Sachverhalt
4.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 68 S. 4 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ver- wiesen werden kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen zur beweis- mässigen Ausgangslage (Urk. 68 S. 6 f.). 4.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt sowie auch den Eventualsachverhalt als nicht erstellbar und sprach den Beschuldigten in Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei. Einerseits fehlten nach Ansicht der Vorinstanz verwertbare Angaben von Aussagenden, die Angaben aus eigener Wahrnehmung tätigten, und andererseits seien seitens des Brandermittlers keine Abklärungen getroffen worden, um allenfalls weitere Ursachen für den zeitlich erst 1-3 Stunden später ausbrechenden Scheunenbrand ausschliessen zu können. Es sei deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen, dass es der Beschuldigte war, der das Feuer verursacht habe (Urk. 68 S. 18 f.). 4.3. Mit der Vorinstanz darf ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nur erfolgen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts not- wendigen Beweise erhoben wurden bzw. sämtliche Erkenntnisquellen erschöpft
- 13 - sind und das Gericht gleichwohl weder von der Existenz noch von der Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsachen überzeugt ist (Urk. 68 S. 6, Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). 4.4. Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, bestehen in einem Straf- verfahren zugunsten der jeweils beschuldigten Person hohe Anforderungen an den Beweis: Insbesondere obliegt die Beweislast immer gleich - einseitig - der Staatsanwaltschaft (bzw. im hier vorliegenden Berufungsverfahren der Privat- klägerschaft) und legt zusätzlich der Grundsatz "in dubio pro reo" die Latte des erforderlichen Beweismasses hoch. So hat ein Freispruch zu ergehen, wenn bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten fortbestehen (so zuletzt BGE 138 V 74 E. 7 m.w.H.). 4.5. Solche Zweifel sind auch vorliegend angezeigt. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten nicht in strafprozessual genügender Art und Weise nachge- wiesen werden, dass er der Verursacher der Feuersbrunst war: 4.5.1. Die Brandursache kann gemäss Fw G._____ erst nach Eingrenzung des Brandherdes ermittelt werden, wobei lediglich im Bereich der ermittelten Brand- ausbruchstelle nach möglichen Brandursachen gesucht werde (Urk. 10/2 S. 5). 4.5.2. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist ohne weiteres klar, dass zur Klärung der Frage, weshalb ein Brand ausgebrochen ist – zumindest bei gegebe- ner Ausgangslage –, zunächst geklärt werden muss, wo der Brand ausgebrochen war. 4.5.3. Vorliegend war der Zerstörungsgrad der Scheune aber derart hoch, dass gemäss Fw G._____ ein eigentlicher Brandherd aufgrund des Brandspurenbildes nicht mehr habe ermittelt werden können, weshalb diesbezüglich auf die Aussa- gen von Auskunftspersonen habe abgestützt werden müssen (Urk. 3 S. 4, Urk. 10/2 S. 6, Urk. 10/4 S. 2). Die "ganze Kette dieser Indizien" habe es zuge- lassen, dass man den Brandherd ausserhalb des Gebäudes im Bereich der Holz- beige habe eingrenzen können. Insbesondere habe gestützt auf die Aussagen
- 14 - von D._____, der das Feuer entdeckt habe, anschliessend in die Scheune ge- rannt sei und den Traktor in diesem Bereich entfernt habe, und auch gestützt auf weitere Auskunftspersonen ausgeschlossen werden können, dass das Feuer im Innern der Scheune ausgebrochen war, was Untersuchungen in diesem Bereich als überflüssig habe erscheinen lassen (Urk. 10/2 S. 6). Eine Eingrenzung rein durch forensische Spuren vor Ort hätte gemäss Einschätzung des Brandermittlers niemals zu so einer Eingrenzung des Brandherdes führen können (Urk. 10/2 S.5). 4.5.4. Von den seitens des Brandermittlers genannten Auskunftspersonen konn- ten lediglich D._____, F._____ sowie E._____ Angaben dazu machen, wo ge- mäss ihrer Wahrnehmung der Brand ausgebrochen sei, wobei
– der noch vor F._____ nach draussen geeilte (Urk. 3 S. 5) – E._____ einschrän- kend festhielt, lediglich davon auszugehen bzw. anzunehmen, dass das Feuer von der Holzbeige ausgegangen sei (Urk. 9/2 S. 2 f.), da er der Meinung sei, dass das Feuer ganz hinten an der Wand der Scheune gewesen sei (Urk. 9/2 S. 2). Si- cher war er sich aber lediglich, dass das Feuer hinter dem Bus gewesen sei. Ob das Feuer von der Holzbeige ausgegangen war, konnte er nicht sagen (Urk. 9/2 S. 1). Sodann wurde mit der Vorinstanz keiner dieser Auskunftspersonen unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten als Zeugen einvernommen, was – wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. 3.2.3.5) – grundsätzlich die Unver- wertbarkeit dieser Aussagen zur Folge hat, soweit sie sich zulasten des Beschul- digten auswirken. 4.5.5. Die Privatklägerschaft verlangte im Vorfeld der Berufungsverhandlung, die- sen Mangel zu heilen und die entsprechenden Zeugeneinvernahmen nachzu- holen (Urk. 69 S. 3, Urk. 92 S. 2, Urk. 98 S. 2), was mit Präsidialverfügung vom
4. Mai 2016 einstweilen abgewiesen wurde (Urk. 108 S. 5 ff.). Die Beweisanträge wurden anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erneuert (Prot. II S. 15). Wäh- rend die Staatsanwaltschaft auch heute noch von der Einvernahmeunfähigkeit D._____s ausgeht (Urk. 77), erachtete die Privatklägerschaft das Beweisfunda- ment auch ohne entsprechende Konfrontationseinvernahme als genügend, da die Aussagen D._____s das Bild – das sich aufgrund der übrigen Beweismittel erge- be – lediglich abrundeten (Urk. 119 S. 4 f., Prot. II S. 19) bzw. nur ein Indiz dafür
- 15 - seien, dass der Brand bei der Holzbeige ausgebrochen und deshalb durch den Beschuldigten verursacht worden sei (Urk. 121 S. 5). So lässt der Privatkläger 1 vorbringen, dass sich dieser Schluss auch aufgrund der Aussagen des Beschul- digten, der Abklärungen des Brandermittlers vor Ort, der polizeilichen Fotodoku- mentation sowie der Zeugenaussage von I._____ ziehen lasse (Urk. 119 S. 5 ff.). Die Privatklägerin 2 lässt ergänzend ausführen, dass sich die Lokalisierung des Brandherdes bei der Holzbeige auch aus dem Umstand ergebe, dass D._____ nach Entdeckung des Brandes noch die Möglichkeit gehabt habe, Traktore aus dem Innern der Scheune zu retten. Nach Auffassung der Privatklägerin 2 wäre es bei einer Brandentstehung im Innern der Scheune aufgrund der starken Rauch- entwicklung nicht mehr möglich gewesen, noch Traktore aus der Scheune zu fah- ren. Ferner habe auch E._____ klar ausgesagt, dass die Flammen bei der Entde- ckung des Brandes ausserhalb der Scheune von der Holzbeige gegen das Vor- dach hochgeschossen seien (Urk. 121 S. 2, 5). Überdies ergebe sich schon aus dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem Brand und dem klar brandgefährlichen Handeln des Beschuldigten ein schwerer Tatverdacht bezüg- lich der Brandverursachung des Beschuldigten (Urk. 121 S. 5, Prot. II S. 21). 4.5.6. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs.1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit glei- cher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 4.5.7. Selbst wenn – durch entsprechende Beweisergänzungen bzw. ausreichen- de kompensierende Faktoren – zweifellos erstellt werden könnte, dass das Feuer seinen Ursprung im Bereich der Holzbeige genommen hatte, bleibt gleichwohl un- klar, wem die Urheberschaft des Feuers zuzuschreiben ist. 4.5.8. Auch wenn vieles dafür spricht, dass sich der Sachverhalt so abgespielt haben könnte, wie in der Anklage umschrieben, reichen die vorhandenen Indizien nicht aus, um die Täterschaft des Beschuldigten als erwiesen zu erachten. Alleine der Umstand, dass der Beschuldigte am Tag des Brandausbruchs – gemäss sei-
- 16 - ner unwiderlegbaren Darstellung irgendwann zwischen 14:00 Uhr und 20:30 Uhr in fünf bis zehn Schnitten – in der Nähe der ungefähr vier Meter entfernten Holz- beige Vierkantrohre mittels eines Winkelschleifers durchgeschnitten hatte (Urk. 5/1 S. 1, 4, 6; Urk. 5/2 S. 4, Urk. 10/5, Urk. 47 S. 4), reicht nicht, um rechts- genügend nachweisen zu können, dass er es gewesen war, der auch die Feuers- brunst verursacht hatte, welche als offener Flammenbrand um ca. 21:30 Uhr ent- deckt worden war (Urk. 1 S. 1). Wegen der erheblichen Brandgefahr aufgrund der örtlichen Verhältnisse (an der Aussenwand der Scheune aufgestapelte 6-jährige Holzbeige, bestehend aus trockenem Holz, Urk. 28 S. 2) und der funken- werfenden und damit brandgefährlichen Tätigkeit des Beschuldigten sowie dem zeitlichen Konnex zum Brand besteht zwar – mit der Privatklägerin 2 – ein Ver- dacht, nicht aber die erforderliche Gewissheit. 4.5.9. Beweise, aufgrund derer der Beschuldigte der Tat überführt werden könnte, bestehen nicht. Insbesondere bestehen zu viele Unklarheiten hinsichtlich der ge- wählten Arbeitsweise des Beschuldigten sowie des dadurch verursachten Funkenwurfs. Entgegen der Auffassung der Privatklägerschaft (Urk. 119 S. 5, Urk. 121 S. 4 f.) bringen auch die lediglich auf Annahmen beruhenden Aussagen des Zeugen I._____ keine Klarheit. Wie seinen Einvernahmen zu entnehmen ist, hat er lediglich gehört, nicht aber gesehen, dass Schleifarbeiten vorgenommen worden sind (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 4 f., 7 f.). Daran ändert auch nichts, dass I._____ angegeben hatte, bei den vier Eckposten an der Brücke des L._____s "relativ frische Schleifstellen" gesehen zu haben (Urk. 6/2 S. 7, vgl. auch Urk. 6/1 S. 2), da der Zeitpunkt der Entstehung derselben nicht bestimmt werden kann, was auch Fw G._____ zu bedenken gibt (Urk. 3 S. 8, Urk. 10/2 S. 7). Damit kön- nen die – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO) – über alle Ein- vernahmen hinweg konstanten, widerspruchsfreien und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht widerlegt werden. So kann ihm insbesondere nicht wider- legt werden, dass er sich der Gefahren des bei der Arbeit mit einem Winkelschlei- fer entstehenden Funkenwurfs bewusst war und entsprechende Schutzmass- nahmen ergriffen hatte. Er schloss aus, dass Funken in die Richtung der Holzbei- ge gesprüht sein könnten, weil die Funkengarbe aufgrund der Ausrichtung der Ar- beiten gegen den Boden und von der Scheune weg gegen den Bus gerichtet ge-
- 17 - wesen sei. Nach vorne seien keine Funken entstanden bzw. seien diese durch den Schutzschild der Maschine abgeschirmt gewesen (Urk. 5/2 S. 5; Urk. 5/4 S. 5-8; Urk. 118 S. 8). Die Hauptfunkengarbe sei nach unten in Richtung Wasser- pfütze gegangen (Urk. 118 S. 6). Die Brandgefahr sei nach seiner Einschätzung "gleich null" gewesen (Urk. 5/2 S. 7). Der Brand habe nicht durch seine Arbeit entstehen können (Urk. 5/2 S. 9, Urk. 118 S. 7); er habe alle erforderlichen Si- cherheitsmassnahmen getroffen (Urk. 5/2 S. 11). Demgegenüber erscheint es als zu pauschal und auch prozessual kaum haltbar, wenn der Brandermittler dem Be- schuldigten diese Aussagen einfach nicht glaubt und sie betreffend die Ausrich- tung der Hauptfunkengarbe darum bezweifelt, weil der Beschuldigte diese so ge- gen seinen eigenen Bus gerichtet hätte und es bei Personen mit mechanischer Ausbildung bekannt sei, dass solche Funken eine Schädigung des Fahrzeugla- ckes hervorrufen würden (Urk. 10/2 S. 16). Was allgemein gelten mag, belegt ei- nen konkreten Umstand im Einzelfall noch nicht, zumal sich der Beschuldigte auch dieser Problematik bewusst gewesen ist und den Bus mit Blick auf den of- fenbar nicht hochwertigen Lack gar bewusst als Trennwand benutzt hat (Urk. 5/4 S. 7, Urk. 118 S. 6). Der Brandermittler räumte dazu ein, dass die Wahrschein- lichkeit der Inbrandsetzung der Holzbeige durch den Beschuldigten "geringer, aber nicht auszuschliessen" sei, wenn – anders als im Bericht – hinsichtlich der Richtung der Funkengarbe von der Darstellung des Beschuldigten ausgegangen werde (Urk. 10/2 S. 15/16). 4.5.10. Insgesamt muss festgehalten werden, dass zu viele Unsicherheiten be- stehen, um dem Beschuldigten die Täterschaft in strafprozessual genügender Art und Weise nachzuweisen. Insbesondere kann es nicht Aufgabe des Berufungs- gerichts sein, sämtliche Grundlagen für das gesamte Beweisergebnis zu erstellen bzw. das eigentliche Beweisfundament zu schaffen, zumal die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat und die Privatklägerschaft das Be- weisfundament als genügend erachtet. Eine rechtsgenügende Verurteilung des Beschuldigten bedürfte zunächst – neben der bei gegebener Einvernahme- fähigkeit nachzuholenden Konfrontationseinvernahme von D._____ – eines sach- verständigen Gutachtens im Sinne von Art. 182 ff. StPO, welches sich – soweit es hierzu sachverständigen Wissens bedarf – zum Brandherd, der Brandursache
- 18 - sowie zum Ausschluss möglicher Alternativursachen äussert. Gestützt auf das Fotomaterial (Urk. 4/1 Foto Nr. 1 und 2) ist – zumindest für einen sachunkundigen Laien – jedenfalls nicht ersichtlich, ob sich das Feuer von innen oder von aussen her an der Holzfassade nach in den Dachvorsprung ausgebreitet hat. Einzig fest steht, dass ein Teil der Bretterwand im Zeitpunkt der Fotoaufnahme bereits in Vollbrand stand (vgl. Urk. 3 S. 5 mit Verweis auf Urk. 4/1 Foto Nr. 2). Ebenfalls gutachterlich geklärt werden müsste, ob sich bei der vom Beschuldigten konkret gewählten Arbeitsweise (Position des Beschuldigten, Art und Ausrichtung der Ma- schine sowie der Schutzvorrichtung, Schnittmaterial) tatsächlich ein Funkenwurf ergab, der dergestalt war, dass – wie in der Anklageschrift umschrieben – die weggeschleuderten Partikel resp. Funken im Bereich der Holzbeige einen Brand zu verursachen vermochten. 4.5.11. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass jemand anderes – zum Beispiel durch das Wegwerfen einer Zigarette im Vorbeigehen – den Brand hätte auslösen können, zumal der offene Flammenbrand frühestens eine Stunde nach- dem der Beschuldigte das Areal verlassen hatte, entdeckt worden war. Jedenfalls ist aufgrund des Fotomaterials nicht ersichtlich, dass das Areal, auf welchem die Scheune gestanden hatte, für Dritte nicht zugänglich wäre (Urk. 4/1) und hatte es auf dem Areal mehrere Anwohner (M._____ und D._____, Urk. 1 S. 1 f. sowie die Familie FH._____, Urk. 9/2 S. 1) und Personen, die in der Scheune eingemietet waren (Urk. 1 S. 2 f.). Wie der Einvernahme von E._____ zu entnehmen ist, hatte dieser sodann an jenem Abend Besuch von drei Kollegen (Urk. 9/2 S. 1). Neben dem Beschuldigten kommt somit eine nicht bekannte Zahl von anderen Personen hinzu, die als Brandverursacher in Frage kommen. 4.6. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist der Beschuldigte deshalb mit der Vorinstanz vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine etwaige Beweisergänzung und fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz
– mangels zu erwartendem Erkenntnisgewinn – ausser Betracht.
- 19 -
5. Zivilforderungen Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsions- weise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO- Lieber, 2. Auflage 2014, Art. 126 N. 7). Mit der Vorinstanz sind demnach die gel- tend gemachten Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivil- weg zu verweisen (Urk. 68 S. 20).
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- regelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Dispositivziffer 3). 6.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger 1 mit seiner Berufung und die Privatklägerin 2 mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beru- fungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung (vgl. dazu Art. 422 StPO), je zur Hälfte aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzel- gericht, vom 9. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. (…)
- 20 -
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Kosten für das Vorverfahren Fr. 13'731.75 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 16'731.75 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
3. (…)
4. Die Genugtuungsansprüche des Privatklägers 1 werden abgewiesen.
5. (…)
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen.
- 21 -
2. Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 sowie der Privatklägerin 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 3) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.00 amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 2 je zur Hälfte auferlegt. Der hälftige Kostenanteil des Privatklägers 1 wird aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 8'000.– bezogen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung des Privatklägers A._____ (im Doppel für sich und den Privatkläger) (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung des Privatklägers A._____ (im Doppel für sich und den Privatkläger) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 26/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- 22 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Februar 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantrag- te die Abweisung der Beweisanträge. Gegen eine Befragung von D._____ wende sie sich indessen nicht. Allerdings sei davon auszugehen, dass dieser noch im- mer nicht einvernahmefähig sei (Urk. 77). Am 9. Februar 2016 ging hierorts das ausgefüllte Datenerfassungsblatt des Beschuldigten samt Beilagen ein (Urk. 79, 81/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2016 wurde die Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zugestellt und gleichzeitig Frist zur freigestellten Vernehmlassung betreffend die beantragte Abweisung der Beweisanträge angesetzt (Urk. 82). Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 liess auch der Beschuldigte die Abweisung der seitens des Privatklägers 1 gestellten Beweisanträge beantragen (Urk. 84). Unter dem 26. Februar 2016 stell- te die Privatklägerin 2 ihre Zivilansprüche und beantragte, über Verfahrens- handlungen soweit nötig informiert zu werden (Urk. 87), woraufhin ihr mit Präsidi-
- 7 - alverfügung vom 8. März 2016 Frist angesetzt wurde, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben bzw. zu erklären, ob die Eingabe vom 26. Februar 2016 als Anschlussberufung anzusehen sei, wovon bei Säumnis ausgegangen werde. Ferner wurde sie aufgefordert, zu den vorgenannten Eingaben der übrigen Parteien Stellung zu nehmen (Urk. 90). Mit Eingabe vom 31. März 2016 erklärte die Privatklägerin 2 Anschlussberufung, schloss sich den Beweisanträgen des Privatklägers 1 an und stellte überdies einen eigenen Beweisantrag (Urk. 92), wo- raufhin den übrigen Parteien wiederum Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 94). Nach Eingang der Stellungnahmen (Urk. 96, 98, 100) wurden die Be- weisanträge mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2016 einstweilen abgewiesen (Urk. 108). Am 15. August 2016 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 110). Mit Eingabe vom 22. August 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung (Urk. 112).
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. Juni 2015 wurde der Be- schuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1, A._____, wurde abgewiesen und die geltend gemachten Scha- denersatzansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Ebenso mit ihren Zivilansprü- chen auf den Zivilweg verwiesen wurde die Privatklägerin 2, B._____. Die Kosten für das Untersuchungsverfahren sowie das Gerichtsverfahren, inkl. der Kosten
- 6 - der amtlichen Verteidigung, wurden definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 68 S. 21 f.).
E. 1.2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 11) liess der Privatkläger
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2016 wurde dem Privatkläger 1 in Anwendung von Art. 383 StPO Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 8'000.– zu leisten, welcher Aufforderung dieser innert Frist nachgekommen ist (Urk. 72, 74).
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erhe- ben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurden diese aufgefordert, zu den Beweisanträgen des Privatklägers 1 Stellung zu neh- men. Ferner wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 75). Am
E. 1.5 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, der Privatkläger 1 sowie die Vertreter der Privatkläger 1 und 2 (Prot. II S. 12). Vorfragen waren anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 118) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 15 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 25 f.).
E. 2 Umfang der Berufung Der Privatkläger 1 ficht den vorinstanzlichen Freispruch (Dispositivziffer 1) an und beantragt die Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Ebenso angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid be- treffend den Verweis der Schadenersatzansprüche des Privatklägers 1 auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5) (Urk. 69 S. 1, Urk. 119 S. 1). Auch die Privatklägerin 2 verlangt im Rahmen ihrer Anschlussberufung einen Schuldspruch zulasten des Beschuldigten. Ferner ficht auch sie den Entscheid betreffend die geltend ge- machten Zivilansprüche (Dispositivziffer 5) an (Urk. 92 S. 2, Urk. 121 S. 1). Als notwendige Folge der Anfechtung des Schuldpunkts ebenso Berufungsgegen- stand ist sodann die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 3). Nicht
- 8 - angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen sind hingegen die Ab- weisung der Genugtuungsansprüche des Privatklägers 1 (Dispositivziffer 4) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 2) (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Rückweisungsantrag Die Privatklägerin 2 lässt für den Fall, dass weitere Konfrontationseinvernahmen im Sinne von Art. 147 StPO als notwendig erachtet würden, im Sinne eines Even- tualantrages die Rückweisung des Verfahrens zur Beweisergänzung an die Vor- instanz beantragen (Urk. 121 S.1, 3). Ihrer Auffassung nach sei aufgrund der bis- herigen Aktenlage erstellt, dass der Brandherd ausserhalb der Scheune bei der Scheiterbeige zu lokalisieren ist (Urk. 121 S. 5). Soweit man allerdings davon ausgehen wollte, dass dies aufgrund der bisherigen Aktenlage – mangels Ver- wertbarkeit der Beweismittel – nicht erstellt werden könne, sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit E._____ und F._____ als Zeugen einver- nommen werden könnten (Urk. 121 S. 3, Prot. II S. 20). Darauf wird, soweit erfor- derlich, untenstehend im jeweiligen Sachzusammenhang einzugehen sein.
E. 3.2 Verwertbarkeit der Beweismittel
E. 3.2.1 Mit der Verteidigung (Urk. 50 S. 4 f., Urk. 123 S. 3 f.) erachtete die Vorinstanz den von Fw G._____ von der Dienststelle Brände/Explosionen der Kantonspolizei Zürich erstellte Nachtragsrapport betreffend die Ermittlung der Brandursache (Urk. 3) infolge Vorbefassung als unbeachtlich, da sich Fw G._____ vor Erstellung des Brandermittlungsberichts bereits mit eigentlichen polizeilichen Ermittlungshandlungen beschäftigt habe, weshalb ein Ausstand- grund im Sinne von Art. 183 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 56 lit. b StPO ge- geben sei (Urk. 68 S. 12 f.).
E. 3.2.2 Dem Brandermittlungsbericht von Fw G._____ kommt nicht die Qualität ei- nes sachverständigen Gutachtens im Sinne von Art. 182 ff. StPO zu, da er nicht im dafür vorgesehenen Verfahren (insb. Art. 184 StPO) zustande gekommen ist
- 9 - und sich der Einsatz von Fw G._____ auch nicht auf eine Untersuchung der Brandsituation beschränkte, worauf auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 123 S. 3). Vielmehr nahm der Brandermittler mit der Befragung des Beschuldigten (Urk. 5/2) sowie weiterer Auskunftspersonen (D._____ [Urk. 8/1], H._____ [Urk. 9/1], E._____ [Urk. 9/2]) eigentliche polizeiliche Funktionen wahr, was den gleichzeitigen Einsatz als sachverständige Person im Sinne von Art. 182 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E.1.5). Offensichtlich war Fw G._____ deshalb kein Sachverständiger im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO. Entsprechend ist auch die Ausstandsregelung gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO nicht einschlägig.
E. 3.2.3 Diese Umstände führen nicht per se zur generellen Unbeachtlichkeit sämtli- cher von Fw G._____ im Nachtragsrapport festgehaltenen Erkenntnisse:
E. 3.2.3.1 Der Polizeirapport ist grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel, da er zu den von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten zählt. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung darf auf einen inhaltlich bestrittenen Polizeirapport indessen nur abgestellt werden, wenn der Beschuldigte mit dem rapportierenden Beamten konfrontiert wurde und Gelegenheit hatte, dem Beamten dazu fragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
E. 3.2.3.2 Fw G._____ wurde im Rahmen des Untersuchungsverfahrens am
9. September 2014 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seiner Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen, wobei Letzteren die Mög- lichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt wurde (Urk. 10/2), wes- halb grundsätzlich sowohl auf die Zeugeneinvernahme als auch auf die Ausfüh- rungen im Nachtragsrapport vom 28. März 2014 (Urk. 3) abgestellt werden kann. Es trifft demnach nicht zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass den Zeugenaus- sagen von Fw G._____ überhaupt keine Beweiskraft zukomme (Urk. 123 S. 4).
E. 3.2.3.3 Soweit es allerdings zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes besonderer Kenntnisse bedarf, über welche die Staatsanwaltschaft bzw. das Ge- richt nicht verfügt, bedarf es zwingend eines Sachverständigengutachtens
- 10 - (Art. 182 StPO, Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.3). Staatsanwaltschaft und Gerichte dürfen sich solche besondere Kenntnisse in fremden Sachgebieten nur dort zutrauen, wo sie diese aufgrund der Lebenserfahrung ohne spezielle Fachausbildung auch haben können (BSK StPO I-Heer, 2. Auflage 2014, Art. 182 N 7).
E. 3.2.3.4 Vor diesem Hintergrund darf auf die Feststellungen und Folgerungen, die der Brandermittler Fw G._____ vorliegend in seiner Funktion als ermittelnder, un- ter anderem auch den Beschuldigten und weitere Auskunftspersonen befragender Polizeibeamter gemacht hat, nur insofern abgestellt werden, als diese für das Ge- richt als sachunkundige Laien allein gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung überprüfbar sind.
E. 3.2.3.5 Soweit sich Fw G._____ bei der Eingrenzung des Brandherdes sowie bei der Ermittlung der Brandursache auf die Aussagen von Auskunftspersonen, na- mentlich auf jene von D._____ (Urk. 3 S. 4, Urk. 10/2 S. 6), E._____ und F._____ (Urk. 3 S. 5) sowie I._____ (Urk. 3 S. 7 f., Urk. 10/2 S. 6) abstützt, ist so- dann vorauszusetzen, dass diese Aussagen überhaupt verwertbar sind: 3.2.3.5.1. D._____ äusserte sich einzig anlässlich der von Fw. G._____ durchge- führten polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2014 über das von ihm Wahr- genomme (Urk. 8/1). Eine Zeugeneinvernahme – an welcher der Beschuldigte seine Teilnahmerechte hätte ausüben können – konnte bis heute nie durchgeführt werden, da der Hausarzt von D._____, Dr. med. J._____, diesen mit Attest vom 26. Mai 2014 als nicht einvernahmefähig befunden hatte (Urk. 8/5), was dieser auf erneute Anfrage mit Schreiben vom 17. Januar 2015 "weiterhin und bis auf weiteres" bestätigte (Urk. 8/9). 3.2.3.5.2. Ebenso lediglich polizeilich und ebenfalls durch Fw G._____ einver- nommen worden sind K._____ und E._____ (Urk. 9/1 und 9/2). Lediglich mündli- che Angaben gegenüber Fw G._____ ausserhalb einer förmlichen Einvernahme machte sodann F._____ (Urk. 3 S. 5). Von den Personen, auf dessen Aussagen Fw G._____ in seinem Ermittlungsbericht abstellte, wurde einzig I._____ unter
- 11 - Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. 6/2). 3.2.3.5.3. Der Polizei steht unter anderem im Rahmen des polizeilichen Ermitt- lungsverfahrens eine originäre Einvernahmekompetenz zu, welche zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts auch informelle Gespräche ermög- licht, die nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen sind (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO), und bei denen auf die einleitenden Bemerkungen nach Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden kann. Allerdings dür- fen solche formlosen Äusserungen zumindest dann nicht verwertet werden, wenn der Einsprecher nachfolgend anlässlich der förmlichen Einvernahme zum Beispiel die Aussage verweigert (vgl. BSK StPO I-Häring, a.a.O., Art. 142 N 6). Wirken sich informell rapportierte Aussagen von Auskunftspersonen, Zeugen etc. für den Beschuldigten belastend aus, so ist ihm Gelegenheit zu geben, an der Ein- vernahme, anlässlich welcher der betreffenden Person genannte Aussagen vor- gehalten werden, teilzunehmen; dies mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 147 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für formell durchgeführte polizeiliche Einvernahmen von Auskunftspersonen. Da im polizeilichen Ermittlungsverfahren bei der Einver- nahme von Auskunftspersonen keine Teilnahmerechte zugunsten des Beschul- digten bestehen, müssen solche Befragungen im Rahmen des Untersuchungs- verfahrens grundsätzlich wiederholt werden, soweit auf diese abgestellt werden soll (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 306 N 23). 3.2.3.5.4. Beweise, die in Verletzung der Teilnahmerechte der beschuldigten Per- son erhoben worden sind, sind grundsätzlich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufge- zeigt hat, gibt es indessen Ausnahmen von diesem Grundsatz, insbesondere dann, wenn sich eine Wiederholung der Einvernahme bzw. die erstmalige Durch- führung einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus nicht von der Straf- verfolgungsbehörde zu vertretenden Gründen als unmöglich erweist. Dies setzt mit der Vorinstanz allerdings voraus, dass die Verlässlichkeit der unkonfrontierten
- 12 - Angaben durch weitere Beweismittel bestätigt wird und damit ausreichend kom- pensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (Urk. 68 S. 9 f. mit Verweis auf BSK StPO I-Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N 27, 33b ff. sowie 34 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3). Während die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Verwertbarkeit unkonfrontierter Aussagen noch verlangte, dass dem Beweismittel keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen dürfe (BGE 131 I 476, 481 E. 2.2), ist das Kriterium des ausschlaggebenden Beweises nach neuerer Rechtsprechung nur, aber immerhin noch ein gewichtiges Element bei der Gesamtwürdigung, ob das Verfahren trotz der Beschränkung fair war (BSK StPO I-Schleiminger Mettler, a.a.O.), was im Rahmen der Sachverhaltser- stellung zu klären sein wird.
E. 4 Mai 2016 einstweilen abgewiesen wurde (Urk. 108 S. 5 ff.). Die Beweisanträge wurden anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erneuert (Prot. II S. 15). Wäh- rend die Staatsanwaltschaft auch heute noch von der Einvernahmeunfähigkeit D._____s ausgeht (Urk. 77), erachtete die Privatklägerschaft das Beweisfunda- ment auch ohne entsprechende Konfrontationseinvernahme als genügend, da die Aussagen D._____s das Bild – das sich aufgrund der übrigen Beweismittel erge- be – lediglich abrundeten (Urk. 119 S. 4 f., Prot. II S. 19) bzw. nur ein Indiz dafür
- 15 - seien, dass der Brand bei der Holzbeige ausgebrochen und deshalb durch den Beschuldigten verursacht worden sei (Urk. 121 S. 5). So lässt der Privatkläger 1 vorbringen, dass sich dieser Schluss auch aufgrund der Aussagen des Beschul- digten, der Abklärungen des Brandermittlers vor Ort, der polizeilichen Fotodoku- mentation sowie der Zeugenaussage von I._____ ziehen lasse (Urk. 119 S. 5 ff.). Die Privatklägerin 2 lässt ergänzend ausführen, dass sich die Lokalisierung des Brandherdes bei der Holzbeige auch aus dem Umstand ergebe, dass D._____ nach Entdeckung des Brandes noch die Möglichkeit gehabt habe, Traktore aus dem Innern der Scheune zu retten. Nach Auffassung der Privatklägerin 2 wäre es bei einer Brandentstehung im Innern der Scheune aufgrund der starken Rauch- entwicklung nicht mehr möglich gewesen, noch Traktore aus der Scheune zu fah- ren. Ferner habe auch E._____ klar ausgesagt, dass die Flammen bei der Entde- ckung des Brandes ausserhalb der Scheune von der Holzbeige gegen das Vor- dach hochgeschossen seien (Urk. 121 S. 2, 5). Überdies ergebe sich schon aus dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem Brand und dem klar brandgefährlichen Handeln des Beschuldigten ein schwerer Tatverdacht bezüg- lich der Brandverursachung des Beschuldigten (Urk. 121 S. 5, Prot. II S. 21).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 68 S. 4 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ver- wiesen werden kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen zur beweis- mässigen Ausgangslage (Urk. 68 S. 6 f.).
E. 4.2 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt sowie auch den Eventualsachverhalt als nicht erstellbar und sprach den Beschuldigten in Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei. Einerseits fehlten nach Ansicht der Vorinstanz verwertbare Angaben von Aussagenden, die Angaben aus eigener Wahrnehmung tätigten, und andererseits seien seitens des Brandermittlers keine Abklärungen getroffen worden, um allenfalls weitere Ursachen für den zeitlich erst 1-3 Stunden später ausbrechenden Scheunenbrand ausschliessen zu können. Es sei deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen, dass es der Beschuldigte war, der das Feuer verursacht habe (Urk. 68 S. 18 f.).
E. 4.3 Mit der Vorinstanz darf ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nur erfolgen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts not- wendigen Beweise erhoben wurden bzw. sämtliche Erkenntnisquellen erschöpft
- 13 - sind und das Gericht gleichwohl weder von der Existenz noch von der Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsachen überzeugt ist (Urk. 68 S. 6, Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4).
E. 4.4 Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, bestehen in einem Straf- verfahren zugunsten der jeweils beschuldigten Person hohe Anforderungen an den Beweis: Insbesondere obliegt die Beweislast immer gleich - einseitig - der Staatsanwaltschaft (bzw. im hier vorliegenden Berufungsverfahren der Privat- klägerschaft) und legt zusätzlich der Grundsatz "in dubio pro reo" die Latte des erforderlichen Beweismasses hoch. So hat ein Freispruch zu ergehen, wenn bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten fortbestehen (so zuletzt BGE 138 V 74 E. 7 m.w.H.).
E. 4.5 Solche Zweifel sind auch vorliegend angezeigt. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten nicht in strafprozessual genügender Art und Weise nachge- wiesen werden, dass er der Verursacher der Feuersbrunst war:
E. 4.5.1 Die Brandursache kann gemäss Fw G._____ erst nach Eingrenzung des Brandherdes ermittelt werden, wobei lediglich im Bereich der ermittelten Brand- ausbruchstelle nach möglichen Brandursachen gesucht werde (Urk. 10/2 S. 5).
E. 4.5.2 Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist ohne weiteres klar, dass zur Klärung der Frage, weshalb ein Brand ausgebrochen ist – zumindest bei gegebe- ner Ausgangslage –, zunächst geklärt werden muss, wo der Brand ausgebrochen war.
E. 4.5.3 Vorliegend war der Zerstörungsgrad der Scheune aber derart hoch, dass gemäss Fw G._____ ein eigentlicher Brandherd aufgrund des Brandspurenbildes nicht mehr habe ermittelt werden können, weshalb diesbezüglich auf die Aussa- gen von Auskunftspersonen habe abgestützt werden müssen (Urk. 3 S. 4, Urk. 10/2 S. 6, Urk. 10/4 S. 2). Die "ganze Kette dieser Indizien" habe es zuge- lassen, dass man den Brandherd ausserhalb des Gebäudes im Bereich der Holz- beige habe eingrenzen können. Insbesondere habe gestützt auf die Aussagen
- 14 - von D._____, der das Feuer entdeckt habe, anschliessend in die Scheune ge- rannt sei und den Traktor in diesem Bereich entfernt habe, und auch gestützt auf weitere Auskunftspersonen ausgeschlossen werden können, dass das Feuer im Innern der Scheune ausgebrochen war, was Untersuchungen in diesem Bereich als überflüssig habe erscheinen lassen (Urk. 10/2 S. 6). Eine Eingrenzung rein durch forensische Spuren vor Ort hätte gemäss Einschätzung des Brandermittlers niemals zu so einer Eingrenzung des Brandherdes führen können (Urk. 10/2 S.5).
E. 4.5.4 Von den seitens des Brandermittlers genannten Auskunftspersonen konn- ten lediglich D._____, F._____ sowie E._____ Angaben dazu machen, wo ge- mäss ihrer Wahrnehmung der Brand ausgebrochen sei, wobei
– der noch vor F._____ nach draussen geeilte (Urk. 3 S. 5) – E._____ einschrän- kend festhielt, lediglich davon auszugehen bzw. anzunehmen, dass das Feuer von der Holzbeige ausgegangen sei (Urk. 9/2 S. 2 f.), da er der Meinung sei, dass das Feuer ganz hinten an der Wand der Scheune gewesen sei (Urk. 9/2 S. 2). Si- cher war er sich aber lediglich, dass das Feuer hinter dem Bus gewesen sei. Ob das Feuer von der Holzbeige ausgegangen war, konnte er nicht sagen (Urk. 9/2 S. 1). Sodann wurde mit der Vorinstanz keiner dieser Auskunftspersonen unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten als Zeugen einvernommen, was – wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. 3.2.3.5) – grundsätzlich die Unver- wertbarkeit dieser Aussagen zur Folge hat, soweit sie sich zulasten des Beschul- digten auswirken.
E. 4.5.5 Die Privatklägerschaft verlangte im Vorfeld der Berufungsverhandlung, die- sen Mangel zu heilen und die entsprechenden Zeugeneinvernahmen nachzu- holen (Urk. 69 S. 3, Urk. 92 S. 2, Urk. 98 S. 2), was mit Präsidialverfügung vom
E. 4.5.6 Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs.1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit glei- cher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
E. 4.5.7 Selbst wenn – durch entsprechende Beweisergänzungen bzw. ausreichen- de kompensierende Faktoren – zweifellos erstellt werden könnte, dass das Feuer seinen Ursprung im Bereich der Holzbeige genommen hatte, bleibt gleichwohl un- klar, wem die Urheberschaft des Feuers zuzuschreiben ist.
E. 4.5.8 Auch wenn vieles dafür spricht, dass sich der Sachverhalt so abgespielt haben könnte, wie in der Anklage umschrieben, reichen die vorhandenen Indizien nicht aus, um die Täterschaft des Beschuldigten als erwiesen zu erachten. Alleine der Umstand, dass der Beschuldigte am Tag des Brandausbruchs – gemäss sei-
- 16 - ner unwiderlegbaren Darstellung irgendwann zwischen 14:00 Uhr und 20:30 Uhr in fünf bis zehn Schnitten – in der Nähe der ungefähr vier Meter entfernten Holz- beige Vierkantrohre mittels eines Winkelschleifers durchgeschnitten hatte (Urk. 5/1 S. 1, 4, 6; Urk. 5/2 S. 4, Urk. 10/5, Urk. 47 S. 4), reicht nicht, um rechts- genügend nachweisen zu können, dass er es gewesen war, der auch die Feuers- brunst verursacht hatte, welche als offener Flammenbrand um ca. 21:30 Uhr ent- deckt worden war (Urk. 1 S. 1). Wegen der erheblichen Brandgefahr aufgrund der örtlichen Verhältnisse (an der Aussenwand der Scheune aufgestapelte 6-jährige Holzbeige, bestehend aus trockenem Holz, Urk. 28 S. 2) und der funken- werfenden und damit brandgefährlichen Tätigkeit des Beschuldigten sowie dem zeitlichen Konnex zum Brand besteht zwar – mit der Privatklägerin 2 – ein Ver- dacht, nicht aber die erforderliche Gewissheit.
E. 4.5.9 Beweise, aufgrund derer der Beschuldigte der Tat überführt werden könnte, bestehen nicht. Insbesondere bestehen zu viele Unklarheiten hinsichtlich der ge- wählten Arbeitsweise des Beschuldigten sowie des dadurch verursachten Funkenwurfs. Entgegen der Auffassung der Privatklägerschaft (Urk. 119 S. 5, Urk. 121 S. 4 f.) bringen auch die lediglich auf Annahmen beruhenden Aussagen des Zeugen I._____ keine Klarheit. Wie seinen Einvernahmen zu entnehmen ist, hat er lediglich gehört, nicht aber gesehen, dass Schleifarbeiten vorgenommen worden sind (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 4 f., 7 f.). Daran ändert auch nichts, dass I._____ angegeben hatte, bei den vier Eckposten an der Brücke des L._____s "relativ frische Schleifstellen" gesehen zu haben (Urk. 6/2 S. 7, vgl. auch Urk. 6/1 S. 2), da der Zeitpunkt der Entstehung derselben nicht bestimmt werden kann, was auch Fw G._____ zu bedenken gibt (Urk. 3 S. 8, Urk. 10/2 S. 7). Damit kön- nen die – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO) – über alle Ein- vernahmen hinweg konstanten, widerspruchsfreien und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht widerlegt werden. So kann ihm insbesondere nicht wider- legt werden, dass er sich der Gefahren des bei der Arbeit mit einem Winkelschlei- fer entstehenden Funkenwurfs bewusst war und entsprechende Schutzmass- nahmen ergriffen hatte. Er schloss aus, dass Funken in die Richtung der Holzbei- ge gesprüht sein könnten, weil die Funkengarbe aufgrund der Ausrichtung der Ar- beiten gegen den Boden und von der Scheune weg gegen den Bus gerichtet ge-
- 17 - wesen sei. Nach vorne seien keine Funken entstanden bzw. seien diese durch den Schutzschild der Maschine abgeschirmt gewesen (Urk. 5/2 S. 5; Urk. 5/4 S. 5-8; Urk. 118 S. 8). Die Hauptfunkengarbe sei nach unten in Richtung Wasser- pfütze gegangen (Urk. 118 S. 6). Die Brandgefahr sei nach seiner Einschätzung "gleich null" gewesen (Urk. 5/2 S. 7). Der Brand habe nicht durch seine Arbeit entstehen können (Urk. 5/2 S. 9, Urk. 118 S. 7); er habe alle erforderlichen Si- cherheitsmassnahmen getroffen (Urk. 5/2 S. 11). Demgegenüber erscheint es als zu pauschal und auch prozessual kaum haltbar, wenn der Brandermittler dem Be- schuldigten diese Aussagen einfach nicht glaubt und sie betreffend die Ausrich- tung der Hauptfunkengarbe darum bezweifelt, weil der Beschuldigte diese so ge- gen seinen eigenen Bus gerichtet hätte und es bei Personen mit mechanischer Ausbildung bekannt sei, dass solche Funken eine Schädigung des Fahrzeugla- ckes hervorrufen würden (Urk. 10/2 S. 16). Was allgemein gelten mag, belegt ei- nen konkreten Umstand im Einzelfall noch nicht, zumal sich der Beschuldigte auch dieser Problematik bewusst gewesen ist und den Bus mit Blick auf den of- fenbar nicht hochwertigen Lack gar bewusst als Trennwand benutzt hat (Urk. 5/4 S. 7, Urk. 118 S. 6). Der Brandermittler räumte dazu ein, dass die Wahrschein- lichkeit der Inbrandsetzung der Holzbeige durch den Beschuldigten "geringer, aber nicht auszuschliessen" sei, wenn – anders als im Bericht – hinsichtlich der Richtung der Funkengarbe von der Darstellung des Beschuldigten ausgegangen werde (Urk. 10/2 S. 15/16).
E. 4.5.10 Insgesamt muss festgehalten werden, dass zu viele Unsicherheiten be- stehen, um dem Beschuldigten die Täterschaft in strafprozessual genügender Art und Weise nachzuweisen. Insbesondere kann es nicht Aufgabe des Berufungs- gerichts sein, sämtliche Grundlagen für das gesamte Beweisergebnis zu erstellen bzw. das eigentliche Beweisfundament zu schaffen, zumal die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat und die Privatklägerschaft das Be- weisfundament als genügend erachtet. Eine rechtsgenügende Verurteilung des Beschuldigten bedürfte zunächst – neben der bei gegebener Einvernahme- fähigkeit nachzuholenden Konfrontationseinvernahme von D._____ – eines sach- verständigen Gutachtens im Sinne von Art. 182 ff. StPO, welches sich – soweit es hierzu sachverständigen Wissens bedarf – zum Brandherd, der Brandursache
- 18 - sowie zum Ausschluss möglicher Alternativursachen äussert. Gestützt auf das Fotomaterial (Urk. 4/1 Foto Nr. 1 und 2) ist – zumindest für einen sachunkundigen Laien – jedenfalls nicht ersichtlich, ob sich das Feuer von innen oder von aussen her an der Holzfassade nach in den Dachvorsprung ausgebreitet hat. Einzig fest steht, dass ein Teil der Bretterwand im Zeitpunkt der Fotoaufnahme bereits in Vollbrand stand (vgl. Urk. 3 S. 5 mit Verweis auf Urk. 4/1 Foto Nr. 2). Ebenfalls gutachterlich geklärt werden müsste, ob sich bei der vom Beschuldigten konkret gewählten Arbeitsweise (Position des Beschuldigten, Art und Ausrichtung der Ma- schine sowie der Schutzvorrichtung, Schnittmaterial) tatsächlich ein Funkenwurf ergab, der dergestalt war, dass – wie in der Anklageschrift umschrieben – die weggeschleuderten Partikel resp. Funken im Bereich der Holzbeige einen Brand zu verursachen vermochten.
E. 4.5.11 Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass jemand anderes – zum Beispiel durch das Wegwerfen einer Zigarette im Vorbeigehen – den Brand hätte auslösen können, zumal der offene Flammenbrand frühestens eine Stunde nach- dem der Beschuldigte das Areal verlassen hatte, entdeckt worden war. Jedenfalls ist aufgrund des Fotomaterials nicht ersichtlich, dass das Areal, auf welchem die Scheune gestanden hatte, für Dritte nicht zugänglich wäre (Urk. 4/1) und hatte es auf dem Areal mehrere Anwohner (M._____ und D._____, Urk. 1 S. 1 f. sowie die Familie FH._____, Urk. 9/2 S. 1) und Personen, die in der Scheune eingemietet waren (Urk. 1 S. 2 f.). Wie der Einvernahme von E._____ zu entnehmen ist, hatte dieser sodann an jenem Abend Besuch von drei Kollegen (Urk. 9/2 S. 1). Neben dem Beschuldigten kommt somit eine nicht bekannte Zahl von anderen Personen hinzu, die als Brandverursacher in Frage kommen.
E. 4.6 In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist der Beschuldigte deshalb mit der Vorinstanz vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine etwaige Beweisergänzung und fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz
– mangels zu erwartendem Erkenntnisgewinn – ausser Betracht.
- 19 -
E. 5 Zivilforderungen Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsions- weise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO- Lieber, 2. Auflage 2014, Art. 126 N. 7). Mit der Vorinstanz sind demnach die gel- tend gemachten Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivil- weg zu verweisen (Urk. 68 S. 20).
E. 6 (Mitteilungen)
E. 6.1 Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- regelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Dispositivziffer 3).
E. 6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger 1 mit seiner Berufung und die Privatklägerin 2 mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beru- fungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung (vgl. dazu Art. 422 StPO), je zur Hälfte aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzel- gericht, vom 9. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. (…)
- 20 -
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Kosten für das Vorverfahren Fr. 13'731.75 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 16'731.75 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
3. (…)
4. Die Genugtuungsansprüche des Privatklägers 1 werden abgewiesen.
5. (…)
E. 7 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann
Dispositiv
- Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug)
- B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Privatklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ - 2 - betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom
- Juni 2015 (GG150004) - 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 11. März 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 21 ff.) "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte C._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinn von Art. 222 Abs. 1 StGB freigesprochen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Kosten für das Vorverfahren Fr. 13'731.75 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 16'731.75 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 2 werden auf die Gerichtskasse genom- men.
- Die Genugtuungsansprüche des Privatklägers 1 werden abgewiesen.
- Die Schadenersatzansprüche des Privatklägers 1 sowie die Zivilansprüche der Privatklägerin 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 4 - Berufungsanträge (Prot. II S. 12 ff.) a) Des Privatklägers A._____: (Urk. 119 S. 1)
- Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 18. Februar 2014 dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig ist, und der Privatkläger sei zur Festset- zung der Höhe des Schadenersatzes auf den Zivilweg zu verweisen.
- Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für beide Verfahren je eine Entschädigung zu bezahlen. b) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 121 S. 1) In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Juni 2015
- sei der Beschuldigte gemäss Anklage schuldig zu sprechen und angemes- sen zu bestrafen.
- sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 den Betrag von CHF 22'654.– zu bezahlen und das Verfahren betreffend weiterer Ansprüche auf den Zivilweg zu verweisen.
- sei der Beschuldigte eventualiter im Grundsatz dazu zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz zu bezahlen, - 5 -
- sei das Verfahren eventualiter zu Beweisergänzungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 123 S. 1)
- Die Berufungen der Privatkläger A._____ sowie der B._____ seien vollum- fänglich abzuweisen. Eventualiter im Falle eines Schuldspruchs sei der Be- schuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.– zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Privatkläger. Eventualiter, im Fall einer Verurteilung sei gestützt auf Art. 425 f. StPO auf eine Kostenauflage zu verzichten. d) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 112) keine Anträge (Rückzug der Anschlussberufung) Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. Juni 2015 wurde der Be- schuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1, A._____, wurde abgewiesen und die geltend gemachten Scha- denersatzansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Ebenso mit ihren Zivilansprü- chen auf den Zivilweg verwiesen wurde die Privatklägerin 2, B._____. Die Kosten für das Untersuchungsverfahren sowie das Gerichtsverfahren, inkl. der Kosten - 6 - der amtlichen Verteidigung, wurden definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 68 S. 21 f.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 11) liess der Privatkläger 1 fristgerecht Berufung erheben (Urk. 55) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 66) – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungser- klärung einreichen und gleichzeitig verschiedene Beweisanträge stellen (Urk. 69). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2016 wurde dem Privatkläger 1 in Anwendung von Art. 383 StPO Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 8'000.– zu leisten, welcher Aufforderung dieser innert Frist nachgekommen ist (Urk. 72, 74). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erhe- ben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurden diese aufgefordert, zu den Beweisanträgen des Privatklägers 1 Stellung zu neh- men. Ferner wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 75). Am
- Februar 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantrag- te die Abweisung der Beweisanträge. Gegen eine Befragung von D._____ wende sie sich indessen nicht. Allerdings sei davon auszugehen, dass dieser noch im- mer nicht einvernahmefähig sei (Urk. 77). Am 9. Februar 2016 ging hierorts das ausgefüllte Datenerfassungsblatt des Beschuldigten samt Beilagen ein (Urk. 79, 81/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2016 wurde die Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zugestellt und gleichzeitig Frist zur freigestellten Vernehmlassung betreffend die beantragte Abweisung der Beweisanträge angesetzt (Urk. 82). Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 liess auch der Beschuldigte die Abweisung der seitens des Privatklägers 1 gestellten Beweisanträge beantragen (Urk. 84). Unter dem 26. Februar 2016 stell- te die Privatklägerin 2 ihre Zivilansprüche und beantragte, über Verfahrens- handlungen soweit nötig informiert zu werden (Urk. 87), woraufhin ihr mit Präsidi- - 7 - alverfügung vom 8. März 2016 Frist angesetzt wurde, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben bzw. zu erklären, ob die Eingabe vom 26. Februar 2016 als Anschlussberufung anzusehen sei, wovon bei Säumnis ausgegangen werde. Ferner wurde sie aufgefordert, zu den vorgenannten Eingaben der übrigen Parteien Stellung zu nehmen (Urk. 90). Mit Eingabe vom 31. März 2016 erklärte die Privatklägerin 2 Anschlussberufung, schloss sich den Beweisanträgen des Privatklägers 1 an und stellte überdies einen eigenen Beweisantrag (Urk. 92), wo- raufhin den übrigen Parteien wiederum Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 94). Nach Eingang der Stellungnahmen (Urk. 96, 98, 100) wurden die Be- weisanträge mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2016 einstweilen abgewiesen (Urk. 108). Am 15. August 2016 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 110). Mit Eingabe vom 22. August 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung (Urk. 112). 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, der Privatkläger 1 sowie die Vertreter der Privatkläger 1 und 2 (Prot. II S. 12). Vorfragen waren anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 118) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 15 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 25 f.).
- Umfang der Berufung Der Privatkläger 1 ficht den vorinstanzlichen Freispruch (Dispositivziffer 1) an und beantragt die Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Ebenso angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid be- treffend den Verweis der Schadenersatzansprüche des Privatklägers 1 auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5) (Urk. 69 S. 1, Urk. 119 S. 1). Auch die Privatklägerin 2 verlangt im Rahmen ihrer Anschlussberufung einen Schuldspruch zulasten des Beschuldigten. Ferner ficht auch sie den Entscheid betreffend die geltend ge- machten Zivilansprüche (Dispositivziffer 5) an (Urk. 92 S. 2, Urk. 121 S. 1). Als notwendige Folge der Anfechtung des Schuldpunkts ebenso Berufungsgegen- stand ist sodann die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 3). Nicht - 8 - angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen sind hingegen die Ab- weisung der Genugtuungsansprüche des Privatklägers 1 (Dispositivziffer 4) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 2) (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.
- Prozessuales 3.1. Rückweisungsantrag Die Privatklägerin 2 lässt für den Fall, dass weitere Konfrontationseinvernahmen im Sinne von Art. 147 StPO als notwendig erachtet würden, im Sinne eines Even- tualantrages die Rückweisung des Verfahrens zur Beweisergänzung an die Vor- instanz beantragen (Urk. 121 S.1, 3). Ihrer Auffassung nach sei aufgrund der bis- herigen Aktenlage erstellt, dass der Brandherd ausserhalb der Scheune bei der Scheiterbeige zu lokalisieren ist (Urk. 121 S. 5). Soweit man allerdings davon ausgehen wollte, dass dies aufgrund der bisherigen Aktenlage – mangels Ver- wertbarkeit der Beweismittel – nicht erstellt werden könne, sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit E._____ und F._____ als Zeugen einver- nommen werden könnten (Urk. 121 S. 3, Prot. II S. 20). Darauf wird, soweit erfor- derlich, untenstehend im jeweiligen Sachzusammenhang einzugehen sein. 3.2. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.2.1. Mit der Verteidigung (Urk. 50 S. 4 f., Urk. 123 S. 3 f.) erachtete die Vorinstanz den von Fw G._____ von der Dienststelle Brände/Explosionen der Kantonspolizei Zürich erstellte Nachtragsrapport betreffend die Ermittlung der Brandursache (Urk. 3) infolge Vorbefassung als unbeachtlich, da sich Fw G._____ vor Erstellung des Brandermittlungsberichts bereits mit eigentlichen polizeilichen Ermittlungshandlungen beschäftigt habe, weshalb ein Ausstand- grund im Sinne von Art. 183 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 56 lit. b StPO ge- geben sei (Urk. 68 S. 12 f.). 3.2.2. Dem Brandermittlungsbericht von Fw G._____ kommt nicht die Qualität ei- nes sachverständigen Gutachtens im Sinne von Art. 182 ff. StPO zu, da er nicht im dafür vorgesehenen Verfahren (insb. Art. 184 StPO) zustande gekommen ist - 9 - und sich der Einsatz von Fw G._____ auch nicht auf eine Untersuchung der Brandsituation beschränkte, worauf auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 123 S. 3). Vielmehr nahm der Brandermittler mit der Befragung des Beschuldigten (Urk. 5/2) sowie weiterer Auskunftspersonen (D._____ [Urk. 8/1], H._____ [Urk. 9/1], E._____ [Urk. 9/2]) eigentliche polizeiliche Funktionen wahr, was den gleichzeitigen Einsatz als sachverständige Person im Sinne von Art. 182 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E.1.5). Offensichtlich war Fw G._____ deshalb kein Sachverständiger im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO. Entsprechend ist auch die Ausstandsregelung gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO nicht einschlägig. 3.2.3. Diese Umstände führen nicht per se zur generellen Unbeachtlichkeit sämtli- cher von Fw G._____ im Nachtragsrapport festgehaltenen Erkenntnisse: 3.2.3.1. Der Polizeirapport ist grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel, da er zu den von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten zählt. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung darf auf einen inhaltlich bestrittenen Polizeirapport indessen nur abgestellt werden, wenn der Beschuldigte mit dem rapportierenden Beamten konfrontiert wurde und Gelegenheit hatte, dem Beamten dazu fragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). 3.2.3.2. Fw G._____ wurde im Rahmen des Untersuchungsverfahrens am
- September 2014 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seiner Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen, wobei Letzteren die Mög- lichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt wurde (Urk. 10/2), wes- halb grundsätzlich sowohl auf die Zeugeneinvernahme als auch auf die Ausfüh- rungen im Nachtragsrapport vom 28. März 2014 (Urk. 3) abgestellt werden kann. Es trifft demnach nicht zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass den Zeugenaus- sagen von Fw G._____ überhaupt keine Beweiskraft zukomme (Urk. 123 S. 4). 3.2.3.3. Soweit es allerdings zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes besonderer Kenntnisse bedarf, über welche die Staatsanwaltschaft bzw. das Ge- richt nicht verfügt, bedarf es zwingend eines Sachverständigengutachtens - 10 - (Art. 182 StPO, Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.3). Staatsanwaltschaft und Gerichte dürfen sich solche besondere Kenntnisse in fremden Sachgebieten nur dort zutrauen, wo sie diese aufgrund der Lebenserfahrung ohne spezielle Fachausbildung auch haben können (BSK StPO I-Heer, 2. Auflage 2014, Art. 182 N 7). 3.2.3.4. Vor diesem Hintergrund darf auf die Feststellungen und Folgerungen, die der Brandermittler Fw G._____ vorliegend in seiner Funktion als ermittelnder, un- ter anderem auch den Beschuldigten und weitere Auskunftspersonen befragender Polizeibeamter gemacht hat, nur insofern abgestellt werden, als diese für das Ge- richt als sachunkundige Laien allein gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung überprüfbar sind. 3.2.3.5. Soweit sich Fw G._____ bei der Eingrenzung des Brandherdes sowie bei der Ermittlung der Brandursache auf die Aussagen von Auskunftspersonen, na- mentlich auf jene von D._____ (Urk. 3 S. 4, Urk. 10/2 S. 6), E._____ und F._____ (Urk. 3 S. 5) sowie I._____ (Urk. 3 S. 7 f., Urk. 10/2 S. 6) abstützt, ist so- dann vorauszusetzen, dass diese Aussagen überhaupt verwertbar sind: 3.2.3.5.1. D._____ äusserte sich einzig anlässlich der von Fw. G._____ durchge- führten polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2014 über das von ihm Wahr- genomme (Urk. 8/1). Eine Zeugeneinvernahme – an welcher der Beschuldigte seine Teilnahmerechte hätte ausüben können – konnte bis heute nie durchgeführt werden, da der Hausarzt von D._____, Dr. med. J._____, diesen mit Attest vom 26. Mai 2014 als nicht einvernahmefähig befunden hatte (Urk. 8/5), was dieser auf erneute Anfrage mit Schreiben vom 17. Januar 2015 "weiterhin und bis auf weiteres" bestätigte (Urk. 8/9). 3.2.3.5.2. Ebenso lediglich polizeilich und ebenfalls durch Fw G._____ einver- nommen worden sind K._____ und E._____ (Urk. 9/1 und 9/2). Lediglich mündli- che Angaben gegenüber Fw G._____ ausserhalb einer förmlichen Einvernahme machte sodann F._____ (Urk. 3 S. 5). Von den Personen, auf dessen Aussagen Fw G._____ in seinem Ermittlungsbericht abstellte, wurde einzig I._____ unter - 11 - Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. 6/2). 3.2.3.5.3. Der Polizei steht unter anderem im Rahmen des polizeilichen Ermitt- lungsverfahrens eine originäre Einvernahmekompetenz zu, welche zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts auch informelle Gespräche ermög- licht, die nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen sind (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO), und bei denen auf die einleitenden Bemerkungen nach Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden kann. Allerdings dür- fen solche formlosen Äusserungen zumindest dann nicht verwertet werden, wenn der Einsprecher nachfolgend anlässlich der förmlichen Einvernahme zum Beispiel die Aussage verweigert (vgl. BSK StPO I-Häring, a.a.O., Art. 142 N 6). Wirken sich informell rapportierte Aussagen von Auskunftspersonen, Zeugen etc. für den Beschuldigten belastend aus, so ist ihm Gelegenheit zu geben, an der Ein- vernahme, anlässlich welcher der betreffenden Person genannte Aussagen vor- gehalten werden, teilzunehmen; dies mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 147 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für formell durchgeführte polizeiliche Einvernahmen von Auskunftspersonen. Da im polizeilichen Ermittlungsverfahren bei der Einver- nahme von Auskunftspersonen keine Teilnahmerechte zugunsten des Beschul- digten bestehen, müssen solche Befragungen im Rahmen des Untersuchungs- verfahrens grundsätzlich wiederholt werden, soweit auf diese abgestellt werden soll (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 306 N 23). 3.2.3.5.4. Beweise, die in Verletzung der Teilnahmerechte der beschuldigten Per- son erhoben worden sind, sind grundsätzlich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufge- zeigt hat, gibt es indessen Ausnahmen von diesem Grundsatz, insbesondere dann, wenn sich eine Wiederholung der Einvernahme bzw. die erstmalige Durch- führung einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus nicht von der Straf- verfolgungsbehörde zu vertretenden Gründen als unmöglich erweist. Dies setzt mit der Vorinstanz allerdings voraus, dass die Verlässlichkeit der unkonfrontierten - 12 - Angaben durch weitere Beweismittel bestätigt wird und damit ausreichend kom- pensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (Urk. 68 S. 9 f. mit Verweis auf BSK StPO I-Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N 27, 33b ff. sowie 34 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3). Während die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Verwertbarkeit unkonfrontierter Aussagen noch verlangte, dass dem Beweismittel keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen dürfe (BGE 131 I 476, 481 E. 2.2), ist das Kriterium des ausschlaggebenden Beweises nach neuerer Rechtsprechung nur, aber immerhin noch ein gewichtiges Element bei der Gesamtwürdigung, ob das Verfahren trotz der Beschränkung fair war (BSK StPO I-Schleiminger Mettler, a.a.O.), was im Rahmen der Sachverhaltser- stellung zu klären sein wird.
- Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 68 S. 4 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ver- wiesen werden kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen zur beweis- mässigen Ausgangslage (Urk. 68 S. 6 f.). 4.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt sowie auch den Eventualsachverhalt als nicht erstellbar und sprach den Beschuldigten in Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei. Einerseits fehlten nach Ansicht der Vorinstanz verwertbare Angaben von Aussagenden, die Angaben aus eigener Wahrnehmung tätigten, und andererseits seien seitens des Brandermittlers keine Abklärungen getroffen worden, um allenfalls weitere Ursachen für den zeitlich erst 1-3 Stunden später ausbrechenden Scheunenbrand ausschliessen zu können. Es sei deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen, dass es der Beschuldigte war, der das Feuer verursacht habe (Urk. 68 S. 18 f.). 4.3. Mit der Vorinstanz darf ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nur erfolgen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts not- wendigen Beweise erhoben wurden bzw. sämtliche Erkenntnisquellen erschöpft - 13 - sind und das Gericht gleichwohl weder von der Existenz noch von der Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsachen überzeugt ist (Urk. 68 S. 6, Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). 4.4. Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, bestehen in einem Straf- verfahren zugunsten der jeweils beschuldigten Person hohe Anforderungen an den Beweis: Insbesondere obliegt die Beweislast immer gleich - einseitig - der Staatsanwaltschaft (bzw. im hier vorliegenden Berufungsverfahren der Privat- klägerschaft) und legt zusätzlich der Grundsatz "in dubio pro reo" die Latte des erforderlichen Beweismasses hoch. So hat ein Freispruch zu ergehen, wenn bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten fortbestehen (so zuletzt BGE 138 V 74 E. 7 m.w.H.). 4.5. Solche Zweifel sind auch vorliegend angezeigt. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten nicht in strafprozessual genügender Art und Weise nachge- wiesen werden, dass er der Verursacher der Feuersbrunst war: 4.5.1. Die Brandursache kann gemäss Fw G._____ erst nach Eingrenzung des Brandherdes ermittelt werden, wobei lediglich im Bereich der ermittelten Brand- ausbruchstelle nach möglichen Brandursachen gesucht werde (Urk. 10/2 S. 5). 4.5.2. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist ohne weiteres klar, dass zur Klärung der Frage, weshalb ein Brand ausgebrochen ist – zumindest bei gegebe- ner Ausgangslage –, zunächst geklärt werden muss, wo der Brand ausgebrochen war. 4.5.3. Vorliegend war der Zerstörungsgrad der Scheune aber derart hoch, dass gemäss Fw G._____ ein eigentlicher Brandherd aufgrund des Brandspurenbildes nicht mehr habe ermittelt werden können, weshalb diesbezüglich auf die Aussa- gen von Auskunftspersonen habe abgestützt werden müssen (Urk. 3 S. 4, Urk. 10/2 S. 6, Urk. 10/4 S. 2). Die "ganze Kette dieser Indizien" habe es zuge- lassen, dass man den Brandherd ausserhalb des Gebäudes im Bereich der Holz- beige habe eingrenzen können. Insbesondere habe gestützt auf die Aussagen - 14 - von D._____, der das Feuer entdeckt habe, anschliessend in die Scheune ge- rannt sei und den Traktor in diesem Bereich entfernt habe, und auch gestützt auf weitere Auskunftspersonen ausgeschlossen werden können, dass das Feuer im Innern der Scheune ausgebrochen war, was Untersuchungen in diesem Bereich als überflüssig habe erscheinen lassen (Urk. 10/2 S. 6). Eine Eingrenzung rein durch forensische Spuren vor Ort hätte gemäss Einschätzung des Brandermittlers niemals zu so einer Eingrenzung des Brandherdes führen können (Urk. 10/2 S.5). 4.5.4. Von den seitens des Brandermittlers genannten Auskunftspersonen konn- ten lediglich D._____, F._____ sowie E._____ Angaben dazu machen, wo ge- mäss ihrer Wahrnehmung der Brand ausgebrochen sei, wobei – der noch vor F._____ nach draussen geeilte (Urk. 3 S. 5) – E._____ einschrän- kend festhielt, lediglich davon auszugehen bzw. anzunehmen, dass das Feuer von der Holzbeige ausgegangen sei (Urk. 9/2 S. 2 f.), da er der Meinung sei, dass das Feuer ganz hinten an der Wand der Scheune gewesen sei (Urk. 9/2 S. 2). Si- cher war er sich aber lediglich, dass das Feuer hinter dem Bus gewesen sei. Ob das Feuer von der Holzbeige ausgegangen war, konnte er nicht sagen (Urk. 9/2 S. 1). Sodann wurde mit der Vorinstanz keiner dieser Auskunftspersonen unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten als Zeugen einvernommen, was – wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. 3.2.3.5) – grundsätzlich die Unver- wertbarkeit dieser Aussagen zur Folge hat, soweit sie sich zulasten des Beschul- digten auswirken. 4.5.5. Die Privatklägerschaft verlangte im Vorfeld der Berufungsverhandlung, die- sen Mangel zu heilen und die entsprechenden Zeugeneinvernahmen nachzu- holen (Urk. 69 S. 3, Urk. 92 S. 2, Urk. 98 S. 2), was mit Präsidialverfügung vom
- Mai 2016 einstweilen abgewiesen wurde (Urk. 108 S. 5 ff.). Die Beweisanträge wurden anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erneuert (Prot. II S. 15). Wäh- rend die Staatsanwaltschaft auch heute noch von der Einvernahmeunfähigkeit D._____s ausgeht (Urk. 77), erachtete die Privatklägerschaft das Beweisfunda- ment auch ohne entsprechende Konfrontationseinvernahme als genügend, da die Aussagen D._____s das Bild – das sich aufgrund der übrigen Beweismittel erge- be – lediglich abrundeten (Urk. 119 S. 4 f., Prot. II S. 19) bzw. nur ein Indiz dafür - 15 - seien, dass der Brand bei der Holzbeige ausgebrochen und deshalb durch den Beschuldigten verursacht worden sei (Urk. 121 S. 5). So lässt der Privatkläger 1 vorbringen, dass sich dieser Schluss auch aufgrund der Aussagen des Beschul- digten, der Abklärungen des Brandermittlers vor Ort, der polizeilichen Fotodoku- mentation sowie der Zeugenaussage von I._____ ziehen lasse (Urk. 119 S. 5 ff.). Die Privatklägerin 2 lässt ergänzend ausführen, dass sich die Lokalisierung des Brandherdes bei der Holzbeige auch aus dem Umstand ergebe, dass D._____ nach Entdeckung des Brandes noch die Möglichkeit gehabt habe, Traktore aus dem Innern der Scheune zu retten. Nach Auffassung der Privatklägerin 2 wäre es bei einer Brandentstehung im Innern der Scheune aufgrund der starken Rauch- entwicklung nicht mehr möglich gewesen, noch Traktore aus der Scheune zu fah- ren. Ferner habe auch E._____ klar ausgesagt, dass die Flammen bei der Entde- ckung des Brandes ausserhalb der Scheune von der Holzbeige gegen das Vor- dach hochgeschossen seien (Urk. 121 S. 2, 5). Überdies ergebe sich schon aus dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem Brand und dem klar brandgefährlichen Handeln des Beschuldigten ein schwerer Tatverdacht bezüg- lich der Brandverursachung des Beschuldigten (Urk. 121 S. 5, Prot. II S. 21). 4.5.6. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs.1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit glei- cher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 4.5.7. Selbst wenn – durch entsprechende Beweisergänzungen bzw. ausreichen- de kompensierende Faktoren – zweifellos erstellt werden könnte, dass das Feuer seinen Ursprung im Bereich der Holzbeige genommen hatte, bleibt gleichwohl un- klar, wem die Urheberschaft des Feuers zuzuschreiben ist. 4.5.8. Auch wenn vieles dafür spricht, dass sich der Sachverhalt so abgespielt haben könnte, wie in der Anklage umschrieben, reichen die vorhandenen Indizien nicht aus, um die Täterschaft des Beschuldigten als erwiesen zu erachten. Alleine der Umstand, dass der Beschuldigte am Tag des Brandausbruchs – gemäss sei- - 16 - ner unwiderlegbaren Darstellung irgendwann zwischen 14:00 Uhr und 20:30 Uhr in fünf bis zehn Schnitten – in der Nähe der ungefähr vier Meter entfernten Holz- beige Vierkantrohre mittels eines Winkelschleifers durchgeschnitten hatte (Urk. 5/1 S. 1, 4, 6; Urk. 5/2 S. 4, Urk. 10/5, Urk. 47 S. 4), reicht nicht, um rechts- genügend nachweisen zu können, dass er es gewesen war, der auch die Feuers- brunst verursacht hatte, welche als offener Flammenbrand um ca. 21:30 Uhr ent- deckt worden war (Urk. 1 S. 1). Wegen der erheblichen Brandgefahr aufgrund der örtlichen Verhältnisse (an der Aussenwand der Scheune aufgestapelte 6-jährige Holzbeige, bestehend aus trockenem Holz, Urk. 28 S. 2) und der funken- werfenden und damit brandgefährlichen Tätigkeit des Beschuldigten sowie dem zeitlichen Konnex zum Brand besteht zwar – mit der Privatklägerin 2 – ein Ver- dacht, nicht aber die erforderliche Gewissheit. 4.5.9. Beweise, aufgrund derer der Beschuldigte der Tat überführt werden könnte, bestehen nicht. Insbesondere bestehen zu viele Unklarheiten hinsichtlich der ge- wählten Arbeitsweise des Beschuldigten sowie des dadurch verursachten Funkenwurfs. Entgegen der Auffassung der Privatklägerschaft (Urk. 119 S. 5, Urk. 121 S. 4 f.) bringen auch die lediglich auf Annahmen beruhenden Aussagen des Zeugen I._____ keine Klarheit. Wie seinen Einvernahmen zu entnehmen ist, hat er lediglich gehört, nicht aber gesehen, dass Schleifarbeiten vorgenommen worden sind (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 4 f., 7 f.). Daran ändert auch nichts, dass I._____ angegeben hatte, bei den vier Eckposten an der Brücke des L._____s "relativ frische Schleifstellen" gesehen zu haben (Urk. 6/2 S. 7, vgl. auch Urk. 6/1 S. 2), da der Zeitpunkt der Entstehung derselben nicht bestimmt werden kann, was auch Fw G._____ zu bedenken gibt (Urk. 3 S. 8, Urk. 10/2 S. 7). Damit kön- nen die – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO) – über alle Ein- vernahmen hinweg konstanten, widerspruchsfreien und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht widerlegt werden. So kann ihm insbesondere nicht wider- legt werden, dass er sich der Gefahren des bei der Arbeit mit einem Winkelschlei- fer entstehenden Funkenwurfs bewusst war und entsprechende Schutzmass- nahmen ergriffen hatte. Er schloss aus, dass Funken in die Richtung der Holzbei- ge gesprüht sein könnten, weil die Funkengarbe aufgrund der Ausrichtung der Ar- beiten gegen den Boden und von der Scheune weg gegen den Bus gerichtet ge- - 17 - wesen sei. Nach vorne seien keine Funken entstanden bzw. seien diese durch den Schutzschild der Maschine abgeschirmt gewesen (Urk. 5/2 S. 5; Urk. 5/4 S. 5-8; Urk. 118 S. 8). Die Hauptfunkengarbe sei nach unten in Richtung Wasser- pfütze gegangen (Urk. 118 S. 6). Die Brandgefahr sei nach seiner Einschätzung "gleich null" gewesen (Urk. 5/2 S. 7). Der Brand habe nicht durch seine Arbeit entstehen können (Urk. 5/2 S. 9, Urk. 118 S. 7); er habe alle erforderlichen Si- cherheitsmassnahmen getroffen (Urk. 5/2 S. 11). Demgegenüber erscheint es als zu pauschal und auch prozessual kaum haltbar, wenn der Brandermittler dem Be- schuldigten diese Aussagen einfach nicht glaubt und sie betreffend die Ausrich- tung der Hauptfunkengarbe darum bezweifelt, weil der Beschuldigte diese so ge- gen seinen eigenen Bus gerichtet hätte und es bei Personen mit mechanischer Ausbildung bekannt sei, dass solche Funken eine Schädigung des Fahrzeugla- ckes hervorrufen würden (Urk. 10/2 S. 16). Was allgemein gelten mag, belegt ei- nen konkreten Umstand im Einzelfall noch nicht, zumal sich der Beschuldigte auch dieser Problematik bewusst gewesen ist und den Bus mit Blick auf den of- fenbar nicht hochwertigen Lack gar bewusst als Trennwand benutzt hat (Urk. 5/4 S. 7, Urk. 118 S. 6). Der Brandermittler räumte dazu ein, dass die Wahrschein- lichkeit der Inbrandsetzung der Holzbeige durch den Beschuldigten "geringer, aber nicht auszuschliessen" sei, wenn – anders als im Bericht – hinsichtlich der Richtung der Funkengarbe von der Darstellung des Beschuldigten ausgegangen werde (Urk. 10/2 S. 15/16). 4.5.10. Insgesamt muss festgehalten werden, dass zu viele Unsicherheiten be- stehen, um dem Beschuldigten die Täterschaft in strafprozessual genügender Art und Weise nachzuweisen. Insbesondere kann es nicht Aufgabe des Berufungs- gerichts sein, sämtliche Grundlagen für das gesamte Beweisergebnis zu erstellen bzw. das eigentliche Beweisfundament zu schaffen, zumal die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat und die Privatklägerschaft das Be- weisfundament als genügend erachtet. Eine rechtsgenügende Verurteilung des Beschuldigten bedürfte zunächst – neben der bei gegebener Einvernahme- fähigkeit nachzuholenden Konfrontationseinvernahme von D._____ – eines sach- verständigen Gutachtens im Sinne von Art. 182 ff. StPO, welches sich – soweit es hierzu sachverständigen Wissens bedarf – zum Brandherd, der Brandursache - 18 - sowie zum Ausschluss möglicher Alternativursachen äussert. Gestützt auf das Fotomaterial (Urk. 4/1 Foto Nr. 1 und 2) ist – zumindest für einen sachunkundigen Laien – jedenfalls nicht ersichtlich, ob sich das Feuer von innen oder von aussen her an der Holzfassade nach in den Dachvorsprung ausgebreitet hat. Einzig fest steht, dass ein Teil der Bretterwand im Zeitpunkt der Fotoaufnahme bereits in Vollbrand stand (vgl. Urk. 3 S. 5 mit Verweis auf Urk. 4/1 Foto Nr. 2). Ebenfalls gutachterlich geklärt werden müsste, ob sich bei der vom Beschuldigten konkret gewählten Arbeitsweise (Position des Beschuldigten, Art und Ausrichtung der Ma- schine sowie der Schutzvorrichtung, Schnittmaterial) tatsächlich ein Funkenwurf ergab, der dergestalt war, dass – wie in der Anklageschrift umschrieben – die weggeschleuderten Partikel resp. Funken im Bereich der Holzbeige einen Brand zu verursachen vermochten. 4.5.11. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass jemand anderes – zum Beispiel durch das Wegwerfen einer Zigarette im Vorbeigehen – den Brand hätte auslösen können, zumal der offene Flammenbrand frühestens eine Stunde nach- dem der Beschuldigte das Areal verlassen hatte, entdeckt worden war. Jedenfalls ist aufgrund des Fotomaterials nicht ersichtlich, dass das Areal, auf welchem die Scheune gestanden hatte, für Dritte nicht zugänglich wäre (Urk. 4/1) und hatte es auf dem Areal mehrere Anwohner (M._____ und D._____, Urk. 1 S. 1 f. sowie die Familie FH._____, Urk. 9/2 S. 1) und Personen, die in der Scheune eingemietet waren (Urk. 1 S. 2 f.). Wie der Einvernahme von E._____ zu entnehmen ist, hatte dieser sodann an jenem Abend Besuch von drei Kollegen (Urk. 9/2 S. 1). Neben dem Beschuldigten kommt somit eine nicht bekannte Zahl von anderen Personen hinzu, die als Brandverursacher in Frage kommen. 4.6. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist der Beschuldigte deshalb mit der Vorinstanz vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine etwaige Beweisergänzung und fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz – mangels zu erwartendem Erkenntnisgewinn – ausser Betracht. - 19 -
- Zivilforderungen Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsions- weise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO- Lieber, 2. Auflage 2014, Art. 126 N. 7). Mit der Vorinstanz sind demnach die gel- tend gemachten Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivil- weg zu verweisen (Urk. 68 S. 20).
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- regelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Dispositivziffer 3). 6.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger 1 mit seiner Berufung und die Privatklägerin 2 mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beru- fungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung (vgl. dazu Art. 422 StPO), je zur Hälfte aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
- Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzel- gericht, vom 9. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- (…) - 20 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Kosten für das Vorverfahren Fr. 13'731.75 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 16'731.75 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- (…)
- Die Genugtuungsansprüche des Privatklägers 1 werden abgewiesen.
- (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen. - 21 -
- Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 sowie der Privatklägerin 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 3) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 2 je zur Hälfte auferlegt. Der hälftige Kostenanteil des Privatklägers 1 wird aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 8'000.– bezogen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung des Privatklägers A._____ (im Doppel für sich und den Privatkläger) (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung des Privatklägers A._____ (im Doppel für sich und den Privatkläger) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 26/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) - 22 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150510-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 27. Oktober 2016 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger erbeten vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie
1. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin (Rückzug)
2. B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Privatklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom
9. Juni 2015 (GG150004)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 11. März 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 21 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinn von Art. 222 Abs. 1 StGB freigesprochen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Kosten für das Vorverfahren Fr. 13'731.75 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 16'731.75 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel.
3. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 2 werden auf die Gerichtskasse genom- men.
4. Die Genugtuungsansprüche des Privatklägers 1 werden abgewiesen.
5. Die Schadenersatzansprüche des Privatklägers 1 sowie die Zivilansprüche der Privatklägerin 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge (Prot. II S. 12 ff.)
a) Des Privatklägers A._____: (Urk. 119 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis vom 18. Februar 2014 dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig ist, und der Privatkläger sei zur Festset- zung der Höhe des Schadenersatzes auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für beide Verfahren je eine Entschädigung zu bezahlen.
b) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 121 S. 1) In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 9. Juni 2015
1. sei der Beschuldigte gemäss Anklage schuldig zu sprechen und angemes- sen zu bestrafen.
2. sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 den Betrag von CHF 22'654.– zu bezahlen und das Verfahren betreffend weiterer Ansprüche auf den Zivilweg zu verweisen.
3. sei der Beschuldigte eventualiter im Grundsatz dazu zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Schadenersatz zu bezahlen,
- 5 -
4. sei das Verfahren eventualiter zu Beweisergänzungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.
c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 123 S. 1)
1. Die Berufungen der Privatkläger A._____ sowie der B._____ seien vollum- fänglich abzuweisen. Eventualiter im Falle eines Schuldspruchs sei der Be- schuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.– zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten der Privatkläger. Eventualiter, im Fall einer Verurteilung sei gestützt auf Art. 425 f. StPO auf eine Kostenauflage zu verzichten.
d) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 112) keine Anträge (Rückzug der Anschlussberufung) Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. Juni 2015 wurde der Be- schuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1, A._____, wurde abgewiesen und die geltend gemachten Scha- denersatzansprüche auf den Zivilweg verwiesen. Ebenso mit ihren Zivilansprü- chen auf den Zivilweg verwiesen wurde die Privatklägerin 2, B._____. Die Kosten für das Untersuchungsverfahren sowie das Gerichtsverfahren, inkl. der Kosten
- 6 - der amtlichen Verteidigung, wurden definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 68 S. 21 f.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 11) liess der Privatkläger 1 fristgerecht Berufung erheben (Urk. 55) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 66) – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungser- klärung einreichen und gleichzeitig verschiedene Beweisanträge stellen (Urk. 69). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2016 wurde dem Privatkläger 1 in Anwendung von Art. 383 StPO Frist angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 8'000.– zu leisten, welcher Aufforderung dieser innert Frist nachgekommen ist (Urk. 72, 74). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2016 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erhe- ben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurden diese aufgefordert, zu den Beweisanträgen des Privatklägers 1 Stellung zu neh- men. Ferner wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 75). Am
1. Februar 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und beantrag- te die Abweisung der Beweisanträge. Gegen eine Befragung von D._____ wende sie sich indessen nicht. Allerdings sei davon auszugehen, dass dieser noch im- mer nicht einvernahmefähig sei (Urk. 77). Am 9. Februar 2016 ging hierorts das ausgefüllte Datenerfassungsblatt des Beschuldigten samt Beilagen ein (Urk. 79, 81/1-4). Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2016 wurde die Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 zugestellt und gleichzeitig Frist zur freigestellten Vernehmlassung betreffend die beantragte Abweisung der Beweisanträge angesetzt (Urk. 82). Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 liess auch der Beschuldigte die Abweisung der seitens des Privatklägers 1 gestellten Beweisanträge beantragen (Urk. 84). Unter dem 26. Februar 2016 stell- te die Privatklägerin 2 ihre Zivilansprüche und beantragte, über Verfahrens- handlungen soweit nötig informiert zu werden (Urk. 87), woraufhin ihr mit Präsidi-
- 7 - alverfügung vom 8. März 2016 Frist angesetzt wurde, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben bzw. zu erklären, ob die Eingabe vom 26. Februar 2016 als Anschlussberufung anzusehen sei, wovon bei Säumnis ausgegangen werde. Ferner wurde sie aufgefordert, zu den vorgenannten Eingaben der übrigen Parteien Stellung zu nehmen (Urk. 90). Mit Eingabe vom 31. März 2016 erklärte die Privatklägerin 2 Anschlussberufung, schloss sich den Beweisanträgen des Privatklägers 1 an und stellte überdies einen eigenen Beweisantrag (Urk. 92), wo- raufhin den übrigen Parteien wiederum Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 94). Nach Eingang der Stellungnahmen (Urk. 96, 98, 100) wurden die Be- weisanträge mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2016 einstweilen abgewiesen (Urk. 108). Am 15. August 2016 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 110). Mit Eingabe vom 22. August 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung (Urk. 112). 1.5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, der Privatkläger 1 sowie die Vertreter der Privatkläger 1 und 2 (Prot. II S. 12). Vorfragen waren anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 118) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 15 f.). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 25 f.).
2. Umfang der Berufung Der Privatkläger 1 ficht den vorinstanzlichen Freispruch (Dispositivziffer 1) an und beantragt die Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Ebenso angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid be- treffend den Verweis der Schadenersatzansprüche des Privatklägers 1 auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5) (Urk. 69 S. 1, Urk. 119 S. 1). Auch die Privatklägerin 2 verlangt im Rahmen ihrer Anschlussberufung einen Schuldspruch zulasten des Beschuldigten. Ferner ficht auch sie den Entscheid betreffend die geltend ge- machten Zivilansprüche (Dispositivziffer 5) an (Urk. 92 S. 2, Urk. 121 S. 1). Als notwendige Folge der Anfechtung des Schuldpunkts ebenso Berufungsgegen- stand ist sodann die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 3). Nicht
- 8 - angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen sind hingegen die Ab- weisung der Genugtuungsansprüche des Privatklägers 1 (Dispositivziffer 4) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 2) (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.
3. Prozessuales 3.1. Rückweisungsantrag Die Privatklägerin 2 lässt für den Fall, dass weitere Konfrontationseinvernahmen im Sinne von Art. 147 StPO als notwendig erachtet würden, im Sinne eines Even- tualantrages die Rückweisung des Verfahrens zur Beweisergänzung an die Vor- instanz beantragen (Urk. 121 S.1, 3). Ihrer Auffassung nach sei aufgrund der bis- herigen Aktenlage erstellt, dass der Brandherd ausserhalb der Scheune bei der Scheiterbeige zu lokalisieren ist (Urk. 121 S. 5). Soweit man allerdings davon ausgehen wollte, dass dies aufgrund der bisherigen Aktenlage – mangels Ver- wertbarkeit der Beweismittel – nicht erstellt werden könne, sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit E._____ und F._____ als Zeugen einver- nommen werden könnten (Urk. 121 S. 3, Prot. II S. 20). Darauf wird, soweit erfor- derlich, untenstehend im jeweiligen Sachzusammenhang einzugehen sein. 3.2. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.2.1. Mit der Verteidigung (Urk. 50 S. 4 f., Urk. 123 S. 3 f.) erachtete die Vorinstanz den von Fw G._____ von der Dienststelle Brände/Explosionen der Kantonspolizei Zürich erstellte Nachtragsrapport betreffend die Ermittlung der Brandursache (Urk. 3) infolge Vorbefassung als unbeachtlich, da sich Fw G._____ vor Erstellung des Brandermittlungsberichts bereits mit eigentlichen polizeilichen Ermittlungshandlungen beschäftigt habe, weshalb ein Ausstand- grund im Sinne von Art. 183 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 56 lit. b StPO ge- geben sei (Urk. 68 S. 12 f.). 3.2.2. Dem Brandermittlungsbericht von Fw G._____ kommt nicht die Qualität ei- nes sachverständigen Gutachtens im Sinne von Art. 182 ff. StPO zu, da er nicht im dafür vorgesehenen Verfahren (insb. Art. 184 StPO) zustande gekommen ist
- 9 - und sich der Einsatz von Fw G._____ auch nicht auf eine Untersuchung der Brandsituation beschränkte, worauf auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 123 S. 3). Vielmehr nahm der Brandermittler mit der Befragung des Beschuldigten (Urk. 5/2) sowie weiterer Auskunftspersonen (D._____ [Urk. 8/1], H._____ [Urk. 9/1], E._____ [Urk. 9/2]) eigentliche polizeiliche Funktionen wahr, was den gleichzeitigen Einsatz als sachverständige Person im Sinne von Art. 182 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E.1.5). Offensichtlich war Fw G._____ deshalb kein Sachverständiger im Sinne von Art. 183 Abs. 2 StPO. Entsprechend ist auch die Ausstandsregelung gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO nicht einschlägig. 3.2.3. Diese Umstände führen nicht per se zur generellen Unbeachtlichkeit sämtli- cher von Fw G._____ im Nachtragsrapport festgehaltenen Erkenntnisse: 3.2.3.1. Der Polizeirapport ist grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel, da er zu den von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten zählt. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung darf auf einen inhaltlich bestrittenen Polizeirapport indessen nur abgestellt werden, wenn der Beschuldigte mit dem rapportierenden Beamten konfrontiert wurde und Gelegenheit hatte, dem Beamten dazu fragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). 3.2.3.2. Fw G._____ wurde im Rahmen des Untersuchungsverfahrens am
9. September 2014 in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seiner Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen, wobei Letzteren die Mög- lichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt wurde (Urk. 10/2), wes- halb grundsätzlich sowohl auf die Zeugeneinvernahme als auch auf die Ausfüh- rungen im Nachtragsrapport vom 28. März 2014 (Urk. 3) abgestellt werden kann. Es trifft demnach nicht zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass den Zeugenaus- sagen von Fw G._____ überhaupt keine Beweiskraft zukomme (Urk. 123 S. 4). 3.2.3.3. Soweit es allerdings zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes besonderer Kenntnisse bedarf, über welche die Staatsanwaltschaft bzw. das Ge- richt nicht verfügt, bedarf es zwingend eines Sachverständigengutachtens
- 10 - (Art. 182 StPO, Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.3). Staatsanwaltschaft und Gerichte dürfen sich solche besondere Kenntnisse in fremden Sachgebieten nur dort zutrauen, wo sie diese aufgrund der Lebenserfahrung ohne spezielle Fachausbildung auch haben können (BSK StPO I-Heer, 2. Auflage 2014, Art. 182 N 7). 3.2.3.4. Vor diesem Hintergrund darf auf die Feststellungen und Folgerungen, die der Brandermittler Fw G._____ vorliegend in seiner Funktion als ermittelnder, un- ter anderem auch den Beschuldigten und weitere Auskunftspersonen befragender Polizeibeamter gemacht hat, nur insofern abgestellt werden, als diese für das Ge- richt als sachunkundige Laien allein gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung überprüfbar sind. 3.2.3.5. Soweit sich Fw G._____ bei der Eingrenzung des Brandherdes sowie bei der Ermittlung der Brandursache auf die Aussagen von Auskunftspersonen, na- mentlich auf jene von D._____ (Urk. 3 S. 4, Urk. 10/2 S. 6), E._____ und F._____ (Urk. 3 S. 5) sowie I._____ (Urk. 3 S. 7 f., Urk. 10/2 S. 6) abstützt, ist so- dann vorauszusetzen, dass diese Aussagen überhaupt verwertbar sind: 3.2.3.5.1. D._____ äusserte sich einzig anlässlich der von Fw. G._____ durchge- führten polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2014 über das von ihm Wahr- genomme (Urk. 8/1). Eine Zeugeneinvernahme – an welcher der Beschuldigte seine Teilnahmerechte hätte ausüben können – konnte bis heute nie durchgeführt werden, da der Hausarzt von D._____, Dr. med. J._____, diesen mit Attest vom 26. Mai 2014 als nicht einvernahmefähig befunden hatte (Urk. 8/5), was dieser auf erneute Anfrage mit Schreiben vom 17. Januar 2015 "weiterhin und bis auf weiteres" bestätigte (Urk. 8/9). 3.2.3.5.2. Ebenso lediglich polizeilich und ebenfalls durch Fw G._____ einver- nommen worden sind K._____ und E._____ (Urk. 9/1 und 9/2). Lediglich mündli- che Angaben gegenüber Fw G._____ ausserhalb einer förmlichen Einvernahme machte sodann F._____ (Urk. 3 S. 5). Von den Personen, auf dessen Aussagen Fw G._____ in seinem Ermittlungsbericht abstellte, wurde einzig I._____ unter
- 11 - Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. 6/2). 3.2.3.5.3. Der Polizei steht unter anderem im Rahmen des polizeilichen Ermitt- lungsverfahrens eine originäre Einvernahmekompetenz zu, welche zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts auch informelle Gespräche ermög- licht, die nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen sind (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO), und bei denen auf die einleitenden Bemerkungen nach Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden kann. Allerdings dür- fen solche formlosen Äusserungen zumindest dann nicht verwertet werden, wenn der Einsprecher nachfolgend anlässlich der förmlichen Einvernahme zum Beispiel die Aussage verweigert (vgl. BSK StPO I-Häring, a.a.O., Art. 142 N 6). Wirken sich informell rapportierte Aussagen von Auskunftspersonen, Zeugen etc. für den Beschuldigten belastend aus, so ist ihm Gelegenheit zu geben, an der Ein- vernahme, anlässlich welcher der betreffenden Person genannte Aussagen vor- gehalten werden, teilzunehmen; dies mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 147 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für formell durchgeführte polizeiliche Einvernahmen von Auskunftspersonen. Da im polizeilichen Ermittlungsverfahren bei der Einver- nahme von Auskunftspersonen keine Teilnahmerechte zugunsten des Beschul- digten bestehen, müssen solche Befragungen im Rahmen des Untersuchungs- verfahrens grundsätzlich wiederholt werden, soweit auf diese abgestellt werden soll (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage 2014, Art. 306 N 23). 3.2.3.5.4. Beweise, die in Verletzung der Teilnahmerechte der beschuldigten Per- son erhoben worden sind, sind grundsätzlich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufge- zeigt hat, gibt es indessen Ausnahmen von diesem Grundsatz, insbesondere dann, wenn sich eine Wiederholung der Einvernahme bzw. die erstmalige Durch- führung einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus nicht von der Straf- verfolgungsbehörde zu vertretenden Gründen als unmöglich erweist. Dies setzt mit der Vorinstanz allerdings voraus, dass die Verlässlichkeit der unkonfrontierten
- 12 - Angaben durch weitere Beweismittel bestätigt wird und damit ausreichend kom- pensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (Urk. 68 S. 9 f. mit Verweis auf BSK StPO I-Schleiminger Mettler, a.a.O., Art. 147 N 27, 33b ff. sowie 34 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3). Während die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Verwertbarkeit unkonfrontierter Aussagen noch verlangte, dass dem Beweismittel keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen dürfe (BGE 131 I 476, 481 E. 2.2), ist das Kriterium des ausschlaggebenden Beweises nach neuerer Rechtsprechung nur, aber immerhin noch ein gewichtiges Element bei der Gesamtwürdigung, ob das Verfahren trotz der Beschränkung fair war (BSK StPO I-Schleiminger Mettler, a.a.O.), was im Rahmen der Sachverhaltser- stellung zu klären sein wird.
4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 68 S. 4 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ver- wiesen werden kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen zur beweis- mässigen Ausgangslage (Urk. 68 S. 6 f.). 4.2. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt sowie auch den Eventualsachverhalt als nicht erstellbar und sprach den Beschuldigten in Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei. Einerseits fehlten nach Ansicht der Vorinstanz verwertbare Angaben von Aussagenden, die Angaben aus eigener Wahrnehmung tätigten, und andererseits seien seitens des Brandermittlers keine Abklärungen getroffen worden, um allenfalls weitere Ursachen für den zeitlich erst 1-3 Stunden später ausbrechenden Scheunenbrand ausschliessen zu können. Es sei deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen, dass es der Beschuldigte war, der das Feuer verursacht habe (Urk. 68 S. 18 f.). 4.3. Mit der Vorinstanz darf ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nur erfolgen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts not- wendigen Beweise erhoben wurden bzw. sämtliche Erkenntnisquellen erschöpft
- 13 - sind und das Gericht gleichwohl weder von der Existenz noch von der Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsachen überzeugt ist (Urk. 68 S. 6, Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). 4.4. Wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt, bestehen in einem Straf- verfahren zugunsten der jeweils beschuldigten Person hohe Anforderungen an den Beweis: Insbesondere obliegt die Beweislast immer gleich - einseitig - der Staatsanwaltschaft (bzw. im hier vorliegenden Berufungsverfahren der Privat- klägerschaft) und legt zusätzlich der Grundsatz "in dubio pro reo" die Latte des erforderlichen Beweismasses hoch. So hat ein Freispruch zu ergehen, wenn bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten fortbestehen (so zuletzt BGE 138 V 74 E. 7 m.w.H.). 4.5. Solche Zweifel sind auch vorliegend angezeigt. Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten nicht in strafprozessual genügender Art und Weise nachge- wiesen werden, dass er der Verursacher der Feuersbrunst war: 4.5.1. Die Brandursache kann gemäss Fw G._____ erst nach Eingrenzung des Brandherdes ermittelt werden, wobei lediglich im Bereich der ermittelten Brand- ausbruchstelle nach möglichen Brandursachen gesucht werde (Urk. 10/2 S. 5). 4.5.2. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist ohne weiteres klar, dass zur Klärung der Frage, weshalb ein Brand ausgebrochen ist – zumindest bei gegebe- ner Ausgangslage –, zunächst geklärt werden muss, wo der Brand ausgebrochen war. 4.5.3. Vorliegend war der Zerstörungsgrad der Scheune aber derart hoch, dass gemäss Fw G._____ ein eigentlicher Brandherd aufgrund des Brandspurenbildes nicht mehr habe ermittelt werden können, weshalb diesbezüglich auf die Aussa- gen von Auskunftspersonen habe abgestützt werden müssen (Urk. 3 S. 4, Urk. 10/2 S. 6, Urk. 10/4 S. 2). Die "ganze Kette dieser Indizien" habe es zuge- lassen, dass man den Brandherd ausserhalb des Gebäudes im Bereich der Holz- beige habe eingrenzen können. Insbesondere habe gestützt auf die Aussagen
- 14 - von D._____, der das Feuer entdeckt habe, anschliessend in die Scheune ge- rannt sei und den Traktor in diesem Bereich entfernt habe, und auch gestützt auf weitere Auskunftspersonen ausgeschlossen werden können, dass das Feuer im Innern der Scheune ausgebrochen war, was Untersuchungen in diesem Bereich als überflüssig habe erscheinen lassen (Urk. 10/2 S. 6). Eine Eingrenzung rein durch forensische Spuren vor Ort hätte gemäss Einschätzung des Brandermittlers niemals zu so einer Eingrenzung des Brandherdes führen können (Urk. 10/2 S.5). 4.5.4. Von den seitens des Brandermittlers genannten Auskunftspersonen konn- ten lediglich D._____, F._____ sowie E._____ Angaben dazu machen, wo ge- mäss ihrer Wahrnehmung der Brand ausgebrochen sei, wobei
– der noch vor F._____ nach draussen geeilte (Urk. 3 S. 5) – E._____ einschrän- kend festhielt, lediglich davon auszugehen bzw. anzunehmen, dass das Feuer von der Holzbeige ausgegangen sei (Urk. 9/2 S. 2 f.), da er der Meinung sei, dass das Feuer ganz hinten an der Wand der Scheune gewesen sei (Urk. 9/2 S. 2). Si- cher war er sich aber lediglich, dass das Feuer hinter dem Bus gewesen sei. Ob das Feuer von der Holzbeige ausgegangen war, konnte er nicht sagen (Urk. 9/2 S. 1). Sodann wurde mit der Vorinstanz keiner dieser Auskunftspersonen unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten als Zeugen einvernommen, was – wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. 3.2.3.5) – grundsätzlich die Unver- wertbarkeit dieser Aussagen zur Folge hat, soweit sie sich zulasten des Beschul- digten auswirken. 4.5.5. Die Privatklägerschaft verlangte im Vorfeld der Berufungsverhandlung, die- sen Mangel zu heilen und die entsprechenden Zeugeneinvernahmen nachzu- holen (Urk. 69 S. 3, Urk. 92 S. 2, Urk. 98 S. 2), was mit Präsidialverfügung vom
4. Mai 2016 einstweilen abgewiesen wurde (Urk. 108 S. 5 ff.). Die Beweisanträge wurden anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erneuert (Prot. II S. 15). Wäh- rend die Staatsanwaltschaft auch heute noch von der Einvernahmeunfähigkeit D._____s ausgeht (Urk. 77), erachtete die Privatklägerschaft das Beweisfunda- ment auch ohne entsprechende Konfrontationseinvernahme als genügend, da die Aussagen D._____s das Bild – das sich aufgrund der übrigen Beweismittel erge- be – lediglich abrundeten (Urk. 119 S. 4 f., Prot. II S. 19) bzw. nur ein Indiz dafür
- 15 - seien, dass der Brand bei der Holzbeige ausgebrochen und deshalb durch den Beschuldigten verursacht worden sei (Urk. 121 S. 5). So lässt der Privatkläger 1 vorbringen, dass sich dieser Schluss auch aufgrund der Aussagen des Beschul- digten, der Abklärungen des Brandermittlers vor Ort, der polizeilichen Fotodoku- mentation sowie der Zeugenaussage von I._____ ziehen lasse (Urk. 119 S. 5 ff.). Die Privatklägerin 2 lässt ergänzend ausführen, dass sich die Lokalisierung des Brandherdes bei der Holzbeige auch aus dem Umstand ergebe, dass D._____ nach Entdeckung des Brandes noch die Möglichkeit gehabt habe, Traktore aus dem Innern der Scheune zu retten. Nach Auffassung der Privatklägerin 2 wäre es bei einer Brandentstehung im Innern der Scheune aufgrund der starken Rauch- entwicklung nicht mehr möglich gewesen, noch Traktore aus der Scheune zu fah- ren. Ferner habe auch E._____ klar ausgesagt, dass die Flammen bei der Entde- ckung des Brandes ausserhalb der Scheune von der Holzbeige gegen das Vor- dach hochgeschossen seien (Urk. 121 S. 2, 5). Überdies ergebe sich schon aus dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen dem Brand und dem klar brandgefährlichen Handeln des Beschuldigten ein schwerer Tatverdacht bezüg- lich der Brandverursachung des Beschuldigten (Urk. 121 S. 5, Prot. II S. 21). 4.5.6. Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs.1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit glei- cher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). 4.5.7. Selbst wenn – durch entsprechende Beweisergänzungen bzw. ausreichen- de kompensierende Faktoren – zweifellos erstellt werden könnte, dass das Feuer seinen Ursprung im Bereich der Holzbeige genommen hatte, bleibt gleichwohl un- klar, wem die Urheberschaft des Feuers zuzuschreiben ist. 4.5.8. Auch wenn vieles dafür spricht, dass sich der Sachverhalt so abgespielt haben könnte, wie in der Anklage umschrieben, reichen die vorhandenen Indizien nicht aus, um die Täterschaft des Beschuldigten als erwiesen zu erachten. Alleine der Umstand, dass der Beschuldigte am Tag des Brandausbruchs – gemäss sei-
- 16 - ner unwiderlegbaren Darstellung irgendwann zwischen 14:00 Uhr und 20:30 Uhr in fünf bis zehn Schnitten – in der Nähe der ungefähr vier Meter entfernten Holz- beige Vierkantrohre mittels eines Winkelschleifers durchgeschnitten hatte (Urk. 5/1 S. 1, 4, 6; Urk. 5/2 S. 4, Urk. 10/5, Urk. 47 S. 4), reicht nicht, um rechts- genügend nachweisen zu können, dass er es gewesen war, der auch die Feuers- brunst verursacht hatte, welche als offener Flammenbrand um ca. 21:30 Uhr ent- deckt worden war (Urk. 1 S. 1). Wegen der erheblichen Brandgefahr aufgrund der örtlichen Verhältnisse (an der Aussenwand der Scheune aufgestapelte 6-jährige Holzbeige, bestehend aus trockenem Holz, Urk. 28 S. 2) und der funken- werfenden und damit brandgefährlichen Tätigkeit des Beschuldigten sowie dem zeitlichen Konnex zum Brand besteht zwar – mit der Privatklägerin 2 – ein Ver- dacht, nicht aber die erforderliche Gewissheit. 4.5.9. Beweise, aufgrund derer der Beschuldigte der Tat überführt werden könnte, bestehen nicht. Insbesondere bestehen zu viele Unklarheiten hinsichtlich der ge- wählten Arbeitsweise des Beschuldigten sowie des dadurch verursachten Funkenwurfs. Entgegen der Auffassung der Privatklägerschaft (Urk. 119 S. 5, Urk. 121 S. 4 f.) bringen auch die lediglich auf Annahmen beruhenden Aussagen des Zeugen I._____ keine Klarheit. Wie seinen Einvernahmen zu entnehmen ist, hat er lediglich gehört, nicht aber gesehen, dass Schleifarbeiten vorgenommen worden sind (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 4 f., 7 f.). Daran ändert auch nichts, dass I._____ angegeben hatte, bei den vier Eckposten an der Brücke des L._____s "relativ frische Schleifstellen" gesehen zu haben (Urk. 6/2 S. 7, vgl. auch Urk. 6/1 S. 2), da der Zeitpunkt der Entstehung derselben nicht bestimmt werden kann, was auch Fw G._____ zu bedenken gibt (Urk. 3 S. 8, Urk. 10/2 S. 7). Damit kön- nen die – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO) – über alle Ein- vernahmen hinweg konstanten, widerspruchsfreien und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht widerlegt werden. So kann ihm insbesondere nicht wider- legt werden, dass er sich der Gefahren des bei der Arbeit mit einem Winkelschlei- fer entstehenden Funkenwurfs bewusst war und entsprechende Schutzmass- nahmen ergriffen hatte. Er schloss aus, dass Funken in die Richtung der Holzbei- ge gesprüht sein könnten, weil die Funkengarbe aufgrund der Ausrichtung der Ar- beiten gegen den Boden und von der Scheune weg gegen den Bus gerichtet ge-
- 17 - wesen sei. Nach vorne seien keine Funken entstanden bzw. seien diese durch den Schutzschild der Maschine abgeschirmt gewesen (Urk. 5/2 S. 5; Urk. 5/4 S. 5-8; Urk. 118 S. 8). Die Hauptfunkengarbe sei nach unten in Richtung Wasser- pfütze gegangen (Urk. 118 S. 6). Die Brandgefahr sei nach seiner Einschätzung "gleich null" gewesen (Urk. 5/2 S. 7). Der Brand habe nicht durch seine Arbeit entstehen können (Urk. 5/2 S. 9, Urk. 118 S. 7); er habe alle erforderlichen Si- cherheitsmassnahmen getroffen (Urk. 5/2 S. 11). Demgegenüber erscheint es als zu pauschal und auch prozessual kaum haltbar, wenn der Brandermittler dem Be- schuldigten diese Aussagen einfach nicht glaubt und sie betreffend die Ausrich- tung der Hauptfunkengarbe darum bezweifelt, weil der Beschuldigte diese so ge- gen seinen eigenen Bus gerichtet hätte und es bei Personen mit mechanischer Ausbildung bekannt sei, dass solche Funken eine Schädigung des Fahrzeugla- ckes hervorrufen würden (Urk. 10/2 S. 16). Was allgemein gelten mag, belegt ei- nen konkreten Umstand im Einzelfall noch nicht, zumal sich der Beschuldigte auch dieser Problematik bewusst gewesen ist und den Bus mit Blick auf den of- fenbar nicht hochwertigen Lack gar bewusst als Trennwand benutzt hat (Urk. 5/4 S. 7, Urk. 118 S. 6). Der Brandermittler räumte dazu ein, dass die Wahrschein- lichkeit der Inbrandsetzung der Holzbeige durch den Beschuldigten "geringer, aber nicht auszuschliessen" sei, wenn – anders als im Bericht – hinsichtlich der Richtung der Funkengarbe von der Darstellung des Beschuldigten ausgegangen werde (Urk. 10/2 S. 15/16). 4.5.10. Insgesamt muss festgehalten werden, dass zu viele Unsicherheiten be- stehen, um dem Beschuldigten die Täterschaft in strafprozessual genügender Art und Weise nachzuweisen. Insbesondere kann es nicht Aufgabe des Berufungs- gerichts sein, sämtliche Grundlagen für das gesamte Beweisergebnis zu erstellen bzw. das eigentliche Beweisfundament zu schaffen, zumal die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat und die Privatklägerschaft das Be- weisfundament als genügend erachtet. Eine rechtsgenügende Verurteilung des Beschuldigten bedürfte zunächst – neben der bei gegebener Einvernahme- fähigkeit nachzuholenden Konfrontationseinvernahme von D._____ – eines sach- verständigen Gutachtens im Sinne von Art. 182 ff. StPO, welches sich – soweit es hierzu sachverständigen Wissens bedarf – zum Brandherd, der Brandursache
- 18 - sowie zum Ausschluss möglicher Alternativursachen äussert. Gestützt auf das Fotomaterial (Urk. 4/1 Foto Nr. 1 und 2) ist – zumindest für einen sachunkundigen Laien – jedenfalls nicht ersichtlich, ob sich das Feuer von innen oder von aussen her an der Holzfassade nach in den Dachvorsprung ausgebreitet hat. Einzig fest steht, dass ein Teil der Bretterwand im Zeitpunkt der Fotoaufnahme bereits in Vollbrand stand (vgl. Urk. 3 S. 5 mit Verweis auf Urk. 4/1 Foto Nr. 2). Ebenfalls gutachterlich geklärt werden müsste, ob sich bei der vom Beschuldigten konkret gewählten Arbeitsweise (Position des Beschuldigten, Art und Ausrichtung der Ma- schine sowie der Schutzvorrichtung, Schnittmaterial) tatsächlich ein Funkenwurf ergab, der dergestalt war, dass – wie in der Anklageschrift umschrieben – die weggeschleuderten Partikel resp. Funken im Bereich der Holzbeige einen Brand zu verursachen vermochten. 4.5.11. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass jemand anderes – zum Beispiel durch das Wegwerfen einer Zigarette im Vorbeigehen – den Brand hätte auslösen können, zumal der offene Flammenbrand frühestens eine Stunde nach- dem der Beschuldigte das Areal verlassen hatte, entdeckt worden war. Jedenfalls ist aufgrund des Fotomaterials nicht ersichtlich, dass das Areal, auf welchem die Scheune gestanden hatte, für Dritte nicht zugänglich wäre (Urk. 4/1) und hatte es auf dem Areal mehrere Anwohner (M._____ und D._____, Urk. 1 S. 1 f. sowie die Familie FH._____, Urk. 9/2 S. 1) und Personen, die in der Scheune eingemietet waren (Urk. 1 S. 2 f.). Wie der Einvernahme von E._____ zu entnehmen ist, hatte dieser sodann an jenem Abend Besuch von drei Kollegen (Urk. 9/2 S. 1). Neben dem Beschuldigten kommt somit eine nicht bekannte Zahl von anderen Personen hinzu, die als Brandverursacher in Frage kommen. 4.6. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist der Beschuldigte deshalb mit der Vorinstanz vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine etwaige Beweisergänzung und fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz
– mangels zu erwartendem Erkenntnisgewinn – ausser Betracht.
- 19 -
5. Zivilforderungen Wird die beschuldigte Person freigesprochen und ist hinsichtlich der adhäsions- weise anhängig gemachten Zivilklage der Sachverhalt nicht spruchreif, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das ist insbesondere etwa dann der Fall, wenn ein Freispruch mangels Beweisen erfolgt (ZHK StPO- Lieber, 2. Auflage 2014, Art. 126 N. 7). Mit der Vorinstanz sind demnach die gel- tend gemachten Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivil- weg zu verweisen (Urk. 68 S. 20).
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die Kosten- regelung des angefochtenen Urteils zu bestätigen (Dispositivziffer 3). 6.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Ob- siegens und Unterliegens der Parteien aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger 1 mit seiner Berufung und die Privatklägerin 2 mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beru- fungsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung (vgl. dazu Art. 422 StPO), je zur Hälfte aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzel- gericht, vom 9. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. (…)
- 20 -
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Kosten für das Vorverfahren Fr. 13'731.75 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 16'731.75 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
3. (…)
4. Die Genugtuungsansprüche des Privatklägers 1 werden abgewiesen.
5. (…)
6. (Mitteilungen)
7. (Rechtsmittel)
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freigesprochen.
- 21 -
2. Die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 sowie der Privatklägerin 2 werden auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 3) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.00 amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 2 je zur Hälfte auferlegt. Der hälftige Kostenanteil des Privatklägers 1 wird aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 8'000.– bezogen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung des Privatklägers A._____ (im Doppel für sich und den Privatkläger) (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertretung des Privatklägers A._____ (im Doppel für sich und den Privatkläger) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 26/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- 22 -
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann