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SB150508

Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2016-05-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

in objektiver Hinsicht insofern zu präzisieren, als dass es nach der Intervention durch F._____ zu einem eigentlichen Unterbruch im Tatgeschehen gekommen sei, während dessen sich der Beschuldigte vom Tatort entfernt und sich zwi- schenzeitlich mit F._____ unterhalten habe, es mithin zu einer kurzfristigen Beru- higung gekommen sei, als die beiden Privatkläger den Beschuldigten nunmehr von sich aus, einer nach dem anderen, anzugreifen und diesen – wenn auch er- folglos – zu schlagen versucht hätten, wobei – auch gemäss der Anklageschrift – davon auszugehen sei, dass der Privatkläger 2 bereits am Boden gelegen sei, als der Privatkläger 1 schliesslich auf den Beschuldigten losgegangen sei. Schliess- lich könne nicht von einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten einerseits und den Privatklägern 1 und 2 andererseits ausgegangen werden. Vielmehr stehe aufgrund der vorliegenden Beweislage ausser Frage, dass es allein der Beschuldigte gewesen sei, welcher effektiv zu- geschlagen habe, was dieser denn an der Hauptverhandlung auch nicht mehr be- stritten habe (Urk. 152 S. 22 f.). Den Anklagesachverhalt gemäss HD erachtete die Vorinstanz angesichts des Verletzungsbildes sowie der Aussagen des Zeugen F._____ auch in subjektiver Hinsicht als vollumfänglich erstellt (Urk. 152 S. 25). 1.2. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss ND1 (betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand, Missbrauch von Ausweis und Schildern, Verletzung von Verkehrsregeln) als rechtsgenügend erstellt (Urk. 152 S. 26), ebenso den Sachverhalt gemäss ND2 betreffend Drohung und Beschimp- fung (Anklage-Ziff. III./1-2). Der Freispruch betraf weitere Beschimpfungen sowie die eingeklagte Nötigung gemäss ND2, Anklage-Ziff. 2 und Ziff. 3 (Urk. 152 S. 46). 1.3. Für die nachfolgende Strafzumessung ist daher von diesem Sachverhalt auszugehen.

- 14 -

2. Massgebliche rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft hatte den tätlichen Übergriff auf die Privat- kläger 1 und 2 durch den Beschuldigten am 6. Februar 2014 als mehrfache ver- suchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB gewürdigt (Urk. 32 S. 2, 7), ohne zwischen den ein- zelnen Phasen des Tatgeschehens zu unterscheiden, wie dies nunmehr die Vor- instanz tat. Da sie von einem Unterbruch in der Auseinandersetzung ausging bzw. aus ihrer Sicht zwei abgeschlossene Handlungskomplexe zu beurteilen waren, würdigte sie die beiden Tatphasen einzeln. Dabei kam sie zum Schluss, dass sich der Beschuldigte in der ersten Phase der mehrfachen versuchten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und in der zweiten Phase der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 152 S. 50 und 55). 2.2. Bei der Strafzumessung ist von dieser unbestritten gebliebenen recht- lichen Würdigung auszugehen. B. Allgemeines zur Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung ausführ- lich und korrekt dargestellt (Urk. 152 S. 61). Darauf ist vorab zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 134 IV 82; BGE 134 IV 97; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzung zu verstehen. 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei

- 15 - ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). 2.3. Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie neben- einander verhängt werden (Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). C. Konkrete Strafzumessung

1. Strafandrohungen Die eingeklagten einfachen und schweren Körperverletzungen sehen als Sanktion ebenso wie die Drohung sowie die Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor, die Beschimpfung lediglich eine Geld- strafe. Für die Übertretungen nach SVG, nämlich die mehrfache einfache Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

- 16 - Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV, kann nur auf eine Busse erkannt werden.

2. Wahl der Sanktionsart 2.1. Die Vorinstanz hat bei der Wahl der Sanktionsart zu Recht darauf hin- gewiesen, dass dabei als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (Urk. 152 S. 61). Sie er- kannte für die Körperverletzungen auf eine Freiheitsstrafe und erachtete in Bezug auf die Drohung sowie die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, nachdem der Beschuldigte keinerlei Vorstrafen aufweise und sich angesichts der Schwere die- ser Delikte auch unter Präventionsgesichtspunkten noch keine Freiheitsstrafe aufdränge, die Bestrafung mit einer Geldstrafe als ausreichend. Demgemäss bil- dete sie eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe und Gesamtstrafe als Geldstrafe, neben welchen sie noch eine Busse ausfällte (Urk. 152 S. 61 ff.). 2.2. Ruft man sich in Erinnerung, dass als Regelsanktion das geltende Recht vor allem für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vorsieht und Freiheitsstrafen nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BGE 134 IV 82), so scheint es sich vorliegend gerade eben um einen Fall zu handeln, der mindestens der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist. Vorerst ist oh- nehin zu prüfen, in welchem Bereich die Sanktion anzusiedeln ist. Liegt die an- gemessene Strafe bei einer Freiheitsstrafe im Bereich über 1 Jahr, kommt eine Geldstrafe ohnehin nicht in Betracht. Selbst die Vorinstanz hielt dafür, dass es sich aus Präventionsüberlegungen rechtfertige, sowohl für die mehrfache (versuchte) schwere als auch für die mehr- fache (versuchte) einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe auszufällen, zu- mal der Beschuldigte eine Tendenz zu massiver Gewalt an den Tag gelegt und ihm das psychiatrische Gutachten vom 18. November 2014 für Delikte dieser Art

- 17 - eine mittelgradige – bzw. bei Fortsetzung des missbräuchlichen Alkoholkonsums

– eine hohe Rückfallgefahr attestiert habe (Urk. 152 S. 62). Weiter zeigte der Be- schuldigte mit seinem Verhalten gemäss ND1 nicht nur, dass er sich leichthin über geltende Regeln des Strassenverkehrsgesetzes hinwegsetzte, sondern auch die Gefährdung anderer Menschen in Kauf nahm (ND1). Schliesslich brachte er mit der Drohung gegenüber der Privatklägerin 3 eine grosse Respektlosigkeit ge- genüber der psychischen Integrität seiner Ex-Freundin zum Ausdruck (ND3). Im Sinne der öffentlichen Sicherheit erscheint es daher auch nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit angezeigt, bei den alternativ zur Verfügung stehenden Sank- tionen der Geld- und Freiheitsstrafen vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erken- nen. Zur Diskussion steht die Geldstrafe damit nur noch für die Beschimpfung. Ohnehin separat zu büssen ist die SVG-Übertretung.

3. Strafrahmen 3.1. Vorliegend ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt (vgl. Art. 122 StGB). 3.2. Als Strafschärfungsgründe kommen in Frage die Tatmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung, als Strafmilderungsgründe der Versuch sowie der Not- wehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB. Gemäss psychiatrischem Gutach- ten vom 18. November 2014 war der Beschuldigte – trotz seiner Alkoholisierung bei gegebener Alkoholtoleranz – fähig zur Einsicht in das Unrecht seiner ihm vor- geworfenen Taten und hatte die jeweils zu beurteilende Alkoholwirkung und die am 6. Februar 2014 vorliegende Anpassungsstörung aus psychiatrischer Sicht keinen forensisch relevanten Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldig- ten (Urk. 23/12 S. 49 ff., S. 57), so dass eine verminderte Schuldfähigkeit, ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 178 S. 6), verneint werden muss und der jeweils vorgängige Alkoholkonsum höchstens beim Verschulden thematisiert werden kann.

- 18 - 3.3. Da vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche ei- ne Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens bedingen würden, sind die Tatmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung straferhöhend, der Ver- such sowie der Notwehrexzess, der mangels Anfechtung des Schuldpunktes ge- mäss Dispositiv-Ziffer 1 als grundsätzlich anerkannt zu gelten hat, innerhalb des Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

4. Tatkomponente betreffend mehrfache (versuchte) schwere Körper- verletzung 4.1. Die Vorinstanz hat die verübten Körperverletzungen in Deliktsgruppen aufgeteilt und zunächst das Verschulden hinsichtlich der mehrfachen (versuchten) schweren Körperverletzung bestimmt. Sie erachtete das objektive Tatverschulden als noch leicht, in subjektiver Hinsicht als leicht. Unter Berücksichtigung der Not- wehrsituation bzw. des -exzesses kam sie zum Schluss, das Gesamtverschulden als leicht bis noch leicht zu beurteilen, was sie zu einer hypothetischen Einsatz- strafe von 24 Monaten führte (Urk. 152 S. 66). 4.2. Da es sich bei den Vorwürfen gemäss HD zwar um einen zweiteiligen Vorwurf handelt, bei dem die versuchte schwere Körperverletzung – nach der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung – als gravierendstes Delikt in die zweite Phase fällt, es sich aber doch um ein dynamisches und zusammen- hängendes Geschehen handelt, fliessen hier im Sinne des Verständnisses des Ablaufs auch Elemente ein, die unter dem Titel der einfachen Körperverletzungen von Bedeutung sind, aber bereits hier aufgeführt werden. Sodann liegt zwar eine Tatmehrheit vor, indem der Beschuldigte das gleiche Delikt gegen zwei Personen verübt hat. Da diese aber fast zeitlich in einem dynamischen und sehr kurzen Ge- schehen verübt wurden, rechtfertigt es sich, hier eine Gesamtbetrachtung vor- zunehmen und der Tatmehrheit im Rahmen der objektiven Tatschwere Rechnung zu tragen. 4.3. Betreffend die objektive Tatschwere wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte in besagter Nacht unter Anwendung exzessiver Gewalt gegen gleich zwei Personen vorgegangen ist, indem er den Privatklägern 1 und 2

- 19 - je mindestens zwei Mal mit enormer Wucht mit den Fäusten ins Gesicht geschla- gen hat, sodass diese bewusstlos zu Boden sanken (Urk. 152 S. 65). Damit hat der Beschuldigte das kostbarste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, angegriffen. Der Beschuldigte hat ein grosses Mass an Gewaltbereitschaft und Brutalität an den Tag gelegt. Der Privatkläger 1 erlitt dabei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einer Rissquetschwunde am linken Hinterkopf, in der Region des linken Weisheitszahns einen vertikalen Frakturriss mit einer leichten Dislokation des auf- steigenden Astes des Unterkiefers nach dorsal hin, in der Region des linken Eckzahns eine Fraktur des Unterkiefers vor dem Eckzahn, durchgehend mit einer Abscherung zungenseitig vom linken Eckzahn bis zum ersten linken Schneide- zahn, eine Verschiebung des Eckzahns zur Lippe hin sowie einen verbreiteten Zahn-Knochensaum. Der Privatkläger 2 hatte ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einer Rissquetschwunde an der linken Augenbraue sowie einem Bruch der Seitenwand der linken Stirnbeinhöhle zu beklagen (Urk. 32 S. 3). Zwar waren die- se Verletzungen weder effektiv lebensgefährlich (vgl. hierzu unten Ziff. 4.5.), noch führten sie zu einem bleibenden physischen Nachteil, sie bedingten aber eine sta- tionäre Überwachung von 24 Stunden, zwei operative Eingriffe beim Privat- kläger 1 und verursachten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 von ca. drei Wochen (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 7) sowie des Privatklägers 2 von ca. zehn Tagen (Urk. 7/2 S. 5 f.; Urk. 10/5-8; Urk. 11/6-7). Der Privatkläger 1 litt zudem während längerer Zeit unter Schmerzen (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 7). Dass die Verletzungen nicht schwerer ausfielen, ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern reinem Zufall zuzuschreiben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte Erfahrungen im Kickboxen hatte, er sich dort erlernter Techniken bediente, allerdings ohne Handschuhe, was selbst nach Kenntnis des Beschuldigten die Verletzungsgefahr erhöht (Urk. 5/1 S. 3). Mit Bezug auf die In- tensität der Faustschläge sagte der Beschuldigte selber aus, dass diese auf einer Skala von 1 bis 10, auf welcher 1 für die kleinstmögliche und 10 für die grösst- mögliche Intensität stünden, er seine Schläge in der ersten Phase des Gesche- hensablaufs mit einer 5 bis 6, jene in der zweiten Phase mit einer 7 gegenüber dem Privatkläger 2 bzw. 8 bis 9 gegenüber dem Privatkläger 1 bewerten würde (Urk. 5/1 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 120 S. 7 f.). Zwar ging dem zweiten Teil eine ge-

- 20 - wisse Provokation der Privatkläger voraus, da diese aber bereits vom Beschuldig- ten geschlagen worden waren, sie ihm körperlich unterlegen und zudem betrun- ken waren, erweist sich diese Steigerung der Gewalt als besonders verwerflich. Dass er von den Privatklägern abliess, als diese bewusstlos am Boden lagen, vermag den Übergriff nicht zu relativieren. Wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden vor diesem Hintergrund als noch leicht einstuft, so kann ihr in An- betracht der kriminellen Energie und Gewalt, die der Beschuldigte da gegenüber zwei Personen an den Tag gelegt hat, nicht gefolgt werden. Vielmehr erweist sich die objektive Tatschwere als keineswegs leicht, was es rechtfertigt, die Strafe im mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens (bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) an- zusetzen. Für die objektive Tatschwere für eines der gleich gelagerten Delikte, erweist sich, mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 177 S. 3), eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren bzw. 36 Monaten als angemessen, wobei für das zweite Opfer eine Straferhöhung von 12 Monaten auf 48 Monate zu erfolgen hat. 4.4. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar direktvorsätzlich zugeschlagen hat, aber die schwere Kör- perverletzung nicht direktvorsätzlich angestrebt hat. Zudem waren die Taten nicht von langer Hand geplant. Zwar hat der Beschuldigte die tätliche Auseinanderset- zung in der ersten Phase mitverursacht, für die zweite Phase fällt zugunsten des Beschuldigten aber ins Gewicht, dass die Privatkläger nach dem kurzen Unter- bruch auf den Beschuldigten einen verbalen Disput initiierten und sie auf ihn los- zugehen versuchten. Allerdings wies die Vorinstanz auch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr in nicht unerheblicher Art und Weise überschritten hatte. Der körperlich überlegene und trainierte Beschuldigte hätte durchaus Handlungsalternativen gegenüber den zwei betrunkenen Privat- klägern gehabt, stattdessen schlug er sie in brutaler und völlig übertriebener Wei- se mit zwei sehr starken Schlägen zur Bewusstlosigkeit. Diese Reaktion muss als unverhältnismässig bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte in diesem Moment angetrunken war mit einer Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt zwischen 1.44‰ und 1.98‰ (Urk. 12/8), kann bei gutachterlich festgestellter unein- geschränkter Schuldfähigkeit (Urk. 23/12 S. 57) bei gegebener Alkoholtoleranz zufolge mittelgradigen Alkoholmissbrauchs (Urk. 23/12 S. 45, 49 f., 57), entgegen

- 21 - der Ansicht der Verteidigung (Urk. 178 S. 6), kaum verschuldensmindernd ins Gewicht fallen. Insgesamt erscheint deshalb auch hier die vorinstanzliche Ge- wichtung der subjektiven Tatschwere mit "leicht" als zu milde. Es ist vielmehr von einem nicht leichten Verschulden auszugehen, was das objektive Tatverschulden nicht massgeblich zu relativieren vermag. Gerechtfertigt ist insgesamt eine Re- duktion auf 42 Monate für das mutmasslich vollendete Delikt. 4.5. Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen den (wiederum mehrfachen) versuchten Tatbegehungen zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der mehrfachen schweren Körperverletzung von einem vollendeten Versuch auszugehen. Richtig ist, dass eine unmittelbare Lebensgefahr oder die Gefahr allfälliger bleibender Schäden weder beim Privatkläger 1 noch beim Privatkläger 2 in irgendeinem Zeitpunkt bestand (Urk. 10/5; Urk. 11/6). Auch führten die Verletzungen zu keiner- lei bleibenden körperlichen bzw. gesundheitlichen Schäden. Dies war aber nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem Zufall zu verdanken, hätte ein anderer Verlauf bei den wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht doch auch lebens- gefährlichen Verletzungen oder bleibende Schäden nach sich ziehen können. An- gesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der ver- suchten Tatbegehungen im Rahmen der schweren Körperverletzungen um 6 Monate auf 36 Monate zu reduzieren.

5. Tatkomponenten der weiteren Delikte 5.1. Mit Bezug auf die mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzun- gen, welche den eben beschriebenen Übergriffen des Beschuldigten vorangingen, erachtete die Vorinstanz das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht. Sie erhöhte die hypothetische Einsatzstrafe (von 20 Monaten) um 4 Monate (Urk. 152 S. 68 f.). Diesbezüglich kann den Ausführungen der Vorinstanz mit Ausnahme der verschuldensmindernd berücksichtigten erheblichen Alkoholisierung des Beschul- digten gefolgt werden (Urk. 152 S. 69). In objektiver Hinsicht wies sie zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn eine erhebliche Gewalt- bereitschaft und Aggression zeigte, dies um so mehr, als er gegen zwei Personen

- 22 - vorging, die überdies betrunken waren. Abgelassen hat er von den Privatklägern nicht von sich aus, sondern weil der nachmalige Zeuge F._____ intervenierte. Un- ter Verweis auf obige Ausführungen kann nicht von einer verminderten Schuldfä- higkeit zufolge Alkohols ausgegangen werden. Dass der Beschuldigte betrunken war, kann sich gestützt auf die Einschätzungen des Gutachters daher kaum aus- wirken. In subjektiver Hinsicht erwähnte die Vorinstanz zu Recht die Wut des Be- schuldigten und seinen übertriebenen Beschützerinstinkt und den Umstand, dass den Schlägen verbale Provokationen der Privatkläger vorausgingen (Urk. 152 S. 69). Isoliert betrachtet wäre für diese Handlungen eine Strafe von 12 Monaten angemessen. Da es auch hier beim Versuch blieb, wäre diese auf 8 Monate zu reduzieren. Im Rahmen der vorzunehmenden Asperation ist sie mit 5 Monaten zu veranschlagen, was zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf insgesamt 41 Monate führt. 5.2. Betreffend die Drohung kann den Erwägungen der Vorinstanz bei- gepflichtet werden (Urk. 152 S. 70). Hierfür legte sie – im Rahmen einer neuen Gesamtstrafe und dabei für das schwerste Delikt, inklusive Täterkomponenten,– eine Geldstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen fest. Der Beschuldigte hat gegenüber der Privatklägerin 3 eine nicht unerhebliche Drohung ausgesprochen, indem er ihr mehrfach in Aussicht stellte, intime Foto- grafien von ihr zu veröffentlichen, was zu einem massiven Eingriff in deren Intim- sphäre, aber auch zu Schaden betreffend Reputation oder zu sozialer Ächtung hätte führen können. Damit beging er gegenüber seiner Ex-Freundin einen erheb- lichen Vertrauensmissbrauch. Richtig ist hingegen auch, dass innerhalb der Palet- te möglicher Drohungen weitaus schwerwiegendere Drohungen denkbar sind. Insgesamt ist das objektive Verschulden des Beschuldigten daher als noch leicht zu gewichten. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, wies die Vorinstanz ebenfalls auf die letztlich niederen Motive des Beschuldigten hin, auch wenn zu seinen Guns- ten zu berücksichtigen ist, dass er sich damals in einer schwierigen emotionalen

- 23 - Situation zufolge Beziehungsabbruchs befand. Dem Gesamtverschulden des Be- schuldigten angemessen wäre eine Freiheitsstrafe (isoliert betrachtet eine Geld- strafe) von 4 Monaten. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im Rahmen der Aspe- ration um zwei Monate anzuheben auf 43 Monate. 5.3. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der objektiven Komponenten der Vergehen gegen das SVG – nämlich das Lenken eines Motorrads mit einem Blut- alkoholgehalt von mindestens 1.59‰ (ND1 5; ND1 6 S. 4) –, selbst wenn man be- rücksichtigt, dass der Beschuldigte nur einen nicht übermässig stark motorisierten Roller fuhr, zu einer Wertung der Tatschwere als nicht mehr leicht kommt (Urk. 152 S. 72; Art. 82 Abs. 4 StPO), kann dem zugestimmt werden. Zu berück- sichtigen ist nämlich, dass er im Stadtzentrum von Zürich von der Langstrasse her via Limmatplatz über die Kornhausbrücke stadtauswärts fuhr, bei Dunkelheit um 02.45 Uhr, bis er von der Polizei angehalten wurde, das Ganze bloss im Lern- fahrstadium, das Mitführen einer Begleitperson, welche nicht selber über den ent- sprechenden Führerausweis verfügte und welche er somit ebenfalls einer beacht- lichen Gefahr aussetzte, und schliesslich das Verwendung eines Kontrollschildes, welches nicht für sein Fahrzeug bestimmt war. Weitere Bemerkungen dazu er- übrigen sich. Gleiches gilt für die Gewichtung der subjektiven Tatschwere (Urk. 152 S. 73). Für die beiden SVG-Delikte erscheint es im Rahmen der Asperation an- gemessen, die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen auf 45 Monate Freiheits- strafe.

6. Täterkomponenten 6.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wo die Täterkomponenten für jedes Delikt bzw. jede Deliktsgruppe abgehandelt wur- den (Urk. 152 S. 67 f., 69, 71, 73.). Weitere Informationen zu seinen finanziellen Verhältnissen lieferte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 143/1-6).

- 24 - Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich an Neuem ergeben, dass der Beschuldigte nicht mehr im Geschäft seines Vaters tätig ist, da sein Vater das Büro auflösen musste (Urk. 176 S. 9). Nach wie vor arbeitet der Be- schuldigte während rund 10-12 Stunden in der Woche im familieneigenen G._____ und erhält dafür Fr. 1'200.-- pro Monat (Urk. 176 S. 10). Zudem hat er eine 40-50 % Stelle bei H._____ und verdient pro Monat ca. Fr. 1'200.-- bis Fr. 1'300.--. Schliesslich arbeitet er noch als Security, wo er rund Fr. 1'400.-- im Monat verdient. In diesem Bereich hat er auch einen Kurs absolviert (Urk. 176 S. 14 f.). Die … Schule, bei welcher er während sechs Monaten Kurse für Wirt- schafts- und Handelsdiplom besucht hat, hat er nach einem Semester aufgehört, da das Geld nicht gereicht habe. Sein Ziel ist es aber, die Schule im Jahr 2017 weiter zu machen, dann wäre er nach dem Abschluss Kaufmann (Urk. 176 S. 10). Der Beschuldigte wohnt in I._____ mit seiner Freundin zusammen, wobei ihre Mutter auch noch bei ihnen wohnt (Urk. 176 S. 10). Zudem besucht er wöchent- lich eine Gesprächstherapie bei med. pract. J._____ (Urk. 176 S. 7). Der Be- schuldigte hat keine Schulden und Vermögen von rund Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- (Urk. 176 S. 11). Der Beschuldigte ist auch heute nicht vorbestraft (Urk. 170), wobei sich die Vorstrafenlosigkeit neutral auszuwirken hat. Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Leicht straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte während laufen- der Untersuchung weiter delinquierte. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich jedenfalls mit Bezug auf die Körperverletzungen in objektiver Hinsicht an der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz geständig und auch in einem gewissen Sinne reuig zeigte (Urk. 120 S. 5 ff.) und er auch die SVG-Widerhandlungen von Anfang an aner- kannt hat. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte aufgrund der erdrü- ckenden Beweislage betreffend den Hauptvorwurf – u.a. mit dem Zeugen

- 25 - F._____ – nicht viel anderes übrig bliebt, als den äusseren Sachverhalt zu aner- kennen. Insgesamt überwiegen die strafmindernden Komponenten in leichtem Grad. 6.2. Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte hypothetische Einsatz- strafe von 45 Monaten ist daher in Berücksichtigung der Täterkomponenten auf 42 Monate zu reduzieren.

7. Fazit für die Freiheitsstrafe 7.1. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu sanktionieren. 7.2. Der Anrechnung von 307 Tagen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

8. Sanktion für die Beschimpfung 8.1. Die Vorinstanz verzichtete im Rahmen der Festlegung der zweiten Ge- samtstrafe auf eine Erhöhung der ermittelten Geldstrafe für die Beschimpfung (Urk. 152 S. 73). 8.2. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am Sonntag,

13. April 2014, um ca. 03:00 Uhr, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung vor dem … Club an der …strasse … in … Zürich, die Privatklägerin u.a. als „Nut- te“ bezeichnet zu haben (Urk. 32 S. 6). 8.3. In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine herabmindernde, beleidi- gende Anrede, die der Beschuldigte der Privatklägerin 3 einmal gesagt hat. In subjektiver Hinsicht kann auf das oben Gesagte zur Drohung gesagt werden, in- dem diese – wenn auch primitive – Wortwahl im Zusammenhang mit der Tren- nung zu sehen ist, in der der Beschuldigte emotional belastet war. Bei einem in objektiver und subjektiver Hinsicht sehr leichten Verschulden erweist sich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.

- 26 - 8.4. Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist auf das angefochtene Urteil sowie die obigen Ausführungen zur Täterkomponente (IIIC./6.) zu verweisen (Urk. 152 S. 74; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesen Ausführungen beigepflichtet werden, zu- mal die Höhe des Tagessatzes von Fr. 20.-- auch von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurde (Urk. 153 S. 2).

9. Fazit Gemäss obigen Erwägungen ist der Beschuldigte zu bestrafen mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 307 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.--. IV. Vollzug Nachdem eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren aus- zufällen ist, ist der vollständig bzw. teilweise bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB nicht möglich. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt zudem voraus, dass eine ungün- stige Legalprognose ausgeschlossen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 134 IV 60 E. 7.4). Wie noch zu zeigen sein wird, weist der Beschuldigte gemäss Gutachtensergebnis eine Massnahmebedürftigkeit auf. Eine Massnahmebedürf- tigkeit schliesst aber gemäss herrschender Praxis eine günstige Legalprognose per se aus (Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 E. 3.5.2. mit Verweisen; 6B_71/2012 E. 6). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 152 S. 75) kann dem Beschuldigten demnach der bedingte Vollzug nicht gewährt werden, auch nicht für die Geldstrafe. V. Massnahme 1.1. In ihrem Gutachten vom 18. November 2014 empfehlen die Gutachter, Prof. Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____, in erster Linie die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB (Urk. 23/12 S. 55 f., 59, 60). Alternativ halten sie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB für sinnvoll,

- 27 - aber aus forensisch-psychiatrischer Sicht weniger optimal (Urk. HD 23/12 S. 56, 59, 61). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der amtliche Verteidiger bzw. der Beschuldigte lehnten die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB ab (vgl. Urk. 152 S. 78, Urk. 120 S. 16; Urk. 121 S. 17; Urk. 125 S. 18 f.), wobei die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass sie bezüglich Massnahme grundsätzlich gleicher Auffassung sei wie das überzeu- gende Gutachten. Sie gehe demnach davon aus, dass eine solche Massnahme für die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten sehr gut wäre. Da der Be- schuldigte aber eine Massnahme dezidiert abgelehnt habe, habe sie es nicht als sinnvoll erachtet, eine solche Massnahme zu beantragen (Prot. II S. 7). Die Vo- rinstanz sah von einer Massnahme gemäss Art. 61 oder 63 StGB ab (Urk. 152 S. 77 ff.). 1.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit eine Behandlung erfordert, und die Voraussetzungen der Artikel 59–61 StGB, Art. 63 StGB oder Art. 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Absatz 2 setzt die An- ordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. 1.3. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Ein- richtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen (sog. Anlasstat) begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlich- keitsentwicklung im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten begeg- nen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Somit wird vorausgesetzt, dass der Täter einer thera- peutischen oder pädagogischen Einwirkung zugänglich erscheint und seine Ent- wicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Täter mit therapeutischen Mitteln die Fähigkeit zu vermitteln, selbstver- antwortlich und straffrei zu leben (vgl. Art. 61 Abs. 3 StGB). Als zentrale Voraus-

- 28 - setzung dieser Vorschrift muss Aussicht darauf bestehen, die Entwicklung des Täters durch den betreffenden Vollzug beeinflussen zu können, was seine Thera- pierbarkeit bedingt (vgl. BGE 125 IV 237 E. 6b mit Hinweisen). Sind die Voraus- setzungen von Art. 61 StGB erfüllt, muss das Gericht eine Massnahme für junge Erwachsene anordnen. Es besteht kein Ermessensspielraum (BSK-StGB I, Heer,

3. Aufl., Basel 2013, N 11 zu Art. 61). 1.4. Der Entscheid des Gerichts muss sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB in jedem Fall auf ein sachverständiges Gutachten abstützen, das sich über die Not- wendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und die Wahrschein- lichkeit zukünftig zu erwartender Straftaten sowie über die konkreten Vollzugs- möglichkeiten zu äussern hat. Es muss aufzeigen, ob die Straftat mit dem beson- deren körperlichen oder geistigen Zustand des Betroffenen in Zusammenhang steht (psychische Störung, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, gestörte Persön- lichkeitsentwicklung). Der Experte hat ferner eine Kriminal- oder Gefährlichkeits- prognose zu erstellen (Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB), d.h. das allgemeine (Verübung einer beliebigen Straftat) und spezifische (bezogen auf eine spezifische Delikts- gruppe) Rückfallrisiko des Täters zu ermitteln (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 156 ff.). Ausgehend davon hat der Experte die Not- wendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung darzulegen sowie die konkreten Möglichkeiten ihres Vollzugs abzuklären (Art. 56 Abs. 3 lit. a und lit. c StGB). 1.5. Das Gericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei. Von den Feststel- lungen einer sachverständigen Person darf nach konstanter Praxis des Bundes- gerichts indessen nur dann abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zu- verlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dabei bedarf es einer einlässlichen Begründung (Bundesgerichts- entscheid 6B_440/2014 vom 14.10.2014, E. 2.4; BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 74 zu Art. 56, mit Hinweisen). Allerdings sind dem Gutachter bloss Sach-, und keine Rechtsfragen zu unterbreiten. Die Beantwortung letzterer obliegt zwingend dem Gericht (BGE 130 I 337 E. 5.4.1).

- 29 - 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Taten im Januar bis April 2014 begangen hat und somit zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt war (vgl. auch Urk. 23/12 S. 60). Demnach kommt die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 1 StGB grundsätzlich in Frage. 2.2. Dass der Beschuldigte in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist, wie von Art. 61 Abs. 1 StGB vorausgesetzt, steht zudem fest. So diag- nostizierten die Gutachter beim Beschuldigten eine erheblich gestörte Persönlich- keitsentwicklung in Form einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional insta- bilen Persönlichkeitsmerkmalen sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol. Der Beschuldigte zeige deliktsrelevante Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung auf. Seit dem Schulabschluss, insbesondere seit Anfang 2013, zeige er eine un- günstige Entwicklung, so dass von einer erheblichen Störung der Persönlichkeits- entwicklung gesprochen werden müsse (Urk. 23/12 S. 62 f.). Das Gutachten spricht von Impulsivität, Probleme der Selbstwahrnehmung, Probleme mit der Int- rospektion, Neigung zur Externalisierung und gewaltfördernde Einstellung (Urk. 23/12 S. 60). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung stellen das Vorliegen einer erheblich gestörten Persönlichkeitsentwicklung in Abrede. So hat die Verteidigung des Beschuldigten den Eventualantrag einer ambulanten Massnahme gestellt (Urk. 178 S. 1 und 8), welche eine schwere psychische Störung voraussetzt (vgl. Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.3. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte, wie in Art. 61 StGB vor- ausgesetzt ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht. So hielten die Gut- achter Prof. Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____ fest, dass ein direkter Zu- sammenhang zwischen den defizitären Persönlichkeitseigenschaften (Impulsivi- tät, Probleme der Selbstwahrnehmung, Probleme mit der Introspektion, Neigung zur Externalisierung, gewaltfördernde Einstellung) und den vorgeworfenen Delik- ten bestehe (Urk. 23/12 S. 55, 60). 2.4.1. Die Vorinstanz stellte zwar zutreffend fest, dass sämtliche Voraus- setzungen von Art. 61 Abs. 1 StGB erfüllt seien, angesichts der fehlenden Massnahmewilligkeit des Beschuldigten sei aber der erfolgreiche Verlauf einer

- 30 - Massnahme nach Art. 61 StGB zweifelhaft (Urk. 152 S. 77). Auch die Staats- anwaltschaft, die grundsätzlich, wie bereits ausgeführt, davon ausgeht, dass eine Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB für die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten ideal wäre, hat es aufgrund der ablehnenden Haltung des Be- schuldigten nicht als sinnvoll erachtet, eine solche zu beantragen (vgl. Urk. 121 S. 17 und Prot. II S. 7). 2.4.2. Für die Geeignetheit der Massnahme, welche sich in ihrer voraus- sichtlich präventiven Wirkung zeigt, verlangt die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, dass der Betroffene ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft bzw. ein Minimum an Willen, sich einer Therapie zu unterziehen, zeigt und diese nicht von vornherein kategorisch ablehnt (Bundesgerichtsentscheide 6B_373/2010 vom 13.07.2010, E. 5.5; 6B_347/2007 vom 29. November 2007, E. 4.2; BGE 123 IV 113 E. 4.c). An die Therapiewilligkeit dürfen im Zeitpunkt des richterlichen Ent- scheids allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine nicht von Anfang an klar vorhandene Motivation spricht nicht gegen eine Massnahme. Es genügt, wenn der Betroffene wenigstens motivierbar ist (Bundesgerichtsent- scheid 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.2.3). Die fehlende Motivation und mangelnde Einsicht gehört bei schweren Störungen regelmässig zum Krank- heitsbild. Ein erstes Therapieziel wird daher regelmässig darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behand- lungen auch Aussicht auf Erfolg hat (BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 78 zu Art. 59; Bundesgerichtsentscheid 6B_373/2010 vom 13.07.2010, mit Hinweisen). Der Beschuldigte lehnte eine Massnahme nicht mit letzter Absolutheit ab; so er- klärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst zwar, dass er eine solche Massnahme nicht das richtige für ihn fände, da er eine Lehre ma- chen müsste, die nicht seinen Fähigkeiten entsprechen würde und er einen nor- malen Alltag wolle (Urk. 176 S. 12). Auf die Frage aber, ob er lieber die Freiheits- strafe in einem Gefängnis verbüssen oder eine Massnahme für junge Erwachse- ne absolvieren würde, erklärte er, dass er sich für die Massnahme entscheiden würde (Urk. 176 S. 12). Auch das Gutachten hielt diesbezüglich fest, dass der Beschuldigte auf den Vorschlag einer Massnahme nach Art. 61 StGB ablehnend

- 31 - reagiert habe, doch sei ihm nicht ausreichend bewusst gewesen, worum es sich dabei gehandelt habe. Ein ursprünglicher Mangel an Motivation und Kooperati- onsbereitschaft sei bei vielen Straftätern nicht untypisch und die Herstellung der Motivation stelle bereits ein erstes wichtiges Vollzugsziel dar (Urk. 23/12 S. 55 f.). Nachdem an den Therapiewillen in Zeitpunkt des Entscheids keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und vorliegend doch von einer Motivierbarkeit des Beschuldigten ausgegangen werden kann, wird ein erstes Therapieziel sein müs- sen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen. 2.5. Was die Massnahmefähigkeit betrifft, so hält das Gutachten explizit fest, dass für den Beschuldigten, der die Ausbildung zum Strassenbauer abgebrochen habe, die Massnahme eine gute Chance darstelle würde, einen Beruf zu erlernen und die Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung durch eine sozialpädagogisch- therapeutische Herangehensweise nachzuholen. Die beschriebenen defizitären Persönlichkeitseigenschaften seien beim Beschuldigten noch nicht so verfestigt und eingeschliffen, dass keine Veränderung mehr möglich wäre. Er zeige eine durchschnittliche Intelligenzausstattung, so dass diese einer Erziehbarkeit nicht im Wege stehe. Aufgrund des jungen Alters, seiner affektiven Zugänglichkeit und der zwar erheblichen, aber zeitlich noch nicht so langen Störung der Persönlich- keitsentwicklung, werde von einer guten Beeinflussbarkeit im Rahmen der Mass- nahme und damit von einer realistischen Aussicht auf Erfolg ausgegangen (Urk. 23/12 S. 55 f.). Es ist damit von der grundsätzlichen Massnahmefähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 2.6. Indem die Vorinstanz von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene absah, wich sie von den tatsächlichen Feststellungen im Gutachten ab. Soweit sie ihren ablehnenden Massnahmeentscheid unter anderem damit be- gründet, dass dem Gutachten nicht eindeutig zu entnehmen sei, dass eine Strafe allein nicht ausreiche, um das Rückfallrisiko zu minimieren bzw. eine Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB mithin erforderlich sei, um die Legalprognose des Be- schuldigten zu verbessern, so kann dem nicht zugestimmt werden. Das Gutach- ten hält diesbezüglich fest, dass aus gutachterlicher Sicht die Massnahme nach Art. 61 StGB am ehesten geeignet sei, die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzie-

- 32 - ren. Alternativ komme auch eine Behandlung nach Art. 63 StGB in Frage, bei gleichzeitigem Strafvollzug. Demnach erachten die Gutachter nur eine Mass- nahme als geeignet, der Gefahr weiterer mit der Störung der Persönlichkeit des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 StGB). 3.1. Ein staatlicher Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und per- soneller Hinsicht nicht einschneidender sein, als notwendig (BGE 126 I 112 E. 5b). Gerade bei sichernden Massnahmen erlangt der Verhältnismässigkeits- grundsatz eine zentrale Bedeutung, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Verhinderung von Rückfällen auch einen möglicherweise schuldüber- schreitenden Freiheitsentzug legitimieren kann. Die Voraussetzung der Eignung wird in Art. 56 Abs. 1 StGB und den Bestimmungen über die einzelnen Mass- nahmen konkretisiert. Das Kriterium der Erforderlichkeit erscheint in der Regelung über das Verhältnis der Massnahme zur Freiheitsstrafe (Ergänzungsbedürftigkeit der Strafe, Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). In Art. 56 Abs. 2 und Art. 56a Abs. 1 StGB wird die Verhältnismässigkeit i.e.S. festgehalten: Auch eine geeignete und erfor- derliche Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt. Auf der einen Seite sind damit das Behandlungsbedürfnis des Tä- ters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten zu bewerten, auf der anderen Seite ist der Eingriff in die Freiheit abzuwägen (Schwarzenegger/ Hug/Jositsch, a.a.O., S. 153 f.). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stö- ren geeignet sind (Bundesgerichtsentscheide 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006, E. 3.1 sowie 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010, E. 7.3.2). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grös- sere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbun- denen Eingriffs (Bundesgerichtsentscheide 6B_137/2013 vom 7.11.2013, E. 3.3.1.; und 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012, E. 3.2.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc).

- 33 - 3.2. Eine Behandlung des Beschuldigten ist aufgrund der seitens der Gut- achter als mittelhoch eingeschätzten Rückfallgefahr indiziert. Gemäss Gutachten besteht sogar ein hohes Risiko weiterer Gewalthandlungen (insbesondere im Bereich der häuslichen Gewalt), wenn der Beschuldigte seinen missbräuchlichen Alkoholkonsum fortsetze (Urk. 23/12 S. 58). Da gemäss Gutachter die Gefahr neuerlicher Straftaten durch eine (sozialpädagogisch-)therapeutische Massnahme reduziert werden kann, kann dieser Rückfallgefahr nur mit einer stationären Mas- snahme, namentlich einer solchen für junge Erwachsene, entgegengewirkt wer- den. Ziel ist es, dass beim Beschuldigten die Defizite in der Persönlichkeitsent- wicklung aufgearbeitet werden können. An der Verhinderung von Gewaltdelikten besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse. Die beispielsweise vom Beschuldigten begangene versuchte schwere Körperverletzung ist unzweifelhaft geeignet, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören. Dies rechtfertigt den mit der An- ordnung einer Massnahme verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten. Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene erweist sich damit als verhältnismässig.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anord- nung einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 Abs. 1 StGB gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse gegeben sind, weshalb eine solche Mass- nahme anzuordnen ist. Die Massnahme ist kumulativ zur grundsätzlich zu voll- ziehenden Freiheitstrafe auszusprechen, welche allerdings zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben ist (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden nicht angefochten. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsan- waltschaft dringt mit ihren Anträgen in etwa zu 3/4 durch.

- 34 - 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt, es seien die Kosten dem Staat aufzuerlegen bzw. sofort abzuschreiben (Urk. 178 S. 1). Für ein sofortiges und definitives Abschreiben der Kosten besteht aber vorliegend kein Anlass. Den Verhältnissen des Betroffenen kann erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rech- nung getragen werden (z.B. durch Ratenzahlung). Zu bedenken ist in diesem Zu- sammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 2.3. Der Beschuldigte wird für einige Zeit eine Massnahme für junge Er- wachsene absolvieren müssen. Es ist daher von der vorübergehenden Mittel- losigkeit des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte ist aber erst 22 Jahre alt. Ein Ziel der Massnahme für junge Erwachsene wird sein, dass der Beschul- digte eine Lehre absolvieren kann. Bei erfolgreicher Absolvierung einer Lehre ist zu erwarten, dass der Beschuldigte durch eigenen Arbeitserwerb in günstige(re) finanzielle Verhältnisse kommen wird. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte auf eine andere Art, beispielsweise aus ehe- oder erbrechtlichen Ansprüchen, zu Vermögen kommen könnte. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftli- che Situation kommen wird. Den Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt von der

– ganzen oder teilweisen – Tragung der Verfahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre daher nicht gerechtfertigt. 2.4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'700.-- (vgl. Urk. 171) und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin D._____ in der Höhe von Fr. 900.-- (vgl. Urk. 168) sind zu 1/4 defi- nitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von je 3/4 der Kosten bleibt vorbehalten.

- 35 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 19. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer III./3. wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit … sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. … . Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5 - 6. […].

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'783.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Schadenersatzbegehren ab- gewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 36 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'037.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 518.60 wird dessen Schadenersatz- begehren abgewiesen.

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftigen Schaden dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'400.– zuzüglich 5% Zins ab 6. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird des- sen Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'902.60 Auslagen Untersuchung; Fr. 499.00 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 987.80 diverse Kosten; Fr. 24'875.20 amtliche Verteidigung durch RA X2._____; Fr. 2'407.55 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y4._____; Fr. 2'753.20 unentgeltliche Vertretung durch RA Y1._____; Fr. 4'302.40 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y2._____; Fr. 5'653.65 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10.

- 37 - Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird mit separatem Beschluss entschieden.

15. [Mitteilung]

16. [Rechtsmittel].

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1 Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 19. Juni 2015 (Urk. 152 S. 6 ff.).

E. 1.1 In ihrem Gutachten vom 18. November 2014 empfehlen die Gutachter, Prof. Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____, in erster Linie die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB (Urk. 23/12 S. 55 f., 59, 60). Alternativ halten sie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB für sinnvoll,

- 27 - aber aus forensisch-psychiatrischer Sicht weniger optimal (Urk. HD 23/12 S. 56, 59, 61). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der amtliche Verteidiger bzw. der Beschuldigte lehnten die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB ab (vgl. Urk. 152 S. 78, Urk. 120 S. 16; Urk. 121 S. 17; Urk. 125 S. 18 f.), wobei die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass sie bezüglich Massnahme grundsätzlich gleicher Auffassung sei wie das überzeu- gende Gutachten. Sie gehe demnach davon aus, dass eine solche Massnahme für die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten sehr gut wäre. Da der Be- schuldigte aber eine Massnahme dezidiert abgelehnt habe, habe sie es nicht als sinnvoll erachtet, eine solche Massnahme zu beantragen (Prot. II S. 7). Die Vo- rinstanz sah von einer Massnahme gemäss Art. 61 oder 63 StGB ab (Urk. 152 S. 77 ff.).

E. 1.2 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit eine Behandlung erfordert, und die Voraussetzungen der Artikel 59–61 StGB, Art. 63 StGB oder Art. 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Absatz 2 setzt die An- ordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

E. 1.3 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Ein- richtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen (sog. Anlasstat) begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlich- keitsentwicklung im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten begeg- nen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Somit wird vorausgesetzt, dass der Täter einer thera- peutischen oder pädagogischen Einwirkung zugänglich erscheint und seine Ent- wicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Täter mit therapeutischen Mitteln die Fähigkeit zu vermitteln, selbstver- antwortlich und straffrei zu leben (vgl. Art. 61 Abs. 3 StGB). Als zentrale Voraus-

- 28 - setzung dieser Vorschrift muss Aussicht darauf bestehen, die Entwicklung des Täters durch den betreffenden Vollzug beeinflussen zu können, was seine Thera- pierbarkeit bedingt (vgl. BGE 125 IV 237 E. 6b mit Hinweisen). Sind die Voraus- setzungen von Art. 61 StGB erfüllt, muss das Gericht eine Massnahme für junge Erwachsene anordnen. Es besteht kein Ermessensspielraum (BSK-StGB I, Heer,

3. Aufl., Basel 2013, N 11 zu Art. 61).

E. 1.4 Der Entscheid des Gerichts muss sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB in jedem Fall auf ein sachverständiges Gutachten abstützen, das sich über die Not- wendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und die Wahrschein- lichkeit zukünftig zu erwartender Straftaten sowie über die konkreten Vollzugs- möglichkeiten zu äussern hat. Es muss aufzeigen, ob die Straftat mit dem beson- deren körperlichen oder geistigen Zustand des Betroffenen in Zusammenhang steht (psychische Störung, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, gestörte Persön- lichkeitsentwicklung). Der Experte hat ferner eine Kriminal- oder Gefährlichkeits- prognose zu erstellen (Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB), d.h. das allgemeine (Verübung einer beliebigen Straftat) und spezifische (bezogen auf eine spezifische Delikts- gruppe) Rückfallrisiko des Täters zu ermitteln (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 156 ff.). Ausgehend davon hat der Experte die Not- wendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung darzulegen sowie die konkreten Möglichkeiten ihres Vollzugs abzuklären (Art. 56 Abs. 3 lit. a und lit. c StGB).

E. 1.5 Das Gericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei. Von den Feststel- lungen einer sachverständigen Person darf nach konstanter Praxis des Bundes- gerichts indessen nur dann abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zu- verlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dabei bedarf es einer einlässlichen Begründung (Bundesgerichts- entscheid 6B_440/2014 vom 14.10.2014, E. 2.4; BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 74 zu Art. 56, mit Hinweisen). Allerdings sind dem Gutachter bloss Sach-, und keine Rechtsfragen zu unterbreiten. Die Beantwortung letzterer obliegt zwingend dem Gericht (BGE 130 I 337 E. 5.4.1).

- 29 -

E. 2 Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Be- schuldigen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne

- 7 - von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des vor- sätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Stras- senverkehr, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. Hinsichtlich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND2, Anklage-Ziffer 2) sowie der mehrfachen Be- schimpfung (ND2, Anklage-Ziffer 3) im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit damaligem Urteilsdatum 307 Tage als durch Haft erstanden galten, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 300.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von

E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsan- waltschaft dringt mit ihren Anträgen in etwa zu 3/4 durch.

- 34 -

E. 2.2 Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt, es seien die Kosten dem Staat aufzuerlegen bzw. sofort abzuschreiben (Urk. 178 S. 1). Für ein sofortiges und definitives Abschreiben der Kosten besteht aber vorliegend kein Anlass. Den Verhältnissen des Betroffenen kann erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rech- nung getragen werden (z.B. durch Ratenzahlung). Zu bedenken ist in diesem Zu- sammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46).

E. 2.3 Der Beschuldigte wird für einige Zeit eine Massnahme für junge Er- wachsene absolvieren müssen. Es ist daher von der vorübergehenden Mittel- losigkeit des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte ist aber erst 22 Jahre alt. Ein Ziel der Massnahme für junge Erwachsene wird sein, dass der Beschul- digte eine Lehre absolvieren kann. Bei erfolgreicher Absolvierung einer Lehre ist zu erwarten, dass der Beschuldigte durch eigenen Arbeitserwerb in günstige(re) finanzielle Verhältnisse kommen wird. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte auf eine andere Art, beispielsweise aus ehe- oder erbrechtlichen Ansprüchen, zu Vermögen kommen könnte. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftli- che Situation kommen wird. Den Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt von der

– ganzen oder teilweisen – Tragung der Verfahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre daher nicht gerechtfertigt.

E. 2.4 Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'700.-- (vgl. Urk. 171) und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin D._____ in der Höhe von Fr. 900.-- (vgl. Urk. 168) sind zu 1/4 defi- nitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von je 3/4 der Kosten bleibt vorbehalten.

- 35 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 19. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer III./3. wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit … sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. … . Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5 - 6. […].

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'783.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Schadenersatzbegehren ab- gewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 36 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'037.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 518.60 wird dessen Schadenersatz- begehren abgewiesen.

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftigen Schaden dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'400.– zuzüglich 5% Zins ab 6. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird des- sen Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

E. 2.4.1 Die Vorinstanz stellte zwar zutreffend fest, dass sämtliche Voraus- setzungen von Art. 61 Abs. 1 StGB erfüllt seien, angesichts der fehlenden Massnahmewilligkeit des Beschuldigten sei aber der erfolgreiche Verlauf einer

- 30 - Massnahme nach Art. 61 StGB zweifelhaft (Urk. 152 S. 77). Auch die Staats- anwaltschaft, die grundsätzlich, wie bereits ausgeführt, davon ausgeht, dass eine Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB für die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten ideal wäre, hat es aufgrund der ablehnenden Haltung des Be- schuldigten nicht als sinnvoll erachtet, eine solche zu beantragen (vgl. Urk. 121 S. 17 und Prot. II S. 7).

E. 2.4.2 Für die Geeignetheit der Massnahme, welche sich in ihrer voraus- sichtlich präventiven Wirkung zeigt, verlangt die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, dass der Betroffene ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft bzw. ein Minimum an Willen, sich einer Therapie zu unterziehen, zeigt und diese nicht von vornherein kategorisch ablehnt (Bundesgerichtsentscheide 6B_373/2010 vom 13.07.2010, E. 5.5; 6B_347/2007 vom 29. November 2007, E. 4.2; BGE 123 IV 113 E. 4.c). An die Therapiewilligkeit dürfen im Zeitpunkt des richterlichen Ent- scheids allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine nicht von Anfang an klar vorhandene Motivation spricht nicht gegen eine Massnahme. Es genügt, wenn der Betroffene wenigstens motivierbar ist (Bundesgerichtsent- scheid 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.2.3). Die fehlende Motivation und mangelnde Einsicht gehört bei schweren Störungen regelmässig zum Krank- heitsbild. Ein erstes Therapieziel wird daher regelmässig darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behand- lungen auch Aussicht auf Erfolg hat (BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 78 zu Art. 59; Bundesgerichtsentscheid 6B_373/2010 vom 13.07.2010, mit Hinweisen). Der Beschuldigte lehnte eine Massnahme nicht mit letzter Absolutheit ab; so er- klärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst zwar, dass er eine solche Massnahme nicht das richtige für ihn fände, da er eine Lehre ma- chen müsste, die nicht seinen Fähigkeiten entsprechen würde und er einen nor- malen Alltag wolle (Urk. 176 S. 12). Auf die Frage aber, ob er lieber die Freiheits- strafe in einem Gefängnis verbüssen oder eine Massnahme für junge Erwachse- ne absolvieren würde, erklärte er, dass er sich für die Massnahme entscheiden würde (Urk. 176 S. 12). Auch das Gutachten hielt diesbezüglich fest, dass der Beschuldigte auf den Vorschlag einer Massnahme nach Art. 61 StGB ablehnend

- 31 - reagiert habe, doch sei ihm nicht ausreichend bewusst gewesen, worum es sich dabei gehandelt habe. Ein ursprünglicher Mangel an Motivation und Kooperati- onsbereitschaft sei bei vielen Straftätern nicht untypisch und die Herstellung der Motivation stelle bereits ein erstes wichtiges Vollzugsziel dar (Urk. 23/12 S. 55 f.). Nachdem an den Therapiewillen in Zeitpunkt des Entscheids keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und vorliegend doch von einer Motivierbarkeit des Beschuldigten ausgegangen werden kann, wird ein erstes Therapieziel sein müs- sen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen.

E. 2.5 Was die Massnahmefähigkeit betrifft, so hält das Gutachten explizit fest, dass für den Beschuldigten, der die Ausbildung zum Strassenbauer abgebrochen habe, die Massnahme eine gute Chance darstelle würde, einen Beruf zu erlernen und die Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung durch eine sozialpädagogisch- therapeutische Herangehensweise nachzuholen. Die beschriebenen defizitären Persönlichkeitseigenschaften seien beim Beschuldigten noch nicht so verfestigt und eingeschliffen, dass keine Veränderung mehr möglich wäre. Er zeige eine durchschnittliche Intelligenzausstattung, so dass diese einer Erziehbarkeit nicht im Wege stehe. Aufgrund des jungen Alters, seiner affektiven Zugänglichkeit und der zwar erheblichen, aber zeitlich noch nicht so langen Störung der Persönlich- keitsentwicklung, werde von einer guten Beeinflussbarkeit im Rahmen der Mass- nahme und damit von einer realistischen Aussicht auf Erfolg ausgegangen (Urk. 23/12 S. 55 f.). Es ist damit von der grundsätzlichen Massnahmefähigkeit des Beschuldigten auszugehen.

E. 2.6 Indem die Vorinstanz von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene absah, wich sie von den tatsächlichen Feststellungen im Gutachten ab. Soweit sie ihren ablehnenden Massnahmeentscheid unter anderem damit be- gründet, dass dem Gutachten nicht eindeutig zu entnehmen sei, dass eine Strafe allein nicht ausreiche, um das Rückfallrisiko zu minimieren bzw. eine Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB mithin erforderlich sei, um die Legalprognose des Be- schuldigten zu verbessern, so kann dem nicht zugestimmt werden. Das Gutach- ten hält diesbezüglich fest, dass aus gutachterlicher Sicht die Massnahme nach Art. 61 StGB am ehesten geeignet sei, die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzie-

- 32 - ren. Alternativ komme auch eine Behandlung nach Art. 63 StGB in Frage, bei gleichzeitigem Strafvollzug. Demnach erachten die Gutachter nur eine Mass- nahme als geeignet, der Gefahr weiterer mit der Störung der Persönlichkeit des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 StGB).

E. 3 Gegen das am 19. Juni 2015 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 24) mel- dete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Juni 2015 Berufung an (Urk. 129). Das begründete Urteil (Urk. 149) wurde der Staatsanwaltschaft (Urk. 150/1), der Verteidigung (Urk. 150/2), den Vertreterinnen des Privatklägers 2 und der Privatklägerin 3 (Urk. 150/4-5) je am 17. November 2015 und dem Vertre- ter des Privatklägers 1 am 19. November 2015 zugestellt (Urk. 150/3).

E. 3.1 Ein staatlicher Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und per- soneller Hinsicht nicht einschneidender sein, als notwendig (BGE 126 I 112 E. 5b). Gerade bei sichernden Massnahmen erlangt der Verhältnismässigkeits- grundsatz eine zentrale Bedeutung, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Verhinderung von Rückfällen auch einen möglicherweise schuldüber- schreitenden Freiheitsentzug legitimieren kann. Die Voraussetzung der Eignung wird in Art. 56 Abs. 1 StGB und den Bestimmungen über die einzelnen Mass- nahmen konkretisiert. Das Kriterium der Erforderlichkeit erscheint in der Regelung über das Verhältnis der Massnahme zur Freiheitsstrafe (Ergänzungsbedürftigkeit der Strafe, Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). In Art. 56 Abs. 2 und Art. 56a Abs. 1 StGB wird die Verhältnismässigkeit i.e.S. festgehalten: Auch eine geeignete und erfor- derliche Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt. Auf der einen Seite sind damit das Behandlungsbedürfnis des Tä- ters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten zu bewerten, auf der anderen Seite ist der Eingriff in die Freiheit abzuwägen (Schwarzenegger/ Hug/Jositsch, a.a.O., S. 153 f.). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stö- ren geeignet sind (Bundesgerichtsentscheide 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006, E. 3.1 sowie 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010, E. 7.3.2). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grös- sere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbun- denen Eingriffs (Bundesgerichtsentscheide 6B_137/2013 vom 7.11.2013, E. 3.3.1.; und 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012, E. 3.2.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc).

- 33 -

E. 3.2 Eine Behandlung des Beschuldigten ist aufgrund der seitens der Gut- achter als mittelhoch eingeschätzten Rückfallgefahr indiziert. Gemäss Gutachten besteht sogar ein hohes Risiko weiterer Gewalthandlungen (insbesondere im Bereich der häuslichen Gewalt), wenn der Beschuldigte seinen missbräuchlichen Alkoholkonsum fortsetze (Urk. 23/12 S. 58). Da gemäss Gutachter die Gefahr neuerlicher Straftaten durch eine (sozialpädagogisch-)therapeutische Massnahme reduziert werden kann, kann dieser Rückfallgefahr nur mit einer stationären Mas- snahme, namentlich einer solchen für junge Erwachsene, entgegengewirkt wer- den. Ziel ist es, dass beim Beschuldigten die Defizite in der Persönlichkeitsent- wicklung aufgearbeitet werden können. An der Verhinderung von Gewaltdelikten besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse. Die beispielsweise vom Beschuldigten begangene versuchte schwere Körperverletzung ist unzweifelhaft geeignet, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören. Dies rechtfertigt den mit der An- ordnung einer Massnahme verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten. Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene erweist sich damit als verhältnismässig.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anord- nung einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 Abs. 1 StGB gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse gegeben sind, weshalb eine solche Mass- nahme anzuordnen ist. Die Massnahme ist kumulativ zur grundsätzlich zu voll- ziehenden Freiheitstrafe auszusprechen, welche allerdings zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben ist (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden nicht angefochten.

E. 3.3 Da vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche ei- ne Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens bedingen würden, sind die Tatmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung straferhöhend, der Ver- such sowie der Notwehrexzess, der mangels Anfechtung des Schuldpunktes ge- mäss Dispositiv-Ziffer 1 als grundsätzlich anerkannt zu gelten hat, innerhalb des Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

4. Tatkomponente betreffend mehrfache (versuchte) schwere Körper- verletzung

E. 4 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (Urk. 153). Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft je eine Kopie der Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 157). Die Vertreterin des Privatklägers 2 teilte unter dem

13. Januar 2016 mit, auf Anschlussberufung zu verzichten, ebenso auf einen An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 159). Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 liess der Privatkläger 1 mitteilen, dass er nicht mehr vertreten werde und im Übrigen auf eine Stellungnahme zur Verfügung vom 5. Januar 2016 verzichte (Urk. 161). Die Verteidigung liess sich nicht vernehmen.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat die verübten Körperverletzungen in Deliktsgruppen aufgeteilt und zunächst das Verschulden hinsichtlich der mehrfachen (versuchten) schweren Körperverletzung bestimmt. Sie erachtete das objektive Tatverschulden als noch leicht, in subjektiver Hinsicht als leicht. Unter Berücksichtigung der Not- wehrsituation bzw. des -exzesses kam sie zum Schluss, das Gesamtverschulden als leicht bis noch leicht zu beurteilen, was sie zu einer hypothetischen Einsatz- strafe von 24 Monaten führte (Urk. 152 S. 66).

E. 4.2 Da es sich bei den Vorwürfen gemäss HD zwar um einen zweiteiligen Vorwurf handelt, bei dem die versuchte schwere Körperverletzung – nach der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung – als gravierendstes Delikt in die zweite Phase fällt, es sich aber doch um ein dynamisches und zusammen- hängendes Geschehen handelt, fliessen hier im Sinne des Verständnisses des Ablaufs auch Elemente ein, die unter dem Titel der einfachen Körperverletzungen von Bedeutung sind, aber bereits hier aufgeführt werden. Sodann liegt zwar eine Tatmehrheit vor, indem der Beschuldigte das gleiche Delikt gegen zwei Personen verübt hat. Da diese aber fast zeitlich in einem dynamischen und sehr kurzen Ge- schehen verübt wurden, rechtfertigt es sich, hier eine Gesamtbetrachtung vor- zunehmen und der Tatmehrheit im Rahmen der objektiven Tatschwere Rechnung zu tragen.

E. 4.3 Betreffend die objektive Tatschwere wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte in besagter Nacht unter Anwendung exzessiver Gewalt gegen gleich zwei Personen vorgegangen ist, indem er den Privatklägern 1 und 2

- 19 - je mindestens zwei Mal mit enormer Wucht mit den Fäusten ins Gesicht geschla- gen hat, sodass diese bewusstlos zu Boden sanken (Urk. 152 S. 65). Damit hat der Beschuldigte das kostbarste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, angegriffen. Der Beschuldigte hat ein grosses Mass an Gewaltbereitschaft und Brutalität an den Tag gelegt. Der Privatkläger 1 erlitt dabei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einer Rissquetschwunde am linken Hinterkopf, in der Region des linken Weisheitszahns einen vertikalen Frakturriss mit einer leichten Dislokation des auf- steigenden Astes des Unterkiefers nach dorsal hin, in der Region des linken Eckzahns eine Fraktur des Unterkiefers vor dem Eckzahn, durchgehend mit einer Abscherung zungenseitig vom linken Eckzahn bis zum ersten linken Schneide- zahn, eine Verschiebung des Eckzahns zur Lippe hin sowie einen verbreiteten Zahn-Knochensaum. Der Privatkläger 2 hatte ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einer Rissquetschwunde an der linken Augenbraue sowie einem Bruch der Seitenwand der linken Stirnbeinhöhle zu beklagen (Urk. 32 S. 3). Zwar waren die- se Verletzungen weder effektiv lebensgefährlich (vgl. hierzu unten Ziff. 4.5.), noch führten sie zu einem bleibenden physischen Nachteil, sie bedingten aber eine sta- tionäre Überwachung von 24 Stunden, zwei operative Eingriffe beim Privat- kläger 1 und verursachten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 von ca. drei Wochen (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 7) sowie des Privatklägers 2 von ca. zehn Tagen (Urk. 7/2 S. 5 f.; Urk. 10/5-8; Urk. 11/6-7). Der Privatkläger 1 litt zudem während längerer Zeit unter Schmerzen (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 7). Dass die Verletzungen nicht schwerer ausfielen, ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern reinem Zufall zuzuschreiben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte Erfahrungen im Kickboxen hatte, er sich dort erlernter Techniken bediente, allerdings ohne Handschuhe, was selbst nach Kenntnis des Beschuldigten die Verletzungsgefahr erhöht (Urk. 5/1 S. 3). Mit Bezug auf die In- tensität der Faustschläge sagte der Beschuldigte selber aus, dass diese auf einer Skala von 1 bis 10, auf welcher 1 für die kleinstmögliche und 10 für die grösst- mögliche Intensität stünden, er seine Schläge in der ersten Phase des Gesche- hensablaufs mit einer 5 bis 6, jene in der zweiten Phase mit einer 7 gegenüber dem Privatkläger 2 bzw. 8 bis 9 gegenüber dem Privatkläger 1 bewerten würde (Urk. 5/1 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 120 S. 7 f.). Zwar ging dem zweiten Teil eine ge-

- 20 - wisse Provokation der Privatkläger voraus, da diese aber bereits vom Beschuldig- ten geschlagen worden waren, sie ihm körperlich unterlegen und zudem betrun- ken waren, erweist sich diese Steigerung der Gewalt als besonders verwerflich. Dass er von den Privatklägern abliess, als diese bewusstlos am Boden lagen, vermag den Übergriff nicht zu relativieren. Wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden vor diesem Hintergrund als noch leicht einstuft, so kann ihr in An- betracht der kriminellen Energie und Gewalt, die der Beschuldigte da gegenüber zwei Personen an den Tag gelegt hat, nicht gefolgt werden. Vielmehr erweist sich die objektive Tatschwere als keineswegs leicht, was es rechtfertigt, die Strafe im mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens (bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) an- zusetzen. Für die objektive Tatschwere für eines der gleich gelagerten Delikte, erweist sich, mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 177 S. 3), eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren bzw. 36 Monaten als angemessen, wobei für das zweite Opfer eine Straferhöhung von 12 Monaten auf 48 Monate zu erfolgen hat.

E. 4.4 Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar direktvorsätzlich zugeschlagen hat, aber die schwere Kör- perverletzung nicht direktvorsätzlich angestrebt hat. Zudem waren die Taten nicht von langer Hand geplant. Zwar hat der Beschuldigte die tätliche Auseinanderset- zung in der ersten Phase mitverursacht, für die zweite Phase fällt zugunsten des Beschuldigten aber ins Gewicht, dass die Privatkläger nach dem kurzen Unter- bruch auf den Beschuldigten einen verbalen Disput initiierten und sie auf ihn los- zugehen versuchten. Allerdings wies die Vorinstanz auch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr in nicht unerheblicher Art und Weise überschritten hatte. Der körperlich überlegene und trainierte Beschuldigte hätte durchaus Handlungsalternativen gegenüber den zwei betrunkenen Privat- klägern gehabt, stattdessen schlug er sie in brutaler und völlig übertriebener Wei- se mit zwei sehr starken Schlägen zur Bewusstlosigkeit. Diese Reaktion muss als unverhältnismässig bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte in diesem Moment angetrunken war mit einer Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt zwischen 1.44‰ und 1.98‰ (Urk. 12/8), kann bei gutachterlich festgestellter unein- geschränkter Schuldfähigkeit (Urk. 23/12 S. 57) bei gegebener Alkoholtoleranz zufolge mittelgradigen Alkoholmissbrauchs (Urk. 23/12 S. 45, 49 f., 57), entgegen

- 21 - der Ansicht der Verteidigung (Urk. 178 S. 6), kaum verschuldensmindernd ins Gewicht fallen. Insgesamt erscheint deshalb auch hier die vorinstanzliche Ge- wichtung der subjektiven Tatschwere mit "leicht" als zu milde. Es ist vielmehr von einem nicht leichten Verschulden auszugehen, was das objektive Tatverschulden nicht massgeblich zu relativieren vermag. Gerechtfertigt ist insgesamt eine Re- duktion auf 42 Monate für das mutmasslich vollendete Delikt.

E. 4.5 Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen den (wiederum mehrfachen) versuchten Tatbegehungen zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der mehrfachen schweren Körperverletzung von einem vollendeten Versuch auszugehen. Richtig ist, dass eine unmittelbare Lebensgefahr oder die Gefahr allfälliger bleibender Schäden weder beim Privatkläger 1 noch beim Privatkläger 2 in irgendeinem Zeitpunkt bestand (Urk. 10/5; Urk. 11/6). Auch führten die Verletzungen zu keiner- lei bleibenden körperlichen bzw. gesundheitlichen Schäden. Dies war aber nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem Zufall zu verdanken, hätte ein anderer Verlauf bei den wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht doch auch lebens- gefährlichen Verletzungen oder bleibende Schäden nach sich ziehen können. An- gesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der ver- suchten Tatbegehungen im Rahmen der schweren Körperverletzungen um 6 Monate auf 36 Monate zu reduzieren.

5. Tatkomponenten der weiteren Delikte

E. 5 Unter dem 14. März 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den

12. Mai 2016 vorgeladen (Urk. 163).

E. 5.1 Mit Bezug auf die mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzun- gen, welche den eben beschriebenen Übergriffen des Beschuldigten vorangingen, erachtete die Vorinstanz das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht. Sie erhöhte die hypothetische Einsatzstrafe (von 20 Monaten) um 4 Monate (Urk. 152 S. 68 f.). Diesbezüglich kann den Ausführungen der Vorinstanz mit Ausnahme der verschuldensmindernd berücksichtigten erheblichen Alkoholisierung des Beschul- digten gefolgt werden (Urk. 152 S. 69). In objektiver Hinsicht wies sie zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn eine erhebliche Gewalt- bereitschaft und Aggression zeigte, dies um so mehr, als er gegen zwei Personen

- 22 - vorging, die überdies betrunken waren. Abgelassen hat er von den Privatklägern nicht von sich aus, sondern weil der nachmalige Zeuge F._____ intervenierte. Un- ter Verweis auf obige Ausführungen kann nicht von einer verminderten Schuldfä- higkeit zufolge Alkohols ausgegangen werden. Dass der Beschuldigte betrunken war, kann sich gestützt auf die Einschätzungen des Gutachters daher kaum aus- wirken. In subjektiver Hinsicht erwähnte die Vorinstanz zu Recht die Wut des Be- schuldigten und seinen übertriebenen Beschützerinstinkt und den Umstand, dass den Schlägen verbale Provokationen der Privatkläger vorausgingen (Urk. 152 S. 69). Isoliert betrachtet wäre für diese Handlungen eine Strafe von 12 Monaten angemessen. Da es auch hier beim Versuch blieb, wäre diese auf 8 Monate zu reduzieren. Im Rahmen der vorzunehmenden Asperation ist sie mit 5 Monaten zu veranschlagen, was zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf insgesamt 41 Monate führt.

E. 5.2 Betreffend die Drohung kann den Erwägungen der Vorinstanz bei- gepflichtet werden (Urk. 152 S. 70). Hierfür legte sie – im Rahmen einer neuen Gesamtstrafe und dabei für das schwerste Delikt, inklusive Täterkomponenten,– eine Geldstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen fest. Der Beschuldigte hat gegenüber der Privatklägerin 3 eine nicht unerhebliche Drohung ausgesprochen, indem er ihr mehrfach in Aussicht stellte, intime Foto- grafien von ihr zu veröffentlichen, was zu einem massiven Eingriff in deren Intim- sphäre, aber auch zu Schaden betreffend Reputation oder zu sozialer Ächtung hätte führen können. Damit beging er gegenüber seiner Ex-Freundin einen erheb- lichen Vertrauensmissbrauch. Richtig ist hingegen auch, dass innerhalb der Palet- te möglicher Drohungen weitaus schwerwiegendere Drohungen denkbar sind. Insgesamt ist das objektive Verschulden des Beschuldigten daher als noch leicht zu gewichten. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, wies die Vorinstanz ebenfalls auf die letztlich niederen Motive des Beschuldigten hin, auch wenn zu seinen Guns- ten zu berücksichtigen ist, dass er sich damals in einer schwierigen emotionalen

- 23 - Situation zufolge Beziehungsabbruchs befand. Dem Gesamtverschulden des Be- schuldigten angemessen wäre eine Freiheitsstrafe (isoliert betrachtet eine Geld- strafe) von 4 Monaten. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im Rahmen der Aspe- ration um zwei Monate anzuheben auf 43 Monate.

E. 5.3 Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der objektiven Komponenten der Vergehen gegen das SVG – nämlich das Lenken eines Motorrads mit einem Blut- alkoholgehalt von mindestens 1.59‰ (ND1 5; ND1 6 S. 4) –, selbst wenn man be- rücksichtigt, dass der Beschuldigte nur einen nicht übermässig stark motorisierten Roller fuhr, zu einer Wertung der Tatschwere als nicht mehr leicht kommt (Urk. 152 S. 72; Art. 82 Abs. 4 StPO), kann dem zugestimmt werden. Zu berück- sichtigen ist nämlich, dass er im Stadtzentrum von Zürich von der Langstrasse her via Limmatplatz über die Kornhausbrücke stadtauswärts fuhr, bei Dunkelheit um 02.45 Uhr, bis er von der Polizei angehalten wurde, das Ganze bloss im Lern- fahrstadium, das Mitführen einer Begleitperson, welche nicht selber über den ent- sprechenden Führerausweis verfügte und welche er somit ebenfalls einer beacht- lichen Gefahr aussetzte, und schliesslich das Verwendung eines Kontrollschildes, welches nicht für sein Fahrzeug bestimmt war. Weitere Bemerkungen dazu er- übrigen sich. Gleiches gilt für die Gewichtung der subjektiven Tatschwere (Urk. 152 S. 73). Für die beiden SVG-Delikte erscheint es im Rahmen der Asperation an- gemessen, die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen auf 45 Monate Freiheits- strafe.

6. Täterkomponenten

E. 6 Am 4. Mai 2016 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 170).

- 9 -

E. 6.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wo die Täterkomponenten für jedes Delikt bzw. jede Deliktsgruppe abgehandelt wur- den (Urk. 152 S. 67 f., 69, 71, 73.). Weitere Informationen zu seinen finanziellen Verhältnissen lieferte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 143/1-6).

- 24 - Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich an Neuem ergeben, dass der Beschuldigte nicht mehr im Geschäft seines Vaters tätig ist, da sein Vater das Büro auflösen musste (Urk. 176 S. 9). Nach wie vor arbeitet der Be- schuldigte während rund 10-12 Stunden in der Woche im familieneigenen G._____ und erhält dafür Fr. 1'200.-- pro Monat (Urk. 176 S. 10). Zudem hat er eine 40-50 % Stelle bei H._____ und verdient pro Monat ca. Fr. 1'200.-- bis Fr. 1'300.--. Schliesslich arbeitet er noch als Security, wo er rund Fr. 1'400.-- im Monat verdient. In diesem Bereich hat er auch einen Kurs absolviert (Urk. 176 S. 14 f.). Die … Schule, bei welcher er während sechs Monaten Kurse für Wirt- schafts- und Handelsdiplom besucht hat, hat er nach einem Semester aufgehört, da das Geld nicht gereicht habe. Sein Ziel ist es aber, die Schule im Jahr 2017 weiter zu machen, dann wäre er nach dem Abschluss Kaufmann (Urk. 176 S. 10). Der Beschuldigte wohnt in I._____ mit seiner Freundin zusammen, wobei ihre Mutter auch noch bei ihnen wohnt (Urk. 176 S. 10). Zudem besucht er wöchent- lich eine Gesprächstherapie bei med. pract. J._____ (Urk. 176 S. 7). Der Be- schuldigte hat keine Schulden und Vermögen von rund Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- (Urk. 176 S. 11). Der Beschuldigte ist auch heute nicht vorbestraft (Urk. 170), wobei sich die Vorstrafenlosigkeit neutral auszuwirken hat. Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Leicht straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte während laufen- der Untersuchung weiter delinquierte. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich jedenfalls mit Bezug auf die Körperverletzungen in objektiver Hinsicht an der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz geständig und auch in einem gewissen Sinne reuig zeigte (Urk. 120 S. 5 ff.) und er auch die SVG-Widerhandlungen von Anfang an aner- kannt hat. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte aufgrund der erdrü- ckenden Beweislage betreffend den Hauptvorwurf – u.a. mit dem Zeugen

- 25 - F._____ – nicht viel anderes übrig bliebt, als den äusseren Sachverhalt zu aner- kennen. Insgesamt überwiegen die strafmindernden Komponenten in leichtem Grad.

E. 6.2 Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte hypothetische Einsatz- strafe von 45 Monaten ist daher in Berücksichtigung der Täterkomponenten auf 42 Monate zu reduzieren.

7. Fazit für die Freiheitsstrafe

E. 7 Zur Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2016 erschienen der Be- schuldigte, sein amtlicher Verteidiger RA lic. iur. X1._____, die Staatsanwältin lic. iur. E._____, und die Vertreterin der Privatklägerin D._____, RAin lic. iur. Y3._____ (Prot. II S. 3).

E. 7.1 Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu sanktionieren.

E. 7.2 Der Anrechnung von 307 Tagen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

E. 8 Sanktion für die Beschimpfung

E. 8.1 Die Vorinstanz verzichtete im Rahmen der Festlegung der zweiten Ge- samtstrafe auf eine Erhöhung der ermittelten Geldstrafe für die Beschimpfung (Urk. 152 S. 73).

E. 8.2 Diesbezüglich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am Sonntag,

E. 8.3 In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine herabmindernde, beleidi- gende Anrede, die der Beschuldigte der Privatklägerin 3 einmal gesagt hat. In subjektiver Hinsicht kann auf das oben Gesagte zur Drohung gesagt werden, in- dem diese – wenn auch primitive – Wortwahl im Zusammenhang mit der Tren- nung zu sehen ist, in der der Beschuldigte emotional belastet war. Bei einem in objektiver und subjektiver Hinsicht sehr leichten Verschulden erweist sich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.

- 26 -

E. 8.4 Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist auf das angefochtene Urteil sowie die obigen Ausführungen zur Täterkomponente (IIIC./6.) zu verweisen (Urk. 152 S. 74; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesen Ausführungen beigepflichtet werden, zu- mal die Höhe des Tagessatzes von Fr. 20.-- auch von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurde (Urk. 153 S. 2).

9. Fazit Gemäss obigen Erwägungen ist der Beschuldigte zu bestrafen mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 307 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.--. IV. Vollzug Nachdem eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren aus- zufällen ist, ist der vollständig bzw. teilweise bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB nicht möglich. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt zudem voraus, dass eine ungün- stige Legalprognose ausgeschlossen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 134 IV 60 E. 7.4). Wie noch zu zeigen sein wird, weist der Beschuldigte gemäss Gutachtensergebnis eine Massnahmebedürftigkeit auf. Eine Massnahmebedürf- tigkeit schliesst aber gemäss herrschender Praxis eine günstige Legalprognose per se aus (Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 E. 3.5.2. mit Verweisen; 6B_71/2012 E. 6). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 152 S. 75) kann dem Beschuldigten demnach der bedingte Vollzug nicht gewährt werden, auch nicht für die Geldstrafe. V. Massnahme

E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'902.60 Auslagen Untersuchung; Fr. 499.00 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 987.80 diverse Kosten; Fr. 24'875.20 amtliche Verteidigung durch RA X2._____; Fr. 2'407.55 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y4._____; Fr. 2'753.20 unentgeltliche Vertretung durch RA Y1._____; Fr. 4'302.40 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y2._____; Fr. 5'653.65 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 14 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10.

- 37 - Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird mit separatem Beschluss entschieden.

E. 15 [Mitteilung]

E. 16 [Rechtsmittel].

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 307 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.–.
  2. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für jun- ge Erwachsene eingewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke aufgeschoben.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2‘500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung Fr. 900.– unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin D._____, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin D._____ werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von je 3/4 der Kosten bleibt vor- behalten.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - 38 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − den Privatkläger B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials".
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 39 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150508/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 12. Mai 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Privatkläger

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung,

- 2 - vom 19. Juni 2015 (DG150007)

- 3 - Anklage: (Urk. 32) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Januar 2015 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 152) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

- des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blut- alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr;

- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG;

- der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV;

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer III./3. wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

- 4 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 307 Tage durch Haft erstanden sind), mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 20.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, für die Dauer der Probezeit vollständig auf den Konsum von Alkohol zu verzichten und sich regelmässigen ärztlichen Kon- trollen (Haaranalysen) durch das IRM zu unterziehen.

6. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässig stattfindenden Therapiesitzungen zu unterziehen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'783.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Schadenersatzbegehren abgewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'037.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 518.60 wird dessen Schadenersatzbegehren abgewiesen.

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftigen Schaden dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'400.– zuzüglich 5% Zins ab 6. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

- 5 -

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'902.60 Auslagen Untersuchung; Fr. 499.00 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 987.80 diverse Kosten; Fr. 24'875.20 amtliche Verteidigung durch RA X2._____; Fr. 2'407.55 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y4._____; Fr. 2'753.20 unentgeltliche Vertretung durch RA Y1._____; Fr. 4'302.40 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y2._____; Fr. 5'653.65 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird mit separatem Beschluss entschieden.

15. (Mitteilungen)

16. (Rechtsmittel)"

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 177 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, mit einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen.

2. Es sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren.

3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015 zu bestätigen.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 178 S. 1)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2015 sei zu bestätigen.

2. Eventualiter sei die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzu- schieben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 19. Juni 2015 (Urk. 152 S. 6 ff.).

2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Be- schuldigen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne

- 7 - von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des vor- sätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Stras- senverkehr, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimp- fung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig. Hinsichtlich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND2, Anklage-Ziffer 2) sowie der mehrfachen Be- schimpfung (ND2, Anklage-Ziffer 3) im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit damaligem Urteilsdatum 307 Tage als durch Haft erstanden galten, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 300.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgelegt. Für die Dauer der Probezeit wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, vollständig auf den Konsum von Alkohol zu verzichten und sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen (Haaranalysen) durch das IRM sowie sich ei- ner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässig statt- findenden Therapiesitzungen zu unterziehen. Weiter wurden die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft sowie die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen geregelt, mit dem Bemerken, dass über die Entschädigung der Vertretung der Privatklägerschaft mit separatem Beschluss entschieden werde (Urk. 126), was unter dem 5. August 2015 erfolgte (Urk. 136-138), wobei sich die- se Auslagen dennoch im begründeten Urteil finden (Urk. 152 S. 97). Unter dem Datum des angefochtenen Urteils (19. Juni 2015) verlängerte die Vorinstanz mit separatem Beschluss auch die Ersatzmassnahmen (Urk. 127). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 ordnete die erstinstanzliche Verfahrensleitung eine Haaranalyse an (Urk. 130).

- 8 - Nachdem der Beschuldigte, der nach einer amtlichen Verteidigung eine Wahlverteidigung hatte (Urk. 39), im Nachgang zur Hauptverhandlung um Bestel- lung einer amtlichen Verteidigung ersuchte (Urk. 134), wurde er mit Präsidialver- fügung der vorinstanzlichen Verfahrensleitung vom 4. August 2015 aufgefordert, seine finanzielle Situation zu begründen und zu belegen (Urk. 135). Mit Verfügung vom 14. August 2015 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Wirkung ab

3. August 2015 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ernannt (Urk. 145).

3. Gegen das am 19. Juni 2015 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 24) mel- dete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Juni 2015 Berufung an (Urk. 129). Das begründete Urteil (Urk. 149) wurde der Staatsanwaltschaft (Urk. 150/1), der Verteidigung (Urk. 150/2), den Vertreterinnen des Privatklägers 2 und der Privatklägerin 3 (Urk. 150/4-5) je am 17. November 2015 und dem Vertre- ter des Privatklägers 1 am 19. November 2015 zugestellt (Urk. 150/3).

4. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (Urk. 153). Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2016 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft je eine Kopie der Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 157). Die Vertreterin des Privatklägers 2 teilte unter dem

13. Januar 2016 mit, auf Anschlussberufung zu verzichten, ebenso auf einen An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 159). Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 liess der Privatkläger 1 mitteilen, dass er nicht mehr vertreten werde und im Übrigen auf eine Stellungnahme zur Verfügung vom 5. Januar 2016 verzichte (Urk. 161). Die Verteidigung liess sich nicht vernehmen.

5. Unter dem 14. März 2016 wurde zur Berufungsverhandlung auf den

12. Mai 2016 vorgeladen (Urk. 163).

6. Am 4. Mai 2016 wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 170).

- 9 -

7. Zur Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2016 erschienen der Be- schuldigte, sein amtlicher Verteidiger RA lic. iur. X1._____, die Staatsanwältin lic. iur. E._____, und die Vertreterin der Privatklägerin D._____, RAin lic. iur. Y3._____ (Prot. II S. 3).

8. Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu klären (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). 1.2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 19. Juni 2015 wurde lediglich von der Staatsanwaltschaft angefochten (Urk. 129). Gemäss Berufungserklärung vom

1. Dezember 2015 (Urk. 153) beschränkt sich die Berufung explizit auf die Be- messung der Strafe und den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug der Strafe (mit Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 3 und 4) und die Weisungen (mit Hinweis auf die Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Im Rahmen einer kurzen Begründung hielt die Staats- anwaltschaft im Zusammenhang mit der Strafzumessung unter dem Titel der sub- jektiven Tatschwere bei der versuchten schweren Körperverletzung dafür, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen einer Notwehrsituation angenommen habe, was nebst weiteren Gründen zu einer höheren Strafe führen müsse (Urk. 153 S. 2). 1.2.2. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, u.a. genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Verlangt wird damit die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositivpunkts zu entscheiden sei und aus

- 10 - welchen Gründen. Antrag und Begründung sind jeweils auseinanderzuhalten, doch können insbesondere in Laieneingaben Anträge erst aus der Begründung hervorgehen (vgl. Ziegler/Keller in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 385 StPO N1 b). 1.2.3. Die Berufungserklärung nimmt nicht Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1, welche u.a. betreffend das HD einen Schuldspruch im Sinne der mehrfachen ver- suchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und (explizit) Art. 16 Abs. 1 StGB beinhaltet. In- dem in der Kurzbegründung im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss HD die bestrittene Notwehrsituation thematisiert wird (Urk. 153 S 2), ist die Berufungser- klärung mit einem gewissen Widerspruch behaftet. Dieser ist aber nicht derart gross, dass sich eine Rückweisung zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO aufgedrängt hätte. Dies gilt umso mehr, als es sich nicht um eine Laieneingabe handelt. Da es der Staatsanwaltschaft frei gestanden wäre, auch Dispositiv-Ziffer 1 anzufechten, was sie nicht getan hat, ist – auch zugunsten des Beschuldigten – davon auszugehen, dass mit dem Rechtsmittel lediglich die Themen Strafe, Vollzug und Weisungen gemäss Dispositiv-Ziffern 3-6 einer neu- en Beurteilung zugeführt werden sollen. Mit diesem Vorgehen erklärte sich die Staatsanwältin anlässlich der Berufungsverhandlung einverstanden (Prot. II S. 5). 1.3. Damit hat das vorinstanzliche Urteil vom 19. Juni 2015 weder im Sach- verhalt noch in der rechtlichen Würdigung als angefochten zu gelten, weshalb heute von den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen ist.

2. Zwangsmassnahmen/Ersatzmassnahmen 2.1. Der Beschuldigte wurde am 17. April 2014 verhaftet (Urk. 22/8) und so- dann mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 19. April 2014 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 22/13). Ein vom Beschul- digten am 12. Juni 2014 gestelltes Haftentlassungsgesuch (Urk. 22/17) wurde vom genannten Zwangsmassnahmengericht am 20. Juni 2014 abgewiesen (Urk. 22/22). Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 wies das Obergericht, III. Strafkammer, die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten

- 11 - (Urk. 22/25) ab (Urk. 22/30). Die Untersuchungshaft wurde am 15. Juli 2014 (Urk. 22/34), am 17. Oktober 2014 (Urk. 22/37) und am 19. Dezember 2014 unter gleichzeitiger Abweisung eines weiteren Haftentlassungsgesuchs (Urk. 22/43-44) verlängert (letztmals bis 17. April 2015; Urk. 22/43-44). 2.2. Mit der Anklageschrift vom 14. Januar 2015 wurde beim Zwangsmass- nahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft beantragt (Urk. 32 S. 8), wel- chem Antrag mit Verfügung vom 28. Januar 2015 entsprochen wurde, wobei die- se bis 28. Juni 2015 bewilligt wurde (Urk. 37). Die hiergegen erhobene Be- schwerde wurde vom Obergericht, III. Strafkammer, mit Beschluss vom

17. Februar 2015 gutgeheissen, unter gleichzeitiger Entlassung des Beschuldig- ten aus der Sicherheitshaft und Anordnung von Ersatzmassnahmen. So wurde dem Beschuldigten die Auflage erteilt, für die Dauer des Verfahrens vollständig auf den Konsum von Alkohol zu verzichten und sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen zu unterziehen, sowie sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässig stattfindenden Therapiesitzungen zu unterziehen (Urk. 62). Die Überwachung und Koordination dieser Ersatzmassnahme wurde mit dem berichtigenden Beschluss vom 20. Februar 2015 der Verfahrensleitung übertragen (Urk. 63). Mit Verfügung vom 5. März 2015 ordnete die erstinstanzli- che Verfahrensleitung eine Haaranalyse beim Beschuldigten an (Urk. 67). 2.3. Unter dem Urteilsdatum beschloss die Vorinstanz auch eine Verlänge- rung der Ersatzmassnahmen im Sinne von Alkoholabstinenz und regelmässigen ärztlichen Kontrollen, und zwar bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens (Urk. 127). Mit der Durchführung der Alkoholabstinenzkontrolle wurde nach wie vor das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich beauftragt, mit dem Hin- weis, dass die Überwachung und Koordination dieser Ersatzmassnahme durch die Verfahrensleitung erfolge. Ebenfalls verlängert bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens wurde die Ersatzmassnahme in Form einer Auflage für den Beschuldigten, sich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässig stattfindenden Therapiesitzungen zu unterziehen, mit dem Hin- weis auf die Folgen eines Verstosses gegen diese Auflagen (Urk.127, ohne Pro-

- 12 - tokolleintrag). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 ordnete die erstinstanzliche Verfah- rensleitung letztmals eine Haaranalyse an (Urk. 130). 2.4. Die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens angeordneten Ersatzmassnahmen entsprechen inhaltlich den angefochtenen Weisungen im Urteil vom 19. Juni 2015 (Dispositiv-Ziff. 5 und 6). Im Rahmen des Berufungs- verfahrens erfolgten diesbezüglich keine Weiterungen.

3. Amtliche Verteidigung 3.1. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2015 widerrief die erstinstanz- liche Verfahrensleitung die am 24. April 2014 angeordnete amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, nachdem sich der Beschuldigte für eine Wahlverteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ entschieden hatte (Urk. 39). 3.2. Nachdem der Beschuldigte im Nachgang zur Hauptverhandlung um Be- stellung einer amtlichen Verteidigung ersucht hatte (Urk. 134), wurde er mit Präsi- dialverfügung vom 4. August 2015 aufgefordert, seine finanzielle Situation zu be- gründen und zu belegen (Urk. 135). Mit Verfügung vom 14. August 2015 ernannte die vorinstanzliche Verfahrensleitung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit Wirkung ab 3. August 2015 neu zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 145). III. Sanktion A. Vorbemerkungen

1. Massgeblicher Sachverhalt für die Strafzumessung 1.1. Mit Bezug auf den von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachten Vorfall vom 6. Februar 2014 gemäss HD, welchen sie als mehrfache versuchte schwere Körperverletzung qualifizierte (Urk. 32 S. 2-3), gelangte die Vorinstanz bei der Beurteilung des Sachverhalts und dementsprechend der rechtlichen Wür- digung zu einer zugunsten des Beschuldigten milderen Würdigung als die Staats- anwaltschaft. Aufgrund der Angaben des Zeugen F._____ anlässlich von dessen

- 13 - polizeilichen Einvernahme könne in dubio pro reo lediglich von zwei Schlägen ausgegangen werden. Sodann sei der in der Anklage umschriebene Sachverhalt in objektiver Hinsicht insofern zu präzisieren, als dass es nach der Intervention durch F._____ zu einem eigentlichen Unterbruch im Tatgeschehen gekommen sei, während dessen sich der Beschuldigte vom Tatort entfernt und sich zwi- schenzeitlich mit F._____ unterhalten habe, es mithin zu einer kurzfristigen Beru- higung gekommen sei, als die beiden Privatkläger den Beschuldigten nunmehr von sich aus, einer nach dem anderen, anzugreifen und diesen – wenn auch er- folglos – zu schlagen versucht hätten, wobei – auch gemäss der Anklageschrift – davon auszugehen sei, dass der Privatkläger 2 bereits am Boden gelegen sei, als der Privatkläger 1 schliesslich auf den Beschuldigten losgegangen sei. Schliess- lich könne nicht von einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten einerseits und den Privatklägern 1 und 2 andererseits ausgegangen werden. Vielmehr stehe aufgrund der vorliegenden Beweislage ausser Frage, dass es allein der Beschuldigte gewesen sei, welcher effektiv zu- geschlagen habe, was dieser denn an der Hauptverhandlung auch nicht mehr be- stritten habe (Urk. 152 S. 22 f.). Den Anklagesachverhalt gemäss HD erachtete die Vorinstanz angesichts des Verletzungsbildes sowie der Aussagen des Zeugen F._____ auch in subjektiver Hinsicht als vollumfänglich erstellt (Urk. 152 S. 25). 1.2. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss ND1 (betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand, Missbrauch von Ausweis und Schildern, Verletzung von Verkehrsregeln) als rechtsgenügend erstellt (Urk. 152 S. 26), ebenso den Sachverhalt gemäss ND2 betreffend Drohung und Beschimp- fung (Anklage-Ziff. III./1-2). Der Freispruch betraf weitere Beschimpfungen sowie die eingeklagte Nötigung gemäss ND2, Anklage-Ziff. 2 und Ziff. 3 (Urk. 152 S. 46). 1.3. Für die nachfolgende Strafzumessung ist daher von diesem Sachverhalt auszugehen.

- 14 -

2. Massgebliche rechtliche Würdigung 2.1. Die Staatsanwaltschaft hatte den tätlichen Übergriff auf die Privat- kläger 1 und 2 durch den Beschuldigten am 6. Februar 2014 als mehrfache ver- suchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB gewürdigt (Urk. 32 S. 2, 7), ohne zwischen den ein- zelnen Phasen des Tatgeschehens zu unterscheiden, wie dies nunmehr die Vor- instanz tat. Da sie von einem Unterbruch in der Auseinandersetzung ausging bzw. aus ihrer Sicht zwei abgeschlossene Handlungskomplexe zu beurteilen waren, würdigte sie die beiden Tatphasen einzeln. Dabei kam sie zum Schluss, dass sich der Beschuldigte in der ersten Phase der mehrfachen versuchten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und in der zweiten Phase der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe (Urk. 152 S. 50 und 55). 2.2. Bei der Strafzumessung ist von dieser unbestritten gebliebenen recht- lichen Würdigung auszugehen. B. Allgemeines zur Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung ausführ- lich und korrekt dargestellt (Urk. 152 S. 61). Darauf ist vorab zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die jüngere Bundesgerichtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 134 IV 82; BGE 134 IV 97; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzung zu verstehen. 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei

- 15 - ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat inner- halb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips ange- messen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). 2.3. Zu beachten ist, dass das Asperationsprinzip nur bei gleichartigen Strafen zum Zuge kommt. Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie neben- einander verhängt werden (Trechsel/Affolter-Eijsten, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 N 7; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). C. Konkrete Strafzumessung

1. Strafandrohungen Die eingeklagten einfachen und schweren Körperverletzungen sehen als Sanktion ebenso wie die Drohung sowie die Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor, die Beschimpfung lediglich eine Geld- strafe. Für die Übertretungen nach SVG, nämlich die mehrfache einfache Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

- 16 - Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV, kann nur auf eine Busse erkannt werden.

2. Wahl der Sanktionsart 2.1. Die Vorinstanz hat bei der Wahl der Sanktionsart zu Recht darauf hin- gewiesen, dass dabei als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (Urk. 152 S. 61). Sie er- kannte für die Körperverletzungen auf eine Freiheitsstrafe und erachtete in Bezug auf die Drohung sowie die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, nachdem der Beschuldigte keinerlei Vorstrafen aufweise und sich angesichts der Schwere die- ser Delikte auch unter Präventionsgesichtspunkten noch keine Freiheitsstrafe aufdränge, die Bestrafung mit einer Geldstrafe als ausreichend. Demgemäss bil- dete sie eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe und Gesamtstrafe als Geldstrafe, neben welchen sie noch eine Busse ausfällte (Urk. 152 S. 61 ff.). 2.2. Ruft man sich in Erinnerung, dass als Regelsanktion das geltende Recht vor allem für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vorsieht und Freiheitsstrafen nur verhängt werden sollen, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (BGE 134 IV 82), so scheint es sich vorliegend gerade eben um einen Fall zu handeln, der mindestens der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist. Vorerst ist oh- nehin zu prüfen, in welchem Bereich die Sanktion anzusiedeln ist. Liegt die an- gemessene Strafe bei einer Freiheitsstrafe im Bereich über 1 Jahr, kommt eine Geldstrafe ohnehin nicht in Betracht. Selbst die Vorinstanz hielt dafür, dass es sich aus Präventionsüberlegungen rechtfertige, sowohl für die mehrfache (versuchte) schwere als auch für die mehr- fache (versuchte) einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe auszufällen, zu- mal der Beschuldigte eine Tendenz zu massiver Gewalt an den Tag gelegt und ihm das psychiatrische Gutachten vom 18. November 2014 für Delikte dieser Art

- 17 - eine mittelgradige – bzw. bei Fortsetzung des missbräuchlichen Alkoholkonsums

– eine hohe Rückfallgefahr attestiert habe (Urk. 152 S. 62). Weiter zeigte der Be- schuldigte mit seinem Verhalten gemäss ND1 nicht nur, dass er sich leichthin über geltende Regeln des Strassenverkehrsgesetzes hinwegsetzte, sondern auch die Gefährdung anderer Menschen in Kauf nahm (ND1). Schliesslich brachte er mit der Drohung gegenüber der Privatklägerin 3 eine grosse Respektlosigkeit ge- genüber der psychischen Integrität seiner Ex-Freundin zum Ausdruck (ND3). Im Sinne der öffentlichen Sicherheit erscheint es daher auch nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit angezeigt, bei den alternativ zur Verfügung stehenden Sank- tionen der Geld- und Freiheitsstrafen vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erken- nen. Zur Diskussion steht die Geldstrafe damit nur noch für die Beschimpfung. Ohnehin separat zu büssen ist die SVG-Übertretung.

3. Strafrahmen 3.1. Vorliegend ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen das schwerste vom Beschuldigten begangene Delikt (vgl. Art. 122 StGB). 3.2. Als Strafschärfungsgründe kommen in Frage die Tatmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung, als Strafmilderungsgründe der Versuch sowie der Not- wehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB. Gemäss psychiatrischem Gutach- ten vom 18. November 2014 war der Beschuldigte – trotz seiner Alkoholisierung bei gegebener Alkoholtoleranz – fähig zur Einsicht in das Unrecht seiner ihm vor- geworfenen Taten und hatte die jeweils zu beurteilende Alkoholwirkung und die am 6. Februar 2014 vorliegende Anpassungsstörung aus psychiatrischer Sicht keinen forensisch relevanten Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit des Beschuldig- ten (Urk. 23/12 S. 49 ff., S. 57), so dass eine verminderte Schuldfähigkeit, ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 178 S. 6), verneint werden muss und der jeweils vorgängige Alkoholkonsum höchstens beim Verschulden thematisiert werden kann.

- 18 - 3.3. Da vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche ei- ne Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens bedingen würden, sind die Tatmehrheit sowie die mehrfache Tatbegehung straferhöhend, der Ver- such sowie der Notwehrexzess, der mangels Anfechtung des Schuldpunktes ge- mäss Dispositiv-Ziffer 1 als grundsätzlich anerkannt zu gelten hat, innerhalb des Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen.

4. Tatkomponente betreffend mehrfache (versuchte) schwere Körper- verletzung 4.1. Die Vorinstanz hat die verübten Körperverletzungen in Deliktsgruppen aufgeteilt und zunächst das Verschulden hinsichtlich der mehrfachen (versuchten) schweren Körperverletzung bestimmt. Sie erachtete das objektive Tatverschulden als noch leicht, in subjektiver Hinsicht als leicht. Unter Berücksichtigung der Not- wehrsituation bzw. des -exzesses kam sie zum Schluss, das Gesamtverschulden als leicht bis noch leicht zu beurteilen, was sie zu einer hypothetischen Einsatz- strafe von 24 Monaten führte (Urk. 152 S. 66). 4.2. Da es sich bei den Vorwürfen gemäss HD zwar um einen zweiteiligen Vorwurf handelt, bei dem die versuchte schwere Körperverletzung – nach der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung – als gravierendstes Delikt in die zweite Phase fällt, es sich aber doch um ein dynamisches und zusammen- hängendes Geschehen handelt, fliessen hier im Sinne des Verständnisses des Ablaufs auch Elemente ein, die unter dem Titel der einfachen Körperverletzungen von Bedeutung sind, aber bereits hier aufgeführt werden. Sodann liegt zwar eine Tatmehrheit vor, indem der Beschuldigte das gleiche Delikt gegen zwei Personen verübt hat. Da diese aber fast zeitlich in einem dynamischen und sehr kurzen Ge- schehen verübt wurden, rechtfertigt es sich, hier eine Gesamtbetrachtung vor- zunehmen und der Tatmehrheit im Rahmen der objektiven Tatschwere Rechnung zu tragen. 4.3. Betreffend die objektive Tatschwere wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte in besagter Nacht unter Anwendung exzessiver Gewalt gegen gleich zwei Personen vorgegangen ist, indem er den Privatklägern 1 und 2

- 19 - je mindestens zwei Mal mit enormer Wucht mit den Fäusten ins Gesicht geschla- gen hat, sodass diese bewusstlos zu Boden sanken (Urk. 152 S. 65). Damit hat der Beschuldigte das kostbarste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben, angegriffen. Der Beschuldigte hat ein grosses Mass an Gewaltbereitschaft und Brutalität an den Tag gelegt. Der Privatkläger 1 erlitt dabei ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einer Rissquetschwunde am linken Hinterkopf, in der Region des linken Weisheitszahns einen vertikalen Frakturriss mit einer leichten Dislokation des auf- steigenden Astes des Unterkiefers nach dorsal hin, in der Region des linken Eckzahns eine Fraktur des Unterkiefers vor dem Eckzahn, durchgehend mit einer Abscherung zungenseitig vom linken Eckzahn bis zum ersten linken Schneide- zahn, eine Verschiebung des Eckzahns zur Lippe hin sowie einen verbreiteten Zahn-Knochensaum. Der Privatkläger 2 hatte ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit einer Rissquetschwunde an der linken Augenbraue sowie einem Bruch der Seitenwand der linken Stirnbeinhöhle zu beklagen (Urk. 32 S. 3). Zwar waren die- se Verletzungen weder effektiv lebensgefährlich (vgl. hierzu unten Ziff. 4.5.), noch führten sie zu einem bleibenden physischen Nachteil, sie bedingten aber eine sta- tionäre Überwachung von 24 Stunden, zwei operative Eingriffe beim Privat- kläger 1 und verursachten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers 1 von ca. drei Wochen (Urk. 6/1 S. 5; Urk. 6/2 S. 7) sowie des Privatklägers 2 von ca. zehn Tagen (Urk. 7/2 S. 5 f.; Urk. 10/5-8; Urk. 11/6-7). Der Privatkläger 1 litt zudem während längerer Zeit unter Schmerzen (Urk. 6/1 S. 4; Urk. 6/2 S. 7). Dass die Verletzungen nicht schwerer ausfielen, ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern reinem Zufall zuzuschreiben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte Erfahrungen im Kickboxen hatte, er sich dort erlernter Techniken bediente, allerdings ohne Handschuhe, was selbst nach Kenntnis des Beschuldigten die Verletzungsgefahr erhöht (Urk. 5/1 S. 3). Mit Bezug auf die In- tensität der Faustschläge sagte der Beschuldigte selber aus, dass diese auf einer Skala von 1 bis 10, auf welcher 1 für die kleinstmögliche und 10 für die grösst- mögliche Intensität stünden, er seine Schläge in der ersten Phase des Gesche- hensablaufs mit einer 5 bis 6, jene in der zweiten Phase mit einer 7 gegenüber dem Privatkläger 2 bzw. 8 bis 9 gegenüber dem Privatkläger 1 bewerten würde (Urk. 5/1 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 120 S. 7 f.). Zwar ging dem zweiten Teil eine ge-

- 20 - wisse Provokation der Privatkläger voraus, da diese aber bereits vom Beschuldig- ten geschlagen worden waren, sie ihm körperlich unterlegen und zudem betrun- ken waren, erweist sich diese Steigerung der Gewalt als besonders verwerflich. Dass er von den Privatklägern abliess, als diese bewusstlos am Boden lagen, vermag den Übergriff nicht zu relativieren. Wenn die Vorinstanz das objektive Tatverschulden vor diesem Hintergrund als noch leicht einstuft, so kann ihr in An- betracht der kriminellen Energie und Gewalt, die der Beschuldigte da gegenüber zwei Personen an den Tag gelegt hat, nicht gefolgt werden. Vielmehr erweist sich die objektive Tatschwere als keineswegs leicht, was es rechtfertigt, die Strafe im mittleren Drittel des ordentlichen Strafrahmens (bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) an- zusetzen. Für die objektive Tatschwere für eines der gleich gelagerten Delikte, erweist sich, mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 177 S. 3), eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren bzw. 36 Monaten als angemessen, wobei für das zweite Opfer eine Straferhöhung von 12 Monaten auf 48 Monate zu erfolgen hat. 4.4. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar direktvorsätzlich zugeschlagen hat, aber die schwere Kör- perverletzung nicht direktvorsätzlich angestrebt hat. Zudem waren die Taten nicht von langer Hand geplant. Zwar hat der Beschuldigte die tätliche Auseinanderset- zung in der ersten Phase mitverursacht, für die zweite Phase fällt zugunsten des Beschuldigten aber ins Gewicht, dass die Privatkläger nach dem kurzen Unter- bruch auf den Beschuldigten einen verbalen Disput initiierten und sie auf ihn los- zugehen versuchten. Allerdings wies die Vorinstanz auch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr in nicht unerheblicher Art und Weise überschritten hatte. Der körperlich überlegene und trainierte Beschuldigte hätte durchaus Handlungsalternativen gegenüber den zwei betrunkenen Privat- klägern gehabt, stattdessen schlug er sie in brutaler und völlig übertriebener Wei- se mit zwei sehr starken Schlägen zur Bewusstlosigkeit. Diese Reaktion muss als unverhältnismässig bezeichnet werden. Dass der Beschuldigte in diesem Moment angetrunken war mit einer Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt zwischen 1.44‰ und 1.98‰ (Urk. 12/8), kann bei gutachterlich festgestellter unein- geschränkter Schuldfähigkeit (Urk. 23/12 S. 57) bei gegebener Alkoholtoleranz zufolge mittelgradigen Alkoholmissbrauchs (Urk. 23/12 S. 45, 49 f., 57), entgegen

- 21 - der Ansicht der Verteidigung (Urk. 178 S. 6), kaum verschuldensmindernd ins Gewicht fallen. Insgesamt erscheint deshalb auch hier die vorinstanzliche Ge- wichtung der subjektiven Tatschwere mit "leicht" als zu milde. Es ist vielmehr von einem nicht leichten Verschulden auszugehen, was das objektive Tatverschulden nicht massgeblich zu relativieren vermag. Gerechtfertigt ist insgesamt eine Re- duktion auf 42 Monate für das mutmasslich vollendete Delikt. 4.5. Die hypothetische Einsatzstrafe ist wegen den (wiederum mehrfachen) versuchten Tatbegehungen zu mindern. Vorliegend ist bezüglich der mehrfachen schweren Körperverletzung von einem vollendeten Versuch auszugehen. Richtig ist, dass eine unmittelbare Lebensgefahr oder die Gefahr allfälliger bleibender Schäden weder beim Privatkläger 1 noch beim Privatkläger 2 in irgendeinem Zeitpunkt bestand (Urk. 10/5; Urk. 11/6). Auch führten die Verletzungen zu keiner- lei bleibenden körperlichen bzw. gesundheitlichen Schäden. Dies war aber nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem Zufall zu verdanken, hätte ein anderer Verlauf bei den wuchtigen Faustschlägen ins Gesicht doch auch lebens- gefährlichen Verletzungen oder bleibende Schäden nach sich ziehen können. An- gesichts dieser Umstände ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der ver- suchten Tatbegehungen im Rahmen der schweren Körperverletzungen um 6 Monate auf 36 Monate zu reduzieren.

5. Tatkomponenten der weiteren Delikte 5.1. Mit Bezug auf die mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzun- gen, welche den eben beschriebenen Übergriffen des Beschuldigten vorangingen, erachtete die Vorinstanz das objektive und subjektive Tatverschulden als leicht. Sie erhöhte die hypothetische Einsatzstrafe (von 20 Monaten) um 4 Monate (Urk. 152 S. 68 f.). Diesbezüglich kann den Ausführungen der Vorinstanz mit Ausnahme der verschuldensmindernd berücksichtigten erheblichen Alkoholisierung des Beschul- digten gefolgt werden (Urk. 152 S. 69). In objektiver Hinsicht wies sie zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn eine erhebliche Gewalt- bereitschaft und Aggression zeigte, dies um so mehr, als er gegen zwei Personen

- 22 - vorging, die überdies betrunken waren. Abgelassen hat er von den Privatklägern nicht von sich aus, sondern weil der nachmalige Zeuge F._____ intervenierte. Un- ter Verweis auf obige Ausführungen kann nicht von einer verminderten Schuldfä- higkeit zufolge Alkohols ausgegangen werden. Dass der Beschuldigte betrunken war, kann sich gestützt auf die Einschätzungen des Gutachters daher kaum aus- wirken. In subjektiver Hinsicht erwähnte die Vorinstanz zu Recht die Wut des Be- schuldigten und seinen übertriebenen Beschützerinstinkt und den Umstand, dass den Schlägen verbale Provokationen der Privatkläger vorausgingen (Urk. 152 S. 69). Isoliert betrachtet wäre für diese Handlungen eine Strafe von 12 Monaten angemessen. Da es auch hier beim Versuch blieb, wäre diese auf 8 Monate zu reduzieren. Im Rahmen der vorzunehmenden Asperation ist sie mit 5 Monaten zu veranschlagen, was zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf insgesamt 41 Monate führt. 5.2. Betreffend die Drohung kann den Erwägungen der Vorinstanz bei- gepflichtet werden (Urk. 152 S. 70). Hierfür legte sie – im Rahmen einer neuen Gesamtstrafe und dabei für das schwerste Delikt, inklusive Täterkomponenten,– eine Geldstrafe von insgesamt 60 Tagessätzen fest. Der Beschuldigte hat gegenüber der Privatklägerin 3 eine nicht unerhebliche Drohung ausgesprochen, indem er ihr mehrfach in Aussicht stellte, intime Foto- grafien von ihr zu veröffentlichen, was zu einem massiven Eingriff in deren Intim- sphäre, aber auch zu Schaden betreffend Reputation oder zu sozialer Ächtung hätte führen können. Damit beging er gegenüber seiner Ex-Freundin einen erheb- lichen Vertrauensmissbrauch. Richtig ist hingegen auch, dass innerhalb der Palet- te möglicher Drohungen weitaus schwerwiegendere Drohungen denkbar sind. Insgesamt ist das objektive Verschulden des Beschuldigten daher als noch leicht zu gewichten. Was das subjektive Tatverschulden betrifft, wies die Vorinstanz ebenfalls auf die letztlich niederen Motive des Beschuldigten hin, auch wenn zu seinen Guns- ten zu berücksichtigen ist, dass er sich damals in einer schwierigen emotionalen

- 23 - Situation zufolge Beziehungsabbruchs befand. Dem Gesamtverschulden des Be- schuldigten angemessen wäre eine Freiheitsstrafe (isoliert betrachtet eine Geld- strafe) von 4 Monaten. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im Rahmen der Aspe- ration um zwei Monate anzuheben auf 43 Monate. 5.3. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der objektiven Komponenten der Vergehen gegen das SVG – nämlich das Lenken eines Motorrads mit einem Blut- alkoholgehalt von mindestens 1.59‰ (ND1 5; ND1 6 S. 4) –, selbst wenn man be- rücksichtigt, dass der Beschuldigte nur einen nicht übermässig stark motorisierten Roller fuhr, zu einer Wertung der Tatschwere als nicht mehr leicht kommt (Urk. 152 S. 72; Art. 82 Abs. 4 StPO), kann dem zugestimmt werden. Zu berück- sichtigen ist nämlich, dass er im Stadtzentrum von Zürich von der Langstrasse her via Limmatplatz über die Kornhausbrücke stadtauswärts fuhr, bei Dunkelheit um 02.45 Uhr, bis er von der Polizei angehalten wurde, das Ganze bloss im Lern- fahrstadium, das Mitführen einer Begleitperson, welche nicht selber über den ent- sprechenden Führerausweis verfügte und welche er somit ebenfalls einer beacht- lichen Gefahr aussetzte, und schliesslich das Verwendung eines Kontrollschildes, welches nicht für sein Fahrzeug bestimmt war. Weitere Bemerkungen dazu er- übrigen sich. Gleiches gilt für die Gewichtung der subjektiven Tatschwere (Urk. 152 S. 73). Für die beiden SVG-Delikte erscheint es im Rahmen der Asperation an- gemessen, die Einsatzstrafe um 2 Monate zu erhöhen auf 45 Monate Freiheits- strafe.

6. Täterkomponenten 6.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wo die Täterkomponenten für jedes Delikt bzw. jede Deliktsgruppe abgehandelt wur- den (Urk. 152 S. 67 f., 69, 71, 73.). Weitere Informationen zu seinen finanziellen Verhältnissen lieferte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 143/1-6).

- 24 - Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich an Neuem ergeben, dass der Beschuldigte nicht mehr im Geschäft seines Vaters tätig ist, da sein Vater das Büro auflösen musste (Urk. 176 S. 9). Nach wie vor arbeitet der Be- schuldigte während rund 10-12 Stunden in der Woche im familieneigenen G._____ und erhält dafür Fr. 1'200.-- pro Monat (Urk. 176 S. 10). Zudem hat er eine 40-50 % Stelle bei H._____ und verdient pro Monat ca. Fr. 1'200.-- bis Fr. 1'300.--. Schliesslich arbeitet er noch als Security, wo er rund Fr. 1'400.-- im Monat verdient. In diesem Bereich hat er auch einen Kurs absolviert (Urk. 176 S. 14 f.). Die … Schule, bei welcher er während sechs Monaten Kurse für Wirt- schafts- und Handelsdiplom besucht hat, hat er nach einem Semester aufgehört, da das Geld nicht gereicht habe. Sein Ziel ist es aber, die Schule im Jahr 2017 weiter zu machen, dann wäre er nach dem Abschluss Kaufmann (Urk. 176 S. 10). Der Beschuldigte wohnt in I._____ mit seiner Freundin zusammen, wobei ihre Mutter auch noch bei ihnen wohnt (Urk. 176 S. 10). Zudem besucht er wöchent- lich eine Gesprächstherapie bei med. pract. J._____ (Urk. 176 S. 7). Der Be- schuldigte hat keine Schulden und Vermögen von rund Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- (Urk. 176 S. 11). Der Beschuldigte ist auch heute nicht vorbestraft (Urk. 170), wobei sich die Vorstrafenlosigkeit neutral auszuwirken hat. Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Leicht straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte während laufen- der Untersuchung weiter delinquierte. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er sich jedenfalls mit Bezug auf die Körperverletzungen in objektiver Hinsicht an der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz geständig und auch in einem gewissen Sinne reuig zeigte (Urk. 120 S. 5 ff.) und er auch die SVG-Widerhandlungen von Anfang an aner- kannt hat. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte aufgrund der erdrü- ckenden Beweislage betreffend den Hauptvorwurf – u.a. mit dem Zeugen

- 25 - F._____ – nicht viel anderes übrig bliebt, als den äusseren Sachverhalt zu aner- kennen. Insgesamt überwiegen die strafmindernden Komponenten in leichtem Grad. 6.2. Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte hypothetische Einsatz- strafe von 45 Monaten ist daher in Berücksichtigung der Täterkomponenten auf 42 Monate zu reduzieren.

7. Fazit für die Freiheitsstrafe 7.1. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu sanktionieren. 7.2. Der Anrechnung von 307 Tagen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

8. Sanktion für die Beschimpfung 8.1. Die Vorinstanz verzichtete im Rahmen der Festlegung der zweiten Ge- samtstrafe auf eine Erhöhung der ermittelten Geldstrafe für die Beschimpfung (Urk. 152 S. 73). 8.2. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am Sonntag,

13. April 2014, um ca. 03:00 Uhr, im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung vor dem … Club an der …strasse … in … Zürich, die Privatklägerin u.a. als „Nut- te“ bezeichnet zu haben (Urk. 32 S. 6). 8.3. In objektiver Hinsicht handelt es sich um eine herabmindernde, beleidi- gende Anrede, die der Beschuldigte der Privatklägerin 3 einmal gesagt hat. In subjektiver Hinsicht kann auf das oben Gesagte zur Drohung gesagt werden, in- dem diese – wenn auch primitive – Wortwahl im Zusammenhang mit der Tren- nung zu sehen ist, in der der Beschuldigte emotional belastet war. Bei einem in objektiver und subjektiver Hinsicht sehr leichten Verschulden erweist sich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen.

- 26 - 8.4. Für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist auf das angefochtene Urteil sowie die obigen Ausführungen zur Täterkomponente (IIIC./6.) zu verweisen (Urk. 152 S. 74; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diesen Ausführungen beigepflichtet werden, zu- mal die Höhe des Tagessatzes von Fr. 20.-- auch von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wurde (Urk. 153 S. 2).

9. Fazit Gemäss obigen Erwägungen ist der Beschuldigte zu bestrafen mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 307 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.--. IV. Vollzug Nachdem eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren aus- zufällen ist, ist der vollständig bzw. teilweise bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB nicht möglich. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt zudem voraus, dass eine ungün- stige Legalprognose ausgeschlossen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 5.6; BGE 134 IV 60 E. 7.4). Wie noch zu zeigen sein wird, weist der Beschuldigte gemäss Gutachtensergebnis eine Massnahmebedürftigkeit auf. Eine Massnahmebedürf- tigkeit schliesst aber gemäss herrschender Praxis eine günstige Legalprognose per se aus (Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 E. 3.5.2. mit Verweisen; 6B_71/2012 E. 6). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 152 S. 75) kann dem Beschuldigten demnach der bedingte Vollzug nicht gewährt werden, auch nicht für die Geldstrafe. V. Massnahme 1.1. In ihrem Gutachten vom 18. November 2014 empfehlen die Gutachter, Prof. Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____, in erster Linie die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB (Urk. 23/12 S. 55 f., 59, 60). Alternativ halten sie eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB für sinnvoll,

- 27 - aber aus forensisch-psychiatrischer Sicht weniger optimal (Urk. HD 23/12 S. 56, 59, 61). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der amtliche Verteidiger bzw. der Beschuldigte lehnten die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB ab (vgl. Urk. 152 S. 78, Urk. 120 S. 16; Urk. 121 S. 17; Urk. 125 S. 18 f.), wobei die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass sie bezüglich Massnahme grundsätzlich gleicher Auffassung sei wie das überzeu- gende Gutachten. Sie gehe demnach davon aus, dass eine solche Massnahme für die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten sehr gut wäre. Da der Be- schuldigte aber eine Massnahme dezidiert abgelehnt habe, habe sie es nicht als sinnvoll erachtet, eine solche Massnahme zu beantragen (Prot. II S. 7). Die Vo- rinstanz sah von einer Massnahme gemäss Art. 61 oder 63 StGB ab (Urk. 152 S. 77 ff.). 1.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn die Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit eine Behandlung erfordert, und die Voraussetzungen der Artikel 59–61 StGB, Art. 63 StGB oder Art. 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Absatz 2 setzt die An- ordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. 1.3. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Ein- richtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen (sog. Anlasstat) begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlich- keitsentwicklung im Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung in Zusammenhang stehender Taten begeg- nen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Somit wird vorausgesetzt, dass der Täter einer thera- peutischen oder pädagogischen Einwirkung zugänglich erscheint und seine Ent- wicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Täter mit therapeutischen Mitteln die Fähigkeit zu vermitteln, selbstver- antwortlich und straffrei zu leben (vgl. Art. 61 Abs. 3 StGB). Als zentrale Voraus-

- 28 - setzung dieser Vorschrift muss Aussicht darauf bestehen, die Entwicklung des Täters durch den betreffenden Vollzug beeinflussen zu können, was seine Thera- pierbarkeit bedingt (vgl. BGE 125 IV 237 E. 6b mit Hinweisen). Sind die Voraus- setzungen von Art. 61 StGB erfüllt, muss das Gericht eine Massnahme für junge Erwachsene anordnen. Es besteht kein Ermessensspielraum (BSK-StGB I, Heer,

3. Aufl., Basel 2013, N 11 zu Art. 61). 1.4. Der Entscheid des Gerichts muss sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB in jedem Fall auf ein sachverständiges Gutachten abstützen, das sich über die Not- wendigkeit und Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und die Wahrschein- lichkeit zukünftig zu erwartender Straftaten sowie über die konkreten Vollzugs- möglichkeiten zu äussern hat. Es muss aufzeigen, ob die Straftat mit dem beson- deren körperlichen oder geistigen Zustand des Betroffenen in Zusammenhang steht (psychische Störung, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, gestörte Persön- lichkeitsentwicklung). Der Experte hat ferner eine Kriminal- oder Gefährlichkeits- prognose zu erstellen (Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB), d.h. das allgemeine (Verübung einer beliebigen Straftat) und spezifische (bezogen auf eine spezifische Delikts- gruppe) Rückfallrisiko des Täters zu ermitteln (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 156 ff.). Ausgehend davon hat der Experte die Not- wendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung darzulegen sowie die konkreten Möglichkeiten ihres Vollzugs abzuklären (Art. 56 Abs. 3 lit. a und lit. c StGB). 1.5. Das Gericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei. Von den Feststel- lungen einer sachverständigen Person darf nach konstanter Praxis des Bundes- gerichts indessen nur dann abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zu- verlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dabei bedarf es einer einlässlichen Begründung (Bundesgerichts- entscheid 6B_440/2014 vom 14.10.2014, E. 2.4; BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 74 zu Art. 56, mit Hinweisen). Allerdings sind dem Gutachter bloss Sach-, und keine Rechtsfragen zu unterbreiten. Die Beantwortung letzterer obliegt zwingend dem Gericht (BGE 130 I 337 E. 5.4.1).

- 29 - 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Taten im Januar bis April 2014 begangen hat und somit zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt war (vgl. auch Urk. 23/12 S. 60). Demnach kommt die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 1 StGB grundsätzlich in Frage. 2.2. Dass der Beschuldigte in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört ist, wie von Art. 61 Abs. 1 StGB vorausgesetzt, steht zudem fest. So diag- nostizierten die Gutachter beim Beschuldigten eine erheblich gestörte Persönlich- keitsentwicklung in Form einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional insta- bilen Persönlichkeitsmerkmalen sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol. Der Beschuldigte zeige deliktsrelevante Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung auf. Seit dem Schulabschluss, insbesondere seit Anfang 2013, zeige er eine un- günstige Entwicklung, so dass von einer erheblichen Störung der Persönlichkeits- entwicklung gesprochen werden müsse (Urk. 23/12 S. 62 f.). Das Gutachten spricht von Impulsivität, Probleme der Selbstwahrnehmung, Probleme mit der Int- rospektion, Neigung zur Externalisierung und gewaltfördernde Einstellung (Urk. 23/12 S. 60). Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung stellen das Vorliegen einer erheblich gestörten Persönlichkeitsentwicklung in Abrede. So hat die Verteidigung des Beschuldigten den Eventualantrag einer ambulanten Massnahme gestellt (Urk. 178 S. 1 und 8), welche eine schwere psychische Störung voraussetzt (vgl. Art. 63 Abs. 1 StGB). 2.3. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte, wie in Art. 61 StGB vor- ausgesetzt ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht. So hielten die Gut- achter Prof. Dr. med. K._____ und Dr. med. L._____ fest, dass ein direkter Zu- sammenhang zwischen den defizitären Persönlichkeitseigenschaften (Impulsivi- tät, Probleme der Selbstwahrnehmung, Probleme mit der Introspektion, Neigung zur Externalisierung, gewaltfördernde Einstellung) und den vorgeworfenen Delik- ten bestehe (Urk. 23/12 S. 55, 60). 2.4.1. Die Vorinstanz stellte zwar zutreffend fest, dass sämtliche Voraus- setzungen von Art. 61 Abs. 1 StGB erfüllt seien, angesichts der fehlenden Massnahmewilligkeit des Beschuldigten sei aber der erfolgreiche Verlauf einer

- 30 - Massnahme nach Art. 61 StGB zweifelhaft (Urk. 152 S. 77). Auch die Staats- anwaltschaft, die grundsätzlich, wie bereits ausgeführt, davon ausgeht, dass eine Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB für die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten ideal wäre, hat es aufgrund der ablehnenden Haltung des Be- schuldigten nicht als sinnvoll erachtet, eine solche zu beantragen (vgl. Urk. 121 S. 17 und Prot. II S. 7). 2.4.2. Für die Geeignetheit der Massnahme, welche sich in ihrer voraus- sichtlich präventiven Wirkung zeigt, verlangt die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, dass der Betroffene ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft bzw. ein Minimum an Willen, sich einer Therapie zu unterziehen, zeigt und diese nicht von vornherein kategorisch ablehnt (Bundesgerichtsentscheide 6B_373/2010 vom 13.07.2010, E. 5.5; 6B_347/2007 vom 29. November 2007, E. 4.2; BGE 123 IV 113 E. 4.c). An die Therapiewilligkeit dürfen im Zeitpunkt des richterlichen Ent- scheids allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine nicht von Anfang an klar vorhandene Motivation spricht nicht gegen eine Massnahme. Es genügt, wenn der Betroffene wenigstens motivierbar ist (Bundesgerichtsent- scheid 6B_784/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.2.3). Die fehlende Motivation und mangelnde Einsicht gehört bei schweren Störungen regelmässig zum Krank- heitsbild. Ein erstes Therapieziel wird daher regelmässig darin bestehen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behand- lungen auch Aussicht auf Erfolg hat (BSK-StGB I, Heer, a.a.O., N 78 zu Art. 59; Bundesgerichtsentscheid 6B_373/2010 vom 13.07.2010, mit Hinweisen). Der Beschuldigte lehnte eine Massnahme nicht mit letzter Absolutheit ab; so er- klärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zunächst zwar, dass er eine solche Massnahme nicht das richtige für ihn fände, da er eine Lehre ma- chen müsste, die nicht seinen Fähigkeiten entsprechen würde und er einen nor- malen Alltag wolle (Urk. 176 S. 12). Auf die Frage aber, ob er lieber die Freiheits- strafe in einem Gefängnis verbüssen oder eine Massnahme für junge Erwachse- ne absolvieren würde, erklärte er, dass er sich für die Massnahme entscheiden würde (Urk. 176 S. 12). Auch das Gutachten hielt diesbezüglich fest, dass der Beschuldigte auf den Vorschlag einer Massnahme nach Art. 61 StGB ablehnend

- 31 - reagiert habe, doch sei ihm nicht ausreichend bewusst gewesen, worum es sich dabei gehandelt habe. Ein ursprünglicher Mangel an Motivation und Kooperati- onsbereitschaft sei bei vielen Straftätern nicht untypisch und die Herstellung der Motivation stelle bereits ein erstes wichtiges Vollzugsziel dar (Urk. 23/12 S. 55 f.). Nachdem an den Therapiewillen in Zeitpunkt des Entscheids keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und vorliegend doch von einer Motivierbarkeit des Beschuldigten ausgegangen werden kann, wird ein erstes Therapieziel sein müs- sen, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen. 2.5. Was die Massnahmefähigkeit betrifft, so hält das Gutachten explizit fest, dass für den Beschuldigten, der die Ausbildung zum Strassenbauer abgebrochen habe, die Massnahme eine gute Chance darstelle würde, einen Beruf zu erlernen und die Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung durch eine sozialpädagogisch- therapeutische Herangehensweise nachzuholen. Die beschriebenen defizitären Persönlichkeitseigenschaften seien beim Beschuldigten noch nicht so verfestigt und eingeschliffen, dass keine Veränderung mehr möglich wäre. Er zeige eine durchschnittliche Intelligenzausstattung, so dass diese einer Erziehbarkeit nicht im Wege stehe. Aufgrund des jungen Alters, seiner affektiven Zugänglichkeit und der zwar erheblichen, aber zeitlich noch nicht so langen Störung der Persönlich- keitsentwicklung, werde von einer guten Beeinflussbarkeit im Rahmen der Mass- nahme und damit von einer realistischen Aussicht auf Erfolg ausgegangen (Urk. 23/12 S. 55 f.). Es ist damit von der grundsätzlichen Massnahmefähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 2.6. Indem die Vorinstanz von der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene absah, wich sie von den tatsächlichen Feststellungen im Gutachten ab. Soweit sie ihren ablehnenden Massnahmeentscheid unter anderem damit be- gründet, dass dem Gutachten nicht eindeutig zu entnehmen sei, dass eine Strafe allein nicht ausreiche, um das Rückfallrisiko zu minimieren bzw. eine Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB mithin erforderlich sei, um die Legalprognose des Be- schuldigten zu verbessern, so kann dem nicht zugestimmt werden. Das Gutach- ten hält diesbezüglich fest, dass aus gutachterlicher Sicht die Massnahme nach Art. 61 StGB am ehesten geeignet sei, die Gefahr weiterer Straftaten zu reduzie-

- 32 - ren. Alternativ komme auch eine Behandlung nach Art. 63 StGB in Frage, bei gleichzeitigem Strafvollzug. Demnach erachten die Gutachter nur eine Mass- nahme als geeignet, der Gefahr weiterer mit der Störung der Persönlichkeit des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 StGB). 3.1. Ein staatlicher Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und per- soneller Hinsicht nicht einschneidender sein, als notwendig (BGE 126 I 112 E. 5b). Gerade bei sichernden Massnahmen erlangt der Verhältnismässigkeits- grundsatz eine zentrale Bedeutung, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Verhinderung von Rückfällen auch einen möglicherweise schuldüber- schreitenden Freiheitsentzug legitimieren kann. Die Voraussetzung der Eignung wird in Art. 56 Abs. 1 StGB und den Bestimmungen über die einzelnen Mass- nahmen konkretisiert. Das Kriterium der Erforderlichkeit erscheint in der Regelung über das Verhältnis der Massnahme zur Freiheitsstrafe (Ergänzungsbedürftigkeit der Strafe, Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). In Art. 56 Abs. 2 und Art. 56a Abs. 1 StGB wird die Verhältnismässigkeit i.e.S. festgehalten: Auch eine geeignete und erfor- derliche Massnahme kann unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt. Auf der einen Seite sind damit das Behandlungsbedürfnis des Tä- ters sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten zu bewerten, auf der anderen Seite ist der Eingriff in die Freiheit abzuwägen (Schwarzenegger/ Hug/Jositsch, a.a.O., S. 153 f.). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stö- ren geeignet sind (Bundesgerichtsentscheide 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006, E. 3.1 sowie 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010, E. 7.3.2). Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grös- sere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbun- denen Eingriffs (Bundesgerichtsentscheide 6B_137/2013 vom 7.11.2013, E. 3.3.1.; und 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012, E. 3.2.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 118 IV 213 E. 2c/bb und cc).

- 33 - 3.2. Eine Behandlung des Beschuldigten ist aufgrund der seitens der Gut- achter als mittelhoch eingeschätzten Rückfallgefahr indiziert. Gemäss Gutachten besteht sogar ein hohes Risiko weiterer Gewalthandlungen (insbesondere im Bereich der häuslichen Gewalt), wenn der Beschuldigte seinen missbräuchlichen Alkoholkonsum fortsetze (Urk. 23/12 S. 58). Da gemäss Gutachter die Gefahr neuerlicher Straftaten durch eine (sozialpädagogisch-)therapeutische Massnahme reduziert werden kann, kann dieser Rückfallgefahr nur mit einer stationären Mas- snahme, namentlich einer solchen für junge Erwachsene, entgegengewirkt wer- den. Ziel ist es, dass beim Beschuldigten die Defizite in der Persönlichkeitsent- wicklung aufgearbeitet werden können. An der Verhinderung von Gewaltdelikten besteht sodann ein erhebliches öffentliches Interesse. Die beispielsweise vom Beschuldigten begangene versuchte schwere Körperverletzung ist unzweifelhaft geeignet, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören. Dies rechtfertigt den mit der An- ordnung einer Massnahme verbundenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten. Die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene erweist sich damit als verhältnismässig.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Anord- nung einer Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 Abs. 1 StGB gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse gegeben sind, weshalb eine solche Mass- nahme anzuordnen ist. Die Massnahme ist kumulativ zur grundsätzlich zu voll- ziehenden Freiheitstrafe auszusprechen, welche allerdings zugunsten der Mass- nahme aufzuschieben ist (Art. 57 Abs. 1 und 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden nicht angefochten. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsan- waltschaft dringt mit ihren Anträgen in etwa zu 3/4 durch.

- 34 - 2.2. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt, es seien die Kosten dem Staat aufzuerlegen bzw. sofort abzuschreiben (Urk. 178 S. 1). Für ein sofortiges und definitives Abschreiben der Kosten besteht aber vorliegend kein Anlass. Den Verhältnissen des Betroffenen kann erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rech- nung getragen werden (z.B. durch Ratenzahlung). Zu bedenken ist in diesem Zu- sammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). 2.3. Der Beschuldigte wird für einige Zeit eine Massnahme für junge Er- wachsene absolvieren müssen. Es ist daher von der vorübergehenden Mittel- losigkeit des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte ist aber erst 22 Jahre alt. Ein Ziel der Massnahme für junge Erwachsene wird sein, dass der Beschul- digte eine Lehre absolvieren kann. Bei erfolgreicher Absolvierung einer Lehre ist zu erwarten, dass der Beschuldigte durch eigenen Arbeitserwerb in günstige(re) finanzielle Verhältnisse kommen wird. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte auf eine andere Art, beispielsweise aus ehe- oder erbrechtlichen Ansprüchen, zu Vermögen kommen könnte. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass er in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftli- che Situation kommen wird. Den Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt von der

– ganzen oder teilweisen – Tragung der Verfahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre daher nicht gerechtfertigt. 2.4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 3/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 4'700.-- (vgl. Urk. 171) und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin D._____ in der Höhe von Fr. 900.-- (vgl. Urk. 168) sind zu 1/4 defi- nitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten im Umfang von je 3/4 der Kosten bleibt vorbehalten.

- 35 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 19. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; − der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 96 VRV und Art. 27 Abs. 1 und 3 VRV; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer III./3. wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit … sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. … . Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5 - 6. […].

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'783.85 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Schadenersatzbegehren ab- gewiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– als Genug- tuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird dessen Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 36 -

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 1'037.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 518.60 wird dessen Schadenersatz- begehren abgewiesen.

10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis für zukünftigen Schaden dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 1'400.– zuzüglich 5% Zins ab 6. Februar 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird des- sen Genugtuungsbegehren abgewiesen.

12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 21'902.60 Auslagen Untersuchung; Fr. 499.00 Gutachten/Expertisen etc.; Fr. 987.80 diverse Kosten; Fr. 24'875.20 amtliche Verteidigung durch RA X2._____; Fr. 2'407.55 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y4._____; Fr. 2'753.20 unentgeltliche Vertretung durch RA Y1._____; Fr. 4'302.40 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y2._____; Fr. 5'653.65 unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä- gerschaft, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 9/10.

- 37 - Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wird mit separatem Beschluss entschieden.

15. [Mitteilung]

16. [Rechtsmittel].

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 307 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.–.

2. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für jun- ge Erwachsene eingewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zwecke aufgeschoben.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2‘500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung Fr. 900.– unentgeltliche Vertretung durch RAin Y3._____

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin D._____, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin D._____ werden zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von je 3/4 der Kosten bleibt vor- behalten.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 38 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin D._____ − den Privatkläger B._____ − Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials".

7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 39 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. Mai 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger