Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbeding- te Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hin- sicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prog- nose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzube- ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfall- risikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsver- halten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
- 19 -
E. 1.2 Das Gericht kann u.a. den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und bei Freiheitsstrafen dürfen so- wohl der aufgeschobene als auch der unbedingte Teil der Strafe nicht unter sechs Monaten liegen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Dabei gilt für Freiheitsstrafen im über- schneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezial- präventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz er- hebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwür- digung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begrün- den vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbeding- ten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Be- deutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose er- laubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv aus- reichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (zu Ganzen: BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 m.w.H.).
2. Anwendung auf den vorliegenden Fall
E. 1.3 Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 12. August 2015 mündlich eröff- net wurde (Prot. I S. 23), liess der Beschuldigte mit Eingabe der amtlichen Vertei- digung vom 24. August 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO; Urk. 34). Am 4. November 2015 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 39). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 18. November 2015 (Urk. 42) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO.
E. 1.4 Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2015 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist ange- setzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde der Beschuldigte aufgefordert, das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zur Dokumentation seiner finanziellen Verhältnisse einzureichen. Und schliesslich wurden – auf An- trag der Verteidigung (Urk. 42 S. 2 f.) – der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 16. November 2010 (D-6/2010/6532) sowie der Straf- befehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Januar 2014 (B-6/2013/258) beigezogen (Urk. 46). Mit Eingabe vom 17. April 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Anschlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 48). Mit Eingabe vom
29. Dezember 2015 reichte der Beschuldigte selber das ausgefüllte Daten-
- 6 - erfassungsblatt und weitere Unterlagen im Zusammenhang mit seiner finanziellen Situation ins Recht (Urk. 50/1-3). Am 18. Januar 2016 wurden die Parteien auf den 24. März 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 52). Mit Schrei- ben vom 7. März 2016 wurden die beigezogenen Strafbefehle (Urk. 57 und Urk. 59) der amtlichen Verteidigung übermittelt (Urk. 60).
E. 2 Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung
E. 2.1 Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten bzw. teil- bedingten Strafvollzuges sind erfüllt, da der Beschuldigte zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe erwirkt und wurde noch nie zu einer Geldstrafe von mindestens
- 20 - 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. Urk. 44), weshalb eine günstige Prognose ver- mutet wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie bereits erwogen, kann diese widerlegt werden.
E. 2.2 Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 44). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. November 2010 wurde der Be- schuldigte wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– (Urk. 57) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 22. Januar 2014 wegen versuchten Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt (Urk. 59). Anzumerken ist allerdings, dass es sich hierbei nicht um einschlägige Vorstrafen handelt und insofern dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden kann, er sei in einem spezifischen Deliktsbereich ein notorischer Straftäter und die in- kriminierten Taten würden gewissermassen als ein eingeschliffenes und ge- wohnheitsmässiges Verhalten erscheinen.
E. 2.3 Die Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, was sich normalerweise nicht ungünstig auf die Prognose auswirkt. Dieser Effekt wird indessen dadurch auf- gehoben, dass die hier zur Diskussion stehende Verurteilung wegen BetmG- Widerhandlungen schwerer wiegt als die Vorstrafen (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 6B_570/2009 vom 11. September 2009 E. 2.3) und ihn die gesamten bisherigen Verfahren, bedingten wie unbedingten Strafen etc. nicht vor weiterer, noch gravierenderer Delinquenz abgehalten haben, sondern – im Gegenteil – der Beschuldigte nur wenige Monate seit der letzten Verurteilung im Januar 2014 er- neut straffällig wurde. Auch lässt sich beim Beschuldigten eine gewisse Einsichts- losigkeit ausmachen sowie die Tendenz, seine bisherigen Taten zu verharmlosen und die Verantwortung dafür abzuschieben (vgl. Prot. I S. 10 f.; Urk. 66 S. 7 f., S. 9 f.), d.h. die Tendenz, sich selber eher als Opfer zu sehen. Dies weckt durch- aus gewisse Bedenken an der Legalbewährung (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 6B_841/2011 vom 7. Mai 2012 E. 3.2).
E. 2.4 Allerdings sind auch Umstände zu erkennen, die gerade noch knapp die Gewährung des bedingten Vollzugs erlauben. Mit Recht weist die Vorinstanz zu- nächst auf das Fehlen einer eigenen Drogenabhängigkeit des Beschuldigten hin
- 21 - wie auch auf die in persönlicher Hinsicht eingetretene Stabilisierung (Urk. 40 S. 27). Für die Prognosestellung ist insbesondere relevant, dass sich der Be- schuldigte nicht mehr in der problematischen Beziehung zu C._____ befindet, im Rahmen resp. aufgrund welcher er sich zu den BetmG-Widerhandlungen verleiten liess (vgl. Urk. 66 S. 2). Aktuell pflegt er eine Beziehung resp. Partnerschaft zu Frau D._____, mit der er zusammenwohnt, ihr beisteht und sie in unterschiedli- chen Belangen unterstützt, da sie an Krebs erkrankt ist (Urk. 65/3 und Urk. 66 S. 3 f.). Auch ist der Beschuldigte aktiv um Bereinigung seiner finanziellen Prob- leme bemüht, zahlt Schulden in monatlichen Raten zurück und hat auch für aus- stehende frühere Geldstrafen eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, der er nachkommt (Urk. 50/1-3; Urk. 65/2; Urk. 66 S. 3 f. und S. 5). Der Beschul- digte weist – wieder – ein geordnetes Berufsleben auf und ist als selbständig ar- beitender Taxifahrer der E._____ GmbH angeschlossen (Urk. 65/1 und Urk. 66 S. 4). Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren erstmals mit einer Frei- heitsstrafe sanktioniert. Vom drohenden Vollzug dieser 15-monatigen Freiheits- strafe im Falle der Nichtbewährung darf eine doch deutliche deliktpräventive Wir- kung erwartet werden.
E. 2.5 Den aufgrund der früheren Delinquenz des Beschuldigten vorhandenen Restbedenken hinsichtlich der Legalprognose stehen verschiedene Umstände entgegen, die auf ein künftig positives Legalverhalten schliessen lassen. Vor die- sem Hintergrund vermögen die Restbedenken die gesetzlich statuierte Vermutung einer günstigen Prognose (Art. 42 Abs. 1 StGB) jedenfalls nicht zu widerlegen.
3. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so auferlegt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Den genannten Restbedenken ist mit einer 4-jährigen Probezeit Rechnung zu tra- gen.
- 22 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, im Lichte einer interessengemässen Wertung (marginale Reduktion der Freiheitsstrafe sowie der Busse, aber insb. Gewährung des bedingten Vollzugs) dem Beschuldigten die Kosten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Entschädigungsansprüche bestehen bei diesem Verfahrensausgang keine (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
12. August 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. […]
3. […]
4. […]
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2015 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … (As- servat Nr. …) aufbewahrte Spraydose mit verschraubbarem Boden und Geheimfach wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
E. 3 Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG
E. 3.1 Objektive Tatschwere
E. 3.1.1 Die Vorinstanz hat die Strafzumessungskriterien bei Betäubungsmitteldelik- ten korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 40 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Betäubungsmittelmenge ist für die Verschuldensbewertung nicht von massgeblicher Bedeutung, aber doch ein wichtiger Strafzumessungs- faktor. Massgebend ist das Verschulden, das sich nach sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls bemisst (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc sowie BGE 118 IV 342 E. 2c; jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.4).
E. 3.1.2 Zutreffend ist, mit der Vorinstanz vorliegend von mehrfacher Deliktsbege- hung auszugehen (echte Realkonkurrenz). Die Erwerbshandlungen des Beschul- digten (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), das daran anschliessende Lagern, Befördern
- 10 - und Besitzen der Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG) sind Vor- stufen des Verkaufs resp. der Weitergabe und stehen zu den zeitlich daran an- schliessenden Weitergabehandlungen (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; Abgabe an Prostituierte als Zahlungsmittel) im Verhältnis der Subsidiarität. Für diese ver- schiedenen verwirklichten, in unechter Konkurrenz zueinander stehender Tat- bestandsvarianten hat keine Strafschärfung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen (hierzu HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 10-17, 163 f. und 168; FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 19 N 128 f.). Mehrfache Deliktsbegehung besteht indes insoweit, als der Be- schuldigte wiederholt dieselbe deliktische Verhaltensweise an den Tag legte, kon- kret drei Mal zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen April bis Oktober 2014 Kokain gekauft (Urk. 6 S. 7, Urk. 7 S. 2, Prot. I S. 12 ff.), transportiert, gelagert und hernach bei mehreren Gelegenheiten zwei- bis dreimal monatlich an Prostitu- ierte abgab (Urk. 6 S. 7; Prot. I S. 12 ff.). Dies schlägt straferhöhend zu Buche.
E. 3.1.3 In eine eigentliche Hierarchiestufe im Drogenhandel lässt sich der Beschul- digte indes nicht einordnen (so auch die Verteidigung, Urk. 67 S. 5). Vorliegend verkaufte der Beschuldigte Kokain an die Prostituierte "B._____", indem er sich die Drogenlieferung durch ihre sexuellen Dienstleistungen bezahlen liess (vgl. HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Art. 19 N 434), resp. überbrachte es seiner dama- ligen Freundin C._____. Bei Kokain handelt es sich um eine hochgefährliche Dro- genart, welche bereits in relativ kurzer Zeit bei wiederholtem Konsum zu einer sehr grossen psychischen Abhängigkeit führen kann (HUG-BEELI, BetmG Kom- mentar, Art. 2 N 295 ff. m.z.H.: psychische Abhängigkeit bei Kokain wahr- scheinlich grösser als bei jeder anderen Droge; siehe auch Eintrag zu Kokain auf Wikipedia mit Verweis auf Römpp-Online [Lexikon Chemie]). Zudem birgt der re- gelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychische Gesundheit (HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Art. 2 N 254 ff.).
E. 3.1.4 Der Beschuldigte hat das Kokain an zwei Personen (teilweise als Gegen- leistung für Sex) abgegeben, nämlich an die beiden Prostituierten C._____ und "B._____" (vgl. Urk. 7 S. 2 f.). Damit gefährdete der Beschuldigte die Gesundheit von einer relativ geringen Anzahl von Personen (weshalb die Vorinstanz auch zu
- 11 - Recht das Vorliegen eines schweren Falls verneinte, vgl. Urk. 40 S. 9 f.). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Prostituierten das Kokain freiwillig entgegengenommen und konsumiert haben (vgl. Urk. 32 S. 10; Urk. 67 S. 5).
E. 3.1.5 Die beim Beschuldigten sichergestellten 38.8 Gramm Kokaingemisch ent- hielten – unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs zu Gunsten des Be- schuldigten – total 17.01 Gramm Reinsubstanz Kokain (Urk. 10/8 S. 2 f.). Es han- delt sich – wie auch die Verteidigung eingesteht (Urk. 32 S. 10; vgl. auch Urk. 67 S. 4) – bei diesem sichergestellten Kokain mengenmässig um einen Grenzfall zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Ein sogenannt schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Nach der Rechtsprechung sind zwanzig Per- sonen oder mehr "viele Menschen" im Sinn von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (BGE 108 IV 63 E. 2c), was bei Kokain bei einer Reinmenge von 18 g Kokain der Fall ist (BGE 109 IV 143 E. 3b; BGE 119 IV 180 E. 2d). Die Vorinstanz geht in Bezug auf das bereits an die Prostituierten abgegebene (und damit nicht mehr sicherstellbare) Kokaingemisch zu Recht von einem Ge- wicht von 11.2 Gramm resp. – bei Annahme einer mittleren Qualität – von einer Reinsubstanzmenge von 5.6 Gramm aus (Urk. 40 S. 8 f.), was auch die Verteidi- gung anerkennt (Urk. 67 S. 4 i.f.). Gesamthaft betrachtet hat der Beschuldigte damit eine nicht unbeträchtliche Ko- kain-Reinmenge von 22.61 Gramm erworben und einen Teil davon bereits an Ab- nehmer weitergegeben. Es bleibt bei der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei der vom Beschuldigten gesamthaft erworbenen Menge Kokain nicht mehr um eine geringe Menge handelte, indes kein sogenannt qualifizierter Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt, da das Verhalten des Beschuldigen – Abgabe an lediglich zwei Personen – nicht geeignet war, die Ge- sundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden (vgl. Urk. 40 S. 9 f. und S. 16). Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu
- 12 - bezeichnen. Eine einstweilige Einsatzstrafe von 12 Monaten erscheint dem an- gemessen.
E. 3.2 Subjektive Tatschwere
E. 3.2.1 Die Vorinstanz benennt die für die Bewertung der subjektiven Tatschwere relevanten Umstände korrekt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 40 S. 17 f.). Was die Vorinstanz als stark straferhöhend bewertet (direktvorsätzliche Kokain-Abgabe aus rein egoistischem, finanziellem Motiv an drogenabhängige Prostituierte, ohne Vorliegen einer Druck-/Notsituation) ist grundsätzlich zutreffend, jedoch ohne Ein- fluss auf die Strafzumessung. Die von der Vorinstanz als leicht strafmindernd ins Feld geführten Umstände (Ausbrechen aus tristem Alltag) sind ebenfalls als straf- zumessungsneutral zu werten. Weder war dadurch die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten herabgesetzt, noch relativiert es die subjektive Tatschwere in Be- zug auf die Beweggründe zur Tat.
E. 3.2.2 Nicht zu folgen ist der Verteidigung darin, dass der Beschuldigte das Koka- in nicht verkauft habe und keine Bereicherungsabsicht hatte (Urk. 32 S. 10 f.). Die Abgabe von Drogen liess sich der Beschuldigte durch sexuelle Dienstleistungen von Prostituierten bezahlen, was als Verkauf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu werten ist (vgl. HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Art. 19 N 434). Dabei hat er sehr wohl in Bereicherungsabsicht gehandelt (konkret Ersparnisbereiche- rungsabsicht), da ihm – wie der Beschuldigte selbst einräumte (ND2 Urk. 2 S. 1; so auch Prot. I S. 15) – die Sex-Partys günstiger zu stehen kamen, wenn er statt Geld Kokain an die Prostituierten abgab. Das gilt allerdings nur – wie die Verteidi- gung zu Recht moniert (Urk. 67 S. 6 f.) – in Bezug auf die Abgabe des Kokains an die Prostituierte "B._____". Die Abgabe von Kokain an C._____ erfolgte im Rah- men der Partnerschaft zwischen dem Beschuldigten und C._____ (vgl. Urk. 66 S. 2 f.). Dabei handelte es sich folglich nicht um eine Gegenleistung für sexuelle Dienstleistungen, sondern vielmehr um eine Art Kurierdienst zu Gunsten seiner Partnerin. Ein eigentlich finanzielles Motiv ist darin nicht zu erblicken. Die unter- schiedlichen Motivlagen in Bezug auf die Kokainabgabe an "B._____" einerseits (leicht straferhöhend) und diejenige an C._____ andererseits (leicht strafmin- dernd) wirken sich gesamthaft betrachtet strafzumessungsneutral aus.
- 13 -
E. 3.2.3 Die subjektiven Tatkomponenten sind damit insgesamt neutral zu werten.
E. 3.2.4 Im Lichte der Tatschwere des mehrfachen BetmG-Vergehens erscheint ei- ne hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen.
E. 3.3 Täterkomponenten
E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt zusammengefasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 40 S. 17 f.). In Abweichung zu den Aussagen vor Vorinstanz macht der Beschuldigte im Rah- men des Berufungsverfahrens ein tieferes Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 3'500.– - Fr. 4'000.–, wovon er Anschlussgebühren (Zentra- le) für sein Taxi von Fr. 950.– zu entrichten habe) geltend und die Schulden sollen sich von Fr. 30'000.– im Zeitpunkt der Hauptverhandlung auf nunmehr Fr. 60'000.– erhöht haben (Urk. 50/1; Urk. 66 S. 4 f.). Die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten.
E. 3.3.2 Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 44). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. November 2010 wurde der Be- schuldigte wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– (Urk. 57) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 22. Januar 2014 wegen versuchten Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt (Urk. 59). Diese beiden, wenn auch nicht einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1 und E. 6.3.1).
E. 3.3.3 Unerwähnt gelassen hat die Vorinstanz indes, dass der Beschuldigte mit seiner deliktischen Tätigkeit nach eigenen Angaben im April 2014 und damit nur kurze Zeit, nachdem er mit Strafbefehl vom 22. Januar 2014 (zwar nicht einschlä- gig) zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde, begonnen hat. Auch dies schlägt straferhöhend zu Buche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2014 vom 20. Mai 2015 E. 1.4).
- 14 -
E. 3.3.4 Die Vorinstanz berücksichtigt das Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd. Angesichts der sichergestellten 38.8 Gramm Kokaingemisch sah sich der Beschuldigte denn auch mit einer erdrückenden Beweislage konfrontiert und hat mit seinem Geständnis die Strafuntersuchung nicht wesentlich vereinfacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Allerdings hat er darüber hinaus aus eigenen Stücken eingestanden, weitere 11.2 Gramm Kokain gekauft und bereits abgegeben zu haben, was ihm etwas mehr als leicht strafmindernd zu Gute zu halten ist.
E. 3.3.5 Die Verteidigung verortet Reue und Einsicht des Beschuldigten in dessen Geständnis (Urk. 32 S. 12). Dem ist nicht zu folgen. Aus einem Geständnis folgt nicht zwingend, dass der Beschuldigte damit Einsicht in das begangene Unrecht zeigt sowie Reue und Bedauern bekundet. Reue und Einsicht sind beim Beschul- digten schlicht nicht ersichtlich, was strafzumessungsneutral zu behandeln ist (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 Rz. 56; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 174).
E. 3.3.6 Im Umstand, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe die selbständige Berufs- tätigkeit des Beschuldigten erheblich gefährden würde (Urk. 67 S. 9), ist keine be- sondere Strafemfpindlichkeit zu erblicken. Eine solche ist nur bei aussergewöhn- lichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Da vorliegend der bedingte Vollzug auszusprechen sein wird, erüb- rigen sich diesbezügliche Weiterungen ohnehin.
E. 3.3.7 Die Vorstrafen und vor allem die erneute Deliktsbegehung kurz nach der Verurteilung wirken sich gesamthaft deutlich straferhöhend aus, das Geständnis etwas mehr als leicht strafmindernd. Insgesamt rechtfertigt sich unter dem Titel der Täterkomponenten eine leichte Straferhöhung.
E. 3.4 Wenn auch die Vorinstanz das von ihr – etwas zu hoch – als "erheblich" qualifizierte Verschulden innerhalb des zu weit gefassten Strafrahmens von bis zu
- 15 - 4.5 Jahren festsetzt (womit eigentlich eine deutlich höhere Strafe resultieren müsste), gelangt die Vorinstanz dennoch zu einer nicht zu beanstanden Einsatz- strafe für die mehrfachen Vergehen gegen das BetmG. Insgesamt erweist sich
– mit der Vorinstanz – eine Strafe von 14 Monaten als dem nicht leichten Ver- schulden angemessen, jedenfalls als nicht zu hoch. Dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen auch mit dem Berechnungsmodell/Vergleichsrahmen von FINGERHUTH/ TSCHURR (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 47 StGB/Art. 63 aStGB N 18 ff., insb. N 30 ff.: Ausgangspunkt ca. 12.8 Mona- te für 21.482 Gramm, Abzug Geständnis ca. 10%, Zuschlag Vorstrafe und Delin- quenz kurz nach Verurteilung ca. 20%). Eine höhere Strafe darf jedenfalls mit Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO nicht erfolgen.
E. 4 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Art. 91a Abs. 1 SVG
E. 4.1 Tatkomponente
E. 4.1.1 Die Vorinstanz benennt zutreffend die für die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatschwere relevanten Umstände (Urk. 40 S. 20 f.). Darauf kann ver- wiesen werden, mit folgenden Ergänzungen:
E. 4.1.2 Der Beschuldigte hat die in Frage stehende SVG-Widerhandlung während der Ausübung seines Berufs als selbständiger Taxifahrer (Urk. 7 S. 8; Prot. I S. 9) begangen. Von einer berufsmässig mit Personenbeförderung im Strassenverkehr tätigen Person muss erwartet werden können, dass sie sich gerade im Rahmen der Berufsausübung an die im Strassenverkehr geltenden Regeln hält. Seine pe- kuniären Interessen, schnellstmöglich zum Kunden zu kommen und Umsatz zu generieren, stellte der Beschuldigte indes über die massgeblichen Regeln im Strassenverkehr.
E. 4.1.3 Das Tatverschulden in Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erscheint insgesamt als doch eher leicht.
- 16 -
E. 4.2 Täterkomponenten
E. 4.2.1 Ergänzend zum vorstehend zu den Tatkomponenten Ausgeführten und zu den ansonsten zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 21 f.) ist zu bemerken, was folgt:
E. 4.2.2 Der Beschuldigte verfügt über einen getrübten automobilistischen Leu- mund. So ist dem Register zu den Administrativmassnahmen (ADMAS) zu ent- nehmen, dass gegen den Beschuldigten am 5. Juni 2001 wegen Drogensucht (Grund der Massnahme, Code 25) ein Entzug des Ausweises verfügt wurde (Art der Massnahme, Code 20) und mit Verfügung vom 22. Januar 2003 Auflagen (Art der Massnahme, Code 81) wiederum aufgrund Drogensucht (Code 25) erteilt wurden, wobei der Ausweisentzug am selbigen Datum (22. Januar 2003) auf- gehoben wurde (Urk. 19/4). Vor dem Hintergrund, dass diese Massnahmen im Tatzeitpunkt bereits über 10 Jahre zurücklagen, fällt dieser Umstand nur marginal straferhöhend ins Gewicht.
E. 4.2.3 Im Gegensatz zur BetmG-Widerhandlung kann dem Beschuldigten in Be- zug auf das SVG-Vergehen eine gewisse – wenn auch spät eingesetzte – Ein- sicht und Reue nicht abgesprochen werden (vgl. Urk. 6 S. 5).
E. 4.2.4 Die Vorstrafen und vor allem die erneute Deliktsbegehung kurz nach der Verurteilung sowie der getrübte automobilistische Leumund wirken sich straf- erhöhend aus, die Einsicht/Reue demgegenüber leicht strafmindern. Insgesamt rechtfertigt sich im Lichte der Täterkomponenten eine leichte Straferhöhung.
E. 4.3 Erhöhung der Einsatzstrafe Dem noch als leicht zu qualifizierenden Gesamtverschulden für das SVG- Vergehen (Strafrahmen bis zu 3 Jahre) entsprechend erscheint eine Strafe von 2 Monaten für das SVG-Vergehen angemessen. Unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die 14-monatige Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das BetmG um einen Monat zu erhöhen.
- 17 -
E. 5 Strafart/Gesamtstrafe BetmG- und SVG-Vergehen
E. 5.1 Für das BetmG-Vergehen kommt aufgrund der schuldangemessenen Ein- satzstrafe von 15 Monaten ohnehin nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auch für das SVG-Vergehen eine Frei- heitsstrafe als die zweckmässige und einzig präventive Effizienz versprechende Sanktion betrachtete (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1), dies insbesondere vor dem Hin- tergrund der Vorstrafen und vor allem der erneuten Deliktsbegehung nur kurze Zeit nach der Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
E. 5.2 Somit sind für die beiden Vergehen je Freiheitsstrafen auszufällen, mithin konkret gleichartige Strafen, womit eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Angesichts des eher noch leichten Verschuldens für die SVG- Widerhandlung erscheint eine moderate – asperierte – Erhöhung der Einsatz- strafe von 14 Monaten um einen Monat für das SVG-Vergehen angemessen. Es resultiert damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung des erstandenen Hafttags.
E. 6 Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
20. Mai 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach
- 23 - Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse Bülach zu ver- nichten: − Mobiltelefon iPhone 5 inkl. SIM-Karte Swisscom, IMEI-Nr. … (Asservat Nr. …) − Mobiltelefon Samsung inkl. SIM-Karte Yallo, IMEI-Nr. … (Asservat Nr. …) − Mobiltelefon LG, IMEI-Nr. … (Asservat Nr. …) − SIM-Karte, Telenor, Nr. … (Asservat Nr. …).
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die für die beiden SVG-Übertretungen – pflichtwidriges Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV – relevanten Umstände zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 40 S. 22-25). Wenn auch das Verschulden beider Übertretungen als eher leicht zu bezeichnen ist, erscheint vorliegend doch das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall die verschuldensmässig etwas schwerere Über- tretung.
E. 6.2 Seit dem erstinstanzlichen Urteil haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten geändert. Sein Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit fällt tiefer aus (neu Fr. 3'500.– - Fr. 4'000.–, wovon er Anschlussgebühren
- 18 - für sein Taxi von Fr. 950.– zu entrichten habe) und die Schulden sind markant auf nunmehr Fr. 60'000.– gestiegen (Urk. 50/1; Urk. 66 S. 4 f.).
E. 6.3 In Anbetracht der aktuellen finanziellen Verhältnisse ist für das pflicht- widrige Verhalten bei Unfall eine Busse von Fr. 500.– und für die Verletzung der Verkehrsregeln eine solche von Fr. 300.– auszusprechen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine Gesamtbusse in der Höhe von Fr. 700.–. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens dieser Busse ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von 7 Tagen festzusetzen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). III. Vollzug
1. Allgemeine Voraussetzungen der bedingten/teilbedingten Strafe
E. 7 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2015 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … (As- servat Nr. …) aufbewahrten 38.8 Gramm Kokaingemisch werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
E. 8 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Februar 2015 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'340.– wird definitiv eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 900.– Auslagen Gutachten FOR Fr. 5'400.50 amtl. Verteidigungskosten ab 28.04.2015 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung (ab 28.04.2015), welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
E. 11 (Mitteilungen)
E. 12 (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. - 24 -
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 1/3 definitiv und im Umfang von 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 25 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150494-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 24. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
12. August 2015 (DG150040)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juni 2015 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 29 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft er- standen ist) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 1 Tag, der durch Haft er- standen ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2015 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … (Asservat Nr. …) aufbewahrte Spraydose mit verschraubbarem Boden und Geheimfach wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
6. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse Bülach zu vernichten: − Mobiltelefon iPhone 5 inkl. SIM-Karte Swisscom, IMEI-Nr. … (Asservat Nr. …) − Mobiltelefon Samsung inkl. SIM-Karte Yallo, IMEI-Nr. … (Asservat Nr. …)
- 3 - − Mobiltelefon LG, IMEI-Nr. … (Asservat Nr. …) − SIM-Karte, Telenor, Nr. … (Asservat Nr. ….
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2015 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … (Asservat Nr. …) aufbewahrten 38.8 Gramm Kokaingemisch werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Februar 2015 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 2'340.– wird definitiv eingezogen und zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 900.– Auslagen Gutachten FOR Fr. 5'400.50 amtl. Verteidigungskosten ab 28.04.2015 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung (ab 28.04.2015), welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 42; Urk. 67 S. 1)
1. In Aufhebung der Ziff. 2 bis 4 des Urteils der Vorinstanz vom
12. August 2015 sei der Beschuldigte und Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie mit einer Busse in
- 4 - der Höhe von Fr. 600.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstande- nen Haft.
2. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Beweisantrag: Beizug der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland D-6/2010/6532 sowie der Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich B-6/2013/258.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. (keine Beweisanträge) Erwägungen: I. Verfahrensgang, Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Am 12. Juni 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland An- klage beim Bezirksgericht Bülach (Urk. 25). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv widergegebenen Urteil der Vorinstanz vom vom 12. August 2015 wurde der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen (Disp.-Ziff. 1). Der Beschuldigte wurde bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– (Er-
- 5 - satzfreiheitsstrafe 10 Tage; Disp.-Ziff. 2 und 3). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 10 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüglich 1 Tag, der durch Haft erstanden ist) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Die im Untersuchungsverfahren beschlagnahmten Spraydose, Mobiltelefone, SIM-Karten und Betäubungsmittel wurden zwecks Vernichtung eingezogen (Disp.-Ziff. 5-7) sowie eine beschlag- nahmte Barschaft eingezogen und zur Verfahrenskostendeckung verwendet (Disp.-Ziff. 8). Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gericht- lichen Verfahrens (Disp.-Ziff. 9) dem Beschuldigten auferlegt (Disp.-Ziff. 10); die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen (Disp.-Ziff. 10). 1.3. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 12. August 2015 mündlich eröff- net wurde (Prot. I S. 23), liess der Beschuldigte mit Eingabe der amtlichen Vertei- digung vom 24. August 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO; Urk. 34). Am 4. November 2015 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 39). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 18. November 2015 (Urk. 42) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2015 wurde die Berufungs- erklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist ange- setzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde der Beschuldigte aufgefordert, das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und weitere Unterlagen zur Dokumentation seiner finanziellen Verhältnisse einzureichen. Und schliesslich wurden – auf An- trag der Verteidigung (Urk. 42 S. 2 f.) – der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 16. November 2010 (D-6/2010/6532) sowie der Straf- befehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Januar 2014 (B-6/2013/258) beigezogen (Urk. 46). Mit Eingabe vom 17. April 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Anschlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 48). Mit Eingabe vom
29. Dezember 2015 reichte der Beschuldigte selber das ausgefüllte Daten-
- 6 - erfassungsblatt und weitere Unterlagen im Zusammenhang mit seiner finanziellen Situation ins Recht (Urk. 50/1-3). Am 18. Januar 2016 wurden die Parteien auf den 24. März 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 52). Mit Schrei- ben vom 7. März 2016 wurden die beigezogenen Strafbefehle (Urk. 57 und Urk. 59) der amtlichen Verteidigung übermittelt (Urk. 60).
2. Umfang der Berufung Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gemäss seiner Berufungserklärung vom 18. November 2015 gegen Dispositiv-Ziff. 2-4 des vorinstanzlichen Urteils, also gegen die Bemessung und den Vollzug der Strafe (Urk. 42). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab festzustellen ist. II. Strafzumessung
1. Allgemeines/Grundsätze 1.1. Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz folgender Delikte rechtskräftig schuldig gesprochen worden: − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV. Für diese Delikte ist eine angemessene Strafe festzusetzen. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (vgl. Urk. 40 S. 10 ff.). Darauf kann – mit nachfol- genden Ergänzungen – verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vom Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Urteilen für die Strafzumessung
- 7 - vorgegebenen Regeln (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen).
2. Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung 2.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu be- stimmen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb die- ses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzu- setzen wäre. Vielmehr ermöglicht der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt den Richter namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen. Der ordentliche Rahmen ist deshalb nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Voraussetzung für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmun- gen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). In methodischer Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen; diese muss sodann unter Einbezug der weiteren Tat angemessen erhöht werden, falls im konkreten Fall für die weitere Tat eine gleichartige Strafe auszusprechen wäre (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Diese bundesgerichtlichen Vorgaben zur Gesamtstrafenbildung bedingen, dass grundsätzlich zunächst für
- 8 - jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln ist. Im An- schluss an die so festgelegte Gesamtstrafe sind schliesslich die Täter- komponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom
25. März 2010 E. 1.6.1). Das Bundesgericht beurteilte ein Abweichen von diesem Vorgehen indes dann als ausnahmsweise bundesrechtskonform, wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu beurteilen ist. In derart gelagerten Fällen ist es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausnahmsweise angezeigt, die Taten sowie die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten und nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_499/2013 vom
22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Da die ein- zelnen BetmG-Widerhandlungen in einem engen Konnex stehen, sind sie in An- wendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafzumessung in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten, ohne vorab je einzeln hypo- thetische Einsatzstrafen festzusetzen. 2.2. Die beiden schwersten verwirklichten Delikte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG weisen dieselbe abstrakte Strafandrohung auf. Es rechtfertigt sich indes, zunächst eine Einsatzstrafe für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG festzusetzen, zumal jene konkret, d.h. verschuldensmässig am schwersten wie- gen. 2.3. Wie zu zeigen sein wird, sind sowohl für die BetmG- als auch die SVG- Vergehen – entgegen der Verteidigung (Urk. 67 Rz. 9 ff.) – je Freiheitsstrafen und damit konkret gleichartige Strafen festzusetzen. Folglich ist die Einsatzstrafe für die BetmG-Vergehen anschliessend unter Einbezug der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG angemessen zu erhöhen.
- 9 - Entgegen der Vorinstanz reicht der Strafrahmen vorliegend, wie die Verteidigung zu Recht bemerkt (Urk. 67 S. 2 f., insb. Rz. 8), nicht von 6 Monaten bis 4.5 Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 40 S. 12 und 18), da Strafschärfungsgründe nach der vorstehend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind. Ausser- gewöhnliche Umstände, die ein Überschreiten des Strafrahmens indizieren würden, sind nicht ersichtlich. Das erhellt auch daraus, dass die Vorinstanz mit 16 Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe für die zu beurteilenden Vergehen klar innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt hat (Urk. 40 S. 22). Der Strafrahmen reicht damit vorliegend bis maximal drei Jahre Freiheitsstrafe. Die beiden übrigen verwirklichten SVG-Widerhandlungen (pflichtwidriges Verhal- tens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV) stellen Übertretungen dar und sind folglich beide – wiederum unter Berücksichti- gung des Asperationsprinzips – mit einer separaten (Gesamt-)Busse zu ahnden.
3. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungskriterien bei Betäubungsmitteldelik- ten korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 40 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Betäubungsmittelmenge ist für die Verschuldensbewertung nicht von massgeblicher Bedeutung, aber doch ein wichtiger Strafzumessungs- faktor. Massgebend ist das Verschulden, das sich nach sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls bemisst (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc sowie BGE 118 IV 342 E. 2c; jüngst Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.4). 3.1.2. Zutreffend ist, mit der Vorinstanz vorliegend von mehrfacher Deliktsbege- hung auszugehen (echte Realkonkurrenz). Die Erwerbshandlungen des Beschul- digten (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), das daran anschliessende Lagern, Befördern
- 10 - und Besitzen der Betäubungsmittel (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG) sind Vor- stufen des Verkaufs resp. der Weitergabe und stehen zu den zeitlich daran an- schliessenden Weitergabehandlungen (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; Abgabe an Prostituierte als Zahlungsmittel) im Verhältnis der Subsidiarität. Für diese ver- schiedenen verwirklichten, in unechter Konkurrenz zueinander stehender Tat- bestandsvarianten hat keine Strafschärfung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen (hierzu HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 10-17, 163 f. und 168; FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 19 N 128 f.). Mehrfache Deliktsbegehung besteht indes insoweit, als der Be- schuldigte wiederholt dieselbe deliktische Verhaltensweise an den Tag legte, kon- kret drei Mal zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen April bis Oktober 2014 Kokain gekauft (Urk. 6 S. 7, Urk. 7 S. 2, Prot. I S. 12 ff.), transportiert, gelagert und hernach bei mehreren Gelegenheiten zwei- bis dreimal monatlich an Prostitu- ierte abgab (Urk. 6 S. 7; Prot. I S. 12 ff.). Dies schlägt straferhöhend zu Buche. 3.1.3. In eine eigentliche Hierarchiestufe im Drogenhandel lässt sich der Beschul- digte indes nicht einordnen (so auch die Verteidigung, Urk. 67 S. 5). Vorliegend verkaufte der Beschuldigte Kokain an die Prostituierte "B._____", indem er sich die Drogenlieferung durch ihre sexuellen Dienstleistungen bezahlen liess (vgl. HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Art. 19 N 434), resp. überbrachte es seiner dama- ligen Freundin C._____. Bei Kokain handelt es sich um eine hochgefährliche Dro- genart, welche bereits in relativ kurzer Zeit bei wiederholtem Konsum zu einer sehr grossen psychischen Abhängigkeit führen kann (HUG-BEELI, BetmG Kom- mentar, Art. 2 N 295 ff. m.z.H.: psychische Abhängigkeit bei Kokain wahr- scheinlich grösser als bei jeder anderen Droge; siehe auch Eintrag zu Kokain auf Wikipedia mit Verweis auf Römpp-Online [Lexikon Chemie]). Zudem birgt der re- gelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychische Gesundheit (HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Art. 2 N 254 ff.). 3.1.4. Der Beschuldigte hat das Kokain an zwei Personen (teilweise als Gegen- leistung für Sex) abgegeben, nämlich an die beiden Prostituierten C._____ und "B._____" (vgl. Urk. 7 S. 2 f.). Damit gefährdete der Beschuldigte die Gesundheit von einer relativ geringen Anzahl von Personen (weshalb die Vorinstanz auch zu
- 11 - Recht das Vorliegen eines schweren Falls verneinte, vgl. Urk. 40 S. 9 f.). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Prostituierten das Kokain freiwillig entgegengenommen und konsumiert haben (vgl. Urk. 32 S. 10; Urk. 67 S. 5). 3.1.5. Die beim Beschuldigten sichergestellten 38.8 Gramm Kokaingemisch ent- hielten – unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs zu Gunsten des Be- schuldigten – total 17.01 Gramm Reinsubstanz Kokain (Urk. 10/8 S. 2 f.). Es han- delt sich – wie auch die Verteidigung eingesteht (Urk. 32 S. 10; vgl. auch Urk. 67 S. 4) – bei diesem sichergestellten Kokain mengenmässig um einen Grenzfall zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Ein sogenannt schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Nach der Rechtsprechung sind zwanzig Per- sonen oder mehr "viele Menschen" im Sinn von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (BGE 108 IV 63 E. 2c), was bei Kokain bei einer Reinmenge von 18 g Kokain der Fall ist (BGE 109 IV 143 E. 3b; BGE 119 IV 180 E. 2d). Die Vorinstanz geht in Bezug auf das bereits an die Prostituierten abgegebene (und damit nicht mehr sicherstellbare) Kokaingemisch zu Recht von einem Ge- wicht von 11.2 Gramm resp. – bei Annahme einer mittleren Qualität – von einer Reinsubstanzmenge von 5.6 Gramm aus (Urk. 40 S. 8 f.), was auch die Verteidi- gung anerkennt (Urk. 67 S. 4 i.f.). Gesamthaft betrachtet hat der Beschuldigte damit eine nicht unbeträchtliche Ko- kain-Reinmenge von 22.61 Gramm erworben und einen Teil davon bereits an Ab- nehmer weitergegeben. Es bleibt bei der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei der vom Beschuldigten gesamthaft erworbenen Menge Kokain nicht mehr um eine geringe Menge handelte, indes kein sogenannt qualifizierter Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt, da das Verhalten des Beschuldigen – Abgabe an lediglich zwei Personen – nicht geeignet war, die Ge- sundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden (vgl. Urk. 40 S. 9 f. und S. 16). Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht zu
- 12 - bezeichnen. Eine einstweilige Einsatzstrafe von 12 Monaten erscheint dem an- gemessen. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. Die Vorinstanz benennt die für die Bewertung der subjektiven Tatschwere relevanten Umstände korrekt. Darauf ist zu verweisen (Urk. 40 S. 17 f.). Was die Vorinstanz als stark straferhöhend bewertet (direktvorsätzliche Kokain-Abgabe aus rein egoistischem, finanziellem Motiv an drogenabhängige Prostituierte, ohne Vorliegen einer Druck-/Notsituation) ist grundsätzlich zutreffend, jedoch ohne Ein- fluss auf die Strafzumessung. Die von der Vorinstanz als leicht strafmindernd ins Feld geführten Umstände (Ausbrechen aus tristem Alltag) sind ebenfalls als straf- zumessungsneutral zu werten. Weder war dadurch die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten herabgesetzt, noch relativiert es die subjektive Tatschwere in Be- zug auf die Beweggründe zur Tat. 3.2.2. Nicht zu folgen ist der Verteidigung darin, dass der Beschuldigte das Koka- in nicht verkauft habe und keine Bereicherungsabsicht hatte (Urk. 32 S. 10 f.). Die Abgabe von Drogen liess sich der Beschuldigte durch sexuelle Dienstleistungen von Prostituierten bezahlen, was als Verkauf im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG zu werten ist (vgl. HUG-BEELI, BetmG Kommentar, Art. 19 N 434). Dabei hat er sehr wohl in Bereicherungsabsicht gehandelt (konkret Ersparnisbereiche- rungsabsicht), da ihm – wie der Beschuldigte selbst einräumte (ND2 Urk. 2 S. 1; so auch Prot. I S. 15) – die Sex-Partys günstiger zu stehen kamen, wenn er statt Geld Kokain an die Prostituierten abgab. Das gilt allerdings nur – wie die Verteidi- gung zu Recht moniert (Urk. 67 S. 6 f.) – in Bezug auf die Abgabe des Kokains an die Prostituierte "B._____". Die Abgabe von Kokain an C._____ erfolgte im Rah- men der Partnerschaft zwischen dem Beschuldigten und C._____ (vgl. Urk. 66 S. 2 f.). Dabei handelte es sich folglich nicht um eine Gegenleistung für sexuelle Dienstleistungen, sondern vielmehr um eine Art Kurierdienst zu Gunsten seiner Partnerin. Ein eigentlich finanzielles Motiv ist darin nicht zu erblicken. Die unter- schiedlichen Motivlagen in Bezug auf die Kokainabgabe an "B._____" einerseits (leicht straferhöhend) und diejenige an C._____ andererseits (leicht strafmin- dernd) wirken sich gesamthaft betrachtet strafzumessungsneutral aus.
- 13 - 3.2.3. Die subjektiven Tatkomponenten sind damit insgesamt neutral zu werten. 3.2.4. Im Lichte der Tatschwere des mehrfachen BetmG-Vergehens erscheint ei- ne hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten angemessen. 3.3. Täterkomponenten 3.3.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt zusammengefasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 40 S. 17 f.). In Abweichung zu den Aussagen vor Vorinstanz macht der Beschuldigte im Rah- men des Berufungsverfahrens ein tieferes Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 3'500.– - Fr. 4'000.–, wovon er Anschlussgebühren (Zentra- le) für sein Taxi von Fr. 950.– zu entrichten habe) geltend und die Schulden sollen sich von Fr. 30'000.– im Zeitpunkt der Hauptverhandlung auf nunmehr Fr. 60'000.– erhöht haben (Urk. 50/1; Urk. 66 S. 4 f.). Die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu werten. 3.3.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 44). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. November 2010 wurde der Be- schuldigte wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– (Urk. 57) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 22. Januar 2014 wegen versuchten Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt (Urk. 59). Diese beiden, wenn auch nicht einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1 und E. 6.3.1). 3.3.3. Unerwähnt gelassen hat die Vorinstanz indes, dass der Beschuldigte mit seiner deliktischen Tätigkeit nach eigenen Angaben im April 2014 und damit nur kurze Zeit, nachdem er mit Strafbefehl vom 22. Januar 2014 (zwar nicht einschlä- gig) zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde, begonnen hat. Auch dies schlägt straferhöhend zu Buche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2014 vom 20. Mai 2015 E. 1.4).
- 14 - 3.3.4. Die Vorinstanz berücksichtigt das Geständnis des Beschuldigten nur leicht strafmindernd. Angesichts der sichergestellten 38.8 Gramm Kokaingemisch sah sich der Beschuldigte denn auch mit einer erdrückenden Beweislage konfrontiert und hat mit seinem Geständnis die Strafuntersuchung nicht wesentlich vereinfacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Allerdings hat er darüber hinaus aus eigenen Stücken eingestanden, weitere 11.2 Gramm Kokain gekauft und bereits abgegeben zu haben, was ihm etwas mehr als leicht strafmindernd zu Gute zu halten ist. 3.3.5. Die Verteidigung verortet Reue und Einsicht des Beschuldigten in dessen Geständnis (Urk. 32 S. 12). Dem ist nicht zu folgen. Aus einem Geständnis folgt nicht zwingend, dass der Beschuldigte damit Einsicht in das begangene Unrecht zeigt sowie Reue und Bedauern bekundet. Reue und Einsicht sind beim Beschul- digten schlicht nicht ersichtlich, was strafzumessungsneutral zu behandeln ist (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 6 Rz. 56; BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 174). 3.3.6. Im Umstand, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe die selbständige Berufs- tätigkeit des Beschuldigten erheblich gefährden würde (Urk. 67 S. 9), ist keine be- sondere Strafemfpindlichkeit zu erblicken. Eine solche ist nur bei aussergewöhn- lichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Da vorliegend der bedingte Vollzug auszusprechen sein wird, erüb- rigen sich diesbezügliche Weiterungen ohnehin. 3.3.7. Die Vorstrafen und vor allem die erneute Deliktsbegehung kurz nach der Verurteilung wirken sich gesamthaft deutlich straferhöhend aus, das Geständnis etwas mehr als leicht strafmindernd. Insgesamt rechtfertigt sich unter dem Titel der Täterkomponenten eine leichte Straferhöhung. 3.4. Wenn auch die Vorinstanz das von ihr – etwas zu hoch – als "erheblich" qualifizierte Verschulden innerhalb des zu weit gefassten Strafrahmens von bis zu
- 15 - 4.5 Jahren festsetzt (womit eigentlich eine deutlich höhere Strafe resultieren müsste), gelangt die Vorinstanz dennoch zu einer nicht zu beanstanden Einsatz- strafe für die mehrfachen Vergehen gegen das BetmG. Insgesamt erweist sich
– mit der Vorinstanz – eine Strafe von 14 Monaten als dem nicht leichten Ver- schulden angemessen, jedenfalls als nicht zu hoch. Dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen auch mit dem Berechnungsmodell/Vergleichsrahmen von FINGERHUTH/ TSCHURR (vgl. FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2007, Art. 47 StGB/Art. 63 aStGB N 18 ff., insb. N 30 ff.: Ausgangspunkt ca. 12.8 Mona- te für 21.482 Gramm, Abzug Geständnis ca. 10%, Zuschlag Vorstrafe und Delin- quenz kurz nach Verurteilung ca. 20%). Eine höhere Strafe darf jedenfalls mit Hinweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO nicht erfolgen.
4. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Art. 91a Abs. 1 SVG 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Die Vorinstanz benennt zutreffend die für die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatschwere relevanten Umstände (Urk. 40 S. 20 f.). Darauf kann ver- wiesen werden, mit folgenden Ergänzungen: 4.1.2. Der Beschuldigte hat die in Frage stehende SVG-Widerhandlung während der Ausübung seines Berufs als selbständiger Taxifahrer (Urk. 7 S. 8; Prot. I S. 9) begangen. Von einer berufsmässig mit Personenbeförderung im Strassenverkehr tätigen Person muss erwartet werden können, dass sie sich gerade im Rahmen der Berufsausübung an die im Strassenverkehr geltenden Regeln hält. Seine pe- kuniären Interessen, schnellstmöglich zum Kunden zu kommen und Umsatz zu generieren, stellte der Beschuldigte indes über die massgeblichen Regeln im Strassenverkehr. 4.1.3. Das Tatverschulden in Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erscheint insgesamt als doch eher leicht.
- 16 - 4.2. Täterkomponenten 4.2.1. Ergänzend zum vorstehend zu den Tatkomponenten Ausgeführten und zu den ansonsten zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 21 f.) ist zu bemerken, was folgt: 4.2.2. Der Beschuldigte verfügt über einen getrübten automobilistischen Leu- mund. So ist dem Register zu den Administrativmassnahmen (ADMAS) zu ent- nehmen, dass gegen den Beschuldigten am 5. Juni 2001 wegen Drogensucht (Grund der Massnahme, Code 25) ein Entzug des Ausweises verfügt wurde (Art der Massnahme, Code 20) und mit Verfügung vom 22. Januar 2003 Auflagen (Art der Massnahme, Code 81) wiederum aufgrund Drogensucht (Code 25) erteilt wurden, wobei der Ausweisentzug am selbigen Datum (22. Januar 2003) auf- gehoben wurde (Urk. 19/4). Vor dem Hintergrund, dass diese Massnahmen im Tatzeitpunkt bereits über 10 Jahre zurücklagen, fällt dieser Umstand nur marginal straferhöhend ins Gewicht. 4.2.3. Im Gegensatz zur BetmG-Widerhandlung kann dem Beschuldigten in Be- zug auf das SVG-Vergehen eine gewisse – wenn auch spät eingesetzte – Ein- sicht und Reue nicht abgesprochen werden (vgl. Urk. 6 S. 5). 4.2.4. Die Vorstrafen und vor allem die erneute Deliktsbegehung kurz nach der Verurteilung sowie der getrübte automobilistische Leumund wirken sich straf- erhöhend aus, die Einsicht/Reue demgegenüber leicht strafmindern. Insgesamt rechtfertigt sich im Lichte der Täterkomponenten eine leichte Straferhöhung. 4.3. Erhöhung der Einsatzstrafe Dem noch als leicht zu qualifizierenden Gesamtverschulden für das SVG- Vergehen (Strafrahmen bis zu 3 Jahre) entsprechend erscheint eine Strafe von 2 Monaten für das SVG-Vergehen angemessen. Unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die 14-monatige Einsatzstrafe für das Vergehen gegen das BetmG um einen Monat zu erhöhen.
- 17 -
5. Strafart/Gesamtstrafe BetmG- und SVG-Vergehen 5.1. Für das BetmG-Vergehen kommt aufgrund der schuldangemessenen Ein- satzstrafe von 15 Monaten ohnehin nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auch für das SVG-Vergehen eine Frei- heitsstrafe als die zweckmässige und einzig präventive Effizienz versprechende Sanktion betrachtete (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1), dies insbesondere vor dem Hin- tergrund der Vorstrafen und vor allem der erneuten Deliktsbegehung nur kurze Zeit nach der Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 5.2. Somit sind für die beiden Vergehen je Freiheitsstrafen auszufällen, mithin konkret gleichartige Strafen, womit eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Angesichts des eher noch leichten Verschuldens für die SVG- Widerhandlung erscheint eine moderate – asperierte – Erhöhung der Einsatz- strafe von 14 Monaten um einen Monat für das SVG-Vergehen angemessen. Es resultiert damit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung des erstandenen Hafttags.
6. Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) 6.1. Die Vorinstanz hat die für die beiden SVG-Übertretungen – pflichtwidriges Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV – relevanten Umstände zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 40 S. 22-25). Wenn auch das Verschulden beider Übertretungen als eher leicht zu bezeichnen ist, erscheint vorliegend doch das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall die verschuldensmässig etwas schwerere Über- tretung. 6.2. Seit dem erstinstanzlichen Urteil haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten geändert. Sein Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit fällt tiefer aus (neu Fr. 3'500.– - Fr. 4'000.–, wovon er Anschlussgebühren
- 18 - für sein Taxi von Fr. 950.– zu entrichten habe) und die Schulden sind markant auf nunmehr Fr. 60'000.– gestiegen (Urk. 50/1; Urk. 66 S. 4 f.). 6.3. In Anbetracht der aktuellen finanziellen Verhältnisse ist für das pflicht- widrige Verhalten bei Unfall eine Busse von Fr. 500.– und für die Verletzung der Verkehrsregeln eine solche von Fr. 300.– auszusprechen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine Gesamtbusse in der Höhe von Fr. 700.–. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens dieser Busse ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von 7 Tagen festzusetzen (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). III. Vollzug
1. Allgemeine Voraussetzungen der bedingten/teilbedingten Strafe 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbeding- te Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hin- sicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prog- nose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzube- ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfall- risikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsver- halten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
- 19 - 1.2. Das Gericht kann u.a. den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und bei Freiheitsstrafen dürfen so- wohl der aufgeschobene als auch der unbedingte Teil der Strafe nicht unter sechs Monaten liegen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Dabei gilt für Freiheitsstrafen im über- schneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezial- präventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz er- hebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwür- digung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begrün- den vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbeding- ten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Be- deutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose er- laubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv aus- reichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (zu Ganzen: BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 m.w.H.).
2. Anwendung auf den vorliegenden Fall 2.1. Die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten bzw. teil- bedingten Strafvollzuges sind erfüllt, da der Beschuldigte zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe erwirkt und wurde noch nie zu einer Geldstrafe von mindestens
- 20 - 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. Urk. 44), weshalb eine günstige Prognose ver- mutet wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie bereits erwogen, kann diese widerlegt werden. 2.2. Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf (Urk. 44). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. November 2010 wurde der Be- schuldigte wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– (Urk. 57) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 22. Januar 2014 wegen versuchten Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt (Urk. 59). Anzumerken ist allerdings, dass es sich hierbei nicht um einschlägige Vorstrafen handelt und insofern dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden kann, er sei in einem spezifischen Deliktsbereich ein notorischer Straftäter und die in- kriminierten Taten würden gewissermassen als ein eingeschliffenes und ge- wohnheitsmässiges Verhalten erscheinen. 2.3. Die Vorstrafen sind zwar nicht einschlägig, was sich normalerweise nicht ungünstig auf die Prognose auswirkt. Dieser Effekt wird indessen dadurch auf- gehoben, dass die hier zur Diskussion stehende Verurteilung wegen BetmG- Widerhandlungen schwerer wiegt als die Vorstrafen (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 6B_570/2009 vom 11. September 2009 E. 2.3) und ihn die gesamten bisherigen Verfahren, bedingten wie unbedingten Strafen etc. nicht vor weiterer, noch gravierenderer Delinquenz abgehalten haben, sondern – im Gegenteil – der Beschuldigte nur wenige Monate seit der letzten Verurteilung im Januar 2014 er- neut straffällig wurde. Auch lässt sich beim Beschuldigten eine gewisse Einsichts- losigkeit ausmachen sowie die Tendenz, seine bisherigen Taten zu verharmlosen und die Verantwortung dafür abzuschieben (vgl. Prot. I S. 10 f.; Urk. 66 S. 7 f., S. 9 f.), d.h. die Tendenz, sich selber eher als Opfer zu sehen. Dies weckt durch- aus gewisse Bedenken an der Legalbewährung (vgl. dazu Urteil des Bundes- gerichts 6B_841/2011 vom 7. Mai 2012 E. 3.2). 2.4. Allerdings sind auch Umstände zu erkennen, die gerade noch knapp die Gewährung des bedingten Vollzugs erlauben. Mit Recht weist die Vorinstanz zu- nächst auf das Fehlen einer eigenen Drogenabhängigkeit des Beschuldigten hin
- 21 - wie auch auf die in persönlicher Hinsicht eingetretene Stabilisierung (Urk. 40 S. 27). Für die Prognosestellung ist insbesondere relevant, dass sich der Be- schuldigte nicht mehr in der problematischen Beziehung zu C._____ befindet, im Rahmen resp. aufgrund welcher er sich zu den BetmG-Widerhandlungen verleiten liess (vgl. Urk. 66 S. 2). Aktuell pflegt er eine Beziehung resp. Partnerschaft zu Frau D._____, mit der er zusammenwohnt, ihr beisteht und sie in unterschiedli- chen Belangen unterstützt, da sie an Krebs erkrankt ist (Urk. 65/3 und Urk. 66 S. 3 f.). Auch ist der Beschuldigte aktiv um Bereinigung seiner finanziellen Prob- leme bemüht, zahlt Schulden in monatlichen Raten zurück und hat auch für aus- stehende frühere Geldstrafen eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, der er nachkommt (Urk. 50/1-3; Urk. 65/2; Urk. 66 S. 3 f. und S. 5). Der Beschul- digte weist – wieder – ein geordnetes Berufsleben auf und ist als selbständig ar- beitender Taxifahrer der E._____ GmbH angeschlossen (Urk. 65/1 und Urk. 66 S. 4). Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren erstmals mit einer Frei- heitsstrafe sanktioniert. Vom drohenden Vollzug dieser 15-monatigen Freiheits- strafe im Falle der Nichtbewährung darf eine doch deutliche deliktpräventive Wir- kung erwartet werden. 2.5. Den aufgrund der früheren Delinquenz des Beschuldigten vorhandenen Restbedenken hinsichtlich der Legalprognose stehen verschiedene Umstände entgegen, die auf ein künftig positives Legalverhalten schliessen lassen. Vor die- sem Hintergrund vermögen die Restbedenken die gesetzlich statuierte Vermutung einer günstigen Prognose (Art. 42 Abs. 1 StGB) jedenfalls nicht zu widerlegen.
3. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so auferlegt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Den genannten Restbedenken ist mit einer 4-jährigen Probezeit Rechnung zu tra- gen.
- 22 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, im Lichte einer interessengemässen Wertung (marginale Reduktion der Freiheitsstrafe sowie der Busse, aber insb. Gewährung des bedingten Vollzugs) dem Beschuldigten die Kosten zu 2/3 aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Entschädigungsansprüche bestehen bei diesem Verfahrensausgang keine (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
12. August 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV.
2. […]
3. […]
4. […]
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2015 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … (As- servat Nr. …) aufbewahrte Spraydose mit verschraubbarem Boden und Geheimfach wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
6. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
20. Mai 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach
- 23 - Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse Bülach zu ver- nichten: − Mobiltelefon iPhone 5 inkl. SIM-Karte Swisscom, IMEI-Nr. … (Asservat Nr. …) − Mobiltelefon Samsung inkl. SIM-Karte Yallo, IMEI-Nr. … (Asservat Nr. …) − Mobiltelefon LG, IMEI-Nr. … (Asservat Nr. …) − SIM-Karte, Telenor, Nr. … (Asservat Nr. …).
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Mai 2015 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Lagernummer … (As- servat Nr. …) aufbewahrten 38.8 Gramm Kokaingemisch werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. Februar 2015 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'340.– wird definitiv eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 900.– Auslagen Gutachten FOR Fr. 5'400.50 amtl. Verteidigungskosten ab 28.04.2015 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidi- gung (ab 28.04.2015), welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 700.–.
- 24 -
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden im Umfang von 1/3 definitiv und im Umfang von 2/3 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten im Umfang von 2/3 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- 25 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. März 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin .