Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. Juli 2015 wurde der Be- schuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des mehrfa- chen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 66 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festgesetzt. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 49 S. 38 ff.).
E. 1.2 Nach schriftlicher Eröffnung des Urteils in vollständiger Ausfertigung (Prot. I S. 21) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. November 2015 frist- gerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom
14. Dezember 2015 wurde die Berufungserklärung den übrigen Parteien zuge- stellt sowie Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, eine Zustellungsadresse bekannt zu geben. Ferner wurden die Parteien aufgefordert, innert derselben Frist mitzuteilen, ob sie für den Fall, dass der Beschuldigte keine Zustelladresse bezeichnen sollte, mit der schrift- lichen Durchführung des Verfahrens einverstanden wären. Schliesslich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, diverse Unterlagen betreffend seine finan- ziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von einer allfälligen mündlichen Verhandlung und hielt fest, nicht gegen die Durchfüh-
- 5 - rung eines schriftlichen Verfahrens zu opponieren (Urk. 56). Mit Eingabe vom
E. 1.3 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 4). Vorfragen waren anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 79) – mussten keine weiteren Beweise abgenommen werden (Prot. II S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 9 f.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Berufung erhoben hat einzig der Beschuldigte. Er lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und verlangt einen Freispruch sowohl hinsichtlich des Vorwurfes des Betruges als auch betreffend den Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz. Ebenso angefochten ist die Kosten- verlegung (Urk. 50, Urk. 80 S. 2, Prot. II S. 6). 2.2. In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit ange- fochten und – abgesehen von der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5 und 6) – in
- 6 - keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 6). Mithin steht der angefoch- tene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die gegen den Beschuldigten erhobenen Anklagesach- verhalte hinsichtlich des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz (An- klageziffer II) sowie betreffend den Vorwurf des Sozialhilfebetruges (Anklageziffer I) vollständig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 49 S. 10 f., 24 f. mit Verweis auf Urk. 17). Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachte Sachverhalt als voll- umfänglich erstellt. Hinsichtlich der Anklageziffer II kam sie zum Schluss, dass die Frage betreffend das Vorliegen einer Scheinehe zwischen dem Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten B._____ bereits gestützt auf die Aussagen der beiden bejaht werden könnten, weshalb sie auf die seitens der Staatsanwaltschaft vorge- brachten Indizien lediglich insofern eingegangen war, als dass sie diese als ge- wichtig bezeichnete (Urk. 49 S. 21 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Be- schuldigten hinsichtlich der Anklageziffer II und soweit relevant auch diejenigen der Mitbeschuldigten B._____ sorgfältig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 49 S. 11 - 19) und einer ausführlichen Würdigung unterzogen (Urk. 49 S. 21 f.). Ebenso hat sie den ihrer Auffassung nach durch das Verhalten des Beschul- digten erfüllte Tatbestand gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG zutreffend umrissen (Urk. 49 S. 18 f.). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sollen dies verdeutlichen. 3.3. Die Verteidigung stellt sich unter Verweis auf ihre vorinstanzlichen Ausfüh- rungen auch im Berufungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfes des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz auf den Standpunkt, dass dem Beschul- digten eine Scheinehe mit B._____ nicht nachgewiesen werden könne. Es könne gerade nicht erstellt werden, dass die Ehe zwischen dem Beschuldigten und B._____ lediglich mit dem Zweck geschlossen worden war, eine Aufenthaltsbewil-
- 7 - ligung zugunsten des Beschuldigten zu erhalten. Bei richtiger Anwendung des "in dubio pro reo" Grundsatzes hätte deshalb ein Freispruch ergehen müssen. Auch die verschiedenen Indizien, auf welche die Staatsanwaltschaft ihre Anklage stüt- ze, seien nicht genügend, um den in der Anklageziffer 2 umschriebenen Anklage- sachverhalt in rechtsgenügender Hinsicht zu erstellen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass weder die Verheimlichung der standesamtlichen Eheschlies- sung vor den Kindern vor Frau B._____ noch die aussereheliche Liebesbezie- hung von Frau B._____ als Indizien ausreichten, um den Sachverhalt zweifelsfrei zu erstellen. Gleiches gelte in Bezug auf die nicht sehr lange Kennenlernzeit vor der Heirat, den Altersunterschied oder die wenigen Telefonverbindungen zwi- schen den Eheleuten (Urk. 50 S. 3 mit Verweis auf Urk. 27 S. 9 - 16). Daran hielt die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest. Indem sich die Vorinstanz mit den von der Staatsanwaltschaft während der Untersuchung vorge- brachten Indizien nicht näher auseinandergesetzt habe und damit auch nicht auf die Argumente der Verteidigung eingegangen sei, habe sie ihre Begründungs- pflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere könne es nicht angehen, dass die Vorinstanz lediglich gestützt auf ein paar kleinere Wider- sprüche in den Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten B._____ zum Schluss gekommen sei, dass diesen überhaupt nicht geglaubt werden könne (Urk. 80 S. 6). 3.4. Nach Auffassung der Verteidigung ist bei mehreren denkbaren Sachver- haltsvarianten immer von der für den Beschuldigten günstigsten auszugehen, es sei denn, dieser günstigere Sachverhalt wirke im Vergleich zum angeklagten ge- radezu absurd (Urk. 27 S. 15, Urk. 80 S. 11). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist keineswegs so, dass per se zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden wä- re. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sach- lage zugrunde zu legen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO I-Tophinke, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 76). Solche ernsthafte Zweifel sind hier nicht angezeigt, wie dies die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt hat (Urk. 49 S. 19 ff.). Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die seitens der Vorinstanz sorgfältig herausge-
- 8 - arbeiteten Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten sowohl hinsichtlich der Umstände des Kennenlernens als auch betreffend den Zeitpunkt des Ent- scheids, mit ihr die Ehe einzugehen, hinzuweisen (Urk. 49 S. 19 f.). Zwar ist nicht auszuschliessen, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die erste Aussage des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach protokolliert worden war, dass er seine zukünftige Ehefrau das erste Mal anlässlich der Hoch- zeit seines Neffen gesehen habe, missverstanden worden sei, da er vor Staats- anwaltschaft ausführte, lediglich eine Videoaufzeichnung des Hochzeitsfestes ver- folgt zu haben (Urk. 80 S. 5), was er auch heute bestätigte (Urk. 79 S. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte letztlich auf seine Aussagen an- lässlich der Hauptverhandlung zu behaften ist, wonach er – auf Vorhalt der wahr- heitswidrigen Angaben gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich be- treffend seinen Wohnort – angegeben hatte: "Ja, aber diese Phase betrachteten wir als vorübergehend. Wir hatten vor, ein echtes Eheleben zu führen, doch zu ei- nem späteren Zeitpunkt" (Prot. I S. 12). Dass sie für eine Heirat nicht bereit gewe- sen waren, bestätigte auch die Mitbeschuldigte B._____ (Urk. 3/1/6 S. 7). Ferner ist die Aussage des Beschuldigten hervorzuheben, wonach er und B._____ "schon eine gewisse Beziehung geführt hätten" (Prot. I S. 12). Auch heute führte der Beschuldigte aus, dass es sich bei der Zeitspanne zwischen der zivilrechtli- chen Trauung vom 13. April 2013 bis zur Trennung am 30. August 2013 um eine Verlobungsphase gehandelt habe, in der sie sich besser kennengelernt hätten, woraufhin er gemerkt habe, dass die Beziehung nichts bringe (Urk. 79 S. 8 f.). Er sei die standesamtliche Heirat nur aus Not eingegangen. Aufgrund seines Asylan- tenstatus sei nicht klar gewesen, ob er ausgeschafft werde. Überdies habe er für die religiöse Hochzeit beim Imam etwas Geld sparen wollen, als Asylant aber nicht arbeiten dürfen. Deshalb hätten sie geheiratet (Urk. 79 S. 10). 3.5. Gestützt auf diese Aussagen kann – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 21) – nicht von einem Ehewillen in dem Sinne ausgegangen werden, als dass – im Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung – tatsächlich eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft hätte begründet werden sollen. Es trifft zwar zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass sich der Wunsch, heiraten zu wollen, sowie der Wunsch, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, gegenseitig nicht aus-
- 9 - schliessen (Prot. II S. 7). Gleichermassen mag es aufgrund der ausländerrechtli- chen Schranken häufig der Fall sein, dass gemischt kulturelle Ehepaare grund- sätzlich früher bereit sind, den Schritt zur Eheschliessung zu machen (Urk. 80 S. 6). In einer solchen Konstellation erscheint die Umgehung der ausländerrecht- lichen Bestimmung mit der Verteidigung als blosser Nebenzweck bzw. das aus- länderrechtliche Motiv lediglich als mitentscheidend (Urk. 80 S. 9), während in die Entscheidfindung noch weitere Elemente einfliessen, wie etwa die Liebe, oder andere idealistische Gründe. Solche Beweggründe wurden vorliegend seitens des Beschuldigten nicht (glaubhaft) vorgebracht. Lediglich das Kennenlernen kann je- denfalls nicht Sinn der Ehe sein, wie sie vom hiesigen Rechtssystem vorgesehen ist. Ferner kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das hiesige Rechtssystem und dasjenige der Türkei in dieser spezifischen Frage derart unter- schiedlich ausgestaltet wären, als dass davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschuldigte aufgrund der kulturellen Unterschiede ein völlig anderes Ver- ständnis von der Bedeutung der zivilrechtlichen Eheschliessung haben musste, wurde doch das türkische Zivilrecht ursprünglich in weiten Teilen aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch übernommen bzw. später aus dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch adaptiert. Wie auch der Beschuldigte ausführte, geht auch in der Türkei die Verlobung als Kennenlernzeit der Eheschliessung voraus (Urk. 79 S. 5). Vor dem Hintergrund des Rechtsinstitutes Ehe als auf Dauer ange- legte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau erscheinen die angegebenen Umstände, die zur zivilrechtlichen Trauung führten, als lebensfremd bzw. als Aus- druck dafür, dass eben der Erhalt der Aufenthaltsbewilligung gleichwohl der ein- zige Grund war, weshalb geheiratet wurde, da sozialtypische Elemente einer Ehe gänzlich fehlen. Ebenso nicht erkennbar in den Aussagen des Beschuldigten ist die Umschreibung von Gefühlen gegenüber B._____. Gemäss Darstellung des Beschuldigten kam dieser in die Schweiz, obwohl er B._____ zu diesem Zeitpunkt noch kaum gekannt und sie lediglich ein sporadischer Kontakt via Facebook ver- bunden habe. Sie hätten vielleicht einmal pro Woche oder einmal pro zwei Wo- chen Kontakt gehabt. Er habe nicht viel über B._____ gewusst. Ob er sich in der Schweiz oder bereits in der Türkei zur Eheschliessung entschieden habe, könne er nicht mehr sagen, da er sich nicht erinnern könne (Urk. 79 S. 6 ff.). Auf ent-
- 10 - sprechende Frage, weshalb sie die zivilrechtliche Trauung gegenüber den Kin- dern von B._____ nicht offengelegt habe, führte er aus, dass es nicht nötig gewe- sen sei, dass andere von der Trauung wussten (Urk. 79 S. 11). Ebenso bestätigte er vor Berufungsgericht, nie mit B._____ zusammengelebt zu haben. Obwohl es eigentlich umgekehrt sein müsste, hätten sie zuerst geheiratet und erst dann sei die Verlobung gekommen (Urk. 79 S. 8 f.). Ein Wille, einer auf Dauer angelegten Bindung zwischen Mann und Frau rechtliche Verbindlichkeit zukommen zu las- sen, kommt in diesen Aussagen nicht zum Ausdruck, auch wenn man den Begriff der Ehe weit deuten will. Damit war der Ehewille nur vorgespielt, weshalb von ei- ner Scheinehe auszugehen ist. 3.6. Die Verteidigung vertritt die Auffassung, dass der Beschuldigte auch bei Annahme einer eingegangenen Scheinehe straffrei bleiben müsse, da die ange- klagten Täuschungshandlungen gegenüber den Behörden fehlten, weil das Ge- such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 8. April 2013 nicht vom Be- schuldigten ausgefüllt und unterzeichnet worden sei (Urk. 50 S. 3 mit Verweis auf Urk. 27 S. 9-16, Urk. 80 S. 9). Es trifft zu, dass das Formular "Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung" nicht vom Beschuldigten persönlich, sondern durch B._____ unterzeichnet wurde, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend er- kannte (Urk. 49 S. 22 mit Verweis auf Urk. 2/2/3/3.7). Ebenso kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, dass unklar sei, wer das Formular ausgefüllt habe (a.a.O.). Die Vorinstanz sah indes als einzige logische Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte das Formular in seinem Namen von B._____ habe ausfül- len, unterzeichnen und einreichen lassen. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte – auch wenn er anlässlich der Hauptverhandlung hiervon Abstand genommen habe (Prot. I S. 10) – selbst mehrmals eingeräumt habe, durch die Heirat u.a. die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung bezweckt zu haben (Urk. 49 S. 22 mit Verweis auf Urk. 3/2/3 S. 21, vgl. auch Urk. 3/2/3 S. 14). Dass die Er- langung der Aufenthaltsbewilligung einer der Gründe für die standesamtliche Hei- rat war, bestreitet auch die Verteidigung nicht (Urk. 27 S. 14) und wurde vom Be- schuldigten auch heute wieder bestätigt (Urk. 79 S. 11, 13). Allerdings sieht die Verteidigung in der vorinstanzlichen Auffassung, wonach das Verhalten B._____s dem Beschuldigten anzurechnen sei (Urk. 49 S. 23), eine Verletzung des Ankla-
- 11 - geprinzips, da diese Sachverhaltsvariante so nicht explizit angeklagt worden sei (Urk. 50 S. 4, Urk. 80 S. 10). 3.7. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozess- gegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen recht- liche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (Bundesgerichtsentscheid 6B_654/2014 vom 14.10.2015, E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.3). Unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist vor diesem Hinter- grund massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr ange- lastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Unge- nauigkeiten in den Angaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Bundesgerichtsentscheid 6B_803/2014 vom 15.01.2015, E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Den Sachverhalt verbindlich fest- zustellen, ist Aufgabe des Gerichts (Bundesgerichtsentscheid 6B_716/2014 vom 17.10.2014, E. 2.3). Der Anklagesachverhalt wirft dem Beschuldigten vor, das Gesuch "zusammen mit B._____" eingereicht zu haben, was auf ein einvernehm- liches Vorgehen bzw. ein Zusammenwirken schliessen lässt. Damit ist klar, dass dem Beschuldigten im Rahmen des Anklagesachverhaltes die Einreichung des Gesuchs (auch) als eigene Tathandlung zugerechnet wird, weshalb das Vorbrin- gen der Verteidigung betreffend die Verletzung des Anklageprinzips ins Leere zielt. 3.8. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, musste der Beschuldigte Kenntnis davon haben, dass die Behörden davon ausgingen, dass er zufolge der Heirat tatsächlich mit B._____ zusammenlebte (Urk. 49 S. 23). So erklärte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sie dem Einwohneramt ja nicht hätten erklären können, dass sie den Zusammenzug – trotz Eheschliessung – erst nach einer zweijährigen Kennenlernphase planten (Urk. 79 S. 14). Durch sein Aussageverhalten geht weiter hervor, dass er dies auch wollte, um eben zu der
- 12 - von ihm angestrebten Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Wie der Beschuldigte nämlich ausführte, war ihm durchaus bewusst, dass sein Anspruch auf eine Auf- enthaltsbewilligung durch den Umstand gefährdet werden könnte, dass er nicht im gleichen Haushalt wie die Mitbeschuldigte B._____ lebte, erklärte er doch anläss- lich der polizeilichen Einvernahme, dass er nach der Eheschliessung sechs Mo- nate auf seinen Ausländerausweis habe warten müssen (Urk. 3/2/3 S. 3, 5) und den (wie sich nachfolgend herausstellte mangels Wohnsitznahme lediglich fingier- te) Wegzug nicht gemeldet habe, weil er Angst gehabt habe, dass ihm der Aus- länderausweis weggenommen werden könnte (Urk. 3/2/3 S. 19), was er auch vor Berufungsgericht wiederholte (Urk. 79 S. 15). Um den Schein des gemeinsamen Zusammenlebens aufrecht zu erhalten, schreckte er auch nicht zurück, als (an- geblicher) Mieter den Mietvertrag betreffend die Wohnung an der ...strasse … zu unterzeichnen (Urk. 2/2/3/3.8). Gleiches gilt für den Unterstützungsantrag für die wirtschaftliche Sozialhilfe vom 18. April 2013 (Urk. 1/4/D1/11), auch wenn dieser, wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 80 S. 10), aufgrund des späteren Datums – entgegen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 22) – nicht zur Begründung heran- gezogen werden kann, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Gesuchs um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 8. April 2013 mit Behördenkontakten dieser Art vertraut gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (a.a.O.) – kann es aber aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten nicht darauf ankommen, dass das an das Migrationsamt des Kantons Zürich gerichtete Ge- such um Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vom Beschuldigten persön- lich unterzeichnet worden war. Es liegt auf der Hand, dass die Einreichung des Gesuchs eine notwendige Voraussetzung zur Erlangung der Bewilligung darstell- te, welche der Beschuldigte mit der Heirat ja gerade bezweckte. Demnach muss die Gesuchseinreichung durch B._____ als vom Willen des Beschuldigten getra- gen gelten und davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von der Ge- suchseinreichung wusste. Mit der Vorinstanz ist damit die Handlung der Mitbe- schuldigten B._____ dem Beschuldigten anzurechnen. Damit erfüllte der Be- schuldigte durch das bewusste Zusammenwirken mit B._____ das Tatbestands- merkmal der Täuschung des Migrationsamtes, was schliesslich zur Ausstellung
- 13 - der Aufenthaltsbewilligung führte. Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch be- treffend Art. 118 Abs. 1 AuG zu bestätigen. 3.9. Mit der Vorinstanz ebenso zu bejahen ist der Vorwurf der mehrfachen Tat- begehung durch die Einreichung des Verlängerungsgesuches für seinen am
2. April 2014 ablaufenden Ausländerausweis B (Urk. 49 S. 23 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 50 S. 4, Urk. 80 S. 11) handelt es sich nicht lediglich um Vermutungen, wenn die Vorinstanz feststellt, dass der Beschuldigte die unwahren Angaben betreffend die eheliche Lebensgemeinschaft mit B._____ gegenüber den zuständigen Behörden wissentlich und mit dem Ziel, die Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, gemacht habe und damit den Tatbe- stand von Art. 118 Abs. 1 AuG erfüllte. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte das Verlängerungsgesuch mit der wahrheitswidrigen Angabe, wo- nach er mit seiner Ehegattin B._____ zusammenwohne, eigenhändig unterschrie- ben (Urk. 2/2/3/3.9), was kausal war für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung bis zum 2. April 2015 (vgl. 2/4/4). Damit erfüllte der Beschuldigte den Tatbe- stand gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie ausführt, dass nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte den Inhalt des unterzeichneten Formulars verstanden und über die Rechtslage Be- scheid gewusst habe (Urk. 27 S. 17, Urk. 50 S. 4, Urk. 80 S. 10 f.). Wie gesehen hat der Beschuldigte das Gesuch eigenhändig unterschrieben. Aufgrund des Ver- fahrens betreffend die Erteilung der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung war er mit dem Verfahren vertraut und wusste, welche Voraussetzungen er zu erfüllen hatte. Damit ist unter Verweis der vorinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Verlängerungsgesuch in Kenntnis der Sach- und Rechtslage ausgefüllt hatte. Wenn er vorbringt, nicht verstanden bzw. nicht gele- sen zu haben, was er unterschrieben hat, erscheint dies als unglaubhafte Schutz- behauptung. Entgegen der Verteidigung muss auch nicht aufgrund der spärlichen Schulbildung des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er die Bedeu- tung solcher Formulare nicht erkennen konnte (Prot. II S. 7). Wie der Beschuldigte heute erklärte, führte er in seinem Heimatland ein eigenes Unternehmen und be- schäftige 10 bis 20 Mitarbeiter (Urk. 79 S. 3), was nicht ins Bild eines unbedarften Analphabeten passt. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zeigte
- 14 - der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverhaltens, dass er durchaus in der Lage ist, logische Schlussfolgerungen zu ziehen. Doch selbst wenn der Beschul- digte – auch die türkischen – Formulare tatsächlich nicht gelesen hätte, ist der Ar- gumentation der Verteidigung entgegenzuhalten, dass sich gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung derjenige, der sich bewusst für das Nichtwissen ent- scheidet, nicht darauf berufen kann, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht an- tizipierbar war (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; Bundesgerichtsentscheid 6B_72/2015 vom 27.05.2015, E. 1.3.2). 3.10. Zu verwerfen ist schliesslich das Argument, wonach das Verhalten des Be- schuldigten aufgrund der fehlenden Garantenstellung nicht tatbestandsmässig gewesen sei. Entgegen der Verteidigung (Urk. 80 S. 11) blieb der Beschuldigte nicht bloss untätig. Vielmehr wurde er aktiv und reichte den Behörden von sich aus ein Formular mit wahrheitswidrigen Angaben ein. 3.11. Der Beschuldigte ist deshalb in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen. 3.12. Die Verteidigung verlangt weiter einen Freispruch vom Vorwurf des Betru- ges und hält dafür, dass weder eine Tathandlung noch Vorsatz vorliege (Urk. 50 S. 4). Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzlichen Ausführungen zur Tathand- lung (Urk. 49 S. 29) und beanstandet, dass auf die Argumente der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die von ihm unterzeichneten Dokumente nicht ver- standen habe, überhaupt nicht eingegangen worden sei (Urk. 50 S. 4 mit Verweis auf Urk. 27 S. 4 f.). Ebenso sei ausser Acht gelassen worden, dass vor dem Hin- tergrund des Nichtverstehens des Inhalts und der rechtlichen Erheblichkeit des Unterstützungsantrages auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 50 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. 27 S. 5-8). 3.13. Entgegen der Verteidigung erweist es sich nicht als glaubhaft, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zwar etliche Unterlagen unterschrieben, diese aber weder gelesen noch verstanden habe und ihm die türkischen Merkblätter gar nicht aufgefallen seien (Urk. 80
- 15 - S. 12 f. mit Verweis auf Urk. 3/2/4 S. 7). Wie bereits im Zusammenhang mit dem Verlängerungsantrag betreffend die Aufenthaltsbewilligung ausgeführt, war es nicht der erste behördliche Kontakt des Beschuldigten. Vielmehr hatte der Be- schuldigte bereits gewisse Erfahrungen im Umgang mit Behörden und Formula- ren. Auch aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrungen und dem Umstand, dass er zeitweise bis zu 20 Mitarbeiter beschäftigt hatte, muss davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte sich bewusst sein musste, dass unterschriftlich bestä- tigten Angaben im behördlichen Verkehr rechtliche Erheblichkeit zukommt. Dafür spricht auch der konkrete Ablauf im Zusammenhang mit dem Gang zum Amt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, ist erstellt, dass der Beschuldigte so- wohl den Unterstützungsantrag als auch das in deutscher und türkischer Sprache verfasste Merkblatt unterschrieben hat (Urk. 49 S. 24 mit Verweis auf Urk. 1/4/D1/11-12). Ferner liess er sich das im Rahmen des persönlichen Gesprächs mit der Sozialarbeiterin Vorgebrachte durch B._____ übersetzen. Wenn die Ver- teidigung vorbringt, dass es ungewiss sei, ob B._____ die Gesprächsinhalte rich- tig übersetzte und es sehr wohl möglich sei, dass diese die Naivität und Unkennt- nis des Beschuldigten ausgenützt habe (Urk. 80 S. 13 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Der geschäftlich nicht unerfahrene Beschuldigte war beim Gespräch mit der Sozialarbeiterin anwesend und hatte die Möglichkeit, das türkische Merk- blatt durchzulesen und bei Unklarheiten nachzufragen. Indem er die Formulare unterschrieben hatte, musste er sich im Klaren sein, dass er eine rechtlich erheb- liche Erklärung gegenüber den Sozialdiensten abgegeben hatte. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte die Bedeutung seines Vorgehens durch- aus erkannt hatte. 3.14. Doch selbst wenn dem nicht so wäre, ist der Argumentation der Verteidi- gung wiederum die vorerwähnte Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach sich derjenige, der sich bewusst für das Nichtwissen entscheidet, nicht darauf berufen kann, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war (vgl. vorstehen- de Erw. 3.9). In diesem Zusammenhang ist ferner zu betonen, dass dem auch in türkischer Sprache abgefassten Merkblatt der Hinweis zu entnehmen ist, dass wer durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich oder andere Leistungen der Sozialen Dienste unrechtmässig erwirkt, mit einer Strafanzeige wegen Be-
- 16 - trugs im Sinne von Art. 146 StGB zu rechnen habe (Urk. 1/4/1/D1/12 S. 3 f.). Es versteht sich von selbst, dass es nicht angeht, im behördlichen Verkehr auf eige- ne Initiative hin und unbekümmert des Inhaltes anspruchsbegründende Anträge zu unterzeichnen und sich im Nachhinein auf den Standpunkt zu stellen, den In- halt nicht verstanden zu haben. Entsprechend ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie festhält, dass die durch den Beschuldigten im bewussten Zusammenwirken mit der Mitbeschuldigten B._____ vorgenommene Täuschungshandlung erstellt ist und diese Tathandlung die Sozialen Dienste zur irrtümlichen Annahme geführt habe, dass der Beschuldigte und B._____ zusammen lebten und sie deshalb An- spruch auf erhöhte Mietkostenanteile und Beiträge an Grundbeträge im Gesamt- umfang von Fr. 8'064.– (vgl. Urk. 17 S. 3 f.) hätten (Urk. 49 S. 29). 3.15. Ebenso verwiesen werden kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beschuldigte auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt habe (Urk. 49 S. 28-30). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Arglist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder der Täter voraussieht, dass das Opfer die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Bundesgerichtsentscheide 6B_201/2013 vom 20.06.2013, E. 3.2.1; 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012, E. 7.3). Die Arg- list bezweckt, strafrechtlich nicht zu schützen, wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Bundes- gerichtsentscheid 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.3.3; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Be- reich der Sozialhilfe. So hat das Bundesgericht etwa wiederholt entschieden, dass Sozialbehörden nicht verpflichtet sind, ohne konkrete Hinweise die Angabe des
- 17 - Leistungsempfängers, wonach keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, zu über- prüfen bzw. dass dadurch Arglist nicht ausgeschlossen sei (Bundesgerichtsent- scheid 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.3.3). In diesem Zusammenhang wies das Bundesgericht darauf hin, dass angesichts der gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung im Bereich der Sozialhilfe Arglist grundsätzlich auch bei einfachen Falschangaben gegeben sein kann (Bundesgerichtsentscheid 6B_689/2010 vom 25.10.2010, E.4.3.5; vgl. auch den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 12 58 vom 30. Oktober 2012, E. 3.4.). Vorliegend kann den Sozialbehörden nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich leichtfertig verhalten. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. d des So- zialversicherungsgesetzes des Kantons Zürich war der Beschuldigte verpflichtet, seine persönlichen Verhältnisse wahrheitsgetreu anzugeben, worauf er gemäss dem von ihm unterschriebenen und auch in türkischer Sprache an ihn ausgehän- digten Merkblatt hingewiesen worden ist. Die Sozialen Dienste durften sich des- halb auf die für sie nur schwer überprüfbare Angabe des Beschuldigten verlassen. Hinzu kommt, dass selbst der Beizug des Mietvertrages die Falschangabe des Beschuldigten nicht aufgedeckt hätte, hatte er diesen doch mitunterzeichnet (Urk. 2/2/3/3.8). Damit hat der Beschuldigte auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. 3.16. Dass der durch die Täuschungshandlung kausal verursachte Irrtum der Sozialen Dienste zu einer im Verhältnis zum tatsächlich vorhandenen Anspruch übersteigenden Vermögensdisposition im Gesamtumfang von Fr. 8'064.– geführt hatte, ist aufgrund der Aktenlage erstellt. Wie bereits von der Vorinstanz aus- geführt, hat die Mitbeschuldigte B._____ den Erhalt dieser vom Beschuldigten nicht bestrittenen Zahlungen anerkannt (Urk. 49 S. 30). Überdies sind diese durch den internen Kontoauszug der Sozialen Dienste hinreichend belegt (Urk. 1/4/4 S. 28 ff., Urk. 1/4/8). 3.17. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass der Tatbestand des Betruges auch deshalb nicht erfüllt sei, weil es an einem Schaden fehle (Urk. 27 S. 8), verkennt sie, dass der Beschuldigte nicht ohne weiteres einen eigenen Unterstützungs- antrag hätte stellen können. Wie gesehen gab der Beschuldigte im behördlichen
- 18 - Kontakt stets an, mit der Mitbeschuldigten B._____ in einem gemeinsamen Haus- halt zu leben, was für die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli- gung entscheidend war. Ein zu dieser Darstellung im Widerspruch stehender An- trag auf Unterstützungsleistungen hätte sein Aufenthaltsrecht gefährdet, was sich wiederum negativ auf einen allfälligen eigenen Anspruch auf Unterstützungsleis- tung ausgewirkt hätte. Es trifft demnach nicht zu, dass die Sozialen Dienste im Gesamten noch mehr hätten bezahlen müssen, weil sie dann auch noch den se- paraten Haushalt vom Beschuldigten hätten unterstützen müssen. 3.18. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 146 StGB Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventual- absicht genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objekti- ver Tatbestandsmerkmale richten (BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 122 IV 246 E. 3a). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2.; Bundesgerichtsentscheid 6B_808/2013 vom 19.5.2014, E. 2.2). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird von der Rechtsprechung ange- nommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermö- gensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; BGE 101 IV 177 E. 2.8; Bun- desgerichtsentscheid 6B_689/2010 vom 25.10.2010, E. 4.1). 3.19. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft so genannte inne- re Tatsachen und gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes, ist also Tat- frage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht begründet ist (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; BGE 125 IV 242 E. 3c). 3.20. Wie gesehen musste dem Beschuldigten aufgrund des von ihm unter- zeichneten Unterstützungsantrages und dem ihm übergebenen Merkblatt klar sein, dass er seine Wohnsituation wahrheitsgemäss hätte angeben müssen. In- dem er den Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe unterzeichnete und darin angab,
- 19 - gemeinsam mit der Mitbeschuldigten B._____ zusammen zu wohnen, nahm er zumindest in Kauf, die Sozialbehörden dadurch zu täuschen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer eventualvorsätzlichen Täuschung ausgegangen. Eben- so zu bejahen ist das Vorliegen einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Schon aufgrund der Tatsache, dass auch er als Ehegatte der Mitbeschuldigten B._____ den Antrag, in welchem die Haushaltsgrösse anzugeben war, unter- schreiben musste, musste ihm klar sein, dass seine Angaben betreffend die Wohnsituation für die Höhe des Anspruchs relevant sein würden. Indem er es trotzdem unterschrieben hatte, bekundete er den entsprechenden Willen, der Mit- beschuldigten zu einem unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verhelfen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, genügt es für die Erfüllung des Tatbestandes des Be- truges, wenn mit der Tathandlung die Bereicherung einer vom Täter verschiede- nen Person erzielt wird (Urk. 49 S. 31 f., Art. 146 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz muss daher auch das Vorliegen der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht be- jaht werden. 3.21. Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch, wonach sich der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe, zu be- stätigen.
4. Sanktion und Strafvollzug 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 49 S. 38). 4.2. Der Beschuldigte äusserte sich – zufolge des beantragten Freispruchs – weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zur verhängten Sanktion und zum Strafmass. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, dass die Strafhöhe nicht die strittige Frage sei (Prot. II S. 7). 4.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 49 S. 32 f.). Darauf und auf die aktuelle Recht-
- 20 - sprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 4.4. Die Vorinstanz hat den zur Verfügung stehenden Strafrahmen zutreffend umrissen (Urk. 49 S. 33). Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings fällt vorliegend schon aufgrund des strafprozessualen Ver- schlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO die Verhängung einer Frei- heitsstrafe ausser Betracht. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht ausschliesslich eine Bestätigung oder gegebenenfalls eine Reduktion der bedingt verhängten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– zur Diskussion. Ebenso nicht zur Diskussion stehen vor diesem Hintergrund der bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe sowie die angesetzte Probezeit von zwei Jahren. 4.5. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend den Betrug ist auf den vergleichsweise eher niedrigen Deliktsbetrag hinzuweisen (Urk. 49 S. 33 f.), auch wenn diesem zwar wichtigen Strafzumessungsfaktor keine vorrangige Bedeutung zuzumessen ist (BGE 121 IV 202 E. 2d.cc; Bundesgerichtsentscheid 6S.170/2000 vom 19.06.2000, E. 4b). Zugunsten des Beschuldigten ist sodann zu berücksich- tigen, dass sich der Deliktzeitraum auf rund ein Jahr beschränkte. Mit der Vor- instanz besteht aber insbesondere aufgrund des planmässigen und ziel- gerichteten Vorgehens sowie dem Zusammenwirken mit der Mitbeschuldigten B._____ kein Anlass, das Delikt zu bagatellisieren. Der Beschuldigte schädigte durch sein Vorgehen eine soziale Institution, welche Menschen in Not mit Geldern aller Steuerzahler unterstützt. Solche Sozialleistungsbetrüge erschüttern das So- zialleistungssystem und bringen ehrliche Leistungsbezüger in Verruf. Entspre- chend besteht angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute der schweizerischen Rechtsordnung ein gewichtiges öffentliches Interesse, So- zialleistungsbetrug zu verhindern (ZR 114/2015 Nr. 80, S. 312, 314 f.). 4.6. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als nicht leicht einstuft, ist das im Endergebnis nicht ganz stimmig, geht doch die Vorinstanz nach Wür- digung der subjektiven Tatschwere sowie der Tatkomponente betreffend die zu- sätzlich begangenen Delikte gegen das Ausländergesetz von einer Strafe von 180 Tagessätzen aus, was lediglich einem Zehntel der maximal möglichen Strafe
- 21 - des schwersten Deliktes entspricht und sich damit im untersten Bereich des mög- lichen Strafrahmens bewegt. Betreffend die subjektive Tatschwere hinsichtlich des Betruges ist die eventualvorsätzliche Tatbegehung verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der Umstand, dass sich letztlich nicht er persönlich, sondern die Mitbeschuldigte B._____ bereichert hatte, vermag den Beschuldigten hingegen nicht wesentlich zu entlasten. Eine existentielle Not ist jedenfalls nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten zu werten ist aber der Umstand, dass nicht der Beschuldigte, sondern vielmehr die Mitbeschuldigte B._____ als Drahtzieherin für das deliktische Vorgehen in Erscheinung trat. Insgesamt wirken sich die subjektiven Umstände damit gegenüber dem objektiven Tatverschulden spürbar verschuldensmindernd aus. Trotz der verschuldensmindernd zu berück- sichtigenden subjektiven Tatkomponente erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich des untersten Zehntels des Strafrahmens – auch ohne Berücksichtigung der wei- teren Delikte – als milde und sicher nicht zu tief. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes muss es dabei sein Bewenden haben. 4.7. Wegen den zusätzlich begangenen Vergehen gegen das Ausländergesetz ist bzw. wäre die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen (Bundesgerichtsentscheid 6B_274/2013 vom 5.09.2013, E. 1.3.1). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach das Verschulden insbesondere des- halb als nicht leicht zu qualifizieren ist, weil der Beschuldigte mehrfach und be- wusst die Schwächen des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens zum eigenen Vorteil ausnutzte. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es allerdings bei der sicher nicht zu tief festgesetzten Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 4.8. Wohlwollend hat die Vorinstanz hinsichtlich der Täterkomponente die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt. Im Übri- gen wirken sich die Täterkomponenten mit der Vorinstanz auf die Verschuldens- bewertung neutral aus (Urk. 49 S. 35 f.). 4.9. Es bleibt bei der von der Vorinstanz festgesetzten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen.
- 22 - 4.10. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. Die Vor- instanz erachtete eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als angemessen (Urk. 49 S. 35). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte im Rahmen der persönlichen Befragung noch an, bei einem Kebab-Stand zu arbeiten und Fr. 3'700.– zu verdienen (Prot. I S. 10). Gemäss dem im Rahmen des Berufungs- verfahrens eingereichten Datenerfassunsgblatt datiert vom 15. Dezember 2015 erzielt der Beschuldigte nunmehr ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'200.– (Urk. 61). Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 reichte der Beschuldigte diverse Lohnabrechnungen für die Monate November 2015 ein, woraus sich ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'200.– bzw. ein monatliches Netto- einkommen nach Abzug der Quellensteuer (Fr. 194.–) von Fr. 3'306.– ergibt (Urk. 67/1-3). Gleichzeitig reichte er einen Arbeitsvertrag ein (Urk. 67/4). Dem- nach arbeitet der Beschuldigte seit dem 1. August 2015 bei der C._____ GmbH als Plattenleger zu einem 100 %-Pensum, was er anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte (Urk. 79 S. 2). Damit erweist sich die seitens der Vorinstanz im wohlerwogenen Ermessen festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als an- gemessen, zumal sich die finanziellen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht wesentlich verändert haben. 4.11. Die Vorinstanz hat neben der Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.– ausgefällt und dies damit be- gründet, dass bezüglich der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist (Urk. 46 S. 35). Die Ausfällung einer Verbindungsbusse kommt ausserhalb der Schnittstellenproblematik (Busse für Übertretungen und bedingte Geldstrafe für Vergehen) in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren will, aber aus spezialpräventiven Zwecken auch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 135 IV 189 E. 3.3.). Vorliegend erscheint die Ausfällung einer Verbindungsbusse unter dem spezial- präventiven Aspekt nicht als angezeigt, weshalb darauf zu verzichten ist.
- 23 -
E. 5 8).
E. 5.1 Ausgangsgemäss, es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch, ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 49 S. 38 f., Dispositivziffer
E. 5.2 Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte ganz weitgehend. Der vorinstanzliche Schuldspruch wurde bestätigt. Nur in Bezug auf die – seitens des Beschuldigten nicht be- anstandete – Verbindungsbusse erging ein für den Beschuldigten günstigerer Entscheid. Da der vorinstanzliche Entscheid mithin nur unwesentlich abgeändert wurde, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 2 StPO).
E. 5.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 5.4 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich somit – ebenso wie die Entschädigung eines erbetenen Verteidigers – grundsätzlich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebühren- verordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, na-
- 24 - mentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV).
E. 5.5 In Anbetracht des Umfangs, der Schwierigkeit sowie der Komplexität des vorliegenden Falles bzw. des Berufungsverfahrens drängt es sich nicht auf, keine Pauschalgebühr (mehr) zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 5'000.– anzusetzen, zu- mal das Berufungsverfahren auf denselben Grundlagen wie das erstinstanzliche Verfahren beruhte und der amtliche Verteidiger bereits vor Vorinstanz mit Fr. 32'971.30 entschädigt wurde. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 10 (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;
- des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 66 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestä- tigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 26 -
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Frau D._____, … [Adresse] − das Staatssekretariat für Migration sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Frau D._____, … [Adresse] − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestr. 19, Postfach, 8090 Zürich
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie - des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 66 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'020.00 Kosten der Polizei Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'400.00 Auslagen ÜPF Fr. 60.00 diverse Kosten Fr. 32'971.30 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 3 -
- Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 32'971.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2)
- Es seien die Dispositivziffern 1 – 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2015 aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Anklage vom 22. Januar 2015 freizusprechen.
- Es seien die Dispositivziffern 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2015 aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men und es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 13'400.00 auszurichten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 80) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. Juli 2015 wurde der Be- schuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des mehrfa- chen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 66 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festgesetzt. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 49 S. 38 ff.). 1.2. Nach schriftlicher Eröffnung des Urteils in vollständiger Ausfertigung (Prot. I S. 21) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. November 2015 frist- gerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom
- Dezember 2015 wurde die Berufungserklärung den übrigen Parteien zuge- stellt sowie Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, eine Zustellungsadresse bekannt zu geben. Ferner wurden die Parteien aufgefordert, innert derselben Frist mitzuteilen, ob sie für den Fall, dass der Beschuldigte keine Zustelladresse bezeichnen sollte, mit der schrift- lichen Durchführung des Verfahrens einverstanden wären. Schliesslich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, diverse Unterlagen betreffend seine finan- ziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von einer allfälligen mündlichen Verhandlung und hielt fest, nicht gegen die Durchfüh- - 5 - rung eines schriftlichen Verfahrens zu opponieren (Urk. 56). Mit Eingabe vom
- Januar 2016 gab der Beschuldigte eine Zustellungsadresse bekannt (Urk. 57) und mit Eingabe vom 15. Januar 2015 liess der Beschuldigte mitteilen, an welcher Adresse er gemeldet ist. Überdies reichte die Verteidigung das ausgefüllte "Da- tenerfassungsblatt" ein (Urk. 59, 61). Die Privatklägerin liess sich nicht verlauten. Am 1. Februar 2016 wurde auf den 14. April 2016 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 liess der Beschuldigte diver- se Lohnabrechnungen sowie einen Arbeitsvertrag einreichen (Urk. 65, 67/1-4). Mit Eingabe vom 3. März 2016 reichte die Staatsanwaltschaft im Nachgang zu den Akten diverse Schreiben des Migrationsamtes betreffend das Ersuchen des Be- schuldigten um Ausstellung eines neuen türkischen Reisepasses ein (Urk. 68, 69/1-4 und 70), woraufhin dem Migrationsamt mit Schreiben vom 8. April 2016 mitgeteilt wurde, dass die zulasten des Beschuldigten angeordnete Schriften- sperre nach Abschluss des Vorverfahrens nicht verlängert worden sei (Urk. 74). Mit Eingabe vom 13. April 2016 liess der Beschuldigte seine neue Wohnadresse bekannt geben (Urk. 78). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 4). Vorfragen waren anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 79) – mussten keine weiteren Beweise abgenommen werden (Prot. II S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 9 f.).
- Umfang der Berufung 2.1. Berufung erhoben hat einzig der Beschuldigte. Er lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und verlangt einen Freispruch sowohl hinsichtlich des Vorwurfes des Betruges als auch betreffend den Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz. Ebenso angefochten ist die Kosten- verlegung (Urk. 50, Urk. 80 S. 2, Prot. II S. 6). 2.2. In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit ange- fochten und – abgesehen von der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5 und 6) – in - 6 - keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 6). Mithin steht der angefoch- tene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
- Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die gegen den Beschuldigten erhobenen Anklagesach- verhalte hinsichtlich des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz (An- klageziffer II) sowie betreffend den Vorwurf des Sozialhilfebetruges (Anklageziffer I) vollständig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 49 S. 10 f., 24 f. mit Verweis auf Urk. 17). Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachte Sachverhalt als voll- umfänglich erstellt. Hinsichtlich der Anklageziffer II kam sie zum Schluss, dass die Frage betreffend das Vorliegen einer Scheinehe zwischen dem Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten B._____ bereits gestützt auf die Aussagen der beiden bejaht werden könnten, weshalb sie auf die seitens der Staatsanwaltschaft vorge- brachten Indizien lediglich insofern eingegangen war, als dass sie diese als ge- wichtig bezeichnete (Urk. 49 S. 21 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Be- schuldigten hinsichtlich der Anklageziffer II und soweit relevant auch diejenigen der Mitbeschuldigten B._____ sorgfältig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 49 S. 11 - 19) und einer ausführlichen Würdigung unterzogen (Urk. 49 S. 21 f.). Ebenso hat sie den ihrer Auffassung nach durch das Verhalten des Beschul- digten erfüllte Tatbestand gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG zutreffend umrissen (Urk. 49 S. 18 f.). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sollen dies verdeutlichen. 3.3. Die Verteidigung stellt sich unter Verweis auf ihre vorinstanzlichen Ausfüh- rungen auch im Berufungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfes des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz auf den Standpunkt, dass dem Beschul- digten eine Scheinehe mit B._____ nicht nachgewiesen werden könne. Es könne gerade nicht erstellt werden, dass die Ehe zwischen dem Beschuldigten und B._____ lediglich mit dem Zweck geschlossen worden war, eine Aufenthaltsbewil- - 7 - ligung zugunsten des Beschuldigten zu erhalten. Bei richtiger Anwendung des "in dubio pro reo" Grundsatzes hätte deshalb ein Freispruch ergehen müssen. Auch die verschiedenen Indizien, auf welche die Staatsanwaltschaft ihre Anklage stüt- ze, seien nicht genügend, um den in der Anklageziffer 2 umschriebenen Anklage- sachverhalt in rechtsgenügender Hinsicht zu erstellen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass weder die Verheimlichung der standesamtlichen Eheschlies- sung vor den Kindern vor Frau B._____ noch die aussereheliche Liebesbezie- hung von Frau B._____ als Indizien ausreichten, um den Sachverhalt zweifelsfrei zu erstellen. Gleiches gelte in Bezug auf die nicht sehr lange Kennenlernzeit vor der Heirat, den Altersunterschied oder die wenigen Telefonverbindungen zwi- schen den Eheleuten (Urk. 50 S. 3 mit Verweis auf Urk. 27 S. 9 - 16). Daran hielt die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest. Indem sich die Vorinstanz mit den von der Staatsanwaltschaft während der Untersuchung vorge- brachten Indizien nicht näher auseinandergesetzt habe und damit auch nicht auf die Argumente der Verteidigung eingegangen sei, habe sie ihre Begründungs- pflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere könne es nicht angehen, dass die Vorinstanz lediglich gestützt auf ein paar kleinere Wider- sprüche in den Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten B._____ zum Schluss gekommen sei, dass diesen überhaupt nicht geglaubt werden könne (Urk. 80 S. 6). 3.4. Nach Auffassung der Verteidigung ist bei mehreren denkbaren Sachver- haltsvarianten immer von der für den Beschuldigten günstigsten auszugehen, es sei denn, dieser günstigere Sachverhalt wirke im Vergleich zum angeklagten ge- radezu absurd (Urk. 27 S. 15, Urk. 80 S. 11). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist keineswegs so, dass per se zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden wä- re. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sach- lage zugrunde zu legen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO I-Tophinke, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 76). Solche ernsthafte Zweifel sind hier nicht angezeigt, wie dies die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt hat (Urk. 49 S. 19 ff.). Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die seitens der Vorinstanz sorgfältig herausge- - 8 - arbeiteten Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten sowohl hinsichtlich der Umstände des Kennenlernens als auch betreffend den Zeitpunkt des Ent- scheids, mit ihr die Ehe einzugehen, hinzuweisen (Urk. 49 S. 19 f.). Zwar ist nicht auszuschliessen, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die erste Aussage des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach protokolliert worden war, dass er seine zukünftige Ehefrau das erste Mal anlässlich der Hoch- zeit seines Neffen gesehen habe, missverstanden worden sei, da er vor Staats- anwaltschaft ausführte, lediglich eine Videoaufzeichnung des Hochzeitsfestes ver- folgt zu haben (Urk. 80 S. 5), was er auch heute bestätigte (Urk. 79 S. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte letztlich auf seine Aussagen an- lässlich der Hauptverhandlung zu behaften ist, wonach er – auf Vorhalt der wahr- heitswidrigen Angaben gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich be- treffend seinen Wohnort – angegeben hatte: "Ja, aber diese Phase betrachteten wir als vorübergehend. Wir hatten vor, ein echtes Eheleben zu führen, doch zu ei- nem späteren Zeitpunkt" (Prot. I S. 12). Dass sie für eine Heirat nicht bereit gewe- sen waren, bestätigte auch die Mitbeschuldigte B._____ (Urk. 3/1/6 S. 7). Ferner ist die Aussage des Beschuldigten hervorzuheben, wonach er und B._____ "schon eine gewisse Beziehung geführt hätten" (Prot. I S. 12). Auch heute führte der Beschuldigte aus, dass es sich bei der Zeitspanne zwischen der zivilrechtli- chen Trauung vom 13. April 2013 bis zur Trennung am 30. August 2013 um eine Verlobungsphase gehandelt habe, in der sie sich besser kennengelernt hätten, woraufhin er gemerkt habe, dass die Beziehung nichts bringe (Urk. 79 S. 8 f.). Er sei die standesamtliche Heirat nur aus Not eingegangen. Aufgrund seines Asylan- tenstatus sei nicht klar gewesen, ob er ausgeschafft werde. Überdies habe er für die religiöse Hochzeit beim Imam etwas Geld sparen wollen, als Asylant aber nicht arbeiten dürfen. Deshalb hätten sie geheiratet (Urk. 79 S. 10). 3.5. Gestützt auf diese Aussagen kann – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 21) – nicht von einem Ehewillen in dem Sinne ausgegangen werden, als dass – im Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung – tatsächlich eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft hätte begründet werden sollen. Es trifft zwar zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass sich der Wunsch, heiraten zu wollen, sowie der Wunsch, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, gegenseitig nicht aus- - 9 - schliessen (Prot. II S. 7). Gleichermassen mag es aufgrund der ausländerrechtli- chen Schranken häufig der Fall sein, dass gemischt kulturelle Ehepaare grund- sätzlich früher bereit sind, den Schritt zur Eheschliessung zu machen (Urk. 80 S. 6). In einer solchen Konstellation erscheint die Umgehung der ausländerrecht- lichen Bestimmung mit der Verteidigung als blosser Nebenzweck bzw. das aus- länderrechtliche Motiv lediglich als mitentscheidend (Urk. 80 S. 9), während in die Entscheidfindung noch weitere Elemente einfliessen, wie etwa die Liebe, oder andere idealistische Gründe. Solche Beweggründe wurden vorliegend seitens des Beschuldigten nicht (glaubhaft) vorgebracht. Lediglich das Kennenlernen kann je- denfalls nicht Sinn der Ehe sein, wie sie vom hiesigen Rechtssystem vorgesehen ist. Ferner kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das hiesige Rechtssystem und dasjenige der Türkei in dieser spezifischen Frage derart unter- schiedlich ausgestaltet wären, als dass davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschuldigte aufgrund der kulturellen Unterschiede ein völlig anderes Ver- ständnis von der Bedeutung der zivilrechtlichen Eheschliessung haben musste, wurde doch das türkische Zivilrecht ursprünglich in weiten Teilen aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch übernommen bzw. später aus dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch adaptiert. Wie auch der Beschuldigte ausführte, geht auch in der Türkei die Verlobung als Kennenlernzeit der Eheschliessung voraus (Urk. 79 S. 5). Vor dem Hintergrund des Rechtsinstitutes Ehe als auf Dauer ange- legte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau erscheinen die angegebenen Umstände, die zur zivilrechtlichen Trauung führten, als lebensfremd bzw. als Aus- druck dafür, dass eben der Erhalt der Aufenthaltsbewilligung gleichwohl der ein- zige Grund war, weshalb geheiratet wurde, da sozialtypische Elemente einer Ehe gänzlich fehlen. Ebenso nicht erkennbar in den Aussagen des Beschuldigten ist die Umschreibung von Gefühlen gegenüber B._____. Gemäss Darstellung des Beschuldigten kam dieser in die Schweiz, obwohl er B._____ zu diesem Zeitpunkt noch kaum gekannt und sie lediglich ein sporadischer Kontakt via Facebook ver- bunden habe. Sie hätten vielleicht einmal pro Woche oder einmal pro zwei Wo- chen Kontakt gehabt. Er habe nicht viel über B._____ gewusst. Ob er sich in der Schweiz oder bereits in der Türkei zur Eheschliessung entschieden habe, könne er nicht mehr sagen, da er sich nicht erinnern könne (Urk. 79 S. 6 ff.). Auf ent- - 10 - sprechende Frage, weshalb sie die zivilrechtliche Trauung gegenüber den Kin- dern von B._____ nicht offengelegt habe, führte er aus, dass es nicht nötig gewe- sen sei, dass andere von der Trauung wussten (Urk. 79 S. 11). Ebenso bestätigte er vor Berufungsgericht, nie mit B._____ zusammengelebt zu haben. Obwohl es eigentlich umgekehrt sein müsste, hätten sie zuerst geheiratet und erst dann sei die Verlobung gekommen (Urk. 79 S. 8 f.). Ein Wille, einer auf Dauer angelegten Bindung zwischen Mann und Frau rechtliche Verbindlichkeit zukommen zu las- sen, kommt in diesen Aussagen nicht zum Ausdruck, auch wenn man den Begriff der Ehe weit deuten will. Damit war der Ehewille nur vorgespielt, weshalb von ei- ner Scheinehe auszugehen ist. 3.6. Die Verteidigung vertritt die Auffassung, dass der Beschuldigte auch bei Annahme einer eingegangenen Scheinehe straffrei bleiben müsse, da die ange- klagten Täuschungshandlungen gegenüber den Behörden fehlten, weil das Ge- such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 8. April 2013 nicht vom Be- schuldigten ausgefüllt und unterzeichnet worden sei (Urk. 50 S. 3 mit Verweis auf Urk. 27 S. 9-16, Urk. 80 S. 9). Es trifft zu, dass das Formular "Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung" nicht vom Beschuldigten persönlich, sondern durch B._____ unterzeichnet wurde, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend er- kannte (Urk. 49 S. 22 mit Verweis auf Urk. 2/2/3/3.7). Ebenso kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, dass unklar sei, wer das Formular ausgefüllt habe (a.a.O.). Die Vorinstanz sah indes als einzige logische Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte das Formular in seinem Namen von B._____ habe ausfül- len, unterzeichnen und einreichen lassen. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte – auch wenn er anlässlich der Hauptverhandlung hiervon Abstand genommen habe (Prot. I S. 10) – selbst mehrmals eingeräumt habe, durch die Heirat u.a. die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung bezweckt zu haben (Urk. 49 S. 22 mit Verweis auf Urk. 3/2/3 S. 21, vgl. auch Urk. 3/2/3 S. 14). Dass die Er- langung der Aufenthaltsbewilligung einer der Gründe für die standesamtliche Hei- rat war, bestreitet auch die Verteidigung nicht (Urk. 27 S. 14) und wurde vom Be- schuldigten auch heute wieder bestätigt (Urk. 79 S. 11, 13). Allerdings sieht die Verteidigung in der vorinstanzlichen Auffassung, wonach das Verhalten B._____s dem Beschuldigten anzurechnen sei (Urk. 49 S. 23), eine Verletzung des Ankla- - 11 - geprinzips, da diese Sachverhaltsvariante so nicht explizit angeklagt worden sei (Urk. 50 S. 4, Urk. 80 S. 10). 3.7. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozess- gegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen recht- liche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (Bundesgerichtsentscheid 6B_654/2014 vom 14.10.2015, E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.3). Unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist vor diesem Hinter- grund massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr ange- lastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Unge- nauigkeiten in den Angaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Bundesgerichtsentscheid 6B_803/2014 vom 15.01.2015, E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Den Sachverhalt verbindlich fest- zustellen, ist Aufgabe des Gerichts (Bundesgerichtsentscheid 6B_716/2014 vom 17.10.2014, E. 2.3). Der Anklagesachverhalt wirft dem Beschuldigten vor, das Gesuch "zusammen mit B._____" eingereicht zu haben, was auf ein einvernehm- liches Vorgehen bzw. ein Zusammenwirken schliessen lässt. Damit ist klar, dass dem Beschuldigten im Rahmen des Anklagesachverhaltes die Einreichung des Gesuchs (auch) als eigene Tathandlung zugerechnet wird, weshalb das Vorbrin- gen der Verteidigung betreffend die Verletzung des Anklageprinzips ins Leere zielt. 3.8. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, musste der Beschuldigte Kenntnis davon haben, dass die Behörden davon ausgingen, dass er zufolge der Heirat tatsächlich mit B._____ zusammenlebte (Urk. 49 S. 23). So erklärte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sie dem Einwohneramt ja nicht hätten erklären können, dass sie den Zusammenzug – trotz Eheschliessung – erst nach einer zweijährigen Kennenlernphase planten (Urk. 79 S. 14). Durch sein Aussageverhalten geht weiter hervor, dass er dies auch wollte, um eben zu der - 12 - von ihm angestrebten Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Wie der Beschuldigte nämlich ausführte, war ihm durchaus bewusst, dass sein Anspruch auf eine Auf- enthaltsbewilligung durch den Umstand gefährdet werden könnte, dass er nicht im gleichen Haushalt wie die Mitbeschuldigte B._____ lebte, erklärte er doch anläss- lich der polizeilichen Einvernahme, dass er nach der Eheschliessung sechs Mo- nate auf seinen Ausländerausweis habe warten müssen (Urk. 3/2/3 S. 3, 5) und den (wie sich nachfolgend herausstellte mangels Wohnsitznahme lediglich fingier- te) Wegzug nicht gemeldet habe, weil er Angst gehabt habe, dass ihm der Aus- länderausweis weggenommen werden könnte (Urk. 3/2/3 S. 19), was er auch vor Berufungsgericht wiederholte (Urk. 79 S. 15). Um den Schein des gemeinsamen Zusammenlebens aufrecht zu erhalten, schreckte er auch nicht zurück, als (an- geblicher) Mieter den Mietvertrag betreffend die Wohnung an der ...strasse … zu unterzeichnen (Urk. 2/2/3/3.8). Gleiches gilt für den Unterstützungsantrag für die wirtschaftliche Sozialhilfe vom 18. April 2013 (Urk. 1/4/D1/11), auch wenn dieser, wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 80 S. 10), aufgrund des späteren Datums – entgegen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 22) – nicht zur Begründung heran- gezogen werden kann, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Gesuchs um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 8. April 2013 mit Behördenkontakten dieser Art vertraut gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (a.a.O.) – kann es aber aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten nicht darauf ankommen, dass das an das Migrationsamt des Kantons Zürich gerichtete Ge- such um Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vom Beschuldigten persön- lich unterzeichnet worden war. Es liegt auf der Hand, dass die Einreichung des Gesuchs eine notwendige Voraussetzung zur Erlangung der Bewilligung darstell- te, welche der Beschuldigte mit der Heirat ja gerade bezweckte. Demnach muss die Gesuchseinreichung durch B._____ als vom Willen des Beschuldigten getra- gen gelten und davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von der Ge- suchseinreichung wusste. Mit der Vorinstanz ist damit die Handlung der Mitbe- schuldigten B._____ dem Beschuldigten anzurechnen. Damit erfüllte der Be- schuldigte durch das bewusste Zusammenwirken mit B._____ das Tatbestands- merkmal der Täuschung des Migrationsamtes, was schliesslich zur Ausstellung - 13 - der Aufenthaltsbewilligung führte. Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch be- treffend Art. 118 Abs. 1 AuG zu bestätigen. 3.9. Mit der Vorinstanz ebenso zu bejahen ist der Vorwurf der mehrfachen Tat- begehung durch die Einreichung des Verlängerungsgesuches für seinen am
- April 2014 ablaufenden Ausländerausweis B (Urk. 49 S. 23 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 50 S. 4, Urk. 80 S. 11) handelt es sich nicht lediglich um Vermutungen, wenn die Vorinstanz feststellt, dass der Beschuldigte die unwahren Angaben betreffend die eheliche Lebensgemeinschaft mit B._____ gegenüber den zuständigen Behörden wissentlich und mit dem Ziel, die Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, gemacht habe und damit den Tatbe- stand von Art. 118 Abs. 1 AuG erfüllte. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte das Verlängerungsgesuch mit der wahrheitswidrigen Angabe, wo- nach er mit seiner Ehegattin B._____ zusammenwohne, eigenhändig unterschrie- ben (Urk. 2/2/3/3.9), was kausal war für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung bis zum 2. April 2015 (vgl. 2/4/4). Damit erfüllte der Beschuldigte den Tatbe- stand gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie ausführt, dass nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte den Inhalt des unterzeichneten Formulars verstanden und über die Rechtslage Be- scheid gewusst habe (Urk. 27 S. 17, Urk. 50 S. 4, Urk. 80 S. 10 f.). Wie gesehen hat der Beschuldigte das Gesuch eigenhändig unterschrieben. Aufgrund des Ver- fahrens betreffend die Erteilung der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung war er mit dem Verfahren vertraut und wusste, welche Voraussetzungen er zu erfüllen hatte. Damit ist unter Verweis der vorinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Verlängerungsgesuch in Kenntnis der Sach- und Rechtslage ausgefüllt hatte. Wenn er vorbringt, nicht verstanden bzw. nicht gele- sen zu haben, was er unterschrieben hat, erscheint dies als unglaubhafte Schutz- behauptung. Entgegen der Verteidigung muss auch nicht aufgrund der spärlichen Schulbildung des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er die Bedeu- tung solcher Formulare nicht erkennen konnte (Prot. II S. 7). Wie der Beschuldigte heute erklärte, führte er in seinem Heimatland ein eigenes Unternehmen und be- schäftige 10 bis 20 Mitarbeiter (Urk. 79 S. 3), was nicht ins Bild eines unbedarften Analphabeten passt. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zeigte - 14 - der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverhaltens, dass er durchaus in der Lage ist, logische Schlussfolgerungen zu ziehen. Doch selbst wenn der Beschul- digte – auch die türkischen – Formulare tatsächlich nicht gelesen hätte, ist der Ar- gumentation der Verteidigung entgegenzuhalten, dass sich gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung derjenige, der sich bewusst für das Nichtwissen ent- scheidet, nicht darauf berufen kann, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht an- tizipierbar war (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; Bundesgerichtsentscheid 6B_72/2015 vom 27.05.2015, E. 1.3.2). 3.10. Zu verwerfen ist schliesslich das Argument, wonach das Verhalten des Be- schuldigten aufgrund der fehlenden Garantenstellung nicht tatbestandsmässig gewesen sei. Entgegen der Verteidigung (Urk. 80 S. 11) blieb der Beschuldigte nicht bloss untätig. Vielmehr wurde er aktiv und reichte den Behörden von sich aus ein Formular mit wahrheitswidrigen Angaben ein. 3.11. Der Beschuldigte ist deshalb in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen. 3.12. Die Verteidigung verlangt weiter einen Freispruch vom Vorwurf des Betru- ges und hält dafür, dass weder eine Tathandlung noch Vorsatz vorliege (Urk. 50 S. 4). Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzlichen Ausführungen zur Tathand- lung (Urk. 49 S. 29) und beanstandet, dass auf die Argumente der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die von ihm unterzeichneten Dokumente nicht ver- standen habe, überhaupt nicht eingegangen worden sei (Urk. 50 S. 4 mit Verweis auf Urk. 27 S. 4 f.). Ebenso sei ausser Acht gelassen worden, dass vor dem Hin- tergrund des Nichtverstehens des Inhalts und der rechtlichen Erheblichkeit des Unterstützungsantrages auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 50 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. 27 S. 5-8). 3.13. Entgegen der Verteidigung erweist es sich nicht als glaubhaft, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zwar etliche Unterlagen unterschrieben, diese aber weder gelesen noch verstanden habe und ihm die türkischen Merkblätter gar nicht aufgefallen seien (Urk. 80 - 15 - S. 12 f. mit Verweis auf Urk. 3/2/4 S. 7). Wie bereits im Zusammenhang mit dem Verlängerungsantrag betreffend die Aufenthaltsbewilligung ausgeführt, war es nicht der erste behördliche Kontakt des Beschuldigten. Vielmehr hatte der Be- schuldigte bereits gewisse Erfahrungen im Umgang mit Behörden und Formula- ren. Auch aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrungen und dem Umstand, dass er zeitweise bis zu 20 Mitarbeiter beschäftigt hatte, muss davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte sich bewusst sein musste, dass unterschriftlich bestä- tigten Angaben im behördlichen Verkehr rechtliche Erheblichkeit zukommt. Dafür spricht auch der konkrete Ablauf im Zusammenhang mit dem Gang zum Amt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, ist erstellt, dass der Beschuldigte so- wohl den Unterstützungsantrag als auch das in deutscher und türkischer Sprache verfasste Merkblatt unterschrieben hat (Urk. 49 S. 24 mit Verweis auf Urk. 1/4/D1/11-12). Ferner liess er sich das im Rahmen des persönlichen Gesprächs mit der Sozialarbeiterin Vorgebrachte durch B._____ übersetzen. Wenn die Ver- teidigung vorbringt, dass es ungewiss sei, ob B._____ die Gesprächsinhalte rich- tig übersetzte und es sehr wohl möglich sei, dass diese die Naivität und Unkennt- nis des Beschuldigten ausgenützt habe (Urk. 80 S. 13 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Der geschäftlich nicht unerfahrene Beschuldigte war beim Gespräch mit der Sozialarbeiterin anwesend und hatte die Möglichkeit, das türkische Merk- blatt durchzulesen und bei Unklarheiten nachzufragen. Indem er die Formulare unterschrieben hatte, musste er sich im Klaren sein, dass er eine rechtlich erheb- liche Erklärung gegenüber den Sozialdiensten abgegeben hatte. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte die Bedeutung seines Vorgehens durch- aus erkannt hatte. 3.14. Doch selbst wenn dem nicht so wäre, ist der Argumentation der Verteidi- gung wiederum die vorerwähnte Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach sich derjenige, der sich bewusst für das Nichtwissen entscheidet, nicht darauf berufen kann, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war (vgl. vorstehen- de Erw. 3.9). In diesem Zusammenhang ist ferner zu betonen, dass dem auch in türkischer Sprache abgefassten Merkblatt der Hinweis zu entnehmen ist, dass wer durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich oder andere Leistungen der Sozialen Dienste unrechtmässig erwirkt, mit einer Strafanzeige wegen Be- - 16 - trugs im Sinne von Art. 146 StGB zu rechnen habe (Urk. 1/4/1/D1/12 S. 3 f.). Es versteht sich von selbst, dass es nicht angeht, im behördlichen Verkehr auf eige- ne Initiative hin und unbekümmert des Inhaltes anspruchsbegründende Anträge zu unterzeichnen und sich im Nachhinein auf den Standpunkt zu stellen, den In- halt nicht verstanden zu haben. Entsprechend ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie festhält, dass die durch den Beschuldigten im bewussten Zusammenwirken mit der Mitbeschuldigten B._____ vorgenommene Täuschungshandlung erstellt ist und diese Tathandlung die Sozialen Dienste zur irrtümlichen Annahme geführt habe, dass der Beschuldigte und B._____ zusammen lebten und sie deshalb An- spruch auf erhöhte Mietkostenanteile und Beiträge an Grundbeträge im Gesamt- umfang von Fr. 8'064.– (vgl. Urk. 17 S. 3 f.) hätten (Urk. 49 S. 29). 3.15. Ebenso verwiesen werden kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beschuldigte auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt habe (Urk. 49 S. 28-30). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Arglist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder der Täter voraussieht, dass das Opfer die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Bundesgerichtsentscheide 6B_201/2013 vom 20.06.2013, E. 3.2.1; 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012, E. 7.3). Die Arg- list bezweckt, strafrechtlich nicht zu schützen, wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Bundes- gerichtsentscheid 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.3.3; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Be- reich der Sozialhilfe. So hat das Bundesgericht etwa wiederholt entschieden, dass Sozialbehörden nicht verpflichtet sind, ohne konkrete Hinweise die Angabe des - 17 - Leistungsempfängers, wonach keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, zu über- prüfen bzw. dass dadurch Arglist nicht ausgeschlossen sei (Bundesgerichtsent- scheid 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.3.3). In diesem Zusammenhang wies das Bundesgericht darauf hin, dass angesichts der gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung im Bereich der Sozialhilfe Arglist grundsätzlich auch bei einfachen Falschangaben gegeben sein kann (Bundesgerichtsentscheid 6B_689/2010 vom 25.10.2010, E.4.3.5; vgl. auch den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 12 58 vom 30. Oktober 2012, E. 3.4.). Vorliegend kann den Sozialbehörden nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich leichtfertig verhalten. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. d des So- zialversicherungsgesetzes des Kantons Zürich war der Beschuldigte verpflichtet, seine persönlichen Verhältnisse wahrheitsgetreu anzugeben, worauf er gemäss dem von ihm unterschriebenen und auch in türkischer Sprache an ihn ausgehän- digten Merkblatt hingewiesen worden ist. Die Sozialen Dienste durften sich des- halb auf die für sie nur schwer überprüfbare Angabe des Beschuldigten verlassen. Hinzu kommt, dass selbst der Beizug des Mietvertrages die Falschangabe des Beschuldigten nicht aufgedeckt hätte, hatte er diesen doch mitunterzeichnet (Urk. 2/2/3/3.8). Damit hat der Beschuldigte auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. 3.16. Dass der durch die Täuschungshandlung kausal verursachte Irrtum der Sozialen Dienste zu einer im Verhältnis zum tatsächlich vorhandenen Anspruch übersteigenden Vermögensdisposition im Gesamtumfang von Fr. 8'064.– geführt hatte, ist aufgrund der Aktenlage erstellt. Wie bereits von der Vorinstanz aus- geführt, hat die Mitbeschuldigte B._____ den Erhalt dieser vom Beschuldigten nicht bestrittenen Zahlungen anerkannt (Urk. 49 S. 30). Überdies sind diese durch den internen Kontoauszug der Sozialen Dienste hinreichend belegt (Urk. 1/4/4 S. 28 ff., Urk. 1/4/8). 3.17. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass der Tatbestand des Betruges auch deshalb nicht erfüllt sei, weil es an einem Schaden fehle (Urk. 27 S. 8), verkennt sie, dass der Beschuldigte nicht ohne weiteres einen eigenen Unterstützungs- antrag hätte stellen können. Wie gesehen gab der Beschuldigte im behördlichen - 18 - Kontakt stets an, mit der Mitbeschuldigten B._____ in einem gemeinsamen Haus- halt zu leben, was für die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli- gung entscheidend war. Ein zu dieser Darstellung im Widerspruch stehender An- trag auf Unterstützungsleistungen hätte sein Aufenthaltsrecht gefährdet, was sich wiederum negativ auf einen allfälligen eigenen Anspruch auf Unterstützungsleis- tung ausgewirkt hätte. Es trifft demnach nicht zu, dass die Sozialen Dienste im Gesamten noch mehr hätten bezahlen müssen, weil sie dann auch noch den se- paraten Haushalt vom Beschuldigten hätten unterstützen müssen. 3.18. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 146 StGB Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventual- absicht genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objekti- ver Tatbestandsmerkmale richten (BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 122 IV 246 E. 3a). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2.; Bundesgerichtsentscheid 6B_808/2013 vom 19.5.2014, E. 2.2). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird von der Rechtsprechung ange- nommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermö- gensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; BGE 101 IV 177 E. 2.8; Bun- desgerichtsentscheid 6B_689/2010 vom 25.10.2010, E. 4.1). 3.19. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft so genannte inne- re Tatsachen und gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes, ist also Tat- frage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht begründet ist (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; BGE 125 IV 242 E. 3c). 3.20. Wie gesehen musste dem Beschuldigten aufgrund des von ihm unter- zeichneten Unterstützungsantrages und dem ihm übergebenen Merkblatt klar sein, dass er seine Wohnsituation wahrheitsgemäss hätte angeben müssen. In- dem er den Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe unterzeichnete und darin angab, - 19 - gemeinsam mit der Mitbeschuldigten B._____ zusammen zu wohnen, nahm er zumindest in Kauf, die Sozialbehörden dadurch zu täuschen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer eventualvorsätzlichen Täuschung ausgegangen. Eben- so zu bejahen ist das Vorliegen einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Schon aufgrund der Tatsache, dass auch er als Ehegatte der Mitbeschuldigten B._____ den Antrag, in welchem die Haushaltsgrösse anzugeben war, unter- schreiben musste, musste ihm klar sein, dass seine Angaben betreffend die Wohnsituation für die Höhe des Anspruchs relevant sein würden. Indem er es trotzdem unterschrieben hatte, bekundete er den entsprechenden Willen, der Mit- beschuldigten zu einem unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verhelfen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, genügt es für die Erfüllung des Tatbestandes des Be- truges, wenn mit der Tathandlung die Bereicherung einer vom Täter verschiede- nen Person erzielt wird (Urk. 49 S. 31 f., Art. 146 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz muss daher auch das Vorliegen der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht be- jaht werden. 3.21. Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch, wonach sich der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe, zu be- stätigen.
- Sanktion und Strafvollzug 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 49 S. 38). 4.2. Der Beschuldigte äusserte sich – zufolge des beantragten Freispruchs – weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zur verhängten Sanktion und zum Strafmass. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, dass die Strafhöhe nicht die strittige Frage sei (Prot. II S. 7). 4.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 49 S. 32 f.). Darauf und auf die aktuelle Recht- - 20 - sprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 4.4. Die Vorinstanz hat den zur Verfügung stehenden Strafrahmen zutreffend umrissen (Urk. 49 S. 33). Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings fällt vorliegend schon aufgrund des strafprozessualen Ver- schlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO die Verhängung einer Frei- heitsstrafe ausser Betracht. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht ausschliesslich eine Bestätigung oder gegebenenfalls eine Reduktion der bedingt verhängten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– zur Diskussion. Ebenso nicht zur Diskussion stehen vor diesem Hintergrund der bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe sowie die angesetzte Probezeit von zwei Jahren. 4.5. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend den Betrug ist auf den vergleichsweise eher niedrigen Deliktsbetrag hinzuweisen (Urk. 49 S. 33 f.), auch wenn diesem zwar wichtigen Strafzumessungsfaktor keine vorrangige Bedeutung zuzumessen ist (BGE 121 IV 202 E. 2d.cc; Bundesgerichtsentscheid 6S.170/2000 vom 19.06.2000, E. 4b). Zugunsten des Beschuldigten ist sodann zu berücksich- tigen, dass sich der Deliktzeitraum auf rund ein Jahr beschränkte. Mit der Vor- instanz besteht aber insbesondere aufgrund des planmässigen und ziel- gerichteten Vorgehens sowie dem Zusammenwirken mit der Mitbeschuldigten B._____ kein Anlass, das Delikt zu bagatellisieren. Der Beschuldigte schädigte durch sein Vorgehen eine soziale Institution, welche Menschen in Not mit Geldern aller Steuerzahler unterstützt. Solche Sozialleistungsbetrüge erschüttern das So- zialleistungssystem und bringen ehrliche Leistungsbezüger in Verruf. Entspre- chend besteht angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute der schweizerischen Rechtsordnung ein gewichtiges öffentliches Interesse, So- zialleistungsbetrug zu verhindern (ZR 114/2015 Nr. 80, S. 312, 314 f.). 4.6. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als nicht leicht einstuft, ist das im Endergebnis nicht ganz stimmig, geht doch die Vorinstanz nach Wür- digung der subjektiven Tatschwere sowie der Tatkomponente betreffend die zu- sätzlich begangenen Delikte gegen das Ausländergesetz von einer Strafe von 180 Tagessätzen aus, was lediglich einem Zehntel der maximal möglichen Strafe - 21 - des schwersten Deliktes entspricht und sich damit im untersten Bereich des mög- lichen Strafrahmens bewegt. Betreffend die subjektive Tatschwere hinsichtlich des Betruges ist die eventualvorsätzliche Tatbegehung verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der Umstand, dass sich letztlich nicht er persönlich, sondern die Mitbeschuldigte B._____ bereichert hatte, vermag den Beschuldigten hingegen nicht wesentlich zu entlasten. Eine existentielle Not ist jedenfalls nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten zu werten ist aber der Umstand, dass nicht der Beschuldigte, sondern vielmehr die Mitbeschuldigte B._____ als Drahtzieherin für das deliktische Vorgehen in Erscheinung trat. Insgesamt wirken sich die subjektiven Umstände damit gegenüber dem objektiven Tatverschulden spürbar verschuldensmindernd aus. Trotz der verschuldensmindernd zu berück- sichtigenden subjektiven Tatkomponente erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich des untersten Zehntels des Strafrahmens – auch ohne Berücksichtigung der wei- teren Delikte – als milde und sicher nicht zu tief. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes muss es dabei sein Bewenden haben. 4.7. Wegen den zusätzlich begangenen Vergehen gegen das Ausländergesetz ist bzw. wäre die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen (Bundesgerichtsentscheid 6B_274/2013 vom 5.09.2013, E. 1.3.1). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach das Verschulden insbesondere des- halb als nicht leicht zu qualifizieren ist, weil der Beschuldigte mehrfach und be- wusst die Schwächen des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens zum eigenen Vorteil ausnutzte. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es allerdings bei der sicher nicht zu tief festgesetzten Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 4.8. Wohlwollend hat die Vorinstanz hinsichtlich der Täterkomponente die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt. Im Übri- gen wirken sich die Täterkomponenten mit der Vorinstanz auf die Verschuldens- bewertung neutral aus (Urk. 49 S. 35 f.). 4.9. Es bleibt bei der von der Vorinstanz festgesetzten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen. - 22 - 4.10. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. Die Vor- instanz erachtete eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als angemessen (Urk. 49 S. 35). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte im Rahmen der persönlichen Befragung noch an, bei einem Kebab-Stand zu arbeiten und Fr. 3'700.– zu verdienen (Prot. I S. 10). Gemäss dem im Rahmen des Berufungs- verfahrens eingereichten Datenerfassunsgblatt datiert vom 15. Dezember 2015 erzielt der Beschuldigte nunmehr ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'200.– (Urk. 61). Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 reichte der Beschuldigte diverse Lohnabrechnungen für die Monate November 2015 ein, woraus sich ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'200.– bzw. ein monatliches Netto- einkommen nach Abzug der Quellensteuer (Fr. 194.–) von Fr. 3'306.– ergibt (Urk. 67/1-3). Gleichzeitig reichte er einen Arbeitsvertrag ein (Urk. 67/4). Dem- nach arbeitet der Beschuldigte seit dem 1. August 2015 bei der C._____ GmbH als Plattenleger zu einem 100 %-Pensum, was er anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte (Urk. 79 S. 2). Damit erweist sich die seitens der Vorinstanz im wohlerwogenen Ermessen festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als an- gemessen, zumal sich die finanziellen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht wesentlich verändert haben. 4.11. Die Vorinstanz hat neben der Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.– ausgefällt und dies damit be- gründet, dass bezüglich der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist (Urk. 46 S. 35). Die Ausfällung einer Verbindungsbusse kommt ausserhalb der Schnittstellenproblematik (Busse für Übertretungen und bedingte Geldstrafe für Vergehen) in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren will, aber aus spezialpräventiven Zwecken auch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 135 IV 189 E. 3.3.). Vorliegend erscheint die Ausfällung einer Verbindungsbusse unter dem spezial- präventiven Aspekt nicht als angezeigt, weshalb darauf zu verzichten ist. - 23 -
- Kosten und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss, es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch, ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 49 S. 38 f., Dispositivziffer 5 - 8). 5.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte ganz weitgehend. Der vorinstanzliche Schuldspruch wurde bestätigt. Nur in Bezug auf die – seitens des Beschuldigten nicht be- anstandete – Verbindungsbusse erging ein für den Beschuldigten günstigerer Entscheid. Da der vorinstanzliche Entscheid mithin nur unwesentlich abgeändert wurde, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 2 StPO). 5.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 5.4. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich somit – ebenso wie die Entschädigung eines erbetenen Verteidigers – grundsätzlich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebühren- verordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, na- - 24 - mentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). 5.5. In Anbetracht des Umfangs, der Schwierigkeit sowie der Komplexität des vorliegenden Falles bzw. des Berufungsverfahrens drängt es sich nicht auf, keine Pauschalgebühr (mehr) zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 5'000.– anzusetzen, zu- mal das Berufungsverfahren auf denselben Grundlagen wie das erstinstanzliche Verfahren beruhte und der amtliche Verteidiger bereits vor Vorinstanz mit Fr. 32'971.30 entschädigt wurde. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 14. Juli 2015 (GG150029) wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: 1.-4. (…)
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'020.00 Kosten der Polizei Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'400.00 Auslagen ÜPF Fr. 60.00 diverse Kosten Fr. 32'971.30 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 32'971.30 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. - 25 - 7.-8. (…)
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 66 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 26 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Frau D._____, … [Adresse] − das Staatssekretariat für Migration sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Frau D._____, … [Adresse] − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestr. 19, Postfach, 8090 Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150492-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatz- oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 14. April 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Zanolla, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Juli 2015 (GG150029)
- 2 - Anklage: (Urk. 17) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Januar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 38 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie
- des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 66 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'020.00 Kosten der Polizei Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'400.00 Auslagen ÜPF Fr. 60.00 diverse Kosten Fr. 32'971.30 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
6. Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 32'971.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2)
1. Es seien die Dispositivziffern 1 – 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2015 aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf des Betruges sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz gemäss Anklage vom 22. Januar 2015 freizusprechen.
2. Es seien die Dispositivziffern 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2015 aufzuheben und es seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu neh- men und es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 13'400.00 auszurichten.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 80) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 14. Juli 2015 wurde der Be- schuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des mehrfa- chen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 66 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festgesetzt. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden, mit Ausnahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Urk. 49 S. 38 ff.). 1.2. Nach schriftlicher Eröffnung des Urteils in vollständiger Ausfertigung (Prot. I S. 21) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. November 2015 frist- gerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom
14. Dezember 2015 wurde die Berufungserklärung den übrigen Parteien zuge- stellt sowie Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, eine Zustellungsadresse bekannt zu geben. Ferner wurden die Parteien aufgefordert, innert derselben Frist mitzuteilen, ob sie für den Fall, dass der Beschuldigte keine Zustelladresse bezeichnen sollte, mit der schrift- lichen Durchführung des Verfahrens einverstanden wären. Schliesslich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, diverse Unterlagen betreffend seine finan- ziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von einer allfälligen mündlichen Verhandlung und hielt fest, nicht gegen die Durchfüh-
- 5 - rung eines schriftlichen Verfahrens zu opponieren (Urk. 56). Mit Eingabe vom
5. Januar 2016 gab der Beschuldigte eine Zustellungsadresse bekannt (Urk. 57) und mit Eingabe vom 15. Januar 2015 liess der Beschuldigte mitteilen, an welcher Adresse er gemeldet ist. Überdies reichte die Verteidigung das ausgefüllte "Da- tenerfassungsblatt" ein (Urk. 59, 61). Die Privatklägerin liess sich nicht verlauten. Am 1. Februar 2016 wurde auf den 14. April 2016 zur Berufungsverhandlung vor- geladen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 liess der Beschuldigte diver- se Lohnabrechnungen sowie einen Arbeitsvertrag einreichen (Urk. 65, 67/1-4). Mit Eingabe vom 3. März 2016 reichte die Staatsanwaltschaft im Nachgang zu den Akten diverse Schreiben des Migrationsamtes betreffend das Ersuchen des Be- schuldigten um Ausstellung eines neuen türkischen Reisepasses ein (Urk. 68, 69/1-4 und 70), woraufhin dem Migrationsamt mit Schreiben vom 8. April 2016 mitgeteilt wurde, dass die zulasten des Beschuldigten angeordnete Schriften- sperre nach Abschluss des Vorverfahrens nicht verlängert worden sei (Urk. 74). Mit Eingabe vom 13. April 2016 liess der Beschuldigte seine neue Wohnadresse bekannt geben (Urk. 78). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 4). Vorfragen waren anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 79) – mussten keine weiteren Beweise abgenommen werden (Prot. II S. 6). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 9 f.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Berufung erhoben hat einzig der Beschuldigte. Er lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten und verlangt einen Freispruch sowohl hinsichtlich des Vorwurfes des Betruges als auch betreffend den Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz. Ebenso angefochten ist die Kosten- verlegung (Urk. 50, Urk. 80 S. 2, Prot. II S. 6). 2.2. In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit ange- fochten und – abgesehen von der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 5 und 6) – in
- 6 - keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 6). Mithin steht der angefoch- tene Entscheid unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die gegen den Beschuldigten erhobenen Anklagesach- verhalte hinsichtlich des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz (An- klageziffer II) sowie betreffend den Vorwurf des Sozialhilfebetruges (Anklageziffer I) vollständig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 49 S. 10 f., 24 f. mit Verweis auf Urk. 17). Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachte Sachverhalt als voll- umfänglich erstellt. Hinsichtlich der Anklageziffer II kam sie zum Schluss, dass die Frage betreffend das Vorliegen einer Scheinehe zwischen dem Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten B._____ bereits gestützt auf die Aussagen der beiden bejaht werden könnten, weshalb sie auf die seitens der Staatsanwaltschaft vorge- brachten Indizien lediglich insofern eingegangen war, als dass sie diese als ge- wichtig bezeichnete (Urk. 49 S. 21 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Be- schuldigten hinsichtlich der Anklageziffer II und soweit relevant auch diejenigen der Mitbeschuldigten B._____ sorgfältig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 49 S. 11 - 19) und einer ausführlichen Würdigung unterzogen (Urk. 49 S. 21 f.). Ebenso hat sie den ihrer Auffassung nach durch das Verhalten des Beschul- digten erfüllte Tatbestand gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG zutreffend umrissen (Urk. 49 S. 18 f.). Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen sollen dies verdeutlichen. 3.3. Die Verteidigung stellt sich unter Verweis auf ihre vorinstanzlichen Ausfüh- rungen auch im Berufungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfes des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz auf den Standpunkt, dass dem Beschul- digten eine Scheinehe mit B._____ nicht nachgewiesen werden könne. Es könne gerade nicht erstellt werden, dass die Ehe zwischen dem Beschuldigten und B._____ lediglich mit dem Zweck geschlossen worden war, eine Aufenthaltsbewil-
- 7 - ligung zugunsten des Beschuldigten zu erhalten. Bei richtiger Anwendung des "in dubio pro reo" Grundsatzes hätte deshalb ein Freispruch ergehen müssen. Auch die verschiedenen Indizien, auf welche die Staatsanwaltschaft ihre Anklage stüt- ze, seien nicht genügend, um den in der Anklageziffer 2 umschriebenen Anklage- sachverhalt in rechtsgenügender Hinsicht zu erstellen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass weder die Verheimlichung der standesamtlichen Eheschlies- sung vor den Kindern vor Frau B._____ noch die aussereheliche Liebesbezie- hung von Frau B._____ als Indizien ausreichten, um den Sachverhalt zweifelsfrei zu erstellen. Gleiches gelte in Bezug auf die nicht sehr lange Kennenlernzeit vor der Heirat, den Altersunterschied oder die wenigen Telefonverbindungen zwi- schen den Eheleuten (Urk. 50 S. 3 mit Verweis auf Urk. 27 S. 9 - 16). Daran hielt die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest. Indem sich die Vorinstanz mit den von der Staatsanwaltschaft während der Untersuchung vorge- brachten Indizien nicht näher auseinandergesetzt habe und damit auch nicht auf die Argumente der Verteidigung eingegangen sei, habe sie ihre Begründungs- pflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere könne es nicht angehen, dass die Vorinstanz lediglich gestützt auf ein paar kleinere Wider- sprüche in den Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten B._____ zum Schluss gekommen sei, dass diesen überhaupt nicht geglaubt werden könne (Urk. 80 S. 6). 3.4. Nach Auffassung der Verteidigung ist bei mehreren denkbaren Sachver- haltsvarianten immer von der für den Beschuldigten günstigsten auszugehen, es sei denn, dieser günstigere Sachverhalt wirke im Vergleich zum angeklagten ge- radezu absurd (Urk. 27 S. 15, Urk. 80 S. 11). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist keineswegs so, dass per se zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden wä- re. Der Grundsatz "in dubio pro reo" weist das Gericht lediglich an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sach- lage zugrunde zu legen (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO I-Tophinke, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 76). Solche ernsthafte Zweifel sind hier nicht angezeigt, wie dies die Vorinstanz bereits überzeugend dargelegt hat (Urk. 49 S. 19 ff.). Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die seitens der Vorinstanz sorgfältig herausge-
- 8 - arbeiteten Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten sowohl hinsichtlich der Umstände des Kennenlernens als auch betreffend den Zeitpunkt des Ent- scheids, mit ihr die Ehe einzugehen, hinzuweisen (Urk. 49 S. 19 f.). Zwar ist nicht auszuschliessen, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die erste Aussage des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach protokolliert worden war, dass er seine zukünftige Ehefrau das erste Mal anlässlich der Hoch- zeit seines Neffen gesehen habe, missverstanden worden sei, da er vor Staats- anwaltschaft ausführte, lediglich eine Videoaufzeichnung des Hochzeitsfestes ver- folgt zu haben (Urk. 80 S. 5), was er auch heute bestätigte (Urk. 79 S. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte letztlich auf seine Aussagen an- lässlich der Hauptverhandlung zu behaften ist, wonach er – auf Vorhalt der wahr- heitswidrigen Angaben gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich be- treffend seinen Wohnort – angegeben hatte: "Ja, aber diese Phase betrachteten wir als vorübergehend. Wir hatten vor, ein echtes Eheleben zu führen, doch zu ei- nem späteren Zeitpunkt" (Prot. I S. 12). Dass sie für eine Heirat nicht bereit gewe- sen waren, bestätigte auch die Mitbeschuldigte B._____ (Urk. 3/1/6 S. 7). Ferner ist die Aussage des Beschuldigten hervorzuheben, wonach er und B._____ "schon eine gewisse Beziehung geführt hätten" (Prot. I S. 12). Auch heute führte der Beschuldigte aus, dass es sich bei der Zeitspanne zwischen der zivilrechtli- chen Trauung vom 13. April 2013 bis zur Trennung am 30. August 2013 um eine Verlobungsphase gehandelt habe, in der sie sich besser kennengelernt hätten, woraufhin er gemerkt habe, dass die Beziehung nichts bringe (Urk. 79 S. 8 f.). Er sei die standesamtliche Heirat nur aus Not eingegangen. Aufgrund seines Asylan- tenstatus sei nicht klar gewesen, ob er ausgeschafft werde. Überdies habe er für die religiöse Hochzeit beim Imam etwas Geld sparen wollen, als Asylant aber nicht arbeiten dürfen. Deshalb hätten sie geheiratet (Urk. 79 S. 10). 3.5. Gestützt auf diese Aussagen kann – mit der Vorinstanz (Urk. 49 S. 21) – nicht von einem Ehewillen in dem Sinne ausgegangen werden, als dass – im Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung – tatsächlich eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft hätte begründet werden sollen. Es trifft zwar zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass sich der Wunsch, heiraten zu wollen, sowie der Wunsch, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, gegenseitig nicht aus-
- 9 - schliessen (Prot. II S. 7). Gleichermassen mag es aufgrund der ausländerrechtli- chen Schranken häufig der Fall sein, dass gemischt kulturelle Ehepaare grund- sätzlich früher bereit sind, den Schritt zur Eheschliessung zu machen (Urk. 80 S. 6). In einer solchen Konstellation erscheint die Umgehung der ausländerrecht- lichen Bestimmung mit der Verteidigung als blosser Nebenzweck bzw. das aus- länderrechtliche Motiv lediglich als mitentscheidend (Urk. 80 S. 9), während in die Entscheidfindung noch weitere Elemente einfliessen, wie etwa die Liebe, oder andere idealistische Gründe. Solche Beweggründe wurden vorliegend seitens des Beschuldigten nicht (glaubhaft) vorgebracht. Lediglich das Kennenlernen kann je- denfalls nicht Sinn der Ehe sein, wie sie vom hiesigen Rechtssystem vorgesehen ist. Ferner kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das hiesige Rechtssystem und dasjenige der Türkei in dieser spezifischen Frage derart unter- schiedlich ausgestaltet wären, als dass davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschuldigte aufgrund der kulturellen Unterschiede ein völlig anderes Ver- ständnis von der Bedeutung der zivilrechtlichen Eheschliessung haben musste, wurde doch das türkische Zivilrecht ursprünglich in weiten Teilen aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch übernommen bzw. später aus dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch adaptiert. Wie auch der Beschuldigte ausführte, geht auch in der Türkei die Verlobung als Kennenlernzeit der Eheschliessung voraus (Urk. 79 S. 5). Vor dem Hintergrund des Rechtsinstitutes Ehe als auf Dauer ange- legte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau erscheinen die angegebenen Umstände, die zur zivilrechtlichen Trauung führten, als lebensfremd bzw. als Aus- druck dafür, dass eben der Erhalt der Aufenthaltsbewilligung gleichwohl der ein- zige Grund war, weshalb geheiratet wurde, da sozialtypische Elemente einer Ehe gänzlich fehlen. Ebenso nicht erkennbar in den Aussagen des Beschuldigten ist die Umschreibung von Gefühlen gegenüber B._____. Gemäss Darstellung des Beschuldigten kam dieser in die Schweiz, obwohl er B._____ zu diesem Zeitpunkt noch kaum gekannt und sie lediglich ein sporadischer Kontakt via Facebook ver- bunden habe. Sie hätten vielleicht einmal pro Woche oder einmal pro zwei Wo- chen Kontakt gehabt. Er habe nicht viel über B._____ gewusst. Ob er sich in der Schweiz oder bereits in der Türkei zur Eheschliessung entschieden habe, könne er nicht mehr sagen, da er sich nicht erinnern könne (Urk. 79 S. 6 ff.). Auf ent-
- 10 - sprechende Frage, weshalb sie die zivilrechtliche Trauung gegenüber den Kin- dern von B._____ nicht offengelegt habe, führte er aus, dass es nicht nötig gewe- sen sei, dass andere von der Trauung wussten (Urk. 79 S. 11). Ebenso bestätigte er vor Berufungsgericht, nie mit B._____ zusammengelebt zu haben. Obwohl es eigentlich umgekehrt sein müsste, hätten sie zuerst geheiratet und erst dann sei die Verlobung gekommen (Urk. 79 S. 8 f.). Ein Wille, einer auf Dauer angelegten Bindung zwischen Mann und Frau rechtliche Verbindlichkeit zukommen zu las- sen, kommt in diesen Aussagen nicht zum Ausdruck, auch wenn man den Begriff der Ehe weit deuten will. Damit war der Ehewille nur vorgespielt, weshalb von ei- ner Scheinehe auszugehen ist. 3.6. Die Verteidigung vertritt die Auffassung, dass der Beschuldigte auch bei Annahme einer eingegangenen Scheinehe straffrei bleiben müsse, da die ange- klagten Täuschungshandlungen gegenüber den Behörden fehlten, weil das Ge- such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 8. April 2013 nicht vom Be- schuldigten ausgefüllt und unterzeichnet worden sei (Urk. 50 S. 3 mit Verweis auf Urk. 27 S. 9-16, Urk. 80 S. 9). Es trifft zu, dass das Formular "Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung" nicht vom Beschuldigten persönlich, sondern durch B._____ unterzeichnet wurde, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend er- kannte (Urk. 49 S. 22 mit Verweis auf Urk. 2/2/3/3.7). Ebenso kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, dass unklar sei, wer das Formular ausgefüllt habe (a.a.O.). Die Vorinstanz sah indes als einzige logische Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte das Formular in seinem Namen von B._____ habe ausfül- len, unterzeichnen und einreichen lassen. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte – auch wenn er anlässlich der Hauptverhandlung hiervon Abstand genommen habe (Prot. I S. 10) – selbst mehrmals eingeräumt habe, durch die Heirat u.a. die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung bezweckt zu haben (Urk. 49 S. 22 mit Verweis auf Urk. 3/2/3 S. 21, vgl. auch Urk. 3/2/3 S. 14). Dass die Er- langung der Aufenthaltsbewilligung einer der Gründe für die standesamtliche Hei- rat war, bestreitet auch die Verteidigung nicht (Urk. 27 S. 14) und wurde vom Be- schuldigten auch heute wieder bestätigt (Urk. 79 S. 11, 13). Allerdings sieht die Verteidigung in der vorinstanzlichen Auffassung, wonach das Verhalten B._____s dem Beschuldigten anzurechnen sei (Urk. 49 S. 23), eine Verletzung des Ankla-
- 11 - geprinzips, da diese Sachverhaltsvariante so nicht explizit angeklagt worden sei (Urk. 50 S. 4, Urk. 80 S. 10). 3.7. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozess- gegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen recht- liche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (Bundesgerichtsentscheid 6B_654/2014 vom 14.10.2015, E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.3). Unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist vor diesem Hinter- grund massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr ange- lastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Unge- nauigkeiten in den Angaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Bundesgerichtsentscheid 6B_803/2014 vom 15.01.2015, E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Den Sachverhalt verbindlich fest- zustellen, ist Aufgabe des Gerichts (Bundesgerichtsentscheid 6B_716/2014 vom 17.10.2014, E. 2.3). Der Anklagesachverhalt wirft dem Beschuldigten vor, das Gesuch "zusammen mit B._____" eingereicht zu haben, was auf ein einvernehm- liches Vorgehen bzw. ein Zusammenwirken schliessen lässt. Damit ist klar, dass dem Beschuldigten im Rahmen des Anklagesachverhaltes die Einreichung des Gesuchs (auch) als eigene Tathandlung zugerechnet wird, weshalb das Vorbrin- gen der Verteidigung betreffend die Verletzung des Anklageprinzips ins Leere zielt. 3.8. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, musste der Beschuldigte Kenntnis davon haben, dass die Behörden davon ausgingen, dass er zufolge der Heirat tatsächlich mit B._____ zusammenlebte (Urk. 49 S. 23). So erklärte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass sie dem Einwohneramt ja nicht hätten erklären können, dass sie den Zusammenzug – trotz Eheschliessung – erst nach einer zweijährigen Kennenlernphase planten (Urk. 79 S. 14). Durch sein Aussageverhalten geht weiter hervor, dass er dies auch wollte, um eben zu der
- 12 - von ihm angestrebten Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Wie der Beschuldigte nämlich ausführte, war ihm durchaus bewusst, dass sein Anspruch auf eine Auf- enthaltsbewilligung durch den Umstand gefährdet werden könnte, dass er nicht im gleichen Haushalt wie die Mitbeschuldigte B._____ lebte, erklärte er doch anläss- lich der polizeilichen Einvernahme, dass er nach der Eheschliessung sechs Mo- nate auf seinen Ausländerausweis habe warten müssen (Urk. 3/2/3 S. 3, 5) und den (wie sich nachfolgend herausstellte mangels Wohnsitznahme lediglich fingier- te) Wegzug nicht gemeldet habe, weil er Angst gehabt habe, dass ihm der Aus- länderausweis weggenommen werden könnte (Urk. 3/2/3 S. 19), was er auch vor Berufungsgericht wiederholte (Urk. 79 S. 15). Um den Schein des gemeinsamen Zusammenlebens aufrecht zu erhalten, schreckte er auch nicht zurück, als (an- geblicher) Mieter den Mietvertrag betreffend die Wohnung an der ...strasse … zu unterzeichnen (Urk. 2/2/3/3.8). Gleiches gilt für den Unterstützungsantrag für die wirtschaftliche Sozialhilfe vom 18. April 2013 (Urk. 1/4/D1/11), auch wenn dieser, wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 80 S. 10), aufgrund des späteren Datums – entgegen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 22) – nicht zur Begründung heran- gezogen werden kann, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Gesuchs um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 8. April 2013 mit Behördenkontakten dieser Art vertraut gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (a.a.O.) – kann es aber aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten nicht darauf ankommen, dass das an das Migrationsamt des Kantons Zürich gerichtete Ge- such um Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vom Beschuldigten persön- lich unterzeichnet worden war. Es liegt auf der Hand, dass die Einreichung des Gesuchs eine notwendige Voraussetzung zur Erlangung der Bewilligung darstell- te, welche der Beschuldigte mit der Heirat ja gerade bezweckte. Demnach muss die Gesuchseinreichung durch B._____ als vom Willen des Beschuldigten getra- gen gelten und davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von der Ge- suchseinreichung wusste. Mit der Vorinstanz ist damit die Handlung der Mitbe- schuldigten B._____ dem Beschuldigten anzurechnen. Damit erfüllte der Be- schuldigte durch das bewusste Zusammenwirken mit B._____ das Tatbestands- merkmal der Täuschung des Migrationsamtes, was schliesslich zur Ausstellung
- 13 - der Aufenthaltsbewilligung führte. Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch be- treffend Art. 118 Abs. 1 AuG zu bestätigen. 3.9. Mit der Vorinstanz ebenso zu bejahen ist der Vorwurf der mehrfachen Tat- begehung durch die Einreichung des Verlängerungsgesuches für seinen am
2. April 2014 ablaufenden Ausländerausweis B (Urk. 49 S. 23 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 50 S. 4, Urk. 80 S. 11) handelt es sich nicht lediglich um Vermutungen, wenn die Vorinstanz feststellt, dass der Beschuldigte die unwahren Angaben betreffend die eheliche Lebensgemeinschaft mit B._____ gegenüber den zuständigen Behörden wissentlich und mit dem Ziel, die Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, gemacht habe und damit den Tatbe- stand von Art. 118 Abs. 1 AuG erfüllte. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Beschuldigte das Verlängerungsgesuch mit der wahrheitswidrigen Angabe, wo- nach er mit seiner Ehegattin B._____ zusammenwohne, eigenhändig unterschrie- ben (Urk. 2/2/3/3.9), was kausal war für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung bis zum 2. April 2015 (vgl. 2/4/4). Damit erfüllte der Beschuldigte den Tatbe- stand gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, wenn sie ausführt, dass nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte den Inhalt des unterzeichneten Formulars verstanden und über die Rechtslage Be- scheid gewusst habe (Urk. 27 S. 17, Urk. 50 S. 4, Urk. 80 S. 10 f.). Wie gesehen hat der Beschuldigte das Gesuch eigenhändig unterschrieben. Aufgrund des Ver- fahrens betreffend die Erteilung der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung war er mit dem Verfahren vertraut und wusste, welche Voraussetzungen er zu erfüllen hatte. Damit ist unter Verweis der vorinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Verlängerungsgesuch in Kenntnis der Sach- und Rechtslage ausgefüllt hatte. Wenn er vorbringt, nicht verstanden bzw. nicht gele- sen zu haben, was er unterschrieben hat, erscheint dies als unglaubhafte Schutz- behauptung. Entgegen der Verteidigung muss auch nicht aufgrund der spärlichen Schulbildung des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er die Bedeu- tung solcher Formulare nicht erkennen konnte (Prot. II S. 7). Wie der Beschuldigte heute erklärte, führte er in seinem Heimatland ein eigenes Unternehmen und be- schäftige 10 bis 20 Mitarbeiter (Urk. 79 S. 3), was nicht ins Bild eines unbedarften Analphabeten passt. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zeigte
- 14 - der Beschuldigte aufgrund seines Aussageverhaltens, dass er durchaus in der Lage ist, logische Schlussfolgerungen zu ziehen. Doch selbst wenn der Beschul- digte – auch die türkischen – Formulare tatsächlich nicht gelesen hätte, ist der Ar- gumentation der Verteidigung entgegenzuhalten, dass sich gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung derjenige, der sich bewusst für das Nichtwissen ent- scheidet, nicht darauf berufen kann, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht an- tizipierbar war (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; Bundesgerichtsentscheid 6B_72/2015 vom 27.05.2015, E. 1.3.2). 3.10. Zu verwerfen ist schliesslich das Argument, wonach das Verhalten des Be- schuldigten aufgrund der fehlenden Garantenstellung nicht tatbestandsmässig gewesen sei. Entgegen der Verteidigung (Urk. 80 S. 11) blieb der Beschuldigte nicht bloss untätig. Vielmehr wurde er aktiv und reichte den Behörden von sich aus ein Formular mit wahrheitswidrigen Angaben ein. 3.11. Der Beschuldigte ist deshalb in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen. 3.12. Die Verteidigung verlangt weiter einen Freispruch vom Vorwurf des Betru- ges und hält dafür, dass weder eine Tathandlung noch Vorsatz vorliege (Urk. 50 S. 4). Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzlichen Ausführungen zur Tathand- lung (Urk. 49 S. 29) und beanstandet, dass auf die Argumente der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die von ihm unterzeichneten Dokumente nicht ver- standen habe, überhaupt nicht eingegangen worden sei (Urk. 50 S. 4 mit Verweis auf Urk. 27 S. 4 f.). Ebenso sei ausser Acht gelassen worden, dass vor dem Hin- tergrund des Nichtverstehens des Inhalts und der rechtlichen Erheblichkeit des Unterstützungsantrages auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Urk. 50 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. 27 S. 5-8). 3.13. Entgegen der Verteidigung erweist es sich nicht als glaubhaft, wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich zwar etliche Unterlagen unterschrieben, diese aber weder gelesen noch verstanden habe und ihm die türkischen Merkblätter gar nicht aufgefallen seien (Urk. 80
- 15 - S. 12 f. mit Verweis auf Urk. 3/2/4 S. 7). Wie bereits im Zusammenhang mit dem Verlängerungsantrag betreffend die Aufenthaltsbewilligung ausgeführt, war es nicht der erste behördliche Kontakt des Beschuldigten. Vielmehr hatte der Be- schuldigte bereits gewisse Erfahrungen im Umgang mit Behörden und Formula- ren. Auch aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrungen und dem Umstand, dass er zeitweise bis zu 20 Mitarbeiter beschäftigt hatte, muss davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte sich bewusst sein musste, dass unterschriftlich bestä- tigten Angaben im behördlichen Verkehr rechtliche Erheblichkeit zukommt. Dafür spricht auch der konkrete Ablauf im Zusammenhang mit dem Gang zum Amt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, ist erstellt, dass der Beschuldigte so- wohl den Unterstützungsantrag als auch das in deutscher und türkischer Sprache verfasste Merkblatt unterschrieben hat (Urk. 49 S. 24 mit Verweis auf Urk. 1/4/D1/11-12). Ferner liess er sich das im Rahmen des persönlichen Gesprächs mit der Sozialarbeiterin Vorgebrachte durch B._____ übersetzen. Wenn die Ver- teidigung vorbringt, dass es ungewiss sei, ob B._____ die Gesprächsinhalte rich- tig übersetzte und es sehr wohl möglich sei, dass diese die Naivität und Unkennt- nis des Beschuldigten ausgenützt habe (Urk. 80 S. 13 f.), vermag dies nicht zu überzeugen. Der geschäftlich nicht unerfahrene Beschuldigte war beim Gespräch mit der Sozialarbeiterin anwesend und hatte die Möglichkeit, das türkische Merk- blatt durchzulesen und bei Unklarheiten nachzufragen. Indem er die Formulare unterschrieben hatte, musste er sich im Klaren sein, dass er eine rechtlich erheb- liche Erklärung gegenüber den Sozialdiensten abgegeben hatte. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte die Bedeutung seines Vorgehens durch- aus erkannt hatte. 3.14. Doch selbst wenn dem nicht so wäre, ist der Argumentation der Verteidi- gung wiederum die vorerwähnte Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach sich derjenige, der sich bewusst für das Nichtwissen entscheidet, nicht darauf berufen kann, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war (vgl. vorstehen- de Erw. 3.9). In diesem Zusammenhang ist ferner zu betonen, dass dem auch in türkischer Sprache abgefassten Merkblatt der Hinweis zu entnehmen ist, dass wer durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich oder andere Leistungen der Sozialen Dienste unrechtmässig erwirkt, mit einer Strafanzeige wegen Be-
- 16 - trugs im Sinne von Art. 146 StGB zu rechnen habe (Urk. 1/4/1/D1/12 S. 3 f.). Es versteht sich von selbst, dass es nicht angeht, im behördlichen Verkehr auf eige- ne Initiative hin und unbekümmert des Inhaltes anspruchsbegründende Anträge zu unterzeichnen und sich im Nachhinein auf den Standpunkt zu stellen, den In- halt nicht verstanden zu haben. Entsprechend ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie festhält, dass die durch den Beschuldigten im bewussten Zusammenwirken mit der Mitbeschuldigten B._____ vorgenommene Täuschungshandlung erstellt ist und diese Tathandlung die Sozialen Dienste zur irrtümlichen Annahme geführt habe, dass der Beschuldigte und B._____ zusammen lebten und sie deshalb An- spruch auf erhöhte Mietkostenanteile und Beiträge an Grundbeträge im Gesamt- umfang von Fr. 8'064.– (vgl. Urk. 17 S. 3 f.) hätten (Urk. 49 S. 29). 3.15. Ebenso verwiesen werden kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beschuldigte auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt habe (Urk. 49 S. 28-30). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Arglist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder der Täter voraussieht, dass das Opfer die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Bundesgerichtsentscheide 6B_201/2013 vom 20.06.2013, E. 3.2.1; 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012, E. 7.3). Die Arg- list bezweckt, strafrechtlich nicht zu schützen, wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenk- lichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (Bundes- gerichtsentscheid 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.3.3; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Be- reich der Sozialhilfe. So hat das Bundesgericht etwa wiederholt entschieden, dass Sozialbehörden nicht verpflichtet sind, ohne konkrete Hinweise die Angabe des
- 17 - Leistungsempfängers, wonach keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, zu über- prüfen bzw. dass dadurch Arglist nicht ausgeschlossen sei (Bundesgerichtsent- scheid 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.3.3). In diesem Zusammenhang wies das Bundesgericht darauf hin, dass angesichts der gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung im Bereich der Sozialhilfe Arglist grundsätzlich auch bei einfachen Falschangaben gegeben sein kann (Bundesgerichtsentscheid 6B_689/2010 vom 25.10.2010, E.4.3.5; vgl. auch den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 12 58 vom 30. Oktober 2012, E. 3.4.). Vorliegend kann den Sozialbehörden nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten sich leichtfertig verhalten. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. d des So- zialversicherungsgesetzes des Kantons Zürich war der Beschuldigte verpflichtet, seine persönlichen Verhältnisse wahrheitsgetreu anzugeben, worauf er gemäss dem von ihm unterschriebenen und auch in türkischer Sprache an ihn ausgehän- digten Merkblatt hingewiesen worden ist. Die Sozialen Dienste durften sich des- halb auf die für sie nur schwer überprüfbare Angabe des Beschuldigten verlassen. Hinzu kommt, dass selbst der Beizug des Mietvertrages die Falschangabe des Beschuldigten nicht aufgedeckt hätte, hatte er diesen doch mitunterzeichnet (Urk. 2/2/3/3.8). Damit hat der Beschuldigte auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. 3.16. Dass der durch die Täuschungshandlung kausal verursachte Irrtum der Sozialen Dienste zu einer im Verhältnis zum tatsächlich vorhandenen Anspruch übersteigenden Vermögensdisposition im Gesamtumfang von Fr. 8'064.– geführt hatte, ist aufgrund der Aktenlage erstellt. Wie bereits von der Vorinstanz aus- geführt, hat die Mitbeschuldigte B._____ den Erhalt dieser vom Beschuldigten nicht bestrittenen Zahlungen anerkannt (Urk. 49 S. 30). Überdies sind diese durch den internen Kontoauszug der Sozialen Dienste hinreichend belegt (Urk. 1/4/4 S. 28 ff., Urk. 1/4/8). 3.17. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass der Tatbestand des Betruges auch deshalb nicht erfüllt sei, weil es an einem Schaden fehle (Urk. 27 S. 8), verkennt sie, dass der Beschuldigte nicht ohne weiteres einen eigenen Unterstützungs- antrag hätte stellen können. Wie gesehen gab der Beschuldigte im behördlichen
- 18 - Kontakt stets an, mit der Mitbeschuldigten B._____ in einem gemeinsamen Haus- halt zu leben, was für die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilli- gung entscheidend war. Ein zu dieser Darstellung im Widerspruch stehender An- trag auf Unterstützungsleistungen hätte sein Aufenthaltsrecht gefährdet, was sich wiederum negativ auf einen allfälligen eigenen Anspruch auf Unterstützungsleis- tung ausgewirkt hätte. Es trifft demnach nicht zu, dass die Sozialen Dienste im Gesamten noch mehr hätten bezahlen müssen, weil sie dann auch noch den se- paraten Haushalt vom Beschuldigten hätten unterstützen müssen. 3.18. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 146 StGB Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventual- absicht genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objekti- ver Tatbestandsmerkmale richten (BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 122 IV 246 E. 3a). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 131 IV 1 E. 2.2.; Bundesgerichtsentscheid 6B_808/2013 vom 19.5.2014, E. 2.2). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird von der Rechtsprechung ange- nommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermö- gensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (BGE 105 IV 330 E. 2c; BGE 101 IV 177 E. 2.8; Bun- desgerichtsentscheid 6B_689/2010 vom 25.10.2010, E. 4.1). 3.19. Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft so genannte inne- re Tatsachen und gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes, ist also Tat- frage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht begründet ist (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; BGE 125 IV 242 E. 3c). 3.20. Wie gesehen musste dem Beschuldigten aufgrund des von ihm unter- zeichneten Unterstützungsantrages und dem ihm übergebenen Merkblatt klar sein, dass er seine Wohnsituation wahrheitsgemäss hätte angeben müssen. In- dem er den Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe unterzeichnete und darin angab,
- 19 - gemeinsam mit der Mitbeschuldigten B._____ zusammen zu wohnen, nahm er zumindest in Kauf, die Sozialbehörden dadurch zu täuschen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer eventualvorsätzlichen Täuschung ausgegangen. Eben- so zu bejahen ist das Vorliegen einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Schon aufgrund der Tatsache, dass auch er als Ehegatte der Mitbeschuldigten B._____ den Antrag, in welchem die Haushaltsgrösse anzugeben war, unter- schreiben musste, musste ihm klar sein, dass seine Angaben betreffend die Wohnsituation für die Höhe des Anspruchs relevant sein würden. Indem er es trotzdem unterschrieben hatte, bekundete er den entsprechenden Willen, der Mit- beschuldigten zu einem unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verhelfen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, genügt es für die Erfüllung des Tatbestandes des Be- truges, wenn mit der Tathandlung die Bereicherung einer vom Täter verschiede- nen Person erzielt wird (Urk. 49 S. 31 f., Art. 146 Abs. 1 StGB). Mit der Vorinstanz muss daher auch das Vorliegen der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht be- jaht werden. 3.21. Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch, wonach sich der Beschuldigte des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe, zu be- stätigen.
4. Sanktion und Strafvollzug 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.– bestraft (Urk. 49 S. 38). 4.2. Der Beschuldigte äusserte sich – zufolge des beantragten Freispruchs – weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren zur verhängten Sanktion und zum Strafmass. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, dass die Strafhöhe nicht die strittige Frage sei (Prot. II S. 7). 4.3. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 49 S. 32 f.). Darauf und auf die aktuelle Recht-
- 20 - sprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. 4.4. Die Vorinstanz hat den zur Verfügung stehenden Strafrahmen zutreffend umrissen (Urk. 49 S. 33). Auch darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings fällt vorliegend schon aufgrund des strafprozessualen Ver- schlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO die Verhängung einer Frei- heitsstrafe ausser Betracht. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht ausschliesslich eine Bestätigung oder gegebenenfalls eine Reduktion der bedingt verhängten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– zur Diskussion. Ebenso nicht zur Diskussion stehen vor diesem Hintergrund der bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe sowie die angesetzte Probezeit von zwei Jahren. 4.5. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere betreffend den Betrug ist auf den vergleichsweise eher niedrigen Deliktsbetrag hinzuweisen (Urk. 49 S. 33 f.), auch wenn diesem zwar wichtigen Strafzumessungsfaktor keine vorrangige Bedeutung zuzumessen ist (BGE 121 IV 202 E. 2d.cc; Bundesgerichtsentscheid 6S.170/2000 vom 19.06.2000, E. 4b). Zugunsten des Beschuldigten ist sodann zu berücksich- tigen, dass sich der Deliktzeitraum auf rund ein Jahr beschränkte. Mit der Vor- instanz besteht aber insbesondere aufgrund des planmässigen und ziel- gerichteten Vorgehens sowie dem Zusammenwirken mit der Mitbeschuldigten B._____ kein Anlass, das Delikt zu bagatellisieren. Der Beschuldigte schädigte durch sein Vorgehen eine soziale Institution, welche Menschen in Not mit Geldern aller Steuerzahler unterstützt. Solche Sozialleistungsbetrüge erschüttern das So- zialleistungssystem und bringen ehrliche Leistungsbezüger in Verruf. Entspre- chend besteht angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute der schweizerischen Rechtsordnung ein gewichtiges öffentliches Interesse, So- zialleistungsbetrug zu verhindern (ZR 114/2015 Nr. 80, S. 312, 314 f.). 4.6. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als nicht leicht einstuft, ist das im Endergebnis nicht ganz stimmig, geht doch die Vorinstanz nach Wür- digung der subjektiven Tatschwere sowie der Tatkomponente betreffend die zu- sätzlich begangenen Delikte gegen das Ausländergesetz von einer Strafe von 180 Tagessätzen aus, was lediglich einem Zehntel der maximal möglichen Strafe
- 21 - des schwersten Deliktes entspricht und sich damit im untersten Bereich des mög- lichen Strafrahmens bewegt. Betreffend die subjektive Tatschwere hinsichtlich des Betruges ist die eventualvorsätzliche Tatbegehung verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der Umstand, dass sich letztlich nicht er persönlich, sondern die Mitbeschuldigte B._____ bereichert hatte, vermag den Beschuldigten hingegen nicht wesentlich zu entlasten. Eine existentielle Not ist jedenfalls nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten zu werten ist aber der Umstand, dass nicht der Beschuldigte, sondern vielmehr die Mitbeschuldigte B._____ als Drahtzieherin für das deliktische Vorgehen in Erscheinung trat. Insgesamt wirken sich die subjektiven Umstände damit gegenüber dem objektiven Tatverschulden spürbar verschuldensmindernd aus. Trotz der verschuldensmindernd zu berück- sichtigenden subjektiven Tatkomponente erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich des untersten Zehntels des Strafrahmens – auch ohne Berücksichtigung der wei- teren Delikte – als milde und sicher nicht zu tief. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbotes muss es dabei sein Bewenden haben. 4.7. Wegen den zusätzlich begangenen Vergehen gegen das Ausländergesetz ist bzw. wäre die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen (Bundesgerichtsentscheid 6B_274/2013 vom 5.09.2013, E. 1.3.1). Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach das Verschulden insbesondere des- halb als nicht leicht zu qualifizieren ist, weil der Beschuldigte mehrfach und be- wusst die Schwächen des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens zum eigenen Vorteil ausnutzte. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es allerdings bei der sicher nicht zu tief festgesetzten Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 4.8. Wohlwollend hat die Vorinstanz hinsichtlich der Täterkomponente die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt. Im Übri- gen wirken sich die Täterkomponenten mit der Vorinstanz auf die Verschuldens- bewertung neutral aus (Urk. 49 S. 35 f.). 4.9. Es bleibt bei der von der Vorinstanz festgesetzten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen.
- 22 - 4.10. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. Die Vor- instanz erachtete eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als angemessen (Urk. 49 S. 35). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte im Rahmen der persönlichen Befragung noch an, bei einem Kebab-Stand zu arbeiten und Fr. 3'700.– zu verdienen (Prot. I S. 10). Gemäss dem im Rahmen des Berufungs- verfahrens eingereichten Datenerfassunsgblatt datiert vom 15. Dezember 2015 erzielt der Beschuldigte nunmehr ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'200.– (Urk. 61). Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 reichte der Beschuldigte diverse Lohnabrechnungen für die Monate November 2015 ein, woraus sich ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'200.– bzw. ein monatliches Netto- einkommen nach Abzug der Quellensteuer (Fr. 194.–) von Fr. 3'306.– ergibt (Urk. 67/1-3). Gleichzeitig reichte er einen Arbeitsvertrag ein (Urk. 67/4). Dem- nach arbeitet der Beschuldigte seit dem 1. August 2015 bei der C._____ GmbH als Plattenleger zu einem 100 %-Pensum, was er anlässlich der Berufungsver- handlung bestätigte (Urk. 79 S. 2). Damit erweist sich die seitens der Vorinstanz im wohlerwogenen Ermessen festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als an- gemessen, zumal sich die finanziellen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht wesentlich verändert haben. 4.11. Die Vorinstanz hat neben der Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 1'500.– ausgefällt und dies damit be- gründet, dass bezüglich der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist (Urk. 46 S. 35). Die Ausfällung einer Verbindungsbusse kommt ausserhalb der Schnittstellenproblematik (Busse für Übertretungen und bedingte Geldstrafe für Vergehen) in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren will, aber aus spezialpräventiven Zwecken auch einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (BGE 135 IV 189 E. 3.3.). Vorliegend erscheint die Ausfällung einer Verbindungsbusse unter dem spezial- präventiven Aspekt nicht als angezeigt, weshalb darauf zu verzichten ist.
- 23 -
5. Kosten und Entschädigungsfolgen 5.1. Ausgangsgemäss, es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch, ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 49 S. 38 f., Dispositivziffer 5 - 8). 5.2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte ganz weitgehend. Der vorinstanzliche Schuldspruch wurde bestätigt. Nur in Bezug auf die – seitens des Beschuldigten nicht be- anstandete – Verbindungsbusse erging ein für den Beschuldigten günstigerer Entscheid. Da der vorinstanzliche Entscheid mithin nur unwesentlich abgeändert wurde, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 2 StPO). 5.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 5.4. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich somit – ebenso wie die Entschädigung eines erbetenen Verteidigers – grundsätzlich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebühren- verordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, na-
- 24 - mentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). 5.5. In Anbetracht des Umfangs, der Schwierigkeit sowie der Komplexität des vorliegenden Falles bzw. des Berufungsverfahrens drängt es sich nicht auf, keine Pauschalgebühr (mehr) zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 5'000.– anzusetzen, zu- mal das Berufungsverfahren auf denselben Grundlagen wie das erstinstanzliche Verfahren beruhte und der amtliche Verteidiger bereits vor Vorinstanz mit Fr. 32'971.30 entschädigt wurde. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 14. Juli 2015 (GG150029) wie folgt in Rechtskraft er- wachsen ist: 1.-4. (…)
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'020.00 Kosten der Polizei Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'400.00 Auslagen ÜPF Fr. 60.00 diverse Kosten Fr. 32'971.30 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 32'971.30 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt.
- 25 - 7.-8. (…)
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;
- des mehrfachen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 66 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestä- tigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 amtliche Verteidigung
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
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7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Frau D._____, … [Adresse] − das Staatssekretariat für Migration sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Frau D._____, … [Adresse] − das Staatssekretariat für Migration und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestr. 19, Postfach, 8090 Zürich
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.