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SB150485

Mehrfache Drohung etc.

Zürich OG · 2016-05-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. März 2015 vorgeworfen, er habe an einem Abend bzw. in einer Nacht im Juli 2014 in der zusammen mit der Privatklägerin bewohnten Wohnung an der D._____-Strasse ..., … Zürich, anlässlich einer zunächst verba- len Auseinandersetzung die Hände der Privatklägerin festgehalten, ihr mit der Spitze eines Schraubenziehers in den linken Unterarm und danach in den rechten Handrücken gestochen und die Spitze des Schraubenziehers über ihren Handrü- cken gezogen, wodurch diese blutende Hautverletzungen erlitten habe, welche insbesondere am linken Unterarm zu einer punktförmigen und auf dem rechten Handrücken zu einer ca. 5-7 cm langen Narbe geführt hätten. Die Privatklägerin habe dadurch nicht unerhebliche Schmerzen erlitten, welche mehrere Tage an- gedauert hätten. Später, ca. um 24 Uhr, habe der Beschuldigte der Privatklägerin einmal mit der linken und einmal mit der rechten Faust jeweils einen kräftigen Schlag gegen die linke und die rechte Schläfe verpasst, wodurch es der Privat- klägerin schwindlig geworden sei und sie eine Schwellung unterhalb des linken Ohrs erlitten habe. Danach habe die Privatklägerin während Wochen an starken Kopfschmerzen gelitten. Unmittelbar vor oder nach den erwähnten Faustschlägen habe der Beschuldigte die Privatklägerin überdies mit der Faust, in welcher er ein Mobiltelefon gehalten habe, mehrfach kräftig auf den Rücken geschlagen, sodass der Privatklägerin kurzzeitig das Atmen sehr schwer gefallen sei und sie wiede- rum Schmerzen erlitten habe (Urk. 13 S. 3 f.; Anklageziffer 1.2.).

- 9 - 1.1. An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag, höchstwahrscheinlich am 21. September 2014 um ca. 16.00 Uhr habe der Beschuldigte in der gemein- samen Wohnung der Privatklägerin, als diese mit seinem Mobiltelefon telefonier- te, einen Kopfstoss gegen den Brustkorb versetzt und ihr mit dem Ladekabel des Mobiltelefons auf den Unterarm geschlagen, welcher dadurch angeschwollen sei und stark geschmerzt habe (Urk. 13 S. 5; Anklageziffer 1.3.). 1.2. Mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls am 21. September 2014, kurz nach dem vorstehend umschriebenen Vorfall, habe sich der Beschuldigte rittlings auf die auf dem Rücken auf dem Bett liegende, weinende Privatklägerin gesetzt, ihr ein Taschenmesser sehr nahe an den Hals gehalten und sie gezwungen, den Namen Gottes zu erwähnen. Erst als die Privatklägerin diesem Ansinnen nachge- kommen sei, habe er von ihr abgelassen (Urk. 13 S. 5 f.; Anklageziffer 1.4.). 1.3. In der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 21. September 2014 habe der Beschul- digte der Privatklägerin praktisch täglich damit gedroht, sie umbringen zu lassen, falls sie jemals wieder einen Fuss auf somalischen Boden setzen sollte, wodurch sie in grosse Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 13 S. 6 f.; Anklage- ziffer 1.5.). 1.4. All diese Tathandlungen habe der Beschuldigte mit Wissen und Willen begangen und dabei die bei der Privatklägerin verursachten Verletzungen und Schmerzen sowie die grosse Angst und der Schrecken beabsichtigt oder zumin- dest in Kauf genommen.

2. Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, dass die ange- klagten Sachverhalte aufgrund von glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, der vorhandenen Fotos von Verletzungen und der Arztberichte sowie mangels Vor- bringen und Beweisen, welche den Beschuldigten zu entlasten vermöchten, alle- samt erstellt seien (Urk. 64 S. 26). 2.1. Der Beschuldigte hat die Tatvorwürfe stets vehement von sich gewiesen oder keine Aussage zur Sache gemacht. Die Verletzungen stammten nicht von ihm. Die Privatklägerin könne sich diese auch selber zugefügt haben, um ihn zu

- 10 - belasten (Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 4/1 S. 2 ff., insbes. S. 5; Urk. 4/2; Urk. 4/5 S. 3 f., S. 7 ff.; Prot. I S. 19 ff.). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte auch anläss- lich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 13 f.). 2.2. Der Anklagesachverhalt ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Be- weisregeln zu prüfen.

3. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 64 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Als Beweismittel, teilweise aber auch mit blossem Indiziencharakter, lie- gen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/2; Urk. 4/1; Urk. 4/2; Urk. 4/5; Prot. I S. 19 ff.; Prot. II S. 6 ff.), der Privatklägerin (Urk. 3/1; Urk. 4/3; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 75/3), des Zeugen E._____ (Urk. 4/4) und der Auskunftsperson C._____ (Urk. 75/4) sowie Arzt- und Therapieberichte vom 1. und 21. Januar 2015, die Fo- tos über (verheilte) Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 5; Urk. 46/1-5; Urk. 47) sowie der Nachtrag mit der Auswertung der Smartphone-Daten (Urk. 77) vor. 3.2. Die Aussagen des Beschuldigten, jene der Privatklägerin und des Zeu- gen E._____ wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wieder- gegeben; darauf kann verwiesen werden (Urk. 64 S. 12-20; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Die Vorderrichter würdigten die Darstellung der Privatklägerin als au- thentisch und glaubhaft. Sie habe die Geschehnisse detailliert, bildhaft, lebensnah und emotional geschildert und sich an Einzelheiten erinnert, welche keineswegs erfunden, affektiert, übertrieben oder künstlich wirkten (Urk. 64 S. 21 ff.). Dem ist beizupflichten und vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, in welchen auch die vorinstanzlichen Einwände der Verteidigung (Urk. 51 S. 3 ff. ) überzeugend verworfen wurden. 3.4. Ergänzend zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist in Betracht zu zie- hen, dass die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin insoweit etwas einge- schränkt ist, als sie anlässlich ihrer polizeilichen Befragung am 9. Oktober 2014

- 11 - erklärt hatte, sich scheiden lassen zu wollen (Urk. 3/1 S. 4). Rund drei Wochen später gab die Privatklägerin in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Aus- kunftsperson vom 31. Oktober 2014 jedoch korrigierend zu Protokoll, dies nun nicht mehr zu wollen (Urk. 4/3 S. 5). Ihre Ehe mit dem Beschuldigten befand sich demnach jedenfalls im Stadium der Scheidung/Trennung, weshalb die Privatklä- gerin durchaus ein Motiv gehabt haben könnte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. 3.4.1. Die Privatklägerin war am 8. Oktober 2014 im Detektivposten ... er- schienen, um dort Anzeige wegen häuslicher Gewalt gegen ihren Ehemann, den Beschuldigten, zu erstatten. Am 9. Oktober 2014, 08.05 Uhr, wurde sie im Beisein einer Dolmetscherin erstmals polizeilich befragt (Urk. 1 S. 4; Urk. 3/1). Bereits damals konnte sie keine detaillierten Angaben zu den genauen Tatzeiten machen. Offenbar kann die Privatklägerin weder lesen noch schreiben und hat Protokolle und andere Dokumente jeweils mit einem "H" unterzeichnet (Urk. 1 S. 4; z.B. Urk. 2/1 und 2/2). Angesichts dieser zeitlichen Gegebenheiten schilderte sie die Geschehnisse mit einigem zeitlichen Abstand zu den von ihr angezeigten eigentli- chen Vorfällen. Angesichts der sprachlichen Barriere lässt sich aus den zeitlichen Begebenheiten der Anzeigeerstattung indessen nichts gegen die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ableiten. Hingegen bietet die zwischen den Vorfällen und ihrer ersten Befragung verstrichene Zeit sowie ihre sprachlichen Probleme eine plausible Erklärung dafür, dass ihr die nachträgliche zeitliche Ein- ordnung der angezeigten Vorfälle Schwierigkeiten bereitete. Ihre fehlende Integra- tion, die nicht vorhandenen Sprachkenntnisse sowie das Fehlen grundlegender Kenntnisse über das Vorgehen beim Melden von möglicher häuslicher Gewalt lassen es als nachvollziehbar erscheinen, dass die Privatklägerin nicht ohne die Hilfe Dritter in der Lage war, umgehend eine Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten oder auch bloss behördliche Hilfe beim Bewältigen von Eheproble- men in Anspruch zu nehmen. 3.4.2. Obwohl die erste anklagegegenständliche Auseinandersetzung an ei- nem nicht mehr genau eruierbaren Abend, resp. Nacht, im Juli 2014 stattgefun- den habe (Urk. 13 S. 3, Anklageziffer 1.2.), suchte die Privatklägerin laut eigener

- 12 - Aussage erstmals vier Tage nach diesem Vorfall im Juli 2014 beim Hauptbahnhof in Zürich den Notfallarzt auf und verschwieg diesem und ihrer damaligen Beglei- tung offenbar den wahren Ursprung ihrer Verletzung aus Angst. Dieser Arzt habe ihr dann eine Physiotherapie verschrieben, welche ihr vom Beschuldigten offen- bar verboten worden sei. Den Namen des damaligen Arztes konnte die Privatklä- gerin nicht mehr sagen (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 9, insbes. S. 14 f.; Prot. I S. 8 ff.). Auch diese verspätete Arztkonsultation und die nicht vorhandene Doku- mentation darüber erscheinen angesichts der eingeschränkten Kommunikations- möglichkeiten der Privatklägerin nachvollziehbar und plausibel, zumal ihre Schil- derungen schlüssig, nüchtern und ohne irgendwelche Übertreibungen erfolgten. 3.4.3. Entgegen der vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren von der Verteidigung geäusserten Auffassung (Urk. 51 S. 6 f.; Urk. 88 S. 9) ergeben sich aus den Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei und der Staatsanwalt- schaft keine Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche. Ebenso verhält es sich mit ihren Aussagen vor Gericht (Prot. I S. 8 ff.). Dies zeigt sich exemplarisch an den wenigen von der Verteidigung aufgeführten untergeordneten Unterschieden in den Befragungen des Vorverfahrens, welche lediglich Nebensächliches oder einzelne Worte betreffen. Im Kerngehalt schilderte die Privatklägerin die Vorwürfe gegen den Beschuldigten bezüglich aller eingeklagten Vorfälle vielmehr im We- sentlichen übereinstimmend. Die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung (Urk. 88 S. 5 f., insb. S. 7) geltend gemachten Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin und der Auskunftsperson C._____ in deren Einver- nahmen vom 29. Januar 2016 betreffen nicht den anklagegegenständlichen Sachverhalt und werden dem Umstand, dass die Privatklägerin Analphabetin ist, nicht gerecht. Der Verteidigung ist aber zuzustimmen (vgl. Urk. 88 S. 8), dass die Aussage der Privatklägerin, dass sie sich nicht zu wehren versucht habe, damit sie wenigstens schön sterben könne, durchaus aussergewöhnlich ist und ein we- nig theatralisch anmutet. Entgegen der Auffassung der Verteidigung beschrieb sie indessen nicht bloss Verletzungen, resp. Narben auf dem rechten oder linken Handrücken (Urk. 51 S. 6, Rz 17), sondern auf beiden oberen Extremitäten. Hin- weise auf eine Falschaussage finden sich darin nicht.

- 13 - 3.4.4. Hinzu kommt, dass die von der Polizei erstellten Fotoaufnahmen der oberen Extremitäten der Privatklägerin Vernarbungen zeigen (Urk. 5). Nachdem diese Aufnahmen rund drei Monate nach dem eingeklagten Tatzeitpunkt im Juli 2014 erstellt wurden und daher keine frischen Verletzungen dokumentieren, wä- ren sie als alleiniges Beweismittel ungenügend. Da sich die von der Privatklägerin beschriebenen Verletzungen mit den abgebildeten Vernarbungen in Einklang bringen lassen, stellen sie aber immerhin ein starkes Indiz für solche vom Be- schuldigten verursachte Verletzungen dar. Auch die geltend gemachte Schwel- lung unter dem rechten Ohr ist fotographisch dokumentiert und untermauert damit als weiteres Indiz die diesbezügliche Aussage der Privatklägerin (Urk. 47). Hin- weise auf die vom Beschuldigten ins Spiel gebrachte Selbstbeibringung durch die Privatklägerin finden sich nicht und sind, insbesondere was die nicht genauer eru- ierbare Schwellung unter dem rechten Ohr anbelangt, nur schwer vorstellbar. 3.4.5. Die von der Privatklägerin geltend gemachte Arztkonsultation beim Hauptbahnhof im Juli 2014, vier Tage nach den ersten, anklagegegenständlichen Vorkommnissen, ist nicht dokumentiert. Es liegen m.a.W. keine Belege vor, wel- che diesen Umstand sogleich zu beweisen vermöchten. Doch auch bei dieser Aussage der Privatklägerin gibt es wiederum weitere Indizien, welche bereits die- sen ersten Arztbesuch als tatsächlich erfolgt erscheinen lassen. Die späteren Arztberichte vom Stadtspital Waid vom 1. Januar 2015 und vom 21. Januar 2015 bestätigen die von der Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen. Die in die- sen Berichten, welche nachweislich nach den Befragungen der Privatklägerin im Vorverfahren entstanden sind, verordnete Physiotherapie, ist ein klarer Hinweis dafür, dass eine solche auch bereits früher, bei der geltend gemachten ersten Arztkonsultation im Juli 2014 beim Hauptbahnhof empfohlen wurde, was wiede- rum einen Hinweis auf den Wahrheitsgehalt der betreffenden Aussage der Privat- klägerin darstellt (Urk. 46/1-5). 3.5. Zusammenfassend ist daher darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaf- tigkeit der konkreten Aussagen der Privatklägerin weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist als die bei ihr etwas eingeschränkte generelle Glaubwürdig- keit (BGE 133 I 33 E. 4.3). Es ist daher auch von grosser Bedeutung, dass sich in

- 14 - ihrer gesamten Darstellung keine Lügen ausmachen lassen. Ihre den Beschuldig- ten belastenden Aussagen werden vielmehr durch die aufgeführten, diversen In- dizien gestützt. Die Gesamtbetrachtung ergibt demzufolge, dass ihre Aussagen grundsätzlich glaubhaft sind. Dass sie am 11. November 2014 eine schriftliche Desinteresseerklärung aufsetzen liess und visierte (Urk. 2/2), ändert daran nichts, zumal sie dieses Schriftstück anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Juli 2015 mit keinem Wort mehr erwähnte, auf ihr Aussageverweige- rungsrecht verzichtete (Prot. I S. 8) und die Belastungen gegen den Beschuldig- ten bestätigte (Prot. I S. 6 ff.). 3.6. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Darstellung der Privatklägerin liegen schliesslich auch noch die Aussagen des angesichts seines gesamten Aus- sageverhaltens zwar generell wenig glaubwürdig und äusserst reserviert auftre- tenden Zeugen E._____ (offenbar "Cousin 5. Grades" des Beschuldigten; vgl. auch Prot. I S. 22) vor. Seinen Aussagen ist aber immerhin glaubhaft zu entneh- men, dass er "von draussen" gehört hat, dass es eine Auseinandersetzung gege- ben habe. Er habe die Privatklägerin gefragt und diese habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte im Gefängnis sei und dass es zwischen ihnen Probleme gegeben habe und der Beschuldigte sie geschlagen habe (Urk. 4/4 S. 2 ff., insbes. S. 5). Diese Aussage belegt, dass die Privatklägerin die Wahrheit gesagt hatte, als sie anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson vom

31. Oktober 2014 zu Protokoll gegeben hatte, sie habe einzig einem bekannten Mann erzählt, weshalb sie unter dem linken Ohr geschwollen sei. Sie habe diesem erzählt, dass der Beschuldigte sie schlage und wie eine Sklavin behandle. Der Beschuldigte habe ihr diesen Mann vorgestellt, als sie nach Zürich gekommen sei. Er heisse E._____ (Urk. 4/3 S. 15). 3.7. Der grundsätzlich glaubhaften Darstellung der Privatklägerin stehen die nicht nachvollziehbaren, teilweise absurden Bestreitungen des Beschuldigten ge- genüber, welche erhebliche Unsicherheiten und Zweifel an seiner Darstellung aufkommen lassen. Zwar ist er als Beschuldigter nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen oder gar seine Unschuld zu beweisen, der Inhalt seiner Bestreitungen lässt dennoch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu.

- 15 - 3.7.1. Der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wenig zuträglich sind seine Aussagen anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Hafteinvernahme vom 11. Oktober 2014, als er behauptet hatte, nicht zu wissen, ob er lüge oder die Wahrheit erzähle (Urk. 4/1 S. 2 u.). Nicht weniger abstrus mutete sein stetes Wiederholen an, es gäbe "Leute", welche etwas gegen ihn hätten und ihm etwas antun wollten. "Leute" hätten der Privatklägerin eingere- det, dass sie ihn belasten solle. Sie bekäme den Schweizer Pass und könne allei- ne leben, wenn sie ihn belaste. All diese Geschichten seien von "Leuten" erfun- den worden, mit welchen die Privatklägerin unterwegs sei. Die Privatklägerin (sei- ne Ehefrau) sei seine Cousine, weshalb es unmöglich sei, dass er ihr gedroht ha- be, sie umzubringen (Urk. 4/1 S. 3 f.; Prot. I S. 19 f.). Wenig glaubhaft ist schliess- lich auch seine Aussage vor Vorinstanz, als ihm seine frühere Aussage bei der Polizei vorgehalten wurde, wonach er gesehen habe, dass es bei der Privatkläge- rin irgendwo unter dem Ohr geschwollen gewesen sei (Urk. 3/2 S. 3; vgl. dazu auch vorstehend, Erw. III.3.4.4.), dass er das nie gesagt habe (Prot. I S. 22 f.). 3.7.2. Hinzu kommt schliesslich, dass auch die Abnahme der vom Beschul- digten im Berufungsverfahren angerufenen Beweismittel seine Darstellung, wo- nach er von Landsleuten erfahren habe, dass die Privatklägerin sich während des vorliegenden Strafverfahrens gegen ihn mit der Übersetzerin abgesprochen und getroffen sowie im Vorfeld der Strafanzeige sogar einmal bei dieser übernachtet habe, nicht bestätigt hat (Urk. 68; Urk. 74 ff.; insbes. Urk. 75/3 und Urk. 75/4). Die Auswertung der Daten von deren Smartphones ergaben keine Hinweise auf einen Kontakt zwischen der Privatklägerin und der Dolmetscherin vor der Anzeigeerstat- tung und der Befragung vom 9. Oktober 2014. Ihre spärlichen telefonischen Kon- takte fanden lange Zeit nach der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Privatklägerin statt; der erste Ende Januar 2015 (je 1 am 25.,

28. und 29. Januar 2015) und je einer am 28. Mai 2015, am 21. August 2015 und am 5. Dezember 2015 (Urk. 77 S. 3 ff.). Dass es vereinzelte Kontakte mit der Dolmetscherin gab, vermag nicht zu erstaunen, da die Privatklägerin als Analpha- betin auf fremde Hilfe beim Lesen und Schreiben und vor allem bei der deutschen Sprache angewiesen ist. Somit haben sowohl die Befragung der Privatklägerin und der Dolmetscherin als auch die Auswertung von deren Mobiltelefon-Daten

- 16 - keinerlei Verdachtsmomente auf das vom Beschuldigten geltend gemachte Kom- plott hervorgebracht. Weitere Zweifel an seinen Vorbringen zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin (und der Dolmetscherin) ergeben sich überdies aus der Bege- benheit, dass der Beschuldigte bloss diese zwei Personen zum Personalbeweis anrief, hingegen insbesondere jene Personen aus seinem Umfeld, welche angeb- lich von den betreffenden Verdachtsmomenten erfahren und diese an ihn heran- getragen haben sollen und gegebenenfalls zu seiner Entlastung hätten betragen können, ausgerechnet nicht. 3.8. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung verbleiben demzufolge keine un- überwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Darstellung der Privatklägerin, weshalb vollumfänglich auf ihre Aussagen abzustellen ist und sich der Anklagesachverhalt in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswür- digung als erstellt erweist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der eingeklagte Tatbestand der Nötigung (Urk. 13 S. 6 f.; Anklageziffer 1.5.) mit zutreffender Begründung, wonach die Pri- vatklägerin durch die Todesdrohung des Beschuldigten nicht zu einem bestimmten Verhalten gedrängt wurde, weshalb der objektive Tatbestand der Nötigung im Sin- ne von Art. 181 StGB nicht erfüllt ist, verworfen (Urk. 64 S. 28). Dies wurde durch die Staatsanwaltschaft nicht beanstandet, weshalb darauf auch infolge des daher zu beachtenden Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr zurückzukommen ist.

2. Ebenfalls zutreffend würdigte die Vorinstanz die vom Beschuldigten am

21. September 2014 und jene in der Zeit von Juli 2014 bis zu diesem Tag gegen- über seiner Ehefrau, der Privatklägerin, ausgesprochenen Todesdrohungen (Urk. 13 S. 5 ff.; Anklageziffer 1.4. und 1.5.) als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB; darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 64 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 17 -

3. Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen mit dem Schraubenzieher und blossen Fäusten, im einen Fall mit einem Mobiltelefon in der Faust haltend (Urk. 13 S. 3 f.; Anklageziffer 1.2.), qualifizierte die Vorinstanz als mehrfache ein- fache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Urk. 64 S. 26 f.). 3.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körper- verletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei durch Schläge etc. verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten - obwohl von erheblicher praktischer Bedeutung - begrifflich nur schwer möglich (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spu- ren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Diese Gesetzesbestimmung schützt den Körper, die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Gesundheit. Diese Schutzobjekte werden durch erhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität, wie Verabreichen von Injektionen oder das Kahlscheren, verletzt. Ebenso unzulässig sind das Bewirken oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern von dessen Heilung. Dies kann geschehen durch Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie von unkomplizierten, verhält- nismässig rasch und problemlos völlig ausheilenden Knochenbrüchen oder von Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufenen Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn diese keine weiteren Folgen haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. II 2c). 3.2. Die vom Beschuldigten der Privatklägerin mit dem Schraubenzieher zu- gefügten Verletzungen waren äusserlich sichtbar, verursachten fraglos erhebliche

- 18 - Schmerzen und hatten eine gut sichtbare Narbenbildung sowie auch länger an- haltende Schmerzen zur Folge. Die der Privatklägerin in der Julinacht 2014 über- dies mit der Faust, in welcher der Beschuldigte auch ein Mobiltelefon hielt, mehr- fach mit erheblicher Kraft gegen den Rücken verpassten Schläge bewegten sich isoliert betrachtet noch an der Grenze zu Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Da sie im selben Zeitraum wie die Faustschläge gegen die Schläfen der Privatklägerin erfolgt waren und daher zu weiteren Schmerzen und zusätzlich zu kurzzeitiger Mühe mit dem Atmen geführt hatten (Urk. 13 S. 4; Anklageziffer 1.2. [ca. um 24.00 Uhr]), verursachten auch diese Faustschläge zusammen mit jenen gegen den Kopf eine nicht mehr bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens, weshalb auch sie nicht mehr als blosse Tätlichkeiten, oder als ein leichter Fall, sondern als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind.

4. Die Tathandlungen des Beschuldigten im September 2014, mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit am 21. September 2014, als er der Privatklägerin ei- nen Kopfstoss gegen deren Brustkorb versetzte und sie mit einem Telefonladeka- bel auf den linken Unterarm schlug (Urk. 13 S. 5; Anklageziffer 1.3.), wurden im angefochtenen Urteil zutreffend als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB qualifiziert, da der Arm zwar etwas anschwoll, der Privatklägerin jedoch lediglich kurzzeitige Schmerzen verursacht hatte.

5. Dass diese drei Tatbestände in subjektiver Hinsicht des Vorsatzes im Sin- ne von Art. 12 Abs. 2 StGB bedürfen und der Beschuldigte die betreffenden objek- tiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllt hat, bedarf keiner weite- ren Vertiefung. Dies wurde bereits durch die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 64 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Demzufolge hat sich der Beschuldigte neben der rechtskräftigen Verurtei- lung wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG auch der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2

- 19 - Abs. 4 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 18 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 279 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 800.– Busse (Urk. 64 S. 34, 42). Der Beschuldigte liess keinen Eventualantrag im Strafpunkt stellen, sondern beantragte lediglich für den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechti- gung eine bedingte Geldstrafe (Urk. 65 S. 2; Urk. 88 S. 2).

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Art. 180 Abs. 1 StGB; Art. 95 Abs. 1 SVG) korrekt abgesteckt (Urk. 64 S. 29 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 2.1. Anzumerken ist, dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Stra- fen sind unabhängig voneinander zu verhängen, das Asperationsprinzip greift in diesen Fällen nicht. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind er- füllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichar- tige Strafen ausfällt. 2.2. Im konkreten Fall wäre bei isolierter Betrachtung für die mehrfache Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB und die mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB je eine Freiheitsstrafe auszufällen, das Fahren oh- ne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG jedoch mit einer Geldstrafe zu ahnden. Demgemäss ist die Bildung einer Gesamtstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur im Hinblick auf die mehrfache Drohung und die mehrfache

- 20 - einfache Körperverletzung zulässig und für das Fahren ohne Berechtigung zusätz- lich eine Geldstrafe auszufällen.

3. Ausgehend vom schwersten der drei zu bestrafenden Vergehen ist dem- zufolge zunächst die Tatkomponente der mehrfachen Drohung zu bewerten. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die vom Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin über einen längeren Zeitraum von meh- reren Wochen mehrfach mündlich ausgesprochenen Todesdrohungen sich gegen das höchste aller möglichen Rechtsgüter, das Leben selbst, richtet und daher entsprechend gewichtig wiegt. Hinzu kommt, dass er bei der Todesdrohung vom

21. September 2014 die auf dem Bett liegende Privatklägerin zusätzlich mit Kör- pergewalt fixiert hatte, damit seine körperliche Überlegenheit ausspielte und überdies seiner Äusserung mit einem nahe vor den Hals gehaltenen Taschen- messer noch zusätzlich Nachdruck verlieh. Darüber hinaus verlangte er von der Privatklägerin, den Namen Allahs auszusprechen, was sie alles noch zusätzlich ängstigte und glauben liess, nun habe ihre letzte Stunde geschlagen und er wür- de das Angedrohte in die Tat umsetzen. Die verursachte Todesangst und das brutale Vorgehen sind erheblich verschuldenserhöhend zu gewichten. Durch das stete Wiederholen der verbalen Todesdrohung über mehrere Wochen hinweg verursachte er bei der Privatklägerin zudem einen Zustand permanenter massiver Verunsicherung in ihrem Sicherheitsempfinden sowie grosse Angst und Schre- cken. Die objektive Schwere dieser Taten ist daher als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Todesdrohungen mit direktem Vorsatz aussprach. Seine Be- weggründe gemäss Gutachten waren Eifersucht und patriarchales Machtgehabe (Urk. 6/15 S. 16, 2. Absatz), mithin ausschliesslich egoistischer Natur. Dabei machte er sich zu Nutze, dass es der hilflosen Privatklägerin wegen fehlender Schulbildung und Sprachkenntnisse äusserst schwer fiel, sich erfolgreich mit ex- terner Unterstützung dagegen zur Wehr zu setzen. Eine psychische Störung

- 21 - konnte beim Beschuldigten nicht diagnostiziert werden (Urk. 6/15 S. 24, 34 ff.). Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt lag nicht vor. 3.3. Demzufolge wird die objektive Tatschwere der mehrfachen Drohungen durch die subjektive Schwere der Tat nicht verändert. Das Verschulden ist als keineswegs mehr leicht einzustufen. Die bereits durch die Vorderrichter festge- setzte hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

4. Da das Begehen der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nach- teil der Privatklägerin einen engen sachlichen Konnex zu den mehrfachen, gegen sie ausgesprochenen Drohungen aufweist, weshalb sich bei den Auswirkungen der Täterkomponente keine Unterschiede für diese Delikte ergeben, ist die Aspe- ration gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB an dieser Stelle und nicht erst im Anschluss an die Würdigung der Täterkomponente vorzunehmen. 4.1. Bei der objektiven Tatschwere der mehrfachen einfachen Körperverlet- zung ist zu gewichten, dass das mehrfache Stechen sowie das Ritzen der Privat- klägerin im Bereich des rechten und/oder linken Handrückens und Armes mit der Spitze eines Schraubenziehers von einer Geringschätzung ihrer körperlichen In- tegrität zeugt und der Beschuldigte ihr dadurch eine blutende und schmerzende Verletzung zufügte, welche einiger Heilungszeit bedurfte und gut sichtbare Nar- ben auf der Haut hinterliess. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass es sich dabei nicht um einen einmaligen tätlichen Übergriff auf die Privatklägerin handel- te, sondern er sie einige Stunden später am selben späten Abend auch noch mit der Faust mehrmals gegen den Kopfbereich und auf den Rücken schlug und ihr auch damit länger anhaltende erhebliche Schmerzen zufügte. Mit diesem Vorge- hen manifestierte der Beschuldigte eine ansehnliche Gewaltbereitschaft, als un- geplante Folge einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung mit seiner Ehe- frau. Die objektive Schwere dieser Tathandlungen erweist sich als nicht mehr leicht.

- 22 - 4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte wiederum mit direktem Vorsatz handelte. Wer einen anderen Men- schen mit einem Schraubenzieher und mit der Faust derart traktiert, nimmt solche Verletzungsfolgen nicht bloss in Kauf; diese sind vielmehr gewiss. Als Beweg- grund steht das Bestreben, die Privatklägerin durch die Anwendung von Gewalt gehorsam und gefügig zu machen und ihr Schmerzen zuzufügen im Vordergrund, zumal die Verwendung des Schraubenziehers gegen einen spontanen plötzlichen Gewaltausbruch spricht. Das Verschulden dieser Tathandlungen ist daher als insgesamt nicht mehr leicht zu taxieren.

5. Eine Asperation der hypothetischen Einsatzstrafe für diese Delikte auf insgesamt 15 Monate Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

6. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 6.1. Der Beschuldigte ist in ... (Somalia) als viertjüngstes Kind geboren und wuchs zusammen mit fünf Schwestern und drei Brüdern auf. Die Familie gehörte gemäss seinen Angaben dem dortigen Mittelstand an. In seiner Freizeit spielte er Fussball. Er besuchte bis zum 10. Lebensjahr die Koranschule und anschliessend bis zum 15. Lebensjahr die normale Schule. Danach half er seiner Mutter in deren Kleiderladen. Über eine Berufsbildung verfügt der Beschuldigte nicht. Während ungefähr einem Jahr führte er einen kleinen Kleiderladen in der Stadt. Im Jahre 2007 heiratete er, liess sich aber nach einem Jahr wieder scheiden, weil er Soma- lia verlassen wollte. Im Jahre 2008 flog er nach Dschibuti und von dort aus weiter nach Frankreich. Per Zug kam er schliesslich in die Schweiz, wo er in Lausanne

- 23 - ein Asylgesuch stellte. Im Jahre 2014 kam die Privatklägerin, welche er 2008 in Somalia geheiratet hatte, in die Schweiz nach. Inzwischen ist er eheschutzrichter- lich von ihr getrennt. Seine letzte Arbeitsstelle hatte er im F._____ als Geschirr- wäscher, wo er gemäss eigener Angabe monatlich zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– verdiente (Urk. 4/5 S. 18 f.; Urk. 6/15 S. 8 ff., Prot. I S. 13 ff.). 6.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu sei- ner aktuellen persönlichen Situation, er befinde sich seit dem 22. Oktober 2015 in Untersuchungshaft. Die diesbezüglichen Vorwürfe würden nicht stimmen. Die Ge- richtsverhandlung werde am 14. Juni 2016 stattfinden (Prot. II S. 6 ff., insb. S. 11 f.; vgl. Urk. 85/2). 6.3. Der Beschuldigte war bis zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 84). Aus seinen persönlichen Verhältnissen gehen keine Umstände hervor, aus denen sich zu- sätzliche, strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. 6.4. Soweit im angefochtenen Urteil "die Verschiedenartigkeit der verletzten Rechtsgüter" und der Umstand, dass der Beschuldigte während der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung erneut delinquiert habe, zusätzlich straferhöhend berücksichtigt wurden (Urk. 64 S. 33 f.), ist dem nicht zu folgen. Dass die Tat- handlungen des Beschuldigten mehrere Rechtsgüter verletzen, wurde bereits im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt. Einer weite- ren straferhöhenden Berücksichtigung steht das Doppelverwertungsverbot entge- gen. Sofern das am 3. November 2015 gegen den Beschuldigten eröffnete weite- re Strafverfahren wegen Drohung etc. (Urk. 84; Urk. 85/2) zu einer rechtskräftigen Verurteilung führen sollte, wird der Straferhöhungsgrund der erneuten Straffällig- keit während der Dauer eines bereits laufenden Strafverfahrens dannzumal in je- nem Verfahren straferhöhend zu berücksichtigen sein. Im vorliegenden Verfahren ist dieser Strafzumessungsgrund dagegen nicht gegeben, da noch kein Strafver- fahren gegen den Beschuldigten pendent war, als er die vorliegend zu beurteilen- den Delikte beging.

- 24 - 6.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht er- leichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nach- tatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschul- digten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all die- se Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Feh- len einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; vgl. auch TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB).

7. Der Einbezug der Täterkomponente führt nicht zu einer Veränderung der Strafhöhe. Somit ist der Beschuldigte für die mehrfache Drohung und die mehrfa- che einfache Körperverletzung mit insgesamt 15 Monaten Freiheitstrafe zu be- strafen. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 279 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 25 -

8. Bei der objektiven Tatschwere des Fahrens ohne Berechtigung ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem einmaligen Verhalten eine Ge- fahrensituation für andere Verkehrsteilnehmer schuf, da er es unterliess, die für eine Lernfahrt erforderliche befugte Begleitperson beizuziehen, um seine Lern- fahrt zu überwachen und bei einer allfälligen gefährlichen Situation nötigenfalls zu intervenieren. Was die subjektive Schwere dieses Vergehens im Strassenverkehr anbelangt, ist miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass seine Begleiter nicht die nötigen Papiere besassen, um mit ihm eine rechtmässige Lernfahrt durchzuführen. Dennoch unternahm er die Fahrt und handelte damit di- rektvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Sein Verschulden bei dieser einmaligen Verfehlung ist indes noch als leicht einzustufen. Insgesamt erweist sich daher eine Einsatzstrafe von 8 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. 8.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die voranstehenden Ausführungen (vgl. Erw. V.6.1.) verwiesen werden. Aus der Biologie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die für die vorliegende Strafzumessung von Be- deutung wären. 8.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 84), was jedoch keinen Strafminderungsgrund darstellt (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte war betreffend das Fahren ohne Berechtigung geständig, allerdings ohne den Behörden mit den Namen der weiteren Beteiligten behilflich zu sein. Dieses Teilgeständnis ist leicht strafmindernd zu werten. 8.3. In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe erweist sich für das Fahrens ohne Berechtigung eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen als ange- messen. 8.4. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach

- 26 - seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte seine letzte Arbeitsstelle im F._____ als Geschirrwäscher, wo er monatlich zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– verdiente (Urk. 4/5 S. 18 f.; Urk. 6/15 S. 8 ff., Prot. I S. 13 ff.). Nach seiner Haftentlassung am 14. Juli 2015 (Urk. 53 S. 3) bis zu seiner erneuten Ver- haftung nahm er an einem Deutschkurs teil und war auf Arbeitssuche (Prot. II S. 13). Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Hö- he des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzulegen. 8.5. Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 7 Tagessät- zen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

9. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sehen als Übertretungen einzig eine Bestrafung mit Busse vor (Art. 103 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht an- ders, ist deren Höchstbetrag Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Busse hat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten zu erfolgen (Art. 106 Abs. 3 StGB). 9.1. Bei den Tätlichkeiten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Kopfstoss gegen ihre Brust sowie mit dem Ladekabel des Mobiltelefons auf den Unterarm schlug und dieser kurzzeitig etwas geschwollen war. Der Beschuldigte fügte ihr damit nicht unerhebliche aber nur kurz anhaltende Schmerzen zu. Erneut manifestierte er der Privatklägerin gegenüber seine Res- pektlosigkeit und Gewaltneigung. Das Verschulden erweist sich als noch leicht.

- 27 - 9.2. Angesichts der engen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 500.– seinem Verschulden angemessen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als ange- messen (BGE 134 IV 60 E.7.3.3). Es ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufällen. VI. Vollzug

1. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel zum Nachteil des Beschul- digten ergriffen. Es bleibt daher beim vorinstanzlich gewährten teilbedingten Voll- zug der Freiheitsstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO). Nachdem die Vorinstanz den zu vollziehenden Teil der Strafe auf die gesetzlich minimal möglichen 6 Monate fest- setzte (Art. 43 Abs. 3, 1. Satz StGB), hat es angesichts des zu beachtenden Ver- botes der reformatio in peius auch damit sein Bewenden. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe hat der Beschuldigte im Übrigen bereits erstanden.

2. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist ihm grundsätzlich eine günsti- ge Legalprognose zu stellen. Über den Beschuldigten wurde ein Fokalgutachten erstellt, bei dem er die Mitwirkung zunächst abgelehnt, auf Rat seines Verteidigers dann aber teilgenommen hat (Urk. 6/15 S. 8, 24). Das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 6. Februar 2015, ausgearbeitet von Dr. med. G._____, kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine Bege- hungs- bzw. Wiederholungsgefahr insbesondere zum Nachteil seiner Ehefrau in einem hohen Mass gegeben sei (Urk. 6/15 S. 34).

3. Den Bewährungsbedenken kann mit der Anordnung einer Bewährungshil- fe sowie der Erteilung von Weisungen für die Dauer der Probezeit (vgl. nachfol- gend, Erw. VII.2. und VII.3.) genügend Rechnung getragen werden, sodass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Den verbleibenden Be-

- 28 - denken hinsichtlich seiner Bewährung ist mit einer Probezeit von 3 Jahren Rech- nung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Massnahme

1. Im angefochtenen Urteil wurde dem Beschuldigten für die Dauer der Pro- bezeit eine Bewährungshilfe gemäss Art. 93 StGB angeordnet und die nachfol- gende Weisung im Sinne von Art. 94 StGB:

- dem Beschuldigten wird verboten, sich dem jeweils aktuellen Wohnort der Privatklägerin näher als auf 200 Meter zu nähern,

- dem Beschuldigten wird untersagt, sich der Privatklägerin, wo auch immer sich diese aufhält, näher als auf 100 Meter zu nähern,

- dem Beschuldigten wird untersagt, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt auf- zunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Urk. 64 S. 37 f., 42 f.). Die Verteidigung hat mit der Berufungserklärung die Aufhebung dieser Anordnun- gen beantragt (Urk. 65 S. 2), ohne Beanstandungen anzubringen oder Anträge zu stellen.

2. Bewährungshilfe kann immer dann angeordnet werden, wenn der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise bedingt aufgeschoben wurde und der Beschuldig- te damit einverstanden ist (Art. 44 Abs. 2 StGB). Sie dient der Rückfallverhütung sowie der sozialen Integration. Es rechtfertigt sich, den Beschuldigten unter Be- währungshilfe zu stellen, um damit dem Risiko eines Rückfalles bzw. einer Wie- derholung seiner Taten angemessen zu begegnen.

3. Weisungen müssen klar und bestimmt sein und vom Betroffenen eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangen. Sie müssen einhaltbar sein und in einem Zusammenhang mit den Delikten stehen (BGE 108 IV 152 f.). Dabei soll dem Beschuldigten untersagt werden, sich dem Wohnort der Privatklä- gerin auf weniger als 200 Meter und ihr selber auf weniger als 100 Meter zu nä- hern und mit ihr in keiner Weise – weder persönlich, telefonisch, schriftlich, per

- 29 - SMS oder E-Mail – in Kontakt zu treten oder einen solchen durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Diese Massnahmen erweisen sich in Anbetracht der Um- stände des vorliegenden Falles als sinnvoll, tauglich und angemessen. Das Kon- takt- und Rayonverbot ist daher für die Dauer der Probezeit anzuordnen, resp. weiterhin aufrechtzuerhalten. VIII. Zivilansprüche

1. Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wurde sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Aus- serdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.– als Ge- nugtuung, zuzüglich 5% Zins ab 1. Juli 2014, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 64 S. 43).

2. Die Privatklägerin hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. Hingegen liess der Beschuldigte diese Anordnungen anfechten und beantragt mit seiner Beru- fung, die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 65 S. 3).

3. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche wurden durch die Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben (Urk. 64 S. 38 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 3.1. Bei der Privatklägerin wurde am 1. Januar 2015 ein Schleudertrauma diagnostiziert (Urk. 46/1; Urk. 46/2; vgl. nachfolgend, Erw. VIII.3.2.1.) und ihr eine Physiotherapie verordnet (Urk. 46/3-5). Diesbezügliche Kosten oder weitere Kos- ten, welche im Rahmen von möglichen psychischen Beschwerden als Folge der Taten des Beschuldigten noch verursacht werden könnten, sind bislang noch nicht abschätzbar. Angesichts dieser noch zu beziffernden endgültigen Kosten ist der Beschuldigte dem Grundsatze nach für schadenersatzpflichtig zu erklären. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die

- 30 - Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3.2. Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle (BGE 112 II 133). 3.2.1. Aufgrund der Tathandlungen des Beschuldigten erlitt die Privatkläge- rin eine Schwellung unterhalb des linken Ohres und starke Kopfschmerzen, wel- che über mehrere Wochen anhielten. Seither hat sie im linken Nackenbereich Schmerzen und es wurde ein Schleudertrauma diagnostiziert. Durch das Ritzen der Privatklägerin im Bereich des rechten und/oder linken Handrückens und Ar- mes mit der Spitze eines Schraubenziehers fügte der Beschuldigte ihr eine blu- tende und schmerzende Verletzung zu, welche einiger Heilungszeit bedurfte und gut sichtbare Narben auf der Haut hinterliess. Zudem lebt die Privatklägerin dau- ernd in Angst vor dem Beschuldigten. Eine Genugtuung von Fr. 1'500.– erscheint daher dem Verschulden als insgesamt angemessen. Da sich die Vorfälle im Juli 2014 ereignet haben, ist der Zins zu 5 % ab Mitte Juli 2014 zuzusprechen. IX. Einziehung

1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2015 wurde das rote Taschenmesser des Beschuldigten mit der Aufschrift "Entlassung aus der Militär- pflicht" unter der Sachkautionsnummer ... beschlagnahmt (Urk. 10 f.). Dieses wurde von der Vorinstanz gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO eingezogen und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Vernichtung überlassen.

2. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung die Herausgabe dieses Ta- schenmessers beantragen (Urk. 65 S. 3).

- 31 -

3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB kann das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Sicherungseinziehung von Gegenstän- den verfügen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa- ren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung betrifft mithin die Einziehung von Gegen- ständen, die einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zu de- ren Begehung gedient haben oder hierzu bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht wurden (Tatprodukte). Es genügt eine tatbe- standsmässige und rechtswidrige Straftat (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Auflage 2013, N 6 ff. zu Art. 69 StGB).

4. Der Beschuldigte hielt der Privatklägerin anlässlich einer Todesdrohung ein Taschenmesser vor den Hals. Um der Gefahr einer (weiteren) deliktischen Verwendung des von der Untersuchungsbehörde beim Beschuldigten beschlag- nahmten Taschenmessers vorzubeugen, ist dieses gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB definitiv einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung zu überlassen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 14. Juli 2015 wur- de der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der Tätlichkeiten schuldig ge- sprochen (Urk. 64). Letztere Schuldsprüche erfolgten aufgrund von Tatvorwürfen der Privatklägerin, seiner Ehefrau, weshalb diese Offizialdelikte betreffen (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB; Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB; Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB). Der Beschuldigte wurde mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 279 Tage durch Haft bereits erstanden sind, sowie mit Fr. 800.– Busse und einer Ersatzfrei-

- 6 - heitsstrafe von 8 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Für deren Dauer wurde eine Bewährungshilfe gemäss Art. 93 f. StGB angeordnet und dem Beschuldigten die Weisungen erteilt, sich dem jeweils aktuellen Wohnort der Pri- vatklägerin nicht auf weniger als 200 Meter zu nähern, sich dieser nicht näher als auf 100 Meter zu nähern und mit ihr nicht in irgendeiner Weise Kontakt aufzu- nehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Ferner wurde festge- stellt, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bereits verbüsst wurde und der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, wo- bei dieser Anspruch zur genauen Feststellung des Umfanges auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 64 S. 42 f.).

E. 1.1 An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag, höchstwahrscheinlich am 21. September 2014 um ca. 16.00 Uhr habe der Beschuldigte in der gemein- samen Wohnung der Privatklägerin, als diese mit seinem Mobiltelefon telefonier- te, einen Kopfstoss gegen den Brustkorb versetzt und ihr mit dem Ladekabel des Mobiltelefons auf den Unterarm geschlagen, welcher dadurch angeschwollen sei und stark geschmerzt habe (Urk. 13 S. 5; Anklageziffer 1.3.).

E. 1.2 Mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls am 21. September 2014, kurz nach dem vorstehend umschriebenen Vorfall, habe sich der Beschuldigte rittlings auf die auf dem Rücken auf dem Bett liegende, weinende Privatklägerin gesetzt, ihr ein Taschenmesser sehr nahe an den Hals gehalten und sie gezwungen, den Namen Gottes zu erwähnen. Erst als die Privatklägerin diesem Ansinnen nachge- kommen sei, habe er von ihr abgelassen (Urk. 13 S. 5 f.; Anklageziffer 1.4.).

E. 1.3 In der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 21. September 2014 habe der Beschul- digte der Privatklägerin praktisch täglich damit gedroht, sie umbringen zu lassen, falls sie jemals wieder einen Fuss auf somalischen Boden setzen sollte, wodurch sie in grosse Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 13 S. 6 f.; Anklage- ziffer 1.5.).

E. 1.4 All diese Tathandlungen habe der Beschuldigte mit Wissen und Willen begangen und dabei die bei der Privatklägerin verursachten Verletzungen und Schmerzen sowie die grosse Angst und der Schrecken beabsichtigt oder zumin- dest in Kauf genommen.

2. Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, dass die ange- klagten Sachverhalte aufgrund von glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, der vorhandenen Fotos von Verletzungen und der Arztberichte sowie mangels Vor- bringen und Beweisen, welche den Beschuldigten zu entlasten vermöchten, alle- samt erstellt seien (Urk. 64 S. 26).

E. 2 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Juli 2015 rechtzeitig Berufung anmelden und am 30. November 2015 erklären (jeweils Da- tum des Poststempels; Urk. 55; Urk. 65: begründetes Urteil empfangen am

11. November 2015; Urk. 62/2). Die Staatsanwaltschaft hat auf Anschlussberu- fung verzichtet. Ihrem Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung wurde formlos entsprochen (Urk. 73; Urk. 79). Die Privatkläge- rin liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 reichte die Vertre- terin der Privatklägerin ihre Honorarnote ein und teilte mit, die Privatklägerin und sie würden auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichten (Urk. 90).

E. 2.1 Anzumerken ist, dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Stra- fen sind unabhängig voneinander zu verhängen, das Asperationsprinzip greift in diesen Fällen nicht. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind er- füllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichar- tige Strafen ausfällt.

E. 2.2 Im konkreten Fall wäre bei isolierter Betrachtung für die mehrfache Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB und die mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB je eine Freiheitsstrafe auszufällen, das Fahren oh- ne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG jedoch mit einer Geldstrafe zu ahnden. Demgemäss ist die Bildung einer Gesamtstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur im Hinblick auf die mehrfache Drohung und die mehrfache

- 20 - einfache Körperverletzung zulässig und für das Fahren ohne Berechtigung zusätz- lich eine Geldstrafe auszufällen.

3. Ausgehend vom schwersten der drei zu bestrafenden Vergehen ist dem- zufolge zunächst die Tatkomponente der mehrfachen Drohung zu bewerten.

E. 3 Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen mit dem Schraubenzieher und blossen Fäusten, im einen Fall mit einem Mobiltelefon in der Faust haltend (Urk. 13 S. 3 f.; Anklageziffer 1.2.), qualifizierte die Vorinstanz als mehrfache ein- fache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Urk. 64 S. 26 f.).

E. 3.1 Bei der Privatklägerin wurde am 1. Januar 2015 ein Schleudertrauma diagnostiziert (Urk. 46/1; Urk. 46/2; vgl. nachfolgend, Erw. VIII.3.2.1.) und ihr eine Physiotherapie verordnet (Urk. 46/3-5). Diesbezügliche Kosten oder weitere Kos- ten, welche im Rahmen von möglichen psychischen Beschwerden als Folge der Taten des Beschuldigten noch verursacht werden könnten, sind bislang noch nicht abschätzbar. Angesichts dieser noch zu beziffernden endgültigen Kosten ist der Beschuldigte dem Grundsatze nach für schadenersatzpflichtig zu erklären. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die

- 30 - Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

E. 3.2 Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle (BGE 112 II 133).

E. 3.2.1 Aufgrund der Tathandlungen des Beschuldigten erlitt die Privatkläge- rin eine Schwellung unterhalb des linken Ohres und starke Kopfschmerzen, wel- che über mehrere Wochen anhielten. Seither hat sie im linken Nackenbereich Schmerzen und es wurde ein Schleudertrauma diagnostiziert. Durch das Ritzen der Privatklägerin im Bereich des rechten und/oder linken Handrückens und Ar- mes mit der Spitze eines Schraubenziehers fügte der Beschuldigte ihr eine blu- tende und schmerzende Verletzung zu, welche einiger Heilungszeit bedurfte und gut sichtbare Narben auf der Haut hinterliess. Zudem lebt die Privatklägerin dau- ernd in Angst vor dem Beschuldigten. Eine Genugtuung von Fr. 1'500.– erscheint daher dem Verschulden als insgesamt angemessen. Da sich die Vorfälle im Juli 2014 ereignet haben, ist der Zins zu 5 % ab Mitte Juli 2014 zuzusprechen. IX. Einziehung

1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2015 wurde das rote Taschenmesser des Beschuldigten mit der Aufschrift "Entlassung aus der Militär- pflicht" unter der Sachkautionsnummer ... beschlagnahmt (Urk. 10 f.). Dieses wurde von der Vorinstanz gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO eingezogen und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Vernichtung überlassen.

2. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung die Herausgabe dieses Ta- schenmessers beantragen (Urk. 65 S. 3).

- 31 -

3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB kann das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Sicherungseinziehung von Gegenstän- den verfügen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa- ren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung betrifft mithin die Einziehung von Gegen- ständen, die einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zu de- ren Begehung gedient haben oder hierzu bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht wurden (Tatprodukte). Es genügt eine tatbe- standsmässige und rechtswidrige Straftat (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Auflage 2013, N 6 ff. zu Art. 69 StGB).

4. Der Beschuldigte hielt der Privatklägerin anlässlich einer Todesdrohung ein Taschenmesser vor den Hals. Um der Gefahr einer (weiteren) deliktischen Verwendung des von der Untersuchungsbehörde beim Beschuldigten beschlag- nahmten Taschenmessers vorzubeugen, ist dieses gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB definitiv einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung zu überlassen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.3 Demzufolge wird die objektive Tatschwere der mehrfachen Drohungen durch die subjektive Schwere der Tat nicht verändert. Das Verschulden ist als keineswegs mehr leicht einzustufen. Die bereits durch die Vorderrichter festge- setzte hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

4. Da das Begehen der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nach- teil der Privatklägerin einen engen sachlichen Konnex zu den mehrfachen, gegen sie ausgesprochenen Drohungen aufweist, weshalb sich bei den Auswirkungen der Täterkomponente keine Unterschiede für diese Delikte ergeben, ist die Aspe- ration gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB an dieser Stelle und nicht erst im Anschluss an die Würdigung der Täterkomponente vorzunehmen.

E. 3.4 Ergänzend zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist in Betracht zu zie- hen, dass die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin insoweit etwas einge- schränkt ist, als sie anlässlich ihrer polizeilichen Befragung am 9. Oktober 2014

- 11 - erklärt hatte, sich scheiden lassen zu wollen (Urk. 3/1 S. 4). Rund drei Wochen später gab die Privatklägerin in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Aus- kunftsperson vom 31. Oktober 2014 jedoch korrigierend zu Protokoll, dies nun nicht mehr zu wollen (Urk. 4/3 S. 5). Ihre Ehe mit dem Beschuldigten befand sich demnach jedenfalls im Stadium der Scheidung/Trennung, weshalb die Privatklä- gerin durchaus ein Motiv gehabt haben könnte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten.

E. 3.4.1 Die Privatklägerin war am 8. Oktober 2014 im Detektivposten ... er- schienen, um dort Anzeige wegen häuslicher Gewalt gegen ihren Ehemann, den Beschuldigten, zu erstatten. Am 9. Oktober 2014, 08.05 Uhr, wurde sie im Beisein einer Dolmetscherin erstmals polizeilich befragt (Urk. 1 S. 4; Urk. 3/1). Bereits damals konnte sie keine detaillierten Angaben zu den genauen Tatzeiten machen. Offenbar kann die Privatklägerin weder lesen noch schreiben und hat Protokolle und andere Dokumente jeweils mit einem "H" unterzeichnet (Urk. 1 S. 4; z.B. Urk. 2/1 und 2/2). Angesichts dieser zeitlichen Gegebenheiten schilderte sie die Geschehnisse mit einigem zeitlichen Abstand zu den von ihr angezeigten eigentli- chen Vorfällen. Angesichts der sprachlichen Barriere lässt sich aus den zeitlichen Begebenheiten der Anzeigeerstattung indessen nichts gegen die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ableiten. Hingegen bietet die zwischen den Vorfällen und ihrer ersten Befragung verstrichene Zeit sowie ihre sprachlichen Probleme eine plausible Erklärung dafür, dass ihr die nachträgliche zeitliche Ein- ordnung der angezeigten Vorfälle Schwierigkeiten bereitete. Ihre fehlende Integra- tion, die nicht vorhandenen Sprachkenntnisse sowie das Fehlen grundlegender Kenntnisse über das Vorgehen beim Melden von möglicher häuslicher Gewalt lassen es als nachvollziehbar erscheinen, dass die Privatklägerin nicht ohne die Hilfe Dritter in der Lage war, umgehend eine Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten oder auch bloss behördliche Hilfe beim Bewältigen von Eheproble- men in Anspruch zu nehmen.

E. 3.4.2 Obwohl die erste anklagegegenständliche Auseinandersetzung an ei- nem nicht mehr genau eruierbaren Abend, resp. Nacht, im Juli 2014 stattgefun- den habe (Urk. 13 S. 3, Anklageziffer 1.2.), suchte die Privatklägerin laut eigener

- 12 - Aussage erstmals vier Tage nach diesem Vorfall im Juli 2014 beim Hauptbahnhof in Zürich den Notfallarzt auf und verschwieg diesem und ihrer damaligen Beglei- tung offenbar den wahren Ursprung ihrer Verletzung aus Angst. Dieser Arzt habe ihr dann eine Physiotherapie verschrieben, welche ihr vom Beschuldigten offen- bar verboten worden sei. Den Namen des damaligen Arztes konnte die Privatklä- gerin nicht mehr sagen (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 9, insbes. S. 14 f.; Prot. I S. 8 ff.). Auch diese verspätete Arztkonsultation und die nicht vorhandene Doku- mentation darüber erscheinen angesichts der eingeschränkten Kommunikations- möglichkeiten der Privatklägerin nachvollziehbar und plausibel, zumal ihre Schil- derungen schlüssig, nüchtern und ohne irgendwelche Übertreibungen erfolgten.

E. 3.4.3 Entgegen der vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren von der Verteidigung geäusserten Auffassung (Urk. 51 S. 6 f.; Urk. 88 S. 9) ergeben sich aus den Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei und der Staatsanwalt- schaft keine Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche. Ebenso verhält es sich mit ihren Aussagen vor Gericht (Prot. I S. 8 ff.). Dies zeigt sich exemplarisch an den wenigen von der Verteidigung aufgeführten untergeordneten Unterschieden in den Befragungen des Vorverfahrens, welche lediglich Nebensächliches oder einzelne Worte betreffen. Im Kerngehalt schilderte die Privatklägerin die Vorwürfe gegen den Beschuldigten bezüglich aller eingeklagten Vorfälle vielmehr im We- sentlichen übereinstimmend. Die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung (Urk. 88 S. 5 f., insb. S. 7) geltend gemachten Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin und der Auskunftsperson C._____ in deren Einver- nahmen vom 29. Januar 2016 betreffen nicht den anklagegegenständlichen Sachverhalt und werden dem Umstand, dass die Privatklägerin Analphabetin ist, nicht gerecht. Der Verteidigung ist aber zuzustimmen (vgl. Urk. 88 S. 8), dass die Aussage der Privatklägerin, dass sie sich nicht zu wehren versucht habe, damit sie wenigstens schön sterben könne, durchaus aussergewöhnlich ist und ein we- nig theatralisch anmutet. Entgegen der Auffassung der Verteidigung beschrieb sie indessen nicht bloss Verletzungen, resp. Narben auf dem rechten oder linken Handrücken (Urk. 51 S. 6, Rz 17), sondern auf beiden oberen Extremitäten. Hin- weise auf eine Falschaussage finden sich darin nicht.

- 13 -

E. 3.4.4 Hinzu kommt, dass die von der Polizei erstellten Fotoaufnahmen der oberen Extremitäten der Privatklägerin Vernarbungen zeigen (Urk. 5). Nachdem diese Aufnahmen rund drei Monate nach dem eingeklagten Tatzeitpunkt im Juli 2014 erstellt wurden und daher keine frischen Verletzungen dokumentieren, wä- ren sie als alleiniges Beweismittel ungenügend. Da sich die von der Privatklägerin beschriebenen Verletzungen mit den abgebildeten Vernarbungen in Einklang bringen lassen, stellen sie aber immerhin ein starkes Indiz für solche vom Be- schuldigten verursachte Verletzungen dar. Auch die geltend gemachte Schwel- lung unter dem rechten Ohr ist fotographisch dokumentiert und untermauert damit als weiteres Indiz die diesbezügliche Aussage der Privatklägerin (Urk. 47). Hin- weise auf die vom Beschuldigten ins Spiel gebrachte Selbstbeibringung durch die Privatklägerin finden sich nicht und sind, insbesondere was die nicht genauer eru- ierbare Schwellung unter dem rechten Ohr anbelangt, nur schwer vorstellbar.

E. 3.4.5 Die von der Privatklägerin geltend gemachte Arztkonsultation beim Hauptbahnhof im Juli 2014, vier Tage nach den ersten, anklagegegenständlichen Vorkommnissen, ist nicht dokumentiert. Es liegen m.a.W. keine Belege vor, wel- che diesen Umstand sogleich zu beweisen vermöchten. Doch auch bei dieser Aussage der Privatklägerin gibt es wiederum weitere Indizien, welche bereits die- sen ersten Arztbesuch als tatsächlich erfolgt erscheinen lassen. Die späteren Arztberichte vom Stadtspital Waid vom 1. Januar 2015 und vom 21. Januar 2015 bestätigen die von der Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen. Die in die- sen Berichten, welche nachweislich nach den Befragungen der Privatklägerin im Vorverfahren entstanden sind, verordnete Physiotherapie, ist ein klarer Hinweis dafür, dass eine solche auch bereits früher, bei der geltend gemachten ersten Arztkonsultation im Juli 2014 beim Hauptbahnhof empfohlen wurde, was wiede- rum einen Hinweis auf den Wahrheitsgehalt der betreffenden Aussage der Privat- klägerin darstellt (Urk. 46/1-5).

E. 3.5 Zusammenfassend ist daher darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaf- tigkeit der konkreten Aussagen der Privatklägerin weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist als die bei ihr etwas eingeschränkte generelle Glaubwürdig- keit (BGE 133 I 33 E. 4.3). Es ist daher auch von grosser Bedeutung, dass sich in

- 14 - ihrer gesamten Darstellung keine Lügen ausmachen lassen. Ihre den Beschuldig- ten belastenden Aussagen werden vielmehr durch die aufgeführten, diversen In- dizien gestützt. Die Gesamtbetrachtung ergibt demzufolge, dass ihre Aussagen grundsätzlich glaubhaft sind. Dass sie am 11. November 2014 eine schriftliche Desinteresseerklärung aufsetzen liess und visierte (Urk. 2/2), ändert daran nichts, zumal sie dieses Schriftstück anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Juli 2015 mit keinem Wort mehr erwähnte, auf ihr Aussageverweige- rungsrecht verzichtete (Prot. I S. 8) und die Belastungen gegen den Beschuldig- ten bestätigte (Prot. I S. 6 ff.).

E. 3.6 Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Darstellung der Privatklägerin liegen schliesslich auch noch die Aussagen des angesichts seines gesamten Aus- sageverhaltens zwar generell wenig glaubwürdig und äusserst reserviert auftre- tenden Zeugen E._____ (offenbar "Cousin 5. Grades" des Beschuldigten; vgl. auch Prot. I S. 22) vor. Seinen Aussagen ist aber immerhin glaubhaft zu entneh- men, dass er "von draussen" gehört hat, dass es eine Auseinandersetzung gege- ben habe. Er habe die Privatklägerin gefragt und diese habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte im Gefängnis sei und dass es zwischen ihnen Probleme gegeben habe und der Beschuldigte sie geschlagen habe (Urk. 4/4 S. 2 ff., insbes. S. 5). Diese Aussage belegt, dass die Privatklägerin die Wahrheit gesagt hatte, als sie anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson vom

31. Oktober 2014 zu Protokoll gegeben hatte, sie habe einzig einem bekannten Mann erzählt, weshalb sie unter dem linken Ohr geschwollen sei. Sie habe diesem erzählt, dass der Beschuldigte sie schlage und wie eine Sklavin behandle. Der Beschuldigte habe ihr diesen Mann vorgestellt, als sie nach Zürich gekommen sei. Er heisse E._____ (Urk. 4/3 S. 15).

E. 3.7 Der grundsätzlich glaubhaften Darstellung der Privatklägerin stehen die nicht nachvollziehbaren, teilweise absurden Bestreitungen des Beschuldigten ge- genüber, welche erhebliche Unsicherheiten und Zweifel an seiner Darstellung aufkommen lassen. Zwar ist er als Beschuldigter nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen oder gar seine Unschuld zu beweisen, der Inhalt seiner Bestreitungen lässt dennoch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu.

- 15 -

E. 3.7.1 Der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wenig zuträglich sind seine Aussagen anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Hafteinvernahme vom 11. Oktober 2014, als er behauptet hatte, nicht zu wissen, ob er lüge oder die Wahrheit erzähle (Urk. 4/1 S. 2 u.). Nicht weniger abstrus mutete sein stetes Wiederholen an, es gäbe "Leute", welche etwas gegen ihn hätten und ihm etwas antun wollten. "Leute" hätten der Privatklägerin eingere- det, dass sie ihn belasten solle. Sie bekäme den Schweizer Pass und könne allei- ne leben, wenn sie ihn belaste. All diese Geschichten seien von "Leuten" erfun- den worden, mit welchen die Privatklägerin unterwegs sei. Die Privatklägerin (sei- ne Ehefrau) sei seine Cousine, weshalb es unmöglich sei, dass er ihr gedroht ha- be, sie umzubringen (Urk. 4/1 S. 3 f.; Prot. I S. 19 f.). Wenig glaubhaft ist schliess- lich auch seine Aussage vor Vorinstanz, als ihm seine frühere Aussage bei der Polizei vorgehalten wurde, wonach er gesehen habe, dass es bei der Privatkläge- rin irgendwo unter dem Ohr geschwollen gewesen sei (Urk. 3/2 S. 3; vgl. dazu auch vorstehend, Erw. III.3.4.4.), dass er das nie gesagt habe (Prot. I S. 22 f.).

E. 3.7.2 Hinzu kommt schliesslich, dass auch die Abnahme der vom Beschul- digten im Berufungsverfahren angerufenen Beweismittel seine Darstellung, wo- nach er von Landsleuten erfahren habe, dass die Privatklägerin sich während des vorliegenden Strafverfahrens gegen ihn mit der Übersetzerin abgesprochen und getroffen sowie im Vorfeld der Strafanzeige sogar einmal bei dieser übernachtet habe, nicht bestätigt hat (Urk. 68; Urk. 74 ff.; insbes. Urk. 75/3 und Urk. 75/4). Die Auswertung der Daten von deren Smartphones ergaben keine Hinweise auf einen Kontakt zwischen der Privatklägerin und der Dolmetscherin vor der Anzeigeerstat- tung und der Befragung vom 9. Oktober 2014. Ihre spärlichen telefonischen Kon- takte fanden lange Zeit nach der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Privatklägerin statt; der erste Ende Januar 2015 (je 1 am 25.,

28. und 29. Januar 2015) und je einer am 28. Mai 2015, am 21. August 2015 und am 5. Dezember 2015 (Urk. 77 S. 3 ff.). Dass es vereinzelte Kontakte mit der Dolmetscherin gab, vermag nicht zu erstaunen, da die Privatklägerin als Analpha- betin auf fremde Hilfe beim Lesen und Schreiben und vor allem bei der deutschen Sprache angewiesen ist. Somit haben sowohl die Befragung der Privatklägerin und der Dolmetscherin als auch die Auswertung von deren Mobiltelefon-Daten

- 16 - keinerlei Verdachtsmomente auf das vom Beschuldigten geltend gemachte Kom- plott hervorgebracht. Weitere Zweifel an seinen Vorbringen zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin (und der Dolmetscherin) ergeben sich überdies aus der Bege- benheit, dass der Beschuldigte bloss diese zwei Personen zum Personalbeweis anrief, hingegen insbesondere jene Personen aus seinem Umfeld, welche angeb- lich von den betreffenden Verdachtsmomenten erfahren und diese an ihn heran- getragen haben sollen und gegebenenfalls zu seiner Entlastung hätten betragen können, ausgerechnet nicht.

E. 3.8 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung verbleiben demzufolge keine un- überwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Darstellung der Privatklägerin, weshalb vollumfänglich auf ihre Aussagen abzustellen ist und sich der Anklagesachverhalt in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswür- digung als erstellt erweist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der eingeklagte Tatbestand der Nötigung (Urk. 13 S. 6 f.; Anklageziffer 1.5.) mit zutreffender Begründung, wonach die Pri- vatklägerin durch die Todesdrohung des Beschuldigten nicht zu einem bestimmten Verhalten gedrängt wurde, weshalb der objektive Tatbestand der Nötigung im Sin- ne von Art. 181 StGB nicht erfüllt ist, verworfen (Urk. 64 S. 28). Dies wurde durch die Staatsanwaltschaft nicht beanstandet, weshalb darauf auch infolge des daher zu beachtenden Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr zurückzukommen ist.

2. Ebenfalls zutreffend würdigte die Vorinstanz die vom Beschuldigten am

21. September 2014 und jene in der Zeit von Juli 2014 bis zu diesem Tag gegen- über seiner Ehefrau, der Privatklägerin, ausgesprochenen Todesdrohungen (Urk. 13 S. 5 ff.; Anklageziffer 1.4. und 1.5.) als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB; darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 64 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 17 -

E. 4 Die Tathandlungen des Beschuldigten im September 2014, mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit am 21. September 2014, als er der Privatklägerin ei- nen Kopfstoss gegen deren Brustkorb versetzte und sie mit einem Telefonladeka- bel auf den linken Unterarm schlug (Urk. 13 S. 5; Anklageziffer 1.3.), wurden im angefochtenen Urteil zutreffend als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB qualifiziert, da der Arm zwar etwas anschwoll, der Privatklägerin jedoch lediglich kurzzeitige Schmerzen verursacht hatte.

E. 4.1 Bei der objektiven Tatschwere der mehrfachen einfachen Körperverlet- zung ist zu gewichten, dass das mehrfache Stechen sowie das Ritzen der Privat- klägerin im Bereich des rechten und/oder linken Handrückens und Armes mit der Spitze eines Schraubenziehers von einer Geringschätzung ihrer körperlichen In- tegrität zeugt und der Beschuldigte ihr dadurch eine blutende und schmerzende Verletzung zufügte, welche einiger Heilungszeit bedurfte und gut sichtbare Nar- ben auf der Haut hinterliess. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass es sich dabei nicht um einen einmaligen tätlichen Übergriff auf die Privatklägerin handel- te, sondern er sie einige Stunden später am selben späten Abend auch noch mit der Faust mehrmals gegen den Kopfbereich und auf den Rücken schlug und ihr auch damit länger anhaltende erhebliche Schmerzen zufügte. Mit diesem Vorge- hen manifestierte der Beschuldigte eine ansehnliche Gewaltbereitschaft, als un- geplante Folge einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung mit seiner Ehe- frau. Die objektive Schwere dieser Tathandlungen erweist sich als nicht mehr leicht.

- 22 -

E. 4.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte wiederum mit direktem Vorsatz handelte. Wer einen anderen Men- schen mit einem Schraubenzieher und mit der Faust derart traktiert, nimmt solche Verletzungsfolgen nicht bloss in Kauf; diese sind vielmehr gewiss. Als Beweg- grund steht das Bestreben, die Privatklägerin durch die Anwendung von Gewalt gehorsam und gefügig zu machen und ihr Schmerzen zuzufügen im Vordergrund, zumal die Verwendung des Schraubenziehers gegen einen spontanen plötzlichen Gewaltausbruch spricht. Das Verschulden dieser Tathandlungen ist daher als insgesamt nicht mehr leicht zu taxieren.

5. Eine Asperation der hypothetischen Einsatzstrafe für diese Delikte auf insgesamt 15 Monate Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

E. 5 Dass diese drei Tatbestände in subjektiver Hinsicht des Vorsatzes im Sin- ne von Art. 12 Abs. 2 StGB bedürfen und der Beschuldigte die betreffenden objek- tiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllt hat, bedarf keiner weite- ren Vertiefung. Dies wurde bereits durch die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 64 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 6 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 6.1 Der Beschuldigte ist in ... (Somalia) als viertjüngstes Kind geboren und wuchs zusammen mit fünf Schwestern und drei Brüdern auf. Die Familie gehörte gemäss seinen Angaben dem dortigen Mittelstand an. In seiner Freizeit spielte er Fussball. Er besuchte bis zum 10. Lebensjahr die Koranschule und anschliessend bis zum 15. Lebensjahr die normale Schule. Danach half er seiner Mutter in deren Kleiderladen. Über eine Berufsbildung verfügt der Beschuldigte nicht. Während ungefähr einem Jahr führte er einen kleinen Kleiderladen in der Stadt. Im Jahre 2007 heiratete er, liess sich aber nach einem Jahr wieder scheiden, weil er Soma- lia verlassen wollte. Im Jahre 2008 flog er nach Dschibuti und von dort aus weiter nach Frankreich. Per Zug kam er schliesslich in die Schweiz, wo er in Lausanne

- 23 - ein Asylgesuch stellte. Im Jahre 2014 kam die Privatklägerin, welche er 2008 in Somalia geheiratet hatte, in die Schweiz nach. Inzwischen ist er eheschutzrichter- lich von ihr getrennt. Seine letzte Arbeitsstelle hatte er im F._____ als Geschirr- wäscher, wo er gemäss eigener Angabe monatlich zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– verdiente (Urk. 4/5 S. 18 f.; Urk. 6/15 S. 8 ff., Prot. I S. 13 ff.).

E. 6.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu sei- ner aktuellen persönlichen Situation, er befinde sich seit dem 22. Oktober 2015 in Untersuchungshaft. Die diesbezüglichen Vorwürfe würden nicht stimmen. Die Ge- richtsverhandlung werde am 14. Juni 2016 stattfinden (Prot. II S. 6 ff., insb. S. 11 f.; vgl. Urk. 85/2).

E. 6.3 Der Beschuldigte war bis zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 84). Aus seinen persönlichen Verhältnissen gehen keine Umstände hervor, aus denen sich zu- sätzliche, strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen.

E. 6.4 Soweit im angefochtenen Urteil "die Verschiedenartigkeit der verletzten Rechtsgüter" und der Umstand, dass der Beschuldigte während der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung erneut delinquiert habe, zusätzlich straferhöhend berücksichtigt wurden (Urk. 64 S. 33 f.), ist dem nicht zu folgen. Dass die Tat- handlungen des Beschuldigten mehrere Rechtsgüter verletzen, wurde bereits im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt. Einer weite- ren straferhöhenden Berücksichtigung steht das Doppelverwertungsverbot entge- gen. Sofern das am 3. November 2015 gegen den Beschuldigten eröffnete weite- re Strafverfahren wegen Drohung etc. (Urk. 84; Urk. 85/2) zu einer rechtskräftigen Verurteilung führen sollte, wird der Straferhöhungsgrund der erneuten Straffällig- keit während der Dauer eines bereits laufenden Strafverfahrens dannzumal in je- nem Verfahren straferhöhend zu berücksichtigen sein. Im vorliegenden Verfahren ist dieser Strafzumessungsgrund dagegen nicht gegeben, da noch kein Strafver- fahren gegen den Beschuldigten pendent war, als er die vorliegend zu beurteilen- den Delikte beging.

- 24 -

E. 6.5 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht er- leichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nach- tatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschul- digten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all die- se Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Feh- len einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; vgl. auch TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB).

E. 7 Der Einbezug der Täterkomponente führt nicht zu einer Veränderung der Strafhöhe. Somit ist der Beschuldigte für die mehrfache Drohung und die mehrfa- che einfache Körperverletzung mit insgesamt 15 Monaten Freiheitstrafe zu be- strafen. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 279 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 25 -

E. 8 Bei der objektiven Tatschwere des Fahrens ohne Berechtigung ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem einmaligen Verhalten eine Ge- fahrensituation für andere Verkehrsteilnehmer schuf, da er es unterliess, die für eine Lernfahrt erforderliche befugte Begleitperson beizuziehen, um seine Lern- fahrt zu überwachen und bei einer allfälligen gefährlichen Situation nötigenfalls zu intervenieren. Was die subjektive Schwere dieses Vergehens im Strassenverkehr anbelangt, ist miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass seine Begleiter nicht die nötigen Papiere besassen, um mit ihm eine rechtmässige Lernfahrt durchzuführen. Dennoch unternahm er die Fahrt und handelte damit di- rektvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Sein Verschulden bei dieser einmaligen Verfehlung ist indes noch als leicht einzustufen. Insgesamt erweist sich daher eine Einsatzstrafe von 8 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.

E. 8.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die voranstehenden Ausführungen (vgl. Erw. V.6.1.) verwiesen werden. Aus der Biologie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die für die vorliegende Strafzumessung von Be- deutung wären.

E. 8.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 84), was jedoch keinen Strafminderungsgrund darstellt (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte war betreffend das Fahren ohne Berechtigung geständig, allerdings ohne den Behörden mit den Namen der weiteren Beteiligten behilflich zu sein. Dieses Teilgeständnis ist leicht strafmindernd zu werten.

E. 8.3 In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe erweist sich für das Fahrens ohne Berechtigung eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen als ange- messen.

E. 8.4 Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach

- 26 - seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte seine letzte Arbeitsstelle im F._____ als Geschirrwäscher, wo er monatlich zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– verdiente (Urk. 4/5 S. 18 f.; Urk. 6/15 S. 8 ff., Prot. I S. 13 ff.). Nach seiner Haftentlassung am 14. Juli 2015 (Urk. 53 S. 3) bis zu seiner erneuten Ver- haftung nahm er an einem Deutschkurs teil und war auf Arbeitssuche (Prot. II S. 13). Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Hö- he des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzulegen.

E. 8.5 Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 7 Tagessät- zen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

E. 9 Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sehen als Übertretungen einzig eine Bestrafung mit Busse vor (Art. 103 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht an- ders, ist deren Höchstbetrag Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Busse hat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten zu erfolgen (Art. 106 Abs. 3 StGB).

E. 9.1 Bei den Tätlichkeiten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Kopfstoss gegen ihre Brust sowie mit dem Ladekabel des Mobiltelefons auf den Unterarm schlug und dieser kurzzeitig etwas geschwollen war. Der Beschuldigte fügte ihr damit nicht unerhebliche aber nur kurz anhaltende Schmerzen zu. Erneut manifestierte er der Privatklägerin gegenüber seine Res- pektlosigkeit und Gewaltneigung. Das Verschulden erweist sich als noch leicht.

- 27 -

E. 9.2 Angesichts der engen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 500.– seinem Verschulden angemessen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als ange- messen (BGE 134 IV 60 E.7.3.3). Es ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufällen. VI. Vollzug

1. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel zum Nachteil des Beschul- digten ergriffen. Es bleibt daher beim vorinstanzlich gewährten teilbedingten Voll- zug der Freiheitsstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO). Nachdem die Vorinstanz den zu vollziehenden Teil der Strafe auf die gesetzlich minimal möglichen 6 Monate fest- setzte (Art. 43 Abs. 3, 1. Satz StGB), hat es angesichts des zu beachtenden Ver- botes der reformatio in peius auch damit sein Bewenden. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe hat der Beschuldigte im Übrigen bereits erstanden.

2. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist ihm grundsätzlich eine günsti- ge Legalprognose zu stellen. Über den Beschuldigten wurde ein Fokalgutachten erstellt, bei dem er die Mitwirkung zunächst abgelehnt, auf Rat seines Verteidigers dann aber teilgenommen hat (Urk. 6/15 S. 8, 24). Das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 6. Februar 2015, ausgearbeitet von Dr. med. G._____, kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine Bege- hungs- bzw. Wiederholungsgefahr insbesondere zum Nachteil seiner Ehefrau in einem hohen Mass gegeben sei (Urk. 6/15 S. 34).

3. Den Bewährungsbedenken kann mit der Anordnung einer Bewährungshil- fe sowie der Erteilung von Weisungen für die Dauer der Probezeit (vgl. nachfol- gend, Erw. VII.2. und VII.3.) genügend Rechnung getragen werden, sodass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Den verbleibenden Be-

- 28 - denken hinsichtlich seiner Bewährung ist mit einer Probezeit von 3 Jahren Rech- nung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Massnahme

1. Im angefochtenen Urteil wurde dem Beschuldigten für die Dauer der Pro- bezeit eine Bewährungshilfe gemäss Art. 93 StGB angeordnet und die nachfol- gende Weisung im Sinne von Art. 94 StGB:

- dem Beschuldigten wird verboten, sich dem jeweils aktuellen Wohnort der Privatklägerin näher als auf 200 Meter zu nähern,

- dem Beschuldigten wird untersagt, sich der Privatklägerin, wo auch immer sich diese aufhält, näher als auf 100 Meter zu nähern,

- dem Beschuldigten wird untersagt, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt auf- zunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Urk. 64 S. 37 f., 42 f.). Die Verteidigung hat mit der Berufungserklärung die Aufhebung dieser Anordnun- gen beantragt (Urk. 65 S. 2), ohne Beanstandungen anzubringen oder Anträge zu stellen.

2. Bewährungshilfe kann immer dann angeordnet werden, wenn der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise bedingt aufgeschoben wurde und der Beschuldig- te damit einverstanden ist (Art. 44 Abs. 2 StGB). Sie dient der Rückfallverhütung sowie der sozialen Integration. Es rechtfertigt sich, den Beschuldigten unter Be- währungshilfe zu stellen, um damit dem Risiko eines Rückfalles bzw. einer Wie- derholung seiner Taten angemessen zu begegnen.

3. Weisungen müssen klar und bestimmt sein und vom Betroffenen eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangen. Sie müssen einhaltbar sein und in einem Zusammenhang mit den Delikten stehen (BGE 108 IV 152 f.). Dabei soll dem Beschuldigten untersagt werden, sich dem Wohnort der Privatklä- gerin auf weniger als 200 Meter und ihr selber auf weniger als 100 Meter zu nä- hern und mit ihr in keiner Weise – weder persönlich, telefonisch, schriftlich, per

- 29 - SMS oder E-Mail – in Kontakt zu treten oder einen solchen durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Diese Massnahmen erweisen sich in Anbetracht der Um- stände des vorliegenden Falles als sinnvoll, tauglich und angemessen. Das Kon- takt- und Rayonverbot ist daher für die Dauer der Probezeit anzuordnen, resp. weiterhin aufrechtzuerhalten. VIII. Zivilansprüche

1. Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wurde sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Aus- serdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.– als Ge- nugtuung, zuzüglich 5% Zins ab 1. Juli 2014, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 64 S. 43).

2. Die Privatklägerin hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. Hingegen liess der Beschuldigte diese Anordnungen anfechten und beantragt mit seiner Beru- fung, die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 65 S. 3).

3. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche wurden durch die Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben (Urk. 64 S. 38 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte vollum- fänglich, weshalb die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen.
  3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklä- gerin im Berufungsverfahren gehen ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten, doch hat er diese nur dann nachträglich zu bezahlen, wenn es seine finanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). - 32 - Es wird beschlossen:
  4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 14. Juli 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (teilweise: Fahren ohne Berechtigung), 10 (Kostenfestsetzung) sowie 11 und 12 (Entschädigung amtliche Verteidigung und Geschädigtenvertretung) in Rechtskraft erwach- sen ist.
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 279 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse.
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  9. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  10. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe gemäss Art. 93 StGB angeordnet. - 33 -
  11. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit folgende Weisung ge- mäss Art. 94 StGB erteilt: - dem Beschuldigten wird verboten, sich dem jeweils aktuellen Wohnort der Privatklägerin näher als auf 200 Meter zu nähern, - dem Beschuldigten wird untersagt, sich der Privatklägerin, wo auch immer sich diese aufhält, näher als auf 100 Meter zu nähern, - dem Beschuldigten wird untersagt, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.
  12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2015 beschlagnahmte Taschenmesser, rot (Sach-Kaution Nr. ...), wird ein- gezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen.
  13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.
  14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
  15. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.
  16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'800.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'940.05 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin
  17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin werden dem Be- - 34 - schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertre- tung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt vorbehalten.
  18. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ihr Zeichen: ZH …/…) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials". - 35 -
  19. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150485-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 10. Mai 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

14. Juli 2015 (DG150082)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat vom 25. März 2015 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG

- der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie

- der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 279 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Es wird festgestellt, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verbüsst wurde.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe gemäss Art. 93 StGB angeordnet.

- 3 -

6. Dem Beschuldigten werden für die Dauer der Probezeit folgende Weisungen gemäss Art. 94 StGB erteilt:

- dem Beschuldigten wird verboten, sich dem jeweils aktuellen Wohnort der Privatklägerin näher als auf 200 Meter zu nähern,

- dem Beschuldigten wird untersagt, sich der Privatklägerin, wo auch immer sich diese aufhält, näher als auf 100 Meter zu nähern,

- dem Beschuldigten wird untersagt, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt auf- zunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.

7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2015 beschlagnahmte Sackmesser rot, Aufschrift: Entlassung aus der Mili- tärpflicht (Sach-Kaution Nr. ...) wird eingezogen und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Vernichtung überlassen.

10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 13'887.80 Auslagen Untersuchung Fr. 13'000.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 4 -

11. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Aufwendungen mit Fr. 13'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

12. Die unentgeltliche Geschädigtenvertretung wird für ihre Aufwendungen mit Fr. 5'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt ei- ner Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse ge- nommen." Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 65): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 2015 (Geschäfts.- Nr. DG150082) sei bezüglich der Ziffer 1, zweiter bis vierter Spiegelstrich des Dispositivs den Ziffern 2 bis 9 sowie 13 des Dispositivs aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen einfachen Körperverletzung vollumfänglich freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei bezüglich des Vorwrufs des Fahrens ohne Be- rechtigung mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen.

4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung sowie Genugtuung für un- berechtigte Haft zuzusprechen.

- 5 -

5. Die Beschlagnahme sei aufzuheben und der beschlagnahmte Gegen- stand sei dem Beschuldigten wieder auszuhändigen.

6. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Staatskasse."

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat: (schriftlich, Urk. 73) Verzicht auf Anschlussberufung. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. ____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 14. Juli 2015 wur- de der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung sowie der Tätlichkeiten schuldig ge- sprochen (Urk. 64). Letztere Schuldsprüche erfolgten aufgrund von Tatvorwürfen der Privatklägerin, seiner Ehefrau, weshalb diese Offizialdelikte betreffen (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB; Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB; Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB). Der Beschuldigte wurde mit 18 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 279 Tage durch Haft bereits erstanden sind, sowie mit Fr. 800.– Busse und einer Ersatzfrei-

- 6 - heitsstrafe von 8 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Für deren Dauer wurde eine Bewährungshilfe gemäss Art. 93 f. StGB angeordnet und dem Beschuldigten die Weisungen erteilt, sich dem jeweils aktuellen Wohnort der Pri- vatklägerin nicht auf weniger als 200 Meter zu nähern, sich dieser nicht näher als auf 100 Meter zu nähern und mit ihr nicht in irgendeiner Weise Kontakt aufzu- nehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Ferner wurde festge- stellt, dass der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bereits verbüsst wurde und der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, wo- bei dieser Anspruch zur genauen Feststellung des Umfanges auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 64 S. 42 f.).

2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Juli 2015 rechtzeitig Berufung anmelden und am 30. November 2015 erklären (jeweils Da- tum des Poststempels; Urk. 55; Urk. 65: begründetes Urteil empfangen am

11. November 2015; Urk. 62/2). Die Staatsanwaltschaft hat auf Anschlussberu- fung verzichtet. Ihrem Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung wurde formlos entsprochen (Urk. 73; Urk. 79). Die Privatkläge- rin liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 reichte die Vertre- terin der Privatklägerin ihre Honorarnote ein und teilte mit, die Privatklägerin und sie würden auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichten (Urk. 90).

3. Gleichzeitig mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Be- weisantrag stellen, die Privatklägerin und die Übersetzerin, C._____, … [Adres- se], im vorinstanzlichen Verfahren (sowie teilweise auch im Vorverfahren) seien kollusionsfrei als Auskunftspersonen zu allfälligen Kontakten (wann, wie oft und weswegen) zwischen ihnen beiden im Vorfeld sowie während des vorliegenden Strafverfahrens gegen ihn zu befragen. Zum selben Zweck seien deren Mobiltele- fone durch das Gericht zu behändigen und dahingehend untersuchen zu lassen, ob und seit wann die Telefonnummer/Telefonnummern der jeweils anderen Per-

- 7 - son auf den Mobiltelefonen gespeichert sind und ob, wann und welchen Inhalts zwischen den beiden Personen Kommunikation (Telefonate, SMS, Chats) stattge- funden habe. Der Beschuldigte habe von Landsleuten erfahren, dass die Privat- klägerin sich während des vorliegenden Strafverfahrens gegen ihn mit der Über- setzerin abgesprochen und getroffen sowie im Vorfeld der Strafanzeige sogar einmal bei dieser übernachtet habe. Dabei soll insbesondere geklärt werden, ob die Privatklägerin die Anschuldigungen gegen den Beschuldigten lediglich erho- ben habe, um nach einer etwaigen Ehescheidung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu haben. Allfällige Kontakte zur Privatklägerin stellten einen nicht offengelegten Interessenkonflikt der Übersetzerin dar, weshalb sie als Übersetzerin gänzlich ungeeignet gewesen sei (Urk. 65 S. 4 ff.). In prozessualer Hinsicht liess der Beschuldigte beantragen, die gestellten Beweisanträge seien vorgängig – insbesondere nicht vor der Behändigung und Auswertung der Mobil- telefone – weder der Privatklägerin noch Frau C._____ zur Kenntnis zu bringen, um einer etwaigen Kollusionsgefahr vorzubeugen (ebenda, S. 3 und S. 6). Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Januar 2016 wurde die Staatsanwaltschaft darum ersucht, die beantragten Beweiserhe- bungen, soweit rechtlich möglich (Urk. 68 S. 3, Ziff. 3.1. f.), baldmöglichst vor- nehmen zu lassen (Urk. 68 S. 3 ff.). Am 4. Februar 2016 gingen die Befragungs- protokolle der Einvernahmen ein und am 16. Februar 2016 der Nachtrag mit der Auswertung der Smartphone-Daten der beiden Befragten (Urk. 71a/1; Urk. 74; Urk. 75/3+4; Urk. 77). II. Prozessuales

1. Mit der Berufungserklärung des Beschuldigten wurde ein Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der Drohung sowie der Nötigung beantragt und bezüglich der Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe bean- tragen. Ausserdem sei ihm eine Entschädigung sowie Genugtuung für unberech- tigte Haft zuzusprechen (Urk. 65 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft hat auf An-

- 8 - schlussberufung verzichtet (Urk. 73). Die Privatklägerin liess sich nicht verneh- men.

2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 (teilweise: Fahren ohne Berechtigung), 10 (Kosten- festsetzung), 11 und 12 (Entschädigung amtliche Verteidigung und Geschädigten- vertretung) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. März 2015 vorgeworfen, er habe an einem Abend bzw. in einer Nacht im Juli 2014 in der zusammen mit der Privatklägerin bewohnten Wohnung an der D._____-Strasse ..., … Zürich, anlässlich einer zunächst verba- len Auseinandersetzung die Hände der Privatklägerin festgehalten, ihr mit der Spitze eines Schraubenziehers in den linken Unterarm und danach in den rechten Handrücken gestochen und die Spitze des Schraubenziehers über ihren Handrü- cken gezogen, wodurch diese blutende Hautverletzungen erlitten habe, welche insbesondere am linken Unterarm zu einer punktförmigen und auf dem rechten Handrücken zu einer ca. 5-7 cm langen Narbe geführt hätten. Die Privatklägerin habe dadurch nicht unerhebliche Schmerzen erlitten, welche mehrere Tage an- gedauert hätten. Später, ca. um 24 Uhr, habe der Beschuldigte der Privatklägerin einmal mit der linken und einmal mit der rechten Faust jeweils einen kräftigen Schlag gegen die linke und die rechte Schläfe verpasst, wodurch es der Privat- klägerin schwindlig geworden sei und sie eine Schwellung unterhalb des linken Ohrs erlitten habe. Danach habe die Privatklägerin während Wochen an starken Kopfschmerzen gelitten. Unmittelbar vor oder nach den erwähnten Faustschlägen habe der Beschuldigte die Privatklägerin überdies mit der Faust, in welcher er ein Mobiltelefon gehalten habe, mehrfach kräftig auf den Rücken geschlagen, sodass der Privatklägerin kurzzeitig das Atmen sehr schwer gefallen sei und sie wiede- rum Schmerzen erlitten habe (Urk. 13 S. 3 f.; Anklageziffer 1.2.).

- 9 - 1.1. An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag, höchstwahrscheinlich am 21. September 2014 um ca. 16.00 Uhr habe der Beschuldigte in der gemein- samen Wohnung der Privatklägerin, als diese mit seinem Mobiltelefon telefonier- te, einen Kopfstoss gegen den Brustkorb versetzt und ihr mit dem Ladekabel des Mobiltelefons auf den Unterarm geschlagen, welcher dadurch angeschwollen sei und stark geschmerzt habe (Urk. 13 S. 5; Anklageziffer 1.3.). 1.2. Mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls am 21. September 2014, kurz nach dem vorstehend umschriebenen Vorfall, habe sich der Beschuldigte rittlings auf die auf dem Rücken auf dem Bett liegende, weinende Privatklägerin gesetzt, ihr ein Taschenmesser sehr nahe an den Hals gehalten und sie gezwungen, den Namen Gottes zu erwähnen. Erst als die Privatklägerin diesem Ansinnen nachge- kommen sei, habe er von ihr abgelassen (Urk. 13 S. 5 f.; Anklageziffer 1.4.). 1.3. In der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 21. September 2014 habe der Beschul- digte der Privatklägerin praktisch täglich damit gedroht, sie umbringen zu lassen, falls sie jemals wieder einen Fuss auf somalischen Boden setzen sollte, wodurch sie in grosse Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 13 S. 6 f.; Anklage- ziffer 1.5.). 1.4. All diese Tathandlungen habe der Beschuldigte mit Wissen und Willen begangen und dabei die bei der Privatklägerin verursachten Verletzungen und Schmerzen sowie die grosse Angst und der Schrecken beabsichtigt oder zumin- dest in Kauf genommen.

2. Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, dass die ange- klagten Sachverhalte aufgrund von glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, der vorhandenen Fotos von Verletzungen und der Arztberichte sowie mangels Vor- bringen und Beweisen, welche den Beschuldigten zu entlasten vermöchten, alle- samt erstellt seien (Urk. 64 S. 26). 2.1. Der Beschuldigte hat die Tatvorwürfe stets vehement von sich gewiesen oder keine Aussage zur Sache gemacht. Die Verletzungen stammten nicht von ihm. Die Privatklägerin könne sich diese auch selber zugefügt haben, um ihn zu

- 10 - belasten (Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 4/1 S. 2 ff., insbes. S. 5; Urk. 4/2; Urk. 4/5 S. 3 f., S. 7 ff.; Prot. I S. 19 ff.). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte auch anläss- lich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 13 f.). 2.2. Der Anklagesachverhalt ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Be- weisregeln zu prüfen.

3. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wur- den im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 64 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Als Beweismittel, teilweise aber auch mit blossem Indiziencharakter, lie- gen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/2; Urk. 4/1; Urk. 4/2; Urk. 4/5; Prot. I S. 19 ff.; Prot. II S. 6 ff.), der Privatklägerin (Urk. 3/1; Urk. 4/3; Prot. I S. 8 ff.; Urk. 75/3), des Zeugen E._____ (Urk. 4/4) und der Auskunftsperson C._____ (Urk. 75/4) sowie Arzt- und Therapieberichte vom 1. und 21. Januar 2015, die Fo- tos über (verheilte) Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 5; Urk. 46/1-5; Urk. 47) sowie der Nachtrag mit der Auswertung der Smartphone-Daten (Urk. 77) vor. 3.2. Die Aussagen des Beschuldigten, jene der Privatklägerin und des Zeu- gen E._____ wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wieder- gegeben; darauf kann verwiesen werden (Urk. 64 S. 12-20; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Die Vorderrichter würdigten die Darstellung der Privatklägerin als au- thentisch und glaubhaft. Sie habe die Geschehnisse detailliert, bildhaft, lebensnah und emotional geschildert und sich an Einzelheiten erinnert, welche keineswegs erfunden, affektiert, übertrieben oder künstlich wirkten (Urk. 64 S. 21 ff.). Dem ist beizupflichten und vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, in welchen auch die vorinstanzlichen Einwände der Verteidigung (Urk. 51 S. 3 ff. ) überzeugend verworfen wurden. 3.4. Ergänzend zur vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist in Betracht zu zie- hen, dass die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin insoweit etwas einge- schränkt ist, als sie anlässlich ihrer polizeilichen Befragung am 9. Oktober 2014

- 11 - erklärt hatte, sich scheiden lassen zu wollen (Urk. 3/1 S. 4). Rund drei Wochen später gab die Privatklägerin in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Aus- kunftsperson vom 31. Oktober 2014 jedoch korrigierend zu Protokoll, dies nun nicht mehr zu wollen (Urk. 4/3 S. 5). Ihre Ehe mit dem Beschuldigten befand sich demnach jedenfalls im Stadium der Scheidung/Trennung, weshalb die Privatklä- gerin durchaus ein Motiv gehabt haben könnte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. 3.4.1. Die Privatklägerin war am 8. Oktober 2014 im Detektivposten ... er- schienen, um dort Anzeige wegen häuslicher Gewalt gegen ihren Ehemann, den Beschuldigten, zu erstatten. Am 9. Oktober 2014, 08.05 Uhr, wurde sie im Beisein einer Dolmetscherin erstmals polizeilich befragt (Urk. 1 S. 4; Urk. 3/1). Bereits damals konnte sie keine detaillierten Angaben zu den genauen Tatzeiten machen. Offenbar kann die Privatklägerin weder lesen noch schreiben und hat Protokolle und andere Dokumente jeweils mit einem "H" unterzeichnet (Urk. 1 S. 4; z.B. Urk. 2/1 und 2/2). Angesichts dieser zeitlichen Gegebenheiten schilderte sie die Geschehnisse mit einigem zeitlichen Abstand zu den von ihr angezeigten eigentli- chen Vorfällen. Angesichts der sprachlichen Barriere lässt sich aus den zeitlichen Begebenheiten der Anzeigeerstattung indessen nichts gegen die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ableiten. Hingegen bietet die zwischen den Vorfällen und ihrer ersten Befragung verstrichene Zeit sowie ihre sprachlichen Probleme eine plausible Erklärung dafür, dass ihr die nachträgliche zeitliche Ein- ordnung der angezeigten Vorfälle Schwierigkeiten bereitete. Ihre fehlende Integra- tion, die nicht vorhandenen Sprachkenntnisse sowie das Fehlen grundlegender Kenntnisse über das Vorgehen beim Melden von möglicher häuslicher Gewalt lassen es als nachvollziehbar erscheinen, dass die Privatklägerin nicht ohne die Hilfe Dritter in der Lage war, umgehend eine Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten oder auch bloss behördliche Hilfe beim Bewältigen von Eheproble- men in Anspruch zu nehmen. 3.4.2. Obwohl die erste anklagegegenständliche Auseinandersetzung an ei- nem nicht mehr genau eruierbaren Abend, resp. Nacht, im Juli 2014 stattgefun- den habe (Urk. 13 S. 3, Anklageziffer 1.2.), suchte die Privatklägerin laut eigener

- 12 - Aussage erstmals vier Tage nach diesem Vorfall im Juli 2014 beim Hauptbahnhof in Zürich den Notfallarzt auf und verschwieg diesem und ihrer damaligen Beglei- tung offenbar den wahren Ursprung ihrer Verletzung aus Angst. Dieser Arzt habe ihr dann eine Physiotherapie verschrieben, welche ihr vom Beschuldigten offen- bar verboten worden sei. Den Namen des damaligen Arztes konnte die Privatklä- gerin nicht mehr sagen (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 4/3 S. 9, insbes. S. 14 f.; Prot. I S. 8 ff.). Auch diese verspätete Arztkonsultation und die nicht vorhandene Doku- mentation darüber erscheinen angesichts der eingeschränkten Kommunikations- möglichkeiten der Privatklägerin nachvollziehbar und plausibel, zumal ihre Schil- derungen schlüssig, nüchtern und ohne irgendwelche Übertreibungen erfolgten. 3.4.3. Entgegen der vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren von der Verteidigung geäusserten Auffassung (Urk. 51 S. 6 f.; Urk. 88 S. 9) ergeben sich aus den Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei und der Staatsanwalt- schaft keine Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche. Ebenso verhält es sich mit ihren Aussagen vor Gericht (Prot. I S. 8 ff.). Dies zeigt sich exemplarisch an den wenigen von der Verteidigung aufgeführten untergeordneten Unterschieden in den Befragungen des Vorverfahrens, welche lediglich Nebensächliches oder einzelne Worte betreffen. Im Kerngehalt schilderte die Privatklägerin die Vorwürfe gegen den Beschuldigten bezüglich aller eingeklagten Vorfälle vielmehr im We- sentlichen übereinstimmend. Die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung (Urk. 88 S. 5 f., insb. S. 7) geltend gemachten Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin und der Auskunftsperson C._____ in deren Einver- nahmen vom 29. Januar 2016 betreffen nicht den anklagegegenständlichen Sachverhalt und werden dem Umstand, dass die Privatklägerin Analphabetin ist, nicht gerecht. Der Verteidigung ist aber zuzustimmen (vgl. Urk. 88 S. 8), dass die Aussage der Privatklägerin, dass sie sich nicht zu wehren versucht habe, damit sie wenigstens schön sterben könne, durchaus aussergewöhnlich ist und ein we- nig theatralisch anmutet. Entgegen der Auffassung der Verteidigung beschrieb sie indessen nicht bloss Verletzungen, resp. Narben auf dem rechten oder linken Handrücken (Urk. 51 S. 6, Rz 17), sondern auf beiden oberen Extremitäten. Hin- weise auf eine Falschaussage finden sich darin nicht.

- 13 - 3.4.4. Hinzu kommt, dass die von der Polizei erstellten Fotoaufnahmen der oberen Extremitäten der Privatklägerin Vernarbungen zeigen (Urk. 5). Nachdem diese Aufnahmen rund drei Monate nach dem eingeklagten Tatzeitpunkt im Juli 2014 erstellt wurden und daher keine frischen Verletzungen dokumentieren, wä- ren sie als alleiniges Beweismittel ungenügend. Da sich die von der Privatklägerin beschriebenen Verletzungen mit den abgebildeten Vernarbungen in Einklang bringen lassen, stellen sie aber immerhin ein starkes Indiz für solche vom Be- schuldigten verursachte Verletzungen dar. Auch die geltend gemachte Schwel- lung unter dem rechten Ohr ist fotographisch dokumentiert und untermauert damit als weiteres Indiz die diesbezügliche Aussage der Privatklägerin (Urk. 47). Hin- weise auf die vom Beschuldigten ins Spiel gebrachte Selbstbeibringung durch die Privatklägerin finden sich nicht und sind, insbesondere was die nicht genauer eru- ierbare Schwellung unter dem rechten Ohr anbelangt, nur schwer vorstellbar. 3.4.5. Die von der Privatklägerin geltend gemachte Arztkonsultation beim Hauptbahnhof im Juli 2014, vier Tage nach den ersten, anklagegegenständlichen Vorkommnissen, ist nicht dokumentiert. Es liegen m.a.W. keine Belege vor, wel- che diesen Umstand sogleich zu beweisen vermöchten. Doch auch bei dieser Aussage der Privatklägerin gibt es wiederum weitere Indizien, welche bereits die- sen ersten Arztbesuch als tatsächlich erfolgt erscheinen lassen. Die späteren Arztberichte vom Stadtspital Waid vom 1. Januar 2015 und vom 21. Januar 2015 bestätigen die von der Privatklägerin geltend gemachten Verletzungen. Die in die- sen Berichten, welche nachweislich nach den Befragungen der Privatklägerin im Vorverfahren entstanden sind, verordnete Physiotherapie, ist ein klarer Hinweis dafür, dass eine solche auch bereits früher, bei der geltend gemachten ersten Arztkonsultation im Juli 2014 beim Hauptbahnhof empfohlen wurde, was wiede- rum einen Hinweis auf den Wahrheitsgehalt der betreffenden Aussage der Privat- klägerin darstellt (Urk. 46/1-5). 3.5. Zusammenfassend ist daher darauf hinzuweisen, dass die Glaubhaf- tigkeit der konkreten Aussagen der Privatklägerin weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist als die bei ihr etwas eingeschränkte generelle Glaubwürdig- keit (BGE 133 I 33 E. 4.3). Es ist daher auch von grosser Bedeutung, dass sich in

- 14 - ihrer gesamten Darstellung keine Lügen ausmachen lassen. Ihre den Beschuldig- ten belastenden Aussagen werden vielmehr durch die aufgeführten, diversen In- dizien gestützt. Die Gesamtbetrachtung ergibt demzufolge, dass ihre Aussagen grundsätzlich glaubhaft sind. Dass sie am 11. November 2014 eine schriftliche Desinteresseerklärung aufsetzen liess und visierte (Urk. 2/2), ändert daran nichts, zumal sie dieses Schriftstück anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Juli 2015 mit keinem Wort mehr erwähnte, auf ihr Aussageverweige- rungsrecht verzichtete (Prot. I S. 8) und die Belastungen gegen den Beschuldig- ten bestätigte (Prot. I S. 6 ff.). 3.6. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Darstellung der Privatklägerin liegen schliesslich auch noch die Aussagen des angesichts seines gesamten Aus- sageverhaltens zwar generell wenig glaubwürdig und äusserst reserviert auftre- tenden Zeugen E._____ (offenbar "Cousin 5. Grades" des Beschuldigten; vgl. auch Prot. I S. 22) vor. Seinen Aussagen ist aber immerhin glaubhaft zu entneh- men, dass er "von draussen" gehört hat, dass es eine Auseinandersetzung gege- ben habe. Er habe die Privatklägerin gefragt und diese habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte im Gefängnis sei und dass es zwischen ihnen Probleme gegeben habe und der Beschuldigte sie geschlagen habe (Urk. 4/4 S. 2 ff., insbes. S. 5). Diese Aussage belegt, dass die Privatklägerin die Wahrheit gesagt hatte, als sie anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson vom

31. Oktober 2014 zu Protokoll gegeben hatte, sie habe einzig einem bekannten Mann erzählt, weshalb sie unter dem linken Ohr geschwollen sei. Sie habe diesem erzählt, dass der Beschuldigte sie schlage und wie eine Sklavin behandle. Der Beschuldigte habe ihr diesen Mann vorgestellt, als sie nach Zürich gekommen sei. Er heisse E._____ (Urk. 4/3 S. 15). 3.7. Der grundsätzlich glaubhaften Darstellung der Privatklägerin stehen die nicht nachvollziehbaren, teilweise absurden Bestreitungen des Beschuldigten ge- genüber, welche erhebliche Unsicherheiten und Zweifel an seiner Darstellung aufkommen lassen. Zwar ist er als Beschuldigter nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen oder gar seine Unschuld zu beweisen, der Inhalt seiner Bestreitungen lässt dennoch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu.

- 15 - 3.7.1. Der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wenig zuträglich sind seine Aussagen anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Hafteinvernahme vom 11. Oktober 2014, als er behauptet hatte, nicht zu wissen, ob er lüge oder die Wahrheit erzähle (Urk. 4/1 S. 2 u.). Nicht weniger abstrus mutete sein stetes Wiederholen an, es gäbe "Leute", welche etwas gegen ihn hätten und ihm etwas antun wollten. "Leute" hätten der Privatklägerin eingere- det, dass sie ihn belasten solle. Sie bekäme den Schweizer Pass und könne allei- ne leben, wenn sie ihn belaste. All diese Geschichten seien von "Leuten" erfun- den worden, mit welchen die Privatklägerin unterwegs sei. Die Privatklägerin (sei- ne Ehefrau) sei seine Cousine, weshalb es unmöglich sei, dass er ihr gedroht ha- be, sie umzubringen (Urk. 4/1 S. 3 f.; Prot. I S. 19 f.). Wenig glaubhaft ist schliess- lich auch seine Aussage vor Vorinstanz, als ihm seine frühere Aussage bei der Polizei vorgehalten wurde, wonach er gesehen habe, dass es bei der Privatkläge- rin irgendwo unter dem Ohr geschwollen gewesen sei (Urk. 3/2 S. 3; vgl. dazu auch vorstehend, Erw. III.3.4.4.), dass er das nie gesagt habe (Prot. I S. 22 f.). 3.7.2. Hinzu kommt schliesslich, dass auch die Abnahme der vom Beschul- digten im Berufungsverfahren angerufenen Beweismittel seine Darstellung, wo- nach er von Landsleuten erfahren habe, dass die Privatklägerin sich während des vorliegenden Strafverfahrens gegen ihn mit der Übersetzerin abgesprochen und getroffen sowie im Vorfeld der Strafanzeige sogar einmal bei dieser übernachtet habe, nicht bestätigt hat (Urk. 68; Urk. 74 ff.; insbes. Urk. 75/3 und Urk. 75/4). Die Auswertung der Daten von deren Smartphones ergaben keine Hinweise auf einen Kontakt zwischen der Privatklägerin und der Dolmetscherin vor der Anzeigeerstat- tung und der Befragung vom 9. Oktober 2014. Ihre spärlichen telefonischen Kon- takte fanden lange Zeit nach der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Befragung der Privatklägerin statt; der erste Ende Januar 2015 (je 1 am 25.,

28. und 29. Januar 2015) und je einer am 28. Mai 2015, am 21. August 2015 und am 5. Dezember 2015 (Urk. 77 S. 3 ff.). Dass es vereinzelte Kontakte mit der Dolmetscherin gab, vermag nicht zu erstaunen, da die Privatklägerin als Analpha- betin auf fremde Hilfe beim Lesen und Schreiben und vor allem bei der deutschen Sprache angewiesen ist. Somit haben sowohl die Befragung der Privatklägerin und der Dolmetscherin als auch die Auswertung von deren Mobiltelefon-Daten

- 16 - keinerlei Verdachtsmomente auf das vom Beschuldigten geltend gemachte Kom- plott hervorgebracht. Weitere Zweifel an seinen Vorbringen zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin (und der Dolmetscherin) ergeben sich überdies aus der Bege- benheit, dass der Beschuldigte bloss diese zwei Personen zum Personalbeweis anrief, hingegen insbesondere jene Personen aus seinem Umfeld, welche angeb- lich von den betreffenden Verdachtsmomenten erfahren und diese an ihn heran- getragen haben sollen und gegebenenfalls zu seiner Entlastung hätten betragen können, ausgerechnet nicht. 3.8. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung verbleiben demzufolge keine un- überwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an der Darstellung der Privatklägerin, weshalb vollumfänglich auf ihre Aussagen abzustellen ist und sich der Anklagesachverhalt in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beweiswür- digung als erstellt erweist. IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der eingeklagte Tatbestand der Nötigung (Urk. 13 S. 6 f.; Anklageziffer 1.5.) mit zutreffender Begründung, wonach die Pri- vatklägerin durch die Todesdrohung des Beschuldigten nicht zu einem bestimmten Verhalten gedrängt wurde, weshalb der objektive Tatbestand der Nötigung im Sin- ne von Art. 181 StGB nicht erfüllt ist, verworfen (Urk. 64 S. 28). Dies wurde durch die Staatsanwaltschaft nicht beanstandet, weshalb darauf auch infolge des daher zu beachtenden Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr zurückzukommen ist.

2. Ebenfalls zutreffend würdigte die Vorinstanz die vom Beschuldigten am

21. September 2014 und jene in der Zeit von Juli 2014 bis zu diesem Tag gegen- über seiner Ehefrau, der Privatklägerin, ausgesprochenen Todesdrohungen (Urk. 13 S. 5 ff.; Anklageziffer 1.4. und 1.5.) als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB; darauf kann verwiesen wer- den (Urk. 64 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 17 -

3. Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen mit dem Schraubenzieher und blossen Fäusten, im einen Fall mit einem Mobiltelefon in der Faust haltend (Urk. 13 S. 3 f.; Anklageziffer 1.2.), qualifizierte die Vorinstanz als mehrfache ein- fache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB (Urk. 64 S. 26 f.). 3.1. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körper- verletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei durch Schläge etc. verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten - obwohl von erheblicher praktischer Bedeutung - begrifflich nur schwer möglich (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2a). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spu- ren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Diese Gesetzesbestimmung schützt den Körper, die körperliche Integrität sowie die körperliche und geistige Gesundheit. Diese Schutzobjekte werden durch erhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität, wie Verabreichen von Injektionen oder das Kahlscheren, verletzt. Ebenso unzulässig sind das Bewirken oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern von dessen Heilung. Dies kann geschehen durch Zufügen äusserer oder innerer Verletzungen und Schädigungen, wie von unkomplizierten, verhält- nismässig rasch und problemlos völlig ausheilenden Knochenbrüchen oder von Hirnerschütterungen, durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufenen Quetschungen, Schürfungen, Kratzwunden, ausser wenn diese keine weiteren Folgen haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo indessen die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufügen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. II 2c). 3.2. Die vom Beschuldigten der Privatklägerin mit dem Schraubenzieher zu- gefügten Verletzungen waren äusserlich sichtbar, verursachten fraglos erhebliche

- 18 - Schmerzen und hatten eine gut sichtbare Narbenbildung sowie auch länger an- haltende Schmerzen zur Folge. Die der Privatklägerin in der Julinacht 2014 über- dies mit der Faust, in welcher der Beschuldigte auch ein Mobiltelefon hielt, mehr- fach mit erheblicher Kraft gegen den Rücken verpassten Schläge bewegten sich isoliert betrachtet noch an der Grenze zu Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB. Da sie im selben Zeitraum wie die Faustschläge gegen die Schläfen der Privatklägerin erfolgt waren und daher zu weiteren Schmerzen und zusätzlich zu kurzzeitiger Mühe mit dem Atmen geführt hatten (Urk. 13 S. 4; Anklageziffer 1.2. [ca. um 24.00 Uhr]), verursachten auch diese Faustschläge zusammen mit jenen gegen den Kopf eine nicht mehr bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens, weshalb auch sie nicht mehr als blosse Tätlichkeiten, oder als ein leichter Fall, sondern als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind.

4. Die Tathandlungen des Beschuldigten im September 2014, mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit am 21. September 2014, als er der Privatklägerin ei- nen Kopfstoss gegen deren Brustkorb versetzte und sie mit einem Telefonladeka- bel auf den linken Unterarm schlug (Urk. 13 S. 5; Anklageziffer 1.3.), wurden im angefochtenen Urteil zutreffend als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB qualifiziert, da der Arm zwar etwas anschwoll, der Privatklägerin jedoch lediglich kurzzeitige Schmerzen verursacht hatte.

5. Dass diese drei Tatbestände in subjektiver Hinsicht des Vorsatzes im Sin- ne von Art. 12 Abs. 2 StGB bedürfen und der Beschuldigte die betreffenden objek- tiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllt hat, bedarf keiner weite- ren Vertiefung. Dies wurde bereits durch die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 64 S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Demzufolge hat sich der Beschuldigte neben der rechtskräftigen Verurtei- lung wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG auch der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2

- 19 - Abs. 4 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 18 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon 279 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 800.– Busse (Urk. 64 S. 34, 42). Der Beschuldigte liess keinen Eventualantrag im Strafpunkt stellen, sondern beantragte lediglich für den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechti- gung eine bedingte Geldstrafe (Urk. 65 S. 2; Urk. 88 S. 2).

2. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Art. 180 Abs. 1 StGB; Art. 95 Abs. 1 SVG) korrekt abgesteckt (Urk. 64 S. 29 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 2.1. Anzumerken ist, dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich ist. Ungleichartige Stra- fen sind unabhängig voneinander zu verhängen, das Asperationsprinzip greift in diesen Fällen nicht. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind er- füllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichar- tige Strafen ausfällt. 2.2. Im konkreten Fall wäre bei isolierter Betrachtung für die mehrfache Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB und die mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB je eine Freiheitsstrafe auszufällen, das Fahren oh- ne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 SVG jedoch mit einer Geldstrafe zu ahnden. Demgemäss ist die Bildung einer Gesamtstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur im Hinblick auf die mehrfache Drohung und die mehrfache

- 20 - einfache Körperverletzung zulässig und für das Fahren ohne Berechtigung zusätz- lich eine Geldstrafe auszufällen.

3. Ausgehend vom schwersten der drei zu bestrafenden Vergehen ist dem- zufolge zunächst die Tatkomponente der mehrfachen Drohung zu bewerten. 3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die vom Be- schuldigten gegenüber der Privatklägerin über einen längeren Zeitraum von meh- reren Wochen mehrfach mündlich ausgesprochenen Todesdrohungen sich gegen das höchste aller möglichen Rechtsgüter, das Leben selbst, richtet und daher entsprechend gewichtig wiegt. Hinzu kommt, dass er bei der Todesdrohung vom

21. September 2014 die auf dem Bett liegende Privatklägerin zusätzlich mit Kör- pergewalt fixiert hatte, damit seine körperliche Überlegenheit ausspielte und überdies seiner Äusserung mit einem nahe vor den Hals gehaltenen Taschen- messer noch zusätzlich Nachdruck verlieh. Darüber hinaus verlangte er von der Privatklägerin, den Namen Allahs auszusprechen, was sie alles noch zusätzlich ängstigte und glauben liess, nun habe ihre letzte Stunde geschlagen und er wür- de das Angedrohte in die Tat umsetzen. Die verursachte Todesangst und das brutale Vorgehen sind erheblich verschuldenserhöhend zu gewichten. Durch das stete Wiederholen der verbalen Todesdrohung über mehrere Wochen hinweg verursachte er bei der Privatklägerin zudem einen Zustand permanenter massiver Verunsicherung in ihrem Sicherheitsempfinden sowie grosse Angst und Schre- cken. Die objektive Schwere dieser Taten ist daher als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Todesdrohungen mit direktem Vorsatz aussprach. Seine Be- weggründe gemäss Gutachten waren Eifersucht und patriarchales Machtgehabe (Urk. 6/15 S. 16, 2. Absatz), mithin ausschliesslich egoistischer Natur. Dabei machte er sich zu Nutze, dass es der hilflosen Privatklägerin wegen fehlender Schulbildung und Sprachkenntnisse äusserst schwer fiel, sich erfolgreich mit ex- terner Unterstützung dagegen zur Wehr zu setzen. Eine psychische Störung

- 21 - konnte beim Beschuldigten nicht diagnostiziert werden (Urk. 6/15 S. 24, 34 ff.). Eine verschuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt lag nicht vor. 3.3. Demzufolge wird die objektive Tatschwere der mehrfachen Drohungen durch die subjektive Schwere der Tat nicht verändert. Das Verschulden ist als keineswegs mehr leicht einzustufen. Die bereits durch die Vorderrichter festge- setzte hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

4. Da das Begehen der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nach- teil der Privatklägerin einen engen sachlichen Konnex zu den mehrfachen, gegen sie ausgesprochenen Drohungen aufweist, weshalb sich bei den Auswirkungen der Täterkomponente keine Unterschiede für diese Delikte ergeben, ist die Aspe- ration gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB an dieser Stelle und nicht erst im Anschluss an die Würdigung der Täterkomponente vorzunehmen. 4.1. Bei der objektiven Tatschwere der mehrfachen einfachen Körperverlet- zung ist zu gewichten, dass das mehrfache Stechen sowie das Ritzen der Privat- klägerin im Bereich des rechten und/oder linken Handrückens und Armes mit der Spitze eines Schraubenziehers von einer Geringschätzung ihrer körperlichen In- tegrität zeugt und der Beschuldigte ihr dadurch eine blutende und schmerzende Verletzung zufügte, welche einiger Heilungszeit bedurfte und gut sichtbare Nar- ben auf der Haut hinterliess. Verschuldenserhöhend kommt hinzu, dass es sich dabei nicht um einen einmaligen tätlichen Übergriff auf die Privatklägerin handel- te, sondern er sie einige Stunden später am selben späten Abend auch noch mit der Faust mehrmals gegen den Kopfbereich und auf den Rücken schlug und ihr auch damit länger anhaltende erhebliche Schmerzen zufügte. Mit diesem Vorge- hen manifestierte der Beschuldigte eine ansehnliche Gewaltbereitschaft, als un- geplante Folge einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung mit seiner Ehe- frau. Die objektive Schwere dieser Tathandlungen erweist sich als nicht mehr leicht.

- 22 - 4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte wiederum mit direktem Vorsatz handelte. Wer einen anderen Men- schen mit einem Schraubenzieher und mit der Faust derart traktiert, nimmt solche Verletzungsfolgen nicht bloss in Kauf; diese sind vielmehr gewiss. Als Beweg- grund steht das Bestreben, die Privatklägerin durch die Anwendung von Gewalt gehorsam und gefügig zu machen und ihr Schmerzen zuzufügen im Vordergrund, zumal die Verwendung des Schraubenziehers gegen einen spontanen plötzlichen Gewaltausbruch spricht. Das Verschulden dieser Tathandlungen ist daher als insgesamt nicht mehr leicht zu taxieren.

5. Eine Asperation der hypothetischen Einsatzstrafe für diese Delikte auf insgesamt 15 Monate Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen.

6. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 6.1. Der Beschuldigte ist in ... (Somalia) als viertjüngstes Kind geboren und wuchs zusammen mit fünf Schwestern und drei Brüdern auf. Die Familie gehörte gemäss seinen Angaben dem dortigen Mittelstand an. In seiner Freizeit spielte er Fussball. Er besuchte bis zum 10. Lebensjahr die Koranschule und anschliessend bis zum 15. Lebensjahr die normale Schule. Danach half er seiner Mutter in deren Kleiderladen. Über eine Berufsbildung verfügt der Beschuldigte nicht. Während ungefähr einem Jahr führte er einen kleinen Kleiderladen in der Stadt. Im Jahre 2007 heiratete er, liess sich aber nach einem Jahr wieder scheiden, weil er Soma- lia verlassen wollte. Im Jahre 2008 flog er nach Dschibuti und von dort aus weiter nach Frankreich. Per Zug kam er schliesslich in die Schweiz, wo er in Lausanne

- 23 - ein Asylgesuch stellte. Im Jahre 2014 kam die Privatklägerin, welche er 2008 in Somalia geheiratet hatte, in die Schweiz nach. Inzwischen ist er eheschutzrichter- lich von ihr getrennt. Seine letzte Arbeitsstelle hatte er im F._____ als Geschirr- wäscher, wo er gemäss eigener Angabe monatlich zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– verdiente (Urk. 4/5 S. 18 f.; Urk. 6/15 S. 8 ff., Prot. I S. 13 ff.). 6.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu sei- ner aktuellen persönlichen Situation, er befinde sich seit dem 22. Oktober 2015 in Untersuchungshaft. Die diesbezüglichen Vorwürfe würden nicht stimmen. Die Ge- richtsverhandlung werde am 14. Juni 2016 stattfinden (Prot. II S. 6 ff., insb. S. 11 f.; vgl. Urk. 85/2). 6.3. Der Beschuldigte war bis zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 84). Aus seinen persönlichen Verhältnissen gehen keine Umstände hervor, aus denen sich zu- sätzliche, strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. 6.4. Soweit im angefochtenen Urteil "die Verschiedenartigkeit der verletzten Rechtsgüter" und der Umstand, dass der Beschuldigte während der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung erneut delinquiert habe, zusätzlich straferhöhend berücksichtigt wurden (Urk. 64 S. 33 f.), ist dem nicht zu folgen. Dass die Tat- handlungen des Beschuldigten mehrere Rechtsgüter verletzen, wurde bereits im Rahmen der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt. Einer weite- ren straferhöhenden Berücksichtigung steht das Doppelverwertungsverbot entge- gen. Sofern das am 3. November 2015 gegen den Beschuldigten eröffnete weite- re Strafverfahren wegen Drohung etc. (Urk. 84; Urk. 85/2) zu einer rechtskräftigen Verurteilung führen sollte, wird der Straferhöhungsgrund der erneuten Straffällig- keit während der Dauer eines bereits laufenden Strafverfahrens dannzumal in je- nem Verfahren straferhöhend zu berücksichtigen sein. Im vorliegenden Verfahren ist dieser Strafzumessungsgrund dagegen nicht gegeben, da noch kein Strafver- fahren gegen den Beschuldigten pendent war, als er die vorliegend zu beurteilen- den Delikte beging.

- 24 - 6.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht er- leichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nach- tatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschul- digten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all die- se Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Feh- len einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; vgl. auch TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB).

7. Der Einbezug der Täterkomponente führt nicht zu einer Veränderung der Strafhöhe. Somit ist der Beschuldigte für die mehrfache Drohung und die mehrfa- che einfache Körperverletzung mit insgesamt 15 Monaten Freiheitstrafe zu be- strafen. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 279 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

- 25 -

8. Bei der objektiven Tatschwere des Fahrens ohne Berechtigung ist zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem einmaligen Verhalten eine Ge- fahrensituation für andere Verkehrsteilnehmer schuf, da er es unterliess, die für eine Lernfahrt erforderliche befugte Begleitperson beizuziehen, um seine Lern- fahrt zu überwachen und bei einer allfälligen gefährlichen Situation nötigenfalls zu intervenieren. Was die subjektive Schwere dieses Vergehens im Strassenverkehr anbelangt, ist miteinzubeziehen, dass der Beschuldigte sich bewusst war, dass seine Begleiter nicht die nötigen Papiere besassen, um mit ihm eine rechtmässige Lernfahrt durchzuführen. Dennoch unternahm er die Fahrt und handelte damit di- rektvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Sein Verschulden bei dieser einmaligen Verfehlung ist indes noch als leicht einzustufen. Insgesamt erweist sich daher eine Einsatzstrafe von 8 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. 8.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die voranstehenden Ausführungen (vgl. Erw. V.6.1.) verwiesen werden. Aus der Biologie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die für die vorliegende Strafzumessung von Be- deutung wären. 8.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 84), was jedoch keinen Strafminderungsgrund darstellt (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte war betreffend das Fahren ohne Berechtigung geständig, allerdings ohne den Behörden mit den Namen der weiteren Beteiligten behilflich zu sein. Dieses Teilgeständnis ist leicht strafmindernd zu werten. 8.3. In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungsgründe erweist sich für das Fahrens ohne Berechtigung eine Geldstrafe von 7 Tagessätzen als ange- messen. 8.4. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach

- 26 - seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tages- satzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an ei- nem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaft- lich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versi- cherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschuldigte seine letzte Arbeitsstelle im F._____ als Geschirrwäscher, wo er monatlich zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– verdiente (Urk. 4/5 S. 18 f.; Urk. 6/15 S. 8 ff., Prot. I S. 13 ff.). Nach seiner Haftentlassung am 14. Juli 2015 (Urk. 53 S. 3) bis zu seiner erneuten Ver- haftung nahm er an einem Deutschkurs teil und war auf Arbeitssuche (Prot. II S. 13). Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Hö- he des Tagessatzes auf Fr. 30.– festzulegen. 8.5. Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 7 Tagessät- zen zu Fr. 30.– zu bestrafen.

9. Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sehen als Übertretungen einzig eine Bestrafung mit Busse vor (Art. 103 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht an- ders, ist deren Höchstbetrag Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Busse hat unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten zu erfolgen (Art. 106 Abs. 3 StGB). 9.1. Bei den Tätlichkeiten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit dem Kopfstoss gegen ihre Brust sowie mit dem Ladekabel des Mobiltelefons auf den Unterarm schlug und dieser kurzzeitig etwas geschwollen war. Der Beschuldigte fügte ihr damit nicht unerhebliche aber nur kurz anhaltende Schmerzen zu. Erneut manifestierte er der Privatklägerin gegenüber seine Res- pektlosigkeit und Gewaltneigung. Das Verschulden erweist sich als noch leicht.

- 27 - 9.2. Angesichts der engen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 500.– seinem Verschulden angemessen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als ange- messen (BGE 134 IV 60 E.7.3.3). Es ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszufällen. VI. Vollzug

1. Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel zum Nachteil des Beschul- digten ergriffen. Es bleibt daher beim vorinstanzlich gewährten teilbedingten Voll- zug der Freiheitsstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO). Nachdem die Vorinstanz den zu vollziehenden Teil der Strafe auf die gesetzlich minimal möglichen 6 Monate fest- setzte (Art. 43 Abs. 3, 1. Satz StGB), hat es angesichts des zu beachtenden Ver- botes der reformatio in peius auch damit sein Bewenden. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe hat der Beschuldigte im Übrigen bereits erstanden.

2. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist ihm grundsätzlich eine günsti- ge Legalprognose zu stellen. Über den Beschuldigten wurde ein Fokalgutachten erstellt, bei dem er die Mitwirkung zunächst abgelehnt, auf Rat seines Verteidigers dann aber teilgenommen hat (Urk. 6/15 S. 8, 24). Das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 6. Februar 2015, ausgearbeitet von Dr. med. G._____, kam zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine Bege- hungs- bzw. Wiederholungsgefahr insbesondere zum Nachteil seiner Ehefrau in einem hohen Mass gegeben sei (Urk. 6/15 S. 34).

3. Den Bewährungsbedenken kann mit der Anordnung einer Bewährungshil- fe sowie der Erteilung von Weisungen für die Dauer der Probezeit (vgl. nachfol- gend, Erw. VII.2. und VII.3.) genügend Rechnung getragen werden, sodass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Den verbleibenden Be-

- 28 - denken hinsichtlich seiner Bewährung ist mit einer Probezeit von 3 Jahren Rech- nung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Massnahme

1. Im angefochtenen Urteil wurde dem Beschuldigten für die Dauer der Pro- bezeit eine Bewährungshilfe gemäss Art. 93 StGB angeordnet und die nachfol- gende Weisung im Sinne von Art. 94 StGB:

- dem Beschuldigten wird verboten, sich dem jeweils aktuellen Wohnort der Privatklägerin näher als auf 200 Meter zu nähern,

- dem Beschuldigten wird untersagt, sich der Privatklägerin, wo auch immer sich diese aufhält, näher als auf 100 Meter zu nähern,

- dem Beschuldigten wird untersagt, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, Mail etc.) Kontakt auf- zunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (Urk. 64 S. 37 f., 42 f.). Die Verteidigung hat mit der Berufungserklärung die Aufhebung dieser Anordnun- gen beantragt (Urk. 65 S. 2), ohne Beanstandungen anzubringen oder Anträge zu stellen.

2. Bewährungshilfe kann immer dann angeordnet werden, wenn der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise bedingt aufgeschoben wurde und der Beschuldig- te damit einverstanden ist (Art. 44 Abs. 2 StGB). Sie dient der Rückfallverhütung sowie der sozialen Integration. Es rechtfertigt sich, den Beschuldigten unter Be- währungshilfe zu stellen, um damit dem Risiko eines Rückfalles bzw. einer Wie- derholung seiner Taten angemessen zu begegnen.

3. Weisungen müssen klar und bestimmt sein und vom Betroffenen eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangen. Sie müssen einhaltbar sein und in einem Zusammenhang mit den Delikten stehen (BGE 108 IV 152 f.). Dabei soll dem Beschuldigten untersagt werden, sich dem Wohnort der Privatklä- gerin auf weniger als 200 Meter und ihr selber auf weniger als 100 Meter zu nä- hern und mit ihr in keiner Weise – weder persönlich, telefonisch, schriftlich, per

- 29 - SMS oder E-Mail – in Kontakt zu treten oder einen solchen durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Diese Massnahmen erweisen sich in Anbetracht der Um- stände des vorliegenden Falles als sinnvoll, tauglich und angemessen. Das Kon- takt- und Rayonverbot ist daher für die Dauer der Probezeit anzuordnen, resp. weiterhin aufrechtzuerhalten. VIII. Zivilansprüche

1. Im angefochtenen Urteil wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scha- denersatzanspruches wurde sie auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Aus- serdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 4'000.– als Ge- nugtuung, zuzüglich 5% Zins ab 1. Juli 2014, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 64 S. 43).

2. Die Privatklägerin hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. Hingegen liess der Beschuldigte diese Anordnungen anfechten und beantragt mit seiner Beru- fung, die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 65 S. 3).

3. Die allgemeinen Voraussetzungen und Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche wurden durch die Vorinstanz zutref- fend wiedergegeben (Urk. 64 S. 38 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 3.1. Bei der Privatklägerin wurde am 1. Januar 2015 ein Schleudertrauma diagnostiziert (Urk. 46/1; Urk. 46/2; vgl. nachfolgend, Erw. VIII.3.2.1.) und ihr eine Physiotherapie verordnet (Urk. 46/3-5). Diesbezügliche Kosten oder weitere Kos- ten, welche im Rahmen von möglichen psychischen Beschwerden als Folge der Taten des Beschuldigten noch verursacht werden könnten, sind bislang noch nicht abschätzbar. Angesichts dieser noch zu beziffernden endgültigen Kosten ist der Beschuldigte dem Grundsatze nach für schadenersatzpflichtig zu erklären. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die

- 30 - Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3.2. Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle (BGE 112 II 133). 3.2.1. Aufgrund der Tathandlungen des Beschuldigten erlitt die Privatkläge- rin eine Schwellung unterhalb des linken Ohres und starke Kopfschmerzen, wel- che über mehrere Wochen anhielten. Seither hat sie im linken Nackenbereich Schmerzen und es wurde ein Schleudertrauma diagnostiziert. Durch das Ritzen der Privatklägerin im Bereich des rechten und/oder linken Handrückens und Ar- mes mit der Spitze eines Schraubenziehers fügte der Beschuldigte ihr eine blu- tende und schmerzende Verletzung zu, welche einiger Heilungszeit bedurfte und gut sichtbare Narben auf der Haut hinterliess. Zudem lebt die Privatklägerin dau- ernd in Angst vor dem Beschuldigten. Eine Genugtuung von Fr. 1'500.– erscheint daher dem Verschulden als insgesamt angemessen. Da sich die Vorfälle im Juli 2014 ereignet haben, ist der Zins zu 5 % ab Mitte Juli 2014 zuzusprechen. IX. Einziehung

1. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2015 wurde das rote Taschenmesser des Beschuldigten mit der Aufschrift "Entlassung aus der Militär- pflicht" unter der Sachkautionsnummer ... beschlagnahmt (Urk. 10 f.). Dieses wurde von der Vorinstanz gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO eingezogen und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Vernichtung überlassen.

2. Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung die Herausgabe dieses Ta- schenmessers beantragen (Urk. 65 S. 3).

- 31 -

3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB kann das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Sicherungseinziehung von Gegenstän- den verfügen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt wa- ren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen- stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung betrifft mithin die Einziehung von Gegen- ständen, die einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zu de- ren Begehung gedient haben oder hierzu bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht wurden (Tatprodukte). Es genügt eine tatbe- standsmässige und rechtswidrige Straftat (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Straf- recht I, 3. Auflage 2013, N 6 ff. zu Art. 69 StGB).

4. Der Beschuldigte hielt der Privatklägerin anlässlich einer Todesdrohung ein Taschenmesser vor den Hals. Um der Gefahr einer (weiteren) deliktischen Verwendung des von der Untersuchungsbehörde beim Beschuldigten beschlag- nahmten Taschenmessers vorzubeugen, ist dieses gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB definitiv einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung zu überlassen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte vollum- fänglich, weshalb die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklä- gerin im Berufungsverfahren gehen ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten, doch hat er diese nur dann nachträglich zu bezahlen, wenn es seine finanzielle Lage erlaubt (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 32 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 14. Juli 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (teilweise: Fahren ohne Berechtigung), 10 (Kostenfestsetzung) sowie 11 und 12 (Entschädigung amtliche Verteidigung und Geschädigtenvertretung) in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 4 StGB sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 279 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 500.– Busse.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe gemäss Art. 93 StGB angeordnet.

- 33 -

6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit folgende Weisung ge- mäss Art. 94 StGB erteilt:

- dem Beschuldigten wird verboten, sich dem jeweils aktuellen Wohnort der Privatklägerin näher als auf 200 Meter zu nähern,

- dem Beschuldigten wird untersagt, sich der Privatklägerin, wo auch immer sich diese aufhält, näher als auf 100 Meter zu nähern,

- dem Beschuldigten wird untersagt, mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2015 beschlagnahmte Taschenmesser, rot (Sach-Kaution Nr. ...), wird ein- gezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlas- sen.

8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Juli 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'800.00 amtliche Verteidigung Fr. 1'940.05 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin werden dem Be-

- 34 - schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertre- tung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht bleibt vorbehalten.

13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ihr Zeichen: ZH …/…) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials".

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14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Mai 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Hässig