Sachverhalt
1.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 des Antrags der Anklagebehörde auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vorgeworfen, er ha- be aus einer Entfernung von rund 20-30 Metern einen Stein, mindestens in der Grösse eines Golfballs, gegen die Privatkläger 1 und 2 geworfen, welcher rund zwei Meter hinter ihnen auf den Boden getroffen habe. Weiter wird ihm vorge- worfen, er sei mit einem Klappmesser mit gezückter Klinge von 8 cm Länge den Privatklägern 1 und 2 nachgerannt und habe sie wiederholt aufgefordert, stehen zu bleiben. Die Privatkläger 1 und 2 hätten befürchtet, der Beschuldigte würde sie angreifen und verletzen (Urk. 85 S. 7 mit Verweis auf Urk. 20). 1.2. Der Beschuldigte ist geständig, einen Stein geworfen zu haben, allerdings nicht gegen die Jogger (Prot. I S. 9 f., Urk. 117 S. 11 f.). Die Verteidigung macht aus dem Stein ein "an den Joggern vorbei in den Wald geworfenes Steinchen" (Urk. 65 S. 3, Urk. 114 S. 2, Prot. II S. 8). Der Beschuldigte bestreitet, ein Messer gezogen und den Privatklägern BC._____ nachgerannt zu sein (Prot. I S. 11, Urk. 117 S. 11 f.). Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe kein
- 6 - drohendes Verhalten mit einem Messer gezeigt, welches die Privatkläger BC._____ in Angst und Schrecken versetzt habe. Wer aus einer Distanz von nicht weniger als 20 bis 30 Meter "bliibet stah!" oder Ähnliches rufe und dabei ein Steinchen nicht in die unmittelbare Nähe der angeblich Bedrohten werfe sowie ein Messer in die Luft halte wirke weniger bedrohlich, als vielmehr lächerlich (Urk. 65 S. 9-12, Urk. 114 S. 5). In seiner Korrespondenz hat sich der Beschuldigte ge- genüber der Anklagebehörde sodann als "geständig und geläutert" bezeichnet (Urk. 14/51 und 14/53), was jedoch angesichts seines Aussageverhaltens keines- falls zutrifft. 1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den Bestreitungen des Be- schuldigten die Belastungen der Privatkläger BC._____ gegenübergestellt (Urk. 85 S. 7 f.) und in ihrer Beweiswürdigung erwogen, die beiden Privatkläger hätten den Beschuldigten nicht gekannt und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie, auch als Auskunftspersonen, den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Ihre Aussagen seien im Kerngehalt übereinstimmend, widerspruchsfrei, stimmig, plau- sibel und überzeugend. Es sei unergründlich, weshalb diese den Beschuldigten – vorsätzlich – falsch bezichtigen sollten; ein Irrtum oder eine Verwechslung sei ausgeschlossen. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten wenigs- tens teilweise widersprüchlich und fragwürdig. Er habe in zwei Befragungen aner- kannt, dass ein Messer im Spiel war. Die an der Hauptverhandlung nachgescho- bene Behauptung einer Verwechslung erscheine konstruiert und abwegig. Es sei auch nicht plausibel und glaubhaft, dass die Privatkläger 1 und 2 den ihnen völlig unbekannten Beschuldigten als faulen Arbeitslosen hätten betiteln bzw. ihn hätten provozieren sollen, nur weil er an einem Wochenende auf einer Bank im Wald sass. Vielmehr sei auf die überzeugende Darstellung beider Privatkläger abzustel- len. Die Sachverhaltsdarstellung im Antrag der Anklagebehörde sei erstellt (Urk. 85 S. 8). 1.4. Die Erwägungen der Vorinstanz sind – entgegen der Verteidigung – in kei- ner Weise zu beanstanden: Die Glaubwürdigkeit der Privatkläger BC._____ ist unzweifelhaft: Es ist keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb diese den ihnen unbe- kannten Beschuldigten vorsätzlich falsch belasten sollten. Ferner sind ihre Aus-
- 7 - sagen im Wesentlichen übereinstimmend, wirken erlebt und sind daher überzeu- gend. Wenn die Verteidigung versucht, in die Aussagen der Privatkläger BC._____ Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten hinein zu interpretieren (Urk. 65 S. 3-8 und S. 9 f., Urk. 114 S. 2 f.), ist dies unbehelflich und vermag ihre belas- tende Darstellung nicht in Zweifel zu ziehen. Die Schilderungen des Beschuldig- ten, der offensichtlich ein sehr grosses Interesse hat, den Vorfall möglichst zu ba- gatellisieren, sind hingegen widersprüchlich und überzeugen nicht. So brachte er beispielsweise in der Berufungsverhandlung zum ersten Mal vor, er kenne Herrn C._____, dieser sei ein entfernter Nachbar von ihm gewesen. Weil die Privatklä- ger BC._____ ihn als Nachbarn nicht gemocht hätten, hätten sie diese Geschichte erfunden (Urk. 117 S. 12-13). Vor Vorinstanz sagte er hingegen noch aus, er sei von zwei Joggern, welche er vom Sehen kenne, aber nicht wisse, wie sie heissen, blöd angemacht worden. Später habe er wieder zwei Jogger – die Privatkläger BC._____ – gesehen und aus Wut einen Stein in den Wald geworfen, weil er die- se mit den Joggern, welche ihn beleidigt hätten, verwechselt habe (Prot. I S. 10- 13). Das Motiv der Bestreitungen durch den Beschuldigten und die Verteidigung ist auch allzu offensichtlich: Will der krankheitsuneinsichtige Beschuldigte eine kriminalrechtliche Massnahme vermeiden, muss er den Vorwurf einer dafür not- wendigen Anlass-Tat entkräften (Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 1 StGB). 1.5. Der Beschuldigte anerkennt ferner die weitere Darstellung in Dossier 2, wonach er einen faustgrossen Stein auf den Balkon der Privatklägerin 3 geworfen habe, wobei der Stein in einer Entfernung von ca. 30–40 cm von dieser entfernt an der Hauswand aufgeschlagen sei. Allerdings habe er die Privatklägerin 3 nicht gesehen und er habe auch niemanden verletzten wollen (Prot. I S. 15). Im Beru- fungsverfahren sagte er demgegenüber zunächst, er habe sie nicht gesehen und sei sich sicher, dass sie im Innern und nicht auf dem Balkon gewesen sei, als er den Stein geworfen habe, wobei er später auf entsprechende Frage relativierte, dass er sie nicht gesehen habe und von der Strasse aus auch nicht habe sehen können (Urk. 117 S. 13 f.). Die Verteidigung spricht auch hier wieder von einem "Steinchen"; sodann sei die Privatklägerin 3 durch das Balkongeländer verdeckt und geschützt gewesen. Der Vorgang stelle schlimmstenfalls eine geringfügige Sachbeschädigung dar, jedoch keine versuchte Körperverletzung. Hierfür fehle es
- 8 - bereits an den objektiven Voraussetzungen, weil für den Beschuldigten nicht er- kennbar gewesen sei, dass sich Personen auf dem Balkon befunden hätten und er den Stein lediglich gegen eine Hausmauer habe werfen wollen. Folglich liege ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB vor (Urk. 65 S. 13, Urk. 114 S. 6). 1.6. Dass es sich bei der Bezeichnung "Steinchen" um eine schon verantwor- tungslose Verharmlosung der Verteidigung handelt, ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin 3 (Urk. 56/5) und der Fotografie in Urk. 56/3. Dass die Privat- klägerin 3 vom Beschuldigten nicht gesehen werden konnte, kann zutreffen; sol- ches wird ihm aber gar nicht vorgeworfen. Entgegen der Verteidigung lässt sich daraus aber nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts nicht als Irrtum zu behandeln (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1.). Ein Sachverhaltsirrtum fällt damit vorliegend ausser Betracht, weil der Beschuldigte wusste, dass er nicht wusste, ob sich jemand auf dem Balkon aufhielt. Dass die Privatklägerin 3 durch das Balkongeländer geschützt gewesen sei und gar nicht habe getroffen werden können, ist Unsinn: Die Flugbahn eines geworfenen Steines beschreibt aufgrund der Erdanziehung bekanntlich einen Bogen. Wenn der Beschuldigte von einem tiefer gelegenen Standort einen Stein auf einen höher gelegenen Balkon wirft, kann eine sich auf dem Balkon befindende Person natürlich sehr wohl getroffen werden, auch wenn dem Werfer die direkte Sicht auf diese Person durch ein Bal- kongeländer oder eine Brüstung verdeckt ist! Der geworfene Stein kann sich nach dem Überfliegen des Geländers absenken oder von einer Wand abprallen und Personen auf dem Balkon treffen (vgl. Skizze der Privatklägerin 3, Anhang zu Urk. 56/5). 1.7. Dass der Beschuldigte wie in Dossier 3 geschildert eine unter das Waffen- gesetz fallende CO2-Pistole ohne entsprechende Bewilligung erworben und be- sessen hat, ist nicht bestritten (Prot. I S. 17, Urk. 117 S. 14).
- 9 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Wenn Anklagebehörde und Vorinstanz die beiden Steinwürfe gegen die Privatkläger 1-3 noch als versuchte einfache Körperverletzungen qualifiziert ha- ben (Urk. 85 S. 9), ist dies geradezu noch wohlwollend, wenn vor Augen gehalten wird, was ein golfball- respektive faustgrosser Stein, welcher ein Opfer an einer sensiblen Körperstelle trifft, für eine gravierende Verletzung anrichten kann: Eine Schädelfraktur, ein ausgeschlagenes Auge oder eingeschlagene Zähne wären adäquat kausale Folgen. Im Fall der Privatklägerin 3 hat der Beschuldigte diese beim Wurf zwar nicht gesehen, wer aber mitten am Nachmittag einen Stein auf einen nicht einsehbaren Balkon einer Wohnsiedlung wirft, nimmt fraglos in Kauf, dass sich Personen auf diesem Balkon befinden, die getroffen werden und Verlet- zungen erleiden können. 2.2. Dass sie durch den sie mit einem Messer in der Hand verfolgenden Be- schuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden sind, haben die Privatkläger BC._____ überzeugend geschildert (Urk. 6/2 S. 7 f. und Urk. 6/4 S. 7 f.). Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte unmittelbar vorher durch seinen Steinwurf eine gewisse Gewaltbereitschaft manifestiert hat (vgl. Urk. 85 S. 10). 2.3. Die Verteidigung anerkennt die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, macht jedoch ein fehlendes Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB geltend (Urk. 65 S. 15, Urk. 114 S. 7). Die Argumentation geht an der Sache vorbei: Ein fehlendes Strafbedürfnis im Sinne der genannten Bestimmung kann zum Abse- hen von Strafverfolgung oder Überweisung an das Gericht sowie von Bestrafung führen. Die ersten beiden Handlungen fallen in die Kompetenz der Untersu- chungs- und Anklagebehörde; diese hat in concreto jedoch anders entschieden. Das Gericht hingegen stellt – gegebenenfalls – nicht ein oder spricht frei, sondern spricht schuldig bei gleichzeitigem Strafverzicht (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 ff.). Da der Beschuldigte vorliegend infolge Schuldunfähigkeit ohnehin nicht bestraft wird, ist eine weitere Auseinandersetzung betreffend einen Strafverzicht müssig. So- dann ruft der Verteidiger das Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 2 StPO an,
- 10 - begründet dies jedoch einzig – und unbehelflich – mit einem "ausgeprägt wirken- den Strafverfolgungs-Übereifer" der Untersuchungsbehörde (Urk. 65 S. 15). Das Bundesgericht hat im vorstehend zitierten Entscheid erwogen, mit dem Op- portunitätsprinzip habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatell- straftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet werde. Eine Straf- befreiung komme nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis be- stehe. Auch bei einem Bagatelldelikt könne daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheide. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen un- ter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürf- tigkeit offensichtlich fehle (E. 5.3.3.). Solches ist vorliegend keineswegs gegeben. Das Tatvorgehen des Beschuldigten entspricht absolut demjenigen vergleichbarer Fälle.
3. Fazit Entgegen der appellierenden Verteidigung hat der Beschuldigte somit die fragli- chen Tatbestände gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils erfüllt, was hier festzustellen ist. III.Sanktion
1. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Anklagebehörde folgend für den Be- schuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung psychischer Störungen) angeordnet (Urk. 85 S. 18; Urk. 20 S. 5). Der Beschuldigte widersetzt sich im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren katego- risch einer stationären Massnahme (Urk. 65; Prot. I S. 18 ff. ; vgl. Urk. 85 S. 11 unten mit Verweisen; Urk. 91 S. 2). Im Berufungsverfahren erklärte er hingegen, er sei bereit, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen, weshalb er die An- ordnung einer ambulanten Behandlung mit nur noch vorübergehender stationärer
- 11 - Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB beantragt (Urk. 114 S. 1 und 7 ff., Urk. 117 S. 10, Prot. II S. 10).
2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 3.1 f. wie folgt erwogen: Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Abs. 2 setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbunde- ne Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrschein- lichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung an- ordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).
3. Entgegen der Verteidigung hat der Beschuldigte wie vorstehend erwogen durch die inkriminierten Taten mehrfach Tatbestände erfüllt, die Vergehen dar- stellen (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB; Art. 10 Abs. 3 StGB). Somit ist die Anordnung einer stationären Massnahme aufgrund der vom Beschuldigten verübten Taten grundsätzlich möglich. 4.1. Über den Beschuldigten wurde durch die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich per 17. Juni 2015 ein fachärztliches Gutachten erstellt (Urk. 9/15). Die Verteidigung kritisiert, indem die Vorinstanz die Diagnose des Gutachters un- kritisch und ohne sich selber gründlich damit auseinanderzusetzen übernehme, werde der Gutachter quasi zu einem nicht vom Volk gewählten ausserordent- lichen Einzelrichter erhoben. Die einzige persönliche Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Gutachter habe bloss 60 Minuten gedauert, weshalb dem Gutachten die Qualität eines Beweismittels im Sinne von Art. 181 ff. StPO fehle.
- 12 - Auch seien die Teilnahmerechte der Verteidigung an der Beweiserhebung verletzt worden (Urk. 114 S. 7-9). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (Urteil 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 3.2, BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f. mit Hinweisen). Entgegen der Verteidigung hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb vorliegend kein Anlass besteht, vom psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ und Dr med. E._____ der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich abzuweichen (vgl. Urk. 85 S. 6). Überdies bestätigt auch der Therapieverlaufsbe- richt der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 6. April 2016 die Diagnose des Gutachters (Urk. 109 S. 1). Inwiefern die Teilnahmerechte der Verteidigung an der Beweiserhebung missachtet worden sein sollen, begründet die Verteidigung nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen und lediglich darauf hinzuweisen ist, dass kein Teilnahmerecht des Verteidigers an psychiatrischen Explorationsgesprächen besteht, mithin Art. 147 Abs. 1 StPO auf solche Gespräche nicht anwendbar ist (vgl. ZR 110/2011 Nr. 41 S. 109). 4.2. Gemäss Gutachtensresultat lag beim Beschuldigten tatzeitaktuell eine para- noid-halluzinatorische Schizophrenie (UCD.10: F20.0) sowie ein schädlicher Ge- brauch von Cannabinoiden vor und dies derart ausgeprägt, dass die adäquate Realitätswahrnehmung aufgehoben war (Urk. 9/15 S. 58 f.). Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt somit eine schwere psychische Störung auf und die inkri- minierten Taten standen offensichtlich mit dieser Störung in Zusammenhang. Gemäss Gutachten besteht diese Störung weiterhin (Urk. 9/15 S. 60 mitte) und ohne adäquate Behandlung wird dem Beschuldigten ein hohes Risiko zur er- neuten Begehung von Gewalthandlungen attestiert (Urk. 9/15 S. 60 oben). Der Beschuldigte ist demnach massnahmebedürftig im Sinne des Gesetzes, was er zwar selber vor Vorinstanz noch bestritten hatte, nicht jedoch die Verteidigung (Urk. 65 S. 16-18), worauf bereits die Vorinstanz zurecht hingewiesen hat (Urk. 85
- 13 - S. 12f.). Inzwischen zeigt sich der Beschuldigte teilweise krankheitseinsichtig. So anerkennt er, an einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zu leiden, bestreitet aber nach wie vor, Stimmen gehört zu haben (Urk. 117 S. 6). Wenn der Beschuldigte die ihm gestellte Diagnose dahingehend ablehnt, er habe keine psy- chischen Probleme (Prot. I S. 8), er habe nie Stimmen gehört, dies sei die Erfin- dung des Psychiaters (Prot. I S. 15), ist dies jedoch unbehelflich: Der Beschuldig- te hat Entsprechendes in der fachärztlichen Exploration ausdrücklich geschildert (Urk. 9/15 S. 32 und 52), nämlich dass er anlässlich beider inkriminierter Gewalt- taten vorgängig von den Opfern verbal provoziert worden sei, was gemäss vor- stehendem Beweisergebnis widerlegt ist. Schliesslich wird auch im aktuellen Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 5. April 2016 die diagnostizierte Störung aus dem schi- zophrenen Formenkreis bestätigt. Die diesbezüglich festzustellende Remission sei auf die bisher erfolgte Therapierung zurück zu führen (Urk. 109 S. 2 f.). 4.3. Der Gutachter erachtet die diagnostizierte Störung zwar als schwere psychi- atrische Erkrankung, jedoch grundsätzlich medizinisch und kriminalpräventiv be- handelbar (Urk. 9/15 S. 60). Somit wird dem Beschuldigten eine Massnahmefä- higkeit nicht abgesprochen. Der Beschuldigte hat in der bereits vorstehend zitier- ten Korrespondenz gegenüber der Anklagebehörde verschiedentlich geäussert, mit einer ambulanten Massnahme einverstanden zu sein (Urk. 14/51 und 14/53), wobei es sich jedoch angesichts seiner fehlenden Krankheitseinsicht offensicht- lich um ein reines Lippenbekenntnis mit dem Zweck, aus der Haft entlassen zu werden, handelte. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, die stationäre Behandlung sei zur Stabilisierung sinnvoll gewesen, zukünftig wolle er sich aber einer ambulanten Therapie unterziehen und weiterhin seine Medikamente neh- men (Urk. 117 S. 2, S. 7 u. S. 10). Lediglich eine ambulante Behandlung ist aller- dings gemäss Gutachten klar unzureichend. Als zweckmässig und erfolgver- sprechend wird – einzig – eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB empfohlen. Eine lediglich ambulante Behandlung wie auch eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB wird klar ausgeschlossen (Urk. 9/15 S. 61 f.). Auch dies wird seitens der Verteidigung – zurecht – nicht sub-
- 14 - stantiiert angezweifelt (Urk. 65 S. 16-18, Urk. 114 S. 7 ff.). Die – einzige, dies- bezügliche – Kritik der Verteidigung, das Verneinen der Zweckmässigkeit einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB durch den Gutachter sei "lapidar und nichtssagend" (Urk. 65 S. 18; Urk. 114 S. 12), verfängt nicht: Beim Beschuldigten geht es offensichtlich um die Therapierung der klar diagnosti- zierten, schweren psychischen Störung (Art. 59 Abs. 1 StGB), und nicht um eine Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung (Art. 61 Abs. 1 StGB). Ergänzend ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 85 S. 12 f.). Gemäss aktuellem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlin- gen vom 5. April 2016 sei die bisherige Entwicklung positiv, der Beschuldigte pro- fitiere von den – diversen – therapeutischen Angeboten. Die Fortführung der sta- tionären Massnahme werde bis auf Weiteres als sehr hilfreich für den Beschuldig- ten erachtet. Um den bisher erzielten Zustand aufrecht zu erhalten und weitere Fortschritte zu ermöglichen, werde die Fortführung der Behandlung unter den ge- gebenen Rahmenbedingungen empfohlen (Urk. 109 S. 3). 4.4. Der Beschuldigte hat sich im gesamten bisherigen Verfahren und auch ex- plizit gegenüber dem Gutachter hinsichtlich einer stationären Massnahme unwillig gezeigt. Obwohl er auch anlässlich der Berufungsverhandlung eine stationäre Massnahme nach wie vor entschieden ablehnte, erklärte er sich bereit, sich auf eine Behandlung einzulassen, sollte er weiterhin in der stationären Massnahme bleiben müssen (Urk. 117 S. 8). Dies bestätigt die Prognose des Gutachters, dass auch eine initial gegen den Willen des Beschuldigten begonnene, stationäre Be- handlung langfristig erfolgversprechend durchgeführt werden kann (Urk. 9/15 S. 61). Gemäss Doktrin und Praxis sind im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre an die Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehört bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheits- bild und soll nicht überbewertet werden. Mangelnde Bereitschaft spreche nicht apodiktisch gegen eine Behandlung. Zu erwarten sei "eine gewisse Motivierbar- keit". Erstes Therapieziel könne die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen. Würde mangels Motivation unbesehen auf die Anordnung einer Mass-
- 15 - nahme verzichtet, würden solche Täter überhaupt nie in den Genuss von thera- peutischen Massnahmen kommen (BSK Strafrecht I, Heer, Art. 59 N 78-80 mit zahlreichen Verweisen). Die gutachterliche Einschätzung widerlegt jedenfalls die Behauptung der Verteidi- gung, die Anordnung einer stationären Massnahme würde zwangsläufig "zu einer fünfjährigen Zwangspsychiatrisierung des Beschuldigten" führen (Urk. 65 S. 17). Gemäss aktuellem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlin- gen vom 5. April 2016 zeige sich der Beschuldigte wohl nach wie vor nicht unmit- telbar krankheits- und behandlungseinsichtig, er nehme jedoch die notwendigen Medikamente zuverlässig ein und habe sich auch auf die weiteren Therapieange- bote zumindest soweit eingelassen, dass er von diesen profitiere. Entgegen der obzitierten Darstellung der Verteidigung werde auch die Anwendung eines modu- laren Lockerungsstufensystems in Erwägung gezogen (Urk. 109 S. 3). 4.5. Die Verteidigung argumentiert im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren gegen die Anordnung der wie erwogen gemäss überzeugendem Gutachtens- ergebnis klar indizierten stationären Massnahme einzig dahingehend, eine solche sei unverhältnismässig. Selbst die Vorinstanz habe die Tatschwere als nicht allzu schwerwiegend qualifiziert. Bei leichtem Verschulden oder geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen sei aufgrund des Verhältnismässig- keitsprinzip von einer Massnahme nach Art. 59 StGB abzusehen. Die "Ausraster" des Beschuldigten würden den Rechtsfrieden nicht genügend intensiv stören, um die mit der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB verbundenen massi- ven Eingriffe in seine Persönlichkeits- und Freiheitsrechte zu rechtfertigen. Eine Sanktion nach Art. 59 Abs. 1 StGB stehe auch in einem klaren Missverhältnis zum Gewicht der verübten, normalerweise mit einer blossen Geldstrafe sanktionierten Straftaten und zur Schwere der konkreten Rückfallgefahr. Der Beschuldigte sei daher im Sinne von Art. 63 StGB noch kurzzeitig stationär und danach ambulant zu behandeln. Allenfalls werde er nach Art. 426 ff. ZGB in eine fürsorgerische Un- terbringung zu verpflichten sein (Urk. 65 S. 16-18; Urk.114 S. 9 ff.).
- 16 - Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 das Folgende erwogen: Erw. 2.2.: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beansprucht im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung als auch bei Folgeentscheidungen wie beispielsweise der Nichtaufhebung bzw. Weiterführung der Massnahme, un- eingeschränkt Geltung. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird in Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert. Danach darf der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Was das konkret be- deutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander wider- streitenden Interessen ab, d.h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Be- troffenen, der mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden, sie muss vielmehr auf- gehoben werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 mit Hinweisen). Erw. 3.3.2.: Der Grund- rechtseingriff auf Seiten des Beschwerdeführers ist mit seinen Anlasstaten und der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten abzuwägen. Es kommt dabei namentlich auf den Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Tatbegehung und das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter an. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die An- forderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit (vgl. vorstehend E. 2.2). Eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme von mittlerweile mehr- jähriger Dauer darf daher nicht unbesehen fortgeführt werden, wenn "lediglich" die Gefahr von Straftaten droht, welche die öffentliche Sicherheit nicht in schwerer Weise zu gefährden vermögen. In dieser Hinsicht ist vielmehr erforderlich, dass die nahe Gefahr bzw. das ernsthafte Risiko schwerwiegender Delinquenz besteht. Mit andern Worten reichen nur die zumindest nicht unerhebliche Wahrscheinlich- keit der Begehung von weiteren gravierenden Straftaten und die Beeinträchtigung bedeutender bzw. hochwertiger Rechtsgüter für die Begründung der Gefährlich- keit eines Betroffenen aus, um einen weiteren Freiheitsentzug im Rahmen einer
- 17 - nachträglichen stationären Massnahme zu rechtfertigen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6P.130/2005 E. 3.2, publiziert in Praxis 2006 Nr. 84 zur nachträg- lichen Umwandlung in eine stationäre Massnahme; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1 zur Verlängerung von Massnahmen). Dem Beschuldigten ist bis heute seit insgesamt 13 Monaten die Freiheit entzogen (Urk. 14/1). Vorab ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis dafür hält, bei der Angemessenheitsprüfung für eine stationäre Massnahme sei die Bedeutung der Anlasstat (Schwere des Verschul- dens des Täters; Taterfolg) zu berücksichtigen (Urk. 65 S. 16 f., Urk. 114 S. 9). Al- lerdings geht die Verteidigung dann betreffend die vom Beschuldigten tatsächlich begangenen Anlasstaten von falschen Vorgaben aus: Gemäss Verteidigung hat der Beschuldigte einzig "Steinchen in den Wald geschmissen" und "tierisch ge- brüllt", wobei es sich um "theoretisch bei fast jedem Menschen denkbare Ausras- ter" gehandelt habe und was "relativ harmlos" gewesen sei (Urk. 65 S. 17, Urk. 114 S. 11). Gemäss dem vorstehenden Beweisresultat ist dies eine klare Verharmlosung und trifft nicht zu: Der Beschuldigte hat gegenüber den Privat- klägern BC._____ ein beachtliches und unkontrolliertes Gewaltpotential an den Tag gelegt und beim Stein-Wurf auf den Balkon der Privatklägerin F._____ ist es einzig einer glücklichen Fügung zu verdanken, dass keine der beiden anwesen- den Personen (vgl. Urk. 56/4 S. 2) eine schwere Verletzung erlitten hat. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit vor der Tatbegehung aufgrund multipler Stressoren (schwierige Lebenslage, Hören von beleidigenden/beschimpfenden Stimmen, Wahnvorstellungen) psychisch be- einträchtigt war. Eine kleine zusätzliche Belastung habe genügt, dass der Be- schuldigte die Kontrolle verloren habe; Solches habe bereits früher zu polizei- lichen und psychiatrischen Interventionen geführt (Urk. 9/15 S. 55). In beiden inkriminierten Vorfällen wurden die Privatkläger BC._____ sowie F._____ völlig willkürliche Opfer der Übergriffe des Beschuldigten. Er hat Sämtli- che nicht gekannt und stand in keiner Beziehung zu diesen; diese haben sich auch in keiner Weise feindselig verhalten. Während die Letztere vom Beschuldig- ten vor dem Steinwurf gar nicht gesehen wurde (allenfalls hat er sie akustisch
- 18 - wahrgenommen, da sie mit einer Bekannten auf dem Balkon sass und sich unter- hielt), hatten die Ersteren die Möglichkeit, rennend vor ihm zu fliehen. Es drängen sich allerdings ohne Weiteres noch problematischere Szenarien auf, beispielswei- se wenn sich der (allenfalls wiederum mit einem Messer und Steinen bewaffnete) Beschuldigte einbildet, von einer Schar Kinder auf einem Spielplatz oder einer be- tagten oder sonstwie zur Selbstverteidigung oder Flucht unfähigen Person verbal provoziert zu werden und erneut die Kontrolle verliert. Solche Konfrontationen mit unabsehbaren Folgen sind zu verhindern respektive ist die Öffentlichkeit vor ei- nem eskalierenden, unkontrollierten Verhalten des unbehandelten und krank- heitsuneinsichtigen Beschuldigten zu schützen. Gemäss aktuellem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlin- gen vom 5. April 2016 distanziere sich der Beschuldigte von den ihm vorge- worfenen Delikten, er zeige jedoch eine deutliche Verharmlosungstendenz. Zu bedrohlichem oder fremdschädigenden Verhaltensweisen sei es im Rahmen der bisherigen stationären Unterbringung nicht gekommen; um das Rückfallrisiko ge- ring zu halten und dem Beschuldigten weitere Fortschritte zu ermöglichen, seien die stationären Rahmenbedingungen beizubehalten (Urk. 109 S. 3). Der Anordnung einer stationären Massnahme, verbunden mit dem entsprechen- den Freiheitsentzug, steht entgegen der Verteidigung auch nicht "die (fehlende) Schwere der konkreten Rückfallgefahr" entgegen: Gemäss Gutachten ist das Rückfallrisiko des unbehandelten Beschuldigten für die Begehung von Gewalt- handlungen klar "hoch" (Urk. 9/15 S. 60). Insgesamt besteht die hohe Gefahr, dass der Beschuldigte, unbehandelt entlas- sen, wiederum Gewaltdelikte gegen eine unbestimmt grosse Zahl Dritter begeht, deren Schwere nicht konkret abzuschätzen ist, mit Sicherheit jedoch gravierend ausfallen kann. Das Interesse des Beschuldigten an seiner persönlichen Freiheit hat hinter dem Interesse der Öffentlichkeit auf Verhinderung solcher ernster Ge- waltdelikte zurückzustehen.
- 19 - Entgegen der Verteidigung erweist sich die indizierte Anordnung einer stationären Massnahme für den Beschuldigten vor der obzitierten Bundesgerichtspraxis dem- nach nicht als unverhältnismässig. IV. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren hat ausser Ansatz zu fallen.
2. Unbesehen des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 14. April 2016 die Honorarnote für seinen Aufwand im Be- rufungsverfahren ein (Urk. 116). Die geltend gemachten Aufwendungen sind aus- gewiesen, wobei allerdings der geltend gemachte Zeitaufwand von 11.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– eine Entschädigung von Fr. 2'530.– ergibt (und nicht Fr. 3'190.– wie in Urk. 116). Zusätzlich sind dem Verteidiger 4 Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung zu entschädigen, weshalb der Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 3'835.60 (inkl. 8 MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 In ihrem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 14. Oktober 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte A._____ diverse einge- klagte Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit begangen hat. In einem Anklagepunkt wurde er freigesprochen. Von einer Strafe wurde abgese- hen, hingegen wurde eine stationäre Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet (Urk. 85 S. 17 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Be- schuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger noch vor Schranken und somit in- nert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 36; vgl. Urk. 76). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 30. November 2015 ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 91). Die Anklagebehörde hat keine Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 93; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Im Sinne eines Beweisergän- zungsantrags wurde im Berufungsverfahren durch die Verteidigung der Beizug ei- nes Therapieverlaufsberichts verlangt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 104), welcher in der Folge mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2016 von der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen im Hinblick auf die Berufungsverhandlung eingefordert wurde (Urk. 106, Urk. 109). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklä- rung ausdrücklich beschränkt (Urk. 91; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehör- de beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 118 S. 1).
- 5 -
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 des Antrags der Anklagebehörde auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vorgeworfen, er ha- be aus einer Entfernung von rund 20-30 Metern einen Stein, mindestens in der Grösse eines Golfballs, gegen die Privatkläger 1 und 2 geworfen, welcher rund zwei Meter hinter ihnen auf den Boden getroffen habe. Weiter wird ihm vorge- worfen, er sei mit einem Klappmesser mit gezückter Klinge von 8 cm Länge den Privatklägern 1 und 2 nachgerannt und habe sie wiederholt aufgefordert, stehen zu bleiben. Die Privatkläger 1 und 2 hätten befürchtet, der Beschuldigte würde sie angreifen und verletzen (Urk. 85 S. 7 mit Verweis auf Urk. 20).
E. 1.2 Der Beschuldigte ist geständig, einen Stein geworfen zu haben, allerdings nicht gegen die Jogger (Prot. I S. 9 f., Urk. 117 S. 11 f.). Die Verteidigung macht aus dem Stein ein "an den Joggern vorbei in den Wald geworfenes Steinchen" (Urk. 65 S. 3, Urk. 114 S. 2, Prot. II S. 8). Der Beschuldigte bestreitet, ein Messer gezogen und den Privatklägern BC._____ nachgerannt zu sein (Prot. I S. 11, Urk. 117 S. 11 f.). Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe kein
- 6 - drohendes Verhalten mit einem Messer gezeigt, welches die Privatkläger BC._____ in Angst und Schrecken versetzt habe. Wer aus einer Distanz von nicht weniger als 20 bis 30 Meter "bliibet stah!" oder Ähnliches rufe und dabei ein Steinchen nicht in die unmittelbare Nähe der angeblich Bedrohten werfe sowie ein Messer in die Luft halte wirke weniger bedrohlich, als vielmehr lächerlich (Urk. 65 S. 9-12, Urk. 114 S. 5). In seiner Korrespondenz hat sich der Beschuldigte ge- genüber der Anklagebehörde sodann als "geständig und geläutert" bezeichnet (Urk. 14/51 und 14/53), was jedoch angesichts seines Aussageverhaltens keines- falls zutrifft.
E. 1.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den Bestreitungen des Be- schuldigten die Belastungen der Privatkläger BC._____ gegenübergestellt (Urk. 85 S. 7 f.) und in ihrer Beweiswürdigung erwogen, die beiden Privatkläger hätten den Beschuldigten nicht gekannt und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie, auch als Auskunftspersonen, den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Ihre Aussagen seien im Kerngehalt übereinstimmend, widerspruchsfrei, stimmig, plau- sibel und überzeugend. Es sei unergründlich, weshalb diese den Beschuldigten – vorsätzlich – falsch bezichtigen sollten; ein Irrtum oder eine Verwechslung sei ausgeschlossen. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten wenigs- tens teilweise widersprüchlich und fragwürdig. Er habe in zwei Befragungen aner- kannt, dass ein Messer im Spiel war. Die an der Hauptverhandlung nachgescho- bene Behauptung einer Verwechslung erscheine konstruiert und abwegig. Es sei auch nicht plausibel und glaubhaft, dass die Privatkläger 1 und 2 den ihnen völlig unbekannten Beschuldigten als faulen Arbeitslosen hätten betiteln bzw. ihn hätten provozieren sollen, nur weil er an einem Wochenende auf einer Bank im Wald sass. Vielmehr sei auf die überzeugende Darstellung beider Privatkläger abzustel- len. Die Sachverhaltsdarstellung im Antrag der Anklagebehörde sei erstellt (Urk. 85 S. 8).
E. 1.4 Die Erwägungen der Vorinstanz sind – entgegen der Verteidigung – in kei- ner Weise zu beanstanden: Die Glaubwürdigkeit der Privatkläger BC._____ ist unzweifelhaft: Es ist keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb diese den ihnen unbe- kannten Beschuldigten vorsätzlich falsch belasten sollten. Ferner sind ihre Aus-
- 7 - sagen im Wesentlichen übereinstimmend, wirken erlebt und sind daher überzeu- gend. Wenn die Verteidigung versucht, in die Aussagen der Privatkläger BC._____ Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten hinein zu interpretieren (Urk. 65 S. 3-8 und S. 9 f., Urk. 114 S. 2 f.), ist dies unbehelflich und vermag ihre belas- tende Darstellung nicht in Zweifel zu ziehen. Die Schilderungen des Beschuldig- ten, der offensichtlich ein sehr grosses Interesse hat, den Vorfall möglichst zu ba- gatellisieren, sind hingegen widersprüchlich und überzeugen nicht. So brachte er beispielsweise in der Berufungsverhandlung zum ersten Mal vor, er kenne Herrn C._____, dieser sei ein entfernter Nachbar von ihm gewesen. Weil die Privatklä- ger BC._____ ihn als Nachbarn nicht gemocht hätten, hätten sie diese Geschichte erfunden (Urk. 117 S. 12-13). Vor Vorinstanz sagte er hingegen noch aus, er sei von zwei Joggern, welche er vom Sehen kenne, aber nicht wisse, wie sie heissen, blöd angemacht worden. Später habe er wieder zwei Jogger – die Privatkläger BC._____ – gesehen und aus Wut einen Stein in den Wald geworfen, weil er die- se mit den Joggern, welche ihn beleidigt hätten, verwechselt habe (Prot. I S. 10- 13). Das Motiv der Bestreitungen durch den Beschuldigten und die Verteidigung ist auch allzu offensichtlich: Will der krankheitsuneinsichtige Beschuldigte eine kriminalrechtliche Massnahme vermeiden, muss er den Vorwurf einer dafür not- wendigen Anlass-Tat entkräften (Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 1 StGB).
E. 1.5 Der Beschuldigte anerkennt ferner die weitere Darstellung in Dossier 2, wonach er einen faustgrossen Stein auf den Balkon der Privatklägerin 3 geworfen habe, wobei der Stein in einer Entfernung von ca. 30–40 cm von dieser entfernt an der Hauswand aufgeschlagen sei. Allerdings habe er die Privatklägerin 3 nicht gesehen und er habe auch niemanden verletzten wollen (Prot. I S. 15). Im Beru- fungsverfahren sagte er demgegenüber zunächst, er habe sie nicht gesehen und sei sich sicher, dass sie im Innern und nicht auf dem Balkon gewesen sei, als er den Stein geworfen habe, wobei er später auf entsprechende Frage relativierte, dass er sie nicht gesehen habe und von der Strasse aus auch nicht habe sehen können (Urk. 117 S. 13 f.). Die Verteidigung spricht auch hier wieder von einem "Steinchen"; sodann sei die Privatklägerin 3 durch das Balkongeländer verdeckt und geschützt gewesen. Der Vorgang stelle schlimmstenfalls eine geringfügige Sachbeschädigung dar, jedoch keine versuchte Körperverletzung. Hierfür fehle es
- 8 - bereits an den objektiven Voraussetzungen, weil für den Beschuldigten nicht er- kennbar gewesen sei, dass sich Personen auf dem Balkon befunden hätten und er den Stein lediglich gegen eine Hausmauer habe werfen wollen. Folglich liege ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB vor (Urk. 65 S. 13, Urk. 114 S. 6).
E. 1.6 Dass es sich bei der Bezeichnung "Steinchen" um eine schon verantwor- tungslose Verharmlosung der Verteidigung handelt, ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin 3 (Urk. 56/5) und der Fotografie in Urk. 56/3. Dass die Privat- klägerin 3 vom Beschuldigten nicht gesehen werden konnte, kann zutreffen; sol- ches wird ihm aber gar nicht vorgeworfen. Entgegen der Verteidigung lässt sich daraus aber nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts nicht als Irrtum zu behandeln (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1.). Ein Sachverhaltsirrtum fällt damit vorliegend ausser Betracht, weil der Beschuldigte wusste, dass er nicht wusste, ob sich jemand auf dem Balkon aufhielt. Dass die Privatklägerin 3 durch das Balkongeländer geschützt gewesen sei und gar nicht habe getroffen werden können, ist Unsinn: Die Flugbahn eines geworfenen Steines beschreibt aufgrund der Erdanziehung bekanntlich einen Bogen. Wenn der Beschuldigte von einem tiefer gelegenen Standort einen Stein auf einen höher gelegenen Balkon wirft, kann eine sich auf dem Balkon befindende Person natürlich sehr wohl getroffen werden, auch wenn dem Werfer die direkte Sicht auf diese Person durch ein Bal- kongeländer oder eine Brüstung verdeckt ist! Der geworfene Stein kann sich nach dem Überfliegen des Geländers absenken oder von einer Wand abprallen und Personen auf dem Balkon treffen (vgl. Skizze der Privatklägerin 3, Anhang zu Urk. 56/5).
E. 1.7 Dass der Beschuldigte wie in Dossier 3 geschildert eine unter das Waffen- gesetz fallende CO2-Pistole ohne entsprechende Bewilligung erworben und be- sessen hat, ist nicht bestritten (Prot. I S. 17, Urk. 117 S. 14).
- 9 -
E. 2 Rechtliche Würdigung
E. 2.1 Wenn Anklagebehörde und Vorinstanz die beiden Steinwürfe gegen die Privatkläger 1-3 noch als versuchte einfache Körperverletzungen qualifiziert ha- ben (Urk. 85 S. 9), ist dies geradezu noch wohlwollend, wenn vor Augen gehalten wird, was ein golfball- respektive faustgrosser Stein, welcher ein Opfer an einer sensiblen Körperstelle trifft, für eine gravierende Verletzung anrichten kann: Eine Schädelfraktur, ein ausgeschlagenes Auge oder eingeschlagene Zähne wären adäquat kausale Folgen. Im Fall der Privatklägerin 3 hat der Beschuldigte diese beim Wurf zwar nicht gesehen, wer aber mitten am Nachmittag einen Stein auf einen nicht einsehbaren Balkon einer Wohnsiedlung wirft, nimmt fraglos in Kauf, dass sich Personen auf diesem Balkon befinden, die getroffen werden und Verlet- zungen erleiden können.
E. 2.2 Dass sie durch den sie mit einem Messer in der Hand verfolgenden Be- schuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden sind, haben die Privatkläger BC._____ überzeugend geschildert (Urk. 6/2 S. 7 f. und Urk. 6/4 S. 7 f.). Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte unmittelbar vorher durch seinen Steinwurf eine gewisse Gewaltbereitschaft manifestiert hat (vgl. Urk. 85 S. 10).
E. 2.3 Die Verteidigung anerkennt die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, macht jedoch ein fehlendes Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB geltend (Urk. 65 S. 15, Urk. 114 S. 7). Die Argumentation geht an der Sache vorbei: Ein fehlendes Strafbedürfnis im Sinne der genannten Bestimmung kann zum Abse- hen von Strafverfolgung oder Überweisung an das Gericht sowie von Bestrafung führen. Die ersten beiden Handlungen fallen in die Kompetenz der Untersu- chungs- und Anklagebehörde; diese hat in concreto jedoch anders entschieden. Das Gericht hingegen stellt – gegebenenfalls – nicht ein oder spricht frei, sondern spricht schuldig bei gleichzeitigem Strafverzicht (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 ff.). Da der Beschuldigte vorliegend infolge Schuldunfähigkeit ohnehin nicht bestraft wird, ist eine weitere Auseinandersetzung betreffend einen Strafverzicht müssig. So- dann ruft der Verteidiger das Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 2 StPO an,
- 10 - begründet dies jedoch einzig – und unbehelflich – mit einem "ausgeprägt wirken- den Strafverfolgungs-Übereifer" der Untersuchungsbehörde (Urk. 65 S. 15). Das Bundesgericht hat im vorstehend zitierten Entscheid erwogen, mit dem Op- portunitätsprinzip habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatell- straftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet werde. Eine Straf- befreiung komme nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis be- stehe. Auch bei einem Bagatelldelikt könne daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheide. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen un- ter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürf- tigkeit offensichtlich fehle (E. 5.3.3.). Solches ist vorliegend keineswegs gegeben. Das Tatvorgehen des Beschuldigten entspricht absolut demjenigen vergleichbarer Fälle.
E. 3 Fazit Entgegen der appellierenden Verteidigung hat der Beschuldigte somit die fragli- chen Tatbestände gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils erfüllt, was hier festzustellen ist. III.Sanktion
1. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Anklagebehörde folgend für den Be- schuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung psychischer Störungen) angeordnet (Urk. 85 S. 18; Urk. 20 S. 5). Der Beschuldigte widersetzt sich im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren katego- risch einer stationären Massnahme (Urk. 65; Prot. I S. 18 ff. ; vgl. Urk. 85 S. 11 unten mit Verweisen; Urk. 91 S. 2). Im Berufungsverfahren erklärte er hingegen, er sei bereit, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen, weshalb er die An- ordnung einer ambulanten Behandlung mit nur noch vorübergehender stationärer
- 11 - Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB beantragt (Urk. 114 S. 1 und
E. 7 ff., Urk. 117 S. 10, Prot. II S. 10).
2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 3.1 f. wie folgt erwogen: Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Abs. 2 setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbunde- ne Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrschein- lichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung an- ordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).
3. Entgegen der Verteidigung hat der Beschuldigte wie vorstehend erwogen durch die inkriminierten Taten mehrfach Tatbestände erfüllt, die Vergehen dar- stellen (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB; Art. 10 Abs. 3 StGB). Somit ist die Anordnung einer stationären Massnahme aufgrund der vom Beschuldigten verübten Taten grundsätzlich möglich. 4.1. Über den Beschuldigten wurde durch die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich per 17. Juni 2015 ein fachärztliches Gutachten erstellt (Urk. 9/15). Die Verteidigung kritisiert, indem die Vorinstanz die Diagnose des Gutachters un- kritisch und ohne sich selber gründlich damit auseinanderzusetzen übernehme, werde der Gutachter quasi zu einem nicht vom Volk gewählten ausserordent- lichen Einzelrichter erhoben. Die einzige persönliche Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Gutachter habe bloss 60 Minuten gedauert, weshalb dem Gutachten die Qualität eines Beweismittels im Sinne von Art. 181 ff. StPO fehle.
- 12 - Auch seien die Teilnahmerechte der Verteidigung an der Beweiserhebung verletzt worden (Urk. 114 S. 7-9). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (Urteil 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 3.2, BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f. mit Hinweisen). Entgegen der Verteidigung hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb vorliegend kein Anlass besteht, vom psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ und Dr med. E._____ der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich abzuweichen (vgl. Urk. 85 S. 6). Überdies bestätigt auch der Therapieverlaufsbe- richt der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 6. April 2016 die Diagnose des Gutachters (Urk. 109 S. 1). Inwiefern die Teilnahmerechte der Verteidigung an der Beweiserhebung missachtet worden sein sollen, begründet die Verteidigung nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen und lediglich darauf hinzuweisen ist, dass kein Teilnahmerecht des Verteidigers an psychiatrischen Explorationsgesprächen besteht, mithin Art. 147 Abs. 1 StPO auf solche Gespräche nicht anwendbar ist (vgl. ZR 110/2011 Nr. 41 S. 109). 4.2. Gemäss Gutachtensresultat lag beim Beschuldigten tatzeitaktuell eine para- noid-halluzinatorische Schizophrenie (UCD.10: F20.0) sowie ein schädlicher Ge- brauch von Cannabinoiden vor und dies derart ausgeprägt, dass die adäquate Realitätswahrnehmung aufgehoben war (Urk. 9/15 S. 58 f.). Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt somit eine schwere psychische Störung auf und die inkri- minierten Taten standen offensichtlich mit dieser Störung in Zusammenhang. Gemäss Gutachten besteht diese Störung weiterhin (Urk. 9/15 S. 60 mitte) und ohne adäquate Behandlung wird dem Beschuldigten ein hohes Risiko zur er- neuten Begehung von Gewalthandlungen attestiert (Urk. 9/15 S. 60 oben). Der Beschuldigte ist demnach massnahmebedürftig im Sinne des Gesetzes, was er zwar selber vor Vorinstanz noch bestritten hatte, nicht jedoch die Verteidigung (Urk. 65 S. 16-18), worauf bereits die Vorinstanz zurecht hingewiesen hat (Urk. 85
- 13 - S. 12f.). Inzwischen zeigt sich der Beschuldigte teilweise krankheitseinsichtig. So anerkennt er, an einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zu leiden, bestreitet aber nach wie vor, Stimmen gehört zu haben (Urk. 117 S. 6). Wenn der Beschuldigte die ihm gestellte Diagnose dahingehend ablehnt, er habe keine psy- chischen Probleme (Prot. I S. 8), er habe nie Stimmen gehört, dies sei die Erfin- dung des Psychiaters (Prot. I S. 15), ist dies jedoch unbehelflich: Der Beschuldig- te hat Entsprechendes in der fachärztlichen Exploration ausdrücklich geschildert (Urk. 9/15 S. 32 und 52), nämlich dass er anlässlich beider inkriminierter Gewalt- taten vorgängig von den Opfern verbal provoziert worden sei, was gemäss vor- stehendem Beweisergebnis widerlegt ist. Schliesslich wird auch im aktuellen Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 5. April 2016 die diagnostizierte Störung aus dem schi- zophrenen Formenkreis bestätigt. Die diesbezüglich festzustellende Remission sei auf die bisher erfolgte Therapierung zurück zu führen (Urk. 109 S. 2 f.). 4.3. Der Gutachter erachtet die diagnostizierte Störung zwar als schwere psychi- atrische Erkrankung, jedoch grundsätzlich medizinisch und kriminalpräventiv be- handelbar (Urk. 9/15 S. 60). Somit wird dem Beschuldigten eine Massnahmefä- higkeit nicht abgesprochen. Der Beschuldigte hat in der bereits vorstehend zitier- ten Korrespondenz gegenüber der Anklagebehörde verschiedentlich geäussert, mit einer ambulanten Massnahme einverstanden zu sein (Urk. 14/51 und 14/53), wobei es sich jedoch angesichts seiner fehlenden Krankheitseinsicht offensicht- lich um ein reines Lippenbekenntnis mit dem Zweck, aus der Haft entlassen zu werden, handelte. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, die stationäre Behandlung sei zur Stabilisierung sinnvoll gewesen, zukünftig wolle er sich aber einer ambulanten Therapie unterziehen und weiterhin seine Medikamente neh- men (Urk. 117 S. 2, S. 7 u. S. 10). Lediglich eine ambulante Behandlung ist aller- dings gemäss Gutachten klar unzureichend. Als zweckmässig und erfolgver- sprechend wird – einzig – eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB empfohlen. Eine lediglich ambulante Behandlung wie auch eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB wird klar ausgeschlossen (Urk. 9/15 S. 61 f.). Auch dies wird seitens der Verteidigung – zurecht – nicht sub-
- 14 - stantiiert angezweifelt (Urk. 65 S. 16-18, Urk. 114 S. 7 ff.). Die – einzige, dies- bezügliche – Kritik der Verteidigung, das Verneinen der Zweckmässigkeit einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB durch den Gutachter sei "lapidar und nichtssagend" (Urk. 65 S. 18; Urk. 114 S. 12), verfängt nicht: Beim Beschuldigten geht es offensichtlich um die Therapierung der klar diagnosti- zierten, schweren psychischen Störung (Art. 59 Abs. 1 StGB), und nicht um eine Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung (Art. 61 Abs. 1 StGB). Ergänzend ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 85 S. 12 f.). Gemäss aktuellem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlin- gen vom 5. April 2016 sei die bisherige Entwicklung positiv, der Beschuldigte pro- fitiere von den – diversen – therapeutischen Angeboten. Die Fortführung der sta- tionären Massnahme werde bis auf Weiteres als sehr hilfreich für den Beschuldig- ten erachtet. Um den bisher erzielten Zustand aufrecht zu erhalten und weitere Fortschritte zu ermöglichen, werde die Fortführung der Behandlung unter den ge- gebenen Rahmenbedingungen empfohlen (Urk. 109 S. 3). 4.4. Der Beschuldigte hat sich im gesamten bisherigen Verfahren und auch ex- plizit gegenüber dem Gutachter hinsichtlich einer stationären Massnahme unwillig gezeigt. Obwohl er auch anlässlich der Berufungsverhandlung eine stationäre Massnahme nach wie vor entschieden ablehnte, erklärte er sich bereit, sich auf eine Behandlung einzulassen, sollte er weiterhin in der stationären Massnahme bleiben müssen (Urk. 117 S. 8). Dies bestätigt die Prognose des Gutachters, dass auch eine initial gegen den Willen des Beschuldigten begonnene, stationäre Be- handlung langfristig erfolgversprechend durchgeführt werden kann (Urk. 9/15 S. 61). Gemäss Doktrin und Praxis sind im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre an die Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehört bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheits- bild und soll nicht überbewertet werden. Mangelnde Bereitschaft spreche nicht apodiktisch gegen eine Behandlung. Zu erwarten sei "eine gewisse Motivierbar- keit". Erstes Therapieziel könne die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen. Würde mangels Motivation unbesehen auf die Anordnung einer Mass-
- 15 - nahme verzichtet, würden solche Täter überhaupt nie in den Genuss von thera- peutischen Massnahmen kommen (BSK Strafrecht I, Heer, Art. 59 N 78-80 mit zahlreichen Verweisen). Die gutachterliche Einschätzung widerlegt jedenfalls die Behauptung der Verteidi- gung, die Anordnung einer stationären Massnahme würde zwangsläufig "zu einer fünfjährigen Zwangspsychiatrisierung des Beschuldigten" führen (Urk. 65 S. 17). Gemäss aktuellem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlin- gen vom 5. April 2016 zeige sich der Beschuldigte wohl nach wie vor nicht unmit- telbar krankheits- und behandlungseinsichtig, er nehme jedoch die notwendigen Medikamente zuverlässig ein und habe sich auch auf die weiteren Therapieange- bote zumindest soweit eingelassen, dass er von diesen profitiere. Entgegen der obzitierten Darstellung der Verteidigung werde auch die Anwendung eines modu- laren Lockerungsstufensystems in Erwägung gezogen (Urk. 109 S. 3). 4.5. Die Verteidigung argumentiert im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren gegen die Anordnung der wie erwogen gemäss überzeugendem Gutachtens- ergebnis klar indizierten stationären Massnahme einzig dahingehend, eine solche sei unverhältnismässig. Selbst die Vorinstanz habe die Tatschwere als nicht allzu schwerwiegend qualifiziert. Bei leichtem Verschulden oder geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen sei aufgrund des Verhältnismässig- keitsprinzip von einer Massnahme nach Art. 59 StGB abzusehen. Die "Ausraster" des Beschuldigten würden den Rechtsfrieden nicht genügend intensiv stören, um die mit der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB verbundenen massi- ven Eingriffe in seine Persönlichkeits- und Freiheitsrechte zu rechtfertigen. Eine Sanktion nach Art. 59 Abs. 1 StGB stehe auch in einem klaren Missverhältnis zum Gewicht der verübten, normalerweise mit einer blossen Geldstrafe sanktionierten Straftaten und zur Schwere der konkreten Rückfallgefahr. Der Beschuldigte sei daher im Sinne von Art. 63 StGB noch kurzzeitig stationär und danach ambulant zu behandeln. Allenfalls werde er nach Art. 426 ff. ZGB in eine fürsorgerische Un- terbringung zu verpflichten sein (Urk. 65 S. 16-18; Urk.114 S. 9 ff.).
- 16 - Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 das Folgende erwogen: Erw. 2.2.: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beansprucht im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung als auch bei Folgeentscheidungen wie beispielsweise der Nichtaufhebung bzw. Weiterführung der Massnahme, un- eingeschränkt Geltung. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird in Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert. Danach darf der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Was das konkret be- deutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander wider- streitenden Interessen ab, d.h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Be- troffenen, der mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden, sie muss vielmehr auf- gehoben werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 mit Hinweisen). Erw. 3.3.2.: Der Grund- rechtseingriff auf Seiten des Beschwerdeführers ist mit seinen Anlasstaten und der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten abzuwägen. Es kommt dabei namentlich auf den Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Tatbegehung und das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter an. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die An- forderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit (vgl. vorstehend E. 2.2). Eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme von mittlerweile mehr- jähriger Dauer darf daher nicht unbesehen fortgeführt werden, wenn "lediglich" die Gefahr von Straftaten droht, welche die öffentliche Sicherheit nicht in schwerer Weise zu gefährden vermögen. In dieser Hinsicht ist vielmehr erforderlich, dass die nahe Gefahr bzw. das ernsthafte Risiko schwerwiegender Delinquenz besteht. Mit andern Worten reichen nur die zumindest nicht unerhebliche Wahrscheinlich- keit der Begehung von weiteren gravierenden Straftaten und die Beeinträchtigung bedeutender bzw. hochwertiger Rechtsgüter für die Begründung der Gefährlich- keit eines Betroffenen aus, um einen weiteren Freiheitsentzug im Rahmen einer
- 17 - nachträglichen stationären Massnahme zu rechtfertigen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6P.130/2005 E. 3.2, publiziert in Praxis 2006 Nr. 84 zur nachträg- lichen Umwandlung in eine stationäre Massnahme; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1 zur Verlängerung von Massnahmen). Dem Beschuldigten ist bis heute seit insgesamt 13 Monaten die Freiheit entzogen (Urk. 14/1). Vorab ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis dafür hält, bei der Angemessenheitsprüfung für eine stationäre Massnahme sei die Bedeutung der Anlasstat (Schwere des Verschul- dens des Täters; Taterfolg) zu berücksichtigen (Urk. 65 S. 16 f., Urk. 114 S. 9). Al- lerdings geht die Verteidigung dann betreffend die vom Beschuldigten tatsächlich begangenen Anlasstaten von falschen Vorgaben aus: Gemäss Verteidigung hat der Beschuldigte einzig "Steinchen in den Wald geschmissen" und "tierisch ge- brüllt", wobei es sich um "theoretisch bei fast jedem Menschen denkbare Ausras- ter" gehandelt habe und was "relativ harmlos" gewesen sei (Urk. 65 S. 17, Urk. 114 S. 11). Gemäss dem vorstehenden Beweisresultat ist dies eine klare Verharmlosung und trifft nicht zu: Der Beschuldigte hat gegenüber den Privat- klägern BC._____ ein beachtliches und unkontrolliertes Gewaltpotential an den Tag gelegt und beim Stein-Wurf auf den Balkon der Privatklägerin F._____ ist es einzig einer glücklichen Fügung zu verdanken, dass keine der beiden anwesen- den Personen (vgl. Urk. 56/4 S. 2) eine schwere Verletzung erlitten hat. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit vor der Tatbegehung aufgrund multipler Stressoren (schwierige Lebenslage, Hören von beleidigenden/beschimpfenden Stimmen, Wahnvorstellungen) psychisch be- einträchtigt war. Eine kleine zusätzliche Belastung habe genügt, dass der Be- schuldigte die Kontrolle verloren habe; Solches habe bereits früher zu polizei- lichen und psychiatrischen Interventionen geführt (Urk. 9/15 S. 55). In beiden inkriminierten Vorfällen wurden die Privatkläger BC._____ sowie F._____ völlig willkürliche Opfer der Übergriffe des Beschuldigten. Er hat Sämtli- che nicht gekannt und stand in keiner Beziehung zu diesen; diese haben sich auch in keiner Weise feindselig verhalten. Während die Letztere vom Beschuldig- ten vor dem Steinwurf gar nicht gesehen wurde (allenfalls hat er sie akustisch
- 18 - wahrgenommen, da sie mit einer Bekannten auf dem Balkon sass und sich unter- hielt), hatten die Ersteren die Möglichkeit, rennend vor ihm zu fliehen. Es drängen sich allerdings ohne Weiteres noch problematischere Szenarien auf, beispielswei- se wenn sich der (allenfalls wiederum mit einem Messer und Steinen bewaffnete) Beschuldigte einbildet, von einer Schar Kinder auf einem Spielplatz oder einer be- tagten oder sonstwie zur Selbstverteidigung oder Flucht unfähigen Person verbal provoziert zu werden und erneut die Kontrolle verliert. Solche Konfrontationen mit unabsehbaren Folgen sind zu verhindern respektive ist die Öffentlichkeit vor ei- nem eskalierenden, unkontrollierten Verhalten des unbehandelten und krank- heitsuneinsichtigen Beschuldigten zu schützen. Gemäss aktuellem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlin- gen vom 5. April 2016 distanziere sich der Beschuldigte von den ihm vorge- worfenen Delikten, er zeige jedoch eine deutliche Verharmlosungstendenz. Zu bedrohlichem oder fremdschädigenden Verhaltensweisen sei es im Rahmen der bisherigen stationären Unterbringung nicht gekommen; um das Rückfallrisiko ge- ring zu halten und dem Beschuldigten weitere Fortschritte zu ermöglichen, seien die stationären Rahmenbedingungen beizubehalten (Urk. 109 S. 3). Der Anordnung einer stationären Massnahme, verbunden mit dem entsprechen- den Freiheitsentzug, steht entgegen der Verteidigung auch nicht "die (fehlende) Schwere der konkreten Rückfallgefahr" entgegen: Gemäss Gutachten ist das Rückfallrisiko des unbehandelten Beschuldigten für die Begehung von Gewalt- handlungen klar "hoch" (Urk. 9/15 S. 60). Insgesamt besteht die hohe Gefahr, dass der Beschuldigte, unbehandelt entlas- sen, wiederum Gewaltdelikte gegen eine unbestimmt grosse Zahl Dritter begeht, deren Schwere nicht konkret abzuschätzen ist, mit Sicherheit jedoch gravierend ausfallen kann. Das Interesse des Beschuldigten an seiner persönlichen Freiheit hat hinter dem Interesse der Öffentlichkeit auf Verhinderung solcher ernster Ge- waltdelikte zurückzustehen.
- 19 - Entgegen der Verteidigung erweist sich die indizierte Anordnung einer stationären Massnahme für den Beschuldigten vor der obzitierten Bundesgerichtspraxis dem- nach nicht als unverhältnismässig. IV. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren hat ausser Ansatz zu fallen.
2. Unbesehen des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 14. April 2016 die Honorarnote für seinen Aufwand im Be- rufungsverfahren ein (Urk. 116). Die geltend gemachten Aufwendungen sind aus- gewiesen, wobei allerdings der geltend gemachte Zeitaufwand von 11.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– eine Entschädigung von Fr. 2'530.– ergibt (und nicht Fr. 3'190.– wie in Urk. 116). Zusätzlich sind dem Verteidiger 4 Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung zu entschädigen, weshalb der Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 3'835.60 (inkl. 8 MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 14. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
- Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 gemäss Dossier 2 wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Stra- fe abgesehen. - 20 -
- (…)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände, CO2 Waffe und farbiges Klappmesser, werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Bezirks- gerichtskasse Bülach zur Vernichtung überlassen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
- Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände, Nunchaku (Gummi) und Bol- zenschneider, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils herausgegeben.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'998.10 Auslagen Untersuchung Fr. 9'809.– Gutachten/Expertisen Fr. 14'500. – amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: − mehrfache versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - 21 - − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privat- kläger 1–2 gemäss Dossier 1 − Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 lit. f WG.
- Es wird für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an- geordnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'835.60 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − den Privatkläger B._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Bezirksgerichtskasse Bülach (auszugsweise) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 22 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150481-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 20. April 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
14. Oktober 2015 (DG150050)
- 2 - Antrag: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Juli 2015 ist diesem Urteil bei- geheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 85 S. 17 ff.) Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat:
- mehrfache versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger 1–2 gemäss Dossier 1
- Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 lit. f WG
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 gemäss Dossier 2 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände, CO2 Waffe und farbiges Klappmesser, werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Bezirksgerichtskasse Bülach zur Ver- nichtung überlassen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände, Nunchaku (Gummi) und Bolzenschneider, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'998.10 Auslagen Untersuchung Fr. 9'809.– Gutachten/Expertisen Fr. 14'500. – amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II. S. 6 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 114 S. 1)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die im Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juli 2015 auf- geführten Tatbestände weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt sind.
2. Es sei von einer längeren stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB abzusehen, jedoch sei eine ambulante Behandlung mit nur noch vorübergehender stationärer Behandlung des Beschuldigten und Beru- fungskläger im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB anzuordnen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 -
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 118 S. 1)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgericht Bülach vom 14. Oktober 2015 zu bestä- tigen.
2. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen. Erwägungen: I. Prozessuales
1. In ihrem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 14. Oktober 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte A._____ diverse einge- klagte Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit begangen hat. In einem Anklagepunkt wurde er freigesprochen. Von einer Strafe wurde abgese- hen, hingegen wurde eine stationäre Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen angeordnet (Urk. 85 S. 17 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Be- schuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger noch vor Schranken und somit in- nert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 36; vgl. Urk. 76). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 30. November 2015 ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 91). Die Anklagebehörde hat keine Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 93; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Im Sinne eines Beweisergän- zungsantrags wurde im Berufungsverfahren durch die Verteidigung der Beizug ei- nes Therapieverlaufsberichts verlangt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 104), welcher in der Folge mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2016 von der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen im Hinblick auf die Berufungsverhandlung eingefordert wurde (Urk. 106, Urk. 109). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklä- rung ausdrücklich beschränkt (Urk. 91; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehör- de beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 118 S. 1).
- 5 -
2. Gemäss den Berufungsanträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht angefochten
- der vorinstanzliche Teilfreispruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.)
- de facto: das vorinstanzliche Absehen von einer Bestrafung (Urteilsdisposi- tiv-Ziff. 3)
- die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 5. und 6.) sowie
- die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 7. und 8.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt
1. Sachverhalt 1.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 des Antrags der Anklagebehörde auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person vorgeworfen, er ha- be aus einer Entfernung von rund 20-30 Metern einen Stein, mindestens in der Grösse eines Golfballs, gegen die Privatkläger 1 und 2 geworfen, welcher rund zwei Meter hinter ihnen auf den Boden getroffen habe. Weiter wird ihm vorge- worfen, er sei mit einem Klappmesser mit gezückter Klinge von 8 cm Länge den Privatklägern 1 und 2 nachgerannt und habe sie wiederholt aufgefordert, stehen zu bleiben. Die Privatkläger 1 und 2 hätten befürchtet, der Beschuldigte würde sie angreifen und verletzen (Urk. 85 S. 7 mit Verweis auf Urk. 20). 1.2. Der Beschuldigte ist geständig, einen Stein geworfen zu haben, allerdings nicht gegen die Jogger (Prot. I S. 9 f., Urk. 117 S. 11 f.). Die Verteidigung macht aus dem Stein ein "an den Joggern vorbei in den Wald geworfenes Steinchen" (Urk. 65 S. 3, Urk. 114 S. 2, Prot. II S. 8). Der Beschuldigte bestreitet, ein Messer gezogen und den Privatklägern BC._____ nachgerannt zu sein (Prot. I S. 11, Urk. 117 S. 11 f.). Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe kein
- 6 - drohendes Verhalten mit einem Messer gezeigt, welches die Privatkläger BC._____ in Angst und Schrecken versetzt habe. Wer aus einer Distanz von nicht weniger als 20 bis 30 Meter "bliibet stah!" oder Ähnliches rufe und dabei ein Steinchen nicht in die unmittelbare Nähe der angeblich Bedrohten werfe sowie ein Messer in die Luft halte wirke weniger bedrohlich, als vielmehr lächerlich (Urk. 65 S. 9-12, Urk. 114 S. 5). In seiner Korrespondenz hat sich der Beschuldigte ge- genüber der Anklagebehörde sodann als "geständig und geläutert" bezeichnet (Urk. 14/51 und 14/53), was jedoch angesichts seines Aussageverhaltens keines- falls zutrifft. 1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den Bestreitungen des Be- schuldigten die Belastungen der Privatkläger BC._____ gegenübergestellt (Urk. 85 S. 7 f.) und in ihrer Beweiswürdigung erwogen, die beiden Privatkläger hätten den Beschuldigten nicht gekannt und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie, auch als Auskunftspersonen, den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Ihre Aussagen seien im Kerngehalt übereinstimmend, widerspruchsfrei, stimmig, plau- sibel und überzeugend. Es sei unergründlich, weshalb diese den Beschuldigten – vorsätzlich – falsch bezichtigen sollten; ein Irrtum oder eine Verwechslung sei ausgeschlossen. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten wenigs- tens teilweise widersprüchlich und fragwürdig. Er habe in zwei Befragungen aner- kannt, dass ein Messer im Spiel war. Die an der Hauptverhandlung nachgescho- bene Behauptung einer Verwechslung erscheine konstruiert und abwegig. Es sei auch nicht plausibel und glaubhaft, dass die Privatkläger 1 und 2 den ihnen völlig unbekannten Beschuldigten als faulen Arbeitslosen hätten betiteln bzw. ihn hätten provozieren sollen, nur weil er an einem Wochenende auf einer Bank im Wald sass. Vielmehr sei auf die überzeugende Darstellung beider Privatkläger abzustel- len. Die Sachverhaltsdarstellung im Antrag der Anklagebehörde sei erstellt (Urk. 85 S. 8). 1.4. Die Erwägungen der Vorinstanz sind – entgegen der Verteidigung – in kei- ner Weise zu beanstanden: Die Glaubwürdigkeit der Privatkläger BC._____ ist unzweifelhaft: Es ist keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb diese den ihnen unbe- kannten Beschuldigten vorsätzlich falsch belasten sollten. Ferner sind ihre Aus-
- 7 - sagen im Wesentlichen übereinstimmend, wirken erlebt und sind daher überzeu- gend. Wenn die Verteidigung versucht, in die Aussagen der Privatkläger BC._____ Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten hinein zu interpretieren (Urk. 65 S. 3-8 und S. 9 f., Urk. 114 S. 2 f.), ist dies unbehelflich und vermag ihre belas- tende Darstellung nicht in Zweifel zu ziehen. Die Schilderungen des Beschuldig- ten, der offensichtlich ein sehr grosses Interesse hat, den Vorfall möglichst zu ba- gatellisieren, sind hingegen widersprüchlich und überzeugen nicht. So brachte er beispielsweise in der Berufungsverhandlung zum ersten Mal vor, er kenne Herrn C._____, dieser sei ein entfernter Nachbar von ihm gewesen. Weil die Privatklä- ger BC._____ ihn als Nachbarn nicht gemocht hätten, hätten sie diese Geschichte erfunden (Urk. 117 S. 12-13). Vor Vorinstanz sagte er hingegen noch aus, er sei von zwei Joggern, welche er vom Sehen kenne, aber nicht wisse, wie sie heissen, blöd angemacht worden. Später habe er wieder zwei Jogger – die Privatkläger BC._____ – gesehen und aus Wut einen Stein in den Wald geworfen, weil er die- se mit den Joggern, welche ihn beleidigt hätten, verwechselt habe (Prot. I S. 10- 13). Das Motiv der Bestreitungen durch den Beschuldigten und die Verteidigung ist auch allzu offensichtlich: Will der krankheitsuneinsichtige Beschuldigte eine kriminalrechtliche Massnahme vermeiden, muss er den Vorwurf einer dafür not- wendigen Anlass-Tat entkräften (Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 1 StGB). 1.5. Der Beschuldigte anerkennt ferner die weitere Darstellung in Dossier 2, wonach er einen faustgrossen Stein auf den Balkon der Privatklägerin 3 geworfen habe, wobei der Stein in einer Entfernung von ca. 30–40 cm von dieser entfernt an der Hauswand aufgeschlagen sei. Allerdings habe er die Privatklägerin 3 nicht gesehen und er habe auch niemanden verletzten wollen (Prot. I S. 15). Im Beru- fungsverfahren sagte er demgegenüber zunächst, er habe sie nicht gesehen und sei sich sicher, dass sie im Innern und nicht auf dem Balkon gewesen sei, als er den Stein geworfen habe, wobei er später auf entsprechende Frage relativierte, dass er sie nicht gesehen habe und von der Strasse aus auch nicht habe sehen können (Urk. 117 S. 13 f.). Die Verteidigung spricht auch hier wieder von einem "Steinchen"; sodann sei die Privatklägerin 3 durch das Balkongeländer verdeckt und geschützt gewesen. Der Vorgang stelle schlimmstenfalls eine geringfügige Sachbeschädigung dar, jedoch keine versuchte Körperverletzung. Hierfür fehle es
- 8 - bereits an den objektiven Voraussetzungen, weil für den Beschuldigten nicht er- kennbar gewesen sei, dass sich Personen auf dem Balkon befunden hätten und er den Stein lediglich gegen eine Hausmauer habe werfen wollen. Folglich liege ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB vor (Urk. 65 S. 13, Urk. 114 S. 6). 1.6. Dass es sich bei der Bezeichnung "Steinchen" um eine schon verantwor- tungslose Verharmlosung der Verteidigung handelt, ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin 3 (Urk. 56/5) und der Fotografie in Urk. 56/3. Dass die Privat- klägerin 3 vom Beschuldigten nicht gesehen werden konnte, kann zutreffen; sol- ches wird ihm aber gar nicht vorgeworfen. Entgegen der Verteidigung lässt sich daraus aber nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts nicht als Irrtum zu behandeln (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1.). Ein Sachverhaltsirrtum fällt damit vorliegend ausser Betracht, weil der Beschuldigte wusste, dass er nicht wusste, ob sich jemand auf dem Balkon aufhielt. Dass die Privatklägerin 3 durch das Balkongeländer geschützt gewesen sei und gar nicht habe getroffen werden können, ist Unsinn: Die Flugbahn eines geworfenen Steines beschreibt aufgrund der Erdanziehung bekanntlich einen Bogen. Wenn der Beschuldigte von einem tiefer gelegenen Standort einen Stein auf einen höher gelegenen Balkon wirft, kann eine sich auf dem Balkon befindende Person natürlich sehr wohl getroffen werden, auch wenn dem Werfer die direkte Sicht auf diese Person durch ein Bal- kongeländer oder eine Brüstung verdeckt ist! Der geworfene Stein kann sich nach dem Überfliegen des Geländers absenken oder von einer Wand abprallen und Personen auf dem Balkon treffen (vgl. Skizze der Privatklägerin 3, Anhang zu Urk. 56/5). 1.7. Dass der Beschuldigte wie in Dossier 3 geschildert eine unter das Waffen- gesetz fallende CO2-Pistole ohne entsprechende Bewilligung erworben und be- sessen hat, ist nicht bestritten (Prot. I S. 17, Urk. 117 S. 14).
- 9 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Wenn Anklagebehörde und Vorinstanz die beiden Steinwürfe gegen die Privatkläger 1-3 noch als versuchte einfache Körperverletzungen qualifiziert ha- ben (Urk. 85 S. 9), ist dies geradezu noch wohlwollend, wenn vor Augen gehalten wird, was ein golfball- respektive faustgrosser Stein, welcher ein Opfer an einer sensiblen Körperstelle trifft, für eine gravierende Verletzung anrichten kann: Eine Schädelfraktur, ein ausgeschlagenes Auge oder eingeschlagene Zähne wären adäquat kausale Folgen. Im Fall der Privatklägerin 3 hat der Beschuldigte diese beim Wurf zwar nicht gesehen, wer aber mitten am Nachmittag einen Stein auf einen nicht einsehbaren Balkon einer Wohnsiedlung wirft, nimmt fraglos in Kauf, dass sich Personen auf diesem Balkon befinden, die getroffen werden und Verlet- zungen erleiden können. 2.2. Dass sie durch den sie mit einem Messer in der Hand verfolgenden Be- schuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden sind, haben die Privatkläger BC._____ überzeugend geschildert (Urk. 6/2 S. 7 f. und Urk. 6/4 S. 7 f.). Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte unmittelbar vorher durch seinen Steinwurf eine gewisse Gewaltbereitschaft manifestiert hat (vgl. Urk. 85 S. 10). 2.3. Die Verteidigung anerkennt die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, macht jedoch ein fehlendes Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB geltend (Urk. 65 S. 15, Urk. 114 S. 7). Die Argumentation geht an der Sache vorbei: Ein fehlendes Strafbedürfnis im Sinne der genannten Bestimmung kann zum Abse- hen von Strafverfolgung oder Überweisung an das Gericht sowie von Bestrafung führen. Die ersten beiden Handlungen fallen in die Kompetenz der Untersu- chungs- und Anklagebehörde; diese hat in concreto jedoch anders entschieden. Das Gericht hingegen stellt – gegebenenfalls – nicht ein oder spricht frei, sondern spricht schuldig bei gleichzeitigem Strafverzicht (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 ff.). Da der Beschuldigte vorliegend infolge Schuldunfähigkeit ohnehin nicht bestraft wird, ist eine weitere Auseinandersetzung betreffend einen Strafverzicht müssig. So- dann ruft der Verteidiger das Opportunitätsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 2 StPO an,
- 10 - begründet dies jedoch einzig – und unbehelflich – mit einem "ausgeprägt wirken- den Strafverfolgungs-Übereifer" der Untersuchungsbehörde (Urk. 65 S. 15). Das Bundesgericht hat im vorstehend zitierten Entscheid erwogen, mit dem Op- portunitätsprinzip habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatell- straftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet werde. Eine Straf- befreiung komme nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis be- stehe. Auch bei einem Bagatelldelikt könne daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheide. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen un- ter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürf- tigkeit offensichtlich fehle (E. 5.3.3.). Solches ist vorliegend keineswegs gegeben. Das Tatvorgehen des Beschuldigten entspricht absolut demjenigen vergleichbarer Fälle.
3. Fazit Entgegen der appellierenden Verteidigung hat der Beschuldigte somit die fragli- chen Tatbestände gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils erfüllt, was hier festzustellen ist. III.Sanktion
1. Die Vorinstanz hat dem Antrag der Anklagebehörde folgend für den Be- schuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Be- handlung psychischer Störungen) angeordnet (Urk. 85 S. 18; Urk. 20 S. 5). Der Beschuldigte widersetzt sich im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren katego- risch einer stationären Massnahme (Urk. 65; Prot. I S. 18 ff. ; vgl. Urk. 85 S. 11 unten mit Verweisen; Urk. 91 S. 2). Im Berufungsverfahren erklärte er hingegen, er sei bereit, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen, weshalb er die An- ordnung einer ambulanten Behandlung mit nur noch vorübergehender stationärer
- 11 - Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 3 StGB beantragt (Urk. 114 S. 1 und 7 ff., Urk. 117 S. 10, Prot. II S. 10).
2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 3.1 f. wie folgt erwogen: Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Gemäss Abs. 2 setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbunde- ne Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrschein- lichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung an- ordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).
3. Entgegen der Verteidigung hat der Beschuldigte wie vorstehend erwogen durch die inkriminierten Taten mehrfach Tatbestände erfüllt, die Vergehen dar- stellen (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB; Art. 10 Abs. 3 StGB). Somit ist die Anordnung einer stationären Massnahme aufgrund der vom Beschuldigten verübten Taten grundsätzlich möglich. 4.1. Über den Beschuldigten wurde durch die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich per 17. Juni 2015 ein fachärztliches Gutachten erstellt (Urk. 9/15). Die Verteidigung kritisiert, indem die Vorinstanz die Diagnose des Gutachters un- kritisch und ohne sich selber gründlich damit auseinanderzusetzen übernehme, werde der Gutachter quasi zu einem nicht vom Volk gewählten ausserordent- lichen Einzelrichter erhoben. Die einzige persönliche Begegnung zwischen dem Beschuldigten und dem Gutachter habe bloss 60 Minuten gedauert, weshalb dem Gutachten die Qualität eines Beweismittels im Sinne von Art. 181 ff. StPO fehle.
- 12 - Auch seien die Teilnahmerechte der Verteidigung an der Beweiserhebung verletzt worden (Urk. 114 S. 7-9). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (Urteil 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E. 3.2, BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f. mit Hinweisen). Entgegen der Verteidigung hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb vorliegend kein Anlass besteht, vom psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. D._____ und Dr med. E._____ der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich abzuweichen (vgl. Urk. 85 S. 6). Überdies bestätigt auch der Therapieverlaufsbe- richt der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 6. April 2016 die Diagnose des Gutachters (Urk. 109 S. 1). Inwiefern die Teilnahmerechte der Verteidigung an der Beweiserhebung missachtet worden sein sollen, begründet die Verteidigung nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen und lediglich darauf hinzuweisen ist, dass kein Teilnahmerecht des Verteidigers an psychiatrischen Explorationsgesprächen besteht, mithin Art. 147 Abs. 1 StPO auf solche Gespräche nicht anwendbar ist (vgl. ZR 110/2011 Nr. 41 S. 109). 4.2. Gemäss Gutachtensresultat lag beim Beschuldigten tatzeitaktuell eine para- noid-halluzinatorische Schizophrenie (UCD.10: F20.0) sowie ein schädlicher Ge- brauch von Cannabinoiden vor und dies derart ausgeprägt, dass die adäquate Realitätswahrnehmung aufgehoben war (Urk. 9/15 S. 58 f.). Der Beschuldigte wies zum Tatzeitpunkt somit eine schwere psychische Störung auf und die inkri- minierten Taten standen offensichtlich mit dieser Störung in Zusammenhang. Gemäss Gutachten besteht diese Störung weiterhin (Urk. 9/15 S. 60 mitte) und ohne adäquate Behandlung wird dem Beschuldigten ein hohes Risiko zur er- neuten Begehung von Gewalthandlungen attestiert (Urk. 9/15 S. 60 oben). Der Beschuldigte ist demnach massnahmebedürftig im Sinne des Gesetzes, was er zwar selber vor Vorinstanz noch bestritten hatte, nicht jedoch die Verteidigung (Urk. 65 S. 16-18), worauf bereits die Vorinstanz zurecht hingewiesen hat (Urk. 85
- 13 - S. 12f.). Inzwischen zeigt sich der Beschuldigte teilweise krankheitseinsichtig. So anerkennt er, an einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zu leiden, bestreitet aber nach wie vor, Stimmen gehört zu haben (Urk. 117 S. 6). Wenn der Beschuldigte die ihm gestellte Diagnose dahingehend ablehnt, er habe keine psy- chischen Probleme (Prot. I S. 8), er habe nie Stimmen gehört, dies sei die Erfin- dung des Psychiaters (Prot. I S. 15), ist dies jedoch unbehelflich: Der Beschuldig- te hat Entsprechendes in der fachärztlichen Exploration ausdrücklich geschildert (Urk. 9/15 S. 32 und 52), nämlich dass er anlässlich beider inkriminierter Gewalt- taten vorgängig von den Opfern verbal provoziert worden sei, was gemäss vor- stehendem Beweisergebnis widerlegt ist. Schliesslich wird auch im aktuellen Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen vom 5. April 2016 die diagnostizierte Störung aus dem schi- zophrenen Formenkreis bestätigt. Die diesbezüglich festzustellende Remission sei auf die bisher erfolgte Therapierung zurück zu führen (Urk. 109 S. 2 f.). 4.3. Der Gutachter erachtet die diagnostizierte Störung zwar als schwere psychi- atrische Erkrankung, jedoch grundsätzlich medizinisch und kriminalpräventiv be- handelbar (Urk. 9/15 S. 60). Somit wird dem Beschuldigten eine Massnahmefä- higkeit nicht abgesprochen. Der Beschuldigte hat in der bereits vorstehend zitier- ten Korrespondenz gegenüber der Anklagebehörde verschiedentlich geäussert, mit einer ambulanten Massnahme einverstanden zu sein (Urk. 14/51 und 14/53), wobei es sich jedoch angesichts seiner fehlenden Krankheitseinsicht offensicht- lich um ein reines Lippenbekenntnis mit dem Zweck, aus der Haft entlassen zu werden, handelte. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, die stationäre Behandlung sei zur Stabilisierung sinnvoll gewesen, zukünftig wolle er sich aber einer ambulanten Therapie unterziehen und weiterhin seine Medikamente neh- men (Urk. 117 S. 2, S. 7 u. S. 10). Lediglich eine ambulante Behandlung ist aller- dings gemäss Gutachten klar unzureichend. Als zweckmässig und erfolgver- sprechend wird – einzig – eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB empfohlen. Eine lediglich ambulante Behandlung wie auch eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB wird klar ausgeschlossen (Urk. 9/15 S. 61 f.). Auch dies wird seitens der Verteidigung – zurecht – nicht sub-
- 14 - stantiiert angezweifelt (Urk. 65 S. 16-18, Urk. 114 S. 7 ff.). Die – einzige, dies- bezügliche – Kritik der Verteidigung, das Verneinen der Zweckmässigkeit einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB durch den Gutachter sei "lapidar und nichtssagend" (Urk. 65 S. 18; Urk. 114 S. 12), verfängt nicht: Beim Beschuldigten geht es offensichtlich um die Therapierung der klar diagnosti- zierten, schweren psychischen Störung (Art. 59 Abs. 1 StGB), und nicht um eine Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung (Art. 61 Abs. 1 StGB). Ergänzend ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 85 S. 12 f.). Gemäss aktuellem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlin- gen vom 5. April 2016 sei die bisherige Entwicklung positiv, der Beschuldigte pro- fitiere von den – diversen – therapeutischen Angeboten. Die Fortführung der sta- tionären Massnahme werde bis auf Weiteres als sehr hilfreich für den Beschuldig- ten erachtet. Um den bisher erzielten Zustand aufrecht zu erhalten und weitere Fortschritte zu ermöglichen, werde die Fortführung der Behandlung unter den ge- gebenen Rahmenbedingungen empfohlen (Urk. 109 S. 3). 4.4. Der Beschuldigte hat sich im gesamten bisherigen Verfahren und auch ex- plizit gegenüber dem Gutachter hinsichtlich einer stationären Massnahme unwillig gezeigt. Obwohl er auch anlässlich der Berufungsverhandlung eine stationäre Massnahme nach wie vor entschieden ablehnte, erklärte er sich bereit, sich auf eine Behandlung einzulassen, sollte er weiterhin in der stationären Massnahme bleiben müssen (Urk. 117 S. 8). Dies bestätigt die Prognose des Gutachters, dass auch eine initial gegen den Willen des Beschuldigten begonnene, stationäre Be- handlung langfristig erfolgversprechend durchgeführt werden kann (Urk. 9/15 S. 61). Gemäss Doktrin und Praxis sind im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre an die Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehört bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheits- bild und soll nicht überbewertet werden. Mangelnde Bereitschaft spreche nicht apodiktisch gegen eine Behandlung. Zu erwarten sei "eine gewisse Motivierbar- keit". Erstes Therapieziel könne die Schaffung von Einsicht und Therapiewilligkeit darstellen. Würde mangels Motivation unbesehen auf die Anordnung einer Mass-
- 15 - nahme verzichtet, würden solche Täter überhaupt nie in den Genuss von thera- peutischen Massnahmen kommen (BSK Strafrecht I, Heer, Art. 59 N 78-80 mit zahlreichen Verweisen). Die gutachterliche Einschätzung widerlegt jedenfalls die Behauptung der Verteidi- gung, die Anordnung einer stationären Massnahme würde zwangsläufig "zu einer fünfjährigen Zwangspsychiatrisierung des Beschuldigten" führen (Urk. 65 S. 17). Gemäss aktuellem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlin- gen vom 5. April 2016 zeige sich der Beschuldigte wohl nach wie vor nicht unmit- telbar krankheits- und behandlungseinsichtig, er nehme jedoch die notwendigen Medikamente zuverlässig ein und habe sich auch auf die weiteren Therapieange- bote zumindest soweit eingelassen, dass er von diesen profitiere. Entgegen der obzitierten Darstellung der Verteidigung werde auch die Anwendung eines modu- laren Lockerungsstufensystems in Erwägung gezogen (Urk. 109 S. 3). 4.5. Die Verteidigung argumentiert im Berufungs- wie bereits im Hauptverfahren gegen die Anordnung der wie erwogen gemäss überzeugendem Gutachtens- ergebnis klar indizierten stationären Massnahme einzig dahingehend, eine solche sei unverhältnismässig. Selbst die Vorinstanz habe die Tatschwere als nicht allzu schwerwiegend qualifiziert. Bei leichtem Verschulden oder geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen sei aufgrund des Verhältnismässig- keitsprinzip von einer Massnahme nach Art. 59 StGB abzusehen. Die "Ausraster" des Beschuldigten würden den Rechtsfrieden nicht genügend intensiv stören, um die mit der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB verbundenen massi- ven Eingriffe in seine Persönlichkeits- und Freiheitsrechte zu rechtfertigen. Eine Sanktion nach Art. 59 Abs. 1 StGB stehe auch in einem klaren Missverhältnis zum Gewicht der verübten, normalerweise mit einer blossen Geldstrafe sanktionierten Straftaten und zur Schwere der konkreten Rückfallgefahr. Der Beschuldigte sei daher im Sinne von Art. 63 StGB noch kurzzeitig stationär und danach ambulant zu behandeln. Allenfalls werde er nach Art. 426 ff. ZGB in eine fürsorgerische Un- terbringung zu verpflichten sein (Urk. 65 S. 16-18; Urk.114 S. 9 ff.).
- 16 - Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 das Folgende erwogen: Erw. 2.2.: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beansprucht im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung als auch bei Folgeentscheidungen wie beispielsweise der Nichtaufhebung bzw. Weiterführung der Massnahme, un- eingeschränkt Geltung. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird in Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisiert. Danach darf der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein. Was das konkret be- deutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander wider- streitenden Interessen ab, d.h. insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Be- troffenen, der mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden, sie muss vielmehr auf- gehoben werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4 mit Hinweisen). Erw. 3.3.2.: Der Grund- rechtseingriff auf Seiten des Beschwerdeführers ist mit seinen Anlasstaten und der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten abzuwägen. Es kommt dabei namentlich auf den Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Tatbegehung und das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter an. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die An- forderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit (vgl. vorstehend E. 2.2). Eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme von mittlerweile mehr- jähriger Dauer darf daher nicht unbesehen fortgeführt werden, wenn "lediglich" die Gefahr von Straftaten droht, welche die öffentliche Sicherheit nicht in schwerer Weise zu gefährden vermögen. In dieser Hinsicht ist vielmehr erforderlich, dass die nahe Gefahr bzw. das ernsthafte Risiko schwerwiegender Delinquenz besteht. Mit andern Worten reichen nur die zumindest nicht unerhebliche Wahrscheinlich- keit der Begehung von weiteren gravierenden Straftaten und die Beeinträchtigung bedeutender bzw. hochwertiger Rechtsgüter für die Begründung der Gefährlich- keit eines Betroffenen aus, um einen weiteren Freiheitsentzug im Rahmen einer
- 17 - nachträglichen stationären Massnahme zu rechtfertigen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6P.130/2005 E. 3.2, publiziert in Praxis 2006 Nr. 84 zur nachträg- lichen Umwandlung in eine stationäre Massnahme; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1 zur Verlängerung von Massnahmen). Dem Beschuldigten ist bis heute seit insgesamt 13 Monaten die Freiheit entzogen (Urk. 14/1). Vorab ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis dafür hält, bei der Angemessenheitsprüfung für eine stationäre Massnahme sei die Bedeutung der Anlasstat (Schwere des Verschul- dens des Täters; Taterfolg) zu berücksichtigen (Urk. 65 S. 16 f., Urk. 114 S. 9). Al- lerdings geht die Verteidigung dann betreffend die vom Beschuldigten tatsächlich begangenen Anlasstaten von falschen Vorgaben aus: Gemäss Verteidigung hat der Beschuldigte einzig "Steinchen in den Wald geschmissen" und "tierisch ge- brüllt", wobei es sich um "theoretisch bei fast jedem Menschen denkbare Ausras- ter" gehandelt habe und was "relativ harmlos" gewesen sei (Urk. 65 S. 17, Urk. 114 S. 11). Gemäss dem vorstehenden Beweisresultat ist dies eine klare Verharmlosung und trifft nicht zu: Der Beschuldigte hat gegenüber den Privat- klägern BC._____ ein beachtliches und unkontrolliertes Gewaltpotential an den Tag gelegt und beim Stein-Wurf auf den Balkon der Privatklägerin F._____ ist es einzig einer glücklichen Fügung zu verdanken, dass keine der beiden anwesen- den Personen (vgl. Urk. 56/4 S. 2) eine schwere Verletzung erlitten hat. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit vor der Tatbegehung aufgrund multipler Stressoren (schwierige Lebenslage, Hören von beleidigenden/beschimpfenden Stimmen, Wahnvorstellungen) psychisch be- einträchtigt war. Eine kleine zusätzliche Belastung habe genügt, dass der Be- schuldigte die Kontrolle verloren habe; Solches habe bereits früher zu polizei- lichen und psychiatrischen Interventionen geführt (Urk. 9/15 S. 55). In beiden inkriminierten Vorfällen wurden die Privatkläger BC._____ sowie F._____ völlig willkürliche Opfer der Übergriffe des Beschuldigten. Er hat Sämtli- che nicht gekannt und stand in keiner Beziehung zu diesen; diese haben sich auch in keiner Weise feindselig verhalten. Während die Letztere vom Beschuldig- ten vor dem Steinwurf gar nicht gesehen wurde (allenfalls hat er sie akustisch
- 18 - wahrgenommen, da sie mit einer Bekannten auf dem Balkon sass und sich unter- hielt), hatten die Ersteren die Möglichkeit, rennend vor ihm zu fliehen. Es drängen sich allerdings ohne Weiteres noch problematischere Szenarien auf, beispielswei- se wenn sich der (allenfalls wiederum mit einem Messer und Steinen bewaffnete) Beschuldigte einbildet, von einer Schar Kinder auf einem Spielplatz oder einer be- tagten oder sonstwie zur Selbstverteidigung oder Flucht unfähigen Person verbal provoziert zu werden und erneut die Kontrolle verliert. Solche Konfrontationen mit unabsehbaren Folgen sind zu verhindern respektive ist die Öffentlichkeit vor ei- nem eskalierenden, unkontrollierten Verhalten des unbehandelten und krank- heitsuneinsichtigen Beschuldigten zu schützen. Gemäss aktuellem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik Münsterlin- gen vom 5. April 2016 distanziere sich der Beschuldigte von den ihm vorge- worfenen Delikten, er zeige jedoch eine deutliche Verharmlosungstendenz. Zu bedrohlichem oder fremdschädigenden Verhaltensweisen sei es im Rahmen der bisherigen stationären Unterbringung nicht gekommen; um das Rückfallrisiko ge- ring zu halten und dem Beschuldigten weitere Fortschritte zu ermöglichen, seien die stationären Rahmenbedingungen beizubehalten (Urk. 109 S. 3). Der Anordnung einer stationären Massnahme, verbunden mit dem entsprechen- den Freiheitsentzug, steht entgegen der Verteidigung auch nicht "die (fehlende) Schwere der konkreten Rückfallgefahr" entgegen: Gemäss Gutachten ist das Rückfallrisiko des unbehandelten Beschuldigten für die Begehung von Gewalt- handlungen klar "hoch" (Urk. 9/15 S. 60). Insgesamt besteht die hohe Gefahr, dass der Beschuldigte, unbehandelt entlas- sen, wiederum Gewaltdelikte gegen eine unbestimmt grosse Zahl Dritter begeht, deren Schwere nicht konkret abzuschätzen ist, mit Sicherheit jedoch gravierend ausfallen kann. Das Interesse des Beschuldigten an seiner persönlichen Freiheit hat hinter dem Interesse der Öffentlichkeit auf Verhinderung solcher ernster Ge- waltdelikte zurückzustehen.
- 19 - Entgegen der Verteidigung erweist sich die indizierte Anordnung einer stationären Massnahme für den Beschuldigten vor der obzitierten Bundesgerichtspraxis dem- nach nicht als unverhältnismässig. IV. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren hat ausser Ansatz zu fallen.
2. Unbesehen des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Kosten inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 14. April 2016 die Honorarnote für seinen Aufwand im Be- rufungsverfahren ein (Urk. 116). Die geltend gemachten Aufwendungen sind aus- gewiesen, wobei allerdings der geltend gemachte Zeitaufwand von 11.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– eine Entschädigung von Fr. 2'530.– ergibt (und nicht Fr. 3'190.– wie in Urk. 116). Zusätzlich sind dem Verteidiger 4 Stunden für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung zu entschädigen, weshalb der Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 3'835.60 (inkl. 8 MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 14. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 gemäss Dossier 2 wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Stra- fe abgesehen.
- 20 -
4. (…)
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
30. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände, CO2 Waffe und farbiges Klappmesser, werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Bezirks- gerichtskasse Bülach zur Vernichtung überlassen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
30. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände, Nunchaku (Gummi) und Bol- zenschneider, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils herausgegeben.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'998.10 Auslagen Untersuchung Fr. 9'809.– Gutachten/Expertisen Fr. 14'500. – amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
9. (Mitteilungen)
10. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: − mehrfache versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
- 21 - − Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privat- kläger 1–2 gemäss Dossier 1 − Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 lit. f WG.
2. Es wird für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an- geordnet.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'835.60 amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − den Privatkläger B._____ − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Bezirksgerichtskasse Bülach (auszugsweise) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin C._____ − den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 22 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch