opencaselaw.ch

SB150472

Hausfriedensbruch

Zürich OG · 2016-06-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Auf die in allen Punkten zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Sachver- haltserstellung kann verwiesen werden (z.B. Urk. 48 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorhandenen Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigten tatsächlich gemeinsam in die Liegenschaft an der H._____-Strasse ... in ... Zürich eindrangen und sich darin aufhielten, wie es ihnen vorgeworfen wird. Der Sachverhalt wird von den Beschuldigten insoweit denn auch nicht be- stritten, was zwar einerseits der Tatsache geschuldet ist, dass diese während des gesamten Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens allesamt von ihrem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch machten und auf Aussagen zum Sachverhalt ver- zichteten. Andererseits stellte jedoch auch die Verteidigung den Sachverhalt nicht in Frage und sprach selber vom "rund zweistündige[n] Verweilen der Beschuldig- ten in der Liegenschaft H._____-Strasse ..., ... Zürich" (Urk. 66 S. 15). Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt ist daher erstellt und der nachfolgenden rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Beschuldigten wenden sich gegen die Qualifikation ihres Handelns als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB. Sie führen hauptsächlich ins Feld, ein Täter im Sinne von Art. 186 StGB müsse gegen den Willen des Berech- tigten handeln. Erforderlich sei eine deutliche Willenskundgebung des Letzteren, aus welcher erkennbar sei, dass das Hausrecht ausgeübt werde. Der Eigentümer der betreffenden Liegenschaft, G._____, habe sich im vorliegenden Strafverfah- ren nicht ein einziges Mal dahingehend geäussert, dass sich die Beschuldigten

- 22 - nicht in der Liegenschaft H._____-Strasse ..., ... Zürich, aufhalten dürften. Es ge- be in den Akten keine Anhaltspunkte, dass das Eindringen und rund zweistündige Verweilen der Beschuldigten in der Liegenschaft gegen den Willen von G._____ stattgefunden habe. Es sei hinlänglich bekannt, dass sich die Eigentümer von leerstehenden Liegenschaften bei einer Hausbesetzung oftmals gar nicht dafür in- teressierten, das Vorgehen von solchen Personen tolerierten oder in der Folge gar Zwischennutzungsverträge abschlössen. Dass sich G._____ kein einziges Mal zum inkriminierten Vorfall habe verlauten lassen, sei ein klares Indiz, dass er mit dem Eindringen und rund zweistündigen Verweilen einverstanden gewesen sei oder es ihn schlichtweg nicht interessiert habe (Urk. 66 S. 15 f.; Urk. 79 S. 7 f.).

2. Was die rechtlichen Aspekte des Art. 186 StGB angeht, kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (z.B. Urk. 48 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Zutreffend an der Argumentation der Verteidigung ist zunächst, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs eine erkennbare Willenskundgebung des Be- rechtigten erfordert (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 26). Diese muss je- doch zum einen nicht ausdrücklich kundgetan werden, sondern kann auch kon- kludent erfolgen, und kann zum anderen auch durch einen Vertreter vorgenom- men werden (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 168 N 26). Es ist daher von vornhe- rein unbehelflich, wenn der Verteidiger einwendet, G._____ habe sich während des gesamten Verfahrens nicht verlauten lassen, stellte dieser doch – zwar nicht persönlich, aber gültig vertreten durch I._____, was einer persönlichen Erklärung gleichkommt – einen gültigen Strafantrag sowie Zivilansprüche und äusserte er sich auch im Berufungsverfahren (Urk. 76). Massgeblich für die Beurteilung des Tatvorwurfs sind jedoch ohnehin die Verhältnisse im Tatzeitpunkt. Diesbezüglich ist einerseits entscheidend, dass – wie die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 48 S. 11) – grundsätzlich auch ein leerstehendes Haus ein geschütztes Objekt dar- stellt, selbst wenn dieses in naher Zukunft nicht benützt werden soll, da nicht der Besitz geschütztes Rechtsgut ist, sondern der Wille des Berechtigten (BGE 118 IV 167 E. 3). Dass ein Eindringen in Häuser, welche sich in fremdem Eigentum

- 23 - befinden, in den allermeisten Fällen gegen den Willen der Eigentümerschaft er- folgt, ist allgemein bekannt und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Auch wenn in gewissen Fällen Hausbesetzungen von der Eigentümerschaft toleriert werden mögen, gilt das soeben Gesagte grundsätzlich auch für (vorübergehend) unbewohnte Liegenschaften. Gerade angesichts der notorischen Tatsache, dass Hausbesetzungen vielfach gewaltsam aufgelöst werden müssen, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Rede davon sein, dass im Falle einer unbe- wohnten Liegenschaft ohne weiteres von einer gleichgültigen Haltung des Eigen- tümers bezüglich einer Besetzung durch Dritte oder gar von einem Einverständnis des Eigentümers zu einem solchen Eindringen ausgegangen werden darf. Im vor- liegenden Fall kommt hinzu, dass die betreffende Liegenschaft durch Türen ver- schlossen war, wodurch der Wille des Eigentümers, ein Eindringen trotz Leer- stand nicht zu wünschen, für jedermann deutlich ersichtlich war. Einer zusätzli- chen ausdrücklichen Kundgebung bedurfte es nicht. Das Eindringen der Beschul- digten in die Liegenschaft und das Verweilen in dieser fand mithin gegen den er- kennbaren Willen des Eigentümers statt. Von einem nachträglich erklärten Desin- teresse von G._____ kann – wie bereits erläutert – nicht ausgegangen werden. 3.2. Da die Beschuldigten ohne Zweifel wussten, dass die betreffende Liegen- schaft nicht in ihrem Eigentum stand und sie vor dem Eindringen zudem ver- schlossene Türen aufzubrechen hatten, mussten sie zweifellos mit der konkreten Wahrscheinlichkeit rechnen, dass das Betreten und das Verweilen in der Liegen- schaft gegen den Willen des Eigentümers erfolgte und ihnen daher nicht erlaubt war. Indem sie die Liegenschaft dennoch betraten und in ihr verweilten, nahmen sie zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf, gegen das Hausrecht des Eigentümers zu verstossen. Durch das an prominenter Stelle aufgehängte Transparent mit der Aufschrift "BESETZT" taten sie diesen Willen zudem aus- drücklich gegen aussen kund und erweckten gar den Anschein eines gewissen Stolzes auf ihr Treiben.

4. Nach dem Gesagten erfüllten die Beschuldigten durch das in der Anklage umschriebene Handeln den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von

- 24 - Art. 186 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht und sind entsprechend schul- dig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen des Art. 186 StGB von Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe korrekt definiert und die theoretischen Grundla- gen der Strafzumessung zutreffend dargelegt (Urk. 48 S. 12 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Ausführungen verwiesen werden. 2.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung sodann ob- jektive und subjektive Umstände genannt, welche sich auf das Verschulden aller Beschuldigten auswirken (z.B. Urk. 48 S. 13). Dem gibt es nicht viel hinzuzufü- gen. Objektiv ist insbesondere das gewaltsame Eindringen der Beschuldigten, welche verschlossene Türen aufzubrechen hatten, verschuldenserhöhend zu ge- wichten. Neben der relativ kurzen Verweildauer in der Liegenschaft ist in objekti- ver Hinsicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten die Liegenschaft allesamt freiwillig und auf erste Aufforderung hin wieder verlies- sen, wobei sie jedoch immerhin eine von innen angebrachte Fixierung der Ein- gangstüre entfernen mussten. Ebenso wirkt verschuldensmindernd, dass es sich bei der betretenen Liegenschaft um eine unbewohnte und unvermietete handelte. Durch das unbefugte Eindringen wurde mithin – mit Ausnahme immerhin der die Polizei alarmierenden Anrainerin – niemand unmittelbar gestört. Subjektiv ist ne- ben den zutreffenden von der Vorinstanz angeführten Umständen, wobei insbe- sondere die erkennbare Planung ins Gewicht fällt, zu berücksichtigen, dass das Eindringen der Beschuldigten alleine aus egoistischen Motiven geschah und rücksichtslos ausgeführt wurde. Die Beschuldigten handelten ohne Not und es wäre ihnen ein Leichtes gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. 2.2. Die vorinstanzliche Qualifikation des Verschuldens der Beschuldigten als insgesamt noch leicht erscheint der objektiven und subjektiven Tatschwere an-

- 25 - gemessen. Die Einsatzstrafen aufgrund der Tatkomponente sind je auf 20 Ta- gessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.3. Die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Beschuldigten können den an- gefochtenen Entscheiden entnommen werden (z.B. Urk. 48 S. 13 f.). Im Beru- fungsverfahren wurden von den Beschuldigten keine ergänzenden Angaben ge- macht respektive auf die Personalakten sowie die Ausführungen in den angefoch- tenen Entscheiden verwiesen (Urk. 66 S. 5). Eine Vorstrafe weist einzig der Be- schuldigte 1 auf. Diese ist jedoch nicht einschlägig, und die Tat lag im Zeitpunkt der Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts bereits mehr als sieben Jahre zurück. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass den persönlichen Verhältnissen in allen sechs Fällen keine Strafzumessungsrelevanz zukommt. 2.4. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens, des noch leichten Verschuldens der Beschuldigten sowie des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sind die Beschuldigten 1-6 je mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestra- fen. Entsprechend den in den vorinstanzlichen Erkenntnissen festgehaltenen wirt- schaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe bei den Be- schuldigten 1, 3, 5 und 6 sowie der Beschuldigten 4 auf Fr. 30.– und bei der Be- schuldigten 2 auf Fr. 85.– festzusetzen.

3. Zutreffend wurde von der Vorinstanz erwogen, dass die objektiven Voraus- setzungen des bedingten Vollzugs der Geldstrafe erfüllt sind und dieser auch zu gewähren ist, da nicht davon ausgegangen werden muss, die Strafe würde dadurch ihre Wirkung verlieren. Dass die Vorinstanz bei den Beschuldigten 2 - 6 eine Probezeit von zwei Jahren anordnete, diese im Falle des Beschuldigten 1 angesichts seiner Vorstrafe aus dem Jahr 2008 jedoch auf drei Jahre ansetzte, ist genauso nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es auch im Berufungsverfahren. Hingegen erscheint es in der vorliegenden Konstellation nicht angezeigt, die bedingten Geldstrafen mit Bussen zu verbinden (Art. 42. Abs. 4 StGB), zumal keine "Schnittstellenproblematik" gegeben ist (dazu BGE 134 IV 1 E. 4.5 und BGE 134 IV 60 E. 7.3) und die Ausfällung von Verbindungs- bussen neben den bedingten Geldstrafen als "Denkzettel" nicht nötig erscheint.

- 26 - VI. Kosten und Entschädigung Die Beschuldigten unterliegen mit ihren Berufungsanträgen gänzlich. Ausgangs- gemäss werden sie für das Vorverfahren und die Verfahren vor beiden Instanzen vollumfänglich solidarisch kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die begründete Ausfertigung der eingangs wiedergegebenen Urteile des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. September 2015 wurden von den Beschuldigten am 16. Oktober 2015 (Urk. 45/2 [Beschuldiger 1]; Urk. 55/40 [Beschuldigte 2]), am 19. Oktober 2015 (Urk. 56/45/2 [Beschuldigter 3]; Urk. 58/45/2 [Beschuldigter 5]), am 20. Oktober 2015 (Urk. 57/46/2 [Beschuldigte 4]) bzw. am 30. Oktober 2015 (Urk. 59/45/2 [Beschuldigter 6]) entgegen genom- men. Mit Eingaben ihres Verteidigers vom 2. November 2015 erklärten die Be- schuldigten 1-6 rechtzeitig Berufung (Urk. 49 [Beschuldigter 1]; Urk. 55/42 [Be- schuldigte 2]; Urk. 56/49 [Beschuldigter 3]; Urk. 57/50 [Beschuldigte 4]; Urk. 58/48 [Beschuldigter 5]; Urk. 59/49 [Beschuldigter 6]). Den Berufungserklärungen liess der Verteidiger mit Eingaben vom 26. November 2015 in allen sechs Berufungs- verfahren Erklärungen der Beschuldigten zur Mehrfachvertretung folgen (Urk. 51; 55/44; 56/51; 57/52; 58/50; 59/51 je mit Beilagen).

E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.).

E. 1.2 Die Beschuldigten beantragen gemäss ihrer Berufungserklärung die Einstel- lung der Verfahren respektive eventualiter von den Vorwürfen des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB freigesprochen zu werden, unter entspre- chender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 66 S. 3 ff.). Expli- zit nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die vorinstanzli- chen Entscheide über die Zivilforderung sowie über die sichergestellten Gegen- stände, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

2. Zulässigkeit der Mehrfachvertretung

E. 2 Mit Beschlüssen vom 7. Dezember 2015 wurden die sechs Verfahren unter der vorliegenden Verfahrensnummer SB150472 vereinigt und es wurden die Ver- fahren SB150473, SB150474, SB150476, SB150477 und SB150478 abgeschrie- ben (Urk. 53; Urk. 55/47; Urk. 56/54; Urk. 57/55; Urk. 58/53; Urk. 59/54). Mit näm- lichen Beschlüssen wurde der nach damaliger Ansicht als Privatklägerin fungie- renden G._____ AG und der Anklagebehörde zudem Frist angesetzt, um einer- seits Anschlussberufung oder ein begründetes Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie andererseits zu erklären, ob sie mit der schriftlichen Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens einverstanden seien. Mit Eingaben vom 14. De- zember 2015 teilte die Anklagebehörde den Verzicht auf Anschlussberufung und ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens mit (Urk. 60 S. 3; Urk. 61 S. 1). Letzteres erklärte namens der G._____ AG auch I._____ (vgl. Urk. 63). Zur Frage der Anschlussberufung liess sich die G._____ AG demgegenüber nicht verlauten.

- 13 -

E. 2.1 Die Vorinstanz hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung sodann ob- jektive und subjektive Umstände genannt, welche sich auf das Verschulden aller Beschuldigten auswirken (z.B. Urk. 48 S. 13). Dem gibt es nicht viel hinzuzufü- gen. Objektiv ist insbesondere das gewaltsame Eindringen der Beschuldigten, welche verschlossene Türen aufzubrechen hatten, verschuldenserhöhend zu ge- wichten. Neben der relativ kurzen Verweildauer in der Liegenschaft ist in objekti- ver Hinsicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten die Liegenschaft allesamt freiwillig und auf erste Aufforderung hin wieder verlies- sen, wobei sie jedoch immerhin eine von innen angebrachte Fixierung der Ein- gangstüre entfernen mussten. Ebenso wirkt verschuldensmindernd, dass es sich bei der betretenen Liegenschaft um eine unbewohnte und unvermietete handelte. Durch das unbefugte Eindringen wurde mithin – mit Ausnahme immerhin der die Polizei alarmierenden Anrainerin – niemand unmittelbar gestört. Subjektiv ist ne- ben den zutreffenden von der Vorinstanz angeführten Umständen, wobei insbe- sondere die erkennbare Planung ins Gewicht fällt, zu berücksichtigen, dass das Eindringen der Beschuldigten alleine aus egoistischen Motiven geschah und rücksichtslos ausgeführt wurde. Die Beschuldigten handelten ohne Not und es wäre ihnen ein Leichtes gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten.

E. 2.2 Die vorinstanzliche Qualifikation des Verschuldens der Beschuldigten als insgesamt noch leicht erscheint der objektiven und subjektiven Tatschwere an-

- 25 - gemessen. Die Einsatzstrafen aufgrund der Tatkomponente sind je auf 20 Ta- gessätze Geldstrafe festzusetzen.

E. 2.3 Die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Beschuldigten können den an- gefochtenen Entscheiden entnommen werden (z.B. Urk. 48 S. 13 f.). Im Beru- fungsverfahren wurden von den Beschuldigten keine ergänzenden Angaben ge- macht respektive auf die Personalakten sowie die Ausführungen in den angefoch- tenen Entscheiden verwiesen (Urk. 66 S. 5). Eine Vorstrafe weist einzig der Be- schuldigte 1 auf. Diese ist jedoch nicht einschlägig, und die Tat lag im Zeitpunkt der Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts bereits mehr als sieben Jahre zurück. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass den persönlichen Verhältnissen in allen sechs Fällen keine Strafzumessungsrelevanz zukommt.

E. 2.4 Unter Berücksichtigung des Strafrahmens, des noch leichten Verschuldens der Beschuldigten sowie des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sind die Beschuldigten 1-6 je mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestra- fen. Entsprechend den in den vorinstanzlichen Erkenntnissen festgehaltenen wirt- schaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe bei den Be- schuldigten 1, 3, 5 und 6 sowie der Beschuldigten 4 auf Fr. 30.– und bei der Be- schuldigten 2 auf Fr. 85.– festzusetzen.

3. Zutreffend wurde von der Vorinstanz erwogen, dass die objektiven Voraus- setzungen des bedingten Vollzugs der Geldstrafe erfüllt sind und dieser auch zu gewähren ist, da nicht davon ausgegangen werden muss, die Strafe würde dadurch ihre Wirkung verlieren. Dass die Vorinstanz bei den Beschuldigten 2 - 6 eine Probezeit von zwei Jahren anordnete, diese im Falle des Beschuldigten 1 angesichts seiner Vorstrafe aus dem Jahr 2008 jedoch auf drei Jahre ansetzte, ist genauso nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es auch im Berufungsverfahren. Hingegen erscheint es in der vorliegenden Konstellation nicht angezeigt, die bedingten Geldstrafen mit Bussen zu verbinden (Art. 42. Abs. 4 StGB), zumal keine "Schnittstellenproblematik" gegeben ist (dazu BGE 134 IV 1 E. 4.5 und BGE 134 IV 60 E. 7.3) und die Ausfällung von Verbindungs- bussen neben den bedingten Geldstrafen als "Denkzettel" nicht nötig erscheint.

- 26 - VI. Kosten und Entschädigung Die Beschuldigten unterliegen mit ihren Berufungsanträgen gänzlich. Ausgangs- gemäss werden sie für das Vorverfahren und die Verfahren vor beiden Instanzen vollumfänglich solidarisch kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2016 wurde die schriftliche Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens angeordnet und es wurde den Beschuldigten Frist zur Erstattung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 64). Der Verteidiger reichte namens der Beschuldigten 1-6 mit Eingabe vom 12. Februar 2016 die schriftliche Berufungsbegründung samt Beilagen ein (Urk. 66; Urk. 67/1- 7). Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2016 wurde die Berufungsbegründung der G._____ AG, der Anklagebehörde und der Vorinstanz zugestellt. Weiter wur- de der G._____ AG und der Anklagebehörde Frist zur Erstattung der Berufungs- antwort sowie der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 68). Die Anklagebehörde teilte mit Eingabe vom 17. Februar 2016 und die Vorinstanz mit ebensolcher vom Folgetag den Verzicht auf Beantwortung der Be- rufung respektive Vernehmlassung mit (Urk. 70; Urk. 71). Die G._____ AG liess sich nicht verlauten.

E. 3.1 Zutreffend an der Argumentation der Verteidigung ist zunächst, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs eine erkennbare Willenskundgebung des Be- rechtigten erfordert (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 26). Diese muss je- doch zum einen nicht ausdrücklich kundgetan werden, sondern kann auch kon- kludent erfolgen, und kann zum anderen auch durch einen Vertreter vorgenom- men werden (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 168 N 26). Es ist daher von vornhe- rein unbehelflich, wenn der Verteidiger einwendet, G._____ habe sich während des gesamten Verfahrens nicht verlauten lassen, stellte dieser doch – zwar nicht persönlich, aber gültig vertreten durch I._____, was einer persönlichen Erklärung gleichkommt – einen gültigen Strafantrag sowie Zivilansprüche und äusserte er sich auch im Berufungsverfahren (Urk. 76). Massgeblich für die Beurteilung des Tatvorwurfs sind jedoch ohnehin die Verhältnisse im Tatzeitpunkt. Diesbezüglich ist einerseits entscheidend, dass – wie die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 48 S. 11) – grundsätzlich auch ein leerstehendes Haus ein geschütztes Objekt dar- stellt, selbst wenn dieses in naher Zukunft nicht benützt werden soll, da nicht der Besitz geschütztes Rechtsgut ist, sondern der Wille des Berechtigten (BGE 118 IV 167 E. 3). Dass ein Eindringen in Häuser, welche sich in fremdem Eigentum

- 23 - befinden, in den allermeisten Fällen gegen den Willen der Eigentümerschaft er- folgt, ist allgemein bekannt und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Auch wenn in gewissen Fällen Hausbesetzungen von der Eigentümerschaft toleriert werden mögen, gilt das soeben Gesagte grundsätzlich auch für (vorübergehend) unbewohnte Liegenschaften. Gerade angesichts der notorischen Tatsache, dass Hausbesetzungen vielfach gewaltsam aufgelöst werden müssen, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Rede davon sein, dass im Falle einer unbe- wohnten Liegenschaft ohne weiteres von einer gleichgültigen Haltung des Eigen- tümers bezüglich einer Besetzung durch Dritte oder gar von einem Einverständnis des Eigentümers zu einem solchen Eindringen ausgegangen werden darf. Im vor- liegenden Fall kommt hinzu, dass die betreffende Liegenschaft durch Türen ver- schlossen war, wodurch der Wille des Eigentümers, ein Eindringen trotz Leer- stand nicht zu wünschen, für jedermann deutlich ersichtlich war. Einer zusätzli- chen ausdrücklichen Kundgebung bedurfte es nicht. Das Eindringen der Beschul- digten in die Liegenschaft und das Verweilen in dieser fand mithin gegen den er- kennbaren Willen des Eigentümers statt. Von einem nachträglich erklärten Desin- teresse von G._____ kann – wie bereits erläutert – nicht ausgegangen werden.

E. 3.2 Da die Beschuldigten ohne Zweifel wussten, dass die betreffende Liegen- schaft nicht in ihrem Eigentum stand und sie vor dem Eindringen zudem ver- schlossene Türen aufzubrechen hatten, mussten sie zweifellos mit der konkreten Wahrscheinlichkeit rechnen, dass das Betreten und das Verweilen in der Liegen- schaft gegen den Willen des Eigentümers erfolgte und ihnen daher nicht erlaubt war. Indem sie die Liegenschaft dennoch betraten und in ihr verweilten, nahmen sie zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf, gegen das Hausrecht des Eigentümers zu verstossen. Durch das an prominenter Stelle aufgehängte Transparent mit der Aufschrift "BESETZT" taten sie diesen Willen zudem aus- drücklich gegen aussen kund und erweckten gar den Anschein eines gewissen Stolzes auf ihr Treiben.

4. Nach dem Gesagten erfüllten die Beschuldigten durch das in der Anklage umschriebene Handeln den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von

- 24 - Art. 186 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht und sind entsprechend schul- dig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen des Art. 186 StGB von Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe korrekt definiert und die theoretischen Grundla- gen der Strafzumessung zutreffend dargelegt (Urk. 48 S. 12 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Ausführungen verwiesen werden.

E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2016 wurde festgehalten, dass sich rich- tigerweise nicht die G._____ AG, sondern die Privatperson G._____ im vorliegen- den Verfahren als Privatkläger konstituiert hat, und es wurde dem Privatkläger Frist zur Beantwortung der Berufung der Beschuldigten angesetzt (Urk. 72). Innert erstreckter Frist erstattete der Privatkläger die Berufungsantwort vom 23. Mai 2016 (Urk. 76), welche den Parteien mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 77). Die daraufhin eingereichte Stellungnahme der Verteidigung vom 2. Juni 2016 (Urk. 79) wurde den Parteien mit Präsidialverfü- gung vom 6. Juni 2016 zugestellt (Urk. 80). Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr verlauten.

E. 5 Das Verfahren ist spruchreif.

- 14 - II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Urteile des Bezirksgerichtes Zürich,
  2. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. September 2015 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen sind: a) Urteile GG150128 (A._____), GG150130 (E._____) und GG150172 (B._____) je bezüglich Dispositivziffer 5 (Zivilforderung); b) Urteile GG150126 (D._____) und GG150127 (C._____) je bezüglich der Dispositivziffern 5, 6 (Entscheid über sichergestellte Gegenstände) und 7 (Zivilforderung); c) Urteil GG150129 (F._____) bezüglich der Dispositivziffern 5 - 7 (Ent- scheid über sichergestellte Gegenstände) sowie 8 (Zivilforderung).
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. a) Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. - 27 - b) Die Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. c) Der Beschuldigte 3 C._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. d) Die Beschuldigte 4 D._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. e) Der Beschuldigte 5 E._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. f) Der Beschuldigte 6 F._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
  5. a) Die Beschuldigten 1, 3, 4, 5 und 6 werden je bestraft mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–. b) Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 85.–.
  6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit für den Be- schuldigten 1 auf 3 Jahre und für die Beschuldigten 2-6 auf 2 Jahre festge- setzt.
  7. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositive werden bestä- tigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten unter soli- darischer Haftung auferlegt.
  10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung in siebenfacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 28 - − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Kantonspolizei Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formularen A
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150472-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 29. Juni 2016 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____,

5. E._____,

6. F._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1, 2, 3, 4, 5, 6 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte Privatkläger G._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

- 2 - betreffend Hausfriedensbruch Berufungen gegen Urteile des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 25. September 2015 (GG150128, GG150172, GG150127, GG150126, GG150130, GG150129)

- 3 - Anklagen: Die Anklagen der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. April 2015 (Beschul- digte 1, 3, 4, 5 und 6) sowie vom 6. Juli 2015 (Beschuldigte 2) sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 26 [A._____], Urk. 55/24 [B._____], Urk. 56/29 [C._____], Urk. 57/32 [D._____], Urk. 58/23 [E._____], Urk. 59/38 [F._____]). Urteile der Vorinstanz:

a) Beschuldigter 1:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 50.00 Kosten der Kantonspolizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 -

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

b) Beschuldigte 2:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 85.– und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 50.00 Kosten der Kantonspolizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

8. Der Beschuldigten wird weder eine Prozessentschädigung noch eine persönliche Umtriebsentschädigung zugesprochen.

c) Beschuldigter 3:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

- 5 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der von der Stadtpolizei Zürich am 15. August 2014 sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Schraubenzieher (Asservat- Nr. ...) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.

6. Die von der Stadtpolizei Zürich am 15. August 2014 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände:

- 1 Lederjacke (Asservat-Nr. ...)

- 1 Jeanshose (Asservat-Nr. ...)

7. werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 50.00 Kosten der Kantonspolizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 6 -

d) Beschuldigte 4:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die von der Stadtpolizei Zürich am 15. August 2014 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände:

- 1 Engländerzange, 1 Rohrzange, 1 Spitzzange, 1 Rolle Klebe- band, 1 Säge, 1 Werkzeugaufsatz-Set und 1 Filzstift (Asservat-Nr. ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die von der Stadtpolizei Zürich am 15. August 2014 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände:

- 1 Trainerhose (Asservat-Nr. ...)

- 1 Pullover (Asservat-Nr. ...) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

7. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 7 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 50.00 Kosten der Kantonspolizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

e) Beschuldigter 5:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Die von der Stadtpolizei Zürich am 15. August 2014 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände:

- 1 Engländerzange, 1 Rohrzange, 1 Spitzzange, 1 Rolle Klebe- band, 1 Säge, 1 Werkzeugaufsatz-Set und 1 Filzstift (Asservat-Nr. ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Die von der Stadtpolizei Zürich am 15. August 2014 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände:

- 1 Trainerhose (Asservat-Nr. ...)

- 1 Pullover (Asservat-Nr. ...)

- 8 -

7. werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 50.00 Kosten der Kantonspolizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

f) Beschuldigter 6:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 9 -

5. Die von der Stadtpolizei Zürich am 15. August 2014 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände:

- 1 Geissfuss (Asservat-Nr. ...)

- 1 Brecheisen (Asservat-Nr. ...)

- 1 Wollmaske (Asservat-Nr. ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

6. Das von der Stadtpolizei Zürich am 15. August 2014 sichergestellte und bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sachkautions-Nr. ... lagern- de Transparent/Plakat aus Stoff (Asservat-Nr. ...) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die von der Stadtpolizei Zürich am 15. August 2014 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Gegenstände:

- 1 Jacke, 1 T-Shirt und 1 Hose (Asservat-Nr. ...) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen herausgegeben bzw. nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet.

8. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.00 die weiteren Auslagen betragen: Fr. 500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 50.00 Kosten der Kantonspolizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 10 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 66 S. 3) 1.a) Es sei festzustellen, dass die Urteile GG150128 (A._____), GG150130 (E._____) und GG150172 (B._____) des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. September 2015 bezüglich der je- weiligen Dispositivziffer 5 in Rechtskraft erwachsen sind. 1.b) Es sei festzustellen, dass die Urteile GG150126 (D._____ und GG150127 (C._____) des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 25. September 2015 bezüglich der jeweiligen Disposi- tivziffern 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen sind. 1.c) Es sei festzustellen, dass das Urteil GG150 129 (F._____) des Be- zirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. September 2015 bezüglich der Dispositivziffern 5, 6, 7 und 8 in Rechtskraft er- wachsen ist. 2.a) Die jeweiligen Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Urteile GG150128 (A._____) und GG150130 (E._____) des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht vom 25. September 2015 seien aufzuheben. 2.b) Die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 des Urteils GG150172 (B._____) des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. September 2015 seien aufzuheben. 2.c) Die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 8 und 9 des Urteils GG150126 (D._____) und GG150127 (C._____) des Bezirksgerichts Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. September 2015 seien aufzuhe- ben.

- 11 - 2.d) Die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Urteils GG150129 (F._____) des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. September 2015 seien aufzuheben.

3. Das Strafverfahren (Unt. Nr. 2014/131105715) gegen D._____, C._____, A._____, F._____, E._____ und B._____ vom Vorwurf betref- fend Hausfriedensbruch H._____-Strasse ..., ... Zürich, am 15. August 2014, freizusprechen.

4. Eventualiter seien D._____, C._____, A._____, F._____, E._____ und B._____ vom Vorwurf betreffend Hausfriedensbruch H._____-Strasse ..., ... Zürich, am 15. August 2014, freizusprechen.

5. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6. D._____, C._____, A._____, F._____, E._____ und B._____ sei für ih- ren anwaltlichen Aufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung im Umfang der beteiligten Honorarnote zuzusprechen.

7. B._____ sei für ihren anwaltlichen Aufwand im erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'914.90 zuzusprechen.

8. B._____ sei für ihre Umtriebe im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Entschädigung von Fr. 562.50 zuzusprechen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl: (Urk. 60 und 61, schriftlich) Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile.

- 12 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die begründete Ausfertigung der eingangs wiedergegebenen Urteile des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. September 2015 wurden von den Beschuldigten am 16. Oktober 2015 (Urk. 45/2 [Beschuldiger 1]; Urk. 55/40 [Beschuldigte 2]), am 19. Oktober 2015 (Urk. 56/45/2 [Beschuldigter 3]; Urk. 58/45/2 [Beschuldigter 5]), am 20. Oktober 2015 (Urk. 57/46/2 [Beschuldigte 4]) bzw. am 30. Oktober 2015 (Urk. 59/45/2 [Beschuldigter 6]) entgegen genom- men. Mit Eingaben ihres Verteidigers vom 2. November 2015 erklärten die Be- schuldigten 1-6 rechtzeitig Berufung (Urk. 49 [Beschuldigter 1]; Urk. 55/42 [Be- schuldigte 2]; Urk. 56/49 [Beschuldigter 3]; Urk. 57/50 [Beschuldigte 4]; Urk. 58/48 [Beschuldigter 5]; Urk. 59/49 [Beschuldigter 6]). Den Berufungserklärungen liess der Verteidiger mit Eingaben vom 26. November 2015 in allen sechs Berufungs- verfahren Erklärungen der Beschuldigten zur Mehrfachvertretung folgen (Urk. 51; 55/44; 56/51; 57/52; 58/50; 59/51 je mit Beilagen).

2. Mit Beschlüssen vom 7. Dezember 2015 wurden die sechs Verfahren unter der vorliegenden Verfahrensnummer SB150472 vereinigt und es wurden die Ver- fahren SB150473, SB150474, SB150476, SB150477 und SB150478 abgeschrie- ben (Urk. 53; Urk. 55/47; Urk. 56/54; Urk. 57/55; Urk. 58/53; Urk. 59/54). Mit näm- lichen Beschlüssen wurde der nach damaliger Ansicht als Privatklägerin fungie- renden G._____ AG und der Anklagebehörde zudem Frist angesetzt, um einer- seits Anschlussberufung oder ein begründetes Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie andererseits zu erklären, ob sie mit der schriftlichen Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens einverstanden seien. Mit Eingaben vom 14. De- zember 2015 teilte die Anklagebehörde den Verzicht auf Anschlussberufung und ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens mit (Urk. 60 S. 3; Urk. 61 S. 1). Letzteres erklärte namens der G._____ AG auch I._____ (vgl. Urk. 63). Zur Frage der Anschlussberufung liess sich die G._____ AG demgegenüber nicht verlauten.

- 13 -

3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2016 wurde die schriftliche Durchfüh- rung des Berufungsverfahrens angeordnet und es wurde den Beschuldigten Frist zur Erstattung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 64). Der Verteidiger reichte namens der Beschuldigten 1-6 mit Eingabe vom 12. Februar 2016 die schriftliche Berufungsbegründung samt Beilagen ein (Urk. 66; Urk. 67/1- 7). Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2016 wurde die Berufungsbegründung der G._____ AG, der Anklagebehörde und der Vorinstanz zugestellt. Weiter wur- de der G._____ AG und der Anklagebehörde Frist zur Erstattung der Berufungs- antwort sowie der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 68). Die Anklagebehörde teilte mit Eingabe vom 17. Februar 2016 und die Vorinstanz mit ebensolcher vom Folgetag den Verzicht auf Beantwortung der Be- rufung respektive Vernehmlassung mit (Urk. 70; Urk. 71). Die G._____ AG liess sich nicht verlauten.

4. Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2016 wurde festgehalten, dass sich rich- tigerweise nicht die G._____ AG, sondern die Privatperson G._____ im vorliegen- den Verfahren als Privatkläger konstituiert hat, und es wurde dem Privatkläger Frist zur Beantwortung der Berufung der Beschuldigten angesetzt (Urk. 72). Innert erstreckter Frist erstattete der Privatkläger die Berufungsantwort vom 23. Mai 2016 (Urk. 76), welche den Parteien mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 77). Die daraufhin eingereichte Stellungnahme der Verteidigung vom 2. Juni 2016 (Urk. 79) wurde den Parteien mit Präsidialverfü- gung vom 6. Juni 2016 zugestellt (Urk. 80). Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr verlauten.

5. Das Verfahren ist spruchreif.

- 14 - II. Prozessuales

1. Umfang der Berufung 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Die Beschuldigten beantragen gemäss ihrer Berufungserklärung die Einstel- lung der Verfahren respektive eventualiter von den Vorwürfen des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB freigesprochen zu werden, unter entspre- chender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 66 S. 3 ff.). Expli- zit nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die vorinstanzli- chen Entscheide über die Zivilforderung sowie über die sichergestellten Gegen- stände, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

2. Zulässigkeit der Mehrfachvertretung 2.1. Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich im gleichen Strafverfahren nicht meh- rere mitangeklagte Personen verteidigen, da in diesem Fall unweigerlich die Ge- fahr eines Interessenkonflikts entsteht, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines Verteidigers rechtfertigen kann (Pra 87 Nr. 98 S. 215). Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwälte daher keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Angeschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Eine Mehrfachverteidigung ist jedoch im Interesse der Verfahrenseffizi- enz ausnahmsweise erlaubt, sofern die Mitangeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteres- sen nach den konkreten Umständen nicht divergieren. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit Art. 12 lit. c BGFA, wonach Rechtsanwälte Konflikte mit den

- 15 - Interessen ihrer Klientschaft vermeiden sollen (BGer 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.2. Dem soeben zitierten Entscheid 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 lag eine mit diesem Verfahren vergleichbare Konstellation zugrunde. Parallelen finden sich insbesondere darin, dass auch vorliegend sämtliche Mitbeschuldigten im gesam- ten Verfahren nicht geständig waren respektive Freisprüche verlangten, sich da- bei nicht gegenseitig belasteten, sondern ausnahmslos die Aussagen verweiger- ten und den Verteidiger, der zuvor lediglich die Beschuldigte 2 vertrat, für das Be- rufungsverfahren gemeinsam mandatierten. Analog zu den Erwägungen des Bundesgerichts im angeführten Entscheid kann daher konstatiert werden, dass die Beschuldigten eine gemeinsame Verteidigungsstrategie wählten und keine Differenzen hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen Würdi- gung bestehen. Es sind damit insgesamt keine konkreten gegenläufigen Interes- sen der Beschuldigten auszumachen, sondern es ist von einer völlig überein- stimmenden Interessenlage auszugehen. Unter diesen Umständen ist die Mehr- fachvertretung im vorliegenden Verfahren in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig, zumal sie zudem zweifellos der Pro- zessökonomie dienlich ist. 2.3. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die Vorbringen der Verteidigung, sie sei lediglich im Besitz von Kopien des Strafantrags (Urk. 2) und des Formulars "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" (Urk. 8) gewesen (Urk. 70 S. 4), angefügt, dass der Verteidigung naturgemäss bekannt war, dass es sich bei den in ihrem Besitze befindlichen Dokumenten nicht um Originalakten handelte. Spätestens im Verfahren vor der erkennenden Kammer bestand für die Verteidigung sodann ein Recht auf Einsicht in alle Akten und da- mit die Möglichkeit, die Originale des Strafantrags und des Formulars "Geltend- machung von Rechten als Privatklägerschaft" einzusehen. Wenn die Verteidigung in der Berufungsbegründung aufgrund der Anfertigung von Kopien teilweise von unrichtigen Tatsachen ausgegangen sein mag, hat sie dies mithin selber zu ver- treten. Es ist jedoch ohnehin nicht ersichtlich, dass ihr respektive den Beschuldig- ten ein relevanter Nachteil daraus entstanden wäre, zumal die entscheidende

- 16 - Frage nach der Legitimation zur Strafantragstellung von Amtes wegen zu klären ist (dazu nachfolgende Erw. 3.3.1.-3.3.4.).

3. Prozessuale Einwendungen 3.1. Die Verteidigung begründet ihren Hauptantrag auf Einstellung der Strafver- fahren gegen sämtliche sechs Beschuldigten mit verschiedenen prozessualen Ar- gumenten, auf die nachfolgend einzugehen ist. 3.2.1. Bei chronologischer Betrachtung der Geschehnisse des 15. August 2014 besteht der erste Einwand der Verteidigung darin, die Polizei hätte in der betref- fenden Nacht gar nicht von sich aus tätig werden dürfen, da es sich beim Haus- friedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB um ein Antrags- und nicht um ein Offi- zialdelikt handle und der Strafantrag erst am 19. August 2014 gestellt worden sei (Urk. 66 S. 15). 3.2.2. Gemäss Polizeirapport vom 28. August 2014 wurde das vorliegende Ver- fahren dadurch in Gang gesetzt, dass die Stadtpolizei in der Tatnacht um ca. 02.10 Uhr von einer Anwohnerin die telefonische Meldung erhielt, die Liegen- schaft an der H._____-Strasse ... werde gerade aufgebrochen und mehrere Per- sonen würden das Gebäude besetzen. Nachdem der Sachverhalt durch eine Streifenwagenpatrouille bestätigt worden war, forderten die daraufhin angerückten Polizeikräfte die Hausbesetzer auf, die Liegenschaft innert einer Frist von fünf Mi- nuten zu verlassen. Dies taten die Besetzer schliesslich selbständig, nachdem sie die von innen verbarrikadierte Haustüre freimachten. In der Folge führten die Poli- zeibeamten eine Personen- und Effektenkontrolle durch, wobei bei den Beschul- digten 3, 4 und 6 diverses Einbruchswerkzeug sowie die Kleidung sicherstellt wurden. Während die weiteren Angehaltenen unmittelbar vor Ort auf freien Fuss gesetzt wurden, wurden die Beschuldigten 3, 4 und 6 in das Haftsachen- Detektivbüro überführt, wo sie nach Durchführung jeweils einer Einvernahme ebenfalls entlassen wurden (Urk. 1 S. 7). 3.2.3. Sobald die Polizei auf Anhaltspunkte stösst, die die Begehung einer straf- baren Handlung als möglich erscheinen lassen, nimmt sie ihre Ermittlungstätigkeit

- 17 - auf. Zum Ermittlungsverfahren zählen sämtliche polizeilichen Erhebungen zum Zwecke der Aufklärung einer Straftat, die vor der Eröffnung einer Strafuntersu- chung vorgenommen werden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lie- ber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 299 N 10). Das polizeiliche Ermittlungsver- fahren bildet zusammen mit der Untersuchung der Staatsanwaltschaft das der Ermittlung des für eine Straftat relevanten Sachverhalts dienende Vorverfahren, welches in den Art. 299 ff. StPO geregelt ist. Wird eine Straftat nur auf Antrag hin verfolgt, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt ist (Art. 303 Abs. 1 StPO). Dies schliesst aber nicht aus, dass die Strafverfolgungs- behörden bei Dringlichkeit schon vorher sichernde Massnahmen ergreifen dürfen (vgl. Art. 303 Abs. 2 StPO; Riklin, OFK-StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 303 N 2). So ist es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, bereits vor Antragstellung beispielswei- se die Personalien eines Tatverdächtigen aufzunehmen, Tatbeteiligte zu befragen oder allenfalls vorhandene Beweismittel sicherzustellen (BSK StPO-Riedo/Boner, Art. 303 N 21; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 303 N 16). 3.2.4. Dem Einwand der Verteidigung kann nach dem Gesagten insoweit zuge- stimmt werden, als es sich beim Hausfriedensbruch um ein Antragsdelikt handelt, weshalb grundsätzlich ein Vorverfahren erst bei Vorliegen eines Strafantrags ein- geleitet werden darf. Da es sich bei den von der Stadtpolizei in der betreffenden Nacht vorgenommenen Abklärungen, insbesondere den Personen- und Effekten- kontrollen, nicht zuletzt aufgrund der nächtlichen Uhrzeit der Geschehnisse um klassische Fälle von unaufschiebbaren sichernden Massnahmen handelte, die zu einem späteren Zeitpunkt zweifelsohne nicht hätten nachgeholt werden können, und die Polizeibeamten mit Fug davon ausgehen durften, der Eigentümer sei mit der Besetzung der betreffenden Liegenschaft nicht einverstanden (vgl. dazu nachstehende Erw. IV./3.1.), erweist sich das Vorgehen der Polizei als gesetzes- konform und die Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 3.3.1. Ihre Anträge auf Einstellung der Verfahren begründen die Beschuldigten sodann hauptsächlich damit, es mangle an einem gültigen Strafantrag. Der bei den Akten liegende Strafantrag vom 19. August 2014 sei von einer Person gestellt worden, die dazu nicht berechtigt gewesen sei (Urk. 66 S. 6 ff.).

- 18 - 3.3.2.1. Ist eine Tat – wie der Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB – nur auf Antrag strafbar, so stellt das Vorliegen eines gültigen Strafantrags eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen das Verfahren nicht anhand zu nehmen oder einzustellen ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a und 319 Abs. 1 lit. d StPO; BSK StGB-Riedo, Art. 30 N 108). Berechtigt, einen Strafantrag zu stellen, ist jede Person, die zumindest behauptet, durch die angezeigte Tat verletzt worden zu sein (Art. 30 StGB). "Verletzt" ist ausschliesslich der Träger des unmittelbar an- gegriffenen Rechtsguts, nicht aber die durch die Tat bloss mittelbar betroffene Person. Bei Eigentumsdelikten gilt indessen neben dem Eigentümer der Sache auch jemand als verletzt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, und derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung der Sache ob- liegt, z.B. ein Mieter oder jemand, dem sie anvertraut wurde (Donatsch, OFK- StGB, 2. Aufl. 2014, Art. 30 N 6). 3.3.2.2. Zunächst ist mit Verweis auf die Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 7. April 2016 festzuhalten, dass die Strafanzeige von I._____ in Vertretung der Privatperson G._____ angemeldet wurde. Zumindest in den Rubra ihrer Ein- gaben an die Berufungsinstanz wurde die Privatklägerschaft auch von der Vertei- digung von Anfang an korrekt bezeichnet (Urk. 49, Urk. 51, Urk. 66 und Urk. 79). Die Vorinstanz dagegen ging davon aus, dass die G._____ AG den Strafantrag gestellt habe. Sie übersah indessen, dass auf der betreffenden Zeile des Strafan- tragsformulars bei der Bezeichnung der geschädigten Person der Zusatz "AG" gestrichen wurde. Die Vorinstanz ging zwar auch von der Eigentümerschaft "G._____" aus, erkannte jedoch eine Anzeigeberechtigung für die "G._____ AG" als Liegenschaftenverwalterin. Entsprechend änderte die Vorinstanz das Rubrum. Wie die Verteidigung monierte (Urk. 79 S. 5), nahm die Vorinstanz damit in der Tat einen Parteiwechsel vor, ohne den Parteien das rechtliche Gehör zu gewäh- ren. Die unrichtige Annahme der Vorinstanz wurde im Berufungsverfahren mit der erwähnten Verfügung jedoch inzwischen korrigiert. Die Verteidigung konnte sich zu den Wechseln der Bezeichnung der Privatklägerschaft in ihren Eingaben im Berufungsverfahren vom 12. Februar 2016 (Urk. 66) und 2. Juni 2016 (Urk. 79) ausreichend äussern, womit dem Anspruch der Beschuldigten auf rechtliches Ge- hör nunmehr Genüge getan ist. Anzufügen bleibt im Hinblick auf die diesbezügli-

- 19 - chen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 66 S. 11 f.), dass das Vorgehen der Vor- instanz keinen Verdacht auf ein strafbares Verhalten des Vorderrichters zu be- gründen vermag. 3.3.2.3. Bei G._____, mit vollem Namen G._____, handelt es sich um den Allein- eigentümer der von den Beschuldigten besetzten Liegenschaft und damit um die unmittelbar geschädigte Person (Urk. 55/36/1; Urk. 48 S. 4; Urk. 76 S. 3). Auf- grund dessen war G._____ persönlich zweifelsohne zur Antragstellung berechtigt. Damit reduziert sich die entscheidende Frage darauf, ob I._____ als Vertreterin von G._____ einen gültigen Strafantrag stellen konnte. 3.3.3.1. Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar, doch kann ein Vertreter zur Abgabe der Willenserklä- rung ermächtigt werden (Donatsch, a.a.O., Art. 30 N 8). Einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung bedarf der Bevollmächtigte jedoch nur bei Verletzung höchstpersönlicher immate- rieller Rechtsgüter, welche dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren, wie beispielsweise Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit, Eheschliessung oder Kindesverhältnis. Nach der Rechtsprechung ist es in Fällen, in denen die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten, sondern etwa vom Inhalt einer vertragli- chen Beziehung abhängen, darüber hinaus zulässig, dem Vertreter die Entschei- dung zu überlassen, ob er Strafantrag erheben will (Vertretung im Willen). In sol- chen Fällen ist die Vertretung durch eine generelle, vor der Tat erteilte Ermächti- gung zulässig; einer speziellen Ermächtigung für den Einzelfall bedarf es diesfalls nicht. Die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung darf in der Regel ange- nommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 122 IV 207 E. 3c mit Hinweisen). Mangels einer entsprechenden Vorschrift in der StPO bedarf es zur Gültigkeit des Strafantrags keiner schriftlichen Vollmacht für den Vertreter (Trechsel/Jean-Richard, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 30 N. 5). Allerdings wird zu verlangen sein, dass auch die Bevollmächtigung den Formerfordernissen von Art. 304 Abs. 1 StPO genügt,

- 20 - da die Behörden sonst kaum in der Lage sind, die Gültigkeit des Strafantrags zu überprüfen (BSK StGB-Riedo, Art. 30 N 90). 3.3.3.2. Da der Strafantrag – wie erwähnt – nicht namens der G._____ AG, son- dern im Namen von G._____ gestellt wurde, sind die vorinstanzlichen Erwägun- gen, wonach die G._____ AG aufgrund der Vertretungsverhältnisse gemäss Han- delsregisterauszugs Liegenschaftsverwalterin von G._____ gewesen sei, als sol- che ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung des Hausrechts gehabt habe und daher berechtigt gewesen sei, Strafantrag zu stellen (Urk. 48 S. 4), bei der Beurteilung der Gültigkeit des Strafantrags nicht zielführend. Massgeblich ist vielmehr die Position von I._____. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass keine schriftliche Vollmacht von G._____ an I._____ im Recht liegt. Angesichts der vor- stehend angeführten Rechtsprechung ist eine solche für die Bejahung der Gültig- keit des Strafantrags jedoch nicht zwingend notwendig. Wie der Privatkläger in seiner Berufungsantwort – die entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 79 S. 3) nicht missbräuchlich ist, da sie einerseits auf gerichtliche Fristansetzung hin erfolgte (vgl. Urk. 72) und andererseits keine Rede davon sein kann, G._____ ha- be sich am Verfahren nicht beteiligt (dazu nachfolgende Erw. IV./3.1.) – ausführen lässt, ergibt sich die Vollmacht von I._____ zur Antragstellung in seinem Namen daraus, dass sie die betreffende Liegenschaft an der H._____-Strasse ..., ... Zü- rich, für den Privatkläger verwaltete (Urk. 76 S. 4). Als Liegenschaftenverwalterin war I._____ unter anderem zur Wahrung des Hausrechts verpflichtet und damit gemäss der angeführten Rechtsprechung ohne spezielle Vollmacht zur Antrag- stellung namens des Privatklägers ermächtigt (und wäre – dies als Ergänzung – dazu gar in eigenem Namen berechtigt gewesen). Dass die Stellung von I._____ als Liegenschaftenverwalterin gegenüber Feldwebel J._____, der den Strafantrag entgegen nahm respektive diesen ausfüllte (a.a.O.), kundgetan wurde, ergibt sich sodann aus dem Strafantrag selber, wurde I._____ darin doch ausdrücklich als Liegenschaftenverwalterin bezeichnet (Urk. 2). Den gesetzlichen Formerforder- nissen wurde damit Genüge getan; anders zu entscheiden, käme überspitztem Formalismus gleich. Auf die Abnahme der weiteren angebotenen Beweismittel (Zeugeneinvernahmen, vgl. Urk. 76) kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

- 21 - 3.3.4. Der von I._____ ausdrücklich in ihrer Funktion als Liegenschaftenverwalte- rin namens des geschädigten Hauseigentümers G._____ gestellte Strafantrag erweist sich damit als rechtsgültig. Eine Einstellung der Verfahren gegen die Be- schuldigten ist nicht angezeigt. III. Sachverhalt Auf die in allen Punkten zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Sachver- haltserstellung kann verwiesen werden (z.B. Urk. 48 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorhandenen Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigten tatsächlich gemeinsam in die Liegenschaft an der H._____-Strasse ... in ... Zürich eindrangen und sich darin aufhielten, wie es ihnen vorgeworfen wird. Der Sachverhalt wird von den Beschuldigten insoweit denn auch nicht be- stritten, was zwar einerseits der Tatsache geschuldet ist, dass diese während des gesamten Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens allesamt von ihrem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch machten und auf Aussagen zum Sachverhalt ver- zichteten. Andererseits stellte jedoch auch die Verteidigung den Sachverhalt nicht in Frage und sprach selber vom "rund zweistündige[n] Verweilen der Beschuldig- ten in der Liegenschaft H._____-Strasse ..., ... Zürich" (Urk. 66 S. 15). Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt ist daher erstellt und der nachfolgenden rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Beschuldigten wenden sich gegen die Qualifikation ihres Handelns als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB. Sie führen hauptsächlich ins Feld, ein Täter im Sinne von Art. 186 StGB müsse gegen den Willen des Berech- tigten handeln. Erforderlich sei eine deutliche Willenskundgebung des Letzteren, aus welcher erkennbar sei, dass das Hausrecht ausgeübt werde. Der Eigentümer der betreffenden Liegenschaft, G._____, habe sich im vorliegenden Strafverfah- ren nicht ein einziges Mal dahingehend geäussert, dass sich die Beschuldigten

- 22 - nicht in der Liegenschaft H._____-Strasse ..., ... Zürich, aufhalten dürften. Es ge- be in den Akten keine Anhaltspunkte, dass das Eindringen und rund zweistündige Verweilen der Beschuldigten in der Liegenschaft gegen den Willen von G._____ stattgefunden habe. Es sei hinlänglich bekannt, dass sich die Eigentümer von leerstehenden Liegenschaften bei einer Hausbesetzung oftmals gar nicht dafür in- teressierten, das Vorgehen von solchen Personen tolerierten oder in der Folge gar Zwischennutzungsverträge abschlössen. Dass sich G._____ kein einziges Mal zum inkriminierten Vorfall habe verlauten lassen, sei ein klares Indiz, dass er mit dem Eindringen und rund zweistündigen Verweilen einverstanden gewesen sei oder es ihn schlichtweg nicht interessiert habe (Urk. 66 S. 15 f.; Urk. 79 S. 7 f.).

2. Was die rechtlichen Aspekte des Art. 186 StGB angeht, kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (z.B. Urk. 48 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Zutreffend an der Argumentation der Verteidigung ist zunächst, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs eine erkennbare Willenskundgebung des Be- rechtigten erfordert (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 26). Diese muss je- doch zum einen nicht ausdrücklich kundgetan werden, sondern kann auch kon- kludent erfolgen, und kann zum anderen auch durch einen Vertreter vorgenom- men werden (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 168 N 26). Es ist daher von vornhe- rein unbehelflich, wenn der Verteidiger einwendet, G._____ habe sich während des gesamten Verfahrens nicht verlauten lassen, stellte dieser doch – zwar nicht persönlich, aber gültig vertreten durch I._____, was einer persönlichen Erklärung gleichkommt – einen gültigen Strafantrag sowie Zivilansprüche und äusserte er sich auch im Berufungsverfahren (Urk. 76). Massgeblich für die Beurteilung des Tatvorwurfs sind jedoch ohnehin die Verhältnisse im Tatzeitpunkt. Diesbezüglich ist einerseits entscheidend, dass – wie die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 48 S. 11) – grundsätzlich auch ein leerstehendes Haus ein geschütztes Objekt dar- stellt, selbst wenn dieses in naher Zukunft nicht benützt werden soll, da nicht der Besitz geschütztes Rechtsgut ist, sondern der Wille des Berechtigten (BGE 118 IV 167 E. 3). Dass ein Eindringen in Häuser, welche sich in fremdem Eigentum

- 23 - befinden, in den allermeisten Fällen gegen den Willen der Eigentümerschaft er- folgt, ist allgemein bekannt und braucht nicht weiter erläutert zu werden. Auch wenn in gewissen Fällen Hausbesetzungen von der Eigentümerschaft toleriert werden mögen, gilt das soeben Gesagte grundsätzlich auch für (vorübergehend) unbewohnte Liegenschaften. Gerade angesichts der notorischen Tatsache, dass Hausbesetzungen vielfach gewaltsam aufgelöst werden müssen, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung keine Rede davon sein, dass im Falle einer unbe- wohnten Liegenschaft ohne weiteres von einer gleichgültigen Haltung des Eigen- tümers bezüglich einer Besetzung durch Dritte oder gar von einem Einverständnis des Eigentümers zu einem solchen Eindringen ausgegangen werden darf. Im vor- liegenden Fall kommt hinzu, dass die betreffende Liegenschaft durch Türen ver- schlossen war, wodurch der Wille des Eigentümers, ein Eindringen trotz Leer- stand nicht zu wünschen, für jedermann deutlich ersichtlich war. Einer zusätzli- chen ausdrücklichen Kundgebung bedurfte es nicht. Das Eindringen der Beschul- digten in die Liegenschaft und das Verweilen in dieser fand mithin gegen den er- kennbaren Willen des Eigentümers statt. Von einem nachträglich erklärten Desin- teresse von G._____ kann – wie bereits erläutert – nicht ausgegangen werden. 3.2. Da die Beschuldigten ohne Zweifel wussten, dass die betreffende Liegen- schaft nicht in ihrem Eigentum stand und sie vor dem Eindringen zudem ver- schlossene Türen aufzubrechen hatten, mussten sie zweifellos mit der konkreten Wahrscheinlichkeit rechnen, dass das Betreten und das Verweilen in der Liegen- schaft gegen den Willen des Eigentümers erfolgte und ihnen daher nicht erlaubt war. Indem sie die Liegenschaft dennoch betraten und in ihr verweilten, nahmen sie zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf, gegen das Hausrecht des Eigentümers zu verstossen. Durch das an prominenter Stelle aufgehängte Transparent mit der Aufschrift "BESETZT" taten sie diesen Willen zudem aus- drücklich gegen aussen kund und erweckten gar den Anschein eines gewissen Stolzes auf ihr Treiben.

4. Nach dem Gesagten erfüllten die Beschuldigten durch das in der Anklage umschriebene Handeln den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von

- 24 - Art. 186 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht und sind entsprechend schul- dig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen des Art. 186 StGB von Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe korrekt definiert und die theoretischen Grundla- gen der Strafzumessung zutreffend dargelegt (Urk. 48 S. 12 f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Ausführungen verwiesen werden. 2.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung sodann ob- jektive und subjektive Umstände genannt, welche sich auf das Verschulden aller Beschuldigten auswirken (z.B. Urk. 48 S. 13). Dem gibt es nicht viel hinzuzufü- gen. Objektiv ist insbesondere das gewaltsame Eindringen der Beschuldigten, welche verschlossene Türen aufzubrechen hatten, verschuldenserhöhend zu ge- wichten. Neben der relativ kurzen Verweildauer in der Liegenschaft ist in objekti- ver Hinsicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten die Liegenschaft allesamt freiwillig und auf erste Aufforderung hin wieder verlies- sen, wobei sie jedoch immerhin eine von innen angebrachte Fixierung der Ein- gangstüre entfernen mussten. Ebenso wirkt verschuldensmindernd, dass es sich bei der betretenen Liegenschaft um eine unbewohnte und unvermietete handelte. Durch das unbefugte Eindringen wurde mithin – mit Ausnahme immerhin der die Polizei alarmierenden Anrainerin – niemand unmittelbar gestört. Subjektiv ist ne- ben den zutreffenden von der Vorinstanz angeführten Umständen, wobei insbe- sondere die erkennbare Planung ins Gewicht fällt, zu berücksichtigen, dass das Eindringen der Beschuldigten alleine aus egoistischen Motiven geschah und rücksichtslos ausgeführt wurde. Die Beschuldigten handelten ohne Not und es wäre ihnen ein Leichtes gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. 2.2. Die vorinstanzliche Qualifikation des Verschuldens der Beschuldigten als insgesamt noch leicht erscheint der objektiven und subjektiven Tatschwere an-

- 25 - gemessen. Die Einsatzstrafen aufgrund der Tatkomponente sind je auf 20 Ta- gessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.3. Die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Beschuldigten können den an- gefochtenen Entscheiden entnommen werden (z.B. Urk. 48 S. 13 f.). Im Beru- fungsverfahren wurden von den Beschuldigten keine ergänzenden Angaben ge- macht respektive auf die Personalakten sowie die Ausführungen in den angefoch- tenen Entscheiden verwiesen (Urk. 66 S. 5). Eine Vorstrafe weist einzig der Be- schuldigte 1 auf. Diese ist jedoch nicht einschlägig, und die Tat lag im Zeitpunkt der Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts bereits mehr als sieben Jahre zurück. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass den persönlichen Verhältnissen in allen sechs Fällen keine Strafzumessungsrelevanz zukommt. 2.4. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens, des noch leichten Verschuldens der Beschuldigten sowie des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) sind die Beschuldigten 1-6 je mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu bestra- fen. Entsprechend den in den vorinstanzlichen Erkenntnissen festgehaltenen wirt- schaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe bei den Be- schuldigten 1, 3, 5 und 6 sowie der Beschuldigten 4 auf Fr. 30.– und bei der Be- schuldigten 2 auf Fr. 85.– festzusetzen.

3. Zutreffend wurde von der Vorinstanz erwogen, dass die objektiven Voraus- setzungen des bedingten Vollzugs der Geldstrafe erfüllt sind und dieser auch zu gewähren ist, da nicht davon ausgegangen werden muss, die Strafe würde dadurch ihre Wirkung verlieren. Dass die Vorinstanz bei den Beschuldigten 2 - 6 eine Probezeit von zwei Jahren anordnete, diese im Falle des Beschuldigten 1 angesichts seiner Vorstrafe aus dem Jahr 2008 jedoch auf drei Jahre ansetzte, ist genauso nachvollziehbar und daher nicht zu beanstanden. Dabei bleibt es auch im Berufungsverfahren. Hingegen erscheint es in der vorliegenden Konstellation nicht angezeigt, die bedingten Geldstrafen mit Bussen zu verbinden (Art. 42. Abs. 4 StGB), zumal keine "Schnittstellenproblematik" gegeben ist (dazu BGE 134 IV 1 E. 4.5 und BGE 134 IV 60 E. 7.3) und die Ausfällung von Verbindungs- bussen neben den bedingten Geldstrafen als "Denkzettel" nicht nötig erscheint.

- 26 - VI. Kosten und Entschädigung Die Beschuldigten unterliegen mit ihren Berufungsanträgen gänzlich. Ausgangs- gemäss werden sie für das Vorverfahren und die Verfahren vor beiden Instanzen vollumfänglich solidarisch kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Urteile des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. September 2015 wie folgt in Rechts- kraft erwachsen sind:

a) Urteile GG150128 (A._____), GG150130 (E._____) und GG150172 (B._____) je bezüglich Dispositivziffer 5 (Zivilforderung);

b) Urteile GG150126 (D._____) und GG150127 (C._____) je bezüglich der Dispositivziffern 5, 6 (Entscheid über sichergestellte Gegenstände) und 7 (Zivilforderung);

c) Urteil GG150129 (F._____) bezüglich der Dispositivziffern 5 - 7 (Ent- scheid über sichergestellte Gegenstände) sowie 8 (Zivilforderung).

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. a) Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

- 27 -

b) Die Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

c) Der Beschuldigte 3 C._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

d) Die Beschuldigte 4 D._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

e) Der Beschuldigte 5 E._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

f) Der Beschuldigte 6 F._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.

2. a) Die Beschuldigten 1, 3, 4, 5 und 6 werden je bestraft mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

b) Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 85.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit für den Be- schuldigten 1 auf 3 Jahre und für die Beschuldigten 2-6 auf 2 Jahre festge- setzt.

4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositive werden bestä- tigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten unter soli- darischer Haftung auferlegt.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung in siebenfacher Ausfertigung für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

- 28 - − den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Kantonspolizei Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formularen A

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Juni 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Berchtold

- 29 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.