Sachverhalt
1. Die Anklage wirft der Beschuldigten in Anklageziffer 1.A. zusammenge- fasst vor (Urk. 46), im Zeitraum von mindestens 16. Januar 2013 bis 22. März 2013 an ihrem Arbeitsort im A._____-Restaurant ... in Zürich, in ihrer Funktion als Kassenmitarbeiterin ihr anvertrautes Bargeld, d.h. Einnahmen aus verkauften Kundenkonsumationen bzw. Warenverkäufen, wiederholt, in Teilbeträgen aus der Kasse genommen zu haben. Sie habe an mindestens acht Arbeitstagen mindes- tens 40 Mal Geld (oder teils geldwerte Gutscheine, Lunchchecks u.ä.) für Konsu- mationen oder Warenverkäufe von Kunden einkassiert, ohne diese in die Regist- rierkasse einzutippen oder unzutreffende tiefere Beträge in die Kasse eingetippt, um die auf diese Weise erwirkten bzw. dadurch in der Kasse resultierenden Bar-
- 6 - geldüberschüsse von total mindestens Fr. 324.90 in der Folge jeweils heimlich aus der Kasse zu nehmen und für ihre eigenen Bedürfnisse zu verwenden oder um Dritte im entsprechenden Betrag zu begünstigen. Die Beschuldigte habe bei- spielsweise am 25. Februar 2015, 13.24 Uhr, ihrer Arbeitskollegin C._____ auf ei- nen Menü-Konsumationspreis von Fr. 12.– Rückgeld auf Fr. 100.– ausgehändigt, obwohl diese mittels einer Note à Fr. 20.– bezahlt habe, wodurch die Beschuldig- te diese mit Fr. 80.– begünstigt habe. Dies habe sie im Wissen getan, dass dieses Geld dem Privatkläger gehöre und sie dieses zu Gunsten desselben hätte ver- wahren und weiterleiten sollen (Urk. 46 S. 2 f.). Um die Geldentnahmen zu ver- heimlichen, habe sie es gemäss Anklageziffer 1.B. unterlassen, wie soeben be- schrieben, die besagten Konsumationen bzw. Warenverkäufe in (ungefähr) den Geldentnahmen entsprechender Höhe in die Kasse und damit direkt verbunden in das elektronische Buchungssystem einzutippen, obwohl sie dazu verpflichtet ge- wesen wäre. Dadurch habe sie falsche, nicht den effektiven Warenverkäufen ent- sprechende Verkaufsquittungen und gleichzeitig Aufzeichnungen im elektroni- schen Kassen- bzw. Buchhaltungssystem des Arbeitgebers bewirkt. Dies habe sie in der Absicht getan, das Fehlen des von ihr entnommenen Bargeldes ihres Ar- beitgebers zu verheimlichen. Dadurch habe sie sich in mehrfacher Hinsicht Vortei- le verschafft, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, was sie gewusst habe (Urk. 46 S. 3 f.).
2. Die Beschuldigte bestritt während des Vorverfahrens sowie vor Vorinstanz stets, absichtlich Kundenkonsumationen nicht bzw. nicht korrekt im Kassensys- tem erfasst und heimlich Geld aus der Kasse genommen zu haben. Dass ihr Feh- ler bei der Arbeit an der Kasse unterlaufen sein könnten, bestreitet sie hingegen nicht (Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 8 S. 12; Urk. 11 S. 2, 4; Urk. 41 S. 2; Urk. 60 S. 4 ff., 7). Bei dieser Darstellung blieb die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 9).
3. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt aufgeführt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann da- rauf verwiesen werden (Urk. 75 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 - 3.1. Der eingeklagte Sachverhalt beruht auf den Videoaufnahmen (Urk. 7/44 und Urk. 37/15), Screenshots dieser Videoaufnahmen, Quittungen über die wäh- rend der Zeitspanne der Überwachung getätigten Transaktionen (Urk. 7/2-41; Urk. 9/3; Urk. 9/4; Urk. 37/1-14; Urk. 39 und Urk. 40) sowie Aussagen der Be- schuldigten (Urk. 3, 4, 8, 11, 27, 41, 60, Prot. II S. 5 ff.) der Zeugin D._____ (Urk. 10 und Urk. 32), des Zeugen E._____ (Urk. 33) und des Zeugen F._____ (Urk. 34). 3.2. Die Vorinstanz beschrieb die entscheidrelevanten Sequenzen der Vi- deoaufnahmen vom 17. Januar 2013, 5. Februar 2013, 20. Februar 2013,
25. Februar 2013, 26. Februar 2013, 27. Februar 2013, 28. Februar 2013,
21. März 2013 und 22. März 2013 zutreffend, sodass auf diese Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 7-11, Ziff. 4.1.-4.1.10.). Die Vor- instanz fasste sodann die Aussagen der Beschuldigten vollständig zusammen, sodass darauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 12-19, Ziff. 4.4.1.- 4.4.7.). 3.3. D._____, Mitarbeiterin Sicherheitsdienst Revision, wurde als polizeiliche Auskunftsperson und als Zeugin einvernommen (Urk. 10 und 32). Anlässlich ihrer Einvernahmen erläuterte sie die technische Funktionsweise des Kassensystems des Privatklägers und machte Angaben in Bezug auf die allgemeinen Abläufe be- treffend die Kassen. In ihren Aussagen belastete sie die Beschuldigte jedoch nicht. Auch die Zeugen E._____, Geschäftsführer/Leiter des A._____-Restaurants ... (Urk. 33), und F._____, ehemaliger Kostensteller des A._____-Restaurants ... (Urk. 34), machten anlässlich ihrer Einvernahmen keine die Beschuldigte direkt belastenden Aussagen. Sie gaben ebenfalls Auskunft über das Kassensystem und die internen Abläufe. Die Aussagen der drei Zeugen zum Kassensystem des Privatklägers und zu den Abläufen sind glaubhaft, da sie grundsätzlich miteinan- der übereinstimmen und insgesamt ein stimmiges Gesamtbild geben. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen ist daher erstellt, dass es drei Kas- senschubladen gab, wobei diese insbesondere während der Pausenablösung von mehreren Kassiererinnen benützt werden konnten. Die Kassiererinnen hatten demnach keine eigenen Kassenschubladen. Sie konnten sich selbständig einlog-
- 8 - gen, wobei es für jede Kassenschublade ein Passwort gab (Urk. 10 S. 3; Urk. 32 S. 5; Urk. 33 S. 6). Der Inhalt der Kassenschublade wurde zwei Mal wöchentlich bis alle zehn Tage abgerechnet (Urk. 10 S. 8; Urk. 32 S. 5; Urk. 33 S. 5; Urk. 34 S. 3, 5). 3.4. Gemäss den Angaben der Zeugin D._____ generiert jede abgeschlos- sene Transaktion automatisch eine Quittung (Urk. 10 S. 5). Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, dass sich durch das Abgleichen der auf den Videosequenzen erkennbaren Konsumationen mit den Angaben auf den Quittungen aus dem Kas- sensystem nachvollziehen lässt, ob die Beschuldigte die jeweiligen Konsumatio- nen vollständig, unvollständig oder gar nicht erfasst hatte (Urk. 75 S. 21 f.). Ob- wohl die Beschuldigte verschiedene Erklärungsversuche für die Fehl- bzw. Nicht- buchungen vorbrachte (heisses Wasser für den Tee und ein Ersatz für einen aus- geleerten Kaffee seien gratis [Urk. 8 S. 3, 6, Nr. 4 und 14], die nicht getippte Kon- sumation sei in der … gekauft worden [Urk. 8 S. 2 f., Nr. 3 und 5], die Konsumati- onen habe sie nachher noch eingetippt [Urk. 8 S. 10], bzw. die Konsumationen seien bereits bezahlt gewesen [Urk. 8 S. 7, 10]), können damit dennoch über 40 Fehl- bzw. Nichtbuchungen nicht erklärt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 75 S. 22) ist die grosse Anzahl der Fehl- bzw. Nichtbuchungen, welche innert kürzester Zeit erfolgten, nicht als Indiz für eine bewusste Vornahme dieser Fehl- bzw. Nichtbuchungen zu werten. In der vorliegenden Häufigkeit wären sie viel zu augenfällig gewesen. Die Be- schuldigte musste sich am 9. März 2012 einer Diskushernieoperation unterziehen und nahm am 25. Juni 2012 ihre Arbeit im Umfang von 50% wieder auf. Ihre Ar- beitsfähigkeit wurde in der Folge kontinuierlich gesteigert, wobei sie grundsätzlich ab dem 14. Januar 2013 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20% aufwies (Urk. 29/1; Urk. 29/3). Aufgrund von Krankheit war die Beschuldigte sodann vom
11. Januar 2013 bis 15. Januar 2013 sowie vom 8. Februar 2013 bis 19. Februar 2013, mithin im Zeitraum der eingeklagten Delikte, zu 100% arbeitsunfähig. Die Erkrankungen machten jeweils eine Medikamenteneinnahme (Pretuval, Nasobol, Codein Knoll, Antibiotika etc.) notwendig (Urk. 29/1). Aufgrund der gesundheitli- chen Situation der Beschuldigten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der
- 9 - Beschuldigten die Fehl- bzw. Nichtbuchungen aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden Medikamenteneinnahme unterlaufen sind. Es kann daher nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass die Beschuldigte die Transaktion bewusst nicht oder unvollständig getätigt hat. 3.5. Dem Einwand des Privatklägers, die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach die Bargeldentnahme aus der Registrierkasse am 5. Februar 2013 eine rei- ne Vermutung sei, sei aktenwidrig (Urk. 76 S. 5), ist entgegenzuhalten, dass auf- grund der besagten Videosequenz durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte das gefaltete Papierstück wieder in der Kassenschublade versorgt hat. Die Bildqualität ist zu schlecht, um den Verbleib des gefalteten Pa- pierstücks zweifelsfrei nachvollziehen zu können. Die Vorinstanz räumte zutref- fend ein, es sei zwar auffällig, dass die Beschuldigte, nachdem sie die Kassen- schublade auf dem Rolli deponiert habe, ihre linke Hand kurz in die Hosentasche stecke. Auch erkannte die Vorinstanz, dass dies den Eindruck erwecken vermö- ge, dass sie dabei einen zuvor in der Hand deponierten Gegenstand in ihre Ta- sche gesteckt habe (Urk. 75 S. 23). Dennoch ist auf der Videoaufnahme keine Geldentnahme festzustellen. Entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 61 S. 4; Urk. 76 S. 5 f.; Urk. 88 S. 5) ist auch auf den übrigen im Recht liegenden Vi- deoaufnahmen aufgrund der schlechten Bildqualität nicht zweifelsfrei zu erken- nen, dass die Beschuldigte Geld (in Form von Münzen, Noten, Lunchchecks etc.) aus der Kasse nimmt. Selbst wenn Verdachtsmomente gegen die Beschuldigte bestehen, welche darauf hinweisen, dass sie Geld aus der Kasse an sich ge- nommen haben könnte – wie beispielsweise das Hantieren in der Kasse, an- schliessendes Ergreifen des Putztuches und das Versorgen des Putztuches in der Tasche –, lässt sich in Anbetracht des zu beachtenden Grundsatzes in dubio pro reo eine Geldentnahme durch die Beschuldigte nicht rechtsgenügend erstellen. Ebenso wenig kann aufgrund der Fehlmanipulation eine Geldentnahme durch die Beschuldigte abgeleitet werden, obwohl durch die Fehlmanipulationen ein Bargeldüberschuss in der Kasse hätte verbleiben müssen. Gemäss Auskunft des Zeugen F._____ habe es Wochen gegeben, da habe eine Kassendifferenz von minus Fr. 200.– vorgelegen, dann wieder eine Kassendifferenz von plus
- 10 - Fr. 150.– (Urk. 34 S. 3). Da die Beschuldigte keine eigene Kassenschublade hat- te, welche nach ihrem Arbeitsdienst abgerechnet wurde, kann ein bei der Abrech- nung festgestelltes Bargelddefizit nicht kausal der Beschuldigten angelastet wer- den. Der mögliche Täterkreis erstreckt sich auf alle die Kassenschubladen bedie- nenden Mitarbeiter. 3.6. In Bezug auf den Vorwurf, die Beschuldigte habe am 25. Februar 2015 (Urk. 37/15: CD 2, Datei "250213_1324_Entnahme_MA") ihrer Arbeitskollegin C._____ auf einen Menü-Konsumationspreis von Fr. 12.– und Bezahlung dersel- ben mit einer Note à Fr. 20.– Rückgeld auf Fr. 100.– ausgehändigt, erklärte die Beschuldigte, ihr sei diesbezüglich sehr wahrscheinlich ein Fehler passiert. Sie sei sich zu 99% sicher, dass sie Fr. 100.– anstatt Fr. 20.– eingetippt habe. Es könne nur so sein. Sie habe noch auf den Bildschirm geschaut, um zu schauen, wie viel Rückgeld sie geben müsse und habe das Geld entsprechend herausge- geben. Sie habe aus Versehen falsch getippt (Urk. 60 S. 6 f.). Wie auch die Vor- instanz zutreffend feststellte (Urk. 75 S. 24 f.), wird die diesbezügliche Aussage der Beschuldigten von der Kassenquittung des Privatklägers gestützt (Urk. 39). Gemäss dieser gab die Beschuldigte nämlich als Zahlungsmittel Fr. 100.– bar ins Kassensystem ein. Hätte die Beschuldigte durch vorherige Fehlbuchungen gene- riertes, überschüssiges Geld aus der Kasse abschöpfen wollen, so hätte sie dies jedoch unterlassen müssen. Da der Beschuldigten an jenem Tag keine Fehlbu- chungen vorgeworfen werden, die Kassenmitarbeiterinnen keine fix zugeteilten Kassenschubladen haben und sämtliche Kassenmitarbeiterinnen insbesondere in der Pausenablösung mit sämtlichen Kassenschubladen arbeiten und die Kassen lediglich zwei Mal pro Woche bis hin zu alle zehn Tage abgerechnet werden (vgl. Urk. 10 S. 3, 8; Urk. 32 S. 5; Urk. 33 S. 5 f.; Urk. 34 S. 3, 5), ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie nicht wissen konnte, ob sich in der Kasse überhaupt ein Geldüberschuss befunden hat, den sie hätte abschöpfen können bzw. ihrer Arbeitskollegin hätte geben können. Die Aussage der Beschul- digten, wonach ihr ein Fehler unterlaufen sei, ist daher nicht unglaubhaft. Es lässt sich mithin nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Beschuldigte diesbezüglich vorsätzlich gehandelt hat.
- 11 - 3.7. Eine Geldentnahme durch die Beschuldigte lässt sich weder aufgrund der Videoaufnahmen noch der übrigen Beweismittel erstellen. Die Beschuldigte erfüllt daher weder den objektiven Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB noch der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung ist die Beschuldigte freizu- sprechen.
4. Da sich nicht erstellen lässt, dass die Beschuldigte die Fehl- bzw. Nicht- buchungen bewusst vorgenommen hat (vgl. vorstehend, Erw. 3.4.), ist auch – entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 88 S. 6) – die Vorteilsabsicht der Beschuldigten zu verneinen. Da die Beschuldigte die von ihr getätigten Fehl- bzw. Nichtbuchungen nicht bewusst vornahm, konnte sie auch nicht beabsichtigt ha- ben, Dritte oder sich selbst durch die Fehl- bzw. Nichtbuchungen zu bevorteilen. Eine Schädigungsabsicht fällt mangels bewusster Vornahme von Fehl- bzw. Nichtbuchungen ebenfalls ausser Betracht. Der Tatbestand der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist daher nicht erfüllt. Die Beschuldigte ist auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. III. Zivilforderungen Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, mindestens Fr. 324.90 nebst Zins zu 5% seit 22. März 2013 sowie Fr. 3'600.– nebst Zins zu 5% seit 3. April 2013 an den Privatkläger zu bezahlen (Urk. 61 S. 2, 4 ff.; Urk. 76 S. 2). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass trotz diesem Ausgang des Verfahrens eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten bestehen könne, allenfalls für ein fahrlässiges Handeln, was jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sei (Urk. 75 S. 27). Diesen Aus- führungen ist zu folgen und die Zivilforderungen des Privatklägers im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 12 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. September 2015 liess der Pri- vatkläger mit Eingabe seines Vertreters vom 23. September 2015 rechtzeitig Be- rufung anmelden (Urk. 68; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Vertreter des Privatklägers am 12. November 2015 zugestellt (Urk. 74/3). Mit Eingabe vom 25. November 2015 reichte dieser rechtzeitig die Berufungserklä- rung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten und die Schuldigsprechung gemäss Anklageschrift und eine angemessene Bestrafung beantragt wurde (Urk. 76 S. 2). Mit Präsidial- verfügung vom 7. Dezember 2015 wurde der Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und eine Frist von 20 Ta- gen zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 79). Mit Eingabe vom
10. Dezember 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberu- fung (Urk. 81). Das Datenerfassungsblatt der Beschuldigten samt Beilagen ging am 23. Dezember 2015 hierorts ein (Urk. 82; Urk. 83/1-9).
E. 2 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Privatkläger das vorinstanzliche Urteil vom 17. September 2015 vollumfäng- lich anfechten liess (Urk. 76 S. 2; Prot. II S. 12), ist dieses in seiner Gesamtheit zu überprüfen. Dem Vorbringen der Verteidigung, der Privatkläger habe in der Beru- fungsbegründung lediglich zwei Vorfälle bemängelt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei, soweit sie die anderen Fälle betreffe (Prot. II S. 10), ist ent- gegenzuhalten, dass eine unvollständige Berufungsbegründung keine Berufungs- beschränkung zur Folge hat. Dies ist lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
E. 3 Die Anklageschrift hat gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO neben den formellen Angaben (lit. a-e) sowie den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen (lit. g)
- 5 - "möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (lit. f) zu bezeichnen. Als ungültig muss die Anklage dann angesehen werden, wenn sie wegen einer entsprechenden Formulierung ihre Umgrenzungs- und/oder Informa- tionsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange die beschuldigte Person aus der Anklage also ersehen kann, was ihr konkret vorgeworfen wird, und sie sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, be- steht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. OGer SB140078, II. Strafkam- mer, Urteil vom 4. Juli 2014 mit Verweis auf Kass.Nr. 99/249S, Entscheid vom
E. 3.1 Der eingeklagte Sachverhalt beruht auf den Videoaufnahmen (Urk. 7/44 und Urk. 37/15), Screenshots dieser Videoaufnahmen, Quittungen über die wäh- rend der Zeitspanne der Überwachung getätigten Transaktionen (Urk. 7/2-41; Urk. 9/3; Urk. 9/4; Urk. 37/1-14; Urk. 39 und Urk. 40) sowie Aussagen der Be- schuldigten (Urk. 3, 4, 8, 11, 27, 41, 60, Prot. II S. 5 ff.) der Zeugin D._____ (Urk.
E. 3.2 Die Vorinstanz beschrieb die entscheidrelevanten Sequenzen der Vi- deoaufnahmen vom 17. Januar 2013, 5. Februar 2013, 20. Februar 2013,
25. Februar 2013, 26. Februar 2013, 27. Februar 2013, 28. Februar 2013,
21. März 2013 und 22. März 2013 zutreffend, sodass auf diese Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 7-11, Ziff. 4.1.-4.1.10.). Die Vor- instanz fasste sodann die Aussagen der Beschuldigten vollständig zusammen, sodass darauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 12-19, Ziff. 4.4.1.- 4.4.7.).
E. 3.3 D._____, Mitarbeiterin Sicherheitsdienst Revision, wurde als polizeiliche Auskunftsperson und als Zeugin einvernommen (Urk. 10 und 32). Anlässlich ihrer Einvernahmen erläuterte sie die technische Funktionsweise des Kassensystems des Privatklägers und machte Angaben in Bezug auf die allgemeinen Abläufe be- treffend die Kassen. In ihren Aussagen belastete sie die Beschuldigte jedoch nicht. Auch die Zeugen E._____, Geschäftsführer/Leiter des A._____-Restaurants ... (Urk. 33), und F._____, ehemaliger Kostensteller des A._____-Restaurants ... (Urk. 34), machten anlässlich ihrer Einvernahmen keine die Beschuldigte direkt belastenden Aussagen. Sie gaben ebenfalls Auskunft über das Kassensystem und die internen Abläufe. Die Aussagen der drei Zeugen zum Kassensystem des Privatklägers und zu den Abläufen sind glaubhaft, da sie grundsätzlich miteinan- der übereinstimmen und insgesamt ein stimmiges Gesamtbild geben. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen ist daher erstellt, dass es drei Kas- senschubladen gab, wobei diese insbesondere während der Pausenablösung von mehreren Kassiererinnen benützt werden konnten. Die Kassiererinnen hatten demnach keine eigenen Kassenschubladen. Sie konnten sich selbständig einlog-
- 8 - gen, wobei es für jede Kassenschublade ein Passwort gab (Urk. 10 S. 3; Urk. 32 S. 5; Urk. 33 S. 6). Der Inhalt der Kassenschublade wurde zwei Mal wöchentlich bis alle zehn Tage abgerechnet (Urk. 10 S. 8; Urk. 32 S. 5; Urk. 33 S. 5; Urk. 34 S. 3, 5).
E. 3.4 Gemäss den Angaben der Zeugin D._____ generiert jede abgeschlos- sene Transaktion automatisch eine Quittung (Urk. 10 S. 5). Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, dass sich durch das Abgleichen der auf den Videosequenzen erkennbaren Konsumationen mit den Angaben auf den Quittungen aus dem Kas- sensystem nachvollziehen lässt, ob die Beschuldigte die jeweiligen Konsumatio- nen vollständig, unvollständig oder gar nicht erfasst hatte (Urk. 75 S. 21 f.). Ob- wohl die Beschuldigte verschiedene Erklärungsversuche für die Fehl- bzw. Nicht- buchungen vorbrachte (heisses Wasser für den Tee und ein Ersatz für einen aus- geleerten Kaffee seien gratis [Urk. 8 S. 3, 6, Nr. 4 und 14], die nicht getippte Kon- sumation sei in der … gekauft worden [Urk. 8 S. 2 f., Nr. 3 und 5], die Konsumati- onen habe sie nachher noch eingetippt [Urk. 8 S. 10], bzw. die Konsumationen seien bereits bezahlt gewesen [Urk. 8 S. 7, 10]), können damit dennoch über 40 Fehl- bzw. Nichtbuchungen nicht erklärt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 75 S. 22) ist die grosse Anzahl der Fehl- bzw. Nichtbuchungen, welche innert kürzester Zeit erfolgten, nicht als Indiz für eine bewusste Vornahme dieser Fehl- bzw. Nichtbuchungen zu werten. In der vorliegenden Häufigkeit wären sie viel zu augenfällig gewesen. Die Be- schuldigte musste sich am 9. März 2012 einer Diskushernieoperation unterziehen und nahm am 25. Juni 2012 ihre Arbeit im Umfang von 50% wieder auf. Ihre Ar- beitsfähigkeit wurde in der Folge kontinuierlich gesteigert, wobei sie grundsätzlich ab dem 14. Januar 2013 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20% aufwies (Urk. 29/1; Urk. 29/3). Aufgrund von Krankheit war die Beschuldigte sodann vom
E. 3.5 Dem Einwand des Privatklägers, die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach die Bargeldentnahme aus der Registrierkasse am 5. Februar 2013 eine rei- ne Vermutung sei, sei aktenwidrig (Urk. 76 S. 5), ist entgegenzuhalten, dass auf- grund der besagten Videosequenz durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte das gefaltete Papierstück wieder in der Kassenschublade versorgt hat. Die Bildqualität ist zu schlecht, um den Verbleib des gefalteten Pa- pierstücks zweifelsfrei nachvollziehen zu können. Die Vorinstanz räumte zutref- fend ein, es sei zwar auffällig, dass die Beschuldigte, nachdem sie die Kassen- schublade auf dem Rolli deponiert habe, ihre linke Hand kurz in die Hosentasche stecke. Auch erkannte die Vorinstanz, dass dies den Eindruck erwecken vermö- ge, dass sie dabei einen zuvor in der Hand deponierten Gegenstand in ihre Ta- sche gesteckt habe (Urk. 75 S. 23). Dennoch ist auf der Videoaufnahme keine Geldentnahme festzustellen. Entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 61 S. 4; Urk. 76 S. 5 f.; Urk. 88 S. 5) ist auch auf den übrigen im Recht liegenden Vi- deoaufnahmen aufgrund der schlechten Bildqualität nicht zweifelsfrei zu erken- nen, dass die Beschuldigte Geld (in Form von Münzen, Noten, Lunchchecks etc.) aus der Kasse nimmt. Selbst wenn Verdachtsmomente gegen die Beschuldigte bestehen, welche darauf hinweisen, dass sie Geld aus der Kasse an sich ge- nommen haben könnte – wie beispielsweise das Hantieren in der Kasse, an- schliessendes Ergreifen des Putztuches und das Versorgen des Putztuches in der Tasche –, lässt sich in Anbetracht des zu beachtenden Grundsatzes in dubio pro reo eine Geldentnahme durch die Beschuldigte nicht rechtsgenügend erstellen. Ebenso wenig kann aufgrund der Fehlmanipulation eine Geldentnahme durch die Beschuldigte abgeleitet werden, obwohl durch die Fehlmanipulationen ein Bargeldüberschuss in der Kasse hätte verbleiben müssen. Gemäss Auskunft des Zeugen F._____ habe es Wochen gegeben, da habe eine Kassendifferenz von minus Fr. 200.– vorgelegen, dann wieder eine Kassendifferenz von plus
- 10 - Fr. 150.– (Urk. 34 S. 3). Da die Beschuldigte keine eigene Kassenschublade hat- te, welche nach ihrem Arbeitsdienst abgerechnet wurde, kann ein bei der Abrech- nung festgestelltes Bargelddefizit nicht kausal der Beschuldigten angelastet wer- den. Der mögliche Täterkreis erstreckt sich auf alle die Kassenschubladen bedie- nenden Mitarbeiter.
E. 3.6 In Bezug auf den Vorwurf, die Beschuldigte habe am 25. Februar 2015 (Urk. 37/15: CD 2, Datei "250213_1324_Entnahme_MA") ihrer Arbeitskollegin C._____ auf einen Menü-Konsumationspreis von Fr. 12.– und Bezahlung dersel- ben mit einer Note à Fr. 20.– Rückgeld auf Fr. 100.– ausgehändigt, erklärte die Beschuldigte, ihr sei diesbezüglich sehr wahrscheinlich ein Fehler passiert. Sie sei sich zu 99% sicher, dass sie Fr. 100.– anstatt Fr. 20.– eingetippt habe. Es könne nur so sein. Sie habe noch auf den Bildschirm geschaut, um zu schauen, wie viel Rückgeld sie geben müsse und habe das Geld entsprechend herausge- geben. Sie habe aus Versehen falsch getippt (Urk. 60 S. 6 f.). Wie auch die Vor- instanz zutreffend feststellte (Urk. 75 S. 24 f.), wird die diesbezügliche Aussage der Beschuldigten von der Kassenquittung des Privatklägers gestützt (Urk. 39). Gemäss dieser gab die Beschuldigte nämlich als Zahlungsmittel Fr. 100.– bar ins Kassensystem ein. Hätte die Beschuldigte durch vorherige Fehlbuchungen gene- riertes, überschüssiges Geld aus der Kasse abschöpfen wollen, so hätte sie dies jedoch unterlassen müssen. Da der Beschuldigten an jenem Tag keine Fehlbu- chungen vorgeworfen werden, die Kassenmitarbeiterinnen keine fix zugeteilten Kassenschubladen haben und sämtliche Kassenmitarbeiterinnen insbesondere in der Pausenablösung mit sämtlichen Kassenschubladen arbeiten und die Kassen lediglich zwei Mal pro Woche bis hin zu alle zehn Tage abgerechnet werden (vgl. Urk. 10 S. 3, 8; Urk. 32 S. 5; Urk. 33 S. 5 f.; Urk. 34 S. 3, 5), ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie nicht wissen konnte, ob sich in der Kasse überhaupt ein Geldüberschuss befunden hat, den sie hätte abschöpfen können bzw. ihrer Arbeitskollegin hätte geben können. Die Aussage der Beschul- digten, wonach ihr ein Fehler unterlaufen sei, ist daher nicht unglaubhaft. Es lässt sich mithin nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Beschuldigte diesbezüglich vorsätzlich gehandelt hat.
- 11 -
E. 3.7 Eine Geldentnahme durch die Beschuldigte lässt sich weder aufgrund der Videoaufnahmen noch der übrigen Beweismittel erstellen. Die Beschuldigte erfüllt daher weder den objektiven Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB noch der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung ist die Beschuldigte freizu- sprechen.
4. Da sich nicht erstellen lässt, dass die Beschuldigte die Fehl- bzw. Nicht- buchungen bewusst vorgenommen hat (vgl. vorstehend, Erw. 3.4.), ist auch – entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 88 S. 6) – die Vorteilsabsicht der Beschuldigten zu verneinen. Da die Beschuldigte die von ihr getätigten Fehl- bzw. Nichtbuchungen nicht bewusst vornahm, konnte sie auch nicht beabsichtigt ha- ben, Dritte oder sich selbst durch die Fehl- bzw. Nichtbuchungen zu bevorteilen. Eine Schädigungsabsicht fällt mangels bewusster Vornahme von Fehl- bzw. Nichtbuchungen ebenfalls ausser Betracht. Der Tatbestand der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist daher nicht erfüllt. Die Beschuldigte ist auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. III. Zivilforderungen Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, mindestens Fr. 324.90 nebst Zins zu 5% seit 22. März 2013 sowie Fr. 3'600.– nebst Zins zu 5% seit 3. April 2013 an den Privatkläger zu bezahlen (Urk. 61 S. 2, 4 ff.; Urk. 76 S. 2). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass trotz diesem Ausgang des Verfahrens eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten bestehen könne, allenfalls für ein fahrlässiges Handeln, was jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sei (Urk. 75 S. 27). Diesen Aus- führungen ist zu folgen und die Zivilforderungen des Privatklägers im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 12 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5 Juli 2000; Kass.Nr. 98/280S, Entscheid vom 5.7.1999; vgl. bereits BGE 103 Ia 6, ZR 60 Nr. 43). Aus der umständlich und schwerfällig formulierten Anklage ergibt sich vor- liegend nicht, wann und bei welcher Gelegenheit die Beschuldigte das Geld ent- nommen haben soll. Die Anklage umschreibt lediglich den Zeitraum, in dem die mutmasslichen Geldentnahmen stattgefunden haben sollen. Es wird weder der Zeitpunkt noch die Handlung der mutmasslichen Geldentnahmen umschrieben. Ob das Anklageprinzip verletzt ist, ist deshalb fraglich, kann vorliegend aber offen gelassen werden, da die Beschuldigte ohnehin von sämtlichen Vorwürfen freizu- sprechen ist. II. Sachverhalt
1. Die Anklage wirft der Beschuldigten in Anklageziffer 1.A. zusammenge- fasst vor (Urk. 46), im Zeitraum von mindestens 16. Januar 2013 bis 22. März 2013 an ihrem Arbeitsort im A._____-Restaurant ... in Zürich, in ihrer Funktion als Kassenmitarbeiterin ihr anvertrautes Bargeld, d.h. Einnahmen aus verkauften Kundenkonsumationen bzw. Warenverkäufen, wiederholt, in Teilbeträgen aus der Kasse genommen zu haben. Sie habe an mindestens acht Arbeitstagen mindes- tens 40 Mal Geld (oder teils geldwerte Gutscheine, Lunchchecks u.ä.) für Konsu- mationen oder Warenverkäufe von Kunden einkassiert, ohne diese in die Regist- rierkasse einzutippen oder unzutreffende tiefere Beträge in die Kasse eingetippt, um die auf diese Weise erwirkten bzw. dadurch in der Kasse resultierenden Bar-
- 6 - geldüberschüsse von total mindestens Fr. 324.90 in der Folge jeweils heimlich aus der Kasse zu nehmen und für ihre eigenen Bedürfnisse zu verwenden oder um Dritte im entsprechenden Betrag zu begünstigen. Die Beschuldigte habe bei- spielsweise am 25. Februar 2015, 13.24 Uhr, ihrer Arbeitskollegin C._____ auf ei- nen Menü-Konsumationspreis von Fr. 12.– Rückgeld auf Fr. 100.– ausgehändigt, obwohl diese mittels einer Note à Fr. 20.– bezahlt habe, wodurch die Beschuldig- te diese mit Fr. 80.– begünstigt habe. Dies habe sie im Wissen getan, dass dieses Geld dem Privatkläger gehöre und sie dieses zu Gunsten desselben hätte ver- wahren und weiterleiten sollen (Urk. 46 S. 2 f.). Um die Geldentnahmen zu ver- heimlichen, habe sie es gemäss Anklageziffer 1.B. unterlassen, wie soeben be- schrieben, die besagten Konsumationen bzw. Warenverkäufe in (ungefähr) den Geldentnahmen entsprechender Höhe in die Kasse und damit direkt verbunden in das elektronische Buchungssystem einzutippen, obwohl sie dazu verpflichtet ge- wesen wäre. Dadurch habe sie falsche, nicht den effektiven Warenverkäufen ent- sprechende Verkaufsquittungen und gleichzeitig Aufzeichnungen im elektroni- schen Kassen- bzw. Buchhaltungssystem des Arbeitgebers bewirkt. Dies habe sie in der Absicht getan, das Fehlen des von ihr entnommenen Bargeldes ihres Ar- beitgebers zu verheimlichen. Dadurch habe sie sich in mehrfacher Hinsicht Vortei- le verschafft, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, was sie gewusst habe (Urk. 46 S. 3 f.).
2. Die Beschuldigte bestritt während des Vorverfahrens sowie vor Vorinstanz stets, absichtlich Kundenkonsumationen nicht bzw. nicht korrekt im Kassensys- tem erfasst und heimlich Geld aus der Kasse genommen zu haben. Dass ihr Feh- ler bei der Arbeit an der Kasse unterlaufen sein könnten, bestreitet sie hingegen nicht (Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 8 S. 12; Urk. 11 S. 2, 4; Urk. 41 S. 2; Urk. 60 S. 4 ff., 7). Bei dieser Darstellung blieb die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 9).
3. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt aufgeführt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann da- rauf verwiesen werden (Urk. 75 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 -
E. 10 und Urk. 32), des Zeugen E._____ (Urk. 33) und des Zeugen F._____ (Urk. 34).
E. 11 Januar 2013 bis 15. Januar 2013 sowie vom 8. Februar 2013 bis 19. Februar 2013, mithin im Zeitraum der eingeklagten Delikte, zu 100% arbeitsunfähig. Die Erkrankungen machten jeweils eine Medikamenteneinnahme (Pretuval, Nasobol, Codein Knoll, Antibiotika etc.) notwendig (Urk. 29/1). Aufgrund der gesundheitli- chen Situation der Beschuldigten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der
- 9 - Beschuldigten die Fehl- bzw. Nichtbuchungen aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden Medikamenteneinnahme unterlaufen sind. Es kann daher nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass die Beschuldigte die Transaktion bewusst nicht oder unvollständig getätigt hat.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziff. 3 und 4) zu bestätigen (Art. 427 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Urk. 75 S. 27 f.). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, sodass er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Urk. 86). Der unterliegende Privatkläger trägt die Kosten der Verteidigung der Beschuldigten, zumal die Fortsetzung des Ver- fahrens ausschliesslich von seinem Willen abhing (BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60). Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigespro- chen.
- Die Zivilforderungen des Privatklägers werden auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt. - 13 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA nebst dem Formular "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150470-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 8. April 2016 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 17. September 2015 (GG150183)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juli 2015 (Urk. 46) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten (Gebühr Vorver- fahren: Fr. 2'500.–, Gebühr Beschwerdeverfahren vor Obergericht Zürich [Prozess Nr. UE130362]: Fr. 1'000.–) inkl. die Kosten der amtlichen Verteidi- gung (einschliesslich diejenigen für das Beschwerdeverfahren vor Oberge- richt: Fr. 1'895.95 inkl. 8 % Mehrwertsteuer) werden auf die Gerichtskasse genommen. Über die Kosten der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Verfahren wird separat entschieden.
4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'207.95 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) für anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. Berufungsanträge:
a) Der Vertreterin des Privatklägers: (Urk. 88 S. 2)
1. Das Urteil vom 17. September 2015 sei aufzuheben und die Beschul- digte sei gemäss Anklageschrift vom 8. Juli 2015 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
- 3 -
2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, mindestens Fr. 324.90, nebst Zins zu 5% seit 22. März 2013, an den Privatkläger zu bezahlen.
3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, Fr. 3'600.–, nebst Zins zu 5% seit
3. April 2013, an den Privatkläger zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.), unter Zuspre- chung einer angemessenen Prozessentschädigung für das Berufungs- verfahren, zu Lasten der Beschuldigten.
b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 89 S. 1)
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten des Berufungsklägers.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 81, schriftlich) Keine Anträge. ________________________________
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. September 2015 liess der Pri- vatkläger mit Eingabe seines Vertreters vom 23. September 2015 rechtzeitig Be- rufung anmelden (Urk. 68; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Vertreter des Privatklägers am 12. November 2015 zugestellt (Urk. 74/3). Mit Eingabe vom 25. November 2015 reichte dieser rechtzeitig die Berufungserklä- rung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten und die Schuldigsprechung gemäss Anklageschrift und eine angemessene Bestrafung beantragt wurde (Urk. 76 S. 2). Mit Präsidial- verfügung vom 7. Dezember 2015 wurde der Beschuldigten und der Staatsan- waltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und eine Frist von 20 Ta- gen zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 79). Mit Eingabe vom
10. Dezember 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberu- fung (Urk. 81). Das Datenerfassungsblatt der Beschuldigten samt Beilagen ging am 23. Dezember 2015 hierorts ein (Urk. 82; Urk. 83/1-9).
2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem der Privatkläger das vorinstanzliche Urteil vom 17. September 2015 vollumfäng- lich anfechten liess (Urk. 76 S. 2; Prot. II S. 12), ist dieses in seiner Gesamtheit zu überprüfen. Dem Vorbringen der Verteidigung, der Privatkläger habe in der Beru- fungsbegründung lediglich zwei Vorfälle bemängelt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei, soweit sie die anderen Fälle betreffe (Prot. II S. 10), ist ent- gegenzuhalten, dass eine unvollständige Berufungsbegründung keine Berufungs- beschränkung zur Folge hat. Dies ist lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
3. Die Anklageschrift hat gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO neben den formellen Angaben (lit. a-e) sowie den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen (lit. g)
- 5 - "möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (lit. f) zu bezeichnen. Als ungültig muss die Anklage dann angesehen werden, wenn sie wegen einer entsprechenden Formulierung ihre Umgrenzungs- und/oder Informa- tionsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange die beschuldigte Person aus der Anklage also ersehen kann, was ihr konkret vorgeworfen wird, und sie sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, be- steht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. OGer SB140078, II. Strafkam- mer, Urteil vom 4. Juli 2014 mit Verweis auf Kass.Nr. 99/249S, Entscheid vom
5. Juli 2000; Kass.Nr. 98/280S, Entscheid vom 5.7.1999; vgl. bereits BGE 103 Ia 6, ZR 60 Nr. 43). Aus der umständlich und schwerfällig formulierten Anklage ergibt sich vor- liegend nicht, wann und bei welcher Gelegenheit die Beschuldigte das Geld ent- nommen haben soll. Die Anklage umschreibt lediglich den Zeitraum, in dem die mutmasslichen Geldentnahmen stattgefunden haben sollen. Es wird weder der Zeitpunkt noch die Handlung der mutmasslichen Geldentnahmen umschrieben. Ob das Anklageprinzip verletzt ist, ist deshalb fraglich, kann vorliegend aber offen gelassen werden, da die Beschuldigte ohnehin von sämtlichen Vorwürfen freizu- sprechen ist. II. Sachverhalt
1. Die Anklage wirft der Beschuldigten in Anklageziffer 1.A. zusammenge- fasst vor (Urk. 46), im Zeitraum von mindestens 16. Januar 2013 bis 22. März 2013 an ihrem Arbeitsort im A._____-Restaurant ... in Zürich, in ihrer Funktion als Kassenmitarbeiterin ihr anvertrautes Bargeld, d.h. Einnahmen aus verkauften Kundenkonsumationen bzw. Warenverkäufen, wiederholt, in Teilbeträgen aus der Kasse genommen zu haben. Sie habe an mindestens acht Arbeitstagen mindes- tens 40 Mal Geld (oder teils geldwerte Gutscheine, Lunchchecks u.ä.) für Konsu- mationen oder Warenverkäufe von Kunden einkassiert, ohne diese in die Regist- rierkasse einzutippen oder unzutreffende tiefere Beträge in die Kasse eingetippt, um die auf diese Weise erwirkten bzw. dadurch in der Kasse resultierenden Bar-
- 6 - geldüberschüsse von total mindestens Fr. 324.90 in der Folge jeweils heimlich aus der Kasse zu nehmen und für ihre eigenen Bedürfnisse zu verwenden oder um Dritte im entsprechenden Betrag zu begünstigen. Die Beschuldigte habe bei- spielsweise am 25. Februar 2015, 13.24 Uhr, ihrer Arbeitskollegin C._____ auf ei- nen Menü-Konsumationspreis von Fr. 12.– Rückgeld auf Fr. 100.– ausgehändigt, obwohl diese mittels einer Note à Fr. 20.– bezahlt habe, wodurch die Beschuldig- te diese mit Fr. 80.– begünstigt habe. Dies habe sie im Wissen getan, dass dieses Geld dem Privatkläger gehöre und sie dieses zu Gunsten desselben hätte ver- wahren und weiterleiten sollen (Urk. 46 S. 2 f.). Um die Geldentnahmen zu ver- heimlichen, habe sie es gemäss Anklageziffer 1.B. unterlassen, wie soeben be- schrieben, die besagten Konsumationen bzw. Warenverkäufe in (ungefähr) den Geldentnahmen entsprechender Höhe in die Kasse und damit direkt verbunden in das elektronische Buchungssystem einzutippen, obwohl sie dazu verpflichtet ge- wesen wäre. Dadurch habe sie falsche, nicht den effektiven Warenverkäufen ent- sprechende Verkaufsquittungen und gleichzeitig Aufzeichnungen im elektroni- schen Kassen- bzw. Buchhaltungssystem des Arbeitgebers bewirkt. Dies habe sie in der Absicht getan, das Fehlen des von ihr entnommenen Bargeldes ihres Ar- beitgebers zu verheimlichen. Dadurch habe sie sich in mehrfacher Hinsicht Vortei- le verschafft, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, was sie gewusst habe (Urk. 46 S. 3 f.).
2. Die Beschuldigte bestritt während des Vorverfahrens sowie vor Vorinstanz stets, absichtlich Kundenkonsumationen nicht bzw. nicht korrekt im Kassensys- tem erfasst und heimlich Geld aus der Kasse genommen zu haben. Dass ihr Feh- ler bei der Arbeit an der Kasse unterlaufen sein könnten, bestreitet sie hingegen nicht (Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 8 S. 12; Urk. 11 S. 2, 4; Urk. 41 S. 2; Urk. 60 S. 4 ff., 7). Bei dieser Darstellung blieb die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 9).
3. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt aufgeführt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann da- rauf verwiesen werden (Urk. 75 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 7 - 3.1. Der eingeklagte Sachverhalt beruht auf den Videoaufnahmen (Urk. 7/44 und Urk. 37/15), Screenshots dieser Videoaufnahmen, Quittungen über die wäh- rend der Zeitspanne der Überwachung getätigten Transaktionen (Urk. 7/2-41; Urk. 9/3; Urk. 9/4; Urk. 37/1-14; Urk. 39 und Urk. 40) sowie Aussagen der Be- schuldigten (Urk. 3, 4, 8, 11, 27, 41, 60, Prot. II S. 5 ff.) der Zeugin D._____ (Urk. 10 und Urk. 32), des Zeugen E._____ (Urk. 33) und des Zeugen F._____ (Urk. 34). 3.2. Die Vorinstanz beschrieb die entscheidrelevanten Sequenzen der Vi- deoaufnahmen vom 17. Januar 2013, 5. Februar 2013, 20. Februar 2013,
25. Februar 2013, 26. Februar 2013, 27. Februar 2013, 28. Februar 2013,
21. März 2013 und 22. März 2013 zutreffend, sodass auf diese Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 7-11, Ziff. 4.1.-4.1.10.). Die Vor- instanz fasste sodann die Aussagen der Beschuldigten vollständig zusammen, sodass darauf ebenfalls verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 12-19, Ziff. 4.4.1.- 4.4.7.). 3.3. D._____, Mitarbeiterin Sicherheitsdienst Revision, wurde als polizeiliche Auskunftsperson und als Zeugin einvernommen (Urk. 10 und 32). Anlässlich ihrer Einvernahmen erläuterte sie die technische Funktionsweise des Kassensystems des Privatklägers und machte Angaben in Bezug auf die allgemeinen Abläufe be- treffend die Kassen. In ihren Aussagen belastete sie die Beschuldigte jedoch nicht. Auch die Zeugen E._____, Geschäftsführer/Leiter des A._____-Restaurants ... (Urk. 33), und F._____, ehemaliger Kostensteller des A._____-Restaurants ... (Urk. 34), machten anlässlich ihrer Einvernahmen keine die Beschuldigte direkt belastenden Aussagen. Sie gaben ebenfalls Auskunft über das Kassensystem und die internen Abläufe. Die Aussagen der drei Zeugen zum Kassensystem des Privatklägers und zu den Abläufen sind glaubhaft, da sie grundsätzlich miteinan- der übereinstimmen und insgesamt ein stimmiges Gesamtbild geben. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen ist daher erstellt, dass es drei Kas- senschubladen gab, wobei diese insbesondere während der Pausenablösung von mehreren Kassiererinnen benützt werden konnten. Die Kassiererinnen hatten demnach keine eigenen Kassenschubladen. Sie konnten sich selbständig einlog-
- 8 - gen, wobei es für jede Kassenschublade ein Passwort gab (Urk. 10 S. 3; Urk. 32 S. 5; Urk. 33 S. 6). Der Inhalt der Kassenschublade wurde zwei Mal wöchentlich bis alle zehn Tage abgerechnet (Urk. 10 S. 8; Urk. 32 S. 5; Urk. 33 S. 5; Urk. 34 S. 3, 5). 3.4. Gemäss den Angaben der Zeugin D._____ generiert jede abgeschlos- sene Transaktion automatisch eine Quittung (Urk. 10 S. 5). Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, dass sich durch das Abgleichen der auf den Videosequenzen erkennbaren Konsumationen mit den Angaben auf den Quittungen aus dem Kas- sensystem nachvollziehen lässt, ob die Beschuldigte die jeweiligen Konsumatio- nen vollständig, unvollständig oder gar nicht erfasst hatte (Urk. 75 S. 21 f.). Ob- wohl die Beschuldigte verschiedene Erklärungsversuche für die Fehl- bzw. Nicht- buchungen vorbrachte (heisses Wasser für den Tee und ein Ersatz für einen aus- geleerten Kaffee seien gratis [Urk. 8 S. 3, 6, Nr. 4 und 14], die nicht getippte Kon- sumation sei in der … gekauft worden [Urk. 8 S. 2 f., Nr. 3 und 5], die Konsumati- onen habe sie nachher noch eingetippt [Urk. 8 S. 10], bzw. die Konsumationen seien bereits bezahlt gewesen [Urk. 8 S. 7, 10]), können damit dennoch über 40 Fehl- bzw. Nichtbuchungen nicht erklärt werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 75 S. 22) ist die grosse Anzahl der Fehl- bzw. Nichtbuchungen, welche innert kürzester Zeit erfolgten, nicht als Indiz für eine bewusste Vornahme dieser Fehl- bzw. Nichtbuchungen zu werten. In der vorliegenden Häufigkeit wären sie viel zu augenfällig gewesen. Die Be- schuldigte musste sich am 9. März 2012 einer Diskushernieoperation unterziehen und nahm am 25. Juni 2012 ihre Arbeit im Umfang von 50% wieder auf. Ihre Ar- beitsfähigkeit wurde in der Folge kontinuierlich gesteigert, wobei sie grundsätzlich ab dem 14. Januar 2013 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 20% aufwies (Urk. 29/1; Urk. 29/3). Aufgrund von Krankheit war die Beschuldigte sodann vom
11. Januar 2013 bis 15. Januar 2013 sowie vom 8. Februar 2013 bis 19. Februar 2013, mithin im Zeitraum der eingeklagten Delikte, zu 100% arbeitsunfähig. Die Erkrankungen machten jeweils eine Medikamenteneinnahme (Pretuval, Nasobol, Codein Knoll, Antibiotika etc.) notwendig (Urk. 29/1). Aufgrund der gesundheitli- chen Situation der Beschuldigten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der
- 9 - Beschuldigten die Fehl- bzw. Nichtbuchungen aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes und der damit einhergehenden Medikamenteneinnahme unterlaufen sind. Es kann daher nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass die Beschuldigte die Transaktion bewusst nicht oder unvollständig getätigt hat. 3.5. Dem Einwand des Privatklägers, die Feststellung der Vorinstanz, wo- nach die Bargeldentnahme aus der Registrierkasse am 5. Februar 2013 eine rei- ne Vermutung sei, sei aktenwidrig (Urk. 76 S. 5), ist entgegenzuhalten, dass auf- grund der besagten Videosequenz durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigte das gefaltete Papierstück wieder in der Kassenschublade versorgt hat. Die Bildqualität ist zu schlecht, um den Verbleib des gefalteten Pa- pierstücks zweifelsfrei nachvollziehen zu können. Die Vorinstanz räumte zutref- fend ein, es sei zwar auffällig, dass die Beschuldigte, nachdem sie die Kassen- schublade auf dem Rolli deponiert habe, ihre linke Hand kurz in die Hosentasche stecke. Auch erkannte die Vorinstanz, dass dies den Eindruck erwecken vermö- ge, dass sie dabei einen zuvor in der Hand deponierten Gegenstand in ihre Ta- sche gesteckt habe (Urk. 75 S. 23). Dennoch ist auf der Videoaufnahme keine Geldentnahme festzustellen. Entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 61 S. 4; Urk. 76 S. 5 f.; Urk. 88 S. 5) ist auch auf den übrigen im Recht liegenden Vi- deoaufnahmen aufgrund der schlechten Bildqualität nicht zweifelsfrei zu erken- nen, dass die Beschuldigte Geld (in Form von Münzen, Noten, Lunchchecks etc.) aus der Kasse nimmt. Selbst wenn Verdachtsmomente gegen die Beschuldigte bestehen, welche darauf hinweisen, dass sie Geld aus der Kasse an sich ge- nommen haben könnte – wie beispielsweise das Hantieren in der Kasse, an- schliessendes Ergreifen des Putztuches und das Versorgen des Putztuches in der Tasche –, lässt sich in Anbetracht des zu beachtenden Grundsatzes in dubio pro reo eine Geldentnahme durch die Beschuldigte nicht rechtsgenügend erstellen. Ebenso wenig kann aufgrund der Fehlmanipulation eine Geldentnahme durch die Beschuldigte abgeleitet werden, obwohl durch die Fehlmanipulationen ein Bargeldüberschuss in der Kasse hätte verbleiben müssen. Gemäss Auskunft des Zeugen F._____ habe es Wochen gegeben, da habe eine Kassendifferenz von minus Fr. 200.– vorgelegen, dann wieder eine Kassendifferenz von plus
- 10 - Fr. 150.– (Urk. 34 S. 3). Da die Beschuldigte keine eigene Kassenschublade hat- te, welche nach ihrem Arbeitsdienst abgerechnet wurde, kann ein bei der Abrech- nung festgestelltes Bargelddefizit nicht kausal der Beschuldigten angelastet wer- den. Der mögliche Täterkreis erstreckt sich auf alle die Kassenschubladen bedie- nenden Mitarbeiter. 3.6. In Bezug auf den Vorwurf, die Beschuldigte habe am 25. Februar 2015 (Urk. 37/15: CD 2, Datei "250213_1324_Entnahme_MA") ihrer Arbeitskollegin C._____ auf einen Menü-Konsumationspreis von Fr. 12.– und Bezahlung dersel- ben mit einer Note à Fr. 20.– Rückgeld auf Fr. 100.– ausgehändigt, erklärte die Beschuldigte, ihr sei diesbezüglich sehr wahrscheinlich ein Fehler passiert. Sie sei sich zu 99% sicher, dass sie Fr. 100.– anstatt Fr. 20.– eingetippt habe. Es könne nur so sein. Sie habe noch auf den Bildschirm geschaut, um zu schauen, wie viel Rückgeld sie geben müsse und habe das Geld entsprechend herausge- geben. Sie habe aus Versehen falsch getippt (Urk. 60 S. 6 f.). Wie auch die Vor- instanz zutreffend feststellte (Urk. 75 S. 24 f.), wird die diesbezügliche Aussage der Beschuldigten von der Kassenquittung des Privatklägers gestützt (Urk. 39). Gemäss dieser gab die Beschuldigte nämlich als Zahlungsmittel Fr. 100.– bar ins Kassensystem ein. Hätte die Beschuldigte durch vorherige Fehlbuchungen gene- riertes, überschüssiges Geld aus der Kasse abschöpfen wollen, so hätte sie dies jedoch unterlassen müssen. Da der Beschuldigten an jenem Tag keine Fehlbu- chungen vorgeworfen werden, die Kassenmitarbeiterinnen keine fix zugeteilten Kassenschubladen haben und sämtliche Kassenmitarbeiterinnen insbesondere in der Pausenablösung mit sämtlichen Kassenschubladen arbeiten und die Kassen lediglich zwei Mal pro Woche bis hin zu alle zehn Tage abgerechnet werden (vgl. Urk. 10 S. 3, 8; Urk. 32 S. 5; Urk. 33 S. 5 f.; Urk. 34 S. 3, 5), ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie nicht wissen konnte, ob sich in der Kasse überhaupt ein Geldüberschuss befunden hat, den sie hätte abschöpfen können bzw. ihrer Arbeitskollegin hätte geben können. Die Aussage der Beschul- digten, wonach ihr ein Fehler unterlaufen sei, ist daher nicht unglaubhaft. Es lässt sich mithin nicht rechtsgenügend erstellen, dass die Beschuldigte diesbezüglich vorsätzlich gehandelt hat.
- 11 - 3.7. Eine Geldentnahme durch die Beschuldigte lässt sich weder aufgrund der Videoaufnahmen noch der übrigen Beweismittel erstellen. Die Beschuldigte erfüllt daher weder den objektiven Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StGB noch der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung ist die Beschuldigte freizu- sprechen.
4. Da sich nicht erstellen lässt, dass die Beschuldigte die Fehl- bzw. Nicht- buchungen bewusst vorgenommen hat (vgl. vorstehend, Erw. 3.4.), ist auch – entgegen der Ansicht des Privatklägers (Urk. 88 S. 6) – die Vorteilsabsicht der Beschuldigten zu verneinen. Da die Beschuldigte die von ihr getätigten Fehl- bzw. Nichtbuchungen nicht bewusst vornahm, konnte sie auch nicht beabsichtigt ha- ben, Dritte oder sich selbst durch die Fehl- bzw. Nichtbuchungen zu bevorteilen. Eine Schädigungsabsicht fällt mangels bewusster Vornahme von Fehl- bzw. Nichtbuchungen ebenfalls ausser Betracht. Der Tatbestand der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist daher nicht erfüllt. Die Beschuldigte ist auch vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. III. Zivilforderungen Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, mindestens Fr. 324.90 nebst Zins zu 5% seit 22. März 2013 sowie Fr. 3'600.– nebst Zins zu 5% seit 3. April 2013 an den Privatkläger zu bezahlen (Urk. 61 S. 2, 4 ff.; Urk. 76 S. 2). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass trotz diesem Ausgang des Verfahrens eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten bestehen könne, allenfalls für ein fahrlässiges Handeln, was jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sei (Urk. 75 S. 27). Diesen Aus- führungen ist zu folgen und die Zivilforderungen des Privatklägers im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
- 12 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziff. 3 und 4) zu bestätigen (Art. 427 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Urk. 75 S. 27 f.). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, sodass er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Urk. 86). Der unterliegende Privatkläger trägt die Kosten der Verteidigung der Beschuldigten, zumal die Fortsetzung des Ver- fahrens ausschliesslich von seinem Willen abhing (BGE 139 IV 45 = Pra 102 [2013] Nr. 60). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigespro- chen.
2. Die Zivilforderungen des Privatklägers werden auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt.
- 13 -
6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA nebst dem Formular "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Hässig