Sachverhalt
3.1. Insbesondere die dem Beschuldigten unter den Anklageziffern 2.2.1 und 2.3 vorgeworfenen Handlungen werden von diesem – auch heute (Prot. II S. 7) – bestritten, während er betreffend den Vorfall vom 20. Juli 2014 primär geltend macht, sein Sohn sei freiwillig mitgekommen respektive er habe ihn nicht davon abhalten können, ihm zu folgen (Prot. I S. 11 f.; Urk. 31 S. 1). Der für das Urteil massgebende Sachverhalt ist damit zunächst im Rahmen der gerichtlichen Be- weiswürdigung zu erstellen. 3.2. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann auf die Er- wägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 29 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Liegen – wie hier – keine Sachbeweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von Dritt- personen, kommt der Würdigung der Aussagen der beiden involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten über- einstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich kon- sistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits dargestellte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern. 3.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung auf die bereits bei den Akten lie- genden Beweismittel abgestellt sowie den Beschuldigten anlässlich der Hauptver- handlung befragt (Prot. I S. 11 ff.). Seitens der Parteien wurden weder anlässlich der Hauptverhandlung noch vor der heutigen Berufungsverhandlung weitere Be- weisanträge gestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldig- te ebenfalls befragt (Prot. II S. 6; Urk. 49).
- 7 - 3.4. Zu den vorliegenden Beweismitteln ist anzumerken, dass diese sich – was den Kern der Vorwürfe angeht – auf die jeweiligen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin beschränken. Zeugen oder Auskunftspersonen waren in keinem Moment zugegen respektive wurden nicht befragt (so auch nicht der ge- meinsame Sohn C._____). Neutrale Sachbeweise fehlen ebenfalls. 3.5. Mit Blick auf die generelle Glaubwürdigkeit der Parteien ist vorab anzumer- ken, dass sie bisher in keine Rechtspflegedelikte oder dergleichen verwickelt wa- ren. Indessen ist der Beschuldigte bereits wegen Drohung gegenüber der Privat- klägerin vorbestraft (vgl. das begründete Urteil der II. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 9. Juli 2013, Urk. 63 der entsprechenden Beizugsakten SB130104). Ein weiteres Verfahren betreffend Drohung und Tätlichkeiten gegen- über der Privatklägerin wurde im Jahr 2009 in Anwendung von Art. 55a StGB ein- gestellt, ohne das der Sachverhalt abschliessend ermittelt worden wäre (vgl. Urk. 13 der Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis A-3/2008/2838). Überdies bzw. wohl zur Hauptsache sind die Parteien aber seit Jahren (vgl. Urk. 43/7 S. 8) in familienrechtlichen Auseinandersetzungen verstrickt. Gemäss gleichlautenden Angaben wurde das Scheidungsverfahren jahrelang und hoch- strittig geführt (vgl. auch Urk. 50 S. 1 f.). Weiterhin bestanden grosse Differenzen betreffend die Elternbeziehung. Insbesondere das Besuchsrecht des Beschul- digten bot offensichtlich wiederholt Probleme. Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Parteien stand dem Beschuldigten im Juli 2014 ein begleitetes Be- suchsrecht jeweils am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats zu, welches indessen zum Tatzeitpunkt bereits seit Dezember 2013 faktisch ausgesetzt war (vgl. hierzu auch das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 23. September 2014, Urk. 43/7 S. 12 f.). Zunächst war der Beschuldigte im Ausland gewesen, daraufhin hatte die Privatklägerin mehrfach eigenmächtig entschieden, die Besuche ausfallen zu lassen (Urk. HD 4/3 S. 7 letzter Absatz: "… erwog die Gesuchstellerin, dass die Kinder nicht auf das Fest einer ihrer konstan- ten Bezugspersonen verzichten sollen …", S. 8 dritter Absatz: "Den Besuch am Sonntag, 6. April 2014 im D._____ musste die Gesuchstellerin noch einmal absa- gen, weil der kleine Cousin der Kinder an diesem Tag eine Geburtstagsfeier hatte
- 8 - und sie mit den Kindern eingeladen war."), worauf die begleiteten Besuchsplätze durch das D._____ gekündigt wurden (Urk. ND 1/1 S. 3). Das Obergericht be- zeichnete die rasche Wiederaufnahme von regelmässigen Kontakten zum Vater als vordringlich und – nach Anhörung derselben – dem Wunsch der Kinder ent- sprechend, die den Vater sehen wollten (Urk. 43/7 S. 13). Entgegen diesen und weiteren eindeutigen Erwägungen im obergerichtlichen Urteil unterband der Bei- stand aber – offenbar als Folge der streitgegenständlichen Vorwürfe gemäss Ziffer 2.2.2 der Anklageschrift – das Besuchsrecht erneut (Urk. HD 7/8). Eine Wiederaufnahme hat offenbar bis heute nicht stattgefunden (Urk. 49 S. 3). Damit ist evident, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern insbesondere auch die Privatklägerin ein gewichtiges Interessen daran haben, das Gericht von ihrer jeweiligen Version der Geschehnisse zu überzeugen, hängt daran im Endeffekt, worauf auch die Verteidigerin des Beschuldigten hingewiesen hat (Urk. 50 S.15), doch auch die Wiederaufnahme oder Unterbindung des Kontaktes des Beschul- digten zu seinen beiden bei der Privatklägerin lebenden Kindern. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von beiden Beteiligten mit äusserst gros- ser Vorsicht zu würdigen. 3.6. Wie bereits dargestellt, anerkennt der Beschuldigte den ihm unter Ankla- geziffer 2.1 vorgeworfenen Sachverhalt weitgehend. Die Vorinstanz kam mit überzeugender Begründung, auf welche uneingeschränkt verwiesen werden kann, zum Schluss, es sei von seiner Darstellung auszugehen und damit davon, dass der Beschuldigte sich zunächst alleine von der Privatklägerin und dem Sohn entfernte, jener ihm jedoch nachrannte, seine Hand ergriff und sie sich hernach – entgegen dem klar geäusserten Willen der Privatklägerin – zusammen in Rich- tung Wohnung des Beschuldigten begaben, wo sie sich indessen bloss kurz auf- gehalten haben, bevor der Beschuldigte C._____ zu Fuss zum Wohnort der Pri- vatklägerin begleitete (Urk. 29 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7. Hinsichtlich der Anklagesachverhalte Ziffern 2.2.1 und 2.3 wirft der Vor- derrichter dem Beschuldigten vor, er habe zu keiner Zeit eine plausible Erklärung dafür vorbringen können, weshalb er die Geschädigte im Verlaufe des Telefon-
- 9 - gesprächs eben nicht bedroht habe (Urk. 29 S. 14) respektive weshalb er der Ge- schädigten im Verlaufe des Telefonats eben nicht gesagt habe, sie würde nicht mehr lange leben, wenn sie C._____ nicht für das Fussballtraining anmelden würde (a.a.O., S. 18) und kommt hernach, auch aufgrund dieser Erwägungen, zum Schluss, es sei auf die Darstellung der Privatklägerin abzustellen. Damit aber verkennt die Vorinstanz, dass es nicht Sache des Beschuldigten ist, seine Un- schuld zu beweisen, zumal der Negativbeweis, etwas nicht gesagt zu haben, sys- temimmanent kaum zu belegen ist. Einzig, wo eine nähere Substanziierung auf- grund der Umstände ohne weiteres möglich wäre, darf eine partielle Aussagever- weigerung, die mit angeblich entlastenden, aber äusserst unsubstanziierten Tat- sachenbehauptungen einhergeht, zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt werden, ohne dass dadurch Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK verletzt wür- de (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar,
3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Dass die Aussagen des Beschuldigten im Übrigen nicht durchwegs konsistent und damit glaubhaft wirken (vgl. hierzu die Erwägungen im angefochtenen Urteil, Urk. 29 S. 14 und 18), ist sodann nicht geeignet, den Anklagesachverhalt zu be- weisen. Vielmehr ist zu prüfen, ob anderweitige Umstände bzw. Beweismittel ver- nünftige Zweifel am anklagegegenständlichen Sachverhalt rechtsgenügend zu beseitigen vermögen. 3.8. Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, so kam die Vorinstanz mit Blick auf den Anklagesachverhalt Ziffer 2.2.2 zum Schluss, diese erwiesen sich als übertrieben und das geschilderte Verhalten des Beschuldigten als wenig plau- sibel. Entsprechend ging der Vorderrichter zwar davon aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Treppenhaus am Wohnort zu einer hitzigen Diskussion gekommen war, nicht aber, dass der Beschuldigte völlig aus- gerastet war, herumgeschrien sowie die Fussmatte aus der Verankerung ge-
- 10 - rissen, herumgeschwenkt und zwischen Türrahmen und Haustüre platziert hatte (Urk. 29 S. 15 ff.). Die übrigen Aussagen der Privatklägerin taxierte der Vorderrichter indessen als überzeugend, da sie frei von Übertreibungen und Widersprüchen seien und sich die Privatklägerin insbesondere an den exakten Wortlaut der Drohung zu erinnern vermöge (Urk. 29 S. 13), respektive keine vernünftigen Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Darstellung ersichtlich seien (a.a.O., S. 18). Dem kann nicht zugestimmt werden. So kann den Aussagen der Privatklägerin ein Hang zur Dramatisierung und Anschwärzung des Beschuldigten generell nicht abgesprochen werden. Bei- spielsweise wenn sie schildert, wie ihr Sohn Angst vor dem Vater gehabt habe, geschockt gewesen sei und nicht habe sagen können, dass er nicht mit wolle (Urk. HD 5/1 S. 2), was im klaren Widerspruch zum erstellten Sachverhalt aber auch dazu steht, dass beide Kinder kurz darauf am 21. August 2014 anlässlich der Kinderanhörung durch den Referenten oder die Referentin der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Scheidungsverfahren wünschten, den Vater zu sehen (Urk. 43/7 S. 9 und 13). Auch wenn die Privatklägerin ohne kon- kreten Bezug zu den Vorfällen vorbringt, dass der Beschuldigte immer benebelt sei und sich "die Birne von morgens bis Abends" vollkiffe, etc., wirkt das wenig dif- ferenziert (Urk. HD 5/1 S. 4). Wenn sie kurz darauf schildert, sie habe die Kinder nicht mehr ins D._____ zu den Besuchstagen bringen wollen, weil sie seine Dro- hungen sehr ernst nehme, widerspricht das den Ausführungen ihrer Anwältin im Zivilverfahren (Urk. 4/3 S. 7 ff.). Schliesslich bleibt auch die Drohung wenig einzel- fallspezifisch, wenn die Privatklägerin den Wortlaut später davon herleitet, es sei "immer dasselbe". Überdies konnte sie anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 19. März 2015 den Vorfall vom April 2014 nicht mehr in freier Rede schildern, sondern nur auf konkreten Vorhalt hin als plausibel bestätigen (Urk. HD 5/2 S. 6 f.). Damit fehlt es nicht nur an überprüfbaren Fakten (formelle und externe Validität), sondern zumindest teilweise auch an Konsistenz (interne Validität). Darüber hin- aus sind, wie auch die Verteidigerin des Beschuldigten zu Recht ausführte (vgl. Urk. 50 S 12), auch Lügensignale auszumachen (insbesondere Übersteigerun-
- 11 - gen, "Schwarz-Weiss-Malerei", unklare/verschwommene/gleichförmige Aussa- gen) und eine Reflexion der eigenen Rolle in diesem Dauerkonflikt fehlt komplett. Weitere Zweifel ergeben sich bei Gegenüberstellung des Geschilderten mit dem damaligen übrigen Verhalten der Privatklägerin. So reiste sie belegtermassen
– vgl. Urk. HD 4/3 und Urk. ND 1/3 – im Februar 2014 mit den beiden gemein- samen Kindern und auf eigenes Bestreben nach Senegal in die Heimat des Be- schuldigten, um dessen Tochter zu besuchen und lebte damals einige Tage mit den Kindern beim Beschuldigten zu Hause, was nicht zu ihrer später geschilder- ten permanenten Angst vor dem Beschuldigten und der Äusserung, in seinem Land hätte er sie sicher schon umgebracht (Urk. HD 5/2 S. 7) passt. Offenbar hat- te sich der Beschuldigte dann nach seiner Rückkehr in die Schweiz geweigert, die Tochter E._____ ab August 2014 wieder in die Schweiz zu holen, womit die Pri- vatklägerin nicht einverstanden war. Chronologisch anschliessend beschloss sie dann offenbar mehrfach, das dem Beschuldigten zustehende, begleitete Besuchs- recht ausfallen zu lassen (Urk. HD 5/1 S. 4; Urk. HD 4/3 S. 7 f.), besuchte ihn hernach aber wieder mit beiden Kindern auf eigene Veranlassung anlässlich der … (tt.-tt. Juni 2014) in Winterthur an seinem Verkaufsstand (Urk. ND 1/3), dies wenige Wochen nach der angeblichen Todesdrohung (welche im Übrigen in einer Stellungnahme ihrer Anwältin zuhanden des Scheidungsgerichts, welche genau jene Zeitperiode thematisiert, nicht erwähnt wird; Urk. HD 4/3 S. 8) und in einer Zeit, in welcher sie gemäss eigenen Angaben mit dem Beschuldigten überhaupt keinen Kontakt bzw. nur ihre Ruhe von ihm gehabt haben will (Urk. HD 5/1 S. 4). Schliesslich fällt auch ins Auge, dass die von der Privatklägerin geschilderte zwei- te Drohung in die Zeit fällt, wo eine automatische Verlängerung des Besuchs- rechts bevorstand (Urk. 43/7 Dispositivziffer 1; Urk. HD 5/2 S. 6: offenbar fanden bis Februar 2015 noch keine Übernachtungen statt). Zu dieser Ausdehnung kam es dann in der Folge nicht, respektive wurde das Besuchsrecht insgesamt dann sogar – und entgegen den eindeutigen Erwägungen der II. Zivilkammer des Obergerichts im Urteil vom 23. September 2014 (Urk. 43/7 S. 13) – aufgrund des angeblichen, von der Vorinstanz als nicht erstellt respektive nicht als tatbe- standsmässig erachteten Vorfalles vom 7. März 2015 durch den Beistand der Kinder in Eigenregie aufgehoben (Urk. HD 7/8).
- 12 - Bezieht man diese Begleitumstände in die Beweiswürdigung mit ein, wirken die Aussagen der Privatklägerin insgesamt nicht derart überzeugend, dass ver- nünftige Zweifel daran, dass es sich so wie von der Privatklägerin geschildert zu- getragen hat, ausgeschlossen werden können. 3.9. Zusammenfassend verbleiben nach Würdigung der Aussagen der Privat- klägerin und vor dem Hintergrund des weiter schwelenden Paarkonflikts respekti- ve der andauernden Auseinandersetzung über den Umfang der Kontakte der ge- meinsamen Kinder zum Beschuldigten, welcher – entgegen der Ansicht der Vor- instanz – ein denkbares Motiv für eine Falschbelastung abgibt, erhebliche Zweifel daran, dass sich die Telefongespräche gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 2.2.1 und 2.3 so abgespielt haben, wie in der Anklageschrift geschildert. Dies kann zwar auch nicht ausgeschlossen werden, indes erfüllt die blosse Möglichkeit nicht das nötige Beweismass. Vielmehr ist bei dieser Sachlage und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" der Sachverhalt gemäss der Anklageziffer 2.2.1 und 2.3 als nicht erstellt zu betrachten.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Entziehen von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB ist ein Antragsdelikt. Fehlt der Strafantrag oder fällt er weg, ist das Verfahren einzustellen und es ist nicht zu prüfen, ob der Vorwurf berechtigt wäre, das heisst, das Fehlen eines Strafantrages verbietet eine Verurteilung auch dann, wenn eine Tat strafbar wäre (BGE 105 IV 229). Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs sind Grundsätze, wel- che in der gesamten Rechtsordnung Geltung haben. Das gilt auch für das Gebiet des Strafantragsrechts. Die Ausübung des Antragsrechts ist namentlich als rechtsmissbräuchlich zu betrachten, wenn der Antragsteller durch eigenes rechtswidriges Verhalten zur Handlung des Täters unmittelbar Anlass gegeben hat. Offenbarer Rechtsmissbrauch darf indessen nur mit Zurückhaltung ange- nommen werden. Nur wenn der Verletzte dem Täter ein objektiv grobes Unrecht zugefügt hat und zwischen seinem rechtswidrigen Verhalten und dem vom Täter herbeigeführten strafbaren Erfolg ein enger Kausalzusammenhang besteht, recht-
- 13 - fertigt es sich, dem Antragsteller ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung und Bestrafung des Täters abzusprechen und demzufolge den gestell- ten Strafantrag als ungültig zu erachten (BGE 104 IV 90 E. 3; BGE 105 IV 229). Spezifisch zum Tatbestand der Kindesentziehung hielt das Bundesgericht fest, Rechtsmissbrauch liege vor, wenn der strafantragstellende Elternteil die Aus- übung des Besuchsrechts durch den anderen Elternteil zunächst ständig schika- nös behindert habe und dann wegen geringfügiger Überschreitung des Besuchs- rechts eine Bestrafung beantrage (BGE 128 IV 154 E. 4 unter Hinweis auf BGE 105 IV 229). Als geringfügige Überschreitung wurde eine eigenmächtige Verlängerung des Besuchsrechts über Weihnachten um drei Tage qualifiziert, dies nachdem der Vater das Besuchsrecht der Mutter während längerer Zeit ohne triftigen Grund vereitelt oder erschwert hatte und darauf ausgegangen war, ihr die Kinder zu entfremden (BGE 105 IV 229). Vorliegend nahm der Beschuldigte seinen Sohn, welchen er – auch aufgrund der sein Besuchsrecht missachtenden Handlungen der Privatklägerin – schon mona- telang nicht gesehen hatte auf dessen Wunsch wenige Minuten zu sich in die Wohnung, wechselte dort kurz seine Kleidung und brachte ihn danach zu Fuss zur Privatklägerin zurück. Insgesamt dauerte dies etwa 40 Minuten. Dies alles er- eignete sich, wie auch die Verteidigerin des Beschuldigten zutreffend ausführte (Urk. 50 S. 8), an einem 3. Sonntag des Monats, an welchem ihm gemäss der Vereinbarung der Parteien mit dem D._____ sein Besuchsrecht zugestanden hät- te (Urk. HD 4/1 S.2 und Urk. HD 5/1 S. 4), welches er aber in jenem Zeitpunkt seit über einem halben Jahr nicht mehr hatte ausüben können, und nachdem er die Privatklägerin und seinen Sohn zufällig in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung angetroffen hatte. Zwar sah die geltende Regelung bloss ein begleitetes Besuchs- recht vor, indes hatte die hierfür geeignete Institution (D._____) den dem Be- schuldigten zustehenden Platz gemäss dessen unwiderlegt gebliebener Darstel- lung (auch) auf Betreiben der Privatklägerin gekündigt, sodass das Besuchsrecht effektiv seit Dezember 2013 (vgl. Urk. 43/7 S. 12 f.) blockiert war. Die Privatkläge- rin schien zum damaligen Zeitpunkt im Übrigen aber nichts dagegen zu haben, Kontakte des Beschuldigten zu seinen Kindern in ihrer Gegenwart zuzulassen,
- 14 - besuchte sie ihn doch im Februar 2014 mit den Kindern in Senegal sowie im April 2014 an den …. Insbesondere ersteres spricht klar gegen tiefer gehende Entfüh- rungs- oder andere Ängste. Überdies einigten die Privatklägerin und der Beschul- digte sich knapp zwei Monate später und damit in Kenntnis des Vorfalles vom 20. Juli 2014, am 16. September 2014, im Rahmen einer Instruktionsverhandlung vor dem zweitinstanzlichen Scheidungsgericht auf eine sofortige Aufhebung des be- gleiteten bzw. Umwandlung in ein unbegleitetes Besuchsrecht (Urk. 43/7 S. 9 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin am 20. Juli 2014 anlässlich des zufälligen Zusammentreffens dem dringenden und auch nachvollziehbaren Wunsch des Sohnes nicht nachkommen und ihm den kurzen Besuch der väterlichen Wohnung in ihrer Begleitung nicht erlauben oder zumin- dest vor Ort abwarten konnte. War im zitierten Fall sogar eine vorsätzlich geplan- te, eigenmächtige Verlängerung des Besuchsrechts um drei volle Tage akzepta- bel, muss dies umso mehr in der vorliegenden Situation gelten, wo lediglich das spontane Drängen des Kindes nicht abgewehrt, der Besuch aber äusserst kurz gehalten und das Kind sodann unverzüglich wieder zurück an seinen Wohnort gebracht wurde. Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass einer funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung nach der Scheidung durch beide Elternteile hoher Stellen- wert einzuräumen und tätig zu unterstützen ist. Ein Unterlaufen der Beziehung zum anderen Elternteil verstösst gegen das Kindeswohl und kann in extremen Fällen zur Umteilung der elterlichen Sorge respektive Obhut führen. Damit ist auch gesagt, dass das dem Beschuldigten durch die nicht unwesentliche Behin- derung der Besuchsrechtsausübung zugefügte Unrecht jedenfalls schwerer wiegt, als dessen kurzzeitige eigenmächtige Durchführung. Zwischen der Obstruktion des Besuchsrechts und der Handlung des Beschuldigten besteht ein enger Zu- sammenhang. Unter den gegebenen Umständen war daher der Strafantrag der Privatklägerin vom 22. Juli 2014 (Urk. HD 2), wie auch die Verteidigerin des Be- schuldigten zutreffend ausführte (Urk. 50 S. 9 f.), offensichtlich rechtsmissbräuch- lich. Auf das Verfahren ist daher in diesem Punkt, da es an einer Prozessvoraus- setzung fehlt, nicht einzutreten. 4.2. Wie die obige Beweiswürdigung ergeben hat, konnten die weiteren Vor- würfe sachverhaltsmässig nicht erstellt werden. Damit ist der Beschuldigte vom
- 15 - Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ebenfalls freizusprechen.
5. Widerruf Nachdem sich der Beschuldigte während der Probezeit keines strafbaren Verhal- tens schuldig gemacht hat, steht der Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2013 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– nicht zur Diskussion (vgl. Art. 46 StGB).
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Überdies ist dem Beschuldigten, wie von ihm beantragt (vgl. Urk. 50 S1 und S. 21), eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- zuzuspre- chen, da der Beschuldigte für kurze Zeit durch Rechtsanwältin Y._____ vertreten war (vgl. Urk. 52). 6.2. Die amtliche Verteidigerin hat in ihrer Honorarnote von Total Fr. 8'940.80 für die Berufungsverhandlung, inklusive Weg und Schlussbesprechung mit dem Be- schuldigten, einen Zeitaufwand von 6 Stunden geltend gemacht (Urk. 47). Zu be- rücksichtigen ist diesbezüglich, dass die Berufungsverhandlung lediglich drei Stunden gedauert hat (vgl. Prot. II S. 5 und 10) und dass der Weg von der Kanzlei der Verteidigerin an das Obergericht des Kantons Zürich relativ kurz ist, weshalb es sich rechtfertigt, den diesbezüglich geltend gemachten Zeitaufwand um zwei Stunden zu kürzen. Die amtliche Verteidigerin ist demnach für das Berufungs- verfahren mit Fr. 8'465.-- (inklusive Mehrwertsteuer) von der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 16 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Anklage betreffend das Entziehen eines Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 17. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. …. Der Drohung gemäss Anklageziffer 2.2.2 (Vorfall vom 7. März 2015) ist der Beschul- digte nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
2. - 4. (…)
5. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin B._____ auf die Geltendmachung von Zi- vilansprüchen verzichtet.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.–; die übrigen Kosten betragen: 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. (…)
8. (Mitteilung)
9. (Rechtsmittel)."
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Von den weiteren Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ ebenfalls freigesprochen.
2. Auf den Antrag es sei die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2013 ausgefällte bedingte Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen, wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 8'465.-- ; amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 18 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 7/1) − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betr. Geschäfts- Nr. SB130104
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, Einzelgericht, vom 17. Juni 2015 meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 19 und Urk. 23; Art. 399 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten am
E. 1.3 Mit Schreiben vom 26. November 2015 beantragte die Staatsanwalt- schaft IV (fortan Staatsanwaltschaft) die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 35). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.
E. 1.4 Unter dem 21. Januar 2016 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ih- re Bestellung zur amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten (Urk. 41), was ihr mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2016 bewilligt wurde (Urk. 44).
E. 1.5 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich sowie seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 5).
2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 f. zu Art. 402). Der Beschuldigte beantragt gemäss seiner Berufungserklärung einen vollstän- digen Freispruch und ficht demnach Dispositivziffer 1 Abs. 1 (Schuldsprüche be- treffend Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB so-
- 5 - wie versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie die Dispositivziffern 2 (Sanktion) und 4 (Verlängerung der Probezeit) an. Die Dispositivziffern 1 Abs. 2 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung gemäss An- klageziffer 2.2.2, Vorfall vom 7. März 2015), 5 (Vormerknahme des Verzichts auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen durch die Privatklägerin) und 6 (Kosten- aufstellung) des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. Nicht explizit angefochten wurden auch die Dispositivziffern 3 (Vollzug), welche indes bei einem Freispruch entfallen würde, und 7 (Kostenauflage), worüber aber bei einem neuen Entscheid der Berufungsinstanz von Amtes wegen neu zu be- finden wäre, weshalb diesbezüglich keine Teilrechtskraft vorliegt. 2.2. Gemäss dem amtlichen Mitteilungsformular zuhanden des Zivilstandsamtes wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin mit Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 29. November 2013 geschieden, wobei die Scheidung erst am 8. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. HD 7/5). Der Entscheid über die Neben- folgen der Scheidung (insbesondere das Besuchsrecht, aber auch die unterhalts- rechtlichen Fragen) erging sogar erst am 23. September 2014 (vgl. das Urteil der hiesigen II. Zivilkammer, Urk. 43/7). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin zwischen dem 20. April 2014 und dem 22. April 2014 telefonisch bedroht zu haben (Anklageziffer 2.2.1), was diese erst am 22. Juli 2014 zur Anzeige brachte (Urk. HD 2). Bei Drohung gemäss Art. 180 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein Antragsdelikt, welches jedoch von Amtes wegen zu verfolgen ist, wenn die Tatbe- gehung – wie vorliegend – binnen eines Jahres nach der Scheidung gegenüber einem vormaligen Ehegatten erfolgte (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Damit ist das Vorliegen eines (rechtzeitigen) Strafantrages nicht erforderlich. 2.3. Hinsichtlich Anklageziffer 2.1 (Vorfall vom 20. Juli 2014) wurde der nötige Strafantrag rechtzeitig gestellt (Urk. HD 2; vgl. aber Ziff. 4.1 hiernach).
- 6 -
3. Sachverhalt 3.1. Insbesondere die dem Beschuldigten unter den Anklageziffern 2.2.1 und 2.3 vorgeworfenen Handlungen werden von diesem – auch heute (Prot. II S. 7) – bestritten, während er betreffend den Vorfall vom 20. Juli 2014 primär geltend macht, sein Sohn sei freiwillig mitgekommen respektive er habe ihn nicht davon abhalten können, ihm zu folgen (Prot. I S. 11 f.; Urk. 31 S. 1). Der für das Urteil massgebende Sachverhalt ist damit zunächst im Rahmen der gerichtlichen Be- weiswürdigung zu erstellen. 3.2. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann auf die Er- wägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 29 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Liegen – wie hier – keine Sachbeweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von Dritt- personen, kommt der Würdigung der Aussagen der beiden involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten über- einstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich kon- sistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits dargestellte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern. 3.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung auf die bereits bei den Akten lie- genden Beweismittel abgestellt sowie den Beschuldigten anlässlich der Hauptver- handlung befragt (Prot. I S. 11 ff.). Seitens der Parteien wurden weder anlässlich der Hauptverhandlung noch vor der heutigen Berufungsverhandlung weitere Be- weisanträge gestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldig- te ebenfalls befragt (Prot. II S. 6; Urk. 49).
- 7 - 3.4. Zu den vorliegenden Beweismitteln ist anzumerken, dass diese sich – was den Kern der Vorwürfe angeht – auf die jeweiligen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin beschränken. Zeugen oder Auskunftspersonen waren in keinem Moment zugegen respektive wurden nicht befragt (so auch nicht der ge- meinsame Sohn C._____). Neutrale Sachbeweise fehlen ebenfalls. 3.5. Mit Blick auf die generelle Glaubwürdigkeit der Parteien ist vorab anzumer- ken, dass sie bisher in keine Rechtspflegedelikte oder dergleichen verwickelt wa- ren. Indessen ist der Beschuldigte bereits wegen Drohung gegenüber der Privat- klägerin vorbestraft (vgl. das begründete Urteil der II. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 9. Juli 2013, Urk. 63 der entsprechenden Beizugsakten SB130104). Ein weiteres Verfahren betreffend Drohung und Tätlichkeiten gegen- über der Privatklägerin wurde im Jahr 2009 in Anwendung von Art. 55a StGB ein- gestellt, ohne das der Sachverhalt abschliessend ermittelt worden wäre (vgl. Urk. 13 der Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis A-3/2008/2838). Überdies bzw. wohl zur Hauptsache sind die Parteien aber seit Jahren (vgl. Urk. 43/7 S. 8) in familienrechtlichen Auseinandersetzungen verstrickt. Gemäss gleichlautenden Angaben wurde das Scheidungsverfahren jahrelang und hoch- strittig geführt (vgl. auch Urk. 50 S. 1 f.). Weiterhin bestanden grosse Differenzen betreffend die Elternbeziehung. Insbesondere das Besuchsrecht des Beschul- digten bot offensichtlich wiederholt Probleme. Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Parteien stand dem Beschuldigten im Juli 2014 ein begleitetes Be- suchsrecht jeweils am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats zu, welches indessen zum Tatzeitpunkt bereits seit Dezember 2013 faktisch ausgesetzt war (vgl. hierzu auch das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 23. September 2014, Urk. 43/7 S. 12 f.). Zunächst war der Beschuldigte im Ausland gewesen, daraufhin hatte die Privatklägerin mehrfach eigenmächtig entschieden, die Besuche ausfallen zu lassen (Urk. HD 4/3 S. 7 letzter Absatz: "… erwog die Gesuchstellerin, dass die Kinder nicht auf das Fest einer ihrer konstan- ten Bezugspersonen verzichten sollen …", S. 8 dritter Absatz: "Den Besuch am Sonntag, 6. April 2014 im D._____ musste die Gesuchstellerin noch einmal absa- gen, weil der kleine Cousin der Kinder an diesem Tag eine Geburtstagsfeier hatte
- 8 - und sie mit den Kindern eingeladen war."), worauf die begleiteten Besuchsplätze durch das D._____ gekündigt wurden (Urk. ND 1/1 S. 3). Das Obergericht be- zeichnete die rasche Wiederaufnahme von regelmässigen Kontakten zum Vater als vordringlich und – nach Anhörung derselben – dem Wunsch der Kinder ent- sprechend, die den Vater sehen wollten (Urk. 43/7 S. 13). Entgegen diesen und weiteren eindeutigen Erwägungen im obergerichtlichen Urteil unterband der Bei- stand aber – offenbar als Folge der streitgegenständlichen Vorwürfe gemäss Ziffer 2.2.2 der Anklageschrift – das Besuchsrecht erneut (Urk. HD 7/8). Eine Wiederaufnahme hat offenbar bis heute nicht stattgefunden (Urk. 49 S. 3). Damit ist evident, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern insbesondere auch die Privatklägerin ein gewichtiges Interessen daran haben, das Gericht von ihrer jeweiligen Version der Geschehnisse zu überzeugen, hängt daran im Endeffekt, worauf auch die Verteidigerin des Beschuldigten hingewiesen hat (Urk. 50 S.15), doch auch die Wiederaufnahme oder Unterbindung des Kontaktes des Beschul- digten zu seinen beiden bei der Privatklägerin lebenden Kindern. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von beiden Beteiligten mit äusserst gros- ser Vorsicht zu würdigen. 3.6. Wie bereits dargestellt, anerkennt der Beschuldigte den ihm unter Ankla- geziffer 2.1 vorgeworfenen Sachverhalt weitgehend. Die Vorinstanz kam mit überzeugender Begründung, auf welche uneingeschränkt verwiesen werden kann, zum Schluss, es sei von seiner Darstellung auszugehen und damit davon, dass der Beschuldigte sich zunächst alleine von der Privatklägerin und dem Sohn entfernte, jener ihm jedoch nachrannte, seine Hand ergriff und sie sich hernach – entgegen dem klar geäusserten Willen der Privatklägerin – zusammen in Rich- tung Wohnung des Beschuldigten begaben, wo sie sich indessen bloss kurz auf- gehalten haben, bevor der Beschuldigte C._____ zu Fuss zum Wohnort der Pri- vatklägerin begleitete (Urk. 29 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7. Hinsichtlich der Anklagesachverhalte Ziffern 2.2.1 und 2.3 wirft der Vor- derrichter dem Beschuldigten vor, er habe zu keiner Zeit eine plausible Erklärung dafür vorbringen können, weshalb er die Geschädigte im Verlaufe des Telefon-
- 9 - gesprächs eben nicht bedroht habe (Urk. 29 S. 14) respektive weshalb er der Ge- schädigten im Verlaufe des Telefonats eben nicht gesagt habe, sie würde nicht mehr lange leben, wenn sie C._____ nicht für das Fussballtraining anmelden würde (a.a.O., S. 18) und kommt hernach, auch aufgrund dieser Erwägungen, zum Schluss, es sei auf die Darstellung der Privatklägerin abzustellen. Damit aber verkennt die Vorinstanz, dass es nicht Sache des Beschuldigten ist, seine Un- schuld zu beweisen, zumal der Negativbeweis, etwas nicht gesagt zu haben, sys- temimmanent kaum zu belegen ist. Einzig, wo eine nähere Substanziierung auf- grund der Umstände ohne weiteres möglich wäre, darf eine partielle Aussagever- weigerung, die mit angeblich entlastenden, aber äusserst unsubstanziierten Tat- sachenbehauptungen einhergeht, zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt werden, ohne dass dadurch Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK verletzt wür- de (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar,
3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Dass die Aussagen des Beschuldigten im Übrigen nicht durchwegs konsistent und damit glaubhaft wirken (vgl. hierzu die Erwägungen im angefochtenen Urteil, Urk. 29 S. 14 und 18), ist sodann nicht geeignet, den Anklagesachverhalt zu be- weisen. Vielmehr ist zu prüfen, ob anderweitige Umstände bzw. Beweismittel ver- nünftige Zweifel am anklagegegenständlichen Sachverhalt rechtsgenügend zu beseitigen vermögen. 3.8. Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, so kam die Vorinstanz mit Blick auf den Anklagesachverhalt Ziffer 2.2.2 zum Schluss, diese erwiesen sich als übertrieben und das geschilderte Verhalten des Beschuldigten als wenig plau- sibel. Entsprechend ging der Vorderrichter zwar davon aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Treppenhaus am Wohnort zu einer hitzigen Diskussion gekommen war, nicht aber, dass der Beschuldigte völlig aus- gerastet war, herumgeschrien sowie die Fussmatte aus der Verankerung ge-
- 10 - rissen, herumgeschwenkt und zwischen Türrahmen und Haustüre platziert hatte (Urk. 29 S. 15 ff.). Die übrigen Aussagen der Privatklägerin taxierte der Vorderrichter indessen als überzeugend, da sie frei von Übertreibungen und Widersprüchen seien und sich die Privatklägerin insbesondere an den exakten Wortlaut der Drohung zu erinnern vermöge (Urk. 29 S. 13), respektive keine vernünftigen Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Darstellung ersichtlich seien (a.a.O., S. 18). Dem kann nicht zugestimmt werden. So kann den Aussagen der Privatklägerin ein Hang zur Dramatisierung und Anschwärzung des Beschuldigten generell nicht abgesprochen werden. Bei- spielsweise wenn sie schildert, wie ihr Sohn Angst vor dem Vater gehabt habe, geschockt gewesen sei und nicht habe sagen können, dass er nicht mit wolle (Urk. HD 5/1 S. 2), was im klaren Widerspruch zum erstellten Sachverhalt aber auch dazu steht, dass beide Kinder kurz darauf am 21. August 2014 anlässlich der Kinderanhörung durch den Referenten oder die Referentin der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Scheidungsverfahren wünschten, den Vater zu sehen (Urk. 43/7 S. 9 und 13). Auch wenn die Privatklägerin ohne kon- kreten Bezug zu den Vorfällen vorbringt, dass der Beschuldigte immer benebelt sei und sich "die Birne von morgens bis Abends" vollkiffe, etc., wirkt das wenig dif- ferenziert (Urk. HD 5/1 S. 4). Wenn sie kurz darauf schildert, sie habe die Kinder nicht mehr ins D._____ zu den Besuchstagen bringen wollen, weil sie seine Dro- hungen sehr ernst nehme, widerspricht das den Ausführungen ihrer Anwältin im Zivilverfahren (Urk. 4/3 S. 7 ff.). Schliesslich bleibt auch die Drohung wenig einzel- fallspezifisch, wenn die Privatklägerin den Wortlaut später davon herleitet, es sei "immer dasselbe". Überdies konnte sie anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 19. März 2015 den Vorfall vom April 2014 nicht mehr in freier Rede schildern, sondern nur auf konkreten Vorhalt hin als plausibel bestätigen (Urk. HD 5/2 S. 6 f.). Damit fehlt es nicht nur an überprüfbaren Fakten (formelle und externe Validität), sondern zumindest teilweise auch an Konsistenz (interne Validität). Darüber hin- aus sind, wie auch die Verteidigerin des Beschuldigten zu Recht ausführte (vgl. Urk. 50 S 12), auch Lügensignale auszumachen (insbesondere Übersteigerun-
- 11 - gen, "Schwarz-Weiss-Malerei", unklare/verschwommene/gleichförmige Aussa- gen) und eine Reflexion der eigenen Rolle in diesem Dauerkonflikt fehlt komplett. Weitere Zweifel ergeben sich bei Gegenüberstellung des Geschilderten mit dem damaligen übrigen Verhalten der Privatklägerin. So reiste sie belegtermassen
– vgl. Urk. HD 4/3 und Urk. ND 1/3 – im Februar 2014 mit den beiden gemein- samen Kindern und auf eigenes Bestreben nach Senegal in die Heimat des Be- schuldigten, um dessen Tochter zu besuchen und lebte damals einige Tage mit den Kindern beim Beschuldigten zu Hause, was nicht zu ihrer später geschilder- ten permanenten Angst vor dem Beschuldigten und der Äusserung, in seinem Land hätte er sie sicher schon umgebracht (Urk. HD 5/2 S. 7) passt. Offenbar hat- te sich der Beschuldigte dann nach seiner Rückkehr in die Schweiz geweigert, die Tochter E._____ ab August 2014 wieder in die Schweiz zu holen, womit die Pri- vatklägerin nicht einverstanden war. Chronologisch anschliessend beschloss sie dann offenbar mehrfach, das dem Beschuldigten zustehende, begleitete Besuchs- recht ausfallen zu lassen (Urk. HD 5/1 S. 4; Urk. HD 4/3 S. 7 f.), besuchte ihn hernach aber wieder mit beiden Kindern auf eigene Veranlassung anlässlich der … (tt.-tt. Juni 2014) in Winterthur an seinem Verkaufsstand (Urk. ND 1/3), dies wenige Wochen nach der angeblichen Todesdrohung (welche im Übrigen in einer Stellungnahme ihrer Anwältin zuhanden des Scheidungsgerichts, welche genau jene Zeitperiode thematisiert, nicht erwähnt wird; Urk. HD 4/3 S. 8) und in einer Zeit, in welcher sie gemäss eigenen Angaben mit dem Beschuldigten überhaupt keinen Kontakt bzw. nur ihre Ruhe von ihm gehabt haben will (Urk. HD 5/1 S. 4). Schliesslich fällt auch ins Auge, dass die von der Privatklägerin geschilderte zwei- te Drohung in die Zeit fällt, wo eine automatische Verlängerung des Besuchs- rechts bevorstand (Urk. 43/7 Dispositivziffer 1; Urk. HD 5/2 S. 6: offenbar fanden bis Februar 2015 noch keine Übernachtungen statt). Zu dieser Ausdehnung kam es dann in der Folge nicht, respektive wurde das Besuchsrecht insgesamt dann sogar – und entgegen den eindeutigen Erwägungen der II. Zivilkammer des Obergerichts im Urteil vom 23. September 2014 (Urk. 43/7 S. 13) – aufgrund des angeblichen, von der Vorinstanz als nicht erstellt respektive nicht als tatbe- standsmässig erachteten Vorfalles vom 7. März 2015 durch den Beistand der Kinder in Eigenregie aufgehoben (Urk. HD 7/8).
- 12 - Bezieht man diese Begleitumstände in die Beweiswürdigung mit ein, wirken die Aussagen der Privatklägerin insgesamt nicht derart überzeugend, dass ver- nünftige Zweifel daran, dass es sich so wie von der Privatklägerin geschildert zu- getragen hat, ausgeschlossen werden können. 3.9. Zusammenfassend verbleiben nach Würdigung der Aussagen der Privat- klägerin und vor dem Hintergrund des weiter schwelenden Paarkonflikts respekti- ve der andauernden Auseinandersetzung über den Umfang der Kontakte der ge- meinsamen Kinder zum Beschuldigten, welcher – entgegen der Ansicht der Vor- instanz – ein denkbares Motiv für eine Falschbelastung abgibt, erhebliche Zweifel daran, dass sich die Telefongespräche gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 2.2.1 und 2.3 so abgespielt haben, wie in der Anklageschrift geschildert. Dies kann zwar auch nicht ausgeschlossen werden, indes erfüllt die blosse Möglichkeit nicht das nötige Beweismass. Vielmehr ist bei dieser Sachlage und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" der Sachverhalt gemäss der Anklageziffer 2.2.1 und 2.3 als nicht erstellt zu betrachten.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Entziehen von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB ist ein Antragsdelikt. Fehlt der Strafantrag oder fällt er weg, ist das Verfahren einzustellen und es ist nicht zu prüfen, ob der Vorwurf berechtigt wäre, das heisst, das Fehlen eines Strafantrages verbietet eine Verurteilung auch dann, wenn eine Tat strafbar wäre (BGE 105 IV 229). Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs sind Grundsätze, wel- che in der gesamten Rechtsordnung Geltung haben. Das gilt auch für das Gebiet des Strafantragsrechts. Die Ausübung des Antragsrechts ist namentlich als rechtsmissbräuchlich zu betrachten, wenn der Antragsteller durch eigenes rechtswidriges Verhalten zur Handlung des Täters unmittelbar Anlass gegeben hat. Offenbarer Rechtsmissbrauch darf indessen nur mit Zurückhaltung ange- nommen werden. Nur wenn der Verletzte dem Täter ein objektiv grobes Unrecht zugefügt hat und zwischen seinem rechtswidrigen Verhalten und dem vom Täter herbeigeführten strafbaren Erfolg ein enger Kausalzusammenhang besteht, recht-
- 13 - fertigt es sich, dem Antragsteller ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung und Bestrafung des Täters abzusprechen und demzufolge den gestell- ten Strafantrag als ungültig zu erachten (BGE 104 IV 90 E. 3; BGE 105 IV 229). Spezifisch zum Tatbestand der Kindesentziehung hielt das Bundesgericht fest, Rechtsmissbrauch liege vor, wenn der strafantragstellende Elternteil die Aus- übung des Besuchsrechts durch den anderen Elternteil zunächst ständig schika- nös behindert habe und dann wegen geringfügiger Überschreitung des Besuchs- rechts eine Bestrafung beantrage (BGE 128 IV 154 E. 4 unter Hinweis auf BGE 105 IV 229). Als geringfügige Überschreitung wurde eine eigenmächtige Verlängerung des Besuchsrechts über Weihnachten um drei Tage qualifiziert, dies nachdem der Vater das Besuchsrecht der Mutter während längerer Zeit ohne triftigen Grund vereitelt oder erschwert hatte und darauf ausgegangen war, ihr die Kinder zu entfremden (BGE 105 IV 229). Vorliegend nahm der Beschuldigte seinen Sohn, welchen er – auch aufgrund der sein Besuchsrecht missachtenden Handlungen der Privatklägerin – schon mona- telang nicht gesehen hatte auf dessen Wunsch wenige Minuten zu sich in die Wohnung, wechselte dort kurz seine Kleidung und brachte ihn danach zu Fuss zur Privatklägerin zurück. Insgesamt dauerte dies etwa 40 Minuten. Dies alles er- eignete sich, wie auch die Verteidigerin des Beschuldigten zutreffend ausführte (Urk. 50 S. 8), an einem 3. Sonntag des Monats, an welchem ihm gemäss der Vereinbarung der Parteien mit dem D._____ sein Besuchsrecht zugestanden hät- te (Urk. HD 4/1 S.2 und Urk. HD 5/1 S. 4), welches er aber in jenem Zeitpunkt seit über einem halben Jahr nicht mehr hatte ausüben können, und nachdem er die Privatklägerin und seinen Sohn zufällig in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung angetroffen hatte. Zwar sah die geltende Regelung bloss ein begleitetes Besuchs- recht vor, indes hatte die hierfür geeignete Institution (D._____) den dem Be- schuldigten zustehenden Platz gemäss dessen unwiderlegt gebliebener Darstel- lung (auch) auf Betreiben der Privatklägerin gekündigt, sodass das Besuchsrecht effektiv seit Dezember 2013 (vgl. Urk. 43/7 S. 12 f.) blockiert war. Die Privatkläge- rin schien zum damaligen Zeitpunkt im Übrigen aber nichts dagegen zu haben, Kontakte des Beschuldigten zu seinen Kindern in ihrer Gegenwart zuzulassen,
- 14 - besuchte sie ihn doch im Februar 2014 mit den Kindern in Senegal sowie im April 2014 an den …. Insbesondere ersteres spricht klar gegen tiefer gehende Entfüh- rungs- oder andere Ängste. Überdies einigten die Privatklägerin und der Beschul- digte sich knapp zwei Monate später und damit in Kenntnis des Vorfalles vom 20. Juli 2014, am 16. September 2014, im Rahmen einer Instruktionsverhandlung vor dem zweitinstanzlichen Scheidungsgericht auf eine sofortige Aufhebung des be- gleiteten bzw. Umwandlung in ein unbegleitetes Besuchsrecht (Urk. 43/7 S. 9 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin am 20. Juli 2014 anlässlich des zufälligen Zusammentreffens dem dringenden und auch nachvollziehbaren Wunsch des Sohnes nicht nachkommen und ihm den kurzen Besuch der väterlichen Wohnung in ihrer Begleitung nicht erlauben oder zumin- dest vor Ort abwarten konnte. War im zitierten Fall sogar eine vorsätzlich geplan- te, eigenmächtige Verlängerung des Besuchsrechts um drei volle Tage akzepta- bel, muss dies umso mehr in der vorliegenden Situation gelten, wo lediglich das spontane Drängen des Kindes nicht abgewehrt, der Besuch aber äusserst kurz gehalten und das Kind sodann unverzüglich wieder zurück an seinen Wohnort gebracht wurde. Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass einer funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung nach der Scheidung durch beide Elternteile hoher Stellen- wert einzuräumen und tätig zu unterstützen ist. Ein Unterlaufen der Beziehung zum anderen Elternteil verstösst gegen das Kindeswohl und kann in extremen Fällen zur Umteilung der elterlichen Sorge respektive Obhut führen. Damit ist auch gesagt, dass das dem Beschuldigten durch die nicht unwesentliche Behin- derung der Besuchsrechtsausübung zugefügte Unrecht jedenfalls schwerer wiegt, als dessen kurzzeitige eigenmächtige Durchführung. Zwischen der Obstruktion des Besuchsrechts und der Handlung des Beschuldigten besteht ein enger Zu- sammenhang. Unter den gegebenen Umständen war daher der Strafantrag der Privatklägerin vom 22. Juli 2014 (Urk. HD 2), wie auch die Verteidigerin des Be- schuldigten zutreffend ausführte (Urk. 50 S. 9 f.), offensichtlich rechtsmissbräuch- lich. Auf das Verfahren ist daher in diesem Punkt, da es an einer Prozessvoraus- setzung fehlt, nicht einzutreten.
E. 4.2 Wie die obige Beweiswürdigung ergeben hat, konnten die weiteren Vor- würfe sachverhaltsmässig nicht erstellt werden. Damit ist der Beschuldigte vom
- 15 - Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ebenfalls freizusprechen.
E. 5 Widerruf Nachdem sich der Beschuldigte während der Probezeit keines strafbaren Verhal- tens schuldig gemacht hat, steht der Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2013 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– nicht zur Diskussion (vgl. Art. 46 StGB).
E. 6 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.–; die übrigen Kosten betragen: 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 6.1 Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Überdies ist dem Beschuldigten, wie von ihm beantragt (vgl. Urk. 50 S1 und S. 21), eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- zuzuspre- chen, da der Beschuldigte für kurze Zeit durch Rechtsanwältin Y._____ vertreten war (vgl. Urk. 52).
E. 6.2 Die amtliche Verteidigerin hat in ihrer Honorarnote von Total Fr. 8'940.80 für die Berufungsverhandlung, inklusive Weg und Schlussbesprechung mit dem Be- schuldigten, einen Zeitaufwand von 6 Stunden geltend gemacht (Urk. 47). Zu be- rücksichtigen ist diesbezüglich, dass die Berufungsverhandlung lediglich drei Stunden gedauert hat (vgl. Prot. II S. 5 und 10) und dass der Weg von der Kanzlei der Verteidigerin an das Obergericht des Kantons Zürich relativ kurz ist, weshalb es sich rechtfertigt, den diesbezüglich geltend gemachten Zeitaufwand um zwei Stunden zu kürzen. Die amtliche Verteidigerin ist demnach für das Berufungs- verfahren mit Fr. 8'465.-- (inklusive Mehrwertsteuer) von der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 16 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Anklage betreffend das Entziehen eines Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 17. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. …. Der Drohung gemäss Anklageziffer 2.2.2 (Vorfall vom 7. März 2015) ist der Beschul- digte nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
2. - 4. (…)
5. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin B._____ auf die Geltendmachung von Zi- vilansprüchen verzichtet.
E. 7 (…)
E. 8 (Mitteilung)
E. 9 (Rechtsmittel)."
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Von den weiteren Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ ebenfalls freigesprochen.
2. Auf den Antrag es sei die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2013 ausgefällte bedingte Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen, wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 8'465.-- ; amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 18 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 7/1) − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betr. Geschäfts- Nr. SB130104
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig - des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB, - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Drohung gemäss Anklageziffer 2.2.2 (Vorfall vom 7. März 2015) ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (ent- sprechend Fr. 3'600.–).
- Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
- Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2013 ange- setzte Probezeit von drei Jahren wird um 1.5 Jahre verlängert.
- Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin B._____ auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Dolmetscherkosten dem Beschuldigten auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden auf die Gerichtskasse genommen. - 3 -
- … (Mitteilung)
- … (Rechtsmittel). " Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1)
- Es sei der Beschuldigte von allen Anklagevorwürfen freizusprechen.
- Es seien die Kosten der Strafuntersuchung sowie des erst- und zweit- instanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
- Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 200.-- aus- zurichten.
- Eventualiter sei der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruchs mit einer be- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen und die mit Urteil des Obergerichts vom
- Juli 2013 angesetzte Probezeit sei nicht zu verlängern, unter ausgangs- gemässer Kostenfolge, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen:
- Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, Einzelgericht, vom 17. Juni 2015 meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 19 und Urk. 23; Art. 399 Abs. 1 StPO). 1.2. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten am
- November 2015 zugestellt (Urk. 28), worauf er innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 31). 1.3. Mit Schreiben vom 26. November 2015 beantragte die Staatsanwalt- schaft IV (fortan Staatsanwaltschaft) die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 35). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.4. Unter dem 21. Januar 2016 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ih- re Bestellung zur amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten (Urk. 41), was ihr mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2016 bewilligt wurde (Urk. 44). 1.5. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich sowie seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 5).
- Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 f. zu Art. 402). Der Beschuldigte beantragt gemäss seiner Berufungserklärung einen vollstän- digen Freispruch und ficht demnach Dispositivziffer 1 Abs. 1 (Schuldsprüche be- treffend Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB so- - 5 - wie versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie die Dispositivziffern 2 (Sanktion) und 4 (Verlängerung der Probezeit) an. Die Dispositivziffern 1 Abs. 2 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung gemäss An- klageziffer 2.2.2, Vorfall vom 7. März 2015), 5 (Vormerknahme des Verzichts auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen durch die Privatklägerin) und 6 (Kosten- aufstellung) des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. Nicht explizit angefochten wurden auch die Dispositivziffern 3 (Vollzug), welche indes bei einem Freispruch entfallen würde, und 7 (Kostenauflage), worüber aber bei einem neuen Entscheid der Berufungsinstanz von Amtes wegen neu zu be- finden wäre, weshalb diesbezüglich keine Teilrechtskraft vorliegt. 2.2. Gemäss dem amtlichen Mitteilungsformular zuhanden des Zivilstandsamtes wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin mit Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 29. November 2013 geschieden, wobei die Scheidung erst am 8. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. HD 7/5). Der Entscheid über die Neben- folgen der Scheidung (insbesondere das Besuchsrecht, aber auch die unterhalts- rechtlichen Fragen) erging sogar erst am 23. September 2014 (vgl. das Urteil der hiesigen II. Zivilkammer, Urk. 43/7). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin zwischen dem 20. April 2014 und dem 22. April 2014 telefonisch bedroht zu haben (Anklageziffer 2.2.1), was diese erst am 22. Juli 2014 zur Anzeige brachte (Urk. HD 2). Bei Drohung gemäss Art. 180 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein Antragsdelikt, welches jedoch von Amtes wegen zu verfolgen ist, wenn die Tatbe- gehung – wie vorliegend – binnen eines Jahres nach der Scheidung gegenüber einem vormaligen Ehegatten erfolgte (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Damit ist das Vorliegen eines (rechtzeitigen) Strafantrages nicht erforderlich. 2.3. Hinsichtlich Anklageziffer 2.1 (Vorfall vom 20. Juli 2014) wurde der nötige Strafantrag rechtzeitig gestellt (Urk. HD 2; vgl. aber Ziff. 4.1 hiernach). - 6 -
- Sachverhalt 3.1. Insbesondere die dem Beschuldigten unter den Anklageziffern 2.2.1 und 2.3 vorgeworfenen Handlungen werden von diesem – auch heute (Prot. II S. 7) – bestritten, während er betreffend den Vorfall vom 20. Juli 2014 primär geltend macht, sein Sohn sei freiwillig mitgekommen respektive er habe ihn nicht davon abhalten können, ihm zu folgen (Prot. I S. 11 f.; Urk. 31 S. 1). Der für das Urteil massgebende Sachverhalt ist damit zunächst im Rahmen der gerichtlichen Be- weiswürdigung zu erstellen. 3.2. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann auf die Er- wägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 29 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Liegen – wie hier – keine Sachbeweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von Dritt- personen, kommt der Würdigung der Aussagen der beiden involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten über- einstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich kon- sistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits dargestellte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern. 3.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung auf die bereits bei den Akten lie- genden Beweismittel abgestellt sowie den Beschuldigten anlässlich der Hauptver- handlung befragt (Prot. I S. 11 ff.). Seitens der Parteien wurden weder anlässlich der Hauptverhandlung noch vor der heutigen Berufungsverhandlung weitere Be- weisanträge gestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldig- te ebenfalls befragt (Prot. II S. 6; Urk. 49). - 7 - 3.4. Zu den vorliegenden Beweismitteln ist anzumerken, dass diese sich – was den Kern der Vorwürfe angeht – auf die jeweiligen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin beschränken. Zeugen oder Auskunftspersonen waren in keinem Moment zugegen respektive wurden nicht befragt (so auch nicht der ge- meinsame Sohn C._____). Neutrale Sachbeweise fehlen ebenfalls. 3.5. Mit Blick auf die generelle Glaubwürdigkeit der Parteien ist vorab anzumer- ken, dass sie bisher in keine Rechtspflegedelikte oder dergleichen verwickelt wa- ren. Indessen ist der Beschuldigte bereits wegen Drohung gegenüber der Privat- klägerin vorbestraft (vgl. das begründete Urteil der II. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 9. Juli 2013, Urk. 63 der entsprechenden Beizugsakten SB130104). Ein weiteres Verfahren betreffend Drohung und Tätlichkeiten gegen- über der Privatklägerin wurde im Jahr 2009 in Anwendung von Art. 55a StGB ein- gestellt, ohne das der Sachverhalt abschliessend ermittelt worden wäre (vgl. Urk. 13 der Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis A-3/2008/2838). Überdies bzw. wohl zur Hauptsache sind die Parteien aber seit Jahren (vgl. Urk. 43/7 S. 8) in familienrechtlichen Auseinandersetzungen verstrickt. Gemäss gleichlautenden Angaben wurde das Scheidungsverfahren jahrelang und hoch- strittig geführt (vgl. auch Urk. 50 S. 1 f.). Weiterhin bestanden grosse Differenzen betreffend die Elternbeziehung. Insbesondere das Besuchsrecht des Beschul- digten bot offensichtlich wiederholt Probleme. Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Parteien stand dem Beschuldigten im Juli 2014 ein begleitetes Be- suchsrecht jeweils am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats zu, welches indessen zum Tatzeitpunkt bereits seit Dezember 2013 faktisch ausgesetzt war (vgl. hierzu auch das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 23. September 2014, Urk. 43/7 S. 12 f.). Zunächst war der Beschuldigte im Ausland gewesen, daraufhin hatte die Privatklägerin mehrfach eigenmächtig entschieden, die Besuche ausfallen zu lassen (Urk. HD 4/3 S. 7 letzter Absatz: "… erwog die Gesuchstellerin, dass die Kinder nicht auf das Fest einer ihrer konstan- ten Bezugspersonen verzichten sollen …", S. 8 dritter Absatz: "Den Besuch am Sonntag, 6. April 2014 im D._____ musste die Gesuchstellerin noch einmal absa- gen, weil der kleine Cousin der Kinder an diesem Tag eine Geburtstagsfeier hatte - 8 - und sie mit den Kindern eingeladen war."), worauf die begleiteten Besuchsplätze durch das D._____ gekündigt wurden (Urk. ND 1/1 S. 3). Das Obergericht be- zeichnete die rasche Wiederaufnahme von regelmässigen Kontakten zum Vater als vordringlich und – nach Anhörung derselben – dem Wunsch der Kinder ent- sprechend, die den Vater sehen wollten (Urk. 43/7 S. 13). Entgegen diesen und weiteren eindeutigen Erwägungen im obergerichtlichen Urteil unterband der Bei- stand aber – offenbar als Folge der streitgegenständlichen Vorwürfe gemäss Ziffer 2.2.2 der Anklageschrift – das Besuchsrecht erneut (Urk. HD 7/8). Eine Wiederaufnahme hat offenbar bis heute nicht stattgefunden (Urk. 49 S. 3). Damit ist evident, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern insbesondere auch die Privatklägerin ein gewichtiges Interessen daran haben, das Gericht von ihrer jeweiligen Version der Geschehnisse zu überzeugen, hängt daran im Endeffekt, worauf auch die Verteidigerin des Beschuldigten hingewiesen hat (Urk. 50 S.15), doch auch die Wiederaufnahme oder Unterbindung des Kontaktes des Beschul- digten zu seinen beiden bei der Privatklägerin lebenden Kindern. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von beiden Beteiligten mit äusserst gros- ser Vorsicht zu würdigen. 3.6. Wie bereits dargestellt, anerkennt der Beschuldigte den ihm unter Ankla- geziffer 2.1 vorgeworfenen Sachverhalt weitgehend. Die Vorinstanz kam mit überzeugender Begründung, auf welche uneingeschränkt verwiesen werden kann, zum Schluss, es sei von seiner Darstellung auszugehen und damit davon, dass der Beschuldigte sich zunächst alleine von der Privatklägerin und dem Sohn entfernte, jener ihm jedoch nachrannte, seine Hand ergriff und sie sich hernach – entgegen dem klar geäusserten Willen der Privatklägerin – zusammen in Rich- tung Wohnung des Beschuldigten begaben, wo sie sich indessen bloss kurz auf- gehalten haben, bevor der Beschuldigte C._____ zu Fuss zum Wohnort der Pri- vatklägerin begleitete (Urk. 29 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7. Hinsichtlich der Anklagesachverhalte Ziffern 2.2.1 und 2.3 wirft der Vor- derrichter dem Beschuldigten vor, er habe zu keiner Zeit eine plausible Erklärung dafür vorbringen können, weshalb er die Geschädigte im Verlaufe des Telefon- - 9 - gesprächs eben nicht bedroht habe (Urk. 29 S. 14) respektive weshalb er der Ge- schädigten im Verlaufe des Telefonats eben nicht gesagt habe, sie würde nicht mehr lange leben, wenn sie C._____ nicht für das Fussballtraining anmelden würde (a.a.O., S. 18) und kommt hernach, auch aufgrund dieser Erwägungen, zum Schluss, es sei auf die Darstellung der Privatklägerin abzustellen. Damit aber verkennt die Vorinstanz, dass es nicht Sache des Beschuldigten ist, seine Un- schuld zu beweisen, zumal der Negativbeweis, etwas nicht gesagt zu haben, sys- temimmanent kaum zu belegen ist. Einzig, wo eine nähere Substanziierung auf- grund der Umstände ohne weiteres möglich wäre, darf eine partielle Aussagever- weigerung, die mit angeblich entlastenden, aber äusserst unsubstanziierten Tat- sachenbehauptungen einhergeht, zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt werden, ohne dass dadurch Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK verletzt wür- de (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar,
- Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Dass die Aussagen des Beschuldigten im Übrigen nicht durchwegs konsistent und damit glaubhaft wirken (vgl. hierzu die Erwägungen im angefochtenen Urteil, Urk. 29 S. 14 und 18), ist sodann nicht geeignet, den Anklagesachverhalt zu be- weisen. Vielmehr ist zu prüfen, ob anderweitige Umstände bzw. Beweismittel ver- nünftige Zweifel am anklagegegenständlichen Sachverhalt rechtsgenügend zu beseitigen vermögen. 3.8. Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, so kam die Vorinstanz mit Blick auf den Anklagesachverhalt Ziffer 2.2.2 zum Schluss, diese erwiesen sich als übertrieben und das geschilderte Verhalten des Beschuldigten als wenig plau- sibel. Entsprechend ging der Vorderrichter zwar davon aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Treppenhaus am Wohnort zu einer hitzigen Diskussion gekommen war, nicht aber, dass der Beschuldigte völlig aus- gerastet war, herumgeschrien sowie die Fussmatte aus der Verankerung ge- - 10 - rissen, herumgeschwenkt und zwischen Türrahmen und Haustüre platziert hatte (Urk. 29 S. 15 ff.). Die übrigen Aussagen der Privatklägerin taxierte der Vorderrichter indessen als überzeugend, da sie frei von Übertreibungen und Widersprüchen seien und sich die Privatklägerin insbesondere an den exakten Wortlaut der Drohung zu erinnern vermöge (Urk. 29 S. 13), respektive keine vernünftigen Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Darstellung ersichtlich seien (a.a.O., S. 18). Dem kann nicht zugestimmt werden. So kann den Aussagen der Privatklägerin ein Hang zur Dramatisierung und Anschwärzung des Beschuldigten generell nicht abgesprochen werden. Bei- spielsweise wenn sie schildert, wie ihr Sohn Angst vor dem Vater gehabt habe, geschockt gewesen sei und nicht habe sagen können, dass er nicht mit wolle (Urk. HD 5/1 S. 2), was im klaren Widerspruch zum erstellten Sachverhalt aber auch dazu steht, dass beide Kinder kurz darauf am 21. August 2014 anlässlich der Kinderanhörung durch den Referenten oder die Referentin der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Scheidungsverfahren wünschten, den Vater zu sehen (Urk. 43/7 S. 9 und 13). Auch wenn die Privatklägerin ohne kon- kreten Bezug zu den Vorfällen vorbringt, dass der Beschuldigte immer benebelt sei und sich "die Birne von morgens bis Abends" vollkiffe, etc., wirkt das wenig dif- ferenziert (Urk. HD 5/1 S. 4). Wenn sie kurz darauf schildert, sie habe die Kinder nicht mehr ins D._____ zu den Besuchstagen bringen wollen, weil sie seine Dro- hungen sehr ernst nehme, widerspricht das den Ausführungen ihrer Anwältin im Zivilverfahren (Urk. 4/3 S. 7 ff.). Schliesslich bleibt auch die Drohung wenig einzel- fallspezifisch, wenn die Privatklägerin den Wortlaut später davon herleitet, es sei "immer dasselbe". Überdies konnte sie anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 19. März 2015 den Vorfall vom April 2014 nicht mehr in freier Rede schildern, sondern nur auf konkreten Vorhalt hin als plausibel bestätigen (Urk. HD 5/2 S. 6 f.). Damit fehlt es nicht nur an überprüfbaren Fakten (formelle und externe Validität), sondern zumindest teilweise auch an Konsistenz (interne Validität). Darüber hin- aus sind, wie auch die Verteidigerin des Beschuldigten zu Recht ausführte (vgl. Urk. 50 S 12), auch Lügensignale auszumachen (insbesondere Übersteigerun- - 11 - gen, "Schwarz-Weiss-Malerei", unklare/verschwommene/gleichförmige Aussa- gen) und eine Reflexion der eigenen Rolle in diesem Dauerkonflikt fehlt komplett. Weitere Zweifel ergeben sich bei Gegenüberstellung des Geschilderten mit dem damaligen übrigen Verhalten der Privatklägerin. So reiste sie belegtermassen – vgl. Urk. HD 4/3 und Urk. ND 1/3 – im Februar 2014 mit den beiden gemein- samen Kindern und auf eigenes Bestreben nach Senegal in die Heimat des Be- schuldigten, um dessen Tochter zu besuchen und lebte damals einige Tage mit den Kindern beim Beschuldigten zu Hause, was nicht zu ihrer später geschilder- ten permanenten Angst vor dem Beschuldigten und der Äusserung, in seinem Land hätte er sie sicher schon umgebracht (Urk. HD 5/2 S. 7) passt. Offenbar hat- te sich der Beschuldigte dann nach seiner Rückkehr in die Schweiz geweigert, die Tochter E._____ ab August 2014 wieder in die Schweiz zu holen, womit die Pri- vatklägerin nicht einverstanden war. Chronologisch anschliessend beschloss sie dann offenbar mehrfach, das dem Beschuldigten zustehende, begleitete Besuchs- recht ausfallen zu lassen (Urk. HD 5/1 S. 4; Urk. HD 4/3 S. 7 f.), besuchte ihn hernach aber wieder mit beiden Kindern auf eigene Veranlassung anlässlich der … (tt.-tt. Juni 2014) in Winterthur an seinem Verkaufsstand (Urk. ND 1/3), dies wenige Wochen nach der angeblichen Todesdrohung (welche im Übrigen in einer Stellungnahme ihrer Anwältin zuhanden des Scheidungsgerichts, welche genau jene Zeitperiode thematisiert, nicht erwähnt wird; Urk. HD 4/3 S. 8) und in einer Zeit, in welcher sie gemäss eigenen Angaben mit dem Beschuldigten überhaupt keinen Kontakt bzw. nur ihre Ruhe von ihm gehabt haben will (Urk. HD 5/1 S. 4). Schliesslich fällt auch ins Auge, dass die von der Privatklägerin geschilderte zwei- te Drohung in die Zeit fällt, wo eine automatische Verlängerung des Besuchs- rechts bevorstand (Urk. 43/7 Dispositivziffer 1; Urk. HD 5/2 S. 6: offenbar fanden bis Februar 2015 noch keine Übernachtungen statt). Zu dieser Ausdehnung kam es dann in der Folge nicht, respektive wurde das Besuchsrecht insgesamt dann sogar – und entgegen den eindeutigen Erwägungen der II. Zivilkammer des Obergerichts im Urteil vom 23. September 2014 (Urk. 43/7 S. 13) – aufgrund des angeblichen, von der Vorinstanz als nicht erstellt respektive nicht als tatbe- standsmässig erachteten Vorfalles vom 7. März 2015 durch den Beistand der Kinder in Eigenregie aufgehoben (Urk. HD 7/8). - 12 - Bezieht man diese Begleitumstände in die Beweiswürdigung mit ein, wirken die Aussagen der Privatklägerin insgesamt nicht derart überzeugend, dass ver- nünftige Zweifel daran, dass es sich so wie von der Privatklägerin geschildert zu- getragen hat, ausgeschlossen werden können. 3.9. Zusammenfassend verbleiben nach Würdigung der Aussagen der Privat- klägerin und vor dem Hintergrund des weiter schwelenden Paarkonflikts respekti- ve der andauernden Auseinandersetzung über den Umfang der Kontakte der ge- meinsamen Kinder zum Beschuldigten, welcher – entgegen der Ansicht der Vor- instanz – ein denkbares Motiv für eine Falschbelastung abgibt, erhebliche Zweifel daran, dass sich die Telefongespräche gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 2.2.1 und 2.3 so abgespielt haben, wie in der Anklageschrift geschildert. Dies kann zwar auch nicht ausgeschlossen werden, indes erfüllt die blosse Möglichkeit nicht das nötige Beweismass. Vielmehr ist bei dieser Sachlage und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" der Sachverhalt gemäss der Anklageziffer 2.2.1 und 2.3 als nicht erstellt zu betrachten.
- Rechtliche Würdigung 4.1. Entziehen von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB ist ein Antragsdelikt. Fehlt der Strafantrag oder fällt er weg, ist das Verfahren einzustellen und es ist nicht zu prüfen, ob der Vorwurf berechtigt wäre, das heisst, das Fehlen eines Strafantrages verbietet eine Verurteilung auch dann, wenn eine Tat strafbar wäre (BGE 105 IV 229). Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs sind Grundsätze, wel- che in der gesamten Rechtsordnung Geltung haben. Das gilt auch für das Gebiet des Strafantragsrechts. Die Ausübung des Antragsrechts ist namentlich als rechtsmissbräuchlich zu betrachten, wenn der Antragsteller durch eigenes rechtswidriges Verhalten zur Handlung des Täters unmittelbar Anlass gegeben hat. Offenbarer Rechtsmissbrauch darf indessen nur mit Zurückhaltung ange- nommen werden. Nur wenn der Verletzte dem Täter ein objektiv grobes Unrecht zugefügt hat und zwischen seinem rechtswidrigen Verhalten und dem vom Täter herbeigeführten strafbaren Erfolg ein enger Kausalzusammenhang besteht, recht- - 13 - fertigt es sich, dem Antragsteller ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung und Bestrafung des Täters abzusprechen und demzufolge den gestell- ten Strafantrag als ungültig zu erachten (BGE 104 IV 90 E. 3; BGE 105 IV 229). Spezifisch zum Tatbestand der Kindesentziehung hielt das Bundesgericht fest, Rechtsmissbrauch liege vor, wenn der strafantragstellende Elternteil die Aus- übung des Besuchsrechts durch den anderen Elternteil zunächst ständig schika- nös behindert habe und dann wegen geringfügiger Überschreitung des Besuchs- rechts eine Bestrafung beantrage (BGE 128 IV 154 E. 4 unter Hinweis auf BGE 105 IV 229). Als geringfügige Überschreitung wurde eine eigenmächtige Verlängerung des Besuchsrechts über Weihnachten um drei Tage qualifiziert, dies nachdem der Vater das Besuchsrecht der Mutter während längerer Zeit ohne triftigen Grund vereitelt oder erschwert hatte und darauf ausgegangen war, ihr die Kinder zu entfremden (BGE 105 IV 229). Vorliegend nahm der Beschuldigte seinen Sohn, welchen er – auch aufgrund der sein Besuchsrecht missachtenden Handlungen der Privatklägerin – schon mona- telang nicht gesehen hatte auf dessen Wunsch wenige Minuten zu sich in die Wohnung, wechselte dort kurz seine Kleidung und brachte ihn danach zu Fuss zur Privatklägerin zurück. Insgesamt dauerte dies etwa 40 Minuten. Dies alles er- eignete sich, wie auch die Verteidigerin des Beschuldigten zutreffend ausführte (Urk. 50 S. 8), an einem 3. Sonntag des Monats, an welchem ihm gemäss der Vereinbarung der Parteien mit dem D._____ sein Besuchsrecht zugestanden hät- te (Urk. HD 4/1 S.2 und Urk. HD 5/1 S. 4), welches er aber in jenem Zeitpunkt seit über einem halben Jahr nicht mehr hatte ausüben können, und nachdem er die Privatklägerin und seinen Sohn zufällig in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung angetroffen hatte. Zwar sah die geltende Regelung bloss ein begleitetes Besuchs- recht vor, indes hatte die hierfür geeignete Institution (D._____) den dem Be- schuldigten zustehenden Platz gemäss dessen unwiderlegt gebliebener Darstel- lung (auch) auf Betreiben der Privatklägerin gekündigt, sodass das Besuchsrecht effektiv seit Dezember 2013 (vgl. Urk. 43/7 S. 12 f.) blockiert war. Die Privatkläge- rin schien zum damaligen Zeitpunkt im Übrigen aber nichts dagegen zu haben, Kontakte des Beschuldigten zu seinen Kindern in ihrer Gegenwart zuzulassen, - 14 - besuchte sie ihn doch im Februar 2014 mit den Kindern in Senegal sowie im April 2014 an den …. Insbesondere ersteres spricht klar gegen tiefer gehende Entfüh- rungs- oder andere Ängste. Überdies einigten die Privatklägerin und der Beschul- digte sich knapp zwei Monate später und damit in Kenntnis des Vorfalles vom 20. Juli 2014, am 16. September 2014, im Rahmen einer Instruktionsverhandlung vor dem zweitinstanzlichen Scheidungsgericht auf eine sofortige Aufhebung des be- gleiteten bzw. Umwandlung in ein unbegleitetes Besuchsrecht (Urk. 43/7 S. 9 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin am 20. Juli 2014 anlässlich des zufälligen Zusammentreffens dem dringenden und auch nachvollziehbaren Wunsch des Sohnes nicht nachkommen und ihm den kurzen Besuch der väterlichen Wohnung in ihrer Begleitung nicht erlauben oder zumin- dest vor Ort abwarten konnte. War im zitierten Fall sogar eine vorsätzlich geplan- te, eigenmächtige Verlängerung des Besuchsrechts um drei volle Tage akzepta- bel, muss dies umso mehr in der vorliegenden Situation gelten, wo lediglich das spontane Drängen des Kindes nicht abgewehrt, der Besuch aber äusserst kurz gehalten und das Kind sodann unverzüglich wieder zurück an seinen Wohnort gebracht wurde. Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass einer funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung nach der Scheidung durch beide Elternteile hoher Stellen- wert einzuräumen und tätig zu unterstützen ist. Ein Unterlaufen der Beziehung zum anderen Elternteil verstösst gegen das Kindeswohl und kann in extremen Fällen zur Umteilung der elterlichen Sorge respektive Obhut führen. Damit ist auch gesagt, dass das dem Beschuldigten durch die nicht unwesentliche Behin- derung der Besuchsrechtsausübung zugefügte Unrecht jedenfalls schwerer wiegt, als dessen kurzzeitige eigenmächtige Durchführung. Zwischen der Obstruktion des Besuchsrechts und der Handlung des Beschuldigten besteht ein enger Zu- sammenhang. Unter den gegebenen Umständen war daher der Strafantrag der Privatklägerin vom 22. Juli 2014 (Urk. HD 2), wie auch die Verteidigerin des Be- schuldigten zutreffend ausführte (Urk. 50 S. 9 f.), offensichtlich rechtsmissbräuch- lich. Auf das Verfahren ist daher in diesem Punkt, da es an einer Prozessvoraus- setzung fehlt, nicht einzutreten. 4.2. Wie die obige Beweiswürdigung ergeben hat, konnten die weiteren Vor- würfe sachverhaltsmässig nicht erstellt werden. Damit ist der Beschuldigte vom - 15 - Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ebenfalls freizusprechen.
- Widerruf Nachdem sich der Beschuldigte während der Probezeit keines strafbaren Verhal- tens schuldig gemacht hat, steht der Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2013 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– nicht zur Diskussion (vgl. Art. 46 StGB).
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Überdies ist dem Beschuldigten, wie von ihm beantragt (vgl. Urk. 50 S1 und S. 21), eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- zuzuspre- chen, da der Beschuldigte für kurze Zeit durch Rechtsanwältin Y._____ vertreten war (vgl. Urk. 52). 6.2. Die amtliche Verteidigerin hat in ihrer Honorarnote von Total Fr. 8'940.80 für die Berufungsverhandlung, inklusive Weg und Schlussbesprechung mit dem Be- schuldigten, einen Zeitaufwand von 6 Stunden geltend gemacht (Urk. 47). Zu be- rücksichtigen ist diesbezüglich, dass die Berufungsverhandlung lediglich drei Stunden gedauert hat (vgl. Prot. II S. 5 und 10) und dass der Weg von der Kanzlei der Verteidigerin an das Obergericht des Kantons Zürich relativ kurz ist, weshalb es sich rechtfertigt, den diesbezüglich geltend gemachten Zeitaufwand um zwei Stunden zu kürzen. Die amtliche Verteidigerin ist demnach für das Berufungs- verfahren mit Fr. 8'465.-- (inklusive Mehrwertsteuer) von der Gerichtskasse zu entschädigen. - 16 - Es wird beschlossen:
- Auf die Anklage betreffend das Entziehen eines Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 17. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. …. Der Drohung gemäss Anklageziffer 2.2.2 (Vorfall vom 7. März 2015) ist der Beschul- digte nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
- - 4. (…)
- Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin B._____ auf die Geltendmachung von Zi- vilansprüchen verzichtet.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.–; die übrigen Kosten betragen: 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- (…)
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel)."
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Von den weiteren Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ ebenfalls freigesprochen.
- Auf den Antrag es sei die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2013 ausgefällte bedingte Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen, wird nicht eingetreten.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 8'465.-- ; amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 18 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 7/1) − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betr. Geschäfts- Nr. SB130104
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150457-O/U/cow Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Urteil vom 7. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Juni 2015 (GG150103)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. April 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB,
- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie
- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Drohung gemäss Anklageziffer 2.2.2 (Vorfall vom 7. März 2015) ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (ent- sprechend Fr. 3'600.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2013 ange- setzte Probezeit von drei Jahren wird um 1.5 Jahre verlängert.
5. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin B._____ auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Dolmetscherkosten dem Beschuldigten auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 3 -
8. … (Mitteilung)
9. … (Rechtsmittel). " Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1)
1. Es sei der Beschuldigte von allen Anklagevorwürfen freizusprechen.
2. Es seien die Kosten der Strafuntersuchung sowie des erst- und zweit- instanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 200.-- aus- zurichten.
4. Eventualiter sei der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruchs mit einer be- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen und die mit Urteil des Obergerichts vom
9. Juli 2013 angesetzte Probezeit sei nicht zu verlängern, unter ausgangs- gemässer Kostenfolge, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 35) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 4 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, Einzelgericht, vom 17. Juni 2015 meldete der Beschuldigte noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 19 und Urk. 23; Art. 399 Abs. 1 StPO). 1.2. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten am
4. November 2015 zugestellt (Urk. 28), worauf er innerhalb der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 31). 1.3. Mit Schreiben vom 26. November 2015 beantragte die Staatsanwalt- schaft IV (fortan Staatsanwaltschaft) die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 35). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.4. Unter dem 21. Januar 2016 beantragte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ih- re Bestellung zur amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten (Urk. 41), was ihr mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2016 bewilligt wurde (Urk. 44). 1.5. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich sowie seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 5).
2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 f. zu Art. 402). Der Beschuldigte beantragt gemäss seiner Berufungserklärung einen vollstän- digen Freispruch und ficht demnach Dispositivziffer 1 Abs. 1 (Schuldsprüche be- treffend Entziehen von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB so-
- 5 - wie versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie die Dispositivziffern 2 (Sanktion) und 4 (Verlängerung der Probezeit) an. Die Dispositivziffern 1 Abs. 2 (Freispruch vom Vorwurf der Drohung gemäss An- klageziffer 2.2.2, Vorfall vom 7. März 2015), 5 (Vormerknahme des Verzichts auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen durch die Privatklägerin) und 6 (Kosten- aufstellung) des vorinstanzlichen Urteils wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. Nicht explizit angefochten wurden auch die Dispositivziffern 3 (Vollzug), welche indes bei einem Freispruch entfallen würde, und 7 (Kostenauflage), worüber aber bei einem neuen Entscheid der Berufungsinstanz von Amtes wegen neu zu be- finden wäre, weshalb diesbezüglich keine Teilrechtskraft vorliegt. 2.2. Gemäss dem amtlichen Mitteilungsformular zuhanden des Zivilstandsamtes wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin mit Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich vom 29. November 2013 geschieden, wobei die Scheidung erst am 8. März 2014 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. HD 7/5). Der Entscheid über die Neben- folgen der Scheidung (insbesondere das Besuchsrecht, aber auch die unterhalts- rechtlichen Fragen) erging sogar erst am 23. September 2014 (vgl. das Urteil der hiesigen II. Zivilkammer, Urk. 43/7). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin zwischen dem 20. April 2014 und dem 22. April 2014 telefonisch bedroht zu haben (Anklageziffer 2.2.1), was diese erst am 22. Juli 2014 zur Anzeige brachte (Urk. HD 2). Bei Drohung gemäss Art. 180 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein Antragsdelikt, welches jedoch von Amtes wegen zu verfolgen ist, wenn die Tatbe- gehung – wie vorliegend – binnen eines Jahres nach der Scheidung gegenüber einem vormaligen Ehegatten erfolgte (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Damit ist das Vorliegen eines (rechtzeitigen) Strafantrages nicht erforderlich. 2.3. Hinsichtlich Anklageziffer 2.1 (Vorfall vom 20. Juli 2014) wurde der nötige Strafantrag rechtzeitig gestellt (Urk. HD 2; vgl. aber Ziff. 4.1 hiernach).
- 6 -
3. Sachverhalt 3.1. Insbesondere die dem Beschuldigten unter den Anklageziffern 2.2.1 und 2.3 vorgeworfenen Handlungen werden von diesem – auch heute (Prot. II S. 7) – bestritten, während er betreffend den Vorfall vom 20. Juli 2014 primär geltend macht, sein Sohn sei freiwillig mitgekommen respektive er habe ihn nicht davon abhalten können, ihm zu folgen (Prot. I S. 11 f.; Urk. 31 S. 1). Der für das Urteil massgebende Sachverhalt ist damit zunächst im Rahmen der gerichtlichen Be- weiswürdigung zu erstellen. 3.2. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann auf die Er- wägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 29 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Liegen – wie hier – keine Sachbeweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von Dritt- personen, kommt der Würdigung der Aussagen der beiden involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten über- einstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich kon- sistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits dargestellte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern. 3.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung auf die bereits bei den Akten lie- genden Beweismittel abgestellt sowie den Beschuldigten anlässlich der Hauptver- handlung befragt (Prot. I S. 11 ff.). Seitens der Parteien wurden weder anlässlich der Hauptverhandlung noch vor der heutigen Berufungsverhandlung weitere Be- weisanträge gestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldig- te ebenfalls befragt (Prot. II S. 6; Urk. 49).
- 7 - 3.4. Zu den vorliegenden Beweismitteln ist anzumerken, dass diese sich – was den Kern der Vorwürfe angeht – auf die jeweiligen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin beschränken. Zeugen oder Auskunftspersonen waren in keinem Moment zugegen respektive wurden nicht befragt (so auch nicht der ge- meinsame Sohn C._____). Neutrale Sachbeweise fehlen ebenfalls. 3.5. Mit Blick auf die generelle Glaubwürdigkeit der Parteien ist vorab anzumer- ken, dass sie bisher in keine Rechtspflegedelikte oder dergleichen verwickelt wa- ren. Indessen ist der Beschuldigte bereits wegen Drohung gegenüber der Privat- klägerin vorbestraft (vgl. das begründete Urteil der II. Strafkammer des hiesigen Obergerichts vom 9. Juli 2013, Urk. 63 der entsprechenden Beizugsakten SB130104). Ein weiteres Verfahren betreffend Drohung und Tätlichkeiten gegen- über der Privatklägerin wurde im Jahr 2009 in Anwendung von Art. 55a StGB ein- gestellt, ohne das der Sachverhalt abschliessend ermittelt worden wäre (vgl. Urk. 13 der Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis A-3/2008/2838). Überdies bzw. wohl zur Hauptsache sind die Parteien aber seit Jahren (vgl. Urk. 43/7 S. 8) in familienrechtlichen Auseinandersetzungen verstrickt. Gemäss gleichlautenden Angaben wurde das Scheidungsverfahren jahrelang und hoch- strittig geführt (vgl. auch Urk. 50 S. 1 f.). Weiterhin bestanden grosse Differenzen betreffend die Elternbeziehung. Insbesondere das Besuchsrecht des Beschul- digten bot offensichtlich wiederholt Probleme. Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Parteien stand dem Beschuldigten im Juli 2014 ein begleitetes Be- suchsrecht jeweils am ersten und dritten Sonntag eines jeden Monats zu, welches indessen zum Tatzeitpunkt bereits seit Dezember 2013 faktisch ausgesetzt war (vgl. hierzu auch das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 23. September 2014, Urk. 43/7 S. 12 f.). Zunächst war der Beschuldigte im Ausland gewesen, daraufhin hatte die Privatklägerin mehrfach eigenmächtig entschieden, die Besuche ausfallen zu lassen (Urk. HD 4/3 S. 7 letzter Absatz: "… erwog die Gesuchstellerin, dass die Kinder nicht auf das Fest einer ihrer konstan- ten Bezugspersonen verzichten sollen …", S. 8 dritter Absatz: "Den Besuch am Sonntag, 6. April 2014 im D._____ musste die Gesuchstellerin noch einmal absa- gen, weil der kleine Cousin der Kinder an diesem Tag eine Geburtstagsfeier hatte
- 8 - und sie mit den Kindern eingeladen war."), worauf die begleiteten Besuchsplätze durch das D._____ gekündigt wurden (Urk. ND 1/1 S. 3). Das Obergericht be- zeichnete die rasche Wiederaufnahme von regelmässigen Kontakten zum Vater als vordringlich und – nach Anhörung derselben – dem Wunsch der Kinder ent- sprechend, die den Vater sehen wollten (Urk. 43/7 S. 13). Entgegen diesen und weiteren eindeutigen Erwägungen im obergerichtlichen Urteil unterband der Bei- stand aber – offenbar als Folge der streitgegenständlichen Vorwürfe gemäss Ziffer 2.2.2 der Anklageschrift – das Besuchsrecht erneut (Urk. HD 7/8). Eine Wiederaufnahme hat offenbar bis heute nicht stattgefunden (Urk. 49 S. 3). Damit ist evident, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern insbesondere auch die Privatklägerin ein gewichtiges Interessen daran haben, das Gericht von ihrer jeweiligen Version der Geschehnisse zu überzeugen, hängt daran im Endeffekt, worauf auch die Verteidigerin des Beschuldigten hingewiesen hat (Urk. 50 S.15), doch auch die Wiederaufnahme oder Unterbindung des Kontaktes des Beschul- digten zu seinen beiden bei der Privatklägerin lebenden Kindern. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von beiden Beteiligten mit äusserst gros- ser Vorsicht zu würdigen. 3.6. Wie bereits dargestellt, anerkennt der Beschuldigte den ihm unter Ankla- geziffer 2.1 vorgeworfenen Sachverhalt weitgehend. Die Vorinstanz kam mit überzeugender Begründung, auf welche uneingeschränkt verwiesen werden kann, zum Schluss, es sei von seiner Darstellung auszugehen und damit davon, dass der Beschuldigte sich zunächst alleine von der Privatklägerin und dem Sohn entfernte, jener ihm jedoch nachrannte, seine Hand ergriff und sie sich hernach – entgegen dem klar geäusserten Willen der Privatklägerin – zusammen in Rich- tung Wohnung des Beschuldigten begaben, wo sie sich indessen bloss kurz auf- gehalten haben, bevor der Beschuldigte C._____ zu Fuss zum Wohnort der Pri- vatklägerin begleitete (Urk. 29 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7. Hinsichtlich der Anklagesachverhalte Ziffern 2.2.1 und 2.3 wirft der Vor- derrichter dem Beschuldigten vor, er habe zu keiner Zeit eine plausible Erklärung dafür vorbringen können, weshalb er die Geschädigte im Verlaufe des Telefon-
- 9 - gesprächs eben nicht bedroht habe (Urk. 29 S. 14) respektive weshalb er der Ge- schädigten im Verlaufe des Telefonats eben nicht gesagt habe, sie würde nicht mehr lange leben, wenn sie C._____ nicht für das Fussballtraining anmelden würde (a.a.O., S. 18) und kommt hernach, auch aufgrund dieser Erwägungen, zum Schluss, es sei auf die Darstellung der Privatklägerin abzustellen. Damit aber verkennt die Vorinstanz, dass es nicht Sache des Beschuldigten ist, seine Un- schuld zu beweisen, zumal der Negativbeweis, etwas nicht gesagt zu haben, sys- temimmanent kaum zu belegen ist. Einzig, wo eine nähere Substanziierung auf- grund der Umstände ohne weiteres möglich wäre, darf eine partielle Aussagever- weigerung, die mit angeblich entlastenden, aber äusserst unsubstanziierten Tat- sachenbehauptungen einhergeht, zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt werden, ohne dass dadurch Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK verletzt wür- de (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar,
3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Dass die Aussagen des Beschuldigten im Übrigen nicht durchwegs konsistent und damit glaubhaft wirken (vgl. hierzu die Erwägungen im angefochtenen Urteil, Urk. 29 S. 14 und 18), ist sodann nicht geeignet, den Anklagesachverhalt zu be- weisen. Vielmehr ist zu prüfen, ob anderweitige Umstände bzw. Beweismittel ver- nünftige Zweifel am anklagegegenständlichen Sachverhalt rechtsgenügend zu beseitigen vermögen. 3.8. Was die Aussagen der Privatklägerin angeht, so kam die Vorinstanz mit Blick auf den Anklagesachverhalt Ziffer 2.2.2 zum Schluss, diese erwiesen sich als übertrieben und das geschilderte Verhalten des Beschuldigten als wenig plau- sibel. Entsprechend ging der Vorderrichter zwar davon aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Treppenhaus am Wohnort zu einer hitzigen Diskussion gekommen war, nicht aber, dass der Beschuldigte völlig aus- gerastet war, herumgeschrien sowie die Fussmatte aus der Verankerung ge-
- 10 - rissen, herumgeschwenkt und zwischen Türrahmen und Haustüre platziert hatte (Urk. 29 S. 15 ff.). Die übrigen Aussagen der Privatklägerin taxierte der Vorderrichter indessen als überzeugend, da sie frei von Übertreibungen und Widersprüchen seien und sich die Privatklägerin insbesondere an den exakten Wortlaut der Drohung zu erinnern vermöge (Urk. 29 S. 13), respektive keine vernünftigen Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Darstellung ersichtlich seien (a.a.O., S. 18). Dem kann nicht zugestimmt werden. So kann den Aussagen der Privatklägerin ein Hang zur Dramatisierung und Anschwärzung des Beschuldigten generell nicht abgesprochen werden. Bei- spielsweise wenn sie schildert, wie ihr Sohn Angst vor dem Vater gehabt habe, geschockt gewesen sei und nicht habe sagen können, dass er nicht mit wolle (Urk. HD 5/1 S. 2), was im klaren Widerspruch zum erstellten Sachverhalt aber auch dazu steht, dass beide Kinder kurz darauf am 21. August 2014 anlässlich der Kinderanhörung durch den Referenten oder die Referentin der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Scheidungsverfahren wünschten, den Vater zu sehen (Urk. 43/7 S. 9 und 13). Auch wenn die Privatklägerin ohne kon- kreten Bezug zu den Vorfällen vorbringt, dass der Beschuldigte immer benebelt sei und sich "die Birne von morgens bis Abends" vollkiffe, etc., wirkt das wenig dif- ferenziert (Urk. HD 5/1 S. 4). Wenn sie kurz darauf schildert, sie habe die Kinder nicht mehr ins D._____ zu den Besuchstagen bringen wollen, weil sie seine Dro- hungen sehr ernst nehme, widerspricht das den Ausführungen ihrer Anwältin im Zivilverfahren (Urk. 4/3 S. 7 ff.). Schliesslich bleibt auch die Drohung wenig einzel- fallspezifisch, wenn die Privatklägerin den Wortlaut später davon herleitet, es sei "immer dasselbe". Überdies konnte sie anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 19. März 2015 den Vorfall vom April 2014 nicht mehr in freier Rede schildern, sondern nur auf konkreten Vorhalt hin als plausibel bestätigen (Urk. HD 5/2 S. 6 f.). Damit fehlt es nicht nur an überprüfbaren Fakten (formelle und externe Validität), sondern zumindest teilweise auch an Konsistenz (interne Validität). Darüber hin- aus sind, wie auch die Verteidigerin des Beschuldigten zu Recht ausführte (vgl. Urk. 50 S 12), auch Lügensignale auszumachen (insbesondere Übersteigerun-
- 11 - gen, "Schwarz-Weiss-Malerei", unklare/verschwommene/gleichförmige Aussa- gen) und eine Reflexion der eigenen Rolle in diesem Dauerkonflikt fehlt komplett. Weitere Zweifel ergeben sich bei Gegenüberstellung des Geschilderten mit dem damaligen übrigen Verhalten der Privatklägerin. So reiste sie belegtermassen
– vgl. Urk. HD 4/3 und Urk. ND 1/3 – im Februar 2014 mit den beiden gemein- samen Kindern und auf eigenes Bestreben nach Senegal in die Heimat des Be- schuldigten, um dessen Tochter zu besuchen und lebte damals einige Tage mit den Kindern beim Beschuldigten zu Hause, was nicht zu ihrer später geschilder- ten permanenten Angst vor dem Beschuldigten und der Äusserung, in seinem Land hätte er sie sicher schon umgebracht (Urk. HD 5/2 S. 7) passt. Offenbar hat- te sich der Beschuldigte dann nach seiner Rückkehr in die Schweiz geweigert, die Tochter E._____ ab August 2014 wieder in die Schweiz zu holen, womit die Pri- vatklägerin nicht einverstanden war. Chronologisch anschliessend beschloss sie dann offenbar mehrfach, das dem Beschuldigten zustehende, begleitete Besuchs- recht ausfallen zu lassen (Urk. HD 5/1 S. 4; Urk. HD 4/3 S. 7 f.), besuchte ihn hernach aber wieder mit beiden Kindern auf eigene Veranlassung anlässlich der … (tt.-tt. Juni 2014) in Winterthur an seinem Verkaufsstand (Urk. ND 1/3), dies wenige Wochen nach der angeblichen Todesdrohung (welche im Übrigen in einer Stellungnahme ihrer Anwältin zuhanden des Scheidungsgerichts, welche genau jene Zeitperiode thematisiert, nicht erwähnt wird; Urk. HD 4/3 S. 8) und in einer Zeit, in welcher sie gemäss eigenen Angaben mit dem Beschuldigten überhaupt keinen Kontakt bzw. nur ihre Ruhe von ihm gehabt haben will (Urk. HD 5/1 S. 4). Schliesslich fällt auch ins Auge, dass die von der Privatklägerin geschilderte zwei- te Drohung in die Zeit fällt, wo eine automatische Verlängerung des Besuchs- rechts bevorstand (Urk. 43/7 Dispositivziffer 1; Urk. HD 5/2 S. 6: offenbar fanden bis Februar 2015 noch keine Übernachtungen statt). Zu dieser Ausdehnung kam es dann in der Folge nicht, respektive wurde das Besuchsrecht insgesamt dann sogar – und entgegen den eindeutigen Erwägungen der II. Zivilkammer des Obergerichts im Urteil vom 23. September 2014 (Urk. 43/7 S. 13) – aufgrund des angeblichen, von der Vorinstanz als nicht erstellt respektive nicht als tatbe- standsmässig erachteten Vorfalles vom 7. März 2015 durch den Beistand der Kinder in Eigenregie aufgehoben (Urk. HD 7/8).
- 12 - Bezieht man diese Begleitumstände in die Beweiswürdigung mit ein, wirken die Aussagen der Privatklägerin insgesamt nicht derart überzeugend, dass ver- nünftige Zweifel daran, dass es sich so wie von der Privatklägerin geschildert zu- getragen hat, ausgeschlossen werden können. 3.9. Zusammenfassend verbleiben nach Würdigung der Aussagen der Privat- klägerin und vor dem Hintergrund des weiter schwelenden Paarkonflikts respekti- ve der andauernden Auseinandersetzung über den Umfang der Kontakte der ge- meinsamen Kinder zum Beschuldigten, welcher – entgegen der Ansicht der Vor- instanz – ein denkbares Motiv für eine Falschbelastung abgibt, erhebliche Zweifel daran, dass sich die Telefongespräche gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 2.2.1 und 2.3 so abgespielt haben, wie in der Anklageschrift geschildert. Dies kann zwar auch nicht ausgeschlossen werden, indes erfüllt die blosse Möglichkeit nicht das nötige Beweismass. Vielmehr ist bei dieser Sachlage und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" der Sachverhalt gemäss der Anklageziffer 2.2.1 und 2.3 als nicht erstellt zu betrachten.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Entziehen von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB ist ein Antragsdelikt. Fehlt der Strafantrag oder fällt er weg, ist das Verfahren einzustellen und es ist nicht zu prüfen, ob der Vorwurf berechtigt wäre, das heisst, das Fehlen eines Strafantrages verbietet eine Verurteilung auch dann, wenn eine Tat strafbar wäre (BGE 105 IV 229). Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs sind Grundsätze, wel- che in der gesamten Rechtsordnung Geltung haben. Das gilt auch für das Gebiet des Strafantragsrechts. Die Ausübung des Antragsrechts ist namentlich als rechtsmissbräuchlich zu betrachten, wenn der Antragsteller durch eigenes rechtswidriges Verhalten zur Handlung des Täters unmittelbar Anlass gegeben hat. Offenbarer Rechtsmissbrauch darf indessen nur mit Zurückhaltung ange- nommen werden. Nur wenn der Verletzte dem Täter ein objektiv grobes Unrecht zugefügt hat und zwischen seinem rechtswidrigen Verhalten und dem vom Täter herbeigeführten strafbaren Erfolg ein enger Kausalzusammenhang besteht, recht-
- 13 - fertigt es sich, dem Antragsteller ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung und Bestrafung des Täters abzusprechen und demzufolge den gestell- ten Strafantrag als ungültig zu erachten (BGE 104 IV 90 E. 3; BGE 105 IV 229). Spezifisch zum Tatbestand der Kindesentziehung hielt das Bundesgericht fest, Rechtsmissbrauch liege vor, wenn der strafantragstellende Elternteil die Aus- übung des Besuchsrechts durch den anderen Elternteil zunächst ständig schika- nös behindert habe und dann wegen geringfügiger Überschreitung des Besuchs- rechts eine Bestrafung beantrage (BGE 128 IV 154 E. 4 unter Hinweis auf BGE 105 IV 229). Als geringfügige Überschreitung wurde eine eigenmächtige Verlängerung des Besuchsrechts über Weihnachten um drei Tage qualifiziert, dies nachdem der Vater das Besuchsrecht der Mutter während längerer Zeit ohne triftigen Grund vereitelt oder erschwert hatte und darauf ausgegangen war, ihr die Kinder zu entfremden (BGE 105 IV 229). Vorliegend nahm der Beschuldigte seinen Sohn, welchen er – auch aufgrund der sein Besuchsrecht missachtenden Handlungen der Privatklägerin – schon mona- telang nicht gesehen hatte auf dessen Wunsch wenige Minuten zu sich in die Wohnung, wechselte dort kurz seine Kleidung und brachte ihn danach zu Fuss zur Privatklägerin zurück. Insgesamt dauerte dies etwa 40 Minuten. Dies alles er- eignete sich, wie auch die Verteidigerin des Beschuldigten zutreffend ausführte (Urk. 50 S. 8), an einem 3. Sonntag des Monats, an welchem ihm gemäss der Vereinbarung der Parteien mit dem D._____ sein Besuchsrecht zugestanden hät- te (Urk. HD 4/1 S.2 und Urk. HD 5/1 S. 4), welches er aber in jenem Zeitpunkt seit über einem halben Jahr nicht mehr hatte ausüben können, und nachdem er die Privatklägerin und seinen Sohn zufällig in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung angetroffen hatte. Zwar sah die geltende Regelung bloss ein begleitetes Besuchs- recht vor, indes hatte die hierfür geeignete Institution (D._____) den dem Be- schuldigten zustehenden Platz gemäss dessen unwiderlegt gebliebener Darstel- lung (auch) auf Betreiben der Privatklägerin gekündigt, sodass das Besuchsrecht effektiv seit Dezember 2013 (vgl. Urk. 43/7 S. 12 f.) blockiert war. Die Privatkläge- rin schien zum damaligen Zeitpunkt im Übrigen aber nichts dagegen zu haben, Kontakte des Beschuldigten zu seinen Kindern in ihrer Gegenwart zuzulassen,
- 14 - besuchte sie ihn doch im Februar 2014 mit den Kindern in Senegal sowie im April 2014 an den …. Insbesondere ersteres spricht klar gegen tiefer gehende Entfüh- rungs- oder andere Ängste. Überdies einigten die Privatklägerin und der Beschul- digte sich knapp zwei Monate später und damit in Kenntnis des Vorfalles vom 20. Juli 2014, am 16. September 2014, im Rahmen einer Instruktionsverhandlung vor dem zweitinstanzlichen Scheidungsgericht auf eine sofortige Aufhebung des be- gleiteten bzw. Umwandlung in ein unbegleitetes Besuchsrecht (Urk. 43/7 S. 9 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin am 20. Juli 2014 anlässlich des zufälligen Zusammentreffens dem dringenden und auch nachvollziehbaren Wunsch des Sohnes nicht nachkommen und ihm den kurzen Besuch der väterlichen Wohnung in ihrer Begleitung nicht erlauben oder zumin- dest vor Ort abwarten konnte. War im zitierten Fall sogar eine vorsätzlich geplan- te, eigenmächtige Verlängerung des Besuchsrechts um drei volle Tage akzepta- bel, muss dies umso mehr in der vorliegenden Situation gelten, wo lediglich das spontane Drängen des Kindes nicht abgewehrt, der Besuch aber äusserst kurz gehalten und das Kind sodann unverzüglich wieder zurück an seinen Wohnort gebracht wurde. Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass einer funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung nach der Scheidung durch beide Elternteile hoher Stellen- wert einzuräumen und tätig zu unterstützen ist. Ein Unterlaufen der Beziehung zum anderen Elternteil verstösst gegen das Kindeswohl und kann in extremen Fällen zur Umteilung der elterlichen Sorge respektive Obhut führen. Damit ist auch gesagt, dass das dem Beschuldigten durch die nicht unwesentliche Behin- derung der Besuchsrechtsausübung zugefügte Unrecht jedenfalls schwerer wiegt, als dessen kurzzeitige eigenmächtige Durchführung. Zwischen der Obstruktion des Besuchsrechts und der Handlung des Beschuldigten besteht ein enger Zu- sammenhang. Unter den gegebenen Umständen war daher der Strafantrag der Privatklägerin vom 22. Juli 2014 (Urk. HD 2), wie auch die Verteidigerin des Be- schuldigten zutreffend ausführte (Urk. 50 S. 9 f.), offensichtlich rechtsmissbräuch- lich. Auf das Verfahren ist daher in diesem Punkt, da es an einer Prozessvoraus- setzung fehlt, nicht einzutreten. 4.2. Wie die obige Beweiswürdigung ergeben hat, konnten die weiteren Vor- würfe sachverhaltsmässig nicht erstellt werden. Damit ist der Beschuldigte vom
- 15 - Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ebenfalls freizusprechen.
5. Widerruf Nachdem sich der Beschuldigte während der Probezeit keines strafbaren Verhal- tens schuldig gemacht hat, steht der Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2013 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– nicht zur Diskussion (vgl. Art. 46 StGB).
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO in Verbindung mit Art. 426 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Überdies ist dem Beschuldigten, wie von ihm beantragt (vgl. Urk. 50 S1 und S. 21), eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- zuzuspre- chen, da der Beschuldigte für kurze Zeit durch Rechtsanwältin Y._____ vertreten war (vgl. Urk. 52). 6.2. Die amtliche Verteidigerin hat in ihrer Honorarnote von Total Fr. 8'940.80 für die Berufungsverhandlung, inklusive Weg und Schlussbesprechung mit dem Be- schuldigten, einen Zeitaufwand von 6 Stunden geltend gemacht (Urk. 47). Zu be- rücksichtigen ist diesbezüglich, dass die Berufungsverhandlung lediglich drei Stunden gedauert hat (vgl. Prot. II S. 5 und 10) und dass der Weg von der Kanzlei der Verteidigerin an das Obergericht des Kantons Zürich relativ kurz ist, weshalb es sich rechtfertigt, den diesbezüglich geltend gemachten Zeitaufwand um zwei Stunden zu kürzen. Die amtliche Verteidigerin ist demnach für das Berufungs- verfahren mit Fr. 8'465.-- (inklusive Mehrwertsteuer) von der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 16 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Anklage betreffend das Entziehen eines Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung Einzelgericht, vom 17. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. …. Der Drohung gemäss Anklageziffer 2.2.2 (Vorfall vom 7. März 2015) ist der Beschul- digte nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
2. - 4. (…)
5. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin B._____ auf die Geltendmachung von Zi- vilansprüchen verzichtet.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 1'500.–; die übrigen Kosten betragen: 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. (…)
8. (Mitteilung)
9. (Rechtsmittel)."
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 17 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Von den weiteren Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ ebenfalls freigesprochen.
2. Auf den Antrag es sei die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Juli 2013 ausgefällte bedingte Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu widerrufen, wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 8'465.-- ; amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 18 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (mittels Kopie von Urk. 7/1) − das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, betr. Geschäfts- Nr. SB130104
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger