Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 26. März 2015 (Urk. 51) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil detailliert dargelegt (Urk. 78 S. 4). Dar-auf ist zu verweisen. Kurz zusammengefasst wird der Beschuldigten vorge- worfen, der Privatklägerin am 14. April 2011 den gleichen gelbgoldenen Solitär- ring mit beidseits je einem Diamanttriangel als gestohlen gemeldet zu haben, den sie bereits (fälschlicherweise) am 5. August 1994 als gestohlen gemeldet und da- für von der Privatklägerin eine Versicherungssumme von Fr. 47'800.– erhalten hatte.
- 6 -
2. Beweismittel An Beweismitteln liegen neben den Aussagen der Beschuldigten (HD Urk. 5/2.1.1, Urk. 9, Urk. 38, Prot. I S. 5 ff.; Prot. II S. 5 ff.) die Aussagen von †B._____, dem Ex-Mann der Beschuldigten (HD Urk. 5/2.2.1 und Urk. 37), †C._____, dem Schätzer (HD Urk. 5/2.2.2), D._____, dem Versicherungsagenten (HD Urk. 36) und ein Gutachten (HD Urk. 35) sowie verschiedene Urkunden bei den Akten, namentlich die Wertsachen-Policen Nr. … vom 7. Juni 2010 mit Muta- tion vom 16. Juni 2011 (ND Urk. 2/3) und Nr. … vom 21. Januar 1994 (ND Urk. 2/8), die Schmuckschätzung von †C._____ vom 25. Januar 2010 (ND Urk. 2/13) und die Kaufquittung der E._____ AG vom 8.10.199? (ND Urk. 2/9) sowie die Un- terlagen der Pfandleihkasse der Zürcher Kantonalbank (HD Urk. 7/2.3.4.2).
3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Prinzip der freien Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrak- te theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von
- 7 - der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen mit Bezug auf den zu beurteilen- den Vorfall (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom
9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Diese sind einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei insbesondere auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
4. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte anerkennt, im Jahre 1994 von der Privatklägerin aufgrund einer Diebstahlsmeldung betreffend einen Diamantring eine Versicherungssumme von Fr. 47'800.– erhalten und der Privatklägerin 2011 erneut einen Schmuckdiebstahl unter anderem über einen Diamantring gemeldet zu haben. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, es handle sich um zwei verschiedene, wenn auch sich ähnlich gewesene Ringe, was nachstehend zu prüfen ist.
5. Aussagen der Beschuldigten und Würdigung 5.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten umfassend dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 5-8; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 8 - 5.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte dabei, dass es sich bei den versicherten Ringen um zwei verschiedene gehandelt habe. Den ers- ten Ring habe sie von ihrem Ex-Mann zum 40. Geburtstag geschenkt erhalten, was im Jahr 1992 gewesen sein müsse. Sie hätten im Juni immer Geburtstag ge- feiert. Der Ring sei 1993 oder 1994 gestohlen worden, als sie für eine Hochzeit in Israel geweilt habe. Nachdem der Ring gestohlen worden sei, seien Herr F._____, ihr Versicherungsvertreter, und ihr Ex-Mann in ihrer Wohnung gewesen (Prot. II S. 11 und 13). Zwischen 1994 und 1998 habe sie von ihrem Ex-Mann dann den zweiten Ring geschenkt erhalten. Sie habe den Ring zunächst in einem Banksafe gehabt, habe diesen dann aber zuhause aufbewahren und gelegentlich anziehen wollen. Ihr Versicherungsberater habe ihr gesagt, sie müsse von jedem Schmuckstück eine Schätzung veranlassen. Dies habe sie gemacht und es sei al- les in Ordnung gewesen. Erst Herr F._____ habe dann gesagt, es habe sich um den gleichen Ring gehandelt. Es sei jedoch nicht der gleiche Ring gewesen. Man sei schliesslich nicht so blöd, und versichere zweimal den identischen Ring bei derselben Versicherung (Prot. II S. 10 und 13). Zum Aussehen der beiden Ringe sagte die Beschuldigte aus, der Stein eines der beiden Ringe sei gelber gewesen. Welcher dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie wisse auch nicht mehr, dass sie mal gesagt habe, ein Ring habe nur einen Triangel gehabt. Es sei richtig, dass es nicht möglich gewesen wäre, einen Ring mit nur einem Triangel zu machen, da die Triangel den Ring gehalten hätten (Prot. II S. 13 f.). Zur Schätzung von †C._____ gab die Beschuldigte zunächst an, sie habe diesem den Ring gegeben. Er habe ihn in seine Jacke gesteckt. Gleich darauf führte sie jedoch aus, nicht mehr zu wissen, ob †C._____ den Ring oder nur die Schätzung der Pfandleihkasse gehabt habe (Prot. II S. 14). 5.3 Obwohl zu einem guten Teil gleichbleibend und plausibel, enthalten die Aussagen der Beschuldigten schon für sich allein betrachtet auch markante Un- gereimtheiten und sind insoweit nicht überzeugend. Das gilt zunächst für die Fra- ge, ob der 2011 als gestohlen gemeldete Ring das Geschenk ihres Ex-Mannes zu ihrem 40. Geburtstag gewesen sei oder der Ersatz für den 1994 als gestohlen
- 9 - gemeldeten Ring, ferner zur Anzahl Triangel, der Farbe und des Gewichts der – gemäss Darstellung der Beschuldigten – je vorhanden gewesenen zwei Brillant- Ringe, sodann betreffend Bedingung zur Auszahlung der Versicherungssumme 1994 bzw. zum Motiv eines zweiten Ringkaufes ca. 1998. Auf diese und weitere Punkte, namentlich auch auf Diskrepanzen zur Zeugenaussage von B._____ (fol- gende Ziff. 6) und zu Urkunden (folgende Ziff. 10), ist in der Gesamtwürdigung (folgende Ziff. 11) zurückzukommen. Jedenfalls erweisen sich die Schilderungen der Beschuldigten teilweise als widersprüchlich und wenig glaubhaft.
6. Aussagen des Zeugen †B._____ und Würdigung 6.1 Auch die Aussagen des inzwischen verstorbenen †B._____ wurden im an- gefochtenen Entscheid ausführlich zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2 Die Verteidigung kritisiert, die Vorinstanz habe dem Aspekt des Alters im Rahmen der Würdigung der Aussagen von †B._____ keinerlei Beachtung ge- schenkt, obwohl dies bei einer 84-jährigen Auskunftsperson bzw. Zeugen ange- zeigt wäre (Urk. 90 S. 18). Dem ist zumindest insoweit zuzustimmen, dass das hohe Alter des Einvernommenen eine genauere Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen bedingt. Alleine aufgrund des fortgeschrittenen Alters von †B._____ von im Zeitpunkt der Einvernahmen 83 bzw. 87 Jahren bereits auf die Unglaub- würdigkeit des Einvernommenen oder die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen, wäre jedoch zu kurz gegriffen. Eine Lektüre der Aussageprotokolle zeigt denn auch, dass †B._____ insbesondere bei der Polizei grundsätzlich klar, objektiv und konstant berichtete und diese Aussagen eingangs der Zeugenein- vernahme schliesslich dezidiert bestätigte. Es bestehen keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Es fehlen auch Anhaltspunkte, dass er als geschiedener Ehemann der Beschuldigten schlecht gesinnt wäre. Seine Schilderungen sprechen für das Gegenteil, nämlich dass er sich mit ihr auch über ein Jahrzehnt nach der Scheidung noch sehr gut versteht. So war er gemeinsam mit ihr zur Zeugeneinvernahme angereist und hatte im Verlaufe seiner Aussagen wiederholt für sie Partei ergriffen (HD Urk. 5/2.2.1 S. 2; HD Urk. 37 S. 2, 4 f. und 7). Wenn er etwas gar nicht oder nicht mehr wusste, tat er dies unumwunden
- 10 - kund, ohne solche Lücken mit Mutmassungen zu füllen. Das alles deutet auf wahrheitsgetreue Angaben. Schliesslich vermochte auch die Beschuldigte die ih- rer Schilderung widersprechenden Aussagen des Zeugen †B._____ ebenfalls nicht plausibel zu erklären (Prot. II S. 13). 6.3 Es ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen von †B._____, dass er im Er- eigniszeitpunkt von der Beschuldigten nicht über einen Ringdiebstahl in Haifa in- formiert worden war und entsprechend davon keine Ahnung hatte. Ein Bericht seiner damaligen Ehegattin über einen derart einschneidenden Vorfall und eine von seiner Seite gewiss nicht ausbleibende Reaktion darauf hätten sich mit Si- cherheit in sein Gedächtnis eingegraben. Wie noch zu aufzuzeigen ist, war der Zeuge – soweit ersichtlich –auch nicht in die Abwicklung der Versicherungsfrage involviert. Dass die Beschuldigte ihn sehr wahrscheinlich später einmal informiert hat, ändert am fehlenden Wissen des Zeugen 1994 nichts. Die zeitliche Distanz von 16 und mehr Jahren bis zu den Einvernahmen spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Auch von einer (angeblichen) Zahlungsbedingung der Versicherung im Jahre 1994 – Erwerb eines Ersatzringes – wusste er nichts. Hätte eine solche Auflage existiert, müsste der Zeuge als grosszügig schenkender Ehemann und langjähriger bewanderter Schmuckkäufer und -händler mit entsprechenden Ge- schäftsbeziehungen fraglos davon gewusst haben (HD Urk. 37 S. 6). Dass er der Beschuldigten auf den 40. Geburtstag (1992) den 1994 als gestohlen gemeldeten Ring geschenkt haben soll, konnte er – im Nachhinein – ebenso wenig bestätigen, sinngemäss aber auch nicht ausschliessen. Durchaus einleuchtende Gründe für eine fehlende Geburtstags-Verknüpfung fügte er indessen an, nämlich Unklarheit über das exakte Geburtsdatum der in Marokko zur Welt gekommenen Beschul- digten (vgl. HD Urk. 9 S. 2) und dass er seine ersten zwei Gemahlinnen je reich- lich und jeweils ohne konkreten Anlass, sondern wenn es ihm Freude bereitete, mit wertvollem Schmuck beschenkt habe ("Es gibt wenige Frauen, die so viel Schmuck bekommen haben, …"; HD Urk. 37 S. 3). So habe er (bzw. hätten seine Firmen) im ungefähren Gegenwert von einer halben und einer ganzen Million Franken der Beschuldigten Schmuckstücke geschenkt (HD Urk. 5/2.2.1 S. 5).
- 11 - Dass der Zeuge sie immer wieder mit viel Schmuck bedacht hatte, lässt sich im Übrigen auch den Aussagen der Beschuldigten und den Wertsachen-Policen ent- nehmen. Dies passt zudem zur Tatsache, dass der Zeuge gemäss seinen Anga- ben über lange Zeit in grossem Stil mit Diamanten und Perlen gehandelt und da- bei mit mehreren Geschäftspartnern Kontakt gepflegt hat (HD Urk. 37 S. 6). Dass er unter all diesen Umständen keine Einzelheiten zu den Schenkungen machen konnte, d.h. weder zu spezifischen Schmuckstücken noch zu den Schenkungs- zeitpunkten, namentlich auch nicht zum hier fraglichen Ring, verwundert nicht, vermag die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen aber nicht zu beeinträchti- gen. Auf die Aussagen des Zeugen †B._____ kann im Wesentlichen abgestellt werden (vgl. auch hinten Ziff. 11.2.3).
7. Aussagen von †C._____ und Würdigung †C._____, Bekannter der Beschuldigten und Juwelier im Ruhestand, hat im Jahre 2010 die mehrfach erwähnte Schmuckschätzung für die Beschuldigte zu Handen der Versicherung vorgenommen (vgl. ND Urk. 2/4 und 2/13). Seine Aussagen sind im vorinstanzlichen Urteil aufgeführt (Urk. 78 S. 9 f.). Er wurde lediglich als Auskunftsperson und in Abwesenheit der Beschuldigten durch die Kantonspolizei befragt (HD Urk. 5/2.2.2). Eine Konfrontationseinvernahme von †C._____ und dem Beschuldigten fand nie statt, da der Zeuge Ende Juni 2014 bereits verstarb. Da die Strafverfolgungsbehörden die Unmöglichkeit der Konfrontation nicht zu vertreten haben, der Beschuldigte zu den Aussagen des Zeugen ausreichend Stellung nehmen konnte und diese nicht ausschlagendes Beweismittel bilden, sind die Aussagen †C._____s ohne Weiteres verwertbar (BGer 6B_132/2009 vom
29. Mai 2009 E. 2.3.). Auf die Einwände der Verteidigung gegen die vorinstanzli- che Würdigung der Aussagen von †C._____ ist in der Gesamtwürdigung (folgen- de Ziff. 11) zurückzukommen.
8. Aussagen des Zeugen D._____ und Würdigung Wie schon die Vorinstanz vermerkte, konnte D._____, welcher als Generalagent u.a. seit 30 Jahren für die Privatklägerin tätig ist und für die Beschuldigte und de- ren Restaurantbetrieb sämtliche Versicherungsangelegenheiten erledigt hat (HD
- 12 - Urk. 36 S. 2 ff.), zum Anklagevorwurf selbst keine nennenswerten Angaben ma- chen. Immerhin ergibt sich aus seiner Aussage vom 2. März 2015, dass er die Beschuldigte seit ca. 25 Jahren kennt, da sie und früher auch ihr Ex-Mann bei der G._____ Kunden gewesen seien. Man habe sich geschäftlich und auch sonst im- mer gut verstanden (HD Urk. 36 S. 2). Den Versicherungsvertrag 1994 habe auch er mit der Beschuldigten abgeschlossen (HD Urk. 36 S. 3). Für Zweifel am Wahr- heitsgehalt dieser Äusserungen besteht kein Grund.
9. Gutachten Gemäss dem durch die Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten vom 21. Au- gust 2014 samt Beilagen und vom 20. Dezember 2014 (HD Urk. 35/9-10 und Urk. 35/15) sind Brillanten von ca. 5.5 Karat, Farbe I-J, Reinheit vsi1-2, keine Sel- tenheit und es ist nicht sehr schwierig, einen solchen innert einiger Tage auf dem Markt zu erwerben. Bei Schmuckschätzungen für Versicherungen Fotos beizufü- gen ist nicht üblich, sondern wird nur in einzelnen Fällen, bei markanten und spe- ziellen Schmuckstücken oder auf speziellen Wunsch des Kunden gemacht. Dem Gutachter ist keine Versicherungsgesellschaft bekannt, die zu jeder Schätzung Fotos verlangt hat. Vor dem digitalen Zeitalter wurden öfters Zeichnungen ange- fertigt (vgl. auch HD Urk. 5/2.2.2 S. 4 und HD Urk. 5/1.2.1 Beilage 4). Eine profes- sionelle Schätzung sei aufwändig und der Kunde wolle vielfach eine möglichst günstige, aber nachvollziehbare Schätzung. Da sehr kostspielig, würden nur grosse Edelsteine für Schätzungen ausgefasst, um ein genaues Gewicht zu eruie- ren. Es bestehe vorliegend die Möglichkeit, dass der Schätzer die Angaben der Kundin zum Stein angenommen habe, ohne das Gewicht des Steines nachzuprü- fen. Dass Schmuckschätzungen schon von Versicherungen hinterfragt oder abge- lehnt wurden, ist dem Gutachter nicht bekannt. Versicherungen würden ihren Kunden empfehlen, Wertsachen separat zu versichern. Es kommt sodann öfters vor, dass ein Kunde anstelle eines gestohlenen oder verloren gegangenen Schmuckstückes einen möglichst ähnlichen Ersatz herstellen lässt. Ferner ist es gemäss dem Gutachter nicht unüblich, für ein Schmuckstück keine Kaufunterla- gen und Brillant-Zertifikate zu besitzen. Die Endverbraucher seien – unabhängig vom Kaufpreis – nicht verpflichtet, Kaufbelege aufzubewahren. Nicht jeder Stein
- 13 - sei zertifiziert, auch wenn er gross sei. Der im Oktober 1990 bezahlte Preis von Fr. 48'000.– und der (Schätzungs-)Wert von Fr. 68'000.– im Januar 2010 könnten stimmen. Schliesslich konnte der Gutachter mangels Kenntnis keine Angaben zur E._____ AG und zum Schätzer †C._____ machen. Generell würden deren hier vorliegende Angaben die Arbeit von Fachleuten aus Kleinfirmen dieser Branche, so wie früher üblich, wiederspiegeln und seien nicht abwegig sowie für Fachper- sonen nachvollziehbar, würden aber den 2014 verlangten Standards nicht mehr genügen. Diese Darlegungen des Gutachters sind detailliert und schlüssig, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann.
10. Diverse Urkunden Der Wertsachen-Police vom 21. Januar 1994 (ND Urk. 2/8) lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte "1 Damenring 18 cl, GG mit 1 Brillant, 5.50 ct top christal mit Diamanten" für eine Versicherungssumme von Fr. 48'000.– bei der Privatklä- gerin versichert hat (ND Urk. 2/8 S. 2). Aus der Kaufquittung der E._____ AG aus den 90-er Jahren (die genaue Jahres- zahl ist unleserlich; ND Urk. 2/9) ergibt sich, dass die Beschuldigte an einem
8. Oktober einen Ring mit der Bezeichnung "1 Damenring 18 cl. GG mit 1 Brillant 5.50 ct. top cristal" (die weiteren Angaben sind nicht eindeutig entzifferbar) für Fr. 48'000.– gekauft hat. Gemäss der Wertsachen-Police vom 7. Juni 2010 mit Mutation vom 16. Juni 2011 (ND Urk. 2/3) hat die Beschuldigte erneut einen Damenring 750 Gelbgold klassi- scher Solitär mit Brillant 11.1, leicht Gelb, S. beidseitig je 1 Diamanttriangel, Ver- sicherungswert Fr. 68'000.–, bei der Privatklägerin versichern lassen (ND Urk. 2/3 S. 3). Dieser Ring ist in der Schätzung von †C._____ vom 25. Januar 2010 unter der Position 21 mit der Bezeichnung Damenring 750 Gelbgold klassischer Solitär mit Brillant 11.13 mm Ø Gewicht 5.51 ct. Farbe leicht Gelb, VS. beidseitig je 1 Di- amanttriangel zusammen ca. 0.30 ct., aufgeführt (ND Urk. 2/4 S. 2 und 2/13 S. 2).
- 14 - Schliesslich geht aus den Unterlagen der Pfandleihkasse der Zürcher Kantonal- bank hervor, dass die Beschuldigte zwischen dem 19. Dezember 2003 und dem
27. Januar 2010 mehrere Male einen solchen Ring (mit der Bezeichnung "1 gold Ring mit 1 Brillanten à ca. 5.5 ct Col. ca. N und 2 Diamant-Triangel à ca. 0.05 ct: 6 g ca. 18 K") versetzte und ihn jeweils wieder auslöste, letztmals am 27. Januar 2010 (HD Urk. 7/2.3.4.2, Versatzschein Nr. … und weitere).
11. Gesamtwürdigung 11.1 Vorab ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass aufgrund der Akten nicht wi- derlegt werden kann, dass die Beschuldigte noch im Januar 2010 im Besitz eines 5.5 Karat-Brillant-Rings gewesen ist und dass ihr dieser (nebst anderem) in der Zeit zwischen dem 30. März und dem 3. April 2011, als sie in Israel weilte, bei ei- nem Einbruchdiebstahl in ihre Wohnung entwendet wurde. Namentlich fehlt es an Anhaltspunkten und wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigte den fraglichen Ring vor dem im Frühjahr 2011 angezeigten Einbruchdiebstahl zum Beispiel veräussert oder anderweitig wegegeben hätte (Urk. 78 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 11.2 Entscheidend ist jedoch die Frage, ob es sich beim Brillant-Ring, welcher der Beschuldigten 2011 gestohlen wurde, um den gleichen Ring handelt, den sie bereits im Jahr 1994 als gestohlen gemeldet und für den sie damals von der Pri- vatklägerin eine Entschädigung von Fr. 47'800.– erhalten hat (Urk. 87 S. 14 ff.) 11.2.1 Die Vorinstanz argumentierte, der 1994 als gestohlen gemeldete 5.5 Ka- rat-Brillant-Ring sei ein besonderes Schmuckstück für die Beschuldigte gewesen, weil es sich – gemäss eigener Darstellung – um ein Geschenk ihres damaligen Ehemannes zu ihrem 40. Geburtstag gehandelt habe. Einen besonderen Stellen- wert für die Beschuldigte ordnete die Vorinstanz auch dem 2011 als gestohlen gemeldeten 5.5 Karat-Brillant-Ring insoweit zu, als er unter den abhanden ge- kommenen das weitaus wertvollste Schmuckstück gewesen sei (vgl. ND Urk. 2/3). Wenn nun die Beschuldigte – so die Vorinstanz weiter – in ihrer ersten spontanen Aussage bei der Polizei am 1. November 2011 diesen Ring als Geschenk ihres damaligen Ehemannes zum 40. Geburtstag bezeichnet habe, liege schon auf-
- 15 - grund der Besonderheit dieses Schmuckstücks für die Beschuldigte die Vermu- tung nahe, dass diese Aussage richtig gewesen sei und die später (auf Vorhalt einer Kaufquittung über den im Jahr 1994 als gestohlen gemeldeten 5.5 Karat- Brillant-Ring) vorgenommene Korrektur, beim aktuell als gestohlen gemeldeten 5.5 Karat-Brillant-Ring habe es sich um eine Ersatzanschaffung für den im Jahr 1994 gestohlenen Ring gehandelt, eine unzutreffende Ausrede gewesen sei (Urk. 78 S. 14). Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die korrigierte Sachdarstellung der Beschuldigten als unzutreffende Ausrede verwarf. In einer Mehrzahl von zumeist offenen Fragen (vgl. HD Urk. 5/2.1.1, Fragen 16-19) war die Beschuldigte durch die Polizei nacheinander zu Herkunft, Kaufort, Käufer und Kaufzeitpunkt des 2010 für Fr. 68'000.– versicherten Brillant-Ringes angesprochen worden. Bereits auf das "Woher" nannte die Beschuldigte den Grund, weshalb sie im Besitz eines sol- chen Rings mit Solitär gewesen sei, nämlich, dass ihr Ex-Mann ihr diesen auf ih- ren 40. Geburtstag geschenkt habe. Die anschliessenden Fragen nach dem Ge- schäft und dem Käufer beantwortete sie mit "E._____" und "mein(en) Mann", und als Kaufdatum erwähnte sie "irgendwann im Jahr 1992", um sogleich ihren Jahr- gang, 1952, anzufügen und dass sie diesen Ring zum 40. Geburtstag erhalten habe. Auf Vorhalt der Schmuckschätzung von †C._____, Position 21 (vgl. ND Urk. 2/4 S. 2 [entspricht der Beilage 4a aus den Versicherungsunterlagen]) bestä- tigte die Beschuldigte sodann, dass dies den fraglichen Ring betreffe, dessen Ver- lust infolge eines Einbruchdiebstahls während ihrer Auslandabwesenheit Ende März/Anfang April 2011 sie im übrigen kurz zuvor gegenüber der Polizei einläss- lich beschrieben hatte (HD Urk. 5/2.1.1, Frage 13). Angesichts dieser anschauli- chen und beständigen Erläuterungen der Beschuldigten betreffend ein Gescheh- nis wenige Monate zuvor erscheint es als ausgeschlossen, dass sie sich geirrt hatte bzw. haben könnte oder bei der Befragung einem Missverständnis erlag. Vielmehr ging es der Beschuldigten bei ihren Ausführungen offenkundig darum, den emotionalen Faktor der Herkunft des 2011 abhanden gekommenen Schmuckstückes, konkret die Verknüpfung mit ihrem 40. Geburtstag, zu betonen. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese einlässliche und unzweideutige Darstel- lung nicht der Wahrheit entsprechen sollte. An dieser Überzeugung vermögen
- 16 - auch die von der Verteidigung vorgebrachten Erklärungsversuche, dass einerseits die Befragungstechnik des einvernehmenden Beamten geeignet gewesen sei, Verwirrung zu stiften, andererseits die Beschuldigte vor der Befragung, auf die die Vorinstanz ihren Schuldspruch massgeblich abstütze, seit sechs Uhr morgens verschiedenen Zwangsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei (Urk. 90 S. 15), nichts zu ändern. Beides vermöchte, wenn es denn zuträfe, was offen bleiben kann, eher die im weiteren Verlauf der Einvernahme erfolgten Relativierungen der Beschuldigten zu erklären, nicht jedoch an der grundsätzlichen Zuverlässigkeit der unmittelbar nach Beginn der Einvernahme erfolgten klaren Aussagen der Be- schuldigten Zweifel zu erwecken. Erst als die Beschuldigte mit der aktenkundigen Kaufquittung der Firma E._____ AG aus den 90-er Jahren (mit nicht genau leserlicher Jahreszahl) über einen Bril- lant-Ring zu Fr. 48'000.– konfrontiert wurde (vgl. ND Urk. 2/9), krebste sie zurück und erklärte, sie glaube nicht, dass das dieser Ring gewesen sei. Dieser sei auch einmal vom Ex-Mann bei der Firma E._____ gekauft und ihr geschenkt, jedoch in Haifa gestohlen und dessen Verlust durch die Versicherung entschädigt worden. Unvermittelt nahm also der 1994 in Israel – bei einem Einbruchdiebstahl im Hau- se ihrer Schwester – gestohlene Brillant-Ring den Platz als Geschenk auf den 40. Geburtstag ein und der 2011 gestohlene wurde zur gleichaussehenden Ersatzan- schaffung für jenen Verlust (vgl. HD Urk. 5/2.1.1 S. 4 und 6). Bei dieser neuen, of- fensichtlich der aktuellen Beweislage angepassten Version blieb die Beschuldigte fortan (HD Urk. 9 S. 5; Prot. I S. 12). Damit setzte sie sich in eklatanten Wider- spruch zu ihrer kurz zuvor bei der Polizei spontan vorgebrachten Erstaussage. Vor Vorinstanz auf diesen Gegensatz angesprochen, erwiderte die Beschuldigte, der Polizist habe ihre Aussage sicher falsch verstanden, darum habe sie diese Blödheit gesagt. Sie glaube, dass sie ihm die Story anders erzählt habe. Er habe ihr am Schluss das Protokoll zum Durchlesen gegeben. Hätte sie dies gemacht, wäre sie die ganze Nacht dort gewesen. Deshalb habe sie einfach unterschrieben ohne es zu lesen (Prot. I S. 20). Auch diese Ausführungen sind als Ausflucht zu taxieren. Zum einen liegen keinerlei Anzeichen für eine Falschprotokollierung vor (auch Urk. 78 S. 15), und ausserdem erweisen sich die Erklärungen der Beschul-
- 17 - digten als schlichtweg übertrieben: Die polizeiliche Einvernahme endete um 15.37 Uhr und das Protokoll umfasst 10 Seiten (HD Urk. 5/2.1.1), so dass die Durchsicht ohne Frage in nützlicher Frist noch während der üblichen Geschäftszeit hätte er- folgen können. Wenn die Beschuldigte den Aufwand scheute oder es aus ande- rem Grunde nicht für nötig hielt, das Protokoll durchzulesen, sondern es einfach ungelesen unterzeichnete, wie sie selber erklärte, kann sie daraus selbstredend nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_470/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.3.1). Die neue Herkunftsgeschichte zum im Frühjahr 2011 aus ihrer Wohnung gestoh- lenen Brillant-Ring ist schon aufgrund dieser Umstände nicht plausibel. Mit der Vorinstanz ist sie aber noch aus weiteren Gründen unglaubhaft. 11.2.2 Verschiedene Diskrepanzen zeigen sich auch im Zusammenhang mit dem 1994 als gestohlen gemeldeten Brillant-Ring. So ist das Datum von dessen Erwerb unklar, da die Jahreszahl auf der Quittungs- kopie unleserlich ist, weil sie augenfällig überschrieben wurde (ND Urk. 2/9). Die Beschuldigte äusserte dazu, das Datum auf der Quittung sei vielleicht 1990 oder
1995. Sicher sei ihr der Ring zu ihrem 40. Geburtstag geschenkt worden (HD Urk. 9 S. 6). Beide Jahreszahlen ergeben jedoch im vorliegenden Zusammen- hang keinen Sinn. Falls die Quittung vom 8. Oktober 1990 datiert, wäre ihr dieser Ring kaum zum 40. Geburtstag, der erst ca. zwei Jahre später stattfand, ge- schenkt worden. Würde die Quittung vom 8. Oktober 1995 datieren, könnte es sich unmöglich um die Quittung für den ersten Brillant-Ring handeln, der ja rund 1 ¼ Jahr zuvor als in Haifa gestohlen gemeldet worden war (ND Urk. 2/6). Vielmehr lag diese Quittung (ND Urk. 2/9) der Schadenerledigung des im Jahr 1994 als ge- stohlen gemeldeten ersten Rings zugrunde, hatte die Privatklägerin doch damals den Eigentums- und Wertnachweis für das versicherte Schmuckstück verlangt (ND Urk. 1 S. 4; ND Urk. 2/6 bis 2/8). Naheliegend ist daher, dass die Quittung vom 8. Oktober 1993 datiert. Weitere Indizien dafür bilden das oben links auf der Quittungskopie vermerkte Faxversand-Datum vom 8. Oktober 1993 der H._____ AG (ND Urk. 2/9) und die auf der Schadenanzeige vom 2./5. August 1994 ange-
- 18 - brachten Hinweise zur gestohlenen Sache "Geschenk Schätzung E._____ [Jahr] 93 [bezahlter Preis Fr.] 48'000.–" (ND Urk. 2/6 S. 2). Die H._____ AG hatte ihren Sitz am damaligen Wohnort der Beschuldigten, … [Adresse], und die Beschuldigte war vom 16. Oktober 1990 bis 20. Februar 2001 VR-Mitglied mit Einzelunterschrift (Urk. 86 und 87; ND Urk. 2/6 bis 2/8; Prot. I S. 21). Die handschriftliche Notiz oben rechts auf der Quittungskopie mit der Fax- nummer des Zeugen D._____ stammt von der Beschuldigten und die Faxmittei- lung an die Privatklägerin erfolgte wohl ebenfalls durch sie (Prot. II S. 12). Die Beschuldigte verneint dezidiert, mit dem Versicherungsabschluss vom 21. Ja- nuar 1994 für den ersten als gestohlen gemeldeten Brillant-Ring etwas zu tun oder sonst mit der Versicherung Kontakt gehabt zu haben. Ihr Ex-Mann habe die- se Dinge gemacht. Sie habe keine Kenntnis über von ihm abgeschlossene Versi- cherungen gehabt, um solche Dinge habe sich ihr Ex-Mann gekümmert. Während der Ehe sei sie nur Hausfrau gewesen, habe nicht mal richtig Deutsch gekonnt. Erst 1998 sei sie gross geworden und habe gelernt, alles selber zu machen (Prot. I S. 14-16; Prot. II S. 10 ff.). Diese behauptete Ahnungslosigkeit ist nicht nur unglaubhaft, sondern durch die Akten auch mehrfach widerlegt. Zunächst kann auf die obigen Ausführungen zur Faxmitteilung der H._____ AG verwiesen wer- den. Sodann lautet die Wertsachen-Police Nr. … vom 21. Januar 1994 (ND Urk. 2/8) explizit auf die Beschuldigte; ihr Ex-Mann ist nirgends erwähnt. Laut Zeugenaussage von D._____ vom 2. März 2015 hat (auch) er den Versiche- rungsvertrag 1994 mit der Beschuldigten abgeschlossen. Das korrespondiert mit der weiteren Angabe des Zeugen, dass er die Beschuldigte seit ca. 25 Jahren, mithin seit ca. 1990, kennt und sich immer gut mit ihr (und ihrem Ex-Mann) ver- stand (HD Urk. 36 S. 2 f.), was auch der Verteidiger erwähnt (Urk. 68 S. 7). Die per Telefon erfolgte Schadenanzeige an die Versicherung vom 2. August 1994 er- folgte offensichtlich ebenfalls durch die Beschuldigte selbst, denn die die Meldung entgegennehmende Person hat die Ereignisschilderung in der Ich-Form verfasst, worunter die Beschuldigte als Versicherungsnehmerin am 5. August 1994 ihre Unterschrift setzte und damit die Richtigkeit der davor niedergeschriebenen An- gaben bestätigte (ND Urk. 2/6). Auch die vom 29. Oktober 1994 datierende Ent-
- 19 - schädigungsvereinbarung mit der Versicherung über den an sie als Empfängerin auf ein bestimmtes, ebenfalls auf sie lautendes Konto zu überweisenden Betrag von Fr. 47'800.– (ND 2/6 S. 2; ND Urk. 2/7) wurde durch die Beschuldigte als Ver- sicherungsnehmerin unterzeichnet (vgl. Prot. I S. 26). All diese Dokumente (ND Urk. 2/6 bis 2/8) sind mit der Anschrift/Wohnadresse der Beschuldigten versehen. Von einer damals unbeholfenen Hausfrau, die über abgeschlossene Versicherun- gen nichts wusste, weil allein der Ex-Mann dies alles gemacht habe (Prot. I S. 16), kann unter diesen Umständen in keiner Weise die Rede sein. Dass ihr Ex- Mann zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Funktion mit der Abwicklung des Versicherungsfalles von 1994 zu tun gehabt hätte, ist schliesslich nirgends er- sichtlich. Nicht einmal die Beschuldigte behauptete solches ausdrücklich, sondern gab lediglich an, nicht zu wissen, wer mit der Versicherung telefoniert habe (Prot. I S. 15). Im Übrigen ist wie dargelegt davon auszugehen, dass der Zeuge †B._____ im Ereigniszeitpunkt gar nichts von einem Ringdiebstahl in Haifa wuss- te (siehe vorne Ziff. 6.3). Dass er trotz erheblichen Zeitablaufs eine derart zentrale Mitteilung seiner damaligen Ehefrau, welche ohne Zweifel in grosser Aufregung erfolgt wäre und worauf er laut der Beschuldigten beruhigend geantwortet haben soll – dass es kein Problem sei (Urk. 9 S. 5) bzw. dass er froh gewesen sei, dass es der Familie gut gehe (Prot. I S. 15) –, gänzlich vergessen haben könnte, ist mit der Vorinstanz auszuschliessen (Urk. 78 S. 16). Der gegenteilige Standpunkt der Beschuldigten, namentlich dass sie am Tag des Geschehens mit ihm telefoniert und ihn vollständig informiert habe (Prot. I S. 20 f.), ist als Schutzbehauptung ein- zustufen und nicht zu hören. Ohne Kenntnisse damals konnte der Zeuge †B._____ in dieser Angelegenheit gegenüber der Versicherung auch nicht tätig werden. Selbst wenn †B._____ mit dem Abschluss der Versicherung für den Bril- lant-Ring im Januar 1994 (auch) befasst gewesen wäre, so war er jedenfalls über den nur gerade ein halbes Jahr später geltend gemachten Schadenfall weder ori- entiert noch darin involviert. Dies alles sind untrügliche Indizien dafür, dass das Diebstahlsereignis in Haifa von 1994 gar nicht stattgefunden hat, sondern fingiert war. 11.2.3 Der von der Beschuldigten für den Kauf des zweiten Rings genannte Zeit- punkt ist ebenfalls unter verschiedenen Aspekten nicht stimmig.
- 20 - Gemäss ihren Aussagen bis zur Berufungsverhandlung hat sie diesen ca. im Jahr 1997 oder 1998 von ihrem Ex-Mann erhalten (HD Urk. 5/2.1.1 S. 5; HD Urk. 9 S. 10; ND Urk. 2/10 S. 2). Damals war sie aber bereits von diesem getrennt – er hatte seit 1994 eine eigene Wohnung und auch den Wohnsitz in Zürich – und das Paar stand relativ kurz vor der Scheidung (HD Urk. 5/2.2.1 S. 1; Prot. I S. 11 f.). Auch wenn für das vorliegende Verfahren daraus nichts Wesentliches abgeleitet werden kann, wie schon die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 78 S. 15), erscheint es doch eher ungewöhnlich, dass ein Ehegatte dem anderen kurz vor der Scheidung ein Geschenk im Wert von mehreren zehntausend Franken macht. Darauf ange- sprochen führte die Beschuldigte aus, ihr Ex-Mann habe damit versuchen wollen, sie von der Scheidung abzuhalten, sie habe den Ring eigentlich gar nicht gewollt (HD Urk. 9 S. 10; Prot. I S. 12 f.). Diese Aussage der Beschuldigten überzeugt nicht und steht überdies im Gegensatz zur Aussage des Zeugen †B._____, dass sie beide mit der Scheidung einverstanden gewesen seien. Immerhin führte der Zeuge aus, dass er bis zur Scheidung im Frühling 1999 der Beschuldigten auch Geschenke gemacht habe (HD Urk. 37 S. 5 f.). Das ist nicht widerlegbar, abgese- hen davon, dass er bis dahin laut übereinstimmenden Angaben noch viel Zeit bei der Beschuldigten in … verbracht hat. Das Fehlen von Kaufunterlagen, nament- lich einer Quittung für den Kauf eines zweiten Brillant-Rings ca. 1998, kann der Beschuldigten im Lichte des Gutachtens (vorne Ziff. 9) ebenso wenig zur Last ge- legt werden. Dass der zweite Brillant-Ring erst ca. 1998 als Ersatz für den 1994 in Haifa ge- stohlenen erworben worden sein soll, steht jedoch in auffälligem Widerspruch zur Behauptung der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme, die Ver- sicherung habe ihr 1994 die Versicherungssumme nur unter der Bedingung aus- bezahlt, dass sie sich wieder einen Ring zulegen würde (HD Urk. 5/2.1.1 S. 4). Dass eine Versicherung die Erbringung der Versicherungsleistung von einer sol- chen Bedingung abhängig macht, wurde von der Vorinstanz mit Recht als nicht geschäftsüblich und die fragliche Aussage als nicht plausibel bezeichnet (Urk. 78 S. 16). Im Übrigen beinhaltet die Entschädigungsvereinbarung zwischen der Be- schuldigten und der Privatklägerin vom 29. Oktober 1994, genehmigt durch die Direktion am 9. November 1994, in welche eine derartige Regelung sicherlich
- 21 - aufgenommen worden wäre, nirgends eine entsprechende Verpflichtung. Viel- mehr deutet alles darauf, dass die Auszahlung, wie es der Usanz entspricht, vor- behaltslos erfolgte (ND Urk. 2/7). Auch der Zeuge †B._____ wusste wie gesehen nichts von einer solchen Bedingung. Hätte tatsächlich eine solche Auflage exis- tiert, so wäre die Auszahlung der Versicherungssumme wohl nur gegen die Quit- tung für den neuen Ring erfolgt. Dass sie die vereinbarte Entschädigung von Fr. 47'800.– erst Jahre später, konkret beim Erwerb eines Ersatzringes, ausbe- zahlt erhalten hätte, machte die Beschuldigte jedoch nicht geltend und es finden sich auch keine Hinweise dafür in den Akten. Die Behauptung der Beschuldigten, die Auszahlung der Versicherungsleistung sei seitens der Versicherung vom Kauf eines neuen Rings abhängig gemacht worden, entpuppt sich damit als unwahr. Dies wird dadurch bestärkt, dass die Beschuldigte dann selber davon abkam, in- dem sie bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz andere Gründe für den Kauf des zweiten Brillant-Ringes nannte, so etwa, ihr Ex-Mann habe ihr densel- ben Ring in Aussicht gestellt, wenn sie die Versicherungsleistung erhalte, bzw. er habe mit der Schenkung des Rings (den sie eigentlich gar nicht gewollt habe) die Beziehung zu retten versucht oder damit sie auch später noch eine Erinnerung an ihn haben werde. Auf die Frage, weshalb der zweite Ring erst vier Jahre später gekauft worden sei, bemerkte die Beschuldigte zudem ausweichend, das müsse man ihren Ex-Mann fragen (vgl. HD Urk. 9 S. 5, 10; Prot. I S. 12 f., 19). In der Be- rufungsverhandlung äusserte die Beschuldigte dann nur noch wenig konkret, der Ring sei irgendwann zwischen 1994 und 1998 gekauft worden (Prot. II S. 13). Auch diese Abkehr von der Erstaussage und die vorgelegte Vielzahl von Motiven für den Kauf eines zweiten Brillant-Rings beeinträchtigen zusätzlich die Wahrhaf- tigkeit ihrer Aussagen. Abgesehen davon passen diese weiteren Versionen eben- so wenig zu den abweichenden, jedoch plausiblen Darlegungen des Zeugen †B._____, dass er 1994 keine Kenntnis vom Ringdiebstahl in Haifa hatte sowie dass die Scheidung 1999 einvernehmlich erfolgte und er der Beschuldigten so lange die Ehe dauerte (ohne konkreten Anlass, aus Freude) auch Geschenke machte. Die in der zweiten Einvernahme von Zeuge †B._____ vorgenommenen Relativierungen zu Gunsten der Beschuldigten, namentlich die geäusserte Ver- mutung, dass die Beschuldigte ihm dann später etwas vom Ringdiebstahl in Haifa
- 22 - gesagt habe – während bei der Polizei noch die Rede war, dass er davon zum ersten Mal höre (HD Urk. 5/2.2.1 S. 3) – und dass es "absolut" möglich sei, dass er ihr zwei Mal den praktisch gleichen Ring geschenkt habe (HD Urk. 37 S. 4), deuten zwar auf eine gewisse Voreingenommenheit des Zeugen, vermögen die bisherigen Folgerungen aber nicht abzuschwächen (Urk. 78 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 11.2.4 Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass aus den Aussagen der Beschuldigten nicht klar wird, wie sich die beiden Ringe unterschieden haben. Laut ihrer Beschreibung gegenüber der Polizei ist der neue Ring dem alten ähn- lich gewesen, habe aber einen weissen Diamanten mit einem Gewicht von ca. 5.5 Karat und zwei Triangel mit Brillanten gehabt, während der erste nur über einen solchen Triangel verfügt habe. Diese Ausführungen machte die Beschuldigte von sich aus und frei, ohne dass sie konkret nach spezifischen Merkmalen der Schmuckstücke gefragt worden wäre (HD Urk. 5/2.1.1 S. 4). Bei der Staatsan- waltschaft gab sie hingegen an, ihr Ex-Mann habe einen ähnlichen Stein von Herrn I._____, der Goldschmied sei, fassen lassen, genau gleich, wie der erste. Die beiden Ringe hätten sich darin unterschieden, dass der Stein des ersten Rings weisser und der zweite etwas gelb(er) gewesen sei. Sie hätten aber in etwa die gleiche Grösse gehabt und auch von der Form her seien die beiden gleich gewesen. Ihr Mann habe ihr den zweiten Ring identisch wie den ersten machen lassen, also mit den beiden dreieckigen Steinen auf der Seite (HD Urk. 9 S. 5 f.). In der StA-Einvernahme vom 2. März 2015 präzisierte sie, auch der erste Ring habe zwei Triangel gehabt. Es sei unmöglich, einen Ring mit nur einem Triangel zu machen (HD Urk. 38 S. 2). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wiederhol- te sie dies und legte darüber hinaus dar, dass sich die beiden Ringe nur bezüglich Farbe und Karat unterschieden hätten. Der Brillant des ersten Rings sei weisser gewesen als derjenige des zweiten Rings. Der erste Ring habe 5.5 Karat und der zweite Ring 5.51 Karat gehabt (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung wusste die Beschuldigte schliesslich noch, dass ein Ring gelblicher gewesen sei, aber nicht mehr, welcher von beiden (Prot. II S. 13). Betreffend die Schwankun- gen der Beschuldigten bei der Gewichtsspezifikation der (angeblichen) zwei Rin-
- 23 - ge kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 78 S. 18 f.). Auf einen Nenner gebracht, widersprach sich die Beschuldigte in den verschiede- nen Einvernahmen hinsichtlich Farbe, Anzahl der Triangel und Karat der beiden Brillanten, was die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen weiter mindert und ausser- dem nahelegt, dass es sich bei den beiden Brillant-Ringen um ein und dasselbe Schmuckstück handelt. 11.2.5 Was die Qualität der von †C._____ erstellten Schmuckschätzung vom
25. Januar 2010 (ND Urk. 2/13) anbelangt, ist ebenfalls den Überlegungen der Vorinstanz beizupflichten (Urk. 78 S. 19). Zwar sind die Präzisierungen, welche die Verteidigung zu den im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Aussagen von †C._____ angebracht haben will (Urk. 90 S. 16 f.), zutreffend. Dass die Vorinstanz dennoch konstatierte, die Datierung von †C._____s Schätzung vom
25. Januar 2010 nähre die Zweifel, dass der fragliche Solitär †C._____ nie im Original vorgelegen habe (Urk. 78 S. 19), ist aber gleichwohl berechtigt. Auch wenn die Schätzung nicht als unprofessionell zu bezeichnen ist (vgl. HD Urk. 35/9-10 und 35/15), so drängt sich doch aufgrund der nachweislichen Hinterle- gung des fraglichen Brillant-Rings bei der ZKB-Pfandleihkasse bis am 27. Januar 2010 (HD Urk. 7/2.3.4.2) sowie der auch hier uneinheitlichen Schilderungen der Beschuldigten – der Schätzer habe den Ring "sicher" in der Hand gehabt (HD Urk. 9 S. 7), von ihr habe er die Gewichtsangabe von 5.51 Karat "sicher nicht" (HD Urk. 9 S. 10), sie wisse nicht mehr, ob er den Ring einmal gesehen habe, bzw. sie habe ihm die Pfandleihquittung gegeben oder ihm das Gewicht des Rings gestützt auf die Pfandleihquittung mitgeteilt (Prot. I S. 21 ff.; Prot. II S. 14) – in der Tat die Ansicht auf, dass das Schmuckstück dem Schätzer nie im Original vorgelegen hat. Zwar konnte sich †C._____ nicht mehr konkret an das Schät- zungsdatum erinnern, was nachvollziehbar ist. Schliesslich liegt der Zweck der Datierung von Dokumenten gerade darin, nachträglich deren Erstellungszeitpunkt feststellen zu können, ohne sich an diesen erinnern zu müssen. Dass †C._____ den 25. Januar 2010 als Schätzungsdatum anführte und es als "logisch" bezeich- nete, dass dies auch das Datum gewesen sei, an dem die Schätzung beendet
- 24 - worden sei (Urk. HD 5/2.2.2. S. 5), sind deutliche Indizien gegen ein von der Ver- teidigung vermutetes Versehen bei der Datumsangabe (Urk. 90 S. 17). 11.2.6 Das Bild einer wahrheitswidrigen Sachdarstellung durch die Beschuldigte wird abgerundet durch die Tatsache, dass beide Brillant-Ringe nur wenige Mona- te nach Abschluss der jeweiligen Schmucksachenversicherung als gestohlen ge- meldet wurden. So beantragte die Beschuldigte die Versicherung für den ersten Brillant-Ring am
21. Januar 1994, und bereits am 29. Juli 1994, nur ein halbes Jahr später, soll der versicherte Ring bei einem Aufenthalt in Israel, wo sie an einer Hochzeit eingela- den war und den Ring anziehen wollte, bei einer 10-minütigen Abwesenheit aus einem gänzlich abgeschlossenen Haus gestohlen worden sein (ND Urk. 2/7 und 2/8; Prot. I S. 13). Etwas sehr Ähnliches passierte bezüglich der zweiten Wertsa- chenversicherung: Diese stammt vom 7. Juni 2010 und am 3. April 2011 bzw. zwischen dem 30. März und dem 3. April 2011, knapp zehn Monate später, wurde besagter Ring (nebst viel weiterem Schmuck im Gesamtwert von über Fr. 200'000.– ) wiederum bei einem Einbruchdiebstahl, diesmal aus der Wohnung der Beschuldigten in …, entwendet, als sie an einer Hochzeit in Israel weilte (ND Urk. 2/1 S. 1 und 4; ND Urk. 2/2 und 2/3). Vorgängig des ersten Versicherungsfal- les und in den Jahren zwischen den kurzen Versicherungszeiträumen von einigen Monaten waren die Schmuckstücke überhaupt nicht versichert. Darauf angespro- chen entgegnete die Beschuldigte lediglich, dazu könne sie nichts sagen. Das sei halt Pech (ND Urk. 2/10; Prot. I S. 14). Wenn die Vorinstanz erwog, das Ganze möge Zufall sein, mute aber doch etwas seltsam an, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb (bezogen auf den zweiten Versicherungsabschluss von 2010) eine Person mit den finanziellen Mitteln der Beschuldigten überhaupt eine Wertsachenversicherung für Schmuck im Gesamt- wert von Fr. 200'000.– mit damit verbundenen hohen Prämienzahlungen (konkret rund Fr. 2'600.– jährlich) abschliesse, welche sie sich eigentlich gar nicht leisten könne, so ist dem vorbehaltlos zuzustimmen (Urk. 78 S. 20; ND Urk. 2/3). Die Be- schuldigte hatte "ein riesen Loch von ca. Fr. 100'000.– in der Kasse" und dem Be- treibungsamt bis und mit 2011 rund Fr. 150'000.– bezahlt (HD Urk. 5/2.1.1 S. 8)
- 25 - bzw. während Jahren "Schulden von vielen Zehntausend Franken" (HD Urk. 9 S. 2), die sie ab 2006 schrittweise zurückbezahlte. Namentlich im Februar, Mai, September und November 2009 sowie im Oktober 2010 und Februar 2011 wurde sie jeweils gepfändet (HD Urk. 9 S. 2 f.; HD Urk. 31 und 32), und ebenso u.a. in den Jahren 2009 bis 2011 verpfändete sie wiederholt Schmuck bei der Pfandleih- kasse der Zürcher Kantonalbank, um Darlehen erhältlich zu machen. Im Frühling 2015 beliefen sich ihre Schulden noch auf Fr. 20'000.–, und Schmuck befand sich noch für Darlehen von ca. Fr. 15'000.– bei der Pfandleihkasse. Zum Einkommen gab die Beschuldigte an, eigentlich keines aus ihrem Restaurant zu haben, weil alle Rechnungen, auch die privaten, über das Geschäft laufen würden. Anderwei- tige Einnahmen verneinte sie (HD Urk. 5/2.1.1 S. 7 ff.; HD Urk. 7/2.3.4.2; HD Urk. 9 S. 2 f.; HD Urk. 38 S. 4; Prot. I S. 6 f.). 11.3 Als Fazit bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Be- schuldigten im Allgemeinen und insbesondere in Bezug auf die Herkunft und die Eigenschaften der beiden Ringe derart widersprüchlich sind und in wesentlichen Punkten von den Zeugenaussagen und den vorliegenden Urkunden abweichen, dass keine vernünftigen Zweifel verbleiben, dass es sich bei den beiden 5.5 Ka- rat-Brillant-Ringen in Tat und Wahrheit um ein und denselben handelt und die Be- schuldigte dieses Schmuckstück zwei Mal versichert und sowohl im Jahr 1994 als auch im Jahr 2011 als gestohlen gemeldet hat. Damit ist auch erstellt, dass die Beschuldigte den betreffenden Ring am 2./5. August 1994 fälschlicherweise bei der Privatklägerin als gestohlen gemeldet und die Versicherungssumme kassiert hat, wie ihr dies in der Anklage vorgeworfen wird. Demgegenüber kann aufgrund der Akten nicht widerlegt werden, dass sich der im Jahre 2011 gemeldete Woh- nungseinbruch mit Schmuckdiebstahl, u.a. des fraglichen Brillant-Rings, wie von der Beschuldigten bei der Polizei angezeigt (ND Urk. 2/1), tatsächlich ereignet hat.
- 26 - III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Zutreffend hat die Vorinstanz zunächst darauf hingewiesen, dass betrügeri- sche Handlungen der Beschuldigten im Rahmen des Versicherungsvorfalles aus dem Jahre 1994 verjährt seien und daher nicht mehr der Strafverfolgung unterlie- gen könnten, dass jedoch zu prüfen sei, ob der Beschuldigten daraus, dass sie den Ring, welchen sie 1994 wahrheitswidrig als gestohlen gemeldet und für wel- chen sie damals von der Versicherung die Versicherungssumme erhalten hatte, im Jahr 2010 bei derselben Versicherung erneut versicherte und in der Folge nach einem – wie anzunehmen ist – tatsächlich erfolgten Diebstahl im Jahr 2011 von der Versicherung die Versicherungssumme verlangte, ein Betrugsversuch vorgeworfen werden könne (Urk. 78 S. 21).
2. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.1 Objektiver Tatbestand Die theoretischen Grundlagen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Be- trugs (Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden) sind im angefochten Urteil korrekt dargestellt und es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 78 S. 21, 23 und 26 f.). 2.1.1 Täuschung 2.1.1.1. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der Ring der Beschuldigten im Jahr 2011 tatsächlich gestohlen wurde. Anders als in den meisten Fällen von Versicherungsbetrug ist damit nicht der Schadensfall Auslöser des Betrugsvorwurfes an die Beschuldigte, sondern die Umstände des Vertragsschlusses. Dabei basiert die Anklage auf der unzweifelhaft zutreffenden Tatsache, dass die Privatklägerin beim Abschluss des Versiche- rungsvertrages im Jahr 2010 nicht bemerke, dass der zu versichernde Ring iden-
- 27 - tisch mit dem im Jahr 1994 gestohlen gemeldeten war, sich diesbezüglich mithin in einem Irrtum befand. Zu klären ist nachfolgend, ob dieser Irrtum der Privatklä- gerin Folge einer im Sinne von Art. 146 StGB relevanten Täuschung durch die Beschuldigte war. Vorab ist festzuhalten, dass im alleinigen Versichern eines Ringes, der unbestrit- tenermassen tatsächlich vorhanden und im Besitz der Beschuldigten war, natur- gemäss noch keine Täuschungshandlung liegen kann. Vielmehr ist mit der Ver- teidigung festzustellen, dass es sich beim geschlossenen Vertrag um ein norma- les Versicherungsvertragsverhältnis handelte (Urk. 90 S. 8 und 15). Eine tatbe- standsrelevante Täuschung bedürfte daher zusätzlicher Umstände. Dabei kann die alleinige Existenz des Versicherungsfalles aus dem Jahre 1994 nicht ausrei- chen, um ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschuldigten zu begründen, zumal – wie bereits erwähnt – allfällige strafbare Handlungen aus dieser Zeit ver- jährt sind. Eine Bestrafung aufgrund des Abschlusses der Versicherung im Jahr 2010 darf schliesslich nicht dazu führen, dass die Beschuldigte nachträglich für eine verjährte Straftat bestraft wird. Vielmehr müsste der Beschuldigten im Zeit- punkt des Vertragsschlusses im Jahr 2010 in diesem Zusammenhang ein konkre- ter, aktueller Vorwurf gemacht werden können. Dies tut die Anklage, indem sie anführt, die Beschuldigte wäre "verpflichtet gewesen, die G._____ darüber zu in- formieren, dass es sich um den gleichen Ring handle wie derjenige, den sie 1994 bereits als gestohlen gemeldet habe", was sie jedoch unterlassen habe (Urk. 51 S. 2). 2.1.1.2. Dass sie die Privatklägerin beim Vertragsschluss im Jahr 2010 nicht über die Identität der Ringe aufklärte, wird von der Beschuldigten nicht bestritten und ist logische Folge davon, dass sie die Identität der Ringe bis zuletzt bestritt. Bereits die Vorinstanz stellte jedoch fest, die Verteidigung habe zu Recht be- merkt, es erscheine abwegig anzunehmen, dass die Beschuldigte verpflichtet ge- wesen sein soll, die Privatklägerin über den angeblichen früheren Ringdiebstahl aufzuklären. Gemäss Donatsch sei es "geradezu absurd", von jemandem beim Abschluss eines Vertrages zu verlangen, auf eine von ihm bereits begangene oder beabsichtigte rechtswidrige Handlung hinzuweisen (Urk. 90 S. 3 und 7;
- 28 - Urk. 78 S. 22). Dieser Feststellung ist zuzustimmen, zumal sie gerade für den vor- liegenden Fall, in dem die Aufklärungspflicht eine allfällige rechtswidrige Handlung betrifft, die bereits verjährt ist, noch in verstärktem Masse zutrifft. Es ist der Be- schuldigten demnach kein tatbestandsmässiger Vorwurf daraus zu machen, dass sie die Privatklägerin in Unkenntnis der Identität der versicherten Ringe beliess. 2.1.1.3. Die Vorinstanz bejahte eine Täuschung durch die Beschuldigte in der Folge dennoch, da sie davon ausging, der entscheidende Vorwurf an die Be- schuldigte bestehe gar nicht darin, dass sie die Privatklägerin nicht über den früheren Versicherungsfall aufgeklärt, sondern dass sie den bereits einmal fälsch- licherweise als gestohlen gemeldeten Ring erneut versichern lassen und Vorkeh- rungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die Privatklägerin bemerken wür- de, dass es sich um ein und denselben Ring handle. Die Beschuldigte habe daher nicht durch Schweigen betrogen, sondern Tatsachen unterdrückt (Urk. 78 S. 22). Zwar ist zutreffend, dass der Tatbestand von Art. 146 StGB explizit auch das Un- terdrücken von Tatsachen als mögliche Täuschungshandlung anführt. Diese Tat- bestandsvariante setzt jedoch ebenfalls eine Vorspiegelung, d.h. eine Täuschung durch ein Tun, voraus (BSK StGB II-Arzt, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 146 N 50). So- weit die Vorinstanz diese Unterdrückung von Tatsachen in der von der Beschul- digten bei C._____ im Jahr 2011 in Auftrag gegebenen Schätzung ausmachen wollte, indem sie erwog, bei der Schätzung des Ringes habe †C._____ ein um 0.1 ct. falsches Gewicht des Brillanten angegeben und es der Privatklägerin so zusätzlich erschwert, die Täuschung aufzudecken, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist diesbezüglich einerseits festzuhalten, dass nie geklärt werden konn- te, welche Angabe zur Masse des Edelsteines die richtige war. Nicht zu Unrecht bringt die Verteidigung andererseits vor, dass eine Abweichung in der Gewichts- angabe von 0.01 ct., was einem Gewicht von 0.2 Gramm entspreche, nicht geeig- net gewesen sei, die Privatklägerin zu täuschen (Urk. 90 S. 5 und S. 17). Eine dermassen geringfügige Abweichung in der Masseangabe eines Edelsteines er- scheint in der Tat kaum geeignet, einen Verdacht bezüglich Identität der Schmuckstücke zu verhindern, sondern müsste bei der gebotenen Aufmerksam- keit beim Versicherer vielmehr zu näheren Abklärungen Anlass geben. Es kann
- 29 - der Beschuldigten jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie habe diese Schätzung über den Brillantring anfertigen lassen, um zu verhindern, dass die Privatklägerin eine Identität der Schmuckstücke bemerken würde. Ob und inwiefern dieser Vor- wurf im Übrigen in relevanter Art und Weise vom in der Anklage beschriebenen Sachverhalt abweicht respektive diesen in unzulässiger Weise ergänzt, wie dies die Verteidigung moniert (Urk. 90 S. 2 ff.), kann folglich offengelassen werden. Weitere Handlungen der Beschuldigten, welche über das blosse Verschweigen der Identität der Ringe beim Abschluss des Versicherungsvertrages ein Unterdrü- cken von Tatsachen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Konstruktion einer Täuschung mittels Unterdrücken von Tatsachen käme im Er- gebnis demnach nichts Anderem als der Annahme einer – wie vorstehend ausge- führt nicht bestehenden – Aufklärungspflicht der Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gleich und verfängt daher in der vorliegenden Konstellation nicht. Es geht nicht an festzustellen, dass die Beschuldigte über eine Tatsache nicht habe aufklären müssen, ihr aber sogleich vorzuwerfen, dieselbe Tatsache unter- drückt zu haben, ohne dass weitere Umstände hinzugetreten wären. 2.1.1.4. Wird eine Aufklärungspflicht der Beschuldigten verneint, kann ihr konse- quenterweise auch keine tatbestandsrelevante Täuschung vorgeworfen werden. Eine Bestrafung der Beschuldigten wegen versuchten Betrugs fällt daher bereits aufgrund des Fehlens einer der Beschuldigten vorwerfbaren Täuschung der Pri- vatklägerin ausser Betracht. Der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 146 StGB gebricht es jedoch in der vorliegenden Konstellation noch an weiteren Vorausset- zungen, auf die der Vollständigkeit halber im Weiteren einzugehen sein wird. 2.1.2 Arglist 2.1.2.1 Wenn eine Täuschung bejaht würde, wäre in einem nächsten Schritt die Arglist der Handlung der Beschuldigten zu prüfen. Während die Vorinstanz die Arglist der Täuschungshandlung der Beschuldigten als erwiesen ansah (Urk. 78 S. 25 f.), wendet sich die Verteidigung im Berufungsverfahren wie bereits vor Vor- instanz gegen die Qualifizierung der Handlung der Beschuldigten als arglistig. Sie bringt zusammengefasst vor, es wäre für die Privatklägerin mit den vorhandenen technischen Mitteln ein Leichtes gewesen, Risiken wie das vorliegende gar nicht
- 30 - erst zu versichern, falls aus ihrer Sicht Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten oder nur schon Bedenken vorhanden gewesen wären. Da sie jedoch trotz des früher gemeldeten Schmuckdiebstahls und der damaligen Erbringung von Versi- cherungsdienstleistungen in der Grössenordnung von rund Fr. 50'000.– keinen Anlass gesehen habe, genauer hinzusehen, sei von einer bewussten Vernachläs- sigung der zu fordernden Sorgfaltspflicht auszugehen. Das Versagen der Privat- klägerin liege nicht bei der Aufbewahrung der archivierten Akten an sich, sondern an deren völlig ungenügenden Erschliessung. Ein Versicherungsnehmer müsse und dürfe davon ausgehen, dass der Versicherer die Historie seiner Vertragsbe- ziehungen kenne, und könne diesen entsprechend auch nicht arglistig täuschen, wenn er bei Abschluss einer neuen Police einen vorausgegangenen erheblichen Schadenfall unerwähnt lasse. Was die Privatklägerin nach der Schadenmeldung der Beschuldigten im Jahr 2011 herausgefunden haben wolle, hätte sie bei gebo- tener Sorgfalt und vernünftiger Erschliessung der vorhandenen Geschäftsakten bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2010 in Erfahrung bringen können (Urk. 68 S. 3 ff.; Urk. 90 S. 9 ff.). 2.1.2.2 Den Erwägungen zur Arglist im angefochtenen Entscheid ist zunächst dahingehend zuzustimmen, dass von der Privatklägerin als renommierte Versi- cherungsgesellschaft professionelle Arbeitsabläufe und zweckmässige Kontroll- massnahmen beim Abschluss von Wertsachenpolicen erwartet werden können (Urk. 78 S. 25). Wie die Verteidigung berechtigterweise einwendet, legte die Vor- instanz im Anschluss jedoch nicht dar, worin solche zu erwartenden Massnahmen konkret bestehen könnten. Richtig ist sodann auch die weitere Bemerkung der Verteidigung, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Pri- vatklägerin im relevanten Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags mit der Beschuldigten in Bezug auf den zu versichernden Schmuck überhaupt ir- gendwelche besonderen Abklärungen getroffen habe (Urk. 90 S. 12). Dass die Entdeckung der Identität der Ringe der Privatklägerin bereits im Zeit- punkt des Vertragsschlusses möglich gewesen wäre, zeigt die Privatklägerin gleich selber, entdeckte sie diese doch nach der Diebstahlsmeldung bei der Schadensbearbeitung mittels Abgleich von mikro-verfilmten Aufzeichnungen des
- 31 - früheren Vertragsabschlusses aus dem Jahr 1994 (Urk. 66 S. 3; Prot. I S. 28). Da seit dem Abschluss der Versicherung keine neuen Umstände zutage getreten wa- ren, welche eine Überprüfung vereinfacht hätten, ist damit aber auch gesagt, dass eine Entdeckung der Diebstahlsmeldung aus dem Jahr 1994 und damit die Be- gründung eines Verdachts betreffend die Identität der Ringe bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne besondere Mühe erreichbar gewesen wäre. Kommt hinzu, dass sowohl der Schadensinspektor, F._____, als auch der Generalagent, D._____, persönlich bereits beim Vertragsschluss respektive an der Abwicklung des Schadensfalls im Jahr 1994 beteiligt waren. Dass eine weitergehende Abklä- rung für die Privatklägerin als professionelle Versicherungsgesellschaft bereits bei Vertragsschluss nicht nur möglich, sondern auch angezeigt gewesen wäre, legen bereits der hohe Wert des versicherten Ringes sowie die im Jahr 1994 ausbezahl- te Versicherungssumme nahe. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich weder aus der Tatsache, dass zwischen dem ersten Scha- densfall im Jahr 1994 17 Jahre vergangen waren, noch daraus, dass die Be- schuldigte im Jahr 2010 insgesamt 21 Schmuckstücke versicherte oder aus den abweichenden Schätzungen des Ringes Gegenteiliges. Vielmehr handelte es sich beim Ring schliesslich um das deutlich wertvollste der im Jahr 2010 versicherten Schmuckstücke, weshalb er den Beteiligten zweifelsohne besonders auffallen musste. Dass sich der Wert eines Ringes innert 17 Jahren deutlich verändern kann, musste den Versicherungsexperten sodann bekannt sein, weshalb aus der Differenz der Versicherungssummen nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden durfte, es handle sich um verschiedene Ringe. Bezüglich der Relevanz der Schätzung respektive dazu, dass die im Jahr 2010 von der Beschuldigten in Auftrag gegebene Schätzung über den Brillantring nicht geeignet war, zu verhin- dern, dass die Privatklägerin eine Identität der Schmuckstücke bemerken würde, kann auf die obenstehenden Ausführungen zur Täuschung verwiesen werden (Erw. 2.1.1). Arglist vermag die Schätzung entgegen der vorinstanzlichen Ansicht jedenfalls nicht zu begründen. Die Nichtvornahme weiterer Abklärungen bei Ver- tragsschluss im Jahr 2010 mag im Übrigen zwar im Jahrzehnte langen guten Ge- schäftsverhältnis der Privatklägerin bzw. deren Generalagenten D._____ zur Be- schuldigten begründet gewesen sein. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, auf-
- 32 - grund dessen die Unterlassung einer Überprüfung für die Beschuldigte voraus- sehbar gewesen wäre, ist jedoch nicht auszumachen, zumal es sich bei der Be- ziehung um eine rein geschäftliche handelte, in deren Rahmen sich auch der Schadensfall im Jahr 1994 ereignet hatte. 2.1.2.3 Es bleibt mithin zusammenfassend festzustellen, dass die involvierten Mitarbeiter der Privatklägerin sowohl ausreichende Veranlassung als auch die Möglichkeit dazu hatten, die nötigen Abklärungen bereits im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Versicherungsvertrages vorzunehmen. Dass die Prüfung dennoch unterlassen wurde, war nicht primär Folge eines Zutuns der Beschuldigten, son- dern einer der Privatklägerin zuzurechnenden Nachlässigkeit, welche das Mitwir- ken der Beschuldigten, das schliesslich lediglich darin bestand, den Ring versi- chern zu lassen, in den Hintergrund treten lassen. Selbst wenn ein täuschendes Verhalten der Beschuldigten angenommen würde, wäre daher der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB respektive des Versuches dazu man- gels Arglistigkeit nicht erfüllt. Infolge der fehlenden Arglist fällt im Weiteren auch eine Bestrafung der Beschuldigten wegen versuchter arglistiger Vermögensschä- digung im Sinne von Art. 151 StGB ausser Betracht. 2.1.3 Vermögensverfügung Fraglich ist im Übrigen auch, ob in der Eingehung eines Versicherungsvertrags eine Vermögensverfügung im Sinne von Art. 146 StGB zu sehen ist, was die Vor- instanz ohne nähere Begründung bejahte (Urk. 78 S. 27). Fakt ist, dass der Ab- schluss der Wertsachenversicherung bei der Privatklägerin nicht unmittelbar eine Vermögensverminderung herbeiführte, sondern Letztere erst mit der Pflicht zur Auszahlung der Versicherungssumme im Schadensfall eintrat. Wie alle Versiche- rer erhoffte sich die Privatklägerin beim Abschluss der Wertsachenversicherung zweifellos, der Schadensfall würde ausbleiben und es würde ihr aufgrund der Ein- nahmen der Versicherungsprämien ein Gewinn resultieren. Da mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags immerhin die vertragliche Verpflichtung verbunden ist, im Schadensfall den Versicherungsnehmer zu entschädigen, kann dem Ab- schluss eines Versicherungsvertrags die Qualifikation als Vermögensverfügung jedoch auch nicht von Vornherein abgesprochen werden (vgl. Donatsch, Straf-
- 33 - recht III Delikte gegen den Einzelnen, zehnte, aktualisierte Auflage 2013, S. 236 f.). Wie es sich damit genau verhält, braucht vorliegend angesichts der vor- und nachstehenden weiteren Erwägungen zur rechtlichen Würdigung nicht ab- schliessend geklärt zu werden. 2.2 Subjektiver Tatbestand Eine letzte Anmerkung ist schliesslich hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes anzubringen. Durch die Auszahlung einer Versicherungssumme an einen Versi- cherungsnehmer, dem ein versicherter Gegenstand entwendet wurde, ist dieser nicht bereichert. Die Auszahlung der vertraglich geschuldeten Versicherungs- summe kompensiert vielmehr den erlittenen Verlust. Wie die Verteidigung zutreffend feststellte, war der Schaden, den die Privatkläge- rin im Jahr 1994 durch die unrechtmässige Auszahlung der Versicherungsleistung erlitten hatte, aus verjährungsrechtlichen Gründen nicht mehr liquidierbar (Urk. 90 S. 8). Die Beschuldigte konnte somit sowohl über den Ring, als auch über die im Jahr 1994 (fälschlicherweise) ausbezahlte Versicherungssumme als Eigentümerin frei verfügen und es konnte ihr beides unter keinem Rechtstitel mehr entzogen werden. Beim Versicherungsabschluss im Jahr 2010 tat die Beschuldigte mithin nichts anderes, als einen Ring, dessen Eigentümerin sie unbestrittenermassen war, gegen Diebstahl versichern zu lassen. Dass sie dabei eine andere Absicht verfolgt habe, als bei einem Diebstahl des Ringes die Versicherungssumme er- hältlich zu machen, wird der Beschuldigten nicht vorgeworfen und lässt sich ihr auch nicht nachweisen. Die Absicht der Beschuldigten beim Abschluss des Versi- cherungsvertrags entsprach damit derjenigen jedes Versicherungsnehmers und zielte nicht auf eine unrechtmässige Bereicherung ab, sondern auf das Erhält- lichmachen der Versicherungsleistung als wertmässige Kompensation für den er- littenen Verlust im Falle eines tatsächlichen Diebstahls des Ringes. Dass sich die Beschuldigte im Jahre 1994 ungerechtfertigt bereicherte (vorne Ziff. II.11.3), kann heute aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr sanktioniert werden und insbesondere auch nicht dazu führen, dass der Beschuldigten aufgrund des Ab- schlusses der Versicherung im Jahr 2010 die Absicht der ungerechtfertigten Be- reicherung unterstellt werden könnte. Eine gegenteilige Annahme würde wiede-
- 34 - rum dazu führen, die Beschuldigte für verjährte Geschehnisse zur Rechenschaft zu ziehen.
3. Fazit Aus all diesen Gründen ist die Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und damit vollum- fänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine Kostenauflage an die Privatkläger- schaft ist bei Offizialdelikten bloss möglich, soweit die Kosten durch die Anträge der Privatklägerschaft zum Zivilpunkt entstanden sind (Art. 427 StPO). Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, der Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, und nachdem die Privatklägerin im vorlie- genden Strafverfahren keine adhäsionsweisen Zivilansprüche geltend machte (Urk. 66 S. 2), sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens und des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO).
2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Eine Verpflichtung der Privatklägerin zur Entschädigung der Be- schuldigten käme nur in Frage, sofern dieser Aufwände im Zusammenhang mit
- 35 - Anträgen der Privatklägerin zum Zivilpunkt entstanden wären (Art. 432 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger der Beschuldigten beziffert seinen Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 10'000.– und stellt für das Berufungsverfahren für einen Auf- wand von 26.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 77.– insgesamt eine Entschä- digungsforderung von Fr. 6'950.– (Urk. 90 S. 19; Urk. 91). Dieser Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erscheint angemessen, weshalb er der Beschuldigten ausgangsgemäss vollumfänglich zu erstatten ist, wobei eine Auferlegung an die Privatklägerin wiederum mangels Anträgen zum Zivilpunkt nicht in Frage kommt. Darüber hinausgehende wirtschaftliche Einbussen, die der Beschuldigten aus ihrer notwendigen Teilnahme am Strafverfahren entstanden wären, oder besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse wurden nicht dargelegt und sind auch nicht zu erkennen, so dass es bei der Ent- schädigung im beantragten Rahmen sein Bewenden hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 78 S. 3 f.).
E. 2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 12. Juni 2015 sprach das Be- zirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, die Beschuldigte anklagegemäss des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 20. September 2013. Im Umfang von 20 Tagessätzen wurde die Strafe für vollziehbar erklärt, während der Vollzug der restlichen 25 Tagessätze auf Bewährung ausgesetzt wurde unter Festsetzung einer Probezeit von vier Jah- ren. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten und verpflichtete sie, der Privatklägerin eine Ent- schädigung von Fr. 9'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
E. 2.1 Objektiver Tatbestand Die theoretischen Grundlagen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Be- trugs (Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden) sind im angefochten Urteil korrekt dargestellt und es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 78 S. 21, 23 und 26 f.).
E. 2.1.1 Täuschung
E. 2.1.1.1 Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der Ring der Beschuldigten im Jahr 2011 tatsächlich gestohlen wurde. Anders als in den meisten Fällen von Versicherungsbetrug ist damit nicht der Schadensfall Auslöser des Betrugsvorwurfes an die Beschuldigte, sondern die Umstände des Vertragsschlusses. Dabei basiert die Anklage auf der unzweifelhaft zutreffenden Tatsache, dass die Privatklägerin beim Abschluss des Versiche- rungsvertrages im Jahr 2010 nicht bemerke, dass der zu versichernde Ring iden-
- 27 - tisch mit dem im Jahr 1994 gestohlen gemeldeten war, sich diesbezüglich mithin in einem Irrtum befand. Zu klären ist nachfolgend, ob dieser Irrtum der Privatklä- gerin Folge einer im Sinne von Art. 146 StGB relevanten Täuschung durch die Beschuldigte war. Vorab ist festzuhalten, dass im alleinigen Versichern eines Ringes, der unbestrit- tenermassen tatsächlich vorhanden und im Besitz der Beschuldigten war, natur- gemäss noch keine Täuschungshandlung liegen kann. Vielmehr ist mit der Ver- teidigung festzustellen, dass es sich beim geschlossenen Vertrag um ein norma- les Versicherungsvertragsverhältnis handelte (Urk. 90 S. 8 und 15). Eine tatbe- standsrelevante Täuschung bedürfte daher zusätzlicher Umstände. Dabei kann die alleinige Existenz des Versicherungsfalles aus dem Jahre 1994 nicht ausrei- chen, um ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschuldigten zu begründen, zumal – wie bereits erwähnt – allfällige strafbare Handlungen aus dieser Zeit ver- jährt sind. Eine Bestrafung aufgrund des Abschlusses der Versicherung im Jahr 2010 darf schliesslich nicht dazu führen, dass die Beschuldigte nachträglich für eine verjährte Straftat bestraft wird. Vielmehr müsste der Beschuldigten im Zeit- punkt des Vertragsschlusses im Jahr 2010 in diesem Zusammenhang ein konkre- ter, aktueller Vorwurf gemacht werden können. Dies tut die Anklage, indem sie anführt, die Beschuldigte wäre "verpflichtet gewesen, die G._____ darüber zu in- formieren, dass es sich um den gleichen Ring handle wie derjenige, den sie 1994 bereits als gestohlen gemeldet habe", was sie jedoch unterlassen habe (Urk. 51 S. 2).
E. 2.1.1.2 Dass sie die Privatklägerin beim Vertragsschluss im Jahr 2010 nicht über die Identität der Ringe aufklärte, wird von der Beschuldigten nicht bestritten und ist logische Folge davon, dass sie die Identität der Ringe bis zuletzt bestritt. Bereits die Vorinstanz stellte jedoch fest, die Verteidigung habe zu Recht be- merkt, es erscheine abwegig anzunehmen, dass die Beschuldigte verpflichtet ge- wesen sein soll, die Privatklägerin über den angeblichen früheren Ringdiebstahl aufzuklären. Gemäss Donatsch sei es "geradezu absurd", von jemandem beim Abschluss eines Vertrages zu verlangen, auf eine von ihm bereits begangene oder beabsichtigte rechtswidrige Handlung hinzuweisen (Urk. 90 S. 3 und 7;
- 28 - Urk. 78 S. 22). Dieser Feststellung ist zuzustimmen, zumal sie gerade für den vor- liegenden Fall, in dem die Aufklärungspflicht eine allfällige rechtswidrige Handlung betrifft, die bereits verjährt ist, noch in verstärktem Masse zutrifft. Es ist der Be- schuldigten demnach kein tatbestandsmässiger Vorwurf daraus zu machen, dass sie die Privatklägerin in Unkenntnis der Identität der versicherten Ringe beliess.
E. 2.1.1.3 Die Vorinstanz bejahte eine Täuschung durch die Beschuldigte in der Folge dennoch, da sie davon ausging, der entscheidende Vorwurf an die Be- schuldigte bestehe gar nicht darin, dass sie die Privatklägerin nicht über den früheren Versicherungsfall aufgeklärt, sondern dass sie den bereits einmal fälsch- licherweise als gestohlen gemeldeten Ring erneut versichern lassen und Vorkeh- rungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die Privatklägerin bemerken wür- de, dass es sich um ein und denselben Ring handle. Die Beschuldigte habe daher nicht durch Schweigen betrogen, sondern Tatsachen unterdrückt (Urk. 78 S. 22). Zwar ist zutreffend, dass der Tatbestand von Art. 146 StGB explizit auch das Un- terdrücken von Tatsachen als mögliche Täuschungshandlung anführt. Diese Tat- bestandsvariante setzt jedoch ebenfalls eine Vorspiegelung, d.h. eine Täuschung durch ein Tun, voraus (BSK StGB II-Arzt, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 146 N 50). So- weit die Vorinstanz diese Unterdrückung von Tatsachen in der von der Beschul- digten bei C._____ im Jahr 2011 in Auftrag gegebenen Schätzung ausmachen wollte, indem sie erwog, bei der Schätzung des Ringes habe †C._____ ein um 0.1 ct. falsches Gewicht des Brillanten angegeben und es der Privatklägerin so zusätzlich erschwert, die Täuschung aufzudecken, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist diesbezüglich einerseits festzuhalten, dass nie geklärt werden konn- te, welche Angabe zur Masse des Edelsteines die richtige war. Nicht zu Unrecht bringt die Verteidigung andererseits vor, dass eine Abweichung in der Gewichts- angabe von 0.01 ct., was einem Gewicht von 0.2 Gramm entspreche, nicht geeig- net gewesen sei, die Privatklägerin zu täuschen (Urk. 90 S. 5 und S. 17). Eine dermassen geringfügige Abweichung in der Masseangabe eines Edelsteines er- scheint in der Tat kaum geeignet, einen Verdacht bezüglich Identität der Schmuckstücke zu verhindern, sondern müsste bei der gebotenen Aufmerksam- keit beim Versicherer vielmehr zu näheren Abklärungen Anlass geben. Es kann
- 29 - der Beschuldigten jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie habe diese Schätzung über den Brillantring anfertigen lassen, um zu verhindern, dass die Privatklägerin eine Identität der Schmuckstücke bemerken würde. Ob und inwiefern dieser Vor- wurf im Übrigen in relevanter Art und Weise vom in der Anklage beschriebenen Sachverhalt abweicht respektive diesen in unzulässiger Weise ergänzt, wie dies die Verteidigung moniert (Urk. 90 S. 2 ff.), kann folglich offengelassen werden. Weitere Handlungen der Beschuldigten, welche über das blosse Verschweigen der Identität der Ringe beim Abschluss des Versicherungsvertrages ein Unterdrü- cken von Tatsachen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Konstruktion einer Täuschung mittels Unterdrücken von Tatsachen käme im Er- gebnis demnach nichts Anderem als der Annahme einer – wie vorstehend ausge- führt nicht bestehenden – Aufklärungspflicht der Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gleich und verfängt daher in der vorliegenden Konstellation nicht. Es geht nicht an festzustellen, dass die Beschuldigte über eine Tatsache nicht habe aufklären müssen, ihr aber sogleich vorzuwerfen, dieselbe Tatsache unter- drückt zu haben, ohne dass weitere Umstände hinzugetreten wären.
E. 2.1.1.4 Wird eine Aufklärungspflicht der Beschuldigten verneint, kann ihr konse- quenterweise auch keine tatbestandsrelevante Täuschung vorgeworfen werden. Eine Bestrafung der Beschuldigten wegen versuchten Betrugs fällt daher bereits aufgrund des Fehlens einer der Beschuldigten vorwerfbaren Täuschung der Pri- vatklägerin ausser Betracht. Der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 146 StGB gebricht es jedoch in der vorliegenden Konstellation noch an weiteren Vorausset- zungen, auf die der Vollständigkeit halber im Weiteren einzugehen sein wird.
E. 2.1.2 Arglist
E. 2.1.2.1 Wenn eine Täuschung bejaht würde, wäre in einem nächsten Schritt die Arglist der Handlung der Beschuldigten zu prüfen. Während die Vorinstanz die Arglist der Täuschungshandlung der Beschuldigten als erwiesen ansah (Urk. 78 S. 25 f.), wendet sich die Verteidigung im Berufungsverfahren wie bereits vor Vor- instanz gegen die Qualifizierung der Handlung der Beschuldigten als arglistig. Sie bringt zusammengefasst vor, es wäre für die Privatklägerin mit den vorhandenen technischen Mitteln ein Leichtes gewesen, Risiken wie das vorliegende gar nicht
- 30 - erst zu versichern, falls aus ihrer Sicht Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten oder nur schon Bedenken vorhanden gewesen wären. Da sie jedoch trotz des früher gemeldeten Schmuckdiebstahls und der damaligen Erbringung von Versi- cherungsdienstleistungen in der Grössenordnung von rund Fr. 50'000.– keinen Anlass gesehen habe, genauer hinzusehen, sei von einer bewussten Vernachläs- sigung der zu fordernden Sorgfaltspflicht auszugehen. Das Versagen der Privat- klägerin liege nicht bei der Aufbewahrung der archivierten Akten an sich, sondern an deren völlig ungenügenden Erschliessung. Ein Versicherungsnehmer müsse und dürfe davon ausgehen, dass der Versicherer die Historie seiner Vertragsbe- ziehungen kenne, und könne diesen entsprechend auch nicht arglistig täuschen, wenn er bei Abschluss einer neuen Police einen vorausgegangenen erheblichen Schadenfall unerwähnt lasse. Was die Privatklägerin nach der Schadenmeldung der Beschuldigten im Jahr 2011 herausgefunden haben wolle, hätte sie bei gebo- tener Sorgfalt und vernünftiger Erschliessung der vorhandenen Geschäftsakten bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2010 in Erfahrung bringen können (Urk. 68 S. 3 ff.; Urk. 90 S. 9 ff.).
E. 2.1.2.2 Den Erwägungen zur Arglist im angefochtenen Entscheid ist zunächst dahingehend zuzustimmen, dass von der Privatklägerin als renommierte Versi- cherungsgesellschaft professionelle Arbeitsabläufe und zweckmässige Kontroll- massnahmen beim Abschluss von Wertsachenpolicen erwartet werden können (Urk. 78 S. 25). Wie die Verteidigung berechtigterweise einwendet, legte die Vor- instanz im Anschluss jedoch nicht dar, worin solche zu erwartenden Massnahmen konkret bestehen könnten. Richtig ist sodann auch die weitere Bemerkung der Verteidigung, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Pri- vatklägerin im relevanten Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags mit der Beschuldigten in Bezug auf den zu versichernden Schmuck überhaupt ir- gendwelche besonderen Abklärungen getroffen habe (Urk. 90 S. 12). Dass die Entdeckung der Identität der Ringe der Privatklägerin bereits im Zeit- punkt des Vertragsschlusses möglich gewesen wäre, zeigt die Privatklägerin gleich selber, entdeckte sie diese doch nach der Diebstahlsmeldung bei der Schadensbearbeitung mittels Abgleich von mikro-verfilmten Aufzeichnungen des
- 31 - früheren Vertragsabschlusses aus dem Jahr 1994 (Urk. 66 S. 3; Prot. I S. 28). Da seit dem Abschluss der Versicherung keine neuen Umstände zutage getreten wa- ren, welche eine Überprüfung vereinfacht hätten, ist damit aber auch gesagt, dass eine Entdeckung der Diebstahlsmeldung aus dem Jahr 1994 und damit die Be- gründung eines Verdachts betreffend die Identität der Ringe bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne besondere Mühe erreichbar gewesen wäre. Kommt hinzu, dass sowohl der Schadensinspektor, F._____, als auch der Generalagent, D._____, persönlich bereits beim Vertragsschluss respektive an der Abwicklung des Schadensfalls im Jahr 1994 beteiligt waren. Dass eine weitergehende Abklä- rung für die Privatklägerin als professionelle Versicherungsgesellschaft bereits bei Vertragsschluss nicht nur möglich, sondern auch angezeigt gewesen wäre, legen bereits der hohe Wert des versicherten Ringes sowie die im Jahr 1994 ausbezahl- te Versicherungssumme nahe. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich weder aus der Tatsache, dass zwischen dem ersten Scha- densfall im Jahr 1994 17 Jahre vergangen waren, noch daraus, dass die Be- schuldigte im Jahr 2010 insgesamt 21 Schmuckstücke versicherte oder aus den abweichenden Schätzungen des Ringes Gegenteiliges. Vielmehr handelte es sich beim Ring schliesslich um das deutlich wertvollste der im Jahr 2010 versicherten Schmuckstücke, weshalb er den Beteiligten zweifelsohne besonders auffallen musste. Dass sich der Wert eines Ringes innert 17 Jahren deutlich verändern kann, musste den Versicherungsexperten sodann bekannt sein, weshalb aus der Differenz der Versicherungssummen nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden durfte, es handle sich um verschiedene Ringe. Bezüglich der Relevanz der Schätzung respektive dazu, dass die im Jahr 2010 von der Beschuldigten in Auftrag gegebene Schätzung über den Brillantring nicht geeignet war, zu verhin- dern, dass die Privatklägerin eine Identität der Schmuckstücke bemerken würde, kann auf die obenstehenden Ausführungen zur Täuschung verwiesen werden (Erw. 2.1.1). Arglist vermag die Schätzung entgegen der vorinstanzlichen Ansicht jedenfalls nicht zu begründen. Die Nichtvornahme weiterer Abklärungen bei Ver- tragsschluss im Jahr 2010 mag im Übrigen zwar im Jahrzehnte langen guten Ge- schäftsverhältnis der Privatklägerin bzw. deren Generalagenten D._____ zur Be- schuldigten begründet gewesen sein. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, auf-
- 32 - grund dessen die Unterlassung einer Überprüfung für die Beschuldigte voraus- sehbar gewesen wäre, ist jedoch nicht auszumachen, zumal es sich bei der Be- ziehung um eine rein geschäftliche handelte, in deren Rahmen sich auch der Schadensfall im Jahr 1994 ereignet hatte.
E. 2.1.2.3 Es bleibt mithin zusammenfassend festzustellen, dass die involvierten Mitarbeiter der Privatklägerin sowohl ausreichende Veranlassung als auch die Möglichkeit dazu hatten, die nötigen Abklärungen bereits im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Versicherungsvertrages vorzunehmen. Dass die Prüfung dennoch unterlassen wurde, war nicht primär Folge eines Zutuns der Beschuldigten, son- dern einer der Privatklägerin zuzurechnenden Nachlässigkeit, welche das Mitwir- ken der Beschuldigten, das schliesslich lediglich darin bestand, den Ring versi- chern zu lassen, in den Hintergrund treten lassen. Selbst wenn ein täuschendes Verhalten der Beschuldigten angenommen würde, wäre daher der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB respektive des Versuches dazu man- gels Arglistigkeit nicht erfüllt. Infolge der fehlenden Arglist fällt im Weiteren auch eine Bestrafung der Beschuldigten wegen versuchter arglistiger Vermögensschä- digung im Sinne von Art. 151 StGB ausser Betracht.
E. 2.1.3 Vermögensverfügung Fraglich ist im Übrigen auch, ob in der Eingehung eines Versicherungsvertrags eine Vermögensverfügung im Sinne von Art. 146 StGB zu sehen ist, was die Vor- instanz ohne nähere Begründung bejahte (Urk. 78 S. 27). Fakt ist, dass der Ab- schluss der Wertsachenversicherung bei der Privatklägerin nicht unmittelbar eine Vermögensverminderung herbeiführte, sondern Letztere erst mit der Pflicht zur Auszahlung der Versicherungssumme im Schadensfall eintrat. Wie alle Versiche- rer erhoffte sich die Privatklägerin beim Abschluss der Wertsachenversicherung zweifellos, der Schadensfall würde ausbleiben und es würde ihr aufgrund der Ein- nahmen der Versicherungsprämien ein Gewinn resultieren. Da mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags immerhin die vertragliche Verpflichtung verbunden ist, im Schadensfall den Versicherungsnehmer zu entschädigen, kann dem Ab- schluss eines Versicherungsvertrags die Qualifikation als Vermögensverfügung jedoch auch nicht von Vornherein abgesprochen werden (vgl. Donatsch, Straf-
- 33 - recht III Delikte gegen den Einzelnen, zehnte, aktualisierte Auflage 2013, S. 236 f.). Wie es sich damit genau verhält, braucht vorliegend angesichts der vor- und nachstehenden weiteren Erwägungen zur rechtlichen Würdigung nicht ab- schliessend geklärt zu werden.
E. 2.2 Subjektiver Tatbestand Eine letzte Anmerkung ist schliesslich hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes anzubringen. Durch die Auszahlung einer Versicherungssumme an einen Versi- cherungsnehmer, dem ein versicherter Gegenstand entwendet wurde, ist dieser nicht bereichert. Die Auszahlung der vertraglich geschuldeten Versicherungs- summe kompensiert vielmehr den erlittenen Verlust. Wie die Verteidigung zutreffend feststellte, war der Schaden, den die Privatkläge- rin im Jahr 1994 durch die unrechtmässige Auszahlung der Versicherungsleistung erlitten hatte, aus verjährungsrechtlichen Gründen nicht mehr liquidierbar (Urk. 90 S. 8). Die Beschuldigte konnte somit sowohl über den Ring, als auch über die im Jahr 1994 (fälschlicherweise) ausbezahlte Versicherungssumme als Eigentümerin frei verfügen und es konnte ihr beides unter keinem Rechtstitel mehr entzogen werden. Beim Versicherungsabschluss im Jahr 2010 tat die Beschuldigte mithin nichts anderes, als einen Ring, dessen Eigentümerin sie unbestrittenermassen war, gegen Diebstahl versichern zu lassen. Dass sie dabei eine andere Absicht verfolgt habe, als bei einem Diebstahl des Ringes die Versicherungssumme er- hältlich zu machen, wird der Beschuldigten nicht vorgeworfen und lässt sich ihr auch nicht nachweisen. Die Absicht der Beschuldigten beim Abschluss des Versi- cherungsvertrags entsprach damit derjenigen jedes Versicherungsnehmers und zielte nicht auf eine unrechtmässige Bereicherung ab, sondern auf das Erhält- lichmachen der Versicherungsleistung als wertmässige Kompensation für den er- littenen Verlust im Falle eines tatsächlichen Diebstahls des Ringes. Dass sich die Beschuldigte im Jahre 1994 ungerechtfertigt bereicherte (vorne Ziff. II.11.3), kann heute aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr sanktioniert werden und insbesondere auch nicht dazu führen, dass der Beschuldigten aufgrund des Ab- schlusses der Versicherung im Jahr 2010 die Absicht der ungerechtfertigten Be- reicherung unterstellt werden könnte. Eine gegenteilige Annahme würde wiede-
- 34 - rum dazu führen, die Beschuldigte für verjährte Geschehnisse zur Rechenschaft zu ziehen.
3. Fazit Aus all diesen Gründen ist die Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und damit vollum- fänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine Kostenauflage an die Privatkläger- schaft ist bei Offizialdelikten bloss möglich, soweit die Kosten durch die Anträge der Privatklägerschaft zum Zivilpunkt entstanden sind (Art. 427 StPO). Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, der Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, und nachdem die Privatklägerin im vorlie- genden Strafverfahren keine adhäsionsweisen Zivilansprüche geltend machte (Urk. 66 S. 2), sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens und des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO).
2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Eine Verpflichtung der Privatklägerin zur Entschädigung der Be- schuldigten käme nur in Frage, sofern dieser Aufwände im Zusammenhang mit
- 35 - Anträgen der Privatklägerin zum Zivilpunkt entstanden wären (Art. 432 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger der Beschuldigten beziffert seinen Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 10'000.– und stellt für das Berufungsverfahren für einen Auf- wand von 26.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 77.– insgesamt eine Entschä- digungsforderung von Fr. 6'950.– (Urk. 90 S. 19; Urk. 91). Dieser Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erscheint angemessen, weshalb er der Beschuldigten ausgangsgemäss vollumfänglich zu erstatten ist, wobei eine Auferlegung an die Privatklägerin wiederum mangels Anträgen zum Zivilpunkt nicht in Frage kommt. Darüber hinausgehende wirtschaftliche Einbussen, die der Beschuldigten aus ihrer notwendigen Teilnahme am Strafverfahren entstanden wären, oder besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse wurden nicht dargelegt und sind auch nicht zu erkennen, so dass es bei der Ent- schädigung im beantragten Rahmen sein Bewenden hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO). Es wird erkannt:
E. 3 Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte durch ihren erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 2. Juli 2015 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 71 und 72) und am 17. November 2015 ebenfalls in der Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 80). Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2015 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er- heben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, diverse Auskünfte zu ihren finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 81). Mit Eingabe vom 25. November 2015 ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 83). Der Vertreter der Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 mit, dass auf eine Anschlussberufung und auf einen Nichteintretensantrag verzichtet, jedoch am erstinstanzlich gestellten
- 5 - Antrag auf Verurteilung der Beschuldigten festgehalten werde (Urk. 84). Unterla- gen zu ihrer wirtschaftlichen Situation reichte die Beschuldigte keine ein.
E. 4 Die Beschuldigte ficht das Urteil vom 12. Juni 2015 in allen Teilen an und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Entschädigung (Urk. 80 S. 2). Somit sind sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils angefoch- ten (Art. 402 StPO).
E. 5 Auf die Argumente der Beschuldigten und ihrer Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2, 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.5 und 6B_484 /2013 vom 3. März 2014 E. 3.2). II. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 26. März 2015 (Urk. 51) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil detailliert dargelegt (Urk. 78 S. 4). Dar-auf ist zu verweisen. Kurz zusammengefasst wird der Beschuldigten vorge- worfen, der Privatklägerin am 14. April 2011 den gleichen gelbgoldenen Solitär- ring mit beidseits je einem Diamanttriangel als gestohlen gemeldet zu haben, den sie bereits (fälschlicherweise) am 5. August 1994 als gestohlen gemeldet und da- für von der Privatklägerin eine Versicherungssumme von Fr. 47'800.– erhalten hatte.
- 6 -
2. Beweismittel An Beweismitteln liegen neben den Aussagen der Beschuldigten (HD Urk. 5/2.1.1, Urk. 9, Urk. 38, Prot. I S. 5 ff.; Prot. II S. 5 ff.) die Aussagen von †B._____, dem Ex-Mann der Beschuldigten (HD Urk. 5/2.2.1 und Urk. 37), †C._____, dem Schätzer (HD Urk. 5/2.2.2), D._____, dem Versicherungsagenten (HD Urk. 36) und ein Gutachten (HD Urk. 35) sowie verschiedene Urkunden bei den Akten, namentlich die Wertsachen-Policen Nr. … vom 7. Juni 2010 mit Muta- tion vom 16. Juni 2011 (ND Urk. 2/3) und Nr. … vom 21. Januar 1994 (ND Urk. 2/8), die Schmuckschätzung von †C._____ vom 25. Januar 2010 (ND Urk. 2/13) und die Kaufquittung der E._____ AG vom 8.10.199? (ND Urk. 2/9) sowie die Un- terlagen der Pfandleihkasse der Zürcher Kantonalbank (HD Urk. 7/2.3.4.2).
3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Prinzip der freien Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrak- te theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von
- 7 - der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen mit Bezug auf den zu beurteilen- den Vorfall (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten umfassend dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 5-8; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 8 -
E. 5.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte dabei, dass es sich bei den versicherten Ringen um zwei verschiedene gehandelt habe. Den ers- ten Ring habe sie von ihrem Ex-Mann zum 40. Geburtstag geschenkt erhalten, was im Jahr 1992 gewesen sein müsse. Sie hätten im Juni immer Geburtstag ge- feiert. Der Ring sei 1993 oder 1994 gestohlen worden, als sie für eine Hochzeit in Israel geweilt habe. Nachdem der Ring gestohlen worden sei, seien Herr F._____, ihr Versicherungsvertreter, und ihr Ex-Mann in ihrer Wohnung gewesen (Prot. II S. 11 und 13). Zwischen 1994 und 1998 habe sie von ihrem Ex-Mann dann den zweiten Ring geschenkt erhalten. Sie habe den Ring zunächst in einem Banksafe gehabt, habe diesen dann aber zuhause aufbewahren und gelegentlich anziehen wollen. Ihr Versicherungsberater habe ihr gesagt, sie müsse von jedem Schmuckstück eine Schätzung veranlassen. Dies habe sie gemacht und es sei al- les in Ordnung gewesen. Erst Herr F._____ habe dann gesagt, es habe sich um den gleichen Ring gehandelt. Es sei jedoch nicht der gleiche Ring gewesen. Man sei schliesslich nicht so blöd, und versichere zweimal den identischen Ring bei derselben Versicherung (Prot. II S. 10 und 13). Zum Aussehen der beiden Ringe sagte die Beschuldigte aus, der Stein eines der beiden Ringe sei gelber gewesen. Welcher dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie wisse auch nicht mehr, dass sie mal gesagt habe, ein Ring habe nur einen Triangel gehabt. Es sei richtig, dass es nicht möglich gewesen wäre, einen Ring mit nur einem Triangel zu machen, da die Triangel den Ring gehalten hätten (Prot. II S. 13 f.). Zur Schätzung von †C._____ gab die Beschuldigte zunächst an, sie habe diesem den Ring gegeben. Er habe ihn in seine Jacke gesteckt. Gleich darauf führte sie jedoch aus, nicht mehr zu wissen, ob †C._____ den Ring oder nur die Schätzung der Pfandleihkasse gehabt habe (Prot. II S. 14).
E. 5.3 Obwohl zu einem guten Teil gleichbleibend und plausibel, enthalten die Aussagen der Beschuldigten schon für sich allein betrachtet auch markante Un- gereimtheiten und sind insoweit nicht überzeugend. Das gilt zunächst für die Fra- ge, ob der 2011 als gestohlen gemeldete Ring das Geschenk ihres Ex-Mannes zu ihrem 40. Geburtstag gewesen sei oder der Ersatz für den 1994 als gestohlen
- 9 - gemeldeten Ring, ferner zur Anzahl Triangel, der Farbe und des Gewichts der – gemäss Darstellung der Beschuldigten – je vorhanden gewesenen zwei Brillant- Ringe, sodann betreffend Bedingung zur Auszahlung der Versicherungssumme 1994 bzw. zum Motiv eines zweiten Ringkaufes ca. 1998. Auf diese und weitere Punkte, namentlich auch auf Diskrepanzen zur Zeugenaussage von B._____ (fol- gende Ziff. 6) und zu Urkunden (folgende Ziff. 10), ist in der Gesamtwürdigung (folgende Ziff. 11) zurückzukommen. Jedenfalls erweisen sich die Schilderungen der Beschuldigten teilweise als widersprüchlich und wenig glaubhaft.
6. Aussagen des Zeugen †B._____ und Würdigung 6.1 Auch die Aussagen des inzwischen verstorbenen †B._____ wurden im an- gefochtenen Entscheid ausführlich zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2 Die Verteidigung kritisiert, die Vorinstanz habe dem Aspekt des Alters im Rahmen der Würdigung der Aussagen von †B._____ keinerlei Beachtung ge- schenkt, obwohl dies bei einer 84-jährigen Auskunftsperson bzw. Zeugen ange- zeigt wäre (Urk. 90 S. 18). Dem ist zumindest insoweit zuzustimmen, dass das hohe Alter des Einvernommenen eine genauere Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen bedingt. Alleine aufgrund des fortgeschrittenen Alters von †B._____ von im Zeitpunkt der Einvernahmen 83 bzw. 87 Jahren bereits auf die Unglaub- würdigkeit des Einvernommenen oder die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen, wäre jedoch zu kurz gegriffen. Eine Lektüre der Aussageprotokolle zeigt denn auch, dass †B._____ insbesondere bei der Polizei grundsätzlich klar, objektiv und konstant berichtete und diese Aussagen eingangs der Zeugenein- vernahme schliesslich dezidiert bestätigte. Es bestehen keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Es fehlen auch Anhaltspunkte, dass er als geschiedener Ehemann der Beschuldigten schlecht gesinnt wäre. Seine Schilderungen sprechen für das Gegenteil, nämlich dass er sich mit ihr auch über ein Jahrzehnt nach der Scheidung noch sehr gut versteht. So war er gemeinsam mit ihr zur Zeugeneinvernahme angereist und hatte im Verlaufe seiner Aussagen wiederholt für sie Partei ergriffen (HD Urk. 5/2.2.1 S. 2; HD Urk. 37 S. 2, 4 f. und 7). Wenn er etwas gar nicht oder nicht mehr wusste, tat er dies unumwunden
- 10 - kund, ohne solche Lücken mit Mutmassungen zu füllen. Das alles deutet auf wahrheitsgetreue Angaben. Schliesslich vermochte auch die Beschuldigte die ih- rer Schilderung widersprechenden Aussagen des Zeugen †B._____ ebenfalls nicht plausibel zu erklären (Prot. II S. 13). 6.3 Es ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen von †B._____, dass er im Er- eigniszeitpunkt von der Beschuldigten nicht über einen Ringdiebstahl in Haifa in- formiert worden war und entsprechend davon keine Ahnung hatte. Ein Bericht seiner damaligen Ehegattin über einen derart einschneidenden Vorfall und eine von seiner Seite gewiss nicht ausbleibende Reaktion darauf hätten sich mit Si- cherheit in sein Gedächtnis eingegraben. Wie noch zu aufzuzeigen ist, war der Zeuge – soweit ersichtlich –auch nicht in die Abwicklung der Versicherungsfrage involviert. Dass die Beschuldigte ihn sehr wahrscheinlich später einmal informiert hat, ändert am fehlenden Wissen des Zeugen 1994 nichts. Die zeitliche Distanz von 16 und mehr Jahren bis zu den Einvernahmen spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Auch von einer (angeblichen) Zahlungsbedingung der Versicherung im Jahre 1994 – Erwerb eines Ersatzringes – wusste er nichts. Hätte eine solche Auflage existiert, müsste der Zeuge als grosszügig schenkender Ehemann und langjähriger bewanderter Schmuckkäufer und -händler mit entsprechenden Ge- schäftsbeziehungen fraglos davon gewusst haben (HD Urk. 37 S. 6). Dass er der Beschuldigten auf den 40. Geburtstag (1992) den 1994 als gestohlen gemeldeten Ring geschenkt haben soll, konnte er – im Nachhinein – ebenso wenig bestätigen, sinngemäss aber auch nicht ausschliessen. Durchaus einleuchtende Gründe für eine fehlende Geburtstags-Verknüpfung fügte er indessen an, nämlich Unklarheit über das exakte Geburtsdatum der in Marokko zur Welt gekommenen Beschul- digten (vgl. HD Urk. 9 S. 2) und dass er seine ersten zwei Gemahlinnen je reich- lich und jeweils ohne konkreten Anlass, sondern wenn es ihm Freude bereitete, mit wertvollem Schmuck beschenkt habe ("Es gibt wenige Frauen, die so viel Schmuck bekommen haben, …"; HD Urk. 37 S. 3). So habe er (bzw. hätten seine Firmen) im ungefähren Gegenwert von einer halben und einer ganzen Million Franken der Beschuldigten Schmuckstücke geschenkt (HD Urk. 5/2.2.1 S. 5).
- 11 - Dass der Zeuge sie immer wieder mit viel Schmuck bedacht hatte, lässt sich im Übrigen auch den Aussagen der Beschuldigten und den Wertsachen-Policen ent- nehmen. Dies passt zudem zur Tatsache, dass der Zeuge gemäss seinen Anga- ben über lange Zeit in grossem Stil mit Diamanten und Perlen gehandelt und da- bei mit mehreren Geschäftspartnern Kontakt gepflegt hat (HD Urk. 37 S. 6). Dass er unter all diesen Umständen keine Einzelheiten zu den Schenkungen machen konnte, d.h. weder zu spezifischen Schmuckstücken noch zu den Schenkungs- zeitpunkten, namentlich auch nicht zum hier fraglichen Ring, verwundert nicht, vermag die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen aber nicht zu beeinträchti- gen. Auf die Aussagen des Zeugen †B._____ kann im Wesentlichen abgestellt werden (vgl. auch hinten Ziff. 11.2.3).
7. Aussagen von †C._____ und Würdigung †C._____, Bekannter der Beschuldigten und Juwelier im Ruhestand, hat im Jahre 2010 die mehrfach erwähnte Schmuckschätzung für die Beschuldigte zu Handen der Versicherung vorgenommen (vgl. ND Urk. 2/4 und 2/13). Seine Aussagen sind im vorinstanzlichen Urteil aufgeführt (Urk. 78 S. 9 f.). Er wurde lediglich als Auskunftsperson und in Abwesenheit der Beschuldigten durch die Kantonspolizei befragt (HD Urk. 5/2.2.2). Eine Konfrontationseinvernahme von †C._____ und dem Beschuldigten fand nie statt, da der Zeuge Ende Juni 2014 bereits verstarb. Da die Strafverfolgungsbehörden die Unmöglichkeit der Konfrontation nicht zu vertreten haben, der Beschuldigte zu den Aussagen des Zeugen ausreichend Stellung nehmen konnte und diese nicht ausschlagendes Beweismittel bilden, sind die Aussagen †C._____s ohne Weiteres verwertbar (BGer 6B_132/2009 vom
29. Mai 2009 E. 2.3.). Auf die Einwände der Verteidigung gegen die vorinstanzli- che Würdigung der Aussagen von †C._____ ist in der Gesamtwürdigung (folgen- de Ziff. 11) zurückzukommen.
8. Aussagen des Zeugen D._____ und Würdigung Wie schon die Vorinstanz vermerkte, konnte D._____, welcher als Generalagent u.a. seit 30 Jahren für die Privatklägerin tätig ist und für die Beschuldigte und de- ren Restaurantbetrieb sämtliche Versicherungsangelegenheiten erledigt hat (HD
- 12 - Urk. 36 S. 2 ff.), zum Anklagevorwurf selbst keine nennenswerten Angaben ma- chen. Immerhin ergibt sich aus seiner Aussage vom 2. März 2015, dass er die Beschuldigte seit ca. 25 Jahren kennt, da sie und früher auch ihr Ex-Mann bei der G._____ Kunden gewesen seien. Man habe sich geschäftlich und auch sonst im- mer gut verstanden (HD Urk. 36 S. 2). Den Versicherungsvertrag 1994 habe auch er mit der Beschuldigten abgeschlossen (HD Urk. 36 S. 3). Für Zweifel am Wahr- heitsgehalt dieser Äusserungen besteht kein Grund.
E. 5.5 Karat-Brillant-Ring habe es sich um eine Ersatzanschaffung für den im Jahr 1994 gestohlenen Ring gehandelt, eine unzutreffende Ausrede gewesen sei (Urk. 78 S. 14). Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die korrigierte Sachdarstellung der Beschuldigten als unzutreffende Ausrede verwarf. In einer Mehrzahl von zumeist offenen Fragen (vgl. HD Urk. 5/2.1.1, Fragen 16-19) war die Beschuldigte durch die Polizei nacheinander zu Herkunft, Kaufort, Käufer und Kaufzeitpunkt des 2010 für Fr. 68'000.– versicherten Brillant-Ringes angesprochen worden. Bereits auf das "Woher" nannte die Beschuldigte den Grund, weshalb sie im Besitz eines sol- chen Rings mit Solitär gewesen sei, nämlich, dass ihr Ex-Mann ihr diesen auf ih- ren 40. Geburtstag geschenkt habe. Die anschliessenden Fragen nach dem Ge- schäft und dem Käufer beantwortete sie mit "E._____" und "mein(en) Mann", und als Kaufdatum erwähnte sie "irgendwann im Jahr 1992", um sogleich ihren Jahr- gang, 1952, anzufügen und dass sie diesen Ring zum 40. Geburtstag erhalten habe. Auf Vorhalt der Schmuckschätzung von †C._____, Position 21 (vgl. ND Urk. 2/4 S. 2 [entspricht der Beilage 4a aus den Versicherungsunterlagen]) bestä- tigte die Beschuldigte sodann, dass dies den fraglichen Ring betreffe, dessen Ver- lust infolge eines Einbruchdiebstahls während ihrer Auslandabwesenheit Ende März/Anfang April 2011 sie im übrigen kurz zuvor gegenüber der Polizei einläss- lich beschrieben hatte (HD Urk. 5/2.1.1, Frage 13). Angesichts dieser anschauli- chen und beständigen Erläuterungen der Beschuldigten betreffend ein Gescheh- nis wenige Monate zuvor erscheint es als ausgeschlossen, dass sie sich geirrt hatte bzw. haben könnte oder bei der Befragung einem Missverständnis erlag. Vielmehr ging es der Beschuldigten bei ihren Ausführungen offenkundig darum, den emotionalen Faktor der Herkunft des 2011 abhanden gekommenen Schmuckstückes, konkret die Verknüpfung mit ihrem 40. Geburtstag, zu betonen. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese einlässliche und unzweideutige Darstel- lung nicht der Wahrheit entsprechen sollte. An dieser Überzeugung vermögen
- 16 - auch die von der Verteidigung vorgebrachten Erklärungsversuche, dass einerseits die Befragungstechnik des einvernehmenden Beamten geeignet gewesen sei, Verwirrung zu stiften, andererseits die Beschuldigte vor der Befragung, auf die die Vorinstanz ihren Schuldspruch massgeblich abstütze, seit sechs Uhr morgens verschiedenen Zwangsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei (Urk. 90 S. 15), nichts zu ändern. Beides vermöchte, wenn es denn zuträfe, was offen bleiben kann, eher die im weiteren Verlauf der Einvernahme erfolgten Relativierungen der Beschuldigten zu erklären, nicht jedoch an der grundsätzlichen Zuverlässigkeit der unmittelbar nach Beginn der Einvernahme erfolgten klaren Aussagen der Be- schuldigten Zweifel zu erwecken. Erst als die Beschuldigte mit der aktenkundigen Kaufquittung der Firma E._____ AG aus den 90-er Jahren (mit nicht genau leserlicher Jahreszahl) über einen Bril- lant-Ring zu Fr. 48'000.– konfrontiert wurde (vgl. ND Urk. 2/9), krebste sie zurück und erklärte, sie glaube nicht, dass das dieser Ring gewesen sei. Dieser sei auch einmal vom Ex-Mann bei der Firma E._____ gekauft und ihr geschenkt, jedoch in Haifa gestohlen und dessen Verlust durch die Versicherung entschädigt worden. Unvermittelt nahm also der 1994 in Israel – bei einem Einbruchdiebstahl im Hau- se ihrer Schwester – gestohlene Brillant-Ring den Platz als Geschenk auf den 40. Geburtstag ein und der 2011 gestohlene wurde zur gleichaussehenden Ersatzan- schaffung für jenen Verlust (vgl. HD Urk. 5/2.1.1 S. 4 und 6). Bei dieser neuen, of- fensichtlich der aktuellen Beweislage angepassten Version blieb die Beschuldigte fortan (HD Urk. 9 S. 5; Prot. I S. 12). Damit setzte sie sich in eklatanten Wider- spruch zu ihrer kurz zuvor bei der Polizei spontan vorgebrachten Erstaussage. Vor Vorinstanz auf diesen Gegensatz angesprochen, erwiderte die Beschuldigte, der Polizist habe ihre Aussage sicher falsch verstanden, darum habe sie diese Blödheit gesagt. Sie glaube, dass sie ihm die Story anders erzählt habe. Er habe ihr am Schluss das Protokoll zum Durchlesen gegeben. Hätte sie dies gemacht, wäre sie die ganze Nacht dort gewesen. Deshalb habe sie einfach unterschrieben ohne es zu lesen (Prot. I S. 20). Auch diese Ausführungen sind als Ausflucht zu taxieren. Zum einen liegen keinerlei Anzeichen für eine Falschprotokollierung vor (auch Urk. 78 S. 15), und ausserdem erweisen sich die Erklärungen der Beschul-
- 17 - digten als schlichtweg übertrieben: Die polizeiliche Einvernahme endete um 15.37 Uhr und das Protokoll umfasst 10 Seiten (HD Urk. 5/2.1.1), so dass die Durchsicht ohne Frage in nützlicher Frist noch während der üblichen Geschäftszeit hätte er- folgen können. Wenn die Beschuldigte den Aufwand scheute oder es aus ande- rem Grunde nicht für nötig hielt, das Protokoll durchzulesen, sondern es einfach ungelesen unterzeichnete, wie sie selber erklärte, kann sie daraus selbstredend nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_470/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.3.1). Die neue Herkunftsgeschichte zum im Frühjahr 2011 aus ihrer Wohnung gestoh- lenen Brillant-Ring ist schon aufgrund dieser Umstände nicht plausibel. Mit der Vorinstanz ist sie aber noch aus weiteren Gründen unglaubhaft.
E. 9 Gutachten Gemäss dem durch die Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten vom 21. Au- gust 2014 samt Beilagen und vom 20. Dezember 2014 (HD Urk. 35/9-10 und Urk. 35/15) sind Brillanten von ca. 5.5 Karat, Farbe I-J, Reinheit vsi1-2, keine Sel- tenheit und es ist nicht sehr schwierig, einen solchen innert einiger Tage auf dem Markt zu erwerben. Bei Schmuckschätzungen für Versicherungen Fotos beizufü- gen ist nicht üblich, sondern wird nur in einzelnen Fällen, bei markanten und spe- ziellen Schmuckstücken oder auf speziellen Wunsch des Kunden gemacht. Dem Gutachter ist keine Versicherungsgesellschaft bekannt, die zu jeder Schätzung Fotos verlangt hat. Vor dem digitalen Zeitalter wurden öfters Zeichnungen ange- fertigt (vgl. auch HD Urk. 5/2.2.2 S. 4 und HD Urk. 5/1.2.1 Beilage 4). Eine profes- sionelle Schätzung sei aufwändig und der Kunde wolle vielfach eine möglichst günstige, aber nachvollziehbare Schätzung. Da sehr kostspielig, würden nur grosse Edelsteine für Schätzungen ausgefasst, um ein genaues Gewicht zu eruie- ren. Es bestehe vorliegend die Möglichkeit, dass der Schätzer die Angaben der Kundin zum Stein angenommen habe, ohne das Gewicht des Steines nachzuprü- fen. Dass Schmuckschätzungen schon von Versicherungen hinterfragt oder abge- lehnt wurden, ist dem Gutachter nicht bekannt. Versicherungen würden ihren Kunden empfehlen, Wertsachen separat zu versichern. Es kommt sodann öfters vor, dass ein Kunde anstelle eines gestohlenen oder verloren gegangenen Schmuckstückes einen möglichst ähnlichen Ersatz herstellen lässt. Ferner ist es gemäss dem Gutachter nicht unüblich, für ein Schmuckstück keine Kaufunterla- gen und Brillant-Zertifikate zu besitzen. Die Endverbraucher seien – unabhängig vom Kaufpreis – nicht verpflichtet, Kaufbelege aufzubewahren. Nicht jeder Stein
- 13 - sei zertifiziert, auch wenn er gross sei. Der im Oktober 1990 bezahlte Preis von Fr. 48'000.– und der (Schätzungs-)Wert von Fr. 68'000.– im Januar 2010 könnten stimmen. Schliesslich konnte der Gutachter mangels Kenntnis keine Angaben zur E._____ AG und zum Schätzer †C._____ machen. Generell würden deren hier vorliegende Angaben die Arbeit von Fachleuten aus Kleinfirmen dieser Branche, so wie früher üblich, wiederspiegeln und seien nicht abwegig sowie für Fachper- sonen nachvollziehbar, würden aber den 2014 verlangten Standards nicht mehr genügen. Diese Darlegungen des Gutachters sind detailliert und schlüssig, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann.
E. 10 Diverse Urkunden Der Wertsachen-Police vom 21. Januar 1994 (ND Urk. 2/8) lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte "1 Damenring 18 cl, GG mit 1 Brillant, 5.50 ct top christal mit Diamanten" für eine Versicherungssumme von Fr. 48'000.– bei der Privatklä- gerin versichert hat (ND Urk. 2/8 S. 2). Aus der Kaufquittung der E._____ AG aus den 90-er Jahren (die genaue Jahres- zahl ist unleserlich; ND Urk. 2/9) ergibt sich, dass die Beschuldigte an einem
8. Oktober einen Ring mit der Bezeichnung "1 Damenring 18 cl. GG mit 1 Brillant 5.50 ct. top cristal" (die weiteren Angaben sind nicht eindeutig entzifferbar) für Fr. 48'000.– gekauft hat. Gemäss der Wertsachen-Police vom 7. Juni 2010 mit Mutation vom 16. Juni 2011 (ND Urk. 2/3) hat die Beschuldigte erneut einen Damenring 750 Gelbgold klassi- scher Solitär mit Brillant 11.1, leicht Gelb, S. beidseitig je 1 Diamanttriangel, Ver- sicherungswert Fr. 68'000.–, bei der Privatklägerin versichern lassen (ND Urk. 2/3 S. 3). Dieser Ring ist in der Schätzung von †C._____ vom 25. Januar 2010 unter der Position 21 mit der Bezeichnung Damenring 750 Gelbgold klassischer Solitär mit Brillant 11.13 mm Ø Gewicht 5.51 ct. Farbe leicht Gelb, VS. beidseitig je 1 Di- amanttriangel zusammen ca. 0.30 ct., aufgeführt (ND Urk. 2/4 S. 2 und 2/13 S. 2).
- 14 - Schliesslich geht aus den Unterlagen der Pfandleihkasse der Zürcher Kantonal- bank hervor, dass die Beschuldigte zwischen dem 19. Dezember 2003 und dem
27. Januar 2010 mehrere Male einen solchen Ring (mit der Bezeichnung "1 gold Ring mit 1 Brillanten à ca. 5.5 ct Col. ca. N und 2 Diamant-Triangel à ca. 0.05 ct: 6 g ca. 18 K") versetzte und ihn jeweils wieder auslöste, letztmals am 27. Januar 2010 (HD Urk. 7/2.3.4.2, Versatzschein Nr. … und weitere).
E. 11 Gesamtwürdigung
E. 11.1 Vorab ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass aufgrund der Akten nicht wi- derlegt werden kann, dass die Beschuldigte noch im Januar 2010 im Besitz eines
E. 11.2 Entscheidend ist jedoch die Frage, ob es sich beim Brillant-Ring, welcher der Beschuldigten 2011 gestohlen wurde, um den gleichen Ring handelt, den sie bereits im Jahr 1994 als gestohlen gemeldet und für den sie damals von der Pri- vatklägerin eine Entschädigung von Fr. 47'800.– erhalten hat (Urk. 87 S. 14 ff.)
E. 11.2.1 Die Vorinstanz argumentierte, der 1994 als gestohlen gemeldete 5.5 Ka- rat-Brillant-Ring sei ein besonderes Schmuckstück für die Beschuldigte gewesen, weil es sich – gemäss eigener Darstellung – um ein Geschenk ihres damaligen Ehemannes zu ihrem 40. Geburtstag gehandelt habe. Einen besonderen Stellen- wert für die Beschuldigte ordnete die Vorinstanz auch dem 2011 als gestohlen gemeldeten 5.5 Karat-Brillant-Ring insoweit zu, als er unter den abhanden ge- kommenen das weitaus wertvollste Schmuckstück gewesen sei (vgl. ND Urk. 2/3). Wenn nun die Beschuldigte – so die Vorinstanz weiter – in ihrer ersten spontanen Aussage bei der Polizei am 1. November 2011 diesen Ring als Geschenk ihres damaligen Ehemannes zum 40. Geburtstag bezeichnet habe, liege schon auf-
- 15 - grund der Besonderheit dieses Schmuckstücks für die Beschuldigte die Vermu- tung nahe, dass diese Aussage richtig gewesen sei und die später (auf Vorhalt einer Kaufquittung über den im Jahr 1994 als gestohlen gemeldeten 5.5 Karat- Brillant-Ring) vorgenommene Korrektur, beim aktuell als gestohlen gemeldeten
E. 11.2.2 Verschiedene Diskrepanzen zeigen sich auch im Zusammenhang mit dem 1994 als gestohlen gemeldeten Brillant-Ring. So ist das Datum von dessen Erwerb unklar, da die Jahreszahl auf der Quittungs- kopie unleserlich ist, weil sie augenfällig überschrieben wurde (ND Urk. 2/9). Die Beschuldigte äusserte dazu, das Datum auf der Quittung sei vielleicht 1990 oder
1995. Sicher sei ihr der Ring zu ihrem 40. Geburtstag geschenkt worden (HD Urk. 9 S. 6). Beide Jahreszahlen ergeben jedoch im vorliegenden Zusammen- hang keinen Sinn. Falls die Quittung vom 8. Oktober 1990 datiert, wäre ihr dieser Ring kaum zum 40. Geburtstag, der erst ca. zwei Jahre später stattfand, ge- schenkt worden. Würde die Quittung vom 8. Oktober 1995 datieren, könnte es sich unmöglich um die Quittung für den ersten Brillant-Ring handeln, der ja rund 1 ¼ Jahr zuvor als in Haifa gestohlen gemeldet worden war (ND Urk. 2/6). Vielmehr lag diese Quittung (ND Urk. 2/9) der Schadenerledigung des im Jahr 1994 als ge- stohlen gemeldeten ersten Rings zugrunde, hatte die Privatklägerin doch damals den Eigentums- und Wertnachweis für das versicherte Schmuckstück verlangt (ND Urk. 1 S. 4; ND Urk. 2/6 bis 2/8). Naheliegend ist daher, dass die Quittung vom 8. Oktober 1993 datiert. Weitere Indizien dafür bilden das oben links auf der Quittungskopie vermerkte Faxversand-Datum vom 8. Oktober 1993 der H._____ AG (ND Urk. 2/9) und die auf der Schadenanzeige vom 2./5. August 1994 ange-
- 18 - brachten Hinweise zur gestohlenen Sache "Geschenk Schätzung E._____ [Jahr] 93 [bezahlter Preis Fr.] 48'000.–" (ND Urk. 2/6 S. 2). Die H._____ AG hatte ihren Sitz am damaligen Wohnort der Beschuldigten, … [Adresse], und die Beschuldigte war vom 16. Oktober 1990 bis 20. Februar 2001 VR-Mitglied mit Einzelunterschrift (Urk. 86 und 87; ND Urk. 2/6 bis 2/8; Prot. I S. 21). Die handschriftliche Notiz oben rechts auf der Quittungskopie mit der Fax- nummer des Zeugen D._____ stammt von der Beschuldigten und die Faxmittei- lung an die Privatklägerin erfolgte wohl ebenfalls durch sie (Prot. II S. 12). Die Beschuldigte verneint dezidiert, mit dem Versicherungsabschluss vom 21. Ja- nuar 1994 für den ersten als gestohlen gemeldeten Brillant-Ring etwas zu tun oder sonst mit der Versicherung Kontakt gehabt zu haben. Ihr Ex-Mann habe die- se Dinge gemacht. Sie habe keine Kenntnis über von ihm abgeschlossene Versi- cherungen gehabt, um solche Dinge habe sich ihr Ex-Mann gekümmert. Während der Ehe sei sie nur Hausfrau gewesen, habe nicht mal richtig Deutsch gekonnt. Erst 1998 sei sie gross geworden und habe gelernt, alles selber zu machen (Prot. I S. 14-16; Prot. II S. 10 ff.). Diese behauptete Ahnungslosigkeit ist nicht nur unglaubhaft, sondern durch die Akten auch mehrfach widerlegt. Zunächst kann auf die obigen Ausführungen zur Faxmitteilung der H._____ AG verwiesen wer- den. Sodann lautet die Wertsachen-Police Nr. … vom 21. Januar 1994 (ND Urk. 2/8) explizit auf die Beschuldigte; ihr Ex-Mann ist nirgends erwähnt. Laut Zeugenaussage von D._____ vom 2. März 2015 hat (auch) er den Versiche- rungsvertrag 1994 mit der Beschuldigten abgeschlossen. Das korrespondiert mit der weiteren Angabe des Zeugen, dass er die Beschuldigte seit ca. 25 Jahren, mithin seit ca. 1990, kennt und sich immer gut mit ihr (und ihrem Ex-Mann) ver- stand (HD Urk. 36 S. 2 f.), was auch der Verteidiger erwähnt (Urk. 68 S. 7). Die per Telefon erfolgte Schadenanzeige an die Versicherung vom 2. August 1994 er- folgte offensichtlich ebenfalls durch die Beschuldigte selbst, denn die die Meldung entgegennehmende Person hat die Ereignisschilderung in der Ich-Form verfasst, worunter die Beschuldigte als Versicherungsnehmerin am 5. August 1994 ihre Unterschrift setzte und damit die Richtigkeit der davor niedergeschriebenen An- gaben bestätigte (ND Urk. 2/6). Auch die vom 29. Oktober 1994 datierende Ent-
- 19 - schädigungsvereinbarung mit der Versicherung über den an sie als Empfängerin auf ein bestimmtes, ebenfalls auf sie lautendes Konto zu überweisenden Betrag von Fr. 47'800.– (ND 2/6 S. 2; ND Urk. 2/7) wurde durch die Beschuldigte als Ver- sicherungsnehmerin unterzeichnet (vgl. Prot. I S. 26). All diese Dokumente (ND Urk. 2/6 bis 2/8) sind mit der Anschrift/Wohnadresse der Beschuldigten versehen. Von einer damals unbeholfenen Hausfrau, die über abgeschlossene Versicherun- gen nichts wusste, weil allein der Ex-Mann dies alles gemacht habe (Prot. I S. 16), kann unter diesen Umständen in keiner Weise die Rede sein. Dass ihr Ex- Mann zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Funktion mit der Abwicklung des Versicherungsfalles von 1994 zu tun gehabt hätte, ist schliesslich nirgends er- sichtlich. Nicht einmal die Beschuldigte behauptete solches ausdrücklich, sondern gab lediglich an, nicht zu wissen, wer mit der Versicherung telefoniert habe (Prot. I S. 15). Im Übrigen ist wie dargelegt davon auszugehen, dass der Zeuge †B._____ im Ereigniszeitpunkt gar nichts von einem Ringdiebstahl in Haifa wuss- te (siehe vorne Ziff. 6.3). Dass er trotz erheblichen Zeitablaufs eine derart zentrale Mitteilung seiner damaligen Ehefrau, welche ohne Zweifel in grosser Aufregung erfolgt wäre und worauf er laut der Beschuldigten beruhigend geantwortet haben soll – dass es kein Problem sei (Urk. 9 S. 5) bzw. dass er froh gewesen sei, dass es der Familie gut gehe (Prot. I S. 15) –, gänzlich vergessen haben könnte, ist mit der Vorinstanz auszuschliessen (Urk. 78 S. 16). Der gegenteilige Standpunkt der Beschuldigten, namentlich dass sie am Tag des Geschehens mit ihm telefoniert und ihn vollständig informiert habe (Prot. I S. 20 f.), ist als Schutzbehauptung ein- zustufen und nicht zu hören. Ohne Kenntnisse damals konnte der Zeuge †B._____ in dieser Angelegenheit gegenüber der Versicherung auch nicht tätig werden. Selbst wenn †B._____ mit dem Abschluss der Versicherung für den Bril- lant-Ring im Januar 1994 (auch) befasst gewesen wäre, so war er jedenfalls über den nur gerade ein halbes Jahr später geltend gemachten Schadenfall weder ori- entiert noch darin involviert. Dies alles sind untrügliche Indizien dafür, dass das Diebstahlsereignis in Haifa von 1994 gar nicht stattgefunden hat, sondern fingiert war.
E. 11.2.3 Der von der Beschuldigten für den Kauf des zweiten Rings genannte Zeit- punkt ist ebenfalls unter verschiedenen Aspekten nicht stimmig.
- 20 - Gemäss ihren Aussagen bis zur Berufungsverhandlung hat sie diesen ca. im Jahr 1997 oder 1998 von ihrem Ex-Mann erhalten (HD Urk. 5/2.1.1 S. 5; HD Urk. 9 S. 10; ND Urk. 2/10 S. 2). Damals war sie aber bereits von diesem getrennt – er hatte seit 1994 eine eigene Wohnung und auch den Wohnsitz in Zürich – und das Paar stand relativ kurz vor der Scheidung (HD Urk. 5/2.2.1 S. 1; Prot. I S. 11 f.). Auch wenn für das vorliegende Verfahren daraus nichts Wesentliches abgeleitet werden kann, wie schon die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 78 S. 15), erscheint es doch eher ungewöhnlich, dass ein Ehegatte dem anderen kurz vor der Scheidung ein Geschenk im Wert von mehreren zehntausend Franken macht. Darauf ange- sprochen führte die Beschuldigte aus, ihr Ex-Mann habe damit versuchen wollen, sie von der Scheidung abzuhalten, sie habe den Ring eigentlich gar nicht gewollt (HD Urk. 9 S. 10; Prot. I S. 12 f.). Diese Aussage der Beschuldigten überzeugt nicht und steht überdies im Gegensatz zur Aussage des Zeugen †B._____, dass sie beide mit der Scheidung einverstanden gewesen seien. Immerhin führte der Zeuge aus, dass er bis zur Scheidung im Frühling 1999 der Beschuldigten auch Geschenke gemacht habe (HD Urk. 37 S. 5 f.). Das ist nicht widerlegbar, abgese- hen davon, dass er bis dahin laut übereinstimmenden Angaben noch viel Zeit bei der Beschuldigten in … verbracht hat. Das Fehlen von Kaufunterlagen, nament- lich einer Quittung für den Kauf eines zweiten Brillant-Rings ca. 1998, kann der Beschuldigten im Lichte des Gutachtens (vorne Ziff. 9) ebenso wenig zur Last ge- legt werden. Dass der zweite Brillant-Ring erst ca. 1998 als Ersatz für den 1994 in Haifa ge- stohlenen erworben worden sein soll, steht jedoch in auffälligem Widerspruch zur Behauptung der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme, die Ver- sicherung habe ihr 1994 die Versicherungssumme nur unter der Bedingung aus- bezahlt, dass sie sich wieder einen Ring zulegen würde (HD Urk. 5/2.1.1 S. 4). Dass eine Versicherung die Erbringung der Versicherungsleistung von einer sol- chen Bedingung abhängig macht, wurde von der Vorinstanz mit Recht als nicht geschäftsüblich und die fragliche Aussage als nicht plausibel bezeichnet (Urk. 78 S. 16). Im Übrigen beinhaltet die Entschädigungsvereinbarung zwischen der Be- schuldigten und der Privatklägerin vom 29. Oktober 1994, genehmigt durch die Direktion am 9. November 1994, in welche eine derartige Regelung sicherlich
- 21 - aufgenommen worden wäre, nirgends eine entsprechende Verpflichtung. Viel- mehr deutet alles darauf, dass die Auszahlung, wie es der Usanz entspricht, vor- behaltslos erfolgte (ND Urk. 2/7). Auch der Zeuge †B._____ wusste wie gesehen nichts von einer solchen Bedingung. Hätte tatsächlich eine solche Auflage exis- tiert, so wäre die Auszahlung der Versicherungssumme wohl nur gegen die Quit- tung für den neuen Ring erfolgt. Dass sie die vereinbarte Entschädigung von Fr. 47'800.– erst Jahre später, konkret beim Erwerb eines Ersatzringes, ausbe- zahlt erhalten hätte, machte die Beschuldigte jedoch nicht geltend und es finden sich auch keine Hinweise dafür in den Akten. Die Behauptung der Beschuldigten, die Auszahlung der Versicherungsleistung sei seitens der Versicherung vom Kauf eines neuen Rings abhängig gemacht worden, entpuppt sich damit als unwahr. Dies wird dadurch bestärkt, dass die Beschuldigte dann selber davon abkam, in- dem sie bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz andere Gründe für den Kauf des zweiten Brillant-Ringes nannte, so etwa, ihr Ex-Mann habe ihr densel- ben Ring in Aussicht gestellt, wenn sie die Versicherungsleistung erhalte, bzw. er habe mit der Schenkung des Rings (den sie eigentlich gar nicht gewollt habe) die Beziehung zu retten versucht oder damit sie auch später noch eine Erinnerung an ihn haben werde. Auf die Frage, weshalb der zweite Ring erst vier Jahre später gekauft worden sei, bemerkte die Beschuldigte zudem ausweichend, das müsse man ihren Ex-Mann fragen (vgl. HD Urk. 9 S. 5, 10; Prot. I S. 12 f., 19). In der Be- rufungsverhandlung äusserte die Beschuldigte dann nur noch wenig konkret, der Ring sei irgendwann zwischen 1994 und 1998 gekauft worden (Prot. II S. 13). Auch diese Abkehr von der Erstaussage und die vorgelegte Vielzahl von Motiven für den Kauf eines zweiten Brillant-Rings beeinträchtigen zusätzlich die Wahrhaf- tigkeit ihrer Aussagen. Abgesehen davon passen diese weiteren Versionen eben- so wenig zu den abweichenden, jedoch plausiblen Darlegungen des Zeugen †B._____, dass er 1994 keine Kenntnis vom Ringdiebstahl in Haifa hatte sowie dass die Scheidung 1999 einvernehmlich erfolgte und er der Beschuldigten so lange die Ehe dauerte (ohne konkreten Anlass, aus Freude) auch Geschenke machte. Die in der zweiten Einvernahme von Zeuge †B._____ vorgenommenen Relativierungen zu Gunsten der Beschuldigten, namentlich die geäusserte Ver- mutung, dass die Beschuldigte ihm dann später etwas vom Ringdiebstahl in Haifa
- 22 - gesagt habe – während bei der Polizei noch die Rede war, dass er davon zum ersten Mal höre (HD Urk. 5/2.2.1 S. 3) – und dass es "absolut" möglich sei, dass er ihr zwei Mal den praktisch gleichen Ring geschenkt habe (HD Urk. 37 S. 4), deuten zwar auf eine gewisse Voreingenommenheit des Zeugen, vermögen die bisherigen Folgerungen aber nicht abzuschwächen (Urk. 78 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 11.2.4 Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass aus den Aussagen der Beschuldigten nicht klar wird, wie sich die beiden Ringe unterschieden haben. Laut ihrer Beschreibung gegenüber der Polizei ist der neue Ring dem alten ähn- lich gewesen, habe aber einen weissen Diamanten mit einem Gewicht von ca. 5.5 Karat und zwei Triangel mit Brillanten gehabt, während der erste nur über einen solchen Triangel verfügt habe. Diese Ausführungen machte die Beschuldigte von sich aus und frei, ohne dass sie konkret nach spezifischen Merkmalen der Schmuckstücke gefragt worden wäre (HD Urk. 5/2.1.1 S. 4). Bei der Staatsan- waltschaft gab sie hingegen an, ihr Ex-Mann habe einen ähnlichen Stein von Herrn I._____, der Goldschmied sei, fassen lassen, genau gleich, wie der erste. Die beiden Ringe hätten sich darin unterschieden, dass der Stein des ersten Rings weisser und der zweite etwas gelb(er) gewesen sei. Sie hätten aber in etwa die gleiche Grösse gehabt und auch von der Form her seien die beiden gleich gewesen. Ihr Mann habe ihr den zweiten Ring identisch wie den ersten machen lassen, also mit den beiden dreieckigen Steinen auf der Seite (HD Urk. 9 S. 5 f.). In der StA-Einvernahme vom 2. März 2015 präzisierte sie, auch der erste Ring habe zwei Triangel gehabt. Es sei unmöglich, einen Ring mit nur einem Triangel zu machen (HD Urk. 38 S. 2). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wiederhol- te sie dies und legte darüber hinaus dar, dass sich die beiden Ringe nur bezüglich Farbe und Karat unterschieden hätten. Der Brillant des ersten Rings sei weisser gewesen als derjenige des zweiten Rings. Der erste Ring habe 5.5 Karat und der zweite Ring 5.51 Karat gehabt (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung wusste die Beschuldigte schliesslich noch, dass ein Ring gelblicher gewesen sei, aber nicht mehr, welcher von beiden (Prot. II S. 13). Betreffend die Schwankun- gen der Beschuldigten bei der Gewichtsspezifikation der (angeblichen) zwei Rin-
- 23 - ge kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 78 S. 18 f.). Auf einen Nenner gebracht, widersprach sich die Beschuldigte in den verschiede- nen Einvernahmen hinsichtlich Farbe, Anzahl der Triangel und Karat der beiden Brillanten, was die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen weiter mindert und ausser- dem nahelegt, dass es sich bei den beiden Brillant-Ringen um ein und dasselbe Schmuckstück handelt.
E. 11.2.5 Was die Qualität der von †C._____ erstellten Schmuckschätzung vom
25. Januar 2010 (ND Urk. 2/13) anbelangt, ist ebenfalls den Überlegungen der Vorinstanz beizupflichten (Urk. 78 S. 19). Zwar sind die Präzisierungen, welche die Verteidigung zu den im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Aussagen von †C._____ angebracht haben will (Urk. 90 S. 16 f.), zutreffend. Dass die Vorinstanz dennoch konstatierte, die Datierung von †C._____s Schätzung vom
25. Januar 2010 nähre die Zweifel, dass der fragliche Solitär †C._____ nie im Original vorgelegen habe (Urk. 78 S. 19), ist aber gleichwohl berechtigt. Auch wenn die Schätzung nicht als unprofessionell zu bezeichnen ist (vgl. HD Urk. 35/9-10 und 35/15), so drängt sich doch aufgrund der nachweislichen Hinterle- gung des fraglichen Brillant-Rings bei der ZKB-Pfandleihkasse bis am 27. Januar 2010 (HD Urk. 7/2.3.4.2) sowie der auch hier uneinheitlichen Schilderungen der Beschuldigten – der Schätzer habe den Ring "sicher" in der Hand gehabt (HD Urk. 9 S. 7), von ihr habe er die Gewichtsangabe von 5.51 Karat "sicher nicht" (HD Urk. 9 S. 10), sie wisse nicht mehr, ob er den Ring einmal gesehen habe, bzw. sie habe ihm die Pfandleihquittung gegeben oder ihm das Gewicht des Rings gestützt auf die Pfandleihquittung mitgeteilt (Prot. I S. 21 ff.; Prot. II S. 14) – in der Tat die Ansicht auf, dass das Schmuckstück dem Schätzer nie im Original vorgelegen hat. Zwar konnte sich †C._____ nicht mehr konkret an das Schät- zungsdatum erinnern, was nachvollziehbar ist. Schliesslich liegt der Zweck der Datierung von Dokumenten gerade darin, nachträglich deren Erstellungszeitpunkt feststellen zu können, ohne sich an diesen erinnern zu müssen. Dass †C._____ den 25. Januar 2010 als Schätzungsdatum anführte und es als "logisch" bezeich- nete, dass dies auch das Datum gewesen sei, an dem die Schätzung beendet
- 24 - worden sei (Urk. HD 5/2.2.2. S. 5), sind deutliche Indizien gegen ein von der Ver- teidigung vermutetes Versehen bei der Datumsangabe (Urk. 90 S. 17).
E. 11.2.6 Das Bild einer wahrheitswidrigen Sachdarstellung durch die Beschuldigte wird abgerundet durch die Tatsache, dass beide Brillant-Ringe nur wenige Mona- te nach Abschluss der jeweiligen Schmucksachenversicherung als gestohlen ge- meldet wurden. So beantragte die Beschuldigte die Versicherung für den ersten Brillant-Ring am
21. Januar 1994, und bereits am 29. Juli 1994, nur ein halbes Jahr später, soll der versicherte Ring bei einem Aufenthalt in Israel, wo sie an einer Hochzeit eingela- den war und den Ring anziehen wollte, bei einer 10-minütigen Abwesenheit aus einem gänzlich abgeschlossenen Haus gestohlen worden sein (ND Urk. 2/7 und 2/8; Prot. I S. 13). Etwas sehr Ähnliches passierte bezüglich der zweiten Wertsa- chenversicherung: Diese stammt vom 7. Juni 2010 und am 3. April 2011 bzw. zwischen dem 30. März und dem 3. April 2011, knapp zehn Monate später, wurde besagter Ring (nebst viel weiterem Schmuck im Gesamtwert von über Fr. 200'000.– ) wiederum bei einem Einbruchdiebstahl, diesmal aus der Wohnung der Beschuldigten in …, entwendet, als sie an einer Hochzeit in Israel weilte (ND Urk. 2/1 S. 1 und 4; ND Urk. 2/2 und 2/3). Vorgängig des ersten Versicherungsfal- les und in den Jahren zwischen den kurzen Versicherungszeiträumen von einigen Monaten waren die Schmuckstücke überhaupt nicht versichert. Darauf angespro- chen entgegnete die Beschuldigte lediglich, dazu könne sie nichts sagen. Das sei halt Pech (ND Urk. 2/10; Prot. I S. 14). Wenn die Vorinstanz erwog, das Ganze möge Zufall sein, mute aber doch etwas seltsam an, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb (bezogen auf den zweiten Versicherungsabschluss von 2010) eine Person mit den finanziellen Mitteln der Beschuldigten überhaupt eine Wertsachenversicherung für Schmuck im Gesamt- wert von Fr. 200'000.– mit damit verbundenen hohen Prämienzahlungen (konkret rund Fr. 2'600.– jährlich) abschliesse, welche sie sich eigentlich gar nicht leisten könne, so ist dem vorbehaltlos zuzustimmen (Urk. 78 S. 20; ND Urk. 2/3). Die Be- schuldigte hatte "ein riesen Loch von ca. Fr. 100'000.– in der Kasse" und dem Be- treibungsamt bis und mit 2011 rund Fr. 150'000.– bezahlt (HD Urk. 5/2.1.1 S. 8)
- 25 - bzw. während Jahren "Schulden von vielen Zehntausend Franken" (HD Urk. 9 S. 2), die sie ab 2006 schrittweise zurückbezahlte. Namentlich im Februar, Mai, September und November 2009 sowie im Oktober 2010 und Februar 2011 wurde sie jeweils gepfändet (HD Urk. 9 S. 2 f.; HD Urk. 31 und 32), und ebenso u.a. in den Jahren 2009 bis 2011 verpfändete sie wiederholt Schmuck bei der Pfandleih- kasse der Zürcher Kantonalbank, um Darlehen erhältlich zu machen. Im Frühling 2015 beliefen sich ihre Schulden noch auf Fr. 20'000.–, und Schmuck befand sich noch für Darlehen von ca. Fr. 15'000.– bei der Pfandleihkasse. Zum Einkommen gab die Beschuldigte an, eigentlich keines aus ihrem Restaurant zu haben, weil alle Rechnungen, auch die privaten, über das Geschäft laufen würden. Anderwei- tige Einnahmen verneinte sie (HD Urk. 5/2.1.1 S. 7 ff.; HD Urk. 7/2.3.4.2; HD Urk. 9 S. 2 f.; HD Urk. 38 S. 4; Prot. I S. 6 f.).
E. 11.3 Als Fazit bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Be- schuldigten im Allgemeinen und insbesondere in Bezug auf die Herkunft und die Eigenschaften der beiden Ringe derart widersprüchlich sind und in wesentlichen Punkten von den Zeugenaussagen und den vorliegenden Urkunden abweichen, dass keine vernünftigen Zweifel verbleiben, dass es sich bei den beiden 5.5 Ka- rat-Brillant-Ringen in Tat und Wahrheit um ein und denselben handelt und die Be- schuldigte dieses Schmuckstück zwei Mal versichert und sowohl im Jahr 1994 als auch im Jahr 2011 als gestohlen gemeldet hat. Damit ist auch erstellt, dass die Beschuldigte den betreffenden Ring am 2./5. August 1994 fälschlicherweise bei der Privatklägerin als gestohlen gemeldet und die Versicherungssumme kassiert hat, wie ihr dies in der Anklage vorgeworfen wird. Demgegenüber kann aufgrund der Akten nicht widerlegt werden, dass sich der im Jahre 2011 gemeldete Woh- nungseinbruch mit Schmuckdiebstahl, u.a. des fraglichen Brillant-Rings, wie von der Beschuldigten bei der Polizei angezeigt (ND Urk. 2/1), tatsächlich ereignet hat.
- 26 - III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Zutreffend hat die Vorinstanz zunächst darauf hingewiesen, dass betrügeri- sche Handlungen der Beschuldigten im Rahmen des Versicherungsvorfalles aus dem Jahre 1994 verjährt seien und daher nicht mehr der Strafverfolgung unterlie- gen könnten, dass jedoch zu prüfen sei, ob der Beschuldigten daraus, dass sie den Ring, welchen sie 1994 wahrheitswidrig als gestohlen gemeldet und für wel- chen sie damals von der Versicherung die Versicherungssumme erhalten hatte, im Jahr 2010 bei derselben Versicherung erneut versicherte und in der Folge nach einem – wie anzunehmen ist – tatsächlich erfolgten Diebstahl im Jahr 2011 von der Versicherung die Versicherungssumme verlangte, ein Betrugsversuch vorgeworfen werden könne (Urk. 78 S. 21).
2. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des versuchten Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freige- sprochen.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt) für die anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstin- stanzlichen Verfahren sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 6'950.– - 36 - (inkl. MwSt) für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − an den Vertreter der Privatklägerin (G._____ Versicherungsgesell- schaft AG) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 88 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150451-O/U/ad-cs Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Affolter und lic. iur. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 18. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchten Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Juni 2015 (GG150006)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2015 (Urk. 51) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Die Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 4'500.–) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. September 2013.
3. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 20 Tagessätzen innert der von der Voll- zugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 25 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'263.60 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'100.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 9'000.– (zzgl. MWSt) zu bezahlen.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 90 S. 1)
1. Das Urteil des Einzelgerichts Hinwil vom 12. Juni 2015 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betrugsversuchs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB voll- umfänglich freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
2. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien der Privatklägerin aufzuerlegen, soweit sie deren Zivilforderung betreffen. Im weiteren Umfang seien sie auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Die Privatklägerin sei zu verpflichten, der Beschuldigten für das Vorver- fahren und das gerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezah- len. Im weiteren Umfang sei ihr eine Entschädigung von insgesamt Fr. 16'950.– aus der Staatskasse auszurichten.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 83, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 89, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung
1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 78 S. 3 f.).
2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 12. Juni 2015 sprach das Be- zirksgericht Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, die Beschuldigte anklagegemäss des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 20. September 2013. Im Umfang von 20 Tagessätzen wurde die Strafe für vollziehbar erklärt, während der Vollzug der restlichen 25 Tagessätze auf Bewährung ausgesetzt wurde unter Festsetzung einer Probezeit von vier Jah- ren. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten und verpflichtete sie, der Privatklägerin eine Ent- schädigung von Fr. 9'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte durch ihren erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 2. Juli 2015 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 71 und 72) und am 17. November 2015 ebenfalls in der Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 80). Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2015 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er- heben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, diverse Auskünfte zu ihren finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 81). Mit Eingabe vom 25. November 2015 ver- zichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 83). Der Vertreter der Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 mit, dass auf eine Anschlussberufung und auf einen Nichteintretensantrag verzichtet, jedoch am erstinstanzlich gestellten
- 5 - Antrag auf Verurteilung der Beschuldigten festgehalten werde (Urk. 84). Unterla- gen zu ihrer wirtschaftlichen Situation reichte die Beschuldigte keine ein.
4. Die Beschuldigte ficht das Urteil vom 12. Juni 2015 in allen Teilen an und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Entschädigung (Urk. 80 S. 2). Somit sind sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils angefoch- ten (Art. 402 StPO).
5. Auf die Argumente der Beschuldigten und ihrer Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2, 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.5 und 6B_484 /2013 vom 3. März 2014 E. 3.2). II. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift vom 26. März 2015 (Urk. 51) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil detailliert dargelegt (Urk. 78 S. 4). Dar-auf ist zu verweisen. Kurz zusammengefasst wird der Beschuldigten vorge- worfen, der Privatklägerin am 14. April 2011 den gleichen gelbgoldenen Solitär- ring mit beidseits je einem Diamanttriangel als gestohlen gemeldet zu haben, den sie bereits (fälschlicherweise) am 5. August 1994 als gestohlen gemeldet und da- für von der Privatklägerin eine Versicherungssumme von Fr. 47'800.– erhalten hatte.
- 6 -
2. Beweismittel An Beweismitteln liegen neben den Aussagen der Beschuldigten (HD Urk. 5/2.1.1, Urk. 9, Urk. 38, Prot. I S. 5 ff.; Prot. II S. 5 ff.) die Aussagen von †B._____, dem Ex-Mann der Beschuldigten (HD Urk. 5/2.2.1 und Urk. 37), †C._____, dem Schätzer (HD Urk. 5/2.2.2), D._____, dem Versicherungsagenten (HD Urk. 36) und ein Gutachten (HD Urk. 35) sowie verschiedene Urkunden bei den Akten, namentlich die Wertsachen-Policen Nr. … vom 7. Juni 2010 mit Muta- tion vom 16. Juni 2011 (ND Urk. 2/3) und Nr. … vom 21. Januar 1994 (ND Urk. 2/8), die Schmuckschätzung von †C._____ vom 25. Januar 2010 (ND Urk. 2/13) und die Kaufquittung der E._____ AG vom 8.10.199? (ND Urk. 2/9) sowie die Un- terlagen der Pfandleihkasse der Zürcher Kantonalbank (HD Urk. 7/2.3.4.2).
3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Prinzip der freien Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrak- te theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von
- 7 - der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu un- terdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrän- gen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtli- cher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen mit Bezug auf den zu beurteilen- den Vorfall (BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom
9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen). Diese sind einer Analyse bzw. kriti- schen Würdigung zu unterziehen, wobei insbesondere auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien Gewicht zu legen ist (Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
4. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte anerkennt, im Jahre 1994 von der Privatklägerin aufgrund einer Diebstahlsmeldung betreffend einen Diamantring eine Versicherungssumme von Fr. 47'800.– erhalten und der Privatklägerin 2011 erneut einen Schmuckdiebstahl unter anderem über einen Diamantring gemeldet zu haben. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, es handle sich um zwei verschiedene, wenn auch sich ähnlich gewesene Ringe, was nachstehend zu prüfen ist.
5. Aussagen der Beschuldigten und Würdigung 5.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten umfassend dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 5-8; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 8 - 5.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte dabei, dass es sich bei den versicherten Ringen um zwei verschiedene gehandelt habe. Den ers- ten Ring habe sie von ihrem Ex-Mann zum 40. Geburtstag geschenkt erhalten, was im Jahr 1992 gewesen sein müsse. Sie hätten im Juni immer Geburtstag ge- feiert. Der Ring sei 1993 oder 1994 gestohlen worden, als sie für eine Hochzeit in Israel geweilt habe. Nachdem der Ring gestohlen worden sei, seien Herr F._____, ihr Versicherungsvertreter, und ihr Ex-Mann in ihrer Wohnung gewesen (Prot. II S. 11 und 13). Zwischen 1994 und 1998 habe sie von ihrem Ex-Mann dann den zweiten Ring geschenkt erhalten. Sie habe den Ring zunächst in einem Banksafe gehabt, habe diesen dann aber zuhause aufbewahren und gelegentlich anziehen wollen. Ihr Versicherungsberater habe ihr gesagt, sie müsse von jedem Schmuckstück eine Schätzung veranlassen. Dies habe sie gemacht und es sei al- les in Ordnung gewesen. Erst Herr F._____ habe dann gesagt, es habe sich um den gleichen Ring gehandelt. Es sei jedoch nicht der gleiche Ring gewesen. Man sei schliesslich nicht so blöd, und versichere zweimal den identischen Ring bei derselben Versicherung (Prot. II S. 10 und 13). Zum Aussehen der beiden Ringe sagte die Beschuldigte aus, der Stein eines der beiden Ringe sei gelber gewesen. Welcher dies gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie wisse auch nicht mehr, dass sie mal gesagt habe, ein Ring habe nur einen Triangel gehabt. Es sei richtig, dass es nicht möglich gewesen wäre, einen Ring mit nur einem Triangel zu machen, da die Triangel den Ring gehalten hätten (Prot. II S. 13 f.). Zur Schätzung von †C._____ gab die Beschuldigte zunächst an, sie habe diesem den Ring gegeben. Er habe ihn in seine Jacke gesteckt. Gleich darauf führte sie jedoch aus, nicht mehr zu wissen, ob †C._____ den Ring oder nur die Schätzung der Pfandleihkasse gehabt habe (Prot. II S. 14). 5.3 Obwohl zu einem guten Teil gleichbleibend und plausibel, enthalten die Aussagen der Beschuldigten schon für sich allein betrachtet auch markante Un- gereimtheiten und sind insoweit nicht überzeugend. Das gilt zunächst für die Fra- ge, ob der 2011 als gestohlen gemeldete Ring das Geschenk ihres Ex-Mannes zu ihrem 40. Geburtstag gewesen sei oder der Ersatz für den 1994 als gestohlen
- 9 - gemeldeten Ring, ferner zur Anzahl Triangel, der Farbe und des Gewichts der – gemäss Darstellung der Beschuldigten – je vorhanden gewesenen zwei Brillant- Ringe, sodann betreffend Bedingung zur Auszahlung der Versicherungssumme 1994 bzw. zum Motiv eines zweiten Ringkaufes ca. 1998. Auf diese und weitere Punkte, namentlich auch auf Diskrepanzen zur Zeugenaussage von B._____ (fol- gende Ziff. 6) und zu Urkunden (folgende Ziff. 10), ist in der Gesamtwürdigung (folgende Ziff. 11) zurückzukommen. Jedenfalls erweisen sich die Schilderungen der Beschuldigten teilweise als widersprüchlich und wenig glaubhaft.
6. Aussagen des Zeugen †B._____ und Würdigung 6.1 Auch die Aussagen des inzwischen verstorbenen †B._____ wurden im an- gefochtenen Entscheid ausführlich zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 78 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2 Die Verteidigung kritisiert, die Vorinstanz habe dem Aspekt des Alters im Rahmen der Würdigung der Aussagen von †B._____ keinerlei Beachtung ge- schenkt, obwohl dies bei einer 84-jährigen Auskunftsperson bzw. Zeugen ange- zeigt wäre (Urk. 90 S. 18). Dem ist zumindest insoweit zuzustimmen, dass das hohe Alter des Einvernommenen eine genauere Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen bedingt. Alleine aufgrund des fortgeschrittenen Alters von †B._____ von im Zeitpunkt der Einvernahmen 83 bzw. 87 Jahren bereits auf die Unglaub- würdigkeit des Einvernommenen oder die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen, wäre jedoch zu kurz gegriffen. Eine Lektüre der Aussageprotokolle zeigt denn auch, dass †B._____ insbesondere bei der Polizei grundsätzlich klar, objektiv und konstant berichtete und diese Aussagen eingangs der Zeugenein- vernahme schliesslich dezidiert bestätigte. Es bestehen keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln. Es fehlen auch Anhaltspunkte, dass er als geschiedener Ehemann der Beschuldigten schlecht gesinnt wäre. Seine Schilderungen sprechen für das Gegenteil, nämlich dass er sich mit ihr auch über ein Jahrzehnt nach der Scheidung noch sehr gut versteht. So war er gemeinsam mit ihr zur Zeugeneinvernahme angereist und hatte im Verlaufe seiner Aussagen wiederholt für sie Partei ergriffen (HD Urk. 5/2.2.1 S. 2; HD Urk. 37 S. 2, 4 f. und 7). Wenn er etwas gar nicht oder nicht mehr wusste, tat er dies unumwunden
- 10 - kund, ohne solche Lücken mit Mutmassungen zu füllen. Das alles deutet auf wahrheitsgetreue Angaben. Schliesslich vermochte auch die Beschuldigte die ih- rer Schilderung widersprechenden Aussagen des Zeugen †B._____ ebenfalls nicht plausibel zu erklären (Prot. II S. 13). 6.3 Es ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen von †B._____, dass er im Er- eigniszeitpunkt von der Beschuldigten nicht über einen Ringdiebstahl in Haifa in- formiert worden war und entsprechend davon keine Ahnung hatte. Ein Bericht seiner damaligen Ehegattin über einen derart einschneidenden Vorfall und eine von seiner Seite gewiss nicht ausbleibende Reaktion darauf hätten sich mit Si- cherheit in sein Gedächtnis eingegraben. Wie noch zu aufzuzeigen ist, war der Zeuge – soweit ersichtlich –auch nicht in die Abwicklung der Versicherungsfrage involviert. Dass die Beschuldigte ihn sehr wahrscheinlich später einmal informiert hat, ändert am fehlenden Wissen des Zeugen 1994 nichts. Die zeitliche Distanz von 16 und mehr Jahren bis zu den Einvernahmen spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Auch von einer (angeblichen) Zahlungsbedingung der Versicherung im Jahre 1994 – Erwerb eines Ersatzringes – wusste er nichts. Hätte eine solche Auflage existiert, müsste der Zeuge als grosszügig schenkender Ehemann und langjähriger bewanderter Schmuckkäufer und -händler mit entsprechenden Ge- schäftsbeziehungen fraglos davon gewusst haben (HD Urk. 37 S. 6). Dass er der Beschuldigten auf den 40. Geburtstag (1992) den 1994 als gestohlen gemeldeten Ring geschenkt haben soll, konnte er – im Nachhinein – ebenso wenig bestätigen, sinngemäss aber auch nicht ausschliessen. Durchaus einleuchtende Gründe für eine fehlende Geburtstags-Verknüpfung fügte er indessen an, nämlich Unklarheit über das exakte Geburtsdatum der in Marokko zur Welt gekommenen Beschul- digten (vgl. HD Urk. 9 S. 2) und dass er seine ersten zwei Gemahlinnen je reich- lich und jeweils ohne konkreten Anlass, sondern wenn es ihm Freude bereitete, mit wertvollem Schmuck beschenkt habe ("Es gibt wenige Frauen, die so viel Schmuck bekommen haben, …"; HD Urk. 37 S. 3). So habe er (bzw. hätten seine Firmen) im ungefähren Gegenwert von einer halben und einer ganzen Million Franken der Beschuldigten Schmuckstücke geschenkt (HD Urk. 5/2.2.1 S. 5).
- 11 - Dass der Zeuge sie immer wieder mit viel Schmuck bedacht hatte, lässt sich im Übrigen auch den Aussagen der Beschuldigten und den Wertsachen-Policen ent- nehmen. Dies passt zudem zur Tatsache, dass der Zeuge gemäss seinen Anga- ben über lange Zeit in grossem Stil mit Diamanten und Perlen gehandelt und da- bei mit mehreren Geschäftspartnern Kontakt gepflegt hat (HD Urk. 37 S. 6). Dass er unter all diesen Umständen keine Einzelheiten zu den Schenkungen machen konnte, d.h. weder zu spezifischen Schmuckstücken noch zu den Schenkungs- zeitpunkten, namentlich auch nicht zum hier fraglichen Ring, verwundert nicht, vermag die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen aber nicht zu beeinträchti- gen. Auf die Aussagen des Zeugen †B._____ kann im Wesentlichen abgestellt werden (vgl. auch hinten Ziff. 11.2.3).
7. Aussagen von †C._____ und Würdigung †C._____, Bekannter der Beschuldigten und Juwelier im Ruhestand, hat im Jahre 2010 die mehrfach erwähnte Schmuckschätzung für die Beschuldigte zu Handen der Versicherung vorgenommen (vgl. ND Urk. 2/4 und 2/13). Seine Aussagen sind im vorinstanzlichen Urteil aufgeführt (Urk. 78 S. 9 f.). Er wurde lediglich als Auskunftsperson und in Abwesenheit der Beschuldigten durch die Kantonspolizei befragt (HD Urk. 5/2.2.2). Eine Konfrontationseinvernahme von †C._____ und dem Beschuldigten fand nie statt, da der Zeuge Ende Juni 2014 bereits verstarb. Da die Strafverfolgungsbehörden die Unmöglichkeit der Konfrontation nicht zu vertreten haben, der Beschuldigte zu den Aussagen des Zeugen ausreichend Stellung nehmen konnte und diese nicht ausschlagendes Beweismittel bilden, sind die Aussagen †C._____s ohne Weiteres verwertbar (BGer 6B_132/2009 vom
29. Mai 2009 E. 2.3.). Auf die Einwände der Verteidigung gegen die vorinstanzli- che Würdigung der Aussagen von †C._____ ist in der Gesamtwürdigung (folgen- de Ziff. 11) zurückzukommen.
8. Aussagen des Zeugen D._____ und Würdigung Wie schon die Vorinstanz vermerkte, konnte D._____, welcher als Generalagent u.a. seit 30 Jahren für die Privatklägerin tätig ist und für die Beschuldigte und de- ren Restaurantbetrieb sämtliche Versicherungsangelegenheiten erledigt hat (HD
- 12 - Urk. 36 S. 2 ff.), zum Anklagevorwurf selbst keine nennenswerten Angaben ma- chen. Immerhin ergibt sich aus seiner Aussage vom 2. März 2015, dass er die Beschuldigte seit ca. 25 Jahren kennt, da sie und früher auch ihr Ex-Mann bei der G._____ Kunden gewesen seien. Man habe sich geschäftlich und auch sonst im- mer gut verstanden (HD Urk. 36 S. 2). Den Versicherungsvertrag 1994 habe auch er mit der Beschuldigten abgeschlossen (HD Urk. 36 S. 3). Für Zweifel am Wahr- heitsgehalt dieser Äusserungen besteht kein Grund.
9. Gutachten Gemäss dem durch die Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten vom 21. Au- gust 2014 samt Beilagen und vom 20. Dezember 2014 (HD Urk. 35/9-10 und Urk. 35/15) sind Brillanten von ca. 5.5 Karat, Farbe I-J, Reinheit vsi1-2, keine Sel- tenheit und es ist nicht sehr schwierig, einen solchen innert einiger Tage auf dem Markt zu erwerben. Bei Schmuckschätzungen für Versicherungen Fotos beizufü- gen ist nicht üblich, sondern wird nur in einzelnen Fällen, bei markanten und spe- ziellen Schmuckstücken oder auf speziellen Wunsch des Kunden gemacht. Dem Gutachter ist keine Versicherungsgesellschaft bekannt, die zu jeder Schätzung Fotos verlangt hat. Vor dem digitalen Zeitalter wurden öfters Zeichnungen ange- fertigt (vgl. auch HD Urk. 5/2.2.2 S. 4 und HD Urk. 5/1.2.1 Beilage 4). Eine profes- sionelle Schätzung sei aufwändig und der Kunde wolle vielfach eine möglichst günstige, aber nachvollziehbare Schätzung. Da sehr kostspielig, würden nur grosse Edelsteine für Schätzungen ausgefasst, um ein genaues Gewicht zu eruie- ren. Es bestehe vorliegend die Möglichkeit, dass der Schätzer die Angaben der Kundin zum Stein angenommen habe, ohne das Gewicht des Steines nachzuprü- fen. Dass Schmuckschätzungen schon von Versicherungen hinterfragt oder abge- lehnt wurden, ist dem Gutachter nicht bekannt. Versicherungen würden ihren Kunden empfehlen, Wertsachen separat zu versichern. Es kommt sodann öfters vor, dass ein Kunde anstelle eines gestohlenen oder verloren gegangenen Schmuckstückes einen möglichst ähnlichen Ersatz herstellen lässt. Ferner ist es gemäss dem Gutachter nicht unüblich, für ein Schmuckstück keine Kaufunterla- gen und Brillant-Zertifikate zu besitzen. Die Endverbraucher seien – unabhängig vom Kaufpreis – nicht verpflichtet, Kaufbelege aufzubewahren. Nicht jeder Stein
- 13 - sei zertifiziert, auch wenn er gross sei. Der im Oktober 1990 bezahlte Preis von Fr. 48'000.– und der (Schätzungs-)Wert von Fr. 68'000.– im Januar 2010 könnten stimmen. Schliesslich konnte der Gutachter mangels Kenntnis keine Angaben zur E._____ AG und zum Schätzer †C._____ machen. Generell würden deren hier vorliegende Angaben die Arbeit von Fachleuten aus Kleinfirmen dieser Branche, so wie früher üblich, wiederspiegeln und seien nicht abwegig sowie für Fachper- sonen nachvollziehbar, würden aber den 2014 verlangten Standards nicht mehr genügen. Diese Darlegungen des Gutachters sind detailliert und schlüssig, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann.
10. Diverse Urkunden Der Wertsachen-Police vom 21. Januar 1994 (ND Urk. 2/8) lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte "1 Damenring 18 cl, GG mit 1 Brillant, 5.50 ct top christal mit Diamanten" für eine Versicherungssumme von Fr. 48'000.– bei der Privatklä- gerin versichert hat (ND Urk. 2/8 S. 2). Aus der Kaufquittung der E._____ AG aus den 90-er Jahren (die genaue Jahres- zahl ist unleserlich; ND Urk. 2/9) ergibt sich, dass die Beschuldigte an einem
8. Oktober einen Ring mit der Bezeichnung "1 Damenring 18 cl. GG mit 1 Brillant 5.50 ct. top cristal" (die weiteren Angaben sind nicht eindeutig entzifferbar) für Fr. 48'000.– gekauft hat. Gemäss der Wertsachen-Police vom 7. Juni 2010 mit Mutation vom 16. Juni 2011 (ND Urk. 2/3) hat die Beschuldigte erneut einen Damenring 750 Gelbgold klassi- scher Solitär mit Brillant 11.1, leicht Gelb, S. beidseitig je 1 Diamanttriangel, Ver- sicherungswert Fr. 68'000.–, bei der Privatklägerin versichern lassen (ND Urk. 2/3 S. 3). Dieser Ring ist in der Schätzung von †C._____ vom 25. Januar 2010 unter der Position 21 mit der Bezeichnung Damenring 750 Gelbgold klassischer Solitär mit Brillant 11.13 mm Ø Gewicht 5.51 ct. Farbe leicht Gelb, VS. beidseitig je 1 Di- amanttriangel zusammen ca. 0.30 ct., aufgeführt (ND Urk. 2/4 S. 2 und 2/13 S. 2).
- 14 - Schliesslich geht aus den Unterlagen der Pfandleihkasse der Zürcher Kantonal- bank hervor, dass die Beschuldigte zwischen dem 19. Dezember 2003 und dem
27. Januar 2010 mehrere Male einen solchen Ring (mit der Bezeichnung "1 gold Ring mit 1 Brillanten à ca. 5.5 ct Col. ca. N und 2 Diamant-Triangel à ca. 0.05 ct: 6 g ca. 18 K") versetzte und ihn jeweils wieder auslöste, letztmals am 27. Januar 2010 (HD Urk. 7/2.3.4.2, Versatzschein Nr. … und weitere).
11. Gesamtwürdigung 11.1 Vorab ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass aufgrund der Akten nicht wi- derlegt werden kann, dass die Beschuldigte noch im Januar 2010 im Besitz eines 5.5 Karat-Brillant-Rings gewesen ist und dass ihr dieser (nebst anderem) in der Zeit zwischen dem 30. März und dem 3. April 2011, als sie in Israel weilte, bei ei- nem Einbruchdiebstahl in ihre Wohnung entwendet wurde. Namentlich fehlt es an Anhaltspunkten und wurde auch nicht geltend gemacht, dass die Beschuldigte den fraglichen Ring vor dem im Frühjahr 2011 angezeigten Einbruchdiebstahl zum Beispiel veräussert oder anderweitig wegegeben hätte (Urk. 78 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 11.2 Entscheidend ist jedoch die Frage, ob es sich beim Brillant-Ring, welcher der Beschuldigten 2011 gestohlen wurde, um den gleichen Ring handelt, den sie bereits im Jahr 1994 als gestohlen gemeldet und für den sie damals von der Pri- vatklägerin eine Entschädigung von Fr. 47'800.– erhalten hat (Urk. 87 S. 14 ff.) 11.2.1 Die Vorinstanz argumentierte, der 1994 als gestohlen gemeldete 5.5 Ka- rat-Brillant-Ring sei ein besonderes Schmuckstück für die Beschuldigte gewesen, weil es sich – gemäss eigener Darstellung – um ein Geschenk ihres damaligen Ehemannes zu ihrem 40. Geburtstag gehandelt habe. Einen besonderen Stellen- wert für die Beschuldigte ordnete die Vorinstanz auch dem 2011 als gestohlen gemeldeten 5.5 Karat-Brillant-Ring insoweit zu, als er unter den abhanden ge- kommenen das weitaus wertvollste Schmuckstück gewesen sei (vgl. ND Urk. 2/3). Wenn nun die Beschuldigte – so die Vorinstanz weiter – in ihrer ersten spontanen Aussage bei der Polizei am 1. November 2011 diesen Ring als Geschenk ihres damaligen Ehemannes zum 40. Geburtstag bezeichnet habe, liege schon auf-
- 15 - grund der Besonderheit dieses Schmuckstücks für die Beschuldigte die Vermu- tung nahe, dass diese Aussage richtig gewesen sei und die später (auf Vorhalt einer Kaufquittung über den im Jahr 1994 als gestohlen gemeldeten 5.5 Karat- Brillant-Ring) vorgenommene Korrektur, beim aktuell als gestohlen gemeldeten 5.5 Karat-Brillant-Ring habe es sich um eine Ersatzanschaffung für den im Jahr 1994 gestohlenen Ring gehandelt, eine unzutreffende Ausrede gewesen sei (Urk. 78 S. 14). Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die korrigierte Sachdarstellung der Beschuldigten als unzutreffende Ausrede verwarf. In einer Mehrzahl von zumeist offenen Fragen (vgl. HD Urk. 5/2.1.1, Fragen 16-19) war die Beschuldigte durch die Polizei nacheinander zu Herkunft, Kaufort, Käufer und Kaufzeitpunkt des 2010 für Fr. 68'000.– versicherten Brillant-Ringes angesprochen worden. Bereits auf das "Woher" nannte die Beschuldigte den Grund, weshalb sie im Besitz eines sol- chen Rings mit Solitär gewesen sei, nämlich, dass ihr Ex-Mann ihr diesen auf ih- ren 40. Geburtstag geschenkt habe. Die anschliessenden Fragen nach dem Ge- schäft und dem Käufer beantwortete sie mit "E._____" und "mein(en) Mann", und als Kaufdatum erwähnte sie "irgendwann im Jahr 1992", um sogleich ihren Jahr- gang, 1952, anzufügen und dass sie diesen Ring zum 40. Geburtstag erhalten habe. Auf Vorhalt der Schmuckschätzung von †C._____, Position 21 (vgl. ND Urk. 2/4 S. 2 [entspricht der Beilage 4a aus den Versicherungsunterlagen]) bestä- tigte die Beschuldigte sodann, dass dies den fraglichen Ring betreffe, dessen Ver- lust infolge eines Einbruchdiebstahls während ihrer Auslandabwesenheit Ende März/Anfang April 2011 sie im übrigen kurz zuvor gegenüber der Polizei einläss- lich beschrieben hatte (HD Urk. 5/2.1.1, Frage 13). Angesichts dieser anschauli- chen und beständigen Erläuterungen der Beschuldigten betreffend ein Gescheh- nis wenige Monate zuvor erscheint es als ausgeschlossen, dass sie sich geirrt hatte bzw. haben könnte oder bei der Befragung einem Missverständnis erlag. Vielmehr ging es der Beschuldigten bei ihren Ausführungen offenkundig darum, den emotionalen Faktor der Herkunft des 2011 abhanden gekommenen Schmuckstückes, konkret die Verknüpfung mit ihrem 40. Geburtstag, zu betonen. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese einlässliche und unzweideutige Darstel- lung nicht der Wahrheit entsprechen sollte. An dieser Überzeugung vermögen
- 16 - auch die von der Verteidigung vorgebrachten Erklärungsversuche, dass einerseits die Befragungstechnik des einvernehmenden Beamten geeignet gewesen sei, Verwirrung zu stiften, andererseits die Beschuldigte vor der Befragung, auf die die Vorinstanz ihren Schuldspruch massgeblich abstütze, seit sechs Uhr morgens verschiedenen Zwangsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei (Urk. 90 S. 15), nichts zu ändern. Beides vermöchte, wenn es denn zuträfe, was offen bleiben kann, eher die im weiteren Verlauf der Einvernahme erfolgten Relativierungen der Beschuldigten zu erklären, nicht jedoch an der grundsätzlichen Zuverlässigkeit der unmittelbar nach Beginn der Einvernahme erfolgten klaren Aussagen der Be- schuldigten Zweifel zu erwecken. Erst als die Beschuldigte mit der aktenkundigen Kaufquittung der Firma E._____ AG aus den 90-er Jahren (mit nicht genau leserlicher Jahreszahl) über einen Bril- lant-Ring zu Fr. 48'000.– konfrontiert wurde (vgl. ND Urk. 2/9), krebste sie zurück und erklärte, sie glaube nicht, dass das dieser Ring gewesen sei. Dieser sei auch einmal vom Ex-Mann bei der Firma E._____ gekauft und ihr geschenkt, jedoch in Haifa gestohlen und dessen Verlust durch die Versicherung entschädigt worden. Unvermittelt nahm also der 1994 in Israel – bei einem Einbruchdiebstahl im Hau- se ihrer Schwester – gestohlene Brillant-Ring den Platz als Geschenk auf den 40. Geburtstag ein und der 2011 gestohlene wurde zur gleichaussehenden Ersatzan- schaffung für jenen Verlust (vgl. HD Urk. 5/2.1.1 S. 4 und 6). Bei dieser neuen, of- fensichtlich der aktuellen Beweislage angepassten Version blieb die Beschuldigte fortan (HD Urk. 9 S. 5; Prot. I S. 12). Damit setzte sie sich in eklatanten Wider- spruch zu ihrer kurz zuvor bei der Polizei spontan vorgebrachten Erstaussage. Vor Vorinstanz auf diesen Gegensatz angesprochen, erwiderte die Beschuldigte, der Polizist habe ihre Aussage sicher falsch verstanden, darum habe sie diese Blödheit gesagt. Sie glaube, dass sie ihm die Story anders erzählt habe. Er habe ihr am Schluss das Protokoll zum Durchlesen gegeben. Hätte sie dies gemacht, wäre sie die ganze Nacht dort gewesen. Deshalb habe sie einfach unterschrieben ohne es zu lesen (Prot. I S. 20). Auch diese Ausführungen sind als Ausflucht zu taxieren. Zum einen liegen keinerlei Anzeichen für eine Falschprotokollierung vor (auch Urk. 78 S. 15), und ausserdem erweisen sich die Erklärungen der Beschul-
- 17 - digten als schlichtweg übertrieben: Die polizeiliche Einvernahme endete um 15.37 Uhr und das Protokoll umfasst 10 Seiten (HD Urk. 5/2.1.1), so dass die Durchsicht ohne Frage in nützlicher Frist noch während der üblichen Geschäftszeit hätte er- folgen können. Wenn die Beschuldigte den Aufwand scheute oder es aus ande- rem Grunde nicht für nötig hielt, das Protokoll durchzulesen, sondern es einfach ungelesen unterzeichnete, wie sie selber erklärte, kann sie daraus selbstredend nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_470/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.3.1). Die neue Herkunftsgeschichte zum im Frühjahr 2011 aus ihrer Wohnung gestoh- lenen Brillant-Ring ist schon aufgrund dieser Umstände nicht plausibel. Mit der Vorinstanz ist sie aber noch aus weiteren Gründen unglaubhaft. 11.2.2 Verschiedene Diskrepanzen zeigen sich auch im Zusammenhang mit dem 1994 als gestohlen gemeldeten Brillant-Ring. So ist das Datum von dessen Erwerb unklar, da die Jahreszahl auf der Quittungs- kopie unleserlich ist, weil sie augenfällig überschrieben wurde (ND Urk. 2/9). Die Beschuldigte äusserte dazu, das Datum auf der Quittung sei vielleicht 1990 oder
1995. Sicher sei ihr der Ring zu ihrem 40. Geburtstag geschenkt worden (HD Urk. 9 S. 6). Beide Jahreszahlen ergeben jedoch im vorliegenden Zusammen- hang keinen Sinn. Falls die Quittung vom 8. Oktober 1990 datiert, wäre ihr dieser Ring kaum zum 40. Geburtstag, der erst ca. zwei Jahre später stattfand, ge- schenkt worden. Würde die Quittung vom 8. Oktober 1995 datieren, könnte es sich unmöglich um die Quittung für den ersten Brillant-Ring handeln, der ja rund 1 ¼ Jahr zuvor als in Haifa gestohlen gemeldet worden war (ND Urk. 2/6). Vielmehr lag diese Quittung (ND Urk. 2/9) der Schadenerledigung des im Jahr 1994 als ge- stohlen gemeldeten ersten Rings zugrunde, hatte die Privatklägerin doch damals den Eigentums- und Wertnachweis für das versicherte Schmuckstück verlangt (ND Urk. 1 S. 4; ND Urk. 2/6 bis 2/8). Naheliegend ist daher, dass die Quittung vom 8. Oktober 1993 datiert. Weitere Indizien dafür bilden das oben links auf der Quittungskopie vermerkte Faxversand-Datum vom 8. Oktober 1993 der H._____ AG (ND Urk. 2/9) und die auf der Schadenanzeige vom 2./5. August 1994 ange-
- 18 - brachten Hinweise zur gestohlenen Sache "Geschenk Schätzung E._____ [Jahr] 93 [bezahlter Preis Fr.] 48'000.–" (ND Urk. 2/6 S. 2). Die H._____ AG hatte ihren Sitz am damaligen Wohnort der Beschuldigten, … [Adresse], und die Beschuldigte war vom 16. Oktober 1990 bis 20. Februar 2001 VR-Mitglied mit Einzelunterschrift (Urk. 86 und 87; ND Urk. 2/6 bis 2/8; Prot. I S. 21). Die handschriftliche Notiz oben rechts auf der Quittungskopie mit der Fax- nummer des Zeugen D._____ stammt von der Beschuldigten und die Faxmittei- lung an die Privatklägerin erfolgte wohl ebenfalls durch sie (Prot. II S. 12). Die Beschuldigte verneint dezidiert, mit dem Versicherungsabschluss vom 21. Ja- nuar 1994 für den ersten als gestohlen gemeldeten Brillant-Ring etwas zu tun oder sonst mit der Versicherung Kontakt gehabt zu haben. Ihr Ex-Mann habe die- se Dinge gemacht. Sie habe keine Kenntnis über von ihm abgeschlossene Versi- cherungen gehabt, um solche Dinge habe sich ihr Ex-Mann gekümmert. Während der Ehe sei sie nur Hausfrau gewesen, habe nicht mal richtig Deutsch gekonnt. Erst 1998 sei sie gross geworden und habe gelernt, alles selber zu machen (Prot. I S. 14-16; Prot. II S. 10 ff.). Diese behauptete Ahnungslosigkeit ist nicht nur unglaubhaft, sondern durch die Akten auch mehrfach widerlegt. Zunächst kann auf die obigen Ausführungen zur Faxmitteilung der H._____ AG verwiesen wer- den. Sodann lautet die Wertsachen-Police Nr. … vom 21. Januar 1994 (ND Urk. 2/8) explizit auf die Beschuldigte; ihr Ex-Mann ist nirgends erwähnt. Laut Zeugenaussage von D._____ vom 2. März 2015 hat (auch) er den Versiche- rungsvertrag 1994 mit der Beschuldigten abgeschlossen. Das korrespondiert mit der weiteren Angabe des Zeugen, dass er die Beschuldigte seit ca. 25 Jahren, mithin seit ca. 1990, kennt und sich immer gut mit ihr (und ihrem Ex-Mann) ver- stand (HD Urk. 36 S. 2 f.), was auch der Verteidiger erwähnt (Urk. 68 S. 7). Die per Telefon erfolgte Schadenanzeige an die Versicherung vom 2. August 1994 er- folgte offensichtlich ebenfalls durch die Beschuldigte selbst, denn die die Meldung entgegennehmende Person hat die Ereignisschilderung in der Ich-Form verfasst, worunter die Beschuldigte als Versicherungsnehmerin am 5. August 1994 ihre Unterschrift setzte und damit die Richtigkeit der davor niedergeschriebenen An- gaben bestätigte (ND Urk. 2/6). Auch die vom 29. Oktober 1994 datierende Ent-
- 19 - schädigungsvereinbarung mit der Versicherung über den an sie als Empfängerin auf ein bestimmtes, ebenfalls auf sie lautendes Konto zu überweisenden Betrag von Fr. 47'800.– (ND 2/6 S. 2; ND Urk. 2/7) wurde durch die Beschuldigte als Ver- sicherungsnehmerin unterzeichnet (vgl. Prot. I S. 26). All diese Dokumente (ND Urk. 2/6 bis 2/8) sind mit der Anschrift/Wohnadresse der Beschuldigten versehen. Von einer damals unbeholfenen Hausfrau, die über abgeschlossene Versicherun- gen nichts wusste, weil allein der Ex-Mann dies alles gemacht habe (Prot. I S. 16), kann unter diesen Umständen in keiner Weise die Rede sein. Dass ihr Ex- Mann zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Funktion mit der Abwicklung des Versicherungsfalles von 1994 zu tun gehabt hätte, ist schliesslich nirgends er- sichtlich. Nicht einmal die Beschuldigte behauptete solches ausdrücklich, sondern gab lediglich an, nicht zu wissen, wer mit der Versicherung telefoniert habe (Prot. I S. 15). Im Übrigen ist wie dargelegt davon auszugehen, dass der Zeuge †B._____ im Ereigniszeitpunkt gar nichts von einem Ringdiebstahl in Haifa wuss- te (siehe vorne Ziff. 6.3). Dass er trotz erheblichen Zeitablaufs eine derart zentrale Mitteilung seiner damaligen Ehefrau, welche ohne Zweifel in grosser Aufregung erfolgt wäre und worauf er laut der Beschuldigten beruhigend geantwortet haben soll – dass es kein Problem sei (Urk. 9 S. 5) bzw. dass er froh gewesen sei, dass es der Familie gut gehe (Prot. I S. 15) –, gänzlich vergessen haben könnte, ist mit der Vorinstanz auszuschliessen (Urk. 78 S. 16). Der gegenteilige Standpunkt der Beschuldigten, namentlich dass sie am Tag des Geschehens mit ihm telefoniert und ihn vollständig informiert habe (Prot. I S. 20 f.), ist als Schutzbehauptung ein- zustufen und nicht zu hören. Ohne Kenntnisse damals konnte der Zeuge †B._____ in dieser Angelegenheit gegenüber der Versicherung auch nicht tätig werden. Selbst wenn †B._____ mit dem Abschluss der Versicherung für den Bril- lant-Ring im Januar 1994 (auch) befasst gewesen wäre, so war er jedenfalls über den nur gerade ein halbes Jahr später geltend gemachten Schadenfall weder ori- entiert noch darin involviert. Dies alles sind untrügliche Indizien dafür, dass das Diebstahlsereignis in Haifa von 1994 gar nicht stattgefunden hat, sondern fingiert war. 11.2.3 Der von der Beschuldigten für den Kauf des zweiten Rings genannte Zeit- punkt ist ebenfalls unter verschiedenen Aspekten nicht stimmig.
- 20 - Gemäss ihren Aussagen bis zur Berufungsverhandlung hat sie diesen ca. im Jahr 1997 oder 1998 von ihrem Ex-Mann erhalten (HD Urk. 5/2.1.1 S. 5; HD Urk. 9 S. 10; ND Urk. 2/10 S. 2). Damals war sie aber bereits von diesem getrennt – er hatte seit 1994 eine eigene Wohnung und auch den Wohnsitz in Zürich – und das Paar stand relativ kurz vor der Scheidung (HD Urk. 5/2.2.1 S. 1; Prot. I S. 11 f.). Auch wenn für das vorliegende Verfahren daraus nichts Wesentliches abgeleitet werden kann, wie schon die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 78 S. 15), erscheint es doch eher ungewöhnlich, dass ein Ehegatte dem anderen kurz vor der Scheidung ein Geschenk im Wert von mehreren zehntausend Franken macht. Darauf ange- sprochen führte die Beschuldigte aus, ihr Ex-Mann habe damit versuchen wollen, sie von der Scheidung abzuhalten, sie habe den Ring eigentlich gar nicht gewollt (HD Urk. 9 S. 10; Prot. I S. 12 f.). Diese Aussage der Beschuldigten überzeugt nicht und steht überdies im Gegensatz zur Aussage des Zeugen †B._____, dass sie beide mit der Scheidung einverstanden gewesen seien. Immerhin führte der Zeuge aus, dass er bis zur Scheidung im Frühling 1999 der Beschuldigten auch Geschenke gemacht habe (HD Urk. 37 S. 5 f.). Das ist nicht widerlegbar, abgese- hen davon, dass er bis dahin laut übereinstimmenden Angaben noch viel Zeit bei der Beschuldigten in … verbracht hat. Das Fehlen von Kaufunterlagen, nament- lich einer Quittung für den Kauf eines zweiten Brillant-Rings ca. 1998, kann der Beschuldigten im Lichte des Gutachtens (vorne Ziff. 9) ebenso wenig zur Last ge- legt werden. Dass der zweite Brillant-Ring erst ca. 1998 als Ersatz für den 1994 in Haifa ge- stohlenen erworben worden sein soll, steht jedoch in auffälligem Widerspruch zur Behauptung der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme, die Ver- sicherung habe ihr 1994 die Versicherungssumme nur unter der Bedingung aus- bezahlt, dass sie sich wieder einen Ring zulegen würde (HD Urk. 5/2.1.1 S. 4). Dass eine Versicherung die Erbringung der Versicherungsleistung von einer sol- chen Bedingung abhängig macht, wurde von der Vorinstanz mit Recht als nicht geschäftsüblich und die fragliche Aussage als nicht plausibel bezeichnet (Urk. 78 S. 16). Im Übrigen beinhaltet die Entschädigungsvereinbarung zwischen der Be- schuldigten und der Privatklägerin vom 29. Oktober 1994, genehmigt durch die Direktion am 9. November 1994, in welche eine derartige Regelung sicherlich
- 21 - aufgenommen worden wäre, nirgends eine entsprechende Verpflichtung. Viel- mehr deutet alles darauf, dass die Auszahlung, wie es der Usanz entspricht, vor- behaltslos erfolgte (ND Urk. 2/7). Auch der Zeuge †B._____ wusste wie gesehen nichts von einer solchen Bedingung. Hätte tatsächlich eine solche Auflage exis- tiert, so wäre die Auszahlung der Versicherungssumme wohl nur gegen die Quit- tung für den neuen Ring erfolgt. Dass sie die vereinbarte Entschädigung von Fr. 47'800.– erst Jahre später, konkret beim Erwerb eines Ersatzringes, ausbe- zahlt erhalten hätte, machte die Beschuldigte jedoch nicht geltend und es finden sich auch keine Hinweise dafür in den Akten. Die Behauptung der Beschuldigten, die Auszahlung der Versicherungsleistung sei seitens der Versicherung vom Kauf eines neuen Rings abhängig gemacht worden, entpuppt sich damit als unwahr. Dies wird dadurch bestärkt, dass die Beschuldigte dann selber davon abkam, in- dem sie bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz andere Gründe für den Kauf des zweiten Brillant-Ringes nannte, so etwa, ihr Ex-Mann habe ihr densel- ben Ring in Aussicht gestellt, wenn sie die Versicherungsleistung erhalte, bzw. er habe mit der Schenkung des Rings (den sie eigentlich gar nicht gewollt habe) die Beziehung zu retten versucht oder damit sie auch später noch eine Erinnerung an ihn haben werde. Auf die Frage, weshalb der zweite Ring erst vier Jahre später gekauft worden sei, bemerkte die Beschuldigte zudem ausweichend, das müsse man ihren Ex-Mann fragen (vgl. HD Urk. 9 S. 5, 10; Prot. I S. 12 f., 19). In der Be- rufungsverhandlung äusserte die Beschuldigte dann nur noch wenig konkret, der Ring sei irgendwann zwischen 1994 und 1998 gekauft worden (Prot. II S. 13). Auch diese Abkehr von der Erstaussage und die vorgelegte Vielzahl von Motiven für den Kauf eines zweiten Brillant-Rings beeinträchtigen zusätzlich die Wahrhaf- tigkeit ihrer Aussagen. Abgesehen davon passen diese weiteren Versionen eben- so wenig zu den abweichenden, jedoch plausiblen Darlegungen des Zeugen †B._____, dass er 1994 keine Kenntnis vom Ringdiebstahl in Haifa hatte sowie dass die Scheidung 1999 einvernehmlich erfolgte und er der Beschuldigten so lange die Ehe dauerte (ohne konkreten Anlass, aus Freude) auch Geschenke machte. Die in der zweiten Einvernahme von Zeuge †B._____ vorgenommenen Relativierungen zu Gunsten der Beschuldigten, namentlich die geäusserte Ver- mutung, dass die Beschuldigte ihm dann später etwas vom Ringdiebstahl in Haifa
- 22 - gesagt habe – während bei der Polizei noch die Rede war, dass er davon zum ersten Mal höre (HD Urk. 5/2.2.1 S. 3) – und dass es "absolut" möglich sei, dass er ihr zwei Mal den praktisch gleichen Ring geschenkt habe (HD Urk. 37 S. 4), deuten zwar auf eine gewisse Voreingenommenheit des Zeugen, vermögen die bisherigen Folgerungen aber nicht abzuschwächen (Urk. 78 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 11.2.4 Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass aus den Aussagen der Beschuldigten nicht klar wird, wie sich die beiden Ringe unterschieden haben. Laut ihrer Beschreibung gegenüber der Polizei ist der neue Ring dem alten ähn- lich gewesen, habe aber einen weissen Diamanten mit einem Gewicht von ca. 5.5 Karat und zwei Triangel mit Brillanten gehabt, während der erste nur über einen solchen Triangel verfügt habe. Diese Ausführungen machte die Beschuldigte von sich aus und frei, ohne dass sie konkret nach spezifischen Merkmalen der Schmuckstücke gefragt worden wäre (HD Urk. 5/2.1.1 S. 4). Bei der Staatsan- waltschaft gab sie hingegen an, ihr Ex-Mann habe einen ähnlichen Stein von Herrn I._____, der Goldschmied sei, fassen lassen, genau gleich, wie der erste. Die beiden Ringe hätten sich darin unterschieden, dass der Stein des ersten Rings weisser und der zweite etwas gelb(er) gewesen sei. Sie hätten aber in etwa die gleiche Grösse gehabt und auch von der Form her seien die beiden gleich gewesen. Ihr Mann habe ihr den zweiten Ring identisch wie den ersten machen lassen, also mit den beiden dreieckigen Steinen auf der Seite (HD Urk. 9 S. 5 f.). In der StA-Einvernahme vom 2. März 2015 präzisierte sie, auch der erste Ring habe zwei Triangel gehabt. Es sei unmöglich, einen Ring mit nur einem Triangel zu machen (HD Urk. 38 S. 2). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wiederhol- te sie dies und legte darüber hinaus dar, dass sich die beiden Ringe nur bezüglich Farbe und Karat unterschieden hätten. Der Brillant des ersten Rings sei weisser gewesen als derjenige des zweiten Rings. Der erste Ring habe 5.5 Karat und der zweite Ring 5.51 Karat gehabt (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung wusste die Beschuldigte schliesslich noch, dass ein Ring gelblicher gewesen sei, aber nicht mehr, welcher von beiden (Prot. II S. 13). Betreffend die Schwankun- gen der Beschuldigten bei der Gewichtsspezifikation der (angeblichen) zwei Rin-
- 23 - ge kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 78 S. 18 f.). Auf einen Nenner gebracht, widersprach sich die Beschuldigte in den verschiede- nen Einvernahmen hinsichtlich Farbe, Anzahl der Triangel und Karat der beiden Brillanten, was die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen weiter mindert und ausser- dem nahelegt, dass es sich bei den beiden Brillant-Ringen um ein und dasselbe Schmuckstück handelt. 11.2.5 Was die Qualität der von †C._____ erstellten Schmuckschätzung vom
25. Januar 2010 (ND Urk. 2/13) anbelangt, ist ebenfalls den Überlegungen der Vorinstanz beizupflichten (Urk. 78 S. 19). Zwar sind die Präzisierungen, welche die Verteidigung zu den im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Aussagen von †C._____ angebracht haben will (Urk. 90 S. 16 f.), zutreffend. Dass die Vorinstanz dennoch konstatierte, die Datierung von †C._____s Schätzung vom
25. Januar 2010 nähre die Zweifel, dass der fragliche Solitär †C._____ nie im Original vorgelegen habe (Urk. 78 S. 19), ist aber gleichwohl berechtigt. Auch wenn die Schätzung nicht als unprofessionell zu bezeichnen ist (vgl. HD Urk. 35/9-10 und 35/15), so drängt sich doch aufgrund der nachweislichen Hinterle- gung des fraglichen Brillant-Rings bei der ZKB-Pfandleihkasse bis am 27. Januar 2010 (HD Urk. 7/2.3.4.2) sowie der auch hier uneinheitlichen Schilderungen der Beschuldigten – der Schätzer habe den Ring "sicher" in der Hand gehabt (HD Urk. 9 S. 7), von ihr habe er die Gewichtsangabe von 5.51 Karat "sicher nicht" (HD Urk. 9 S. 10), sie wisse nicht mehr, ob er den Ring einmal gesehen habe, bzw. sie habe ihm die Pfandleihquittung gegeben oder ihm das Gewicht des Rings gestützt auf die Pfandleihquittung mitgeteilt (Prot. I S. 21 ff.; Prot. II S. 14) – in der Tat die Ansicht auf, dass das Schmuckstück dem Schätzer nie im Original vorgelegen hat. Zwar konnte sich †C._____ nicht mehr konkret an das Schät- zungsdatum erinnern, was nachvollziehbar ist. Schliesslich liegt der Zweck der Datierung von Dokumenten gerade darin, nachträglich deren Erstellungszeitpunkt feststellen zu können, ohne sich an diesen erinnern zu müssen. Dass †C._____ den 25. Januar 2010 als Schätzungsdatum anführte und es als "logisch" bezeich- nete, dass dies auch das Datum gewesen sei, an dem die Schätzung beendet
- 24 - worden sei (Urk. HD 5/2.2.2. S. 5), sind deutliche Indizien gegen ein von der Ver- teidigung vermutetes Versehen bei der Datumsangabe (Urk. 90 S. 17). 11.2.6 Das Bild einer wahrheitswidrigen Sachdarstellung durch die Beschuldigte wird abgerundet durch die Tatsache, dass beide Brillant-Ringe nur wenige Mona- te nach Abschluss der jeweiligen Schmucksachenversicherung als gestohlen ge- meldet wurden. So beantragte die Beschuldigte die Versicherung für den ersten Brillant-Ring am
21. Januar 1994, und bereits am 29. Juli 1994, nur ein halbes Jahr später, soll der versicherte Ring bei einem Aufenthalt in Israel, wo sie an einer Hochzeit eingela- den war und den Ring anziehen wollte, bei einer 10-minütigen Abwesenheit aus einem gänzlich abgeschlossenen Haus gestohlen worden sein (ND Urk. 2/7 und 2/8; Prot. I S. 13). Etwas sehr Ähnliches passierte bezüglich der zweiten Wertsa- chenversicherung: Diese stammt vom 7. Juni 2010 und am 3. April 2011 bzw. zwischen dem 30. März und dem 3. April 2011, knapp zehn Monate später, wurde besagter Ring (nebst viel weiterem Schmuck im Gesamtwert von über Fr. 200'000.– ) wiederum bei einem Einbruchdiebstahl, diesmal aus der Wohnung der Beschuldigten in …, entwendet, als sie an einer Hochzeit in Israel weilte (ND Urk. 2/1 S. 1 und 4; ND Urk. 2/2 und 2/3). Vorgängig des ersten Versicherungsfal- les und in den Jahren zwischen den kurzen Versicherungszeiträumen von einigen Monaten waren die Schmuckstücke überhaupt nicht versichert. Darauf angespro- chen entgegnete die Beschuldigte lediglich, dazu könne sie nichts sagen. Das sei halt Pech (ND Urk. 2/10; Prot. I S. 14). Wenn die Vorinstanz erwog, das Ganze möge Zufall sein, mute aber doch etwas seltsam an, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb (bezogen auf den zweiten Versicherungsabschluss von 2010) eine Person mit den finanziellen Mitteln der Beschuldigten überhaupt eine Wertsachenversicherung für Schmuck im Gesamt- wert von Fr. 200'000.– mit damit verbundenen hohen Prämienzahlungen (konkret rund Fr. 2'600.– jährlich) abschliesse, welche sie sich eigentlich gar nicht leisten könne, so ist dem vorbehaltlos zuzustimmen (Urk. 78 S. 20; ND Urk. 2/3). Die Be- schuldigte hatte "ein riesen Loch von ca. Fr. 100'000.– in der Kasse" und dem Be- treibungsamt bis und mit 2011 rund Fr. 150'000.– bezahlt (HD Urk. 5/2.1.1 S. 8)
- 25 - bzw. während Jahren "Schulden von vielen Zehntausend Franken" (HD Urk. 9 S. 2), die sie ab 2006 schrittweise zurückbezahlte. Namentlich im Februar, Mai, September und November 2009 sowie im Oktober 2010 und Februar 2011 wurde sie jeweils gepfändet (HD Urk. 9 S. 2 f.; HD Urk. 31 und 32), und ebenso u.a. in den Jahren 2009 bis 2011 verpfändete sie wiederholt Schmuck bei der Pfandleih- kasse der Zürcher Kantonalbank, um Darlehen erhältlich zu machen. Im Frühling 2015 beliefen sich ihre Schulden noch auf Fr. 20'000.–, und Schmuck befand sich noch für Darlehen von ca. Fr. 15'000.– bei der Pfandleihkasse. Zum Einkommen gab die Beschuldigte an, eigentlich keines aus ihrem Restaurant zu haben, weil alle Rechnungen, auch die privaten, über das Geschäft laufen würden. Anderwei- tige Einnahmen verneinte sie (HD Urk. 5/2.1.1 S. 7 ff.; HD Urk. 7/2.3.4.2; HD Urk. 9 S. 2 f.; HD Urk. 38 S. 4; Prot. I S. 6 f.). 11.3 Als Fazit bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen der Be- schuldigten im Allgemeinen und insbesondere in Bezug auf die Herkunft und die Eigenschaften der beiden Ringe derart widersprüchlich sind und in wesentlichen Punkten von den Zeugenaussagen und den vorliegenden Urkunden abweichen, dass keine vernünftigen Zweifel verbleiben, dass es sich bei den beiden 5.5 Ka- rat-Brillant-Ringen in Tat und Wahrheit um ein und denselben handelt und die Be- schuldigte dieses Schmuckstück zwei Mal versichert und sowohl im Jahr 1994 als auch im Jahr 2011 als gestohlen gemeldet hat. Damit ist auch erstellt, dass die Beschuldigte den betreffenden Ring am 2./5. August 1994 fälschlicherweise bei der Privatklägerin als gestohlen gemeldet und die Versicherungssumme kassiert hat, wie ihr dies in der Anklage vorgeworfen wird. Demgegenüber kann aufgrund der Akten nicht widerlegt werden, dass sich der im Jahre 2011 gemeldete Woh- nungseinbruch mit Schmuckdiebstahl, u.a. des fraglichen Brillant-Rings, wie von der Beschuldigten bei der Polizei angezeigt (ND Urk. 2/1), tatsächlich ereignet hat.
- 26 - III. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung
1. Zutreffend hat die Vorinstanz zunächst darauf hingewiesen, dass betrügeri- sche Handlungen der Beschuldigten im Rahmen des Versicherungsvorfalles aus dem Jahre 1994 verjährt seien und daher nicht mehr der Strafverfolgung unterlie- gen könnten, dass jedoch zu prüfen sei, ob der Beschuldigten daraus, dass sie den Ring, welchen sie 1994 wahrheitswidrig als gestohlen gemeldet und für wel- chen sie damals von der Versicherung die Versicherungssumme erhalten hatte, im Jahr 2010 bei derselben Versicherung erneut versicherte und in der Folge nach einem – wie anzunehmen ist – tatsächlich erfolgten Diebstahl im Jahr 2011 von der Versicherung die Versicherungssumme verlangte, ein Betrugsversuch vorgeworfen werden könne (Urk. 78 S. 21).
2. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.1 Objektiver Tatbestand Die theoretischen Grundlagen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Be- trugs (Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden) sind im angefochten Urteil korrekt dargestellt und es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 78 S. 21, 23 und 26 f.). 2.1.1 Täuschung 2.1.1.1. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass der Ring der Beschuldigten im Jahr 2011 tatsächlich gestohlen wurde. Anders als in den meisten Fällen von Versicherungsbetrug ist damit nicht der Schadensfall Auslöser des Betrugsvorwurfes an die Beschuldigte, sondern die Umstände des Vertragsschlusses. Dabei basiert die Anklage auf der unzweifelhaft zutreffenden Tatsache, dass die Privatklägerin beim Abschluss des Versiche- rungsvertrages im Jahr 2010 nicht bemerke, dass der zu versichernde Ring iden-
- 27 - tisch mit dem im Jahr 1994 gestohlen gemeldeten war, sich diesbezüglich mithin in einem Irrtum befand. Zu klären ist nachfolgend, ob dieser Irrtum der Privatklä- gerin Folge einer im Sinne von Art. 146 StGB relevanten Täuschung durch die Beschuldigte war. Vorab ist festzuhalten, dass im alleinigen Versichern eines Ringes, der unbestrit- tenermassen tatsächlich vorhanden und im Besitz der Beschuldigten war, natur- gemäss noch keine Täuschungshandlung liegen kann. Vielmehr ist mit der Ver- teidigung festzustellen, dass es sich beim geschlossenen Vertrag um ein norma- les Versicherungsvertragsverhältnis handelte (Urk. 90 S. 8 und 15). Eine tatbe- standsrelevante Täuschung bedürfte daher zusätzlicher Umstände. Dabei kann die alleinige Existenz des Versicherungsfalles aus dem Jahre 1994 nicht ausrei- chen, um ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschuldigten zu begründen, zumal – wie bereits erwähnt – allfällige strafbare Handlungen aus dieser Zeit ver- jährt sind. Eine Bestrafung aufgrund des Abschlusses der Versicherung im Jahr 2010 darf schliesslich nicht dazu führen, dass die Beschuldigte nachträglich für eine verjährte Straftat bestraft wird. Vielmehr müsste der Beschuldigten im Zeit- punkt des Vertragsschlusses im Jahr 2010 in diesem Zusammenhang ein konkre- ter, aktueller Vorwurf gemacht werden können. Dies tut die Anklage, indem sie anführt, die Beschuldigte wäre "verpflichtet gewesen, die G._____ darüber zu in- formieren, dass es sich um den gleichen Ring handle wie derjenige, den sie 1994 bereits als gestohlen gemeldet habe", was sie jedoch unterlassen habe (Urk. 51 S. 2). 2.1.1.2. Dass sie die Privatklägerin beim Vertragsschluss im Jahr 2010 nicht über die Identität der Ringe aufklärte, wird von der Beschuldigten nicht bestritten und ist logische Folge davon, dass sie die Identität der Ringe bis zuletzt bestritt. Bereits die Vorinstanz stellte jedoch fest, die Verteidigung habe zu Recht be- merkt, es erscheine abwegig anzunehmen, dass die Beschuldigte verpflichtet ge- wesen sein soll, die Privatklägerin über den angeblichen früheren Ringdiebstahl aufzuklären. Gemäss Donatsch sei es "geradezu absurd", von jemandem beim Abschluss eines Vertrages zu verlangen, auf eine von ihm bereits begangene oder beabsichtigte rechtswidrige Handlung hinzuweisen (Urk. 90 S. 3 und 7;
- 28 - Urk. 78 S. 22). Dieser Feststellung ist zuzustimmen, zumal sie gerade für den vor- liegenden Fall, in dem die Aufklärungspflicht eine allfällige rechtswidrige Handlung betrifft, die bereits verjährt ist, noch in verstärktem Masse zutrifft. Es ist der Be- schuldigten demnach kein tatbestandsmässiger Vorwurf daraus zu machen, dass sie die Privatklägerin in Unkenntnis der Identität der versicherten Ringe beliess. 2.1.1.3. Die Vorinstanz bejahte eine Täuschung durch die Beschuldigte in der Folge dennoch, da sie davon ausging, der entscheidende Vorwurf an die Be- schuldigte bestehe gar nicht darin, dass sie die Privatklägerin nicht über den früheren Versicherungsfall aufgeklärt, sondern dass sie den bereits einmal fälsch- licherweise als gestohlen gemeldeten Ring erneut versichern lassen und Vorkeh- rungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die Privatklägerin bemerken wür- de, dass es sich um ein und denselben Ring handle. Die Beschuldigte habe daher nicht durch Schweigen betrogen, sondern Tatsachen unterdrückt (Urk. 78 S. 22). Zwar ist zutreffend, dass der Tatbestand von Art. 146 StGB explizit auch das Un- terdrücken von Tatsachen als mögliche Täuschungshandlung anführt. Diese Tat- bestandsvariante setzt jedoch ebenfalls eine Vorspiegelung, d.h. eine Täuschung durch ein Tun, voraus (BSK StGB II-Arzt, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 146 N 50). So- weit die Vorinstanz diese Unterdrückung von Tatsachen in der von der Beschul- digten bei C._____ im Jahr 2011 in Auftrag gegebenen Schätzung ausmachen wollte, indem sie erwog, bei der Schätzung des Ringes habe †C._____ ein um 0.1 ct. falsches Gewicht des Brillanten angegeben und es der Privatklägerin so zusätzlich erschwert, die Täuschung aufzudecken, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist diesbezüglich einerseits festzuhalten, dass nie geklärt werden konn- te, welche Angabe zur Masse des Edelsteines die richtige war. Nicht zu Unrecht bringt die Verteidigung andererseits vor, dass eine Abweichung in der Gewichts- angabe von 0.01 ct., was einem Gewicht von 0.2 Gramm entspreche, nicht geeig- net gewesen sei, die Privatklägerin zu täuschen (Urk. 90 S. 5 und S. 17). Eine dermassen geringfügige Abweichung in der Masseangabe eines Edelsteines er- scheint in der Tat kaum geeignet, einen Verdacht bezüglich Identität der Schmuckstücke zu verhindern, sondern müsste bei der gebotenen Aufmerksam- keit beim Versicherer vielmehr zu näheren Abklärungen Anlass geben. Es kann
- 29 - der Beschuldigten jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie habe diese Schätzung über den Brillantring anfertigen lassen, um zu verhindern, dass die Privatklägerin eine Identität der Schmuckstücke bemerken würde. Ob und inwiefern dieser Vor- wurf im Übrigen in relevanter Art und Weise vom in der Anklage beschriebenen Sachverhalt abweicht respektive diesen in unzulässiger Weise ergänzt, wie dies die Verteidigung moniert (Urk. 90 S. 2 ff.), kann folglich offengelassen werden. Weitere Handlungen der Beschuldigten, welche über das blosse Verschweigen der Identität der Ringe beim Abschluss des Versicherungsvertrages ein Unterdrü- cken von Tatsachen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Konstruktion einer Täuschung mittels Unterdrücken von Tatsachen käme im Er- gebnis demnach nichts Anderem als der Annahme einer – wie vorstehend ausge- führt nicht bestehenden – Aufklärungspflicht der Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gleich und verfängt daher in der vorliegenden Konstellation nicht. Es geht nicht an festzustellen, dass die Beschuldigte über eine Tatsache nicht habe aufklären müssen, ihr aber sogleich vorzuwerfen, dieselbe Tatsache unter- drückt zu haben, ohne dass weitere Umstände hinzugetreten wären. 2.1.1.4. Wird eine Aufklärungspflicht der Beschuldigten verneint, kann ihr konse- quenterweise auch keine tatbestandsrelevante Täuschung vorgeworfen werden. Eine Bestrafung der Beschuldigten wegen versuchten Betrugs fällt daher bereits aufgrund des Fehlens einer der Beschuldigten vorwerfbaren Täuschung der Pri- vatklägerin ausser Betracht. Der Erfüllung des Tatbestandes von Art. 146 StGB gebricht es jedoch in der vorliegenden Konstellation noch an weiteren Vorausset- zungen, auf die der Vollständigkeit halber im Weiteren einzugehen sein wird. 2.1.2 Arglist 2.1.2.1 Wenn eine Täuschung bejaht würde, wäre in einem nächsten Schritt die Arglist der Handlung der Beschuldigten zu prüfen. Während die Vorinstanz die Arglist der Täuschungshandlung der Beschuldigten als erwiesen ansah (Urk. 78 S. 25 f.), wendet sich die Verteidigung im Berufungsverfahren wie bereits vor Vor- instanz gegen die Qualifizierung der Handlung der Beschuldigten als arglistig. Sie bringt zusammengefasst vor, es wäre für die Privatklägerin mit den vorhandenen technischen Mitteln ein Leichtes gewesen, Risiken wie das vorliegende gar nicht
- 30 - erst zu versichern, falls aus ihrer Sicht Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten oder nur schon Bedenken vorhanden gewesen wären. Da sie jedoch trotz des früher gemeldeten Schmuckdiebstahls und der damaligen Erbringung von Versi- cherungsdienstleistungen in der Grössenordnung von rund Fr. 50'000.– keinen Anlass gesehen habe, genauer hinzusehen, sei von einer bewussten Vernachläs- sigung der zu fordernden Sorgfaltspflicht auszugehen. Das Versagen der Privat- klägerin liege nicht bei der Aufbewahrung der archivierten Akten an sich, sondern an deren völlig ungenügenden Erschliessung. Ein Versicherungsnehmer müsse und dürfe davon ausgehen, dass der Versicherer die Historie seiner Vertragsbe- ziehungen kenne, und könne diesen entsprechend auch nicht arglistig täuschen, wenn er bei Abschluss einer neuen Police einen vorausgegangenen erheblichen Schadenfall unerwähnt lasse. Was die Privatklägerin nach der Schadenmeldung der Beschuldigten im Jahr 2011 herausgefunden haben wolle, hätte sie bei gebo- tener Sorgfalt und vernünftiger Erschliessung der vorhandenen Geschäftsakten bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2010 in Erfahrung bringen können (Urk. 68 S. 3 ff.; Urk. 90 S. 9 ff.). 2.1.2.2 Den Erwägungen zur Arglist im angefochtenen Entscheid ist zunächst dahingehend zuzustimmen, dass von der Privatklägerin als renommierte Versi- cherungsgesellschaft professionelle Arbeitsabläufe und zweckmässige Kontroll- massnahmen beim Abschluss von Wertsachenpolicen erwartet werden können (Urk. 78 S. 25). Wie die Verteidigung berechtigterweise einwendet, legte die Vor- instanz im Anschluss jedoch nicht dar, worin solche zu erwartenden Massnahmen konkret bestehen könnten. Richtig ist sodann auch die weitere Bemerkung der Verteidigung, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Pri- vatklägerin im relevanten Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags mit der Beschuldigten in Bezug auf den zu versichernden Schmuck überhaupt ir- gendwelche besonderen Abklärungen getroffen habe (Urk. 90 S. 12). Dass die Entdeckung der Identität der Ringe der Privatklägerin bereits im Zeit- punkt des Vertragsschlusses möglich gewesen wäre, zeigt die Privatklägerin gleich selber, entdeckte sie diese doch nach der Diebstahlsmeldung bei der Schadensbearbeitung mittels Abgleich von mikro-verfilmten Aufzeichnungen des
- 31 - früheren Vertragsabschlusses aus dem Jahr 1994 (Urk. 66 S. 3; Prot. I S. 28). Da seit dem Abschluss der Versicherung keine neuen Umstände zutage getreten wa- ren, welche eine Überprüfung vereinfacht hätten, ist damit aber auch gesagt, dass eine Entdeckung der Diebstahlsmeldung aus dem Jahr 1994 und damit die Be- gründung eines Verdachts betreffend die Identität der Ringe bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne besondere Mühe erreichbar gewesen wäre. Kommt hinzu, dass sowohl der Schadensinspektor, F._____, als auch der Generalagent, D._____, persönlich bereits beim Vertragsschluss respektive an der Abwicklung des Schadensfalls im Jahr 1994 beteiligt waren. Dass eine weitergehende Abklä- rung für die Privatklägerin als professionelle Versicherungsgesellschaft bereits bei Vertragsschluss nicht nur möglich, sondern auch angezeigt gewesen wäre, legen bereits der hohe Wert des versicherten Ringes sowie die im Jahr 1994 ausbezahl- te Versicherungssumme nahe. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ergibt sich weder aus der Tatsache, dass zwischen dem ersten Scha- densfall im Jahr 1994 17 Jahre vergangen waren, noch daraus, dass die Be- schuldigte im Jahr 2010 insgesamt 21 Schmuckstücke versicherte oder aus den abweichenden Schätzungen des Ringes Gegenteiliges. Vielmehr handelte es sich beim Ring schliesslich um das deutlich wertvollste der im Jahr 2010 versicherten Schmuckstücke, weshalb er den Beteiligten zweifelsohne besonders auffallen musste. Dass sich der Wert eines Ringes innert 17 Jahren deutlich verändern kann, musste den Versicherungsexperten sodann bekannt sein, weshalb aus der Differenz der Versicherungssummen nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden durfte, es handle sich um verschiedene Ringe. Bezüglich der Relevanz der Schätzung respektive dazu, dass die im Jahr 2010 von der Beschuldigten in Auftrag gegebene Schätzung über den Brillantring nicht geeignet war, zu verhin- dern, dass die Privatklägerin eine Identität der Schmuckstücke bemerken würde, kann auf die obenstehenden Ausführungen zur Täuschung verwiesen werden (Erw. 2.1.1). Arglist vermag die Schätzung entgegen der vorinstanzlichen Ansicht jedenfalls nicht zu begründen. Die Nichtvornahme weiterer Abklärungen bei Ver- tragsschluss im Jahr 2010 mag im Übrigen zwar im Jahrzehnte langen guten Ge- schäftsverhältnis der Privatklägerin bzw. deren Generalagenten D._____ zur Be- schuldigten begründet gewesen sein. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, auf-
- 32 - grund dessen die Unterlassung einer Überprüfung für die Beschuldigte voraus- sehbar gewesen wäre, ist jedoch nicht auszumachen, zumal es sich bei der Be- ziehung um eine rein geschäftliche handelte, in deren Rahmen sich auch der Schadensfall im Jahr 1994 ereignet hatte. 2.1.2.3 Es bleibt mithin zusammenfassend festzustellen, dass die involvierten Mitarbeiter der Privatklägerin sowohl ausreichende Veranlassung als auch die Möglichkeit dazu hatten, die nötigen Abklärungen bereits im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Versicherungsvertrages vorzunehmen. Dass die Prüfung dennoch unterlassen wurde, war nicht primär Folge eines Zutuns der Beschuldigten, son- dern einer der Privatklägerin zuzurechnenden Nachlässigkeit, welche das Mitwir- ken der Beschuldigten, das schliesslich lediglich darin bestand, den Ring versi- chern zu lassen, in den Hintergrund treten lassen. Selbst wenn ein täuschendes Verhalten der Beschuldigten angenommen würde, wäre daher der Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB respektive des Versuches dazu man- gels Arglistigkeit nicht erfüllt. Infolge der fehlenden Arglist fällt im Weiteren auch eine Bestrafung der Beschuldigten wegen versuchter arglistiger Vermögensschä- digung im Sinne von Art. 151 StGB ausser Betracht. 2.1.3 Vermögensverfügung Fraglich ist im Übrigen auch, ob in der Eingehung eines Versicherungsvertrags eine Vermögensverfügung im Sinne von Art. 146 StGB zu sehen ist, was die Vor- instanz ohne nähere Begründung bejahte (Urk. 78 S. 27). Fakt ist, dass der Ab- schluss der Wertsachenversicherung bei der Privatklägerin nicht unmittelbar eine Vermögensverminderung herbeiführte, sondern Letztere erst mit der Pflicht zur Auszahlung der Versicherungssumme im Schadensfall eintrat. Wie alle Versiche- rer erhoffte sich die Privatklägerin beim Abschluss der Wertsachenversicherung zweifellos, der Schadensfall würde ausbleiben und es würde ihr aufgrund der Ein- nahmen der Versicherungsprämien ein Gewinn resultieren. Da mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags immerhin die vertragliche Verpflichtung verbunden ist, im Schadensfall den Versicherungsnehmer zu entschädigen, kann dem Ab- schluss eines Versicherungsvertrags die Qualifikation als Vermögensverfügung jedoch auch nicht von Vornherein abgesprochen werden (vgl. Donatsch, Straf-
- 33 - recht III Delikte gegen den Einzelnen, zehnte, aktualisierte Auflage 2013, S. 236 f.). Wie es sich damit genau verhält, braucht vorliegend angesichts der vor- und nachstehenden weiteren Erwägungen zur rechtlichen Würdigung nicht ab- schliessend geklärt zu werden. 2.2 Subjektiver Tatbestand Eine letzte Anmerkung ist schliesslich hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes anzubringen. Durch die Auszahlung einer Versicherungssumme an einen Versi- cherungsnehmer, dem ein versicherter Gegenstand entwendet wurde, ist dieser nicht bereichert. Die Auszahlung der vertraglich geschuldeten Versicherungs- summe kompensiert vielmehr den erlittenen Verlust. Wie die Verteidigung zutreffend feststellte, war der Schaden, den die Privatkläge- rin im Jahr 1994 durch die unrechtmässige Auszahlung der Versicherungsleistung erlitten hatte, aus verjährungsrechtlichen Gründen nicht mehr liquidierbar (Urk. 90 S. 8). Die Beschuldigte konnte somit sowohl über den Ring, als auch über die im Jahr 1994 (fälschlicherweise) ausbezahlte Versicherungssumme als Eigentümerin frei verfügen und es konnte ihr beides unter keinem Rechtstitel mehr entzogen werden. Beim Versicherungsabschluss im Jahr 2010 tat die Beschuldigte mithin nichts anderes, als einen Ring, dessen Eigentümerin sie unbestrittenermassen war, gegen Diebstahl versichern zu lassen. Dass sie dabei eine andere Absicht verfolgt habe, als bei einem Diebstahl des Ringes die Versicherungssumme er- hältlich zu machen, wird der Beschuldigten nicht vorgeworfen und lässt sich ihr auch nicht nachweisen. Die Absicht der Beschuldigten beim Abschluss des Versi- cherungsvertrags entsprach damit derjenigen jedes Versicherungsnehmers und zielte nicht auf eine unrechtmässige Bereicherung ab, sondern auf das Erhält- lichmachen der Versicherungsleistung als wertmässige Kompensation für den er- littenen Verlust im Falle eines tatsächlichen Diebstahls des Ringes. Dass sich die Beschuldigte im Jahre 1994 ungerechtfertigt bereicherte (vorne Ziff. II.11.3), kann heute aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr sanktioniert werden und insbesondere auch nicht dazu führen, dass der Beschuldigten aufgrund des Ab- schlusses der Versicherung im Jahr 2010 die Absicht der ungerechtfertigten Be- reicherung unterstellt werden könnte. Eine gegenteilige Annahme würde wiede-
- 34 - rum dazu führen, die Beschuldigte für verjährte Geschehnisse zur Rechenschaft zu ziehen.
3. Fazit Aus all diesen Gründen ist die Beschuldigte des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und damit vollum- fänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfah- renskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine Kostenauflage an die Privatkläger- schaft ist bei Offizialdelikten bloss möglich, soweit die Kosten durch die Anträge der Privatklägerschaft zum Zivilpunkt entstanden sind (Art. 427 StPO). Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, der Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, und nachdem die Privatklägerin im vorlie- genden Strafverfahren keine adhäsionsweisen Zivilansprüche geltend machte (Urk. 66 S. 2), sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens und des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO und Art. 428 StPO).
2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Eine Verpflichtung der Privatklägerin zur Entschädigung der Be- schuldigten käme nur in Frage, sofern dieser Aufwände im Zusammenhang mit
- 35 - Anträgen der Privatklägerin zum Zivilpunkt entstanden wären (Art. 432 Abs. 1 StPO). Der Verteidiger der Beschuldigten beziffert seinen Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 10'000.– und stellt für das Berufungsverfahren für einen Auf- wand von 26.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 77.– insgesamt eine Entschä- digungsforderung von Fr. 6'950.– (Urk. 90 S. 19; Urk. 91). Dieser Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erscheint angemessen, weshalb er der Beschuldigten ausgangsgemäss vollumfänglich zu erstatten ist, wobei eine Auferlegung an die Privatklägerin wiederum mangels Anträgen zum Zivilpunkt nicht in Frage kommt. Darüber hinausgehende wirtschaftliche Einbussen, die der Beschuldigten aus ihrer notwendigen Teilnahme am Strafverfahren entstanden wären, oder besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse wurden nicht dargelegt und sind auch nicht zu erkennen, so dass es bei der Ent- schädigung im beantragten Rahmen sein Bewenden hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des versuchten Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freige- sprochen.
2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.– (inkl. MwSt) für die anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstin- stanzlichen Verfahren sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 6'950.–
- 36 - (inkl. MwSt) für die anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − an den Vertreter der Privatklägerin (G._____ Versicherungsgesell- schaft AG) im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 88 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. März 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold