Sachverhalt
4.1 Im (heute einzig noch zu beurteilenden) zweiten Teil der Anklageschrift wird dem Beschuldigten in seiner Funktion als Rechtsanwalt im Wesentlichen vorge- worfen, er habe mit Wissen und Willen in einer Rechtsschrift vom 4. Januar 2014 an das Richteramt Olten-Gösgen – mit dem Gesuch um superprovisorische Mass- nahmen gegen die Privatklägerin, deren Präsidenten und weitere Privat- personen – Details und diverse Unterlagen aus einem vorbestehenden Mandats- verhältnis betreffend die Vorgenannten offenbart. Der Beschuldigte sei nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden gewesen, wobei es ihm möglich und zumutbar ge- wesen wäre, vorgängig eine Entbindung einzuholen (Urk. 22 S. 4 f.). 4.2 Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt stets (D1 Urk. 7/3 S. 9 ff.; Urk. 39 S. 9; Urk. 68 S. 5 ff.). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Un- tersuchungsergebnis (D2 Urk. 3-6). Zudem führte auch die Verteidigung heute aus, der objektive Sachverhalt sei wohl gegeben (Urk. 69 S. 8). Der Sachverhalt ist insofern also erstellt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt
- 9 - der Beschuldigte zwar, mit Vorsatz gehandelt zu haben und damit grundsätzlich den inneren Sachverhalt (Urk. 39 S. 9), diese Bestreitung beschlägt aber bei nä- herer Betrachtung die Frage der Rechtfertigung seines Tuns: Der Beschuldigte wusste, dass ihn die Privatklägerin nicht vom Berufsgeheimnis entbunden hatte (D1 Urk. 7/3 S. 13). Zur Sicherung seiner Ansprüche stellte er mit Eingabe vom
4. Januar 2014 ein Begehren um superprovisorische Massnahmen unter Offenle- gung dem Berufsgeheimnis unterstehender Angaben und Dokumente. Gleichen- tags ersuchte er bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan "Aufsichtskommission") um Entbindung vom Anwalts- geheimnis (D2 Urk. 4/2 S. 2, Urk. 5/2/1). Bereits mit diesem Handeln zeigte der Beschuldigte auf, dass er um die Pflicht zur Entbindung vom Berufsgeheimnis für eine Klage gegen die Privatklägerin wusste, indessen den Entscheid der Auf- sichtskommission aus zeitlicher Dringlichkeit nicht abwarten wollte (vgl. auch Urk. 39 S. 11; Urk. 68 S. 8 und S. 9). Im Schriftsatz betreffend Anordnung einer superprovisorischen Massnahme hielt der Beschuldigte denn auch explizit fest (D2 Urk. 3/4 S. 6): "Einen Antrag meinerseits auf Entbindung bei der Aufsichts- kommission über Anwälte des Obergerichts Zürich würde einige Zeit in Anspruch nehmen; in der Zwischenzeit könnte durchaus möglich bzw. sicher sein, dass die Stiftung ihr Bankguthaben ins Ausland transferieren würde (…)." Damit ist auch der innere Sachverhalt erstellt; ob es dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen wäre, vorgängig eine Entbindung einzuholen, ist im Rahmen der recht- lichen Würdigung zu prüfen.
5. Rechtliche Würdigung 5.1 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich ein Rechtsanwalt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar, wenn er ein Geheimnis offenbart, das ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder das er in dessen Aus- übung wahrgenommen hat. 5.2 Die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Be- schuldigten sind ohne weiteres erstellt. Der Beschuldigte offenbarte dem Richter- amt Olten-Gösgen wissentlich und willentlich geheimhaltungswürdige Tatsachen aus dem Mandat zur Privatklägerin und deren Organe. Der in Art. 321 Ziff. 2 StGB
- 10 - vorgesehene Rechtfertigungsgrund kommt nicht zum Tragen, zumal zum Zeit- punkt der Offenlegung des Geheimnisses weder eine Einwilligung seitens der Be- rechtigten noch eine Entbindung durch die Aufsichtskommission vorlag. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ermöglicht erst der Entbindungsentscheid, nicht aber bereits das Entbindungsgesuch, sich über das Berufsgeheimnis hinweg- zusetzen, wobei eine nachträgliche Entbindung nicht möglich ist (vgl. Urk. 51 S. 11 f.). 5.3 Gleichermassen hat die Vorinstanz auch korrekt festgehalten, dass die vom Beschuldigten – auch heute eventualiter (Urk. 69 S. 8 f.) – ins Feld geführte Dringlichkeit keine rechtfertigende Notwehrsituation zu begründen vermag, worauf zu verweisen ist (Urk. 51 S. 12 f.). 5.3.1 Ergänzend sei festgehalten, dass der Beschuldigte seit dem 23. Dezember 2013 Kenntnis von der Aufhebung der Kontosperre auf dem Konto der Privatklä- gerin hatte (Urk. 68 S. 6). Nachdem ein erstes Treffen mit der Privatklägerin und ihren Organen Ende Dezember 2013 nicht zustande gekommen sei, habe der Beschuldigte eine weitere Besprechung auf den 2. Januar 2014 angesetzt, zu welcher aber lediglich D._____ erschienen sei, der den Stiftungsratspräsidenten entschuldigt habe (Urk. 68 S. 5). Die Stiftung bzw. deren Organe hätten somit seit Mitteilung der Aufhebung der Kontosperre bis zur Einreichung des Gesuchs um Anordnung superprovisorischer Massnahmen durch den Beschuldigten mehr als zehn Tage Zeit gehabt, die Gelder vom Konto bei der E._____ AG abzutransferie- ren, während welchen Zeitraums der Beschuldigte – mit Ausnahme der Einladung seiner Klientschaft in seine Kanzlei, um das weitere Vorgehen zu besprechen (Urk. 68 S. 5 und S. 7 f.) – nichts zur Sicherung seiner Honoraransprüche unter- nommen hat. Sodann setzte die Aufsichtskommission dem Beschuldigten mit Schreiben vom 6. Januar 2014 Frist zur Verbesserung seines Entbindungsge- suchs vom Samstag, 4. Januar 2014, wobei diese Aufforderung am 8. Januar 2014 ins Postfach des Beschuldigten avisiert und am 10. Januar 2014 zugestellt wurde (D2 Urk. 5/5; wobei der Beschuldigte heute indes zu Protokoll gab, dieses Schreiben am 10. oder erst am 11. Januar 2014 erhalten zu haben [Urk. 68 S. 8]). Das verbesserte Gesuch des Beschuldigten um Entbindung vom Amtsgeheimnis
- 11 - datiert sodann vom 16. Januar 2014, was wiederum bedeutet, dass er sich mit seiner Eingabe sechs (bzw. mindestens fünf, wenn man von einer Zustellung am
11. Januar 2014 ausgeht) Tage Zeit liess. Dass er seine Stellungnahme bereits am nächsten Tag erstattete, wie er dies heute beteuerte (Urk. 68 S. 8), trifft somit nicht zu, selbst wenn man das Wochenende berücksichtigen würde (so der Be- schuldigte: Urk. 68 S. 8). Vielmehr zeigt sich an dem vom Beschuldigten an den Tag gelegten Verhalten – dem jeweiligen Zuwarten –, dass er eben von keiner besonderen Dringlichkeit ausging, ansonsten er jeweils schneller reagiert hätte. Am 17. Januar 2014 entband die Aufsichtskommission den Beschuldigten schliesslich vom Anwaltsgeheimnis für die Arrestnahme, die Betreibung und eine knappe Begründung der Arrestprosequierungsklage. Damit wird die beförderliche Tätigkeit der Aufsichtskommission dokumentiert. Hätte der Beschuldigte von Be- ginn an ein umfassendes, zureichend begründetes Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis nach den Vorgaben des kantonalen Anwaltsgesetzes gestellt, so wäre innert kürzester Frist darüber befunden worden. 5.3.2 Der Beschuldigte leitete die Dringlichkeit seines Tuns im Wesentlichen aus der Nichtbezahlung seiner angeblichen Forderung, dem Dahinfall der strafrecht- lichen Beschlagnahme mit Blick auf die Vermögenswerte der Privatklägerin und der Mittellosigkeit der Stiftungsräte der Privatklägerin ab. Zureichend konkrete, objektive Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit – das schnelle Ent- bindungsverfahren entfallen zu lassen – sind damit keine dargetan (vgl. auch Urk. 68 S. 11). 5.3.3 Ferner hat sich der Beschuldigte mit der beantragten Kontosperre auch ei- nes untauglichen prozessualen Mittels bedient, wie aus dem einschlägigen Ein- spracheentscheid hervorgeht (D2 Urk. 3/6 S. 3). Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt, wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eingestand (Urk. 68 S. 9 f.). Die Leistung einer Geld- zahlung als vorsorgliche Massnahme kann nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen angeordnet werden, wobei die Bestimmungen des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen vorbehalten bleiben (Art. 262 lit. e und 269 lit. a ZPO). Für die Sicherung einer Geldforderung ist aus-
- 12 - schliesslich das Arrestrecht des SchKG anwendbar (vgl. BSK SchKG-ACOCELLA,
2. Aufl., Basel 2010, Art. 38 N 5; HUBER in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 269 N 5, je m.w.H.). Eine besondere Dringlichkeit ist bei einer untaugli- chen Massnahme per se zu verneinen, weshalb der behauptete Rechtfertigungs- grund auch aus diesem Grund entfällt. 5.4 Schliesslich steht auch ein Putativrechtfertigungsgrund ausser Frage, han- delt es sich beim Beschuldigten doch um einen juristisch geschulten Rechts- anwalt. Dies gilt umso mehr, als gegen ihn bereits in einem früheren Verfahren ab dem Jahr 2008 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Strafunter- suchung anhand genommen worden war, die mit Urteil vom 14. September 2011 mit einem Freispruch endete (vgl. Beizugsakten GG110154 HD Urk. 1 und HD Urk. 38 S. 27) und überdies zum Zeitpunkt der Tatbegehung das inzwischen ein- gestellte Verfahren gemäss Anklageziffer 1 – ebenfalls betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses – sowie ein entsprechendes Disziplinarverfahren bei der Aufsichtskommission pendent waren (vgl. bspw. D1 Urk. 14/1 und 15). Der Be- schuldigte wurde knapp zwei Monate vor der Tatbegehung, am 14. November 2013, zur nunmehr eingestellten Verletzung des Berufsgeheimnisses von der Un- tersuchungsbehörde einlässlich befragt (vgl. D1 Urk. 7/1). Die Problematik war ihm mithin voll bewusst. 5.5 Mangels Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte daher der Ver- letzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Sanktion 6.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 180.– und einer Busse von Fr. 1'600.– (Urk. 51 S. 20). Im Berufungsverfahren erneuerte der Beschuldigte den Antrag auf Freispruch und machte keine Ausführungen zur Strafzumessung (Urk. 69).
- 13 - 6.2 Der Vorderrichter hat vorab den anwendbaren Strafrahmen korrekt be- messen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 51 S. 14). 6.3 Auch betreffend die objektive Tatschwere ist auf den vorinstanzlichen Ent- scheid zu verweisen. Zur subjektiven Tatschwere liegt keinerlei Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt vor. Als Motiv kommt einzig Ungeduld und das Voranstellen eigener finanzieller Bedürfnisse in Be- tracht. Entgegen der Vorinstanz ist wie zuvor erwogen angesichts der konkreten Umstände nicht von einer Putativnotwehrsituation auszugehen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere demnach kaum. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten trotzdem als eher leicht einzustufen und die von der Vorinstanz auf 30 Tagessätze festgelegte Einsatzstrafe erweist sich noch als dem Verschulden angemessen. 6.4 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, auch in Österreich und Liechtenstein anwaltlich tätig zu sein. Ferner habe sein Sohn mittlerweile die Anwaltsprüfung in Österreich abgelegt; er werde dann mit ihm zusammenarbeiten (Urk. 68 S. 2 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. 6.5 Der Beschuldigte ist wegen einer mehrfach begangenen groben Verkehrs- regelverletzung vorbestraft (Urk. 65), was leicht straferhöhend zu veranschlagen ist. Dies führt in Würdigung aller Strafzumessungsgründe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, welche als angemessen erscheint. 6.6 Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nicht zu berücksichtigen sind
- 14 - Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6). 6.6.1 Gemäss seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft verdient der Beschul- digte mit seinen Kanzleien in der Schweiz und Italien Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– netto pro Monat, bei Wohnkosten von Fr. 2'000.– (D1 Urk. 7/4 S. 15). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. August 2015 bezifferte der Be- schuldigte sein Nettoeinkommen sodann auf monatlich € 10'000.– bis € 12'000.– (Urk. 39 S. 3), um am 23. November 2015 auf dem Datenerfassungsblatt des Obergerichts des Kantons Zürich ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 60'000.– bei Wohnkosten von monatlich Fr. 3'477.– anzugeben (Urk. 60/1 S. 2). Der am
27. November 2015 ausgefüllten Steuererklärung 2014 ist schliesslich ein Jah- resnettoeinkommen von rund Fr. 65'000.– zu entnehmen (Urk. 60/3 S. 2 und S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung auf diese Widersprüche angespro- chen, erläuterte der Beschuldigte, die Miete der Büroräumlichkeiten belaufe sich auf Fr. 3'477.–; seine monatlichen Wohnkosten würden immer noch Fr. 2'000.– betragen. Sein monatliches Netto-Einkommen sei auf ca. € 10'000.– monatlich bzw. zwischen € 120'000.– bis € 130'000.– jährlich zu beziffern (Urk. 68 S. 2). 6.6.2 Die Geschäftsraummiete für die … [Adresse], beträgt brutto Fr. 3'477.– mo- natlich (Urk. 60/4; Urk. 68 S. 2). Diese Position als Geschäftsauslage hat beim Nettoeinkommen bereits ihren Niederschlag gefunden und fliesst damit selbstre- dend nicht in die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ein. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich mithin gegenüber der vorinstanzlichen Verhandlung nicht wesentlich verändert. 6.6.3 Zusammenfassend erscheint die vorinstanzliche, auf Fr. 180.– festgesetzte Tagessatzhöhe als angemessen. 6.7 Es bleibt damit bei einer Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 180.–. 6.8 Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren ist – gegen den einzig appellierenden Be-
- 15 - schuldigten – bereits aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Verbot der re- formatio in peius; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2 f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2; Art. 391 Abs. 2 StPO), obwohl der Beschuldigte mit seinem Gebaren anlässlich der erstinstanz- lichen Verhandlung Anlass zu einer erneuten Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gab. 6.9 Die Vorinstanz fällte in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 1'600.– aus und setzte eine diesbezügliche Ersatz- freiheitsstrafe von 9 Tagen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens fest (Urk. 51 S. 16 f.). Mit einer Verbindungsbusse soll im Rahmen der Massendelinquenz die so- genannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Über- tretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3). Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Massendelikt handelt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre, und sich auch unter spezial- präventiven Gesichtspunkten die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf- drängt, ist auf eine solche zu verzichten.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverle- gung (Dispositivziffer 9) und die von der Vorinstanz bereits mittels Verfügung vom
29. September 2015 auf Fr. 3'000.– berichtigte, reduzierte Prozessentschädigung zu Gunsten des Beschuldigten (vgl. Urk. 45) zu bestätigen. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Berufungsanträgen fast vollumfänglich, lediglich von der Aus- fällung einer Verbindungsbusse ist abzusehen. Dabei handelt es sich jedoch um
- 16 - einen reinen Ermessensentscheid (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb es sich nicht rechtfertigt, wegen des Obsiegens des Beschuldigten in die- sem (Neben-)Punkt einen Anteil der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demnach sind die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. Es wird beschlossen:
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang und Umfang der Berufung
E. 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
19. August 2015 wurde das Verfahren im ersten Anklagepunkt eingestellt; im zweiten Anklagepunkt wurde der Beschuldigte der Verletzung des Berufsgeheim- nisses schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 180.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'600.– bestraft. Sodann wurde entschieden, die Probezeit einer Vorstrafe nicht zu verlängern. Schliesslich wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen und deren Zivilforde- rung auf den Zivilweg verwiesen.
E. 1.2 Der Beschuldigte meldete am 28. August 2015 rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 43). Die Berufungserklärung datiert vom
22. Oktober 2015 (Urk. 52) und erfolgte damit ebenfalls fristgerecht (vgl. Urk. 49/2). Weder hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 57; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO), noch wurden im Berufungsverfah- ren Beweisergänzungsanträge gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 52; Urk. 57; Prot. II S. 6 ff.). Die Kammer hat indes von Amtes wegen den erstinstanzlichen Bezirksrichter als Zeugen vorgeladen (vgl. Urk. 64 und E. 2 sogleich). Die Privat- klägerin hat sich nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 55 f.). Schliesslich erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (Urk. 57); ihr wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freige- stellt (Urk. 62).
E. 1.3 Der Beschuldigte hat die Berufung gegen das angefochtene Urteil be- schränkt (Urk. 52 S. 3 und Prot. II S. 5; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwalt- schaft trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides an. Im Berufungs- verfahren sind demzufolge die teilweise Einstellung des Verfahrens (Urteils- dispositiv-Ziffer 1), die Nichtverlängerung der Probezeit der mit Urteil des Bezirks- gerichtes B._____ vom 14. September 2011 ausgefällten bedingten Geldstrafe (Urteilsdispositiv-Ziffer 6), die Regelung der Zivilansprüche (Urteilsdispositiv-Ziffer
- 5 -
7) sowie die Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 8) nicht angefochten. Die Rechtskraft dieser Regelung ist vorab mit Beschluss festzuhalten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2 Aufl., Basel 2014, Art. 76 N 12; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom
22. Februar 2013, E. 1.4).
E. 2.1 Die Protokollierungsvorschriften sind aufgrund der auf dem Spiele stehen- den gewichtigen Interessen der Verfahrensbeteiligten streng zu handhaben. Die gesetzeskonforme Protokollierung ermöglicht der beschuldigten Person wie auch anderen Verfahrensbeteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte und bildet die Grundlage für die Wahrheitssuche, das auszusprechende Urteil und die Über- prüfung durch die Rechtsmittelinstanzen. Die Beachtung der Protokollierungsvor- schriften ist deshalb Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls. Diese Vor- schriften haben somit im Regelfall zwingenden Charakter (BSK StPO-NÄPFLI,
E. 2.2 Die protokollführende Person und die Verfahrensleitung haben die Richtig- keit des Protokolls zu bestätigen (Art. 76 Abs. 2 StPO), und zwar durch eigen- händige Unterzeichnung. Eine fehlende Unterschrift kann nicht nachträglich bei- gebracht werden (BSK StPO-NÄPFLI, a.a.O., Art. 76 N 14; vgl. auch ZR 98 [1999] Nr. 28). Als Teil der allgemeinen Bestimmungen umfasst der Protokollbegriff vor- liegend sowohl die Verfahrensprotokolle als auch die Einvernahmeprotokolle (BRÜSCHWEILER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 76 N 4).
E. 2.3 Dem vorinstanzlichen Verfahrensprotokoll lässt sich entnehmen, dass es einzig durch die zuständige Gerichtsschreiberin unterschriftlich bestätigt wurde. Die Richtigkeit sämtlicher Verfahrenshandlungen wurde nicht von der verantwort- lichen Verfahrensleitung unterschriftlich bestätigt (Prot. I S. 2-12). Gleich verhält es sich mit dem Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 19. August 2015 (Urk. 39 S. 13).
- 6 -
E. 2.4 Da die Verfahrensleitung die Richtigkeit des Verfahrensprotokolls sowie der Einvernahme des Beschuldigten nicht unterschriftlich bestätigte, entspricht das Protokoll in diesen Punkten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dieser Mangel kann grundsätzlich nicht geheilt werden, denn die fehlende Unterschrift kann von der Verfahrensleitung nicht nachträglich beigebracht werden. Es liegt ein Verstoss gegen die Protokollierungsvorschriften und somit ein ungültiges Protokoll vor.
E. 2.5 Aus diesem Grund wurde die erstinstanzliche Verfahrensleitung als Zeuge zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 64 f.). Vizepräsident lic. iur. C._____ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme zum Gang des vor- instanzlichen Verfahrens und zur Einvernahme des Beschuldigten – auf Vorhalt der entsprechenden Protokolle – deren Richtigkeit (Urk. 66 S. 3 f.).
E. 2.6 Damit ist die fehlende Unterschrift durch die Zeugenaussage ersetzt und der eingangs erwähnte Mangel des Protokolls im Verfahren der Vorinstanz behoben.
E. 3 Strafantrag
E. 3.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie ver- letzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB).
E. 3.2 Der Beschuldigte stellte sich anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum auf den Standpunkt, dass es an einem gültigen Strafantrag fehle (Urk. 68 S. 10; Urk. 69 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hatte dazu festgehalten, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, gültig damit beauftragt die Interessen der Privatklägerin zu wah- ren, innert der gesetzlichen Frist am 3. April 2014 einen Strafantrag gestellt habe (Urk. 51 S. 6 ff.).
E. 3.3 Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass die vom Präsidenten der Privatkläge- rin unterzeichnete Vollmacht an Rechtsanwalt Y._____ zivilrechtlich insofern mangelhaft war, als dass ersterer für die Privatklägerin nur kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt war/ist und ferner unklar bleibt, wann und von wem die Vollmacht unter dem Titel Zivilklage um das Wort Strafanzeige ergänzt wurde. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz führen diese beiden Aspekte aber nicht zur Ungültigkeit des fraglichen Strafantrags. Bei juristischen Personen
- 7 - sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Vermögensdelikten all jene Personen berechtigt, Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren. Demzufolge wird bei der Prüfung der Legitimation zur Stellung eines Strafantrages nicht einzig auf die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregis- tereintrag abgestellt. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Ge- sellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b). Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es beispielsweise keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag darauf abzielt, die Untersuchungsbehörde in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.4; 6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 3.5). Einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konklu- denten Ermächtigung bedarf der Bevollmächtigte nur bei Verletzung höchstper- sönlicher immaterieller Rechtsgüter, welche dem Berechtigten naturgemäss in- newohnen oder von ihrem Status herrühren (Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung, Kindesverhältnis; vgl. BGE 122 IV 207 E. 3b) oder bei einem relativen Antragsdelikt (vgl. dazu TRECHSEL, StGB PK, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2012, Art. 30 N 5); die Berufsgeheimnisverletzung ist aber ein ab- solutes, nicht ein höchstpersönliches oder relatives Antragsdelikt. Einer speziellen Ermächtigung bedurfte es vorliegend somit nicht. Schliesslich kommt hinzu, dass gemäss dem Anklagesachverhalt nicht einzig die Privatklägerin vom Beschuldig- ten vertreten und danach eingeklagt wurde, sondern auch deren Präsident per- sönlich.
E. 3.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die heutigen Einwendungen der Verteidigung nichts zu ändern. Vorgebracht wird, die Auffassung der Vorinstanz widerspreche klar derjenigen von Christof Riedo in seiner Dissertation zum Straf- antrag aus dem Jahr 2004 (Urk. 69 S. 3). Dies trifft zwar zu. Allerdings hat das Bundesgericht die Frage, ob bei Kollektivvertretung ein bloss von einer einzelnen Person unterzeichneter Antrag wirksam ist, im Jahr 2010 – in Kenntnis der An- sicht Riedos – von seiner (Riedos) Meinung abweichend beantwortet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.4.1). Insofern gel-
- 8 - tend gemacht wird, das Bundesgericht vertrete klar die Auffassung, dass nur dort, wo es um den Schutz des Gesellschaftsvermögens gehe, nicht allein auf die Zeichnungsberechtigung abzustellen sei (Urk. 69 S. 5), kann der Verteidigung wiederum nicht gefolgt werden. Diese Ausführungen in E. 3.5.1 bezogen sich nämlich auf den konkreten, vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall. Ent- scheidend ist, ob jemand damit beauftragt ist, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren. Diese können sich auch auf Berufsgeheimnis- verletzungen beziehen. Der Umstand, dass weitere Privatpersonen keinen Straf- antrag wegen der Verletzung von Berufsgeheimnissen gestellt haben, wie der Be- schuldigte (Urk. 68 S. 10) und die Verteidigung (Prot. II S. 6) vorbringen, spielt für die Gültigkeit des hier vorliegenden Strafantrages keine Rolle.
E. 3.5 Unter Hinweis auf die weiteren, ausführlichen und zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zum Strafantrag, worauf vollumfänglich verwiesen wer- den kann, ist daher von der Gültigkeit des Strafantrags gegen den Beschuldigten auszugehen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 6 ff.).
E. 4 Januar 2014 ein Begehren um superprovisorische Massnahmen unter Offenle- gung dem Berufsgeheimnis unterstehender Angaben und Dokumente. Gleichen- tags ersuchte er bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan "Aufsichtskommission") um Entbindung vom Anwalts- geheimnis (D2 Urk. 4/2 S. 2, Urk. 5/2/1). Bereits mit diesem Handeln zeigte der Beschuldigte auf, dass er um die Pflicht zur Entbindung vom Berufsgeheimnis für eine Klage gegen die Privatklägerin wusste, indessen den Entscheid der Auf- sichtskommission aus zeitlicher Dringlichkeit nicht abwarten wollte (vgl. auch Urk. 39 S. 11; Urk. 68 S. 8 und S. 9). Im Schriftsatz betreffend Anordnung einer superprovisorischen Massnahme hielt der Beschuldigte denn auch explizit fest (D2 Urk. 3/4 S. 6): "Einen Antrag meinerseits auf Entbindung bei der Aufsichts- kommission über Anwälte des Obergerichts Zürich würde einige Zeit in Anspruch nehmen; in der Zwischenzeit könnte durchaus möglich bzw. sicher sein, dass die Stiftung ihr Bankguthaben ins Ausland transferieren würde (…)." Damit ist auch der innere Sachverhalt erstellt; ob es dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen wäre, vorgängig eine Entbindung einzuholen, ist im Rahmen der recht- lichen Würdigung zu prüfen.
E. 4.1 Im (heute einzig noch zu beurteilenden) zweiten Teil der Anklageschrift wird dem Beschuldigten in seiner Funktion als Rechtsanwalt im Wesentlichen vorge- worfen, er habe mit Wissen und Willen in einer Rechtsschrift vom 4. Januar 2014 an das Richteramt Olten-Gösgen – mit dem Gesuch um superprovisorische Mass- nahmen gegen die Privatklägerin, deren Präsidenten und weitere Privat- personen – Details und diverse Unterlagen aus einem vorbestehenden Mandats- verhältnis betreffend die Vorgenannten offenbart. Der Beschuldigte sei nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden gewesen, wobei es ihm möglich und zumutbar ge- wesen wäre, vorgängig eine Entbindung einzuholen (Urk. 22 S. 4 f.).
E. 4.2 Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt stets (D1 Urk. 7/3 S. 9 ff.; Urk. 39 S. 9; Urk. 68 S. 5 ff.). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Un- tersuchungsergebnis (D2 Urk. 3-6). Zudem führte auch die Verteidigung heute aus, der objektive Sachverhalt sei wohl gegeben (Urk. 69 S. 8). Der Sachverhalt ist insofern also erstellt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt
- 9 - der Beschuldigte zwar, mit Vorsatz gehandelt zu haben und damit grundsätzlich den inneren Sachverhalt (Urk. 39 S. 9), diese Bestreitung beschlägt aber bei nä- herer Betrachtung die Frage der Rechtfertigung seines Tuns: Der Beschuldigte wusste, dass ihn die Privatklägerin nicht vom Berufsgeheimnis entbunden hatte (D1 Urk. 7/3 S. 13). Zur Sicherung seiner Ansprüche stellte er mit Eingabe vom
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich ein Rechtsanwalt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar, wenn er ein Geheimnis offenbart, das ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder das er in dessen Aus- übung wahrgenommen hat.
E. 5.2 Die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Be- schuldigten sind ohne weiteres erstellt. Der Beschuldigte offenbarte dem Richter- amt Olten-Gösgen wissentlich und willentlich geheimhaltungswürdige Tatsachen aus dem Mandat zur Privatklägerin und deren Organe. Der in Art. 321 Ziff. 2 StGB
- 10 - vorgesehene Rechtfertigungsgrund kommt nicht zum Tragen, zumal zum Zeit- punkt der Offenlegung des Geheimnisses weder eine Einwilligung seitens der Be- rechtigten noch eine Entbindung durch die Aufsichtskommission vorlag. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ermöglicht erst der Entbindungsentscheid, nicht aber bereits das Entbindungsgesuch, sich über das Berufsgeheimnis hinweg- zusetzen, wobei eine nachträgliche Entbindung nicht möglich ist (vgl. Urk. 51 S. 11 f.).
E. 5.3 Gleichermassen hat die Vorinstanz auch korrekt festgehalten, dass die vom Beschuldigten – auch heute eventualiter (Urk. 69 S. 8 f.) – ins Feld geführte Dringlichkeit keine rechtfertigende Notwehrsituation zu begründen vermag, worauf zu verweisen ist (Urk. 51 S. 12 f.).
E. 5.3.1 Ergänzend sei festgehalten, dass der Beschuldigte seit dem 23. Dezember 2013 Kenntnis von der Aufhebung der Kontosperre auf dem Konto der Privatklä- gerin hatte (Urk. 68 S. 6). Nachdem ein erstes Treffen mit der Privatklägerin und ihren Organen Ende Dezember 2013 nicht zustande gekommen sei, habe der Beschuldigte eine weitere Besprechung auf den 2. Januar 2014 angesetzt, zu welcher aber lediglich D._____ erschienen sei, der den Stiftungsratspräsidenten entschuldigt habe (Urk. 68 S. 5). Die Stiftung bzw. deren Organe hätten somit seit Mitteilung der Aufhebung der Kontosperre bis zur Einreichung des Gesuchs um Anordnung superprovisorischer Massnahmen durch den Beschuldigten mehr als zehn Tage Zeit gehabt, die Gelder vom Konto bei der E._____ AG abzutransferie- ren, während welchen Zeitraums der Beschuldigte – mit Ausnahme der Einladung seiner Klientschaft in seine Kanzlei, um das weitere Vorgehen zu besprechen (Urk. 68 S. 5 und S. 7 f.) – nichts zur Sicherung seiner Honoraransprüche unter- nommen hat. Sodann setzte die Aufsichtskommission dem Beschuldigten mit Schreiben vom 6. Januar 2014 Frist zur Verbesserung seines Entbindungsge- suchs vom Samstag, 4. Januar 2014, wobei diese Aufforderung am 8. Januar 2014 ins Postfach des Beschuldigten avisiert und am 10. Januar 2014 zugestellt wurde (D2 Urk. 5/5; wobei der Beschuldigte heute indes zu Protokoll gab, dieses Schreiben am 10. oder erst am 11. Januar 2014 erhalten zu haben [Urk. 68 S. 8]). Das verbesserte Gesuch des Beschuldigten um Entbindung vom Amtsgeheimnis
- 11 - datiert sodann vom 16. Januar 2014, was wiederum bedeutet, dass er sich mit seiner Eingabe sechs (bzw. mindestens fünf, wenn man von einer Zustellung am
11. Januar 2014 ausgeht) Tage Zeit liess. Dass er seine Stellungnahme bereits am nächsten Tag erstattete, wie er dies heute beteuerte (Urk. 68 S. 8), trifft somit nicht zu, selbst wenn man das Wochenende berücksichtigen würde (so der Be- schuldigte: Urk. 68 S. 8). Vielmehr zeigt sich an dem vom Beschuldigten an den Tag gelegten Verhalten – dem jeweiligen Zuwarten –, dass er eben von keiner besonderen Dringlichkeit ausging, ansonsten er jeweils schneller reagiert hätte. Am 17. Januar 2014 entband die Aufsichtskommission den Beschuldigten schliesslich vom Anwaltsgeheimnis für die Arrestnahme, die Betreibung und eine knappe Begründung der Arrestprosequierungsklage. Damit wird die beförderliche Tätigkeit der Aufsichtskommission dokumentiert. Hätte der Beschuldigte von Be- ginn an ein umfassendes, zureichend begründetes Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis nach den Vorgaben des kantonalen Anwaltsgesetzes gestellt, so wäre innert kürzester Frist darüber befunden worden.
E. 5.3.2 Der Beschuldigte leitete die Dringlichkeit seines Tuns im Wesentlichen aus der Nichtbezahlung seiner angeblichen Forderung, dem Dahinfall der strafrecht- lichen Beschlagnahme mit Blick auf die Vermögenswerte der Privatklägerin und der Mittellosigkeit der Stiftungsräte der Privatklägerin ab. Zureichend konkrete, objektive Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit – das schnelle Ent- bindungsverfahren entfallen zu lassen – sind damit keine dargetan (vgl. auch Urk. 68 S. 11).
E. 5.3.3 Ferner hat sich der Beschuldigte mit der beantragten Kontosperre auch ei- nes untauglichen prozessualen Mittels bedient, wie aus dem einschlägigen Ein- spracheentscheid hervorgeht (D2 Urk. 3/6 S. 3). Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt, wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eingestand (Urk. 68 S. 9 f.). Die Leistung einer Geld- zahlung als vorsorgliche Massnahme kann nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen angeordnet werden, wobei die Bestimmungen des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen vorbehalten bleiben (Art. 262 lit. e und 269 lit. a ZPO). Für die Sicherung einer Geldforderung ist aus-
- 12 - schliesslich das Arrestrecht des SchKG anwendbar (vgl. BSK SchKG-ACOCELLA,
2. Aufl., Basel 2010, Art. 38 N 5; HUBER in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 269 N 5, je m.w.H.). Eine besondere Dringlichkeit ist bei einer untaugli- chen Massnahme per se zu verneinen, weshalb der behauptete Rechtfertigungs- grund auch aus diesem Grund entfällt.
E. 5.4 Schliesslich steht auch ein Putativrechtfertigungsgrund ausser Frage, han- delt es sich beim Beschuldigten doch um einen juristisch geschulten Rechts- anwalt. Dies gilt umso mehr, als gegen ihn bereits in einem früheren Verfahren ab dem Jahr 2008 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Strafunter- suchung anhand genommen worden war, die mit Urteil vom 14. September 2011 mit einem Freispruch endete (vgl. Beizugsakten GG110154 HD Urk. 1 und HD Urk. 38 S. 27) und überdies zum Zeitpunkt der Tatbegehung das inzwischen ein- gestellte Verfahren gemäss Anklageziffer 1 – ebenfalls betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses – sowie ein entsprechendes Disziplinarverfahren bei der Aufsichtskommission pendent waren (vgl. bspw. D1 Urk. 14/1 und 15). Der Be- schuldigte wurde knapp zwei Monate vor der Tatbegehung, am 14. November 2013, zur nunmehr eingestellten Verletzung des Berufsgeheimnisses von der Un- tersuchungsbehörde einlässlich befragt (vgl. D1 Urk. 7/1). Die Problematik war ihm mithin voll bewusst.
E. 5.5 Mangels Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte daher der Ver- letzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 6 Sanktion
E. 6.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 180.– und einer Busse von Fr. 1'600.– (Urk. 51 S. 20). Im Berufungsverfahren erneuerte der Beschuldigte den Antrag auf Freispruch und machte keine Ausführungen zur Strafzumessung (Urk. 69).
- 13 -
E. 6.2 Der Vorderrichter hat vorab den anwendbaren Strafrahmen korrekt be- messen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 51 S. 14).
E. 6.3 Auch betreffend die objektive Tatschwere ist auf den vorinstanzlichen Ent- scheid zu verweisen. Zur subjektiven Tatschwere liegt keinerlei Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt vor. Als Motiv kommt einzig Ungeduld und das Voranstellen eigener finanzieller Bedürfnisse in Be- tracht. Entgegen der Vorinstanz ist wie zuvor erwogen angesichts der konkreten Umstände nicht von einer Putativnotwehrsituation auszugehen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere demnach kaum. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten trotzdem als eher leicht einzustufen und die von der Vorinstanz auf 30 Tagessätze festgelegte Einsatzstrafe erweist sich noch als dem Verschulden angemessen.
E. 6.4 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, auch in Österreich und Liechtenstein anwaltlich tätig zu sein. Ferner habe sein Sohn mittlerweile die Anwaltsprüfung in Österreich abgelegt; er werde dann mit ihm zusammenarbeiten (Urk. 68 S. 2 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären.
E. 6.5 Der Beschuldigte ist wegen einer mehrfach begangenen groben Verkehrs- regelverletzung vorbestraft (Urk. 65), was leicht straferhöhend zu veranschlagen ist. Dies führt in Würdigung aller Strafzumessungsgründe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, welche als angemessen erscheint.
E. 6.6 Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nicht zu berücksichtigen sind
- 14 - Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6).
E. 6.6.1 Gemäss seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft verdient der Beschul- digte mit seinen Kanzleien in der Schweiz und Italien Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– netto pro Monat, bei Wohnkosten von Fr. 2'000.– (D1 Urk. 7/4 S. 15). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. August 2015 bezifferte der Be- schuldigte sein Nettoeinkommen sodann auf monatlich € 10'000.– bis € 12'000.– (Urk. 39 S. 3), um am 23. November 2015 auf dem Datenerfassungsblatt des Obergerichts des Kantons Zürich ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 60'000.– bei Wohnkosten von monatlich Fr. 3'477.– anzugeben (Urk. 60/1 S. 2). Der am
27. November 2015 ausgefüllten Steuererklärung 2014 ist schliesslich ein Jah- resnettoeinkommen von rund Fr. 65'000.– zu entnehmen (Urk. 60/3 S. 2 und S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung auf diese Widersprüche angespro- chen, erläuterte der Beschuldigte, die Miete der Büroräumlichkeiten belaufe sich auf Fr. 3'477.–; seine monatlichen Wohnkosten würden immer noch Fr. 2'000.– betragen. Sein monatliches Netto-Einkommen sei auf ca. € 10'000.– monatlich bzw. zwischen € 120'000.– bis € 130'000.– jährlich zu beziffern (Urk. 68 S. 2).
E. 6.6.2 Die Geschäftsraummiete für die … [Adresse], beträgt brutto Fr. 3'477.– mo- natlich (Urk. 60/4; Urk. 68 S. 2). Diese Position als Geschäftsauslage hat beim Nettoeinkommen bereits ihren Niederschlag gefunden und fliesst damit selbstre- dend nicht in die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ein. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich mithin gegenüber der vorinstanzlichen Verhandlung nicht wesentlich verändert.
E. 6.6.3 Zusammenfassend erscheint die vorinstanzliche, auf Fr. 180.– festgesetzte Tagessatzhöhe als angemessen.
E. 6.7 Es bleibt damit bei einer Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 180.–.
E. 6.8 Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren ist – gegen den einzig appellierenden Be-
- 15 - schuldigten – bereits aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Verbot der re- formatio in peius; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2 f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2; Art. 391 Abs. 2 StPO), obwohl der Beschuldigte mit seinem Gebaren anlässlich der erstinstanz- lichen Verhandlung Anlass zu einer erneuten Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gab.
E. 6.9 Die Vorinstanz fällte in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 1'600.– aus und setzte eine diesbezügliche Ersatz- freiheitsstrafe von 9 Tagen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens fest (Urk. 51 S. 16 f.). Mit einer Verbindungsbusse soll im Rahmen der Massendelinquenz die so- genannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Über- tretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3). Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Massendelikt handelt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre, und sich auch unter spezial- präventiven Gesichtspunkten die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf- drängt, ist auf eine solche zu verzichten.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverle- gung (Dispositivziffer 9) und die von der Vorinstanz bereits mittels Verfügung vom
29. September 2015 auf Fr. 3'000.– berichtigte, reduzierte Prozessentschädigung zu Gunsten des Beschuldigten (vgl. Urk. 45) zu bestätigen.
E. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Berufungsanträgen fast vollumfänglich, lediglich von der Aus- fällung einer Verbindungsbusse ist abzusehen. Dabei handelt es sich jedoch um
- 16 - einen reinen Ermessensentscheid (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb es sich nicht rechtfertigt, wegen des Obsiegens des Beschuldigten in die- sem (Neben-)Punkt einen Anteil der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demnach sind die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts B._____, Einzelge- richt, vom 19. August 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 1 (Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB) wird eingestellt. 2.-5. …
- Die mit Urteil des Bezirksgerichtes B._____ vom 14. September 2011 für eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 180.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird nicht verlängert.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft wird abgewiesen. Die Zivilforde- rung der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.-10. …"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 17 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist betreffend Anklagepunkt 2 schuldig der Verlet- zung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 180.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 9) wird bestätigt.
- Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 18 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150443-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 29. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes B._____ - Einzelgericht, vom
19. August 2015 (GG150076)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. März 2015 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 20 ff.; Urk. 45) Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 1 (Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist betreffend Anklagepunkt 2 schuldig der Verletzung des Berufsgeheim- nisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 180.– (insge- samt Fr. 7'200.–) sowie mit einer Busse von Fr. 1'600.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.
6. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes B._____ vom 14. September 2011 für eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 180.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird nicht verlängert.
7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft wird abgewiesen. Die Zivilforderung der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.
- 3 -
10. Gemäss Verfügung vom 29. September 2015 (Urk. 45): Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MWST) zugesprochen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1)
1. Es sei auf die Anklage des Vorwurfs der Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht einzutreten.
2. Das Kostendispositiv der ersten Instanz sei entsprechend dem Ausgang des zweitinstanzlichen Verfahrens anzupassen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei meinem Klienten eine angemessene Prozessentschädigung aus- zurichten. ev. Es sei der Appellant frei zu sprechen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1.1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
19. August 2015 wurde das Verfahren im ersten Anklagepunkt eingestellt; im zweiten Anklagepunkt wurde der Beschuldigte der Verletzung des Berufsgeheim- nisses schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu Fr. 180.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'600.– bestraft. Sodann wurde entschieden, die Probezeit einer Vorstrafe nicht zu verlängern. Schliesslich wurde das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen und deren Zivilforde- rung auf den Zivilweg verwiesen. 1.2 Der Beschuldigte meldete am 28. August 2015 rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 43). Die Berufungserklärung datiert vom
22. Oktober 2015 (Urk. 52) und erfolgte damit ebenfalls fristgerecht (vgl. Urk. 49/2). Weder hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 57; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO), noch wurden im Berufungsverfah- ren Beweisergänzungsanträge gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 52; Urk. 57; Prot. II S. 6 ff.). Die Kammer hat indes von Amtes wegen den erstinstanzlichen Bezirksrichter als Zeugen vorgeladen (vgl. Urk. 64 und E. 2 sogleich). Die Privat- klägerin hat sich nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 55 f.). Schliesslich erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (Urk. 57); ihr wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freige- stellt (Urk. 62). 1.3 Der Beschuldigte hat die Berufung gegen das angefochtene Urteil be- schränkt (Urk. 52 S. 3 und Prot. II S. 5; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwalt- schaft trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides an. Im Berufungs- verfahren sind demzufolge die teilweise Einstellung des Verfahrens (Urteils- dispositiv-Ziffer 1), die Nichtverlängerung der Probezeit der mit Urteil des Bezirks- gerichtes B._____ vom 14. September 2011 ausgefällten bedingten Geldstrafe (Urteilsdispositiv-Ziffer 6), die Regelung der Zivilansprüche (Urteilsdispositiv-Ziffer
- 5 -
7) sowie die Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffer 8) nicht angefochten. Die Rechtskraft dieser Regelung ist vorab mit Beschluss festzuhalten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. Vorinstanzliches Protokoll 2.1 Die Protokollierungsvorschriften sind aufgrund der auf dem Spiele stehen- den gewichtigen Interessen der Verfahrensbeteiligten streng zu handhaben. Die gesetzeskonforme Protokollierung ermöglicht der beschuldigten Person wie auch anderen Verfahrensbeteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte und bildet die Grundlage für die Wahrheitssuche, das auszusprechende Urteil und die Über- prüfung durch die Rechtsmittelinstanzen. Die Beachtung der Protokollierungsvor- schriften ist deshalb Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls. Diese Vor- schriften haben somit im Regelfall zwingenden Charakter (BSK StPO-NÄPFLI,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 76 N 12; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom
22. Februar 2013, E. 1.4). 2.2 Die protokollführende Person und die Verfahrensleitung haben die Richtig- keit des Protokolls zu bestätigen (Art. 76 Abs. 2 StPO), und zwar durch eigen- händige Unterzeichnung. Eine fehlende Unterschrift kann nicht nachträglich bei- gebracht werden (BSK StPO-NÄPFLI, a.a.O., Art. 76 N 14; vgl. auch ZR 98 [1999] Nr. 28). Als Teil der allgemeinen Bestimmungen umfasst der Protokollbegriff vor- liegend sowohl die Verfahrensprotokolle als auch die Einvernahmeprotokolle (BRÜSCHWEILER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 76 N 4). 2.3 Dem vorinstanzlichen Verfahrensprotokoll lässt sich entnehmen, dass es einzig durch die zuständige Gerichtsschreiberin unterschriftlich bestätigt wurde. Die Richtigkeit sämtlicher Verfahrenshandlungen wurde nicht von der verantwort- lichen Verfahrensleitung unterschriftlich bestätigt (Prot. I S. 2-12). Gleich verhält es sich mit dem Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 19. August 2015 (Urk. 39 S. 13).
- 6 - 2.4 Da die Verfahrensleitung die Richtigkeit des Verfahrensprotokolls sowie der Einvernahme des Beschuldigten nicht unterschriftlich bestätigte, entspricht das Protokoll in diesen Punkten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dieser Mangel kann grundsätzlich nicht geheilt werden, denn die fehlende Unterschrift kann von der Verfahrensleitung nicht nachträglich beigebracht werden. Es liegt ein Verstoss gegen die Protokollierungsvorschriften und somit ein ungültiges Protokoll vor. 2.5 Aus diesem Grund wurde die erstinstanzliche Verfahrensleitung als Zeuge zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 64 f.). Vizepräsident lic. iur. C._____ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme zum Gang des vor- instanzlichen Verfahrens und zur Einvernahme des Beschuldigten – auf Vorhalt der entsprechenden Protokolle – deren Richtigkeit (Urk. 66 S. 3 f.). 2.6 Damit ist die fehlende Unterschrift durch die Zeugenaussage ersetzt und der eingangs erwähnte Mangel des Protokolls im Verfahren der Vorinstanz behoben.
3. Strafantrag 3.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie ver- letzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). 3.2 Der Beschuldigte stellte sich anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum auf den Standpunkt, dass es an einem gültigen Strafantrag fehle (Urk. 68 S. 10; Urk. 69 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hatte dazu festgehalten, dass Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, gültig damit beauftragt die Interessen der Privatklägerin zu wah- ren, innert der gesetzlichen Frist am 3. April 2014 einen Strafantrag gestellt habe (Urk. 51 S. 6 ff.). 3.3 Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass die vom Präsidenten der Privatkläge- rin unterzeichnete Vollmacht an Rechtsanwalt Y._____ zivilrechtlich insofern mangelhaft war, als dass ersterer für die Privatklägerin nur kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt war/ist und ferner unklar bleibt, wann und von wem die Vollmacht unter dem Titel Zivilklage um das Wort Strafanzeige ergänzt wurde. Einhergehend mit der Auffassung der Vorinstanz führen diese beiden Aspekte aber nicht zur Ungültigkeit des fraglichen Strafantrags. Bei juristischen Personen
- 7 - sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Vermögensdelikten all jene Personen berechtigt, Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren. Demzufolge wird bei der Prüfung der Legitimation zur Stellung eines Strafantrages nicht einzig auf die Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregis- tereintrag abgestellt. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Ge- sellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1b). Zur Stellung eines Strafantrags bedarf es beispielsweise keiner besonderen Ermächtigung im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag darauf abzielt, die Untersuchungsbehörde in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.4; 6B_762/2008 vom 8. Januar 2009 E. 3.5). Einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konklu- denten Ermächtigung bedarf der Bevollmächtigte nur bei Verletzung höchstper- sönlicher immaterieller Rechtsgüter, welche dem Berechtigten naturgemäss in- newohnen oder von ihrem Status herrühren (Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung, Kindesverhältnis; vgl. BGE 122 IV 207 E. 3b) oder bei einem relativen Antragsdelikt (vgl. dazu TRECHSEL, StGB PK, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2012, Art. 30 N 5); die Berufsgeheimnisverletzung ist aber ein ab- solutes, nicht ein höchstpersönliches oder relatives Antragsdelikt. Einer speziellen Ermächtigung bedurfte es vorliegend somit nicht. Schliesslich kommt hinzu, dass gemäss dem Anklagesachverhalt nicht einzig die Privatklägerin vom Beschuldig- ten vertreten und danach eingeklagt wurde, sondern auch deren Präsident per- sönlich. 3.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die heutigen Einwendungen der Verteidigung nichts zu ändern. Vorgebracht wird, die Auffassung der Vorinstanz widerspreche klar derjenigen von Christof Riedo in seiner Dissertation zum Straf- antrag aus dem Jahr 2004 (Urk. 69 S. 3). Dies trifft zwar zu. Allerdings hat das Bundesgericht die Frage, ob bei Kollektivvertretung ein bloss von einer einzelnen Person unterzeichneter Antrag wirksam ist, im Jahr 2010 – in Kenntnis der An- sicht Riedos – von seiner (Riedos) Meinung abweichend beantwortet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.4.1). Insofern gel-
- 8 - tend gemacht wird, das Bundesgericht vertrete klar die Auffassung, dass nur dort, wo es um den Schutz des Gesellschaftsvermögens gehe, nicht allein auf die Zeichnungsberechtigung abzustellen sei (Urk. 69 S. 5), kann der Verteidigung wiederum nicht gefolgt werden. Diese Ausführungen in E. 3.5.1 bezogen sich nämlich auf den konkreten, vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall. Ent- scheidend ist, ob jemand damit beauftragt ist, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren. Diese können sich auch auf Berufsgeheimnis- verletzungen beziehen. Der Umstand, dass weitere Privatpersonen keinen Straf- antrag wegen der Verletzung von Berufsgeheimnissen gestellt haben, wie der Be- schuldigte (Urk. 68 S. 10) und die Verteidigung (Prot. II S. 6) vorbringen, spielt für die Gültigkeit des hier vorliegenden Strafantrages keine Rolle. 3.5 Unter Hinweis auf die weiteren, ausführlichen und zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zum Strafantrag, worauf vollumfänglich verwiesen wer- den kann, ist daher von der Gültigkeit des Strafantrags gegen den Beschuldigten auszugehen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 51 S. 6 ff.).
4. Sachverhalt 4.1 Im (heute einzig noch zu beurteilenden) zweiten Teil der Anklageschrift wird dem Beschuldigten in seiner Funktion als Rechtsanwalt im Wesentlichen vorge- worfen, er habe mit Wissen und Willen in einer Rechtsschrift vom 4. Januar 2014 an das Richteramt Olten-Gösgen – mit dem Gesuch um superprovisorische Mass- nahmen gegen die Privatklägerin, deren Präsidenten und weitere Privat- personen – Details und diverse Unterlagen aus einem vorbestehenden Mandats- verhältnis betreffend die Vorgenannten offenbart. Der Beschuldigte sei nicht vom Anwaltsgeheimnis entbunden gewesen, wobei es ihm möglich und zumutbar ge- wesen wäre, vorgängig eine Entbindung einzuholen (Urk. 22 S. 4 f.). 4.2 Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt stets (D1 Urk. 7/3 S. 9 ff.; Urk. 39 S. 9; Urk. 68 S. 5 ff.). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Un- tersuchungsergebnis (D2 Urk. 3-6). Zudem führte auch die Verteidigung heute aus, der objektive Sachverhalt sei wohl gegeben (Urk. 69 S. 8). Der Sachverhalt ist insofern also erstellt. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt
- 9 - der Beschuldigte zwar, mit Vorsatz gehandelt zu haben und damit grundsätzlich den inneren Sachverhalt (Urk. 39 S. 9), diese Bestreitung beschlägt aber bei nä- herer Betrachtung die Frage der Rechtfertigung seines Tuns: Der Beschuldigte wusste, dass ihn die Privatklägerin nicht vom Berufsgeheimnis entbunden hatte (D1 Urk. 7/3 S. 13). Zur Sicherung seiner Ansprüche stellte er mit Eingabe vom
4. Januar 2014 ein Begehren um superprovisorische Massnahmen unter Offenle- gung dem Berufsgeheimnis unterstehender Angaben und Dokumente. Gleichen- tags ersuchte er bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan "Aufsichtskommission") um Entbindung vom Anwalts- geheimnis (D2 Urk. 4/2 S. 2, Urk. 5/2/1). Bereits mit diesem Handeln zeigte der Beschuldigte auf, dass er um die Pflicht zur Entbindung vom Berufsgeheimnis für eine Klage gegen die Privatklägerin wusste, indessen den Entscheid der Auf- sichtskommission aus zeitlicher Dringlichkeit nicht abwarten wollte (vgl. auch Urk. 39 S. 11; Urk. 68 S. 8 und S. 9). Im Schriftsatz betreffend Anordnung einer superprovisorischen Massnahme hielt der Beschuldigte denn auch explizit fest (D2 Urk. 3/4 S. 6): "Einen Antrag meinerseits auf Entbindung bei der Aufsichts- kommission über Anwälte des Obergerichts Zürich würde einige Zeit in Anspruch nehmen; in der Zwischenzeit könnte durchaus möglich bzw. sicher sein, dass die Stiftung ihr Bankguthaben ins Ausland transferieren würde (…)." Damit ist auch der innere Sachverhalt erstellt; ob es dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen wäre, vorgängig eine Entbindung einzuholen, ist im Rahmen der recht- lichen Würdigung zu prüfen.
5. Rechtliche Würdigung 5.1 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich ein Rechtsanwalt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar, wenn er ein Geheimnis offenbart, das ihm infolge seines Berufes anvertraut worden ist oder das er in dessen Aus- übung wahrgenommen hat. 5.2 Die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Be- schuldigten sind ohne weiteres erstellt. Der Beschuldigte offenbarte dem Richter- amt Olten-Gösgen wissentlich und willentlich geheimhaltungswürdige Tatsachen aus dem Mandat zur Privatklägerin und deren Organe. Der in Art. 321 Ziff. 2 StGB
- 10 - vorgesehene Rechtfertigungsgrund kommt nicht zum Tragen, zumal zum Zeit- punkt der Offenlegung des Geheimnisses weder eine Einwilligung seitens der Be- rechtigten noch eine Entbindung durch die Aufsichtskommission vorlag. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ermöglicht erst der Entbindungsentscheid, nicht aber bereits das Entbindungsgesuch, sich über das Berufsgeheimnis hinweg- zusetzen, wobei eine nachträgliche Entbindung nicht möglich ist (vgl. Urk. 51 S. 11 f.). 5.3 Gleichermassen hat die Vorinstanz auch korrekt festgehalten, dass die vom Beschuldigten – auch heute eventualiter (Urk. 69 S. 8 f.) – ins Feld geführte Dringlichkeit keine rechtfertigende Notwehrsituation zu begründen vermag, worauf zu verweisen ist (Urk. 51 S. 12 f.). 5.3.1 Ergänzend sei festgehalten, dass der Beschuldigte seit dem 23. Dezember 2013 Kenntnis von der Aufhebung der Kontosperre auf dem Konto der Privatklä- gerin hatte (Urk. 68 S. 6). Nachdem ein erstes Treffen mit der Privatklägerin und ihren Organen Ende Dezember 2013 nicht zustande gekommen sei, habe der Beschuldigte eine weitere Besprechung auf den 2. Januar 2014 angesetzt, zu welcher aber lediglich D._____ erschienen sei, der den Stiftungsratspräsidenten entschuldigt habe (Urk. 68 S. 5). Die Stiftung bzw. deren Organe hätten somit seit Mitteilung der Aufhebung der Kontosperre bis zur Einreichung des Gesuchs um Anordnung superprovisorischer Massnahmen durch den Beschuldigten mehr als zehn Tage Zeit gehabt, die Gelder vom Konto bei der E._____ AG abzutransferie- ren, während welchen Zeitraums der Beschuldigte – mit Ausnahme der Einladung seiner Klientschaft in seine Kanzlei, um das weitere Vorgehen zu besprechen (Urk. 68 S. 5 und S. 7 f.) – nichts zur Sicherung seiner Honoraransprüche unter- nommen hat. Sodann setzte die Aufsichtskommission dem Beschuldigten mit Schreiben vom 6. Januar 2014 Frist zur Verbesserung seines Entbindungsge- suchs vom Samstag, 4. Januar 2014, wobei diese Aufforderung am 8. Januar 2014 ins Postfach des Beschuldigten avisiert und am 10. Januar 2014 zugestellt wurde (D2 Urk. 5/5; wobei der Beschuldigte heute indes zu Protokoll gab, dieses Schreiben am 10. oder erst am 11. Januar 2014 erhalten zu haben [Urk. 68 S. 8]). Das verbesserte Gesuch des Beschuldigten um Entbindung vom Amtsgeheimnis
- 11 - datiert sodann vom 16. Januar 2014, was wiederum bedeutet, dass er sich mit seiner Eingabe sechs (bzw. mindestens fünf, wenn man von einer Zustellung am
11. Januar 2014 ausgeht) Tage Zeit liess. Dass er seine Stellungnahme bereits am nächsten Tag erstattete, wie er dies heute beteuerte (Urk. 68 S. 8), trifft somit nicht zu, selbst wenn man das Wochenende berücksichtigen würde (so der Be- schuldigte: Urk. 68 S. 8). Vielmehr zeigt sich an dem vom Beschuldigten an den Tag gelegten Verhalten – dem jeweiligen Zuwarten –, dass er eben von keiner besonderen Dringlichkeit ausging, ansonsten er jeweils schneller reagiert hätte. Am 17. Januar 2014 entband die Aufsichtskommission den Beschuldigten schliesslich vom Anwaltsgeheimnis für die Arrestnahme, die Betreibung und eine knappe Begründung der Arrestprosequierungsklage. Damit wird die beförderliche Tätigkeit der Aufsichtskommission dokumentiert. Hätte der Beschuldigte von Be- ginn an ein umfassendes, zureichend begründetes Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis nach den Vorgaben des kantonalen Anwaltsgesetzes gestellt, so wäre innert kürzester Frist darüber befunden worden. 5.3.2 Der Beschuldigte leitete die Dringlichkeit seines Tuns im Wesentlichen aus der Nichtbezahlung seiner angeblichen Forderung, dem Dahinfall der strafrecht- lichen Beschlagnahme mit Blick auf die Vermögenswerte der Privatklägerin und der Mittellosigkeit der Stiftungsräte der Privatklägerin ab. Zureichend konkrete, objektive Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit – das schnelle Ent- bindungsverfahren entfallen zu lassen – sind damit keine dargetan (vgl. auch Urk. 68 S. 11). 5.3.3 Ferner hat sich der Beschuldigte mit der beantragten Kontosperre auch ei- nes untauglichen prozessualen Mittels bedient, wie aus dem einschlägigen Ein- spracheentscheid hervorgeht (D2 Urk. 3/6 S. 3). Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn bestätigt, wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung eingestand (Urk. 68 S. 9 f.). Die Leistung einer Geld- zahlung als vorsorgliche Massnahme kann nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen angeordnet werden, wobei die Bestimmungen des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen vorbehalten bleiben (Art. 262 lit. e und 269 lit. a ZPO). Für die Sicherung einer Geldforderung ist aus-
- 12 - schliesslich das Arrestrecht des SchKG anwendbar (vgl. BSK SchKG-ACOCELLA,
2. Aufl., Basel 2010, Art. 38 N 5; HUBER in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 269 N 5, je m.w.H.). Eine besondere Dringlichkeit ist bei einer untaugli- chen Massnahme per se zu verneinen, weshalb der behauptete Rechtfertigungs- grund auch aus diesem Grund entfällt. 5.4 Schliesslich steht auch ein Putativrechtfertigungsgrund ausser Frage, han- delt es sich beim Beschuldigten doch um einen juristisch geschulten Rechts- anwalt. Dies gilt umso mehr, als gegen ihn bereits in einem früheren Verfahren ab dem Jahr 2008 wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses eine Strafunter- suchung anhand genommen worden war, die mit Urteil vom 14. September 2011 mit einem Freispruch endete (vgl. Beizugsakten GG110154 HD Urk. 1 und HD Urk. 38 S. 27) und überdies zum Zeitpunkt der Tatbegehung das inzwischen ein- gestellte Verfahren gemäss Anklageziffer 1 – ebenfalls betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses – sowie ein entsprechendes Disziplinarverfahren bei der Aufsichtskommission pendent waren (vgl. bspw. D1 Urk. 14/1 und 15). Der Be- schuldigte wurde knapp zwei Monate vor der Tatbegehung, am 14. November 2013, zur nunmehr eingestellten Verletzung des Berufsgeheimnisses von der Un- tersuchungsbehörde einlässlich befragt (vgl. D1 Urk. 7/1). Die Problematik war ihm mithin voll bewusst. 5.5 Mangels Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte daher der Ver- letzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Sanktion 6.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 180.– und einer Busse von Fr. 1'600.– (Urk. 51 S. 20). Im Berufungsverfahren erneuerte der Beschuldigte den Antrag auf Freispruch und machte keine Ausführungen zur Strafzumessung (Urk. 69).
- 13 - 6.2 Der Vorderrichter hat vorab den anwendbaren Strafrahmen korrekt be- messen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 51 S. 14). 6.3 Auch betreffend die objektive Tatschwere ist auf den vorinstanzlichen Ent- scheid zu verweisen. Zur subjektiven Tatschwere liegt keinerlei Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt vor. Als Motiv kommt einzig Ungeduld und das Voranstellen eigener finanzieller Bedürfnisse in Be- tracht. Entgegen der Vorinstanz ist wie zuvor erwogen angesichts der konkreten Umstände nicht von einer Putativnotwehrsituation auszugehen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere demnach kaum. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten trotzdem als eher leicht einzustufen und die von der Vorinstanz auf 30 Tagessätze festgelegte Einsatzstrafe erweist sich noch als dem Verschulden angemessen. 6.4 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 51 S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, auch in Österreich und Liechtenstein anwaltlich tätig zu sein. Ferner habe sein Sohn mittlerweile die Anwaltsprüfung in Österreich abgelegt; er werde dann mit ihm zusammenarbeiten (Urk. 68 S. 2 f.). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. 6.5 Der Beschuldigte ist wegen einer mehrfach begangenen groben Verkehrs- regelverletzung vorbestraft (Urk. 65), was leicht straferhöhend zu veranschlagen ist. Dies führt in Würdigung aller Strafzumessungsgründe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, welche als angemessen erscheint. 6.6 Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nicht zu berücksichtigen sind
- 14 - Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6). 6.6.1 Gemäss seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft verdient der Beschul- digte mit seinen Kanzleien in der Schweiz und Italien Fr. 8'000.– bis Fr. 9'000.– netto pro Monat, bei Wohnkosten von Fr. 2'000.– (D1 Urk. 7/4 S. 15). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. August 2015 bezifferte der Be- schuldigte sein Nettoeinkommen sodann auf monatlich € 10'000.– bis € 12'000.– (Urk. 39 S. 3), um am 23. November 2015 auf dem Datenerfassungsblatt des Obergerichts des Kantons Zürich ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 60'000.– bei Wohnkosten von monatlich Fr. 3'477.– anzugeben (Urk. 60/1 S. 2). Der am
27. November 2015 ausgefüllten Steuererklärung 2014 ist schliesslich ein Jah- resnettoeinkommen von rund Fr. 65'000.– zu entnehmen (Urk. 60/3 S. 2 und S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung auf diese Widersprüche angespro- chen, erläuterte der Beschuldigte, die Miete der Büroräumlichkeiten belaufe sich auf Fr. 3'477.–; seine monatlichen Wohnkosten würden immer noch Fr. 2'000.– betragen. Sein monatliches Netto-Einkommen sei auf ca. € 10'000.– monatlich bzw. zwischen € 120'000.– bis € 130'000.– jährlich zu beziffern (Urk. 68 S. 2). 6.6.2 Die Geschäftsraummiete für die … [Adresse], beträgt brutto Fr. 3'477.– mo- natlich (Urk. 60/4; Urk. 68 S. 2). Diese Position als Geschäftsauslage hat beim Nettoeinkommen bereits ihren Niederschlag gefunden und fliesst damit selbstre- dend nicht in die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ein. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich mithin gegenüber der vorinstanzlichen Verhandlung nicht wesentlich verändert. 6.6.3 Zusammenfassend erscheint die vorinstanzliche, auf Fr. 180.– festgesetzte Tagessatzhöhe als angemessen. 6.7 Es bleibt damit bei einer Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 180.–. 6.8 Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren ist – gegen den einzig appellierenden Be-
- 15 - schuldigten – bereits aus prozessualen Gründen zu bestätigen (Verbot der re- formatio in peius; vgl. Entscheide des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.2 f. und 6B_156/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.5.2; Art. 391 Abs. 2 StPO), obwohl der Beschuldigte mit seinem Gebaren anlässlich der erstinstanz- lichen Verhandlung Anlass zu einer erneuten Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gab. 6.9 Die Vorinstanz fällte in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 1'600.– aus und setzte eine diesbezügliche Ersatz- freiheitsstrafe von 9 Tagen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens fest (Urk. 51 S. 16 f.). Mit einer Verbindungsbusse soll im Rahmen der Massendelinquenz die so- genannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Über- tretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3). Da es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Massendelikt handelt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre, und sich auch unter spezial- präventiven Gesichtspunkten die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf- drängt, ist auf eine solche zu verzichten.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenverle- gung (Dispositivziffer 9) und die von der Vorinstanz bereits mittels Verfügung vom
29. September 2015 auf Fr. 3'000.– berichtigte, reduzierte Prozessentschädigung zu Gunsten des Beschuldigten (vgl. Urk. 45) zu bestätigen. 7.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Berufungsanträgen fast vollumfänglich, lediglich von der Aus- fällung einer Verbindungsbusse ist abzusehen. Dabei handelt es sich jedoch um
- 16 - einen reinen Ermessensentscheid (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), weshalb es sich nicht rechtfertigt, wegen des Obsiegens des Beschuldigten in die- sem (Neben-)Punkt einen Anteil der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demnach sind die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts B._____, Einzelge- richt, vom 19. August 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt 1 (Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB) wird eingestellt. 2.-5. …
6. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes B._____ vom 14. September 2011 für eine bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 180.– angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird nicht verlängert.
7. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft wird abgewiesen. Die Zivilforde- rung der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9.-10. …"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 17 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist betreffend Anklagepunkt 2 schuldig der Verlet- zung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 180.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositivziffer 9) wird bestätigt.
5. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) zugesprochen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 18 - − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer