Sachverhalt
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat sich einleitend zutreffend und umfassend zu den allge- meinen Prinzipien der Sachverhaltserstellung respektive der Beweiswürdigung geäussert. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab ebenso verwiesen werden, wie auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 102 S. 12 ff.). 1.2. Weiter hat die Vorinstanz ebenfalls richtig festgehalten, dass zur Erstellung des umstrittenen Anklagesachverhaltes im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. 5/2-9 [Ordner 3], Urk. 95), der Mitbeschuldigten E._____ (Urk. 7/1-2 und 7/4-9 [Ordner 4], Urk. 95) und F._____ (Urk. 6/1-7 [Ord- ner 4], Urk. 95), des Privatklägers 1 A._____ (Urk. 8/1-3 [Ordner 5]) sowie diver- ser Zeugen und Auskunftspersonen (Urk. 9/1-18 [Ordner 5]) und auf die ärztlichen Befunde bzw. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom
4. bzw. 28. Februar 2013 (Urk. 3/5 und Urk. 3/7 [Ordner 2]) abzustellen ist. 1.3. Mit Bezug auf die Hafteinvernahme des Beschuldigten D._____ vom 8. Ap- ril 2013 (Urk. 5/1) sowie auf die polizeilichen Einvernahme von E._____ vom
8. April 2013 (Urk. 7/3) gilt es folgendes zu beachten: Zu Beginn beider Einver- nahmen wurde den Beschuldigten jeweils mitgeteilt, dass gegen sie ein Verfahren wegen versuchter Tötung eröffnet worden sei und sie als beschuldigte Person einvernommen würden. In der Folge erklärte der Beschuldigte D._____ zu Proto- koll, er sei ausdrücklich damit einverstanden, dass "jetzt hier bei dieser Einver- nahme kein Verteidiger anwesend" sei (Urk. 6/1 S. 1 f.). Nachdem der Beschul- digte ab diesem Zeitpunkt zwingend hätte anwaltlich vertreten sein müssen, ver- mag auch sein Verzicht nichts daran zu ändern, dass die betreffende Beweis- erhebung ungültig erfolgte und die Einvernahme damit nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Gleich verhält es sich mit der obgenannten polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten E._____. Ihr wurde erstmals anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 8. April 2013 eröffnet, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Tötungsversuchs zum Nachteil von A._____ eingeleitet wurde. Ab diesem Zeit-
- 10 - punkt hätte sie zwingend einer anwaltlichen Verbeiständung bedurft. Dabei war es vollkommen unerheblich, dass sie selbst zu Protokoll gab, es gehe im Moment noch ohne Anwalt (Urk. 5/3 S. 1). Die unterlassene respektive verspätete Verbei- ständung führt in beiden Fällen in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO zur Un- gültigkeit der jeweils erhobenen Beweise. 1.4. Die übrigen Beweismittel wurden – soweit sie nachfolgend zur Beweis- führung herangezogen werden – unter Einhaltung der einschlägigen strafpro- zessualen Erfordernisse erhoben und sind daher ohne Einschränkung verwertbar. 1.5. Aus Gründen der Übersichtlichkeit, rechtfertigt es sich nachfolgend, der Systematik im angefochtenen Entscheid zu folgen.
2. Zur Vorgeschichte bzw. Ausgangslage 2.1.1. Soweit in der Anklageschrift vom 22. September 2014 zunächst geschildert wird, wie und unter welchen Umständen der Beschuldigte E._____ kennenlernte und unter welchen Umständen sich daraus eine aussereheliche Beziehung entwi- ckelte, welche über mehrere Monate hinweg andauerte, ist der Sachverhalt durch den Beschuldigten anerkannt. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz ergab sich einzig in Bezug auf den Zeitpunkt des ersten Treffens zwischen ihm und E._____ eine Unstimmigkeit, welche indes für die Beurteilung des hier interessierenden Vorfalles von höchst marginaler Relevanz ist. 2.1.2. Zunächst stellte sich E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung – ebenso wie der Beschuldigte selbst – auf den Standpunkt, das erste Treffen habe ca. 1 bis 1 ½ Wochen nach dem ersten Kontakt, Anfang Dezember 2012, stattgefunden (Prot. I S. 3 f.). Die Anklagebehörde datierte dagegen das erste Treffen in der Wohnung von H._____ auf Ende Oktober bis Anfang Novem- ber 2012 (Urk. 27 S. 2). 2.1.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2013 gab E._____ an, sie habe mit dem Beschuldigten im Dezember 2012 "etwas gehabt" (Urk. 5/2 S. 30 f. Antwort auf Frage 197). In der Hafteinvernahme vom 9. April 2013 gab sie zu Protokoll, sie sei sich nicht mehr ganz sicher, glaube aber, dass
- 11 - die Beziehung Ende November, Anfang Dezember 2012 begonnen habe (Urk. 5/4 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 konnte E._____ nicht mehr sagen, wann sie den Beschuldigten das erste Mal persönlich getroffen habe. Sie wisse nur noch, dass das Treffen an einem Freitag bei "H._____ zu- hause" stattgefunden habe (Urk. 5/5 S. 2 Antwort auf Frage 11). 2.1.2.2. Der Beschuldigte gab im Rahmen der Untersuchung zu Protokoll, er habe E._____ ca. Mitte bis Ende Oktober 2012 auf der Singleseite … im Internet ken- nen gelernt. Vom ersten Chat bis zum ersten realen Treffen habe es wenige Tage gedauert. Dieses erste Treffen habe ca. Anfang November in der Wohnung von H._____ stattgefunden (Urk. 6/3 S. 4 Antwort auf Frage 16 ff.). 2.1.2.3. H._____ wurde am 21. August 2013 als Zeugin zur Sache einvernom- men. Zum Zeitpunkt des ersten Treffens der Beschuldigten in ihrer Wohnung wurde sie nicht befragt (Urk. 9/15). 2.1.2.4. Anhand der vorhandenen Beweismittel lässt sich nicht mit Sicherheit er- stellen, wann genau der Beschuldigte E._____ kennenlernte und wann das erste Treffen der beiden in der Wohnung von H._____ stattgefunden hat. Nachdem auch der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Schilderungen von E._____ nicht in Abrede stellte, wonach das fragliche Treffen Anfang Dezember 2012 stattgefunden habe, ist davon auszugehen, dass der ers- te Kontakt via Internet nicht wie in der Anklageschrift geschildert ca. Mitte/Ende Oktober, sondern Mitte/Ende November 2012 stattgefunden hat. Der Anklagesa- chverhalt ist daher entsprechend zu korrigieren. Diese marginale zeitliche Abwei- chung ist für die Erstellung des Sachverhaltes indes ohnehin – wenn überhaupt – von höchst geringfügiger Bedeutung, was auch die Verteidigung offenkundig er- kannte, ging sie doch im Rahmen ihres Plädoyers mit keinem Wort darauf ein (Urk. 171 S. 3 ff.). 2.1.2.5. Mit der vorstehenden Korrektur ist der unter dem Titel Vorgeschichte zu- sammengefasste Anklagesachverhalt durch den Beschuldigten unbestritten, was seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren auch explizit so festgehalten wurde (Urk. 152 S. 3 und Urk. 171 S. 3 f.). Nachdem sich das diesbezügliche Ge-
- 12 - ständnis mit dem Untersuchungsergebnis deckt, ist dieser Teil des Anklagesach- verhaltes als erstellt zu betrachten.
3. Zum Vorfall vom 15. Januar 2015 3.1. Der Beschuldigte hat sowohl im Rahmen der Konfrontations- /Schlusseinvernahme vom 27. August 2014 (Urk. 5/9) als auch anlässlich der vor- instanzlichen Befragung zur Sache, den in der Anklageschrift geschilderten Sach- verhalt als zutreffend anerkannt. Allerdings brachte er im nächsten Satz auch vor, von seiner Seite aus sei es darum gegangen, A._____ einen Denkzettel zu ver- passen. Was geschehen sei, habe er nie so gewollt. Es habe das vielleicht falsch verstanden, dass E._____ gerne gehabt hätte, dass ihr Mann umgebracht werde. Er habe ihm nur eins schlagen wollen (Prot. I. S. 55). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte den zur An- klage erhobenen, äusseren Sachverhalt – mit Ausnahme der Schnittführung be- treffend den zweiten Schnitt – nicht in Abrede. Bezüglich des inneren Anklage- sachverhaltes führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, es sei ihm lediglich darum gegangen, A._____ einen Denkzettel zu verpassen. Er und sein Bruder hätten ihm nur einen Schlag verpassen wollen. Es sei dann aber alles anders ge- laufen. Ihr Wille (nämlich jener der Mitbeschuldigten E._____) sei es natürlich ge- wesen, dass der Mann nicht mehr zurückkomme. Er selbst habe an diesem Abend nicht zugeschlagen, aber es sei eigentlich so geplant gewesen. Die Schnit- te habe er A._____ nur deshalb zugefügt, weil er seinem in Not geratenen Bruder habe helfen und ihn aus der Umklammerung von A._____ befreien wollen (Prot. II. S. 5 ff.). 3.3. Die Verteidigung des Beschuldigten stellte sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei bis zum Ablauf der tätlichen Attacke auf A._____, beginnend um ca. 22.00 Uhr, durch die Untersuchung und die Zuge- ständnisse des Beschuldigten erstellt. Was den Ablauf der Attacke angehe, so gingen die Schilderungen der Tatbeteiligten auseinander. Folglich sei der Tather- gang umstritten. Was die Verteidigung im Detail vorbringt, wird nachfolgend dar-
- 13 - getan, wobei es tunlich erscheint, die betreffenden Argumente sogleich aufzu- nehmen und kritisch zu prüfen: 3.3.1. Es sei klar, dass der Beschuldigte A._____ mit zwei – mittels Teppichmes- ser herbeigeführten – Schnittwunden verletzt habe. Aus den Akten gehe hervor, dass A._____ den ersten, ca. 11 cm langen Schnitt im Nacken nicht bemerkt ha- be. Dieser erstaunliche Umstand sei wohl mit einem äusserst starken Hormon- bzw. Adrenalinausstoss zu erklären, welcher die Wahrnehmung und das körperli- che Empfinden während der Zeit des Angriffs beträchtlich getrübt habe. Es sei daher anzunehmen, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht nur im Zusam- menhang mit der Herbeiführung der ersten Schnittverletzung (schockbedingt) ver- zerrt und deshalb unzutreffend seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Schnittverletzung im vorderen Halsbereich augenscheinlich unter dem Kinn und nicht quer durch den Hals durchführe. Es sei im Verlauf des Verfahrens immer wieder davon die Rede gewesen, dass dem Opfer die Kehle durchgeschnitten worden sei. Auf den Fotos sei aber ersichtlich, dass der Schnitt nicht durch die Kehle geführt, sondern unter dem Kinn verlaufen sei. Dies widerspiegle den nicht vorhandenen Tötungsvorsatz. Hätte der Beschuldigte A._____ töten wollen, dann hätte er ihm die Klinge quer durch den Hals durchgezogen (Urk. 152 S. 4, Urk. 171 S. 4). 3.3.1.1. Dass sich ein Mensch, welcher des Nachts nichtsahnend von zwei mas- kierten Männern überfallen, mit einem Armierungseisen niedergeknüppelt und mit einem Messer attackiert wird, zweifellos in einer körperlichen Ausnahmesituation befindet und einen entsprechend starken Hormon-, insbesondere Adrenalinaus- stoss zu verzeichnen hat, mag mit der Verteidigung zutreffend sein. Dass dadurch aber die Wahrnehmung von A._____ nachhaltig getrübt worden wäre, dafür be- stehen keinerlei Anhaltspunkte. Seine Schilderungen des Tatherganges sind sehr detailliert und konstant. Zudem stimmen sie über weite Teile mit den Schilderun- gen der Gebrüder AF._____ überein. Dass die körperliche Ausnahmesituation A._____ dermassen in seiner Wahrnehmung getrübt hätte, dass seine Angaben als unzuverlässig zu betrachten wären, kann angesichts der gesamten Umstände ausgeschlossen werden. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass sich A._____
- 14 - unmittelbar nach der Attacke aufrichten und nach Hause schleppen konnte, um dort Hilfe zu holen. Wäre er tatsächlich dermassen nachhaltig in seiner Wahr- nehmung getrübt gewesen, wie dies die Verteidigung darstellt, so wäre er wohl kaum in der Lage gewesen, nach dem vollkommen überraschenden Überfall der- art rational zu agieren. 3.3.1.2. Dass die Schnittverletzung im vorderen Halsbereich des A._____ "unter dem Kinn und nicht quer durch den Hals" verlief, ist angesichts der fotografischen Dokumentation und der medizinischen Akten widerlegt. Geradezu abwegig ist an- gesichts des 17 cm langen und 1 bis 3 cm tiefen, glattrandigen Schnittes die Be- hauptung der Verteidigung, der Schnitt widerspiegle den nicht vorhandenen Tö- tungsvorsatz. Exakt das Gegenteil ist der Fall. 3.4. Weiter bringt die Verteidigung vor, dass A._____ konstant ausgesagt habe, der Täter habe das Messer in der rechten Hand gehalten, mache angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte Linkshänder sei, deutlich, dass seine Aussa- gen nicht verlässlich seien. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass der Beschul- digte angesichts der grossen Nervosität das Teppichmesser in der schwächeren seiner beiden Hände gehalten habe. 3.4.1. Was die Verteidigung vorbringt ist nichts weiter als eine Hypothese und überzeugt nicht. A._____ hat konstant ausgesagt, nachdem er mit dem ersten Angreifer (F._____) gerungen und zu Boden gefallen sei, sei er dort auf seiner rechten Körperseite gelegen und habe gehofft, er werde nun von den Angreifern in Ruhe gelassen. Der erste Angreifer habe dann auch den Tatort vermutlich ver- lassen. Der zweite Angreifer hingegen – und dabei handelte es sich unbestritte- nermassen um D._____ – sei auf ihn zugekommen. Er habe ihn am linken Ober- arm gepackt und ihn auf den Rücken gedreht. Dann habe er ihm das Messer an die Kehle gesetzt und dieses mit einer sehr schnellen Bewegung durchgezogen (Urk. 8/1 S. 5 Antwort auf Frage 15). D._____ musste aufgrund der überzeugen- den Schilderungen von A._____ also beide Hände einsetzen. Es ist daher eben so gut denkbar, dass D._____ seine "starke" linke Hand benützte, um A._____ am Boden zu fixieren und den Schnitt mit der "schwachen" rechten Hand ausführ- te. Dass man mit einem Teppichmesser auch mit der schwächeren Hand mit einer
- 15 - sehr schnellen Bewegung einen sauberen Schnitt anbringen kann und man dazu keiner besonderen feinmotorischen Fähigkeiten bedarf, liegt auf der Hand. Inso- fern ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte die Schnittbewegung an der Kehle von A._____ mit der rechten Hand ausführte. Dafür würde auch der Um- stand sprechen, dass die Wunde rechts 3 cm und links noch 1 cm tief war. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang ausführt, eine rechtseitig tiefere Wunde deute darauf hin, dass der Beschuldigte linksseitig mit weniger Druck zu Werke gegangen sei, er das Messer entsprechend von der rechten über den Kinnbereich zur linken Halsseite gezogen und dort das Messer habe auslaufen lassen, dann verkennt sie folgendes: Sowohl dem ärztlichen Befund vom 4. Feb- ruar 2013 (Urk. 3/5) wie dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom
28. Februar 2013 (Urk. 3/7 S. 4) lässt sich entnehmen, dass die ca. 17 cm lange Wunde rechtsseitig ca. 3 cm, linksseitig ca. 1 cm tief war. Zudem wird der rechts- seitig gelegene Wundwinkel von den Medizinern als spitz auslaufend beschrie- ben, während sich der linksseitige Wundwinkel leicht tangential auslaufend prä- sentiert habe (Urk. 3/7 S. 4). Wenn die Mediziner hier von rechts und links spre- chen, dann bezieht sich das auf die Perspektive des Exploranden, was ohne wei- teres auch aufgrund der fotografischen Dokumentation der Verletzungsbilder be- legt ist (Urk. 2/7 S. 9 und 10). Das heisst mit anderen Worten, dass der Schnitt aus Sicht des Täters, mithin des Beschuldigten, auf der linken Seite 3 cm und auf der rechten Seite 1 cm tief war. Folgt man der Theorie des Verteidigers so hätte der vor A._____ stehende Täter also aus seiner Sicht von links nach rechts ge- schnitten, was darauf hindeuten würde, dass der Täter das Messer in der rechten Hand gehalten hätte. Dies wiederum würde mit den Schilderungen von A._____ in Einklang stehen. Die Schilderung des Beschuldigten, wonach er seitlich versetzt hinter A._____ gestanden sei, wäre vom Verletzungsbild her zumindest in der Theorie damit vereinbar, dass der Beschuldigte das Messer in der linken Hand gehalten habe. Dass es aber im Rahmen eines dynamischen Ablaufs – A._____ soll ja nach Darstellung des Beschuldigten dessen Bruder F._____ von hinten festgehalten und mit diesem gerungen haben – dem Beschuldigten möglich ge- wesen sein soll, A._____ das Messer zwischen den beiden Kämpfenden hindurch
- 16 - an die rechte Halsseite zu setzen und diesem einen sauberen, glattrandigen Schnitt zu versetzen, scheint doch äusserst unwahrscheinlich. 3.4.2. A._____ sagte vom ersten Moment an detailliert und überzeugend aus. Es ist zudem auch nicht einzusehen, weshalb er lügen sollte. Seine Aussagen wer- den zum grossen Teil sogar von D._____ und F._____ bestätigt. D._____ ist un- bestritten Linkshänder. Ob er das Messer beim zweiten Schnitt in der linken, oder der rechten Hand gehalten hat, lässt sich nicht mit allerletzter Sicherheit sagen. Möglich wäre grundsätzlich beides. Klar ist aufgrund des Spurenbildes, dass A._____ der zweite, unmittelbar lebensbedrohliche Schnitt nicht von hinten zuge- fügt wurde. A._____ sagte diesbezüglich absolut überzeugend aus und es ist zu- dem auch praktisch undenkbar, wie D._____ in dem von ihm beschriebenen sehr dynamischen Handlungsablauf (heftiges Kämpfen und Ringen bei schlechten Lichtverhältnissen) mit dem Messer in der Hand zwischen den beiden Beteiligten hindurch an den Hals von A._____ hätte gelangen und diesem dort einen derart sauberen, horizontal verlaufenden Schnitt hätte beibringen können. Dies umso weniger, als D._____ mit seiner Körpergrösse von ca. 165 cm leicht kleiner ist als der 171 cm grosse und stämmige A._____ (Urk. 18/2 und Urk. 3/6 S. 3). Damit ist entgegen der Auffassung der Verteidigung erstellt, dass D._____ bei der zweiten Schnittausführung vor dem am Boden liegenden A._____ stand, diesen mit einer Hand auf den Rücken drehte und ihm mit der anderen Hand die in der Anklage- schrift beschriebene Schnittverletzung mit dem Teppichmesser im vorderen Hals- bereich beibrachte. 3.4.3. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, aufgrund des äusse- ren Tatablaufes lasse sich nicht ableiten, was der Beschuldigte gedacht und ge- wollt habe, ist ihrer Argumentation folgendes entgegen zu halten. Der Beschuldig- te hat, wie zuvor dargetan, auch anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach und unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass E._____ von ihm erwartet habe, dass er A._____ umbringe. Vor diesem Hintergrund, dem Vorfall vom Vor- abend im Übungsraum, der neuerlichen Planung und Umsetzung am Tattag, der Begleitung seines Bruders F._____, der Bewaffnung mit einem Teppichmesser, dem Umstand dass er nur geschnitten und nie geschlagen hat und letztlich des
- 17 - eiskalt platzierten Schnittes quer durch den Hals von A._____ kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass der Beschuldigte A._____ an jenem Abend umbrin- gen wollte. Dass es ihm beim Schnitt nur darum gegangen sei, seinem Bruder zu helfen, ist eine offenkundige Schutzbehauptung. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschuldigten, er habe A._____ nur eine Abreibung verpassen wollen. 3.4.4. Auch aus dem ersten Schnitt in den Nacken von A._____ lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Schnitt nicht zentral am Nacken, sondern rechtsseitig verläuft. Die Verletzung verläuft gemäss Gutachten IRM von oben vorne nach hinten unten (Urk. 3/7 S. 4). Wie sich der Übersichtsaufnahme in Urk. 2/7 S. 24 augenscheinlich entnehmen lässt, befindet sich der Schnittansatz "oben-vorne", mithin im seitlichen Halsbe- reich. Mit anderen Worten wurde auch mit diesem Schnitt ein sehr sensibler Be- reich, nämlich der Hals mit seinen links und rechtsseitig verlaufenden Blutgefäs- sen tangiert. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldig- te an der Berufungsverhandlung explizit zu Protokoll gab, A._____ nie geschlagen zu haben. Hätte er tatsächlich seinen Bruder wirksam verteidigen wollen, dann wären gezielte Schläge respektive Tritte wohl effizienter gewesen. D._____ hat zwei Mal geschnitten und kein einziges Mal – wie scheinbar von ihm beabsichtigt
– geschlagen. Bei beiden Schnitten attackierte er gezielt den Hals des A._____. Aus diesen objektiven Umständen lässt sich ebenfalls schliessen, dass er mit sei- nem Handeln den Tod von A._____ anstrebte. 3.4.5. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zusammenfassend und mit Ver- weis auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung festzuhalten, dass auch der unter dem Titel "Tatausführung" zur Anklage erhobene objektive und subjektive Sach- verhalt vollständig und zweifelsfrei erstellt ist. Dieser ist der nachfolgenden recht- lichen Würdigung zu Grunde zu legen.
- 18 - III. Rechtliche Würdigung
1. Versuchter Mord 1.1. Versuch 1.1.1. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unabhängig von der nachfolgend noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation des Deliktes von einem versuch- ten Tötungsdelikt auszugehen, da bekanntlich die Erfüllung des objektiven Straf- tatbestandes, nämlich der Todeseintritt, glücklicherweise ausblieb. 1.2. Mord 1.2.1. Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung. Charakterisiert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 111 StGB; BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, N 4 zu Art. 111 StGB). 1.2.2. Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Spezialtatbestand des Art. 113 StGB (Tot- schlag) oder die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) fällt. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos han- delt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Aus- führung besonders verwerflich sind. 1.2.3. Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im kon- kreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belas- tung gehandelt (Art. 113 StGB). 1.2.4. Die Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte sei des (versuchten) Mor- des im Sinne von Art. 112 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig
- 19 - zu sprechen (Urk. 170 S. 2). Er und E._____ hätten A._____ aus dem Weg räu- men wollen, weil dieser ihrer gemeinsamen Zukunft im Wege gestanden sei und sie sich die mit einer Trennung/Scheidung einhergehenden Unannehmlichkeiten hätten ersparen wollen. Es habe sich um einen eigentlichen Eliminationsmord ge- handelt. Zudem habe sich E._____ auch deshalb besonders skrupellos verhalten, weil sie sich zur Durchsetzung ihres krass egoistischen Motives ihres Liebhabers D._____ bedient und diesen rücksichtslos dazu bewegt habe, ihren Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, den sie hinterhältig an den Tatort gelotst habe, zu töten. Damit liege auch ein eigentlicher Auftragsmord vor. Es sei vorliegend von einem geradezu klassischen Mordversuch auszugehen. Wenn eine Tat wie diese nicht als Mordversuch zu qualifizieren sei, dann seien in Zukunft nur noch schwer Fälle vorstellbar, wo dies noch der Fall sein könnte (Urk. 27 S. 8, Urk. 170 S. 8 ff.). 1.2.5. Demgegenüber stellte sich die Verteidigung zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt eine Tötungsabsicht ge- habt und dies habe er auch während der gesamten Untersuchung immer wieder beteuert. Eigentlicher Motor hinter der vorliegend zu beurteilenden Tat sei nicht der Beschuldigte, sondern E._____ gewesen. Sie sei es gewesen, die die Attacke auf A._____ initiiert und geplant habe. Es könne zwar nicht von der Hand gewie- sen werden, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt der Tat die Beseitigung des A._____ angedacht habe. Dahingehend seien denn auch seine entsprechenden Depositionen in der Strafuntersuchung zu verstehen. Was der Beschuldigte aber in Wirklichkeit gedacht und gewollt habe, gehe aus dem vorliegenden Sachverhalt kaum hervor. Jedenfalls könne klar festgehalten werden, dass Gedanken an eine Tötung des A._____ zwar moralisch verwerflich seien. Solche Gedanken seien indes nicht geeignet, um den vorliegenden Sachverhalt als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne des StGB zu qualifizieren. Bei den betreffenden Gedanken des Beschuldigten habe es sich vielmehr um einen noch unkonkreten und unent- schlossenen, mithin bedingten Handlungswillen gehandelt, ohne dass sich der Beschuldigte über das effektive Vorhaben im Klaren gewesen sei. Dass dem Be- schuldigten keine Tötungsabsicht nachgewiesen werden könne, ergebe sich aus den gesamten Umständen. So habe die Strafuntersuchung etwa ergeben, dass
- 20 - der Beschuldigte bereits am 14. Januar 2013 und auf Arrangieren von E._____ die Möglichkeit gehabt habe, A._____ in dessen Übungsraum in I._____ anzu- greifen und allenfalls gar zu töten. Diese Möglichkeit habe der Beschuldigte aber nachweislich gänzlich ungenutzt verstreichen lassen. Der Beschuldigte habe es nicht einmal übers Herz gebracht, A._____ einen Faustschlag zu verpassen. Von einem, wenn auch nur eventualvorsätzlichen Tötungsvorsatz könne keine Rede sein. Weiter habe der Beschuldigte seinen Bruder F._____ gebeten, ihm beim "Verprügeln" von A._____ behilflich zu sein. Von einer beabsichtigten Tötung ha- be er nicht gesprochen. Hätte der Beschuldigte eine solche beabsichtigt gehabt, dann wäre – so die Verteidigung – anzunehmen, dass er dies seinem Bruder auch so kundgetan hätte, um diesem zumindest die freie Wahl einer Teilnahme zuzugestehen. Dass er gerade dies nachweislich nicht getan habe, spreche klar- erweise gegen eine Tötungsabsicht. Dass der Beschuldigte ein Teppichmesser dabei gehabt habe, spreche sodann auch nicht gegen den Beschuldigten. Dieses habe er nämlich zufällig im Auto gehabt, weil er damit Wochen zuvor eine Folie zur Verdunkelung der Autoscheiben zurecht geschnitten habe. An den Tatort ha- be er das Messer nur zur Selbstverteidigung mitgenommen. Weiter spreche ge- gen eine Tötungsabsicht, dass der Beschuldigte seinen Bruder zuerst auf A._____ habe losgehen lassen. Dass er seinem Bruder den Vortritt gelassen ha- be und er sich selbst erst aktiv ins Geschehen eingemischt habe, als sich sein Bruder aus der Umklammerung von A._____ nicht mehr habe befreien können, spreche klar gegen einen Tötungswillen. Wenngleich der Angriff mit dem Tep- pichmesser als unverhältnismässig zu bezeichnen sei, habe er doch einzig dazu gedient, seinen Bruder zu befreien. Auch hieraus könne zum Nachteil des Be- schuldigten keine Tötungsabsicht abgeleitet werden. Schliesslich zeige sich auch aus dem Verhalten des Beschuldigten, als A._____ wehrlos vor ihm auf dem Bo- den gelegen sei, mit aller Deutlichkeit, dass er keine Tötungsabsicht gehabt habe. Anstatt nämlich das Opfer mit weiteren Schnitten oder Stichen zu malträtieren und zu töten, sei der Beschuldigte – erschrocken über sein eigenes Handeln und im Bestreben möglichst nicht erkannt zu werden – davon gerannt. Einen Tötungsvor- satz lasse dieses Verhalten nicht vermuten. Nachdem die Voraussetzungen einer versuchten vorsätzlichen Tötung mangels hinreichenden Vorsatzes nicht gegeben
- 21 - seien, müsse auch der Vorwurf des Mordes entfallen. Dass die bei A._____ fest- gestellten Verletzungen als lebensgefährlich zu bezeichnen seien, lasse sich auf- grund der sich widersprechenden Angaben im ärztlichen Befund vom 4. Februar 2013 und im Gutachten vom 28. Februar 2013 nicht zweifelsfrei erstellen. Zu Gunsten des Beschuldigten müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ zwar verletzt habe, dass aber das Tatbestandsmerkmal der Lebensgefährlichkeit und damit der objektive Tatbestand der schweren Körperver- letzung nicht erfüllt sei. Damit bleibe letztlich einzig noch der beantragte Schuld- spruch wegen eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 171 S. 8 ff.). 1.2.6. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (zusammengefasst in BSK Strafrecht II
– Schwarzenegger, Art. 112 N 6 ff.) werden der besonders verwerfliche Beweg- grund bzw. Zweck der Tat und die besonders verwerfliche Art der Ausführung als Regelbeispiele für die besondere Skrupellosigkeit gewertet, wobei nur eine Ge- samtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss berechtigen. Der Mord zeichnet sich durch eine ausser- gewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz strebt an, den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter zu erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben an- derer Menschen hinweg setzt. Die besondere Skrupellosigkeit muss aus der Tat selber hervorgehen. Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind unbeacht- lich, soweit sie nicht zur Beurteilung des Verbrechens, sondern unabhängig von diesem zur Würdigung der Persönlichkeit des Täters herangezogen werden. Es sollen somit nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände ver- wertet werden. In der Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, wenn beispielsweise das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist oder wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausge- löst wurde. 1.2.7. Von wesentlicher Bedeutung sind die Beweggründe, aus denen der Täter gehandelt hat. Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Tä-
- 22 - ter zur Tötung motivieren (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, N 8 ff. zu Art. 112 StGB). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen die Habgier, die Rache, der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des Lebens, die Mordlust, die sexuelle Befriedigung oder die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühls- kälte. Eine extreme Geringschätzung des Lebens liegt vor, wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint. Mordlust wird dann ange- nommen, wenn die Tötung aus Freude an der Vernichtung von Menschenleben, aus Neugierde, jemanden sterben zu sehen, oder aus Zeitvertreib ausgelöst wird. Bei einer solchen Tat gibt es keinen sozialen Anlass zur Tat, weshalb der Tod des Opfers als eigentlicher Zweck der Tat erscheint. 1.2.8. Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Be- weggrund des Täters steht, kommt diesem Anwendungsfall kaum selbständige Bedeutung zu (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, N 16 zu Art. 112 StGB). 1.2.9. Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, N 17 ff. zu Art. 112 StGB), bzw. verweist das Gesetz auf die äusseren Tatumstände, denen immer wieder entscheidendes Gewicht beigemessen wurde. Als besonders verwerflich wird allgemein das kon- sequente zu Ende führen der Tötung bewertet, vor allem wenn das Opfer ver- sucht, sich zu retten (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, N 17 zu Art. 112 StGB mit weiteren Hinweisen). 1.2.10. Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand im Leitentscheid BGE 127 IV 10 E. 1 folgendermassen zusammengefasst: 1.2.11. Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausser- ordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durch-
- 23 - setzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum ei- nen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermei- den helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonde- ren Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, wäh- rend Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tat- bezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). So kann eine skrupellose Gesinnung dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Täter sein Verbrechen im Voraus plant, es vorbereitet und nach der Ausfüh- rung der Tat gezielt falsche Spuren legt (BGE 95 IV 165 ff.). Fehlende Reue ist vielfach, aber nicht notwendigerweise ein Zeichen der Skrupellosigkeit (BGE 104 IV 153). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamt- würdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; 118 IV 122; 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Ge- samtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, na- mentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politi- schem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. Ib; 117 IV 369 E. 19c) oder aus Gering- schätzung (BGE 120 IV 265). 1.2.12. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegend zu beurteilenden Fall die nachfolgenden Tatumstände von Bedeutung:
- 24 - 1.2.12.1. Gestützt auf den durch das Beweisergebnis erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte E._____ über eine Internet-Dating-Plattform kennengelernt. We- nige Tage danach trafen sich die beiden in der Wohnung einer Freundin von E._____, wo es sogleich zu einem ersten sexuellen Kontakt kam. Zwischen dem Beschuldigten und E._____ entwickelte sich in der Folge eine aussereheliche Liebesbeziehung und es kam zu einer Vielzahl von persönlichen Treffen und se- xuellen Kontakten. Unter anderem kam es auch zu Treffen in der ehelichen Woh- nung der Familie ABCE._____ und im Beisein des nachmaligen Opfers A._____. Im Verlauf der Beziehung teilte E._____ dem Beschuldigten mit, dass sie und die Kinder von A._____ schlecht behandelt würden und sie es mit ihrem Ehemann nicht mehr aushalte. Sie liess den Beschuldigten wissen, dass sie ihn liebe und sich eine gemeinsame Zukunft mit ihm wünsche, wobei sie ihm auch die Tren- nung von ihrem Ehemann A._____ sowie die Neugründung einer "eigenen" Fami- lie in Aussicht stellte. Gleichzeitig teilte sie dem Beschuldigten mit, dass ihr Ehe- mann A._____ unter keinen Umständen mit einer Trennung/Scheidung einver- standen sei und er gesagt habe, dass er sie – E._____– im Falle einer Tren- nung/Scheidung umbringen werde. Wenn der Beschuldigte nichts gegen A._____ unternehme, dann könnten sie nie zusammenkommen. E._____ schlug dem Be- schuldigten konkret vor, er könne A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug werfen. Nachdem sie und der Beschuldigte zumindest konkludent den Ent- schluss gefasst hatten, dass Letzterer A._____ töten solle, arrangierte E._____ am Abend des 14. Januar 2013 ein Treffen zwischen ihrem Ehemann und dem Beschuldigten im abgelegenen Übungsraum einer Steel-Band, welcher sich in ei- nem Luftschutzraum in I._____/ZH befand. Ihrem nichtsahnenden Ehemann er- zählte sie wahrheitswidrig, dass sich der Beschuldigte in jenem Raum ein Misch- pult ansehen und gegebenenfalls von ihm ausleihen wolle. Er brauche dies für die bevorstehende Geburtstagsfeier seines Bruders. Gegenüber dem Beschuldigten brachte E._____ zum Ausdruck, dass er im fraglichen Übungsraum etwas unter- nehmen müsse, sonst könnte er sie nicht mehr sehen. Er solle dafür sorgen, dass A._____ etwas passiere. Zudem liess sie den Beschuldigten wissen, dass der fragliche Raum abgelegen sei und sich dort nur Randständige aufhalten würden. Sie gab ihm mithin zu verstehen, dass es dort problemlos möglich sei, A._____
- 25 - ungesehen zu töten. Am fraglichen Abend fand denn auch das Treffen zwischen dem Beschuldigten und A._____ in besagtem Raum statt. Den Beschuldigten ver- liess jedoch der Mut um die geplante Tat umzusetzen, weshalb er unverrichteter Dinge zu E._____ nach J._____ fuhr und ihr mitteilte, dass er alleine nicht im Stande sei, A._____ etwas anzutun. E._____ sagte daraufhin zu ihm, wenn er es alleine nicht könne, dann solle er halt schauen, dass ihm jemand dabei behilflich sei. Zudem liess sie ihn wissen, dass sie am darauffolgenden Abend dafür sorgen werde, dass A._____ mit dem Hund Gassi gehe und die Wohnung verlasse. Das sei dann die letzte Gelegenheit, um etwas zu unternehmen. Sie machte dem Be- schuldigten auf diese Weise klar, dass sie dafür sorgen werde, dass A._____ am nächsten Abend zu einer bestimmten Zeit mit dem Hund den Weg abschreiten würde, auf welchem sie bereits zuvor mit dem Beschuldigten gemeinsame Spa- ziergänge unternommen hatte. Bei dieser Gelegenheit solle der Beschuldigte dann zur Tat schreiten und A._____ töten. Am Abend des 15. März 2013 forderte E._____ dann kurz vor 22.00 Uhr ihren Ehemann mehrfach auf, nun endlich mit dem Hund Gassi zu gehen. Dabei wies sie ihn an, mit dem Hund mindestens bis zum zweiten Kübel zu gehen und nicht vorher umzukehren. Damit wollte sie of- fenkundig sicherstellen, dass A._____ auch tatsächlich auf die ihn auflauernden Gebrüder DF._____ stiess, deren Standort ihr bekannt war. Nachdem A._____ die eheliche Wohnung verlassen und sich auf den Weg gemacht hatte, hat sie den Beschuldigten via Kurznachricht darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Eh- mann nun mit dem Hund unterwegs sei. In der Folge kam es zur beschriebenen lebensbedrohlichen Attacke des Beschuldigten und seines Bruders auf den nichtsahnenden A._____, welche dieser bekanntlich nur mit ausgesprochen viel Glück überlebte. 1.2.12.2. Führt man sich den gesamten Ablauf der Geschehnisse vor Augen, so wird deutlich, wie planmässig und perfide E._____ und der Beschuldigte agierten. Offenkundig war sie bereits seit längerer Zeit mit ihrer ehelichen Situation unzu- frieden. Dies wird namentlich im Umstand deutlich, dass sie bereits Jahre vor der hier zu beurteilenden Tat via diverse Internetplattformen sexuelle Kontakte zu Männern suchte. Auf eben einer solchen Suche ist sie im Dezember 2012 auf den Beschuldigten gestossen, welcher sich nach eigenen Angaben sehr schnell in
- 26 - E._____ verliebte. Ob seine ernsthaften Gefühle tatsächlich durch E._____ erwi- dert wurden, kann letztlich – insbesondere auch angesichts ihres diesbezüglich lavierenden Aussageverhaltens – offen bleiben. Klar ist, dass sie dem Beschuldig- ten zu verstehen gab, dass auch sie in ihn verliebt sei und dass sie sich eine ge- meinsame Zukunft mit ihm, gegebenenfalls auch mit gemeinsamen Kindern, wün- sche. Gleichzeitig zeichnete sie ihrem Geliebten gegenüber immer mehr das Bild eines sie und ihre Kinder schlecht behandelnden Ehemannes. Der Beschuldigte hatte dabei die Unverfrorenheit, auf Einladung von E._____ mehrmals in der ehe- lichen Wohnung aufzukreuzen und scheute sich weder, sich dort dem gehörnten Ehemann zu präsentieren, noch zu dessen Kindern eine freundschaftliche Bezie- hung aufzubauen. E._____ liess den Beschuldigten wissen, dass sie sich von ih- rem Ehemann trennen respektive scheiden lassen wolle, dies aber nicht möglich sei, weil dieser ihr für den Fall der Trennung/Scheidung mit dem Tode gedroht habe. Durch dieses Vorgehen erhöhte sie permanent und ganz gezielt den Druck auf den Beschuldigten, etwas gegen A._____ zu unternehmen. Der Beschuldigte wünschte sich im damaligen Zeitpunkt nichts mehr als eine gemeinsame Zukunft und eine eigene Familie mit E._____. Regelrecht getrieben von diesem Wunsche, sah er sich von E._____ faktisch vor die Wahl gestellt, A._____ zu töten, oder sich von ihr und den gemeinsamen Zukunftsplänen zu verabschieden. Gemein- sam planten sie bereits wenige Wochen nach dem Kennenlernen einen ersten Anschlag auf A._____, wobei dieser auf ganz besonders heimtückische und perfi- de Art in die Falle gelockt werden sollte. Nachdem die geplante Tötung von A._____ am Abend des 14. Januar 2013 scheiterte, weil der Beschuldigte den Mut dazu nicht mehr aufbrachte, liess E._____ nicht locker und forderte ihn auf, sich Unterstützung zu holen. Gleichzeitig schmiedete sie mit ihm einen neuen Plan für den darauffolgenden Abend des 15. Januar 2013. Der Beschuldigte, wel- cher eine erste Tatbegehung nicht verwirklichte, weil er realisierte, dass er den Mut dazu nicht aufbringen konnte, liess sich davon nicht etwa von einem erneuten Anschlag abhalten. Kaum 24 Stunden später schickte nämlich E._____– nach Absprache mit dem Beschuldigten – ihren Ehemann kaltblütig und berechnend in sein Verderben, indem sie dafür sorgte, dass dieser zur vereinbarten Zeit am ebenfalls vereinbarten Ort – nämlich beim zweiten Abfallkübel – eintraf, wo der
- 27 - Beschuldigte und der von diesem zur Unterstützung herbeigerufenen Bruder F._____ auf ihn warteten. Bei ihrem Vorgehen verfolgten der Beschuldigte und E._____ nur ein Ziel: Sie wollten den ungeliebten Ehemann, welcher in ihren Au- gen nichts weiter mehr als einen lästigen Störfaktor darstellte, aus dem Weg räu- men. Dass sich der Beschuldigte vom gescheiterten Vorhaben des Vorabends nicht davon abhalten liess, kaum 24 Stunden später erneut einen Anschlag auf das Leben von A._____ zu verüben, zeigt, wie kalt und berechnend er vorging. Dabei scheute er sich auch nicht, seinen eigenen Bruder aus vollkommen nieder- trächtigen und feigen Motiven beim geplanten Tötungsdelikt zu seinem Komplizen zu machen. Mit der Anklagebehörde kann kein Zweifel daran bestehen, dass A._____ dem Beschuldigten und E._____ lästig geworden war und er ihren Zu- kunftsplänen im Wege stand. Aus diesem Grunde entschlossen sie sich, diesen aus dem Weg zu räumen. 1.2.12.3. Dieses in jeder Hinsicht erschreckend egoistische und gefühlskalte Vor- gehen der Beschuldigten muss klarerweise als eigentlicher Eliminationsmord be- zeichnet werden, und es ist nicht im Ansatz verständlich, wie die Vorinstanz bei diesen Voraussetzungen erwägen konnte, die Tat sei zwar nicht nachvollziehbar, es lasse sich aber weder aus dem Vorgehen noch aus den Beweggründen eine besondere Skrupellosigkeit ableiten (Urk. 148 S. 44). Exakt das Gegenteil ist der Fall. Sowohl das Vorgehen als auch die Beweggründe sind als ausgesprochen skrupellos, feige und hinterhältig zu bezeichnen. E._____ konzertierte den An- schlag auf ihren Ehemann und den Vater ihrer Kinder, lockte diesen in den ge- planten Hinterhalt und liess dessen Eliminierung durch ihren Geliebten – den Be- schuldigten – und dessen Bruder ausführen, derweil sie zu Hause zusammen mit K._____ im Wohnzimmer sass und ein angebliches Computerproblem beheben liess. 1.2.12.4. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte ver- schiedentlich zu Protokoll gegeben hat, er habe sich eine gemeinsame Zukunft mit E._____ gewünscht. Auf dieses Ziel war denn auch seine deliktische Hand- lung ausgerichtet. Dass eine solche gemeinsame Zukunft mit E._____ für ihn nur zu haben war, wenn er A._____ aus dem Weg räumen würde, hatte ihm E._____
- 28 - unmissverständlich klar gemacht. Um sein Ziel also zu erreichen, wollte der Be- schuldigte A._____ am Abend des 15. Januar 2013 mittels Aufschlitzens der Keh- le töten. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang verschiedentlich aus- führte, er habe nichts gegen A._____ gehabt und er habe dessen Tod "eigentlich" nicht aus eigenem Antrieb gewollt, dann wird exakt in diesen Äusserungen deut- lich, dass der Beschuldigte die Eliminierung von A._____ sozusagen als notwen- dige Durchgangsstufe auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel, nämlich zur Erlangung einer gemeinsamen Zukunft mit E._____, wollte. Damit handelte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht direkt vorsätzlich. 1.2.13. Zusammenfassend erfüllen sowohl die Tatausführung wie die Motive die Qualifikationsmerkmale von Art. 112 StGB, weshalb gesamthaft gesehen die Tat als (vollendeter) versuchter Mord zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte ist daher des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Mordversuch, welchen er in Mit- täterschaft mit E._____ begangen hat, wird – ohne Berücksichtigung einer allfälli- gen Strafmilderung wegen des Versuchs – mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis lebenslänglicher Freiheitsstrafe als Höchststrafe bestraft (Art. 112 StGB). 1.2. Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend eine versuchte Tatbegehung zu beurteilen ist, ist die Strafe zu mildern, was bedeutet, dass sich der Strafrahmen nach unten hin öffnet und das Gericht – zumindest theoretisch – an die ange- drohte Mindeststrafe nicht gebunden ist (Art. 48a StGB).
- 29 -
2. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung richtig dargetan und zutreffend auf die massgeblichen Lehrmeinungen und die ein- schlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen. Die betreffenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid können vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO übernommen werden (Urk. 102 S. 40 f.). 2.2. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist darauf hinzuwei- sen, dass bei der Würdigung der objektiven Tatschwere auch das Doppelverwer- tungsverbot zu beachten ist. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstän- de, die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führten, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der glei- che Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmasse ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert dadurch nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (Urteil des Bundesgerichts 6P.115/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 7.1).
3. Tatkomponente 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Das vom Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben und ist allein schon daher bei objekti- ver Betrachtung als ausgesprochen gravierende Straftat zu bezeichnen. Weil Leh- re und Rechtsprechung den Mordtatbestand als Generalklausel mit Regelbeispiel verstehen, ist von einer Strafzumessungsregel auszugehen. Die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgenden Strafzu- messung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Verschul- densmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksichtigt wer- den (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll es dem Gericht aber nicht verwehrt sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein
- 30 - „qualifizierender Tatbestand“ gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewichten, wie skrupellos der Täter gehandelt hat (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, Art. 112 N 28; BGE 118 IV 342, 347 f.; Urteil des Bundesgerichts 6S/104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 4). Schwarzenegger (a.a.O., Art. 112 N 28) fordert dies- bezüglich, dass man differenzieren müsse: Berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung bei Mord straferhöhend, dass der Täter das Opfer besonders grausam behandelt habe (z.B. durch ein langes Quälen), nachdem es dasselbe bei der Subsumtion unter Art. 112 StGB erwogen hat, verstösst es gegen das Doppelverwertungsverbot. Begründet es die Straferhöhung innerhalb des Straf- rahmens von Art. 112 StGB indes damit, dass die Tathandlung im Vergleich zu anderen besonders grausamen Tötungen von extremer Intensität gewesen sei (z.B. durch eine ausserordentlich lange Dauer das Quälens) handelt es sich um eine zulässige Differenzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden, weil dem Gericht bei der Abwägung des individuellen Verschuldens ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. 3.1.2. A._____ wurde am Abend des 15. Januar 2013 in einen Hinterhalt gelockt, wo er sich vollkommen unvermittelt zwei bewaffneten und maskierten Angreifern gegenübersah. Vollkommen nichtsahnend und kommentarlos wurde er auf brutale Art und Weise zunächst mit einem Armierungseisen niedergeschlagen, bevor ihm der Beschuldigte mit einem Teppichmesser eine massive Schnittverletzung am Nacken beibrachte und ihm hernach durch den Beschuldigten die Kehle durchge- schnitten wurde. Dass A._____ an den ihm zugefügten Verletzungen nicht ver- starb, ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass die 17 cm lange und teilweise mehrere cm tiefe Schnittverletzung an seiner Kehle die Halsschlagader nur gera- de um wenige Millimeter verfehlte. Wäre er beispielsweise aufgrund der offenkun- dig massiven Hiebe mit dem Armierungseisen auf seinen Kopf in Ohnmacht gefal- len, so hätte gemäss dem medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin auch mit den vorhandenen Verletzungen der Verblutungstod gedroht, denn dann wäre A._____ nicht mehr in der Lage gewesen, sich sozusagen selbst zu retten (Urk. 3/7 S. 7). Sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung des Verbrechens legte der Beschuldigte zusammen mit E._____ eine erschreckend hohe kriminelle Energie an den Tag und liess jedes Mitgefühl gegenüber A._____
- 31 - missen, wobei die ganze Kaltblütigkeit seines Handelns im Durchschneiden der Kehle von A._____ kulminierte. Das objektive Tatverschulden muss als schwer bezeichnet werden und es rechtfertigt sich daher, die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf 18 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte di- rekt vorsätzlich handelte, denn er verfolgte das Ziel, seinen Nebenbuhler aus der Welt zu schaffen und damit sich und seiner Geliebten – E._____– eine gemein- same Zukunft zu ermöglichen. Anstatt eine Trennung/Scheidung mit den dazuge- hörigen Unannehmlichkeiten anzustreben, entschied er sich zusammen mit seiner Geliebten für die Tötung des A._____, wobei die beiden ausgesprochen egois- tisch und gefühlskalt vorgingen. Dem Beschuldigten musste dabei sehr wohl be- wusst sein, dass er mit A._____ auch den Vater der Kinder seiner Geliebten um- bringen würde. Dies erscheint umso gravierender, als der Beschuldigte diese Kin- der kannte, namentlich zum Sohn C._____ bereits eine freundschaftliche Bezie- hung aufgebaut hatte und plante, in der Zukunft ein gemeinsames Leben mit den Kindern und E._____ zu führen. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewe- sen, den legalen, aber vermeintlich unangenehmen Weg einer Tren- nung/Scheidung mit E._____ durchzustehen, dennoch entschied er sich aus ge- radezu nichtigem Anlass zusammen mit ihr für das hier zu beurteilende Verbre- chen, was ein ausgesprochen schlechtes Licht auf sie beide wirft. Insgesamt be- trachtet müssten die subjektiven Verschuldenskomponenten zu einer Straferhö- hung führen. Da die hier wesentlichen Aspekte jedoch bereits bei der Beurteilung der Mordqualifikation herangezogen wurden, müssen sie hier aufgrund des be- reits mehrfach erwähnten Doppelverwertungsverbotes unberücksichtigt bleiben. Damit hat es auch nach Bewertung des subjektiven Tatverschuldens bei der hy- pothetischen Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe einstweilen sein Bewen- den. 3.2.2. Zur Frage der Schuldfähigkeit kann auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 18. Februar 2014 verwiesen werden. Prof. Dr. med. L._____ kommt darin zusammenfassend zum Schluss, seine Untersuchungen
- 32 - hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte zeitlebens und namentlich auch im deliktsrelevanten Zeitraum an einer psychischen Störung ge- litten habe. Entsprechend sei er auch im Zeitpunkt der Tatbegehung fähig zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat gewesen und er habe jederzeit entsprechend dieser Einsicht auch handeln können. Mit anderen Worten war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in keiner Art und Weise in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt (Urk. 4/6 S. 60). Etwas anderes wird im Übrigen auch weder vom Beschuldigten selbst, noch von seinem amtlichen Verteidiger behauptet. 3.3. Verschuldensunabhängige Tatkomponenten 3.3.1. Dass es letztlich beim Mordversuch blieb, ist wie bereits dargetan lediglich einem geradezu unwahrscheinlichen Zufall, und nicht etwa dem Handeln des Be- schuldigten zuzuschreiben. Der hier vorliegende, vollendete (Mord-)Versuch ist daher als verschuldensunabhängige Tatkomponente zu betrachten. In Anwen- dung von Art. 22 Abs. 1 StGB kann sich dieser Umstand zugunsten der Täter auswirken. Nachdem die Möglichkeit des Todeseintrittes sehr nah war, ist dem Ausbleiben des deliktischen Erfolgs mit 2 Jahren Strafmilderung Rechnung zu tragen. 3.3.2. Weitere verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren liegen nicht vor. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten soweit tunlich vollständig zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 102 S. 42 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte auf Befragen hin, er habe im Verlauf des Verfahrens stets zutreffende Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen ge- macht. Namhafte Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen habe es nicht gegeben. Er befinde sich nach wie vor in Sicherheitshaft. Er habe zwar zu- sammen mit seinem Verteidiger einmal den vorzeitigen Strafantritt beantragt ge- habt. Dieses Gesuch sei dann aber abgewiesen worden. Seither habe er sich ge-
- 33 - dacht, er belasse es dabei, bis der definitive gerichtliche Entscheid vorliege. Zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern habe er nur noch brieflichen Kontakt. Besuch empfange er lediglich von seinem Bruder M._____ und seinem Vater. Zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt mehr. Wenn er aus der Haft entlassen werde, dann wolle er sofort wieder eine Arbeit suchen. Er denke, das sei kein Problem für ihn. Er müsse lediglich zwei bis drei Telefonate tätigen und dann könne er einen Job auswählen. Er wolle dann zwei, drei Jahre arbeiten und Geld sparen, um eine ei- gene Autowerkstatt eröffnen zu können (Prot. II S. 2 ff.). Insgesamt betrachtet lassen sich weder dem Werdegang des Beschuldigten noch seinen persönlichen Verhältnissen strafzumessungsrelevante Faktoren entnehmen. 3.4.2. Die Vorinstanz erwog weiter, dem Strafregisterauszug betreffend den Be- schuldigten sei der Eintrag einer Vorstrafe aus dem Jahre 2003 des Bezirks- gerichts Zürich wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen mehrfachen Verkehrsregelverletzungen zu entnehmen. Gegen ihn sei damals eine bedingte Gefängnisstrafe von 10 Monaten verhängt worden. Diese Vorstrafe sei als minim straferhöhend zu werten. Sodann weise der Beschuldigte – abgesehen von auf- geführten Betreibungen – einen guten Leumund auf, was es zu berücksichtigen gelte (Urk. 102 S. 43 f.). Dem im Berufungsverfahren beigezogenen Strafregister- auszug des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass die Vorstrafe aus dem Jah- re 2003 mittlerweile gelöscht ist (Urk. 105). Die Vorinstanz hat es offenbar unter- lassen im Hinblick auf die Urteilsfällung vom 5. Februar 2015 einen aktuellen Strafregisterauszug einzuholen. Angesichts des Umstandes, dass die von ihr be- rücksichtigte Vorstrafe aus dem Jahre 2003 stammte und damals eine Freiheits- strafe von 10 Monaten ausgefällt wurde, hätte sie mit Blick auf Art. 369 Abs. 1 lit. c StGB beachten müssen, dass die betreffende Vorstrafe zwischenzeitlich ge- löscht wurde. Unter diesem Titel kann jedenfalls nichts zum Nachteil des Be- schuldigten abgeleitet werden; er gilt als nicht vorbestraft. 3.4.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit vgl. dazu Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., N 22 zu Art. 47; BSK Strafrecht I – Wiprächtiger/Keller,
- 34 - N 109 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmin- dernd (BSK Strafrecht I – Wiprächtiger/Keller, N 130 und N 131 zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK Strafrecht I. – Wiprächtiger/Keller, N 131 zu Art. 47 StGB). Damit hat das Bundesgericht un- missverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Be- schuldigten in jedem Fall einer konkreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersu- chung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzie- ren. 3.4.4. Der Beschuldigte hat sich im Rahmen der Strafuntersuchung nach an- fänglichen Bestreitungen weitestgehend geständig gezeigt und anlässlich der Schlusseinvernahme ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Dieses hat er je- doch in den gerichtlichen Verfahren wieder relativiert, weshalb er bei gesamt- hafter Betrachtung nicht als vollumfänglich geständig bezeichnet werden kann. Immerhin hat er aber die Untersuchung durch sein kooperatives Verhalten geför- dert und namentlich auch den Vorfall vom Abend des 14. Januar 2013 freiwillig geschildert, welcher ohne sein Dazutun allein durch die Untersuchung möglicher- weise nicht hätte zu Tage gefördert werden können. Zudem bereut der Beschul- digte seine Tat und auch im Umstand, dass er im Berufungsverfahren die vor- instanzlichen Entscheide zu den Zivilpunkten (Schadenersatz und Genugtuung)
- 35 - nicht mehr angefochten und diese damit anerkannt hat, kommt durchaus eine gewisse Reue und Einsicht zum Ausdruck. Schliesslich ist zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte, welcher sich nach wie vor in Sicherheitshaft befindet, im Vollzug offenbar korrekt und klaglos verhält. Dieser Umstand verdient zwar Be- achtung, ist indes für die Strafzumessung nicht von Belang, da ein korrektes Ver- halten keine besondere Leistung darstellt, sondern allgemein vorausgesetzt wird. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten muss insgesamt trotzdem merklich zu seinem Vorteil berücksichtigt werden. 3.5. Gesamtwürdigung 3.5.1. Ausgehend von der aufgrund der Tatkomponente festgesetzten hypotheti- schen Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe sowie unter Berücksichtigung einer Strafmilderung im Umfang von 2 Jahren wegen des Ausbleibens des tatbe- standsmässigen Erfolges (Art. 22 Abs. 1 StGB) und einer merklichen Strafmilde- rung unter dem Titel Nachtatverhalten von 3 Jahren resultiert eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Nachdem sämtliche weiteren für die Strafzumessung relevanten Faktoren neutral zu werten sind, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu bestrafen. 3.6. Anrechnung der Haft 3.6.1. Der Anrechnung von 1297 Tagen, erstanden durch Untersuchungs- und Si- cherheitshaft bis und mit 25. Oktober 2016, steht nichts im Wege. VI. Kosten und Entschädigung
1. Kosten 1.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme
- 36 - der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger sowie derjeni- gen für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO). Entgegen dem betreffenden Antrag der Verteidigung (Urk. 171 S. 14), kommt angesichts der ständigen Praxis der erkennenden Kammer eine definitive Abschreibung der Kos- ten nicht in Frage. 1.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
2. Entschädigung 2.1. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatkläger 1-3, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über eine Total- Forderung von Fr. 2'150.50 ein. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen, der Sache angemessen und dementsprechend zu entschädigen. Weiter ist ihr ein (hälftiger) Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung zu entrichten. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatkläger ist somit auf Fr. 2'869.30, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher lic. iur. Y1._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand – ohne Be- rufungsverhandlung aber inkl. Vor- und Nachbesprechung sowie Hin- und Rück- weg – von 56.85 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 442.-- ein, was einer Forderung – exklusive Berufungsverhandlung – von Fr. 13'984.90 entspricht (Urk. 158). Für die Berufungsverhandlung, welche rund 6 Stunden dauerte, sowie die Hin- und Rückreise und die Nachbesprechung kämen inklusive Mehrwertsteu- er Fr. 2'138.40 hinzu, was einer Totalforderung von Fr. 16'123.30 entsprechen würde. Der geltend gemachte Aufwand ist zwar ausgewiesen, er erscheint jedoch angesichts des zur Verfügung stehenden Rahmens von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§§ 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. 18 Abs. 1 AnwGebV) als zu hoch und dem Umfang des vorliegenden Verfahrens nicht mehr angemessen. Insbesondere ist zu beachten, dass das Plädoyer der Verteidigung lediglich knapp 15 Seiten um- fasste, worin auch zum Ausdruck kommt, dass die sich im Berufungsverfahren
- 37 - noch stellenden Fragen überschaubar und nicht sonderlich komplex waren. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit pauschal auf Fr. 12'000.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,
1. Abteilung, vom 5. Februar 2015, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. August 2013 beschlagnahmte Natel der Marke Samsung, Typ Galaxy S III mini GT-I8190, weiss (IMEI-Nr.: …), mit der SIM-Karte 079 … sowie das mit derselben Verfügung beschlagnahmte Ladekabel der Marke Samsung wer- den dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten E._____ und F._____ gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
5. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbe- schuldigten E._____ und F._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für seine Aufwendungen Schadenersatz von Fr. 391.55 zuzüglich 5% Zins ab
20. Januar 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3 Schadenersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen.
- 38 - Im Mehrbetrag (Fr. 18'655.45) wird das Schadenersatzbegehren des Privat- klägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ gegenüber den Privatklägern 2 und 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig ist.
7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen psychische Tatfolgen Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezah- len. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschul- digten E._____ und F._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen phy- sische Tatfolgen Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 18'000.–) wird das Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers 1 abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 7'224.– Kosten der Kantonspolizei Zürich (1/3 der Gesamtkosten), Fr. 20'447.25 Auslagen der Untersuchung, Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 37'545.35 Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom
2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen, Zuschlag für die Aufwen- dungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% MwSt.), Fr. 10'848.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- klägerschaft gemäss Honorarnote vom 2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen und 8% Mwst. [1/3 der Gesamtkosten]), davon Fr. 2'535.25 bereits bezahlt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 39 -
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
E. 1.1.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unabhängig von der nachfolgend noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation des Deliktes von einem versuch- ten Tötungsdelikt auszugehen, da bekanntlich die Erfüllung des objektiven Straf- tatbestandes, nämlich der Todeseintritt, glücklicherweise ausblieb.
E. 1.2 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme
- 36 - der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger sowie derjeni- gen für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO). Entgegen dem betreffenden Antrag der Verteidigung (Urk. 171 S. 14), kommt angesichts der ständigen Praxis der erkennenden Kammer eine definitive Abschreibung der Kos- ten nicht in Frage.
E. 1.2.1 Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung. Charakterisiert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 111 StGB; BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, N 4 zu Art. 111 StGB).
E. 1.2.2 Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Spezialtatbestand des Art. 113 StGB (Tot- schlag) oder die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) fällt. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos han- delt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Aus- führung besonders verwerflich sind.
E. 1.2.3 Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im kon- kreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belas- tung gehandelt (Art. 113 StGB).
E. 1.2.4 Die Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte sei des (versuchten) Mor- des im Sinne von Art. 112 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig
- 19 - zu sprechen (Urk. 170 S. 2). Er und E._____ hätten A._____ aus dem Weg räu- men wollen, weil dieser ihrer gemeinsamen Zukunft im Wege gestanden sei und sie sich die mit einer Trennung/Scheidung einhergehenden Unannehmlichkeiten hätten ersparen wollen. Es habe sich um einen eigentlichen Eliminationsmord ge- handelt. Zudem habe sich E._____ auch deshalb besonders skrupellos verhalten, weil sie sich zur Durchsetzung ihres krass egoistischen Motives ihres Liebhabers D._____ bedient und diesen rücksichtslos dazu bewegt habe, ihren Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, den sie hinterhältig an den Tatort gelotst habe, zu töten. Damit liege auch ein eigentlicher Auftragsmord vor. Es sei vorliegend von einem geradezu klassischen Mordversuch auszugehen. Wenn eine Tat wie diese nicht als Mordversuch zu qualifizieren sei, dann seien in Zukunft nur noch schwer Fälle vorstellbar, wo dies noch der Fall sein könnte (Urk. 27 S. 8, Urk. 170 S. 8 ff.).
E. 1.2.5 Demgegenüber stellte sich die Verteidigung zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt eine Tötungsabsicht ge- habt und dies habe er auch während der gesamten Untersuchung immer wieder beteuert. Eigentlicher Motor hinter der vorliegend zu beurteilenden Tat sei nicht der Beschuldigte, sondern E._____ gewesen. Sie sei es gewesen, die die Attacke auf A._____ initiiert und geplant habe. Es könne zwar nicht von der Hand gewie- sen werden, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt der Tat die Beseitigung des A._____ angedacht habe. Dahingehend seien denn auch seine entsprechenden Depositionen in der Strafuntersuchung zu verstehen. Was der Beschuldigte aber in Wirklichkeit gedacht und gewollt habe, gehe aus dem vorliegenden Sachverhalt kaum hervor. Jedenfalls könne klar festgehalten werden, dass Gedanken an eine Tötung des A._____ zwar moralisch verwerflich seien. Solche Gedanken seien indes nicht geeignet, um den vorliegenden Sachverhalt als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne des StGB zu qualifizieren. Bei den betreffenden Gedanken des Beschuldigten habe es sich vielmehr um einen noch unkonkreten und unent- schlossenen, mithin bedingten Handlungswillen gehandelt, ohne dass sich der Beschuldigte über das effektive Vorhaben im Klaren gewesen sei. Dass dem Be- schuldigten keine Tötungsabsicht nachgewiesen werden könne, ergebe sich aus den gesamten Umständen. So habe die Strafuntersuchung etwa ergeben, dass
- 20 - der Beschuldigte bereits am 14. Januar 2013 und auf Arrangieren von E._____ die Möglichkeit gehabt habe, A._____ in dessen Übungsraum in I._____ anzu- greifen und allenfalls gar zu töten. Diese Möglichkeit habe der Beschuldigte aber nachweislich gänzlich ungenutzt verstreichen lassen. Der Beschuldigte habe es nicht einmal übers Herz gebracht, A._____ einen Faustschlag zu verpassen. Von einem, wenn auch nur eventualvorsätzlichen Tötungsvorsatz könne keine Rede sein. Weiter habe der Beschuldigte seinen Bruder F._____ gebeten, ihm beim "Verprügeln" von A._____ behilflich zu sein. Von einer beabsichtigten Tötung ha- be er nicht gesprochen. Hätte der Beschuldigte eine solche beabsichtigt gehabt, dann wäre – so die Verteidigung – anzunehmen, dass er dies seinem Bruder auch so kundgetan hätte, um diesem zumindest die freie Wahl einer Teilnahme zuzugestehen. Dass er gerade dies nachweislich nicht getan habe, spreche klar- erweise gegen eine Tötungsabsicht. Dass der Beschuldigte ein Teppichmesser dabei gehabt habe, spreche sodann auch nicht gegen den Beschuldigten. Dieses habe er nämlich zufällig im Auto gehabt, weil er damit Wochen zuvor eine Folie zur Verdunkelung der Autoscheiben zurecht geschnitten habe. An den Tatort ha- be er das Messer nur zur Selbstverteidigung mitgenommen. Weiter spreche ge- gen eine Tötungsabsicht, dass der Beschuldigte seinen Bruder zuerst auf A._____ habe losgehen lassen. Dass er seinem Bruder den Vortritt gelassen ha- be und er sich selbst erst aktiv ins Geschehen eingemischt habe, als sich sein Bruder aus der Umklammerung von A._____ nicht mehr habe befreien können, spreche klar gegen einen Tötungswillen. Wenngleich der Angriff mit dem Tep- pichmesser als unverhältnismässig zu bezeichnen sei, habe er doch einzig dazu gedient, seinen Bruder zu befreien. Auch hieraus könne zum Nachteil des Be- schuldigten keine Tötungsabsicht abgeleitet werden. Schliesslich zeige sich auch aus dem Verhalten des Beschuldigten, als A._____ wehrlos vor ihm auf dem Bo- den gelegen sei, mit aller Deutlichkeit, dass er keine Tötungsabsicht gehabt habe. Anstatt nämlich das Opfer mit weiteren Schnitten oder Stichen zu malträtieren und zu töten, sei der Beschuldigte – erschrocken über sein eigenes Handeln und im Bestreben möglichst nicht erkannt zu werden – davon gerannt. Einen Tötungsvor- satz lasse dieses Verhalten nicht vermuten. Nachdem die Voraussetzungen einer versuchten vorsätzlichen Tötung mangels hinreichenden Vorsatzes nicht gegeben
- 21 - seien, müsse auch der Vorwurf des Mordes entfallen. Dass die bei A._____ fest- gestellten Verletzungen als lebensgefährlich zu bezeichnen seien, lasse sich auf- grund der sich widersprechenden Angaben im ärztlichen Befund vom 4. Februar 2013 und im Gutachten vom 28. Februar 2013 nicht zweifelsfrei erstellen. Zu Gunsten des Beschuldigten müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ zwar verletzt habe, dass aber das Tatbestandsmerkmal der Lebensgefährlichkeit und damit der objektive Tatbestand der schweren Körperver- letzung nicht erfüllt sei. Damit bleibe letztlich einzig noch der beantragte Schuld- spruch wegen eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 171 S. 8 ff.).
E. 1.2.6 Gemäss Lehre und Rechtsprechung (zusammengefasst in BSK Strafrecht II
– Schwarzenegger, Art. 112 N 6 ff.) werden der besonders verwerfliche Beweg- grund bzw. Zweck der Tat und die besonders verwerfliche Art der Ausführung als Regelbeispiele für die besondere Skrupellosigkeit gewertet, wobei nur eine Ge- samtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss berechtigen. Der Mord zeichnet sich durch eine ausser- gewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz strebt an, den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter zu erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben an- derer Menschen hinweg setzt. Die besondere Skrupellosigkeit muss aus der Tat selber hervorgehen. Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind unbeacht- lich, soweit sie nicht zur Beurteilung des Verbrechens, sondern unabhängig von diesem zur Würdigung der Persönlichkeit des Täters herangezogen werden. Es sollen somit nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände ver- wertet werden. In der Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, wenn beispielsweise das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist oder wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausge- löst wurde.
E. 1.2.7 Von wesentlicher Bedeutung sind die Beweggründe, aus denen der Täter gehandelt hat. Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Tä-
- 22 - ter zur Tötung motivieren (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, N 8 ff. zu Art. 112 StGB). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen die Habgier, die Rache, der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des Lebens, die Mordlust, die sexuelle Befriedigung oder die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühls- kälte. Eine extreme Geringschätzung des Lebens liegt vor, wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint. Mordlust wird dann ange- nommen, wenn die Tötung aus Freude an der Vernichtung von Menschenleben, aus Neugierde, jemanden sterben zu sehen, oder aus Zeitvertreib ausgelöst wird. Bei einer solchen Tat gibt es keinen sozialen Anlass zur Tat, weshalb der Tod des Opfers als eigentlicher Zweck der Tat erscheint.
E. 1.2.8 Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Be- weggrund des Täters steht, kommt diesem Anwendungsfall kaum selbständige Bedeutung zu (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, N 16 zu Art. 112 StGB).
E. 1.2.9 Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, N 17 ff. zu Art. 112 StGB), bzw. verweist das Gesetz auf die äusseren Tatumstände, denen immer wieder entscheidendes Gewicht beigemessen wurde. Als besonders verwerflich wird allgemein das kon- sequente zu Ende führen der Tötung bewertet, vor allem wenn das Opfer ver- sucht, sich zu retten (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, N 17 zu Art. 112 StGB mit weiteren Hinweisen).
E. 1.2.10 Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand im Leitentscheid BGE 127 IV 10 E. 1 folgendermassen zusammengefasst:
E. 1.2.11 Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausser- ordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durch-
- 23 - setzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum ei- nen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermei- den helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonde- ren Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, wäh- rend Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tat- bezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). So kann eine skrupellose Gesinnung dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Täter sein Verbrechen im Voraus plant, es vorbereitet und nach der Ausfüh- rung der Tat gezielt falsche Spuren legt (BGE 95 IV 165 ff.). Fehlende Reue ist vielfach, aber nicht notwendigerweise ein Zeichen der Skrupellosigkeit (BGE 104 IV 153). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamt- würdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; 118 IV 122; 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Ge- samtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, na- mentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politi- schem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. Ib; 117 IV 369 E. 19c) oder aus Gering- schätzung (BGE 120 IV 265).
E. 1.2.12 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegend zu beurteilenden Fall die nachfolgenden Tatumstände von Bedeutung:
- 24 -
E. 1.2.12.1 Gestützt auf den durch das Beweisergebnis erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte E._____ über eine Internet-Dating-Plattform kennengelernt. We- nige Tage danach trafen sich die beiden in der Wohnung einer Freundin von E._____, wo es sogleich zu einem ersten sexuellen Kontakt kam. Zwischen dem Beschuldigten und E._____ entwickelte sich in der Folge eine aussereheliche Liebesbeziehung und es kam zu einer Vielzahl von persönlichen Treffen und se- xuellen Kontakten. Unter anderem kam es auch zu Treffen in der ehelichen Woh- nung der Familie ABCE._____ und im Beisein des nachmaligen Opfers A._____. Im Verlauf der Beziehung teilte E._____ dem Beschuldigten mit, dass sie und die Kinder von A._____ schlecht behandelt würden und sie es mit ihrem Ehemann nicht mehr aushalte. Sie liess den Beschuldigten wissen, dass sie ihn liebe und sich eine gemeinsame Zukunft mit ihm wünsche, wobei sie ihm auch die Tren- nung von ihrem Ehemann A._____ sowie die Neugründung einer "eigenen" Fami- lie in Aussicht stellte. Gleichzeitig teilte sie dem Beschuldigten mit, dass ihr Ehe- mann A._____ unter keinen Umständen mit einer Trennung/Scheidung einver- standen sei und er gesagt habe, dass er sie – E._____– im Falle einer Tren- nung/Scheidung umbringen werde. Wenn der Beschuldigte nichts gegen A._____ unternehme, dann könnten sie nie zusammenkommen. E._____ schlug dem Be- schuldigten konkret vor, er könne A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug werfen. Nachdem sie und der Beschuldigte zumindest konkludent den Ent- schluss gefasst hatten, dass Letzterer A._____ töten solle, arrangierte E._____ am Abend des 14. Januar 2013 ein Treffen zwischen ihrem Ehemann und dem Beschuldigten im abgelegenen Übungsraum einer Steel-Band, welcher sich in ei- nem Luftschutzraum in I._____/ZH befand. Ihrem nichtsahnenden Ehemann er- zählte sie wahrheitswidrig, dass sich der Beschuldigte in jenem Raum ein Misch- pult ansehen und gegebenenfalls von ihm ausleihen wolle. Er brauche dies für die bevorstehende Geburtstagsfeier seines Bruders. Gegenüber dem Beschuldigten brachte E._____ zum Ausdruck, dass er im fraglichen Übungsraum etwas unter- nehmen müsse, sonst könnte er sie nicht mehr sehen. Er solle dafür sorgen, dass A._____ etwas passiere. Zudem liess sie den Beschuldigten wissen, dass der fragliche Raum abgelegen sei und sich dort nur Randständige aufhalten würden. Sie gab ihm mithin zu verstehen, dass es dort problemlos möglich sei, A._____
- 25 - ungesehen zu töten. Am fraglichen Abend fand denn auch das Treffen zwischen dem Beschuldigten und A._____ in besagtem Raum statt. Den Beschuldigten ver- liess jedoch der Mut um die geplante Tat umzusetzen, weshalb er unverrichteter Dinge zu E._____ nach J._____ fuhr und ihr mitteilte, dass er alleine nicht im Stande sei, A._____ etwas anzutun. E._____ sagte daraufhin zu ihm, wenn er es alleine nicht könne, dann solle er halt schauen, dass ihm jemand dabei behilflich sei. Zudem liess sie ihn wissen, dass sie am darauffolgenden Abend dafür sorgen werde, dass A._____ mit dem Hund Gassi gehe und die Wohnung verlasse. Das sei dann die letzte Gelegenheit, um etwas zu unternehmen. Sie machte dem Be- schuldigten auf diese Weise klar, dass sie dafür sorgen werde, dass A._____ am nächsten Abend zu einer bestimmten Zeit mit dem Hund den Weg abschreiten würde, auf welchem sie bereits zuvor mit dem Beschuldigten gemeinsame Spa- ziergänge unternommen hatte. Bei dieser Gelegenheit solle der Beschuldigte dann zur Tat schreiten und A._____ töten. Am Abend des 15. März 2013 forderte E._____ dann kurz vor 22.00 Uhr ihren Ehemann mehrfach auf, nun endlich mit dem Hund Gassi zu gehen. Dabei wies sie ihn an, mit dem Hund mindestens bis zum zweiten Kübel zu gehen und nicht vorher umzukehren. Damit wollte sie of- fenkundig sicherstellen, dass A._____ auch tatsächlich auf die ihn auflauernden Gebrüder DF._____ stiess, deren Standort ihr bekannt war. Nachdem A._____ die eheliche Wohnung verlassen und sich auf den Weg gemacht hatte, hat sie den Beschuldigten via Kurznachricht darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Eh- mann nun mit dem Hund unterwegs sei. In der Folge kam es zur beschriebenen lebensbedrohlichen Attacke des Beschuldigten und seines Bruders auf den nichtsahnenden A._____, welche dieser bekanntlich nur mit ausgesprochen viel Glück überlebte.
E. 1.2.12.2 Führt man sich den gesamten Ablauf der Geschehnisse vor Augen, so wird deutlich, wie planmässig und perfide E._____ und der Beschuldigte agierten. Offenkundig war sie bereits seit längerer Zeit mit ihrer ehelichen Situation unzu- frieden. Dies wird namentlich im Umstand deutlich, dass sie bereits Jahre vor der hier zu beurteilenden Tat via diverse Internetplattformen sexuelle Kontakte zu Männern suchte. Auf eben einer solchen Suche ist sie im Dezember 2012 auf den Beschuldigten gestossen, welcher sich nach eigenen Angaben sehr schnell in
- 26 - E._____ verliebte. Ob seine ernsthaften Gefühle tatsächlich durch E._____ erwi- dert wurden, kann letztlich – insbesondere auch angesichts ihres diesbezüglich lavierenden Aussageverhaltens – offen bleiben. Klar ist, dass sie dem Beschuldig- ten zu verstehen gab, dass auch sie in ihn verliebt sei und dass sie sich eine ge- meinsame Zukunft mit ihm, gegebenenfalls auch mit gemeinsamen Kindern, wün- sche. Gleichzeitig zeichnete sie ihrem Geliebten gegenüber immer mehr das Bild eines sie und ihre Kinder schlecht behandelnden Ehemannes. Der Beschuldigte hatte dabei die Unverfrorenheit, auf Einladung von E._____ mehrmals in der ehe- lichen Wohnung aufzukreuzen und scheute sich weder, sich dort dem gehörnten Ehemann zu präsentieren, noch zu dessen Kindern eine freundschaftliche Bezie- hung aufzubauen. E._____ liess den Beschuldigten wissen, dass sie sich von ih- rem Ehemann trennen respektive scheiden lassen wolle, dies aber nicht möglich sei, weil dieser ihr für den Fall der Trennung/Scheidung mit dem Tode gedroht habe. Durch dieses Vorgehen erhöhte sie permanent und ganz gezielt den Druck auf den Beschuldigten, etwas gegen A._____ zu unternehmen. Der Beschuldigte wünschte sich im damaligen Zeitpunkt nichts mehr als eine gemeinsame Zukunft und eine eigene Familie mit E._____. Regelrecht getrieben von diesem Wunsche, sah er sich von E._____ faktisch vor die Wahl gestellt, A._____ zu töten, oder sich von ihr und den gemeinsamen Zukunftsplänen zu verabschieden. Gemein- sam planten sie bereits wenige Wochen nach dem Kennenlernen einen ersten Anschlag auf A._____, wobei dieser auf ganz besonders heimtückische und perfi- de Art in die Falle gelockt werden sollte. Nachdem die geplante Tötung von A._____ am Abend des 14. Januar 2013 scheiterte, weil der Beschuldigte den Mut dazu nicht mehr aufbrachte, liess E._____ nicht locker und forderte ihn auf, sich Unterstützung zu holen. Gleichzeitig schmiedete sie mit ihm einen neuen Plan für den darauffolgenden Abend des 15. Januar 2013. Der Beschuldigte, wel- cher eine erste Tatbegehung nicht verwirklichte, weil er realisierte, dass er den Mut dazu nicht aufbringen konnte, liess sich davon nicht etwa von einem erneuten Anschlag abhalten. Kaum 24 Stunden später schickte nämlich E._____– nach Absprache mit dem Beschuldigten – ihren Ehemann kaltblütig und berechnend in sein Verderben, indem sie dafür sorgte, dass dieser zur vereinbarten Zeit am ebenfalls vereinbarten Ort – nämlich beim zweiten Abfallkübel – eintraf, wo der
- 27 - Beschuldigte und der von diesem zur Unterstützung herbeigerufenen Bruder F._____ auf ihn warteten. Bei ihrem Vorgehen verfolgten der Beschuldigte und E._____ nur ein Ziel: Sie wollten den ungeliebten Ehemann, welcher in ihren Au- gen nichts weiter mehr als einen lästigen Störfaktor darstellte, aus dem Weg räu- men. Dass sich der Beschuldigte vom gescheiterten Vorhaben des Vorabends nicht davon abhalten liess, kaum 24 Stunden später erneut einen Anschlag auf das Leben von A._____ zu verüben, zeigt, wie kalt und berechnend er vorging. Dabei scheute er sich auch nicht, seinen eigenen Bruder aus vollkommen nieder- trächtigen und feigen Motiven beim geplanten Tötungsdelikt zu seinem Komplizen zu machen. Mit der Anklagebehörde kann kein Zweifel daran bestehen, dass A._____ dem Beschuldigten und E._____ lästig geworden war und er ihren Zu- kunftsplänen im Wege stand. Aus diesem Grunde entschlossen sie sich, diesen aus dem Weg zu räumen.
E. 1.2.12.3 Dieses in jeder Hinsicht erschreckend egoistische und gefühlskalte Vor- gehen der Beschuldigten muss klarerweise als eigentlicher Eliminationsmord be- zeichnet werden, und es ist nicht im Ansatz verständlich, wie die Vorinstanz bei diesen Voraussetzungen erwägen konnte, die Tat sei zwar nicht nachvollziehbar, es lasse sich aber weder aus dem Vorgehen noch aus den Beweggründen eine besondere Skrupellosigkeit ableiten (Urk. 148 S. 44). Exakt das Gegenteil ist der Fall. Sowohl das Vorgehen als auch die Beweggründe sind als ausgesprochen skrupellos, feige und hinterhältig zu bezeichnen. E._____ konzertierte den An- schlag auf ihren Ehemann und den Vater ihrer Kinder, lockte diesen in den ge- planten Hinterhalt und liess dessen Eliminierung durch ihren Geliebten – den Be- schuldigten – und dessen Bruder ausführen, derweil sie zu Hause zusammen mit K._____ im Wohnzimmer sass und ein angebliches Computerproblem beheben liess.
E. 1.2.12.4 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte ver- schiedentlich zu Protokoll gegeben hat, er habe sich eine gemeinsame Zukunft mit E._____ gewünscht. Auf dieses Ziel war denn auch seine deliktische Hand- lung ausgerichtet. Dass eine solche gemeinsame Zukunft mit E._____ für ihn nur zu haben war, wenn er A._____ aus dem Weg räumen würde, hatte ihm E._____
- 28 - unmissverständlich klar gemacht. Um sein Ziel also zu erreichen, wollte der Be- schuldigte A._____ am Abend des 15. Januar 2013 mittels Aufschlitzens der Keh- le töten. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang verschiedentlich aus- führte, er habe nichts gegen A._____ gehabt und er habe dessen Tod "eigentlich" nicht aus eigenem Antrieb gewollt, dann wird exakt in diesen Äusserungen deut- lich, dass der Beschuldigte die Eliminierung von A._____ sozusagen als notwen- dige Durchgangsstufe auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel, nämlich zur Erlangung einer gemeinsamen Zukunft mit E._____, wollte. Damit handelte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht direkt vorsätzlich.
E. 1.2.13 Zusammenfassend erfüllen sowohl die Tatausführung wie die Motive die Qualifikationsmerkmale von Art. 112 StGB, weshalb gesamthaft gesehen die Tat als (vollendeter) versuchter Mord zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte ist daher des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafrahmen
E. 1.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
2. Entschädigung
E. 1.4 Die übrigen Beweismittel wurden – soweit sie nachfolgend zur Beweis- führung herangezogen werden – unter Einhaltung der einschlägigen strafpro- zessualen Erfordernisse erhoben und sind daher ohne Einschränkung verwertbar.
E. 1.5 Aus Gründen der Übersichtlichkeit, rechtfertigt es sich nachfolgend, der Systematik im angefochtenen Entscheid zu folgen.
2. Zur Vorgeschichte bzw. Ausgangslage
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die unentgeltliche Vertreterin der Privatkläger 1-3, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über eine Total- Forderung von Fr. 2'150.50 ein. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen, der Sache angemessen und dementsprechend zu entschädigen. Weiter ist ihr ein (hälftiger) Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung zu entrichten. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatkläger ist somit auf Fr. 2'869.30, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.
E. 2.1.1 Soweit in der Anklageschrift vom 22. September 2014 zunächst geschildert wird, wie und unter welchen Umständen der Beschuldigte E._____ kennenlernte und unter welchen Umständen sich daraus eine aussereheliche Beziehung entwi- ckelte, welche über mehrere Monate hinweg andauerte, ist der Sachverhalt durch den Beschuldigten anerkannt. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz ergab sich einzig in Bezug auf den Zeitpunkt des ersten Treffens zwischen ihm und E._____ eine Unstimmigkeit, welche indes für die Beurteilung des hier interessierenden Vorfalles von höchst marginaler Relevanz ist.
E. 2.1.2 Zunächst stellte sich E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung – ebenso wie der Beschuldigte selbst – auf den Standpunkt, das erste Treffen habe ca. 1 bis 1 ½ Wochen nach dem ersten Kontakt, Anfang Dezember 2012, stattgefunden (Prot. I S. 3 f.). Die Anklagebehörde datierte dagegen das erste Treffen in der Wohnung von H._____ auf Ende Oktober bis Anfang Novem- ber 2012 (Urk. 27 S. 2).
E. 2.1.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2013 gab E._____ an, sie habe mit dem Beschuldigten im Dezember 2012 "etwas gehabt" (Urk. 5/2 S. 30 f. Antwort auf Frage 197). In der Hafteinvernahme vom 9. April 2013 gab sie zu Protokoll, sie sei sich nicht mehr ganz sicher, glaube aber, dass
- 11 - die Beziehung Ende November, Anfang Dezember 2012 begonnen habe (Urk. 5/4 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 konnte E._____ nicht mehr sagen, wann sie den Beschuldigten das erste Mal persönlich getroffen habe. Sie wisse nur noch, dass das Treffen an einem Freitag bei "H._____ zu- hause" stattgefunden habe (Urk. 5/5 S. 2 Antwort auf Frage 11).
E. 2.1.2.2 Der Beschuldigte gab im Rahmen der Untersuchung zu Protokoll, er habe E._____ ca. Mitte bis Ende Oktober 2012 auf der Singleseite … im Internet ken- nen gelernt. Vom ersten Chat bis zum ersten realen Treffen habe es wenige Tage gedauert. Dieses erste Treffen habe ca. Anfang November in der Wohnung von H._____ stattgefunden (Urk. 6/3 S. 4 Antwort auf Frage 16 ff.).
E. 2.1.2.3 H._____ wurde am 21. August 2013 als Zeugin zur Sache einvernom- men. Zum Zeitpunkt des ersten Treffens der Beschuldigten in ihrer Wohnung wurde sie nicht befragt (Urk. 9/15).
E. 2.1.2.4 Anhand der vorhandenen Beweismittel lässt sich nicht mit Sicherheit er- stellen, wann genau der Beschuldigte E._____ kennenlernte und wann das erste Treffen der beiden in der Wohnung von H._____ stattgefunden hat. Nachdem auch der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Schilderungen von E._____ nicht in Abrede stellte, wonach das fragliche Treffen Anfang Dezember 2012 stattgefunden habe, ist davon auszugehen, dass der ers- te Kontakt via Internet nicht wie in der Anklageschrift geschildert ca. Mitte/Ende Oktober, sondern Mitte/Ende November 2012 stattgefunden hat. Der Anklagesa- chverhalt ist daher entsprechend zu korrigieren. Diese marginale zeitliche Abwei- chung ist für die Erstellung des Sachverhaltes indes ohnehin – wenn überhaupt – von höchst geringfügiger Bedeutung, was auch die Verteidigung offenkundig er- kannte, ging sie doch im Rahmen ihres Plädoyers mit keinem Wort darauf ein (Urk. 171 S. 3 ff.).
E. 2.1.2.5 Mit der vorstehenden Korrektur ist der unter dem Titel Vorgeschichte zu- sammengefasste Anklagesachverhalt durch den Beschuldigten unbestritten, was seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren auch explizit so festgehalten wurde (Urk. 152 S. 3 und Urk. 171 S. 3 f.). Nachdem sich das diesbezügliche Ge-
- 12 - ständnis mit dem Untersuchungsergebnis deckt, ist dieser Teil des Anklagesach- verhaltes als erstellt zu betrachten.
3. Zum Vorfall vom 15. Januar 2015 3.1. Der Beschuldigte hat sowohl im Rahmen der Konfrontations- /Schlusseinvernahme vom 27. August 2014 (Urk. 5/9) als auch anlässlich der vor- instanzlichen Befragung zur Sache, den in der Anklageschrift geschilderten Sach- verhalt als zutreffend anerkannt. Allerdings brachte er im nächsten Satz auch vor, von seiner Seite aus sei es darum gegangen, A._____ einen Denkzettel zu ver- passen. Was geschehen sei, habe er nie so gewollt. Es habe das vielleicht falsch verstanden, dass E._____ gerne gehabt hätte, dass ihr Mann umgebracht werde. Er habe ihm nur eins schlagen wollen (Prot. I. S. 55). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte den zur An- klage erhobenen, äusseren Sachverhalt – mit Ausnahme der Schnittführung be- treffend den zweiten Schnitt – nicht in Abrede. Bezüglich des inneren Anklage- sachverhaltes führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, es sei ihm lediglich darum gegangen, A._____ einen Denkzettel zu verpassen. Er und sein Bruder hätten ihm nur einen Schlag verpassen wollen. Es sei dann aber alles anders ge- laufen. Ihr Wille (nämlich jener der Mitbeschuldigten E._____) sei es natürlich ge- wesen, dass der Mann nicht mehr zurückkomme. Er selbst habe an diesem Abend nicht zugeschlagen, aber es sei eigentlich so geplant gewesen. Die Schnit- te habe er A._____ nur deshalb zugefügt, weil er seinem in Not geratenen Bruder habe helfen und ihn aus der Umklammerung von A._____ befreien wollen (Prot. II. S. 5 ff.). 3.3. Die Verteidigung des Beschuldigten stellte sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei bis zum Ablauf der tätlichen Attacke auf A._____, beginnend um ca. 22.00 Uhr, durch die Untersuchung und die Zuge- ständnisse des Beschuldigten erstellt. Was den Ablauf der Attacke angehe, so gingen die Schilderungen der Tatbeteiligten auseinander. Folglich sei der Tather- gang umstritten. Was die Verteidigung im Detail vorbringt, wird nachfolgend dar-
- 13 - getan, wobei es tunlich erscheint, die betreffenden Argumente sogleich aufzu- nehmen und kritisch zu prüfen: 3.3.1. Es sei klar, dass der Beschuldigte A._____ mit zwei – mittels Teppichmes- ser herbeigeführten – Schnittwunden verletzt habe. Aus den Akten gehe hervor, dass A._____ den ersten, ca. 11 cm langen Schnitt im Nacken nicht bemerkt ha- be. Dieser erstaunliche Umstand sei wohl mit einem äusserst starken Hormon- bzw. Adrenalinausstoss zu erklären, welcher die Wahrnehmung und das körperli- che Empfinden während der Zeit des Angriffs beträchtlich getrübt habe. Es sei daher anzunehmen, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht nur im Zusam- menhang mit der Herbeiführung der ersten Schnittverletzung (schockbedingt) ver- zerrt und deshalb unzutreffend seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Schnittverletzung im vorderen Halsbereich augenscheinlich unter dem Kinn und nicht quer durch den Hals durchführe. Es sei im Verlauf des Verfahrens immer wieder davon die Rede gewesen, dass dem Opfer die Kehle durchgeschnitten worden sei. Auf den Fotos sei aber ersichtlich, dass der Schnitt nicht durch die Kehle geführt, sondern unter dem Kinn verlaufen sei. Dies widerspiegle den nicht vorhandenen Tötungsvorsatz. Hätte der Beschuldigte A._____ töten wollen, dann hätte er ihm die Klinge quer durch den Hals durchgezogen (Urk. 152 S. 4, Urk. 171 S. 4). 3.3.1.1. Dass sich ein Mensch, welcher des Nachts nichtsahnend von zwei mas- kierten Männern überfallen, mit einem Armierungseisen niedergeknüppelt und mit einem Messer attackiert wird, zweifellos in einer körperlichen Ausnahmesituation befindet und einen entsprechend starken Hormon-, insbesondere Adrenalinaus- stoss zu verzeichnen hat, mag mit der Verteidigung zutreffend sein. Dass dadurch aber die Wahrnehmung von A._____ nachhaltig getrübt worden wäre, dafür be- stehen keinerlei Anhaltspunkte. Seine Schilderungen des Tatherganges sind sehr detailliert und konstant. Zudem stimmen sie über weite Teile mit den Schilderun- gen der Gebrüder AF._____ überein. Dass die körperliche Ausnahmesituation A._____ dermassen in seiner Wahrnehmung getrübt hätte, dass seine Angaben als unzuverlässig zu betrachten wären, kann angesichts der gesamten Umstände ausgeschlossen werden. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass sich A._____
- 14 - unmittelbar nach der Attacke aufrichten und nach Hause schleppen konnte, um dort Hilfe zu holen. Wäre er tatsächlich dermassen nachhaltig in seiner Wahr- nehmung getrübt gewesen, wie dies die Verteidigung darstellt, so wäre er wohl kaum in der Lage gewesen, nach dem vollkommen überraschenden Überfall der- art rational zu agieren. 3.3.1.2. Dass die Schnittverletzung im vorderen Halsbereich des A._____ "unter dem Kinn und nicht quer durch den Hals" verlief, ist angesichts der fotografischen Dokumentation und der medizinischen Akten widerlegt. Geradezu abwegig ist an- gesichts des 17 cm langen und 1 bis 3 cm tiefen, glattrandigen Schnittes die Be- hauptung der Verteidigung, der Schnitt widerspiegle den nicht vorhandenen Tö- tungsvorsatz. Exakt das Gegenteil ist der Fall. 3.4. Weiter bringt die Verteidigung vor, dass A._____ konstant ausgesagt habe, der Täter habe das Messer in der rechten Hand gehalten, mache angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte Linkshänder sei, deutlich, dass seine Aussa- gen nicht verlässlich seien. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass der Beschul- digte angesichts der grossen Nervosität das Teppichmesser in der schwächeren seiner beiden Hände gehalten habe. 3.4.1. Was die Verteidigung vorbringt ist nichts weiter als eine Hypothese und überzeugt nicht. A._____ hat konstant ausgesagt, nachdem er mit dem ersten Angreifer (F._____) gerungen und zu Boden gefallen sei, sei er dort auf seiner rechten Körperseite gelegen und habe gehofft, er werde nun von den Angreifern in Ruhe gelassen. Der erste Angreifer habe dann auch den Tatort vermutlich ver- lassen. Der zweite Angreifer hingegen – und dabei handelte es sich unbestritte- nermassen um D._____ – sei auf ihn zugekommen. Er habe ihn am linken Ober- arm gepackt und ihn auf den Rücken gedreht. Dann habe er ihm das Messer an die Kehle gesetzt und dieses mit einer sehr schnellen Bewegung durchgezogen (Urk. 8/1 S. 5 Antwort auf Frage 15). D._____ musste aufgrund der überzeugen- den Schilderungen von A._____ also beide Hände einsetzen. Es ist daher eben so gut denkbar, dass D._____ seine "starke" linke Hand benützte, um A._____ am Boden zu fixieren und den Schnitt mit der "schwachen" rechten Hand ausführ- te. Dass man mit einem Teppichmesser auch mit der schwächeren Hand mit einer
- 15 - sehr schnellen Bewegung einen sauberen Schnitt anbringen kann und man dazu keiner besonderen feinmotorischen Fähigkeiten bedarf, liegt auf der Hand. Inso- fern ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte die Schnittbewegung an der Kehle von A._____ mit der rechten Hand ausführte. Dafür würde auch der Um- stand sprechen, dass die Wunde rechts 3 cm und links noch 1 cm tief war. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang ausführt, eine rechtseitig tiefere Wunde deute darauf hin, dass der Beschuldigte linksseitig mit weniger Druck zu Werke gegangen sei, er das Messer entsprechend von der rechten über den Kinnbereich zur linken Halsseite gezogen und dort das Messer habe auslaufen lassen, dann verkennt sie folgendes: Sowohl dem ärztlichen Befund vom 4. Feb- ruar 2013 (Urk. 3/5) wie dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom
28. Februar 2013 (Urk. 3/7 S. 4) lässt sich entnehmen, dass die ca. 17 cm lange Wunde rechtsseitig ca. 3 cm, linksseitig ca. 1 cm tief war. Zudem wird der rechts- seitig gelegene Wundwinkel von den Medizinern als spitz auslaufend beschrie- ben, während sich der linksseitige Wundwinkel leicht tangential auslaufend prä- sentiert habe (Urk. 3/7 S. 4). Wenn die Mediziner hier von rechts und links spre- chen, dann bezieht sich das auf die Perspektive des Exploranden, was ohne wei- teres auch aufgrund der fotografischen Dokumentation der Verletzungsbilder be- legt ist (Urk. 2/7 S. 9 und 10). Das heisst mit anderen Worten, dass der Schnitt aus Sicht des Täters, mithin des Beschuldigten, auf der linken Seite 3 cm und auf der rechten Seite 1 cm tief war. Folgt man der Theorie des Verteidigers so hätte der vor A._____ stehende Täter also aus seiner Sicht von links nach rechts ge- schnitten, was darauf hindeuten würde, dass der Täter das Messer in der rechten Hand gehalten hätte. Dies wiederum würde mit den Schilderungen von A._____ in Einklang stehen. Die Schilderung des Beschuldigten, wonach er seitlich versetzt hinter A._____ gestanden sei, wäre vom Verletzungsbild her zumindest in der Theorie damit vereinbar, dass der Beschuldigte das Messer in der linken Hand gehalten habe. Dass es aber im Rahmen eines dynamischen Ablaufs – A._____ soll ja nach Darstellung des Beschuldigten dessen Bruder F._____ von hinten festgehalten und mit diesem gerungen haben – dem Beschuldigten möglich ge- wesen sein soll, A._____ das Messer zwischen den beiden Kämpfenden hindurch
- 16 - an die rechte Halsseite zu setzen und diesem einen sauberen, glattrandigen Schnitt zu versetzen, scheint doch äusserst unwahrscheinlich. 3.4.2. A._____ sagte vom ersten Moment an detailliert und überzeugend aus. Es ist zudem auch nicht einzusehen, weshalb er lügen sollte. Seine Aussagen wer- den zum grossen Teil sogar von D._____ und F._____ bestätigt. D._____ ist un- bestritten Linkshänder. Ob er das Messer beim zweiten Schnitt in der linken, oder der rechten Hand gehalten hat, lässt sich nicht mit allerletzter Sicherheit sagen. Möglich wäre grundsätzlich beides. Klar ist aufgrund des Spurenbildes, dass A._____ der zweite, unmittelbar lebensbedrohliche Schnitt nicht von hinten zuge- fügt wurde. A._____ sagte diesbezüglich absolut überzeugend aus und es ist zu- dem auch praktisch undenkbar, wie D._____ in dem von ihm beschriebenen sehr dynamischen Handlungsablauf (heftiges Kämpfen und Ringen bei schlechten Lichtverhältnissen) mit dem Messer in der Hand zwischen den beiden Beteiligten hindurch an den Hals von A._____ hätte gelangen und diesem dort einen derart sauberen, horizontal verlaufenden Schnitt hätte beibringen können. Dies umso weniger, als D._____ mit seiner Körpergrösse von ca. 165 cm leicht kleiner ist als der 171 cm grosse und stämmige A._____ (Urk. 18/2 und Urk. 3/6 S. 3). Damit ist entgegen der Auffassung der Verteidigung erstellt, dass D._____ bei der zweiten Schnittausführung vor dem am Boden liegenden A._____ stand, diesen mit einer Hand auf den Rücken drehte und ihm mit der anderen Hand die in der Anklage- schrift beschriebene Schnittverletzung mit dem Teppichmesser im vorderen Hals- bereich beibrachte. 3.4.3. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, aufgrund des äusse- ren Tatablaufes lasse sich nicht ableiten, was der Beschuldigte gedacht und ge- wollt habe, ist ihrer Argumentation folgendes entgegen zu halten. Der Beschuldig- te hat, wie zuvor dargetan, auch anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach und unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass E._____ von ihm erwartet habe, dass er A._____ umbringe. Vor diesem Hintergrund, dem Vorfall vom Vor- abend im Übungsraum, der neuerlichen Planung und Umsetzung am Tattag, der Begleitung seines Bruders F._____, der Bewaffnung mit einem Teppichmesser, dem Umstand dass er nur geschnitten und nie geschlagen hat und letztlich des
- 17 - eiskalt platzierten Schnittes quer durch den Hals von A._____ kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass der Beschuldigte A._____ an jenem Abend umbrin- gen wollte. Dass es ihm beim Schnitt nur darum gegangen sei, seinem Bruder zu helfen, ist eine offenkundige Schutzbehauptung. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschuldigten, er habe A._____ nur eine Abreibung verpassen wollen. 3.4.4. Auch aus dem ersten Schnitt in den Nacken von A._____ lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Schnitt nicht zentral am Nacken, sondern rechtsseitig verläuft. Die Verletzung verläuft gemäss Gutachten IRM von oben vorne nach hinten unten (Urk. 3/7 S. 4). Wie sich der Übersichtsaufnahme in Urk. 2/7 S. 24 augenscheinlich entnehmen lässt, befindet sich der Schnittansatz "oben-vorne", mithin im seitlichen Halsbe- reich. Mit anderen Worten wurde auch mit diesem Schnitt ein sehr sensibler Be- reich, nämlich der Hals mit seinen links und rechtsseitig verlaufenden Blutgefäs- sen tangiert. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldig- te an der Berufungsverhandlung explizit zu Protokoll gab, A._____ nie geschlagen zu haben. Hätte er tatsächlich seinen Bruder wirksam verteidigen wollen, dann wären gezielte Schläge respektive Tritte wohl effizienter gewesen. D._____ hat zwei Mal geschnitten und kein einziges Mal – wie scheinbar von ihm beabsichtigt
– geschlagen. Bei beiden Schnitten attackierte er gezielt den Hals des A._____. Aus diesen objektiven Umständen lässt sich ebenfalls schliessen, dass er mit sei- nem Handeln den Tod von A._____ anstrebte. 3.4.5. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zusammenfassend und mit Ver- weis auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung festzuhalten, dass auch der unter dem Titel "Tatausführung" zur Anklage erhobene objektive und subjektive Sach- verhalt vollständig und zweifelsfrei erstellt ist. Dieser ist der nachfolgenden recht- lichen Würdigung zu Grunde zu legen.
- 18 - III. Rechtliche Würdigung
1. Versuchter Mord
E. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher lic. iur. Y1._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand – ohne Be- rufungsverhandlung aber inkl. Vor- und Nachbesprechung sowie Hin- und Rück- weg – von 56.85 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 442.-- ein, was einer Forderung – exklusive Berufungsverhandlung – von Fr. 13'984.90 entspricht (Urk. 158). Für die Berufungsverhandlung, welche rund 6 Stunden dauerte, sowie die Hin- und Rückreise und die Nachbesprechung kämen inklusive Mehrwertsteu- er Fr. 2'138.40 hinzu, was einer Totalforderung von Fr. 16'123.30 entsprechen würde. Der geltend gemachte Aufwand ist zwar ausgewiesen, er erscheint jedoch angesichts des zur Verfügung stehenden Rahmens von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§§ 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. 18 Abs. 1 AnwGebV) als zu hoch und dem Umfang des vorliegenden Verfahrens nicht mehr angemessen. Insbesondere ist zu beachten, dass das Plädoyer der Verteidigung lediglich knapp 15 Seiten um- fasste, worin auch zum Ausdruck kommt, dass die sich im Berufungsverfahren
- 37 - noch stellenden Fragen überschaubar und nicht sonderlich komplex waren. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit pauschal auf Fr. 12'000.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,
1. Abteilung, vom 5. Februar 2015, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. August 2013 beschlagnahmte Natel der Marke Samsung, Typ Galaxy S III mini GT-I8190, weiss (IMEI-Nr.: …), mit der SIM-Karte 079 … sowie das mit derselben Verfügung beschlagnahmte Ladekabel der Marke Samsung wer- den dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten E._____ und F._____ gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
5. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbe- schuldigten E._____ und F._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für seine Aufwendungen Schadenersatz von Fr. 391.55 zuzüglich 5% Zins ab
20. Januar 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3 Schadenersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen.
- 38 - Im Mehrbetrag (Fr. 18'655.45) wird das Schadenersatzbegehren des Privat- klägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ gegenüber den Privatklägern 2 und 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig ist.
7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen psychische Tatfolgen Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezah- len. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschul- digten E._____ und F._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen phy- sische Tatfolgen Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 18'000.–) wird das Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers 1 abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 7'224.– Kosten der Kantonspolizei Zürich (1/3 der Gesamtkosten), Fr. 20'447.25 Auslagen der Untersuchung, Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 37'545.35 Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom
2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen, Zuschlag für die Aufwen- dungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% MwSt.), Fr. 10'848.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- klägerschaft gemäss Honorarnote vom 2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen und 8% Mwst. [1/3 der Gesamtkosten]), davon Fr. 2'535.25 bereits bezahlt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 39 -
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
12. (Mitteilungen)
E. 2.3 Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation sowie des Strafmasses steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung vollumfänglich zur Disposition.
- 9 - II. Sachverhalt
1. Allgemeines
E. 4 bzw. 28. Februar 2013 (Urk. 3/5 und Urk. 3/7 [Ordner 2]) abzustellen ist.
E. 8 April 2013 (Urk. 7/3) gilt es folgendes zu beachten: Zu Beginn beider Einver- nahmen wurde den Beschuldigten jeweils mitgeteilt, dass gegen sie ein Verfahren wegen versuchter Tötung eröffnet worden sei und sie als beschuldigte Person einvernommen würden. In der Folge erklärte der Beschuldigte D._____ zu Proto- koll, er sei ausdrücklich damit einverstanden, dass "jetzt hier bei dieser Einver- nahme kein Verteidiger anwesend" sei (Urk. 6/1 S. 1 f.). Nachdem der Beschul- digte ab diesem Zeitpunkt zwingend hätte anwaltlich vertreten sein müssen, ver- mag auch sein Verzicht nichts daran zu ändern, dass die betreffende Beweis- erhebung ungültig erfolgte und die Einvernahme damit nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Gleich verhält es sich mit der obgenannten polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten E._____. Ihr wurde erstmals anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 8. April 2013 eröffnet, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Tötungsversuchs zum Nachteil von A._____ eingeleitet wurde. Ab diesem Zeit-
- 10 - punkt hätte sie zwingend einer anwaltlichen Verbeiständung bedurft. Dabei war es vollkommen unerheblich, dass sie selbst zu Protokoll gab, es gehe im Moment noch ohne Anwalt (Urk. 5/3 S. 1). Die unterlassene respektive verspätete Verbei- ständung führt in beiden Fällen in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO zur Un- gültigkeit der jeweils erhobenen Beweise.
E. 10 Jahren bis lebenslänglicher Freiheitsstrafe als Höchststrafe bestraft (Art. 112 StGB).
E. 13 (Rechtsmittel)."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte D._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1297 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten Fr. 2'869.30 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1-3
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten. - 40 -
- Schriftliche Mitteilung (vorab per Fax) im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 41 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150439-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 25. Oktober 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Privatkläger und III. Berufungskläger (Rückzug) 1, 2, 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen D._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. Y1._____ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend versuchter Mord
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom
5. Februar 2015 (DG140009)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
22. September 2014 (HD Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 102 S. 51 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 669 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. August 2013 beschlagnahmte Natel der Marke Samsung, Typ Galaxy S III mini GT-I8190, weiss (IMEI-Nr.: …), mit der SIM-Karte 079 … sowie das mit derselben Verfügung beschlagnahmte Ladekabel der Marke Samsung werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haf- tung mit den beiden Mitbeschuldigten E._____ und F._____ gegenüber dem Privat- kläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig ist.
5. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten E._____ und F._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für seine Aufwendungen Schadenersatz von Fr. 391.55 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatklä- ger 2 und 3 Schadenersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen.
- 4 - Im Mehrbetrag (Fr. 18'655.45) wird das Schadenersatzbegehren des Privatklä- gers 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haf- tung mit der Mitbeschuldigten E._____ gegenüber den Privatklägern 2 und 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen psychische Tatfolgen Fr. 40'000.– zu- züglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten E._____ und F._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen physische Tatfol- gen Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag (Fr. 18'000.–) wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab
15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 7'224.– Kosten der Kantonspolizei Zürich (1/3 der Gesamtkosten), Fr. 20'447.25 Auslagen der Untersuchung, Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 37'545.35 Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom
2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen, Zuschlag für die Aufwen- dungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% MwSt.), Fr. 10'848.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- klägerschaft gemäss Honorarnote vom 2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen und 8% Mwst. [1/3 der Gesamtkosten]), davon Fr. 2'535.25 bereits bezahlt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
- 5 - dung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abge- schrieben.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel). Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 152 S. 2 f. sowie Urk. 171 S. 2 f. und Urk. 223)
1. Der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 Abs. 1 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der seit dem
8. April 2013 andauernden Haft, zu bestrafen.
2. Das unter Ziffer 3. bis 8. erkannte erstinstanzliche Urteilsdispositiv (Urteil vom 5. Februar 2015 des Bezirks Pfäffikon, Geschäftsnr.: DG140009-H) sei zu bestätigen.
3. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil (Urteil vom 5. Februar 2015 des Bezirks Pfäffikon, Geschäftsnr.: DG140009-H) zu bestätigen (rechtliche Würdigung) und der Beschuldigte wegen versuchter vor- sätzlicher Tötung i.S. von Art. 111 i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen.
4. Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss zu verle- gen, im Falle der Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten jedoch infolge offensichtlicher Nichteinbringlichkeit abzuschreiben und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse vor- zunehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 103 S. 2 sowie Urk. 170 S. 1 f. und Urk. 222)
- 6 -
1. Es sei der Beschuldigte wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen.
3. Im Übrigen Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
5. Februar 2015. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 102 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 5. Februar 2015 wurde der Beschuldigte D._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er in- nert Frist mit Schreiben vom 6. Februar 2015 Berufung anmelden (Urk. 76). Eben- falls mit Schreiben vom 6. Februar 2015 meldete die Anklagebehörde bereits zu- vor ihre Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 73). Schliesslich lies- sen auch die Privatkläger 1-3 mit Schreiben vom 11. Februar 2015 Berufung ge- gen das Urteil vom 5. Februar 2015 anmelden (Urk. 79). Das begründete Urteil wurde den Parteien in der Folge zwischen dem 5. und dem 12. August 2015 zu- gestellt (Urk. 101/1-3). Die amtliche Verteidigung reichte mit Eingabe vom 9. No- vember 2015 (Urk. 118) und die Anklagebehörde zuvor bereits mit solcher vom
26. Oktober 2015 (Urk. 103) jeweils fristgerecht ihre Berufungserklärungen beim
- 7 - hiesigen Gericht ein. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 liessen schliesslich die Privatkläger 1-3 den Rückzug ihrer Berufungserklärung mitteilen (Urk. 107). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2015 wurde den jeweiligen Par- teien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 116). Mit Schreiben vom
27. November 2015 verzichteten die Privatkläger 1-3 auf die Erhebung einer An- schlussberufung (Urk. 120). 1.4. Ebenfalls mit der vorgenannten Eingabe liessen die Privatkläger 1-3 den vollumfänglichen Ausschluss der Öffentlichkeit von einer allfälligen Gerichtsver- handlung und Urteilseröffnung beantragen (Urk. 120). Nachdem die übrigen Ver- fahrensbeteiligten mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2015 zur freigestellten Stellungnahme eingeladen wurden (Urk. 124), gingen innert Frist keine entspre- chenden Stellungnahmen ein. Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2016 wur- den sodann in Gutheissung der gestellten Anträge die Publikumsöffentlichkeit und die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungs- verhandlung und der Urteilseröffnung ausgeschlossen. Weiter wurde verfügt, über den Antrag, es sei auch auf eine Medienmitteilung betreffend Ausgang des Beru- fungsverfahrens zu verzichten, werde nach durchgeführtem Berufungsverfahren entschieden (Urk. 126). 1.5. Am 24. Oktober 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte D._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Fürsprecher lic. iur. Y1._____ sowie die Mitbeschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Vertei- digers Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ erschienen sind. Weiter wohnten der Beru- fungsverhandlung der Privatkläger 1 in Begleitung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und die Vertretungsbeiständin der Privatkläger 2 und 3, Rechtsanwältin lic. iur. G._____ bei. Die Anklagebehörde wurde an der Berufungsverhandlung durch Staatsanwalt lic. iur. Michael Frank vertreten (Prot. II S. 12).
- 8 -
2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 26. Oktober 2015 beschränkte die Ankla- gebehörde ihre Berufung auf den Schuldpunkt und auf die Bemessung der Strafe (Urk. 103). Die amtliche Verteidigung beschränkte sodann die Berufung des Be- schuldigten auf den Schuld- und Strafpunkt (Dispositiv Ziffern 1 und 2) sowie auf die Höhe der zugesprochenen Genugtuungen (Dispositiv Ziffern 7 und 8) und die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 10). Im Rahmen ihres Plädoyers schränkte die Verteidigung die Berufung zudem insofern ein, als sie ergänzend zu Protokoll gab, auch die Bestätigung der zugesprochenen Genugtuungen gemäss den Dispositiv Ziffern 7 und 8 sowie die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Ziffer 10 würden im Berufungsverfahren nicht mehr angefochten (Urk. 152 S. 2 sowie Prot. II S. 16). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 3 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons mitsamt Zubehör), Ziffer 4 (Vormerknahme der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privat- kläger 1), Ziffer 5 (Regelung der Schadenersatzansprüche des Privatklägers 1), Ziffer 6 (Vormerknahme der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht gegenüber den Privatklägern 2 und 3), Ziffer 7 (Genugtuung an den Privatkläger 1), Ziffer 8 (Ge- nugtuung an die Privatkläger 2 und 3, Ziffer 9 (Kostenfestsetzung) sowie Ziffer 10 (Kostenauflage) und Ziffer 11 (Liquidation der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft) nicht ange- fochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzu- stellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation sowie des Strafmasses steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung vollumfänglich zur Disposition.
- 9 - II. Sachverhalt
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat sich einleitend zutreffend und umfassend zu den allge- meinen Prinzipien der Sachverhaltserstellung respektive der Beweiswürdigung geäussert. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab ebenso verwiesen werden, wie auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 102 S. 12 ff.). 1.2. Weiter hat die Vorinstanz ebenfalls richtig festgehalten, dass zur Erstellung des umstrittenen Anklagesachverhaltes im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten selbst (Urk. 5/2-9 [Ordner 3], Urk. 95), der Mitbeschuldigten E._____ (Urk. 7/1-2 und 7/4-9 [Ordner 4], Urk. 95) und F._____ (Urk. 6/1-7 [Ord- ner 4], Urk. 95), des Privatklägers 1 A._____ (Urk. 8/1-3 [Ordner 5]) sowie diver- ser Zeugen und Auskunftspersonen (Urk. 9/1-18 [Ordner 5]) und auf die ärztlichen Befunde bzw. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom
4. bzw. 28. Februar 2013 (Urk. 3/5 und Urk. 3/7 [Ordner 2]) abzustellen ist. 1.3. Mit Bezug auf die Hafteinvernahme des Beschuldigten D._____ vom 8. Ap- ril 2013 (Urk. 5/1) sowie auf die polizeilichen Einvernahme von E._____ vom
8. April 2013 (Urk. 7/3) gilt es folgendes zu beachten: Zu Beginn beider Einver- nahmen wurde den Beschuldigten jeweils mitgeteilt, dass gegen sie ein Verfahren wegen versuchter Tötung eröffnet worden sei und sie als beschuldigte Person einvernommen würden. In der Folge erklärte der Beschuldigte D._____ zu Proto- koll, er sei ausdrücklich damit einverstanden, dass "jetzt hier bei dieser Einver- nahme kein Verteidiger anwesend" sei (Urk. 6/1 S. 1 f.). Nachdem der Beschul- digte ab diesem Zeitpunkt zwingend hätte anwaltlich vertreten sein müssen, ver- mag auch sein Verzicht nichts daran zu ändern, dass die betreffende Beweis- erhebung ungültig erfolgte und die Einvernahme damit nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Gleich verhält es sich mit der obgenannten polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten E._____. Ihr wurde erstmals anlässlich ihrer Ein- vernahme vom 8. April 2013 eröffnet, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen Tötungsversuchs zum Nachteil von A._____ eingeleitet wurde. Ab diesem Zeit-
- 10 - punkt hätte sie zwingend einer anwaltlichen Verbeiständung bedurft. Dabei war es vollkommen unerheblich, dass sie selbst zu Protokoll gab, es gehe im Moment noch ohne Anwalt (Urk. 5/3 S. 1). Die unterlassene respektive verspätete Verbei- ständung führt in beiden Fällen in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO zur Un- gültigkeit der jeweils erhobenen Beweise. 1.4. Die übrigen Beweismittel wurden – soweit sie nachfolgend zur Beweis- führung herangezogen werden – unter Einhaltung der einschlägigen strafpro- zessualen Erfordernisse erhoben und sind daher ohne Einschränkung verwertbar. 1.5. Aus Gründen der Übersichtlichkeit, rechtfertigt es sich nachfolgend, der Systematik im angefochtenen Entscheid zu folgen.
2. Zur Vorgeschichte bzw. Ausgangslage 2.1.1. Soweit in der Anklageschrift vom 22. September 2014 zunächst geschildert wird, wie und unter welchen Umständen der Beschuldigte E._____ kennenlernte und unter welchen Umständen sich daraus eine aussereheliche Beziehung entwi- ckelte, welche über mehrere Monate hinweg andauerte, ist der Sachverhalt durch den Beschuldigten anerkannt. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz ergab sich einzig in Bezug auf den Zeitpunkt des ersten Treffens zwischen ihm und E._____ eine Unstimmigkeit, welche indes für die Beurteilung des hier interessierenden Vorfalles von höchst marginaler Relevanz ist. 2.1.2. Zunächst stellte sich E._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung – ebenso wie der Beschuldigte selbst – auf den Standpunkt, das erste Treffen habe ca. 1 bis 1 ½ Wochen nach dem ersten Kontakt, Anfang Dezember 2012, stattgefunden (Prot. I S. 3 f.). Die Anklagebehörde datierte dagegen das erste Treffen in der Wohnung von H._____ auf Ende Oktober bis Anfang Novem- ber 2012 (Urk. 27 S. 2). 2.1.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2013 gab E._____ an, sie habe mit dem Beschuldigten im Dezember 2012 "etwas gehabt" (Urk. 5/2 S. 30 f. Antwort auf Frage 197). In der Hafteinvernahme vom 9. April 2013 gab sie zu Protokoll, sie sei sich nicht mehr ganz sicher, glaube aber, dass
- 11 - die Beziehung Ende November, Anfang Dezember 2012 begonnen habe (Urk. 5/4 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 konnte E._____ nicht mehr sagen, wann sie den Beschuldigten das erste Mal persönlich getroffen habe. Sie wisse nur noch, dass das Treffen an einem Freitag bei "H._____ zu- hause" stattgefunden habe (Urk. 5/5 S. 2 Antwort auf Frage 11). 2.1.2.2. Der Beschuldigte gab im Rahmen der Untersuchung zu Protokoll, er habe E._____ ca. Mitte bis Ende Oktober 2012 auf der Singleseite … im Internet ken- nen gelernt. Vom ersten Chat bis zum ersten realen Treffen habe es wenige Tage gedauert. Dieses erste Treffen habe ca. Anfang November in der Wohnung von H._____ stattgefunden (Urk. 6/3 S. 4 Antwort auf Frage 16 ff.). 2.1.2.3. H._____ wurde am 21. August 2013 als Zeugin zur Sache einvernom- men. Zum Zeitpunkt des ersten Treffens der Beschuldigten in ihrer Wohnung wurde sie nicht befragt (Urk. 9/15). 2.1.2.4. Anhand der vorhandenen Beweismittel lässt sich nicht mit Sicherheit er- stellen, wann genau der Beschuldigte E._____ kennenlernte und wann das erste Treffen der beiden in der Wohnung von H._____ stattgefunden hat. Nachdem auch der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Schilderungen von E._____ nicht in Abrede stellte, wonach das fragliche Treffen Anfang Dezember 2012 stattgefunden habe, ist davon auszugehen, dass der ers- te Kontakt via Internet nicht wie in der Anklageschrift geschildert ca. Mitte/Ende Oktober, sondern Mitte/Ende November 2012 stattgefunden hat. Der Anklagesa- chverhalt ist daher entsprechend zu korrigieren. Diese marginale zeitliche Abwei- chung ist für die Erstellung des Sachverhaltes indes ohnehin – wenn überhaupt – von höchst geringfügiger Bedeutung, was auch die Verteidigung offenkundig er- kannte, ging sie doch im Rahmen ihres Plädoyers mit keinem Wort darauf ein (Urk. 171 S. 3 ff.). 2.1.2.5. Mit der vorstehenden Korrektur ist der unter dem Titel Vorgeschichte zu- sammengefasste Anklagesachverhalt durch den Beschuldigten unbestritten, was seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren auch explizit so festgehalten wurde (Urk. 152 S. 3 und Urk. 171 S. 3 f.). Nachdem sich das diesbezügliche Ge-
- 12 - ständnis mit dem Untersuchungsergebnis deckt, ist dieser Teil des Anklagesach- verhaltes als erstellt zu betrachten.
3. Zum Vorfall vom 15. Januar 2015 3.1. Der Beschuldigte hat sowohl im Rahmen der Konfrontations- /Schlusseinvernahme vom 27. August 2014 (Urk. 5/9) als auch anlässlich der vor- instanzlichen Befragung zur Sache, den in der Anklageschrift geschilderten Sach- verhalt als zutreffend anerkannt. Allerdings brachte er im nächsten Satz auch vor, von seiner Seite aus sei es darum gegangen, A._____ einen Denkzettel zu ver- passen. Was geschehen sei, habe er nie so gewollt. Es habe das vielleicht falsch verstanden, dass E._____ gerne gehabt hätte, dass ihr Mann umgebracht werde. Er habe ihm nur eins schlagen wollen (Prot. I. S. 55). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte den zur An- klage erhobenen, äusseren Sachverhalt – mit Ausnahme der Schnittführung be- treffend den zweiten Schnitt – nicht in Abrede. Bezüglich des inneren Anklage- sachverhaltes führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, es sei ihm lediglich darum gegangen, A._____ einen Denkzettel zu verpassen. Er und sein Bruder hätten ihm nur einen Schlag verpassen wollen. Es sei dann aber alles anders ge- laufen. Ihr Wille (nämlich jener der Mitbeschuldigten E._____) sei es natürlich ge- wesen, dass der Mann nicht mehr zurückkomme. Er selbst habe an diesem Abend nicht zugeschlagen, aber es sei eigentlich so geplant gewesen. Die Schnit- te habe er A._____ nur deshalb zugefügt, weil er seinem in Not geratenen Bruder habe helfen und ihn aus der Umklammerung von A._____ befreien wollen (Prot. II. S. 5 ff.). 3.3. Die Verteidigung des Beschuldigten stellte sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei bis zum Ablauf der tätlichen Attacke auf A._____, beginnend um ca. 22.00 Uhr, durch die Untersuchung und die Zuge- ständnisse des Beschuldigten erstellt. Was den Ablauf der Attacke angehe, so gingen die Schilderungen der Tatbeteiligten auseinander. Folglich sei der Tather- gang umstritten. Was die Verteidigung im Detail vorbringt, wird nachfolgend dar-
- 13 - getan, wobei es tunlich erscheint, die betreffenden Argumente sogleich aufzu- nehmen und kritisch zu prüfen: 3.3.1. Es sei klar, dass der Beschuldigte A._____ mit zwei – mittels Teppichmes- ser herbeigeführten – Schnittwunden verletzt habe. Aus den Akten gehe hervor, dass A._____ den ersten, ca. 11 cm langen Schnitt im Nacken nicht bemerkt ha- be. Dieser erstaunliche Umstand sei wohl mit einem äusserst starken Hormon- bzw. Adrenalinausstoss zu erklären, welcher die Wahrnehmung und das körperli- che Empfinden während der Zeit des Angriffs beträchtlich getrübt habe. Es sei daher anzunehmen, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht nur im Zusam- menhang mit der Herbeiführung der ersten Schnittverletzung (schockbedingt) ver- zerrt und deshalb unzutreffend seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Schnittverletzung im vorderen Halsbereich augenscheinlich unter dem Kinn und nicht quer durch den Hals durchführe. Es sei im Verlauf des Verfahrens immer wieder davon die Rede gewesen, dass dem Opfer die Kehle durchgeschnitten worden sei. Auf den Fotos sei aber ersichtlich, dass der Schnitt nicht durch die Kehle geführt, sondern unter dem Kinn verlaufen sei. Dies widerspiegle den nicht vorhandenen Tötungsvorsatz. Hätte der Beschuldigte A._____ töten wollen, dann hätte er ihm die Klinge quer durch den Hals durchgezogen (Urk. 152 S. 4, Urk. 171 S. 4). 3.3.1.1. Dass sich ein Mensch, welcher des Nachts nichtsahnend von zwei mas- kierten Männern überfallen, mit einem Armierungseisen niedergeknüppelt und mit einem Messer attackiert wird, zweifellos in einer körperlichen Ausnahmesituation befindet und einen entsprechend starken Hormon-, insbesondere Adrenalinaus- stoss zu verzeichnen hat, mag mit der Verteidigung zutreffend sein. Dass dadurch aber die Wahrnehmung von A._____ nachhaltig getrübt worden wäre, dafür be- stehen keinerlei Anhaltspunkte. Seine Schilderungen des Tatherganges sind sehr detailliert und konstant. Zudem stimmen sie über weite Teile mit den Schilderun- gen der Gebrüder AF._____ überein. Dass die körperliche Ausnahmesituation A._____ dermassen in seiner Wahrnehmung getrübt hätte, dass seine Angaben als unzuverlässig zu betrachten wären, kann angesichts der gesamten Umstände ausgeschlossen werden. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass sich A._____
- 14 - unmittelbar nach der Attacke aufrichten und nach Hause schleppen konnte, um dort Hilfe zu holen. Wäre er tatsächlich dermassen nachhaltig in seiner Wahr- nehmung getrübt gewesen, wie dies die Verteidigung darstellt, so wäre er wohl kaum in der Lage gewesen, nach dem vollkommen überraschenden Überfall der- art rational zu agieren. 3.3.1.2. Dass die Schnittverletzung im vorderen Halsbereich des A._____ "unter dem Kinn und nicht quer durch den Hals" verlief, ist angesichts der fotografischen Dokumentation und der medizinischen Akten widerlegt. Geradezu abwegig ist an- gesichts des 17 cm langen und 1 bis 3 cm tiefen, glattrandigen Schnittes die Be- hauptung der Verteidigung, der Schnitt widerspiegle den nicht vorhandenen Tö- tungsvorsatz. Exakt das Gegenteil ist der Fall. 3.4. Weiter bringt die Verteidigung vor, dass A._____ konstant ausgesagt habe, der Täter habe das Messer in der rechten Hand gehalten, mache angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte Linkshänder sei, deutlich, dass seine Aussa- gen nicht verlässlich seien. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass der Beschul- digte angesichts der grossen Nervosität das Teppichmesser in der schwächeren seiner beiden Hände gehalten habe. 3.4.1. Was die Verteidigung vorbringt ist nichts weiter als eine Hypothese und überzeugt nicht. A._____ hat konstant ausgesagt, nachdem er mit dem ersten Angreifer (F._____) gerungen und zu Boden gefallen sei, sei er dort auf seiner rechten Körperseite gelegen und habe gehofft, er werde nun von den Angreifern in Ruhe gelassen. Der erste Angreifer habe dann auch den Tatort vermutlich ver- lassen. Der zweite Angreifer hingegen – und dabei handelte es sich unbestritte- nermassen um D._____ – sei auf ihn zugekommen. Er habe ihn am linken Ober- arm gepackt und ihn auf den Rücken gedreht. Dann habe er ihm das Messer an die Kehle gesetzt und dieses mit einer sehr schnellen Bewegung durchgezogen (Urk. 8/1 S. 5 Antwort auf Frage 15). D._____ musste aufgrund der überzeugen- den Schilderungen von A._____ also beide Hände einsetzen. Es ist daher eben so gut denkbar, dass D._____ seine "starke" linke Hand benützte, um A._____ am Boden zu fixieren und den Schnitt mit der "schwachen" rechten Hand ausführ- te. Dass man mit einem Teppichmesser auch mit der schwächeren Hand mit einer
- 15 - sehr schnellen Bewegung einen sauberen Schnitt anbringen kann und man dazu keiner besonderen feinmotorischen Fähigkeiten bedarf, liegt auf der Hand. Inso- fern ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte die Schnittbewegung an der Kehle von A._____ mit der rechten Hand ausführte. Dafür würde auch der Um- stand sprechen, dass die Wunde rechts 3 cm und links noch 1 cm tief war. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang ausführt, eine rechtseitig tiefere Wunde deute darauf hin, dass der Beschuldigte linksseitig mit weniger Druck zu Werke gegangen sei, er das Messer entsprechend von der rechten über den Kinnbereich zur linken Halsseite gezogen und dort das Messer habe auslaufen lassen, dann verkennt sie folgendes: Sowohl dem ärztlichen Befund vom 4. Feb- ruar 2013 (Urk. 3/5) wie dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom
28. Februar 2013 (Urk. 3/7 S. 4) lässt sich entnehmen, dass die ca. 17 cm lange Wunde rechtsseitig ca. 3 cm, linksseitig ca. 1 cm tief war. Zudem wird der rechts- seitig gelegene Wundwinkel von den Medizinern als spitz auslaufend beschrie- ben, während sich der linksseitige Wundwinkel leicht tangential auslaufend prä- sentiert habe (Urk. 3/7 S. 4). Wenn die Mediziner hier von rechts und links spre- chen, dann bezieht sich das auf die Perspektive des Exploranden, was ohne wei- teres auch aufgrund der fotografischen Dokumentation der Verletzungsbilder be- legt ist (Urk. 2/7 S. 9 und 10). Das heisst mit anderen Worten, dass der Schnitt aus Sicht des Täters, mithin des Beschuldigten, auf der linken Seite 3 cm und auf der rechten Seite 1 cm tief war. Folgt man der Theorie des Verteidigers so hätte der vor A._____ stehende Täter also aus seiner Sicht von links nach rechts ge- schnitten, was darauf hindeuten würde, dass der Täter das Messer in der rechten Hand gehalten hätte. Dies wiederum würde mit den Schilderungen von A._____ in Einklang stehen. Die Schilderung des Beschuldigten, wonach er seitlich versetzt hinter A._____ gestanden sei, wäre vom Verletzungsbild her zumindest in der Theorie damit vereinbar, dass der Beschuldigte das Messer in der linken Hand gehalten habe. Dass es aber im Rahmen eines dynamischen Ablaufs – A._____ soll ja nach Darstellung des Beschuldigten dessen Bruder F._____ von hinten festgehalten und mit diesem gerungen haben – dem Beschuldigten möglich ge- wesen sein soll, A._____ das Messer zwischen den beiden Kämpfenden hindurch
- 16 - an die rechte Halsseite zu setzen und diesem einen sauberen, glattrandigen Schnitt zu versetzen, scheint doch äusserst unwahrscheinlich. 3.4.2. A._____ sagte vom ersten Moment an detailliert und überzeugend aus. Es ist zudem auch nicht einzusehen, weshalb er lügen sollte. Seine Aussagen wer- den zum grossen Teil sogar von D._____ und F._____ bestätigt. D._____ ist un- bestritten Linkshänder. Ob er das Messer beim zweiten Schnitt in der linken, oder der rechten Hand gehalten hat, lässt sich nicht mit allerletzter Sicherheit sagen. Möglich wäre grundsätzlich beides. Klar ist aufgrund des Spurenbildes, dass A._____ der zweite, unmittelbar lebensbedrohliche Schnitt nicht von hinten zuge- fügt wurde. A._____ sagte diesbezüglich absolut überzeugend aus und es ist zu- dem auch praktisch undenkbar, wie D._____ in dem von ihm beschriebenen sehr dynamischen Handlungsablauf (heftiges Kämpfen und Ringen bei schlechten Lichtverhältnissen) mit dem Messer in der Hand zwischen den beiden Beteiligten hindurch an den Hals von A._____ hätte gelangen und diesem dort einen derart sauberen, horizontal verlaufenden Schnitt hätte beibringen können. Dies umso weniger, als D._____ mit seiner Körpergrösse von ca. 165 cm leicht kleiner ist als der 171 cm grosse und stämmige A._____ (Urk. 18/2 und Urk. 3/6 S. 3). Damit ist entgegen der Auffassung der Verteidigung erstellt, dass D._____ bei der zweiten Schnittausführung vor dem am Boden liegenden A._____ stand, diesen mit einer Hand auf den Rücken drehte und ihm mit der anderen Hand die in der Anklage- schrift beschriebene Schnittverletzung mit dem Teppichmesser im vorderen Hals- bereich beibrachte. 3.4.3. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, aufgrund des äusse- ren Tatablaufes lasse sich nicht ableiten, was der Beschuldigte gedacht und ge- wollt habe, ist ihrer Argumentation folgendes entgegen zu halten. Der Beschuldig- te hat, wie zuvor dargetan, auch anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach und unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass E._____ von ihm erwartet habe, dass er A._____ umbringe. Vor diesem Hintergrund, dem Vorfall vom Vor- abend im Übungsraum, der neuerlichen Planung und Umsetzung am Tattag, der Begleitung seines Bruders F._____, der Bewaffnung mit einem Teppichmesser, dem Umstand dass er nur geschnitten und nie geschlagen hat und letztlich des
- 17 - eiskalt platzierten Schnittes quer durch den Hals von A._____ kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass der Beschuldigte A._____ an jenem Abend umbrin- gen wollte. Dass es ihm beim Schnitt nur darum gegangen sei, seinem Bruder zu helfen, ist eine offenkundige Schutzbehauptung. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschuldigten, er habe A._____ nur eine Abreibung verpassen wollen. 3.4.4. Auch aus dem ersten Schnitt in den Nacken von A._____ lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Schnitt nicht zentral am Nacken, sondern rechtsseitig verläuft. Die Verletzung verläuft gemäss Gutachten IRM von oben vorne nach hinten unten (Urk. 3/7 S. 4). Wie sich der Übersichtsaufnahme in Urk. 2/7 S. 24 augenscheinlich entnehmen lässt, befindet sich der Schnittansatz "oben-vorne", mithin im seitlichen Halsbe- reich. Mit anderen Worten wurde auch mit diesem Schnitt ein sehr sensibler Be- reich, nämlich der Hals mit seinen links und rechtsseitig verlaufenden Blutgefäs- sen tangiert. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldig- te an der Berufungsverhandlung explizit zu Protokoll gab, A._____ nie geschlagen zu haben. Hätte er tatsächlich seinen Bruder wirksam verteidigen wollen, dann wären gezielte Schläge respektive Tritte wohl effizienter gewesen. D._____ hat zwei Mal geschnitten und kein einziges Mal – wie scheinbar von ihm beabsichtigt
– geschlagen. Bei beiden Schnitten attackierte er gezielt den Hals des A._____. Aus diesen objektiven Umständen lässt sich ebenfalls schliessen, dass er mit sei- nem Handeln den Tod von A._____ anstrebte. 3.4.5. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zusammenfassend und mit Ver- weis auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung festzuhalten, dass auch der unter dem Titel "Tatausführung" zur Anklage erhobene objektive und subjektive Sach- verhalt vollständig und zweifelsfrei erstellt ist. Dieser ist der nachfolgenden recht- lichen Würdigung zu Grunde zu legen.
- 18 - III. Rechtliche Würdigung
1. Versuchter Mord 1.1. Versuch 1.1.1. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unabhängig von der nachfolgend noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation des Deliktes von einem versuch- ten Tötungsdelikt auszugehen, da bekanntlich die Erfüllung des objektiven Straf- tatbestandes, nämlich der Todeseintritt, glücklicherweise ausblieb. 1.2. Mord 1.2.1. Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung. Charakterisiert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 111 StGB; BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, N 4 zu Art. 111 StGB). 1.2.2. Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Spezialtatbestand des Art. 113 StGB (Tot- schlag) oder die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) fällt. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos han- delt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Aus- führung besonders verwerflich sind. 1.2.3. Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im kon- kreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belas- tung gehandelt (Art. 113 StGB). 1.2.4. Die Anklagebehörde beantragt, der Beschuldigte sei des (versuchten) Mor- des im Sinne von Art. 112 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig
- 19 - zu sprechen (Urk. 170 S. 2). Er und E._____ hätten A._____ aus dem Weg räu- men wollen, weil dieser ihrer gemeinsamen Zukunft im Wege gestanden sei und sie sich die mit einer Trennung/Scheidung einhergehenden Unannehmlichkeiten hätten ersparen wollen. Es habe sich um einen eigentlichen Eliminationsmord ge- handelt. Zudem habe sich E._____ auch deshalb besonders skrupellos verhalten, weil sie sich zur Durchsetzung ihres krass egoistischen Motives ihres Liebhabers D._____ bedient und diesen rücksichtslos dazu bewegt habe, ihren Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, den sie hinterhältig an den Tatort gelotst habe, zu töten. Damit liege auch ein eigentlicher Auftragsmord vor. Es sei vorliegend von einem geradezu klassischen Mordversuch auszugehen. Wenn eine Tat wie diese nicht als Mordversuch zu qualifizieren sei, dann seien in Zukunft nur noch schwer Fälle vorstellbar, wo dies noch der Fall sein könnte (Urk. 27 S. 8, Urk. 170 S. 8 ff.). 1.2.5. Demgegenüber stellte sich die Verteidigung zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt eine Tötungsabsicht ge- habt und dies habe er auch während der gesamten Untersuchung immer wieder beteuert. Eigentlicher Motor hinter der vorliegend zu beurteilenden Tat sei nicht der Beschuldigte, sondern E._____ gewesen. Sie sei es gewesen, die die Attacke auf A._____ initiiert und geplant habe. Es könne zwar nicht von der Hand gewie- sen werden, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt der Tat die Beseitigung des A._____ angedacht habe. Dahingehend seien denn auch seine entsprechenden Depositionen in der Strafuntersuchung zu verstehen. Was der Beschuldigte aber in Wirklichkeit gedacht und gewollt habe, gehe aus dem vorliegenden Sachverhalt kaum hervor. Jedenfalls könne klar festgehalten werden, dass Gedanken an eine Tötung des A._____ zwar moralisch verwerflich seien. Solche Gedanken seien indes nicht geeignet, um den vorliegenden Sachverhalt als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne des StGB zu qualifizieren. Bei den betreffenden Gedanken des Beschuldigten habe es sich vielmehr um einen noch unkonkreten und unent- schlossenen, mithin bedingten Handlungswillen gehandelt, ohne dass sich der Beschuldigte über das effektive Vorhaben im Klaren gewesen sei. Dass dem Be- schuldigten keine Tötungsabsicht nachgewiesen werden könne, ergebe sich aus den gesamten Umständen. So habe die Strafuntersuchung etwa ergeben, dass
- 20 - der Beschuldigte bereits am 14. Januar 2013 und auf Arrangieren von E._____ die Möglichkeit gehabt habe, A._____ in dessen Übungsraum in I._____ anzu- greifen und allenfalls gar zu töten. Diese Möglichkeit habe der Beschuldigte aber nachweislich gänzlich ungenutzt verstreichen lassen. Der Beschuldigte habe es nicht einmal übers Herz gebracht, A._____ einen Faustschlag zu verpassen. Von einem, wenn auch nur eventualvorsätzlichen Tötungsvorsatz könne keine Rede sein. Weiter habe der Beschuldigte seinen Bruder F._____ gebeten, ihm beim "Verprügeln" von A._____ behilflich zu sein. Von einer beabsichtigten Tötung ha- be er nicht gesprochen. Hätte der Beschuldigte eine solche beabsichtigt gehabt, dann wäre – so die Verteidigung – anzunehmen, dass er dies seinem Bruder auch so kundgetan hätte, um diesem zumindest die freie Wahl einer Teilnahme zuzugestehen. Dass er gerade dies nachweislich nicht getan habe, spreche klar- erweise gegen eine Tötungsabsicht. Dass der Beschuldigte ein Teppichmesser dabei gehabt habe, spreche sodann auch nicht gegen den Beschuldigten. Dieses habe er nämlich zufällig im Auto gehabt, weil er damit Wochen zuvor eine Folie zur Verdunkelung der Autoscheiben zurecht geschnitten habe. An den Tatort ha- be er das Messer nur zur Selbstverteidigung mitgenommen. Weiter spreche ge- gen eine Tötungsabsicht, dass der Beschuldigte seinen Bruder zuerst auf A._____ habe losgehen lassen. Dass er seinem Bruder den Vortritt gelassen ha- be und er sich selbst erst aktiv ins Geschehen eingemischt habe, als sich sein Bruder aus der Umklammerung von A._____ nicht mehr habe befreien können, spreche klar gegen einen Tötungswillen. Wenngleich der Angriff mit dem Tep- pichmesser als unverhältnismässig zu bezeichnen sei, habe er doch einzig dazu gedient, seinen Bruder zu befreien. Auch hieraus könne zum Nachteil des Be- schuldigten keine Tötungsabsicht abgeleitet werden. Schliesslich zeige sich auch aus dem Verhalten des Beschuldigten, als A._____ wehrlos vor ihm auf dem Bo- den gelegen sei, mit aller Deutlichkeit, dass er keine Tötungsabsicht gehabt habe. Anstatt nämlich das Opfer mit weiteren Schnitten oder Stichen zu malträtieren und zu töten, sei der Beschuldigte – erschrocken über sein eigenes Handeln und im Bestreben möglichst nicht erkannt zu werden – davon gerannt. Einen Tötungsvor- satz lasse dieses Verhalten nicht vermuten. Nachdem die Voraussetzungen einer versuchten vorsätzlichen Tötung mangels hinreichenden Vorsatzes nicht gegeben
- 21 - seien, müsse auch der Vorwurf des Mordes entfallen. Dass die bei A._____ fest- gestellten Verletzungen als lebensgefährlich zu bezeichnen seien, lasse sich auf- grund der sich widersprechenden Angaben im ärztlichen Befund vom 4. Februar 2013 und im Gutachten vom 28. Februar 2013 nicht zweifelsfrei erstellen. Zu Gunsten des Beschuldigten müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte A._____ zwar verletzt habe, dass aber das Tatbestandsmerkmal der Lebensgefährlichkeit und damit der objektive Tatbestand der schweren Körperver- letzung nicht erfüllt sei. Damit bleibe letztlich einzig noch der beantragte Schuld- spruch wegen eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 171 S. 8 ff.). 1.2.6. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (zusammengefasst in BSK Strafrecht II
– Schwarzenegger, Art. 112 N 6 ff.) werden der besonders verwerfliche Beweg- grund bzw. Zweck der Tat und die besonders verwerfliche Art der Ausführung als Regelbeispiele für die besondere Skrupellosigkeit gewertet, wobei nur eine Ge- samtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss berechtigen. Der Mord zeichnet sich durch eine ausser- gewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz strebt an, den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter zu erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben an- derer Menschen hinweg setzt. Die besondere Skrupellosigkeit muss aus der Tat selber hervorgehen. Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind unbeacht- lich, soweit sie nicht zur Beurteilung des Verbrechens, sondern unabhängig von diesem zur Würdigung der Persönlichkeit des Täters herangezogen werden. Es sollen somit nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände ver- wertet werden. In der Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, wenn beispielsweise das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist oder wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausge- löst wurde. 1.2.7. Von wesentlicher Bedeutung sind die Beweggründe, aus denen der Täter gehandelt hat. Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Tä-
- 22 - ter zur Tötung motivieren (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, N 8 ff. zu Art. 112 StGB). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen die Habgier, die Rache, der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des Lebens, die Mordlust, die sexuelle Befriedigung oder die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühls- kälte. Eine extreme Geringschätzung des Lebens liegt vor, wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint. Mordlust wird dann ange- nommen, wenn die Tötung aus Freude an der Vernichtung von Menschenleben, aus Neugierde, jemanden sterben zu sehen, oder aus Zeitvertreib ausgelöst wird. Bei einer solchen Tat gibt es keinen sozialen Anlass zur Tat, weshalb der Tod des Opfers als eigentlicher Zweck der Tat erscheint. 1.2.8. Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Be- weggrund des Täters steht, kommt diesem Anwendungsfall kaum selbständige Bedeutung zu (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, N 16 zu Art. 112 StGB). 1.2.9. Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, N 17 ff. zu Art. 112 StGB), bzw. verweist das Gesetz auf die äusseren Tatumstände, denen immer wieder entscheidendes Gewicht beigemessen wurde. Als besonders verwerflich wird allgemein das kon- sequente zu Ende führen der Tötung bewertet, vor allem wenn das Opfer ver- sucht, sich zu retten (vgl. Trechsel/Fingerhuth, Praxiskommentar StGB, N 17 zu Art. 112 StGB mit weiteren Hinweisen). 1.2.10. Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand im Leitentscheid BGE 127 IV 10 E. 1 folgendermassen zusammengefasst: 1.2.11. Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausser- ordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durch-
- 23 - setzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum ei- nen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermei- den helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonde- ren Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, wäh- rend Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tat- bezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). So kann eine skrupellose Gesinnung dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Täter sein Verbrechen im Voraus plant, es vorbereitet und nach der Ausfüh- rung der Tat gezielt falsche Spuren legt (BGE 95 IV 165 ff.). Fehlende Reue ist vielfach, aber nicht notwendigerweise ein Zeichen der Skrupellosigkeit (BGE 104 IV 153). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamt- würdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; 118 IV 122; 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Ge- samtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, na- mentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politi- schem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. Ib; 117 IV 369 E. 19c) oder aus Gering- schätzung (BGE 120 IV 265). 1.2.12. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegend zu beurteilenden Fall die nachfolgenden Tatumstände von Bedeutung:
- 24 - 1.2.12.1. Gestützt auf den durch das Beweisergebnis erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte E._____ über eine Internet-Dating-Plattform kennengelernt. We- nige Tage danach trafen sich die beiden in der Wohnung einer Freundin von E._____, wo es sogleich zu einem ersten sexuellen Kontakt kam. Zwischen dem Beschuldigten und E._____ entwickelte sich in der Folge eine aussereheliche Liebesbeziehung und es kam zu einer Vielzahl von persönlichen Treffen und se- xuellen Kontakten. Unter anderem kam es auch zu Treffen in der ehelichen Woh- nung der Familie ABCE._____ und im Beisein des nachmaligen Opfers A._____. Im Verlauf der Beziehung teilte E._____ dem Beschuldigten mit, dass sie und die Kinder von A._____ schlecht behandelt würden und sie es mit ihrem Ehemann nicht mehr aushalte. Sie liess den Beschuldigten wissen, dass sie ihn liebe und sich eine gemeinsame Zukunft mit ihm wünsche, wobei sie ihm auch die Tren- nung von ihrem Ehemann A._____ sowie die Neugründung einer "eigenen" Fami- lie in Aussicht stellte. Gleichzeitig teilte sie dem Beschuldigten mit, dass ihr Ehe- mann A._____ unter keinen Umständen mit einer Trennung/Scheidung einver- standen sei und er gesagt habe, dass er sie – E._____– im Falle einer Tren- nung/Scheidung umbringen werde. Wenn der Beschuldigte nichts gegen A._____ unternehme, dann könnten sie nie zusammenkommen. E._____ schlug dem Be- schuldigten konkret vor, er könne A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug werfen. Nachdem sie und der Beschuldigte zumindest konkludent den Ent- schluss gefasst hatten, dass Letzterer A._____ töten solle, arrangierte E._____ am Abend des 14. Januar 2013 ein Treffen zwischen ihrem Ehemann und dem Beschuldigten im abgelegenen Übungsraum einer Steel-Band, welcher sich in ei- nem Luftschutzraum in I._____/ZH befand. Ihrem nichtsahnenden Ehemann er- zählte sie wahrheitswidrig, dass sich der Beschuldigte in jenem Raum ein Misch- pult ansehen und gegebenenfalls von ihm ausleihen wolle. Er brauche dies für die bevorstehende Geburtstagsfeier seines Bruders. Gegenüber dem Beschuldigten brachte E._____ zum Ausdruck, dass er im fraglichen Übungsraum etwas unter- nehmen müsse, sonst könnte er sie nicht mehr sehen. Er solle dafür sorgen, dass A._____ etwas passiere. Zudem liess sie den Beschuldigten wissen, dass der fragliche Raum abgelegen sei und sich dort nur Randständige aufhalten würden. Sie gab ihm mithin zu verstehen, dass es dort problemlos möglich sei, A._____
- 25 - ungesehen zu töten. Am fraglichen Abend fand denn auch das Treffen zwischen dem Beschuldigten und A._____ in besagtem Raum statt. Den Beschuldigten ver- liess jedoch der Mut um die geplante Tat umzusetzen, weshalb er unverrichteter Dinge zu E._____ nach J._____ fuhr und ihr mitteilte, dass er alleine nicht im Stande sei, A._____ etwas anzutun. E._____ sagte daraufhin zu ihm, wenn er es alleine nicht könne, dann solle er halt schauen, dass ihm jemand dabei behilflich sei. Zudem liess sie ihn wissen, dass sie am darauffolgenden Abend dafür sorgen werde, dass A._____ mit dem Hund Gassi gehe und die Wohnung verlasse. Das sei dann die letzte Gelegenheit, um etwas zu unternehmen. Sie machte dem Be- schuldigten auf diese Weise klar, dass sie dafür sorgen werde, dass A._____ am nächsten Abend zu einer bestimmten Zeit mit dem Hund den Weg abschreiten würde, auf welchem sie bereits zuvor mit dem Beschuldigten gemeinsame Spa- ziergänge unternommen hatte. Bei dieser Gelegenheit solle der Beschuldigte dann zur Tat schreiten und A._____ töten. Am Abend des 15. März 2013 forderte E._____ dann kurz vor 22.00 Uhr ihren Ehemann mehrfach auf, nun endlich mit dem Hund Gassi zu gehen. Dabei wies sie ihn an, mit dem Hund mindestens bis zum zweiten Kübel zu gehen und nicht vorher umzukehren. Damit wollte sie of- fenkundig sicherstellen, dass A._____ auch tatsächlich auf die ihn auflauernden Gebrüder DF._____ stiess, deren Standort ihr bekannt war. Nachdem A._____ die eheliche Wohnung verlassen und sich auf den Weg gemacht hatte, hat sie den Beschuldigten via Kurznachricht darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Eh- mann nun mit dem Hund unterwegs sei. In der Folge kam es zur beschriebenen lebensbedrohlichen Attacke des Beschuldigten und seines Bruders auf den nichtsahnenden A._____, welche dieser bekanntlich nur mit ausgesprochen viel Glück überlebte. 1.2.12.2. Führt man sich den gesamten Ablauf der Geschehnisse vor Augen, so wird deutlich, wie planmässig und perfide E._____ und der Beschuldigte agierten. Offenkundig war sie bereits seit längerer Zeit mit ihrer ehelichen Situation unzu- frieden. Dies wird namentlich im Umstand deutlich, dass sie bereits Jahre vor der hier zu beurteilenden Tat via diverse Internetplattformen sexuelle Kontakte zu Männern suchte. Auf eben einer solchen Suche ist sie im Dezember 2012 auf den Beschuldigten gestossen, welcher sich nach eigenen Angaben sehr schnell in
- 26 - E._____ verliebte. Ob seine ernsthaften Gefühle tatsächlich durch E._____ erwi- dert wurden, kann letztlich – insbesondere auch angesichts ihres diesbezüglich lavierenden Aussageverhaltens – offen bleiben. Klar ist, dass sie dem Beschuldig- ten zu verstehen gab, dass auch sie in ihn verliebt sei und dass sie sich eine ge- meinsame Zukunft mit ihm, gegebenenfalls auch mit gemeinsamen Kindern, wün- sche. Gleichzeitig zeichnete sie ihrem Geliebten gegenüber immer mehr das Bild eines sie und ihre Kinder schlecht behandelnden Ehemannes. Der Beschuldigte hatte dabei die Unverfrorenheit, auf Einladung von E._____ mehrmals in der ehe- lichen Wohnung aufzukreuzen und scheute sich weder, sich dort dem gehörnten Ehemann zu präsentieren, noch zu dessen Kindern eine freundschaftliche Bezie- hung aufzubauen. E._____ liess den Beschuldigten wissen, dass sie sich von ih- rem Ehemann trennen respektive scheiden lassen wolle, dies aber nicht möglich sei, weil dieser ihr für den Fall der Trennung/Scheidung mit dem Tode gedroht habe. Durch dieses Vorgehen erhöhte sie permanent und ganz gezielt den Druck auf den Beschuldigten, etwas gegen A._____ zu unternehmen. Der Beschuldigte wünschte sich im damaligen Zeitpunkt nichts mehr als eine gemeinsame Zukunft und eine eigene Familie mit E._____. Regelrecht getrieben von diesem Wunsche, sah er sich von E._____ faktisch vor die Wahl gestellt, A._____ zu töten, oder sich von ihr und den gemeinsamen Zukunftsplänen zu verabschieden. Gemein- sam planten sie bereits wenige Wochen nach dem Kennenlernen einen ersten Anschlag auf A._____, wobei dieser auf ganz besonders heimtückische und perfi- de Art in die Falle gelockt werden sollte. Nachdem die geplante Tötung von A._____ am Abend des 14. Januar 2013 scheiterte, weil der Beschuldigte den Mut dazu nicht mehr aufbrachte, liess E._____ nicht locker und forderte ihn auf, sich Unterstützung zu holen. Gleichzeitig schmiedete sie mit ihm einen neuen Plan für den darauffolgenden Abend des 15. Januar 2013. Der Beschuldigte, wel- cher eine erste Tatbegehung nicht verwirklichte, weil er realisierte, dass er den Mut dazu nicht aufbringen konnte, liess sich davon nicht etwa von einem erneuten Anschlag abhalten. Kaum 24 Stunden später schickte nämlich E._____– nach Absprache mit dem Beschuldigten – ihren Ehemann kaltblütig und berechnend in sein Verderben, indem sie dafür sorgte, dass dieser zur vereinbarten Zeit am ebenfalls vereinbarten Ort – nämlich beim zweiten Abfallkübel – eintraf, wo der
- 27 - Beschuldigte und der von diesem zur Unterstützung herbeigerufenen Bruder F._____ auf ihn warteten. Bei ihrem Vorgehen verfolgten der Beschuldigte und E._____ nur ein Ziel: Sie wollten den ungeliebten Ehemann, welcher in ihren Au- gen nichts weiter mehr als einen lästigen Störfaktor darstellte, aus dem Weg räu- men. Dass sich der Beschuldigte vom gescheiterten Vorhaben des Vorabends nicht davon abhalten liess, kaum 24 Stunden später erneut einen Anschlag auf das Leben von A._____ zu verüben, zeigt, wie kalt und berechnend er vorging. Dabei scheute er sich auch nicht, seinen eigenen Bruder aus vollkommen nieder- trächtigen und feigen Motiven beim geplanten Tötungsdelikt zu seinem Komplizen zu machen. Mit der Anklagebehörde kann kein Zweifel daran bestehen, dass A._____ dem Beschuldigten und E._____ lästig geworden war und er ihren Zu- kunftsplänen im Wege stand. Aus diesem Grunde entschlossen sie sich, diesen aus dem Weg zu räumen. 1.2.12.3. Dieses in jeder Hinsicht erschreckend egoistische und gefühlskalte Vor- gehen der Beschuldigten muss klarerweise als eigentlicher Eliminationsmord be- zeichnet werden, und es ist nicht im Ansatz verständlich, wie die Vorinstanz bei diesen Voraussetzungen erwägen konnte, die Tat sei zwar nicht nachvollziehbar, es lasse sich aber weder aus dem Vorgehen noch aus den Beweggründen eine besondere Skrupellosigkeit ableiten (Urk. 148 S. 44). Exakt das Gegenteil ist der Fall. Sowohl das Vorgehen als auch die Beweggründe sind als ausgesprochen skrupellos, feige und hinterhältig zu bezeichnen. E._____ konzertierte den An- schlag auf ihren Ehemann und den Vater ihrer Kinder, lockte diesen in den ge- planten Hinterhalt und liess dessen Eliminierung durch ihren Geliebten – den Be- schuldigten – und dessen Bruder ausführen, derweil sie zu Hause zusammen mit K._____ im Wohnzimmer sass und ein angebliches Computerproblem beheben liess. 1.2.12.4. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte ver- schiedentlich zu Protokoll gegeben hat, er habe sich eine gemeinsame Zukunft mit E._____ gewünscht. Auf dieses Ziel war denn auch seine deliktische Hand- lung ausgerichtet. Dass eine solche gemeinsame Zukunft mit E._____ für ihn nur zu haben war, wenn er A._____ aus dem Weg räumen würde, hatte ihm E._____
- 28 - unmissverständlich klar gemacht. Um sein Ziel also zu erreichen, wollte der Be- schuldigte A._____ am Abend des 15. Januar 2013 mittels Aufschlitzens der Keh- le töten. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang verschiedentlich aus- führte, er habe nichts gegen A._____ gehabt und er habe dessen Tod "eigentlich" nicht aus eigenem Antrieb gewollt, dann wird exakt in diesen Äusserungen deut- lich, dass der Beschuldigte die Eliminierung von A._____ sozusagen als notwen- dige Durchgangsstufe auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel, nämlich zur Erlangung einer gemeinsamen Zukunft mit E._____, wollte. Damit handelte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht direkt vorsätzlich. 1.2.13. Zusammenfassend erfüllen sowohl die Tatausführung wie die Motive die Qualifikationsmerkmale von Art. 112 StGB, weshalb gesamthaft gesehen die Tat als (vollendeter) versuchter Mord zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte ist daher des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion
1. Strafrahmen 1.1. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Mordversuch, welchen er in Mit- täterschaft mit E._____ begangen hat, wird – ohne Berücksichtigung einer allfälli- gen Strafmilderung wegen des Versuchs – mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bis lebenslänglicher Freiheitsstrafe als Höchststrafe bestraft (Art. 112 StGB). 1.2. Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend eine versuchte Tatbegehung zu beurteilen ist, ist die Strafe zu mildern, was bedeutet, dass sich der Strafrahmen nach unten hin öffnet und das Gericht – zumindest theoretisch – an die ange- drohte Mindeststrafe nicht gebunden ist (Art. 48a StGB).
- 29 -
2. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung richtig dargetan und zutreffend auf die massgeblichen Lehrmeinungen und die ein- schlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen. Die betreffenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid können vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO übernommen werden (Urk. 102 S. 40 f.). 2.2. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist darauf hinzuwei- sen, dass bei der Würdigung der objektiven Tatschwere auch das Doppelverwer- tungsverbot zu beachten ist. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstän- de, die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führten, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der glei- che Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmasse ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert dadurch nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (Urteil des Bundesgerichts 6P.115/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 7.1).
3. Tatkomponente 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Das vom Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben und ist allein schon daher bei objekti- ver Betrachtung als ausgesprochen gravierende Straftat zu bezeichnen. Weil Leh- re und Rechtsprechung den Mordtatbestand als Generalklausel mit Regelbeispiel verstehen, ist von einer Strafzumessungsregel auszugehen. Die Beweggründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgenden Strafzu- messung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Verschul- densmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksichtigt wer- den (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll es dem Gericht aber nicht verwehrt sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein
- 30 - „qualifizierender Tatbestand“ gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewichten, wie skrupellos der Täter gehandelt hat (BSK Strafrecht II – Schwarzenegger, Art. 112 N 28; BGE 118 IV 342, 347 f.; Urteil des Bundesgerichts 6S/104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 4). Schwarzenegger (a.a.O., Art. 112 N 28) fordert dies- bezüglich, dass man differenzieren müsse: Berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung bei Mord straferhöhend, dass der Täter das Opfer besonders grausam behandelt habe (z.B. durch ein langes Quälen), nachdem es dasselbe bei der Subsumtion unter Art. 112 StGB erwogen hat, verstösst es gegen das Doppelverwertungsverbot. Begründet es die Straferhöhung innerhalb des Straf- rahmens von Art. 112 StGB indes damit, dass die Tathandlung im Vergleich zu anderen besonders grausamen Tötungen von extremer Intensität gewesen sei (z.B. durch eine ausserordentlich lange Dauer das Quälens) handelt es sich um eine zulässige Differenzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden, weil dem Gericht bei der Abwägung des individuellen Verschuldens ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. 3.1.2. A._____ wurde am Abend des 15. Januar 2013 in einen Hinterhalt gelockt, wo er sich vollkommen unvermittelt zwei bewaffneten und maskierten Angreifern gegenübersah. Vollkommen nichtsahnend und kommentarlos wurde er auf brutale Art und Weise zunächst mit einem Armierungseisen niedergeschlagen, bevor ihm der Beschuldigte mit einem Teppichmesser eine massive Schnittverletzung am Nacken beibrachte und ihm hernach durch den Beschuldigten die Kehle durchge- schnitten wurde. Dass A._____ an den ihm zugefügten Verletzungen nicht ver- starb, ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass die 17 cm lange und teilweise mehrere cm tiefe Schnittverletzung an seiner Kehle die Halsschlagader nur gera- de um wenige Millimeter verfehlte. Wäre er beispielsweise aufgrund der offenkun- dig massiven Hiebe mit dem Armierungseisen auf seinen Kopf in Ohnmacht gefal- len, so hätte gemäss dem medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedi- zin auch mit den vorhandenen Verletzungen der Verblutungstod gedroht, denn dann wäre A._____ nicht mehr in der Lage gewesen, sich sozusagen selbst zu retten (Urk. 3/7 S. 7). Sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung des Verbrechens legte der Beschuldigte zusammen mit E._____ eine erschreckend hohe kriminelle Energie an den Tag und liess jedes Mitgefühl gegenüber A._____
- 31 - missen, wobei die ganze Kaltblütigkeit seines Handelns im Durchschneiden der Kehle von A._____ kulminierte. Das objektive Tatverschulden muss als schwer bezeichnet werden und es rechtfertigt sich daher, die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf 18 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte di- rekt vorsätzlich handelte, denn er verfolgte das Ziel, seinen Nebenbuhler aus der Welt zu schaffen und damit sich und seiner Geliebten – E._____– eine gemein- same Zukunft zu ermöglichen. Anstatt eine Trennung/Scheidung mit den dazuge- hörigen Unannehmlichkeiten anzustreben, entschied er sich zusammen mit seiner Geliebten für die Tötung des A._____, wobei die beiden ausgesprochen egois- tisch und gefühlskalt vorgingen. Dem Beschuldigten musste dabei sehr wohl be- wusst sein, dass er mit A._____ auch den Vater der Kinder seiner Geliebten um- bringen würde. Dies erscheint umso gravierender, als der Beschuldigte diese Kin- der kannte, namentlich zum Sohn C._____ bereits eine freundschaftliche Bezie- hung aufgebaut hatte und plante, in der Zukunft ein gemeinsames Leben mit den Kindern und E._____ zu führen. Es wäre dem Beschuldigten ein Leichtes gewe- sen, den legalen, aber vermeintlich unangenehmen Weg einer Tren- nung/Scheidung mit E._____ durchzustehen, dennoch entschied er sich aus ge- radezu nichtigem Anlass zusammen mit ihr für das hier zu beurteilende Verbre- chen, was ein ausgesprochen schlechtes Licht auf sie beide wirft. Insgesamt be- trachtet müssten die subjektiven Verschuldenskomponenten zu einer Straferhö- hung führen. Da die hier wesentlichen Aspekte jedoch bereits bei der Beurteilung der Mordqualifikation herangezogen wurden, müssen sie hier aufgrund des be- reits mehrfach erwähnten Doppelverwertungsverbotes unberücksichtigt bleiben. Damit hat es auch nach Bewertung des subjektiven Tatverschuldens bei der hy- pothetischen Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe einstweilen sein Bewen- den. 3.2.2. Zur Frage der Schuldfähigkeit kann auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 18. Februar 2014 verwiesen werden. Prof. Dr. med. L._____ kommt darin zusammenfassend zum Schluss, seine Untersuchungen
- 32 - hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte zeitlebens und namentlich auch im deliktsrelevanten Zeitraum an einer psychischen Störung ge- litten habe. Entsprechend sei er auch im Zeitpunkt der Tatbegehung fähig zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat gewesen und er habe jederzeit entsprechend dieser Einsicht auch handeln können. Mit anderen Worten war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in keiner Art und Weise in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt (Urk. 4/6 S. 60). Etwas anderes wird im Übrigen auch weder vom Beschuldigten selbst, noch von seinem amtlichen Verteidiger behauptet. 3.3. Verschuldensunabhängige Tatkomponenten 3.3.1. Dass es letztlich beim Mordversuch blieb, ist wie bereits dargetan lediglich einem geradezu unwahrscheinlichen Zufall, und nicht etwa dem Handeln des Be- schuldigten zuzuschreiben. Der hier vorliegende, vollendete (Mord-)Versuch ist daher als verschuldensunabhängige Tatkomponente zu betrachten. In Anwen- dung von Art. 22 Abs. 1 StGB kann sich dieser Umstand zugunsten der Täter auswirken. Nachdem die Möglichkeit des Todeseintrittes sehr nah war, ist dem Ausbleiben des deliktischen Erfolgs mit 2 Jahren Strafmilderung Rechnung zu tragen. 3.3.2. Weitere verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren liegen nicht vor. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten soweit tunlich vollständig zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 102 S. 42 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung ergänzte der Beschuldigte auf Befragen hin, er habe im Verlauf des Verfahrens stets zutreffende Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen ge- macht. Namhafte Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen habe es nicht gegeben. Er befinde sich nach wie vor in Sicherheitshaft. Er habe zwar zu- sammen mit seinem Verteidiger einmal den vorzeitigen Strafantritt beantragt ge- habt. Dieses Gesuch sei dann aber abgewiesen worden. Seither habe er sich ge-
- 33 - dacht, er belasse es dabei, bis der definitive gerichtliche Entscheid vorliege. Zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern habe er nur noch brieflichen Kontakt. Besuch empfange er lediglich von seinem Bruder M._____ und seinem Vater. Zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt mehr. Wenn er aus der Haft entlassen werde, dann wolle er sofort wieder eine Arbeit suchen. Er denke, das sei kein Problem für ihn. Er müsse lediglich zwei bis drei Telefonate tätigen und dann könne er einen Job auswählen. Er wolle dann zwei, drei Jahre arbeiten und Geld sparen, um eine ei- gene Autowerkstatt eröffnen zu können (Prot. II S. 2 ff.). Insgesamt betrachtet lassen sich weder dem Werdegang des Beschuldigten noch seinen persönlichen Verhältnissen strafzumessungsrelevante Faktoren entnehmen. 3.4.2. Die Vorinstanz erwog weiter, dem Strafregisterauszug betreffend den Be- schuldigten sei der Eintrag einer Vorstrafe aus dem Jahre 2003 des Bezirks- gerichts Zürich wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen mehrfachen Verkehrsregelverletzungen zu entnehmen. Gegen ihn sei damals eine bedingte Gefängnisstrafe von 10 Monaten verhängt worden. Diese Vorstrafe sei als minim straferhöhend zu werten. Sodann weise der Beschuldigte – abgesehen von auf- geführten Betreibungen – einen guten Leumund auf, was es zu berücksichtigen gelte (Urk. 102 S. 43 f.). Dem im Berufungsverfahren beigezogenen Strafregister- auszug des Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass die Vorstrafe aus dem Jah- re 2003 mittlerweile gelöscht ist (Urk. 105). Die Vorinstanz hat es offenbar unter- lassen im Hinblick auf die Urteilsfällung vom 5. Februar 2015 einen aktuellen Strafregisterauszug einzuholen. Angesichts des Umstandes, dass die von ihr be- rücksichtigte Vorstrafe aus dem Jahre 2003 stammte und damals eine Freiheits- strafe von 10 Monaten ausgefällt wurde, hätte sie mit Blick auf Art. 369 Abs. 1 lit. c StGB beachten müssen, dass die betreffende Vorstrafe zwischenzeitlich ge- löscht wurde. Unter diesem Titel kann jedenfalls nichts zum Nachteil des Be- schuldigten abgeleitet werden; er gilt als nicht vorbestraft. 3.4.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit vgl. dazu Trechsel/ Affolter-Eijsten, a.a.O., N 22 zu Art. 47; BSK Strafrecht I – Wiprächtiger/Keller,
- 34 - N 109 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmin- dernd (BSK Strafrecht I – Wiprächtiger/Keller, N 130 und N 131 zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch BSK Strafrecht I. – Wiprächtiger/Keller, N 131 zu Art. 47 StGB). Damit hat das Bundesgericht un- missverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Be- schuldigten in jedem Fall einer konkreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersu- chung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzie- ren. 3.4.4. Der Beschuldigte hat sich im Rahmen der Strafuntersuchung nach an- fänglichen Bestreitungen weitestgehend geständig gezeigt und anlässlich der Schlusseinvernahme ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Dieses hat er je- doch in den gerichtlichen Verfahren wieder relativiert, weshalb er bei gesamt- hafter Betrachtung nicht als vollumfänglich geständig bezeichnet werden kann. Immerhin hat er aber die Untersuchung durch sein kooperatives Verhalten geför- dert und namentlich auch den Vorfall vom Abend des 14. Januar 2013 freiwillig geschildert, welcher ohne sein Dazutun allein durch die Untersuchung möglicher- weise nicht hätte zu Tage gefördert werden können. Zudem bereut der Beschul- digte seine Tat und auch im Umstand, dass er im Berufungsverfahren die vor- instanzlichen Entscheide zu den Zivilpunkten (Schadenersatz und Genugtuung)
- 35 - nicht mehr angefochten und diese damit anerkannt hat, kommt durchaus eine gewisse Reue und Einsicht zum Ausdruck. Schliesslich ist zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte, welcher sich nach wie vor in Sicherheitshaft befindet, im Vollzug offenbar korrekt und klaglos verhält. Dieser Umstand verdient zwar Be- achtung, ist indes für die Strafzumessung nicht von Belang, da ein korrektes Ver- halten keine besondere Leistung darstellt, sondern allgemein vorausgesetzt wird. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten muss insgesamt trotzdem merklich zu seinem Vorteil berücksichtigt werden. 3.5. Gesamtwürdigung 3.5.1. Ausgehend von der aufgrund der Tatkomponente festgesetzten hypotheti- schen Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe sowie unter Berücksichtigung einer Strafmilderung im Umfang von 2 Jahren wegen des Ausbleibens des tatbe- standsmässigen Erfolges (Art. 22 Abs. 1 StGB) und einer merklichen Strafmilde- rung unter dem Titel Nachtatverhalten von 3 Jahren resultiert eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Nachdem sämtliche weiteren für die Strafzumessung relevanten Faktoren neutral zu werten sind, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren zu bestrafen. 3.6. Anrechnung der Haft 3.6.1. Der Anrechnung von 1297 Tagen, erstanden durch Untersuchungs- und Si- cherheitshaft bis und mit 25. Oktober 2016, steht nichts im Wege. VI. Kosten und Entschädigung
1. Kosten 1.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 1.2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme
- 36 - der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger sowie derjeni- gen für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO). Entgegen dem betreffenden Antrag der Verteidigung (Urk. 171 S. 14), kommt angesichts der ständigen Praxis der erkennenden Kammer eine definitive Abschreibung der Kos- ten nicht in Frage. 1.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
2. Entschädigung 2.1. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatkläger 1-3, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über eine Total- Forderung von Fr. 2'150.50 ein. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen, der Sache angemessen und dementsprechend zu entschädigen. Weiter ist ihr ein (hälftiger) Zuschlag für das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung zu entrichten. Die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung der Privatkläger ist somit auf Fr. 2'869.30, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher lic. iur. Y1._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand – ohne Be- rufungsverhandlung aber inkl. Vor- und Nachbesprechung sowie Hin- und Rück- weg – von 56.85 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 442.-- ein, was einer Forderung – exklusive Berufungsverhandlung – von Fr. 13'984.90 entspricht (Urk. 158). Für die Berufungsverhandlung, welche rund 6 Stunden dauerte, sowie die Hin- und Rückreise und die Nachbesprechung kämen inklusive Mehrwertsteu- er Fr. 2'138.40 hinzu, was einer Totalforderung von Fr. 16'123.30 entsprechen würde. Der geltend gemachte Aufwand ist zwar ausgewiesen, er erscheint jedoch angesichts des zur Verfügung stehenden Rahmens von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§§ 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. 18 Abs. 1 AnwGebV) als zu hoch und dem Umfang des vorliegenden Verfahrens nicht mehr angemessen. Insbesondere ist zu beachten, dass das Plädoyer der Verteidigung lediglich knapp 15 Seiten um- fasste, worin auch zum Ausdruck kommt, dass die sich im Berufungsverfahren
- 37 - noch stellenden Fragen überschaubar und nicht sonderlich komplex waren. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit pauschal auf Fr. 12'000.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,
1. Abteilung, vom 5. Februar 2015, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. (…)
2. (…)
3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
6. August 2013 beschlagnahmte Natel der Marke Samsung, Typ Galaxy S III mini GT-I8190, weiss (IMEI-Nr.: …), mit der SIM-Karte 079 … sowie das mit derselben Verfügung beschlagnahmte Ladekabel der Marke Samsung wer- den dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten E._____ und F._____ gegenüber dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
5. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbe- schuldigten E._____ und F._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für seine Aufwendungen Schadenersatz von Fr. 391.55 zuzüglich 5% Zins ab
20. Januar 2014 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3 Schadenersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen.
- 38 - Im Mehrbetrag (Fr. 18'655.45) wird das Schadenersatzbegehren des Privat- klägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ gegenüber den Privatklägern 2 und 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig ist.
7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen psychische Tatfolgen Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezah- len. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschul- digten E._____ und F._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen phy- sische Tatfolgen Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 18'000.–) wird das Genugtuungsbegehren des Privatklä- gers 1 abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit der Mitbeschuldigten E._____ verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
9. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: Fr. 7'224.– Kosten der Kantonspolizei Zürich (1/3 der Gesamtkosten), Fr. 20'447.25 Auslagen der Untersuchung, Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 37'545.35 Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom
2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen, Zuschlag für die Aufwen- dungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% MwSt.), Fr. 10'848.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- klägerschaft gemäss Honorarnote vom 2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen und 8% Mwst. [1/3 der Gesamtkosten]), davon Fr. 2'535.25 bereits bezahlt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
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10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.
11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1297 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– amtliche Verteidigung des Beschuldigten Fr. 2'869.30 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1-3
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
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6. Schriftliche Mitteilung (vorab per Fax) im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatkläger 1-3 vierfach für sich und zuhanden der Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 41 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin