Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
7. Juli 2015 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Mordes schul- dig gesprochen und mit 12 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 77 S. 41; Urk. 35). Gegen diesen Entscheid meldeten der Beschuldigte durch seine amtliche Vertei- digung und die Anklagebehörde je mit Eingabe vom 9. Juli 2015 innert gesetzli- cher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 66 und 70). Mit Eingabe der Verteidigung vom 3. November 2015 liess der Beschuldigte seine Berufung zu- rückziehen (Urk. 83). Die Berufungserklärung der Anklagebehörde ging innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 81). Die Verteidigung hat mit Eingabe vom 30. November 2015 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 88; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 81). Die Anklagebehörde hat die Berufung in ihrer Be- rufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 81 u. Urk. 104 S. 1; Art. 399 Abs.
E. 1.1 Der Beschuldigte und die Geschädigte lösten ihre Beziehung ca. zwei Wo- chen vor der Tat auf. Zum Tatzeitpunkt, am 13. April 2014 zwischen 20.00 und 21.00 Uhr, suchte die Geschädigte die Wohnung des Beschuldigten auf, um ihre restlichen Kleider abzuholen. Sie betrat die Wohnung grusslos, worauf der Be- schuldigte aus der Küche ein Kochmesser holte, zur Geschädigten trat und in der Folge ca. 25 mal auf die durch die Wohnung flüchtende Geschädigte einstach. Dadurch erlitt die Geschädigte namentlich am Oberkörper zahlreiche schwere Stich- und Schnittverletzungen. In der Folge verliess der Beschuldigte die Woh- nung und liess die Geschädigte dort zurück, wo sie an den Folgen ihrer Verlet- zungen verstarb (Urk. 35).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für dieses Verbrechen mit 12 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 77 S. 41).
2. Parteivorbringen 2.1. Die Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei wegen (direkten) vorsätzlichen Mordes mit 16 Jahren Freiheitsstrafe zu be- strafen. Begründet wird dies zusammengefasst dahingehend, das objektive Tatverschulden wiege entgegen der Vorinstanz nicht nur mittelschwer, sondern sehr schwer. Dies, da die Mordelemente überschiessend vorlägen, d.h. bezüglich Tatmotiv wie auch Tatausführung. Die Tat sei eindeutig ein Mord und liege nicht ansatzweise im Grenzbereich zur vorsätzlichen Tötung. Subjektiv liege direkter Vorsatz und nicht nur Eventualvorsatz vor. Der Beschuldigte habe der Geschädig- ten insgesamt 25 Stich- und Schnittverletzungen zugefügt, davon sechs am Brustkorb. Aufgrund der Verletzungen der Geschädigten sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte gezielt gegen den Oberkörper gestochen habe. Jeder Mensch wisse, dass sich im Oberkörper Organe befänden, deren Verletzung zum Tod führe. Wer ein Opfer mit so zahlreichen Messerstichen derart zurichte und sogar noch auf das bereits am Boden liegende wehrlose Opfer einsteche, der nehme den Tod des Opfers nicht nur in Kauf, sondern wolle diesen auch. Die im
- 7 - psychiatrischen Gutachten erkannte mittelgradige Verminderung der Schuldfähig- keit reduziere das objektiv sehr schwere Verschulden auf ein – insgesamt – mit- telschweres Verschulden. Innerhalb des Strafrahmens von 10 Jahre bis lebens- länglich führe dies zu einer Einsatzstrafe von 18 Jahren. Täterbezogen sei dem Beschuldigten infolge seines Nachtatverhaltens (Geständnis, Reue und Einsicht) eine Strafreduktion zu Gute zu halten. Es resultiere eine angemessene Freiheits- strafe von 16 Jahren (Urk. 81 S. 2 f., Urk. 104 S. 3 f., Prot. II S. 6). 2.2. Die Verteidigung hat an der Berufungsverhandlung ausgeführt, die Vor- instanz habe zutreffend festgestellt, dass die Stiche durch den Beschuldigten un- gezielt und ohne erkennbaren Willen, die Geschädigte durch einen erfolgsver- sprechenden Stich ins Herz, in den Bauch oder Hals direkt zu töten, erfolgt seien. Hätte der Beschuldigte einen direkten Tötungswillen gehabt, so hätte er gezielte Stiche in den Bauch und in die Herzgegend angesetzt. Auch als das Opfer wehr- los am Boden lag, habe er diesem weiterhin ungezielt weitere Stiche zugefügt, obwohl er ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, einen gezielten Stich in die Herz- oder Bauchgegend zu setzen. Dies spreche gegen einen direkten Vorsatz (Urk. 105 S. 2 f. ). Betreffend Strafzumessung würden entgegen der Staatsanwaltschaft keine über- schiessenden Mordelemente vorliegen, sondern es sei mit der Vorinstanz von ei- nem in objektiver wie subjektiver Hinsicht mittelschweren Tatverschulden sowie in Folge der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Auch sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft ihre Einsatzstrafe nur um zwei Jahre reduzieren wolle, weil damit ausser Acht gelassen werde, dass der Beschuldigte von Beginn weg Reue gezeigt und sich auch bei der Familie des Opfers entschuldigt habe (Urk. 105 S. 4 f.).
3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides zur Strafzumessung vorab – korrekt – den anwendbaren Strafrahmen umrissen (Urk. 77 S. 26 f.). Anschliessend hat sie zur Tatkomponente eine grundsätzlich
- 8 - mittlere Tatschwere und damit ein objektiv wie subjektiv mittleres Tatverschulden erkannt (Urk. 77 S. 30 f.). Unmittelbar anschliessend wurde dann eine in subjek- tiver Hinsicht leichte Tatschwere gesehen (Urk. 77 S. 31 f.). Nach Erwägungen zur Täterkomponente wurde dann unter dem Titel "Gesamtwürdigung" (nach ei- nem Vergleich mit anderen Mord-Fällen) "im Normalmass des Mordtatbestandes" erneut eine objektiv und subjektiv mittlere Tatschwere gesehen und gestützt da- rauf eine Einsatzstrafe von 16 Jahren bemessen (Urk. 77 S. 32-37). Diese Ein- satzstrafe wurde dann infolge der "objektiven Tatschwere im vorliegenden Fall" leicht erhöht und als Folge des Eventualvorsatzes, der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit und des Nachtatverhaltens des Beschuldigten auf das Resultat von 12 Jahren Freiheitsstrafe gesenkt (Urk. 77 S. 37). Wenn die Vorinstanz sehr fleissig eine Vielzahl von Mordfällen zum Vergleich der Sanktionen angeführt hat (Urk. 77 S. 33-37), ist dies nicht wirklich zielführend, da entsprechende Fälle gewöhnlich nicht nur komplex, sondern auch hochspezifisch sind. An einer individuellen Beurteilung jedes Einzelfalls aufgrund seiner ihm ei- genen Tat- und Tätermomente führt letztlich kein Weg vorbei. 3.2. Die Vorgehensweise der Vorinstanz entspricht nicht vollständig den höchstrichterlichen Vorgaben zur richterlichen Strafzumessung und ist in der Be- messung und im Resultat auch nicht völlig zweifelsfrei nachvollziehbar. Somit ist vorliegend – einmal mehr – die einschlägige Praxis des Bundesgerichts zu zitieren (BGE 136 IV 55 E.5.4. ff.; vgl. BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 84 ff.): Der Richter hat die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schul- digen zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns sowie den Beweggründen und Zielen des Täters bewertet sowie danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem (subjek- tiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle
- 9 - zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und wel- che verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Verminderte Schuldfähigkeit führt zur Reduktion des Verschuldens, was zu einer milderen Strafe führt. Es sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen wie beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f. mit Hin- weisen). Bereits von daher ist es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuld- fähigkeit einen genauen Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 % oder eine lineare Abstufung zu verlangen. Innerhalb seines Ermessensspielraums entscheidet der Richter, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdi- gung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Es ist naheliegend, dabei das übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Straf- rahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig, schränkt die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein und ist abzulehnen. Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung somit wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Tä- ters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die
- 10 - Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu quali- fizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hie- rauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrah- mens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden ent- spricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (Urteil 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135). Dabei ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbe- stimmung festzusetzen (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 74). 3.3. Tatkomponente 3.3.1. Die appellierende Anklagebehörde macht zur Berufungsbegründung gel- tend, die Mordelemente würden überschiessend vorliegen, d.h. bezüglich Tat- motiv wie auch Tatausführung (Urk. 81 S. 2, Urk. 104 S. 3). Dies hat bereits die Vorinstanz so gesehen. Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes von Art. 112 StGB kann alternativ betreffend Beweggrund, Zweck der Tat oder Art der Tatausführung vorliegen. Gemäss Vorinstanz hat der Beschuldigte besonders brutal und heimtückisch (skrupellose Tatausführung) sowie aus nichtigem Anlass, gänzlich unverständlich und nicht nachvollziehbar (skrupelloses Motiv und skru- pelloser Zweck) gehandelt (Urk. 77 S. 23 und S. 25). Die Vorinstanz hat erwogen, alle diese Merkmale, die in der rechtlichen Würdigung zur Qualifikation der Tat als Mord geführt hätten, dürften in der Strafzumessung infolge des Doppelverwer- tungsverbotes nicht erneut zu Lasten des Beschuldigten herangezogen werden (Urk. 77 S. 30 f.). Mit der Anklagebehörde kann das Vorliegen mehrerer Qualifika- tionsmerkmale grundsätzlich erschwerend ins Gewicht fallen. Allerdings beschla- gen diese in concreto einerseits die objektive und andererseits die subjektive Tat- schwere und werden somit bei der jeweiligen Verschuldenstaxierung gesondert berücksichtigt.
- 11 - 3.3.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz (unter Verweis auf ihre rechtliche Würdigung) zutreffend das brutale wie heim- tückische Verhalten und die krasse Missachtung menschlichen Lebens einerseits sowie die Ahnungs- und Wehrlosigkeit des Opfers andererseits angeführt (Urk. 77 S. 31). Der Beschuldigte stach erst überfallartig auf die Geschädigte ein; dann folgte er ihr – immer wieder auf sie einstechend – mit grosser Hartnäckigkeit durch mehrere Räume der Wohnung und liess die schwerst-verletzte Geschädigte schliesslich hilflos in der Wohnung liegend zum Sterben zurück. Die objektive Tatschwere wiegt entgegen der Anklagebehörde wohl noch nicht sehr schwer, aber doch eigentlich schwer. 3.3.3. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz – korrekt – ausgeführt, die Tat sei absolut sinnlos und unverständlich; es fehle jegliches plausibles Motiv und jegliche Nachvollziehbarkeit (namentlich angesichts einer gänzlich fehlenden Pro- vokation seitens der Geschädigten); der Anlass zur Tatbegehung sei völlig nichtig und diese eine absolut unverhältnismässige Reaktion auf eine nicht im ent- ferntesten nachvollziehbare und plausible Kränkung, nämlich das Schweigen der Geschädigten beim Betreten der Wohnung, gewesen. Entsprechend seien aus dem Verhalten des Beschuldigten egoistische Beweggründe abzuleiten. Als Motiv stehe auch nicht Eifersucht, ein Abhängigkeitsverhältnis oder irgendeine Druck- situation im Raum. Der Beschuldigte selber habe die Trennung von der Geschä- digten gewollt und vollzogen; das Abholen der Kleider durch die Geschädigte sei vorgängig vereinbart worden und es habe für den Beschuldigten daher keine Überraschungssituation bestanden (Urk. 77 S. 31). 3.3.4. Zur subjektiven Tatschwere ist vorliegend strittig, ob der Beschuldigte direkt- oder eventualvorsätzlich gehandelt hat. 3.3.4.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Direkt vorsätzlich handelt der Täter, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Ziel seiner Handlung ist, mithin die Begehung des Deliktes offensichtlich gewollt ist, gleichwohl, wie sehr oder wie wenig der Täter damit rechnet, zum Erfolg zu ge-
- 12 - langen, sofern er nur die Erfüllung des Tatbestandes überhaupt für möglich hält (BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 12 N 44). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Er- folgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E.1.2.). 3.3.4.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte inne- re Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom
17. August 2011 E.1.3.). 3.3.4.3. Die Vorinstanz hielt zunächst zwar fest, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten kein anderer Wille als die Tötung der Geschädigten erkennbar sei, gelangte jedoch dann zum Schluss, aufgrund der äusseren Umstände, insbeson- dere dem ungezielten Einstechen auf die Geschädigte, könne nicht zweifelsfrei auf direkten Vorsatz geschlossen werden, weshalb in dubio pro reo lediglich von Eventualvorsatz auszugehen sei (Urk. 77 S. 9 f., S. 14). Diese Argumentation der Vorinstanz überzeugt nicht: Der Beschuldigte stach mit einem Kochmesser mit ei- ner Klingenlänge von ca. 200 mm 25 Mal auf die Geschädigte ein, wobei er ihr mitunter fünf Stich- und zwei Schnittverletzungen am Oberkörper zufügte. Durch vier dieser Stiche kam es zu einer Eröffnung des Brustfells mit Verletzung des Lungengewebes, was zu einem Spannungspneumothorax führte, weil der linke Lungenflügel für die Atmung nicht oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung stand. Die Geschädigte verstarb schliesslich an einer Kombination aus dem Spannungspneumothorax und massivem Blutverlust (Urk. 12/9 S. 7). Mithin führ- ten exakt diese Stichverletzungen gegen den Oberkörper zum Tod der Geschä- digten. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass sich im Oberkörper lebenswich- tige Organe befinden, deren Verletzung sofort zum Tod führen können. Dass er sieben Mal zufälligerweise oder gar versehentlich gegen den Oberkörper der Ge- schädigten stach, fällt ausser Betracht. Wer mit einem solchen Messer mehrmals
- 13 - auf den Oberkörper eines Menschen einsticht, manifestiert seinen direkten Vor- satz, das Opfer zu töten und nimmt den Tod nicht lediglich in Kauf. Dass er auch zahlreiche Male in Gegenden des Körpers stach, wo nicht die Gefahr von lebens- gefährlichen Verletzungen bestand, ändert daran nichts. Schliesslich spricht auch aus dem Umstand, dass sich aufgrund des psychiatrischen Gutachtens aus den Tötungsphantasien in den zwei Wochen vor der Tat kein direkter Tötungswille im Zeitpunkt der Tat ableiten lässt (vgl. Urk. 77 S. 10), nicht gegen den direkten Vor- satz des Beschuldigten. Daraus lässt sich zu seinen Gunsten lediglich ableiten, dass er den Entscheid, die Geschädigte zu töten wohl nicht im Voraus plante, sondern spontan fasste, als er in die Küche schritt, um das Messer zu behändi- gen. 3.3.4.4. Mit der Appellantin und entgegen der Vorinstanz ist deshalb davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte den Tod der Geschädigten nicht lediglich in Kauf nahm, sondern direkt vorsätzlich handelte. 3.3.5. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht wesent- lich: Es lag ein direkter Tötungsvorsatz vor, jedoch war die Tat immerhin nicht langfristig geplant, sondern der Beschuldigte fasste den Entschluss dazu spontan. Angesichts des Fehlens eines auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Motivs wiegt die subjektive Tatschwere (vor Berücksichtigung der Verminderung der Schuldfähigkeit) immer noch eher schwer. Hätte der Beschuldigte die zu beurteilende Tat bei unverminderter Schuldfähigkeit begangen, wäre von einem insgesamt mindestens eher schweren Verschulden auszugehen. Dies führte innerhalb des weiten Strafrahmens zu einer hypotheti- schen Einsatzstrafe von rund 20 Jahren. 3.3.6. Gestützt auf das über den Beschuldigten erstellte fachärztliche Gutachten ist beim Beschuldigten tataktuell als Folge einer rezidivierenden depressiven Stö- rung und einer depressiven Anpassungsstörung mit deutlicher Affektakzentuie- rung eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit im mittleren Masse anzunehmen (Urk. 24/14 S. 46 und S. 52; Urk. 51 S. 7). Dies wird auch von der Anklagebe- hörde ausdrücklich anerkannt (Urk. 81 S. 3). Der obzitierten bundesgerichtlichen
- 14 - Praxis folgend, führt dies zu einer Reduktion des Verschuldens. Dieses wog somit mindestens mittelschwer, wofür auch die Anklagebehörde hält (Urk. 81 S. 3; Urk. 104 S. 3 f.). Dieses mittelschwere Verschulden führt nach der Beurteilung der Tatkomponente zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 17 Jahren. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt und diese wie seine Vorstrafen- losigkeit und seine durchschnittliche Strafempfindlichkeit neutral gewertet. Das Nachtatverhalten (aufrichtige, ehrliche und glaubwürdige [recte: glaubhafte] Reue, das Geständnis, die Tatsache, dass der Beschuldigte sich selber der Polizei stell- te und sein Ausdruck des Bedauerns gegenüber den Angehörigen der Geschä- digten) wurden strafsenkend berücksichtigt (Urk. 77 S. 32 f.). 3.4.2. Die Anklagebehörde kritisiert die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz zur Täterkomponente ausdrücklich nicht (Urk. 81, Urk. 104). 3.4.3. Auch anlässlich der Berufungsbegründung zeigte der Beschuldigte aufrich- tige Reue und brachte sein Bedauern gegenüber den Angehörigen der Geschä- digten zum Ausdruck (Urk. 103 S. 6; Prot. II S. 6). Aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt … vom 29. März 2016 ergibt sich sodann, dass der Be- schuldigte sich bisher wohl verhielt und motiviert sei, sich mit seinen Problembe- reichen auseinanderzusetzen (Urk. 100). 3.4.4. Das Resultat der Beurteilung der Täterkomponente führt mit der Vorinstanz zu einer merklichen Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente be- messenen hypothetischen Einsatzstrafe. 3.5. Fazit 3.5.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien er- weist sich die angefochtene Sanktion doch als zu milde. Der Beschuldigte ist vielmehr mit 15 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- 15 - 3.5.2. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von bis heute insgesamt 722 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3.5.3. Schliesslich stellt sich die Frage des (teil-)bedingten Strafvollzugs ange- sichts der aktuellen Sanktionshöhe nicht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). III. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzuset- zen.
2. Die appellierende Anklagebehörde obsiegt mit ihren Anträgen weitgehend, während der die Bestätigung des angefochtenen Entscheides beantragende Be- schuldigte überwiegend unterliegt. Demnach sind die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) ausgangsgemäss zur drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO über drei Viertel dieser Kosten.
3. Die Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 23. März 2016 die Honorarnote für ihren Aufwand im Berufungs- verfahren ein (Urk. 99). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen, weshalb die Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
- 16 -
2. (...)
3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
18. Dezember 2014 beschlagnahmte Kochmesser mit schwarzem Kunst- stoffgriff wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
E. 4 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
18. Dezember 2014 beschlagnahmten Gegenstände der † B._____ (1 schwar- zes Gummi-Armband, 1 silberne Halskette mit goldfarbenem halben Herz mit Imitat-Brillantstein, 1 schwarze Kunststofflederjacke, 1 blaue Damenjeanshose, 1 türkisfarbenes Trägershirt, 1 hellblauer BH, 1 schwarzer Stringtanga, 1 Paar weinrote/weisse Freizeitschuhe, 1 schwarze Damentasche) werden eingezo- gen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
E. 5 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
18. Dezember 2014 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten (1 T-Shirt, 1 Jeanshose, 1 Herrenslip, 1 Paar Freizeitschuhe, 1 Paar Socken) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles heraus- gegeben.
E. 6 Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbe- gehren des Privatklägers 1 von Fr. 7'000.– anerkannt hat.
E. 7 Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbe- gehren der Privatklägerin 2 von Fr. 17'500.– anerkannt hat.
E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: 8'0 00.– Gebühr für die Strafuntersuchung 38 '348.60 Auslagen Vorverfahren 7'4 88.– Kosten Kantonspolizei 1'3 00.– Kosten Ergänzungsgutachten Unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 5'300.– (inkl. MWST) 24'830.40 Amtliche Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 17 -
E. 9 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, welche von der Gerichtskasse übernommen werden, sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Ge- richtskasse übernommen werden.
E. 10 (Mitteilungen)
E. 11 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 722 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens , mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen un- ter dem Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über drei Viertel dieser Kosten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) - 18 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur C._____ dreifach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur C._____ dreifach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 19 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150436-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 4. April 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger (Rückzug) amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend Mord Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
7. Juli 2015 (DG140100)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
18. Dezember 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 35). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 77 S. 41 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 450 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
18. Dezember 2014 beschlagnahmte Kochmesser mit schwarzem Kunststoffgriff wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung bzw. gutscheinen- den Verwendung überlassen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
18. Dezember 2014 beschlagnahmten Gegenstände der † B._____ (1 schwarzes Gummi-Armband, 1 silberne Halskette mit goldfarbenem halben Herz mit Imitat- Brillantstein, 1 schwarze Kunststofflederjacke, 1 blaue Damenjeanshose, 1 türkis- farbenes Trägershirt, 1 hellblauer BH, 1 schwarzer Stringtanga, 1 Paar weinro- te/weisse Freizeitschuhe, 1 schwarze Damentasche) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
18. Dezember 2014 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten (1 T-Shirt, 1 Jeanshose, 1 Herrenslip, 1 Paar Freizeitschuhe, 1 Paar Socken) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben.
6. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 von Fr. 7'000.– anerkannt hat.
- 3 -
7. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 von Fr. 17'500.– anerkannt hat.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 38'348.60 Auslagen Vorverfahren Fr. 7'488.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'300.– Kosten Ergänzungsgutachten Unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 Fr. 5'300.– (inkl. MWST) Fr. 24'830.40 Amtliche Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Be- schuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, welche von der Gerichtskasse über- nommen werden, sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse über- nommen werden.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II. S. 3)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk 104 S. 1)
1. Die (Teil-) Rechtskraft der nicht angefochtenen Urteilspunkte sei festzu- stellen.
2. Der Beschuldigte sei des (direkten) vorsätzlichen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen.
- 4 -
3. Der Beschuldigte sei mit 16 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bis zum heutigen Tag erstandenen Haft, zu bestrafen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 S. 2)
1. Die Berufung sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei vollumfäng- lich zu bestätigen.
2. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen, Letzteres zu- züglich Mehrwertsteuer. Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
7. Juli 2015 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des Mordes schul- dig gesprochen und mit 12 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 77 S. 41; Urk. 35). Gegen diesen Entscheid meldeten der Beschuldigte durch seine amtliche Vertei- digung und die Anklagebehörde je mit Eingabe vom 9. Juli 2015 innert gesetzli- cher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 66 und 70). Mit Eingabe der Verteidigung vom 3. November 2015 liess der Beschuldigte seine Berufung zu- rückziehen (Urk. 83). Die Berufungserklärung der Anklagebehörde ging innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 81). Die Verteidigung hat mit Eingabe vom 30. November 2015 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 88; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 81). Die Anklagebehörde hat die Berufung in ihrer Be- rufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 81 u. Urk. 104 S. 1; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung beantragt die Bestätigung des angefochtenen Ent- scheides (Urk. 105 S. 1).
- 5 - 2.1. Die appellierende Anklagebehörde hat in ihrer Berufungserklärung ange- führt, es werde auch der Schuldpunkt angefochten, "d.h. insbesondere die An- nahme des Eventualvorsatzes" (Urk. 81). Sie beantragt deshalb, der Beschuldigte sei des (direkten) vorsätzlichen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 104 S. 1). 2.2. Mord im Sinne von Art. 112 StGB setzt Vorsatz voraus (Art. 12 Abs. 1 StGB). Eventualvorsatz schliesst Skrupellosigkeit im Sinne des objektiven Tatbe- standes nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_832/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.3.1. mit Verweisen). 2.3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in ihrem Erkenntnis des Mordes schuldig gesprochen (Urk. 77 S. 41) und in ihren Erwägungen dazu ausgeführt, es liege – lediglich – Eventualvorsatz vor (Urk. 77 S. 14). 2.4. Wenn die Anklagebehörde im Berufungsverfahren eine höhere Strafe bean- tragt und dies damit begründet, der Beschuldigte habe direkt- und nicht nur even- tualvorsätzlich gehandelt (Urk. 81 S. 3, Urk. 104 S. 3), ist dieser Einwand bei der Strafzumessung zu prüfen, beschlägt jedoch nicht den Schuldspruch wegen Mordes, welcher vielmehr als rechtskräftig zu betrachten ist.
3. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren demnach nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 4):
- der vorinstanzliche Schuldspruch (Urteilsdispositiv-Ziff. 1.)
- die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 3., 4. und 5.)
- die vorinstanzliche Regelung betreffend die Zivilansprüche der Privat- kläger (Urteilsdispositiv-Ziff. 6. und 7.) sowie
- die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 8. und 9.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).
- 6 - II. Sanktion
1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigte und die Geschädigte lösten ihre Beziehung ca. zwei Wo- chen vor der Tat auf. Zum Tatzeitpunkt, am 13. April 2014 zwischen 20.00 und 21.00 Uhr, suchte die Geschädigte die Wohnung des Beschuldigten auf, um ihre restlichen Kleider abzuholen. Sie betrat die Wohnung grusslos, worauf der Be- schuldigte aus der Küche ein Kochmesser holte, zur Geschädigten trat und in der Folge ca. 25 mal auf die durch die Wohnung flüchtende Geschädigte einstach. Dadurch erlitt die Geschädigte namentlich am Oberkörper zahlreiche schwere Stich- und Schnittverletzungen. In der Folge verliess der Beschuldigte die Woh- nung und liess die Geschädigte dort zurück, wo sie an den Folgen ihrer Verlet- zungen verstarb (Urk. 35). 1.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für dieses Verbrechen mit 12 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 77 S. 41).
2. Parteivorbringen 2.1. Die Anklagebehörde beantragt im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei wegen (direkten) vorsätzlichen Mordes mit 16 Jahren Freiheitsstrafe zu be- strafen. Begründet wird dies zusammengefasst dahingehend, das objektive Tatverschulden wiege entgegen der Vorinstanz nicht nur mittelschwer, sondern sehr schwer. Dies, da die Mordelemente überschiessend vorlägen, d.h. bezüglich Tatmotiv wie auch Tatausführung. Die Tat sei eindeutig ein Mord und liege nicht ansatzweise im Grenzbereich zur vorsätzlichen Tötung. Subjektiv liege direkter Vorsatz und nicht nur Eventualvorsatz vor. Der Beschuldigte habe der Geschädig- ten insgesamt 25 Stich- und Schnittverletzungen zugefügt, davon sechs am Brustkorb. Aufgrund der Verletzungen der Geschädigten sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte gezielt gegen den Oberkörper gestochen habe. Jeder Mensch wisse, dass sich im Oberkörper Organe befänden, deren Verletzung zum Tod führe. Wer ein Opfer mit so zahlreichen Messerstichen derart zurichte und sogar noch auf das bereits am Boden liegende wehrlose Opfer einsteche, der nehme den Tod des Opfers nicht nur in Kauf, sondern wolle diesen auch. Die im
- 7 - psychiatrischen Gutachten erkannte mittelgradige Verminderung der Schuldfähig- keit reduziere das objektiv sehr schwere Verschulden auf ein – insgesamt – mit- telschweres Verschulden. Innerhalb des Strafrahmens von 10 Jahre bis lebens- länglich führe dies zu einer Einsatzstrafe von 18 Jahren. Täterbezogen sei dem Beschuldigten infolge seines Nachtatverhaltens (Geständnis, Reue und Einsicht) eine Strafreduktion zu Gute zu halten. Es resultiere eine angemessene Freiheits- strafe von 16 Jahren (Urk. 81 S. 2 f., Urk. 104 S. 3 f., Prot. II S. 6). 2.2. Die Verteidigung hat an der Berufungsverhandlung ausgeführt, die Vor- instanz habe zutreffend festgestellt, dass die Stiche durch den Beschuldigten un- gezielt und ohne erkennbaren Willen, die Geschädigte durch einen erfolgsver- sprechenden Stich ins Herz, in den Bauch oder Hals direkt zu töten, erfolgt seien. Hätte der Beschuldigte einen direkten Tötungswillen gehabt, so hätte er gezielte Stiche in den Bauch und in die Herzgegend angesetzt. Auch als das Opfer wehr- los am Boden lag, habe er diesem weiterhin ungezielt weitere Stiche zugefügt, obwohl er ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, einen gezielten Stich in die Herz- oder Bauchgegend zu setzen. Dies spreche gegen einen direkten Vorsatz (Urk. 105 S. 2 f. ). Betreffend Strafzumessung würden entgegen der Staatsanwaltschaft keine über- schiessenden Mordelemente vorliegen, sondern es sei mit der Vorinstanz von ei- nem in objektiver wie subjektiver Hinsicht mittelschweren Tatverschulden sowie in Folge der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Auch sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft ihre Einsatzstrafe nur um zwei Jahre reduzieren wolle, weil damit ausser Acht gelassen werde, dass der Beschuldigte von Beginn weg Reue gezeigt und sich auch bei der Familie des Opfers entschuldigt habe (Urk. 105 S. 4 f.).
3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides zur Strafzumessung vorab – korrekt – den anwendbaren Strafrahmen umrissen (Urk. 77 S. 26 f.). Anschliessend hat sie zur Tatkomponente eine grundsätzlich
- 8 - mittlere Tatschwere und damit ein objektiv wie subjektiv mittleres Tatverschulden erkannt (Urk. 77 S. 30 f.). Unmittelbar anschliessend wurde dann eine in subjek- tiver Hinsicht leichte Tatschwere gesehen (Urk. 77 S. 31 f.). Nach Erwägungen zur Täterkomponente wurde dann unter dem Titel "Gesamtwürdigung" (nach ei- nem Vergleich mit anderen Mord-Fällen) "im Normalmass des Mordtatbestandes" erneut eine objektiv und subjektiv mittlere Tatschwere gesehen und gestützt da- rauf eine Einsatzstrafe von 16 Jahren bemessen (Urk. 77 S. 32-37). Diese Ein- satzstrafe wurde dann infolge der "objektiven Tatschwere im vorliegenden Fall" leicht erhöht und als Folge des Eventualvorsatzes, der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit und des Nachtatverhaltens des Beschuldigten auf das Resultat von 12 Jahren Freiheitsstrafe gesenkt (Urk. 77 S. 37). Wenn die Vorinstanz sehr fleissig eine Vielzahl von Mordfällen zum Vergleich der Sanktionen angeführt hat (Urk. 77 S. 33-37), ist dies nicht wirklich zielführend, da entsprechende Fälle gewöhnlich nicht nur komplex, sondern auch hochspezifisch sind. An einer individuellen Beurteilung jedes Einzelfalls aufgrund seiner ihm ei- genen Tat- und Tätermomente führt letztlich kein Weg vorbei. 3.2. Die Vorgehensweise der Vorinstanz entspricht nicht vollständig den höchstrichterlichen Vorgaben zur richterlichen Strafzumessung und ist in der Be- messung und im Resultat auch nicht völlig zweifelsfrei nachvollziehbar. Somit ist vorliegend – einmal mehr – die einschlägige Praxis des Bundesgerichts zu zitieren (BGE 136 IV 55 E.5.4. ff.; vgl. BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 84 ff.): Der Richter hat die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schul- digen zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Ver- letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns sowie den Beweggründen und Zielen des Täters bewertet sowie danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem (subjek- tiven) Tatverschulden kommt bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle
- 9 - zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und wel- che verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Verminderte Schuldfähigkeit führt zur Reduktion des Verschuldens, was zu einer milderen Strafe führt. Es sind Umstände denkbar, welche das Tatverschulden erhöhen und namentlich die wegen der reduzierten Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit des Täters geringere Schuld wieder auszugleichen vermögen wie beispielsweise ein verwerfliches Motiv. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Straf- zumessungskriterien berücksichtigt (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f. mit Hin- weisen). Bereits von daher ist es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuld- fähigkeit einen genauen Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 % oder eine lineare Abstufung zu verlangen. Innerhalb seines Ermessensspielraums entscheidet der Richter, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdi- gung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. Es ist naheliegend, dabei das übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Straf- rahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe ist systemwidrig, schränkt die Ermessensfreiheit des Richters in unzulässiger Weise ein und ist abzulehnen. Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung somit wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die Schuldfähigkeit des Tä- ters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die
- 10 - Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu quali- fizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hie- rauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrah- mens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden ent- spricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden (Urteil 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135). Dabei ist die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbe- stimmung festzusetzen (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 74). 3.3. Tatkomponente 3.3.1. Die appellierende Anklagebehörde macht zur Berufungsbegründung gel- tend, die Mordelemente würden überschiessend vorliegen, d.h. bezüglich Tat- motiv wie auch Tatausführung (Urk. 81 S. 2, Urk. 104 S. 3). Dies hat bereits die Vorinstanz so gesehen. Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes von Art. 112 StGB kann alternativ betreffend Beweggrund, Zweck der Tat oder Art der Tatausführung vorliegen. Gemäss Vorinstanz hat der Beschuldigte besonders brutal und heimtückisch (skrupellose Tatausführung) sowie aus nichtigem Anlass, gänzlich unverständlich und nicht nachvollziehbar (skrupelloses Motiv und skru- pelloser Zweck) gehandelt (Urk. 77 S. 23 und S. 25). Die Vorinstanz hat erwogen, alle diese Merkmale, die in der rechtlichen Würdigung zur Qualifikation der Tat als Mord geführt hätten, dürften in der Strafzumessung infolge des Doppelverwer- tungsverbotes nicht erneut zu Lasten des Beschuldigten herangezogen werden (Urk. 77 S. 30 f.). Mit der Anklagebehörde kann das Vorliegen mehrerer Qualifika- tionsmerkmale grundsätzlich erschwerend ins Gewicht fallen. Allerdings beschla- gen diese in concreto einerseits die objektive und andererseits die subjektive Tat- schwere und werden somit bei der jeweiligen Verschuldenstaxierung gesondert berücksichtigt.
- 11 - 3.3.2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz (unter Verweis auf ihre rechtliche Würdigung) zutreffend das brutale wie heim- tückische Verhalten und die krasse Missachtung menschlichen Lebens einerseits sowie die Ahnungs- und Wehrlosigkeit des Opfers andererseits angeführt (Urk. 77 S. 31). Der Beschuldigte stach erst überfallartig auf die Geschädigte ein; dann folgte er ihr – immer wieder auf sie einstechend – mit grosser Hartnäckigkeit durch mehrere Räume der Wohnung und liess die schwerst-verletzte Geschädigte schliesslich hilflos in der Wohnung liegend zum Sterben zurück. Die objektive Tatschwere wiegt entgegen der Anklagebehörde wohl noch nicht sehr schwer, aber doch eigentlich schwer. 3.3.3. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz – korrekt – ausgeführt, die Tat sei absolut sinnlos und unverständlich; es fehle jegliches plausibles Motiv und jegliche Nachvollziehbarkeit (namentlich angesichts einer gänzlich fehlenden Pro- vokation seitens der Geschädigten); der Anlass zur Tatbegehung sei völlig nichtig und diese eine absolut unverhältnismässige Reaktion auf eine nicht im ent- ferntesten nachvollziehbare und plausible Kränkung, nämlich das Schweigen der Geschädigten beim Betreten der Wohnung, gewesen. Entsprechend seien aus dem Verhalten des Beschuldigten egoistische Beweggründe abzuleiten. Als Motiv stehe auch nicht Eifersucht, ein Abhängigkeitsverhältnis oder irgendeine Druck- situation im Raum. Der Beschuldigte selber habe die Trennung von der Geschä- digten gewollt und vollzogen; das Abholen der Kleider durch die Geschädigte sei vorgängig vereinbart worden und es habe für den Beschuldigten daher keine Überraschungssituation bestanden (Urk. 77 S. 31). 3.3.4. Zur subjektiven Tatschwere ist vorliegend strittig, ob der Beschuldigte direkt- oder eventualvorsätzlich gehandelt hat. 3.3.4.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Direkt vorsätzlich handelt der Täter, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Ziel seiner Handlung ist, mithin die Begehung des Deliktes offensichtlich gewollt ist, gleichwohl, wie sehr oder wie wenig der Täter damit rechnet, zum Erfolg zu ge-
- 12 - langen, sofern er nur die Erfüllung des Tatbestandes überhaupt für möglich hält (BSK StGB I-NIGGLI/MAEDER, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 12 N 44). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Er- folgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber den- noch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E.1.2.). 3.3.4.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte inne- re Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2011 vom
17. August 2011 E.1.3.). 3.3.4.3. Die Vorinstanz hielt zunächst zwar fest, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten kein anderer Wille als die Tötung der Geschädigten erkennbar sei, gelangte jedoch dann zum Schluss, aufgrund der äusseren Umstände, insbeson- dere dem ungezielten Einstechen auf die Geschädigte, könne nicht zweifelsfrei auf direkten Vorsatz geschlossen werden, weshalb in dubio pro reo lediglich von Eventualvorsatz auszugehen sei (Urk. 77 S. 9 f., S. 14). Diese Argumentation der Vorinstanz überzeugt nicht: Der Beschuldigte stach mit einem Kochmesser mit ei- ner Klingenlänge von ca. 200 mm 25 Mal auf die Geschädigte ein, wobei er ihr mitunter fünf Stich- und zwei Schnittverletzungen am Oberkörper zufügte. Durch vier dieser Stiche kam es zu einer Eröffnung des Brustfells mit Verletzung des Lungengewebes, was zu einem Spannungspneumothorax führte, weil der linke Lungenflügel für die Atmung nicht oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung stand. Die Geschädigte verstarb schliesslich an einer Kombination aus dem Spannungspneumothorax und massivem Blutverlust (Urk. 12/9 S. 7). Mithin führ- ten exakt diese Stichverletzungen gegen den Oberkörper zum Tod der Geschä- digten. Der Beschuldigte wusste zweifellos, dass sich im Oberkörper lebenswich- tige Organe befinden, deren Verletzung sofort zum Tod führen können. Dass er sieben Mal zufälligerweise oder gar versehentlich gegen den Oberkörper der Ge- schädigten stach, fällt ausser Betracht. Wer mit einem solchen Messer mehrmals
- 13 - auf den Oberkörper eines Menschen einsticht, manifestiert seinen direkten Vor- satz, das Opfer zu töten und nimmt den Tod nicht lediglich in Kauf. Dass er auch zahlreiche Male in Gegenden des Körpers stach, wo nicht die Gefahr von lebens- gefährlichen Verletzungen bestand, ändert daran nichts. Schliesslich spricht auch aus dem Umstand, dass sich aufgrund des psychiatrischen Gutachtens aus den Tötungsphantasien in den zwei Wochen vor der Tat kein direkter Tötungswille im Zeitpunkt der Tat ableiten lässt (vgl. Urk. 77 S. 10), nicht gegen den direkten Vor- satz des Beschuldigten. Daraus lässt sich zu seinen Gunsten lediglich ableiten, dass er den Entscheid, die Geschädigte zu töten wohl nicht im Voraus plante, sondern spontan fasste, als er in die Küche schritt, um das Messer zu behändi- gen. 3.3.4.4. Mit der Appellantin und entgegen der Vorinstanz ist deshalb davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte den Tod der Geschädigten nicht lediglich in Kauf nahm, sondern direkt vorsätzlich handelte. 3.3.5. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht wesent- lich: Es lag ein direkter Tötungsvorsatz vor, jedoch war die Tat immerhin nicht langfristig geplant, sondern der Beschuldigte fasste den Entschluss dazu spontan. Angesichts des Fehlens eines auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Motivs wiegt die subjektive Tatschwere (vor Berücksichtigung der Verminderung der Schuldfähigkeit) immer noch eher schwer. Hätte der Beschuldigte die zu beurteilende Tat bei unverminderter Schuldfähigkeit begangen, wäre von einem insgesamt mindestens eher schweren Verschulden auszugehen. Dies führte innerhalb des weiten Strafrahmens zu einer hypotheti- schen Einsatzstrafe von rund 20 Jahren. 3.3.6. Gestützt auf das über den Beschuldigten erstellte fachärztliche Gutachten ist beim Beschuldigten tataktuell als Folge einer rezidivierenden depressiven Stö- rung und einer depressiven Anpassungsstörung mit deutlicher Affektakzentuie- rung eine Verminderung seiner Schuldfähigkeit im mittleren Masse anzunehmen (Urk. 24/14 S. 46 und S. 52; Urk. 51 S. 7). Dies wird auch von der Anklagebe- hörde ausdrücklich anerkannt (Urk. 81 S. 3). Der obzitierten bundesgerichtlichen
- 14 - Praxis folgend, führt dies zu einer Reduktion des Verschuldens. Dieses wog somit mindestens mittelschwer, wofür auch die Anklagebehörde hält (Urk. 81 S. 3; Urk. 104 S. 3 f.). Dieses mittelschwere Verschulden führt nach der Beurteilung der Tatkomponente zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 17 Jahren. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt und diese wie seine Vorstrafen- losigkeit und seine durchschnittliche Strafempfindlichkeit neutral gewertet. Das Nachtatverhalten (aufrichtige, ehrliche und glaubwürdige [recte: glaubhafte] Reue, das Geständnis, die Tatsache, dass der Beschuldigte sich selber der Polizei stell- te und sein Ausdruck des Bedauerns gegenüber den Angehörigen der Geschä- digten) wurden strafsenkend berücksichtigt (Urk. 77 S. 32 f.). 3.4.2. Die Anklagebehörde kritisiert die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz zur Täterkomponente ausdrücklich nicht (Urk. 81, Urk. 104). 3.4.3. Auch anlässlich der Berufungsbegründung zeigte der Beschuldigte aufrich- tige Reue und brachte sein Bedauern gegenüber den Angehörigen der Geschä- digten zum Ausdruck (Urk. 103 S. 6; Prot. II S. 6). Aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt … vom 29. März 2016 ergibt sich sodann, dass der Be- schuldigte sich bisher wohl verhielt und motiviert sei, sich mit seinen Problembe- reichen auseinanderzusetzen (Urk. 100). 3.4.4. Das Resultat der Beurteilung der Täterkomponente führt mit der Vorinstanz zu einer merklichen Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente be- messenen hypothetischen Einsatzstrafe. 3.5. Fazit 3.5.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien er- weist sich die angefochtene Sanktion doch als zu milde. Der Beschuldigte ist vielmehr mit 15 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- 15 - 3.5.2. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von bis heute insgesamt 722 Tagen steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3.5.3. Schliesslich stellt sich die Frage des (teil-)bedingten Strafvollzugs ange- sichts der aktuellen Sanktionshöhe nicht (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). III. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzuset- zen.
2. Die appellierende Anklagebehörde obsiegt mit ihren Anträgen weitgehend, während der die Bestätigung des angefochtenen Entscheides beantragende Be- schuldigte überwiegend unterliegt. Demnach sind die Kosten dieses Verfahrens (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) ausgangsgemäss zur drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO über drei Viertel dieser Kosten.
3. Die Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 23. März 2016 die Honorarnote für ihren Aufwand im Berufungs- verfahren ein (Urk. 99). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen, weshalb die Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 4'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Juli 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB.
- 16 -
2. (...)
3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
18. Dezember 2014 beschlagnahmte Kochmesser mit schwarzem Kunst- stoffgriff wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
18. Dezember 2014 beschlagnahmten Gegenstände der † B._____ (1 schwar- zes Gummi-Armband, 1 silberne Halskette mit goldfarbenem halben Herz mit Imitat-Brillantstein, 1 schwarze Kunststofflederjacke, 1 blaue Damenjeanshose, 1 türkisfarbenes Trägershirt, 1 hellblauer BH, 1 schwarzer Stringtanga, 1 Paar weinrote/weisse Freizeitschuhe, 1 schwarze Damentasche) werden eingezo- gen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
18. Dezember 2014 beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten (1 T-Shirt, 1 Jeanshose, 1 Herrenslip, 1 Paar Freizeitschuhe, 1 Paar Socken) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles heraus- gegeben.
6. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbe- gehren des Privatklägers 1 von Fr. 7'000.– anerkannt hat.
7. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbe- gehren der Privatklägerin 2 von Fr. 17'500.– anerkannt hat.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 10'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: 8'0 00.– Gebühr für die Strafuntersuchung 38 '348.60 Auslagen Vorverfahren 7'4 88.– Kosten Kantonspolizei 1'3 00.– Kosten Ergänzungsgutachten Unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger 1 und 2 5'300.– (inkl. MWST) 24'830.40 Amtliche Verteidigungskosten (inkl. MWST) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 17 -
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, welche von der Gerichtskasse übernommen werden, sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Ge- richtskasse übernommen werden.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 722 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens , mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen un- ter dem Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO über drei Viertel dieser Kosten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben)
- 18 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − Rechtsanwältin lic. iur C._____ dreifach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur C._____ dreifach für sich und zuhanden der Pri- vatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 19 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch