Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Raub im Sinne von Art. 140 StGB enthält – nebst dem Grundtatbestand – verschiedene Qualifikationsstufen, die die Anwendung eines unterschiedlichen Strafrahmens zur Folge haben.
E. 1.2 Der Grundtatbestand (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sieht eine Strafe von einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren vor.
E. 1.3 Das Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe (Art. 140 Ziff. 2 StGB) verändert den Strafrahmen im Vergleich zum Grundtatbe- stand in zweierlei Hinsicht: Die Mindeststrafe wird auf 1 Jahr Freiheitsstrafe ange- hoben und die Höchststrafe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe. Der erhöhte Straf-
- 6 - rahmen ergibt sich daraus, dass das Mitführen einer Waffe zu einer erhöhten Gefährlichkeit führt, die aus der Verfügbarkeit einer Waffe resultiert (BSK StGB II, Niggli/Riedo, 3. Auflage 2013, Art. 140 N 58 f.; Art. 139 N 138 ff.). Hintergrund der erhöhten Sanktion ist, dass es beim Raub in der Regel zu einer direkten Täter- Opfer-Konfrontation kommt, die mit der Verfügbarkeit einer Waffe verbundene Gefahr im Regelfall vergleichsweise grösser ist als beim Diebstahl. Umstritten ist die Rechtslage, wenn die Waffe nicht geladen ist (vgl. dazu BSK StGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N 147). Führt der Täter eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich, ohne sie einzusetzen, liegt eine erhöhte abstrakte Gefahr vor, die zur Anwendung von Art. 140 Ziff. 2 StGB führt (BGE 117 IV 424 E. 4b).
E. 1.4 Art. 140 Ziff. 3 StGB kennt zwei Qualifikationsgründe, einerseits die Banden- mässigkeit (Abs. 2), anderseits wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Abs. 3). Während die Obergrenze bei 20 Jahren Freiheitsstrafe bleibt, beträgt die Mindeststrafe 2 Jahre Freiheitsstrafe. Was unter die "besondere Gefährlichkeit" fällt, ist nachstehend auszuführen. Immerhin sei im Bereich des Einsatzes von Schusswaffen erwähnt, dass der Einsatz einer Schusswaffe durch den Räuber in der Weise, dass diese auf das Opfer gerichtet wird, grundsätzlich zur Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB führt, sofern die Waffe geladen, aber gesichert war, oder wenn die Waffe zwar geladen, aber nicht durchgeladen in dem Sinne war, dass der Hahn noch nicht gespannt war (BGE 117 IV 425, E. 4c).
E. 1.5 Eine noch höhere Strafdrohung sieht Art. 140 Ziff. 4 StGB vor, nämlich für den Fall, dass der Räuber das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Hier beträgt die Mindest- strafe 5 Jahre Freiheitsstrafe. Der Räuber bringt sein Opfer dann im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB in Lebensgefahr, wenn es sich dabei um eine "stark erhöhte konkrete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr" handelt, die mindestens eventualvorsätzlich herbei geführt wurde und der Täter gewillt war, die Drohung nötigenfalls auch zu verwirklichen (BSK StGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N 139 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Art. 140 Ziff. 4 StGB
- 7 - kommt im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen dann zur Anwen- dung, wenn die geladene Waffe entsichert und auch durchgeladen oder gespannt ist, sodass sich ein Schuss zumal dann, wenn der Täter den Finger am Abzug hält, jederzeit lösen und das Opfer töten kann (BGE 117 IV 425, E. 4c).
E. 1.6 Am 28. Januar 2016 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.).
E. 2 Parteistandpunkte
E. 2.1 Staatsanwaltschaft
E. 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung – wie gesehen – auf die Bemessung der Strafe. Sie beantragt eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und verweist zur Begründung auf ihr Plädoyer in der Hauptverhandlung vom
16. Juni 2015 (Urk. 50 S. 2).
E. 2.1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2015 vor Vorinstanz führte die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer (Urk. 34) aus, dass der Beschuldigte Teil einer ausserordentlich professionell vorgehenden, sehr gut organisierten Gruppe, von der eine hohe kriminelle Energie ausgehe, gewesen sei. Der Be- schuldigte und seine Mittäter hätten bei beiden Raubüberfällen eine Kaltblütigkeit, Rücksichtslosigkeit und auch eine gewisse Unverfrorenheit gezeigt. Der Beschul- digte sei bei beiden Malen offensichtlich einzig und alleine zur Ausübung dieser Delikte in die Schweiz gekommen. Betrachte man die verschiedenen Tatabläufe unter dem Gesichtspunkt der einzelnen Tatbeiträge bzw. der Rollenverteilung zwischen den Tätern, so falle die optimale gegenseitige Ergänzung der Komplizen untereinander auf, welche sich nach Massgabe der Grundsätze über die Mittäter- schaft die jeweiligen Tatbeiträge der andern Täter vollumfänglich mit anzurechnen lassen hätten. Dies sei denn auch gerechtfertigt, da ohne Weiteres davon auszu- gehen sei, dass sich die Beteiligten die erzielte Beute zu gleichen Stücken geteilt hätten (Urk. 34 S. 14). Trotz der ausserordentlich hohen Beute beim ersten Überfall habe der Beschul- digte bloss ungefähr zehn Monate später in anderer Zusammensetzung gleich nochmals ein exakt gleichgelagertes Delikt begangen. Es zeige sich, dass es also nicht ein einmaliger Vorgang für den Beschuldigten gewesen sei, sondern er
- 8 - vielmehr Teil eines Netzwerkes sei, das – auch mit Unterstützung von Logistikern in der Schweiz – in der Lage sei, solche Überfälle bis ins Detail von langer Hand zu planen, minutiös vorzubereiten und dem Objekt anzupassen, die notwendige Ausrüstung zu verschaffen, die geeigneten Leute zu rekrutieren und nicht zuletzt über die nötigen Kanäle verfüge, die Beute abzusetzen und zu Geld zu machen. Gerade letzteres sowie der Zugang zu den Waffen und die Kenntnis über deren Handhabung weise auf den hochkriminellen Hintergrund hin. Ebenso der offen- sichtlich vorhandenen Verhaltenskodex, dass, falls man in die Hände der Polizei falle würde, keine Aussagen über Mittäter, über die Hintergründe der Tat oder den Absatz des Deliktsguts gemacht würden. Der Beschuldigte habe denn auch bloss seine Beteiligung auf Grund der DNA-Spur zugegeben oder im Fall D._____
– nach monatelangem Bestreiten – aufgrund der erdrückenden Beweislage. Ansonsten habe er aber überhaupt keine weiteren Angaben gemacht (Urk. 34 S. 14 f. und Prot. I S. 8 Ergänzung 4). Der Beschuldigte habe sich über die Auswirkungen seines Tuns bei den Opfern und Geschädigten aus egoistischen Motiven skrupellos hinweg gesetzt, weshalb er sich in beiden Fällen im Rahmen des qualifizierten Raubs ein erhebliches Tat- verschulden anrechnen lassen müsse. Hinsichtlich des Tatmotivs sei davon aus- zugehen, dass die Raubtaten einzig seinem finanziellen Profit gedient hätten. Dafür würden auch seine Aussagen sprechen, wonach er geglaubt habe, damit eine finanzielle Angelegenheit regeln zu können (Urk. 34 S. 16, Prot. I S. 8 Er- gänzung 5). Bei D._____ hätten die Täter eine ausgesprochen grosse Beute im Wert von 5,5 Mio Franken gemacht. Der Fall gehöre von der Höhe der Delikts- summe her europaweit zu den schwersten Raubüberfällen auf Bijouterien. Auch im Fall C._____ sei der Deliktsbetrag mit 1,5 Mio Franken sehr hoch gewesen. Al- leine für die Raubstraftat auf die Bijouterie D._____ erscheine eine Strafe ange- messen, welche im Bereiche von 5 bis 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu liegen käme. In Anwendung des Asperationsprinzips wäre diese für den Überfall auf die Bijouterie C._____ sowie die Entwendungen zum Gebrauch angemessen auf
E. 2.1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung verdeutlichte die Staatsanwaltschaft ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt und betonte erneut die hohe Professionalität und Brutalität der Beschuldigten (Urk. 68).
E. 2.2 Beschuldigter Die Verteidigung hielt dafür, die Berufungsinstanz könne zwar mit freier Kognition die Strafzumessung überprüfen und habe sogar die Pflicht, eine eigenständige Strafzumessung vorzunehmen. Dennoch – so die Verteidigung – sei es üblich, dass sich die Berufungsinstanz bei reinen Ermessensfragen eine gewisse Zurückhaltung auferlege. Diese sei vorliegend umso mehr angezeigt, als die Vor- instanz im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine ausgewogene Strafzu- messung vorgenommen habe (Urk. 69).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Vorbemerkung 3.1.1. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren unange- fochten blieb, ist von den Sachverhaltsschilderungen gemäss Anklageschrift vom
26. März 2015 auszugehen. Dort ist detailliert geschildert, wie sich die Täterschaft organisiert und wie sie die Raubtaten konkret ausgeführt hat. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die Täter beim Raub auf die Bijouterie D._____ in Zürich eine Maschinenpistole "SITES Spectre" mit eingesetztem Magazin mit sich führten. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass diese Waffe (wie auch die anderen eingesetzten Waffen) nicht entsichert und durchgeladen bzw. der Hahn gespannt war. Die Staatsanwaltschaft hat die Raubtaten des Be- schuldigten – auch jene auf die Bijouterie D._____ in Zürich – nicht unter Art. 140 Ziff. 2 StGB subsumiert, sondern unter Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (besondere Gefährlichkeit). Bei der Strafzumessung ist von dieser unbestritten gebliebenen rechtlichen Würdigung auszugehen. 3.1.2. Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11.4.2013) ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthaltene Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheits-
- 10 - strafe nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffs- notwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professio- nellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtücki- schen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E. 2d und e; Urteil 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.1). Im Urteil 6_988/2013 vom 5.5.2014, E. 1.4.1, erwog das Bundesgericht, die be- sondere Gefährlichkeit lasse sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.2). Zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genüge es, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schaffe, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davontrage. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richte, schaffe eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei ge- sichert bzw. nicht durchgeladen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2009 vom
26. Oktober 2009 E. 6.3 mit Hinweis). Im Rahmen der Qualifikation der beson- deren Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammen- wirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäu- bungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Hand- lungen (Urteile des Bundesgerichts 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.2 und 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3). Führt der Täter eine Waffe mit sich, so vermag dies alleine keine "besondere Gefährlichkeit" nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu begründen. Wird die Waffe in- des eingesetzt, ohne dass dabei eine Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB herbeigeführt wurde, so kommt allein Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zur Anwendung. Der Waffeneinsatz für sich allein darf nicht doppelt verwendet
- 11 - werden (BSK StGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N 115). Bei der Strafzumessung sind die vorstehenden Elemente zu überprüfen. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist der Raub auf die Bijouterie D._____ in Zürich. 3.2.1.1. Das Doppelverwertungsverbot verbietet, Umstände, die zur Anwendung eines höheren bzw. tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Straf- rahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berück- sichtigen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indes darf der Richter zusätzlich in Rechnung stellen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Er verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit Hinweis). Es verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, bestimmte Um- stände, welche Tatbestandsmerkmale oder gesetzliche Qualifikationsgründe dar- stellen, bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen. Denn das Ausmass solcher Umstände kann mehr oder weniger gross sein (Urteile des Bundesgerichts 6S.84/1998 vom 28 Januar 1999 E. 8a mit Hinweis; 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 5.4 mit Hinweis; 6B_785/2015 vom 18. November 2015, E. 1.3). Mit anderen Worten ist es innerhalb des von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorgege- benen Strafrahmens entscheidend, in welchem Ausmass die einzelnen Merkmale, die zur Bejahung des qualifizierten Tatbestandes geführt haben, ausgeprägt waren. 3.2.1.2. Ein Aspekt der objektiven Tatschwere ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes. Raub stellt ein aus einem Dieb- stahl und einer qualifizierten Nötigung zusammengesetztes Delikt dar (BSK StGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N 13). Betroffene Rechtsgüter sind somit die Herrschaftsmacht bzw. Verfügungsmacht des Berechtigten über die betreffende Sache (vorliegend das Vermögen; vgl. BSK STGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., vor
- 12 - Art. 137 StGB, N 28) einerseits und die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen andererseits (BSK StGB II, Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB, N 7). 3.2.1.2.1. Der Beschuldigte hat mit seinen Mittätern bei der Bijouterie D._____ Vermögenswerte von ca. CHF 5,5 Mio. erbeutet. Es handelt sich um einen äus- serst (und selten) hohen Deliktsbetrag. 3.2.1.2.2. Der Beschuldigte hat die Tat mit seinen Mittätern (er muss sich auch die Tatbeiträge der Mittäter als eigene anrechnen lassen) auf höchst professionelle Weise vorbereitet (minutiöses Auskundschaften des Tatorts und der Fluchtwege; Bereitstellen von Fluchtfahrzeugen; Beschaffen bzw. Bereitstellen von Waffen; Mitnahme von Gegenständen, um die Türe zu blockieren etc.) und auch aus- geführt. Davon zeugt auch, dass die Täter im Anschluss an den Raub für den ers- ten Teil der Flucht einen "Audi RS6 Avant" und danach einen "Porsche Cayenne Turbo" benutzten, zwei sehr PS-starke Autos und damit im Falle einer Ver- folgungsjagd gewappnet gewesen wären. Der Beschuldigte und seine Mittäter gingen optimal vorbereitet ans Werk. Jedem von ihnen war eine ganz spezifische Aufgabe zugewiesen und jeder wusste präzise, was er zu tun hatte, so dass der ganze Überfall innerhalb von 1 Minute und 14 Sekunden abgewickelt werden konnte. 3.2.1.2.3. Der Einsatz der Waffen gegen die im Laden anwesenden Personen muss als äusserst brutal bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Täter hätten keine besondere Brutalität an den Tag gelegt (Urk. 49 S. 8 Ziff. 2.2.), muss dem entschieden widersprochen werden. Wie der nicht angefochtenen Darstellung in der Anklageschrift zu entnehmen ist, bedrohte einer der Täter den Geschäftsführer mit vorgehaltener Maschinenpistole mehrmals aus einer Distanz von zeitweise weniger als 50 Zentimeter. Der Geschäftsführer hatte sich auf den Boden zu legen. Andere Mittäter richteten ihre Waffen gegen die Angestellten E._____ und F._____; auch hier wurde die Waffe zeitweise nur aus einer Distanz von weniger als 50 Zentimeter auf die Angestellten gerichtet. Sie waren gezwun- gen, sich auf den Boden zu legen. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Täterschaft habe ihren Ärger nicht etwa am Personal ausgelassen, nachdem der Täterschaft
- 13 - fälschlicherweise die Geschäfts- anstelle der geforderten Vitrinenschlüssel aus- gehändigt worden war, dann verkennt sie auch hier, dass sich die Angestellten letztlich angesichts der konkreten Situation in einer sehr gefährlichen Situation be- fanden. Wenn die Vorinstanz hier von einer "pragmatischen Reaktion" der Täter spricht, indem sie dann kurzerhand die Vitrinenverglasung zertrümmert hätten (statt sich am Personal auszulassen), dann ist dies nichts als zynisch und ver- kennt sie auch hier, dass sich das Personal letztlich in einer äusserst gefährlichen Situation befand und die erwähnte Vorgehensweise dem professionellen und zum Voraus geplanten Verhalten der Täter entsprach. Nicht auszudenken, was ge- schehen wäre, wenn sich jemand vom Personal gegen die Täter gestellt hätte. Auch wenn der Überfall nur etwas mehr als eine Minute dauerte, muss er auf das Wohlbefinden (Angst) des anwesenden Personals empfindliche Auswirkungen gehabt haben, insbesondere was die Langzeitwirkungen angeht. 3.2.1.2.4. Die Täterschaft zeichnete sich durch einen aussergewöhnlich hohen Organisationsgrad aus. Ihr Vorgehen war ausgeprägt kühn, verwegen und skru- pellos. Es muss insgesamt von einer äusserst hohen kriminellen Energie aus- gegangen werden. 3.2.1.2.5. Das objektive Tatverschulden muss als erheblich bis mittelschwer be- zeichnet werden. Hält man sich den Strafrahmen von 2 bis 20 Jahren vor Augen und bettet man dieses Verschulden – in Berücksichtigung des Doppelver- wertungsverbots – in diesen weiten Strafrahmen ein, muss eine hypothetische Einsatzstrafe etwas unterhalb der Mitte des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens festgelegt werden, vorliegend bei 7 Jahren Freiheitsstrafe. 3.2.1.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vor- sätzlich und bei intakter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte, lagen dem Tun des Beschuldigten einzig finanzielle Motive zu- grunde, was jedoch bei Raubdelikten tatimmanent ist und sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Die finanziellen Gründe hat der Beschuldigte bis zur Berufungsverhandlung nicht offen gelegt, aber er hat angegeben, nie in finanziell prekären Verhältnissen gelebt zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er erstmals ausgesagt, die Raubüberfälle begangen zu haben, weil er hohe
- 14 - Schulden wegen eines Kredits für ein Kühlhaus gehabt habe und eine Teilnahme an den Delikten seine einzige Möglichkeit gewesen sei, seine Schulden zu beglei- chen (Urk. 67 S. 10 ff.). Auf Frage, wieso er dies erst jetzt erwähne, erklärte der Beschuldigte, er habe nichts gesagt, weil "diese Leute" nach seiner Haftent- lassung die Akten dieses Verfahrens einsehen wollen würden, um zu schauen, ob er etwas erzählt habe (Urk. 67 S. 17). Es stellt sich jedoch die Frage, wieso der Beschuldigte nun doch in der Berufungsverhandlung von den Schulden erzählt hat, wird er doch diesen Personen das entsprechende Einvernahmeprotokoll als Bestandteil der Akten ebenfalls vorweisen müssen, sollte man seiner Darstellung Glauben schenken wollen. Die Aussagen bezüglich Motiv sind deshalb als blosse Schutzbehauptungen zu deklarieren. Die subjektive Komponente ändert folglich nichts an der im Rahmen der objektiven Tatschwere festgelegten Freiheitsstrafe. 3.2.1.4. Es resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe für diese schwerste Tat von
E. 2.3 Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Ver- bindung mit Art. 402 und 437 StPO).
E. 2.4 Damit ist das vorinstanzliche Urteil weder im Sachverhalt noch in der recht- lichen Würdigung angefochten worden, weshalb heute von den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen ist. II. Sanktion
1. Allgemeines
E. 7 Jahren Freiheitsstrafe. 3.2.2. Für den Raubüberfall auf die Firma C._____ AG kann grundsätzlich auf die allgemeinen Ausführungen zum Raub sowie auf jene bezüglich Überfall auf die Bijouterie D._____ verwiesen werden (professionelle Vorbereitung und Durch- führung des Überfalls; hohe kriminelle Energie etc.). 3.2.2.1. Zwar war hier der Deliktsbetrag deutlich tiefer, erreicht aber immer noch einen Betrag von knapp CHF 1,8 Millionen, was als hoch bezeichnet werden muss. Hier wurde nicht eine Maschinenpistole eingesetzt, sondern eine Faustfeu- erwaffe. Aber auch bei diesem Überfall wurde diese Waffe mehrfach aus recht kurzer Distanz auf das anwesende Personal gerichtet und dieses gezwungen, sich auf den Boden zu legen. Die objektive Tatschwere muss deshalb angesichts des tieferen Deliktsbetrages und der etwas "milderen" Vorgehensweise als leicht geringer als beim Überfall auf die Bijouterie D._____ und damit als erheblich bezeichnet werden. Die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt allein ist im oberen Teil des untersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen, vorliegend bei 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
- 15 - 3.2.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die Aus- führungen zum Raub auf die Bijouterie D._____ verwiesen werden. 3.2.2.3. Die hypothetische Einsatzstrafe von 7 Jahren für den Überfall auf die Bijouterie D._____ ist – in Anwendung des Asperationsprinzips – auf 9 ½ Jahre zu erhöhen. 3.2.3. Tatkomponente der weiteren Delikte 3.2.3.1. Die Vorinstanz hat weder die Sachbeschädigungen noch die Entwen- dungen zum Gebrauch bei der Strafzumessung berücksichtigt. Aus rechtstech- nischen Gründen sind diese Taten in zwei Deliktsgruppen zusammenzufassen und zu würdigen. 3.2.3.2. Tatkomponente Sachbeschädigungen 3.2.3.2.1. Die beiden Sachbeschädigungen sind – wie sich das an der vom Beschuldigten und seinen Mittätern mitgeführten Werkzeuge zeigt – nicht als "Randprodukt" der Raubüberfälle angefallen, sondern waren geplant, um an die Pretiosen heran zu kommen. Bei D._____ ist ein Sachschaden von Fr. 2'288.-- und bei C._____ ein solcher von Fr. 9'826.-- entstanden. Zulasten des Beschul- digten wirken sich die mehrfachen Tatbegehungen aus. Das Verschulden ist nicht mehr leicht. 3.2.3.2.2. Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass von direktem Vorsatz auszugehen ist. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden weder zu erhöhen noch zu reduzieren. 3.2.3.2.3. Insgesamt wäre für die beiden Sachbeschädigungen eine Strafe von rund 9 Monate angemessen. 3.2.3.3. Tatkomponente Entwendungen eines Fahrzeuges zum Gebrauch 3.2.3.3.1. Bei den Entwendungen der Fahrzeuge zum Gebrauch – es handelte sich stets um teure Luxusfahrzeuge – ist zu berücksichtigen, dass diese den Raubüberfällen voran gingen und die Zufahrt, den Abtransport der erbeuteten
- 16 - Wertgegenstände und schliesslich die Flucht gewährleisten sollten. Es liegt mehr- fache Tatbegehung vor, was sich zulasten des Beschuldigten auswirkt. Das objektive Verschulden ist nicht mehr leicht. 3.2.3.3.2. Bei den Entwendungen zum Gebrauch ist – da sie Bestandteile der Deliktpläne waren – von direktem Vorsatz auszugehen. 3.2.3.3.3. Insgesamt wäre für die Entwendungen eines Fahrzeuges zum Gebrauch eine Strafe von rund 9 Monaten angemessen. 3.2.3.4. Aufgrund des Asperationsprinzips ist für die beiden Deliktsgruppen Sach- beschädigungen und Entwendungen eines Fahrzeuges zum Gebrauch die Ein- satzstrafe um ein halbes Jahr auf 10 Jahre anzuheben. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Bezüglich Werdegang kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 9 Ziff. 2.4.1.) verwiesen werden. Hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte in sehr geordneten Verhältnissen aufwuchs, eine gute Ausbildung genoss und – für ser- bische Verhältnisse – einen überdurchschnittlichen Verdienst erzielen konnte. An- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe vom Zwi- schenhandel mit Himbeeren, welchen er bis 2009 betrieben habe, gut leben kön- nen (Urk. 67 S. 9). Der Werdegang des Beschuldigten ist strafzumessungsneutral zu gewichten. 3.3.2. Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf:
- Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2004: Er wurde
– unter dem Namen A1._____ – wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bis 14.1.2007, be- straft (Urk. HD 9/8 S. 2; Urk. HD 9/13 S. 3).
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2005: Er wurde – unter dem Namen A2._____ – wegen Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten, abzüglich 62 Tage erstandener Untersuchungshaft, be- straft, Probezeit 2 Jahre (Urk. HD 9/4).
- 17 -
- Urteil des Landesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2005: Er wurde – un- ter dem Namen A1._____ – wegen Diebstahls zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von 4 ¼ Jahren bestraft und wurde am 27. März 2007 aus dem Strafvollzug entlassen (Urk. HD 9/8 S. 2 f.) Der Beschuldigte hat damals an zwei verschiedenen Daten zusammen mit anderen Tätern insgesamt acht Mercedes Fahrzeuge der gehobensten Klasse gestohlen (Urk. HD 9/12 + 13).
- Urteil Belgrad vom 12. Dezember 2008 (Urteil K.Nr. 391/01): Er wurde wegen einer Raubtat mit 1 Jahr und 10 Monaten bestraft, wobei er die- se Strafe erst nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Deutsch- land verbüsste (Urk. 64/5).
- Urteil Belgrad vom 27. Juli 2009 (Urteil K.Nr. 1002/07): Er wurde wegen Urkundenfälschung (gefälschter Pass) mit 2 Jahren Gefängnis bestraft, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren aufge- schoben wurde (Urk. HD 9/8 S. 4 u. Urk. 64/5).
- Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis in Visp vom
21. Dezember 2009: Er wurde – unter dem Namen A3._____ – wegen Hehlerei, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.--, Pro- bezeit 2 Jahre, und einer Busse von CHF 300.00 bestraft (Urk. HD 9/3 und Urk. 52). Insbesondere die Vermögensdelikte (vorab auch Raub), für die der Beschuldigte bereits mehrfach bestraft werden musste, wirken sich merklich straferhöhend aus. 3.3.3. Nicht unerheblich straferhöhend ist zu gewichten, dass der Beschuldigte während laufender Probezeiten erneut delinquiert hat. 3.3.4. Geständnisse können grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demge- genüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert
- 18 - hat, weil die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; je mit Hinweisen; 6B_786/2014 vom 10.4.2015, E. 1.6.2). 3.3.4.1. Beim Raubüberfall auf die Firma C._____ AG hat der Beschuldigte eine DNA-Spur hinterlassen, die für seine Überführung entscheidend war. Immerhin hat der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens diesbezüglich ein Geständnis abgelegt. 3.3.4.2. Die Mitwirkung am Überfall auf die Bijouterie D._____ in Zürich bestritt der Beschuldigte – trotz erdrückender Beweislage (Überwachungskamera; Bild- vergleich) – während der ganzen Voruntersuchung. Diesbezüglich legte er erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Geständnis ab. Mithin trug dieses Geständnis in keiner Weise zur Erleichterung der Untersuchung bei. Der Beschuldigte schwieg sich – zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 67 S. 10 ff.) – auch beharrlich zu den Hintergründen, der Organisation, der Verwen- dung der Beute sowie seiner Mittäter aus. Dies ist sein Recht und führt nicht zu einer Straferhöhung. Allerdings bewirkt dieses Verhalten, dass ihm keine Mit- wirkung im Verfahren zugute gehalten werden kann, was zu einer Strafreduktion hätte führen können. 3.3.4.3. Von echter Einsicht und Reue kann nicht gesprochen werden. Vielmehr hinterliess der Beschuldigte den Eindruck eines hartgesottenen Profiverbrechers. 3.3.4.4. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann sich daher insgesamt nur minim strafreduzierend auswirken. 3.3.5. Die Vorinstanz hat die lange und unter prekären Bedingungen stattfindende Auslieferungshaft vom 1. Oktober 2011 bis 15. August 2013 in der Türkei zu Recht leicht strafmindernd berücksichtigt (Urk. 49 S. 10, Ziff. 2.4.1.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 19 - 3.3.6. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Komponenten die strafredu- zierenden nicht unerheblich. 3.4. Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von
E. 10 Jahren ist daher in Berücksichtigung der Täterkomponente auf 11 Jahre zu erhöhen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu sanktionieren. 3.5. Der Anrechnung von 1580 Tagen Haft und vorzeitiger Strafantritt (bis und mit heute) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3.6. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, das der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 36 Monate zu verurteilen ist (Art. 42 Ab. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). 3.7. Bei dieser Strafhöhe ist eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug obsolet. III. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.- festzusetzen.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 StGB,
- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG.
2. (…)
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2012 beschlagnahmten Gegenstände (1 Holzbock, 1 Hebeleisen rot, 1 Abfallsack schwarz; Sachkaution Nr. …) werden eingezogen und vernichtet.
5. Die Schadenersatzbegehren der B._____ AG werden auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 15'399.60 Auslagen Untersuchung Fr. 16'511.05 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 21 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1580 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute er- standen sind.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'695.50 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin C._____ AG, … [Adresse] − die Privatklägerin B._____ AG, lic. iur. G._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 22 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts betreffend die vorinstanzliche Dispositiv- Ziffer 4
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'354 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstan- den sind.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2012 beschlag- nahmten Gegenstände (1 Holzbock, 1 Hebeleisen rot, 1 Abfallsack schwarz; Sachkaution Nr. …) werden eingezogen und vernichtet.
- Die Schadenersatzbegehren der B._____ AG werden auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 15'399.60 Auslagen Untersuchung Fr. 16'511.05 amtliche Verteidigung - 3 -
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50 S. 2)
- Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen.
- Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 2)
- Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- Juni 2015 sei zu bestätigen.
- Das Gesuch um bedingte Haftentlassung des Beschuldigten sei gutzu- heissen. Eventualiter ziehe der Beschuldigte das Gesuch um Haftentlassung zurück, falls das Gericht auf eine höhere Strafe erkennen sollte.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessgeschichte
- Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 16. Juni 2015 (Urk. 49 S. 3). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschul- digten des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art 94 Ziff. 1 aSVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren unter Anrechnung von 1'354 Tagen Haft und vorzeitigen Straf- antritt. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen und vernichtet. Das Schadenersatzbegehren der B._____ wurden auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – dem Beschul- digten auferlegt (Urk. 49 S. 12 f.). 1.3. Gegen dieses am 16. Juni 2015 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Schreiben vom 18. Juni 2015 (Urk. 38) Berufung an. Das begründete Urteil konnte am 5. Oktober 2015 je der Staatsanwaltschaft (Urk. 48/1), dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 48/2) und der Privatklägerin 1 (B._____ AG; Urk. 48/3), und am 7. Oktober 2015 der Privatklägerin 2 (C._____ AG; Urk. 48/4), zugestellt werden. 1.4. Am 14. Oktober 2015 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2015 wurde dem Beschul- digten und den beiden Privatklägerinnen je eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 53). - 5 - 1.5. In der Folge wurde am 10. Dezember 2015 auf den 28. Januar 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 55). 1.6. Am 28. Januar 2016 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.).
- Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Bemessung der Strafe (Dispositiv Ziffer 2). 2.2. Die übrigen Dispositivziffern (Dispositivziffern 1 und 3-7) wurden nicht ange- fochten und sind demgemäss in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Ver- bindung mit Art. 402 und 437 StPO). 2.4. Damit ist das vorinstanzliche Urteil weder im Sachverhalt noch in der recht- lichen Würdigung angefochten worden, weshalb heute von den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen ist. II. Sanktion
- Allgemeines 1.1. Der Raub im Sinne von Art. 140 StGB enthält – nebst dem Grundtatbestand – verschiedene Qualifikationsstufen, die die Anwendung eines unterschiedlichen Strafrahmens zur Folge haben. 1.2. Der Grundtatbestand (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sieht eine Strafe von einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren vor. 1.3. Das Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe (Art. 140 Ziff. 2 StGB) verändert den Strafrahmen im Vergleich zum Grundtatbe- stand in zweierlei Hinsicht: Die Mindeststrafe wird auf 1 Jahr Freiheitsstrafe ange- hoben und die Höchststrafe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe. Der erhöhte Straf- - 6 - rahmen ergibt sich daraus, dass das Mitführen einer Waffe zu einer erhöhten Gefährlichkeit führt, die aus der Verfügbarkeit einer Waffe resultiert (BSK StGB II, Niggli/Riedo, 3. Auflage 2013, Art. 140 N 58 f.; Art. 139 N 138 ff.). Hintergrund der erhöhten Sanktion ist, dass es beim Raub in der Regel zu einer direkten Täter- Opfer-Konfrontation kommt, die mit der Verfügbarkeit einer Waffe verbundene Gefahr im Regelfall vergleichsweise grösser ist als beim Diebstahl. Umstritten ist die Rechtslage, wenn die Waffe nicht geladen ist (vgl. dazu BSK StGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N 147). Führt der Täter eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich, ohne sie einzusetzen, liegt eine erhöhte abstrakte Gefahr vor, die zur Anwendung von Art. 140 Ziff. 2 StGB führt (BGE 117 IV 424 E. 4b). 1.4. Art. 140 Ziff. 3 StGB kennt zwei Qualifikationsgründe, einerseits die Banden- mässigkeit (Abs. 2), anderseits wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Abs. 3). Während die Obergrenze bei 20 Jahren Freiheitsstrafe bleibt, beträgt die Mindeststrafe 2 Jahre Freiheitsstrafe. Was unter die "besondere Gefährlichkeit" fällt, ist nachstehend auszuführen. Immerhin sei im Bereich des Einsatzes von Schusswaffen erwähnt, dass der Einsatz einer Schusswaffe durch den Räuber in der Weise, dass diese auf das Opfer gerichtet wird, grundsätzlich zur Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB führt, sofern die Waffe geladen, aber gesichert war, oder wenn die Waffe zwar geladen, aber nicht durchgeladen in dem Sinne war, dass der Hahn noch nicht gespannt war (BGE 117 IV 425, E. 4c). 1.5. Eine noch höhere Strafdrohung sieht Art. 140 Ziff. 4 StGB vor, nämlich für den Fall, dass der Räuber das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Hier beträgt die Mindest- strafe 5 Jahre Freiheitsstrafe. Der Räuber bringt sein Opfer dann im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB in Lebensgefahr, wenn es sich dabei um eine "stark erhöhte konkrete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr" handelt, die mindestens eventualvorsätzlich herbei geführt wurde und der Täter gewillt war, die Drohung nötigenfalls auch zu verwirklichen (BSK StGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N 139 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Art. 140 Ziff. 4 StGB - 7 - kommt im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen dann zur Anwen- dung, wenn die geladene Waffe entsichert und auch durchgeladen oder gespannt ist, sodass sich ein Schuss zumal dann, wenn der Täter den Finger am Abzug hält, jederzeit lösen und das Opfer töten kann (BGE 117 IV 425, E. 4c).
- Parteistandpunkte 2.1. Staatsanwaltschaft 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung – wie gesehen – auf die Bemessung der Strafe. Sie beantragt eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und verweist zur Begründung auf ihr Plädoyer in der Hauptverhandlung vom
- Juni 2015 (Urk. 50 S. 2). 2.1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2015 vor Vorinstanz führte die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer (Urk. 34) aus, dass der Beschuldigte Teil einer ausserordentlich professionell vorgehenden, sehr gut organisierten Gruppe, von der eine hohe kriminelle Energie ausgehe, gewesen sei. Der Be- schuldigte und seine Mittäter hätten bei beiden Raubüberfällen eine Kaltblütigkeit, Rücksichtslosigkeit und auch eine gewisse Unverfrorenheit gezeigt. Der Beschul- digte sei bei beiden Malen offensichtlich einzig und alleine zur Ausübung dieser Delikte in die Schweiz gekommen. Betrachte man die verschiedenen Tatabläufe unter dem Gesichtspunkt der einzelnen Tatbeiträge bzw. der Rollenverteilung zwischen den Tätern, so falle die optimale gegenseitige Ergänzung der Komplizen untereinander auf, welche sich nach Massgabe der Grundsätze über die Mittäter- schaft die jeweiligen Tatbeiträge der andern Täter vollumfänglich mit anzurechnen lassen hätten. Dies sei denn auch gerechtfertigt, da ohne Weiteres davon auszu- gehen sei, dass sich die Beteiligten die erzielte Beute zu gleichen Stücken geteilt hätten (Urk. 34 S. 14). Trotz der ausserordentlich hohen Beute beim ersten Überfall habe der Beschul- digte bloss ungefähr zehn Monate später in anderer Zusammensetzung gleich nochmals ein exakt gleichgelagertes Delikt begangen. Es zeige sich, dass es also nicht ein einmaliger Vorgang für den Beschuldigten gewesen sei, sondern er - 8 - vielmehr Teil eines Netzwerkes sei, das – auch mit Unterstützung von Logistikern in der Schweiz – in der Lage sei, solche Überfälle bis ins Detail von langer Hand zu planen, minutiös vorzubereiten und dem Objekt anzupassen, die notwendige Ausrüstung zu verschaffen, die geeigneten Leute zu rekrutieren und nicht zuletzt über die nötigen Kanäle verfüge, die Beute abzusetzen und zu Geld zu machen. Gerade letzteres sowie der Zugang zu den Waffen und die Kenntnis über deren Handhabung weise auf den hochkriminellen Hintergrund hin. Ebenso der offen- sichtlich vorhandenen Verhaltenskodex, dass, falls man in die Hände der Polizei falle würde, keine Aussagen über Mittäter, über die Hintergründe der Tat oder den Absatz des Deliktsguts gemacht würden. Der Beschuldigte habe denn auch bloss seine Beteiligung auf Grund der DNA-Spur zugegeben oder im Fall D._____ – nach monatelangem Bestreiten – aufgrund der erdrückenden Beweislage. Ansonsten habe er aber überhaupt keine weiteren Angaben gemacht (Urk. 34 S. 14 f. und Prot. I S. 8 Ergänzung 4). Der Beschuldigte habe sich über die Auswirkungen seines Tuns bei den Opfern und Geschädigten aus egoistischen Motiven skrupellos hinweg gesetzt, weshalb er sich in beiden Fällen im Rahmen des qualifizierten Raubs ein erhebliches Tat- verschulden anrechnen lassen müsse. Hinsichtlich des Tatmotivs sei davon aus- zugehen, dass die Raubtaten einzig seinem finanziellen Profit gedient hätten. Dafür würden auch seine Aussagen sprechen, wonach er geglaubt habe, damit eine finanzielle Angelegenheit regeln zu können (Urk. 34 S. 16, Prot. I S. 8 Er- gänzung 5). Bei D._____ hätten die Täter eine ausgesprochen grosse Beute im Wert von 5,5 Mio Franken gemacht. Der Fall gehöre von der Höhe der Delikts- summe her europaweit zu den schwersten Raubüberfällen auf Bijouterien. Auch im Fall C._____ sei der Deliktsbetrag mit 1,5 Mio Franken sehr hoch gewesen. Al- leine für die Raubstraftat auf die Bijouterie D._____ erscheine eine Strafe ange- messen, welche im Bereiche von 5 bis 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu liegen käme. In Anwendung des Asperationsprinzips wäre diese für den Überfall auf die Bijouterie C._____ sowie die Entwendungen zum Gebrauch angemessen auf 7 ½ bis 8 Jahre zu erhöhen (Urk. 34 S. 16). - 9 - 2.1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung verdeutlichte die Staatsanwaltschaft ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt und betonte erneut die hohe Professionalität und Brutalität der Beschuldigten (Urk. 68). 2.2. Beschuldigter Die Verteidigung hielt dafür, die Berufungsinstanz könne zwar mit freier Kognition die Strafzumessung überprüfen und habe sogar die Pflicht, eine eigenständige Strafzumessung vorzunehmen. Dennoch – so die Verteidigung – sei es üblich, dass sich die Berufungsinstanz bei reinen Ermessensfragen eine gewisse Zurückhaltung auferlege. Diese sei vorliegend umso mehr angezeigt, als die Vor- instanz im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine ausgewogene Strafzu- messung vorgenommen habe (Urk. 69).
- Konkrete Strafzumessung 3.1. Vorbemerkung 3.1.1. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren unange- fochten blieb, ist von den Sachverhaltsschilderungen gemäss Anklageschrift vom
- März 2015 auszugehen. Dort ist detailliert geschildert, wie sich die Täterschaft organisiert und wie sie die Raubtaten konkret ausgeführt hat. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die Täter beim Raub auf die Bijouterie D._____ in Zürich eine Maschinenpistole "SITES Spectre" mit eingesetztem Magazin mit sich führten. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass diese Waffe (wie auch die anderen eingesetzten Waffen) nicht entsichert und durchgeladen bzw. der Hahn gespannt war. Die Staatsanwaltschaft hat die Raubtaten des Be- schuldigten – auch jene auf die Bijouterie D._____ in Zürich – nicht unter Art. 140 Ziff. 2 StGB subsumiert, sondern unter Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (besondere Gefährlichkeit). Bei der Strafzumessung ist von dieser unbestritten gebliebenen rechtlichen Würdigung auszugehen. 3.1.2. Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11.4.2013) ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthaltene Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheits- - 10 - strafe nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffs- notwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professio- nellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtücki- schen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E. 2d und e; Urteil 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.1). Im Urteil 6_988/2013 vom 5.5.2014, E. 1.4.1, erwog das Bundesgericht, die be- sondere Gefährlichkeit lasse sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.2). Zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genüge es, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schaffe, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davontrage. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richte, schaffe eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei ge- sichert bzw. nicht durchgeladen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2009 vom
- Oktober 2009 E. 6.3 mit Hinweis). Im Rahmen der Qualifikation der beson- deren Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammen- wirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäu- bungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Hand- lungen (Urteile des Bundesgerichts 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.2 und 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3). Führt der Täter eine Waffe mit sich, so vermag dies alleine keine "besondere Gefährlichkeit" nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu begründen. Wird die Waffe in- des eingesetzt, ohne dass dabei eine Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB herbeigeführt wurde, so kommt allein Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zur Anwendung. Der Waffeneinsatz für sich allein darf nicht doppelt verwendet - 11 - werden (BSK StGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N 115). Bei der Strafzumessung sind die vorstehenden Elemente zu überprüfen. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist der Raub auf die Bijouterie D._____ in Zürich. 3.2.1.1. Das Doppelverwertungsverbot verbietet, Umstände, die zur Anwendung eines höheren bzw. tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Straf- rahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berück- sichtigen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indes darf der Richter zusätzlich in Rechnung stellen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Er verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit Hinweis). Es verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, bestimmte Um- stände, welche Tatbestandsmerkmale oder gesetzliche Qualifikationsgründe dar- stellen, bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen. Denn das Ausmass solcher Umstände kann mehr oder weniger gross sein (Urteile des Bundesgerichts 6S.84/1998 vom 28 Januar 1999 E. 8a mit Hinweis; 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 5.4 mit Hinweis; 6B_785/2015 vom 18. November 2015, E. 1.3). Mit anderen Worten ist es innerhalb des von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorgege- benen Strafrahmens entscheidend, in welchem Ausmass die einzelnen Merkmale, die zur Bejahung des qualifizierten Tatbestandes geführt haben, ausgeprägt waren. 3.2.1.2. Ein Aspekt der objektiven Tatschwere ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes. Raub stellt ein aus einem Dieb- stahl und einer qualifizierten Nötigung zusammengesetztes Delikt dar (BSK StGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N 13). Betroffene Rechtsgüter sind somit die Herrschaftsmacht bzw. Verfügungsmacht des Berechtigten über die betreffende Sache (vorliegend das Vermögen; vgl. BSK STGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., vor - 12 - Art. 137 StGB, N 28) einerseits und die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen andererseits (BSK StGB II, Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB, N 7). 3.2.1.2.1. Der Beschuldigte hat mit seinen Mittätern bei der Bijouterie D._____ Vermögenswerte von ca. CHF 5,5 Mio. erbeutet. Es handelt sich um einen äus- serst (und selten) hohen Deliktsbetrag. 3.2.1.2.2. Der Beschuldigte hat die Tat mit seinen Mittätern (er muss sich auch die Tatbeiträge der Mittäter als eigene anrechnen lassen) auf höchst professionelle Weise vorbereitet (minutiöses Auskundschaften des Tatorts und der Fluchtwege; Bereitstellen von Fluchtfahrzeugen; Beschaffen bzw. Bereitstellen von Waffen; Mitnahme von Gegenständen, um die Türe zu blockieren etc.) und auch aus- geführt. Davon zeugt auch, dass die Täter im Anschluss an den Raub für den ers- ten Teil der Flucht einen "Audi RS6 Avant" und danach einen "Porsche Cayenne Turbo" benutzten, zwei sehr PS-starke Autos und damit im Falle einer Ver- folgungsjagd gewappnet gewesen wären. Der Beschuldigte und seine Mittäter gingen optimal vorbereitet ans Werk. Jedem von ihnen war eine ganz spezifische Aufgabe zugewiesen und jeder wusste präzise, was er zu tun hatte, so dass der ganze Überfall innerhalb von 1 Minute und 14 Sekunden abgewickelt werden konnte. 3.2.1.2.3. Der Einsatz der Waffen gegen die im Laden anwesenden Personen muss als äusserst brutal bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Täter hätten keine besondere Brutalität an den Tag gelegt (Urk. 49 S. 8 Ziff. 2.2.), muss dem entschieden widersprochen werden. Wie der nicht angefochtenen Darstellung in der Anklageschrift zu entnehmen ist, bedrohte einer der Täter den Geschäftsführer mit vorgehaltener Maschinenpistole mehrmals aus einer Distanz von zeitweise weniger als 50 Zentimeter. Der Geschäftsführer hatte sich auf den Boden zu legen. Andere Mittäter richteten ihre Waffen gegen die Angestellten E._____ und F._____; auch hier wurde die Waffe zeitweise nur aus einer Distanz von weniger als 50 Zentimeter auf die Angestellten gerichtet. Sie waren gezwun- gen, sich auf den Boden zu legen. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Täterschaft habe ihren Ärger nicht etwa am Personal ausgelassen, nachdem der Täterschaft - 13 - fälschlicherweise die Geschäfts- anstelle der geforderten Vitrinenschlüssel aus- gehändigt worden war, dann verkennt sie auch hier, dass sich die Angestellten letztlich angesichts der konkreten Situation in einer sehr gefährlichen Situation be- fanden. Wenn die Vorinstanz hier von einer "pragmatischen Reaktion" der Täter spricht, indem sie dann kurzerhand die Vitrinenverglasung zertrümmert hätten (statt sich am Personal auszulassen), dann ist dies nichts als zynisch und ver- kennt sie auch hier, dass sich das Personal letztlich in einer äusserst gefährlichen Situation befand und die erwähnte Vorgehensweise dem professionellen und zum Voraus geplanten Verhalten der Täter entsprach. Nicht auszudenken, was ge- schehen wäre, wenn sich jemand vom Personal gegen die Täter gestellt hätte. Auch wenn der Überfall nur etwas mehr als eine Minute dauerte, muss er auf das Wohlbefinden (Angst) des anwesenden Personals empfindliche Auswirkungen gehabt haben, insbesondere was die Langzeitwirkungen angeht. 3.2.1.2.4. Die Täterschaft zeichnete sich durch einen aussergewöhnlich hohen Organisationsgrad aus. Ihr Vorgehen war ausgeprägt kühn, verwegen und skru- pellos. Es muss insgesamt von einer äusserst hohen kriminellen Energie aus- gegangen werden. 3.2.1.2.5. Das objektive Tatverschulden muss als erheblich bis mittelschwer be- zeichnet werden. Hält man sich den Strafrahmen von 2 bis 20 Jahren vor Augen und bettet man dieses Verschulden – in Berücksichtigung des Doppelver- wertungsverbots – in diesen weiten Strafrahmen ein, muss eine hypothetische Einsatzstrafe etwas unterhalb der Mitte des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens festgelegt werden, vorliegend bei 7 Jahren Freiheitsstrafe. 3.2.1.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vor- sätzlich und bei intakter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte, lagen dem Tun des Beschuldigten einzig finanzielle Motive zu- grunde, was jedoch bei Raubdelikten tatimmanent ist und sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Die finanziellen Gründe hat der Beschuldigte bis zur Berufungsverhandlung nicht offen gelegt, aber er hat angegeben, nie in finanziell prekären Verhältnissen gelebt zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er erstmals ausgesagt, die Raubüberfälle begangen zu haben, weil er hohe - 14 - Schulden wegen eines Kredits für ein Kühlhaus gehabt habe und eine Teilnahme an den Delikten seine einzige Möglichkeit gewesen sei, seine Schulden zu beglei- chen (Urk. 67 S. 10 ff.). Auf Frage, wieso er dies erst jetzt erwähne, erklärte der Beschuldigte, er habe nichts gesagt, weil "diese Leute" nach seiner Haftent- lassung die Akten dieses Verfahrens einsehen wollen würden, um zu schauen, ob er etwas erzählt habe (Urk. 67 S. 17). Es stellt sich jedoch die Frage, wieso der Beschuldigte nun doch in der Berufungsverhandlung von den Schulden erzählt hat, wird er doch diesen Personen das entsprechende Einvernahmeprotokoll als Bestandteil der Akten ebenfalls vorweisen müssen, sollte man seiner Darstellung Glauben schenken wollen. Die Aussagen bezüglich Motiv sind deshalb als blosse Schutzbehauptungen zu deklarieren. Die subjektive Komponente ändert folglich nichts an der im Rahmen der objektiven Tatschwere festgelegten Freiheitsstrafe. 3.2.1.4. Es resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe für diese schwerste Tat von 7 Jahren Freiheitsstrafe. 3.2.2. Für den Raubüberfall auf die Firma C._____ AG kann grundsätzlich auf die allgemeinen Ausführungen zum Raub sowie auf jene bezüglich Überfall auf die Bijouterie D._____ verwiesen werden (professionelle Vorbereitung und Durch- führung des Überfalls; hohe kriminelle Energie etc.). 3.2.2.1. Zwar war hier der Deliktsbetrag deutlich tiefer, erreicht aber immer noch einen Betrag von knapp CHF 1,8 Millionen, was als hoch bezeichnet werden muss. Hier wurde nicht eine Maschinenpistole eingesetzt, sondern eine Faustfeu- erwaffe. Aber auch bei diesem Überfall wurde diese Waffe mehrfach aus recht kurzer Distanz auf das anwesende Personal gerichtet und dieses gezwungen, sich auf den Boden zu legen. Die objektive Tatschwere muss deshalb angesichts des tieferen Deliktsbetrages und der etwas "milderen" Vorgehensweise als leicht geringer als beim Überfall auf die Bijouterie D._____ und damit als erheblich bezeichnet werden. Die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt allein ist im oberen Teil des untersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen, vorliegend bei 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe. - 15 - 3.2.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die Aus- führungen zum Raub auf die Bijouterie D._____ verwiesen werden. 3.2.2.3. Die hypothetische Einsatzstrafe von 7 Jahren für den Überfall auf die Bijouterie D._____ ist – in Anwendung des Asperationsprinzips – auf 9 ½ Jahre zu erhöhen. 3.2.3. Tatkomponente der weiteren Delikte 3.2.3.1. Die Vorinstanz hat weder die Sachbeschädigungen noch die Entwen- dungen zum Gebrauch bei der Strafzumessung berücksichtigt. Aus rechtstech- nischen Gründen sind diese Taten in zwei Deliktsgruppen zusammenzufassen und zu würdigen. 3.2.3.2. Tatkomponente Sachbeschädigungen 3.2.3.2.1. Die beiden Sachbeschädigungen sind – wie sich das an der vom Beschuldigten und seinen Mittätern mitgeführten Werkzeuge zeigt – nicht als "Randprodukt" der Raubüberfälle angefallen, sondern waren geplant, um an die Pretiosen heran zu kommen. Bei D._____ ist ein Sachschaden von Fr. 2'288.-- und bei C._____ ein solcher von Fr. 9'826.-- entstanden. Zulasten des Beschul- digten wirken sich die mehrfachen Tatbegehungen aus. Das Verschulden ist nicht mehr leicht. 3.2.3.2.2. Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass von direktem Vorsatz auszugehen ist. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden weder zu erhöhen noch zu reduzieren. 3.2.3.2.3. Insgesamt wäre für die beiden Sachbeschädigungen eine Strafe von rund 9 Monate angemessen. 3.2.3.3. Tatkomponente Entwendungen eines Fahrzeuges zum Gebrauch 3.2.3.3.1. Bei den Entwendungen der Fahrzeuge zum Gebrauch – es handelte sich stets um teure Luxusfahrzeuge – ist zu berücksichtigen, dass diese den Raubüberfällen voran gingen und die Zufahrt, den Abtransport der erbeuteten - 16 - Wertgegenstände und schliesslich die Flucht gewährleisten sollten. Es liegt mehr- fache Tatbegehung vor, was sich zulasten des Beschuldigten auswirkt. Das objektive Verschulden ist nicht mehr leicht. 3.2.3.3.2. Bei den Entwendungen zum Gebrauch ist – da sie Bestandteile der Deliktpläne waren – von direktem Vorsatz auszugehen. 3.2.3.3.3. Insgesamt wäre für die Entwendungen eines Fahrzeuges zum Gebrauch eine Strafe von rund 9 Monaten angemessen. 3.2.3.4. Aufgrund des Asperationsprinzips ist für die beiden Deliktsgruppen Sach- beschädigungen und Entwendungen eines Fahrzeuges zum Gebrauch die Ein- satzstrafe um ein halbes Jahr auf 10 Jahre anzuheben. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Bezüglich Werdegang kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 9 Ziff. 2.4.1.) verwiesen werden. Hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte in sehr geordneten Verhältnissen aufwuchs, eine gute Ausbildung genoss und – für ser- bische Verhältnisse – einen überdurchschnittlichen Verdienst erzielen konnte. An- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe vom Zwi- schenhandel mit Himbeeren, welchen er bis 2009 betrieben habe, gut leben kön- nen (Urk. 67 S. 9). Der Werdegang des Beschuldigten ist strafzumessungsneutral zu gewichten. 3.3.2. Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf: - Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2004: Er wurde – unter dem Namen A1._____ – wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bis 14.1.2007, be- straft (Urk. HD 9/8 S. 2; Urk. HD 9/13 S. 3). - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2005: Er wurde – unter dem Namen A2._____ – wegen Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten, abzüglich 62 Tage erstandener Untersuchungshaft, be- straft, Probezeit 2 Jahre (Urk. HD 9/4). - 17 - - Urteil des Landesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2005: Er wurde – un- ter dem Namen A1._____ – wegen Diebstahls zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von 4 ¼ Jahren bestraft und wurde am 27. März 2007 aus dem Strafvollzug entlassen (Urk. HD 9/8 S. 2 f.) Der Beschuldigte hat damals an zwei verschiedenen Daten zusammen mit anderen Tätern insgesamt acht Mercedes Fahrzeuge der gehobensten Klasse gestohlen (Urk. HD 9/12 + 13). - Urteil Belgrad vom 12. Dezember 2008 (Urteil K.Nr. 391/01): Er wurde wegen einer Raubtat mit 1 Jahr und 10 Monaten bestraft, wobei er die- se Strafe erst nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Deutsch- land verbüsste (Urk. 64/5). - Urteil Belgrad vom 27. Juli 2009 (Urteil K.Nr. 1002/07): Er wurde wegen Urkundenfälschung (gefälschter Pass) mit 2 Jahren Gefängnis bestraft, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren aufge- schoben wurde (Urk. HD 9/8 S. 4 u. Urk. 64/5). - Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis in Visp vom
- Dezember 2009: Er wurde – unter dem Namen A3._____ – wegen Hehlerei, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.--, Pro- bezeit 2 Jahre, und einer Busse von CHF 300.00 bestraft (Urk. HD 9/3 und Urk. 52). Insbesondere die Vermögensdelikte (vorab auch Raub), für die der Beschuldigte bereits mehrfach bestraft werden musste, wirken sich merklich straferhöhend aus. 3.3.3. Nicht unerheblich straferhöhend ist zu gewichten, dass der Beschuldigte während laufender Probezeiten erneut delinquiert hat. 3.3.4. Geständnisse können grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demge- genüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert - 18 - hat, weil die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; je mit Hinweisen; 6B_786/2014 vom 10.4.2015, E. 1.6.2). 3.3.4.1. Beim Raubüberfall auf die Firma C._____ AG hat der Beschuldigte eine DNA-Spur hinterlassen, die für seine Überführung entscheidend war. Immerhin hat der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens diesbezüglich ein Geständnis abgelegt. 3.3.4.2. Die Mitwirkung am Überfall auf die Bijouterie D._____ in Zürich bestritt der Beschuldigte – trotz erdrückender Beweislage (Überwachungskamera; Bild- vergleich) – während der ganzen Voruntersuchung. Diesbezüglich legte er erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Geständnis ab. Mithin trug dieses Geständnis in keiner Weise zur Erleichterung der Untersuchung bei. Der Beschuldigte schwieg sich – zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 67 S. 10 ff.) – auch beharrlich zu den Hintergründen, der Organisation, der Verwen- dung der Beute sowie seiner Mittäter aus. Dies ist sein Recht und führt nicht zu einer Straferhöhung. Allerdings bewirkt dieses Verhalten, dass ihm keine Mit- wirkung im Verfahren zugute gehalten werden kann, was zu einer Strafreduktion hätte führen können. 3.3.4.3. Von echter Einsicht und Reue kann nicht gesprochen werden. Vielmehr hinterliess der Beschuldigte den Eindruck eines hartgesottenen Profiverbrechers. 3.3.4.4. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann sich daher insgesamt nur minim strafreduzierend auswirken. 3.3.5. Die Vorinstanz hat die lange und unter prekären Bedingungen stattfindende Auslieferungshaft vom 1. Oktober 2011 bis 15. August 2013 in der Türkei zu Recht leicht strafmindernd berücksichtigt (Urk. 49 S. 10, Ziff. 2.4.1.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). - 19 - 3.3.6. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Komponenten die strafredu- zierenden nicht unerheblich. 3.4. Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 10 Jahren ist daher in Berücksichtigung der Täterkomponente auf 11 Jahre zu erhöhen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu sanktionieren. 3.5. Der Anrechnung von 1580 Tagen Haft und vorzeitiger Strafantritt (bis und mit heute) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3.6. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, das der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 36 Monate zu verurteilen ist (Art. 42 Ab. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). 3.7. Bei dieser Strafhöhe ist eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug obsolet. III. Kosten und Entschädigungsfolgen
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.- festzusetzen. - 20 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG.
- (…)
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2012 beschlagnahmten Gegenstände (1 Holzbock, 1 Hebeleisen rot, 1 Abfallsack schwarz; Sachkaution Nr. …) werden eingezogen und vernichtet.
- Die Schadenersatzbegehren der B._____ AG werden auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 15'399.60 Auslagen Untersuchung Fr. 16'511.05 amtliche Verteidigung
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 21 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1580 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute er- standen sind.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'695.50 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin C._____ AG, … [Adresse] − die Privatklägerin B._____ AG, lic. iur. G._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - 22 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts betreffend die vorinstanzliche Dispositiv- Ziffer 4
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer 1. Geschäfts-Nr.: SB150431-O/U/rm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 28. Januar 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Wolter, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfacher Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 16. Juni 2015 (DG150090)
- 2 - Anklage: (Urk. 12) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. März 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S.12 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 StGB,
- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'354 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstan- den sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2012 beschlag- nahmten Gegenstände (1 Holzbock, 1 Hebeleisen rot, 1 Abfallsack schwarz; Sachkaution Nr. …) werden eingezogen und vernichtet.
5. Die Schadenersatzbegehren der B._____ AG werden auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 15'399.60 Auslagen Untersuchung Fr. 16'511.05 amtliche Verteidigung
- 3 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen.
2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 2)
1. Die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
16. Juni 2015 sei zu bestätigen.
2. Das Gesuch um bedingte Haftentlassung des Beschuldigten sei gutzu- heissen. Eventualiter ziehe der Beschuldigte das Gesuch um Haftentlassung zurück, falls das Gericht auf eine höhere Strafe erkennen sollte.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessgeschichte
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 16. Juni 2015 (Urk. 49 S. 3). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschul- digten des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art 94 Ziff. 1 aSVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren unter Anrechnung von 1'354 Tagen Haft und vorzeitigen Straf- antritt. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen und vernichtet. Das Schadenersatzbegehren der B._____ wurden auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – dem Beschul- digten auferlegt (Urk. 49 S. 12 f.). 1.3. Gegen dieses am 16. Juni 2015 mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Schreiben vom 18. Juni 2015 (Urk. 38) Berufung an. Das begründete Urteil konnte am 5. Oktober 2015 je der Staatsanwaltschaft (Urk. 48/1), dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 48/2) und der Privatklägerin 1 (B._____ AG; Urk. 48/3), und am 7. Oktober 2015 der Privatklägerin 2 (C._____ AG; Urk. 48/4), zugestellt werden. 1.4. Am 14. Oktober 2015 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein (Urk. 50). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2015 wurde dem Beschul- digten und den beiden Privatklägerinnen je eine Kopie der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 53).
- 5 - 1.5. In der Folge wurde am 10. Dezember 2015 auf den 28. Januar 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 55). 1.6. Am 28. Januar 2016 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 4 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Bemessung der Strafe (Dispositiv Ziffer 2). 2.2. Die übrigen Dispositivziffern (Dispositivziffern 1 und 3-7) wurden nicht ange- fochten und sind demgemäss in Rechtskraft erwachsen. 2.3. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Ver- bindung mit Art. 402 und 437 StPO). 2.4. Damit ist das vorinstanzliche Urteil weder im Sachverhalt noch in der recht- lichen Würdigung angefochten worden, weshalb heute von den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen ist. II. Sanktion
1. Allgemeines 1.1. Der Raub im Sinne von Art. 140 StGB enthält – nebst dem Grundtatbestand – verschiedene Qualifikationsstufen, die die Anwendung eines unterschiedlichen Strafrahmens zur Folge haben. 1.2. Der Grundtatbestand (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sieht eine Strafe von einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis Freiheitstrafe bis zu 10 Jahren vor. 1.3. Das Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe (Art. 140 Ziff. 2 StGB) verändert den Strafrahmen im Vergleich zum Grundtatbe- stand in zweierlei Hinsicht: Die Mindeststrafe wird auf 1 Jahr Freiheitsstrafe ange- hoben und die Höchststrafe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe. Der erhöhte Straf-
- 6 - rahmen ergibt sich daraus, dass das Mitführen einer Waffe zu einer erhöhten Gefährlichkeit führt, die aus der Verfügbarkeit einer Waffe resultiert (BSK StGB II, Niggli/Riedo, 3. Auflage 2013, Art. 140 N 58 f.; Art. 139 N 138 ff.). Hintergrund der erhöhten Sanktion ist, dass es beim Raub in der Regel zu einer direkten Täter- Opfer-Konfrontation kommt, die mit der Verfügbarkeit einer Waffe verbundene Gefahr im Regelfall vergleichsweise grösser ist als beim Diebstahl. Umstritten ist die Rechtslage, wenn die Waffe nicht geladen ist (vgl. dazu BSK StGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N 147). Führt der Täter eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich, ohne sie einzusetzen, liegt eine erhöhte abstrakte Gefahr vor, die zur Anwendung von Art. 140 Ziff. 2 StGB führt (BGE 117 IV 424 E. 4b). 1.4. Art. 140 Ziff. 3 StGB kennt zwei Qualifikationsgründe, einerseits die Banden- mässigkeit (Abs. 2), anderseits wenn der Täter sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Abs. 3). Während die Obergrenze bei 20 Jahren Freiheitsstrafe bleibt, beträgt die Mindeststrafe 2 Jahre Freiheitsstrafe. Was unter die "besondere Gefährlichkeit" fällt, ist nachstehend auszuführen. Immerhin sei im Bereich des Einsatzes von Schusswaffen erwähnt, dass der Einsatz einer Schusswaffe durch den Räuber in der Weise, dass diese auf das Opfer gerichtet wird, grundsätzlich zur Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB führt, sofern die Waffe geladen, aber gesichert war, oder wenn die Waffe zwar geladen, aber nicht durchgeladen in dem Sinne war, dass der Hahn noch nicht gespannt war (BGE 117 IV 425, E. 4c). 1.5. Eine noch höhere Strafdrohung sieht Art. 140 Ziff. 4 StGB vor, nämlich für den Fall, dass der Räuber das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Hier beträgt die Mindest- strafe 5 Jahre Freiheitsstrafe. Der Räuber bringt sein Opfer dann im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB in Lebensgefahr, wenn es sich dabei um eine "stark erhöhte konkrete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr" handelt, die mindestens eventualvorsätzlich herbei geführt wurde und der Täter gewillt war, die Drohung nötigenfalls auch zu verwirklichen (BSK StGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N 139 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Art. 140 Ziff. 4 StGB
- 7 - kommt im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schusswaffen dann zur Anwen- dung, wenn die geladene Waffe entsichert und auch durchgeladen oder gespannt ist, sodass sich ein Schuss zumal dann, wenn der Täter den Finger am Abzug hält, jederzeit lösen und das Opfer töten kann (BGE 117 IV 425, E. 4c).
2. Parteistandpunkte 2.1. Staatsanwaltschaft 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung – wie gesehen – auf die Bemessung der Strafe. Sie beantragt eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und verweist zur Begründung auf ihr Plädoyer in der Hauptverhandlung vom
16. Juni 2015 (Urk. 50 S. 2). 2.1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2015 vor Vorinstanz führte die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer (Urk. 34) aus, dass der Beschuldigte Teil einer ausserordentlich professionell vorgehenden, sehr gut organisierten Gruppe, von der eine hohe kriminelle Energie ausgehe, gewesen sei. Der Be- schuldigte und seine Mittäter hätten bei beiden Raubüberfällen eine Kaltblütigkeit, Rücksichtslosigkeit und auch eine gewisse Unverfrorenheit gezeigt. Der Beschul- digte sei bei beiden Malen offensichtlich einzig und alleine zur Ausübung dieser Delikte in die Schweiz gekommen. Betrachte man die verschiedenen Tatabläufe unter dem Gesichtspunkt der einzelnen Tatbeiträge bzw. der Rollenverteilung zwischen den Tätern, so falle die optimale gegenseitige Ergänzung der Komplizen untereinander auf, welche sich nach Massgabe der Grundsätze über die Mittäter- schaft die jeweiligen Tatbeiträge der andern Täter vollumfänglich mit anzurechnen lassen hätten. Dies sei denn auch gerechtfertigt, da ohne Weiteres davon auszu- gehen sei, dass sich die Beteiligten die erzielte Beute zu gleichen Stücken geteilt hätten (Urk. 34 S. 14). Trotz der ausserordentlich hohen Beute beim ersten Überfall habe der Beschul- digte bloss ungefähr zehn Monate später in anderer Zusammensetzung gleich nochmals ein exakt gleichgelagertes Delikt begangen. Es zeige sich, dass es also nicht ein einmaliger Vorgang für den Beschuldigten gewesen sei, sondern er
- 8 - vielmehr Teil eines Netzwerkes sei, das – auch mit Unterstützung von Logistikern in der Schweiz – in der Lage sei, solche Überfälle bis ins Detail von langer Hand zu planen, minutiös vorzubereiten und dem Objekt anzupassen, die notwendige Ausrüstung zu verschaffen, die geeigneten Leute zu rekrutieren und nicht zuletzt über die nötigen Kanäle verfüge, die Beute abzusetzen und zu Geld zu machen. Gerade letzteres sowie der Zugang zu den Waffen und die Kenntnis über deren Handhabung weise auf den hochkriminellen Hintergrund hin. Ebenso der offen- sichtlich vorhandenen Verhaltenskodex, dass, falls man in die Hände der Polizei falle würde, keine Aussagen über Mittäter, über die Hintergründe der Tat oder den Absatz des Deliktsguts gemacht würden. Der Beschuldigte habe denn auch bloss seine Beteiligung auf Grund der DNA-Spur zugegeben oder im Fall D._____
– nach monatelangem Bestreiten – aufgrund der erdrückenden Beweislage. Ansonsten habe er aber überhaupt keine weiteren Angaben gemacht (Urk. 34 S. 14 f. und Prot. I S. 8 Ergänzung 4). Der Beschuldigte habe sich über die Auswirkungen seines Tuns bei den Opfern und Geschädigten aus egoistischen Motiven skrupellos hinweg gesetzt, weshalb er sich in beiden Fällen im Rahmen des qualifizierten Raubs ein erhebliches Tat- verschulden anrechnen lassen müsse. Hinsichtlich des Tatmotivs sei davon aus- zugehen, dass die Raubtaten einzig seinem finanziellen Profit gedient hätten. Dafür würden auch seine Aussagen sprechen, wonach er geglaubt habe, damit eine finanzielle Angelegenheit regeln zu können (Urk. 34 S. 16, Prot. I S. 8 Er- gänzung 5). Bei D._____ hätten die Täter eine ausgesprochen grosse Beute im Wert von 5,5 Mio Franken gemacht. Der Fall gehöre von der Höhe der Delikts- summe her europaweit zu den schwersten Raubüberfällen auf Bijouterien. Auch im Fall C._____ sei der Deliktsbetrag mit 1,5 Mio Franken sehr hoch gewesen. Al- leine für die Raubstraftat auf die Bijouterie D._____ erscheine eine Strafe ange- messen, welche im Bereiche von 5 bis 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu liegen käme. In Anwendung des Asperationsprinzips wäre diese für den Überfall auf die Bijouterie C._____ sowie die Entwendungen zum Gebrauch angemessen auf 7 ½ bis 8 Jahre zu erhöhen (Urk. 34 S. 16).
- 9 - 2.1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung verdeutlichte die Staatsanwaltschaft ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt und betonte erneut die hohe Professionalität und Brutalität der Beschuldigten (Urk. 68). 2.2. Beschuldigter Die Verteidigung hielt dafür, die Berufungsinstanz könne zwar mit freier Kognition die Strafzumessung überprüfen und habe sogar die Pflicht, eine eigenständige Strafzumessung vorzunehmen. Dennoch – so die Verteidigung – sei es üblich, dass sich die Berufungsinstanz bei reinen Ermessensfragen eine gewisse Zurückhaltung auferlege. Diese sei vorliegend umso mehr angezeigt, als die Vor- instanz im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine ausgewogene Strafzu- messung vorgenommen habe (Urk. 69).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Vorbemerkung 3.1.1. Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch im Berufungsverfahren unange- fochten blieb, ist von den Sachverhaltsschilderungen gemäss Anklageschrift vom
26. März 2015 auszugehen. Dort ist detailliert geschildert, wie sich die Täterschaft organisiert und wie sie die Raubtaten konkret ausgeführt hat. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass die Täter beim Raub auf die Bijouterie D._____ in Zürich eine Maschinenpistole "SITES Spectre" mit eingesetztem Magazin mit sich führten. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass diese Waffe (wie auch die anderen eingesetzten Waffen) nicht entsichert und durchgeladen bzw. der Hahn gespannt war. Die Staatsanwaltschaft hat die Raubtaten des Be- schuldigten – auch jene auf die Bijouterie D._____ in Zürich – nicht unter Art. 140 Ziff. 2 StGB subsumiert, sondern unter Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (besondere Gefährlichkeit). Bei der Strafzumessung ist von dieser unbestritten gebliebenen rechtlichen Würdigung auszugehen. 3.1.2. Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2013 vom 11.4.2013) ist die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit mit Blick auf die darin enthaltene Mindeststrafandrohung von zwei Jahren Freiheits-
- 10 - strafe nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffs- notwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professio- nellen Vorbereitung der Tat und der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtücki- schen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E. 2d und e; Urteil 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.1). Im Urteil 6_988/2013 vom 5.5.2014, E. 1.4.1, erwog das Bundesgericht, die be- sondere Gefährlichkeit lasse sich namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen, verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung (BGE 117 IV 135 E. 1a; 116 IV 312 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.2.2). Zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genüge es, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schaffe, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davontrage. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richte, schaffe eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei ge- sichert bzw. nicht durchgeladen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2009 vom
26. Oktober 2009 E. 6.3 mit Hinweis). Im Rahmen der Qualifikation der beson- deren Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammen- wirken mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder Betäu- bungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter Hand- lungen (Urteile des Bundesgerichts 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.2 und 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3). Führt der Täter eine Waffe mit sich, so vermag dies alleine keine "besondere Gefährlichkeit" nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu begründen. Wird die Waffe in- des eingesetzt, ohne dass dabei eine Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB herbeigeführt wurde, so kommt allein Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zur Anwendung. Der Waffeneinsatz für sich allein darf nicht doppelt verwendet
- 11 - werden (BSK StGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N 115). Bei der Strafzumessung sind die vorstehenden Elemente zu überprüfen. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist der Raub auf die Bijouterie D._____ in Zürich. 3.2.1.1. Das Doppelverwertungsverbot verbietet, Umstände, die zur Anwendung eines höheren bzw. tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Straf- rahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berück- sichtigen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indes darf der Richter zusätzlich in Rechnung stellen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Er verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit Hinweis). Es verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, bestimmte Um- stände, welche Tatbestandsmerkmale oder gesetzliche Qualifikationsgründe dar- stellen, bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen. Denn das Ausmass solcher Umstände kann mehr oder weniger gross sein (Urteile des Bundesgerichts 6S.84/1998 vom 28 Januar 1999 E. 8a mit Hinweis; 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 5.4 mit Hinweis; 6B_785/2015 vom 18. November 2015, E. 1.3). Mit anderen Worten ist es innerhalb des von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB vorgege- benen Strafrahmens entscheidend, in welchem Ausmass die einzelnen Merkmale, die zur Bejahung des qualifizierten Tatbestandes geführt haben, ausgeprägt waren. 3.2.1.2. Ein Aspekt der objektiven Tatschwere ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes. Raub stellt ein aus einem Dieb- stahl und einer qualifizierten Nötigung zusammengesetztes Delikt dar (BSK StGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 N 13). Betroffene Rechtsgüter sind somit die Herrschaftsmacht bzw. Verfügungsmacht des Berechtigten über die betreffende Sache (vorliegend das Vermögen; vgl. BSK STGB II, Niggli/Riedo, a.a.O., vor
- 12 - Art. 137 StGB, N 28) einerseits und die Freiheit der Willensbildung, Willensent- schliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen andererseits (BSK StGB II, Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB, N 7). 3.2.1.2.1. Der Beschuldigte hat mit seinen Mittätern bei der Bijouterie D._____ Vermögenswerte von ca. CHF 5,5 Mio. erbeutet. Es handelt sich um einen äus- serst (und selten) hohen Deliktsbetrag. 3.2.1.2.2. Der Beschuldigte hat die Tat mit seinen Mittätern (er muss sich auch die Tatbeiträge der Mittäter als eigene anrechnen lassen) auf höchst professionelle Weise vorbereitet (minutiöses Auskundschaften des Tatorts und der Fluchtwege; Bereitstellen von Fluchtfahrzeugen; Beschaffen bzw. Bereitstellen von Waffen; Mitnahme von Gegenständen, um die Türe zu blockieren etc.) und auch aus- geführt. Davon zeugt auch, dass die Täter im Anschluss an den Raub für den ers- ten Teil der Flucht einen "Audi RS6 Avant" und danach einen "Porsche Cayenne Turbo" benutzten, zwei sehr PS-starke Autos und damit im Falle einer Ver- folgungsjagd gewappnet gewesen wären. Der Beschuldigte und seine Mittäter gingen optimal vorbereitet ans Werk. Jedem von ihnen war eine ganz spezifische Aufgabe zugewiesen und jeder wusste präzise, was er zu tun hatte, so dass der ganze Überfall innerhalb von 1 Minute und 14 Sekunden abgewickelt werden konnte. 3.2.1.2.3. Der Einsatz der Waffen gegen die im Laden anwesenden Personen muss als äusserst brutal bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Täter hätten keine besondere Brutalität an den Tag gelegt (Urk. 49 S. 8 Ziff. 2.2.), muss dem entschieden widersprochen werden. Wie der nicht angefochtenen Darstellung in der Anklageschrift zu entnehmen ist, bedrohte einer der Täter den Geschäftsführer mit vorgehaltener Maschinenpistole mehrmals aus einer Distanz von zeitweise weniger als 50 Zentimeter. Der Geschäftsführer hatte sich auf den Boden zu legen. Andere Mittäter richteten ihre Waffen gegen die Angestellten E._____ und F._____; auch hier wurde die Waffe zeitweise nur aus einer Distanz von weniger als 50 Zentimeter auf die Angestellten gerichtet. Sie waren gezwun- gen, sich auf den Boden zu legen. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Täterschaft habe ihren Ärger nicht etwa am Personal ausgelassen, nachdem der Täterschaft
- 13 - fälschlicherweise die Geschäfts- anstelle der geforderten Vitrinenschlüssel aus- gehändigt worden war, dann verkennt sie auch hier, dass sich die Angestellten letztlich angesichts der konkreten Situation in einer sehr gefährlichen Situation be- fanden. Wenn die Vorinstanz hier von einer "pragmatischen Reaktion" der Täter spricht, indem sie dann kurzerhand die Vitrinenverglasung zertrümmert hätten (statt sich am Personal auszulassen), dann ist dies nichts als zynisch und ver- kennt sie auch hier, dass sich das Personal letztlich in einer äusserst gefährlichen Situation befand und die erwähnte Vorgehensweise dem professionellen und zum Voraus geplanten Verhalten der Täter entsprach. Nicht auszudenken, was ge- schehen wäre, wenn sich jemand vom Personal gegen die Täter gestellt hätte. Auch wenn der Überfall nur etwas mehr als eine Minute dauerte, muss er auf das Wohlbefinden (Angst) des anwesenden Personals empfindliche Auswirkungen gehabt haben, insbesondere was die Langzeitwirkungen angeht. 3.2.1.2.4. Die Täterschaft zeichnete sich durch einen aussergewöhnlich hohen Organisationsgrad aus. Ihr Vorgehen war ausgeprägt kühn, verwegen und skru- pellos. Es muss insgesamt von einer äusserst hohen kriminellen Energie aus- gegangen werden. 3.2.1.2.5. Das objektive Tatverschulden muss als erheblich bis mittelschwer be- zeichnet werden. Hält man sich den Strafrahmen von 2 bis 20 Jahren vor Augen und bettet man dieses Verschulden – in Berücksichtigung des Doppelver- wertungsverbots – in diesen weiten Strafrahmen ein, muss eine hypothetische Einsatzstrafe etwas unterhalb der Mitte des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens festgelegt werden, vorliegend bei 7 Jahren Freiheitsstrafe. 3.2.1.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt vor- sätzlich und bei intakter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte, lagen dem Tun des Beschuldigten einzig finanzielle Motive zu- grunde, was jedoch bei Raubdelikten tatimmanent ist und sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Die finanziellen Gründe hat der Beschuldigte bis zur Berufungsverhandlung nicht offen gelegt, aber er hat angegeben, nie in finanziell prekären Verhältnissen gelebt zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er erstmals ausgesagt, die Raubüberfälle begangen zu haben, weil er hohe
- 14 - Schulden wegen eines Kredits für ein Kühlhaus gehabt habe und eine Teilnahme an den Delikten seine einzige Möglichkeit gewesen sei, seine Schulden zu beglei- chen (Urk. 67 S. 10 ff.). Auf Frage, wieso er dies erst jetzt erwähne, erklärte der Beschuldigte, er habe nichts gesagt, weil "diese Leute" nach seiner Haftent- lassung die Akten dieses Verfahrens einsehen wollen würden, um zu schauen, ob er etwas erzählt habe (Urk. 67 S. 17). Es stellt sich jedoch die Frage, wieso der Beschuldigte nun doch in der Berufungsverhandlung von den Schulden erzählt hat, wird er doch diesen Personen das entsprechende Einvernahmeprotokoll als Bestandteil der Akten ebenfalls vorweisen müssen, sollte man seiner Darstellung Glauben schenken wollen. Die Aussagen bezüglich Motiv sind deshalb als blosse Schutzbehauptungen zu deklarieren. Die subjektive Komponente ändert folglich nichts an der im Rahmen der objektiven Tatschwere festgelegten Freiheitsstrafe. 3.2.1.4. Es resultiert eine hypothetische Einsatzstrafe für diese schwerste Tat von 7 Jahren Freiheitsstrafe. 3.2.2. Für den Raubüberfall auf die Firma C._____ AG kann grundsätzlich auf die allgemeinen Ausführungen zum Raub sowie auf jene bezüglich Überfall auf die Bijouterie D._____ verwiesen werden (professionelle Vorbereitung und Durch- führung des Überfalls; hohe kriminelle Energie etc.). 3.2.2.1. Zwar war hier der Deliktsbetrag deutlich tiefer, erreicht aber immer noch einen Betrag von knapp CHF 1,8 Millionen, was als hoch bezeichnet werden muss. Hier wurde nicht eine Maschinenpistole eingesetzt, sondern eine Faustfeu- erwaffe. Aber auch bei diesem Überfall wurde diese Waffe mehrfach aus recht kurzer Distanz auf das anwesende Personal gerichtet und dieses gezwungen, sich auf den Boden zu legen. Die objektive Tatschwere muss deshalb angesichts des tieferen Deliktsbetrages und der etwas "milderen" Vorgehensweise als leicht geringer als beim Überfall auf die Bijouterie D._____ und damit als erheblich bezeichnet werden. Die hypothetische Einsatzstrafe für dieses Delikt allein ist im oberen Teil des untersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen, vorliegend bei 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
- 15 - 3.2.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere kann vollumfänglich auf die Aus- führungen zum Raub auf die Bijouterie D._____ verwiesen werden. 3.2.2.3. Die hypothetische Einsatzstrafe von 7 Jahren für den Überfall auf die Bijouterie D._____ ist – in Anwendung des Asperationsprinzips – auf 9 ½ Jahre zu erhöhen. 3.2.3. Tatkomponente der weiteren Delikte 3.2.3.1. Die Vorinstanz hat weder die Sachbeschädigungen noch die Entwen- dungen zum Gebrauch bei der Strafzumessung berücksichtigt. Aus rechtstech- nischen Gründen sind diese Taten in zwei Deliktsgruppen zusammenzufassen und zu würdigen. 3.2.3.2. Tatkomponente Sachbeschädigungen 3.2.3.2.1. Die beiden Sachbeschädigungen sind – wie sich das an der vom Beschuldigten und seinen Mittätern mitgeführten Werkzeuge zeigt – nicht als "Randprodukt" der Raubüberfälle angefallen, sondern waren geplant, um an die Pretiosen heran zu kommen. Bei D._____ ist ein Sachschaden von Fr. 2'288.-- und bei C._____ ein solcher von Fr. 9'826.-- entstanden. Zulasten des Beschul- digten wirken sich die mehrfachen Tatbegehungen aus. Das Verschulden ist nicht mehr leicht. 3.2.3.2.2. Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass von direktem Vorsatz auszugehen ist. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden weder zu erhöhen noch zu reduzieren. 3.2.3.2.3. Insgesamt wäre für die beiden Sachbeschädigungen eine Strafe von rund 9 Monate angemessen. 3.2.3.3. Tatkomponente Entwendungen eines Fahrzeuges zum Gebrauch 3.2.3.3.1. Bei den Entwendungen der Fahrzeuge zum Gebrauch – es handelte sich stets um teure Luxusfahrzeuge – ist zu berücksichtigen, dass diese den Raubüberfällen voran gingen und die Zufahrt, den Abtransport der erbeuteten
- 16 - Wertgegenstände und schliesslich die Flucht gewährleisten sollten. Es liegt mehr- fache Tatbegehung vor, was sich zulasten des Beschuldigten auswirkt. Das objektive Verschulden ist nicht mehr leicht. 3.2.3.3.2. Bei den Entwendungen zum Gebrauch ist – da sie Bestandteile der Deliktpläne waren – von direktem Vorsatz auszugehen. 3.2.3.3.3. Insgesamt wäre für die Entwendungen eines Fahrzeuges zum Gebrauch eine Strafe von rund 9 Monaten angemessen. 3.2.3.4. Aufgrund des Asperationsprinzips ist für die beiden Deliktsgruppen Sach- beschädigungen und Entwendungen eines Fahrzeuges zum Gebrauch die Ein- satzstrafe um ein halbes Jahr auf 10 Jahre anzuheben. 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Bezüglich Werdegang kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 49 S. 9 Ziff. 2.4.1.) verwiesen werden. Hinzuweisen ist, dass der Beschuldigte in sehr geordneten Verhältnissen aufwuchs, eine gute Ausbildung genoss und – für ser- bische Verhältnisse – einen überdurchschnittlichen Verdienst erzielen konnte. An- lässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe vom Zwi- schenhandel mit Himbeeren, welchen er bis 2009 betrieben habe, gut leben kön- nen (Urk. 67 S. 9). Der Werdegang des Beschuldigten ist strafzumessungsneutral zu gewichten. 3.3.2. Der Beschuldigte weist folgende Vorstrafen auf:
- Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2004: Er wurde
– unter dem Namen A1._____ – wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bis 14.1.2007, be- straft (Urk. HD 9/8 S. 2; Urk. HD 9/13 S. 3).
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2005: Er wurde – unter dem Namen A2._____ – wegen Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten, abzüglich 62 Tage erstandener Untersuchungshaft, be- straft, Probezeit 2 Jahre (Urk. HD 9/4).
- 17 -
- Urteil des Landesgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2005: Er wurde – un- ter dem Namen A1._____ – wegen Diebstahls zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von 4 ¼ Jahren bestraft und wurde am 27. März 2007 aus dem Strafvollzug entlassen (Urk. HD 9/8 S. 2 f.) Der Beschuldigte hat damals an zwei verschiedenen Daten zusammen mit anderen Tätern insgesamt acht Mercedes Fahrzeuge der gehobensten Klasse gestohlen (Urk. HD 9/12 + 13).
- Urteil Belgrad vom 12. Dezember 2008 (Urteil K.Nr. 391/01): Er wurde wegen einer Raubtat mit 1 Jahr und 10 Monaten bestraft, wobei er die- se Strafe erst nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Deutsch- land verbüsste (Urk. 64/5).
- Urteil Belgrad vom 27. Juli 2009 (Urteil K.Nr. 1002/07): Er wurde wegen Urkundenfälschung (gefälschter Pass) mit 2 Jahren Gefängnis bestraft, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren aufge- schoben wurde (Urk. HD 9/8 S. 4 u. Urk. 64/5).
- Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis in Visp vom
21. Dezember 2009: Er wurde – unter dem Namen A3._____ – wegen Hehlerei, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.--, Pro- bezeit 2 Jahre, und einer Busse von CHF 300.00 bestraft (Urk. HD 9/3 und Urk. 52). Insbesondere die Vermögensdelikte (vorab auch Raub), für die der Beschuldigte bereits mehrfach bestraft werden musste, wirken sich merklich straferhöhend aus. 3.3.3. Nicht unerheblich straferhöhend ist zu gewichten, dass der Beschuldigte während laufender Probezeiten erneut delinquiert hat. 3.3.4. Geständnisse können grundsätzlich strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.). Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demge- genüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert
- 18 - hat, weil die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4; 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4; je mit Hinweisen; 6B_786/2014 vom 10.4.2015, E. 1.6.2). 3.3.4.1. Beim Raubüberfall auf die Firma C._____ AG hat der Beschuldigte eine DNA-Spur hinterlassen, die für seine Überführung entscheidend war. Immerhin hat der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens diesbezüglich ein Geständnis abgelegt. 3.3.4.2. Die Mitwirkung am Überfall auf die Bijouterie D._____ in Zürich bestritt der Beschuldigte – trotz erdrückender Beweislage (Überwachungskamera; Bild- vergleich) – während der ganzen Voruntersuchung. Diesbezüglich legte er erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Geständnis ab. Mithin trug dieses Geständnis in keiner Weise zur Erleichterung der Untersuchung bei. Der Beschuldigte schwieg sich – zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 67 S. 10 ff.) – auch beharrlich zu den Hintergründen, der Organisation, der Verwen- dung der Beute sowie seiner Mittäter aus. Dies ist sein Recht und führt nicht zu einer Straferhöhung. Allerdings bewirkt dieses Verhalten, dass ihm keine Mit- wirkung im Verfahren zugute gehalten werden kann, was zu einer Strafreduktion hätte führen können. 3.3.4.3. Von echter Einsicht und Reue kann nicht gesprochen werden. Vielmehr hinterliess der Beschuldigte den Eindruck eines hartgesottenen Profiverbrechers. 3.3.4.4. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten kann sich daher insgesamt nur minim strafreduzierend auswirken. 3.3.5. Die Vorinstanz hat die lange und unter prekären Bedingungen stattfindende Auslieferungshaft vom 1. Oktober 2011 bis 15. August 2013 in der Türkei zu Recht leicht strafmindernd berücksichtigt (Urk. 49 S. 10, Ziff. 2.4.1.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 19 - 3.3.6. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Komponenten die strafredu- zierenden nicht unerheblich. 3.4. Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 10 Jahren ist daher in Berücksichtigung der Täterkomponente auf 11 Jahre zu erhöhen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu sanktionieren. 3.5. Der Anrechnung von 1580 Tagen Haft und vorzeitiger Strafantritt (bis und mit heute) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 3.6. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist bereits aus objektiven Gründen nicht möglich, das der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 36 Monate zu verurteilen ist (Art. 42 Ab. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). 3.7. Bei dieser Strafhöhe ist eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug obsolet. III. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.- festzusetzen.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 3 StGB,
- der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
- der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 aSVG.
2. (…)
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2012 beschlagnahmten Gegenstände (1 Holzbock, 1 Hebeleisen rot, 1 Abfallsack schwarz; Sachkaution Nr. …) werden eingezogen und vernichtet.
5. Die Schadenersatzbegehren der B._____ AG werden auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 15'399.60 Auslagen Untersuchung Fr. 16'511.05 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. (Mitteilungen)
9. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 21 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1580 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute er- standen sind.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'695.50 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin C._____ AG, … [Adresse] − die Privatklägerin B._____ AG, lic. iur. G._____, … [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
- 22 - − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts betreffend die vorinstanzliche Dispositiv- Ziffer 4
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder