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SB150430

Erschleichung einer falschen Beurkundung

Zürich OG · 2016-01-26 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Der Beschuldigte reiste im Jahr 1989 unter dem Namen A._____ B._____, ge- boren am tt. Mai 1965, in die Schweiz ein. Anlässlich seines Einbürgerungsver- fahrens reichte er im Jahre 2008 unter diesen Personalien Urkunden ein. Am 3. Februar 2010 wurde ihm und seiner Familie das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Am 12. November 2013 stellte der Beschuldigte vor dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, Freiwillige Gerichtsbarkeit, ein Begehren um Berichtigung des Zivil- standsregisters. Er beantragte, dass sein aktueller Name A._____ (Vorname) B._____ (Nachname) in A._____ B._____ (Vorname) C._____ (Nachname) und sein Geburtsjahr von 1965 in 1956 geändert werde. Als Kurzbegründung führte er

- 5 - aus: "Ich machte Fehler beim Asylverfahren, d.h. damals machte ich unwahre An- gaben bezüglich meiner Personalien. Nun möchte ich meine richtigen Daten durch Ihre Hilfe berichtigen lassen." (Urk. 2/1).

2. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 erstattete das Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafanzeige wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (Urk. 1, 2/1-15). Nach durchgeführter Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft am 18. November 2014 einen Strafbefehl wegen Erschlei- chung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB und be- strafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 11). Auf Einspra- che hin wurde er vom Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, in Bestä- tigung des Schuldspruchs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– verurteilt (Urk. 33).

3. Der Beschuldigte anerkannte, diese Angaben (A._____ B._____, geb. am tt. Juni 1965) im Einbürgerungsverfahren im Jahre 2008 verwendet zu haben. Er be- streitet aber, im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens um die Falschheit der Angaben gewusst zu haben. Er habe erst nach dem Jahr 2010 erfahren, dass er 1956 (und nicht 1965) geboren sei. Sein bisheriger Name sei sodann nicht falsch gewesen, er habe immer B._____ geheissen. Den Familiennamen C._____ habe er erst in Bangladesch zufolge neuer Registrierungsvorschriften "aktivieren" las- sen (Prot. I S. 17, 19 f.).

4. Als Beweismittel zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf die Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsan- waltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung. Sodann verweist sie auf sein Zi- vilstandsregisterberichtigungsbegehren (Urk. 2/1) samt den von ihm eingereichten Beilagen (Urk. 2/2/1-8) sowie auf die seitens des Bezirksgerichts für das Berichti- gungsbegehren beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich eingeforderten Unterla- gen (Urk. 2/10/1-17) sowie zwei vom Beschuldigten im Hinblick auf die erstin- stanzliche Hauptverhandlung eingereichten Urkunden (Urk. 26/1-2). Die Vor- instanz hat zu Recht die prozessuale Verwertbarkeit der vorgenannten Beweismit-

- 6 - tel bejaht (Urk. 33 S. 6). Sie hat sodann die Beweiswürdigungsregeln zutreffend wiedergegeben, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 33 S. 6 f.; Art. 84 Abs. 4 StPO).

5. Was die Beweiswürdigung angeht, so kann grundsätzlich vorab auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 8-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich sind noch seine heutigen Aussagen miteinzubeziehen (Prot. II S. 13-21). Folgende Punkte sind hervorzuheben. 5.1. Die vom Beschuldigten eingereichten bzw. vom Bezirksgericht Zürich,

5. Abteilung, beigezogenen Urkunden, wie sein bengalischer Pass (Urk. 2/10/3 und 2/10/4), seine Geburtsurkunde (Urk. 2/10/10) sowie notarielle Zertifikate (Urk. 2/2/4) bestätigen, dass der Beschuldigte in Bangladesch unter dem Namen "A._____ B._____", geboren am tt. Juni 1965, registriert worden war. Insoweit stützen die offiziellen Urkunden aus Bangladesch den Standpunkt des Beschul- digten, dass er sich damals zu Recht mit seinen Personalien "A._____ B._____, geboren am tt. Mai 1965", mit welchen er in seinem Heimatland registriert gewe- sen sei, im Zivilstandsregister im Kanton Aargau im November 1995 (Urk. 3/2) eintragen liess. 5.2. Das Registeränderungsbegehren wurde vom Beschuldigten ebenfalls mit Passkopien (Urk. 2/2/5) und einem Geburtsschein (Urk. 2/2/3) unterlegt, welche nunmehr auf die Personalien "A._____ B._____ C._____, geboren am tt. Mai 1956" lauten. Auch diese offiziellen Urkunden aus seinem Ursprungsland stützen somit seinen Standpunkt betreffend die neuen Personalien. 5.3. Seinen Zugaben in der Untersuchung und vor erstinstanzlichem Gericht lässt sich indessen entnehmen, dass diese Urkunden auf sein Begehren hin erstellt bzw. entsprechend abgeändert wurden (Prot. I S. 19). Bereits der am 2. Oktober 1995 in Genf (vom Konsulat von Bangladesch) ausgestellte Pass basierte sodann auf den Angaben des Beschuldigten, da er seinen ursprünglichen Pass als verlo- ren gemeldet hatte (Urk. 2/10/3 und 2/10/4; Urk. 7 S. 3 f.). Auch der Geburts- schein vom 18. Dezember 1995 (Urk. 2/10/10) entstand aufgrund einer Aussage, da es kein Geburtsregister gegeben habe (Urk. 7 S. 4). Die vor der erstinstanzli-

- 7 - chen Hauptverhandlung eingereichten Erklärungen, wonach es in Bangladesch kein standardisiertes System von Familiennamen und Geburtsregister gebe (Urk. 26/1 und 26/2), belegen letztlich die begrenzte Aussagekraft dieser Register. Die Angaben in den Pässen und Geburtsscheinen basieren damit im Wesentli- chen auf den Angaben des Beschuldigten (vgl. auch das von ihm eingereichte Af- fidavit [Urk. 2/2/8]), insbesondere was das Geburtsdatum angeht. Insoweit sind diese Dokumente nicht Ausgangspunkt für neue Erkenntnisse des Beschuldigten über seine Personalien, sondern vielmehr das Resultat seiner Bemühungen, die Personalien seinen von ihm behaupteten damaligen Erkenntnissen entsprechend anzupassen. Die Dokumente sind deshalb wenig aussagekräftig. 5.4. Deshalb stellt sich die Frage, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er bereits im Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsgesuchs im Jahre 2008 um seine jetzigen Personalien wusste. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Wissensstand zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum. 5.4.1. Was die Namensänderung bzw. -ergänzung angeht, so erklärte der Be- schuldigte, dass er bei der Einreise in die Schweiz seinen Familiennamen nicht ernst genommen habe (Urk. 7 S. 2). Zudem habe es auf dem Formular, dass er ausgefüllt habe, keinen Platz für einen dritten Namen nach "A._____" und "B._____" gehabt, so dass er "C._____" nicht erwähnt habe (Urk. 7 S. 6). Heute wisse er, dass der wichtig sei, auch für seine Kinder. Er habe Land und Vermögen in Bangladesch und wisse, dass seine Kinder wegen des Namens Schwierigkei- ten haben würden. Den Pass habe er vom Konsulat (in Genf) ausstellen lassen, wobei er von Bangladeschs Bürgermeister eine Bestätigung habe kommen lassen (Urk. 7 S. 3 f., S. 5 f., S. 9). Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich sodann entnehmen, dass er bereits vor dem Einbürgerungsgesuch den Familiennamen "C._____" kannte, nämlich vor der Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau ("Den in der Schweiz registrierten Namen habe ich damals bei meiner Heirat (2002) weiter ge- geben. Ich hätte sonst zu viel Papierkram bewältigen müssen, um diese Korrektur vor der Heirat mit meiner jetzigen Ehefrau machen müssen. Auch in der Schweiz hätte ich das machen müssen"). Es sei ihm damals schon bewusst gewesen. Aber viele seiner Familie benützten C._____, andere wiederum nicht. Nur jetzt sei

- 8 - das wichtig geworden. Vor ein oder zwei Jahren sei alles auch in Bangladesch in den elektronischen Registern aufgenommen worden. Es sei nicht mehr wie früher, wo man mündlich etwas hätte erreichen können (Urk. 7 S. 9). Damit ist entgegen den Aussagen des Beschuldigten in der Berufungsverhand- lung (Prot. II S. 14 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Familien- namen "C._____" bereits vor 2008 kannte, indessen keine Veranlassung sah, diesen Namen in seinen offiziellen Dokumenten zu verwenden. Erst im Zusam- menhang mit den geschilderten Entwicklungen in Bangladesch (elektronische Er- fassung der Namensregister etc.) benützte er den Familiennamen "C._____". Sein Einbürgerungsgesuch im Jahre 2008 stellte er unter dem bisher registrierten (unvollständigen) Namen "A._____". Die Vorinstanz weist aber zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte im Jahre 2008 bereits seit rund 20 Jahren in der Schweiz gelebt hatte und die hiesigen amtlichen Gepflogenheiten kannte (Urk. 33 S. 12). Die Bedeutung der Angabe der vollständigen Personalien war ihm deshalb bewusst, wie sich auch aus seiner Zugabe ergibt, eine Abänderung des Familien- namens (bei der Eheschliessung mit seiner jetzigen Frau im Jahre 2002) wäre mit aufwändigem "Papierkram" verbunden gewesen. Um so mehr musste ihm dies bei der Stellung des Einbürgerungsgesuchs klar gewesen sein. Die Berufung auf Gepflogenheiten in seinem ursprünglichem Heimatland ("... wo man mündlich et- was erreichen konnte." [Urk. 7 S. 9]), hilft ihm deshalb nicht. 5.4.2. Was die Falschangabe seines Geburtsdatums betrifft, so ist zwar auch hier davon auszugehen, dass in Bangladesch ein flächendeckendes Geburtsregister erst im neuen Jahrtausend eingeführt worden ist und bei älteren Generationen ei- ne zeitnahe Registrierung der Geburt die Ausnahme darstellte (vgl. auch Birth and Death Registration in Bangladesh von Bhuiyan Shafiqul Islam, Secretary, plan- ning division Ministry of Planning, Govt. of the peoples Republic of Bangladesh; unicef, 6. Mai 2013, www.sesrtcic.org/imgs/news/image/829-s4-presentation- bangladesh.pdf). Der Beschuldigte legte - wie bereits vorstehend erwähnt - einen Auszug aus dem Geburtsregister vom 19. Dezember 1995 ins Recht, worin ver- merkt wurde, dass er am tt. Mai 1965 geboren und die Geburt am 18. Dezember 1995 registriert worden sei (Urk. 2/10/10). Mit Datum vom 20. August 2013 reichte

- 9 - er ein Geburtszertifikat ein, woraus sich ergibt, dass er am tt. Mai 1956 geboren und die Geburt am 21. Oktober 2012 registriert wurde (Urk. 2/2/3). Die Angaben des Beschuldigten dazu vermögen, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festge- stellt hat (Urk. 33 S. 12 f.), nicht zu überzeugen. So erklärte er, anlässlich seiner Einreise in die Schweiz habe er mangels eines Geburtsregisters (in Bangladesch) irgendein Geburtsdatum angegeben. Er habe damals (wohl 1989) keine Kennt- nisse über sein korrektes Geburtsdatum gehabt. Erst aufgrund gesundheitlicher Probleme habe sein Hausarzt gemeint, sein Geburtsdatum entspräche nicht sei- nem Aussehen. Er sei dann in Bangladesch in seinem Dorf gewesen (2011 oder

2012) und die Leute hätten gemeint, er sei viel älter als sein Geburtsdatum. Er sei dann zum Bürgermeister und habe ihm dies erzählt. Er sei dann zu einem (städti- schen) Arzt, welcher gemeint habe, er sei älter als Jahrgang 1965. Aufgrund die- ses Arztberichts sei dann die neue Geburtsurkunde ausgestellt worden (Urk. 7 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er habe nach der Einbürgerung seinen Schweizer Pass seinen Verwandten in Bang- ladesch gezeigt, worauf eine seiner Tanten gesagt habe, das Geburtsdatum stimme nicht, er sei älter (Prot. II S. 16 f.). Diese Angaben sind unglaubhaft. Es ist abwegig, dass der Beschuldigte sich bei seiner Einreise in die Schweiz bei der Altersangabe um neun Jahre vertan und erst nach über 20 Jahren die Altersdifferenz erkannt haben will. Gerade in jungen Jahren fallen Altersdifferenzen (24 Jahre statt 33 Jahre) erheblich ins Gewicht. Der Beschuldigte hat sodann neun Geschwister. Er kam als ältestes Kind zur Welt (Prot. II S. 6). Auch daraus ergeben sich Anhaltspunkte für das Alter. Überdies soll er zehn Jahre lang die Schule besucht haben, will aber nicht mehr wissen, von wann bis wann (Prot. I S. 8 f.). Vor seiner Ausreise aus Bangladesch betrieb er während fünf bis sieben Jahren ein Papeteriegeschäft (Prot. II S. 7). Bereits vor diesem Erlebnishintergrund erweist sich seine damalige Altersangabe als unstim- mig, was ihm bewusst sein musste. Er gab sodann auch zu, dass er den zeitli- chen Ablauf bis zu seiner Ausreise nicht mit seinem angeblichen Alter bei der Ein- reise in die Schweiz in Übereinstimmung bringen könne (Prot. II S. 13). Dazu kommt, dass sich das eigene Alter an eine ganze Reihe politischer und geschicht- licher Ereignisse knüpfen lässt, zumal der Beschuldigte als politischer Flüchtling

- 10 - (Urk. 7 S. 3) dafür wohl besonders sensibilisiert war, auch wenn er geltend macht, er sei nur "ein ganz, ganz kleines Mitglied" gewesen (Prot. II S. 18). Eingedenk der Tatsache, dass der Staat Bangladesch erst im Jahre 1971 nach einem Se- zessionskrieg mit Pakistan gegründet wurde, wird dieses Ereignis als Sieben- oder Sechzehnjähriger wohl anderes erlebt und in Erinnerung behalten, ebenso die Ermordung des ersten Premierministers Mujbur Rahman und seiner Familie im Jahre 1975 anlässlich eines Militärputsches (vgl. Wikipedia, Stichwort Bangla- desch). In der Berufungsverhandlung erklärte er dann auch, dass er zum Zeit- punkt der Unabhängigkeit in der 7. oder 8. Klasse gewesen sei und sich an den Krieg erinnere (Prot. II S. 18 f.). Angesichts dieser Umstände erweist sich eine vom Beschuldigten nicht erkannte neunjährige Altersdifferenz als unvorstellbar. Der Beschuldigte gab in der Untersuchung an, er habe bei der Einreise (1989) einfach ein Geburtsdatum hingeschrieben, das nach seinem Befinden korrekt ge- wesen sei; er habe irgendein Datum angegeben (Urk. 7 S. 14 f.). Vor Vorinstanz erklärte er sodann noch auf entsprechende Frage, er wisse nicht, ob er am tt. Mai geboren worden sei (Prot. I S. 19). Bereits aus diesem Grund hält die Vorinstanz dafür, dass der Beschuldigte bewusst unkorrekte Angaben über sein Geburtsda- tum gemacht habe (statt seine Unwissenheit über das Geburtsdatum offen zu le- gen; Urk. 33 S. 13). Auch dieser Umstand war dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs bewusst. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass er bereits 2008 bei Einreichung des Gesuchs um Einbürgerung wusste, dass das Geburtsdatum falsch war. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift (bzw. Strafbefehl) in objektiver Hinsicht folgendermassen erstellt ist: der Beschuldigte hat im Jahre 2008 mit einem unvollständigen Namen und einem un- zutreffenden Geburtsdatum das Einbürgerungsgesuch gestellt und wurde darauf- hin auch unter diesen Angaben eingebürgert bzw. in den Zivilstandsregistern auf- genommen. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte um die Un- vollständigkeit seiner Namensangabe und die Falschheit seines Geburtsdatums wusste. Dass das in der Anklageschrift aufgeführte Geburtsdatum (tt. Mai 1956)

- 11 - nicht erstellt werden kann, ist irrelevant. Der Beschuldigte ist jedenfalls nicht am tt. Mai 1965 geboren worden. III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer durch Täuschung be- wirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich er- hebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.

2. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen (Urk. 33 S. 14-18). Sie hat sich insbesondere auch mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt und diese widerlegt. Unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen für das ordentliche Einbürgerungsverfahren hat sie detailliert die einzureichenden Formulare nach kantonalzürcherischem Recht aufgeführt. Der Beschuldigte hat dabei, wie vorstehend festgestellt, die Dokumente unter dem Nachnamen "B._____" und dem Geburtsdatum "tt. Mai 1965" eingereicht. Zwar hat er dabei, worauf die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Prot. I S. 23), auf bereits im Zivilstandregister vorhandene Personendaten zurückgegriffen. Er hat indessen diese falschen Angaben nicht korrigiert. Damit verhielt er sich gegenüber der Ein- bürgerungsbehörde täuschend. Denn als Täuschung genügen einfache Falsch- angaben. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (BGer v. 05.10.2007, 6B_371/2007 und BGer v. 07.01.2009, 6B_731/2008). Sie kann auch in einer Un- terlassung liegen (ZR 46 [1947] Nr. 128). Dass sich die Beurkundung sodann auf rechtlich erhebliche Tatsachen bezieht, ist unstrittig. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Beurkun- dung des Schweizerbürgerrechts auch die entsprechenden Personalien des Ge- suchstellers umfasst (Urk. 31 S. 16). Der objektive Tatbestand wird alsdann dadurch erfüllt, dass die rechtliche erhebli- che Tatsache (Einbürgerung des Gesuchstellers mit den angegebenen falschen Personalien) unrichtig im Personenstandsregister Infostar beurkundet wird, bei welchem es sich um ein Register öffentlichen Glaubens im Sinne von Art. 9

- 12 - Abs. 1 ZGB handelt und die eingetragenen Daten eine erhöhte Beweiskraft ge- niessen (vgl. dazu Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 33 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Delikt wurde mit der Eintragung des am 3. Februar 2010 erteilten Schweizer Bürgerrechts in das Personenstandsregister Infostar erfüllt. Alsdann wurde am 4. März 2010 eine Schweizer Identitätskarte mit den falschen Angaben des Beschuldigten ausgestellt. Damit liegt eine unrichtige Beurkundung vor und der Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Das Argument der Verteidi- gung, wonach die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts ein Verwaltungsakt und keine Beurkundung i.S. von Art. 253 Abs. 1 StGB darstelle (Prot. I S. 23 f.), greift vorliegend nicht, schliesst das Eine doch das Andere nicht aus. In subjektiver Hinsicht ist lediglich Vorsatz erforderlich, nicht auch Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Eventualvorsatz genügt (Kommentar StGB, Donatsch / Flachsmann / Hug / Maurer / Riesen-Kupper / Weder, 2013, Weder, Art. 253 N 1 ff.). Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwägungen auch den subjektiven Tatbe- stand als erfüllt erachtet, worauf ohne Weiterungen zu verweisen ist (Urk. 33 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung/Vollzug

1. Die Vorinstanz hat zutreffend die Grundsätze der Strafzumessung zusammen- gefasst. Darauf ist zu verweisen (Urk. 33 S. 18 f.). Den Strafrahmen gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe hat sie richtig ermittelt.

2. Was die objektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte nicht mit einer grossen kriminellen Energie. Die falschen Angaben erfolgten bereits bei sei- ner ersten Einreise im Jahre 1989 im Asylverfahren. Bis zur Einreichung des Ge- suches um Einbürgerung im Jahre 2008 hätte er indessen mehrfach Anlass ge- habt, die Personalien, insbesondere sein offensichtlich falsches Geburtsdatum, zu

- 13 - ändern, so bei der ersten Heirat im Jahre 1995, sodann aber bei seiner zweiten Eheschliessung im Jahre 2002. Er unterliess diese Korrektur aber auch bei der Stellung des Einbürgerungsgesuchs, obwohl damit auch seine restlichen Famili- enmitglieder mit einem falschen Namen eingebürgert wurden. Nachdem er sich bereits seit über 20 Jahren in der Schweiz befunden hatte, musste ihm die Wich- tigkeit der Angabe richtiger Personalien bzgl. Namen und Geburtsjahr nach hiesi- gem Recht bewusst gewesen sein. Das objektive Verschulden wiegt insgesamt leicht. In subjektiver Hinsicht ist die Motivlage unklar, weshalb er die anfänglich unrichti- gen Angaben nicht korrigierte und damit letztlich direktvorsätzlich eine Erschlei- chung einer falschen Beurkundung in die Wege leitete. Durchaus möglich ist, dass der aus einer gewissen Bequemlichkeit heraus den Aufwand scheute, die anfängliche Falschregistrierung zu korrigieren, schimmert dies doch in seiner Aussage durch, dies wäre sehr aufwändig gewesen (Urk. 7 S. 9). Dies entlastet ihn nicht, zeigt sich damit auch eine gewisse Nonchalance gegenüber dem Rechtssystem. Indessen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm auch mit den richtigen Angaben das Schweizer Bürgerrecht erteilt worden wäre. Das subjektive Verschulden führt nicht zu einer Relativierung der objektiven Tatschwe- re. Insgesamt ist die Einsatzstrafe auf 80 Tage festzusetzen. 3.1. Bei der Täterkomponente sind zunächst das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Urk. 33 S. 20 f.). Vorab kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 21). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er unterstütze seine Familie in Bangladesch mit ca. Fr. 2'000.– pro Jahr (Prot. II S. 10 f.). Er ar- beitet weiterhin bei der D._____ in einem 100 %-Pensum und verdient monatlich netto Fr. 5'250.–, zuzüglich 13. Monatslohn. Seine Ehefrau, mit der er drei Kinder im Alter von 18, 12 und 10 Jahren hat, geht ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nach und verdient rund Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– pro Monat. Für die Strafzumessung sind sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu würdigen.

- 14 - 3.2. Vorstrafen weist der Beschuldigte keine auf. 3.3. Was das Nachtatverhalten angeht, so hat die Vorinstanz zu Recht leicht strafmindernd dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschuldigte sich teil- geständig zeigte und erst durch sein Registerberichtigungsbegehren das ganze Verfahren in Gang gekommen ist. 3.4. Insgesamt erweist sich unter Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Umständen eine Strafe von 60 Tagen als angemessen.

4. Betreffend Geldstrafe als Strafart kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 22). Was die Höhe des Tagessatzes angeht, so hat die Vorinstanz den Tagessatz mit Fr. 10.– zu tief angesetzt. Angesichts der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Verschlechterungsgebotes erweist sich ein solcher von Fr. 20.– als angemessen.

5. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.– zu bestrafen.

6. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen aufzuschieben. V. Kostenfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Hauptan- trag auf Freispruch. Eine Reduktion des Strafmasses erfolgte in Ausübung des Ermessens des Gerichts, weshalb dies nicht zu einer teilweisen Übernahme der

- 15 - Kosten durch die Staatskasse führt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Ab- teilung, Einzelgericht, vom 25. Juni 2015 liess der Beschuldigte A._____ B._____ mit Eingabe vom 3. Juli 2015 (Urk. 29) innert Frist Berufung anmelden. Das voll- ständig begründete Urteil (Urk. 30) wurde von seinem Verteidiger am 8. Oktober 2015 entgegengenommen (Urk. 32/2). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 reichte der erbetene Verteidiger die Berufungserklärung fristgerecht ein und teilte gleich- zeitig mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 34). Mit Präsidial-

- 4 - verfügung vom 29. Oktober 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 36). Mit Eingabe vom 19. November 2015 erklärte die Staatsan- waltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Am heutigen Tag fand die Berufungsverhand- lung statt. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte liess den ganzen Entscheid anfechten und beantragt in der Berufungserklärung einen Freispruch. Somit ist keine Dispositivziffer in Rechts- kraft erwachsen.

E. 3 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die ein- gangs erwähnten Anträge stellen.

E. 3.1 Bei der Täterkomponente sind zunächst das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Urk. 33 S. 20 f.). Vorab kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 21). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er unterstütze seine Familie in Bangladesch mit ca. Fr. 2'000.– pro Jahr (Prot. II S. 10 f.). Er ar- beitet weiterhin bei der D._____ in einem 100 %-Pensum und verdient monatlich netto Fr. 5'250.–, zuzüglich 13. Monatslohn. Seine Ehefrau, mit der er drei Kinder im Alter von 18, 12 und 10 Jahren hat, geht ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nach und verdient rund Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– pro Monat. Für die Strafzumessung sind sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu würdigen.

- 14 -

E. 3.2 Vorstrafen weist der Beschuldigte keine auf.

E. 3.3 Was das Nachtatverhalten angeht, so hat die Vorinstanz zu Recht leicht strafmindernd dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschuldigte sich teil- geständig zeigte und erst durch sein Registerberichtigungsbegehren das ganze Verfahren in Gang gekommen ist.

E. 3.4 Insgesamt erweist sich unter Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Umständen eine Strafe von 60 Tagen als angemessen.

4. Betreffend Geldstrafe als Strafart kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 22). Was die Höhe des Tagessatzes angeht, so hat die Vorinstanz den Tagessatz mit Fr. 10.– zu tief angesetzt. Angesichts der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Verschlechterungsgebotes erweist sich ein solcher von Fr. 20.– als angemessen.

E. 4 Als Beweismittel zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf die Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsan- waltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung. Sodann verweist sie auf sein Zi- vilstandsregisterberichtigungsbegehren (Urk. 2/1) samt den von ihm eingereichten Beilagen (Urk. 2/2/1-8) sowie auf die seitens des Bezirksgerichts für das Berichti- gungsbegehren beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich eingeforderten Unterla- gen (Urk. 2/10/1-17) sowie zwei vom Beschuldigten im Hinblick auf die erstin- stanzliche Hauptverhandlung eingereichten Urkunden (Urk. 26/1-2). Die Vor- instanz hat zu Recht die prozessuale Verwertbarkeit der vorgenannten Beweismit-

- 6 - tel bejaht (Urk. 33 S. 6). Sie hat sodann die Beweiswürdigungsregeln zutreffend wiedergegeben, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 33 S. 6 f.; Art. 84 Abs. 4 StPO).

E. 5 Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.– zu bestrafen.

E. 5.1 Die vom Beschuldigten eingereichten bzw. vom Bezirksgericht Zürich,

E. 5.2 Das Registeränderungsbegehren wurde vom Beschuldigten ebenfalls mit Passkopien (Urk. 2/2/5) und einem Geburtsschein (Urk. 2/2/3) unterlegt, welche nunmehr auf die Personalien "A._____ B._____ C._____, geboren am tt. Mai 1956" lauten. Auch diese offiziellen Urkunden aus seinem Ursprungsland stützen somit seinen Standpunkt betreffend die neuen Personalien.

E. 5.3 Seinen Zugaben in der Untersuchung und vor erstinstanzlichem Gericht lässt sich indessen entnehmen, dass diese Urkunden auf sein Begehren hin erstellt bzw. entsprechend abgeändert wurden (Prot. I S. 19). Bereits der am 2. Oktober 1995 in Genf (vom Konsulat von Bangladesch) ausgestellte Pass basierte sodann auf den Angaben des Beschuldigten, da er seinen ursprünglichen Pass als verlo- ren gemeldet hatte (Urk. 2/10/3 und 2/10/4; Urk. 7 S. 3 f.). Auch der Geburts- schein vom 18. Dezember 1995 (Urk. 2/10/10) entstand aufgrund einer Aussage, da es kein Geburtsregister gegeben habe (Urk. 7 S. 4). Die vor der erstinstanzli-

- 7 - chen Hauptverhandlung eingereichten Erklärungen, wonach es in Bangladesch kein standardisiertes System von Familiennamen und Geburtsregister gebe (Urk. 26/1 und 26/2), belegen letztlich die begrenzte Aussagekraft dieser Register. Die Angaben in den Pässen und Geburtsscheinen basieren damit im Wesentli- chen auf den Angaben des Beschuldigten (vgl. auch das von ihm eingereichte Af- fidavit [Urk. 2/2/8]), insbesondere was das Geburtsdatum angeht. Insoweit sind diese Dokumente nicht Ausgangspunkt für neue Erkenntnisse des Beschuldigten über seine Personalien, sondern vielmehr das Resultat seiner Bemühungen, die Personalien seinen von ihm behaupteten damaligen Erkenntnissen entsprechend anzupassen. Die Dokumente sind deshalb wenig aussagekräftig.

E. 5.4 Deshalb stellt sich die Frage, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er bereits im Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsgesuchs im Jahre 2008 um seine jetzigen Personalien wusste. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Wissensstand zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum.

E. 5.4.1 Was die Namensänderung bzw. -ergänzung angeht, so erklärte der Be- schuldigte, dass er bei der Einreise in die Schweiz seinen Familiennamen nicht ernst genommen habe (Urk. 7 S. 2). Zudem habe es auf dem Formular, dass er ausgefüllt habe, keinen Platz für einen dritten Namen nach "A._____" und "B._____" gehabt, so dass er "C._____" nicht erwähnt habe (Urk. 7 S. 6). Heute wisse er, dass der wichtig sei, auch für seine Kinder. Er habe Land und Vermögen in Bangladesch und wisse, dass seine Kinder wegen des Namens Schwierigkei- ten haben würden. Den Pass habe er vom Konsulat (in Genf) ausstellen lassen, wobei er von Bangladeschs Bürgermeister eine Bestätigung habe kommen lassen (Urk. 7 S. 3 f., S. 5 f., S. 9). Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich sodann entnehmen, dass er bereits vor dem Einbürgerungsgesuch den Familiennamen "C._____" kannte, nämlich vor der Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau ("Den in der Schweiz registrierten Namen habe ich damals bei meiner Heirat (2002) weiter ge- geben. Ich hätte sonst zu viel Papierkram bewältigen müssen, um diese Korrektur vor der Heirat mit meiner jetzigen Ehefrau machen müssen. Auch in der Schweiz hätte ich das machen müssen"). Es sei ihm damals schon bewusst gewesen. Aber viele seiner Familie benützten C._____, andere wiederum nicht. Nur jetzt sei

- 8 - das wichtig geworden. Vor ein oder zwei Jahren sei alles auch in Bangladesch in den elektronischen Registern aufgenommen worden. Es sei nicht mehr wie früher, wo man mündlich etwas hätte erreichen können (Urk. 7 S. 9). Damit ist entgegen den Aussagen des Beschuldigten in der Berufungsverhand- lung (Prot. II S. 14 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Familien- namen "C._____" bereits vor 2008 kannte, indessen keine Veranlassung sah, diesen Namen in seinen offiziellen Dokumenten zu verwenden. Erst im Zusam- menhang mit den geschilderten Entwicklungen in Bangladesch (elektronische Er- fassung der Namensregister etc.) benützte er den Familiennamen "C._____". Sein Einbürgerungsgesuch im Jahre 2008 stellte er unter dem bisher registrierten (unvollständigen) Namen "A._____". Die Vorinstanz weist aber zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte im Jahre 2008 bereits seit rund 20 Jahren in der Schweiz gelebt hatte und die hiesigen amtlichen Gepflogenheiten kannte (Urk. 33 S. 12). Die Bedeutung der Angabe der vollständigen Personalien war ihm deshalb bewusst, wie sich auch aus seiner Zugabe ergibt, eine Abänderung des Familien- namens (bei der Eheschliessung mit seiner jetzigen Frau im Jahre 2002) wäre mit aufwändigem "Papierkram" verbunden gewesen. Um so mehr musste ihm dies bei der Stellung des Einbürgerungsgesuchs klar gewesen sein. Die Berufung auf Gepflogenheiten in seinem ursprünglichem Heimatland ("... wo man mündlich et- was erreichen konnte." [Urk. 7 S. 9]), hilft ihm deshalb nicht.

E. 5.4.2 Was die Falschangabe seines Geburtsdatums betrifft, so ist zwar auch hier davon auszugehen, dass in Bangladesch ein flächendeckendes Geburtsregister erst im neuen Jahrtausend eingeführt worden ist und bei älteren Generationen ei- ne zeitnahe Registrierung der Geburt die Ausnahme darstellte (vgl. auch Birth and Death Registration in Bangladesh von Bhuiyan Shafiqul Islam, Secretary, plan- ning division Ministry of Planning, Govt. of the peoples Republic of Bangladesh; unicef, 6. Mai 2013, www.sesrtcic.org/imgs/news/image/829-s4-presentation- bangladesh.pdf). Der Beschuldigte legte - wie bereits vorstehend erwähnt - einen Auszug aus dem Geburtsregister vom 19. Dezember 1995 ins Recht, worin ver- merkt wurde, dass er am tt. Mai 1965 geboren und die Geburt am 18. Dezember 1995 registriert worden sei (Urk. 2/10/10). Mit Datum vom 20. August 2013 reichte

- 9 - er ein Geburtszertifikat ein, woraus sich ergibt, dass er am tt. Mai 1956 geboren und die Geburt am 21. Oktober 2012 registriert wurde (Urk. 2/2/3). Die Angaben des Beschuldigten dazu vermögen, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festge- stellt hat (Urk. 33 S. 12 f.), nicht zu überzeugen. So erklärte er, anlässlich seiner Einreise in die Schweiz habe er mangels eines Geburtsregisters (in Bangladesch) irgendein Geburtsdatum angegeben. Er habe damals (wohl 1989) keine Kennt- nisse über sein korrektes Geburtsdatum gehabt. Erst aufgrund gesundheitlicher Probleme habe sein Hausarzt gemeint, sein Geburtsdatum entspräche nicht sei- nem Aussehen. Er sei dann in Bangladesch in seinem Dorf gewesen (2011 oder

2012) und die Leute hätten gemeint, er sei viel älter als sein Geburtsdatum. Er sei dann zum Bürgermeister und habe ihm dies erzählt. Er sei dann zu einem (städti- schen) Arzt, welcher gemeint habe, er sei älter als Jahrgang 1965. Aufgrund die- ses Arztberichts sei dann die neue Geburtsurkunde ausgestellt worden (Urk. 7 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er habe nach der Einbürgerung seinen Schweizer Pass seinen Verwandten in Bang- ladesch gezeigt, worauf eine seiner Tanten gesagt habe, das Geburtsdatum stimme nicht, er sei älter (Prot. II S. 16 f.). Diese Angaben sind unglaubhaft. Es ist abwegig, dass der Beschuldigte sich bei seiner Einreise in die Schweiz bei der Altersangabe um neun Jahre vertan und erst nach über 20 Jahren die Altersdifferenz erkannt haben will. Gerade in jungen Jahren fallen Altersdifferenzen (24 Jahre statt 33 Jahre) erheblich ins Gewicht. Der Beschuldigte hat sodann neun Geschwister. Er kam als ältestes Kind zur Welt (Prot. II S. 6). Auch daraus ergeben sich Anhaltspunkte für das Alter. Überdies soll er zehn Jahre lang die Schule besucht haben, will aber nicht mehr wissen, von wann bis wann (Prot. I S. 8 f.). Vor seiner Ausreise aus Bangladesch betrieb er während fünf bis sieben Jahren ein Papeteriegeschäft (Prot. II S. 7). Bereits vor diesem Erlebnishintergrund erweist sich seine damalige Altersangabe als unstim- mig, was ihm bewusst sein musste. Er gab sodann auch zu, dass er den zeitli- chen Ablauf bis zu seiner Ausreise nicht mit seinem angeblichen Alter bei der Ein- reise in die Schweiz in Übereinstimmung bringen könne (Prot. II S. 13). Dazu kommt, dass sich das eigene Alter an eine ganze Reihe politischer und geschicht- licher Ereignisse knüpfen lässt, zumal der Beschuldigte als politischer Flüchtling

- 10 - (Urk. 7 S. 3) dafür wohl besonders sensibilisiert war, auch wenn er geltend macht, er sei nur "ein ganz, ganz kleines Mitglied" gewesen (Prot. II S. 18). Eingedenk der Tatsache, dass der Staat Bangladesch erst im Jahre 1971 nach einem Se- zessionskrieg mit Pakistan gegründet wurde, wird dieses Ereignis als Sieben- oder Sechzehnjähriger wohl anderes erlebt und in Erinnerung behalten, ebenso die Ermordung des ersten Premierministers Mujbur Rahman und seiner Familie im Jahre 1975 anlässlich eines Militärputsches (vgl. Wikipedia, Stichwort Bangla- desch). In der Berufungsverhandlung erklärte er dann auch, dass er zum Zeit- punkt der Unabhängigkeit in der 7. oder 8. Klasse gewesen sei und sich an den Krieg erinnere (Prot. II S. 18 f.). Angesichts dieser Umstände erweist sich eine vom Beschuldigten nicht erkannte neunjährige Altersdifferenz als unvorstellbar. Der Beschuldigte gab in der Untersuchung an, er habe bei der Einreise (1989) einfach ein Geburtsdatum hingeschrieben, das nach seinem Befinden korrekt ge- wesen sei; er habe irgendein Datum angegeben (Urk. 7 S. 14 f.). Vor Vorinstanz erklärte er sodann noch auf entsprechende Frage, er wisse nicht, ob er am tt. Mai geboren worden sei (Prot. I S. 19). Bereits aus diesem Grund hält die Vorinstanz dafür, dass der Beschuldigte bewusst unkorrekte Angaben über sein Geburtsda- tum gemacht habe (statt seine Unwissenheit über das Geburtsdatum offen zu le- gen; Urk. 33 S. 13). Auch dieser Umstand war dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs bewusst. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass er bereits 2008 bei Einreichung des Gesuchs um Einbürgerung wusste, dass das Geburtsdatum falsch war.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift (bzw. Strafbefehl) in objektiver Hinsicht folgendermassen erstellt ist: der Beschuldigte hat im Jahre 2008 mit einem unvollständigen Namen und einem un- zutreffenden Geburtsdatum das Einbürgerungsgesuch gestellt und wurde darauf- hin auch unter diesen Angaben eingebürgert bzw. in den Zivilstandsregistern auf- genommen. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte um die Un- vollständigkeit seiner Namensangabe und die Falschheit seines Geburtsdatums wusste. Dass das in der Anklageschrift aufgeführte Geburtsdatum (tt. Mai 1956)

- 11 - nicht erstellt werden kann, ist irrelevant. Der Beschuldigte ist jedenfalls nicht am tt. Mai 1965 geboren worden. III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer durch Täuschung be- wirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich er- hebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.

2. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen (Urk. 33 S. 14-18). Sie hat sich insbesondere auch mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt und diese widerlegt. Unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen für das ordentliche Einbürgerungsverfahren hat sie detailliert die einzureichenden Formulare nach kantonalzürcherischem Recht aufgeführt. Der Beschuldigte hat dabei, wie vorstehend festgestellt, die Dokumente unter dem Nachnamen "B._____" und dem Geburtsdatum "tt. Mai 1965" eingereicht. Zwar hat er dabei, worauf die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Prot. I S. 23), auf bereits im Zivilstandregister vorhandene Personendaten zurückgegriffen. Er hat indessen diese falschen Angaben nicht korrigiert. Damit verhielt er sich gegenüber der Ein- bürgerungsbehörde täuschend. Denn als Täuschung genügen einfache Falsch- angaben. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (BGer v. 05.10.2007, 6B_371/2007 und BGer v. 07.01.2009, 6B_731/2008). Sie kann auch in einer Un- terlassung liegen (ZR 46 [1947] Nr. 128). Dass sich die Beurkundung sodann auf rechtlich erhebliche Tatsachen bezieht, ist unstrittig. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Beurkun- dung des Schweizerbürgerrechts auch die entsprechenden Personalien des Ge- suchstellers umfasst (Urk. 31 S. 16). Der objektive Tatbestand wird alsdann dadurch erfüllt, dass die rechtliche erhebli- che Tatsache (Einbürgerung des Gesuchstellers mit den angegebenen falschen Personalien) unrichtig im Personenstandsregister Infostar beurkundet wird, bei welchem es sich um ein Register öffentlichen Glaubens im Sinne von Art. 9

- 12 - Abs. 1 ZGB handelt und die eingetragenen Daten eine erhöhte Beweiskraft ge- niessen (vgl. dazu Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 33 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Delikt wurde mit der Eintragung des am 3. Februar 2010 erteilten Schweizer Bürgerrechts in das Personenstandsregister Infostar erfüllt. Alsdann wurde am 4. März 2010 eine Schweizer Identitätskarte mit den falschen Angaben des Beschuldigten ausgestellt. Damit liegt eine unrichtige Beurkundung vor und der Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Das Argument der Verteidi- gung, wonach die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts ein Verwaltungsakt und keine Beurkundung i.S. von Art. 253 Abs. 1 StGB darstelle (Prot. I S. 23 f.), greift vorliegend nicht, schliesst das Eine doch das Andere nicht aus. In subjektiver Hinsicht ist lediglich Vorsatz erforderlich, nicht auch Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Eventualvorsatz genügt (Kommentar StGB, Donatsch / Flachsmann / Hug / Maurer / Riesen-Kupper / Weder, 2013, Weder, Art. 253 N 1 ff.). Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwägungen auch den subjektiven Tatbe- stand als erfüllt erachtet, worauf ohne Weiterungen zu verweisen ist (Urk. 33 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung/Vollzug

1. Die Vorinstanz hat zutreffend die Grundsätze der Strafzumessung zusammen- gefasst. Darauf ist zu verweisen (Urk. 33 S. 18 f.). Den Strafrahmen gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe hat sie richtig ermittelt.

2. Was die objektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte nicht mit einer grossen kriminellen Energie. Die falschen Angaben erfolgten bereits bei sei- ner ersten Einreise im Jahre 1989 im Asylverfahren. Bis zur Einreichung des Ge- suches um Einbürgerung im Jahre 2008 hätte er indessen mehrfach Anlass ge- habt, die Personalien, insbesondere sein offensichtlich falsches Geburtsdatum, zu

- 13 - ändern, so bei der ersten Heirat im Jahre 1995, sodann aber bei seiner zweiten Eheschliessung im Jahre 2002. Er unterliess diese Korrektur aber auch bei der Stellung des Einbürgerungsgesuchs, obwohl damit auch seine restlichen Famili- enmitglieder mit einem falschen Namen eingebürgert wurden. Nachdem er sich bereits seit über 20 Jahren in der Schweiz befunden hatte, musste ihm die Wich- tigkeit der Angabe richtiger Personalien bzgl. Namen und Geburtsjahr nach hiesi- gem Recht bewusst gewesen sein. Das objektive Verschulden wiegt insgesamt leicht. In subjektiver Hinsicht ist die Motivlage unklar, weshalb er die anfänglich unrichti- gen Angaben nicht korrigierte und damit letztlich direktvorsätzlich eine Erschlei- chung einer falschen Beurkundung in die Wege leitete. Durchaus möglich ist, dass der aus einer gewissen Bequemlichkeit heraus den Aufwand scheute, die anfängliche Falschregistrierung zu korrigieren, schimmert dies doch in seiner Aussage durch, dies wäre sehr aufwändig gewesen (Urk. 7 S. 9). Dies entlastet ihn nicht, zeigt sich damit auch eine gewisse Nonchalance gegenüber dem Rechtssystem. Indessen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm auch mit den richtigen Angaben das Schweizer Bürgerrecht erteilt worden wäre. Das subjektive Verschulden führt nicht zu einer Relativierung der objektiven Tatschwe- re. Insgesamt ist die Einsatzstrafe auf 80 Tage festzusetzen.

E. 6 Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen aufzuschieben. V. Kostenfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Hauptan- trag auf Freispruch. Eine Reduktion des Strafmasses erfolgte in Ausübung des Ermessens des Gerichts, weshalb dies nicht zu einer teilweisen Übernahme der

- 15 - Kosten durch die Staatskasse führt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 16 -
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150430-O/U/hb Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und die Oberrichterin Dr. Janssen, der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 26. Januar 2016 in Sachen A._____ B._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Erschleichung einer falschen Beurkundung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Juni 2015 (GB150037)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. November 2014 (Urk. 11) gilt als Anklageschrift und ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ B._____ ist schuldig der Erschleichung einer fal- schen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Des Beschuldigten (Urk. 34 S. 2)

1. Das Urteil vom 25. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei der Beschul- digte vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der Beschuldigte sei für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 38, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ------------------------------------------------ Erwägungen: I. Prozessuales

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Ab- teilung, Einzelgericht, vom 25. Juni 2015 liess der Beschuldigte A._____ B._____ mit Eingabe vom 3. Juli 2015 (Urk. 29) innert Frist Berufung anmelden. Das voll- ständig begründete Urteil (Urk. 30) wurde von seinem Verteidiger am 8. Oktober 2015 entgegengenommen (Urk. 32/2). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 reichte der erbetene Verteidiger die Berufungserklärung fristgerecht ein und teilte gleich- zeitig mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (Urk. 34). Mit Präsidial-

- 4 - verfügung vom 29. Oktober 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 36). Mit Eingabe vom 19. November 2015 erklärte die Staatsan- waltschaft Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Am heutigen Tag fand die Berufungsverhand- lung statt. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte liess den ganzen Entscheid anfechten und beantragt in der Berufungserklärung einen Freispruch. Somit ist keine Dispositivziffer in Rechts- kraft erwachsen.

3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die ein- gangs erwähnten Anträge stellen.

4. Beweisanträge wurden keine gestellt. II. Sachverhalt

1. Der Beschuldigte reiste im Jahr 1989 unter dem Namen A._____ B._____, ge- boren am tt. Mai 1965, in die Schweiz ein. Anlässlich seines Einbürgerungsver- fahrens reichte er im Jahre 2008 unter diesen Personalien Urkunden ein. Am 3. Februar 2010 wurde ihm und seiner Familie das Schweizer Bürgerrecht erteilt. Am 12. November 2013 stellte der Beschuldigte vor dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, Freiwillige Gerichtsbarkeit, ein Begehren um Berichtigung des Zivil- standsregisters. Er beantragte, dass sein aktueller Name A._____ (Vorname) B._____ (Nachname) in A._____ B._____ (Vorname) C._____ (Nachname) und sein Geburtsjahr von 1965 in 1956 geändert werde. Als Kurzbegründung führte er

- 5 - aus: "Ich machte Fehler beim Asylverfahren, d.h. damals machte ich unwahre An- gaben bezüglich meiner Personalien. Nun möchte ich meine richtigen Daten durch Ihre Hilfe berichtigen lassen." (Urk. 2/1).

2. Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 erstattete das Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafanzeige wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (Urk. 1, 2/1-15). Nach durchgeführter Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft am 18. November 2014 einen Strafbefehl wegen Erschlei- chung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB und be- strafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 800.– (Urk. 11). Auf Einspra- che hin wurde er vom Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, in Bestä- tigung des Schuldspruchs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– verurteilt (Urk. 33).

3. Der Beschuldigte anerkannte, diese Angaben (A._____ B._____, geb. am tt. Juni 1965) im Einbürgerungsverfahren im Jahre 2008 verwendet zu haben. Er be- streitet aber, im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens um die Falschheit der Angaben gewusst zu haben. Er habe erst nach dem Jahr 2010 erfahren, dass er 1956 (und nicht 1965) geboren sei. Sein bisheriger Name sei sodann nicht falsch gewesen, er habe immer B._____ geheissen. Den Familiennamen C._____ habe er erst in Bangladesch zufolge neuer Registrierungsvorschriften "aktivieren" las- sen (Prot. I S. 17, 19 f.).

4. Als Beweismittel zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf die Aussagen des Beschuldigten bei der Staatsan- waltschaft und anlässlich der Hauptverhandlung. Sodann verweist sie auf sein Zi- vilstandsregisterberichtigungsbegehren (Urk. 2/1) samt den von ihm eingereichten Beilagen (Urk. 2/2/1-8) sowie auf die seitens des Bezirksgerichts für das Berichti- gungsbegehren beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich eingeforderten Unterla- gen (Urk. 2/10/1-17) sowie zwei vom Beschuldigten im Hinblick auf die erstin- stanzliche Hauptverhandlung eingereichten Urkunden (Urk. 26/1-2). Die Vor- instanz hat zu Recht die prozessuale Verwertbarkeit der vorgenannten Beweismit-

- 6 - tel bejaht (Urk. 33 S. 6). Sie hat sodann die Beweiswürdigungsregeln zutreffend wiedergegeben, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 33 S. 6 f.; Art. 84 Abs. 4 StPO).

5. Was die Beweiswürdigung angeht, so kann grundsätzlich vorab auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 8-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusätzlich sind noch seine heutigen Aussagen miteinzubeziehen (Prot. II S. 13-21). Folgende Punkte sind hervorzuheben. 5.1. Die vom Beschuldigten eingereichten bzw. vom Bezirksgericht Zürich,

5. Abteilung, beigezogenen Urkunden, wie sein bengalischer Pass (Urk. 2/10/3 und 2/10/4), seine Geburtsurkunde (Urk. 2/10/10) sowie notarielle Zertifikate (Urk. 2/2/4) bestätigen, dass der Beschuldigte in Bangladesch unter dem Namen "A._____ B._____", geboren am tt. Juni 1965, registriert worden war. Insoweit stützen die offiziellen Urkunden aus Bangladesch den Standpunkt des Beschul- digten, dass er sich damals zu Recht mit seinen Personalien "A._____ B._____, geboren am tt. Mai 1965", mit welchen er in seinem Heimatland registriert gewe- sen sei, im Zivilstandsregister im Kanton Aargau im November 1995 (Urk. 3/2) eintragen liess. 5.2. Das Registeränderungsbegehren wurde vom Beschuldigten ebenfalls mit Passkopien (Urk. 2/2/5) und einem Geburtsschein (Urk. 2/2/3) unterlegt, welche nunmehr auf die Personalien "A._____ B._____ C._____, geboren am tt. Mai 1956" lauten. Auch diese offiziellen Urkunden aus seinem Ursprungsland stützen somit seinen Standpunkt betreffend die neuen Personalien. 5.3. Seinen Zugaben in der Untersuchung und vor erstinstanzlichem Gericht lässt sich indessen entnehmen, dass diese Urkunden auf sein Begehren hin erstellt bzw. entsprechend abgeändert wurden (Prot. I S. 19). Bereits der am 2. Oktober 1995 in Genf (vom Konsulat von Bangladesch) ausgestellte Pass basierte sodann auf den Angaben des Beschuldigten, da er seinen ursprünglichen Pass als verlo- ren gemeldet hatte (Urk. 2/10/3 und 2/10/4; Urk. 7 S. 3 f.). Auch der Geburts- schein vom 18. Dezember 1995 (Urk. 2/10/10) entstand aufgrund einer Aussage, da es kein Geburtsregister gegeben habe (Urk. 7 S. 4). Die vor der erstinstanzli-

- 7 - chen Hauptverhandlung eingereichten Erklärungen, wonach es in Bangladesch kein standardisiertes System von Familiennamen und Geburtsregister gebe (Urk. 26/1 und 26/2), belegen letztlich die begrenzte Aussagekraft dieser Register. Die Angaben in den Pässen und Geburtsscheinen basieren damit im Wesentli- chen auf den Angaben des Beschuldigten (vgl. auch das von ihm eingereichte Af- fidavit [Urk. 2/2/8]), insbesondere was das Geburtsdatum angeht. Insoweit sind diese Dokumente nicht Ausgangspunkt für neue Erkenntnisse des Beschuldigten über seine Personalien, sondern vielmehr das Resultat seiner Bemühungen, die Personalien seinen von ihm behaupteten damaligen Erkenntnissen entsprechend anzupassen. Die Dokumente sind deshalb wenig aussagekräftig. 5.4. Deshalb stellt sich die Frage, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er bereits im Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsgesuchs im Jahre 2008 um seine jetzigen Personalien wusste. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Wissensstand zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum. 5.4.1. Was die Namensänderung bzw. -ergänzung angeht, so erklärte der Be- schuldigte, dass er bei der Einreise in die Schweiz seinen Familiennamen nicht ernst genommen habe (Urk. 7 S. 2). Zudem habe es auf dem Formular, dass er ausgefüllt habe, keinen Platz für einen dritten Namen nach "A._____" und "B._____" gehabt, so dass er "C._____" nicht erwähnt habe (Urk. 7 S. 6). Heute wisse er, dass der wichtig sei, auch für seine Kinder. Er habe Land und Vermögen in Bangladesch und wisse, dass seine Kinder wegen des Namens Schwierigkei- ten haben würden. Den Pass habe er vom Konsulat (in Genf) ausstellen lassen, wobei er von Bangladeschs Bürgermeister eine Bestätigung habe kommen lassen (Urk. 7 S. 3 f., S. 5 f., S. 9). Den Aussagen des Beschuldigten lässt sich sodann entnehmen, dass er bereits vor dem Einbürgerungsgesuch den Familiennamen "C._____" kannte, nämlich vor der Heirat mit seiner jetzigen Ehefrau ("Den in der Schweiz registrierten Namen habe ich damals bei meiner Heirat (2002) weiter ge- geben. Ich hätte sonst zu viel Papierkram bewältigen müssen, um diese Korrektur vor der Heirat mit meiner jetzigen Ehefrau machen müssen. Auch in der Schweiz hätte ich das machen müssen"). Es sei ihm damals schon bewusst gewesen. Aber viele seiner Familie benützten C._____, andere wiederum nicht. Nur jetzt sei

- 8 - das wichtig geworden. Vor ein oder zwei Jahren sei alles auch in Bangladesch in den elektronischen Registern aufgenommen worden. Es sei nicht mehr wie früher, wo man mündlich etwas hätte erreichen können (Urk. 7 S. 9). Damit ist entgegen den Aussagen des Beschuldigten in der Berufungsverhand- lung (Prot. II S. 14 ff.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Familien- namen "C._____" bereits vor 2008 kannte, indessen keine Veranlassung sah, diesen Namen in seinen offiziellen Dokumenten zu verwenden. Erst im Zusam- menhang mit den geschilderten Entwicklungen in Bangladesch (elektronische Er- fassung der Namensregister etc.) benützte er den Familiennamen "C._____". Sein Einbürgerungsgesuch im Jahre 2008 stellte er unter dem bisher registrierten (unvollständigen) Namen "A._____". Die Vorinstanz weist aber zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte im Jahre 2008 bereits seit rund 20 Jahren in der Schweiz gelebt hatte und die hiesigen amtlichen Gepflogenheiten kannte (Urk. 33 S. 12). Die Bedeutung der Angabe der vollständigen Personalien war ihm deshalb bewusst, wie sich auch aus seiner Zugabe ergibt, eine Abänderung des Familien- namens (bei der Eheschliessung mit seiner jetzigen Frau im Jahre 2002) wäre mit aufwändigem "Papierkram" verbunden gewesen. Um so mehr musste ihm dies bei der Stellung des Einbürgerungsgesuchs klar gewesen sein. Die Berufung auf Gepflogenheiten in seinem ursprünglichem Heimatland ("... wo man mündlich et- was erreichen konnte." [Urk. 7 S. 9]), hilft ihm deshalb nicht. 5.4.2. Was die Falschangabe seines Geburtsdatums betrifft, so ist zwar auch hier davon auszugehen, dass in Bangladesch ein flächendeckendes Geburtsregister erst im neuen Jahrtausend eingeführt worden ist und bei älteren Generationen ei- ne zeitnahe Registrierung der Geburt die Ausnahme darstellte (vgl. auch Birth and Death Registration in Bangladesh von Bhuiyan Shafiqul Islam, Secretary, plan- ning division Ministry of Planning, Govt. of the peoples Republic of Bangladesh; unicef, 6. Mai 2013, www.sesrtcic.org/imgs/news/image/829-s4-presentation- bangladesh.pdf). Der Beschuldigte legte - wie bereits vorstehend erwähnt - einen Auszug aus dem Geburtsregister vom 19. Dezember 1995 ins Recht, worin ver- merkt wurde, dass er am tt. Mai 1965 geboren und die Geburt am 18. Dezember 1995 registriert worden sei (Urk. 2/10/10). Mit Datum vom 20. August 2013 reichte

- 9 - er ein Geburtszertifikat ein, woraus sich ergibt, dass er am tt. Mai 1956 geboren und die Geburt am 21. Oktober 2012 registriert wurde (Urk. 2/2/3). Die Angaben des Beschuldigten dazu vermögen, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festge- stellt hat (Urk. 33 S. 12 f.), nicht zu überzeugen. So erklärte er, anlässlich seiner Einreise in die Schweiz habe er mangels eines Geburtsregisters (in Bangladesch) irgendein Geburtsdatum angegeben. Er habe damals (wohl 1989) keine Kennt- nisse über sein korrektes Geburtsdatum gehabt. Erst aufgrund gesundheitlicher Probleme habe sein Hausarzt gemeint, sein Geburtsdatum entspräche nicht sei- nem Aussehen. Er sei dann in Bangladesch in seinem Dorf gewesen (2011 oder

2012) und die Leute hätten gemeint, er sei viel älter als sein Geburtsdatum. Er sei dann zum Bürgermeister und habe ihm dies erzählt. Er sei dann zu einem (städti- schen) Arzt, welcher gemeint habe, er sei älter als Jahrgang 1965. Aufgrund die- ses Arztberichts sei dann die neue Geburtsurkunde ausgestellt worden (Urk. 7 S. 2 ff.; Prot. I S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er habe nach der Einbürgerung seinen Schweizer Pass seinen Verwandten in Bang- ladesch gezeigt, worauf eine seiner Tanten gesagt habe, das Geburtsdatum stimme nicht, er sei älter (Prot. II S. 16 f.). Diese Angaben sind unglaubhaft. Es ist abwegig, dass der Beschuldigte sich bei seiner Einreise in die Schweiz bei der Altersangabe um neun Jahre vertan und erst nach über 20 Jahren die Altersdifferenz erkannt haben will. Gerade in jungen Jahren fallen Altersdifferenzen (24 Jahre statt 33 Jahre) erheblich ins Gewicht. Der Beschuldigte hat sodann neun Geschwister. Er kam als ältestes Kind zur Welt (Prot. II S. 6). Auch daraus ergeben sich Anhaltspunkte für das Alter. Überdies soll er zehn Jahre lang die Schule besucht haben, will aber nicht mehr wissen, von wann bis wann (Prot. I S. 8 f.). Vor seiner Ausreise aus Bangladesch betrieb er während fünf bis sieben Jahren ein Papeteriegeschäft (Prot. II S. 7). Bereits vor diesem Erlebnishintergrund erweist sich seine damalige Altersangabe als unstim- mig, was ihm bewusst sein musste. Er gab sodann auch zu, dass er den zeitli- chen Ablauf bis zu seiner Ausreise nicht mit seinem angeblichen Alter bei der Ein- reise in die Schweiz in Übereinstimmung bringen könne (Prot. II S. 13). Dazu kommt, dass sich das eigene Alter an eine ganze Reihe politischer und geschicht- licher Ereignisse knüpfen lässt, zumal der Beschuldigte als politischer Flüchtling

- 10 - (Urk. 7 S. 3) dafür wohl besonders sensibilisiert war, auch wenn er geltend macht, er sei nur "ein ganz, ganz kleines Mitglied" gewesen (Prot. II S. 18). Eingedenk der Tatsache, dass der Staat Bangladesch erst im Jahre 1971 nach einem Se- zessionskrieg mit Pakistan gegründet wurde, wird dieses Ereignis als Sieben- oder Sechzehnjähriger wohl anderes erlebt und in Erinnerung behalten, ebenso die Ermordung des ersten Premierministers Mujbur Rahman und seiner Familie im Jahre 1975 anlässlich eines Militärputsches (vgl. Wikipedia, Stichwort Bangla- desch). In der Berufungsverhandlung erklärte er dann auch, dass er zum Zeit- punkt der Unabhängigkeit in der 7. oder 8. Klasse gewesen sei und sich an den Krieg erinnere (Prot. II S. 18 f.). Angesichts dieser Umstände erweist sich eine vom Beschuldigten nicht erkannte neunjährige Altersdifferenz als unvorstellbar. Der Beschuldigte gab in der Untersuchung an, er habe bei der Einreise (1989) einfach ein Geburtsdatum hingeschrieben, das nach seinem Befinden korrekt ge- wesen sei; er habe irgendein Datum angegeben (Urk. 7 S. 14 f.). Vor Vorinstanz erklärte er sodann noch auf entsprechende Frage, er wisse nicht, ob er am tt. Mai geboren worden sei (Prot. I S. 19). Bereits aus diesem Grund hält die Vorinstanz dafür, dass der Beschuldigte bewusst unkorrekte Angaben über sein Geburtsda- tum gemacht habe (statt seine Unwissenheit über das Geburtsdatum offen zu le- gen; Urk. 33 S. 13). Auch dieser Umstand war dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs bewusst. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass er bereits 2008 bei Einreichung des Gesuchs um Einbürgerung wusste, dass das Geburtsdatum falsch war. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift (bzw. Strafbefehl) in objektiver Hinsicht folgendermassen erstellt ist: der Beschuldigte hat im Jahre 2008 mit einem unvollständigen Namen und einem un- zutreffenden Geburtsdatum das Einbürgerungsgesuch gestellt und wurde darauf- hin auch unter diesen Angaben eingebürgert bzw. in den Zivilstandsregistern auf- genommen. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte um die Un- vollständigkeit seiner Namensangabe und die Falschheit seines Geburtsdatums wusste. Dass das in der Anklageschrift aufgeführte Geburtsdatum (tt. Mai 1956)

- 11 - nicht erstellt werden kann, ist irrelevant. Der Beschuldigte ist jedenfalls nicht am tt. Mai 1965 geboren worden. III. Rechtliche Würdigung

1. Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer durch Täuschung be- wirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich er- hebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt.

2. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen (Urk. 33 S. 14-18). Sie hat sich insbesondere auch mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt und diese widerlegt. Unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen für das ordentliche Einbürgerungsverfahren hat sie detailliert die einzureichenden Formulare nach kantonalzürcherischem Recht aufgeführt. Der Beschuldigte hat dabei, wie vorstehend festgestellt, die Dokumente unter dem Nachnamen "B._____" und dem Geburtsdatum "tt. Mai 1965" eingereicht. Zwar hat er dabei, worauf die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat (Prot. I S. 23), auf bereits im Zivilstandregister vorhandene Personendaten zurückgegriffen. Er hat indessen diese falschen Angaben nicht korrigiert. Damit verhielt er sich gegenüber der Ein- bürgerungsbehörde täuschend. Denn als Täuschung genügen einfache Falsch- angaben. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (BGer v. 05.10.2007, 6B_371/2007 und BGer v. 07.01.2009, 6B_731/2008). Sie kann auch in einer Un- terlassung liegen (ZR 46 [1947] Nr. 128). Dass sich die Beurkundung sodann auf rechtlich erhebliche Tatsachen bezieht, ist unstrittig. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Beurkun- dung des Schweizerbürgerrechts auch die entsprechenden Personalien des Ge- suchstellers umfasst (Urk. 31 S. 16). Der objektive Tatbestand wird alsdann dadurch erfüllt, dass die rechtliche erhebli- che Tatsache (Einbürgerung des Gesuchstellers mit den angegebenen falschen Personalien) unrichtig im Personenstandsregister Infostar beurkundet wird, bei welchem es sich um ein Register öffentlichen Glaubens im Sinne von Art. 9

- 12 - Abs. 1 ZGB handelt und die eingetragenen Daten eine erhöhte Beweiskraft ge- niessen (vgl. dazu Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 33 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Delikt wurde mit der Eintragung des am 3. Februar 2010 erteilten Schweizer Bürgerrechts in das Personenstandsregister Infostar erfüllt. Alsdann wurde am 4. März 2010 eine Schweizer Identitätskarte mit den falschen Angaben des Beschuldigten ausgestellt. Damit liegt eine unrichtige Beurkundung vor und der Tatbestand von Art. 253 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Das Argument der Verteidi- gung, wonach die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts ein Verwaltungsakt und keine Beurkundung i.S. von Art. 253 Abs. 1 StGB darstelle (Prot. I S. 23 f.), greift vorliegend nicht, schliesst das Eine doch das Andere nicht aus. In subjektiver Hinsicht ist lediglich Vorsatz erforderlich, nicht auch Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Eventualvorsatz genügt (Kommentar StGB, Donatsch / Flachsmann / Hug / Maurer / Riesen-Kupper / Weder, 2013, Weder, Art. 253 N 1 ff.). Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwägungen auch den subjektiven Tatbe- stand als erfüllt erachtet, worauf ohne Weiterungen zu verweisen ist (Urk. 33 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung/Vollzug

1. Die Vorinstanz hat zutreffend die Grundsätze der Strafzumessung zusammen- gefasst. Darauf ist zu verweisen (Urk. 33 S. 18 f.). Den Strafrahmen gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe hat sie richtig ermittelt.

2. Was die objektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte nicht mit einer grossen kriminellen Energie. Die falschen Angaben erfolgten bereits bei sei- ner ersten Einreise im Jahre 1989 im Asylverfahren. Bis zur Einreichung des Ge- suches um Einbürgerung im Jahre 2008 hätte er indessen mehrfach Anlass ge- habt, die Personalien, insbesondere sein offensichtlich falsches Geburtsdatum, zu

- 13 - ändern, so bei der ersten Heirat im Jahre 1995, sodann aber bei seiner zweiten Eheschliessung im Jahre 2002. Er unterliess diese Korrektur aber auch bei der Stellung des Einbürgerungsgesuchs, obwohl damit auch seine restlichen Famili- enmitglieder mit einem falschen Namen eingebürgert wurden. Nachdem er sich bereits seit über 20 Jahren in der Schweiz befunden hatte, musste ihm die Wich- tigkeit der Angabe richtiger Personalien bzgl. Namen und Geburtsjahr nach hiesi- gem Recht bewusst gewesen sein. Das objektive Verschulden wiegt insgesamt leicht. In subjektiver Hinsicht ist die Motivlage unklar, weshalb er die anfänglich unrichti- gen Angaben nicht korrigierte und damit letztlich direktvorsätzlich eine Erschlei- chung einer falschen Beurkundung in die Wege leitete. Durchaus möglich ist, dass der aus einer gewissen Bequemlichkeit heraus den Aufwand scheute, die anfängliche Falschregistrierung zu korrigieren, schimmert dies doch in seiner Aussage durch, dies wäre sehr aufwändig gewesen (Urk. 7 S. 9). Dies entlastet ihn nicht, zeigt sich damit auch eine gewisse Nonchalance gegenüber dem Rechtssystem. Indessen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass ihm auch mit den richtigen Angaben das Schweizer Bürgerrecht erteilt worden wäre. Das subjektive Verschulden führt nicht zu einer Relativierung der objektiven Tatschwe- re. Insgesamt ist die Einsatzstrafe auf 80 Tage festzusetzen. 3.1. Bei der Täterkomponente sind zunächst das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Urk. 33 S. 20 f.). Vorab kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 21). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er unterstütze seine Familie in Bangladesch mit ca. Fr. 2'000.– pro Jahr (Prot. II S. 10 f.). Er ar- beitet weiterhin bei der D._____ in einem 100 %-Pensum und verdient monatlich netto Fr. 5'250.–, zuzüglich 13. Monatslohn. Seine Ehefrau, mit der er drei Kinder im Alter von 18, 12 und 10 Jahren hat, geht ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nach und verdient rund Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– pro Monat. Für die Strafzumessung sind sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu würdigen.

- 14 - 3.2. Vorstrafen weist der Beschuldigte keine auf. 3.3. Was das Nachtatverhalten angeht, so hat die Vorinstanz zu Recht leicht strafmindernd dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschuldigte sich teil- geständig zeigte und erst durch sein Registerberichtigungsbegehren das ganze Verfahren in Gang gekommen ist. 3.4. Insgesamt erweist sich unter Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Umständen eine Strafe von 60 Tagen als angemessen.

4. Betreffend Geldstrafe als Strafart kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 33 S. 22). Was die Höhe des Tagessatzes angeht, so hat die Vorinstanz den Tagessatz mit Fr. 10.– zu tief angesetzt. Angesichts der wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Verschlechterungsgebotes erweist sich ein solcher von Fr. 20.– als angemessen.

5. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.– zu bestrafen.

6. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen aufzuschieben. V. Kostenfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Hauptan- trag auf Freispruch. Eine Reduktion des Strafmasses erfolgte in Ausübung des Ermessens des Gerichts, weshalb dies nicht zu einer teilweisen Übernahme der

- 15 - Kosten durch die Staatskasse führt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 16 -

8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Januar 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner