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SB150426

Versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2016-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Oktober 2015 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46). Beweis- anträge wurden von keiner Seite gestellt. Demnach ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Juli 2015 hinsichtlich der Dispositivziffer 1, Absatz 1, Spiegelstriche 2 und 4 (Verurteilung wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes), und Absatz 2 (Einstellung) sowie hinsichtlich der Dispositivziffern 7 (Einziehung) und 8 (Zivilpunkt) unangefochten geblieben und deshalb in Rechts- kraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Sachverhaltserstellung zur Anklageziffer 1.1

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter Ziff. 1.1 zusammengefasst vor, am 14. Dezember 2013 um ca. 04:25 Uhr draussen vor der C._____ [Bar] in Winterthur dem Privatkläger B._____ nach einem kurzen Wortwechsel, gefolgt von Handgreiflichkeiten, mit der rechten Faust linksseitig gegen den Kiefer ge- schlagen und, als der Privatkläger am Boden unter dem Beschuldigten zu liegen gekommen war, ihm drei weitere Male mit den Fäusten unter anderem ins Gesicht geschlagen zu haben. Dadurch habe der Privatkläger blaue Flecken davongetra- gen. Sodann habe der Beschuldigte im Eingangsbereich der C._____ eine Bier-

- 8 - flasche geholt, sei wieder nach draussen gerannt und habe mit der Glasflasche frontal mit voller Wucht von oben herab über den Kopf des Privatklägers geschla- gen, sodass dieser auf seine Knie gefallen, ihm kurzzeitig schwarz vor Augen ge- worden und ihm eine stark blutende, klaffende, vier Zentimeter lange Riss- quetschwunde entstanden sei, welche genäht werden musste, sowie eine Schwellung am Kopf mit einem rund drei Vierteljahr andauernden Taubheitsge- fühl. Der Beschuldigte habe mit seinem gegen den Bereich der Schläfe und des Auges geführten Schlag mit einer Flasche zumindest in Kauf genommen, dass das Opfer eine bleibende Beeinträchtigung oder Einbusse der Sehkraft oder eine bleibende und arge Entstellung im Gesicht erleiden würde. Die Darstellung des Geschehensverlaufs in der Anklageschrift stützt sich dabei im Wesentlichen auf die den Beschuldigten belastenden Aussagen des Privatklägers.

2. Der Beschuldigte wurde im Verlauf der Strafuntersuchung drei Mal zu den obgenannten Vorwürfen einvernommen (Urk. D1/4/1+4+5). Er schilderte das Geschehen in wesentlichen Punkten anders. In der ersten (polizeilichen) Befra- gung rund einen Monat nach dem Vorfall lautete seine Aussage, dass er bereits im Fumoir der C._____ ein erstes Mal vom Freund der ihn angesprochenen Frau, das heisst vom Privatkläger, mit der Faust auf seine rechte Wange geschlagen worden sei. Der Privatkläger sei dann nach draussen gegangen und der Beschul- digte sei ihm gefolgt. Draussen habe der Privatkläger dem Beschuldigten sogleich wieder auf die Wange geschlagen. Der Beschuldigte habe dies mit einer Ohrfeige erwidert, worauf der Privatkläger zu Boden gefallen sei. Als der Beschuldigte wie- der beim Eingang der C._____ gestanden sei, seien die Kollegen des Privatklä- gers, deren drei, auf ihn losgegangen, hätten ihn am Kragen gepackt, auf ihn ein- geprügelt und mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht geschlagen und ihm das Bein gestellt. Als er am Boden lag, sei er weiter geprügelt worden mit Faustschlä- gen ins Gesicht und an den Kopf und mit Fusstritten. Er habe sich befreien kön- nen und sei in die C._____ gegangen. Eine Servierangestellte habe seine Wun- den behandelt und ihm eine Bierflasche in die Hand gedrückt. Dann habe sie ihn gewarnt, dass jemand ihn schlagen würde. Da habe er diesen Angreifer, den Pri- vatkläger, wegschubsen wollen und habe ihm auf den Kopf geschlagen, wobei er vergessen habe, dass er eine Flasche in der Hand gehalten habe. Mit Hilfe der

- 9 - Security habe er flüchten können und sei dann für ein paar Tage in ein Hotel ge- gangen, weil er mit den Verletzungen an Nase, Wange und am Nagel eines Fin- gers nicht zu den Eltern habe gehen wollen. Einen Arzt habe er nicht aufgesucht (Urk. D1/4/1). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 30. Oktober 2014, rund 10 Monate nach dem Vorfall, blieb der Beschuldigte im Kern bei seinen Aussagen, wonach der Privatkläger im Fumoir ein erstes Mal auf ihn zugeschlagen habe und draussen erneut versucht habe, ihm ins Gesicht zu boxen, worauf der Beschuldig- te ihm eine "Flättere" gegeben habe, so dass er in ein Gebüsch gefallen sei. Dann seien auch schon die Kollegen des Privatklägers gekommen und seien längere Zeit auf den Beschuldigten losgegangen mit am-Kragen-Packen, Schlägen gegen Kopf, Gesicht und Rippen und Kicken ins Bein und gegen die Rippen. Als er nach dieser Auseinandersetzung mit seinen Kräften beinahe am Ende gewesen sei, weil während einer so langen Dauer so viele Menschen auf ihn eingeschlagen hätten, habe er in die C._____ hineingehen können. Eine Kellnerin habe Desin- fektionsmittel und eine Flasche Bier bereit gehabt. Sie habe dann zu ihm gesagt: "Pass auf, hinter dir!". In diesem Moment habe er gerade die Flasche zum Trinken angesetzt gehabt. Er habe sich dann zur Tür hin umgedreht, wo der Privatkläger im Begriff gewesen sei, ihm gegen den Hinterkopf zu schlagen. Er habe ihn weg- schubsen wollen und da habe er aus Versehen mit der Flasche in der Hand sein Gesicht getroffen. Er habe dann aus dem Hinterausgang flüchten können und sei in ein Hotel gerannt, wo er drei Tage übernachtet habe (Urk. D1/4/4). Auf Vorhalt des Anklagetextes zum Geschehen vom 14. Dezember 2013 in der Schlusseinvernahme vom 12. März 2015 bestritt der Beschuldigte erneut pauschal den Anklagesachverhalt (Urk. D1/4/5 S. 5-7). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2015 vor Vorinstanz und in der heutigen Beru- fungsverhandlung blieb er bei seinen Aussagen und insbesondere dabei, dass er den Privatkläger nur aus Versehen bzw. in Panik mit der Flasche am Kopf getrof- fen habe (vgl. Prot. I S. 15, 18-24 und 35; Prot. II S. 18 ff.).

3. Damit stehen vorliegend die Aussagen des Beschuldigten in den ent- scheidenden Punkten im Widerspruch zu denjenigen des Privatklägers, die zur

- 10 - Grundlage der Anklage gemacht worden sind. Die Hauptdifferenzen liegen bezüg- lich der ersten Phase darin, dass der Beschuldigte – anders als der Privatkläger – aussagt, der Privatkläger habe ihn bereits beim ersten Aufeinandertreffen im Fumoir in Anwesenheit der Freundin des Privatklägers geschlagen und es sei auch der Privatkläger gewesen, der anschliessend draussen vor der Bar als Ers- ter zugeschlagen habe. Darauf habe der Beschuldigte mit einer "Flättere" reagiert, sodass der Privatkläger in ein Gebüsch gefallen sei. Daraufhin habe er vom Pri- vatkläger abgelassen, weil in diesem Moment dessen Kollegen auf den Beschul- digten losgegangen seien. Demgegenüber will der Privatkläger sich aber nach dem ersten Schlag, der nach seiner Darstellung erst draussen vor der Bar und zwar vom Beschuldigten gekommen sei, mit ihm am Boden gewälzt und vom Be- schuldigten zwei bis drei weitere Faustschläge ausgeteilt erhalten haben, bis die- ser sich wieder in die Bar zurückgezogen habe. Was die Schlussphase angeht, bestehen die Differenzen insbesondere da- rin, dass der Beschuldigte den Privatkläger bei der Abwehr eines Schlags von dessen Seite und zwar versehentlich oder aus einer Panik heraus mit der Bierfla- sche am Kopf getroffen habe, während der Privatkläger von einem unvermittelten, absichtlichen und mit voller Wucht ausgeführten Schlag des vor ihm stehenden Beschuldigten mit der Flasche berichtete: etwas sei von oben auf seinen Kopf zu- gekommen und er habe sich mit dem Arm davor schützen wollen, was ihm nicht gelungen sei, sodass er mit dem gesamten Flaschenboden getroffen worden sei (Urk. D1/5/3 S. 9). Der weitere Widerspruch besteht darin, dass der Beschuldigte aussagte, der Schlag mit der Bierflasche sei im Eingangsbereich der C._____ passiert, während dies gemäss Aussage des Privatklägers draussen vor der Bar passiert sein soll.

4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Sachdarstellung des Be- schuldigten insgesamt unwahrscheinlich und wenig glaubhaft sei, während dieje- nige des Privatklägers lebensnah, plausibel, in sich stimmig und im Kerngesche- hen "in jeder Hinsicht glaubhaft" erscheine. Folglich hielt die Vorinstanz dafür, dass erstellt sei, "dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich den Privatklä- ger vor der C._____ mit der rechten Faust linksseitig gegen den Kiefer geschla-

- 11 - gen, ihn auf den Boden liegend drei weitere Male mit den Fäusten, unter anderem ins Gesicht, geschlagen hat, sowie kurze Zeit später mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen hat, wobei er ihm die in der Anklageschrift aufgelisteten Verlet- zungen zufügte" (Urk. 40 S. 27).

5. Dieser Auffassung kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Steht Aussage gegen Aussage mit Bezug auf einen komplexen Geschehensverlauf, so ist es meist nur in Fällen, in denen sich die Glaubwürdigkeit der sich widersprechenden Personen und die Überzeugungskraft ihrer Aussagen extrem unterscheiden an- gezeigt und richtig, pauschal auf eine Version abzustellen und die andere gänz- lich zu verwerfen. Der vorliegende Fall eignet sich aus folgenden Gründen gerade nicht für ei- nen undifferenzierten Entscheid über die Erstelltheit des Geschehens im Sinne eines Entweder-Oder. Zum Einen hielt bereits die Vorinstanz fest, dass nicht nur der Beschuldigte ein legitimes Interesse daran hatte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, sondern dass wegen der Stellung von Zivil- forderungen auch der Privatkläger zumindest ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Sodann habe der Privatkläger angesichts dessen, dass auch gegen ihn eine Strafanzeige erstattet worden war (vom Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, vgl. Urk. D1/1), ein gewisses Interesse gehabt, sein eigenes Verhalten gut darzustellen. Seine Aussagen seien deshalb – so die Vorinstanz weiter – "mit der nötigen Zurückhaltung zu würdigen" (Urk. 40 S. 23). Dies wurde von der Vorinstanz richtig gesehen, sie hat sich bei der Würdigung der divergie- renden Aussagen und der Erstellung des Sachverhalts aber nicht daran gehalten. Zum Zweiten ist der Kritik der Verteidigung beizupflichten, wonach das Vor- verfahren etwas einseitig auf die den Beschuldigten belastenden Beweismittel ausgerichtet gewesen ist und keine Schritte zu dessen Entlastung zu verzeichnen waren (Urk. 42 S. 6, Urk. D1/29 S. 3ff.; Urk. 53 S. 12 ff.). Allerdings war dies zu Beginn auch nicht möglich, da der Beschuldigte, der flüchtig war und sich mehre- re Tage in einem Hotel versteckt hielt, als Täter noch gar nicht eruiert worden war. Später jedoch hätten gewisse Aspekte weiter abgeklärt werden können. Nament- lich hätte die Serviceangestellte, welche gemäss den Aussagen des Beschuldig-

- 12 - ten diesen verarztet und anschliessend vor dem Angreifer in dessen Rücken ge- warnt habe, eruiert und befragt werden sollen. Allein diese Säumnisse machen die Beweisführung jedoch nicht gänzlich unmöglich. Es sind jedoch im Zweifel zu- gunsten des Beschuldigten gewisse Zugeständnisse zu machen. Im Übrigen lassen sich aus den Akten und den Aussagen der Beteiligten die Befindlichkeiten der beiden Litiganten unmittelbar vor und während deren Ausei- nandersetzung eruieren und diese geben Hinweise darauf, dass die Aggressoren- rolle nicht absolut einseitig dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Der Beschuldigte hat zwar übertrieben darauf reagiert, als der Privatkläger ihn von seiner Freundin weggeschubst hat, und er hat Sprüche wie "was langsch mi aa?" und "gömmer use!" fallen lassen. Des Weiteren hat er den Privatkläger draussen abgepasst, mithin die Auseinandersetzung mit ihm geradezu gesucht. Auch der Einsatz der Flasche gegen den Kopf des Gegners war völlig unverhältnismässig. Das spätere Prahlen über seinen Schlag mit der Flasche (vgl. Urk. D1/6/3-4 und /5 S. 3) zeugt ebenfalls von einem übertriebenen Selbstwertgefühl. Aber auch die Befindlichkeit des Privatklägers war nicht nur defensiv und abwehrend. Er war angetrunken ("ziemlich betrunken", Urk. D1/5/3 S. 9) und hatte schon vor dem Beschuldigten einen anderen Gast, der seine Freundin angegangen hatte, abgekanzelt. Auch den Beschuldigten schubste er unsanft von seiner Freundin weg. Daran ändert nichts, dass er sich anschliessend entschuldigt haben will, denn sein Verhalten scheint so aggressiv und unfreundlich gewesen zu sein, dass sich ein anderer Gast einmischte und den Privatkläger aufforderte, er solle "nicht stressen" (vgl. Urk. D1/5/1 Rz 4); und ein Türsteher soll dem Privatkläger zudem gesagt haben, dass der Beschuldigte Recht habe (Urk. D1/5/3 Rz 26). Als der Privatkläger, nachdem er sich noch ein Bier besorgt hatte, schliesslich die Bar verliess und draussen den Beschuldigten erblickte, hat er eine eher provokante Bemerkung fallen lassen, wonach der Beschuldigte ein "truurige Bueb" sei, dass er hier draussen auf ihn warte (Urk. D1/5/2 Rz 11 und D1/5/3 Rz 33). Welcher von bei- den daraufhin den ersten Schlag ausgeteilt hat, muss angesichts der gegenseitig bereits bestehenden Spannungen und aufgrund der Antwort des Privatklägers auf die Frage des Staatsanwalts, wer draussen zuerst geschlagen habe, dass er, der Privatkläger, nicht mehr genau wisse, wie das Ganze draussen angefangen habe

- 13 - (vgl. a.a.O. S. 9), entgegen der Auffassung der Vorinstanz offen bleiben. Aller- dings sagte der Privatkläger im ersten Verhör aus, dass er den Beschuldigten draussen nach dessen erstem Schlag, der leicht daneben gegangen sei ("Streifschuss"), gepackt und versucht habe, ihn zu Boden zu reissen, worauf sie zu Boden gegangen seien (Urk. D1/5/1 S. 2). In der späteren Zeugenaussage soll es dann der Beschuldigte ("A._____") gewesen sein, der den Privatkläger umge- rissen habe, was im Widerspruch zur ersten Aussage des Letzteren steht und deshalb wenig glaubhaft ist. Völlig unglaubhaft erscheint sodann die Darstellung des Beschuldigten, wonach er von mehreren Kollegen des Privatklägers längere Zeit verprügelt worden sei, bevor er sich wieder in die Bar habe zurückziehen können. Dafür gibt es ausser der auffallend blumigen Erzählung des Beschuldig- ten keinerlei Anhaltspunkte, und dieser Vorgang passt auch nicht zu dem als er- stellt zu betrachtenden Geschehensverlauf. Zudem müsste der Privatkläger die- ser Prügelei die ganze Zeit lang untätig zugesehen haben, was nicht plausibel er- scheint. Die Geschichte des Beschuldigten ist deshalb als untauglicher Versuch, sich als hilfloses Opfer darzustellen, abzutun.

6. Aus dem zum Kerngeschehen Gesagten wird immerhin klar, dass der Beschuldigte und der Privatkläger sich beide gegenseitig nichts schenkten und deshalb nicht der Beschuldigte allein als Aggressor betrachtet werden kann, wie es die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz getan haben. Folglich bleiben die Vorgänge der ersten Phase draussen vor der Bar letztlich ungeklärt. Weder ist klar, wer zuerst provoziert oder geschlagen hat, noch was für weitere Schläge wechselseitig ausgeteilt bzw. im Sinne von Retorsion oder Abwehr ausgetauscht worden sind. Zudem kann auch nicht der Darstellung des Beschuldigten geglaubt werden, wonach es bereits im Fumoir zu einem ersten Zuschlagen des Privatklä- gers gekommen sei, ansonsten die Aufforderung des Beschuldigten an den Pri- vatkläger, zum Kräftemessen und Schlagabtausch nach draussen zu gehen, wie auch die Äusserungen der sich einmischenden Dritten keinen Sinn machen wür- den. Im Ergebnis lässt sich jedenfalls der Anklagesachverhalt der ersten Phase mit den Tätlichkeiten draussen vor der Bar nicht zweifelsfrei erstellen. Der Be- schuldigte ist deshalb in dem dies betreffenden Anklagepunkt freizusprechen.

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7. Was den weiteren Verlauf des Geschehens angeht, ist Folgendes festzu- halten: Der Privatkläger befand sich nach dem ersten Schlagabtausch noch draussen vor der Bar. Seinen Bierbecher, den er mit nach draussen mitgenom- men hatte, hatte er nicht mehr. Er hatte Schläge von diesem "truurige Bueb", der es vorher auf seine Freundin abgesehen hatte, einstecken müssen, hatte sich mit ihm am Boden gewälzt und der Gegner hatte sich wieder in die Bar zurückgezo- gen. Auch seine Freundin war noch in der Bar. Was will nun der Privatkläger nach seiner Darstellung gemacht haben? Er will weiterhin zwei bis drei Minuten (vgl. Urk. D1/5/3 Rz 67) untätig vor der Bar in der Kälte verharrt haben, bis plötzlich von oben der Schlag mit der Flasche gekommen sei. Dies ist unter den gegebe- nen Umständen völlig unglaubwürdig und realitätsfremd. Als naheliegend anzu- nehmen ist vielmehr, dass der Privatkläger sich das Ganze vom Beschuldigten nicht hat gefallen lassen wollen, zumal die Kräfteverhältnisse etwa ausgeglichen waren (vgl. Urk. D1/5/3 S. 3) und deshalb eine reelle Chance bestand, sich zu re- vanchieren. Folglich muss der Privatkläger dem Beschuldigten in die Bar gefolgt sein, um ihn zu stellen bzw. um die Auseinandersetzung zu einem Ende zu füh- ren. Es kommt hinzu, dass dafür, dass der finale Schlag mit der Flasche nicht draussen, sondern im Eingangsbereich der Bar stattgefunden hat, die dortigen Blutspuren sprechen (vgl. Urk. D1/6/5 Rz 11 samt Skizze des Zeugen D._____) wie auch der Umstand, dass dort Bierflaschen greifbar waren (a.a.O.) und eben- so, weil später der dortige Boden gereinigt werden musste (vgl. Urk. D1/4/4 S. 9, 10t-unterste Zeile). Aufgrund dieser objektiven Umstände erscheint die Darstel- lung des Beschuldigten über den Ort des Einsatzes der Flasche weit überzeu- gender, als diejenige des Privatklägers. Die andere Ortsangabe des Privatklägers kann damit erklärt werden, dass er infolge des Blackouts, welches er wegen des heftigen Schlags mit der Bierflasche auf den Kopf erlitten hat, sich an den Ablauf wenige Sekunden vor dem Schlag offenbar nicht mehr klar zu erinnern vermoch- te. Es ist demnach zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Privatkläger ihm nachgeeilt ist und er ihn für das Vorangegangene erneut konfron- tieren wollte. Dabei verwundert nicht, wenn der Privatkläger zu einem weiteren Schlag gegen den Beschuldigten ausgeholt hätte, wie dieser konstant ausgesagt

- 15 - hat. Jedenfalls lässt sich die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten nicht wi- derlegen. Mangels anderer eindeutiger Beweismittel ist somit zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass der Schlag mit der Flasche im Eingangsbe- reich der C._____ stattfand und zwar nachdem der Privatkläger zu einem erneu- ten Faustschlag gegen den Beschuldigten ausgeholt hatte. Es ist folglich anzunehmen, dass der Beschuldigte den drohenden Schlag des Privatklägers zu parieren suchte. Insofern lag für ihn eine Notwehrsituation vor. Allerdings kann ihm (entgegen der Auffassung der Verteidigung, Urk. 53 S. 19 f.) nicht geglaubt werden, dass er versehentlich oder völlig in Panik, das heisst ohne es zu wollen, mit der Bierflasche auf den Privatkläger eingeschlagen hat. Die aufgrund der entstandenen Verletzung anzunehmende Wucht des Schlags mit dem Flaschenboden und das Zielen auf den Kopf des Gegners kann nur absichtlich und mit dem Ziel erfolgt sein, diesen definitiv ausser Gefecht zu setzen. Auch das spätere Prahlen des Beschuldigten über seinen Schlag mit der Flasche spricht klar für ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten. Dass eine solch extreme Reaktion auf einen drohenden Faustschlag völlig unverhältnismäs- sig war, ist offensichtlich. Der drohende Schlag hätte ohne Weiteres mit der Hand oder einer Gegenfaust pariert werden können.

8. Mit diesen Modifikationen in Bezug auf die Örtlichkeit des Schlags mit der Bierflasche und das dem Schlag vorausgegangene Verhalten des Privatklägers ist der Anklagesachverhalt unter Ziff. 1.1. betreffend der Körperverletzung als er- stellt zu betrachten. Dies gilt insbesondere für das bewusste und gewollte Schla- gen mit der Glasflasche frontal und mit voller Wucht auf den Kopf des Opfers so- wie hinsichtlich der dadurch beim Opfer entstandenen Verletzungen und dessen Inkaufnahme durch den Beschuldigten. III. Rechtliche Würdigung Von der Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 19 f.) wird ausdrücklich nur die Qualifi- kation des Schlags mit einer Bierflasche auf den Kopf des Privatklägers als ver- suchte schwere Körperverletzung in Frage gestellt und im Eventualstandpunkt für

- 16 - den Fall der Erstelltheit des Anklagesachverhalts die Würdigung dieser Handlung als einfache Körperverletzung beantragt. Bereits die Staatsanwaltschaft hatte im Hauptantrag eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (mit einem ge- fährlichen Gegenstand) beantragt. Demgegenüber ist von der Vorinstanz aber zutreffend erwogen worden, dass ein Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen etwa das Gehirn oder ein Auge verletzen könnte, wozu es im vorlie- genden Fall glücklicherweise nicht gekommen ist. Weiter wies die Vorinstanz auf ein Urteil des Bundesgerichts hin (6B_590/2014), wonach davon auszugehen ist, dass ein wuchtiger Schlag oder Wurf einer Glasflasche oder eines Glashumpens gegen den Kopf eines Menschen das Risiko in sich birgt, dem Opfer schwere Ver- letzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Gleich hatte des Bundesgericht bereits in 101 IV 285 entschieden. Diese Auffassung ist zu teilen. Dabei ist vorlie- gend davon auszugehen, dass dies wie jedermann auch dem Beschuldigten be- wusst gewesen sein muss. Mit dem wuchtigen Schlag mit der Flasche gegen Kopf und Gesicht des Gegners nahm er zumindest bewusst in Kauf, diesen am Kopf schwer zu verletzen, indem ein wichtiges Organ – etwa das Auge – verstümmelt oder unbrauchbar gemacht oder das Gesicht des Opfers arg und bleibend ent- stellt würde. Den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hat der Beschuldigte folglich in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 20 f.) wird das Ankla- geprinzip mit einer solchen rechtlichen Qualifikation nicht verletzt. Zutreffend ist zwar, dass die Staatsanwaltschaft – erstaunlicherweise – nicht einen entspre- chenden (rechtlichen) Antrag gestellt hat. Massgeblich ist indes der Anklagesach- verhalt. In diesem wird dem Beschuldigten klar vorgeworfen, dass er (auch) in Kauf genommen habe, dass ein derart ausgeführter Schlag mit einer Glasflasche zu einer bleibenden Beeinträchtigung oder Einbusse der Sehkraft oder zu einer bleibenden und argen Entstellung des Gesichts hätte führen können (vgl. Urk. D1/18 S. 3). Damit wird die versuchte schwere Körperverletzung in genügender Weise umschrieben.

- 17 - Was sodann die Berufung des Beschuldigten auf Notwehr angeht, so kann den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden (Urk. 40 S. 42 f.). Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargetan, kann nicht ausge- schlossen werden und ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass der Privatkläger nach der ersten Phase der Auseinandersetzung dem Beschuldigten in den Eingangsbereich der C._____ gefolgt ist und dort im Begriffe war, erneut (mit der Faust) auf den Beschuldigten loszugehen. Der Beschuldigte durfte diesen Angriff abwehren. Allerdings ist es offensichtlich, dass ein heftiger Schlag mit einem Glasflaschenboden gegen den Kopf des Angreifers völlig un- verhältnismässig war. Es liegt hier deshalb ein Notwehrexzess vor. Sodann kann von entschuldbarer Aufregung und Bestürzung seitens des Beschuldigten hier nicht die Rede sein, da es der Beschuldigte selber war, der den Privatkläger vor der Bar abgepasst und damit die Konfrontation gesucht hatte, und da der voran- gegangene Schlagabtausch durchaus ausgeglichen abgelaufen war. Nun war ein- fach ein weiterer Schlag abzuwenden, was mit einem Gegenfaustschlag hätte ge- schehen können. Da die Notwehr folglich im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB über- schritten wurde, bleibt der Beschuldigte wegen der versuchten schweren Körper- verletzung strafbar. Einzig die Strafe ist zu mildern. Die effektiv bewirkte einfache Körperverletzung wird durch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körper- verletzung konsumiert. Im Ergebnis ist der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten ist er freizusprechen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und den Strafrahmen für die versuchte schwere Körperverletzung als schwerstem Delikt richtig dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 45-48). 2.1. Was die schwere Körperverletzung anbelangt, fällt zunächst objektiv stark ins Gewicht, dass der Beschuldigte letztlich aus wenig überzeugendem An-

- 18 - lass mit einer Bierflasche wuchtig auf den Kopf des Opfers geschlagen hat. Ein solches Verhalten muss als rücksichts- und hemmungslos bezeichnet werden und hätte zu ganz erheblichen Verletzungen führen können. Der Beschuldigte brachte damit subjektiv, auch wenn er "bloss" eventualvorsätzlich handelte, eine doch er- hebliche Geringschätzung und geradezu Gleichgültigkeit hinsichtlich der körperli- chen Unversehrtheit seines Gegenübers zum Ausdruck. Wäre es zu einer vollen- deten schweren Körperverletzung gekommen, hätte dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren sanktioniert werden müssen. Vorliegend blieb es bei einem Versuch. Die Verletzungen, die der Privatkläger erlitt (Rissquetschwunde an der Stirn mit bleibender Narbe und ein monatelang anhaltendes Taubheitsgefühl), wa- ren glücklicherweise nicht schwerer Natur. Auch wenn dies eigentlich dem Zufall zu verdanken und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, führt dies doch zu einer deutlichen Strafminderung, womit man in einen Bereich von einer Freiheitsstrafe von etwa 2 Jahren kommt. Als weiterer Strafmilderungsgrund liegt ein Notwehrexzess vor, was zu einer Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr führt. Zu einer weiteren Strafreduktion führt die leichte Verminderung der Schuld- fähigkeit zufolge Alkohol- und Cannabiskonsums. Gesamthaft betrachtet erweist sich das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung als noch leicht, ist jedoch keinesfalls zu bagatellisieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 10 Monaten Freiheitsstrafe erscheint hierfür angemessen. Straferhöhend berücksichtigt werden müssen die folgenden täterbezo- genen Umstände: Der Beschuldigte weist zwei teilweise einschlägige Vorstrafen auf (nicht deren fünf, wie es fälschlicherweise auf Seite 51 des vorinstanzlichen Urteils steht), die gegenüber der heute zu beurteilenden Tat noch nicht lange zu- rücklagen. Auch delinquierte er während laufenden Probezeiten. Der Beschuldigte liess sich demnach von diesen Vorstrafen nicht genügend beeindrucken. Die Be- rücksichtigung dieser Umstände führt zu einer Einsatzstrafe für das Hauptdelikt von etwas über einem Jahr. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumes- sungsrechtlich neutral aus: Hinsichtlich der Darstellung derselben kann vorab auf

- 19 - die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 40 S. 50 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte er- gänzend an, dass er seit zwei Tagen eine Praktikumsstelle (betr. Telefonverkauf von Druckertoner) mit der Aussicht auf eine Anstellung bekommen habe, und reichte einen entsprechenden Arbeitsvertrag ein, räumte auf Nachfragen indes ein, dass die Sache auf schwachen Füssen stehe (vgl. Prot. II S. 10 f. und 14 ff. und Urk. 54). 2.2. Hinzu kommt die mehrfache Drohung. Bei diesen Delikten ist das Tat- verschulden angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte in aggressiver Weise verbal und mit einem Messer in der Hand gedroht hat, alle um ihn herum aufzuschlitzen, keineswegs mehr leicht. Auch hier hat beim Beschuldigten aber eine leicht verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen. Straferhöhend hinzu kommen auch hier die vorerwähnten Täterkomponenten (zwei Vorstrafen, Delinquieren während laufenden Probezeiten). Zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass er diese weiteren Delikte vom 5. Juli 2014 während der laufenden Strafun- tersuchung bezüglich des ersten heute zu beurteilenden Vorfalls vom 14. Dezem- ber 2013 beging. 2.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Anhe- bung der Hauptstrafe aufgrund der Nebendelikte auf insgesamt 15 Monate Frei- heitsstrafe falladäquat. Der Anrechnung von einem Tag Haft steht nichts entge- gen. 2.4. Für den mehrfachen Betäubungsmittelkonsum erscheint eine Busse von Fr. 200.– samt einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens als angemessen.

3. Infolge der Verurteilung des Beschuldigten vom 7. September 2011 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe kommt Art. 42 Abs. 2 StGB zur Anwendung, wo- nach der Vollzugsaufschub der neuen Strafe nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind solche beim Beschuldigten nicht gegeben; er hat weder die ihm in der Vergangenheit gewährten Chancen genutzt, noch hat er sich von den früheren Sanktionen zu ei-

- 20 - ner Änderung seines Verhaltens veranlassen lassen. Die neue Strafe ist deshalb zu vollziehen. V. Widerrufe Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2011 und 2012 widerrufen. Die Begründung überzeugt: Die neue Delinquenz vom 14. Dezember 2013 fiel in die Probezeiten dieser Vorstrafen. Die mehrfache Drohung vom 5. Juli 2014 fand sodann statt, als die Strafuntersuchung wegen der Vorfälle von Ende 2013 bereits lief. Damit hat der Beschuldigte seine Unverbesserlichkeit und seine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung in einer Weise manifestiert, dass für die Zukunft nicht erwartet werden kann, dass er sich wohlverhalten werde. Die Widerrufe der Vorinstanz sind deshalb zu bestäti- gen. VI. Kostenfolge Die vorinstanzliche Verurteilung wird über das bereits Rechtskräftige hinaus bezüglich der schwersten Tat in zweiter Instanz bestätigt. Demnach ist auch das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 9 und 10) zu bestätigen. Der Beschuldigte scheitert mit seiner Berufung zum grösseren Teil, weshalb er die Kosten der zweiten Instanz zu 2/3 zu tragen hat. Davon ausgenommen sind die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, die mit dem Kostenrest auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt die Rückforderung der Anwalts- entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gestützt auf die von ihm eingereichte Honorarnote (Urk. 55), mit welcher ein Aufwand von 23,17 Stunden und Barauslagen von Fr. 131.60 ausgewiesen werden, und unter zusätzlicher Be- rücksichtigung von rund 6 Stunden (für die Berufungsverhandlung und die Nach- besprechung) auf (gerundet) Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

- 21 - Beschluss:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2015 hinsichtlich der Dispositivziffer 1, Absatz 1, Spiegelstriche 2 und 4 (Ver- urteilung wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes) und Absatz 2 (Einstellung) sowie hinsichtlich der Dispo- sitivziffern 7 (Einziehung) und 8 (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Urteil:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird er freigesprochen.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (wo- von ein Tag durch Haft erstanden ist) und mit einer Busse von Fr. 200.–.
  5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von zwei Tagen.
  6. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 7. September 2011 ausgefällten Freiheitsentzugs von 6 Mona- ten (wovon 14 Tage durch Haft und polizeiliche Verhaftung und 22 Tage durch geschlossene Unterbringung erstanden sind) wird widerrufen. - 22 -
  7. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Februar 2012 ausgefällten Freiheitsentzuges von 2 Monaten (wovon 13 Tage durch Haft erstanden sind) wird widerrufen.
  8. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 9 und 10) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung
  10. Die Berufungskosten werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche mit dem Kostenrest auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Jugendanwaltschaft Winterthur zuhanden der Akten U-Nr.- 2011/1077 − das Bezirksgericht Winterthur zuhanden der Akten DJ110006 - 23 -
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Januar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150426-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 29. Januar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Juli 2015 (DG150014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2015 (Urk. D1/18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Bezüglich der vor dem 2. Juli 2012 begangenen Übertretungen des Bundes- gesetzes über die Betäubungsmittel wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie einer Busse von Fr. 500.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 7. September 2011 ausgefällten Freiheitsentzugs von 6 Mona- ten (wovon 14 Tage durch Haft und polizeiliche Verhaftung und 22 Tage durch geschlossene Unterbringung erstanden sind) wird widerrufen.

- 3 -

6. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Februar 2012 ausgefällten Freiheitsentzuges von 2 Monaten (wovon 13 Tage durch Haft erstanden sind) wird widerrufen.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Juli 2014 beschlagnahmte Klappmesser (Gesamtlänge ca. 15 cm, Klingenlänge ca. 6 cm) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen.

8. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'427.10 Kosten Vorverfahren (inkl. Gebühr von Fr. 3'000.–) Fr. 12'507.35 amtliche Verteidigung Fr. 20'934.45 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1 ff.)

1. Es sei Dispositivziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

2. Juli 2015 wie folgt zu ändern: Der Beschuldigte A._____ ist schuldig zu sprechen

- 4 - − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Be- täubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Bezüglich der vor dem 2. Juli 2012 begangenen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel wird das Verfahren einge- stellt. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Eventualiter sei Dispositivziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 2. Juli 2015 wie folgt zu ändern: Der Beschuldigte A._____ ist schuldig zu sprechen − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Ziff. 2 StGB, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Be- täubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Bezüglich der vor dem 2. Juli 2012 begangenen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel wird das Verfahren einge- stellt.

3. Es sei Dispositivziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

2. Juli 2015 wie folgt zu ändern:

- 5 - Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie einer Busse von Fr. 500.–.

4. Eventualiter sei Dispositivziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Win- terthur vom 2. Juli 2015 wie folgt zu ändern: Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie einer Busse von Fr. 500.–.

5. Es sei Dispositivziff. 3 de Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

2. Juli 2015 wie folgt zu ändern: Die Freiheitsstrafe wird aufgeschoben.

6. Es sei Dispositivziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

2. Juli 2015 wie folgt zu ändern: Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. Es sei Dispositivziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

2. Juli 2015 wie folgt zu ändern: Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. September 2011 ausgefällten Freiheitsentzugs von 6 Monaten (wovon 14 Tage durch Haft und polizeiliche Verhaftung und 22 Tage durch geschlossene Unterbringung erstanden sind) wird nicht widerrufen.

8. Es sei Dispositivziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

2. Juli 2015 wie folgt zu ändern: Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Jugendanwalt- schaft Winterthur vom 9. Februar 2012 ausgefällten Freiheitsentzugs

- 6 - von 2 Monaten (wovon 13 Tage durch Haft erstanden sind) wird nicht widerrufen.

9. Es seien Dispositivziff. 9 und 10 aufzuheben und die Kostenfolge sei gemäss den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen dem bean- tragten Urteil anzupassen. Sodann stelle ich folgenden prozessualen Antrag: Es sei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren in der Person des Unterzeichneten unter Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mwst.) zu Lasten des Staates eine amtliche Verteidigung zu bestellen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 46, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________ Erwägungen: I. Formelles Mit Urteil vom 2. Juli 2015 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Be- schuldigten schuldig der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes. Es bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unbe- dingt und mit einer Busse von Fr. 500.–. Zudem widerrief das Gericht den beding- ten Strafvollzug von zwei Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 40).

- 7 - Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 9. Juli 2015 Berufung an (Urk. D1/33). Die Berufungserklärung liess er am 9. Oktober 2015 folgen (Urk. 42). Demnach ficht er die Verurteilungen wegen versuchter schwerer Kör- perverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten (Vorfälle vom 14. Dezember 2013) an und verlangt diesbezüglich Freisprüche. Für die anderen Delikte beantragt er eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten verbunden mit einer Busse von Fr. 300.–. Im Eventualstandpunkt wird von ihm im Anklagepunkt 1.1. eine Verur- teilung wegen einfacher Körperverletzung anstatt wegen versuchter schwerer Körperverletzung verlangt bei Bestätigung der übrigen Schuldsprüche und bei Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verbunden mit einer Busse von Fr. 300.–. Auf die Widerrufe sei in jedem Fall zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft legte kein Rechtsmittel ein und beantragte am

23. Oktober 2015 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46). Beweis- anträge wurden von keiner Seite gestellt. Demnach ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. Juli 2015 hinsichtlich der Dispositivziffer 1, Absatz 1, Spiegelstriche 2 und 4 (Verurteilung wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes), und Absatz 2 (Einstellung) sowie hinsichtlich der Dispositivziffern 7 (Einziehung) und 8 (Zivilpunkt) unangefochten geblieben und deshalb in Rechts- kraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Sachverhaltserstellung zur Anklageziffer 1.1

1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter Ziff. 1.1 zusammengefasst vor, am 14. Dezember 2013 um ca. 04:25 Uhr draussen vor der C._____ [Bar] in Winterthur dem Privatkläger B._____ nach einem kurzen Wortwechsel, gefolgt von Handgreiflichkeiten, mit der rechten Faust linksseitig gegen den Kiefer ge- schlagen und, als der Privatkläger am Boden unter dem Beschuldigten zu liegen gekommen war, ihm drei weitere Male mit den Fäusten unter anderem ins Gesicht geschlagen zu haben. Dadurch habe der Privatkläger blaue Flecken davongetra- gen. Sodann habe der Beschuldigte im Eingangsbereich der C._____ eine Bier-

- 8 - flasche geholt, sei wieder nach draussen gerannt und habe mit der Glasflasche frontal mit voller Wucht von oben herab über den Kopf des Privatklägers geschla- gen, sodass dieser auf seine Knie gefallen, ihm kurzzeitig schwarz vor Augen ge- worden und ihm eine stark blutende, klaffende, vier Zentimeter lange Riss- quetschwunde entstanden sei, welche genäht werden musste, sowie eine Schwellung am Kopf mit einem rund drei Vierteljahr andauernden Taubheitsge- fühl. Der Beschuldigte habe mit seinem gegen den Bereich der Schläfe und des Auges geführten Schlag mit einer Flasche zumindest in Kauf genommen, dass das Opfer eine bleibende Beeinträchtigung oder Einbusse der Sehkraft oder eine bleibende und arge Entstellung im Gesicht erleiden würde. Die Darstellung des Geschehensverlaufs in der Anklageschrift stützt sich dabei im Wesentlichen auf die den Beschuldigten belastenden Aussagen des Privatklägers.

2. Der Beschuldigte wurde im Verlauf der Strafuntersuchung drei Mal zu den obgenannten Vorwürfen einvernommen (Urk. D1/4/1+4+5). Er schilderte das Geschehen in wesentlichen Punkten anders. In der ersten (polizeilichen) Befra- gung rund einen Monat nach dem Vorfall lautete seine Aussage, dass er bereits im Fumoir der C._____ ein erstes Mal vom Freund der ihn angesprochenen Frau, das heisst vom Privatkläger, mit der Faust auf seine rechte Wange geschlagen worden sei. Der Privatkläger sei dann nach draussen gegangen und der Beschul- digte sei ihm gefolgt. Draussen habe der Privatkläger dem Beschuldigten sogleich wieder auf die Wange geschlagen. Der Beschuldigte habe dies mit einer Ohrfeige erwidert, worauf der Privatkläger zu Boden gefallen sei. Als der Beschuldigte wie- der beim Eingang der C._____ gestanden sei, seien die Kollegen des Privatklä- gers, deren drei, auf ihn losgegangen, hätten ihn am Kragen gepackt, auf ihn ein- geprügelt und mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht geschlagen und ihm das Bein gestellt. Als er am Boden lag, sei er weiter geprügelt worden mit Faustschlä- gen ins Gesicht und an den Kopf und mit Fusstritten. Er habe sich befreien kön- nen und sei in die C._____ gegangen. Eine Servierangestellte habe seine Wun- den behandelt und ihm eine Bierflasche in die Hand gedrückt. Dann habe sie ihn gewarnt, dass jemand ihn schlagen würde. Da habe er diesen Angreifer, den Pri- vatkläger, wegschubsen wollen und habe ihm auf den Kopf geschlagen, wobei er vergessen habe, dass er eine Flasche in der Hand gehalten habe. Mit Hilfe der

- 9 - Security habe er flüchten können und sei dann für ein paar Tage in ein Hotel ge- gangen, weil er mit den Verletzungen an Nase, Wange und am Nagel eines Fin- gers nicht zu den Eltern habe gehen wollen. Einen Arzt habe er nicht aufgesucht (Urk. D1/4/1). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 30. Oktober 2014, rund 10 Monate nach dem Vorfall, blieb der Beschuldigte im Kern bei seinen Aussagen, wonach der Privatkläger im Fumoir ein erstes Mal auf ihn zugeschlagen habe und draussen erneut versucht habe, ihm ins Gesicht zu boxen, worauf der Beschuldig- te ihm eine "Flättere" gegeben habe, so dass er in ein Gebüsch gefallen sei. Dann seien auch schon die Kollegen des Privatklägers gekommen und seien längere Zeit auf den Beschuldigten losgegangen mit am-Kragen-Packen, Schlägen gegen Kopf, Gesicht und Rippen und Kicken ins Bein und gegen die Rippen. Als er nach dieser Auseinandersetzung mit seinen Kräften beinahe am Ende gewesen sei, weil während einer so langen Dauer so viele Menschen auf ihn eingeschlagen hätten, habe er in die C._____ hineingehen können. Eine Kellnerin habe Desin- fektionsmittel und eine Flasche Bier bereit gehabt. Sie habe dann zu ihm gesagt: "Pass auf, hinter dir!". In diesem Moment habe er gerade die Flasche zum Trinken angesetzt gehabt. Er habe sich dann zur Tür hin umgedreht, wo der Privatkläger im Begriff gewesen sei, ihm gegen den Hinterkopf zu schlagen. Er habe ihn weg- schubsen wollen und da habe er aus Versehen mit der Flasche in der Hand sein Gesicht getroffen. Er habe dann aus dem Hinterausgang flüchten können und sei in ein Hotel gerannt, wo er drei Tage übernachtet habe (Urk. D1/4/4). Auf Vorhalt des Anklagetextes zum Geschehen vom 14. Dezember 2013 in der Schlusseinvernahme vom 12. März 2015 bestritt der Beschuldigte erneut pauschal den Anklagesachverhalt (Urk. D1/4/5 S. 5-7). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2015 vor Vorinstanz und in der heutigen Beru- fungsverhandlung blieb er bei seinen Aussagen und insbesondere dabei, dass er den Privatkläger nur aus Versehen bzw. in Panik mit der Flasche am Kopf getrof- fen habe (vgl. Prot. I S. 15, 18-24 und 35; Prot. II S. 18 ff.).

3. Damit stehen vorliegend die Aussagen des Beschuldigten in den ent- scheidenden Punkten im Widerspruch zu denjenigen des Privatklägers, die zur

- 10 - Grundlage der Anklage gemacht worden sind. Die Hauptdifferenzen liegen bezüg- lich der ersten Phase darin, dass der Beschuldigte – anders als der Privatkläger – aussagt, der Privatkläger habe ihn bereits beim ersten Aufeinandertreffen im Fumoir in Anwesenheit der Freundin des Privatklägers geschlagen und es sei auch der Privatkläger gewesen, der anschliessend draussen vor der Bar als Ers- ter zugeschlagen habe. Darauf habe der Beschuldigte mit einer "Flättere" reagiert, sodass der Privatkläger in ein Gebüsch gefallen sei. Daraufhin habe er vom Pri- vatkläger abgelassen, weil in diesem Moment dessen Kollegen auf den Beschul- digten losgegangen seien. Demgegenüber will der Privatkläger sich aber nach dem ersten Schlag, der nach seiner Darstellung erst draussen vor der Bar und zwar vom Beschuldigten gekommen sei, mit ihm am Boden gewälzt und vom Be- schuldigten zwei bis drei weitere Faustschläge ausgeteilt erhalten haben, bis die- ser sich wieder in die Bar zurückgezogen habe. Was die Schlussphase angeht, bestehen die Differenzen insbesondere da- rin, dass der Beschuldigte den Privatkläger bei der Abwehr eines Schlags von dessen Seite und zwar versehentlich oder aus einer Panik heraus mit der Bierfla- sche am Kopf getroffen habe, während der Privatkläger von einem unvermittelten, absichtlichen und mit voller Wucht ausgeführten Schlag des vor ihm stehenden Beschuldigten mit der Flasche berichtete: etwas sei von oben auf seinen Kopf zu- gekommen und er habe sich mit dem Arm davor schützen wollen, was ihm nicht gelungen sei, sodass er mit dem gesamten Flaschenboden getroffen worden sei (Urk. D1/5/3 S. 9). Der weitere Widerspruch besteht darin, dass der Beschuldigte aussagte, der Schlag mit der Bierflasche sei im Eingangsbereich der C._____ passiert, während dies gemäss Aussage des Privatklägers draussen vor der Bar passiert sein soll.

4. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Sachdarstellung des Be- schuldigten insgesamt unwahrscheinlich und wenig glaubhaft sei, während dieje- nige des Privatklägers lebensnah, plausibel, in sich stimmig und im Kerngesche- hen "in jeder Hinsicht glaubhaft" erscheine. Folglich hielt die Vorinstanz dafür, dass erstellt sei, "dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich den Privatklä- ger vor der C._____ mit der rechten Faust linksseitig gegen den Kiefer geschla-

- 11 - gen, ihn auf den Boden liegend drei weitere Male mit den Fäusten, unter anderem ins Gesicht, geschlagen hat, sowie kurze Zeit später mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen hat, wobei er ihm die in der Anklageschrift aufgelisteten Verlet- zungen zufügte" (Urk. 40 S. 27).

5. Dieser Auffassung kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Steht Aussage gegen Aussage mit Bezug auf einen komplexen Geschehensverlauf, so ist es meist nur in Fällen, in denen sich die Glaubwürdigkeit der sich widersprechenden Personen und die Überzeugungskraft ihrer Aussagen extrem unterscheiden an- gezeigt und richtig, pauschal auf eine Version abzustellen und die andere gänz- lich zu verwerfen. Der vorliegende Fall eignet sich aus folgenden Gründen gerade nicht für ei- nen undifferenzierten Entscheid über die Erstelltheit des Geschehens im Sinne eines Entweder-Oder. Zum Einen hielt bereits die Vorinstanz fest, dass nicht nur der Beschuldigte ein legitimes Interesse daran hatte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, sondern dass wegen der Stellung von Zivil- forderungen auch der Privatkläger zumindest ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte. Sodann habe der Privatkläger angesichts dessen, dass auch gegen ihn eine Strafanzeige erstattet worden war (vom Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, vgl. Urk. D1/1), ein gewisses Interesse gehabt, sein eigenes Verhalten gut darzustellen. Seine Aussagen seien deshalb – so die Vorinstanz weiter – "mit der nötigen Zurückhaltung zu würdigen" (Urk. 40 S. 23). Dies wurde von der Vorinstanz richtig gesehen, sie hat sich bei der Würdigung der divergie- renden Aussagen und der Erstellung des Sachverhalts aber nicht daran gehalten. Zum Zweiten ist der Kritik der Verteidigung beizupflichten, wonach das Vor- verfahren etwas einseitig auf die den Beschuldigten belastenden Beweismittel ausgerichtet gewesen ist und keine Schritte zu dessen Entlastung zu verzeichnen waren (Urk. 42 S. 6, Urk. D1/29 S. 3ff.; Urk. 53 S. 12 ff.). Allerdings war dies zu Beginn auch nicht möglich, da der Beschuldigte, der flüchtig war und sich mehre- re Tage in einem Hotel versteckt hielt, als Täter noch gar nicht eruiert worden war. Später jedoch hätten gewisse Aspekte weiter abgeklärt werden können. Nament- lich hätte die Serviceangestellte, welche gemäss den Aussagen des Beschuldig-

- 12 - ten diesen verarztet und anschliessend vor dem Angreifer in dessen Rücken ge- warnt habe, eruiert und befragt werden sollen. Allein diese Säumnisse machen die Beweisführung jedoch nicht gänzlich unmöglich. Es sind jedoch im Zweifel zu- gunsten des Beschuldigten gewisse Zugeständnisse zu machen. Im Übrigen lassen sich aus den Akten und den Aussagen der Beteiligten die Befindlichkeiten der beiden Litiganten unmittelbar vor und während deren Ausei- nandersetzung eruieren und diese geben Hinweise darauf, dass die Aggressoren- rolle nicht absolut einseitig dem Beschuldigten zuzuordnen ist. Der Beschuldigte hat zwar übertrieben darauf reagiert, als der Privatkläger ihn von seiner Freundin weggeschubst hat, und er hat Sprüche wie "was langsch mi aa?" und "gömmer use!" fallen lassen. Des Weiteren hat er den Privatkläger draussen abgepasst, mithin die Auseinandersetzung mit ihm geradezu gesucht. Auch der Einsatz der Flasche gegen den Kopf des Gegners war völlig unverhältnismässig. Das spätere Prahlen über seinen Schlag mit der Flasche (vgl. Urk. D1/6/3-4 und /5 S. 3) zeugt ebenfalls von einem übertriebenen Selbstwertgefühl. Aber auch die Befindlichkeit des Privatklägers war nicht nur defensiv und abwehrend. Er war angetrunken ("ziemlich betrunken", Urk. D1/5/3 S. 9) und hatte schon vor dem Beschuldigten einen anderen Gast, der seine Freundin angegangen hatte, abgekanzelt. Auch den Beschuldigten schubste er unsanft von seiner Freundin weg. Daran ändert nichts, dass er sich anschliessend entschuldigt haben will, denn sein Verhalten scheint so aggressiv und unfreundlich gewesen zu sein, dass sich ein anderer Gast einmischte und den Privatkläger aufforderte, er solle "nicht stressen" (vgl. Urk. D1/5/1 Rz 4); und ein Türsteher soll dem Privatkläger zudem gesagt haben, dass der Beschuldigte Recht habe (Urk. D1/5/3 Rz 26). Als der Privatkläger, nachdem er sich noch ein Bier besorgt hatte, schliesslich die Bar verliess und draussen den Beschuldigten erblickte, hat er eine eher provokante Bemerkung fallen lassen, wonach der Beschuldigte ein "truurige Bueb" sei, dass er hier draussen auf ihn warte (Urk. D1/5/2 Rz 11 und D1/5/3 Rz 33). Welcher von bei- den daraufhin den ersten Schlag ausgeteilt hat, muss angesichts der gegenseitig bereits bestehenden Spannungen und aufgrund der Antwort des Privatklägers auf die Frage des Staatsanwalts, wer draussen zuerst geschlagen habe, dass er, der Privatkläger, nicht mehr genau wisse, wie das Ganze draussen angefangen habe

- 13 - (vgl. a.a.O. S. 9), entgegen der Auffassung der Vorinstanz offen bleiben. Aller- dings sagte der Privatkläger im ersten Verhör aus, dass er den Beschuldigten draussen nach dessen erstem Schlag, der leicht daneben gegangen sei ("Streifschuss"), gepackt und versucht habe, ihn zu Boden zu reissen, worauf sie zu Boden gegangen seien (Urk. D1/5/1 S. 2). In der späteren Zeugenaussage soll es dann der Beschuldigte ("A._____") gewesen sein, der den Privatkläger umge- rissen habe, was im Widerspruch zur ersten Aussage des Letzteren steht und deshalb wenig glaubhaft ist. Völlig unglaubhaft erscheint sodann die Darstellung des Beschuldigten, wonach er von mehreren Kollegen des Privatklägers längere Zeit verprügelt worden sei, bevor er sich wieder in die Bar habe zurückziehen können. Dafür gibt es ausser der auffallend blumigen Erzählung des Beschuldig- ten keinerlei Anhaltspunkte, und dieser Vorgang passt auch nicht zu dem als er- stellt zu betrachtenden Geschehensverlauf. Zudem müsste der Privatkläger die- ser Prügelei die ganze Zeit lang untätig zugesehen haben, was nicht plausibel er- scheint. Die Geschichte des Beschuldigten ist deshalb als untauglicher Versuch, sich als hilfloses Opfer darzustellen, abzutun.

6. Aus dem zum Kerngeschehen Gesagten wird immerhin klar, dass der Beschuldigte und der Privatkläger sich beide gegenseitig nichts schenkten und deshalb nicht der Beschuldigte allein als Aggressor betrachtet werden kann, wie es die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz getan haben. Folglich bleiben die Vorgänge der ersten Phase draussen vor der Bar letztlich ungeklärt. Weder ist klar, wer zuerst provoziert oder geschlagen hat, noch was für weitere Schläge wechselseitig ausgeteilt bzw. im Sinne von Retorsion oder Abwehr ausgetauscht worden sind. Zudem kann auch nicht der Darstellung des Beschuldigten geglaubt werden, wonach es bereits im Fumoir zu einem ersten Zuschlagen des Privatklä- gers gekommen sei, ansonsten die Aufforderung des Beschuldigten an den Pri- vatkläger, zum Kräftemessen und Schlagabtausch nach draussen zu gehen, wie auch die Äusserungen der sich einmischenden Dritten keinen Sinn machen wür- den. Im Ergebnis lässt sich jedenfalls der Anklagesachverhalt der ersten Phase mit den Tätlichkeiten draussen vor der Bar nicht zweifelsfrei erstellen. Der Be- schuldigte ist deshalb in dem dies betreffenden Anklagepunkt freizusprechen.

- 14 -

7. Was den weiteren Verlauf des Geschehens angeht, ist Folgendes festzu- halten: Der Privatkläger befand sich nach dem ersten Schlagabtausch noch draussen vor der Bar. Seinen Bierbecher, den er mit nach draussen mitgenom- men hatte, hatte er nicht mehr. Er hatte Schläge von diesem "truurige Bueb", der es vorher auf seine Freundin abgesehen hatte, einstecken müssen, hatte sich mit ihm am Boden gewälzt und der Gegner hatte sich wieder in die Bar zurückgezo- gen. Auch seine Freundin war noch in der Bar. Was will nun der Privatkläger nach seiner Darstellung gemacht haben? Er will weiterhin zwei bis drei Minuten (vgl. Urk. D1/5/3 Rz 67) untätig vor der Bar in der Kälte verharrt haben, bis plötzlich von oben der Schlag mit der Flasche gekommen sei. Dies ist unter den gegebe- nen Umständen völlig unglaubwürdig und realitätsfremd. Als naheliegend anzu- nehmen ist vielmehr, dass der Privatkläger sich das Ganze vom Beschuldigten nicht hat gefallen lassen wollen, zumal die Kräfteverhältnisse etwa ausgeglichen waren (vgl. Urk. D1/5/3 S. 3) und deshalb eine reelle Chance bestand, sich zu re- vanchieren. Folglich muss der Privatkläger dem Beschuldigten in die Bar gefolgt sein, um ihn zu stellen bzw. um die Auseinandersetzung zu einem Ende zu füh- ren. Es kommt hinzu, dass dafür, dass der finale Schlag mit der Flasche nicht draussen, sondern im Eingangsbereich der Bar stattgefunden hat, die dortigen Blutspuren sprechen (vgl. Urk. D1/6/5 Rz 11 samt Skizze des Zeugen D._____) wie auch der Umstand, dass dort Bierflaschen greifbar waren (a.a.O.) und eben- so, weil später der dortige Boden gereinigt werden musste (vgl. Urk. D1/4/4 S. 9, 10t-unterste Zeile). Aufgrund dieser objektiven Umstände erscheint die Darstel- lung des Beschuldigten über den Ort des Einsatzes der Flasche weit überzeu- gender, als diejenige des Privatklägers. Die andere Ortsangabe des Privatklägers kann damit erklärt werden, dass er infolge des Blackouts, welches er wegen des heftigen Schlags mit der Bierflasche auf den Kopf erlitten hat, sich an den Ablauf wenige Sekunden vor dem Schlag offenbar nicht mehr klar zu erinnern vermoch- te. Es ist demnach zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Privatkläger ihm nachgeeilt ist und er ihn für das Vorangegangene erneut konfron- tieren wollte. Dabei verwundert nicht, wenn der Privatkläger zu einem weiteren Schlag gegen den Beschuldigten ausgeholt hätte, wie dieser konstant ausgesagt

- 15 - hat. Jedenfalls lässt sich die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten nicht wi- derlegen. Mangels anderer eindeutiger Beweismittel ist somit zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass der Schlag mit der Flasche im Eingangsbe- reich der C._____ stattfand und zwar nachdem der Privatkläger zu einem erneu- ten Faustschlag gegen den Beschuldigten ausgeholt hatte. Es ist folglich anzunehmen, dass der Beschuldigte den drohenden Schlag des Privatklägers zu parieren suchte. Insofern lag für ihn eine Notwehrsituation vor. Allerdings kann ihm (entgegen der Auffassung der Verteidigung, Urk. 53 S. 19 f.) nicht geglaubt werden, dass er versehentlich oder völlig in Panik, das heisst ohne es zu wollen, mit der Bierflasche auf den Privatkläger eingeschlagen hat. Die aufgrund der entstandenen Verletzung anzunehmende Wucht des Schlags mit dem Flaschenboden und das Zielen auf den Kopf des Gegners kann nur absichtlich und mit dem Ziel erfolgt sein, diesen definitiv ausser Gefecht zu setzen. Auch das spätere Prahlen des Beschuldigten über seinen Schlag mit der Flasche spricht klar für ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten. Dass eine solch extreme Reaktion auf einen drohenden Faustschlag völlig unverhältnismäs- sig war, ist offensichtlich. Der drohende Schlag hätte ohne Weiteres mit der Hand oder einer Gegenfaust pariert werden können.

8. Mit diesen Modifikationen in Bezug auf die Örtlichkeit des Schlags mit der Bierflasche und das dem Schlag vorausgegangene Verhalten des Privatklägers ist der Anklagesachverhalt unter Ziff. 1.1. betreffend der Körperverletzung als er- stellt zu betrachten. Dies gilt insbesondere für das bewusste und gewollte Schla- gen mit der Glasflasche frontal und mit voller Wucht auf den Kopf des Opfers so- wie hinsichtlich der dadurch beim Opfer entstandenen Verletzungen und dessen Inkaufnahme durch den Beschuldigten. III. Rechtliche Würdigung Von der Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 19 f.) wird ausdrücklich nur die Qualifi- kation des Schlags mit einer Bierflasche auf den Kopf des Privatklägers als ver- suchte schwere Körperverletzung in Frage gestellt und im Eventualstandpunkt für

- 16 - den Fall der Erstelltheit des Anklagesachverhalts die Würdigung dieser Handlung als einfache Körperverletzung beantragt. Bereits die Staatsanwaltschaft hatte im Hauptantrag eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (mit einem ge- fährlichen Gegenstand) beantragt. Demgegenüber ist von der Vorinstanz aber zutreffend erwogen worden, dass ein Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf bzw. das Gesicht eines Menschen etwa das Gehirn oder ein Auge verletzen könnte, wozu es im vorlie- genden Fall glücklicherweise nicht gekommen ist. Weiter wies die Vorinstanz auf ein Urteil des Bundesgerichts hin (6B_590/2014), wonach davon auszugehen ist, dass ein wuchtiger Schlag oder Wurf einer Glasflasche oder eines Glashumpens gegen den Kopf eines Menschen das Risiko in sich birgt, dem Opfer schwere Ver- letzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Gleich hatte des Bundesgericht bereits in 101 IV 285 entschieden. Diese Auffassung ist zu teilen. Dabei ist vorlie- gend davon auszugehen, dass dies wie jedermann auch dem Beschuldigten be- wusst gewesen sein muss. Mit dem wuchtigen Schlag mit der Flasche gegen Kopf und Gesicht des Gegners nahm er zumindest bewusst in Kauf, diesen am Kopf schwer zu verletzen, indem ein wichtiges Organ – etwa das Auge – verstümmelt oder unbrauchbar gemacht oder das Gesicht des Opfers arg und bleibend ent- stellt würde. Den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB hat der Beschuldigte folglich in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 20 f.) wird das Ankla- geprinzip mit einer solchen rechtlichen Qualifikation nicht verletzt. Zutreffend ist zwar, dass die Staatsanwaltschaft – erstaunlicherweise – nicht einen entspre- chenden (rechtlichen) Antrag gestellt hat. Massgeblich ist indes der Anklagesach- verhalt. In diesem wird dem Beschuldigten klar vorgeworfen, dass er (auch) in Kauf genommen habe, dass ein derart ausgeführter Schlag mit einer Glasflasche zu einer bleibenden Beeinträchtigung oder Einbusse der Sehkraft oder zu einer bleibenden und argen Entstellung des Gesichts hätte führen können (vgl. Urk. D1/18 S. 3). Damit wird die versuchte schwere Körperverletzung in genügender Weise umschrieben.

- 17 - Was sodann die Berufung des Beschuldigten auf Notwehr angeht, so kann den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden (Urk. 40 S. 42 f.). Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargetan, kann nicht ausge- schlossen werden und ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass der Privatkläger nach der ersten Phase der Auseinandersetzung dem Beschuldigten in den Eingangsbereich der C._____ gefolgt ist und dort im Begriffe war, erneut (mit der Faust) auf den Beschuldigten loszugehen. Der Beschuldigte durfte diesen Angriff abwehren. Allerdings ist es offensichtlich, dass ein heftiger Schlag mit einem Glasflaschenboden gegen den Kopf des Angreifers völlig un- verhältnismässig war. Es liegt hier deshalb ein Notwehrexzess vor. Sodann kann von entschuldbarer Aufregung und Bestürzung seitens des Beschuldigten hier nicht die Rede sein, da es der Beschuldigte selber war, der den Privatkläger vor der Bar abgepasst und damit die Konfrontation gesucht hatte, und da der voran- gegangene Schlagabtausch durchaus ausgeglichen abgelaufen war. Nun war ein- fach ein weiterer Schlag abzuwenden, was mit einem Gegenfaustschlag hätte ge- schehen können. Da die Notwehr folglich im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB über- schritten wurde, bleibt der Beschuldigte wegen der versuchten schweren Körper- verletzung strafbar. Einzig die Strafe ist zu mildern. Die effektiv bewirkte einfache Körperverletzung wird durch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körper- verletzung konsumiert. Im Ergebnis ist der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten ist er freizusprechen. IV. Strafe

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und den Strafrahmen für die versuchte schwere Körperverletzung als schwerstem Delikt richtig dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 45-48). 2.1. Was die schwere Körperverletzung anbelangt, fällt zunächst objektiv stark ins Gewicht, dass der Beschuldigte letztlich aus wenig überzeugendem An-

- 18 - lass mit einer Bierflasche wuchtig auf den Kopf des Opfers geschlagen hat. Ein solches Verhalten muss als rücksichts- und hemmungslos bezeichnet werden und hätte zu ganz erheblichen Verletzungen führen können. Der Beschuldigte brachte damit subjektiv, auch wenn er "bloss" eventualvorsätzlich handelte, eine doch er- hebliche Geringschätzung und geradezu Gleichgültigkeit hinsichtlich der körperli- chen Unversehrtheit seines Gegenübers zum Ausdruck. Wäre es zu einer vollen- deten schweren Körperverletzung gekommen, hätte dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren sanktioniert werden müssen. Vorliegend blieb es bei einem Versuch. Die Verletzungen, die der Privatkläger erlitt (Rissquetschwunde an der Stirn mit bleibender Narbe und ein monatelang anhaltendes Taubheitsgefühl), wa- ren glücklicherweise nicht schwerer Natur. Auch wenn dies eigentlich dem Zufall zu verdanken und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, führt dies doch zu einer deutlichen Strafminderung, womit man in einen Bereich von einer Freiheitsstrafe von etwa 2 Jahren kommt. Als weiterer Strafmilderungsgrund liegt ein Notwehrexzess vor, was zu einer Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr führt. Zu einer weiteren Strafreduktion führt die leichte Verminderung der Schuld- fähigkeit zufolge Alkohol- und Cannabiskonsums. Gesamthaft betrachtet erweist sich das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung als noch leicht, ist jedoch keinesfalls zu bagatellisieren. Eine hypothetische Einsatzstrafe von etwa 10 Monaten Freiheitsstrafe erscheint hierfür angemessen. Straferhöhend berücksichtigt werden müssen die folgenden täterbezo- genen Umstände: Der Beschuldigte weist zwei teilweise einschlägige Vorstrafen auf (nicht deren fünf, wie es fälschlicherweise auf Seite 51 des vorinstanzlichen Urteils steht), die gegenüber der heute zu beurteilenden Tat noch nicht lange zu- rücklagen. Auch delinquierte er während laufenden Probezeiten. Der Beschuldigte liess sich demnach von diesen Vorstrafen nicht genügend beeindrucken. Die Be- rücksichtigung dieser Umstände führt zu einer Einsatzstrafe für das Hauptdelikt von etwas über einem Jahr. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumes- sungsrechtlich neutral aus: Hinsichtlich der Darstellung derselben kann vorab auf

- 19 - die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 40 S. 50 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte er- gänzend an, dass er seit zwei Tagen eine Praktikumsstelle (betr. Telefonverkauf von Druckertoner) mit der Aussicht auf eine Anstellung bekommen habe, und reichte einen entsprechenden Arbeitsvertrag ein, räumte auf Nachfragen indes ein, dass die Sache auf schwachen Füssen stehe (vgl. Prot. II S. 10 f. und 14 ff. und Urk. 54). 2.2. Hinzu kommt die mehrfache Drohung. Bei diesen Delikten ist das Tat- verschulden angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte in aggressiver Weise verbal und mit einem Messer in der Hand gedroht hat, alle um ihn herum aufzuschlitzen, keineswegs mehr leicht. Auch hier hat beim Beschuldigten aber eine leicht verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen. Straferhöhend hinzu kommen auch hier die vorerwähnten Täterkomponenten (zwei Vorstrafen, Delinquieren während laufenden Probezeiten). Zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass er diese weiteren Delikte vom 5. Juli 2014 während der laufenden Strafun- tersuchung bezüglich des ersten heute zu beurteilenden Vorfalls vom 14. Dezem- ber 2013 beging. 2.3. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Anhe- bung der Hauptstrafe aufgrund der Nebendelikte auf insgesamt 15 Monate Frei- heitsstrafe falladäquat. Der Anrechnung von einem Tag Haft steht nichts entge- gen. 2.4. Für den mehrfachen Betäubungsmittelkonsum erscheint eine Busse von Fr. 200.– samt einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens als angemessen.

3. Infolge der Verurteilung des Beschuldigten vom 7. September 2011 zu sechs Monaten Freiheitsstrafe kommt Art. 42 Abs. 2 StGB zur Anwendung, wo- nach der Vollzugsaufschub der neuen Strafe nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, sind solche beim Beschuldigten nicht gegeben; er hat weder die ihm in der Vergangenheit gewährten Chancen genutzt, noch hat er sich von den früheren Sanktionen zu ei-

- 20 - ner Änderung seines Verhaltens veranlassen lassen. Die neue Strafe ist deshalb zu vollziehen. V. Widerrufe Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Vorstrafen des Beschuldigten aus den Jahren 2011 und 2012 widerrufen. Die Begründung überzeugt: Die neue Delinquenz vom 14. Dezember 2013 fiel in die Probezeiten dieser Vorstrafen. Die mehrfache Drohung vom 5. Juli 2014 fand sodann statt, als die Strafuntersuchung wegen der Vorfälle von Ende 2013 bereits lief. Damit hat der Beschuldigte seine Unverbesserlichkeit und seine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung in einer Weise manifestiert, dass für die Zukunft nicht erwartet werden kann, dass er sich wohlverhalten werde. Die Widerrufe der Vorinstanz sind deshalb zu bestäti- gen. VI. Kostenfolge Die vorinstanzliche Verurteilung wird über das bereits Rechtskräftige hinaus bezüglich der schwersten Tat in zweiter Instanz bestätigt. Demnach ist auch das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 9 und 10) zu bestätigen. Der Beschuldigte scheitert mit seiner Berufung zum grösseren Teil, weshalb er die Kosten der zweiten Instanz zu 2/3 zu tragen hat. Davon ausgenommen sind die Kosten seiner amtlichen Verteidigung, die mit dem Kostenrest auf die Ge- richtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt die Rückforderung der Anwalts- entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gestützt auf die von ihm eingereichte Honorarnote (Urk. 55), mit welcher ein Aufwand von 23,17 Stunden und Barauslagen von Fr. 131.60 ausgewiesen werden, und unter zusätzlicher Be- rücksichtigung von rund 6 Stunden (für die Berufungsverhandlung und die Nach- besprechung) auf (gerundet) Fr. 7'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

- 21 - Beschluss:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Juli 2015 hinsichtlich der Dispositivziffer 1, Absatz 1, Spiegelstriche 2 und 4 (Ver- urteilung wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes) und Absatz 2 (Einstellung) sowie hinsichtlich der Dispo- sitivziffern 7 (Einziehung) und 8 (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Urteil:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird er freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (wo- von ein Tag durch Haft erstanden ist) und mit einer Busse von Fr. 200.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von zwei Tagen.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 7. September 2011 ausgefällten Freiheitsentzugs von 6 Mona- ten (wovon 14 Tage durch Haft und polizeiliche Verhaftung und 22 Tage durch geschlossene Unterbringung erstanden sind) wird widerrufen.

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5. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 9. Februar 2012 ausgefällten Freiheitsentzuges von 2 Monaten (wovon 13 Tage durch Haft erstanden sind) wird widerrufen.

6. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 9 und 10) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung

8. Die Berufungskosten werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche mit dem Kostenrest auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Jugendanwaltschaft Winterthur zuhanden der Akten U-Nr.- 2011/1077 − das Bezirksgericht Winterthur zuhanden der Akten DJ110006

- 23 -

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Januar 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger