opencaselaw.ch

SB150425

Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

Zürich OG · 2016-06-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Am 25. März 2003 strahlte das Schweizer Fernsehen in einer Sendung für Kon- sumenten ein mit versteckter Ton-/Bild-Kamera aufgezeichnetes Beratungs- gespräch zwischen einem Versicherungsvertreter sowie einer Journalistin, welche sich als Interessentin an einer Lebensversicherung ausgab, aus. Die Aufnahmen des Gesichts und der Stimme des Versicherungsvertreters waren dabei unkennt- lich gemacht. Durch die Ausstrahlung des Gesprächs sollte dargestellt werden, dass Beratungen durch Versicherungsvertreter nicht selten mangelhaft seien. Der Versicherungsvertreter war mit der Ausstrahlung des Gesprächs nicht einverstan- den.

2. Verfahrensgang 2.1. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom

29. August 2006 wurden die Beschuldigten von den Vorwürfen des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB) beziehungsweise des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB) freige- sprochen (Urk. 2/53). 2.2. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil SB070043 vom 5. November 2007 die Beschuldigten des Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB) beziehungsweise des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quarter Abs. 1 und 2 StGB) schuldig und verurteilte sie je zu einer Geldstrafe (Urk. 2/77). 2.3. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Beschul- digten mit Urteil 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 teilweise gut, nämlich soweit sie sich gegen die Verurteilung der Journalisten wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quarter StGB) richtete, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die

- 10 - hiesige Kammer zurück. Im Übrigen – betreffend Verurteilung wegen Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) beziehungsweise wegen unbefugten Auf- nehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) – wurde die Beschwerde abge- wiesen (Urk. 3/90). Dagegen erhoben die Beschuldigten mit Eingabe vom 3. April 2009 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg. 2.4. Im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom

7. Oktober 2008 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Beschuldigten mit Urteil SB080564 vom 24. Februar 2009 vom Vorwurf der Verletzung des Ge- heim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quarter StGB) frei und be- stätigte deren Verurteilung wegen Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB) beziehungsweise unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB; Urk. 3/102). 2.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte mit Entscheid vom

24. Februar 2015 (Requête n°21830/09) fest, dass die Verurteilung der Beschul- digten wegen des ihnen zu Last gelegten Verhaltens unter den gegeben Umstän- den in Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäusserung) verletze (Urk. 1 E. 3.3.). 2.6. In der Folge hiess das Bundesgericht mit Urteil 6F_25/2015 vom

6. Oktober 2015 das aufgrund des Urteils des EGMR anhängig gemachte Revisi- onsgesuch der Beschuldigten gut und änderte sein Urteil 6B_225/2008 vom

7. Oktober 2008 dahingehend ab, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB070043 vom 5. November 2007 vollständig aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Kammer zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB080654 vom

24. Februar 2009 aufgehoben. 2.7. Da sich die Beschuldigten mit der schriftlichen Durchführung des Verfah- rens einverstanden erklärten (Urk. 4), wurde mit Präsidialverfügung vom

4. November 2015 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens be-

- 11 - schlossen und dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Berufungs- sowie Beweisanträge zu stellen (Urk. 6). Nachdem die Staatsanwalt- schaft mitteilte, keine Anträge zu stellen und der Privatkläger sich innert Frist nicht vernehmen liess (Urk. 8), wurde den Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom

14. Dezember 2015 Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie Beweisanträge zu stellen (Urk. 10). Die Beschuldigten reichten ihre Berufungs- antwort mit Eingabe vom 1. Februar 2016 fristgerecht ein und stellten darin die eingangs genannte Anträge (Urk. 12), woraufhin diese dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2016 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 16), während der Privatkläger sich innert Frist nicht ver- nehmen liess. 2.8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeur- teilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unter- breitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abge- lehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom

14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014

- 12 - vom 7. April 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung bundesgerichtli- cher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 II 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil des Bundesgerichtes 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung Nachdem sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheid vom 24. Februar 2015 (Requête n°21830/09) als auch das Bundesgericht mit Entscheid 6F_25/2015 vom 6. Oktober 2015 mit bindender Wirkung entschieden haben, eine Verurteilung der Beschuldigten verstosse gegen Art. 10 EMRK, sind die Beschuldigten zwingend von den Vorwürfen des Aufnehmens fremder Ge- spräche (Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB) beziehungsweise des unbefugten Auf- nehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quarter Abs. 1 und 2 StGB) freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung sowie der Verfahren 1.1. Mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 wur- den die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsver- fahren auf insgesamt Fr. 6'232.– festgesetzt und den Beschuldigten zu je einem Viertel auferlegt. Gleichzeitig wurden den Beschuldigten auch die Kosten der Un- tersuchung zu je einem Viertel auferlegt (Urk. 3/102 S. 14). Die Beschuldigten sind heute freizusprechen, weshalb die Kosten für die Unter- suchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfahren ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 u. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten bringen vor, sie hätten diese Kosten in vollem Umfang begli- chen (Urk. 12 S. 5), was vom zentralen Inkasso bestätigt wurde (vgl. Urk. 26).

- 13 - Entsprechend sind die den Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 auferlegten und von diesen beglichenen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungserfahren von Fr. 1'581.– pro Person (bzw. insgesamt Fr. 6'323.–) zuzüglich allfälliger weiterer Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Vorladungs- und Schreibgebühren, Porti usw.; vgl. Dispositivziffer 8 des Urteils des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar

2009) diesen zurückzuerstatten. Die Beschuldigten sind darauf hinzuweisen, dass sie sich hierfür nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids unter Vorlage der Bescheinigung der Rechtskraft an das zentrale Inkasso des Obergerichts zu wen- den haben. Schliesslich sind den Beschuldigten auch allenfalls für die Untersuchung geleiste- te Kosten zurückzuerstatten. Gegebenenfalls haben sich die Beschuldigten hierfür nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids unter Vorlage der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides sowie der Abrechnung über die Untersuchungskosten an diejenige Kasse zuwenden, gegenüber welcher die Zahlung vorgenommen wurde. 1.2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens wurden mit Urteil des Ober- gerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 auf die Gerichtskasse ge- nommen (Urk. 3/102 S. 14), was ausgangsgemäss zu bestätigen ist. 1.3. Schliesslich haben weder die Beschuldigten noch der Privatkläger zu vertre- ten, dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein drittes Berufungsverfahren nötig wurde. Daher sind die Kosten des dritten Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Mithin sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahren sowie sämtlicher Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen und den Beschuldigten sind die bisher geleisteten Kosten zurückzuerstatten.

2. Entschädigung für die Beschuldigten 2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429 bis 434 StPO. Wird die

- 14 - beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 2.1.1. Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haft- pflichtrechtlichen Sinn (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N 6.). Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Scha- denersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrech- tes steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1737). Zu ersetzen ist der materielle Schaden, wobei vom obligationenrechtlichen Scha- densbegriff auszugehen ist, d.h. es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem jetzigen Vermögensstand zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2.; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N 2). 2.1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015

- 15 - vom 24. August 2015 E.2.2.2. mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). 2.2. Angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) 2.2.1. Da die Beschuldigten heute vollumfänglich freizusprechen sind, haben sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die Beschuldigten freigesprochen und es wurde ihnen für die ihnen entstandenen Umtriebe und Verteidigerkosten eine Entschädigung von je Fr. 1'500.– zugesprochen (Urk. 2/53 S. 20). Diese wurde im ersten Berufungsverfahren seitens der Verteidigung nicht gerügt (vgl. Urk. 74 S. 2), weshalb die Beschuldigten entsprechend dem erstinstanz- lichen Urteil für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Verfahren mit je Fr. 1'500.– zu entschädigen sind. 2.2.3. Im ersten Berufungsverfahren wurden die Beschuldigten schuldig gespro- chen, weshalb ihnen keine Entschädigung zugesprochen wurde (Urk. 77 S. 72). Nachdem sie heute freizusprechen sind, haben die Beschuldigten auch für das erste Berufungsverfahren Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Unter Berücksich- tigung der Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich, wonach die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Berufungsverfahren in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8000.– beträgt (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), erscheint eine Entschädigung von je Fr. 1'000.– als angemessen. 2.2.4. Für das zweite Berufungsverfahren wurde den Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 je eine Prozess- entschädigung von Fr. 538.– zugesprochen (Urk. 3/102 S. 14). Dieser Entscheid ist zu bestätigen und es ist festzuhalten, dass die Entschädigung den Beschuldig- ten bereits ausbezahlt wurde. 2.2.5. Im vorliegenden dritten Berufungsverfahren bezifferte die Verteidigung ihre Aufwendungen mit Honorarnote vom 18. April 2016 auf Fr. 2'953.80 (Urk. 25). Die

- 16 - geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen, weshalb den Beschuldig- ten für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte für das dritte Berufungsverfahren je eine Entschädigung von gerundet Fr. 740.– (inkl. 8 % MWSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. 2.2.6. Zusammengefasst ist den Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte während der Untersuchung, im erstinstanzlichen Ver- fahren, im ersten sowie im dritten Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 3'240.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Ausserdem ist den Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 538.– für die anwaltli- che Verteidigung zuzusprechen, wobei Vormerk zu nehmen ist, dass diese Ent- schädigung den Beschuldigten bereits ausbezahlt worden ist. 2.3. Wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) 2.3.1. Neben der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte hat die beschuldigte Person, welche freigesprochen wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Vorausgesetzt ist, dass diese Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen dabei Lohn- und Verdienstausfälle, die infolge des Strafverfahrens, insbe- sondere als Folge von Haft, entstanden sind. Zu vergüten sind zudem weitere vermögenswerte Einbussen, wie Reisekosten, die Kosten eines Stellenverlusts oder von gesundheitlichen Schäden, die auf das Strafverfahren zurückzuführen sind. Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, werden je- doch üblicherweise nicht entschädigt (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 8). Dem in Strafverfahren verwickelten Bürger ist es zudem zuzumu- ten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu ei- nem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (Urteil des Bundesgerichts

- 17 - vom 24. Mai 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädigung Anlass. Dies gilt beispielsweise auch für Per- sonen, welche durch eine Anhaltung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBl 2006 1085, S. 1330; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 430 N 6). 2.3.2. Mit Urteil des Obergerichts Zürich SB070043 vom 5. November 2007 wurden die Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.– sowie für das erste Berufungs- verfahren eine Entschädigung von je Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 2/77 S. 70 f., S. 72), was im zweiten Berufungsverfahren mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 bestätigt wurde (Urk. 3/102 S. 14). Überdies wurden die Beschuldigten mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008 (6B_225/2008) unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 2/89 bzw. Urk. 3/90 S. 24). Die Beschuldigten beantragen, der Privatkläger, eventualiter der Staat, sei zu ver- pflichten, ihnen die Entschädigung von insgesamt Fr. 8'800.– zurückzuerstatten (Urk. 12 S. 6). 2.3.3. Nachdem die Beschuldigten heute freizusprechen sind, hat der Privatkläger gegenüber den Beschuldigten keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. nachfolgend Ziff. IV.3.). Entsprechend hob auch das Bundesgericht die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren von insgesamt Fr. 2'000.– mit Entscheid vom

6. Oktober 2015 auf (6F_25/2015; Urk. 1 S. 9). Weil die Beschuldigen aufgrund der rechtskräftigen Urteile die Entschädigungen an den Privatkläger bezahlt ha- ben, haben sie eine wirtschaftliche Einbusse von je Fr. 2'200.– erlitten, welche kausal auf das Strafverfahren zurückzuführen ist. Diese Forderung ist zudem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach den jeweils geltenden landesüblichen Ansätzen zu verzinsen (BGE 124 II 480 E. 4). Zwar hätten die Beschuldigten die Möglichkeit, die Entschädigung ge-

- 18 - stützt auf Art. 62 Abs. 2 OR vom Privatkläger zurückzufordern, da der Grund ihrer Zahlung mit der Aufhebung der Urteile nachträglich weggefallen ist. Jedoch wür- den sie in diesem Fall das Risiko tragen, dass eine Rückerstattung nicht erhältlich gemacht werden könnte. Überdies ist es den zu Unrecht in ein Strafverfahren in- volvierten Beschuldigten nicht zuzumuten, diese Entschädigung vom Privatkläger geltend zu machen (vgl. BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 34). Schliesslich kann die Entschädigungspflicht nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für wirtschaftliche Einbussen auch nicht dem Privatkläger auferlegt werden (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 430 N 16 f.), weshalb die Beschuldigten aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind. Weitere Einbussen werden seitens der Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich, zumal geringfügige Nachteile zu keiner Entschädigung Anlass geben. Die Beschuldigten sind somit für ihre wirtschaftlichen Einbussen im Zusammen- hang mit dem vorliegenden Verfahren mit je Fr. 2'200.– zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 1'700.– seit 5. November 2007 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 500.– seit 7. Oktober 2008 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Entschädigung für den Privatkläger 3.1. Mit inzwischen aufgehobenem Urteil des Obergerichts Zürich SB070043 vom 5. November 2007 wurden die Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.– sowie für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 2/77 S. 70 f., S. 72), was im zweiten Berufungsverfahren mit inzwischen ebenfalls aufgehobenem Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom

24. Februar 2009 bestätigt wurde (Urk. 3/102 S. 14). Wie bereits vorstehend er- wähnt, ist aufgrund des zu erfolgenden Freispruches der Beschuldigten dem Pri- vatkläger für das erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 3.2. Für das zweite Berufungsverfahren wurde dem Privatkläger mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 eine Prozessentschädi- gung von Fr. 538.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 3/102 S. 14).

- 19 - Dieser Entscheid ist zu bestätigen und es ist Vormerk zu nehmen, dass die Ent- schädigung dem Privatkläger bereits ausbezahlt wurde. 3.3. Für das dritte Berufungsverfahren ist dem Privatkläger schliesslich man- gels Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen, zumal er auch keine solche beantragt hat. Das Gericht erkennt:

1. Die Beschuldigten B._____, C._____ und E._____ sind der Vorwürfe des unbefugten Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht schuldig und werden freigesprochen.

2. Die Beschuldigte D._____ ist der Vorwürfe des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie sämt- licher Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die den Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts SB080564 vom

24. Februar 2009 auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des ersten Berufungsverfahren von Fr. 1'581.– pro Person zuzüglich all- fälliger weiterer Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Vorladungs- und Schreibgebühren, Porti usw.; vgl. Dispositivziffer 8 des Urteils des Ober- gerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009) werden diesen zurück- erstattet. Von den Beschuldigten allenfalls für die Untersuchung bezahlte Kosten werden diesen gegen Vorlage eines Zahlungsnachweises zurücker- stattet.

- 20 -

5. Den Beschuldigten wird je eine Prozessentschädigung von Fr. 3'240.– für die anwaltliche Verteidigung während der Untersuchung, im erstinstanzli- chen Verfahren (GG060018), im ersten Berufungsverfahren (SB070043) sowie im dritten Berufungsverfahren (SB150425) zugesprochen.

6. Den Beschuldigten wird je eine Prozessentschädigung von je Fr. 538.– für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (SB080564) zugesprochen, wobei Vormerk genommen wird, dass diese Entschädigung den Beschuldigten bereits ausbezahlt worden ist.

7. Den Beschuldigten werden je Fr. 2'200.– zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 1'700.– seit 5. November 2007 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 500.– seit 7. Oktober 2008 als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Dem Privatkläger wird eine Prozessentschädigung von Fr. 538.– für die an- waltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren (SB080564) zugespro- chen, wobei Vormerk genommen wird, dass diese Entschädigung bereits ausbezahlt worden ist.

9. Schriftliche Mitteilung an − den Verteidiger fünffach für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 19 bis 21 und 22A − das zentrale Inkasso des Obergerichts.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 21 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bärtsch

Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 StGB) beziehungsweise des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quarter Abs. 1 und 2 StGB) schuldig und verurteilte sie je zu einer Geldstrafe (Urk. 2/77).

E. 2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429 bis 434 StPO. Wird die

- 14 - beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).

E. 2.1.1 Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haft- pflichtrechtlichen Sinn (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N 6.). Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Scha- denersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrech- tes steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1737). Zu ersetzen ist der materielle Schaden, wobei vom obligationenrechtlichen Scha- densbegriff auszugehen ist, d.h. es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem jetzigen Vermögensstand zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2.; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N 2).

E. 2.1.2 Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015

- 15 - vom 24. August 2015 E.2.2.2. mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1).

E. 2.2 Angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)

E. 2.2.1 Da die Beschuldigten heute vollumfänglich freizusprechen sind, haben sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 2.2.2 Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die Beschuldigten freigesprochen und es wurde ihnen für die ihnen entstandenen Umtriebe und Verteidigerkosten eine Entschädigung von je Fr. 1'500.– zugesprochen (Urk. 2/53 S. 20). Diese wurde im ersten Berufungsverfahren seitens der Verteidigung nicht gerügt (vgl. Urk. 74 S. 2), weshalb die Beschuldigten entsprechend dem erstinstanz- lichen Urteil für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Verfahren mit je Fr. 1'500.– zu entschädigen sind.

E. 2.2.3 Im ersten Berufungsverfahren wurden die Beschuldigten schuldig gespro- chen, weshalb ihnen keine Entschädigung zugesprochen wurde (Urk. 77 S. 72). Nachdem sie heute freizusprechen sind, haben die Beschuldigten auch für das erste Berufungsverfahren Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Unter Berücksich- tigung der Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich, wonach die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Berufungsverfahren in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8000.– beträgt (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), erscheint eine Entschädigung von je Fr. 1'000.– als angemessen.

E. 2.2.4 Für das zweite Berufungsverfahren wurde den Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 je eine Prozess- entschädigung von Fr. 538.– zugesprochen (Urk. 3/102 S. 14). Dieser Entscheid ist zu bestätigen und es ist festzuhalten, dass die Entschädigung den Beschuldig- ten bereits ausbezahlt wurde.

E. 2.2.5 Im vorliegenden dritten Berufungsverfahren bezifferte die Verteidigung ihre Aufwendungen mit Honorarnote vom 18. April 2016 auf Fr. 2'953.80 (Urk. 25). Die

- 16 - geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen, weshalb den Beschuldig- ten für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte für das dritte Berufungsverfahren je eine Entschädigung von gerundet Fr. 740.– (inkl. 8 % MWSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.

E. 2.2.6 Zusammengefasst ist den Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte während der Untersuchung, im erstinstanzlichen Ver- fahren, im ersten sowie im dritten Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 3'240.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Ausserdem ist den Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 538.– für die anwaltli- che Verteidigung zuzusprechen, wobei Vormerk zu nehmen ist, dass diese Ent- schädigung den Beschuldigten bereits ausbezahlt worden ist.

E. 2.3 Wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO)

E. 2.3.1 Neben der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte hat die beschuldigte Person, welche freigesprochen wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Vorausgesetzt ist, dass diese Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen dabei Lohn- und Verdienstausfälle, die infolge des Strafverfahrens, insbe- sondere als Folge von Haft, entstanden sind. Zu vergüten sind zudem weitere vermögenswerte Einbussen, wie Reisekosten, die Kosten eines Stellenverlusts oder von gesundheitlichen Schäden, die auf das Strafverfahren zurückzuführen sind. Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, werden je- doch üblicherweise nicht entschädigt (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 8). Dem in Strafverfahren verwickelten Bürger ist es zudem zuzumu- ten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu ei- nem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (Urteil des Bundesgerichts

- 17 - vom 24. Mai 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädigung Anlass. Dies gilt beispielsweise auch für Per- sonen, welche durch eine Anhaltung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBl 2006 1085, S. 1330; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 430 N 6).

E. 2.3.2 Mit Urteil des Obergerichts Zürich SB070043 vom 5. November 2007 wurden die Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.– sowie für das erste Berufungs- verfahren eine Entschädigung von je Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 2/77 S. 70 f., S. 72), was im zweiten Berufungsverfahren mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 bestätigt wurde (Urk. 3/102 S. 14). Überdies wurden die Beschuldigten mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008 (6B_225/2008) unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 2/89 bzw. Urk. 3/90 S. 24). Die Beschuldigten beantragen, der Privatkläger, eventualiter der Staat, sei zu ver- pflichten, ihnen die Entschädigung von insgesamt Fr. 8'800.– zurückzuerstatten (Urk. 12 S. 6).

E. 2.3.3 Nachdem die Beschuldigten heute freizusprechen sind, hat der Privatkläger gegenüber den Beschuldigten keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. nachfolgend Ziff. IV.3.). Entsprechend hob auch das Bundesgericht die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren von insgesamt Fr. 2'000.– mit Entscheid vom

6. Oktober 2015 auf (6F_25/2015; Urk. 1 S. 9). Weil die Beschuldigen aufgrund der rechtskräftigen Urteile die Entschädigungen an den Privatkläger bezahlt ha- ben, haben sie eine wirtschaftliche Einbusse von je Fr. 2'200.– erlitten, welche kausal auf das Strafverfahren zurückzuführen ist. Diese Forderung ist zudem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach den jeweils geltenden landesüblichen Ansätzen zu verzinsen (BGE 124 II 480 E. 4). Zwar hätten die Beschuldigten die Möglichkeit, die Entschädigung ge-

- 18 - stützt auf Art. 62 Abs. 2 OR vom Privatkläger zurückzufordern, da der Grund ihrer Zahlung mit der Aufhebung der Urteile nachträglich weggefallen ist. Jedoch wür- den sie in diesem Fall das Risiko tragen, dass eine Rückerstattung nicht erhältlich gemacht werden könnte. Überdies ist es den zu Unrecht in ein Strafverfahren in- volvierten Beschuldigten nicht zuzumuten, diese Entschädigung vom Privatkläger geltend zu machen (vgl. BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 34). Schliesslich kann die Entschädigungspflicht nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für wirtschaftliche Einbussen auch nicht dem Privatkläger auferlegt werden (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 430 N 16 f.), weshalb die Beschuldigten aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind. Weitere Einbussen werden seitens der Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich, zumal geringfügige Nachteile zu keiner Entschädigung Anlass geben. Die Beschuldigten sind somit für ihre wirtschaftlichen Einbussen im Zusammen- hang mit dem vorliegenden Verfahren mit je Fr. 2'200.– zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 1'700.– seit 5. November 2007 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 500.– seit 7. Oktober 2008 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Entschädigung für den Privatkläger 3.1. Mit inzwischen aufgehobenem Urteil des Obergerichts Zürich SB070043 vom 5. November 2007 wurden die Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.– sowie für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 2/77 S. 70 f., S. 72), was im zweiten Berufungsverfahren mit inzwischen ebenfalls aufgehobenem Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom

24. Februar 2009 bestätigt wurde (Urk. 3/102 S. 14). Wie bereits vorstehend er- wähnt, ist aufgrund des zu erfolgenden Freispruches der Beschuldigten dem Pri- vatkläger für das erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 3.2. Für das zweite Berufungsverfahren wurde dem Privatkläger mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 eine Prozessentschädi- gung von Fr. 538.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 3/102 S. 14).

- 19 - Dieser Entscheid ist zu bestätigen und es ist Vormerk zu nehmen, dass die Ent- schädigung dem Privatkläger bereits ausbezahlt wurde. 3.3. Für das dritte Berufungsverfahren ist dem Privatkläger schliesslich man- gels Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen, zumal er auch keine solche beantragt hat. Das Gericht erkennt:

1. Die Beschuldigten B._____, C._____ und E._____ sind der Vorwürfe des unbefugten Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht schuldig und werden freigesprochen.

2. Die Beschuldigte D._____ ist der Vorwürfe des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie sämt- licher Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die den Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts SB080564 vom

24. Februar 2009 auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des ersten Berufungsverfahren von Fr. 1'581.– pro Person zuzüglich all- fälliger weiterer Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Vorladungs- und Schreibgebühren, Porti usw.; vgl. Dispositivziffer 8 des Urteils des Ober- gerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009) werden diesen zurück- erstattet. Von den Beschuldigten allenfalls für die Untersuchung bezahlte Kosten werden diesen gegen Vorlage eines Zahlungsnachweises zurücker- stattet.

- 20 -

5. Den Beschuldigten wird je eine Prozessentschädigung von Fr. 3'240.– für die anwaltliche Verteidigung während der Untersuchung, im erstinstanzli- chen Verfahren (GG060018), im ersten Berufungsverfahren (SB070043) sowie im dritten Berufungsverfahren (SB150425) zugesprochen.

6. Den Beschuldigten wird je eine Prozessentschädigung von je Fr. 538.– für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (SB080564) zugesprochen, wobei Vormerk genommen wird, dass diese Entschädigung den Beschuldigten bereits ausbezahlt worden ist.

E. 2.4 Im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom

E. 2.5 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte mit Entscheid vom

24. Februar 2015 (Requête n°21830/09) fest, dass die Verurteilung der Beschul- digten wegen des ihnen zu Last gelegten Verhaltens unter den gegeben Umstän- den in Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäusserung) verletze (Urk. 1 E. 3.3.).

E. 2.6 In der Folge hiess das Bundesgericht mit Urteil 6F_25/2015 vom

6. Oktober 2015 das aufgrund des Urteils des EGMR anhängig gemachte Revisi- onsgesuch der Beschuldigten gut und änderte sein Urteil 6B_225/2008 vom

E. 2.7 Da sich die Beschuldigten mit der schriftlichen Durchführung des Verfah- rens einverstanden erklärten (Urk. 4), wurde mit Präsidialverfügung vom

4. November 2015 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens be-

- 11 - schlossen und dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Berufungs- sowie Beweisanträge zu stellen (Urk. 6). Nachdem die Staatsanwalt- schaft mitteilte, keine Anträge zu stellen und der Privatkläger sich innert Frist nicht vernehmen liess (Urk. 8), wurde den Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom

14. Dezember 2015 Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie Beweisanträge zu stellen (Urk. 10). Die Beschuldigten reichten ihre Berufungs- antwort mit Eingabe vom 1. Februar 2016 fristgerecht ein und stellten darin die eingangs genannte Anträge (Urk. 12), woraufhin diese dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2016 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 16), während der Privatkläger sich innert Frist nicht ver- nehmen liess.

E. 2.8 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeur- teilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unter- breitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abge- lehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom

14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014

- 12 - vom 7. April 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung bundesgerichtli- cher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 II 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil des Bundesgerichtes 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung Nachdem sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheid vom 24. Februar 2015 (Requête n°21830/09) als auch das Bundesgericht mit Entscheid 6F_25/2015 vom 6. Oktober 2015 mit bindender Wirkung entschieden haben, eine Verurteilung der Beschuldigten verstosse gegen Art. 10 EMRK, sind die Beschuldigten zwingend von den Vorwürfen des Aufnehmens fremder Ge- spräche (Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB) beziehungsweise des unbefugten Auf- nehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quarter Abs. 1 und 2 StGB) freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung sowie der Verfahren 1.1. Mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 wur- den die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsver- fahren auf insgesamt Fr. 6'232.– festgesetzt und den Beschuldigten zu je einem Viertel auferlegt. Gleichzeitig wurden den Beschuldigten auch die Kosten der Un- tersuchung zu je einem Viertel auferlegt (Urk. 3/102 S. 14). Die Beschuldigten sind heute freizusprechen, weshalb die Kosten für die Unter- suchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfahren ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 u. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten bringen vor, sie hätten diese Kosten in vollem Umfang begli- chen (Urk. 12 S. 5), was vom zentralen Inkasso bestätigt wurde (vgl. Urk. 26).

- 13 - Entsprechend sind die den Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 auferlegten und von diesen beglichenen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungserfahren von Fr. 1'581.– pro Person (bzw. insgesamt Fr. 6'323.–) zuzüglich allfälliger weiterer Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Vorladungs- und Schreibgebühren, Porti usw.; vgl. Dispositivziffer 8 des Urteils des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar

2009) diesen zurückzuerstatten. Die Beschuldigten sind darauf hinzuweisen, dass sie sich hierfür nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids unter Vorlage der Bescheinigung der Rechtskraft an das zentrale Inkasso des Obergerichts zu wen- den haben. Schliesslich sind den Beschuldigten auch allenfalls für die Untersuchung geleiste- te Kosten zurückzuerstatten. Gegebenenfalls haben sich die Beschuldigten hierfür nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids unter Vorlage der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides sowie der Abrechnung über die Untersuchungskosten an diejenige Kasse zuwenden, gegenüber welcher die Zahlung vorgenommen wurde. 1.2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens wurden mit Urteil des Ober- gerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 auf die Gerichtskasse ge- nommen (Urk. 3/102 S. 14), was ausgangsgemäss zu bestätigen ist. 1.3. Schliesslich haben weder die Beschuldigten noch der Privatkläger zu vertre- ten, dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein drittes Berufungsverfahren nötig wurde. Daher sind die Kosten des dritten Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Mithin sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahren sowie sämtlicher Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen und den Beschuldigten sind die bisher geleisteten Kosten zurückzuerstatten.

2. Entschädigung für die Beschuldigten

E. 7 Den Beschuldigten werden je Fr. 2'200.– zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 1'700.– seit 5. November 2007 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 500.– seit 7. Oktober 2008 als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 8 Dem Privatkläger wird eine Prozessentschädigung von Fr. 538.– für die an- waltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren (SB080564) zugespro- chen, wobei Vormerk genommen wird, dass diese Entschädigung bereits ausbezahlt worden ist.

E. 9 Schriftliche Mitteilung an − den Verteidiger fünffach für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 19 bis 21 und 22A − das zentrale Inkasso des Obergerichts.

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 21 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bärtsch

Dispositiv
  1. Die Angeklagten B._____, C._____ und E._____ sind des Abhörens und Aufneh- mens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB nicht schuldig und werden freigesprochen. Die Angeklagte D._____ ist des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz, die übrigen Kosten des Gerichts- sowie des Untersuchungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
  3. Den Angeklagten wird je eine Entschädigung von Fr. 1'500.– aus der Staatskasse zugesprochen.
  4. (Mitteilungen)
  5. -7. (Rechtsmittel) Urteil des Obergerichts vom 5. November 2007 (SB070043): (Urk. 2/77)
  6. Die Angeklagten B._____, C._____ und E._____ sind schuldig des unbefugten Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
  7. Die Angeklagte D._____ ist schuldig des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB. - 4 -
  8. Die Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.--.
  9. Der Angeklagte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 350.--.
  10. Der Angeklagte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 200.--.
  11. Die Angeklagte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
  12. Der Vollzug sämtlicher Geldstrafen wird aufgeschoben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt.
  13. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.00. Über die wei- teren Kosten (Vorladungs- und Schreibgebühren, Porti usw.) stellt die Gerichtskas- se Rechnung.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 240.00 Vorladungsgebühren Fr. 1'837.00 Schreibgebühren Fr. 209.00 Zustellgebühren Fr. 16.00 Telefon Fr. 21.00 Fotokopien
  15. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen werden den Angeklagten zu je einem Viertel auferlegt.
  16. Die Angeklagten werden verpflichtet, dem Geschädigten A._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 1'700.00 (insgesamt Fr. 6'800.00) zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
  17. (Mitteilungen)
  18. (Rechtsmittel) - 5 - Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008 (6B_225/2008) (Urk. 2/89 bzw. Urk. 3/90)
  19. Die Beschwerde wird, soweit die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verlet- zung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater StGB) betreffend, gutgeheissen und die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  20. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden zu drei Vierteln den Be- schwerdeführern, je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung für den gan- zen Betrag, und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt.
  21. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner, je zu einem Viertel und un- ter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, eine Entschädigung von Fr. 2'000.- - zu zahlen.
  22. (Mitteilungen) Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2009 (SB080564): (Urk. 3/102)
  23. Die Angeklagten B._____, C._____ und E._____ sind schuldig des unbefugten Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Die Angeklagten B._____, C._____ und E._____ werden vom Vorwurf der Verlet- zung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 und Abs. 2 StGB freigesprochen.
  24. Die Angeklagte D._____ ist schuldig des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB. Die Angeklagte D._____ wird vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB freige- sprochen. - 6 -
  25. Die Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 100.--.
  26. Der Angeklagte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 350.--.
  27. Der Angeklagte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 200.--.
  28. Die Angeklagte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
  29. Der Vollzug sämtlicher Geldstrafen wird aufgeschoben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt.
  30. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.00. Über die wei- teren Kosten (Vorladungs- und Schreibgebühren, Porti usw.) stellt die Gerichtskas- se Rechnung.
  31. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB070043) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 240.00 Vorladungsgebühren Fr. 1'837.00 Schreibgebühren Fr. 209.00 Zustellgebühren Fr. 16.00 Telefon Fr. 21.00 Fotokopien
  32. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des ersten Berufungsverfahrens (SB070043) werden den Angeklagten zu je einem Viertel auferlegt.
  33. Die Angeklagten werden verpflichtet, dem Geschädigten A._____ für das erstin- stanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfahren (SB070043) gesamthaft eine Prozessentschädigung von je Fr. 1'700.00 (insgesamt Fr. 6'800.00) zu bezah- len, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. - 7 -
  34. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB080564) werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  35. Allen Angeklagten zusammen und dem Geschädigten werden für das zweite Beru- fungsverfahren (SB080564) Prozessentschädigungen für anwaltliche Vertretung in der Höhe von je Fr. 538.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  36. (Mitteilungen)
  37. (Rechtsmittel) Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2015 (6F_25/20015) (Urk. 1)
  38. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  39. Das Urteil 6B_225/2008 des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008 wird auf- gehoben, soweit darin die Beschwerde abgewiesen wird und die Gesuchsteller zur Tragung von Gerichtskosten und zur Zahlung einer Entschädigung an den Ge- suchsgegner 2 verpflichtet werden.
  40. Im Beschwerdeverfahren 6B_225/2008 wird neu wie folgt entschieden: 3.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.2. Es werden keine Kosten erhoben. 3.3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– zu zahlen.
  41. Das im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid 6B_225/2008 ergangene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009 wird aufgehoben.
  42. Im Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  43. Den Gesuchstellern wird für das Revisionsverfahren eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
  44. (Mitteilungen) - 8 - Anträge im dritten Berufungsverfahren (SB150425): a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 8): Keine Anträge b) Des Geschädigten A._____: (Verzicht auf Anträge) c) Des Verteidigers der Beschuldigten (Urk. 12 S. 3):
  45. Es seien die Beschuldigten/Berufungsbeklagten von Schuld und Strafe frei- zusprechen.
  46. Es sei der Staat zu verpflichten, den Beschuldigten/Berufungsbeklagten sämtliche Verfahrenskosten, welche diesen mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009 (Geschäfts-Nr. SB080564) auferlegt worden sind, zurückzuerstatten.
  47. Es sei der Berufungskläger II, eventualiter der Staat, zu verpflichten, den Beschuldigten/Berufungsbeklagten sämtliche Entschädigungen gemäss Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009 (Geschäfts- Nr. SB080564) zurückzuerstatten.
  48. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin I und des Berufungskläger II (unter solidarischer Haftung); eventualiter zu Lasten des Staates. - 9 - I. Erwägungen:
  49. Sachverhalt Am 25. März 2003 strahlte das Schweizer Fernsehen in einer Sendung für Kon- sumenten ein mit versteckter Ton-/Bild-Kamera aufgezeichnetes Beratungs- gespräch zwischen einem Versicherungsvertreter sowie einer Journalistin, welche sich als Interessentin an einer Lebensversicherung ausgab, aus. Die Aufnahmen des Gesichts und der Stimme des Versicherungsvertreters waren dabei unkennt- lich gemacht. Durch die Ausstrahlung des Gesprächs sollte dargestellt werden, dass Beratungen durch Versicherungsvertreter nicht selten mangelhaft seien. Der Versicherungsvertreter war mit der Ausstrahlung des Gesprächs nicht einverstan- den.
  50. Verfahrensgang 2.1. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom
  51. August 2006 wurden die Beschuldigten von den Vorwürfen des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB) beziehungsweise des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB) freige- sprochen (Urk. 2/53). 2.2. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil SB070043 vom 5. November 2007 die Beschuldigten des Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB) beziehungsweise des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quarter Abs. 1 und 2 StGB) schuldig und verurteilte sie je zu einer Geldstrafe (Urk. 2/77). 2.3. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Beschul- digten mit Urteil 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 teilweise gut, nämlich soweit sie sich gegen die Verurteilung der Journalisten wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quarter StGB) richtete, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die - 10 - hiesige Kammer zurück. Im Übrigen – betreffend Verurteilung wegen Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) beziehungsweise wegen unbefugten Auf- nehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) – wurde die Beschwerde abge- wiesen (Urk. 3/90). Dagegen erhoben die Beschuldigten mit Eingabe vom 3. April 2009 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg. 2.4. Im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom
  52. Oktober 2008 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Beschuldigten mit Urteil SB080564 vom 24. Februar 2009 vom Vorwurf der Verletzung des Ge- heim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quarter StGB) frei und be- stätigte deren Verurteilung wegen Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB) beziehungsweise unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB; Urk. 3/102). 2.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte mit Entscheid vom
  53. Februar 2015 (Requête n°21830/09) fest, dass die Verurteilung der Beschul- digten wegen des ihnen zu Last gelegten Verhaltens unter den gegeben Umstän- den in Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäusserung) verletze (Urk. 1 E. 3.3.). 2.6. In der Folge hiess das Bundesgericht mit Urteil 6F_25/2015 vom
  54. Oktober 2015 das aufgrund des Urteils des EGMR anhängig gemachte Revisi- onsgesuch der Beschuldigten gut und änderte sein Urteil 6B_225/2008 vom
  55. Oktober 2008 dahingehend ab, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB070043 vom 5. November 2007 vollständig aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Kammer zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB080654 vom
  56. Februar 2009 aufgehoben. 2.7. Da sich die Beschuldigten mit der schriftlichen Durchführung des Verfah- rens einverstanden erklärten (Urk. 4), wurde mit Präsidialverfügung vom
  57. November 2015 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens be- - 11 - schlossen und dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Berufungs- sowie Beweisanträge zu stellen (Urk. 6). Nachdem die Staatsanwalt- schaft mitteilte, keine Anträge zu stellen und der Privatkläger sich innert Frist nicht vernehmen liess (Urk. 8), wurde den Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom
  58. Dezember 2015 Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie Beweisanträge zu stellen (Urk. 10). Die Beschuldigten reichten ihre Berufungs- antwort mit Eingabe vom 1. Februar 2016 fristgerecht ein und stellten darin die eingangs genannte Anträge (Urk. 12), woraufhin diese dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2016 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 16), während der Privatkläger sich innert Frist nicht ver- nehmen liess. 2.8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeur- teilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unter- breitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abge- lehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom
  59. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 - 12 - vom 7. April 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung bundesgerichtli- cher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 II 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil des Bundesgerichtes 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung Nachdem sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheid vom 24. Februar 2015 (Requête n°21830/09) als auch das Bundesgericht mit Entscheid 6F_25/2015 vom 6. Oktober 2015 mit bindender Wirkung entschieden haben, eine Verurteilung der Beschuldigten verstosse gegen Art. 10 EMRK, sind die Beschuldigten zwingend von den Vorwürfen des Aufnehmens fremder Ge- spräche (Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB) beziehungsweise des unbefugten Auf- nehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quarter Abs. 1 und 2 StGB) freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  60. Kosten der Untersuchung sowie der Verfahren 1.1. Mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 wur- den die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsver- fahren auf insgesamt Fr. 6'232.– festgesetzt und den Beschuldigten zu je einem Viertel auferlegt. Gleichzeitig wurden den Beschuldigten auch die Kosten der Un- tersuchung zu je einem Viertel auferlegt (Urk. 3/102 S. 14). Die Beschuldigten sind heute freizusprechen, weshalb die Kosten für die Unter- suchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfahren ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 u. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten bringen vor, sie hätten diese Kosten in vollem Umfang begli- chen (Urk. 12 S. 5), was vom zentralen Inkasso bestätigt wurde (vgl. Urk. 26). - 13 - Entsprechend sind die den Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 auferlegten und von diesen beglichenen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungserfahren von Fr. 1'581.– pro Person (bzw. insgesamt Fr. 6'323.–) zuzüglich allfälliger weiterer Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Vorladungs- und Schreibgebühren, Porti usw.; vgl. Dispositivziffer 8 des Urteils des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009) diesen zurückzuerstatten. Die Beschuldigten sind darauf hinzuweisen, dass sie sich hierfür nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids unter Vorlage der Bescheinigung der Rechtskraft an das zentrale Inkasso des Obergerichts zu wen- den haben. Schliesslich sind den Beschuldigten auch allenfalls für die Untersuchung geleiste- te Kosten zurückzuerstatten. Gegebenenfalls haben sich die Beschuldigten hierfür nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids unter Vorlage der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides sowie der Abrechnung über die Untersuchungskosten an diejenige Kasse zuwenden, gegenüber welcher die Zahlung vorgenommen wurde. 1.2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens wurden mit Urteil des Ober- gerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 auf die Gerichtskasse ge- nommen (Urk. 3/102 S. 14), was ausgangsgemäss zu bestätigen ist. 1.3. Schliesslich haben weder die Beschuldigten noch der Privatkläger zu vertre- ten, dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein drittes Berufungsverfahren nötig wurde. Daher sind die Kosten des dritten Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Mithin sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahren sowie sämtlicher Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen und den Beschuldigten sind die bisher geleisteten Kosten zurückzuerstatten.
  61. Entschädigung für die Beschuldigten 2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429 bis 434 StPO. Wird die - 14 - beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 2.1.1. Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haft- pflichtrechtlichen Sinn (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N 6.). Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Scha- denersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrech- tes steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1737). Zu ersetzen ist der materielle Schaden, wobei vom obligationenrechtlichen Scha- densbegriff auszugehen ist, d.h. es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem jetzigen Vermögensstand zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2.; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N 2). 2.1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 - 15 - vom 24. August 2015 E.2.2.2. mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). 2.2. Angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) 2.2.1. Da die Beschuldigten heute vollumfänglich freizusprechen sind, haben sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die Beschuldigten freigesprochen und es wurde ihnen für die ihnen entstandenen Umtriebe und Verteidigerkosten eine Entschädigung von je Fr. 1'500.– zugesprochen (Urk. 2/53 S. 20). Diese wurde im ersten Berufungsverfahren seitens der Verteidigung nicht gerügt (vgl. Urk. 74 S. 2), weshalb die Beschuldigten entsprechend dem erstinstanz- lichen Urteil für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Verfahren mit je Fr. 1'500.– zu entschädigen sind. 2.2.3. Im ersten Berufungsverfahren wurden die Beschuldigten schuldig gespro- chen, weshalb ihnen keine Entschädigung zugesprochen wurde (Urk. 77 S. 72). Nachdem sie heute freizusprechen sind, haben die Beschuldigten auch für das erste Berufungsverfahren Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Unter Berücksich- tigung der Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich, wonach die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Berufungsverfahren in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8000.– beträgt (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), erscheint eine Entschädigung von je Fr. 1'000.– als angemessen. 2.2.4. Für das zweite Berufungsverfahren wurde den Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 je eine Prozess- entschädigung von Fr. 538.– zugesprochen (Urk. 3/102 S. 14). Dieser Entscheid ist zu bestätigen und es ist festzuhalten, dass die Entschädigung den Beschuldig- ten bereits ausbezahlt wurde. 2.2.5. Im vorliegenden dritten Berufungsverfahren bezifferte die Verteidigung ihre Aufwendungen mit Honorarnote vom 18. April 2016 auf Fr. 2'953.80 (Urk. 25). Die - 16 - geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen, weshalb den Beschuldig- ten für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte für das dritte Berufungsverfahren je eine Entschädigung von gerundet Fr. 740.– (inkl. 8 % MWSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. 2.2.6. Zusammengefasst ist den Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte während der Untersuchung, im erstinstanzlichen Ver- fahren, im ersten sowie im dritten Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 3'240.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Ausserdem ist den Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 538.– für die anwaltli- che Verteidigung zuzusprechen, wobei Vormerk zu nehmen ist, dass diese Ent- schädigung den Beschuldigten bereits ausbezahlt worden ist. 2.3. Wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) 2.3.1. Neben der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte hat die beschuldigte Person, welche freigesprochen wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Vorausgesetzt ist, dass diese Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen dabei Lohn- und Verdienstausfälle, die infolge des Strafverfahrens, insbe- sondere als Folge von Haft, entstanden sind. Zu vergüten sind zudem weitere vermögenswerte Einbussen, wie Reisekosten, die Kosten eines Stellenverlusts oder von gesundheitlichen Schäden, die auf das Strafverfahren zurückzuführen sind. Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, werden je- doch üblicherweise nicht entschädigt (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 8). Dem in Strafverfahren verwickelten Bürger ist es zudem zuzumu- ten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu ei- nem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (Urteil des Bundesgerichts - 17 - vom 24. Mai 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädigung Anlass. Dies gilt beispielsweise auch für Per- sonen, welche durch eine Anhaltung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBl 2006 1085, S. 1330; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 430 N 6). 2.3.2. Mit Urteil des Obergerichts Zürich SB070043 vom 5. November 2007 wurden die Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.– sowie für das erste Berufungs- verfahren eine Entschädigung von je Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 2/77 S. 70 f., S. 72), was im zweiten Berufungsverfahren mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 bestätigt wurde (Urk. 3/102 S. 14). Überdies wurden die Beschuldigten mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008 (6B_225/2008) unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 2/89 bzw. Urk. 3/90 S. 24). Die Beschuldigten beantragen, der Privatkläger, eventualiter der Staat, sei zu ver- pflichten, ihnen die Entschädigung von insgesamt Fr. 8'800.– zurückzuerstatten (Urk. 12 S. 6). 2.3.3. Nachdem die Beschuldigten heute freizusprechen sind, hat der Privatkläger gegenüber den Beschuldigten keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. nachfolgend Ziff. IV.3.). Entsprechend hob auch das Bundesgericht die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren von insgesamt Fr. 2'000.– mit Entscheid vom
  62. Oktober 2015 auf (6F_25/2015; Urk. 1 S. 9). Weil die Beschuldigen aufgrund der rechtskräftigen Urteile die Entschädigungen an den Privatkläger bezahlt ha- ben, haben sie eine wirtschaftliche Einbusse von je Fr. 2'200.– erlitten, welche kausal auf das Strafverfahren zurückzuführen ist. Diese Forderung ist zudem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach den jeweils geltenden landesüblichen Ansätzen zu verzinsen (BGE 124 II 480 E. 4). Zwar hätten die Beschuldigten die Möglichkeit, die Entschädigung ge- - 18 - stützt auf Art. 62 Abs. 2 OR vom Privatkläger zurückzufordern, da der Grund ihrer Zahlung mit der Aufhebung der Urteile nachträglich weggefallen ist. Jedoch wür- den sie in diesem Fall das Risiko tragen, dass eine Rückerstattung nicht erhältlich gemacht werden könnte. Überdies ist es den zu Unrecht in ein Strafverfahren in- volvierten Beschuldigten nicht zuzumuten, diese Entschädigung vom Privatkläger geltend zu machen (vgl. BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 34). Schliesslich kann die Entschädigungspflicht nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für wirtschaftliche Einbussen auch nicht dem Privatkläger auferlegt werden (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 430 N 16 f.), weshalb die Beschuldigten aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind. Weitere Einbussen werden seitens der Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich, zumal geringfügige Nachteile zu keiner Entschädigung Anlass geben. Die Beschuldigten sind somit für ihre wirtschaftlichen Einbussen im Zusammen- hang mit dem vorliegenden Verfahren mit je Fr. 2'200.– zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 1'700.– seit 5. November 2007 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 500.– seit 7. Oktober 2008 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
  63. Entschädigung für den Privatkläger 3.1. Mit inzwischen aufgehobenem Urteil des Obergerichts Zürich SB070043 vom 5. November 2007 wurden die Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.– sowie für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 2/77 S. 70 f., S. 72), was im zweiten Berufungsverfahren mit inzwischen ebenfalls aufgehobenem Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom
  64. Februar 2009 bestätigt wurde (Urk. 3/102 S. 14). Wie bereits vorstehend er- wähnt, ist aufgrund des zu erfolgenden Freispruches der Beschuldigten dem Pri- vatkläger für das erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 3.2. Für das zweite Berufungsverfahren wurde dem Privatkläger mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 eine Prozessentschädi- gung von Fr. 538.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 3/102 S. 14). - 19 - Dieser Entscheid ist zu bestätigen und es ist Vormerk zu nehmen, dass die Ent- schädigung dem Privatkläger bereits ausbezahlt wurde. 3.3. Für das dritte Berufungsverfahren ist dem Privatkläger schliesslich man- gels Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen, zumal er auch keine solche beantragt hat. Das Gericht erkennt:
  65. Die Beschuldigten B._____, C._____ und E._____ sind der Vorwürfe des unbefugten Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht schuldig und werden freigesprochen.
  66. Die Beschuldigte D._____ ist der Vorwürfe des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
  67. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie sämt- licher Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
  68. Die den Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts SB080564 vom
  69. Februar 2009 auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des ersten Berufungsverfahren von Fr. 1'581.– pro Person zuzüglich all- fälliger weiterer Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Vorladungs- und Schreibgebühren, Porti usw.; vgl. Dispositivziffer 8 des Urteils des Ober- gerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009) werden diesen zurück- erstattet. Von den Beschuldigten allenfalls für die Untersuchung bezahlte Kosten werden diesen gegen Vorlage eines Zahlungsnachweises zurücker- stattet. - 20 -
  70. Den Beschuldigten wird je eine Prozessentschädigung von Fr. 3'240.– für die anwaltliche Verteidigung während der Untersuchung, im erstinstanzli- chen Verfahren (GG060018), im ersten Berufungsverfahren (SB070043) sowie im dritten Berufungsverfahren (SB150425) zugesprochen.
  71. Den Beschuldigten wird je eine Prozessentschädigung von je Fr. 538.– für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (SB080564) zugesprochen, wobei Vormerk genommen wird, dass diese Entschädigung den Beschuldigten bereits ausbezahlt worden ist.
  72. Den Beschuldigten werden je Fr. 2'200.– zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 1'700.– seit 5. November 2007 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 500.– seit 7. Oktober 2008 als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  73. Dem Privatkläger wird eine Prozessentschädigung von Fr. 538.– für die an- waltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren (SB080564) zugespro- chen, wobei Vormerk genommen wird, dass diese Entschädigung bereits ausbezahlt worden ist.
  74. Schriftliche Mitteilung an − den Verteidiger fünffach für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 19 bis 21 und 22A − das zentrale Inkasso des Obergerichts.
  75. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 21 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150425-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 21. Juni 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger und II. Berufungskläger gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte 1, 2, 3, 4 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

- 2 - (Revision - Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht, vom

29. August 2006 (GG060018) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes Kanton Zürich vom

5. November 2007 (SB070043) Urteil der Strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

7. Oktober 2008 (6B_225/2008) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes Kanton Zürich vom

24. Februar 2009 (SB080564) Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom

24. Februar 2015 (Requête n° 21830/09) Urteil der Strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom

6. Oktober 2015 (6F_25/2015)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2006 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/36). Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 29. August 2006: (Urk. 2/53)

1. Die Angeklagten B._____, C._____ und E._____ sind des Abhörens und Aufneh- mens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB nicht schuldig und werden freigesprochen. Die Angeklagte D._____ ist des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz, die übrigen Kosten des Gerichts- sowie des Untersuchungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3. Den Angeklagten wird je eine Entschädigung von Fr. 1'500.– aus der Staatskasse zugesprochen.

4. (Mitteilungen)

5. -7. (Rechtsmittel) Urteil des Obergerichts vom 5. November 2007 (SB070043): (Urk. 2/77)

1. Die Angeklagten B._____, C._____ und E._____ sind schuldig des unbefugten Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 und Abs. 2 StGB.

2. Die Angeklagte D._____ ist schuldig des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB.

- 4 -

3. Die Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.--.

4. Der Angeklagte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 350.--.

5. Der Angeklagte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 200.--.

6. Die Angeklagte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

7. Der Vollzug sämtlicher Geldstrafen wird aufgeschoben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt.

8. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.00. Über die wei- teren Kosten (Vorladungs- und Schreibgebühren, Porti usw.) stellt die Gerichtskas- se Rechnung.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 240.00 Vorladungsgebühren Fr. 1'837.00 Schreibgebühren Fr. 209.00 Zustellgebühren Fr. 16.00 Telefon Fr. 21.00 Fotokopien

10. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen werden den Angeklagten zu je einem Viertel auferlegt.

11. Die Angeklagten werden verpflichtet, dem Geschädigten A._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 1'700.00 (insgesamt Fr. 6'800.00) zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)

- 5 - Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008 (6B_225/2008) (Urk. 2/89 bzw. Urk. 3/90)

1. Die Beschwerde wird, soweit die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verlet- zung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater StGB) betreffend, gutgeheissen und die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden zu drei Vierteln den Be- schwerdeführern, je zu einem Viertel und unter solidarischer Haftung für den gan- zen Betrag, und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner, je zu einem Viertel und un- ter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-

- zu zahlen.

4. (Mitteilungen) Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2009 (SB080564): (Urk. 3/102)

1. Die Angeklagten B._____, C._____ und E._____ sind schuldig des unbefugten Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Die Angeklagten B._____, C._____ und E._____ werden vom Vorwurf der Verlet- zung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 und Abs. 2 StGB freigesprochen.

2. Die Angeklagte D._____ ist schuldig des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB. Die Angeklagte D._____ wird vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB freige- sprochen.

- 6 -

3. Die Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 100.--.

4. Der Angeklagte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 350.--.

5. Der Angeklagte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 200.--.

6. Die Angeklagte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

7. Der Vollzug sämtlicher Geldstrafen wird aufgeschoben und die Probezeit auf je 2 Jahre festgesetzt.

8. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.00. Über die wei- teren Kosten (Vorladungs- und Schreibgebühren, Porti usw.) stellt die Gerichtskas- se Rechnung.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB070043) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 240.00 Vorladungsgebühren Fr. 1'837.00 Schreibgebühren Fr. 209.00 Zustellgebühren Fr. 16.00 Telefon Fr. 21.00 Fotokopien

10. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des ersten Berufungsverfahrens (SB070043) werden den Angeklagten zu je einem Viertel auferlegt.

11. Die Angeklagten werden verpflichtet, dem Geschädigten A._____ für das erstin- stanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfahren (SB070043) gesamthaft eine Prozessentschädigung von je Fr. 1'700.00 (insgesamt Fr. 6'800.00) zu bezah- len, je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

- 7 -

12. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB080564) werden auf die Gerichts- kasse genommen.

13. Allen Angeklagten zusammen und dem Geschädigten werden für das zweite Beru- fungsverfahren (SB080564) Prozessentschädigungen für anwaltliche Vertretung in der Höhe von je Fr. 538.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel) Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2015 (6F_25/20015) (Urk. 1)

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil 6B_225/2008 des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008 wird auf- gehoben, soweit darin die Beschwerde abgewiesen wird und die Gesuchsteller zur Tragung von Gerichtskosten und zur Zahlung einer Entschädigung an den Ge- suchsgegner 2 verpflichtet werden.

3. Im Beschwerdeverfahren 6B_225/2008 wird neu wie folgt entschieden: 3.1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.2. Es werden keine Kosten erhoben. 3.3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– zu zahlen.

4. Das im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid 6B_225/2008 ergangene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009 wird aufgehoben.

5. Im Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6. Den Gesuchstellern wird für das Revisionsverfahren eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

7. (Mitteilungen)

- 8 - Anträge im dritten Berufungsverfahren (SB150425):

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 8): Keine Anträge

b) Des Geschädigten A._____: (Verzicht auf Anträge)

c) Des Verteidigers der Beschuldigten (Urk. 12 S. 3):

1. Es seien die Beschuldigten/Berufungsbeklagten von Schuld und Strafe frei- zusprechen.

2. Es sei der Staat zu verpflichten, den Beschuldigten/Berufungsbeklagten sämtliche Verfahrenskosten, welche diesen mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009 (Geschäfts-Nr. SB080564) auferlegt worden sind, zurückzuerstatten.

3. Es sei der Berufungskläger II, eventualiter der Staat, zu verpflichten, den Beschuldigten/Berufungsbeklagten sämtliche Entschädigungen gemäss Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009 (Geschäfts- Nr. SB080564) zurückzuerstatten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin I und des Berufungskläger II (unter solidarischer Haftung); eventualiter zu Lasten des Staates.

- 9 - I. Erwägungen:

1. Sachverhalt Am 25. März 2003 strahlte das Schweizer Fernsehen in einer Sendung für Kon- sumenten ein mit versteckter Ton-/Bild-Kamera aufgezeichnetes Beratungs- gespräch zwischen einem Versicherungsvertreter sowie einer Journalistin, welche sich als Interessentin an einer Lebensversicherung ausgab, aus. Die Aufnahmen des Gesichts und der Stimme des Versicherungsvertreters waren dabei unkennt- lich gemacht. Durch die Ausstrahlung des Gesprächs sollte dargestellt werden, dass Beratungen durch Versicherungsvertreter nicht selten mangelhaft seien. Der Versicherungsvertreter war mit der Ausstrahlung des Gesprächs nicht einverstan- den.

2. Verfahrensgang 2.1. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom

29. August 2006 wurden die Beschuldigten von den Vorwürfen des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB) beziehungsweise des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB) freige- sprochen (Urk. 2/53). 2.2. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil SB070043 vom 5. November 2007 die Beschuldigten des Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB) beziehungsweise des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quarter Abs. 1 und 2 StGB) schuldig und verurteilte sie je zu einer Geldstrafe (Urk. 2/77). 2.3. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der Beschul- digten mit Urteil 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 teilweise gut, nämlich soweit sie sich gegen die Verurteilung der Journalisten wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quarter StGB) richtete, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die

- 10 - hiesige Kammer zurück. Im Übrigen – betreffend Verurteilung wegen Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis StGB) beziehungsweise wegen unbefugten Auf- nehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) – wurde die Beschwerde abge- wiesen (Urk. 3/90). Dagegen erhoben die Beschuldigten mit Eingabe vom 3. April 2009 Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg. 2.4. Im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom

7. Oktober 2008 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Beschuldigten mit Urteil SB080564 vom 24. Februar 2009 vom Vorwurf der Verletzung des Ge- heim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quarter StGB) frei und be- stätigte deren Verurteilung wegen Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB) beziehungsweise unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB; Urk. 3/102). 2.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte mit Entscheid vom

24. Februar 2015 (Requête n°21830/09) fest, dass die Verurteilung der Beschul- digten wegen des ihnen zu Last gelegten Verhaltens unter den gegeben Umstän- den in Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäusserung) verletze (Urk. 1 E. 3.3.). 2.6. In der Folge hiess das Bundesgericht mit Urteil 6F_25/2015 vom

6. Oktober 2015 das aufgrund des Urteils des EGMR anhängig gemachte Revisi- onsgesuch der Beschuldigten gut und änderte sein Urteil 6B_225/2008 vom

7. Oktober 2008 dahingehend ab, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB070043 vom 5. November 2007 vollständig aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Kammer zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB080654 vom

24. Februar 2009 aufgehoben. 2.7. Da sich die Beschuldigten mit der schriftlichen Durchführung des Verfah- rens einverstanden erklärten (Urk. 4), wurde mit Präsidialverfügung vom

4. November 2015 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens be-

- 11 - schlossen und dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Berufungs- sowie Beweisanträge zu stellen (Urk. 6). Nachdem die Staatsanwalt- schaft mitteilte, keine Anträge zu stellen und der Privatkläger sich innert Frist nicht vernehmen liess (Urk. 8), wurde den Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom

14. Dezember 2015 Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie Beweisanträge zu stellen (Urk. 10). Die Beschuldigten reichten ihre Berufungs- antwort mit Eingabe vom 1. Februar 2016 fristgerecht ein und stellten darin die eingangs genannte Anträge (Urk. 12), woraufhin diese dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2016 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 16), während der Privatkläger sich innert Frist nicht ver- nehmen liess. 2.8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeur- teilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unter- breitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abge- lehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom

14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014

- 12 - vom 7. April 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung bundesgerichtli- cher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 II 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil des Bundesgerichtes 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung Nachdem sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Entscheid vom 24. Februar 2015 (Requête n°21830/09) als auch das Bundesgericht mit Entscheid 6F_25/2015 vom 6. Oktober 2015 mit bindender Wirkung entschieden haben, eine Verurteilung der Beschuldigten verstosse gegen Art. 10 EMRK, sind die Beschuldigten zwingend von den Vorwürfen des Aufnehmens fremder Ge- spräche (Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB) beziehungsweise des unbefugten Auf- nehmens von Gesprächen (Art. 179ter Abs. 1 StGB) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quarter Abs. 1 und 2 StGB) freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung sowie der Verfahren 1.1. Mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 wur- den die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsver- fahren auf insgesamt Fr. 6'232.– festgesetzt und den Beschuldigten zu je einem Viertel auferlegt. Gleichzeitig wurden den Beschuldigten auch die Kosten der Un- tersuchung zu je einem Viertel auferlegt (Urk. 3/102 S. 14). Die Beschuldigten sind heute freizusprechen, weshalb die Kosten für die Unter- suchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfahren ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 u. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigten bringen vor, sie hätten diese Kosten in vollem Umfang begli- chen (Urk. 12 S. 5), was vom zentralen Inkasso bestätigt wurde (vgl. Urk. 26).

- 13 - Entsprechend sind die den Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 auferlegten und von diesen beglichenen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungserfahren von Fr. 1'581.– pro Person (bzw. insgesamt Fr. 6'323.–) zuzüglich allfälliger weiterer Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Vorladungs- und Schreibgebühren, Porti usw.; vgl. Dispositivziffer 8 des Urteils des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar

2009) diesen zurückzuerstatten. Die Beschuldigten sind darauf hinzuweisen, dass sie sich hierfür nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids unter Vorlage der Bescheinigung der Rechtskraft an das zentrale Inkasso des Obergerichts zu wen- den haben. Schliesslich sind den Beschuldigten auch allenfalls für die Untersuchung geleiste- te Kosten zurückzuerstatten. Gegebenenfalls haben sich die Beschuldigten hierfür nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids unter Vorlage der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides sowie der Abrechnung über die Untersuchungskosten an diejenige Kasse zuwenden, gegenüber welcher die Zahlung vorgenommen wurde. 1.2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens wurden mit Urteil des Ober- gerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 auf die Gerichtskasse ge- nommen (Urk. 3/102 S. 14), was ausgangsgemäss zu bestätigen ist. 1.3. Schliesslich haben weder die Beschuldigten noch der Privatkläger zu vertre- ten, dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein drittes Berufungsverfahren nötig wurde. Daher sind die Kosten des dritten Berufungsverfahrens ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Mithin sind die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahren sowie sämtlicher Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen und den Beschuldigten sind die bisher geleisteten Kosten zurückzuerstatten.

2. Entschädigung für die Beschuldigten 2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach Art. 429 bis 434 StPO. Wird die

- 14 - beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 2.1.1. Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haft- pflichtrechtlichen Sinn (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 429 N 6.). Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Scha- denersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrech- tes steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1737). Zu ersetzen ist der materielle Schaden, wobei vom obligationenrechtlichen Scha- densbegriff auszugehen ist, d.h. es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und dem jetzigen Vermögensstand zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2.; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N 2). 2.1.2. Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen. Die Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015

- 15 - vom 24. August 2015 E.2.2.2. mit weiteren Hinweisen; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). 2.2. Angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) 2.2.1. Da die Beschuldigten heute vollumfänglich freizusprechen sind, haben sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 2.2.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die Beschuldigten freigesprochen und es wurde ihnen für die ihnen entstandenen Umtriebe und Verteidigerkosten eine Entschädigung von je Fr. 1'500.– zugesprochen (Urk. 2/53 S. 20). Diese wurde im ersten Berufungsverfahren seitens der Verteidigung nicht gerügt (vgl. Urk. 74 S. 2), weshalb die Beschuldigten entsprechend dem erstinstanz- lichen Urteil für die Untersuchung sowie das erstinstanzliche Verfahren mit je Fr. 1'500.– zu entschädigen sind. 2.2.3. Im ersten Berufungsverfahren wurden die Beschuldigten schuldig gespro- chen, weshalb ihnen keine Entschädigung zugesprochen wurde (Urk. 77 S. 72). Nachdem sie heute freizusprechen sind, haben die Beschuldigten auch für das erste Berufungsverfahren Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Unter Berücksich- tigung der Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich, wonach die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Berufungsverfahren in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8000.– beträgt (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV), erscheint eine Entschädigung von je Fr. 1'000.– als angemessen. 2.2.4. Für das zweite Berufungsverfahren wurde den Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 je eine Prozess- entschädigung von Fr. 538.– zugesprochen (Urk. 3/102 S. 14). Dieser Entscheid ist zu bestätigen und es ist festzuhalten, dass die Entschädigung den Beschuldig- ten bereits ausbezahlt wurde. 2.2.5. Im vorliegenden dritten Berufungsverfahren bezifferte die Verteidigung ihre Aufwendungen mit Honorarnote vom 18. April 2016 auf Fr. 2'953.80 (Urk. 25). Die

- 16 - geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen, weshalb den Beschuldig- ten für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte für das dritte Berufungsverfahren je eine Entschädigung von gerundet Fr. 740.– (inkl. 8 % MWSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. 2.2.6. Zusammengefasst ist den Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte während der Untersuchung, im erstinstanzlichen Ver- fahren, im ersten sowie im dritten Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 3'240.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Ausserdem ist den Beschuldigten für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 538.– für die anwaltli- che Verteidigung zuzusprechen, wobei Vormerk zu nehmen ist, dass diese Ent- schädigung den Beschuldigten bereits ausbezahlt worden ist. 2.3. Wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) 2.3.1. Neben der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte hat die beschuldigte Person, welche freigesprochen wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Vorausgesetzt ist, dass diese Einbussen kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung am Strafverfahren zurückzuführen sind. Im Vordergrund stehen dabei Lohn- und Verdienstausfälle, die infolge des Strafverfahrens, insbe- sondere als Folge von Haft, entstanden sind. Zu vergüten sind zudem weitere vermögenswerte Einbussen, wie Reisekosten, die Kosten eines Stellenverlusts oder von gesundheitlichen Schäden, die auf das Strafverfahren zurückzuführen sind. Private Aufwendungen und Zeitausfälle, z.B. für Aktenstudium, werden je- doch üblicherweise nicht entschädigt (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 429 N 8). Dem in Strafverfahren verwickelten Bürger ist es zudem zuzumu- ten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu ei- nem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (Urteil des Bundesgerichts

- 17 - vom 24. Mai 2012, E. 3.2 mit Hinweisen). Geringfügige Nachteile wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, geben zu keiner Entschädigung Anlass. Dies gilt beispielsweise auch für Per- sonen, welche durch eine Anhaltung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBl 2006 1085, S. 1330; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 430 N 6). 2.3.2. Mit Urteil des Obergerichts Zürich SB070043 vom 5. November 2007 wurden die Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.– sowie für das erste Berufungs- verfahren eine Entschädigung von je Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 2/77 S. 70 f., S. 72), was im zweiten Berufungsverfahren mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 bestätigt wurde (Urk. 3/102 S. 14). Überdies wurden die Beschuldigten mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008 (6B_225/2008) unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 2/89 bzw. Urk. 3/90 S. 24). Die Beschuldigten beantragen, der Privatkläger, eventualiter der Staat, sei zu ver- pflichten, ihnen die Entschädigung von insgesamt Fr. 8'800.– zurückzuerstatten (Urk. 12 S. 6). 2.3.3. Nachdem die Beschuldigten heute freizusprechen sind, hat der Privatkläger gegenüber den Beschuldigten keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. nachfolgend Ziff. IV.3.). Entsprechend hob auch das Bundesgericht die Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren von insgesamt Fr. 2'000.– mit Entscheid vom

6. Oktober 2015 auf (6F_25/2015; Urk. 1 S. 9). Weil die Beschuldigen aufgrund der rechtskräftigen Urteile die Entschädigungen an den Privatkläger bezahlt ha- ben, haben sie eine wirtschaftliche Einbusse von je Fr. 2'200.– erlitten, welche kausal auf das Strafverfahren zurückzuführen ist. Diese Forderung ist zudem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nach den jeweils geltenden landesüblichen Ansätzen zu verzinsen (BGE 124 II 480 E. 4). Zwar hätten die Beschuldigten die Möglichkeit, die Entschädigung ge-

- 18 - stützt auf Art. 62 Abs. 2 OR vom Privatkläger zurückzufordern, da der Grund ihrer Zahlung mit der Aufhebung der Urteile nachträglich weggefallen ist. Jedoch wür- den sie in diesem Fall das Risiko tragen, dass eine Rückerstattung nicht erhältlich gemacht werden könnte. Überdies ist es den zu Unrecht in ein Strafverfahren in- volvierten Beschuldigten nicht zuzumuten, diese Entschädigung vom Privatkläger geltend zu machen (vgl. BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 34). Schliesslich kann die Entschädigungspflicht nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für wirtschaftliche Einbussen auch nicht dem Privatkläger auferlegt werden (BSK StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Aufl. 2014, Art. 430 N 16 f.), weshalb die Beschuldigten aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind. Weitere Einbussen werden seitens der Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich, zumal geringfügige Nachteile zu keiner Entschädigung Anlass geben. Die Beschuldigten sind somit für ihre wirtschaftlichen Einbussen im Zusammen- hang mit dem vorliegenden Verfahren mit je Fr. 2'200.– zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 1'700.– seit 5. November 2007 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 500.– seit 7. Oktober 2008 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Entschädigung für den Privatkläger 3.1. Mit inzwischen aufgehobenem Urteil des Obergerichts Zürich SB070043 vom 5. November 2007 wurden die Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.– sowie für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 2/77 S. 70 f., S. 72), was im zweiten Berufungsverfahren mit inzwischen ebenfalls aufgehobenem Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom

24. Februar 2009 bestätigt wurde (Urk. 3/102 S. 14). Wie bereits vorstehend er- wähnt, ist aufgrund des zu erfolgenden Freispruches der Beschuldigten dem Pri- vatkläger für das erstinstanzliche Verfahren sowie das erste Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 3.2. Für das zweite Berufungsverfahren wurde dem Privatkläger mit Urteil des Obergerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009 eine Prozessentschädi- gung von Fr. 538.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 3/102 S. 14).

- 19 - Dieser Entscheid ist zu bestätigen und es ist Vormerk zu nehmen, dass die Ent- schädigung dem Privatkläger bereits ausbezahlt wurde. 3.3. Für das dritte Berufungsverfahren ist dem Privatkläger schliesslich man- gels Aufwendungen keine Entschädigung zuzusprechen, zumal er auch keine solche beantragt hat. Das Gericht erkennt:

1. Die Beschuldigten B._____, C._____ und E._____ sind der Vorwürfe des unbefugten Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht schuldig und werden freigesprochen.

2. Die Beschuldigte D._____ ist der Vorwürfe des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter Abs. 1 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie sämt- licher Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die den Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts SB080564 vom

24. Februar 2009 auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des ersten Berufungsverfahren von Fr. 1'581.– pro Person zuzüglich all- fälliger weiterer Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Vorladungs- und Schreibgebühren, Porti usw.; vgl. Dispositivziffer 8 des Urteils des Ober- gerichts Zürich SB080564 vom 24. Februar 2009) werden diesen zurück- erstattet. Von den Beschuldigten allenfalls für die Untersuchung bezahlte Kosten werden diesen gegen Vorlage eines Zahlungsnachweises zurücker- stattet.

- 20 -

5. Den Beschuldigten wird je eine Prozessentschädigung von Fr. 3'240.– für die anwaltliche Verteidigung während der Untersuchung, im erstinstanzli- chen Verfahren (GG060018), im ersten Berufungsverfahren (SB070043) sowie im dritten Berufungsverfahren (SB150425) zugesprochen.

6. Den Beschuldigten wird je eine Prozessentschädigung von je Fr. 538.– für die anwaltliche Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren (SB080564) zugesprochen, wobei Vormerk genommen wird, dass diese Entschädigung den Beschuldigten bereits ausbezahlt worden ist.

7. Den Beschuldigten werden je Fr. 2'200.– zzgl. Zins zu 5 % auf Fr. 1'700.– seit 5. November 2007 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 500.– seit 7. Oktober 2008 als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen.

8. Dem Privatkläger wird eine Prozessentschädigung von Fr. 538.– für die an- waltliche Vertretung im zweiten Berufungsverfahren (SB080564) zugespro- chen, wobei Vormerk genommen wird, dass diese Entschädigung bereits ausbezahlt worden ist.

9. Schriftliche Mitteilung an − den Verteidiger fünffach für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Privatkläger A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 19 bis 21 und 22A − das zentrale Inkasso des Obergerichts.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 21 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bärtsch