Sachverhalt
4.1. Allgemeines 4.1.1. Die Vorinstanz hat sich einleitend zutreffend und umfassend zu den allge- meinen Prinzipien der Sachverhaltserstellung respektive Beweiswürdigung geäussert. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab ebenso verwiesen werden, wie auf die Erwägungen der Vorinstanz zur generellen Glaub- würdigkeit der befragten Personen. Ebenso hat die Vorinstanz in Übereinstim- mung mit der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgestellt, dass der generellen Glaubwürdigkeit im Vergleich zur Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen eine lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 mit weiteren Verweisen). Mit Blick auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erübrigen sich vorab Weiterungen hierzu. 4.2. Gefährdung des Lebens / Tätlichkeit (Ziffer 1 des Antrags) 4.2.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
4. April 2014, um ca. 07.45 Uhr, den Geschädigten C._____ auf dem Perron 4 beim Bahnhof Horgen Oberdorf am Genick gepackt und ihn gegen den einfahren- den Zug gedrückt (Urk. 20 S. 2). 4.2.2. Der Beschuldigte wies den betreffenden Vorwurf sowohl in der Untersu- chung (Urk. 5/1 S. 1 ff.; Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 2 f.; Urk. 5/4 S. 13 f.; Urk. 5/5 S. 2 und Urk. 5/7 S. 2) als auch vor Vorinstanz (Prot. I. S. 11 ff.) kategorisch zu- rück und stellte sich auf den Standpunkt, nichts mit dem inkriminierten Vorfall zu tun zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zwar zu, sich zur deliktsrelevanten Zeit am Bahnhof Horgen-Oberdorf befunden zu ha- ben, im Weiteren machte er jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 156 S. 9 f. und S. 12 f.).
- 8 - 4.2.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugin D._____ konstant und im wesentli- chen widerspruchsfrei seien. Darüber hinaus würden sie mit den Aussagen von C._____ übereinstimmen, welcher ebenfalls konstant, widerspruchsfrei und über- zeugend den Tathergang geschildert habe. Diesen glaubhaften Aussagen würden die widersprüchlichen, teilweise stereotypen und unglaubhaften Depositionen des Beschuldigten gegenüber stehen. Die Summe aller Indizien und Hinweise, welche aus der Würdigung und wechselseitigen Abwägung der zur Verfügung stehenden Beweismittel habe gewonnen werden können, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie er im Antrag der Staatsan- waltschaft aufgeführt worden sei. Damit sei der Sachverhalt gemäss Antrag er- stellt (Urk. 83 S. 7 ff.). 4.2.4. Die Verteidigung beanstandete die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Be- rufungsverfahren insgesamt als unausgewogen und einseitig. So gehe die Vor- instanz bei der Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten mit den- jenigen der Zeugen, Auskunftspersonen oder Parteien fälschlicherweise davon aus, wenn die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich seien, müssten die Aussagen aller anderen Personen glaubhaft sein. Im Weiteren spreche sie den Aussagen des Geschädigten C._____ und der Zeugin D._____ Detailreichtum zu, ohne genau zu wissen, welche Details überhaupt von Relevanz seien. So habe z.B. niemand wirklich gesehen, was zum angeblichen Halten an den einfahrenden Zug geführt habe. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass die vor- handenen Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichen würden (Urk. 157 S. 2 ff.). 4.2.5. Was die Verteidigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Ihre Argu- mente sind im Prinzip dieselben, welche sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat und es kann deshalb vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Diese hat sich einlässlich und mit überzeugender Begründung mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander gesetzt (Urk. 83 S. 6 und 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 9 - 4.2.6. Entgegen des Ansicht der Verteidigung ist die vorinstanzliche Be- weiswürdigung vollständig und in jeder Hinsicht überzeugend. Gestützt auf die im Kern übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen des Geschädigten C._____ (Urk. 6/1 sowie Urk. 6/3) und der Zeugin D._____ (Urk. 6/2 sowie Urk. 6/4), welche die Vorinstanz ebenso wie die Depositionen des Beschuldigten kor- rekt zusammengefasst und wiedergegeben hat (Urk. 83 S. 7), kann kein vernünf- tiger Zweifel daran bestehen, dass es Letzterer war, der C._____ am Genick ge- packt und gegen einen einfahrenden Zug gedrückt hat. Die Zeugin D._____ ver- mochte den eigentlichen Tathergang sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eindrücklich und lebensnah zu schildern. Ebenso konnte sie den vermeintlichen Täter einwandfrei beschreiben, indem sie beispielsweise aussergewöhnliche und markante Erkennungsmerkmale wie die rot verschmierten Lippen sowie die Tarnhosen schilderte und darüber hinaus auch die schwarze Jacke des Täters, seinen dicken Bauch und den Alkoholge- ruch erwähnte. All diese stimmigen und detaillierten Beschreibungen sowie die spontane und diversifizierte Art ihrer Aussagen lassen keinen Zweifel an der Rich- tigkeit der von D._____ deponierten Schilderungen aufkommen. Dass ihre Aus- sagen mit denjenigen von C._____ im Kern kongruent sind, vervollständigt das Bild und macht deutlich, dass sich der Sachverhalt zweifelsfrei so zugetragen hat, wie ihn die Anklagebehörde unter Ziffer 1 ihres Antrages zum Gegenstand der ge- richtlichen Beurteilung machte. Dass demgegenüber die Aussagen des Beschul- digten, welcher zunächst offenkundige Unwahrheiten über seinen Aufenthaltsort zu Protokoll gab, nicht einmal ansatzweise zu überzeugen vermögen, hat die Vo- rinstanz einlässlich dargetan. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, lassen sich die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten nicht einfach mit den Fol- gen des kalten Entzuges und den Schwierigkeiten des Erinnerungsablaufs in nüchternem Zustand begründen (Urk. 157 S. 4), gibt doch der Beschuldigte selber zu Protokoll, nie Probleme mit dem Alkoholentzug gehabt zu haben (Urk. 156 S. 8 f.). Weiterführenden Aussagen machte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung – sofern er sich überhaupt äusserte – nicht. Nachdem sich die Vorderrichter eingehend mit den Aussagen des Beschuldigten auseinander ge- setzt haben und die betreffenden Erwägungen weder zu korrigieren, noch zu ver-
- 10 - vollständigen sind, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Für die rechtli- che Würdigung ist daher mit der Vorinstanz vom Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen. 4.3. Sachbeschädigung (Ziffer 3 des Antrags) 4.3.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 3 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe zwischen dem 2. und 3. Oktober 2013 an der Badenerstrasse 155 in 8004 Zürich die Seitenscheiben eines Arbeitskarrens [recte: Radbaggers] mit einem Ab- wasserdeckel eingeschlagen (Urk. 20 S. 3). 4.3.2. Der Beschuldigte wies den Vorwurf der Staatsanwaltschaft sowohl im Rahmen der Untersuchung (Urk. 5/4 S. 5 f., Urk. 5/5 S. 2 f. und Urk. 5/7 S. 3), als auch in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung (Prot. I. S. 16; Urk. 156 S. 10 f.) von sich. 4.3.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, dass die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, die daraus gewonnenen Indizien und Hinweise sowie die Übereinstimmung der DNA auf dem Tatwerkzeug (Abwasserdeckel) mit der DNA des Beschuldigten, keinen anderen Schluss zulassen würden, als eben jenen, dass der Beschuldigte die in Frage stehende Beschädigung des Arbeitskarrens [recte: Radbaggers] begangen habe (Urk. 83 S. 16 ff.). 4.3.4. Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass man sich auch hier fragen müsse, ob die vorhandenen Beweismittel ge- nügen würden, den Beschuldigten für die Tat verantwortlich zu machen. Dass die DNA-Spur erst auf den Deckel gelangen könne, wenn dieser abgehoben werde, sei eine mögliche, aber nicht die einzige Variante. Ebenfalls sei zu beachten, dass auch hier der Beschuldigte unter massivem Alkoholeinfluss gestanden sei. Dieser sei damals lebensbestimmend gewesen (Urk. 157 S. 7 f.; Prot. II S. 16 f.). 4.3.5. Auf dem als Tatwerkzeug verwendeten Abwasserdeckel konnten DNA- Spuren einer männlichen Person festgestellt werden. Die am 28. Oktober 2014
- 11 - durchgeführte Abfrage in der Eidgenössischen DNA-Datenbank ergab eine Über- einstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten A._____. Die durch das Insti- tut für Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführte Beweiswertberechnung ergab wörtlich was folgt: "Der Beweiswert des ab Kanten von Abwasserdeckel nachgewiesenen DNA-Rückstandes ist unter Verwendung von bei Weissen be- stimmten Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man Spu- rengeberschaft von A._____ annimmt, als wenn man Spurengeberschaft einer unbekannten, mit A._____ genetisch nicht verwandten männlichen Person an- nehmen würde." (Urk. 4/8 S. 2). Nachdem der Beschuldigte zunächst zu Protokoll gab, es könne gar nicht sein, dass seine Spuren auf dem Tatwerkzeug gefunden worden seien, denn er sei schon sicherlich zehn Jahre nicht mehr am Tatort an der Badenerstrasse 155 in Zürich gewesen (Urk. 5/4 S. 4 ff.), gestand er in seiner Einvernahme vom 29. Januar 2015 und anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass er sich in der fraglichen Zeit nun doch an der Badenerstrasse 155 in Zürich aufgehalten habe. Dass seine DNA auf dem Abwasserdeckel sichergestellt wor- den sei, könne er sich nur damit erklären, dass er dort einen mehrere Minuten dauernden Hustenanfall mit Auswurf gehabt habe (Urk. 5/5 S. 3; Urk. 156 S. 10 f.). Wie die Vorinstanz richtig erwog, erweisen sich die diesbezüglichen De- positionen des Beschuldigten erneut als widersprüchlich und unglaubhaft. Wenn- gleich dem Erklärungsversuch des Beschuldigten, wonach er wohl seine DNA- Spuren auf den Abwasserdeckel gehustet habe, eine gewisse Originalität nicht abgesprochen werden kann, ist dennoch zweifelsfrei festzustellen, dass diese Va- riante der Spurengeberschaft ausgeschlossen werden kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Durchmesser des sichergestellten Abwasserdeckels ledig- lich ca. 10 cm beträgt (ND 3 Urk. 1 S. 2 unten) und wohl kaum anzunehmen ist, dass der Beschuldigte – wenn denn seiner Darstellung überhaupt Glauben ge- schenkt werden könnte – während mehrerer Minuten just auf jene relativ kleine Fläche am Boden hustete, dass sein Auswurf daran haften geblieben wäre. Selbst wenn es jedoch so gewesen wäre, liesse sich damit noch nicht erklären, weshalb die DNA-Spuren an den Kanten des Deckels sichergestellt wurden. Diese sind nämlich, solange der Schachtdeckel im Strassenbelag eingelassen ist, in der Um- randung des Schachtes versenkt. Erst beim Entfernen des Schachtdeckels liegen
- 12 - die Kanten frei, sodass daran DNA- Spuren anhaften können. Nach dem Gesag- ten erweist sich Darstellung des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung und es ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 83 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) festzustellen, dass die Täterschaft des Beschuldig- ten zweifelsfrei gegeben ist. Für die rechtliche Würdigung ist vom Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen. 4.4. Sachbeschädigung (Ziffer 4 des Antrags) 4.4.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 4 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
19. Juli 2014 eine Scheibe der Tramhaltestelle Waffenplatz-/Bederstrasse ein- geschlagen (Urk. 20 S. 4). 4.4.2. Der Beschuldigte stellte den betreffenden Vorwurf vehement in Abrede (Urk. 5/4 S. 6 ff., Urk. 5/5 S. 3 f. sowie Urk. 5/7 S. 4 und Prot. I. S. 16 ff.; Urk. 156 S. 11). 4.4.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die in jeder Hinsicht überzeugenden Aussagen der Zeugin E._____ würden keinen anderen Schluss zulassen, als eben jenen, dass der Beschuldigte die in Frage stehende Sachbe- schädigung begangen habe (Urk. 83 S. 19 f.). 4.4.4. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, es sei nicht nachvoll- ziehbar, wie die Vorinstanz davon habe ausgehen können, dass die Täterschaft nachgewiesen sei. Die Zeugin E._____ habe, nachdem sie einen Knall gehört ha- be und durch zwei Fahrradfahrer auf das Geschehen bei der Tramhaltestelle aufmerksam wurde, einzig gesehen, dass der Beschuldigte eine schon beschä- digte Scheibe bearbeitet habe. Die Zeugin habe den Beschuldigten zwar be- schreiben und wiedererkennen können, dieser habe aber auch nicht bestritten, an der Haltestelle gewesen zu sein. Unbestritten seien zwei Männer an dieser Halte- stelle auffällig gewesen und es sei durchaus möglich, dass der andere Mann für die Zerstörung der Scheibe verantwortlich gewesen sei, wie dies der Beschuldigte auch ausgesagt habe (Urk. 157 S. 8 f.).
- 13 - 4.4.5. Die Vorinstanz hat die hier interessierenden Aussagen der Zeugin E._____ korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Ebenso haben die Vorderrichter in nicht zu beanstandender Art und Weise dargetan, weshalb sie die Aussagen der Zeugin für glaubhaft erachten. In überzeugender Manier schilderte die Zeugin, wie sie auf den Vorfall bei der Tramhaltestelle Waffenplatz aufmerksam wurde und wie sie in der Folge beobachten konnte, wie einer der zwei sich dort befindlichen Männer mit einem Gegenstand – mutmasslich einer Bierflasche – mehrmals ge- gen die Scheibe der Tramhaltestation schlug und anschliessend weglief. Die Zeu- gin war in der Lage eine sehr präzise Personenbeschreibung abzugeben. So be- schrieb sie den mutmasslichen Täter als ca. 50 jährigen Mann, welcher Hosen im Militärlook und keine Oberbekleidung getragen habe. Der Mann habe zudem ei- nen Hut getragen und einen Rucksack mit sich geführt (Urk. 6/7 S. 2 ff.). Aufgrund dieses offenkundig sehr detaillierten Signalements konnte die herbeigerufene Po- lizei den Beschuldigten kurze Zeit später hinter der Toilettenanlage beim Park an- treffen und ihn zwecks weiterer Abklärungen auf die Regionalwache Wiedikon verbringen (ND4 Urk. 1 S. 5). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen schlussfolgert, die Würdigung der vorhandenen Beweise lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte die in Frage stehende Sachbeschädigung begangen habe, so ist ihr darin – mit Verweis auf ihre zutreffenden Erwägungen (Urk. 83 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – vollumfänglich zuzustimmen. Daran ver- mögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Wie diese auf die Annahme kommt, der Beschuldigte habe ausgesagt, der andere Mann sei für die Zerstörung der Scheibe verantwortlich, erschliesst sich dem hiesigen Gericht nicht, lässt sich eine solche Aussage doch in keinem der sich bei den Akten be- findlichen Protokolle finden (ND4 Urk. 4; Urk. 5/4 S. 6 ff.; Urk. 5/5 S. 3 f.; Urk. 5/7 S. 4). Der Beschuldigte hat lediglich einmal davon gesprochen, dass noch eine zweite Person verhaftet worden sei und er diese entlastet habe (Prot. I S. 16 ff.). Aus dem Polizeirapport geht jedoch hervor, dass nur der Beschuldigte selbst ver- haftet wurde (ND4 Urk. 1). Für die rechtliche Würdigung ist somit vom Sachver- halt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen. 4.5. Sachbeschädigung / Sachentziehung (Ziffer 5 des Antrags)
- 14 - 4.5.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 5 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 3. Juni bis zum 3. September 2014 die an der F._____-Strasse ..., G._____, im Eigentum des Privatklägers 3 stehende Liegenschaft sowie die darin befindliche Mietwohnung und die dazugehörigen Gegenstände beschädigt, zer- stört oder entwendet (Urk. 20 S. 4 ff.). 4.5.2. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz, in der fraglichen Liegenschaft des Privatklägers 3 Mieter der Mietwohnung im
1. Stock gewesen zu sein. Er stellte jedoch in Abrede, für die Beschädigungen verantwortlich zu sein. Sinngemäss stellte er sich auf den Standpunkt, die Be- schädigungen seien von Dritten verursacht worden, denn es seien alle Türen of- fen gewesen und jedermann habe das Haus an der F._____-Strasse ... in G._____ betreten können (Urk. 5/4 S. 8 ff., Urk. 5/5 S. 4. und Urk. 5/7 S. 5 ff. so- wie Prot. I S. 18 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Be- schuldigte die ihm vorgeworfenen Taten und verweigerte weitere Aussagen (Urk. 156 S. 11 ff.). 4.5.3. Die Vorinstanz kam nach durchgeführter Beweiswürdigung zusammen- gefasst zum Schluss, dass keine unüberwindbaren Zweifel bestehen würden, dass sich die im Antrag der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Tatbestände tat- sächlich verwirklicht hätten. Der Sachverhalt sei daher erstellt (Urk. 83 S. 22). 4.5.4. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, es sei fragwürdig, die Aussagen des Privatklägers B._____ als generell glaubhaft zu bezeichnen. Dieser behaupte zwar, alles dokumentiert zu haben, jedoch seien die Fotos ohne Nach- weis auf den Ort oder den Zeitpunkt der Aufnahmen. Der Privatkläger wolle, dass der Beschuldigte eingesperrt werde. Es lasse sich darum auch nicht ausschlies- sen, dass der Privatkläger selbst oder Dritte die Beschädigungen vorgenommen hätten oder dass die Schäden vor oder nach dem Mietverhältnis mit dem Be- schuldigten oder allenfalls gar nicht in der Liegenschaft des Privatklägers ent- standen seien (Urk. 157 S. 9 f.).
- 15 - 4.5.5. Die Anklagebehörde stützt ihren Antrag auf die Aussagen des Privatklägers 3 (Urk. 6/6) sowie auf die von diesem eingereichte Fotodokumentation (ND5 Urk. 5/4) und die durch die Kantonspolizei Zürich erstellte Fotodokumentation (ND5 Urk. 5/4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, war der Beschuldigte in der fraglichen Zeit zwischen dem 3. Juni 2014 und dem 3. September 2014 Mieter der Wohnung an der F._____-Strasse ... in G._____. Nach unwiderspro- chen gebliebener Aussage des Privatklägers 3 wurde die Liegenschaft in der hier interessierenden Zeitspanne lediglich von ihm und vom Beschuldigten bewohnt, wobei der Beschuldigte die alleinige Verfügungsmacht bezüglich die von ihm ge- mietete Wohnung im 1. Stock der Liegenschaft inne hatte. Die inkriminierten Be- schädigungen respektive Entwendungen betrafen einzig die vom Beschuldigten gemietete Wohnung sowie die allgemein zugänglichen Räumlichkeiten, nicht je- doch diejenigen Gebäudeteile, welche ausschliesslich im Herrschaftsbereich des Privatklägers 3 standen. Dass mit der Vorinstanz lediglich der Beschuldigte als Urheber der inkriminierten Beschädigungen und Entwendungen in Frage kommt, liegt auch schon deshalb auf der Hand, weil dieser weder gegenüber dem Ver- mieter noch gegenüber der Polizei jemals eine der inkriminierten Beschädigun- gen/Entwendungen zur Anzeige brachte. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte, auf die einzelnen Vorfälle angesprochen, keine Angaben machte und insbesondere auch keine Erklärungen dafür vorbrachte, wie es zu den Be- schädigungen/Entwendungen gekommen ist respektive nach seiner Auffassung hätte kommen können. Dafür, dass die Darstellungen des Privatklägers 3 nicht der Wahrheit entsprechen und dieser den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Mit Verweis auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 83 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist nach dem Gesagten festzustellen, dass sich die im Antrag der Staatsanwaltschaft vorgewor- fenen Tatbestände tatsächlich verwirklicht haben. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen. 4.6. Sachbeschädigung (Ziffer 7 des Antrags)
- 16 - 4.6.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 7 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe das Törchen des Milchkastens des Gemeindehauses II in G._____ weggerissen (Urk. 20 S. 6). 4.6.2. Der Beschuldigte stellte stets in Abrede die umschriebene Beschädigung am Milchkasten des Gemeindehauses verursacht zu haben (ND 7 Urk. 5 S. 1 f.; Urk. 5/4 S. 11, Urk. 5/5 S. 4 f., Urk. 5/7 S. 4 und Prot. I S. 19 f.; Prot. II S. 12). 4.6.3. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Zeugin H._____ sei eine ältere Dame, welche nicht mehr über ihre volle Sehfähigkeit verfüge und sich in der Öffentlichkeit stets auf ihre Hunde fokussiere. Es sei deshalb möglich, dass sie nicht alles, was sie ausgeführt habe, auch genau gesehen habe und sie durch die Hunde vom geschilderten Vorfall abgelenkt gewesen sein könnte (Urk. 157 S. 10 f.). 4.6.4. Sowohl bei der Polizei, als auch im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme führte H._____ aus, sie habe sich mit ihrem Hund auf einer Wiese neben dem Gemeindehaus in G._____ befunden, als sie auf den Beschul- digten aufmerksam geworden sei. Dieser habe sich den Briefkästen genähert und sich dort an die Wand gelehnt. Er habe dann sein Bier auf die Briefkästen gestellt. Der Beschuldigte habe sich rund 15 Meter entfernt von ihr befunden, als es plötz- lich "Ratsch" gemacht habe und das Törchen auf dem Boden gelegen sei. Der Beschuldigte habe dann sein Bier genommen und sei in die Tiefgarage von der Postüberbauung G._____ gegangen. Die Zeugin schilderte aber nicht nur den ei- gentlichen Tathergang konstant und überzeugend, sondern konnte den Beschul- digten auch im Rahmen einer Wahlbildkonfrontation sofort und zweifelsfrei identi- fizieren (ND7 Urk. 6 S. 2 und Urk. 6/5 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt wiedergegeben und eine Beweiswürdigung vorgenommen, die in keiner Art und Weise zu beanstanden ist. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 83 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Behauptung der Verteidigung, die Zeugin verfüge nicht mehr über ihre volle Sehfähigkeit, liegen keine Anhaltspunk- te vor. Der Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft ist damit erstellt, wovon im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen ist.
- 17 -
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Anklagebehörde würdigte das Verhalten des Beschuldigten in ob- jektiver Hinsicht als Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 Abs.1 StGB) sowie mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Sa- chentziehung (Art. 141 StGB) (Urk. 20 S. 7). 5.2. Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde wurde durch die Ver- teidigung vor Vorinstanz nicht in Abrede gestellt (Urk. 57 sowie Prot. I. S. 23 ff.). Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens beanstandete die Verteidigung, die vorgenommene rechltiche Würdigung nur dahingehend, dass sie den ihr zugrundeliegende Sachverhalt in Frage stellte (Urk. 157 S. 11). 5.3. Die Vorinstanz hat die einzelnen Tatvorwürfe einlässlich und zutreffend un- ter die Straftatbestände der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 3-5 und 7) und der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB subsumiert. Auf deren vollständige Erwägungen kann in globo verwiesen werden (Urk. 83 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiterungen hierzu erübrigen sich.
6. Schuldfähigkeit 6.1. Gestützt auf das Sachverständigengutachten des Zentrums für Foren- sische Begutachtung vom 20. März 2015 (Urk. 9/21) kam die Vorinstanz zu- sammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte sei aufgrund seiner psychischen Störung in Verbindung mit seiner Alkoholabhängigkeit im Zeitpunkt der ihm vor- geworfenen deliktischen Handlungen nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Dementsprechend sei der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Delikte schuldunfähig und damit in An- wendung von Art. 19 Abs. 1 StGB auch nicht strafbar (Urk. 83 S. 31 ff.). 6.2. Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren äusserte sich die Verteidigung kritisch zum Gutachten des Zentrums für Forensische Begutachtung vom 20. März 2015. Namentlich stellte sie sich zusammengefasst und sinn-
- 18 - gemäss auf den Standpunkt, das Gutachten sei lediglich auf der Basis zweier Be- sprechungen mit dem Beschuldigten und der vorhandenen Akten erstellt worden. Eine derartige Begutachtung sei nicht geeignet, um die geistige Verfassung des Beschuldigten erfassen und die richtige Diagnose stellen zu können. Die Erkennt- nisse der Gutachter müssten, so die Verteidigung weiter, einer Oberbegutachtung zugeführt werden, um die mangelnden Grundlagen ausbessern zu können (Urk. 57 S. 16 f.; Urk. 147 S. 4; Urk. 157 S. 11 ff.). 6.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung weiter vor, die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten werde nicht bestritten, jedoch liege der Grund dafür in dessen Alkoholabhängigkeit. Es sei fraglich, ob der Beschuldigte allein aufgrund seiner diagnostizierten Schizophrenie die ihm zur Last gelegten Taten begangen hätte. Vom Gutachter sei ausserdem zu wenig berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Gespräche unter den Folgen des Alkoholentzugs gestanden habe (Urk. 157 S. 11 ff.; Prot. II S. 17 f.). 6.4. Was die Verteidigung mit Bezug auf das Gutachten des Zentrums für Fo- rensische Begutachtung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vorbringt, ist nicht nur unsubstantiiert sondern auch haltlos. Zwecks Begutachtung fand am
10. Dezember 2014 ein Gespräch zwischen der begutachtenden Oberärztin Frau Dr. med. I._____ und dem Beschuldigten in den Räumlichkeiten des Gefängnis- ses Limmattal statt. Aufgrund des obstruktiven Verhaltens des Beschuldigten musste dieses Gespräch nach rund 20 Minuten mehr oder weniger ergebnislos abgebrochen werden. Der Beschuldigte lehnte es kategorisch ab, an der Begut- achtung mitzuwirken. Nach einem Gespräch mit seinem Verteidiger erklärte er sich in der Folge bereit, am 22. Januar 2015 an der psychiatrischen Untersuchung teilzunehmen. Die betreffende Exploration dauerte rund 120 Minuten. Eine weite- re, gemeinsame Untersuchung mit Prof. Dr. med. J._____ am 12. Februar 2015 wurde sodann vom Beschuldigten abgelehnt (Urk. 9/21 S. 20). Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe während der Gespräche mit dem Gutachter unter Entzugssymptomen gelitten, wird durch die Aussage des Beschuldigten, der Alkoholentzug habe ihm keine Probleme bereitete, widerlegt (Urk. 156 S. 8 f.). Zudem fand die Begutachtung über vier Monate nach der Inhaftierung des Be-
- 19 - schuldigten und dem damit eingeleiteten kalten Entzug statt. Neben der psychiat- rischen Untersuchung vom 22. Januar 2015 stützt sich das Gutachten auf die Ge- richtsakten und die aktenkundigen Unterlagen der Invalidenversicherung. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, haben sich die Gutachter in ihrem 48-seitigen Gut- achten sehr einlässlich und differenziert mit den vorhanden und massgeblichen Akten sowie den eigenen Erhebungen auseinandergesetzt und ein durchwegs einleuchtendes und nachvollziehbares Krankheitsbild des Beschuldigten be- schrieben. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Erkenntnisse der Gutachter in Be- zug auf die einzelnen Tatvorwürfe korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Inwiefern die Gutachter mit Blick auf die geistige Verfassung des Beschuldigten unzutreffende Schlussfolgerungen getroffen respektive falsche Diagnosen gestellt haben sollten, ist nicht ersichtlich und wurde denn auch vom Verteidiger nicht einmal ansatzweise substantiiert dargetan. Mit der Vorinstanz ist das Gutachten als überzeugend und nachvollziehbar zu bezeichnen und es besteht nicht die ge- ringste Veranlassung die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen respektive das Gutachten – wie von der Verteidigung beantragt – durch ein Ober- gutachten überprüfen zu lassen. Vielmehr kann auf die gutachterlichen Erkennt- nisse vollumfänglich abgestellt werden, weshalb in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz festzustellen ist, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen delikti- schen Handlungen aufgrund seiner psychischen Störung und der festgestellten Alkoholabhängigkeit in einem geistigen Zustand beging, welcher es ihm nicht er- laubte, das Unrecht seiner Taten einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu han- deln. Der Beschuldigte war mit anderen Worten schuldunfähig und damit nicht strafbar. III. Massnahme 6.5. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters [recte: der Gutachter] die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme gegeben seien. Es bestünden keinerlei triftige Gründe, die ein Abweichen von den gutachterlichen Empfehlungen rechtfertigen würden. Dementsprechend sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen (Urk. 83 S. 31 ff.).
- 20 - 6.6. Die Verteidigung brachte hierzu im Berufungsverfahren vor, es werde im Verlaufsbericht vom 8. April 2016 nicht erwähnt, dass der Beschuldigte auch ohne Medikamente eine positive Entwicklung erreicht habe. Dies werde ignoriert. Der Beschuldigte sei abstinent und von ihm gehe keine Gefahr für sich selber oder Dritte aus, gehe er doch Gefahrensituationen in der Klinik bewusst aus dem Weg. Laut Verlaufsbericht sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB ohne medikamen- töse Behandlung nicht durchführbar. Dies erwecke den Eindruck, also wolle man den Beschuldigten um jeden Preis mit Medikamenten behandeln. Auch werde dem Beschuldigten ohne Grundlagen eine Missbrauch von Benzodiazepinen un- terstellt. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die bisher angeordne- ten Massnahme sei zu überdenken bzw. neu zu beurteilen. So sei zum Beispiel auch eine Abstinenzkontrolle durch den Hausarzt durchführbar und möglich (Urk. 157 S. 13 ff.; Prot. II S. 18 ff.). 6.7. Die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der Anordnung der stationären Massnahme sind vollständig und überzeugend. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Insbesondere, da sich vorliegend gemäss dem Verlaufsbericht der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau vom 8. April 2016 hinsichtlich medizinischer Diagnose und Massnahme- bedürftigkeit des Beschuldigten nichts geändert hat (Urk. 152). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Be- gutachtung nicht mit dem gezeigten Verhalten des Beschuldigten korrespondierte. Es kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichter verwiesen werden (Urk. 83 S. 31 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist bezüglich allfälliger erneuter Straffälligkeit des Beschuldigten eben nicht der Alkoholmissbrauch das zentrale Problem, sondern die unbehan- delte Schizophrenie (Urk. 9/21 S. 41) und der Rat an ihren Mandanten, weiterhin eine Behandlung zu verweigern, ist sicher nicht im Interesse des Beschuldigten (Prot. II S. 21). Der Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Verteidigung, dem Beschuldigten werde ohne Anhaltspunkte eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen unterstellt, aktenwiderig ist. So wurde der Beschuldigte einerseits anlässlich seiner Verhaftung positiv auf Benzodiazepine getestet (Urk. 7/7), andererseits hat der Beschuldigte selbst zugegeben, gegen
- 21 - die Entzugserscheinungen Temesta – welches in die Wirkstoffgruppe der Ben- zodiazepine gehört – konsumiert zu haben (Urk. 5/2 S. 6). 6.8. Der Beschuldigte hat heute wiederum erklärt, dass er sich auch in Zukunft weigern werde, Medikamente zur Behandlung der Schizophrenie einzunehmen (Prot. II S. 4/5). Zwar hat das Obergericht, II. Zivilkammer, in seinem Urteil vom
1. Februar 2016 festgehalten, dass eine Zwangsmedikation nicht zulässig sei. Geprüft hat das Obergericht die Zwangsmedikation indessen alleine unter dem Gesichtspunkt des Zürcherischen Patientinnen- und Patientengesetzes (PatientenG): Aktuell bedürfte der Beschuldigte keiner persönlichen Fürsorge, wie dies in Art. 26 Abs. 2 lit. a PatientenG vorausgesetzt werde. Ausdrücklich hat die II. ZK des Obergericht indessen darauf hingewiesen, dass es möglich wäre, dass der Strafrichter im Falle einer Verurteilung gestützt auf das Gutachten, welches bereits Zwangsmedikation erwähne, eine solche in seinem Entscheid vorsehe. So hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung Art. 59 StGB als aus- reichende gesetzliche Grundlage für ärztliche Zwangsmassnahmen mithin auch für die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka bezeichnet (BGE 130 IV 49; BGE 127 IV 154). Steht wie hier bereits zum Zeitpunkt des Urteils in der Hauptsache fest, dass eine Zwangsbehandlung erforderlich ist, hat sich das zu- ständige Gericht zumindest in den Erwägungen darüber auszulassen (BSK - StGB, 3. A., Heer, Art. 59 N 88). Es sei hiermit mit aller Deutlichkeit ange- merkt, dass der Beschuldigte dringend einer Pharmakotherapie bedarf, welche notfalls zwangsweise durchzusetzen sein wird. 6.9. Der Beschuldigte ist insgesamt nach wie vor massnahmebedürftig und ohne eine adäquate Behandlung besteht ein erhebliches Rückfallrisiko (Urk. 9/21 S. 44 ff.). Da auch weiterhin keine triftigen Gründe ersichtlich sind, welche eine Abweichung von den gutachterlichen Empfehlungen rechtfertigen würden, ist, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Es ist sodann vorzumerken, dass sich der Beschuldigte seit dem 31. März 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
- 22 - IV. Kosten- und Entschädigung
7. Kosten des Berufungsverfahrens 7.1. Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig er- scheint (Art. 419 StPO). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessen- abwägung voraus. Die Kostenauflage darf nur bei guten wirtschaftlichen Ver- hältnissen der beschuldigten Person erfolgen und auch nur dann, wenn deshalb die Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheinen würde. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, desto eher kommt ei- ne Billigkeitshaftung in Frage (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 419 N 1). 7.2. Der Beschuldigte ist IV-Rentner und verfügt über ein sehr bescheidenes Renteneinkommen und kein Vermögen (Urk. 5/4 S. 2). Angesichts dieser finanzi- ellen Verhältnisse - welche sich in absehbarer Zeit auch nicht verbessern werden
- rechtfertigt es sich nicht, dem schuldunfähigen Beschuldigten Kosten aufzuerle- gen. In Anwendung von Art. 419 StPO (argumentum e contrario) sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3. Mit Honorarnote vom 11. April 2016 machte der Verteidiger für das Be- rufungsverfahren einen Aufwand von 36.8 Stunden und somit insgesamt Fr. 8'979.– (inklusive Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 155). 7.4. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich – ebenso wie die Entschädigung eines erbetenen Verteidigers – grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwalts- gebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 und § 23 Abs. 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des
- 23 - Kollegialgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). 7.5. Das von der Verteidigung geltend gemachte Honorar ist als zu hoch einzu- stufen. Die Vergütung eines amtlichen Verteidigers richtet sich in einem Fall wie dem Vorliegenden im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich – wie unter Ziffer 7.4. dargetan – nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach pauschalen Ansätzen. Un- ter Berücksichtigung des Umfangs des Falles erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 7'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. 7.6. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit pauschal auf Fr. 7'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. 7.7. Die Kosten für die amtlich Verteidigung sind unter Verweis auf die zuvor unter Ziffer 7.2 gemachten Erwägungen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Sachbeschädigung betreffend Dossier-Nr. 2 nicht erfüllt hat. 3.-4. (…).
5. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1-4 werden abgewiesen.
- 24 -
6. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 3 werden abgewiesen.
7. Auf die Anträge 3-5 des Privatklägers 3 wird nicht eingetreten.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'450.00 Auslagen Gutachten Fr. 96.00 Auslagen MIG Fr. 166.85 Auslagen Gutachten Fr. 2'236.65 Auslagen Gutachten Fr. 1'710.00 Auslagen Gutachten Fr. 70.00 Entschädigung Zeuge Fr. 25'999.00 Kosten amtliche Verteidigung Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 25'999.– (inkl. 8 % MwSt) entschädigt.
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (63 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 83 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Mit Urteil der III. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juni 2015 erging das eingangs wiedergegebene Erkenntnis. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 1. Juli 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 70). Das begründete Urteil wurde dem amt- lichen Verteidiger des Beschuldigten in der Folge am 1. September 2015 zuge-
- 5 - stellt (Urk. 80/1), woraufhin dieser mit Eingabe vom 21. September 2015 frist- gerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 84).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2015 wurde der Anklage- behörde sowie den diversen Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 88). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 teilte die Anklagebehörde mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 90). Der Privatkläger B._____ liess so- wohl der Vorinstanz als auch der hiesigen Kammer diverse Schreiben zukommen, welche er teilweise als "Berufung" respektive "Anschlussberufung" bezeichnete (Urk. 61, Urk. 94, Urk. 110, Urk. 105). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel trat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 schliesslich auf die (vermeintliche) Berufung und Anschlussberufung des Privatklägers B._____ nicht ein, wobei die Kosten des betreffenden Beschlusses auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 115).
E. 1.4 Am 11. April 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Privatkläger B._____ erschienen sind (Prot. II. S. 12).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 In seiner Berufungserklärung vom 21. September 2015 liess der Beschul- digte die Ziffern 1 (Feststellung der erfüllten Tatbestände), 3 (Absehen von einer Strafe infolge Schuldunfähigkeit) und 4 (Anordnung einer stationären Mass- nahme) anfechten (Urk. 83).
E. 2.2 Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten nicht angefochten: − Dispositiv Ziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss ND 2), − Dispositiv Ziffer 5 (Abweisung der Schadenersatzbegehren der Privat- kläger 1 bis 4),
- 6 - − Dispositiv Ziffer 6 (Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privat- kläger 1 bis 3), − Dispositiv Ziffer 7 (Nichteintreten auf die Anträge 3 bis 5 des Privat- klägers 3) sowie − Dispositiv Ziffern 8 und 9 (Kostenregelung) und − Dispositiv Ziffer 10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). All diese Regelungen sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
E. 2.3 Im übrigen Umfang wurde das vorinstanzliche Urteil angefochten und steht damit im Rahmen des Berufungsverfahrens zwecks Überprüfung zur Disposition.
E. 3 Beweisanträge
E. 3.1 Mit Eingabe vom 7. April 2016 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, es sei der Beschuldigte erneut psychiatrisch zu begutachten bzw. das erstelle Gutachten vom 26. März 2015 sei einer Oberbegutachtung zu unterziehen. Weiter seien die Akten aus dem Verfahren PA150040 des Obergerichts Zürich beizu- ziehen und es sei ein Führungsbericht über den Beschuldigten bei der Klinik Rheinau einzuholen (Urk. 147).
E. 3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der amtliche Verteidiger, da sich der Entscheid aus dem Verfahren PA150040 bei den Akten befinde (Urk. 146) und auch der verlangte Führungsbericht eingegangen sei (Urk. 152), halte er nur noch am gestellten Beweisantrag einer Oberbegutachtung bzw. eines Ergänzungsgutachtens fest (Prot. II S. 14).
E. 3.3 Aus Gründen der Übersichtlichkeit rechtfertigt es sich, auf den verbleiben- den Beweisantrag der Verteidigung nachfolgend unter Ziffer 6.4. im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen.
- 7 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
E. 4 April 2014, um ca. 07.45 Uhr, den Geschädigten C._____ auf dem Perron 4 beim Bahnhof Horgen Oberdorf am Genick gepackt und ihn gegen den einfahren- den Zug gedrückt (Urk. 20 S. 2).
E. 4.1 Allgemeines
E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat sich einleitend zutreffend und umfassend zu den allge- meinen Prinzipien der Sachverhaltserstellung respektive Beweiswürdigung geäussert. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab ebenso verwiesen werden, wie auf die Erwägungen der Vorinstanz zur generellen Glaub- würdigkeit der befragten Personen. Ebenso hat die Vorinstanz in Übereinstim- mung mit der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgestellt, dass der generellen Glaubwürdigkeit im Vergleich zur Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen eine lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 mit weiteren Verweisen). Mit Blick auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erübrigen sich vorab Weiterungen hierzu.
E. 4.2 Gefährdung des Lebens / Tätlichkeit (Ziffer 1 des Antrags)
E. 4.2.1 Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
E. 4.2.2 Der Beschuldigte wies den betreffenden Vorwurf sowohl in der Untersu- chung (Urk. 5/1 S. 1 ff.; Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 2 f.; Urk. 5/4 S. 13 f.; Urk. 5/5 S. 2 und Urk. 5/7 S. 2) als auch vor Vorinstanz (Prot. I. S. 11 ff.) kategorisch zu- rück und stellte sich auf den Standpunkt, nichts mit dem inkriminierten Vorfall zu tun zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zwar zu, sich zur deliktsrelevanten Zeit am Bahnhof Horgen-Oberdorf befunden zu ha- ben, im Weiteren machte er jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 156 S. 9 f. und S. 12 f.).
- 8 -
E. 4.2.3 Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugin D._____ konstant und im wesentli- chen widerspruchsfrei seien. Darüber hinaus würden sie mit den Aussagen von C._____ übereinstimmen, welcher ebenfalls konstant, widerspruchsfrei und über- zeugend den Tathergang geschildert habe. Diesen glaubhaften Aussagen würden die widersprüchlichen, teilweise stereotypen und unglaubhaften Depositionen des Beschuldigten gegenüber stehen. Die Summe aller Indizien und Hinweise, welche aus der Würdigung und wechselseitigen Abwägung der zur Verfügung stehenden Beweismittel habe gewonnen werden können, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie er im Antrag der Staatsan- waltschaft aufgeführt worden sei. Damit sei der Sachverhalt gemäss Antrag er- stellt (Urk. 83 S. 7 ff.).
E. 4.2.4 Die Verteidigung beanstandete die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Be- rufungsverfahren insgesamt als unausgewogen und einseitig. So gehe die Vor- instanz bei der Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten mit den- jenigen der Zeugen, Auskunftspersonen oder Parteien fälschlicherweise davon aus, wenn die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich seien, müssten die Aussagen aller anderen Personen glaubhaft sein. Im Weiteren spreche sie den Aussagen des Geschädigten C._____ und der Zeugin D._____ Detailreichtum zu, ohne genau zu wissen, welche Details überhaupt von Relevanz seien. So habe z.B. niemand wirklich gesehen, was zum angeblichen Halten an den einfahrenden Zug geführt habe. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass die vor- handenen Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichen würden (Urk. 157 S. 2 ff.).
E. 4.2.5 Was die Verteidigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Ihre Argu- mente sind im Prinzip dieselben, welche sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat und es kann deshalb vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Diese hat sich einlässlich und mit überzeugender Begründung mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander gesetzt (Urk. 83 S. 6 und 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 9 -
E. 4.2.6 Entgegen des Ansicht der Verteidigung ist die vorinstanzliche Be- weiswürdigung vollständig und in jeder Hinsicht überzeugend. Gestützt auf die im Kern übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen des Geschädigten C._____ (Urk. 6/1 sowie Urk. 6/3) und der Zeugin D._____ (Urk. 6/2 sowie Urk. 6/4), welche die Vorinstanz ebenso wie die Depositionen des Beschuldigten kor- rekt zusammengefasst und wiedergegeben hat (Urk. 83 S. 7), kann kein vernünf- tiger Zweifel daran bestehen, dass es Letzterer war, der C._____ am Genick ge- packt und gegen einen einfahrenden Zug gedrückt hat. Die Zeugin D._____ ver- mochte den eigentlichen Tathergang sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eindrücklich und lebensnah zu schildern. Ebenso konnte sie den vermeintlichen Täter einwandfrei beschreiben, indem sie beispielsweise aussergewöhnliche und markante Erkennungsmerkmale wie die rot verschmierten Lippen sowie die Tarnhosen schilderte und darüber hinaus auch die schwarze Jacke des Täters, seinen dicken Bauch und den Alkoholge- ruch erwähnte. All diese stimmigen und detaillierten Beschreibungen sowie die spontane und diversifizierte Art ihrer Aussagen lassen keinen Zweifel an der Rich- tigkeit der von D._____ deponierten Schilderungen aufkommen. Dass ihre Aus- sagen mit denjenigen von C._____ im Kern kongruent sind, vervollständigt das Bild und macht deutlich, dass sich der Sachverhalt zweifelsfrei so zugetragen hat, wie ihn die Anklagebehörde unter Ziffer 1 ihres Antrages zum Gegenstand der ge- richtlichen Beurteilung machte. Dass demgegenüber die Aussagen des Beschul- digten, welcher zunächst offenkundige Unwahrheiten über seinen Aufenthaltsort zu Protokoll gab, nicht einmal ansatzweise zu überzeugen vermögen, hat die Vo- rinstanz einlässlich dargetan. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, lassen sich die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten nicht einfach mit den Fol- gen des kalten Entzuges und den Schwierigkeiten des Erinnerungsablaufs in nüchternem Zustand begründen (Urk. 157 S. 4), gibt doch der Beschuldigte selber zu Protokoll, nie Probleme mit dem Alkoholentzug gehabt zu haben (Urk. 156 S. 8 f.). Weiterführenden Aussagen machte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung – sofern er sich überhaupt äusserte – nicht. Nachdem sich die Vorderrichter eingehend mit den Aussagen des Beschuldigten auseinander ge- setzt haben und die betreffenden Erwägungen weder zu korrigieren, noch zu ver-
- 10 - vollständigen sind, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Für die rechtli- che Würdigung ist daher mit der Vorinstanz vom Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen.
E. 4.3 Sachbeschädigung (Ziffer 3 des Antrags)
E. 4.3.1 Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 3 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe zwischen dem 2. und 3. Oktober 2013 an der Badenerstrasse 155 in 8004 Zürich die Seitenscheiben eines Arbeitskarrens [recte: Radbaggers] mit einem Ab- wasserdeckel eingeschlagen (Urk. 20 S. 3).
E. 4.3.2 Der Beschuldigte wies den Vorwurf der Staatsanwaltschaft sowohl im Rahmen der Untersuchung (Urk. 5/4 S. 5 f., Urk. 5/5 S. 2 f. und Urk. 5/7 S. 3), als auch in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung (Prot. I. S. 16; Urk. 156 S. 10 f.) von sich.
E. 4.3.3 Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, dass die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, die daraus gewonnenen Indizien und Hinweise sowie die Übereinstimmung der DNA auf dem Tatwerkzeug (Abwasserdeckel) mit der DNA des Beschuldigten, keinen anderen Schluss zulassen würden, als eben jenen, dass der Beschuldigte die in Frage stehende Beschädigung des Arbeitskarrens [recte: Radbaggers] begangen habe (Urk. 83 S. 16 ff.).
E. 4.3.4 Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass man sich auch hier fragen müsse, ob die vorhandenen Beweismittel ge- nügen würden, den Beschuldigten für die Tat verantwortlich zu machen. Dass die DNA-Spur erst auf den Deckel gelangen könne, wenn dieser abgehoben werde, sei eine mögliche, aber nicht die einzige Variante. Ebenfalls sei zu beachten, dass auch hier der Beschuldigte unter massivem Alkoholeinfluss gestanden sei. Dieser sei damals lebensbestimmend gewesen (Urk. 157 S. 7 f.; Prot. II S. 16 f.).
E. 4.3.5 Auf dem als Tatwerkzeug verwendeten Abwasserdeckel konnten DNA- Spuren einer männlichen Person festgestellt werden. Die am 28. Oktober 2014
- 11 - durchgeführte Abfrage in der Eidgenössischen DNA-Datenbank ergab eine Über- einstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten A._____. Die durch das Insti- tut für Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführte Beweiswertberechnung ergab wörtlich was folgt: "Der Beweiswert des ab Kanten von Abwasserdeckel nachgewiesenen DNA-Rückstandes ist unter Verwendung von bei Weissen be- stimmten Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man Spu- rengeberschaft von A._____ annimmt, als wenn man Spurengeberschaft einer unbekannten, mit A._____ genetisch nicht verwandten männlichen Person an- nehmen würde." (Urk. 4/8 S. 2). Nachdem der Beschuldigte zunächst zu Protokoll gab, es könne gar nicht sein, dass seine Spuren auf dem Tatwerkzeug gefunden worden seien, denn er sei schon sicherlich zehn Jahre nicht mehr am Tatort an der Badenerstrasse 155 in Zürich gewesen (Urk. 5/4 S. 4 ff.), gestand er in seiner Einvernahme vom 29. Januar 2015 und anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass er sich in der fraglichen Zeit nun doch an der Badenerstrasse 155 in Zürich aufgehalten habe. Dass seine DNA auf dem Abwasserdeckel sichergestellt wor- den sei, könne er sich nur damit erklären, dass er dort einen mehrere Minuten dauernden Hustenanfall mit Auswurf gehabt habe (Urk. 5/5 S. 3; Urk. 156 S. 10 f.). Wie die Vorinstanz richtig erwog, erweisen sich die diesbezüglichen De- positionen des Beschuldigten erneut als widersprüchlich und unglaubhaft. Wenn- gleich dem Erklärungsversuch des Beschuldigten, wonach er wohl seine DNA- Spuren auf den Abwasserdeckel gehustet habe, eine gewisse Originalität nicht abgesprochen werden kann, ist dennoch zweifelsfrei festzustellen, dass diese Va- riante der Spurengeberschaft ausgeschlossen werden kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Durchmesser des sichergestellten Abwasserdeckels ledig- lich ca. 10 cm beträgt (ND 3 Urk. 1 S. 2 unten) und wohl kaum anzunehmen ist, dass der Beschuldigte – wenn denn seiner Darstellung überhaupt Glauben ge- schenkt werden könnte – während mehrerer Minuten just auf jene relativ kleine Fläche am Boden hustete, dass sein Auswurf daran haften geblieben wäre. Selbst wenn es jedoch so gewesen wäre, liesse sich damit noch nicht erklären, weshalb die DNA-Spuren an den Kanten des Deckels sichergestellt wurden. Diese sind nämlich, solange der Schachtdeckel im Strassenbelag eingelassen ist, in der Um- randung des Schachtes versenkt. Erst beim Entfernen des Schachtdeckels liegen
- 12 - die Kanten frei, sodass daran DNA- Spuren anhaften können. Nach dem Gesag- ten erweist sich Darstellung des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung und es ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 83 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) festzustellen, dass die Täterschaft des Beschuldig- ten zweifelsfrei gegeben ist. Für die rechtliche Würdigung ist vom Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen.
E. 4.4 Sachbeschädigung (Ziffer 4 des Antrags)
E. 4.4.1 Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 4 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
19. Juli 2014 eine Scheibe der Tramhaltestelle Waffenplatz-/Bederstrasse ein- geschlagen (Urk. 20 S. 4).
E. 4.4.2 Der Beschuldigte stellte den betreffenden Vorwurf vehement in Abrede (Urk. 5/4 S. 6 ff., Urk. 5/5 S. 3 f. sowie Urk. 5/7 S. 4 und Prot. I. S. 16 ff.; Urk. 156 S. 11).
E. 4.4.3 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die in jeder Hinsicht überzeugenden Aussagen der Zeugin E._____ würden keinen anderen Schluss zulassen, als eben jenen, dass der Beschuldigte die in Frage stehende Sachbe- schädigung begangen habe (Urk. 83 S. 19 f.).
E. 4.4.4 Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, es sei nicht nachvoll- ziehbar, wie die Vorinstanz davon habe ausgehen können, dass die Täterschaft nachgewiesen sei. Die Zeugin E._____ habe, nachdem sie einen Knall gehört ha- be und durch zwei Fahrradfahrer auf das Geschehen bei der Tramhaltestelle aufmerksam wurde, einzig gesehen, dass der Beschuldigte eine schon beschä- digte Scheibe bearbeitet habe. Die Zeugin habe den Beschuldigten zwar be- schreiben und wiedererkennen können, dieser habe aber auch nicht bestritten, an der Haltestelle gewesen zu sein. Unbestritten seien zwei Männer an dieser Halte- stelle auffällig gewesen und es sei durchaus möglich, dass der andere Mann für die Zerstörung der Scheibe verantwortlich gewesen sei, wie dies der Beschuldigte auch ausgesagt habe (Urk. 157 S. 8 f.).
- 13 -
E. 4.4.5 Die Vorinstanz hat die hier interessierenden Aussagen der Zeugin E._____ korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Ebenso haben die Vorderrichter in nicht zu beanstandender Art und Weise dargetan, weshalb sie die Aussagen der Zeugin für glaubhaft erachten. In überzeugender Manier schilderte die Zeugin, wie sie auf den Vorfall bei der Tramhaltestelle Waffenplatz aufmerksam wurde und wie sie in der Folge beobachten konnte, wie einer der zwei sich dort befindlichen Männer mit einem Gegenstand – mutmasslich einer Bierflasche – mehrmals ge- gen die Scheibe der Tramhaltestation schlug und anschliessend weglief. Die Zeu- gin war in der Lage eine sehr präzise Personenbeschreibung abzugeben. So be- schrieb sie den mutmasslichen Täter als ca. 50 jährigen Mann, welcher Hosen im Militärlook und keine Oberbekleidung getragen habe. Der Mann habe zudem ei- nen Hut getragen und einen Rucksack mit sich geführt (Urk. 6/7 S. 2 ff.). Aufgrund dieses offenkundig sehr detaillierten Signalements konnte die herbeigerufene Po- lizei den Beschuldigten kurze Zeit später hinter der Toilettenanlage beim Park an- treffen und ihn zwecks weiterer Abklärungen auf die Regionalwache Wiedikon verbringen (ND4 Urk. 1 S. 5). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen schlussfolgert, die Würdigung der vorhandenen Beweise lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte die in Frage stehende Sachbeschädigung begangen habe, so ist ihr darin – mit Verweis auf ihre zutreffenden Erwägungen (Urk. 83 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – vollumfänglich zuzustimmen. Daran ver- mögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Wie diese auf die Annahme kommt, der Beschuldigte habe ausgesagt, der andere Mann sei für die Zerstörung der Scheibe verantwortlich, erschliesst sich dem hiesigen Gericht nicht, lässt sich eine solche Aussage doch in keinem der sich bei den Akten be- findlichen Protokolle finden (ND4 Urk. 4; Urk. 5/4 S. 6 ff.; Urk. 5/5 S. 3 f.; Urk. 5/7 S. 4). Der Beschuldigte hat lediglich einmal davon gesprochen, dass noch eine zweite Person verhaftet worden sei und er diese entlastet habe (Prot. I S. 16 ff.). Aus dem Polizeirapport geht jedoch hervor, dass nur der Beschuldigte selbst ver- haftet wurde (ND4 Urk. 1). Für die rechtliche Würdigung ist somit vom Sachver- halt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen.
E. 4.5 Sachbeschädigung / Sachentziehung (Ziffer 5 des Antrags)
- 14 -
E. 4.5.1 Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 5 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 3. Juni bis zum 3. September 2014 die an der F._____-Strasse ..., G._____, im Eigentum des Privatklägers 3 stehende Liegenschaft sowie die darin befindliche Mietwohnung und die dazugehörigen Gegenstände beschädigt, zer- stört oder entwendet (Urk. 20 S. 4 ff.).
E. 4.5.2 Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz, in der fraglichen Liegenschaft des Privatklägers 3 Mieter der Mietwohnung im
1. Stock gewesen zu sein. Er stellte jedoch in Abrede, für die Beschädigungen verantwortlich zu sein. Sinngemäss stellte er sich auf den Standpunkt, die Be- schädigungen seien von Dritten verursacht worden, denn es seien alle Türen of- fen gewesen und jedermann habe das Haus an der F._____-Strasse ... in G._____ betreten können (Urk. 5/4 S. 8 ff., Urk. 5/5 S. 4. und Urk. 5/7 S. 5 ff. so- wie Prot. I S. 18 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Be- schuldigte die ihm vorgeworfenen Taten und verweigerte weitere Aussagen (Urk. 156 S. 11 ff.).
E. 4.5.3 Die Vorinstanz kam nach durchgeführter Beweiswürdigung zusammen- gefasst zum Schluss, dass keine unüberwindbaren Zweifel bestehen würden, dass sich die im Antrag der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Tatbestände tat- sächlich verwirklicht hätten. Der Sachverhalt sei daher erstellt (Urk. 83 S. 22).
E. 4.5.4 Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, es sei fragwürdig, die Aussagen des Privatklägers B._____ als generell glaubhaft zu bezeichnen. Dieser behaupte zwar, alles dokumentiert zu haben, jedoch seien die Fotos ohne Nach- weis auf den Ort oder den Zeitpunkt der Aufnahmen. Der Privatkläger wolle, dass der Beschuldigte eingesperrt werde. Es lasse sich darum auch nicht ausschlies- sen, dass der Privatkläger selbst oder Dritte die Beschädigungen vorgenommen hätten oder dass die Schäden vor oder nach dem Mietverhältnis mit dem Be- schuldigten oder allenfalls gar nicht in der Liegenschaft des Privatklägers ent- standen seien (Urk. 157 S. 9 f.).
- 15 -
E. 4.5.5 Die Anklagebehörde stützt ihren Antrag auf die Aussagen des Privatklägers 3 (Urk. 6/6) sowie auf die von diesem eingereichte Fotodokumentation (ND5 Urk. 5/4) und die durch die Kantonspolizei Zürich erstellte Fotodokumentation (ND5 Urk. 5/4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, war der Beschuldigte in der fraglichen Zeit zwischen dem 3. Juni 2014 und dem 3. September 2014 Mieter der Wohnung an der F._____-Strasse ... in G._____. Nach unwiderspro- chen gebliebener Aussage des Privatklägers 3 wurde die Liegenschaft in der hier interessierenden Zeitspanne lediglich von ihm und vom Beschuldigten bewohnt, wobei der Beschuldigte die alleinige Verfügungsmacht bezüglich die von ihm ge- mietete Wohnung im 1. Stock der Liegenschaft inne hatte. Die inkriminierten Be- schädigungen respektive Entwendungen betrafen einzig die vom Beschuldigten gemietete Wohnung sowie die allgemein zugänglichen Räumlichkeiten, nicht je- doch diejenigen Gebäudeteile, welche ausschliesslich im Herrschaftsbereich des Privatklägers 3 standen. Dass mit der Vorinstanz lediglich der Beschuldigte als Urheber der inkriminierten Beschädigungen und Entwendungen in Frage kommt, liegt auch schon deshalb auf der Hand, weil dieser weder gegenüber dem Ver- mieter noch gegenüber der Polizei jemals eine der inkriminierten Beschädigun- gen/Entwendungen zur Anzeige brachte. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte, auf die einzelnen Vorfälle angesprochen, keine Angaben machte und insbesondere auch keine Erklärungen dafür vorbrachte, wie es zu den Be- schädigungen/Entwendungen gekommen ist respektive nach seiner Auffassung hätte kommen können. Dafür, dass die Darstellungen des Privatklägers 3 nicht der Wahrheit entsprechen und dieser den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Mit Verweis auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 83 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist nach dem Gesagten festzustellen, dass sich die im Antrag der Staatsanwaltschaft vorgewor- fenen Tatbestände tatsächlich verwirklicht haben. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen.
E. 4.6 Sachbeschädigung (Ziffer 7 des Antrags)
- 16 -
E. 4.6.1 Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 7 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe das Törchen des Milchkastens des Gemeindehauses II in G._____ weggerissen (Urk. 20 S. 6).
E. 4.6.2 Der Beschuldigte stellte stets in Abrede die umschriebene Beschädigung am Milchkasten des Gemeindehauses verursacht zu haben (ND 7 Urk. 5 S. 1 f.; Urk. 5/4 S. 11, Urk. 5/5 S. 4 f., Urk. 5/7 S. 4 und Prot. I S. 19 f.; Prot. II S. 12).
E. 4.6.3 Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Zeugin H._____ sei eine ältere Dame, welche nicht mehr über ihre volle Sehfähigkeit verfüge und sich in der Öffentlichkeit stets auf ihre Hunde fokussiere. Es sei deshalb möglich, dass sie nicht alles, was sie ausgeführt habe, auch genau gesehen habe und sie durch die Hunde vom geschilderten Vorfall abgelenkt gewesen sein könnte (Urk. 157 S. 10 f.).
E. 4.6.4 Sowohl bei der Polizei, als auch im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme führte H._____ aus, sie habe sich mit ihrem Hund auf einer Wiese neben dem Gemeindehaus in G._____ befunden, als sie auf den Beschul- digten aufmerksam geworden sei. Dieser habe sich den Briefkästen genähert und sich dort an die Wand gelehnt. Er habe dann sein Bier auf die Briefkästen gestellt. Der Beschuldigte habe sich rund 15 Meter entfernt von ihr befunden, als es plötz- lich "Ratsch" gemacht habe und das Törchen auf dem Boden gelegen sei. Der Beschuldigte habe dann sein Bier genommen und sei in die Tiefgarage von der Postüberbauung G._____ gegangen. Die Zeugin schilderte aber nicht nur den ei- gentlichen Tathergang konstant und überzeugend, sondern konnte den Beschul- digten auch im Rahmen einer Wahlbildkonfrontation sofort und zweifelsfrei identi- fizieren (ND7 Urk. 6 S. 2 und Urk. 6/5 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt wiedergegeben und eine Beweiswürdigung vorgenommen, die in keiner Art und Weise zu beanstanden ist. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 83 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Behauptung der Verteidigung, die Zeugin verfüge nicht mehr über ihre volle Sehfähigkeit, liegen keine Anhaltspunk- te vor. Der Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft ist damit erstellt, wovon im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen ist.
- 17 -
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Die Anklagebehörde würdigte das Verhalten des Beschuldigten in ob- jektiver Hinsicht als Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 Abs.1 StGB) sowie mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Sa- chentziehung (Art. 141 StGB) (Urk. 20 S. 7).
E. 5.2 Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde wurde durch die Ver- teidigung vor Vorinstanz nicht in Abrede gestellt (Urk. 57 sowie Prot. I. S. 23 ff.). Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens beanstandete die Verteidigung, die vorgenommene rechltiche Würdigung nur dahingehend, dass sie den ihr zugrundeliegende Sachverhalt in Frage stellte (Urk. 157 S. 11).
E. 5.3 Die Vorinstanz hat die einzelnen Tatvorwürfe einlässlich und zutreffend un- ter die Straftatbestände der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 3-5 und 7) und der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB subsumiert. Auf deren vollständige Erwägungen kann in globo verwiesen werden (Urk. 83 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiterungen hierzu erübrigen sich.
E. 6 Schuldfähigkeit
E. 6.1 Gestützt auf das Sachverständigengutachten des Zentrums für Foren- sische Begutachtung vom 20. März 2015 (Urk. 9/21) kam die Vorinstanz zu- sammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte sei aufgrund seiner psychischen Störung in Verbindung mit seiner Alkoholabhängigkeit im Zeitpunkt der ihm vor- geworfenen deliktischen Handlungen nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Dementsprechend sei der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Delikte schuldunfähig und damit in An- wendung von Art. 19 Abs. 1 StGB auch nicht strafbar (Urk. 83 S. 31 ff.).
E. 6.2 Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren äusserte sich die Verteidigung kritisch zum Gutachten des Zentrums für Forensische Begutachtung vom 20. März 2015. Namentlich stellte sie sich zusammengefasst und sinn-
- 18 - gemäss auf den Standpunkt, das Gutachten sei lediglich auf der Basis zweier Be- sprechungen mit dem Beschuldigten und der vorhandenen Akten erstellt worden. Eine derartige Begutachtung sei nicht geeignet, um die geistige Verfassung des Beschuldigten erfassen und die richtige Diagnose stellen zu können. Die Erkennt- nisse der Gutachter müssten, so die Verteidigung weiter, einer Oberbegutachtung zugeführt werden, um die mangelnden Grundlagen ausbessern zu können (Urk. 57 S. 16 f.; Urk. 147 S. 4; Urk. 157 S. 11 ff.).
E. 6.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung weiter vor, die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten werde nicht bestritten, jedoch liege der Grund dafür in dessen Alkoholabhängigkeit. Es sei fraglich, ob der Beschuldigte allein aufgrund seiner diagnostizierten Schizophrenie die ihm zur Last gelegten Taten begangen hätte. Vom Gutachter sei ausserdem zu wenig berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Gespräche unter den Folgen des Alkoholentzugs gestanden habe (Urk. 157 S. 11 ff.; Prot. II S. 17 f.).
E. 6.4 Was die Verteidigung mit Bezug auf das Gutachten des Zentrums für Fo- rensische Begutachtung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vorbringt, ist nicht nur unsubstantiiert sondern auch haltlos. Zwecks Begutachtung fand am
E. 6.5 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters [recte: der Gutachter] die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme gegeben seien. Es bestünden keinerlei triftige Gründe, die ein Abweichen von den gutachterlichen Empfehlungen rechtfertigen würden. Dementsprechend sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen (Urk. 83 S. 31 ff.).
- 20 -
E. 6.6 Die Verteidigung brachte hierzu im Berufungsverfahren vor, es werde im Verlaufsbericht vom 8. April 2016 nicht erwähnt, dass der Beschuldigte auch ohne Medikamente eine positive Entwicklung erreicht habe. Dies werde ignoriert. Der Beschuldigte sei abstinent und von ihm gehe keine Gefahr für sich selber oder Dritte aus, gehe er doch Gefahrensituationen in der Klinik bewusst aus dem Weg. Laut Verlaufsbericht sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB ohne medikamen- töse Behandlung nicht durchführbar. Dies erwecke den Eindruck, also wolle man den Beschuldigten um jeden Preis mit Medikamenten behandeln. Auch werde dem Beschuldigten ohne Grundlagen eine Missbrauch von Benzodiazepinen un- terstellt. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die bisher angeordne- ten Massnahme sei zu überdenken bzw. neu zu beurteilen. So sei zum Beispiel auch eine Abstinenzkontrolle durch den Hausarzt durchführbar und möglich (Urk. 157 S. 13 ff.; Prot. II S. 18 ff.).
E. 6.7 Die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der Anordnung der stationären Massnahme sind vollständig und überzeugend. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Insbesondere, da sich vorliegend gemäss dem Verlaufsbericht der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau vom 8. April 2016 hinsichtlich medizinischer Diagnose und Massnahme- bedürftigkeit des Beschuldigten nichts geändert hat (Urk. 152). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Be- gutachtung nicht mit dem gezeigten Verhalten des Beschuldigten korrespondierte. Es kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichter verwiesen werden (Urk. 83 S. 31 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist bezüglich allfälliger erneuter Straffälligkeit des Beschuldigten eben nicht der Alkoholmissbrauch das zentrale Problem, sondern die unbehan- delte Schizophrenie (Urk. 9/21 S. 41) und der Rat an ihren Mandanten, weiterhin eine Behandlung zu verweigern, ist sicher nicht im Interesse des Beschuldigten (Prot. II S. 21). Der Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Verteidigung, dem Beschuldigten werde ohne Anhaltspunkte eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen unterstellt, aktenwiderig ist. So wurde der Beschuldigte einerseits anlässlich seiner Verhaftung positiv auf Benzodiazepine getestet (Urk. 7/7), andererseits hat der Beschuldigte selbst zugegeben, gegen
- 21 - die Entzugserscheinungen Temesta – welches in die Wirkstoffgruppe der Ben- zodiazepine gehört – konsumiert zu haben (Urk. 5/2 S. 6).
E. 6.8 Der Beschuldigte hat heute wiederum erklärt, dass er sich auch in Zukunft weigern werde, Medikamente zur Behandlung der Schizophrenie einzunehmen (Prot. II S. 4/5). Zwar hat das Obergericht, II. Zivilkammer, in seinem Urteil vom
1. Februar 2016 festgehalten, dass eine Zwangsmedikation nicht zulässig sei. Geprüft hat das Obergericht die Zwangsmedikation indessen alleine unter dem Gesichtspunkt des Zürcherischen Patientinnen- und Patientengesetzes (PatientenG): Aktuell bedürfte der Beschuldigte keiner persönlichen Fürsorge, wie dies in Art. 26 Abs. 2 lit. a PatientenG vorausgesetzt werde. Ausdrücklich hat die II. ZK des Obergericht indessen darauf hingewiesen, dass es möglich wäre, dass der Strafrichter im Falle einer Verurteilung gestützt auf das Gutachten, welches bereits Zwangsmedikation erwähne, eine solche in seinem Entscheid vorsehe. So hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung Art. 59 StGB als aus- reichende gesetzliche Grundlage für ärztliche Zwangsmassnahmen mithin auch für die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka bezeichnet (BGE 130 IV 49; BGE 127 IV 154). Steht wie hier bereits zum Zeitpunkt des Urteils in der Hauptsache fest, dass eine Zwangsbehandlung erforderlich ist, hat sich das zu- ständige Gericht zumindest in den Erwägungen darüber auszulassen (BSK - StGB, 3. A., Heer, Art. 59 N 88). Es sei hiermit mit aller Deutlichkeit ange- merkt, dass der Beschuldigte dringend einer Pharmakotherapie bedarf, welche notfalls zwangsweise durchzusetzen sein wird.
E. 6.9 Der Beschuldigte ist insgesamt nach wie vor massnahmebedürftig und ohne eine adäquate Behandlung besteht ein erhebliches Rückfallrisiko (Urk. 9/21 S. 44 ff.). Da auch weiterhin keine triftigen Gründe ersichtlich sind, welche eine Abweichung von den gutachterlichen Empfehlungen rechtfertigen würden, ist, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Es ist sodann vorzumerken, dass sich der Beschuldigte seit dem 31. März 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
- 22 - IV. Kosten- und Entschädigung
7. Kosten des Berufungsverfahrens 7.1. Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig er- scheint (Art. 419 StPO). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessen- abwägung voraus. Die Kostenauflage darf nur bei guten wirtschaftlichen Ver- hältnissen der beschuldigten Person erfolgen und auch nur dann, wenn deshalb die Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheinen würde. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, desto eher kommt ei- ne Billigkeitshaftung in Frage (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 419 N 1). 7.2. Der Beschuldigte ist IV-Rentner und verfügt über ein sehr bescheidenes Renteneinkommen und kein Vermögen (Urk. 5/4 S. 2). Angesichts dieser finanzi- ellen Verhältnisse - welche sich in absehbarer Zeit auch nicht verbessern werden
- rechtfertigt es sich nicht, dem schuldunfähigen Beschuldigten Kosten aufzuerle- gen. In Anwendung von Art. 419 StPO (argumentum e contrario) sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3. Mit Honorarnote vom 11. April 2016 machte der Verteidiger für das Be- rufungsverfahren einen Aufwand von 36.8 Stunden und somit insgesamt Fr. 8'979.– (inklusive Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 155). 7.4. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich – ebenso wie die Entschädigung eines erbetenen Verteidigers – grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwalts- gebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 und § 23 Abs. 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des
- 23 - Kollegialgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). 7.5. Das von der Verteidigung geltend gemachte Honorar ist als zu hoch einzu- stufen. Die Vergütung eines amtlichen Verteidigers richtet sich in einem Fall wie dem Vorliegenden im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich – wie unter Ziffer 7.4. dargetan – nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach pauschalen Ansätzen. Un- ter Berücksichtigung des Umfangs des Falles erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 7'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. 7.6. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit pauschal auf Fr. 7'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. 7.7. Die Kosten für die amtlich Verteidigung sind unter Verweis auf die zuvor unter Ziffer 7.2 gemachten Erwägungen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Sachbeschädigung betreffend Dossier-Nr. 2 nicht erfüllt hat. 3.-4. (…).
5. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1-4 werden abgewiesen.
- 24 -
6. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 3 werden abgewiesen.
7. Auf die Anträge 3-5 des Privatklägers 3 wird nicht eingetreten.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'450.00 Auslagen Gutachten Fr. 96.00 Auslagen MIG Fr. 166.85 Auslagen Gutachten Fr. 2'236.65 Auslagen Gutachten Fr. 1'710.00 Auslagen Gutachten Fr. 70.00 Entschädigung Zeuge Fr. 25'999.00 Kosten amtliche Verteidigung Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 10 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 25'999.– (inkl. 8 % MwSt) entschädigt.
E. 11 (Mitteilung)
E. 12 (Rechtsmittel)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände erfüllt hat: − Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, - 25 - − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 3-5 und 7), − mehrfache Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
- Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
- Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ange- ordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 31. März 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie diejenigen der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste − die folgenden Privatkläger: − B._____, F._____-Strasse ..., G._____ (übergeben) − K._____ AG, ... [Adresse] − L._____, ... [Adresse] − Gemeinde G._____, ... [Adresse] - 26 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 27 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. April 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150419-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. T. Weilenmann Urteil vom 11. April 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter sowie Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom
16. Juni 2015 (DG150014) Antrag: Der Antrag der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet.
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 83 S. 39 ff.) "Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände erfüllt hat: − Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 3-5 und 7), − mehrfache Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Sach- beschädigung betreffend Dossier-Nr. 2 nicht erfüllt hat.
3. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ange- ordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 31. März 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
5. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1-4 werden abgewiesen.
6. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 3 werden abgewiesen.
7. Auf die Anträge 3-5 des Privatklägers 3 wird nicht eingetreten.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 3 - Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'450.00 Auslagen Gutachten Fr. 96.00 Auslagen MIG Fr. 166.85 Auslagen Gutachten Fr. 2'236.65 Auslagen Gutachten Fr. 1'710.00 Auslagen Gutachten Fr. 70.00 Entschädigung Zeuge Fr. 25'999.00 Kosten amtliche Verteidigung Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 25'999.– (inkl. 8 % MwSt) entschädigt.
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: (Prot. II S. 12 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 157 S. 2; Urk. 84 S. 3)
1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom
16. Juni 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschuldigte / Appellant die ihm zur Last gelegten Tatbestände der Gefährdung des Leben
i. S. v. Art. 129 StGB, der Tätlichkeit i. S. v. Art. 126 Abs. 1 StGB, der mehr-
- 4 - fachen Sachbeschädigung i. S. v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 3-5 und
7) und der mehrfachen Sachentziehung i. S. v. Art. 141 StGB nicht began- gen hat und er sei von diesen Vorwürfen freizusprechen.
2. Es seien Dispositiv Ziffer 3 und Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juni 2015 aufzuheben und es sei aufgrund der beantragten Feststellung nach obigem Antrag 1) von der Auferlegung einer Strafe und/oder einer Massnahme abzusehen.
3. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 90) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 83 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil der III. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juni 2015 erging das eingangs wiedergegebene Erkenntnis. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 1. Juli 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 70). Das begründete Urteil wurde dem amt- lichen Verteidiger des Beschuldigten in der Folge am 1. September 2015 zuge-
- 5 - stellt (Urk. 80/1), woraufhin dieser mit Eingabe vom 21. September 2015 frist- gerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 84). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2015 wurde der Anklage- behörde sowie den diversen Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 88). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 teilte die Anklagebehörde mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 90). Der Privatkläger B._____ liess so- wohl der Vorinstanz als auch der hiesigen Kammer diverse Schreiben zukommen, welche er teilweise als "Berufung" respektive "Anschlussberufung" bezeichnete (Urk. 61, Urk. 94, Urk. 110, Urk. 105). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel trat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 schliesslich auf die (vermeintliche) Berufung und Anschlussberufung des Privatklägers B._____ nicht ein, wobei die Kosten des betreffenden Beschlusses auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 115). 1.4. Am 11. April 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Privatkläger B._____ erschienen sind (Prot. II. S. 12).
2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 21. September 2015 liess der Beschul- digte die Ziffern 1 (Feststellung der erfüllten Tatbestände), 3 (Absehen von einer Strafe infolge Schuldunfähigkeit) und 4 (Anordnung einer stationären Mass- nahme) anfechten (Urk. 83). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten nicht angefochten: − Dispositiv Ziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss ND 2), − Dispositiv Ziffer 5 (Abweisung der Schadenersatzbegehren der Privat- kläger 1 bis 4),
- 6 - − Dispositiv Ziffer 6 (Abweisung der Genugtuungsbegehren der Privat- kläger 1 bis 3), − Dispositiv Ziffer 7 (Nichteintreten auf die Anträge 3 bis 5 des Privat- klägers 3) sowie − Dispositiv Ziffern 8 und 9 (Kostenregelung) und − Dispositiv Ziffer 10 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung). All diese Regelungen sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang wurde das vorinstanzliche Urteil angefochten und steht damit im Rahmen des Berufungsverfahrens zwecks Überprüfung zur Disposition.
3. Beweisanträge 3.1. Mit Eingabe vom 7. April 2016 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, es sei der Beschuldigte erneut psychiatrisch zu begutachten bzw. das erstelle Gutachten vom 26. März 2015 sei einer Oberbegutachtung zu unterziehen. Weiter seien die Akten aus dem Verfahren PA150040 des Obergerichts Zürich beizu- ziehen und es sei ein Führungsbericht über den Beschuldigten bei der Klinik Rheinau einzuholen (Urk. 147). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der amtliche Verteidiger, da sich der Entscheid aus dem Verfahren PA150040 bei den Akten befinde (Urk. 146) und auch der verlangte Führungsbericht eingegangen sei (Urk. 152), halte er nur noch am gestellten Beweisantrag einer Oberbegutachtung bzw. eines Ergänzungsgutachtens fest (Prot. II S. 14). 3.3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit rechtfertigt es sich, auf den verbleiben- den Beweisantrag der Verteidigung nachfolgend unter Ziffer 6.4. im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen.
- 7 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
4. Sachverhalt 4.1. Allgemeines 4.1.1. Die Vorinstanz hat sich einleitend zutreffend und umfassend zu den allge- meinen Prinzipien der Sachverhaltserstellung respektive Beweiswürdigung geäussert. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab ebenso verwiesen werden, wie auf die Erwägungen der Vorinstanz zur generellen Glaub- würdigkeit der befragten Personen. Ebenso hat die Vorinstanz in Übereinstim- mung mit der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgestellt, dass der generellen Glaubwürdigkeit im Vergleich zur Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen eine lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 mit weiteren Verweisen). Mit Blick auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erübrigen sich vorab Weiterungen hierzu. 4.2. Gefährdung des Lebens / Tätlichkeit (Ziffer 1 des Antrags) 4.2.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
4. April 2014, um ca. 07.45 Uhr, den Geschädigten C._____ auf dem Perron 4 beim Bahnhof Horgen Oberdorf am Genick gepackt und ihn gegen den einfahren- den Zug gedrückt (Urk. 20 S. 2). 4.2.2. Der Beschuldigte wies den betreffenden Vorwurf sowohl in der Untersu- chung (Urk. 5/1 S. 1 ff.; Urk. 5/2 S. 2 ff.; Urk. 5/3 S. 2 f.; Urk. 5/4 S. 13 f.; Urk. 5/5 S. 2 und Urk. 5/7 S. 2) als auch vor Vorinstanz (Prot. I. S. 11 ff.) kategorisch zu- rück und stellte sich auf den Standpunkt, nichts mit dem inkriminierten Vorfall zu tun zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zwar zu, sich zur deliktsrelevanten Zeit am Bahnhof Horgen-Oberdorf befunden zu ha- ben, im Weiteren machte er jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 156 S. 9 f. und S. 12 f.).
- 8 - 4.2.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, dass die Aussagen der Zeugin D._____ konstant und im wesentli- chen widerspruchsfrei seien. Darüber hinaus würden sie mit den Aussagen von C._____ übereinstimmen, welcher ebenfalls konstant, widerspruchsfrei und über- zeugend den Tathergang geschildert habe. Diesen glaubhaften Aussagen würden die widersprüchlichen, teilweise stereotypen und unglaubhaften Depositionen des Beschuldigten gegenüber stehen. Die Summe aller Indizien und Hinweise, welche aus der Würdigung und wechselseitigen Abwägung der zur Verfügung stehenden Beweismittel habe gewonnen werden können, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie er im Antrag der Staatsan- waltschaft aufgeführt worden sei. Damit sei der Sachverhalt gemäss Antrag er- stellt (Urk. 83 S. 7 ff.). 4.2.4. Die Verteidigung beanstandete die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Be- rufungsverfahren insgesamt als unausgewogen und einseitig. So gehe die Vor- instanz bei der Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten mit den- jenigen der Zeugen, Auskunftspersonen oder Parteien fälschlicherweise davon aus, wenn die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich seien, müssten die Aussagen aller anderen Personen glaubhaft sein. Im Weiteren spreche sie den Aussagen des Geschädigten C._____ und der Zeugin D._____ Detailreichtum zu, ohne genau zu wissen, welche Details überhaupt von Relevanz seien. So habe z.B. niemand wirklich gesehen, was zum angeblichen Halten an den einfahrenden Zug geführt habe. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, dass die vor- handenen Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichen würden (Urk. 157 S. 2 ff.). 4.2.5. Was die Verteidigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Ihre Argu- mente sind im Prinzip dieselben, welche sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat und es kann deshalb vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Diese hat sich einlässlich und mit überzeugender Begründung mit den Vorbringen der Verteidigung auseinander gesetzt (Urk. 83 S. 6 und 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 9 - 4.2.6. Entgegen des Ansicht der Verteidigung ist die vorinstanzliche Be- weiswürdigung vollständig und in jeder Hinsicht überzeugend. Gestützt auf die im Kern übereinstimmenden und überzeugenden Aussagen des Geschädigten C._____ (Urk. 6/1 sowie Urk. 6/3) und der Zeugin D._____ (Urk. 6/2 sowie Urk. 6/4), welche die Vorinstanz ebenso wie die Depositionen des Beschuldigten kor- rekt zusammengefasst und wiedergegeben hat (Urk. 83 S. 7), kann kein vernünf- tiger Zweifel daran bestehen, dass es Letzterer war, der C._____ am Genick ge- packt und gegen einen einfahrenden Zug gedrückt hat. Die Zeugin D._____ ver- mochte den eigentlichen Tathergang sowohl in der polizeilichen als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eindrücklich und lebensnah zu schildern. Ebenso konnte sie den vermeintlichen Täter einwandfrei beschreiben, indem sie beispielsweise aussergewöhnliche und markante Erkennungsmerkmale wie die rot verschmierten Lippen sowie die Tarnhosen schilderte und darüber hinaus auch die schwarze Jacke des Täters, seinen dicken Bauch und den Alkoholge- ruch erwähnte. All diese stimmigen und detaillierten Beschreibungen sowie die spontane und diversifizierte Art ihrer Aussagen lassen keinen Zweifel an der Rich- tigkeit der von D._____ deponierten Schilderungen aufkommen. Dass ihre Aus- sagen mit denjenigen von C._____ im Kern kongruent sind, vervollständigt das Bild und macht deutlich, dass sich der Sachverhalt zweifelsfrei so zugetragen hat, wie ihn die Anklagebehörde unter Ziffer 1 ihres Antrages zum Gegenstand der ge- richtlichen Beurteilung machte. Dass demgegenüber die Aussagen des Beschul- digten, welcher zunächst offenkundige Unwahrheiten über seinen Aufenthaltsort zu Protokoll gab, nicht einmal ansatzweise zu überzeugen vermögen, hat die Vo- rinstanz einlässlich dargetan. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, lassen sich die Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten nicht einfach mit den Fol- gen des kalten Entzuges und den Schwierigkeiten des Erinnerungsablaufs in nüchternem Zustand begründen (Urk. 157 S. 4), gibt doch der Beschuldigte selber zu Protokoll, nie Probleme mit dem Alkoholentzug gehabt zu haben (Urk. 156 S. 8 f.). Weiterführenden Aussagen machte der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung – sofern er sich überhaupt äusserte – nicht. Nachdem sich die Vorderrichter eingehend mit den Aussagen des Beschuldigten auseinander ge- setzt haben und die betreffenden Erwägungen weder zu korrigieren, noch zu ver-
- 10 - vollständigen sind, kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Für die rechtli- che Würdigung ist daher mit der Vorinstanz vom Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen. 4.3. Sachbeschädigung (Ziffer 3 des Antrags) 4.3.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 3 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe zwischen dem 2. und 3. Oktober 2013 an der Badenerstrasse 155 in 8004 Zürich die Seitenscheiben eines Arbeitskarrens [recte: Radbaggers] mit einem Ab- wasserdeckel eingeschlagen (Urk. 20 S. 3). 4.3.2. Der Beschuldigte wies den Vorwurf der Staatsanwaltschaft sowohl im Rahmen der Untersuchung (Urk. 5/4 S. 5 f., Urk. 5/5 S. 2 f. und Urk. 5/7 S. 3), als auch in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung (Prot. I. S. 16; Urk. 156 S. 10 f.) von sich. 4.3.3. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, dass die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, die daraus gewonnenen Indizien und Hinweise sowie die Übereinstimmung der DNA auf dem Tatwerkzeug (Abwasserdeckel) mit der DNA des Beschuldigten, keinen anderen Schluss zulassen würden, als eben jenen, dass der Beschuldigte die in Frage stehende Beschädigung des Arbeitskarrens [recte: Radbaggers] begangen habe (Urk. 83 S. 16 ff.). 4.3.4. Die Verteidigung stellt sich im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass man sich auch hier fragen müsse, ob die vorhandenen Beweismittel ge- nügen würden, den Beschuldigten für die Tat verantwortlich zu machen. Dass die DNA-Spur erst auf den Deckel gelangen könne, wenn dieser abgehoben werde, sei eine mögliche, aber nicht die einzige Variante. Ebenfalls sei zu beachten, dass auch hier der Beschuldigte unter massivem Alkoholeinfluss gestanden sei. Dieser sei damals lebensbestimmend gewesen (Urk. 157 S. 7 f.; Prot. II S. 16 f.). 4.3.5. Auf dem als Tatwerkzeug verwendeten Abwasserdeckel konnten DNA- Spuren einer männlichen Person festgestellt werden. Die am 28. Oktober 2014
- 11 - durchgeführte Abfrage in der Eidgenössischen DNA-Datenbank ergab eine Über- einstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten A._____. Die durch das Insti- tut für Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführte Beweiswertberechnung ergab wörtlich was folgt: "Der Beweiswert des ab Kanten von Abwasserdeckel nachgewiesenen DNA-Rückstandes ist unter Verwendung von bei Weissen be- stimmten Merkmalshäufigkeiten mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man Spu- rengeberschaft von A._____ annimmt, als wenn man Spurengeberschaft einer unbekannten, mit A._____ genetisch nicht verwandten männlichen Person an- nehmen würde." (Urk. 4/8 S. 2). Nachdem der Beschuldigte zunächst zu Protokoll gab, es könne gar nicht sein, dass seine Spuren auf dem Tatwerkzeug gefunden worden seien, denn er sei schon sicherlich zehn Jahre nicht mehr am Tatort an der Badenerstrasse 155 in Zürich gewesen (Urk. 5/4 S. 4 ff.), gestand er in seiner Einvernahme vom 29. Januar 2015 und anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dass er sich in der fraglichen Zeit nun doch an der Badenerstrasse 155 in Zürich aufgehalten habe. Dass seine DNA auf dem Abwasserdeckel sichergestellt wor- den sei, könne er sich nur damit erklären, dass er dort einen mehrere Minuten dauernden Hustenanfall mit Auswurf gehabt habe (Urk. 5/5 S. 3; Urk. 156 S. 10 f.). Wie die Vorinstanz richtig erwog, erweisen sich die diesbezüglichen De- positionen des Beschuldigten erneut als widersprüchlich und unglaubhaft. Wenn- gleich dem Erklärungsversuch des Beschuldigten, wonach er wohl seine DNA- Spuren auf den Abwasserdeckel gehustet habe, eine gewisse Originalität nicht abgesprochen werden kann, ist dennoch zweifelsfrei festzustellen, dass diese Va- riante der Spurengeberschaft ausgeschlossen werden kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Durchmesser des sichergestellten Abwasserdeckels ledig- lich ca. 10 cm beträgt (ND 3 Urk. 1 S. 2 unten) und wohl kaum anzunehmen ist, dass der Beschuldigte – wenn denn seiner Darstellung überhaupt Glauben ge- schenkt werden könnte – während mehrerer Minuten just auf jene relativ kleine Fläche am Boden hustete, dass sein Auswurf daran haften geblieben wäre. Selbst wenn es jedoch so gewesen wäre, liesse sich damit noch nicht erklären, weshalb die DNA-Spuren an den Kanten des Deckels sichergestellt wurden. Diese sind nämlich, solange der Schachtdeckel im Strassenbelag eingelassen ist, in der Um- randung des Schachtes versenkt. Erst beim Entfernen des Schachtdeckels liegen
- 12 - die Kanten frei, sodass daran DNA- Spuren anhaften können. Nach dem Gesag- ten erweist sich Darstellung des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung und es ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 83 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) festzustellen, dass die Täterschaft des Beschuldig- ten zweifelsfrei gegeben ist. Für die rechtliche Würdigung ist vom Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen. 4.4. Sachbeschädigung (Ziffer 4 des Antrags) 4.4.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 4 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am
19. Juli 2014 eine Scheibe der Tramhaltestelle Waffenplatz-/Bederstrasse ein- geschlagen (Urk. 20 S. 4). 4.4.2. Der Beschuldigte stellte den betreffenden Vorwurf vehement in Abrede (Urk. 5/4 S. 6 ff., Urk. 5/5 S. 3 f. sowie Urk. 5/7 S. 4 und Prot. I. S. 16 ff.; Urk. 156 S. 11). 4.4.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die in jeder Hinsicht überzeugenden Aussagen der Zeugin E._____ würden keinen anderen Schluss zulassen, als eben jenen, dass der Beschuldigte die in Frage stehende Sachbe- schädigung begangen habe (Urk. 83 S. 19 f.). 4.4.4. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, es sei nicht nachvoll- ziehbar, wie die Vorinstanz davon habe ausgehen können, dass die Täterschaft nachgewiesen sei. Die Zeugin E._____ habe, nachdem sie einen Knall gehört ha- be und durch zwei Fahrradfahrer auf das Geschehen bei der Tramhaltestelle aufmerksam wurde, einzig gesehen, dass der Beschuldigte eine schon beschä- digte Scheibe bearbeitet habe. Die Zeugin habe den Beschuldigten zwar be- schreiben und wiedererkennen können, dieser habe aber auch nicht bestritten, an der Haltestelle gewesen zu sein. Unbestritten seien zwei Männer an dieser Halte- stelle auffällig gewesen und es sei durchaus möglich, dass der andere Mann für die Zerstörung der Scheibe verantwortlich gewesen sei, wie dies der Beschuldigte auch ausgesagt habe (Urk. 157 S. 8 f.).
- 13 - 4.4.5. Die Vorinstanz hat die hier interessierenden Aussagen der Zeugin E._____ korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Ebenso haben die Vorderrichter in nicht zu beanstandender Art und Weise dargetan, weshalb sie die Aussagen der Zeugin für glaubhaft erachten. In überzeugender Manier schilderte die Zeugin, wie sie auf den Vorfall bei der Tramhaltestelle Waffenplatz aufmerksam wurde und wie sie in der Folge beobachten konnte, wie einer der zwei sich dort befindlichen Männer mit einem Gegenstand – mutmasslich einer Bierflasche – mehrmals ge- gen die Scheibe der Tramhaltestation schlug und anschliessend weglief. Die Zeu- gin war in der Lage eine sehr präzise Personenbeschreibung abzugeben. So be- schrieb sie den mutmasslichen Täter als ca. 50 jährigen Mann, welcher Hosen im Militärlook und keine Oberbekleidung getragen habe. Der Mann habe zudem ei- nen Hut getragen und einen Rucksack mit sich geführt (Urk. 6/7 S. 2 ff.). Aufgrund dieses offenkundig sehr detaillierten Signalements konnte die herbeigerufene Po- lizei den Beschuldigten kurze Zeit später hinter der Toilettenanlage beim Park an- treffen und ihn zwecks weiterer Abklärungen auf die Regionalwache Wiedikon verbringen (ND4 Urk. 1 S. 5). Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen schlussfolgert, die Würdigung der vorhandenen Beweise lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte die in Frage stehende Sachbeschädigung begangen habe, so ist ihr darin – mit Verweis auf ihre zutreffenden Erwägungen (Urk. 83 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) – vollumfänglich zuzustimmen. Daran ver- mögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Wie diese auf die Annahme kommt, der Beschuldigte habe ausgesagt, der andere Mann sei für die Zerstörung der Scheibe verantwortlich, erschliesst sich dem hiesigen Gericht nicht, lässt sich eine solche Aussage doch in keinem der sich bei den Akten be- findlichen Protokolle finden (ND4 Urk. 4; Urk. 5/4 S. 6 ff.; Urk. 5/5 S. 3 f.; Urk. 5/7 S. 4). Der Beschuldigte hat lediglich einmal davon gesprochen, dass noch eine zweite Person verhaftet worden sei und er diese entlastet habe (Prot. I S. 16 ff.). Aus dem Polizeirapport geht jedoch hervor, dass nur der Beschuldigte selbst ver- haftet wurde (ND4 Urk. 1). Für die rechtliche Würdigung ist somit vom Sachver- halt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen. 4.5. Sachbeschädigung / Sachentziehung (Ziffer 5 des Antrags)
- 14 - 4.5.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 5 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 3. Juni bis zum 3. September 2014 die an der F._____-Strasse ..., G._____, im Eigentum des Privatklägers 3 stehende Liegenschaft sowie die darin befindliche Mietwohnung und die dazugehörigen Gegenstände beschädigt, zer- stört oder entwendet (Urk. 20 S. 4 ff.). 4.5.2. Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz, in der fraglichen Liegenschaft des Privatklägers 3 Mieter der Mietwohnung im
1. Stock gewesen zu sein. Er stellte jedoch in Abrede, für die Beschädigungen verantwortlich zu sein. Sinngemäss stellte er sich auf den Standpunkt, die Be- schädigungen seien von Dritten verursacht worden, denn es seien alle Türen of- fen gewesen und jedermann habe das Haus an der F._____-Strasse ... in G._____ betreten können (Urk. 5/4 S. 8 ff., Urk. 5/5 S. 4. und Urk. 5/7 S. 5 ff. so- wie Prot. I S. 18 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Be- schuldigte die ihm vorgeworfenen Taten und verweigerte weitere Aussagen (Urk. 156 S. 11 ff.). 4.5.3. Die Vorinstanz kam nach durchgeführter Beweiswürdigung zusammen- gefasst zum Schluss, dass keine unüberwindbaren Zweifel bestehen würden, dass sich die im Antrag der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Tatbestände tat- sächlich verwirklicht hätten. Der Sachverhalt sei daher erstellt (Urk. 83 S. 22). 4.5.4. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, es sei fragwürdig, die Aussagen des Privatklägers B._____ als generell glaubhaft zu bezeichnen. Dieser behaupte zwar, alles dokumentiert zu haben, jedoch seien die Fotos ohne Nach- weis auf den Ort oder den Zeitpunkt der Aufnahmen. Der Privatkläger wolle, dass der Beschuldigte eingesperrt werde. Es lasse sich darum auch nicht ausschlies- sen, dass der Privatkläger selbst oder Dritte die Beschädigungen vorgenommen hätten oder dass die Schäden vor oder nach dem Mietverhältnis mit dem Be- schuldigten oder allenfalls gar nicht in der Liegenschaft des Privatklägers ent- standen seien (Urk. 157 S. 9 f.).
- 15 - 4.5.5. Die Anklagebehörde stützt ihren Antrag auf die Aussagen des Privatklägers 3 (Urk. 6/6) sowie auf die von diesem eingereichte Fotodokumentation (ND5 Urk. 5/4) und die durch die Kantonspolizei Zürich erstellte Fotodokumentation (ND5 Urk. 5/4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, war der Beschuldigte in der fraglichen Zeit zwischen dem 3. Juni 2014 und dem 3. September 2014 Mieter der Wohnung an der F._____-Strasse ... in G._____. Nach unwiderspro- chen gebliebener Aussage des Privatklägers 3 wurde die Liegenschaft in der hier interessierenden Zeitspanne lediglich von ihm und vom Beschuldigten bewohnt, wobei der Beschuldigte die alleinige Verfügungsmacht bezüglich die von ihm ge- mietete Wohnung im 1. Stock der Liegenschaft inne hatte. Die inkriminierten Be- schädigungen respektive Entwendungen betrafen einzig die vom Beschuldigten gemietete Wohnung sowie die allgemein zugänglichen Räumlichkeiten, nicht je- doch diejenigen Gebäudeteile, welche ausschliesslich im Herrschaftsbereich des Privatklägers 3 standen. Dass mit der Vorinstanz lediglich der Beschuldigte als Urheber der inkriminierten Beschädigungen und Entwendungen in Frage kommt, liegt auch schon deshalb auf der Hand, weil dieser weder gegenüber dem Ver- mieter noch gegenüber der Polizei jemals eine der inkriminierten Beschädigun- gen/Entwendungen zur Anzeige brachte. Bezeichnend ist denn auch, dass der Beschuldigte, auf die einzelnen Vorfälle angesprochen, keine Angaben machte und insbesondere auch keine Erklärungen dafür vorbrachte, wie es zu den Be- schädigungen/Entwendungen gekommen ist respektive nach seiner Auffassung hätte kommen können. Dafür, dass die Darstellungen des Privatklägers 3 nicht der Wahrheit entsprechen und dieser den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Mit Verweis auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 83 S. 20 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist nach dem Gesagten festzustellen, dass sich die im Antrag der Staatsanwaltschaft vorgewor- fenen Tatbestände tatsächlich verwirklicht haben. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auszugehen. 4.6. Sachbeschädigung (Ziffer 7 des Antrags)
- 16 - 4.6.1. Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 7 des Antrags der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2015 zusammengefasst vorgeworfen, er habe das Törchen des Milchkastens des Gemeindehauses II in G._____ weggerissen (Urk. 20 S. 6). 4.6.2. Der Beschuldigte stellte stets in Abrede die umschriebene Beschädigung am Milchkasten des Gemeindehauses verursacht zu haben (ND 7 Urk. 5 S. 1 f.; Urk. 5/4 S. 11, Urk. 5/5 S. 4 f., Urk. 5/7 S. 4 und Prot. I S. 19 f.; Prot. II S. 12). 4.6.3. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Zeugin H._____ sei eine ältere Dame, welche nicht mehr über ihre volle Sehfähigkeit verfüge und sich in der Öffentlichkeit stets auf ihre Hunde fokussiere. Es sei deshalb möglich, dass sie nicht alles, was sie ausgeführt habe, auch genau gesehen habe und sie durch die Hunde vom geschilderten Vorfall abgelenkt gewesen sein könnte (Urk. 157 S. 10 f.). 4.6.4. Sowohl bei der Polizei, als auch im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme führte H._____ aus, sie habe sich mit ihrem Hund auf einer Wiese neben dem Gemeindehaus in G._____ befunden, als sie auf den Beschul- digten aufmerksam geworden sei. Dieser habe sich den Briefkästen genähert und sich dort an die Wand gelehnt. Er habe dann sein Bier auf die Briefkästen gestellt. Der Beschuldigte habe sich rund 15 Meter entfernt von ihr befunden, als es plötz- lich "Ratsch" gemacht habe und das Törchen auf dem Boden gelegen sei. Der Beschuldigte habe dann sein Bier genommen und sei in die Tiefgarage von der Postüberbauung G._____ gegangen. Die Zeugin schilderte aber nicht nur den ei- gentlichen Tathergang konstant und überzeugend, sondern konnte den Beschul- digten auch im Rahmen einer Wahlbildkonfrontation sofort und zweifelsfrei identi- fizieren (ND7 Urk. 6 S. 2 und Urk. 6/5 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt wiedergegeben und eine Beweiswürdigung vorgenommen, die in keiner Art und Weise zu beanstanden ist. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 83 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Für die Behauptung der Verteidigung, die Zeugin verfüge nicht mehr über ihre volle Sehfähigkeit, liegen keine Anhaltspunk- te vor. Der Sachverhalt gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft ist damit erstellt, wovon im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugehen ist.
- 17 -
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Anklagebehörde würdigte das Verhalten des Beschuldigten in ob- jektiver Hinsicht als Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 Abs.1 StGB) sowie mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Sa- chentziehung (Art. 141 StGB) (Urk. 20 S. 7). 5.2. Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde wurde durch die Ver- teidigung vor Vorinstanz nicht in Abrede gestellt (Urk. 57 sowie Prot. I. S. 23 ff.). Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens beanstandete die Verteidigung, die vorgenommene rechltiche Würdigung nur dahingehend, dass sie den ihr zugrundeliegende Sachverhalt in Frage stellte (Urk. 157 S. 11). 5.3. Die Vorinstanz hat die einzelnen Tatvorwürfe einlässlich und zutreffend un- ter die Straftatbestände der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Sach- beschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 3-5 und 7) und der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB subsumiert. Auf deren vollständige Erwägungen kann in globo verwiesen werden (Urk. 83 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiterungen hierzu erübrigen sich.
6. Schuldfähigkeit 6.1. Gestützt auf das Sachverständigengutachten des Zentrums für Foren- sische Begutachtung vom 20. März 2015 (Urk. 9/21) kam die Vorinstanz zu- sammengefasst zum Schluss, der Beschuldigte sei aufgrund seiner psychischen Störung in Verbindung mit seiner Alkoholabhängigkeit im Zeitpunkt der ihm vor- geworfenen deliktischen Handlungen nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Dementsprechend sei der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Delikte schuldunfähig und damit in An- wendung von Art. 19 Abs. 1 StGB auch nicht strafbar (Urk. 83 S. 31 ff.). 6.2. Sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren äusserte sich die Verteidigung kritisch zum Gutachten des Zentrums für Forensische Begutachtung vom 20. März 2015. Namentlich stellte sie sich zusammengefasst und sinn-
- 18 - gemäss auf den Standpunkt, das Gutachten sei lediglich auf der Basis zweier Be- sprechungen mit dem Beschuldigten und der vorhandenen Akten erstellt worden. Eine derartige Begutachtung sei nicht geeignet, um die geistige Verfassung des Beschuldigten erfassen und die richtige Diagnose stellen zu können. Die Erkennt- nisse der Gutachter müssten, so die Verteidigung weiter, einer Oberbegutachtung zugeführt werden, um die mangelnden Grundlagen ausbessern zu können (Urk. 57 S. 16 f.; Urk. 147 S. 4; Urk. 157 S. 11 ff.). 6.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung weiter vor, die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten werde nicht bestritten, jedoch liege der Grund dafür in dessen Alkoholabhängigkeit. Es sei fraglich, ob der Beschuldigte allein aufgrund seiner diagnostizierten Schizophrenie die ihm zur Last gelegten Taten begangen hätte. Vom Gutachter sei ausserdem zu wenig berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Gespräche unter den Folgen des Alkoholentzugs gestanden habe (Urk. 157 S. 11 ff.; Prot. II S. 17 f.). 6.4. Was die Verteidigung mit Bezug auf das Gutachten des Zentrums für Fo- rensische Begutachtung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vorbringt, ist nicht nur unsubstantiiert sondern auch haltlos. Zwecks Begutachtung fand am
10. Dezember 2014 ein Gespräch zwischen der begutachtenden Oberärztin Frau Dr. med. I._____ und dem Beschuldigten in den Räumlichkeiten des Gefängnis- ses Limmattal statt. Aufgrund des obstruktiven Verhaltens des Beschuldigten musste dieses Gespräch nach rund 20 Minuten mehr oder weniger ergebnislos abgebrochen werden. Der Beschuldigte lehnte es kategorisch ab, an der Begut- achtung mitzuwirken. Nach einem Gespräch mit seinem Verteidiger erklärte er sich in der Folge bereit, am 22. Januar 2015 an der psychiatrischen Untersuchung teilzunehmen. Die betreffende Exploration dauerte rund 120 Minuten. Eine weite- re, gemeinsame Untersuchung mit Prof. Dr. med. J._____ am 12. Februar 2015 wurde sodann vom Beschuldigten abgelehnt (Urk. 9/21 S. 20). Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe während der Gespräche mit dem Gutachter unter Entzugssymptomen gelitten, wird durch die Aussage des Beschuldigten, der Alkoholentzug habe ihm keine Probleme bereitete, widerlegt (Urk. 156 S. 8 f.). Zudem fand die Begutachtung über vier Monate nach der Inhaftierung des Be-
- 19 - schuldigten und dem damit eingeleiteten kalten Entzug statt. Neben der psychiat- rischen Untersuchung vom 22. Januar 2015 stützt sich das Gutachten auf die Ge- richtsakten und die aktenkundigen Unterlagen der Invalidenversicherung. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, haben sich die Gutachter in ihrem 48-seitigen Gut- achten sehr einlässlich und differenziert mit den vorhanden und massgeblichen Akten sowie den eigenen Erhebungen auseinandergesetzt und ein durchwegs einleuchtendes und nachvollziehbares Krankheitsbild des Beschuldigten be- schrieben. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Erkenntnisse der Gutachter in Be- zug auf die einzelnen Tatvorwürfe korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Inwiefern die Gutachter mit Blick auf die geistige Verfassung des Beschuldigten unzutreffende Schlussfolgerungen getroffen respektive falsche Diagnosen gestellt haben sollten, ist nicht ersichtlich und wurde denn auch vom Verteidiger nicht einmal ansatzweise substantiiert dargetan. Mit der Vorinstanz ist das Gutachten als überzeugend und nachvollziehbar zu bezeichnen und es besteht nicht die ge- ringste Veranlassung die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen respektive das Gutachten – wie von der Verteidigung beantragt – durch ein Ober- gutachten überprüfen zu lassen. Vielmehr kann auf die gutachterlichen Erkennt- nisse vollumfänglich abgestellt werden, weshalb in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz festzustellen ist, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen delikti- schen Handlungen aufgrund seiner psychischen Störung und der festgestellten Alkoholabhängigkeit in einem geistigen Zustand beging, welcher es ihm nicht er- laubte, das Unrecht seiner Taten einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu han- deln. Der Beschuldigte war mit anderen Worten schuldunfähig und damit nicht strafbar. III. Massnahme 6.5. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachters [recte: der Gutachter] die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme gegeben seien. Es bestünden keinerlei triftige Gründe, die ein Abweichen von den gutachterlichen Empfehlungen rechtfertigen würden. Dementsprechend sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen (Urk. 83 S. 31 ff.).
- 20 - 6.6. Die Verteidigung brachte hierzu im Berufungsverfahren vor, es werde im Verlaufsbericht vom 8. April 2016 nicht erwähnt, dass der Beschuldigte auch ohne Medikamente eine positive Entwicklung erreicht habe. Dies werde ignoriert. Der Beschuldigte sei abstinent und von ihm gehe keine Gefahr für sich selber oder Dritte aus, gehe er doch Gefahrensituationen in der Klinik bewusst aus dem Weg. Laut Verlaufsbericht sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB ohne medikamen- töse Behandlung nicht durchführbar. Dies erwecke den Eindruck, also wolle man den Beschuldigten um jeden Preis mit Medikamenten behandeln. Auch werde dem Beschuldigten ohne Grundlagen eine Missbrauch von Benzodiazepinen un- terstellt. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die bisher angeordne- ten Massnahme sei zu überdenken bzw. neu zu beurteilen. So sei zum Beispiel auch eine Abstinenzkontrolle durch den Hausarzt durchführbar und möglich (Urk. 157 S. 13 ff.; Prot. II S. 18 ff.). 6.7. Die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der Anordnung der stationären Massnahme sind vollständig und überzeugend. Daran vermögen auch die Vorbringen der Verteidigung nichts zu ändern. Insbesondere, da sich vorliegend gemäss dem Verlaufsbericht der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau vom 8. April 2016 hinsichtlich medizinischer Diagnose und Massnahme- bedürftigkeit des Beschuldigten nichts geändert hat (Urk. 152). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Be- gutachtung nicht mit dem gezeigten Verhalten des Beschuldigten korrespondierte. Es kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichter verwiesen werden (Urk. 83 S. 31 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist bezüglich allfälliger erneuter Straffälligkeit des Beschuldigten eben nicht der Alkoholmissbrauch das zentrale Problem, sondern die unbehan- delte Schizophrenie (Urk. 9/21 S. 41) und der Rat an ihren Mandanten, weiterhin eine Behandlung zu verweigern, ist sicher nicht im Interesse des Beschuldigten (Prot. II S. 21). Der Vollständigkeitshalber ist noch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Verteidigung, dem Beschuldigten werde ohne Anhaltspunkte eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen unterstellt, aktenwiderig ist. So wurde der Beschuldigte einerseits anlässlich seiner Verhaftung positiv auf Benzodiazepine getestet (Urk. 7/7), andererseits hat der Beschuldigte selbst zugegeben, gegen
- 21 - die Entzugserscheinungen Temesta – welches in die Wirkstoffgruppe der Ben- zodiazepine gehört – konsumiert zu haben (Urk. 5/2 S. 6). 6.8. Der Beschuldigte hat heute wiederum erklärt, dass er sich auch in Zukunft weigern werde, Medikamente zur Behandlung der Schizophrenie einzunehmen (Prot. II S. 4/5). Zwar hat das Obergericht, II. Zivilkammer, in seinem Urteil vom
1. Februar 2016 festgehalten, dass eine Zwangsmedikation nicht zulässig sei. Geprüft hat das Obergericht die Zwangsmedikation indessen alleine unter dem Gesichtspunkt des Zürcherischen Patientinnen- und Patientengesetzes (PatientenG): Aktuell bedürfte der Beschuldigte keiner persönlichen Fürsorge, wie dies in Art. 26 Abs. 2 lit. a PatientenG vorausgesetzt werde. Ausdrücklich hat die II. ZK des Obergericht indessen darauf hingewiesen, dass es möglich wäre, dass der Strafrichter im Falle einer Verurteilung gestützt auf das Gutachten, welches bereits Zwangsmedikation erwähne, eine solche in seinem Entscheid vorsehe. So hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung Art. 59 StGB als aus- reichende gesetzliche Grundlage für ärztliche Zwangsmassnahmen mithin auch für die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka bezeichnet (BGE 130 IV 49; BGE 127 IV 154). Steht wie hier bereits zum Zeitpunkt des Urteils in der Hauptsache fest, dass eine Zwangsbehandlung erforderlich ist, hat sich das zu- ständige Gericht zumindest in den Erwägungen darüber auszulassen (BSK - StGB, 3. A., Heer, Art. 59 N 88). Es sei hiermit mit aller Deutlichkeit ange- merkt, dass der Beschuldigte dringend einer Pharmakotherapie bedarf, welche notfalls zwangsweise durchzusetzen sein wird. 6.9. Der Beschuldigte ist insgesamt nach wie vor massnahmebedürftig und ohne eine adäquate Behandlung besteht ein erhebliches Rückfallrisiko (Urk. 9/21 S. 44 ff.). Da auch weiterhin keine triftigen Gründe ersichtlich sind, welche eine Abweichung von den gutachterlichen Empfehlungen rechtfertigen würden, ist, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen. Es ist sodann vorzumerken, dass sich der Beschuldigte seit dem 31. März 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
- 22 - IV. Kosten- und Entschädigung
7. Kosten des Berufungsverfahrens 7.1. Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig er- scheint (Art. 419 StPO). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine Interessen- abwägung voraus. Die Kostenauflage darf nur bei guten wirtschaftlichen Ver- hältnissen der beschuldigten Person erfolgen und auch nur dann, wenn deshalb die Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheinen würde. Je besser die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, desto eher kommt ei- ne Billigkeitshaftung in Frage (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 419 N 1). 7.2. Der Beschuldigte ist IV-Rentner und verfügt über ein sehr bescheidenes Renteneinkommen und kein Vermögen (Urk. 5/4 S. 2). Angesichts dieser finanzi- ellen Verhältnisse - welche sich in absehbarer Zeit auch nicht verbessern werden
- rechtfertigt es sich nicht, dem schuldunfähigen Beschuldigten Kosten aufzuerle- gen. In Anwendung von Art. 419 StPO (argumentum e contrario) sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3. Mit Honorarnote vom 11. April 2016 machte der Verteidiger für das Be- rufungsverfahren einen Aufwand von 36.8 Stunden und somit insgesamt Fr. 8'979.– (inklusive Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 155). 7.4. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich – ebenso wie die Entschädigung eines erbetenen Verteidigers – grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwalts- gebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 und § 23 Abs. 1 AnwGebV; Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des
- 23 - Kollegialgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich etwa nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen. Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). 7.5. Das von der Verteidigung geltend gemachte Honorar ist als zu hoch einzu- stufen. Die Vergütung eines amtlichen Verteidigers richtet sich in einem Fall wie dem Vorliegenden im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich – wie unter Ziffer 7.4. dargetan – nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach pauschalen Ansätzen. Un- ter Berücksichtigung des Umfangs des Falles erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 7'500.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. 7.6. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist somit pauschal auf Fr. 7'500.–, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. 7.7. Die Kosten für die amtlich Verteidigung sind unter Verweis auf die zuvor unter Ziffer 7.2 gemachten Erwägungen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Sachbeschädigung betreffend Dossier-Nr. 2 nicht erfüllt hat. 3.-4. (…).
5. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1-4 werden abgewiesen.
- 24 -
6. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 3 werden abgewiesen.
7. Auf die Anträge 3-5 des Privatklägers 3 wird nicht eingetreten.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'450.00 Auslagen Gutachten Fr. 96.00 Auslagen MIG Fr. 166.85 Auslagen Gutachten Fr. 2'236.65 Auslagen Gutachten Fr. 1'710.00 Auslagen Gutachten Fr. 70.00 Entschädigung Zeuge Fr. 25'999.00 Kosten amtliche Verteidigung Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 25'999.– (inkl. 8 % MwSt) entschädigt.
11. (Mitteilung)
12. (Rechtsmittel)."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände erfüllt hat: − Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,
- 25 - − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 3-5 und 7), − mehrfache Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB.
2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen.
3. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ange- ordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit 31. März 2015 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie diejenigen der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste − die folgenden Privatkläger: − B._____, F._____-Strasse ..., G._____ (übergeben) − K._____ AG, ... [Adresse] − L._____, ... [Adresse] − Gemeinde G._____, ... [Adresse]
- 26 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 27 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. April 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. T. Weilenmann