Sachverhalt
umschreiben, unter den sich der angeklagte Straftatbestand subsumieren lässt. 5.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte sich die Verteidi- gung auf den Standpunkt, der Anklagevorwurf sei nicht genügend klar (Urk. 28 und Urk. 30 S. 2). Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit dieser Einwendung und kam zum Schluss, dass das Anklageprinzip im vorliegenden Verfahren nicht verletzt sei. Auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil, denen nichts beizufügen ist, kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 5 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
6. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich erneut die Frage, ob dem Be- schuldigten ein amtlicher Verteidiger zu bestellen sei (vgl. Urk. 53 S. 1). Die Vor- aussetzungen einer notwendigen Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. a, b, c und e StPO sind - wie bereits in der Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2015 erwähnt (Urk. 49) - nach wie vor nicht gegeben. Allerdings ist die Staatsanwaltschaft vor dem Berufungsgericht (freiwillig) persönlich aufgetreten (vgl. Prot. II S. 4), wes- halb für die heutige Berufungsverhandlung die Voraussetzung der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO gegeben war und Rechtsanwalt lic. iur.
- 6 - X._____ ab diesem Zeitpunkt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zu be- stellen ist. II. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage bezüglich des Dossiers 1 zusammen- gefasst vorgeworfen, trotz eines am 7. August 2014 um 8.20 Uhr von der Polizei an sämtliche Hausbesetzer gestellten Ultimatums, innert zehn Minuten das D._____-Areal zu verlassen, auf dem Areal verblieben zu sein. Die Polizei habe ihn mit Hilfe einer Drehleiter der Feuerwehr von einem Hausdach einer der be- setzten Liegenschaften entfernen und verhaften müssen. Der Beschuldigte mach- te während der gesamten Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, weshalb der eingeklagte Sachverhalt vollumfänglich bestritten ist. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschuldigten der Hausfriedensbruch auf dem D._____-Areal rechtsgenügend nachgewiesen werden kann.
2. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tat- sächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewiss- heit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermö- gen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen wer- den können.
- 7 -
3. Da der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens - auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 6) - von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machte, liegen als Beweismittel das Schreiben des Verteidigers vom
27. Oktober 2014, wonach der Beschuldigte den im Strafbefehl vom 8. August 2014 umschriebenen Sachverhalt anerkennen liess (Urk. DS 1/9/1 und Urk. DS 1/7), der Widerruf dieses Geständnisses anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 30 S. 3), die Verhaftsakten (Urk. DS 1/5/1), die Verhaftsfotos des Beschul- digten und die Tatortaufnahmen (Urk. DS 1/5/8 S. 1 -3) sowie die Gegenstände aus seinen Effekten (DS 1/5/2) vor.
4. Die Verteidigung machte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 53 S. 2 ff.) geltend, der Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt des durch die Polizei erklärten Ultimatums von 8.20 Uhr gar nicht auf dem Gelände des D._____-Areals befunden. Er sei erst später gekom- men und habe deshalb keine Ahnung gehabt, dass die Polizei um 8.20 Uhr ein Ul- timatum zum Verlassen des Areals gestellt habe. Der Beschuldigte habe um 10.20 Uhr gar nicht wissen können, dass er sich widerrechtlich auf dem Dach aufgehalten habe.
5. Es ist erstellt und wird vom Beschuldigten immerhin eingestanden, dass er sich am 7. August 2014 auf dem D._____-Areal befunden habe und um 10.20 Uhr ab einem Hausdach verhaftet wurde (Urk. 30 S. 2 f., Verhaftsrapport, Urk. DS 1/5/1, Arrestantenkarte, DS 1/5/3). Zum Beweis (zur Vermutung), dass der Beschuldigte bereits um 7.27 Uhr auf dem Areal gewesen war und demnach vom Ultimatum der Polizei, das Areal zu verlassen, Kenntnis gehabt habe, bezog sich die Vo- rinstanz auf die in den Akten liegenden Tatortfotos (vgl. dazu Urk. DS 1/5/8 S. 1 - 3). Die Aufnahmen wurden von der Polizei am 7. August 2014 von 07.27 Uhr bis 07.42 Uhr gemacht. Richtig ist, dass das Gesicht des Beschuldigten nicht deutlich zu erkennen ist, trug er doch neben einer Baseballkappe und einem dunklen Schal noch eine grosse Schutzbrille. Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass ein Vergleich mit den Haftaufnahmen des Beschuldigten und den Polizeiauf- nahmen um 07.27 bis 07.42 Uhr bei beiden Personen den gleichen dunklen Pul- lover, die gleiche dunkelbraune Hose und die gleichen Schuhe zu erkennen sind.
- 8 - Zudem sind auf den Tatortfotos ein schwarzer Schal, die schwarze Baseballkap- pe, die Schutzbrille aus Plastik, die Schutzhandschuhe sowie der auf dem Ver- haftsfoto des Beschuldigten klar erkennbare Karabiner zu sehen. Diese Gegen- stände sind im Effektenverzeichnis des Beschuldigten ebenfalls aufgeführt (vgl. dazu Urk. DS 1/5/2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 3 f.) blei- ben bereits damit keine vernünftige Zweifel, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte um 07.27 Uhr - eine Stunde vor dem polizeilichen Ultimatum -, auf dem D._____- Areal aufgehalten hat. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom
27. Oktober 2014 den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt, welcher iden- tisch mit demjenigen in der Anklageschrift ist, anerkennen liess (Urk. DS 1/9/1). Auch wenn er das Geständnis später widerrief, ist dieses ein weiteres Indiz für seine Anwesenheit auf dem D._____-Areal trotz Kenntnis des Ultimatums. Nicht geltend gemacht wurde - und wäre abgesehen davon auch höchst unwahrschein- lich -, dass der Beschuldigte nach der letzten Aufnahme um 07.42 Uhr das von der Polizei umstellte Areal verlassen hat, um später wieder zurückzukehren, be- vor er um 10.20 Uhr auf dem Dach des Geländes verhaftet wurde. Es ist nicht denkbar, dass die Polizei zugelassen hätte, dass jemand das Areal betritt, wollte sie doch genau bewirken, dass dieses geräumt wird (vgl. dazu Urk. 54 S. 2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte während des ganzen Polizeieinsatzes auf dem Areal aufgehalten und vom Ultimatum der Poli- zei Kenntnis hatte.
6. Mit der Vorinstanz - auf deren in allen Teilen zutreffenden Erwägungen in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 12 -15) -, ist demnach davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bereits ab 07.27 Uhr und mithin im Zeitpunkt des Ultimatums um 08.20 Uhr auf dem D._____-Areal be- funden, und dass er von der an die Besetzer ergangenen Aufforderung, das Ge- lände innert zehn Minuten zu verlassen, Kenntnis hatte, ihr jedoch nicht Folge leisten wollte. Insgesamt ist der eingeklagte Sachverhalt des Hausfriedensbruchs erstellt.
- 9 -
7. Selbst wenn sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verkündung des Ultima- tums noch nicht auf dem Areal aufgehalten hätte, hätte ihm aufgrund aller Um- stände klar sein müssen, dass er auf dem Areal nicht mehr erwünscht war. Es lief ein grosser Polizeieinsatz und es war für jedermann klar, - auch für den Beschul- digten -, dass das Gelände geräumt wird. Stattdessen hielt sich der Beschuldigte auf dem Dach eines Gebäudes auf und wollte von diesem nicht freiwillig herunter- kommen. Die Vorbringen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass er wie alle anderen das Areal hätte verlassen müssen, können nur als Schutzbehaup- tungen gewertet werden. Auch deshalb erübrigen sich weitere Abklärungen zur Frage, wo sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ultimatums um 08.20 Uhr auf- gehalten hat. Von den von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugeneinver- nahmen der beiden Polizeibeamten kann abgesehen werden. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Ur- teils verwiesen werden (Urk. 42 S. 17 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend hergelei- tet, der Beschuldigte habe gewusst, dass er das D._____-Areal hätte verlassen müssen. Diese Aufforderung sei vom Beschuldigten indessen ignoriert worden, so dass er schliesslich um 10.20 Uhr vom Hausdach durch die Polizei mittels einer Drehleiter der Feuerwehr vom Dach geholt und anschliessend verhaftet werden konnte. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich und im Wissen darum, dass er sich gegen den Willen der Privatklägerin 1 auf dem Areal aufhielt. Der ange- fochtene Schuldspruch ist demnach ohne Weiteres zu bestätigen. Der Beschul- digte ist folglich des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1) schuldig zu sprechen.
- 10 - IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, und einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 42 S. 24). Die Verteidigung des Beschuldigten hat im Be- rufungsverfahren keinerlei Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung geübt (Urk. 53). Im angefochtenen Entscheid wurde der anwendbare Strafrahmen kor- rekt umrissen (Urk. 42 S. 18 f.; Art. 186 StGB).
2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).
3. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens, der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der vorlie- gend massgeblichen Strafzumessungsgründe vorab auf die in allen Teilen zutref- fenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 18 ff.). Zudem hat diese im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Ver- schuldenskomponenten – sowohl die tat- wie auch die täterbezogenen – vollstän- dig aufgeführt und zutreffend gewürdigt.
4. Zur Tatkomponente des Hausfriedensbruchs wiegt das objektive Verschulden noch leicht. Der Beschuldigte verblieb trotz des gestellten Ultimatums bis zu sei- ner Verhaftung auf dem Areal. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hatte sich der Beschuldigte auf dem besetzten Areal verschanzt und musste durch die Poli- zei mit einer Drehleiter der Feuerwehr vom Hausdach entfernt werden. Der Be- schuldigte handelte direkt vorsätzlich.
5. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist be- kannt, dass er aus Deutschland stammt, ledig und von Beruf ... ist. Gelegentlich
- 11 - arbeitet er im Theater E._____ (vgl. Ur. 30 S. 1, Urk. 47/2-4). Gemäss seinen ei- genen Angaben verdient er monatlich im Durchschnitt ca. Fr. 750.– (Urk. 46). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind we- der straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten.
6. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte von Beginn der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und sämtliche Aussagen zur Sa- che verweigerte. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 liess er den Sachverhalt durch seinen Verteidiger anerkennen. Dieses Geständnis liess er jedoch durch seinen Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung widerrufen und erklärte, sich nur im Zeitpunkt seiner Verhaftung auf dem D._____-Areal befunden zu haben (Urk. 30 S. 3). Da das Geständnis des Beschuldigten widerrufen wurde, ist es nur sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Einsicht oder gar Reue, die eine Strafminderung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
7. Gestützt auf alle relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 300.– dem Verschulden und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten als angemessen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
8. Der Anrechnung von einem Tag erstandener Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
9. Das Gericht bemisst die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung der Tagessatzhöhe zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwä- gungen kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 21).
- 12 - V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 42 S. 21 f.). Dies ist schon aus prozessualen Gründen zu bestätigen, da einzig der Beschuldigte ap- pelliert (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). VI. Kosten
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2015 wurde der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1) schuldig gesprochen. Mit Bezug auf Dossier 2 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädi- gung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 2 StGB, des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geld- strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Bei ei- ner schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angeordnet. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Hälfte der Verfah- renskosten auferlegt und eine Prozessentschädigung von Fr. 950.40 aus der Ge- richtkasse zugesprochen.
E. 2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom
29. Mai 2015 Berufung anmelden (Urk. 34). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 20. August 2015 zugestellt (Urk. 40/2). Die Berufungserklärung des Verteidigers vom 2. September 2015 ging innert Frist ein (Urk. 43). Nach ent- sprechender Fristansetzung (Urk. 44) erklärte die Staatsanwaltschaft am 19. Ok- tober 2015 Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte, es seien die beiden Polizeibeamten B._____ und C._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 48). Mit Prä- sidialverfügung vom 29. Oktober 2015 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Person seines erbetenen Verteidi- gers, Rechtsanwalt lic. iur. et phil. X._____, abgewiesen (Urk. 49).
E. 3 In seiner Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte einen vollumfängli- chen Freispruch (Urk. 43).
- 5 -
E. 4 Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 2 StGB, des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 2, Disp. Ziff. 2), die Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 6), sowie die Entschädigung des Vertei- digers (Disp. Ziff. 8). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen. 5.1. Wie bereits bei der Vorinstanz brachte die Verteidigung in der Berufungser- klärung und anlässlich der Berufungsverhandlung vor, das Anklageprinzip sei ver- letzt worden (Urk. 43 S. 2, Urk. 53 S. 2). Dem Anklagegrundsatz nach kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes Anklage er- hoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Das heisst, die Anklage muss einen Sachverhalt umschreiben, unter den sich der angeklagte Straftatbestand subsumieren lässt. 5.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte sich die Verteidi- gung auf den Standpunkt, der Anklagevorwurf sei nicht genügend klar (Urk. 28 und Urk. 30 S. 2). Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit dieser Einwendung und kam zum Schluss, dass das Anklageprinzip im vorliegenden Verfahren nicht verletzt sei. Auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil, denen nichts beizufügen ist, kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 5 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 6 Mit der Vorinstanz - auf deren in allen Teilen zutreffenden Erwägungen in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 12 -15) -, ist demnach davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bereits ab 07.27 Uhr und mithin im Zeitpunkt des Ultimatums um 08.20 Uhr auf dem D._____-Areal be- funden, und dass er von der an die Besetzer ergangenen Aufforderung, das Ge- lände innert zehn Minuten zu verlassen, Kenntnis hatte, ihr jedoch nicht Folge leisten wollte. Insgesamt ist der eingeklagte Sachverhalt des Hausfriedensbruchs erstellt.
- 9 -
E. 7 Gestützt auf alle relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 300.– dem Verschulden und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten als angemessen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
E. 8 Der Anrechnung von einem Tag erstandener Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
E. 9 Das Gericht bemisst die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung der Tagessatzhöhe zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwä- gungen kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 21).
- 12 - V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 42 S. 21 f.). Dies ist schon aus prozessualen Gründen zu bestätigen, da einzig der Beschuldigte ap- pelliert (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). VI. Kosten
Dispositiv
- Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) zu bestätigen.
- Dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung), welche auf Fr. 950.– (inkl. 8 % MWST) festzusetzen sind, sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Frei- spruch betreffend Sachbeschädigung, Landfriedensbruch, Hausfriedens- bruch und geringfügigen Diebstahl gemäss Dossier 2), 6 (Kostenfestset- zung) und 8 (Entschädigung des Verteidigers) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Dem Beschuldigten wird mit Wirkung ab heute Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1). - 13 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit Fr. 300.– Busse.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 950.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatkläger − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 14 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150399-O/U/ad-cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 26. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten und ab 26. Februar 2016 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hausfriedensbruch Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2015 (GG150040)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2015 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig der Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 144 Abs. 2 StGB, des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und wird diesbezüglich (Dossier 2) frei- gesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, und einer Busse von Fr. 300.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.– Gebühr Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 -
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Gerichts- kasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 950.40 (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 53)
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Mai 2015 sowie die Kostenfolgen bezüglich des Beschuldigten A._____ seien aufzuheben;
2. Der Appellant sei vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizuspre- chen;
3. Es sei dem Appellanten die amtliche Verteidigung in Person des Unter- zeichnenden zu gewähren;
4. Eventualiter: Es sei dem Appellanten eine Parteientschädigung ge- mäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl MWSt zu Lasten des Staates.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 54) Das erstinstanzliche Urteil vom 27. Mai 2015 sei vollumfänglich zu bestäti- gen unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2015 wurde der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1) schuldig gesprochen. Mit Bezug auf Dossier 2 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädi- gung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 2 StGB, des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geld- strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Bei ei- ner schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen angeordnet. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Hälfte der Verfah- renskosten auferlegt und eine Prozessentschädigung von Fr. 950.40 aus der Ge- richtkasse zugesprochen.
2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom
29. Mai 2015 Berufung anmelden (Urk. 34). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 20. August 2015 zugestellt (Urk. 40/2). Die Berufungserklärung des Verteidigers vom 2. September 2015 ging innert Frist ein (Urk. 43). Nach ent- sprechender Fristansetzung (Urk. 44) erklärte die Staatsanwaltschaft am 19. Ok- tober 2015 Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte, es seien die beiden Polizeibeamten B._____ und C._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 48). Mit Prä- sidialverfügung vom 29. Oktober 2015 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Person seines erbetenen Verteidi- gers, Rechtsanwalt lic. iur. et phil. X._____, abgewiesen (Urk. 49).
3. In seiner Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte einen vollumfängli- chen Freispruch (Urk. 43).
- 5 -
4. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 144 Abs. 2 StGB, des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 2, Disp. Ziff. 2), die Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 6), sowie die Entschädigung des Vertei- digers (Disp. Ziff. 8). Die Rechtskraft ist vorab mittels Beschluss festzustellen. 5.1. Wie bereits bei der Vorinstanz brachte die Verteidigung in der Berufungser- klärung und anlässlich der Berufungsverhandlung vor, das Anklageprinzip sei ver- letzt worden (Urk. 43 S. 2, Urk. 53 S. 2). Dem Anklagegrundsatz nach kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes Anklage er- hoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Das heisst, die Anklage muss einen Sachverhalt umschreiben, unter den sich der angeklagte Straftatbestand subsumieren lässt. 5.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte sich die Verteidi- gung auf den Standpunkt, der Anklagevorwurf sei nicht genügend klar (Urk. 28 und Urk. 30 S. 2). Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit dieser Einwendung und kam zum Schluss, dass das Anklageprinzip im vorliegenden Verfahren nicht verletzt sei. Auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil, denen nichts beizufügen ist, kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 5 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
6. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich erneut die Frage, ob dem Be- schuldigten ein amtlicher Verteidiger zu bestellen sei (vgl. Urk. 53 S. 1). Die Vor- aussetzungen einer notwendigen Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. a, b, c und e StPO sind - wie bereits in der Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2015 erwähnt (Urk. 49) - nach wie vor nicht gegeben. Allerdings ist die Staatsanwaltschaft vor dem Berufungsgericht (freiwillig) persönlich aufgetreten (vgl. Prot. II S. 4), wes- halb für die heutige Berufungsverhandlung die Voraussetzung der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO gegeben war und Rechtsanwalt lic. iur.
- 6 - X._____ ab diesem Zeitpunkt als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zu be- stellen ist. II. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage bezüglich des Dossiers 1 zusammen- gefasst vorgeworfen, trotz eines am 7. August 2014 um 8.20 Uhr von der Polizei an sämtliche Hausbesetzer gestellten Ultimatums, innert zehn Minuten das D._____-Areal zu verlassen, auf dem Areal verblieben zu sein. Die Polizei habe ihn mit Hilfe einer Drehleiter der Feuerwehr von einem Hausdach einer der be- setzten Liegenschaften entfernen und verhaften müssen. Der Beschuldigte mach- te während der gesamten Untersuchung und der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, weshalb der eingeklagte Sachverhalt vollumfänglich bestritten ist. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Beschuldigten der Hausfriedensbruch auf dem D._____-Areal rechtsgenügend nachgewiesen werden kann.
2. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpf- ten Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld mit hinrei- chender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel dar- über bestehen, dass sich der in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tat- sächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewiss- heit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermö- gen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen wer- den können.
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3. Da der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens - auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung (Prot. II S. 6) - von seinem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch machte, liegen als Beweismittel das Schreiben des Verteidigers vom
27. Oktober 2014, wonach der Beschuldigte den im Strafbefehl vom 8. August 2014 umschriebenen Sachverhalt anerkennen liess (Urk. DS 1/9/1 und Urk. DS 1/7), der Widerruf dieses Geständnisses anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 30 S. 3), die Verhaftsakten (Urk. DS 1/5/1), die Verhaftsfotos des Beschul- digten und die Tatortaufnahmen (Urk. DS 1/5/8 S. 1 -3) sowie die Gegenstände aus seinen Effekten (DS 1/5/2) vor.
4. Die Verteidigung machte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 53 S. 2 ff.) geltend, der Beschuldigte habe sich zum Zeitpunkt des durch die Polizei erklärten Ultimatums von 8.20 Uhr gar nicht auf dem Gelände des D._____-Areals befunden. Er sei erst später gekom- men und habe deshalb keine Ahnung gehabt, dass die Polizei um 8.20 Uhr ein Ul- timatum zum Verlassen des Areals gestellt habe. Der Beschuldigte habe um 10.20 Uhr gar nicht wissen können, dass er sich widerrechtlich auf dem Dach aufgehalten habe.
5. Es ist erstellt und wird vom Beschuldigten immerhin eingestanden, dass er sich am 7. August 2014 auf dem D._____-Areal befunden habe und um 10.20 Uhr ab einem Hausdach verhaftet wurde (Urk. 30 S. 2 f., Verhaftsrapport, Urk. DS 1/5/1, Arrestantenkarte, DS 1/5/3). Zum Beweis (zur Vermutung), dass der Beschuldigte bereits um 7.27 Uhr auf dem Areal gewesen war und demnach vom Ultimatum der Polizei, das Areal zu verlassen, Kenntnis gehabt habe, bezog sich die Vo- rinstanz auf die in den Akten liegenden Tatortfotos (vgl. dazu Urk. DS 1/5/8 S. 1 - 3). Die Aufnahmen wurden von der Polizei am 7. August 2014 von 07.27 Uhr bis 07.42 Uhr gemacht. Richtig ist, dass das Gesicht des Beschuldigten nicht deutlich zu erkennen ist, trug er doch neben einer Baseballkappe und einem dunklen Schal noch eine grosse Schutzbrille. Mit der Vorinstanz ist indessen festzuhalten, dass ein Vergleich mit den Haftaufnahmen des Beschuldigten und den Polizeiauf- nahmen um 07.27 bis 07.42 Uhr bei beiden Personen den gleichen dunklen Pul- lover, die gleiche dunkelbraune Hose und die gleichen Schuhe zu erkennen sind.
- 8 - Zudem sind auf den Tatortfotos ein schwarzer Schal, die schwarze Baseballkap- pe, die Schutzbrille aus Plastik, die Schutzhandschuhe sowie der auf dem Ver- haftsfoto des Beschuldigten klar erkennbare Karabiner zu sehen. Diese Gegen- stände sind im Effektenverzeichnis des Beschuldigten ebenfalls aufgeführt (vgl. dazu Urk. DS 1/5/2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 53 S. 3 f.) blei- ben bereits damit keine vernünftige Zweifel, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte um 07.27 Uhr - eine Stunde vor dem polizeilichen Ultimatum -, auf dem D._____- Areal aufgehalten hat. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom
27. Oktober 2014 den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt, welcher iden- tisch mit demjenigen in der Anklageschrift ist, anerkennen liess (Urk. DS 1/9/1). Auch wenn er das Geständnis später widerrief, ist dieses ein weiteres Indiz für seine Anwesenheit auf dem D._____-Areal trotz Kenntnis des Ultimatums. Nicht geltend gemacht wurde - und wäre abgesehen davon auch höchst unwahrschein- lich -, dass der Beschuldigte nach der letzten Aufnahme um 07.42 Uhr das von der Polizei umstellte Areal verlassen hat, um später wieder zurückzukehren, be- vor er um 10.20 Uhr auf dem Dach des Geländes verhaftet wurde. Es ist nicht denkbar, dass die Polizei zugelassen hätte, dass jemand das Areal betritt, wollte sie doch genau bewirken, dass dieses geräumt wird (vgl. dazu Urk. 54 S. 2). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte während des ganzen Polizeieinsatzes auf dem Areal aufgehalten und vom Ultimatum der Poli- zei Kenntnis hatte.
6. Mit der Vorinstanz - auf deren in allen Teilen zutreffenden Erwägungen in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 12 -15) -, ist demnach davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bereits ab 07.27 Uhr und mithin im Zeitpunkt des Ultimatums um 08.20 Uhr auf dem D._____-Areal be- funden, und dass er von der an die Besetzer ergangenen Aufforderung, das Ge- lände innert zehn Minuten zu verlassen, Kenntnis hatte, ihr jedoch nicht Folge leisten wollte. Insgesamt ist der eingeklagte Sachverhalt des Hausfriedensbruchs erstellt.
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7. Selbst wenn sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verkündung des Ultima- tums noch nicht auf dem Areal aufgehalten hätte, hätte ihm aufgrund aller Um- stände klar sein müssen, dass er auf dem Areal nicht mehr erwünscht war. Es lief ein grosser Polizeieinsatz und es war für jedermann klar, - auch für den Beschul- digten -, dass das Gelände geräumt wird. Stattdessen hielt sich der Beschuldigte auf dem Dach eines Gebäudes auf und wollte von diesem nicht freiwillig herunter- kommen. Die Vorbringen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass er wie alle anderen das Areal hätte verlassen müssen, können nur als Schutzbehaup- tungen gewertet werden. Auch deshalb erübrigen sich weitere Abklärungen zur Frage, wo sich der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ultimatums um 08.20 Uhr auf- gehalten hat. Von den von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugeneinver- nahmen der beiden Polizeibeamten kann abgesehen werden. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb vorab in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Ur- teils verwiesen werden (Urk. 42 S. 17 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend hergelei- tet, der Beschuldigte habe gewusst, dass er das D._____-Areal hätte verlassen müssen. Diese Aufforderung sei vom Beschuldigten indessen ignoriert worden, so dass er schliesslich um 10.20 Uhr vom Hausdach durch die Polizei mittels einer Drehleiter der Feuerwehr vom Dach geholt und anschliessend verhaftet werden konnte. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich und im Wissen darum, dass er sich gegen den Willen der Privatklägerin 1 auf dem Areal aufhielt. Der ange- fochtene Schuldspruch ist demnach ohne Weiteres zu bestätigen. Der Beschul- digte ist folglich des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1) schuldig zu sprechen.
- 10 - IV. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, und einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 42 S. 24). Die Verteidigung des Beschuldigten hat im Be- rufungsverfahren keinerlei Kritik an der vorinstanzlichen Strafzumessung geübt (Urk. 53). Im angefochtenen Entscheid wurde der anwendbare Strafrahmen kor- rekt umrissen (Urk. 42 S. 18 f.; Art. 186 StGB).
2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Ver- werflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).
3. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens, der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der vorlie- gend massgeblichen Strafzumessungsgründe vorab auf die in allen Teilen zutref- fenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 18 ff.). Zudem hat diese im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Ver- schuldenskomponenten – sowohl die tat- wie auch die täterbezogenen – vollstän- dig aufgeführt und zutreffend gewürdigt.
4. Zur Tatkomponente des Hausfriedensbruchs wiegt das objektive Verschulden noch leicht. Der Beschuldigte verblieb trotz des gestellten Ultimatums bis zu sei- ner Verhaftung auf dem Areal. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hatte sich der Beschuldigte auf dem besetzten Areal verschanzt und musste durch die Poli- zei mit einer Drehleiter der Feuerwehr vom Hausdach entfernt werden. Der Be- schuldigte handelte direkt vorsätzlich.
5. Zum Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist be- kannt, dass er aus Deutschland stammt, ledig und von Beruf ... ist. Gelegentlich
- 11 - arbeitet er im Theater E._____ (vgl. Ur. 30 S. 1, Urk. 47/2-4). Gemäss seinen ei- genen Angaben verdient er monatlich im Durchschnitt ca. Fr. 750.– (Urk. 46). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind we- der straferhöhende noch strafmindernde Faktoren abzuleiten.
6. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu be- rücksichtigen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte von Beginn der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und sämtliche Aussagen zur Sa- che verweigerte. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 liess er den Sachverhalt durch seinen Verteidiger anerkennen. Dieses Geständnis liess er jedoch durch seinen Verteidiger anlässlich der Hauptverhandlung widerrufen und erklärte, sich nur im Zeitpunkt seiner Verhaftung auf dem D._____-Areal befunden zu haben (Urk. 30 S. 3). Da das Geständnis des Beschuldigten widerrufen wurde, ist es nur sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Einsicht oder gar Reue, die eine Strafminderung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
7. Gestützt auf alle relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 300.– dem Verschulden und den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten als angemessen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
8. Der Anrechnung von einem Tag erstandener Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
9. Das Gericht bemisst die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Bemessung der Tagessatzhöhe zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwä- gungen kann verwiesen werden (Urk. 42 S. 21).
- 12 - V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 42 S. 21 f.). Dies ist schon aus prozessualen Gründen zu bestätigen, da einzig der Beschuldigte ap- pelliert (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). VI. Kosten
1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) zu bestätigen.
2. Dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbesprechung), welche auf Fr. 950.– (inkl. 8 % MWST) festzusetzen sind, sind - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung
- Einzelgericht, vom 27. Mai 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Frei- spruch betreffend Sachbeschädigung, Landfriedensbruch, Hausfriedens- bruch und geringfügigen Diebstahl gemäss Dossier 2), 6 (Kostenfestset- zung) und 8 (Entschädigung des Verteidigers) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Dem Beschuldigten wird mit Wirkung ab heute Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1).
- 13 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie mit Fr. 300.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 950.00 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatkläger − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 14 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 26. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald