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SB150393

Pornographie etc. und Widerruf

Zürich OG · 2016-01-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 36 S. 6 Ziff. II.) anerkannte der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Sachverhalte. Das Geständnis deckt sich mit den übrigen Untersuchungsakten, weshalb die Anklagesachverhalte rechts- genügend erstellt sind.

b) Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Pornografie im Sin- ne von Art. 197 Abs. 4 StGB, als Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte im Sinne von Art. 86 Ziff. 1 lit. b HMG sowie als Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. g ChemG.

1. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB 1.1. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB sind zutreffend (Urk. 36 S. 7 f. Ziff. II 2.1. und 2.2.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 8 - 1.2. Ergänzend ist auszuführen, dass gemäss Bundesgericht bei der Pornogra- fie einerseits als bestimmendes Element erforderlich ist, dass "die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Be- lieben verfügt werden kann" (BGE 133 IV 34). Als zweites bestimmendes Element setzt der Begriff der Pornografie voraus, dass sie objektiv darauf anlegt, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken (BGE 131 IV 64 mit diversen Hinweisen). Pornografisch sind somit Medien, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Triebbefriedigung de- gradieren; sie als blosse physiologische Reiz-Reaktionswesen erscheinen lassen und somit die Würde des Menschen negieren (BGE 133 II 136 E. 5.3.2.). Zu be- tonen ist in diesem Zusammenhang, dass Pornografie über die blosse Vornahme einer sexuellen Handlung hinausgeht. So sind beispielsweise sadomasochistische Praktiken strafrechtlich grundsätzlich nicht untersagt, jedoch wird deren (bildliche, literarische, gegenständliche) Darstellung durch Art. 197 StGB unter Strafe ge- stellt. Nicht die sexuelle Handlung, sondern die öffentliche Form der Darstellung und die hieraus resultierende Verallgemeinerung der Erniedrigung begründet die Unerwünschtheit, auch unter der Optik der Gleichberechtigung der Geschlechter. Nicht der sexuelle Aspekt einer Handlung, sondern die Darstellung und Banalisie- rung von Erniedrigung in einem sexuellen Kontext begründet eine Strafbarkeit (Meng, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 13 und 15 zu Art. 197 StGB mit zahlreichen Verweisen). Das Gesetzt unterschiedet zwischen "harter" (strafbarer) und "weicher" (grund- sätzlich nicht strafbarer) Pornografie. "Weiche" Pornografie sind diejenigen Dar- stellungen, welche zwischen Kunst und Erotika auf der einen Seite und der "har- ten" Pornografie auf der anderen Seite liegen. Tatbeständlich ist nur die krud vul- gäre, krass primitive Darstellung von auf sich selbst reduzierte Sexualität, die den Menschen zum blossen Sexualobjekt erniedrigt (a.a.O., N 18 zu Art. 197 StGB). 1.3. Der seit dem 1. Juli 2014 angepasste Straftatbestand der Pornografie setzt in seinem Absatz 4 als weiteres Qualifikationsmerkmal der Einbezug von Kindern,

- 9 - Tieren oder Gewalttätigkeiten voraus. Das Qualifikationsmerkmal der "men- schlichen Ausscheidungen" ist in Absatz 4 im Gegensatz zum alten Absatz 3bis nicht mehr aufgeführt und entsprechende Darstellungen gelten seit der An- passung vom 1. Juli 2014 als sog. "weiche" Pornografie im Sinne der Absätze 1 und 2 von Artikel 197 StGB. 1.4. Darstellungen sexueller Praktiken, welche körperliche Gewalttätigkeiten miteinschliessen, fallen unter verbotene harte Pornografie. Art. 197 Abs. 4 StGB untersagt die gleichen Gewalttätigkeiten, deren Darstellung Art. 135 StGB verbie- tet, auch die einer Vergewaltigung. Blosse Tätlichkeiten reichen nicht aus. Der Begriff der Gewalt ist eng auszulegen, leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt rechtfertigt die Qualifikation so wenig wie einvernehmliche Fesselspiele (Meng, a.a.O., N 26 zu Art. 197 StGB). Hingegen ist jede erniedrigende Form von Gewalt tatbestandsmässig, auch wenn sie nicht schmerzintensiv ist. Die Doktrin legt den Begriff mehrheitlich als physi- sche Gewalt aus. Um Gewaltdarstellung handelt es sich indessen auch dann, wenn die Filmszene erkennbar gestellt und überdies schlecht gespielt ist. Das Einverständnis dessen, gegen den sich die Gewalt wendet, ist unerheblich, denn die Bestimmung schützt nicht die Protagonisten (Meng, a.a.O., N 26 zu Art. 197 StGB). 1.5. Exkurs: Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 stellen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tieren eindringlich dar und verletzten dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Grau- samkeit folgende Komponente: Einerseits die Auswirkung auf das Opfer, anderer- seits die Form der Gewaltanwendung und schliesslich die innere Haltung des Tä- ters bei der Gewaltanwendung (BSK StGB II-Hagenstein, a.a.O., N 24 zu Art. 135 StGB). Die Auswirkungen auf das Opfer müssen von einiger Tragweite sein. Her- vorgehoben wird, dass, auch wenn die körperlichen Verletzungen aus me- dizinischer Sicht innert weniger Tage heilbar seien, die Misshandlung aber zu massiven, irreversiblen Schäden führen müsse, wie dem Verlust des Selbstwert-

- 10 - gefühles, der Lebens- und Liebensfähigkeit. Von Bedeutung für die Qualifikation einer Gewaltdarstellung als grausam ist die Form der Gewaltanwendung. Die Mit- tel der Gewaltanwendung sind vielfältig, aber grundsätzlich unerheblich. Aus- schlaggebend ist vielmehr die Art und Weise, wie sie angewendet werden. Teil- weise wird in der Lehre ein Vergleich mit Folter angestellt, deren Merkmal darin besteht, dass die Intensität, Dauer und Art der angewendeten Gewalt so gewählt und erhöht wird, dass das Opfer alles tun würde, um die Qualen zu beendeten. Als weiteres Element kann sodann die Gesinnung des Täters bei der Gewalt- anwendung, zum Beispiel Gefühlskälte oder absolute Erbarmungslosigkeit, eine Rolle spielen. Die Darstellung selbst muss eindringlich sein, wobei damit auf die Frage der Wirkung der Gewaltdarstellung auf den Betrachter Bezug genommen wird. Der Gesetzgeber erachtet diejenigen Darstellungen als eindringlich, die in das Bewusstsein des Betrachters einzudringen vermögen, was bereits bei einer einmaligen, intensiven Darstellung möglich sei, mithin würden Wiederholungen oder eine längere Dauer nicht vorausgesetzt. Um dem Element der Eindringlich- keit Kontur zu verleihen, stellt sich ein Teil der Lehre und die Rechtsprechung auf den Standpunkt, die Darstellung müsse realistisch sowie suggestiv sein und da- her in das Bewusstsein des Betrachters eindringen (BSK StGB II-Hagenstein, a.a.O., N 25-29 zu Art. 135 StGB). Weitere Voraussetzung des Tatbestandes bil- det die schwere Verletzung der elementaren Würde des Menschen, was gemäss eines älteren kantonalen Entscheides vorliege, "wenn der Mensch als in jeder Hinsicht verfügbares und fremdbestimmtes, wertloses Objekt disqualifiziert wird" (ZR 1992, Nr. 14, 46). 1.6. Die Vorinstanz hat festgehalten (Urk. 36 S. 8 Ziff. 2.3.), dass bei rund der Hälfte der Abbildungen nicht erkennbar sei, ob es sich um strafbare Gewalt- darstellungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB handle und hat diese Bilder ge- nau bezeichnet. Bei andere Abbildungen hat die Vorinstanz unter genauer Be- zeichnung der Nummern festgestellt, dass sie sich in zweifacher Ausführung im Bildbericht befänden. Diese Ausführungen sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass auch die Bilder Nr. 31 und 32 identisch sind (Urk. 6/5 S. 4).

- 11 - 1.7. Ebenfalls unter genauer Bezeichnung der einzelnen Bilder kam die Vor- instanz zum Schluss, dass es sich bei den Darstellungen auf denen bei den Pro- tagonisten aufgrund von Stock- oder Peitschenhieben lediglich leichte Rötungen zu sehen seien, nicht um Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB handle. Gleiches gelte für reine Fesselspiele oder für Abbildungen, auf denen den Protagonisten – soweit erkennbar – lediglich leichte Stromschläge versetzt wür- den (Urk. 6/4 Nr. 4) oder gewisse Körperstellen mit Wachs übergossen würden (Urk. 36 S. 9 Ziff. 2.4.). 1.8. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass eine Vielzahl von Videostills und Ab- bildungen mit Vergewaltigungsszenen oder mit Handlungen sexueller Nötigung, welche sich in den Akten befinden, tatbestandsmässig seien. Die zur Schau ge- stellte Gewalt sei dabei keineswegs mehr spielerisch. Vielmehr zeigten die Video- stills und Abbildungen die Anwendung roher Gewalt in unterschiedlicher Art (wür- gen, penetrieren mit allerlei "Instrumenten", verursachen von Schmerzen mit Werkzeugen, Schläge etc.) an gefesselten oder geknebelten und somit wehrlosen Personen. Dazu zeigten die Videostills und Abbildungen ein allgemein bedrohlich wirkendes Umfeld, es wird zumindest versucht, ein realistisches Vergewaltigungs- oder Nötigungsszenario darzustellen (dunkle Keller, bedrohlich wirkende, ver- mummte Personen), was teilweise auf den in den Akten befindenden Covers be- griffe durch Ausdrücke wie "Folter" oder "Sklavin" zusätzlich untermauert werde. Das Mass an Gewaltanwendungen sowie die zur Schau gestellte Erniedrigung von Frauen (und seltener von Männern) erreiche dabei ohne weiteres die Grenze zur Strafbarkeit. Beispiele hierfür würden sich auf diversen sich in den Akten be- findenden DVD Covers sowie auf einer Vielzahl von Videostills finden, wobei die Vorinstanz die einzelnen Abbildungen genau bezeichnet. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 36 S. 9 Ziff. 2.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.9. Ergänzend ist festzuhalten, dass als "Kulisse" auch eigentliche Folterkeller oder -orte dargestellt sind (Urk. 12: S. 113 Nr. 421-425, S. 132 Nr. 496; Urk. 13: Ref. Nr. 2152, 6207, 168, 170, 4744, 4302, 6518, 4015, 157, 7518, 4365) und nicht nur harmlose Elektroschocks, sondern eigentliche Verkabelungen mit Strom

- 12 - zu sehen sind (Urk. 12 S. 110 Nr. 408, S. 264 Nr. 1010, S. 265 Nr. 1013; Urk. 13: Ref. 3040, 1116, 6749, 1299). 1.10. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass auch Darstellun- gen ohne Vergewaltigungsszenen bzw. ohne Darstellungen mit Handlungen se- xueller Nötigung tatbestandsmässig seien, sofern die dargestellten Gewalttätigkeit über eine blosse Tätlichkeit hinausgehen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine Person aufgrund von zahlreichen Stock- oder Peitschenhiebe über das ganze Gesäss verteilt, starke Hämatome erleide (Urk. 6/4 S. 12 Film 34). Auf diese Aus- führungen mit zutreffender Begründung kann verwiesen werden (Urk. 36 S. 10 Ziff. 2.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.11. Ergänzend ist anzufügen, dass Darstellungen mit Eisenklammern, sonsti- gen Klammern, Nadeln oder Haken an der Haut, den Brüsten und im Genitalbe- reich sowie im Gesicht (Urk. 12: S. 108 Nr. 399, S. 120 Nr. 447, S. 121 Nr. 451 und 453, S. 122 Nr. 456, S. 123 Nr. 3459, S. 125 Nr. 467 und 468, S. 133 Nr. 497-499, S. 140 Nr. 521, S. 142 Nr. 527, S. 150 Nr. 557, S. 158 Nr. 588, S. 169 Nr. 634, S. 170 Nr. 638, S. 173 Nr. 650, S. 178 f. Nr. 671-673, S. 187 Nr. 706, S. 191 Nr. 719, S. 192 Nr. 722 und 723, S. 193 Nr. 726, S. 200 Nr. 754-757, S. 202 Nr. 765, S. 209 Nr. 792, S. 210 Nr. 795 und 796, S. 211 Nr. 798, S. 212 Nr. 805, S. 217 Nr. 822-824, S. 221 Nr. 839, S. 223 Nr. 846 und 848, S. 224 Nr. 850 und 852, S. 225 Nr. 854, S. 227 Nr. 862, S. 228 Nr. 869, S. 229 Nr. 870-872, S. 232 ganze Seite, S. 234 Nr. 891 und 892, S. 235 Nr. 896, S. 239 Nr. 910, S. 240 Nr. 916-918, S. 252 Nr. 962, S. 253 Nr. 967 und 968, S. 254 Nr. 972, S. 260 Nr. 995, S. 262 Nr. 1001 und 1002, S. 263 Nr. 1005 und Nr. 1006, S. 266 ganze Seite, S. 271 Nr. 1043, S. 272 Nr. 1045 und 1046, S. 290 Nr. 1102-1105, wobei hier die gefesselte Frau in einer Badewanne unter Wasser gezeigt wird. Sodann S. 295 Nr. 1130 und 1133, S. 296 Nr. 1135, S. 300 Nr. 1153, S. 302 Nr. 1160, S. 304 Nr. 1169, S. 308 Nr. 1182, S. 309 Nr. 1188 und 1189, S. 310 Nr. 1190, S. 313 Nr. 1204 und 1205, S. 314 Nr. 1206, S. 315 Nr. 1210, S. 316 Nr. 1216, S. 317 Nr. 1217 und 1218; Urk. 13 Ref. 3002, 3013, 5271, 3212, 3124, 3060. 2673, 2225, 2735, 3617, 6183, 2027, 2708, 1061, 688, 4775, 891, 1116, 1856, 4107, 2226, 7554, 6414, 1385, 2202, 6207, 168, 170, 4744, 3176, 4302, 928,

- 13 - 7767, 1964, 7355, 2469, 3560, 4015, 7140, 157, 8408, 981, 909, 5706, 765, 6749, 3291, 7753, 4024, 8001, 5454, 2048, 4911, 4121, 6273, 6469, 7518, 2303, 7243, 2667, 078, 954, 1806, 1130, 1117, 926, 6471, 1331, 795, 752, 078, 7391, 5175, 3259, 5100, 900, 6674, 1299, 5840, 686, 2963, 4365, 8719, 515) in Kombi- nation mit der Fesselung durchaus als Gewaltdarstellung zu werten sind. 1.12. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz geltend gemacht, dass betreffend Peit- schen-Filmen sowie diejenigen Filme, welche nicht durch Wonne und Sehnsucht legitimiert sind, von tatbestandsmässigen Gewaltdarstellungen auszugehen sei. Hingegen dürfe bei den übrigen Erotik-Filmen nicht aus den Augen gelassen wer- den, dass diese insbesondere unter zeitgemässer Auslegung nicht schwere Per- versionen, beziehungsweise besonders abartige oder abscheuliche sexuelle Praktiken beinhalten würden. Die Sado-Maso-Kultur sei derzeit en Vogue und die Strafbestimmung müsse nicht nur, aber massgebend auch unter Berücksichtigung zeitgemässer Auslegung, angewendet werden. Dazu lässt sich festhalten, dass nur auf wenigen Darstellungen einzig Fesse- lungen zu sehen sind. Die Fesselungen werden in Kombination mit verbunden Augen, zugebundenem Mund, aufgespannt und gefesselt an und auf vielfältigen Einrichtungen oder verschnürt aufgehängt, unter Wasser gelegt, in einen Koffer gezwängt, mit Kasten auf dem Kopf, gezeigt. Auf die praktisch allgegenwärtigen Klammern und Zwingen wurde bereits eingegangen (vorstehenden Ziffer 1.11.). Auf all diesen Darstellungen erscheinen – die mit wenigen Ausnahmen – weibli- chen Protagonistinnen als blosses Sexualobjekt, über das nach Belieben verfügt werden kann, was zum Teil auch ersichtlich wird, indem peinigende Personen zum Einsatz kommen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Covers zu den DVD zu verwiesen, auf welchen regelmässig von z.B. tortured (gefoltert; z.B. in Urk. 13 Nr. 2403, Nr. 6414) suffering (Leiden; z.B. in Urk. 13 Nr. 3002, Nr. 3040, Nr. 2960, Nr. 6183, Nr. 2027), pain (Schmerz; z.B. in Urk. 13 Nr. 4187, Nr. 3124, Nr. 1521, Nr. 2225, Nr. 2960, Nr. 1489, Nr. 6183, Nr. 2027), disgrace (Entwürdi- gung; z.B. in Urk. 13 Nr. 4492, Nr. 6359, Nr. 081, Nr. 7481), cruelty (Grausamkeit; z.B. Urk. 13 Nr. 688), degrade (erniedrigen; z.B. in Urk. 13 Nr. 6940), humiliation (Demütigung, z.B. in Urk. 13 Nr. 4775) die Rede ist; vereinzelt (z.B. in Urk. 13

- 14 - Nr. 3617 und Nr. 6942) werden auch klar Vergewaltigungen, also Handlungen ausdrücklich gegen den Willen der dargestellten Personen (nicht der Darsteller!) beschrieben. 1.13. Die Verteidigung argumentiert weiter, dass es sich dabei um eine Show und klar gespielte Szenen handle und zu erkennen sei, dass die Darsteller Spass an der ganzen Sache hätten, denn es seien Profis, die genau wüssten, was sie tun und auch nicht wenig dabei verdienen würden. Wie bereits ausgeführt (vor- stehend Ziff. 1.3.), werden durch den Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB nicht die Protagonisten geschützt, weshalb auch ein allfälli- ges Einverständnis unerheblich ist. Ebenso ist von einer Gewaltdarstellung aus- zugehen, wenn die Filmszene erkennbar gestellt und überdies schlecht gespielt ist. Auch die geltend gemachte Sado-Maso-Kultur, die en Vogue sein soll, ändert nichts daran, dass die genannten Darstellungen als Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind. 1.14. Verbotsirrtum Der geltend gemacht Verbotsirrtum wurde von der Vorinstanz vollständig und zu- treffend abgehandelt (Urk. 36 S. 10 f. Ziff. 3). Es bedarf keiner Ergänzungen und es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.15. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist somit der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.

2. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizin- produkte im Sinne von Art. 86 Ziff. 1 lit. b HMG und Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. g ChemG 2.1. Die Verteidigung hat die rechtliche Würdigung vor Vorinstanz implizit aner- kannt (Urk. 26 S. 6).

- 15 - 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger des Beschul- digten dazu aus, dass der Beschuldigte betreffend diesen Vorwurf geständig sei (Prot. II S. 9). 2.3. Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe liegen auch hier nicht vor. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte im Sinne von Art. 86 Ziff. 1 lit. b HMG und der Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. g ChemG schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Straf- rahmens und der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 12 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe.

2. Tatkomponente 2.1. Pornografie 2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten, dass eine Vielzahl von Videostills und Abbildungen als Gewaltdarstel- lungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind. Die einschlägigen DVDs hat der Beschuldigte in seinem Ladenlokal zum Verkauf angeboten und teilweise offen in der Auslage gehabt. Gemäss den Ausführungen des Beschul- digten wurde ein Teil der DVDs lediglich auf ausdrückliche Nachfrage der Kunden hin verkauft und war nicht offen in der Auslage einsehbar. Dieser Umstand deutet aber eher darauf hin, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass es sich um strafbare harte Pornografie handelt und er die entsprechenden DVDs aus diesem Grund nicht in der Auslage anbot. Mit der Vorinstanz ist bei den Film- und

- 16 - Bilddateien auf dem Computer bzw. auf der Festplatte des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese lediglich im Besitz des Beschuldigten waren und nicht zum Kauf angeboten wurden. Die auf den Abbildungen gezeigten Gewalttätigkei- ten sind denn auch nicht mehr harmlos, werden doch Vergewaltigungsszenen sowie Handlungen sexueller Nötigung gezeigt. Entgegen der Vorinstanz hat der Umstand, dass die dargestellten Szenen als erkennbar gestellt erscheinen, kei- nen relativierenden Einfluss auf die Strafzumessung. Ebenfalls kann aus dem Umstand, dass es sich um geringfügige leichte Körperverletzungen handelt nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Entgegen der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass zu berück- sichtigen sei, dass der Beschuldigte sich bei der Frage der Zulässigkeit des von ihm zum Verkauf angebotenen Filmmaterials an einem deutschen Index orientiert haben soll. Dies sei zwar kein taugliches Instrument um die Vereinbarkeit von pornografischen Material mit der Schweizer Gesetzgebung zu überprüfen, zeige aber immerhin, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad bemüht war, Rechtsbrüche zu vermeiden. Dazu ist zu sagen, dass der Beschuldigte bereits ei- ne einschlägige Vorstrafe hat, ihm also durchaus bewusst war, wo die strafbaren Grenzen liegen. Auch hat er die einschlägigen DVD nicht in der Auslage ange- boten, was ebenfalls darauf hindeutet, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass es sich um harte Pornografie handelt. Der Hinweis der Vorinstanz, wonach sich die Moralvorstellungen in den letzten zehn bis 20 Jahren stark verändert hätten, trifft nur teilweise zu. Zwar ist es so, dass mit den neuen Medien pornografisches Material praktisch zu jeder Zeit und an jedem Ort heruntergeladen und angeschaut werden kann. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass es auch flächendeckend so gehandhabt wird und dass es aus diesem Grund nicht strafbar wäre. Zudem ist dem Durchschnittsbürger und der Durchschnittsbürgerin immer noch klar, was Gewaltdarstellungen sind und dass diese pönalisiert sein sollen, was sich auch in der aktuellen schweizerischen Gesetzgebung zeigt. Wenn Bücher und Filme mit sadistischen oder masochisti-

- 17 - schen Inhalt in der Presse ausführlich beschrieben und gelobt werden, heisst dies noch lange nicht, dass es sich dabei um eine Modeströmung handelt. Die Verwerflichkeit des Handels des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht als gering einzustufen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass er aus rein fi- nanziellen Motiven mit den inkriminierten DVDs gehandelt hat. Daneben hat der Beschuldigte aber auch auf seinem Computer einschlägige Bilder gespeichert, die dem privaten Gebrauch dienten. Insgesamt ist auch das subjektive Tatverschul- den als nicht mehr leicht einzustufen. 2.1.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. 2.2. Widerhandlung gegen das Heilmittel- und Chemikaliengesetz 2.2.1. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt ergibt sich, dass bei diesem weiteren Delikt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist und die hypothetische Einsatz- strafe um 20 weitere Tagessätze zu erhöhen ist.

3. Täterkomponente 3.1. Unter dem Titel Täterkomponente kann hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die diesbezügliche Zusammen- fassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 36 S. 16 Ziff. 2.4.1., Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. 3.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 28. September 2012 aufgrund mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- verurteilt (Urk. 41). Diese einschlägige Vorstrafe ist erheblich straferhö- hend zu berücksichtigen. Mit den heute zu beurteilenden Taten delinquierte der Beschuldigte zudem während laufender Probezeit, was sich ebenfalls straferhö- hend auswirkt.

- 18 - 3.3. Der Beschuldigte war – allerdings unter der Last der Beweise – geständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. 3.4. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen auszugehen. In Berücksichtigung der Täterkomponente ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die straferhöhend zu veranschlagenden Umstände (eine einschlägige Vorstrafe und Delinquenz während laufender Straf- untersuchung) den einen strafmindernden Aspekt (Geständnis) überwiegen, wes- halb die Täterkomponente zu einer Straferhöhung um 30 Tagessätze führt. 3.5. Es erscheint angemessen, den Beschuldigten mit 140 Tagessätzen Geld- strafe zu bestrafen. 3.6. Betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 17). Aus den von ihm eingereichten Unterlagen (Urk. 52/1-8) geht hervor, dass er 2013 neben seinem Nettolohn von jährlich Fr. 60'934.-, ein Wertschriftenertrag von Fr. 42'650.- und einen Ertrag aus Liegenschaften von Fr. 7'500.- versteuert. Sein steuerbares Vermögen beträgt Fr. 734'257.- (Urk. 52/3). 3.7. Aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung aus, dass es die qualifizierte Beteiligung, welche im Jahr 2013 zu einem Er- trag von Fr. 31'850.- geführt habe, nicht mehr gebe, dass sich dieser Betrag in Luft aufgelöst habe. Dies werde aus der nächsten Steuererklärung ersichtlich sein (Urk. 68 S. 3). 3.8. Insgesamt wäre der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 140 Tages- sätzen zu Fr. 100.- zu bestrafen. Angesichts des Verschlechterungsverbotes ge- mäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es aber bei der von der Vorinstanz ausgesproche- nen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.- zu bleiben. 3.9. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.- zu bestrafen.

- 19 - IV. Strafvollzug und Widerruf Der Beschuldigte hat innerhalb der laufenden Probezeit der Vorstrafe das heute zu beurteilende Delikt begangen (Urk. 41). Es stellt sich deshalb die Frage des Widerrufs und die des Strafvollzugs der heute ausgefällten Strafe. Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Abs. 2 desselben Artikels ist vorliegend nicht anwendbar, da der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen vorbestraft ist (Urk. 41). Die günstige Prognose wird demnach vermutet. Aufgrund dessen, dass es sich jedoch um eine einschlägige Vorstrafe handelt und aufgrund der ausweichenden Antworten des Beschuldigten auf die Frage künftiger Delinquenz (Urk. 68 S. 7) bestehen gewisse Bedenken hinsichtlich einer erneuten Straffälligkeit. Es ist deshalb der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2012 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen. Es ist davon auszugehen, dass dies den Beschuldigten genügend beeindruckt, so dass er sich künftig wohl verhalten wird. Dementsprechend ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hin- sichtlich der heute auszufällenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.- der bedingte Strafvollzug anzuordnen. Auch wenn dem Beschuldigten zwar eine nunmehr günstige Legalprognose zu stellen ist, ist den verbleibenden Bedenken mit einer nicht minimalen Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. V. Beschlagnahmungen Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach sind die 143 sichergestellten DVDs, welche verbotene Gewaltdarstellungen enthalten, der PC und die externe Festplatte des Beschuldigten sowie 47 Tabletten "Viagra" (Asservat-Nr. … und …), 16 Tabletten "Levitra" (…), 14 Tabletten

- 20 - "Sildenafil" (…) und 51 Fläschchen Poppers (…) einzuziehen und der Stadtpolizei zur Vernichtung zu überlassen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 7).

4. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Auch wenn die heute auszufällende Geldstrafe im Gegensatz zum vor- instanzlichen Entscheid nur bedingt zu vollziehen ist, ist eine Abweichung von der vollumfänglichen Kostenauflage nicht angezeigt. Es wird beschlossen:

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB sind zutreffend (Urk. 36 S. 7 f. Ziff. II 2.1. und 2.2.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 8 -

E. 1.2 Ergänzend ist auszuführen, dass gemäss Bundesgericht bei der Pornogra- fie einerseits als bestimmendes Element erforderlich ist, dass "die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Be- lieben verfügt werden kann" (BGE 133 IV 34). Als zweites bestimmendes Element setzt der Begriff der Pornografie voraus, dass sie objektiv darauf anlegt, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken (BGE 131 IV 64 mit diversen Hinweisen). Pornografisch sind somit Medien, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Triebbefriedigung de- gradieren; sie als blosse physiologische Reiz-Reaktionswesen erscheinen lassen und somit die Würde des Menschen negieren (BGE 133 II 136 E. 5.3.2.). Zu be- tonen ist in diesem Zusammenhang, dass Pornografie über die blosse Vornahme einer sexuellen Handlung hinausgeht. So sind beispielsweise sadomasochistische Praktiken strafrechtlich grundsätzlich nicht untersagt, jedoch wird deren (bildliche, literarische, gegenständliche) Darstellung durch Art. 197 StGB unter Strafe ge- stellt. Nicht die sexuelle Handlung, sondern die öffentliche Form der Darstellung und die hieraus resultierende Verallgemeinerung der Erniedrigung begründet die Unerwünschtheit, auch unter der Optik der Gleichberechtigung der Geschlechter. Nicht der sexuelle Aspekt einer Handlung, sondern die Darstellung und Banalisie- rung von Erniedrigung in einem sexuellen Kontext begründet eine Strafbarkeit (Meng, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 13 und 15 zu Art. 197 StGB mit zahlreichen Verweisen). Das Gesetzt unterschiedet zwischen "harter" (strafbarer) und "weicher" (grund- sätzlich nicht strafbarer) Pornografie. "Weiche" Pornografie sind diejenigen Dar- stellungen, welche zwischen Kunst und Erotika auf der einen Seite und der "har- ten" Pornografie auf der anderen Seite liegen. Tatbeständlich ist nur die krud vul- gäre, krass primitive Darstellung von auf sich selbst reduzierte Sexualität, die den Menschen zum blossen Sexualobjekt erniedrigt (a.a.O., N 18 zu Art. 197 StGB).

E. 1.3 Der seit dem 1. Juli 2014 angepasste Straftatbestand der Pornografie setzt in seinem Absatz 4 als weiteres Qualifikationsmerkmal der Einbezug von Kindern,

- 9 - Tieren oder Gewalttätigkeiten voraus. Das Qualifikationsmerkmal der "men- schlichen Ausscheidungen" ist in Absatz 4 im Gegensatz zum alten Absatz 3bis nicht mehr aufgeführt und entsprechende Darstellungen gelten seit der An- passung vom 1. Juli 2014 als sog. "weiche" Pornografie im Sinne der Absätze 1 und 2 von Artikel 197 StGB.

E. 1.4 Darstellungen sexueller Praktiken, welche körperliche Gewalttätigkeiten miteinschliessen, fallen unter verbotene harte Pornografie. Art. 197 Abs. 4 StGB untersagt die gleichen Gewalttätigkeiten, deren Darstellung Art. 135 StGB verbie- tet, auch die einer Vergewaltigung. Blosse Tätlichkeiten reichen nicht aus. Der Begriff der Gewalt ist eng auszulegen, leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt rechtfertigt die Qualifikation so wenig wie einvernehmliche Fesselspiele (Meng, a.a.O., N 26 zu Art. 197 StGB). Hingegen ist jede erniedrigende Form von Gewalt tatbestandsmässig, auch wenn sie nicht schmerzintensiv ist. Die Doktrin legt den Begriff mehrheitlich als physi- sche Gewalt aus. Um Gewaltdarstellung handelt es sich indessen auch dann, wenn die Filmszene erkennbar gestellt und überdies schlecht gespielt ist. Das Einverständnis dessen, gegen den sich die Gewalt wendet, ist unerheblich, denn die Bestimmung schützt nicht die Protagonisten (Meng, a.a.O., N 26 zu Art. 197 StGB).

E. 1.5 Exkurs: Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 stellen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tieren eindringlich dar und verletzten dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Grau- samkeit folgende Komponente: Einerseits die Auswirkung auf das Opfer, anderer- seits die Form der Gewaltanwendung und schliesslich die innere Haltung des Tä- ters bei der Gewaltanwendung (BSK StGB II-Hagenstein, a.a.O., N 24 zu Art. 135 StGB). Die Auswirkungen auf das Opfer müssen von einiger Tragweite sein. Her- vorgehoben wird, dass, auch wenn die körperlichen Verletzungen aus me- dizinischer Sicht innert weniger Tage heilbar seien, die Misshandlung aber zu massiven, irreversiblen Schäden führen müsse, wie dem Verlust des Selbstwert-

- 10 - gefühles, der Lebens- und Liebensfähigkeit. Von Bedeutung für die Qualifikation einer Gewaltdarstellung als grausam ist die Form der Gewaltanwendung. Die Mit- tel der Gewaltanwendung sind vielfältig, aber grundsätzlich unerheblich. Aus- schlaggebend ist vielmehr die Art und Weise, wie sie angewendet werden. Teil- weise wird in der Lehre ein Vergleich mit Folter angestellt, deren Merkmal darin besteht, dass die Intensität, Dauer und Art der angewendeten Gewalt so gewählt und erhöht wird, dass das Opfer alles tun würde, um die Qualen zu beendeten. Als weiteres Element kann sodann die Gesinnung des Täters bei der Gewalt- anwendung, zum Beispiel Gefühlskälte oder absolute Erbarmungslosigkeit, eine Rolle spielen. Die Darstellung selbst muss eindringlich sein, wobei damit auf die Frage der Wirkung der Gewaltdarstellung auf den Betrachter Bezug genommen wird. Der Gesetzgeber erachtet diejenigen Darstellungen als eindringlich, die in das Bewusstsein des Betrachters einzudringen vermögen, was bereits bei einer einmaligen, intensiven Darstellung möglich sei, mithin würden Wiederholungen oder eine längere Dauer nicht vorausgesetzt. Um dem Element der Eindringlich- keit Kontur zu verleihen, stellt sich ein Teil der Lehre und die Rechtsprechung auf den Standpunkt, die Darstellung müsse realistisch sowie suggestiv sein und da- her in das Bewusstsein des Betrachters eindringen (BSK StGB II-Hagenstein, a.a.O., N 25-29 zu Art. 135 StGB). Weitere Voraussetzung des Tatbestandes bil- det die schwere Verletzung der elementaren Würde des Menschen, was gemäss eines älteren kantonalen Entscheides vorliege, "wenn der Mensch als in jeder Hinsicht verfügbares und fremdbestimmtes, wertloses Objekt disqualifiziert wird" (ZR 1992, Nr. 14, 46).

E. 1.6 Die Vorinstanz hat festgehalten (Urk. 36 S. 8 Ziff. 2.3.), dass bei rund der Hälfte der Abbildungen nicht erkennbar sei, ob es sich um strafbare Gewalt- darstellungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB handle und hat diese Bilder ge- nau bezeichnet. Bei andere Abbildungen hat die Vorinstanz unter genauer Be- zeichnung der Nummern festgestellt, dass sie sich in zweifacher Ausführung im Bildbericht befänden. Diese Ausführungen sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass auch die Bilder Nr. 31 und 32 identisch sind (Urk. 6/5 S. 4).

- 11 -

E. 1.7 Ebenfalls unter genauer Bezeichnung der einzelnen Bilder kam die Vor- instanz zum Schluss, dass es sich bei den Darstellungen auf denen bei den Pro- tagonisten aufgrund von Stock- oder Peitschenhieben lediglich leichte Rötungen zu sehen seien, nicht um Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB handle. Gleiches gelte für reine Fesselspiele oder für Abbildungen, auf denen den Protagonisten – soweit erkennbar – lediglich leichte Stromschläge versetzt wür- den (Urk. 6/4 Nr. 4) oder gewisse Körperstellen mit Wachs übergossen würden (Urk. 36 S. 9 Ziff. 2.4.).

E. 1.8 Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass eine Vielzahl von Videostills und Ab- bildungen mit Vergewaltigungsszenen oder mit Handlungen sexueller Nötigung, welche sich in den Akten befinden, tatbestandsmässig seien. Die zur Schau ge- stellte Gewalt sei dabei keineswegs mehr spielerisch. Vielmehr zeigten die Video- stills und Abbildungen die Anwendung roher Gewalt in unterschiedlicher Art (wür- gen, penetrieren mit allerlei "Instrumenten", verursachen von Schmerzen mit Werkzeugen, Schläge etc.) an gefesselten oder geknebelten und somit wehrlosen Personen. Dazu zeigten die Videostills und Abbildungen ein allgemein bedrohlich wirkendes Umfeld, es wird zumindest versucht, ein realistisches Vergewaltigungs- oder Nötigungsszenario darzustellen (dunkle Keller, bedrohlich wirkende, ver- mummte Personen), was teilweise auf den in den Akten befindenden Covers be- griffe durch Ausdrücke wie "Folter" oder "Sklavin" zusätzlich untermauert werde. Das Mass an Gewaltanwendungen sowie die zur Schau gestellte Erniedrigung von Frauen (und seltener von Männern) erreiche dabei ohne weiteres die Grenze zur Strafbarkeit. Beispiele hierfür würden sich auf diversen sich in den Akten be- findenden DVD Covers sowie auf einer Vielzahl von Videostills finden, wobei die Vorinstanz die einzelnen Abbildungen genau bezeichnet. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 36 S. 9 Ziff. 2.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.9 Ergänzend ist festzuhalten, dass als "Kulisse" auch eigentliche Folterkeller oder -orte dargestellt sind (Urk. 12: S. 113 Nr. 421-425, S. 132 Nr. 496; Urk. 13: Ref. Nr. 2152, 6207, 168, 170, 4744, 4302, 6518, 4015, 157, 7518, 4365) und nicht nur harmlose Elektroschocks, sondern eigentliche Verkabelungen mit Strom

- 12 - zu sehen sind (Urk. 12 S. 110 Nr. 408, S. 264 Nr. 1010, S. 265 Nr. 1013; Urk. 13: Ref. 3040, 1116, 6749, 1299).

E. 1.10 Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass auch Darstellun- gen ohne Vergewaltigungsszenen bzw. ohne Darstellungen mit Handlungen se- xueller Nötigung tatbestandsmässig seien, sofern die dargestellten Gewalttätigkeit über eine blosse Tätlichkeit hinausgehen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine Person aufgrund von zahlreichen Stock- oder Peitschenhiebe über das ganze Gesäss verteilt, starke Hämatome erleide (Urk. 6/4 S. 12 Film 34). Auf diese Aus- führungen mit zutreffender Begründung kann verwiesen werden (Urk. 36 S. 10 Ziff. 2.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.11 Ergänzend ist anzufügen, dass Darstellungen mit Eisenklammern, sonsti- gen Klammern, Nadeln oder Haken an der Haut, den Brüsten und im Genitalbe- reich sowie im Gesicht (Urk. 12: S. 108 Nr. 399, S. 120 Nr. 447, S. 121 Nr. 451 und 453, S. 122 Nr. 456, S. 123 Nr. 3459, S. 125 Nr. 467 und 468, S. 133 Nr. 497-499, S. 140 Nr. 521, S. 142 Nr. 527, S. 150 Nr. 557, S. 158 Nr. 588, S. 169 Nr. 634, S. 170 Nr. 638, S. 173 Nr. 650, S. 178 f. Nr. 671-673, S. 187 Nr. 706, S. 191 Nr. 719, S. 192 Nr. 722 und 723, S. 193 Nr. 726, S. 200 Nr. 754-757, S. 202 Nr. 765, S. 209 Nr. 792, S. 210 Nr. 795 und 796, S. 211 Nr. 798, S. 212 Nr. 805, S. 217 Nr. 822-824, S. 221 Nr. 839, S. 223 Nr. 846 und 848, S. 224 Nr. 850 und 852, S. 225 Nr. 854, S. 227 Nr. 862, S. 228 Nr. 869, S. 229 Nr. 870-872, S. 232 ganze Seite, S. 234 Nr. 891 und 892, S. 235 Nr. 896, S. 239 Nr. 910, S. 240 Nr. 916-918, S. 252 Nr. 962, S. 253 Nr. 967 und 968, S. 254 Nr. 972, S. 260 Nr. 995, S. 262 Nr. 1001 und 1002, S. 263 Nr. 1005 und Nr. 1006, S. 266 ganze Seite, S. 271 Nr. 1043, S. 272 Nr. 1045 und 1046, S. 290 Nr. 1102-1105, wobei hier die gefesselte Frau in einer Badewanne unter Wasser gezeigt wird. Sodann S. 295 Nr. 1130 und 1133, S. 296 Nr. 1135, S. 300 Nr. 1153, S. 302 Nr. 1160, S. 304 Nr. 1169, S. 308 Nr. 1182, S. 309 Nr. 1188 und 1189, S. 310 Nr. 1190, S. 313 Nr. 1204 und 1205, S. 314 Nr. 1206, S. 315 Nr. 1210, S. 316 Nr. 1216, S. 317 Nr. 1217 und 1218; Urk. 13 Ref. 3002, 3013, 5271, 3212, 3124, 3060. 2673, 2225, 2735, 3617, 6183, 2027, 2708, 1061, 688, 4775, 891, 1116, 1856, 4107, 2226, 7554, 6414, 1385, 2202, 6207, 168, 170, 4744, 3176, 4302, 928,

- 13 - 7767, 1964, 7355, 2469, 3560, 4015, 7140, 157, 8408, 981, 909, 5706, 765, 6749, 3291, 7753, 4024, 8001, 5454, 2048, 4911, 4121, 6273, 6469, 7518, 2303, 7243, 2667, 078, 954, 1806, 1130, 1117, 926, 6471, 1331, 795, 752, 078, 7391, 5175, 3259, 5100, 900, 6674, 1299, 5840, 686, 2963, 4365, 8719, 515) in Kombi- nation mit der Fesselung durchaus als Gewaltdarstellung zu werten sind.

E. 1.12 Die Verteidigung hat vor Vorinstanz geltend gemacht, dass betreffend Peit- schen-Filmen sowie diejenigen Filme, welche nicht durch Wonne und Sehnsucht legitimiert sind, von tatbestandsmässigen Gewaltdarstellungen auszugehen sei. Hingegen dürfe bei den übrigen Erotik-Filmen nicht aus den Augen gelassen wer- den, dass diese insbesondere unter zeitgemässer Auslegung nicht schwere Per- versionen, beziehungsweise besonders abartige oder abscheuliche sexuelle Praktiken beinhalten würden. Die Sado-Maso-Kultur sei derzeit en Vogue und die Strafbestimmung müsse nicht nur, aber massgebend auch unter Berücksichtigung zeitgemässer Auslegung, angewendet werden. Dazu lässt sich festhalten, dass nur auf wenigen Darstellungen einzig Fesse- lungen zu sehen sind. Die Fesselungen werden in Kombination mit verbunden Augen, zugebundenem Mund, aufgespannt und gefesselt an und auf vielfältigen Einrichtungen oder verschnürt aufgehängt, unter Wasser gelegt, in einen Koffer gezwängt, mit Kasten auf dem Kopf, gezeigt. Auf die praktisch allgegenwärtigen Klammern und Zwingen wurde bereits eingegangen (vorstehenden Ziffer 1.11.). Auf all diesen Darstellungen erscheinen – die mit wenigen Ausnahmen – weibli- chen Protagonistinnen als blosses Sexualobjekt, über das nach Belieben verfügt werden kann, was zum Teil auch ersichtlich wird, indem peinigende Personen zum Einsatz kommen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Covers zu den DVD zu verwiesen, auf welchen regelmässig von z.B. tortured (gefoltert; z.B. in Urk. 13 Nr. 2403, Nr. 6414) suffering (Leiden; z.B. in Urk. 13 Nr. 3002, Nr. 3040, Nr. 2960, Nr. 6183, Nr. 2027), pain (Schmerz; z.B. in Urk. 13 Nr. 4187, Nr. 3124, Nr. 1521, Nr. 2225, Nr. 2960, Nr. 1489, Nr. 6183, Nr. 2027), disgrace (Entwürdi- gung; z.B. in Urk. 13 Nr. 4492, Nr. 6359, Nr. 081, Nr. 7481), cruelty (Grausamkeit; z.B. Urk. 13 Nr. 688), degrade (erniedrigen; z.B. in Urk. 13 Nr. 6940), humiliation (Demütigung, z.B. in Urk. 13 Nr. 4775) die Rede ist; vereinzelt (z.B. in Urk. 13

- 14 - Nr. 3617 und Nr. 6942) werden auch klar Vergewaltigungen, also Handlungen ausdrücklich gegen den Willen der dargestellten Personen (nicht der Darsteller!) beschrieben.

E. 1.13 Die Verteidigung argumentiert weiter, dass es sich dabei um eine Show und klar gespielte Szenen handle und zu erkennen sei, dass die Darsteller Spass an der ganzen Sache hätten, denn es seien Profis, die genau wüssten, was sie tun und auch nicht wenig dabei verdienen würden. Wie bereits ausgeführt (vor- stehend Ziff. 1.3.), werden durch den Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB nicht die Protagonisten geschützt, weshalb auch ein allfälli- ges Einverständnis unerheblich ist. Ebenso ist von einer Gewaltdarstellung aus- zugehen, wenn die Filmszene erkennbar gestellt und überdies schlecht gespielt ist. Auch die geltend gemachte Sado-Maso-Kultur, die en Vogue sein soll, ändert nichts daran, dass die genannten Darstellungen als Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind.

E. 1.14 Verbotsirrtum Der geltend gemacht Verbotsirrtum wurde von der Vorinstanz vollständig und zu- treffend abgehandelt (Urk. 36 S. 10 f. Ziff. 3). Es bedarf keiner Ergänzungen und es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.15 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist somit der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.

2. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizin- produkte im Sinne von Art. 86 Ziff. 1 lit. b HMG und Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. g ChemG

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Pornografie

E. 2.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten, dass eine Vielzahl von Videostills und Abbildungen als Gewaltdarstel- lungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind. Die einschlägigen DVDs hat der Beschuldigte in seinem Ladenlokal zum Verkauf angeboten und teilweise offen in der Auslage gehabt. Gemäss den Ausführungen des Beschul- digten wurde ein Teil der DVDs lediglich auf ausdrückliche Nachfrage der Kunden hin verkauft und war nicht offen in der Auslage einsehbar. Dieser Umstand deutet aber eher darauf hin, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass es sich um strafbare harte Pornografie handelt und er die entsprechenden DVDs aus diesem Grund nicht in der Auslage anbot. Mit der Vorinstanz ist bei den Film- und

- 16 - Bilddateien auf dem Computer bzw. auf der Festplatte des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese lediglich im Besitz des Beschuldigten waren und nicht zum Kauf angeboten wurden. Die auf den Abbildungen gezeigten Gewalttätigkei- ten sind denn auch nicht mehr harmlos, werden doch Vergewaltigungsszenen sowie Handlungen sexueller Nötigung gezeigt. Entgegen der Vorinstanz hat der Umstand, dass die dargestellten Szenen als erkennbar gestellt erscheinen, kei- nen relativierenden Einfluss auf die Strafzumessung. Ebenfalls kann aus dem Umstand, dass es sich um geringfügige leichte Körperverletzungen handelt nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Entgegen der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen.

E. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass zu berück- sichtigen sei, dass der Beschuldigte sich bei der Frage der Zulässigkeit des von ihm zum Verkauf angebotenen Filmmaterials an einem deutschen Index orientiert haben soll. Dies sei zwar kein taugliches Instrument um die Vereinbarkeit von pornografischen Material mit der Schweizer Gesetzgebung zu überprüfen, zeige aber immerhin, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad bemüht war, Rechtsbrüche zu vermeiden. Dazu ist zu sagen, dass der Beschuldigte bereits ei- ne einschlägige Vorstrafe hat, ihm also durchaus bewusst war, wo die strafbaren Grenzen liegen. Auch hat er die einschlägigen DVD nicht in der Auslage ange- boten, was ebenfalls darauf hindeutet, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass es sich um harte Pornografie handelt. Der Hinweis der Vorinstanz, wonach sich die Moralvorstellungen in den letzten zehn bis 20 Jahren stark verändert hätten, trifft nur teilweise zu. Zwar ist es so, dass mit den neuen Medien pornografisches Material praktisch zu jeder Zeit und an jedem Ort heruntergeladen und angeschaut werden kann. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass es auch flächendeckend so gehandhabt wird und dass es aus diesem Grund nicht strafbar wäre. Zudem ist dem Durchschnittsbürger und der Durchschnittsbürgerin immer noch klar, was Gewaltdarstellungen sind und dass diese pönalisiert sein sollen, was sich auch in der aktuellen schweizerischen Gesetzgebung zeigt. Wenn Bücher und Filme mit sadistischen oder masochisti-

- 17 - schen Inhalt in der Presse ausführlich beschrieben und gelobt werden, heisst dies noch lange nicht, dass es sich dabei um eine Modeströmung handelt. Die Verwerflichkeit des Handels des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht als gering einzustufen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass er aus rein fi- nanziellen Motiven mit den inkriminierten DVDs gehandelt hat. Daneben hat der Beschuldigte aber auch auf seinem Computer einschlägige Bilder gespeichert, die dem privaten Gebrauch dienten. Insgesamt ist auch das subjektive Tatverschul- den als nicht mehr leicht einzustufen.

E. 2.1.3 In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angemessen.

E. 2.2 Widerhandlung gegen das Heilmittel- und Chemikaliengesetz

E. 2.2.1 Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt ergibt sich, dass bei diesem weiteren Delikt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist und die hypothetische Einsatz- strafe um 20 weitere Tagessätze zu erhöhen ist.

E. 2.3 Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe liegen auch hier nicht vor. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte im Sinne von Art. 86 Ziff. 1 lit. b HMG und der Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. g ChemG schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Straf- rahmens und der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 12 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe.

2. Tatkomponente

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 7).

E. 3.1 Unter dem Titel Täterkomponente kann hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die diesbezügliche Zusammen- fassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 36 S. 16 Ziff. 2.4.1., Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden.

E. 3.2 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 28. September 2012 aufgrund mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- verurteilt (Urk. 41). Diese einschlägige Vorstrafe ist erheblich straferhö- hend zu berücksichtigen. Mit den heute zu beurteilenden Taten delinquierte der Beschuldigte zudem während laufender Probezeit, was sich ebenfalls straferhö- hend auswirkt.

- 18 -

E. 3.3 Der Beschuldigte war – allerdings unter der Last der Beweise – geständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.

E. 3.4 Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen auszugehen. In Berücksichtigung der Täterkomponente ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die straferhöhend zu veranschlagenden Umstände (eine einschlägige Vorstrafe und Delinquenz während laufender Straf- untersuchung) den einen strafmindernden Aspekt (Geständnis) überwiegen, wes- halb die Täterkomponente zu einer Straferhöhung um 30 Tagessätze führt.

E. 3.5 Es erscheint angemessen, den Beschuldigten mit 140 Tagessätzen Geld- strafe zu bestrafen.

E. 3.6 Betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 17). Aus den von ihm eingereichten Unterlagen (Urk. 52/1-8) geht hervor, dass er 2013 neben seinem Nettolohn von jährlich Fr. 60'934.-, ein Wertschriftenertrag von Fr. 42'650.- und einen Ertrag aus Liegenschaften von Fr. 7'500.- versteuert. Sein steuerbares Vermögen beträgt Fr. 734'257.- (Urk. 52/3).

E. 3.7 Aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung aus, dass es die qualifizierte Beteiligung, welche im Jahr 2013 zu einem Er- trag von Fr. 31'850.- geführt habe, nicht mehr gebe, dass sich dieser Betrag in Luft aufgelöst habe. Dies werde aus der nächsten Steuererklärung ersichtlich sein (Urk. 68 S. 3).

E. 3.8 Insgesamt wäre der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 140 Tages- sätzen zu Fr. 100.- zu bestrafen. Angesichts des Verschlechterungsverbotes ge- mäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es aber bei der von der Vorinstanz ausgesproche- nen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.- zu bleiben.

E. 3.9 Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.- zu bestrafen.

- 19 - IV. Strafvollzug und Widerruf Der Beschuldigte hat innerhalb der laufenden Probezeit der Vorstrafe das heute zu beurteilende Delikt begangen (Urk. 41). Es stellt sich deshalb die Frage des Widerrufs und die des Strafvollzugs der heute ausgefällten Strafe. Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Abs. 2 desselben Artikels ist vorliegend nicht anwendbar, da der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen vorbestraft ist (Urk. 41). Die günstige Prognose wird demnach vermutet. Aufgrund dessen, dass es sich jedoch um eine einschlägige Vorstrafe handelt und aufgrund der ausweichenden Antworten des Beschuldigten auf die Frage künftiger Delinquenz (Urk. 68 S. 7) bestehen gewisse Bedenken hinsichtlich einer erneuten Straffälligkeit. Es ist deshalb der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2012 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen. Es ist davon auszugehen, dass dies den Beschuldigten genügend beeindruckt, so dass er sich künftig wohl verhalten wird. Dementsprechend ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hin- sichtlich der heute auszufällenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.- der bedingte Strafvollzug anzuordnen. Auch wenn dem Beschuldigten zwar eine nunmehr günstige Legalprognose zu stellen ist, ist den verbleibenden Bedenken mit einer nicht minimalen Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. V. Beschlagnahmungen Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach sind die 143 sichergestellten DVDs, welche verbotene Gewaltdarstellungen enthalten, der PC und die externe Festplatte des Beschuldigten sowie 47 Tabletten "Viagra" (Asservat-Nr. … und …), 16 Tabletten "Levitra" (…), 14 Tabletten

- 20 - "Sildenafil" (…) und 51 Fläschchen Poppers (…) einzuziehen und der Stadtpolizei zur Vernichtung zu überlassen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Auch wenn die heute auszufällende Geldstrafe im Gegensatz zum vor- instanzlichen Entscheid nur bedingt zu vollziehen ist, ist eine Abweichung von der vollumfänglichen Kostenauflage nicht angezeigt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 8. Mai 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  2. (…)
  3. (…)
  4. (…)
  5. (…)
  6. Die sichergestellten 74 DVD ohne strafbaren Inhalt (menschliche Ausschei- dungen) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
  7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 1'200.– 2. ; die weiteren Kosten betragen: 900.– 4. Gebühr für das Vorverfahren 4'370.– 6. Auslagen Untersuchung
  8. (…) - 21 -
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel)"
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  12. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte im Sinne von Art. 86 Ziff. 1 lit. b HMG sowie − der Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. g ChemG.
  13. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen zu Fr. 100.-.
  14. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf drei Jahre festgesetzt.
  15. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2012 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- wird vollzogen.
  16. Die sichergestellten und Pornografie mit Gewaltdarstellungen beinhaltenden 143 DVD, der PC "...", die externe Festplatte "WD", 47 Tabletten "Viagra" (Asservat-Nr. … und …), 16 Tabletten "Levitra" (…), 14 Tabletten "Sildenafil" (…) und 51 Fläschchen Poppers (…) werden eingezogen und der Stadtpoli- zei zur Vernichtung überlassen.
  17. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt. - 22 -
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  19. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei − das Schweizerische Heilmittelinstitut, 3000 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Stadtpolizei Zürich gemäss Dispositivziffern 5, B._____, GEBSI, Zeughausstr. 31, 8004 Zürich, − in die Untersuchungsakten Unt. Nr. G-AST3/2011/3329 der Staats- anwaltschaft Zürich Sihl betr. Ziff. 3
  21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 23 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150393-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und die Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 11. Januar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Pornographie etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung -Einzelgericht, vom 8. Mai 2015 (GB150017)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 19. November 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB,

- der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte im Sinne von Art. 86 Ziff. 1 lit. b HMG sowie

- der Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. g ChemG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2012 (Unt. Nr. G-AST3/2011/3329) aus- gefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen wird widerrufen.

4. Die sichergestellten und Pornographie mit Gewaltdarstellungen beinhal- tenden 143 DVD, der PC "...", die externe Festplatte "WD", 47 Tabletten "Vi- agra" (Asservat-Nr. … und …), 16 Tabletten "Levitra" (…), 14 Tabletten "Sildenafil" (…) und 51 Fläschchen Poppers (…) werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

5. Die sichergestellten 74 DVD ohne strafbaren Inhalt (menschliche Aus- scheidungen) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.

- 3 -

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'370.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 44 S. 2) "1. Der Beschuldigte A._____ sei freizusprechen.

2. Die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Septem- ber 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafe sei nicht zu wider- rufen.

3. Die 143 sichergestellten DVDs, der PC ..., die externe Festplatte WD, 47 Tabletten Viagra, 16 Tabletten Levitra, 14 Tabletten Sildenafil und 51 Fläschchen Poppers seien herauszugeben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (ink. MwSt.) zulasten des Staates."

b) Der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl (Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 8. Mai 2015 (Urk. 36 S. 3 f.). 1.2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Be- schuldigten der Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, der Widerhand- lung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte im Sinne von Art. 86 Ziff. 1 lit. b HMG sowie der Widerhandlung gegen das Chemikalienge- setz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. g ChemG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.-. Der bedingte Vollzug der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2012 (Unt. Nr. G- AST3/2011/3329) ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen wurde widerrufen. Diverse sichergestellten Gegenstände wurden eingezogen und der Stadtpolizei zur Vernichtung überlassen. Weiter wurde erkannt, dass die sichergestellten 74 DVD ohne strafbaren Inhalt nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben werden (Urk. 36 S. 20 f.). 1.3. Gegen dieses Urteil liesst der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Mai 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 31). Mit Schreiben vom 1. September 2015 teilte der Verteidiger des Beschuldigten mit, welche Dispositivziffern angefochten würden und begründete dies kurz (Urk. 37). Sodann beantragte der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 10. September 2015 die schriftliche Durch- führung des Berufungsverfahrens (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 1. Okto- ber 2015 (Urk. 42) wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu verdeutlichen und insbesondere anzugeben, wie das Urteilsdispositiv des Berufungsurteils sei- ner Ansicht nach lauten sollte mit der Androhung, dass bei Säumnis das Urteil mit entsprechender Kostenfolge als Ganzes angefochten gelte. Sodann wurde ver- fügt, dass das Berufungsverfahren mündlich durchgeführt werde. Am 12. Oktober 2015 reichte die Verteidigung eine "Verdeutlichung" der Berufungserklärung ein

- 5 - und beantragte unter Hinweis darauf, dass anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz keine Möglichkeit eröffnet worden sei, sich zu Vorfragen zu äussern, die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft, eventualiter an die Vorinstanz (Urk. 44 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2015 (Urk. 46) wurden der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz je eine Kopie der präzisierten Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt. Der Staatsanwalt- schaft wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ebenfalls wurde ihr Frist angesetzt, um zum prozessualen Antrag des Beschuldig- ten (Rückweisung/Verletzung des Anklageprinzips) obligatorisch Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zum prozessualen Antrag des Beschuldigten innert Frist freigestellt zu äussern. Der Beschuldigte wurde aufge- fordert, dem Gericht innert Frist das "Datenerfassungsblatt" sowie die genannten Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 erklärte die Staats- anwaltschaft auf Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 48). Die Stellungnahme der Vorinstanz datiert vom 16. Oktober 2015 (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl liess sich mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 vernehmen (Urk. 51). Das Datenerfas- sungsblatt (Urk. 52/1) sowie Beilagen (Urk. 52/2-8) gingen am 26. Oktober 2015 ein. Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2015 wurde dem Beschuldigten je eine Kopie der Eingaben Urk. 48, 49 und 51 und der Staatsanwaltschaft eine Ko- pie von Urk. 49 zugestellt und ihnen Frist zur freigestellten Vernehmlassung an- gesetzt (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 27. Oktober 2015 auf Vernehmlassung (Urk. 56). Mit Eingabe vom 5. November 2015 nahm der Be- schuldigte Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 57). Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 6. November 2015 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft ver- zichtete am 10. November 2015 auf Vernehmlassung (Urk. 61). 1.4. Mit Beschluss vom 24. November 2015 wurde der Antrag des Beschuldig- ten, es sei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft, eventualiter an die Vor- instanz, zurückzuweisen, abgewiesen (Urk. 62).

- 6 - 1.5. In der Folge wurde am 1. Dezember 2015 auf den 11. Januar 2016 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 64). 1.6. Am 11. Januar 2016 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 8 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und beantragt den Verzicht auf Widerruf des bedingten Vollzuges des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2012 (Unt. Nr. G-AST3/2011/3329) ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Sodann be- antragt er die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände in Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils und die Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Urk. 44 S. 2). 2.2. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind die Zif- fer 5 (Herausgabe von 74 sichergestellten DVD ohne strafbaren Inhalt) und die Ziffer 6 (Untersuchungskosten und Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens) des vorinstanzlichen Urteils. 2.3. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 2 StPO in Verbin- dung mit Art. 402 und 437 StPO).

3. Vorfrage 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger den Antrag, es sei das Verfahren wegen Verletzung des Anklageprinzips an die Staatsanwalt- schaft zurückzuweisen. Er führte aus, die Anklageschrift genüge den rechtlichen Anforderungen nicht, da darin nicht beschrieben werde, welche Szenen welcher Filme den Pornographietatbestand erfüllten. Es sei so nicht möglich, den Klienten gehörig zu verteidigen. Das Argument der Vorinstanz, die Verteidigung habe zur Anklage Stellung nehmen können, weshalb das Anklageprinzip nicht verletzt sei, ergebe keinen Sinn (Urk. 66 S. 1 f.).

- 7 - 3.2. Die Vorinstanz hat sich bereits ausführlich und zutreffend zum Anklage- prinzip geäussert. Auf die entsprechenden Ausführungen kann – um Wiederho- lungen zu vermeiden – verwiesen werden (Urk. 36 S. 4-6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Anklageschrift bzw. der zur Ankla- geschrift erhobene Strafbefehl nicht konkret umschreibt, welche Szenen welcher Filme welcher tatbestandsmässiger Handlung entsprechen sollen. Immerhin sind jedoch die in den Filmen enthaltenen tatbestandsmässigen Handlungen detailliert umschrieben. Eine gewisse Substantiierung liegt demnach vor. Dies ermöglichte dem Beschuldigten, eine ausreichende Verteidigung vorzunehmen. Die Anklage- schrift ist zwar knapp gehalten, erfüllt das Anklageprinzip jedoch gerade noch. Der Antrag des Verteidigers auf Rückweisung der Anklage an die Staatsanwalt- schaft ist folglich abzuweisen. II. Schuldpunkt

a) Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 36 S. 6 Ziff. II.) anerkannte der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Sachverhalte. Das Geständnis deckt sich mit den übrigen Untersuchungsakten, weshalb die Anklagesachverhalte rechts- genügend erstellt sind.

b) Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Pornografie im Sin- ne von Art. 197 Abs. 4 StGB, als Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte im Sinne von Art. 86 Ziff. 1 lit. b HMG sowie als Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. g ChemG.

1. Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB 1.1. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB sind zutreffend (Urk. 36 S. 7 f. Ziff. II 2.1. und 2.2.). Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 8 - 1.2. Ergänzend ist auszuführen, dass gemäss Bundesgericht bei der Pornogra- fie einerseits als bestimmendes Element erforderlich ist, dass "die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Be- lieben verfügt werden kann" (BGE 133 IV 34). Als zweites bestimmendes Element setzt der Begriff der Pornografie voraus, dass sie objektiv darauf anlegt, beim Konsumenten geschlechtliche Erregung zu wecken (BGE 131 IV 64 mit diversen Hinweisen). Pornografisch sind somit Medien, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Triebbefriedigung de- gradieren; sie als blosse physiologische Reiz-Reaktionswesen erscheinen lassen und somit die Würde des Menschen negieren (BGE 133 II 136 E. 5.3.2.). Zu be- tonen ist in diesem Zusammenhang, dass Pornografie über die blosse Vornahme einer sexuellen Handlung hinausgeht. So sind beispielsweise sadomasochistische Praktiken strafrechtlich grundsätzlich nicht untersagt, jedoch wird deren (bildliche, literarische, gegenständliche) Darstellung durch Art. 197 StGB unter Strafe ge- stellt. Nicht die sexuelle Handlung, sondern die öffentliche Form der Darstellung und die hieraus resultierende Verallgemeinerung der Erniedrigung begründet die Unerwünschtheit, auch unter der Optik der Gleichberechtigung der Geschlechter. Nicht der sexuelle Aspekt einer Handlung, sondern die Darstellung und Banalisie- rung von Erniedrigung in einem sexuellen Kontext begründet eine Strafbarkeit (Meng, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 13 und 15 zu Art. 197 StGB mit zahlreichen Verweisen). Das Gesetzt unterschiedet zwischen "harter" (strafbarer) und "weicher" (grund- sätzlich nicht strafbarer) Pornografie. "Weiche" Pornografie sind diejenigen Dar- stellungen, welche zwischen Kunst und Erotika auf der einen Seite und der "har- ten" Pornografie auf der anderen Seite liegen. Tatbeständlich ist nur die krud vul- gäre, krass primitive Darstellung von auf sich selbst reduzierte Sexualität, die den Menschen zum blossen Sexualobjekt erniedrigt (a.a.O., N 18 zu Art. 197 StGB). 1.3. Der seit dem 1. Juli 2014 angepasste Straftatbestand der Pornografie setzt in seinem Absatz 4 als weiteres Qualifikationsmerkmal der Einbezug von Kindern,

- 9 - Tieren oder Gewalttätigkeiten voraus. Das Qualifikationsmerkmal der "men- schlichen Ausscheidungen" ist in Absatz 4 im Gegensatz zum alten Absatz 3bis nicht mehr aufgeführt und entsprechende Darstellungen gelten seit der An- passung vom 1. Juli 2014 als sog. "weiche" Pornografie im Sinne der Absätze 1 und 2 von Artikel 197 StGB. 1.4. Darstellungen sexueller Praktiken, welche körperliche Gewalttätigkeiten miteinschliessen, fallen unter verbotene harte Pornografie. Art. 197 Abs. 4 StGB untersagt die gleichen Gewalttätigkeiten, deren Darstellung Art. 135 StGB verbie- tet, auch die einer Vergewaltigung. Blosse Tätlichkeiten reichen nicht aus. Der Begriff der Gewalt ist eng auszulegen, leichte und einvernehmliche spielerische Gewalt rechtfertigt die Qualifikation so wenig wie einvernehmliche Fesselspiele (Meng, a.a.O., N 26 zu Art. 197 StGB). Hingegen ist jede erniedrigende Form von Gewalt tatbestandsmässig, auch wenn sie nicht schmerzintensiv ist. Die Doktrin legt den Begriff mehrheitlich als physi- sche Gewalt aus. Um Gewaltdarstellung handelt es sich indessen auch dann, wenn die Filmszene erkennbar gestellt und überdies schlecht gespielt ist. Das Einverständnis dessen, gegen den sich die Gewalt wendet, ist unerheblich, denn die Bestimmung schützt nicht die Protagonisten (Meng, a.a.O., N 26 zu Art. 197 StGB). 1.5. Exkurs: Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 stellen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Tieren eindringlich dar und verletzten dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Grau- samkeit folgende Komponente: Einerseits die Auswirkung auf das Opfer, anderer- seits die Form der Gewaltanwendung und schliesslich die innere Haltung des Tä- ters bei der Gewaltanwendung (BSK StGB II-Hagenstein, a.a.O., N 24 zu Art. 135 StGB). Die Auswirkungen auf das Opfer müssen von einiger Tragweite sein. Her- vorgehoben wird, dass, auch wenn die körperlichen Verletzungen aus me- dizinischer Sicht innert weniger Tage heilbar seien, die Misshandlung aber zu massiven, irreversiblen Schäden führen müsse, wie dem Verlust des Selbstwert-

- 10 - gefühles, der Lebens- und Liebensfähigkeit. Von Bedeutung für die Qualifikation einer Gewaltdarstellung als grausam ist die Form der Gewaltanwendung. Die Mit- tel der Gewaltanwendung sind vielfältig, aber grundsätzlich unerheblich. Aus- schlaggebend ist vielmehr die Art und Weise, wie sie angewendet werden. Teil- weise wird in der Lehre ein Vergleich mit Folter angestellt, deren Merkmal darin besteht, dass die Intensität, Dauer und Art der angewendeten Gewalt so gewählt und erhöht wird, dass das Opfer alles tun würde, um die Qualen zu beendeten. Als weiteres Element kann sodann die Gesinnung des Täters bei der Gewalt- anwendung, zum Beispiel Gefühlskälte oder absolute Erbarmungslosigkeit, eine Rolle spielen. Die Darstellung selbst muss eindringlich sein, wobei damit auf die Frage der Wirkung der Gewaltdarstellung auf den Betrachter Bezug genommen wird. Der Gesetzgeber erachtet diejenigen Darstellungen als eindringlich, die in das Bewusstsein des Betrachters einzudringen vermögen, was bereits bei einer einmaligen, intensiven Darstellung möglich sei, mithin würden Wiederholungen oder eine längere Dauer nicht vorausgesetzt. Um dem Element der Eindringlich- keit Kontur zu verleihen, stellt sich ein Teil der Lehre und die Rechtsprechung auf den Standpunkt, die Darstellung müsse realistisch sowie suggestiv sein und da- her in das Bewusstsein des Betrachters eindringen (BSK StGB II-Hagenstein, a.a.O., N 25-29 zu Art. 135 StGB). Weitere Voraussetzung des Tatbestandes bil- det die schwere Verletzung der elementaren Würde des Menschen, was gemäss eines älteren kantonalen Entscheides vorliege, "wenn der Mensch als in jeder Hinsicht verfügbares und fremdbestimmtes, wertloses Objekt disqualifiziert wird" (ZR 1992, Nr. 14, 46). 1.6. Die Vorinstanz hat festgehalten (Urk. 36 S. 8 Ziff. 2.3.), dass bei rund der Hälfte der Abbildungen nicht erkennbar sei, ob es sich um strafbare Gewalt- darstellungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB handle und hat diese Bilder ge- nau bezeichnet. Bei andere Abbildungen hat die Vorinstanz unter genauer Be- zeichnung der Nummern festgestellt, dass sie sich in zweifacher Ausführung im Bildbericht befänden. Diese Ausführungen sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass auch die Bilder Nr. 31 und 32 identisch sind (Urk. 6/5 S. 4).

- 11 - 1.7. Ebenfalls unter genauer Bezeichnung der einzelnen Bilder kam die Vor- instanz zum Schluss, dass es sich bei den Darstellungen auf denen bei den Pro- tagonisten aufgrund von Stock- oder Peitschenhieben lediglich leichte Rötungen zu sehen seien, nicht um Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB handle. Gleiches gelte für reine Fesselspiele oder für Abbildungen, auf denen den Protagonisten – soweit erkennbar – lediglich leichte Stromschläge versetzt wür- den (Urk. 6/4 Nr. 4) oder gewisse Körperstellen mit Wachs übergossen würden (Urk. 36 S. 9 Ziff. 2.4.). 1.8. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass eine Vielzahl von Videostills und Ab- bildungen mit Vergewaltigungsszenen oder mit Handlungen sexueller Nötigung, welche sich in den Akten befinden, tatbestandsmässig seien. Die zur Schau ge- stellte Gewalt sei dabei keineswegs mehr spielerisch. Vielmehr zeigten die Video- stills und Abbildungen die Anwendung roher Gewalt in unterschiedlicher Art (wür- gen, penetrieren mit allerlei "Instrumenten", verursachen von Schmerzen mit Werkzeugen, Schläge etc.) an gefesselten oder geknebelten und somit wehrlosen Personen. Dazu zeigten die Videostills und Abbildungen ein allgemein bedrohlich wirkendes Umfeld, es wird zumindest versucht, ein realistisches Vergewaltigungs- oder Nötigungsszenario darzustellen (dunkle Keller, bedrohlich wirkende, ver- mummte Personen), was teilweise auf den in den Akten befindenden Covers be- griffe durch Ausdrücke wie "Folter" oder "Sklavin" zusätzlich untermauert werde. Das Mass an Gewaltanwendungen sowie die zur Schau gestellte Erniedrigung von Frauen (und seltener von Männern) erreiche dabei ohne weiteres die Grenze zur Strafbarkeit. Beispiele hierfür würden sich auf diversen sich in den Akten be- findenden DVD Covers sowie auf einer Vielzahl von Videostills finden, wobei die Vorinstanz die einzelnen Abbildungen genau bezeichnet. Auf diese zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 36 S. 9 Ziff. 2.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.9. Ergänzend ist festzuhalten, dass als "Kulisse" auch eigentliche Folterkeller oder -orte dargestellt sind (Urk. 12: S. 113 Nr. 421-425, S. 132 Nr. 496; Urk. 13: Ref. Nr. 2152, 6207, 168, 170, 4744, 4302, 6518, 4015, 157, 7518, 4365) und nicht nur harmlose Elektroschocks, sondern eigentliche Verkabelungen mit Strom

- 12 - zu sehen sind (Urk. 12 S. 110 Nr. 408, S. 264 Nr. 1010, S. 265 Nr. 1013; Urk. 13: Ref. 3040, 1116, 6749, 1299). 1.10. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass auch Darstellun- gen ohne Vergewaltigungsszenen bzw. ohne Darstellungen mit Handlungen se- xueller Nötigung tatbestandsmässig seien, sofern die dargestellten Gewalttätigkeit über eine blosse Tätlichkeit hinausgehen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn eine Person aufgrund von zahlreichen Stock- oder Peitschenhiebe über das ganze Gesäss verteilt, starke Hämatome erleide (Urk. 6/4 S. 12 Film 34). Auf diese Aus- führungen mit zutreffender Begründung kann verwiesen werden (Urk. 36 S. 10 Ziff. 2.6.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.11. Ergänzend ist anzufügen, dass Darstellungen mit Eisenklammern, sonsti- gen Klammern, Nadeln oder Haken an der Haut, den Brüsten und im Genitalbe- reich sowie im Gesicht (Urk. 12: S. 108 Nr. 399, S. 120 Nr. 447, S. 121 Nr. 451 und 453, S. 122 Nr. 456, S. 123 Nr. 3459, S. 125 Nr. 467 und 468, S. 133 Nr. 497-499, S. 140 Nr. 521, S. 142 Nr. 527, S. 150 Nr. 557, S. 158 Nr. 588, S. 169 Nr. 634, S. 170 Nr. 638, S. 173 Nr. 650, S. 178 f. Nr. 671-673, S. 187 Nr. 706, S. 191 Nr. 719, S. 192 Nr. 722 und 723, S. 193 Nr. 726, S. 200 Nr. 754-757, S. 202 Nr. 765, S. 209 Nr. 792, S. 210 Nr. 795 und 796, S. 211 Nr. 798, S. 212 Nr. 805, S. 217 Nr. 822-824, S. 221 Nr. 839, S. 223 Nr. 846 und 848, S. 224 Nr. 850 und 852, S. 225 Nr. 854, S. 227 Nr. 862, S. 228 Nr. 869, S. 229 Nr. 870-872, S. 232 ganze Seite, S. 234 Nr. 891 und 892, S. 235 Nr. 896, S. 239 Nr. 910, S. 240 Nr. 916-918, S. 252 Nr. 962, S. 253 Nr. 967 und 968, S. 254 Nr. 972, S. 260 Nr. 995, S. 262 Nr. 1001 und 1002, S. 263 Nr. 1005 und Nr. 1006, S. 266 ganze Seite, S. 271 Nr. 1043, S. 272 Nr. 1045 und 1046, S. 290 Nr. 1102-1105, wobei hier die gefesselte Frau in einer Badewanne unter Wasser gezeigt wird. Sodann S. 295 Nr. 1130 und 1133, S. 296 Nr. 1135, S. 300 Nr. 1153, S. 302 Nr. 1160, S. 304 Nr. 1169, S. 308 Nr. 1182, S. 309 Nr. 1188 und 1189, S. 310 Nr. 1190, S. 313 Nr. 1204 und 1205, S. 314 Nr. 1206, S. 315 Nr. 1210, S. 316 Nr. 1216, S. 317 Nr. 1217 und 1218; Urk. 13 Ref. 3002, 3013, 5271, 3212, 3124, 3060. 2673, 2225, 2735, 3617, 6183, 2027, 2708, 1061, 688, 4775, 891, 1116, 1856, 4107, 2226, 7554, 6414, 1385, 2202, 6207, 168, 170, 4744, 3176, 4302, 928,

- 13 - 7767, 1964, 7355, 2469, 3560, 4015, 7140, 157, 8408, 981, 909, 5706, 765, 6749, 3291, 7753, 4024, 8001, 5454, 2048, 4911, 4121, 6273, 6469, 7518, 2303, 7243, 2667, 078, 954, 1806, 1130, 1117, 926, 6471, 1331, 795, 752, 078, 7391, 5175, 3259, 5100, 900, 6674, 1299, 5840, 686, 2963, 4365, 8719, 515) in Kombi- nation mit der Fesselung durchaus als Gewaltdarstellung zu werten sind. 1.12. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz geltend gemacht, dass betreffend Peit- schen-Filmen sowie diejenigen Filme, welche nicht durch Wonne und Sehnsucht legitimiert sind, von tatbestandsmässigen Gewaltdarstellungen auszugehen sei. Hingegen dürfe bei den übrigen Erotik-Filmen nicht aus den Augen gelassen wer- den, dass diese insbesondere unter zeitgemässer Auslegung nicht schwere Per- versionen, beziehungsweise besonders abartige oder abscheuliche sexuelle Praktiken beinhalten würden. Die Sado-Maso-Kultur sei derzeit en Vogue und die Strafbestimmung müsse nicht nur, aber massgebend auch unter Berücksichtigung zeitgemässer Auslegung, angewendet werden. Dazu lässt sich festhalten, dass nur auf wenigen Darstellungen einzig Fesse- lungen zu sehen sind. Die Fesselungen werden in Kombination mit verbunden Augen, zugebundenem Mund, aufgespannt und gefesselt an und auf vielfältigen Einrichtungen oder verschnürt aufgehängt, unter Wasser gelegt, in einen Koffer gezwängt, mit Kasten auf dem Kopf, gezeigt. Auf die praktisch allgegenwärtigen Klammern und Zwingen wurde bereits eingegangen (vorstehenden Ziffer 1.11.). Auf all diesen Darstellungen erscheinen – die mit wenigen Ausnahmen – weibli- chen Protagonistinnen als blosses Sexualobjekt, über das nach Belieben verfügt werden kann, was zum Teil auch ersichtlich wird, indem peinigende Personen zum Einsatz kommen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Covers zu den DVD zu verwiesen, auf welchen regelmässig von z.B. tortured (gefoltert; z.B. in Urk. 13 Nr. 2403, Nr. 6414) suffering (Leiden; z.B. in Urk. 13 Nr. 3002, Nr. 3040, Nr. 2960, Nr. 6183, Nr. 2027), pain (Schmerz; z.B. in Urk. 13 Nr. 4187, Nr. 3124, Nr. 1521, Nr. 2225, Nr. 2960, Nr. 1489, Nr. 6183, Nr. 2027), disgrace (Entwürdi- gung; z.B. in Urk. 13 Nr. 4492, Nr. 6359, Nr. 081, Nr. 7481), cruelty (Grausamkeit; z.B. Urk. 13 Nr. 688), degrade (erniedrigen; z.B. in Urk. 13 Nr. 6940), humiliation (Demütigung, z.B. in Urk. 13 Nr. 4775) die Rede ist; vereinzelt (z.B. in Urk. 13

- 14 - Nr. 3617 und Nr. 6942) werden auch klar Vergewaltigungen, also Handlungen ausdrücklich gegen den Willen der dargestellten Personen (nicht der Darsteller!) beschrieben. 1.13. Die Verteidigung argumentiert weiter, dass es sich dabei um eine Show und klar gespielte Szenen handle und zu erkennen sei, dass die Darsteller Spass an der ganzen Sache hätten, denn es seien Profis, die genau wüssten, was sie tun und auch nicht wenig dabei verdienen würden. Wie bereits ausgeführt (vor- stehend Ziff. 1.3.), werden durch den Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB nicht die Protagonisten geschützt, weshalb auch ein allfälli- ges Einverständnis unerheblich ist. Ebenso ist von einer Gewaltdarstellung aus- zugehen, wenn die Filmszene erkennbar gestellt und überdies schlecht gespielt ist. Auch die geltend gemachte Sado-Maso-Kultur, die en Vogue sein soll, ändert nichts daran, dass die genannten Darstellungen als Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind. 1.14. Verbotsirrtum Der geltend gemacht Verbotsirrtum wurde von der Vorinstanz vollständig und zu- treffend abgehandelt (Urk. 36 S. 10 f. Ziff. 3). Es bedarf keiner Ergänzungen und es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.15. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte ist somit der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen.

2. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizin- produkte im Sinne von Art. 86 Ziff. 1 lit. b HMG und Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. g ChemG 2.1. Die Verteidigung hat die rechtliche Würdigung vor Vorinstanz implizit aner- kannt (Urk. 26 S. 6).

- 15 - 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger des Beschul- digten dazu aus, dass der Beschuldigte betreffend diesen Vorwurf geständig sei (Prot. II S. 9). 2.3. Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Rechtfertigungs- und Schuldaus- schlussgründe liegen auch hier nicht vor. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte im Sinne von Art. 86 Ziff. 1 lit. b HMG und der Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. g ChemG schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung

1. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Straf- rahmens und der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 12 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der ordentliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe.

2. Tatkomponente 2.1. Pornografie 2.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten, dass eine Vielzahl von Videostills und Abbildungen als Gewaltdarstel- lungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind. Die einschlägigen DVDs hat der Beschuldigte in seinem Ladenlokal zum Verkauf angeboten und teilweise offen in der Auslage gehabt. Gemäss den Ausführungen des Beschul- digten wurde ein Teil der DVDs lediglich auf ausdrückliche Nachfrage der Kunden hin verkauft und war nicht offen in der Auslage einsehbar. Dieser Umstand deutet aber eher darauf hin, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass es sich um strafbare harte Pornografie handelt und er die entsprechenden DVDs aus diesem Grund nicht in der Auslage anbot. Mit der Vorinstanz ist bei den Film- und

- 16 - Bilddateien auf dem Computer bzw. auf der Festplatte des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese lediglich im Besitz des Beschuldigten waren und nicht zum Kauf angeboten wurden. Die auf den Abbildungen gezeigten Gewalttätigkei- ten sind denn auch nicht mehr harmlos, werden doch Vergewaltigungsszenen sowie Handlungen sexueller Nötigung gezeigt. Entgegen der Vorinstanz hat der Umstand, dass die dargestellten Szenen als erkennbar gestellt erscheinen, kei- nen relativierenden Einfluss auf die Strafzumessung. Ebenfalls kann aus dem Umstand, dass es sich um geringfügige leichte Körperverletzungen handelt nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Entgegen der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass zu berück- sichtigen sei, dass der Beschuldigte sich bei der Frage der Zulässigkeit des von ihm zum Verkauf angebotenen Filmmaterials an einem deutschen Index orientiert haben soll. Dies sei zwar kein taugliches Instrument um die Vereinbarkeit von pornografischen Material mit der Schweizer Gesetzgebung zu überprüfen, zeige aber immerhin, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad bemüht war, Rechtsbrüche zu vermeiden. Dazu ist zu sagen, dass der Beschuldigte bereits ei- ne einschlägige Vorstrafe hat, ihm also durchaus bewusst war, wo die strafbaren Grenzen liegen. Auch hat er die einschlägigen DVD nicht in der Auslage ange- boten, was ebenfalls darauf hindeutet, dass ihm sehr wohl bewusst war, dass es sich um harte Pornografie handelt. Der Hinweis der Vorinstanz, wonach sich die Moralvorstellungen in den letzten zehn bis 20 Jahren stark verändert hätten, trifft nur teilweise zu. Zwar ist es so, dass mit den neuen Medien pornografisches Material praktisch zu jeder Zeit und an jedem Ort heruntergeladen und angeschaut werden kann. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass es auch flächendeckend so gehandhabt wird und dass es aus diesem Grund nicht strafbar wäre. Zudem ist dem Durchschnittsbürger und der Durchschnittsbürgerin immer noch klar, was Gewaltdarstellungen sind und dass diese pönalisiert sein sollen, was sich auch in der aktuellen schweizerischen Gesetzgebung zeigt. Wenn Bücher und Filme mit sadistischen oder masochisti-

- 17 - schen Inhalt in der Presse ausführlich beschrieben und gelobt werden, heisst dies noch lange nicht, dass es sich dabei um eine Modeströmung handelt. Die Verwerflichkeit des Handels des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht als gering einzustufen. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass er aus rein fi- nanziellen Motiven mit den inkriminierten DVDs gehandelt hat. Daneben hat der Beschuldigte aber auch auf seinem Computer einschlägige Bilder gespeichert, die dem privaten Gebrauch dienten. Insgesamt ist auch das subjektive Tatverschul- den als nicht mehr leicht einzustufen. 2.1.3. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. 2.2. Widerhandlung gegen das Heilmittel- und Chemikaliengesetz 2.2.1. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insgesamt ergibt sich, dass bei diesem weiteren Delikt von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist und die hypothetische Einsatz- strafe um 20 weitere Tagessätze zu erhöhen ist.

3. Täterkomponente 3.1. Unter dem Titel Täterkomponente kann hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die diesbezügliche Zusammen- fassung im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 36 S. 16 Ziff. 2.4.1., Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. 3.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 28. September 2012 aufgrund mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- verurteilt (Urk. 41). Diese einschlägige Vorstrafe ist erheblich straferhö- hend zu berücksichtigen. Mit den heute zu beurteilenden Taten delinquierte der Beschuldigte zudem während laufender Probezeit, was sich ebenfalls straferhö- hend auswirkt.

- 18 - 3.3. Der Beschuldigte war – allerdings unter der Last der Beweise – geständig, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. 3.4. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist von der vorgenannten Einsatzstrafe von 110 Tagessätzen auszugehen. In Berücksichtigung der Täterkomponente ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die straferhöhend zu veranschlagenden Umstände (eine einschlägige Vorstrafe und Delinquenz während laufender Straf- untersuchung) den einen strafmindernden Aspekt (Geständnis) überwiegen, wes- halb die Täterkomponente zu einer Straferhöhung um 30 Tagessätze führt. 3.5. Es erscheint angemessen, den Beschuldigten mit 140 Tagessätzen Geld- strafe zu bestrafen. 3.6. Betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 17). Aus den von ihm eingereichten Unterlagen (Urk. 52/1-8) geht hervor, dass er 2013 neben seinem Nettolohn von jährlich Fr. 60'934.-, ein Wertschriftenertrag von Fr. 42'650.- und einen Ertrag aus Liegenschaften von Fr. 7'500.- versteuert. Sein steuerbares Vermögen beträgt Fr. 734'257.- (Urk. 52/3). 3.7. Aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung aus, dass es die qualifizierte Beteiligung, welche im Jahr 2013 zu einem Er- trag von Fr. 31'850.- geführt habe, nicht mehr gebe, dass sich dieser Betrag in Luft aufgelöst habe. Dies werde aus der nächsten Steuererklärung ersichtlich sein (Urk. 68 S. 3). 3.8. Insgesamt wäre der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 140 Tages- sätzen zu Fr. 100.- zu bestrafen. Angesichts des Verschlechterungsverbotes ge- mäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es aber bei der von der Vorinstanz ausgesproche- nen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.- zu bleiben. 3.9. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.- zu bestrafen.

- 19 - IV. Strafvollzug und Widerruf Der Beschuldigte hat innerhalb der laufenden Probezeit der Vorstrafe das heute zu beurteilende Delikt begangen (Urk. 41). Es stellt sich deshalb die Frage des Widerrufs und die des Strafvollzugs der heute ausgefällten Strafe. Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Abs. 2 desselben Artikels ist vorliegend nicht anwendbar, da der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen vorbestraft ist (Urk. 41). Die günstige Prognose wird demnach vermutet. Aufgrund dessen, dass es sich jedoch um eine einschlägige Vorstrafe handelt und aufgrund der ausweichenden Antworten des Beschuldigten auf die Frage künftiger Delinquenz (Urk. 68 S. 7) bestehen gewisse Bedenken hinsichtlich einer erneuten Straffälligkeit. Es ist deshalb der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2012 ausgefällten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen. Es ist davon auszugehen, dass dies den Beschuldigten genügend beeindruckt, so dass er sich künftig wohl verhalten wird. Dementsprechend ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hin- sichtlich der heute auszufällenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.- der bedingte Strafvollzug anzuordnen. Auch wenn dem Beschuldigten zwar eine nunmehr günstige Legalprognose zu stellen ist, ist den verbleibenden Bedenken mit einer nicht minimalen Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. V. Beschlagnahmungen Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach sind die 143 sichergestellten DVDs, welche verbotene Gewaltdarstellungen enthalten, der PC und die externe Festplatte des Beschuldigten sowie 47 Tabletten "Viagra" (Asservat-Nr. … und …), 16 Tabletten "Levitra" (…), 14 Tabletten

- 20 - "Sildenafil" (…) und 51 Fläschchen Poppers (…) einzuziehen und der Stadtpolizei zur Vernichtung zu überlassen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositiv-Ziffer 7).

4. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Auch wenn die heute auszufällende Geldstrafe im Gegensatz zum vor- instanzlichen Entscheid nur bedingt zu vollziehen ist, ist eine Abweichung von der vollumfänglichen Kostenauflage nicht angezeigt. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, Einzelgericht, vom 8. Mai 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. Die sichergestellten 74 DVD ohne strafbaren Inhalt (menschliche Ausschei- dungen) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 1'200.– 2. ; die weiteren Kosten betragen: 900.– 4. Gebühr für das Vorverfahren 4'370.– 6. Auslagen Untersuchung

7. (…)

- 21 -

8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte im Sinne von Art. 86 Ziff. 1 lit. b HMG sowie − der Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz im Sinne von Art. 49 Abs. 3 lit. g ChemG.

2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagess- ätzen zu Fr. 100.-.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2012 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.- wird vollzogen.

5. Die sichergestellten und Pornografie mit Gewaltdarstellungen beinhaltenden 143 DVD, der PC "...", die externe Festplatte "WD", 47 Tabletten "Viagra" (Asservat-Nr. … und …), 16 Tabletten "Levitra" (…), 14 Tabletten "Sildenafil" (…) und 51 Fläschchen Poppers (…) werden eingezogen und der Stadtpoli- zei zur Vernichtung überlassen.

6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

- 22 -

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei − das Schweizerische Heilmittelinstitut, 3000 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Stadtpolizei Zürich gemäss Dispositivziffern 5, B._____, GEBSI, Zeughausstr. 31, 8004 Zürich, − in die Untersuchungsakten Unt. Nr. G-AST3/2011/3329 der Staats- anwaltschaft Zürich Sihl betr. Ziff. 3

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder