Sachverhalt
4.1. Die Vorinstanz hat einleitend zutreffende Ausführungen zu den theoreti- schen Grundsätzen der Verwertbarkeit sowie der richterlichen Würdigung von Beweismitteln gemacht und sich anschliessend in nicht zu beanstandender Art und Weise zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert (Urk. 98 S. 13 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend spezielle Ausgangslage ist, dass im Zusammenhang mit dem Sach- verhaltsabschnitt an der ...-Strasse auch gegen die Privatklägerin ein Strafverfah- ren geführt wird. Wie auch der Beschuldigte hat damit auch die Privatklägerin in ihrer Doppelrolle ein – durchaus legitimes – Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens. Es mag zutreffen, dass hinsichtlich des Beschuldigten weitere Umstände hinzukommen, die nicht gerade ein günstiges Licht auf seine Glaubwürdigkeit werfen. So betonte die Vertretung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung etwa den Umstand, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz unter drei verschiedenen Identitäten mit teilweise unterschiedlichen Ge- burtsjahren habe registrieren lassen (Urk. 135 S. 5). Ferner verwies sie auf die Vorstrafen des Beschuldigten hinsichtlich versuchter Nötigung und Urkundenfäl- schung (Urk. 135 S. 6, vgl. auch Urk. 104) und die damit einhergehende Haltung des Beschuldigten, wonach dieser die Verantwortung für Schuld und Strafe sys- tematisch auf andere abschiebe und mit bemerkenswerter Dreistigkeit auch per- sönliche Gegenangriffe unternehme (Urk. 135 S. 7 f.), was auch die Staatsan- waltschaft betonte (Prot. II S. 15). Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist an dieser Stelle allerdings, dass die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen zwar durchaus für die Wahrheitsfindung von Interesse sein kann. Viel entscheidender als die Glaubwürdigkeit ist aber die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen (Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.), welche es nachfolgend zu überprüfen gilt. Nur wenn letztlich auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen wäre, kann auch eine gemäss der Ver- treterin der Privatklägerin übermässig eingeschränkte Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten (Urk. 135 S. 10) Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zeitigen.
- 14 - 4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin so- wie zweier Zeugen sorgfältig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 98 S. 15 ff.), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist. Nach ein- lässlicher und kritischer Würdigung dieser Aussagen gelangte die Vorinstanz schliesslich zum Schluss, dass der Sachverhalt betreffend die versuchte sexuelle Nötigung (1. Sachverhaltsabschnitt) nicht und hinsichtlich der vorgeworfenen Nö- tigung (3. Sachverhaltsabschnitt) lediglich insoweit erstellt werden könne, als er nicht die Privatklägerin selbst, sondern lediglich deren Handtasche festgehalten hat (Urk. 98 S. 29, 43). Den Sachverhaltsabschnitt an der ...-Strasse betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung bzw. Tätlichkeit (2. Sachverhalts- abschnitt) sah die Vorinstanz als teilweise erstellt (Urk. 98 S. 40). Hinsichtlich des
3. Sachverhaltsabschnitts kann, was die Sachverhaltserstellung betrifft, vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 42 f. mit Verweis auf Urk. 46 S. 3). Diese Erwägungen werden denn auch von keiner Partei in Zweifel gezogen (Urk. 134 S. 2 f., Urk. 135 S. 27, Urk. 137 S. 13). Auf den Vorwurf der Nötigung wird damit erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. 4.3. Hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts an der Langstrasse betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung (Urk. 46 S. 2 f.) hat die Vorinstanz zutreffend er- kannt, dass mangels anderer Beweise einzig aus den Aussagen des Beschuldig- ten sowie der Privatklägerin direkte Hinweise über das Tatgeschehen entnommen werden können (Urk. 98 S. 15). Nach Würdigung der Aussagen ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass sich nicht sagen lasse, ob die Darstellung des Be- schuldigten oder aber jene der Privatklägerin überzeugender sei. Vielmehr seien beide Schilderungen in etwa demselben Masse glaubhaft bzw. unglaubhaft (Urk. 98 S. 26). Es trifft zu, dass weder die Schilderung der Privatklägerin noch jene des Beschul- digten ein zuverlässiges Bild über das Tatgeschehen liefern. Die Aussagen des Beschuldigten taugen schon deshalb nicht zur Erstellung des Sachverhaltes, weil sich dieser nicht selbst belastet (Urk. 98 S. 10). Und auch die Aussagen der Pri- vatklägerin sind nicht derart konsistent und überzeugend, als dass der Sachver-
- 15 - haltsabschnitt alleine gestützt darauf in strafprozessual genügender Art und Wei- se nachgewiesen werden könnte. Zunächst ist hervorzuheben, dass die Privat- klägerin in der Tatnacht gemäss eigenen Angaben unter Drogen- und Alkoholein- fluss stand sowie auch an jenem Tag vor der Tatnacht ihre tägliche Dosis Psychopharmaka zu sich genommen hatte (Urk. 1/18 S. 2; Urk. 1/11 S. 1, 8). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin in der Tat- nacht gewissen Wahrnehmungsschwächen unterlag. Zudem befand sie sich im Tatzeitpunkt offenbar in einer schwierigen Lebenslage bzw. stand noch unter dem Eindruck eines körperlichen Übergriffs seitens ihres Exfreundes, der sich nur ge- rade eine Woche zuvor ereignet haben soll, wie dies ihre Vertretung auch an- lässlich der Berufungsverhandlung ausführte (Urk. 135 S. 19). Es trifft zwar zu, dass sich gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin bei nähe- rer Betrachtung als nur vermeintliche Widersprüche entkräften lassen oder aber nicht zwingend zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen führen müssen. So ist etwa nicht von der Hand zu weisen, wenn die Vertretung vorbringt, dass beim Anhalten eines Taxis bzw. bei der Aufnahme eines Fahrgastes auch die nonverbale Kom- munikation eine Rolle spiele. So kann es aufgrund der gegenseitigen Interessens- lage von Fahrgast und Taxichauffeur in der Tat nicht entscheidend sein, ob nun das Taxi auf entsprechende Aufforderung oder – in der Hoffnung auf einen poten- tiellen Fahrgast – von sich aus anhält (Urk. 135 S. 11 f.). Auf der anderen Seite bleibt es aber reine Spekulation, wenn die Vertretung der Privatklägerin ausführt, dass die Privatklägerin zu einem öffentlichen Taxistandplatz gegangen wäre, wenn es ihre Absicht gewesen wäre, ein Taxi zu nehmen (Urk. 135 S. 12). Zu fol- gen ist der Vertretung dann allerdings, wenn sie ausführt, dass es nicht unbedingt von einer erinnerungskritischen Haltung der Privatklägerin zeuge, wenn sie auf Vorhalt der abweichenden Aussagen, – wonach sie einmal ausgeführt hatte, das Taxi angehalten zu haben (Urk. 1/37/3 S. 4), während sie an anderer Stelle aus- führte, dass das Taxi von sich aus angehalten habe (Urk. 1/5 S. 3, 12; Prot. I S. 26) – lediglich entgegenhielt, dass dies wohl falsch aufgeschrieben worden sei (Prot. I S. 34, Urk. 135 S. 13). Jedenfalls muss aus diesem Aussageverhalten ge- schlossen werden, dass die Privatklägerin in Bezug auf den Geschehensablauf in der Tatnacht gewisse Unsicherheiten aufweist. Dies zeigt sich insbesondere auch
- 16 - darin, dass die Privatklägerin entgegen der Auffassung ihrer Vertretung (Urk. 135 S. 13) eben nicht in der Lage war, die Chronologie der Tatnacht hinreichend klar darzulegen. So ergibt sich aus ihren Aussagen weder hinsichtlich der zeitlichen Abfolge noch betreffend die Tätigkeiten vor und nach dem angeblichen Vorfall ein klares Bild, wie dies die Vorinstanz zutreffend aufzeigte (Urk. 98 S. 17). Ins- besondere hervorzuheben ist, dass die Privatklägerin bei der polizeilichen Ein- vernahme noch beteuert hatte, vor der Tatnacht den ganzen Tag im Kreis 4 verbracht und diesen bis zum behaupteten Vorfall nie verlassen zu haben (Urk. 1/11 S. 4). Erst anlässlich der Hafteinvernahmen erklärte sie dann, dass sie in jener Nacht mit einem anderen Mann namens C._____ mit dem Auto unter- wegs gewesen sei, den sie jedoch nicht in die Sache habe reinziehen wollen. Mit diesem sei sie nach Oerlikon und wieder zurück gefahren (Urk. 1/12 S. 6, Urk. 1/37/3 S. 7). An der Hauptverhandlung hingegen verneinte sie dann kurzzei- tig wieder, an jenem Abend einmal bei sich zu Hause gewesen zu sein, änderte diese Aussage aber kurz darauf wieder (Prot. I S. 26). Ebenso war sich die Pri- vatklägerin hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse unsicher, wie dies bereits die Vorinstanz aufzeigte (Urk. 98 S. 18). Hingegen muss der Vertre- tung der Privatklägerin gefolgt werden, wenn sie darauf hinweist, dass es gesucht erscheine, wenn die Vorinstanz in den Ausführungen über die Unterhaltung im Taxi Divergenzen erkennen will, weil die Privatklägerin einmal den Begriff Prosti- tuierte und ein anderes Mal den Begriff Hure verwendet habe (Urk. 135 S. 15 f. mit Verweis auf Urk. 98 S. 18 f.). Nicht von der Hand zu weisen ist dann aber, wenn die Vorinstanz auf die Übertreibungen und Dramatisierungstendenzen der Privatklägerin hinweist (Urk. 98 S. 19 f.). Darauf kann verwiesen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Vertretung vorbringt, dass sich diese Steigerungstendenz der Privatklägerin mit dem Zeitablauf erklären lasse und sich die Ereignisse dieser ersten Phase mit den Ereignissen ein paar Stunden später vermischten (Urk. 135 S. 17). Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Erklä- rungsversuch um eine reine Spekulation handelt, lässt dies nicht darüber hinweg- täuschen, dass die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Anklagesachver- halt "Langstrasse" zu viele Unsicherheiten in sich bergen, als dass alleine gestützt darauf eine Verurteilung ergehen könnte, zumal es mit der Vorinstanz doch reich-
- 17 - lich unwahrscheinlich erscheint, dass ein mutmasslicher Sexualstraftäter seinem potentiellen Opfer zunächst seinen Wohnort zu erkennen gibt und ihm hernach auch noch folgt, um schliesslich auch noch die Polizei beizuziehen (Urk. 98 S. 20). Hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten sexuellen Nötigung bleibt es damit – ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – beim vorinstanzlichen Schluss, wonach dieser Sachverhaltsabschnitt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht erstellt werden kann. 4.4. Eine andere Ausgangslage präsentiert sich hinsichtlich des zweiten Sach- verhaltsabschnitts an der ...-Strasse 186 (Urk. 46 S. 2 f., Urk. 98 S. 29). 4.4.1. Zur Erstellung dieses Sachverhaltsabschnitts kann neben den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zusätzlich auf die Zeugenaussagen der anlässlich der Auseinandersetzung ebenfalls anwesenden weiteren Personen ab- gestellt werden. Zum einen ist dies der Taxichauffeur, D._____, der die Beschul- digte an ihre Wohnadresse geleitete (Urk. 1/15) und zum anderen der mitfahrende Bekannte der Privatklägerin, E._____ (Urk. 1/13, Urk. 1/14). Hinsichtlich der Aus- sagen von E._____ ist der vorinstanzlichen Auffassung zu folgen, wonach diese mit Vorsicht zu betrachten seien (Urk. 98 S. 15, 37). Insbesondere hervorzuheben ist, dass er gemäss seiner mit der Privatklägerin übereinstimmenden Darstellung in den Stunden vor der Auseinandersetzung mit der ihm bereits vorgängig be- kannten Privatklägerin unterwegs war, weshalb ein gewisses Risiko besteht, dass er eher zu ihren Gunsten aussagt. Ebenso muss mit der Vorinstanz berücksichtigt werden, dass er im Tatzeitpunkt gemäss eigenen Angaben unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln und Antidepressiva gestanden hat und betrunken gewe- sen sei (Urk. 98 S. 14 f. mit Verweis auf Urk. 1/13 S. 4; Urk. 1/14 S. 4, 9, 11, 14). Dies steht allerdings teilweise im Widerspruch mit dem vor Ort durchgeführten Al- koholtest, wonach dem Zeugen kein Alkoholkonsum nachgewiesen werden konn- te (Urk. 1/1 S. 3). Gemäss Schilderung der Privatklägerin sei er indessen "schwer auf Drogen" gewesen (Urk. 98 S. 15 mit Verweis auf Urk. 1/12 S. 2). Umgekehrt muss aber festgehalten werden, dass keine Anzeichen bestehen, dass der Zeuge E._____ den Beschuldigten übermässig belastete. So erklärte er etwa, dass der
- 18 - Beschuldigte zwar der Privatklägerin gegenüber, nicht aber ihm gegenüber ag- gressiv gewesen sei (Urk. 1/13 S. 1). Demgegenüber ist in Bezug auf den Zeugen D._____ zu berücksichtigen, dass dieser den Beschuldigten persönlich kennt und ebenfalls als Taxichauffeur tätig ist (Urk. 98 S. 15, Urk. 1/15 S. 3), weshalb zu er- warten ist, dass seine Aussagen eher zugunsten des Beschuldigten ausfallen. 4.4.2. Als weitere Beweismittel liegen sodann je ein Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung sowohl der Privatklägerin (Urk. 1/18) als auch des Beschuldigten (Urk. 1/17) im Recht. Überdies liegt eine schwarz-weiss kopierte Fotodokumentation der Verletzungen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin bei den Akten (Urk. 98 S. 31 mit Verweis auf Urk. 1/16 S. 3 f.). 4.4.3. Unbestritten ist, dass es am 14. Februar 2014 gegen 05:00 Uhr an der ...-Strasse … zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. Nach Ansicht der Verteidi- gung unklar ist hingegen die Rollenverteilung der Parteien (Urk. 77 S. 18). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Privatklägerin nicht wie von ihr behauptet, geohrfeigt und geschlagen zu haben. Auch habe er sie nicht am Hals gepackt. Er habe sie lediglich weggestossen, nachdem sie ein Messer hervorge- nommen und ihn am Hals verletzt habe (Urk. 1/3 S. 4; Urk. 1/4 S. 4, 7; Urk. 1/5 S. 6-8, 12; Urk. 98 S. 29 f.; Prot. I S. 54). Anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2014 hielt er gar fest, die Privatklägerin überhaupt nicht berührt zu haben. So führte er aus, dass es ausgeschlossen sei, dass man an seinen Fingern DNA- Spuren der Privatklägerin feststellen könnte (Urk. 1/10 S. 10). Auch an der Haupt- verhandlung stellte er sich vorübergehend auf den Standpunkt, dass er sich der Privatklägerin gar nicht habe nähern können, da sie ein Messer in der Hand ge- halten habe (Prot. I S. 17). Damit setzte er sich in Widerspruch zu den zuvor ge- machten Aussagen. Soweit er ein Berühren überhaupt eingestanden hatte, fällt mit der Vorinstanz sodann auf, dass er sein Verhalten zu bagatellisieren versuch- te (Urk. 98 S. 35). Entsprechend anerkennt er auch nicht, der Privatklägerin die gemäss dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin festgestellten Verletzun- gen (Urk. 1/18 S. 2 ff.) beigefügt zu haben (Urk. 1/3 S. 4, Prot. I S. 18). Anlässlich
- 19 - der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Angaben zur Sache (Urk. 133 S. 9 ff.). Die Verteidigerin stellt sich auf den Standpunkt, dass lediglich erstellt werden könne, dass der Beschuldigte sich gegen eine Messerattacke der Privatklägerin zur Wehr gesetzt habe, indem er die Privatklägerin mehrmals mit flachen Händen weggestossen und sie dabei wohl auch im Hals-/Brustbereich be- rührt habe. Weitere Verletzungshandlungen, wie sie in der Anklageschrift darge- legt worden seien, seien aufgrund der vorhandenen Beweisaussagen jedoch nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 77 S. 24). Überdies sei zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin die Verletzungen auch bei dem sexuellen und tätlichen Übergriff ihres Exfreundes eine Woche zuvor, im Sexgewerbe oder aber auch im Drogenmilieu hätte zuziehen können (Urk. 77 S. 25). 4.4.4. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können die gemäss Anklagesachverhalt eingeklagten Verletzungen (Hautabschürfungen, Hautrötungen, Hautunterblutungen am Hals, Urk. 46 S. 3) aufgrund der überzeu- genden gutachterlichen Feststellungen als erstellt erachtet werden (Urk. 77 S. 24, Urk. 98 S. 31). Dieser Schluss wird seitens der Verteidigung denn auch nicht an- gezweifelt, auch wenn sie sich wie gesehen auf den Standpunkt stellt, dass die Verletzungshandlungen dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könnten. Eventualiter stellt sich die Verteidigung, wie bereits vor Vorinstanz, auf den Standpunkt, dass sich der Beschuldigte – soweit von einem gültigen Strafantrag auszugehen sei – auf rechtfertigende Notwehr berufen könne (Urk. 77 S. 26 f., Urk. 137 S. 6 f.). Hinsichtlich der Sachverhaltserstellung ist zur Klärung dieser Frage insbesondere der chronologische Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung relevant. 4.4.5. Die Vorinstanz kam nach durchgeführter Aussagewürdigung zum Schluss, dass keine der involvierten Personen mit ihren Ausführungen restlos überzeugte. Demnach liesse sich der genaue Tatablauf (wer wann was gesagt und gemacht hat) aufgrund der lückenhaften und sich teilweise widersprechenden Aussagen letztlich nicht ganz erstellen. Für das Gericht stehe zumindest aber fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf eine Art und Weise am Hals gepackt habe,
- 20 - dass diese Hautabschürfungen, Hautrötungen und Hautunterblutungen am Hals davon getragen habe (Urk. 98 S. 39). 4.4.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen der während der tätlichen Auseinander- setzung anwesenden Personen zutreffend zusammengefasst (Urk. 98 S. 31 ff.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden. 4.4.7. Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin wie gesehen aufgrund ihrer damaligen Verfassung mit Vorsicht zu würdigen sind (vgl. vorstehende Erw. 4.3, Urk. 98 S. 33), sagte sie konstant aus, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der sie unmittelbar als sie das Taxi von D._____ verlassen habe, tätlich angegriffen habe (Urk. 1/11 S. 3, Urk. 1/5 S. 16, Urk. 1/37 S. 6, Prot. I S. 32). Ebenso erklärte sie immer wieder, das Messer, mit welchem sie sich nach ihrer Rückkehr aus der Wohnung und nach erneutem Angriff seitens des Beschuldigten zur Wehr gesetzt habe, erst in der Wohnung an sich genommen zu haben (Urk. 1/11 S. 3, 5, 6, 7; Urk. 1/5 S. 17 f.; Urk. 1/37 S. 6; Prot. I S. 29-32). Vor dem Hintergrund, wonach sie verängstigt gewesen sei und insbesondere auch noch unter dem Eindruck des Übergriffs seitens ihres Exfreundes von einer Woche zuvor gestanden habe, er- scheint ein solcher Tatablauf nicht unwahrscheinlich. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen spricht sodann, dass sie zu keiner Zeit in Abrede stellte, den Be- schuldigten mit dem Messer am Hals geschnitten zu haben (Urk. 98 S. 32). Es mag zwar zutreffen, dass die Privatklägerin im Verlaufe der Einvernahmen die Tendenz zeigte, den Beschuldigten stärker zu belasten. Wie aber die Vorinstanz bereits richtig ausführte, beschränkte sich diese Aggravation auf das beschrie- bene "Schlagen" und "Treten" (Urk. 98 S. 32 f.). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten um eine dynamische Auseinandersetzung handelte, fallen diese Ausführungen aber nicht dermassen ins Gewicht, als dass die Aussagen der Privatklägerin schlechthin als unglaubhaft qualifiziert werden müssten, zumal ihre Ausführungen zu dem weit gravierenderen Vorwurf des "am Hals Packens" bzw. "Würgens" konstant blieben. Bei der tatnächsten Einvernahme erklärte sie diesbezüglich: "Der andere war ge- folgt und ging direkt auf mich zu und hatte mich beidseitig geohrfeigt und wieder beschimpft und bespuckt und dann hat er mich mit beiden Händen gewürgt, bis
- 21 - mir schwarz vor den Augen wurde. […] Irgendwann hatte er mir den Schlüssel gegeben und ich ging dann in die Wohnung. Ich hatte das Geld genommen und dann das Taschenmesser eingesteckt. […] Das gleiche ist mir ja letzte Woche zu- vor schon passiert. Das Trauma sitzt noch tief. Und da ich nicht wusste, was er von mir will, habe ich das Messer in die Tasche gesteckt." (Urk. 1/11 S. 3). Auch an der haftrichterlichen Einvernahme blieb sie dabei und führte aus: "Der warten- de Taxifahrer riss mir meine Tasche weg. Ich kann aber nicht sagen, ob er mich zuerst angegriffen und gewürgt oder die Tasche weggerissen hat, das ging alles sehr schnell." (Urk. 1/37/3 S. 6). Bei der Konfrontationseinvernahme hielt sie fest: "Der andere Taxifahrer kam direkt auf mich zu und hat mich beidseitig geohrfeigt. Bespuckt beschimpft und getreten. Zuletzt gewürgt. Bis ich Sternchen gesehen habe." (Urk. 1/5 S. 16). Und auch an der Hauptverhandlung hielt sie fest, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe (Prot. I S. 32). Soweit der Privatklägerin entge- gengehalten wird, dass sich ihre Aussagen nur teilweise mit den Feststellungen des IRM-Gutachtens vereinbaren liessen, ist zunächst festzuhalten, dass hinsicht- lich der mutmasslichen Verletzungshandlungen des Beschuldigten für die Sach- verhaltserstellung nur diejenigen von Bedeutung sein können, die auch tatsäch- lich Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. Demnach wird dem Beschul- digten vorgeworfen, der Privatklägerin mehrere Ohrfeigen verpasst, ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen und sie am Hals gepackt zu haben, sodass diese Hautabschürfungen, Hautrötungen und Hautunterblutungen am Hals davon ge- tragen habe (Urk. 46 S. 3). Betreffend das eingeklagte "am Hals Packen" ist fest- zuhalten, dass ein solches mühelos mit dem seitens des IRM-Gutachtens festge- stellten Verletzungsbild der Privatklägerin in Einklang zu bringen ist (Urk. 1/18 S. 2 ff.). Wie das Gutachten festhält, seien die Verletzungen am Hals, welche in- folge stumpfer Gewalteinwirkung entstanden seien, frisch und mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar (Urk. 1/18 S. 4). Damit kann zum einen ausgeschlossen werden, dass die Verletzungen noch von dem Übergriff ihres Ex- freundes stammten und zum anderen muss daraus geschlossen werden, dass der Druck auf den Hals der Privatklägerin doch mit einiger Intensität ausgeübt wurde. Durch ein blosses Berühren entstehen jedenfalls keine Hautverfärbungen und punktförmige Einblutungen. Vor dem Hintergrund, dass ein im Rahmen einer
- 22 - dynamischen Auseinandersetzung erfolgtes Packen am Hals, verbunden mit einer Druckausübung von nicht unerheblicher Intensität, zumindest in subjektiver Hin- sicht im höchsten Masse beängstigend sein muss, kann es der Privatklägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie einen solchen Vorgang als "Würgen" bezeichnet. In der Umgangssprache jedenfalls existiert keine scharfe Abgrenzung zwischen einem "Packen mit einiger Druckintensität" und einem "Würgen". Damit erscheinen die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des ein- geklagten "am Hals Packens" in sich stimmig, durchaus überzeugend und mit dem im IRM-Gutachten festgestellten Verletzungsbild vereinbar. Hinsichtlich der übrigen eingeklagten Verletzungshandlungen (Ohrfeigen, Schlag ins Gesicht mit der Hand) existieren anders als in Bezug auf das "Packen am Hals" keine solche überprüfbare Befunde, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Privat- klägerin durch das Gutachten nicht im gleichen Masse verifiziert werden können. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der mit dem Gut- achten übereinstimmenden Ausführungen der Privatklägerin davon ausgegangen werden muss, dass die Privatklägerin wie in der Anklageschrift umschrieben sei- tens des Beschuldigten am Hals gepackt wurde und hiervon Hautabschürfungen, Hautrötungen und Hautunterblutungen davon trug. Weitere Verletzungshandlun- gen können dem Beschuldigten mangels nachweisbarer Verletzungen dann aber nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, da hier die Ausführungen der Privat- klägerin mit der Vorinstanz in der Tat wenig detailliert ausfielen und gewisse Stei- gerungstendenzen enthielten (Urk. 98 S. 33). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lässt sich dieses Beweisergebnis auch mit der Würdigung der übrigen Beweismitteln in Einklang bringen. 4.4.8. Was den Geschehensablauf betrifft, erklärte der Beschuldigte zunächst, dass die Privatklägerin das Messer schon an der Langstrasse dabei gehabt habe. Vor dem Hauseingang an der …-Strasse habe sie dann mit dem Messer in der erhobenen rechten Hand gegen seinen Hals geschlagen. Wenn er sie nicht weg- gestossen hätte, dann wäre jetzt fertig mit ihm. Sie habe eine Schneidebewegung und nicht eine Stossbewegung gemacht. Danach habe sie noch mit der Faust ge- gen seine Stirn geschlagen. Er sei dann erneut mit der Hand an ihre Tasche ge- gangen. Dann seien D._____ und E._____ gekommen und hätten ihm gesagt,
- 23 - dass er die Tasche loslassen solle. Er habe sie festgehalten und auf den Boden gestellt. Sie habe dann die Tasche auf den Boden gestellt, den Schlüssel hervor genommen und sei sofort in die Wohnung gegangen. Nach kurzer Zeit sei sie mit dem Messer in der Hand zurückgekehrt (Urk. 1/3 S. 3). Die anlässlich der Hafteinvernahme gestellte Frage, ob die Privatklägerin irgendwann einmal in ein Haus gegangen sei, verneinte er dann aber wieder, um dann sogleich bei der nächsten Frage und auf Vorhalt der Ausführungen der anderen im Tatzeitpunkt Anwesenden zu erklären, dass sie in die Wohnung gegangen sei, das Geld geholt habe und dann wieder zurückgekommen sei (Urk. 1/4 S. 5). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme erwähnte er zunächst mit keinem Wort, dass die Pri- vatklägerin, nachdem sie aus dem Taxi ausgestiegen war, in ihre Wohnung ge- gangen sei (Urk. 1/5 S. 6). Er führte lediglich aus, dass er und hernach auch der andere Taxifahrer ihre Tasche festgehalten hätten, woraufhin die Privatklägerin ihr Messer aus der Jackentasche gezückt habe (Urk. 1/5 S. 6). Nachdem sie ihn damit am Hals verletzt und er sie daraufhin weggestossen habe, sei sie ihm hin- terher gerannt. Sie seien dann so in einem Kreis um einen Baum herum gerannt (Urk. 1/5 S. 7). Dann erklärte er wiederum, das Messer nicht von Anfang an ge- sehen zu haben, sondern erst, als die Privatklägerin es bereits in der Hand ge- habt habe (Urk. 1/5 S. 8). Kurze Zeit später führte er dann aber wieder aus, dass er gesehen habe, wie sie das Messer aus ihrer Jackentasche genommen habe (Urk. 1/5 S. 9). Erst nachdem sie ihn mit dem Messer angegriffen habe, sei sie dann in die Wohnung gegangen und habe das Geld geholt (Urk. 1/5 S. 10). An der Hauptverhandlung dazu befragt, ob die Privatklägerin das Messer bei sich gehabt habe, bevor sie in die Wohnung gegangen war, reagierte er ausweichend und beantwortete die Frage nicht (Prot. I S. 17 f.). 4.4.9. Der Zeuge E._____ will weder ein Messer noch die Halsverletzung des Beschuldigten gesehen haben (Urk. 1/13 S. 3 f., Urk. 1/14 S. 10 f.). Im Übrigen bestätigte er aber die Ausführungen der Privatklägerin. So führte er in freier Er- zählweise aus, dass die Privatklägerin dem Taxifahrer, der sie an ihr Wohnort ge- fahren habe, erklärte, dass sie in die Wohnung gehen müsse, um Geld für die Taxifahrt zu holen. Als sie dann ausgestiegen sei, sei der Beschuldigte auf sie zugegangen, habe sie an den Haaren gepackt und ihr eine Ohrfeige gegeben
- 24 - (Urk. 1/13 S. 1). Auch im weiteren Verlauf der Einvernahme bestätigte er die Aus- führungen der Privatklägerin, wonach es der Beschuldigte gewesen sei, der die Privatklägerin angegriffen habe. Er habe sie am Arm gepackt, sie beschimpft und gesagt, dass sie ihm Geld geben müsse, woraufhin die Privatklägerin ihn beleidigt habe. Er habe sie dann an den Haaren gepackt, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Sie habe mit den Händen gefuchtelt und versucht, ihn wegzu- stossen. Er habe die Privatklägerin am Hals gepackt und beim Loslassen den Hals zerkratzt (Urk. 1/13 S. 3). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte er sich drei Monate nach der ersten Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft an vieles nicht mehr erinnern, verwies aber auf die polizeiliche Einvernah- me (Urk. 98 S. 37; Urk. 1/14 S. 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11). Wiederum führte er aus, dass die Privatklägerin den Beschuldigten beleidigt habe, woraufhin dieser nach ihrer Tasche gegriffen habe. Er habe sie gewürgt und gepackt (Urk. 1/14 S. 7). Sie hät- ten sich angeschrien, er habe sie gepackt und sie habe sich gewehrt und ge- schrien (Urk. 1/14 S. 8). Er habe sie gepackt und geschüttelt, auch am Hals (Urk. 1/14 S. 9). Dazu befragt, was er am Hals getan habe, führte der Beschuldig- te aus: "Wie würgen, er packte sie am Hals. Er würgte sie" (Urk. 1/14 S. 9). Auf entsprechenden Hinweis, dass er bei der polizeilichen Einvernahme ein Würgen nicht erwähnt habe, führte er aus: "An das erinnere ich mich. Ich habe dieses Bild vor mir, wo sie vor der Tür steht und er sie am Hals packte" (Urk. 1/14 S. 9 f.). Er- neut auf diese unterschiedliche Wortwahl angesprochen führte er aus: "Nicht rich- tig gewürgt, das meine ich nicht. Einfach am Hals gepackt, er wollte sie nicht um- bringen, nicht dass sie mich falsch verstanden haben" (Urk. 1/14 S. 10). Ob die Privatklägerin jemals in die Wohnung hoch gegangen sei, konnte er nicht sagen und auch an ein Messer vermochte er sich nicht zu erinnern (Urk. 1/14 S. 10 f.). 4.4.10. Der Zeuge D._____ führte aus, dass die Privatklägerin nach Hause habe gehen wollen und ihre Handtasche habe mitnehmen wollen. Der Beschuldigte ha- be dann die Handtasche angefasst und ihr gesagt, dass er die Polizei rufen wer- de. Während dieser Zeit habe er – der Beschuldigte – mit der Polizei telefoniert. Beide hätten sich an der Handtasche festgehalten. Die Privatklägerin sei nervös geworden und habe ein kleines Messer hervorgeholt. Sie habe ihn dann mit dem Messer bedroht und gesagt, er solle die Handtasche loslassen. Sie habe auch
- 25 - versucht, ihn zu schlagen. Weiter führte der Zeuge aus, dass er nur bemerkt ha- be, dass der Beschuldigte habe warten wollen, bis die Polizei kam. Die Privatklä- gerin habe die Handtasche dann ihrem Freund gegeben, wobei der Beschuldigte seine Hand immer noch an der Handtasche gehabt habe. Dann sei die Privat- klägerin Geld holen gegangen und sei mit Fr. 50.– zurückgekommen. Der Freund habe dann die Handtasche losgelassen. Woraufhin wieder der Beschuldigte und die Privatklägerin die Handtasche gehalten hätten. Sie habe ihn weiterhin mit dem Messer bedroht (Urk. 1/15 S. 6 f.). Dass der Beschuldigte von der Privatklägerin weggerannt sei, konnte er zunächst nicht bestätigen (Urk. 1/15 S. 8). Erst am Schluss der Einvernahme erklärte er, dass der Beschuldigte um einen Baum her- umgegangen sei, da er ja versucht habe, sich von der Fuchtelei zu entziehen (Urk. 1/15 S. 12). Ebenso verneinte er, dass der Beschuldigte gegen die Privat- klägerin tätlich geworden sei. Auf Vorhalt der Verletzungen der Privatklägerin er- klärte er wiederum, nicht gesehen zu haben, dass der Beschuldigte sie geschla- gen habe. Er sei sich nicht sicher, aber eventuell habe er sie mit der Hand getrof- fen, als er sich gewehrt habe. Er habe lediglich gesehen, dass der Beschuldigte sich gewehrt, aber sie nicht geschlagen habe. Er habe sich nach hinten gelehnt und ihre Hand von sich weggeschoben. Der Beschuldigte habe ihm gezeigt, dass er geschlagen worden sei. Er habe eine Verletzung an den Lippen gehabt. Ob die Privatklägerin den Beschuldigten mit dem Messer verletzt habe, wisse er nicht (Urk. 1/15 S. 8-10). 4.4.11. Wenn D._____ mehrfach erklärte, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin überhaupt nicht tätlich geworden sei, widerspricht er damit selbst den Ausführungen des Beschuldigten. Es erstaunt deshalb nicht, dass er auf Vor- halt der bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen dann gleichwohl noch angefügt hatte, dass der Beschuldigte sie vielleicht mit der Hand getroffen habe, als sich dieser gewehrt habe. Ebenso fällt auf, dass D._____ anlässlich seiner Einvernahme mit keinem Wort erwähnte, dass er jemals die Handtasche der Pri- vatklägerin gehalten habe. Damit widerspricht er zwar den Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 1/3 S. 3 f., Urk. 1/4 S. 4, Urk. 1/5 S. 6, Urk. 1/10 S. 7 f.), nicht aber jenen der Privatklägerin sowie des Zeugen E._____. Aufhorchen lässt so- dann, wenn der Zeuge D._____ gemäss eigenen Angaben zwar gesehen haben
- 26 - will, wie die Privatklägerin ein kleines Messer hervorgeholt und den Beschuldigten damit bedroht habe, hingegen nicht gesehen haben will, wie diese jenen damit verletzt hatte. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge D._____ während der gan- zen Zeit anwesend war, und der Beschuldigte aufgrund der Wunde am Hals auch geblutet hatte (Urk. 1/16 S. 3 f.), spricht dies nicht gerade für die Verlässlichkeit seiner Aussagen. Ebenso kann vor diesem Hintergrund der Auffassung der Ver- teidigung, wonach sich die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen D._____ mehrheitlich deckten (Urk. 137 S. 11), nicht gefolgt werden. 4.4.12. Doch auch die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeu- gen. Dass seine Aussagen zumindest teilweise nicht den Tatsachen entsprechen, zeigt sich schon daran, dass er zunächst beteuert hatte, die Privatklägerin nicht berührt zu haben, während er im Verlaufe der Untersuchung dann dennoch ein- gestand, sie mit seinen Händen weggestossen zu haben. Ebenso widersprüchlich erscheint, wenn der Beschuldigte einmal ausführt, gesehen zu haben, wie die Pri- vatklägerin ihr Messer aus der Jackentasche genommen habe, während er ein anderes Mal behauptet, das Messer erst gesehen zu haben, als sie es bereits in der Hand gehabt habe. Sodann macht es schlicht keinen Sinn, wenn er behaup- tet, dass die Privatklägerin ihn bereits bevor diese in ihre Wohnung gegangen sei, mit einem Messer bedroht habe. Wenn er tatsächlich derart Angst vor dem Mes- serangriff der Privatklägerin gehabt hätte, wie er dies immer wieder betonte und er deshalb habe flüchten müssen (Urk. 1/5 S. 7 f.9, Urk. 1/10 S. 7, Prot. I S. 17), ist nicht einzusehen, wieso er – noch vor Eintreffen der alarmierten Polizei – vor der Haustüre der Privatklägerin hätte verweilen sollen, bis sie dann wieder zu- rückkehrte und ihn weiter mit dem Messer bedrohen und angreifen konnte. Es scheint doch eher unwahrscheinlich, dass sich jemand lediglich aufgrund eines angeblich geschuldeten Betrages von nicht einmal Fr. 50.– einer solchen Gefahr aussetzt. Vielmehr muss aus diesem Aussageverhalten geschlossen werden, dass er bewusst behauptete, dass sich die Privatklägerin bereits in der ersten Phase eines Messers behändigt habe, um sich so auf den Standpunkt stellen zu können, dass die Privatklägerin der Aggressor war und er sich lediglich zu wehren versuchte. Eine solche Verteidigungsstrategie zeigte der Beschuldigte auch, als er auf entsprechende Frage, ob er denn Eigenmacht anwenden und fremde
- 27 - Handtaschen bei sich behalten dürfe, um das Fahrgeld zu erhalten, erklärte, dass er die Handtasche nicht von der Privatklägerin, sondern vom anderen Taxifahrer erhalten habe (Urk. 1/10 S. 8). 4.4.13. Gestützt auf dieses Beweisergebnis kann im Ergebnis dem vorinstanz- lichen Schluss gefolgt werden, wonach erstellt sei, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin am Hals gepackt hatte und ihr dadurch Hautabschürfungen, Haut- rötungen und Hautunterblutungen im Halsbereich zufügte. Im Übrigen kann der Anklagesachverhalt betreffend den Vorfall an der ...-Strasse – wiederum mit der Vorinstanz – nicht in strafprozessual genügender Art und Weise nachgewiesen werden (Urk. 98 S. 40). Was den Tatablauf betrifft, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht erstellt, dass der Beschuldigte sich lediglich gegen den Mes- serangriff der Privatklägerin gewehrt hatte. Vielmehr muss aufgrund des Beweis- ergebnisses davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin sich des Mes- sers erst in einer zweiten Phase der tätlichen Auseinandersetzung behändigte. 4.5. Was schliesslich den Vorwurf des Führens eines Fahrzeuges in nicht fahr- fähigem Zustand anbelangt, kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 98 S. 47 ff.). 4.5.1. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass die Übermüdung als Unfall- ursache nicht leicht nachgewiesen werden kann, dies im Gegensatz zu anderen Formen der Fahrunfähigkeit, beispielsweise zufolge Alkoholisierung oder Drogen- einflusses. Da es sich bei der Übermüdung um einen inneren Vorgang handelt, muss im Falle des Bestreitens des Beschuldigten überprüft werden, ob aufgrund äusserlich wahrnehmbarer Umstände auf eine Übermüdung geschlossen werden muss. Dies wären beispielsweise Aussagen eines Beifahrers, wonach der Fahrer gegähnt habe und ihm die Augen zugefallen seien, Hinweise auf ein erhebliches Schlafmanko oder Zeugenaussagen über typische, dem Sekundenschlaf voraus- gehende Fahrmanöver wie Schlingern oder ähnliches. 4.5.2. Nebst den Aussagen des Beschuldigten stehen vorliegend das Gutachten, ein Fahrzeugbericht und der Fahrtenschreiber zur Verfügung. Der Beschuldigte selbst bestreitet konstant, übermüdet gefahren zu sein (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3
- 28 - S. 4; Urk. 2/4 S. 2, 4; Urk. 2/5 S. 2-4; Prot. I S. 19; Urk. 98 S. 48). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er keine Aussagen zur Sache (Urk. 133 S. 10). Seine Ausführungen zum Tagesablauf lassen nicht auf eine Übermüdung zum Fahrtzeitpunkt schliessen. Insbesondere bleibt es reine Spekulation, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Beschuldigte am Tag zuvor schon viel früher als angegeben seiner Journalistentätigkeit nachgegangen und deshalb in der Nacht nicht ausgeruht gewesen sei (Prot. II S. 18). Auch aus dem Fahrten- schreiber ergeben sich keine Hinweise dafür. Die gemessene Fahrtzeit beträgt gerade einmal rund 4 Stunden (Urk. 2/7). Zwar ist die Schilderung des Beschul- digten, wonach es zu einem Reifenplatzer gekommen sei und er danach das Fahrzeug nach rechts in die Leitplanke gezogen habe (Urk. 98 S. 48), alles an- dere als überzeugend und durch das Gutachten widerlegt (Urk. 2/14 S. 7). Aber auch aus diesem Umstand kann – mit der Vorinstanz (a.a.O.) und auch der Ver- teidigung (Urk. 137 S. 18) – nicht zwingend auf eine Übermüdung als Unfallursa- che geschlossen werden. Andere Ursachen, welche mit dem Gutachten und den übrigen Beweismitteln in Einklang zu bringen wären, sind ohne weiteres denkbar und stellen nicht bloss theoretische mögliche Varianten dar. Mehr dazu später. Das Gutachten äussert sich einzig zur Unfallursache und schliesst einen Reifen- platzer aus. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Wagen sich langsam der Leitplanke genähert habe und es beim Kontakt des Reifens mit der Leitplanke zu einem Platzer gekommen sei. Über die Unfallursachen macht das Gutachten kei- ne Angaben. Der Schluss, welchen die Staatsanwaltschaft zieht, dass dafür einzig ein Sekundenschlaf als Ursache in Frage komme (Urk. 100 S. 3, Urk. 134 S. 3), ist jedoch alles andere als zwingend. Zwar ist ein solches Schadensbild typisch für einen Unfall zufolge Sekundenschlafs. Es entsteht aber auch bei anderen Formen der länger andauernden Unaufmerksamkeit am Steuer, bei welchen sich das Fahrzeug langsam und unbemerkt der Fahrbahnmitte nähert. So etwa, wenn ein Fahrzeuglenker an einem Mobiltelefon Mitteilungen verfasst oder auf dem Fahrzeugboden nach heruntergefallenen Gegenständen sucht und was der Ab- lenkungen noch mehr sind. Diese Art von Unfallursachen sind ebenfalls nicht sel- ten und kommen deshalb auch im vorliegenden Fall ohne weiteres in Frage. Sie sind durch die Aussagen des Beschuldigten auch nicht ausgeschlossen. Es ist
- 29 - zwar so, dass der Beschuldigte den Unfall selbst verschuldet hat. Aufgrund seiner Aussagen und der übrigen Beweismittel lässt sich allerdings nicht sagen, auf wel- che Art und Weise und schon gar nicht, ob so, wie in der Anklage umschrieben. Der Anklagesachverhalt lässt sich somit auch in diesem Punkt nicht erstellen.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Tätlichkeiten/einfache Körperverletzung 5.1.1. Die rechtliche Würdigung, wie sie die Vorinstanz hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnitts der Anklageschrift vorgenommen hat (Urk. 98 S. 40 f.), ist zutreffend und gibt diesbezüglich zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Durch sein Vorgehen hat der Beschuldigte ohne weiteres den Tatbestand der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt, ohne aber die Grenze zur einfachen Körperverletzung überschritten zu haben. 5.1.2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 77 S. 26 f., Urk. 137 S. 7 ff.), kann sich der Beschuldigte auch nicht auf Notwehr berufen. Die Behauptung, wonach die Tätlichkeit des Beschuldigten lediglich eine Abwehrreaktion auf den Messerangriff der Privatklägerin dargestellt habe, widerspricht dem beweismässig erstellten Sachverhalt. Zunächst steht fest, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin an ihren Wohnort gefolgt ist. Ebenso erwiesen ist, dass es der Beschul- digte war, der sofort auf die Privatklägerin zuging und sie tätlich angegriffen hatte, noch bevor diese sich in der Wohnung eines Messers behändigen konnte (vgl. vorstehende Erw. 4.4.13). In dem Zeitpunkt, als er die Privatklägerin in der ersten Phase kurz nach dem Verlassen des Taxis am Hals gepackt hatte, konnte er sich des späteren Messerangriffs noch gar nicht bewusst sein. Wer aber als erster eine neue Kampfhandlung begeht, kann sich gemäss der bereits seitens der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung nicht auf Notwehr berufen (BGE 104 IV 53 E. 2b). 5.1.3. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB.
- 30 - 5.2. Nötigung 5.2.1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Nötigung zutreffend dargestellt (Urk. 98 S. 43 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte sowohl den ob- jektiven als auch subjektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt habe, indem er der Privatklägerin die Handtasche weggenommen habe, damit jene ihm den Preis für die von ihr nicht bezahlte Taxifahrt erstatte bzw. um zu verhindern, dass sie flüch- te. Mangels positiv begründeter Rechtswidrigkeit sprach sie den Beschuldigten indessen frei (Urk. 98 S. 44). 5.2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Privatklägerin ihre Handtasche aus den Händen gerissen und ihr diese nicht mehr zurückgegeben zu haben, wodurch die Privatklägerin, wie vom Beschuldigten be- absichtigt, genötigt worden sei, sich nicht mehr frei bewegen zu können und die Tasche gegen ihren Willen beim Beschuldigten zu belassen und ohne die Hand- tasche in ihre Wohnung zu gehen (Urk. 46 S. 3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz scheitert eine Verurteilung bereits daran, dass das in der Anklage um- schriebene, abgenötigte Verhalten die nötige Intensität einer Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers nicht erreicht. Wer gezwungen wird, ohne seine Handtasche in die Wohnung zu gehen – so die Anklageschrift –, erleidet keine strafrechtlich geschützte Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit. Wollte man das im Anklagesachverhalt umschriebene Verhalten des Beschuldigten als Nöti- gung erachten, müsste letztlich jedes Vermögensdelikt gleichzeitig auch als Nöti- gung qualifiziert werden, was offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann. 5.2.4. Im Ergebnis bleibt es damit beim vorinstanzlichen Freispruch hinsichtlich der Nötigung.
6. Strafe 6.1. Bei den verbleibenden Strassenverkehrsdelikten sowie dem Tatbestand der Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretungen, welche mit Busse bestraft
- 31 - werden (Art. 90 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Untergrenze ist nicht explizit bestimmt, ein geringerer Betrag als Fr. 1.– wäre jedoch nicht ernsthaft (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 106 N 1). An dieser Obergrenze ändert der Umstand der Mehrfachdelinquenz nichts, weil das Gericht an das Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 104 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). Anzufügen ist, dass auch bei Bussen das Asperationsprinzip gilt, dies etwa im Gegensatz zu den Ordnungs- bussen. 6.2. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst der Richter die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser eine Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. 6.3. Betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zu- nächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 98 S. 50 f. mit Verweis auf Prot. I S. 13 f.). Ergänzend zu berücksichtigen sind das vom Be- schuldigten eingereichte "Datenerfassungsblatt" samt Beilagen (Urk. 113/1-13) sowie seine Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 133 S. 6). Ge- mäss eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte als selbständig Erwerbender ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'500.– bis Fr. 4'500.– (Urk. 133 S. 6, Prot. I S. 133). Gemäss "Datenerfassungsblatt" erzielt er zeitweise auch ein mo- natliches Nettoeinkommen von bis zu Fr. 5'500.–. Anlässlich der Berufungs- verhandlung betonte er, Schulden zu haben, ohne diese allerdings zu beziffern oder eine entsprechende Abzahlung geltend zu machen. Gemäss Datener- fassungsblatt belaufen sie sich auf ca. Fr. 75'000.–. Überdies erwähnte er, neben der Mietwohnung mit seiner Freundin noch über ein zusätzliches Zimmer/Büro mit einem Mietzins von Fr. 400.– zu verfügen. Für die übrigen Wohnkosten komme zurzeit seine Freundin auf. Schliesslich unterstütze er seine drei volljährigen Kinder (Jahrgang 1988, 1989, 1990), die in den Emiraten studierten mit Fr. 1'000.– oder Fr. 2'000.– pro Monat (Prot. II S. 6 f.). 6.4. Hinsichtlich der Tätlichkeit ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu be- rücksichtigen, dass es sich beim Hals um einen besonders sensiblen Körper-
- 32 - bereich handelt, weshalb sich Einwirkungen auf denselben im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung immer als heikel erweisen. Auch wenn die am Hals der Privatklägerin entstandenen Verletzungen nur vorübergehender Natur waren, resultierte durch das Packen doch mehr als nur eine Rötung, hatte die Pri- vatklägerin doch auch Hautabschürfungen und Hautunterblutungen zu vergegen- wärtigen. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei der Tätlichkeit seitens des Taxichauffeurs gegenüber seinem Fahrgast keineswegs um eine Bagatelle, auch wenn die Grenze zur einfachen Körperverletzung nicht erreicht wurde. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zugunsten des Beschuldigten zu berück- sichtigen, dass von einem eher spontanen Tatentschluss auszugehen ist. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt indessen von einem nicht unerheblichen Ag- gressionspotential. Immerhin folgte der Beschuldigte als Taxichauffeur seinem früheren Fahrgast bis an dessen Wohnort und passte ihn dort ab. Offen bleiben muss, was sich in jener Tatnacht zuvor an der Langstrasse ereignet hatte. Fest steht aber, dass der Beschuldigte ohne Rücksicht auf das Befinden der Privat- klägerin nicht davor zurückschreckte, die Privatklägerin tätlich anzugreifen, an- geblich, um den von ihr mutmasslich geschuldeten Fahrpreis von nicht einmal Fr. 50.– erhältlich zu machen. Die damit gegenüber der körperlichen Unversehrt- heit der Privatklägerin ausgedrückte Gleichgültigkeit erstaunt umso mehr, als er im Zeitpunkt der Auseinandersetzung nunmehr die Wohnadresse der Privatkläge- rin kannte und seine (behauptete) Forderung auch auf anderem – legalen – Wege hätte geltend machen können. Umgekehrt kann zugunsten des Beschuldigten festgehalten werden, dass der tätlichen Auseinandersetzung ein verbaler Streit vorausgegangen war. Vor diesem Hintergrund hat auch die Privatklägerin ihren Teil zur Eskalation beigetragen. Dass sich die Privatklägerin in einem aufgebrach- ten Gemütszustand befunden hatte, zeigt sich daran, dass sie nach der ersten Phase der tätlichen Auseinandersetzung nicht davor zurückschreckte, das in der Zwischenzeit ergriffene Messer gegen den Beschuldigten einzusetzen. Gesamthaft gesehen wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten – im Vergleich zu allen denkbaren Formen der Tätlichkeiten – als nicht mehr leicht. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig-
- 33 - ten erscheint als Einsatzstrafe für die seitens des Beschuldigten begangene Tät- lichkeit eine Busse von Fr. 2'000.– als angemessen. 6.5. Wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. 6.5.1. Hinsichtlich der Verletzung der Verkehrsregeln gilt es bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass sich der Unfall auf einer Autobahn ereigne- te, wo das Potential an Folgeunfällen und deren Folgen wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges weit grösser ist, als innerorts. Dies gilt auch für den Unfallzeit- punkt in der Nacht: Die Erkennbarkeit für die übrigen Verkehrsteilnehmer ist we- sentlich eingeschränkt, was das Unfallpotential erhöht. Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass sich der Unfall auf einer richtungsgetrennten Autobahn ereigne- te, womit zumindest die in diesen Fällen sehr hohe Gefahr von Frontalkollisionen praktisch gebannt ist, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Das Fahrzeug wurde rechtzeitig durch die Leitplanke gestoppt, was auf einer Autostrasse kaum der Fall gewesen wäre. Dass der Beschuldigte, wie ihm die Vorinstanz anlastet (Urk. 98 S. 50), nicht so- fort die Polizei anvisierte und stattdessen längere Zeit im Auto verharrte, hat kei- nen wesentlichen Einfluss auf die vorliegende Strafzumessung. Es ergeben sich wohl einige Hinweise aus den Akten, dass der Beschuldigte die Unfallstelle nicht gehörig gesichert hat. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, da ihm in der An- klage kein entsprechender Vorwurf gemacht und auch keine Bestrafung wegen Verletzung von Art. 51 Abs. 1 SVG beantragt wird. Auch nicht zu seinen Un- gunsten zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass er die Polizei nicht benachrichtigte. Dieser Umstand führte zur Bestrafung wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall und ist damit Merkmal eines anderen gesetzlichen Tatbestands und darf somit nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens eines anderen Deliktes berücksichtigt werden. Dies wäre ein Verstoss gegen das Doppelverwertungs- verbot.
- 34 - 6.5.2. Was sodann die Tatschwere des Unterlassens der Meldepflicht anbelangt, gilt es zu bemerken, dass die Leitplanke, mit welcher der Beschuldigte kollidierte, nach dem Unfall gemäss Polizeirapport über mehrere Meter zerkratzt war und ein Schaden von ca. Fr. 500.– entstanden sei (Urk. 2/1). Damit bewegt sich die Schadenssumme in einem vergleichsweise noch tiefen Bereich, weshalb dies- bezüglich von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist. 6.5.3. Zur subjektiven Tatschwere kann nicht viel ausgeführt werden, da den An- gaben des Beschuldigten zur Unfallursache nicht zu folgen ist und die wahren Gründe somit im Dunkeln bleiben. Ohne sich in Spekulationen zu verlieren kann mit der Vorinstanz (Urk. 98 S. 50) aber immerhin festgehalten werden, dass die unterlassene Meldung bei der Polizei nicht deshalb nicht erfolgte, weil er sich um den Ersatz des ohnehin kleinen Schadens drücken wollte, sondern weil er Angst hatte, die Unfallstelle zu verlassen (Urk 2/4 S. 3). 6.6. Gesamthaft betrachtet wiegt das Verschulden hinsichtlich der Strassenver- kehrsdelikte (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Unterlassen der Meldepflicht bei Unfall mit Sachschaden) leicht (Urk. 98 S. 50). Aufgrund der Tatmehrheit rechtfer- tigt es sich trotz des zwar leichten Verschuldens die für die Tätlichkeit festgesetz- te Einsatzstrafe von Fr. 2'000.– deutlich zu erhöhen. 6.7. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann abgesehen von den bereits dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal sich diese gemäss An- gaben des Beschuldigten seither nicht verändert haben (Urk. 98 S. 51, Urk. 133 S. 2 ff.). Aufgrund der Löschung der einen Vorstrafe aufgrund des Zeitverlaufs ist anders als noch vor Vorinstanz nur noch eine Vorstrafe straferhöhend zu be- rücksichtigen (Urk. 104). Strafmindernd ist dem Beschuldigten sein Geständnis hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte zugute zu halten. Da sich diese beiden Strafzumessungsgründe in etwa die Waage halten, bleibt es schlussendlich bei einer Busse von insgesamt Fr. 3'500.–. 6.8. Der Beschuldigte verbrachte 36 Tage in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 1/36/1 und 1/36/16). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Unter-
- 35 - suchungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Anzurechnen ist sie sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Stra- fen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrun- de. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschä- digung (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2014 vom 23.04.2015, E. 3.3; Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage 2013, N 1827). Die Anrechnung von Haft an eine Busse ist zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2015 vom 29.10.2015, E. 1.3.5; BGE 135 IV 126 E. 1.3.9; vgl. auch Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO und Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330). Die vom Beschuldigten erstandene Haft von 36 Tagen ist damit zu einem praxisgemässen Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag an die Busse anzurechnen. Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass die Busse bereits vollumfänglich als durch Haft geleistet gilt.
7. Zivilansprüche 7.1. Die Privatklägerin lässt – in der Annahme eines Schuldspruchs wegen ver- suchter sexueller Nötigung sowie einfacher Körperverletzung – auch berufungs- weise eine Genugtuung von Fr. 3'000.– beantragen (Urk. 135 S. 2, 28; Prot. II S. 9 f.). Die Verteidigung hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zivil- forderung zufolge Freispruch auf den Zivilweg zu verweisen oder eventualiter ab- zuweisen sei (Urk. 137 S. 2, 22; Prot. II S. 8). Für den Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs betreffend Tätlichkeiten hält die Verteidigung da- für, dass die Beeinträchtigung der körperlichen Identität nicht die erforderliche Schwere für eine Genugtuung erreiche, weshalb die Zivilforderung abzuweisen sei (Urk. 137 S. 23). 7.2. Da es hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten sexuellen Nötigung – wie bereits vor Vorinstanz – zu einem Freispruch kam, besteht diesbezüglich keine Anspruchsgrundlage für die Leistung einer Genugtuung, was die Abweisung die- ses Anspruchs zur Folge hat. Damit stellt sich lediglich in Bezug auf die seitens der Privatklägerin erlittene Tätlichkeit die Frage einer Genugtuung.
- 36 - 7.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung zutreffend umrissen (Urk. 98 S. 52 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter sah die Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Februar 2014 als der Schwere der erlittenen Ver- letzungen und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag wurde die Genugtuungsforderung betreffend die Tätlichkeit abgewiesen. 7.4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, müssen besondere Umstände gegeben sein, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtferti- gen. Solche liegen nicht bereits bei jeder geringfügigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens vor. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der erlittene körperliche oder seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 6. Auflage 2012, S. 113). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. War der (psychi- sche oder seelische) Schmerz von kurzer Dauer, so muss er heftig gewesen sein, war er nicht heftig, so muss er von längerer Dauer gewesen sein (BK OR-Brehm,
4. Auflage 2013, Art. 47 N 14a, 28 f.). Bei Körperverletzungen ist dem Geschädig- ten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung alternativ bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Kranken- hausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken und lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (BSK OR I- Kessler, 6. Auflage 2015, Art. 47 N 13). Solche oder ähnliche Umstände konnten seitens der Privatklägerin nicht dargelegt werden. Ohne den körperlichen Über- griff seitens des Beschuldigten zu bagatellisieren, fehlt es damit an der erforderli- chen Schwere für die Zusprechung einer Genugtuung. Damit ist das Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Erstinstanzliche Kostenregelung 8.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). So kann sie die Kostenregelung der Vorinstanz mit der ihrigen in Über-
- 37 - einstimmung bringen, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je nach Mass- gabe von Obsiegen bzw. Unterliegen bewusst eine unterschiedliche Kosten- regelung vornehmen oder die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen von Art. 428 Abs. 2 StPO dem Rechtsmitteleinleger trotz seinem Obsiegen ganz oder teilweise überbinden. Bei diesem Entscheid steht der Rechtsmittelinstanz ein wei- tes Ermessen zu (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 24). 8.1.2. Das Urteil der Vorinstanz ist weitgehend zu bestätigen, mit Ausnahme des Entscheids betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerin sowie der Entschä- digungsfolgen. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenauflage (Urk. 98 S. 53 f.). Entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.1.3. Mit Urteil vom 9. Juni 2015 wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 4'196.97 festgesetzt (Urk. 98 S. 54). Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 wurde diese Summe auf den Betrag von Fr. 11'744.– berichtigt (Urk. 99 S. 4). Die Verteidigerin macht geltend, dass auch dieser Betrag falsch errechnet worden sei, da die zusätzlichen Aufwendungen im Umfang von Fr. 3'787.34 nicht berücksich- tigt worden seien (Urk. 111 S. 5, Urk. 137 S. 24 f.). In der Tat fand die Honorar- note vom 15. Mai 2015 (Urk. 69) keinen Eingang in die Kostenfestsetzung, was nachzuholen ist. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind mithin auf Fr. 15'531.34 festzusetzen, wovon die Beträge von Fr. 4'196.97 und Fr. 7'547.00 schon je an die amtliche Verteidigung ausbezahlt worden sind (Urk. 1/35/10, Urk. 96). Es sei an dieser Stelle der Hinweis gemacht, dass solche Umtriebe durch Einreichung einer übersichtlichen Gesamtaufstellung vermieden werden könnten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sind im Umfang eines Drittels einstweilen und im übrigen Umfang de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten im Umfang eines Drittels vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 38 - 8.1.4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens sind in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufgrund der Freisprüche mit Bezug auf mehrere Anklagevorwürfe so- wie mangels günstiger Verhältnisse des Beschuldigten ist auf eine Nachforderung beim Beschuldigten zu verzichten (Art. 426 Abs. 1, 2 und 4 StPO). Ebenso zu verzichten ist auf einen Rückforderungsvorbehalt zulasten der Privatklägerin (vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG, Urteil BGer 6B_1000/2014 vom 23.6.2015 = Pra 104 [2015] Nr. 98). 8.2. Erstinstanzliche Entschädigungsregelung 8.2.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist dem Beschuldigten für die Zeit nach der Haftentlassung bis zur Anklageerhebung ausgangsgemäss eine reduzierte Prozessentschädigung für seine erbetene Verteidigung zuzusprechen (Urk. 98 S. 54 f.). Ausgehend von den ausgewiesenen Aufwendungen gemäss Honorarnote vom 11. September 2014 (Urk. 137 S. 24 mit Verweis auf Urk. 79/1) ist die auf zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 3'100.– festzu- setzen. 8.2.2. Soweit die erlittene Untersuchungshaft nicht an die Busse angerechnet werden kann, lässt der Beschuldigte eine angemessene Entschädigung bean- tragen (Urk. 137 S. 2, 24). Nach Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft an die Busse von Fr. 3'500.– verbleibt ein Tag Untersuchungshaft, der dem Beschuldigten zu ent- schädigen ist (Art. 431 Abs. 2 StPO). Es sind keine besonderen Gründe ersicht- lich, welche Anlass böten, von der bei durchschnittlichen Verhältnissen üblichen Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag abzuweichen. Dem Beschuldigten ist somit für die unrechtmässig erlittene Haft eine Entschädigung von Fr. 200.– aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Zudem verlangt der Beschuldigte eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen. Währenddem er im erstinstanzlichen Verfahren eine solche über
- 39 - Fr. 5'500.– verlangte (Urk. 77 S. 40), verlangt er berufungsweise lediglich noch eine "angemessene" Entschädigung (Urk. 111 S. 6, Urk. 137 S. 24). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, sind Lohn- und Erwerbsein- bussen, die wegen Freiheitsentzuges erlitten werden, grundsätzlich zu ersetzen (Urk. 98 S. 55, Art. 429 Abs. 1 lit. b. StPO). Für die Berechnung der wirt- schaftlichen Einbussen sind die zivilrechtlichen Regeln anzuwenden (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 25). Wird die Bezahlung eines Geld- betrages verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Zudem muss ein Begehren die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Be- weismittel enthalten, mithin substantiiert sein (Art. 221 Abs. 1 lit. c, d, e ZPO). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, stehen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und damit auch das durchschnittliche Monatseinkommen aufgrund der gemachten Erhebungen fest (Urk. 137 S. 24). Es kann auf die Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (oben Ziff. 6.3). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für einen Tag Erwerbsausfall Fr. 160.– aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3. Kosten des Berufungsverfahrens 8.3.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Haben sich private Parteien durch Anträge am Rechtsmittelverfahren beteiligt, so haben sie die Ver- fahrenskosten ebenfalls anteilsmässig zu tragen (BSK STPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 7). Diese Grundsätze gelten auch für die Kostentragungspflicht der An- schlussberufung und zwar auch dann, wenn sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abgewiesen werden. Dass in einem solchen Fall der An- schlussberufungskläger keine Verfahrenskosten tragen soll, weil er sich im All- gemeinen lediglich aufgrund der Berufung entschlossen hat, selbst auch ein Rechtsmittel zu ergreifen, verträgt sich mit dem bezweckten Obsiegens- /Unterliegensprinzip nicht (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 12). Eine Partei, welche kein Rechtsmittel eingelegt hat und keine Anträge stellt, kann we- der obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BSK StPO II-Domeisen, Art. 428 N 6).
- 40 - 8.3.2. Für die Gewichtung der einzelnen Anfechtungspunkte fällt in Betracht:
- Angefochten wurde vom Beschuldigten der Schuldpunkt in Bezug auf einen von drei angeklagten Sachverhalten, von der Privatklägerin der Freispruch in Bezug auf drei Sachverhalte, ebenso von der Staatsanwaltschaft.
- Zudem beantragt der Beschuldigte die Herabsetzung des Strafmasses.
- Weiter beantragt der Beschuldigte für die anwaltliche Vertretung eine den eingereichten Honorarnoten entsprechende Entschädigung, eine Genugtu- ung und Entschädigung für die Überhaft.
- Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3000.–. Im Hinblick auf die Verteilung der Kosten im Berufungsverfahren steht vorliegend in Bezug auf Schwere und Verfahrensaufwand der Schuldpunkt im Vordergrund. 8.3.3. Kostenregelung im konkreten Fall In Bezug auf den Schuldpunkt unterliegen sämtliche Parteien mit ihren Anträgen vollumfänglich. Im Bezug auf die Sanktion unterliegt sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft. Die Privatklägerin darf sich zur Sanktion nicht äus- sern, unterliegt aber hinsichtlich ihrer Zivilforderungen. Mit seinen Anträgen auf Genugtuung sowie Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen obsiegt der Be- schuldigte zumindest teilweise. In Gewichtung dieser Ausgangslage sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie derjenigen der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu einem Achtel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und die Kosten der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungs-
- 41 - pflicht des Beschuldigten im Umfang eines Achtels vorbehalten (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Gericht beschliesst:
Erwägungen (79 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanz- lichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 98 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. Juni 2015 wurde der Be- schuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. Von den weiteren Anklagevorwürfen der versuchten sexuellen Nötigung, der Nöti- gung sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde er freigesprochen. Da- für wurde er mit einer Busse von Fr. 3'500.– bestraft, wobei die Untersuchungs- haft von 36 Tagen gemäss einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag an die Busse angerechnet wurde und damit, so die Vorinstanz, die Busse als durch 35 Tage Untersuchungshaft geleistet gelte. Zudem wurde er verpflichtet, der Pri- vatklägerin für die Tätlichkeiten eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Februar 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungs- begehren abgewiesen. Mit Bezug auf die übrigen Delikte wurde die Privatklägerin mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 98 S. 56 ff.).
E. 1.3 Gegen dieses am 17. Juni 2015 mündlich eröffnete Urteil meldeten alle Be- teiligten fristgerecht Berufung an: Die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
17. Juni 2015 (Urk. 84), der Beschuldigte mit solcher vom 23. Juni 2015 (Urk. 85) sowie die Privatklägerin mit eben solcher vom 29. Juni 2015 (Art. 90 Abs. 2 StPO; Urk. 89). Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 zog der Beschuldigte die Berufung wieder zurück (Urk. 90). Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 hat die Vorinstanz die
- 8 - Dispositivziffern 6, 8, 10 und 13 des Urteils berichtigt (Urk. 99). Die Berufungser- klärung der Staatsanwaltschaft ging am 14. September 2015 und diejenige der Privatklägerin am 18. September 2015 ein (Urk. 100, 102). Mit Verfügung vom
22. September 2015 wurde vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten Vor- merk genommen und wurden den übrigen Parteien die jeweiligen Berufungser- klärungen zugestellt sowie Frist angesetzt, gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 106). Mit Eingabe vom 29. September 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung und Stellung eines Nichteintretensantrages verzichte (Urk. 108). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 verzichtete auch die Privatklägerin auf Anschlussberufung. Zusätzlich stellte sie den Antrag auf Ausschluss der Pub- likumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung (Urk. 109). Mit Eingabe vom
14. Oktober 2015 erklärte der Beschuldigte Anschlussberufung und reichte gleichzeitig das "Datenerfassungsblatt" ein (Urk. 111 und 113/1-13). Die An- schlussberufung wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 den Parteien zu- gestellt, wobei gleichzeitig der Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit verfügt wurde. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden zur Berufungsver- handlung zugelassen, mit der Auflage, jegliche Angaben (wie Namensnennungen inklusive korrekte Initialen, Nennung von Örtlichkeiten, etc.) zu vermeiden (Urk. 114). Mit Datum vom 9. November 2015 machte der Beschuldigte eine Ein- gabe im Zusammenhang mit Beweismitteln und einer angeblichen Falschaussage der Privatklägerin (Urk. 116). Mit Verfügung vom 10. November 2015 wurde den Parteien diese zur Kenntnisnahme zugestellt und in Aussicht gestellt, dass sie dazu anlässlich der Berufungsverhandlung werden Stellung nehmen können (Urk. 118).
E. 1.4 In der Folge wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 121), zu welcher der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin, der zu- ständige Staatsanwalt sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin er- schienen sind (Prot. II. S. 7). Vorfragen waren – abgesehen von der Klärung der Frage betreffend die Gültigkeit des Strafantrages – keine zu entscheiden. Nach durchgeführter Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 133) wurden im Rahmen des Beweisverfahrens seitens der Vertretung der Privatklägerin diverse Urkunden
- 9 - zu den Akten gereicht (Prot. II S. 11 f.). Weitere Beweise mussten nicht abge- nommen werden. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 19 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung und Anschlussberufung
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erklärte Berufung gegen die erstinstanzlichen Frei- sprüche bezüglich der Nötigung sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Weiter wurde beantragt, den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten in einen solchen wegen einfacher Körperverletzung umzuwandeln. Ebenso Berufung erklärt wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die Sanktion sowie die Entschädi- gung an den Beschuldigten (Urk. 100, Urk. 134 S. 1).
E. 2.2 Die Privatklägerin beantragt zusätzlich zu einer Verurteilung wegen Tät- lichkeiten (Ohrfeigen) die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Packen am Hals), die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung und Nötigung sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst 5 % Zins ab 14. Februar 2014 (Urk. 102, 135 S. 1 f.).
E. 2.3 Der Beschuldigte schliesslich beantragt mit seiner Anschlussberufung die Einstellung, eventualiter den Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten sowie die Bestrafung mit einer milderen Busse unter Anrechnung von 36 Tagen Untersu- chungshaft. Hinsichtlich der Genugtuung zugunsten der Privatklägerin verlangt er die Abweisung, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg des entsprechenden Anspruchs sowie die Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung für die unrechtmässig an- geordnete Haft (Urk. 111, Urk. 137 S. 2 f.).
E. 2.4 Damit sind einzig die Verurteilungen wegen der Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG) in Rechtskraft erwachsen, wovon entsprechend Vormerk zu nehmen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung
- 10 - mit Art. 402 StPO und Art. 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.
E. 3 Prozessuales
E. 3.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.
E. 3.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2, BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen).
E. 3.3 Die Verteidigung beantragt mit der Berufung, gleich wie im erstinstanz- lichen Verfahren, auf die Anklage betreffend Tätlichkeiten nicht einzutreten, da kein gültiger Strafantrag vorliege (Urk. 77 S. 17, Urk. 111 S. 3, Prot. II S. 7, Urk. 137 S. 4 ff.).
E. 3.3.1 Die Vorinstanz erwog, dass bei der Vertreterin der Privatklägerin weder in der Erklärung noch im Willen innert der Strafantragsfrist eine gültige Stellvertre- tung vorgelegen habe, denn am 14. Mai 2014, dem letzten Tag der Strafantrags- frist, sei sie in dieser Angelegenheit nicht genügend bevollmächtigt gewesen. Dem hielt die Vertreterin der Privatklägerin entgegen, dass sie die Eingabe im Auftrag der Privatklägerin eingereicht und letztere diese nachträglich genehmigt habe (Prot. I S. 48).
E. 3.3.2 An der heutigen Berufungsverhandlung reichte die Vertretung der Privat- klägerin eine seitens der Privatklägerin unterzeichnete Vollmacht datiert vom
18. Februar 2014 betreffend den "Vorfall 13. auf 14.2" ein, mit welcher Rechts- anwältin lic. iur. X._____ ausdrücklich dazu bevollmächtigt wurde, die im vorlie- genden Verfahren als Privatklägerin auftretende Geschädigte in Strafsachen als
- 11 - Beschuldigte zu vertreten und im Rahmen dessen auch Strafanträge zu stellen (Urk. 136/2, Urk. 135 S. 4). Dass die Vollmacht bis heute keinen Eingang in die Akten dieses Verfahrens gefunden habe, erklärte die Vertreterin der Privatklägerin damit, dass es zu Beginn der Strafuntersuchung aufgrund der Doppelrolle der im vorliegenden Verfahren als Privatklägerin auftretenden Geschädigten zu einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Staatsanwaltschaften gekommen sei (Prot. II S. 15).
E. 3.3.3 Aufgrund der neu eingereichten Vollmacht steht fest, dass Rechtsanwältin lic. iur. X._____, als sie am letzten Tag der Antragsfrist (14.05.2014) namens der Privatklägern den Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körper- verletzung einreichte (Urk. 1/34/2), seitens der Privatklägerin bereits mandatiert worden war, allerdings nicht in der Rolle als Vertreterin, sondern vielmehr als Ver- teidigerin. Wie der Vollmacht zu entnehmen ist, bezieht sich diese auf den Vorfall vom 13. auf den 14. Februar 2014 und damit auf den gleichen Lebenssachverhalt, der auch dem Vorwurf der Tätlichkeit bzw. der einfachen Körperverletzung zu- lasten des Beschuldigten zugrunde liegt. Namentlich handelt es sich um den Sachverhaltsabschnitt an der …-Strasse …, wo die Privatklägerin sowie der Be- schuldigte gemäss Anklagesachverhalt aneinander gerieten (Urk. 1/1, Urk. 46 S. 2 f.). Es muss der Verteidigung möglich sein, im Rahmen ihrer Verteidigungs- strategie Strafanträge zugunsten ihrer Klientschaft zu stellen, soweit sich ihr Man- dat auf denjenigen Sachverhalt bezieht, der auch Gegenstand des Strafantrages bildet. Wie gesehen ist dies hier der Fall, weshalb aufgrund der neu eingereichten Vollmacht – anders als noch vor Vorinstanz (Urk. 98 S. 8) – davon ausgegangen werden muss, dass der mit Eingabe vom 14. Mai 2014 namens der Privatklägerin gestellte Strafantrag zulasten des Beschuldigten wegen einfacher Körperverlet- zung (Urk. 1/34/2) gültig ist.
E. 3.3.4 Aufgrund des Vorliegens eines gültigen schriftlichen Strafantrages erübrigt sich grundsätzlich ein weiteres Eingehen auf die vorinstanzliche Auffassung, wo- nach ein konkludenter Strafantrag anzunehmen sei. Allerdings verbleibt anzu- merken, dass aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Form des Strafantrages, wonach dieser bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder der Übertretungs-
- 12 - strafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben ist (Art. 304 Abs. 1 StPO), eine gewisse Formstrenge verlangt werden muss. Inhalt- lich wird sodann die Umschreibung des Tatgeschehens vorausgesetzt, dessen Verfolgung beantragt wird (BSK StPO II-Riedo/Boner, 2. Auflage 2014, Art. 304 N 8). Vorliegend können die im Anklagesachverhalt umschriebenen Phasen an der Langstrasse einerseits und hernach an der …-Strasse andererseits entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht als Einheit betrachtet werden bzw. kann nicht nur von einem Vorfall ausgegangen werden (Urk. 98 S. 8). Es trifft zwar zu, dass die Vorfälle in einem gewissen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, allerdings kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich der Hafteinvernahme auf entsprechende Frage Strafantrag wegen sexueller Belästi- gung stellte (Sachverhaltsabschnitt Langstrasse) (Urk. 1/12 S. 6), nicht automa- tisch auf ihren Strafverfolgungswillen hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsab- schnitts an der …-Strasse betreffend das Körperverletzungsdelikt geschlossen werden. Demnach genügte die Hafteinvernahme für die Annahme eines gültigen Strafantrages selbst dann nicht, wenn mit der Vertretung der Privatklägerin (Urk. 135 S. 3) von der Verwertbarkeit derselben ausgegangen würde. Dem Schluss der Vorinstanz, wonach hinsichtlich des Strafantrages auch die unver- wertbare Einvernahme zugunsten der Privatklägerin verwendet werden dürfe (Urk. 98 S. 8), kann jedenfalls nicht gefolgt werden, da sich dies offensichtlich zu- ungunsten des Beschuldigten auswirkte. Auch die Aussagen in der Konfrontati- onseinvernahme vom 11. März 2014 lassen sich nicht als Strafantrag der Privat- klägerin interpretieren. Dort wurde sie als Beschuldigte einvernommen und hat im Rahmen der Schilderungen der Abläufe auch ausgeführt, wie sie vom Beschuldig- ten angegangen worden sei (Urk. 1/5 S. 16). Dies alleine aber als Ausdruck des Willens zur Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten verstehen zu wollen, wäre eine zu extensive und damit unzulässige Auslegung ihrer Ausführungen. Davon scheint im Übrigen ja auch die Privatklägerin selbst nicht auszugehen, an- sonsten kein Grund mehr bestanden hätte, mit Eingabe vom 14. Mai 2014 einen Strafantrag zu stellen (Urk. 1/34/2). Wie gesehen ist aber ein mündlich zu Proto- koll gegebener oder aber konkludenter Strafantrag aufgrund des gültigen schriftli- chen Strafantrages vorliegend auch nicht nötig.
- 13 -
E. 4 Sachverhalt
E. 4.1 Die Vorinstanz hat einleitend zutreffende Ausführungen zu den theoreti- schen Grundsätzen der Verwertbarkeit sowie der richterlichen Würdigung von Beweismitteln gemacht und sich anschliessend in nicht zu beanstandender Art und Weise zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert (Urk. 98 S. 13 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend spezielle Ausgangslage ist, dass im Zusammenhang mit dem Sach- verhaltsabschnitt an der ...-Strasse auch gegen die Privatklägerin ein Strafverfah- ren geführt wird. Wie auch der Beschuldigte hat damit auch die Privatklägerin in ihrer Doppelrolle ein – durchaus legitimes – Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens. Es mag zutreffen, dass hinsichtlich des Beschuldigten weitere Umstände hinzukommen, die nicht gerade ein günstiges Licht auf seine Glaubwürdigkeit werfen. So betonte die Vertretung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung etwa den Umstand, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz unter drei verschiedenen Identitäten mit teilweise unterschiedlichen Ge- burtsjahren habe registrieren lassen (Urk. 135 S. 5). Ferner verwies sie auf die Vorstrafen des Beschuldigten hinsichtlich versuchter Nötigung und Urkundenfäl- schung (Urk. 135 S. 6, vgl. auch Urk. 104) und die damit einhergehende Haltung des Beschuldigten, wonach dieser die Verantwortung für Schuld und Strafe sys- tematisch auf andere abschiebe und mit bemerkenswerter Dreistigkeit auch per- sönliche Gegenangriffe unternehme (Urk. 135 S. 7 f.), was auch die Staatsan- waltschaft betonte (Prot. II S. 15). Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist an dieser Stelle allerdings, dass die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen zwar durchaus für die Wahrheitsfindung von Interesse sein kann. Viel entscheidender als die Glaubwürdigkeit ist aber die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen (Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.), welche es nachfolgend zu überprüfen gilt. Nur wenn letztlich auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen wäre, kann auch eine gemäss der Ver- treterin der Privatklägerin übermässig eingeschränkte Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten (Urk. 135 S. 10) Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zeitigen.
- 14 -
E. 4.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin so- wie zweier Zeugen sorgfältig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 98 S. 15 ff.), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist. Nach ein- lässlicher und kritischer Würdigung dieser Aussagen gelangte die Vorinstanz schliesslich zum Schluss, dass der Sachverhalt betreffend die versuchte sexuelle Nötigung (1. Sachverhaltsabschnitt) nicht und hinsichtlich der vorgeworfenen Nö- tigung (3. Sachverhaltsabschnitt) lediglich insoweit erstellt werden könne, als er nicht die Privatklägerin selbst, sondern lediglich deren Handtasche festgehalten hat (Urk. 98 S. 29, 43). Den Sachverhaltsabschnitt an der ...-Strasse betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung bzw. Tätlichkeit (2. Sachverhalts- abschnitt) sah die Vorinstanz als teilweise erstellt (Urk. 98 S. 40). Hinsichtlich des
3. Sachverhaltsabschnitts kann, was die Sachverhaltserstellung betrifft, vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 42 f. mit Verweis auf Urk. 46 S. 3). Diese Erwägungen werden denn auch von keiner Partei in Zweifel gezogen (Urk. 134 S. 2 f., Urk. 135 S. 27, Urk. 137 S. 13). Auf den Vorwurf der Nötigung wird damit erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein.
E. 4.3 Hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts an der Langstrasse betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung (Urk. 46 S. 2 f.) hat die Vorinstanz zutreffend er- kannt, dass mangels anderer Beweise einzig aus den Aussagen des Beschuldig- ten sowie der Privatklägerin direkte Hinweise über das Tatgeschehen entnommen werden können (Urk. 98 S. 15). Nach Würdigung der Aussagen ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass sich nicht sagen lasse, ob die Darstellung des Be- schuldigten oder aber jene der Privatklägerin überzeugender sei. Vielmehr seien beide Schilderungen in etwa demselben Masse glaubhaft bzw. unglaubhaft (Urk. 98 S. 26). Es trifft zu, dass weder die Schilderung der Privatklägerin noch jene des Beschul- digten ein zuverlässiges Bild über das Tatgeschehen liefern. Die Aussagen des Beschuldigten taugen schon deshalb nicht zur Erstellung des Sachverhaltes, weil sich dieser nicht selbst belastet (Urk. 98 S. 10). Und auch die Aussagen der Pri- vatklägerin sind nicht derart konsistent und überzeugend, als dass der Sachver-
- 15 - haltsabschnitt alleine gestützt darauf in strafprozessual genügender Art und Wei- se nachgewiesen werden könnte. Zunächst ist hervorzuheben, dass die Privat- klägerin in der Tatnacht gemäss eigenen Angaben unter Drogen- und Alkoholein- fluss stand sowie auch an jenem Tag vor der Tatnacht ihre tägliche Dosis Psychopharmaka zu sich genommen hatte (Urk. 1/18 S. 2; Urk. 1/11 S. 1, 8). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin in der Tat- nacht gewissen Wahrnehmungsschwächen unterlag. Zudem befand sie sich im Tatzeitpunkt offenbar in einer schwierigen Lebenslage bzw. stand noch unter dem Eindruck eines körperlichen Übergriffs seitens ihres Exfreundes, der sich nur ge- rade eine Woche zuvor ereignet haben soll, wie dies ihre Vertretung auch an- lässlich der Berufungsverhandlung ausführte (Urk. 135 S. 19). Es trifft zwar zu, dass sich gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin bei nähe- rer Betrachtung als nur vermeintliche Widersprüche entkräften lassen oder aber nicht zwingend zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen führen müssen. So ist etwa nicht von der Hand zu weisen, wenn die Vertretung vorbringt, dass beim Anhalten eines Taxis bzw. bei der Aufnahme eines Fahrgastes auch die nonverbale Kom- munikation eine Rolle spiele. So kann es aufgrund der gegenseitigen Interessens- lage von Fahrgast und Taxichauffeur in der Tat nicht entscheidend sein, ob nun das Taxi auf entsprechende Aufforderung oder – in der Hoffnung auf einen poten- tiellen Fahrgast – von sich aus anhält (Urk. 135 S. 11 f.). Auf der anderen Seite bleibt es aber reine Spekulation, wenn die Vertretung der Privatklägerin ausführt, dass die Privatklägerin zu einem öffentlichen Taxistandplatz gegangen wäre, wenn es ihre Absicht gewesen wäre, ein Taxi zu nehmen (Urk. 135 S. 12). Zu fol- gen ist der Vertretung dann allerdings, wenn sie ausführt, dass es nicht unbedingt von einer erinnerungskritischen Haltung der Privatklägerin zeuge, wenn sie auf Vorhalt der abweichenden Aussagen, – wonach sie einmal ausgeführt hatte, das Taxi angehalten zu haben (Urk. 1/37/3 S. 4), während sie an anderer Stelle aus- führte, dass das Taxi von sich aus angehalten habe (Urk. 1/5 S. 3, 12; Prot. I S. 26) – lediglich entgegenhielt, dass dies wohl falsch aufgeschrieben worden sei (Prot. I S. 34, Urk. 135 S. 13). Jedenfalls muss aus diesem Aussageverhalten ge- schlossen werden, dass die Privatklägerin in Bezug auf den Geschehensablauf in der Tatnacht gewisse Unsicherheiten aufweist. Dies zeigt sich insbesondere auch
- 16 - darin, dass die Privatklägerin entgegen der Auffassung ihrer Vertretung (Urk. 135 S. 13) eben nicht in der Lage war, die Chronologie der Tatnacht hinreichend klar darzulegen. So ergibt sich aus ihren Aussagen weder hinsichtlich der zeitlichen Abfolge noch betreffend die Tätigkeiten vor und nach dem angeblichen Vorfall ein klares Bild, wie dies die Vorinstanz zutreffend aufzeigte (Urk. 98 S. 17). Ins- besondere hervorzuheben ist, dass die Privatklägerin bei der polizeilichen Ein- vernahme noch beteuert hatte, vor der Tatnacht den ganzen Tag im Kreis 4 verbracht und diesen bis zum behaupteten Vorfall nie verlassen zu haben (Urk. 1/11 S. 4). Erst anlässlich der Hafteinvernahmen erklärte sie dann, dass sie in jener Nacht mit einem anderen Mann namens C._____ mit dem Auto unter- wegs gewesen sei, den sie jedoch nicht in die Sache habe reinziehen wollen. Mit diesem sei sie nach Oerlikon und wieder zurück gefahren (Urk. 1/12 S. 6, Urk. 1/37/3 S. 7). An der Hauptverhandlung hingegen verneinte sie dann kurzzei- tig wieder, an jenem Abend einmal bei sich zu Hause gewesen zu sein, änderte diese Aussage aber kurz darauf wieder (Prot. I S. 26). Ebenso war sich die Pri- vatklägerin hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse unsicher, wie dies bereits die Vorinstanz aufzeigte (Urk. 98 S. 18). Hingegen muss der Vertre- tung der Privatklägerin gefolgt werden, wenn sie darauf hinweist, dass es gesucht erscheine, wenn die Vorinstanz in den Ausführungen über die Unterhaltung im Taxi Divergenzen erkennen will, weil die Privatklägerin einmal den Begriff Prosti- tuierte und ein anderes Mal den Begriff Hure verwendet habe (Urk. 135 S. 15 f. mit Verweis auf Urk. 98 S. 18 f.). Nicht von der Hand zu weisen ist dann aber, wenn die Vorinstanz auf die Übertreibungen und Dramatisierungstendenzen der Privatklägerin hinweist (Urk. 98 S. 19 f.). Darauf kann verwiesen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Vertretung vorbringt, dass sich diese Steigerungstendenz der Privatklägerin mit dem Zeitablauf erklären lasse und sich die Ereignisse dieser ersten Phase mit den Ereignissen ein paar Stunden später vermischten (Urk. 135 S. 17). Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Erklä- rungsversuch um eine reine Spekulation handelt, lässt dies nicht darüber hinweg- täuschen, dass die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Anklagesachver- halt "Langstrasse" zu viele Unsicherheiten in sich bergen, als dass alleine gestützt darauf eine Verurteilung ergehen könnte, zumal es mit der Vorinstanz doch reich-
- 17 - lich unwahrscheinlich erscheint, dass ein mutmasslicher Sexualstraftäter seinem potentiellen Opfer zunächst seinen Wohnort zu erkennen gibt und ihm hernach auch noch folgt, um schliesslich auch noch die Polizei beizuziehen (Urk. 98 S. 20). Hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten sexuellen Nötigung bleibt es damit – ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – beim vorinstanzlichen Schluss, wonach dieser Sachverhaltsabschnitt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht erstellt werden kann.
E. 4.4 Eine andere Ausgangslage präsentiert sich hinsichtlich des zweiten Sach- verhaltsabschnitts an der ...-Strasse 186 (Urk. 46 S. 2 f., Urk. 98 S. 29).
E. 4.4.1 Zur Erstellung dieses Sachverhaltsabschnitts kann neben den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zusätzlich auf die Zeugenaussagen der anlässlich der Auseinandersetzung ebenfalls anwesenden weiteren Personen ab- gestellt werden. Zum einen ist dies der Taxichauffeur, D._____, der die Beschul- digte an ihre Wohnadresse geleitete (Urk. 1/15) und zum anderen der mitfahrende Bekannte der Privatklägerin, E._____ (Urk. 1/13, Urk. 1/14). Hinsichtlich der Aus- sagen von E._____ ist der vorinstanzlichen Auffassung zu folgen, wonach diese mit Vorsicht zu betrachten seien (Urk. 98 S. 15, 37). Insbesondere hervorzuheben ist, dass er gemäss seiner mit der Privatklägerin übereinstimmenden Darstellung in den Stunden vor der Auseinandersetzung mit der ihm bereits vorgängig be- kannten Privatklägerin unterwegs war, weshalb ein gewisses Risiko besteht, dass er eher zu ihren Gunsten aussagt. Ebenso muss mit der Vorinstanz berücksichtigt werden, dass er im Tatzeitpunkt gemäss eigenen Angaben unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln und Antidepressiva gestanden hat und betrunken gewe- sen sei (Urk. 98 S. 14 f. mit Verweis auf Urk. 1/13 S. 4; Urk. 1/14 S. 4, 9, 11, 14). Dies steht allerdings teilweise im Widerspruch mit dem vor Ort durchgeführten Al- koholtest, wonach dem Zeugen kein Alkoholkonsum nachgewiesen werden konn- te (Urk. 1/1 S. 3). Gemäss Schilderung der Privatklägerin sei er indessen "schwer auf Drogen" gewesen (Urk. 98 S. 15 mit Verweis auf Urk. 1/12 S. 2). Umgekehrt muss aber festgehalten werden, dass keine Anzeichen bestehen, dass der Zeuge E._____ den Beschuldigten übermässig belastete. So erklärte er etwa, dass der
- 18 - Beschuldigte zwar der Privatklägerin gegenüber, nicht aber ihm gegenüber ag- gressiv gewesen sei (Urk. 1/13 S. 1). Demgegenüber ist in Bezug auf den Zeugen D._____ zu berücksichtigen, dass dieser den Beschuldigten persönlich kennt und ebenfalls als Taxichauffeur tätig ist (Urk. 98 S. 15, Urk. 1/15 S. 3), weshalb zu er- warten ist, dass seine Aussagen eher zugunsten des Beschuldigten ausfallen.
E. 4.4.2 Als weitere Beweismittel liegen sodann je ein Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung sowohl der Privatklägerin (Urk. 1/18) als auch des Beschuldigten (Urk. 1/17) im Recht. Überdies liegt eine schwarz-weiss kopierte Fotodokumentation der Verletzungen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin bei den Akten (Urk. 98 S. 31 mit Verweis auf Urk. 1/16 S. 3 f.).
E. 4.4.3 Unbestritten ist, dass es am 14. Februar 2014 gegen 05:00 Uhr an der ...-Strasse … zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. Nach Ansicht der Verteidi- gung unklar ist hingegen die Rollenverteilung der Parteien (Urk. 77 S. 18). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Privatklägerin nicht wie von ihr behauptet, geohrfeigt und geschlagen zu haben. Auch habe er sie nicht am Hals gepackt. Er habe sie lediglich weggestossen, nachdem sie ein Messer hervorge- nommen und ihn am Hals verletzt habe (Urk. 1/3 S. 4; Urk. 1/4 S. 4, 7; Urk. 1/5 S. 6-8, 12; Urk. 98 S. 29 f.; Prot. I S. 54). Anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2014 hielt er gar fest, die Privatklägerin überhaupt nicht berührt zu haben. So führte er aus, dass es ausgeschlossen sei, dass man an seinen Fingern DNA- Spuren der Privatklägerin feststellen könnte (Urk. 1/10 S. 10). Auch an der Haupt- verhandlung stellte er sich vorübergehend auf den Standpunkt, dass er sich der Privatklägerin gar nicht habe nähern können, da sie ein Messer in der Hand ge- halten habe (Prot. I S. 17). Damit setzte er sich in Widerspruch zu den zuvor ge- machten Aussagen. Soweit er ein Berühren überhaupt eingestanden hatte, fällt mit der Vorinstanz sodann auf, dass er sein Verhalten zu bagatellisieren versuch- te (Urk. 98 S. 35). Entsprechend anerkennt er auch nicht, der Privatklägerin die gemäss dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin festgestellten Verletzun- gen (Urk. 1/18 S. 2 ff.) beigefügt zu haben (Urk. 1/3 S. 4, Prot. I S. 18). Anlässlich
- 19 - der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Angaben zur Sache (Urk. 133 S. 9 ff.). Die Verteidigerin stellt sich auf den Standpunkt, dass lediglich erstellt werden könne, dass der Beschuldigte sich gegen eine Messerattacke der Privatklägerin zur Wehr gesetzt habe, indem er die Privatklägerin mehrmals mit flachen Händen weggestossen und sie dabei wohl auch im Hals-/Brustbereich be- rührt habe. Weitere Verletzungshandlungen, wie sie in der Anklageschrift darge- legt worden seien, seien aufgrund der vorhandenen Beweisaussagen jedoch nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 77 S. 24). Überdies sei zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin die Verletzungen auch bei dem sexuellen und tätlichen Übergriff ihres Exfreundes eine Woche zuvor, im Sexgewerbe oder aber auch im Drogenmilieu hätte zuziehen können (Urk. 77 S. 25).
E. 4.4.4 Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können die gemäss Anklagesachverhalt eingeklagten Verletzungen (Hautabschürfungen, Hautrötungen, Hautunterblutungen am Hals, Urk. 46 S. 3) aufgrund der überzeu- genden gutachterlichen Feststellungen als erstellt erachtet werden (Urk. 77 S. 24, Urk. 98 S. 31). Dieser Schluss wird seitens der Verteidigung denn auch nicht an- gezweifelt, auch wenn sie sich wie gesehen auf den Standpunkt stellt, dass die Verletzungshandlungen dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könnten. Eventualiter stellt sich die Verteidigung, wie bereits vor Vorinstanz, auf den Standpunkt, dass sich der Beschuldigte – soweit von einem gültigen Strafantrag auszugehen sei – auf rechtfertigende Notwehr berufen könne (Urk. 77 S. 26 f., Urk. 137 S. 6 f.). Hinsichtlich der Sachverhaltserstellung ist zur Klärung dieser Frage insbesondere der chronologische Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung relevant.
E. 4.4.5 Die Vorinstanz kam nach durchgeführter Aussagewürdigung zum Schluss, dass keine der involvierten Personen mit ihren Ausführungen restlos überzeugte. Demnach liesse sich der genaue Tatablauf (wer wann was gesagt und gemacht hat) aufgrund der lückenhaften und sich teilweise widersprechenden Aussagen letztlich nicht ganz erstellen. Für das Gericht stehe zumindest aber fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf eine Art und Weise am Hals gepackt habe,
- 20 - dass diese Hautabschürfungen, Hautrötungen und Hautunterblutungen am Hals davon getragen habe (Urk. 98 S. 39).
E. 4.4.6 Die Vorinstanz hat die Aussagen der während der tätlichen Auseinander- setzung anwesenden Personen zutreffend zusammengefasst (Urk. 98 S. 31 ff.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden.
E. 4.4.7 Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin wie gesehen aufgrund ihrer damaligen Verfassung mit Vorsicht zu würdigen sind (vgl. vorstehende Erw. 4.3, Urk. 98 S. 33), sagte sie konstant aus, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der sie unmittelbar als sie das Taxi von D._____ verlassen habe, tätlich angegriffen habe (Urk. 1/11 S. 3, Urk. 1/5 S. 16, Urk. 1/37 S. 6, Prot. I S. 32). Ebenso erklärte sie immer wieder, das Messer, mit welchem sie sich nach ihrer Rückkehr aus der Wohnung und nach erneutem Angriff seitens des Beschuldigten zur Wehr gesetzt habe, erst in der Wohnung an sich genommen zu haben (Urk. 1/11 S. 3, 5, 6, 7; Urk. 1/5 S. 17 f.; Urk. 1/37 S. 6; Prot. I S. 29-32). Vor dem Hintergrund, wonach sie verängstigt gewesen sei und insbesondere auch noch unter dem Eindruck des Übergriffs seitens ihres Exfreundes von einer Woche zuvor gestanden habe, er- scheint ein solcher Tatablauf nicht unwahrscheinlich. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen spricht sodann, dass sie zu keiner Zeit in Abrede stellte, den Be- schuldigten mit dem Messer am Hals geschnitten zu haben (Urk. 98 S. 32). Es mag zwar zutreffen, dass die Privatklägerin im Verlaufe der Einvernahmen die Tendenz zeigte, den Beschuldigten stärker zu belasten. Wie aber die Vorinstanz bereits richtig ausführte, beschränkte sich diese Aggravation auf das beschrie- bene "Schlagen" und "Treten" (Urk. 98 S. 32 f.). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten um eine dynamische Auseinandersetzung handelte, fallen diese Ausführungen aber nicht dermassen ins Gewicht, als dass die Aussagen der Privatklägerin schlechthin als unglaubhaft qualifiziert werden müssten, zumal ihre Ausführungen zu dem weit gravierenderen Vorwurf des "am Hals Packens" bzw. "Würgens" konstant blieben. Bei der tatnächsten Einvernahme erklärte sie diesbezüglich: "Der andere war ge- folgt und ging direkt auf mich zu und hatte mich beidseitig geohrfeigt und wieder beschimpft und bespuckt und dann hat er mich mit beiden Händen gewürgt, bis
- 21 - mir schwarz vor den Augen wurde. […] Irgendwann hatte er mir den Schlüssel gegeben und ich ging dann in die Wohnung. Ich hatte das Geld genommen und dann das Taschenmesser eingesteckt. […] Das gleiche ist mir ja letzte Woche zu- vor schon passiert. Das Trauma sitzt noch tief. Und da ich nicht wusste, was er von mir will, habe ich das Messer in die Tasche gesteckt." (Urk. 1/11 S. 3). Auch an der haftrichterlichen Einvernahme blieb sie dabei und führte aus: "Der warten- de Taxifahrer riss mir meine Tasche weg. Ich kann aber nicht sagen, ob er mich zuerst angegriffen und gewürgt oder die Tasche weggerissen hat, das ging alles sehr schnell." (Urk. 1/37/3 S. 6). Bei der Konfrontationseinvernahme hielt sie fest: "Der andere Taxifahrer kam direkt auf mich zu und hat mich beidseitig geohrfeigt. Bespuckt beschimpft und getreten. Zuletzt gewürgt. Bis ich Sternchen gesehen habe." (Urk. 1/5 S. 16). Und auch an der Hauptverhandlung hielt sie fest, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe (Prot. I S. 32). Soweit der Privatklägerin entge- gengehalten wird, dass sich ihre Aussagen nur teilweise mit den Feststellungen des IRM-Gutachtens vereinbaren liessen, ist zunächst festzuhalten, dass hinsicht- lich der mutmasslichen Verletzungshandlungen des Beschuldigten für die Sach- verhaltserstellung nur diejenigen von Bedeutung sein können, die auch tatsäch- lich Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. Demnach wird dem Beschul- digten vorgeworfen, der Privatklägerin mehrere Ohrfeigen verpasst, ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen und sie am Hals gepackt zu haben, sodass diese Hautabschürfungen, Hautrötungen und Hautunterblutungen am Hals davon ge- tragen habe (Urk. 46 S. 3). Betreffend das eingeklagte "am Hals Packen" ist fest- zuhalten, dass ein solches mühelos mit dem seitens des IRM-Gutachtens festge- stellten Verletzungsbild der Privatklägerin in Einklang zu bringen ist (Urk. 1/18 S. 2 ff.). Wie das Gutachten festhält, seien die Verletzungen am Hals, welche in- folge stumpfer Gewalteinwirkung entstanden seien, frisch und mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar (Urk. 1/18 S. 4). Damit kann zum einen ausgeschlossen werden, dass die Verletzungen noch von dem Übergriff ihres Ex- freundes stammten und zum anderen muss daraus geschlossen werden, dass der Druck auf den Hals der Privatklägerin doch mit einiger Intensität ausgeübt wurde. Durch ein blosses Berühren entstehen jedenfalls keine Hautverfärbungen und punktförmige Einblutungen. Vor dem Hintergrund, dass ein im Rahmen einer
- 22 - dynamischen Auseinandersetzung erfolgtes Packen am Hals, verbunden mit einer Druckausübung von nicht unerheblicher Intensität, zumindest in subjektiver Hin- sicht im höchsten Masse beängstigend sein muss, kann es der Privatklägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie einen solchen Vorgang als "Würgen" bezeichnet. In der Umgangssprache jedenfalls existiert keine scharfe Abgrenzung zwischen einem "Packen mit einiger Druckintensität" und einem "Würgen". Damit erscheinen die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des ein- geklagten "am Hals Packens" in sich stimmig, durchaus überzeugend und mit dem im IRM-Gutachten festgestellten Verletzungsbild vereinbar. Hinsichtlich der übrigen eingeklagten Verletzungshandlungen (Ohrfeigen, Schlag ins Gesicht mit der Hand) existieren anders als in Bezug auf das "Packen am Hals" keine solche überprüfbare Befunde, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Privat- klägerin durch das Gutachten nicht im gleichen Masse verifiziert werden können. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der mit dem Gut- achten übereinstimmenden Ausführungen der Privatklägerin davon ausgegangen werden muss, dass die Privatklägerin wie in der Anklageschrift umschrieben sei- tens des Beschuldigten am Hals gepackt wurde und hiervon Hautabschürfungen, Hautrötungen und Hautunterblutungen davon trug. Weitere Verletzungshandlun- gen können dem Beschuldigten mangels nachweisbarer Verletzungen dann aber nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, da hier die Ausführungen der Privat- klägerin mit der Vorinstanz in der Tat wenig detailliert ausfielen und gewisse Stei- gerungstendenzen enthielten (Urk. 98 S. 33). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lässt sich dieses Beweisergebnis auch mit der Würdigung der übrigen Beweismitteln in Einklang bringen.
E. 4.4.8 Was den Geschehensablauf betrifft, erklärte der Beschuldigte zunächst, dass die Privatklägerin das Messer schon an der Langstrasse dabei gehabt habe. Vor dem Hauseingang an der …-Strasse habe sie dann mit dem Messer in der erhobenen rechten Hand gegen seinen Hals geschlagen. Wenn er sie nicht weg- gestossen hätte, dann wäre jetzt fertig mit ihm. Sie habe eine Schneidebewegung und nicht eine Stossbewegung gemacht. Danach habe sie noch mit der Faust ge- gen seine Stirn geschlagen. Er sei dann erneut mit der Hand an ihre Tasche ge- gangen. Dann seien D._____ und E._____ gekommen und hätten ihm gesagt,
- 23 - dass er die Tasche loslassen solle. Er habe sie festgehalten und auf den Boden gestellt. Sie habe dann die Tasche auf den Boden gestellt, den Schlüssel hervor genommen und sei sofort in die Wohnung gegangen. Nach kurzer Zeit sei sie mit dem Messer in der Hand zurückgekehrt (Urk. 1/3 S. 3). Die anlässlich der Hafteinvernahme gestellte Frage, ob die Privatklägerin irgendwann einmal in ein Haus gegangen sei, verneinte er dann aber wieder, um dann sogleich bei der nächsten Frage und auf Vorhalt der Ausführungen der anderen im Tatzeitpunkt Anwesenden zu erklären, dass sie in die Wohnung gegangen sei, das Geld geholt habe und dann wieder zurückgekommen sei (Urk. 1/4 S. 5). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme erwähnte er zunächst mit keinem Wort, dass die Pri- vatklägerin, nachdem sie aus dem Taxi ausgestiegen war, in ihre Wohnung ge- gangen sei (Urk. 1/5 S. 6). Er führte lediglich aus, dass er und hernach auch der andere Taxifahrer ihre Tasche festgehalten hätten, woraufhin die Privatklägerin ihr Messer aus der Jackentasche gezückt habe (Urk. 1/5 S. 6). Nachdem sie ihn damit am Hals verletzt und er sie daraufhin weggestossen habe, sei sie ihm hin- terher gerannt. Sie seien dann so in einem Kreis um einen Baum herum gerannt (Urk. 1/5 S. 7). Dann erklärte er wiederum, das Messer nicht von Anfang an ge- sehen zu haben, sondern erst, als die Privatklägerin es bereits in der Hand ge- habt habe (Urk. 1/5 S. 8). Kurze Zeit später führte er dann aber wieder aus, dass er gesehen habe, wie sie das Messer aus ihrer Jackentasche genommen habe (Urk. 1/5 S. 9). Erst nachdem sie ihn mit dem Messer angegriffen habe, sei sie dann in die Wohnung gegangen und habe das Geld geholt (Urk. 1/5 S. 10). An der Hauptverhandlung dazu befragt, ob die Privatklägerin das Messer bei sich gehabt habe, bevor sie in die Wohnung gegangen war, reagierte er ausweichend und beantwortete die Frage nicht (Prot. I S. 17 f.).
E. 4.4.9 Der Zeuge E._____ will weder ein Messer noch die Halsverletzung des Beschuldigten gesehen haben (Urk. 1/13 S. 3 f., Urk. 1/14 S. 10 f.). Im Übrigen bestätigte er aber die Ausführungen der Privatklägerin. So führte er in freier Er- zählweise aus, dass die Privatklägerin dem Taxifahrer, der sie an ihr Wohnort ge- fahren habe, erklärte, dass sie in die Wohnung gehen müsse, um Geld für die Taxifahrt zu holen. Als sie dann ausgestiegen sei, sei der Beschuldigte auf sie zugegangen, habe sie an den Haaren gepackt und ihr eine Ohrfeige gegeben
- 24 - (Urk. 1/13 S. 1). Auch im weiteren Verlauf der Einvernahme bestätigte er die Aus- führungen der Privatklägerin, wonach es der Beschuldigte gewesen sei, der die Privatklägerin angegriffen habe. Er habe sie am Arm gepackt, sie beschimpft und gesagt, dass sie ihm Geld geben müsse, woraufhin die Privatklägerin ihn beleidigt habe. Er habe sie dann an den Haaren gepackt, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Sie habe mit den Händen gefuchtelt und versucht, ihn wegzu- stossen. Er habe die Privatklägerin am Hals gepackt und beim Loslassen den Hals zerkratzt (Urk. 1/13 S. 3). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte er sich drei Monate nach der ersten Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft an vieles nicht mehr erinnern, verwies aber auf die polizeiliche Einvernah- me (Urk. 98 S. 37; Urk. 1/14 S. 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11). Wiederum führte er aus, dass die Privatklägerin den Beschuldigten beleidigt habe, woraufhin dieser nach ihrer Tasche gegriffen habe. Er habe sie gewürgt und gepackt (Urk. 1/14 S. 7). Sie hät- ten sich angeschrien, er habe sie gepackt und sie habe sich gewehrt und ge- schrien (Urk. 1/14 S. 8). Er habe sie gepackt und geschüttelt, auch am Hals (Urk. 1/14 S. 9). Dazu befragt, was er am Hals getan habe, führte der Beschuldig- te aus: "Wie würgen, er packte sie am Hals. Er würgte sie" (Urk. 1/14 S. 9). Auf entsprechenden Hinweis, dass er bei der polizeilichen Einvernahme ein Würgen nicht erwähnt habe, führte er aus: "An das erinnere ich mich. Ich habe dieses Bild vor mir, wo sie vor der Tür steht und er sie am Hals packte" (Urk. 1/14 S. 9 f.). Er- neut auf diese unterschiedliche Wortwahl angesprochen führte er aus: "Nicht rich- tig gewürgt, das meine ich nicht. Einfach am Hals gepackt, er wollte sie nicht um- bringen, nicht dass sie mich falsch verstanden haben" (Urk. 1/14 S. 10). Ob die Privatklägerin jemals in die Wohnung hoch gegangen sei, konnte er nicht sagen und auch an ein Messer vermochte er sich nicht zu erinnern (Urk. 1/14 S. 10 f.).
E. 4.4.10 Der Zeuge D._____ führte aus, dass die Privatklägerin nach Hause habe gehen wollen und ihre Handtasche habe mitnehmen wollen. Der Beschuldigte ha- be dann die Handtasche angefasst und ihr gesagt, dass er die Polizei rufen wer- de. Während dieser Zeit habe er – der Beschuldigte – mit der Polizei telefoniert. Beide hätten sich an der Handtasche festgehalten. Die Privatklägerin sei nervös geworden und habe ein kleines Messer hervorgeholt. Sie habe ihn dann mit dem Messer bedroht und gesagt, er solle die Handtasche loslassen. Sie habe auch
- 25 - versucht, ihn zu schlagen. Weiter führte der Zeuge aus, dass er nur bemerkt ha- be, dass der Beschuldigte habe warten wollen, bis die Polizei kam. Die Privatklä- gerin habe die Handtasche dann ihrem Freund gegeben, wobei der Beschuldigte seine Hand immer noch an der Handtasche gehabt habe. Dann sei die Privat- klägerin Geld holen gegangen und sei mit Fr. 50.– zurückgekommen. Der Freund habe dann die Handtasche losgelassen. Woraufhin wieder der Beschuldigte und die Privatklägerin die Handtasche gehalten hätten. Sie habe ihn weiterhin mit dem Messer bedroht (Urk. 1/15 S. 6 f.). Dass der Beschuldigte von der Privatklägerin weggerannt sei, konnte er zunächst nicht bestätigen (Urk. 1/15 S. 8). Erst am Schluss der Einvernahme erklärte er, dass der Beschuldigte um einen Baum her- umgegangen sei, da er ja versucht habe, sich von der Fuchtelei zu entziehen (Urk. 1/15 S. 12). Ebenso verneinte er, dass der Beschuldigte gegen die Privat- klägerin tätlich geworden sei. Auf Vorhalt der Verletzungen der Privatklägerin er- klärte er wiederum, nicht gesehen zu haben, dass der Beschuldigte sie geschla- gen habe. Er sei sich nicht sicher, aber eventuell habe er sie mit der Hand getrof- fen, als er sich gewehrt habe. Er habe lediglich gesehen, dass der Beschuldigte sich gewehrt, aber sie nicht geschlagen habe. Er habe sich nach hinten gelehnt und ihre Hand von sich weggeschoben. Der Beschuldigte habe ihm gezeigt, dass er geschlagen worden sei. Er habe eine Verletzung an den Lippen gehabt. Ob die Privatklägerin den Beschuldigten mit dem Messer verletzt habe, wisse er nicht (Urk. 1/15 S. 8-10).
E. 4.4.11 Wenn D._____ mehrfach erklärte, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin überhaupt nicht tätlich geworden sei, widerspricht er damit selbst den Ausführungen des Beschuldigten. Es erstaunt deshalb nicht, dass er auf Vor- halt der bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen dann gleichwohl noch angefügt hatte, dass der Beschuldigte sie vielleicht mit der Hand getroffen habe, als sich dieser gewehrt habe. Ebenso fällt auf, dass D._____ anlässlich seiner Einvernahme mit keinem Wort erwähnte, dass er jemals die Handtasche der Pri- vatklägerin gehalten habe. Damit widerspricht er zwar den Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 1/3 S. 3 f., Urk. 1/4 S. 4, Urk. 1/5 S. 6, Urk. 1/10 S. 7 f.), nicht aber jenen der Privatklägerin sowie des Zeugen E._____. Aufhorchen lässt so- dann, wenn der Zeuge D._____ gemäss eigenen Angaben zwar gesehen haben
- 26 - will, wie die Privatklägerin ein kleines Messer hervorgeholt und den Beschuldigten damit bedroht habe, hingegen nicht gesehen haben will, wie diese jenen damit verletzt hatte. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge D._____ während der gan- zen Zeit anwesend war, und der Beschuldigte aufgrund der Wunde am Hals auch geblutet hatte (Urk. 1/16 S. 3 f.), spricht dies nicht gerade für die Verlässlichkeit seiner Aussagen. Ebenso kann vor diesem Hintergrund der Auffassung der Ver- teidigung, wonach sich die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen D._____ mehrheitlich deckten (Urk. 137 S. 11), nicht gefolgt werden.
E. 4.4.12 Doch auch die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeu- gen. Dass seine Aussagen zumindest teilweise nicht den Tatsachen entsprechen, zeigt sich schon daran, dass er zunächst beteuert hatte, die Privatklägerin nicht berührt zu haben, während er im Verlaufe der Untersuchung dann dennoch ein- gestand, sie mit seinen Händen weggestossen zu haben. Ebenso widersprüchlich erscheint, wenn der Beschuldigte einmal ausführt, gesehen zu haben, wie die Pri- vatklägerin ihr Messer aus der Jackentasche genommen habe, während er ein anderes Mal behauptet, das Messer erst gesehen zu haben, als sie es bereits in der Hand gehabt habe. Sodann macht es schlicht keinen Sinn, wenn er behaup- tet, dass die Privatklägerin ihn bereits bevor diese in ihre Wohnung gegangen sei, mit einem Messer bedroht habe. Wenn er tatsächlich derart Angst vor dem Mes- serangriff der Privatklägerin gehabt hätte, wie er dies immer wieder betonte und er deshalb habe flüchten müssen (Urk. 1/5 S. 7 f.9, Urk. 1/10 S. 7, Prot. I S. 17), ist nicht einzusehen, wieso er – noch vor Eintreffen der alarmierten Polizei – vor der Haustüre der Privatklägerin hätte verweilen sollen, bis sie dann wieder zu- rückkehrte und ihn weiter mit dem Messer bedrohen und angreifen konnte. Es scheint doch eher unwahrscheinlich, dass sich jemand lediglich aufgrund eines angeblich geschuldeten Betrages von nicht einmal Fr. 50.– einer solchen Gefahr aussetzt. Vielmehr muss aus diesem Aussageverhalten geschlossen werden, dass er bewusst behauptete, dass sich die Privatklägerin bereits in der ersten Phase eines Messers behändigt habe, um sich so auf den Standpunkt stellen zu können, dass die Privatklägerin der Aggressor war und er sich lediglich zu wehren versuchte. Eine solche Verteidigungsstrategie zeigte der Beschuldigte auch, als er auf entsprechende Frage, ob er denn Eigenmacht anwenden und fremde
- 27 - Handtaschen bei sich behalten dürfe, um das Fahrgeld zu erhalten, erklärte, dass er die Handtasche nicht von der Privatklägerin, sondern vom anderen Taxifahrer erhalten habe (Urk. 1/10 S. 8).
E. 4.4.13 Gestützt auf dieses Beweisergebnis kann im Ergebnis dem vorinstanz- lichen Schluss gefolgt werden, wonach erstellt sei, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin am Hals gepackt hatte und ihr dadurch Hautabschürfungen, Haut- rötungen und Hautunterblutungen im Halsbereich zufügte. Im Übrigen kann der Anklagesachverhalt betreffend den Vorfall an der ...-Strasse – wiederum mit der Vorinstanz – nicht in strafprozessual genügender Art und Weise nachgewiesen werden (Urk. 98 S. 40). Was den Tatablauf betrifft, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht erstellt, dass der Beschuldigte sich lediglich gegen den Mes- serangriff der Privatklägerin gewehrt hatte. Vielmehr muss aufgrund des Beweis- ergebnisses davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin sich des Mes- sers erst in einer zweiten Phase der tätlichen Auseinandersetzung behändigte.
E. 4.5 Was schliesslich den Vorwurf des Führens eines Fahrzeuges in nicht fahr- fähigem Zustand anbelangt, kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 98 S. 47 ff.).
E. 4.5.1 Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass die Übermüdung als Unfall- ursache nicht leicht nachgewiesen werden kann, dies im Gegensatz zu anderen Formen der Fahrunfähigkeit, beispielsweise zufolge Alkoholisierung oder Drogen- einflusses. Da es sich bei der Übermüdung um einen inneren Vorgang handelt, muss im Falle des Bestreitens des Beschuldigten überprüft werden, ob aufgrund äusserlich wahrnehmbarer Umstände auf eine Übermüdung geschlossen werden muss. Dies wären beispielsweise Aussagen eines Beifahrers, wonach der Fahrer gegähnt habe und ihm die Augen zugefallen seien, Hinweise auf ein erhebliches Schlafmanko oder Zeugenaussagen über typische, dem Sekundenschlaf voraus- gehende Fahrmanöver wie Schlingern oder ähnliches.
E. 4.5.2 Nebst den Aussagen des Beschuldigten stehen vorliegend das Gutachten, ein Fahrzeugbericht und der Fahrtenschreiber zur Verfügung. Der Beschuldigte selbst bestreitet konstant, übermüdet gefahren zu sein (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3
- 28 - S. 4; Urk. 2/4 S. 2, 4; Urk. 2/5 S. 2-4; Prot. I S. 19; Urk. 98 S. 48). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er keine Aussagen zur Sache (Urk. 133 S. 10). Seine Ausführungen zum Tagesablauf lassen nicht auf eine Übermüdung zum Fahrtzeitpunkt schliessen. Insbesondere bleibt es reine Spekulation, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Beschuldigte am Tag zuvor schon viel früher als angegeben seiner Journalistentätigkeit nachgegangen und deshalb in der Nacht nicht ausgeruht gewesen sei (Prot. II S. 18). Auch aus dem Fahrten- schreiber ergeben sich keine Hinweise dafür. Die gemessene Fahrtzeit beträgt gerade einmal rund 4 Stunden (Urk. 2/7). Zwar ist die Schilderung des Beschul- digten, wonach es zu einem Reifenplatzer gekommen sei und er danach das Fahrzeug nach rechts in die Leitplanke gezogen habe (Urk. 98 S. 48), alles an- dere als überzeugend und durch das Gutachten widerlegt (Urk. 2/14 S. 7). Aber auch aus diesem Umstand kann – mit der Vorinstanz (a.a.O.) und auch der Ver- teidigung (Urk. 137 S. 18) – nicht zwingend auf eine Übermüdung als Unfallursa- che geschlossen werden. Andere Ursachen, welche mit dem Gutachten und den übrigen Beweismitteln in Einklang zu bringen wären, sind ohne weiteres denkbar und stellen nicht bloss theoretische mögliche Varianten dar. Mehr dazu später. Das Gutachten äussert sich einzig zur Unfallursache und schliesst einen Reifen- platzer aus. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Wagen sich langsam der Leitplanke genähert habe und es beim Kontakt des Reifens mit der Leitplanke zu einem Platzer gekommen sei. Über die Unfallursachen macht das Gutachten kei- ne Angaben. Der Schluss, welchen die Staatsanwaltschaft zieht, dass dafür einzig ein Sekundenschlaf als Ursache in Frage komme (Urk. 100 S. 3, Urk. 134 S. 3), ist jedoch alles andere als zwingend. Zwar ist ein solches Schadensbild typisch für einen Unfall zufolge Sekundenschlafs. Es entsteht aber auch bei anderen Formen der länger andauernden Unaufmerksamkeit am Steuer, bei welchen sich das Fahrzeug langsam und unbemerkt der Fahrbahnmitte nähert. So etwa, wenn ein Fahrzeuglenker an einem Mobiltelefon Mitteilungen verfasst oder auf dem Fahrzeugboden nach heruntergefallenen Gegenständen sucht und was der Ab- lenkungen noch mehr sind. Diese Art von Unfallursachen sind ebenfalls nicht sel- ten und kommen deshalb auch im vorliegenden Fall ohne weiteres in Frage. Sie sind durch die Aussagen des Beschuldigten auch nicht ausgeschlossen. Es ist
- 29 - zwar so, dass der Beschuldigte den Unfall selbst verschuldet hat. Aufgrund seiner Aussagen und der übrigen Beweismittel lässt sich allerdings nicht sagen, auf wel- che Art und Weise und schon gar nicht, ob so, wie in der Anklage umschrieben. Der Anklagesachverhalt lässt sich somit auch in diesem Punkt nicht erstellen.
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Tätlichkeiten/einfache Körperverletzung
E. 5.1.1 Die rechtliche Würdigung, wie sie die Vorinstanz hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnitts der Anklageschrift vorgenommen hat (Urk. 98 S. 40 f.), ist zutreffend und gibt diesbezüglich zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Durch sein Vorgehen hat der Beschuldigte ohne weiteres den Tatbestand der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt, ohne aber die Grenze zur einfachen Körperverletzung überschritten zu haben.
E. 5.1.2 Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 77 S. 26 f., Urk. 137 S. 7 ff.), kann sich der Beschuldigte auch nicht auf Notwehr berufen. Die Behauptung, wonach die Tätlichkeit des Beschuldigten lediglich eine Abwehrreaktion auf den Messerangriff der Privatklägerin dargestellt habe, widerspricht dem beweismässig erstellten Sachverhalt. Zunächst steht fest, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin an ihren Wohnort gefolgt ist. Ebenso erwiesen ist, dass es der Beschul- digte war, der sofort auf die Privatklägerin zuging und sie tätlich angegriffen hatte, noch bevor diese sich in der Wohnung eines Messers behändigen konnte (vgl. vorstehende Erw. 4.4.13). In dem Zeitpunkt, als er die Privatklägerin in der ersten Phase kurz nach dem Verlassen des Taxis am Hals gepackt hatte, konnte er sich des späteren Messerangriffs noch gar nicht bewusst sein. Wer aber als erster eine neue Kampfhandlung begeht, kann sich gemäss der bereits seitens der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung nicht auf Notwehr berufen (BGE 104 IV 53 E. 2b).
E. 5.1.3 Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB.
- 30 -
E. 5.2 Nötigung
E. 5.2.1 Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Nötigung zutreffend dargestellt (Urk. 98 S. 43 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.2.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte sowohl den ob- jektiven als auch subjektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt habe, indem er der Privatklägerin die Handtasche weggenommen habe, damit jene ihm den Preis für die von ihr nicht bezahlte Taxifahrt erstatte bzw. um zu verhindern, dass sie flüch- te. Mangels positiv begründeter Rechtswidrigkeit sprach sie den Beschuldigten indessen frei (Urk. 98 S. 44).
E. 5.2.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Privatklägerin ihre Handtasche aus den Händen gerissen und ihr diese nicht mehr zurückgegeben zu haben, wodurch die Privatklägerin, wie vom Beschuldigten be- absichtigt, genötigt worden sei, sich nicht mehr frei bewegen zu können und die Tasche gegen ihren Willen beim Beschuldigten zu belassen und ohne die Hand- tasche in ihre Wohnung zu gehen (Urk. 46 S. 3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz scheitert eine Verurteilung bereits daran, dass das in der Anklage um- schriebene, abgenötigte Verhalten die nötige Intensität einer Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers nicht erreicht. Wer gezwungen wird, ohne seine Handtasche in die Wohnung zu gehen – so die Anklageschrift –, erleidet keine strafrechtlich geschützte Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit. Wollte man das im Anklagesachverhalt umschriebene Verhalten des Beschuldigten als Nöti- gung erachten, müsste letztlich jedes Vermögensdelikt gleichzeitig auch als Nöti- gung qualifiziert werden, was offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann.
E. 5.2.4 Im Ergebnis bleibt es damit beim vorinstanzlichen Freispruch hinsichtlich der Nötigung.
E. 6 Strafe
E. 6.1 Bei den verbleibenden Strassenverkehrsdelikten sowie dem Tatbestand der Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretungen, welche mit Busse bestraft
- 31 - werden (Art. 90 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Untergrenze ist nicht explizit bestimmt, ein geringerer Betrag als Fr. 1.– wäre jedoch nicht ernsthaft (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 106 N 1). An dieser Obergrenze ändert der Umstand der Mehrfachdelinquenz nichts, weil das Gericht an das Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 104 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). Anzufügen ist, dass auch bei Bussen das Asperationsprinzip gilt, dies etwa im Gegensatz zu den Ordnungs- bussen.
E. 6.2 Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst der Richter die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser eine Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist.
E. 6.3 Betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zu- nächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 98 S. 50 f. mit Verweis auf Prot. I S. 13 f.). Ergänzend zu berücksichtigen sind das vom Be- schuldigten eingereichte "Datenerfassungsblatt" samt Beilagen (Urk. 113/1-13) sowie seine Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 133 S. 6). Ge- mäss eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte als selbständig Erwerbender ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'500.– bis Fr. 4'500.– (Urk. 133 S. 6, Prot. I S. 133). Gemäss "Datenerfassungsblatt" erzielt er zeitweise auch ein mo- natliches Nettoeinkommen von bis zu Fr. 5'500.–. Anlässlich der Berufungs- verhandlung betonte er, Schulden zu haben, ohne diese allerdings zu beziffern oder eine entsprechende Abzahlung geltend zu machen. Gemäss Datener- fassungsblatt belaufen sie sich auf ca. Fr. 75'000.–. Überdies erwähnte er, neben der Mietwohnung mit seiner Freundin noch über ein zusätzliches Zimmer/Büro mit einem Mietzins von Fr. 400.– zu verfügen. Für die übrigen Wohnkosten komme zurzeit seine Freundin auf. Schliesslich unterstütze er seine drei volljährigen Kinder (Jahrgang 1988, 1989, 1990), die in den Emiraten studierten mit Fr. 1'000.– oder Fr. 2'000.– pro Monat (Prot. II S. 6 f.).
E. 6.4 Hinsichtlich der Tätlichkeit ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu be- rücksichtigen, dass es sich beim Hals um einen besonders sensiblen Körper-
- 32 - bereich handelt, weshalb sich Einwirkungen auf denselben im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung immer als heikel erweisen. Auch wenn die am Hals der Privatklägerin entstandenen Verletzungen nur vorübergehender Natur waren, resultierte durch das Packen doch mehr als nur eine Rötung, hatte die Pri- vatklägerin doch auch Hautabschürfungen und Hautunterblutungen zu vergegen- wärtigen. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei der Tätlichkeit seitens des Taxichauffeurs gegenüber seinem Fahrgast keineswegs um eine Bagatelle, auch wenn die Grenze zur einfachen Körperverletzung nicht erreicht wurde. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zugunsten des Beschuldigten zu berück- sichtigen, dass von einem eher spontanen Tatentschluss auszugehen ist. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt indessen von einem nicht unerheblichen Ag- gressionspotential. Immerhin folgte der Beschuldigte als Taxichauffeur seinem früheren Fahrgast bis an dessen Wohnort und passte ihn dort ab. Offen bleiben muss, was sich in jener Tatnacht zuvor an der Langstrasse ereignet hatte. Fest steht aber, dass der Beschuldigte ohne Rücksicht auf das Befinden der Privat- klägerin nicht davor zurückschreckte, die Privatklägerin tätlich anzugreifen, an- geblich, um den von ihr mutmasslich geschuldeten Fahrpreis von nicht einmal Fr. 50.– erhältlich zu machen. Die damit gegenüber der körperlichen Unversehrt- heit der Privatklägerin ausgedrückte Gleichgültigkeit erstaunt umso mehr, als er im Zeitpunkt der Auseinandersetzung nunmehr die Wohnadresse der Privatkläge- rin kannte und seine (behauptete) Forderung auch auf anderem – legalen – Wege hätte geltend machen können. Umgekehrt kann zugunsten des Beschuldigten festgehalten werden, dass der tätlichen Auseinandersetzung ein verbaler Streit vorausgegangen war. Vor diesem Hintergrund hat auch die Privatklägerin ihren Teil zur Eskalation beigetragen. Dass sich die Privatklägerin in einem aufgebrach- ten Gemütszustand befunden hatte, zeigt sich daran, dass sie nach der ersten Phase der tätlichen Auseinandersetzung nicht davor zurückschreckte, das in der Zwischenzeit ergriffene Messer gegen den Beschuldigten einzusetzen. Gesamthaft gesehen wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten – im Vergleich zu allen denkbaren Formen der Tätlichkeiten – als nicht mehr leicht. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig-
- 33 - ten erscheint als Einsatzstrafe für die seitens des Beschuldigten begangene Tät- lichkeit eine Busse von Fr. 2'000.– als angemessen.
E. 6.5 Wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen.
E. 6.5.1 Hinsichtlich der Verletzung der Verkehrsregeln gilt es bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass sich der Unfall auf einer Autobahn ereigne- te, wo das Potential an Folgeunfällen und deren Folgen wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges weit grösser ist, als innerorts. Dies gilt auch für den Unfallzeit- punkt in der Nacht: Die Erkennbarkeit für die übrigen Verkehrsteilnehmer ist we- sentlich eingeschränkt, was das Unfallpotential erhöht. Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass sich der Unfall auf einer richtungsgetrennten Autobahn ereigne- te, womit zumindest die in diesen Fällen sehr hohe Gefahr von Frontalkollisionen praktisch gebannt ist, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Das Fahrzeug wurde rechtzeitig durch die Leitplanke gestoppt, was auf einer Autostrasse kaum der Fall gewesen wäre. Dass der Beschuldigte, wie ihm die Vorinstanz anlastet (Urk. 98 S. 50), nicht so- fort die Polizei anvisierte und stattdessen längere Zeit im Auto verharrte, hat kei- nen wesentlichen Einfluss auf die vorliegende Strafzumessung. Es ergeben sich wohl einige Hinweise aus den Akten, dass der Beschuldigte die Unfallstelle nicht gehörig gesichert hat. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, da ihm in der An- klage kein entsprechender Vorwurf gemacht und auch keine Bestrafung wegen Verletzung von Art. 51 Abs. 1 SVG beantragt wird. Auch nicht zu seinen Un- gunsten zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass er die Polizei nicht benachrichtigte. Dieser Umstand führte zur Bestrafung wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall und ist damit Merkmal eines anderen gesetzlichen Tatbestands und darf somit nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens eines anderen Deliktes berücksichtigt werden. Dies wäre ein Verstoss gegen das Doppelverwertungs- verbot.
- 34 -
E. 6.5.2 Was sodann die Tatschwere des Unterlassens der Meldepflicht anbelangt, gilt es zu bemerken, dass die Leitplanke, mit welcher der Beschuldigte kollidierte, nach dem Unfall gemäss Polizeirapport über mehrere Meter zerkratzt war und ein Schaden von ca. Fr. 500.– entstanden sei (Urk. 2/1). Damit bewegt sich die Schadenssumme in einem vergleichsweise noch tiefen Bereich, weshalb dies- bezüglich von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist.
E. 6.5.3 Zur subjektiven Tatschwere kann nicht viel ausgeführt werden, da den An- gaben des Beschuldigten zur Unfallursache nicht zu folgen ist und die wahren Gründe somit im Dunkeln bleiben. Ohne sich in Spekulationen zu verlieren kann mit der Vorinstanz (Urk. 98 S. 50) aber immerhin festgehalten werden, dass die unterlassene Meldung bei der Polizei nicht deshalb nicht erfolgte, weil er sich um den Ersatz des ohnehin kleinen Schadens drücken wollte, sondern weil er Angst hatte, die Unfallstelle zu verlassen (Urk 2/4 S. 3).
E. 6.6 Gesamthaft betrachtet wiegt das Verschulden hinsichtlich der Strassenver- kehrsdelikte (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Unterlassen der Meldepflicht bei Unfall mit Sachschaden) leicht (Urk. 98 S. 50). Aufgrund der Tatmehrheit rechtfer- tigt es sich trotz des zwar leichten Verschuldens die für die Tätlichkeit festgesetz- te Einsatzstrafe von Fr. 2'000.– deutlich zu erhöhen.
E. 6.7 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann abgesehen von den bereits dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal sich diese gemäss An- gaben des Beschuldigten seither nicht verändert haben (Urk. 98 S. 51, Urk. 133 S. 2 ff.). Aufgrund der Löschung der einen Vorstrafe aufgrund des Zeitverlaufs ist anders als noch vor Vorinstanz nur noch eine Vorstrafe straferhöhend zu be- rücksichtigen (Urk. 104). Strafmindernd ist dem Beschuldigten sein Geständnis hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte zugute zu halten. Da sich diese beiden Strafzumessungsgründe in etwa die Waage halten, bleibt es schlussendlich bei einer Busse von insgesamt Fr. 3'500.–.
E. 6.8 Der Beschuldigte verbrachte 36 Tage in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 1/36/1 und 1/36/16). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Unter-
- 35 - suchungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Anzurechnen ist sie sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Stra- fen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrun- de. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschä- digung (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2014 vom 23.04.2015, E. 3.3; Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage 2013, N 1827). Die Anrechnung von Haft an eine Busse ist zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2015 vom 29.10.2015, E. 1.3.5; BGE 135 IV 126 E. 1.3.9; vgl. auch Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO und Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330). Die vom Beschuldigten erstandene Haft von 36 Tagen ist damit zu einem praxisgemässen Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag an die Busse anzurechnen. Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass die Busse bereits vollumfänglich als durch Haft geleistet gilt.
E. 7 Zivilansprüche
E. 7.1 Die Privatklägerin lässt – in der Annahme eines Schuldspruchs wegen ver- suchter sexueller Nötigung sowie einfacher Körperverletzung – auch berufungs- weise eine Genugtuung von Fr. 3'000.– beantragen (Urk. 135 S. 2, 28; Prot. II S. 9 f.). Die Verteidigung hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zivil- forderung zufolge Freispruch auf den Zivilweg zu verweisen oder eventualiter ab- zuweisen sei (Urk. 137 S. 2, 22; Prot. II S. 8). Für den Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs betreffend Tätlichkeiten hält die Verteidigung da- für, dass die Beeinträchtigung der körperlichen Identität nicht die erforderliche Schwere für eine Genugtuung erreiche, weshalb die Zivilforderung abzuweisen sei (Urk. 137 S. 23).
E. 7.2 Da es hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten sexuellen Nötigung – wie bereits vor Vorinstanz – zu einem Freispruch kam, besteht diesbezüglich keine Anspruchsgrundlage für die Leistung einer Genugtuung, was die Abweisung die- ses Anspruchs zur Folge hat. Damit stellt sich lediglich in Bezug auf die seitens der Privatklägerin erlittene Tätlichkeit die Frage einer Genugtuung.
- 36 -
E. 7.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung zutreffend umrissen (Urk. 98 S. 52 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter sah die Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Februar 2014 als der Schwere der erlittenen Ver- letzungen und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag wurde die Genugtuungsforderung betreffend die Tätlichkeit abgewiesen.
E. 7.4 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, müssen besondere Umstände gegeben sein, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtferti- gen. Solche liegen nicht bereits bei jeder geringfügigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens vor. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der erlittene körperliche oder seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 6. Auflage 2012, S. 113). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. War der (psychi- sche oder seelische) Schmerz von kurzer Dauer, so muss er heftig gewesen sein, war er nicht heftig, so muss er von längerer Dauer gewesen sein (BK OR-Brehm,
4. Auflage 2013, Art. 47 N 14a, 28 f.). Bei Körperverletzungen ist dem Geschädig- ten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung alternativ bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Kranken- hausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken und lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (BSK OR I- Kessler, 6. Auflage 2015, Art. 47 N 13). Solche oder ähnliche Umstände konnten seitens der Privatklägerin nicht dargelegt werden. Ohne den körperlichen Über- griff seitens des Beschuldigten zu bagatellisieren, fehlt es damit an der erforderli- chen Schwere für die Zusprechung einer Genugtuung. Damit ist das Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen.
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8.1 Erstinstanzliche Kostenregelung
E. 8.1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). So kann sie die Kostenregelung der Vorinstanz mit der ihrigen in Über-
- 37 - einstimmung bringen, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je nach Mass- gabe von Obsiegen bzw. Unterliegen bewusst eine unterschiedliche Kosten- regelung vornehmen oder die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen von Art. 428 Abs. 2 StPO dem Rechtsmitteleinleger trotz seinem Obsiegen ganz oder teilweise überbinden. Bei diesem Entscheid steht der Rechtsmittelinstanz ein wei- tes Ermessen zu (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 24).
E. 8.1.2 Das Urteil der Vorinstanz ist weitgehend zu bestätigen, mit Ausnahme des Entscheids betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerin sowie der Entschä- digungsfolgen. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenauflage (Urk. 98 S. 53 f.). Entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 8.1.3 Mit Urteil vom 9. Juni 2015 wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 4'196.97 festgesetzt (Urk. 98 S. 54). Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 wurde diese Summe auf den Betrag von Fr. 11'744.– berichtigt (Urk. 99 S. 4). Die Verteidigerin macht geltend, dass auch dieser Betrag falsch errechnet worden sei, da die zusätzlichen Aufwendungen im Umfang von Fr. 3'787.34 nicht berücksich- tigt worden seien (Urk. 111 S. 5, Urk. 137 S. 24 f.). In der Tat fand die Honorar- note vom 15. Mai 2015 (Urk. 69) keinen Eingang in die Kostenfestsetzung, was nachzuholen ist. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind mithin auf Fr. 15'531.34 festzusetzen, wovon die Beträge von Fr. 4'196.97 und Fr. 7'547.00 schon je an die amtliche Verteidigung ausbezahlt worden sind (Urk. 1/35/10, Urk. 96). Es sei an dieser Stelle der Hinweis gemacht, dass solche Umtriebe durch Einreichung einer übersichtlichen Gesamtaufstellung vermieden werden könnten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sind im Umfang eines Drittels einstweilen und im übrigen Umfang de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten im Umfang eines Drittels vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 38 -
E. 8.1.4 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens sind in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufgrund der Freisprüche mit Bezug auf mehrere Anklagevorwürfe so- wie mangels günstiger Verhältnisse des Beschuldigten ist auf eine Nachforderung beim Beschuldigten zu verzichten (Art. 426 Abs. 1, 2 und 4 StPO). Ebenso zu verzichten ist auf einen Rückforderungsvorbehalt zulasten der Privatklägerin (vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG, Urteil BGer 6B_1000/2014 vom 23.6.2015 = Pra 104 [2015] Nr. 98).
E. 8.2 Erstinstanzliche Entschädigungsregelung
E. 8.2.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist dem Beschuldigten für die Zeit nach der Haftentlassung bis zur Anklageerhebung ausgangsgemäss eine reduzierte Prozessentschädigung für seine erbetene Verteidigung zuzusprechen (Urk. 98 S. 54 f.). Ausgehend von den ausgewiesenen Aufwendungen gemäss Honorarnote vom 11. September 2014 (Urk. 137 S. 24 mit Verweis auf Urk. 79/1) ist die auf zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 3'100.– festzu- setzen.
E. 8.2.2 Soweit die erlittene Untersuchungshaft nicht an die Busse angerechnet werden kann, lässt der Beschuldigte eine angemessene Entschädigung bean- tragen (Urk. 137 S. 2, 24). Nach Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft an die Busse von Fr. 3'500.– verbleibt ein Tag Untersuchungshaft, der dem Beschuldigten zu ent- schädigen ist (Art. 431 Abs. 2 StPO). Es sind keine besonderen Gründe ersicht- lich, welche Anlass böten, von der bei durchschnittlichen Verhältnissen üblichen Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag abzuweichen. Dem Beschuldigten ist somit für die unrechtmässig erlittene Haft eine Entschädigung von Fr. 200.– aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Zudem verlangt der Beschuldigte eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen. Währenddem er im erstinstanzlichen Verfahren eine solche über
- 39 - Fr. 5'500.– verlangte (Urk. 77 S. 40), verlangt er berufungsweise lediglich noch eine "angemessene" Entschädigung (Urk. 111 S. 6, Urk. 137 S. 24). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, sind Lohn- und Erwerbsein- bussen, die wegen Freiheitsentzuges erlitten werden, grundsätzlich zu ersetzen (Urk. 98 S. 55, Art. 429 Abs. 1 lit. b. StPO). Für die Berechnung der wirt- schaftlichen Einbussen sind die zivilrechtlichen Regeln anzuwenden (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 25). Wird die Bezahlung eines Geld- betrages verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Zudem muss ein Begehren die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Be- weismittel enthalten, mithin substantiiert sein (Art. 221 Abs. 1 lit. c, d, e ZPO). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, stehen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und damit auch das durchschnittliche Monatseinkommen aufgrund der gemachten Erhebungen fest (Urk. 137 S. 24). Es kann auf die Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (oben Ziff. 6.3). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für einen Tag Erwerbsausfall Fr. 160.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
E. 8.3 Kosten des Berufungsverfahrens
E. 8.3.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Haben sich private Parteien durch Anträge am Rechtsmittelverfahren beteiligt, so haben sie die Ver- fahrenskosten ebenfalls anteilsmässig zu tragen (BSK STPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 7). Diese Grundsätze gelten auch für die Kostentragungspflicht der An- schlussberufung und zwar auch dann, wenn sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abgewiesen werden. Dass in einem solchen Fall der An- schlussberufungskläger keine Verfahrenskosten tragen soll, weil er sich im All- gemeinen lediglich aufgrund der Berufung entschlossen hat, selbst auch ein Rechtsmittel zu ergreifen, verträgt sich mit dem bezweckten Obsiegens- /Unterliegensprinzip nicht (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 12). Eine Partei, welche kein Rechtsmittel eingelegt hat und keine Anträge stellt, kann we- der obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BSK StPO II-Domeisen, Art. 428 N 6).
- 40 -
E. 8.3.2 Für die Gewichtung der einzelnen Anfechtungspunkte fällt in Betracht:
- Angefochten wurde vom Beschuldigten der Schuldpunkt in Bezug auf einen von drei angeklagten Sachverhalten, von der Privatklägerin der Freispruch in Bezug auf drei Sachverhalte, ebenso von der Staatsanwaltschaft.
- Zudem beantragt der Beschuldigte die Herabsetzung des Strafmasses.
- Weiter beantragt der Beschuldigte für die anwaltliche Vertretung eine den eingereichten Honorarnoten entsprechende Entschädigung, eine Genugtu- ung und Entschädigung für die Überhaft.
- Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3000.–. Im Hinblick auf die Verteilung der Kosten im Berufungsverfahren steht vorliegend in Bezug auf Schwere und Verfahrensaufwand der Schuldpunkt im Vordergrund.
E. 8.3.3 Kostenregelung im konkreten Fall In Bezug auf den Schuldpunkt unterliegen sämtliche Parteien mit ihren Anträgen vollumfänglich. Im Bezug auf die Sanktion unterliegt sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft. Die Privatklägerin darf sich zur Sanktion nicht äus- sern, unterliegt aber hinsichtlich ihrer Zivilforderungen. Mit seinen Anträgen auf Genugtuung sowie Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen obsiegt der Be- schuldigte zumindest teilweise. In Gewichtung dieser Ausgangslage sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie derjenigen der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu einem Achtel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und die Kosten der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungs-
- 41 - pflicht des Beschuldigten im Umfang eines Achtels vorbehalten (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig - […] - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, - des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2.-10. […]
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: - der versuchten sexuellen Nötigung - der Nötigung - sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'500.–. - 42 -
- Von den 36 Tagen Untersuchungshaft werden deren 35 zu einem Umwand- lungssatz von Fr. 100.– pro Tag an die Busse angerechnet. Die Busse gilt damit als durch 35 Tage Untersuchungshaft geleistet.
- Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
- Dem Beschuldigten werden für einen Tag Erwerbsausfall Fr. 160.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für die unrechtmässig erlittene Haft wird dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 200.– ausgerichtet.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv lautet neu wie folgt: Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 54.80 Kosten amtliche Zustellung Fr. 3'067.10 Auslagen Untersuchung Fr. 4'196.97 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) Fr. 7'547.03 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) Fr. 3'787.34 amtliche Verteidigung (Honorarnote vom 15. Mai 2015) 9'115.20 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Fr. (bereits ausbezahlt) Allfällige weitere Au slagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin, werden zu einem Drittel dem Beschuldig- ten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang eines Drittels vorbehalten. - 43 -
- Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungsverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren eine auf zwei Drittel reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 3'100.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'200.– amtliche Verteidigung Fr. 8'600.– unentgeltliche Verbeiständung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu einem Achtel dem Beschuldigten auferlegt und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Achtel einstweilen und zu sieben Achteln definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Achtel vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, A._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, A._____ - 44 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 1/39/2 mit dem Vermerk Übertretungsurteil − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 45 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB150388-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 17. März 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger (Rückzug) sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend versuchte sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Juni 2015 (DG140367)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Dezember 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 46). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 98 S. 56 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, − des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG.
2. Der Beschuldigte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'500.–.
4. Die Untersuchungshaft von 36 Tagen wird gemäss dem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag an die Busse angerechnet. Die Busse gilt damit durch 35 Tage Untersuchungshaft als geleistet.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für die Tätlichkeiten eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Februar 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin für die Tätlichkeiten abgewiesen. In Bezug auf die übrigen Delikte wird die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- 3 -
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 54.80 Kosten amtliche Zustellung Fr. 3'067.10 Auslagen Untersuchung Fr. 4'196.97 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) Fr. 9'115.20 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und diejenigen der unent- geltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Drittel auf die Gerichtskasse genom- men.
8. Die Kosten für die amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 4'196.97 wurden auf die Staatskasse genommen und bereits ausbezahlt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StGB im Umfang von einem Drittel.
9. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird mit insgesamt Fr. 9'115.20 (inkl. MwSt) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StGB im Umfang von einem Drittel.
10. Dem Beschuldigten wird eine um einen Drittel reduzierte Prozessentschädi- gung von Fr. 8'131.55 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weitergehende Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüche werden abgewiesen.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.)
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 137 S. 2 f.)
1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 Lemma 1 des vorinstanzlichen Urteils sei das Strafverfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB definitiv einzustellen; eventualiter sei der diesbezügliche Schuldspruch aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen; subeventualiter sei der Schuld- spruch wegen Tätlichkeiten in Abweisung der Berufungsanträge der I. und III. Berufungsklägerin zu bestätigen.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Schuldspruch gemäss Disposi- tiv Ziff. 1 Lemma 2 und 3 (Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG sowie pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. 51 Abs. 3 SVG) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die Freisprüche gemäss Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils seien vollumfänglich zu bestätigen.
4. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte mit einer angemessenen (milderen) Busse zu bestrafen.
5. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils sei die Untersuchungshaft von 36 Tagen an die (reduzierte) Busse anzurechnen. Darüber hinausgehend sei dem Beschuldigten für die erlittene Unter- suchungshaft eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
6. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils sei die Zivil- forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen; eventualiter sei die Zivilforderung abzuweisen, subeventualiter sei die Genugtuung an- gemessen zu reduzieren.
- 5 -
7. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils bzw. Dis- positiv Ziff. 10 des vorinstanzlichen Berichtigungsbeschlusses sei dem Be- schuldigten nebst einer reduzierten Prozessentschädigung für die (erbetene) anwaltliche Verteidigung auch eine angemessene Entschädigung für Er- werbseinbussen zuzusprechen.
8. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 und 8 des vorinstanzlichen Urteils bzw. Dispositiv Ziff. 6 und 8 des vorinstanzlichen Berichtigungsbeschlusses seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 15'531.65 festzusetzen (davon Fr. 4'196.97 und Fr. 7'547.– bereits ausbezahlt).
9. Ausgangsgemäss seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositiv Ziff. 7-10 des vorinstanzlichen Urteils bzw. Dispositiv Ziff. 7-10 des vorinstanzlichen Berichtigungsbeschlusses neu festzulegen.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Vertei- digung, welche für das Berufungsverfahren zu bestätigen ist) seien vollum- fänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 134 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei zusätzlich
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 40.00 (entsprechend Fr. 12'000.00) unter Anrechnung der erstandenen Haft von 35 Tagen, sowie einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen.
- 6 -
3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse.
5. Dem Beschuldigten sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin A._____: (Urk. 135 S. 1 f.)
1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 Lemma 1 des vorinstanzlichen Urteils
- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Packen am Hals) sowie
- der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Ohrfeigen) schuldig zu sprechen.
2. Es seien die Freisprüche von Ziffer 2 Lemma 1 und Lemma 2 des vor- instanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte
- der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (Vorfall im Taxi) sowie
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Vorfall …-Strasse) schuldig zu sprechen.
3. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 des vor- instanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 3'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 14. Februar 2014 zu bezahlen. unter ausgangsgemässer Anpassung der Sanktions-, Kosten- und Entschädi- gungsfolgen.
- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanz- lichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 98 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. Juni 2015 wurde der Be- schuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. Von den weiteren Anklagevorwürfen der versuchten sexuellen Nötigung, der Nöti- gung sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde er freigesprochen. Da- für wurde er mit einer Busse von Fr. 3'500.– bestraft, wobei die Untersuchungs- haft von 36 Tagen gemäss einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag an die Busse angerechnet wurde und damit, so die Vorinstanz, die Busse als durch 35 Tage Untersuchungshaft geleistet gelte. Zudem wurde er verpflichtet, der Pri- vatklägerin für die Tätlichkeiten eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Februar 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungs- begehren abgewiesen. Mit Bezug auf die übrigen Delikte wurde die Privatklägerin mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 98 S. 56 ff.). 1.3. Gegen dieses am 17. Juni 2015 mündlich eröffnete Urteil meldeten alle Be- teiligten fristgerecht Berufung an: Die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
17. Juni 2015 (Urk. 84), der Beschuldigte mit solcher vom 23. Juni 2015 (Urk. 85) sowie die Privatklägerin mit eben solcher vom 29. Juni 2015 (Art. 90 Abs. 2 StPO; Urk. 89). Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 zog der Beschuldigte die Berufung wieder zurück (Urk. 90). Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 hat die Vorinstanz die
- 8 - Dispositivziffern 6, 8, 10 und 13 des Urteils berichtigt (Urk. 99). Die Berufungser- klärung der Staatsanwaltschaft ging am 14. September 2015 und diejenige der Privatklägerin am 18. September 2015 ein (Urk. 100, 102). Mit Verfügung vom
22. September 2015 wurde vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten Vor- merk genommen und wurden den übrigen Parteien die jeweiligen Berufungser- klärungen zugestellt sowie Frist angesetzt, gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 106). Mit Eingabe vom 29. September 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung und Stellung eines Nichteintretensantrages verzichte (Urk. 108). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 verzichtete auch die Privatklägerin auf Anschlussberufung. Zusätzlich stellte sie den Antrag auf Ausschluss der Pub- likumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung (Urk. 109). Mit Eingabe vom
14. Oktober 2015 erklärte der Beschuldigte Anschlussberufung und reichte gleichzeitig das "Datenerfassungsblatt" ein (Urk. 111 und 113/1-13). Die An- schlussberufung wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 den Parteien zu- gestellt, wobei gleichzeitig der Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit verfügt wurde. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter wurden zur Berufungsver- handlung zugelassen, mit der Auflage, jegliche Angaben (wie Namensnennungen inklusive korrekte Initialen, Nennung von Örtlichkeiten, etc.) zu vermeiden (Urk. 114). Mit Datum vom 9. November 2015 machte der Beschuldigte eine Ein- gabe im Zusammenhang mit Beweismitteln und einer angeblichen Falschaussage der Privatklägerin (Urk. 116). Mit Verfügung vom 10. November 2015 wurde den Parteien diese zur Kenntnisnahme zugestellt und in Aussicht gestellt, dass sie dazu anlässlich der Berufungsverhandlung werden Stellung nehmen können (Urk. 118). 1.4. In der Folge wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 121), zu welcher der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin, der zu- ständige Staatsanwalt sowie die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin er- schienen sind (Prot. II. S. 7). Vorfragen waren – abgesehen von der Klärung der Frage betreffend die Gültigkeit des Strafantrages – keine zu entscheiden. Nach durchgeführter Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 133) wurden im Rahmen des Beweisverfahrens seitens der Vertretung der Privatklägerin diverse Urkunden
- 9 - zu den Akten gereicht (Prot. II S. 11 f.). Weitere Beweise mussten nicht abge- nommen werden. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 19 ff.).
2. Umfang der Berufung und Anschlussberufung 2.1. Die Staatsanwaltschaft erklärte Berufung gegen die erstinstanzlichen Frei- sprüche bezüglich der Nötigung sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Weiter wurde beantragt, den Schuldspruch wegen Tätlichkeiten in einen solchen wegen einfacher Körperverletzung umzuwandeln. Ebenso Berufung erklärt wurde seitens der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die Sanktion sowie die Entschädi- gung an den Beschuldigten (Urk. 100, Urk. 134 S. 1). 2.2. Die Privatklägerin beantragt zusätzlich zu einer Verurteilung wegen Tät- lichkeiten (Ohrfeigen) die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (Packen am Hals), die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung und Nötigung sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.– nebst 5 % Zins ab 14. Februar 2014 (Urk. 102, 135 S. 1 f.). 2.3. Der Beschuldigte schliesslich beantragt mit seiner Anschlussberufung die Einstellung, eventualiter den Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten sowie die Bestrafung mit einer milderen Busse unter Anrechnung von 36 Tagen Untersu- chungshaft. Hinsichtlich der Genugtuung zugunsten der Privatklägerin verlangt er die Abweisung, eventualiter die Verweisung auf den Zivilweg des entsprechenden Anspruchs sowie die Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung für die unrechtmässig an- geordnete Haft (Urk. 111, Urk. 137 S. 2 f.). 2.4. Damit sind einzig die Verurteilungen wegen der Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG) in Rechtskraft erwachsen, wovon entsprechend Vormerk zu nehmen ist (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung
- 10 - mit Art. 402 StPO und Art. 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.
3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2, BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3.3. Die Verteidigung beantragt mit der Berufung, gleich wie im erstinstanz- lichen Verfahren, auf die Anklage betreffend Tätlichkeiten nicht einzutreten, da kein gültiger Strafantrag vorliege (Urk. 77 S. 17, Urk. 111 S. 3, Prot. II S. 7, Urk. 137 S. 4 ff.). 3.3.1. Die Vorinstanz erwog, dass bei der Vertreterin der Privatklägerin weder in der Erklärung noch im Willen innert der Strafantragsfrist eine gültige Stellvertre- tung vorgelegen habe, denn am 14. Mai 2014, dem letzten Tag der Strafantrags- frist, sei sie in dieser Angelegenheit nicht genügend bevollmächtigt gewesen. Dem hielt die Vertreterin der Privatklägerin entgegen, dass sie die Eingabe im Auftrag der Privatklägerin eingereicht und letztere diese nachträglich genehmigt habe (Prot. I S. 48). 3.3.2. An der heutigen Berufungsverhandlung reichte die Vertretung der Privat- klägerin eine seitens der Privatklägerin unterzeichnete Vollmacht datiert vom
18. Februar 2014 betreffend den "Vorfall 13. auf 14.2" ein, mit welcher Rechts- anwältin lic. iur. X._____ ausdrücklich dazu bevollmächtigt wurde, die im vorlie- genden Verfahren als Privatklägerin auftretende Geschädigte in Strafsachen als
- 11 - Beschuldigte zu vertreten und im Rahmen dessen auch Strafanträge zu stellen (Urk. 136/2, Urk. 135 S. 4). Dass die Vollmacht bis heute keinen Eingang in die Akten dieses Verfahrens gefunden habe, erklärte die Vertreterin der Privatklägerin damit, dass es zu Beginn der Strafuntersuchung aufgrund der Doppelrolle der im vorliegenden Verfahren als Privatklägerin auftretenden Geschädigten zu einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Staatsanwaltschaften gekommen sei (Prot. II S. 15). 3.3.3. Aufgrund der neu eingereichten Vollmacht steht fest, dass Rechtsanwältin lic. iur. X._____, als sie am letzten Tag der Antragsfrist (14.05.2014) namens der Privatklägern den Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körper- verletzung einreichte (Urk. 1/34/2), seitens der Privatklägerin bereits mandatiert worden war, allerdings nicht in der Rolle als Vertreterin, sondern vielmehr als Ver- teidigerin. Wie der Vollmacht zu entnehmen ist, bezieht sich diese auf den Vorfall vom 13. auf den 14. Februar 2014 und damit auf den gleichen Lebenssachverhalt, der auch dem Vorwurf der Tätlichkeit bzw. der einfachen Körperverletzung zu- lasten des Beschuldigten zugrunde liegt. Namentlich handelt es sich um den Sachverhaltsabschnitt an der …-Strasse …, wo die Privatklägerin sowie der Be- schuldigte gemäss Anklagesachverhalt aneinander gerieten (Urk. 1/1, Urk. 46 S. 2 f.). Es muss der Verteidigung möglich sein, im Rahmen ihrer Verteidigungs- strategie Strafanträge zugunsten ihrer Klientschaft zu stellen, soweit sich ihr Man- dat auf denjenigen Sachverhalt bezieht, der auch Gegenstand des Strafantrages bildet. Wie gesehen ist dies hier der Fall, weshalb aufgrund der neu eingereichten Vollmacht – anders als noch vor Vorinstanz (Urk. 98 S. 8) – davon ausgegangen werden muss, dass der mit Eingabe vom 14. Mai 2014 namens der Privatklägerin gestellte Strafantrag zulasten des Beschuldigten wegen einfacher Körperverlet- zung (Urk. 1/34/2) gültig ist. 3.3.4. Aufgrund des Vorliegens eines gültigen schriftlichen Strafantrages erübrigt sich grundsätzlich ein weiteres Eingehen auf die vorinstanzliche Auffassung, wo- nach ein konkludenter Strafantrag anzunehmen sei. Allerdings verbleibt anzu- merken, dass aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Form des Strafantrages, wonach dieser bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder der Übertretungs-
- 12 - strafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben ist (Art. 304 Abs. 1 StPO), eine gewisse Formstrenge verlangt werden muss. Inhalt- lich wird sodann die Umschreibung des Tatgeschehens vorausgesetzt, dessen Verfolgung beantragt wird (BSK StPO II-Riedo/Boner, 2. Auflage 2014, Art. 304 N 8). Vorliegend können die im Anklagesachverhalt umschriebenen Phasen an der Langstrasse einerseits und hernach an der …-Strasse andererseits entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht als Einheit betrachtet werden bzw. kann nicht nur von einem Vorfall ausgegangen werden (Urk. 98 S. 8). Es trifft zwar zu, dass die Vorfälle in einem gewissen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, allerdings kann aus dem Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich der Hafteinvernahme auf entsprechende Frage Strafantrag wegen sexueller Belästi- gung stellte (Sachverhaltsabschnitt Langstrasse) (Urk. 1/12 S. 6), nicht automa- tisch auf ihren Strafverfolgungswillen hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsab- schnitts an der …-Strasse betreffend das Körperverletzungsdelikt geschlossen werden. Demnach genügte die Hafteinvernahme für die Annahme eines gültigen Strafantrages selbst dann nicht, wenn mit der Vertretung der Privatklägerin (Urk. 135 S. 3) von der Verwertbarkeit derselben ausgegangen würde. Dem Schluss der Vorinstanz, wonach hinsichtlich des Strafantrages auch die unver- wertbare Einvernahme zugunsten der Privatklägerin verwendet werden dürfe (Urk. 98 S. 8), kann jedenfalls nicht gefolgt werden, da sich dies offensichtlich zu- ungunsten des Beschuldigten auswirkte. Auch die Aussagen in der Konfrontati- onseinvernahme vom 11. März 2014 lassen sich nicht als Strafantrag der Privat- klägerin interpretieren. Dort wurde sie als Beschuldigte einvernommen und hat im Rahmen der Schilderungen der Abläufe auch ausgeführt, wie sie vom Beschuldig- ten angegangen worden sei (Urk. 1/5 S. 16). Dies alleine aber als Ausdruck des Willens zur Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten verstehen zu wollen, wäre eine zu extensive und damit unzulässige Auslegung ihrer Ausführungen. Davon scheint im Übrigen ja auch die Privatklägerin selbst nicht auszugehen, an- sonsten kein Grund mehr bestanden hätte, mit Eingabe vom 14. Mai 2014 einen Strafantrag zu stellen (Urk. 1/34/2). Wie gesehen ist aber ein mündlich zu Proto- koll gegebener oder aber konkludenter Strafantrag aufgrund des gültigen schriftli- chen Strafantrages vorliegend auch nicht nötig.
- 13 -
4. Sachverhalt 4.1. Die Vorinstanz hat einleitend zutreffende Ausführungen zu den theoreti- schen Grundsätzen der Verwertbarkeit sowie der richterlichen Würdigung von Beweismitteln gemacht und sich anschliessend in nicht zu beanstandender Art und Weise zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert (Urk. 98 S. 13 ff.). Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorliegend spezielle Ausgangslage ist, dass im Zusammenhang mit dem Sach- verhaltsabschnitt an der ...-Strasse auch gegen die Privatklägerin ein Strafverfah- ren geführt wird. Wie auch der Beschuldigte hat damit auch die Privatklägerin in ihrer Doppelrolle ein – durchaus legitimes – Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens. Es mag zutreffen, dass hinsichtlich des Beschuldigten weitere Umstände hinzukommen, die nicht gerade ein günstiges Licht auf seine Glaubwürdigkeit werfen. So betonte die Vertretung der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung etwa den Umstand, dass sich der Beschuldigte in der Schweiz unter drei verschiedenen Identitäten mit teilweise unterschiedlichen Ge- burtsjahren habe registrieren lassen (Urk. 135 S. 5). Ferner verwies sie auf die Vorstrafen des Beschuldigten hinsichtlich versuchter Nötigung und Urkundenfäl- schung (Urk. 135 S. 6, vgl. auch Urk. 104) und die damit einhergehende Haltung des Beschuldigten, wonach dieser die Verantwortung für Schuld und Strafe sys- tematisch auf andere abschiebe und mit bemerkenswerter Dreistigkeit auch per- sönliche Gegenangriffe unternehme (Urk. 135 S. 7 f.), was auch die Staatsan- waltschaft betonte (Prot. II S. 15). Mit der Vorinstanz hervorzuheben ist an dieser Stelle allerdings, dass die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen zwar durchaus für die Wahrheitsfindung von Interesse sein kann. Viel entscheidender als die Glaubwürdigkeit ist aber die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen (Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.), welche es nachfolgend zu überprüfen gilt. Nur wenn letztlich auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen wäre, kann auch eine gemäss der Ver- treterin der Privatklägerin übermässig eingeschränkte Glaubwürdigkeit des Be- schuldigten (Urk. 135 S. 10) Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zeitigen.
- 14 - 4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin so- wie zweier Zeugen sorgfältig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 98 S. 15 ff.), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist. Nach ein- lässlicher und kritischer Würdigung dieser Aussagen gelangte die Vorinstanz schliesslich zum Schluss, dass der Sachverhalt betreffend die versuchte sexuelle Nötigung (1. Sachverhaltsabschnitt) nicht und hinsichtlich der vorgeworfenen Nö- tigung (3. Sachverhaltsabschnitt) lediglich insoweit erstellt werden könne, als er nicht die Privatklägerin selbst, sondern lediglich deren Handtasche festgehalten hat (Urk. 98 S. 29, 43). Den Sachverhaltsabschnitt an der ...-Strasse betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung bzw. Tätlichkeit (2. Sachverhalts- abschnitt) sah die Vorinstanz als teilweise erstellt (Urk. 98 S. 40). Hinsichtlich des
3. Sachverhaltsabschnitts kann, was die Sachverhaltserstellung betrifft, vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 42 f. mit Verweis auf Urk. 46 S. 3). Diese Erwägungen werden denn auch von keiner Partei in Zweifel gezogen (Urk. 134 S. 2 f., Urk. 135 S. 27, Urk. 137 S. 13). Auf den Vorwurf der Nötigung wird damit erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein. 4.3. Hinsichtlich des Sachverhaltsabschnitts an der Langstrasse betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung (Urk. 46 S. 2 f.) hat die Vorinstanz zutreffend er- kannt, dass mangels anderer Beweise einzig aus den Aussagen des Beschuldig- ten sowie der Privatklägerin direkte Hinweise über das Tatgeschehen entnommen werden können (Urk. 98 S. 15). Nach Würdigung der Aussagen ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass sich nicht sagen lasse, ob die Darstellung des Be- schuldigten oder aber jene der Privatklägerin überzeugender sei. Vielmehr seien beide Schilderungen in etwa demselben Masse glaubhaft bzw. unglaubhaft (Urk. 98 S. 26). Es trifft zu, dass weder die Schilderung der Privatklägerin noch jene des Beschul- digten ein zuverlässiges Bild über das Tatgeschehen liefern. Die Aussagen des Beschuldigten taugen schon deshalb nicht zur Erstellung des Sachverhaltes, weil sich dieser nicht selbst belastet (Urk. 98 S. 10). Und auch die Aussagen der Pri- vatklägerin sind nicht derart konsistent und überzeugend, als dass der Sachver-
- 15 - haltsabschnitt alleine gestützt darauf in strafprozessual genügender Art und Wei- se nachgewiesen werden könnte. Zunächst ist hervorzuheben, dass die Privat- klägerin in der Tatnacht gemäss eigenen Angaben unter Drogen- und Alkoholein- fluss stand sowie auch an jenem Tag vor der Tatnacht ihre tägliche Dosis Psychopharmaka zu sich genommen hatte (Urk. 1/18 S. 2; Urk. 1/11 S. 1, 8). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin in der Tat- nacht gewissen Wahrnehmungsschwächen unterlag. Zudem befand sie sich im Tatzeitpunkt offenbar in einer schwierigen Lebenslage bzw. stand noch unter dem Eindruck eines körperlichen Übergriffs seitens ihres Exfreundes, der sich nur ge- rade eine Woche zuvor ereignet haben soll, wie dies ihre Vertretung auch an- lässlich der Berufungsverhandlung ausführte (Urk. 135 S. 19). Es trifft zwar zu, dass sich gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin bei nähe- rer Betrachtung als nur vermeintliche Widersprüche entkräften lassen oder aber nicht zwingend zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen führen müssen. So ist etwa nicht von der Hand zu weisen, wenn die Vertretung vorbringt, dass beim Anhalten eines Taxis bzw. bei der Aufnahme eines Fahrgastes auch die nonverbale Kom- munikation eine Rolle spiele. So kann es aufgrund der gegenseitigen Interessens- lage von Fahrgast und Taxichauffeur in der Tat nicht entscheidend sein, ob nun das Taxi auf entsprechende Aufforderung oder – in der Hoffnung auf einen poten- tiellen Fahrgast – von sich aus anhält (Urk. 135 S. 11 f.). Auf der anderen Seite bleibt es aber reine Spekulation, wenn die Vertretung der Privatklägerin ausführt, dass die Privatklägerin zu einem öffentlichen Taxistandplatz gegangen wäre, wenn es ihre Absicht gewesen wäre, ein Taxi zu nehmen (Urk. 135 S. 12). Zu fol- gen ist der Vertretung dann allerdings, wenn sie ausführt, dass es nicht unbedingt von einer erinnerungskritischen Haltung der Privatklägerin zeuge, wenn sie auf Vorhalt der abweichenden Aussagen, – wonach sie einmal ausgeführt hatte, das Taxi angehalten zu haben (Urk. 1/37/3 S. 4), während sie an anderer Stelle aus- führte, dass das Taxi von sich aus angehalten habe (Urk. 1/5 S. 3, 12; Prot. I S. 26) – lediglich entgegenhielt, dass dies wohl falsch aufgeschrieben worden sei (Prot. I S. 34, Urk. 135 S. 13). Jedenfalls muss aus diesem Aussageverhalten ge- schlossen werden, dass die Privatklägerin in Bezug auf den Geschehensablauf in der Tatnacht gewisse Unsicherheiten aufweist. Dies zeigt sich insbesondere auch
- 16 - darin, dass die Privatklägerin entgegen der Auffassung ihrer Vertretung (Urk. 135 S. 13) eben nicht in der Lage war, die Chronologie der Tatnacht hinreichend klar darzulegen. So ergibt sich aus ihren Aussagen weder hinsichtlich der zeitlichen Abfolge noch betreffend die Tätigkeiten vor und nach dem angeblichen Vorfall ein klares Bild, wie dies die Vorinstanz zutreffend aufzeigte (Urk. 98 S. 17). Ins- besondere hervorzuheben ist, dass die Privatklägerin bei der polizeilichen Ein- vernahme noch beteuert hatte, vor der Tatnacht den ganzen Tag im Kreis 4 verbracht und diesen bis zum behaupteten Vorfall nie verlassen zu haben (Urk. 1/11 S. 4). Erst anlässlich der Hafteinvernahmen erklärte sie dann, dass sie in jener Nacht mit einem anderen Mann namens C._____ mit dem Auto unter- wegs gewesen sei, den sie jedoch nicht in die Sache habe reinziehen wollen. Mit diesem sei sie nach Oerlikon und wieder zurück gefahren (Urk. 1/12 S. 6, Urk. 1/37/3 S. 7). An der Hauptverhandlung hingegen verneinte sie dann kurzzei- tig wieder, an jenem Abend einmal bei sich zu Hause gewesen zu sein, änderte diese Aussage aber kurz darauf wieder (Prot. I S. 26). Ebenso war sich die Pri- vatklägerin hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Geschehnisse unsicher, wie dies bereits die Vorinstanz aufzeigte (Urk. 98 S. 18). Hingegen muss der Vertre- tung der Privatklägerin gefolgt werden, wenn sie darauf hinweist, dass es gesucht erscheine, wenn die Vorinstanz in den Ausführungen über die Unterhaltung im Taxi Divergenzen erkennen will, weil die Privatklägerin einmal den Begriff Prosti- tuierte und ein anderes Mal den Begriff Hure verwendet habe (Urk. 135 S. 15 f. mit Verweis auf Urk. 98 S. 18 f.). Nicht von der Hand zu weisen ist dann aber, wenn die Vorinstanz auf die Übertreibungen und Dramatisierungstendenzen der Privatklägerin hinweist (Urk. 98 S. 19 f.). Darauf kann verwiesen werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Vertretung vorbringt, dass sich diese Steigerungstendenz der Privatklägerin mit dem Zeitablauf erklären lasse und sich die Ereignisse dieser ersten Phase mit den Ereignissen ein paar Stunden später vermischten (Urk. 135 S. 17). Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Erklä- rungsversuch um eine reine Spekulation handelt, lässt dies nicht darüber hinweg- täuschen, dass die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Anklagesachver- halt "Langstrasse" zu viele Unsicherheiten in sich bergen, als dass alleine gestützt darauf eine Verurteilung ergehen könnte, zumal es mit der Vorinstanz doch reich-
- 17 - lich unwahrscheinlich erscheint, dass ein mutmasslicher Sexualstraftäter seinem potentiellen Opfer zunächst seinen Wohnort zu erkennen gibt und ihm hernach auch noch folgt, um schliesslich auch noch die Polizei beizuziehen (Urk. 98 S. 20). Hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten sexuellen Nötigung bleibt es damit – ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – beim vorinstanzlichen Schluss, wonach dieser Sachverhaltsabschnitt in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht erstellt werden kann. 4.4. Eine andere Ausgangslage präsentiert sich hinsichtlich des zweiten Sach- verhaltsabschnitts an der ...-Strasse 186 (Urk. 46 S. 2 f., Urk. 98 S. 29). 4.4.1. Zur Erstellung dieses Sachverhaltsabschnitts kann neben den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zusätzlich auf die Zeugenaussagen der anlässlich der Auseinandersetzung ebenfalls anwesenden weiteren Personen ab- gestellt werden. Zum einen ist dies der Taxichauffeur, D._____, der die Beschul- digte an ihre Wohnadresse geleitete (Urk. 1/15) und zum anderen der mitfahrende Bekannte der Privatklägerin, E._____ (Urk. 1/13, Urk. 1/14). Hinsichtlich der Aus- sagen von E._____ ist der vorinstanzlichen Auffassung zu folgen, wonach diese mit Vorsicht zu betrachten seien (Urk. 98 S. 15, 37). Insbesondere hervorzuheben ist, dass er gemäss seiner mit der Privatklägerin übereinstimmenden Darstellung in den Stunden vor der Auseinandersetzung mit der ihm bereits vorgängig be- kannten Privatklägerin unterwegs war, weshalb ein gewisses Risiko besteht, dass er eher zu ihren Gunsten aussagt. Ebenso muss mit der Vorinstanz berücksichtigt werden, dass er im Tatzeitpunkt gemäss eigenen Angaben unter dem Einfluss von Beruhigungsmitteln und Antidepressiva gestanden hat und betrunken gewe- sen sei (Urk. 98 S. 14 f. mit Verweis auf Urk. 1/13 S. 4; Urk. 1/14 S. 4, 9, 11, 14). Dies steht allerdings teilweise im Widerspruch mit dem vor Ort durchgeführten Al- koholtest, wonach dem Zeugen kein Alkoholkonsum nachgewiesen werden konn- te (Urk. 1/1 S. 3). Gemäss Schilderung der Privatklägerin sei er indessen "schwer auf Drogen" gewesen (Urk. 98 S. 15 mit Verweis auf Urk. 1/12 S. 2). Umgekehrt muss aber festgehalten werden, dass keine Anzeichen bestehen, dass der Zeuge E._____ den Beschuldigten übermässig belastete. So erklärte er etwa, dass der
- 18 - Beschuldigte zwar der Privatklägerin gegenüber, nicht aber ihm gegenüber ag- gressiv gewesen sei (Urk. 1/13 S. 1). Demgegenüber ist in Bezug auf den Zeugen D._____ zu berücksichtigen, dass dieser den Beschuldigten persönlich kennt und ebenfalls als Taxichauffeur tätig ist (Urk. 98 S. 15, Urk. 1/15 S. 3), weshalb zu er- warten ist, dass seine Aussagen eher zugunsten des Beschuldigten ausfallen. 4.4.2. Als weitere Beweismittel liegen sodann je ein Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin zur körperlichen Untersuchung sowohl der Privatklägerin (Urk. 1/18) als auch des Beschuldigten (Urk. 1/17) im Recht. Überdies liegt eine schwarz-weiss kopierte Fotodokumentation der Verletzungen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin bei den Akten (Urk. 98 S. 31 mit Verweis auf Urk. 1/16 S. 3 f.). 4.4.3. Unbestritten ist, dass es am 14. Februar 2014 gegen 05:00 Uhr an der ...-Strasse … zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist. Nach Ansicht der Verteidi- gung unklar ist hingegen die Rollenverteilung der Parteien (Urk. 77 S. 18). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, die Privatklägerin nicht wie von ihr behauptet, geohrfeigt und geschlagen zu haben. Auch habe er sie nicht am Hals gepackt. Er habe sie lediglich weggestossen, nachdem sie ein Messer hervorge- nommen und ihn am Hals verletzt habe (Urk. 1/3 S. 4; Urk. 1/4 S. 4, 7; Urk. 1/5 S. 6-8, 12; Urk. 98 S. 29 f.; Prot. I S. 54). Anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2014 hielt er gar fest, die Privatklägerin überhaupt nicht berührt zu haben. So führte er aus, dass es ausgeschlossen sei, dass man an seinen Fingern DNA- Spuren der Privatklägerin feststellen könnte (Urk. 1/10 S. 10). Auch an der Haupt- verhandlung stellte er sich vorübergehend auf den Standpunkt, dass er sich der Privatklägerin gar nicht habe nähern können, da sie ein Messer in der Hand ge- halten habe (Prot. I S. 17). Damit setzte er sich in Widerspruch zu den zuvor ge- machten Aussagen. Soweit er ein Berühren überhaupt eingestanden hatte, fällt mit der Vorinstanz sodann auf, dass er sein Verhalten zu bagatellisieren versuch- te (Urk. 98 S. 35). Entsprechend anerkennt er auch nicht, der Privatklägerin die gemäss dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin festgestellten Verletzun- gen (Urk. 1/18 S. 2 ff.) beigefügt zu haben (Urk. 1/3 S. 4, Prot. I S. 18). Anlässlich
- 19 - der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte keine Angaben zur Sache (Urk. 133 S. 9 ff.). Die Verteidigerin stellt sich auf den Standpunkt, dass lediglich erstellt werden könne, dass der Beschuldigte sich gegen eine Messerattacke der Privatklägerin zur Wehr gesetzt habe, indem er die Privatklägerin mehrmals mit flachen Händen weggestossen und sie dabei wohl auch im Hals-/Brustbereich be- rührt habe. Weitere Verletzungshandlungen, wie sie in der Anklageschrift darge- legt worden seien, seien aufgrund der vorhandenen Beweisaussagen jedoch nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 77 S. 24). Überdies sei zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin die Verletzungen auch bei dem sexuellen und tätlichen Übergriff ihres Exfreundes eine Woche zuvor, im Sexgewerbe oder aber auch im Drogenmilieu hätte zuziehen können (Urk. 77 S. 25). 4.4.4. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können die gemäss Anklagesachverhalt eingeklagten Verletzungen (Hautabschürfungen, Hautrötungen, Hautunterblutungen am Hals, Urk. 46 S. 3) aufgrund der überzeu- genden gutachterlichen Feststellungen als erstellt erachtet werden (Urk. 77 S. 24, Urk. 98 S. 31). Dieser Schluss wird seitens der Verteidigung denn auch nicht an- gezweifelt, auch wenn sie sich wie gesehen auf den Standpunkt stellt, dass die Verletzungshandlungen dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könnten. Eventualiter stellt sich die Verteidigung, wie bereits vor Vorinstanz, auf den Standpunkt, dass sich der Beschuldigte – soweit von einem gültigen Strafantrag auszugehen sei – auf rechtfertigende Notwehr berufen könne (Urk. 77 S. 26 f., Urk. 137 S. 6 f.). Hinsichtlich der Sachverhaltserstellung ist zur Klärung dieser Frage insbesondere der chronologische Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung relevant. 4.4.5. Die Vorinstanz kam nach durchgeführter Aussagewürdigung zum Schluss, dass keine der involvierten Personen mit ihren Ausführungen restlos überzeugte. Demnach liesse sich der genaue Tatablauf (wer wann was gesagt und gemacht hat) aufgrund der lückenhaften und sich teilweise widersprechenden Aussagen letztlich nicht ganz erstellen. Für das Gericht stehe zumindest aber fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf eine Art und Weise am Hals gepackt habe,
- 20 - dass diese Hautabschürfungen, Hautrötungen und Hautunterblutungen am Hals davon getragen habe (Urk. 98 S. 39). 4.4.6. Die Vorinstanz hat die Aussagen der während der tätlichen Auseinander- setzung anwesenden Personen zutreffend zusammengefasst (Urk. 98 S. 31 ff.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab verwiesen werden. 4.4.7. Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin wie gesehen aufgrund ihrer damaligen Verfassung mit Vorsicht zu würdigen sind (vgl. vorstehende Erw. 4.3, Urk. 98 S. 33), sagte sie konstant aus, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der sie unmittelbar als sie das Taxi von D._____ verlassen habe, tätlich angegriffen habe (Urk. 1/11 S. 3, Urk. 1/5 S. 16, Urk. 1/37 S. 6, Prot. I S. 32). Ebenso erklärte sie immer wieder, das Messer, mit welchem sie sich nach ihrer Rückkehr aus der Wohnung und nach erneutem Angriff seitens des Beschuldigten zur Wehr gesetzt habe, erst in der Wohnung an sich genommen zu haben (Urk. 1/11 S. 3, 5, 6, 7; Urk. 1/5 S. 17 f.; Urk. 1/37 S. 6; Prot. I S. 29-32). Vor dem Hintergrund, wonach sie verängstigt gewesen sei und insbesondere auch noch unter dem Eindruck des Übergriffs seitens ihres Exfreundes von einer Woche zuvor gestanden habe, er- scheint ein solcher Tatablauf nicht unwahrscheinlich. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen spricht sodann, dass sie zu keiner Zeit in Abrede stellte, den Be- schuldigten mit dem Messer am Hals geschnitten zu haben (Urk. 98 S. 32). Es mag zwar zutreffen, dass die Privatklägerin im Verlaufe der Einvernahmen die Tendenz zeigte, den Beschuldigten stärker zu belasten. Wie aber die Vorinstanz bereits richtig ausführte, beschränkte sich diese Aggravation auf das beschrie- bene "Schlagen" und "Treten" (Urk. 98 S. 32 f.). Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten um eine dynamische Auseinandersetzung handelte, fallen diese Ausführungen aber nicht dermassen ins Gewicht, als dass die Aussagen der Privatklägerin schlechthin als unglaubhaft qualifiziert werden müssten, zumal ihre Ausführungen zu dem weit gravierenderen Vorwurf des "am Hals Packens" bzw. "Würgens" konstant blieben. Bei der tatnächsten Einvernahme erklärte sie diesbezüglich: "Der andere war ge- folgt und ging direkt auf mich zu und hatte mich beidseitig geohrfeigt und wieder beschimpft und bespuckt und dann hat er mich mit beiden Händen gewürgt, bis
- 21 - mir schwarz vor den Augen wurde. […] Irgendwann hatte er mir den Schlüssel gegeben und ich ging dann in die Wohnung. Ich hatte das Geld genommen und dann das Taschenmesser eingesteckt. […] Das gleiche ist mir ja letzte Woche zu- vor schon passiert. Das Trauma sitzt noch tief. Und da ich nicht wusste, was er von mir will, habe ich das Messer in die Tasche gesteckt." (Urk. 1/11 S. 3). Auch an der haftrichterlichen Einvernahme blieb sie dabei und führte aus: "Der warten- de Taxifahrer riss mir meine Tasche weg. Ich kann aber nicht sagen, ob er mich zuerst angegriffen und gewürgt oder die Tasche weggerissen hat, das ging alles sehr schnell." (Urk. 1/37/3 S. 6). Bei der Konfrontationseinvernahme hielt sie fest: "Der andere Taxifahrer kam direkt auf mich zu und hat mich beidseitig geohrfeigt. Bespuckt beschimpft und getreten. Zuletzt gewürgt. Bis ich Sternchen gesehen habe." (Urk. 1/5 S. 16). Und auch an der Hauptverhandlung hielt sie fest, dass der Beschuldigte sie gewürgt habe (Prot. I S. 32). Soweit der Privatklägerin entge- gengehalten wird, dass sich ihre Aussagen nur teilweise mit den Feststellungen des IRM-Gutachtens vereinbaren liessen, ist zunächst festzuhalten, dass hinsicht- lich der mutmasslichen Verletzungshandlungen des Beschuldigten für die Sach- verhaltserstellung nur diejenigen von Bedeutung sein können, die auch tatsäch- lich Eingang in die Anklageschrift gefunden haben. Demnach wird dem Beschul- digten vorgeworfen, der Privatklägerin mehrere Ohrfeigen verpasst, ihr mit der Hand ins Gesicht geschlagen und sie am Hals gepackt zu haben, sodass diese Hautabschürfungen, Hautrötungen und Hautunterblutungen am Hals davon ge- tragen habe (Urk. 46 S. 3). Betreffend das eingeklagte "am Hals Packen" ist fest- zuhalten, dass ein solches mühelos mit dem seitens des IRM-Gutachtens festge- stellten Verletzungsbild der Privatklägerin in Einklang zu bringen ist (Urk. 1/18 S. 2 ff.). Wie das Gutachten festhält, seien die Verletzungen am Hals, welche in- folge stumpfer Gewalteinwirkung entstanden seien, frisch und mit dem geltend gemachten Ereigniszeitraum vereinbar (Urk. 1/18 S. 4). Damit kann zum einen ausgeschlossen werden, dass die Verletzungen noch von dem Übergriff ihres Ex- freundes stammten und zum anderen muss daraus geschlossen werden, dass der Druck auf den Hals der Privatklägerin doch mit einiger Intensität ausgeübt wurde. Durch ein blosses Berühren entstehen jedenfalls keine Hautverfärbungen und punktförmige Einblutungen. Vor dem Hintergrund, dass ein im Rahmen einer
- 22 - dynamischen Auseinandersetzung erfolgtes Packen am Hals, verbunden mit einer Druckausübung von nicht unerheblicher Intensität, zumindest in subjektiver Hin- sicht im höchsten Masse beängstigend sein muss, kann es der Privatklägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie einen solchen Vorgang als "Würgen" bezeichnet. In der Umgangssprache jedenfalls existiert keine scharfe Abgrenzung zwischen einem "Packen mit einiger Druckintensität" und einem "Würgen". Damit erscheinen die Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich des ein- geklagten "am Hals Packens" in sich stimmig, durchaus überzeugend und mit dem im IRM-Gutachten festgestellten Verletzungsbild vereinbar. Hinsichtlich der übrigen eingeklagten Verletzungshandlungen (Ohrfeigen, Schlag ins Gesicht mit der Hand) existieren anders als in Bezug auf das "Packen am Hals" keine solche überprüfbare Befunde, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Privat- klägerin durch das Gutachten nicht im gleichen Masse verifiziert werden können. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der mit dem Gut- achten übereinstimmenden Ausführungen der Privatklägerin davon ausgegangen werden muss, dass die Privatklägerin wie in der Anklageschrift umschrieben sei- tens des Beschuldigten am Hals gepackt wurde und hiervon Hautabschürfungen, Hautrötungen und Hautunterblutungen davon trug. Weitere Verletzungshandlun- gen können dem Beschuldigten mangels nachweisbarer Verletzungen dann aber nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, da hier die Ausführungen der Privat- klägerin mit der Vorinstanz in der Tat wenig detailliert ausfielen und gewisse Stei- gerungstendenzen enthielten (Urk. 98 S. 33). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, lässt sich dieses Beweisergebnis auch mit der Würdigung der übrigen Beweismitteln in Einklang bringen. 4.4.8. Was den Geschehensablauf betrifft, erklärte der Beschuldigte zunächst, dass die Privatklägerin das Messer schon an der Langstrasse dabei gehabt habe. Vor dem Hauseingang an der …-Strasse habe sie dann mit dem Messer in der erhobenen rechten Hand gegen seinen Hals geschlagen. Wenn er sie nicht weg- gestossen hätte, dann wäre jetzt fertig mit ihm. Sie habe eine Schneidebewegung und nicht eine Stossbewegung gemacht. Danach habe sie noch mit der Faust ge- gen seine Stirn geschlagen. Er sei dann erneut mit der Hand an ihre Tasche ge- gangen. Dann seien D._____ und E._____ gekommen und hätten ihm gesagt,
- 23 - dass er die Tasche loslassen solle. Er habe sie festgehalten und auf den Boden gestellt. Sie habe dann die Tasche auf den Boden gestellt, den Schlüssel hervor genommen und sei sofort in die Wohnung gegangen. Nach kurzer Zeit sei sie mit dem Messer in der Hand zurückgekehrt (Urk. 1/3 S. 3). Die anlässlich der Hafteinvernahme gestellte Frage, ob die Privatklägerin irgendwann einmal in ein Haus gegangen sei, verneinte er dann aber wieder, um dann sogleich bei der nächsten Frage und auf Vorhalt der Ausführungen der anderen im Tatzeitpunkt Anwesenden zu erklären, dass sie in die Wohnung gegangen sei, das Geld geholt habe und dann wieder zurückgekommen sei (Urk. 1/4 S. 5). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme erwähnte er zunächst mit keinem Wort, dass die Pri- vatklägerin, nachdem sie aus dem Taxi ausgestiegen war, in ihre Wohnung ge- gangen sei (Urk. 1/5 S. 6). Er führte lediglich aus, dass er und hernach auch der andere Taxifahrer ihre Tasche festgehalten hätten, woraufhin die Privatklägerin ihr Messer aus der Jackentasche gezückt habe (Urk. 1/5 S. 6). Nachdem sie ihn damit am Hals verletzt und er sie daraufhin weggestossen habe, sei sie ihm hin- terher gerannt. Sie seien dann so in einem Kreis um einen Baum herum gerannt (Urk. 1/5 S. 7). Dann erklärte er wiederum, das Messer nicht von Anfang an ge- sehen zu haben, sondern erst, als die Privatklägerin es bereits in der Hand ge- habt habe (Urk. 1/5 S. 8). Kurze Zeit später führte er dann aber wieder aus, dass er gesehen habe, wie sie das Messer aus ihrer Jackentasche genommen habe (Urk. 1/5 S. 9). Erst nachdem sie ihn mit dem Messer angegriffen habe, sei sie dann in die Wohnung gegangen und habe das Geld geholt (Urk. 1/5 S. 10). An der Hauptverhandlung dazu befragt, ob die Privatklägerin das Messer bei sich gehabt habe, bevor sie in die Wohnung gegangen war, reagierte er ausweichend und beantwortete die Frage nicht (Prot. I S. 17 f.). 4.4.9. Der Zeuge E._____ will weder ein Messer noch die Halsverletzung des Beschuldigten gesehen haben (Urk. 1/13 S. 3 f., Urk. 1/14 S. 10 f.). Im Übrigen bestätigte er aber die Ausführungen der Privatklägerin. So führte er in freier Er- zählweise aus, dass die Privatklägerin dem Taxifahrer, der sie an ihr Wohnort ge- fahren habe, erklärte, dass sie in die Wohnung gehen müsse, um Geld für die Taxifahrt zu holen. Als sie dann ausgestiegen sei, sei der Beschuldigte auf sie zugegangen, habe sie an den Haaren gepackt und ihr eine Ohrfeige gegeben
- 24 - (Urk. 1/13 S. 1). Auch im weiteren Verlauf der Einvernahme bestätigte er die Aus- führungen der Privatklägerin, wonach es der Beschuldigte gewesen sei, der die Privatklägerin angegriffen habe. Er habe sie am Arm gepackt, sie beschimpft und gesagt, dass sie ihm Geld geben müsse, woraufhin die Privatklägerin ihn beleidigt habe. Er habe sie dann an den Haaren gepackt, so dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Sie habe mit den Händen gefuchtelt und versucht, ihn wegzu- stossen. Er habe die Privatklägerin am Hals gepackt und beim Loslassen den Hals zerkratzt (Urk. 1/13 S. 3). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte er sich drei Monate nach der ersten Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft an vieles nicht mehr erinnern, verwies aber auf die polizeiliche Einvernah- me (Urk. 98 S. 37; Urk. 1/14 S. 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11). Wiederum führte er aus, dass die Privatklägerin den Beschuldigten beleidigt habe, woraufhin dieser nach ihrer Tasche gegriffen habe. Er habe sie gewürgt und gepackt (Urk. 1/14 S. 7). Sie hät- ten sich angeschrien, er habe sie gepackt und sie habe sich gewehrt und ge- schrien (Urk. 1/14 S. 8). Er habe sie gepackt und geschüttelt, auch am Hals (Urk. 1/14 S. 9). Dazu befragt, was er am Hals getan habe, führte der Beschuldig- te aus: "Wie würgen, er packte sie am Hals. Er würgte sie" (Urk. 1/14 S. 9). Auf entsprechenden Hinweis, dass er bei der polizeilichen Einvernahme ein Würgen nicht erwähnt habe, führte er aus: "An das erinnere ich mich. Ich habe dieses Bild vor mir, wo sie vor der Tür steht und er sie am Hals packte" (Urk. 1/14 S. 9 f.). Er- neut auf diese unterschiedliche Wortwahl angesprochen führte er aus: "Nicht rich- tig gewürgt, das meine ich nicht. Einfach am Hals gepackt, er wollte sie nicht um- bringen, nicht dass sie mich falsch verstanden haben" (Urk. 1/14 S. 10). Ob die Privatklägerin jemals in die Wohnung hoch gegangen sei, konnte er nicht sagen und auch an ein Messer vermochte er sich nicht zu erinnern (Urk. 1/14 S. 10 f.). 4.4.10. Der Zeuge D._____ führte aus, dass die Privatklägerin nach Hause habe gehen wollen und ihre Handtasche habe mitnehmen wollen. Der Beschuldigte ha- be dann die Handtasche angefasst und ihr gesagt, dass er die Polizei rufen wer- de. Während dieser Zeit habe er – der Beschuldigte – mit der Polizei telefoniert. Beide hätten sich an der Handtasche festgehalten. Die Privatklägerin sei nervös geworden und habe ein kleines Messer hervorgeholt. Sie habe ihn dann mit dem Messer bedroht und gesagt, er solle die Handtasche loslassen. Sie habe auch
- 25 - versucht, ihn zu schlagen. Weiter führte der Zeuge aus, dass er nur bemerkt ha- be, dass der Beschuldigte habe warten wollen, bis die Polizei kam. Die Privatklä- gerin habe die Handtasche dann ihrem Freund gegeben, wobei der Beschuldigte seine Hand immer noch an der Handtasche gehabt habe. Dann sei die Privat- klägerin Geld holen gegangen und sei mit Fr. 50.– zurückgekommen. Der Freund habe dann die Handtasche losgelassen. Woraufhin wieder der Beschuldigte und die Privatklägerin die Handtasche gehalten hätten. Sie habe ihn weiterhin mit dem Messer bedroht (Urk. 1/15 S. 6 f.). Dass der Beschuldigte von der Privatklägerin weggerannt sei, konnte er zunächst nicht bestätigen (Urk. 1/15 S. 8). Erst am Schluss der Einvernahme erklärte er, dass der Beschuldigte um einen Baum her- umgegangen sei, da er ja versucht habe, sich von der Fuchtelei zu entziehen (Urk. 1/15 S. 12). Ebenso verneinte er, dass der Beschuldigte gegen die Privat- klägerin tätlich geworden sei. Auf Vorhalt der Verletzungen der Privatklägerin er- klärte er wiederum, nicht gesehen zu haben, dass der Beschuldigte sie geschla- gen habe. Er sei sich nicht sicher, aber eventuell habe er sie mit der Hand getrof- fen, als er sich gewehrt habe. Er habe lediglich gesehen, dass der Beschuldigte sich gewehrt, aber sie nicht geschlagen habe. Er habe sich nach hinten gelehnt und ihre Hand von sich weggeschoben. Der Beschuldigte habe ihm gezeigt, dass er geschlagen worden sei. Er habe eine Verletzung an den Lippen gehabt. Ob die Privatklägerin den Beschuldigten mit dem Messer verletzt habe, wisse er nicht (Urk. 1/15 S. 8-10). 4.4.11. Wenn D._____ mehrfach erklärte, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin überhaupt nicht tätlich geworden sei, widerspricht er damit selbst den Ausführungen des Beschuldigten. Es erstaunt deshalb nicht, dass er auf Vor- halt der bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen dann gleichwohl noch angefügt hatte, dass der Beschuldigte sie vielleicht mit der Hand getroffen habe, als sich dieser gewehrt habe. Ebenso fällt auf, dass D._____ anlässlich seiner Einvernahme mit keinem Wort erwähnte, dass er jemals die Handtasche der Pri- vatklägerin gehalten habe. Damit widerspricht er zwar den Aussagen des Be- schuldigten (Urk. 1/3 S. 3 f., Urk. 1/4 S. 4, Urk. 1/5 S. 6, Urk. 1/10 S. 7 f.), nicht aber jenen der Privatklägerin sowie des Zeugen E._____. Aufhorchen lässt so- dann, wenn der Zeuge D._____ gemäss eigenen Angaben zwar gesehen haben
- 26 - will, wie die Privatklägerin ein kleines Messer hervorgeholt und den Beschuldigten damit bedroht habe, hingegen nicht gesehen haben will, wie diese jenen damit verletzt hatte. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge D._____ während der gan- zen Zeit anwesend war, und der Beschuldigte aufgrund der Wunde am Hals auch geblutet hatte (Urk. 1/16 S. 3 f.), spricht dies nicht gerade für die Verlässlichkeit seiner Aussagen. Ebenso kann vor diesem Hintergrund der Auffassung der Ver- teidigung, wonach sich die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen D._____ mehrheitlich deckten (Urk. 137 S. 11), nicht gefolgt werden. 4.4.12. Doch auch die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht zu überzeu- gen. Dass seine Aussagen zumindest teilweise nicht den Tatsachen entsprechen, zeigt sich schon daran, dass er zunächst beteuert hatte, die Privatklägerin nicht berührt zu haben, während er im Verlaufe der Untersuchung dann dennoch ein- gestand, sie mit seinen Händen weggestossen zu haben. Ebenso widersprüchlich erscheint, wenn der Beschuldigte einmal ausführt, gesehen zu haben, wie die Pri- vatklägerin ihr Messer aus der Jackentasche genommen habe, während er ein anderes Mal behauptet, das Messer erst gesehen zu haben, als sie es bereits in der Hand gehabt habe. Sodann macht es schlicht keinen Sinn, wenn er behaup- tet, dass die Privatklägerin ihn bereits bevor diese in ihre Wohnung gegangen sei, mit einem Messer bedroht habe. Wenn er tatsächlich derart Angst vor dem Mes- serangriff der Privatklägerin gehabt hätte, wie er dies immer wieder betonte und er deshalb habe flüchten müssen (Urk. 1/5 S. 7 f.9, Urk. 1/10 S. 7, Prot. I S. 17), ist nicht einzusehen, wieso er – noch vor Eintreffen der alarmierten Polizei – vor der Haustüre der Privatklägerin hätte verweilen sollen, bis sie dann wieder zu- rückkehrte und ihn weiter mit dem Messer bedrohen und angreifen konnte. Es scheint doch eher unwahrscheinlich, dass sich jemand lediglich aufgrund eines angeblich geschuldeten Betrages von nicht einmal Fr. 50.– einer solchen Gefahr aussetzt. Vielmehr muss aus diesem Aussageverhalten geschlossen werden, dass er bewusst behauptete, dass sich die Privatklägerin bereits in der ersten Phase eines Messers behändigt habe, um sich so auf den Standpunkt stellen zu können, dass die Privatklägerin der Aggressor war und er sich lediglich zu wehren versuchte. Eine solche Verteidigungsstrategie zeigte der Beschuldigte auch, als er auf entsprechende Frage, ob er denn Eigenmacht anwenden und fremde
- 27 - Handtaschen bei sich behalten dürfe, um das Fahrgeld zu erhalten, erklärte, dass er die Handtasche nicht von der Privatklägerin, sondern vom anderen Taxifahrer erhalten habe (Urk. 1/10 S. 8). 4.4.13. Gestützt auf dieses Beweisergebnis kann im Ergebnis dem vorinstanz- lichen Schluss gefolgt werden, wonach erstellt sei, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin am Hals gepackt hatte und ihr dadurch Hautabschürfungen, Haut- rötungen und Hautunterblutungen im Halsbereich zufügte. Im Übrigen kann der Anklagesachverhalt betreffend den Vorfall an der ...-Strasse – wiederum mit der Vorinstanz – nicht in strafprozessual genügender Art und Weise nachgewiesen werden (Urk. 98 S. 40). Was den Tatablauf betrifft, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht erstellt, dass der Beschuldigte sich lediglich gegen den Mes- serangriff der Privatklägerin gewehrt hatte. Vielmehr muss aufgrund des Beweis- ergebnisses davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin sich des Mes- sers erst in einer zweiten Phase der tätlichen Auseinandersetzung behändigte. 4.5. Was schliesslich den Vorwurf des Führens eines Fahrzeuges in nicht fahr- fähigem Zustand anbelangt, kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 98 S. 47 ff.). 4.5.1. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass die Übermüdung als Unfall- ursache nicht leicht nachgewiesen werden kann, dies im Gegensatz zu anderen Formen der Fahrunfähigkeit, beispielsweise zufolge Alkoholisierung oder Drogen- einflusses. Da es sich bei der Übermüdung um einen inneren Vorgang handelt, muss im Falle des Bestreitens des Beschuldigten überprüft werden, ob aufgrund äusserlich wahrnehmbarer Umstände auf eine Übermüdung geschlossen werden muss. Dies wären beispielsweise Aussagen eines Beifahrers, wonach der Fahrer gegähnt habe und ihm die Augen zugefallen seien, Hinweise auf ein erhebliches Schlafmanko oder Zeugenaussagen über typische, dem Sekundenschlaf voraus- gehende Fahrmanöver wie Schlingern oder ähnliches. 4.5.2. Nebst den Aussagen des Beschuldigten stehen vorliegend das Gutachten, ein Fahrzeugbericht und der Fahrtenschreiber zur Verfügung. Der Beschuldigte selbst bestreitet konstant, übermüdet gefahren zu sein (Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3
- 28 - S. 4; Urk. 2/4 S. 2, 4; Urk. 2/5 S. 2-4; Prot. I S. 19; Urk. 98 S. 48). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er keine Aussagen zur Sache (Urk. 133 S. 10). Seine Ausführungen zum Tagesablauf lassen nicht auf eine Übermüdung zum Fahrtzeitpunkt schliessen. Insbesondere bleibt es reine Spekulation, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Beschuldigte am Tag zuvor schon viel früher als angegeben seiner Journalistentätigkeit nachgegangen und deshalb in der Nacht nicht ausgeruht gewesen sei (Prot. II S. 18). Auch aus dem Fahrten- schreiber ergeben sich keine Hinweise dafür. Die gemessene Fahrtzeit beträgt gerade einmal rund 4 Stunden (Urk. 2/7). Zwar ist die Schilderung des Beschul- digten, wonach es zu einem Reifenplatzer gekommen sei und er danach das Fahrzeug nach rechts in die Leitplanke gezogen habe (Urk. 98 S. 48), alles an- dere als überzeugend und durch das Gutachten widerlegt (Urk. 2/14 S. 7). Aber auch aus diesem Umstand kann – mit der Vorinstanz (a.a.O.) und auch der Ver- teidigung (Urk. 137 S. 18) – nicht zwingend auf eine Übermüdung als Unfallursa- che geschlossen werden. Andere Ursachen, welche mit dem Gutachten und den übrigen Beweismitteln in Einklang zu bringen wären, sind ohne weiteres denkbar und stellen nicht bloss theoretische mögliche Varianten dar. Mehr dazu später. Das Gutachten äussert sich einzig zur Unfallursache und schliesst einen Reifen- platzer aus. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Wagen sich langsam der Leitplanke genähert habe und es beim Kontakt des Reifens mit der Leitplanke zu einem Platzer gekommen sei. Über die Unfallursachen macht das Gutachten kei- ne Angaben. Der Schluss, welchen die Staatsanwaltschaft zieht, dass dafür einzig ein Sekundenschlaf als Ursache in Frage komme (Urk. 100 S. 3, Urk. 134 S. 3), ist jedoch alles andere als zwingend. Zwar ist ein solches Schadensbild typisch für einen Unfall zufolge Sekundenschlafs. Es entsteht aber auch bei anderen Formen der länger andauernden Unaufmerksamkeit am Steuer, bei welchen sich das Fahrzeug langsam und unbemerkt der Fahrbahnmitte nähert. So etwa, wenn ein Fahrzeuglenker an einem Mobiltelefon Mitteilungen verfasst oder auf dem Fahrzeugboden nach heruntergefallenen Gegenständen sucht und was der Ab- lenkungen noch mehr sind. Diese Art von Unfallursachen sind ebenfalls nicht sel- ten und kommen deshalb auch im vorliegenden Fall ohne weiteres in Frage. Sie sind durch die Aussagen des Beschuldigten auch nicht ausgeschlossen. Es ist
- 29 - zwar so, dass der Beschuldigte den Unfall selbst verschuldet hat. Aufgrund seiner Aussagen und der übrigen Beweismittel lässt sich allerdings nicht sagen, auf wel- che Art und Weise und schon gar nicht, ob so, wie in der Anklage umschrieben. Der Anklagesachverhalt lässt sich somit auch in diesem Punkt nicht erstellen.
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Tätlichkeiten/einfache Körperverletzung 5.1.1. Die rechtliche Würdigung, wie sie die Vorinstanz hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnitts der Anklageschrift vorgenommen hat (Urk. 98 S. 40 f.), ist zutreffend und gibt diesbezüglich zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Durch sein Vorgehen hat der Beschuldigte ohne weiteres den Tatbestand der Tätlich- keiten im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt, ohne aber die Grenze zur einfachen Körperverletzung überschritten zu haben. 5.1.2. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 77 S. 26 f., Urk. 137 S. 7 ff.), kann sich der Beschuldigte auch nicht auf Notwehr berufen. Die Behauptung, wonach die Tätlichkeit des Beschuldigten lediglich eine Abwehrreaktion auf den Messerangriff der Privatklägerin dargestellt habe, widerspricht dem beweismässig erstellten Sachverhalt. Zunächst steht fest, dass der Beschuldigte der Privat- klägerin an ihren Wohnort gefolgt ist. Ebenso erwiesen ist, dass es der Beschul- digte war, der sofort auf die Privatklägerin zuging und sie tätlich angegriffen hatte, noch bevor diese sich in der Wohnung eines Messers behändigen konnte (vgl. vorstehende Erw. 4.4.13). In dem Zeitpunkt, als er die Privatklägerin in der ersten Phase kurz nach dem Verlassen des Taxis am Hals gepackt hatte, konnte er sich des späteren Messerangriffs noch gar nicht bewusst sein. Wer aber als erster eine neue Kampfhandlung begeht, kann sich gemäss der bereits seitens der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung nicht auf Notwehr berufen (BGE 104 IV 53 E. 2b). 5.1.3. Es bleibt damit beim vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB.
- 30 - 5.2. Nötigung 5.2.1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand der Nötigung zutreffend dargestellt (Urk. 98 S. 43 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte sowohl den ob- jektiven als auch subjektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt habe, indem er der Privatklägerin die Handtasche weggenommen habe, damit jene ihm den Preis für die von ihr nicht bezahlte Taxifahrt erstatte bzw. um zu verhindern, dass sie flüch- te. Mangels positiv begründeter Rechtswidrigkeit sprach sie den Beschuldigten indessen frei (Urk. 98 S. 44). 5.2.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, der Privatklägerin ihre Handtasche aus den Händen gerissen und ihr diese nicht mehr zurückgegeben zu haben, wodurch die Privatklägerin, wie vom Beschuldigten be- absichtigt, genötigt worden sei, sich nicht mehr frei bewegen zu können und die Tasche gegen ihren Willen beim Beschuldigten zu belassen und ohne die Hand- tasche in ihre Wohnung zu gehen (Urk. 46 S. 3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz scheitert eine Verurteilung bereits daran, dass das in der Anklage um- schriebene, abgenötigte Verhalten die nötige Intensität einer Beschränkung der Handlungsfreiheit des Opfers nicht erreicht. Wer gezwungen wird, ohne seine Handtasche in die Wohnung zu gehen – so die Anklageschrift –, erleidet keine strafrechtlich geschützte Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit. Wollte man das im Anklagesachverhalt umschriebene Verhalten des Beschuldigten als Nöti- gung erachten, müsste letztlich jedes Vermögensdelikt gleichzeitig auch als Nöti- gung qualifiziert werden, was offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen kann. 5.2.4. Im Ergebnis bleibt es damit beim vorinstanzlichen Freispruch hinsichtlich der Nötigung.
6. Strafe 6.1. Bei den verbleibenden Strassenverkehrsdelikten sowie dem Tatbestand der Tätlichkeiten handelt es sich um Übertretungen, welche mit Busse bestraft
- 31 - werden (Art. 90 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Untergrenze ist nicht explizit bestimmt, ein geringerer Betrag als Fr. 1.– wäre jedoch nicht ernsthaft (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 106 N 1). An dieser Obergrenze ändert der Umstand der Mehrfachdelinquenz nichts, weil das Gericht an das Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 104 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). Anzufügen ist, dass auch bei Bussen das Asperationsprinzip gilt, dies etwa im Gegensatz zu den Ordnungs- bussen. 6.2. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst der Richter die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser eine Strafe erleidet, welche seinem Verschulden angemessen ist. 6.3. Betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zu- nächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 98 S. 50 f. mit Verweis auf Prot. I S. 13 f.). Ergänzend zu berücksichtigen sind das vom Be- schuldigten eingereichte "Datenerfassungsblatt" samt Beilagen (Urk. 113/1-13) sowie seine Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 133 S. 6). Ge- mäss eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte als selbständig Erwerbender ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'500.– bis Fr. 4'500.– (Urk. 133 S. 6, Prot. I S. 133). Gemäss "Datenerfassungsblatt" erzielt er zeitweise auch ein mo- natliches Nettoeinkommen von bis zu Fr. 5'500.–. Anlässlich der Berufungs- verhandlung betonte er, Schulden zu haben, ohne diese allerdings zu beziffern oder eine entsprechende Abzahlung geltend zu machen. Gemäss Datener- fassungsblatt belaufen sie sich auf ca. Fr. 75'000.–. Überdies erwähnte er, neben der Mietwohnung mit seiner Freundin noch über ein zusätzliches Zimmer/Büro mit einem Mietzins von Fr. 400.– zu verfügen. Für die übrigen Wohnkosten komme zurzeit seine Freundin auf. Schliesslich unterstütze er seine drei volljährigen Kinder (Jahrgang 1988, 1989, 1990), die in den Emiraten studierten mit Fr. 1'000.– oder Fr. 2'000.– pro Monat (Prot. II S. 6 f.). 6.4. Hinsichtlich der Tätlichkeit ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu be- rücksichtigen, dass es sich beim Hals um einen besonders sensiblen Körper-
- 32 - bereich handelt, weshalb sich Einwirkungen auf denselben im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung immer als heikel erweisen. Auch wenn die am Hals der Privatklägerin entstandenen Verletzungen nur vorübergehender Natur waren, resultierte durch das Packen doch mehr als nur eine Rötung, hatte die Pri- vatklägerin doch auch Hautabschürfungen und Hautunterblutungen zu vergegen- wärtigen. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei der Tätlichkeit seitens des Taxichauffeurs gegenüber seinem Fahrgast keineswegs um eine Bagatelle, auch wenn die Grenze zur einfachen Körperverletzung nicht erreicht wurde. Betreffend die subjektive Tatschwere ist zugunsten des Beschuldigten zu berück- sichtigen, dass von einem eher spontanen Tatentschluss auszugehen ist. Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt indessen von einem nicht unerheblichen Ag- gressionspotential. Immerhin folgte der Beschuldigte als Taxichauffeur seinem früheren Fahrgast bis an dessen Wohnort und passte ihn dort ab. Offen bleiben muss, was sich in jener Tatnacht zuvor an der Langstrasse ereignet hatte. Fest steht aber, dass der Beschuldigte ohne Rücksicht auf das Befinden der Privat- klägerin nicht davor zurückschreckte, die Privatklägerin tätlich anzugreifen, an- geblich, um den von ihr mutmasslich geschuldeten Fahrpreis von nicht einmal Fr. 50.– erhältlich zu machen. Die damit gegenüber der körperlichen Unversehrt- heit der Privatklägerin ausgedrückte Gleichgültigkeit erstaunt umso mehr, als er im Zeitpunkt der Auseinandersetzung nunmehr die Wohnadresse der Privatkläge- rin kannte und seine (behauptete) Forderung auch auf anderem – legalen – Wege hätte geltend machen können. Umgekehrt kann zugunsten des Beschuldigten festgehalten werden, dass der tätlichen Auseinandersetzung ein verbaler Streit vorausgegangen war. Vor diesem Hintergrund hat auch die Privatklägerin ihren Teil zur Eskalation beigetragen. Dass sich die Privatklägerin in einem aufgebrach- ten Gemütszustand befunden hatte, zeigt sich daran, dass sie nach der ersten Phase der tätlichen Auseinandersetzung nicht davor zurückschreckte, das in der Zwischenzeit ergriffene Messer gegen den Beschuldigten einzusetzen. Gesamthaft gesehen wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten – im Vergleich zu allen denkbaren Formen der Tätlichkeiten – als nicht mehr leicht. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldig-
- 33 - ten erscheint als Einsatzstrafe für die seitens des Beschuldigten begangene Tät- lichkeit eine Busse von Fr. 2'000.– als angemessen. 6.5. Wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. 6.5.1. Hinsichtlich der Verletzung der Verkehrsregeln gilt es bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass sich der Unfall auf einer Autobahn ereigne- te, wo das Potential an Folgeunfällen und deren Folgen wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges weit grösser ist, als innerorts. Dies gilt auch für den Unfallzeit- punkt in der Nacht: Die Erkennbarkeit für die übrigen Verkehrsteilnehmer ist we- sentlich eingeschränkt, was das Unfallpotential erhöht. Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht, dass sich der Unfall auf einer richtungsgetrennten Autobahn ereigne- te, womit zumindest die in diesen Fällen sehr hohe Gefahr von Frontalkollisionen praktisch gebannt ist, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Das Fahrzeug wurde rechtzeitig durch die Leitplanke gestoppt, was auf einer Autostrasse kaum der Fall gewesen wäre. Dass der Beschuldigte, wie ihm die Vorinstanz anlastet (Urk. 98 S. 50), nicht so- fort die Polizei anvisierte und stattdessen längere Zeit im Auto verharrte, hat kei- nen wesentlichen Einfluss auf die vorliegende Strafzumessung. Es ergeben sich wohl einige Hinweise aus den Akten, dass der Beschuldigte die Unfallstelle nicht gehörig gesichert hat. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, da ihm in der An- klage kein entsprechender Vorwurf gemacht und auch keine Bestrafung wegen Verletzung von Art. 51 Abs. 1 SVG beantragt wird. Auch nicht zu seinen Un- gunsten zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass er die Polizei nicht benachrichtigte. Dieser Umstand führte zur Bestrafung wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall und ist damit Merkmal eines anderen gesetzlichen Tatbestands und darf somit nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens eines anderen Deliktes berücksichtigt werden. Dies wäre ein Verstoss gegen das Doppelverwertungs- verbot.
- 34 - 6.5.2. Was sodann die Tatschwere des Unterlassens der Meldepflicht anbelangt, gilt es zu bemerken, dass die Leitplanke, mit welcher der Beschuldigte kollidierte, nach dem Unfall gemäss Polizeirapport über mehrere Meter zerkratzt war und ein Schaden von ca. Fr. 500.– entstanden sei (Urk. 2/1). Damit bewegt sich die Schadenssumme in einem vergleichsweise noch tiefen Bereich, weshalb dies- bezüglich von einem sehr leichten Verschulden auszugehen ist. 6.5.3. Zur subjektiven Tatschwere kann nicht viel ausgeführt werden, da den An- gaben des Beschuldigten zur Unfallursache nicht zu folgen ist und die wahren Gründe somit im Dunkeln bleiben. Ohne sich in Spekulationen zu verlieren kann mit der Vorinstanz (Urk. 98 S. 50) aber immerhin festgehalten werden, dass die unterlassene Meldung bei der Polizei nicht deshalb nicht erfolgte, weil er sich um den Ersatz des ohnehin kleinen Schadens drücken wollte, sondern weil er Angst hatte, die Unfallstelle zu verlassen (Urk 2/4 S. 3). 6.6. Gesamthaft betrachtet wiegt das Verschulden hinsichtlich der Strassenver- kehrsdelikte (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, Unterlassen der Meldepflicht bei Unfall mit Sachschaden) leicht (Urk. 98 S. 50). Aufgrund der Tatmehrheit rechtfer- tigt es sich trotz des zwar leichten Verschuldens die für die Tätlichkeit festgesetz- te Einsatzstrafe von Fr. 2'000.– deutlich zu erhöhen. 6.7. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann abgesehen von den bereits dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal sich diese gemäss An- gaben des Beschuldigten seither nicht verändert haben (Urk. 98 S. 51, Urk. 133 S. 2 ff.). Aufgrund der Löschung der einen Vorstrafe aufgrund des Zeitverlaufs ist anders als noch vor Vorinstanz nur noch eine Vorstrafe straferhöhend zu be- rücksichtigen (Urk. 104). Strafmindernd ist dem Beschuldigten sein Geständnis hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte zugute zu halten. Da sich diese beiden Strafzumessungsgründe in etwa die Waage halten, bleibt es schlussendlich bei einer Busse von insgesamt Fr. 3'500.–. 6.8. Der Beschuldigte verbrachte 36 Tage in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 1/36/1 und 1/36/16). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Unter-
- 35 - suchungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Anzurechnen ist sie sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Stra- fen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrun- de. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschä- digung (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2014 vom 23.04.2015, E. 3.3; Schmid, Handbuch StPO, 2. Auflage 2013, N 1827). Die Anrechnung von Haft an eine Busse ist zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2015 vom 29.10.2015, E. 1.3.5; BGE 135 IV 126 E. 1.3.9; vgl. auch Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO und Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1330). Die vom Beschuldigten erstandene Haft von 36 Tagen ist damit zu einem praxisgemässen Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag an die Busse anzurechnen. Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass die Busse bereits vollumfänglich als durch Haft geleistet gilt.
7. Zivilansprüche 7.1. Die Privatklägerin lässt – in der Annahme eines Schuldspruchs wegen ver- suchter sexueller Nötigung sowie einfacher Körperverletzung – auch berufungs- weise eine Genugtuung von Fr. 3'000.– beantragen (Urk. 135 S. 2, 28; Prot. II S. 9 f.). Die Verteidigung hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zivil- forderung zufolge Freispruch auf den Zivilweg zu verweisen oder eventualiter ab- zuweisen sei (Urk. 137 S. 2, 22; Prot. II S. 8). Für den Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs betreffend Tätlichkeiten hält die Verteidigung da- für, dass die Beeinträchtigung der körperlichen Identität nicht die erforderliche Schwere für eine Genugtuung erreiche, weshalb die Zivilforderung abzuweisen sei (Urk. 137 S. 23). 7.2. Da es hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten sexuellen Nötigung – wie bereits vor Vorinstanz – zu einem Freispruch kam, besteht diesbezüglich keine Anspruchsgrundlage für die Leistung einer Genugtuung, was die Abweisung die- ses Anspruchs zur Folge hat. Damit stellt sich lediglich in Bezug auf die seitens der Privatklägerin erlittene Tätlichkeit die Frage einer Genugtuung.
- 36 - 7.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung zutreffend umrissen (Urk. 98 S. 52 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter sah die Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Februar 2014 als der Schwere der erlittenen Ver- letzungen und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag wurde die Genugtuungsforderung betreffend die Tätlichkeit abgewiesen. 7.4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, müssen besondere Umstände gegeben sein, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtferti- gen. Solche liegen nicht bereits bei jeder geringfügigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens vor. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der erlittene körperliche oder seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 6. Auflage 2012, S. 113). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. War der (psychi- sche oder seelische) Schmerz von kurzer Dauer, so muss er heftig gewesen sein, war er nicht heftig, so muss er von längerer Dauer gewesen sein (BK OR-Brehm,
4. Auflage 2013, Art. 47 N 14a, 28 f.). Bei Körperverletzungen ist dem Geschädig- ten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung alternativ bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Kranken- hausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken und lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (BSK OR I- Kessler, 6. Auflage 2015, Art. 47 N 13). Solche oder ähnliche Umstände konnten seitens der Privatklägerin nicht dargelegt werden. Ohne den körperlichen Über- griff seitens des Beschuldigten zu bagatellisieren, fehlt es damit an der erforderli- chen Schwere für die Zusprechung einer Genugtuung. Damit ist das Genugtu- ungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Erstinstanzliche Kostenregelung 8.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). So kann sie die Kostenregelung der Vorinstanz mit der ihrigen in Über-
- 37 - einstimmung bringen, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je nach Mass- gabe von Obsiegen bzw. Unterliegen bewusst eine unterschiedliche Kosten- regelung vornehmen oder die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen von Art. 428 Abs. 2 StPO dem Rechtsmitteleinleger trotz seinem Obsiegen ganz oder teilweise überbinden. Bei diesem Entscheid steht der Rechtsmittelinstanz ein wei- tes Ermessen zu (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 24). 8.1.2. Das Urteil der Vorinstanz ist weitgehend zu bestätigen, mit Ausnahme des Entscheids betreffend die Zivilforderungen der Privatklägerin sowie der Entschä- digungsfolgen. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenauflage (Urk. 98 S. 53 f.). Entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin, zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.1.3. Mit Urteil vom 9. Juni 2015 wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung auf Fr. 4'196.97 festgesetzt (Urk. 98 S. 54). Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 wurde diese Summe auf den Betrag von Fr. 11'744.– berichtigt (Urk. 99 S. 4). Die Verteidigerin macht geltend, dass auch dieser Betrag falsch errechnet worden sei, da die zusätzlichen Aufwendungen im Umfang von Fr. 3'787.34 nicht berücksich- tigt worden seien (Urk. 111 S. 5, Urk. 137 S. 24 f.). In der Tat fand die Honorar- note vom 15. Mai 2015 (Urk. 69) keinen Eingang in die Kostenfestsetzung, was nachzuholen ist. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind mithin auf Fr. 15'531.34 festzusetzen, wovon die Beträge von Fr. 4'196.97 und Fr. 7'547.00 schon je an die amtliche Verteidigung ausbezahlt worden sind (Urk. 1/35/10, Urk. 96). Es sei an dieser Stelle der Hinweis gemacht, dass solche Umtriebe durch Einreichung einer übersichtlichen Gesamtaufstellung vermieden werden könnten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sind im Umfang eines Drittels einstweilen und im übrigen Umfang de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten im Umfang eines Drittels vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 38 - 8.1.4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens sind in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufgrund der Freisprüche mit Bezug auf mehrere Anklagevorwürfe so- wie mangels günstiger Verhältnisse des Beschuldigten ist auf eine Nachforderung beim Beschuldigten zu verzichten (Art. 426 Abs. 1, 2 und 4 StPO). Ebenso zu verzichten ist auf einen Rückforderungsvorbehalt zulasten der Privatklägerin (vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG, Urteil BGer 6B_1000/2014 vom 23.6.2015 = Pra 104 [2015] Nr. 98). 8.2. Erstinstanzliche Entschädigungsregelung 8.2.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist dem Beschuldigten für die Zeit nach der Haftentlassung bis zur Anklageerhebung ausgangsgemäss eine reduzierte Prozessentschädigung für seine erbetene Verteidigung zuzusprechen (Urk. 98 S. 54 f.). Ausgehend von den ausgewiesenen Aufwendungen gemäss Honorarnote vom 11. September 2014 (Urk. 137 S. 24 mit Verweis auf Urk. 79/1) ist die auf zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 3'100.– festzu- setzen. 8.2.2. Soweit die erlittene Untersuchungshaft nicht an die Busse angerechnet werden kann, lässt der Beschuldigte eine angemessene Entschädigung bean- tragen (Urk. 137 S. 2, 24). Nach Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft an die Busse von Fr. 3'500.– verbleibt ein Tag Untersuchungshaft, der dem Beschuldigten zu ent- schädigen ist (Art. 431 Abs. 2 StPO). Es sind keine besonderen Gründe ersicht- lich, welche Anlass böten, von der bei durchschnittlichen Verhältnissen üblichen Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag abzuweichen. Dem Beschuldigten ist somit für die unrechtmässig erlittene Haft eine Entschädigung von Fr. 200.– aus der Ge- richtskasse zuzusprechen. Zudem verlangt der Beschuldigte eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen. Währenddem er im erstinstanzlichen Verfahren eine solche über
- 39 - Fr. 5'500.– verlangte (Urk. 77 S. 40), verlangt er berufungsweise lediglich noch eine "angemessene" Entschädigung (Urk. 111 S. 6, Urk. 137 S. 24). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, sind Lohn- und Erwerbsein- bussen, die wegen Freiheitsentzuges erlitten werden, grundsätzlich zu ersetzen (Urk. 98 S. 55, Art. 429 Abs. 1 lit. b. StPO). Für die Berechnung der wirt- schaftlichen Einbussen sind die zivilrechtlichen Regeln anzuwenden (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 25). Wird die Bezahlung eines Geld- betrages verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Zudem muss ein Begehren die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Be- weismittel enthalten, mithin substantiiert sein (Art. 221 Abs. 1 lit. c, d, e ZPO). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, stehen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und damit auch das durchschnittliche Monatseinkommen aufgrund der gemachten Erhebungen fest (Urk. 137 S. 24). Es kann auf die Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen werden (oben Ziff. 6.3). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für einen Tag Erwerbsausfall Fr. 160.– aus der Gerichtskasse auszurichten. 8.3. Kosten des Berufungsverfahrens 8.3.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Haben sich private Parteien durch Anträge am Rechtsmittelverfahren beteiligt, so haben sie die Ver- fahrenskosten ebenfalls anteilsmässig zu tragen (BSK STPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 7). Diese Grundsätze gelten auch für die Kostentragungspflicht der An- schlussberufung und zwar auch dann, wenn sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abgewiesen werden. Dass in einem solchen Fall der An- schlussberufungskläger keine Verfahrenskosten tragen soll, weil er sich im All- gemeinen lediglich aufgrund der Berufung entschlossen hat, selbst auch ein Rechtsmittel zu ergreifen, verträgt sich mit dem bezweckten Obsiegens- /Unterliegensprinzip nicht (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 12). Eine Partei, welche kein Rechtsmittel eingelegt hat und keine Anträge stellt, kann we- der obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BSK StPO II-Domeisen, Art. 428 N 6).
- 40 - 8.3.2. Für die Gewichtung der einzelnen Anfechtungspunkte fällt in Betracht:
- Angefochten wurde vom Beschuldigten der Schuldpunkt in Bezug auf einen von drei angeklagten Sachverhalten, von der Privatklägerin der Freispruch in Bezug auf drei Sachverhalte, ebenso von der Staatsanwaltschaft.
- Zudem beantragt der Beschuldigte die Herabsetzung des Strafmasses.
- Weiter beantragt der Beschuldigte für die anwaltliche Vertretung eine den eingereichten Honorarnoten entsprechende Entschädigung, eine Genugtu- ung und Entschädigung für die Überhaft.
- Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 3000.–. Im Hinblick auf die Verteilung der Kosten im Berufungsverfahren steht vorliegend in Bezug auf Schwere und Verfahrensaufwand der Schuldpunkt im Vordergrund. 8.3.3. Kostenregelung im konkreten Fall In Bezug auf den Schuldpunkt unterliegen sämtliche Parteien mit ihren Anträgen vollumfänglich. Im Bezug auf die Sanktion unterliegt sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft. Die Privatklägerin darf sich zur Sanktion nicht äus- sern, unterliegt aber hinsichtlich ihrer Zivilforderungen. Mit seinen Anträgen auf Genugtuung sowie Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen obsiegt der Be- schuldigte zumindest teilweise. In Gewichtung dieser Ausgangslage sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie derjenigen der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu einem Achtel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen und die Kosten der un- entgeltlichen Vertretung der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse zu neh- men. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungs-
- 41 - pflicht des Beschuldigten im Umfang eines Achtels vorbehalten (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig
- […]
- der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG,
- des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2.-10. […]
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist zudem schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
- der versuchten sexuellen Nötigung
- der Nötigung
- sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 3'500.–.
- 42 -
4. Von den 36 Tagen Untersuchungshaft werden deren 35 zu einem Umwand- lungssatz von Fr. 100.– pro Tag an die Busse angerechnet. Die Busse gilt damit als durch 35 Tage Untersuchungshaft geleistet.
5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
6. Dem Beschuldigten werden für einen Tag Erwerbsausfall Fr. 160.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für die unrechtmässig erlittene Haft wird dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 200.– ausgerichtet.
7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv lautet neu wie folgt: Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 54.80 Kosten amtliche Zustellung Fr. 3'067.10 Auslagen Untersuchung Fr. 4'196.97 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) Fr. 7'547.03 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) Fr. 3'787.34 amtliche Verteidigung (Honorarnote vom 15. Mai 2015) 9'115.20 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Fr. (bereits ausbezahlt) Allfällige weitere Au slagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin, werden zu einem Drittel dem Beschuldig- ten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang eines Drittels vorbehalten.
- 43 -
9. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungsverfahren und das erst- instanzliche Gerichtsverfahren eine auf zwei Drittel reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 3'100.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'200.– amtliche Verteidigung Fr. 8'600.– unentgeltliche Verbeiständung
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden zu einem Achtel dem Beschuldigten auferlegt und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Achtel einstweilen und zu sieben Achteln definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Achtel vorbehalten.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, A._____ (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, A._____
- 44 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich (PIN-Nr. …) − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 1/39/2 mit dem Vermerk Übertretungsurteil − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 45 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut lic. iur. S. Bussmann