Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
28. Mai 2015 wurde der Beschuldigte A._____ der Nötigung und des Hausfrie- densbruchs schuldig gesprochen und mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wo- bei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie der Tätlichkeiten wurde er freigesprochen (Urk. 54 S. 50). Ge- gen diesen Entscheid meldeten der Beschuldigte durch seine Verteidigung, die
- 6 - Anklagebehörde sowie die Privatklägerin persönlich mit Eingaben vom 29. Mai,
E. 1.1 Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 8).
E. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.
E. 1.3 Der Beschuldigte wird praktisch vollumfänglich im Sinne der Anklage schuldig gesprochen (Art. 426 StPO) und unterliegt im Berufungsverfahren in gleichem Masse, wobei die Anklagebehörde obsiegt (Art. 428 StPO). Ausgangs- gemäss sind daher dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kos- ten der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Berufungsverfahren; Urk. 45 und
48) vollumfänglich aufzuerlegen. Das marginale Unterliegen der Privatklägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Beru- fungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Entschädigung
E. 2 Gefährdung des Lebens
E. 2.1 Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2016 die Honorarnote für sei- nen Aufwand im Berufungsverfahren ein (Urk 86). Die geltend gemachten Auf- wendungen von Fr. 6'593.10 sind ausgewiesen, weshalb der Verteidiger Rechts- anwalt lic. iur. X._____ entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
E. 2.2 Auch der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 87). Die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 6'044.–, insbesondere der geschätzte Aufwand für die Be- rufungsverhandlung (inkl. Weg und Wartezeit) von 8.25 Stunden, erscheinen un- ter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer des Berufungsverfahrens von knapp
- 28 - drei Stunden als zu hoch (vgl. Prot. II. S. 4 ff.). Die Honorarnote ist entsprechend um 3.25 Stunden zu kürzen und der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'331.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und
E. 2.3 Der Verteidiger des Beschuldigten bezeichnet diese Forderungen als über- rissen. Bei der Bemessung der Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte durch die Privatklägerin provoziert worden sei. Ferner werde bestritten, dass der Hörsturz sowie die schwere Ohrinfektion kausale Folgen der Auseinan-
- 25 - dersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin seien. Auch sei die von der Privatklägerin behauptete Traumatisierung oder psychotherapeutische Behandlung nicht belegt, obwohl diese nun anwaltlich vertreten sei (Urk. 85 S. 7 f., Prot. II S. 10).
E. 2.4 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verlet- zung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatz- unabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Geldleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegen- gewicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Da eine Genugtu- ungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzusprechen ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, wobei ihm ein grosses Ermessen zukommt. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft (BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 49 N 11; Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, Ziff. I/59; BGE 132 II 117 E. 2.2.2.).
E. 2.5 Eine Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein, weshalb es nicht ausreicht, wenn jemand schockiert ist oder Unannehmlichkeiten empfindet. Erforderlich sind vielmehr durch die Persönlichkeitsverletzung verursachte physi- sche oder psychische Leiden, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (BSK OR I- Heierli/Schnyder, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 49 N 11 m.w.H.). Eine Genugtuung in- folge Hausfriedensbruch fällt ausser Betracht, da die Situation für die Privatkläge- rin zwar zweifelsohne unangenehm war, jedoch weder objektiv noch – ausgehend von einer durchschnittlich empfindlichen Person – subjektiv geeignet, ihre Persön- lichkeit hinreichend schwer zu verletzten.
- 26 -
E. 2.6 Demgegenüber führten das Würgen sowie die anschliessende Nötigung
– wie dies bereits die Vorinstanz dem Grundsatze nach feststellte (vgl. Urk. 54 S. 49) – ohne Weiteres zu einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin, deren Schwere eine Genugtuung rechtfertigt. Die Gewaltanwen- dung des Beschuldigten führte zu – wenn auch nicht erheblichen – Verletzungen der Privatklägerin. Diese hatte in der Folge einen blauen Flecken am Kinn und während mehrerer Tagen Schmerzen beim Kauen. Insbesondere während des Würgevorgangs, aber auch während der nachfolgenden Drohung, musste die Pri- vatklägerin nebst den Schmerzen Todesangst erleiden. Es ist notorisch, dass eine solche Beeinträchtigung zwingend zu seelischer Unbill führt. Hingegen ist mit der Verteidigung nicht belegt, dass der Hörsturz und die schwere Ohrinfektion auf diesen Vorfall zurückzuführen sind. Ferner ergibt sich zwar aus dem Arztzeugnis vom 15. März 2016, dass die Privatklägerin in psychotherapeutischer Behandlung ist (Urk. 81), jedoch nicht aus welchem Grund oder seit wann. Entsprechend ist nicht belegt, dass diese Behandlung auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten zurückzuführen ist .
E. 2.7 Eine Genugtuung kann nur für Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen werden, die kausal zur vorgeworfenen Tat sind. Vor diesem Hintergrund und an- gesichts des Umstands, dass dem Gericht bei der Festsetzung von Genug- tuungen ein grosses Ermessen zukommt, sowie unter Berücksichtigung der in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich SB140165 vom 9. Oktober 2014, SB140009 vom 13. Mai 2014. SB110628 vom 29. März 2012; SB; Hütte/Landolt, Genugtu- ungsrecht, Zürich 2013, Fälle Nr. 82, Nr. 298, Nr. 326 und Nr. 738) erscheint eine Genugtuung von Fr. 3'000.– als angemessen. Die von der Privatklägerin geforder- te Summe von insgesamt Fr. 13'000.– (vgl. Urk. 84 S. 1) muss demgegenüber, auch im Vergleich mit anderen ähnlich gelagerten Fällen, mit der Verteidigung als klar übersetzt bezeichnet werden.
E. 2.7.1 Dass sich die Privatklägerin als Folge des Würgens durch den Beschuldig- ten tatsächlich in einer konkreten Lebensgefahr befand, ergibt sich in der Tat aus den diesbezüglichen Schlussfolgerungen im Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 5/3 S. 5), welches sich auf die über- zeugenden Schilderungen der Privatklägerin stützt (Zusammenfassung in Urk. 5/3 S. 2). Auch wenn sich dieses Gutachten – wie von der Verteidigung kritisiert
- 11 - (Urk. 85 S. 4) – lediglich auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, ist dieses schlüssig und überzeugend, wenn man der Privatklägerin glaubt. Entgegen der Verteidigung beruht das Gutachten auch nicht auf einer falschen Annahme betref- fend die Dauer des Würgens (Urk. 85 S. 8). Diese ist nämlich für die Schlussfol- gerung, es habe eine konkrete Lebensgefahr bestanden, irrelevant. Vielmehr ge- langt das Gutachten aufgrund der von der Privatklägerin geschilderten Sympto- men (Luftnot, Urinabgang) zu diesem Befund (Urk. 5/3 S. 5), weshalb unerheblich ist, ob der Würgevorgang wie von der Verteidigung vorgebracht nur wenige Se- kunden dauerte.
E. 2.7.2 Mithin ist die Feststellung der Vorinstanz, der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB sei erfüllt, nicht zu beanstanden (Urk. 54 S. 30 f.).
E. 2.8 Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. März 2014 zu bezahlen.
- 27 - VII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
E. 2.8.1 Wenn die Appellanten im Berufungsverfahren ausführen, der Beschuldigte habe gewusst, dass er die Privatklägerin durch heftiges Würgen in Lebensgefahr bringt, hat dies bereits die Vorinstanz festgestellt (Urk. 54 S. 32). Die Vorinstanz hat hingegen erwogen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht mit direk- tem Vorsatz (heftig) gewürgt und daher auch nicht gewollt, dass die Privatklägerin in unmittelbare Lebensgefahr gebracht werde (Urk. 54 S. 33).
E. 2.8.2 Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vor- satz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Er braucht nicht das direkt vom Täter angestrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist. Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefähr- deten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom
20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weiteren Verweisen).
- 12 -
E. 2.8.3 Die Privatklägerin hat in drei Einvernahmen zusammengefasst geschildert, der Beschuldigte habe mit der rechten Hand ihren Hals umfasst und zugedrückt, wobei er mit der linken Faust mehrmals gegen ihr Gesicht geschlagen habe (Urk. 3/1). Der Beschuldigte habe ihr den Hals stark zugedrückt und gewürgt (act. 3/2 S. 4). Er habe ihren Hals mit der Hand zugedrückt, es habe die rechte Hand sein müssen, weil er mit der linken ihre Haare gehalten habe. Er habe sehr, sehr fest zugedrückt, denn sie hätte beinahe das Bewusstsein verloren. Der Be- schuldigte sei dazu gekommen und habe sie ganz fest gepackt und geschlagen. Es sei alles zusammen geschehen, die Schläge, das Haare reissen. Auf Nachfra- ge bestätigte sie auch das Würgen. Zuerst habe der Beschuldigte sie geschlagen, dann gewürgt. Sie könne aber nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, mit welcher Hand er sie am Hals gepackt habe. Sie könne die genaue Abfolge nicht mehr sa- gen. Es sei Schlagen, Würgen, Schlagen gewesen (Prot. I S. 35 f.).
E. 2.8.4 Stellt man – wie die Vorinstanz dies getan hat – auf diese Schilderungen der Privatklägerin ab, ist mit der Staatsanwaltschaft der Schluss, der Beschuldigte habe "nicht mit direktem Vorsatz gewürgt", ausgeschlossen. Die Privatklägerin hat ganz konkret geschildert, der Beschuldigte sei auf sie zugekommen, habe sie in eine Ecke gedrängt, sie mit der einen Hand an den Haaren gehalten und mit der anderen Hand erst geschlagen und dann am Hals gepackt und stark zugedrückt, sie also heftig gewürgt. Wie erwogen wusste der Beschuldigte, dass starkes Wür- gen zu einer unmittelbaren Lebensgefahr führen kann. Dies hat er letztlich auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Urk. 82 S. 9). Da er die Privat- klägerin entgegen der Vorinstanz willentlich stark gewürgt hat, hat er – wiederum entgegen der Vorinstanz – die Herbeiführung einer konkreten Lebensgefahr der Privatklägerin auch gewollt, selbst wenn dies nicht sein unmittelbar angestrebtes Ziel war und er mit der Verteidigung die sehr aufgebrachte Privatklägerin lediglich beruhigen wollte (Urk. 85 S. 5). Dies schliesst nämlich nicht aus, dass der Be- schuldigte bei der Verfolgung dieses Ziels den Eintritt einer unmittelbaren Le- bensgefahr als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des von ihm ver- folgten Zwecks – nämlich der Ruhigstellung der Privatklägerin – in seinen Ent- schluss, diese zu würgen, miteinbezogen hat.
- 13 -
E. 2.8.5 Daran ändert schliesslich auch die Erwägung der Vorinstanz nichts, der Beschuldigte habe die Privatklägerin schon darum nicht gewollt gewürgt und in Lebensgefahr gebracht, weil er betreffend Wohnung und Kontakt zu den Kindern von ihrem Wohlwollen abhängig gewesen sei. Die Privatklägerin schilderte den Beschuldigten in einem Zustand höchster Erregung: Es ist realitätsfremd ihm zu unterstellen, er habe während seines heftigen Übergriffs auf die Privatklägerin kühl überlegt, welches mögliche unangenehme Folgen für ihn wären. Vor dem Hintergrund einer explosiven und dynamischen Auseinandersetzung überzeugt auch die Erwägung der Vorinstanz nicht, der Beschuldigte habe die Privatklägerin gemäss seiner Aussagen nur zur Beruhigung geohrfeigt, was gegen einen Willen betreffend des Würgens spreche. Die Vorinstanz hat dies an anderer Stelle selber
– und zurecht – als unglaubhaft verworfen (Urk. 54 S. 28).
E. 2.8.6 Somit hat der Beschuldigte mit den Appellanten den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt.
E. 2.9 Skrupellosigkeit
E. 2.9.1 Die Qualifikation einer Tathandlung als Gefährdung des Lebens setzt vo- raus, dass sie skrupellos begangen wird (Art. 129 StGB). Entgegen der Vor- instanz handelt es sich bei der Skrupellosigkeit nicht um ein subjektives Tat- bestandselement, sondern vielmehr um eine objektive Beurteilung der Tat respek- tive des Täterverhaltens.
E. 2.9.2 Die Vorinstanz hat – wie bereits vorstehend zitiert – erwogen, der Beschul- digte habe das Würgen weder geplant noch habe er die Privatklägerin gewollt in konkrete Lebensgefahr gebracht. Das Würgen sei aus dem Streit und dem Ge- rangel heraus erfolgt. Der Beschuldigte habe damit kein besonderes Ziel verfolgt, er habe sich zwar nicht angemessen verhalten (was weder zu rechtfertigen noch zu beschönigen sei), jedoch auch nicht besonders skrupellos.
E. 2.9.3 Gemäss den obigen Erwägungen hat der Beschuldige das Würgen der Pri- vatklägerin wohl nicht von langer Hand geplant und damit auch keinen "besonde- ren" Zweck (mit Sicherheit jedenfalls keine Tötungsabsicht) verfolgt. Das Würgen
- 14 - erfolgte im Verlauf einer eskalierenden Auseinandersetzung, die im spontanen, heftigen körperlichen Übergriff des Beschuldigten gipfelte. Der Beschuldigte hat jedoch – entgegen der Vorinstanz –, die Privatklägerin willentlich derart heftig ge- würgt, dass sie in Lebensgefahr geriet. Als Motiv drängt sich auf, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin die Luftzufuhr abschneiden wollte, um sie zu über- wältigen und seine Überlegenheit zu demonstrieren. Wer im Rahmen einer Aus- einandersetzung zwischen (Ex-)Partnern/Eltern gemeinsamer Kinder die physisch schwächere Kontrahentin unter Schlägen und Reissen an den Haaren gezielt am Hals packt und heftig zudrückt, um sie in Atemnot zu bringen, handelt entgegen allgemein anerkannter Grundsätze von Sitte und Moral, nämlich hemmungs- und rücksichtslos, und somit skrupellos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 E.1.2.1. mit Verweisen).
E. 2.10 Fazit Insgesamt hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 129 StGB vollumfänglich erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
E. 3 Nötigung
E. 3.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Nötigung schuldig gesprochen (Urk. 54 S. 50). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei in diesem Punkt freizusprechen (Urk. 60).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst er- wogen, es sei gestützt auf die überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 5. März 2014 in ihrem Schlafzimmer nach dem Würgevorfall (welcher in der Küche stattfand) mit einem Messer bedroht und davon abgehalten hat, die Polizei zu rufen (Urk. 54 S. 6 und S. 27 f.).
E. 3.3 Die Verteidigung macht zur Berufungsbegründung zusammengefasst gel- tend, die Aussagen der Privatklägerin seien unglaubhaft, da inkonstant; sie habe uneinheitlich von einem Vorfall im März oder im Mai 2014 gesprochen. Auch sei- en ihre Aussagen zum Zeitpunkt, wann sie das Bild mit dem blauen Kinn an die
- 15 - Stadtpolizei D._____ gesendet habe, widersprüchlich. Es liege auf der Hand, dass die Privatklägerin angegeben habe, der Vorfall habe sich im Mai 2014 abge- spielt, da so die Antragsfrist für allfällige Antragsdelikte noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Auch habe die Privatklägerin einen offensichtlichen Hang zum Übertreiben. So habe sie beispielsweise nachweislich falsch ausgesagt, der Be- schuldigte habe ihr den Unterkiefer ausgerenkt. Schliesslich spreche auch das Nachtatverhalten der Privatklägerin gegen den Vorwurf der Nötigung, da sie un- mittelbar nach der angeblichen Tat die Wohnung verlassen habe, ohne dass der Beschuldigte sie daran gehindert hätte. Dennoch habe sie die Polizei nicht geru- fen, obwohl sie dies ohne Weiteres hätte tun können. Sodann werde der Beschul- digte durch den gemeinsamen Sohn G._____ überzeugend entlastet (Urk. 60 S. 1-3, Urk. 83 S. 1-4).
E. 3.4 Der Einwand der Verteidigung ist unbehelflich: Die Privatklägerin hat den Übergriff mehrfach detailliert geschildert (Urk. 3/1, 3/2 und Prot. I); ihre Darstel- lung wirkt erlebt und ist daher mit der Vorinstanz überzeugend und glaubhaft. Die Bedrohung mit dem Messer wird konstant in den zeitlichen Kontext mit dem Wür- ge-Übergriff gebracht, welcher in der Anklage auf den 5. März 2014 datiert wird. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren nicht bestritten, dass es am besagten Tag in der Wohnung der Privatklägerin zu einer Auseinandersetzung gekommen ist (Urk. 30) und auch der Beschuldigte bestätigte im Berufungsverfahren, es sei im März zu einer Auseinandersetzung gekommen, nach welcher die Privatkläge- rin einen blauen Flecken am Kinn gehabt habe (Urk. 82 S. 7 f.). Überdies hat auch der Sohn G._____ dies als Zeuge bestätigt (Urk. 4/3 S. 3 f.). Einzig die zwi- schenzeitliche Konfusion, ob der Vorfall im März oder im Mai 2014 erfolgte, ver- mag die Darstellung der Privatklägerin inhaltlich in keiner Weise in Zweifel zu zie- hen. Dem Argument der Verteidigung, die Privatklägerin habe wegen der Frist für Antragsdelikte extra einen falschen Zeitpunkt angegeben, ist entgegenzuhalten, dass zweifelhaft ist, ob die Privatklägerin diese Frist als juristischer Laie über- haupt kannte und insbesondere sich in der für sie sicherlich belastenden sowie stressigen Situation im Polizeiauto wohl kaum Gedanken dazu machte. Ferner war bereits in jenem Zeitpunkt offensichtlich, dass es sich bei den in Frage kom- menden Delikten – der Gefährdung des Lebens und der Nötigung – um Offizialde-
- 16 - likte handelt, weshalb die Antragsfrist unerheblich ist. Mithin hatte die Privatkläge- rin kein Motiv, vorsätzlich einen falschen Tatzeitpunkt anzugeben. Schliesslich ist es völlig irrelevant, ob der Privatklägerin bereits im Auto oder erst auf dem Revier das Erstellungsdatum der Fotografie vorgehalten wurde, da sich der Tatzeitpunkt zweifelsfrei daraus ergibt und die Privatklägerin konstant aussagte, das Foto sei am Tag der Auseinandersetzung aufgenommen worden. Auch ist entgegen der Verteidigung aus den Aussagen der Privatklägerin kein Hang zum Übertreiben er- sichtlich: Zwar ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen sowie der Aussage der Zeugin H._____, dass der Kiefer der Privatklägerin wohl "lediglich" verscho- ben und nicht ausgerenkt war (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 4), jedoch darf aus der falschen laienhaften medizinischen Bezeichnung einer Verletzung nicht abgeleitet werden, die Privatklägerin übertreibe oder lüge. Wenn die Verteidigung zur Entlastung auf den tatzeitaktuell in der Wohnung an- wesenden Sohn G._____ verweist, ist sie darauf zu behaften, dass es sich beim
– bestrittenen – Vorfall um ein Vier-Augen-Delikte gehandelt haben soll (Urk. 30 S. 5). Somit geht die Verteidigung selber nicht davon aus, der Sohn G._____ ha- be diese Phase der Auseinandersetzung als Augenzeuge mitverfolgt, weshalb seine Aussagen auch nicht als entlastendes Beweismittel gewertet werden kön- nen. Der Zeuge hat dies überdies bestätigt: Er habe in der Küche die Auseinan- dersetzung zwischen seinen Eltern mitverfolgt und sein Vater sei seiner Mutter unabsichtlich an den Unterkiefer "gekommen", woraufhin er in sein Zimmer ge- gangen sei und abgeschlossen habe (Urk. 4/3 S. 3). Seine Eltern seien nicht mehr in ein anderes Zimmer gegangen; er sei zum fraglichen Zeitpunkt in seinem Zimmer gewesen und habe sein Schulmaterial parat gemacht (Urk. 4/3 S. 6). Die Staatsanwaltschaft weist richtigerweise darauf hin, dass der Zeuge, wenn er an- gab, die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten die Küche nicht verlassen, dies von seinem Zimmer aus gar nicht verfolgen konnte (vgl. Prot. II S. 7). Seine Aussage ist daher entgegen der Verteidigung zwanglos dahingehend erklärbar, dass G._____ entweder das Aufsuchen des Schlafzimmers der Privatklägerin durch diese und den Beschuldigten gar nicht bemerkt hat oder aber er seinen Va- ter nicht mit der inkriminierten Todesdrohung belasten will. Entgegen der Verteidi- gung sagte die Privatklägerin schliesslich nicht aus, dass die Kinder bei der Nöti-
- 17 - gung im Schlafzimmer anwesend gewesen seien, sondern es ergibt sich aus ih- ren Aussagen, dass die Kinder in der Wohnung anwesend waren (Urk. 3/2 S: 4 u. S. 12). Daraus lässt sich nichts Entlastendes für den Beschuldigten ableiten. Auch aus dem Nachtatverhalten der Privatklägerin lässt sich entgegen der Vertei- digung nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Gemäss dem Sachverhalts- vorwurf wurde die Privatklägerin gewürgt und wollte daraufhin von ihrem Schlaf- zimmer aus die Polizei rufen, wovon sie der Beschuldigte abgehalten hat, indem er sie mit einem Messer bedrohte (Urk. 16 S. 2 f.). Allein aus der Tatsache, dass sie die Polizei später nicht rief, als sie die Wohnung allein verlassen hatte, um zur Arbeit zu fahren, lässt sich nicht ableiten, dass sie die Polizei auch vorher aus der Wohnung nicht gerufen hätte. Vielmehr ist durchaus vorstellbar, dass sie durch die Bedrohung mit dem Messer nachhaltig eingeschüchtert war.
E. 3.5 Entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz ist der fragliche Ankla- gesachverhalt somit erstellt. Die Handlung des Beschuldigten ist als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren (Urk. 54 S. 34 ff.) und der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen.
E. 4 Hausfriedensbruch
E. 4.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen (Urk. 54 S. 50).
E. 4.2 Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei in diesem Punkt frei- zusprechen. Er habe infolge eines Untermietverhältnisses über ein Hausrecht ver- fügt. Sodann habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, die Wegweisung der Privatklägerin sei nicht ernst gemeint, weil es sich nicht um die erste Aufforderung der Privatklägerin gehandelt habe. Überdies habe sie dem Beschuldigten früher jeweils eine Frist zur Räumung der Wohnung angesetzt, weshalb er auch dieses Mal davon habe ausgehen dürfen, dass ihm eine Frist zum Verlassen der Woh- nung bleibe (Urk. 60, Urk. 83 S. 4 f.).
E. 4.3 Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die Privatklägerin ihn am 20. Juli 2014 zum Gehen aufgefordert hat, er jedoch in ihrer Wohnung geblieben ist
- 18 - (Prot. I S. 22 f.). Er widerlegt auch selber die Behauptung der Verteidigung, er ha- be diese Aufforderung nicht ernst genommen: Beim fraglichen Anlass habe sie ihn – anders als bei den bisherigen, nicht ernst gemeinten Aufforderungen – vor Zeugen weggewiesen (Urk. 2/3 S. 2). Die Darstellung der Verteidigung, zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin sei einvernehmlich ein Untermietverhältnis entstanden, aus welchem der Beschuldigte Rechte ableiten könne, ist sodann schwer nachvollziehbar, wenn unmittelbar vorher konzediert wird, die Privatklägerin habe den Beschuldigten schon vor dem fraglichen Tattag vom 20. Juli 2014 bei mehreren Gelegenheiten aufgefordert, die Wohnung zu verlassen (Urk. 60 S. 3, Urk. 83 S. 4). Von einem Untermietverhältnis kann keine Rede sein. Ergänzend ist auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 54 S. 36 ff.). Auch der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe darauf vertrauen dür- fen, dass ihm eine Frist zum Verlassen der Wohnung bleibe, schlägt fehl. Ent- gegen den früheren Aufforderungen der Privatklägerin, die Wohnung innert zwei Tagen zu verlassen, setzte sie dem Beschuldigten am 20. Juli 2014 ausdrücklich keine Frist, sondern forderte ihn vor Zeugen dazu auf, die Wohnung unter Mit- nahme seiner Effekten zu verlassen. Überdies kann entgegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 4) allein aufgrund des Um- standes, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Hausfriedens- bruch bis auf den Vorfall vom 20. Juli 2014 einstellte, weil die Privatklägerin mit ih- rem Verhalten den Eindruck erweckt habe, dass sie mit der weiteren Anwesenheit des Beschuldigten einverstanden sei, nicht geschlossen werden, dass der Be- schuldigte diesen Straftatbestand nicht erfüllte. Die Einstellung des Verfahrens bezog sich ja genau nicht auf den Vorfall vom 20. Juli 2015, weil dieses Mal im Unterschied zu früher eine andere Situation vorlag.
E. 4.4 Der angefochtene Schuldspruch des Hausfriedensbruchs ist somit zu be- stätigen.
- 19 -
E. 5 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 54 S. 45 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Be- schuldigte seit 1. Oktober 2015 in Ägypten verheiratet sei. Er verbringe aus beruf- lichen Gründen die Hälfte der Zeit in Ägypten und es sei nicht geplant, dass seine Frau in die Schweiz komme. In der Schweiz habe er momentan fast nichts zu tun, weshalb er in Ägypten als Schreiner arbeite und Möbel verkaufe. Er erziele dort ein Einkommen von ca. Fr. 1'500.–, wovon er lebe. Zur Privatklägerin habe er keinen Kontakt mehr, aber seine Kinder sehe er regelmässig (Prot. II S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Eine besondere Straf- empfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Auch seine Vorstrafenlosigkeit wiegt neutral (Urk. 62). Ein strafminderndes Nachtatverhalten, insbesondere ein substantielles Geständnis, Einsicht oder gar Reue kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren: Er bestreitet bis heute hartnäckig jegliches strafbares Verhalten. Insgesamt wirkt sich die Beurteilung der Täterkomponente auf die nach der Be- urteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder er- höhend noch senkend aus.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schliesslich vom Vorwurf der Tätlich- keiten freigesprochen (Urk. 54 S. 50). Die Privatklägerin beantragt, der Beschul- digte sei in diesem Anklagepunkt schuldig zu sprechen: Der Beschuldigte habe die Privatklägerin beim massgeblichen Vorfall am 20. Juli 2014 nicht "harmlos ge- schubst", sondern "mit Hilfe der Türe, unter Verwendung der Hebelwirkung" aus der Wohnung gestossen (Urk. 58; Urk. 84 S. 8).
E. 5.2 Die Verteidigung hält dem entgegen, die Zeugin I._____, welche die Aus- einandersetzung mitbekommen habe, habe nicht ausgesagt, der Beschuldigte habe die Privatklägerin aus der Wohnung gestossen. Auch werde bestritten, dass der Beschuldigte neben seiner Kraft die Hebelwirkung der Türe zu Hilfe genom- men habe, um die Privatklägerin aus der Wohnung zu befördern. Diese Behaup- tung ergebe sich weder aus den Akten noch sei sie in der Anklageschrift so um- schrieben (Urk. 85 S. 6).
E. 5.3 Gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte die Pri- vatklägerin "von hinten aus der Wohnung gestossen" (Urk. 16 S. 3). Mit der Ver- teidigung steht die Darstellung der Vertretung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe "mit Hilfe der Türe, unter Verwendung der Hebelwirkung" gestossen, schon das Anklageprinzip entgegen, wird solches doch wie zitiert im Anklagesachverhalt nicht geschildert (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. Sep- tember 2010 E.1.3.1. mit Verweisen; 6B_716/2014 vom 17.10.2014 E.2.3.). Im übrigen hat die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass das Aus-der- Wohnung-Bugsieren nicht die nötige Intensität zur Erfüllung des eingeklagten Tatbestandes aufgewiesen hat (Urk. 54 S. 39 f.). Diskutabel wäre allenfalls eine
– weitere – Nötigung im Sinne Art. 181 StGB (Zwang, die eigene Wohnung zu verlassen respektive Hinderung daran, darin zu verweilen) gewesen. Solches ist jedoch nicht eingeklagt.
E. 5.4 Der Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeit ist folglich zu bestätigen.
- 20 - III. Sanktion
1. Die vorliegend schwerste zu beurteilende Tat ist die Gefährdung des Lebens mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Art. 129 StGB). Dieser wird durch den Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit (Nötigung und Hausfriedensbruch) theoretisch nach oben bis zu 7 ½ Jahren erweitert (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sämtliche Delikte sind vorliegend jedoch innerhalb des Strafrahmens des schwersten Delikts angemessen zu sanktionieren (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Zu den allgemeinen Grund- sätzen der Strafzumessung ist auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 41 f.) und die einschlägige höchstrichterliche Praxis zu verweisen (BGE 136 IV 55 E.5.4.ff.; 134 IV 17 E.2.1.; 132 IV 102 E.8.1. mit Verweisen).
2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere gilt das Folgende: Der Beschuldigte hat seine ehemalige Lebenspartnerin und Mutter der ge- meinsamen Kinder durch einen massiven körperlichen Übergriff in Lebensgefahr gebracht. Die Handlung erfolgte spontan im Rahmen einer eskalierenden Aus- einandersetzung und dauerte nur relativ kurze Zeit, worauf der Beschuldigte von sich aus – zumindest vorübergehend – von der Privatklägerin abliess. Bleibende gesundheitliche Folgen resultierten bei der Privatklägerin nicht. Die objektive Tat- schwere wiegt immerhin erheblich. Zur subjektiven Tatschwere war der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit tat- zeitaktuell in keiner Weise reduziert. Er handelte direktvorsätzlich, was jedoch subjektives Tatbestandsmerkmal ist. Als Motiv ist ein Wutausbruch mit der Ab- sicht, die Privatklägerin zu überwältigen, zu dominieren und ihre Opposition zu brechen, anzunehmen. Die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls erheblich. Insgesamt wiegt das Verschulden der schwersten Tat erheblich. Nach der Be- messung der Tatkomponente erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
3. Die Vorinstanz hat zur Abgeltung der Nötigung mit ausführlichen, in allen Teilen zutreffenden Erwägungen, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist
- 21 - (Urk. 54 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), eine Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe bemessen. Betreffend den Hausfriedensbruch hat die Vorinstanz ebenso zu- treffend, ausgehend von einem noch leichten Verschulden, die Strafe um einen Monat Freiheitsstrafe erhöht, was ebenfalls zu übernehmen ist (Urk. 54 S. 44 f.).
4. Nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte und in Berück- sichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 6 Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
E. 7 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. März 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 8 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8.) wird bestätigt.
E. 9 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'593.10 amtliche Verteidigung Fr. 5'331.20 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
E. 10 Die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
E. 11 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____
- 30 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − das Kommando der Kantonspolizei Zürich betreffend Dispositiv-Ziffer 5 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 12 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch
- 31 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150386-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 21. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie B._____, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2015 (DG150004)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
10. Dezember 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 50 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte frei- gesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon 66 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten verboten,
- die Wohnung und/oder die Arbeitsplätze der Privatklägerin, derzeit in den Liegenschaften C._____-Strasse … in D._____, E._____-Schulhaus an der … [Adresse] und das Schulhaus F._____ an der … [Adresse], zu betreten,
- mit der Privatklägern persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per Mail etc. Kontakt aufzunehmen oder sich bei zufälligen Begegnungen ihr zu nähern oder ihr zu folgen.
6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
- 3 -
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den Ereignissen gemäss Schuldspruch dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges der Genugtuung wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'329.40 Auslagen Vorverfahren (inkl. Gutachten) Fr. 10'904.80 amtliche Verteidigung Fr. 17'834.20 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
9. Die Kosten des Verfahrens (Entscheidgebühr, Gebühr Anklagebehörde, Auslagen Untersuchung), einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen ganz auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 und Urk.) "1. Es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2015 mit Ausnahme von Ziffer 2 aufzuheben und A._____ von Schuld uns Strafe freizusprechen.
- 4 -
2. Es sei A._____ eine angemessene Entschädigung von mindestens CHF 200.00 pro Tag für die erlittene Untersuchungshaft aus der Staats- kasse zuzusprechen." Eventualanträge: "1. Herr A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Herr A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten und einer Busse von höchstens CHF 200.00 zu bestrafen.
3. Die erstandene Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
5. Es sei Herrn A._____ im Sinne einer Weisung während der Probezeit zu verbieten, die Wohnung und/oder die Arbeitsplätze der Privatklägerin zu be- treten oder sich ihr bei zufälligen Begegnungen zu nähern oder ihr zu folgen.
6. Die Genugtuungsforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Die Kosten – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – seien Herrn A._____ aufzuerlegen, infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit aber sofort definitiv abzuschreiben."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 7 i.V.m. Urk. 56 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei wegen der bereits von der Vorinstanz erkannten Schuldsprüche sowie wegen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen.
3. Es seien dem Beschuldigten sämtliche Kosten dieses Verfahrens, inkl. Kos- ten des Berufungsverfahrens, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ver-
- 5 - teidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläger- schaft seien auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. 84 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen;
2. Der Beschuldigte sei der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen;
3. Der Privatklägerin sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000 infolge Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB zuzusprechen;
4. Der Privatklägerin sei bei einer Verurteilung des Beschuldigten infolge Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB eine zusätzliche Genugtu- ung in der Höhe von CHF 8'000 zuzusprechen;
5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
28. Mai 2015 wurde der Beschuldigte A._____ der Nötigung und des Hausfrie- densbruchs schuldig gesprochen und mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wo- bei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sowie der Tätlichkeiten wurde er freigesprochen (Urk. 54 S. 50). Ge- gen diesen Entscheid meldeten der Beschuldigte durch seine Verteidigung, die
- 6 - Anklagebehörde sowie die Privatklägerin persönlich mit Eingaben vom 29. Mai,
2. Juni und 11. Juni 2015 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 34, 36 und 38). Die Berufungserklärungen der appellierenden Parteien gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 56, 58 und 60). Beweisergänzungsanträge wurden im Beru- fungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 56, 58 und 60). Die Par- teien haben ihre Berufungen in ihren Berufungserklärungen jeweils ausdrücklich beschränkt (Urk. 56, 58 und 60; Art. 399 Abs. 4 StPO).
2. Gemäss den Berufungsanträgen der Appellanten ist das vorinstanzliche Ur- teil im Berufungsverfahren vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom
10. Dezember 2014 zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 5. März 2014, morgens um 07.15 Uhr, an der C._____-Strasse … in D._____ die Privatklägerin B._____ in deren Wohnung mit einer Hand am Hals gepackt und derart stark ge- würgt, dass bei dieser eine konkrete und grosse Gefahr des Versterbens bestan- den habe (Gefährdung des Lebens). Anschliessend habe er die Privatklägerin mittels Vorhalten eines Brotmessers und einer verbalen Todesdrohung davon ab- gehalten, die Polizei zu rufen (Nötigung). Sodann habe er sich am 20. Juli 2014 entgegen der Aufforderung der Privatklägerin geweigert, deren Wohnung zu ver- lassen (Hausfriedensbruch) und sie aus der Wohnung gestossen (Tätlichkeiten; Urk. 16 S. 2 f.).
2. Gefährdung des Lebens 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen (Urk. 54 S. 50). Die Anklagebehörde und die Privat-
- 7 - klägerin beantragen, der Beschuldigte sei in diesem Anklagepunkt schuldig zu sprechen (Urk. 56 und 58). 2.2. Die Vorinstanz hat zur Sachverhaltserstellung vorab die Aussagen des Be- schuldigten, der Privatklägerin, des beim Vorfall ebenfalls in der Wohnung an- wesenden, gemeinsamen Sohns G._____ sowie weiterer Zeugen und ferner ein Gutachten des IRM zitiert (Urk. 54 S. 6, 8 und 9-19). Diese Beweismittel hat die Vorinstanz anschliessend einer sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen (Urk. 54 S. 20-27) und geschlossen, es sei vollumfänglich auf die glaubhaften und bezüglich des Kerngeschehens widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Diese ergäben eine nachvollziehbare und in sich geschlossene Schilderung des sich zugetragenen Sachverhalts, weshalb sie zu überzeugen vermöchten. Der Umstand, dass die drei indirekten Zeuginnen nichts von einem durch die Privatklägerin erzählten Würgen wissen wollen, vermöge die in sich schlüssigen Ausführungen der Privatklägerin nicht zu entkräften. Die Darstellung des Beschuldigten sei hingegen nicht glaubhaft und eine Schutzbehauptung. Der äussere Sachverhalt betreffend die Gefährdung des Lebens sei rechtsgenügend erstellt. Der innere Sachverhalt sei bei der rechtlichen Würdigung zu Frage, was der Beschuldigte gewusst, gewollt oder in Kauf genommen habe, zu prüfen (Urk. 54 S. 27-29). Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz – zusammengefasst – erwogen, gemäss dem Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin habe eine konkrete Lebensgefahr der Privatklägerin bestanden, vorausgesetzt, dass auf die subjekti- ven Angaben der Privatklägerin abgestützt werde. Da diese glaubhaft seien, sei eine Durchblutungsstörung ihres Gehirns und damit eine konkrete Lebensgefahr durch das Würgen zu bejahen. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sei damit durch das erfolgte Würgen des Beschuldigten der Privatklägerin in objektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 54 S. 30-32). In subjektiver Hinsicht müsse die Tat vorsätzlich und skrupellos begangen worden sein. Damit der Täter vorsätzlich handle, müsse er wissen und wollen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführe; es werde der direkte Vorsatz verlangt, Eventualvorsatz genüge nicht. Der Beschuldigte ha-
- 8 - be gewusst, dass man eine Person töten bzw. zumindest in unmittelbare Lebens- gefahr bringt, wenn man sie heftig würgt. Aus der Schilderung des Tatablaufs durch die Privatklägerin ergäbe sich jedoch, dass der Beschuldigte die Privatklä- gerin nicht mit direkten Vorsatz würgte, er also nicht wollte, dass die Privatkläge- rin in unmittelbare Lebensgefahr gebracht werde. Dies ergäbe sich auch daraus, dass der Beschuldigte betreffend Wohnung und Kontakt zu den Kindern vom Wohlwollen der Privatklägerin abhängig gewesen sei. Auch angesichts seiner Aussagen, wonach er die Privatklägerin mit den Ohrfeigen lediglich habe "beruhi- gen" wollen, lasse sich für das Würgen kein Wille des Beschuldigten ableiten, die Privatklägerin in Lebensgefahr zu bringen. Der Beschuldigte habe demnach nicht direkt vorsätzlich gehandelt. Damit fehle ein zwingendes Sachverhaltselement, um das Verhalten des Beschuldigten als Gefährdung des Lebens zu qualifizieren, weshalb der Beschuldigte bereits aus diesem Grund von diesem Vorwurf freizu- sprechen sei. Auch das subjektive Tatbestandselement der Skrupellosigkeit sei vorliegend nicht erfüllt. Skrupellos sei die Handlung des Täters, wenn sie angesichts des Tatmit- tels und des Tatmotivs unter Berücksichtigung der Tatsituation den allgemein an- erkannten Grundsätzen von Sitte und Moral zuwiderlaufe. Verlangt sei ein qualifi- zierter Grad der Vorwerfbarkeit der Tathandlung, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation. Zu berücksichtigen seien die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Die Skrupellosigkeit müsse sich zudem aus der Qualifikation der Tat ergeben, ein Rückgriff auf Per- sönlichkeitsmerkmale oder das Vorleben des Täters sei nicht zulässig. Der Be- schuldigte habe das Würgen weder geplant noch habe er die Privatklägerin ge- wollt in konkrete Lebensgefahr gebracht. Das Würgen sei aus dem Streit und dem Gerangel heraus erfolgt. Der Beschuldigte habe damit kein besonderes Ziel ver- folgt, er habe sich zwar nicht angemessen verhalten (was weder zu rechtfertigen noch zu beschönigen sei), jedoch auch nicht besonders skrupellos. Der angeklag- te Tatbestand sei im Subjektiven in zweifacher Hinsicht nicht erfüllt ist (Urk. 54 S. 32-34).
- 9 - 2.3. Die appellierende Anklagebehörde kritisiert die vorinstanzlichen Erwägun- gen dahingehend, der Beschuldigte habe zweifellos gewusst, dass heftiges Wür- gen zum Tod führen könne. Der Beschuldigte habe den Tod der Privatklägerin zwar nicht gewollt oder in Kauf genommen; aus seinem Tatvorgehen gehe jedoch hervor, dass er die Privatklägerin mit direktem Vorsatz habe in Lebensgefahr bringen wollen, um sie in Todesangst zu versetzen. Sodann sei Skrupellosigkeit bei der Gefährdung des Lebens immer gegeben, sofern nicht wenigstens ein teil- weiser legitimer Zweck damit verfolgt werde (Urk. 56 S. 2; Prot. II S. 9). Die appel- lierende Privatklägerin macht geltend, der Beschuldigte habe gewusst, dass er die Privatklägerin durch das Würgen in Lebensgefahr bringe, und dies auch gewollt. Sein Vorgehen sei sodann sehr wohl skrupellos gewesen (Urk. 58 S. 4; Urk. 84 S. 30 f.). 2.4. Die Verteidigung hält den Berufungsbegründungen der Appellanten entge- gen, die Privatklägerin habe das Würgen zunächst gar nicht und später jeweils erst auf Nachfrage hin erwähnt, wobei sie diesbezüglich jeweils knapp, monoton und einsilbig geantwortet habe. Auch habe sie das Würgen entgegen ihrer Aus- sage keiner der Zeuginnen gegenüber erwähnt, sondern lediglich die Schläge. Der einzige Zeuge der Auseinandersetzung, der gemeinsame Sohn G._____, ha- be ausserdem unmissverständlich ausgesagt, er habe nicht gesehen, dass sein Vater seine Mutter am Hals gepackt habe. Zudem beruhe das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin auf der falschen Annahme, weil es von einer un- bestimmten Dauer des Würgens ausgehe, die Privatklägerin aber ausgeführt ha- be, es habe ihr lediglich für ein paar Sekunden die Luft gefehlt. Für den Fall, dass der objektive Tatbestand als erfüllt erachtet werde, fehle es schliesslich am direk- ten Vorsatz sowie der Skrupellosigkeit, weil der Beschuldigte die Privatklägerin lediglich habe beruhigen, nicht aber in Lebensgefahr bringen wollen (Urk. 85 S. 2- 5). 2.5. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der fest- gestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-)Vorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweisen).
- 10 - Strittiges Wissen und/oder Wollen ist somit grundsätzlich in der Sachverhalts- erstellung zu behandeln. Allerdings haben vorliegend die appellierenden Parteien nicht moniert, dass die Vorinstanz Selbiges in ihrer rechtlichen Würdigung be- urteilt hat. 2.6. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung – wie bereits vorstehend er- wogen – "vollumfänglich auf die glaubhaften und bezüglich des Kerngeschehens widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin" abgestellt (Urk. 54 S. 27 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sowie zur Glaubhaftigkeit derer Aussagen überzeugen vorbehaltlos (Urk. 54 S. 22 f.). Ent- gegen den Vorbringen der Verteidigung lassen die knappen und zurückhaltenden Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das Würgen sowie die Tatsache, dass sie dieses gegenüber den Zeuginnen nicht erwähnte, nicht den Schluss zu, sie gebe nichts Erlebtes wieder (Urk. 85 S. 2 f.). Vielmehr hat die Vorinstanz zutref- fend und überzeugend ausgeführt, dass dieses Aussageverhalten mit der Wahr- nehmung der Faustschläge und des Würgens als Tateinheit einerseits, sowie an- dererseits mit ihrer grossen Scham, dass ihr nach 13 Jahren erneut eine solche Demütigung widerfahren ist, erklärbar ist (Urk. 54 S. 25). Auch die vom Verteidi- ger zitierte Aussage von G._____, wonach er nicht gesehen habe, dass sein Va- ter seine Mutter am Hals packte, vermag die Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften, sagte G._____ doch auch aus, er sei in sein Zimmer gegangen und habe die Türe abgeschlossen, als sich seine Eltern in der Küche stritten (Urk. 4/3 S. 3). Folglich hat G._____ nicht die ganze Auseinandersetzung der Eltern als Augenzeuge beobachtet, weshalb seine Aussagen den Beschuldigten nicht ent- lasten können. 2.7. Objektiver Tatbestand 2.7.1. Dass sich die Privatklägerin als Folge des Würgens durch den Beschuldig- ten tatsächlich in einer konkreten Lebensgefahr befand, ergibt sich in der Tat aus den diesbezüglichen Schlussfolgerungen im Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 5/3 S. 5), welches sich auf die über- zeugenden Schilderungen der Privatklägerin stützt (Zusammenfassung in Urk. 5/3 S. 2). Auch wenn sich dieses Gutachten – wie von der Verteidigung kritisiert
- 11 - (Urk. 85 S. 4) – lediglich auf die Aussagen der Privatklägerin stützt, ist dieses schlüssig und überzeugend, wenn man der Privatklägerin glaubt. Entgegen der Verteidigung beruht das Gutachten auch nicht auf einer falschen Annahme betref- fend die Dauer des Würgens (Urk. 85 S. 8). Diese ist nämlich für die Schlussfol- gerung, es habe eine konkrete Lebensgefahr bestanden, irrelevant. Vielmehr ge- langt das Gutachten aufgrund der von der Privatklägerin geschilderten Sympto- men (Luftnot, Urinabgang) zu diesem Befund (Urk. 5/3 S. 5), weshalb unerheblich ist, ob der Würgevorgang wie von der Verteidigung vorgebracht nur wenige Se- kunden dauerte. 2.7.2. Mithin ist die Feststellung der Vorinstanz, der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB sei erfüllt, nicht zu beanstanden (Urk. 54 S. 30 f.). 2.8. Subjektiver Tatbestand 2.8.1. Wenn die Appellanten im Berufungsverfahren ausführen, der Beschuldigte habe gewusst, dass er die Privatklägerin durch heftiges Würgen in Lebensgefahr bringt, hat dies bereits die Vorinstanz festgestellt (Urk. 54 S. 32). Die Vorinstanz hat hingegen erwogen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht mit direk- tem Vorsatz (heftig) gewürgt und daher auch nicht gewollt, dass die Privatklägerin in unmittelbare Lebensgefahr gebracht werde (Urk. 54 S. 33). 2.8.2. Die Gefährdung des Lebens erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vor- satz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr. Eventualvorsatz genügt nicht. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Er braucht nicht das direkt vom Täter angestrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist. Im Gegensatz zum Eventualvorsatz auf Tötung vertraut der Täter beim Gefährdungsvorsatz darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr werde durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefähr- deten Person abgewendet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom
20. Oktober 2011 E. 3.2. mit weiteren Verweisen).
- 12 - 2.8.3. Die Privatklägerin hat in drei Einvernahmen zusammengefasst geschildert, der Beschuldigte habe mit der rechten Hand ihren Hals umfasst und zugedrückt, wobei er mit der linken Faust mehrmals gegen ihr Gesicht geschlagen habe (Urk. 3/1). Der Beschuldigte habe ihr den Hals stark zugedrückt und gewürgt (act. 3/2 S. 4). Er habe ihren Hals mit der Hand zugedrückt, es habe die rechte Hand sein müssen, weil er mit der linken ihre Haare gehalten habe. Er habe sehr, sehr fest zugedrückt, denn sie hätte beinahe das Bewusstsein verloren. Der Be- schuldigte sei dazu gekommen und habe sie ganz fest gepackt und geschlagen. Es sei alles zusammen geschehen, die Schläge, das Haare reissen. Auf Nachfra- ge bestätigte sie auch das Würgen. Zuerst habe der Beschuldigte sie geschlagen, dann gewürgt. Sie könne aber nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, mit welcher Hand er sie am Hals gepackt habe. Sie könne die genaue Abfolge nicht mehr sa- gen. Es sei Schlagen, Würgen, Schlagen gewesen (Prot. I S. 35 f.). 2.8.4. Stellt man – wie die Vorinstanz dies getan hat – auf diese Schilderungen der Privatklägerin ab, ist mit der Staatsanwaltschaft der Schluss, der Beschuldigte habe "nicht mit direktem Vorsatz gewürgt", ausgeschlossen. Die Privatklägerin hat ganz konkret geschildert, der Beschuldigte sei auf sie zugekommen, habe sie in eine Ecke gedrängt, sie mit der einen Hand an den Haaren gehalten und mit der anderen Hand erst geschlagen und dann am Hals gepackt und stark zugedrückt, sie also heftig gewürgt. Wie erwogen wusste der Beschuldigte, dass starkes Wür- gen zu einer unmittelbaren Lebensgefahr führen kann. Dies hat er letztlich auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Urk. 82 S. 9). Da er die Privat- klägerin entgegen der Vorinstanz willentlich stark gewürgt hat, hat er – wiederum entgegen der Vorinstanz – die Herbeiführung einer konkreten Lebensgefahr der Privatklägerin auch gewollt, selbst wenn dies nicht sein unmittelbar angestrebtes Ziel war und er mit der Verteidigung die sehr aufgebrachte Privatklägerin lediglich beruhigen wollte (Urk. 85 S. 5). Dies schliesst nämlich nicht aus, dass der Be- schuldigte bei der Verfolgung dieses Ziels den Eintritt einer unmittelbaren Le- bensgefahr als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des von ihm ver- folgten Zwecks – nämlich der Ruhigstellung der Privatklägerin – in seinen Ent- schluss, diese zu würgen, miteinbezogen hat.
- 13 - 2.8.5. Daran ändert schliesslich auch die Erwägung der Vorinstanz nichts, der Beschuldigte habe die Privatklägerin schon darum nicht gewollt gewürgt und in Lebensgefahr gebracht, weil er betreffend Wohnung und Kontakt zu den Kindern von ihrem Wohlwollen abhängig gewesen sei. Die Privatklägerin schilderte den Beschuldigten in einem Zustand höchster Erregung: Es ist realitätsfremd ihm zu unterstellen, er habe während seines heftigen Übergriffs auf die Privatklägerin kühl überlegt, welches mögliche unangenehme Folgen für ihn wären. Vor dem Hintergrund einer explosiven und dynamischen Auseinandersetzung überzeugt auch die Erwägung der Vorinstanz nicht, der Beschuldigte habe die Privatklägerin gemäss seiner Aussagen nur zur Beruhigung geohrfeigt, was gegen einen Willen betreffend des Würgens spreche. Die Vorinstanz hat dies an anderer Stelle selber
– und zurecht – als unglaubhaft verworfen (Urk. 54 S. 28). 2.8.6. Somit hat der Beschuldigte mit den Appellanten den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. 2.9. Skrupellosigkeit 2.9.1. Die Qualifikation einer Tathandlung als Gefährdung des Lebens setzt vo- raus, dass sie skrupellos begangen wird (Art. 129 StGB). Entgegen der Vor- instanz handelt es sich bei der Skrupellosigkeit nicht um ein subjektives Tat- bestandselement, sondern vielmehr um eine objektive Beurteilung der Tat respek- tive des Täterverhaltens. 2.9.2. Die Vorinstanz hat – wie bereits vorstehend zitiert – erwogen, der Beschul- digte habe das Würgen weder geplant noch habe er die Privatklägerin gewollt in konkrete Lebensgefahr gebracht. Das Würgen sei aus dem Streit und dem Ge- rangel heraus erfolgt. Der Beschuldigte habe damit kein besonderes Ziel verfolgt, er habe sich zwar nicht angemessen verhalten (was weder zu rechtfertigen noch zu beschönigen sei), jedoch auch nicht besonders skrupellos. 2.9.3. Gemäss den obigen Erwägungen hat der Beschuldige das Würgen der Pri- vatklägerin wohl nicht von langer Hand geplant und damit auch keinen "besonde- ren" Zweck (mit Sicherheit jedenfalls keine Tötungsabsicht) verfolgt. Das Würgen
- 14 - erfolgte im Verlauf einer eskalierenden Auseinandersetzung, die im spontanen, heftigen körperlichen Übergriff des Beschuldigten gipfelte. Der Beschuldigte hat jedoch – entgegen der Vorinstanz –, die Privatklägerin willentlich derart heftig ge- würgt, dass sie in Lebensgefahr geriet. Als Motiv drängt sich auf, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin die Luftzufuhr abschneiden wollte, um sie zu über- wältigen und seine Überlegenheit zu demonstrieren. Wer im Rahmen einer Aus- einandersetzung zwischen (Ex-)Partnern/Eltern gemeinsamer Kinder die physisch schwächere Kontrahentin unter Schlägen und Reissen an den Haaren gezielt am Hals packt und heftig zudrückt, um sie in Atemnot zu bringen, handelt entgegen allgemein anerkannter Grundsätze von Sitte und Moral, nämlich hemmungs- und rücksichtslos, und somit skrupellos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2012 vom 27. August 2012 E.1.2.1. mit Verweisen). 2.10. Fazit Insgesamt hat der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 129 StGB vollumfänglich erfüllt und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
3. Nötigung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Nötigung schuldig gesprochen (Urk. 54 S. 50). Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei in diesem Punkt freizusprechen (Urk. 60). 3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zusammengefasst er- wogen, es sei gestützt auf die überzeugenden Schilderungen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 5. März 2014 in ihrem Schlafzimmer nach dem Würgevorfall (welcher in der Küche stattfand) mit einem Messer bedroht und davon abgehalten hat, die Polizei zu rufen (Urk. 54 S. 6 und S. 27 f.). 3.3. Die Verteidigung macht zur Berufungsbegründung zusammengefasst gel- tend, die Aussagen der Privatklägerin seien unglaubhaft, da inkonstant; sie habe uneinheitlich von einem Vorfall im März oder im Mai 2014 gesprochen. Auch sei- en ihre Aussagen zum Zeitpunkt, wann sie das Bild mit dem blauen Kinn an die
- 15 - Stadtpolizei D._____ gesendet habe, widersprüchlich. Es liege auf der Hand, dass die Privatklägerin angegeben habe, der Vorfall habe sich im Mai 2014 abge- spielt, da so die Antragsfrist für allfällige Antragsdelikte noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Auch habe die Privatklägerin einen offensichtlichen Hang zum Übertreiben. So habe sie beispielsweise nachweislich falsch ausgesagt, der Be- schuldigte habe ihr den Unterkiefer ausgerenkt. Schliesslich spreche auch das Nachtatverhalten der Privatklägerin gegen den Vorwurf der Nötigung, da sie un- mittelbar nach der angeblichen Tat die Wohnung verlassen habe, ohne dass der Beschuldigte sie daran gehindert hätte. Dennoch habe sie die Polizei nicht geru- fen, obwohl sie dies ohne Weiteres hätte tun können. Sodann werde der Beschul- digte durch den gemeinsamen Sohn G._____ überzeugend entlastet (Urk. 60 S. 1-3, Urk. 83 S. 1-4). 3.4. Der Einwand der Verteidigung ist unbehelflich: Die Privatklägerin hat den Übergriff mehrfach detailliert geschildert (Urk. 3/1, 3/2 und Prot. I); ihre Darstel- lung wirkt erlebt und ist daher mit der Vorinstanz überzeugend und glaubhaft. Die Bedrohung mit dem Messer wird konstant in den zeitlichen Kontext mit dem Wür- ge-Übergriff gebracht, welcher in der Anklage auf den 5. März 2014 datiert wird. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren nicht bestritten, dass es am besagten Tag in der Wohnung der Privatklägerin zu einer Auseinandersetzung gekommen ist (Urk. 30) und auch der Beschuldigte bestätigte im Berufungsverfahren, es sei im März zu einer Auseinandersetzung gekommen, nach welcher die Privatkläge- rin einen blauen Flecken am Kinn gehabt habe (Urk. 82 S. 7 f.). Überdies hat auch der Sohn G._____ dies als Zeuge bestätigt (Urk. 4/3 S. 3 f.). Einzig die zwi- schenzeitliche Konfusion, ob der Vorfall im März oder im Mai 2014 erfolgte, ver- mag die Darstellung der Privatklägerin inhaltlich in keiner Weise in Zweifel zu zie- hen. Dem Argument der Verteidigung, die Privatklägerin habe wegen der Frist für Antragsdelikte extra einen falschen Zeitpunkt angegeben, ist entgegenzuhalten, dass zweifelhaft ist, ob die Privatklägerin diese Frist als juristischer Laie über- haupt kannte und insbesondere sich in der für sie sicherlich belastenden sowie stressigen Situation im Polizeiauto wohl kaum Gedanken dazu machte. Ferner war bereits in jenem Zeitpunkt offensichtlich, dass es sich bei den in Frage kom- menden Delikten – der Gefährdung des Lebens und der Nötigung – um Offizialde-
- 16 - likte handelt, weshalb die Antragsfrist unerheblich ist. Mithin hatte die Privatkläge- rin kein Motiv, vorsätzlich einen falschen Tatzeitpunkt anzugeben. Schliesslich ist es völlig irrelevant, ob der Privatklägerin bereits im Auto oder erst auf dem Revier das Erstellungsdatum der Fotografie vorgehalten wurde, da sich der Tatzeitpunkt zweifelsfrei daraus ergibt und die Privatklägerin konstant aussagte, das Foto sei am Tag der Auseinandersetzung aufgenommen worden. Auch ist entgegen der Verteidigung aus den Aussagen der Privatklägerin kein Hang zum Übertreiben er- sichtlich: Zwar ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen sowie der Aussage der Zeugin H._____, dass der Kiefer der Privatklägerin wohl "lediglich" verscho- ben und nicht ausgerenkt war (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 4), jedoch darf aus der falschen laienhaften medizinischen Bezeichnung einer Verletzung nicht abgeleitet werden, die Privatklägerin übertreibe oder lüge. Wenn die Verteidigung zur Entlastung auf den tatzeitaktuell in der Wohnung an- wesenden Sohn G._____ verweist, ist sie darauf zu behaften, dass es sich beim
– bestrittenen – Vorfall um ein Vier-Augen-Delikte gehandelt haben soll (Urk. 30 S. 5). Somit geht die Verteidigung selber nicht davon aus, der Sohn G._____ ha- be diese Phase der Auseinandersetzung als Augenzeuge mitverfolgt, weshalb seine Aussagen auch nicht als entlastendes Beweismittel gewertet werden kön- nen. Der Zeuge hat dies überdies bestätigt: Er habe in der Küche die Auseinan- dersetzung zwischen seinen Eltern mitverfolgt und sein Vater sei seiner Mutter unabsichtlich an den Unterkiefer "gekommen", woraufhin er in sein Zimmer ge- gangen sei und abgeschlossen habe (Urk. 4/3 S. 3). Seine Eltern seien nicht mehr in ein anderes Zimmer gegangen; er sei zum fraglichen Zeitpunkt in seinem Zimmer gewesen und habe sein Schulmaterial parat gemacht (Urk. 4/3 S. 6). Die Staatsanwaltschaft weist richtigerweise darauf hin, dass der Zeuge, wenn er an- gab, die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten die Küche nicht verlassen, dies von seinem Zimmer aus gar nicht verfolgen konnte (vgl. Prot. II S. 7). Seine Aussage ist daher entgegen der Verteidigung zwanglos dahingehend erklärbar, dass G._____ entweder das Aufsuchen des Schlafzimmers der Privatklägerin durch diese und den Beschuldigten gar nicht bemerkt hat oder aber er seinen Va- ter nicht mit der inkriminierten Todesdrohung belasten will. Entgegen der Verteidi- gung sagte die Privatklägerin schliesslich nicht aus, dass die Kinder bei der Nöti-
- 17 - gung im Schlafzimmer anwesend gewesen seien, sondern es ergibt sich aus ih- ren Aussagen, dass die Kinder in der Wohnung anwesend waren (Urk. 3/2 S: 4 u. S. 12). Daraus lässt sich nichts Entlastendes für den Beschuldigten ableiten. Auch aus dem Nachtatverhalten der Privatklägerin lässt sich entgegen der Vertei- digung nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Gemäss dem Sachverhalts- vorwurf wurde die Privatklägerin gewürgt und wollte daraufhin von ihrem Schlaf- zimmer aus die Polizei rufen, wovon sie der Beschuldigte abgehalten hat, indem er sie mit einem Messer bedrohte (Urk. 16 S. 2 f.). Allein aus der Tatsache, dass sie die Polizei später nicht rief, als sie die Wohnung allein verlassen hatte, um zur Arbeit zu fahren, lässt sich nicht ableiten, dass sie die Polizei auch vorher aus der Wohnung nicht gerufen hätte. Vielmehr ist durchaus vorstellbar, dass sie durch die Bedrohung mit dem Messer nachhaltig eingeschüchtert war. 3.5. Entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz ist der fragliche Ankla- gesachverhalt somit erstellt. Die Handlung des Beschuldigten ist als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren (Urk. 54 S. 34 ff.) und der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen.
4. Hausfriedensbruch 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen (Urk. 54 S. 50). 4.2. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei in diesem Punkt frei- zusprechen. Er habe infolge eines Untermietverhältnisses über ein Hausrecht ver- fügt. Sodann habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, die Wegweisung der Privatklägerin sei nicht ernst gemeint, weil es sich nicht um die erste Aufforderung der Privatklägerin gehandelt habe. Überdies habe sie dem Beschuldigten früher jeweils eine Frist zur Räumung der Wohnung angesetzt, weshalb er auch dieses Mal davon habe ausgehen dürfen, dass ihm eine Frist zum Verlassen der Woh- nung bleibe (Urk. 60, Urk. 83 S. 4 f.). 4.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass die Privatklägerin ihn am 20. Juli 2014 zum Gehen aufgefordert hat, er jedoch in ihrer Wohnung geblieben ist
- 18 - (Prot. I S. 22 f.). Er widerlegt auch selber die Behauptung der Verteidigung, er ha- be diese Aufforderung nicht ernst genommen: Beim fraglichen Anlass habe sie ihn – anders als bei den bisherigen, nicht ernst gemeinten Aufforderungen – vor Zeugen weggewiesen (Urk. 2/3 S. 2). Die Darstellung der Verteidigung, zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin sei einvernehmlich ein Untermietverhältnis entstanden, aus welchem der Beschuldigte Rechte ableiten könne, ist sodann schwer nachvollziehbar, wenn unmittelbar vorher konzediert wird, die Privatklägerin habe den Beschuldigten schon vor dem fraglichen Tattag vom 20. Juli 2014 bei mehreren Gelegenheiten aufgefordert, die Wohnung zu verlassen (Urk. 60 S. 3, Urk. 83 S. 4). Von einem Untermietverhältnis kann keine Rede sein. Ergänzend ist auf die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 54 S. 36 ff.). Auch der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe darauf vertrauen dür- fen, dass ihm eine Frist zum Verlassen der Wohnung bleibe, schlägt fehl. Ent- gegen den früheren Aufforderungen der Privatklägerin, die Wohnung innert zwei Tagen zu verlassen, setzte sie dem Beschuldigten am 20. Juli 2014 ausdrücklich keine Frist, sondern forderte ihn vor Zeugen dazu auf, die Wohnung unter Mit- nahme seiner Effekten zu verlassen. Überdies kann entgegen der Verteidigung (Urk. 83 S. 4) allein aufgrund des Um- standes, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Hausfriedens- bruch bis auf den Vorfall vom 20. Juli 2014 einstellte, weil die Privatklägerin mit ih- rem Verhalten den Eindruck erweckt habe, dass sie mit der weiteren Anwesenheit des Beschuldigten einverstanden sei, nicht geschlossen werden, dass der Be- schuldigte diesen Straftatbestand nicht erfüllte. Die Einstellung des Verfahrens bezog sich ja genau nicht auf den Vorfall vom 20. Juli 2015, weil dieses Mal im Unterschied zu früher eine andere Situation vorlag. 4.4. Der angefochtene Schuldspruch des Hausfriedensbruchs ist somit zu be- stätigen.
- 19 -
5. Tätlichkeit 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten schliesslich vom Vorwurf der Tätlich- keiten freigesprochen (Urk. 54 S. 50). Die Privatklägerin beantragt, der Beschul- digte sei in diesem Anklagepunkt schuldig zu sprechen: Der Beschuldigte habe die Privatklägerin beim massgeblichen Vorfall am 20. Juli 2014 nicht "harmlos ge- schubst", sondern "mit Hilfe der Türe, unter Verwendung der Hebelwirkung" aus der Wohnung gestossen (Urk. 58; Urk. 84 S. 8). 5.2. Die Verteidigung hält dem entgegen, die Zeugin I._____, welche die Aus- einandersetzung mitbekommen habe, habe nicht ausgesagt, der Beschuldigte habe die Privatklägerin aus der Wohnung gestossen. Auch werde bestritten, dass der Beschuldigte neben seiner Kraft die Hebelwirkung der Türe zu Hilfe genom- men habe, um die Privatklägerin aus der Wohnung zu befördern. Diese Behaup- tung ergebe sich weder aus den Akten noch sei sie in der Anklageschrift so um- schrieben (Urk. 85 S. 6). 5.3. Gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt hat der Beschuldigte die Pri- vatklägerin "von hinten aus der Wohnung gestossen" (Urk. 16 S. 3). Mit der Ver- teidigung steht die Darstellung der Vertretung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe "mit Hilfe der Türe, unter Verwendung der Hebelwirkung" gestossen, schon das Anklageprinzip entgegen, wird solches doch wie zitiert im Anklagesachverhalt nicht geschildert (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. Sep- tember 2010 E.1.3.1. mit Verweisen; 6B_716/2014 vom 17.10.2014 E.2.3.). Im übrigen hat die Vorinstanz überzeugend erwogen, dass das Aus-der- Wohnung-Bugsieren nicht die nötige Intensität zur Erfüllung des eingeklagten Tatbestandes aufgewiesen hat (Urk. 54 S. 39 f.). Diskutabel wäre allenfalls eine
– weitere – Nötigung im Sinne Art. 181 StGB (Zwang, die eigene Wohnung zu verlassen respektive Hinderung daran, darin zu verweilen) gewesen. Solches ist jedoch nicht eingeklagt. 5.4. Der Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeit ist folglich zu bestätigen.
- 20 - III. Sanktion
1. Die vorliegend schwerste zu beurteilende Tat ist die Gefährdung des Lebens mit einem Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Art. 129 StGB). Dieser wird durch den Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit (Nötigung und Hausfriedensbruch) theoretisch nach oben bis zu 7 ½ Jahren erweitert (Art. 49 Abs. 1 StGB). Sämtliche Delikte sind vorliegend jedoch innerhalb des Strafrahmens des schwersten Delikts angemessen zu sanktionieren (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Zu den allgemeinen Grund- sätzen der Strafzumessung ist auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 54 S. 41 f.) und die einschlägige höchstrichterliche Praxis zu verweisen (BGE 136 IV 55 E.5.4.ff.; 134 IV 17 E.2.1.; 132 IV 102 E.8.1. mit Verweisen).
2. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere gilt das Folgende: Der Beschuldigte hat seine ehemalige Lebenspartnerin und Mutter der ge- meinsamen Kinder durch einen massiven körperlichen Übergriff in Lebensgefahr gebracht. Die Handlung erfolgte spontan im Rahmen einer eskalierenden Aus- einandersetzung und dauerte nur relativ kurze Zeit, worauf der Beschuldigte von sich aus – zumindest vorübergehend – von der Privatklägerin abliess. Bleibende gesundheitliche Folgen resultierten bei der Privatklägerin nicht. Die objektive Tat- schwere wiegt immerhin erheblich. Zur subjektiven Tatschwere war der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit tat- zeitaktuell in keiner Weise reduziert. Er handelte direktvorsätzlich, was jedoch subjektives Tatbestandsmerkmal ist. Als Motiv ist ein Wutausbruch mit der Ab- sicht, die Privatklägerin zu überwältigen, zu dominieren und ihre Opposition zu brechen, anzunehmen. Die subjektive Tatschwere wiegt ebenfalls erheblich. Insgesamt wiegt das Verschulden der schwersten Tat erheblich. Nach der Be- messung der Tatkomponente erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
3. Die Vorinstanz hat zur Abgeltung der Nötigung mit ausführlichen, in allen Teilen zutreffenden Erwägungen, auf welche vollumfänglich zu verweisen ist
- 21 - (Urk. 54 S. 42 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), eine Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe bemessen. Betreffend den Hausfriedensbruch hat die Vorinstanz ebenso zu- treffend, ausgehend von einem noch leichten Verschulden, die Strafe um einen Monat Freiheitsstrafe erhöht, was ebenfalls zu übernehmen ist (Urk. 54 S. 44 f.).
4. Nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte und in Berück- sichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe.
5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 54 S. 45 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Be- schuldigte seit 1. Oktober 2015 in Ägypten verheiratet sei. Er verbringe aus beruf- lichen Gründen die Hälfte der Zeit in Ägypten und es sei nicht geplant, dass seine Frau in die Schweiz komme. In der Schweiz habe er momentan fast nichts zu tun, weshalb er in Ägypten als Schreiner arbeite und Möbel verkaufe. Er erziele dort ein Einkommen von ca. Fr. 1'500.–, wovon er lebe. Zur Privatklägerin habe er keinen Kontakt mehr, aber seine Kinder sehe er regelmässig (Prot. II S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Eine besondere Straf- empfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Auch seine Vorstrafenlosigkeit wiegt neutral (Urk. 62). Ein strafminderndes Nachtatverhalten, insbesondere ein substantielles Geständnis, Einsicht oder gar Reue kann der Beschuldigte nicht für sich reklamieren: Er bestreitet bis heute hartnäckig jegliches strafbares Verhalten. Insgesamt wirkt sich die Beurteilung der Täterkomponente auf die nach der Be- urteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder er- höhend noch senkend aus.
6. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von 66 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 22 - IV. Strafvollzug
1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Zwar fehlt ein entsprechender Ver- weis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, ver- langt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausge- setzt wird. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3).
2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und auch nach den vorliegend an- geklagten Delikten nicht mehr straffällig geworden. Damit sind die Bewährungs- aussichten des Beschuldigten, trotz der fehlenden Einsicht in sein Fehlverhalten, als gut zu bezeichnen, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
3. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6).
4. Die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Beschuldigten ist ange- sichts seiner Vorstrafenlosigkeit sowie des Umstandes, dass es sich um ein Be- ziehungsdelikt handelte, durchaus als hoch einzustufen. Was das Verschulden
- 23 - betrifft, so kann auf die Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden (vgl. Ziff. III). Daraus geht hervor, dass das Verschulden des Beschuldig- ten erheblich ist, was dazu führt, dass der zu vollziehende Strafteil höher als das Minimum von sechs Monaten anzusetzen ist. Bei dieser Ausgangslage ist es an- gezeigt, den zu vollziehenden Strafteil auf 8 Monate festzusetzten. Im Übrigen (22 Monate) ist die Freiheitsstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf das ge- setzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kontakt- und Rayonverbot Ausgangsgemäss ist das erstinstanzlich angeordnete Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer der laufenden Probezeit zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 5). VI. Zivilansprüche der Privatklägerin
1. Schadenersatz Die Vorinstanz ist auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin nicht ein- getreten (Urk. 54 S. 50). Im Berufungsverfahren lässt sich die Privatklägerin neu unentgeltlich vertreten. Ihr Vertreter macht zur Schadenersatzforderung der Pri- vatklägerin weder Ausführungen noch stellt er diesbezügliche Anträge (Urk. 84). Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb ohne Weiteres zu bestätigen.
2. Genugtuung 2.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin aus den Ereignissen dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig sei und ver- wies die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfangs der Genugtuung auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 54 S. 51). 2.2. Der Vertreter der Privatklägerin beantragt im Berufungsverfahren die Zu- sprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– infolge Nötigung sowie Hausfriedensbruch sowie eine zusätzliche Genugtuung infolge Gefährdung des
- 24 - Lebens in der Höhe von Fr. 8'000.– (Urk. 84 S. 1). Die im erstinstanzlichen Ver- fahren nicht vertretene Privatklägerin sei sich nicht bewusst gewesen, dass sie einen Antrag auf Genugtuung stellen könne, weshalb sie gemäss dem Vorschlag des Vorsitzenden beantragt habe, den Beschuldigten dem Grundsatze nach zur Leistung einer Genugtuung zu verpflichten. Jedoch sei es nicht in ihrem Interesse, eine Genugtuung in einem zweiten Verfahren durchzusetzen. Durch die Nötigung und den Hausfriedensbruch sei die Privatklägerin in ihren rechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten verletzt worden. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin mit dem Tod bedroht und ihr ein Messer im Abstand von 20 cm an den Hals ge- halten, wodurch sie genötigt worden sei, die Polizei nicht zu rufen. Dabei handle es sich um eine schwere Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin von grosser Intensität. Hinzu komme, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, die Wohnung der Privatklägerin zu verlassen und ihr absolut keine "Daseinsberechti- gung" zugestanden habe, wodurch sich diese nicht einmal mehr in ihrer eigenen Wohnung sicher gefühlt habe. Der Privatklägerin sei deshalb eine Genugtuung von mindestens Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 5. März 2014 zuzusprechen. Für die Gefährdung des Lebens sei ihr sodann eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab 5. März 2014 zuzusprechen. Die Privatklägerin habe sich durch das Würgen in unmittelbarer Todesgefahr befunden. Sie sei nach dem Ereignis unter Schock gestanden und habe unter starken Schmerzen gelitten so- wie längere Zeit nicht Kauen können. Auch habe sie während drei bis vier Tagen nicht arbeiten können und sei mit Kopfschmerzen im Bett gelegen. In der Folge habe sie zudem einen Hörsturz und eine heftige Ohrinfektion erlitten und eine Woche im Spital sowie anschliessend drei Wochen zu Hause verbringen müssen. Bis heute stehe die Privatklägerin unter dem Eindruck des Vorgefallenen und stosse schneller an ihre körperlichen und psychischen Grenzen. Deshalb besuche sie seit Sommer 2015 jede zweite Woche eine delegierte Psychotherapie, um die traumatische Belastung zu verarbeiten (Urk. 84 S. 9 ff.). 2.3. Der Verteidiger des Beschuldigten bezeichnet diese Forderungen als über- rissen. Bei der Bemessung der Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte durch die Privatklägerin provoziert worden sei. Ferner werde bestritten, dass der Hörsturz sowie die schwere Ohrinfektion kausale Folgen der Auseinan-
- 25 - dersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin seien. Auch sei die von der Privatklägerin behauptete Traumatisierung oder psychotherapeutische Behandlung nicht belegt, obwohl diese nun anwaltlich vertreten sei (Urk. 85 S. 7 f., Prot. II S. 10). 2.4. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verlet- zung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Ausrichtung einer Geldleistung bezweckt einen (schadenersatz- unabhängigen) Ausgleich für einen erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Diese Geldleistung soll beim Geschädigten ein materielles Gegen- gewicht für den erlittenen immateriellen Schaden darstellen. Da eine Genugtu- ungssumme unter Würdigung der besonderen Umstände zuzusprechen ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB die Frage, ob eine Genugtuung auszusprechen ist und wie hoch sie sein soll, nach Recht und Billigkeit zu entscheiden, wobei ihm ein grosses Ermessen zukommt. Bei der Bemessung der Genugtuungssumme kommt es auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie auf den Grad des Verschuldens an, das den Schädiger trifft (BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 49 N 11; Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, Ziff. I/59; BGE 132 II 117 E. 2.2.2.). 2.5. Eine Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein, weshalb es nicht ausreicht, wenn jemand schockiert ist oder Unannehmlichkeiten empfindet. Erforderlich sind vielmehr durch die Persönlichkeitsverletzung verursachte physi- sche oder psychische Leiden, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (BSK OR I- Heierli/Schnyder, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 49 N 11 m.w.H.). Eine Genugtuung in- folge Hausfriedensbruch fällt ausser Betracht, da die Situation für die Privatkläge- rin zwar zweifelsohne unangenehm war, jedoch weder objektiv noch – ausgehend von einer durchschnittlich empfindlichen Person – subjektiv geeignet, ihre Persön- lichkeit hinreichend schwer zu verletzten.
- 26 - 2.6. Demgegenüber führten das Würgen sowie die anschliessende Nötigung
– wie dies bereits die Vorinstanz dem Grundsatze nach feststellte (vgl. Urk. 54 S. 49) – ohne Weiteres zu einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin, deren Schwere eine Genugtuung rechtfertigt. Die Gewaltanwen- dung des Beschuldigten führte zu – wenn auch nicht erheblichen – Verletzungen der Privatklägerin. Diese hatte in der Folge einen blauen Flecken am Kinn und während mehrerer Tagen Schmerzen beim Kauen. Insbesondere während des Würgevorgangs, aber auch während der nachfolgenden Drohung, musste die Pri- vatklägerin nebst den Schmerzen Todesangst erleiden. Es ist notorisch, dass eine solche Beeinträchtigung zwingend zu seelischer Unbill führt. Hingegen ist mit der Verteidigung nicht belegt, dass der Hörsturz und die schwere Ohrinfektion auf diesen Vorfall zurückzuführen sind. Ferner ergibt sich zwar aus dem Arztzeugnis vom 15. März 2016, dass die Privatklägerin in psychotherapeutischer Behandlung ist (Urk. 81), jedoch nicht aus welchem Grund oder seit wann. Entsprechend ist nicht belegt, dass diese Behandlung auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten zurückzuführen ist . 2.7. Eine Genugtuung kann nur für Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen werden, die kausal zur vorgeworfenen Tat sind. Vor diesem Hintergrund und an- gesichts des Umstands, dass dem Gericht bei der Festsetzung von Genug- tuungen ein grosses Ermessen zukommt, sowie unter Berücksichtigung der in ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochenen Genugtuungen (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich SB140165 vom 9. Oktober 2014, SB140009 vom 13. Mai 2014. SB110628 vom 29. März 2012; SB; Hütte/Landolt, Genugtu- ungsrecht, Zürich 2013, Fälle Nr. 82, Nr. 298, Nr. 326 und Nr. 738) erscheint eine Genugtuung von Fr. 3'000.– als angemessen. Die von der Privatklägerin geforder- te Summe von insgesamt Fr. 13'000.– (vgl. Urk. 84 S. 1) muss demgegenüber, auch im Vergleich mit anderen ähnlich gelagerten Fällen, mit der Verteidigung als klar übersetzt bezeichnet werden. 2.8. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. März 2014 zu bezahlen.
- 27 - VII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten 1.1. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung ist zu bestätigen (Dispositiv-Ziff. 8). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 1.3. Der Beschuldigte wird praktisch vollumfänglich im Sinne der Anklage schuldig gesprochen (Art. 426 StPO) und unterliegt im Berufungsverfahren in gleichem Masse, wobei die Anklagebehörde obsiegt (Art. 428 StPO). Ausgangs- gemäss sind daher dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren (exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kos- ten der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Berufungsverfahren; Urk. 45 und
48) vollumfänglich aufzuerlegen. Das marginale Unterliegen der Privatklägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Kostenverteilung. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Beru- fungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
2. Entschädigung 2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2016 die Honorarnote für sei- nen Aufwand im Berufungsverfahren ein (Urk 86). Die geltend gemachten Auf- wendungen von Fr. 6'593.10 sind ausgewiesen, weshalb der Verteidiger Rechts- anwalt lic. iur. X._____ entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 2.2. Auch der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 87). Die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 6'044.–, insbesondere der geschätzte Aufwand für die Be- rufungsverhandlung (inkl. Weg und Wartezeit) von 8.25 Stunden, erscheinen un- ter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer des Berufungsverfahrens von knapp
- 28 - drei Stunden als zu hoch (vgl. Prot. II. S. 4 ff.). Die Honorarnote ist entsprechend um 3.25 Stunden zu kürzen und der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'331.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB
- der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie
- des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, wovon 66 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten verboten,
- die Wohnung und/oder die Arbeitsplätze der Privatklägerin B._____, derzeit in den Liegenschaften C._____-Strasse … in D._____, E._____-Schulhaus an der … [Adresse] und das Schulhaus F._____ an der … [Adresse], zu betreten,
- mit der Privatklägerin B._____ persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, per Mail etc. Kontakt aufzunehmen oder sich bei zufälligen Be- gegnungen ihr zu nähern oder ihr zu folgen.
- 29 -
6. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 5. März 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8.) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'593.10 amtliche Verteidigung Fr. 5'331.20 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft.
10. Die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv (vorab per Fax) an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____
- 30 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, − das Kommando der Kantonspolizei Zürich betreffend Dispositiv-Ziffer 5 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch
- 31 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.