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SB150382

Drohung etc.

Zürich OG · 2016-01-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 29. Juni 2015 sprach das Einzelgericht des Bezirks Zürich den Beschuldigten von den Vorwürfen der Drohung, der mehrfachen sexuellen Belästigung und der mehrfachen Tätlichkeiten frei, verwies die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg und regelte die Kostenfolgen (Urk. 29). 2.1 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 19) meldete die Privatkläge- rin am 7. Juli 2015 rechtzeitig Berufung an (Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am

E. 4 September 2015 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Par- teien (vgl. Urk. 28) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zu- sammen mit den Akten dem Obergericht. 2.2 Unter dem 24. September 2015 reichte die Privatklägerin der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 28/3; Urk. 30; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Sie beantragt einen anklagegemässen Schuldspruch und eine angemessene Bestrafung des Beschuldigten, die Gut- heissung ihrer Zivilforderungen und die Zusprechung einer Prozessentschädigung

- 4 - für das gesamten Verfahren. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom

29. Oktober 2015 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). 2.3 Der Beschuldigte reichte am 29. Oktober 2015 aufforderungsgemäss (Urk. 32) das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen finan- ziellen Verhältnissen ein (Urk. 34/1-10). Mit Eingabe vom 4. November 2015 stell- te die Privatklägerin den Antrag, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre und dass sie für den Fall einer Befragung von ei- ner Person des gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 36).

3. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten statt. II.

1. Die Berufung der Privatklägerin richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheides. Ergänzend zum vorinstanzlichen Entscheid beantragt die Privatklägerin die Zusprechung einer Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren. Aufgrund enger Konnexität mit dem beantragten Schuldpunkt gelten auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen als mitangefochten. Das vor- instanzliche Urteil ist somit vollumfänglich zu überprüfen. 2.1 Die Privatklägerin absolvierte im Zeitraum vom 24. Februar bis zum 13. März 2014 ein Praktikum in der Küche des Restaurants C._____. Der Beschuldigte war dort Chefkoch und in dieser Funktion der Vorgesetzte der Privatklägerin. Er soll die Privatklägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Küche des Restaurants C._____ bedroht, mehrfach in grober Weise durch Worte sexuell belästigt und mehrfach tätlich angegangen haben. Die Details des Anklagevorwurfs können der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. April 2015 ent- nommen werden. 2.2 Dieser Anklagevorwurf ist insoweit Gegenstand der Beurteilung durch das Gericht, als er dem in Art. 9 StPO festgehaltenen Anklageprinzip genügt, sich aus ihm also ergibt, durch welche konkreten Handlungen der Beschuldigte den vor-

- 5 - geworfenen Tatbestand erfüllt haben soll. Das ist vorliegend der Fall, soweit die Anklage dem Beschuldigten Folgendes vorwirft:

a) Der Beschuldigte habe die Privatklägerin in der Zeit vom 3. bis 9. März 2014 gefragt, ob sie Kerzenwachs kenne. Er stehe total darauf und es sei genial. Der Privatklägerin sei das Gespräch über das sexuelle Thema sehr unangenehm gewesen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe;

b) der Beschuldigte habe die Privatklägerin in der Zeit vom 3. bis 9. März 2014 gefragt, ob sie Pornos schaue und habe gemeint, das sei total normal, jeder würde das tun und sie solle es doch zugeben. Der Privat- klägerin sei das Gespräch über das sexuelle Thema sehr unangenehm gewesen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe;

c) der Beschuldigte habe mit der Privatklägerin in der Zeit vom 3. bis

E. 9 März 2014 darüber gesprochen, welcher der beiden anderen männ- lichen Mitarbeiter in der Küche für sie geeignet sei und habe sie ge- fragt, ob sie schon einmal Sex mit zwei Männern gehabt habe oder dies ausprobieren wolle. Der Privatklägerin sei das Gespräch über das sexuelle Thema sehr unangenehm gewesen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe;

d) der Beschuldigte habe in der Zeit vom 3. bis 9. März 2014 zur Privat- klägerin gesagt, dass die anderen männlichen Mitarbeiter in der Küche sie vergewaltigen oder sie "in den Arsch ficken" müssten, wenn sie nicht schneller arbeite, wodurch die Privatklägerin sich gedemütigt ge- fühlt und später auch Angst vor dem Beschuldigten bekommen habe, was dieser zumindest in Kauf genommen habe;

e) der Beschuldigte habe die Privatklägerin und D._____ in der Zeit vom

3. bis 9. März 2014 einmal so zueinander gedreht, dass diese einan- der frontal gegenüber gestanden seien und habe die beiden dann leicht schmerzhaft zusammen gestossen;

- 6 -

f) der Beschuldigte habe die Privatklägerin in der Zeit vom 3. bis 9. März 2014 einmal mit beiden Händen um den Hals gehalten und geschüttelt, bis das Genick leicht geknackst habe;

g) der Beschuldigte habe die Privatklägerin in der Zeit vom 10. bis

E. 9.1 Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 14. März 2014 und Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 225.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. März 2014 zu bezahlen. Ferner sei festzustellen, dass der Beschuldigte grundsätzlich schaden-

- 14 - ersatzpflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung ei- ner Schadenersatzforderung vorbehalten bleibe (Urk. 21 S. 1; Urk. 41 S. 9 f.). Sie macht geltend, durch die Vorfälle schwer in ihrer sexuellen, psychischen und phy- sischen Integrität verletzt worden zu sein. Sie habe sich gedemütigt und hilflos ge- fühlt, unter Angst- und Panikzuständen gelitten, sich leb- und freudlos gefühlt und sei zutiefst verunsichert worden. Sie habe sich deshalb während ca. fünf Monaten in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen, wobei die behandelnde Psychotherapeutin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe. Ein Arbeitsversuch an einem neuen Praktikumsplatz der Hotelfachschule sei auf- grund ihres psychischen Zustandes nach einer Woche gescheitert. Heute (29. Ju- ni 2015) gehe es ihr zwar besser, sie leide aber immer noch unter kurzen Intrusi- onen, wenn sie plötzlich unerwartet von der Seite oder von Hinten berührt werde. Ähnlich gehe es ihr, wenn sie unterwegs jemandem mit dem gleichen Körperbau wie dem Beschuldigten begegne. Hin und wieder wache sie auch aus Angstträu- men in dieser Küche auf, diese seien aber längst nicht mehr so schlimm wie zu Beginn. Sie sei ca. zwei Monate arbeitsunfähig gewesen. Sie sei durch die erlitte- nen Übergriffe traumatisiert und psychisch erheblich beeinträchtigt worden. Sie habe die geplante Ausbildung an der Hotelfachschule nicht zu Ende führen kön- nen. Die beantragte Genugtuung sei daher angemessen. Die Therapiekosten sei- en von der Krankenkasse bis auf den Selbstbehalt, welcher als Schadenersatz geltend gemacht werde, übernommen worden. Im Übrigen sei noch unklar, in- wieweit ihr weiterer Schaden entstehen werde, insbesondere allenfalls Arzt- oder Therapiekosten. Es sei daher dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass der Be- schuldigte schadenersatzpflichtig sei (Urk. 21 S. 6 f.). 9.2.1 Der Beschuldigte wird heute nur bezüglich eines Teils der angeklagten ver- balen und körperlichen Übergriffe schuldig gesprochen. Soweit die Anklageschrift darüber hinaus überhaupt konkrete Vorwürfe enthält, wird der Beschuldigte frei- gesprochen. Das gilt insbesondere auch bezüglich des schwersten Vorwurfs der Drohung. Die Schwere der Übergriffe relativiert sich damit gegenüber den auf der Darstellung der Privatklägerin beruhenden Annahmen, welche den Berichten der Frauenberatung Sexuelle Gewalt (Urk. 22/1) und der behandelnden Psychothera- peutin der Privatklägerin (Urk. 22/2) zugrunde liegen und auf welchen der geltend

- 15 - gemachte Genugtuungsanspruch im Wesentlichen beruht, grundlegend. Über die Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist daher unabhängig davon aufgrund von auf der allgemeinen Lebenserfahrung basierenden Überlegungen zur Schwe- re des Eingriffs in die Persönlichkeit der Privatklägerin durch das Verhalten des Beschuldigten zu entscheiden. 9.2.2 Dass die verbalen und tätlichen Übergriffe durch ihren Vorgesetzten am Ar- beitsplatz bei der Privatklägerin zu einer Verunsicherung führten, ist noch durch- aus naheliegend. Jedoch sind die geltend gemachten psychischen Beeinträchti- gungen bezüglich ihres Ausmasses angesichts der nicht allzu grossen Intensität der erfolgten Übergriffe nicht nachvollziehbar. Nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sind die strafwürdigen Übergriffe (vgl. Erw. II.2.2 lit. a-c, f, h, i) nicht geeignet, derart erhebliche psychische Beeinträchtigun- gen hervorzurufen, welche u.a. eine fünfmonatige psychotherapeutische Behand- lung erfordern könnten. Insbesondere die (adäquate) Kausalität zwischen den wi- derrechtlichen Handlungen und der geltend gemachten immateriellen Unbill ist daher offen, weshalb die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsanspruch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist.

E. 9.3 Der geltend gemachte Schaden ist durch die Leistungsabrechnung der Krankenkasse (Urk. 22/4) zwar ausgewiesen. Die Rechnungen betreffen jedoch die psychiatrische Behandlung bei G._____, FMH Psychiatrie und Psychothera- pie. Es kann demnach auf das vorstehend Erwogene verwiesen werden. Ange- sichts der offenen Kausalität zwischen widerrechtlicher Handlung und der geltend gemachten therapierten psychischen Beeinträchtigung und infolgedessen fehlen- der Liquidität des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Der be- antragten Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grund- satz nach, stehen die gleichen Überlegungen entgegen, weshalb diesbezüglich gleich zu verfahren ist.

- 16 - III.

1. Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren vom schwersten Vorwurf der Drohung freigesprochen. Ein Schuldspruch erfolgt hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung und der mehrfachen Tätlichkeiten, wobei der Schuldspruch insoweit drei konkrete Teilvorwürfe sowie allgemein gehaltene Tat- vorwürfe nicht umfasst. Insoweit unterliegt der Beschuldigte. Die Privatklägerin unterliegt im Berufungsverfahren hinsichtlich der Freisprüche vom schwersten Vorwurf der Drohung und von den drei Teilvorwürfen. Ferner unterliegt sie hin- sichtlich der geltend gemachten Zivilansprüche. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Ge- richtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind zu einem Drittel dem Beschuldigten und zu zwei Dritteln der Privat- klägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Im Umfang ihres Obsiegens hat die Privatklägerin gegenüber dem Beschul- digten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO), wobei sie ihren Anspruch zu bezif- fern und zu belegen hat (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese Belege liegen vor (Urk. 30 S. 2 und Urk. 40/1-2). Die Privatklägerin macht hinsichtlich ihrer Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung einen Gesamtbetrag von Fr. 8'526.10 (Fr. 7'813.30 zuzüglich Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren im Umfang ihres Obsiegens eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'800.– zu bezah- len.

- 17 - Es wird erkannt:

E. 13 März 2014 bei zwei Gelegenheiten mit Wucht auf das Gesäss ge- schlagen, als diese sich gebückt habe, um Geschirr in einem tieferen Fach zu verstauen;

i) der Beschuldigte habe in der Zeit vom 10. bis 13. März 2014 zur Pri- vatklägerin gesagt, dass sie sich im Keller auf ein Doppellavabo stellen und sich dann vor den anderen Mitarbeitern im Intimbereich rasieren solle; dies wäre doch lustig. Der Privatklägerin sei das Gespräch über das sexuelle Thema sehr unangenehm gewesen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe;

k) der Beschuldigte habe kurze Zeit, nachdem die Privatklägerin ihn am Abend des 13. März 2014 im Rahmen einer verbalen Auseinanderset- zung "Dattelkopf" genannt habe, zur Privatklägerin gesagt, dass sie aufpassen müsse und alles was passiere auf sie zurückkommen werde und dass sie aufpassen müsse, dass sie nicht eines Tages die steile Kellertreppe hinunter falle. Aufgrund dieser Aussage habe die Privat- klägerin so grosse Angst vor dem Beschuldigten bekommen, dass sie ihr Praktikum im Restaurant C._____ abgebrochen habe. 2.3 Die notwendigen Strafanträge liegen vor (Urk. 2).

3. Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Beschuldigten zum Anklagevorwurf zutreffend wiedergegeben und sich mit seinen Aussagen und den Aussagen der Privatklägerin richtig auseinandergesetzt. Sie ist mit überzeugender Begründung

- 7 - zum Schluss gekommen, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist, soweit sich ihre Schilderungen nicht mit denjenigen des Beschuldigten decken und der Anklagesachverhalt daher bezüglich des äusseren Ablaufs der Ereignisse als erstellt zu gelten hat. Es kann auf ihre diesbezüglichen Ausführungen verwie- sen werden (Urk. 29 Ziff. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Weiter ist die Vorinstanz mit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutref- fender Begründung zum Schluss gelangt, der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt. Es kann auch insoweit auf ihre Ausfüh- rungen verwiesen werden (Urk. 29 Ziff. 3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1 Der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integri- tät, bei denen im Einzelnen zweifelhaft sein kann, ob sie noch eine eigentliche Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, die aber solchen Eingriffen immer- hin vergleichbar sind, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuel- len Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexuel- ler Art, die auf eine bestimmte Person gemünzt sind. Aus dem Merkmal der Be- lästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie z.B. spasseshalber provoziert haben darf. Die sexuelle Bedeutung des Verhaltens ist anhand der konkreten Umstände und des Gesamtumfelds zu würdigen. Sie muss vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus klar erkennbar sein. Das gilt für Tathandlungen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erschei- nungsbild eindeutig sexualbezogen sind, mithin objektiv eine Beziehung zum Ge- schlechtlichen aufweisen. Es genügt, dass ein Durchschnittsbetrachter die Hand- lung mit Sexualität im weitesten Sinn in Verbindung bringt. Die tätliche Belästi- gung setzt eine körperliche Kontaktaufnahme voraus. Es genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ih- rem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Darunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch we- niger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss,

- 8 - das Betasten von Bauch und Beinen über den Kleidern, das Anpressen oder Um- armungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der sexuellen Belästigung, dass der Täter zu- mindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E. 3.1; BGE 125 IV 58 E. 3b). 5.2.1 Die in Erw. II. 2.2 lit. a, b, c und i wiedergegebenen, an die Adresse der Privatklägerin gerichteten Äusserungen des Beschuldigten weisen objektiv einen eindeutigen Sexualbezug auf. Dass Gespräche sexuellen Inhaltes im Küchen- team des Restaurants C._____ zur Tagesordnung gehörten, ändert daran entge- gen der Auffassung der Vorinstanz nichts. Eine andere Frage ist, ob die Privatklägerin in die Gespräche sexuellen Inhaltes einwilligte oder diese selber provozierte, womit den Äusserungen des Beschuldigten der Charakter einer Be- lästigung abgehen würden. Die Privatklägerin stellt das konsequent in Abrede und behauptet, sie habe sich immer wieder einmal verbal gewehrt (Urk. 5/1 S. 7; Urk. 5/2 S. 6, 11, 13). Der Beschuldigte machte zwar wiederholt geltend, die Pri- vatklägerin habe mitgemacht, gelacht bzw. sie habe nie gesagt, dass sie etwas nicht gut finde oder dass ihr etwas nicht passe (Urk. 4/1 S. 5, 7; Urk. 4/3 S. 3, 6; Prot. I S. 7, 11; Prot. II S. 16, 18, 19, 21, 23). Dabei handelt es sich aber offen- sichtlich um Schutzbehauptungen, gab er doch andererseits an, die Privatklägerin habe vielleicht alles zu persönlich genommen (Urk. 4/1 S. 5) und gestand ein, dass sie ihm einmal gesagt habe, sie finde es nicht gut, wie er mit ihr in der Küche umgehe. Er solle netter und freundlicher sein. Er habe auch gemerkt, dass er nur noch Witze zwischen D._____, E._____ und ihm selber machen solle. Die Privat- klägerin habe das nicht ertragen (Urk. 4/1 S. 6). Auch gab er an, dass der Privat- klägerin irgendwie alles zu viel gewesen sei (Prot. II S. 20). E._____ habe sie umarmt und geküsst. Und er, der Beschuldigte, habe sie herumgestresst. Dann habe sie gesagt, er solle aufhören, das sei ihr alles zu viel. Das sei in der zweiten Woche gewesen. Er habe sie dann gefragt, wieso sie E._____ an sich ranlasse und zu ihm sage, er solle aufhören. Sie habe gesagt, er sei kein guter Mensch und E._____ sei ein lieber (Urk. 4/1 S. 7; Prot. II S. 18). Damit gestand er indirekt

- 9 - ein, dass die Äusserung der Privatklägerin in der zweiten Woche, er solle aufhö- ren, im Kontext mit sexuellen Äusserungen seinerseits stand und er diese auch so verstand, ansonsten die Erwähnung von E._____, den die Privatklägerin an sich ranlasse, keinen Sinn machen würde. Es ist daher ohne Weiteres davon auszu- gehen, dass die Privatklägerin nie in die derben sexuellen Gespräche einwilligte oder dies provozierte, denen sie gemäss Anklage ab der zweiten Woche ihres Praktikums ausgesetzt war. Die angeklagten Äusserungen stellen damit objektiv unerwünschte verbale Zumutungen sexueller Art dar. Dass die Privatklägerin sich nicht jedes Mal verbal gegen diese zur Wehr setzte, ändert daran nichts. Fehlen- de explizite Gegenwehr des Opfers führt nicht zur Annahme, ihm seien die Äusse- rungen sexuellen Inhaltes erwünscht. 5.2.2 Der Beschuldigte war sich jederzeit bewusst, dass er sich mit seinen Äusse- rungen auf heiklem Terrain bewegte. Ihm war von seiner Arbeitgeberin gesagt worden, dass er in der Schweiz aufpassen müsse, was er zu den Leuten sage (Urk. 4/1 S. 3). Seine Chefin habe ihm immer gesagt, dass er aufpassen müsse, wenn eine Frau in der Küche sei. Er müsse dann Grenzen ziehen (Urk. 4/1 S. 6). Er sah sich veranlasst, seine Untergebenen vor seinem "etwas raueren Umgangs- ton" zu warnen, in dem er ihnen sagte, dass man das nicht persönlich nehmen dürfe (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3). Wie sich aus den vorstehend wiedergegebe- nen Äusserungen des Beschuldigten ergibt, sagte ihm die Privatklägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt auch explizit, dass er aufhören solle und er merkte gemäss seinen Angaben, dass er nur noch Witze zwischen D._____, E._____ und ihm selber machen solle, weil die Privatklägerin solche nicht ertragen habe. Damit hat der Beschuldigte - wie ihm dies die Anklagebehörde vorwirft - zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin sich durch die in Erw. II. 2.2 lit. a, b, c und i wiedergegebenen Äusserungen sexuell belästigt fühlte. 5.2.3 Bezüglich der in Erw. II. 2.2 lit. a, b, c und i wiedergegebenen Äusserungen ist der Beschuldigte damit der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 5.3. Die Äusserung, die anderen männlichen Mitarbeiter in der Küche müssten sie vergewaltigen oder sie "in den Arsch ficken", wenn sie nicht schneller arbeite, ziel-

- 10 - te auf eine zugegebenermassen ausgesprochen derbe, ja primitive Art darauf ab, die Privatklägerin zu schnellerem Arbeiten zu bewegen. Trotz der Verwendung sexualbezogener Wörter fehlt der Äusserung damit objektiv die sexuelle Bedeu- tung. Nach dem Erwogenen liegt damit insoweit keine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB vor. 5.4 Die Anklage wirft dem Beschuldigten auch verschiedene körperliche Kon- taktaufnahmen mit der Privatklägerin vor (vgl. Erw. II. 2.2 lit. e, f, g und h). Die Vorinstanz hat diese teilweise unter dem Aspekt einer möglichen tätlichen sexuel- len Belästigung geprüft (Urk. 29 S. 12 f.). Das würde vor dem Hintergrund des Anklageprinzips allerdings voraussetzen, dass die entsprechenden Verhaltens- weisen in der Anklageschrift in irgendeiner Form als sexuell oder sexuell motiviert umschrieben würden. Das ist nicht der Fall. Vielmehr geht die Anklagebehörde, indem sie dem Beschuldigten u.a. auch mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB vorwirft, insoweit implizit von einem fehlenden Sexualbezug aus. Dass der Beschuldigte sich der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB in der Tatbestandsvariante der tätlichen sexuellen Belästigung schuldig gemacht haben könnte, steht damit von vornherein nicht zur Diskussion. Die entsprechenden Verhaltensweisen des Beschuldigten sind einzig unter dem Aspekt des Tatbestandes von Art. 126 Abs. 1 StGB zu prüfen. 6.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Es muss dabei "nach un- ten" zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen Rempeleien und "nach oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden. Damit eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist ein Einwirken auf den Körper eines anderen Men- schen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Eine Tätlich- keit ist unabhängig von der Schmerzzufügung anzunehmen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung verursacht wird (BGE 134 IV 189).

- 11 - 6.2.1 Die in Erw. II. 2.2 lit. f und h wiedergegebenen Vorfälle sind von ihrer Intensi- tät her mit Ohrfeigen vergleichbar und daher wie diese objektiv als Tätlichkeiten zu bewerten. Dagegen stellt das dem Beschuldigten vorgeworfene (nicht sexuell motivierte) Weg- bzw. Heranziehen der Privatklägerin an der Küchenbluse (vgl. Erw. II. 2.2 lit. g; vgl. Urk. 5/1 S. 4 f. und Urk. 5/2 S. 8) objektiv eine noch bloss harmlose, nicht strafwürdige Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin dar. Bei der rechtlichen Beurteilung des in Erw. 2.2 lit. e wiedergegebenen Verhal- tens ist zu berücksichtigen, dass in der Küche beengende räumliche Verhältnisse und ein hektisches Treiben herrschte. Nachweisbar waren die Umgangsformen dabei auch ziemlich rau. Rempeleien und Zusammenstösse, welche harmlos und deshalb noch nicht strafwürdig sind (vgl. vorne Erw. 6.1), dürften dabei an der Ta- gesordnung sein. Strafwürdig kann ein Zusammenstossen unter den gegebenen Umständen nur sein, wenn es eine gewisse, gesellschaftlich nicht tolerierbare In- tensität erreicht. Vorliegend lässt sich aber die Intensität, mit welcher die Privat- klägerin mit D._____ zusammengestossen wurde, anhand der Akten nicht fest- stellen und damit auch nicht beurteilen. Darüber hinaus ist aber auch unklar, wes- halb der Beschuldigte sich anklagegemäss verhielt. Damit kann ferner nicht aus- geschlossen werden, dass es unabsichtlich hierzu kam (vgl. Prot. II S. 18). Aus dem Vorgehen des Beschuldigten kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf einen Vorsatz bezüglich einer Tätlichkeit geschlossen werden kann. Gemäss dem Grundsatz der Unschuldsvermutung ist der Beschuldigte somit vom in Erw. 2.2 lit. e wiedergegeben Vorwurf freizusprechen. 6.2.2 Dass der Beschuldigte, soweit objektiv eine Tätlichkeit anzunehmen ist, mit Wissen und Willen, also vorsätzlich, handelte, steht ausgehend von der glaubhaf- ten Schilderung des äusseren Ablaufs der Ereignisse durch die Privatklägerin ausser Frage.

7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Belästi- gung im Sinne von Art. 198 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen.

- 12 - 8.1 Sexuelle Belästigungen und Tätlichkeiten sind mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bedrohte Straftaten (Art. 126 Abs. 1 StGB; Art. 198 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und die für den Fall des schuldhaften Nichtbezah- lens der Busse festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb dieses Bussenrah- mens nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Ver- hältnisse massgebend (BGE 119 IV 330 E. 3). 8.2 Der Beschuldigte hat die Privatklägerin in der Zeit vom 3. bis zum 13. März 2014 und damit innert nur 10 Tagen vier Mal sexuell belästigt und zwei Mal tätlich angegangen. Dabei handelte er als Vorgesetzter der Privatklägerin und damit in Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Auch wenn die einzelnen Vorfälle isoliert betrachtet objektiv als relativ harmlos erscheinen, schuf der Beschuldigte durch diese mehrfachen Übergriffe in seiner Funktion als Vorgesetzter am Ar- beitsplatz ein inakzeptables Klima der Verunsicherung und Demütigung für die Privatklägerin. Sein Verschulden wiegt objektiv daher gerade noch leicht. In sub- jektiver Hinsicht relativiert sich das Verschulden bezüglich des Vorwurfs der se- xuellen Belästigung insofern leicht, als lediglich von Eventualvorsatz auszugehen ist. Ein nur einigermassen nachvollziehbarer Grund für das Verhalten des Be- schuldigten ist dagegen nicht ersichtlich. Er war offensichtlich einfach der Auffas- sung, sich seinen belästigenden Umgangston und sein ruppiges Verhalten leisten zu können, solange sich der Betroffene nicht offen gegen ihn auflehnte. Die sub- jektiven Verschuldenskomponenten vermögen daher im Ergebnis das objektive Verschulden nicht entscheidend zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldig- ten ist insgesamt als noch leicht zu bewerten. 8.3.1 Der Beschuldigte wurde im Libanon als staatenloser Palästinenser geboren. Er wuchs nach einer Flucht über die DDR in Westberlin zusammen mit seinen El- tern und sechs Geschwistern in ärmlichen Verhältnissen auf. Dort besuchte er die Schule, welche er mit einem erweiterten Hauptschulabschluss abschloss. Danach absolvierte er eine Ausbildung als Koch. 1999 arbeitete er ein erstes Mal in der Schweiz, musste das Land dann aber verlassen, weil er keine Bewilligung bekam.

- 13 - Danach ging er zurück nach Berlin und arbeitete dort ein halbes Jahr, bevor er - inzwischen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft - wieder in die Schweiz kam. Nach drei Jahren Tätigkeit im Hotel F._____ wechselte er als Koch in den C._____. Dort war er bis Ende 2015 angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst, um den Ruf des Restaurants nicht (wei- ter) zu gefährden. Zur Zeit ist er arbeitslos. Der Beschuldigte ist ledig und hat kei- ne Kinder (Urk. 4/2 S. 20; Urk. 34/1 f.; Prot. II S. 6 ff., 11 f.). Leicht strafmindernd ist vor diesem Hintergrund zu berücksichtigen, dass das heute zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten für ihn bereits insofern negative Konsequenzen hat- te, als er (zumindest u.a.) deswegen seine Stelle verlor. Weitere für die Bemes- sung der Bussenhöhe relevante Umstände ergeben sich aus dem Werdegang des Beschuldigten nicht. 8.3.2 Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beschul- digte nicht vorbestraft (Urk. 31). Leicht strafmindernd wirkt sich sein Teilgeständ- nis bezüglich des äusseren Ablaufs der Ereignisse aus. 8.4 Bezüglich der aktuellen finanzielle Verhältnisse gab der Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung an, dass er sich zwar beim RAV angemeldet habe, er aber noch drei Monate lang keine Arbeitslosenentschädigung erhalten werde. Aushilfsweise arbeite er jeweils am Wochenende in einem Restaurant an der …strasse. Daneben werde er zurzeit von Freunden unterstützt. Er habe kein Vermögen. Seine Schulden würden gesamthaft ca. Fr. 18'000.– betragen. Die Miete belaufe sich immer noch auf Fr. 1'650.– und die Krankenkasse auf Fr. 380.– (Prot. II S. 10 -14; vgl. Urk. 34/1 ff.) 8.5 Vor diesem Hintergrund erscheint eine Busse von Fr. 700.– dem Verschul- den und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Er- satzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss auf 7 Tage festzusetzen.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
  2. Der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig. Er wird diesbezüglich freigesprochen.
  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 700.– Busse.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
  5. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschul- digten und zu zwei Dritteln der Privatklägerin auferlegt.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen. - 18 -
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung von Daten
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150382-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir Urteil vom 12. Januar 2016 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom

29. Juni 2015 (GG150101)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. April 2015 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:

a) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 41 S. 1)

a) " 1. Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 schuldig zu sprechen.

b) 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.

c) 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten und Berufungsklägerin eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüg- lich Zins zu 5 % seit 1. März 2014 zu bezahlen.

d) 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten Schadenersatz von Fr. 225.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2014 zu bezahlen. Es sei ferner festzustellen, dass der Beschul- digte gegenüber der Geschädigten grundsätzlich schadenersatz- pflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendma- chung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt.

e) 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten für das vorinstanzliche Verfachen [recte: Verfahren] eine Pro- zessentschädigung von Fr. 5'134.90 sowie für das obergerichtli-

- 3 - che Verfahren von Fr. 2'678.40, zuzüglich Zeitaufwand für die Be- rufungsverhandlung zu bezahlen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 35 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils _____________________________ Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 29. Juni 2015 sprach das Einzelgericht des Bezirks Zürich den Beschuldigten von den Vorwürfen der Drohung, der mehrfachen sexuellen Belästigung und der mehrfachen Tätlichkeiten frei, verwies die Zivilforderungen der Privatklägerin auf den Zivilweg und regelte die Kostenfolgen (Urk. 29). 2.1 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 19) meldete die Privatkläge- rin am 7. Juli 2015 rechtzeitig Berufung an (Urk. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am

4. September 2015 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Par- teien (vgl. Urk. 28) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zu- sammen mit den Akten dem Obergericht. 2.2 Unter dem 24. September 2015 reichte die Privatklägerin der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 28/3; Urk. 30; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Sie beantragt einen anklagegemässen Schuldspruch und eine angemessene Bestrafung des Beschuldigten, die Gut- heissung ihrer Zivilforderungen und die Zusprechung einer Prozessentschädigung

- 4 - für das gesamten Verfahren. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom

29. Oktober 2015 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 35). 2.3 Der Beschuldigte reichte am 29. Oktober 2015 aufforderungsgemäss (Urk. 32) das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und Unterlagen zu seinen finan- ziellen Verhältnissen ein (Urk. 34/1-10). Mit Eingabe vom 4. November 2015 stell- te die Privatklägerin den Antrag, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre und dass sie für den Fall einer Befragung von ei- ner Person des gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 36).

3. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten statt. II.

1. Die Berufung der Privatklägerin richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheides. Ergänzend zum vorinstanzlichen Entscheid beantragt die Privatklägerin die Zusprechung einer Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren. Aufgrund enger Konnexität mit dem beantragten Schuldpunkt gelten auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen als mitangefochten. Das vor- instanzliche Urteil ist somit vollumfänglich zu überprüfen. 2.1 Die Privatklägerin absolvierte im Zeitraum vom 24. Februar bis zum 13. März 2014 ein Praktikum in der Küche des Restaurants C._____. Der Beschuldigte war dort Chefkoch und in dieser Funktion der Vorgesetzte der Privatklägerin. Er soll die Privatklägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Küche des Restaurants C._____ bedroht, mehrfach in grober Weise durch Worte sexuell belästigt und mehrfach tätlich angegangen haben. Die Details des Anklagevorwurfs können der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. April 2015 ent- nommen werden. 2.2 Dieser Anklagevorwurf ist insoweit Gegenstand der Beurteilung durch das Gericht, als er dem in Art. 9 StPO festgehaltenen Anklageprinzip genügt, sich aus ihm also ergibt, durch welche konkreten Handlungen der Beschuldigte den vor-

- 5 - geworfenen Tatbestand erfüllt haben soll. Das ist vorliegend der Fall, soweit die Anklage dem Beschuldigten Folgendes vorwirft:

a) Der Beschuldigte habe die Privatklägerin in der Zeit vom 3. bis 9. März 2014 gefragt, ob sie Kerzenwachs kenne. Er stehe total darauf und es sei genial. Der Privatklägerin sei das Gespräch über das sexuelle Thema sehr unangenehm gewesen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe;

b) der Beschuldigte habe die Privatklägerin in der Zeit vom 3. bis 9. März 2014 gefragt, ob sie Pornos schaue und habe gemeint, das sei total normal, jeder würde das tun und sie solle es doch zugeben. Der Privat- klägerin sei das Gespräch über das sexuelle Thema sehr unangenehm gewesen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe;

c) der Beschuldigte habe mit der Privatklägerin in der Zeit vom 3. bis

9. März 2014 darüber gesprochen, welcher der beiden anderen männ- lichen Mitarbeiter in der Küche für sie geeignet sei und habe sie ge- fragt, ob sie schon einmal Sex mit zwei Männern gehabt habe oder dies ausprobieren wolle. Der Privatklägerin sei das Gespräch über das sexuelle Thema sehr unangenehm gewesen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe;

d) der Beschuldigte habe in der Zeit vom 3. bis 9. März 2014 zur Privat- klägerin gesagt, dass die anderen männlichen Mitarbeiter in der Küche sie vergewaltigen oder sie "in den Arsch ficken" müssten, wenn sie nicht schneller arbeite, wodurch die Privatklägerin sich gedemütigt ge- fühlt und später auch Angst vor dem Beschuldigten bekommen habe, was dieser zumindest in Kauf genommen habe;

e) der Beschuldigte habe die Privatklägerin und D._____ in der Zeit vom

3. bis 9. März 2014 einmal so zueinander gedreht, dass diese einan- der frontal gegenüber gestanden seien und habe die beiden dann leicht schmerzhaft zusammen gestossen;

- 6 -

f) der Beschuldigte habe die Privatklägerin in der Zeit vom 3. bis 9. März 2014 einmal mit beiden Händen um den Hals gehalten und geschüttelt, bis das Genick leicht geknackst habe;

g) der Beschuldigte habe die Privatklägerin in der Zeit vom 10. bis

13. März 2014 zwei Mal vorne an der Küchenbluse gezogen, um sie aus dem Weg bzw. zu sich hin zu ziehen, wobei sich die Küchenbluse jeweils geöffnet habe;

h) der Beschuldigte habe die Privatklägerin in der Zeit vom 10. bis

13. März 2014 bei zwei Gelegenheiten mit Wucht auf das Gesäss ge- schlagen, als diese sich gebückt habe, um Geschirr in einem tieferen Fach zu verstauen;

i) der Beschuldigte habe in der Zeit vom 10. bis 13. März 2014 zur Pri- vatklägerin gesagt, dass sie sich im Keller auf ein Doppellavabo stellen und sich dann vor den anderen Mitarbeitern im Intimbereich rasieren solle; dies wäre doch lustig. Der Privatklägerin sei das Gespräch über das sexuelle Thema sehr unangenehm gewesen, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe;

k) der Beschuldigte habe kurze Zeit, nachdem die Privatklägerin ihn am Abend des 13. März 2014 im Rahmen einer verbalen Auseinanderset- zung "Dattelkopf" genannt habe, zur Privatklägerin gesagt, dass sie aufpassen müsse und alles was passiere auf sie zurückkommen werde und dass sie aufpassen müsse, dass sie nicht eines Tages die steile Kellertreppe hinunter falle. Aufgrund dieser Aussage habe die Privat- klägerin so grosse Angst vor dem Beschuldigten bekommen, dass sie ihr Praktikum im Restaurant C._____ abgebrochen habe. 2.3 Die notwendigen Strafanträge liegen vor (Urk. 2).

3. Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Beschuldigten zum Anklagevorwurf zutreffend wiedergegeben und sich mit seinen Aussagen und den Aussagen der Privatklägerin richtig auseinandergesetzt. Sie ist mit überzeugender Begründung

- 7 - zum Schluss gekommen, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist, soweit sich ihre Schilderungen nicht mit denjenigen des Beschuldigten decken und der Anklagesachverhalt daher bezüglich des äusseren Ablaufs der Ereignisse als erstellt zu gelten hat. Es kann auf ihre diesbezüglichen Ausführungen verwie- sen werden (Urk. 29 Ziff. 2; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4. Weiter ist die Vorinstanz mit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutref- fender Begründung zum Schluss gelangt, der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt. Es kann auch insoweit auf ihre Ausfüh- rungen verwiesen werden (Urk. 29 Ziff. 3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1 Der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integri- tät, bei denen im Einzelnen zweifelhaft sein kann, ob sie noch eine eigentliche Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, die aber solchen Eingriffen immer- hin vergleichbar sind, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuel- len Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexuel- ler Art, die auf eine bestimmte Person gemünzt sind. Aus dem Merkmal der Be- lästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie z.B. spasseshalber provoziert haben darf. Die sexuelle Bedeutung des Verhaltens ist anhand der konkreten Umstände und des Gesamtumfelds zu würdigen. Sie muss vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus klar erkennbar sein. Das gilt für Tathandlungen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erschei- nungsbild eindeutig sexualbezogen sind, mithin objektiv eine Beziehung zum Ge- schlechtlichen aufweisen. Es genügt, dass ein Durchschnittsbetrachter die Hand- lung mit Sexualität im weitesten Sinn in Verbindung bringt. Die tätliche Belästi- gung setzt eine körperliche Kontaktaufnahme voraus. Es genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ih- rem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Darunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch we- niger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss,

- 8 - das Betasten von Bauch und Beinen über den Kleidern, das Anpressen oder Um- armungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weniger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der sexuellen Belästigung, dass der Täter zu- mindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E. 3.1; BGE 125 IV 58 E. 3b). 5.2.1 Die in Erw. II. 2.2 lit. a, b, c und i wiedergegebenen, an die Adresse der Privatklägerin gerichteten Äusserungen des Beschuldigten weisen objektiv einen eindeutigen Sexualbezug auf. Dass Gespräche sexuellen Inhaltes im Küchen- team des Restaurants C._____ zur Tagesordnung gehörten, ändert daran entge- gen der Auffassung der Vorinstanz nichts. Eine andere Frage ist, ob die Privatklägerin in die Gespräche sexuellen Inhaltes einwilligte oder diese selber provozierte, womit den Äusserungen des Beschuldigten der Charakter einer Be- lästigung abgehen würden. Die Privatklägerin stellt das konsequent in Abrede und behauptet, sie habe sich immer wieder einmal verbal gewehrt (Urk. 5/1 S. 7; Urk. 5/2 S. 6, 11, 13). Der Beschuldigte machte zwar wiederholt geltend, die Pri- vatklägerin habe mitgemacht, gelacht bzw. sie habe nie gesagt, dass sie etwas nicht gut finde oder dass ihr etwas nicht passe (Urk. 4/1 S. 5, 7; Urk. 4/3 S. 3, 6; Prot. I S. 7, 11; Prot. II S. 16, 18, 19, 21, 23). Dabei handelt es sich aber offen- sichtlich um Schutzbehauptungen, gab er doch andererseits an, die Privatklägerin habe vielleicht alles zu persönlich genommen (Urk. 4/1 S. 5) und gestand ein, dass sie ihm einmal gesagt habe, sie finde es nicht gut, wie er mit ihr in der Küche umgehe. Er solle netter und freundlicher sein. Er habe auch gemerkt, dass er nur noch Witze zwischen D._____, E._____ und ihm selber machen solle. Die Privat- klägerin habe das nicht ertragen (Urk. 4/1 S. 6). Auch gab er an, dass der Privat- klägerin irgendwie alles zu viel gewesen sei (Prot. II S. 20). E._____ habe sie umarmt und geküsst. Und er, der Beschuldigte, habe sie herumgestresst. Dann habe sie gesagt, er solle aufhören, das sei ihr alles zu viel. Das sei in der zweiten Woche gewesen. Er habe sie dann gefragt, wieso sie E._____ an sich ranlasse und zu ihm sage, er solle aufhören. Sie habe gesagt, er sei kein guter Mensch und E._____ sei ein lieber (Urk. 4/1 S. 7; Prot. II S. 18). Damit gestand er indirekt

- 9 - ein, dass die Äusserung der Privatklägerin in der zweiten Woche, er solle aufhö- ren, im Kontext mit sexuellen Äusserungen seinerseits stand und er diese auch so verstand, ansonsten die Erwähnung von E._____, den die Privatklägerin an sich ranlasse, keinen Sinn machen würde. Es ist daher ohne Weiteres davon auszu- gehen, dass die Privatklägerin nie in die derben sexuellen Gespräche einwilligte oder dies provozierte, denen sie gemäss Anklage ab der zweiten Woche ihres Praktikums ausgesetzt war. Die angeklagten Äusserungen stellen damit objektiv unerwünschte verbale Zumutungen sexueller Art dar. Dass die Privatklägerin sich nicht jedes Mal verbal gegen diese zur Wehr setzte, ändert daran nichts. Fehlen- de explizite Gegenwehr des Opfers führt nicht zur Annahme, ihm seien die Äusse- rungen sexuellen Inhaltes erwünscht. 5.2.2 Der Beschuldigte war sich jederzeit bewusst, dass er sich mit seinen Äusse- rungen auf heiklem Terrain bewegte. Ihm war von seiner Arbeitgeberin gesagt worden, dass er in der Schweiz aufpassen müsse, was er zu den Leuten sage (Urk. 4/1 S. 3). Seine Chefin habe ihm immer gesagt, dass er aufpassen müsse, wenn eine Frau in der Küche sei. Er müsse dann Grenzen ziehen (Urk. 4/1 S. 6). Er sah sich veranlasst, seine Untergebenen vor seinem "etwas raueren Umgangs- ton" zu warnen, in dem er ihnen sagte, dass man das nicht persönlich nehmen dürfe (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3). Wie sich aus den vorstehend wiedergegebe- nen Äusserungen des Beschuldigten ergibt, sagte ihm die Privatklägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt auch explizit, dass er aufhören solle und er merkte gemäss seinen Angaben, dass er nur noch Witze zwischen D._____, E._____ und ihm selber machen solle, weil die Privatklägerin solche nicht ertragen habe. Damit hat der Beschuldigte - wie ihm dies die Anklagebehörde vorwirft - zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin sich durch die in Erw. II. 2.2 lit. a, b, c und i wiedergegebenen Äusserungen sexuell belästigt fühlte. 5.2.3 Bezüglich der in Erw. II. 2.2 lit. a, b, c und i wiedergegebenen Äusserungen ist der Beschuldigte damit der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 5.3. Die Äusserung, die anderen männlichen Mitarbeiter in der Küche müssten sie vergewaltigen oder sie "in den Arsch ficken", wenn sie nicht schneller arbeite, ziel-

- 10 - te auf eine zugegebenermassen ausgesprochen derbe, ja primitive Art darauf ab, die Privatklägerin zu schnellerem Arbeiten zu bewegen. Trotz der Verwendung sexualbezogener Wörter fehlt der Äusserung damit objektiv die sexuelle Bedeu- tung. Nach dem Erwogenen liegt damit insoweit keine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB vor. 5.4 Die Anklage wirft dem Beschuldigten auch verschiedene körperliche Kon- taktaufnahmen mit der Privatklägerin vor (vgl. Erw. II. 2.2 lit. e, f, g und h). Die Vorinstanz hat diese teilweise unter dem Aspekt einer möglichen tätlichen sexuel- len Belästigung geprüft (Urk. 29 S. 12 f.). Das würde vor dem Hintergrund des Anklageprinzips allerdings voraussetzen, dass die entsprechenden Verhaltens- weisen in der Anklageschrift in irgendeiner Form als sexuell oder sexuell motiviert umschrieben würden. Das ist nicht der Fall. Vielmehr geht die Anklagebehörde, indem sie dem Beschuldigten u.a. auch mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB vorwirft, insoweit implizit von einem fehlenden Sexualbezug aus. Dass der Beschuldigte sich der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB in der Tatbestandsvariante der tätlichen sexuellen Belästigung schuldig gemacht haben könnte, steht damit von vornherein nicht zur Diskussion. Die entsprechenden Verhaltensweisen des Beschuldigten sind einzig unter dem Aspekt des Tatbestandes von Art. 126 Abs. 1 StGB zu prüfen. 6.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Es muss dabei "nach un- ten" zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen Rempeleien und "nach oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden. Damit eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist ein Einwirken auf den Körper eines anderen Men- schen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Eine Tätlich- keit ist unabhängig von der Schmerzzufügung anzunehmen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung verursacht wird (BGE 134 IV 189).

- 11 - 6.2.1 Die in Erw. II. 2.2 lit. f und h wiedergegebenen Vorfälle sind von ihrer Intensi- tät her mit Ohrfeigen vergleichbar und daher wie diese objektiv als Tätlichkeiten zu bewerten. Dagegen stellt das dem Beschuldigten vorgeworfene (nicht sexuell motivierte) Weg- bzw. Heranziehen der Privatklägerin an der Küchenbluse (vgl. Erw. II. 2.2 lit. g; vgl. Urk. 5/1 S. 4 f. und Urk. 5/2 S. 8) objektiv eine noch bloss harmlose, nicht strafwürdige Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin dar. Bei der rechtlichen Beurteilung des in Erw. 2.2 lit. e wiedergegebenen Verhal- tens ist zu berücksichtigen, dass in der Küche beengende räumliche Verhältnisse und ein hektisches Treiben herrschte. Nachweisbar waren die Umgangsformen dabei auch ziemlich rau. Rempeleien und Zusammenstösse, welche harmlos und deshalb noch nicht strafwürdig sind (vgl. vorne Erw. 6.1), dürften dabei an der Ta- gesordnung sein. Strafwürdig kann ein Zusammenstossen unter den gegebenen Umständen nur sein, wenn es eine gewisse, gesellschaftlich nicht tolerierbare In- tensität erreicht. Vorliegend lässt sich aber die Intensität, mit welcher die Privat- klägerin mit D._____ zusammengestossen wurde, anhand der Akten nicht fest- stellen und damit auch nicht beurteilen. Darüber hinaus ist aber auch unklar, wes- halb der Beschuldigte sich anklagegemäss verhielt. Damit kann ferner nicht aus- geschlossen werden, dass es unabsichtlich hierzu kam (vgl. Prot. II S. 18). Aus dem Vorgehen des Beschuldigten kann jedenfalls nicht ohne Weiteres auf einen Vorsatz bezüglich einer Tätlichkeit geschlossen werden kann. Gemäss dem Grundsatz der Unschuldsvermutung ist der Beschuldigte somit vom in Erw. 2.2 lit. e wiedergegeben Vorwurf freizusprechen. 6.2.2 Dass der Beschuldigte, soweit objektiv eine Tätlichkeit anzunehmen ist, mit Wissen und Willen, also vorsätzlich, handelte, steht ausgehend von der glaubhaf- ten Schilderung des äusseren Ablaufs der Ereignisse durch die Privatklägerin ausser Frage.

7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Belästi- gung im Sinne von Art. 198 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen.

- 12 - 8.1 Sexuelle Belästigungen und Tätlichkeiten sind mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bedrohte Straftaten (Art. 126 Abs. 1 StGB; Art. 198 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und die für den Fall des schuldhaften Nichtbezah- lens der Busse festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb dieses Bussenrah- mens nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Ver- hältnisse massgebend (BGE 119 IV 330 E. 3). 8.2 Der Beschuldigte hat die Privatklägerin in der Zeit vom 3. bis zum 13. März 2014 und damit innert nur 10 Tagen vier Mal sexuell belästigt und zwei Mal tätlich angegangen. Dabei handelte er als Vorgesetzter der Privatklägerin und damit in Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Auch wenn die einzelnen Vorfälle isoliert betrachtet objektiv als relativ harmlos erscheinen, schuf der Beschuldigte durch diese mehrfachen Übergriffe in seiner Funktion als Vorgesetzter am Ar- beitsplatz ein inakzeptables Klima der Verunsicherung und Demütigung für die Privatklägerin. Sein Verschulden wiegt objektiv daher gerade noch leicht. In sub- jektiver Hinsicht relativiert sich das Verschulden bezüglich des Vorwurfs der se- xuellen Belästigung insofern leicht, als lediglich von Eventualvorsatz auszugehen ist. Ein nur einigermassen nachvollziehbarer Grund für das Verhalten des Be- schuldigten ist dagegen nicht ersichtlich. Er war offensichtlich einfach der Auffas- sung, sich seinen belästigenden Umgangston und sein ruppiges Verhalten leisten zu können, solange sich der Betroffene nicht offen gegen ihn auflehnte. Die sub- jektiven Verschuldenskomponenten vermögen daher im Ergebnis das objektive Verschulden nicht entscheidend zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldig- ten ist insgesamt als noch leicht zu bewerten. 8.3.1 Der Beschuldigte wurde im Libanon als staatenloser Palästinenser geboren. Er wuchs nach einer Flucht über die DDR in Westberlin zusammen mit seinen El- tern und sechs Geschwistern in ärmlichen Verhältnissen auf. Dort besuchte er die Schule, welche er mit einem erweiterten Hauptschulabschluss abschloss. Danach absolvierte er eine Ausbildung als Koch. 1999 arbeitete er ein erstes Mal in der Schweiz, musste das Land dann aber verlassen, weil er keine Bewilligung bekam.

- 13 - Danach ging er zurück nach Berlin und arbeitete dort ein halbes Jahr, bevor er - inzwischen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft - wieder in die Schweiz kam. Nach drei Jahren Tätigkeit im Hotel F._____ wechselte er als Koch in den C._____. Dort war er bis Ende 2015 angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst, um den Ruf des Restaurants nicht (wei- ter) zu gefährden. Zur Zeit ist er arbeitslos. Der Beschuldigte ist ledig und hat kei- ne Kinder (Urk. 4/2 S. 20; Urk. 34/1 f.; Prot. II S. 6 ff., 11 f.). Leicht strafmindernd ist vor diesem Hintergrund zu berücksichtigen, dass das heute zu beurteilende Verhalten des Beschuldigten für ihn bereits insofern negative Konsequenzen hat- te, als er (zumindest u.a.) deswegen seine Stelle verlor. Weitere für die Bemes- sung der Bussenhöhe relevante Umstände ergeben sich aus dem Werdegang des Beschuldigten nicht. 8.3.2 Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beschul- digte nicht vorbestraft (Urk. 31). Leicht strafmindernd wirkt sich sein Teilgeständ- nis bezüglich des äusseren Ablaufs der Ereignisse aus. 8.4 Bezüglich der aktuellen finanzielle Verhältnisse gab der Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung an, dass er sich zwar beim RAV angemeldet habe, er aber noch drei Monate lang keine Arbeitslosenentschädigung erhalten werde. Aushilfsweise arbeite er jeweils am Wochenende in einem Restaurant an der …strasse. Daneben werde er zurzeit von Freunden unterstützt. Er habe kein Vermögen. Seine Schulden würden gesamthaft ca. Fr. 18'000.– betragen. Die Miete belaufe sich immer noch auf Fr. 1'650.– und die Krankenkasse auf Fr. 380.– (Prot. II S. 10 -14; vgl. Urk. 34/1 ff.) 8.5 Vor diesem Hintergrund erscheint eine Busse von Fr. 700.– dem Verschul- den und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Die Er- satzfreiheitsstrafe ist praxisgemäss auf 7 Tage festzusetzen. 9.1 Die Privatklägerin beantragt, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 14. März 2014 und Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 225.60 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. März 2014 zu bezahlen. Ferner sei festzustellen, dass der Beschuldigte grundsätzlich schaden-

- 14 - ersatzpflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung ei- ner Schadenersatzforderung vorbehalten bleibe (Urk. 21 S. 1; Urk. 41 S. 9 f.). Sie macht geltend, durch die Vorfälle schwer in ihrer sexuellen, psychischen und phy- sischen Integrität verletzt worden zu sein. Sie habe sich gedemütigt und hilflos ge- fühlt, unter Angst- und Panikzuständen gelitten, sich leb- und freudlos gefühlt und sei zutiefst verunsichert worden. Sie habe sich deshalb während ca. fünf Monaten in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen, wobei die behandelnde Psychotherapeutin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe. Ein Arbeitsversuch an einem neuen Praktikumsplatz der Hotelfachschule sei auf- grund ihres psychischen Zustandes nach einer Woche gescheitert. Heute (29. Ju- ni 2015) gehe es ihr zwar besser, sie leide aber immer noch unter kurzen Intrusi- onen, wenn sie plötzlich unerwartet von der Seite oder von Hinten berührt werde. Ähnlich gehe es ihr, wenn sie unterwegs jemandem mit dem gleichen Körperbau wie dem Beschuldigten begegne. Hin und wieder wache sie auch aus Angstträu- men in dieser Küche auf, diese seien aber längst nicht mehr so schlimm wie zu Beginn. Sie sei ca. zwei Monate arbeitsunfähig gewesen. Sie sei durch die erlitte- nen Übergriffe traumatisiert und psychisch erheblich beeinträchtigt worden. Sie habe die geplante Ausbildung an der Hotelfachschule nicht zu Ende führen kön- nen. Die beantragte Genugtuung sei daher angemessen. Die Therapiekosten sei- en von der Krankenkasse bis auf den Selbstbehalt, welcher als Schadenersatz geltend gemacht werde, übernommen worden. Im Übrigen sei noch unklar, in- wieweit ihr weiterer Schaden entstehen werde, insbesondere allenfalls Arzt- oder Therapiekosten. Es sei daher dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass der Be- schuldigte schadenersatzpflichtig sei (Urk. 21 S. 6 f.). 9.2.1 Der Beschuldigte wird heute nur bezüglich eines Teils der angeklagten ver- balen und körperlichen Übergriffe schuldig gesprochen. Soweit die Anklageschrift darüber hinaus überhaupt konkrete Vorwürfe enthält, wird der Beschuldigte frei- gesprochen. Das gilt insbesondere auch bezüglich des schwersten Vorwurfs der Drohung. Die Schwere der Übergriffe relativiert sich damit gegenüber den auf der Darstellung der Privatklägerin beruhenden Annahmen, welche den Berichten der Frauenberatung Sexuelle Gewalt (Urk. 22/1) und der behandelnden Psychothera- peutin der Privatklägerin (Urk. 22/2) zugrunde liegen und auf welchen der geltend

- 15 - gemachte Genugtuungsanspruch im Wesentlichen beruht, grundlegend. Über die Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist daher unabhängig davon aufgrund von auf der allgemeinen Lebenserfahrung basierenden Überlegungen zur Schwe- re des Eingriffs in die Persönlichkeit der Privatklägerin durch das Verhalten des Beschuldigten zu entscheiden. 9.2.2 Dass die verbalen und tätlichen Übergriffe durch ihren Vorgesetzten am Ar- beitsplatz bei der Privatklägerin zu einer Verunsicherung führten, ist noch durch- aus naheliegend. Jedoch sind die geltend gemachten psychischen Beeinträchti- gungen bezüglich ihres Ausmasses angesichts der nicht allzu grossen Intensität der erfolgten Übergriffe nicht nachvollziehbar. Nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sind die strafwürdigen Übergriffe (vgl. Erw. II.2.2 lit. a-c, f, h, i) nicht geeignet, derart erhebliche psychische Beeinträchtigun- gen hervorzurufen, welche u.a. eine fünfmonatige psychotherapeutische Behand- lung erfordern könnten. Insbesondere die (adäquate) Kausalität zwischen den wi- derrechtlichen Handlungen und der geltend gemachten immateriellen Unbill ist daher offen, weshalb die Privatklägerin mit ihrem Genugtuungsanspruch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. 9.3 Der geltend gemachte Schaden ist durch die Leistungsabrechnung der Krankenkasse (Urk. 22/4) zwar ausgewiesen. Die Rechnungen betreffen jedoch die psychiatrische Behandlung bei G._____, FMH Psychiatrie und Psychothera- pie. Es kann demnach auf das vorstehend Erwogene verwiesen werden. Ange- sichts der offenen Kausalität zwischen widerrechtlicher Handlung und der geltend gemachten therapierten psychischen Beeinträchtigung und infolgedessen fehlen- der Liquidität des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Der be- antragten Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grund- satz nach, stehen die gleichen Überlegungen entgegen, weshalb diesbezüglich gleich zu verfahren ist.

- 16 - III.

1. Der Beschuldigte wird im Berufungsverfahren vom schwersten Vorwurf der Drohung freigesprochen. Ein Schuldspruch erfolgt hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Belästigung und der mehrfachen Tätlichkeiten, wobei der Schuldspruch insoweit drei konkrete Teilvorwürfe sowie allgemein gehaltene Tat- vorwürfe nicht umfasst. Insoweit unterliegt der Beschuldigte. Die Privatklägerin unterliegt im Berufungsverfahren hinsichtlich der Freisprüche vom schwersten Vorwurf der Drohung und von den drei Teilvorwürfen. Ferner unterliegt sie hin- sichtlich der geltend gemachten Zivilansprüche. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Ge- richtskasse zu nehmen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsver- fahrens sind zu einem Drittel dem Beschuldigten und zu zwei Dritteln der Privat- klägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Im Umfang ihres Obsiegens hat die Privatklägerin gegenüber dem Beschul- digten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO), wobei sie ihren Anspruch zu bezif- fern und zu belegen hat (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese Belege liegen vor (Urk. 30 S. 2 und Urk. 40/1-2). Die Privatklägerin macht hinsichtlich ihrer Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung einen Gesamtbetrag von Fr. 8'526.10 (Fr. 7'813.30 zuzüglich Aufwand für die Berufungsverhandlung) geltend. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren im Umfang ihres Obsiegens eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'800.– zu bezah- len.

- 17 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.

2. Der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig. Er wird diesbezüglich freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 700.– Busse.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.

5. Die Privatklägerin A._____ wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschul- digten und zu zwei Dritteln der Privatklägerin auferlegt.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen.

- 18 -

11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − an die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung von Daten

12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. Januar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir