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SB150376

Fahrlässige Tötung

Zürich OG · 2015-10-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Auf die Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten.

E. 2 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

E. 3 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 3 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
  5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 3 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150376-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Laufer Beschluss vom 6. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. April 2015 (GG140300) Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Beschuldigten vom 3. Juli 2015 (Urk. 36), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelge- richt, vom 21. April 2015 der Beschuldigten am 31. August 2015 zugestellt wurde (Urk. 41/2).

- 2 - da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der schriftlichen Berufungs- erklärung somit am 21. September 2015 zu Ende gegangen ist, da die Beschuldigte innert der genannten Frist keine schriftliche Berufungs- erklärung eingereicht hat, obwohl der begründete Entscheid diesbezüglich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 42 S. 33; Dispositiv-Ziffer 8), da die fristgemässe Einreichung einer Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraus- setzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. Art. 403 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013), da bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung darauf verzichtet werden kann, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellung- nahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69), wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 3 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Laufer