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SB150375

Einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2016-02-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Da der Entscheid lediglich hinsichtlich des Nebendossiers 1 angefochten ist, bleibt einzig zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen hat. Diese wirft dem Beschuldigten vor, am 14. Juli 2013, um ca. 0:55 Uhr bei der Tramhaltestelle Zypressenstrasse

- 8 - in 8003 Zürich auf den Privatkläger zugerannt zu sein und diesem unvermittelt zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst zu haben. Dadurch habe sich letzterer auf der linken Gesichtsseite eine Jochbeinfraktur sowie eine Rissquetschwunde an der Augenbraue zugezogen. Durch sein Tun habe der Beschuldigte diese Ver- letzungen zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 64 S. 3). 4.2. Die Vorinstanz hat einleitend zutreffende Ausführungen zu den theore- tischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung gemacht und sich an- schliessend in nicht zu beanstandender Art und Weise zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert. Auf diese Erwägungen kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 111 S. 31 mit Verweis auf S. 16 f., 18). Mit der Vorinstanz zu betonen ist an dieser Stelle, dass die Glaub- würdigkeit der aussagenden Personen zwar durchaus für die Wahrheitsfindung von Interesse sein kann. Viel entscheidender aber als die Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.). Ebenso voll- umfänglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Verwert- barkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 19. August 2013 (ND 1/4) verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 131 S. 2) ist diese verwertbar (Urk. 111 S. 30). 4.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 2, sowie zweier Zeugen sorgfältig und zutreffend zusammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 111 S. 23 - 29). Nach einlässlicher und kritischer Würdigung dieser Aussagen gelangte die Vor- instanz schliesslich zum Schluss, dass zwar ein anderer als der in der Anklage umschriebene Ablauf der Geschehnisse rein theoretisch möglich wäre, dies je- doch äusserst unwahrscheinlich sei und deshalb keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass sich der Vorfall anklagegemäss zugetragen habe (Urk. 111 S. 36). 4.4. Erstellt und durch ärztlichen Befund dokumentiert ist das in der An- klageschrift umschriebene Verletzungsbild (Jochbeinfraktur, Rissquetschwunde) sowie die dadurch notwendig gewordenen Behandlungen (vgl. Urk. 111 S. 29 mit

- 9 - Verweis auf Urk. ND 1/8/2-1/8/5). Ergänzend hinzuweisen ist auf das seitens des Privatklägers an der Hauptverhandlung eingereichte ärztliche Zeugnis (Urk. 90). Zusammen mit dem Attest durch das Universitätsspital ergibt sich daraus eine Ar- beitsunfähigkeit des Beschuldigten von nicht ganz 7 Wochen. Unbestritten ist fer- ner, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger kurz vor und nach der Tat begegnet sind. Umstritten ist hingegen, wie sich der Privatkläger 2 die erlittenen Verletzungen zugezogen hat. Die Arztberichte ergeben keine Anhalte dafür. 4.5. Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ergibt keine einheitliche Schilderung der Geschehnisse: 4.5.1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2013 gab er an, dass er mit Kollegen vor Ort gewesen sei und etwas getrunken habe, aber nicht betrunken gewesen zu sein. Irgendwann sei der Privatkläger 2 dazugekom- men, habe ein Glas Whisky verlangt, dieses bekommen, mit Sand gefüllt und ihm in die Augen geschleudert, ohne dass es vorher zu einer verbalen Auseinander- setzung gekommen wäre. Dieser sei betrunken gewesen und habe kaum mehr gerade stehen können. Er habe gefragt, was das solle, es habe geschmerzt. Ir- gendjemand habe dann die Polizei informiert. Dann seien sie von der Polizei weggeschickt worden. Daraufhin seien sie zur Tramhaltestelle gegangen, wo der Privatkläger 2 nach einigen Minuten mit blutendem Gesicht aufgetaucht sei. Einer vorbeigehenden Polizeipatrouille habe dieser gesagt, dass er, der Beschuldigte, es gewesen sei. Das Motiv für die aus seiner Sicht falschen Anschuldigung sei Rache, da er – der Beschuldigte – früher einmal gegen diesen ausgesagt habe und der Privatkläger 2 danach 6 Monate habe ins Gefängnis gehen müssen. Die Verletzungen könne sich der Privatkläger auf andere Weise zugezogen haben, da dieser Alkoholiker und aggressiv sei und sich überall Probleme einhandle. Er wis- se wirklich nicht, wie und wo sich der Privatkläger die Verletzungen zugezogen habe. Der Privatkläger sei aber so betrunken gewesen, dass alles möglich sei. Sie – der Beschuldigte, D._____ und E._____ – seien direkt zur Tramhaltestelle gegangen. Er habe ohnehin nach Hause gehen wollen. Er sei gar nicht in der La- ge gewesen, den Privatkläger zu attackieren, da er Probleme mit den Augen ge-

- 10 - habt habe. Er habe nichts gemacht, obwohl der Privatkläger es verdient hätte, von ihm geschlagen zu werden (Urk. ND 1/4 S. 2 ff.). 4.5.2. Einen guten Monat später wurde der Beschuldigte nach der Einvernahme der Zeugen D._____ und E._____ ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft befragt. Dort schilderte er die Geschehnisse insofern anders, als es nach dem Auftauchen des Privatklägers 2 zu Problemen gekommen sein soll und sie sich vor dem Wer- fen des Bechers unterhalten hätten. Der alkoholisierte Privatkläger habe unnöti- gerweise Probleme gemacht und sei immer aggressiver geworden. Auch soll der Privatkläger 2 dann nicht mehr nach Minuten, sondern nach einer halben Stunde bei der Tramhaltestelle aufgekreuzt sein. Als Grund für das lange Verharren an der Tramhaltestelle gab er an, dass eben kein Tram gekommen sei und sie des- halb hätten warten müssen (Urk. 44 S. 2). 4.5.3. Eine nochmals leicht anders gefärbte Variante gab er anlässlich seiner Be- fragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab: Dort will er sich nicht mehr an alle Details erinnern, gab aber an, dass der Privatkläger 2 erst zusammen mit ihnen Whisky getrunken habe. Der Privatkläger habe sich auch mit anderen Per- sonen gestritten. Dann habe er den Becher mit Sand gefüllt und ihm den Inhalt ins Gesicht geschüttet. Die Polizei sei spontan aufgetaucht und habe darauf ge- schlichtet, worauf sie fortgeschickt worden seien. Als sie später an der Tramhalte- stelle gesessen seien, sei der Privatkläger erneut aufgetaucht, wobei er Blut im Gesicht gehabt habe. Als später Polizisten gekommen seien, welche letzterer kontaktiert habe, habe dieser ihnen mitgeteilt, dass er – der Beschuldigte – diesen tätlich angegriffen habe. Das stimme aber nicht. Der Privatkläger sei "besoffen" gewesen. Vielleicht habe er die Verletzungen von jemand anderem oder weil er umgefallen sei. Das Motiv für diese Beschuldigung sei Rache, weil er ihn in einem früheren Verfahren belastet habe (Urk. 93 S. 8 ff.). 4.5.4. An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte wiederum, nicht mit dem Privatkläger 2 gesprochen zu haben, bevor dieser ihm den Whisky an- geschüttet habe. Nachdem die Polizei sie weggeschickt hätte, seien er, F._____ und G._____ zur Tramhaltestelle gegangen. Nach einigen Minuten sei der Privat- kläger 2 mit Blut im Gesicht hinzugekommen. Während er zu Beginn der Beru-

- 11 - fungsverhandlung noch ausgeführt hatte, dass der Privatkläger eine vorbeikom- mende Polizeipatrouille angehalten habe, als er bereits an der Tramhaltestelle gewesen sei, änderte er im Verlaufe der Befragung seine Aussage dahingehend ab, dass der Privatkläger bereits in Polizeibegleitung zur Tramhaltestelle gekom- men sei (Urk. 130 S. 6 f.). 4.5.5. Die Unterschiede in den einzelnen Ausführungen sind bemerkenswert, be- treffen sie einerseits zentrale Punkte und sind sie andererseits erheblich. So zum Beispiel das Auftreten des Privatklägers 2: Ob er unvermittelt und ohne vorher gesprochen zu haben den Becher gegen den Beschuldigten geworfen hat, wie bei der Polizei sowie an der Berufungsverhandlung ausgeführt, oder nach gemein- samen Trinken und anschliessendem Streit, ist nicht einerlei. Auch die Unter- schiede in der Zeit, welche verstrichen sein soll, bis der Privatkläger 2 an der Tramhaltestelle auftauchte, sind erheblich. Sie betreffen nicht nur Nuancen und stellen auch keine Abschwächungen oder Verstärkungen dar, was durch den Zeitablauf erklärbar wäre. Dass der Privatkläger tatsächlich erst eine halbe Stun- de nach dem Beschuldigten an der Tramhaltestelle aufgetaucht sein soll, macht überhaupt keinen Sinn. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Richtung stadt- einwärts zumindest nach gegenwärtigem Fahrplan bis um 01:00 Uhr nachts min- destens im 9-Minuten Takt ein Tram fährt (vgl. www.sbb.ch). Aber auch aufgrund der Aktenlage erscheint die bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ge- machte Zeitangabe des Beschuldigten als nicht plausibel, worauf auch die Ver- tretung des Privatklägers hinweist (Urk. 89 S. 3). Gemäss Polizeirapport ging die Meldung betreffend den Streit auf der Fritschiwiese um 00:34 Uhr bei der Einsatz- zentrale ein. Um 00:52 Uhr hätten die an diese Stelle beorderten Funktionäre der Einsatzzentrale sodann mitgeteilt, dass die kontrollierten Personen nun auf dem Heimweg seien. Und um 00:57 Uhr ging dann bereits die Meldung der Polizisten ein, dass sie den Privatkläger an der Badenerstrasse 295 mit einer Rissquetsch- wunde angetroffen hätten (Urk. ND 1/1 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass zwischen dem Verlassen der Fritschiwiese und dem Eintritt der Verletzungen des Privatklägers nur wenige Minuten verstrichen waren. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 111 S. 36), dass es bei dieser Aus- gangslage äusserst unwahrscheinlich ist, dass der Privatkläger in dieser kurzen

- 12 - Zeit – zufällig – von jemand anderem geschlagen worden war, um sich dann aus- gerechnet in die Richtung des Beschuldigten und seiner Freunde zu begeben, mit welchen er bereits zuvor eine Auseinandersetzung hatte, ist deshalb nicht leicht von der Hand zu weisen. Die Zweifel, dass sich die Dinge zugetragen haben, wie vom Beschuldigten angegeben, sind deshalb erheblich. 4.6. Auf der anderen Seite sind auch Ungereimtheiten in den Aussagen des Privatklägers 2 zu erkennen: 4.6.1. Er sei damals mit zwei Büchsen Bier zur Fritschiwiese gegangen und habe sich dort hingesetzt. Alsbald seien E._____ und ihm folgend der Beschuldigte auf ihn zugekommen. Der Beschuldigte sei noch mit einer Dritten Person unterwegs gewesen, die er – der Privatkläger – aber nicht gekannt habe. Da er vom Be- schuldigten und E._____ Angst gehabt habe, habe er eine Frau gebeten, die Poli- zei zu rufen. Dies habe sie getan und kurz darauf seien die Polizisten gekommen. Die beiden hätten sich bereits entfernt und als erstere eingetroffen seien, hätten diese ihm geraten, sich ebenfalls zu entfernen. Daraufhin sei er zur Tramhaltestel- le gegangen. Plötzlich seien die beiden von vorne an ihn heran getreten und der Beschuldigte habe ihm zwei Faustschläge gegen den Kopf verpasst. Es sei alles sehr schnell gegangen, weshalb er den Ablauf nicht näher beschreiben könne. Jedenfalls sei er geflüchtet und er sei zum Glück bei der nächsten Hausecke auf eine Polizeipatrouille gestossen. Zwar habe er es nicht gesehen, doch müsse die- ser etwas in der Faust gehalten haben, ansonsten er sich nicht so verletzt hätte. Mit welcher Hand der Beschuldigte geschlagen habe, wisse er nicht. Als Motiv nannte er Rache, obwohl er für einen früheren Vorfall 6 Monate habe verbüssen müssen (Urk. ND 1/3 S. 2 f.). Die Frage, ob auch er etwas zur Auseinanderset- zung beigetragen habe bzw. ob er den Angreifer in irgendeiner Form provoziert habe, verneinte er wiederholt und entschieden. Er habe auch nicht mit den Män- nern gesprochen. Sie hätten ihn einfach geschlagen. Er glaube, dass diese ihn an jenem Abend gesucht hätten (Urk. ND 1 S. 3 f.). 4.6.2. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft schilderte er die Ereignisse wie folgt: Er habe an jenem Samstag zwei Dosen Bier gekauft. Der Beschuldigte sei mit rund 10 - 15 Personen zusammen gewesen. Es sei damals

- 13 - noch eine Person Namens "H._____" dabei gewesen, sein Spitzname sei "F._____". Dieser habe ihn zu sich gerufen, ihm einen Schluck Whisky Cola zu trinken gegeben, worauf der neben diesem stehende Beschuldigte ihn beschimpft habe. Daraufhin habe er ihm den Inhalt des Plastikbechers über das Hemd ge- schüttet und sei weiter gegangen Richtung Park. F._____ und der Beschuldigte seien ihm nachgerannt und sie hätten ihn schlagen wollen. Darauf hin habe er ei- ne Frau gebeten, die Polizei zu alarmieren, worauf 10 - 15 Polizisten gekommen seien. Sie hätten mit ihnen gesprochen und sie geheissen, des Weges zu gehen. Er sei zur Tramhaltestelle gegangen und die beiden hinter ihm her. F._____ und I._____ seien auch dabei gewesen. Danach habe ihm der Beschuldigte von rechts kommend zwei Faustschläge verpasst. Mit welcher Hand der Beschuldigte geschlagen habe, wisse er nicht. Da der Schlag sehr stark gewesen sei, gehe er davon aus, dass der Beschuldigte ihn vermutlich mit einem Gegenstand in der Hand geschlagen habe. Auf entsprechende Frage bestätigte der Privatkläger, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte seine Hand zu einer Faust geballt habe. Einen Gegenstand habe er aber nicht gesehen. Nach den Schlägen sei der Beschuldigte davon gerannt. Er – der Privatkläger – habe aber die Polizei auf ihn aufmerksam machen können (Urk. 41 S. 3 ff.). 4.6.3. Die Aussagen des Privatklägers 2 sind mit Vorsicht zu würdigen: Offenbar bestand ein angespanntes Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten sowie dem Zeugen E._____ aufgrund eines früheren Verfahrens, in welchem der Privat- kläger nicht zuletzt wegen den Aussagen des Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, A-3/2012/318, insbes. Urk. 5/2-3). Davon gehen auch alle Verfahrensbeteiligten aus. Ausserdem war der Privatkläger zum Tatzeitpunkt er- heblich alkoholisiert (1.58 ‰ gemäss Atemlufttest, Urk. ND 1/1 S. 2). Ferner kam es vor dem inkriminierten Vorfall zwischen dem Beschuldigten und dem Privatklä- ger offenbar bereits auf der Fritschiwiese zu einer Auseinandersetzung. Sodann fällt auf, dass der Privatkläger erst am 30. Juli 2013, mithin zwei Wochen nach der mutmasslichen Tat, formell Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet hatte (Urk. ND 1/3 S. 3). Zum gewählten Zeitpunkt befragt, erklärte der Privatkläger, dass er vorher kaum habe sprechen können (Urk. ND 1/3 S. 3). Vor dem Hinter-

- 14 - grund, dass der Privatkläger gemäss Kurzaustrittsbericht vom 15. Juli 2013 vor der Operation nur Schmerzen bei einer Mundöffnung von 45 mm verspürt hatte (Urk. ND 1/8/3) und nach der Operation den Mund offenbar bis zu 50 mm öffnen konnte (Austrittsbericht vom 24.07.2013, Urk. ND 1/8/4), ist eine Einschränkung der Redefähigkeit allerdings nicht ersichtlich und vermag diese Begründung nicht zu überzeugen. 4.6.4. Die Aussagen des Privatklägers sind in der Folge teilweise widersprüchlich und widersprechen Fakten. Gemäss Polizeirapport sind nach der Auseinander- setzung auf der Fritschiwiese drei Polizeifunktionäre erschienen (Urk. ND 1/1 S. 3). Der Privatkläger sprach hingegen von 10 - 15 Polizisten (Urk. 41 S. 3). So- dann fällt auf, dass der Privatkläger wie gesehen erst anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme eingestanden hatte, dass er dem Beschuldigten Whisky angeschüttet habe, obwohl er bereits an der polizeilichen Einvernahme mehrmals befragt worden war, ob er etwas zur Auseinandersetzung beigetragen habe. Trotz dieses Eingeständnisses blieb er aber auch bei der zweiten Einvernahme dabei, den Whisky lediglich über das Hemd und nicht ins Gesicht des Beschuldigten ge- schüttet zu haben (Urk. 41 S. 3), während er bei der ersten Einvernahme noch ausgesagt hatte, sich vom Beschuldigten und E._____ entfernt zu haben, als die- se auf ihn zugekommen seien (Urk. ND 1/3 S. 2). Es mag zwar sein, dass der Pri- vatkläger sich damit selber schützen wollte, wie dies die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 111 S. 33). Gleichwohl muss aufgrund dieses Aussageverhaltens aber ge- schlossen werden, dass der Privatkläger nicht bereit war, sämtliche ihm bekann- ten Details zu offenbaren und so zur Wahrheitsfindung beizutragen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er – nach Einsicht in die polizeilichen Befragungsprotokolle der übrigen Einvernommenen (vgl. Urk. 41 S. 3) – seine Aussagen soweit nötig an das Untersuchungsergebnis anpasste. Auffällig er- scheinen auch die sehr kargen Angaben betreffend das eigentliche Kerngesche- hen. So war sich der Privatkläger bei der ersten Einvernahme nicht sicher, ob der Beschuldigte ihn zwei oder mehrmals geschlagen habe (Urk. ND 1/3 S. 2). Ferner gab er bei der tatnäheren Einvernahme an, er sei nach den Schlägen an der Tramhaltestelle weggelaufen (Urk. ND 1/3 S. 2), während es bei der zweiten Ein- vernahme dann plötzlich der Beschuldigte gewesen sein soll, der weggerannt sei

- 15 - (Urk. 41 S. 4). Unerklärlich ist auch, dass der Privatkläger zwar gesehen haben will, wie der Beschuldigte seine Hand zu einer Faust geballt haben soll (Ur. 41 S. 5), der Privatkläger aber nur mutmasst, der Beschuldigte habe bei den Schlä- gen vielleicht etwas in der Hand gehabt (Urk. ND 1/3 S. 3, Urk. 41 S. 4). Ebenso unerklärlich ist, dass er zwar das Fäuste machen sah, aber keine Angaben dazu machen kann, mit welcher Faust der Beschuldigte zugeschlagen haben soll (Urk. 41 S. 4). Auch hinsichtlich der Richtung, woher der Beschuldigte auf ihn zu- gekommen sein soll, variieren seine Aussagen (Urk. ND 1/3 S. 2, Urk. 41 S. 4). Schliesslich sprach der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft plötzlich davon, dass noch eine vierte Person namens "I._____" beim Tatort gewesen sein soll (Urk. 41 S. 3, 6 f.). Das widerspricht den Aussagen aller anderen Beteiligten und insbesondere auch den polizeilichen Feststellungen (Urk. ND 1/1). Es wäre nicht erklärbar, weshalb die Polizeibeamten ausgerechnet jene Person nicht kontrolliert hätte. 4.7. Demgegenüber sind die Aussagen von D._____ unverdächtig. 4.7.1. D._____ ist weder mit dem Privatkläger noch mit dem Beschuldigten ver- feindet. Den Beschuldigten bezeichnet er auch nicht als besten Freund (Urk. ND 1/5 S. 4). Er hat kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Seine Aus- sagen bei der Polizei sind sehr lebensnah, folgerichtig und nachvollziehbar. Er bestätigt im Wesentlichen die Darstellung des Beschuldigten. Gleichwohl sagte er nicht nur zugunsten des Beschuldigten aus. So erklärte er etwa, dass der Be- schuldigte schon aggressiv geworden sei, als er wegen dem Beschuldigten Schmerzen in den Augen gehabt habe (Urk. ND 1/5 S. 4), was auch der Beschul- digte bestätigte (Urk. ND 1/4 S. 3, Urk. 44 S. 3). Den ersten Teil der Auseinander- setzung schildert D._____ sehr realitätsnah und auch den Grund dafür, dass er dem Privatkläger einen Becher Whisky gegeben habe. Dann schildert er, wie der Privatkläger dem Beschuldigten den Whisky mitten ins Gesicht geschüttet habe (Urk. ND 1/5 S. 2). Er hält auch fest, wenn er etwas nicht aus eigener Wahrneh- mung bestätigen konnte – nämlich, ob Erde oder Sand mit im Whisky-Becher ge- wesen sei (a.a.O.). Auch gemäss ihm kam die Polizei umgehend nach dem Vor- fall mit dem Whisky-Becher. Sie seien dann zu dritt zur Tramhaltestelle gegangen.

- 16 - Er habe den Privatkläger an der Tramhaltestelle vorbei gehen sehen. Dieser sei direkt zu den Polizeibeamten gelaufen und habe um Hilfe geschrien. Der Be- schuldigte sei immer bei ihm gewesen. An der Tramhaltestelle seien er, der Be- schuldigte und E._____ gewesen. Es habe an der Tramhaltestelle keine Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gegeben. Der Privatkläger sei nicht vor ihnen an der Tramhaltestelle gewesen, sondern sei erst später dort vorbeigekommen. Die Verletzung des Privatklägers stamme nicht vom Beschuldigten. Der Beschuldigte sei immer bei ihm gewesen. Er wisse nicht, wo- her der Privatkläger seine Verletzungen habe, vielleicht sei es ein Unfall gewesen oder er habe noch Probleme mit anderen aus der Gruppe gehabt (Urk. ND 1/5 S. 3). 4.7.2. Die wesentlichen Punkte bestätigte er auch in der Zeugeneinvernahme, die jedoch erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall durchgeführt wurde. Offenbar kannte er den "I._____" gut, er sei ein guter Kollege von ihm. Möglicherweise sei er im Park dabei gewesen. Dort seien viele gewesen. Nicht aber an der Tramhal- testelle (Urk. 42 S. 5). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er die Anwesenheit von "I._____" fälschlicherweise in Abrede stellen sollte. Dass I._____ im Park ge- wesen sei, nicht aber bei der Tramhaltestelle, wurde überdies auch vom Beschul- digten so dargelegt (Urk. 1/4 S. 7). 4.8. Die Aussagen von D._____ werden in groben Zügen von E._____ bestätigt, der jedoch damals stark alkoholisiert war (1.95‰ gemäss Atemlufttest, Urk. ND 1/1 S. 2) und erst nach über einem Jahr das erste Mal be- fragt wurde. Auch er bestätigt, dass sie zu Dritt an der Tramhaltestelle waren und der Privatkläger blutend kam und zur Polizei gesagt habe, er sei vom Beschuldig- ten geschlagen worden. Der Beschuldigte habe den Privatkläger aber nicht ge- schlagen. Er bestätigt die Drohung des Privatklägers, dass er den Beschuldigten und ihn ins Gefängnis bringen würde (Urk. 43 S. 3). Den Vorfall mit dem Whisky- Becher habe er selber nicht gesehen – aber der Beschuldigte habe am nächsten Tag rote Augen und Angst um seine Sehfähigkeit gehabt (Urk. 43 S. 4). Insge- samt kann aus den Aussagen von E._____ nichts Verbindliches geschlossen werden, erklärte er doch am Schluss seiner Einvernahme: "Es ist möglich, dass

- 17 - der Beschuldigte ihn geschlagen hatte. Ich weiss es nicht. Es ist auch möglich, dass jemand anderes ihn geschlagen hat. Es ist auch möglich, dass er sich selber verletzt hat" (Urk. 43 S. 5). 4.9. Fügt man diese Aussagen zu einem Ganzen zusammen, so ist davon aus- zugehen, dass der Privatkläger beim anfänglichen Aufeinandertreffen unverletzt war und wenige Minuten bis maximal eine halbe Stunde später an der Tramhalte- stelle im Gesicht verletzt war. Dass der Privatkläger und der Beschuldigte anfangs aneinander geraten sind und der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten im Form des Becherinhalt Anschüttens tätlich wurde, ist gemäss den übereinstim- menden Aussagen aller Beteiligten ebenfalls erstellt, auch wenn der Privatkläger bei der tatnäheren Einvernahme noch abgestritten hatte, den Beschuldigten in ir- gendeiner Form provoziert zu haben. Dass sich der Beschuldigte dafür mit einem Faustschlag rächte, ist unter den gegebenen Umständen keineswegs lebens- fremd. Umso mehr, als alle Befragten übereinstimmend angaben, dass die beiden miteinander verfeindet seien und in ihren Kreisen Rache, auch in Form von kör- perlicher Gewalt, üblich sei. Schliesslich waren alle mehr oder weniger alkoholi- siert und entsprechend waren die Hemmschwellen herabgesetzt. Wie gesehen sprechen aber die in vielen Teilen auch mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D._____ sowie E._____ gegen eine Täterschaft desselben. Auf der anderen Seite stehen die Aussagen des Privatklä- gers, die allerdings aufgrund der Widersprüche und der kargen Schilderung des Kerngeschehens nicht derart zu überzeugen vermögen, dass alleine gestützt da- rauf eine Verurteilung ergehen könnte, zumal ein Motiv zur Falschbelastung auf- grund des angespannten Verhältnisses zwischen ihm und dem Beschuldigten auf Seiten des Privatklägers nicht ausgeschlossen werden kann. Sodann bringt die Verteidigung nicht zu Unrecht vor, dass die Fritschiwiese auch ein Kinderspiel- platz sei und mit Betonhindernissen versehen sei (vgl. Urk. 132/2), weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der erheblich alkoholisierte Privatkläger im unwegsamen Gelände bzw. über ein solches Hindernis stürzte und sich so die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zugezogen habe (Urk. 131 S. 6 f.). Wie erwähnt geben die Arztberichte keinen Aufschluss darüber, wie die Ver- letzungen des Privatklägers entstanden sind. Auch wenn dies mit der Vorinstanz

- 18 - eher unwahrscheinlich sein mag (vgl. Urk. 111 S. 36), kann ein solcher Gesche- hensablauf insbesondere aufgrund des Alkoholisierungsgrades des Privatklägers nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist nicht von der Hand zu weisen, dass – wie dies die Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung aufzeigte – Atemlufttests nicht die gleiche Messgenauigkeit wie Blut- tests aufweisen, weshalb durchaus möglich wäre, dass der Privatkläger sogar ei- nen Promillewert von über 2 aufgewiesen haben könnte (Urk. 131 S. 4 mit Ver- weis auf Urk. 132/1). Schliesslich kann mit der Verteidigung aufgrund der Akten- lage nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Privat- kläger – zwischen den beiden Episoden "Fritschiwiese" und "Tramhaltestelle Zyp- ressenstrasse" – von einem weiteren an der Auseinandersetzung auf der Fritschiwiese Beteiligten geschlagen wurde (Urk. 131 S. 8 f.), zumal der Beschul- digte, E._____ und auch D._____ übereinstimmend betonten, dass es immer wieder zu Problemen komme, wenn der Privatkläger auftauche (Urk. ND 1/4 S. 5 ff.; Urk. 1/5 S. 4, 6; Urk. 42 S. 6; Urk. 43 S. 4). Auch wenn der zeitliche Gesche- hensablauf eher gegen eine solche Sachverhaltsvariante spricht, ist der Verteidi- gung uneingeschränkt zu folgen, wenn sie vorbringt, dass nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss (Urk. 131 S. 7). 4.10. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass bei gegebener Aus- gangslage die Täterschaft des Beschuldigten alleine gestützt auf die Aussagen des Privatklägers nicht in strafprozessual genügender Art und Weise nachge- wiesen werden kann. Damit ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen.

5. Zivilansprüche 5.1. Die Verteidigung beantragt die Abweisung der seitens des Privatklägers 2 geltend gemachten Zivilansprüche bzw. eventualiter den Verweis auf den Zivilweg (Urk. 112 S. 2, Urk. 131 S. 11).

- 19 - 5.2. Der Verweis der Zivilforderung des Privatklägers 1 auf den Zivilweg ist nicht angefochten und steht demgemäss im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zur Disposition (vgl. Erw. 2.2). 5.3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Sachverhalt hingegen nicht spruchreif und wird der Beschul- digte freigesprochen, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 5.4. Nachdem sich der im vorliegenden Berufungsverfahren zu überprüfende Anklagesachverhalt nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen lässt und der Beschuldigte folglich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizu- sprechen ist, erweist sich der Sachverhalt als in zivilrechtlicher Hinsicht illiquid, mithin nicht spruchreif. Demgemäss ist die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage des Privatklägers 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits

- 20 - um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch, 2. Auflage 2013, N 1803 ff.). 6.2.1. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder recht- lichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, a.a.O., N 1810). Da dem Be- schuldigten eine amtliche Verteidigung bestellt wurde und deren Kosten vom Staat getragen werden (Art. 135 StPO, Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), fällt eine (Partei-) Entschädigung unter diesem Titel ausser Betracht. 6.2.2. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) wurde nicht geltend gemacht (Urk. 102 S. 4). Ein entsprechender Anspruch ist nach Art. 429 Abs. 2 StPO von der Strafbehörde zwar von Amtes wegen zu prüfen, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm wirtschaftliche Einbussen ent- standen sein sollten. Es ist dem Beschuldigen somit keine Entschädigung im Sin- ne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entrichten. 6.2.3. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, ins- besondere bei Freiheitsentzug. Mithin muss eine gewisse Intensität der Ver- letzung vorliegen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst ist nicht ausreichend. Als Beispiele neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten etwa eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Ver- fahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien, Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 3. Auflage 2013, Art. 429 N 26, 27). Solch gravierende Verletzungen wurden vorliegend we- der geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise dafür aus den Akten. Ge- samthaft betrachtet kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit dem Strafverfahren verbundene psychische Belastung des Beschuldigten eine In- tensität erreichte, die die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Entsprechend ist dem Beschuldigten keine solche zuzusprechen.

- 21 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanz- lichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 111 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 8. Juni 2015 wurde der Be- schuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt. Vom weiteren Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung wurde er freigesprochen. Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bestraft, deren Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Zivilklage des Privatklägers 1, B._____, wurde auf den Zivilweg verwiesen. Gegenüber dem Privatkläger 2, C._____, wurde die grundsätzliche Schadener- satzpflicht des Beschuldigten aus diesem Ereignis festgestellt. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde er auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privat- kläger 2 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Juli 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Auf den Antrag des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung wurde nicht eingetreten. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger 1 und 2 wurden auf die Gerichtskasse genommen. Mit Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde eine Nachforderung gemäss Art. 134 Abs. 4 StPO im Umfang eines Drittels vorbehalten. Ebenso wurde eine Nachforderung mit Be- zug auf die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2 vorbehalten (Urk. 111 S. 44).

- 6 -

E. 1.3 Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Ein- gabe vom 16. Juni 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 103). Die Berufungs- erklärung ging am 2. September 2015 ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 112). Mit Verfügung vom 16. September 2015 wurde den Privatklägern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 115). Mit Eingabe vom 29. September 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte, die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantrage und um Dispensation von der Berufungsverhandlung ersuche (Urk. 117). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 verzichtete der Privatkläger 2 in Er- wartung einer Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids auf Anschlussberu- fung. Einen konkreten Antrag liess er nicht stellen (Urk. 119). Der Privatkläger 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 1.4 Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits ver- zichtet.

E. 1.5 In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 121), wel- che am 29. Februar 2015 im Beisein des Beschuldigten sowie seiner amtlichen Verteidigung stattfand (Prot. II. S. 3 ff.). Vorfragen waren anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 130) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 5). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 6 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Berufung erhoben hat einzig der Beschuldigte. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung vollumfänglich anfechten und verlangt auch hin- sichtlich des Vorwurfes der einfachen Körperverletzung einen Freispruch. Sodann seien die Zivilansprüche der Privatkläger abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich seien die Kosten der Untersuchung sowie des

- 7 - erstinstanzlichen Verfahrens, inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 112 S. 2, Urk. 131 S. 1).

E. 2.2 Bei dieser Ausgangslage sind lediglich Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung), Dispositivziffer 8 (betreffend Umtriebsentschädigung an Privatkläger 2) und Dispositivziffer 9 (Kosten- festsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 5; Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). Ebenso nicht ausdrücklich angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Entschei- des, wonach die Zivilklage des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwiesen wird. Das ist vorab vorzumerken. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

E. 3 Formales

E. 3.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

E. 3.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken.

E. 4 Sachverhalt

E. 4.1 Da der Entscheid lediglich hinsichtlich des Nebendossiers 1 angefochten ist, bleibt einzig zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen hat. Diese wirft dem Beschuldigten vor, am 14. Juli 2013, um ca. 0:55 Uhr bei der Tramhaltestelle Zypressenstrasse

- 8 - in 8003 Zürich auf den Privatkläger zugerannt zu sein und diesem unvermittelt zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst zu haben. Dadurch habe sich letzterer auf der linken Gesichtsseite eine Jochbeinfraktur sowie eine Rissquetschwunde an der Augenbraue zugezogen. Durch sein Tun habe der Beschuldigte diese Ver- letzungen zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 64 S. 3).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat einleitend zutreffende Ausführungen zu den theore- tischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung gemacht und sich an- schliessend in nicht zu beanstandender Art und Weise zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert. Auf diese Erwägungen kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 111 S. 31 mit Verweis auf S. 16 f., 18). Mit der Vorinstanz zu betonen ist an dieser Stelle, dass die Glaub- würdigkeit der aussagenden Personen zwar durchaus für die Wahrheitsfindung von Interesse sein kann. Viel entscheidender aber als die Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.). Ebenso voll- umfänglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Verwert- barkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 19. August 2013 (ND 1/4) verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 131 S. 2) ist diese verwertbar (Urk. 111 S. 30).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 2, sowie zweier Zeugen sorgfältig und zutreffend zusammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 111 S. 23 - 29). Nach einlässlicher und kritischer Würdigung dieser Aussagen gelangte die Vor- instanz schliesslich zum Schluss, dass zwar ein anderer als der in der Anklage umschriebene Ablauf der Geschehnisse rein theoretisch möglich wäre, dies je- doch äusserst unwahrscheinlich sei und deshalb keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass sich der Vorfall anklagegemäss zugetragen habe (Urk. 111 S. 36).

E. 4.4 Erstellt und durch ärztlichen Befund dokumentiert ist das in der An- klageschrift umschriebene Verletzungsbild (Jochbeinfraktur, Rissquetschwunde) sowie die dadurch notwendig gewordenen Behandlungen (vgl. Urk. 111 S. 29 mit

- 9 - Verweis auf Urk. ND 1/8/2-1/8/5). Ergänzend hinzuweisen ist auf das seitens des Privatklägers an der Hauptverhandlung eingereichte ärztliche Zeugnis (Urk. 90). Zusammen mit dem Attest durch das Universitätsspital ergibt sich daraus eine Ar- beitsunfähigkeit des Beschuldigten von nicht ganz 7 Wochen. Unbestritten ist fer- ner, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger kurz vor und nach der Tat begegnet sind. Umstritten ist hingegen, wie sich der Privatkläger 2 die erlittenen Verletzungen zugezogen hat. Die Arztberichte ergeben keine Anhalte dafür.

E. 4.5 Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ergibt keine einheitliche Schilderung der Geschehnisse:

E. 4.5.1 Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2013 gab er an, dass er mit Kollegen vor Ort gewesen sei und etwas getrunken habe, aber nicht betrunken gewesen zu sein. Irgendwann sei der Privatkläger 2 dazugekom- men, habe ein Glas Whisky verlangt, dieses bekommen, mit Sand gefüllt und ihm in die Augen geschleudert, ohne dass es vorher zu einer verbalen Auseinander- setzung gekommen wäre. Dieser sei betrunken gewesen und habe kaum mehr gerade stehen können. Er habe gefragt, was das solle, es habe geschmerzt. Ir- gendjemand habe dann die Polizei informiert. Dann seien sie von der Polizei weggeschickt worden. Daraufhin seien sie zur Tramhaltestelle gegangen, wo der Privatkläger 2 nach einigen Minuten mit blutendem Gesicht aufgetaucht sei. Einer vorbeigehenden Polizeipatrouille habe dieser gesagt, dass er, der Beschuldigte, es gewesen sei. Das Motiv für die aus seiner Sicht falschen Anschuldigung sei Rache, da er – der Beschuldigte – früher einmal gegen diesen ausgesagt habe und der Privatkläger 2 danach 6 Monate habe ins Gefängnis gehen müssen. Die Verletzungen könne sich der Privatkläger auf andere Weise zugezogen haben, da dieser Alkoholiker und aggressiv sei und sich überall Probleme einhandle. Er wis- se wirklich nicht, wie und wo sich der Privatkläger die Verletzungen zugezogen habe. Der Privatkläger sei aber so betrunken gewesen, dass alles möglich sei. Sie – der Beschuldigte, D._____ und E._____ – seien direkt zur Tramhaltestelle gegangen. Er habe ohnehin nach Hause gehen wollen. Er sei gar nicht in der La- ge gewesen, den Privatkläger zu attackieren, da er Probleme mit den Augen ge-

- 10 - habt habe. Er habe nichts gemacht, obwohl der Privatkläger es verdient hätte, von ihm geschlagen zu werden (Urk. ND 1/4 S. 2 ff.).

E. 4.5.2 Einen guten Monat später wurde der Beschuldigte nach der Einvernahme der Zeugen D._____ und E._____ ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft befragt. Dort schilderte er die Geschehnisse insofern anders, als es nach dem Auftauchen des Privatklägers 2 zu Problemen gekommen sein soll und sie sich vor dem Wer- fen des Bechers unterhalten hätten. Der alkoholisierte Privatkläger habe unnöti- gerweise Probleme gemacht und sei immer aggressiver geworden. Auch soll der Privatkläger 2 dann nicht mehr nach Minuten, sondern nach einer halben Stunde bei der Tramhaltestelle aufgekreuzt sein. Als Grund für das lange Verharren an der Tramhaltestelle gab er an, dass eben kein Tram gekommen sei und sie des- halb hätten warten müssen (Urk. 44 S. 2).

E. 4.5.3 Eine nochmals leicht anders gefärbte Variante gab er anlässlich seiner Be- fragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab: Dort will er sich nicht mehr an alle Details erinnern, gab aber an, dass der Privatkläger 2 erst zusammen mit ihnen Whisky getrunken habe. Der Privatkläger habe sich auch mit anderen Per- sonen gestritten. Dann habe er den Becher mit Sand gefüllt und ihm den Inhalt ins Gesicht geschüttet. Die Polizei sei spontan aufgetaucht und habe darauf ge- schlichtet, worauf sie fortgeschickt worden seien. Als sie später an der Tramhalte- stelle gesessen seien, sei der Privatkläger erneut aufgetaucht, wobei er Blut im Gesicht gehabt habe. Als später Polizisten gekommen seien, welche letzterer kontaktiert habe, habe dieser ihnen mitgeteilt, dass er – der Beschuldigte – diesen tätlich angegriffen habe. Das stimme aber nicht. Der Privatkläger sei "besoffen" gewesen. Vielleicht habe er die Verletzungen von jemand anderem oder weil er umgefallen sei. Das Motiv für diese Beschuldigung sei Rache, weil er ihn in einem früheren Verfahren belastet habe (Urk. 93 S. 8 ff.).

E. 4.5.4 An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte wiederum, nicht mit dem Privatkläger 2 gesprochen zu haben, bevor dieser ihm den Whisky an- geschüttet habe. Nachdem die Polizei sie weggeschickt hätte, seien er, F._____ und G._____ zur Tramhaltestelle gegangen. Nach einigen Minuten sei der Privat- kläger 2 mit Blut im Gesicht hinzugekommen. Während er zu Beginn der Beru-

- 11 - fungsverhandlung noch ausgeführt hatte, dass der Privatkläger eine vorbeikom- mende Polizeipatrouille angehalten habe, als er bereits an der Tramhaltestelle gewesen sei, änderte er im Verlaufe der Befragung seine Aussage dahingehend ab, dass der Privatkläger bereits in Polizeibegleitung zur Tramhaltestelle gekom- men sei (Urk. 130 S. 6 f.).

E. 4.5.5 Die Unterschiede in den einzelnen Ausführungen sind bemerkenswert, be- treffen sie einerseits zentrale Punkte und sind sie andererseits erheblich. So zum Beispiel das Auftreten des Privatklägers 2: Ob er unvermittelt und ohne vorher gesprochen zu haben den Becher gegen den Beschuldigten geworfen hat, wie bei der Polizei sowie an der Berufungsverhandlung ausgeführt, oder nach gemein- samen Trinken und anschliessendem Streit, ist nicht einerlei. Auch die Unter- schiede in der Zeit, welche verstrichen sein soll, bis der Privatkläger 2 an der Tramhaltestelle auftauchte, sind erheblich. Sie betreffen nicht nur Nuancen und stellen auch keine Abschwächungen oder Verstärkungen dar, was durch den Zeitablauf erklärbar wäre. Dass der Privatkläger tatsächlich erst eine halbe Stun- de nach dem Beschuldigten an der Tramhaltestelle aufgetaucht sein soll, macht überhaupt keinen Sinn. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Richtung stadt- einwärts zumindest nach gegenwärtigem Fahrplan bis um 01:00 Uhr nachts min- destens im 9-Minuten Takt ein Tram fährt (vgl. www.sbb.ch). Aber auch aufgrund der Aktenlage erscheint die bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ge- machte Zeitangabe des Beschuldigten als nicht plausibel, worauf auch die Ver- tretung des Privatklägers hinweist (Urk. 89 S. 3). Gemäss Polizeirapport ging die Meldung betreffend den Streit auf der Fritschiwiese um 00:34 Uhr bei der Einsatz- zentrale ein. Um 00:52 Uhr hätten die an diese Stelle beorderten Funktionäre der Einsatzzentrale sodann mitgeteilt, dass die kontrollierten Personen nun auf dem Heimweg seien. Und um 00:57 Uhr ging dann bereits die Meldung der Polizisten ein, dass sie den Privatkläger an der Badenerstrasse 295 mit einer Rissquetsch- wunde angetroffen hätten (Urk. ND 1/1 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass zwischen dem Verlassen der Fritschiwiese und dem Eintritt der Verletzungen des Privatklägers nur wenige Minuten verstrichen waren. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 111 S. 36), dass es bei dieser Aus- gangslage äusserst unwahrscheinlich ist, dass der Privatkläger in dieser kurzen

- 12 - Zeit – zufällig – von jemand anderem geschlagen worden war, um sich dann aus- gerechnet in die Richtung des Beschuldigten und seiner Freunde zu begeben, mit welchen er bereits zuvor eine Auseinandersetzung hatte, ist deshalb nicht leicht von der Hand zu weisen. Die Zweifel, dass sich die Dinge zugetragen haben, wie vom Beschuldigten angegeben, sind deshalb erheblich.

E. 4.6 Auf der anderen Seite sind auch Ungereimtheiten in den Aussagen des Privatklägers 2 zu erkennen:

E. 4.6.1 Er sei damals mit zwei Büchsen Bier zur Fritschiwiese gegangen und habe sich dort hingesetzt. Alsbald seien E._____ und ihm folgend der Beschuldigte auf ihn zugekommen. Der Beschuldigte sei noch mit einer Dritten Person unterwegs gewesen, die er – der Privatkläger – aber nicht gekannt habe. Da er vom Be- schuldigten und E._____ Angst gehabt habe, habe er eine Frau gebeten, die Poli- zei zu rufen. Dies habe sie getan und kurz darauf seien die Polizisten gekommen. Die beiden hätten sich bereits entfernt und als erstere eingetroffen seien, hätten diese ihm geraten, sich ebenfalls zu entfernen. Daraufhin sei er zur Tramhaltestel- le gegangen. Plötzlich seien die beiden von vorne an ihn heran getreten und der Beschuldigte habe ihm zwei Faustschläge gegen den Kopf verpasst. Es sei alles sehr schnell gegangen, weshalb er den Ablauf nicht näher beschreiben könne. Jedenfalls sei er geflüchtet und er sei zum Glück bei der nächsten Hausecke auf eine Polizeipatrouille gestossen. Zwar habe er es nicht gesehen, doch müsse die- ser etwas in der Faust gehalten haben, ansonsten er sich nicht so verletzt hätte. Mit welcher Hand der Beschuldigte geschlagen habe, wisse er nicht. Als Motiv nannte er Rache, obwohl er für einen früheren Vorfall 6 Monate habe verbüssen müssen (Urk. ND 1/3 S. 2 f.). Die Frage, ob auch er etwas zur Auseinanderset- zung beigetragen habe bzw. ob er den Angreifer in irgendeiner Form provoziert habe, verneinte er wiederholt und entschieden. Er habe auch nicht mit den Män- nern gesprochen. Sie hätten ihn einfach geschlagen. Er glaube, dass diese ihn an jenem Abend gesucht hätten (Urk. ND 1 S. 3 f.).

E. 4.6.2 Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft schilderte er die Ereignisse wie folgt: Er habe an jenem Samstag zwei Dosen Bier gekauft. Der Beschuldigte sei mit rund 10 - 15 Personen zusammen gewesen. Es sei damals

- 13 - noch eine Person Namens "H._____" dabei gewesen, sein Spitzname sei "F._____". Dieser habe ihn zu sich gerufen, ihm einen Schluck Whisky Cola zu trinken gegeben, worauf der neben diesem stehende Beschuldigte ihn beschimpft habe. Daraufhin habe er ihm den Inhalt des Plastikbechers über das Hemd ge- schüttet und sei weiter gegangen Richtung Park. F._____ und der Beschuldigte seien ihm nachgerannt und sie hätten ihn schlagen wollen. Darauf hin habe er ei- ne Frau gebeten, die Polizei zu alarmieren, worauf 10 - 15 Polizisten gekommen seien. Sie hätten mit ihnen gesprochen und sie geheissen, des Weges zu gehen. Er sei zur Tramhaltestelle gegangen und die beiden hinter ihm her. F._____ und I._____ seien auch dabei gewesen. Danach habe ihm der Beschuldigte von rechts kommend zwei Faustschläge verpasst. Mit welcher Hand der Beschuldigte geschlagen habe, wisse er nicht. Da der Schlag sehr stark gewesen sei, gehe er davon aus, dass der Beschuldigte ihn vermutlich mit einem Gegenstand in der Hand geschlagen habe. Auf entsprechende Frage bestätigte der Privatkläger, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte seine Hand zu einer Faust geballt habe. Einen Gegenstand habe er aber nicht gesehen. Nach den Schlägen sei der Beschuldigte davon gerannt. Er – der Privatkläger – habe aber die Polizei auf ihn aufmerksam machen können (Urk. 41 S. 3 ff.).

E. 4.6.3 Die Aussagen des Privatklägers 2 sind mit Vorsicht zu würdigen: Offenbar bestand ein angespanntes Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten sowie dem Zeugen E._____ aufgrund eines früheren Verfahrens, in welchem der Privat- kläger nicht zuletzt wegen den Aussagen des Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, A-3/2012/318, insbes. Urk. 5/2-3). Davon gehen auch alle Verfahrensbeteiligten aus. Ausserdem war der Privatkläger zum Tatzeitpunkt er- heblich alkoholisiert (1.58 ‰ gemäss Atemlufttest, Urk. ND 1/1 S. 2). Ferner kam es vor dem inkriminierten Vorfall zwischen dem Beschuldigten und dem Privatklä- ger offenbar bereits auf der Fritschiwiese zu einer Auseinandersetzung. Sodann fällt auf, dass der Privatkläger erst am 30. Juli 2013, mithin zwei Wochen nach der mutmasslichen Tat, formell Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet hatte (Urk. ND 1/3 S. 3). Zum gewählten Zeitpunkt befragt, erklärte der Privatkläger, dass er vorher kaum habe sprechen können (Urk. ND 1/3 S. 3). Vor dem Hinter-

- 14 - grund, dass der Privatkläger gemäss Kurzaustrittsbericht vom 15. Juli 2013 vor der Operation nur Schmerzen bei einer Mundöffnung von 45 mm verspürt hatte (Urk. ND 1/8/3) und nach der Operation den Mund offenbar bis zu 50 mm öffnen konnte (Austrittsbericht vom 24.07.2013, Urk. ND 1/8/4), ist eine Einschränkung der Redefähigkeit allerdings nicht ersichtlich und vermag diese Begründung nicht zu überzeugen.

E. 4.6.4 Die Aussagen des Privatklägers sind in der Folge teilweise widersprüchlich und widersprechen Fakten. Gemäss Polizeirapport sind nach der Auseinander- setzung auf der Fritschiwiese drei Polizeifunktionäre erschienen (Urk. ND 1/1 S. 3). Der Privatkläger sprach hingegen von 10 - 15 Polizisten (Urk. 41 S. 3). So- dann fällt auf, dass der Privatkläger wie gesehen erst anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme eingestanden hatte, dass er dem Beschuldigten Whisky angeschüttet habe, obwohl er bereits an der polizeilichen Einvernahme mehrmals befragt worden war, ob er etwas zur Auseinandersetzung beigetragen habe. Trotz dieses Eingeständnisses blieb er aber auch bei der zweiten Einvernahme dabei, den Whisky lediglich über das Hemd und nicht ins Gesicht des Beschuldigten ge- schüttet zu haben (Urk. 41 S. 3), während er bei der ersten Einvernahme noch ausgesagt hatte, sich vom Beschuldigten und E._____ entfernt zu haben, als die- se auf ihn zugekommen seien (Urk. ND 1/3 S. 2). Es mag zwar sein, dass der Pri- vatkläger sich damit selber schützen wollte, wie dies die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 111 S. 33). Gleichwohl muss aufgrund dieses Aussageverhaltens aber ge- schlossen werden, dass der Privatkläger nicht bereit war, sämtliche ihm bekann- ten Details zu offenbaren und so zur Wahrheitsfindung beizutragen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er – nach Einsicht in die polizeilichen Befragungsprotokolle der übrigen Einvernommenen (vgl. Urk. 41 S. 3) – seine Aussagen soweit nötig an das Untersuchungsergebnis anpasste. Auffällig er- scheinen auch die sehr kargen Angaben betreffend das eigentliche Kerngesche- hen. So war sich der Privatkläger bei der ersten Einvernahme nicht sicher, ob der Beschuldigte ihn zwei oder mehrmals geschlagen habe (Urk. ND 1/3 S. 2). Ferner gab er bei der tatnäheren Einvernahme an, er sei nach den Schlägen an der Tramhaltestelle weggelaufen (Urk. ND 1/3 S. 2), während es bei der zweiten Ein- vernahme dann plötzlich der Beschuldigte gewesen sein soll, der weggerannt sei

- 15 - (Urk. 41 S. 4). Unerklärlich ist auch, dass der Privatkläger zwar gesehen haben will, wie der Beschuldigte seine Hand zu einer Faust geballt haben soll (Ur. 41 S. 5), der Privatkläger aber nur mutmasst, der Beschuldigte habe bei den Schlä- gen vielleicht etwas in der Hand gehabt (Urk. ND 1/3 S. 3, Urk. 41 S. 4). Ebenso unerklärlich ist, dass er zwar das Fäuste machen sah, aber keine Angaben dazu machen kann, mit welcher Faust der Beschuldigte zugeschlagen haben soll (Urk. 41 S. 4). Auch hinsichtlich der Richtung, woher der Beschuldigte auf ihn zu- gekommen sein soll, variieren seine Aussagen (Urk. ND 1/3 S. 2, Urk. 41 S. 4). Schliesslich sprach der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft plötzlich davon, dass noch eine vierte Person namens "I._____" beim Tatort gewesen sein soll (Urk. 41 S. 3, 6 f.). Das widerspricht den Aussagen aller anderen Beteiligten und insbesondere auch den polizeilichen Feststellungen (Urk. ND 1/1). Es wäre nicht erklärbar, weshalb die Polizeibeamten ausgerechnet jene Person nicht kontrolliert hätte.

E. 4.7 Demgegenüber sind die Aussagen von D._____ unverdächtig.

E. 4.7.1 D._____ ist weder mit dem Privatkläger noch mit dem Beschuldigten ver- feindet. Den Beschuldigten bezeichnet er auch nicht als besten Freund (Urk. ND 1/5 S. 4). Er hat kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Seine Aus- sagen bei der Polizei sind sehr lebensnah, folgerichtig und nachvollziehbar. Er bestätigt im Wesentlichen die Darstellung des Beschuldigten. Gleichwohl sagte er nicht nur zugunsten des Beschuldigten aus. So erklärte er etwa, dass der Be- schuldigte schon aggressiv geworden sei, als er wegen dem Beschuldigten Schmerzen in den Augen gehabt habe (Urk. ND 1/5 S. 4), was auch der Beschul- digte bestätigte (Urk. ND 1/4 S. 3, Urk. 44 S. 3). Den ersten Teil der Auseinander- setzung schildert D._____ sehr realitätsnah und auch den Grund dafür, dass er dem Privatkläger einen Becher Whisky gegeben habe. Dann schildert er, wie der Privatkläger dem Beschuldigten den Whisky mitten ins Gesicht geschüttet habe (Urk. ND 1/5 S. 2). Er hält auch fest, wenn er etwas nicht aus eigener Wahrneh- mung bestätigen konnte – nämlich, ob Erde oder Sand mit im Whisky-Becher ge- wesen sei (a.a.O.). Auch gemäss ihm kam die Polizei umgehend nach dem Vor- fall mit dem Whisky-Becher. Sie seien dann zu dritt zur Tramhaltestelle gegangen.

- 16 - Er habe den Privatkläger an der Tramhaltestelle vorbei gehen sehen. Dieser sei direkt zu den Polizeibeamten gelaufen und habe um Hilfe geschrien. Der Be- schuldigte sei immer bei ihm gewesen. An der Tramhaltestelle seien er, der Be- schuldigte und E._____ gewesen. Es habe an der Tramhaltestelle keine Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gegeben. Der Privatkläger sei nicht vor ihnen an der Tramhaltestelle gewesen, sondern sei erst später dort vorbeigekommen. Die Verletzung des Privatklägers stamme nicht vom Beschuldigten. Der Beschuldigte sei immer bei ihm gewesen. Er wisse nicht, wo- her der Privatkläger seine Verletzungen habe, vielleicht sei es ein Unfall gewesen oder er habe noch Probleme mit anderen aus der Gruppe gehabt (Urk. ND 1/5 S. 3).

E. 4.7.2 Die wesentlichen Punkte bestätigte er auch in der Zeugeneinvernahme, die jedoch erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall durchgeführt wurde. Offenbar kannte er den "I._____" gut, er sei ein guter Kollege von ihm. Möglicherweise sei er im Park dabei gewesen. Dort seien viele gewesen. Nicht aber an der Tramhal- testelle (Urk. 42 S. 5). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er die Anwesenheit von "I._____" fälschlicherweise in Abrede stellen sollte. Dass I._____ im Park ge- wesen sei, nicht aber bei der Tramhaltestelle, wurde überdies auch vom Beschul- digten so dargelegt (Urk. 1/4 S. 7).

E. 4.8 Die Aussagen von D._____ werden in groben Zügen von E._____ bestätigt, der jedoch damals stark alkoholisiert war (1.95‰ gemäss Atemlufttest, Urk. ND 1/1 S. 2) und erst nach über einem Jahr das erste Mal be- fragt wurde. Auch er bestätigt, dass sie zu Dritt an der Tramhaltestelle waren und der Privatkläger blutend kam und zur Polizei gesagt habe, er sei vom Beschuldig- ten geschlagen worden. Der Beschuldigte habe den Privatkläger aber nicht ge- schlagen. Er bestätigt die Drohung des Privatklägers, dass er den Beschuldigten und ihn ins Gefängnis bringen würde (Urk. 43 S. 3). Den Vorfall mit dem Whisky- Becher habe er selber nicht gesehen – aber der Beschuldigte habe am nächsten Tag rote Augen und Angst um seine Sehfähigkeit gehabt (Urk. 43 S. 4). Insge- samt kann aus den Aussagen von E._____ nichts Verbindliches geschlossen werden, erklärte er doch am Schluss seiner Einvernahme: "Es ist möglich, dass

- 17 - der Beschuldigte ihn geschlagen hatte. Ich weiss es nicht. Es ist auch möglich, dass jemand anderes ihn geschlagen hat. Es ist auch möglich, dass er sich selber verletzt hat" (Urk. 43 S. 5).

E. 4.9 Fügt man diese Aussagen zu einem Ganzen zusammen, so ist davon aus- zugehen, dass der Privatkläger beim anfänglichen Aufeinandertreffen unverletzt war und wenige Minuten bis maximal eine halbe Stunde später an der Tramhalte- stelle im Gesicht verletzt war. Dass der Privatkläger und der Beschuldigte anfangs aneinander geraten sind und der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten im Form des Becherinhalt Anschüttens tätlich wurde, ist gemäss den übereinstim- menden Aussagen aller Beteiligten ebenfalls erstellt, auch wenn der Privatkläger bei der tatnäheren Einvernahme noch abgestritten hatte, den Beschuldigten in ir- gendeiner Form provoziert zu haben. Dass sich der Beschuldigte dafür mit einem Faustschlag rächte, ist unter den gegebenen Umständen keineswegs lebens- fremd. Umso mehr, als alle Befragten übereinstimmend angaben, dass die beiden miteinander verfeindet seien und in ihren Kreisen Rache, auch in Form von kör- perlicher Gewalt, üblich sei. Schliesslich waren alle mehr oder weniger alkoholi- siert und entsprechend waren die Hemmschwellen herabgesetzt. Wie gesehen sprechen aber die in vielen Teilen auch mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D._____ sowie E._____ gegen eine Täterschaft desselben. Auf der anderen Seite stehen die Aussagen des Privatklä- gers, die allerdings aufgrund der Widersprüche und der kargen Schilderung des Kerngeschehens nicht derart zu überzeugen vermögen, dass alleine gestützt da- rauf eine Verurteilung ergehen könnte, zumal ein Motiv zur Falschbelastung auf- grund des angespannten Verhältnisses zwischen ihm und dem Beschuldigten auf Seiten des Privatklägers nicht ausgeschlossen werden kann. Sodann bringt die Verteidigung nicht zu Unrecht vor, dass die Fritschiwiese auch ein Kinderspiel- platz sei und mit Betonhindernissen versehen sei (vgl. Urk. 132/2), weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der erheblich alkoholisierte Privatkläger im unwegsamen Gelände bzw. über ein solches Hindernis stürzte und sich so die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zugezogen habe (Urk. 131 S. 6 f.). Wie erwähnt geben die Arztberichte keinen Aufschluss darüber, wie die Ver- letzungen des Privatklägers entstanden sind. Auch wenn dies mit der Vorinstanz

- 18 - eher unwahrscheinlich sein mag (vgl. Urk. 111 S. 36), kann ein solcher Gesche- hensablauf insbesondere aufgrund des Alkoholisierungsgrades des Privatklägers nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist nicht von der Hand zu weisen, dass – wie dies die Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung aufzeigte – Atemlufttests nicht die gleiche Messgenauigkeit wie Blut- tests aufweisen, weshalb durchaus möglich wäre, dass der Privatkläger sogar ei- nen Promillewert von über 2 aufgewiesen haben könnte (Urk. 131 S. 4 mit Ver- weis auf Urk. 132/1). Schliesslich kann mit der Verteidigung aufgrund der Akten- lage nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Privat- kläger – zwischen den beiden Episoden "Fritschiwiese" und "Tramhaltestelle Zyp- ressenstrasse" – von einem weiteren an der Auseinandersetzung auf der Fritschiwiese Beteiligten geschlagen wurde (Urk. 131 S. 8 f.), zumal der Beschul- digte, E._____ und auch D._____ übereinstimmend betonten, dass es immer wieder zu Problemen komme, wenn der Privatkläger auftauche (Urk. ND 1/4 S. 5 ff.; Urk. 1/5 S. 4, 6; Urk. 42 S. 6; Urk. 43 S. 4). Auch wenn der zeitliche Gesche- hensablauf eher gegen eine solche Sachverhaltsvariante spricht, ist der Verteidi- gung uneingeschränkt zu folgen, wenn sie vorbringt, dass nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss (Urk. 131 S. 7).

E. 4.10 Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass bei gegebener Aus- gangslage die Täterschaft des Beschuldigten alleine gestützt auf die Aussagen des Privatklägers nicht in strafprozessual genügender Art und Weise nachge- wiesen werden kann. Damit ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen.

E. 5 Zivilansprüche

E. 5.1 Die Verteidigung beantragt die Abweisung der seitens des Privatklägers 2 geltend gemachten Zivilansprüche bzw. eventualiter den Verweis auf den Zivilweg (Urk. 112 S. 2, Urk. 131 S. 11).

- 19 -

E. 5.2 Der Verweis der Zivilforderung des Privatklägers 1 auf den Zivilweg ist nicht angefochten und steht demgemäss im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zur Disposition (vgl. Erw. 2.2).

E. 5.3 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Sachverhalt hingegen nicht spruchreif und wird der Beschul- digte freigesprochen, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

E. 5.4 Nachdem sich der im vorliegenden Berufungsverfahren zu überprüfende Anklagesachverhalt nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen lässt und der Beschuldigte folglich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizu- sprechen ist, erweist sich der Sachverhalt als in zivilrechtlicher Hinsicht illiquid, mithin nicht spruchreif. Demgemäss ist die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage des Privatklägers 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 6.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits

- 20 - um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch, 2. Auflage 2013, N 1803 ff.).

E. 6.2.1 Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder recht- lichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, a.a.O., N 1810). Da dem Be- schuldigten eine amtliche Verteidigung bestellt wurde und deren Kosten vom Staat getragen werden (Art. 135 StPO, Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), fällt eine (Partei-) Entschädigung unter diesem Titel ausser Betracht.

E. 6.2.2 Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) wurde nicht geltend gemacht (Urk. 102 S. 4). Ein entsprechender Anspruch ist nach Art. 429 Abs. 2 StPO von der Strafbehörde zwar von Amtes wegen zu prüfen, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm wirtschaftliche Einbussen ent- standen sein sollten. Es ist dem Beschuldigen somit keine Entschädigung im Sin- ne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entrichten.

E. 6.2.3 Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, ins- besondere bei Freiheitsentzug. Mithin muss eine gewisse Intensität der Ver- letzung vorliegen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst ist nicht ausreichend. Als Beispiele neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten etwa eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Ver- fahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien, Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 3. Auflage 2013, Art. 429 N 26, 27). Solch gravierende Verletzungen wurden vorliegend we- der geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise dafür aus den Akten. Ge- samthaft betrachtet kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit dem Strafverfahren verbundene psychische Belastung des Beschuldigten eine In- tensität erreichte, die die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Entsprechend ist dem Beschuldigten keine solche zuzusprechen.

- 21 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.-4. (…)
  2. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.-7. (…)
  3. Auf den Antrag des Privatklägers C._____ auf Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung wird nicht eingetreten.
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 186.20 Auslagen Untersuchung Fr. 16'028.90 amtliche Verteidigung Fr. 11'134.80 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger B._____ Fr. 8'763.60 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger C._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  5. (…)
  6. (…)
  7. (Mitteilungen)
  8. (Rechtsmittel)"
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 22 - Es wird erkannt:
  10. Der Beschuldigte A._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf der ein- fachen Körperverletzung.
  11. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2, C._____, wird auf den Zi- vilweg verwiesen.
  12. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2, C._____, wird auf den Zivilweg verwiesen.
  13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'265.55 amtliche Verteidigung Fr. 1'000.00 unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers 2
  14. Die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (auszugsweise) − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 23 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 49/1 mit dem Vermerk Freispruch − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD, Datenpflege Aktenherausgabe, Postfach, 8021 Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG − die J._____ AG, ... [Adresse] betreffend den Privatkläger 2, C._____ gemäss Art. 32 ATSG
  16. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150375-O/U/cow Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker und lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 29. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Egli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Juni 2015 (DG150047)

- 2 - Anklage: (Urk. 64) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Februar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 111 S. 44 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freige- sprochen.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

5. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Juli 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

8. Auf den Antrag des Privatklägers C._____ auf Zusprechung einer Umtriebsent- schädigung wird nicht eingetreten.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 3 - Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 186.20 Auslagen Untersuchung Fr. 16'028.90 amtliche Verteidigung Fr. 11'134.80 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger B._____ Fr. 8'763.60 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger C._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse ge- nommen.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger B._____ und C._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 134 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel bleibt mit Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung vorbehalten. Ei- ne Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt mit Bezug auf die Entschä- digung der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers C._____ vorbehalten. Über die Höhe der Kosten wird separat entschieden.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 131 S. 1)

1. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

8. Juni 2015 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB frei- zusprechen.

- 4 -

2. Dispositivziffer 3 und 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 2015 seien aufzuheben.

3. Dispositivziffer 6 und 7 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 2015 seien aufzuheben und die Zivilklage des Privatklägers C._____ sei abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 StPO).

4. Dispositivziffer 10 und 11 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich vom 8. Juni 2015 seien insofern abzuändern, als die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. Eine Kostennachforderung im Sinne von Art. 135 bzw. Art. 138 StPO sei ersatzlos zu streichen.

5. Im Übrigen sei das bezirksgerichtliche Urteil zu bestätigen.

6. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, inkl. Kosten der amt- lichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 117, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Vertretung des Privatklägers 2 C._____: (Urk. 119, schriftlich) Verzicht auf Anträge

- 5 - Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanz- lichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Er- wägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 111 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 8. Juni 2015 wurde der Be- schuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verurteilt. Vom weiteren Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung wurde er freigesprochen. Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bestraft, deren Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Zivilklage des Privatklägers 1, B._____, wurde auf den Zivilweg verwiesen. Gegenüber dem Privatkläger 2, C._____, wurde die grundsätzliche Schadener- satzpflicht des Beschuldigten aus diesem Ereignis festgestellt. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde er auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privat- kläger 2 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Juli 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Auf den Antrag des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Umtriebsentschädi- gung wurde nicht eingetreten. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger 1 und 2 wurden auf die Gerichtskasse genommen. Mit Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde eine Nachforderung gemäss Art. 134 Abs. 4 StPO im Umfang eines Drittels vorbehalten. Ebenso wurde eine Nachforderung mit Be- zug auf die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2 vorbehalten (Urk. 111 S. 44).

- 6 - 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Ein- gabe vom 16. Juni 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 103). Die Berufungs- erklärung ging am 2. September 2015 ebenfalls fristgerecht ein (Urk. 112). Mit Verfügung vom 16. September 2015 wurde den Privatklägern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 115). Mit Eingabe vom 29. September 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte, die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantrage und um Dispensation von der Berufungsverhandlung ersuche (Urk. 117). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 verzichtete der Privatkläger 2 in Er- wartung einer Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids auf Anschlussberu- fung. Einen konkreten Antrag liess er nicht stellen (Urk. 119). Der Privatkläger 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.4. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits ver- zichtet. 1.5. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 121), wel- che am 29. Februar 2015 im Beisein des Beschuldigten sowie seiner amtlichen Verteidigung stattfand (Prot. II. S. 3 ff.). Vorfragen waren anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 130) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 5). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 6 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Berufung erhoben hat einzig der Beschuldigte. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung vollumfänglich anfechten und verlangt auch hin- sichtlich des Vorwurfes der einfachen Körperverletzung einen Freispruch. Sodann seien die Zivilansprüche der Privatkläger abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich seien die Kosten der Untersuchung sowie des

- 7 - erstinstanzlichen Verfahrens, inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 112 S. 2, Urk. 131 S. 1). 2.2. Bei dieser Ausgangslage sind lediglich Dispositivziffer 1 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung), Dispositivziffer 8 (betreffend Umtriebsentschädigung an Privatkläger 2) und Dispositivziffer 9 (Kosten- festsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 5; Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). Ebenso nicht ausdrücklich angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Entschei- des, wonach die Zivilklage des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwiesen wird. Das ist vorab vorzumerken. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Verschlechte- rungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken.

4. Sachverhalt 4.1. Da der Entscheid lediglich hinsichtlich des Nebendossiers 1 angefochten ist, bleibt einzig zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2, wie in der Anklage umschrieben, zugetragen hat. Diese wirft dem Beschuldigten vor, am 14. Juli 2013, um ca. 0:55 Uhr bei der Tramhaltestelle Zypressenstrasse

- 8 - in 8003 Zürich auf den Privatkläger zugerannt zu sein und diesem unvermittelt zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst zu haben. Dadurch habe sich letzterer auf der linken Gesichtsseite eine Jochbeinfraktur sowie eine Rissquetschwunde an der Augenbraue zugezogen. Durch sein Tun habe der Beschuldigte diese Ver- letzungen zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 64 S. 3). 4.2. Die Vorinstanz hat einleitend zutreffende Ausführungen zu den theore- tischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung gemacht und sich an- schliessend in nicht zu beanstandender Art und Weise zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert. Auf diese Erwägungen kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 111 S. 31 mit Verweis auf S. 16 f., 18). Mit der Vorinstanz zu betonen ist an dieser Stelle, dass die Glaub- würdigkeit der aussagenden Personen zwar durchaus für die Wahrheitsfindung von Interesse sein kann. Viel entscheidender aber als die Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.). Ebenso voll- umfänglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Verwert- barkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 19. August 2013 (ND 1/4) verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 131 S. 2) ist diese verwertbar (Urk. 111 S. 30). 4.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers 2, sowie zweier Zeugen sorgfältig und zutreffend zusammengefasst, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab zu verweisen ist (Urk. 111 S. 23 - 29). Nach einlässlicher und kritischer Würdigung dieser Aussagen gelangte die Vor- instanz schliesslich zum Schluss, dass zwar ein anderer als der in der Anklage umschriebene Ablauf der Geschehnisse rein theoretisch möglich wäre, dies je- doch äusserst unwahrscheinlich sei und deshalb keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass sich der Vorfall anklagegemäss zugetragen habe (Urk. 111 S. 36). 4.4. Erstellt und durch ärztlichen Befund dokumentiert ist das in der An- klageschrift umschriebene Verletzungsbild (Jochbeinfraktur, Rissquetschwunde) sowie die dadurch notwendig gewordenen Behandlungen (vgl. Urk. 111 S. 29 mit

- 9 - Verweis auf Urk. ND 1/8/2-1/8/5). Ergänzend hinzuweisen ist auf das seitens des Privatklägers an der Hauptverhandlung eingereichte ärztliche Zeugnis (Urk. 90). Zusammen mit dem Attest durch das Universitätsspital ergibt sich daraus eine Ar- beitsunfähigkeit des Beschuldigten von nicht ganz 7 Wochen. Unbestritten ist fer- ner, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger kurz vor und nach der Tat begegnet sind. Umstritten ist hingegen, wie sich der Privatkläger 2 die erlittenen Verletzungen zugezogen hat. Die Arztberichte ergeben keine Anhalte dafür. 4.5. Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ergibt keine einheitliche Schilderung der Geschehnisse: 4.5.1. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2013 gab er an, dass er mit Kollegen vor Ort gewesen sei und etwas getrunken habe, aber nicht betrunken gewesen zu sein. Irgendwann sei der Privatkläger 2 dazugekom- men, habe ein Glas Whisky verlangt, dieses bekommen, mit Sand gefüllt und ihm in die Augen geschleudert, ohne dass es vorher zu einer verbalen Auseinander- setzung gekommen wäre. Dieser sei betrunken gewesen und habe kaum mehr gerade stehen können. Er habe gefragt, was das solle, es habe geschmerzt. Ir- gendjemand habe dann die Polizei informiert. Dann seien sie von der Polizei weggeschickt worden. Daraufhin seien sie zur Tramhaltestelle gegangen, wo der Privatkläger 2 nach einigen Minuten mit blutendem Gesicht aufgetaucht sei. Einer vorbeigehenden Polizeipatrouille habe dieser gesagt, dass er, der Beschuldigte, es gewesen sei. Das Motiv für die aus seiner Sicht falschen Anschuldigung sei Rache, da er – der Beschuldigte – früher einmal gegen diesen ausgesagt habe und der Privatkläger 2 danach 6 Monate habe ins Gefängnis gehen müssen. Die Verletzungen könne sich der Privatkläger auf andere Weise zugezogen haben, da dieser Alkoholiker und aggressiv sei und sich überall Probleme einhandle. Er wis- se wirklich nicht, wie und wo sich der Privatkläger die Verletzungen zugezogen habe. Der Privatkläger sei aber so betrunken gewesen, dass alles möglich sei. Sie – der Beschuldigte, D._____ und E._____ – seien direkt zur Tramhaltestelle gegangen. Er habe ohnehin nach Hause gehen wollen. Er sei gar nicht in der La- ge gewesen, den Privatkläger zu attackieren, da er Probleme mit den Augen ge-

- 10 - habt habe. Er habe nichts gemacht, obwohl der Privatkläger es verdient hätte, von ihm geschlagen zu werden (Urk. ND 1/4 S. 2 ff.). 4.5.2. Einen guten Monat später wurde der Beschuldigte nach der Einvernahme der Zeugen D._____ und E._____ ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft befragt. Dort schilderte er die Geschehnisse insofern anders, als es nach dem Auftauchen des Privatklägers 2 zu Problemen gekommen sein soll und sie sich vor dem Wer- fen des Bechers unterhalten hätten. Der alkoholisierte Privatkläger habe unnöti- gerweise Probleme gemacht und sei immer aggressiver geworden. Auch soll der Privatkläger 2 dann nicht mehr nach Minuten, sondern nach einer halben Stunde bei der Tramhaltestelle aufgekreuzt sein. Als Grund für das lange Verharren an der Tramhaltestelle gab er an, dass eben kein Tram gekommen sei und sie des- halb hätten warten müssen (Urk. 44 S. 2). 4.5.3. Eine nochmals leicht anders gefärbte Variante gab er anlässlich seiner Be- fragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab: Dort will er sich nicht mehr an alle Details erinnern, gab aber an, dass der Privatkläger 2 erst zusammen mit ihnen Whisky getrunken habe. Der Privatkläger habe sich auch mit anderen Per- sonen gestritten. Dann habe er den Becher mit Sand gefüllt und ihm den Inhalt ins Gesicht geschüttet. Die Polizei sei spontan aufgetaucht und habe darauf ge- schlichtet, worauf sie fortgeschickt worden seien. Als sie später an der Tramhalte- stelle gesessen seien, sei der Privatkläger erneut aufgetaucht, wobei er Blut im Gesicht gehabt habe. Als später Polizisten gekommen seien, welche letzterer kontaktiert habe, habe dieser ihnen mitgeteilt, dass er – der Beschuldigte – diesen tätlich angegriffen habe. Das stimme aber nicht. Der Privatkläger sei "besoffen" gewesen. Vielleicht habe er die Verletzungen von jemand anderem oder weil er umgefallen sei. Das Motiv für diese Beschuldigung sei Rache, weil er ihn in einem früheren Verfahren belastet habe (Urk. 93 S. 8 ff.). 4.5.4. An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte wiederum, nicht mit dem Privatkläger 2 gesprochen zu haben, bevor dieser ihm den Whisky an- geschüttet habe. Nachdem die Polizei sie weggeschickt hätte, seien er, F._____ und G._____ zur Tramhaltestelle gegangen. Nach einigen Minuten sei der Privat- kläger 2 mit Blut im Gesicht hinzugekommen. Während er zu Beginn der Beru-

- 11 - fungsverhandlung noch ausgeführt hatte, dass der Privatkläger eine vorbeikom- mende Polizeipatrouille angehalten habe, als er bereits an der Tramhaltestelle gewesen sei, änderte er im Verlaufe der Befragung seine Aussage dahingehend ab, dass der Privatkläger bereits in Polizeibegleitung zur Tramhaltestelle gekom- men sei (Urk. 130 S. 6 f.). 4.5.5. Die Unterschiede in den einzelnen Ausführungen sind bemerkenswert, be- treffen sie einerseits zentrale Punkte und sind sie andererseits erheblich. So zum Beispiel das Auftreten des Privatklägers 2: Ob er unvermittelt und ohne vorher gesprochen zu haben den Becher gegen den Beschuldigten geworfen hat, wie bei der Polizei sowie an der Berufungsverhandlung ausgeführt, oder nach gemein- samen Trinken und anschliessendem Streit, ist nicht einerlei. Auch die Unter- schiede in der Zeit, welche verstrichen sein soll, bis der Privatkläger 2 an der Tramhaltestelle auftauchte, sind erheblich. Sie betreffen nicht nur Nuancen und stellen auch keine Abschwächungen oder Verstärkungen dar, was durch den Zeitablauf erklärbar wäre. Dass der Privatkläger tatsächlich erst eine halbe Stun- de nach dem Beschuldigten an der Tramhaltestelle aufgetaucht sein soll, macht überhaupt keinen Sinn. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Richtung stadt- einwärts zumindest nach gegenwärtigem Fahrplan bis um 01:00 Uhr nachts min- destens im 9-Minuten Takt ein Tram fährt (vgl. www.sbb.ch). Aber auch aufgrund der Aktenlage erscheint die bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ge- machte Zeitangabe des Beschuldigten als nicht plausibel, worauf auch die Ver- tretung des Privatklägers hinweist (Urk. 89 S. 3). Gemäss Polizeirapport ging die Meldung betreffend den Streit auf der Fritschiwiese um 00:34 Uhr bei der Einsatz- zentrale ein. Um 00:52 Uhr hätten die an diese Stelle beorderten Funktionäre der Einsatzzentrale sodann mitgeteilt, dass die kontrollierten Personen nun auf dem Heimweg seien. Und um 00:57 Uhr ging dann bereits die Meldung der Polizisten ein, dass sie den Privatkläger an der Badenerstrasse 295 mit einer Rissquetsch- wunde angetroffen hätten (Urk. ND 1/1 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass zwischen dem Verlassen der Fritschiwiese und dem Eintritt der Verletzungen des Privatklägers nur wenige Minuten verstrichen waren. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 111 S. 36), dass es bei dieser Aus- gangslage äusserst unwahrscheinlich ist, dass der Privatkläger in dieser kurzen

- 12 - Zeit – zufällig – von jemand anderem geschlagen worden war, um sich dann aus- gerechnet in die Richtung des Beschuldigten und seiner Freunde zu begeben, mit welchen er bereits zuvor eine Auseinandersetzung hatte, ist deshalb nicht leicht von der Hand zu weisen. Die Zweifel, dass sich die Dinge zugetragen haben, wie vom Beschuldigten angegeben, sind deshalb erheblich. 4.6. Auf der anderen Seite sind auch Ungereimtheiten in den Aussagen des Privatklägers 2 zu erkennen: 4.6.1. Er sei damals mit zwei Büchsen Bier zur Fritschiwiese gegangen und habe sich dort hingesetzt. Alsbald seien E._____ und ihm folgend der Beschuldigte auf ihn zugekommen. Der Beschuldigte sei noch mit einer Dritten Person unterwegs gewesen, die er – der Privatkläger – aber nicht gekannt habe. Da er vom Be- schuldigten und E._____ Angst gehabt habe, habe er eine Frau gebeten, die Poli- zei zu rufen. Dies habe sie getan und kurz darauf seien die Polizisten gekommen. Die beiden hätten sich bereits entfernt und als erstere eingetroffen seien, hätten diese ihm geraten, sich ebenfalls zu entfernen. Daraufhin sei er zur Tramhaltestel- le gegangen. Plötzlich seien die beiden von vorne an ihn heran getreten und der Beschuldigte habe ihm zwei Faustschläge gegen den Kopf verpasst. Es sei alles sehr schnell gegangen, weshalb er den Ablauf nicht näher beschreiben könne. Jedenfalls sei er geflüchtet und er sei zum Glück bei der nächsten Hausecke auf eine Polizeipatrouille gestossen. Zwar habe er es nicht gesehen, doch müsse die- ser etwas in der Faust gehalten haben, ansonsten er sich nicht so verletzt hätte. Mit welcher Hand der Beschuldigte geschlagen habe, wisse er nicht. Als Motiv nannte er Rache, obwohl er für einen früheren Vorfall 6 Monate habe verbüssen müssen (Urk. ND 1/3 S. 2 f.). Die Frage, ob auch er etwas zur Auseinanderset- zung beigetragen habe bzw. ob er den Angreifer in irgendeiner Form provoziert habe, verneinte er wiederholt und entschieden. Er habe auch nicht mit den Män- nern gesprochen. Sie hätten ihn einfach geschlagen. Er glaube, dass diese ihn an jenem Abend gesucht hätten (Urk. ND 1 S. 3 f.). 4.6.2. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft schilderte er die Ereignisse wie folgt: Er habe an jenem Samstag zwei Dosen Bier gekauft. Der Beschuldigte sei mit rund 10 - 15 Personen zusammen gewesen. Es sei damals

- 13 - noch eine Person Namens "H._____" dabei gewesen, sein Spitzname sei "F._____". Dieser habe ihn zu sich gerufen, ihm einen Schluck Whisky Cola zu trinken gegeben, worauf der neben diesem stehende Beschuldigte ihn beschimpft habe. Daraufhin habe er ihm den Inhalt des Plastikbechers über das Hemd ge- schüttet und sei weiter gegangen Richtung Park. F._____ und der Beschuldigte seien ihm nachgerannt und sie hätten ihn schlagen wollen. Darauf hin habe er ei- ne Frau gebeten, die Polizei zu alarmieren, worauf 10 - 15 Polizisten gekommen seien. Sie hätten mit ihnen gesprochen und sie geheissen, des Weges zu gehen. Er sei zur Tramhaltestelle gegangen und die beiden hinter ihm her. F._____ und I._____ seien auch dabei gewesen. Danach habe ihm der Beschuldigte von rechts kommend zwei Faustschläge verpasst. Mit welcher Hand der Beschuldigte geschlagen habe, wisse er nicht. Da der Schlag sehr stark gewesen sei, gehe er davon aus, dass der Beschuldigte ihn vermutlich mit einem Gegenstand in der Hand geschlagen habe. Auf entsprechende Frage bestätigte der Privatkläger, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte seine Hand zu einer Faust geballt habe. Einen Gegenstand habe er aber nicht gesehen. Nach den Schlägen sei der Beschuldigte davon gerannt. Er – der Privatkläger – habe aber die Polizei auf ihn aufmerksam machen können (Urk. 41 S. 3 ff.). 4.6.3. Die Aussagen des Privatklägers 2 sind mit Vorsicht zu würdigen: Offenbar bestand ein angespanntes Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten sowie dem Zeugen E._____ aufgrund eines früheren Verfahrens, in welchem der Privat- kläger nicht zuletzt wegen den Aussagen des Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, A-3/2012/318, insbes. Urk. 5/2-3). Davon gehen auch alle Verfahrensbeteiligten aus. Ausserdem war der Privatkläger zum Tatzeitpunkt er- heblich alkoholisiert (1.58 ‰ gemäss Atemlufttest, Urk. ND 1/1 S. 2). Ferner kam es vor dem inkriminierten Vorfall zwischen dem Beschuldigten und dem Privatklä- ger offenbar bereits auf der Fritschiwiese zu einer Auseinandersetzung. Sodann fällt auf, dass der Privatkläger erst am 30. Juli 2013, mithin zwei Wochen nach der mutmasslichen Tat, formell Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet hatte (Urk. ND 1/3 S. 3). Zum gewählten Zeitpunkt befragt, erklärte der Privatkläger, dass er vorher kaum habe sprechen können (Urk. ND 1/3 S. 3). Vor dem Hinter-

- 14 - grund, dass der Privatkläger gemäss Kurzaustrittsbericht vom 15. Juli 2013 vor der Operation nur Schmerzen bei einer Mundöffnung von 45 mm verspürt hatte (Urk. ND 1/8/3) und nach der Operation den Mund offenbar bis zu 50 mm öffnen konnte (Austrittsbericht vom 24.07.2013, Urk. ND 1/8/4), ist eine Einschränkung der Redefähigkeit allerdings nicht ersichtlich und vermag diese Begründung nicht zu überzeugen. 4.6.4. Die Aussagen des Privatklägers sind in der Folge teilweise widersprüchlich und widersprechen Fakten. Gemäss Polizeirapport sind nach der Auseinander- setzung auf der Fritschiwiese drei Polizeifunktionäre erschienen (Urk. ND 1/1 S. 3). Der Privatkläger sprach hingegen von 10 - 15 Polizisten (Urk. 41 S. 3). So- dann fällt auf, dass der Privatkläger wie gesehen erst anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme eingestanden hatte, dass er dem Beschuldigten Whisky angeschüttet habe, obwohl er bereits an der polizeilichen Einvernahme mehrmals befragt worden war, ob er etwas zur Auseinandersetzung beigetragen habe. Trotz dieses Eingeständnisses blieb er aber auch bei der zweiten Einvernahme dabei, den Whisky lediglich über das Hemd und nicht ins Gesicht des Beschuldigten ge- schüttet zu haben (Urk. 41 S. 3), während er bei der ersten Einvernahme noch ausgesagt hatte, sich vom Beschuldigten und E._____ entfernt zu haben, als die- se auf ihn zugekommen seien (Urk. ND 1/3 S. 2). Es mag zwar sein, dass der Pri- vatkläger sich damit selber schützen wollte, wie dies die Vorinstanz erwogen hat (Urk. 111 S. 33). Gleichwohl muss aufgrund dieses Aussageverhaltens aber ge- schlossen werden, dass der Privatkläger nicht bereit war, sämtliche ihm bekann- ten Details zu offenbaren und so zur Wahrheitsfindung beizutragen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er – nach Einsicht in die polizeilichen Befragungsprotokolle der übrigen Einvernommenen (vgl. Urk. 41 S. 3) – seine Aussagen soweit nötig an das Untersuchungsergebnis anpasste. Auffällig er- scheinen auch die sehr kargen Angaben betreffend das eigentliche Kerngesche- hen. So war sich der Privatkläger bei der ersten Einvernahme nicht sicher, ob der Beschuldigte ihn zwei oder mehrmals geschlagen habe (Urk. ND 1/3 S. 2). Ferner gab er bei der tatnäheren Einvernahme an, er sei nach den Schlägen an der Tramhaltestelle weggelaufen (Urk. ND 1/3 S. 2), während es bei der zweiten Ein- vernahme dann plötzlich der Beschuldigte gewesen sein soll, der weggerannt sei

- 15 - (Urk. 41 S. 4). Unerklärlich ist auch, dass der Privatkläger zwar gesehen haben will, wie der Beschuldigte seine Hand zu einer Faust geballt haben soll (Ur. 41 S. 5), der Privatkläger aber nur mutmasst, der Beschuldigte habe bei den Schlä- gen vielleicht etwas in der Hand gehabt (Urk. ND 1/3 S. 3, Urk. 41 S. 4). Ebenso unerklärlich ist, dass er zwar das Fäuste machen sah, aber keine Angaben dazu machen kann, mit welcher Faust der Beschuldigte zugeschlagen haben soll (Urk. 41 S. 4). Auch hinsichtlich der Richtung, woher der Beschuldigte auf ihn zu- gekommen sein soll, variieren seine Aussagen (Urk. ND 1/3 S. 2, Urk. 41 S. 4). Schliesslich sprach der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft plötzlich davon, dass noch eine vierte Person namens "I._____" beim Tatort gewesen sein soll (Urk. 41 S. 3, 6 f.). Das widerspricht den Aussagen aller anderen Beteiligten und insbesondere auch den polizeilichen Feststellungen (Urk. ND 1/1). Es wäre nicht erklärbar, weshalb die Polizeibeamten ausgerechnet jene Person nicht kontrolliert hätte. 4.7. Demgegenüber sind die Aussagen von D._____ unverdächtig. 4.7.1. D._____ ist weder mit dem Privatkläger noch mit dem Beschuldigten ver- feindet. Den Beschuldigten bezeichnet er auch nicht als besten Freund (Urk. ND 1/5 S. 4). Er hat kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Seine Aus- sagen bei der Polizei sind sehr lebensnah, folgerichtig und nachvollziehbar. Er bestätigt im Wesentlichen die Darstellung des Beschuldigten. Gleichwohl sagte er nicht nur zugunsten des Beschuldigten aus. So erklärte er etwa, dass der Be- schuldigte schon aggressiv geworden sei, als er wegen dem Beschuldigten Schmerzen in den Augen gehabt habe (Urk. ND 1/5 S. 4), was auch der Beschul- digte bestätigte (Urk. ND 1/4 S. 3, Urk. 44 S. 3). Den ersten Teil der Auseinander- setzung schildert D._____ sehr realitätsnah und auch den Grund dafür, dass er dem Privatkläger einen Becher Whisky gegeben habe. Dann schildert er, wie der Privatkläger dem Beschuldigten den Whisky mitten ins Gesicht geschüttet habe (Urk. ND 1/5 S. 2). Er hält auch fest, wenn er etwas nicht aus eigener Wahrneh- mung bestätigen konnte – nämlich, ob Erde oder Sand mit im Whisky-Becher ge- wesen sei (a.a.O.). Auch gemäss ihm kam die Polizei umgehend nach dem Vor- fall mit dem Whisky-Becher. Sie seien dann zu dritt zur Tramhaltestelle gegangen.

- 16 - Er habe den Privatkläger an der Tramhaltestelle vorbei gehen sehen. Dieser sei direkt zu den Polizeibeamten gelaufen und habe um Hilfe geschrien. Der Be- schuldigte sei immer bei ihm gewesen. An der Tramhaltestelle seien er, der Be- schuldigte und E._____ gewesen. Es habe an der Tramhaltestelle keine Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gegeben. Der Privatkläger sei nicht vor ihnen an der Tramhaltestelle gewesen, sondern sei erst später dort vorbeigekommen. Die Verletzung des Privatklägers stamme nicht vom Beschuldigten. Der Beschuldigte sei immer bei ihm gewesen. Er wisse nicht, wo- her der Privatkläger seine Verletzungen habe, vielleicht sei es ein Unfall gewesen oder er habe noch Probleme mit anderen aus der Gruppe gehabt (Urk. ND 1/5 S. 3). 4.7.2. Die wesentlichen Punkte bestätigte er auch in der Zeugeneinvernahme, die jedoch erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall durchgeführt wurde. Offenbar kannte er den "I._____" gut, er sei ein guter Kollege von ihm. Möglicherweise sei er im Park dabei gewesen. Dort seien viele gewesen. Nicht aber an der Tramhal- testelle (Urk. 42 S. 5). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er die Anwesenheit von "I._____" fälschlicherweise in Abrede stellen sollte. Dass I._____ im Park ge- wesen sei, nicht aber bei der Tramhaltestelle, wurde überdies auch vom Beschul- digten so dargelegt (Urk. 1/4 S. 7). 4.8. Die Aussagen von D._____ werden in groben Zügen von E._____ bestätigt, der jedoch damals stark alkoholisiert war (1.95‰ gemäss Atemlufttest, Urk. ND 1/1 S. 2) und erst nach über einem Jahr das erste Mal be- fragt wurde. Auch er bestätigt, dass sie zu Dritt an der Tramhaltestelle waren und der Privatkläger blutend kam und zur Polizei gesagt habe, er sei vom Beschuldig- ten geschlagen worden. Der Beschuldigte habe den Privatkläger aber nicht ge- schlagen. Er bestätigt die Drohung des Privatklägers, dass er den Beschuldigten und ihn ins Gefängnis bringen würde (Urk. 43 S. 3). Den Vorfall mit dem Whisky- Becher habe er selber nicht gesehen – aber der Beschuldigte habe am nächsten Tag rote Augen und Angst um seine Sehfähigkeit gehabt (Urk. 43 S. 4). Insge- samt kann aus den Aussagen von E._____ nichts Verbindliches geschlossen werden, erklärte er doch am Schluss seiner Einvernahme: "Es ist möglich, dass

- 17 - der Beschuldigte ihn geschlagen hatte. Ich weiss es nicht. Es ist auch möglich, dass jemand anderes ihn geschlagen hat. Es ist auch möglich, dass er sich selber verletzt hat" (Urk. 43 S. 5). 4.9. Fügt man diese Aussagen zu einem Ganzen zusammen, so ist davon aus- zugehen, dass der Privatkläger beim anfänglichen Aufeinandertreffen unverletzt war und wenige Minuten bis maximal eine halbe Stunde später an der Tramhalte- stelle im Gesicht verletzt war. Dass der Privatkläger und der Beschuldigte anfangs aneinander geraten sind und der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten im Form des Becherinhalt Anschüttens tätlich wurde, ist gemäss den übereinstim- menden Aussagen aller Beteiligten ebenfalls erstellt, auch wenn der Privatkläger bei der tatnäheren Einvernahme noch abgestritten hatte, den Beschuldigten in ir- gendeiner Form provoziert zu haben. Dass sich der Beschuldigte dafür mit einem Faustschlag rächte, ist unter den gegebenen Umständen keineswegs lebens- fremd. Umso mehr, als alle Befragten übereinstimmend angaben, dass die beiden miteinander verfeindet seien und in ihren Kreisen Rache, auch in Form von kör- perlicher Gewalt, üblich sei. Schliesslich waren alle mehr oder weniger alkoholi- siert und entsprechend waren die Hemmschwellen herabgesetzt. Wie gesehen sprechen aber die in vielen Teilen auch mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D._____ sowie E._____ gegen eine Täterschaft desselben. Auf der anderen Seite stehen die Aussagen des Privatklä- gers, die allerdings aufgrund der Widersprüche und der kargen Schilderung des Kerngeschehens nicht derart zu überzeugen vermögen, dass alleine gestützt da- rauf eine Verurteilung ergehen könnte, zumal ein Motiv zur Falschbelastung auf- grund des angespannten Verhältnisses zwischen ihm und dem Beschuldigten auf Seiten des Privatklägers nicht ausgeschlossen werden kann. Sodann bringt die Verteidigung nicht zu Unrecht vor, dass die Fritschiwiese auch ein Kinderspiel- platz sei und mit Betonhindernissen versehen sei (vgl. Urk. 132/2), weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der erheblich alkoholisierte Privatkläger im unwegsamen Gelände bzw. über ein solches Hindernis stürzte und sich so die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zugezogen habe (Urk. 131 S. 6 f.). Wie erwähnt geben die Arztberichte keinen Aufschluss darüber, wie die Ver- letzungen des Privatklägers entstanden sind. Auch wenn dies mit der Vorinstanz

- 18 - eher unwahrscheinlich sein mag (vgl. Urk. 111 S. 36), kann ein solcher Gesche- hensablauf insbesondere aufgrund des Alkoholisierungsgrades des Privatklägers nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist nicht von der Hand zu weisen, dass – wie dies die Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung aufzeigte – Atemlufttests nicht die gleiche Messgenauigkeit wie Blut- tests aufweisen, weshalb durchaus möglich wäre, dass der Privatkläger sogar ei- nen Promillewert von über 2 aufgewiesen haben könnte (Urk. 131 S. 4 mit Ver- weis auf Urk. 132/1). Schliesslich kann mit der Verteidigung aufgrund der Akten- lage nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Privat- kläger – zwischen den beiden Episoden "Fritschiwiese" und "Tramhaltestelle Zyp- ressenstrasse" – von einem weiteren an der Auseinandersetzung auf der Fritschiwiese Beteiligten geschlagen wurde (Urk. 131 S. 8 f.), zumal der Beschul- digte, E._____ und auch D._____ übereinstimmend betonten, dass es immer wieder zu Problemen komme, wenn der Privatkläger auftauche (Urk. ND 1/4 S. 5 ff.; Urk. 1/5 S. 4, 6; Urk. 42 S. 6; Urk. 43 S. 4). Auch wenn der zeitliche Gesche- hensablauf eher gegen eine solche Sachverhaltsvariante spricht, ist der Verteidi- gung uneingeschränkt zu folgen, wenn sie vorbringt, dass nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss (Urk. 131 S. 7). 4.10. Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass bei gegebener Aus- gangslage die Täterschaft des Beschuldigten alleine gestützt auf die Aussagen des Privatklägers nicht in strafprozessual genügender Art und Weise nachge- wiesen werden kann. Damit ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen.

5. Zivilansprüche 5.1. Die Verteidigung beantragt die Abweisung der seitens des Privatklägers 2 geltend gemachten Zivilansprüche bzw. eventualiter den Verweis auf den Zivilweg (Urk. 112 S. 2, Urk. 131 S. 11).

- 19 - 5.2. Der Verweis der Zivilforderung des Privatklägers 1 auf den Zivilweg ist nicht angefochten und steht demgemäss im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zur Disposition (vgl. Erw. 2.2). 5.3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Ist der Sachverhalt hingegen nicht spruchreif und wird der Beschul- digte freigesprochen, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 5.4. Nachdem sich der im vorliegenden Berufungsverfahren zu überprüfende Anklagesachverhalt nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen lässt und der Beschuldigte folglich in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizu- sprechen ist, erweist sich der Sachverhalt als in zivilrechtlicher Hinsicht illiquid, mithin nicht spruchreif. Demgemäss ist die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage des Privatklägers 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Verfahren, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Es geht damit einerseits um den (vollen) Ausgleich des Schadens im haftpflichtrechtlichen Sinn sowie andererseits

- 20 - um Genugtuung für immaterielle Nachteile (Schmid, Handbuch, 2. Auflage 2013, N 1803 ff.). 6.2.1. Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrens- rechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder recht- lichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, a.a.O., N 1810). Da dem Be- schuldigten eine amtliche Verteidigung bestellt wurde und deren Kosten vom Staat getragen werden (Art. 135 StPO, Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), fällt eine (Partei-) Entschädigung unter diesem Titel ausser Betracht. 6.2.2. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) wurde nicht geltend gemacht (Urk. 102 S. 4). Ein entsprechender Anspruch ist nach Art. 429 Abs. 2 StPO von der Strafbehörde zwar von Amtes wegen zu prüfen, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm wirtschaftliche Einbussen ent- standen sein sollten. Es ist dem Beschuldigen somit keine Entschädigung im Sin- ne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entrichten. 6.2.3. Bei besonders schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 28 ZGB und Art. 49 OR sichert Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO der beschuldigten Person bei Einstellung oder Freispruch eine Genugtuung zu, ins- besondere bei Freiheitsentzug. Mithin muss eine gewisse Intensität der Ver- letzung vorliegen. Die strafrechtliche Anschuldigung selbst ist nicht ausreichend. Als Beispiele neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten etwa eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Ver- fahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien, Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden (BSK StPO II-Wehrenberg/Frank, 3. Auflage 2013, Art. 429 N 26, 27). Solch gravierende Verletzungen wurden vorliegend we- der geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise dafür aus den Akten. Ge- samthaft betrachtet kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit dem Strafverfahren verbundene psychische Belastung des Beschuldigten eine In- tensität erreichte, die die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würde. Entsprechend ist dem Beschuldigten keine solche zuzusprechen.

- 21 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 8. Juni 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2.-4. (…)

5. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.-7. (…)

8. Auf den Antrag des Privatklägers C._____ auf Zusprechung einer Umtriebs- entschädigung wird nicht eingetreten.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 186.20 Auslagen Untersuchung Fr. 16'028.90 amtliche Verteidigung Fr. 11'134.80 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger B._____ Fr. 8'763.60 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger C._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. (…)

11. (…)

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird zudem freigesprochen vom Vorwurf der ein- fachen Körperverletzung.

2. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2, C._____, wird auf den Zi- vilweg verwiesen.

3. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2, C._____, wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'265.55 amtliche Verteidigung Fr. 1'000.00 unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers 2

4. Die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (auszugsweise) − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 23 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 49/1 mit dem Vermerk Freispruch − die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD, Datenpflege Aktenherausgabe, Postfach, 8021 Zürich, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG − die J._____ AG, ... [Adresse] betreffend den Privatkläger 2, C._____ gemäss Art. 32 ATSG

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 29. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann