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SB150372

Mehrfache Drohung

Zürich OG · 2016-02-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Oktober 2015 ging eine Stellungnahme der Privatklägerin zur Berufungserklä- rung des Beschuldigten ein (Urk. 44). 2.3 Die Berufungsverhandlung fand am 23. Februar 2016 statt (Prot. II S. 3 ff.). II.

1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafe und Vollzug) sowie 5 und 6 (Kostenauflage und Nachforderungsvorbehalt) des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 37/1). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die Dispositivziffer 4 (Kostenfest- setzung) des vorinstanzlichen Entscheides, was vorab festzustellen ist.

2. Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 36 S. 4 ff.). Diese Bestellung gilt ohne weiteres auch für das Berufungsverfahren (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO). Auf das prozessuale Begehren des Beschuldigten, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 37/1 S. 3), ist folg- lich mangels Relevanz nicht weiter einzugehen. 3.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe der Privat- klägerin am 3. Juli 2014, ca. um 18:00 Uhr, im Rahmen einer Auseinandersetzung ein Messer an den Bauch gehalten und ihr dadurch gedroht, sie umzubringen. Weiter habe er in der Zeit zwischen dem 3. und 15. Juli 2014 zu ihr gesagt, er brauche nach ihrer Auswanderung nach Spanien nur Euro 1'000.–, um sie dort umbringen zu lassen. Dadurch habe er die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsge- fühl massiv beeinträchtigt, was er auch gewollt oder zumindest in Kauf genom-

- 5 - men habe. Die Einzelheiten des Anklagevorwurfs ergeben sich aus der Anklage- schrift vom 20. März 2015 (Urk. 13). 3.2 Der Anklagevorwurf beruht auf den Aussagen der Privatklägerin, welche von der Vorinstanz hinsichtlich des Kerngeschehens als mehrheitlich widerspruchsfrei, konstant und nachvollziehbar sowie bildhaft und lebensnah beurteilt und dem Ur- teil als glaubhaft zugrunde gelegt wurden (Urk. 36 S. 29 f.). Der Beschuldigte be- streitet den Anklagevorwurf dagegen bis heute. Er macht zusammengefasst gel- tend, es sei am Abend des 3. Juli 2014 zu einer (lediglich) verbalen Auseinander- setzung zwischen ihm und der Privatklägerin wegen deren Plan, die Wohnung zu vermieten und mit den Kindern nach Spanien auszuwandern, gekommen (Urk. 3 S. 3 ff.; Urk. 26 S. 9 ff.; Prot. II S. 9 ff.). Die Privatklägerin sei krank (Urk. 3 S. 3) und schuldige ihn falsch an, um ihn in einem schlechten Licht darzustellen, damit sie das alleinige Sorgerecht für die Kinder bekomme (Urk. 4 S. 2) bzw. weil sie in Spanien bleiben möchte und er damit nicht einverstanden sei (Urk. 26 S. 11). 3.3 Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, die Aussagen der Privatklägerin seien in mehrfacher Hinsicht frag- und schlicht unglaubwürdig. Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und die Annahme der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Privatklägerin bzw. der Nichtglaubwürdigkeit des Beschuldigten er- scheine nicht nachvollziehbar und allzu einseitig zu Gunsten der Privatklägerin geprägt. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin (Urk. 37/1 S. 4 f.; Urk. 48 S. 2). Zunächst sei das Verhalten der Privatklägerin von Widersprüchen geprägt. So mache sie geltend, der Beschuldigte habe sie bei früherer Gelegenheit bedroht und sexuell missbraucht, habe solche Umstände aber bislang nie angezeigt (Urk. 37/1 S. 4; Urk. 48 S. 5). Zwischen dem angezeigten Vorfall und der Anzeige lägen sodann vier Tage, und in dieser Zeit sei die Privatklägerin mit dem Beschuldigten einer gemeinsamen Einladung zu einem Festanlass gefolgt (Urk. 37/1 S. 5; Urk. 48 S. 4 f.). Überdies herrsche zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ein er- bitterter Zivilstreit über den Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder. Mit der straf- rechtlichen Verurteilung des Beschuldigten versuche die Privatklägerin zu errei- chen, dass dessen Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er aus der

- 6 - Schweiz ausgewiesen werde. Damit hätte er kaum mehr Möglichkeiten, sich vor Schweizer Gerichten und überhaupt gegen die unbotmässige Ausreise der Kinder nach Spanien zu wehren (Urk. 37/1 S. 5; Urk. 48 S. 6 f.). Schliesslich leide die Privatklägerin an ernsthaften psychischen Problemen, worunter auch eine De- pression zu verzeichnen sei, welche geeignet sei, zu nicht angemessenen Reak- tionen auf Paarkonflikte zu führen (Urk. 37/1 S. 6). Vor diesem Hintergrund bean- tragt die Verteidigung in materieller Hinsicht einen Freispruch vom Anklagevor- wurf. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Einholung eines Glaubwürdig- keitsgutachtens über die Privatklägerin und die Einvernahme von drei Zeugen zum Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten bzw. zum Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin während der Zeit des Zusammenlebens (Urk. 37/1 S. 6; Urk. 48 S. 7).

4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin anlässlich der verschiedenen Befragungen - soweit für den Tatvorwurf relevant - vollständig und zutreffend zusammengefasst. Es kann diesbezüglich auf den an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 9 ff. [Ziff. 3.2. und 3.3.]; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen bereits gemachten Aussagen (Prot. II S. 9 ff.).

5. Weiter hat die Vorinstanz die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldnachweis und die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Es kann auch insoweit auf ihre entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 19 f. [Ziff. 4.]). Mit Blick auf den Antrag der Verteidigung, es sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die Privatklägerin zu erstellen, ist lediglich er- gänzend festzuhalten, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von aussagen- den Personen und die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den Kern- aufgaben des Gerichts gehört. Auf eine Begutachtung ist nur bei besonderen Um- ständen zurückzugreifen (BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2), welche die Würdigung der Aussagen über das übliche Mass hinaus erschweren. Solche lie- gen hier nicht vor. Die Privatklägerin leidet zwar unbestritten an einem Burnout bzw. an einer Erschöpfungsdepression (Urk. 2 S. 5; Urk. 3 S. 2; Urk. 27 S. 3; vgl. auch Urk. 24/1 S. 3). Diese stellen aber keine geistigen Störungen dar, welche ih-

- 7 - re Aussagefähigkeit beeinträchtigen würden. Jedenfalls war sie während des ge- samten Verfahrens in der Lage, den Befragungen angemessen zu folgen und die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Die Darstellung des Beschuldigten weicht denn auch in weiten Teilen nicht grundsätzlich von derjenigen der Privatklägerin ab. Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin aufgrund ihres psychischen Lei- dens nicht die Fähigkeit besitzen würde, sachgerecht Wahrnehmungen zu ma- chen, diese zu verarbeiten und wiederzugeben oder ihre Aussagefähigkeit sonst generell beeinträchtigt sein könnte, bestehen vor diesem Hintergrund keine (vgl. zum Ganzen: BSK StPO-BÄHLER, Art. 164 N. 7; BGE 1P.543/2005 E. 2.2 und 2.3). Die Aussagen der Privatklägerin decken sich im zur Anklage gebrachten Punkt lediglich nicht mit denjenigen des Beschuldigten, was einer weitverbreiteten Konstellation im Strafprozess entspricht. Auf die Einholung eines Glaubwürdig- keitsgutachtens ist folglich zu verzichten. Ob der Privatklägerin zu glauben ist, kann und ist anhand der heute üblichen Methode der Aussagenanalyse durch das Gericht zu prüfen.

6. Sodann kann auch auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin und ihre Schlussfolgerung verwiesen werden, wonach sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen der Privatklägerin mit Vorsicht zu würdigen sind (Urk. 36 S. 20 f. [Ziff. 4.1. und 4.2.]). Die Privatklägerin erstattete die zur vorliegenden Anklage führende Anzeige ge- gen den Beschuldigten in einem Zeitpunkt als sie sich bereits zur Trennung vom Beschuldigten und dazu entschlossen hatte, den Wohnsitz zusammen mit den beiden gemeinsamen Töchtern nach Spanien zu verlegen. Konkret hatte die Pri- vatklägerin den Entschluss mit den Kindern nach Spanien zu gehen, spätestens Ende Juni 2014 definitiv getroffen, wobei sie die Auswanderung bereits damals ohne den Beschuldigten im Sinn hatte (Urk. 27 S. 9 f.; Urk. 24/7 Blatt 11 Ziff. 13- 15). Am 4. Juli 2014 meldete die Privatklägerin sich und die Kinder per 9. Juli 2014 bei der Einwohnerkontrolle nach Spanien ab. Der Auszug fand am 8. Juli 2014 statt. Am 15. Juli 2014 reiste die Privatklägerin mit den Kindern aus (Urk. 27 S. 8 f., 12). Im Zeitpunkt des zur Anzeige gebrachten Vorfalls war sie mit den konkreten Umzugsvorbereitungen beschäftigt (Urk. 5; Urk. 27 S. 9). Der Beschul- digte, der mit den Plänen der Privatklägerin nicht einverstanden war (Urk. 24/7

- 8 - Blatt 11 Ziff. 13-15; Urk. 26 S. 14), störte dies und die Privatklägerin hatte gemäss eigenen Aussagen Angst, dass sie die Dinge nicht würde machen können, wie sie möchte (Urk. 2 S. 3), dass sie das Land nicht mit den Kindern würde verlassen können (Urk. 2 S. 4). Von den Behörden erwartete sie, dass sie in Ruhe würde packen und zügeln können, ohne dass der Beschuldigte im Weg stehe (Urk. 2 S. 6). Mit schriftlicher Eingabe vom 9. Juli 2014 und mündlich gestelltem Gesuch vom 10. Juli 2014 beantragte die Privatklägerin beim Bezirksgericht Zürich so- dann die Anordnung von Eheschutzmassnahmen mit dem Antrag, es sei ihr (su- perprovisorisch) das Getrenntleben zu bewilligen, es seien ihr die beiden Kinder zuzuteilen und sie sei zu ermächtigen, mit den beiden Kindern nach Spanien zu reisen, um sich dort vorübergehend für die Dauer von mindestens einem Jahr aufzuhalten. Diese Anträge begründete sie u.a. damit, dass sie mit dem Beschul- digten vereinbart habe, dass sie zusammen mit den beiden Kindern nach Spanien ziehen werde. Der Beschuldigte habe diesem Vorhaben schriftlich die Zustim- mung erteilt. Später habe er dann seine Zustimmung insofern widerrufen, als er sich einverstanden erklärt habe, dass sie mit den beiden Kindern für die Dauer ei- nes Jahres nach Spanien gehen könne. Und kürzlich habe er seine Meinung nochmals geändert und sei nur noch einverstanden damit, dass sie mit den Kin- dern für 1,5 Monate nach Spanien gehen könne. Am 3. Juli 2014 sei es sodann zu einem Vorfall gekommen, anlässlich welchem der Beschuldigte sie mit zwei Messern bedroht habe. Sie habe am 7. Juli 2014 Anzeige erstattet. Sie habe grosse Angst, dass der Beschuldigte ihr etwas antun werde und die beiden Töch- ter nach Ägypten verschleppe (Urk. 24/1 S. 3). Dem Gesuch der Privatklägerin um Erlass der beantragten superprovisorischen Massnahme entsprach die zu- ständige Einzelrichterin in der Folge mit Verfügung vom 10. Juli 2014. Den Ent- scheid begründete sie damit, dass gestützt auf die vorgelegten Unterlagen einst- weilen glaubhaft sei, dass der Beschuldigte zunächst mit einem unbefristeten Aufenthalt in Spanien einverstanden gewesen sei und der Privatklägerin später dann den Text mit der Befristung diktiert habe. Es sei daher einstweilen davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Ausreise nach Spanien mit dem Einver- ständnis des Beschuldigten vorbereitet und geregelt habe. Dass sich der Be- schuldigte kurzfristig anders entschieden habe, dürfe der Privatklägerin nicht zum

- 9 - Nachteil gereichen (Urk. 24/1 S. 6). Anlässlich der in der gleichen Verfügung an- gesetzten mündlichen Verhandlung vom 22. September 2014 unterzeichneten die Parteien dann eine Trennungsvereinbarung und stellten in dieser u.a. fest, dass sie seit 4. Juli 2014 getrennt leben würden, die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Töchter ändere und die Obhut für die Töchter, dem gemeinsamen Antrag der Parteien folgend, vom Gericht der Privatklägerin zuzuteilen sei. Weiter hielten sie fest, dass der Aufenthalt der Kinder strittig sei, die Parteien aber den Vorschlag des Gerichts akzeptieren würden, dass die Mutter gerichtlich ermächtigt werde, den Aufenthalt der Kinder für ein Jahr nach Spanien zu verlegen. Ein weiterer Verbleib der Kin- der in Spanien nach August 2015 sei vom Einverständnis des Beschuldigten nicht mehr gedeckt. Die Mutter müsste mit einer Rückführung der Kinder in die Schweiz gestützt auf das Haager Entführungsübereinkommen rechnen, sollte sie den Auf- enthalt der Kinder gegen den Willen des Vaters und ohne gerichtliche Ermächti- gung länger als August 2015 in Spanien belassen (Urk. 7). Der Inhalt der Verein- barung wurde mit Urteil und Verfügung der Eheschutzrichterin des Bezirkes Zü- rich vom 13. Oktober 2014 zum Entscheid erhoben (Urk. 24/6). Das Gericht erteil- te der Privatklägerin die Bewilligung zur von ihr beabsichtigten Ausreise mithin schliesslich ohne auf den Vorfall vom 3. Juli 2014 Bezug zu nehmen. Dennoch gilt es im Auge zu behalten, dass die gemeinsame elterliche Sorge per 1. Juli 2014 zur Regel wurde (Art. 298 ZGB) und mit dieser Einschränkungen bei der Wahl des Aufenthaltsortes der Kinder verbunden sind (Art. 301a ZGB). Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil ist zwar weiterhin möglich, setzt aber als eng begrenzte Ausnahme von der Regel einen schwerwiegenden Dauer- konflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern voraus (vgl. BGE 5A_923/2014). Dass die Privatklägerin das von ihr mit Hartnäckigkeit ver- folgte Ziel, zusammen mit den Kindern im Juli 2014 nach Spanien auszureisen und dann dort dauerhaft Wohnsitz zu nehmen, durch wahrheitswidrige Anschuldi- gungen gegen den Beschuldigten zu unterstützen versucht, ist vor diesem Hinter- grund nicht ausgeschlossen. Umgekehrt hat allerdings auch der Beschuldigte ei- nen ausserhalb des Strafverfahrens liegenden Grund, Konflikte mit der Privatklä- gerin herunterzuspielen. Die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten

- 10 - sind in diesem Licht gleichermassen mit Vorsicht zu würdigen. Entscheidend für die Frage, auf wessen Aussagen abzustellen ist, sind allerdings nicht diese Über- legungen zur Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten, sondern die inhaltliche Würdigung ihrer divergierenden Aussagen. 7.1 Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang richtig erwog, sind die Aussa- gen des Beschuldigten im Grundsatz konstant; er stritt den Anklagevorwurf stets ab und machte geltend, am Abend des 3. Juli 2014 sei es lediglich zu einer verba- len Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen. Seine Aussagen zur Auseinandersetzung vom 3. Juli 2014 überzeugen inhaltlich aller- dings wenig. 7.2 In seiner ersten Darstellung der Auseinandersetzung vom 3. Juli 2014 bei der Polizei gab er an, er habe keine Ahnung gehabt, was die beiden Männer in der ehelichen Wohnung gewollt hätten, die er bei seiner Rückkehr von der Arbeit dort angetroffen habe, und er habe erst zu diesem Zeitpunkt erfahren, dass die Privatklägerin die Wohnung vermieten und nach Spanien umziehen wolle. Das habe dann den verbalen Streit ausgelöst, in dessen Rahmen die Privatklägerin ihm eine Einverständniserklärung für die Ausreise mit den Kindern und ein Formu- lar für das Migrationsamt vorgelegt habe, die er aber beide nicht unterzeichnet habe. Darauf habe die Privatklägerin zu weinen begonnen (Urk. 3 S. 4). Gemäss dieser Darstellung hatte die Privatklägerin den Beschuldigten gleich mehrfach überrumpelt, seinen legitimen Widerstand gegen das Vorgehen aber nicht akzep- tiert und darauf mit Weinen reagiert. Dass er erst am 3. Juli 2014 von den Absich- ten der Privatklägerin erfahren hatte, die Wohnung zu vermieten, gab der Be- schuldigte zunächst auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an (Urk. 26 S. 9). Auf die konkrete Frage danach, wann er davon erfahren habe, dass die Privatklägerin die Wohnung vermieten wolle, wich er sodann zunächst aus (Urk. 26 S. 11). Schliesslich musste er aber zugeben, dass er jedenfalls einen Tag zuvor erfahren hatte, dass die Privatklägerin ein Inserat aufgeschaltet hatte (Urk. 26 S. 12). Aus weiteren Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich sodann, dass die Privatklägerin ihm be- reits vor dem angeklagten Vorfall ihre Pläne, mit den Kindern für ein Jahr nach

- 11 - Spanien zu gehen, offenbart und ihm eine Einverständniserklärung vorgelegt hat- te, die er auch unterzeichnete (Urk. 26 S. 15 f.). Die ersten Aussagen des Be- schuldigten über Ursache und Inhalt des Streits vom 3. Juli 2014 stimmen mithin nicht und stellen die Privatklägerin - selbst wenn man ihr Vorgehen bei der Tren- nung vom Beschuldigten nicht in allen Teilen gutheisst - in ein unnötig schlechtes Licht. Dazu passt, dass der Beschuldigte auch sichtlich bemüht war, die psychi- sche Erkrankung der Privatklägerin inadäquat in den Vordergrund zu schieben und zu überzeichnen und er seine diesbezüglichen Äusserungen auch zum An- lass nahm, teilweise theatralisch sich selber in bewusstem Gegensatz zur Privat- klägerin als ruhigen, psychisch stabilen, verantwortungsvollen und treu sorgenden Ehemann und Vater darzustellen, der die Schweiz liebt. So erklärte er bereits zu Beginn der ersten Befragung auf die Frage, wie er sich gesundheitlich fühle, er habe letzte Nacht schlecht geschlafen, weil er sich Sorgen um die Gesundheit der Privatklägerin gemacht habe. Sie habe ein ärztliches Rezept und er habe sie ge- beten, die Medikamente einzunehmen. Sie sei seit acht Monaten krank und habe seit drei Monaten die Medikamente nicht mehr eingenommen. Der eigentliche Grund der behaupteten Besorgnis des Beschuldigten bleibt im Dunkeln, weil spontane Äusserungen dazu, wie sich die fehlende Medikamenteneinnahme auf das Verhalten und/oder die Gesundheit der Privatklägerin ausgewirkt haben, feh- len. Auf die Frage, welche Krankheit die Privatklägerin habe, gab er sodann im of- fensichtlichen Bemühen die Schwere der Erkrankung zu betonen lediglich an, sie sei psychisch krank, seit acht Monaten in Behandlung und gemäss einem ärztli- chen Bericht seit vier Jahren krank. Sie sei jedoch sehr spät zur Behandlung ge- kommen. Danach gefragt, wie sich die Krankheit äussere, kam er in der Folge zu- erst auf seine Befindlichkeit zu sprechen und betonte theatralisch anmutend, das Glas sei bereits voll. Er sei erschöpft. Er sei irritiert und fassungslos, er leide unter diesen Umständen. Erst dann gab er - wieder ohne spontan auf Details einzuge- hen - zu Protokoll, sie sei ihm und den Kindern gegenüber gewalttätig geworden, um dann wieder zu betonen, dass die Privatklägerin psychisch krank sei und sich als ruhenden Pool der Familie darzustellen, indem er angab, er habe sie jedoch verstanden und habe gewusst, dass sie krank sei, deshalb sei er immer so zu- rückhaltend gegenüber ihrem Verhalten gewesen. Er habe die Familie zusam-

- 12 - menhalten wollen. Er stelle fest und sei überzeugt, dass sie seit drei Monaten die Schweiz hasse und sie mit dem Umfeld unglücklich/unzufrieden sei. Weiter stelle er fest, dass die Privatklägerin Angstzustände habe und eine innere Unruhe. Sie habe Angst vor dem Morgen und der Zukunft. Weiter habe sie Integrationsschwie- rigkeiten (Urk. 3 S. 2). Zu den finanziellen Verhältnissen befragt, setzte der Be- schuldigte - durchaus in der Logik seiner vorstehend wiedergegebenen Aussagen

- darauf, mit ausweichenden Aussagen die Tatsache zu verschleiern, dass im damaligen Zeitpunkt die Privatklägerin das wirtschaftliche Fortkommen der Fami- lie sicherte, bevor er wieder betonte, die Privatklägerin sei psychisch krank, wobei er immerhin erstmals auch erwähnte, dass sie an einem Burnout leide (Urk. 3 S. 2 f., vgl. auch S. 6). Abschliessend nach allfälligen Korrekturen oder Ergänzungen gefragt, bat der Beschuldigte die Behörden, ihn und die Privatklägerin bezüglich Familienschutz zu unterstützen. Zur Begründung führte er wieder klar dramatisie- rend an, die Privatklägerin sei schwer krank und daher in Behandlung. Aus die- sem Grund habe er Angst um die Familie und die Kinder. Er hoffe, dass die zu- ständigen Behörden diesen Antrag genehmigen und ihn unterstützen würden. Die Privatklägerin sei auf psychiatrische Hilfe angewiesen (Urk. 3 S. 6). 7.3 Die Reaktion der Privatklägerin auf seinen Widerstand gegen ihre Pläne schilderte der Beschuldigte bei der Polizei sodann zunächst schlicht damit, dass sie zu weinen begonnen habe (Urk. 3 S. 4). Aus dem Weinen wurde im weiteren Verlauf der Befragung vom 8. Juli 2014 dann ein sehr starkes Weinen und lautes Schreien. Die Privatklägerin sei völlig ausser Kontrolle durch die Wohnung ge- rannt (Urk. 3 S. 5). Anschliessend habe er die Privatklägerin gebeten nach unten zu ihren Nachbarn zu gehen. Ihr Verhalten, ihr Benehmen sei schrecklich gewe- sen und er habe nicht gewollt, dass seine Tochter alles mitbekomme (Urk. 3 S. 5). Der Beschuldigte schilderte das Verhalten der Privatklägerin also zunehmend dramatischer. Die Schilderung blieb aber im Detail immer farblos und oberfläch- lich, obwohl die Wortwahl des Beschuldigten starke Gefühle signalisierte. Dem Beschuldigten war offensichtlich vor allem daran gelegen, an die unnötig herab- setzenden Beschreibung des psychischen Gesundheitszustandes der Privatklä- gerin anzuknüpfen (Urk. 3 S. 2, 6), sie als (laienhaft ausgedrückt) wahnsinnig dar- zustellen und sich so jeder nachvollziehbaren Erklärung ihres angeblichen Verhal-

- 13 - tens zu entziehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Privatklägerin "im Wahn" gehandelt hätte, wäre aber bei einer realitätsbezogenen Schilderung zu erwarten, dass sich aus dieser ergeben würde, wie der Beschuldigte die völlig ausser Kontrolle durch die Wohnung rennende Privatklägerin letztlich "bitten" konnte, nach unten zur Nachbarin zu gehen bzw. wer oder was dazu führte, dass sich die Privatklägerin soweit beruhigte, dass der Beschuldigte sie bitten konnte und sie dieser Aufforderung nachkam. Sobald sich die Privatklägerin soweit beru- higt hatte, dass der Beschuldigte sie nach unten zur Nachbarin bitten konnte und sie dieser Aufforderung ohne weitere Komplikationen folgte, machte die Aufforde- rung zum Schutz der Tochter im Übrigen auch keinen ohne weiteres erkennbaren Sinn mehr. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte dann abweichend von seinen ersten, wie erwogen, wenig überzeu- genden Depositionen, die Privatklägerin habe ihn beschimpft. Er habe die Woh- nung verlassen wollen. Die Privatklägerin sei vor ihm gestanden und habe ihm den Weg versperrt. Schliesslich habe sie begonnen mit ihm zu streiten und zwar laut. Dann habe sie jemanden angerufen. Einen Nachbarn, der - so glaube er - B._____ heisse. Er sei zu ihnen gekommen. Er habe ihm, dem Beschuldigten, gesagt, er solle die Privatklägerin gehen lassen. Sie sei krank. Er, der Beschuldig- te, habe aber gefragt, was mit den Kindern sei (Urk. 26 S. 9 f., 13). Dass er die Privatklägerin gebeten habe, zur Nachbarin zu gehen, gab er - angesichts des zur Glaubhaftigkeit dieser früheren Aussage Erwogenen - wenig überraschend nicht mehr an und zwar auch nicht, nachdem er ausdrücklich nach der Anwesenheit ei- ner Tochter gefragt worden war (vgl. Urk. 26 S. 12), die gemäss seiner ursprüng- lichen Aussage ja der Anlass für seine Bitte gewesen war. Hingegen ergänzte er seine Schilderung auf Vorhalt einer Aussage der Privatklägerin über aggressives Verhalten des Beschuldigten dahingehend, dass es die Privatklägerin gewesen sei, die einen grossen Teller zerbrochen habe (Urk. 26 S. 13). Die Tatsache, dass er spontan weder dieses noch ein anderes Vorkommnis erwähnt hatte, welches seine Schilderung der "völlig ausser Kontrolle" agierenden Privatklägerin unter- mauert hätte, spricht dafür, dass diese Ergänzung seiner Darstellung eine Schutzbehauptung darstellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung war der Be- schuldigte wiederum bemüht, sich als friedfertiger Mensch darzustellen. Er sei

- 14 - ganz ruhig gewesen. Er habe nach draussen gehen wollen, aber die Privatkläge- rin sei in der Türe gestanden und habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht rauslasse. Er sei mit verschränkten Armen auf den Boden gesessen und habe Frieden schliessen wollen. Wenn sie aggressiv werde, bleibe er ruhig (Prot. II S. 12). Das Verhalten der Privatklägerin an jenem Abend beschrieb der Beschuldigte hinge- gen nicht näher. 7.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Schilderung der Auseinander- setzung mit der Privatklägerin am 3. Juli 2014 durch den Beschuldigten nicht überzeugt und daher seine Bestreitung des Anklagesachverhaltes nicht glaubhaft erscheint. 8.1 Was die Aussagen der Privatklägerin betrifft, ist mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 24 f. [Ziff. 4.4.1.-4.4.7.]) festzuhalten, dass sie die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten am 3. Juli 2014 in allen drei Befragungen detailliert und lebensnah schilderte. Verschiedene Äusserungen der Privatklägerin weisen sodann darauf hin, dass sie den Beschuldigten - trotz im Ergebnis eindeutiger Schuldzuweisung im Ehekonflikt - nicht übermässig belasten wollte. Die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stellte die Privatklägerin sodann in allen drei Befragungen weitgehend identisch dar, wenn auch in anderen Worten und mit einem im Detail teilweise etwas anderen Fokus. Dabei gab sie auch immer an, der Beschuldigte habe zwei Messer in den Händen gehalten und mit diesen herumgefuchtelt. Schliesslich habe er das Küchenmesser gegen ihren Bauch gehalten in ca. einem Zentimeter Abstand (Urk. 2 S. 3; Urk. 5 S. 5; Urk. 27 S. 6). Auch blieb sie in allen drei Einvernahmen dabei, dass der Beschuldigte zu ihr (sinngemäss) gesagt ha- be, er benötige nur Euro 1'000.–, um sie nach ihrer Auswanderung nach Spanien dort umbringen zu lassen (Urk. 2 S. 4; Urk. 5 S. 5; Urk. 27 S. 11 f.). 8.2.1 Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Privatklägerin diese Gegenstand der Anklage bildenden Handlungen des Beschuldigten anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung anders in den Geschehensablauf einbettete als gegenüber der Polizei.

- 15 - 8.2.2 So beschrieb sie die Situation bei der Polizei wie folgt: Als der Beschuldigte eine Armlänge von ihr weggestanden sei, habe er zuerst mit dem Messer wie ein "Ninja" vor ihr herumgefuchtelt und plötzlich habe sie das grosse Küchenmesser ca. einen Zentimeter vor dem Bauch gehabt. Sie habe ihm gesagt, er solle das Messer auf die Seite legen. Sie habe wirklich Todesangst gehabt. Sie habe in Gedanken schon das Messer in ihrem Bauch gespürt. Gleichzeitig habe sie mit ih- rer rechten Hand die Klinge auf die Seite geschoben. Sie sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Rücken gegen die Wand gestanden und habe nicht ausweichen können. Sie habe sich auch nicht getraut, sich zu bewegen. Sie habe ihn einfach nur an- geschrien, dass sie B._____ anrufen werde. Darauf habe er sich das Küchen- messer an den eigenen Hals gehalten und gesagt, er könne sich ja auch selber umbringen. Niemand würde merken, dass er es selber gemacht hätte. Er habe den Hut ihrer Tochter genommen und habe damit symbolisch seine Fingerabdrü- cke von dem Griff abgewischt. Danach habe er das Messer zurück in die Schub- lade gelegt. Das andere Messer habe er wahrscheinlich schon vorher abgelegt; sie wisse es nicht mehr so genau. Nachdem der Beschuldigte das Messer zurück in die Schublade gelegt habe, habe sie dann das Natel genommen, das eigentlich ihr gehöre und habe B._____ angerufen und ihn gefragt, ob er eventuell in der Nähe sei. Er habe zur Antwort gegeben, dass er gerade vor das Haus gefahren sei. Wenn sie aus dem Balkon schaue, könne sie ihn bereits sehen. B._____ sei dann in die Wohnung gekommen und habe zu schlichten versucht. Er habe nicht allzu viel dazu beitragen können. Aber der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er nicht aus der Wohnung wolle und nicht damit einverstanden sei, dass jemand an- ders die Wohnung bekomme. Sie, die Privatklägerin, sei darauf ausgeflippt, weil sie ihm schon seit Tagen versucht gehabt habe, genau das zu erklären. Er habe ihr aber nie eine Antwort gegeben, ob er die Wohnung wolle oder nicht. Sie habe es daher schriftlich gewollt. Sie habe ihm ein Mietinteressentenformular gegeben und er habe es dann unterschrieben. Darauf habe B._____ den Beschuldigten mitgenommen und sei mit ihm nach draussen gegangen (Urk. 2 S. 3 f.). Ob der Beschuldigte im Zeitpunkt, als sie das Messer am Bauch gehabt habe, etwas ge- sagt habe, könne sie nicht mehr genau sagen. Es könne sein, dass er gesagt ha- be, dass er zuerst sie und dann sich selber umbringe. Das habe er aber auf Eng-

- 16 - lisch gesagt. Sicher sei sie aber, dass er gesagt habe, dass sie nicht meinen müsse, dass das Ganze in Spanien aufhören werde. Er brauche nur Euro 1'000.–, um sie zu töten (Urk. 2 S. 3 f.). 8.2.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie diesbezüglich dann zu Protokoll, sie sehe noch das Bild vor sich, wie sie und der Beschuldigte in der Kü- che gewesen seien und er zwei Messer in den Händen gehalten habe. In der ei- nen Hand ein Brotmesser und in der anderen Hand das Rüstmesser. Er habe mit den Messern herumgefuchtelt, habe sich das grosse Küchenmesser an den Hals gehalten und sinngemäss gesagt, er könnte ja einfach so machen und dann wäre er weg. Sie habe grosse Angst bekommen, denn sie kenne ihn, wenn er aufge- bracht sei, sei er zu allem fähig. Plötzlich sei er zu ihr gekommen und habe ihr das Küchenmesser gegen den Bauch gehalten in ca. einem Zentimeter Abstand. Er habe sie mit dem Messer nicht berührt. Sie habe gedacht, dass er jetzt dann zusteche. Sie habe gedacht, dass es dann fertig sei und habe sich gefragt, wes- wegen, wegen dieser Pässe. Sie habe dann geschrien, er solle aufhören, so blöd zu tun. Sie habe nicht verstehen können, dass er sie jetzt bedrohe. Darum habe sie zu ihm gesagt, um die Situation zu beruhigen, er solle doch B._____, einen Nachbarn, anrufen, damit dieser zwischen ihnen vermitteln könne. Sie habe ein- fach einen Ausweg gesucht, damit sich die Situation beruhige. Der Beschuldigte habe dann das Messer weggelegt. Sie glaube, dass sie dann B._____ angerufen habe. Dieser habe gesagt, er müsse noch etwas erledigen. Sie habe ihm gesagt, er solle sich beeilen, sonst sei sie vielleicht tot. B._____ sei dann gekommen und sei mit dem Beschuldigten Kaffee trinken gegangen. Die Situation sei mit dem Auftauchen von B._____ beendet gewesen. Der Beschuldigte habe sie da nicht mehr bedroht. Aber nachher dann schon. Im Zusammenhang mit Spanien habe er gesagt, sie müssten gar nicht meinen, wenn sie in Spanien seien, dann brauche er nur Euro 1'000.–, um sie, die Privatklägerin, umbringen zu lassen. Wann der Beschuldigte die Äusserung gemacht habe, wisse sie nicht mehr genau. Sie seien am 15. Juli 2014 nach Spanien abgefahren. Es sei also nach dem 3. Juli aber vor dem 15. Juli 2014 gewesen. Aber sie könne es nicht mehr genau sagen (Urk. 5 S. 6).

- 17 - 8.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte sie vor, sie kön- ne den Ablauf nicht mehr genau aufführen. Sie seien in der Küche gestanden und der Beschuldigte habe die Messer in der Hand gehalten. Das Kochmesser habe sie ihm einst geschenkt, es sei gross und scharf. Was er gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Er habe damit herumgefuchtelt, habe es unter anderem auch an sei- nen Hals gehalten. Den genauen Ablauf könne sie aber nicht mehr sagen. In der Küche habe es zwei Eingangstüren. Sie seien langsam gegen die Korridortür ge- laufen. Dort sei es eng. Er habe sie in diese Ecke gedrückt, sei mit dem Koch- messer, mit beiden Messern auf sie zugekommen. Das Kochmesser habe er ihr einen Zentimeter vom Bauch weg hingehalten. Sie habe gedacht, es sei jetzt fer- tig. Sie habe sich gefragt, um was es gehe, um die Wohnung oder um die Pässe. Sie habe ihn auf Englisch angeschrien. Sie habe richtig Angst gehabt. Sie habe gedacht, es sei fertig. Sie habe nicht gewusst, wie sie reagieren solle. Sie habe ihn angefasst und ihm gesagt, er solle das Messer zur Seite legen. Er habe es dann auch weggetan. Sie habe geweint und Angst gehabt. Sie habe gedacht, dass er etwas nicht verstehe. Bevor sie nach Hause gekommen sei, habe sie B._____ angetroffen. Deshalb habe sie zum Beschuldigten gesagt, dass sie B._____ anrufen werde. Das sei dann nach der Auseinandersetzung gewesen. Ob er das Messer zuerst gegen sich oder gegen ihren Bauch gehalten habe, kön- ne sie nicht mehr sagen (Urk. 27 S. 6 ff.). Sie habe B._____ angerufen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle ihr sein Mobiltelefon geben, da sie B._____s Nummer nicht gehabt habe. B._____ sei ca. 10 bis 15 Minuten später bei ihnen gewesen (Urk. 27 S. 8). Wann der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, er brauche nur Euro 1'000.–, um sie in Spanien umbringen zu lassen, wisse sie nicht mehr. Sie könne auch nicht mehr sagen, ob es näher beim 3. Juli oder näher beim

15. Juli 2014 gewesen sei. Es sei aber auf jeden Fall vor ihrer Ausreise am

15. Juli 2014 gewesen (Urk. 27 S. 11). 8.3 Die Erweiterungen und Auslassungen bzw. Verschiebungen im Gesche- hensablauf können mit dem Zeitablauf zwischen der ersten und den weiteren Aussagen und mit einer jeweils etwas andere Fokussierung im Detail zusammen- hängen. Dafür würde sprechen, dass bei einer vergleichsweisen Betrachtung der verschiedenen in sich stimmigen und lebensnahen Aussagen keine Dramatisie-

- 18 - rungstendenz und kein Belastungseifer erkennbar ist. Die Privatklägerin reagierte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem souverän und im Ein- zelnen nachvollziehbar auf Vorhalte von Divergenzen in ihren Aussagen und Vor- behalte der Verteidigung (Urk. 27 S. 6, 11 f., 15 ff.). Dass nicht alle im Rahmen von Partnerschaften verübten Straftaten zur Anzeige gelangen, ist notorisch. Ebenso, dass Anzeigen nicht immer unverzüglich erfolgen und Opfer häuslicher Gewalt das gemeinsame Leben soweit als möglich unauffällig weiterführen, bis sie sich zur Anzeigeerstattung entscheiden. Und selbst die Annahme, dass die Privatklägerin berechnend handelte, als sie den Beschuldigten anzeigte, schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin effektiv bedrohte. Die Privat- klägerin hätte in diesem Fall einen tatsächlichen Misstritt des Beschuldigten aus- genützt. Was die Episode mit B._____ betrifft, wurde die Aussage der Privatkläge- rin in der polizeilichen Befragung, wonach B._____ sofort nach ihrem Anruf ge- kommen sei, durch den Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Befragung sodann bestätigt (vgl. Urk. 26 S. 13). Allerdings lässt sich letztlich trotzdem nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausschliessen, dass die Erweiterungen und Aus- lassungen bzw. Verschiebungen im Geschehensablauf, welche bei einem Ver- gleich der Aussagen der Privatklägerin im Rahmen ihrer verschiedenen Einver- nahmen erkennbar werden, darauf zurückzuführen sind, dass die Privatklägerin das, was am 3. Juli 2014 tatsächlich geschah, mit früheren Ereignissen oder teil- weise Erfundenem vermischte. So passt zwar die Äusserung des Beschuldigten, er benötige nur Euro 1'000.–, um sie nach ihrer Auswanderung nach Spanien dort umbringen zu lassen, zur von der Privatklägerin glaubhaft geschilderten Ausei- nandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten. Die Äusserung war aber be- reits in der ersten Schilderung der Privatklägerin nicht nachvollziehbar in das Ge- samtgeschehen eingebettet und wurde von ihr in der Folge zeitlich auch anders eingeordnet. Eine Verbindung zu den Geschehnissen vom 3. Juli 2014 oder zu einer anderen lebensnah geschilderten Auseinandersetzung mit dem Beschuldig- ten stellte die Privatklägerin nicht (mehr) her. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin eine zu einem anderen (frühe- ren) Zeitpunkt gefallene Äusserung des Beschuldigten zur Verstärkung ihres Be- hauptungsfundamentes verwendete oder die Äusserung zum gleichen Zweck er-

- 19 - fand, zumal sie ein Motiv für ein solches Vorgehen gehabt hätte (vgl. Erw. II.6.). Kann das aber bezüglich der erwähnten Äusserung nicht ausgeschlossen wer- den, steht auch die Aussage zur Drohung mit dem Messer aus den gleichen Gründen zur Disposition. Insgesamt spricht daher zwar sehr vieles für die Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Rechtsgenügend ausschliessen lässt sich das Gegenteil jedoch nicht.

9. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht glaubhaft sind, die Belastungen der Privatklägerin aber auch nicht in einem Mass überzeugen, das eine Verurteilung des Beschuldigten zulässt. Der Beschuldigte ist daher dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen. III.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsge- bühr fällt ausser Ansatz (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
  2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'600.– festzulegen (vgl. Urk. 47). Es wird beschlossen:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht - vom 24. Juni 2015 bezüglich Dispositivziffer 4 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 20 - Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular D − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) - 21 -
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150372-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Hässig Urteil vom 23. Februar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 24. Juni 2015 (GG150071)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. März 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung

5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 4'500.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Die- se Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 1)

1. Es sei der Beschuldigte vom Vorhalt der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB freizusprechen.

2. Es seien die Kosten des Verfahrens sowie der Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (Urk. 40, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 24. Juni 2015 sprach der Einzelrichter des Bezirkes Zürich den Beschuldigten der mehrfachen Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.–, wobei er den Vollzug der Strafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufschob. Sodann regelte er die Kostenfolgen des Verfahrens und setzte das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschul- digten fest (für die Einzelheiten Urk. 36 S. 37 f.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 13) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juni 2015 rechtzeitig Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 29). Am 21. August 2015 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (vgl. Urk. 35/1-3) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht.

- 4 - 2.1 Die schriftliche Berufungserklärung datiert vom 9. September 2015 (Urk. 37/1) und wurde der erkennenden Kammer rechtzeitig eingereicht (vgl. Urk. 35/3; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Anschlussberufungen wurden keine er- klärt. 2.2 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 erteilte der Beschuldigte die von ihm ver- langten Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse (Urk. 42; Urk. 43/1-6). Am

30. Oktober 2015 ging eine Stellungnahme der Privatklägerin zur Berufungserklä- rung des Beschuldigten ein (Urk. 44). 2.3 Die Berufungsverhandlung fand am 23. Februar 2016 statt (Prot. II S. 3 ff.). II.

1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafe und Vollzug) sowie 5 und 6 (Kostenauflage und Nachforderungsvorbehalt) des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 37/1). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist die Dispositivziffer 4 (Kostenfest- setzung) des vorinstanzlichen Entscheides, was vorab festzustellen ist.

2. Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 36 S. 4 ff.). Diese Bestellung gilt ohne weiteres auch für das Berufungsverfahren (vgl. Art. 134 Abs. 2 StPO). Auf das prozessuale Begehren des Beschuldigten, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 37/1 S. 3), ist folg- lich mangels Relevanz nicht weiter einzugehen. 3.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe der Privat- klägerin am 3. Juli 2014, ca. um 18:00 Uhr, im Rahmen einer Auseinandersetzung ein Messer an den Bauch gehalten und ihr dadurch gedroht, sie umzubringen. Weiter habe er in der Zeit zwischen dem 3. und 15. Juli 2014 zu ihr gesagt, er brauche nach ihrer Auswanderung nach Spanien nur Euro 1'000.–, um sie dort umbringen zu lassen. Dadurch habe er die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsge- fühl massiv beeinträchtigt, was er auch gewollt oder zumindest in Kauf genom-

- 5 - men habe. Die Einzelheiten des Anklagevorwurfs ergeben sich aus der Anklage- schrift vom 20. März 2015 (Urk. 13). 3.2 Der Anklagevorwurf beruht auf den Aussagen der Privatklägerin, welche von der Vorinstanz hinsichtlich des Kerngeschehens als mehrheitlich widerspruchsfrei, konstant und nachvollziehbar sowie bildhaft und lebensnah beurteilt und dem Ur- teil als glaubhaft zugrunde gelegt wurden (Urk. 36 S. 29 f.). Der Beschuldigte be- streitet den Anklagevorwurf dagegen bis heute. Er macht zusammengefasst gel- tend, es sei am Abend des 3. Juli 2014 zu einer (lediglich) verbalen Auseinander- setzung zwischen ihm und der Privatklägerin wegen deren Plan, die Wohnung zu vermieten und mit den Kindern nach Spanien auszuwandern, gekommen (Urk. 3 S. 3 ff.; Urk. 26 S. 9 ff.; Prot. II S. 9 ff.). Die Privatklägerin sei krank (Urk. 3 S. 3) und schuldige ihn falsch an, um ihn in einem schlechten Licht darzustellen, damit sie das alleinige Sorgerecht für die Kinder bekomme (Urk. 4 S. 2) bzw. weil sie in Spanien bleiben möchte und er damit nicht einverstanden sei (Urk. 26 S. 11). 3.3 Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren geltend, die Aussagen der Privatklägerin seien in mehrfacher Hinsicht frag- und schlicht unglaubwürdig. Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und die Annahme der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Privatklägerin bzw. der Nichtglaubwürdigkeit des Beschuldigten er- scheine nicht nachvollziehbar und allzu einseitig zu Gunsten der Privatklägerin geprägt. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Privatklägerin (Urk. 37/1 S. 4 f.; Urk. 48 S. 2). Zunächst sei das Verhalten der Privatklägerin von Widersprüchen geprägt. So mache sie geltend, der Beschuldigte habe sie bei früherer Gelegenheit bedroht und sexuell missbraucht, habe solche Umstände aber bislang nie angezeigt (Urk. 37/1 S. 4; Urk. 48 S. 5). Zwischen dem angezeigten Vorfall und der Anzeige lägen sodann vier Tage, und in dieser Zeit sei die Privatklägerin mit dem Beschuldigten einer gemeinsamen Einladung zu einem Festanlass gefolgt (Urk. 37/1 S. 5; Urk. 48 S. 4 f.). Überdies herrsche zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ein er- bitterter Zivilstreit über den Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder. Mit der straf- rechtlichen Verurteilung des Beschuldigten versuche die Privatklägerin zu errei- chen, dass dessen Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er aus der

- 6 - Schweiz ausgewiesen werde. Damit hätte er kaum mehr Möglichkeiten, sich vor Schweizer Gerichten und überhaupt gegen die unbotmässige Ausreise der Kinder nach Spanien zu wehren (Urk. 37/1 S. 5; Urk. 48 S. 6 f.). Schliesslich leide die Privatklägerin an ernsthaften psychischen Problemen, worunter auch eine De- pression zu verzeichnen sei, welche geeignet sei, zu nicht angemessenen Reak- tionen auf Paarkonflikte zu führen (Urk. 37/1 S. 6). Vor diesem Hintergrund bean- tragt die Verteidigung in materieller Hinsicht einen Freispruch vom Anklagevor- wurf. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Einholung eines Glaubwürdig- keitsgutachtens über die Privatklägerin und die Einvernahme von drei Zeugen zum Verhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten bzw. zum Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin während der Zeit des Zusammenlebens (Urk. 37/1 S. 6; Urk. 48 S. 7).

4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin anlässlich der verschiedenen Befragungen - soweit für den Tatvorwurf relevant - vollständig und zutreffend zusammengefasst. Es kann diesbezüglich auf den an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 9 ff. [Ziff. 3.2. und 3.3.]; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen bereits gemachten Aussagen (Prot. II S. 9 ff.).

5. Weiter hat die Vorinstanz die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldnachweis und die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Es kann auch insoweit auf ihre entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 36 S. 19 f. [Ziff. 4.]). Mit Blick auf den Antrag der Verteidigung, es sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die Privatklägerin zu erstellen, ist lediglich er- gänzend festzuhalten, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von aussagen- den Personen und die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den Kern- aufgaben des Gerichts gehört. Auf eine Begutachtung ist nur bei besonderen Um- ständen zurückzugreifen (BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2), welche die Würdigung der Aussagen über das übliche Mass hinaus erschweren. Solche lie- gen hier nicht vor. Die Privatklägerin leidet zwar unbestritten an einem Burnout bzw. an einer Erschöpfungsdepression (Urk. 2 S. 5; Urk. 3 S. 2; Urk. 27 S. 3; vgl. auch Urk. 24/1 S. 3). Diese stellen aber keine geistigen Störungen dar, welche ih-

- 7 - re Aussagefähigkeit beeinträchtigen würden. Jedenfalls war sie während des ge- samten Verfahrens in der Lage, den Befragungen angemessen zu folgen und die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Die Darstellung des Beschuldigten weicht denn auch in weiten Teilen nicht grundsätzlich von derjenigen der Privatklägerin ab. Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin aufgrund ihres psychischen Lei- dens nicht die Fähigkeit besitzen würde, sachgerecht Wahrnehmungen zu ma- chen, diese zu verarbeiten und wiederzugeben oder ihre Aussagefähigkeit sonst generell beeinträchtigt sein könnte, bestehen vor diesem Hintergrund keine (vgl. zum Ganzen: BSK StPO-BÄHLER, Art. 164 N. 7; BGE 1P.543/2005 E. 2.2 und 2.3). Die Aussagen der Privatklägerin decken sich im zur Anklage gebrachten Punkt lediglich nicht mit denjenigen des Beschuldigten, was einer weitverbreiteten Konstellation im Strafprozess entspricht. Auf die Einholung eines Glaubwürdig- keitsgutachtens ist folglich zu verzichten. Ob der Privatklägerin zu glauben ist, kann und ist anhand der heute üblichen Methode der Aussagenanalyse durch das Gericht zu prüfen.

6. Sodann kann auch auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin und ihre Schlussfolgerung verwiesen werden, wonach sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch diejenigen der Privatklägerin mit Vorsicht zu würdigen sind (Urk. 36 S. 20 f. [Ziff. 4.1. und 4.2.]). Die Privatklägerin erstattete die zur vorliegenden Anklage führende Anzeige ge- gen den Beschuldigten in einem Zeitpunkt als sie sich bereits zur Trennung vom Beschuldigten und dazu entschlossen hatte, den Wohnsitz zusammen mit den beiden gemeinsamen Töchtern nach Spanien zu verlegen. Konkret hatte die Pri- vatklägerin den Entschluss mit den Kindern nach Spanien zu gehen, spätestens Ende Juni 2014 definitiv getroffen, wobei sie die Auswanderung bereits damals ohne den Beschuldigten im Sinn hatte (Urk. 27 S. 9 f.; Urk. 24/7 Blatt 11 Ziff. 13- 15). Am 4. Juli 2014 meldete die Privatklägerin sich und die Kinder per 9. Juli 2014 bei der Einwohnerkontrolle nach Spanien ab. Der Auszug fand am 8. Juli 2014 statt. Am 15. Juli 2014 reiste die Privatklägerin mit den Kindern aus (Urk. 27 S. 8 f., 12). Im Zeitpunkt des zur Anzeige gebrachten Vorfalls war sie mit den konkreten Umzugsvorbereitungen beschäftigt (Urk. 5; Urk. 27 S. 9). Der Beschul- digte, der mit den Plänen der Privatklägerin nicht einverstanden war (Urk. 24/7

- 8 - Blatt 11 Ziff. 13-15; Urk. 26 S. 14), störte dies und die Privatklägerin hatte gemäss eigenen Aussagen Angst, dass sie die Dinge nicht würde machen können, wie sie möchte (Urk. 2 S. 3), dass sie das Land nicht mit den Kindern würde verlassen können (Urk. 2 S. 4). Von den Behörden erwartete sie, dass sie in Ruhe würde packen und zügeln können, ohne dass der Beschuldigte im Weg stehe (Urk. 2 S. 6). Mit schriftlicher Eingabe vom 9. Juli 2014 und mündlich gestelltem Gesuch vom 10. Juli 2014 beantragte die Privatklägerin beim Bezirksgericht Zürich so- dann die Anordnung von Eheschutzmassnahmen mit dem Antrag, es sei ihr (su- perprovisorisch) das Getrenntleben zu bewilligen, es seien ihr die beiden Kinder zuzuteilen und sie sei zu ermächtigen, mit den beiden Kindern nach Spanien zu reisen, um sich dort vorübergehend für die Dauer von mindestens einem Jahr aufzuhalten. Diese Anträge begründete sie u.a. damit, dass sie mit dem Beschul- digten vereinbart habe, dass sie zusammen mit den beiden Kindern nach Spanien ziehen werde. Der Beschuldigte habe diesem Vorhaben schriftlich die Zustim- mung erteilt. Später habe er dann seine Zustimmung insofern widerrufen, als er sich einverstanden erklärt habe, dass sie mit den beiden Kindern für die Dauer ei- nes Jahres nach Spanien gehen könne. Und kürzlich habe er seine Meinung nochmals geändert und sei nur noch einverstanden damit, dass sie mit den Kin- dern für 1,5 Monate nach Spanien gehen könne. Am 3. Juli 2014 sei es sodann zu einem Vorfall gekommen, anlässlich welchem der Beschuldigte sie mit zwei Messern bedroht habe. Sie habe am 7. Juli 2014 Anzeige erstattet. Sie habe grosse Angst, dass der Beschuldigte ihr etwas antun werde und die beiden Töch- ter nach Ägypten verschleppe (Urk. 24/1 S. 3). Dem Gesuch der Privatklägerin um Erlass der beantragten superprovisorischen Massnahme entsprach die zu- ständige Einzelrichterin in der Folge mit Verfügung vom 10. Juli 2014. Den Ent- scheid begründete sie damit, dass gestützt auf die vorgelegten Unterlagen einst- weilen glaubhaft sei, dass der Beschuldigte zunächst mit einem unbefristeten Aufenthalt in Spanien einverstanden gewesen sei und der Privatklägerin später dann den Text mit der Befristung diktiert habe. Es sei daher einstweilen davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Ausreise nach Spanien mit dem Einver- ständnis des Beschuldigten vorbereitet und geregelt habe. Dass sich der Be- schuldigte kurzfristig anders entschieden habe, dürfe der Privatklägerin nicht zum

- 9 - Nachteil gereichen (Urk. 24/1 S. 6). Anlässlich der in der gleichen Verfügung an- gesetzten mündlichen Verhandlung vom 22. September 2014 unterzeichneten die Parteien dann eine Trennungsvereinbarung und stellten in dieser u.a. fest, dass sie seit 4. Juli 2014 getrennt leben würden, die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Töchter ändere und die Obhut für die Töchter, dem gemeinsamen Antrag der Parteien folgend, vom Gericht der Privatklägerin zuzuteilen sei. Weiter hielten sie fest, dass der Aufenthalt der Kinder strittig sei, die Parteien aber den Vorschlag des Gerichts akzeptieren würden, dass die Mutter gerichtlich ermächtigt werde, den Aufenthalt der Kinder für ein Jahr nach Spanien zu verlegen. Ein weiterer Verbleib der Kin- der in Spanien nach August 2015 sei vom Einverständnis des Beschuldigten nicht mehr gedeckt. Die Mutter müsste mit einer Rückführung der Kinder in die Schweiz gestützt auf das Haager Entführungsübereinkommen rechnen, sollte sie den Auf- enthalt der Kinder gegen den Willen des Vaters und ohne gerichtliche Ermächti- gung länger als August 2015 in Spanien belassen (Urk. 7). Der Inhalt der Verein- barung wurde mit Urteil und Verfügung der Eheschutzrichterin des Bezirkes Zü- rich vom 13. Oktober 2014 zum Entscheid erhoben (Urk. 24/6). Das Gericht erteil- te der Privatklägerin die Bewilligung zur von ihr beabsichtigten Ausreise mithin schliesslich ohne auf den Vorfall vom 3. Juli 2014 Bezug zu nehmen. Dennoch gilt es im Auge zu behalten, dass die gemeinsame elterliche Sorge per 1. Juli 2014 zur Regel wurde (Art. 298 ZGB) und mit dieser Einschränkungen bei der Wahl des Aufenthaltsortes der Kinder verbunden sind (Art. 301a ZGB). Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil ist zwar weiterhin möglich, setzt aber als eng begrenzte Ausnahme von der Regel einen schwerwiegenden Dauer- konflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern voraus (vgl. BGE 5A_923/2014). Dass die Privatklägerin das von ihr mit Hartnäckigkeit ver- folgte Ziel, zusammen mit den Kindern im Juli 2014 nach Spanien auszureisen und dann dort dauerhaft Wohnsitz zu nehmen, durch wahrheitswidrige Anschuldi- gungen gegen den Beschuldigten zu unterstützen versucht, ist vor diesem Hinter- grund nicht ausgeschlossen. Umgekehrt hat allerdings auch der Beschuldigte ei- nen ausserhalb des Strafverfahrens liegenden Grund, Konflikte mit der Privatklä- gerin herunterzuspielen. Die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten

- 10 - sind in diesem Licht gleichermassen mit Vorsicht zu würdigen. Entscheidend für die Frage, auf wessen Aussagen abzustellen ist, sind allerdings nicht diese Über- legungen zur Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten, sondern die inhaltliche Würdigung ihrer divergierenden Aussagen. 7.1 Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang richtig erwog, sind die Aussa- gen des Beschuldigten im Grundsatz konstant; er stritt den Anklagevorwurf stets ab und machte geltend, am Abend des 3. Juli 2014 sei es lediglich zu einer verba- len Auseinandersetzung zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen. Seine Aussagen zur Auseinandersetzung vom 3. Juli 2014 überzeugen inhaltlich aller- dings wenig. 7.2 In seiner ersten Darstellung der Auseinandersetzung vom 3. Juli 2014 bei der Polizei gab er an, er habe keine Ahnung gehabt, was die beiden Männer in der ehelichen Wohnung gewollt hätten, die er bei seiner Rückkehr von der Arbeit dort angetroffen habe, und er habe erst zu diesem Zeitpunkt erfahren, dass die Privatklägerin die Wohnung vermieten und nach Spanien umziehen wolle. Das habe dann den verbalen Streit ausgelöst, in dessen Rahmen die Privatklägerin ihm eine Einverständniserklärung für die Ausreise mit den Kindern und ein Formu- lar für das Migrationsamt vorgelegt habe, die er aber beide nicht unterzeichnet habe. Darauf habe die Privatklägerin zu weinen begonnen (Urk. 3 S. 4). Gemäss dieser Darstellung hatte die Privatklägerin den Beschuldigten gleich mehrfach überrumpelt, seinen legitimen Widerstand gegen das Vorgehen aber nicht akzep- tiert und darauf mit Weinen reagiert. Dass er erst am 3. Juli 2014 von den Absich- ten der Privatklägerin erfahren hatte, die Wohnung zu vermieten, gab der Be- schuldigte zunächst auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an (Urk. 26 S. 9). Auf die konkrete Frage danach, wann er davon erfahren habe, dass die Privatklägerin die Wohnung vermieten wolle, wich er sodann zunächst aus (Urk. 26 S. 11). Schliesslich musste er aber zugeben, dass er jedenfalls einen Tag zuvor erfahren hatte, dass die Privatklägerin ein Inserat aufgeschaltet hatte (Urk. 26 S. 12). Aus weiteren Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich sodann, dass die Privatklägerin ihm be- reits vor dem angeklagten Vorfall ihre Pläne, mit den Kindern für ein Jahr nach

- 11 - Spanien zu gehen, offenbart und ihm eine Einverständniserklärung vorgelegt hat- te, die er auch unterzeichnete (Urk. 26 S. 15 f.). Die ersten Aussagen des Be- schuldigten über Ursache und Inhalt des Streits vom 3. Juli 2014 stimmen mithin nicht und stellen die Privatklägerin - selbst wenn man ihr Vorgehen bei der Tren- nung vom Beschuldigten nicht in allen Teilen gutheisst - in ein unnötig schlechtes Licht. Dazu passt, dass der Beschuldigte auch sichtlich bemüht war, die psychi- sche Erkrankung der Privatklägerin inadäquat in den Vordergrund zu schieben und zu überzeichnen und er seine diesbezüglichen Äusserungen auch zum An- lass nahm, teilweise theatralisch sich selber in bewusstem Gegensatz zur Privat- klägerin als ruhigen, psychisch stabilen, verantwortungsvollen und treu sorgenden Ehemann und Vater darzustellen, der die Schweiz liebt. So erklärte er bereits zu Beginn der ersten Befragung auf die Frage, wie er sich gesundheitlich fühle, er habe letzte Nacht schlecht geschlafen, weil er sich Sorgen um die Gesundheit der Privatklägerin gemacht habe. Sie habe ein ärztliches Rezept und er habe sie ge- beten, die Medikamente einzunehmen. Sie sei seit acht Monaten krank und habe seit drei Monaten die Medikamente nicht mehr eingenommen. Der eigentliche Grund der behaupteten Besorgnis des Beschuldigten bleibt im Dunkeln, weil spontane Äusserungen dazu, wie sich die fehlende Medikamenteneinnahme auf das Verhalten und/oder die Gesundheit der Privatklägerin ausgewirkt haben, feh- len. Auf die Frage, welche Krankheit die Privatklägerin habe, gab er sodann im of- fensichtlichen Bemühen die Schwere der Erkrankung zu betonen lediglich an, sie sei psychisch krank, seit acht Monaten in Behandlung und gemäss einem ärztli- chen Bericht seit vier Jahren krank. Sie sei jedoch sehr spät zur Behandlung ge- kommen. Danach gefragt, wie sich die Krankheit äussere, kam er in der Folge zu- erst auf seine Befindlichkeit zu sprechen und betonte theatralisch anmutend, das Glas sei bereits voll. Er sei erschöpft. Er sei irritiert und fassungslos, er leide unter diesen Umständen. Erst dann gab er - wieder ohne spontan auf Details einzuge- hen - zu Protokoll, sie sei ihm und den Kindern gegenüber gewalttätig geworden, um dann wieder zu betonen, dass die Privatklägerin psychisch krank sei und sich als ruhenden Pool der Familie darzustellen, indem er angab, er habe sie jedoch verstanden und habe gewusst, dass sie krank sei, deshalb sei er immer so zu- rückhaltend gegenüber ihrem Verhalten gewesen. Er habe die Familie zusam-

- 12 - menhalten wollen. Er stelle fest und sei überzeugt, dass sie seit drei Monaten die Schweiz hasse und sie mit dem Umfeld unglücklich/unzufrieden sei. Weiter stelle er fest, dass die Privatklägerin Angstzustände habe und eine innere Unruhe. Sie habe Angst vor dem Morgen und der Zukunft. Weiter habe sie Integrationsschwie- rigkeiten (Urk. 3 S. 2). Zu den finanziellen Verhältnissen befragt, setzte der Be- schuldigte - durchaus in der Logik seiner vorstehend wiedergegebenen Aussagen

- darauf, mit ausweichenden Aussagen die Tatsache zu verschleiern, dass im damaligen Zeitpunkt die Privatklägerin das wirtschaftliche Fortkommen der Fami- lie sicherte, bevor er wieder betonte, die Privatklägerin sei psychisch krank, wobei er immerhin erstmals auch erwähnte, dass sie an einem Burnout leide (Urk. 3 S. 2 f., vgl. auch S. 6). Abschliessend nach allfälligen Korrekturen oder Ergänzungen gefragt, bat der Beschuldigte die Behörden, ihn und die Privatklägerin bezüglich Familienschutz zu unterstützen. Zur Begründung führte er wieder klar dramatisie- rend an, die Privatklägerin sei schwer krank und daher in Behandlung. Aus die- sem Grund habe er Angst um die Familie und die Kinder. Er hoffe, dass die zu- ständigen Behörden diesen Antrag genehmigen und ihn unterstützen würden. Die Privatklägerin sei auf psychiatrische Hilfe angewiesen (Urk. 3 S. 6). 7.3 Die Reaktion der Privatklägerin auf seinen Widerstand gegen ihre Pläne schilderte der Beschuldigte bei der Polizei sodann zunächst schlicht damit, dass sie zu weinen begonnen habe (Urk. 3 S. 4). Aus dem Weinen wurde im weiteren Verlauf der Befragung vom 8. Juli 2014 dann ein sehr starkes Weinen und lautes Schreien. Die Privatklägerin sei völlig ausser Kontrolle durch die Wohnung ge- rannt (Urk. 3 S. 5). Anschliessend habe er die Privatklägerin gebeten nach unten zu ihren Nachbarn zu gehen. Ihr Verhalten, ihr Benehmen sei schrecklich gewe- sen und er habe nicht gewollt, dass seine Tochter alles mitbekomme (Urk. 3 S. 5). Der Beschuldigte schilderte das Verhalten der Privatklägerin also zunehmend dramatischer. Die Schilderung blieb aber im Detail immer farblos und oberfläch- lich, obwohl die Wortwahl des Beschuldigten starke Gefühle signalisierte. Dem Beschuldigten war offensichtlich vor allem daran gelegen, an die unnötig herab- setzenden Beschreibung des psychischen Gesundheitszustandes der Privatklä- gerin anzuknüpfen (Urk. 3 S. 2, 6), sie als (laienhaft ausgedrückt) wahnsinnig dar- zustellen und sich so jeder nachvollziehbaren Erklärung ihres angeblichen Verhal-

- 13 - tens zu entziehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Privatklägerin "im Wahn" gehandelt hätte, wäre aber bei einer realitätsbezogenen Schilderung zu erwarten, dass sich aus dieser ergeben würde, wie der Beschuldigte die völlig ausser Kontrolle durch die Wohnung rennende Privatklägerin letztlich "bitten" konnte, nach unten zur Nachbarin zu gehen bzw. wer oder was dazu führte, dass sich die Privatklägerin soweit beruhigte, dass der Beschuldigte sie bitten konnte und sie dieser Aufforderung nachkam. Sobald sich die Privatklägerin soweit beru- higt hatte, dass der Beschuldigte sie nach unten zur Nachbarin bitten konnte und sie dieser Aufforderung ohne weitere Komplikationen folgte, machte die Aufforde- rung zum Schutz der Tochter im Übrigen auch keinen ohne weiteres erkennbaren Sinn mehr. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte dann abweichend von seinen ersten, wie erwogen, wenig überzeu- genden Depositionen, die Privatklägerin habe ihn beschimpft. Er habe die Woh- nung verlassen wollen. Die Privatklägerin sei vor ihm gestanden und habe ihm den Weg versperrt. Schliesslich habe sie begonnen mit ihm zu streiten und zwar laut. Dann habe sie jemanden angerufen. Einen Nachbarn, der - so glaube er - B._____ heisse. Er sei zu ihnen gekommen. Er habe ihm, dem Beschuldigten, gesagt, er solle die Privatklägerin gehen lassen. Sie sei krank. Er, der Beschuldig- te, habe aber gefragt, was mit den Kindern sei (Urk. 26 S. 9 f., 13). Dass er die Privatklägerin gebeten habe, zur Nachbarin zu gehen, gab er - angesichts des zur Glaubhaftigkeit dieser früheren Aussage Erwogenen - wenig überraschend nicht mehr an und zwar auch nicht, nachdem er ausdrücklich nach der Anwesenheit ei- ner Tochter gefragt worden war (vgl. Urk. 26 S. 12), die gemäss seiner ursprüng- lichen Aussage ja der Anlass für seine Bitte gewesen war. Hingegen ergänzte er seine Schilderung auf Vorhalt einer Aussage der Privatklägerin über aggressives Verhalten des Beschuldigten dahingehend, dass es die Privatklägerin gewesen sei, die einen grossen Teller zerbrochen habe (Urk. 26 S. 13). Die Tatsache, dass er spontan weder dieses noch ein anderes Vorkommnis erwähnt hatte, welches seine Schilderung der "völlig ausser Kontrolle" agierenden Privatklägerin unter- mauert hätte, spricht dafür, dass diese Ergänzung seiner Darstellung eine Schutzbehauptung darstellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung war der Be- schuldigte wiederum bemüht, sich als friedfertiger Mensch darzustellen. Er sei

- 14 - ganz ruhig gewesen. Er habe nach draussen gehen wollen, aber die Privatkläge- rin sei in der Türe gestanden und habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht rauslasse. Er sei mit verschränkten Armen auf den Boden gesessen und habe Frieden schliessen wollen. Wenn sie aggressiv werde, bleibe er ruhig (Prot. II S. 12). Das Verhalten der Privatklägerin an jenem Abend beschrieb der Beschuldigte hinge- gen nicht näher. 7.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Schilderung der Auseinander- setzung mit der Privatklägerin am 3. Juli 2014 durch den Beschuldigten nicht überzeugt und daher seine Bestreitung des Anklagesachverhaltes nicht glaubhaft erscheint. 8.1 Was die Aussagen der Privatklägerin betrifft, ist mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 24 f. [Ziff. 4.4.1.-4.4.7.]) festzuhalten, dass sie die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten am 3. Juli 2014 in allen drei Befragungen detailliert und lebensnah schilderte. Verschiedene Äusserungen der Privatklägerin weisen sodann darauf hin, dass sie den Beschuldigten - trotz im Ergebnis eindeutiger Schuldzuweisung im Ehekonflikt - nicht übermässig belasten wollte. Die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stellte die Privatklägerin sodann in allen drei Befragungen weitgehend identisch dar, wenn auch in anderen Worten und mit einem im Detail teilweise etwas anderen Fokus. Dabei gab sie auch immer an, der Beschuldigte habe zwei Messer in den Händen gehalten und mit diesen herumgefuchtelt. Schliesslich habe er das Küchenmesser gegen ihren Bauch gehalten in ca. einem Zentimeter Abstand (Urk. 2 S. 3; Urk. 5 S. 5; Urk. 27 S. 6). Auch blieb sie in allen drei Einvernahmen dabei, dass der Beschuldigte zu ihr (sinngemäss) gesagt ha- be, er benötige nur Euro 1'000.–, um sie nach ihrer Auswanderung nach Spanien dort umbringen zu lassen (Urk. 2 S. 4; Urk. 5 S. 5; Urk. 27 S. 11 f.). 8.2.1 Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Privatklägerin diese Gegenstand der Anklage bildenden Handlungen des Beschuldigten anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung anders in den Geschehensablauf einbettete als gegenüber der Polizei.

- 15 - 8.2.2 So beschrieb sie die Situation bei der Polizei wie folgt: Als der Beschuldigte eine Armlänge von ihr weggestanden sei, habe er zuerst mit dem Messer wie ein "Ninja" vor ihr herumgefuchtelt und plötzlich habe sie das grosse Küchenmesser ca. einen Zentimeter vor dem Bauch gehabt. Sie habe ihm gesagt, er solle das Messer auf die Seite legen. Sie habe wirklich Todesangst gehabt. Sie habe in Gedanken schon das Messer in ihrem Bauch gespürt. Gleichzeitig habe sie mit ih- rer rechten Hand die Klinge auf die Seite geschoben. Sie sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Rücken gegen die Wand gestanden und habe nicht ausweichen können. Sie habe sich auch nicht getraut, sich zu bewegen. Sie habe ihn einfach nur an- geschrien, dass sie B._____ anrufen werde. Darauf habe er sich das Küchen- messer an den eigenen Hals gehalten und gesagt, er könne sich ja auch selber umbringen. Niemand würde merken, dass er es selber gemacht hätte. Er habe den Hut ihrer Tochter genommen und habe damit symbolisch seine Fingerabdrü- cke von dem Griff abgewischt. Danach habe er das Messer zurück in die Schub- lade gelegt. Das andere Messer habe er wahrscheinlich schon vorher abgelegt; sie wisse es nicht mehr so genau. Nachdem der Beschuldigte das Messer zurück in die Schublade gelegt habe, habe sie dann das Natel genommen, das eigentlich ihr gehöre und habe B._____ angerufen und ihn gefragt, ob er eventuell in der Nähe sei. Er habe zur Antwort gegeben, dass er gerade vor das Haus gefahren sei. Wenn sie aus dem Balkon schaue, könne sie ihn bereits sehen. B._____ sei dann in die Wohnung gekommen und habe zu schlichten versucht. Er habe nicht allzu viel dazu beitragen können. Aber der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er nicht aus der Wohnung wolle und nicht damit einverstanden sei, dass jemand an- ders die Wohnung bekomme. Sie, die Privatklägerin, sei darauf ausgeflippt, weil sie ihm schon seit Tagen versucht gehabt habe, genau das zu erklären. Er habe ihr aber nie eine Antwort gegeben, ob er die Wohnung wolle oder nicht. Sie habe es daher schriftlich gewollt. Sie habe ihm ein Mietinteressentenformular gegeben und er habe es dann unterschrieben. Darauf habe B._____ den Beschuldigten mitgenommen und sei mit ihm nach draussen gegangen (Urk. 2 S. 3 f.). Ob der Beschuldigte im Zeitpunkt, als sie das Messer am Bauch gehabt habe, etwas ge- sagt habe, könne sie nicht mehr genau sagen. Es könne sein, dass er gesagt ha- be, dass er zuerst sie und dann sich selber umbringe. Das habe er aber auf Eng-

- 16 - lisch gesagt. Sicher sei sie aber, dass er gesagt habe, dass sie nicht meinen müsse, dass das Ganze in Spanien aufhören werde. Er brauche nur Euro 1'000.–, um sie zu töten (Urk. 2 S. 3 f.). 8.2.3 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie diesbezüglich dann zu Protokoll, sie sehe noch das Bild vor sich, wie sie und der Beschuldigte in der Kü- che gewesen seien und er zwei Messer in den Händen gehalten habe. In der ei- nen Hand ein Brotmesser und in der anderen Hand das Rüstmesser. Er habe mit den Messern herumgefuchtelt, habe sich das grosse Küchenmesser an den Hals gehalten und sinngemäss gesagt, er könnte ja einfach so machen und dann wäre er weg. Sie habe grosse Angst bekommen, denn sie kenne ihn, wenn er aufge- bracht sei, sei er zu allem fähig. Plötzlich sei er zu ihr gekommen und habe ihr das Küchenmesser gegen den Bauch gehalten in ca. einem Zentimeter Abstand. Er habe sie mit dem Messer nicht berührt. Sie habe gedacht, dass er jetzt dann zusteche. Sie habe gedacht, dass es dann fertig sei und habe sich gefragt, wes- wegen, wegen dieser Pässe. Sie habe dann geschrien, er solle aufhören, so blöd zu tun. Sie habe nicht verstehen können, dass er sie jetzt bedrohe. Darum habe sie zu ihm gesagt, um die Situation zu beruhigen, er solle doch B._____, einen Nachbarn, anrufen, damit dieser zwischen ihnen vermitteln könne. Sie habe ein- fach einen Ausweg gesucht, damit sich die Situation beruhige. Der Beschuldigte habe dann das Messer weggelegt. Sie glaube, dass sie dann B._____ angerufen habe. Dieser habe gesagt, er müsse noch etwas erledigen. Sie habe ihm gesagt, er solle sich beeilen, sonst sei sie vielleicht tot. B._____ sei dann gekommen und sei mit dem Beschuldigten Kaffee trinken gegangen. Die Situation sei mit dem Auftauchen von B._____ beendet gewesen. Der Beschuldigte habe sie da nicht mehr bedroht. Aber nachher dann schon. Im Zusammenhang mit Spanien habe er gesagt, sie müssten gar nicht meinen, wenn sie in Spanien seien, dann brauche er nur Euro 1'000.–, um sie, die Privatklägerin, umbringen zu lassen. Wann der Beschuldigte die Äusserung gemacht habe, wisse sie nicht mehr genau. Sie seien am 15. Juli 2014 nach Spanien abgefahren. Es sei also nach dem 3. Juli aber vor dem 15. Juli 2014 gewesen. Aber sie könne es nicht mehr genau sagen (Urk. 5 S. 6).

- 17 - 8.2.4 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte sie vor, sie kön- ne den Ablauf nicht mehr genau aufführen. Sie seien in der Küche gestanden und der Beschuldigte habe die Messer in der Hand gehalten. Das Kochmesser habe sie ihm einst geschenkt, es sei gross und scharf. Was er gesagt habe, wisse sie nicht mehr. Er habe damit herumgefuchtelt, habe es unter anderem auch an sei- nen Hals gehalten. Den genauen Ablauf könne sie aber nicht mehr sagen. In der Küche habe es zwei Eingangstüren. Sie seien langsam gegen die Korridortür ge- laufen. Dort sei es eng. Er habe sie in diese Ecke gedrückt, sei mit dem Koch- messer, mit beiden Messern auf sie zugekommen. Das Kochmesser habe er ihr einen Zentimeter vom Bauch weg hingehalten. Sie habe gedacht, es sei jetzt fer- tig. Sie habe sich gefragt, um was es gehe, um die Wohnung oder um die Pässe. Sie habe ihn auf Englisch angeschrien. Sie habe richtig Angst gehabt. Sie habe gedacht, es sei fertig. Sie habe nicht gewusst, wie sie reagieren solle. Sie habe ihn angefasst und ihm gesagt, er solle das Messer zur Seite legen. Er habe es dann auch weggetan. Sie habe geweint und Angst gehabt. Sie habe gedacht, dass er etwas nicht verstehe. Bevor sie nach Hause gekommen sei, habe sie B._____ angetroffen. Deshalb habe sie zum Beschuldigten gesagt, dass sie B._____ anrufen werde. Das sei dann nach der Auseinandersetzung gewesen. Ob er das Messer zuerst gegen sich oder gegen ihren Bauch gehalten habe, kön- ne sie nicht mehr sagen (Urk. 27 S. 6 ff.). Sie habe B._____ angerufen. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle ihr sein Mobiltelefon geben, da sie B._____s Nummer nicht gehabt habe. B._____ sei ca. 10 bis 15 Minuten später bei ihnen gewesen (Urk. 27 S. 8). Wann der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, er brauche nur Euro 1'000.–, um sie in Spanien umbringen zu lassen, wisse sie nicht mehr. Sie könne auch nicht mehr sagen, ob es näher beim 3. Juli oder näher beim

15. Juli 2014 gewesen sei. Es sei aber auf jeden Fall vor ihrer Ausreise am

15. Juli 2014 gewesen (Urk. 27 S. 11). 8.3 Die Erweiterungen und Auslassungen bzw. Verschiebungen im Gesche- hensablauf können mit dem Zeitablauf zwischen der ersten und den weiteren Aussagen und mit einer jeweils etwas andere Fokussierung im Detail zusammen- hängen. Dafür würde sprechen, dass bei einer vergleichsweisen Betrachtung der verschiedenen in sich stimmigen und lebensnahen Aussagen keine Dramatisie-

- 18 - rungstendenz und kein Belastungseifer erkennbar ist. Die Privatklägerin reagierte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zudem souverän und im Ein- zelnen nachvollziehbar auf Vorhalte von Divergenzen in ihren Aussagen und Vor- behalte der Verteidigung (Urk. 27 S. 6, 11 f., 15 ff.). Dass nicht alle im Rahmen von Partnerschaften verübten Straftaten zur Anzeige gelangen, ist notorisch. Ebenso, dass Anzeigen nicht immer unverzüglich erfolgen und Opfer häuslicher Gewalt das gemeinsame Leben soweit als möglich unauffällig weiterführen, bis sie sich zur Anzeigeerstattung entscheiden. Und selbst die Annahme, dass die Privatklägerin berechnend handelte, als sie den Beschuldigten anzeigte, schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin effektiv bedrohte. Die Privat- klägerin hätte in diesem Fall einen tatsächlichen Misstritt des Beschuldigten aus- genützt. Was die Episode mit B._____ betrifft, wurde die Aussage der Privatkläge- rin in der polizeilichen Befragung, wonach B._____ sofort nach ihrem Anruf ge- kommen sei, durch den Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Befragung sodann bestätigt (vgl. Urk. 26 S. 13). Allerdings lässt sich letztlich trotzdem nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausschliessen, dass die Erweiterungen und Aus- lassungen bzw. Verschiebungen im Geschehensablauf, welche bei einem Ver- gleich der Aussagen der Privatklägerin im Rahmen ihrer verschiedenen Einver- nahmen erkennbar werden, darauf zurückzuführen sind, dass die Privatklägerin das, was am 3. Juli 2014 tatsächlich geschah, mit früheren Ereignissen oder teil- weise Erfundenem vermischte. So passt zwar die Äusserung des Beschuldigten, er benötige nur Euro 1'000.–, um sie nach ihrer Auswanderung nach Spanien dort umbringen zu lassen, zur von der Privatklägerin glaubhaft geschilderten Ausei- nandersetzung zwischen ihr und dem Beschuldigten. Die Äusserung war aber be- reits in der ersten Schilderung der Privatklägerin nicht nachvollziehbar in das Ge- samtgeschehen eingebettet und wurde von ihr in der Folge zeitlich auch anders eingeordnet. Eine Verbindung zu den Geschehnissen vom 3. Juli 2014 oder zu einer anderen lebensnah geschilderten Auseinandersetzung mit dem Beschuldig- ten stellte die Privatklägerin nicht (mehr) her. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin eine zu einem anderen (frühe- ren) Zeitpunkt gefallene Äusserung des Beschuldigten zur Verstärkung ihres Be- hauptungsfundamentes verwendete oder die Äusserung zum gleichen Zweck er-

- 19 - fand, zumal sie ein Motiv für ein solches Vorgehen gehabt hätte (vgl. Erw. II.6.). Kann das aber bezüglich der erwähnten Äusserung nicht ausgeschlossen wer- den, steht auch die Aussage zur Drohung mit dem Messer aus den gleichen Gründen zur Disposition. Insgesamt spricht daher zwar sehr vieles für die Glaub- haftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Rechtsgenügend ausschliessen lässt sich das Gegenteil jedoch nicht.

9. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht glaubhaft sind, die Belastungen der Privatklägerin aber auch nicht in einem Mass überzeugen, das eine Verurteilung des Beschuldigten zulässt. Der Beschuldigte ist daher dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsge- bühr fällt ausser Ansatz (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'600.– festzulegen (vgl. Urk. 47). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht - vom 24. Juni 2015 bezüglich Dispositivziffer 4 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 20 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular D − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 21 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Ruggli MLaw Hässig