Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Am 17. März 2015 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen das (zunächst im Dispositiv eröffnete) Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. März 2015 Berufung an (Urk. 35). Das begründete Urteil (Urk. 36 = Urk. 41) wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 6. Juli 2015 zugestellt (Urk. 37/1).
E. 2 Mit Eingabe vom 13. Juli 2015, eingegangen am 15. Juli 2015, hat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung innerhalb der gesetzli- chen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO zurückgezogen (Urk. 42). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangs- gemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb ihr für das Berufungsverfah- ren keine Entschädigung auszurichten ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti)
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom
- März 2015 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ - 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150362-O/U/jv Präsidialverfügung vom 8. September 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend mehrfache Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. März 2015 (GG150002)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 17. März 2015 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen das (zunächst im Dispositiv eröffnete) Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 9. März 2015 Berufung an (Urk. 35). Das begründete Urteil (Urk. 36 = Urk. 41) wurde der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 6. Juli 2015 zugestellt (Urk. 37/1).
2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015, eingegangen am 15. Juli 2015, hat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung innerhalb der gesetzli- chen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO zurückgezogen (Urk. 42). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangs- gemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb ihr für das Berufungsverfah- ren keine Entschädigung auszurichten ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. P. Marti)
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom
9. März 2015 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____
- 3 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. September 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin