Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
31. März 2015 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bestraft als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe; sodann wurde der Beschuldigte in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. In einigen Anklagepunkten wurde der Beschuldigte freigesprochen respektive wurde das Verfahren diesbezüglich eingestellt (Urk. 111 S. 105 ff.). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde und der Beschuldigte mit Eingaben vom 31. März respektive 1. April 2015 innert ge- setzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 78 und 79). Die Be- rufungserklärungen der Appellanten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 112 und 114). Die Ver- teidigung des Beschuldigten hat sodann mit Eingabe vom 18. September 2015 Anschlussberufung zur Erstberufung der Anklagebehörde erhoben (Urk. 121; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Beru- fungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 112, 114 und 121). Die Appellanten haben ihre Berufungen in ihren Berufungserklärungen ausdrücklich beschränkt (Urk. 112 und 114; Art. 399 Abs. 4 StPO).
E. 2 Der Tatvorwurf basiert auf den belastenden Aussagen der Privatklägerin, wie sie diese in der Untersuchung in ihrer ausführlichen Einvernahme vom 4. No- vember 2013 deponiert hat (Urk. 1/2 und 1/3).
E. 3 Der Beschuldigte anerkennt im Berufungs- wie im gesamten bisherigen Ver- fahren, dass es zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort zum Geschlechtsverkehr ge- kommen ist. Allerdings sei dieser einvernehmlich erfolgt (Urk. 1/10; Prot. I S. 18- 22; Urk 158 S. 6 f.).
E. 4 Dem Beschuldigten wird im verbindlichen Anklagesachverhalt an nötigenden Handlungen konkret vorgeworfen, er habe sich auf die Privatklägerin gelegt, diese
- 9 - dadurch fixiert und erfolglos versucht, ihr die Pyjamahose auszuziehen. Dann ha- be er sich aufrecht auf sie gesetzt und ihr schliesslich die Hose ausziehen kön- nen. In der Folge habe er die Unterhose der Privatklägerin zur Seite geschoben und versucht, vaginal in sie einzudringen. Darauf habe er der Privatklägerin ge- sagt, er habe sie entjungfert; diese habe dies zwar anfänglich nicht geglaubt, sich jedoch überzeugen lassen. In der Folge sei die Privatklägerin aufgrund der ge- zeigten Wut des Beschuldigten und der Tatsache, dass sie wenige Tage zuvor durch diesen massiv gewürgt worden sei, vor Angst wie gelähmt gewesen und habe sich nicht mehr getraut, Gegenwehr zu leisten, als der Beschuldigte über- raschend ihre Unterhose zur Seite geschoben und vaginal in sie eingedrungen sei. Als sie während des Geschlechtsaktes Schmerzen empfunden habe, habe sie dies dem Beschuldigten gesagt, was diesen jedoch nicht interessiert habe. Die Privatklägerin sei durch die zuvor erlittene Gewalt eingeschüchtert gewesen und habe sich angesichts ihrer körperlichen Unterlegenheit nicht erfolgreicher wehren können respektive habe schliesslich jegliche Gegenwehr aufgegeben (Urk. 33 S. 3-5).
E. 5 Der Beschuldigte hat diese konkreten Belastungen in seinen Befragungen eher pauschal bestritten: Er habe die Privatklägerin nicht gezwungen, diese habe nicht nein gesagt und habe mitgemacht (Urk. 1/10 S. 2). Sie hätten "rum- gemacht", die Privatklägerin sei "ein bisschen verklemmt" gewesen, worauf er sie "sozusagen überredet" habe und "es halt passiert" sei. Er habe sich auf sie ge- legt, ihr die Hosen ausgezogen und dann sei "der Sex passiert" (Prot. I S. 18 f.). In der Berufungsverhandlung brachte er schliesslich vor, die Privatklägerin habe sich entjungfern lassen wollen; sie habe ihn mit hoch und ins Bett mitgenommen. Man habe nicht gross diskutiert. Die Privatklägerin habe sich gegen das Ein- dringen nicht gewehrt und bis zum Schluss aktiv mitgemacht (Urk. 158 S. 6 f.).
E. 6 Die Vorinstanz hat zur Sachverhaltserstellung die Aussagen der Privatkläge- rin, des Beschuldigten sowie der Zeuginnen J._____, K._____ und L._____ ange- führt und diese dahingehend gewürdigt, gestützt auf die Aussagen der Privatklä- gerin und entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten sei der Anklagesach- verhalt erstellt mit der Ausnahme, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten die
- 10 - beim Geschlechtsverkehr empfundenen Schmerzen nicht mitgeteilt habe (Urk. 111 S. 13-37).
E. 7 Dieses Beweisresultat hat die Vorinstanz anschliessend rechtlich dahin- gehend qualifiziert, der Beschuldigte habe die Privatklägerin in Erfüllung des Tat- bestands der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr gegenüber Gewalt ausgeübt und sie zudem un- ter psychischen Druck gesetzt habe. Der Beschuldigte habe zuerst Gewalt ange- wendet, während er der Privatklägerin die Pyjamahose ausgezogen und versucht habe, vaginal in sie einzudringen. Vor dem eigentlichen Geschlechtsakt sei es zu einem Unterbruch gekommen, weshalb für das Verhalten des Beschuldigten nach diesem Unterbruch weniger das Tatmittel der Gewaltanwendung, als vielmehr dasjenige des Unter-psychischen-Druck-Setzens in Frage stehe. Dies habe der Beschuldigte getan, indem er die Privatklägerin bereits in der Wo- che vor dem 29. Juli 2012 gewürgt und ihr gesagt habe, dass er sie töten könne, wenn er wolle; er habe ihre Zwangslage noch weiter verstärkt, indem er sie ge- waltsam ausgezogen und ihr in der verbalen Auseinandersetzung klar gemacht habe, dass sie nichts dagegen tun könne, da er seinen Willen ohnehin durch- setzen werde. Trotzdem hätten erst die darauf folgenden mehrfachen, anfänglich erfolglosen Versuche des Beschuldigten, vaginal in die Geschädigte einzu- dringen, und seine Täuschung, dass er die Geschädigte bereits entjungfert hätte, dazu geführt, dass diese ihre körperliche Gegenwehr beim eigentlichen Ge- schlechtsakt vollständig aufgegeben habe. Aufgrund der körperlichen Überlegen- heit des Beschuldigten und der früheren Gewalterfahrungen der Geschädigten habe er die Aufgabe der anfänglichen Gegenwehr erzwingen und den Ge- schlechtsverkehr am Ende ohne die Ausübung weiterer Gewalt vollziehen kön- nen. Von der Privatklägerin habe nicht erwartet werden können, dass sie ihren Widerstand gegen die bereits lange andauernde körperliche Gewalt und den psy- chischen Druck noch weiterhin aufrecht erhalte. Ihre Resignation erscheine gera- de im Hinblick auf ihr jugendliches Alter und das ursprüngliche Vertrauensverhält- nis zum Beschuldigten vielmehr als verständlich (Urk. 111 S. 37-42).
- 11 -
E. 8 Der appellierende Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger den ange- fochtenen Schuldspruch dahingehend kritisieren, die Privatklägerin habe sich nicht zur Wehr gesetzt und auch den sich im Nebenraum befindenden Kollegen nicht zu Hilfe gerufen. Die Privatklägerin hätte jederzeit den behaupteten Tatort verlassen oder den Beschuldigten wegschicken können (Urk. 114 S. 3). An der Berufungsverhandlung wurde argumentiert, zentrales objektives Tatbestands- merkmal einer Vergewaltigung stelle die Überwindung des zumutbaren Wider- standes des Opfers mit illegalen Mitteln dar. Der Privatklägerin sei es indes ohne Weiteres zumutbar gewesen, in der eigenen Wohnung um Hilfe zu rufen, das Schlafzimmer einfach zu verlassen oder den Kollegen im Nebenraum zu Hilfe zu rufen. Überdies habe sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber bereits vor jener Nacht wiederholt äusserst zielgerichtet und sexuell motiviert benommen. Dennoch habe ihn diese in die leere elterliche Wohnung mitgenommen, ohne ihm klar mitzuteilen, dass sie einen Beischlaf nicht wolle. Der Beschuldigte habe mit- hin nicht erkennen können, dass die Privatklägerin den Beischlaf trotz ihren um- fangreichen Vorbereitungen und ihrer sexuell motivierten Offensive im Wohn- zimmer nicht wollte, weil sie es weder gesagt noch geschrien noch durch andere Weise klar zum Ausdruck gebracht habe. Deshalb sei das objektive Tatbestand- merkmal der Überwindung eines zumutbaren Widerstandes nicht erfüllt (Urk. 160 S. 4 ff.).
E. 9 Als prozessuale Vorbemerkung ist immerhin zu bemerken, dass die einzige Befragung der Privatklägerin in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Ver- teidigers (Urk. 1/3) und somit nicht in Einhaltung der in Art. 147 Abs. 1 StPO sta- tuierten Verteidigungsrechte erfolgte (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO und Art. 3 JStPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2015 vom 17.12.2015, E. 1.3). Die Ver- teidigung hat jedoch in deren Nachgang ausdrücklich auf die Stellung von Ergän- zungsfragen sowie Beweisergänzungen verzichtet (Urk. 1/7 und 1/8).
E. 10 Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids Theorie und Praxis zum Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ausführlich angeführt (Urk. 111 S. 38-40).
- 12 - Im Urteil 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015, E. 3.3., hat das Bundesgericht er- wogen, was folgt: "Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung ei- ner beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Ge- schlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 StGB der Ver- gewaltigung schuldig. Diese Tatbestände dienen dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel. Es genügt prinzipiell der ausdrückliche Wille, die se- xuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100). Die Tatbestands- variante, wonach das Opfer unter psychischen Druck gesetzt wird, stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung un- ter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Domi- nanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 171; 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f.; 126 IV 124 E. 3b S. 129; 124 IV 154 E. 3b S. 159 f.; 122 IV 97 E. 2 S. 99 ff.; je mit Hinweisen). Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nö- tigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4 S. 111 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kinds- missbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 171; 128 IV 97 E. 2b/aa S. 100 f., 106 E. 3a/bb S. 112). Ob die tatsächli- chen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer
- 13 - individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa S. 99, 106 E. 3a/bb S. 111). Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nöti- gung. Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt nach Art. 13 StGB zum Aus- schluss der Strafbarkeit (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71; PHILIPP MAIER, Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013 N. 17 zu Art. 190 StGB)."
E. 11 Selbst wenn mit der Vorinstanz entgegen den Bestreitungen des Beschul- digten vollumfänglich auf die Darstellungen der Privatklägerin abgestellt wird, lässt sich daraus kein nötigendes Verhalten des Beschuldigten ableiten, welches den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen würde. Die folgende Herleitung stützt sich massgeblich auf die Aussagen der Privatklägerin in ihrer einzigen Einver- nahme (Urk. 1/3): Die Privatklägerin kannte den Beschuldigten zum Tatzeitpunkt seit mehreren Jah- ren und pflegte engen Kontakt mit ihm (Urk. 1/3 S. 3). Seit rund einem Jahr vor dem fraglichen Vorfall kam es wiederholt zu Situationen, bei welchen der Be- schuldigte die Privatklägerin in eindeutig sexuelle Handlungen zumindest einbe- zogen hat (S. 11 ff.). Offenbar hatte die Privatklägerin dagegen auch keine gene- rellen Einwände, sie wollte einfach nicht selber aktiv den Beschuldigten befriedi- gen müssen: Sie habe ihm gesagt, sie finde es "grusig" und er könne "es ja auch ohne sie machen" (S. 13). Sie habe diese Handlungen des Beschuldigten "auch nicht grad so schlimm gefunden", sie habe es nicht gewollt, aber es sei "für sie auch nicht etwas vom Schlimmsten" und "wie normal" gewesen (S. 14). Während diesen Handlungen hat die Privatklägerin sodann durchaus freiwillig mit dem Be- schuldigten "rumgemacht" (Zärtlichkeiten und Zungenküsse, S. 44), was von ihr aus gekommen und für sie normal gewesen sei; das Herumknutschen sei für sie "okay" gewesen (S. 17 f.). In der fraglichen Nacht hat die Privatklägerin den Be- schuldigten nach Hause in ihre leere elterliche Wohnung mitgenommen und noch vor Betreten des Hauses hat der Beschuldigte der Privatklägerin eröffnet, dass er
- 14 - sie nun entjungfern wolle. Die Privatklägerin fand diese Ankündigung "lächerlich" und sie lachte darüber (S. 6), trotzdem nahm sie den Beschuldigten mit in die Wohnung, machte wieder mit ihm herum (S. 7), forderte ihn auf, mit ihr ins Schlaf- zimmer und zu ihr ins Bett zu kommen und zog sich bis auf ein Leibchen und "mega kurze Pyjamahösli" aus (S. 6). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten vorab entgegen der Vorinstanz nicht angelastet werden, er habe ein Vertrauensverhältnis missbraucht. Seine se- xuellen Absichten – bis hin zum Geschlechtsverkehr – waren der Privatklägerin in optima forma bekannt, als sie ihn in die Wohnung und mit ins Bett nahm. Bereits die Vorinstanz hat – zutreffend – erkannt, der Beschuldigte habe bei der eigentlichen Tathandlung, dem (gemäss Anklage: erzwungenen) Geschlechtsver- kehr, keine Gewalt angewendet (Urk. 111 S. 39). Gemäss Darstellung der Privat- klägerin hat der Beschuldigte im Bett "mega lang irgendwie" versucht, sich auf sie zu legen und ihr die Pyjamahose auszuziehen, was er nicht geschafft habe, weil sie diese immer wieder hochgezogen habe (Urk. 1/3 S. 7). Dann sei er auf sie ge- sessen, habe mit einem Knie eine ihrer Hände fixiert, weshalb sie nur noch eine Hand zum Hochziehen der Hose gehabe habe, und so sei es ihm gelungen, ihr die Pyjamahose auszuziehen (S. 26). Bis hierher könnte allenfalls noch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin körperlich über- wältigt hat, wobei allerdings die Intensität ihrer Gegenwehr in Frage zu stellen ist: Dies aus zwei Gründen: Einmal hat der Beschuldigte gemäss Schilderung der Privatklägerin während der ganzen Aktion versucht, die Privatklägerin zum frei- willigen Mitmachen zu überreden, was eher ausschliessen lässt, dass er dabei gleichzeitig körperlich mit grösster Heftigkeit vorgeht. Sodann war die Privat- klägerin zum Tatzeitpunkt im Alter von 15 ½ Jahren 1.77 Meter gross und rund 65 Kilogramm schwer, der 16-jährige Beschuldigte ebenfalls ca. 1.77 Meter gross und von durchschnittlicher, schlanker Statur (S. 30). Eine eigentliche "körperliche Überlegenheit" des Beschuldigten drängt sich somit entgegen der Vorinstanz nicht zwingend auf (Urk. 111 S. 41). Eine soziale und körperliche Dominanz im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung lag nicht vor.
- 15 - Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor dem 29. Juli 2012 körperlich grob behandelt und einige Tage zuvor sogar ge- würgt hat (Urk. 33 S. 5), lässt dies entgegen der Vorinstanz nicht darauf schlies- sen, dass die Privatklägerin ihren Widerstand "aufgrund der früheren Gewalterfah- rung" respektive "lange andauernder körperlicher Gewalt" (Urk. 111 S. 41) aufge- geben hat: Letzteres ist wie erwogen nicht erstellt; die einige Tage zuvor erlebte Gewalterfahrung hinterliess sodann offenbar auch keinen allzu grossen Eindruck, wenn die Privatklägerin den Beschuldigten in voller Kenntnis seiner sexuellen Ab- sichten trotzdem mit in die Wohnung und ins Bett mitnahm und aktiv mit ihm "rummachte". Gegen eine entschiedene Gegenwehr der Privatklägerin spricht so- dann mit der Verteidigung (Urk. 114 S. 3, Urk. 160 S. 4) der Umstand, dass sich nach Darstellung des Beschuldigten während des Vorfalls offenbar ein Kollege im Nebenzimmer befunden hat (Urk. 1/10 S. 2). Interessanterweise hat die Privatklä- gerin dazu überhaupt nichts ausgesagt, sie wurde allerdings auch nicht gefragt (Urk. 1/3 S. 6 f. und S. 24 ff.). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung liess sie schliesslich durch ihre Vertreterin ausführen, der Kollege sei zwar in der Wohnung der Privatklägerin gewesen, nicht jedoch in jener Nacht, weshalb sie ihn auch nicht um Hilfe hätte rufen können (Prot. II. S. 11). Zu widerlegen ist diese Be- hauptung des Beschuldigten jedoch nicht. Hätte die Privatklägerin tatsächlich Un- terstützung bei ihrem Widerstand gegen die Aufdringlichkeit des Beschuldigten benötigt, wäre – entgegen der Vorinstanz (Urk. 111 S. 41) – sehr wohl von ihr zu erwarten gewesen, dass sie um Hilfe ruft. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb es der Privatklägerin nicht möglich gewesen wäre, dass Bett und das Schlafzimmer einfach zu verlassen oder den Beschuldigten in aller Deutlichkeit, z.B. schreiend, wegzuweisen. Beides hat sie gemäss eigener Schilderung offen- sichtlich nicht getan oder auch nur versucht. Somit bleibt es dabei, dass die Privatklägerin in jenem Moment, als der Beschul- digte ihre Unterhose zur Seite schob und mit seinem Penis vaginal in sie ein- drang, keinen Widerstand geleistet hat. Gemäss der Schilderung der Privat- klägerin hat der Beschuldigte, nachdem er ihr die Pyjamahose ausgezogen hatte, während 20 Minuten versucht, die Privatklägerin zum Mitmachen beim Ge- schlechtsverkehr zu überreden. Dann habe sie "selber aufgegeben zu sagen,
- 16 - dass sie nicht wolle; sie habe gedacht, es passiere sowieso und sie lasse es jetzt einfach". Er habe ihre Unterhose zur Seite geschoben und "als es passiert sei, sei sie einfach nur da gewesen" (Urk. 1/3 S. 7). Er habe zuerst versucht, sie zu über- reden, dass sie "es von allein" mache; dann habe er es selber versucht, ihre Un- terhose auf die Seite zu schieben und in sie einzudringen; dies sei "mega lang" gegangen, etwa 20 Minuten. Er habe ihr dann gesagt, er habe sie nun entjungfert; sie habe es ca. 5 Minuten lang nicht geglaubt, "ächt?", "lüg nöd", er habe sie "sozusagen e chli verarscht"; sie sei einfach dort gewesen und habe nichts ge- macht. Dann habe er ihr Höschen auf die Seite geschoben und sei in sie einge- drungen (S. 26 f.). Während des Verkehrs habe sie Schmerzen gespürt, sie habe nachher noch geweint; der Beschuldigte habe dies gar nicht bemerkt; er habe sie auch nicht weinen sehen sollen (S. 27). Die Privatklägerin hat somit während des 20-minütigen Überredungsversuchs des Beschuldigten diesem wiederholt mitgeteilt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Als sie dann entgegen seiner Aufforderung weiter passiv blieb, hat sie sich seinem körperlichen Bedrängen möglicherweise durch ihre abweisende Körper- haltung weiter erfolgreich widersetzt, so dass diesem ein Eindringen nicht gelang. Seine – falsche – Mitteilung, sie sei nun entjungfert, hat bei der Privatklägerin dann offenbar insofern eine Reaktion ausgelöst, dass der Beschuldigte einiger- massen überraschend in die Privatklägerin eindringen und den Verkehr vollziehen konnte. Die Privatklägerin wurde also einerseits immerhin zum Verbleib im Bett und Stillhalten überredet und letztendlich durch den Beschuldigten eigentlich übertölpelt. Dieses Vorgehen des Beschuldigten (auch wenn zum massgeblichen Zeitpunkt erst 16 Jahre alt) gegenüber einem 15-jährigen Mädchen ist egoistisch, rück- sichtslos, kaltherzig und eigentlich niederträchtig. Eine ausreichend erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung im Sinne einer Nö- tigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ist es jedoch nicht: Dass der Beschuldigte die Privatklägerin bedroht hätte, wird ihm nicht zur Last gelegt. Dass er beim ei- gentlichen Akt Gewalt angewendet hätte, hat bereits die Vorinstanz – wie er- wogen zutreffend – verworfen. Wie vorstehend erwogen, hat er sie auch nicht
- 17 - zum Widerstand unfähig gemacht; die Privatklägerin hätte Bett, Schlafzimmer und Wohnung verlassen, schreien, oder den Beschuldigten wegweisen können; dies wollte sie aber scheinbar nicht. Eine ihr zumutbare Widersetzung durch physische Gegenwehr oder Flucht hat sie unterlassen. Eine ausweglose Situation bestand in concreto nicht. Die Privatklägerin war – mitten in der Nacht – zwar müde, jedoch nicht psychisch und physisch erschöpft. Auch ein relevanter psychischer Druck lag – entgegen der Vorinstanz – nicht vor: Die Privatklägerin schwärmte offenbar dermassen für den Beschuldigten, dass sie sich seit geraumer Zeit dessen über- griffiges Verhalten gefallen und ihn insbesondere auch in der Tatnacht schliess- lich gewähren liess, um ihn und die Hoffnung auf eine gemeinsame Beziehung nicht zu verlieren. Die Privatklägerin war vom nur wenig älteren Beschuldigten je- doch weder eigentlich abhängig, noch besonders verletzlich, noch traumatisiert. Die schamlose Ausnützung von Gefühlen, das hartnäckige Überreden sowie so- gar die letztlich zum Erfolg führende Täuschung durch den Beschuldigten sind zwar wie erwogen moralisch verwerflich, haben jedoch in der konkreten Kon- stellation den objektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB im Sinne der ob- zitierten höchstrichterlichen Praxis nicht erfüllt. Zur subjektiven Wahrnehmung des Beschuldigten ist schliesslich immerhin die Darstellung der Privatklägerin bemerkenswert, der Beschuldigte sehe das Vorge- fallene halt nicht als Vergewaltigung; wenn er wüsste, wie schlimm es gewesen sei, hätte er es ja nicht selber herum erzählt (Urk. 1/3 S. 35). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte wisse, was er gemacht habe; sie glaube, er sei es sich gar nicht bewusst (S. 27). Insgesamt ist der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen.
E. 12 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 7. anklage- gemäss der einfachen Körperverletzung zulasten der Privatklägerin C._____ im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 111 S. 106 Ziff. 1 al. 3). Mit Erklärung vom 15. Juni 2015 hat die Privatklägerin ihren Strafan- trag nun zurückgezogen (Urk. 115). Dem Antrag der Verteidigung (Urk. 114, Urk. 160) – sinngemäss – folgend ist mithin das Verfahren den genannten Ankla-
- 18 - gevorwurf betreffend einzustellen (Art. 30 und 33 StGB sowie Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO). III. Sanktion
1. Der Beschuldigte ist heute zu bestrafen für die beiden Raubtaten im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger M._____, E._____ und N._____, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Polizeibeamten F._____ sowie die Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b aPBG (vorsätzliches Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahraus- weis). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass am 1. Januar 2016 eine neue Fassung des Art. 57 PBG in Kraft getreten ist und der Tatbestand des vorsätzli- chen Benützens eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis neu unter Art. 57 Abs. 3 PBG fällt. Da der Wortlaut von Art. 57 Abs. 3 PBG jedoch mit dem Wort- laut von Art. 57 Abs. 2 lit. b aPBG identisch ist, bleibt diese Gesetzesänderung ohne Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren.
2. Für die Übertretung hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung eine Busse von Fr. 100.-- mit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe ausgefällt (Urk. 111 S. 86). Der Beschuldigte beantragt in seiner Anschlussberufung vom
18. September 2015, auf eine Busse sei zu verzichten (Urk. 121), ohne jedoch diesen Antrag weiter zu begründen (Urk. 121, vgl. auch Urk. 160). Da die Verur- teilung des Beschuldigten wegen der Übertretung des Personenförderungsgesetz nicht angefochten und folglich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend Ziff. I.2), ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.-- mit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe ohne Weiteres zu bestätigen.
3. Zu den verbleibenden Delikten hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides zutreffend erwogen, die Gewalt und Drohung gegen
- 19 - Beamte sei unter Erwachsenenstrafrecht begangen worden und die schwerste zu beurteilende Straftat, sowie die aktuell auszufällende Sanktion sei teilweise als Zusatzstrafe zur Sanktion gemäss Strafbefehl vom 6. März 2012 (betreffend die Raubtat vom 18. Dezember 2011) auszusprechen; ferner wurde der anwendbare Strafrahmen gemäss StGB und JStG korrekt umrissen (Urk. 111 S. 76-78). All dies wird seitens der Appellanten nicht gerügt (Urk. 112, 114, 159 und 160).
4. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz (in Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit) das Verschulden des Beschuldigten zum schwersten Delikt als noch leicht taxiert und eine angemessene Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bemessen (Urk. 111 S. 79 f.). Wiederum ver- tretbar wurden die beiden Raubtaten (in Berücksichtigung des Asperationsprin- zips) mit je einem Monat Freiheitsentzug abgegolten (Urk. 111 S. 81 f.), woraus heute eine Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe resultiert. Eine andere Strafart wird im übrigen auch durch die Verteidigung nicht beantragt (Urk. 114 S. 3). Die ebenfalls appellierende Anklagebehörde begründet ihren Antrag auf Erhöhung des angefochtenen Strafmasses einzig bezüglich des Tatvorwurfs der Vergewalti- gung (Urk. 112 und 159), von welchem der Beschuldigte heute freizusprechen ist. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 111 S. 83 ff.). An der Berufungs- verhandlung äusserte der Beschuldigte – welcher nach dem auf seinen Wunsch hin erfolgten Abbruch der vorzeitig angetretenen Massnahme für junge Er- wachsene in Sicherheitshaft versetzt worden war – den Wunsch, nach der Haft- entlassung eine Ausbildung im Detailhandel zu absolvieren. Wohnen werde er zunächst bei seinen Eltern, zu welchen er auch aus der Haft Kontakt pflege und aktuell ein gutes Verhältnis habe (Urk. 158 S. 2 f. ). Die Vita des Beschuldigten wirkt sich – nebst dem bereits Berücksichtigten – strafzumessungsneutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Die Vorstrafe (Urk. 118) hat die Vorinstanz – eher milde – nur leicht straferhöhend, das Delinquieren wäh- rend laufender Untersuchung und Probezeit jedoch – zurecht – deutlich straferhö- hend berücksichtigt. Das Nachtatverhalten führt schliesslich mangels spontaner
- 20 - Kooperation und überzeugender Einsicht und Reue in der Tat lediglich zu einer marginalen Strafminderung (Urk. 111 S. 84). Die Täterkomponente wirkt sich somit auf die nach der Beurteilung der Tatkom- ponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe merklich erhöhend aus. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten, welche teilweise als Zusatzstrafe zur Sanktion gemäss Strafbefehl vom 6. März 2012 auszufällen ist.
5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten drei Tage erstandene Haft ange- rechnet (Urk. 33 S. 2). Aus der Anklageschrift vom 3. November 2014 ergibt sich jedoch, dass der Beschuldigte vom 13. bis 14. März 2012, vom 14. bis 15. Juni 2012 sowie vom 1. bis 3. Juni 2015 in Haft war (Urk. 33 S. 2), weshalb ihm fünf Tage erstandene Haft anzurechnen sind. Nicht angerechnet hat die Vorinstanz hingegen die vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen (Urk. 33 S. 1 f.; Urk. 111 S. 85). Der Beschuldigte war vom 21. März 2012 bis 3. Mai 2012 sowie vom 17. September 2012 bis zum 30. Juli 2015 mit Ausnahme weniger Wochen jugendrechtlich vorsorglich untergebracht (vgl. Urk. 58, 76, 88). Am 30. Juli 2015 wurde ihm der vorsorgliche Massnahmevollzug bewilligt (Urk. 105) und mit Ver- fügung vom 3. August 2015 wurde er per 10. August 2015 vorzeitig in den Vollzug der gerichtlich angeordnete Massnahme eingewiesen (Urk. 107). Mit Präsidial- verfügung vom 20. November 2015 wurde der vorzeitige Massnahmevollzug ein- gestellt und der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt, wo er sich bis zur Beru- fungsverhandlung befand (Urk. 146; Urk 158 S. 2). Die Vorinstanz hat eine Massnahme nach Art. 61 StGB angeordnet und daher zu- recht die vorsorglichen Schutzmassnahmen nicht auf die auszufällende Strafe angerechnet (Urk. 111 S. 85 mit Verweis auf BGE 137 IV 7 E.1.6.1.). Jedenfalls anzurechnen sind heute der Massnahmevollzug und die nach Abbruch des Mass- nahmevollzugs erstandene Sicherheitshaft (seit 10. August 2015 bis zum
8. Februar 2016: 182 Tage, Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 57 Abs. 3 StGB).
- 21 - Art. 32 JStG (Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug) ist auch bei vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen anwendbar. Art. 5 JStG erteilt der zuständigen Behörde die Kompetenz, während der Untersuchung vor- sorgliche Schutzmassnahmen gemäss den Verfahrensbestimmungen der de- finitiven Schutzmassnahmen in Art. 12 bis 15 JStG anzuordnen. Wird die Unter- bringung aufgehoben, weil sie ihren Zweck erreicht hat, so wird der Freiheits- entzug nicht mehr vollzogen (Art. 32 Abs. 2 JStG). Wird die Unterbringung aus ei- nem anderen Grund aufgehoben, so entscheidet die urteilende Behörde, ob und wieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist. Dabei ist die mit der Unter- bringung verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen (Abs. 3). Aus Abs. 3 ergibt sich somit, dass die aufgehobene Unterbringung nicht automatisch an den Freiheitsentzug anzurechnen ist, wenn der Massnahmezweck nicht erreicht wor- den ist. Es liegt im Ermessen der urteilenden Behörde, ob sie den Vollzug des ganzen oder nur eines Teils des Freiheitsentzugs anordnen oder aber ganz da- rauf verzichten möchte (GRÜBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 6 zu Art. 32 JStG; PETER AEBERSOLD, Schweizerisches Ju- gendstrafrecht, 2007, S. 174). Art. 32 Abs. 3 JStG kommt nur zum Tragen, wenn der neben der Massnahme ausgesprochene Freiheitsentzug nicht bereits er- standen ist. Mit Blick auf das dualistische System des neuen Jugendstrafrechts erscheint es sinnvoll, den Zeitpunkt der Anrechnung einer Massnahme an den ausgefällten Freiheitsentzug auch im Jugendstrafrecht differenziert auszu- gestalten. Massgebend soll dabei ebenfalls sein, ob der Richter im Haupturteil die im Untersuchungsstadium vorsorglich angeordnete Massnahme unverändert wei- terführt, ändert oder ganz aufhebt. Nur im Falle ihrer Änderung oder Aufhebung ist im Sachurteil über die Anrechnung zu befinden, ansonsten erst nach deren Beendigung (BGE 137 IV 7 E.1.6.2.) Das Gericht entscheidet über das Quantitativ der Anrechnung in freiem Ermes- sen; im Einzelfall braucht daher die anrechenbare Dauer nicht mit der tatsäch- lichen Massnahmedauer übereinzustimmen (BSK JStG-GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, Art. 32 N 6).
- 22 - Wie nachstehend zu erwägen sein wird, ist vorliegend der vorzeitige Mass- nahmevollzug des klar massnahmebedürftigen Beschuldigten einzig aufgrund seiner hartnäckigen Renitenz und des Fehlens jeglicher Kooperation gescheitert. Auch – und einzig – aus diesem Grund wird heute von der Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB bzw. Art. 59 StGB abzusehen sein. Da der Be- schuldigte bereits einen beträchtlichen Freiheitsentzug erlitten hat, sind ihm die erstandenen vorsorglichen Schutzmassnahmen jedoch insoweit auf die heute auszufällende Sanktion anzurechnen, als diese noch nicht durch den anzurech- nenden Massnahmevollzug sowie die Sicherheitshaft (seit 10. August 2015) als erstanden zu gelten haben.
6. Gleiches gilt für die heute unstreitig vollziehbar zu erklärenden 60 Tage Freiheitsentzug (abzüglich 25 Tage erstandener Haft) gemäss Strafbefehl vom
6. März 2012 (Urk. 118; Urk 114; Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat in- nert der ihm nur kurz zuvor angesetzten Probezeit den Raub zulasten der Privat- kläger E._____ und N._____ begangen. Die dem Beschuldigten daraus abzulei- tende negative Legalprognose wird komplettiert durch dessen Massnahmebedürf- tigkeit (Urk. 11/7, Urk. 12/2, Urk. 30/2, Urk. 60; Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 E. 3.5.2. mit Verweisen; 6B_71/2012 E. 6; 6B_498/2011 vom
23. Januar 2012, E.2.6.). Auch die diesbezüglich verbleibende Reststrafe kann hingegen als durch die anzurechnenden vorsorglichen Schutzmassnahmen er- standen gelten. Damit sind sämtliche der durch den Beschuldigten erstandenen jugendrechtlichen vorsorglichen Schutzmassnahmen vollumfänglich abgegolten.
7. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten – wie vorstehend erwähnt – ge- mäss dem Antrag der Anklagebehörde eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB angeordnet (Urk. 111 S. 107). Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und die Voraus- setzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB).
- 23 - Gemäss Abs. 2 setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E.3.1.). Der Beschuldigte wurde bereits mehrfach fachärztlich untersucht und beurteilt. Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Gutachtensresultate eine Massnahme- bedürftigkeit festgestellt (Urk. 111 S. 89-91 mit Verweisen), was die Verteidigung weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren bestritten hat (Urk. 74 S. 21 ff.; Urk. 114; Urk. 160 S. 7 f.). Auch eine Massnahmefähigkeit hat die Vorinstanz be- jaht (Urk. 111 S. 91-94). Die Verteidigung hat dazu an der Hauptverhandlung ar- gumentiert, aus dem aktuellen psychiatrischen Gutachten ergäbe sich die not- wendige minimale Sicherheit auf ein Gelingen der empfohlenen Massnahme nicht (Urk. 74 S. 27). Im Berufungsverfahren wird argumentiert, gemäss Gutachterin sei der Beschuldigte "ganz knapp noch massnahmefähig", diese Auffassung sei aus der dezidierten Sicht des Beschuldigten jedoch heute wiederlegt. So befinde sich der Beschuldigte seit 2012 praktisch ununterbrochen in Jugendmassnahmen oder im Gefängnis, ohne dass nennenswerte Fortschritte zu verzeichnen seien (Urk. 114 S. 4; Urk. 160 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat schliesslich auch eine Massnahmewilligkeit des Beschuldigten
– knapp – bejaht: An die Massnahmewilligkeit seien nicht allzu strenge Anfor- derungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehöre regelmässig zum Krank- heitsbild. Die Therapiemotivation werde häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausgesetzt sei (Urk. 111 S. 95 mit Verweisen). Der Beschuldigte sagte bereits im März 2015 an der Hauptverhandlung (nach viermonatigem Gefängnisaufenthalt) aus, er fühle sich im Gefängnis besser. Im Jugendheim O._____ habe er unter einem psychischen Druck gelitten. Es habe ihn mehr heruntergezogen, als es ihm etwas gebracht habe. Er habe es probiert, aber nicht geschafft. Ruhe habe er im Jugendheim nur gehabt, wenn er Ein- schluss gehabt habe. Ein stationäre Massnahme komme für ihn nicht in Frage, dies würde nichts bringen (Prot. I S. 11-16). Mit Verfügung vom 20. November
- 24 - 2015 wurde der vorzeitige Vollzug der dennoch angeordneten Massnahme auf Antrag des Amts für Justizvollzug und des Beschuldigten aufgehoben. Zur Be- gründung wurde erwogen, aus den beiden bei den Akten liegenden Schreiben des Beschuldigten gehe seine ablehnende Haltung gegenüber der vorzeitig ange- tretenen Massnahme deutlich hervor. Im Schreiben vom 25. Oktober 2015 halte der Beschuldigte fest, er habe sich endgültig für einen Massnahmenabbruch ent- schieden. Er sehe keinen Sinn mehr, weiter im Massnahmenzentrum P._____ zu bleiben. Er halte es dort nicht mehr aus und wolle ins Gefängnis. Bereits in einem früheren undatierten Schreiben, eingegangen beim Amt für Justizvollzug am
E. 13 (...)
- 31 -
E. 14 Der Privatkläger F._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 15 Die Privatklägerin G._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Verfahrens verwiesen.
E. 16 Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 32'032.65 Auslagen Untersuchung Fr. 40'286.35 amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Fr. 10'823.70 B._____ Fr. 1'625.– Gutachten Allfällige weitere Auslagen des Gerichts bleiben vorbehalten.
E. 17 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt.
E. 18 Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 40'286.35 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 19 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 10'823.70 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kos- ten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 2 StPO.
E. 20 (Mitteilungen)
E. 21 (Rechtsmittel)
E. 22 (Rechtsmittel)"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 32 - Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird ausserdem eingestellt betreffend den Tatvorwurf der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (Anklageziffer 7.).
2. Der Beschuldigte A._____ wird ausserdem freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft … vom 6. März 2012 ausgefällten Strafe von 60 Tagen Freiheitsentzug (abzüglich 25 Tagen erstandener Haft), welche durch 5 Tage Haft, 182 Tage vorzeitigen Mass- nahmevollzug und Sicherheitshaft seit 10. August 2015 sowie die Anrech- nung der jugendrechtlichen vorsorglichen Schutzmassnahmen vollständig erstanden sind, und einer Busse von Fr. 100.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft … vom
6. März 2012 ausgefällten Strafe von 60 Tagen Freiheitsentzug (abzüglich
E. 25 Tagen erstandener Haft) wird widerrufen. Die verbleibende Reststrafe gilt infolge Anrechnung der jugendrechtlichen vorsorglichen Schutzmassnah- men als vollständig erstanden.
5. Von der Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 bzw. Art. 59 StGB wird abgesehen.
6. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes gegenüber der Pri- vatklägerin B._____ wird abgesehen.
7. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ werden abgewiesen.
8. Die Zivilforderung der Privatklägerin C._____ wird auf den Zivilprozessweg verwiesen.
- 33 -
9. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'632.60 amtliche Verteidigung Fr. 3'454.85 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin B._____, lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, (übergeben) − die Privatklägerin C._____, c/o …-Verein, Frau Q._____, … [Adresse], − den Privatkläger E._____, … [Adresse] (auszugsweise) − den Privatkläger F._____, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstr. 29, 8004 Zürich (auszugsweise) − die Privatklägerin G._____, zHv. Frau S._____, … [Adresse] (aus- zugsweise) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin B._____, lic. iur. X._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklä- gerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 34 - − in die Untersuchungsakten der Jugendanwaltschaft … U.Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG), betreffend Freispruch bzgl. Vorwurf der Vergewaltigung (Stadtpolizei Zürich, Geschäfts-Nr. …) sowie Einstellung bzgl. Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Kantonspolizei St. Gallen, Abl-Nr. SG …) − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer 1. Geschäfts-Nr.: SB150361-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 8. Februar 2016 in Sachen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt lic. iur. S. Stierli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichtes … vom 31. März 2015 (DJ140020)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft … vom 3. November 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 33). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 111) Es wird vorab erkannt:
1. Das Verfahren betreffend − die mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____, − die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Konsum und Besitz von Betäubungsmitteln), wird eingestellt.
2. (Mitteilungen)
3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von C._____, − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG (vorsätzliches Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis).
- 3 -
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind), teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft … vom 6. März 2012 ausgefällten Strafe von 60 Tagen Freiheitsentzug (abzüglich 25 Tagen erstandener Haft) sowie mit einer Busse von Fr. 100.– (für die Übertre- tung).
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck der Massnahme aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 1 Tag.
6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft … vom 6. März 2012 ausgefällten Strafe von 60 Tagen Freiheitsentzug (abzüglich 25 Tagen erstandener Haft) wird widerrufen.
7. Dem Beschuldigten wird verboten mit der Privatklägerin B._____ direkt oder über Drittper- sonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischen, schriftlichem oder elektroni- schem Weg mit ihr zu verkehren. Zudem wird dem Beschuldigten verboten, sich der Privatklägerin B._____ mehr als 20 Meter zu nähern, oder sich in einem Umkreis von 500 Metern ihrer Wohnung aufzu- halten. Dieses Kontakt- und Rayonverbot im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB gilt für fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils.
8. Das von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte und bei den Akten liegende pinkfarbene Handy der Marke SAMSUNG (IMEI-Nr. …) inklusive Akku wird innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an D._____ herausgegeben.
- 4 - Bei unbenütztem Ablauf dieser Frist wird das Handy der Bezirksgerichtskasse zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.
9. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel (Lager-Nr. …, Asservat Nr. …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus der eingeklagten Vergewaltigung dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juli 2012 als Genugtuung zu bezahlen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 200.– zu bezahlen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 600.– als Genugtuung zu bezahlen.
14. Der Privatkläger F._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
15. Die Privatklägerin G._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des or- dentlichen Verfahrens verwiesen.
16. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 32'032.65 Auslagen Untersuchung Fr. 40'286.35 amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Fr. 10'823.70 B._____ Fr. 1'625.– Gutachten Allfällige weitere Auslagen des Gerichts bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt.
- 5 -
18. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 40'286.35 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 10'823.70 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 2 StPO.
20. (Mitteilungen)
21. (Rechtsmittel)
22. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.)
a) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 159)
1. Der Beschuldigte sei wegen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe), abzüglich erstandener Haft, sowie mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen.
3. Es sei eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB anzuordnen. Eventualiter sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
- 6 -
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 160)
1. Der Zweitappellant (nachfolgend Appellant) sei vom Vorwurf der Verge- waltigung zum Nachteil von B._____ in Aufhebung des entsprechenden Ur- teilsdispositiv der ersten Instanz freizusprechen;
2. vom Rückzug des Strafantrages der geschädigten C._____ sei Kenntnis zu nehmen und die entsprechende Verurteilung der ersten Instanz in Ermange- lung dieser notwendigen Prozessvoraussetzung aufzuheben. Auf diesen Strafpunkt sei nicht einzutreten resp. eventualiter der Appellant diesbezüg- lich freizusprechen;
3. er sei entsprechend für die verbleibenden, unbestrittenen Strafvorwürfe zu einer Freiheitsstrafe von max. drei Monaten zu verurteilen;
4. für die Überhaft von heute – unter Berücksichtigung des Antrages der Ver- teidigung von oben Ziffer 3 – 422 Tagen sei dem Appellanten eine Entschä- digung von CHF 40'000.– zuzusprechen;
5. auf die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme nach Art. 61 StGB sei ersatzlos zu verzichten; es sei auch ersatzweise keine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen;
6. die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu auferlegen, die erstinstanzlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Berufungsver- fahrens, dem Appellanten reduziert aufzuerlegen;
7. die Berufung der Jugendanwaltschaft sei abzuweisen. Prozessualer Antrag: Der Appellant sei sofort in die Freiheit zu entlassen.
- 7 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom
31. März 2015 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss diverser Delikte schuldig gesprochen und mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bestraft als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe; sodann wurde der Beschuldigte in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. In einigen Anklagepunkten wurde der Beschuldigte freigesprochen respektive wurde das Verfahren diesbezüglich eingestellt (Urk. 111 S. 105 ff.). Gegen diesen Entscheid meldeten die Anklagebehörde und der Beschuldigte mit Eingaben vom 31. März respektive 1. April 2015 innert ge- setzlicher Frist Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 78 und 79). Die Be- rufungserklärungen der Appellanten gingen ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 112 und 114). Die Ver- teidigung des Beschuldigten hat sodann mit Eingabe vom 18. September 2015 Anschlussberufung zur Erstberufung der Anklagebehörde erhoben (Urk. 121; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Beru- fungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 112, 114 und 121). Die Appellanten haben ihre Berufungen in ihren Berufungserklärungen ausdrücklich beschränkt (Urk. 112 und 114; Art. 399 Abs. 4 StPO).
2. Gemäss den Anträgen der Appellanten sind im Berufungsverfahren nicht angefochten (Prot. II. S. 9 f.)
- die vorinstanzliche teilweise Einstellung des Verfahrens (Vorab- Urteilsdispositiv-Ziff. 1.)
- der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend mehrfachen Raub, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die Übertretung des Personen- beförderungsgesetzes (Urteilsdispositiv-Ziff. 1.)
- die vorinstanzlichen Freisprüche (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.)
- 8 -
- die vorinstanzliche Regelung betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Betäubungsmittel (Urteilsdispositiv-Ziff. 8. und 9.)
- die vorinstanzliche Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Scha- denersatz an den Privatkläger E._____ (Urteilsdispositiv-Ziff. 12.)
- die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche der Privatkläger F._____ und G._____ (Urteilsdispositiv-Ziff. 14. und 15.) sowie
- die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziff. 16., 17., 18. und 19.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). II. Schuldpunkt
1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1. zusammengefasst vorgeworfen, an der Privatklägerin B._____ in der Nacht des 29. Juli 2012 in der elterlichen Wohnung der Privatklägerin an der H._____-Strasse … in I._____ gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben (Urk. 33 S. 3-5).
2. Der Tatvorwurf basiert auf den belastenden Aussagen der Privatklägerin, wie sie diese in der Untersuchung in ihrer ausführlichen Einvernahme vom 4. No- vember 2013 deponiert hat (Urk. 1/2 und 1/3).
3. Der Beschuldigte anerkennt im Berufungs- wie im gesamten bisherigen Ver- fahren, dass es zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort zum Geschlechtsverkehr ge- kommen ist. Allerdings sei dieser einvernehmlich erfolgt (Urk. 1/10; Prot. I S. 18- 22; Urk 158 S. 6 f.).
4. Dem Beschuldigten wird im verbindlichen Anklagesachverhalt an nötigenden Handlungen konkret vorgeworfen, er habe sich auf die Privatklägerin gelegt, diese
- 9 - dadurch fixiert und erfolglos versucht, ihr die Pyjamahose auszuziehen. Dann ha- be er sich aufrecht auf sie gesetzt und ihr schliesslich die Hose ausziehen kön- nen. In der Folge habe er die Unterhose der Privatklägerin zur Seite geschoben und versucht, vaginal in sie einzudringen. Darauf habe er der Privatklägerin ge- sagt, er habe sie entjungfert; diese habe dies zwar anfänglich nicht geglaubt, sich jedoch überzeugen lassen. In der Folge sei die Privatklägerin aufgrund der ge- zeigten Wut des Beschuldigten und der Tatsache, dass sie wenige Tage zuvor durch diesen massiv gewürgt worden sei, vor Angst wie gelähmt gewesen und habe sich nicht mehr getraut, Gegenwehr zu leisten, als der Beschuldigte über- raschend ihre Unterhose zur Seite geschoben und vaginal in sie eingedrungen sei. Als sie während des Geschlechtsaktes Schmerzen empfunden habe, habe sie dies dem Beschuldigten gesagt, was diesen jedoch nicht interessiert habe. Die Privatklägerin sei durch die zuvor erlittene Gewalt eingeschüchtert gewesen und habe sich angesichts ihrer körperlichen Unterlegenheit nicht erfolgreicher wehren können respektive habe schliesslich jegliche Gegenwehr aufgegeben (Urk. 33 S. 3-5).
5. Der Beschuldigte hat diese konkreten Belastungen in seinen Befragungen eher pauschal bestritten: Er habe die Privatklägerin nicht gezwungen, diese habe nicht nein gesagt und habe mitgemacht (Urk. 1/10 S. 2). Sie hätten "rum- gemacht", die Privatklägerin sei "ein bisschen verklemmt" gewesen, worauf er sie "sozusagen überredet" habe und "es halt passiert" sei. Er habe sich auf sie ge- legt, ihr die Hosen ausgezogen und dann sei "der Sex passiert" (Prot. I S. 18 f.). In der Berufungsverhandlung brachte er schliesslich vor, die Privatklägerin habe sich entjungfern lassen wollen; sie habe ihn mit hoch und ins Bett mitgenommen. Man habe nicht gross diskutiert. Die Privatklägerin habe sich gegen das Ein- dringen nicht gewehrt und bis zum Schluss aktiv mitgemacht (Urk. 158 S. 6 f.).
6. Die Vorinstanz hat zur Sachverhaltserstellung die Aussagen der Privatkläge- rin, des Beschuldigten sowie der Zeuginnen J._____, K._____ und L._____ ange- führt und diese dahingehend gewürdigt, gestützt auf die Aussagen der Privatklä- gerin und entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten sei der Anklagesach- verhalt erstellt mit der Ausnahme, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten die
- 10 - beim Geschlechtsverkehr empfundenen Schmerzen nicht mitgeteilt habe (Urk. 111 S. 13-37).
7. Dieses Beweisresultat hat die Vorinstanz anschliessend rechtlich dahin- gehend qualifiziert, der Beschuldigte habe die Privatklägerin in Erfüllung des Tat- bestands der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr gegenüber Gewalt ausgeübt und sie zudem un- ter psychischen Druck gesetzt habe. Der Beschuldigte habe zuerst Gewalt ange- wendet, während er der Privatklägerin die Pyjamahose ausgezogen und versucht habe, vaginal in sie einzudringen. Vor dem eigentlichen Geschlechtsakt sei es zu einem Unterbruch gekommen, weshalb für das Verhalten des Beschuldigten nach diesem Unterbruch weniger das Tatmittel der Gewaltanwendung, als vielmehr dasjenige des Unter-psychischen-Druck-Setzens in Frage stehe. Dies habe der Beschuldigte getan, indem er die Privatklägerin bereits in der Wo- che vor dem 29. Juli 2012 gewürgt und ihr gesagt habe, dass er sie töten könne, wenn er wolle; er habe ihre Zwangslage noch weiter verstärkt, indem er sie ge- waltsam ausgezogen und ihr in der verbalen Auseinandersetzung klar gemacht habe, dass sie nichts dagegen tun könne, da er seinen Willen ohnehin durch- setzen werde. Trotzdem hätten erst die darauf folgenden mehrfachen, anfänglich erfolglosen Versuche des Beschuldigten, vaginal in die Geschädigte einzu- dringen, und seine Täuschung, dass er die Geschädigte bereits entjungfert hätte, dazu geführt, dass diese ihre körperliche Gegenwehr beim eigentlichen Ge- schlechtsakt vollständig aufgegeben habe. Aufgrund der körperlichen Überlegen- heit des Beschuldigten und der früheren Gewalterfahrungen der Geschädigten habe er die Aufgabe der anfänglichen Gegenwehr erzwingen und den Ge- schlechtsverkehr am Ende ohne die Ausübung weiterer Gewalt vollziehen kön- nen. Von der Privatklägerin habe nicht erwartet werden können, dass sie ihren Widerstand gegen die bereits lange andauernde körperliche Gewalt und den psy- chischen Druck noch weiterhin aufrecht erhalte. Ihre Resignation erscheine gera- de im Hinblick auf ihr jugendliches Alter und das ursprüngliche Vertrauensverhält- nis zum Beschuldigten vielmehr als verständlich (Urk. 111 S. 37-42).
- 11 -
8. Der appellierende Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger den ange- fochtenen Schuldspruch dahingehend kritisieren, die Privatklägerin habe sich nicht zur Wehr gesetzt und auch den sich im Nebenraum befindenden Kollegen nicht zu Hilfe gerufen. Die Privatklägerin hätte jederzeit den behaupteten Tatort verlassen oder den Beschuldigten wegschicken können (Urk. 114 S. 3). An der Berufungsverhandlung wurde argumentiert, zentrales objektives Tatbestands- merkmal einer Vergewaltigung stelle die Überwindung des zumutbaren Wider- standes des Opfers mit illegalen Mitteln dar. Der Privatklägerin sei es indes ohne Weiteres zumutbar gewesen, in der eigenen Wohnung um Hilfe zu rufen, das Schlafzimmer einfach zu verlassen oder den Kollegen im Nebenraum zu Hilfe zu rufen. Überdies habe sich der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber bereits vor jener Nacht wiederholt äusserst zielgerichtet und sexuell motiviert benommen. Dennoch habe ihn diese in die leere elterliche Wohnung mitgenommen, ohne ihm klar mitzuteilen, dass sie einen Beischlaf nicht wolle. Der Beschuldigte habe mit- hin nicht erkennen können, dass die Privatklägerin den Beischlaf trotz ihren um- fangreichen Vorbereitungen und ihrer sexuell motivierten Offensive im Wohn- zimmer nicht wollte, weil sie es weder gesagt noch geschrien noch durch andere Weise klar zum Ausdruck gebracht habe. Deshalb sei das objektive Tatbestand- merkmal der Überwindung eines zumutbaren Widerstandes nicht erfüllt (Urk. 160 S. 4 ff.).
9. Als prozessuale Vorbemerkung ist immerhin zu bemerken, dass die einzige Befragung der Privatklägerin in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Ver- teidigers (Urk. 1/3) und somit nicht in Einhaltung der in Art. 147 Abs. 1 StPO sta- tuierten Verteidigungsrechte erfolgte (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO und Art. 3 JStPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2015 vom 17.12.2015, E. 1.3). Die Ver- teidigung hat jedoch in deren Nachgang ausdrücklich auf die Stellung von Ergän- zungsfragen sowie Beweisergänzungen verzichtet (Urk. 1/7 und 1/8).
10. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids Theorie und Praxis zum Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ausführlich angeführt (Urk. 111 S. 38-40).
- 12 - Im Urteil 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015, E. 3.3., hat das Bundesgericht er- wogen, was folgt: "Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung ei- ner beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer unter den genannten Umständen eine Person weiblichen Ge- schlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, macht sich nach Art. 190 StGB der Ver- gewaltigung schuldig. Diese Tatbestände dienen dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel. Es genügt prinzipiell der ausdrückliche Wille, die se- xuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100). Die Tatbestands- variante, wonach das Opfer unter psychischen Druck gesetzt wird, stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung un- ter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Domi- nanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Vielmehr kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 171; 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f.; 126 IV 124 E. 3b S. 129; 124 IV 154 E. 3b S. 159 f.; 122 IV 97 E. 2 S. 99 ff.; je mit Hinweisen). Bei allen Nötigungsmitteln ist eine erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen. Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nö- tigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4 S. 111 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kinds- missbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 171; 128 IV 97 E. 2b/aa S. 100 f., 106 E. 3a/bb S. 112). Ob die tatsächli- chen Verhältnisse die Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer
- 13 - individualisierenden Betrachtung der relevanten konkreten Umstände zu prüfen (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa S. 99, 106 E. 3a/bb S. 111). Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nöti- gung. Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt nach Art. 13 StGB zum Aus- schluss der Strafbarkeit (BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71; PHILIPP MAIER, Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013 N. 17 zu Art. 190 StGB)."
11. Selbst wenn mit der Vorinstanz entgegen den Bestreitungen des Beschul- digten vollumfänglich auf die Darstellungen der Privatklägerin abgestellt wird, lässt sich daraus kein nötigendes Verhalten des Beschuldigten ableiten, welches den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen würde. Die folgende Herleitung stützt sich massgeblich auf die Aussagen der Privatklägerin in ihrer einzigen Einver- nahme (Urk. 1/3): Die Privatklägerin kannte den Beschuldigten zum Tatzeitpunkt seit mehreren Jah- ren und pflegte engen Kontakt mit ihm (Urk. 1/3 S. 3). Seit rund einem Jahr vor dem fraglichen Vorfall kam es wiederholt zu Situationen, bei welchen der Be- schuldigte die Privatklägerin in eindeutig sexuelle Handlungen zumindest einbe- zogen hat (S. 11 ff.). Offenbar hatte die Privatklägerin dagegen auch keine gene- rellen Einwände, sie wollte einfach nicht selber aktiv den Beschuldigten befriedi- gen müssen: Sie habe ihm gesagt, sie finde es "grusig" und er könne "es ja auch ohne sie machen" (S. 13). Sie habe diese Handlungen des Beschuldigten "auch nicht grad so schlimm gefunden", sie habe es nicht gewollt, aber es sei "für sie auch nicht etwas vom Schlimmsten" und "wie normal" gewesen (S. 14). Während diesen Handlungen hat die Privatklägerin sodann durchaus freiwillig mit dem Be- schuldigten "rumgemacht" (Zärtlichkeiten und Zungenküsse, S. 44), was von ihr aus gekommen und für sie normal gewesen sei; das Herumknutschen sei für sie "okay" gewesen (S. 17 f.). In der fraglichen Nacht hat die Privatklägerin den Be- schuldigten nach Hause in ihre leere elterliche Wohnung mitgenommen und noch vor Betreten des Hauses hat der Beschuldigte der Privatklägerin eröffnet, dass er
- 14 - sie nun entjungfern wolle. Die Privatklägerin fand diese Ankündigung "lächerlich" und sie lachte darüber (S. 6), trotzdem nahm sie den Beschuldigten mit in die Wohnung, machte wieder mit ihm herum (S. 7), forderte ihn auf, mit ihr ins Schlaf- zimmer und zu ihr ins Bett zu kommen und zog sich bis auf ein Leibchen und "mega kurze Pyjamahösli" aus (S. 6). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten vorab entgegen der Vorinstanz nicht angelastet werden, er habe ein Vertrauensverhältnis missbraucht. Seine se- xuellen Absichten – bis hin zum Geschlechtsverkehr – waren der Privatklägerin in optima forma bekannt, als sie ihn in die Wohnung und mit ins Bett nahm. Bereits die Vorinstanz hat – zutreffend – erkannt, der Beschuldigte habe bei der eigentlichen Tathandlung, dem (gemäss Anklage: erzwungenen) Geschlechtsver- kehr, keine Gewalt angewendet (Urk. 111 S. 39). Gemäss Darstellung der Privat- klägerin hat der Beschuldigte im Bett "mega lang irgendwie" versucht, sich auf sie zu legen und ihr die Pyjamahose auszuziehen, was er nicht geschafft habe, weil sie diese immer wieder hochgezogen habe (Urk. 1/3 S. 7). Dann sei er auf sie ge- sessen, habe mit einem Knie eine ihrer Hände fixiert, weshalb sie nur noch eine Hand zum Hochziehen der Hose gehabe habe, und so sei es ihm gelungen, ihr die Pyjamahose auszuziehen (S. 26). Bis hierher könnte allenfalls noch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin körperlich über- wältigt hat, wobei allerdings die Intensität ihrer Gegenwehr in Frage zu stellen ist: Dies aus zwei Gründen: Einmal hat der Beschuldigte gemäss Schilderung der Privatklägerin während der ganzen Aktion versucht, die Privatklägerin zum frei- willigen Mitmachen zu überreden, was eher ausschliessen lässt, dass er dabei gleichzeitig körperlich mit grösster Heftigkeit vorgeht. Sodann war die Privat- klägerin zum Tatzeitpunkt im Alter von 15 ½ Jahren 1.77 Meter gross und rund 65 Kilogramm schwer, der 16-jährige Beschuldigte ebenfalls ca. 1.77 Meter gross und von durchschnittlicher, schlanker Statur (S. 30). Eine eigentliche "körperliche Überlegenheit" des Beschuldigten drängt sich somit entgegen der Vorinstanz nicht zwingend auf (Urk. 111 S. 41). Eine soziale und körperliche Dominanz im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung lag nicht vor.
- 15 - Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte die Privatklägerin vor dem 29. Juli 2012 körperlich grob behandelt und einige Tage zuvor sogar ge- würgt hat (Urk. 33 S. 5), lässt dies entgegen der Vorinstanz nicht darauf schlies- sen, dass die Privatklägerin ihren Widerstand "aufgrund der früheren Gewalterfah- rung" respektive "lange andauernder körperlicher Gewalt" (Urk. 111 S. 41) aufge- geben hat: Letzteres ist wie erwogen nicht erstellt; die einige Tage zuvor erlebte Gewalterfahrung hinterliess sodann offenbar auch keinen allzu grossen Eindruck, wenn die Privatklägerin den Beschuldigten in voller Kenntnis seiner sexuellen Ab- sichten trotzdem mit in die Wohnung und ins Bett mitnahm und aktiv mit ihm "rummachte". Gegen eine entschiedene Gegenwehr der Privatklägerin spricht so- dann mit der Verteidigung (Urk. 114 S. 3, Urk. 160 S. 4) der Umstand, dass sich nach Darstellung des Beschuldigten während des Vorfalls offenbar ein Kollege im Nebenzimmer befunden hat (Urk. 1/10 S. 2). Interessanterweise hat die Privatklä- gerin dazu überhaupt nichts ausgesagt, sie wurde allerdings auch nicht gefragt (Urk. 1/3 S. 6 f. und S. 24 ff.). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung liess sie schliesslich durch ihre Vertreterin ausführen, der Kollege sei zwar in der Wohnung der Privatklägerin gewesen, nicht jedoch in jener Nacht, weshalb sie ihn auch nicht um Hilfe hätte rufen können (Prot. II. S. 11). Zu widerlegen ist diese Be- hauptung des Beschuldigten jedoch nicht. Hätte die Privatklägerin tatsächlich Un- terstützung bei ihrem Widerstand gegen die Aufdringlichkeit des Beschuldigten benötigt, wäre – entgegen der Vorinstanz (Urk. 111 S. 41) – sehr wohl von ihr zu erwarten gewesen, dass sie um Hilfe ruft. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb es der Privatklägerin nicht möglich gewesen wäre, dass Bett und das Schlafzimmer einfach zu verlassen oder den Beschuldigten in aller Deutlichkeit, z.B. schreiend, wegzuweisen. Beides hat sie gemäss eigener Schilderung offen- sichtlich nicht getan oder auch nur versucht. Somit bleibt es dabei, dass die Privatklägerin in jenem Moment, als der Beschul- digte ihre Unterhose zur Seite schob und mit seinem Penis vaginal in sie ein- drang, keinen Widerstand geleistet hat. Gemäss der Schilderung der Privat- klägerin hat der Beschuldigte, nachdem er ihr die Pyjamahose ausgezogen hatte, während 20 Minuten versucht, die Privatklägerin zum Mitmachen beim Ge- schlechtsverkehr zu überreden. Dann habe sie "selber aufgegeben zu sagen,
- 16 - dass sie nicht wolle; sie habe gedacht, es passiere sowieso und sie lasse es jetzt einfach". Er habe ihre Unterhose zur Seite geschoben und "als es passiert sei, sei sie einfach nur da gewesen" (Urk. 1/3 S. 7). Er habe zuerst versucht, sie zu über- reden, dass sie "es von allein" mache; dann habe er es selber versucht, ihre Un- terhose auf die Seite zu schieben und in sie einzudringen; dies sei "mega lang" gegangen, etwa 20 Minuten. Er habe ihr dann gesagt, er habe sie nun entjungfert; sie habe es ca. 5 Minuten lang nicht geglaubt, "ächt?", "lüg nöd", er habe sie "sozusagen e chli verarscht"; sie sei einfach dort gewesen und habe nichts ge- macht. Dann habe er ihr Höschen auf die Seite geschoben und sei in sie einge- drungen (S. 26 f.). Während des Verkehrs habe sie Schmerzen gespürt, sie habe nachher noch geweint; der Beschuldigte habe dies gar nicht bemerkt; er habe sie auch nicht weinen sehen sollen (S. 27). Die Privatklägerin hat somit während des 20-minütigen Überredungsversuchs des Beschuldigten diesem wiederholt mitgeteilt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Als sie dann entgegen seiner Aufforderung weiter passiv blieb, hat sie sich seinem körperlichen Bedrängen möglicherweise durch ihre abweisende Körper- haltung weiter erfolgreich widersetzt, so dass diesem ein Eindringen nicht gelang. Seine – falsche – Mitteilung, sie sei nun entjungfert, hat bei der Privatklägerin dann offenbar insofern eine Reaktion ausgelöst, dass der Beschuldigte einiger- massen überraschend in die Privatklägerin eindringen und den Verkehr vollziehen konnte. Die Privatklägerin wurde also einerseits immerhin zum Verbleib im Bett und Stillhalten überredet und letztendlich durch den Beschuldigten eigentlich übertölpelt. Dieses Vorgehen des Beschuldigten (auch wenn zum massgeblichen Zeitpunkt erst 16 Jahre alt) gegenüber einem 15-jährigen Mädchen ist egoistisch, rück- sichtslos, kaltherzig und eigentlich niederträchtig. Eine ausreichend erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung im Sinne einer Nö- tigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ist es jedoch nicht: Dass der Beschuldigte die Privatklägerin bedroht hätte, wird ihm nicht zur Last gelegt. Dass er beim ei- gentlichen Akt Gewalt angewendet hätte, hat bereits die Vorinstanz – wie er- wogen zutreffend – verworfen. Wie vorstehend erwogen, hat er sie auch nicht
- 17 - zum Widerstand unfähig gemacht; die Privatklägerin hätte Bett, Schlafzimmer und Wohnung verlassen, schreien, oder den Beschuldigten wegweisen können; dies wollte sie aber scheinbar nicht. Eine ihr zumutbare Widersetzung durch physische Gegenwehr oder Flucht hat sie unterlassen. Eine ausweglose Situation bestand in concreto nicht. Die Privatklägerin war – mitten in der Nacht – zwar müde, jedoch nicht psychisch und physisch erschöpft. Auch ein relevanter psychischer Druck lag – entgegen der Vorinstanz – nicht vor: Die Privatklägerin schwärmte offenbar dermassen für den Beschuldigten, dass sie sich seit geraumer Zeit dessen über- griffiges Verhalten gefallen und ihn insbesondere auch in der Tatnacht schliess- lich gewähren liess, um ihn und die Hoffnung auf eine gemeinsame Beziehung nicht zu verlieren. Die Privatklägerin war vom nur wenig älteren Beschuldigten je- doch weder eigentlich abhängig, noch besonders verletzlich, noch traumatisiert. Die schamlose Ausnützung von Gefühlen, das hartnäckige Überreden sowie so- gar die letztlich zum Erfolg führende Täuschung durch den Beschuldigten sind zwar wie erwogen moralisch verwerflich, haben jedoch in der konkreten Kon- stellation den objektiven Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB im Sinne der ob- zitierten höchstrichterlichen Praxis nicht erfüllt. Zur subjektiven Wahrnehmung des Beschuldigten ist schliesslich immerhin die Darstellung der Privatklägerin bemerkenswert, der Beschuldigte sehe das Vorge- fallene halt nicht als Vergewaltigung; wenn er wüsste, wie schlimm es gewesen sei, hätte er es ja nicht selber herum erzählt (Urk. 1/3 S. 35). Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte wisse, was er gemacht habe; sie glaube, er sei es sich gar nicht bewusst (S. 27). Insgesamt ist der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen.
12. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend Anklageziffer 7. anklage- gemäss der einfachen Körperverletzung zulasten der Privatklägerin C._____ im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 111 S. 106 Ziff. 1 al. 3). Mit Erklärung vom 15. Juni 2015 hat die Privatklägerin ihren Strafan- trag nun zurückgezogen (Urk. 115). Dem Antrag der Verteidigung (Urk. 114, Urk. 160) – sinngemäss – folgend ist mithin das Verfahren den genannten Ankla-
- 18 - gevorwurf betreffend einzustellen (Art. 30 und 33 StGB sowie Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO). III. Sanktion
1. Der Beschuldigte ist heute zu bestrafen für die beiden Raubtaten im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger M._____, E._____ und N._____, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Polizeibeamten F._____ sowie die Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b aPBG (vorsätzliches Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahraus- weis). Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass am 1. Januar 2016 eine neue Fassung des Art. 57 PBG in Kraft getreten ist und der Tatbestand des vorsätzli- chen Benützens eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis neu unter Art. 57 Abs. 3 PBG fällt. Da der Wortlaut von Art. 57 Abs. 3 PBG jedoch mit dem Wort- laut von Art. 57 Abs. 2 lit. b aPBG identisch ist, bleibt diese Gesetzesänderung ohne Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren.
2. Für die Übertretung hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung eine Busse von Fr. 100.-- mit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe ausgefällt (Urk. 111 S. 86). Der Beschuldigte beantragt in seiner Anschlussberufung vom
18. September 2015, auf eine Busse sei zu verzichten (Urk. 121), ohne jedoch diesen Antrag weiter zu begründen (Urk. 121, vgl. auch Urk. 160). Da die Verur- teilung des Beschuldigten wegen der Übertretung des Personenförderungsgesetz nicht angefochten und folglich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend Ziff. I.2), ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.-- mit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe ohne Weiteres zu bestätigen.
3. Zu den verbleibenden Delikten hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen des angefochtenen Entscheides zutreffend erwogen, die Gewalt und Drohung gegen
- 19 - Beamte sei unter Erwachsenenstrafrecht begangen worden und die schwerste zu beurteilende Straftat, sowie die aktuell auszufällende Sanktion sei teilweise als Zusatzstrafe zur Sanktion gemäss Strafbefehl vom 6. März 2012 (betreffend die Raubtat vom 18. Dezember 2011) auszusprechen; ferner wurde der anwendbare Strafrahmen gemäss StGB und JStG korrekt umrissen (Urk. 111 S. 76-78). All dies wird seitens der Appellanten nicht gerügt (Urk. 112, 114, 159 und 160).
4. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz (in Berücksichtigung einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit) das Verschulden des Beschuldigten zum schwersten Delikt als noch leicht taxiert und eine angemessene Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe bemessen (Urk. 111 S. 79 f.). Wiederum ver- tretbar wurden die beiden Raubtaten (in Berücksichtigung des Asperationsprin- zips) mit je einem Monat Freiheitsentzug abgegolten (Urk. 111 S. 81 f.), woraus heute eine Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe resultiert. Eine andere Strafart wird im übrigen auch durch die Verteidigung nicht beantragt (Urk. 114 S. 3). Die ebenfalls appellierende Anklagebehörde begründet ihren Antrag auf Erhöhung des angefochtenen Strafmasses einzig bezüglich des Tatvorwurfs der Vergewalti- gung (Urk. 112 und 159), von welchem der Beschuldigte heute freizusprechen ist. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 111 S. 83 ff.). An der Berufungs- verhandlung äusserte der Beschuldigte – welcher nach dem auf seinen Wunsch hin erfolgten Abbruch der vorzeitig angetretenen Massnahme für junge Er- wachsene in Sicherheitshaft versetzt worden war – den Wunsch, nach der Haft- entlassung eine Ausbildung im Detailhandel zu absolvieren. Wohnen werde er zunächst bei seinen Eltern, zu welchen er auch aus der Haft Kontakt pflege und aktuell ein gutes Verhältnis habe (Urk. 158 S. 2 f. ). Die Vita des Beschuldigten wirkt sich – nebst dem bereits Berücksichtigten – strafzumessungsneutral aus. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist er nicht auf. Die Vorstrafe (Urk. 118) hat die Vorinstanz – eher milde – nur leicht straferhöhend, das Delinquieren wäh- rend laufender Untersuchung und Probezeit jedoch – zurecht – deutlich straferhö- hend berücksichtigt. Das Nachtatverhalten führt schliesslich mangels spontaner
- 20 - Kooperation und überzeugender Einsicht und Reue in der Tat lediglich zu einer marginalen Strafminderung (Urk. 111 S. 84). Die Täterkomponente wirkt sich somit auf die nach der Beurteilung der Tatkom- ponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe merklich erhöhend aus. Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten, welche teilweise als Zusatzstrafe zur Sanktion gemäss Strafbefehl vom 6. März 2012 auszufällen ist.
5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten drei Tage erstandene Haft ange- rechnet (Urk. 33 S. 2). Aus der Anklageschrift vom 3. November 2014 ergibt sich jedoch, dass der Beschuldigte vom 13. bis 14. März 2012, vom 14. bis 15. Juni 2012 sowie vom 1. bis 3. Juni 2015 in Haft war (Urk. 33 S. 2), weshalb ihm fünf Tage erstandene Haft anzurechnen sind. Nicht angerechnet hat die Vorinstanz hingegen die vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen (Urk. 33 S. 1 f.; Urk. 111 S. 85). Der Beschuldigte war vom 21. März 2012 bis 3. Mai 2012 sowie vom 17. September 2012 bis zum 30. Juli 2015 mit Ausnahme weniger Wochen jugendrechtlich vorsorglich untergebracht (vgl. Urk. 58, 76, 88). Am 30. Juli 2015 wurde ihm der vorsorgliche Massnahmevollzug bewilligt (Urk. 105) und mit Ver- fügung vom 3. August 2015 wurde er per 10. August 2015 vorzeitig in den Vollzug der gerichtlich angeordnete Massnahme eingewiesen (Urk. 107). Mit Präsidial- verfügung vom 20. November 2015 wurde der vorzeitige Massnahmevollzug ein- gestellt und der Beschuldigte in Sicherheitshaft versetzt, wo er sich bis zur Beru- fungsverhandlung befand (Urk. 146; Urk 158 S. 2). Die Vorinstanz hat eine Massnahme nach Art. 61 StGB angeordnet und daher zu- recht die vorsorglichen Schutzmassnahmen nicht auf die auszufällende Strafe angerechnet (Urk. 111 S. 85 mit Verweis auf BGE 137 IV 7 E.1.6.1.). Jedenfalls anzurechnen sind heute der Massnahmevollzug und die nach Abbruch des Mass- nahmevollzugs erstandene Sicherheitshaft (seit 10. August 2015 bis zum
8. Februar 2016: 182 Tage, Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 57 Abs. 3 StGB).
- 21 - Art. 32 JStG (Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug) ist auch bei vorsorglich angeordneten Schutzmassnahmen anwendbar. Art. 5 JStG erteilt der zuständigen Behörde die Kompetenz, während der Untersuchung vor- sorgliche Schutzmassnahmen gemäss den Verfahrensbestimmungen der de- finitiven Schutzmassnahmen in Art. 12 bis 15 JStG anzuordnen. Wird die Unter- bringung aufgehoben, weil sie ihren Zweck erreicht hat, so wird der Freiheits- entzug nicht mehr vollzogen (Art. 32 Abs. 2 JStG). Wird die Unterbringung aus ei- nem anderen Grund aufgehoben, so entscheidet die urteilende Behörde, ob und wieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist. Dabei ist die mit der Unter- bringung verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen (Abs. 3). Aus Abs. 3 ergibt sich somit, dass die aufgehobene Unterbringung nicht automatisch an den Freiheitsentzug anzurechnen ist, wenn der Massnahmezweck nicht erreicht wor- den ist. Es liegt im Ermessen der urteilenden Behörde, ob sie den Vollzug des ganzen oder nur eines Teils des Freiheitsentzugs anordnen oder aber ganz da- rauf verzichten möchte (GRÜBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 6 zu Art. 32 JStG; PETER AEBERSOLD, Schweizerisches Ju- gendstrafrecht, 2007, S. 174). Art. 32 Abs. 3 JStG kommt nur zum Tragen, wenn der neben der Massnahme ausgesprochene Freiheitsentzug nicht bereits er- standen ist. Mit Blick auf das dualistische System des neuen Jugendstrafrechts erscheint es sinnvoll, den Zeitpunkt der Anrechnung einer Massnahme an den ausgefällten Freiheitsentzug auch im Jugendstrafrecht differenziert auszu- gestalten. Massgebend soll dabei ebenfalls sein, ob der Richter im Haupturteil die im Untersuchungsstadium vorsorglich angeordnete Massnahme unverändert wei- terführt, ändert oder ganz aufhebt. Nur im Falle ihrer Änderung oder Aufhebung ist im Sachurteil über die Anrechnung zu befinden, ansonsten erst nach deren Beendigung (BGE 137 IV 7 E.1.6.2.) Das Gericht entscheidet über das Quantitativ der Anrechnung in freiem Ermes- sen; im Einzelfall braucht daher die anrechenbare Dauer nicht mit der tatsäch- lichen Massnahmedauer übereinzustimmen (BSK JStG-GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, Art. 32 N 6).
- 22 - Wie nachstehend zu erwägen sein wird, ist vorliegend der vorzeitige Mass- nahmevollzug des klar massnahmebedürftigen Beschuldigten einzig aufgrund seiner hartnäckigen Renitenz und des Fehlens jeglicher Kooperation gescheitert. Auch – und einzig – aus diesem Grund wird heute von der Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB bzw. Art. 59 StGB abzusehen sein. Da der Be- schuldigte bereits einen beträchtlichen Freiheitsentzug erlitten hat, sind ihm die erstandenen vorsorglichen Schutzmassnahmen jedoch insoweit auf die heute auszufällende Sanktion anzurechnen, als diese noch nicht durch den anzurech- nenden Massnahmevollzug sowie die Sicherheitshaft (seit 10. August 2015) als erstanden zu gelten haben.
6. Gleiches gilt für die heute unstreitig vollziehbar zu erklärenden 60 Tage Freiheitsentzug (abzüglich 25 Tage erstandener Haft) gemäss Strafbefehl vom
6. März 2012 (Urk. 118; Urk 114; Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat in- nert der ihm nur kurz zuvor angesetzten Probezeit den Raub zulasten der Privat- kläger E._____ und N._____ begangen. Die dem Beschuldigten daraus abzulei- tende negative Legalprognose wird komplettiert durch dessen Massnahmebedürf- tigkeit (Urk. 11/7, Urk. 12/2, Urk. 30/2, Urk. 60; Entscheide des Bundesgerichts 6B_342/2010 E. 3.5.2. mit Verweisen; 6B_71/2012 E. 6; 6B_498/2011 vom
23. Januar 2012, E.2.6.). Auch die diesbezüglich verbleibende Reststrafe kann hingegen als durch die anzurechnenden vorsorglichen Schutzmassnahmen er- standen gelten. Damit sind sämtliche der durch den Beschuldigten erstandenen jugendrechtlichen vorsorglichen Schutzmassnahmen vollumfänglich abgegolten.
7. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten – wie vorstehend erwähnt – ge- mäss dem Antrag der Anklagebehörde eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB angeordnet (Urk. 111 S. 107). Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und die Voraus- setzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB).
- 23 - Gemäss Abs. 2 setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_340/2009 vom 7. September 2009 E.3.1.). Der Beschuldigte wurde bereits mehrfach fachärztlich untersucht und beurteilt. Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Gutachtensresultate eine Massnahme- bedürftigkeit festgestellt (Urk. 111 S. 89-91 mit Verweisen), was die Verteidigung weder im Haupt- noch im Berufungsverfahren bestritten hat (Urk. 74 S. 21 ff.; Urk. 114; Urk. 160 S. 7 f.). Auch eine Massnahmefähigkeit hat die Vorinstanz be- jaht (Urk. 111 S. 91-94). Die Verteidigung hat dazu an der Hauptverhandlung ar- gumentiert, aus dem aktuellen psychiatrischen Gutachten ergäbe sich die not- wendige minimale Sicherheit auf ein Gelingen der empfohlenen Massnahme nicht (Urk. 74 S. 27). Im Berufungsverfahren wird argumentiert, gemäss Gutachterin sei der Beschuldigte "ganz knapp noch massnahmefähig", diese Auffassung sei aus der dezidierten Sicht des Beschuldigten jedoch heute wiederlegt. So befinde sich der Beschuldigte seit 2012 praktisch ununterbrochen in Jugendmassnahmen oder im Gefängnis, ohne dass nennenswerte Fortschritte zu verzeichnen seien (Urk. 114 S. 4; Urk. 160 S. 8 f.). Die Vorinstanz hat schliesslich auch eine Massnahmewilligkeit des Beschuldigten
– knapp – bejaht: An die Massnahmewilligkeit seien nicht allzu strenge Anfor- derungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehöre regelmässig zum Krank- heitsbild. Die Therapiemotivation werde häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausgesetzt sei (Urk. 111 S. 95 mit Verweisen). Der Beschuldigte sagte bereits im März 2015 an der Hauptverhandlung (nach viermonatigem Gefängnisaufenthalt) aus, er fühle sich im Gefängnis besser. Im Jugendheim O._____ habe er unter einem psychischen Druck gelitten. Es habe ihn mehr heruntergezogen, als es ihm etwas gebracht habe. Er habe es probiert, aber nicht geschafft. Ruhe habe er im Jugendheim nur gehabt, wenn er Ein- schluss gehabt habe. Ein stationäre Massnahme komme für ihn nicht in Frage, dies würde nichts bringen (Prot. I S. 11-16). Mit Verfügung vom 20. November
- 24 - 2015 wurde der vorzeitige Vollzug der dennoch angeordneten Massnahme auf Antrag des Amts für Justizvollzug und des Beschuldigten aufgehoben. Zur Be- gründung wurde erwogen, aus den beiden bei den Akten liegenden Schreiben des Beschuldigten gehe seine ablehnende Haltung gegenüber der vorzeitig ange- tretenen Massnahme deutlich hervor. Im Schreiben vom 25. Oktober 2015 halte der Beschuldigte fest, er habe sich endgültig für einen Massnahmenabbruch ent- schieden. Er sehe keinen Sinn mehr, weiter im Massnahmenzentrum P._____ zu bleiben. Er halte es dort nicht mehr aus und wolle ins Gefängnis. Bereits in einem früheren undatierten Schreiben, eingegangen beim Amt für Justizvollzug am
13. Oktober 2015, habe der Beschuldigte mitgeteilt, dass er die Massnahme ab- brechen wolle. Er fühle sich nicht ernst genommen und wolle so schnell wie mög- lich zurück ins Gefängnis. Angesichts der vom Beschuldigten geäusserten Ableh- nung gegenüber der vorzeitig angetretenen Massnahme sei dem Amt für Justiz- vollzug darin zu folgen, dass es dem Beschuldigten an der für eine therapeutische Massnahme erforderlichen minimalen Kooperationsbereitschaft fehle (Urk. 146 S. 4 mit Verweisen). An der heutigen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte nach nunmehr wie- derum mehreren Monaten in Haft ausgesagt, er habe die Massnahme für junge Erwachsene in P._____ abgebrochen, weil es dort nicht gepasst habe bzw. es einfach nicht gegangen sei, obwohl er sich diese Chance habe geben wollen. Im Gefängnis Q._____ gehe es ihm besser als in P._____, trotz den Verhältnissen dort (Urk. 158 S. 2). Auch die Verteidigung beantragt den Verzicht auf Anordnung einer Massnahme. Nach dem erneuten Scheitern eines ernsthaften Massnahmeversuchs stehe fest, dass der Beschuldigte nicht massnahmefähig sei. Deshalb habe auch das Amt für Justizvollzug, welches für solche Fragen kompetent sei, die Massnahme nach Art. 61 StGB als undurchführbar erklärt und deshalb deren Aufhebung beantragt (Urk. 114 S. 3 f.; Urk. 160 S. 8 ff.). Entsprechend kann heute nicht mehr argumentiert werden, dem Beschuldigten fehle "zur Zeit noch" oder "einstweilen" eine Massnahmewilligkeit. Vielmehr macht er nun seit längerer Zeit, auch gegenüber dem Gericht seit knapp einem Jahr, und
- 25 - unbeeindruckt durch Gefängnisaufenthalte klar, dass er für einen stationären Massnahmevollzug keinerlei, auch nicht die minimalste, Kooperation zu leisten bereit ist. Deshalb gelangte auch das Amt für Justizvollzug im Massnahme- schlussbericht vom 14. Dezember 2015 zur abschliessenden Empfehlung, den vorzeitigen Massnahmevollzug nach Art. 61 StGB abzubrechen (Urk. 155 S. 15). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass eine zwangsweise und kom- plett gegen den Widerstand des Beschuldigten angeordnete Massnahme irgend- welchen relevanten Erfolg zeigen würde. Hinzu kommt – worauf die Verteidigung zurecht verweist (Urk. 114 S. 4) – dass heute gegenüber der Anklage und dem angefochtenen erstinstanzlichen Schuldspruch zwei gewichtige Anlassdelikte wegfallen, weshalb ein erzwungener Massnahmevollzug auch nicht mehr verhält- nismässig erschiene (Art. 56 Abs. 2 StGB). Mithin ist heute keine Massnahme gemäss Art. 61 StGB anzuordnen.
8. Für den Fall, dass das Obergericht von der Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB absehe, beantragt die Oberjugendanwaltschaft sodann mit ih- rem Eventualantrag die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, wie es im Gutachten empfohlen worden sei (Urk. 159 S. 7). Die Verteidigung führt hierzu aus, das Amt für Justizvollzug habe dem Ober- gericht in seinem Antrag vom 3. November 2015 die ersatzlose Aufhebung der Massnahme beantragt, obwohl es ersatzweise auch eine Massnahme nach Art. 59 StGB hätte beantragen können. Offenbar sei es dem Amt für Justizvollzug klar, dass ein solcher Vollzug ebenfalls zum Scheitern verurteilt wäre. Schliesslich empfehle auch der Schlussbericht des P._____ vom 14. Dezember 2015 weder die Fortführung der Massnahme noch die Anordnung einer anderen. Eine Mass- nahme sei folglich aufgrund der mangelnden Massnahmefähigkeit des Beschul- digten nicht möglich (Urk. 160 S. 9 f.). Auch eine Massnahme nach Art. 59 StGB setzt eine (minimale) Massnahme- willigkeit des Täters voraus (BSK StPO, Heer, Art. 59 N 78 ff.). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen fehlt dem Beschuldigten jegliche Massnahme- willigkeit, weshalb auch von einer Massnahme nach Art. 59 StGB kein relevanter
- 26 - Erfolg zu erwarten und folglich auch keine entsprechende Massnahme anzuord- nen ist. IV. Kontakt- und Rayonverbot
1. Auf Antrag der Privatklägerin B._____ hat die Vorinstanz dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils ein Kontakt- und Rayon- verbot im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a und lit. b StGB ihr gegenüber auferlegt (Urk. 111 S. 100 f.).
2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 111 S. 100), setzt ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB voraus, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen hat und die Gefahr be- steht, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Die Vorinstanz erachtete diese Voraussetzungen als er- füllt, da der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin mehrmals Gewalt an- gewendet habe (Urk 111 S. 100). Indes sprach die Vorinstanz den Beschuldigten lediglich wegen Vergewaltigung der Privatklägerin schuldig, während sie ihn von den übrigen eingeklagten Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin freisprach (mehrfache sexuelle Nötigung und Nötigung) bzw. das Verfahren einstellte (mehr- fache einfache Körperverletzung; vgl. Urk. 111 S. 105 f.). Heute ist der Be- schuldigte auch vom Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin B._____ freizusprechen, womit keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens zum Nachteil von B._____ übrig bleibt. Mithin fehlt es an der Voraus- setzung für die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB, weshalb davon abzusehen ist.
- 27 - V. Zivilforderungen
1. Ausgangsgemäss sind die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ ab- zuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
2. Ausgangsgemäss ist die Zivilforderung der Privatklägerin C._____ auf den Zivilprozessweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). VI. Entschädigung / Genugtuung
1. Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung von Fr. 40'000.– für 422 Tage erlittene Überhaft, weil er sich seit 198 Tagen im Jugendmassnahme- verfahren sowie seit 314 Tagen im geschlossenen Freiheitsentzug befinde (Urk. 160 S. 11).
2. Für den Beschuldigte wurde mit Verfügung der Jugendanwaltschaft … vom
23. März 2012 eine vorsorgliche Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet (Urk. 10/1). Diese vorsorglichen Schutzmassnahmen wurden in der Folge aufrecht erhalten, bis dem Beschuldigten nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem für den Beschuldigten eine Massnahme für junge Erwachse- ne nach Art. 61 StGB angeordnet wurde, mit Verfügung vom 30. Juni 2015 der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt wurde (Urk. 105). Dass diese vorsorgliche Schutzmassnahme oder der vorzeitige Massnahmeantritt unzulässig gewesen seien, macht der Beschuldigte nicht geltend (Urk. 160 S. 11).
3. Überhaft liegt vor, wenn die Dauer der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft die Dauer der im Strafurteil ausgesprochenen Sanktion übersteigt (Art. 431 Abs. 2 StPO; BSK StPO II–WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 N 21). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte befand sich vorliegend während 5 Tagen in Untersuchungshaft (vgl. vorstehend Ziff. III.5.) sowie während 81 Tagen, nämlich vom 20. November 2015 bis 8. Februar 2016, in Sicherheits- haft. Insgesamt befand er sich somit während 86 Tagen in Untersuchungs- und
- 28 - Sicherheitshaft. Heute wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, weshalb von zu entschädigender Überhaft keine Rede sein kann. Die Dauer des Massnahmevollzuges kann nämlich mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu einer Entschädigung wegen Überhaft führen (ZR 113/2014, S. 235, 237). Weder die Dauer einer Schutzmassnahme nach Art. 15 JStG noch die Dauer einer Massnahme nach Art. 61 StGB ist auf die Dauer der gemäss dem dualistisch-vikariierenden System daneben ausgesprochenen Freiheitsstrafe be- schränkt. Dauerte der Massnahmevollzug länger als die gleichzeitig aus- gesprochene Freiheitsstrafe, lag dies – wenn wie vorliegend keine unzulässige Durchführung der Massnahme geltend gemacht wird – im Sinn und Zweck der angeordneten Massnahme und führt selbst dann nicht zu Entschädigungs- ansprüchen des Verurteilten, wenn die Dauer der Massnahme zusammen mit der erlittenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe übersteigt (ZR 113/2014, S. 235,237 f.). Der Antrag des Beschul- digten auf eine Entschädigung oder Genugtuung wegen Überhaft ist demzufolge abzuweisen. VII. Kosten
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.– fest- zusetzen.
2. Im Berufungsverfahren obsiegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen weitgehend und unterliegt die ebenfalls appellierende Anklagebehörde. Demnach sind sämtliche Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO).
3. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Datum vom 27. Januar 2016 die Honorarnote für seinen Aufwand im Beru- fungsverfahren ein (Urk. 153). Die geltend gemachten Aufwendungen von
- 29 - Fr. 9'632.60 sind ausgewiesen, weshalb der Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ entsprechend aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
4. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung die Honorarnote für ih- re Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 162). Die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 4'286.45, insbesondere der geschätzte Aufwand für die Berufungsverhandlung (inkl. Weg) von 7.5 Stunden, erscheinen unter Berücksich- tigung der tatsächlichen Dauer des Berufungsverfahrens von 3 Stunden (vgl. Prot. II. S. 7 ff.) als zu hoch. Die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'454.85 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Vorab-Urteil des Jugendgerichts … vom 31. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren betreffend − die mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____, − die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Konsum und Besitz von Betäu- bungsmitteln), wird eingestellt.
2. (Mitteilungen)
3. (Rechtsmittel)"
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts … vom 31. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 30 - "1. Der Beschuldigte ist schuldig − (…) − des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − (…) − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG (vorsätzliches Benützen eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis).
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB.
3. (...)
4. (...)
5. (...)
6. (...)
7. (...)
8. Das von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte und bei den Akten liegende pink- farbene Handy der Marke SAMSUNG (IMEI-Nr. …) inklusive Akku wird innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an D._____ herausgege- ben. Bei unbenütztem Ablauf dieser Frist wird das Handy der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel (Lager-Nr. …, As- servat Nr. …) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. (...)
11. (...)
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger E._____ Schadenersatz von Fr. 200.– zu bezahlen.
13. (...)
- 31 -
14. Der Privatkläger F._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
15. Die Privatklägerin G._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Verfahrens verwiesen.
16. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 300.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 32'032.65 Auslagen Untersuchung Fr. 40'286.35 amtliche Verteidigung unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Fr. 10'823.70 B._____ Fr. 1'625.– Gutachten Allfällige weitere Auslagen des Gerichts bleiben vorbehalten.
17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt.
18. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 40'286.35 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
19. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 10'823.70 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Diese Kos- ten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 138 Abs. 2 StPO.
20. (Mitteilungen)
21. (Rechtsmittel)
22. (Rechtsmittel)"
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 32 - Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird ausserdem eingestellt betreffend den Tatvorwurf der ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (Anklageziffer 7.).
2. Der Beschuldigte A._____ wird ausserdem freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft … vom 6. März 2012 ausgefällten Strafe von 60 Tagen Freiheitsentzug (abzüglich 25 Tagen erstandener Haft), welche durch 5 Tage Haft, 182 Tage vorzeitigen Mass- nahmevollzug und Sicherheitshaft seit 10. August 2015 sowie die Anrech- nung der jugendrechtlichen vorsorglichen Schutzmassnahmen vollständig erstanden sind, und einer Busse von Fr. 100.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft … vom
6. März 2012 ausgefällten Strafe von 60 Tagen Freiheitsentzug (abzüglich 25 Tagen erstandener Haft) wird widerrufen. Die verbleibende Reststrafe gilt infolge Anrechnung der jugendrechtlichen vorsorglichen Schutzmassnah- men als vollständig erstanden.
5. Von der Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 bzw. Art. 59 StGB wird abgesehen.
6. Von der Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes gegenüber der Pri- vatklägerin B._____ wird abgesehen.
7. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ werden abgewiesen.
8. Die Zivilforderung der Privatklägerin C._____ wird auf den Zivilprozessweg verwiesen.
- 33 -
9. Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'632.60 amtliche Verteidigung Fr. 3'454.85 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich (übergeben) − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin B._____, lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, (übergeben) − die Privatklägerin C._____, c/o …-Verein, Frau Q._____, … [Adresse], − den Privatkläger E._____, … [Adresse] (auszugsweise) − den Privatkläger F._____, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstr. 29, 8004 Zürich (auszugsweise) − die Privatklägerin G._____, zHv. Frau S._____, … [Adresse] (aus- zugsweise) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin B._____, lic. iur. X._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklä- gerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 34 - − in die Untersuchungsakten der Jugendanwaltschaft … U.Nr. … − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG), betreffend Freispruch bzgl. Vorwurf der Vergewaltigung (Stadtpolizei Zürich, Geschäfts-Nr. …) sowie Einstellung bzgl. Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Kantonspolizei St. Gallen, Abl-Nr. SG …) − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Februar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch