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SB150352

Fahrlässige Tierquälerei

Zürich OG · 2016-07-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. In der Anklageschrift vom 8. April 2015 wird der Beschuldigten vorgewor- fen (Urk. 27 S. 2), ihrem Kater der Rasse "H._____", mit dem Namen "B._____", im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 18. Januar 2014 in ihrer Wohnung, ... [Adresse], derart wenig Aufmerksamkeit und Pflege geschenkt und damit unter Missachtung ihrer Pflichten als Tierhalterin zugelassen zu haben, dass "B._____" von ihrem anderen Kater "I._____" wiederholt durch die Wohnung und weg vom Fressnapf gejagt worden sei, wodurch das Haustier weder ausreichend Ruhe noch Nahrung gefunden habe und völlig verschüchtert gewesen sei, sodass es sich aus Angst und Stress zunehmend unter einem Bett verkrochen habe, wes- halb es weiterhin ungenügend Nahrung aufgenommen und sich nicht mehr genü- gend von der Beschuldigten habe pflegen lassen, was sie als verantwortungsbe- wusste und aufmerksame Tierhalterin hätte bemerken und durch räumliche Tren- nung der beiden Kater jederzeit hätte vermeiden können, dies indessen pflichtwid- rig unterlassen habe. Deshalb habe sich "B._____" am 18. Januar 2014 in der Kleintierpraxis von Dr. med. vet. C._____ in einem ausserordentlich schlechten Pflege- und Gesundheitszustand befunden, sei hochgradig verwahrlost gewesen und habe neben einem stark verfilzten Fell auch an einer massiven Zahnfleisch- und Rachenentzündung gelitten, wobei dadurch verursachte Schmerzen und Ver- änderungen im Maul der Katze ca. zwei Wochen angedauert hätten und derart stark gewesen seien, dass "B._____" auch in der Folge weder genug habe fres- sen noch trinken können. Die starke Beeinträchtigung des Wohlbefindens des

- 12 - Haustieres habe die Beschuldigte zwar nicht beabsichtigt, als Folge ihrer Unter- lassungen aber zumindest in groben Zügen voraussehen und vermeiden können, sofern sie ihren Pflichten, "B._____" zu betreuen und zu pflegen, besser nachge- kommen wäre, zumal ihr bekannt gewesen sei, dass die Rasse "H._____" aus- giebige Fellpflege benötige und die Fütterung von Nassfutter Zahnsteinbildung begünstige, was ebenfalls voraussehbar und vermeidbar gewesen sei. Dadurch habe sie sich der fahrlässigen Tierquälerei schuldig gemacht.

2. Die Anzeige gegen die Beschuldigte bei der Kantonspolizei Zürich war am

24. Februar 2014 durch J._____ erfolgt, von welcher die Beschuldigte "B._____" als Jungtier gekauft hatte (Urk. 4/1). Als J._____ im Kontakt mit der Beschuldigten und der Tierarztpraxis vom Gesundheitszustand der Katze erfahren hatte (Urk. 4/2), verständigte sie darüber die zuständige Stelle der Kantonspolizei Zü- rich (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 3 S. 1 f.).

3. Die Beschuldigte bestritt sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2013 als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung, "B._____" vernachlässigt und das entzündete Gebiss und den eitrigen Nasenausfluss bemerkt zu haben. Der Kater sei verhaltensgestört, weise eine Missbildung des Schädelknochens auf, weshalb das Tier ständig Nasenfluss habe und "sabbere". Weiter verfüge es nicht über einen Tränengang, weshalb es ständig Tränen in den Augen habe, was sie alles täglich mehrmals habe reinigen müssen. Der Anklagevorwurf stimme nicht. Sie habe sofort gehandelt, nachdem sie "B._____" gefunden habe und den Ein- druck gehabt habe, dass man handeln müsse (Urk. 11 S. 4 f., S. 9; Prot. I S. 7, S. 14; Prot. II S. 12 ff.). Es stimme nicht, was sie anlässlich ihrer polizeilichen Be- fragung vom 27. Mai 2014 ausgesagt habe. Als der Polizeibeamte sie gefragt ha- be, sei sie übermüdet gewesen (Urk. 11 S. 8). Bei diesem Polizeiprotokoll sei sie durcheinander und total überrascht gewesen und habe damals eine Panikstörung gehabt, vor allem weil ihr der Polizeibeamte gesagt habe, sie müssten schnell machen, und sie solle den Vorfall schildern, als "B._____" von Kater "I._____" gemobbt worden sei (Urk. 11 S. 11 f.; Prot. I S. 11 f.). Der Polizeibeamte habe sie gedrängt, das Protokoll zu unterzeichnen. Die ihr bei der Polizei vorgehaltenen

- 13 - Fotos des Tieres würden nicht jenen entsprechen, die ihr nun vor Gericht gezeigt würden. "B._____" habe nicht so ausgesehen, als sie es am 18. Januar 2014 in die Tierarztpraxis gebracht habe. Sie versichere, dass sein Zustand nicht wie auf dem Foto gewesen sei. "B._____" habe nicht so ein verdrecktes Fell aufgewie- sen. Nur das erste Bild (Urk. 2 Bild A) stimme mit dessen Zustand überein (Prot. I S. 9 f., S. 13, S. 17). Sie habe den Kater am 18. Januar 2014 zusammen mit E._____ in die Tierarztpraxis gebracht, weshalb er dies bezeugen könne (Prot. I S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte sodann an, dass sich "B._____" unter dem Bett verkrochen habe und nicht mehr hervorge- kommen sei, habe der Polizeibeamte ihr in den Mund gelegt. Die Fragen seien zudem vorbereitet gewesen und der Polizeibeamte habe ihr teilweise Antworten unterstellt. Sie habe gesagt, dass es nicht stimmen würde. Sie habe sich bedroht gefühlt und Panik bekommen, weshalb sie alles unterschrieben habe (Prot. II S. 13, 15). 3.1. Demgegenüber anerkannte sie am 31. Oktober 2013 bei der Staatsan- waltschaft beispielsweise, dass sich ihr Haustier in einem schlechten Pflegezu- stand, aber nicht äusserst schlechten Gesundheitszustand befand, als sie es am

18. Januar 2014 in der Tierarztpraxis abgegeben hatte. "B._____" habe sich die letzten zwei bis vier Tage (resp. vier bis fünf: Prot. I S. 16) verkrochen. Sein Ge- sundheitszustand sei aber gut gewesen. "B._____" sei immer ängstlich und ver- stört gewesen. Es sei richtig, dass sein Fell stark verfilzt gewesen sei. Wenn die- ses Tier nicht zwei oder drei Mal gekämmt werde, dann verfilze das Fell innert ei- nes Tages (Urk. 11 S. 6 f.). 3.2. Der von der Beschuldigten bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Ar- gumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.3. Im angefochtenen Urteil wurden die Grundsätze der richterlichen Be- weis- und Aussagewürdigung zutreffend wiedergegeben; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 14 - 3.4. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten bei der Polizei, im Vorverfahren sowie vor beiden Gerichtsinstanzen, der ärztliche Bericht der Tierärzte, Dr. med. vet. D._____ und Dr. med. vet. C._____ vom 13. März 2014, resp. 13. März 2015, samt Bildaufnahmen des Katers "B._____" über dessen Zu- stand am 18. Januar 2014, sowie die Ergänzungen vom 20., resp. 25. März 2015, und die von der Anzeigeerstatterin eingereichten Unterlagen (Kaufvertrag betr. "B._____" vom 21.10.2006, Chat-Auszug betr. Kommunikation mit der Beschul- digten vom 11./12.2.2014 und weitere Korrespondenz der Beschuldigten mit der Tierarztpraxis) sowie das tierärztliche Dossier betr. den Kater "B._____", vor (Urk. 2; Urk. 3; Urk. 4/1-5; Urk. 5; Urk. 7/5; Urk. 11; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 4 ff.; Urk. 21; Urk. 23; Urk. 25). 3.4.1. Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer polizeilichen Befra- gung vom 27. Mai 2014, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Ok- tober 2013 und jene anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 58 S. 5-15; Art. 82 Abs. 4). 3.4.2. Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und teilweise auch nicht logisch nachvollziehbar, weshalb nicht unbesehen auf ihre Darstellung abgestellt werden kann. 3.4.2.1. Gleich vorweg ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Beschul- digte es im vorliegenden Kontext mit der Wahrheit nicht immer gleich genau nahm. In ihrem eingeschriebenen Brief an die vorerwähnten Tierärzte vom

12. Februar 2014 gab sie beispielsweise tatsachenwidrig an, der Kater "B._____" gehöre gar nicht ihr, sondern Frau J._____, Züchterin aus Graubünden. Der Kater gehöre Frau J._____ und ihr stellvertretend (vgl. Korrespondenz im Anh. von Urk. 7/5 = Urk. 4/3). Während sich aus dem zwischen der Beschuldigten und J._____ schriftlich abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend den Kater "B._____" vom 21. Oktober 2006 zweifelsfrei ergibt, dass die Beschuldigte das Haustier von J._____ für Fr. 1'200.– erworben hatte. Dies hatte u.a. zur Folge, dass sich die Anzeigeerstatterin im Chat mit der Beschuldigten vom 12. Februar 2014 aus- drücklich dagegen verwahrte, um nicht anstelle der Beschuldigten für den

- 15 - schlechten Zustand des Tieres verantwortlich gemacht zu werden (Urk. 4/2; Chat vom 11.02.2014, insbes. 17:03 und 17:07). Die Beschuldigte hat im Übrigen aner- kannt, diese Nachrichten im Chat mit J._____ verfasst zu haben (Prot. I S. 17 und S. 19; Prot. II S. 16 f.; Urk. 11 S. 12 3. Absatz; Urk. 3 S. 2 oben; Urk. 1 S. 3; Urk. 5). 3.4.2.2. Ihre Beteuerungen, bei der Polizei unzutreffende Angaben zu den Lebensumständen und zum Zustand ihres Katers "B._____" gemacht zu haben, da sie vom Einvernehmenden zeitlich unter Druck gesetzt worden sei und dieser tendenziöse und Suggestivfragen gestellt habe, bzw. ihre Antworten unrichtig aufgeschrieben worden seien und ihr keine Zeit für Korrekturen eingeräumt wor- den sei, weshalb sie in Panik geraten sei, bzw. der Polizist vorbereitete Fragen gehabt und ihr teilweise Antworten unterstellt habe, sie sich bedroht gefühlt habe und alles unterschrieben habe (Urk. 11 S. 11 f.; Prot. I S. 10 f. und S. 13; Prot. II S. 15 f.), erweisen sich bereits angesichts der tierärztlichen Befunde vom

18. Januar 2014, inklusive Bildaufnahmen von "B._____" vom 18. Januar 2014, sowie ihrer eigenen Äusserungen über "B._____" im Chat mit der Anzeigeerstat- terin als untaugliches Bestreben, ihre Selbstbelastungen bei der Polizei als unzu- treffend und erzwungen darstellen zu wollen. 3.4.2.3. Bei den sich in den Akten befindenden Fotos von "B._____" fällt auf, dass die Beschuldigte die ihr vorgehaltenen Bilder zunächst kommentierte und erst beim vierten Bild plötzlich geltend machte, nein, so habe "B._____" nicht ausgesehen, das Bild stamme nicht vom 18. Januar (Prot. I S. 8 ff.). Bei der Poli- zei habe man ihr andere Fotos gezeigt (Prot. I S. 13). Demgegenüber bestätigte sie in der Folge, dass das erste Bild mit dem Zustand von "B._____" überein- stimme, nicht aber die übrigen. Er habe nicht so ein verdrecktes Fell gehabt (Prot. I S. 17). Indessen bestehen keinerlei Hinweise für irgendwelche Unregel- mässigkeiten im Zusammenhang mit den am 18. Januar 2014 in der Tierarztpra- xis erstellten Bildern der Katze und deren aktuellen äusserlichen Zustand. Die fraglichen sechs Bilder wurden im Anhang zu einem ersten, vom rapportierenden Polizeibeamten in der Tierarztpraxis verlangten (einseitigen) Bericht über den Ge- sundheitszustand des H._____-Katers "B._____" vom 13. März 2014 der Polizei

- 16 - per Mail übermittelt und zu den Ermittlungsakten genommen (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 2, Anhang), was im Übrigen auch im tierärztlichen Bericht vom 13. März 2015 unter Ziffer 2. ausdrücklich bestätigt wird (Urk. 21 S. 1). Es ist nicht ersicht- lich und es besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass an diesen Akten- stücken irgend etwas unsachgemäss manipuliert worden sein könnte. Ebenso wenig besteht Anlass zur äusserst unwahrscheinlichen Annahme, der äussere Allgemeinzustand des Katers habe sich in der Tierarztklinik noch verschlechtert und das Fell habe sich noch mehr verklebt und verdreckt, wie dies die Beschul- digte im Berufungsverfahren geltend machte (Prot. II S. 15). Dass das Fell stark verfilzt war, hat die Beschuldigte im Übrigen auch im Vorverfahren und vor Vo- rinstanz anerkannt (Urk. 11 S. 7; Prot. I S. 19). Es bestehen daher keine Zweifel an der Identität aller sechs der Beschuldigten bereits anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vorgelegten Bilder von "B._____" vom 18. Januar 2014 (Urk. 3 S. 5; Urk. 11 S. 11), wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 58 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese Bilder auch durch die Beschreibung des Zu- standes des Tieres am 18. Januar 2014 ausdrücklich untermauert werden (vgl. z.B. Urk. 21 S. 1). Diese Bestreitungen der Beschuldigten erweisen sich damit als reine Schutzbehauptungen. 3.4.2.4. Auch in zeitlicher Hinsicht geht die Darstellung der Beschuldigten nicht auf. Bei der Polizei machte sie u.a. geltend, Anfang Januar (2014) habe "B._____" es nicht mehr zugelassen, dass sie dem Haustier nach dem Fressen das Maul habe abwischen können, und sie habe es nicht mehr anfassen können. Daher habe sein Fell verfilzt. Es sei so schlimm gewesen, dass sie ihr Haustier fast nicht mehr zu Gesicht bekommen habe. Bevor sie es zur Tierarztpraxis ge- bracht habe, habe sie es "ein paar Tage" nicht mehr gesehen. Sie habe wirklich sehr grosse Mühe gehabt, es rauszuholen und in die Tierarztpraxis zu bringen (Urk. 3 S. 3). Im Vorverfahren gab die Beschuldigte dann zu Protokoll, dass sie die Veränderung von "B._____" erst Mitte Januar 2014 bemerkt habe. Anderer- seits habe sie aber bereits "im Januar" mit der Züchterin in Kontakt gestanden, welche ihr gesagt habe, sie solle warten und nicht zum Tierarzt gehen, da alle Ve- terinäre inkompetent seien. Bereits aus dieser zeitlichen Angabe der Beschuldig- ten geht hervor, dass der aktuelle Zustand der Katze bereits vor Mitte Januar

- 17 - (2014) bei ihr ein Thema war. "B._____" habe sich "die letzten zwei bis vier Tage" verkrochen. Dies reiche aus, dass das Tier in einem schlechten Pflegezustand gewesen sei. Aber der Gesundheitszustand sei gut gewesen (Urk. 11 S. 6 f.), während sie vor Vorinstanz geltend machte, "B._____" drei bis fünf Tage nicht mehr gesehen zu haben (Prot. I S. 9), resp. mehr als fünf Tage seien es nicht ge- wesen. Es seien vier oder fünf Tage gewesen. Am 11. Januar 2014 habe "B._____" noch mit den anderen Katern gespielt (Prot. I S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie diesbezüglich aus, dass sie "B._____" drei oder vier Tage nicht mehr gesehen habe, bzw. sie nicht mehr wisse, ob sie ihn gese- hen habe oder nicht. Sie sei um 6.00 Uhr aufgestanden und um 22.00 Uhr wieder nach Hause gekommen. Sie habe ihren Freund gefragt, ob alles ok sei, was die- ser bejaht habe (Prot. II S. 14). Auch aus diesen unsicheren, divergierenden Zeit- angaben geht hervor, dass der am 18. Januar 2014 in der Tierarztpraxis abgelie- ferte Kater und dessen Zustand der Beschuldigten entgegen ihren Beteuerungen nicht erst Mitte Januar 2014 Anlass zu berechtigter Besorgnis gab, sondern ge- raume Zeit früher, wie sie dies bei der Polizei noch eingeräumt hatte (Urk. 3 S. 2 ff.), zumal die Beschuldigte bereits am 11. Januar 2014, mithin ein Wochen- ende vor dem 18. Januar 2014, eine andere Tierarztpraxis angerufen haben will, auch wenn ihre Erklärung dafür, sie habe "gemerkt, dass B._____ ein bisschen traurig" gewesen sei (Prot. I S. 14; Prot. II S. 13 f.), resp. ihr "etwas depressiv schien" (Urk. 11 S. 22), nicht überzeugt. Dennoch wartete die Beschuldigte eine weitere Woche lang zu, bis sie "B._____" endlich in die Tierarztpraxis brachte. 3.4.2.5. Die polizeiliche Befragung der Beschuldigten vom 27. Mai 2014 dauerte laut den Zeitangaben im Protokoll von 06:32 Uhr bis 07.58 Uhr (Urk. 3 S. 1 und S. 7), mithin eineinhalb und nicht bloss eine Stunde. In diesem Zeitraum hatte sie 41, teils längere, teils kurze Fragen zu beantworten. Die Beschuldigte ist im Umgang mit solchen Befragungen nicht unerfahren. Gemäss ihren eigenen Aussagen vor Vorinstanz sei sie während vier Jahren "gestalked" worden und ha- be dutzende Polizeiprotokolle ausfüllen müssen (Prot. I S. 11). Dass sie total überrascht gewesen sei, befragt zu werden, ist daher wenig glaubhaft. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten (Urk. 11 S. 11 u.) waren diese Fragen nicht als tendenziös oder suggestiv zu beanstanden. Der Befragende stützte diese offen-

- 18 - kundig auf bereits vorliegende Unterlagen der Anzeigeerstatterin und der Tier- arztpraxis, anhand derer er die Fragen vorbereitet haben musste (vgl. Urk. 3). Dass die Fragen für eine Einvernahme vorbereitet sind, ist im Übrigen nicht aus- sergewöhnlich (vgl. Prot. II S. 15). Aus dem Befragungsprotokoll ergibt sich über- dies, dass sie einige eigenhändige Korrekturen angebracht und in der Folge vor- behaltlos jede Seite visierte und ebenso vorbehaltlos die letzte Seite unterzeich- nete. Auch irgendwelche Hinweise auf die geltend gemachte Panikstörung (Prot. I S. 12; Prot. II S. 15) finden sich in diesem Befragungsprotokoll nicht. Demzufolge ist die Beschuldigte grundsätzlich auf ihren bei der Polizei zu Protokoll gegebenen Aussagen zu behaften. 3.4.2.6. Die Beschuldigte bemängelte den Vorhalt und bestritt teilweise ve- hement, dass "B._____" von ihren anderen drei Katzen "gemobbt", geplagt oder vom Fressnapf verjagt worden sei, resp. dass sie bei der Polizei (vgl. z.B. Urk. 3 S. 2 f.) so etwas habe aussagen wollen (Urk. 11 S. 8 ff., insbes. S. 10 f.; Prot. I S. 15 und S. 18; Prot. II S. 16 f.). Demgegenüber räumte die Beschuldigte an an- derer Stelle in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung selber ein, im September 2013 eine Notfalltierärztin für eine Standarduntersuchung und notwendige Imp- fungen nach Hause bestellt zu haben, wobei sie bei dieser Gelegenheit bei "B._____" auch noch "eine kleine Kratzwunde" desinfiziert haben wollte, welche von Kater "I._____" stammte (Urk. 11 S. 7). 3.4.2.6.1. Dafür, dass die Beschuldigte sich bei der Polizei entgegen ihren Beteuerungen nicht zu Unrecht selber belastete, sprechen im Übrigen auch ihre in den Chats vom 10./11. und 12. Februar 2014 gegenüber der Anzeigeerstatterin, J._____, gemachten diversen schriftlichen Äusserungen zum Zustand von "B._____" und zu den Gründen dafür (Urk. 4/2; Urk. 5). Darin schrieb die Be- schuldigte u.a. selber: "…hier geht es I._____ prächtig, K._____ auch, L._____ wie immer" …"B._____ (B'._____) ist immer mehr gemobbt worden von I._____ und K._____. Am Schluss hat er sich nicht mehr getraut vor unter dem Bett raus zu gehen, hatte abgenommen und hat sich schlecht gefühlt, hat abgenommen." (10.02.2014 08:44). Oder: "Guten Morgen Frau J._____ Also: ich habe B._____ vor ca 14 tagen an einem Samstag gebracht. Er war schwach, und verschüchtert,

- 19 - weil I._____ ihn nicht essen liess. Er wurde versorgt. Man hat mich gefragt ob ich es ok finde, dass er eingeschläfert werden sollte, ich habe gesagt auf keinen Fall, er ist ein schlanker Kerl und er wird schon werden, auch wenn er sich während den letzten zwei Wochen unter dem Bett versteckt hat." (11.02.2014 08:58). Wei- ter führte die Beschuldigte zum Beizug der Notfalltierärztin im September 2013 aus: "Er hatte eine ähnliche Episode im September 2013 gehabt, damals habe ich die Notfallärztin holen lassen, wir hatten ihn auch zuhause bei mir geimpft und gepflegt, I._____ hatte ihn zerkratzt, seine Wunde versorgt." (11.02.2014 08:59). Oder: "sollte jetzt ein Einzelkater sein, bei einer alten Dame. Wog nur noch 3 kg, das Fell total verfilzt, liess mich nicht mehr dran, hat überall in der Wohnung ge- schissen." (10.02.2014 08:47). 3.4.2.6.2. Diese schriftlichen Äusserungen der Beschuldigten im Chat mit der Anzeigeerstatterin machen mehr als deutlich, dass sich das Haustier – ge- mäss ihrer eigenen Darstellung gegenüber J._____ – bereits seit 2 Wochen vor dem Gang in die Tierarztklinik "unter dem Bett versteckt" hatte, bereits im Sep- tember 2013 von Kater "I._____" zerkratzt wurde, so dass die Wunde ärztlich ver- sorgt werden musste und dessen Fell total verfilzt war, dass sie von "B._____" nicht mehr zur Fellpflege herangelassen wurde. Weshalb die Beschuldigte J._____ hätte anlügen sollen, ist nicht ersichtlich. Insofern erweist sich auch die Bestreitung der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, wonach es nicht richtig sei, dass "B._____" sie gekratzt habe, wenn sie das Tier habe reinigen wollen (Urk. 11 S. 10), wie sie anlässlich ihrer polizeilichen Befragung auf Frage 12 noch zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 3 S. 3), als Lüge. 3.4.2.6.3. An diesen bloss exemplarisch aufgeführten Widersprüchen zeigt sich anschaulich, dass sich die Beschuldigte bei der Polizei keineswegs zu Un- recht belastet hatte, sondern vielmehr, dass in der Folge im Vorverfahren und vor Gericht offenkundig bestrebt war, den Zustand von "B._____" im Deliktszeitraum möglichst zu beschönigen und ihre Versäumnisse herunterzuspielen. Es liegt da- her keine Situation grundloser Selbstbezichtigung vor. All diese Beteuerungen und teilweise rabulistischen Bestreitungen der Beschuldigten erweisen sich nach dem Dargelegten als unglaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

- 20 - Demgegenüber erweisen sich ihre ersten Aussagen bei der Polizei als durchaus glaubhaft und durch die bereits erwähnten weiteren Beweismittel untermauert. Ei- ne Einholung des beantragten Sachverständigengutachten bei Dr. med. G._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, … [Ort], zur Frage, ob es zutreffe, dass die Beschuldigte in gewissen Situationen zu grundloser Selbstbezichtigung neige (vgl. vorstehend, Erw. II.1.), erübrigt sich auch angesichts dieses Beweiser- gebnisses. 3.4.2.7. Hinzu kommen schliesslich die Erkenntnisse aus dem tierärztlichen Dossier betr. den Kater "B._____" und dem tierärztlichen Bericht vom 13. März 2014, resp. 13. März 2015, samt dessen Ergänzungen vom 20., resp. 25. März 2015 (Urk. 2; Urk. 7/5; Urk. 21; Urk. 23; Urk. 25; betr. Verwertbarkeit vgl. vorste- hend, Erw. I.7.3.). 3.4.2.7.1. Im tierärztlichen Bericht vom 13. März 2014 und den Ergänzungen vom 20., bzw. 25. März 2015 wird nachvollziehbar auf den desolaten Zustand und die hochgradige Verwahrlosung der Katze "B._____" sowie den speziell grossen Aufwand bei seiner Behandlung und Pflege hingewiesen (Urk. 21 S. 1 f., Zif- fern 3. und 10.). Der Pflegezustand des am 18. Januar 2014 zum ersten Mal in dieser Tierarztpraxis untersuchten Katers war für jedermann erkennbar desolat. Das ganze Fell war vollständig zu einer zusammenhängenden Filzmasse verkno- tet und v.a. am Schwanz und an den Pfoten mit Schmutz verklebt. Der Gesund- heitszustand war schlecht, aber nicht unheilbar: Entzündungen der ganzen Schleimhäute im Kopfbereich, Schnupfen, Augenausfluss, hochgradige Zahn- fleisch- und Rachenentzündung infolge starker Zahnsteinbildung, was die Trink- und Fressunlust aufgrund der dadurch verursachten Schmerzen erklärt, sowie Durchfall (ebenda, Ziffern 5., 10. und 21.; Urk. 23, Ziffer 26. f.). Das Tier musste am 20. Januar 2014 ganz kahl rasiert und am ganzen Körper gereinigt sowie sei- ne Erkrankungen behandelt werden. Es dauerte zehn Monate, bis sein Fell wieder nachzuwachsen begann (Ziffer 9.). Die gesundheitlichen Folgen waren alsdann erstaunlich gering (Ziffer 11.). Auch in der Tierklinik hinterliess der Kater einen stark verängstigten Eindruck, frass während der gesamten Dauer seines Aufent- haltes in der Tierklinik vom 18. bis 24. Januar 2014 nichts und versteckte sich (Zif-

- 21 - fern 12. und 15.). Dr. med. vet. C._____ stellte weder eine körperliche noch eine geistige Behinderung/Abnormität am Tier fest und gab den Zeitraum, den es braucht, bis ein solcher Fellzustand erreicht ist, wie bei "B._____", mit mindestens sechs Monaten bis typischerweise einem Jahr, an (Ziffern 13. und 17.). Ange- sichts des am 18. Januar 2014 festgestellten Zustandes des Tieres war dieses bis dahin seit mindestens einem Jahr nicht artgerecht gehalten, insbesondere ge- kämmt worden (Ziffern 18. f.). Andererseits erklärte Dr. C._____ auch, dass die Magerkeit und die Gingivitis (Zahnfleischentzündung) auch von medizinisch aus- gebildeten Tierbesitzern meistens nicht als solche erkannt werden. Die Zahn- fleisch- und Maulhöhlenentzündung wurde mit einem lang wirksamen Antibiotikum und einem nicht kortisonhaltigen Entzündungshemmer behandelt (Urk. 23, Zif- fern 28. und 30.; Urk. 25, Ziffer 35.). 3.4.2.7.2. Schliesslich bestätigten die beiden Tierärzte in ihrem ergänzenden Bericht vom 20. März 2015 auch ausdrücklich die von der Beschuldigten vehe- ment bestrittene Darstellung, wonach diese ihnen gegenüber angegeben habe, die Katze erst kürzlich von einer geistig behinderten Frau aus Graubünden über- nommen zu haben, "B._____" vertrage sich jedoch nicht mit ihren anderen Kat- zen, weshalb sie von der Beschuldigten beauftragt worden seien, einen neuen gu- ten Platz für das Tier zu finden (Urk. 23 S. 2, Ziffer 32.; Urk. 25, Ziff. 40.). Darauf ist abzustellen. Die Beschuldigte versuchte offenkundig ihre Versäumnisse bei der Pflege von "B._____" mit dieser falschen Darstellung gegenüber den Tierärzten zu verschleiern und zu beschönigen und auf eine (angeblich behinderte) Drittper- son abzuschieben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb, und insbesondere nicht aus welchem Interesse, die beiden Tierärzte übereinstimmend zum Nachteil der Be- schuldigten falsche Angaben gemacht haben könnten. Demgegenüber wurde be- reits erwogen, dass es die Beschuldigte im vorliegenden Kontext mit der Wahrheit nicht immer gleich genau nahm und auch bereits der Lüge überführt wurde (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.2.1. und Erw. III.3.4.2.6.2.). 3.4.2.7.3. Angesichts dieses überzeugenden und durch weitere Beweismittel belegten, von zwei Tierärzten unter Hinweis auf die in Art. 307 StGB geregelte Wahrheitspflicht mit der Androhung der strafrechtlichen Folgen bei willentlicher

- 22 - und wissentlicher Abgabe eines falschen Befundes (Urk. 20 S. 1) erstellten ärztli- chen Berichtes über den Zustand von "B._____" am 18. Januar 2014, können die von der Verteidigung beantragten Befragungen von E._____ und F._____ als Zeugen (vgl. vorstehend, Erw. II.1.) unterbleiben, da deren Aussagen keine rechtserheblichen Zweifel am dargelegten Beweisergebnis und insbesondere am damaligen Zustand von "B._____" mehr zu begründen vermöchten. Im Übrigen hat sich der damalige Freund der Beschuldigten, E._____, in seinem undatierten und nicht näher verifizierten "Letter of clarification" (Urk. 49) bereits zu ihren Gunsten geäussert. Immerhin aber hat er auch in Übereinstimmung mit den Er- kenntnissen aus der am 27. Mai 2014 im Anschluss an die polizeiliche Befragung der Beschuldigten durch das Veterinäramt und die Polizei bei ihr zu Hause durch- geführten Kontrolle der Haltung ihrer übrigen drei Katzen bestätigt, dass sie sich vorbildlich um diese kümmerte (Urk. 1 S. 2; Urk. 49). 3.5. Nach dem Dargelegten erweist sich der Anklagesachverhalt – entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung, welche den Deliktszeitraum mit Beginn ab ca. Ende Dezember 2013 einschränkte, da E._____ ab dem 23. Dezember 2013 das Gästezimmer bezogen hatte (vgl. auch Urk. 49), was die Rückzugsmöglichkeiten für "B._____" zusätzlich einschränkte, und da die Beschuldigte ihr Arbeitspensum ab Januar 2014 auf 100 % ausgedehnt hatte, was die für die vier Katzen zur Ver- fügung stehende freie Zeit erheblich reduzierte (Urk. 58 S. 20 ff., S. 25), aufgrund der uneingeschränkt verwertbaren tierärztlichen Erkenntnisse (vorstehend, Erw. III.3.4.2.7.1.) für den gesamten angeklagten Deliktszeitraum, d.h. vom 1. De- zember 2013 bis 18. Januar 2014 (vgl. Urk. 24 S. 2) – als erstellt. 3.6. Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 25) ist dagegen beim Vorwurf der Voraus- sehbarkeit gemäss Anklageschrift teilweise einzuschränken, dass gemäss den tierärztlichen Erkenntnissen die Magerkeit und die Gingivitis (Zahnfleischentzün- dung) auch von medizinisch versierteren Tierbesitzern meistens nicht als solche erkannt würden, weshalb der Tatvorwurf im Bereich der Voraussehbarkeit dieser beiden Teildiagnosen nicht erstellt ist, was bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen sein wird (vgl. nachfolgend, Erw. V.2.2.). Uneingeschränkt er- stellt ist dagegen, dass die Beschuldigte den ausserordentlich schlechten Pflege-

- 23 - und Gesundheitszustand des Tieres Mitte Januar 2014, mit Ausnahme der Ma- gerkeit und der Gingivitis, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Pflege hätte voraussehen und vermeiden können. IV. Rechtliche Würdigung

1. Den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. 2.1. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet den Tierhalter oder -betreuer, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie so- weit nötig Unterkunft zu gewähren (Urteile des Bundesgerichts 6B_653/2011 vom

30. Januar 2012 E. 3.2; 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1). 2.1.1. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung ge- sprochen werden kann. Eine Missachtung der Würde liegt vor, wenn das Wohler- gehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung er- füllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteile des Bundesgerichts 6B_482/2015 vom

20. August 2015 E.2.2; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). 2.1.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hatte die unzureichende, nicht pflichtgemässe Betreuung und Pflege des Katers "B._____" durch die als Tierhal- terin für ihr Haustier verantwortliche Beschuldigte einen ausserordentlich schlech- ten, nachgerade desolaten Pflegezustand des Haustieres zu Folge, wodurch die-

- 24 - ses nicht ausreichend Nahrung und Ruhe hatte und sich aus Angst und Stress völlig verschüchtert verkroch. Aufgrund der ungenügenden Fellpflege war das ganze Fell des Tieres vollständig zu einer zusammenhängenden Filzmasse ver- knotet und v.a. am Schwanz und an den Pfoten mit Schmutz verklebt. Sein Ge- sundheitszustand war schlecht, aber nicht unheilbar, sodass es ganz kahl rasiert und am ganzen Körper gereinigt werden musste und sein Fell erst nach zehn Mo- naten wieder nachzuwachsen begann. Auch wenn die gesundheitlichen Folgen retrospektiv betrachtet schliesslich eher gering waren, war das Wohlbefinden des Tieres im Deliktszeitraum stark beeinträchtigt. Die objektive Tatbestandsvariante der Vernachlässigung ist demzufolge erfüllt. 2.2. Auch der subjektive Tatbestand der fahrlässigen Tatbegehung durch das pflichtwidrige teilweise Untätigbleiben ist erfüllt, zumal die Beschuldigte die starke Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Haustieres nicht beabsichtigte, als Folge ihrer Unterlassungen aber zumindest in groben Zügen hätte vorausse- hen und vermeiden können, zumal sie wusste, dass die Rasse "H._____" ausgie- bige Fellpflege benötigt (Prot. I S. 14 f., S. 19) und dass "B._____" wiederholt durch eine ihrer anderen Katzen durch die Wohnung und vom Fressnapf verjagt, mithin am Fressen gehindert wurde, weshalb "B._____" sich für längere Zeit ver- kroch.

3. Demzufolge hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG so- wie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TSchV, Art. 4 Abs. 1 TSchV und Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV schuldig gemacht, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch (Urk. 58 S. 27 f.) zu bestätigen ist. V. Sanktion

1. Der ordentliche Strafrahmen beim privilegierten Tatbestand der fahrlässi- gen Tierquälerei beträgt Geldstrafe bis zu maximal 180 Tagessätzen (Art. 26

- 25 - Abs. 2 TSchG). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor.

2. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.1. Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, wel- che Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Aufla- ge, Zürich 2013, N 5 ff. zu Art. 47 StGB, m.w.H.). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten. Als Gradmesser für die ob- jektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich ge- schützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hin- sichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (HUG, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I,

3. Aufl., Basel 2013, N 85 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 17 ff. zu Art. 47 StGB).

- 26 - 2.2. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Kater "B._____" über einen längeren Zeitraum von ca. 7 Wochen (1. Dezember 2013 bis 18. Januar 2014) in seinem Wohlergehen erheblich beeinträchtigt war. Die in der Tierarztpraxis erstellten Bildaufnahmen des Katers (Urk. 2, Anh.) zeugen ein- drücklich von seinem bedauernswerten, desolaten äusserlichen Pflegezustand. In diesem Deliktszeitraum fehlte es dem Haustier an ausreichend Nahrung und Ru- he. Da die Beschuldigte nicht rechtzeitig geeignete Massnahmen ergriff, um "B._____" vor ihren anderen Katzen zu trennen, verkroch sich "B._____" aus Angst und Stress völlig verschüchtert während Stunden und gegen Ende sogar während Tagen. Aufgrund der unzureichenden Fellpflege war praktisch sein gan- zes Fell schmutzig, verfilzt und verknotet, sodass es ganz kahl rasiert und am ganzen Körper gereinigt werden musste, worauf das Fell sich erst nach zehn Mo- naten regenerierte. Sein Gesundheitszustand war zwar schlecht, aber nicht un- heilbar (vorstehend, Erw. III.3.4.2.7.1.). Es liegt eine erhebliche Missachtung der Würde des Tieres vor. 2.2.1. Nicht anzulasten ist der Beschuldigten die gemäss den tierärztlichen Erkenntnissen für medizinisch nicht versierte Tierhalter nicht leicht erkennbare generelle Magerkeit und die Zahnfleischentzündung. Immerhin hätte die Beschul- digte mit einer früheren Konsultation eines freien Tierarztes auch das desbezügli- che Leiden ihres Haustieres verkürzen können. 2.2.2. Ferner ist dem Umstand verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, dass die gesundheitlichen Folgen retrospektiv betrachtet glücklicherweise gering blieben und – wie dies auch die Vorinstanz korrekt berücksichtigte (Urk. 58 S. 30)

– sich die Beschuldigte keine aktiven tierquälerischen Handlungen zu Schulden kommen liess, sondern ausschliesslich Unterlassungen. Nicht ausser Acht zu las- sen ist schliesslich, dass der Beschuldigten anlässlich der Kontrolle durch das Ve- terinäramt und die Polizei vom 27. Mai 2014 im Umgang mit und bei der Pflege ih- rer drei anderen Hauskatzen keinerlei Beanstandungen gemacht werden mussten (Urk. 1 S. 2). Insgesamt liegt daher ein gerade noch leichtes objektives Tatver- schulden vor.

- 27 - 2.3. Die Vorinstanz irrt, wenn sie bei der subjektiven Tatschwere verschul- densmindernd berücksichtigt, dass die Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern le- diglich fahrlässig handelte (Urk. 58 S. 30, lit. bb), da diesem Umstand bereits durch den Gesetzgeber bei der Festsetzung des im Vergleich zum Grundtatbe- stand der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG (Geldstra- fe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) weit geringeren ordentlichen Strafrahmens gebührend Rechnung getragen wurde. Umstände, die zur Anwendung eines hö- heren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund be- rücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten und das Doppelverwertungsverbot verletzt. Indes ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichti- gen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b). 2.3.1. Als Beweggründe sind einerseits eine gewisse Nachlässigkeit und zeitliche sowie körperliche Überforderung, aber nicht schlechter Wille oder Bos- haftigkeit in Betracht zu ziehen. 2.3.2. Dabei ist der gesundheitliche Zustand der Beschuldigten leicht ver- schuldensmindernd zu taxieren, da sie in ihrer eigenen körperlichen Mobilität stark eingeschränkt war (Prot. I S. 15 oben; Prot. II S. 10). Ausserdem wurde die Beschuldigte durch die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit als Psychiaterin auf 100 % ab Januar 2014 unerwartet stark in Anspruch genommen (Urk. 11 S. 4 f.; Prot. I S. 12; Prot. II S. 12, 14), so dass ihr aufgrund dieser äusseren Umstände nicht ausreichend Zeit für eine pflichtgemässe, notwendige und zeitintensive Sor- ge für "B._____" blieb. Andererseits hätte der Beschuldigten die Möglichkeit frei- gestanden, mit "B._____" früher einen verfügbaren Tierarzt zu konsultieren und sich durch Dritte wirkungsvoll bei dessen Pflege helfen und vertreten zu lassen, um eine Beeinträchtigung des Wohlergehens ihres Haustieres zu vermeiden.

- 28 - 2.3.3. Dass sie letztlich, wenn auch spät, schliesslich doch aus eigenem An- trieb externe Hilfe für ihr Haustier in Anspruch nahm, schlägt leicht verschuldens- mindernd zu Buche. 2.4. Insgesamt führt die Gewichtung der subjektiven Schwere der Tat nicht zu einer milderen Beurteilung des Gesamtverschuldens. Dieses ist nach dem Dargelegten als gerade noch leicht einzustufen. Als hypothetische Einsatzstrafe erweisen sich 20 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 2.5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 2.5.1. Die Beschuldigte wurde in …, … [Staat in Osteuropa], geboren und ist in … [Stadt in der Schweiz] aufgewachsen und zur Schule gegangen (Urk. 9/3). Von Beruf ist die Beschuldigte Psychiaterin. Gemäss eigenen Angaben verfügt sie über eine verhaltenstherapeutische Ausbildung mit schweizerischen und interna- tionalem Doktortitel. Sie ist ledig und arbeitet für den Psychiater Dr. G._____. Seit kurzem hat sie eine Anstellung beim M._____ Institut in …. Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen schätzte die Beschuldigte im erstinstanzlichen Gerichts- verfahren auf Fr. 10'000.– brutto. Über Vermögen verfügt sie nicht, sondern hat bei einer Kollegin Schulden über ca. EURO 3'200.– aus einem Darlehen zum Zwecke der Absolvierung eines Mastertitellehrganges. Einer weiteren Kollegin schulde sie Fr. 5'000.–. Dieses Darlehen stehe im Zusammenhang mit der Stal- king-Affäre. Für die Wohnungsmiete hat sie monatlich Fr. 1'681.–, zuzüglich Ne- benkosten von Fr. 200.– bis Fr. 300.– zu bezahlen. Laut Datenerfassungsblatt vom 20. September 2015 versah die Beschuldigte aktuell einen Beschäftigungs- grad von 20-40 %. Ihre monatlichen Lohneingänge betrugen in der zweiten Hälfte 2015 gemäss einem einzelnen Bankbeleg durchschnittlich ca. Fr. 4'000.– netto.

- 29 - Die von ihr eingereichten Steuererklärungen betreffen die Jahre 2012 und 2013 und sind nicht unterzeichnet, weshalb es den Angaben an Aktualität und Beweis- kraft mangelt (Urk. 66/1-5). Andererseits gab die Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, seit 15. Juni zusätzlich beim M._____ Institut in … zu arbeiten und ihr Einkommen ab Juli etwa Fr. 10'000.– betrage (Prot. I S. 6). 2.5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung fügte die Beschuldigte zu ihren persönlichen und aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, dass sie seit März 2016 krankheitshalber arbeitsunfähig sei und kein Einkommen mehr generiere. Sie arbeite nicht mehr bei Dr. G._____ und auch nicht mehr beim M._____ Institut in …. Die im Jahr 2015 gegründete Einzelfirma namens "N._____" sei inaktiv. Da ihr Arbeitgeber sie nicht gegen Krankheit versichert habe, beziehe sie nun Geld von der Gemeinde. Sie habe weder Vermögen noch Schulden (Prot. II S. 6 ff.). 2.5.3. Aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschul- digten ergeben sich keine strafmassrelevanten Aspekte. 2.5.4. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 9/1; Urk. 72), was nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Strafzumessung grundsätz- lich neutral auswirkt und nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1). 2.5.5. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Bereits im angefochtenen Urteil wurde korrekt erwogen, dass die Beschul- digte bislang keine Reue oder Einsicht in das Unrecht der von ihr begangenen Straftat zeigte und diese vielmehr nach wie vor bestreitet (Urk. 58 S. 31 u.; Prot. II S. 12 ff.). Die Möglichkeit einer Strafreduktion infolge eines Geständnisses entfällt daher.

- 30 - 2.5.6. Aufgrund der Täterkomponente ergeben sich demzufolge keine Aus- wirkungen auf die Strafhöhe, weshalb es bei einer Geldstrafe von sich 20 Ta- gessätzen bleibt. 2.6. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist grundsätzlich das Nettoein- kommensprinzip anzuwenden (BGE 134 IV 60 ff.). Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dazu zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Ren- ten und Sozialversicherungsbeiträge. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Tä- ter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Bei- träge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendi- gen Berufsauslagen. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mög- lichst aktuell und genau zu ermitteln, und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommens- verbesserungen oder -verschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten sind oder unmittelbar bevorstehen. Das Gesetz nennt eigens allfällige Familien- und Unterstützungspflichten. Der Grund dafür ist, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards mög- lichst nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt (BGE 134 IV 60 E. 6 m.w.H.). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten wurden bereits wiedergege- ben (vgl. vorstehend, Erw. V.2.5.1. f.). Als angemessen erscheint nach alledem ein Tagessatz von Fr. 30.–.

- 31 - VI. Vollzug

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Juli 2015 liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Juli 2015 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO), nachdem das Urteils im Dispositiv allen Parteien einheitlich am 13. Juli 2015 schriftlich eröffnet worden war (Prot. I S. 24 f.; Urk. 52; Urk. 53/1-3). Das begründete Urteil wurde der erbetenen Vertei- digung am 11. August 2015 zugestellt (Urk. 57/2). Mit Eingabe vom 26. August 2015 (Datum des Poststempels: 27. August 2015) reichte diese rechtzeitig die Be- rufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten und ein Freispruch beantragt wird (Urk. 60 S. 2 f.).

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2015 wurde der Staatsanwalt- schaft und dem Veterinäramt des Kantons Zürich eine Kopie der Berufungserklä- rung zugestellt und Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 62). Mit Eingabe vom 10. September 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 64). Mit Eingabe vom 25. Sep- tember 2015 (Datum des Poststempels) erhob das Veterinäramt rechtzeitig An- schlussberufung, mit welcher sie das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Kostendispositivs vollumfänglich anficht und Abweisung der Berufung der Be-

- 5 - schuldigten sowie eine Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung beantragt hat (Urk. 63/2; Urk. 67 S. 2; Art. 400 Abs. 3 StPO).

E. 2.1 Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, wel- che Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Aufla- ge, Zürich 2013, N 5 ff. zu Art. 47 StGB, m.w.H.). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten. Als Gradmesser für die ob- jektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich ge- schützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hin- sichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (HUG, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I,

3. Aufl., Basel 2013, N 85 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 17 ff. zu Art. 47 StGB).

- 26 -

E. 2.1.1 Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung ge- sprochen werden kann. Eine Missachtung der Würde liegt vor, wenn das Wohler- gehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung er- füllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteile des Bundesgerichts 6B_482/2015 vom

20. August 2015 E.2.2; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3).

E. 2.1.2 Gemäss dem erstellten Sachverhalt hatte die unzureichende, nicht pflichtgemässe Betreuung und Pflege des Katers "B._____" durch die als Tierhal- terin für ihr Haustier verantwortliche Beschuldigte einen ausserordentlich schlech- ten, nachgerade desolaten Pflegezustand des Haustieres zu Folge, wodurch die-

- 24 - ses nicht ausreichend Nahrung und Ruhe hatte und sich aus Angst und Stress völlig verschüchtert verkroch. Aufgrund der ungenügenden Fellpflege war das ganze Fell des Tieres vollständig zu einer zusammenhängenden Filzmasse ver- knotet und v.a. am Schwanz und an den Pfoten mit Schmutz verklebt. Sein Ge- sundheitszustand war schlecht, aber nicht unheilbar, sodass es ganz kahl rasiert und am ganzen Körper gereinigt werden musste und sein Fell erst nach zehn Mo- naten wieder nachzuwachsen begann. Auch wenn die gesundheitlichen Folgen retrospektiv betrachtet schliesslich eher gering waren, war das Wohlbefinden des Tieres im Deliktszeitraum stark beeinträchtigt. Die objektive Tatbestandsvariante der Vernachlässigung ist demzufolge erfüllt.

E. 2.2 Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Kater "B._____" über einen längeren Zeitraum von ca. 7 Wochen (1. Dezember 2013 bis 18. Januar 2014) in seinem Wohlergehen erheblich beeinträchtigt war. Die in der Tierarztpraxis erstellten Bildaufnahmen des Katers (Urk. 2, Anh.) zeugen ein- drücklich von seinem bedauernswerten, desolaten äusserlichen Pflegezustand. In diesem Deliktszeitraum fehlte es dem Haustier an ausreichend Nahrung und Ru- he. Da die Beschuldigte nicht rechtzeitig geeignete Massnahmen ergriff, um "B._____" vor ihren anderen Katzen zu trennen, verkroch sich "B._____" aus Angst und Stress völlig verschüchtert während Stunden und gegen Ende sogar während Tagen. Aufgrund der unzureichenden Fellpflege war praktisch sein gan- zes Fell schmutzig, verfilzt und verknotet, sodass es ganz kahl rasiert und am ganzen Körper gereinigt werden musste, worauf das Fell sich erst nach zehn Mo- naten regenerierte. Sein Gesundheitszustand war zwar schlecht, aber nicht un- heilbar (vorstehend, Erw. III.3.4.2.7.1.). Es liegt eine erhebliche Missachtung der Würde des Tieres vor.

E. 2.2.1 Nicht anzulasten ist der Beschuldigten die gemäss den tierärztlichen Erkenntnissen für medizinisch nicht versierte Tierhalter nicht leicht erkennbare generelle Magerkeit und die Zahnfleischentzündung. Immerhin hätte die Beschul- digte mit einer früheren Konsultation eines freien Tierarztes auch das desbezügli- che Leiden ihres Haustieres verkürzen können.

E. 2.2.2 Ferner ist dem Umstand verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, dass die gesundheitlichen Folgen retrospektiv betrachtet glücklicherweise gering blieben und – wie dies auch die Vorinstanz korrekt berücksichtigte (Urk. 58 S. 30)

– sich die Beschuldigte keine aktiven tierquälerischen Handlungen zu Schulden kommen liess, sondern ausschliesslich Unterlassungen. Nicht ausser Acht zu las- sen ist schliesslich, dass der Beschuldigten anlässlich der Kontrolle durch das Ve- terinäramt und die Polizei vom 27. Mai 2014 im Umgang mit und bei der Pflege ih- rer drei anderen Hauskatzen keinerlei Beanstandungen gemacht werden mussten (Urk. 1 S. 2). Insgesamt liegt daher ein gerade noch leichtes objektives Tatver- schulden vor.

- 27 -

E. 2.3 Die Vorinstanz irrt, wenn sie bei der subjektiven Tatschwere verschul- densmindernd berücksichtigt, dass die Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern le- diglich fahrlässig handelte (Urk. 58 S. 30, lit. bb), da diesem Umstand bereits durch den Gesetzgeber bei der Festsetzung des im Vergleich zum Grundtatbe- stand der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG (Geldstra- fe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) weit geringeren ordentlichen Strafrahmens gebührend Rechnung getragen wurde. Umstände, die zur Anwendung eines hö- heren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund be- rücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten und das Doppelverwertungsverbot verletzt. Indes ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichti- gen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b).

E. 2.3.1 Als Beweggründe sind einerseits eine gewisse Nachlässigkeit und zeitliche sowie körperliche Überforderung, aber nicht schlechter Wille oder Bos- haftigkeit in Betracht zu ziehen.

E. 2.3.2 Dabei ist der gesundheitliche Zustand der Beschuldigten leicht ver- schuldensmindernd zu taxieren, da sie in ihrer eigenen körperlichen Mobilität stark eingeschränkt war (Prot. I S. 15 oben; Prot. II S. 10). Ausserdem wurde die Beschuldigte durch die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit als Psychiaterin auf 100 % ab Januar 2014 unerwartet stark in Anspruch genommen (Urk. 11 S. 4 f.; Prot. I S. 12; Prot. II S. 12, 14), so dass ihr aufgrund dieser äusseren Umstände nicht ausreichend Zeit für eine pflichtgemässe, notwendige und zeitintensive Sor- ge für "B._____" blieb. Andererseits hätte der Beschuldigten die Möglichkeit frei- gestanden, mit "B._____" früher einen verfügbaren Tierarzt zu konsultieren und sich durch Dritte wirkungsvoll bei dessen Pflege helfen und vertreten zu lassen, um eine Beeinträchtigung des Wohlergehens ihres Haustieres zu vermeiden.

- 28 -

E. 2.3.3 Dass sie letztlich, wenn auch spät, schliesslich doch aus eigenem An- trieb externe Hilfe für ihr Haustier in Anspruch nahm, schlägt leicht verschuldens- mindernd zu Buche.

E. 2.4 Insgesamt führt die Gewichtung der subjektiven Schwere der Tat nicht zu einer milderen Beurteilung des Gesamtverschuldens. Dieses ist nach dem Dargelegten als gerade noch leicht einzustufen. Als hypothetische Einsatzstrafe erweisen sich 20 Tagessätze Geldstrafe als angemessen.

E. 2.5 Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 2.5.1 Die Beschuldigte wurde in …, … [Staat in Osteuropa], geboren und ist in … [Stadt in der Schweiz] aufgewachsen und zur Schule gegangen (Urk. 9/3). Von Beruf ist die Beschuldigte Psychiaterin. Gemäss eigenen Angaben verfügt sie über eine verhaltenstherapeutische Ausbildung mit schweizerischen und interna- tionalem Doktortitel. Sie ist ledig und arbeitet für den Psychiater Dr. G._____. Seit kurzem hat sie eine Anstellung beim M._____ Institut in …. Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen schätzte die Beschuldigte im erstinstanzlichen Gerichts- verfahren auf Fr. 10'000.– brutto. Über Vermögen verfügt sie nicht, sondern hat bei einer Kollegin Schulden über ca. EURO 3'200.– aus einem Darlehen zum Zwecke der Absolvierung eines Mastertitellehrganges. Einer weiteren Kollegin schulde sie Fr. 5'000.–. Dieses Darlehen stehe im Zusammenhang mit der Stal- king-Affäre. Für die Wohnungsmiete hat sie monatlich Fr. 1'681.–, zuzüglich Ne- benkosten von Fr. 200.– bis Fr. 300.– zu bezahlen. Laut Datenerfassungsblatt vom 20. September 2015 versah die Beschuldigte aktuell einen Beschäftigungs- grad von 20-40 %. Ihre monatlichen Lohneingänge betrugen in der zweiten Hälfte 2015 gemäss einem einzelnen Bankbeleg durchschnittlich ca. Fr. 4'000.– netto.

- 29 - Die von ihr eingereichten Steuererklärungen betreffen die Jahre 2012 und 2013 und sind nicht unterzeichnet, weshalb es den Angaben an Aktualität und Beweis- kraft mangelt (Urk. 66/1-5). Andererseits gab die Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, seit 15. Juni zusätzlich beim M._____ Institut in … zu arbeiten und ihr Einkommen ab Juli etwa Fr. 10'000.– betrage (Prot. I S. 6).

E. 2.5.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung fügte die Beschuldigte zu ihren persönlichen und aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, dass sie seit März 2016 krankheitshalber arbeitsunfähig sei und kein Einkommen mehr generiere. Sie arbeite nicht mehr bei Dr. G._____ und auch nicht mehr beim M._____ Institut in …. Die im Jahr 2015 gegründete Einzelfirma namens "N._____" sei inaktiv. Da ihr Arbeitgeber sie nicht gegen Krankheit versichert habe, beziehe sie nun Geld von der Gemeinde. Sie habe weder Vermögen noch Schulden (Prot. II S. 6 ff.).

E. 2.5.3 Aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschul- digten ergeben sich keine strafmassrelevanten Aspekte.

E. 2.5.4 Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 9/1; Urk. 72), was nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Strafzumessung grundsätz- lich neutral auswirkt und nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1).

E. 2.5.5 Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Bereits im angefochtenen Urteil wurde korrekt erwogen, dass die Beschul- digte bislang keine Reue oder Einsicht in das Unrecht der von ihr begangenen Straftat zeigte und diese vielmehr nach wie vor bestreitet (Urk. 58 S. 31 u.; Prot. II S. 12 ff.). Die Möglichkeit einer Strafreduktion infolge eines Geständnisses entfällt daher.

- 30 -

E. 2.5.6 Aufgrund der Täterkomponente ergeben sich demzufolge keine Aus- wirkungen auf die Strafhöhe, weshalb es bei einer Geldstrafe von sich 20 Ta- gessätzen bleibt.

E. 2.6 Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist grundsätzlich das Nettoein- kommensprinzip anzuwenden (BGE 134 IV 60 ff.). Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dazu zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Ren- ten und Sozialversicherungsbeiträge. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Tä- ter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Bei- träge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendi- gen Berufsauslagen. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mög- lichst aktuell und genau zu ermitteln, und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommens- verbesserungen oder -verschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten sind oder unmittelbar bevorstehen. Das Gesetz nennt eigens allfällige Familien- und Unterstützungspflichten. Der Grund dafür ist, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards mög- lichst nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt (BGE 134 IV 60 E. 6 m.w.H.). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten wurden bereits wiedergege- ben (vgl. vorstehend, Erw. V.2.5.1. f.). Als angemessen erscheint nach alledem ein Tagessatz von Fr. 30.–.

- 31 - VI. Vollzug

E. 3 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem vom Veterinäramt einzig das Kostendispositiv unangefochten blieb und die Be- schuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hat, sind keine Anordnungen des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.1 Demgegenüber anerkannte sie am 31. Oktober 2013 bei der Staatsan- waltschaft beispielsweise, dass sich ihr Haustier in einem schlechten Pflegezu- stand, aber nicht äusserst schlechten Gesundheitszustand befand, als sie es am

18. Januar 2014 in der Tierarztpraxis abgegeben hatte. "B._____" habe sich die letzten zwei bis vier Tage (resp. vier bis fünf: Prot. I S. 16) verkrochen. Sein Ge- sundheitszustand sei aber gut gewesen. "B._____" sei immer ängstlich und ver- stört gewesen. Es sei richtig, dass sein Fell stark verfilzt gewesen sei. Wenn die- ses Tier nicht zwei oder drei Mal gekämmt werde, dann verfilze das Fell innert ei- nes Tages (Urk. 11 S. 6 f.).

E. 3.2 Der von der Beschuldigten bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Ar- gumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen.

E. 3.3 Im angefochtenen Urteil wurden die Grundsätze der richterlichen Be- weis- und Aussagewürdigung zutreffend wiedergegeben; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 14 -

E. 3.4 Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten bei der Polizei, im Vorverfahren sowie vor beiden Gerichtsinstanzen, der ärztliche Bericht der Tierärzte, Dr. med. vet. D._____ und Dr. med. vet. C._____ vom 13. März 2014, resp. 13. März 2015, samt Bildaufnahmen des Katers "B._____" über dessen Zu- stand am 18. Januar 2014, sowie die Ergänzungen vom 20., resp. 25. März 2015, und die von der Anzeigeerstatterin eingereichten Unterlagen (Kaufvertrag betr. "B._____" vom 21.10.2006, Chat-Auszug betr. Kommunikation mit der Beschul- digten vom 11./12.2.2014 und weitere Korrespondenz der Beschuldigten mit der Tierarztpraxis) sowie das tierärztliche Dossier betr. den Kater "B._____", vor (Urk. 2; Urk. 3; Urk. 4/1-5; Urk. 5; Urk. 7/5; Urk. 11; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 4 ff.; Urk. 21; Urk. 23; Urk. 25).

E. 3.4.1 Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer polizeilichen Befra- gung vom 27. Mai 2014, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Ok- tober 2013 und jene anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 58 S. 5-15; Art. 82 Abs. 4).

E. 3.4.2 Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und teilweise auch nicht logisch nachvollziehbar, weshalb nicht unbesehen auf ihre Darstellung abgestellt werden kann.

E. 3.4.2.1 Gleich vorweg ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Beschul- digte es im vorliegenden Kontext mit der Wahrheit nicht immer gleich genau nahm. In ihrem eingeschriebenen Brief an die vorerwähnten Tierärzte vom

E. 3.4.2.2 Ihre Beteuerungen, bei der Polizei unzutreffende Angaben zu den Lebensumständen und zum Zustand ihres Katers "B._____" gemacht zu haben, da sie vom Einvernehmenden zeitlich unter Druck gesetzt worden sei und dieser tendenziöse und Suggestivfragen gestellt habe, bzw. ihre Antworten unrichtig aufgeschrieben worden seien und ihr keine Zeit für Korrekturen eingeräumt wor- den sei, weshalb sie in Panik geraten sei, bzw. der Polizist vorbereitete Fragen gehabt und ihr teilweise Antworten unterstellt habe, sie sich bedroht gefühlt habe und alles unterschrieben habe (Urk. 11 S. 11 f.; Prot. I S. 10 f. und S. 13; Prot. II S. 15 f.), erweisen sich bereits angesichts der tierärztlichen Befunde vom

18. Januar 2014, inklusive Bildaufnahmen von "B._____" vom 18. Januar 2014, sowie ihrer eigenen Äusserungen über "B._____" im Chat mit der Anzeigeerstat- terin als untaugliches Bestreben, ihre Selbstbelastungen bei der Polizei als unzu- treffend und erzwungen darstellen zu wollen.

E. 3.4.2.3 Bei den sich in den Akten befindenden Fotos von "B._____" fällt auf, dass die Beschuldigte die ihr vorgehaltenen Bilder zunächst kommentierte und erst beim vierten Bild plötzlich geltend machte, nein, so habe "B._____" nicht ausgesehen, das Bild stamme nicht vom 18. Januar (Prot. I S. 8 ff.). Bei der Poli- zei habe man ihr andere Fotos gezeigt (Prot. I S. 13). Demgegenüber bestätigte sie in der Folge, dass das erste Bild mit dem Zustand von "B._____" überein- stimme, nicht aber die übrigen. Er habe nicht so ein verdrecktes Fell gehabt (Prot. I S. 17). Indessen bestehen keinerlei Hinweise für irgendwelche Unregel- mässigkeiten im Zusammenhang mit den am 18. Januar 2014 in der Tierarztpra- xis erstellten Bildern der Katze und deren aktuellen äusserlichen Zustand. Die fraglichen sechs Bilder wurden im Anhang zu einem ersten, vom rapportierenden Polizeibeamten in der Tierarztpraxis verlangten (einseitigen) Bericht über den Ge- sundheitszustand des H._____-Katers "B._____" vom 13. März 2014 der Polizei

- 16 - per Mail übermittelt und zu den Ermittlungsakten genommen (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 2, Anhang), was im Übrigen auch im tierärztlichen Bericht vom 13. März 2015 unter Ziffer 2. ausdrücklich bestätigt wird (Urk. 21 S. 1). Es ist nicht ersicht- lich und es besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass an diesen Akten- stücken irgend etwas unsachgemäss manipuliert worden sein könnte. Ebenso wenig besteht Anlass zur äusserst unwahrscheinlichen Annahme, der äussere Allgemeinzustand des Katers habe sich in der Tierarztklinik noch verschlechtert und das Fell habe sich noch mehr verklebt und verdreckt, wie dies die Beschul- digte im Berufungsverfahren geltend machte (Prot. II S. 15). Dass das Fell stark verfilzt war, hat die Beschuldigte im Übrigen auch im Vorverfahren und vor Vo- rinstanz anerkannt (Urk. 11 S. 7; Prot. I S. 19). Es bestehen daher keine Zweifel an der Identität aller sechs der Beschuldigten bereits anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vorgelegten Bilder von "B._____" vom 18. Januar 2014 (Urk. 3 S. 5; Urk. 11 S. 11), wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 58 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese Bilder auch durch die Beschreibung des Zu- standes des Tieres am 18. Januar 2014 ausdrücklich untermauert werden (vgl. z.B. Urk. 21 S. 1). Diese Bestreitungen der Beschuldigten erweisen sich damit als reine Schutzbehauptungen.

E. 3.4.2.4 Auch in zeitlicher Hinsicht geht die Darstellung der Beschuldigten nicht auf. Bei der Polizei machte sie u.a. geltend, Anfang Januar (2014) habe "B._____" es nicht mehr zugelassen, dass sie dem Haustier nach dem Fressen das Maul habe abwischen können, und sie habe es nicht mehr anfassen können. Daher habe sein Fell verfilzt. Es sei so schlimm gewesen, dass sie ihr Haustier fast nicht mehr zu Gesicht bekommen habe. Bevor sie es zur Tierarztpraxis ge- bracht habe, habe sie es "ein paar Tage" nicht mehr gesehen. Sie habe wirklich sehr grosse Mühe gehabt, es rauszuholen und in die Tierarztpraxis zu bringen (Urk. 3 S. 3). Im Vorverfahren gab die Beschuldigte dann zu Protokoll, dass sie die Veränderung von "B._____" erst Mitte Januar 2014 bemerkt habe. Anderer- seits habe sie aber bereits "im Januar" mit der Züchterin in Kontakt gestanden, welche ihr gesagt habe, sie solle warten und nicht zum Tierarzt gehen, da alle Ve- terinäre inkompetent seien. Bereits aus dieser zeitlichen Angabe der Beschuldig- ten geht hervor, dass der aktuelle Zustand der Katze bereits vor Mitte Januar

- 17 - (2014) bei ihr ein Thema war. "B._____" habe sich "die letzten zwei bis vier Tage" verkrochen. Dies reiche aus, dass das Tier in einem schlechten Pflegezustand gewesen sei. Aber der Gesundheitszustand sei gut gewesen (Urk. 11 S. 6 f.), während sie vor Vorinstanz geltend machte, "B._____" drei bis fünf Tage nicht mehr gesehen zu haben (Prot. I S. 9), resp. mehr als fünf Tage seien es nicht ge- wesen. Es seien vier oder fünf Tage gewesen. Am 11. Januar 2014 habe "B._____" noch mit den anderen Katern gespielt (Prot. I S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie diesbezüglich aus, dass sie "B._____" drei oder vier Tage nicht mehr gesehen habe, bzw. sie nicht mehr wisse, ob sie ihn gese- hen habe oder nicht. Sie sei um 6.00 Uhr aufgestanden und um 22.00 Uhr wieder nach Hause gekommen. Sie habe ihren Freund gefragt, ob alles ok sei, was die- ser bejaht habe (Prot. II S. 14). Auch aus diesen unsicheren, divergierenden Zeit- angaben geht hervor, dass der am 18. Januar 2014 in der Tierarztpraxis abgelie- ferte Kater und dessen Zustand der Beschuldigten entgegen ihren Beteuerungen nicht erst Mitte Januar 2014 Anlass zu berechtigter Besorgnis gab, sondern ge- raume Zeit früher, wie sie dies bei der Polizei noch eingeräumt hatte (Urk. 3 S. 2 ff.), zumal die Beschuldigte bereits am 11. Januar 2014, mithin ein Wochen- ende vor dem 18. Januar 2014, eine andere Tierarztpraxis angerufen haben will, auch wenn ihre Erklärung dafür, sie habe "gemerkt, dass B._____ ein bisschen traurig" gewesen sei (Prot. I S. 14; Prot. II S. 13 f.), resp. ihr "etwas depressiv schien" (Urk. 11 S. 22), nicht überzeugt. Dennoch wartete die Beschuldigte eine weitere Woche lang zu, bis sie "B._____" endlich in die Tierarztpraxis brachte.

E. 3.4.2.5 Die polizeiliche Befragung der Beschuldigten vom 27. Mai 2014 dauerte laut den Zeitangaben im Protokoll von 06:32 Uhr bis 07.58 Uhr (Urk. 3 S. 1 und S. 7), mithin eineinhalb und nicht bloss eine Stunde. In diesem Zeitraum hatte sie 41, teils längere, teils kurze Fragen zu beantworten. Die Beschuldigte ist im Umgang mit solchen Befragungen nicht unerfahren. Gemäss ihren eigenen Aussagen vor Vorinstanz sei sie während vier Jahren "gestalked" worden und ha- be dutzende Polizeiprotokolle ausfüllen müssen (Prot. I S. 11). Dass sie total überrascht gewesen sei, befragt zu werden, ist daher wenig glaubhaft. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten (Urk. 11 S. 11 u.) waren diese Fragen nicht als tendenziös oder suggestiv zu beanstanden. Der Befragende stützte diese offen-

- 18 - kundig auf bereits vorliegende Unterlagen der Anzeigeerstatterin und der Tier- arztpraxis, anhand derer er die Fragen vorbereitet haben musste (vgl. Urk. 3). Dass die Fragen für eine Einvernahme vorbereitet sind, ist im Übrigen nicht aus- sergewöhnlich (vgl. Prot. II S. 15). Aus dem Befragungsprotokoll ergibt sich über- dies, dass sie einige eigenhändige Korrekturen angebracht und in der Folge vor- behaltlos jede Seite visierte und ebenso vorbehaltlos die letzte Seite unterzeich- nete. Auch irgendwelche Hinweise auf die geltend gemachte Panikstörung (Prot. I S. 12; Prot. II S. 15) finden sich in diesem Befragungsprotokoll nicht. Demzufolge ist die Beschuldigte grundsätzlich auf ihren bei der Polizei zu Protokoll gegebenen Aussagen zu behaften.

E. 3.4.2.6 Die Beschuldigte bemängelte den Vorhalt und bestritt teilweise ve- hement, dass "B._____" von ihren anderen drei Katzen "gemobbt", geplagt oder vom Fressnapf verjagt worden sei, resp. dass sie bei der Polizei (vgl. z.B. Urk. 3 S. 2 f.) so etwas habe aussagen wollen (Urk. 11 S. 8 ff., insbes. S. 10 f.; Prot. I S. 15 und S. 18; Prot. II S. 16 f.). Demgegenüber räumte die Beschuldigte an an- derer Stelle in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung selber ein, im September 2013 eine Notfalltierärztin für eine Standarduntersuchung und notwendige Imp- fungen nach Hause bestellt zu haben, wobei sie bei dieser Gelegenheit bei "B._____" auch noch "eine kleine Kratzwunde" desinfiziert haben wollte, welche von Kater "I._____" stammte (Urk. 11 S. 7). 3.4.2.6.1. Dafür, dass die Beschuldigte sich bei der Polizei entgegen ihren Beteuerungen nicht zu Unrecht selber belastete, sprechen im Übrigen auch ihre in den Chats vom 10./11. und 12. Februar 2014 gegenüber der Anzeigeerstatterin, J._____, gemachten diversen schriftlichen Äusserungen zum Zustand von "B._____" und zu den Gründen dafür (Urk. 4/2; Urk. 5). Darin schrieb die Be- schuldigte u.a. selber: "…hier geht es I._____ prächtig, K._____ auch, L._____ wie immer" …"B._____ (B'._____) ist immer mehr gemobbt worden von I._____ und K._____. Am Schluss hat er sich nicht mehr getraut vor unter dem Bett raus zu gehen, hatte abgenommen und hat sich schlecht gefühlt, hat abgenommen." (10.02.2014 08:44). Oder: "Guten Morgen Frau J._____ Also: ich habe B._____ vor ca 14 tagen an einem Samstag gebracht. Er war schwach, und verschüchtert,

- 19 - weil I._____ ihn nicht essen liess. Er wurde versorgt. Man hat mich gefragt ob ich es ok finde, dass er eingeschläfert werden sollte, ich habe gesagt auf keinen Fall, er ist ein schlanker Kerl und er wird schon werden, auch wenn er sich während den letzten zwei Wochen unter dem Bett versteckt hat." (11.02.2014 08:58). Wei- ter führte die Beschuldigte zum Beizug der Notfalltierärztin im September 2013 aus: "Er hatte eine ähnliche Episode im September 2013 gehabt, damals habe ich die Notfallärztin holen lassen, wir hatten ihn auch zuhause bei mir geimpft und gepflegt, I._____ hatte ihn zerkratzt, seine Wunde versorgt." (11.02.2014 08:59). Oder: "sollte jetzt ein Einzelkater sein, bei einer alten Dame. Wog nur noch 3 kg, das Fell total verfilzt, liess mich nicht mehr dran, hat überall in der Wohnung ge- schissen." (10.02.2014 08:47). 3.4.2.6.2. Diese schriftlichen Äusserungen der Beschuldigten im Chat mit der Anzeigeerstatterin machen mehr als deutlich, dass sich das Haustier – ge- mäss ihrer eigenen Darstellung gegenüber J._____ – bereits seit 2 Wochen vor dem Gang in die Tierarztklinik "unter dem Bett versteckt" hatte, bereits im Sep- tember 2013 von Kater "I._____" zerkratzt wurde, so dass die Wunde ärztlich ver- sorgt werden musste und dessen Fell total verfilzt war, dass sie von "B._____" nicht mehr zur Fellpflege herangelassen wurde. Weshalb die Beschuldigte J._____ hätte anlügen sollen, ist nicht ersichtlich. Insofern erweist sich auch die Bestreitung der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, wonach es nicht richtig sei, dass "B._____" sie gekratzt habe, wenn sie das Tier habe reinigen wollen (Urk. 11 S. 10), wie sie anlässlich ihrer polizeilichen Befragung auf Frage 12 noch zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 3 S. 3), als Lüge. 3.4.2.6.3. An diesen bloss exemplarisch aufgeführten Widersprüchen zeigt sich anschaulich, dass sich die Beschuldigte bei der Polizei keineswegs zu Un- recht belastet hatte, sondern vielmehr, dass in der Folge im Vorverfahren und vor Gericht offenkundig bestrebt war, den Zustand von "B._____" im Deliktszeitraum möglichst zu beschönigen und ihre Versäumnisse herunterzuspielen. Es liegt da- her keine Situation grundloser Selbstbezichtigung vor. All diese Beteuerungen und teilweise rabulistischen Bestreitungen der Beschuldigten erweisen sich nach dem Dargelegten als unglaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

- 20 - Demgegenüber erweisen sich ihre ersten Aussagen bei der Polizei als durchaus glaubhaft und durch die bereits erwähnten weiteren Beweismittel untermauert. Ei- ne Einholung des beantragten Sachverständigengutachten bei Dr. med. G._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, … [Ort], zur Frage, ob es zutreffe, dass die Beschuldigte in gewissen Situationen zu grundloser Selbstbezichtigung neige (vgl. vorstehend, Erw. II.1.), erübrigt sich auch angesichts dieses Beweiser- gebnisses.

E. 3.4.2.7 Hinzu kommen schliesslich die Erkenntnisse aus dem tierärztlichen Dossier betr. den Kater "B._____" und dem tierärztlichen Bericht vom 13. März 2014, resp. 13. März 2015, samt dessen Ergänzungen vom 20., resp. 25. März 2015 (Urk. 2; Urk. 7/5; Urk. 21; Urk. 23; Urk. 25; betr. Verwertbarkeit vgl. vorste- hend, Erw. I.7.3.). 3.4.2.7.1. Im tierärztlichen Bericht vom 13. März 2014 und den Ergänzungen vom 20., bzw. 25. März 2015 wird nachvollziehbar auf den desolaten Zustand und die hochgradige Verwahrlosung der Katze "B._____" sowie den speziell grossen Aufwand bei seiner Behandlung und Pflege hingewiesen (Urk. 21 S. 1 f., Zif- fern 3. und 10.). Der Pflegezustand des am 18. Januar 2014 zum ersten Mal in dieser Tierarztpraxis untersuchten Katers war für jedermann erkennbar desolat. Das ganze Fell war vollständig zu einer zusammenhängenden Filzmasse verkno- tet und v.a. am Schwanz und an den Pfoten mit Schmutz verklebt. Der Gesund- heitszustand war schlecht, aber nicht unheilbar: Entzündungen der ganzen Schleimhäute im Kopfbereich, Schnupfen, Augenausfluss, hochgradige Zahn- fleisch- und Rachenentzündung infolge starker Zahnsteinbildung, was die Trink- und Fressunlust aufgrund der dadurch verursachten Schmerzen erklärt, sowie Durchfall (ebenda, Ziffern 5., 10. und 21.; Urk. 23, Ziffer 26. f.). Das Tier musste am 20. Januar 2014 ganz kahl rasiert und am ganzen Körper gereinigt sowie sei- ne Erkrankungen behandelt werden. Es dauerte zehn Monate, bis sein Fell wieder nachzuwachsen begann (Ziffer 9.). Die gesundheitlichen Folgen waren alsdann erstaunlich gering (Ziffer 11.). Auch in der Tierklinik hinterliess der Kater einen stark verängstigten Eindruck, frass während der gesamten Dauer seines Aufent- haltes in der Tierklinik vom 18. bis 24. Januar 2014 nichts und versteckte sich (Zif-

- 21 - fern 12. und 15.). Dr. med. vet. C._____ stellte weder eine körperliche noch eine geistige Behinderung/Abnormität am Tier fest und gab den Zeitraum, den es braucht, bis ein solcher Fellzustand erreicht ist, wie bei "B._____", mit mindestens sechs Monaten bis typischerweise einem Jahr, an (Ziffern 13. und 17.). Ange- sichts des am 18. Januar 2014 festgestellten Zustandes des Tieres war dieses bis dahin seit mindestens einem Jahr nicht artgerecht gehalten, insbesondere ge- kämmt worden (Ziffern 18. f.). Andererseits erklärte Dr. C._____ auch, dass die Magerkeit und die Gingivitis (Zahnfleischentzündung) auch von medizinisch aus- gebildeten Tierbesitzern meistens nicht als solche erkannt werden. Die Zahn- fleisch- und Maulhöhlenentzündung wurde mit einem lang wirksamen Antibiotikum und einem nicht kortisonhaltigen Entzündungshemmer behandelt (Urk. 23, Zif- fern 28. und 30.; Urk. 25, Ziffer 35.). 3.4.2.7.2. Schliesslich bestätigten die beiden Tierärzte in ihrem ergänzenden Bericht vom 20. März 2015 auch ausdrücklich die von der Beschuldigten vehe- ment bestrittene Darstellung, wonach diese ihnen gegenüber angegeben habe, die Katze erst kürzlich von einer geistig behinderten Frau aus Graubünden über- nommen zu haben, "B._____" vertrage sich jedoch nicht mit ihren anderen Kat- zen, weshalb sie von der Beschuldigten beauftragt worden seien, einen neuen gu- ten Platz für das Tier zu finden (Urk. 23 S. 2, Ziffer 32.; Urk. 25, Ziff. 40.). Darauf ist abzustellen. Die Beschuldigte versuchte offenkundig ihre Versäumnisse bei der Pflege von "B._____" mit dieser falschen Darstellung gegenüber den Tierärzten zu verschleiern und zu beschönigen und auf eine (angeblich behinderte) Drittper- son abzuschieben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb, und insbesondere nicht aus welchem Interesse, die beiden Tierärzte übereinstimmend zum Nachteil der Be- schuldigten falsche Angaben gemacht haben könnten. Demgegenüber wurde be- reits erwogen, dass es die Beschuldigte im vorliegenden Kontext mit der Wahrheit nicht immer gleich genau nahm und auch bereits der Lüge überführt wurde (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.2.1. und Erw. III.3.4.2.6.2.). 3.4.2.7.3. Angesichts dieses überzeugenden und durch weitere Beweismittel belegten, von zwei Tierärzten unter Hinweis auf die in Art. 307 StGB geregelte Wahrheitspflicht mit der Androhung der strafrechtlichen Folgen bei willentlicher

- 22 - und wissentlicher Abgabe eines falschen Befundes (Urk. 20 S. 1) erstellten ärztli- chen Berichtes über den Zustand von "B._____" am 18. Januar 2014, können die von der Verteidigung beantragten Befragungen von E._____ und F._____ als Zeugen (vgl. vorstehend, Erw. II.1.) unterbleiben, da deren Aussagen keine rechtserheblichen Zweifel am dargelegten Beweisergebnis und insbesondere am damaligen Zustand von "B._____" mehr zu begründen vermöchten. Im Übrigen hat sich der damalige Freund der Beschuldigten, E._____, in seinem undatierten und nicht näher verifizierten "Letter of clarification" (Urk. 49) bereits zu ihren Gunsten geäussert. Immerhin aber hat er auch in Übereinstimmung mit den Er- kenntnissen aus der am 27. Mai 2014 im Anschluss an die polizeiliche Befragung der Beschuldigten durch das Veterinäramt und die Polizei bei ihr zu Hause durch- geführten Kontrolle der Haltung ihrer übrigen drei Katzen bestätigt, dass sie sich vorbildlich um diese kümmerte (Urk. 1 S. 2; Urk. 49).

E. 3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich der Anklagesachverhalt – entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung, welche den Deliktszeitraum mit Beginn ab ca. Ende Dezember 2013 einschränkte, da E._____ ab dem 23. Dezember 2013 das Gästezimmer bezogen hatte (vgl. auch Urk. 49), was die Rückzugsmöglichkeiten für "B._____" zusätzlich einschränkte, und da die Beschuldigte ihr Arbeitspensum ab Januar 2014 auf 100 % ausgedehnt hatte, was die für die vier Katzen zur Ver- fügung stehende freie Zeit erheblich reduzierte (Urk. 58 S. 20 ff., S. 25), aufgrund der uneingeschränkt verwertbaren tierärztlichen Erkenntnisse (vorstehend, Erw. III.3.4.2.7.1.) für den gesamten angeklagten Deliktszeitraum, d.h. vom 1. De- zember 2013 bis 18. Januar 2014 (vgl. Urk. 24 S. 2) – als erstellt.

E. 3.6 Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 25) ist dagegen beim Vorwurf der Voraus- sehbarkeit gemäss Anklageschrift teilweise einzuschränken, dass gemäss den tierärztlichen Erkenntnissen die Magerkeit und die Gingivitis (Zahnfleischentzün- dung) auch von medizinisch versierteren Tierbesitzern meistens nicht als solche erkannt würden, weshalb der Tatvorwurf im Bereich der Voraussehbarkeit dieser beiden Teildiagnosen nicht erstellt ist, was bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen sein wird (vgl. nachfolgend, Erw. V.2.2.). Uneingeschränkt er- stellt ist dagegen, dass die Beschuldigte den ausserordentlich schlechten Pflege-

- 23 - und Gesundheitszustand des Tieres Mitte Januar 2014, mit Ausnahme der Ma- gerkeit und der Gingivitis, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Pflege hätte voraussehen und vermeiden können. IV. Rechtliche Würdigung

1. Den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.

E. 4 Dem Veterinäramt des Kantons Zürich kommt gestützt auf Art. 381 StPO in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 StPO sowie § 17 KTSchG und § 38 OG RR in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 5.1. VOG RR sowie gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO eine eigenständige Rechtsmittellegitimation in Tierschutzstrafsachen zu.

E. 4.1 Der Kanton Zürich hat dem Veterinäramt die vollen Parteirechte einge- räumt, weil das Veterinäramt öffentliche Interessen wahrzunehmen habe, welche vor Einführung der eidgenössischen StPO im Kanton Zürich der Tierschutzanwalt wahrzunehmen hatte. Mit der Einsetzung des Veterinäramtes (gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO) gab der Kanton Zürich zu erkennen, dass das Veterinäramt zusätzlich zur dafür zuständigen Staatsanwaltschaft für das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung einzutreten habe. Die Rechtsmittellegitimation des Veterinäramtes ergibt sich somit auch aus Art. 382 Abs. 1 StPO.

E. 4.2 Der Umfang der Berufungslegitimation des Veterinäramtes umfasst so- wohl den Schuld- als auch den Strafpunkt. Nachdem dem Veterinäramt die Stel- lung der Privatklägerschaft nicht zukommt, sondern volle Parteireichte, kann dem kantonalen Veterinäramt die Einschränkung der Rechtsmittellegitimation gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO (Beschränkung auf den Schuldpunkt) nicht entgegengehal- ten werden. Einer Behörde, welche nach Art. 104 Abs. 2 StPO rechtsmittellegiti- miert ist, kommt mithin die selbe Stellung zu, wie der Staatsanwaltschaft nach Art. 381 StPO. Diese Behörde ist daher auch im Bereich der Sanktion rechtsmit- tellegitimiert (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1457; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen

- 6 - Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 14 zu Art. 104 StPO und N 8 zu Art. 381 StPO; vgl. auch Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 26. September 2011, SB110429/Z4).

E. 5 Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 74 S. 1 f.; Urk. 75 S. 2; Prot. II S. 4 f.).

E. 6 Das Veterinäramt beantragt mit seiner Anschlussberufung wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 47 S. 2 ff.) eine Verurteilung der Beschuldigten nicht bloss we- gen fahrlässiger Tierquälerei, sondern wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung (Urk. 74 S. 1; Urk. 67 S. 2). In ihrer Anschlussberufung vom 25. September 2015 machte das Veterinäramt zudem noch geltend, dass "davon auszugehen" sei, dass die Vernachlässigung des Katers "B._____" nicht nur über einen kurzen Zeitraum ab Ende Dezember 2013 bis zum 18. Januar 2015 erfolgt sei, wie dies die Vorinstanz als erwiesen erachtet habe, sondern deutlich länger, mehrere Mo- nate resp. mindestens ein Jahr. Es liege eine "mehrmonatige Misshandlung und Vernachlässigung des Katers B._____ vor" (Urk. 67 S. 2 und S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte das Veterinäramt hingegen, es sei von dem Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz im Urteil vom 9. Juli 2015 darge- legt habe. Demnach habe die Beschuldigte im Zeitraum von Ende Dezember 2013 bzw. anfangs Januar 2014 ihre Pflichten als Tierhalterin missachtet (Urk. 74 S. 2).

E. 6.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den ge- setzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tat-

- 7 - bestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c). Das An- klageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der ange- schuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2015 vom

E. 6.2 Soweit das Veterinäramt in ihrer Anschlussberufung vom 25. September 2015 noch geltend machte, dass die Beschuldigte ihre Katze mehrere Monate resp. mindestens ein Jahr vernachlässigt habe, weshalb "eine mehrmonatige Misshandlung und Vernachlässigung des Katers B._____" vorliege (vgl. Urk. 67 S. 2, 4 f.), findet dies in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. April 2015 keine Grundlage. Der Deliktszeitraum ist im Anklagesachverhalt klar mit 1. Dezember 2013 bis 18. Januar 2014 umgrenzt. Ebenso wenig ist im Anklagesachverhalt die Rede von einer Misshandlung der Katze. Auch im Anzei- gerapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. Juni 2014 und im Schreiben des Ve- terinäramtes vom 31. Juli 2014 an die Strafverfolgungsbehörde ist kein Vorwurf einer Misshandlung aufgeführt (Urk. 1; Urk. 6/1). Insofern erweisen sich auch die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung missver- ständlich und unzutreffend (vgl. Urk. 58 S. 27, Ziff. 2.a). In objektiver Hinsicht werden der Beschuldigten in der Anklage ausnahmslos Unterlassungen vorge- worfen und hinsichtlich des subjektiven Sachverhaltes ausdrücklich (ausschliess- lich) eine fahrlässige Vernachlässigung der Hauskatze. Ein Tatvorwurf, die Be- schuldigte habe den ausserordentlich schlechten Pflege- und Gesundheitszu- stand ihres Haustieres, dessen hochgradige Verwahrlosung und starke Beein- trächtigung des Wohlbefindens als möglich erkannt, damit gerechnet und sich damit abgefunden, mithin diesen bedauernswerten Zustand des Kleintieres in Kauf genommen, findet sich im Anklagesachverhalt nicht (vgl. Urk. 24 S. 2 f.).

E. 6.3 Demzufolge kommt eine Verurteilung der Beschuldigten wegen eventu- alvorsätzlicher Tatbegehung, wegen Misshandlung eines Tieres sowie die Be- rücksichtigung eines über den im Anklagesachverhalt festgehaltenen Deliktszeit- raum hinausgehenden Tatvorwurfes bei der Bemessung der objektiven Tatschwe- re (vgl. dazu nachfolgend, Erw. V.2.2.) von vornherein nicht in Betracht, da solche

- 8 - Vorwürfe nicht Gegenstand der Anklage bilden, weshalb sich die Anschlussberu- fung des Veterinäramtes aus prozessualen Gründen weitgehend als von vornhe- rein aussichtslos erweist.

E. 7 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 145 StPO, die Praxiskommen- tarstelle von NIKLAUS SCHMID zum betreffenden Artikel der Strafprozessordnung (N 7) sowie auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. August 2014 (SB130028/U) erwogen, die schriftlich festgehaltenen Er- kenntnisse der die Katze "B._____" behandelnden Tierärzte, Dr. med. vet. C._____ und der Tierärztin Dr. med. vet. D._____ im Bericht vom 13. März 2014 resp. vom 12. März 2015, ergänzt auf Ergänzungsfragen der Beschuldigten vom 20., resp. 25. März 2015 (Urk. 2; Urk. 21; Urk. 23; Urk. 25), seien nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar, das sie deren Inhalt bestreite und "soweit ersicht- lich vor Staatsanwaltschaft nie Stellung nehmen konnte" (Urk. 58 S. 5).

E. 7.1 Dass der Beschuldigten das rechtliche Gehör zum Bericht vom 13. März 2014, resp. 12. März 2015 schon im Vorverfahren gewährt wurde, ergibt sich be- reits aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils selber, indem dieses die auf schriftliche Ergänzungsfragen der Beschuldigten, resp. der Verteidigung er- stellten Ergänzungen der beiden Tierärzte erwähnt (Urk. 58 S. 5; Urk. 24 f.). Die- se Ergänzungen wurden der Verteidigung am 13. April 2015 zugestellt (Urk. 29). Damit bestand zusätzlich die Gelegenheit, sich auch vor Vorinstanz zum Bericht und dessen Ergänzungen weiter zu äussern.

E. 7.2 Das von der Vorinstanz angeführte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. August 2014 betraf einen Wirtschaftsstraffall, in welchem im Vorverfahren bei einer Vielzahl von Geschädigten schriftliche Berich- te im Sinne von Art. 145 StPO eingeholt worden waren, um den grossen Aufwand einer protokollarischen Befragung dieser Vielzahl von Geschädigten zu vermeiden (SB130028/U S. 40 f.). Gemäss dem in den vorinstanzlichen Erwägungen zitier- ten Praxiskommentar zu Art. 145 StPO (vgl. vorstehend, Erw. I.7.) sollte das Vor- gehen mit dem Einholen von solchen Berichten anstelle der Durchführung von Anhörungen (Befragungen) bei Beschuldigten, Geschädigten resp. Privatklägern und Zeugen die Ausnahme bilden. Solche Ausnahmen bilden vorab Massendelik-

- 9 - te, wie sie bei Vermögensdelikten in Wirtschaftskriminalfällen mitunter auftreten (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013 N 1 und N 4).

E. 7.3 Parallelen zum vorliegenden Strafverfahren mit einem einzigen Tatvor- wurf aus dem Bereich der Tierschutzgesetzgebung gegen die Beschuldigte be- stehen nicht. Weiter wird im Praxiskommentar ausdrücklich aufgeführt, ein etwas anders gelagerter Sonderfall regle Art. 195 StPO, bei dem es darum gehe, anstatt Beamte oder Ärzte als Zeugen einzuvernehmen, diese von der Strafbehörde auf- gefordert werden können, über ihre Feststellungen (Amts-)Berichte bzw. Arzt- zeugnisse zu verfassen und einzureichen (SCHMID, a.a.O., N 3). Exakt um solche tierärztlichen Berichte und Zeugnisse handelt es sich beim Bericht vom 12. März 2015 und dessen Ergänzungen vom 20., resp. 25. März 2015 (Urk. 21; Urk. 23; Urk. 25; vgl. z.B. SCHMID, a.a.O.). Der schriftliche Auftrag der Strafuntersuchungs- behörde vom 6. März 2015 trägt denn auch zu Recht den korrekten Titel "Tierärzt- licher Befund/Bericht …" und enthält den pflichtgemässen Hinweis auf die in Art. 307 StGB geregelte Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen bei ei- nem Verstoss gegen diese, beispielsweise bei der wissentlichen und willentlichen Abgabe eines falschen Befundes (Urk. 20 S. 1). Nach dem Dargelegten erweisen sich dieser ärztliche Bericht und dessen Ergänzungen als vollumfänglich zugunsten und zulasten der Beschuldigten ver- wertbar. II. Beweisanträge

1. Die Verteidigung hat beantragt, E._____, ein in Irland lebender ehemali- ger Freund der Beschuldigten, welcher im fraglichen Tatzeitraum bei ihr gelebt habe, als Zeugen "über die Verhältnisse" zu befragen. Dass "B._____" stets ge- pflegt worden sei, könne auch die Nachbarin und Zahnärztin der Beschuldigten, Dr. med. dent. F._____, bezeugen. Zudem sei bei Dr. med. G._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, … [Adresse], ein Sachverständigengutach- ten zur Frage einzuholen, ob es zutreffe, dass die Beschuldigte in gewissen Situa-

- 10 - tionen zu grundloser Selbstbezichtigung neige, "so wie offensichtlich bei der poli- zeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2014". Der Gutachter werde sich insbesonde- re über die Neigung der Beschuldigten zur Selbstanklage und über die vom Straf- gericht Meilen angezweifelte Glaubhaftigkeit des Widerrufs und der Richtigstel- lung der anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2014 von der Be- schuldigten gemachten Aussagen aussprechen müssen (Urk. 60 S. 2 f.; Urk. 75 S. 5, 9, 11). Soweit die Verteidigung Dr. med. G._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie, mit der Begutachtung der Glaubhaftigkeit der (selbstbelastenden) Aussagen der Beschuldigten betrauen will, ist vorauszuschicken, dass die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen eine der zentralen Aufgaben der richter- lichen Beweiswürdigung darstellt, für die es keiner externer Sachverständiger be- darf (vgl. dazu bereits die korrekt wiedergegebenen rechtstheoretischen Erwä- gungen zur richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung im vorinstanzlichen Ur- teil; Urk. 58 S. 16 ff.).

2. Das Veterinäramt stellte den Beweisantrag, es sei Dr. med. vet. C._____, Kleintierpraxis, … [Adresse], als Zeuge zum Gesundheits- und Pflegezustand der Katze B._____ am 18. resp. 20. Januar 2014 sowie zur Dauer der Vernachlässi- gung zu befragen, falls dessen Berichten kein Beweiswert zuerkannt werden kön- ne (Urk. 67 S. 2). Da die ärztlichen Berichte vollumfänglich zugunsten und zulas- ten der Beschuldigten verwertbar sind (vgl. vorstehend, Erw. I.7. ff.), erübrigt sich dieser Beweisantrag.

3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entschei- des erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prü- fen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzuneh- men (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Ge- richt kann indessen in willkürfreier vorweggenommener Würdigung der zusätzlich

- 11 - beantragten Beweise annehmen, dass seine Überzeugung auch durch die Ab- nahme von weiteren Beweisen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; WOH- LERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3, m.w.H.).

4. Wie im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung weiter aufzuzeigen sein wird (vgl. Erw. III.3.4.2.5. ff., insbes. III.3.4.2.6.3.; Erw. III.3.4.2.7.3.), erübri- gen sich zusätzliche Beweisabnahmen im Berufungsverfahren. III. Sachverhalt

1. In der Anklageschrift vom 8. April 2015 wird der Beschuldigten vorgewor- fen (Urk. 27 S. 2), ihrem Kater der Rasse "H._____", mit dem Namen "B._____", im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 18. Januar 2014 in ihrer Wohnung, ... [Adresse], derart wenig Aufmerksamkeit und Pflege geschenkt und damit unter Missachtung ihrer Pflichten als Tierhalterin zugelassen zu haben, dass "B._____" von ihrem anderen Kater "I._____" wiederholt durch die Wohnung und weg vom Fressnapf gejagt worden sei, wodurch das Haustier weder ausreichend Ruhe noch Nahrung gefunden habe und völlig verschüchtert gewesen sei, sodass es sich aus Angst und Stress zunehmend unter einem Bett verkrochen habe, wes- halb es weiterhin ungenügend Nahrung aufgenommen und sich nicht mehr genü- gend von der Beschuldigten habe pflegen lassen, was sie als verantwortungsbe- wusste und aufmerksame Tierhalterin hätte bemerken und durch räumliche Tren- nung der beiden Kater jederzeit hätte vermeiden können, dies indessen pflichtwid- rig unterlassen habe. Deshalb habe sich "B._____" am 18. Januar 2014 in der Kleintierpraxis von Dr. med. vet. C._____ in einem ausserordentlich schlechten Pflege- und Gesundheitszustand befunden, sei hochgradig verwahrlost gewesen und habe neben einem stark verfilzten Fell auch an einer massiven Zahnfleisch- und Rachenentzündung gelitten, wobei dadurch verursachte Schmerzen und Ver- änderungen im Maul der Katze ca. zwei Wochen angedauert hätten und derart stark gewesen seien, dass "B._____" auch in der Folge weder genug habe fres- sen noch trinken können. Die starke Beeinträchtigung des Wohlbefindens des

- 12 - Haustieres habe die Beschuldigte zwar nicht beabsichtigt, als Folge ihrer Unter- lassungen aber zumindest in groben Zügen voraussehen und vermeiden können, sofern sie ihren Pflichten, "B._____" zu betreuen und zu pflegen, besser nachge- kommen wäre, zumal ihr bekannt gewesen sei, dass die Rasse "H._____" aus- giebige Fellpflege benötige und die Fütterung von Nassfutter Zahnsteinbildung begünstige, was ebenfalls voraussehbar und vermeidbar gewesen sei. Dadurch habe sie sich der fahrlässigen Tierquälerei schuldig gemacht.

2. Die Anzeige gegen die Beschuldigte bei der Kantonspolizei Zürich war am

24. Februar 2014 durch J._____ erfolgt, von welcher die Beschuldigte "B._____" als Jungtier gekauft hatte (Urk. 4/1). Als J._____ im Kontakt mit der Beschuldigten und der Tierarztpraxis vom Gesundheitszustand der Katze erfahren hatte (Urk. 4/2), verständigte sie darüber die zuständige Stelle der Kantonspolizei Zü- rich (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 3 S. 1 f.).

3. Die Beschuldigte bestritt sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2013 als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung, "B._____" vernachlässigt und das entzündete Gebiss und den eitrigen Nasenausfluss bemerkt zu haben. Der Kater sei verhaltensgestört, weise eine Missbildung des Schädelknochens auf, weshalb das Tier ständig Nasenfluss habe und "sabbere". Weiter verfüge es nicht über einen Tränengang, weshalb es ständig Tränen in den Augen habe, was sie alles täglich mehrmals habe reinigen müssen. Der Anklagevorwurf stimme nicht. Sie habe sofort gehandelt, nachdem sie "B._____" gefunden habe und den Ein- druck gehabt habe, dass man handeln müsse (Urk. 11 S. 4 f., S. 9; Prot. I S. 7, S. 14; Prot. II S. 12 ff.). Es stimme nicht, was sie anlässlich ihrer polizeilichen Be- fragung vom 27. Mai 2014 ausgesagt habe. Als der Polizeibeamte sie gefragt ha- be, sei sie übermüdet gewesen (Urk. 11 S. 8). Bei diesem Polizeiprotokoll sei sie durcheinander und total überrascht gewesen und habe damals eine Panikstörung gehabt, vor allem weil ihr der Polizeibeamte gesagt habe, sie müssten schnell machen, und sie solle den Vorfall schildern, als "B._____" von Kater "I._____" gemobbt worden sei (Urk. 11 S. 11 f.; Prot. I S. 11 f.). Der Polizeibeamte habe sie gedrängt, das Protokoll zu unterzeichnen. Die ihr bei der Polizei vorgehaltenen

- 13 - Fotos des Tieres würden nicht jenen entsprechen, die ihr nun vor Gericht gezeigt würden. "B._____" habe nicht so ausgesehen, als sie es am 18. Januar 2014 in die Tierarztpraxis gebracht habe. Sie versichere, dass sein Zustand nicht wie auf dem Foto gewesen sei. "B._____" habe nicht so ein verdrecktes Fell aufgewie- sen. Nur das erste Bild (Urk. 2 Bild A) stimme mit dessen Zustand überein (Prot. I S. 9 f., S. 13, S. 17). Sie habe den Kater am 18. Januar 2014 zusammen mit E._____ in die Tierarztpraxis gebracht, weshalb er dies bezeugen könne (Prot. I S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte sodann an, dass sich "B._____" unter dem Bett verkrochen habe und nicht mehr hervorge- kommen sei, habe der Polizeibeamte ihr in den Mund gelegt. Die Fragen seien zudem vorbereitet gewesen und der Polizeibeamte habe ihr teilweise Antworten unterstellt. Sie habe gesagt, dass es nicht stimmen würde. Sie habe sich bedroht gefühlt und Panik bekommen, weshalb sie alles unterschrieben habe (Prot. II S. 13, 15).

E. 12 Februar 2014 gab sie beispielsweise tatsachenwidrig an, der Kater "B._____" gehöre gar nicht ihr, sondern Frau J._____, Züchterin aus Graubünden. Der Kater gehöre Frau J._____ und ihr stellvertretend (vgl. Korrespondenz im Anh. von Urk. 7/5 = Urk. 4/3). Während sich aus dem zwischen der Beschuldigten und J._____ schriftlich abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend den Kater "B._____" vom 21. Oktober 2006 zweifelsfrei ergibt, dass die Beschuldigte das Haustier von J._____ für Fr. 1'200.– erworben hatte. Dies hatte u.a. zur Folge, dass sich die Anzeigeerstatterin im Chat mit der Beschuldigten vom 12. Februar 2014 aus- drücklich dagegen verwahrte, um nicht anstelle der Beschuldigten für den

- 15 - schlechten Zustand des Tieres verantwortlich gemacht zu werden (Urk. 4/2; Chat vom 11.02.2014, insbes. 17:03 und 17:07). Die Beschuldigte hat im Übrigen aner- kannt, diese Nachrichten im Chat mit J._____ verfasst zu haben (Prot. I S. 17 und S. 19; Prot. II S. 16 f.; Urk. 11 S. 12 3. Absatz; Urk. 3 S. 2 oben; Urk. 1 S. 3; Urk. 5).

Dispositiv
  1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Geldstrafen korrekt wiedergegeben (Urk. 58 S. 33 f.). Sie brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden.
  2. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges sind erfüllt, da eine Geldstrafe zu verhängen ist und die Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat keine Verurteilung zu verzeichnen hat- te.
  3. In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Eine günstige Prog- nose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Es wird somit nicht positiv vorausgesetzt, dass der Täter sich bewähren werde, sondern es ge- nügt, dass keine Befürchtung besteht, dass er wieder delinquieren würde. Der Strafaufschub soll die Regel sein. Nur bei tatsächlich ungünstiger Prognose soll davon abgewichen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; STRATENWERTH, Schweizeri- sches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 4. Auflage, Bern 2011, § 5 N 46 ff.). 3.1. Dabei sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (BGE 128 IV 198 ff.). Eine günstige Prognose ist bereits dann zu bejahen, wenn keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen. Es scheint somit nicht an- gezeigt, den bedingten Strafvollzug zu verweigern, wenn sowohl eindeutige Hin- weise auf eine Rückfallgefahr als auch auf künftige Legalbewährung fehlen (vgl. Botschaft, BBl 1999, S. 2049). 3.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 72), womit die gesetz- liche Vermutung der günstigen Prognose greift. Damit und nachdem den Akten im Übrigen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche diese gesetzliche Ver- mutung der günstigen Prognose umzustossen vermöchten, kann der Beschuldig- - 32 - ten keine ungünstige Prognose gestellt werden. Für eine günstige Prognose spricht überdies, dass es anlässlich der Kontrolle durch das Veterinäramt vom
  4. Mai 2014 bei der Pflege der drei übrigen Hauskatzen der Beschuldigten kei- nerlei Beanstandungen gab (Urk. 1 S. 2). Vor diesem Hintergrund sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gegeben, weshalb deren Vollzug aufzuschieben ist.
  5. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB ist die Probezeit auf 2 Jahre festzuset- zen. VII. Verbindungsbusse
  6. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und dem Veteri- näramt und kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 58 S. 32 f.).
  7. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenprob- lematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproble- matik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Die Beschuldigte ist Ersttäterin. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist infol- gedessen zu verzichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  8. Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). - 33 -
  9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da nicht nur die Beschuldigte mit ihrer Berufung, sondern auch die Anschlussberufungsklägerin mit ihrer Anschlussberufung unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Der Beschuldigten ist sodann eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 1'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
  10. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG so- wie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TSchV, Art. 4 Abs. 1 TSchV und Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV.
  11. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
  12. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  13. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln der Beschul- digten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
  16. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen. - 34 -
  17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich − das Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  18. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Juli 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150352-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatz- oberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig Urteil vom 5. Juli 2016 in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Veterinäramt des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligte und Anschlussberufungsklägerin betreffend fahrlässige Tierquälerei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Juli 2015 (GG150005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. April 2015 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG so- wie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TSchV, Art. 4 Abs. 1 TSchV und Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 150.– (entsprechend CHF 4'500.–) sowie mit einer Busse von CHF 1'500.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'400.– Kosten für die Untersuchung (inkl. Auslagen Vorverfahren) CHF 3'400.– Total

6. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 75 S. 2) Das Urteil des Strafgerichts Meilen, Geschäfts-Nr.: GG150005-G/U/Sz- He/gr, vom 9. Juli 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG sowie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TSchV, Art. 4 Abs. 1 TSchV und Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV freizusprechen. Die beiden Anträge der Anklägerin und der Anschlussberufungsklägerin sei- en abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwalt- schaft See/Oberland.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 64, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Der Vertreterin des Veterinäramtes des Kantons Zürich: (Urk. 74 S. 1 f.)

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Die Berufungsklägerin sei der eventualvorsätzlich begangenen Tierquälerei i.S. von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig zu sprechen.

3. Die Berufungsklägerin sei mit einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen und einer Busse von mindestens Fr. 3'000.– zu bestrafen.

- 4 -

4. Der Berufungsklägerin seien die Kosten aufzuerlegen. ___________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang / Prozessuales

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 9. Juli 2015 liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Juli 2015 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO), nachdem das Urteils im Dispositiv allen Parteien einheitlich am 13. Juli 2015 schriftlich eröffnet worden war (Prot. I S. 24 f.; Urk. 52; Urk. 53/1-3). Das begründete Urteil wurde der erbetenen Vertei- digung am 11. August 2015 zugestellt (Urk. 57/2). Mit Eingabe vom 26. August 2015 (Datum des Poststempels: 27. August 2015) reichte diese rechtzeitig die Be- rufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, mit welcher das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich angefochten und ein Freispruch beantragt wird (Urk. 60 S. 2 f.).

2. Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2015 wurde der Staatsanwalt- schaft und dem Veterinäramt des Kantons Zürich eine Kopie der Berufungserklä- rung zugestellt und Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt (Urk. 62). Mit Eingabe vom 10. September 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine Anschlussberufung (Urk. 64). Mit Eingabe vom 25. Sep- tember 2015 (Datum des Poststempels) erhob das Veterinäramt rechtzeitig An- schlussberufung, mit welcher sie das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Kostendispositivs vollumfänglich anficht und Abweisung der Berufung der Be-

- 5 - schuldigten sowie eine Verurteilung wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung beantragt hat (Urk. 63/2; Urk. 67 S. 2; Art. 400 Abs. 3 StPO).

3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem vom Veterinäramt einzig das Kostendispositiv unangefochten blieb und die Be- schuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hat, sind keine Anordnungen des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

4. Dem Veterinäramt des Kantons Zürich kommt gestützt auf Art. 381 StPO in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 StPO sowie § 17 KTSchG und § 38 OG RR in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 5.1. VOG RR sowie gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO eine eigenständige Rechtsmittellegitimation in Tierschutzstrafsachen zu. 4.1. Der Kanton Zürich hat dem Veterinäramt die vollen Parteirechte einge- räumt, weil das Veterinäramt öffentliche Interessen wahrzunehmen habe, welche vor Einführung der eidgenössischen StPO im Kanton Zürich der Tierschutzanwalt wahrzunehmen hatte. Mit der Einsetzung des Veterinäramtes (gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO) gab der Kanton Zürich zu erkennen, dass das Veterinäramt zusätzlich zur dafür zuständigen Staatsanwaltschaft für das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung einzutreten habe. Die Rechtsmittellegitimation des Veterinäramtes ergibt sich somit auch aus Art. 382 Abs. 1 StPO. 4.2. Der Umfang der Berufungslegitimation des Veterinäramtes umfasst so- wohl den Schuld- als auch den Strafpunkt. Nachdem dem Veterinäramt die Stel- lung der Privatklägerschaft nicht zukommt, sondern volle Parteireichte, kann dem kantonalen Veterinäramt die Einschränkung der Rechtsmittellegitimation gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO (Beschränkung auf den Schuldpunkt) nicht entgegengehal- ten werden. Einer Behörde, welche nach Art. 104 Abs. 2 StPO rechtsmittellegiti- miert ist, kommt mithin die selbe Stellung zu, wie der Staatsanwaltschaft nach Art. 381 StPO. Diese Behörde ist daher auch im Bereich der Sanktion rechtsmit- tellegitimiert (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1457; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen

- 6 - Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 14 zu Art. 104 StPO und N 8 zu Art. 381 StPO; vgl. auch Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 26. September 2011, SB110429/Z4).

5. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 74 S. 1 f.; Urk. 75 S. 2; Prot. II S. 4 f.).

6. Das Veterinäramt beantragt mit seiner Anschlussberufung wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 47 S. 2 ff.) eine Verurteilung der Beschuldigten nicht bloss we- gen fahrlässiger Tierquälerei, sondern wegen eventualvorsätzlicher Tatbegehung (Urk. 74 S. 1; Urk. 67 S. 2). In ihrer Anschlussberufung vom 25. September 2015 machte das Veterinäramt zudem noch geltend, dass "davon auszugehen" sei, dass die Vernachlässigung des Katers "B._____" nicht nur über einen kurzen Zeitraum ab Ende Dezember 2013 bis zum 18. Januar 2015 erfolgt sei, wie dies die Vorinstanz als erwiesen erachtet habe, sondern deutlich länger, mehrere Mo- nate resp. mindestens ein Jahr. Es liege eine "mehrmonatige Misshandlung und Vernachlässigung des Katers B._____ vor" (Urk. 67 S. 2 und S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte das Veterinäramt hingegen, es sei von dem Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz im Urteil vom 9. Juli 2015 darge- legt habe. Demnach habe die Beschuldigte im Zeitraum von Ende Dezember 2013 bzw. anfangs Januar 2014 ihre Pflichten als Tierhalterin missachtet (Urk. 74 S. 2). 6.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den ge- setzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tat-

- 7 - bestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c). Das An- klageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der ange- schuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informations- funktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2015 vom

7. September 2015 E.1.2). 6.2. Soweit das Veterinäramt in ihrer Anschlussberufung vom 25. September 2015 noch geltend machte, dass die Beschuldigte ihre Katze mehrere Monate resp. mindestens ein Jahr vernachlässigt habe, weshalb "eine mehrmonatige Misshandlung und Vernachlässigung des Katers B._____" vorliege (vgl. Urk. 67 S. 2, 4 f.), findet dies in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 8. April 2015 keine Grundlage. Der Deliktszeitraum ist im Anklagesachverhalt klar mit 1. Dezember 2013 bis 18. Januar 2014 umgrenzt. Ebenso wenig ist im Anklagesachverhalt die Rede von einer Misshandlung der Katze. Auch im Anzei- gerapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. Juni 2014 und im Schreiben des Ve- terinäramtes vom 31. Juli 2014 an die Strafverfolgungsbehörde ist kein Vorwurf einer Misshandlung aufgeführt (Urk. 1; Urk. 6/1). Insofern erweisen sich auch die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung missver- ständlich und unzutreffend (vgl. Urk. 58 S. 27, Ziff. 2.a). In objektiver Hinsicht werden der Beschuldigten in der Anklage ausnahmslos Unterlassungen vorge- worfen und hinsichtlich des subjektiven Sachverhaltes ausdrücklich (ausschliess- lich) eine fahrlässige Vernachlässigung der Hauskatze. Ein Tatvorwurf, die Be- schuldigte habe den ausserordentlich schlechten Pflege- und Gesundheitszu- stand ihres Haustieres, dessen hochgradige Verwahrlosung und starke Beein- trächtigung des Wohlbefindens als möglich erkannt, damit gerechnet und sich damit abgefunden, mithin diesen bedauernswerten Zustand des Kleintieres in Kauf genommen, findet sich im Anklagesachverhalt nicht (vgl. Urk. 24 S. 2 f.). 6.3. Demzufolge kommt eine Verurteilung der Beschuldigten wegen eventu- alvorsätzlicher Tatbegehung, wegen Misshandlung eines Tieres sowie die Be- rücksichtigung eines über den im Anklagesachverhalt festgehaltenen Deliktszeit- raum hinausgehenden Tatvorwurfes bei der Bemessung der objektiven Tatschwe- re (vgl. dazu nachfolgend, Erw. V.2.2.) von vornherein nicht in Betracht, da solche

- 8 - Vorwürfe nicht Gegenstand der Anklage bilden, weshalb sich die Anschlussberu- fung des Veterinäramtes aus prozessualen Gründen weitgehend als von vornhe- rein aussichtslos erweist.

7. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 145 StPO, die Praxiskommen- tarstelle von NIKLAUS SCHMID zum betreffenden Artikel der Strafprozessordnung (N 7) sowie auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. August 2014 (SB130028/U) erwogen, die schriftlich festgehaltenen Er- kenntnisse der die Katze "B._____" behandelnden Tierärzte, Dr. med. vet. C._____ und der Tierärztin Dr. med. vet. D._____ im Bericht vom 13. März 2014 resp. vom 12. März 2015, ergänzt auf Ergänzungsfragen der Beschuldigten vom 20., resp. 25. März 2015 (Urk. 2; Urk. 21; Urk. 23; Urk. 25), seien nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar, das sie deren Inhalt bestreite und "soweit ersicht- lich vor Staatsanwaltschaft nie Stellung nehmen konnte" (Urk. 58 S. 5). 7.1. Dass der Beschuldigten das rechtliche Gehör zum Bericht vom 13. März 2014, resp. 12. März 2015 schon im Vorverfahren gewährt wurde, ergibt sich be- reits aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils selber, indem dieses die auf schriftliche Ergänzungsfragen der Beschuldigten, resp. der Verteidigung er- stellten Ergänzungen der beiden Tierärzte erwähnt (Urk. 58 S. 5; Urk. 24 f.). Die- se Ergänzungen wurden der Verteidigung am 13. April 2015 zugestellt (Urk. 29). Damit bestand zusätzlich die Gelegenheit, sich auch vor Vorinstanz zum Bericht und dessen Ergänzungen weiter zu äussern. 7.2. Das von der Vorinstanz angeführte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. August 2014 betraf einen Wirtschaftsstraffall, in welchem im Vorverfahren bei einer Vielzahl von Geschädigten schriftliche Berich- te im Sinne von Art. 145 StPO eingeholt worden waren, um den grossen Aufwand einer protokollarischen Befragung dieser Vielzahl von Geschädigten zu vermeiden (SB130028/U S. 40 f.). Gemäss dem in den vorinstanzlichen Erwägungen zitier- ten Praxiskommentar zu Art. 145 StPO (vgl. vorstehend, Erw. I.7.) sollte das Vor- gehen mit dem Einholen von solchen Berichten anstelle der Durchführung von Anhörungen (Befragungen) bei Beschuldigten, Geschädigten resp. Privatklägern und Zeugen die Ausnahme bilden. Solche Ausnahmen bilden vorab Massendelik-

- 9 - te, wie sie bei Vermögensdelikten in Wirtschaftskriminalfällen mitunter auftreten (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013 N 1 und N 4). 7.3. Parallelen zum vorliegenden Strafverfahren mit einem einzigen Tatvor- wurf aus dem Bereich der Tierschutzgesetzgebung gegen die Beschuldigte be- stehen nicht. Weiter wird im Praxiskommentar ausdrücklich aufgeführt, ein etwas anders gelagerter Sonderfall regle Art. 195 StPO, bei dem es darum gehe, anstatt Beamte oder Ärzte als Zeugen einzuvernehmen, diese von der Strafbehörde auf- gefordert werden können, über ihre Feststellungen (Amts-)Berichte bzw. Arzt- zeugnisse zu verfassen und einzureichen (SCHMID, a.a.O., N 3). Exakt um solche tierärztlichen Berichte und Zeugnisse handelt es sich beim Bericht vom 12. März 2015 und dessen Ergänzungen vom 20., resp. 25. März 2015 (Urk. 21; Urk. 23; Urk. 25; vgl. z.B. SCHMID, a.a.O.). Der schriftliche Auftrag der Strafuntersuchungs- behörde vom 6. März 2015 trägt denn auch zu Recht den korrekten Titel "Tierärzt- licher Befund/Bericht …" und enthält den pflichtgemässen Hinweis auf die in Art. 307 StGB geregelte Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen bei ei- nem Verstoss gegen diese, beispielsweise bei der wissentlichen und willentlichen Abgabe eines falschen Befundes (Urk. 20 S. 1). Nach dem Dargelegten erweisen sich dieser ärztliche Bericht und dessen Ergänzungen als vollumfänglich zugunsten und zulasten der Beschuldigten ver- wertbar. II. Beweisanträge

1. Die Verteidigung hat beantragt, E._____, ein in Irland lebender ehemali- ger Freund der Beschuldigten, welcher im fraglichen Tatzeitraum bei ihr gelebt habe, als Zeugen "über die Verhältnisse" zu befragen. Dass "B._____" stets ge- pflegt worden sei, könne auch die Nachbarin und Zahnärztin der Beschuldigten, Dr. med. dent. F._____, bezeugen. Zudem sei bei Dr. med. G._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, … [Adresse], ein Sachverständigengutach- ten zur Frage einzuholen, ob es zutreffe, dass die Beschuldigte in gewissen Situa-

- 10 - tionen zu grundloser Selbstbezichtigung neige, "so wie offensichtlich bei der poli- zeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2014". Der Gutachter werde sich insbesonde- re über die Neigung der Beschuldigten zur Selbstanklage und über die vom Straf- gericht Meilen angezweifelte Glaubhaftigkeit des Widerrufs und der Richtigstel- lung der anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2014 von der Be- schuldigten gemachten Aussagen aussprechen müssen (Urk. 60 S. 2 f.; Urk. 75 S. 5, 9, 11). Soweit die Verteidigung Dr. med. G._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie, mit der Begutachtung der Glaubhaftigkeit der (selbstbelastenden) Aussagen der Beschuldigten betrauen will, ist vorauszuschicken, dass die Beur- teilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen eine der zentralen Aufgaben der richter- lichen Beweiswürdigung darstellt, für die es keiner externer Sachverständiger be- darf (vgl. dazu bereits die korrekt wiedergegebenen rechtstheoretischen Erwä- gungen zur richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung im vorinstanzlichen Ur- teil; Urk. 58 S. 16 ff.).

2. Das Veterinäramt stellte den Beweisantrag, es sei Dr. med. vet. C._____, Kleintierpraxis, … [Adresse], als Zeuge zum Gesundheits- und Pflegezustand der Katze B._____ am 18. resp. 20. Januar 2014 sowie zur Dauer der Vernachlässi- gung zu befragen, falls dessen Berichten kein Beweiswert zuerkannt werden kön- ne (Urk. 67 S. 2). Da die ärztlichen Berichte vollumfänglich zugunsten und zulas- ten der Beschuldigten verwertbar sind (vgl. vorstehend, Erw. I.7. ff.), erübrigt sich dieser Beweisantrag.

3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich u.a. das Recht der Betroffenen, vor Erlass eines Entschei- des erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO), wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prü- fen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzuneh- men (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Ge- richt kann indessen in willkürfreier vorweggenommener Würdigung der zusätzlich

- 11 - beantragten Beweise annehmen, dass seine Überzeugung auch durch die Ab- nahme von weiteren Beweisen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; WOH- LERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zü- rich 2014, N 8 ff. zu Art. 139 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3, m.w.H.).

4. Wie im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung weiter aufzuzeigen sein wird (vgl. Erw. III.3.4.2.5. ff., insbes. III.3.4.2.6.3.; Erw. III.3.4.2.7.3.), erübri- gen sich zusätzliche Beweisabnahmen im Berufungsverfahren. III. Sachverhalt

1. In der Anklageschrift vom 8. April 2015 wird der Beschuldigten vorgewor- fen (Urk. 27 S. 2), ihrem Kater der Rasse "H._____", mit dem Namen "B._____", im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 18. Januar 2014 in ihrer Wohnung, ... [Adresse], derart wenig Aufmerksamkeit und Pflege geschenkt und damit unter Missachtung ihrer Pflichten als Tierhalterin zugelassen zu haben, dass "B._____" von ihrem anderen Kater "I._____" wiederholt durch die Wohnung und weg vom Fressnapf gejagt worden sei, wodurch das Haustier weder ausreichend Ruhe noch Nahrung gefunden habe und völlig verschüchtert gewesen sei, sodass es sich aus Angst und Stress zunehmend unter einem Bett verkrochen habe, wes- halb es weiterhin ungenügend Nahrung aufgenommen und sich nicht mehr genü- gend von der Beschuldigten habe pflegen lassen, was sie als verantwortungsbe- wusste und aufmerksame Tierhalterin hätte bemerken und durch räumliche Tren- nung der beiden Kater jederzeit hätte vermeiden können, dies indessen pflichtwid- rig unterlassen habe. Deshalb habe sich "B._____" am 18. Januar 2014 in der Kleintierpraxis von Dr. med. vet. C._____ in einem ausserordentlich schlechten Pflege- und Gesundheitszustand befunden, sei hochgradig verwahrlost gewesen und habe neben einem stark verfilzten Fell auch an einer massiven Zahnfleisch- und Rachenentzündung gelitten, wobei dadurch verursachte Schmerzen und Ver- änderungen im Maul der Katze ca. zwei Wochen angedauert hätten und derart stark gewesen seien, dass "B._____" auch in der Folge weder genug habe fres- sen noch trinken können. Die starke Beeinträchtigung des Wohlbefindens des

- 12 - Haustieres habe die Beschuldigte zwar nicht beabsichtigt, als Folge ihrer Unter- lassungen aber zumindest in groben Zügen voraussehen und vermeiden können, sofern sie ihren Pflichten, "B._____" zu betreuen und zu pflegen, besser nachge- kommen wäre, zumal ihr bekannt gewesen sei, dass die Rasse "H._____" aus- giebige Fellpflege benötige und die Fütterung von Nassfutter Zahnsteinbildung begünstige, was ebenfalls voraussehbar und vermeidbar gewesen sei. Dadurch habe sie sich der fahrlässigen Tierquälerei schuldig gemacht.

2. Die Anzeige gegen die Beschuldigte bei der Kantonspolizei Zürich war am

24. Februar 2014 durch J._____ erfolgt, von welcher die Beschuldigte "B._____" als Jungtier gekauft hatte (Urk. 4/1). Als J._____ im Kontakt mit der Beschuldigten und der Tierarztpraxis vom Gesundheitszustand der Katze erfahren hatte (Urk. 4/2), verständigte sie darüber die zuständige Stelle der Kantonspolizei Zü- rich (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 3 S. 1 f.).

3. Die Beschuldigte bestritt sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2013 als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung, "B._____" vernachlässigt und das entzündete Gebiss und den eitrigen Nasenausfluss bemerkt zu haben. Der Kater sei verhaltensgestört, weise eine Missbildung des Schädelknochens auf, weshalb das Tier ständig Nasenfluss habe und "sabbere". Weiter verfüge es nicht über einen Tränengang, weshalb es ständig Tränen in den Augen habe, was sie alles täglich mehrmals habe reinigen müssen. Der Anklagevorwurf stimme nicht. Sie habe sofort gehandelt, nachdem sie "B._____" gefunden habe und den Ein- druck gehabt habe, dass man handeln müsse (Urk. 11 S. 4 f., S. 9; Prot. I S. 7, S. 14; Prot. II S. 12 ff.). Es stimme nicht, was sie anlässlich ihrer polizeilichen Be- fragung vom 27. Mai 2014 ausgesagt habe. Als der Polizeibeamte sie gefragt ha- be, sei sie übermüdet gewesen (Urk. 11 S. 8). Bei diesem Polizeiprotokoll sei sie durcheinander und total überrascht gewesen und habe damals eine Panikstörung gehabt, vor allem weil ihr der Polizeibeamte gesagt habe, sie müssten schnell machen, und sie solle den Vorfall schildern, als "B._____" von Kater "I._____" gemobbt worden sei (Urk. 11 S. 11 f.; Prot. I S. 11 f.). Der Polizeibeamte habe sie gedrängt, das Protokoll zu unterzeichnen. Die ihr bei der Polizei vorgehaltenen

- 13 - Fotos des Tieres würden nicht jenen entsprechen, die ihr nun vor Gericht gezeigt würden. "B._____" habe nicht so ausgesehen, als sie es am 18. Januar 2014 in die Tierarztpraxis gebracht habe. Sie versichere, dass sein Zustand nicht wie auf dem Foto gewesen sei. "B._____" habe nicht so ein verdrecktes Fell aufgewie- sen. Nur das erste Bild (Urk. 2 Bild A) stimme mit dessen Zustand überein (Prot. I S. 9 f., S. 13, S. 17). Sie habe den Kater am 18. Januar 2014 zusammen mit E._____ in die Tierarztpraxis gebracht, weshalb er dies bezeugen könne (Prot. I S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte sodann an, dass sich "B._____" unter dem Bett verkrochen habe und nicht mehr hervorge- kommen sei, habe der Polizeibeamte ihr in den Mund gelegt. Die Fragen seien zudem vorbereitet gewesen und der Polizeibeamte habe ihr teilweise Antworten unterstellt. Sie habe gesagt, dass es nicht stimmen würde. Sie habe sich bedroht gefühlt und Panik bekommen, weshalb sie alles unterschrieben habe (Prot. II S. 13, 15). 3.1. Demgegenüber anerkannte sie am 31. Oktober 2013 bei der Staatsan- waltschaft beispielsweise, dass sich ihr Haustier in einem schlechten Pflegezu- stand, aber nicht äusserst schlechten Gesundheitszustand befand, als sie es am

18. Januar 2014 in der Tierarztpraxis abgegeben hatte. "B._____" habe sich die letzten zwei bis vier Tage (resp. vier bis fünf: Prot. I S. 16) verkrochen. Sein Ge- sundheitszustand sei aber gut gewesen. "B._____" sei immer ängstlich und ver- stört gewesen. Es sei richtig, dass sein Fell stark verfilzt gewesen sei. Wenn die- ses Tier nicht zwei oder drei Mal gekämmt werde, dann verfilze das Fell innert ei- nes Tages (Urk. 11 S. 6 f.). 3.2. Der von der Beschuldigten bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Ar- gumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen. 3.3. Im angefochtenen Urteil wurden die Grundsätze der richterlichen Be- weis- und Aussagewürdigung zutreffend wiedergegeben; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 14 - 3.4. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten bei der Polizei, im Vorverfahren sowie vor beiden Gerichtsinstanzen, der ärztliche Bericht der Tierärzte, Dr. med. vet. D._____ und Dr. med. vet. C._____ vom 13. März 2014, resp. 13. März 2015, samt Bildaufnahmen des Katers "B._____" über dessen Zu- stand am 18. Januar 2014, sowie die Ergänzungen vom 20., resp. 25. März 2015, und die von der Anzeigeerstatterin eingereichten Unterlagen (Kaufvertrag betr. "B._____" vom 21.10.2006, Chat-Auszug betr. Kommunikation mit der Beschul- digten vom 11./12.2.2014 und weitere Korrespondenz der Beschuldigten mit der Tierarztpraxis) sowie das tierärztliche Dossier betr. den Kater "B._____", vor (Urk. 2; Urk. 3; Urk. 4/1-5; Urk. 5; Urk. 7/5; Urk. 11; Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 4 ff.; Urk. 21; Urk. 23; Urk. 25). 3.4.1. Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer polizeilichen Befra- gung vom 27. Mai 2014, der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Ok- tober 2013 und jene anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 58 S. 5-15; Art. 82 Abs. 4). 3.4.2. Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich und teilweise auch nicht logisch nachvollziehbar, weshalb nicht unbesehen auf ihre Darstellung abgestellt werden kann. 3.4.2.1. Gleich vorweg ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Beschul- digte es im vorliegenden Kontext mit der Wahrheit nicht immer gleich genau nahm. In ihrem eingeschriebenen Brief an die vorerwähnten Tierärzte vom

12. Februar 2014 gab sie beispielsweise tatsachenwidrig an, der Kater "B._____" gehöre gar nicht ihr, sondern Frau J._____, Züchterin aus Graubünden. Der Kater gehöre Frau J._____ und ihr stellvertretend (vgl. Korrespondenz im Anh. von Urk. 7/5 = Urk. 4/3). Während sich aus dem zwischen der Beschuldigten und J._____ schriftlich abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend den Kater "B._____" vom 21. Oktober 2006 zweifelsfrei ergibt, dass die Beschuldigte das Haustier von J._____ für Fr. 1'200.– erworben hatte. Dies hatte u.a. zur Folge, dass sich die Anzeigeerstatterin im Chat mit der Beschuldigten vom 12. Februar 2014 aus- drücklich dagegen verwahrte, um nicht anstelle der Beschuldigten für den

- 15 - schlechten Zustand des Tieres verantwortlich gemacht zu werden (Urk. 4/2; Chat vom 11.02.2014, insbes. 17:03 und 17:07). Die Beschuldigte hat im Übrigen aner- kannt, diese Nachrichten im Chat mit J._____ verfasst zu haben (Prot. I S. 17 und S. 19; Prot. II S. 16 f.; Urk. 11 S. 12 3. Absatz; Urk. 3 S. 2 oben; Urk. 1 S. 3; Urk. 5). 3.4.2.2. Ihre Beteuerungen, bei der Polizei unzutreffende Angaben zu den Lebensumständen und zum Zustand ihres Katers "B._____" gemacht zu haben, da sie vom Einvernehmenden zeitlich unter Druck gesetzt worden sei und dieser tendenziöse und Suggestivfragen gestellt habe, bzw. ihre Antworten unrichtig aufgeschrieben worden seien und ihr keine Zeit für Korrekturen eingeräumt wor- den sei, weshalb sie in Panik geraten sei, bzw. der Polizist vorbereitete Fragen gehabt und ihr teilweise Antworten unterstellt habe, sie sich bedroht gefühlt habe und alles unterschrieben habe (Urk. 11 S. 11 f.; Prot. I S. 10 f. und S. 13; Prot. II S. 15 f.), erweisen sich bereits angesichts der tierärztlichen Befunde vom

18. Januar 2014, inklusive Bildaufnahmen von "B._____" vom 18. Januar 2014, sowie ihrer eigenen Äusserungen über "B._____" im Chat mit der Anzeigeerstat- terin als untaugliches Bestreben, ihre Selbstbelastungen bei der Polizei als unzu- treffend und erzwungen darstellen zu wollen. 3.4.2.3. Bei den sich in den Akten befindenden Fotos von "B._____" fällt auf, dass die Beschuldigte die ihr vorgehaltenen Bilder zunächst kommentierte und erst beim vierten Bild plötzlich geltend machte, nein, so habe "B._____" nicht ausgesehen, das Bild stamme nicht vom 18. Januar (Prot. I S. 8 ff.). Bei der Poli- zei habe man ihr andere Fotos gezeigt (Prot. I S. 13). Demgegenüber bestätigte sie in der Folge, dass das erste Bild mit dem Zustand von "B._____" überein- stimme, nicht aber die übrigen. Er habe nicht so ein verdrecktes Fell gehabt (Prot. I S. 17). Indessen bestehen keinerlei Hinweise für irgendwelche Unregel- mässigkeiten im Zusammenhang mit den am 18. Januar 2014 in der Tierarztpra- xis erstellten Bildern der Katze und deren aktuellen äusserlichen Zustand. Die fraglichen sechs Bilder wurden im Anhang zu einem ersten, vom rapportierenden Polizeibeamten in der Tierarztpraxis verlangten (einseitigen) Bericht über den Ge- sundheitszustand des H._____-Katers "B._____" vom 13. März 2014 der Polizei

- 16 - per Mail übermittelt und zu den Ermittlungsakten genommen (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 2, Anhang), was im Übrigen auch im tierärztlichen Bericht vom 13. März 2015 unter Ziffer 2. ausdrücklich bestätigt wird (Urk. 21 S. 1). Es ist nicht ersicht- lich und es besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass an diesen Akten- stücken irgend etwas unsachgemäss manipuliert worden sein könnte. Ebenso wenig besteht Anlass zur äusserst unwahrscheinlichen Annahme, der äussere Allgemeinzustand des Katers habe sich in der Tierarztklinik noch verschlechtert und das Fell habe sich noch mehr verklebt und verdreckt, wie dies die Beschul- digte im Berufungsverfahren geltend machte (Prot. II S. 15). Dass das Fell stark verfilzt war, hat die Beschuldigte im Übrigen auch im Vorverfahren und vor Vo- rinstanz anerkannt (Urk. 11 S. 7; Prot. I S. 19). Es bestehen daher keine Zweifel an der Identität aller sechs der Beschuldigten bereits anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vorgelegten Bilder von "B._____" vom 18. Januar 2014 (Urk. 3 S. 5; Urk. 11 S. 11), wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 58 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese Bilder auch durch die Beschreibung des Zu- standes des Tieres am 18. Januar 2014 ausdrücklich untermauert werden (vgl. z.B. Urk. 21 S. 1). Diese Bestreitungen der Beschuldigten erweisen sich damit als reine Schutzbehauptungen. 3.4.2.4. Auch in zeitlicher Hinsicht geht die Darstellung der Beschuldigten nicht auf. Bei der Polizei machte sie u.a. geltend, Anfang Januar (2014) habe "B._____" es nicht mehr zugelassen, dass sie dem Haustier nach dem Fressen das Maul habe abwischen können, und sie habe es nicht mehr anfassen können. Daher habe sein Fell verfilzt. Es sei so schlimm gewesen, dass sie ihr Haustier fast nicht mehr zu Gesicht bekommen habe. Bevor sie es zur Tierarztpraxis ge- bracht habe, habe sie es "ein paar Tage" nicht mehr gesehen. Sie habe wirklich sehr grosse Mühe gehabt, es rauszuholen und in die Tierarztpraxis zu bringen (Urk. 3 S. 3). Im Vorverfahren gab die Beschuldigte dann zu Protokoll, dass sie die Veränderung von "B._____" erst Mitte Januar 2014 bemerkt habe. Anderer- seits habe sie aber bereits "im Januar" mit der Züchterin in Kontakt gestanden, welche ihr gesagt habe, sie solle warten und nicht zum Tierarzt gehen, da alle Ve- terinäre inkompetent seien. Bereits aus dieser zeitlichen Angabe der Beschuldig- ten geht hervor, dass der aktuelle Zustand der Katze bereits vor Mitte Januar

- 17 - (2014) bei ihr ein Thema war. "B._____" habe sich "die letzten zwei bis vier Tage" verkrochen. Dies reiche aus, dass das Tier in einem schlechten Pflegezustand gewesen sei. Aber der Gesundheitszustand sei gut gewesen (Urk. 11 S. 6 f.), während sie vor Vorinstanz geltend machte, "B._____" drei bis fünf Tage nicht mehr gesehen zu haben (Prot. I S. 9), resp. mehr als fünf Tage seien es nicht ge- wesen. Es seien vier oder fünf Tage gewesen. Am 11. Januar 2014 habe "B._____" noch mit den anderen Katern gespielt (Prot. I S. 14 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie diesbezüglich aus, dass sie "B._____" drei oder vier Tage nicht mehr gesehen habe, bzw. sie nicht mehr wisse, ob sie ihn gese- hen habe oder nicht. Sie sei um 6.00 Uhr aufgestanden und um 22.00 Uhr wieder nach Hause gekommen. Sie habe ihren Freund gefragt, ob alles ok sei, was die- ser bejaht habe (Prot. II S. 14). Auch aus diesen unsicheren, divergierenden Zeit- angaben geht hervor, dass der am 18. Januar 2014 in der Tierarztpraxis abgelie- ferte Kater und dessen Zustand der Beschuldigten entgegen ihren Beteuerungen nicht erst Mitte Januar 2014 Anlass zu berechtigter Besorgnis gab, sondern ge- raume Zeit früher, wie sie dies bei der Polizei noch eingeräumt hatte (Urk. 3 S. 2 ff.), zumal die Beschuldigte bereits am 11. Januar 2014, mithin ein Wochen- ende vor dem 18. Januar 2014, eine andere Tierarztpraxis angerufen haben will, auch wenn ihre Erklärung dafür, sie habe "gemerkt, dass B._____ ein bisschen traurig" gewesen sei (Prot. I S. 14; Prot. II S. 13 f.), resp. ihr "etwas depressiv schien" (Urk. 11 S. 22), nicht überzeugt. Dennoch wartete die Beschuldigte eine weitere Woche lang zu, bis sie "B._____" endlich in die Tierarztpraxis brachte. 3.4.2.5. Die polizeiliche Befragung der Beschuldigten vom 27. Mai 2014 dauerte laut den Zeitangaben im Protokoll von 06:32 Uhr bis 07.58 Uhr (Urk. 3 S. 1 und S. 7), mithin eineinhalb und nicht bloss eine Stunde. In diesem Zeitraum hatte sie 41, teils längere, teils kurze Fragen zu beantworten. Die Beschuldigte ist im Umgang mit solchen Befragungen nicht unerfahren. Gemäss ihren eigenen Aussagen vor Vorinstanz sei sie während vier Jahren "gestalked" worden und ha- be dutzende Polizeiprotokolle ausfüllen müssen (Prot. I S. 11). Dass sie total überrascht gewesen sei, befragt zu werden, ist daher wenig glaubhaft. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten (Urk. 11 S. 11 u.) waren diese Fragen nicht als tendenziös oder suggestiv zu beanstanden. Der Befragende stützte diese offen-

- 18 - kundig auf bereits vorliegende Unterlagen der Anzeigeerstatterin und der Tier- arztpraxis, anhand derer er die Fragen vorbereitet haben musste (vgl. Urk. 3). Dass die Fragen für eine Einvernahme vorbereitet sind, ist im Übrigen nicht aus- sergewöhnlich (vgl. Prot. II S. 15). Aus dem Befragungsprotokoll ergibt sich über- dies, dass sie einige eigenhändige Korrekturen angebracht und in der Folge vor- behaltlos jede Seite visierte und ebenso vorbehaltlos die letzte Seite unterzeich- nete. Auch irgendwelche Hinweise auf die geltend gemachte Panikstörung (Prot. I S. 12; Prot. II S. 15) finden sich in diesem Befragungsprotokoll nicht. Demzufolge ist die Beschuldigte grundsätzlich auf ihren bei der Polizei zu Protokoll gegebenen Aussagen zu behaften. 3.4.2.6. Die Beschuldigte bemängelte den Vorhalt und bestritt teilweise ve- hement, dass "B._____" von ihren anderen drei Katzen "gemobbt", geplagt oder vom Fressnapf verjagt worden sei, resp. dass sie bei der Polizei (vgl. z.B. Urk. 3 S. 2 f.) so etwas habe aussagen wollen (Urk. 11 S. 8 ff., insbes. S. 10 f.; Prot. I S. 15 und S. 18; Prot. II S. 16 f.). Demgegenüber räumte die Beschuldigte an an- derer Stelle in ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung selber ein, im September 2013 eine Notfalltierärztin für eine Standarduntersuchung und notwendige Imp- fungen nach Hause bestellt zu haben, wobei sie bei dieser Gelegenheit bei "B._____" auch noch "eine kleine Kratzwunde" desinfiziert haben wollte, welche von Kater "I._____" stammte (Urk. 11 S. 7). 3.4.2.6.1. Dafür, dass die Beschuldigte sich bei der Polizei entgegen ihren Beteuerungen nicht zu Unrecht selber belastete, sprechen im Übrigen auch ihre in den Chats vom 10./11. und 12. Februar 2014 gegenüber der Anzeigeerstatterin, J._____, gemachten diversen schriftlichen Äusserungen zum Zustand von "B._____" und zu den Gründen dafür (Urk. 4/2; Urk. 5). Darin schrieb die Be- schuldigte u.a. selber: "…hier geht es I._____ prächtig, K._____ auch, L._____ wie immer" …"B._____ (B'._____) ist immer mehr gemobbt worden von I._____ und K._____. Am Schluss hat er sich nicht mehr getraut vor unter dem Bett raus zu gehen, hatte abgenommen und hat sich schlecht gefühlt, hat abgenommen." (10.02.2014 08:44). Oder: "Guten Morgen Frau J._____ Also: ich habe B._____ vor ca 14 tagen an einem Samstag gebracht. Er war schwach, und verschüchtert,

- 19 - weil I._____ ihn nicht essen liess. Er wurde versorgt. Man hat mich gefragt ob ich es ok finde, dass er eingeschläfert werden sollte, ich habe gesagt auf keinen Fall, er ist ein schlanker Kerl und er wird schon werden, auch wenn er sich während den letzten zwei Wochen unter dem Bett versteckt hat." (11.02.2014 08:58). Wei- ter führte die Beschuldigte zum Beizug der Notfalltierärztin im September 2013 aus: "Er hatte eine ähnliche Episode im September 2013 gehabt, damals habe ich die Notfallärztin holen lassen, wir hatten ihn auch zuhause bei mir geimpft und gepflegt, I._____ hatte ihn zerkratzt, seine Wunde versorgt." (11.02.2014 08:59). Oder: "sollte jetzt ein Einzelkater sein, bei einer alten Dame. Wog nur noch 3 kg, das Fell total verfilzt, liess mich nicht mehr dran, hat überall in der Wohnung ge- schissen." (10.02.2014 08:47). 3.4.2.6.2. Diese schriftlichen Äusserungen der Beschuldigten im Chat mit der Anzeigeerstatterin machen mehr als deutlich, dass sich das Haustier – ge- mäss ihrer eigenen Darstellung gegenüber J._____ – bereits seit 2 Wochen vor dem Gang in die Tierarztklinik "unter dem Bett versteckt" hatte, bereits im Sep- tember 2013 von Kater "I._____" zerkratzt wurde, so dass die Wunde ärztlich ver- sorgt werden musste und dessen Fell total verfilzt war, dass sie von "B._____" nicht mehr zur Fellpflege herangelassen wurde. Weshalb die Beschuldigte J._____ hätte anlügen sollen, ist nicht ersichtlich. Insofern erweist sich auch die Bestreitung der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, wonach es nicht richtig sei, dass "B._____" sie gekratzt habe, wenn sie das Tier habe reinigen wollen (Urk. 11 S. 10), wie sie anlässlich ihrer polizeilichen Befragung auf Frage 12 noch zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 3 S. 3), als Lüge. 3.4.2.6.3. An diesen bloss exemplarisch aufgeführten Widersprüchen zeigt sich anschaulich, dass sich die Beschuldigte bei der Polizei keineswegs zu Un- recht belastet hatte, sondern vielmehr, dass in der Folge im Vorverfahren und vor Gericht offenkundig bestrebt war, den Zustand von "B._____" im Deliktszeitraum möglichst zu beschönigen und ihre Versäumnisse herunterzuspielen. Es liegt da- her keine Situation grundloser Selbstbezichtigung vor. All diese Beteuerungen und teilweise rabulistischen Bestreitungen der Beschuldigten erweisen sich nach dem Dargelegten als unglaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.

- 20 - Demgegenüber erweisen sich ihre ersten Aussagen bei der Polizei als durchaus glaubhaft und durch die bereits erwähnten weiteren Beweismittel untermauert. Ei- ne Einholung des beantragten Sachverständigengutachten bei Dr. med. G._____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, … [Ort], zur Frage, ob es zutreffe, dass die Beschuldigte in gewissen Situationen zu grundloser Selbstbezichtigung neige (vgl. vorstehend, Erw. II.1.), erübrigt sich auch angesichts dieses Beweiser- gebnisses. 3.4.2.7. Hinzu kommen schliesslich die Erkenntnisse aus dem tierärztlichen Dossier betr. den Kater "B._____" und dem tierärztlichen Bericht vom 13. März 2014, resp. 13. März 2015, samt dessen Ergänzungen vom 20., resp. 25. März 2015 (Urk. 2; Urk. 7/5; Urk. 21; Urk. 23; Urk. 25; betr. Verwertbarkeit vgl. vorste- hend, Erw. I.7.3.). 3.4.2.7.1. Im tierärztlichen Bericht vom 13. März 2014 und den Ergänzungen vom 20., bzw. 25. März 2015 wird nachvollziehbar auf den desolaten Zustand und die hochgradige Verwahrlosung der Katze "B._____" sowie den speziell grossen Aufwand bei seiner Behandlung und Pflege hingewiesen (Urk. 21 S. 1 f., Zif- fern 3. und 10.). Der Pflegezustand des am 18. Januar 2014 zum ersten Mal in dieser Tierarztpraxis untersuchten Katers war für jedermann erkennbar desolat. Das ganze Fell war vollständig zu einer zusammenhängenden Filzmasse verkno- tet und v.a. am Schwanz und an den Pfoten mit Schmutz verklebt. Der Gesund- heitszustand war schlecht, aber nicht unheilbar: Entzündungen der ganzen Schleimhäute im Kopfbereich, Schnupfen, Augenausfluss, hochgradige Zahn- fleisch- und Rachenentzündung infolge starker Zahnsteinbildung, was die Trink- und Fressunlust aufgrund der dadurch verursachten Schmerzen erklärt, sowie Durchfall (ebenda, Ziffern 5., 10. und 21.; Urk. 23, Ziffer 26. f.). Das Tier musste am 20. Januar 2014 ganz kahl rasiert und am ganzen Körper gereinigt sowie sei- ne Erkrankungen behandelt werden. Es dauerte zehn Monate, bis sein Fell wieder nachzuwachsen begann (Ziffer 9.). Die gesundheitlichen Folgen waren alsdann erstaunlich gering (Ziffer 11.). Auch in der Tierklinik hinterliess der Kater einen stark verängstigten Eindruck, frass während der gesamten Dauer seines Aufent- haltes in der Tierklinik vom 18. bis 24. Januar 2014 nichts und versteckte sich (Zif-

- 21 - fern 12. und 15.). Dr. med. vet. C._____ stellte weder eine körperliche noch eine geistige Behinderung/Abnormität am Tier fest und gab den Zeitraum, den es braucht, bis ein solcher Fellzustand erreicht ist, wie bei "B._____", mit mindestens sechs Monaten bis typischerweise einem Jahr, an (Ziffern 13. und 17.). Ange- sichts des am 18. Januar 2014 festgestellten Zustandes des Tieres war dieses bis dahin seit mindestens einem Jahr nicht artgerecht gehalten, insbesondere ge- kämmt worden (Ziffern 18. f.). Andererseits erklärte Dr. C._____ auch, dass die Magerkeit und die Gingivitis (Zahnfleischentzündung) auch von medizinisch aus- gebildeten Tierbesitzern meistens nicht als solche erkannt werden. Die Zahn- fleisch- und Maulhöhlenentzündung wurde mit einem lang wirksamen Antibiotikum und einem nicht kortisonhaltigen Entzündungshemmer behandelt (Urk. 23, Zif- fern 28. und 30.; Urk. 25, Ziffer 35.). 3.4.2.7.2. Schliesslich bestätigten die beiden Tierärzte in ihrem ergänzenden Bericht vom 20. März 2015 auch ausdrücklich die von der Beschuldigten vehe- ment bestrittene Darstellung, wonach diese ihnen gegenüber angegeben habe, die Katze erst kürzlich von einer geistig behinderten Frau aus Graubünden über- nommen zu haben, "B._____" vertrage sich jedoch nicht mit ihren anderen Kat- zen, weshalb sie von der Beschuldigten beauftragt worden seien, einen neuen gu- ten Platz für das Tier zu finden (Urk. 23 S. 2, Ziffer 32.; Urk. 25, Ziff. 40.). Darauf ist abzustellen. Die Beschuldigte versuchte offenkundig ihre Versäumnisse bei der Pflege von "B._____" mit dieser falschen Darstellung gegenüber den Tierärzten zu verschleiern und zu beschönigen und auf eine (angeblich behinderte) Drittper- son abzuschieben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb, und insbesondere nicht aus welchem Interesse, die beiden Tierärzte übereinstimmend zum Nachteil der Be- schuldigten falsche Angaben gemacht haben könnten. Demgegenüber wurde be- reits erwogen, dass es die Beschuldigte im vorliegenden Kontext mit der Wahrheit nicht immer gleich genau nahm und auch bereits der Lüge überführt wurde (vgl. vorstehend, Erw. III.3.4.2.1. und Erw. III.3.4.2.6.2.). 3.4.2.7.3. Angesichts dieses überzeugenden und durch weitere Beweismittel belegten, von zwei Tierärzten unter Hinweis auf die in Art. 307 StGB geregelte Wahrheitspflicht mit der Androhung der strafrechtlichen Folgen bei willentlicher

- 22 - und wissentlicher Abgabe eines falschen Befundes (Urk. 20 S. 1) erstellten ärztli- chen Berichtes über den Zustand von "B._____" am 18. Januar 2014, können die von der Verteidigung beantragten Befragungen von E._____ und F._____ als Zeugen (vgl. vorstehend, Erw. II.1.) unterbleiben, da deren Aussagen keine rechtserheblichen Zweifel am dargelegten Beweisergebnis und insbesondere am damaligen Zustand von "B._____" mehr zu begründen vermöchten. Im Übrigen hat sich der damalige Freund der Beschuldigten, E._____, in seinem undatierten und nicht näher verifizierten "Letter of clarification" (Urk. 49) bereits zu ihren Gunsten geäussert. Immerhin aber hat er auch in Übereinstimmung mit den Er- kenntnissen aus der am 27. Mai 2014 im Anschluss an die polizeiliche Befragung der Beschuldigten durch das Veterinäramt und die Polizei bei ihr zu Hause durch- geführten Kontrolle der Haltung ihrer übrigen drei Katzen bestätigt, dass sie sich vorbildlich um diese kümmerte (Urk. 1 S. 2; Urk. 49). 3.5. Nach dem Dargelegten erweist sich der Anklagesachverhalt – entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung, welche den Deliktszeitraum mit Beginn ab ca. Ende Dezember 2013 einschränkte, da E._____ ab dem 23. Dezember 2013 das Gästezimmer bezogen hatte (vgl. auch Urk. 49), was die Rückzugsmöglichkeiten für "B._____" zusätzlich einschränkte, und da die Beschuldigte ihr Arbeitspensum ab Januar 2014 auf 100 % ausgedehnt hatte, was die für die vier Katzen zur Ver- fügung stehende freie Zeit erheblich reduzierte (Urk. 58 S. 20 ff., S. 25), aufgrund der uneingeschränkt verwertbaren tierärztlichen Erkenntnisse (vorstehend, Erw. III.3.4.2.7.1.) für den gesamten angeklagten Deliktszeitraum, d.h. vom 1. De- zember 2013 bis 18. Januar 2014 (vgl. Urk. 24 S. 2) – als erstellt. 3.6. Mit der Vorinstanz (Urk. 58 S. 25) ist dagegen beim Vorwurf der Voraus- sehbarkeit gemäss Anklageschrift teilweise einzuschränken, dass gemäss den tierärztlichen Erkenntnissen die Magerkeit und die Gingivitis (Zahnfleischentzün- dung) auch von medizinisch versierteren Tierbesitzern meistens nicht als solche erkannt würden, weshalb der Tatvorwurf im Bereich der Voraussehbarkeit dieser beiden Teildiagnosen nicht erstellt ist, was bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen sein wird (vgl. nachfolgend, Erw. V.2.2.). Uneingeschränkt er- stellt ist dagegen, dass die Beschuldigte den ausserordentlich schlechten Pflege-

- 23 - und Gesundheitszustand des Tieres Mitte Januar 2014, mit Ausnahme der Ma- gerkeit und der Gingivitis, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Pflege hätte voraussehen und vermeiden können. IV. Rechtliche Würdigung

1. Den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. 2.1. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet den Tierhalter oder -betreuer, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie so- weit nötig Unterkunft zu gewähren (Urteile des Bundesgerichts 6B_653/2011 vom

30. Januar 2012 E. 3.2; 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1). 2.1.1. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung ge- sprochen werden kann. Eine Missachtung der Würde liegt vor, wenn das Wohler- gehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung er- füllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteile des Bundesgerichts 6B_482/2015 vom

20. August 2015 E.2.2; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). 2.1.2. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hatte die unzureichende, nicht pflichtgemässe Betreuung und Pflege des Katers "B._____" durch die als Tierhal- terin für ihr Haustier verantwortliche Beschuldigte einen ausserordentlich schlech- ten, nachgerade desolaten Pflegezustand des Haustieres zu Folge, wodurch die-

- 24 - ses nicht ausreichend Nahrung und Ruhe hatte und sich aus Angst und Stress völlig verschüchtert verkroch. Aufgrund der ungenügenden Fellpflege war das ganze Fell des Tieres vollständig zu einer zusammenhängenden Filzmasse ver- knotet und v.a. am Schwanz und an den Pfoten mit Schmutz verklebt. Sein Ge- sundheitszustand war schlecht, aber nicht unheilbar, sodass es ganz kahl rasiert und am ganzen Körper gereinigt werden musste und sein Fell erst nach zehn Mo- naten wieder nachzuwachsen begann. Auch wenn die gesundheitlichen Folgen retrospektiv betrachtet schliesslich eher gering waren, war das Wohlbefinden des Tieres im Deliktszeitraum stark beeinträchtigt. Die objektive Tatbestandsvariante der Vernachlässigung ist demzufolge erfüllt. 2.2. Auch der subjektive Tatbestand der fahrlässigen Tatbegehung durch das pflichtwidrige teilweise Untätigbleiben ist erfüllt, zumal die Beschuldigte die starke Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Haustieres nicht beabsichtigte, als Folge ihrer Unterlassungen aber zumindest in groben Zügen hätte vorausse- hen und vermeiden können, zumal sie wusste, dass die Rasse "H._____" ausgie- bige Fellpflege benötigt (Prot. I S. 14 f., S. 19) und dass "B._____" wiederholt durch eine ihrer anderen Katzen durch die Wohnung und vom Fressnapf verjagt, mithin am Fressen gehindert wurde, weshalb "B._____" sich für längere Zeit ver- kroch.

3. Demzufolge hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG so- wie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TSchV, Art. 4 Abs. 1 TSchV und Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV schuldig gemacht, weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch (Urk. 58 S. 27 f.) zu bestätigen ist. V. Sanktion

1. Der ordentliche Strafrahmen beim privilegierten Tatbestand der fahrlässi- gen Tierquälerei beträgt Geldstrafe bis zu maximal 180 Tagessätzen (Art. 26

- 25 - Abs. 2 TSchG). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor.

2. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.1. Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, wel- che Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum StGB, 19. Aufla- ge, Zürich 2013, N 5 ff. zu Art. 47 StGB, m.w.H.). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten. Als Gradmesser für die ob- jektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich ge- schützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hin- sichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respek- tieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (HUG, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I,

3. Aufl., Basel 2013, N 85 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 17 ff. zu Art. 47 StGB).

- 26 - 2.2. Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Kater "B._____" über einen längeren Zeitraum von ca. 7 Wochen (1. Dezember 2013 bis 18. Januar 2014) in seinem Wohlergehen erheblich beeinträchtigt war. Die in der Tierarztpraxis erstellten Bildaufnahmen des Katers (Urk. 2, Anh.) zeugen ein- drücklich von seinem bedauernswerten, desolaten äusserlichen Pflegezustand. In diesem Deliktszeitraum fehlte es dem Haustier an ausreichend Nahrung und Ru- he. Da die Beschuldigte nicht rechtzeitig geeignete Massnahmen ergriff, um "B._____" vor ihren anderen Katzen zu trennen, verkroch sich "B._____" aus Angst und Stress völlig verschüchtert während Stunden und gegen Ende sogar während Tagen. Aufgrund der unzureichenden Fellpflege war praktisch sein gan- zes Fell schmutzig, verfilzt und verknotet, sodass es ganz kahl rasiert und am ganzen Körper gereinigt werden musste, worauf das Fell sich erst nach zehn Mo- naten regenerierte. Sein Gesundheitszustand war zwar schlecht, aber nicht un- heilbar (vorstehend, Erw. III.3.4.2.7.1.). Es liegt eine erhebliche Missachtung der Würde des Tieres vor. 2.2.1. Nicht anzulasten ist der Beschuldigten die gemäss den tierärztlichen Erkenntnissen für medizinisch nicht versierte Tierhalter nicht leicht erkennbare generelle Magerkeit und die Zahnfleischentzündung. Immerhin hätte die Beschul- digte mit einer früheren Konsultation eines freien Tierarztes auch das desbezügli- che Leiden ihres Haustieres verkürzen können. 2.2.2. Ferner ist dem Umstand verschuldensmindernd Rechnung zu tragen, dass die gesundheitlichen Folgen retrospektiv betrachtet glücklicherweise gering blieben und – wie dies auch die Vorinstanz korrekt berücksichtigte (Urk. 58 S. 30)

– sich die Beschuldigte keine aktiven tierquälerischen Handlungen zu Schulden kommen liess, sondern ausschliesslich Unterlassungen. Nicht ausser Acht zu las- sen ist schliesslich, dass der Beschuldigten anlässlich der Kontrolle durch das Ve- terinäramt und die Polizei vom 27. Mai 2014 im Umgang mit und bei der Pflege ih- rer drei anderen Hauskatzen keinerlei Beanstandungen gemacht werden mussten (Urk. 1 S. 2). Insgesamt liegt daher ein gerade noch leichtes objektives Tatver- schulden vor.

- 27 - 2.3. Die Vorinstanz irrt, wenn sie bei der subjektiven Tatschwere verschul- densmindernd berücksichtigt, dass die Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern le- diglich fahrlässig handelte (Urk. 58 S. 30, lit. bb), da diesem Umstand bereits durch den Gesetzgeber bei der Festsetzung des im Vergleich zum Grundtatbe- stand der vorsätzlichen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG (Geldstra- fe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren) weit geringeren ordentlichen Strafrahmens gebührend Rechnung getragen wurde. Umstände, die zur Anwendung eines hö- heren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund be- rücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten und das Doppelverwertungsverbot verletzt. Indes ist es dem Sachgericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichti- gen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b). 2.3.1. Als Beweggründe sind einerseits eine gewisse Nachlässigkeit und zeitliche sowie körperliche Überforderung, aber nicht schlechter Wille oder Bos- haftigkeit in Betracht zu ziehen. 2.3.2. Dabei ist der gesundheitliche Zustand der Beschuldigten leicht ver- schuldensmindernd zu taxieren, da sie in ihrer eigenen körperlichen Mobilität stark eingeschränkt war (Prot. I S. 15 oben; Prot. II S. 10). Ausserdem wurde die Beschuldigte durch die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit als Psychiaterin auf 100 % ab Januar 2014 unerwartet stark in Anspruch genommen (Urk. 11 S. 4 f.; Prot. I S. 12; Prot. II S. 12, 14), so dass ihr aufgrund dieser äusseren Umstände nicht ausreichend Zeit für eine pflichtgemässe, notwendige und zeitintensive Sor- ge für "B._____" blieb. Andererseits hätte der Beschuldigten die Möglichkeit frei- gestanden, mit "B._____" früher einen verfügbaren Tierarzt zu konsultieren und sich durch Dritte wirkungsvoll bei dessen Pflege helfen und vertreten zu lassen, um eine Beeinträchtigung des Wohlergehens ihres Haustieres zu vermeiden.

- 28 - 2.3.3. Dass sie letztlich, wenn auch spät, schliesslich doch aus eigenem An- trieb externe Hilfe für ihr Haustier in Anspruch nahm, schlägt leicht verschuldens- mindernd zu Buche. 2.4. Insgesamt führt die Gewichtung der subjektiven Schwere der Tat nicht zu einer milderen Beurteilung des Gesamtverschuldens. Dieses ist nach dem Dargelegten als gerade noch leicht einzustufen. Als hypothetische Einsatzstrafe erweisen sich 20 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 2.5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 2.5.1. Die Beschuldigte wurde in …, … [Staat in Osteuropa], geboren und ist in … [Stadt in der Schweiz] aufgewachsen und zur Schule gegangen (Urk. 9/3). Von Beruf ist die Beschuldigte Psychiaterin. Gemäss eigenen Angaben verfügt sie über eine verhaltenstherapeutische Ausbildung mit schweizerischen und interna- tionalem Doktortitel. Sie ist ledig und arbeitet für den Psychiater Dr. G._____. Seit kurzem hat sie eine Anstellung beim M._____ Institut in …. Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen schätzte die Beschuldigte im erstinstanzlichen Gerichts- verfahren auf Fr. 10'000.– brutto. Über Vermögen verfügt sie nicht, sondern hat bei einer Kollegin Schulden über ca. EURO 3'200.– aus einem Darlehen zum Zwecke der Absolvierung eines Mastertitellehrganges. Einer weiteren Kollegin schulde sie Fr. 5'000.–. Dieses Darlehen stehe im Zusammenhang mit der Stal- king-Affäre. Für die Wohnungsmiete hat sie monatlich Fr. 1'681.–, zuzüglich Ne- benkosten von Fr. 200.– bis Fr. 300.– zu bezahlen. Laut Datenerfassungsblatt vom 20. September 2015 versah die Beschuldigte aktuell einen Beschäftigungs- grad von 20-40 %. Ihre monatlichen Lohneingänge betrugen in der zweiten Hälfte 2015 gemäss einem einzelnen Bankbeleg durchschnittlich ca. Fr. 4'000.– netto.

- 29 - Die von ihr eingereichten Steuererklärungen betreffen die Jahre 2012 und 2013 und sind nicht unterzeichnet, weshalb es den Angaben an Aktualität und Beweis- kraft mangelt (Urk. 66/1-5). Andererseits gab die Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, seit 15. Juni zusätzlich beim M._____ Institut in … zu arbeiten und ihr Einkommen ab Juli etwa Fr. 10'000.– betrage (Prot. I S. 6). 2.5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung fügte die Beschuldigte zu ihren persönlichen und aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, dass sie seit März 2016 krankheitshalber arbeitsunfähig sei und kein Einkommen mehr generiere. Sie arbeite nicht mehr bei Dr. G._____ und auch nicht mehr beim M._____ Institut in …. Die im Jahr 2015 gegründete Einzelfirma namens "N._____" sei inaktiv. Da ihr Arbeitgeber sie nicht gegen Krankheit versichert habe, beziehe sie nun Geld von der Gemeinde. Sie habe weder Vermögen noch Schulden (Prot. II S. 6 ff.). 2.5.3. Aus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschul- digten ergeben sich keine strafmassrelevanten Aspekte. 2.5.4. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 9/1; Urk. 72), was nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Strafzumessung grundsätz- lich neutral auswirkt und nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1). 2.5.5. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse können eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E.2d/cc). Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständ- nis erfolgte (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Bereits im angefochtenen Urteil wurde korrekt erwogen, dass die Beschul- digte bislang keine Reue oder Einsicht in das Unrecht der von ihr begangenen Straftat zeigte und diese vielmehr nach wie vor bestreitet (Urk. 58 S. 31 u.; Prot. II S. 12 ff.). Die Möglichkeit einer Strafreduktion infolge eines Geständnisses entfällt daher.

- 30 - 2.5.6. Aufgrund der Täterkomponente ergeben sich demzufolge keine Aus- wirkungen auf die Strafhöhe, weshalb es bei einer Geldstrafe von sich 20 Ta- gessätzen bleibt. 2.6. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist grundsätzlich das Nettoein- kommensprinzip anzuwenden (BGE 134 IV 60 ff.). Dessen Höhe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein- kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dazu zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Ren- ten und Sozialversicherungsbeiträge. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Tä- ter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Bei- träge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendi- gen Berufsauslagen. Das Gericht hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mög- lichst aktuell und genau zu ermitteln, und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommens- verbesserungen oder -verschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret zu erwarten sind oder unmittelbar bevorstehen. Das Gesetz nennt eigens allfällige Familien- und Unterstützungspflichten. Der Grund dafür ist, dass die Familienangehörigen von der Einschränkung des Lebensstandards mög- lichst nicht in Mitleidenschaft gezogen werden sollen. Das Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt (BGE 134 IV 60 E. 6 m.w.H.). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten wurden bereits wiedergege- ben (vgl. vorstehend, Erw. V.2.5.1. f.). Als angemessen erscheint nach alledem ein Tagessatz von Fr. 30.–.

- 31 - VI. Vollzug

1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei Geldstrafen korrekt wiedergegeben (Urk. 58 S. 33 f.). Sie brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden.

2. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges sind erfüllt, da eine Geldstrafe zu verhängen ist und die Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat keine Verurteilung zu verzeichnen hat- te.

3. In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Eine günstige Prog- nose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Es wird somit nicht positiv vorausgesetzt, dass der Täter sich bewähren werde, sondern es ge- nügt, dass keine Befürchtung besteht, dass er wieder delinquieren würde. Der Strafaufschub soll die Regel sein. Nur bei tatsächlich ungünstiger Prognose soll davon abgewichen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; STRATENWERTH, Schweizeri- sches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 4. Auflage, Bern 2011, § 5 N 46 ff.). 3.1. Dabei sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (BGE 128 IV 198 ff.). Eine günstige Prognose ist bereits dann zu bejahen, wenn keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen. Es scheint somit nicht an- gezeigt, den bedingten Strafvollzug zu verweigern, wenn sowohl eindeutige Hin- weise auf eine Rückfallgefahr als auch auf künftige Legalbewährung fehlen (vgl. Botschaft, BBl 1999, S. 2049). 3.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 72), womit die gesetz- liche Vermutung der günstigen Prognose greift. Damit und nachdem den Akten im Übrigen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche diese gesetzliche Ver- mutung der günstigen Prognose umzustossen vermöchten, kann der Beschuldig-

- 32 - ten keine ungünstige Prognose gestellt werden. Für eine günstige Prognose spricht überdies, dass es anlässlich der Kontrolle durch das Veterinäramt vom

27. Mai 2014 bei der Pflege der drei übrigen Hauskatzen der Beschuldigten kei- nerlei Beanstandungen gab (Urk. 1 S. 2). Vor diesem Hintergrund sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gegeben, weshalb deren Vollzug aufzuschieben ist.

4. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB ist die Probezeit auf 2 Jahre festzuset- zen. VII. Verbindungsbusse

1. Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Anklagebehörde und dem Veteri- näramt und kombinierte die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse (Urk. 58 S. 32 f.).

2. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenprob- lematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproble- matik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Die Beschuldigte ist Ersttäterin. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-)Busse ist infol- gedessen zu verzichten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffer 8 und 9) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 33 -

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da nicht nur die Beschuldigte mit ihrer Berufung, sondern auch die Anschlussberufungsklägerin mit ihrer Anschlussberufung unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Der Beschuldigten ist sodann eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 1'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG so- wie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG, Art. 6 Abs. 1 TSchG sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 TSchV, Art. 4 Abs. 1 TSchV und Art. 5 Abs. 1 und 2 TSchV.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln der Beschul- digten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

7. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugespro- chen.

- 34 -

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland − das Veterinäramt des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich − das Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 35 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 5. Juli 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Hässig Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.