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SB150351

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Zürich OG · 2016-05-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Anwendbares Recht Der Tatzeitpunkt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte liegt teilweise vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der schweizerischen Strafprozessordnung (Urk. 13). Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 18. Mai 2015 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

E. 1.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen.

E. 1.2 Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung sowie des erstin- stanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu ei- nem Drittel, während zwei Drittel der Kosten auf die Gerichtskasse genommen wurden. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin wurden definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 52 S. 68) Sie begründete diese Kostenverteilung damit, dass drei klar von- einander abgrenzbare Sachverhaltskomplexe vorliegen würden. In Bezug auf die Schuldsprüche habe das frühe Geständnis des Beschuldigten zu einer Verein- fachung des Verfahrens beigetragen, ferner sei der Aufwand im Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eher vernachlässigbar. Demge- genüber hätten die Ermittlungen im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen betreffend die Privatklägerin, von welchen der Beschuldigte schliesslich freige- sprochen wurde, den grössten Aufwand verursacht (Urk. 52 S. 65). Die Verteidi- gung kritisiert, dass in Bezug auf das Dossier 1 (HD) lediglich zwei Einvernahmen stattgefunden hätten, weshalb keine weiteren Untersuchungskosten entstanden wären, wenn es lediglich diesbezüglich eine Untersuchung gegeben hätte. Dem Beschuldigten seien deshalb die Kosten lediglich im Umfang von CHF 800.– aufzuerlegen, was den mutmasslichen Kosten eines Strafbefehls entspreche, welcher hinsichtlich des Vorwurfs im Hauptdossier wohl hätte erlassen werden können (Urk. 111 S. 19). Aufgrund der Bestätigung der Schuld- und Freisprüche des erstinstanzlichen Urteils besteht kein Anlass, von deren überzeugend begründeten Kostenvertei- lung abzuweichen. Insbesondere fällt bei einer Geldstrafe ein Strafbefehlsverfah- ren lediglich in Betracht, wenn eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen als ausreichend erachtet wird (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Voraussetzung

- 29 - ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb ein Strafbefehlsverfahren ohnehin nicht mög- lich gewesen wäre, selbst wenn nur in Bezug auf das Hauptdossier sowie das Nebendossier 3 eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen.

E. 1.3 Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren grösstenteils und unterliegt lediglich im Bezug auf die Verurteilung wegen der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz, während die Privatklägerin mit ihren Anträgen vollumfänglich unter- liegt. Ferner hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen (Prot. II S. 14). Ausgangsgemäss sind daher dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung so- wie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) zu einem Fünftel aufzuer- legen und zu vier Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 428 StPO). Wiederum sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung

E. 1.3.1 Anschliessend hat die Vorinstanz die zitierten Beweismittel zusammen- gefasst wie folgt gewürdigt:

E. 1.3.1.1 Den Aussagen der Privatklägerin zum Zeitpunkt des ersten sexuellen Kontakts fehlten offensichtlich die Konstanz. Auch ihre Zeitangabe zu den ge- meinsam verbrachten Ferien in Rimini, ihren Schulabbruch und den massgeb- lichen Besuch einer Bowlingbahn sei unzuverlässig. Daraus ergäben sich erheb-

- 10 - liche Zweifel an der Fähigkeit der Privatklägerin, bestimmte Ereignisse in ihrem Leben zeitlich einigermassen zuverlässig einordnen zu können, und zwar sogar dann, wenn es sich um einzigartige und besondere Ereignisse handelt. Damit sei die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen mit Bezug auf die – vorliegend zentrale – Fra- ge des Zeitraums der sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten beein- trächtigt. Die Aussagen der Privatklägerin würden insgesamt auch nur wenige Realitätskriterien enthalten, welche auf die subjektive Wahrheit hindeuteten. In weiten Teilen, und insbesondere bezüglich der zeitlichen Einordnung, seien die Angaben widersprüchlich oder zumindest sehr wenig detailliert. Insgesamt blieben deshalb Zweifel, ob sich der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt tatsäch- lich verwirklicht habe, angezeigt (Urk. 52 S. 20-29).

E. 1.3.1.2 Der Vergleich der im Verlaufe des Verfahrens in den verschiedenen Ein- vernahmen gemachten Äusserungen des Beschuldigten zeigten, dass dieser konstant und in sich stimmig aussage und in aller Regel bei einer einmal abgege- benen Erklärung bleibe. Betreffend den vorliegend interessierenden Zeitpunkt des ersten intimen Kontakts mit der Privatklägerin seien in den verschiedenen Aussa- gen des Beschuldigten allerdings diverse Ungereimtheiten auszumachen. Beim Aussageverhalten des Beschuldigten falle auf, dass er offenkundig darum bemüht sei, die erstellten Umstände zeitlich dergestalt zu verorten, dass er mit der Privat- klägerin vor deren 16. Geburtstag keinerlei sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Es sei auch ein Bemühen des Beschuldigten zu erkennen, die Privatkläge- rin in ein schiefes Licht zu rücken respektive eine moralische Verdorbenheit der Privatklägerin zu suggerieren. Selbst wenn aufgrund der vorhandenen Un- gereimtheiten im Aussageverhalten des Beschuldigten der Eindruck gewonnen werde, dieser habe sich eine ihn entlastende Sachverhaltsvariante zurechtgelegt, genüge ein solcher Eindruck alleine für einen Schuldspruch nicht. Zumindest be- züglich des vorliegend zentralen Aspekts der zeitlichen Einordnung der Ereignisse seien die Aussagen des Beschuldigten in sich stimmig und konzis bzw. jedenfalls in sich stimmiger und konziser als diejenigen der Privatklägerin. Der von ihm be- hauptete Sachverhalt wirke alles in allem nicht völlig unglaubhaft (Urk. 52 S. 34- 37).

- 11 -

E. 1.3.1.3 Der vom Zeugen D._____ geschilderte Ablauf der Ereignisse sei alles andere als unglaubhaft, was dazu führe, dass die Aussagen der Privatklägerin, soweit sie sich nicht mit den Aussagen des Zeugen D._____s deckten, zu bezwei- feln seien (Urk. 52 S. 39).

E. 1.3.1.4 Die Aussage der Zeugin F._____ enthalte insgesamt hinsichtlich des vor- liegend interessierenden Kerngeschehens – Zeitpunkt der sexuellen Kontakte zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten – nicht ausreichend Reali- tätskriterien, um als zuverlässig eingestuft werden zu können (Urk. 52 S. 42 f.).

E. 1.3.1.5 Den Aussagen der Zeugin E._____ schliesslich könne zu den in der An- klage genannten sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nichts entnommen werden. (Urk. 52 S. 44).

E. 1.3.2 Die Vorinstanz zog das Fazit, nach Würdigung der vorliegenden Beweismit- tel verblieben erhebliche und nicht überwindbare Zweifel, ob sich die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin tatsächlich zu den in der Anklageschrift umschriebenen Zeitpunkten bzw. Zeiträumen ereignet hätten oder nicht. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten erscheine je- denfalls nicht unwahrscheinlicher als diejenige der Privatklägerin. Allein gestützt auf deren – wie gesehen unzuverlässige – zeitliche Angaben (d.h. ohne dass zur Klärung des Sachverhalts weitere 'objektive' Beweismittel wie Chats, SMS oder Fotos vorliegen) könne der Anklagesachverhalt angesichts der ausgemachten Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht rechtsgenügend erstellt werden. Zudem erweise sich auch die den Beschuldigten belastende Aussage der Zeugin F._____ im zentralen Punkt, dem Zeitpunkt der sexuellen Handlungen, als unzu- verlässig. Deshalb sei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Be- schuldigten günstigeren Sachverhaltsversion auszugehen, nämlich dass dieser vor dem 16. Geburtstag der Privatklägerin keine sexuellen Handlungen mit dieser vorgenommen und ihr auch keine Pornofilme gezeigt habe. Als Folge davon sei der Beschuldigte vom Anklagevorwurf gemäss ND 1 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB freizusprechen (Urk. 52 S. 44 f.).

- 12 -

E. 1.4 Als Beweisergänzung wurde auf Antrag der appellierenden Privatklägerin an der Berufungsverhandlung die behandelnde Therapeutin der Privatklägerin, Frau Dr. med. C._____, einvernommen. Sie hat auf Befragen zusammengefasst aus- gesagt, die Privatklägerin sei vom 16. November 2010 bis am 10. Dezember 2012 bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Insgesamt hätten 52 Konsultationen stattgefunden. Die Privatklägerin habe ihr am 18. Januar 2011 das erste Mal gesagt, sie habe einen Freund, der B._____ heisse und 28 Jahre alt sei. Die sei der erste Hinweis auf die Beziehung gewesen. Sie habe den Beschuldigten einmal gesehen, als die Privatklägerin ihn zu einer Einladung anlässlich ihres Geburtstages mitgebracht habe. Das sei am tt.mm.2011 gewe- sen, als die Privatklägerin 17 Jahre alt geworden sei. Sie wisse nicht, wie oft und zu welchen sexuellen Handlungen es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen sei, jedoch sei sie mit einer gewissen Selbstverständlichkeit davon ausgegangen, dass die beiden sexuellen Kontakt hatten. Es habe aber einige Hinweise gegeben, dass die Privatklägerin die Sache zu jener Zeit eher positiv dargestellt habe und nicht negativ. Als die Privatklägerin im November 2011 von einem Übergriff berichtet habe, der nichts mit dem Beschuldigten zu tun gehabt habe, habe die Privatklägerin auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten davon erzählt habe, geantwortet, er merke es, weil sie nicht mehr mit ihm schlafe. Die Zeugin führte auf entsprechende Frage aus, sie wisse nicht, ob die ersten sexuellen Handlungen vor oder nach dem

16. Geburtstag der Privatklägerin stattgefunden hätten oder wann die Beziehung angefangen habe. Sie glaube, als die Therapie beendet worden sei, habe die Be- ziehung noch bestanden (Urk. 107).

E. 1.5 Die appellierende Privatklägerin lässt das Beweisresultat der Vorinstanz durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren im Wesentli- chen dahingehend kritisieren, dass die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht in Frage gestellt werden dürfe, weil sie eine Genugtuung verlange, welche ihr als Geschädigte zustehe; sie mithin ihre Rechte geltend mache. Es sei normal und damit glaubhaft, dass in einer jungen Frau negative Gefühle hochkommen wür- den, wenn sie älter werde und anfange zu erkennen, wie der Beschuldigte sie

- 13 - ausgenutzt habe. Die Vertreterin der Privatklägerin setzt sich detailliert mit den verschiedenen Ausführungen der Vorinstanz auseinander und gelangt zum Schluss, insgesamt entstehe der Eindruck, die Vorinstanz habe eine einseitige, voreingenommene Sichtweise gehabt (Urk. 109 S. 8 ff.). In Bezug auf die Aussa- gen des Beschuldigten sei auffallend, dass dieser fast alle Aussagen der Privat- klägerin bestätige, zeitlich aber konsequent bestreite, dass es vor dem

16. Geburtstag der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Dies- bezüglich mache er immer wieder erhebliche andere Angaben, wobei zwischen den verschiedenen Variationen jeweils Monate liegen würden. Die Privatklägerin bleibe hingegen in ihren Aussagen in Bezug auf das Kennenlernen, die Umstände und Orte der Kontaktaufnahme und Begegnungen konstant, auch wenn sie sich teilweise in den (Jahres-) Zahlen irre (Urk.109 S. 5). Die Vorinstanz habe die Aus- sagen des Beschuldigten als konstant und in sich stimmig erachtet, obwohl ihr aufgefallen sei, dass der Beschuldigte den Zeitpunkt des Kennenlernens auf Ende Januar/Anfangs Februar bis Mai 2010 festgesetzt habe und er einzig darin kon- sequent geblieben sei, dass die sexuellen Kontakte erst nach dem 16. Geburtstag stattgefunden hätten (Urk. 109 S. 13). Schliesslich sei das Fazit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Es bestehe Anlass davon auszugehen, dass die ersten Kontakte erfolgten, als die Privatklägerin noch bei ihrer Mutter gelebt habe, dass weitere Treffen um den 15. Geburtstag der Privatklägerin erfolgt seien, dass nach einem Jahr der 16. Geburtstag der Privatklägerin zusammen gefeiert worden sei und der Beschuldigte und die Privatklägerin im Sommer 2011 gemeinsam in Rimini in den Ferien gewesen seien. Damit bestehe kein Anlass, den Beschuldig- ten in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 109 S. 15).

E. 1.6 Die Verteidigung des Beschuldigten beantwortet die Berufung dahingehend, der Beschuldigte halte daran fest, dass es erst im Winter 2010/2011, d.h. ein paar Wochen bzw. Monate nach dem 16. Geburtstag von A._____, zu sexuellen Hand- lungen zwischen ihnen gekommen sei. Allerdings habe er eingeräumt, die Privat- klägerin bereits früher kennengelernt zu haben, weshalb diese auch Erinnerungen an gemeinsame Erlebnisse vor ihrem 16. Geburtstag habe. Die Vorinstanz habe zutreffend begründet, dass nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte vor dem 16. Geburtstag der Privatklägerin mit dieser sexuelle Handlungen vorge-

- 14 - nommen und ihr Pornofilme gezeigt habe (Urk. 111 S. 3 ff). Auch die Verteidigerin setzt sich detailliert mit den wesentlichen Punkten auseinander und gelangt zum Schluss, die vom Beschuldigten geschilderten Zeitangaben würden höchst plau- sibel erscheinen, während die Aussagen der Privatklägerin mehrere Widersprü- che und Unstimmigkeiten enthalten würden. Auffallend sei, dass sie den Beschul- digten erst über ein Jahr nach Beendigung der Beziehung und überdies nach ei- nem Streit mit dem Beschuldigten in dessen Wohnung bei der Polizei anzeigte. Neben den Aussagen der Privatklägerin sei auch ihr Verhalten rund um die An- zeigeerstattung gegen den Beschuldigten nicht konstant, so dass nicht ausge- schlossen werden könne, dass es sich bei der Anzeige um einen Racheakt hand- le. Dementsprechend sei der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern und der Pornogra- fie bezüglich die Privatklägerin freizusprechen (Urk. 111 S. 12 ff.).

E. 1.7 Beweiswürdigung

E. 1.7.1 In der Tat fehlten bis zur Berufungsverhandlung objektive Beweismittel zur Frage des Tatzeitraums der inkriminierten sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund ist das Resultat der vorinstanzlichen Beweiswürdigung respektive das Verbleiben gewisser Zwei- fel an der Richtigkeit der Sachdarstellung in der Anklageschrift nachvollziehbar. Zumindest die Anklagebehörde hat dies sinngemäss auch anerkannt, indem sie sich den Rückzug ihrer Anschlussberufung gegen den massgeblichen Freispruch des Beschuldigten vorbehielt, sollte die zweitinstanzliche Beweisergänzung zu keinen neuen, zusätzlichen Belastungen des Beschuldigten führen (Urk. 59 S. 2). Damit signalisiert die Anklagebehörde, dass sie das vorinstanzliche Beweis- resultat, gestützt auf die Aktenlage vor der Berufungsverhandlung, akzeptiert. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung nach der Zeugeneinvernahme von Dr. med. C._____ auch zurückgezogen (Prot. II S. 14).

E. 1.7.2 Wie vorstehend erwähnt, hat sich die Vorinstanz sich detailliert mit den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt (vgl. Urk. 52 S. 12 ff.). Sie ge- langte zum überzeugenden Schluss, insbesondere die zeitlichen Angaben seien widersprüchlich oder zumindest sehr wenig detailliert (Urk. 52 S. 29). Auch die

- 15 - Aussagen des Beschuldigten hat sie einer detaillierten Würdigung unterzogen mit dem Fazit, zwar könne aufgrund von Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschuldigten der Eindruck erweckt werden, er habe sich eine ihn entlastende Sachverhaltsvariante zurechtgelegt, was für einen Schuldspruch aber nicht ge- nüge. Zumindest bezüglich des zeitigen Aspekts seien seine Aussagen in sich stimmig und konzis (Urk. 52 S. 37). Weil sie die Sachverhaltsdarstellung des Be- schuldigten nicht als unwahrscheinlicher als diejenige der Privatklägerin erachte- te, sprach sie diesen nach dem Grundsatz in dubio pro reo frei (Urk. 52 S. 45).

E. 1.7.3 Die Vertreterin der Privatklägerin vertritt die Ansicht, es bestehe insgesamt kein Anlass, den Beschuldigten in dubio pro reo freizusprechen. Dies begründet sie damit, dass beim Beschuldigten zu viele enorme Differenzen in Bezug auf den Zeitpunkt des Kennenlernens und der Aufnahme einer Beziehung bestehen wür- den, wogegen die Aussagen der Privatklägerin insbesondere an Orte angeknüpft widerspruchsfrei seien (Urk. 109 S. 15). Allerdings verkennt sie dabei, dass das Gericht nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen hat, wenn unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dementsprechend genügt es für eine Verurteilung nicht, dass die Privatklägerin teilweise widerspruchsfrei aussagte und auch Zwei- fel an der Richtigkeit der Darstellung des Beschuldigten bestehen. Hierfür hat die Anklagebehörde vielmehr nachzuweisen, dass sich der Sachverhalt so zugetra- gen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist vorliegend nicht umstritten, ob sexuelle Handlungen stattfan- den, sondern wann diese stattfanden, weshalb dem zeitlichen Aspekt besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (Urk. 52 S. 11). Selbst die Vertreterin der Privat- klägerin räumt ein, dass sich die Privatklägerin teilweise in den Jahreszahlen irrt (Urk. 109 S. 5). Auch wenn das mit der Vertreterin der Privatklägerin weit verbrei- tet sein mag, ist dies vorliegend problematisch, beruht doch die Anklageschrift massgeblich auf den Aussagen der Privatklägerin. Nur wenn zweifelsfrei erstellt werden kann, dass die Privatklägerin sich nicht irrt, dass die ersten sexuellen Handlungen vor ihrem 16. Geburtstag stattgefunden haben, darf der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen werden.

- 16 -

E. 1.7.4 Die Vertreterin der Privatklägerin kritisiert insbesondere, die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Kennenlernen der Privatklägerin seien widersprüchlich. Er müsse diese kennengelernt haben, als sie noch bei der Mutter gewohnt habe (Urk. 109 S. 3 ff.). Entgegen der Verteidigern (Urk. 109 S. 7) bestreitet der Beschuldigte nicht, die Privatklägerin vor deren 16. Geburtstag ken- nengelernt zu haben, sondern lediglich, dass es vor deren 16. Geburtstag zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 111 S. 3 f.). Relevant ist vorliegend nicht, wann sich der Beschuldigte und die Privatklägerin kennenlernten, sondern wann es zu den ersten sexuellen Handlungen gekommen ist. Diesbezüglich hat die Vorinstanz festgehalten, die fehlende Konstanz in den Aussagen der Privat- klägerin sei offensichtlich (Urk. 52 S. 20-21). Entgegen der Verteidigung irrte sich die Privatklägerin bei ihren Schilderungen des ersten sexuellen Kontakts aber nicht lediglich bei den Daten, sondern ordnete den ersten Geschlechtsverkehr zu- nächst kurz nach ihrem 15. Geburtstag ein, als sie noch bei ihrer Mutter gewohnt habe. Später ordnete sie diesen auf "im oder anfangs Winter 2009" ein, als sie bei ihrer Pflegefamilie gelebt habe, in einer späteren Einvernahme wiederum zwei bis drei Wochen vor ihrem 15. Geburtstag (vgl. dazu Urk. 52 S. 20 f.). Zwar bemerkt die Vertreterin der Privatklägerin zutreffend (Urk. 109 S. 9) dass die Privatklägerin allgemein aussagte, sie habe sich jeweils bei der Pflegefamilie durch die Hinter- türe weggeschlichen (Urk. ND 1/3/3 S. 5). Zuvor erklärte sie hingegen, sie sei zu- hause ausgezogen und zu einer Pflegefamilie, bevor es zum zweiten Treffen mit dem Beschuldigten gekommen sei, wo der erste sexuelle Kontakt stattfand (Urk. ND 1/3/3 S. 4). Mithin fällt auf, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht nur in Bezug auf die Daten, sondern auch die weiteren geschilderten Umstände widersprüchlich sind, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festhielt. Zwar sind auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht widerspruchsfrei, was wie vorstehend bereits ausgeführt aber für eine Verurteilung nicht genügt. Hierfür wären weitere Anhaltspunkte dafür notwendig, dass die ersten sexuellen Handlungen vor dem 16. Geburtstag der Privatklägerin stattfanden.

E. 1.7.5 Die Vertreterin der Privatklägerin macht geltend, die Zeugin F._____, deren Aussagen insgesamt logisch und konsistent, detailliert und nachvollziehbar seien, habe bestätigt, dass die Privatklägerin noch in der Sekundarschule gewesen sei,

- 17 - als sie mit dem Beschuldigten Kontakt gepflegt habe (Urk. 109 S. 14 f.). Betref- fend die Aussagen von F._____ hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese insgesamt logisch und konsistent seien, sich die zeitliche Einordnung der Ereig- nisse aber nicht als zuverlässig erweise (Urk. 52 S. 42). Da vorliegend aber ge- nau der zeitliche Aspekt relevant ist, genügen mit der Vorinstanz die Aussagen von F._____ nicht, um den angeklagten Sachverhalt zweifelsfrei als erstellt zu er- achten. Betreffend die Aussagen von D._____ führt die Vertreterin der Privatklä- gerin aus, dieser sei ein enger Kollege des Beschuldigten, welcher die gleiche Neigung habe, weshalb es auf der Hand liege, dass sie sich gegenseitig schützen würden (Urk. 109 S. 14). Die Vorinstanz hat die Aussagen von D._____ aufgrund des freundschaftlichen Verhältnis zum Beschuldigten mit einer gewissen Vorsicht gewürdigt und ist zum nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass aufgrund der Wohnsitzbestätigung der Gemeinde G._____ (Urk. 9/8) davon auszugehen ist, dass dieser erst im März 2010 nach G._____ zurückgezogen ist, weshalb die Aussagen der Privatklägerin, sie habe ihn bereits im Winter 2009/2010 kennenge- lernt, zu bezweifeln seien (Urk. 52 S. 39). Dies ist aber wiederum ein Indiz dafür, dass sich die Privatklägerin öfters in den Jahreszahlen irrt.

E. 1.7.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. C._____, die ehema- lige Therapeutin der Privatklägerin, neu als Zeugin einvernommen. Zu deren Glaubwürdigkeit ist vorab festzuhalten, dass die Zeugin weder zur Privatklägerin noch zum Beschuldigten in einer Beziehung steht. Ihre Aussagen erfolgten unter dem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses. Mithin spricht nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Überdies entnahm die Zeu- gin Dr. med. C._____ die von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung genannten Daten ihren Notizen, welche sie während der Gespräche mit der Privatklägerin- nen angefertigt hatte (Urk. 107S. 6 f.), weshalb ohne Weiteres von deren Richtig- keit auszugehen ist. Wie vorstehend erwähnt, führte die Zeugin Dr. med. C._____ aus, die Privatkläge- rin sei vom 16. November 2010 bis am 10. Dezember 2012 bei ihr in Behandlung gewesen (Urk. 107 S. 3, S. 7). Folglich lernte sie die Privatklägerin erst nach de- ren 16. Geburtstag kennen. Die Privatklägerin habe am 18. Januar 2011 das erste

- 18 - Mal erzählt, dass sie einen Freund habe, der B._____ heisse (Urk. 107 S. 4). Die Zeugin konnte nichts dazu aussagen, ab welchem Zeitpunkt der Beschuldigte und die Privatklägerin eine sexuelle Beziehung pflegten (Urk. 107 S. 5 f.). Die einzige diesbezügliche Angabe, die sie machen konnte, war, dass ihr die Privatklägerin im November 2011 von einem Übergriff berichtet habe. In diesem Rahmen habe sie ihr erzählt, dass der Beschuldigte es merke, weil sie nicht mehr mit ihm schla- fen wolle (Urk. 107 S. 5). Mithin konnte die Zeugin lediglich bestätigen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin eine sexuelle Beziehung pflegten, nicht je- doch, ab welchem Zeitpunkt. Indes ist wiederum ersichtlich, dass die Privatklägerin Mühe hat, die Erlebnisse zeitlich korrekt einzuordnen: Die Privatklägerin begründete die beantragte Ein- vernahme der Privatklägerin damit, sie sei bei der Zeugin Dr. med. C._____ in Behandlung gewesen und diese habe den Beschuldigten anlässlich des

15. Geburtstag der Privatklägerin kennengelernt (Urk. 55 S. 3). Die Zeugin führte aber aus, sie habe den Beschuldigten anlässlich des 17. Geburtstages der Privat- klägerin kennengelernt (Urk. 107 S. 3). Ohnehin war die Privatklägerin an ihrem

15. Geburtstag noch gar nicht bei Dr. med. C._____ in Behandlung (vgl. Urk. 107 S. 3 u. S. 7). Schliesslich bestätigen die Aussagen der Zeugin Dr. med. C._____ eher die zeitli- chen Aussage des Beschuldigten, wonach die Beziehung bis im Sommer 2012 gedauert habe (vgl. ND 1/2/1 S. 3). Wäre die Beziehung entsprechend den Aus- führungen der Privatklägerin bereits im Sommer 2011 beendet gewesen (vgl. Urk. 109 S. 10), hätte die Privatklägerin ihn kaum an das Geburtstagessen mitgenommen. Überdies stimmt auch der Zeitpunkt, als die Privatklägerin den Beschuldigten gegenüber Dr. med. C._____ das erste Mal erwähnte, nämlich am

18. Januar 2011 (Urk107 S. 4), ungefähr mit den zeitlichen Angaben des Be- schuldigten, wann es zum ersten Intimkontakt gekommen sei – im Januar/ Februar 2011 (ND 1/2/1 S. 8), in der Weihnachtszeit 2010 (ND 1/2/2 S. 2), vor oder nach Weihnachten 2010 (ND 1/2/3 S. 2), im Winter 2010/2011 im Zeitraum der Weihnachtzeit (Prot. S. 21) – überein.

- 19 - Mithin vermag auch die Einvernahme von Dr. med. C._____ die nach der Be- weiswürdigung der Vorinstanz verbleibenden erheblichen und unüberwindbaren Zweifel, ob die ersten sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bereits vor deren 16. Geburtstag stattfanden, nicht zu beseiti- gen.

E. 1.7.7 Schliesslich sind auch die Umstände der Anzeigeerstattung zu berücksich- tigen. Die Privatklägerin erstattete am 23. Juli 2013 nach einem Streit mit dem Beschuldigten Anzeige wegen Tätlichkeiten und sexuellen Handlungen mit Kin- dern. Am nächsten Tag erklärte sie gegenüber der Kantonspolizei Zürich, sie sei nicht mehr an einer Strafverfolgung interessiert (Urk. ND 1/3/1 S. 1). Ca. eine Woche später teilte sie der Kantonspolizei mit, dass sie nun doch Anzeige erstat- ten wolle (Urk. ND 1/3/2 S. 1). Mit der Verteidigung kann daher nicht ausge- schlossen werden, dass es sich bei der Anzeige um einen Racheakt handeln könnte.

E. 1.8 Zusammenfassend bleiben nach der Würdigung sämtlicher Beweismittel, insbesondere auch der Aussagen der Zeugin Dr. med. C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2016, erhebliche Zweifel bestehen, ob der Beschuldigte vor dem 16. Geburtstag der Privatklägerin mit dieser sexuelle Hand- lungen vorgenommen oder dieser Pornofilme gezeigt hat. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin A._____ freizusprechen.

2. Anklagevorwurf ND 2

E. 2 Prozessgeschichte und Umfang der Berufung

E. 2.1 Der Beschuldigte wurde bis am 1. Januar 2016 durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ amtlich verteidigt. Mit Honorarnote vom 24. Dezember 2015 machte die Verteidigerin für das Berufungsverfahren Aufwendungen von Fr. 7'194.55 geltend, welche ausgewiesen sind (Urk. 90), weshalb die amtliche Verteidigerin bereits entsprechend aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Seit dem 1. Januar 2016 wird der Beschuldigte durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ amtlich verteidigt. Diese reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2016 die Hono- rarnote für ihren Aufwand im Berufungsverfahren ein (Urk 106). Die geltend ge- machten Aufwendungen von Fr. 4'061.90 sind ausgewiesen. Zusätzlich ist die Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu entschädigen, weshalb

- 30 - die Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ mit Fr. 5'161.90 aus der Ge- richtskasse zu entschädigen ist.

E. 2.2 Auch die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____, reichte im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Hono- rarnote für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 105). Die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 6'863.30 sind ausgewiesen, weshalb die un- entgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'863.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Mai 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

E. 2.3 Verletzung des Anklagegrundsatzes

E. 2.3.1 Die Verteidigung macht im Berufungs- wie im bisherigen Verfahren geltend, der Anklagegrundsatz sei verletzt, da im Anklagesachverhalt das Verhalten des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht nicht umschrieben werde. Werde davon ausgegangen, dem Beschuldigte sei rechtsgenügend vorsätzliches Handeln vor- geworfen, sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte gewusst oder in Kauf ge- nommen habe, dass das fragliche Messer eine illegale Waffe sei. Er habe dies konstant bestritten (Urk. 63 S. 3; Urk. 41 S. 16 f.; Urk. 111 S. 14).

E. 2.3.2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.2. erwogen was folgt: "Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich ge- nügend konkretisiert sind. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sach- verhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hinweisen). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 ff.; Urteil 6B_130/2012 vom

22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen)."

E. 2.3.3 Dem Beschuldigten wird die Begehung eines Vorsatzdelikts im Sinne von Art. 33 WG vorgeworfen (Urk. 38 S. 2), was die Verteidigung ausdrücklich aner- kennt (Urk. 41 S. 16 N 30, Urk. 111 S. 15). Zwar wird in der Anklageschrift infolge eines offensichtlichen Verschriebs Art. 31 und nicht Art. 33 WG angeführt (Art. 31

- 21 - WG ist gar keine Strafbestimmung, sondern regelt Beschlagnahme und Einzie- hung), was die Verteidigung jedoch ebenso offensichtlich erkannt hat (Urk. 41 S 16 N 30; Urk. 111 S. 14). Somit wird in der Anklage im Anschluss an die Sach- verhaltsdarstellung auf den massgeblichen Straftatbestand verwiesen, weshalb entgegen der Verteidigung die Vorsatzelemente zureichend umschrieben sind. Insgesamt weiss der Beschuldigte rechtsgenügend, was ihm objektiv und subjek- tiv zur Last gelegt wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Der Anklage- grundsatz ist nicht verletzt.

E. 2.4 Vorab ist unstrittig, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt hat (vgl. Urk. 111 S. 14): Das fragliche Messer, wel- ches der Beschuldigte anerkanntermassen in die Schweiz eingeführt hat, ist eine verbotene Waffe im Sinne dieser Bestimmung (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG).

E. 2.5 Zum Subjektiven hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Waf- fengesetzgebung sei für einen juristischen Laien schwer verständlich. Einem Käu- fer, der einen Gegenstand in einem Nachbarland auf einem für die Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglichen Markt erwirbt, könne selbst ein vages Unrechtsbe- wusstsein in aller Regel nicht unterstellt werden. Der Beschuldigte habe sodann keine einschlägigen Waffenkenntnisse oder Vorstrafen und mithin auch keine persönlichen Erfahrungen hinsichtlich der Strafbarkeit seines Verhalten. Daher könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er auch nur ein bloss unbestimmtes Empfinden hatte, bei der Einfuhr des in Italien auf einem Markt ge- kauften Messers in die Schweiz etwas Unrechtes zu tun. Allerdings sei sein Irrtum nicht unvermeidbar gewesen. Das vom Beschuldigten gekaufte, einhändig bedienbare Klappmesser gehöre klarerweise nicht in die Kategorie "Werkzeug, Küchenmesser oder Essbesteck" und sei daher offensichtlich als Waffe zu taxieren. Dass in der Schweiz rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Waffen existieren, müsse als allgemein be- kannt vorausgesetzt werden. Es habe deshalb auch dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass die Einfuhr des von ihm gekauften Klappmessers einer rechtli-

- 22 - chen Regelung unterliege und es wäre ihm auch möglich gewesen, sich näher über den Inhalt der Rechtsvorschriften zu informieren. Der Irrtum des Beschuldigten sei vermeidbar im Sinne von Art. 21 Satz 2 StGB gewesen, weshalb dieser den Beschuldigten nicht vor einer Verurteilung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schütze, sondern lediglich die Strafe milder ausfallen lasse (Urk. 52 S. 51-54).

E. 2.6 Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, der Beschuldigte sei nicht wis- sentlich und willentlich vorgegangen. Es gebe keine Beweise und könne nicht er- stellt werden, dass sich der Beschuldigte der Waffenqualität des Messers bewusst gewesen sei und sich willentlich über die Regelung des Waffengesetzes hinweg- gesetzt habe. Die Vorinstanz habe zwar einen Rechtsirrtum bejaht, aber dessen Unvermeidbarkeit verneint. Der Beschuldigte habe sich über die Qualifikation des Messers als Waffe im Sinne des Waffengesetzes geirrt. Die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher Natur würden aber als Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum gelten. Der Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB führe zum Ausschluss des Vorsatzes. Fahrlässigkeit sei nur strafbar, wenn der Sachverhaltsirrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden kön- nen und die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht sei. Eine fahrlässi- ges Tatbegehen werde dem Beschuldigten aber gar nicht vorgeworfen, weshalb die Verurteilung betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz aufzuheben sei (Urk. 111 S. 14 ff.).

E. 2.7 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass ein Messer entweder ein Werkzeug oder eine Waffe darstellt (Urk. 52 S. 53). Bei einem einhändig bedien- baren Klappmesser mit automatischem Mechanismus (ND 2/1) handelt es sich of- fensichtlich nicht um ein Werkzeug, beispielsweise im Sinne eines Küchengeräts. Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren grossen Wert darauf gelegt, im Griff des Messers sei ein Kompass eingebaut; sein Interesse am gesamten Gegen- stand habe sich auf diesen Kompass beschränkt (Prot. I S. 24; Urk. 108 S. 5). Der Einwand ist unbehelflich: Einerseits macht ein in eine Waffe eingebauter Kom- pass diese Waffe nicht zum Werkzeug; es bleibt eine Waffe. Hätte sich das Inte-

- 23 - resse des Beschuldigten sodann tatsächlich auf den Kompass beschränkt, hätte er einen Kompass gekauft und nicht eine Stichwaffe mit einem Kompass. Dass der Erwerb, die Einfuhr und der Besitz von Waffen gesetzlich geregelt ist, ist allgemein bekannt. Wer ungeachtet dessen einen offensichtlich als Waffe zu qua- lifizierenden Gegenstand ohne jegliche Bewilligung oder Formalität im Ausland kauft und in die Schweiz einführt, nimmt entgegen der Verteidigung in Kauf, ge- gen einschlägige waffenrechtliche Normen zu verstossen. Der vorliegende Fall ist schliesslich auch nicht mit dem von der Verteidigung zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2010 (SB090697) vergleichbar. In jenem Fall hatte sich der Beschuldigte – im Unterschied zum vorliegenden Fall

– mit der Bewilligungspflicht für die von ihm eingeführten Waffen befasst, stand deshalb auch mit den zuständigen Behörden in Kontakt und gelangte so zur – fal- schen – Überzeugung, eine Bewilligung wäre für den Import nicht erforderlich.

E. 2.8 Entgegen der Verteidigung liegt schliesslich auch kein Sachverhaltsirrtum vor. Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale führen nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht die juristische exakte Erfassung des gesetzli- chen Begriffs, sondern es genügt, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sogenannte Pa- rallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handeln haben. Versteht der Tä- ter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts – erkennt er z.B. den pornografischen Charakter einer Schrift –, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, also z.B. meint, die von ihm vertriebene Schrift falle nicht unter den Straftatbe- stand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB. In einem solchen Fall liegt ein un- beachtlicher Subsumtionsirrtum vor. Soweit der Täter dabei aufgrund einer fal- schen rechtlichen Ansicht – also z.B. aufgrund eines unzutreffenden rechtlichen Pornografiebegriffs – davon ausgeht, sein Handeln sei nicht rechtswidrig, kann

- 24 - daraus ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB folgen (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat ohne Weiteres erkannt, dass er ein Messer kaufte und die- ses später in die Schweiz importierte, sich aber über dessen rechtliche Qualifika- tion als Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG geirrt. Auch wenn er sich über die rechtliche Qualifikation irrte, hatte er im Sinne der Parallelwertung in der Lai- ensphäre zweifelsohne verstanden, dass es sich bei diesem Klappmesser nicht bloss um ein Werkzeug im Sinne eines Küchengerätes handelte. Der Beschuldig- te handelte somit vorsätzlich. Allerdings ging er aufgrund einer falschen rechtli- chen Ansicht davon aus, das Messer falle nicht unter das Waffengesetz und er könne dieses legal in die Schweiz importieren; mithin sein Handeln sei nicht rechtswidrig. Somit hat es bei der rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz des vermeidbaren Verbotsirrtums zu bleiben. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für sexuelle Handlungen und Porno- grafie zulasten der Geschädigten H._____ sowie Vergehen gegen das Waffenge- setz mit 255 Tagessätzen zu Fr. 75.– bestraft (Urk. 52 S. 67). Die Vertreterin der Privatklägerin A._____ hat sich zum Strafmass zweitinstanzlich nicht zu äussern (Art. 382 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung beantragt eine Senkung der Sanktions- höhe auf 180 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 75.– (Urk. 63 S. 2, Urk. 111 S. 18).

2. Die Verteidigung kritisiert, die Vorinstanz habe bei der Verschuldensbeurtei- lung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass der Beschuldigte die Geschädig- te H._____ weder bedrängt, überredet noch ausgenutzt oder mit psychischen Druckmitteln manipuliert habe. Vielmehr sei die Initiative sogar von H._____ aus- gegangen. Verschuldensrelativierend sei auch zu berücksichtigen, dass diese keine Jungfrau mehr gewesen sei. Die Einsatzstrafe von vier Monaten für die ers- te sexuelle Handlung mit einem Kind sei zu hoch, wie auch die Erhöhung der Ein- satzstrafe für die beiden weiteren sexuellen Handlungen um fünf Monate zu hoch sei. Eine Einsatzstrafe von maximal acht Monaten für die drei sexuellen Handlun-

- 25 - gen erscheine als angemessen, welche für die Pornografie um einen Monat zu erhöhen sei, was nicht beanstandet werde. Bei den persönlichen Verhältnissen sei zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit Sep- tember 2013 in einer festen Beziehung zu einer gleichaltrigen Frau stehe sowie, dass er aufrichtige Reue und Bedauern zeige, was die Vorinstanz gänzlich unbe- rücksichtigt gelassen habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Ge- ständnis nur leicht strafmindernd berücksichtig worden sei. Dieses sei praxisge- mäss mit einer Reduktion von einem Drittel zu berücksichtigen (Urk. 111 S. 17 f.).

3. Betreffend den Strafrahmen und die allgemeinen Grundsätze der Strafzu- messung ist auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 54 ff.) und die einschlägige höchstrichterliche Praxis zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 136 IV 55 E.5.4.ff.; 134 IV 17 E.2.1.; 132 IV 102 E.8.1. mit Verweisen). 3.1. In Bezug auf die Tatkomponente geht die Verteidigung wie die Vorinstanz von einem leichten Verschulden aus (Urk. 111 S. 17). Hierzu kann auf die zutref- fenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel- che auch die Vorbringen der Verteidigung, die Initiative sei von H._____ ausge- gangen, bereits berücksichtigen (Urk. 52 S. 57). Die hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten für die ersten sexuellen Handlungen mit einem Kind scheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Allerdings erscheint von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um fünf Monate unter Be- rücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten und insbesondere in Anbe- tracht dessen, dass diese immer mit der selben Geschädigten sowie mit deren Einverständnis stattfanden, als zu hoch. Die Einsatzstrafe ist daher für die weite- ren sexuellen Handlungen um drei Monate zu erhöhen. 3.3. Für die Pornografie hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe überzeugend und unter Berücksichtigung des leichten Verschulden um einen Monat erhöht, was im Übrigen seitens der Verteidigung auch nicht beanstandet wurde (Urk. 52 S. 58 f.; Urk. 111 S. 17). Betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde unter Berücksichtigung des Verbotsirrtums und deshalb ausgehend von einem sehr leichten Verschulden die Strafe um 15 Tagessätze erhöht, was zutreffend und ebenfalls zu übernehmen ist (Urk. 52 S. 59.).

- 26 - 3.4. Nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte und in Berück- sichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine Einsatzstrafe von 255 Tagen Freiheitsstrafe. 3.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 52 S. 59). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, der Beschuldigte arbeite nach wie vor als Geschäftsführer der I._____ GmbH und erziele inzwi- schen ein Einkommen von Fr. 4'100.– netto pro Monat. Er wohne nach wie vor al- leine, sei aber seit drei Jahren mit seiner Freundin zusammen und plane, Ende Jahr mit ihr eine gemeinsame Wohnung zu suchen (Urk. 108 S. 2 f.). Entgegen der Verteidigung ist der Umstand, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit eine Beziehung zu einer gleichaltrigen Frau führt, nicht strafmindern zu berücksichti- gen. Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Mit der Vo- rinstanz ist seinen einschlägige Vorstrafe wegen Pornografie vom 9. August 2016 aufgrund des Zeitablaufes lediglich in sehr geringem Umfang straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 54; Urk. 52 S. 59). Strafmindernd ist hingegen sein Ge- ständnis sowie seine Reue zu berücksichtigen, wobei allerdings entgegen der Verteidigung hierfür keine Reduktion von einem Drittel angezeigt ist. So führt ein Geständnis nicht zwingend zu einer Strafminderung (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3.; 6B_521/2008 vom

26. November 2008 E. 6.4; 6B_507/2008 vom 26. November 2008 E. 6.2 und 6.4). In welchem Umfang es strafmindernd berücksichtigt wird, ist Ermessensfra- ge. Mit der Vorinstanz ist das Geständnis vorliegend lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da die Beweislage im Zeitpunkt des Geständnisses bereits erdrückend war, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 52 S. 59 f.). Die von der Verteidigung beantragte Reduktion von einem Drittel würde lediglich im Falle einer Selbstanzeige angezeigt erscheinen. 3.6. Insgesamt wirkt sich die Beurteilung der Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe leicht strafmindernd aus, weshalb eine Strafe von 200 Tagessätzen als schuld- angemessen erscheint.

- 27 -

4. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe des Tagessatzes von Fr. 75.– wird im Berufungsverfahren allseits nicht gerügt. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 75.– zu bestrafen. Dabei ist ihm die erstandene Untersuchungshaft von 13 Tagen anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tag Geldstrafe entspricht (Art. 51 StGB).

5. Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist (Art. 52 StGB; vgl. Urk. 52 S. 62). Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin A._____ verlangt für den Fall einer Verurteilung betreffend Anklagepunkt ND 1 eine angemessene Genugtuung (Urk. 55 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus, aufgrund eines Vergleichs mit ähnlichen Fällen erscheine die vor Vorinstanz be- antragte Genugtuung von Fr. 15'000.– sicherlich nicht unangemessen hoch. Zur Begründung der Genugtuungsforderung wird zwar ausgeführt, es hätten sexuel- len Handlungen inklusive Geschlechtsverkehr stattgefunden und es seien der Pri- vatklägerin Porno-Videos gezeigt worden (Urk. 109 S. 16). Hingegen wird mit kei- nem Wort begründet, inwiefern die Privatklägerin dadurch derart schwer in ihrer Persönlichkeit verletzt worden ist, dass eine Genugtuung gerechtfertigt erscheint (Art. 49 Abs. 1 OR).

2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hatte, entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO; Urk. 52 S. 64 f.). Aufgrund des heute zu erfolgenden Freispruchs des Beschuldigten fehlt es der geltend gemachten Genugtuungsforderung der Privatklägerin ohnehin an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb diese abzuweisen ist.

- 28 - V. Kosten

1. Kosten

E. 5 Oktober 2015 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 59 und 63; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Dem Beweisergänzungsantrag der Privatklägerin vom 5. Oktober 2015 auf Einvernahme von Frau Dr. med. C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2016 stattgegeben (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 61 und 94). Hauptberufung und Anschlussberufungen wurden ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 55, 59 und 63; Art. 399 Abs. 4 StPO).

E. 8 Oktober 2013 unwirksam war und sie sich mithin rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert hat. Dementsprechend ist auf die Berufung einzutreten.

- 9 - II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf ND 1

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 [HD]), − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 [HD]), sowie − (...) 2.-4. (…)
  2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  3. Februar 2014 beschlagnahmte Klappmesser wird eingezogen und vernichtet. - 31 -
  4. (...)
  5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 793.00 Auslagen CHF 7'293.00 Total
  6. Rechtsanwältin MLaw Y1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten in der Zeit vom 29. Januar 2014 bis 20. Mai 2015 mit total CHF 27'337.– (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirks- gerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin MLaw Y1._____ auszubezahlen.
  7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin in der Zeit vom 25. November 2013 bis
  8. Mai 2015 mit total CHF 8'015.– (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____ auszubezahlen.
  9. (…)
  10. (Mitteilungen)
  11. (Rechtsmittel)"
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  13. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. - 32 -
  14. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen sexuel- len Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin (Anklagevorwurf Dossier 2 [ND 1]).
  15. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 75.–, wovon 13 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
  16. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  17. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'194.55 amtliche Verteidigung RAin MLaw Y1._____ Fr. 5'161.90 amtliche Verteidigung RAin lic. iur. Y2._____ Fr. 6'863.30 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 200.00 Zeugenentschädigung Dr. med. C._____
  19. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  20. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 33 -
  21. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − H._____, … [Adresse] (auszugsweise) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
  22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150351-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch Urteil vom 23. Mai 2016 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger bis 01.01.2016 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____, per 01.01.2016 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. Mai 2015 (DG140016) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

19. November 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13).

- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 66 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 [HD]), − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf Dossi- er 1 [HD]), sowie − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a (Anklagevorwurf Dossier 3 [ND 2]).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB sowie der mehr- fachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privat- klägerin (Anklagevorwurf Dossier 2 [ND 1]).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 255 Tagessätzen zu CHF 75.– (entsprechend CHF 19'125.–), wovon 13 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Februar 2014 beschlagnahmte Klappmesser wird eingezogen und vernichtet.

6. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 793.00 Auslagen CHF 7'293.00 Total

8. Rechtsanwältin MLaw Y1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten in der Zeit vom 29. Januar 2014 bis 20. Mai 2015 mit total CHF 27'337.– (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin MLaw Y1._____ auszu- bezahlen.

9. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin in der Zeit vom 25. November 2013 bis 20. Mai 2015 mit total CHF 8'015.– (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirks- gerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ auszubezahlen.

10. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Privatklägerin A._____: (Urk. 55) "Es sei Dispositiv Ziff. 2 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom

18. Mai 2015 aufzuheben und

- 4 - es sei der Beschuldigte für schuldig zu erklären der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB sowie der mehr- fachen Pornografie im Sinne des Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin; und es sei der Beschuldigte zu einer angemessenen Genugtuungszahlung zu verpflichten."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59 i.V.m. Urk. 38, sinngemäss)

1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin A._____ schuldig zu sprechen.

2. Es sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 111 S. 2) "1. In teilweiser Aufhebung von Ziff. 1 des Urteilsdispositives des Bezirks- gerichts Meilen vom 18. Mai 2015 (DG140016) sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a (Anklagevorwurf Dossier 3 [ND 2]) freizusprechen; soweit dieses nicht einzustellen ist.

2. In teilweiser Aufhebung von Ziff. 3 des Urteilsdispositives des Bezirksge- richts Meilen vom 18. Mai 2015 (DG140016) sei der Beschuldigte mit einer

- 5 - Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 75.00 zu bestrafen, wovon 13 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. In teilweiser Aufhebung von Ziff. 10 des Urteilsdispositives des Bezirks- gerichts Meilen vom 18. Mai 2015 (DG140016) seien dem Beschuldigten die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, im Umfang von Fr. 800.00 aufzu- erlegen.

4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Mai 2015 (DG140016) zu bestätigen und die Berufung der Privatklägerin sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahren seien der Privatklägerin aufzuerlegen bzw. für den Teil der Anschlussberufung auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Prozessuales

1. Anwendbares Recht Der Tatzeitpunkt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte liegt teilweise vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der schweizerischen Strafprozessordnung (Urk. 13). Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 18. Mai 2015 ergangen ist, gelten die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO).

2. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 2.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

18. Mai 2015 wurde der Beschuldigte B._____ teilweise anklagegemäss der se- xuellen Handlungen mit Kindern, der Pornografie sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft, wobei

- 6 - ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Teilweise wurde er betreffend mehr- fache sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie freigesprochen (Urk. 52 S. 66 f.). Gegen diesen Entscheid liess die Privatklägerin A._____ durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 26. Mai 2015 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 45). Die Berufungserklärung der Privatklä- gerinnenvertretung vom 7. September 2015 ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 55). Die Anklage- behörde und die Verteidigung haben mit Eingaben vom 24. September respektive

5. Oktober 2015 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 59 und 63; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Dem Beweisergänzungsantrag der Privatklägerin vom 5. Oktober 2015 auf Einvernahme von Frau Dr. med. C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2016 stattgegeben (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 61 und 94). Hauptberufung und Anschlussberufungen wurden ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 55, 59 und 63; Art. 399 Abs. 4 StPO). 2.2. Gemäss den Anträgen der Parteien sind im Berufungsverfahren nicht ange- fochten (vgl. auch Prot. II S. 13):

- die vorinstanzliche Verurteilung betreffend Anklagepunkt HD (Urteils- dispositiv-Ziff. 1. Lemma 1 und 2)

- die vorinstanzliche Regelung betreffend das in der Untersuchung beschlag- nahmte Klappmesser (Urteilsdispositiv-Ziff. 5.) sowie

- die vorinstanzliche Kostenregelung in Urteilsdispositiv-Ziff. 7., 8. und 9. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 2.3. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich hat ihre Anschlussberufung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2016 zurückgezogen (Prot. II S. 14), wovon Vormerk zu nehmen ist.

- 7 -

3. Konstituierung als Privatklägerin 3.1. Die Verteidigung des Beschuldigten rügt, A._____ habe sich nicht rechtsgül- tig als Privatklägerin konstituiert. Sie habe am 8. Oktober 2013 erklärt, sich nicht am Verfahren beteiligen und als Privatklägerin Parteirechte ausüben zu wollen. In diesem Zeitpunkt sei sie gemäss der Notiz eines Telefonats der Staatsanwalt- schaft mit der Fachstelle Erwachsenenschutz vollumfänglich handlungsfähig ge- wesen. Wenn die Privatklägerin aber vollumfänglich handlungsfähig gewesen sei und am 8. Oktober 2013 auf die Geltendmachung ihrer Parteirechte verzichtet habe, so sei der Verzicht endgültig und ihr würde die Berufungslegitimation feh- len, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei (Prot. II. S. 21). Die Vertreterin der Privatklägerin wendet demgegenüber ein, die Privatklägerin sei im Zeitpunkt der Konstituierung 19 Jahre alt und in keiner Weise unterstützt gewesen. Sie ha- be die rechtlich komplexen Fragen nicht verstehen können, auch wenn ihre Hand- lungsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei. Aufgrund ihrer fehlenden alters- gerechten Einsichtsfähigkeit sei schliesslich auch eine Beistandschaft errichtet worden (Prot. II S. 23). 3.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann sodann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte, wobei der Ver- zicht endgültig ist (Art. 120 Abs. 1 StPO). 3.3. A._____ konstituierte sich am 15. August 2013 bei der Kantonspolizei Zürich mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" als Pri- vatklägerin (Urk. ND1/8/2). In der Folge unterzeichnete sie am 8. Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland einerseits das Formular "Geltendma- chung von Rechten als Opfer", mit welchem sie die Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes beantragte (Urk. ND1/8/3). Andererseits unterzeichnete sie gleichentags erneut ein Formular "Geltendmachung von Rechten als Privat- klägerschaft" – diesmal von der Staatsanwaltschaft See/Oberland –, wobei sei ankreuzte, sich nicht am Verfahren beteiligen und als Privatklägerschaft Partei- rechte ausüben zu wollen (Urk. ND1/8/4). Auf entsprechende Nachfrage der

- 8 - Staatsanwaltschaft teilte die Fachstelle für Erwachsenenschutz Meilen am

15. November 2013 mit, A._____ sei voll handlungsfähig, aber verbeiständet nach altem Recht (Urk. ND1/9/1). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland gleichentags den Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für A._____ (Urk. ND1/9/3), woraufhin die Oberstaatsan- waltschaft mit Verfügung vom 21. November 2013 Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellte (Urk. ND1/9/4). Demnach hat die Privatklägerin zwar im Besitze ihrer vollen Handlungsfähigkeit am 8. Oktober 2013 auf die Ausübung ihrer Parteirechte als Privatklägerin ver- zichtet. Allerdings wurde der Privatklägerin dieses Formular vorgelegt, nachdem sie erklärt hatte, eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu beantragen. Bereits aus diesen widersprüchlichen Angaben ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die Privat- klägerin sich der Tragweite dieses Formulars nicht bewusst war, zumal der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch damit begründet wurde, ein Rechtsbeistand sei aufgrund der Komplexität notwendig, um die geltend gemach- ten zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren durchzusetzen. Nachdem sie er- klärt hatte, eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft zu beantragen, hätte ihr zu- erst eine solche bestellt werden müssen, bevor ihr das Formular betreffend die Geltendmachung der Rechte als Privatklägerschaft erneut hätte vorgelegt werden dürfen. Insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass eine Erklärung unwirk- sam ist, welche auf einem durch eine unrichtige behördliche Auskunft hervorgeru- fenem Irrtum beruht (vgl. BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, 2. Aufl. 2014, Art. 121 N7), ist aufgrund der dargelegten Umstände davon auszugehen, dass der Ver- zicht von A._____ auf Geltendmachung ihrer Rechte als Privatklägerin am

8. Oktober 2013 unwirksam war und sie sich mithin rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert hat. Dementsprechend ist auf die Berufung einzutreten.

- 9 - II. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf ND 1 1.1. Dem Beschuldigten wird in Anklagepunkt ND1 zusammengefasst vorgewor- fen, mit der Privatklägerin A._____ ab einem Zeitpunkt kurz vor ihrem

15. Geburtstag bis zu ihrem 16. Geburtstag (also kurz vor dem tt.mm.2009 bis zum tt.mm.2010) regelmässig, mehrmals wöchentlich, einvernehmlich sexuelle Handlungen (Oralverkehr, Geschlechtsverkehr) vorgenommen und ihr ferner ca. zehnmal pornografische Filme gezeigt zu haben (Urk. 13 S. 3). 1.2. Der Beschuldigte ist im Berufungs- wie im bisherigen Verfahren grundsätz- lich geständig, die fraglichen Handlungen begangen zu haben; allerdings macht er geltend, die Privatklägerin sei zum Zeitpunkt der ersten sexuellen Handlungen wie auch des Vorführens eines Pornofilms bereits 16 Jahre alt gewesen (Prot. I S. 19 ff.; Urk. 108 S. 6 ff. ). 1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab die Aussagen der fol- genden Personen, wie sie im bisherigen Verfahren deponiert wurden, ausführlich wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO):

- der Privatklägerin A._____ (Urk. 52 S. 12-19)

- des Beschuldigten (Urk. 52 S. 30-34)

- von D._____, eines Kollegen des Beschuldigten (Urk. 52 S. 37-39)

- von E._____, einer Ex-Freundin des Beschuldigten (Urk. 52 S. 43f.) sowie

- von F._____, einer Kollegin der Privatklägerin (Urk. 52 S. 40f.). 1.3.1. Anschliessend hat die Vorinstanz die zitierten Beweismittel zusammen- gefasst wie folgt gewürdigt: 1.3.1.1. Den Aussagen der Privatklägerin zum Zeitpunkt des ersten sexuellen Kontakts fehlten offensichtlich die Konstanz. Auch ihre Zeitangabe zu den ge- meinsam verbrachten Ferien in Rimini, ihren Schulabbruch und den massgeb- lichen Besuch einer Bowlingbahn sei unzuverlässig. Daraus ergäben sich erheb-

- 10 - liche Zweifel an der Fähigkeit der Privatklägerin, bestimmte Ereignisse in ihrem Leben zeitlich einigermassen zuverlässig einordnen zu können, und zwar sogar dann, wenn es sich um einzigartige und besondere Ereignisse handelt. Damit sei die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen mit Bezug auf die – vorliegend zentrale – Fra- ge des Zeitraums der sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten beein- trächtigt. Die Aussagen der Privatklägerin würden insgesamt auch nur wenige Realitätskriterien enthalten, welche auf die subjektive Wahrheit hindeuteten. In weiten Teilen, und insbesondere bezüglich der zeitlichen Einordnung, seien die Angaben widersprüchlich oder zumindest sehr wenig detailliert. Insgesamt blieben deshalb Zweifel, ob sich der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt tatsäch- lich verwirklicht habe, angezeigt (Urk. 52 S. 20-29). 1.3.1.2. Der Vergleich der im Verlaufe des Verfahrens in den verschiedenen Ein- vernahmen gemachten Äusserungen des Beschuldigten zeigten, dass dieser konstant und in sich stimmig aussage und in aller Regel bei einer einmal abgege- benen Erklärung bleibe. Betreffend den vorliegend interessierenden Zeitpunkt des ersten intimen Kontakts mit der Privatklägerin seien in den verschiedenen Aussa- gen des Beschuldigten allerdings diverse Ungereimtheiten auszumachen. Beim Aussageverhalten des Beschuldigten falle auf, dass er offenkundig darum bemüht sei, die erstellten Umstände zeitlich dergestalt zu verorten, dass er mit der Privat- klägerin vor deren 16. Geburtstag keinerlei sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Es sei auch ein Bemühen des Beschuldigten zu erkennen, die Privatkläge- rin in ein schiefes Licht zu rücken respektive eine moralische Verdorbenheit der Privatklägerin zu suggerieren. Selbst wenn aufgrund der vorhandenen Un- gereimtheiten im Aussageverhalten des Beschuldigten der Eindruck gewonnen werde, dieser habe sich eine ihn entlastende Sachverhaltsvariante zurechtgelegt, genüge ein solcher Eindruck alleine für einen Schuldspruch nicht. Zumindest be- züglich des vorliegend zentralen Aspekts der zeitlichen Einordnung der Ereignisse seien die Aussagen des Beschuldigten in sich stimmig und konzis bzw. jedenfalls in sich stimmiger und konziser als diejenigen der Privatklägerin. Der von ihm be- hauptete Sachverhalt wirke alles in allem nicht völlig unglaubhaft (Urk. 52 S. 34- 37).

- 11 - 1.3.1.3. Der vom Zeugen D._____ geschilderte Ablauf der Ereignisse sei alles andere als unglaubhaft, was dazu führe, dass die Aussagen der Privatklägerin, soweit sie sich nicht mit den Aussagen des Zeugen D._____s deckten, zu bezwei- feln seien (Urk. 52 S. 39). 1.3.1.4. Die Aussage der Zeugin F._____ enthalte insgesamt hinsichtlich des vor- liegend interessierenden Kerngeschehens – Zeitpunkt der sexuellen Kontakte zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten – nicht ausreichend Reali- tätskriterien, um als zuverlässig eingestuft werden zu können (Urk. 52 S. 42 f.). 1.3.1.5. Den Aussagen der Zeugin E._____ schliesslich könne zu den in der An- klage genannten sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nichts entnommen werden. (Urk. 52 S. 44). 1.3.2. Die Vorinstanz zog das Fazit, nach Würdigung der vorliegenden Beweismit- tel verblieben erhebliche und nicht überwindbare Zweifel, ob sich die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin tatsächlich zu den in der Anklageschrift umschriebenen Zeitpunkten bzw. Zeiträumen ereignet hätten oder nicht. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten erscheine je- denfalls nicht unwahrscheinlicher als diejenige der Privatklägerin. Allein gestützt auf deren – wie gesehen unzuverlässige – zeitliche Angaben (d.h. ohne dass zur Klärung des Sachverhalts weitere 'objektive' Beweismittel wie Chats, SMS oder Fotos vorliegen) könne der Anklagesachverhalt angesichts der ausgemachten Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht rechtsgenügend erstellt werden. Zudem erweise sich auch die den Beschuldigten belastende Aussage der Zeugin F._____ im zentralen Punkt, dem Zeitpunkt der sexuellen Handlungen, als unzu- verlässig. Deshalb sei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Be- schuldigten günstigeren Sachverhaltsversion auszugehen, nämlich dass dieser vor dem 16. Geburtstag der Privatklägerin keine sexuellen Handlungen mit dieser vorgenommen und ihr auch keine Pornofilme gezeigt habe. Als Folge davon sei der Beschuldigte vom Anklagevorwurf gemäss ND 1 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB freizusprechen (Urk. 52 S. 44 f.).

- 12 - 1.4. Als Beweisergänzung wurde auf Antrag der appellierenden Privatklägerin an der Berufungsverhandlung die behandelnde Therapeutin der Privatklägerin, Frau Dr. med. C._____, einvernommen. Sie hat auf Befragen zusammengefasst aus- gesagt, die Privatklägerin sei vom 16. November 2010 bis am 10. Dezember 2012 bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Insgesamt hätten 52 Konsultationen stattgefunden. Die Privatklägerin habe ihr am 18. Januar 2011 das erste Mal gesagt, sie habe einen Freund, der B._____ heisse und 28 Jahre alt sei. Die sei der erste Hinweis auf die Beziehung gewesen. Sie habe den Beschuldigten einmal gesehen, als die Privatklägerin ihn zu einer Einladung anlässlich ihres Geburtstages mitgebracht habe. Das sei am tt.mm.2011 gewe- sen, als die Privatklägerin 17 Jahre alt geworden sei. Sie wisse nicht, wie oft und zu welchen sexuellen Handlungen es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen sei, jedoch sei sie mit einer gewissen Selbstverständlichkeit davon ausgegangen, dass die beiden sexuellen Kontakt hatten. Es habe aber einige Hinweise gegeben, dass die Privatklägerin die Sache zu jener Zeit eher positiv dargestellt habe und nicht negativ. Als die Privatklägerin im November 2011 von einem Übergriff berichtet habe, der nichts mit dem Beschuldigten zu tun gehabt habe, habe die Privatklägerin auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten davon erzählt habe, geantwortet, er merke es, weil sie nicht mehr mit ihm schlafe. Die Zeugin führte auf entsprechende Frage aus, sie wisse nicht, ob die ersten sexuellen Handlungen vor oder nach dem

16. Geburtstag der Privatklägerin stattgefunden hätten oder wann die Beziehung angefangen habe. Sie glaube, als die Therapie beendet worden sei, habe die Be- ziehung noch bestanden (Urk. 107). 1.5. Die appellierende Privatklägerin lässt das Beweisresultat der Vorinstanz durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren im Wesentli- chen dahingehend kritisieren, dass die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht in Frage gestellt werden dürfe, weil sie eine Genugtuung verlange, welche ihr als Geschädigte zustehe; sie mithin ihre Rechte geltend mache. Es sei normal und damit glaubhaft, dass in einer jungen Frau negative Gefühle hochkommen wür- den, wenn sie älter werde und anfange zu erkennen, wie der Beschuldigte sie

- 13 - ausgenutzt habe. Die Vertreterin der Privatklägerin setzt sich detailliert mit den verschiedenen Ausführungen der Vorinstanz auseinander und gelangt zum Schluss, insgesamt entstehe der Eindruck, die Vorinstanz habe eine einseitige, voreingenommene Sichtweise gehabt (Urk. 109 S. 8 ff.). In Bezug auf die Aussa- gen des Beschuldigten sei auffallend, dass dieser fast alle Aussagen der Privat- klägerin bestätige, zeitlich aber konsequent bestreite, dass es vor dem

16. Geburtstag der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Dies- bezüglich mache er immer wieder erhebliche andere Angaben, wobei zwischen den verschiedenen Variationen jeweils Monate liegen würden. Die Privatklägerin bleibe hingegen in ihren Aussagen in Bezug auf das Kennenlernen, die Umstände und Orte der Kontaktaufnahme und Begegnungen konstant, auch wenn sie sich teilweise in den (Jahres-) Zahlen irre (Urk.109 S. 5). Die Vorinstanz habe die Aus- sagen des Beschuldigten als konstant und in sich stimmig erachtet, obwohl ihr aufgefallen sei, dass der Beschuldigte den Zeitpunkt des Kennenlernens auf Ende Januar/Anfangs Februar bis Mai 2010 festgesetzt habe und er einzig darin kon- sequent geblieben sei, dass die sexuellen Kontakte erst nach dem 16. Geburtstag stattgefunden hätten (Urk. 109 S. 13). Schliesslich sei das Fazit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Es bestehe Anlass davon auszugehen, dass die ersten Kontakte erfolgten, als die Privatklägerin noch bei ihrer Mutter gelebt habe, dass weitere Treffen um den 15. Geburtstag der Privatklägerin erfolgt seien, dass nach einem Jahr der 16. Geburtstag der Privatklägerin zusammen gefeiert worden sei und der Beschuldigte und die Privatklägerin im Sommer 2011 gemeinsam in Rimini in den Ferien gewesen seien. Damit bestehe kein Anlass, den Beschuldig- ten in dubio pro reo freizusprechen (Urk. 109 S. 15). 1.6. Die Verteidigung des Beschuldigten beantwortet die Berufung dahingehend, der Beschuldigte halte daran fest, dass es erst im Winter 2010/2011, d.h. ein paar Wochen bzw. Monate nach dem 16. Geburtstag von A._____, zu sexuellen Hand- lungen zwischen ihnen gekommen sei. Allerdings habe er eingeräumt, die Privat- klägerin bereits früher kennengelernt zu haben, weshalb diese auch Erinnerungen an gemeinsame Erlebnisse vor ihrem 16. Geburtstag habe. Die Vorinstanz habe zutreffend begründet, dass nicht erstellt werden könne, dass der Beschuldigte vor dem 16. Geburtstag der Privatklägerin mit dieser sexuelle Handlungen vorge-

- 14 - nommen und ihr Pornofilme gezeigt habe (Urk. 111 S. 3 ff). Auch die Verteidigerin setzt sich detailliert mit den wesentlichen Punkten auseinander und gelangt zum Schluss, die vom Beschuldigten geschilderten Zeitangaben würden höchst plau- sibel erscheinen, während die Aussagen der Privatklägerin mehrere Widersprü- che und Unstimmigkeiten enthalten würden. Auffallend sei, dass sie den Beschul- digten erst über ein Jahr nach Beendigung der Beziehung und überdies nach ei- nem Streit mit dem Beschuldigten in dessen Wohnung bei der Polizei anzeigte. Neben den Aussagen der Privatklägerin sei auch ihr Verhalten rund um die An- zeigeerstattung gegen den Beschuldigten nicht konstant, so dass nicht ausge- schlossen werden könne, dass es sich bei der Anzeige um einen Racheakt hand- le. Dementsprechend sei der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern und der Pornogra- fie bezüglich die Privatklägerin freizusprechen (Urk. 111 S. 12 ff.). 1.7. Beweiswürdigung 1.7.1. In der Tat fehlten bis zur Berufungsverhandlung objektive Beweismittel zur Frage des Tatzeitraums der inkriminierten sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund ist das Resultat der vorinstanzlichen Beweiswürdigung respektive das Verbleiben gewisser Zwei- fel an der Richtigkeit der Sachdarstellung in der Anklageschrift nachvollziehbar. Zumindest die Anklagebehörde hat dies sinngemäss auch anerkannt, indem sie sich den Rückzug ihrer Anschlussberufung gegen den massgeblichen Freispruch des Beschuldigten vorbehielt, sollte die zweitinstanzliche Beweisergänzung zu keinen neuen, zusätzlichen Belastungen des Beschuldigten führen (Urk. 59 S. 2). Damit signalisiert die Anklagebehörde, dass sie das vorinstanzliche Beweis- resultat, gestützt auf die Aktenlage vor der Berufungsverhandlung, akzeptiert. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung nach der Zeugeneinvernahme von Dr. med. C._____ auch zurückgezogen (Prot. II S. 14). 1.7.2. Wie vorstehend erwähnt, hat sich die Vorinstanz sich detailliert mit den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt (vgl. Urk. 52 S. 12 ff.). Sie ge- langte zum überzeugenden Schluss, insbesondere die zeitlichen Angaben seien widersprüchlich oder zumindest sehr wenig detailliert (Urk. 52 S. 29). Auch die

- 15 - Aussagen des Beschuldigten hat sie einer detaillierten Würdigung unterzogen mit dem Fazit, zwar könne aufgrund von Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschuldigten der Eindruck erweckt werden, er habe sich eine ihn entlastende Sachverhaltsvariante zurechtgelegt, was für einen Schuldspruch aber nicht ge- nüge. Zumindest bezüglich des zeitigen Aspekts seien seine Aussagen in sich stimmig und konzis (Urk. 52 S. 37). Weil sie die Sachverhaltsdarstellung des Be- schuldigten nicht als unwahrscheinlicher als diejenige der Privatklägerin erachte- te, sprach sie diesen nach dem Grundsatz in dubio pro reo frei (Urk. 52 S. 45). 1.7.3. Die Vertreterin der Privatklägerin vertritt die Ansicht, es bestehe insgesamt kein Anlass, den Beschuldigten in dubio pro reo freizusprechen. Dies begründet sie damit, dass beim Beschuldigten zu viele enorme Differenzen in Bezug auf den Zeitpunkt des Kennenlernens und der Aufnahme einer Beziehung bestehen wür- den, wogegen die Aussagen der Privatklägerin insbesondere an Orte angeknüpft widerspruchsfrei seien (Urk. 109 S. 15). Allerdings verkennt sie dabei, dass das Gericht nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen hat, wenn unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dementsprechend genügt es für eine Verurteilung nicht, dass die Privatklägerin teilweise widerspruchsfrei aussagte und auch Zwei- fel an der Richtigkeit der Darstellung des Beschuldigten bestehen. Hierfür hat die Anklagebehörde vielmehr nachzuweisen, dass sich der Sachverhalt so zugetra- gen hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist vorliegend nicht umstritten, ob sexuelle Handlungen stattfan- den, sondern wann diese stattfanden, weshalb dem zeitlichen Aspekt besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (Urk. 52 S. 11). Selbst die Vertreterin der Privat- klägerin räumt ein, dass sich die Privatklägerin teilweise in den Jahreszahlen irrt (Urk. 109 S. 5). Auch wenn das mit der Vertreterin der Privatklägerin weit verbrei- tet sein mag, ist dies vorliegend problematisch, beruht doch die Anklageschrift massgeblich auf den Aussagen der Privatklägerin. Nur wenn zweifelsfrei erstellt werden kann, dass die Privatklägerin sich nicht irrt, dass die ersten sexuellen Handlungen vor ihrem 16. Geburtstag stattgefunden haben, darf der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen werden.

- 16 - 1.7.4. Die Vertreterin der Privatklägerin kritisiert insbesondere, die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Kennenlernen der Privatklägerin seien widersprüchlich. Er müsse diese kennengelernt haben, als sie noch bei der Mutter gewohnt habe (Urk. 109 S. 3 ff.). Entgegen der Verteidigern (Urk. 109 S. 7) bestreitet der Beschuldigte nicht, die Privatklägerin vor deren 16. Geburtstag ken- nengelernt zu haben, sondern lediglich, dass es vor deren 16. Geburtstag zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. 111 S. 3 f.). Relevant ist vorliegend nicht, wann sich der Beschuldigte und die Privatklägerin kennenlernten, sondern wann es zu den ersten sexuellen Handlungen gekommen ist. Diesbezüglich hat die Vorinstanz festgehalten, die fehlende Konstanz in den Aussagen der Privat- klägerin sei offensichtlich (Urk. 52 S. 20-21). Entgegen der Verteidigung irrte sich die Privatklägerin bei ihren Schilderungen des ersten sexuellen Kontakts aber nicht lediglich bei den Daten, sondern ordnete den ersten Geschlechtsverkehr zu- nächst kurz nach ihrem 15. Geburtstag ein, als sie noch bei ihrer Mutter gewohnt habe. Später ordnete sie diesen auf "im oder anfangs Winter 2009" ein, als sie bei ihrer Pflegefamilie gelebt habe, in einer späteren Einvernahme wiederum zwei bis drei Wochen vor ihrem 15. Geburtstag (vgl. dazu Urk. 52 S. 20 f.). Zwar bemerkt die Vertreterin der Privatklägerin zutreffend (Urk. 109 S. 9) dass die Privatklägerin allgemein aussagte, sie habe sich jeweils bei der Pflegefamilie durch die Hinter- türe weggeschlichen (Urk. ND 1/3/3 S. 5). Zuvor erklärte sie hingegen, sie sei zu- hause ausgezogen und zu einer Pflegefamilie, bevor es zum zweiten Treffen mit dem Beschuldigten gekommen sei, wo der erste sexuelle Kontakt stattfand (Urk. ND 1/3/3 S. 4). Mithin fällt auf, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht nur in Bezug auf die Daten, sondern auch die weiteren geschilderten Umstände widersprüchlich sind, wie dies auch die Vorinstanz zutreffend festhielt. Zwar sind auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht widerspruchsfrei, was wie vorstehend bereits ausgeführt aber für eine Verurteilung nicht genügt. Hierfür wären weitere Anhaltspunkte dafür notwendig, dass die ersten sexuellen Handlungen vor dem 16. Geburtstag der Privatklägerin stattfanden. 1.7.5. Die Vertreterin der Privatklägerin macht geltend, die Zeugin F._____, deren Aussagen insgesamt logisch und konsistent, detailliert und nachvollziehbar seien, habe bestätigt, dass die Privatklägerin noch in der Sekundarschule gewesen sei,

- 17 - als sie mit dem Beschuldigten Kontakt gepflegt habe (Urk. 109 S. 14 f.). Betref- fend die Aussagen von F._____ hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass diese insgesamt logisch und konsistent seien, sich die zeitliche Einordnung der Ereig- nisse aber nicht als zuverlässig erweise (Urk. 52 S. 42). Da vorliegend aber ge- nau der zeitliche Aspekt relevant ist, genügen mit der Vorinstanz die Aussagen von F._____ nicht, um den angeklagten Sachverhalt zweifelsfrei als erstellt zu er- achten. Betreffend die Aussagen von D._____ führt die Vertreterin der Privatklä- gerin aus, dieser sei ein enger Kollege des Beschuldigten, welcher die gleiche Neigung habe, weshalb es auf der Hand liege, dass sie sich gegenseitig schützen würden (Urk. 109 S. 14). Die Vorinstanz hat die Aussagen von D._____ aufgrund des freundschaftlichen Verhältnis zum Beschuldigten mit einer gewissen Vorsicht gewürdigt und ist zum nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass aufgrund der Wohnsitzbestätigung der Gemeinde G._____ (Urk. 9/8) davon auszugehen ist, dass dieser erst im März 2010 nach G._____ zurückgezogen ist, weshalb die Aussagen der Privatklägerin, sie habe ihn bereits im Winter 2009/2010 kennenge- lernt, zu bezweifeln seien (Urk. 52 S. 39). Dies ist aber wiederum ein Indiz dafür, dass sich die Privatklägerin öfters in den Jahreszahlen irrt. 1.7.6. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde Dr. med. C._____, die ehema- lige Therapeutin der Privatklägerin, neu als Zeugin einvernommen. Zu deren Glaubwürdigkeit ist vorab festzuhalten, dass die Zeugin weder zur Privatklägerin noch zum Beschuldigten in einer Beziehung steht. Ihre Aussagen erfolgten unter dem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Zeugnisses. Mithin spricht nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Überdies entnahm die Zeu- gin Dr. med. C._____ die von ihr anlässlich der Berufungsverhandlung genannten Daten ihren Notizen, welche sie während der Gespräche mit der Privatklägerin- nen angefertigt hatte (Urk. 107S. 6 f.), weshalb ohne Weiteres von deren Richtig- keit auszugehen ist. Wie vorstehend erwähnt, führte die Zeugin Dr. med. C._____ aus, die Privatkläge- rin sei vom 16. November 2010 bis am 10. Dezember 2012 bei ihr in Behandlung gewesen (Urk. 107 S. 3, S. 7). Folglich lernte sie die Privatklägerin erst nach de- ren 16. Geburtstag kennen. Die Privatklägerin habe am 18. Januar 2011 das erste

- 18 - Mal erzählt, dass sie einen Freund habe, der B._____ heisse (Urk. 107 S. 4). Die Zeugin konnte nichts dazu aussagen, ab welchem Zeitpunkt der Beschuldigte und die Privatklägerin eine sexuelle Beziehung pflegten (Urk. 107 S. 5 f.). Die einzige diesbezügliche Angabe, die sie machen konnte, war, dass ihr die Privatklägerin im November 2011 von einem Übergriff berichtet habe. In diesem Rahmen habe sie ihr erzählt, dass der Beschuldigte es merke, weil sie nicht mehr mit ihm schla- fen wolle (Urk. 107 S. 5). Mithin konnte die Zeugin lediglich bestätigen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin eine sexuelle Beziehung pflegten, nicht je- doch, ab welchem Zeitpunkt. Indes ist wiederum ersichtlich, dass die Privatklägerin Mühe hat, die Erlebnisse zeitlich korrekt einzuordnen: Die Privatklägerin begründete die beantragte Ein- vernahme der Privatklägerin damit, sie sei bei der Zeugin Dr. med. C._____ in Behandlung gewesen und diese habe den Beschuldigten anlässlich des

15. Geburtstag der Privatklägerin kennengelernt (Urk. 55 S. 3). Die Zeugin führte aber aus, sie habe den Beschuldigten anlässlich des 17. Geburtstages der Privat- klägerin kennengelernt (Urk. 107 S. 3). Ohnehin war die Privatklägerin an ihrem

15. Geburtstag noch gar nicht bei Dr. med. C._____ in Behandlung (vgl. Urk. 107 S. 3 u. S. 7). Schliesslich bestätigen die Aussagen der Zeugin Dr. med. C._____ eher die zeitli- chen Aussage des Beschuldigten, wonach die Beziehung bis im Sommer 2012 gedauert habe (vgl. ND 1/2/1 S. 3). Wäre die Beziehung entsprechend den Aus- führungen der Privatklägerin bereits im Sommer 2011 beendet gewesen (vgl. Urk. 109 S. 10), hätte die Privatklägerin ihn kaum an das Geburtstagessen mitgenommen. Überdies stimmt auch der Zeitpunkt, als die Privatklägerin den Beschuldigten gegenüber Dr. med. C._____ das erste Mal erwähnte, nämlich am

18. Januar 2011 (Urk107 S. 4), ungefähr mit den zeitlichen Angaben des Be- schuldigten, wann es zum ersten Intimkontakt gekommen sei – im Januar/ Februar 2011 (ND 1/2/1 S. 8), in der Weihnachtszeit 2010 (ND 1/2/2 S. 2), vor oder nach Weihnachten 2010 (ND 1/2/3 S. 2), im Winter 2010/2011 im Zeitraum der Weihnachtzeit (Prot. S. 21) – überein.

- 19 - Mithin vermag auch die Einvernahme von Dr. med. C._____ die nach der Be- weiswürdigung der Vorinstanz verbleibenden erheblichen und unüberwindbaren Zweifel, ob die ersten sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bereits vor deren 16. Geburtstag stattfanden, nicht zu beseiti- gen. 1.7.7. Schliesslich sind auch die Umstände der Anzeigeerstattung zu berücksich- tigen. Die Privatklägerin erstattete am 23. Juli 2013 nach einem Streit mit dem Beschuldigten Anzeige wegen Tätlichkeiten und sexuellen Handlungen mit Kin- dern. Am nächsten Tag erklärte sie gegenüber der Kantonspolizei Zürich, sie sei nicht mehr an einer Strafverfolgung interessiert (Urk. ND 1/3/1 S. 1). Ca. eine Woche später teilte sie der Kantonspolizei mit, dass sie nun doch Anzeige erstat- ten wolle (Urk. ND 1/3/2 S. 1). Mit der Verteidigung kann daher nicht ausge- schlossen werden, dass es sich bei der Anzeige um einen Racheakt handeln könnte. 1.8. Zusammenfassend bleiben nach der Würdigung sämtlicher Beweismittel, insbesondere auch der Aussagen der Zeugin Dr. med. C._____ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2016, erhebliche Zweifel bestehen, ob der Beschuldigte vor dem 16. Geburtstag der Privatklägerin mit dieser sexuelle Hand- lungen vorgenommen oder dieser Pornofilme gezeigt hat. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB sowie der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin A._____ freizusprechen.

2. Anklagevorwurf ND 2 2.1. In Anklagepunkt ND 2 wird dem Beschuldigten schliesslich vorgeworfen, aus Italien ein einhändig bedienbares Klappmesser in die Schweiz eingeführt und an seinen Wohnort in G._____ gebracht zu haben (Urk. S. 4). 2.2. Der Beschuldigte anerkennt, das fragliche Messer im Zeitraum zwischen 2008 und 2010 gekauft und importiert zu haben, wobei er nicht gewusst habe,

- 20 - dass es sich um eine illegale Waffe handelt (Prot. I S. 24; Urk. 41 S. 16; Urk. 108 S. 5). 2.3. Verletzung des Anklagegrundsatzes 2.3.1. Die Verteidigung macht im Berufungs- wie im bisherigen Verfahren geltend, der Anklagegrundsatz sei verletzt, da im Anklagesachverhalt das Verhalten des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht nicht umschrieben werde. Werde davon ausgegangen, dem Beschuldigte sei rechtsgenügend vorsätzliches Handeln vor- geworfen, sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte gewusst oder in Kauf ge- nommen habe, dass das fragliche Messer eine illegale Waffe sei. Er habe dies konstant bestritten (Urk. 63 S. 3; Urk. 41 S. 16 f.; Urk. 111 S. 14). 2.3.2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.2. erwogen was folgt: "Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich ge- nügend konkretisiert sind. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sach- verhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hinweisen). Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 ff.; Urteil 6B_130/2012 vom

22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen)." 2.3.3. Dem Beschuldigten wird die Begehung eines Vorsatzdelikts im Sinne von Art. 33 WG vorgeworfen (Urk. 38 S. 2), was die Verteidigung ausdrücklich aner- kennt (Urk. 41 S. 16 N 30, Urk. 111 S. 15). Zwar wird in der Anklageschrift infolge eines offensichtlichen Verschriebs Art. 31 und nicht Art. 33 WG angeführt (Art. 31

- 21 - WG ist gar keine Strafbestimmung, sondern regelt Beschlagnahme und Einzie- hung), was die Verteidigung jedoch ebenso offensichtlich erkannt hat (Urk. 41 S 16 N 30; Urk. 111 S. 14). Somit wird in der Anklage im Anschluss an die Sach- verhaltsdarstellung auf den massgeblichen Straftatbestand verwiesen, weshalb entgegen der Verteidigung die Vorsatzelemente zureichend umschrieben sind. Insgesamt weiss der Beschuldigte rechtsgenügend, was ihm objektiv und subjek- tiv zur Last gelegt wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Der Anklage- grundsatz ist nicht verletzt. 2.4. Vorab ist unstrittig, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt hat (vgl. Urk. 111 S. 14): Das fragliche Messer, wel- ches der Beschuldigte anerkanntermassen in die Schweiz eingeführt hat, ist eine verbotene Waffe im Sinne dieser Bestimmung (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG). 2.5. Zum Subjektiven hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, die Waf- fengesetzgebung sei für einen juristischen Laien schwer verständlich. Einem Käu- fer, der einen Gegenstand in einem Nachbarland auf einem für die Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglichen Markt erwirbt, könne selbst ein vages Unrechtsbe- wusstsein in aller Regel nicht unterstellt werden. Der Beschuldigte habe sodann keine einschlägigen Waffenkenntnisse oder Vorstrafen und mithin auch keine persönlichen Erfahrungen hinsichtlich der Strafbarkeit seines Verhalten. Daher könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er auch nur ein bloss unbestimmtes Empfinden hatte, bei der Einfuhr des in Italien auf einem Markt ge- kauften Messers in die Schweiz etwas Unrechtes zu tun. Allerdings sei sein Irrtum nicht unvermeidbar gewesen. Das vom Beschuldigten gekaufte, einhändig bedienbare Klappmesser gehöre klarerweise nicht in die Kategorie "Werkzeug, Küchenmesser oder Essbesteck" und sei daher offensichtlich als Waffe zu taxieren. Dass in der Schweiz rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Waffen existieren, müsse als allgemein be- kannt vorausgesetzt werden. Es habe deshalb auch dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass die Einfuhr des von ihm gekauften Klappmessers einer rechtli-

- 22 - chen Regelung unterliege und es wäre ihm auch möglich gewesen, sich näher über den Inhalt der Rechtsvorschriften zu informieren. Der Irrtum des Beschuldigten sei vermeidbar im Sinne von Art. 21 Satz 2 StGB gewesen, weshalb dieser den Beschuldigten nicht vor einer Verurteilung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schütze, sondern lediglich die Strafe milder ausfallen lasse (Urk. 52 S. 51-54). 2.6. Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, der Beschuldigte sei nicht wis- sentlich und willentlich vorgegangen. Es gebe keine Beweise und könne nicht er- stellt werden, dass sich der Beschuldigte der Waffenqualität des Messers bewusst gewesen sei und sich willentlich über die Regelung des Waffengesetzes hinweg- gesetzt habe. Die Vorinstanz habe zwar einen Rechtsirrtum bejaht, aber dessen Unvermeidbarkeit verneint. Der Beschuldigte habe sich über die Qualifikation des Messers als Waffe im Sinne des Waffengesetzes geirrt. Die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher Natur würden aber als Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum gelten. Der Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB führe zum Ausschluss des Vorsatzes. Fahrlässigkeit sei nur strafbar, wenn der Sachverhaltsirrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden kön- nen und die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht sei. Eine fahrlässi- ges Tatbegehen werde dem Beschuldigten aber gar nicht vorgeworfen, weshalb die Verurteilung betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz aufzuheben sei (Urk. 111 S. 14 ff.). 2.7. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass ein Messer entweder ein Werkzeug oder eine Waffe darstellt (Urk. 52 S. 53). Bei einem einhändig bedien- baren Klappmesser mit automatischem Mechanismus (ND 2/1) handelt es sich of- fensichtlich nicht um ein Werkzeug, beispielsweise im Sinne eines Küchengeräts. Der Beschuldigte hat im gesamten Verfahren grossen Wert darauf gelegt, im Griff des Messers sei ein Kompass eingebaut; sein Interesse am gesamten Gegen- stand habe sich auf diesen Kompass beschränkt (Prot. I S. 24; Urk. 108 S. 5). Der Einwand ist unbehelflich: Einerseits macht ein in eine Waffe eingebauter Kom- pass diese Waffe nicht zum Werkzeug; es bleibt eine Waffe. Hätte sich das Inte-

- 23 - resse des Beschuldigten sodann tatsächlich auf den Kompass beschränkt, hätte er einen Kompass gekauft und nicht eine Stichwaffe mit einem Kompass. Dass der Erwerb, die Einfuhr und der Besitz von Waffen gesetzlich geregelt ist, ist allgemein bekannt. Wer ungeachtet dessen einen offensichtlich als Waffe zu qua- lifizierenden Gegenstand ohne jegliche Bewilligung oder Formalität im Ausland kauft und in die Schweiz einführt, nimmt entgegen der Verteidigung in Kauf, ge- gen einschlägige waffenrechtliche Normen zu verstossen. Der vorliegende Fall ist schliesslich auch nicht mit dem von der Verteidigung zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2010 (SB090697) vergleichbar. In jenem Fall hatte sich der Beschuldigte – im Unterschied zum vorliegenden Fall

– mit der Bewilligungspflicht für die von ihm eingeführten Waffen befasst, stand deshalb auch mit den zuständigen Behörden in Kontakt und gelangte so zur – fal- schen – Überzeugung, eine Bewilligung wäre für den Import nicht erforderlich. 2.8. Entgegen der Verteidigung liegt schliesslich auch kein Sachverhaltsirrtum vor. Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale führen nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt nicht die juristische exakte Erfassung des gesetzli- chen Begriffs, sondern es genügt, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sogenannte Pa- rallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handeln haben. Versteht der Tä- ter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sachverhalts – erkennt er z.B. den pornografischen Charakter einer Schrift –, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, also z.B. meint, die von ihm vertriebene Schrift falle nicht unter den Straftatbe- stand der Pornografie gemäss Art. 197 StGB. In einem solchen Fall liegt ein un- beachtlicher Subsumtionsirrtum vor. Soweit der Täter dabei aufgrund einer fal- schen rechtlichen Ansicht – also z.B. aufgrund eines unzutreffenden rechtlichen Pornografiebegriffs – davon ausgeht, sein Handeln sei nicht rechtswidrig, kann

- 24 - daraus ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB folgen (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat ohne Weiteres erkannt, dass er ein Messer kaufte und die- ses später in die Schweiz importierte, sich aber über dessen rechtliche Qualifika- tion als Waffe im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG geirrt. Auch wenn er sich über die rechtliche Qualifikation irrte, hatte er im Sinne der Parallelwertung in der Lai- ensphäre zweifelsohne verstanden, dass es sich bei diesem Klappmesser nicht bloss um ein Werkzeug im Sinne eines Küchengerätes handelte. Der Beschuldig- te handelte somit vorsätzlich. Allerdings ging er aufgrund einer falschen rechtli- chen Ansicht davon aus, das Messer falle nicht unter das Waffengesetz und er könne dieses legal in die Schweiz importieren; mithin sein Handeln sei nicht rechtswidrig. Somit hat es bei der rechtlichen Qualifikation der Vorinstanz des vermeidbaren Verbotsirrtums zu bleiben. III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für sexuelle Handlungen und Porno- grafie zulasten der Geschädigten H._____ sowie Vergehen gegen das Waffenge- setz mit 255 Tagessätzen zu Fr. 75.– bestraft (Urk. 52 S. 67). Die Vertreterin der Privatklägerin A._____ hat sich zum Strafmass zweitinstanzlich nicht zu äussern (Art. 382 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung beantragt eine Senkung der Sanktions- höhe auf 180 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 75.– (Urk. 63 S. 2, Urk. 111 S. 18).

2. Die Verteidigung kritisiert, die Vorinstanz habe bei der Verschuldensbeurtei- lung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass der Beschuldigte die Geschädig- te H._____ weder bedrängt, überredet noch ausgenutzt oder mit psychischen Druckmitteln manipuliert habe. Vielmehr sei die Initiative sogar von H._____ aus- gegangen. Verschuldensrelativierend sei auch zu berücksichtigen, dass diese keine Jungfrau mehr gewesen sei. Die Einsatzstrafe von vier Monaten für die ers- te sexuelle Handlung mit einem Kind sei zu hoch, wie auch die Erhöhung der Ein- satzstrafe für die beiden weiteren sexuellen Handlungen um fünf Monate zu hoch sei. Eine Einsatzstrafe von maximal acht Monaten für die drei sexuellen Handlun-

- 25 - gen erscheine als angemessen, welche für die Pornografie um einen Monat zu erhöhen sei, was nicht beanstandet werde. Bei den persönlichen Verhältnissen sei zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit Sep- tember 2013 in einer festen Beziehung zu einer gleichaltrigen Frau stehe sowie, dass er aufrichtige Reue und Bedauern zeige, was die Vorinstanz gänzlich unbe- rücksichtigt gelassen habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Ge- ständnis nur leicht strafmindernd berücksichtig worden sei. Dieses sei praxisge- mäss mit einer Reduktion von einem Drittel zu berücksichtigen (Urk. 111 S. 17 f.).

3. Betreffend den Strafrahmen und die allgemeinen Grundsätze der Strafzu- messung ist auf die theoretischen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 54 ff.) und die einschlägige höchstrichterliche Praxis zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 136 IV 55 E.5.4.ff.; 134 IV 17 E.2.1.; 132 IV 102 E.8.1. mit Verweisen). 3.1. In Bezug auf die Tatkomponente geht die Verteidigung wie die Vorinstanz von einem leichten Verschulden aus (Urk. 111 S. 17). Hierzu kann auf die zutref- fenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wel- che auch die Vorbringen der Verteidigung, die Initiative sei von H._____ ausge- gangen, bereits berücksichtigen (Urk. 52 S. 57). Die hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten für die ersten sexuellen Handlungen mit einem Kind scheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Allerdings erscheint von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe um fünf Monate unter Be- rücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten und insbesondere in Anbe- tracht dessen, dass diese immer mit der selben Geschädigten sowie mit deren Einverständnis stattfanden, als zu hoch. Die Einsatzstrafe ist daher für die weite- ren sexuellen Handlungen um drei Monate zu erhöhen. 3.3. Für die Pornografie hat die Vorinstanz die Einsatzstrafe überzeugend und unter Berücksichtigung des leichten Verschulden um einen Monat erhöht, was im Übrigen seitens der Verteidigung auch nicht beanstandet wurde (Urk. 52 S. 58 f.; Urk. 111 S. 17). Betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz wurde unter Berücksichtigung des Verbotsirrtums und deshalb ausgehend von einem sehr leichten Verschulden die Strafe um 15 Tagessätze erhöht, was zutreffend und ebenfalls zu übernehmen ist (Urk. 52 S. 59.).

- 26 - 3.4. Nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte und in Berück- sichtigung des Asperationsprinzips resultiert eine Einsatzstrafe von 255 Tagen Freiheitsstrafe. 3.5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 52 S. 59). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, der Beschuldigte arbeite nach wie vor als Geschäftsführer der I._____ GmbH und erziele inzwi- schen ein Einkommen von Fr. 4'100.– netto pro Monat. Er wohne nach wie vor al- leine, sei aber seit drei Jahren mit seiner Freundin zusammen und plane, Ende Jahr mit ihr eine gemeinsame Wohnung zu suchen (Urk. 108 S. 2 f.). Entgegen der Verteidigung ist der Umstand, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit eine Beziehung zu einer gleichaltrigen Frau führt, nicht strafmindern zu berücksichti- gen. Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Mit der Vo- rinstanz ist seinen einschlägige Vorstrafe wegen Pornografie vom 9. August 2016 aufgrund des Zeitablaufes lediglich in sehr geringem Umfang straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urk. 54; Urk. 52 S. 59). Strafmindernd ist hingegen sein Ge- ständnis sowie seine Reue zu berücksichtigen, wobei allerdings entgegen der Verteidigung hierfür keine Reduktion von einem Drittel angezeigt ist. So führt ein Geständnis nicht zwingend zu einer Strafminderung (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3.; 6B_521/2008 vom

26. November 2008 E. 6.4; 6B_507/2008 vom 26. November 2008 E. 6.2 und 6.4). In welchem Umfang es strafmindernd berücksichtigt wird, ist Ermessensfra- ge. Mit der Vorinstanz ist das Geständnis vorliegend lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da die Beweislage im Zeitpunkt des Geständnisses bereits erdrückend war, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 52 S. 59 f.). Die von der Verteidigung beantragte Reduktion von einem Drittel würde lediglich im Falle einer Selbstanzeige angezeigt erscheinen. 3.6. Insgesamt wirkt sich die Beurteilung der Täterkomponente auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe leicht strafmindernd aus, weshalb eine Strafe von 200 Tagessätzen als schuld- angemessen erscheint.

- 27 -

4. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe des Tagessatzes von Fr. 75.– wird im Berufungsverfahren allseits nicht gerügt. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 75.– zu bestrafen. Dabei ist ihm die erstandene Untersuchungshaft von 13 Tagen anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tag Geldstrafe entspricht (Art. 51 StGB).

5. Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist (Art. 52 StGB; vgl. Urk. 52 S. 62). Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). IV. Zivilansprüche

1. Die Privatklägerin A._____ verlangt für den Fall einer Verurteilung betreffend Anklagepunkt ND 1 eine angemessene Genugtuung (Urk. 55 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus, aufgrund eines Vergleichs mit ähnlichen Fällen erscheine die vor Vorinstanz be- antragte Genugtuung von Fr. 15'000.– sicherlich nicht unangemessen hoch. Zur Begründung der Genugtuungsforderung wird zwar ausgeführt, es hätten sexuel- len Handlungen inklusive Geschlechtsverkehr stattgefunden und es seien der Pri- vatklägerin Porno-Videos gezeigt worden (Urk. 109 S. 16). Hingegen wird mit kei- nem Wort begründet, inwiefern die Privatklägerin dadurch derart schwer in ihrer Persönlichkeit verletzt worden ist, dass eine Genugtuung gerechtfertigt erscheint (Art. 49 Abs. 1 OR).

2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hatte, entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO; Urk. 52 S. 64 f.). Aufgrund des heute zu erfolgenden Freispruchs des Beschuldigten fehlt es der geltend gemachten Genugtuungsforderung der Privatklägerin ohnehin an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb diese abzuweisen ist.

- 28 - V. Kosten

1. Kosten 1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 1.2. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung sowie des erstin- stanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten zu ei- nem Drittel, während zwei Drittel der Kosten auf die Gerichtskasse genommen wurden. Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin wurden definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 52 S. 68) Sie begründete diese Kostenverteilung damit, dass drei klar von- einander abgrenzbare Sachverhaltskomplexe vorliegen würden. In Bezug auf die Schuldsprüche habe das frühe Geständnis des Beschuldigten zu einer Verein- fachung des Verfahrens beigetragen, ferner sei der Aufwand im Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen das Waffengesetz eher vernachlässigbar. Demge- genüber hätten die Ermittlungen im Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen betreffend die Privatklägerin, von welchen der Beschuldigte schliesslich freige- sprochen wurde, den grössten Aufwand verursacht (Urk. 52 S. 65). Die Verteidi- gung kritisiert, dass in Bezug auf das Dossier 1 (HD) lediglich zwei Einvernahmen stattgefunden hätten, weshalb keine weiteren Untersuchungskosten entstanden wären, wenn es lediglich diesbezüglich eine Untersuchung gegeben hätte. Dem Beschuldigten seien deshalb die Kosten lediglich im Umfang von CHF 800.– aufzuerlegen, was den mutmasslichen Kosten eines Strafbefehls entspreche, welcher hinsichtlich des Vorwurfs im Hauptdossier wohl hätte erlassen werden können (Urk. 111 S. 19). Aufgrund der Bestätigung der Schuld- und Freisprüche des erstinstanzlichen Urteils besteht kein Anlass, von deren überzeugend begründeten Kostenvertei- lung abzuweichen. Insbesondere fällt bei einer Geldstrafe ein Strafbefehlsverfah- ren lediglich in Betracht, wenn eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen als ausreichend erachtet wird (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Voraussetzung

- 29 - ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb ein Strafbefehlsverfahren ohnehin nicht mög- lich gewesen wäre, selbst wenn nur in Bezug auf das Hauptdossier sowie das Nebendossier 3 eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Dem Beschuldigten sind daher die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 1.3. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren grösstenteils und unterliegt lediglich im Bezug auf die Verurteilung wegen der Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz, während die Privatklägerin mit ihren Anträgen vollumfänglich unter- liegt. Ferner hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückgezogen (Prot. II S. 14). Ausgangsgemäss sind daher dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung so- wie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) zu einem Fünftel aufzuer- legen und zu vier Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 428 StPO). Wiederum sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Entschädigung 2.1. Der Beschuldigte wurde bis am 1. Januar 2016 durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ amtlich verteidigt. Mit Honorarnote vom 24. Dezember 2015 machte die Verteidigerin für das Berufungsverfahren Aufwendungen von Fr. 7'194.55 geltend, welche ausgewiesen sind (Urk. 90), weshalb die amtliche Verteidigerin bereits entsprechend aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Seit dem 1. Januar 2016 wird der Beschuldigte durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ amtlich verteidigt. Diese reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2016 die Hono- rarnote für ihren Aufwand im Berufungsverfahren ein (Urk 106). Die geltend ge- machten Aufwendungen von Fr. 4'061.90 sind ausgewiesen. Zusätzlich ist die Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu entschädigen, weshalb

- 30 - die Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ mit Fr. 5'161.90 aus der Ge- richtskasse zu entschädigen ist. 2.2. Auch die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin A._____, Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____, reichte im Hinblick auf die Berufungsverhandlung die Hono- rarnote für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 105). Die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 6'863.30 sind ausgewiesen, weshalb die un- entgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, für das Berufungsverfahren mit Fr. 6'863.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Es wird beschlossen:

1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Mai 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 [HD]), − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB (Anklagevorwurf Dossier 1 [HD]), sowie − (...) 2.-4. (…)

5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

14. Februar 2014 beschlagnahmte Klappmesser wird eingezogen und vernichtet.

- 31 -

6. (...)

7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 3'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 793.00 Auslagen CHF 7'293.00 Total

8. Rechtsanwältin MLaw Y1._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten in der Zeit vom 29. Januar 2014 bis 20. Mai 2015 mit total CHF 27'337.– (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirks- gerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwältin MLaw Y1._____ auszubezahlen.

9. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin in der Zeit vom 25. November 2013 bis

20. Mai 2015 mit total CHF 8'015.– (inkl. 8 % MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____ auszubezahlen.

10. (…)

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel)"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist ausserdem schuldig der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.

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2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen sexuel- len Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin (Anklagevorwurf Dossier 2 [ND 1]).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 75.–, wovon 13 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'194.55 amtliche Verteidigung RAin MLaw Y1._____ Fr. 5'161.90 amtliche Verteidigung RAin lic. iur. Y2._____ Fr. 6'863.30 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 200.00 Zeugenentschädigung Dr. med. C._____

7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wer- den definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu einem Fünftel dem Beschuldigten auferlegt und zu vier Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

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9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − H._____, … [Adresse] (auszugsweise) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.