Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 9. Juni 2015 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung freigesprochen und die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen (Urk. 103 S. 39). Gegen dieses Urteil liessen die Staatsanwalt- schaft am 11. Juni 2015 (Urk. 93) und die Privatklägerin am 16. Juni 2015 (Urk. 94) fristgerecht Berufung anmelden. Nachdem das schriftlich begründete Ur- teil der Privatklägerin am 6. August 2015 und der Staatsanwaltschaft am
13. August 2015 zugegangen war (Urk. 102/1, 3), reichten diese am 25. bzw.
26. August 2015 innert Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärungen ein (Urk. 105 mit Beilagen; Urk. 106).
E. 2 Im Rahmen ihrer Berufungserklärung liess die Privatklägerin folgende Be- weisanträge stellen: C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ seien als Zeugen zu befragen; ferner stellte sie diverse Editionsbegehren bezüglich getätigter Einkäufe (Urk. 105 S. 4 ff.; Urk. 105 B; Urk. 105 C). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beru- fungserklärung, es sei C._____ als Zeuge zu befragen (Urk. 106 S. 2). Als Beila- ge reichte sie dazu ein Schreiben von Rechtsanwalt Z._____, dem Vertreter von C._____, ein (Urk. 107/1). Im Beweisergänzungsantrag vom 28. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft weiter den Antrag, es seien auch M._____ und N._____ als Zeuginnen zu befragen (Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom
E. 4 Mit Zuschrift vom 25. September 2017 stellte die Privatklägerin diverse Edi- tionsanträge (Herausgabe von Unterlagen bei der Q._____ AG sowie der A._____ AG; Urk. 160). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (Urk. 163; Urk. 168; Urk. 169) wurden diese Beweisanträge der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 22. November 2017 gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft ersucht, die Beweisergänzung vorzunehmen und gegebenenfalls die Anklageschrift zu ergän- zen (Urk. 171).
E. 5 Am 12. Januar 2018 ergänzte die Staatsanwaltschaft die Anklage (Urk. 173) und reichte die Unterlagen der Editionen ein (Urk. 174/1-21; Urk. 175/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2018 wurde den Parteien Frist angesetzt, zur Frage der Rückweisung an die Vorinstanz Stellung zu nehmen (Urk. 176). Die Privatklägerin äusserte sich mit Zuschrift vom 13. Februar 2018 (Urk. 178). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 177). II. Rückweisung
Dispositiv
- Die Privatklägerin erklärte in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2018, den Ent- scheid betreffend allfälliger Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz gänz- lich dem Berufungsgericht zu überlassen (Urk. 178). Die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte liessen sich innert Frist nicht zur Frage der Rückweisung ver- nehmen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist.
- Im Strafverfahren gilt der Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO). Aus die- sem wird das Immutabilitätsprinzip (Grundsatz der Unabänderbarkeit der Ankla- - 5 - ge) abgeleitet, welches besagt, dass die Anklage das Prozess- und Urteilsthema für alle urteilenden Instanzen fixiert. Aus prozessökonomischen Gründen ist die- ser Grundsatz indes gemildert. Es ist zulässig, ja notwendig, mangelhafte, fehler- hafte oder unvollständige Anklagen zu berichtigen oder gar um neue Delikte zu erweitern. Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 StPO für das Hauptverfahren sehen diesbezügliche Ausnahmen vor (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 210; NIGGLI/HEIMGARTNER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 N 41 und N 55). Diese Bestimmungen sind gestützt auf Art. 379 StPO grundsätzlich auch im Berufungsverfahren anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1. mit wei- teren Verweisen; GRIESSER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 333 N 3a; STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER in: BSK StPO, a.a.O., Art. 333 N 5b), wo- bei die Anklage auch die Basis des Berufungsverfahrens bildet; es ist jedoch im Berufungsverfahren nur noch eine Änderung oder Ergänzung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO, nicht aber eine Erweiterung nach Art. 333 Abs. 2 StPO möglich (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 1535). Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegen- heit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklage- schrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Fälle, in denen eine Anklage innerhalb des gleichen Straftatbestandes zu berichtigen ist, sind nicht nach Art. 333 StPO zu behandeln (RIKLIN, Strafprozessordnung, OF- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 333 N 6; differenzierend: SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 1296; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 333 N 2 f.).
- Vorliegend reichte die Anklagebehörde eine Anklageergänzung ein (Urk. 173). Während sie in der (ursprünglichen) Anklage vom 9. Januar 2015 ei- nen Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung beantragte, verlangt sie mit der ergänzten Anklage vom 12. Januar 2018 – erneut – einen Schuldspruch we- - 6 - gen mehrfacher Veruntreuung, eventualiter wegen Betruges, weshalb insbeson- dere die spezifischen Tatbestandsmerkmale des Betruges (Irrtum, Arglist) neu zu umschreiben waren (Urk. 173 S. 33). Es liegt somit eine Anklageänderung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO vor und es geht weder um die Entdeckung neuer Straftaten im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO, noch war die Anklage innerhalb des gleichen Straftatbestandes zu berichtigen.
- Voraussetzung für eine Anklageänderung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist, dass innerhalb des bereits in der Anklage enthaltenen Sachverhaltes ei- ne andere Qualifikation in Frage kommt. Diese Abänderung der Anklage kann zu einer Erweiterung des Sachverhaltes führen, soweit dieser den gleichen Lebens- vorgang betrifft. Sind indes nicht Gegenstand der Anklage bildende Vorgänge be- troffen, kommt allein die Bestimmung von Art. 333 Abs. 2 StPO in Frage (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 1296; GRIESSER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 333 N 3). Die BOTSCHAFT (S. 1280 f.) führt als Beispiel eines Anwendungsfalles von Art. 333 Abs. 1 StPO gerade die Tatbestände Veruntreuung/Betrug an und hält dazu Folgendes fest: Die Staatsanwaltschaft wird zu jenen Sachverhaltselementen Ausführungen ma- chen, durch welche die Tatbestandselemente der verletzten Norm erfüllt werden. Weil die Abgrenzung verschiedener Tatbestände mitunter sehr schwierig ist, kann es vorkommen, dass eine Anklageschrift den Sachverhalt bloss bezogen auf ei- nen Tatbestand darlegt, eine Darstellung jener Elemente jedoch fehlt, mit denen sich der an sich gleiche Sachverhalt unter einen andern Tatbestand subsumieren liesse. Beispiel: Die beschuldigte Person ist wegen qualifizierter Veruntreuung angeklagt. Nach Auffassung des Gerichts liesse sich das Verhalten auch unter dem Aspekt des Betruges rechtlich würdigen. Es versteht sich, dass die Anklage- schrift beispielsweise nicht umschreibt, durch welches Verhalten sich die be- schuldigte Person arglistig verhalten haben soll. Damit fehlt ein Sachverhaltsele- ment, welches für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens als Betrug notwendig ist. Absatz 1 gestattet es in dieser Situation dem Gericht, die Staatsanwaltschaft zur Änderung der Anklageschrift einzuladen. Demgegenüber sprechen sich RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD für eine enge Ausle- gung von Art. 333 Abs. 1 StPO aus, wobei sie sich auf den Wortlaut von Art. 333 beziehen, wonach eine Änderung nur zulässig sei, "wenn… der in der Anklage umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte" (RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, S. 314). - 7 - STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER wiederum erachten eine solche Sichtweise als zu eng und erklären, es gelte eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen dem legitimen Interesse des Beschuldigten, sich auf eine definierte Anklage verlassen und sich entsprechend verteidigen zu können, und dem öffentlichen Interesse an der Ahndung strafbarer Handlungen (a.a.O., Art. 333 N 4). Vorliegend bezieht sich die Anklageänderung auf denselben Lebensvorgang. Nach wie vor sind die mit der Geschäftskreditkarte der Beschuldigten durch diese getätigten Ausgaben zu beurteilen (vgl. Urk. 173). Insofern ist kein anderer Le- benssachverhalt zu beurteilen – unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft ei- ne Verurteilung wegen Betruges oder Veruntreuung verlangt. Es war zusätzlich lediglich das Täuschungsmanöver und die Arglist auszuformulieren. Im Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 äusserte sich das Bundesgericht genau zu ei- nem solchen Sachverhalt (E. 2). Es erwog, wenn nach Auffassung des Gerichts der in der Anklage umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand als in der Anklage angegeben erfüllen könnte, die Anklage aber den gesetzlichen An- forderungen nicht entspreche, so gebe das Gericht der Staatsanwaltschaft Gele- genheit, die Anklage zu ändern (Art. 333 Abs. 1 StPO). Ein typisches und vom Beschwerdeführer erwähntes Beispiel dafür sei die Anklage, die auf Veruntreuung laute, während das Gericht auch eine rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts als Betrug für möglich erachte, die Anklage indessen nicht sage, durch welches Verhalten der Angeklagte sich arglistig verhalten haben solle. In solchen Fällen werde die Staatsanwaltschaft eingeladen, den Sachverhalt der Anklage in Bezug auf das Merkmal der Arglist zu ergänzen. Eine Ergänzung der Anklage komme auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht sei, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des ange- klagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt werde, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehle. In diesem Fall könne die Staatsanwaltschaft eingeladen werden, den Sachverhalt der Anklage in Bezug auf das Qualifikationsmerkmal zu ergänzen. Vorliegend wäre eine Anklageänderung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO somit gestützt auf die – wohl – herrschende Lehre sowie die Rechtsprechung des Bun- - 8 - desgerichtes als zulässig zu erachten, wobei sich von selbst versteht, dass die Staatsanwaltschaft auch von sich aus, und nicht nur auf Anstoss des Gerichtes (vgl. Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO), eine Änderung der Anklage vornehmen kann.
- Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang im Urteil 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 zudem, nach Art. 333 Abs. 1 StPO gebe das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforde- rungen nicht entspreche. Eine Änderung der Anklage sei in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich. Dies setze indes voraus, dass es um einen im Berufungsverfahren strittigen Punkt gehe. Auch ge- mäss SCHMID ist im Berufungsverfahren eine Änderung oder Ergänzung der An- klage i.S. von Art. 333 Abs. 1 StPO noch möglich (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 1535). Vorliegend hat die Staats- anwaltschaft (selbständige) Berufung erhoben und verlangt einen Schuldspruch der Beschuldigten (Urk. 106). Der Schuldspruch ist damit strittig. Auch unter die- sem Aspekt erscheint die Anklageänderung daher grundsätzlich zulässig.
- Im vorliegenden Fall ist indes zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Be- rufungsverfahrens viele neue Beweise erhoben wurden. Es wurden (erstmals im vorliegenden Verfahren) C._____, D._____, E._____, G._____ (Urk. 134/1; Urk. 134/3; Urk. 134/7; Urk. 134/8) und H._____ (Urk. 167/6) als Zeugen einver- nommen und es wurden neue Unterlagen editiert und zu den Akten genommen (Urk. 174/6-21; Urk. 175/5). Zwar führt der Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, nicht automa- tisch zur Anwendung von Art. 409 StPO und damit zur Rückweisung an die Vo- rinstanz, da das Gesetz explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vor- sieht (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 409 N 3). Allerdings ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige, den das Bundesgericht in BGE 143 IV 408 zu beurteilen hatte. In jenem Fall ging es darum, dass bzw. ob die Beschuldigten sich in der (erstinstanzlichen) Hauptver- - 9 - handlung genügend zur Sache äussern konnten, nachdem sie – vermutlich – im Vorverfahren bereits ausreichend Gelegenheit hatten, sich zu äussern. Hier geht es nicht bloss um eine allfällige Ergänzung einer Befragung, sondern um im bis- herigen Verfahren gänzlich unterbliebene Zeugeneinvernahmen und Akteneditio- nen. Zudem liegt hier nicht bloss eine punktuelle Ergänzung des Beweisverfah- rens vor, welche im Berufungsverfahren vorgenommen werden kann (vgl. HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 409 N 7), sondern es wurden zahlreiche neue Beweise erhoben. Schliesslich halten auch STEPHEN- SON/ZALUNARDO-WALSER fest, dass das Verfahren an die erste Instanz zurückzu- weisen ist, falls das Berufungsgericht eine Änderung der Anklage verlangt habe, damit die Anzahl Rechtsmittelinstanzen gleich bleibe (BSK StPO, a.a.O., Art. 333 N 5). Daher ist es zur Wahrung der Parteirechte und insbesondere der Verteidi- gungsrechte angezeigt, das vorliegende Verfahren zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO), wobei die Vorinstanz über die weiteren Kosten (wie auch die Kostenauflage) erneut zu befinden haben wird.
- Der amtliche Verteidiger reichte für das vorliegende Berufungsverfahren ei- ne Honorarnote für Aufwendungen von 65.72 Stunden und Auslagen von Fr. 395.35 ein, was einen Gesamtbetrag (inkl. MwSt.) von Fr. 16'040.85 ergibt (Urk. 183). Diese Aufwendungen und Auslagen des amtlichen Verteidigers sind belegt und erscheinen gerade noch angemessen. Zu berücksichtigen ist insbe- sondere, dass der Verteidiger an den ergänzenden Zeugeneinvernahmen teilzu- nehmen (Urk. 134/1; Urk. 134/3; Urk. 134/7-8; Urk. 167/6) und diverse Eingaben zu verfassen hatte (Urk. 113; Urk. 122; Urk. 128; Urk. 146; Urk. 158; Urk. 169). Der amtliche Verteidiger ist daher für das Berufungsverfahren mit Fr. 16'040.85 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 10 - Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich des Vorverfahrens wurde der amtliche Verteidiger bereits mit Fr. 52'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. Urk. 67/1; Urk. 72; Urk. 92). Davon ist derjenige Betrag, bezüg- lich welchem durch die Rückweisung Doppelspurigkeiten entstehen, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit sind die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung für das durchgeführte erstinstanzliche Verfahren für Aufwand im Hinblick auf die Hauptverhandlung ab dem 26. Januar 2015 von Fr. 5'587.70 (vgl. Urk. 90/4) sowie für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 13'189.65 (mit Ausnahme der Vorbereitung und Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen von zwölf Stunden), definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Tragung der übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung wird die Vorinstanz (je nach Ver- fahrensausgang) zu entscheiden haben. Es ist ferner der Vorinstanz anheim zu stellen zu beurteilen, inwieweit der Vorbereitungsaufwand für die erneut durchzu- führende Hauptverhandlung durch den bereits erstatteten Aufwand abgegolten ist.
- Der Vertreter der Privatklägerin macht für seine Bemühungen einen Auf- wand von knapp 62 Stunden geltend und verlangt für das Berufungsverfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 33'998.95 (Urk. 186). Angesichts des Umstan- des, dass es für die Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren primär um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geht (und nicht um den Schuld- punkt an sich, die Staatsanwaltschaft hat selbständige Berufung erhoben), ist ein derart hoher Aufwand, der zu einem solchen Honoraranspruch führt, als unver- hältnismässig bzw. überhöht zu betrachten, zumal noch nicht einmal eine Be- rufungsverhandlung anstand und vorbereitet werden musste. Gemäss § 3 der Anwaltsgebührenverordnung beträgt die Gebühr, wenn sie sich nach dem Zeit- aufwand richtet, in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Ein Grund, von diesen Ansätzen abzuweichen ist nicht ersichtlich, zumal es sich nicht um einen besonders schwierigen oder komplexen Fall handelt. Die Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. X._____ ("X._____") sind daher statt mit Fr. 700.–/h mit Fr. 350.–/h zu entschädigen. Nicht im Rahmen des vorliegenden Entscheides zu entschädigen sind ferner die Aufwendungen für die Vorbereitung und Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen (17 Stunden Aufwand X._____, 3.8 Stunden Auf- wand ATM), da diesbezüglich keine Doppelspurigkeiten entstehen. Über die Höhe - 11 - und Auflage dieser Kosten wird die Vorinstanz zu entscheiden haben. Die Ent- schädigung der Privatklägerschaft ist dementsprechend, einschliesslich Mehr- wertsteuer und Barauslagen, auf (gerundete) Fr. 15'000.– festzusetzen. Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien kein Vertreter der Privatklägerin (Prot. I S. 7). Eine Prozessentschädigung für das Vor- und das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht geltend gemacht und nicht belegt (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 2). Durch die Vorinstanz wird noch zu entscheiden sein, inwieweit die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren obsiegt bzw. unterliegt und damit einhergehend, ob und inwieweit sie gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen hat (vgl. Art. 433 StPO). Daher wä- re im jetzigen Zeitpunkt lediglich der unmittelbar im Hinblick auf die bereits durch- geführte Hauptverhandlung generierte Aufwand der Privatklägerin zu entschä- digen. Da jedoch wie ausgeführt kein Vertreter der Privatklägerin zur erstinstanz- lichen Hauptverhandlung erschien, ist dieser keine Entschädigung für Aufwände hinsichtlich des aufgehobenen erstinstanzlichen Urteils zuzusprechen. IV. Rechtsmittel Rückweisungsbeschlüsse, mit denen eine Sache zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, welche unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kön- nen. Rückweisungsentscheide bewirken nach der Rechtsprechung in der Regel allerdings keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht die Rechtsprechung je- doch dann vor, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwun- gen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (Urteil 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 70; BGE 133 V 477 E. 5.2.2; 138 I 143 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerich- tes 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 3). In Fällen, in denen nicht evident ist, ob ein schwerwiegender und nicht heilbarer Mangel vorliegt, rechtfertigt sich ein Eintreten auf die Beschwerde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2017 vom
- September 2017 E. 4). Es erscheint daher im Rahmen des vorliegenden Be- - 12 - schlusses angebracht, als – allenfalls mögliches – Rechtsmittel gegen die Rück- weisung (Dispositivziffer 1) die Beschwerde gemäss Art. 93 BGG anzugeben. Es wird beschlossen:
- Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 9. Juni 2015 wird aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
- Das Berufungsverfahren SB150349 wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
- Die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren fallen ausser Ansatz.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger der Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen hin- sichtlich des durchgeführten erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich Vorverfahren mit Fr. 52'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Im zweitinstanzlichen Verfahren wird der amtliche Verteidiger mit Fr. 16'040.85 entschädigt. Die Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfah- ren wird im Umfang von insgesamt Fr. 18'777.35 definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Über die Tragung der übrigen Kosten der amtlichen Ver- teidigung wird die Vorinstanz zu entscheiden haben.
- Der Privatklägerin wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl - 13 - − den Rechtsvertreter der Privatklägerin A._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen Dispositivziffern 3-5 dieses Entscheides und unter den einschrän- kenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes auch ge- gen Dispositivziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150349-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 7. Mai 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. G. Alkalay, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____ AG, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 9. Juni 2015 (DG150011)
- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 9. Juni 2015 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung freigesprochen und die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen (Urk. 103 S. 39). Gegen dieses Urteil liessen die Staatsanwalt- schaft am 11. Juni 2015 (Urk. 93) und die Privatklägerin am 16. Juni 2015 (Urk. 94) fristgerecht Berufung anmelden. Nachdem das schriftlich begründete Ur- teil der Privatklägerin am 6. August 2015 und der Staatsanwaltschaft am
13. August 2015 zugegangen war (Urk. 102/1, 3), reichten diese am 25. bzw.
26. August 2015 innert Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärungen ein (Urk. 105 mit Beilagen; Urk. 106).
2. Im Rahmen ihrer Berufungserklärung liess die Privatklägerin folgende Be- weisanträge stellen: C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ seien als Zeugen zu befragen; ferner stellte sie diverse Editionsbegehren bezüglich getätigter Einkäufe (Urk. 105 S. 4 ff.; Urk. 105 B; Urk. 105 C). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beru- fungserklärung, es sei C._____ als Zeuge zu befragen (Urk. 106 S. 2). Als Beila- ge reichte sie dazu ein Schreiben von Rechtsanwalt Z._____, dem Vertreter von C._____, ein (Urk. 107/1). Im Beweisergänzungsantrag vom 28. August 2015 stellte die Staatsanwaltschaft weiter den Antrag, es seien auch M._____ und N._____ als Zeuginnen zu befragen (Urk. 109). Mit Präsidialverfügung vom
4. September 2015 wurden den Parteien die Berufungserklärungen samt Beilagen zugestellt und Frist angesetzt, zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (Urk. 110). Mit Eingabe vom 11. September 2015 liess sich die Staats- anwaltschaft zu den Beweisanträgen der Privatklägerin vernehmen (Urk. 112). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 erhob die Verteidigung Anschlussberufung und äusserte sich zu den gestellten Beweisanträgen (Urk. 113). Die Privatklägerin
- 3 - liess sich mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 vernehmen (Urk. 115). Nach- dem den Parteien am 7. Oktober 2015 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zu den Eingaben der übrigen Parteien angesetzt worden war (Urk. 117), nahmen die Privatklägerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 (Urk. 120) und die Verteidigung mit Eingabe vom 2. November 2015 (Urk. 122) nochmals zu den Beweisanträgen Stellung. Die Anklagebehörde verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 119). Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2015 wurde den Parteien eine 10-tägige Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt, unter der Androhung, dass im Säumnisfall Verzicht auf Vernehmlassung gelte (Urk. 124). Diese Verfügung ist bei allen Parteien am 6. November 2015 eingegangen (Urk. 125). Die angesetzte Frist lief mithin am 16. November 2015 ab. Die Privatklägerin äusserte sich frist- gerecht mit Schreiben vom 12. November 2015 (Urk. 126). Am 20. November 2015 (mit Poststempel vom 19. November 2015) ging am hiesigen Gericht das Schreiben der Verteidigung ein (Urk. 128). Da diese Stellungnahme somit nicht fristgerecht eingereicht wurde, traten die angedrohten Säumnisfolgen ein und es wurde angenommen, die Verteidigung habe auf eine weitere Vernehmlassung verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2016 wurde schliesslich angeord- net, dass C._____, D._____, E._____ und G._____ durch die Staatsanwaltschaft als Zeugen befragt werden; die übrigen Beweisanträge wurden einstweilen abge- wiesen (Urk. 131).
3. Nach Durchführung dieser vier Zeugeneinvernahmen beantragte die Staats- anwaltschaft mit Eingabe vom 14. Juli 2016 die Zeugeneinvernahme von H._____ (Urk. 133 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2016 wurde der Beschuldigten sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, sich zur beantragten Einvernahme von H._____ zu äussern (Urk. 135). Die Privatklägerin liess sich mit Eingabe vom
4. August 2016 vernehmen (Urk. 139). Innert drei Mal erstreckter (Urk. 137; Urk. 141; Urk. 143) Frist äusserte sich auch die Verteidigung; ferner liess sie die Einvernahme von O._____ und P._____ als Zeugen beantragen (Urk. 146). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2016 den Parteien Frist ange- setzt wurde, zu diesen Beweisanträgen Stellung zu nehmen (Urk. 148), ging die diesbezügliche Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2016 am darauffolgenden Tag hierorts ein (Urk. 150) und auch die Privatklägerin liess
- 4 - sich mit Eingabe vom 8. November 2016 vernehmen (Urk. 151). Schliesslich wur- de mit Präsidialverfügung vom 9. November 2016 der Beschuldigten nochmals Frist angesetzt, sich zu den Eingaben der Gegenparteien zu äussern (Urk. 153), sie äusserte sich innert Frist indes nicht mehr (vgl. Urk. 154). Mit Präsidialverfü- gung vom 31. Mai 2017 wurde der Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme von H._____ gutgeheissen und mit deren Durchführung die Staatsanwaltschaft beauf- tragt. Die Beweisanträge auf die Einvernahme von P._____ und O._____ als Zeugen wurden abgewiesen (Urk. 156).
4. Mit Zuschrift vom 25. September 2017 stellte die Privatklägerin diverse Edi- tionsanträge (Herausgabe von Unterlagen bei der Q._____ AG sowie der A._____ AG; Urk. 160). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (Urk. 163; Urk. 168; Urk. 169) wurden diese Beweisanträge der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 22. November 2017 gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft ersucht, die Beweisergänzung vorzunehmen und gegebenenfalls die Anklageschrift zu ergän- zen (Urk. 171).
5. Am 12. Januar 2018 ergänzte die Staatsanwaltschaft die Anklage (Urk. 173) und reichte die Unterlagen der Editionen ein (Urk. 174/1-21; Urk. 175/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2018 wurde den Parteien Frist angesetzt, zur Frage der Rückweisung an die Vorinstanz Stellung zu nehmen (Urk. 176). Die Privatklägerin äusserte sich mit Zuschrift vom 13. Februar 2018 (Urk. 178). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 177). II. Rückweisung
1. Die Privatklägerin erklärte in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2018, den Ent- scheid betreffend allfälliger Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz gänz- lich dem Berufungsgericht zu überlassen (Urk. 178). Die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte liessen sich innert Frist nicht zur Frage der Rückweisung ver- nehmen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist.
2. Im Strafverfahren gilt der Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO). Aus die- sem wird das Immutabilitätsprinzip (Grundsatz der Unabänderbarkeit der Ankla-
- 5 - ge) abgeleitet, welches besagt, dass die Anklage das Prozess- und Urteilsthema für alle urteilenden Instanzen fixiert. Aus prozessökonomischen Gründen ist die- ser Grundsatz indes gemildert. Es ist zulässig, ja notwendig, mangelhafte, fehler- hafte oder unvollständige Anklagen zu berichtigen oder gar um neue Delikte zu erweitern. Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 StPO für das Hauptverfahren sehen diesbezügliche Ausnahmen vor (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 210; NIGGLI/HEIMGARTNER in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 N 41 und N 55). Diese Bestimmungen sind gestützt auf Art. 379 StPO grundsätzlich auch im Berufungsverfahren anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1. mit wei- teren Verweisen; GRIESSER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 333 N 3a; STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER in: BSK StPO, a.a.O., Art. 333 N 5b), wo- bei die Anklage auch die Basis des Berufungsverfahrens bildet; es ist jedoch im Berufungsverfahren nur noch eine Änderung oder Ergänzung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO, nicht aber eine Erweiterung nach Art. 333 Abs. 2 StPO möglich (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 1535). Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegen- heit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklage- schrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Fälle, in denen eine Anklage innerhalb des gleichen Straftatbestandes zu berichtigen ist, sind nicht nach Art. 333 StPO zu behandeln (RIKLIN, Strafprozessordnung, OF- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 333 N 6; differenzierend: SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 1296; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 333 N 2 f.).
3. Vorliegend reichte die Anklagebehörde eine Anklageergänzung ein (Urk. 173). Während sie in der (ursprünglichen) Anklage vom 9. Januar 2015 ei- nen Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung beantragte, verlangt sie mit der ergänzten Anklage vom 12. Januar 2018 – erneut – einen Schuldspruch we-
- 6 - gen mehrfacher Veruntreuung, eventualiter wegen Betruges, weshalb insbeson- dere die spezifischen Tatbestandsmerkmale des Betruges (Irrtum, Arglist) neu zu umschreiben waren (Urk. 173 S. 33). Es liegt somit eine Anklageänderung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO vor und es geht weder um die Entdeckung neuer Straftaten im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO, noch war die Anklage innerhalb des gleichen Straftatbestandes zu berichtigen.
4. Voraussetzung für eine Anklageänderung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist, dass innerhalb des bereits in der Anklage enthaltenen Sachverhaltes ei- ne andere Qualifikation in Frage kommt. Diese Abänderung der Anklage kann zu einer Erweiterung des Sachverhaltes führen, soweit dieser den gleichen Lebens- vorgang betrifft. Sind indes nicht Gegenstand der Anklage bildende Vorgänge be- troffen, kommt allein die Bestimmung von Art. 333 Abs. 2 StPO in Frage (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 1296; GRIESSER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 333 N 3). Die BOTSCHAFT (S. 1280 f.) führt als Beispiel eines Anwendungsfalles von Art. 333 Abs. 1 StPO gerade die Tatbestände Veruntreuung/Betrug an und hält dazu Folgendes fest: Die Staatsanwaltschaft wird zu jenen Sachverhaltselementen Ausführungen ma- chen, durch welche die Tatbestandselemente der verletzten Norm erfüllt werden. Weil die Abgrenzung verschiedener Tatbestände mitunter sehr schwierig ist, kann es vorkommen, dass eine Anklageschrift den Sachverhalt bloss bezogen auf ei- nen Tatbestand darlegt, eine Darstellung jener Elemente jedoch fehlt, mit denen sich der an sich gleiche Sachverhalt unter einen andern Tatbestand subsumieren liesse. Beispiel: Die beschuldigte Person ist wegen qualifizierter Veruntreuung angeklagt. Nach Auffassung des Gerichts liesse sich das Verhalten auch unter dem Aspekt des Betruges rechtlich würdigen. Es versteht sich, dass die Anklage- schrift beispielsweise nicht umschreibt, durch welches Verhalten sich die be- schuldigte Person arglistig verhalten haben soll. Damit fehlt ein Sachverhaltsele- ment, welches für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens als Betrug notwendig ist. Absatz 1 gestattet es in dieser Situation dem Gericht, die Staatsanwaltschaft zur Änderung der Anklageschrift einzuladen. Demgegenüber sprechen sich RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD für eine enge Ausle- gung von Art. 333 Abs. 1 StPO aus, wobei sie sich auf den Wortlaut von Art. 333 beziehen, wonach eine Änderung nur zulässig sei, "wenn… der in der Anklage umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte" (RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, S. 314).
- 7 - STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER wiederum erachten eine solche Sichtweise als zu eng und erklären, es gelte eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen dem legitimen Interesse des Beschuldigten, sich auf eine definierte Anklage verlassen und sich entsprechend verteidigen zu können, und dem öffentlichen Interesse an der Ahndung strafbarer Handlungen (a.a.O., Art. 333 N 4). Vorliegend bezieht sich die Anklageänderung auf denselben Lebensvorgang. Nach wie vor sind die mit der Geschäftskreditkarte der Beschuldigten durch diese getätigten Ausgaben zu beurteilen (vgl. Urk. 173). Insofern ist kein anderer Le- benssachverhalt zu beurteilen – unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft ei- ne Verurteilung wegen Betruges oder Veruntreuung verlangt. Es war zusätzlich lediglich das Täuschungsmanöver und die Arglist auszuformulieren. Im Urteil 6B_777/2011 vom 10. April 2012 äusserte sich das Bundesgericht genau zu ei- nem solchen Sachverhalt (E. 2). Es erwog, wenn nach Auffassung des Gerichts der in der Anklage umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand als in der Anklage angegeben erfüllen könnte, die Anklage aber den gesetzlichen An- forderungen nicht entspreche, so gebe das Gericht der Staatsanwaltschaft Gele- genheit, die Anklage zu ändern (Art. 333 Abs. 1 StPO). Ein typisches und vom Beschwerdeführer erwähntes Beispiel dafür sei die Anklage, die auf Veruntreuung laute, während das Gericht auch eine rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts als Betrug für möglich erachte, die Anklage indessen nicht sage, durch welches Verhalten der Angeklagte sich arglistig verhalten haben solle. In solchen Fällen werde die Staatsanwaltschaft eingeladen, den Sachverhalt der Anklage in Bezug auf das Merkmal der Arglist zu ergänzen. Eine Ergänzung der Anklage komme auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht sei, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des ange- klagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt werde, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehle. In diesem Fall könne die Staatsanwaltschaft eingeladen werden, den Sachverhalt der Anklage in Bezug auf das Qualifikationsmerkmal zu ergänzen. Vorliegend wäre eine Anklageänderung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO somit gestützt auf die – wohl – herrschende Lehre sowie die Rechtsprechung des Bun-
- 8 - desgerichtes als zulässig zu erachten, wobei sich von selbst versteht, dass die Staatsanwaltschaft auch von sich aus, und nicht nur auf Anstoss des Gerichtes (vgl. Wortlaut von Art. 333 Abs. 1 StPO), eine Änderung der Anklage vornehmen kann.
5. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang im Urteil 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 zudem, nach Art. 333 Abs. 1 StPO gebe das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforde- rungen nicht entspreche. Eine Änderung der Anklage sei in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich. Dies setze indes voraus, dass es um einen im Berufungsverfahren strittigen Punkt gehe. Auch ge- mäss SCHMID ist im Berufungsverfahren eine Änderung oder Ergänzung der An- klage i.S. von Art. 333 Abs. 1 StPO noch möglich (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, a.a.O., N 1535). Vorliegend hat die Staats- anwaltschaft (selbständige) Berufung erhoben und verlangt einen Schuldspruch der Beschuldigten (Urk. 106). Der Schuldspruch ist damit strittig. Auch unter die- sem Aspekt erscheint die Anklageänderung daher grundsätzlich zulässig.
6. Im vorliegenden Fall ist indes zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Be- rufungsverfahrens viele neue Beweise erhoben wurden. Es wurden (erstmals im vorliegenden Verfahren) C._____, D._____, E._____, G._____ (Urk. 134/1; Urk. 134/3; Urk. 134/7; Urk. 134/8) und H._____ (Urk. 167/6) als Zeugen einver- nommen und es wurden neue Unterlagen editiert und zu den Akten genommen (Urk. 174/6-21; Urk. 175/5). Zwar führt der Umstand, dass das Berufungsgericht weitere Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, nicht automa- tisch zur Anwendung von Art. 409 StPO und damit zur Rückweisung an die Vo- rinstanz, da das Gesetz explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vor- sieht (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 409 N 3). Allerdings ist der vorliegende Fall anders gelagert als derjenige, den das Bundesgericht in BGE 143 IV 408 zu beurteilen hatte. In jenem Fall ging es darum, dass bzw. ob die Beschuldigten sich in der (erstinstanzlichen) Hauptver-
- 9 - handlung genügend zur Sache äussern konnten, nachdem sie – vermutlich – im Vorverfahren bereits ausreichend Gelegenheit hatten, sich zu äussern. Hier geht es nicht bloss um eine allfällige Ergänzung einer Befragung, sondern um im bis- herigen Verfahren gänzlich unterbliebene Zeugeneinvernahmen und Akteneditio- nen. Zudem liegt hier nicht bloss eine punktuelle Ergänzung des Beweisverfah- rens vor, welche im Berufungsverfahren vorgenommen werden kann (vgl. HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 409 N 7), sondern es wurden zahlreiche neue Beweise erhoben. Schliesslich halten auch STEPHEN- SON/ZALUNARDO-WALSER fest, dass das Verfahren an die erste Instanz zurückzu- weisen ist, falls das Berufungsgericht eine Änderung der Anklage verlangt habe, damit die Anzahl Rechtsmittelinstanzen gleich bleibe (BSK StPO, a.a.O., Art. 333 N 5). Daher ist es zur Wahrung der Parteirechte und insbesondere der Verteidi- gungsrechte angezeigt, das vorliegende Verfahren zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss fallen die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- sowie zweitinstanzliche Verfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO), wobei die Vorinstanz über die weiteren Kosten (wie auch die Kostenauflage) erneut zu befinden haben wird.
2. Der amtliche Verteidiger reichte für das vorliegende Berufungsverfahren ei- ne Honorarnote für Aufwendungen von 65.72 Stunden und Auslagen von Fr. 395.35 ein, was einen Gesamtbetrag (inkl. MwSt.) von Fr. 16'040.85 ergibt (Urk. 183). Diese Aufwendungen und Auslagen des amtlichen Verteidigers sind belegt und erscheinen gerade noch angemessen. Zu berücksichtigen ist insbe- sondere, dass der Verteidiger an den ergänzenden Zeugeneinvernahmen teilzu- nehmen (Urk. 134/1; Urk. 134/3; Urk. 134/7-8; Urk. 167/6) und diverse Eingaben zu verfassen hatte (Urk. 113; Urk. 122; Urk. 128; Urk. 146; Urk. 158; Urk. 169). Der amtliche Verteidiger ist daher für das Berufungsverfahren mit Fr. 16'040.85 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 10 - Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich des Vorverfahrens wurde der amtliche Verteidiger bereits mit Fr. 52'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. Urk. 67/1; Urk. 72; Urk. 92). Davon ist derjenige Betrag, bezüg- lich welchem durch die Rückweisung Doppelspurigkeiten entstehen, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit sind die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung für das durchgeführte erstinstanzliche Verfahren für Aufwand im Hinblick auf die Hauptverhandlung ab dem 26. Januar 2015 von Fr. 5'587.70 (vgl. Urk. 90/4) sowie für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 13'189.65 (mit Ausnahme der Vorbereitung und Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen von zwölf Stunden), definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Tragung der übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung wird die Vorinstanz (je nach Ver- fahrensausgang) zu entscheiden haben. Es ist ferner der Vorinstanz anheim zu stellen zu beurteilen, inwieweit der Vorbereitungsaufwand für die erneut durchzu- führende Hauptverhandlung durch den bereits erstatteten Aufwand abgegolten ist.
3. Der Vertreter der Privatklägerin macht für seine Bemühungen einen Auf- wand von knapp 62 Stunden geltend und verlangt für das Berufungsverfahren ei- ne Prozessentschädigung von Fr. 33'998.95 (Urk. 186). Angesichts des Umstan- des, dass es für die Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren primär um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geht (und nicht um den Schuld- punkt an sich, die Staatsanwaltschaft hat selbständige Berufung erhoben), ist ein derart hoher Aufwand, der zu einem solchen Honoraranspruch führt, als unver- hältnismässig bzw. überhöht zu betrachten, zumal noch nicht einmal eine Be- rufungsverhandlung anstand und vorbereitet werden musste. Gemäss § 3 der Anwaltsgebührenverordnung beträgt die Gebühr, wenn sie sich nach dem Zeit- aufwand richtet, in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Ein Grund, von diesen Ansätzen abzuweichen ist nicht ersichtlich, zumal es sich nicht um einen besonders schwierigen oder komplexen Fall handelt. Die Aufwendungen von Rechtsanwalt Dr. X._____ ("X._____") sind daher statt mit Fr. 700.–/h mit Fr. 350.–/h zu entschädigen. Nicht im Rahmen des vorliegenden Entscheides zu entschädigen sind ferner die Aufwendungen für die Vorbereitung und Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen (17 Stunden Aufwand X._____, 3.8 Stunden Auf- wand ATM), da diesbezüglich keine Doppelspurigkeiten entstehen. Über die Höhe
- 11 - und Auflage dieser Kosten wird die Vorinstanz zu entscheiden haben. Die Ent- schädigung der Privatklägerschaft ist dementsprechend, einschliesslich Mehr- wertsteuer und Barauslagen, auf (gerundete) Fr. 15'000.– festzusetzen. Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien kein Vertreter der Privatklägerin (Prot. I S. 7). Eine Prozessentschädigung für das Vor- und das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht geltend gemacht und nicht belegt (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 2). Durch die Vorinstanz wird noch zu entscheiden sein, inwieweit die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren obsiegt bzw. unterliegt und damit einhergehend, ob und inwieweit sie gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen hat (vgl. Art. 433 StPO). Daher wä- re im jetzigen Zeitpunkt lediglich der unmittelbar im Hinblick auf die bereits durch- geführte Hauptverhandlung generierte Aufwand der Privatklägerin zu entschä- digen. Da jedoch wie ausgeführt kein Vertreter der Privatklägerin zur erstinstanz- lichen Hauptverhandlung erschien, ist dieser keine Entschädigung für Aufwände hinsichtlich des aufgehobenen erstinstanzlichen Urteils zuzusprechen. IV. Rechtsmittel Rückweisungsbeschlüsse, mit denen eine Sache zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, welche unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden kön- nen. Rückweisungsentscheide bewirken nach der Rechtsprechung in der Regel allerdings keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht die Rechtsprechung je- doch dann vor, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwun- gen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (Urteil 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 70; BGE 133 V 477 E. 5.2.2; 138 I 143 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerich- tes 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 3). In Fällen, in denen nicht evident ist, ob ein schwerwiegender und nicht heilbarer Mangel vorliegt, rechtfertigt sich ein Eintreten auf die Beschwerde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2017 vom
29. September 2017 E. 4). Es erscheint daher im Rahmen des vorliegenden Be-
- 12 - schlusses angebracht, als – allenfalls mögliches – Rechtsmittel gegen die Rück- weisung (Dispositivziffer 1) die Beschwerde gemäss Art. 93 BGG anzugeben. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 9. Juni 2015 wird aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
2. Das Berufungsverfahren SB150349 wird als dadurch erledigt abgeschrie- ben.
3. Die Gerichtsgebühren für das durchgeführte erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren fallen ausser Ansatz.
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger der Be- schuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, für seine Aufwendungen hin- sichtlich des durchgeführten erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich Vorverfahren mit Fr. 52'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Im zweitinstanzlichen Verfahren wird der amtliche Verteidiger mit Fr. 16'040.85 entschädigt. Die Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfah- ren wird im Umfang von insgesamt Fr. 18'777.35 definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Über die Tragung der übrigen Kosten der amtlichen Ver- teidigung wird die Vorinstanz zu entscheiden haben.
5. Der Privatklägerin wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zugespro- chen.
6. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- 13 - − den Rechtsvertreter der Privatklägerin A._____ AG im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
7. Gegen Dispositivziffern 3-5 dieses Entscheides und unter den einschrän- kenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes auch ge- gen Dispositivziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwer- de in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Mai 2018 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer