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SB150339

Mehrfache Nötigung etc.

Zürich OG · 2016-03-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

5.1. Die Überprüfung des Sachverhalts beschränkt sich auf die Anklagepunkte I.3. und III., da lediglich diese angefochten sind. 5.2. In Anklageziffer I.3. wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, zwei SMS und eine E-Mail an D._____, den Lebenspartner der Privatklägerin 1, geschrieben zu haben, in welchen er sich über deren sexuelle Vorlieben auslässt und ihr eine ausgeprägte psychosoziale Dissoziation anlastet (Urk. 21 S. 3 f). 5.3. Die Anklageziffer III. wirft dem Beschuldigten vor, dass er dem Privatkläger 2 einen anonymen Drohbrief zugestellt habe, in welchem er gedroht habe, ihn "fertig" zu machen, was Letzteren in grosse Angst versetzt habe. Zudem habe er ihn auch schriftlich beschimpft (Urk. 21 S. 7). 5.4. Die Vorinstanz hat einleitend grundsätzlich zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung gemacht und sich anschliessend in nicht zu beanstandender Art und Weise zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert. Auf diese Erwägungen kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 86 S. 6 ff.). Mit der Vor- instanz zu betonen ist an dieser Stelle, dass die Glaubwürdigkeit der aussagen- den Personen zwar durchaus für die Wahrheitsfindung von Interesse sein kann. Viel entscheidender aber als die Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der jewei- ligen Aussagen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.). Nicht richtig ist allerdings der Hinweis, die strenge Strafandrohung im Sinne von Art. 307 StGB führe zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit. Der Umkehrschluss hiesse, dass jeder Person, die nicht mit die- ser Strafandrohung konfrontiert wurde, a priori geringere Glaubwürdigkeit attes- tiert werden müsste, was nicht sein kann. Der Hinweis auf Art. 307 StGB bedeutet immerhin, dass eine Zeugin ins Recht gefasst werden könnte, falls sie absichtlich falsche Aussagen machen würde. 5.5. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.3. ist insoweit erstellt, als der Inhalt der elektronischen Nachrichten fest steht. Mit der Vorinstanz ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte diese so verfasst hat. Es kann, um unnötige Wieder-

- 14 - holungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die zutreffenden und ausführlichen Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 22 ff.). 5.5.1. Ob der Beschuldigte diesen Sachverhaltsteil anerkennt oder nicht, ist nicht ganz klar. Das erste Mal dazu einvernommen wurde er über ein Jahr nach den angeblichen Vorfällen, nämlich am 23. Oktober 2013 (Urk. 8/1). Auf Vorhalt der SMS- und E-Mail-Nachrichten gab er an, die E-Mail so versandt zu haben, sich aber nicht mehr an den Versand der Textnachrichten erinnern zu können. In An- betracht der Vielzahl an Ereignissen und insbesondere den zahlreichen versand- ten Nachrichten ist, insbesondere unter Berücksichtigung der sehr langen Zeit, welche seit den vorgeworfenen Taten und der ersten Einvernahme vergangen ist, trotz des doch aussergewöhnlichen Inhalts der SMS durchaus vorstellbar, dass er sich nicht mehr an sämtliche Details zu erinnern vermag, was auch die Verteidi- gung wiederholt betonte (Urk. 125 S. 2, Prot. II S. 17 f.). Insofern ist seine Aus- sage durchaus als sorgfältig, vorsichtig und deshalb überzeugend zu qualifizieren. Zudem schliesst er nicht aus, diese Nachrichten versandt zu haben, sondern räumt vielmehr ein, dass es "offenbar" zu diesen Äusserungen gekommen sei, hält es aber auch für möglich, dass die Privatklägerin 1 diese geschrieben habe (Urk. 8/1 S. 6 f.). Bei der zweiten, fast 2 Jahre nach den angeblichen Vorfällen durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schwieg er sich auf ent- sprechende Fragen aus (Urk. 8/2 S. 9) und beantwortete schliesslich die Frage in der Schlusseinvernahme, ob er den Sachverhalt anerkenne, mit nein (Urk. 8/2 S. 16). 5.5.2. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz gab er zu, die fragliche E-Mail geschrieben zu haben, sich aber nicht daran erinnern zu können, die Textnach- richten in dieser Form geschrieben zu haben. Vom Inhalt her sei es aber möglich, dass er diese Nachrichten geschrieben habe (Prot. I S. 9 f.). 5.5.3. An der heutigen Berufungsverhandlung auf seine Aussage vor Vorinstanz angesprochen, entgegnete der Beschuldigte, dass er sich gar nicht mehr sicher sei, ob der spezifische Inhalt tatsächlich von ihm stamme, oder ob allenfalls etwas verändert worden sei. Gleichwohl gestand er aber wiederum ein, die SMS wahr- scheinlich schon geschrieben zu haben, sich aber nicht mehr erinnern zu können.

- 15 - Es sei eine sehr turbulente Zeit gewesen und es sei viel gesagt und geschrieben worden (Urk. 124 S. 5 f.). 5.5.4. Im Lichte dieser Aussagen, wonach es der Beschuldigte selbst für möglich hält, diese Nachrichten versendet zu haben und dem Umstand, dass die polizei- lichen Ermittlungen ergeben haben, dass dies vom Mobiltelefon des Beschuldig- ten aus geschah (Urk. 10/10), erscheint eine andere Urheberschaft als vernünf- tigerweise ausgeschlossen. Hinweise dafür, dass eine Drittperson über das Mobil- telefon des Beschuldigten verfügen konnte, gibt es nicht. Selbstverständlich ist bei elektronischer Datenübermittlung sowie den entsprechenden papierenen Ausdru- cken eine Manipulation möglich. Konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es aber keine und es ist schliesslich der Beschuldigte selbst, welcher bestätigt, D._____ Text- nachrichten geschrieben zu haben, welche durchaus diesen Inhaltes sein könn- ten. Auch die Verteidigung wertet das Nichtbestreiten des Beschuldigten "wie ein Geständnis" und führte aus, dass der Beschuldigte das Resultat der Handyauswertung nicht in Frage stelle (Urk. 125 S. 2, 6). Zweifel, dass sich der Sachverhalt nicht so wie in der Anklage beschrieben zugetragen hat, sind somit bloss noch theoretischer Natur und können deshalb vernünftigerweise aus- geschlossen werden. Es ist vom Sachverhalt wie in der Anklage beschrieben auszugehen. 5.6. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte den Anklagevorwurf gemäss Ziff. III., wonach er dem Privatkläger 2 einen Droh- und Schmähbrief verfasst und zugestellt haben soll. Nach einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung ge- langt die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl die äusseren Umstände als auch die möglichen Motive es nicht zuliessen, die Urheberschaft des Briefes festzu- stellen und sich demgemäss der Anklagesachverhalt nicht erstellen liesse (Urk. 86 S. 38-43). 5.7. In der Tat ergeben sich aus den Akten keine genügenden Belastungs- momente, welche die Täterschaft des Beschuldigten als derart wahrscheinlich er- scheinen lassen, dass vernünftige Zweifel an seiner Täterschaft ausgeschlossen werden können.

- 16 - 5.8. Der Beschuldigte bestritt stets, der Verfasser des entsprechenden Briefes zu sein (Urk. 8/1 S. 9, Urk. ND 2/11/2 S. 2 ff., Prot. I S. 12, Urk. 124 S. 7 f., Prot. II S. 21). Direkte Beweismittel, welche auf die Urheberschaft des Beschuldigten schliessen lassen, gibt es nicht. So wurde beispielsweise der im Original bei den Akten liegende Brief (Urk. ND 2/6) nicht erkennungsdienstlich untersucht. Es ist somit zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt aufgrund von Indizien erstellen lässt. 5.9. Der Privatkläger 2 führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, weshalb es sich seiner Auffassung nach beim Verfasser nur um den Beschuldigten handeln könne (Urk. 53 S. 3 ff., Urk. 127 S. 5 ff.). 5.10. Der Privatkläger 2 erachtet es als erstellt, dass es sich bei der auf dem Cou- vert aufgeklebten Adresse um einen Ausschnitt eines Originalausdrucks handelt. Da er aber den Empfangsschein an die Staatsanwaltschaft retourniert habe, kön- ne es nur der Beschuldigte gewesen sein, der den Drohbrief verfasst und ver- sendet habe (Urk. 127 S. 7 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Entgegen der Behauptung des Privatklägers 2 ist nicht gesichert, dass es sich beim Empfangs- schein, von welchem der Ausschnitt auf dem Couvert stammt, tatsächlich um ei- nen Originalausdruck handelt. Mit den heutigen technischen Möglichkeiten kön- nen durchaus Fotokopien erstellt werden, welche mit blossem Auge kaum mehr vom Original unterschieden werden können. Aus dem Umstand, dass zwar der Privatkläger 2, nicht aber der Beschuldigte erwiesenermassen den Empfangs- schein an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt hat, kann demnach nichts zulas- ten des Beschuldigten abgeleitet werden. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation, wonach der Privatkläger 2 schon deshalb als Urheber des Droh- briefes ausgeschlossen werden könne, weil weder er noch sein Vertreter gewusst habe, dass auch der Beschuldigte einen Empfangsschein mit Androhung einer Ordnungsbusse erhalten habe (Urk. 127 S. 5 f., 8). Zum einen erfolgen Zustellun- gen im Rahmen eines Strafverfahrens immer an alle Parteien und zum anderen sind Empfangsscheine an Privatpersonen standardgemäss mit der Androhung versehen, dass für den Fall, dass der Empfangsschein nicht zurückgesandt wer- de, eine Ordnungsbusse verhängt werden könne. Vor diesem Hintergrund wäre

- 17 - es dem Privatkläger 2 ohne weiteres möglich gewesen, den Inhalt des Droh- briefes zu verfassen. 5.11. Der Privatkläger 2 legt seiner Argumentation, weshalb er als Urheber des Drohbriefes ausgeschlossen werden könne, ein weiteres anonymes Schreiben an Staatsanwältin Iz (Urk. ND 2/7) zugrunde, bei welchem er von der Urheberschaft des Beschuldigten ausgeht. Beide Schreiben seien sich in Darstellung und Sprache gleich. Auffallend sei sodann die in beiden Schreiben verwendeten Smileys. Beide Schreiben seien an unterschiedlichen Tagen auf der Poststelle …, welche nur wenige Meter neben der Praxis des Beschuldigten liege, aufgegeben worden. Folglich bestünden keine Zweifel daran, dass beide Schreiben vom sel- ben Verfasser stammten, mithin dem Beschuldigten. Zudem werde inhaltlich Be- zug genommen auf Tatsachen, welche nur dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 2 bekannt seien, so etwa frühere Begegnungen zwischen ihnen beiden und die laufenden Strafverfahren. Betrachte man zudem das generelle Verhalten des Beschuldigten, welcher in weiteren Fällen des Verschickens anonymer Schreiben ehrverletzenden Inhalts beschuldigt werde, passe auch dieses Schreiben zu sei- nem Verhalten. Seine Behauptung, wonach als Verfasser weitere Personen in Be- tracht kommen, namentlich der Privatkläger 2 selbst, oder gar die Staatsanwalt- schaft, sei nur ein hilfloser Versuch des Ablenkens von der eigenen Schuld (Urk. 53 S. 3 ff., Urk. 127 S. 5 ff.). 5.12. Diese Argumentationskette ist an sich schlüssig, geht indes von der nicht bewiesenen Annahme aus, dass die Urheberschaft des Schreibens an Staats- anwältin Iz fest stehe. Diese ist jedoch nicht erwiesen, denn auch da bestreitet der Beschuldigte kategorisch, der Urheber zu sein (Urk. 8/1 S. 10, Urk. 124 S. 7 f.). Und auch hier steht die Urheberschaft des Beschuldigten nicht ohne weiteres fest, obwohl einiges dafür spricht. Die beiden sind zerstritten und es ist ein Verfahren gegen den Privatkläger 2 hängig, in welchem ihm vorgeworfen wird, nach einem verbalen Streit und gegenseitigen Tätlichkeiten den Beschuldigten mit seinem Fahrzeug angefahren und verletzt zu haben. Darin liesse sich ein Motiv für einen solchen Droh- und Schmähbrief sehen. Dies würde allerdings auch für den Privat- kläger 2 gelten. Auch bei ihm könnte der Streit Motiv für das Verfassen eines sol-

- 18 - chen Briefes sein. Nichts ableiten lässt sich aus der Behauptung, dass der Inhalt und andere Umstände, wie der Aufgabeort, für die Urheberschaft des Beschuldig- ten sprächen. Denn anonyme Briefe werden nicht nur versandt, um den Empfän- ger zu verängstigen oder beleidigen und durch die Ungewissheit des Verfassers eine zusätzliche Belastung zu schaffen. Anonyme Briefe werden beispielsweise auch dazu verwendet, um falsche Fährten zu legen, Verdacht von sich abzulen- ken, Gerüchte zu streuen oder anderes mehr. Damit erscheint die Urheberschaft des Privatklägers 2 aber nicht mehr als bloss theoretisch denkbare Möglichkeit und diejenige des Beschuldigten nicht mehr als zwingend. 5.13. Insbesondere kann der Argumentation des Privatklägers 2 nicht gefolgt wer- den, wonach seine Urheberschaft schon deshalb ausgeschlossen werden könne, weil er über gar kein Antwortcouvert mehr verfügt habe, da er – im Unterschied zum Beschuldigten – seinen Empfangsschein zurückgesandt habe (Urk. 127 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. ND 2 18/20 und 18/21 und S. 9). Aus dem Umstand, dass der Privatkläger 2 den Empfangsschein zurückgesandt hat, kann nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass er folglich auch das Rückantwortcouvert zu- rückgesandt hatte. Es wäre durchaus denkbar, dass der Privatkläger 2 für die Rücksendung des Empfangsscheins ein anderes Couvert verwendete. Sodann ist festzuhalten, dass gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft auch der Beschul- digte seinen Empfangsschein retourniert habe, allerdings nicht unterschrieben (Urk. ND 2/10). Demnach ist auch auf Seiten des Beschuldigten nicht auszu- schliessen, dass er das Rückantwortcouvert bereits mit dem Empfangsschein an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt hatte. Soweit der Privatkläger 2 sodann ausführt, dass er den Brief an die Staatsanwaltschaft schon deshalb nicht habe der Post übergeben können, weil er am Tag der Übergabe landesabwesend ge- wesen sei (Urk. 127 S. 6 f.), muss dem entgegengehalten werden, dass dies selbstverständlich nicht die Urheberschaft ausschliesst. Es wäre ein Leichtes ge- wesen, jemanden aus dem Umfeld zu Bitten, die beiden Briefe bei der Poststelle ... aufzugeben. 5.14. Auch in sprachlicher Hinsicht spricht nichts zwingend gegen die Urheber- schaft des Privatklägers 2 bzw. für diejenige des Beschuldigten. Zwar ist auch

- 19 - dieses Schreiben vulgär und beleidigend, wie die oben unter 4.2. erwähnten Tex- te, von denen nicht auszugehen ist, dass der Privatkläger 2 Kenntnis hatte. Doch auch dies hat nichts zu bedeuten, denn dies ist bei anonymen Schreiben oft so. Stilistisch fällt zwar auf, dass die Redewendung "das können Sie sich sicher sein" bei Personen schweizerischer Muttersprache wenig gebräuchlich ist und eher auf eine Urheberschaft hochdeutscher Zunge schliessen lässt, doch könnte es sich gerade auch dabei ebenso gut um ein Täuschungsmanöver handeln, um den Verdacht auf den Privatkläger 2 zu lenken. Umgekehrt sprechen dann die auf- fallend häufig verwendeten "Smileys" sowie die "gepunkteten Passagen" in den Texten eher für eine Urheberschaft des Beschuldigten. 5.15. Letztlich kann man jedes formelle und materielle Detail des Schreibens, ge- nauso wie diejenigen im Schreiben an die Staatsanwältin Iz, analysieren und es liessen sich dabei Interpretationen finden, welche sowohl für als auch gegen die Urheberschaft des Beschuldigten sprechen. Dasselbe gilt indes auch für den Pri- vatkläger 2. Auch hier kann man jedes Detail auf eine Art und Weise interpretie- ren, dass es für oder gegen seine Urheberschaft spricht. Ein Motiv zum Verfassen der Briefe hätten beide gehabt. Der Beschuldigte, um seinen Unmut kundzutun, und der Privatkläger 2, um von dem gegen ihn geführten Strafverfahren – in wel- chem der Beschuldigte als Privatkläger figuriert – abzulenken. Mit der Vertei- digung muss festgehalten werden, dass es jedenfalls reichlich ungewöhnlich ist, dass einem anonymen Schreiben so viele Hinweise auf den mutmasslichen Ver- fasser zu entnehmen sind (Urk. 125 S. 18). Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass es eben doch eine vom Beschuldigten verschiedene Person hätte sein können, der die Briefe verfasst hatte, mit dem Ziel, durch die diversen Hinweise im Schreiben den Verdacht auf den Beschuldigten zu lenken. Letztlich sind alle Interpretationen und Deutungen nichts weiter als reine Mutmassungen, welche zur Klärung des Sachverhaltes nicht taugen. Es bleibt somit die bereits von der Vorinstanz getroffene Feststellung, wonach sich die Täterschaft des Beschuldig- ten nicht in strafprozessual genügender Weise erstellen lässt. Der Beschuldigte ist somit dem Grundsatze "in dubio pro reo" folgend freizusprechen.

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6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Äusserungen in ihrem Gesamt- kontext gemischte Werturteile darstellen. Während sich die Äusserungen über die sexuellen Vorlieben der Privatklägerin 1 noch als reine Tatsachenbehauptungen qualifizieren liessen, würden die Ausführungen über die zu erwartende Untreue Werturteile mit erkennbarem Bezug zu angeblichen Tatsachen darstellen. Dies und der Vorwurf einer psychischen Krankheit seien geeignet, den Ruf, ein ehr- barer Mensch zu sein, zu verletzen (Urk 86 S. 48). 6.2. Der Verteidiger des Beschuldigten bezeichnet die Texte als nicht ganz un- problematisch. In rechtlicher Hinsicht wendet er ein, dass D._____ als der Privat- klägerin zugehörig angesehen werden müsse, womit das Tatbestandsmerkmal der Drittperson gemäss Art. 173 StGB entfalle. Unter diesen Umständen sei auch der Beschrieb sexueller Vorlieben unter Sexualpartnern nicht rufschädigend. Zu- dem sei der Beschuldigte vom Adressaten seiner Texte ebenfalls beleidigt wor- den, womit es nachfühlbar wäre, wenn sich der Beschuldigte ebenfalls hätte hin- reissen lassen (Urk. 54 S. 12 f., Urk. 125 S. 5). 6.3. Diese Argumentation verfängt nicht. Grundsätzlich ist "Dritter" jede Person, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl. 2013, Art. 173 N 4). Die sinngemäss geltend gemachte Retorsion oder Kompensation ist dem Tatbestand der üblen Nachrede fremd. Auf die Behauptung, dass der Beschrieb sexueller Vorlieben unter Sexual- partnern nicht rufschädigend sei, ist nachfolgend einzugehen. 6.4. In den beiden SMS Nachrichten beschreibt der Beschuldigte das (angebli- che) Sexualverhalten mit den (angeblichen) entsprechenden Vorlieben der Privat- klägerin 1 und bezichtigt sie darüber hinaus der Promiskuität. Im 3. Text schliess- lich wirft er ihr eine "psychosoziale Dissoziation" vor (Urk. 86 S. 48). 6.5. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Tatbestandselemente der üblen Nach- rede umfassend dargestellt und umschrieben, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 86 S. 47 f.). Die sittliche Ehre ist bei Vorwürfen berührt, welche gesellschaftlich verpönte Verhaltensweisen im Sexualbereich betreffen.

- 21 - Die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung ist somit nicht Bedingung, so etwa der Ehebruch oder die Betätigung als Prostituierte (BSK StGB I-Riklin, 2. Aufl. 2014, vor Art. 173 N 22). Bei der Frage, was in dieser Hinsicht gesellschaftlich verpönt ist, gehen die Meinungen naturgemäss erheblich auseinander und sind Grenzziehungen entsprechend schwierig geworden. Dies zeigt sich exemplarisch am Vorwurf der Homosexualität. War Homosexualität vor 50 Jahren verpönt, ist sie dies heute nicht mehr. Trotzdem kann der Vorwurf immer noch ehrverletzend sein, wobei auch das soziale Umfeld des Opfers eine Rolle spielen kann (Bun- desgerichtsentscheid 6B_983/2010 vom 19.04.2011, E. 4.4.1 - 4.4.4). Lebt das Opfer in einem toleranten Umfeld und impliziert der Vorwurf nicht andere ehren- rührige Vorwürfe, so ist der Vorwurf der Homosexualität nicht ehrenrührig. Lebt das Opfer in einem Umfeld, in welchem Homophobie vorkommt oder wo der Vor- wurf weitere unehrenhafte Verhaltensweisen impliziert, so ist der Vorwurf der Homosexualität ehrenrührig (vgl. Arnold Rusch/Mirjam Kummer, Unfreiwilliges Outing Homosexueller, in: AJP 2015, S. 916 ff.). 6.6. Beurteilt man den vorliegenden Fall hinsichtlich der beschriebenen sexuellen Praktiken und Vorlieben nach denselben Massstäben, so ist vorab festzuhalten, dass es sich hierbei weder um verbotene noch besonders ausgefallene Praktiken handelt. Sieht man aber die einzelnen Umschreibungen in ihrem Gesamtkontext, so wird, insbesondere auch in Kombination mit der gewählten vulgären Sprache, die Privatklägerin 1 als geradezu sexbesessene und auf dieses reduzierte Nym- phomanin dargestellt. Ein solcher Vorwurf ist jedoch auch heutzutage und in ei- nem durchschnittlich aufgeschlossenen Umfeld nach wie vor unehrenhaft, wes- halb auch diese Äusserungen als ehrverletzend zu qualifizieren sind. Erst recht gilt dies für den Vorwurf der Promiskuität. Diese ist nach wie vor gesellschaftlich verpönt und damit ehrenrührig (Bundesgerichtsentscheid 6S.5/2007 vom 14.03.2007, E. 3.4). 6.7. Schliesslich ist zu überprüfen, ob der Begriff der "psychosozialen Dissozia- tion" ehrenrührig ist. Die Vorinstanz sieht darin den Vorwurf einer erheblichen psychischen Erkrankung (Urk. 86 S. 48).

- 22 - 6.8. Nach bundesgerichtlicher Praxis treffen Vorwürfe der Krankheit und Ab- normität die Ehre grundsätzlich nicht (Trechsel/Lieber, a.a.O., vor Art. 173 N 8). Denn eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, stellt keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache dar. Doch ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Einzelfall gründlich zu prü- fen, ob mit diesem Vorhalt nicht zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehrenhaf- tigkeit verbunden ist. Zu prüfen ist insbesondere, ob psychiatrische Ausdrücke (wie "Psychopath", "Querulant", "kranke Psyche", "Idiot", etc. wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinn gebraucht worden sind. Denn der Ehrverletzung macht sich schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke dazu missbraucht, je- manden als verschroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen. Das gilt sinngemäss auch für abschätzige Ausdrücke über physische Defekte. Im Ergebnis ist nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung, so z.B. die Lüge, ein Student habe ein Semester aussetzen müssen, weil er in eine psychiatrische Kli- nik eingewiesen worden sei, oder ein Student habe das Examen nicht bestanden (BSK StGB I-Riklin, a.a.O., vor Art. 173 N 26). 6.9. Somit ist vorab zu prüfen, ob es sich beim Begriff "psychosoziale Disso- ziation" um einen medizinischen, insbesondere psychiatrischen Ausdruck handelt oder nicht, denn er ist nicht Teil der Alltagssprache. Im ICD findet sich im Kapitel V, "psychische- und Verhaltensstörungen" unter F44 der Begriff der "Dissoziativen Störung", auch Konversionsstörung genannt. Er steht für den teilweisen oder völ- ligen Verlust der normalen Integration der Erinnerung an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen. Die psychosoziale Dissoziation ist als solche nicht explizit aufgeführt, was aber im vorliegenden Zusammenhang nicht zu inte- ressieren braucht, denn alleine schon der Oberbegriff steht für eine psychische Erkrankung. 6.10. Betrachtet man den Kontext, in welchem der Beschuldigte den Begriff be- nutzt, wird ohne weiteres klar, dass er den Begriff nicht im medizinischen Sinne verwendet, etwa im Sinne einer kollegialen Mitteilung einer Diagnose, sondern im

- 23 - Zusammenhang mit einem anderen ehrenrührigen Verhalten, nämlich der Pro- miskuität. Der medizinische Fachausdruck dient damit einzig der Pathologisierung eines ehrenrührigen Verhaltens und soll damit die Privatklägerin 1, bzw. deren Verhalten, als krankhaft, bzw. abnorm qualifizieren. Die Äusserung kann damit

– entgegen der Auffassung der Verteidigung – sicher nicht als "Hinweis verstan- den werden, auf psychische Auffälligkeiten zu achten, um ggf. professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen" (Urk. 125 S. 5). Damit stellt der verwendete Begriff der psychosozialen Dissoziation in diesem Kontext eine Ehrverletzung dar. 6.11. Soweit der Beschuldigte geltend macht, seine Textnachrichten seien eine Art Notwehr oder Retorsion gewesen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 49 f.). Einerseits fehlt es an der Gegenseitigkeit von "Täter" und "Opfer", denn die Äusserungen betref- fen allesamt eine Drittperson, nämlich die Privatklägerin 1 und nicht D._____ und andererseits erfolgte die Reaktion auch nicht unmittelbar. 6.12. Der Beschuldigte hat somit durch sein Handeln mehrfach den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.

7. Strafzumessung 7.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Strafzumessungskriterien voll- ständig und zutreffend dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 86 S. 50 f.). 7.2. Der Beschuldigte beantragt für den Fall der Verurteilung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 600.– und eine Busse von Fr. 1'000.– (Prot. II S. 7, Urk. 125 S. 5). 7.3. Bei der konkreten Strafzumessung kann hinsichtlich der Tatkomponenten in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 51 f.) festgehalten werden, dass der Beschuldigte in einem kurzen Abstand insgesamt drei kurze Nachrichten ver- sandt hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass er die Nachrichten gezielt an ei- ne einzelne Person und nicht etwa an einen grossen Personenkreis adressiert oder gar medial publiziert hat. Die Mitteilungen blieben somit ohne Breitenwirkung

- 24 - und aufgrund der personellen Konstellation musste der Beschuldigte auch nicht mit der Weiterverbreitung rechnen. Auch die Vorwürfe an sich erscheinen inner- halb der Bandbreite aller denkbaren ehrverletzenden Vorwürfe noch nicht als allzu gravierend. Wie dies der Empfänger der Nachrichten in seiner Antwort an den Beschuldigten festgehalten hat, sind sie in erster Linie belästigend und sagen letztlich – wie so oft – mehr über den Verfasser aus als über die beschriebene Person (Urk. 6/6 S. 3). Entscheidend ist aber, dass der Beschuldigte mit seinen vulgären Äusserungen verbunden mit psychiatrischen Anwürfen in empfindlichster Weise in den Intimbereich der Privatklägerin 1 eingegriffen hat. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere somit als nicht mehr leicht einzustufen. 7.4. Bezüglich der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Nachrichten in einer bereits eskalierten Situation verfasst wurden und Teil einer facettenreichen und gehässigen Beziehungsauflösung waren, in welcher sich alle Beteiligten gegenseitig mit unschönen Worten und Handlungen eingedeckt ha- ben. Dies vermag die Taten zwar nicht zu rechtfertigen, lässt sie aber in einem milderen Licht erscheinen. 7.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergeben sich keine Hinweise auf beson- dere Strafminderungs- und -erhöhungsgründe. Insbesondere ist der Beschuldigte

– entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 125 S. 6) – und trotz des belas- tenden Untersuchungsergebnisses zumindest betreffend die SMS Nachrichten nicht geständig und versucht die Schuld von sich zu weisen, indem er fern jegli- cher Anhaltspunkte Mutmassungen über mögliche Manipulationen anstellt. 7.6. Insgesamt und unter Berücksichtigung aller denkbaren Ehrverletzungs- delikte erscheint eine Strafe im oberen Bereich des untersten Drittels des Straf- rahmens als dem Verschulden angemessen. In Anbetracht der Obergrenze des Strafrahmens von 180 Tagessätzen und aufgrund des eben ausgeführten erweist sich das durch die Vorinstanz in wohlerwogenem Ermessen festgesetzte Straf- mass von 60 Tagessätzen als durchaus noch gerechtfertigt. 7.7. Der Beschuldigte deklariert in seinem Datenerfassungsblatt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 30'800.– pro Monat (Urk. 107/1 S. 5), was in etwa dem

- 25 - Jahresgewinn gemäss Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 seiner Zahnarztpraxis entspricht (Urk. 107/5). Gemäss den eingereichten Steuererklärungen verfügte der Beschuldigte im Jahr 2013 über ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 510'938.– bzw. Nettoeinkommen von Fr. 237'422.– und im Jahr 2014 über ein solches von Fr. 403'251.– bzw. Fr. 60'022.– (Urk. 107/2-3). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung mit diesen Angaben konfrontiert, reagierte der Beschuldigte ausweichend, ohne jedoch die gemachten Angaben zu korrigieren (Urk. 124 S. 2). Zum Einkommen des Täters zählt jede Einkommensquelle: Lohn, Honorare, Divi- denden, Mieterträge, Gratifikationen, Zinsen, der Eigenmietwert, Lohnsurrogate oder Naturaleinkünfte (Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 34 N 11). Von diesem Einkom- mensbegriff ausgehend, bildet das Total der Einkünfte gemäss Steuererklärung die Basis der Tagessatzberechnung. Dieses beträgt beim Beschuldigten vor- liegend Fr. 510'938.– bzw. Fr. 403'251.– jährlich, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund Fr. 38'000.– entspricht. Berücksichtigt man weiter, dass er seine Tochter mit monatlich Fr. 2'600.– unterstützt und sich seine Wohn- kosten auf Fr. 5'732.– belaufen, errechnet sich gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB ein Tagessatz von rund Fr. 1'000.–. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius muss es aber bei der vorinstanzlichen Festsetzung von Fr. 600.– sein Bewenden haben. 7.8. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Busse nach Art. 106 StGB in der Höhe von Fr. 2'000.– verhängt. Dies mit der Begrün- dung, dass eine Busse von Fr. 2'000.– in Anbetracht der persönlichen und finan- ziellen Verhältnisse und des Verschuldens angemessen sei (Urk. 86 S. 53). 7.8.1. Die Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie da- zu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretun- gen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60; Bundesgerichtsentscheid 6B_1042/2008 vom 30.04.2009, E. 2.1). Auf Massen- delikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 103). Zum anderen trägt die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse dazu bei,

- 26 - das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Droh- potenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt gemäss Bundesgericht insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer "Denkzettel" verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe ha- be damit – ähnlich wie der teilbedingte Vollzug bei Strafen bis zu zwei Jahren – auch eine spezialpräventive Bedeutung (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2, BGE 134 IV 60 E. 7.3). 7.8.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei der üblen Nachre- de handelt es sich weder um ein Massendelikt noch wird sie im untersten Bereich bloss mit einer Busse geahndet. Es besteht somit keine Schnittstellenproblematik. Erst recht ist es vorliegend nicht nötig, dem Beschuldigten einen sofort spürbaren "Denkzettel" zu verpassen, zumal die Tat rund 2,5 Jahre zurück liegt. Auch be- stehen beim Beschuldigten keine begründeten Zweifel an seiner Legalbewährung, so dass kein zusätzliches "Drohpotential" nötig ist. Von der zusätzlichen Ausfäl- lung einer Verbindungsbusse ist somit Umgang zu nehmen und der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 600.– zu bestrafen.

8. Vollzug der Geldstrafe 8.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen der bedingte Straf- vollzug gewährt werden kann dargelegt und es kann vollumfänglich darauf ver- weisen werden. Ebenso hat es die Regeln zur Bemessung der Dauer der Probe- zeit korrekt dargestellt. Ihren Entscheid, die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, begründet sie damit, dass sie vorliegend für den Beschuldigten eine Probezeit von drei Jahren als angemessen betrachte. Weshalb sie diese 3 Jahre als ange- messen betrachtet, erwähnt sie nicht (Urk. 86 S. 54). 8.2. Die konkrete Bemessung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Falls die Dauer der Probezeit mit der besonderen Persönlichkeit und dem Charakter eines Beschuldigten be- gründet wird, hat eine Auseinandersetzung mit diesen Eigenschaften statt- zufinden und es ist darzulegen, inwieweit diese eben besonders sind, dass eine

- 27 - höhere Probezeit als angemessen erscheint. Eine solche hat die Vorinstanz nicht vorgenommen. Aus den Akten ergeben sich indes keine besonderen Umstände, welche aus persönlichen oder charakterlichen Gründen eine längere als die mini- male Probezeit als erforderlich erscheinen lassen. Zudem ist der Beschuldigte Ersttäter und es liegen keine Umstände vor, welche zu einer ungünstigen Legal- prognose führen. Diese hätte allenfalls anders gelautet, wenn der Beschuldigte sämtlicher eingeklagter Delikte schuldig gesprochen worden wäre und während sehr langer Zeit und unbeirrt von laufenden Strafverfahren weiter delinquiert hätte, was nicht der Fall ist. Die Probezeit ist somit auf 2 Jahre festzusetzen.

9. Zivilforderung des Privatklägers 2 Aufgrund des Freispruchs in Bezug auf Anklageziffer III. ist auch die gestützt da- rauf gestellte Genugtuungsforderung von Fr. 500.– abzuweisen (Urk. 99 S. 2; Urk. 127 S. 9, 11).

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Erstinstanzliche Kostenregelung 10.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). So kann sie die Kostenregelung der Vorinstanz mit der ihrigen in Überein- stimmung bringen, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je nach Massga- be von Obsiegen bzw. Unterliegen bewusst eine unterschiedliche Kostenregelung vornehmen oder die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen von Art. 428 Abs. 2 StPO dem Rechtsmitteleinleger trotz seinem Obsiegen ganz oder teilweise überbinden. Bei diesem Entscheid steht der Rechtsmittelinstanz ein weites Er- messen zu (BSK StPO II-Domeisen, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 24). 10.1.2. Das Urteil der Vorinstanz ist in Bezug auf den Schuldpunkt und die Sank- tion praktisch vollumfänglich zu bestätigen, mit Ausnahme der geringen Anpas- sung bezüglich Busse und Probezeit. Aus diesem Grund ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen, worin dem Beschuldigten rund ein Siebtel der Kos-

- 28 - ten auferlegt wurden. Auch der Verteidiger kommt zu Recht zum selben Schluss im Falle einer zweitinstanzlichen Verurteilung (Urk. 89 S. 2). Das geringfügige Un- terliegen des Privatklägers 2 – Abweisung der Genugtuungsforderung – fällt bei der Kostenregelung nicht ins Gewicht. 10.2. Erstinstanzliche Entschädigungsregelung 10.2.1. Entschädigung der Kosten der Verteidigung (Dispositivziffer 10) Der Vertreter des Beschuldigten reichte vor Vorinstanz eine Honorarnote über Fr. 71'319.10 zuzüglich 8 % MwSt ein (Urk. 55/4 und 57/1) und beantragt, dem Beschuldigten diesen Betrag bzw. für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs Fr. 61'130.65 zuzusprechen (Urk. 89 S. 2). Das zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger vereinbarte Honorar ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO II-Wehrenberg/- Frank, a.a.O., Art. 429 N 15 f.). Diesen Grundsätzen entsprechend hat die Vor- instanz das Honorar mit ausführlicher und zutreffender Begründung festgesetzt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden und die Höhe der Entschädi- gung für anwaltliche Vertretung für das erstinstanzliche Verfahren ist somit zu be- stätigen. Dasselbe gilt für die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen. Auch dazu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 86 S. 56 - 58). Insbesondere trifft entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu, dass die Vorinstanz für das Vorverfahren von einer Art Fallpauschale ausgegangen ist (Urk. 125 S. 7). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, ist das Vorverfahren gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV grundsätzlich nach der aufgewendeten Zeit zu entschädigen (Urk. 125 S. 15). Entschädigungsfähig sind allerdings lediglich notwendige Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, § 16 Abs. 1 AnwGebV). Wenn die Vorinstanz diesen Zeitaufwand mit Blick auf den Aktenumfang und unter Berücksichtigung des Siegelungsverfahrens sowie der durchgeführten Einvernahmen von insgesamt rund 7 Stunden auf 25 Stunden festsetzt, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung nicht gehalten, die im Zusammenhang mit den

- 29 - Beschwerdeverfahren geltend gemachten Aufwendungen mitzuberücksichtigen. Entgegen der ungewohnt harschen Kritik der Verteidigung wurde im Rahmen der seitens des Beschuldigten angestrengten Verfahren gerade kein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft festgestellt. Vielmehr unterlag der Beschuldigte sowohl bezüglich der Ausstandsbegehren als auch betreffend die Beschwerdeverfahren vollumfänglich, weshalb eine diesbezügliche Entschädigung ausser Betracht fällt. 10.2.2. Entschädigung für den Verdienstausfall des Beschuldigten (Dispositiv- ziffer 11) Zudem beantragte der Beschuldigte für seinen Verdienstausfall eine Entschädi- gung von Fr. 14'000.– bzw. Fr. 12'000.– für den Fall der Bestätigung des Schuld- spruchs (Urk. 89 S. 2). Auch diesbezüglich ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen (Urk. 86 S. 58). Bei der Geltendmachung eines Verdienstausfalls reicht es grundsätzlich nicht aus, einfach die durch das Strafverfahren benötigte Zeit vollumfänglich mit dem üblichen beruflichen Stundenansatz zu multiplizieren. Damit ist noch nicht dargetan, dass ohne das Strafverfahren tatsächlich ein höhe- rer Verdienst in diesem Umfang erzielt worden wäre. Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der halbtätigen Hauptverhandlung sowie der durchgeführten Einvernahmen von rund 7 Stunden zugunsten des Beschuldigten von einem Zeit- aufwand von insgesamt 20 Stunden ausgeht, erscheint dies auch unter Be- rücksichtigung der Vor- und Nachbesprechungen, der Wegzeiten sowie der durchgeführten Hausdurchsuchung als ausreichend. 10.2.3. Entschädigung für die Anwaltskosten der Privatklägerin 1 (Dispositiv- ziffer 12) Die Vertreterin der Privatklägerin 1 beantragte vor Vorinstanz für ihre anwaltlichen Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 9'991.– (Urk. 52/1-2). Aufgrund der teilweisen Freisprüche bzw. dem Schuldspruch in Bezug auf die üble Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 1 reduzierte die Vorinstanz diesen Betrag um fünf Sechstel auf Fr. 1'665.– zuzüglich 8 % MwSt (Urk. 86 S. 59). Da es bei diesem Schuldspruch bzw. den anderen Freisprüchen bleibt, ist auch diese von der Vor- instanz zugesprochene Entschädigung zu bestätigen.

- 30 - 10.2.4. Entschädigungsforderung des Privatklägers 2 (Dispositivziffer 13 bezüg- lich der Verfahrensentschädigung) Der Privatkläger 2 beantragte vor Vorinstanz eine Entschädigung für die anwaltli- chen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 8'625.29 plus die erstinstanzliche Hauptverhandlung nebst Zins (Urk. 53 S. 7 f.). Aufgrund des Freispruchs in den den Privatkläger 2 betreffenden Anklagepunkten, hat die Vorinstanz diese Anträ- ge abgewiesen (Urk. 86 S. 59). Da der Freispruch in Bezug auf diese Anklage- punkte zu bestätigen ist, bleibt es dabei. 10.3. Kosten des Berufungsverfahrens 10.3.1. Kostenregelung im Allgemeinen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Haben sich private Parteien durch Anträge am Rechtsmittelverfahren beteiligt, so haben sie die Verfahrens- kosten ebenfalls anteilsmässig zu tragen (BSK STPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 7). Diese Grundsätze gelten auch für die Kostentragungspflicht der An- schlussberufung und zwar auch dann, wenn sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abgewiesen werden. Dass in einem solchen Fall der An- schlussberufungskläger keine Verfahrenskosten tragen soll, weil er sich im All- gemeinen lediglich aufgrund der Berufung entschlossen hat, selbst auch ein Rechtsmittel zu ergreifen, verträgt sich mit dem bezweckten Obsiegens-/Unter- liegensprinzip nicht (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 12). Eine Partei, welche kein Rechtsmittel eingelegt hat und keine Anträge stellt, kann weder ob- siegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 6). 10.3.2. Gewichtung der Anfechtungspunkte

- Angefochten wurde vom Beschuldigten der Schuldpunkt in Bezug auf einen von sieben angeklagten Sachverhalten sowie vom Privatkläger 2 in Bezug auf den Freispruch eines (anderen) der sieben angeklagten Sachverhalte.

- 31 -

- Zudem beantragt der Beschuldige die Herabsetzung des Strafmasses um die Hälfte (anstatt 60 Tagessätze 30 Tagessätze, anstatt einer Busse von Fr. 2'000.- eine solche von Fr. 1'000.-).

- Weiter beantragt der Beschuldigte für die anwaltliche Vertretung anstelle der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung von Fr. 13'170.– eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 61'130.65. Schliesslich verlangt er für den Verdienstausfall anstelle der vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 8'571.– einen Betrag von Fr. 12'000.–.

- Der Privatkläger 2 beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.–. Im Hinblick auf die Verteilung der Kosten im Berufungsverfahren sind die drei Punkte (Schuldspruch, Sanktion und Entschädigungsforderung) in Bezug auf Schwere und Verfahrensaufwand als mit ungefähr je einem Drittel zu gewichten. Der Punkt der Genugtuungsforderung ist betragsmässig zu gering, als dass er Auswirkungen auf die Frage des Verhältnisses zwischen Obsiegen und Unter- liegen hätte. Bei der Kostenverlegung ebenso vernachlässigbar ist bei der vorlie- genden Konstellation der in Bezug auf die Berufung der Staatsanwaltschaft er- gangene Nichteintretensentscheid (Urk. 103). 10.3.3. Kostenregelung im konkreten Fall In Bezug auf den Schuldpunkt unterliegen sowohl der Berufungskläger als auch der Anschlussberufungskläger. Die diesbezüglichen Kosten haben sie deshalb je zur Hälfte zu übernehmen, d.h. je eine Hälfte von einem Drittel bzw. je ein Sechstel der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens. Im Bezug auf die Sanktion unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die Än- derung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Busse und der Probezeit ist derart geringfügig, dass es bei der Kostenregelung nicht ins Gewicht fällt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte aufgrund der vorerwähn- ten Gewichtung der Anfechtungspunkte einen weiteren Drittel der Verfahrens- kosten zu tragen hat.

- 32 - Schliesslich unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich mit seinem Antrag, ihm sei eine höhere Entschädigung für die anwaltliche Vertretung und den Verdienst- ausfall zuzusprechen. Demzufolge unterliegt er zu einem weiteren Drittel, weshalb er auch einen weiteren Drittel der Verfahrenskosten zu tragen hat. Zusammengefasst sind dem Beschuldigten fünf Sechstel und dem Privatkläger 2 ein Sechstel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 10.4. Entschädigungen im Berufungsverfahren 10.4.1. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen ganz grossmehrheitlich, weshalb ihm lediglich eine reduzierte Prozessentschädi- gung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Ausgangsgemäss erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.– als angemessen. 10.4.2. Der Privatkläger 2 unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, wes- halb ihm keine Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung zuzusprechen ist. 10.4.3. Der Schuldspruch in Bezug auf Anklageziffer I.3. zum Nachteil der Privat- klägerin 1 ist zu bestätigen. Deren Vertreterin stellte eine Honorarrechnung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'711.85, wobei allerdings die Mehr- wertsteuer um Fr. 43.25 zu hoch berechnet wurde (Urk. 117). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 die Kosten für ihre anwaltliche Vertre- tung im Berufungsverfahren von Fr. 1'668.60 zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (83 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 86 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Nach dem Schlusswort und unmittelbar vor Schluss der Hauptverhandlung haben die Parteien auf die mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet (Prot. I. S. 21). Dieser Verzicht ist zulässig, verpflichtet aber das Gericht, den Parteien so- fort nach Urteilsfällung das Urteilsdispositiv zuzustellen (Art. 84 Abs. 3 StPO). Un- ter diesen Umständen darf aber das Gericht nicht mehr auf eine schriftliche Be- gründung verzichten (Art. 82 Abs. 1 lit. a StPO). Insofern erweist sich der erst- instanzliche Hinweis in Urteilsdispositivziffer 15, wonach ein begründetes Urteil nur zugestellt werde, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt, als fehlerhaft. Denn Strafurteile ohne Begründung gibt es (in der schweizerischen Rechtsordnung) nicht: Eine mündliche ist bei der mündlichen Eröffnung vorgesehen (Art. 82 Abs. 1 lit. a und Art. 84 Abs. 1 StPO),

- 7 - worauf allerdings nach Art. 84 Abs. 3 Satz 2 StPO verzichtet werden kann. Eine schriftliche ist in Art. 82 Abs. 2 und 3 sowie Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehen, wo- rauf nach Art. 82 Abs. 1 StPO ebenfalls verzichtet werden kann. Dennoch gibt es keine Lücke. Beim Verzicht auf eine mündliche Eröffnung mit kurzer Begründung nach Art. 84 Abs. 3 Satz 2 StPO muss eine schriftliche Begründung folgen, weil ohne mündliche Begründung nach Art. 82 Abs. 1 StPO nicht auf eine schriftliche verzichtet werden kann (Riklin, StPO Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 3). Nachdem aber in der Folge ein begründetes Urteil versandt wurde, wurde der Mangel geheilt und es ist weder erkennbar noch wurde geltend gemacht, dass einer Partei daraus ein Nachteil erwachsen ist.

E. 1.3 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. März 2015 wurde der Be- schuldigte der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB verurteilt. Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen Nötigung, des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage, der sexuellen Belästigung, der mehrfachen Ur- kundenfälschung, des mehrfachen versuchten (Prozess-) Betruges, der Drohung sowie der Beschimpfung wurde er freigesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 600.– (entsprechend CHF 36'000.–) und einer Bus- se von CHF 2'000.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Busse zu bezahlen ist. In diesem Zusammenhang wurde auch entschieden, dass im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheits- strafe von 20 Tagen an deren Stelle tritt. Die Anträge des Privatklägers 2, A._____, auf Zusprechung einer Parteientschädigung, einer Genugtuung und ei- ner allfälligen Busse wurden abgewiesen. Demgegenüber wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1, C._____, eine Parteientschädigung für anwaltli- che Vertretung in Höhe von CHF 1'665.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu einem Siebtel, die Kosten der Kantonspolizei für die Natelauswer- tung über CHF 200.– sowie die Kosten des Verfahrens UH130412 dem Beschul- digten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Für die anwalt- liche Verteidigung im Gerichtsverfahren wurde dem Beschuldigten aus der Ge-

- 8 - richtskasse eine Entschädigung über CHF 13'170 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) und für die wirtschaftlichen Einbussen, welche ihm aus der notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind, eine solche über CHF 8'571.– zuge- sprochen (Urk. 86 S. 59 ff.).

E. 1.4 Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

30. April 2015 und die Verteidigung mit solcher vom 8. Mai 2015 fristgerecht Beru- fung an (Urk. 78, 81). Die Berufung erklärt hat in der Folge lediglich der Beschul- digte und zwar mit Eingabe vom 28. August 2015 (Urk. 89). Mit Verfügung vom

11. September 2015 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen. Weiter wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Frage des Eintretens auf die von der Staatsanwaltschaft angemeldete Berufung angesetzt (Urk. 91). Mit Eingabe vom

18. September 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Rückzug ihrer Berufung und verzichtete auf Anschlussberufung bzw. beantragte kein Nichteintreten auf die Be- rufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 93). Mit Eingabe vom 30. September 2015 liess der Beschuldigte hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft das Nichteintreten beantragen (Urk. 95). Mit Eingabe vom 12.Oktober 2015 erklärte der Privatkläger 2 Anschlussberufung (Urk. 99). Mit Prä- sidialverfügung vom 15. Oktober 2015 wurde den Parteien die Anschluss- berufungserklärung des Privatklägers 2 sowie eine Kopie der Eingabe der Staats- anwaltschaft vom 18. September 2015 zugestellt (Urk. 101). Die Privatklägerin 1, C._____, liess sich nicht verlauten. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 wurde auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten (Urk. 103). Schliesslich wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2016 ein Protokollberichti- gungsbegehren des Beschuldigten ab (Urk. 113). Mit Eingabe vom 1. März 2016 liess die Privatklägerin 1 ihren Verzicht auf Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung mitteilen und eine Prozessentschädigung beantragen (Urk. 115).

E. 1.5 Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits ver- zichtet.

- 9 -

E. 1.6 In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 108), welche am 10. März 2016 im Beisein des Beschuldigten, seiner erbetenen Verteidigung, des Privatklägers 2 und seiner Vertretung stattfand (Prot. II. S. 7). Vorfragen wa- ren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden. Nach durch- geführter Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 124) reichte die Vertretung des Privatklägers 2 im Rahmen des Beweisverfahrens einen Kalenderauszug des Pri- vatklägers für den Zeitraum vom 8. - 12. Juli 2013 ins Recht, welcher als Urk. 128/1 zu den Akten genommen wurde. Im Anhang zum Kalender seien di- verse Personen aufgelistet, die bestätigen könnten, dass die im Kalender aufge- führten Sitzungen stattgefunden hätten. Eventualiter werde die Befragung dieser Personen beantragt (Prot. II S. 16). Auf entsprechende Frage der Verfahrens- leitung erklärten sich die anwesenden Parteien damit einverstanden, dass über den gestellten Beweisantrag im Rahmen der Beweiswürdigung entschieden werde. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt, woraufhin die Verfahrens- leitung das Beweisverfahren als geschlossen erklärte (Prot. II S. 16 f.). Erst im Rahmen der Parteivorträge reichte sodann die Verteidigung weitere Beilagen (Urk. 126/0-2) ins Recht (Prot. II S. 18). Das vorliegende Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung und Anschlussberufung

E. 2.1 Bestand haben die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung des Privatklägers 2. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede (Ziff. 1), der Bestrafung mit einer Geldstrafe (Ziff. 3), der Auferlegung der Kosten (Ziff. 7), der Höhe der zuge- sprochenen Entschädigung für die anwaltliche Vertretung (Ziff. 10), der Höhe der zugesprochenen Entschädigung für erlittene wirtschaftliche Einbussen (Ziff. 11) sowie der Verpflichtung zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Privat- klägerin 1 (Ziff. 12) anfechten (Urk. 89).

E. 2.2 Der Privatkläger 2 lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Frei- spruchs wegen Drohung und Beschimpfung und damit Teile von Ziffer 1 und 2 sowie der Abweisung seines Antrages auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung, einer Genugtuung sowie einer allfälligen Busse (Dispositivziffer 13) anfech-

- 10 - ten und beantragt weiter die entsprechende Anpassung der Ziffern 3 - 11 des vor- instanzlichen Dispositivs (Urk. 99). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzi- sierte der Vertreter des Privatklägers 2 seinen Antrag dahingehend, dass neben den angefochtenen Freisprüchen vom Vorwurf der Drohung und Beschimpfung sowie der damit zusammenhängenden Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen für den Fall eines Schuldspruchs lediglich die Anpassung der Dispositivziffern 3 bis 5 betreffend die Sanktion als konnexer Teil zum Schuldpunkt verlangt werde. Die Dispositivziffern 6 bis 11 seien hingegen nicht angefochten (Prot. II S. 12 ff.).

E. 2.3 Bei dieser Ausgangslage sind Teile der Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der sexuellen Belästigung sowie des mehrfachen versuchten [Prozess-]Betruges), Dispositivziffer 6 (Höhe der Gebühren und Kosten), Dispositivziffer 8 (Übernahme der Kosten des Verfahrens UH140091 durch die Gerichtskasse) sowie Dispositiv- ziffer 9 (Auferlegung der Kosten des Verfahrens UH130412 zulasten des Be- schuldigten) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzumerken. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

E. 3 Formales

E. 3.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet.

E. 3.2 Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2; je mit Hinweisen).

- 11 -

E. 4 Prozessuales

E. 4.1 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Einvernahme der Privatklägerin 1 bei der Staatsanwaltschaft nicht verwertbar sei, weil es dem Be- schuldigten verwehrt worden sei, der Privatklägerin auch persönlich Ergänzungs- fragen zu stellen. Ferner sei es gravierend, dass diese Verweigerung gegenüber dem Beschuldigten nicht protokolliert worden sei. Da die Einvernahme in der Fol- ge nicht wiederholt worden sei, führe dies zur Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen, was die Vorinstanz in Verletzung von Art. 147 StPO verkannt habe, in- dem sie gleichwohl auf ihre Aussagen abgestellt habe. Im Sinne einer Fern- wirkung müsse dann aber auch die aufgrund der nichtigen Einvernahme erfolgte Datenauslesung des Mobiltelefons von D._____ als nicht verwertbar zurückge- wiesen werden (Urk. 127 S. 3 ff. mit Verweis auf Urk. 86 S. 4).

E. 4.2 Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkreti- sierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 133 I 33 E. 2.2 und 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wird dieses Recht verletzt, hat dies die Un- verwertbarkeit der erhobenen Beweise zur Folge. Allerdings kann das Fragerecht bei Missbräuchen auch eingeschränkt werden (Schmid, StPO Praxiskommentar,

2. Aufl. 2013, Art. 147 N 8). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend sein und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden können. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Konfrontation kann entweder im Zeit- punkt der Aussage des Belastungszeugen erfolgen oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 4.2.1. mit Hinweisen).

E. 4.3 Die Verteidigung erhielt Gelegenheit, der Privatklägerin 1 im Anschluss an deren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Ergänzungsfragen zu stellen

- 12 - (Urk. 6/2 S. 12 ff.). Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Ergänzungsfragen des Beschuldigten durch die Verteidigung gestellt wurden (Urk. 6/2 S. 12). Dies war offenbar auch so beabsichtigt, hatte sie doch die bereits vorbereiteten Ergän- zungsfragen der Staatsanwaltschaft vorgängig elektronisch eingereicht (Urk. 125 S. 3). Die Verteidigung stellte rund 40 Ergänzungsfragen. Keine davon handelte von den der Privatklägerin 1 zuvor vorgehaltenen SMS und dem Email-Schreiben (Urk. 6/2 S. 9), welches der Beschuldigte gemäss Anklageschrift dem neuen Le- benspartner der Privatklägerin 1 geschrieben haben soll (Urk. 21 S. 3, Anklage- ziffer I.3). Es wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezügliche Ergänzungs- fragen zur Wahrung der Verteidigungsrechte beziehungsweise zur Klärung des Sachverhaltes hätten dienlich sein können, erklärte die Privatklägerin 1 doch be- reits während der Einvernahme, dass sie von ihrem Partner von den Nachrichten erfahren habe und nicht mehr wisse, ob sie die Nachrichten damals zum Lesen erhalten habe (Urk. 6/2 S. 9). Daraus lässt sich schliessen, dass die Privat- klägerin 1 eben gerade nicht in der Lage war, weitere sachdienliche Auskünfte über den Inhalt dieser Nachrichten zu machen. Entsprechend ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern das Stellen von Ergänzungsfragen zur Prüfung des Beweis- werts ihrer Aussagen hätte beitragen können. Die Verteidigung bringt denn auch nicht vor, welche konkreten Fragen in Bezug auf die elektronischen Nachrichten noch hätten gestellt werden sollen. Die pauschale Behauptung, dass es "so eini- ges gegeben habe, was der Beschuldigte hätte fragen können" (Urk. 125 S. 4), reicht jedenfalls nicht für die Annahme einer Verletzung von Art. 147 StPO. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung angemessene und hinreichende Gelegenheit gewährt worden war, im Interesse einer sinnvollen und effektiven Verteidigung ent- sprechende Ergänzungsfragen zu stellen. Damit wurde den Parteirechten des Beschuldigten insgesamt hinreichend Beachtung geschenkt. Einer Verwertbarkeit der Einvernahme sowie der in der Folge angeordneten Datenauslesung des Mo- biltelefons von D._____ (Urk. 10/1, 10/10-11) steht somit nichts entgegen.

- 13 -

E. 5 Sachverhalt

E. 5.1 Die Überprüfung des Sachverhalts beschränkt sich auf die Anklagepunkte I.3. und III., da lediglich diese angefochten sind.

E. 5.2 In Anklageziffer I.3. wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, zwei SMS und eine E-Mail an D._____, den Lebenspartner der Privatklägerin 1, geschrieben zu haben, in welchen er sich über deren sexuelle Vorlieben auslässt und ihr eine ausgeprägte psychosoziale Dissoziation anlastet (Urk. 21 S. 3 f).

E. 5.3 Die Anklageziffer III. wirft dem Beschuldigten vor, dass er dem Privatkläger 2 einen anonymen Drohbrief zugestellt habe, in welchem er gedroht habe, ihn "fertig" zu machen, was Letzteren in grosse Angst versetzt habe. Zudem habe er ihn auch schriftlich beschimpft (Urk. 21 S. 7).

E. 5.4 Die Vorinstanz hat einleitend grundsätzlich zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung gemacht und sich anschliessend in nicht zu beanstandender Art und Weise zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert. Auf diese Erwägungen kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 86 S. 6 ff.). Mit der Vor- instanz zu betonen ist an dieser Stelle, dass die Glaubwürdigkeit der aussagen- den Personen zwar durchaus für die Wahrheitsfindung von Interesse sein kann. Viel entscheidender aber als die Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der jewei- ligen Aussagen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.). Nicht richtig ist allerdings der Hinweis, die strenge Strafandrohung im Sinne von Art. 307 StGB führe zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit. Der Umkehrschluss hiesse, dass jeder Person, die nicht mit die- ser Strafandrohung konfrontiert wurde, a priori geringere Glaubwürdigkeit attes- tiert werden müsste, was nicht sein kann. Der Hinweis auf Art. 307 StGB bedeutet immerhin, dass eine Zeugin ins Recht gefasst werden könnte, falls sie absichtlich falsche Aussagen machen würde.

E. 5.5 Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.3. ist insoweit erstellt, als der Inhalt der elektronischen Nachrichten fest steht. Mit der Vorinstanz ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte diese so verfasst hat. Es kann, um unnötige Wieder-

- 14 - holungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die zutreffenden und ausführlichen Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 22 ff.).

E. 5.5.1 Ob der Beschuldigte diesen Sachverhaltsteil anerkennt oder nicht, ist nicht ganz klar. Das erste Mal dazu einvernommen wurde er über ein Jahr nach den angeblichen Vorfällen, nämlich am 23. Oktober 2013 (Urk. 8/1). Auf Vorhalt der SMS- und E-Mail-Nachrichten gab er an, die E-Mail so versandt zu haben, sich aber nicht mehr an den Versand der Textnachrichten erinnern zu können. In An- betracht der Vielzahl an Ereignissen und insbesondere den zahlreichen versand- ten Nachrichten ist, insbesondere unter Berücksichtigung der sehr langen Zeit, welche seit den vorgeworfenen Taten und der ersten Einvernahme vergangen ist, trotz des doch aussergewöhnlichen Inhalts der SMS durchaus vorstellbar, dass er sich nicht mehr an sämtliche Details zu erinnern vermag, was auch die Verteidi- gung wiederholt betonte (Urk. 125 S. 2, Prot. II S. 17 f.). Insofern ist seine Aus- sage durchaus als sorgfältig, vorsichtig und deshalb überzeugend zu qualifizieren. Zudem schliesst er nicht aus, diese Nachrichten versandt zu haben, sondern räumt vielmehr ein, dass es "offenbar" zu diesen Äusserungen gekommen sei, hält es aber auch für möglich, dass die Privatklägerin 1 diese geschrieben habe (Urk. 8/1 S. 6 f.). Bei der zweiten, fast 2 Jahre nach den angeblichen Vorfällen durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schwieg er sich auf ent- sprechende Fragen aus (Urk. 8/2 S. 9) und beantwortete schliesslich die Frage in der Schlusseinvernahme, ob er den Sachverhalt anerkenne, mit nein (Urk. 8/2 S. 16).

E. 5.5.2 Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz gab er zu, die fragliche E-Mail geschrieben zu haben, sich aber nicht daran erinnern zu können, die Textnach- richten in dieser Form geschrieben zu haben. Vom Inhalt her sei es aber möglich, dass er diese Nachrichten geschrieben habe (Prot. I S. 9 f.).

E. 5.5.3 An der heutigen Berufungsverhandlung auf seine Aussage vor Vorinstanz angesprochen, entgegnete der Beschuldigte, dass er sich gar nicht mehr sicher sei, ob der spezifische Inhalt tatsächlich von ihm stamme, oder ob allenfalls etwas verändert worden sei. Gleichwohl gestand er aber wiederum ein, die SMS wahr- scheinlich schon geschrieben zu haben, sich aber nicht mehr erinnern zu können.

- 15 - Es sei eine sehr turbulente Zeit gewesen und es sei viel gesagt und geschrieben worden (Urk. 124 S. 5 f.).

E. 5.5.4 Im Lichte dieser Aussagen, wonach es der Beschuldigte selbst für möglich hält, diese Nachrichten versendet zu haben und dem Umstand, dass die polizei- lichen Ermittlungen ergeben haben, dass dies vom Mobiltelefon des Beschuldig- ten aus geschah (Urk. 10/10), erscheint eine andere Urheberschaft als vernünf- tigerweise ausgeschlossen. Hinweise dafür, dass eine Drittperson über das Mobil- telefon des Beschuldigten verfügen konnte, gibt es nicht. Selbstverständlich ist bei elektronischer Datenübermittlung sowie den entsprechenden papierenen Ausdru- cken eine Manipulation möglich. Konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es aber keine und es ist schliesslich der Beschuldigte selbst, welcher bestätigt, D._____ Text- nachrichten geschrieben zu haben, welche durchaus diesen Inhaltes sein könn- ten. Auch die Verteidigung wertet das Nichtbestreiten des Beschuldigten "wie ein Geständnis" und führte aus, dass der Beschuldigte das Resultat der Handyauswertung nicht in Frage stelle (Urk. 125 S. 2, 6). Zweifel, dass sich der Sachverhalt nicht so wie in der Anklage beschrieben zugetragen hat, sind somit bloss noch theoretischer Natur und können deshalb vernünftigerweise aus- geschlossen werden. Es ist vom Sachverhalt wie in der Anklage beschrieben auszugehen.

E. 5.6 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte den Anklagevorwurf gemäss Ziff. III., wonach er dem Privatkläger 2 einen Droh- und Schmähbrief verfasst und zugestellt haben soll. Nach einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung ge- langt die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl die äusseren Umstände als auch die möglichen Motive es nicht zuliessen, die Urheberschaft des Briefes festzu- stellen und sich demgemäss der Anklagesachverhalt nicht erstellen liesse (Urk. 86 S. 38-43).

E. 5.7 In der Tat ergeben sich aus den Akten keine genügenden Belastungs- momente, welche die Täterschaft des Beschuldigten als derart wahrscheinlich er- scheinen lassen, dass vernünftige Zweifel an seiner Täterschaft ausgeschlossen werden können.

- 16 -

E. 5.8 Der Beschuldigte bestritt stets, der Verfasser des entsprechenden Briefes zu sein (Urk. 8/1 S. 9, Urk. ND 2/11/2 S. 2 ff., Prot. I S. 12, Urk. 124 S. 7 f., Prot. II S. 21). Direkte Beweismittel, welche auf die Urheberschaft des Beschuldigten schliessen lassen, gibt es nicht. So wurde beispielsweise der im Original bei den Akten liegende Brief (Urk. ND 2/6) nicht erkennungsdienstlich untersucht. Es ist somit zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt aufgrund von Indizien erstellen lässt.

E. 5.9 Der Privatkläger 2 führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, weshalb es sich seiner Auffassung nach beim Verfasser nur um den Beschuldigten handeln könne (Urk. 53 S. 3 ff., Urk. 127 S. 5 ff.).

E. 5.10 Der Privatkläger 2 erachtet es als erstellt, dass es sich bei der auf dem Cou- vert aufgeklebten Adresse um einen Ausschnitt eines Originalausdrucks handelt. Da er aber den Empfangsschein an die Staatsanwaltschaft retourniert habe, kön- ne es nur der Beschuldigte gewesen sein, der den Drohbrief verfasst und ver- sendet habe (Urk. 127 S. 7 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Entgegen der Behauptung des Privatklägers 2 ist nicht gesichert, dass es sich beim Empfangs- schein, von welchem der Ausschnitt auf dem Couvert stammt, tatsächlich um ei- nen Originalausdruck handelt. Mit den heutigen technischen Möglichkeiten kön- nen durchaus Fotokopien erstellt werden, welche mit blossem Auge kaum mehr vom Original unterschieden werden können. Aus dem Umstand, dass zwar der Privatkläger 2, nicht aber der Beschuldigte erwiesenermassen den Empfangs- schein an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt hat, kann demnach nichts zulas- ten des Beschuldigten abgeleitet werden. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation, wonach der Privatkläger 2 schon deshalb als Urheber des Droh- briefes ausgeschlossen werden könne, weil weder er noch sein Vertreter gewusst habe, dass auch der Beschuldigte einen Empfangsschein mit Androhung einer Ordnungsbusse erhalten habe (Urk. 127 S. 5 f., 8). Zum einen erfolgen Zustellun- gen im Rahmen eines Strafverfahrens immer an alle Parteien und zum anderen sind Empfangsscheine an Privatpersonen standardgemäss mit der Androhung versehen, dass für den Fall, dass der Empfangsschein nicht zurückgesandt wer- de, eine Ordnungsbusse verhängt werden könne. Vor diesem Hintergrund wäre

- 17 - es dem Privatkläger 2 ohne weiteres möglich gewesen, den Inhalt des Droh- briefes zu verfassen.

E. 5.11 Der Privatkläger 2 legt seiner Argumentation, weshalb er als Urheber des Drohbriefes ausgeschlossen werden könne, ein weiteres anonymes Schreiben an Staatsanwältin Iz (Urk. ND 2/7) zugrunde, bei welchem er von der Urheberschaft des Beschuldigten ausgeht. Beide Schreiben seien sich in Darstellung und Sprache gleich. Auffallend sei sodann die in beiden Schreiben verwendeten Smileys. Beide Schreiben seien an unterschiedlichen Tagen auf der Poststelle …, welche nur wenige Meter neben der Praxis des Beschuldigten liege, aufgegeben worden. Folglich bestünden keine Zweifel daran, dass beide Schreiben vom sel- ben Verfasser stammten, mithin dem Beschuldigten. Zudem werde inhaltlich Be- zug genommen auf Tatsachen, welche nur dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 2 bekannt seien, so etwa frühere Begegnungen zwischen ihnen beiden und die laufenden Strafverfahren. Betrachte man zudem das generelle Verhalten des Beschuldigten, welcher in weiteren Fällen des Verschickens anonymer Schreiben ehrverletzenden Inhalts beschuldigt werde, passe auch dieses Schreiben zu sei- nem Verhalten. Seine Behauptung, wonach als Verfasser weitere Personen in Be- tracht kommen, namentlich der Privatkläger 2 selbst, oder gar die Staatsanwalt- schaft, sei nur ein hilfloser Versuch des Ablenkens von der eigenen Schuld (Urk. 53 S. 3 ff., Urk. 127 S. 5 ff.).

E. 5.12 Diese Argumentationskette ist an sich schlüssig, geht indes von der nicht bewiesenen Annahme aus, dass die Urheberschaft des Schreibens an Staats- anwältin Iz fest stehe. Diese ist jedoch nicht erwiesen, denn auch da bestreitet der Beschuldigte kategorisch, der Urheber zu sein (Urk. 8/1 S. 10, Urk. 124 S. 7 f.). Und auch hier steht die Urheberschaft des Beschuldigten nicht ohne weiteres fest, obwohl einiges dafür spricht. Die beiden sind zerstritten und es ist ein Verfahren gegen den Privatkläger 2 hängig, in welchem ihm vorgeworfen wird, nach einem verbalen Streit und gegenseitigen Tätlichkeiten den Beschuldigten mit seinem Fahrzeug angefahren und verletzt zu haben. Darin liesse sich ein Motiv für einen solchen Droh- und Schmähbrief sehen. Dies würde allerdings auch für den Privat- kläger 2 gelten. Auch bei ihm könnte der Streit Motiv für das Verfassen eines sol-

- 18 - chen Briefes sein. Nichts ableiten lässt sich aus der Behauptung, dass der Inhalt und andere Umstände, wie der Aufgabeort, für die Urheberschaft des Beschuldig- ten sprächen. Denn anonyme Briefe werden nicht nur versandt, um den Empfän- ger zu verängstigen oder beleidigen und durch die Ungewissheit des Verfassers eine zusätzliche Belastung zu schaffen. Anonyme Briefe werden beispielsweise auch dazu verwendet, um falsche Fährten zu legen, Verdacht von sich abzulen- ken, Gerüchte zu streuen oder anderes mehr. Damit erscheint die Urheberschaft des Privatklägers 2 aber nicht mehr als bloss theoretisch denkbare Möglichkeit und diejenige des Beschuldigten nicht mehr als zwingend.

E. 5.13 Insbesondere kann der Argumentation des Privatklägers 2 nicht gefolgt wer- den, wonach seine Urheberschaft schon deshalb ausgeschlossen werden könne, weil er über gar kein Antwortcouvert mehr verfügt habe, da er – im Unterschied zum Beschuldigten – seinen Empfangsschein zurückgesandt habe (Urk. 127 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. ND 2 18/20 und 18/21 und S. 9). Aus dem Umstand, dass der Privatkläger 2 den Empfangsschein zurückgesandt hat, kann nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass er folglich auch das Rückantwortcouvert zu- rückgesandt hatte. Es wäre durchaus denkbar, dass der Privatkläger 2 für die Rücksendung des Empfangsscheins ein anderes Couvert verwendete. Sodann ist festzuhalten, dass gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft auch der Beschul- digte seinen Empfangsschein retourniert habe, allerdings nicht unterschrieben (Urk. ND 2/10). Demnach ist auch auf Seiten des Beschuldigten nicht auszu- schliessen, dass er das Rückantwortcouvert bereits mit dem Empfangsschein an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt hatte. Soweit der Privatkläger 2 sodann ausführt, dass er den Brief an die Staatsanwaltschaft schon deshalb nicht habe der Post übergeben können, weil er am Tag der Übergabe landesabwesend ge- wesen sei (Urk. 127 S. 6 f.), muss dem entgegengehalten werden, dass dies selbstverständlich nicht die Urheberschaft ausschliesst. Es wäre ein Leichtes ge- wesen, jemanden aus dem Umfeld zu Bitten, die beiden Briefe bei der Poststelle ... aufzugeben.

E. 5.14 Auch in sprachlicher Hinsicht spricht nichts zwingend gegen die Urheber- schaft des Privatklägers 2 bzw. für diejenige des Beschuldigten. Zwar ist auch

- 19 - dieses Schreiben vulgär und beleidigend, wie die oben unter 4.2. erwähnten Tex- te, von denen nicht auszugehen ist, dass der Privatkläger 2 Kenntnis hatte. Doch auch dies hat nichts zu bedeuten, denn dies ist bei anonymen Schreiben oft so. Stilistisch fällt zwar auf, dass die Redewendung "das können Sie sich sicher sein" bei Personen schweizerischer Muttersprache wenig gebräuchlich ist und eher auf eine Urheberschaft hochdeutscher Zunge schliessen lässt, doch könnte es sich gerade auch dabei ebenso gut um ein Täuschungsmanöver handeln, um den Verdacht auf den Privatkläger 2 zu lenken. Umgekehrt sprechen dann die auf- fallend häufig verwendeten "Smileys" sowie die "gepunkteten Passagen" in den Texten eher für eine Urheberschaft des Beschuldigten.

E. 5.15 Letztlich kann man jedes formelle und materielle Detail des Schreibens, ge- nauso wie diejenigen im Schreiben an die Staatsanwältin Iz, analysieren und es liessen sich dabei Interpretationen finden, welche sowohl für als auch gegen die Urheberschaft des Beschuldigten sprechen. Dasselbe gilt indes auch für den Pri- vatkläger 2. Auch hier kann man jedes Detail auf eine Art und Weise interpretie- ren, dass es für oder gegen seine Urheberschaft spricht. Ein Motiv zum Verfassen der Briefe hätten beide gehabt. Der Beschuldigte, um seinen Unmut kundzutun, und der Privatkläger 2, um von dem gegen ihn geführten Strafverfahren – in wel- chem der Beschuldigte als Privatkläger figuriert – abzulenken. Mit der Vertei- digung muss festgehalten werden, dass es jedenfalls reichlich ungewöhnlich ist, dass einem anonymen Schreiben so viele Hinweise auf den mutmasslichen Ver- fasser zu entnehmen sind (Urk. 125 S. 18). Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass es eben doch eine vom Beschuldigten verschiedene Person hätte sein können, der die Briefe verfasst hatte, mit dem Ziel, durch die diversen Hinweise im Schreiben den Verdacht auf den Beschuldigten zu lenken. Letztlich sind alle Interpretationen und Deutungen nichts weiter als reine Mutmassungen, welche zur Klärung des Sachverhaltes nicht taugen. Es bleibt somit die bereits von der Vorinstanz getroffene Feststellung, wonach sich die Täterschaft des Beschuldig- ten nicht in strafprozessual genügender Weise erstellen lässt. Der Beschuldigte ist somit dem Grundsatze "in dubio pro reo" folgend freizusprechen.

- 20 -

E. 6 Rechtliche Würdigung

E. 6.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Äusserungen in ihrem Gesamt- kontext gemischte Werturteile darstellen. Während sich die Äusserungen über die sexuellen Vorlieben der Privatklägerin 1 noch als reine Tatsachenbehauptungen qualifizieren liessen, würden die Ausführungen über die zu erwartende Untreue Werturteile mit erkennbarem Bezug zu angeblichen Tatsachen darstellen. Dies und der Vorwurf einer psychischen Krankheit seien geeignet, den Ruf, ein ehr- barer Mensch zu sein, zu verletzen (Urk 86 S. 48).

E. 6.2 Der Verteidiger des Beschuldigten bezeichnet die Texte als nicht ganz un- problematisch. In rechtlicher Hinsicht wendet er ein, dass D._____ als der Privat- klägerin zugehörig angesehen werden müsse, womit das Tatbestandsmerkmal der Drittperson gemäss Art. 173 StGB entfalle. Unter diesen Umständen sei auch der Beschrieb sexueller Vorlieben unter Sexualpartnern nicht rufschädigend. Zu- dem sei der Beschuldigte vom Adressaten seiner Texte ebenfalls beleidigt wor- den, womit es nachfühlbar wäre, wenn sich der Beschuldigte ebenfalls hätte hin- reissen lassen (Urk. 54 S. 12 f., Urk. 125 S. 5).

E. 6.3 Diese Argumentation verfängt nicht. Grundsätzlich ist "Dritter" jede Person, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl. 2013, Art. 173 N 4). Die sinngemäss geltend gemachte Retorsion oder Kompensation ist dem Tatbestand der üblen Nachrede fremd. Auf die Behauptung, dass der Beschrieb sexueller Vorlieben unter Sexual- partnern nicht rufschädigend sei, ist nachfolgend einzugehen.

E. 6.4 In den beiden SMS Nachrichten beschreibt der Beschuldigte das (angebli- che) Sexualverhalten mit den (angeblichen) entsprechenden Vorlieben der Privat- klägerin 1 und bezichtigt sie darüber hinaus der Promiskuität. Im 3. Text schliess- lich wirft er ihr eine "psychosoziale Dissoziation" vor (Urk. 86 S. 48).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Tatbestandselemente der üblen Nach- rede umfassend dargestellt und umschrieben, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 86 S. 47 f.). Die sittliche Ehre ist bei Vorwürfen berührt, welche gesellschaftlich verpönte Verhaltensweisen im Sexualbereich betreffen.

- 21 - Die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung ist somit nicht Bedingung, so etwa der Ehebruch oder die Betätigung als Prostituierte (BSK StGB I-Riklin, 2. Aufl. 2014, vor Art. 173 N 22). Bei der Frage, was in dieser Hinsicht gesellschaftlich verpönt ist, gehen die Meinungen naturgemäss erheblich auseinander und sind Grenzziehungen entsprechend schwierig geworden. Dies zeigt sich exemplarisch am Vorwurf der Homosexualität. War Homosexualität vor 50 Jahren verpönt, ist sie dies heute nicht mehr. Trotzdem kann der Vorwurf immer noch ehrverletzend sein, wobei auch das soziale Umfeld des Opfers eine Rolle spielen kann (Bun- desgerichtsentscheid 6B_983/2010 vom 19.04.2011, E. 4.4.1 - 4.4.4). Lebt das Opfer in einem toleranten Umfeld und impliziert der Vorwurf nicht andere ehren- rührige Vorwürfe, so ist der Vorwurf der Homosexualität nicht ehrenrührig. Lebt das Opfer in einem Umfeld, in welchem Homophobie vorkommt oder wo der Vor- wurf weitere unehrenhafte Verhaltensweisen impliziert, so ist der Vorwurf der Homosexualität ehrenrührig (vgl. Arnold Rusch/Mirjam Kummer, Unfreiwilliges Outing Homosexueller, in: AJP 2015, S. 916 ff.).

E. 6.6 Beurteilt man den vorliegenden Fall hinsichtlich der beschriebenen sexuellen Praktiken und Vorlieben nach denselben Massstäben, so ist vorab festzuhalten, dass es sich hierbei weder um verbotene noch besonders ausgefallene Praktiken handelt. Sieht man aber die einzelnen Umschreibungen in ihrem Gesamtkontext, so wird, insbesondere auch in Kombination mit der gewählten vulgären Sprache, die Privatklägerin 1 als geradezu sexbesessene und auf dieses reduzierte Nym- phomanin dargestellt. Ein solcher Vorwurf ist jedoch auch heutzutage und in ei- nem durchschnittlich aufgeschlossenen Umfeld nach wie vor unehrenhaft, wes- halb auch diese Äusserungen als ehrverletzend zu qualifizieren sind. Erst recht gilt dies für den Vorwurf der Promiskuität. Diese ist nach wie vor gesellschaftlich verpönt und damit ehrenrührig (Bundesgerichtsentscheid 6S.5/2007 vom 14.03.2007, E. 3.4).

E. 6.7 Schliesslich ist zu überprüfen, ob der Begriff der "psychosozialen Dissozia- tion" ehrenrührig ist. Die Vorinstanz sieht darin den Vorwurf einer erheblichen psychischen Erkrankung (Urk. 86 S. 48).

- 22 -

E. 6.8 Nach bundesgerichtlicher Praxis treffen Vorwürfe der Krankheit und Ab- normität die Ehre grundsätzlich nicht (Trechsel/Lieber, a.a.O., vor Art. 173 N 8). Denn eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, stellt keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache dar. Doch ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Einzelfall gründlich zu prü- fen, ob mit diesem Vorhalt nicht zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehrenhaf- tigkeit verbunden ist. Zu prüfen ist insbesondere, ob psychiatrische Ausdrücke (wie "Psychopath", "Querulant", "kranke Psyche", "Idiot", etc. wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinn gebraucht worden sind. Denn der Ehrverletzung macht sich schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke dazu missbraucht, je- manden als verschroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen. Das gilt sinngemäss auch für abschätzige Ausdrücke über physische Defekte. Im Ergebnis ist nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung, so z.B. die Lüge, ein Student habe ein Semester aussetzen müssen, weil er in eine psychiatrische Kli- nik eingewiesen worden sei, oder ein Student habe das Examen nicht bestanden (BSK StGB I-Riklin, a.a.O., vor Art. 173 N 26).

E. 6.9 Somit ist vorab zu prüfen, ob es sich beim Begriff "psychosoziale Disso- ziation" um einen medizinischen, insbesondere psychiatrischen Ausdruck handelt oder nicht, denn er ist nicht Teil der Alltagssprache. Im ICD findet sich im Kapitel V, "psychische- und Verhaltensstörungen" unter F44 der Begriff der "Dissoziativen Störung", auch Konversionsstörung genannt. Er steht für den teilweisen oder völ- ligen Verlust der normalen Integration der Erinnerung an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen. Die psychosoziale Dissoziation ist als solche nicht explizit aufgeführt, was aber im vorliegenden Zusammenhang nicht zu inte- ressieren braucht, denn alleine schon der Oberbegriff steht für eine psychische Erkrankung.

E. 6.10 Betrachtet man den Kontext, in welchem der Beschuldigte den Begriff be- nutzt, wird ohne weiteres klar, dass er den Begriff nicht im medizinischen Sinne verwendet, etwa im Sinne einer kollegialen Mitteilung einer Diagnose, sondern im

- 23 - Zusammenhang mit einem anderen ehrenrührigen Verhalten, nämlich der Pro- miskuität. Der medizinische Fachausdruck dient damit einzig der Pathologisierung eines ehrenrührigen Verhaltens und soll damit die Privatklägerin 1, bzw. deren Verhalten, als krankhaft, bzw. abnorm qualifizieren. Die Äusserung kann damit

– entgegen der Auffassung der Verteidigung – sicher nicht als "Hinweis verstan- den werden, auf psychische Auffälligkeiten zu achten, um ggf. professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen" (Urk. 125 S. 5). Damit stellt der verwendete Begriff der psychosozialen Dissoziation in diesem Kontext eine Ehrverletzung dar.

E. 6.11 Soweit der Beschuldigte geltend macht, seine Textnachrichten seien eine Art Notwehr oder Retorsion gewesen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 49 f.). Einerseits fehlt es an der Gegenseitigkeit von "Täter" und "Opfer", denn die Äusserungen betref- fen allesamt eine Drittperson, nämlich die Privatklägerin 1 und nicht D._____ und andererseits erfolgte die Reaktion auch nicht unmittelbar.

E. 6.12 Der Beschuldigte hat somit durch sein Handeln mehrfach den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.

E. 7 Strafzumessung

E. 7.1 Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Strafzumessungskriterien voll- ständig und zutreffend dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 86 S. 50 f.).

E. 7.2 Der Beschuldigte beantragt für den Fall der Verurteilung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 600.– und eine Busse von Fr. 1'000.– (Prot. II S. 7, Urk. 125 S. 5).

E. 7.3 Bei der konkreten Strafzumessung kann hinsichtlich der Tatkomponenten in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 51 f.) festgehalten werden, dass der Beschuldigte in einem kurzen Abstand insgesamt drei kurze Nachrichten ver- sandt hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass er die Nachrichten gezielt an ei- ne einzelne Person und nicht etwa an einen grossen Personenkreis adressiert oder gar medial publiziert hat. Die Mitteilungen blieben somit ohne Breitenwirkung

- 24 - und aufgrund der personellen Konstellation musste der Beschuldigte auch nicht mit der Weiterverbreitung rechnen. Auch die Vorwürfe an sich erscheinen inner- halb der Bandbreite aller denkbaren ehrverletzenden Vorwürfe noch nicht als allzu gravierend. Wie dies der Empfänger der Nachrichten in seiner Antwort an den Beschuldigten festgehalten hat, sind sie in erster Linie belästigend und sagen letztlich – wie so oft – mehr über den Verfasser aus als über die beschriebene Person (Urk. 6/6 S. 3). Entscheidend ist aber, dass der Beschuldigte mit seinen vulgären Äusserungen verbunden mit psychiatrischen Anwürfen in empfindlichster Weise in den Intimbereich der Privatklägerin 1 eingegriffen hat. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere somit als nicht mehr leicht einzustufen.

E. 7.4 Bezüglich der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Nachrichten in einer bereits eskalierten Situation verfasst wurden und Teil einer facettenreichen und gehässigen Beziehungsauflösung waren, in welcher sich alle Beteiligten gegenseitig mit unschönen Worten und Handlungen eingedeckt ha- ben. Dies vermag die Taten zwar nicht zu rechtfertigen, lässt sie aber in einem milderen Licht erscheinen.

E. 7.5 Hinsichtlich der Täterkomponente ergeben sich keine Hinweise auf beson- dere Strafminderungs- und -erhöhungsgründe. Insbesondere ist der Beschuldigte

– entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 125 S. 6) – und trotz des belas- tenden Untersuchungsergebnisses zumindest betreffend die SMS Nachrichten nicht geständig und versucht die Schuld von sich zu weisen, indem er fern jegli- cher Anhaltspunkte Mutmassungen über mögliche Manipulationen anstellt.

E. 7.6 Insgesamt und unter Berücksichtigung aller denkbaren Ehrverletzungs- delikte erscheint eine Strafe im oberen Bereich des untersten Drittels des Straf- rahmens als dem Verschulden angemessen. In Anbetracht der Obergrenze des Strafrahmens von 180 Tagessätzen und aufgrund des eben ausgeführten erweist sich das durch die Vorinstanz in wohlerwogenem Ermessen festgesetzte Straf- mass von 60 Tagessätzen als durchaus noch gerechtfertigt.

E. 7.7 Der Beschuldigte deklariert in seinem Datenerfassungsblatt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 30'800.– pro Monat (Urk. 107/1 S. 5), was in etwa dem

- 25 - Jahresgewinn gemäss Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 seiner Zahnarztpraxis entspricht (Urk. 107/5). Gemäss den eingereichten Steuererklärungen verfügte der Beschuldigte im Jahr 2013 über ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 510'938.– bzw. Nettoeinkommen von Fr. 237'422.– und im Jahr 2014 über ein solches von Fr. 403'251.– bzw. Fr. 60'022.– (Urk. 107/2-3). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung mit diesen Angaben konfrontiert, reagierte der Beschuldigte ausweichend, ohne jedoch die gemachten Angaben zu korrigieren (Urk. 124 S. 2). Zum Einkommen des Täters zählt jede Einkommensquelle: Lohn, Honorare, Divi- denden, Mieterträge, Gratifikationen, Zinsen, der Eigenmietwert, Lohnsurrogate oder Naturaleinkünfte (Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 34 N 11). Von diesem Einkom- mensbegriff ausgehend, bildet das Total der Einkünfte gemäss Steuererklärung die Basis der Tagessatzberechnung. Dieses beträgt beim Beschuldigten vor- liegend Fr. 510'938.– bzw. Fr. 403'251.– jährlich, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund Fr. 38'000.– entspricht. Berücksichtigt man weiter, dass er seine Tochter mit monatlich Fr. 2'600.– unterstützt und sich seine Wohn- kosten auf Fr. 5'732.– belaufen, errechnet sich gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB ein Tagessatz von rund Fr. 1'000.–. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius muss es aber bei der vorinstanzlichen Festsetzung von Fr. 600.– sein Bewenden haben.

E. 7.8 Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Busse nach Art. 106 StGB in der Höhe von Fr. 2'000.– verhängt. Dies mit der Begrün- dung, dass eine Busse von Fr. 2'000.– in Anbetracht der persönlichen und finan- ziellen Verhältnisse und des Verschuldens angemessen sei (Urk. 86 S. 53).

E. 7.8.1 Die Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie da- zu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretun- gen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60; Bundesgerichtsentscheid 6B_1042/2008 vom 30.04.2009, E. 2.1). Auf Massen- delikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 103). Zum anderen trägt die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse dazu bei,

- 26 - das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Droh- potenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt gemäss Bundesgericht insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer "Denkzettel" verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe ha- be damit – ähnlich wie der teilbedingte Vollzug bei Strafen bis zu zwei Jahren – auch eine spezialpräventive Bedeutung (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2, BGE 134 IV 60 E. 7.3).

E. 7.8.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei der üblen Nachre- de handelt es sich weder um ein Massendelikt noch wird sie im untersten Bereich bloss mit einer Busse geahndet. Es besteht somit keine Schnittstellenproblematik. Erst recht ist es vorliegend nicht nötig, dem Beschuldigten einen sofort spürbaren "Denkzettel" zu verpassen, zumal die Tat rund 2,5 Jahre zurück liegt. Auch be- stehen beim Beschuldigten keine begründeten Zweifel an seiner Legalbewährung, so dass kein zusätzliches "Drohpotential" nötig ist. Von der zusätzlichen Ausfäl- lung einer Verbindungsbusse ist somit Umgang zu nehmen und der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 600.– zu bestrafen.

E. 8 Vollzug der Geldstrafe

E. 8.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen der bedingte Straf- vollzug gewährt werden kann dargelegt und es kann vollumfänglich darauf ver- weisen werden. Ebenso hat es die Regeln zur Bemessung der Dauer der Probe- zeit korrekt dargestellt. Ihren Entscheid, die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, begründet sie damit, dass sie vorliegend für den Beschuldigten eine Probezeit von drei Jahren als angemessen betrachte. Weshalb sie diese 3 Jahre als ange- messen betrachtet, erwähnt sie nicht (Urk. 86 S. 54).

E. 8.2 Die konkrete Bemessung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Falls die Dauer der Probezeit mit der besonderen Persönlichkeit und dem Charakter eines Beschuldigten be- gründet wird, hat eine Auseinandersetzung mit diesen Eigenschaften statt- zufinden und es ist darzulegen, inwieweit diese eben besonders sind, dass eine

- 27 - höhere Probezeit als angemessen erscheint. Eine solche hat die Vorinstanz nicht vorgenommen. Aus den Akten ergeben sich indes keine besonderen Umstände, welche aus persönlichen oder charakterlichen Gründen eine längere als die mini- male Probezeit als erforderlich erscheinen lassen. Zudem ist der Beschuldigte Ersttäter und es liegen keine Umstände vor, welche zu einer ungünstigen Legal- prognose führen. Diese hätte allenfalls anders gelautet, wenn der Beschuldigte sämtlicher eingeklagter Delikte schuldig gesprochen worden wäre und während sehr langer Zeit und unbeirrt von laufenden Strafverfahren weiter delinquiert hätte, was nicht der Fall ist. Die Probezeit ist somit auf 2 Jahre festzusetzen.

E. 9 Zivilforderung des Privatklägers 2 Aufgrund des Freispruchs in Bezug auf Anklageziffer III. ist auch die gestützt da- rauf gestellte Genugtuungsforderung von Fr. 500.– abzuweisen (Urk. 99 S. 2; Urk. 127 S. 9, 11).

E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 10.1 Erstinstanzliche Kostenregelung

E. 10.1.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). So kann sie die Kostenregelung der Vorinstanz mit der ihrigen in Überein- stimmung bringen, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je nach Massga- be von Obsiegen bzw. Unterliegen bewusst eine unterschiedliche Kostenregelung vornehmen oder die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen von Art. 428 Abs. 2 StPO dem Rechtsmitteleinleger trotz seinem Obsiegen ganz oder teilweise überbinden. Bei diesem Entscheid steht der Rechtsmittelinstanz ein weites Er- messen zu (BSK StPO II-Domeisen, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 24).

E. 10.1.2 Das Urteil der Vorinstanz ist in Bezug auf den Schuldpunkt und die Sank- tion praktisch vollumfänglich zu bestätigen, mit Ausnahme der geringen Anpas- sung bezüglich Busse und Probezeit. Aus diesem Grund ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen, worin dem Beschuldigten rund ein Siebtel der Kos-

- 28 - ten auferlegt wurden. Auch der Verteidiger kommt zu Recht zum selben Schluss im Falle einer zweitinstanzlichen Verurteilung (Urk. 89 S. 2). Das geringfügige Un- terliegen des Privatklägers 2 – Abweisung der Genugtuungsforderung – fällt bei der Kostenregelung nicht ins Gewicht.

E. 10.2 Erstinstanzliche Entschädigungsregelung

E. 10.2.1 Entschädigung der Kosten der Verteidigung (Dispositivziffer 10) Der Vertreter des Beschuldigten reichte vor Vorinstanz eine Honorarnote über Fr. 71'319.10 zuzüglich 8 % MwSt ein (Urk. 55/4 und 57/1) und beantragt, dem Beschuldigten diesen Betrag bzw. für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs Fr. 61'130.65 zuzusprechen (Urk. 89 S. 2). Das zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger vereinbarte Honorar ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO II-Wehrenberg/- Frank, a.a.O., Art. 429 N 15 f.). Diesen Grundsätzen entsprechend hat die Vor- instanz das Honorar mit ausführlicher und zutreffender Begründung festgesetzt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden und die Höhe der Entschädi- gung für anwaltliche Vertretung für das erstinstanzliche Verfahren ist somit zu be- stätigen. Dasselbe gilt für die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen. Auch dazu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 86 S. 56 - 58). Insbesondere trifft entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu, dass die Vorinstanz für das Vorverfahren von einer Art Fallpauschale ausgegangen ist (Urk. 125 S. 7). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, ist das Vorverfahren gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV grundsätzlich nach der aufgewendeten Zeit zu entschädigen (Urk. 125 S. 15). Entschädigungsfähig sind allerdings lediglich notwendige Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, § 16 Abs. 1 AnwGebV). Wenn die Vorinstanz diesen Zeitaufwand mit Blick auf den Aktenumfang und unter Berücksichtigung des Siegelungsverfahrens sowie der durchgeführten Einvernahmen von insgesamt rund 7 Stunden auf 25 Stunden festsetzt, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung nicht gehalten, die im Zusammenhang mit den

- 29 - Beschwerdeverfahren geltend gemachten Aufwendungen mitzuberücksichtigen. Entgegen der ungewohnt harschen Kritik der Verteidigung wurde im Rahmen der seitens des Beschuldigten angestrengten Verfahren gerade kein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft festgestellt. Vielmehr unterlag der Beschuldigte sowohl bezüglich der Ausstandsbegehren als auch betreffend die Beschwerdeverfahren vollumfänglich, weshalb eine diesbezügliche Entschädigung ausser Betracht fällt.

E. 10.2.2 Entschädigung für den Verdienstausfall des Beschuldigten (Dispositiv- ziffer 11) Zudem beantragte der Beschuldigte für seinen Verdienstausfall eine Entschädi- gung von Fr. 14'000.– bzw. Fr. 12'000.– für den Fall der Bestätigung des Schuld- spruchs (Urk. 89 S. 2). Auch diesbezüglich ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen (Urk. 86 S. 58). Bei der Geltendmachung eines Verdienstausfalls reicht es grundsätzlich nicht aus, einfach die durch das Strafverfahren benötigte Zeit vollumfänglich mit dem üblichen beruflichen Stundenansatz zu multiplizieren. Damit ist noch nicht dargetan, dass ohne das Strafverfahren tatsächlich ein höhe- rer Verdienst in diesem Umfang erzielt worden wäre. Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der halbtätigen Hauptverhandlung sowie der durchgeführten Einvernahmen von rund 7 Stunden zugunsten des Beschuldigten von einem Zeit- aufwand von insgesamt 20 Stunden ausgeht, erscheint dies auch unter Be- rücksichtigung der Vor- und Nachbesprechungen, der Wegzeiten sowie der durchgeführten Hausdurchsuchung als ausreichend.

E. 10.2.3 Entschädigung für die Anwaltskosten der Privatklägerin 1 (Dispositiv- ziffer 12) Die Vertreterin der Privatklägerin 1 beantragte vor Vorinstanz für ihre anwaltlichen Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 9'991.– (Urk. 52/1-2). Aufgrund der teilweisen Freisprüche bzw. dem Schuldspruch in Bezug auf die üble Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 1 reduzierte die Vorinstanz diesen Betrag um fünf Sechstel auf Fr. 1'665.– zuzüglich 8 % MwSt (Urk. 86 S. 59). Da es bei diesem Schuldspruch bzw. den anderen Freisprüchen bleibt, ist auch diese von der Vor- instanz zugesprochene Entschädigung zu bestätigen.

- 30 -

E. 10.2.4 Entschädigungsforderung des Privatklägers 2 (Dispositivziffer 13 bezüg- lich der Verfahrensentschädigung) Der Privatkläger 2 beantragte vor Vorinstanz eine Entschädigung für die anwaltli- chen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 8'625.29 plus die erstinstanzliche Hauptverhandlung nebst Zins (Urk. 53 S. 7 f.). Aufgrund des Freispruchs in den den Privatkläger 2 betreffenden Anklagepunkten, hat die Vorinstanz diese Anträ- ge abgewiesen (Urk. 86 S. 59). Da der Freispruch in Bezug auf diese Anklage- punkte zu bestätigen ist, bleibt es dabei.

E. 10.3 Kosten des Berufungsverfahrens

E. 10.3.1 Kostenregelung im Allgemeinen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Haben sich private Parteien durch Anträge am Rechtsmittelverfahren beteiligt, so haben sie die Verfahrens- kosten ebenfalls anteilsmässig zu tragen (BSK STPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 7). Diese Grundsätze gelten auch für die Kostentragungspflicht der An- schlussberufung und zwar auch dann, wenn sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abgewiesen werden. Dass in einem solchen Fall der An- schlussberufungskläger keine Verfahrenskosten tragen soll, weil er sich im All- gemeinen lediglich aufgrund der Berufung entschlossen hat, selbst auch ein Rechtsmittel zu ergreifen, verträgt sich mit dem bezweckten Obsiegens-/Unter- liegensprinzip nicht (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 12). Eine Partei, welche kein Rechtsmittel eingelegt hat und keine Anträge stellt, kann weder ob- siegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 6).

E. 10.3.2 Gewichtung der Anfechtungspunkte

- Angefochten wurde vom Beschuldigten der Schuldpunkt in Bezug auf einen von sieben angeklagten Sachverhalten sowie vom Privatkläger 2 in Bezug auf den Freispruch eines (anderen) der sieben angeklagten Sachverhalte.

- 31 -

- Zudem beantragt der Beschuldige die Herabsetzung des Strafmasses um die Hälfte (anstatt 60 Tagessätze 30 Tagessätze, anstatt einer Busse von Fr. 2'000.- eine solche von Fr. 1'000.-).

- Weiter beantragt der Beschuldigte für die anwaltliche Vertretung anstelle der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung von Fr. 13'170.– eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 61'130.65. Schliesslich verlangt er für den Verdienstausfall anstelle der vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 8'571.– einen Betrag von Fr. 12'000.–.

- Der Privatkläger 2 beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.–. Im Hinblick auf die Verteilung der Kosten im Berufungsverfahren sind die drei Punkte (Schuldspruch, Sanktion und Entschädigungsforderung) in Bezug auf Schwere und Verfahrensaufwand als mit ungefähr je einem Drittel zu gewichten. Der Punkt der Genugtuungsforderung ist betragsmässig zu gering, als dass er Auswirkungen auf die Frage des Verhältnisses zwischen Obsiegen und Unter- liegen hätte. Bei der Kostenverlegung ebenso vernachlässigbar ist bei der vorlie- genden Konstellation der in Bezug auf die Berufung der Staatsanwaltschaft er- gangene Nichteintretensentscheid (Urk. 103).

E. 10.3.3 Kostenregelung im konkreten Fall In Bezug auf den Schuldpunkt unterliegen sowohl der Berufungskläger als auch der Anschlussberufungskläger. Die diesbezüglichen Kosten haben sie deshalb je zur Hälfte zu übernehmen, d.h. je eine Hälfte von einem Drittel bzw. je ein Sechstel der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens. Im Bezug auf die Sanktion unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die Än- derung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Busse und der Probezeit ist derart geringfügig, dass es bei der Kostenregelung nicht ins Gewicht fällt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte aufgrund der vorerwähn- ten Gewichtung der Anfechtungspunkte einen weiteren Drittel der Verfahrens- kosten zu tragen hat.

- 32 - Schliesslich unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich mit seinem Antrag, ihm sei eine höhere Entschädigung für die anwaltliche Vertretung und den Verdienst- ausfall zuzusprechen. Demzufolge unterliegt er zu einem weiteren Drittel, weshalb er auch einen weiteren Drittel der Verfahrenskosten zu tragen hat. Zusammengefasst sind dem Beschuldigten fünf Sechstel und dem Privatkläger 2 ein Sechstel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

E. 10.4 Entschädigungen im Berufungsverfahren

E. 10.4.1 Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen ganz grossmehrheitlich, weshalb ihm lediglich eine reduzierte Prozessentschädi- gung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Ausgangsgemäss erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.– als angemessen.

E. 10.4.2 Der Privatkläger 2 unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, wes- halb ihm keine Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung zuzusprechen ist.

E. 10.4.3 Der Schuldspruch in Bezug auf Anklageziffer I.3. zum Nachteil der Privat- klägerin 1 ist zu bestätigen. Deren Vertreterin stellte eine Honorarrechnung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'711.85, wobei allerdings die Mehr- wertsteuer um Fr. 43.25 zu hoch berechnet wurde (Urk. 117). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 die Kosten für ihre anwaltliche Vertre- tung im Berufungsverfahren von Fr. 1'668.60 zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 9. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. […]
  2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen - 33 - - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, - des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies Abs. 1 StGB, - der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen versuchten (Prozess-) Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, - […] - […]
  3. - 5. […]
  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.– Auslagen Vorverfahren CHF 2'900.– Kosten Kantonspolizei CHF 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung CHF 120.– EDV Datensicherung CHF 17'020.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. […]
  5. […]
  6. Die Kosten des Verfahrens UH140091 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  7. Die Kosten des Verfahrens UH130412 werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. - 13. […]
  9. (Mitteilungen)
  10. (Rechtsmittel)"
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 34 - Es wird erkannt:
  12. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer I./3.].
  13. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen - vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB [Ankla- geziffer III./1.] und - vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB [Anklageziffer III./2.].
  14. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 600.–.
  15. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  16. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7., 10., 11., 12, Teil von 13) wird bestätigt.
  17. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
  19. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 5/6 und dem Privatkläger A._____ zu 1/6 auferlegt.
  20. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 500.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
  21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'668.60 zu bezahlen.
  22. Dem Privatkläger A._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen. - 35 -
  23. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1, C._____ − die Vertretung des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, A._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1, C._____ − die Vertretung des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
  24. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150339-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatz- oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 10. März 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. U. Weder, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend mehrfache Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom

9. März 2015 (GG140016)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Juli 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 86 S. 59 ff.) "Das Einzelgericht erkennt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen

- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,

- des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies Abs. 1 StGB,

- der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB,

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

- des mehrfachen versuchten (Prozess-) Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB,

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 600.– (entsprechend CHF 36'000.–) und einer Busse von 2'000.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 -

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.– Auslagen Vorverfahren CHF 2'900.– Kosten Kantonspolizei CHF 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung CHF 120.– EDV Datensicherung CHF 17'020.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.

7. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für die Strafuntersuchung werden zu einem Siebtel dem Beschuldigten auferlegt. Weiter werden ihm CHF 200.– der Kosten der Kantonspolizei (Kosten Natelauswertung) auferlegt. Die übri- gen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

8. Die Kosten des Verfahrens UH140091 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

9. Die Kosten des Verfahrens UH130412 werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Verteidigung im Gerichtsverfah- ren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 13'170.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zugesprochen.

11. Der Beschuldigte wird für seine wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus sei- ner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, aus der Gerichtskasse mit CHF 8'571.– entschädigt.

- 4 -

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Parteientschädi- gung für anwaltliche Vertretung in der Höhe von CHF 1'665.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

13. Die Anträge des Privatklägers 2 auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung, einer Genugtuung und einer allfälligen Busse werden abgewiesen.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 89 S. 2 und Urk. 125 S. 2) Das erstinstanzliche Urteil sei bezüglich Ziff. 1., 3., 7. 10., 11., 12. wie folgt abzuändern: Ziff. 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede freizusprechen. Ziff. 3. Sei aufzuheben. Eventuell: Falls die Verurteilung bestätigt wird, sei er mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 600.– und einer Busse von CHF 1'000.– zu bestrafen. Ziff. 7. Die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Falle der Be- stätigung der Verurteilung wird die Kostenregelung der Vorinstanz nicht be- anstandet. Ziff. 10. Dem Beschuldigten sei für die anwaltliche Vertretung eine Ent- schädigung aus Gerichtskasse von CHF 71'319.10 zuz. 8 % MWST zuzu- sprechen bzw. CHF 61'130.65, wenn der Schuldspruch bestätigt wird.

- 5 - Ziff. 11. Der Beschuldigte sei für seine wirtschaftliche Einbusse aus dem Strafverfahren mit CHF 14'000.– zu entschädigen bzw. CHF 12'000.– falls die Verurteilung bestätigt wird. Ziff. 12. Sei aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu neh- men und dem Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung entsprechend den geltend gemachten Aufwendungen (Urk. 119 S. 2) zuzusprechen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 93) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Des Privatklägers 2, A._____: (Urk. 127 S. 11)

1. Es sei der Beschuldigte B._____ im Sinne der Anklageschrift vom 30. Juli 2014, Anklageziffer III, Nebendossier 2, schuldig zu sprechen.

2. Es sei der Beschuldigte B._____ zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 500.00 an den Privatkläger zu verpflichten.

3. Es sei der Beschuldigte B._____ zu verpflichten, den Privatkläger im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO für die notwendigen Aufwendungen im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Verfahren gemäss den eingereichten und dargelegten Positionen zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 10. März 2016 zu ent- schädigen.

4. Es sei eine allfällig verhängte unbedingte Geldstrafe oder Busse bis zur voll- ständigen Deckung des geltend gemachten Schadens und der notwendigen Anwaltskosten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB dem Privatkläger zu- zusprechen.

- 6 -

5. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass der Privatkläger im Umfange des Erhalts der dergestalt zugesprochenen Summe seine Forderung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abtritt.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

d) Der Privatklägerin 1, C._____ (Urk. 115 und 117) Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger zu verpflichten, der Privatklä- gerin die seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils entstandenen Kosten ge- mäss der beiliegenden Kostennote im Betrag von CHF 1'711.85 [recte: CHF 1'668.60] zu ersetzen. Erwägungen:

1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vorab auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (Urk. 86 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Nach dem Schlusswort und unmittelbar vor Schluss der Hauptverhandlung haben die Parteien auf die mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet (Prot. I. S. 21). Dieser Verzicht ist zulässig, verpflichtet aber das Gericht, den Parteien so- fort nach Urteilsfällung das Urteilsdispositiv zuzustellen (Art. 84 Abs. 3 StPO). Un- ter diesen Umständen darf aber das Gericht nicht mehr auf eine schriftliche Be- gründung verzichten (Art. 82 Abs. 1 lit. a StPO). Insofern erweist sich der erst- instanzliche Hinweis in Urteilsdispositivziffer 15, wonach ein begründetes Urteil nur zugestellt werde, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt, als fehlerhaft. Denn Strafurteile ohne Begründung gibt es (in der schweizerischen Rechtsordnung) nicht: Eine mündliche ist bei der mündlichen Eröffnung vorgesehen (Art. 82 Abs. 1 lit. a und Art. 84 Abs. 1 StPO),

- 7 - worauf allerdings nach Art. 84 Abs. 3 Satz 2 StPO verzichtet werden kann. Eine schriftliche ist in Art. 82 Abs. 2 und 3 sowie Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehen, wo- rauf nach Art. 82 Abs. 1 StPO ebenfalls verzichtet werden kann. Dennoch gibt es keine Lücke. Beim Verzicht auf eine mündliche Eröffnung mit kurzer Begründung nach Art. 84 Abs. 3 Satz 2 StPO muss eine schriftliche Begründung folgen, weil ohne mündliche Begründung nach Art. 82 Abs. 1 StPO nicht auf eine schriftliche verzichtet werden kann (Riklin, StPO Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 3). Nachdem aber in der Folge ein begründetes Urteil versandt wurde, wurde der Mangel geheilt und es ist weder erkennbar noch wurde geltend gemacht, dass einer Partei daraus ein Nachteil erwachsen ist. 1.3. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. März 2015 wurde der Be- schuldigte der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB verurteilt. Von den weiteren Vorwürfen der mehrfachen Nötigung, des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage, der sexuellen Belästigung, der mehrfachen Ur- kundenfälschung, des mehrfachen versuchten (Prozess-) Betruges, der Drohung sowie der Beschimpfung wurde er freigesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 600.– (entsprechend CHF 36'000.–) und einer Bus- se von CHF 2'000.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Busse zu bezahlen ist. In diesem Zusammenhang wurde auch entschieden, dass im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheits- strafe von 20 Tagen an deren Stelle tritt. Die Anträge des Privatklägers 2, A._____, auf Zusprechung einer Parteientschädigung, einer Genugtuung und ei- ner allfälligen Busse wurden abgewiesen. Demgegenüber wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 1, C._____, eine Parteientschädigung für anwaltli- che Vertretung in Höhe von CHF 1'665.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu einem Siebtel, die Kosten der Kantonspolizei für die Natelauswer- tung über CHF 200.– sowie die Kosten des Verfahrens UH130412 dem Beschul- digten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Für die anwalt- liche Verteidigung im Gerichtsverfahren wurde dem Beschuldigten aus der Ge-

- 8 - richtskasse eine Entschädigung über CHF 13'170 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) und für die wirtschaftlichen Einbussen, welche ihm aus der notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind, eine solche über CHF 8'571.– zuge- sprochen (Urk. 86 S. 59 ff.). 1.4. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

30. April 2015 und die Verteidigung mit solcher vom 8. Mai 2015 fristgerecht Beru- fung an (Urk. 78, 81). Die Berufung erklärt hat in der Folge lediglich der Beschul- digte und zwar mit Eingabe vom 28. August 2015 (Urk. 89). Mit Verfügung vom

11. September 2015 wurde der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen. Weiter wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Frage des Eintretens auf die von der Staatsanwaltschaft angemeldete Berufung angesetzt (Urk. 91). Mit Eingabe vom

18. September 2015 erklärte die Staatsanwaltschaft Rückzug ihrer Berufung und verzichtete auf Anschlussberufung bzw. beantragte kein Nichteintreten auf die Be- rufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 93). Mit Eingabe vom 30. September 2015 liess der Beschuldigte hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft das Nichteintreten beantragen (Urk. 95). Mit Eingabe vom 12.Oktober 2015 erklärte der Privatkläger 2 Anschlussberufung (Urk. 99). Mit Prä- sidialverfügung vom 15. Oktober 2015 wurde den Parteien die Anschluss- berufungserklärung des Privatklägers 2 sowie eine Kopie der Eingabe der Staats- anwaltschaft vom 18. September 2015 zugestellt (Urk. 101). Die Privatklägerin 1, C._____, liess sich nicht verlauten. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2015 wurde auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten (Urk. 103). Schliesslich wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2016 ein Protokollberichti- gungsbegehren des Beschuldigten ab (Urk. 113). Mit Eingabe vom 1. März 2016 liess die Privatklägerin 1 ihren Verzicht auf Teilnahme an der Be- rufungsverhandlung mitteilen und eine Prozessentschädigung beantragen (Urk. 115). 1.5. Auf das Stellen von Beweisanträgen wurde im Vorverfahren allseits ver- zichtet.

- 9 - 1.6. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 108), welche am 10. März 2016 im Beisein des Beschuldigten, seiner erbetenen Verteidigung, des Privatklägers 2 und seiner Vertretung stattfand (Prot. II. S. 7). Vorfragen wa- ren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden. Nach durch- geführter Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 124) reichte die Vertretung des Privatklägers 2 im Rahmen des Beweisverfahrens einen Kalenderauszug des Pri- vatklägers für den Zeitraum vom 8. - 12. Juli 2013 ins Recht, welcher als Urk. 128/1 zu den Akten genommen wurde. Im Anhang zum Kalender seien di- verse Personen aufgelistet, die bestätigen könnten, dass die im Kalender aufge- führten Sitzungen stattgefunden hätten. Eventualiter werde die Befragung dieser Personen beantragt (Prot. II S. 16). Auf entsprechende Frage der Verfahrens- leitung erklärten sich die anwesenden Parteien damit einverstanden, dass über den gestellten Beweisantrag im Rahmen der Beweiswürdigung entschieden werde. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt, woraufhin die Verfahrens- leitung das Beweisverfahren als geschlossen erklärte (Prot. II S. 16 f.). Erst im Rahmen der Parteivorträge reichte sodann die Verteidigung weitere Beilagen (Urk. 126/0-2) ins Recht (Prot. II S. 18). Das vorliegende Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 ff.).

2. Umfang der Berufung und Anschlussberufung 2.1. Bestand haben die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung des Privatklägers 2. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede (Ziff. 1), der Bestrafung mit einer Geldstrafe (Ziff. 3), der Auferlegung der Kosten (Ziff. 7), der Höhe der zuge- sprochenen Entschädigung für die anwaltliche Vertretung (Ziff. 10), der Höhe der zugesprochenen Entschädigung für erlittene wirtschaftliche Einbussen (Ziff. 11) sowie der Verpflichtung zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Privat- klägerin 1 (Ziff. 12) anfechten (Urk. 89). 2.2. Der Privatkläger 2 lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Frei- spruchs wegen Drohung und Beschimpfung und damit Teile von Ziffer 1 und 2 sowie der Abweisung seines Antrages auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung, einer Genugtuung sowie einer allfälligen Busse (Dispositivziffer 13) anfech-

- 10 - ten und beantragt weiter die entsprechende Anpassung der Ziffern 3 - 11 des vor- instanzlichen Dispositivs (Urk. 99). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzi- sierte der Vertreter des Privatklägers 2 seinen Antrag dahingehend, dass neben den angefochtenen Freisprüchen vom Vorwurf der Drohung und Beschimpfung sowie der damit zusammenhängenden Genugtuungs- und Entschädigungsfolgen für den Fall eines Schuldspruchs lediglich die Anpassung der Dispositivziffern 3 bis 5 betreffend die Sanktion als konnexer Teil zum Schuldpunkt verlangt werde. Die Dispositivziffern 6 bis 11 seien hingegen nicht angefochten (Prot. II S. 12 ff.). 2.3. Bei dieser Ausgangslage sind Teile der Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der sexuellen Belästigung sowie des mehrfachen versuchten [Prozess-]Betruges), Dispositivziffer 6 (Höhe der Gebühren und Kosten), Dispositivziffer 8 (Übernahme der Kosten des Verfahrens UH140091 durch die Gerichtskasse) sowie Dispositiv- ziffer 9 (Auferlegung der Kosten des Verfahrens UH130412 zulasten des Be- schuldigten) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzumerken. Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition.

3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2.). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2; je mit Hinweisen).

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4. Prozessuales 4.1. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Einvernahme der Privatklägerin 1 bei der Staatsanwaltschaft nicht verwertbar sei, weil es dem Be- schuldigten verwehrt worden sei, der Privatklägerin auch persönlich Ergänzungs- fragen zu stellen. Ferner sei es gravierend, dass diese Verweigerung gegenüber dem Beschuldigten nicht protokolliert worden sei. Da die Einvernahme in der Fol- ge nicht wiederholt worden sei, führe dies zur Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen, was die Vorinstanz in Verletzung von Art. 147 StPO verkannt habe, in- dem sie gleichwohl auf ihre Aussagen abgestellt habe. Im Sinne einer Fern- wirkung müsse dann aber auch die aufgrund der nichtigen Einvernahme erfolgte Datenauslesung des Mobiltelefons von D._____ als nicht verwertbar zurückge- wiesen werden (Urk. 127 S. 3 ff. mit Verweis auf Urk. 86 S. 4). 4.2. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkreti- sierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 133 I 33 E. 2.2 und 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wird dieses Recht verletzt, hat dies die Un- verwertbarkeit der erhobenen Beweise zur Folge. Allerdings kann das Fragerecht bei Missbräuchen auch eingeschränkt werden (Schmid, StPO Praxiskommentar,

2. Aufl. 2013, Art. 147 N 8). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend sein und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden können. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Konfrontation kann entweder im Zeit- punkt der Aussage des Belastungszeugen erfolgen oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014, E. 4.2.1. mit Hinweisen). 4.3. Die Verteidigung erhielt Gelegenheit, der Privatklägerin 1 im Anschluss an deren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Ergänzungsfragen zu stellen

- 12 - (Urk. 6/2 S. 12 ff.). Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Ergänzungsfragen des Beschuldigten durch die Verteidigung gestellt wurden (Urk. 6/2 S. 12). Dies war offenbar auch so beabsichtigt, hatte sie doch die bereits vorbereiteten Ergän- zungsfragen der Staatsanwaltschaft vorgängig elektronisch eingereicht (Urk. 125 S. 3). Die Verteidigung stellte rund 40 Ergänzungsfragen. Keine davon handelte von den der Privatklägerin 1 zuvor vorgehaltenen SMS und dem Email-Schreiben (Urk. 6/2 S. 9), welches der Beschuldigte gemäss Anklageschrift dem neuen Le- benspartner der Privatklägerin 1 geschrieben haben soll (Urk. 21 S. 3, Anklage- ziffer I.3). Es wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezügliche Ergänzungs- fragen zur Wahrung der Verteidigungsrechte beziehungsweise zur Klärung des Sachverhaltes hätten dienlich sein können, erklärte die Privatklägerin 1 doch be- reits während der Einvernahme, dass sie von ihrem Partner von den Nachrichten erfahren habe und nicht mehr wisse, ob sie die Nachrichten damals zum Lesen erhalten habe (Urk. 6/2 S. 9). Daraus lässt sich schliessen, dass die Privat- klägerin 1 eben gerade nicht in der Lage war, weitere sachdienliche Auskünfte über den Inhalt dieser Nachrichten zu machen. Entsprechend ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern das Stellen von Ergänzungsfragen zur Prüfung des Beweis- werts ihrer Aussagen hätte beitragen können. Die Verteidigung bringt denn auch nicht vor, welche konkreten Fragen in Bezug auf die elektronischen Nachrichten noch hätten gestellt werden sollen. Die pauschale Behauptung, dass es "so eini- ges gegeben habe, was der Beschuldigte hätte fragen können" (Urk. 125 S. 4), reicht jedenfalls nicht für die Annahme einer Verletzung von Art. 147 StPO. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung angemessene und hinreichende Gelegenheit gewährt worden war, im Interesse einer sinnvollen und effektiven Verteidigung ent- sprechende Ergänzungsfragen zu stellen. Damit wurde den Parteirechten des Beschuldigten insgesamt hinreichend Beachtung geschenkt. Einer Verwertbarkeit der Einvernahme sowie der in der Folge angeordneten Datenauslesung des Mo- biltelefons von D._____ (Urk. 10/1, 10/10-11) steht somit nichts entgegen.

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5. Sachverhalt 5.1. Die Überprüfung des Sachverhalts beschränkt sich auf die Anklagepunkte I.3. und III., da lediglich diese angefochten sind. 5.2. In Anklageziffer I.3. wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, zwei SMS und eine E-Mail an D._____, den Lebenspartner der Privatklägerin 1, geschrieben zu haben, in welchen er sich über deren sexuelle Vorlieben auslässt und ihr eine ausgeprägte psychosoziale Dissoziation anlastet (Urk. 21 S. 3 f). 5.3. Die Anklageziffer III. wirft dem Beschuldigten vor, dass er dem Privatkläger 2 einen anonymen Drohbrief zugestellt habe, in welchem er gedroht habe, ihn "fertig" zu machen, was Letzteren in grosse Angst versetzt habe. Zudem habe er ihn auch schriftlich beschimpft (Urk. 21 S. 7). 5.4. Die Vorinstanz hat einleitend grundsätzlich zutreffende Ausführungen zu den theoretischen Grundsätzen der richterlichen Beweiswürdigung gemacht und sich anschliessend in nicht zu beanstandender Art und Weise zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert. Auf diese Erwägungen kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 86 S. 6 ff.). Mit der Vor- instanz zu betonen ist an dieser Stelle, dass die Glaubwürdigkeit der aussagen- den Personen zwar durchaus für die Wahrheitsfindung von Interesse sein kann. Viel entscheidender aber als die Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der jewei- ligen Aussagen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.). Nicht richtig ist allerdings der Hinweis, die strenge Strafandrohung im Sinne von Art. 307 StGB führe zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit. Der Umkehrschluss hiesse, dass jeder Person, die nicht mit die- ser Strafandrohung konfrontiert wurde, a priori geringere Glaubwürdigkeit attes- tiert werden müsste, was nicht sein kann. Der Hinweis auf Art. 307 StGB bedeutet immerhin, dass eine Zeugin ins Recht gefasst werden könnte, falls sie absichtlich falsche Aussagen machen würde. 5.5. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I.3. ist insoweit erstellt, als der Inhalt der elektronischen Nachrichten fest steht. Mit der Vorinstanz ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte diese so verfasst hat. Es kann, um unnötige Wieder-

- 14 - holungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die zutreffenden und ausführlichen Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 22 ff.). 5.5.1. Ob der Beschuldigte diesen Sachverhaltsteil anerkennt oder nicht, ist nicht ganz klar. Das erste Mal dazu einvernommen wurde er über ein Jahr nach den angeblichen Vorfällen, nämlich am 23. Oktober 2013 (Urk. 8/1). Auf Vorhalt der SMS- und E-Mail-Nachrichten gab er an, die E-Mail so versandt zu haben, sich aber nicht mehr an den Versand der Textnachrichten erinnern zu können. In An- betracht der Vielzahl an Ereignissen und insbesondere den zahlreichen versand- ten Nachrichten ist, insbesondere unter Berücksichtigung der sehr langen Zeit, welche seit den vorgeworfenen Taten und der ersten Einvernahme vergangen ist, trotz des doch aussergewöhnlichen Inhalts der SMS durchaus vorstellbar, dass er sich nicht mehr an sämtliche Details zu erinnern vermag, was auch die Verteidi- gung wiederholt betonte (Urk. 125 S. 2, Prot. II S. 17 f.). Insofern ist seine Aus- sage durchaus als sorgfältig, vorsichtig und deshalb überzeugend zu qualifizieren. Zudem schliesst er nicht aus, diese Nachrichten versandt zu haben, sondern räumt vielmehr ein, dass es "offenbar" zu diesen Äusserungen gekommen sei, hält es aber auch für möglich, dass die Privatklägerin 1 diese geschrieben habe (Urk. 8/1 S. 6 f.). Bei der zweiten, fast 2 Jahre nach den angeblichen Vorfällen durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schwieg er sich auf ent- sprechende Fragen aus (Urk. 8/2 S. 9) und beantwortete schliesslich die Frage in der Schlusseinvernahme, ob er den Sachverhalt anerkenne, mit nein (Urk. 8/2 S. 16). 5.5.2. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz gab er zu, die fragliche E-Mail geschrieben zu haben, sich aber nicht daran erinnern zu können, die Textnach- richten in dieser Form geschrieben zu haben. Vom Inhalt her sei es aber möglich, dass er diese Nachrichten geschrieben habe (Prot. I S. 9 f.). 5.5.3. An der heutigen Berufungsverhandlung auf seine Aussage vor Vorinstanz angesprochen, entgegnete der Beschuldigte, dass er sich gar nicht mehr sicher sei, ob der spezifische Inhalt tatsächlich von ihm stamme, oder ob allenfalls etwas verändert worden sei. Gleichwohl gestand er aber wiederum ein, die SMS wahr- scheinlich schon geschrieben zu haben, sich aber nicht mehr erinnern zu können.

- 15 - Es sei eine sehr turbulente Zeit gewesen und es sei viel gesagt und geschrieben worden (Urk. 124 S. 5 f.). 5.5.4. Im Lichte dieser Aussagen, wonach es der Beschuldigte selbst für möglich hält, diese Nachrichten versendet zu haben und dem Umstand, dass die polizei- lichen Ermittlungen ergeben haben, dass dies vom Mobiltelefon des Beschuldig- ten aus geschah (Urk. 10/10), erscheint eine andere Urheberschaft als vernünf- tigerweise ausgeschlossen. Hinweise dafür, dass eine Drittperson über das Mobil- telefon des Beschuldigten verfügen konnte, gibt es nicht. Selbstverständlich ist bei elektronischer Datenübermittlung sowie den entsprechenden papierenen Ausdru- cken eine Manipulation möglich. Konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es aber keine und es ist schliesslich der Beschuldigte selbst, welcher bestätigt, D._____ Text- nachrichten geschrieben zu haben, welche durchaus diesen Inhaltes sein könn- ten. Auch die Verteidigung wertet das Nichtbestreiten des Beschuldigten "wie ein Geständnis" und führte aus, dass der Beschuldigte das Resultat der Handyauswertung nicht in Frage stelle (Urk. 125 S. 2, 6). Zweifel, dass sich der Sachverhalt nicht so wie in der Anklage beschrieben zugetragen hat, sind somit bloss noch theoretischer Natur und können deshalb vernünftigerweise aus- geschlossen werden. Es ist vom Sachverhalt wie in der Anklage beschrieben auszugehen. 5.6. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte den Anklagevorwurf gemäss Ziff. III., wonach er dem Privatkläger 2 einen Droh- und Schmähbrief verfasst und zugestellt haben soll. Nach einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung ge- langt die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl die äusseren Umstände als auch die möglichen Motive es nicht zuliessen, die Urheberschaft des Briefes festzu- stellen und sich demgemäss der Anklagesachverhalt nicht erstellen liesse (Urk. 86 S. 38-43). 5.7. In der Tat ergeben sich aus den Akten keine genügenden Belastungs- momente, welche die Täterschaft des Beschuldigten als derart wahrscheinlich er- scheinen lassen, dass vernünftige Zweifel an seiner Täterschaft ausgeschlossen werden können.

- 16 - 5.8. Der Beschuldigte bestritt stets, der Verfasser des entsprechenden Briefes zu sein (Urk. 8/1 S. 9, Urk. ND 2/11/2 S. 2 ff., Prot. I S. 12, Urk. 124 S. 7 f., Prot. II S. 21). Direkte Beweismittel, welche auf die Urheberschaft des Beschuldigten schliessen lassen, gibt es nicht. So wurde beispielsweise der im Original bei den Akten liegende Brief (Urk. ND 2/6) nicht erkennungsdienstlich untersucht. Es ist somit zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt aufgrund von Indizien erstellen lässt. 5.9. Der Privatkläger 2 führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, weshalb es sich seiner Auffassung nach beim Verfasser nur um den Beschuldigten handeln könne (Urk. 53 S. 3 ff., Urk. 127 S. 5 ff.). 5.10. Der Privatkläger 2 erachtet es als erstellt, dass es sich bei der auf dem Cou- vert aufgeklebten Adresse um einen Ausschnitt eines Originalausdrucks handelt. Da er aber den Empfangsschein an die Staatsanwaltschaft retourniert habe, kön- ne es nur der Beschuldigte gewesen sein, der den Drohbrief verfasst und ver- sendet habe (Urk. 127 S. 7 f.). Diese Argumentation verfängt nicht. Entgegen der Behauptung des Privatklägers 2 ist nicht gesichert, dass es sich beim Empfangs- schein, von welchem der Ausschnitt auf dem Couvert stammt, tatsächlich um ei- nen Originalausdruck handelt. Mit den heutigen technischen Möglichkeiten kön- nen durchaus Fotokopien erstellt werden, welche mit blossem Auge kaum mehr vom Original unterschieden werden können. Aus dem Umstand, dass zwar der Privatkläger 2, nicht aber der Beschuldigte erwiesenermassen den Empfangs- schein an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt hat, kann demnach nichts zulas- ten des Beschuldigten abgeleitet werden. Nicht gefolgt werden kann sodann der Argumentation, wonach der Privatkläger 2 schon deshalb als Urheber des Droh- briefes ausgeschlossen werden könne, weil weder er noch sein Vertreter gewusst habe, dass auch der Beschuldigte einen Empfangsschein mit Androhung einer Ordnungsbusse erhalten habe (Urk. 127 S. 5 f., 8). Zum einen erfolgen Zustellun- gen im Rahmen eines Strafverfahrens immer an alle Parteien und zum anderen sind Empfangsscheine an Privatpersonen standardgemäss mit der Androhung versehen, dass für den Fall, dass der Empfangsschein nicht zurückgesandt wer- de, eine Ordnungsbusse verhängt werden könne. Vor diesem Hintergrund wäre

- 17 - es dem Privatkläger 2 ohne weiteres möglich gewesen, den Inhalt des Droh- briefes zu verfassen. 5.11. Der Privatkläger 2 legt seiner Argumentation, weshalb er als Urheber des Drohbriefes ausgeschlossen werden könne, ein weiteres anonymes Schreiben an Staatsanwältin Iz (Urk. ND 2/7) zugrunde, bei welchem er von der Urheberschaft des Beschuldigten ausgeht. Beide Schreiben seien sich in Darstellung und Sprache gleich. Auffallend sei sodann die in beiden Schreiben verwendeten Smileys. Beide Schreiben seien an unterschiedlichen Tagen auf der Poststelle …, welche nur wenige Meter neben der Praxis des Beschuldigten liege, aufgegeben worden. Folglich bestünden keine Zweifel daran, dass beide Schreiben vom sel- ben Verfasser stammten, mithin dem Beschuldigten. Zudem werde inhaltlich Be- zug genommen auf Tatsachen, welche nur dem Beschuldigten und dem Privat- kläger 2 bekannt seien, so etwa frühere Begegnungen zwischen ihnen beiden und die laufenden Strafverfahren. Betrachte man zudem das generelle Verhalten des Beschuldigten, welcher in weiteren Fällen des Verschickens anonymer Schreiben ehrverletzenden Inhalts beschuldigt werde, passe auch dieses Schreiben zu sei- nem Verhalten. Seine Behauptung, wonach als Verfasser weitere Personen in Be- tracht kommen, namentlich der Privatkläger 2 selbst, oder gar die Staatsanwalt- schaft, sei nur ein hilfloser Versuch des Ablenkens von der eigenen Schuld (Urk. 53 S. 3 ff., Urk. 127 S. 5 ff.). 5.12. Diese Argumentationskette ist an sich schlüssig, geht indes von der nicht bewiesenen Annahme aus, dass die Urheberschaft des Schreibens an Staats- anwältin Iz fest stehe. Diese ist jedoch nicht erwiesen, denn auch da bestreitet der Beschuldigte kategorisch, der Urheber zu sein (Urk. 8/1 S. 10, Urk. 124 S. 7 f.). Und auch hier steht die Urheberschaft des Beschuldigten nicht ohne weiteres fest, obwohl einiges dafür spricht. Die beiden sind zerstritten und es ist ein Verfahren gegen den Privatkläger 2 hängig, in welchem ihm vorgeworfen wird, nach einem verbalen Streit und gegenseitigen Tätlichkeiten den Beschuldigten mit seinem Fahrzeug angefahren und verletzt zu haben. Darin liesse sich ein Motiv für einen solchen Droh- und Schmähbrief sehen. Dies würde allerdings auch für den Privat- kläger 2 gelten. Auch bei ihm könnte der Streit Motiv für das Verfassen eines sol-

- 18 - chen Briefes sein. Nichts ableiten lässt sich aus der Behauptung, dass der Inhalt und andere Umstände, wie der Aufgabeort, für die Urheberschaft des Beschuldig- ten sprächen. Denn anonyme Briefe werden nicht nur versandt, um den Empfän- ger zu verängstigen oder beleidigen und durch die Ungewissheit des Verfassers eine zusätzliche Belastung zu schaffen. Anonyme Briefe werden beispielsweise auch dazu verwendet, um falsche Fährten zu legen, Verdacht von sich abzulen- ken, Gerüchte zu streuen oder anderes mehr. Damit erscheint die Urheberschaft des Privatklägers 2 aber nicht mehr als bloss theoretisch denkbare Möglichkeit und diejenige des Beschuldigten nicht mehr als zwingend. 5.13. Insbesondere kann der Argumentation des Privatklägers 2 nicht gefolgt wer- den, wonach seine Urheberschaft schon deshalb ausgeschlossen werden könne, weil er über gar kein Antwortcouvert mehr verfügt habe, da er – im Unterschied zum Beschuldigten – seinen Empfangsschein zurückgesandt habe (Urk. 127 S. 4 f. mit Verweis auf Urk. ND 2 18/20 und 18/21 und S. 9). Aus dem Umstand, dass der Privatkläger 2 den Empfangsschein zurückgesandt hat, kann nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass er folglich auch das Rückantwortcouvert zu- rückgesandt hatte. Es wäre durchaus denkbar, dass der Privatkläger 2 für die Rücksendung des Empfangsscheins ein anderes Couvert verwendete. Sodann ist festzuhalten, dass gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft auch der Beschul- digte seinen Empfangsschein retourniert habe, allerdings nicht unterschrieben (Urk. ND 2/10). Demnach ist auch auf Seiten des Beschuldigten nicht auszu- schliessen, dass er das Rückantwortcouvert bereits mit dem Empfangsschein an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt hatte. Soweit der Privatkläger 2 sodann ausführt, dass er den Brief an die Staatsanwaltschaft schon deshalb nicht habe der Post übergeben können, weil er am Tag der Übergabe landesabwesend ge- wesen sei (Urk. 127 S. 6 f.), muss dem entgegengehalten werden, dass dies selbstverständlich nicht die Urheberschaft ausschliesst. Es wäre ein Leichtes ge- wesen, jemanden aus dem Umfeld zu Bitten, die beiden Briefe bei der Poststelle ... aufzugeben. 5.14. Auch in sprachlicher Hinsicht spricht nichts zwingend gegen die Urheber- schaft des Privatklägers 2 bzw. für diejenige des Beschuldigten. Zwar ist auch

- 19 - dieses Schreiben vulgär und beleidigend, wie die oben unter 4.2. erwähnten Tex- te, von denen nicht auszugehen ist, dass der Privatkläger 2 Kenntnis hatte. Doch auch dies hat nichts zu bedeuten, denn dies ist bei anonymen Schreiben oft so. Stilistisch fällt zwar auf, dass die Redewendung "das können Sie sich sicher sein" bei Personen schweizerischer Muttersprache wenig gebräuchlich ist und eher auf eine Urheberschaft hochdeutscher Zunge schliessen lässt, doch könnte es sich gerade auch dabei ebenso gut um ein Täuschungsmanöver handeln, um den Verdacht auf den Privatkläger 2 zu lenken. Umgekehrt sprechen dann die auf- fallend häufig verwendeten "Smileys" sowie die "gepunkteten Passagen" in den Texten eher für eine Urheberschaft des Beschuldigten. 5.15. Letztlich kann man jedes formelle und materielle Detail des Schreibens, ge- nauso wie diejenigen im Schreiben an die Staatsanwältin Iz, analysieren und es liessen sich dabei Interpretationen finden, welche sowohl für als auch gegen die Urheberschaft des Beschuldigten sprechen. Dasselbe gilt indes auch für den Pri- vatkläger 2. Auch hier kann man jedes Detail auf eine Art und Weise interpretie- ren, dass es für oder gegen seine Urheberschaft spricht. Ein Motiv zum Verfassen der Briefe hätten beide gehabt. Der Beschuldigte, um seinen Unmut kundzutun, und der Privatkläger 2, um von dem gegen ihn geführten Strafverfahren – in wel- chem der Beschuldigte als Privatkläger figuriert – abzulenken. Mit der Vertei- digung muss festgehalten werden, dass es jedenfalls reichlich ungewöhnlich ist, dass einem anonymen Schreiben so viele Hinweise auf den mutmasslichen Ver- fasser zu entnehmen sind (Urk. 125 S. 18). Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass es eben doch eine vom Beschuldigten verschiedene Person hätte sein können, der die Briefe verfasst hatte, mit dem Ziel, durch die diversen Hinweise im Schreiben den Verdacht auf den Beschuldigten zu lenken. Letztlich sind alle Interpretationen und Deutungen nichts weiter als reine Mutmassungen, welche zur Klärung des Sachverhaltes nicht taugen. Es bleibt somit die bereits von der Vorinstanz getroffene Feststellung, wonach sich die Täterschaft des Beschuldig- ten nicht in strafprozessual genügender Weise erstellen lässt. Der Beschuldigte ist somit dem Grundsatze "in dubio pro reo" folgend freizusprechen.

- 20 -

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Äusserungen in ihrem Gesamt- kontext gemischte Werturteile darstellen. Während sich die Äusserungen über die sexuellen Vorlieben der Privatklägerin 1 noch als reine Tatsachenbehauptungen qualifizieren liessen, würden die Ausführungen über die zu erwartende Untreue Werturteile mit erkennbarem Bezug zu angeblichen Tatsachen darstellen. Dies und der Vorwurf einer psychischen Krankheit seien geeignet, den Ruf, ein ehr- barer Mensch zu sein, zu verletzen (Urk 86 S. 48). 6.2. Der Verteidiger des Beschuldigten bezeichnet die Texte als nicht ganz un- problematisch. In rechtlicher Hinsicht wendet er ein, dass D._____ als der Privat- klägerin zugehörig angesehen werden müsse, womit das Tatbestandsmerkmal der Drittperson gemäss Art. 173 StGB entfalle. Unter diesen Umständen sei auch der Beschrieb sexueller Vorlieben unter Sexualpartnern nicht rufschädigend. Zu- dem sei der Beschuldigte vom Adressaten seiner Texte ebenfalls beleidigt wor- den, womit es nachfühlbar wäre, wenn sich der Beschuldigte ebenfalls hätte hin- reissen lassen (Urk. 54 S. 12 f., Urk. 125 S. 5). 6.3. Diese Argumentation verfängt nicht. Grundsätzlich ist "Dritter" jede Person, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl. 2013, Art. 173 N 4). Die sinngemäss geltend gemachte Retorsion oder Kompensation ist dem Tatbestand der üblen Nachrede fremd. Auf die Behauptung, dass der Beschrieb sexueller Vorlieben unter Sexual- partnern nicht rufschädigend sei, ist nachfolgend einzugehen. 6.4. In den beiden SMS Nachrichten beschreibt der Beschuldigte das (angebli- che) Sexualverhalten mit den (angeblichen) entsprechenden Vorlieben der Privat- klägerin 1 und bezichtigt sie darüber hinaus der Promiskuität. Im 3. Text schliess- lich wirft er ihr eine "psychosoziale Dissoziation" vor (Urk. 86 S. 48). 6.5. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Tatbestandselemente der üblen Nach- rede umfassend dargestellt und umschrieben, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 86 S. 47 f.). Die sittliche Ehre ist bei Vorwürfen berührt, welche gesellschaftlich verpönte Verhaltensweisen im Sexualbereich betreffen.

- 21 - Die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung ist somit nicht Bedingung, so etwa der Ehebruch oder die Betätigung als Prostituierte (BSK StGB I-Riklin, 2. Aufl. 2014, vor Art. 173 N 22). Bei der Frage, was in dieser Hinsicht gesellschaftlich verpönt ist, gehen die Meinungen naturgemäss erheblich auseinander und sind Grenzziehungen entsprechend schwierig geworden. Dies zeigt sich exemplarisch am Vorwurf der Homosexualität. War Homosexualität vor 50 Jahren verpönt, ist sie dies heute nicht mehr. Trotzdem kann der Vorwurf immer noch ehrverletzend sein, wobei auch das soziale Umfeld des Opfers eine Rolle spielen kann (Bun- desgerichtsentscheid 6B_983/2010 vom 19.04.2011, E. 4.4.1 - 4.4.4). Lebt das Opfer in einem toleranten Umfeld und impliziert der Vorwurf nicht andere ehren- rührige Vorwürfe, so ist der Vorwurf der Homosexualität nicht ehrenrührig. Lebt das Opfer in einem Umfeld, in welchem Homophobie vorkommt oder wo der Vor- wurf weitere unehrenhafte Verhaltensweisen impliziert, so ist der Vorwurf der Homosexualität ehrenrührig (vgl. Arnold Rusch/Mirjam Kummer, Unfreiwilliges Outing Homosexueller, in: AJP 2015, S. 916 ff.). 6.6. Beurteilt man den vorliegenden Fall hinsichtlich der beschriebenen sexuellen Praktiken und Vorlieben nach denselben Massstäben, so ist vorab festzuhalten, dass es sich hierbei weder um verbotene noch besonders ausgefallene Praktiken handelt. Sieht man aber die einzelnen Umschreibungen in ihrem Gesamtkontext, so wird, insbesondere auch in Kombination mit der gewählten vulgären Sprache, die Privatklägerin 1 als geradezu sexbesessene und auf dieses reduzierte Nym- phomanin dargestellt. Ein solcher Vorwurf ist jedoch auch heutzutage und in ei- nem durchschnittlich aufgeschlossenen Umfeld nach wie vor unehrenhaft, wes- halb auch diese Äusserungen als ehrverletzend zu qualifizieren sind. Erst recht gilt dies für den Vorwurf der Promiskuität. Diese ist nach wie vor gesellschaftlich verpönt und damit ehrenrührig (Bundesgerichtsentscheid 6S.5/2007 vom 14.03.2007, E. 3.4). 6.7. Schliesslich ist zu überprüfen, ob der Begriff der "psychosozialen Dissozia- tion" ehrenrührig ist. Die Vorinstanz sieht darin den Vorwurf einer erheblichen psychischen Erkrankung (Urk. 86 S. 48).

- 22 - 6.8. Nach bundesgerichtlicher Praxis treffen Vorwürfe der Krankheit und Ab- normität die Ehre grundsätzlich nicht (Trechsel/Lieber, a.a.O., vor Art. 173 N 8). Denn eine Erkrankung, für die der Betroffene nicht verantwortlich ist, stellt keine moralisch verwerfliche, den Ruf als ehrbarer Mensch herabsetzende Tatsache dar. Doch ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Einzelfall gründlich zu prü- fen, ob mit diesem Vorhalt nicht zugleich ein Angriff auf die persönliche Ehrenhaf- tigkeit verbunden ist. Zu prüfen ist insbesondere, ob psychiatrische Ausdrücke (wie "Psychopath", "Querulant", "kranke Psyche", "Idiot", etc. wirklich oder nur scheinbar im medizinischen Sinn gebraucht worden sind. Denn der Ehrverletzung macht sich schuldig, wer psychiatrische Fachausdrücke dazu missbraucht, je- manden als verschroben, abnorm, charakterlich minderwertig oder als asozialen Sonderling hinzustellen. Das gilt sinngemäss auch für abschätzige Ausdrücke über physische Defekte. Im Ergebnis ist nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung, so z.B. die Lüge, ein Student habe ein Semester aussetzen müssen, weil er in eine psychiatrische Kli- nik eingewiesen worden sei, oder ein Student habe das Examen nicht bestanden (BSK StGB I-Riklin, a.a.O., vor Art. 173 N 26). 6.9. Somit ist vorab zu prüfen, ob es sich beim Begriff "psychosoziale Disso- ziation" um einen medizinischen, insbesondere psychiatrischen Ausdruck handelt oder nicht, denn er ist nicht Teil der Alltagssprache. Im ICD findet sich im Kapitel V, "psychische- und Verhaltensstörungen" unter F44 der Begriff der "Dissoziativen Störung", auch Konversionsstörung genannt. Er steht für den teilweisen oder völ- ligen Verlust der normalen Integration der Erinnerung an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen sowie der Kontrolle von Körperbewegungen. Die psychosoziale Dissoziation ist als solche nicht explizit aufgeführt, was aber im vorliegenden Zusammenhang nicht zu inte- ressieren braucht, denn alleine schon der Oberbegriff steht für eine psychische Erkrankung. 6.10. Betrachtet man den Kontext, in welchem der Beschuldigte den Begriff be- nutzt, wird ohne weiteres klar, dass er den Begriff nicht im medizinischen Sinne verwendet, etwa im Sinne einer kollegialen Mitteilung einer Diagnose, sondern im

- 23 - Zusammenhang mit einem anderen ehrenrührigen Verhalten, nämlich der Pro- miskuität. Der medizinische Fachausdruck dient damit einzig der Pathologisierung eines ehrenrührigen Verhaltens und soll damit die Privatklägerin 1, bzw. deren Verhalten, als krankhaft, bzw. abnorm qualifizieren. Die Äusserung kann damit

– entgegen der Auffassung der Verteidigung – sicher nicht als "Hinweis verstan- den werden, auf psychische Auffälligkeiten zu achten, um ggf. professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen" (Urk. 125 S. 5). Damit stellt der verwendete Begriff der psychosozialen Dissoziation in diesem Kontext eine Ehrverletzung dar. 6.11. Soweit der Beschuldigte geltend macht, seine Textnachrichten seien eine Art Notwehr oder Retorsion gewesen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 86 S. 49 f.). Einerseits fehlt es an der Gegenseitigkeit von "Täter" und "Opfer", denn die Äusserungen betref- fen allesamt eine Drittperson, nämlich die Privatklägerin 1 und nicht D._____ und andererseits erfolgte die Reaktion auch nicht unmittelbar. 6.12. Der Beschuldigte hat somit durch sein Handeln mehrfach den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt.

7. Strafzumessung 7.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die Strafzumessungskriterien voll- ständig und zutreffend dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wer- den kann (Urk. 86 S. 50 f.). 7.2. Der Beschuldigte beantragt für den Fall der Verurteilung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 600.– und eine Busse von Fr. 1'000.– (Prot. II S. 7, Urk. 125 S. 5). 7.3. Bei der konkreten Strafzumessung kann hinsichtlich der Tatkomponenten in objektiver Hinsicht mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 51 f.) festgehalten werden, dass der Beschuldigte in einem kurzen Abstand insgesamt drei kurze Nachrichten ver- sandt hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass er die Nachrichten gezielt an ei- ne einzelne Person und nicht etwa an einen grossen Personenkreis adressiert oder gar medial publiziert hat. Die Mitteilungen blieben somit ohne Breitenwirkung

- 24 - und aufgrund der personellen Konstellation musste der Beschuldigte auch nicht mit der Weiterverbreitung rechnen. Auch die Vorwürfe an sich erscheinen inner- halb der Bandbreite aller denkbaren ehrverletzenden Vorwürfe noch nicht als allzu gravierend. Wie dies der Empfänger der Nachrichten in seiner Antwort an den Beschuldigten festgehalten hat, sind sie in erster Linie belästigend und sagen letztlich – wie so oft – mehr über den Verfasser aus als über die beschriebene Person (Urk. 6/6 S. 3). Entscheidend ist aber, dass der Beschuldigte mit seinen vulgären Äusserungen verbunden mit psychiatrischen Anwürfen in empfindlichster Weise in den Intimbereich der Privatklägerin 1 eingegriffen hat. Mit der Vorinstanz ist die objektive Tatschwere somit als nicht mehr leicht einzustufen. 7.4. Bezüglich der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Nachrichten in einer bereits eskalierten Situation verfasst wurden und Teil einer facettenreichen und gehässigen Beziehungsauflösung waren, in welcher sich alle Beteiligten gegenseitig mit unschönen Worten und Handlungen eingedeckt ha- ben. Dies vermag die Taten zwar nicht zu rechtfertigen, lässt sie aber in einem milderen Licht erscheinen. 7.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergeben sich keine Hinweise auf beson- dere Strafminderungs- und -erhöhungsgründe. Insbesondere ist der Beschuldigte

– entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 125 S. 6) – und trotz des belas- tenden Untersuchungsergebnisses zumindest betreffend die SMS Nachrichten nicht geständig und versucht die Schuld von sich zu weisen, indem er fern jegli- cher Anhaltspunkte Mutmassungen über mögliche Manipulationen anstellt. 7.6. Insgesamt und unter Berücksichtigung aller denkbaren Ehrverletzungs- delikte erscheint eine Strafe im oberen Bereich des untersten Drittels des Straf- rahmens als dem Verschulden angemessen. In Anbetracht der Obergrenze des Strafrahmens von 180 Tagessätzen und aufgrund des eben ausgeführten erweist sich das durch die Vorinstanz in wohlerwogenem Ermessen festgesetzte Straf- mass von 60 Tagessätzen als durchaus noch gerechtfertigt. 7.7. Der Beschuldigte deklariert in seinem Datenerfassungsblatt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 30'800.– pro Monat (Urk. 107/1 S. 5), was in etwa dem

- 25 - Jahresgewinn gemäss Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 seiner Zahnarztpraxis entspricht (Urk. 107/5). Gemäss den eingereichten Steuererklärungen verfügte der Beschuldigte im Jahr 2013 über ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 510'938.– bzw. Nettoeinkommen von Fr. 237'422.– und im Jahr 2014 über ein solches von Fr. 403'251.– bzw. Fr. 60'022.– (Urk. 107/2-3). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung mit diesen Angaben konfrontiert, reagierte der Beschuldigte ausweichend, ohne jedoch die gemachten Angaben zu korrigieren (Urk. 124 S. 2). Zum Einkommen des Täters zählt jede Einkommensquelle: Lohn, Honorare, Divi- denden, Mieterträge, Gratifikationen, Zinsen, der Eigenmietwert, Lohnsurrogate oder Naturaleinkünfte (Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 34 N 11). Von diesem Einkom- mensbegriff ausgehend, bildet das Total der Einkünfte gemäss Steuererklärung die Basis der Tagessatzberechnung. Dieses beträgt beim Beschuldigten vor- liegend Fr. 510'938.– bzw. Fr. 403'251.– jährlich, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund Fr. 38'000.– entspricht. Berücksichtigt man weiter, dass er seine Tochter mit monatlich Fr. 2'600.– unterstützt und sich seine Wohn- kosten auf Fr. 5'732.– belaufen, errechnet sich gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB ein Tagessatz von rund Fr. 1'000.–. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius muss es aber bei der vorinstanzlichen Festsetzung von Fr. 600.– sein Bewenden haben. 7.8. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Busse nach Art. 106 StGB in der Höhe von Fr. 2'000.– verhängt. Dies mit der Begrün- dung, dass eine Busse von Fr. 2'000.– in Anbetracht der persönlichen und finan- ziellen Verhältnisse und des Verschuldens angemessen sei (Urk. 86 S. 53). 7.8.1. Die Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie da- zu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretun- gen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60; Bundesgerichtsentscheid 6B_1042/2008 vom 30.04.2009, E. 2.1). Auf Massen- delikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten (BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 N 103). Zum anderen trägt die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse dazu bei,

- 26 - das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Droh- potenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt gemäss Bundesgericht insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer "Denkzettel" verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe ha- be damit – ähnlich wie der teilbedingte Vollzug bei Strafen bis zu zwei Jahren – auch eine spezialpräventive Bedeutung (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2, BGE 134 IV 60 E. 7.3). 7.8.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei der üblen Nachre- de handelt es sich weder um ein Massendelikt noch wird sie im untersten Bereich bloss mit einer Busse geahndet. Es besteht somit keine Schnittstellenproblematik. Erst recht ist es vorliegend nicht nötig, dem Beschuldigten einen sofort spürbaren "Denkzettel" zu verpassen, zumal die Tat rund 2,5 Jahre zurück liegt. Auch be- stehen beim Beschuldigten keine begründeten Zweifel an seiner Legalbewährung, so dass kein zusätzliches "Drohpotential" nötig ist. Von der zusätzlichen Ausfäl- lung einer Verbindungsbusse ist somit Umgang zu nehmen und der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 600.– zu bestrafen.

8. Vollzug der Geldstrafe 8.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen der bedingte Straf- vollzug gewährt werden kann dargelegt und es kann vollumfänglich darauf ver- weisen werden. Ebenso hat es die Regeln zur Bemessung der Dauer der Probe- zeit korrekt dargestellt. Ihren Entscheid, die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen, begründet sie damit, dass sie vorliegend für den Beschuldigten eine Probezeit von drei Jahren als angemessen betrachte. Weshalb sie diese 3 Jahre als ange- messen betrachtet, erwähnt sie nicht (Urk. 86 S. 54). 8.2. Die konkrete Bemessung der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Falls die Dauer der Probezeit mit der besonderen Persönlichkeit und dem Charakter eines Beschuldigten be- gründet wird, hat eine Auseinandersetzung mit diesen Eigenschaften statt- zufinden und es ist darzulegen, inwieweit diese eben besonders sind, dass eine

- 27 - höhere Probezeit als angemessen erscheint. Eine solche hat die Vorinstanz nicht vorgenommen. Aus den Akten ergeben sich indes keine besonderen Umstände, welche aus persönlichen oder charakterlichen Gründen eine längere als die mini- male Probezeit als erforderlich erscheinen lassen. Zudem ist der Beschuldigte Ersttäter und es liegen keine Umstände vor, welche zu einer ungünstigen Legal- prognose führen. Diese hätte allenfalls anders gelautet, wenn der Beschuldigte sämtlicher eingeklagter Delikte schuldig gesprochen worden wäre und während sehr langer Zeit und unbeirrt von laufenden Strafverfahren weiter delinquiert hätte, was nicht der Fall ist. Die Probezeit ist somit auf 2 Jahre festzusetzen.

9. Zivilforderung des Privatklägers 2 Aufgrund des Freispruchs in Bezug auf Anklageziffer III. ist auch die gestützt da- rauf gestellte Genugtuungsforderung von Fr. 500.– abzuweisen (Urk. 99 S. 2; Urk. 127 S. 9, 11).

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Erstinstanzliche Kostenregelung 10.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). So kann sie die Kostenregelung der Vorinstanz mit der ihrigen in Überein- stimmung bringen, für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je nach Massga- be von Obsiegen bzw. Unterliegen bewusst eine unterschiedliche Kostenregelung vornehmen oder die Kosten des Rechtsmittelverfahrens im Rahmen von Art. 428 Abs. 2 StPO dem Rechtsmitteleinleger trotz seinem Obsiegen ganz oder teilweise überbinden. Bei diesem Entscheid steht der Rechtsmittelinstanz ein weites Er- messen zu (BSK StPO II-Domeisen, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 24). 10.1.2. Das Urteil der Vorinstanz ist in Bezug auf den Schuldpunkt und die Sank- tion praktisch vollumfänglich zu bestätigen, mit Ausnahme der geringen Anpas- sung bezüglich Busse und Probezeit. Aus diesem Grund ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen, worin dem Beschuldigten rund ein Siebtel der Kos-

- 28 - ten auferlegt wurden. Auch der Verteidiger kommt zu Recht zum selben Schluss im Falle einer zweitinstanzlichen Verurteilung (Urk. 89 S. 2). Das geringfügige Un- terliegen des Privatklägers 2 – Abweisung der Genugtuungsforderung – fällt bei der Kostenregelung nicht ins Gewicht. 10.2. Erstinstanzliche Entschädigungsregelung 10.2.1. Entschädigung der Kosten der Verteidigung (Dispositivziffer 10) Der Vertreter des Beschuldigten reichte vor Vorinstanz eine Honorarnote über Fr. 71'319.10 zuzüglich 8 % MwSt ein (Urk. 55/4 und 57/1) und beantragt, dem Beschuldigten diesen Betrag bzw. für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs Fr. 61'130.65 zuzusprechen (Urk. 89 S. 2). Das zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger vereinbarte Honorar ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO II-Wehrenberg/- Frank, a.a.O., Art. 429 N 15 f.). Diesen Grundsätzen entsprechend hat die Vor- instanz das Honorar mit ausführlicher und zutreffender Begründung festgesetzt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden und die Höhe der Entschädi- gung für anwaltliche Vertretung für das erstinstanzliche Verfahren ist somit zu be- stätigen. Dasselbe gilt für die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen. Auch dazu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 86 S. 56 - 58). Insbesondere trifft entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu, dass die Vorinstanz für das Vorverfahren von einer Art Fallpauschale ausgegangen ist (Urk. 125 S. 7). Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, ist das Vorverfahren gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV grundsätzlich nach der aufgewendeten Zeit zu entschädigen (Urk. 125 S. 15). Entschädigungsfähig sind allerdings lediglich notwendige Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, § 16 Abs. 1 AnwGebV). Wenn die Vorinstanz diesen Zeitaufwand mit Blick auf den Aktenumfang und unter Berücksichtigung des Siegelungsverfahrens sowie der durchgeführten Einvernahmen von insgesamt rund 7 Stunden auf 25 Stunden festsetzt, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung nicht gehalten, die im Zusammenhang mit den

- 29 - Beschwerdeverfahren geltend gemachten Aufwendungen mitzuberücksichtigen. Entgegen der ungewohnt harschen Kritik der Verteidigung wurde im Rahmen der seitens des Beschuldigten angestrengten Verfahren gerade kein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft festgestellt. Vielmehr unterlag der Beschuldigte sowohl bezüglich der Ausstandsbegehren als auch betreffend die Beschwerdeverfahren vollumfänglich, weshalb eine diesbezügliche Entschädigung ausser Betracht fällt. 10.2.2. Entschädigung für den Verdienstausfall des Beschuldigten (Dispositiv- ziffer 11) Zudem beantragte der Beschuldigte für seinen Verdienstausfall eine Entschädi- gung von Fr. 14'000.– bzw. Fr. 12'000.– für den Fall der Bestätigung des Schuld- spruchs (Urk. 89 S. 2). Auch diesbezüglich ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen (Urk. 86 S. 58). Bei der Geltendmachung eines Verdienstausfalls reicht es grundsätzlich nicht aus, einfach die durch das Strafverfahren benötigte Zeit vollumfänglich mit dem üblichen beruflichen Stundenansatz zu multiplizieren. Damit ist noch nicht dargetan, dass ohne das Strafverfahren tatsächlich ein höhe- rer Verdienst in diesem Umfang erzielt worden wäre. Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der halbtätigen Hauptverhandlung sowie der durchgeführten Einvernahmen von rund 7 Stunden zugunsten des Beschuldigten von einem Zeit- aufwand von insgesamt 20 Stunden ausgeht, erscheint dies auch unter Be- rücksichtigung der Vor- und Nachbesprechungen, der Wegzeiten sowie der durchgeführten Hausdurchsuchung als ausreichend. 10.2.3. Entschädigung für die Anwaltskosten der Privatklägerin 1 (Dispositiv- ziffer 12) Die Vertreterin der Privatklägerin 1 beantragte vor Vorinstanz für ihre anwaltlichen Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 9'991.– (Urk. 52/1-2). Aufgrund der teilweisen Freisprüche bzw. dem Schuldspruch in Bezug auf die üble Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 1 reduzierte die Vorinstanz diesen Betrag um fünf Sechstel auf Fr. 1'665.– zuzüglich 8 % MwSt (Urk. 86 S. 59). Da es bei diesem Schuldspruch bzw. den anderen Freisprüchen bleibt, ist auch diese von der Vor- instanz zugesprochene Entschädigung zu bestätigen.

- 30 - 10.2.4. Entschädigungsforderung des Privatklägers 2 (Dispositivziffer 13 bezüg- lich der Verfahrensentschädigung) Der Privatkläger 2 beantragte vor Vorinstanz eine Entschädigung für die anwaltli- chen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 8'625.29 plus die erstinstanzliche Hauptverhandlung nebst Zins (Urk. 53 S. 7 f.). Aufgrund des Freispruchs in den den Privatkläger 2 betreffenden Anklagepunkten, hat die Vorinstanz diese Anträ- ge abgewiesen (Urk. 86 S. 59). Da der Freispruch in Bezug auf diese Anklage- punkte zu bestätigen ist, bleibt es dabei. 10.3. Kosten des Berufungsverfahrens 10.3.1. Kostenregelung im Allgemeinen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Haben sich private Parteien durch Anträge am Rechtsmittelverfahren beteiligt, so haben sie die Verfahrens- kosten ebenfalls anteilsmässig zu tragen (BSK STPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 7). Diese Grundsätze gelten auch für die Kostentragungspflicht der An- schlussberufung und zwar auch dann, wenn sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung abgewiesen werden. Dass in einem solchen Fall der An- schlussberufungskläger keine Verfahrenskosten tragen soll, weil er sich im All- gemeinen lediglich aufgrund der Berufung entschlossen hat, selbst auch ein Rechtsmittel zu ergreifen, verträgt sich mit dem bezweckten Obsiegens-/Unter- liegensprinzip nicht (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 12). Eine Partei, welche kein Rechtsmittel eingelegt hat und keine Anträge stellt, kann weder ob- siegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden (BSK StPO II-Domeisen, a.a.O., Art. 428 N 6). 10.3.2. Gewichtung der Anfechtungspunkte

- Angefochten wurde vom Beschuldigten der Schuldpunkt in Bezug auf einen von sieben angeklagten Sachverhalten sowie vom Privatkläger 2 in Bezug auf den Freispruch eines (anderen) der sieben angeklagten Sachverhalte.

- 31 -

- Zudem beantragt der Beschuldige die Herabsetzung des Strafmasses um die Hälfte (anstatt 60 Tagessätze 30 Tagessätze, anstatt einer Busse von Fr. 2'000.- eine solche von Fr. 1'000.-).

- Weiter beantragt der Beschuldigte für die anwaltliche Vertretung anstelle der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung von Fr. 13'170.– eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 61'130.65. Schliesslich verlangt er für den Verdienstausfall anstelle der vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 8'571.– einen Betrag von Fr. 12'000.–.

- Der Privatkläger 2 beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 500.–. Im Hinblick auf die Verteilung der Kosten im Berufungsverfahren sind die drei Punkte (Schuldspruch, Sanktion und Entschädigungsforderung) in Bezug auf Schwere und Verfahrensaufwand als mit ungefähr je einem Drittel zu gewichten. Der Punkt der Genugtuungsforderung ist betragsmässig zu gering, als dass er Auswirkungen auf die Frage des Verhältnisses zwischen Obsiegen und Unter- liegen hätte. Bei der Kostenverlegung ebenso vernachlässigbar ist bei der vorlie- genden Konstellation der in Bezug auf die Berufung der Staatsanwaltschaft er- gangene Nichteintretensentscheid (Urk. 103). 10.3.3. Kostenregelung im konkreten Fall In Bezug auf den Schuldpunkt unterliegen sowohl der Berufungskläger als auch der Anschlussberufungskläger. Die diesbezüglichen Kosten haben sie deshalb je zur Hälfte zu übernehmen, d.h. je eine Hälfte von einem Drittel bzw. je ein Sechstel der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens. Im Bezug auf die Sanktion unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die Än- derung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Busse und der Probezeit ist derart geringfügig, dass es bei der Kostenregelung nicht ins Gewicht fällt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Dies bedeutet, dass der Beschuldigte aufgrund der vorerwähn- ten Gewichtung der Anfechtungspunkte einen weiteren Drittel der Verfahrens- kosten zu tragen hat.

- 32 - Schliesslich unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich mit seinem Antrag, ihm sei eine höhere Entschädigung für die anwaltliche Vertretung und den Verdienst- ausfall zuzusprechen. Demzufolge unterliegt er zu einem weiteren Drittel, weshalb er auch einen weiteren Drittel der Verfahrenskosten zu tragen hat. Zusammengefasst sind dem Beschuldigten fünf Sechstel und dem Privatkläger 2 ein Sechstel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 10.4. Entschädigungen im Berufungsverfahren 10.4.1. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen ganz grossmehrheitlich, weshalb ihm lediglich eine reduzierte Prozessentschädi- gung aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Ausgangsgemäss erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.– als angemessen. 10.4.2. Der Privatkläger 2 unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich, wes- halb ihm keine Entschädigung für seine anwaltliche Vertretung zuzusprechen ist. 10.4.3. Der Schuldspruch in Bezug auf Anklageziffer I.3. zum Nachteil der Privat- klägerin 1 ist zu bestätigen. Deren Vertreterin stellte eine Honorarrechnung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'711.85, wobei allerdings die Mehr- wertsteuer um Fr. 43.25 zu hoch berechnet wurde (Urk. 117). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, der Privatklägerin 1 die Kosten für ihre anwaltliche Vertre- tung im Berufungsverfahren von Fr. 1'668.60 zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 9. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. […]

2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen

- 33 -

- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,

- des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies Abs. 1 StGB,

- der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB,

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

- des mehrfachen versuchten (Prozess-) Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB,

- […]

- […]

3. - 5. […]

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'000.– Auslagen Vorverfahren CHF 2'900.– Kosten Kantonspolizei CHF 5'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung CHF 120.– EDV Datensicherung CHF 17'020.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. […]

7. […]

8. Die Kosten des Verfahrens UH140091 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

9. Die Kosten des Verfahrens UH130412 werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. - 13. […]

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 34 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB [Anklageziffer I./3.].

2. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen

- vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB [Ankla- geziffer III./1.] und

- vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB [Anklageziffer III./2.].

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 600.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7., 10., 11., 12, Teil von 13) wird bestätigt.

6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 5/6 und dem Privatkläger A._____ zu 1/6 auferlegt.

9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 500.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ für das Beru- fungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'668.60 zu bezahlen.

11. Dem Privatkläger A._____ wird für das Berufungsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.

- 35 -

12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1, C._____ − die Vertretung des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, A._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1, C._____ − die Vertretung des Privatklägers 2, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2, A._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 36 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. März 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.