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SB150337

Versuchter Mord

Zürich OG · 2016-10-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat sich einleitend zutreffend und umfassend zu den allge- meinen Prinzipien der Sachverhaltserstellung respektive der Beweiswürdigung geäussert. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab ebenso verwiesen werden, wie auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 148 S. 17 ff.). 1.2. Weiter hat die Vorinstanz ebenfalls richtig festgehalten, dass zur Erstellung des umstrittenen Anklagesachverhaltes im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschuldigten selbst (Urk. 5/1-2 [Ordner 3], Urk. 5/4-9 [Ordner 3], Urk. 95), der Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 6/2-9 [Ordner 4], Urk. 95) und D._____ (Urk. 7/1- 7 [Ordner 4], Urk. 95), des Privatklägers 1 A._____ (Urk. 8/1-3 [Ordner 5]) sowie diverser Zeugen und Auskunftspersonen (Urk. 9/1-18 [Ordner 5]) und auf die ärzt- lichen Befunde bzw. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom 4. bzw. 28. Februar 2013 (Urk. 3/5 und Urk. 3/7 [Ordner 2]) abzustellen ist. Mit Bezug auf die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 8. April 2013

- 18 - (Urk. 5/3 [Ordner 3]) gilt, was zuvor bereits dargetan wurde. Die betreffende Be- weiserhebung ist ungültig erfolgt, und die Einvernahme kann damit nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Die übrigen Beweismittel wurden – soweit sie nachfol- gend zur Beweisführung herangezogen werden – unter Einhaltung der einschlä- gigen strafprozessualen Erfordernisse erhoben und sind daher ohne Einschrän- kung verwertbar. 1.3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit, rechtfertigt es sich nachfolgend, der Systematik im angefochtenen Entscheid zu folgen.

2. Zu Vorgeschichte bzw. Ausgangslage 2.1. Soweit in der Anklageschrift vom 22. September 2014 zunächst geschildert wird, wie und unter welchen Umständen die Beschuldigte C._____ kennenlernte und unter welchen Umständen sich daraus eine aussereheliche Beziehung entwi- ckelte, welche über mehrere Monate hinweg andauerte, ist der Sachverhalt auch seitens der Beschuldigten unbestritten. Nachdem die Beschuldigte zu Beginn noch in Abrede stellte, dass es Probleme, oder gar Fremdbeziehungen in der Familie gebe (Urk. 5/1 S. 7 Antwort auf Frage 29; Urk. 5/2 S. 12 Antwort auf Fra- ge 70 ff.), musste sie auf Vorhalt diverser Ermittlungsergebnisse zunächst sehr zögerlich einräumen, dass sie über diverse Internetportale Kontakte – namentlich sexueller Natur – zu Männern suchte (Urk. 5/2 S. 14 Antwort auf Frage 85 ff.). Nachdem die Beschuldigte mit Auszügen aus dem WhatsApp Chatverlauf zwi- schen ihr und H._____ konfrontiert wurde, in welchen auch ein gewisser C._____ Thema war, bezeichnete sie diesen zunächst als Automechaniker der Familie. Später dann musste die Beschuldigte aufgrund weiterer Vorhalte aus dem nämli- chen Chatprotokoll eingestehen, "dass auch einmal etwas zwischen ihnen gewe- sen sei" und ihr Ehemann davon Kenntnis habe (Urk. 5/2 S. 30 Antwort auf Frage 196). In den folgenden Einvernahmen gestand die Beschuldigte dann ein, C._____ in der beschriebenen Art kennen gelernt und mit ihm eine mehrmonati- ge, aussereheliche Beziehung geführt zu haben (Urk. 5/4 S. 3 ff., Urk. 5/5 S. 1 ff., Urk. 5/8 S. 11 ff., Prot. I S. 2 ff.).

- 19 - 2.2. Hinsichtlich des unter dem Titel "Vorgeschichte" wiedergegebenen Ankla- gesachverhaltes sind seitens der Beschuldigten die nachfolgenden Schilderungen bestritten: 2.2.1. Zunächst stellte sich die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – ebenso wie der Beschuldigte C._____ – auf den Standpunkt, das erste Treffen habe ca. 1 bis 1 ½ Wochen nach dem ersten Kontakt, Anfang Dezember 2012, stattgefunden (Prot. I S. 3 f.). Die Anklagebehörde datierte da- gegen das erste Treffen in der Wohnung von I._____ auf Ende Oktober bis An- fang November 2012 (Urk. 27 S. 2). Im Berufungsverfahren äusserte sich die Be- schuldigte nicht mehr und auch ihre Verteidigung machte zu dieser Thematik kei- nerlei Ausführungen (Urk. 226). 2.2.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2013 gab die Beschuldigte an, sie habe mit C._____ im Dezember 2012 "etwas gehabt" (Urk. 5/2 S. 30 f. Antwort auf Frage 197). In der Hafteinvernahme vom 9. April 2013 gab sie zu Protokoll, sie sei sich nicht mehr ganz sicher, glaube aber, dass die Beziehung Ende November, Anfang Dezember 2012 begonnen habe (Urk. 5/4 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 konnte die Be- schuldigte nicht mehr sagen, wann sie den Beschuldigten das erste Mal persön- lich getroffen habe. Sie wisse nur noch, dass das Treffen an einem Freitag bei "I._____ zuhause" stattgefunden habe (Urk. 5/5 S. 2 Antwort auf Frage 11). 2.2.1.2. Der Beschuldigte C._____ hingegen gab im Rahmen der Untersuchung zu Protokoll, er habe die Beschuldigte B._____ ca. Mitte bis Ende Oktober 2012 auf der Singleseite … im Internet kennen gelernt. Vom ersten Chat bis zum ersten realen Treffen habe es wenige Tage gedauert. Dieses erste Treffen habe ca. An- fang November in der Wohnung von I._____ stattgefunden (Urk. 6/3 S. 4 Antwort auf Frage 16 ff.). 2.2.1.3. I._____ wurde am 21. August 2013 als Zeugin zur Sache einvernommen. Zum Zeitpunkt des ersten Treffens der Beschuldigten in ihrer Wohnung wurde sie nicht befragt (Urk. 9/15).

- 20 - 2.2.1.4. Anhand der vorhandenen Beweismittel lässt sich nicht mit Sicherheit er- stellen, wann genau die Beschuldigte C._____ kennenlernte und wann das erste Treffen der beiden in der Wohnung von I._____ stattgefunden hat. Nachdem auch C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Schilderungen der Beschuldigten nicht in Abrede stellte, wonach das fragliche Treffen Anfang De- zember 2012 stattgefunden habe, ist davon auszugehen, dass der erste Kontakt via Internet nicht wie in der Anklageschrift geschildert ca. Mitte/Ende Oktober, sondern Mitte/Ende November 2012 stattgefunden hat. Der Anklagesachverhalt ist daher entsprechend zu korrigieren. Diese marginale zeitliche Abweichung ist für die Erstellung des Sachverhaltes indes ohnehin – wenn überhaupt – von höchst geringfügiger Bedeutung. 2.2.2. Weiter stellte die Beschuldigte stets in Abrede, sich dem Beschuldigten C._____ gegenüber dahingehend geäussert zu haben, dass sie ihr Ehemann für den Fall einer Trennung/Scheidung umbringen wolle, denn er könne auf keinen Fall tolerieren, dass sie einem anderen Mann gehöre. Auch hierzu äusserte sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht weiter (Urk. 226). 2.2.2.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 gab die Be- schuldigte zu Protokoll, sie wisse nicht, ob eine Scheidung respektive Trennung eine Option für "A'._____" sei. Er habe sich mal so, mal so verhalten und mache die Sachen jeweils mit sich selber aus. In seinen Emotionen sage er so viel, sie müsse ehrlicherweise sagen, dass sie ihm auch nicht immer zuhöre. Sie wisse nicht, ob sie von "A'._____" unter Druck gesetzt worden sei, weil sie eine Tren- nung angedeutet habe. Was bei einer Scheidung mit der Eigentumswohnung passiert wäre, wisse sie nicht. C._____ habe sie manchmal einfach gesagt, dass A'._____ zu viel arbeite und sich zu wenig um seine Familie kümmere. Sie habe viel mit C._____ gesprochen und könne deshalb nicht mehr sagen, ob sie ihm er- zählt habe, wie A'._____ zu einer Trennung/Scheidung stehe. Auf die Frage, ob sie C._____ erzählt habe, wie sie von A'._____ behandelt werde, sagte die Be- schuldigte, das habe dieser selber gesehen. Auf die weitere Frage, ob C._____ bei Streitereien zwischen ihr und A'._____ zugegen gewesen sei, führte die Be- schuldigte aus, das wisse sie nicht. Sie wisse nicht, ob sie C._____ gegenüber

- 21 - geklagt habe, dass A'._____ sie und die Kinder schlecht behandle. Sie wisse auch nicht, ob es möglich sei, dass sie dies getan habe. Auf die Frage, ob sie C._____ gesagt habe, sie könne jetzt nicht mehr, gab die Beschuldigte an, auch dies nicht mehr zu wissen (Urk. 5/5 S. 9 ff.). 2.2.2.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit C._____ vom 19. Juni 2013 gab die Beschuldigte zu Protokoll, was C._____ aussage, stimme nicht. Sie habe nie zu ihm gesagt, A'._____ werde sie umbringen, wenn sie sich trennen wolle. Es stimme auch nicht, dass sie ihm erzählt habe, A'._____ habe gesagt, er alleine dürfe sie haben und sonst keiner (Urk. 5/6 S. 13). 2.2.2.3. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz führte die Beschuldigte aus, es stimme nicht, dass sie zu C._____ gesagt habe, A'._____ werde sie umbringen, wenn sie sich scheiden lassen wolle (Prot. I S. 9 f.). 2.2.2.4. Der Beschuldigte C._____ hingegen sagte gegenüber der Polizei am

9. April 2013 aus, die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie habe ihrem Mann er- zählt, dass sie sich trennen wolle. Daraufhin habe dieser gesagt, wenn sie das tu- e, dann werde er sie umbringen, weil nur er sie haben dürfe und sonst niemand (Urk. 6/3 S. 26 Antwort auf Frage 221). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Mai 2013 bestätigte C._____ in der Folge, dass die Beschuldigte ihm ge- sagt habe, ihr Ehemann wolle mit Gewalt an der Beziehung festhalten (Urk. 6/4 S. 29 Antwort auf Frage 247). 2.2.2.5. Ebenso bestätigte C._____ diesen Umstand anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 19. Juni 2013. Dort gab er zu Protokoll, er wisse, dass A._____ nicht mit einer Trennung einverstanden gewesen sei. Er habe mit der Beschuldigten auch schon über dieses Thema gesprochen, denn sie beide hätten über eine gemeinsame Zukunft diskutiert. Die Beschuldigte habe gesagt, sie kön- ne sich nicht von ihrem Mann trennen, weil dieser nicht damit einverstanden sei. Er habe ihr gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie sich von ihm trennen wolle. Er werde dies tun, weil nur er sie haben dürfe und niemand sonst (Urk. 6/5 S. 12).

- 22 - 2.2.2.6. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 27. August 2014 erklärte C._____ zu Protokoll, dass er bei seinen bisherigen Aussagen bleibe (Urk. 6/9 S. 16). 2.2.2.7. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz wurde C._____ die Frage ge- stellt, ob ihm die Beschuldigte gesagt habe, ihr Mann würde sie umbringen, wenn sie sich scheiden lassen wolle. C._____ beantwortete die Frage wörtlich mit "Ich habe das so verstanden". Auf die präzisierende Frage der Verfahrensleitung, ob das Wort "umbringen" ausdrücklich verwendet worden sei, antwortete er: "Ja, also von dieser Seite aus schon". Es sei schwer einzuschätzen gewesen, ob sie die Wahrheit sage. Ihr Mann sei sehr explosiv gewesen, das habe er selbst miterlebt. Daher habe er schon gedacht, dass er es wahr machen könnte (Prot. I S. 9 f.). 2.2.2.8. Anlässlich seiner Befragung vor Berufungsgericht bestätigte der Beschul- digte C._____, dass die Beschuldigte zum ihm gesagt habe, A._____ werde sie umbringen, falls sie sich von ihm trennen werde (Urk. 217 S. 7). 2.2.2.9. Es ist auch seitens der Beschuldigten unbestritten, dass sie und C._____ eine Liebesbeziehung führten und man dabei auch konkret über eine gemeinsame Zukunft gesprochen hat. Gegenüber der Vorinstanz gab die Be- schuldigte an, man könne durchaus sagen, dass es Liebe auf den ersten Blick gewesen sei (Prot. I S. 4). Insbesondere gab sie zu Protokoll, man habe gemein- same Zukunftspläne geschmiedet und sie habe sich von der Beziehung mit C._____ erhofft, dass man miteinander Kinder habe und das Leben geniesse (Prot. I S. 6). Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgesprochen unglaubhaft, dass sich die Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung partout nicht mehr da- ran erinnern konnte, ob und inwiefern sie mit C._____ über ihre Ehe und eine all- fällige Trennung/Scheidung gesprochen habe. Generell fällt auf, dass sich die Be- schuldigte in diesem Zusammenhang an praktisch nichts mehr konkret zu erin- nern vermochte und die an sie gestellten Fragen auch häufig ausweichend und widersprüchlich beantwortete. So wurde sie beispielsweise gefragt, ob sie C._____ davon erzählt habe, wie sie von ihrem Mann behandelt werde. Die Ant- wort der Beschuldigten darauf lautete: "Das sah er selbst." Zwei Fragen später wurde sie gefragt, ob C._____ bei Streitereien zwischen ihr und ihrem Mann da-

- 23 - bei gewesen sei, wobei sie wörtlich zu Protokoll gab: "Ich kann es nicht sagen" (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 80 und 82). Die Beschuldigte ging sogar soweit, dass sie nicht sagen konnte, ob es möglich sei, dass sie gegenüber ihrem Geliebten C._____ geklagt habe, weil ihr Ehemann sie und die Kinder schlecht behandle (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 84). Auf die Frage, ob sie C._____ irgendwie unter Druck gesetzt habe, endlich etwas gegen A'._____ zu tun, gab die Beschuldigte erneut an, sie wisse das nicht. Danach wich sie der Be- antwortung der Frage aus, indem sie ausführte, sie habe jetzt Anderes im Kopf und könne keinen rechten Gedanken mehr fassen, weil sie sich unter Anderem um die Zukunft ihrer Tochter kümmern müsse (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 86). In den folgenden Einvernahmen macht die Beschuldigte extensiv von dem ihr zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, oder beschränkte sich auf einsilbige Bestreitungen. C._____ hingegen schilderte lebensnah, wider- spruchsfrei und überzeugend, wie sich die Liebesbeziehung zwischen ihm und der Beschuldigten entwickelte. Er gab an, dass man über eine gemeinsame Zu- kunft geredet und er der Beschuldigten eine Trennung von ihrem Ehemann nahe- gelegt habe. Auch habe er ihr angeboten, mit den Kindern zu ihm zu ziehen. Er sei bereit gewesen in eine grössere Wohnung zu ziehen und er habe auch Bezie- hungen und Aussicht auf eine günstige Mietwohnung gehabt. Er habe gedacht, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Lösung zu finden (Urk. 6/3 S. 16; Urk. 217 S. 6 ff.). Die Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang er- wähnt, dass eine Trennung/ Scheidung für ihren Ehemann nicht in Frage komme. Er habe gedroht, sie umzubringen, wenn sie eine Trennung verlange. C._____ gab weiter an, er habe diese Worte nie von "A'._____" gehört. Er habe diese Dro- hung aber ernst genommen, als die Beschuldigte ihm davon erzählt habe. Die Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass sie ihrem Mann zutraue, dass er sie umbringe (Urk. 6/3 S. 30 Antwort auf Frage Nr. 254). Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte fortan konsequent. Seine Depositionen sind gekennzeichnet von erlebnisbasierten Schilderungen, welche logische räumlich-zeitliche Abfolgen aufweisen und die sich zwanglos in den restlichen, unbestrittenen Ablauf der sich entwickelnden Liebesbeziehung einflechten lassen. Wenngleich nicht zu überse- hen ist, dass C._____ immer dann, wenn er mit der Beschuldigten konfrontiert

- 24 - wurde, offenkundig bemüht war, diese möglichst nicht ohne Not zu belasten, blieb er auch in diesen Situationen bei seinen Schilderungen und bestätigte seine zuvor gemachten Depositionen als zutreffend. Allerdings wurde er in diesen Situationen

– namentlich in den Konfrontationseinvernahmen vom 19. Juni 2013 und vom

21. März 2014 sowie in der Befragung vor Vorinstanz – auffällig wortkarg und mit- unter einsilbig. Offenkundig war sich C._____ lange Zeit nicht über seine Gefühls- lage gegenüber der Beschuldigten im Klaren. So gab er noch am 6. Mai 2013 an, er halte "wahrscheinlich nichts mehr" von der Beschuldigten und wolle wohl kei- nen Kontakt mehr mit ihr (Urk. 6/3 S. 30 Antwort auf Frage Nr. 251), dies obwohl ihm bereits Wochen zuvor eröffnet wurde, dass ihn die Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden als Täter denunziert hatte (Urk. 6/2 S. 3). Dieses gegenüber seiner ehemaligen Geliebten an den Tag gelegte, zurückhaltende Aussageverhalten erscheint unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres als nach- vollziehbar und vermag insbesondere keine Zweifel an den insgesamt sehr glaubhaften Depositionen des Beschuldigten C._____ zu wecken. Gestützt darauf ist erstellt, dass die Beschuldigte, wie in der Anklageschrift ausgeführt, dem Be- schuldigten C._____ sagte, dass sie ihr Ehemann für den Fall einer Tren- nung/Scheidung umbringen wolle, da er keinesfalls tolerieren könne, dass sie ei- nem anderen Mann gehöre. 2.2.3. Weiter stellt die Beschuldigte in Abrede, dass sie zu C._____ gesagt habe, er solle ihren Ehemann doch mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Die Verteidigung brachte hierzu vor, die diesbezüglichen Belastungen durch C._____ würden nicht glaubhafter, nur weil dieser sie mehrfach erwähne. Es sei auch nicht so, dass die Beschuldigte die betreffenden Vorhalte einfach pauschal mit Nichtwissen bestritten habe. Sie habe vielmehr eine SMS bestätigt, nämlich in Bezug auf das Anfahren durch ein Auto. Aber nicht sie habe es C._____ ge- schrieben, sondern dieser habe es ihr zukommen lassen. Dabei habe die Be- schuldigte C._____ nicht etwa einseitig oder zu stark belastet. Vielmehr habe sie angegeben, er habe nicht gesagt, er könne das tun, sondern dies eher als Mög- lichkeit angegeben (Urk. 226 S. 13 f.).

- 25 - 2.2.3.1. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2013 wurde die Beschuldigte erstmals mit der betreffenden Aussage von C._____ konfrontiert. Sie wollte sich zu diesem Vorwurf nicht äussern und machte von ihrem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Urk. 5/5 S. 22 Antwort auf Frage 185 f.). 2.2.3.2. In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 gab die Beschuldig- te zu Protokoll, sie habe nie etwas Entsprechendes gesagt. Ebenso wenig habe sie C._____ jemals unter Druck gesetzt (Urk. 5/6 S. 8). 2.2.3.3. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab die Beschuldigte auf den entsprechenden Vorhalt an, was C._____ behaupte, stimme nicht. Es habe sich gerade umgekehrt verhalten. Er habe ihr per SMS geschrieben, er könne ihn [gemeint: A._____] mit dem Auto überfahren. Sie habe auf dieses SMS nicht ge- antwortet. Es sei nicht so wie es C._____ schildere und sie könne sich auch nicht erklären, weshalb er die betreffende Anschuldigung gegen sie erhebe (Prot. I S. 15 f.). 2.2.3.4. Am 6. Mai 2013 erklärte C._____ auf die Frage, ob er von der Beschul- digten dazu aufgefordert worden sei, ihrem Ehemann die schweren Schnittverlet- zungen zuzufügen, unter anderem, die Beschuldigte habe ihm schon einmal ge- sagt, er solle etwas tun, ihn vor den Zug werfen oder mit dem Auto überfahren (Urk. 6/3 S. 27 Antwort auf Frage 229). 2.2.3.5. Anlässlich der Befragung vom 23. Mai 2013 bestätigte C._____ seine zu- vor gemachte Aussage. Demzufolge habe ihm die Beschuldigte im Dezember 2012 vorgeschlagen, ihren Ehemann vor den Zug zu werfen oder mit dem Auto anzufahren. So, wie er es damals verstanden habe, habe es die Beschuldigte mit diesen Aufforderungen ernst gemeint (Urk. 6/2 S. 26 Antwort auf Frage 221 ff.). 2.2.3.6. Auch in der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 gab C._____ zu Protokoll, dass es so gewesen sei, wie er es zuvor bereits mehrfach geschil- dert habe. Die Beschuldigte habe ganz konkret davon gesprochen, dass er ihren Ehemann vor den Zug werfen oder mit dem Auto anfahren solle (Urk. 6/5 S. 8).

- 26 - 2.2.3.7. Gegenüber der Vorinstanz gab C._____ anlässlich seiner Befragung zur Sache an, die Beschuldigte habe ihm per SMS mitgeteilt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Genau genommen seien es zwei SMS gewesen. Zunächst habe sie geschrieben, er solle ihren Ehemann mit dem Auto überfahren. Daraufhin habe er geantwortet: "Nein, das geht nicht." Dann ha- be die Beschuldigte vorgeschlagen, er solle ihn vor den Zug stossen. Auf dieses SMS habe er geantwortet, dass er so etwas nicht machen könne (Prot. I S. 15). 2.2.3.8. Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung be- stätigte der Beschuldigte C._____, die Beschuldigte habe ihm per SMS oder Whatsapp-Nachricht mitgeteilt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Zuerst habe er gedacht, es sei ein Witz. Dann habe er realisiert, dass sie es ernst meine. Er habe ihr darauf geantwortet, dass er so etwas nicht tun könne (Urk. 217 S. 7 f.). 2.2.3.9. Nachdem C._____ noch zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom

6. Mai 2013 in Abrede stellte, etwas mit dem Überfall auf A._____ zu tun zu ha- ben, sah er sich angesichts der ihm vorgehaltenen Untersuchungsergebnisse veranlasst, seine Beteiligung an der Tat einzugestehen. Von diesem Zeitpunkt an gab er in sämtlichen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug werfen. Anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz sprach er dann davon, dass die betreffende Aufforderung nicht in einem Gespräch, sondern via SMS erfolgt sei. Dass zuvor immer von "sagen" und zuletzt von "schreiben" die Rede war, mag auf den ersten Blick etwas widersprüchlich anmuten. In Tat und Wahrheit hat es sich aber so verhalten, dass die Kommunikation zwischen der Beschuldigten und C._____ über weite Teile via Kurznachrichten erfolgte und beide in ihren Schilderungen auch dann davon sprachen, man habe etwas ge- sagt, wenn etwas geschrieben wurde. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz schilderte C._____ detailliert, wie es zu der fraglichen Äusserung kam. Lebens- nah und nachvollziehbar bestätigte er, was er zuvor bereits konsequent zu Proto- koll gegeben hatte, wobei er aus eigenem Antrieb präzisierte, dass die Beschul- digte ihm genau genommen im Dezember 2012 zwei SMS geschickt habe.

- 27 - C._____ stellte diese Aussage in einen zeitlichen Zusammenhang und schilderte eine Interaktion zwischen ihm und der Beschuldigten. Auch passen seine diesbe- züglichen Äusserungen nahtlos in den Gesamtzusammenhang. Auch die Be- schuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei schon möglich, dass sie mit C._____ noch im Jahre 2012 allgemein darüber ge- sprochen habe, dass es gut wäre, wenn ihr Ehemann nicht mehr hier wäre. Aller- dings hätten diese Gedanken für sie weder Hand noch Fuss gehabt (Prot. I S. 14). Im Gegensatz zum Aussageverhalten von C._____ fällt bei der Beschul- digten auf, dass sie sich zunächst überhaupt nicht zum hier interessierenden Vorwurf äussern wollte. In der Konfrontationseinvernahme stellte sie sich dann dezidiert auf den Standpunkt, nie etwas Derartiges gesagt zu haben, wobei ihre diesbezügliche Bestreitung sehr wortkarg ausfiel. Vor Vorinstanz schliesslich drehte sie den Spiess um und gab an, nicht sie, sondern der Beschuldigte sei es gewesen, der vorgeschlagen habe, man könne A._____ ja mit dem Auto überfah- ren. Auf das betreffende SMS habe sie dann überhaupt nicht mehr reagiert. Hätte es sich tatsächlich so verhalten, dass der Vorschlag, A._____ mit dem Auto zu überfahren respektive vor den Zug zu stossen, von C._____ gekommen wäre, so wäre nicht nachvollziehbar, weshalb dies die Beschuldigte erst vor Vorinstanz aussagte. Dies umso weniger, als sie es ja war, die C._____ gegenüber den Un- tersuchungsbehörden als Täter bezeichnete. Was die Beschuldigte hier vorbringt, vermag im Gegensatz zu den Depositionen von C._____ nicht zu überzeugen. Seine Aussagen hingegen sind glaubhaft, und sie lassen sich wie erwähnt zwang- los in den von ihm geschilderten Hergang – welcher zumindest teilweise auch von der Beschuldigten bestätigt wurde – einfügen. Nach dem Gesagten ist damit er- stellt, dass es die Beschuldigte war, die C._____ noch im Jahre 2012 mitteilte, er solle A._____ doch mit dem Auto überfahren oder vor einen Zug stossen. 2.3. Den im zweiten Abschnitt des unter dem Titel "Vorgeschichte" zusammen- gefassten Anklagesachverhalt betreffend die Vorkommnisse am späten Nach- mittag des 14. Januar 2013 bezeichnete sowohl C._____, als auch die Beschul- digte als weitestgehend zutreffend geschildert (Prot. I S. 16 ff.). Bestritten wurde seitens der Beschuldigten einzig, dass sie C._____ gesagt haben solle, dieser müsse etwas unternehmen, ansonsten könne er sie nicht mehr sehen. Zudem

- 28 - stellte die Beschuldigte in Abrede, dass an jenem Abend die Tötung von A._____ geplant gewesen sei. Im Detail gaben die Beteiligten folgendes zu Protokoll: 2.3.1. Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom

19. Februar 2013 wurde die Beschuldigte erstmals am Rande zu den Vor- kommnissen vom 14. Januar 2013 befragt. Damals gab sie zu Protokoll, sie habe am fraglichen Abend einen Eishockeymatch ihres Bruders in J._____ besucht. A._____ sei nicht mitgekommen. Er habe den Abend im Proberaum der Steel- band in K._____ verbracht. Er sei oft dorthin gegangen. C._____ sei an jenem Abend schnell zum Eisfeld in J._____ gekommen (Urk. 5/2 S. 35 Antwort auf Fra- ge 234 ff.). 2.3.2. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 wurde die Be- schuldigte explizit gefragt, ob sie C._____ irgendwie unter Druck gesetzt habe, endlich etwas gegen A._____ zu unternehmen. Die Beschuldigte gab auf diese Frage zu Protokoll, es nicht zu wissen. Sie habe jetzt Anderes im Kopf und könne sich deshalb keine rechten Gedanken machen. Dies, weil es jetzt unter Anderem um die Zukunft ihrer Tochter gehe und die Kinder bei ihr immer zuerst kämen (Urk. 5/5 S. 10 Antwort auf Frage 86). Weiter wurde die Beschuldigte dazu be- fragt, was sich am 14. Januar 2013 zugetragen habe. Die Beschuldigte führte hierzu aus, sie habe zu Hause mit den Kindern gegessen und dann noch etwas TV geschaut. Um ca. 20.15 Uhr sei sie mit den Kindern nach J._____ gefahren, um sich dort den Eishockeymatch anzuschauen. A._____ habe damals gesagt, er gehe in den Proberaum. Was er dort tun wolle, habe er nicht gesagt. Sie habe auch keine Ahnung, ob er alleine dorthin gegangen sei. Später dann sei C._____ auch noch nach J._____ gekommen. Er habe gesagt, er müsse zuerst noch ein Mischpult bei A._____ im Bandraum holen. Wie es dazu gekommen sei, dass C._____ bei ihrem Mann ein Mischpult habe holen wollen, wisse sie nicht. Sie wisse nicht genau, wie die beiden miteinander kommuniziert hätten. Möglicher- weise hätten sie telefoniert. Auf den Vorhalt, dass C._____ ausgesagt habe, das Treffen im Proberaum in K._____ sei von ihr organisiert worden, gab die Beschul- digte an, dass das nicht wahr sei. Sie habe das Treffen nicht organisiert. Auf nochmaliges Nachfragen der polizeilichen Sachbearbeiterin hin sagte die Be-

- 29 - schuldigte wörtlich: "Ich sage jetzt gar nichts mehr; das mit meiner Tochter geht mir an die Nieren und ich muss mich auf andere Sachen konzentrieren." Auf die Frage, wie es denn komme, dass sie bei der letzten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt habe, dass C._____ mit A._____ zum Proberaum gefahren sei, gab die Beschuldigte an, sie wisse, dass sie das genau so gesagt habe. Sie habe ge- sagt, dass C._____ nach K._____ gefahren sei und danach zu ihr gekommen sei. Das habe sie 100%-ig so gesagt. Weiter wurde der Beschuldigten vorgehalten, dass sie gemäss den Aussagen von C._____ diesem gesagt haben solle, der Proberaum in K._____ befinde sich an einem einsamen Ort. Es handle sich um einen Luftschutzraum und die einzigen Personen, die sich dort aufhalten würden, seien Drogensüchtige und Alkoholiker. Die Beschuldigte verneinte, etwas derarti- ges gesagt zu haben. In der Folge verweigerte sie die Aussage zu den weiteren in diesem Zusammenhang gestellten Fragen (Urk. 5/5 S. 14 ff.). 2.3.3. In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 bestritt die Be- schuldigte zunächst kategorisch, C._____ in irgendeiner Art und Weise unter Druck gesetzt zu haben. Insbesondere habe sie zu ihm nie gesagt, dass sie sich nicht mehr sehen könnten, wenn er nicht etwas gegen A._____ unternehme (Urk. 5/6 S. 8). Was den Vorfall vom 14. Januar 2013 anbelangte, gestand die Beschuldigte ein, "die Organisation gemacht" zu haben. Sie habe aber von über- haupt nichts gewusst. Sie habe nicht gewusst, was C._____ vorgehabt habe. Die- ser habe immer zu ihr gesagt, je weniger sie wisse, desto besser sei das (Urk. 5/6 S. 17). 2.3.4. In der Konfrontations- und Schlusseinvernahme vom 27. August 2014 wur- de der Beschuldigten der Inhalt der Anklage vorgehalten. Sie erklärte daraufhin zu Protokoll, es habe "Sachen drin, die nicht stimmen" würden. Sie verweise auf ihre schon gemachten Aussagen. Im Übrigen machte die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch (Urk. 5/9 S. 27 ff.). 2.3.5. Schliesslich wurde die Beschuldigte vor Vorinstanz zum Vorfall vom

14. Januar 2013 befragt. Anlässlich dieser Befragung gab sie an, sie habe C._____ an diesem Tag gesagt, dass sie ihren Ehemann nicht mehr aushalte und er etwas unternehmen müsse. Sie habe damit aber nicht das gemeint, was

- 30 - schlussendlich passiert sei. Ob sie so etwas auch schon wenige Tage zuvor ge- sagt habe, wisse sie nicht mehr. Es sei möglich, dass sie C._____ gegenüber ge- sagt habe, er müsse etwas unternehmen, weil sie es sonst nicht mehr aushalte. Mit "etwas unternehmen" habe sie gemeint, dass "man ihm einmal eines vor den Bug knallt, einen Hieb verpasst bzw. die Leviten liest". Es sei zutreffend, dass A._____ am Abend des 14. Januar 2013 zusammen mit C._____ im Band-Raum in K._____ gewesen sei. Wo sich die beiden Männer getroffen hätten, wisse sie nicht. Zum Treffen sei es gekommen, weil sie damals oftmals gedacht habe, sie könne nicht mehr. Sie habe darum C._____ gebeten, ihrem Mann die Leviten zu lesen. Sie sei es gewesen, die dieses Treffen arrangiert habe. Sie habe ihrem Ehemann gesagt, C._____ benötige ein Mischpult für die Geburtstagsfeier seines Bruders am Folgetag. Warum sie das gesagt habe, könne sie im Nachhinein nicht mehr sagen. Später am Abend habe sie sich noch mit C._____ bei der Kunsteis- bahn in J._____ getroffen. Sie habe ihn einfach noch sehen wollen. Es sei nicht wahr, dass sie enttäuscht darüber gewesen sei, dass er nichts gegen ihren Mann unternommen habe. Es stimme ebenso wenig, dass sie zu ihm gesagt habe, morgen sei der letzte Tag, an dem er noch etwas unternehme könne. Sonst könn- ten sie sich nicht mehr sehen. Sie wisse nicht, weshalb C._____ so etwas be- haupte. Sie habe immer gesagt, dass das nicht wahr sei. Weiter sei an diesem Abend nichts mehr besprochen worden, denn der Sohn der Beschuldigten sei auch anwesend gewesen und dieser sei sowieso ständig an C._____ geklebt (Prot. I S. 16 ff.). 2.3.6. Die Verteidigung brachte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung zu- sammengefasst was folgt vor: Betreffend die Begebenheiten am 14. Januar 2013 sei es nicht richtig, wenn ausgeführt werde, C._____ habe gesagt, die Beschul- digte habe von ihm erwartet, dass er den Privatkläger aus der Welt schaffe. Er habe nämlich nur gesagt, man könne das so sehen. Auf die Frage, wie die Be- schuldigte das konkret formuliert habe, habe er ausgesagt, er wisse es auch nicht mehr. Sehr anschaulich sei in dieser Fragefrequenz zu sehen, wie man die Aus- sagen für C._____ in der Befragung vorgespurt habe, fange doch der Fragekom- plex betreffend den 14. Januar damit an, ob er die Absicht gehabt habe, etwas gegen den Privatkläger zu unternehmen. Am Schluss ergebe sich dann aus der

- 31 - Aussage "wenn man es so sieht'' die sinngemässe Äusserung, es sei darum ge- gangen, ihn aus der Welt zu schaffen. Dies nota bene aber ohne Waffen, ohne Messer und ohne Armierungseisen. Damit sei wohl die Annahme eher realistisch, dass es darum gegangen sei, dem Privatkläger einen Faustschlag zu verpassen. Dazu sei es dann aber nicht gekommen, weil der Privatkläger C._____ überlegen gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass C._____ bestätigt habe, dass etwas am Tag davor, also am 14. Januar, geplant gewesen sei. Was jedoch genau ge- plant gewesen sei, müsse offen bleiben. Auf die Frage hin, ob er explizit aufgefor- dert worden sei, den Privatkläger umzubringen, habe C._____ geantwortet: "Viel- leicht nicht gerade so wortwörtlich, aber in etwa." Auf die weitere Frage hin, wie dieses "in etwa" aussehe, habe er geantwortet, er wisse nicht genau, wie er das erklären solle (Urk. 226 S. 14 f.). 2.3.7. Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte C._____, dass er am Abend des 14. Januar 2013 noch die Beschuldigte in der Eishalle in J._____ getroffen habe. Er habe ihr erzählt, dass ihn der Mut verlassen und er A._____ deshalb nichts angetan habe. Daraufhin habe die Be- schuldigte zu ihm gesagt, dass morgen der letzte Tag sei, um etwas gegen A._____ zu unternehmen. Sonst könnten sie sich nicht mehr sehen (Urk. 217 S. 11 f.). 2.3.8. Seit seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2013 gab C._____ in sämtlichen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu Protokoll, die Be- schuldigte habe ihn unter Druck gesetzt und ihm gesagt, wenn er jetzt nichts ge- gen A._____ unternehme, dann könnten sie sich nicht mehr sehen (Urk. 6/3 S. 26 Antwort auf Frage 223 ff.; Urk. 6/4 S. 19 Antwort auf Frage 162; Urk. 6/5 S. 6). Anlässlich der Schlusseinvernahme bestätigte er, dass er bei seinem Geständnis bleibe und es daher aus seiner Sicht keine Änderungen beim Anklagesachverhalt gebe (Urk. 6/9 S. 28). Vor Vorinstanz gab C._____ schliesslich zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihm gegenüber immer wieder gesagt, er müsse etwas unter- nehmen, sie halte es nicht mehr aus (Prot. I S. 17 und S. 22). 2.3.9. Die Würdigung der unter diesem Titel zusammengefassten Aussagen der Beschuldigten macht geradezu exemplarisch deutlich, wie widersprüchlich, aus-

- 32 - weichend und letztlich vollends unglaubhaft sich ihr Aussageverhalten insgesamt präsentiert. Zunächst sticht ins Auge, dass die Beschuldigte ihre Aussagen per- manent nach dem ihr vorgehaltenen Stand der Ermittlungen ausgerichtet und an- gepasst hat. Suggerierte sie beispielsweise zunächst noch, keine Ahnung zu ha- ben, warum und mit wem sich ihr Ehemann am Abend des 14. Januar 2013 im Band-Raum in K._____ getroffen hatte, so musste sie nach und nach zugeben, dass sie sehr wohl detaillierte Kenntnisse von den dortigen Vorkommnissen hatte. Letztlich sah sie sich durch die Ermittlungsergebnisse gezwungen, einzugeste- hen, dass sie es war, die das Treffen arrangierte und ihren Ehemann unter Zuhil- fenahme eines erfundenen Vorwandes in den verlassenen Proberaum nach K._____ bestellte. Ebenso musste die zunächst vermeintlich ahnungslose Be- schuldigte letztlich sogar einräumen, dass A._____ im Proberaum durch C._____ hätte Gewalt angetan werden sollen. Dass es dabei nicht bloss, wie von der Be- schuldigten ausgeführt, darum gegangen wäre, A._____ "eines vor den Bug zu knallen, einen Hieb zu verpassen bzw. die Leviten zu lesen", liegt auf der Hand. Pikant ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte am 14. Januar 2013 bereits um 10.36 Uhr H._____ anfragte, ob dieser am Abend auch um 21.00 Uhr nach J._____ komme, um sich den Hockey-Match ihres Bruders anzusehen (Urk. 5/2 S. 35 Frage 234). Wie noch zu zeigen sein wird, hat die Beschuldigte dann auch am folgenden (Tat-)Tag just diesen H._____ erneut zu sich nach Hau- se "aufgeboten" und zwar exakt wieder zur zuvor geplanten Tatzeit. Hierauf wird an geeigneter Stelle noch zurückzukommen sein (vgl. nachstehend Ziffer 3.7.5). C._____ führte in diesem Zusammenhang unmissverständlich aus, dass es da- rum gegangen sei, A._____ "aus der Welt zu schaffen" (Urk. 6/3 S. 19 Antwort auf Frage 166). An anderer Stelle gab er an, es sei darum gegangen, A._____ "etwas anzutun" respektive ihn "umzulassen" (Urk. 6/5 S. 7 und Urk. 6/9 S. 29). Dass be- reits am Abend des 14. Januar 2013 die Tötung von A._____ geplant war und C._____ aber letztlich den Mut dazu nicht aufbringen konnte, ist aufgrund seiner überzeugenden und glaubhaften Schilderungen erstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er sich in der Befragung vor Vorinstanz von sei- nen zuvor deponierten Zugeständnissen teilweise distanzierte. Auf entsprechende Frage hin verneinte er nämlich, dass er geplant habe, A._____ am Abend des

- 33 -

14. Januar 2013 umzubringen. Es sei bloss darum gegangen, etwas zu machen. Er habe ihm nichts sagen, sondern ihn nur schlagen wollen. Auf entsprechende Frage hin musste er dann jedoch relativ unbeholfen eingestehen, dass auch er nicht wisse, was es denn gebracht hätte, wenn er A._____ sozusagen kommen- tarlos und aus heiterem Himmel geschlagen hätte. Auch im Berufungsverfahren sagte C._____ aus Sicht der Beschuldigten sei es darum gegangen, A._____ am Abend des 14. Januar 2013 umzubringen. Er selber habe keine Ahnung gehabt, was er konkret machen sollte. Ihn habe damals einfach der Mut verlassen (Urk. 217 S. 11). Es ist offenkundig, dass diese Äusserungen von C._____ nichts weiter als eine unglaubhafte Schutzbehauptung darstellen. Was er vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren diesbezüglich vorbrachte, widerspricht nicht nur sei- nen konstanten und in sich stimmigen Angaben in der Untersuchung, sondern macht auch in keiner Art und Weise Sinn. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb der sozusagen über beide Ohren verliebte C._____, der sich nota bene nichts mehr als eine gemeinsame Zukunft mit der Beschuldigten wünschte, just durch das Zusammenschlagen von A._____ dazu beitragen sollte, dass dieser sich wieder der Beschuldigten zuwenden und ihr ein besserer Ehemann werden sollte. Nach dem Gesagten kann daher kein vernünftiger Zweifel mehr daran be- stehen, dass sich auch der umstrittene Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anlageschrift umschrieben ist. Die in diesem Zusammenhang überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz können daher im Sinne einer Ergänzung vollumfäng- lich übernommen werden (Urk. 148 S. 22 ff.).

3. Zum Vorfall vom 15. Januar 2013 3.1. Was die eigentliche Tatausführung anbelangt, hat die Beschuldigte diese konsequenterweise nicht in Abrede gestellt, behauptet sie doch weder mit einer solchen einverstanden gewesen zu sein, noch davon Kenntnis gehabt zu haben. Hingegen hat sie sich vehement gegen den Vorwurf zur Wehr gesetzt, wonach sie zusammen mit C._____ beschlossen habe, A._____ am Abend des 15. Januar 2013 zu töten. Es sei lediglich darum gegangen, ihrem Ehemann eine Abreibung zu verpassen respektive ihm die Leviten zu lesen. Sie habe nicht gewusst, dass C._____ am fraglichen Abend mit seinem Bruder unterwegs gewesen sei. Sie ha-

- 34 - be überhaupt nicht gewusst, dass er mit irgendjemandem unterwegs gewesen sei. Sie habe keine Ahnung gehabt, wie der Plan von C._____ ausgesehen habe. Später in der Befragung räumte sie dann entgegen ihrer zuvor gemachten Äusse- rungen ein, sie habe sehr wohl gewusst, dass C._____ an jenem Abend noch je- manden mitnehmen würde (Urk. 5/8 S. 4 ff.; Prot. I S. 18, 32, 34 und 58). 3.2. Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, die Beschuldigte habe zu- gegeben, dass sie vom Angriff auf ihren Ehemann gewusst habe. Sie habe sogar eingestanden, dass sie diesen mitinitiiert und die Täter gelotst habe. Weiter habe sie zugegeben dass sie von C._____ erfahren habe, dass zwei Täter den Angriff ausgeführt hätten und sie habe auch eingeräumt, dass sie ein Alibi für die Tatzeit vereinbart hätten. Was jedoch die konkrete Tat angehe, so habe die Beschuldigte keinerlei Kenntnis davon gehabt. Weder habe sie die Messerstiche mitgeplant, noch habe sie einen entsprechenden Tatentschluss konkludent mitgetragen. Sie sei stets lediglich davon ausgegangen, dass C._____ und dessen Gehilfe ihrem Ehemann eine Abreibung erteilen würden (Urk. 226 S. 12 ff.). 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte die Beschuldigte generell die Aussage. Stattdessen liess sie ihren Verteidiger eine handschriftlich verfasste Stellungnahme verlesen. Abgesehen davon, dass sie sich darin zum Untersuchungsverfahren äusserte und dieses als unfair bezeichnete, liess sie zur Sache wörtlich folgendes erklären: "Ja, es gab Telefonate zwischen mir und C._____ vor der Tat. Ja, ich habe den besagten Montag und den Dienstag orga- nisiert. Aber die Abmachung war nur, ihm eine Ohrfeige und einen Schlag ins Ge- sicht zu verpassen. Nie war die Abmachung davon, ihn umzubringen" (Urk. 219). 3.4. C._____ gab anlässlich der Schlusseinvernahme, bei welcher ihm der Wortlaut der Anklage vorgehalten wurde, wörtlich zu Protokoll: "Ich habe ja von Anfang an ein Geständnis gemacht und dabei bleibt es auch. Es gibt keine Ände- rungen. Für was soll ich etwas erzählen, was nicht stimmt, wenn ich mich ja schon selber belastet habe." Weiter führte er auf Befragen aus, er gestehe die Tat, so wie das alles abgelaufen sei. Ziel der Attacke vom Abend des 15. Januar 2013 sei es gewesen, A._____ "umzulassen". A._____ hätte an jenem Abend ge- tötet werden sollen. Die Beschuldigte habe gewusst, dass an jenem Abend

- 35 - A._____ hätte getötet werden sollen (Urk. 5/9 S. 28 f.). Vor Vorinstanz legte C._____ ein ambivalentes Aussageverhalten an den Tag. Einerseits erklärte er zu Protokoll, dass er nach wie vor vollumfänglich geständig sei und dass sich die At- tacke auf A._____ genau so zugetragen habe, wie in der Anklageschrift geschil- dert (Prot. I S. 55). Zuvor aber relativierte er sein Geständnis, namentlich mit Be- zug auf den Vorfall vom 14. Januar 2013 dahingehend, als er ausführte, er habe damals A._____ nur einen Denkzettel verpassen wollen. Auf diesen Widerspruch in seinen Aussagen angesprochen, gab er folgendes zu Protokoll: "Ich wollte das nie so. Ich habe das vielleicht falsch verstanden, dass B._____ das gerne so ge- habt hätte, d.h. dass sie will, dass ihr Mann umgebracht wird. Aber ich wollte ihm wirklich nur eins schlagen" (Prot. I S. 55). Wenige Antworten später bestätigte er von Neuem, dass es das Ziel der Attacke gewesen sei, A._____ zu töten. Die Be- schuldigte habe das so rüber gebracht, dass er etwas unternehmen solle. Das habe für ihn geheissen, dass etwas Grosses passieren sollte. Unter etwas Gros- sem verstehe er das, was schliesslich auch passiert sei (Prot. I S. 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab C._____ auf Befragen hin zu Protokoll, die Be- schuldigte habe gewusst, dass A._____ am Abend des 15. Januar 2013 hätte ge- tötet werden sollen. Es sei ihr Wille gewesen, dass dies so hätte passieren sollen. Er selber habe A._____ nicht töten, sondern ihm bloss einen Denkzettel verpas- sen wollen (Urk. 217 S. 13 f.). 3.5. Wie bereits zuvor dargetan, hat C._____ im Verlaufe der Untersuchung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und den Sachverhalt so geschildert, wie er schliesslich mehr oder weniger zur Anklage erhoben wurde. Der von ihm zu Pro- tokoll erklärte Gesamtablauf ergibt ein in sich stimmiges und überzeugendes Bild. Frei von unerklärbaren Widersprüchen und Strukturbrüchen schilderte er, wie die Liebesbeziehung zur Beschuldigten entstand und wie sich aus dieser Beziehung zwischen ihm und der Beschuldigten konkrete Pläne für eine gemeinsame Zu- kunft entwickelten. Ebenso überzeugend schilderte er, dass die verheiratete Be- schuldigte nicht bereit war, sich von ihrem Ehemann zu trennen und stattdessen vorbrachte, dieser würde sie töten, wenn sie ihn verlasse. Vollkommen überzeu- gend und nachvollziehbar gab C._____ weiter zu Protokoll, wie sie den Druck auf ihn fortwährend erhöhte und ihm klar machte, dass A._____ "umgelassen" res-

- 36 - pektive aus dem Weg geräumt werden müsse, wenn sie beide eine gemeinsame Zukunft haben wollten. In diesem Kontext gab C._____ ohne Not auch freimütig zu, dass bereits am Abend des 14. Januar 2013 geplant gewesen sei, A._____ im Proberaum seiner Steelband in K._____ zu töten. Er schilderte weiter detailliert und konstant, wie das nächtliche Treffen zwischen ihm und A._____ von der Be- schuldigten geplant und arrangiert wurde und wie ihn letztlich aber der Mut ver- liess und er unverrichteter Dinge zur Beschuldigten in die Eishalle nach J._____ fuhr, um ihr mitzuteilen, dass er es alleine nicht schaffe. Daraufhin habe ihm die Beschuldigte geraten, noch jemanden mitzunehmen, was schliesslich dazu ge- führt habe, dass er seinen Bruder D._____ dazu überredet habe, am kommenden Tag mitzukommen. Schliesslich schilderte C._____, wie die Beschuldigte und er übereingekommen seien, am Abend des 15. Januar die hier zu beurteilende Atta- cke auf A._____ auszuführen. Ebenfalls gab er zu, dass er am Tatabend von der Beschuldigten darüber informiert wurde, wann das nachmalige Opfer das Haus verlassen habe. All diese Zugaben von C._____, die dieser auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut inhaltlich bestätigte (Urk. 217 S. 5 ff.) und die hier nur stark zusammengefasst wiedergegeben werden, konnten durch weitere Be- weismittel, wie etwa die angeordneten Datenerhebungen sowie durch die Aussa- gen des Mitbeteiligten D._____ und teilweise auch durch Zugeständnisse der Be- schuldigten selbst erhärtet werden. Insgesamt betrachtet kann daher kein ernst- hafter Zweifel daran bestehen, dass sich der Anklagesachverhalt so wie geschil- dert zugetragen hat. Das Geständnis von C._____ ist überzeugend. Er hat sich damit nicht nur selbst belastet, sondern beispielsweise bezüglich den Vorfall vom

14. Januar 2013 auch Details eingeräumt, welche ihm durch die Untersuchungs- behörden nicht ohne weiteres hätten nachgewiesen werden können. Angesichts seiner konstanten und überzeugenden Depositionen während der Strafuntersu- chung müssen seine anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung auffällig zögerlich vorgetragenen Ausflüchte und Abwei- chungen dort, wo es um den eigentlichen Kern des versuchten Tötungsdeliktes ging, als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen mit zutreffender Begründung zum selben Schluss. Auf die betreffen-

- 37 - den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann daher ergänzend verwiesen werden (Urk. 148 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Soweit die Verteidigung sinngemäss einwendet, C._____ habe unpräzise ausgesagt, weil er durch entsprechende Fragetechnik sozusagen geleitet worden sei und weil er gemäss psychiatrischem Gutachten eher unterdurchschnittlich in- telligent und auch im sprachlichen Bereich minderbemittelt sei (Urk. 226 S. 17), gilt es folgendes festzuhalten. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich das Gericht anschaulich davon überzeugen, dass C._____ im Rahmen seiner Be- fragung durch die Verfahrensleitung durchaus mühelos in der Lage war, die an ihn gerichteten Fragen allesamt intellektuell rasch zu erfassen und auch adäquat sprachlich darauf zu reagieren. Anhaltspunkte dafür, dass er etwa aus intellektuel- len oder rhetorischen Gründen unzuverlässig ausgesagt hätte oder gar durch ma- nipulative Fragetechniken missbräuchlich geleitet worden wäre, bestehen nicht einmal ansatzweise. Was die Verteidigung hierzu vorbringt, überzeugt nicht. Mit der Verteidigung ist zwar durchaus auch ein mitunter lavierendes Aussageverhal- ten des C._____ zu konstatieren. Dieses zeigte sich insbesondere dann, wenn es um die konkrete Tatausführung – mithin um die Ausführung des zweiten Schnit- tes – ging. Dieses Aussageverhalten ist aber offenkundig weder auf eine vermin- derte Denkleistung, noch auf sprachliche Defizite zurück zu führen. Vielmehr zeigt sich, dass er offenkundig bemüht war, seinen Tatbeitrag etwas herunter zu spie- len, was letztlich sein gutes Recht ist. 3.7. Im Gegensatz zu den Schilderungen von C._____, überzeugen die Deposi- tionen der Beschuldigten nicht im Ansatz. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dem Aussageverhalten der Beschuldigten auseinandergesetzt. Zutreffend hat sie erwogen, dass die Beschuldigte über weite Teile keinerlei plausible Erklärungen für ihr ungewöhnliches Verhalten vorzubringen vermochte. Auffällig ist im Aussa- geverhalten der Beschuldigten zudem, dass sie immer dann, wenn sie mit offen- kundigen Widersprüchen in ihren Aussagen konfrontiert wurde, entweder die Aussage partiell verweigerte, oder sich dann aber in Depositionen flüchtete, wel- che mit der gestellten Frage in keinem Zusammenhang standen. Bereits zuvor wurde darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte beispielsweise vorbrachte, sie

- 38 - könne jetzt keine Frage mehr beantworten, weil sie an ihre Kinder denken müsse. Was die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insbesondere zur Glaub- haftigkeit der Aussagen der Beschuldigten erwägt, ist im Ergebnis nicht zu bean- standen und kann daher grundsätzlich übernommen werden (Urk. 148 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erörterungen verstehen sich daher in erster Linie als Ergänzungen respektive Präzisierungen hierzu: 3.7.1. Zunächst ist mit der Vorinstanz noch einmal auf das sehr auffällige und letztlich vollends unglaubhafte Aussageverhalten der Beschuldigten hinzuweisen. In ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2013 – damals noch als Auskunftsperson befragt – gab die Beschuldigte die nichtsahnende und schockierte Ehefrau. Während sie einerseits bemüht war, gegenüber der Polizei das Bild einer durchschnittlichen und im Grossen und Ganzen intakten Familie zu zeichnen, schilderte sie auch verschiedene Konfliktsituationen mit Dritten und versuchte damit offenkundig die Aufmerksamkeit der Ermittler auf falsche Spuren zu lenken. Einerseits gab sie an, ihr Sohn sei in der Schule von Ausländern zu- sammengeschlagen worden, woraufhin der Sohn anscheinend gesagt haben sol- le, er werde es zu Hause seinem Vater erzählen (Urk. 5/1 S. 3). Die betreffenden polizeilichen Abklärungen förderten – wenig überraschend – nichts Entspre- chendes zu Tage (Urk. 1/8). Wenige Fragen später gab sie an, es sei bei einem früheren Abendspaziergang mit dem Hund zu einem Vorfall bei einer Sitzbank gekommen. Eine Gruppe von Jugendlichen hätten sich dort aufgehalten und ge- trunken. Es sei zu Beschädigungen und Littering gekommen. Sie habe vor den Jugendlichen Angst gehabt und diesbezüglich auch schon die Stadtpolizei J._____ informiert. Schliesslich berichtete sie von anonymen Anrufen, welche sie im Mai/Juni 2012 erhalten habe. Ein unbekannter Anrufer mit männlicher Stimme habe damals eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt hinterlassen: "Ich mach eu alli fertig. Ihr gänd alli druf". Sie sei sehr beunruhigt gewesen und habe ihrem Mann von den Anrufen erzählt. Dieser habe sie aber beschwichtigt und gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen. Auf Anraten des Telefonanbieters hätten sie dann eine neue Telefonnummer beantragt (Urk. 5/1 S. 8 Antwort auf Frage 37 ff.). Interessanterweise wusste A._____ weder etwas von anonymen Anrufen zu be- richten, noch war ihm bekannt, dass die Beschuldigte deswegen eine neue Tele-

- 39 - fonnummer beantragt habe (Urk. 8/1 S. 13 Antwort auf Frage 74 f.). Bereits diese offenkundigen Bemühungen der Beschuldigten, mögliche Erklärungen für den Überfall zu liefern, lassen aufhorchen. Dies natürlich um so mehr, nachdem sich im Nachhinein zeigte, dass sie sehr wohl wusste, wer Urheber des Angriffs auf ih- ren Ehemann war. Damit liegt auf der Hand, dass die Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme geradezu planmässig vorging und den zuständigen Ermitt- lern in überzeugender und geradezu abgebrühter Manier Lügengeschichten auf- tischte. Im weiteren Verlauf der Untersuchung sah sie sich ständig gezwungen, ih- re Aussagen an den neuesten Stand der Ermittlungen anzupassen. So kamen peu à peu pikante Details über ihre ausserehelichen Beziehungen ans Tageslicht und damit einhergehend musste sie letztlich ihre Liebesbeziehung zu C._____ gestehen. Gerade auch in Bezug auf diese Liebesbeziehung fallen die Aussagen der Beschuldigten sehr widersprüchlich aus, wobei sie mitunter gerade sinnent- leerte und schlicht nicht nachvollziehbare Aussagen machte. Einerseits gab sie beispielsweise an, zwischen ihr und C._____ sei von Anfang an "etwas" gewesen. Was "es" gewesen sei, könne sie aber nicht sagen. Gleichzeitig gab sie an, in C._____ verliebt gewesen zu sein. Sie habe zwar Zukunftspläne mit ihm gehabt, sie könne aber nicht sagen welche, weil man solche noch schnell mache und am Anfang sowieso alles rosarot sehe. Auf die Frage, ob man von der Gründung ei- ner neuen Familie gesprochen habe, gab die Beschuldigte die ausweichende Antwort, als Frau träume man sich noch schnell einmal in irgend etwas Anderes hinein. Sie wisse auch nicht, ob C._____ dazu bereit gewesen sei, mit ihr eine neue Familie zu gründen. Im nächsten Satz führte sie dann aber aus, es sei da- von gesprochen worden, miteinander Kinder zu haben (Urk. 5/5 S. 7 ff.). Gegen- über der Vorinstanz gab die Beschuldigte dann ohne Umschweife zu Protokoll, das zwischen ihr und C._____ sei Liebe auf den ersten Blick gewesen (Prot. I S. 4). Was sich im Übrigen auch mit der Aussage der Zeugin I._____ deckt, wel- che auf entsprechende Frage hin zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe C._____ als ihre grosse Liebe bezeichnet. Allerdings habe sie in dem Jahr, seit sie die Beschuldige kenne, schon etwa drei grosse Lieben gehabt (Urk. 9/15 S. 8).

- 40 - 3.7.2. Im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersuchung ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie auf ihrem Mobiltelefon sämtliche SMS-Konversationen, welche vor dem 16. Januar 2013 stattfanden, namentlich jene mit C._____, löschte. In diesem Zusammenhang wurde die Be- schuldigte in der Einvernahme vom 21. März 2014 gefragt, ob es denn ein reiner Zufall gewesen sei, dass sie die entsprechenden Daten auf ihrem iPhone ausge- rechnet am 16. Januar 2013 gelöscht habe, also unmittelbar nach dem Anschlag auf ihren Mann? Die Beschuldigte antwortete hierauf wörtlich: "Nein. Ich habe ja schon gesagt, dass an jenem Abend das mit der iTunes-Karte nicht funktionierte. H._____ sagte mir, dass wir alles löschen und es dann nochmals versuchen soll- ten" (Urk. 5/8 S. 8 f.). Dass die Beschuldigte bei der Beantwortung dieser Frage offenkundig gelogen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zunächst fällt auf, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer allerersten Einvernahme am Tag nach dem Vorfall zu Protokoll gegeben hat, H._____ sei am Tatabend um ca. 21.30 Uhr zu ihr gekommen, um ihr am Computer bei einem Problem mit einer iTunes- Karte zu helfen. Sie sei mit H._____ im Wohnzimmer am Computer gesessen. Es habe sich dabei um ein Tablet gehandelt (Urk. 5/1 S. 5 Antwort auf Frage 20). H._____ gab an, er sei am fraglichen Abend mit der Beschuldigten und dem Tab- let-PC an den Couchtisch auf eines der beiden Sofas im Wohnzimmer gesessen und habe versucht, die Probleme mit ihrer iTunes-Karte zu lösen (Urk. 9/1 S. 4 Antwort auf Frage 18). Auch anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung vom

1. Februar 2013 sprach H._____ davon, dass er das Problem "am Tablet von A'._____" versucht habe zu lösen (Urk. 9/11 S. 11 Antwort auf Frage 70). Davon, dass am Handy der Beschuldigten ein Problem bestanden hätte, war zunächst weder von Seiten der Beschuldigten, noch von H._____ die Rede. Erst als die Beschuldigte mit den Erkenntnissen aus der Datenauswertung konfrontiert wurde, stellte sie das vermeintlich zufällige Löschen sämtlicher Kommunikationsdaten in den Zusammenhang mit dem behaupteten Problem mit der iTunes-Karte. Es er- staunt wenig, dass der Zeuge H._____ in seiner Befragung vom 21. August 2013 ausführte, er wisse nicht, warum die Beschuldigte sämtliche Daten wie Anruflis- ten, WhatsApp-Chats und SMS von vor dem 16. Januar 2013 gelöscht habe. Da- von, dass er ihr dazu wegen dem Speicherplatz geraten habe, wisse er nichts.

- 41 - Beim betreffenden Gerät habe es sich ja um ihr iPhone gehandelt und mit dem habe er ohnehin nichts zu tun gehabt (Urk. 9/14 S. 9). Hinzu kommt, dass H._____ ja bekanntlich am Abend des 15. Januar 2013 versucht haben soll, das Problem mit der scheinbar fehlerhaften iTunes-Karte zu lösen. Nach Angaben der Beschuldigten soll er beim Versuch, das Problem zu beheben, vorgeschlagen ha- ben, alles zu löschen und es nochmals zu versuchen. Mit anderen Worten hätten die Daten bis und mit 15. Januar 2013 ca. 22.00 gelöscht sein sollen. In Tat und Wahrheit waren aber sämtliche Daten bis und mit 16. Januar 2013 Mittags ge- löscht. Auch hier zeigt sich, dass die Beschuldigte schlicht die Unwahrheit, sagte, um zu vertuschen, dass sie die betreffenden Daten ganz bewusst löschte, um diese vor den Untersuchungsbehörden zu verheimlichen. Komplettiert wird diese Erkenntnis dadurch, dass die Beschuldigte, welche nach eigenen Angaben immer wieder die Daten auf ihrem Handy löschte, um so zu verhindern, dass es sich "aufhängte", nach dem 16. Januar 2013 nachweislich keine Komplettlöschung mehr vorgenommen hat. 3.7.3. Mit Blick auf das Löschen der Mobilfunkdaten ist zudem auf folgendes hin- zuweisen: H._____ wurde am Ende seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom

17. Januar 2013 angefragt, ob er den Untersuchungsbehörden den SMS/WhatsApp-Verkehr mit der Beschuldigten der letzten Tage zur Verfügung stellen würde. Er erklärte daraufhin, dass das kein Problem sei. Er werde der Po- lizei den jeweils betreffenden Verlauf via Mail schicken (Urk. 9/1 S. 10 Antwort auf Frage 59). Tatsächlich schickte er in der Folge den Chatverlauf via E-Mail an die Polizei, welche einen Ausdruck erstellte und diesen als Urk. 1/11 zu den Akten nahm. Am 1. Februar 2013 wurde H._____ dann neuerlich durch die Polizei als Auskunftsperson befragt. Zu Beginn dieser Einvernahme wurde er gefragt, ob er vor der Einreichung des Chatverlaufes Gesprächspassagen mit B._____ (der Be- schuldigten) herausgelöscht habe. H._____ verneinte diese Frage und gab an, das weder er, noch andere Personen Teile aus dem Verlauf herausgelöscht hät- ten (Urk. 9/11 S. 2 Antwort auf Frage 11 ff.). Mit keinem Wort erwähnte er jedoch, dass ihn die Beschuldigte dazu aufgefordert habe, den Chat respektive Passagen daraus zu löschen, bevor er ihn der Polizei überlasse. Die Zeugin L._____ dage- gen führte aus, sie habe mitbekommen, dass H._____ der Beschuldigten erzählt

- 42 - habe, dass die Polizei den Chat-Verlauf wolle. Die Beschuldigte habe daraufhin gesagt, er solle vorher noch bei ihr vorbei kommen, sie wolle noch etwas löschen. Sie – also L._____ – habe dann H._____ geraten, das nicht zu tun. Er habe ja schliesslich keine Schuld und nichts gemacht. Sie habe ihm gesagt, er solle den gesamten Chat-Verlauf ohne jede Löschung an die Polizei weiterleiten. Das gan- ze habe sie mitbekommen, als sie und H._____ vor der Haustüre gestanden sei- en und er ihr das gesagt habe. Er habe es ihr dann per SMS geschrieben. Die Beschuldigte habe ihm dann zurückgeschrieben, ob sie sich mit ihm treffen kön- ne, um das noch zu richten. Sie glaube nicht, dass H._____ etwas gelöscht habe. Er sei nicht der Typ, der so etwas mache. Wenn er "nein" sage, dann mache er es auch nicht (Urk. 9/17 S. 5). Diese Schilderungen erscheinen nur schon deshalb glaubhaft, weil die Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung eingestehen muss- te, dass sie auch C._____ aufforderte, den Verlauf in seinem Mobilfunkgerät voll- ständig zu löschen. Auf die Frage, warum sie dies getan habe, antwortete sie la- pidar "einfach so" (Urk. 16/8 S. 10). Auch hier zeigt sich, dass die Beschuldigte nichts unversucht liess, um Spuren zu vertuschen respektive sie belastendes Be- weismaterial zu beseitigen. 3.7.4. Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang sinngemäss, dass das Aussageverhalten der Beschuldigten durch die Vorinstanz als nicht plausibel be- zeichnet werde. Die Vorinstanz habe unzutreffende Wertungen vorgenommen und Hypothesen aufgestellt. So sei z.B. unklar, ob die Beschuldigte durch das Lö- schen ihrer Daten Datenmaterial beseitigt habe, welches sie belastet hätte. Wenn die Vorinstanz etwas Derartiges behaupte, dann handle es sich dabei um reine Mutmassungen, die durch nichts belegt seien (Urk. 226 S. 20. f.). Diese Aus- führungen der Verteidigung vermögen im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Namentlich was die gelöschten Daten angeht, so ist zu- nächst unbestritten, dass die Beschuldigte am 16. Januar 2013 sämtliche Kom- munikationsdaten auf ihrem Handy löschte und dass sie zur Begründung dafür ei- ne äusserst fadenscheinige Ausrede vorbrachte, welche durch die Zeugenaus- sage H._____ widerlegt werden kann. Des weiteren ist durch das Beweisergebnis erstellt, dass sie C._____ dazu aufforderte, auch seine Daten zu löschen, was dieser bekanntlich dann auch tat. Zudem hat die Beschuldigte gemäss den glaub-

- 43 - haften Aussagen der Zeugin L._____ auch versucht, den Zeugen H._____ zur (Teil-)Löschung seiner Daten zu veranlassen, was dieser indes dank der Interven- tion von L._____ nicht tat. Aus dem Whatsapp-Chat zwischen H._____ und der Beschuldigten lassen sich durchaus auch Informationen ableiten, welche für die Ermittlung der Täterschaft von C._____ von grossem Interesse waren. Aufgrund all dieser Umstände drängt sich also der Schluss auf, dass die Beschuldigte ganz bewusst sie belastendes Datenmaterial aus der Welt schaffte. Wenn die Vo- rinstanz dies so feststellte, so ist dies entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu beanstanden. 3.7.5. Im Zusammenhang mit H._____ ist zudem auf eine weitere Auffälligkeit hinzuweisen, welche zuvor bereits unter Ziffer 2.3.8./2.3.9 angesprochen wurde. Bereits am 14. Januar 2013, als gegen 21.00 Uhr die erste Attacke auf A._____ im Band-Raum in K._____ geplant war, hat die Beschuldigte H._____ angerufen und ihn gefragt, ob er nicht um 21.00 Uhr nach J._____ an den Eishockey-Match ihres Bruders kommen wolle. Obwohl H._____ zusagte, noch vorbeizukommen, kam er schliesslich aber doch nicht an den Match (Urk. 5/2 S. 35 Antwort auf Fra- ge 234). Am Folgetag liess die Beschuldigte den nämlichen H._____ interessan- terweise erneut zur geplanten Tatzeit zu sich nach Hause kommen. Nach Aussa- gen der Beschuldigten hätte er ein Problem mit einer iTunes-Karte lösen sollen, welche die Beschuldigte zu Weihnachten geschenkt erhalten habe. Es bestand also keinerlei Notwendigkeit, das angebliche Problem nachts um 22.00 Uhr zu lö- sen, nota bene just zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Beschuldigte ihren Ehe- mann A._____ mehrfach ungehalten aufforderte, endlich mit dem Hund raus zu gehen (Urk. 9/11 S. 15 Antwort auf Frage 94). Angesichts der gesamten Umstän- de kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beschuldigte H._____ an beiden Abenden als Alibizeugen zu sich bestellte. Interessanterweise äusserte sich auch die Zeugin L._____ in diesem Sinne. Sie gab anlässlich ihrer Zeugen- einvernahme vom 8. Oktober 2013 an, soviel sie wisse, sei die Kommunikation damals über Facebook gelaufen. Ihr sei aufgefallen, dass die Beschuldigte un- bedingt von H._____ habe wissen wollen, wann er komme. Sie habe das merk- würdig gefunden. Wenn man jemanden einlade, dann wolle man ja nicht die Zeit wissen, wann er komme. Ihr sei es so vorgekommen, als ob sich H._____ hätte

- 44 - beeilen müssen. Im Nachhinein sei es ihr so vorgekommen, als hätte er hetzen müssen, damit der Plan aufgehe. Das habe sie damals ja nicht so gewusst. Für sie sei es so, dass H._____ damals zu ihr – sprich zur Beschuldigten – habe ge- hen müssen, um ihr ein Alibi zu geben (Urk. 9/17 S. 8). 3.7.6. In Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich der glaubhaften und stimmigen Zugeständnisse von C._____ sowie des äusserst auffälligen Verhal- tens der Beschuldigten und ihrer über weite Teile vollends unglaubhaften Deposi- tionen steht mit der Vorinstanz ausser Frage, dass A._____ nach dem gemein- sam gefassten Entschluss der Beschuldigten und von C._____, am Abend des

13. Januar 2013 hätte getötet werden sollen. Für diese klare Tötungsabsicht spricht insbesondere auch die konkrete Vorgehensweise. Die Vorinstanz hat ein- lässlich und mit überzeugender Begründung dargetan, dass sich die konkrete Tatausführung so zugetragen haben muss, wie sie in der Anklageschrift geschil- dert wurde. Dafür sprechen einerseits sowohl die detaillierten und widerspruchs- freien Aussagen des Geschädigten A._____ (Urk. 8/1-2) sowie andererseits die Ergebnisse der am 12. Dezember 2013 durchgeführten Tatrekonstruktionen und die medizinischen Erkenntnisse (Ärztlicher Befund vom 4. Februar 2013 [Urk. 3/5]; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Februar 2013 [Urk. 3/7]). Der Sachverhalt bis zum ersten Nackenschnitt war denn auch weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz durch die beiden Brüder C._____ und D._____ in Abrede gestellt worden (Prot. I S. 36 ff.). Differenzen gab es einzig in Bezug auf den zweiten Schnitt, mit welchem A._____ der Hals von vorne, quer zur Körperachse durchgeschnitten wurde. Auch diesbezüglich hat sich die Vo- rinstanz sorgfältig mit den Aussagen der drei Beteiligten auseinander gesetzt und schliesslich mit einleuchtender Begründung dargetan, weshalb keine Zweifel da- ran bestünden, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie ihn die Ankla- gebehörde schilderte. Diese gründlichen und in allen Teilen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz bedürfen keiner Ergänzungen mehr. Sie können voll- umfänglich übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.7. Soweit sich die Beschuldigte und teilweise auch C._____ auf den Stand- punkt stellen, es sei nicht darum gegangen A._____ zu töten, sondern diesem

- 45 - hätte lediglich eine Abreibung erteilt werden sollen, erweisen sich die betreffen- den Depositionen angesichts der Gesamtumstände klarerweise als reine Schutz- behauptungen. Die Fakten sprechen eine ganz andere und unmissverständliche Sprache. An dieser Stelle ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass A._____ erstelltermassen bereits am Abend des 14. Januar 2013 in seinem Band-Raum in K._____ hätte getötet werden sollen. Zu diesem Zweck lockte die Beschuldigte ih- ren Ehemann unter Zuhilfenahme eines fadenscheinigen Vorwandes um 21.00 Uhr Abends in den abgelegenen Proberaum nach K._____. Gerade weil es nicht nur darum ging, ihm "eines vor den Bug zu knallen", respektive ihm die Leviten zu lesen, verliess C._____ der Mut, weshalb er unverrichteter Dinge zur Beschuldig- ten fuhr, welche sich zur geplanten Tatzeit an einem Eishockey Match in J._____ befand. Unmittelbar im Anschluss an den gescheiterten Versuch wurde bereits für den nächsten Abend eine neuerliche Attacke auf A._____ geplant. Nachdem sich C._____ eingestehen musste, dass er alleine nicht zu der geplanten Tat im Stan- de war, holte er auf Anraten der Beschuldigten noch einen Gehilfen, nämlich sei- nen Bruder D._____ hinzu. Erneut war es die Beschuldigte, die ihren Ehemann ins vermeintliche Verderben schickte, indem sie ihn dazu drängte, zur vereinbarten Zeit mit dem Hund Gassi zu gehen, wobei sie sicherstellte, dass er – entgegen seinen Gewohnheiten – bis zur zweiten Sitzbank spazierte, wo C._____ mit einem Teppichmesser und sein Gehilfe D._____ mit einem Ar- mierungseisen bewaffnet in der Dunkelheit auf ihn warteten. Bis zur Unkenntlich- keit maskiert und ohne auch nur ein einziges Wort miteinander zu wechseln, schlug D._____ A._____ nieder und C._____ brachte ihm eine tiefe Schnittverlet- zung im Nacken bei. Danach drehte er den am Boden liegenden A._____ an des- sen Arm haltend auf den Rücken und schnitt ihm mit einem 17 cm langen und mehrere Zentimeter tiefen Schnitt regelrecht die Kehle durch. Unter diesen Vo- raussetzungen davon zu sprechen, es sei bloss darum gegangen, A._____ einen Denkzettel zu verpassen, um aus ihm einen besseren Ehemann zu machen, ist mehr als absurd. Einerseits ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, welchen Lern- effekt A._____ aus diesem "Denkzettel" hätte ziehen sollen, nachdem er unbe- strittenermassen keine Ahnung hatte, wer die Urheber des Überfalls waren und in welchem Zusammenhang dieser mit seinem Eheleben stand. Bezeichnender-

- 46 - weise wussten denn auch weder die Beschuldigte noch C._____ eine Antwort auf die betreffende Frage der Vorderrichter. Die Beschuldigte verlor sich in sinnlose Ausflüchte und musste letztlich eingestehen, dass sie selbst nicht erklären konn- te, was der Denkzettel hätte bringen sollen und auch C._____ hatte keine Antwort auf die betreffenden Fragen (Prot. I S. 19, 34 f. und 58 ff.). Anlässlich seiner Be- fragung im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte C._____ nicht ansatzweise erklären, was ein Denkzettel unter den gegebenen Umständen hätte nützen sol- len. Bezeichnenderweise musste er selbst einräumen, dass ein Denkzettel ja nur dann etwas genützt hätte, wenn man dem Betroffenen auch mitgeteilt hätte, wes- halb er es verdiene, geschlagen zu werden. Weder er noch sein Bruder hätten aber überhaupt irgendetwas zu A._____ gesagt (Urk. 217 S. 13). Hinzu kommt, was bereits zuvor unter Ziffer 2.3.7. dargetan und auch von der Vorinstanz zutref- fend erkannt wurde. C._____ und die Beschuldigte führten unbestrittenermassen eine Liebesbeziehung und planten eine gemeinsame Zukunft. Er wäre wohl der Letzte gewesen, der ein Interesse daran gehabt hätte, dass sich A._____ in Be- zug auf seine Ehe wegen des verabreichten Denkzettels eines Besseren besinnt und fortan sozusagen in Minne mit der Beschuldigten zusammenlebt. Es über- rascht in diesem Zusammenhang denn auch nicht weiter, dass sie auch nach der Attacke auf ihren Ehemann die Beziehung mit C._____ weiter führte. Dies, ob- wohl sich A._____ nach ihren eigenen Angaben nach dem Vorfall verändert und man einen anderen Umgang miteinander gehabt habe (Prot. I S. 35). Vollkommen zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwogen, dass die Be- schuldigte und C._____ nach einem kurzen Unterbruch die Beziehung weiterführ- ten und die Gefühle offenkundig beidseits unvermindert vorhanden waren. Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte an, nach einem Unterbruch habe sie mit C._____ wieder über eine gemeinsame Zukunft geschrieben. Die Gefühle seien halt stär- ker gewesen, als man angenommen habe (Prot. I S. 59). Was unter diesen Vo- raussetzungen der behauptete Denkzettel respektive die Abreibung und das da- mit scheinbar angestrebte, bessere Verhalten des A._____ hätte bringen sollen, wenn die Beschuldigte gleichzeitig in C._____ verliebt war und mit diesem nach wie vor eine gemeinsame Zukunft plante, bleibt unerfindlich. Die betreffenden De- positionen müssen schlicht als geradezu grotesk anmutende Ausflüchte und

- 47 - Schutzbehauptungen bezeichnet werden, welche jeder Logik entbehren und jed- weden Bezug zur Realität missen lassen. 3.7.8. Mit Blick auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung beanstandete die Ver- teidigung, dass die Vorinstanz das psychiatrische Aktengutachten in prominenter Weise im angefochtenen Entscheid anführe. So erwäge sie mit Verweis auf das Gutachten, dass derart böse Gedanken – nämlich dass der Privatkläger weg sei – als menschlich einzustufen seien. Der längere Verlauf der gedanklichen Aus- einandersetzung mit der Option, der Ehemann könnte körperlich geschädigt oder gar getötet werden, habe sich zum greifbaren Entschluss konkretisiert, allenfalls kurz vor den Ereignissen im Januar 2013. Was die Vorinstanz hierzu ausführe, sei nichts anderes, als reines Kaffeesatzlesen und bleibe reine Mutmassung respek- tive wilde Spekulation. Der Gutachter selbst führe aus, sein Schluss stehe unter der Bedingung, dass die Angaben des C._____ Gültigkeit beanspruchen könnten. In diesem Zusammenhang sei nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass man nur darüber gesprochen habe, dass der Privatkläger nicht mehr hier sei und nicht, dass er weg sei. Mit der Formulierung "weg sei" impliziere die Vorinstanz, dass der Privatkläger aus der Welt geschafft werde. Die Formulierung "nicht mehr hier sein" hingegen impliziere nach der Wertung der Verteidigung nur, dass der Privatkläger nicht mehr bei ihnen – sprich bei der Beschuldigten und deren Kinder

– sei. Man könne sich durchaus auf den Standpunkt stellen, diese Differenzierung sei spitzfindig. Wenn jedoch – wie im angefochtenen Entscheid – durchs Band so unsorgfältig argumentiert werde, dann würden aus kleinen Versäumnissen grosse und wenn sie dann zu gross würden, dann seien sie schlussendlich erdrückend genug, um zur falschen Überzeugung zu gelangen, der Anklagesachverhalt habe sich wie geschildert verwirklicht. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das vorlie- gende Gutachten ein psychiatrisches Gutachten und kein Glaubhaftigkeitsgutach- ten darstelle, weshalb es völlig irrelevant und entsprechend nicht zu hören sei (Urk. 226 S. 14). 3.7.8.1. Soweit die Vorderrichter in ihre Beweiswürdigung auch Schlüsse aus dem psychiatrischen Gutachten haben einfliessen lassen, beanstandet der Verteidiger mit Recht, dass dies untunlich sei. Das Gutachten wurde zur Klärung der Frage

- 48 - der Schuldfähigkeit der Beschuldigten in Auftrag gegeben und zu dieser Frage- stellung äusserte sich auch der Gutachter. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Beschuldigten wird durch das Gutachten weder thematisiert noch ist dies Gegenstand der Begutachtung gewesen. Ob die Angaben der Beschuldigten inhaltlich überzeugend, mithin glaubhaft sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung und diese hat einzig das Gericht vorzunehmen. Die Beanstandung der Verteidi- gung erfolgte daher zu recht, was indes am Ergebnis nichts zu ändern vermag. 3.7.9. Die Verteidigung brachte unter dem Titel "Sachverhaltserstellung" mit Ver- weis auf den ärztlichen Befund des Unfallchirurgen PD Dr. med. M._____ und auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich [IRM] (Urk. 3/5 und Urk. 3/7 [Ordner 2]) weiter vor, es sei unklar, ob die dem Privat- kläger A._____ zugefügten Schnittverletzungen als lebensgefährlich bezeichnet werden könnten. Während nämlich dem Bericht des Unfallchirurgen PD Dr. med. M._____ entnommen werden könne, dass die "Stichverletzung" (eine solche lag ohnehin nicht vor) nicht lebensbedrohlich gewesen sei und der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr gestanden habe, wobei ei- ne solche auch nicht eingetreten wäre, wenn keine ärztliche Versorgung stattge- funden hätte, gehe das Gutachten des IRM von einer Lebensgefahr aus. Doch selbst beim Bericht des IRM, welcher die Lebensgefahr mit dem Verblutungstod begründe, seien – nach der Interpretation der Verteidigung – beide Schnitte nur dann mit einem Verblutungstod in Verbindung zu bringen, wenn die Selbstrettung nicht möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz enge unter Berufung auf das IRM- Gutachten die Lebensgefahr noch mehr ein, indem sie ausführe, der Privatkläger habe den Angriff nur überlebt, weil der zweite Schnitt nicht die Hauptschlagader verletzt habe (Urk. 226 S. 30 f.). 3.7.9.1. Tatsächlich ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass der Bericht der Un- fallchirurgie des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 3/5 Antwort auf Frage Nr. 5) eine akute Lebensgefahr verneint. Das IRM Gutachten spricht dagegen mit klaren Worten von einer sehr nahen Lebensgefahr. Dem Gutachten ist wörtlich zu ent- nehmen: "Die festgestellten, tiefreichenden Schnittverletzungen sind als lebens- gefährlich zu werten. Obschon die grossen Blutgefässe des Halses glücklicher-

- 49 - weise unverletzt geblieben sind, bestand aufgrund des Ausmasses der Verletzun- gen der gut durchbluteten Hals- und Nackenweichteile die Gefahr eines Verblu- tungstodes, welcher durch die anfängliche Selbstkompression, die anschliessen- de präoperative Kompression der blutenden Wunde durch die Sanität und Spital- personal und schliesslich die definitive operative Wundversorgung abgewendet werden konnte. Ohne eine zeitnahe medizinische Versorgung wäre mit dem Ver- blutungstod zu rechnen gewesen. Dabei hätten die offensichtlich mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgten Schläge gegen den Kopf durchaus auch zu einer Bewusstlosigkeit führen können, was eine Selbstrettung verunmöglicht hätte. Zu- dem bestand aufgrund der grossen Wundfläche die Gefahr einer u.U. tödlichen Luftembolie. Dabei handelt es sich um eine Komplikation bei Eröffnung grosser Venen oder aber zahlreicher kleiner Venenäste, wie dies aufgrund des Ver- letzungsausmasses zweifelsfrei der Fall war, wodurch Luft in den venösen Kreis- lauf angesaugt und über das Herz in die kleinen Lungenarterien gebracht werden kann, was zu einem akuten (Rechts-)Herzversagen führen kann. Auch diese Ge- fahr wurde durch das primäre Abdecken und anschliessende chirurgische Ver- schliessen der Wunde abgewendet. Die grossen Halsgefässe (Arterien / Venen) fanden sich in unmittelbarer Nähe (wenige Millimeter) der konkret vorhanden ge- wesenen Halsschnittverletzungen. Wären diese eröffnet worden, hätte – auch bei rascher medizinischer Hilfe – mit einem akuten Verblutungstod gerechnet werden müssen" (Urk. 3/7 S. 7). Angesichts dieser klaren Worte, die sich jedermann – auch dem medizinischen Laien – ohne weiteres und sofort erschliessen, ist in der Tat unverständlich, wie die Unfallchirurgie des Kantonsspitals Winterthur eine Le- bensgefahr mit einem geradezu lapidaren "nein" ausschliessen konnte. Diese Einschätzung lässt sich nur damit begründen, dass der untersuchende Chefarzt PD Dr. med. M._____ seiner Beurteilung eine eindimensionale Momentaufnahme zu Grunde legte, bei welcher die gesamten Begleitumstände schlicht unberück- sichtigt geblieben sind. Es bedarf keiner medizinischen Spezialkenntnisse, um zu wissen, dass ein mehrere Zentimeter tiefer Schnitt, der quer durch den Hals eines Menschen verläuft und das Gewebe nur wenige Millimeter neben den Haupt- blutgefässen durchtrennt, potentiell lebensgefährlich ist. Das IRM-Gutachten ist absolut überzeugend begründet und es kann – mit den betreffenden Gutachtern –

- 50 - kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die dem Privatkläger A._____ zu- gefügten Schnittwunden – namentlich jene im vorderen Halsbereich – als lebens- gefährlich zu bezeichnen sind. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 3.8. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zusammenfassend und mit er- gänzendem Verweis auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung festzuhalten, dass auch der unter dem Titel "Tatausführung" zur Anklage erhobene Sachverhalt voll- ständig und zweifelsfrei erstellt ist. Dieser ist der nachfolgenden rechtlichen Wür- digung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchter Mord 1.1. Versuch 1.1.1. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unabhängig von der nachfolgend noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation des Deliktes von einem versuch- ten Tötungsdelikt auszugehen, da bekanntlich die Erfüllung des objektiven Straf- tatbestandes, nämlich der Todeseintritt, glücklicherweise ausblieb. 1.2. Mord 1.2.1. Das Grunddelikt der vorsätzlichen Tötung wird in Art. 111 StGB geregelt. Charakterisiert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestands- merkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 111 StGB); SCHWARZENEGGER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II, 3 Auflage, Basel 2013, N 4 zu Art. 111 StGB). 1.2.2. Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Spezialtatbestand des Art. 113 StGB (Tot- schlag) oder die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) fällt. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos han-

- 51 - delt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Aus- führung besonders verwerflich sind. 1.2.3. Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im kon- kreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belas- tung gehandelt (Art. 113 StGB). 1.2.4. Die Anklagebehörde beantragt, die Beschuldigte sei des (versuchten) Mor- des im Sinne von Art. 112 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Sie und C._____ hätten A._____ aus dem Weg räumen wollen, weil dieser ihrer gemeinsamen Zukunft im Wege gestanden sei und sie sich die mit ei- ner Trennung/Scheidung einhergehenden Unannehmlichkeiten hätten ersparen wollen. Es habe sich um einen eigentlichen Eliminationsmord gehandelt. Zudem habe sich die Beschuldigte auch deshalb besonders skrupellos verhalten, weil sie sich zur Durchsetzung ihres krass egoistischen Motives ihres Liebhabers C._____ bedient und diesen rücksichtslos dazu bewegt habe, ihren Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, den sie hinterhältig an den Tatort gelotst habe, zu tö- ten. Damit liege auch ein eigentlicher Auftragsmord vor (Urk. 27 S. 8, Urk. 149 S. 2; Urk. 222 S. 14 ff.). 1.2.5. Demgegenüber stellte sich die Verteidigung zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe C._____ in der Planung und Vorbereitung für eine Abreibung zur Seite gestanden und nach der eigentlichen Tat sich selbst und die Kinder als auch den Mitbeschuldigten C._____ zunächst geschützt. Die Be- schuldigte habe nicht gewusst und auch nicht in Kauf genommen, dass C._____ und dessen Helfer Waffen und Schlaggegenstände mit sich führten. Ihre Intention sei auf eine vollendete einfache Körperverletzung gerichtet gewesen. Die Pla- nungs- und Mitwirkungshandlungen der Beschuldigten hätten sich darin erschöpft, dass sie den Geschädigten mit dem Hund zur richtigen Zeit an den richtigen Ort gelotst habe. Zudem habe sie C._____ nicht unter Druck gesetzt, etwas zu unter- nehmen und gegebenenfalls jemanden mitzunehmen. Es liege weder Habgier noch extremer Egoismus oder gar besondere Heimtücke vor. Die Beschuldigte sei

- 52 - deshalb freizusprechen, eventualiter sei sie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 107 S. 64 f., Urk. 155 S. 1; Urk. 226 S. 23 ff.). 1.2.6. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (zusammengefasst von SCHWARZEN- EGGER, a.a.O, Art. 112 N 6 ff.) werden der besonders verwerfliche Beweggrund bzw. Zweck der Tat und die besonders verwerfliche Art der Ausführung als Re- gelbeispiele für die besondere Skrupellosigkeit gewertet, wobei nur eine Gesamt- würdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss berechtigen. Der Mord zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz strebt an, den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter zu erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Men- schen hinweg setzt. Die besondere Skrupellosigkeit muss aus der Tat selber her- vorgehen. Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind unbeachtlich, soweit sie nicht zur Beurteilung des Verbrechens, sondern unabhängig von diesem zur Würdigung der Persönlichkeit des Täters herangezogen werden. Es sollen somit nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. In der Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch ent- fallen, wenn beispielsweise das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist oder wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. 1.2.7. Von wesentlicher Bedeutung sind die Beweggründe, aus denen der Täter gehandelt hat. Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Tä- ter zur Tötung motivieren. Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen die Habgier, die Rache, der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschät- zung des Lebens, die Mordlust, die sexuelle Befriedigung oder die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte. Eine extreme Geringschätzung des Lebens liegt vor, wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeuten- de Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint. Mordlust wird dann angenommen, wenn die Tötung aus Freude an der Vernichtung von Menschenleben, aus Neugierde, jemanden sterben zu sehen, oder aus Zeitver-

- 53 - treib ausgelöst wird. Bei einer solchen Tat gibt es keinen sozialen Anlass zur Tat, weshalb der Tod des Opfers als eigentlicher Zweck der Tat erscheint (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 112 StGB). 1.2.8. Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Be- weggrund des Täters steht, kommt diesem Anwendungsfall kaum selbständige Bedeutung zu (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 16 zu Art. 112 StGB). 1.2.9. Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 112 StGB), bzw. verweist das Gesetz auf die äusseren Tatumstände, denen immer wieder entscheidendes Gewicht beigemessen wurde. Als besonders verwerflich wird allgemein das konsequente zu Ende führen der Tötung bewertet, vor allem wenn das Opfer versucht, sich zu retten (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N 17 zu Art. 112 StGB m.w.H.). 1.2.10. Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand im Leitentscheid BGE 127 IV 10 E. 1 folgendermassen zusammengefasst: Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aus- ser gewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eige- ner Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschlies- sender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht er- füllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupel- losigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vor- leben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). So

- 54 - kann eine skrupellose Gesinnung dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Tä- ter sein Verbrechen im Voraus plant, es vorbereitet und nach der Ausführung der Tat gezielt falsche Spuren legt (BGE 95 IV 165 ff.). Fehlende Reue ist vielfach, aber nicht notwendigerweise ein Zeichen der Skrupellosigkeit (BGE 104 IV 153). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères mo- raux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; 118 IV 122; 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besonde- re Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühl- bar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konflikt- situation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. Ib; 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265). 1.2.11. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegend zu beurteilenden Fall die nachfolgenden Tatumstände von Bedeutung: 1.2.12. Gestützt auf den durch das Beweisergebnis erstellten Sachverhalt hat die Beschuldigte C._____ über eine Internet-Dating-Plattform kennengelernt. Wenige Tage danach trafen sich die beiden in der Wohnung einer Freundin der Beschul- digten, wo es sogleich zu einem ersten sexuellen Kontakt kam. Zwischen der Be- schuldigten und C._____ entwickelte sich in der Folge eine aussereheliche Lie- besbeziehung und es kam zu einer Vielzahl von persönlichen Treffen und sexuel- len Kontakten. Unter anderem kam es auch zu Treffen in der ehelichen Wohnung der Familie AB._____ und im Beisein des nachmaligen Opfers A._____. Im Ver- lauf der Beziehung teilte die Beschuldigte C._____ mit, dass sie und die Kinder

- 55 - von A._____ schlecht behandelt würden und sie es mit ihm nicht mehr aushalte. Die Beschuldigte liess C._____ wissen, dass sie ihn liebe und sich eine gemein- same Zukunft mit ihm wünsche, wobei sie ihm auch die Trennung von ihrem Ehemann A._____ sowie die Neugründung einer "eigenen" Familie in Aussicht stellte. Gleichzeitig liess sie C._____ wissen, dass A._____ unter keinen Umstän- den mit einer Trennung/Scheidung einverstanden sei und er gesagt habe, dass er sie – die Beschuldigte – im Falle einer Trennung/Scheidung umbringen werde. Wenn C._____ nichts gegen A._____ unternehme, dann könnten sie nie zusam- menkommen. Die Beschuldigte schlug C._____ konkret vor, er könne A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug werfen. Nachdem die Beschuldigte und C._____ zumindest konkludent den Entschluss gefasst hatten, dass Letzterer A._____ töten solle, arrangierte die Beschuldigte am Abend des 14. Januar 2013 ein Treffen zwischen A._____ und C._____ im abgelegenen Übungsraum einer Steel-Band in einem Luftschutzraum in K._____/ZH. Ihrem nichtsahnenden Ehe- mann erzählte sie wahrheitswidrig, dass sich C._____ in jenem Raum ein Misch- pult ansehen und ausleihen wolle. Er brauche dies für die bevorstehende Ge- burtstagsfeier seines Bruders. Gegenüber C._____ brachte die Beschuldigte zum Ausdruck, dass er im fraglichen Übungsraum etwas unternehmen müsse, sonst könnte er sie nicht mehr sehen. Er solle dafür sorgen, dass A._____ etwas pas- siere. Zudem liess sie C._____ wissen, dass der fragliche Raum abgelegen sei und sich dort nur Randständige aufhalten würden. Sie gab ihm mithin zu verste- hen, dass es dort problemlos möglich sei, A._____ zu töten. Am fraglichen Abend fand dann auch das Treffen zwischen C._____ und A._____ in besagtem Raum statt. C._____ verliess jedoch der Mut um die geplante Tat umzusetzen, weshalb er unverrichteter Dinge zur Beschuldigten nach J._____ fuhr und ihr mitteilte, dass er alleine nicht im Stande sei, A._____ etwas anzutun. Die Beschuldigte sagte daraufhin zu C._____, wenn er es alleine nicht könne, dann solle er halt schauen, dass ihm jemand dabei behilflich sei. Zudem liess sie ihn wissen, dass sie am darauffolgenden Abend dafür sorgen werde, dass A._____ mit dem Hund Gassi gehe und die Wohnung verlasse. Das sei dann die letzte Gelegenheit, um etwas zu unternehmen. Die Beschuldigte machte C._____ auf diese Weise klar, dass sie dafür sorgen werde, dass A._____ am nächsten Abend zu einer be-

- 56 - stimmten Zeit mit dem Hund den Spazierweg abschreiten würde, auf welchem sie bereits zuvor mit C._____ gemeinsame Spaziergänge unternommen hatte. Bei dieser Gelegenheit solle C._____ dann zur Tat schreiten und A._____ töten. Am Abend des 15. März 2013 forderte die Beschuldigte dann kurz vor 22.00 Uhr ihren Ehemann mehrfach auf, nun endlich mit dem Hund Gassi zu gehen. Dabei wies sie ihn an, mit dem Hund mindestens bis zum zweiten Kübel zu gehen und nicht vorher umzukehren. Damit wollte die Beschuldigte sicherstellen, dass A._____ auch tatsächlich auf die ihn auflauernden Gebrüder CD._____ stiess, deren Standort ihr bekannt war. Nachdem A._____ die eheliche Wohnung verlassen und sich auf den Weg gemacht hatte, hat die Beschuldigte C._____ via Kurznach- richt darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Ehmann nun mit dem Hund unterwegs sei. In der Folge kam es zur beschriebenen Attacke auf A._____, welche dieser nur mit ausgesprochen viel Glück überlebte. 1.2.13. Führt man sich den gesamten Ablauf der Geschehnisse vor Augen, so wird deutlich, wie planmässig und perfide die Beschuldigte agierte. Offenkundig war sie bereits seit längerer Zeit mit ihrer ehelichen Situation unzufrieden. Dies wird namentlich im Umstand deutlich, dass sie bereits Jahre vor der hier zu be- urteilenden Tat via diverse Internetplattformen sexuelle Kontakte zu Männern suchte. Auf eben einer solchen Suche ist sie im Dezember 2012 auf C._____ ges- tossen, welcher sich nach eigenen Angaben sehr schnell in die Beschuldigte ver- liebte. Ob diese Gefühle tatsächlich durch die Beschuldigte erwidert wurden, kann letztlich – insbesondere auch angesichts ihres diesbezüglich lavierenden Aussa- geverhaltens – offen bleiben. Klar ist, dass sie C._____ zu verstehen gab, dass auch sie in ihn verliebt sei und dass sie sich eine gemeinsame Zukunft mit ihm, gegebenenfalls auch mit gemeinsamen Kindern, wünsche. Gleichzeitig zeichnete sie ihrem Geliebten gegenüber immer mehr das Bild eines sie und ihre Kinder schlecht behandelnden Ehemannes. Während sie C._____ in die eheliche Woh- nung einlud und damit nicht nur zuliess, dass dieser eine Beziehung zu ihren Kin- dern, namentlich zum Sohn N._____, aufbaute, hatte sie auch die Unverfroren- heit, dem gehörnten und nichtsahnenden Ehemann ihren Liebhaber sozusagen auf die Nase zu binden. Die Beschuldigte liess C._____ wissen, dass sie sich von ihrem Ehemann trennen respektive scheiden lassen wolle, dies aber nicht möglich

- 57 - sei, weil ihr Ehemann ihr diesfalls mit dem Tode gedroht habe. Durch dieses Vor- gehen erhöhte die Beschuldigte permanent und ganz gezielt den Druck auf C._____, etwas gegen A._____ zu unternehmen. Im Wissen darum, dass sich der verliebte C._____ nichts mehr als eine gemeinsame Zukunft und eine eigene Fa- milie mit ihr wünschte, stellte sie diesen faktisch vor die Wahl, A._____ zu töten, oder sich von ihr und den gemeinsamen Zukunftsplänen zu verabschieden. Ge- meinsam planten sie bereits wenige Wochen nach dem Kennenlernen mit C._____ einen ersten Anschlag auf A._____, wobei die Beschuldigte ihren Ehe- mann und den Vater ihrer Kinder auf ganz besonders heimtückische und perfide Art in die Falle lockte. Nachdem die geplante Tötung von A._____ am Abend des

14. Januar 2013 scheiterte, weil C._____ den Mut dazu nicht mehr aufbrachte, liess die Beschuldigte nicht locker und forderte ihn auf, sich Unterstützung zu ho- len. Gleichzeitig schmiedete sie mit C._____ einen neuen Plan für den Abend des

15. Januar 2013. Erneut schickte sie ihren Ehemann kaltblütig und berechnend in sein Verderben, indem sie dafür sorgte, dass dieser zur vereinbarten Zeit am ebenfalls vereinbarten Ort – nämlich beim zweiten Abfallkübel – eintraf, wo C._____ und D._____ auf ihn warteten. Bei ihrem Vorgehen verfolgte die Be- schuldigte nur ein Ziel: Sie wollte ihren ungeliebten Ehemann aus dem Weg räu- men. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschuldigte wenige Tage vor dem inkriminierten Vorfall bei der Bank einen Termin geben liess, um sich dort über die Folgen einer Scheidung zu informieren, wird deutlich, dass sie sich offenkundig mit einer Trennung respektive Scheidung auseinandersetzte. Dass sie sich aber letztlich dafür entschied, ihren Ehemann töten zu lassen zeigt, wie kalt und be- rechnend sie vorging. Mit der Anklagebehörde kann kein Zweifel daran bestehen, dass A._____ der Beschuldigten lästig geworden war und er ihren Zukunftsplänen im Wege stand. Aus diesem Grunde entschloss sie sich, diesen mit Hilfe ihres Geliebten C._____ aus dem Weg zu räumen. 1.2.14. Dieses in jeder Hinsicht erschreckend egoistische und gefühlskalte Vor- gehen der Beschuldigten muss klarerweise als eigentlicher Eliminationsmord be- zeichnet werden, und es ist nicht im Ansatz verständlich, wie die Vorinstanz bei diesen Voraussetzungen erwägen konnte, die Tat sei zwar nicht nachvollziehbar, es lasse sich aber weder aus dem Vorgehen noch aus den Beweggründen der

- 58 - Beschuldigten eine besondere Skrupellosigkeit ableiten (Urk. 148 S. 44). Exakt das Gegenteil ist der Fall. Sowohl das Vorgehen als auch die Beweggründe sind als ausgesprochen skrupellos zu bezeichnen. Die Beschuldigte konzertierte den Anschlag auf ihren Ehemann und den Vater ihrer Kinder, lockte diesen in den ge- planten Hinterhalt und lies dessen Eliminierung durch ihren Geliebten und dessen Bruder ausführen, derweil sie zu Hause zusammen mit H._____ im Wohnzimmer sass und ein angebliches Computerproblem beheben liess. Auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach es die Entwicklung der unerwartet intensiven Liebesge- schichte zwischen der Beschuldigten und C._____, welche letztlich zur Attacke geführt habe und damit als Beweggrund bzw. Antrieb für die Geschehnisse zu be- trachten sei, nicht zulasse, das Verhalten der Beschuldigten als skrupellos zu be- zeichnen, ist schlicht verfehlt. Geradezu grotesk wird die Vorinstanz, wenn diese ausführt, im Umstand, dass die Beschuldigte die Tat nicht selber ausgeführt, son- dern C._____ damit beauftragt habe, sei keinesfalls von einer krass egoistischen Vorgehensweise auszugehen, denn der Tod von A._____ habe C._____ "mehr oder weniger das Gleiche gebracht, wie der Beschuldigten, nämlich eine gemein- same Zukunft" (Urk. 148 S. 45). Diesbezüglich ist der Vorinstanz entgegen zu hal- ten, dass die Beschuldigte – im Gegensatz zu C._____ – mit A._____ verheiratet war und die beiden zwei gemeinsame Kinder haben. Anstatt sich einfach von ih- rem Ehemann zu trennen und auszuziehen, hat sie jedoch im Rahmen einer Inte- ressenabwägung entschieden, diesen durch ihren Geliebten – den sie nota bene nach ihren eigenen Darstellungen gerade einmal rund 1 ½ Monate kannte – er- morden zu lassen. Wie C._____ glaubhaft zu Protokoll gab, hatte die Beschuldig- te ihm gegenüber ausgeführt, sie selber könne nichts gegen ihren Ehemann un- ternehmen, weil sie sonst als Verdächtige dastehen würde (Urk. 6/3 S. 26 Antwort auf Frage 224). Wenn in einem derartigen Vorgehen keine krass egoistische Vor- gehensweise zu erblicken ist, wo dann? Mit Recht hat die Anklagebehörde in die- sem Zusammenhang auch den Begriff des sogenannten Auftragsmordes verwen- det. 1.2.15. Dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Taten in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem Beschuldigten C._____ begangen hat, steht aufgrund des erstellten Sachverhalts ausser Zweifel. Die Vorinstanz hat sich mit den Erfor-

- 59 - dernissen der Mittäterschaft korrekt auseinandergesetzt (Urk. 148 S. 39 f.). Ge- stützt darauf hat sie das Zusammenwirken der Beschuldigten mit C._____ recht- lich zutreffend als Mittäterschaft gewürdigt (Urk. 148 S. 41-43). Diese Erwägun- gen sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso wie auf die nachfolgenden ergänzenden Ausführungen dazu unter dem Titel "Sanktion" (hernach Ziff. V/3.1.2 und 3.2). 1.2.16. Zusammenfassend erfüllen sowohl die Tatausführung wie die Motive die Qualifikationsmerkmale von Art. 112 StGB, weshalb gesamthaft gesehen die Tat als (vollendeter) versuchter Mord zu qualifizieren ist. Die Beschuldigte ist daher des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Der der Beschuldigten zur Last gelegte Mordversuch, welchen sie in Mit- täterschaft mit C._____ begangen hat, wird – ohne Berücksichtigung einer allfälli- gen Strafmilderung wegen des Versuchs – mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jah- ren bis lebenslänglicher Freiheitsstrafe als Höchststrafe bestraft (Art. 112 StGB). 1.2. Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend eine versuchte Tatbegehung zu beurteilen ist, ist die Strafe zu mildern, was bedeutet, dass sich der Strafrahmen nach unten hin öffnet und das Gericht – zumindest theoretisch – an die angedroh- te Mindeststrafe nicht gebunden ist (Art. 48a StGB).

2. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung richtig dargetan und zutreffend auf die massgeblichen Lehrmeinungen und die einschlä- gige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen. Die betreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid können vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO übernommen werden.

- 60 - 2.2. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist darauf hinzuwei- sen, dass bei der Würdigung der objektiven Tatschwere auch das Doppelverwer- tungsverbot zu beachten ist. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstän- de, die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führten, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der glei- che Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmasse ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert dadurch nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (Urteil des Bundesgerichts 6P.115/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 7.1).

3. Tatkomponente 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Das von der Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben und ist allein schon daher bei ob- jektiver Betrachtung als ausgesprochen gravierende Straftat zu bezeichnen. Weil Lehre und Rechtsprechung den Mordtatbestand als Generalklausel mit Regel- beispiel verstehen, ist von einer Strafzumessungsregel auszugehen. Die Beweg- gründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgenden Straf- zumessung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Ver- schuldensmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll es dem Gericht aber nicht verwehrt sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein „qualifizierender Tatbestand“ gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewich- ten, wie skrupellos der Täter gehandelt hat (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 N 28, BGE 118 IV 342, 347 f., Urteil des Bundesgerichts 6S/104/2002 vom

22. Oktober 2003, E. 4.). Schwarzenegger (a.a.O., Art. 112 N 28) fordert dies- bezüglich, dass man differenzieren müsse: Berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung bei Mord straferhöhend, dass der Täter das Opfer besonders grausam behandelt habe (z.B. durch ein langes Quälen), nachdem es dasselbe

- 61 - bei der Subsumption unter Art. 112 StGB erwogen hat, verstösst es gegen das Doppelverwertungsverbot. Begründet es die Straferhöhung innerhalb des Straf- rahmens von Art. 112 StGB indes damit, dass die Tathandlung im Vergleich zu anderen besonders grausamen Tötungen von extremer Intensität gewesen sei (z.B. durch eine ausserordentlich lange Dauer das Quälens), handelt es sich um eine zulässige Differenzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden, weil dem Gericht bei der Abwägung des individuellen Verschuldens ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. 3.1.2. A._____ wurde am Abend des 15. Januar 2013 in einen Hinterhalt gelockt, wo er sich vollkommen unvermittelt zwei bewaffneten und maskierten Angreifern gegenübersah. Vollkommen nichtsahnend und kommentarlos wurde er auf brutale Art und Weise zunächst mit einem Armierungseisen niedergeschlagen, bevor ihm mit einem Messer eine massive Schnittverletzung am Nacken beigebracht und hernach die Kehle durchgeschnitten wurde. Dass A._____ an den ihm zugefügten Verletzungen nicht verstarb, ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass die 17 cm lange und teilweise mehrere Zentimeter tiefe Schnittverletzung an seiner Kehle die Halsschlagader nur gerade um wenige Millimeter verfehlte. Wäre er beispielsweise aufgrund der offenkundig massiven Hiebe mit dem Armierungsei- sen auf seinen Kopf in Ohnmacht gefallen, so hätte gemäss dem medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin auch mit den vorhandenen Verletzun- gen der Verblutungstod gedroht, denn dann wäre A._____ nicht mehr in der Lage gewesen, sich sozusagen selbst zu retten (Urk. 3/7 S. 7). Sowohl bei der Pla- nung, als auch bei der Ausführung des Verbrechens legte die Beschuldigte eben- so wie C._____ eine erschreckend hohe kriminelle Energie an den Tag und liess jedes Mitgefühl gegenüber A._____ und den gemeinsamen Kindern missen. In- dem die Beschuldigte ihren Ehemann ganz gezielt zur vereinbarten Zeit dazu drängte, mit dem Hund Gassi zu gehen und gleichzeitig dafür sorgte, dass er ent- gegen seinen üblichen Gewohnheiten bis zur zweiten Sitzbank spazierte, leistete sie neben der Planung der Tat auch bei deren Umsetzung einen ganz erheblichen Tatbeitrag. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte als Ehe- frau des Opfers das ihr von ihrem Ehemann entgegengebrachte Vertrauen schamlos ausnützte und ihn im wahrsten Sinne des Wortes ins offene Messer lau-

- 62 - fen liess. Ein derartiger Vertrauensmissbrauch in einer Ehegemeinschaft ist bei objektiver Betrachtung als geradezu schändlich zu bezeichnen. Ausgehend von diesen Überlegungen muss das objektive Verschulden der Beschuldigten auch innerhalb des Spektrums aller denkbaren Mordversuchsfälle als schwer bezeich- net werden. Unter dem Titel objektives Tatverschulden rechtfertigt es sich daher, die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf 18 Jahre Freiheits- strafe festzusetzen. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte di- rekt vorsätzlich handelte, denn sie verfolgte das Ziel, den ihr unliebsam geworde- nen Ehemann aus der Welt zu schaffen. Dabei wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, sich von ihm zu trennen und mit dem Mittäter C._____ eine neue Be- ziehung einzugehen respektive mit diesem eine neue Familie zu gründen. Statt- dessen entschied sich die Beschuldigte zusammen mit ihrem Geliebten für die Tötung von A._____, wobei sie nicht nur ausgesprochen egoistisch und gefühls- kalt vorging (diese beiden Kriterien dürfen aufgrund des Doppelverwertungsverbo- tes hier nicht mehr zum Nachteil der Beschuldigten straferhöhend berücksichtigt werden), sondern auch vollkommen ausser Acht liess, dass sie mit der Ermor- dung ihres Ehemannes auch ihren Kindern den Vater nehmen würde. Es wäre der Beschuldigten ein Leichtes gewesen, den legalen, aber vermeintlich unangeneh- men Weg einer Trennung/Scheidung zu gehen, dennoch entschied sie sich aus geradezu nichtigem Anlass für das hier zu beurteilende Verbrechen, was ein aus- gesprochen schlechtes Licht auf sie wirft. Insgesamt betrachtet müssten die sub- jektiven Verschuldenskomponenten zu einer Straferhöhung führen. Da die hier wesentlichen Aspekte jedoch bereits bei der Beurteilung der Mordqualifikation herangezogen wurden, müssen sie hier aufgrund des bereits mehrfach erwähnten Doppelverwertungsverbotes unberücksichtigt bleiben. Damit hat es auch nach Bewertung des subjektiven Tatverschuldens bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe einstweilen sein Bewenden. Zur Frage der Schuldfähigkeit kann auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 18. Februar 2014 verwiesen werden. Prof. Dr. med.

- 63 - O._____ kommt darin zusammenfassend zum Schluss, seine Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschuldigte, abgesehen von der von ihr geltend gemachten Agoraphobie, welche im Deliktszeitraum medika- mentös behandelt worden sei, an einer psychischen Störung gelitten habe. Ent- sprechend sei sie auch im Zeitpunkt der Tatbegehung fähig zur Einsicht in das Unrecht ihrer Tat gewesen und sie habe jederzeit entsprechend dieser Einsicht auch handeln können. Mit anderen Worten war die Beschuldigte im Tatzeitpunkt in keiner Art und Weise in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt (Urk. 4/6 S. 41 ff.). Etwas anderes wird denn auch weder von der Beschuldigten selbst, noch von ih- rem amtlichen Verteidiger behauptet. 3.3. Verschuldensunabhängige Tatkomponenten 3.3.1. Dass es letztlich beim Mordversuch blieb, ist wie bereits dargetan lediglich einem geradezu unwahrscheinlichen Zufall, und nicht etwa dem Handeln der Be- schuldigten zuzuschreiben. Die Beschuldigte hatte jedenfalls ihrerseits alles ge- tan, was nach dem gemeinsamen Tatplan in ihren "Aufgabenbereich" fiel. Der hier vorliegende, vollendete (Mord-)Versuch ist daher als verschuldensunabhängige Tatkomponente zu betrachten. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB kann sich dieser Umstand zugunsten der Täter auswirken. Dem Ausbleiben des Erfolgs ist mit 2 Jahren Strafmilderung Rechnung zu tragen. 3.3.2. Weitere verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren liegen nicht vor. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten soweit tunlich vollständig zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 148 S. 49 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung verweigerte die Beschuldigte generell die Aussage (Urk. 218), so- dass in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse auf die Erkenntnisse aus der Untersuchung und ihre Depositionen vor Vorinstanz abzustellen ist. Insgesamt

- 64 - betrachtet lassen sich weder dem Werdegang der Beschuldigten noch ihren per- sönlichen Verhältnissen strafzumessungsrelevante Faktoren entnehmen. 3.4.2. Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschuldigte sei nicht vorbestraft und wei- se – abgesehen von einigen Betreibungen – einen einwandfreien Leumund auf. Während Ersteres neutral zu werten sei, gelte es Zweiteres zu berücksichtigen (Urk. 148 S. 51). Wenngleich unklar bleibt, was die Vorderrichter damit zum Aus- druck bringen wollen, es gelte zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte einen einwandfreien Leumund aufweise, ist an dieser Stelle doch klar festzuhalten, dass das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, dass Vorstrafenlosigkeit und ein einwandfreier Leumund die Regel darstellen und damit strafzumessungs- neutral zu werten sind (BGE 136 IV 2 E. 2.6.2 f.). 3.4.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu TRECHSEL/ AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 22 zu Art. 47; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 130 und N 131 zu Art. 47 StGB). Das Bundes- gericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein po- sitives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 131 zu Art. 47 StGB). Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten eines Beschuldigten in jedem Fall einer kon- kreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Straf- reduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassen- des Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispiels- weise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt

- 65 - oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein koopera- tives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Un- recht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Auch aus dem Nachtatverhalten kann die Beschuldigte im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie ist weder geständig, noch legt sie aufrichtige Reue an den Tag. Soweit sie im Verlauf der Untersuchung Zugeständnisse mach- te, erfolgten diese ausnahmslos auf Vorhalt entsprechender Beweise respektive Ermittlungsergebnisse. 3.4.4. Wiewohl sich dem Vollzugsbericht der Strafanstalt Hindelbank vom

26. September 2016 (Urk. 200) entnehmen lässt, dass sich die Beschuldigte im Vollzug klaglos, korrekt und angepasst verhält, kann sie daraus in Bezug auf die Strafzumessung ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, gilt doch auch hier ein korrektes Verhalten im Vollzug als Regelfall. 3.4.5. Obwohl die Beschuldigte Mutter zweier Kinder ist und der Strafvollzug eine Auswirkung auf ihre Familie hat, kann sie unter diesem Titel entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Strafvollzug stellt die unmittelbare Folge ihres deliktischen Verhaltens dar. Diese Konsequenz hat jeder Straftäter zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5; 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.4.). Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen der vorliegend zu beurteilenden Tat auf die Familie zweifelsohne von viel grösserer Tragweite sind als die Folgen der zu erstehenden Sanktion. 3.5. Gesamtwürdigung 3.5.1. Ausgehend von der aufgrund der Tatkomponente festgesetzten hypotheti- schen Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe sowie unter Berücksichtigung einer Strafmilderung im Umfang von 2 Jahren wegen des Ausbleibens des tat- bestandsmässigen Erfolges (Art. 22 Abs. 1 StGB) resultiert eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Nach dem sämtliche weiteren für die Strafzumessung relevanten

- 66 - Faktoren neutral zu werten sind, ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3.6. Anrechnung der Haft 3.6.1. Der Anrechnung von 1297 Tagen, erstanden durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit 25. Oktober 2016, steht nichts im Wege. VI. Einziehung

1. Beschlagnahmte Gegenstände 1.1. Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft IV mit Verfügung vom 6 August 2013 beschlagnahmten Gegenstände erwog die Vorinstanz, dass das beschlag- nahmte Natel gemäss Art. 69 StGB definitiv einzuziehen und der Bezirksgerichts- kasse zur Vernichtung zu überlassen sei, da es zur Begehung einer Straftat ge- dient habe. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien der Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids herauszugeben (Urk. 148 S. 52 f.). 1.2. Die Beschuldigte liess im Berufungsverfahren die Herausgabe des be- schlagnahmten iPhones beantragen (Urk. 226 S. 2). Der betreffende Antrag blieb indes seitens der Verteidigung unbegründet (Urk. 226 S. 41). 1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, steht das bei der Beschuldig- ten beschlagnahmte iPhone (IMEI-Nr. …) mit SIM-Karte 079 … zumindest im wei- testen Sinne im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Straftat. Die Beschuldigte benutzte das hier interessierende Gerät, um im Anschluss an das Delikt mit dem Mittäter C._____ zu kommunizieren und Absprachen zu treffen. Nachdem das iPhone erst nach der Tatbegehung durch die Beschuldigte genutzt wurde, kommt eine Einziehung in Anwendung von Art. 69 StGB nicht in Frage. Antragsgemäss ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 6. August 2013 beschlagnahmte iPhone (IMEI-Nr.: …) mit der SIM-Karte

- 67 - 079 … der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ausdrückliches Begeh- ren herauszugeben. VII. Zivilforderungen

1. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird unter anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Tritt als Privatklägerschaft ein Opfer auf, soll nach Möglichkeit verhindert werden, dass dieses nach dem Gang zum Strafgericht auch noch den Weg vor den Zivil- richter beschreiten muss (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 126 N 20; Art. 126 Abs. 3 und 4 StPO). Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG bzw. Art. 116 Abs. 1 StPO ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Durch die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden die Privatkläger 1-3 in ihrer psychischen und physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt.

2. Schadenersatz 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3 Schadenersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen (Urk. 148 S. 60 ff.).

- 68 - 2.2. Vor Vorinstanz stellte die Beschuldigte die Legitimation des Privatklägers 1 eben so wenig wie die rechtliche Anspruchsgrundlage in Frage. Hingegen stellte sie sich auf den Standpunkt, die geltend gemachten Forderungen seien noch nicht liquide. Insbesondere werde bestritten, dass sämtliche geltend gemachten Kosten kausal zur Straftat seien. Zu beachten sei, dass die Kinder eine vorbeste- hende ADHS Problematik aufweisen würden und weitere Kosten des Privatklä- gers 1 wohl auch davon herrühren würden, dass er erzieherisch und/oder zeitlich mit der Situation überfordert gewesen sei (Urk. 107 S. 75 f.). Im Berufungsverfah- ren anerkannte die Beschuldigte im Eventualstandpunkt "die Schadensposition I. gemäss vorinstanzlichem Plädoyer" des Privatklägers A._____ im Umfang von Fr. 391.55. Im Übrigen nahm die Verteidigung dieselben Standpunkte wie vor Vo- rinstanz ein (Urk. 226 S. 40). 2.3. Vorliegend geht es um die Beurteilung der folgenden Schadenspositionen: − Selbstbehaltkosten Krankenkasse P._____ über Fr. 596.45, − Selbstbehaltkosten Krankenkasse N._____ über Fr. 616.90, − Wegkosten Psychotherapie Q._____/R._____ über Fr. 295.70, − Wegkosten Psychotherapie S._____ über Fr. 222.05 sowie − die Wegkosten zu den Rechtsvertreterinnen der Privatkläger 2 und 3 über Fr. 76.70. Die Vertreterin der Privatkläger hat vor Vorinstanz ausführlich dargetan, inwiefern die geltend gemachten Schadensposten in direktem kausalen Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Verbrechen stehen. Den diversen Berichten der die Kinder behandelnden Therapeuten lässt sich zweifelsohne entnehmen, dass die durch die Privatklägervertretung geltend gemachten Schadenspositionen kausal durch das deliktische Verhalten der Beschuldigten verursacht wurden. So lässt sich beispielsweise den Berichten von Dr. med. Q._____ und R._____ vom

17. Januar 2014 unmissverständlich entnehmen, dass die Privatkläger 2 und 3 aufgrund ihrer Erlebnisse am Tatabend, als sie den schwerstverletzten Privatklä- ger 1 in der Wohnung blutüberströmt zusammenbrechen sahen und hernach mit-

- 69 - erleben mussten, wie die herbeigerufene Ambulanz und Polizei um das Leben ih- res Vaters kämpften, traumatisiert wurden. Zudem hatten die Kinder in der Folge einen für sie völlig unerwarteten und plötzlichen Kontaktabbruch zur Mutter hinzu- nehmen. All diese Begebenheiten führten letztlich dazu, dass die Kinder psycho- therapeutischer Behandlung bedurften und wohl auch noch in Zukunft werden in Anspruch nehmen müssen (SB150439, Urk. 56/24-2). Nachdem keinerlei An- haltspunkte dafür bestehen, dass die hier geltend gemachten Kosten mit einer all- fällig vorbestehenden ADHS-Erkrankung der Kinder stehen könnten und damit die Adäquanz zwischen Delikt und Schaden auf der Hand liegt sowie die einzelnen Positionen ausgewiesen und durch Urkunden belegt sind (SB150439, Urk. 56/3 und 7-15), ist die Schadenersatzpflicht der Beschuldigten offenkundig gegeben. Die Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides zu verpflichten, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3 Scha- denersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen. 2.4. Gestützt auf die Anträge der Vertreterinnen der Privatkläger (Urk. 104 S. 1, Urk. 100 S. 29) nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ ge- genüber den Privatklägern 1-3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei (Urk. 148 S. 59). Dass die grundsätzlichen Vo- raussetzungen für das Bestehen einer Schadenersatzpflicht vorliegend gegeben sind, wurde zuvor mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen dargetan. Dass derzeit nicht abzusehen ist, welche finanziellen Folgen das durch die Be- schuldigte mit zu verantwortende Verbrechen auf die Privatkläger 1 bis 3 haben wird, liegt in der Natur der Sache. Mit der Privatklägervertretung ist derzeit nicht abschätzbar, ob und inwiefern zukünftig noch Folgekosten, beispielsweise aus dem medizinischen Bereich, aber auch für möglichen Erwerbsausfall, Fremdbe- treuung, sozialpädagogische Betreuung und dergleichen anfallen könnten. Die durch die Vorinstanz getroffene Regelung ist nach dem Gesagten mit Verweis auf Art. 126 Abs. 3 StPO zu bestätigen.

- 70 - 2.4.1. Im Urteilsdispositiv vom 25. Oktober 2015 wurde in Ziffer 5 versehentlich nur die grundsätzliche Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger 1 fest- gehalten. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen im Sinne von Art. 79 Abs. 1 StPO, welches im Dispositiv (Ziffer 6) des vorliegend begründeten Urteils entsprechend zu korrigieren ist (vgl. hierzu auch Prot. II S. 24 ff.).

3. Genugtuung 3.1. Die Privatkläger 1 bis 3 liessen schliesslich vor Vorinstanz jeweils die Zu- sprechung einer Genugtuung beantragen. Für den Privatkläger 1 wurde eine sol- che in der Höhe von Fr. 65'000.– und für die Privatkläger 2 und 3 je eine solche in der Höhe von Fr. 20'000.– beantragt, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit

15. Januar 2013 (Urk. 100 S. 2 und Urk. 104 S. 1). 3.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Anspruchsvoraussetzungen seien in Be- zug auf die hier noch interessierende Beschuldigte sowie C._____ ohne weiteres gegeben. In Bezug auf A._____ gelte es einerseits zu berücksichtigen, dass er physische Verletzungen und damit in Zusammenhang stehende Folgen erlitten habe (Rissquetschwunden, Schnittwunden in der Halsgegend, Todesangst, Spi- talaufenthalt, Operation, Narben, verbleibende Empfindlichkeiten im Nackenbe- reich, Physiotherapie), welche jedoch keine namhaften bleibenden Schäden nach sich gezogen hätten. Andererseits habe A._____ eine enorme psychische Belas- tungsstörung als Folge der Attacke erlitten, habe es sich bei der Beschuldigten doch um eine Vertrauensperson gehandelt, nämlich um seine Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder. Die Tat habe weitreichende Folgen im Familienalltag von A._____ und den gemeinsamen Kindern hinterlassen. Insgesamt erscheine unter den gegebenen Umständen eine Genugtuung für A._____ in Höhe von Fr. 47‘000.– zuzüglich Zins seit 15. Januar 2013 als angemessen, wobei davon Fr. 7‘000.– auf die physischen Verletzungen und damit unter die solidarische Haf- tung der Beschuldigten, C._____ und D._____ fallen würden, und Fr. 40‘000.– den psychischen Folgen der Attacke und damit der Beschuldigten und C._____ zuzuschreiben seien. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegeh- ren des Privatklägers 1 ab (Urk. 148 S. 56 f.).

- 71 - 3.2.1. Die Privatkläger liessen im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen beantragen (Urk. 224 S. 1 f. und Urk. 225 S. 1). 3.2.2. Die Verteidigung der Beschuldigten beantragte die Abweisung der Genug- tuungsbegehren, ohne diesen Antrag jedoch weiter zu begründen (Urk. 226 S. 1). 3.2.3. Angesichts der einerseits erlittenen physischen und psychischen Verlet- zungen, welche der Privatkläger 1 aufgrund des auf ihn verübten Mordversuches gewärtigen musste und der rechtswidrigen und schuldhaften Verursachung der- selben durch die Beschuldigte und C._____ andererseits, sind die Vor- aussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung fraglos gegeben. Gleiches gilt auch für die Privatkläger 2 und 3, welche als Kinder sowohl des Opfers, als auch der Täterin namentlich mit weitreichenden und unabsehbaren psychischen Folgen der Tat zu kämpfen haben. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 148 S. 53 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.4. In Bezug auf die Festsetzung der Höhe der zuzusprechenden Genugtuung kommt der Vorinstanz ein relativ weitreichendes Ermessen zu. Die von ihr fest- gesetzten Beträge von total Fr. 47'000.– für den Privatkläger 1 und je Fr. 20'000.– für die Privatkläger 2 bis 3 bewegen sich durchaus in der Bandbreite der in ähn- lichen Fällen bereits zugesprochenen Genugtuungen, weshalb für die Berufungs- instanz keinerlei Veranlassung besteht, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermes- sen der Vorderrichter einzugreifen. Damit sind die jeweils festgesetzten Genugtu- ungen im Quantitativ zu bestätigen. 3.2.5. Die Genugtuungssummen sind zu verzinsen. Der Zins auf der Genugtuung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (vgl. BGE 122 III 53 E. 4a S. 54; BGE 129 IV 152 f., m.w.H.).

- 72 - 3.2.6. Zusammenfassend ist die Beschuldigte damit unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für dessen psychische Tatfolgen Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Weiter ist sie unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für dessen physische Tatfolgen Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich ist die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, den Privatklägern 2 und 3 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. VII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten 1.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 1.2. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger und derjenigen für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO). Praxisgemäss kommt die beantragte Abschreibung der Kosten zufolge der desolaten finanziellen Situation der Beschuldigten nicht in Frage. 1.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 73 -

2. Entschädigung 2.1. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers 1, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 5.25 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 204.85 ein, was einer Forde- rung von insgesamt Fr. 3'260.15 entspricht (Urk. 206, Urk. 207). Der geltend ge- machte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein (hälftiger) Zuschlag für die Berufungsverhandlung und das Studium des Urteils sowie einen Nachbesprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die unentgeltliche Ver- treterin des Privatklägers 1 ist somit pauschal auf Fr. 3'972.95.–, inklusive Baraus- lagen und MwSt., festzusetzen. 2.2. Sodann reichte die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger 2 und 3, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, eine Honorarnote über einen Aufwand von 22,33 Stunden für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren, inklusive Teilnahme an der Berufungsverhandlung ein (Urk. 214, Urk. 215), was einer Forderung von Fr. 4'913.35 entspricht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtsan- wältin lic. iur. Z._____ in ihrer Honoraraufstellung auch einen geschätzten Auf- wand von 3 Stunden für den zweiten Verhandlungstag berücksichtigte und ein solcher – trotz ursprünglicher Vorladung – nicht notwendig wurde, ist die bean- tragte Entschädigung entsprechend zu kürzen und auf Fr. 4'253.35 festzusetzen. 2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 32.31 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 699.-- ein, was einer Gesamtforderung von Fr. 8'431.80 (inkl. MwSt.) entspricht (Urk. 210). Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Berufungsverhandlung und eines Zuschlags für das Studium des Urteils sowie eines solchen für eine Nachbesprechung ist die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten somit pauschal auf Fr. 11'000.--, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.

- 74 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,

1. Abteilung, vom 5. Februar 2015, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Sodann wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich

- 1 Couvert mit handschriftlichen Notizen sowie

- 1 Couvert beschriftet mit "B._____" und enthaltend einen Brief des Pri- vatklägers 1 an die Beschuldigte wird der Beschuldigten auf Erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.

5. (…)

6. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschul- digten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für seine Auf- wendungen Schadenersatz von Fr. 391.55 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen. (…) Im Mehrbetrag (Fr. 18'655.45) wird das Schadenersatzbegehren des Privat- klägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. (…)

8. (…)

9. (…)

10. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen:

- 75 - Fr. 7'224.– Kosten der Kantonspolizei Zürich (1/3 der Gesamtkosten), Fr. 17'321.– Auslagen der Untersuchung, Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 59'222.90 Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom

2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen, Zuschlag für die Aufwen- dungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% Mwst.), Fr. 10'848.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privat- klägers 1 gemäss Honorarnote vom 2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen und 8% Mwst. [1/3 der Gesamtkosten]), davon Fr. 2'535.25 bereits bezahlt, Fr. 10'414.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- kläger 2 und 3 gemäss Honorarnote vom 28. Januar 2015 (Aufwendungen hinsichtlich der Hauptverhandlung, d.h. Auf- wendungen ab 19. Januar 2015, inkl. Zuschlag für die Auf- wendungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% Mwst.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 76 -

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 16 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1297 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. August 2013 beschlagnahmte iPhone (IMEI-Nr.: …) mit der SIM-Karte 079 … wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ausdrückliches Begehren herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft bei der Lagerbehörde kein ent- sprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3 Schadenersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ gegenüber dem Privat- kläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist.

6. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ gegenüber den Privatklägern 2 und 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

7. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen psychische Tatfolgen Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu be- zahlen. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mit- beschuldigten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für

- 77 - dessen physische Tatfolgen Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

8. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung der Beschuldigten Fr. 3'972.95 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 Fr. 4'253.35 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 2 und 3

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung resp. Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung/ Verbeiständung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung (vorab per Fax) im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Vertreterin der Privatkläger 2 und 3 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 78 - − die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Vertreterin der Privatkläger 2 und 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Gerichtskasse, des Bezirksgerichtes Pfäffikon

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 79 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).

E. 1.1.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unabhängig von der nachfolgend noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation des Deliktes von einem versuch- ten Tötungsdelikt auszugehen, da bekanntlich die Erfüllung des objektiven Straf- tatbestandes, nämlich der Todeseintritt, glücklicherweise ausblieb.

E. 1.1.2 Weiter gelte es darauf hinzuweisen, dass bereits am 12. Februar 2012 von der Polizei ein Überwachungsantrag und am 13. Februar 2012 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft an das Obergericht um Genehmigung der Überwachungs- massnahmen betreffend die Mobiltelefonnummer der Beschuldigten und des Hausanschlusses der Familie AB._____ gestellt worden sei. Der betreffende Hausanschluss sei dabei ausschliesslich der Beschuldigten zugeordnet worden. Zur Begründung sei angeführt worden, dass insgesamt gesehen Grund zur An- nahme bestünde, der Privatkläger 1 oder allenfalls dessen Ehefrau hätten kurz vor oder nach der Tat in telefonischem Kontakt zur Täterschaft gestanden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte bereits zu jenem Zeitpunkt

- 10 - zum Kreis der Verdächtigen gehört habe, womit die Befragung vom 19. Februar 2013 zumindest mit diesem Hintergedanken und in diese Stossrichtung durchge- führt worden sei. Ziel sei gewesen, etwas Belastendes gegen die formell noch als Opfer bzw. Auskunftsperson bezeichnete "Verdächtige" zu erfahren. Nur schon aufgrund der Länge (43 Seiten) und des Inhalts der Befragung (wechselnde Män- nerbeziehungen) könne eine entsprechende Intention nicht allen Ernstes abge- stritten werden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass ein soge- nannter "unechter Rollenwechsel" stattgefunden habe, sei doch die Beschuldigte bereits anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2013 zumindest in den Köp- fen der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden konkret tatverdächtig gewesen. Damit greife auch hier das absolute Verwertungsverbot von Art. 158 Abs. 2 StPO.

E. 1.1.3 Schliesslich sei die Beschuldigte durch die Untersuchungsbehörden in un- zulässiger Art und Weise getäuscht worden, indem man ihr anlässlich der Hafteinvernahme erklärt habe, dass der der Tatausführung dringend verdächtigte C._____ gestern auf dem gleichen Stuhl wie die Beschuldigte gesessen sei. Der durch die Strafverfolgungsbehörde absichtlich hervorgerufene Irrtum habe be- wirkt, dass die Beschuldigte davon ausgegangen sei, C._____ habe sich gestellt und sie mitbeschuldigt. Erst aufgrund dieser unerlaubten List habe die Beschul- digte ausgeführt, sie wisse, wer die Täter seien. Dieses unzulässige und einer Strafverfolgungsbehörde unwürdige Vorgehen verletze den Grundsatz des fair tri- als. Bei C._____ und D._____ sei die Anklagebehörde zudem gleich vorgegan- gen. Im Gegensatz zur Beschuldigten habe sie diese beiden jedoch nicht in einen unzulässigen Irrtum versetzt, da die Belastungen durch die Beschuldigte allein bzw. durch die Beschuldigte und C._____ zum damaligen Zeitpunkt bereits ak- tenkundig gewesen seien. Die Aussagen der Beschuldigten B._____ seien jeden- falls nicht verwertbar. Aus dieser Unverwertbarkeit ergebe sich eine Fernwirkung und damit die Unverwertbarkeit weiterer Erhebungen. In diesem Zusammenhang müsse man sich vor Augen führen, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ zunächst alles bestritten hätten, obwohl sie von der Verhaftung der Beschuldigten gewusst hätten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es unzu- lässig sei, wenn unverwertbare Einvernahmeprotokolle in späteren Einvernahmen für Vorhaltungen verwendet würden. Genau das sei jedoch anlässlich der

- 11 - Hafteinvernahme der Beschuldigten getan worden, indem der Vertreter der An- klagebehörde bei seiner Befragung auf die polizeilichen Aussagen der dritten – unverwertbaren – Befragung zurückgegriffen habe.

E. 1.2 Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger und derjenigen für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO). Praxisgemäss kommt die beantragte Abschreibung der Kosten zufolge der desolaten finanziellen Situation der Beschuldigten nicht in Frage.

E. 1.2.1 Das Grunddelikt der vorsätzlichen Tötung wird in Art. 111 StGB geregelt. Charakterisiert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestands- merkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 111 StGB); SCHWARZENEGGER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II, 3 Auflage, Basel 2013, N 4 zu Art. 111 StGB).

E. 1.2.2 Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Spezialtatbestand des Art. 113 StGB (Tot- schlag) oder die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) fällt. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos han-

- 51 - delt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Aus- führung besonders verwerflich sind.

E. 1.2.3 Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im kon- kreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belas- tung gehandelt (Art. 113 StGB).

E. 1.2.4 Die Anklagebehörde beantragt, die Beschuldigte sei des (versuchten) Mor- des im Sinne von Art. 112 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Sie und C._____ hätten A._____ aus dem Weg räumen wollen, weil dieser ihrer gemeinsamen Zukunft im Wege gestanden sei und sie sich die mit ei- ner Trennung/Scheidung einhergehenden Unannehmlichkeiten hätten ersparen wollen. Es habe sich um einen eigentlichen Eliminationsmord gehandelt. Zudem habe sich die Beschuldigte auch deshalb besonders skrupellos verhalten, weil sie sich zur Durchsetzung ihres krass egoistischen Motives ihres Liebhabers C._____ bedient und diesen rücksichtslos dazu bewegt habe, ihren Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, den sie hinterhältig an den Tatort gelotst habe, zu tö- ten. Damit liege auch ein eigentlicher Auftragsmord vor (Urk. 27 S. 8, Urk. 149 S. 2; Urk. 222 S. 14 ff.).

E. 1.2.5 Demgegenüber stellte sich die Verteidigung zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe C._____ in der Planung und Vorbereitung für eine Abreibung zur Seite gestanden und nach der eigentlichen Tat sich selbst und die Kinder als auch den Mitbeschuldigten C._____ zunächst geschützt. Die Be- schuldigte habe nicht gewusst und auch nicht in Kauf genommen, dass C._____ und dessen Helfer Waffen und Schlaggegenstände mit sich führten. Ihre Intention sei auf eine vollendete einfache Körperverletzung gerichtet gewesen. Die Pla- nungs- und Mitwirkungshandlungen der Beschuldigten hätten sich darin erschöpft, dass sie den Geschädigten mit dem Hund zur richtigen Zeit an den richtigen Ort gelotst habe. Zudem habe sie C._____ nicht unter Druck gesetzt, etwas zu unter- nehmen und gegebenenfalls jemanden mitzunehmen. Es liege weder Habgier noch extremer Egoismus oder gar besondere Heimtücke vor. Die Beschuldigte sei

- 52 - deshalb freizusprechen, eventualiter sei sie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 107 S. 64 f., Urk. 155 S. 1; Urk. 226 S. 23 ff.).

E. 1.2.6 Gemäss Lehre und Rechtsprechung (zusammengefasst von SCHWARZEN- EGGER, a.a.O, Art. 112 N 6 ff.) werden der besonders verwerfliche Beweggrund bzw. Zweck der Tat und die besonders verwerfliche Art der Ausführung als Re- gelbeispiele für die besondere Skrupellosigkeit gewertet, wobei nur eine Gesamt- würdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss berechtigen. Der Mord zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz strebt an, den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter zu erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Men- schen hinweg setzt. Die besondere Skrupellosigkeit muss aus der Tat selber her- vorgehen. Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind unbeachtlich, soweit sie nicht zur Beurteilung des Verbrechens, sondern unabhängig von diesem zur Würdigung der Persönlichkeit des Täters herangezogen werden. Es sollen somit nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. In der Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch ent- fallen, wenn beispielsweise das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist oder wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde.

E. 1.2.7 Von wesentlicher Bedeutung sind die Beweggründe, aus denen der Täter gehandelt hat. Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Tä- ter zur Tötung motivieren. Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen die Habgier, die Rache, der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschät- zung des Lebens, die Mordlust, die sexuelle Befriedigung oder die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte. Eine extreme Geringschätzung des Lebens liegt vor, wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeuten- de Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint. Mordlust wird dann angenommen, wenn die Tötung aus Freude an der Vernichtung von Menschenleben, aus Neugierde, jemanden sterben zu sehen, oder aus Zeitver-

- 53 - treib ausgelöst wird. Bei einer solchen Tat gibt es keinen sozialen Anlass zur Tat, weshalb der Tod des Opfers als eigentlicher Zweck der Tat erscheint (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 112 StGB).

E. 1.2.8 Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Be- weggrund des Täters steht, kommt diesem Anwendungsfall kaum selbständige Bedeutung zu (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 16 zu Art. 112 StGB).

E. 1.2.9 Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 112 StGB), bzw. verweist das Gesetz auf die äusseren Tatumstände, denen immer wieder entscheidendes Gewicht beigemessen wurde. Als besonders verwerflich wird allgemein das konsequente zu Ende führen der Tötung bewertet, vor allem wenn das Opfer versucht, sich zu retten (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N 17 zu Art. 112 StGB m.w.H.).

E. 1.2.10 Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand im Leitentscheid BGE 127 IV 10 E. 1 folgendermassen zusammengefasst: Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aus- ser gewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eige- ner Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschlies- sender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht er- füllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupel- losigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vor- leben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). So

- 54 - kann eine skrupellose Gesinnung dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Tä- ter sein Verbrechen im Voraus plant, es vorbereitet und nach der Ausführung der Tat gezielt falsche Spuren legt (BGE 95 IV 165 ff.). Fehlende Reue ist vielfach, aber nicht notwendigerweise ein Zeichen der Skrupellosigkeit (BGE 104 IV 153). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères mo- raux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; 118 IV 122; 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besonde- re Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühl- bar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konflikt- situation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. Ib; 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265).

E. 1.2.11 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegend zu beurteilenden Fall die nachfolgenden Tatumstände von Bedeutung:

E. 1.2.12 Gestützt auf den durch das Beweisergebnis erstellten Sachverhalt hat die Beschuldigte C._____ über eine Internet-Dating-Plattform kennengelernt. Wenige Tage danach trafen sich die beiden in der Wohnung einer Freundin der Beschul- digten, wo es sogleich zu einem ersten sexuellen Kontakt kam. Zwischen der Be- schuldigten und C._____ entwickelte sich in der Folge eine aussereheliche Lie- besbeziehung und es kam zu einer Vielzahl von persönlichen Treffen und sexuel- len Kontakten. Unter anderem kam es auch zu Treffen in der ehelichen Wohnung der Familie AB._____ und im Beisein des nachmaligen Opfers A._____. Im Ver- lauf der Beziehung teilte die Beschuldigte C._____ mit, dass sie und die Kinder

- 55 - von A._____ schlecht behandelt würden und sie es mit ihm nicht mehr aushalte. Die Beschuldigte liess C._____ wissen, dass sie ihn liebe und sich eine gemein- same Zukunft mit ihm wünsche, wobei sie ihm auch die Trennung von ihrem Ehemann A._____ sowie die Neugründung einer "eigenen" Familie in Aussicht stellte. Gleichzeitig liess sie C._____ wissen, dass A._____ unter keinen Umstän- den mit einer Trennung/Scheidung einverstanden sei und er gesagt habe, dass er sie – die Beschuldigte – im Falle einer Trennung/Scheidung umbringen werde. Wenn C._____ nichts gegen A._____ unternehme, dann könnten sie nie zusam- menkommen. Die Beschuldigte schlug C._____ konkret vor, er könne A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug werfen. Nachdem die Beschuldigte und C._____ zumindest konkludent den Entschluss gefasst hatten, dass Letzterer A._____ töten solle, arrangierte die Beschuldigte am Abend des 14. Januar 2013 ein Treffen zwischen A._____ und C._____ im abgelegenen Übungsraum einer Steel-Band in einem Luftschutzraum in K._____/ZH. Ihrem nichtsahnenden Ehe- mann erzählte sie wahrheitswidrig, dass sich C._____ in jenem Raum ein Misch- pult ansehen und ausleihen wolle. Er brauche dies für die bevorstehende Ge- burtstagsfeier seines Bruders. Gegenüber C._____ brachte die Beschuldigte zum Ausdruck, dass er im fraglichen Übungsraum etwas unternehmen müsse, sonst könnte er sie nicht mehr sehen. Er solle dafür sorgen, dass A._____ etwas pas- siere. Zudem liess sie C._____ wissen, dass der fragliche Raum abgelegen sei und sich dort nur Randständige aufhalten würden. Sie gab ihm mithin zu verste- hen, dass es dort problemlos möglich sei, A._____ zu töten. Am fraglichen Abend fand dann auch das Treffen zwischen C._____ und A._____ in besagtem Raum statt. C._____ verliess jedoch der Mut um die geplante Tat umzusetzen, weshalb er unverrichteter Dinge zur Beschuldigten nach J._____ fuhr und ihr mitteilte, dass er alleine nicht im Stande sei, A._____ etwas anzutun. Die Beschuldigte sagte daraufhin zu C._____, wenn er es alleine nicht könne, dann solle er halt schauen, dass ihm jemand dabei behilflich sei. Zudem liess sie ihn wissen, dass sie am darauffolgenden Abend dafür sorgen werde, dass A._____ mit dem Hund Gassi gehe und die Wohnung verlasse. Das sei dann die letzte Gelegenheit, um etwas zu unternehmen. Die Beschuldigte machte C._____ auf diese Weise klar, dass sie dafür sorgen werde, dass A._____ am nächsten Abend zu einer be-

- 56 - stimmten Zeit mit dem Hund den Spazierweg abschreiten würde, auf welchem sie bereits zuvor mit C._____ gemeinsame Spaziergänge unternommen hatte. Bei dieser Gelegenheit solle C._____ dann zur Tat schreiten und A._____ töten. Am Abend des 15. März 2013 forderte die Beschuldigte dann kurz vor 22.00 Uhr ihren Ehemann mehrfach auf, nun endlich mit dem Hund Gassi zu gehen. Dabei wies sie ihn an, mit dem Hund mindestens bis zum zweiten Kübel zu gehen und nicht vorher umzukehren. Damit wollte die Beschuldigte sicherstellen, dass A._____ auch tatsächlich auf die ihn auflauernden Gebrüder CD._____ stiess, deren Standort ihr bekannt war. Nachdem A._____ die eheliche Wohnung verlassen und sich auf den Weg gemacht hatte, hat die Beschuldigte C._____ via Kurznach- richt darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Ehmann nun mit dem Hund unterwegs sei. In der Folge kam es zur beschriebenen Attacke auf A._____, welche dieser nur mit ausgesprochen viel Glück überlebte.

E. 1.2.13 Führt man sich den gesamten Ablauf der Geschehnisse vor Augen, so wird deutlich, wie planmässig und perfide die Beschuldigte agierte. Offenkundig war sie bereits seit längerer Zeit mit ihrer ehelichen Situation unzufrieden. Dies wird namentlich im Umstand deutlich, dass sie bereits Jahre vor der hier zu be- urteilenden Tat via diverse Internetplattformen sexuelle Kontakte zu Männern suchte. Auf eben einer solchen Suche ist sie im Dezember 2012 auf C._____ ges- tossen, welcher sich nach eigenen Angaben sehr schnell in die Beschuldigte ver- liebte. Ob diese Gefühle tatsächlich durch die Beschuldigte erwidert wurden, kann letztlich – insbesondere auch angesichts ihres diesbezüglich lavierenden Aussa- geverhaltens – offen bleiben. Klar ist, dass sie C._____ zu verstehen gab, dass auch sie in ihn verliebt sei und dass sie sich eine gemeinsame Zukunft mit ihm, gegebenenfalls auch mit gemeinsamen Kindern, wünsche. Gleichzeitig zeichnete sie ihrem Geliebten gegenüber immer mehr das Bild eines sie und ihre Kinder schlecht behandelnden Ehemannes. Während sie C._____ in die eheliche Woh- nung einlud und damit nicht nur zuliess, dass dieser eine Beziehung zu ihren Kin- dern, namentlich zum Sohn N._____, aufbaute, hatte sie auch die Unverfroren- heit, dem gehörnten und nichtsahnenden Ehemann ihren Liebhaber sozusagen auf die Nase zu binden. Die Beschuldigte liess C._____ wissen, dass sie sich von ihrem Ehemann trennen respektive scheiden lassen wolle, dies aber nicht möglich

- 57 - sei, weil ihr Ehemann ihr diesfalls mit dem Tode gedroht habe. Durch dieses Vor- gehen erhöhte die Beschuldigte permanent und ganz gezielt den Druck auf C._____, etwas gegen A._____ zu unternehmen. Im Wissen darum, dass sich der verliebte C._____ nichts mehr als eine gemeinsame Zukunft und eine eigene Fa- milie mit ihr wünschte, stellte sie diesen faktisch vor die Wahl, A._____ zu töten, oder sich von ihr und den gemeinsamen Zukunftsplänen zu verabschieden. Ge- meinsam planten sie bereits wenige Wochen nach dem Kennenlernen mit C._____ einen ersten Anschlag auf A._____, wobei die Beschuldigte ihren Ehe- mann und den Vater ihrer Kinder auf ganz besonders heimtückische und perfide Art in die Falle lockte. Nachdem die geplante Tötung von A._____ am Abend des

14. Januar 2013 scheiterte, weil C._____ den Mut dazu nicht mehr aufbrachte, liess die Beschuldigte nicht locker und forderte ihn auf, sich Unterstützung zu ho- len. Gleichzeitig schmiedete sie mit C._____ einen neuen Plan für den Abend des

15. Januar 2013. Erneut schickte sie ihren Ehemann kaltblütig und berechnend in sein Verderben, indem sie dafür sorgte, dass dieser zur vereinbarten Zeit am ebenfalls vereinbarten Ort – nämlich beim zweiten Abfallkübel – eintraf, wo C._____ und D._____ auf ihn warteten. Bei ihrem Vorgehen verfolgte die Be- schuldigte nur ein Ziel: Sie wollte ihren ungeliebten Ehemann aus dem Weg räu- men. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschuldigte wenige Tage vor dem inkriminierten Vorfall bei der Bank einen Termin geben liess, um sich dort über die Folgen einer Scheidung zu informieren, wird deutlich, dass sie sich offenkundig mit einer Trennung respektive Scheidung auseinandersetzte. Dass sie sich aber letztlich dafür entschied, ihren Ehemann töten zu lassen zeigt, wie kalt und be- rechnend sie vorging. Mit der Anklagebehörde kann kein Zweifel daran bestehen, dass A._____ der Beschuldigten lästig geworden war und er ihren Zukunftsplänen im Wege stand. Aus diesem Grunde entschloss sie sich, diesen mit Hilfe ihres Geliebten C._____ aus dem Weg zu räumen.

E. 1.2.14 Dieses in jeder Hinsicht erschreckend egoistische und gefühlskalte Vor- gehen der Beschuldigten muss klarerweise als eigentlicher Eliminationsmord be- zeichnet werden, und es ist nicht im Ansatz verständlich, wie die Vorinstanz bei diesen Voraussetzungen erwägen konnte, die Tat sei zwar nicht nachvollziehbar, es lasse sich aber weder aus dem Vorgehen noch aus den Beweggründen der

- 58 - Beschuldigten eine besondere Skrupellosigkeit ableiten (Urk. 148 S. 44). Exakt das Gegenteil ist der Fall. Sowohl das Vorgehen als auch die Beweggründe sind als ausgesprochen skrupellos zu bezeichnen. Die Beschuldigte konzertierte den Anschlag auf ihren Ehemann und den Vater ihrer Kinder, lockte diesen in den ge- planten Hinterhalt und lies dessen Eliminierung durch ihren Geliebten und dessen Bruder ausführen, derweil sie zu Hause zusammen mit H._____ im Wohnzimmer sass und ein angebliches Computerproblem beheben liess. Auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach es die Entwicklung der unerwartet intensiven Liebesge- schichte zwischen der Beschuldigten und C._____, welche letztlich zur Attacke geführt habe und damit als Beweggrund bzw. Antrieb für die Geschehnisse zu be- trachten sei, nicht zulasse, das Verhalten der Beschuldigten als skrupellos zu be- zeichnen, ist schlicht verfehlt. Geradezu grotesk wird die Vorinstanz, wenn diese ausführt, im Umstand, dass die Beschuldigte die Tat nicht selber ausgeführt, son- dern C._____ damit beauftragt habe, sei keinesfalls von einer krass egoistischen Vorgehensweise auszugehen, denn der Tod von A._____ habe C._____ "mehr oder weniger das Gleiche gebracht, wie der Beschuldigten, nämlich eine gemein- same Zukunft" (Urk. 148 S. 45). Diesbezüglich ist der Vorinstanz entgegen zu hal- ten, dass die Beschuldigte – im Gegensatz zu C._____ – mit A._____ verheiratet war und die beiden zwei gemeinsame Kinder haben. Anstatt sich einfach von ih- rem Ehemann zu trennen und auszuziehen, hat sie jedoch im Rahmen einer Inte- ressenabwägung entschieden, diesen durch ihren Geliebten – den sie nota bene nach ihren eigenen Darstellungen gerade einmal rund 1 ½ Monate kannte – er- morden zu lassen. Wie C._____ glaubhaft zu Protokoll gab, hatte die Beschuldig- te ihm gegenüber ausgeführt, sie selber könne nichts gegen ihren Ehemann un- ternehmen, weil sie sonst als Verdächtige dastehen würde (Urk. 6/3 S. 26 Antwort auf Frage 224). Wenn in einem derartigen Vorgehen keine krass egoistische Vor- gehensweise zu erblicken ist, wo dann? Mit Recht hat die Anklagebehörde in die- sem Zusammenhang auch den Begriff des sogenannten Auftragsmordes verwen- det.

E. 1.2.15 Dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Taten in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem Beschuldigten C._____ begangen hat, steht aufgrund des erstellten Sachverhalts ausser Zweifel. Die Vorinstanz hat sich mit den Erfor-

- 59 - dernissen der Mittäterschaft korrekt auseinandergesetzt (Urk. 148 S. 39 f.). Ge- stützt darauf hat sie das Zusammenwirken der Beschuldigten mit C._____ recht- lich zutreffend als Mittäterschaft gewürdigt (Urk. 148 S. 41-43). Diese Erwägun- gen sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso wie auf die nachfolgenden ergänzenden Ausführungen dazu unter dem Titel "Sanktion" (hernach Ziff. V/3.1.2 und 3.2).

E. 1.2.16 Zusammenfassend erfüllen sowohl die Tatausführung wie die Motive die Qualifikationsmerkmale von Art. 112 StGB, weshalb gesamthaft gesehen die Tat als (vollendeter) versuchter Mord zu qualifizieren ist. Die Beschuldigte ist daher des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Strafrahmen

E. 1.3 Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 73 -

2. Entschädigung 2.1. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers 1, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 5.25 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 204.85 ein, was einer Forde- rung von insgesamt Fr. 3'260.15 entspricht (Urk. 206, Urk. 207). Der geltend ge- machte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein (hälftiger) Zuschlag für die Berufungsverhandlung und das Studium des Urteils sowie einen Nachbesprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die unentgeltliche Ver- treterin des Privatklägers 1 ist somit pauschal auf Fr. 3'972.95.–, inklusive Baraus- lagen und MwSt., festzusetzen. 2.2. Sodann reichte die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger 2 und 3, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, eine Honorarnote über einen Aufwand von 22,33 Stunden für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren, inklusive Teilnahme an der Berufungsverhandlung ein (Urk. 214, Urk. 215), was einer Forderung von Fr. 4'913.35 entspricht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtsan- wältin lic. iur. Z._____ in ihrer Honoraraufstellung auch einen geschätzten Auf- wand von 3 Stunden für den zweiten Verhandlungstag berücksichtigte und ein solcher – trotz ursprünglicher Vorladung – nicht notwendig wurde, ist die bean- tragte Entschädigung entsprechend zu kürzen und auf Fr. 4'253.35 festzusetzen. 2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 32.31 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 699.-- ein, was einer Gesamtforderung von Fr. 8'431.80 (inkl. MwSt.) entspricht (Urk. 210). Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Berufungsverhandlung und eines Zuschlags für das Studium des Urteils sowie eines solchen für eine Nachbesprechung ist die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten somit pauschal auf Fr. 11'000.--, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.

- 74 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,

1. Abteilung, vom 5. Februar 2015, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Sodann wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich

- 1 Couvert mit handschriftlichen Notizen sowie

- 1 Couvert beschriftet mit "B._____" und enthaltend einen Brief des Pri- vatklägers 1 an die Beschuldigte wird der Beschuldigten auf Erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.

5. (…)

6. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschul- digten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für seine Auf- wendungen Schadenersatz von Fr. 391.55 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen. (…) Im Mehrbetrag (Fr. 18'655.45) wird das Schadenersatzbegehren des Privat- klägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. (…)

8. (…)

9. (…)

10. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen:

- 75 - Fr. 7'224.– Kosten der Kantonspolizei Zürich (1/3 der Gesamtkosten), Fr. 17'321.– Auslagen der Untersuchung, Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 59'222.90 Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom

2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen, Zuschlag für die Aufwen- dungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% Mwst.), Fr. 10'848.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privat- klägers 1 gemäss Honorarnote vom 2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen und 8% Mwst. [1/3 der Gesamtkosten]), davon Fr. 2'535.25 bereits bezahlt, Fr. 10'414.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- kläger 2 und 3 gemäss Honorarnote vom 28. Januar 2015 (Aufwendungen hinsichtlich der Hauptverhandlung, d.h. Auf- wendungen ab 19. Januar 2015, inkl. Zuschlag für die Auf- wendungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% Mwst.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 76 -

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 16 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1297 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. August 2013 beschlagnahmte iPhone (IMEI-Nr.: …) mit der SIM-Karte 079 … wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ausdrückliches Begehren herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft bei der Lagerbehörde kein ent- sprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3 Schadenersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ gegenüber dem Privat- kläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist.

6. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ gegenüber den Privatklägern 2 und 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

7. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen psychische Tatfolgen Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu be- zahlen. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mit- beschuldigten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für

- 77 - dessen physische Tatfolgen Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

8. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung der Beschuldigten Fr. 3'972.95 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 Fr. 4'253.35 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 2 und 3

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung resp. Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung/ Verbeiständung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung (vorab per Fax) im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Vertreterin der Privatkläger 2 und 3 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 78 - − die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Vertreterin der Privatkläger 2 und 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Gerichtskasse, des Bezirksgerichtes Pfäffikon

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 79 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin

E. 1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde der Beschuldigten erstmals anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. April 2013 eröffnet, dass gegen sie ein Straf-

- 13 - verfahren wegen Tötungsversuchs zum Nachteil von A._____ eingeleitet worden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschuldigte zwingend einer anwaltlichen Ver- beiständung bedurft. Dabei war es vollkommen unerheblich, dass die Beschuldig- te selbst zu Protokoll gab, es gehe im Moment noch ohne Anwalt (Urk. 5/3 S. 1). Die unterlassene respektive verspätete Verbeiständung führt in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO zur Ungültigkeit der erhobenen Beweise. Damit hat die Vo- rinstanz zutreffend erwogen, dass die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 8. April 2013 nicht zu deren Nachteil verwendet werden darf. Entgegen der Auffassung der Verteidigung entfaltet die Ungültigkeit nur für den unmittelbar er- hobenen Beweis selbst, nicht aber für daraus gewonnene weitere Beweise ihre Wirkung. Dass dies explizit dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich namentlich daraus, dass ein Minderheitsantrag der damaligen Zürcher Nationalrä- tin Vreni Hubmann, welcher expressis verbis festhalten wollte, dass nicht nur der ungültig erhobene Beweis, sondern auch die daraus gewonnenen, weiteren Be- weise nicht verwendet werden dürfen, mit 100 zu 54 Stimmen abgelehnt wurde. Der Nationalrat folgte damit im Gesetzgebungsprozess derselben Auffassung, welche zuvor bereits im Ständerat vertreten wurde (AB NR 2007 N 954). Im Ver- hältnis zu dem in Art. 141 Abs. 4 StPO grundsätzlich statuierten Verbot der Fern- wirkung für Beweise, welche unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurde, stellt die Regelung in Art. 131 Abs. 3 StPO damit lex specialis dar und geht entsprechend vor. Wenn die Vorinstanz also die Auffassung vertrat, eine wie seitens der Verteidigung geltend gemachte Fernwirkung der Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 8. April 2013 auf weitere während der Untersuchung getätigte Befragungen sei nicht auszumachen, ist dies im Ergebnis zutreffend und daher zu bestätigen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Hafteinvernahme des Mitbe- schuldigten C._____ vom 8. April 2013. Zu Beginn seiner Einvernahme wurde auch ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen versuchter Tötung eröff- net worden sei und er als beschuldigte Person einvernommen werde. In der Folge erklärte der Beschuldigte C._____ zu Protokoll, er sei ausdrücklich damit einver- standen, dass "jetzt hier bei dieser Einvernahme kein Verteidiger anwesend" sei (Urk. 6/1 S. 1 f.). Nachdem er ab diesem Zeitpunkt zwingend hätte anwaltlich ver- treten sein müssen, vermag auch sein Verzicht nichts daran zu ändern, dass die

- 14 - betreffende Beweiserhebung ungültig erfolgte und die Einvernahme damit nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Bezüglich des von der Verteidigung auch betreffend C._____ geltend gemachten Verbotes der Fernwirkung, kann analog auf das zuvor Erwogene verwiesen werden.

E. 1.5 Was die Vorinstanz zum Einwand der Verteidigung erwägt, wonach die Beschuldigte bereits am 19. Februar 2013 konkret als Verdächtige befragt worden sei, ist vollständig und in allen Teilen zutreffend. Darauf kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Die betreffende Einvernahme kann zwar – mit der Verteidigung – als sehr eingehend und umfangreich bezeichnet werden. Indes geht daraus nicht hervor, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt mit Blick auf die Beschuldigte ein konkreter Tatverdacht bestand. Vielmehr zeugt die ausführliche Befragung der Beschuldigten vom Bestreben der untersuchenden Polizistin, Licht in die familiären Verhältnisse und das Umfeld der Eheleute AB._____ zu bringen, um auf diese Weise mögliche Anhaltspunkte für die Aufklä- rung des bis dahin unerklärbaren Gewaltverbrechens zu erhalten. Auch den wei- teren Akten lässt sich nichts entnehmen, was konkret darauf hindeuten würde, dass die Beschuldigte seitens der Untersuchungsbehörden bereits am 19. Febru- ar 2013 als Tatverdächtige betrachtet wurde. Damit ist in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass sie durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen wur- de und als solche zum damaligen Zeitpunkt konsequenterweise auch noch nicht notwendig verteidigt war. Das Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2013 ist demnach entgegen der unzutreffenden Auffassung der Verteidigung korrekt erho- ben worden und damit auch vollumfänglich verwertbar.

E. 1.6 Mit Bezug auf den Vorwurf der Verteidigung, die Anklagebehörde habe die Beschuldigte absichtlich getäuscht, indem sie ihr in der Hafteinvernahme vom

E. 6 Oktober 2015 erfolgte schliesslich auch die schriftliche Begründung des obge- nannten Antrages des Privatklägers 1 (Urk. 168). Nachdem die übrigen Ver- fahrensbeteiligten mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2015 zur freigestellten Stellungnahme eingeladen wurden (Urk. 170), gingen innert Frist (Urk. 171) keine entsprechenden Stellungnahmen ein. Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2015 wurden sodann in Gutheissung der gestellten Anträge die Publikumsöffent- lichkeit und die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung ausgeschlossen. Weiter wurde verfügt, über den Antrag, es sei auch auf eine Medienmitteilung betreffend Aus-

- 8 - gang des Berufungsverfahrens zu verzichten, werde nach durchgeführtem Beru- fungsverfahren entschieden (Urk. 172).

E. 8 April 2013 zu Protokoll gegeben habe, nicht zu ihren Lasten verwertbar. Eine seitens der Verteidigung geltend gemachte Fernwirkung der Unverwertbarkeit dieser Einvernahme auf weitere während der Untersuchung getätigte Befragun- gen sei nicht auszumachen. Daher seien alle übrigen, im Untersuchungsverfahren erhobenen Ausführungen der Beschuldigten für die nachfolgende Entscheid- findung verwertbar.

E. 9 April 2013 aus, die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie habe ihrem Mann er- zählt, dass sie sich trennen wolle. Daraufhin habe dieser gesagt, wenn sie das tu- e, dann werde er sie umbringen, weil nur er sie haben dürfe und sonst niemand (Urk. 6/3 S. 26 Antwort auf Frage 221). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Mai 2013 bestätigte C._____ in der Folge, dass die Beschuldigte ihm ge- sagt habe, ihr Ehemann wolle mit Gewalt an der Beziehung festhalten (Urk. 6/4 S. 29 Antwort auf Frage 247). 2.2.2.5. Ebenso bestätigte C._____ diesen Umstand anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 19. Juni 2013. Dort gab er zu Protokoll, er wisse, dass A._____ nicht mit einer Trennung einverstanden gewesen sei. Er habe mit der Beschuldigten auch schon über dieses Thema gesprochen, denn sie beide hätten über eine gemeinsame Zukunft diskutiert. Die Beschuldigte habe gesagt, sie kön- ne sich nicht von ihrem Mann trennen, weil dieser nicht damit einverstanden sei. Er habe ihr gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie sich von ihm trennen wolle. Er werde dies tun, weil nur er sie haben dürfe und niemand sonst (Urk. 6/5 S. 12).

- 22 - 2.2.2.6. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 27. August 2014 erklärte C._____ zu Protokoll, dass er bei seinen bisherigen Aussagen bleibe (Urk. 6/9 S. 16). 2.2.2.7. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz wurde C._____ die Frage ge- stellt, ob ihm die Beschuldigte gesagt habe, ihr Mann würde sie umbringen, wenn sie sich scheiden lassen wolle. C._____ beantwortete die Frage wörtlich mit "Ich habe das so verstanden". Auf die präzisierende Frage der Verfahrensleitung, ob das Wort "umbringen" ausdrücklich verwendet worden sei, antwortete er: "Ja, also von dieser Seite aus schon". Es sei schwer einzuschätzen gewesen, ob sie die Wahrheit sage. Ihr Mann sei sehr explosiv gewesen, das habe er selbst miterlebt. Daher habe er schon gedacht, dass er es wahr machen könnte (Prot. I S. 9 f.). 2.2.2.8. Anlässlich seiner Befragung vor Berufungsgericht bestätigte der Beschul- digte C._____, dass die Beschuldigte zum ihm gesagt habe, A._____ werde sie umbringen, falls sie sich von ihm trennen werde (Urk. 217 S. 7). 2.2.2.9. Es ist auch seitens der Beschuldigten unbestritten, dass sie und C._____ eine Liebesbeziehung führten und man dabei auch konkret über eine gemeinsame Zukunft gesprochen hat. Gegenüber der Vorinstanz gab die Be- schuldigte an, man könne durchaus sagen, dass es Liebe auf den ersten Blick gewesen sei (Prot. I S. 4). Insbesondere gab sie zu Protokoll, man habe gemein- same Zukunftspläne geschmiedet und sie habe sich von der Beziehung mit C._____ erhofft, dass man miteinander Kinder habe und das Leben geniesse (Prot. I S. 6). Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgesprochen unglaubhaft, dass sich die Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung partout nicht mehr da- ran erinnern konnte, ob und inwiefern sie mit C._____ über ihre Ehe und eine all- fällige Trennung/Scheidung gesprochen habe. Generell fällt auf, dass sich die Be- schuldigte in diesem Zusammenhang an praktisch nichts mehr konkret zu erin- nern vermochte und die an sie gestellten Fragen auch häufig ausweichend und widersprüchlich beantwortete. So wurde sie beispielsweise gefragt, ob sie C._____ davon erzählt habe, wie sie von ihrem Mann behandelt werde. Die Ant- wort der Beschuldigten darauf lautete: "Das sah er selbst." Zwei Fragen später wurde sie gefragt, ob C._____ bei Streitereien zwischen ihr und ihrem Mann da-

- 23 - bei gewesen sei, wobei sie wörtlich zu Protokoll gab: "Ich kann es nicht sagen" (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 80 und 82). Die Beschuldigte ging sogar soweit, dass sie nicht sagen konnte, ob es möglich sei, dass sie gegenüber ihrem Geliebten C._____ geklagt habe, weil ihr Ehemann sie und die Kinder schlecht behandle (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 84). Auf die Frage, ob sie C._____ irgendwie unter Druck gesetzt habe, endlich etwas gegen A'._____ zu tun, gab die Beschuldigte erneut an, sie wisse das nicht. Danach wich sie der Be- antwortung der Frage aus, indem sie ausführte, sie habe jetzt Anderes im Kopf und könne keinen rechten Gedanken mehr fassen, weil sie sich unter Anderem um die Zukunft ihrer Tochter kümmern müsse (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 86). In den folgenden Einvernahmen macht die Beschuldigte extensiv von dem ihr zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, oder beschränkte sich auf einsilbige Bestreitungen. C._____ hingegen schilderte lebensnah, wider- spruchsfrei und überzeugend, wie sich die Liebesbeziehung zwischen ihm und der Beschuldigten entwickelte. Er gab an, dass man über eine gemeinsame Zu- kunft geredet und er der Beschuldigten eine Trennung von ihrem Ehemann nahe- gelegt habe. Auch habe er ihr angeboten, mit den Kindern zu ihm zu ziehen. Er sei bereit gewesen in eine grössere Wohnung zu ziehen und er habe auch Bezie- hungen und Aussicht auf eine günstige Mietwohnung gehabt. Er habe gedacht, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Lösung zu finden (Urk. 6/3 S. 16; Urk. 217 S. 6 ff.). Die Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang er- wähnt, dass eine Trennung/ Scheidung für ihren Ehemann nicht in Frage komme. Er habe gedroht, sie umzubringen, wenn sie eine Trennung verlange. C._____ gab weiter an, er habe diese Worte nie von "A'._____" gehört. Er habe diese Dro- hung aber ernst genommen, als die Beschuldigte ihm davon erzählt habe. Die Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass sie ihrem Mann zutraue, dass er sie umbringe (Urk. 6/3 S. 30 Antwort auf Frage Nr. 254). Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte fortan konsequent. Seine Depositionen sind gekennzeichnet von erlebnisbasierten Schilderungen, welche logische räumlich-zeitliche Abfolgen aufweisen und die sich zwanglos in den restlichen, unbestrittenen Ablauf der sich entwickelnden Liebesbeziehung einflechten lassen. Wenngleich nicht zu überse- hen ist, dass C._____ immer dann, wenn er mit der Beschuldigten konfrontiert

- 24 - wurde, offenkundig bemüht war, diese möglichst nicht ohne Not zu belasten, blieb er auch in diesen Situationen bei seinen Schilderungen und bestätigte seine zuvor gemachten Depositionen als zutreffend. Allerdings wurde er in diesen Situationen

– namentlich in den Konfrontationseinvernahmen vom 19. Juni 2013 und vom

21. März 2014 sowie in der Befragung vor Vorinstanz – auffällig wortkarg und mit- unter einsilbig. Offenkundig war sich C._____ lange Zeit nicht über seine Gefühls- lage gegenüber der Beschuldigten im Klaren. So gab er noch am 6. Mai 2013 an, er halte "wahrscheinlich nichts mehr" von der Beschuldigten und wolle wohl kei- nen Kontakt mehr mit ihr (Urk. 6/3 S. 30 Antwort auf Frage Nr. 251), dies obwohl ihm bereits Wochen zuvor eröffnet wurde, dass ihn die Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden als Täter denunziert hatte (Urk. 6/2 S. 3). Dieses gegenüber seiner ehemaligen Geliebten an den Tag gelegte, zurückhaltende Aussageverhalten erscheint unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres als nach- vollziehbar und vermag insbesondere keine Zweifel an den insgesamt sehr glaubhaften Depositionen des Beschuldigten C._____ zu wecken. Gestützt darauf ist erstellt, dass die Beschuldigte, wie in der Anklageschrift ausgeführt, dem Be- schuldigten C._____ sagte, dass sie ihr Ehemann für den Fall einer Tren- nung/Scheidung umbringen wolle, da er keinesfalls tolerieren könne, dass sie ei- nem anderen Mann gehöre. 2.2.3. Weiter stellt die Beschuldigte in Abrede, dass sie zu C._____ gesagt habe, er solle ihren Ehemann doch mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Die Verteidigung brachte hierzu vor, die diesbezüglichen Belastungen durch C._____ würden nicht glaubhafter, nur weil dieser sie mehrfach erwähne. Es sei auch nicht so, dass die Beschuldigte die betreffenden Vorhalte einfach pauschal mit Nichtwissen bestritten habe. Sie habe vielmehr eine SMS bestätigt, nämlich in Bezug auf das Anfahren durch ein Auto. Aber nicht sie habe es C._____ ge- schrieben, sondern dieser habe es ihr zukommen lassen. Dabei habe die Be- schuldigte C._____ nicht etwa einseitig oder zu stark belastet. Vielmehr habe sie angegeben, er habe nicht gesagt, er könne das tun, sondern dies eher als Mög- lichkeit angegeben (Urk. 226 S. 13 f.).

- 25 - 2.2.3.1. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2013 wurde die Beschuldigte erstmals mit der betreffenden Aussage von C._____ konfrontiert. Sie wollte sich zu diesem Vorwurf nicht äussern und machte von ihrem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Urk. 5/5 S. 22 Antwort auf Frage 185 f.). 2.2.3.2. In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 gab die Beschuldig- te zu Protokoll, sie habe nie etwas Entsprechendes gesagt. Ebenso wenig habe sie C._____ jemals unter Druck gesetzt (Urk. 5/6 S. 8). 2.2.3.3. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab die Beschuldigte auf den entsprechenden Vorhalt an, was C._____ behaupte, stimme nicht. Es habe sich gerade umgekehrt verhalten. Er habe ihr per SMS geschrieben, er könne ihn [gemeint: A._____] mit dem Auto überfahren. Sie habe auf dieses SMS nicht ge- antwortet. Es sei nicht so wie es C._____ schildere und sie könne sich auch nicht erklären, weshalb er die betreffende Anschuldigung gegen sie erhebe (Prot. I S. 15 f.). 2.2.3.4. Am 6. Mai 2013 erklärte C._____ auf die Frage, ob er von der Beschul- digten dazu aufgefordert worden sei, ihrem Ehemann die schweren Schnittverlet- zungen zuzufügen, unter anderem, die Beschuldigte habe ihm schon einmal ge- sagt, er solle etwas tun, ihn vor den Zug werfen oder mit dem Auto überfahren (Urk. 6/3 S. 27 Antwort auf Frage 229). 2.2.3.5. Anlässlich der Befragung vom 23. Mai 2013 bestätigte C._____ seine zu- vor gemachte Aussage. Demzufolge habe ihm die Beschuldigte im Dezember 2012 vorgeschlagen, ihren Ehemann vor den Zug zu werfen oder mit dem Auto anzufahren. So, wie er es damals verstanden habe, habe es die Beschuldigte mit diesen Aufforderungen ernst gemeint (Urk. 6/2 S. 26 Antwort auf Frage 221 ff.). 2.2.3.6. Auch in der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 gab C._____ zu Protokoll, dass es so gewesen sei, wie er es zuvor bereits mehrfach geschil- dert habe. Die Beschuldigte habe ganz konkret davon gesprochen, dass er ihren Ehemann vor den Zug werfen oder mit dem Auto anfahren solle (Urk. 6/5 S. 8).

- 26 - 2.2.3.7. Gegenüber der Vorinstanz gab C._____ anlässlich seiner Befragung zur Sache an, die Beschuldigte habe ihm per SMS mitgeteilt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Genau genommen seien es zwei SMS gewesen. Zunächst habe sie geschrieben, er solle ihren Ehemann mit dem Auto überfahren. Daraufhin habe er geantwortet: "Nein, das geht nicht." Dann ha- be die Beschuldigte vorgeschlagen, er solle ihn vor den Zug stossen. Auf dieses SMS habe er geantwortet, dass er so etwas nicht machen könne (Prot. I S. 15). 2.2.3.8. Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung be- stätigte der Beschuldigte C._____, die Beschuldigte habe ihm per SMS oder Whatsapp-Nachricht mitgeteilt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Zuerst habe er gedacht, es sei ein Witz. Dann habe er realisiert, dass sie es ernst meine. Er habe ihr darauf geantwortet, dass er so etwas nicht tun könne (Urk. 217 S. 7 f.). 2.2.3.9. Nachdem C._____ noch zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom

6. Mai 2013 in Abrede stellte, etwas mit dem Überfall auf A._____ zu tun zu ha- ben, sah er sich angesichts der ihm vorgehaltenen Untersuchungsergebnisse veranlasst, seine Beteiligung an der Tat einzugestehen. Von diesem Zeitpunkt an gab er in sämtlichen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug werfen. Anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz sprach er dann davon, dass die betreffende Aufforderung nicht in einem Gespräch, sondern via SMS erfolgt sei. Dass zuvor immer von "sagen" und zuletzt von "schreiben" die Rede war, mag auf den ersten Blick etwas widersprüchlich anmuten. In Tat und Wahrheit hat es sich aber so verhalten, dass die Kommunikation zwischen der Beschuldigten und C._____ über weite Teile via Kurznachrichten erfolgte und beide in ihren Schilderungen auch dann davon sprachen, man habe etwas ge- sagt, wenn etwas geschrieben wurde. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz schilderte C._____ detailliert, wie es zu der fraglichen Äusserung kam. Lebens- nah und nachvollziehbar bestätigte er, was er zuvor bereits konsequent zu Proto- koll gegeben hatte, wobei er aus eigenem Antrieb präzisierte, dass die Beschul- digte ihm genau genommen im Dezember 2012 zwei SMS geschickt habe.

- 27 - C._____ stellte diese Aussage in einen zeitlichen Zusammenhang und schilderte eine Interaktion zwischen ihm und der Beschuldigten. Auch passen seine diesbe- züglichen Äusserungen nahtlos in den Gesamtzusammenhang. Auch die Be- schuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei schon möglich, dass sie mit C._____ noch im Jahre 2012 allgemein darüber ge- sprochen habe, dass es gut wäre, wenn ihr Ehemann nicht mehr hier wäre. Aller- dings hätten diese Gedanken für sie weder Hand noch Fuss gehabt (Prot. I S. 14). Im Gegensatz zum Aussageverhalten von C._____ fällt bei der Beschul- digten auf, dass sie sich zunächst überhaupt nicht zum hier interessierenden Vorwurf äussern wollte. In der Konfrontationseinvernahme stellte sie sich dann dezidiert auf den Standpunkt, nie etwas Derartiges gesagt zu haben, wobei ihre diesbezügliche Bestreitung sehr wortkarg ausfiel. Vor Vorinstanz schliesslich drehte sie den Spiess um und gab an, nicht sie, sondern der Beschuldigte sei es gewesen, der vorgeschlagen habe, man könne A._____ ja mit dem Auto überfah- ren. Auf das betreffende SMS habe sie dann überhaupt nicht mehr reagiert. Hätte es sich tatsächlich so verhalten, dass der Vorschlag, A._____ mit dem Auto zu überfahren respektive vor den Zug zu stossen, von C._____ gekommen wäre, so wäre nicht nachvollziehbar, weshalb dies die Beschuldigte erst vor Vorinstanz aussagte. Dies umso weniger, als sie es ja war, die C._____ gegenüber den Un- tersuchungsbehörden als Täter bezeichnete. Was die Beschuldigte hier vorbringt, vermag im Gegensatz zu den Depositionen von C._____ nicht zu überzeugen. Seine Aussagen hingegen sind glaubhaft, und sie lassen sich wie erwähnt zwang- los in den von ihm geschilderten Hergang – welcher zumindest teilweise auch von der Beschuldigten bestätigt wurde – einfügen. Nach dem Gesagten ist damit er- stellt, dass es die Beschuldigte war, die C._____ noch im Jahre 2012 mitteilte, er solle A._____ doch mit dem Auto überfahren oder vor einen Zug stossen. 2.3. Den im zweiten Abschnitt des unter dem Titel "Vorgeschichte" zusammen- gefassten Anklagesachverhalt betreffend die Vorkommnisse am späten Nach- mittag des 14. Januar 2013 bezeichnete sowohl C._____, als auch die Beschul- digte als weitestgehend zutreffend geschildert (Prot. I S. 16 ff.). Bestritten wurde seitens der Beschuldigten einzig, dass sie C._____ gesagt haben solle, dieser müsse etwas unternehmen, ansonsten könne er sie nicht mehr sehen. Zudem

- 28 - stellte die Beschuldigte in Abrede, dass an jenem Abend die Tötung von A._____ geplant gewesen sei. Im Detail gaben die Beteiligten folgendes zu Protokoll: 2.3.1. Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom

19. Februar 2013 wurde die Beschuldigte erstmals am Rande zu den Vor- kommnissen vom 14. Januar 2013 befragt. Damals gab sie zu Protokoll, sie habe am fraglichen Abend einen Eishockeymatch ihres Bruders in J._____ besucht. A._____ sei nicht mitgekommen. Er habe den Abend im Proberaum der Steel- band in K._____ verbracht. Er sei oft dorthin gegangen. C._____ sei an jenem Abend schnell zum Eisfeld in J._____ gekommen (Urk. 5/2 S. 35 Antwort auf Fra- ge 234 ff.). 2.3.2. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 wurde die Be- schuldigte explizit gefragt, ob sie C._____ irgendwie unter Druck gesetzt habe, endlich etwas gegen A._____ zu unternehmen. Die Beschuldigte gab auf diese Frage zu Protokoll, es nicht zu wissen. Sie habe jetzt Anderes im Kopf und könne sich deshalb keine rechten Gedanken machen. Dies, weil es jetzt unter Anderem um die Zukunft ihrer Tochter gehe und die Kinder bei ihr immer zuerst kämen (Urk. 5/5 S. 10 Antwort auf Frage 86). Weiter wurde die Beschuldigte dazu be- fragt, was sich am 14. Januar 2013 zugetragen habe. Die Beschuldigte führte hierzu aus, sie habe zu Hause mit den Kindern gegessen und dann noch etwas TV geschaut. Um ca. 20.15 Uhr sei sie mit den Kindern nach J._____ gefahren, um sich dort den Eishockeymatch anzuschauen. A._____ habe damals gesagt, er gehe in den Proberaum. Was er dort tun wolle, habe er nicht gesagt. Sie habe auch keine Ahnung, ob er alleine dorthin gegangen sei. Später dann sei C._____ auch noch nach J._____ gekommen. Er habe gesagt, er müsse zuerst noch ein Mischpult bei A._____ im Bandraum holen. Wie es dazu gekommen sei, dass C._____ bei ihrem Mann ein Mischpult habe holen wollen, wisse sie nicht. Sie wisse nicht genau, wie die beiden miteinander kommuniziert hätten. Möglicher- weise hätten sie telefoniert. Auf den Vorhalt, dass C._____ ausgesagt habe, das Treffen im Proberaum in K._____ sei von ihr organisiert worden, gab die Beschul- digte an, dass das nicht wahr sei. Sie habe das Treffen nicht organisiert. Auf nochmaliges Nachfragen der polizeilichen Sachbearbeiterin hin sagte die Be-

- 29 - schuldigte wörtlich: "Ich sage jetzt gar nichts mehr; das mit meiner Tochter geht mir an die Nieren und ich muss mich auf andere Sachen konzentrieren." Auf die Frage, wie es denn komme, dass sie bei der letzten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt habe, dass C._____ mit A._____ zum Proberaum gefahren sei, gab die Beschuldigte an, sie wisse, dass sie das genau so gesagt habe. Sie habe ge- sagt, dass C._____ nach K._____ gefahren sei und danach zu ihr gekommen sei. Das habe sie 100%-ig so gesagt. Weiter wurde der Beschuldigten vorgehalten, dass sie gemäss den Aussagen von C._____ diesem gesagt haben solle, der Proberaum in K._____ befinde sich an einem einsamen Ort. Es handle sich um einen Luftschutzraum und die einzigen Personen, die sich dort aufhalten würden, seien Drogensüchtige und Alkoholiker. Die Beschuldigte verneinte, etwas derarti- ges gesagt zu haben. In der Folge verweigerte sie die Aussage zu den weiteren in diesem Zusammenhang gestellten Fragen (Urk. 5/5 S. 14 ff.). 2.3.3. In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 bestritt die Be- schuldigte zunächst kategorisch, C._____ in irgendeiner Art und Weise unter Druck gesetzt zu haben. Insbesondere habe sie zu ihm nie gesagt, dass sie sich nicht mehr sehen könnten, wenn er nicht etwas gegen A._____ unternehme (Urk. 5/6 S. 8). Was den Vorfall vom 14. Januar 2013 anbelangte, gestand die Beschuldigte ein, "die Organisation gemacht" zu haben. Sie habe aber von über- haupt nichts gewusst. Sie habe nicht gewusst, was C._____ vorgehabt habe. Die- ser habe immer zu ihr gesagt, je weniger sie wisse, desto besser sei das (Urk. 5/6 S. 17). 2.3.4. In der Konfrontations- und Schlusseinvernahme vom 27. August 2014 wur- de der Beschuldigten der Inhalt der Anklage vorgehalten. Sie erklärte daraufhin zu Protokoll, es habe "Sachen drin, die nicht stimmen" würden. Sie verweise auf ihre schon gemachten Aussagen. Im Übrigen machte die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch (Urk. 5/9 S. 27 ff.). 2.3.5. Schliesslich wurde die Beschuldigte vor Vorinstanz zum Vorfall vom

E. 14 Januar 2013 auch Details eingeräumt, welche ihm durch die Untersuchungs- behörden nicht ohne weiteres hätten nachgewiesen werden können. Angesichts seiner konstanten und überzeugenden Depositionen während der Strafuntersu- chung müssen seine anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung auffällig zögerlich vorgetragenen Ausflüchte und Abwei- chungen dort, wo es um den eigentlichen Kern des versuchten Tötungsdeliktes ging, als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen mit zutreffender Begründung zum selben Schluss. Auf die betreffen-

- 37 - den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann daher ergänzend verwiesen werden (Urk. 148 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Soweit die Verteidigung sinngemäss einwendet, C._____ habe unpräzise ausgesagt, weil er durch entsprechende Fragetechnik sozusagen geleitet worden sei und weil er gemäss psychiatrischem Gutachten eher unterdurchschnittlich in- telligent und auch im sprachlichen Bereich minderbemittelt sei (Urk. 226 S. 17), gilt es folgendes festzuhalten. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich das Gericht anschaulich davon überzeugen, dass C._____ im Rahmen seiner Be- fragung durch die Verfahrensleitung durchaus mühelos in der Lage war, die an ihn gerichteten Fragen allesamt intellektuell rasch zu erfassen und auch adäquat sprachlich darauf zu reagieren. Anhaltspunkte dafür, dass er etwa aus intellektuel- len oder rhetorischen Gründen unzuverlässig ausgesagt hätte oder gar durch ma- nipulative Fragetechniken missbräuchlich geleitet worden wäre, bestehen nicht einmal ansatzweise. Was die Verteidigung hierzu vorbringt, überzeugt nicht. Mit der Verteidigung ist zwar durchaus auch ein mitunter lavierendes Aussageverhal- ten des C._____ zu konstatieren. Dieses zeigte sich insbesondere dann, wenn es um die konkrete Tatausführung – mithin um die Ausführung des zweiten Schnit- tes – ging. Dieses Aussageverhalten ist aber offenkundig weder auf eine vermin- derte Denkleistung, noch auf sprachliche Defizite zurück zu führen. Vielmehr zeigt sich, dass er offenkundig bemüht war, seinen Tatbeitrag etwas herunter zu spie- len, was letztlich sein gutes Recht ist. 3.7. Im Gegensatz zu den Schilderungen von C._____, überzeugen die Deposi- tionen der Beschuldigten nicht im Ansatz. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dem Aussageverhalten der Beschuldigten auseinandergesetzt. Zutreffend hat sie erwogen, dass die Beschuldigte über weite Teile keinerlei plausible Erklärungen für ihr ungewöhnliches Verhalten vorzubringen vermochte. Auffällig ist im Aussa- geverhalten der Beschuldigten zudem, dass sie immer dann, wenn sie mit offen- kundigen Widersprüchen in ihren Aussagen konfrontiert wurde, entweder die Aussage partiell verweigerte, oder sich dann aber in Depositionen flüchtete, wel- che mit der gestellten Frage in keinem Zusammenhang standen. Bereits zuvor wurde darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte beispielsweise vorbrachte, sie

- 38 - könne jetzt keine Frage mehr beantworten, weil sie an ihre Kinder denken müsse. Was die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insbesondere zur Glaub- haftigkeit der Aussagen der Beschuldigten erwägt, ist im Ergebnis nicht zu bean- standen und kann daher grundsätzlich übernommen werden (Urk. 148 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erörterungen verstehen sich daher in erster Linie als Ergänzungen respektive Präzisierungen hierzu: 3.7.1. Zunächst ist mit der Vorinstanz noch einmal auf das sehr auffällige und letztlich vollends unglaubhafte Aussageverhalten der Beschuldigten hinzuweisen. In ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2013 – damals noch als Auskunftsperson befragt – gab die Beschuldigte die nichtsahnende und schockierte Ehefrau. Während sie einerseits bemüht war, gegenüber der Polizei das Bild einer durchschnittlichen und im Grossen und Ganzen intakten Familie zu zeichnen, schilderte sie auch verschiedene Konfliktsituationen mit Dritten und versuchte damit offenkundig die Aufmerksamkeit der Ermittler auf falsche Spuren zu lenken. Einerseits gab sie an, ihr Sohn sei in der Schule von Ausländern zu- sammengeschlagen worden, woraufhin der Sohn anscheinend gesagt haben sol- le, er werde es zu Hause seinem Vater erzählen (Urk. 5/1 S. 3). Die betreffenden polizeilichen Abklärungen förderten – wenig überraschend – nichts Entspre- chendes zu Tage (Urk. 1/8). Wenige Fragen später gab sie an, es sei bei einem früheren Abendspaziergang mit dem Hund zu einem Vorfall bei einer Sitzbank gekommen. Eine Gruppe von Jugendlichen hätten sich dort aufgehalten und ge- trunken. Es sei zu Beschädigungen und Littering gekommen. Sie habe vor den Jugendlichen Angst gehabt und diesbezüglich auch schon die Stadtpolizei J._____ informiert. Schliesslich berichtete sie von anonymen Anrufen, welche sie im Mai/Juni 2012 erhalten habe. Ein unbekannter Anrufer mit männlicher Stimme habe damals eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt hinterlassen: "Ich mach eu alli fertig. Ihr gänd alli druf". Sie sei sehr beunruhigt gewesen und habe ihrem Mann von den Anrufen erzählt. Dieser habe sie aber beschwichtigt und gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen. Auf Anraten des Telefonanbieters hätten sie dann eine neue Telefonnummer beantragt (Urk. 5/1 S. 8 Antwort auf Frage 37 ff.). Interessanterweise wusste A._____ weder etwas von anonymen Anrufen zu be- richten, noch war ihm bekannt, dass die Beschuldigte deswegen eine neue Tele-

- 39 - fonnummer beantragt habe (Urk. 8/1 S. 13 Antwort auf Frage 74 f.). Bereits diese offenkundigen Bemühungen der Beschuldigten, mögliche Erklärungen für den Überfall zu liefern, lassen aufhorchen. Dies natürlich um so mehr, nachdem sich im Nachhinein zeigte, dass sie sehr wohl wusste, wer Urheber des Angriffs auf ih- ren Ehemann war. Damit liegt auf der Hand, dass die Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme geradezu planmässig vorging und den zuständigen Ermitt- lern in überzeugender und geradezu abgebrühter Manier Lügengeschichten auf- tischte. Im weiteren Verlauf der Untersuchung sah sie sich ständig gezwungen, ih- re Aussagen an den neuesten Stand der Ermittlungen anzupassen. So kamen peu à peu pikante Details über ihre ausserehelichen Beziehungen ans Tageslicht und damit einhergehend musste sie letztlich ihre Liebesbeziehung zu C._____ gestehen. Gerade auch in Bezug auf diese Liebesbeziehung fallen die Aussagen der Beschuldigten sehr widersprüchlich aus, wobei sie mitunter gerade sinnent- leerte und schlicht nicht nachvollziehbare Aussagen machte. Einerseits gab sie beispielsweise an, zwischen ihr und C._____ sei von Anfang an "etwas" gewesen. Was "es" gewesen sei, könne sie aber nicht sagen. Gleichzeitig gab sie an, in C._____ verliebt gewesen zu sein. Sie habe zwar Zukunftspläne mit ihm gehabt, sie könne aber nicht sagen welche, weil man solche noch schnell mache und am Anfang sowieso alles rosarot sehe. Auf die Frage, ob man von der Gründung ei- ner neuen Familie gesprochen habe, gab die Beschuldigte die ausweichende Antwort, als Frau träume man sich noch schnell einmal in irgend etwas Anderes hinein. Sie wisse auch nicht, ob C._____ dazu bereit gewesen sei, mit ihr eine neue Familie zu gründen. Im nächsten Satz führte sie dann aber aus, es sei da- von gesprochen worden, miteinander Kinder zu haben (Urk. 5/5 S. 7 ff.). Gegen- über der Vorinstanz gab die Beschuldigte dann ohne Umschweife zu Protokoll, das zwischen ihr und C._____ sei Liebe auf den ersten Blick gewesen (Prot. I S. 4). Was sich im Übrigen auch mit der Aussage der Zeugin I._____ deckt, wel- che auf entsprechende Frage hin zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe C._____ als ihre grosse Liebe bezeichnet. Allerdings habe sie in dem Jahr, seit sie die Beschuldige kenne, schon etwa drei grosse Lieben gehabt (Urk. 9/15 S. 8).

- 40 - 3.7.2. Im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersuchung ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie auf ihrem Mobiltelefon sämtliche SMS-Konversationen, welche vor dem 16. Januar 2013 stattfanden, namentlich jene mit C._____, löschte. In diesem Zusammenhang wurde die Be- schuldigte in der Einvernahme vom 21. März 2014 gefragt, ob es denn ein reiner Zufall gewesen sei, dass sie die entsprechenden Daten auf ihrem iPhone ausge- rechnet am 16. Januar 2013 gelöscht habe, also unmittelbar nach dem Anschlag auf ihren Mann? Die Beschuldigte antwortete hierauf wörtlich: "Nein. Ich habe ja schon gesagt, dass an jenem Abend das mit der iTunes-Karte nicht funktionierte. H._____ sagte mir, dass wir alles löschen und es dann nochmals versuchen soll- ten" (Urk. 5/8 S. 8 f.). Dass die Beschuldigte bei der Beantwortung dieser Frage offenkundig gelogen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zunächst fällt auf, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer allerersten Einvernahme am Tag nach dem Vorfall zu Protokoll gegeben hat, H._____ sei am Tatabend um ca. 21.30 Uhr zu ihr gekommen, um ihr am Computer bei einem Problem mit einer iTunes- Karte zu helfen. Sie sei mit H._____ im Wohnzimmer am Computer gesessen. Es habe sich dabei um ein Tablet gehandelt (Urk. 5/1 S. 5 Antwort auf Frage 20). H._____ gab an, er sei am fraglichen Abend mit der Beschuldigten und dem Tab- let-PC an den Couchtisch auf eines der beiden Sofas im Wohnzimmer gesessen und habe versucht, die Probleme mit ihrer iTunes-Karte zu lösen (Urk. 9/1 S. 4 Antwort auf Frage 18). Auch anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung vom

1. Februar 2013 sprach H._____ davon, dass er das Problem "am Tablet von A'._____" versucht habe zu lösen (Urk. 9/11 S. 11 Antwort auf Frage 70). Davon, dass am Handy der Beschuldigten ein Problem bestanden hätte, war zunächst weder von Seiten der Beschuldigten, noch von H._____ die Rede. Erst als die Beschuldigte mit den Erkenntnissen aus der Datenauswertung konfrontiert wurde, stellte sie das vermeintlich zufällige Löschen sämtlicher Kommunikationsdaten in den Zusammenhang mit dem behaupteten Problem mit der iTunes-Karte. Es er- staunt wenig, dass der Zeuge H._____ in seiner Befragung vom 21. August 2013 ausführte, er wisse nicht, warum die Beschuldigte sämtliche Daten wie Anruflis- ten, WhatsApp-Chats und SMS von vor dem 16. Januar 2013 gelöscht habe. Da- von, dass er ihr dazu wegen dem Speicherplatz geraten habe, wisse er nichts.

- 41 - Beim betreffenden Gerät habe es sich ja um ihr iPhone gehandelt und mit dem habe er ohnehin nichts zu tun gehabt (Urk. 9/14 S. 9). Hinzu kommt, dass H._____ ja bekanntlich am Abend des 15. Januar 2013 versucht haben soll, das Problem mit der scheinbar fehlerhaften iTunes-Karte zu lösen. Nach Angaben der Beschuldigten soll er beim Versuch, das Problem zu beheben, vorgeschlagen ha- ben, alles zu löschen und es nochmals zu versuchen. Mit anderen Worten hätten die Daten bis und mit 15. Januar 2013 ca. 22.00 gelöscht sein sollen. In Tat und Wahrheit waren aber sämtliche Daten bis und mit 16. Januar 2013 Mittags ge- löscht. Auch hier zeigt sich, dass die Beschuldigte schlicht die Unwahrheit, sagte, um zu vertuschen, dass sie die betreffenden Daten ganz bewusst löschte, um diese vor den Untersuchungsbehörden zu verheimlichen. Komplettiert wird diese Erkenntnis dadurch, dass die Beschuldigte, welche nach eigenen Angaben immer wieder die Daten auf ihrem Handy löschte, um so zu verhindern, dass es sich "aufhängte", nach dem 16. Januar 2013 nachweislich keine Komplettlöschung mehr vorgenommen hat. 3.7.3. Mit Blick auf das Löschen der Mobilfunkdaten ist zudem auf folgendes hin- zuweisen: H._____ wurde am Ende seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom

E. 17 Januar 2013 angefragt, ob er den Untersuchungsbehörden den SMS/WhatsApp-Verkehr mit der Beschuldigten der letzten Tage zur Verfügung stellen würde. Er erklärte daraufhin, dass das kein Problem sei. Er werde der Po- lizei den jeweils betreffenden Verlauf via Mail schicken (Urk. 9/1 S. 10 Antwort auf Frage 59). Tatsächlich schickte er in der Folge den Chatverlauf via E-Mail an die Polizei, welche einen Ausdruck erstellte und diesen als Urk. 1/11 zu den Akten nahm. Am 1. Februar 2013 wurde H._____ dann neuerlich durch die Polizei als Auskunftsperson befragt. Zu Beginn dieser Einvernahme wurde er gefragt, ob er vor der Einreichung des Chatverlaufes Gesprächspassagen mit B._____ (der Be- schuldigten) herausgelöscht habe. H._____ verneinte diese Frage und gab an, das weder er, noch andere Personen Teile aus dem Verlauf herausgelöscht hät- ten (Urk. 9/11 S. 2 Antwort auf Frage 11 ff.). Mit keinem Wort erwähnte er jedoch, dass ihn die Beschuldigte dazu aufgefordert habe, den Chat respektive Passagen daraus zu löschen, bevor er ihn der Polizei überlasse. Die Zeugin L._____ dage- gen führte aus, sie habe mitbekommen, dass H._____ der Beschuldigten erzählt

- 42 - habe, dass die Polizei den Chat-Verlauf wolle. Die Beschuldigte habe daraufhin gesagt, er solle vorher noch bei ihr vorbei kommen, sie wolle noch etwas löschen. Sie – also L._____ – habe dann H._____ geraten, das nicht zu tun. Er habe ja schliesslich keine Schuld und nichts gemacht. Sie habe ihm gesagt, er solle den gesamten Chat-Verlauf ohne jede Löschung an die Polizei weiterleiten. Das gan- ze habe sie mitbekommen, als sie und H._____ vor der Haustüre gestanden sei- en und er ihr das gesagt habe. Er habe es ihr dann per SMS geschrieben. Die Beschuldigte habe ihm dann zurückgeschrieben, ob sie sich mit ihm treffen kön- ne, um das noch zu richten. Sie glaube nicht, dass H._____ etwas gelöscht habe. Er sei nicht der Typ, der so etwas mache. Wenn er "nein" sage, dann mache er es auch nicht (Urk. 9/17 S. 5). Diese Schilderungen erscheinen nur schon deshalb glaubhaft, weil die Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung eingestehen muss- te, dass sie auch C._____ aufforderte, den Verlauf in seinem Mobilfunkgerät voll- ständig zu löschen. Auf die Frage, warum sie dies getan habe, antwortete sie la- pidar "einfach so" (Urk. 16/8 S. 10). Auch hier zeigt sich, dass die Beschuldigte nichts unversucht liess, um Spuren zu vertuschen respektive sie belastendes Be- weismaterial zu beseitigen. 3.7.4. Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang sinngemäss, dass das Aussageverhalten der Beschuldigten durch die Vorinstanz als nicht plausibel be- zeichnet werde. Die Vorinstanz habe unzutreffende Wertungen vorgenommen und Hypothesen aufgestellt. So sei z.B. unklar, ob die Beschuldigte durch das Lö- schen ihrer Daten Datenmaterial beseitigt habe, welches sie belastet hätte. Wenn die Vorinstanz etwas Derartiges behaupte, dann handle es sich dabei um reine Mutmassungen, die durch nichts belegt seien (Urk. 226 S. 20. f.). Diese Aus- führungen der Verteidigung vermögen im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Namentlich was die gelöschten Daten angeht, so ist zu- nächst unbestritten, dass die Beschuldigte am 16. Januar 2013 sämtliche Kom- munikationsdaten auf ihrem Handy löschte und dass sie zur Begründung dafür ei- ne äusserst fadenscheinige Ausrede vorbrachte, welche durch die Zeugenaus- sage H._____ widerlegt werden kann. Des weiteren ist durch das Beweisergebnis erstellt, dass sie C._____ dazu aufforderte, auch seine Daten zu löschen, was dieser bekanntlich dann auch tat. Zudem hat die Beschuldigte gemäss den glaub-

- 43 - haften Aussagen der Zeugin L._____ auch versucht, den Zeugen H._____ zur (Teil-)Löschung seiner Daten zu veranlassen, was dieser indes dank der Interven- tion von L._____ nicht tat. Aus dem Whatsapp-Chat zwischen H._____ und der Beschuldigten lassen sich durchaus auch Informationen ableiten, welche für die Ermittlung der Täterschaft von C._____ von grossem Interesse waren. Aufgrund all dieser Umstände drängt sich also der Schluss auf, dass die Beschuldigte ganz bewusst sie belastendes Datenmaterial aus der Welt schaffte. Wenn die Vo- rinstanz dies so feststellte, so ist dies entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu beanstanden. 3.7.5. Im Zusammenhang mit H._____ ist zudem auf eine weitere Auffälligkeit hinzuweisen, welche zuvor bereits unter Ziffer 2.3.8./2.3.9 angesprochen wurde. Bereits am 14. Januar 2013, als gegen 21.00 Uhr die erste Attacke auf A._____ im Band-Raum in K._____ geplant war, hat die Beschuldigte H._____ angerufen und ihn gefragt, ob er nicht um 21.00 Uhr nach J._____ an den Eishockey-Match ihres Bruders kommen wolle. Obwohl H._____ zusagte, noch vorbeizukommen, kam er schliesslich aber doch nicht an den Match (Urk. 5/2 S. 35 Antwort auf Fra- ge 234). Am Folgetag liess die Beschuldigte den nämlichen H._____ interessan- terweise erneut zur geplanten Tatzeit zu sich nach Hause kommen. Nach Aussa- gen der Beschuldigten hätte er ein Problem mit einer iTunes-Karte lösen sollen, welche die Beschuldigte zu Weihnachten geschenkt erhalten habe. Es bestand also keinerlei Notwendigkeit, das angebliche Problem nachts um 22.00 Uhr zu lö- sen, nota bene just zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Beschuldigte ihren Ehe- mann A._____ mehrfach ungehalten aufforderte, endlich mit dem Hund raus zu gehen (Urk. 9/11 S. 15 Antwort auf Frage 94). Angesichts der gesamten Umstän- de kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beschuldigte H._____ an beiden Abenden als Alibizeugen zu sich bestellte. Interessanterweise äusserte sich auch die Zeugin L._____ in diesem Sinne. Sie gab anlässlich ihrer Zeugen- einvernahme vom 8. Oktober 2013 an, soviel sie wisse, sei die Kommunikation damals über Facebook gelaufen. Ihr sei aufgefallen, dass die Beschuldigte un- bedingt von H._____ habe wissen wollen, wann er komme. Sie habe das merk- würdig gefunden. Wenn man jemanden einlade, dann wolle man ja nicht die Zeit wissen, wann er komme. Ihr sei es so vorgekommen, als ob sich H._____ hätte

- 44 - beeilen müssen. Im Nachhinein sei es ihr so vorgekommen, als hätte er hetzen müssen, damit der Plan aufgehe. Das habe sie damals ja nicht so gewusst. Für sie sei es so, dass H._____ damals zu ihr – sprich zur Beschuldigten – habe ge- hen müssen, um ihr ein Alibi zu geben (Urk. 9/17 S. 8). 3.7.6. In Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich der glaubhaften und stimmigen Zugeständnisse von C._____ sowie des äusserst auffälligen Verhal- tens der Beschuldigten und ihrer über weite Teile vollends unglaubhaften Deposi- tionen steht mit der Vorinstanz ausser Frage, dass A._____ nach dem gemein- sam gefassten Entschluss der Beschuldigten und von C._____, am Abend des

13. Januar 2013 hätte getötet werden sollen. Für diese klare Tötungsabsicht spricht insbesondere auch die konkrete Vorgehensweise. Die Vorinstanz hat ein- lässlich und mit überzeugender Begründung dargetan, dass sich die konkrete Tatausführung so zugetragen haben muss, wie sie in der Anklageschrift geschil- dert wurde. Dafür sprechen einerseits sowohl die detaillierten und widerspruchs- freien Aussagen des Geschädigten A._____ (Urk. 8/1-2) sowie andererseits die Ergebnisse der am 12. Dezember 2013 durchgeführten Tatrekonstruktionen und die medizinischen Erkenntnisse (Ärztlicher Befund vom 4. Februar 2013 [Urk. 3/5]; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Februar 2013 [Urk. 3/7]). Der Sachverhalt bis zum ersten Nackenschnitt war denn auch weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz durch die beiden Brüder C._____ und D._____ in Abrede gestellt worden (Prot. I S. 36 ff.). Differenzen gab es einzig in Bezug auf den zweiten Schnitt, mit welchem A._____ der Hals von vorne, quer zur Körperachse durchgeschnitten wurde. Auch diesbezüglich hat sich die Vo- rinstanz sorgfältig mit den Aussagen der drei Beteiligten auseinander gesetzt und schliesslich mit einleuchtender Begründung dargetan, weshalb keine Zweifel da- ran bestünden, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie ihn die Ankla- gebehörde schilderte. Diese gründlichen und in allen Teilen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz bedürfen keiner Ergänzungen mehr. Sie können voll- umfänglich übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.7. Soweit sich die Beschuldigte und teilweise auch C._____ auf den Stand- punkt stellen, es sei nicht darum gegangen A._____ zu töten, sondern diesem

- 45 - hätte lediglich eine Abreibung erteilt werden sollen, erweisen sich die betreffen- den Depositionen angesichts der Gesamtumstände klarerweise als reine Schutz- behauptungen. Die Fakten sprechen eine ganz andere und unmissverständliche Sprache. An dieser Stelle ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass A._____ erstelltermassen bereits am Abend des 14. Januar 2013 in seinem Band-Raum in K._____ hätte getötet werden sollen. Zu diesem Zweck lockte die Beschuldigte ih- ren Ehemann unter Zuhilfenahme eines fadenscheinigen Vorwandes um 21.00 Uhr Abends in den abgelegenen Proberaum nach K._____. Gerade weil es nicht nur darum ging, ihm "eines vor den Bug zu knallen", respektive ihm die Leviten zu lesen, verliess C._____ der Mut, weshalb er unverrichteter Dinge zur Beschuldig- ten fuhr, welche sich zur geplanten Tatzeit an einem Eishockey Match in J._____ befand. Unmittelbar im Anschluss an den gescheiterten Versuch wurde bereits für den nächsten Abend eine neuerliche Attacke auf A._____ geplant. Nachdem sich C._____ eingestehen musste, dass er alleine nicht zu der geplanten Tat im Stan- de war, holte er auf Anraten der Beschuldigten noch einen Gehilfen, nämlich sei- nen Bruder D._____ hinzu. Erneut war es die Beschuldigte, die ihren Ehemann ins vermeintliche Verderben schickte, indem sie ihn dazu drängte, zur vereinbarten Zeit mit dem Hund Gassi zu gehen, wobei sie sicherstellte, dass er – entgegen seinen Gewohnheiten – bis zur zweiten Sitzbank spazierte, wo C._____ mit einem Teppichmesser und sein Gehilfe D._____ mit einem Ar- mierungseisen bewaffnet in der Dunkelheit auf ihn warteten. Bis zur Unkenntlich- keit maskiert und ohne auch nur ein einziges Wort miteinander zu wechseln, schlug D._____ A._____ nieder und C._____ brachte ihm eine tiefe Schnittverlet- zung im Nacken bei. Danach drehte er den am Boden liegenden A._____ an des- sen Arm haltend auf den Rücken und schnitt ihm mit einem 17 cm langen und mehrere Zentimeter tiefen Schnitt regelrecht die Kehle durch. Unter diesen Vo- raussetzungen davon zu sprechen, es sei bloss darum gegangen, A._____ einen Denkzettel zu verpassen, um aus ihm einen besseren Ehemann zu machen, ist mehr als absurd. Einerseits ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, welchen Lern- effekt A._____ aus diesem "Denkzettel" hätte ziehen sollen, nachdem er unbe- strittenermassen keine Ahnung hatte, wer die Urheber des Überfalls waren und in welchem Zusammenhang dieser mit seinem Eheleben stand. Bezeichnender-

- 46 - weise wussten denn auch weder die Beschuldigte noch C._____ eine Antwort auf die betreffende Frage der Vorderrichter. Die Beschuldigte verlor sich in sinnlose Ausflüchte und musste letztlich eingestehen, dass sie selbst nicht erklären konn- te, was der Denkzettel hätte bringen sollen und auch C._____ hatte keine Antwort auf die betreffenden Fragen (Prot. I S. 19, 34 f. und 58 ff.). Anlässlich seiner Be- fragung im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte C._____ nicht ansatzweise erklären, was ein Denkzettel unter den gegebenen Umständen hätte nützen sol- len. Bezeichnenderweise musste er selbst einräumen, dass ein Denkzettel ja nur dann etwas genützt hätte, wenn man dem Betroffenen auch mitgeteilt hätte, wes- halb er es verdiene, geschlagen zu werden. Weder er noch sein Bruder hätten aber überhaupt irgendetwas zu A._____ gesagt (Urk. 217 S. 13). Hinzu kommt, was bereits zuvor unter Ziffer 2.3.7. dargetan und auch von der Vorinstanz zutref- fend erkannt wurde. C._____ und die Beschuldigte führten unbestrittenermassen eine Liebesbeziehung und planten eine gemeinsame Zukunft. Er wäre wohl der Letzte gewesen, der ein Interesse daran gehabt hätte, dass sich A._____ in Be- zug auf seine Ehe wegen des verabreichten Denkzettels eines Besseren besinnt und fortan sozusagen in Minne mit der Beschuldigten zusammenlebt. Es über- rascht in diesem Zusammenhang denn auch nicht weiter, dass sie auch nach der Attacke auf ihren Ehemann die Beziehung mit C._____ weiter führte. Dies, ob- wohl sich A._____ nach ihren eigenen Angaben nach dem Vorfall verändert und man einen anderen Umgang miteinander gehabt habe (Prot. I S. 35). Vollkommen zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwogen, dass die Be- schuldigte und C._____ nach einem kurzen Unterbruch die Beziehung weiterführ- ten und die Gefühle offenkundig beidseits unvermindert vorhanden waren. Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte an, nach einem Unterbruch habe sie mit C._____ wieder über eine gemeinsame Zukunft geschrieben. Die Gefühle seien halt stär- ker gewesen, als man angenommen habe (Prot. I S. 59). Was unter diesen Vo- raussetzungen der behauptete Denkzettel respektive die Abreibung und das da- mit scheinbar angestrebte, bessere Verhalten des A._____ hätte bringen sollen, wenn die Beschuldigte gleichzeitig in C._____ verliebt war und mit diesem nach wie vor eine gemeinsame Zukunft plante, bleibt unerfindlich. Die betreffenden De- positionen müssen schlicht als geradezu grotesk anmutende Ausflüchte und

- 47 - Schutzbehauptungen bezeichnet werden, welche jeder Logik entbehren und jed- weden Bezug zur Realität missen lassen. 3.7.8. Mit Blick auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung beanstandete die Ver- teidigung, dass die Vorinstanz das psychiatrische Aktengutachten in prominenter Weise im angefochtenen Entscheid anführe. So erwäge sie mit Verweis auf das Gutachten, dass derart böse Gedanken – nämlich dass der Privatkläger weg sei – als menschlich einzustufen seien. Der längere Verlauf der gedanklichen Aus- einandersetzung mit der Option, der Ehemann könnte körperlich geschädigt oder gar getötet werden, habe sich zum greifbaren Entschluss konkretisiert, allenfalls kurz vor den Ereignissen im Januar 2013. Was die Vorinstanz hierzu ausführe, sei nichts anderes, als reines Kaffeesatzlesen und bleibe reine Mutmassung respek- tive wilde Spekulation. Der Gutachter selbst führe aus, sein Schluss stehe unter der Bedingung, dass die Angaben des C._____ Gültigkeit beanspruchen könnten. In diesem Zusammenhang sei nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass man nur darüber gesprochen habe, dass der Privatkläger nicht mehr hier sei und nicht, dass er weg sei. Mit der Formulierung "weg sei" impliziere die Vorinstanz, dass der Privatkläger aus der Welt geschafft werde. Die Formulierung "nicht mehr hier sein" hingegen impliziere nach der Wertung der Verteidigung nur, dass der Privatkläger nicht mehr bei ihnen – sprich bei der Beschuldigten und deren Kinder

– sei. Man könne sich durchaus auf den Standpunkt stellen, diese Differenzierung sei spitzfindig. Wenn jedoch – wie im angefochtenen Entscheid – durchs Band so unsorgfältig argumentiert werde, dann würden aus kleinen Versäumnissen grosse und wenn sie dann zu gross würden, dann seien sie schlussendlich erdrückend genug, um zur falschen Überzeugung zu gelangen, der Anklagesachverhalt habe sich wie geschildert verwirklicht. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das vorlie- gende Gutachten ein psychiatrisches Gutachten und kein Glaubhaftigkeitsgutach- ten darstelle, weshalb es völlig irrelevant und entsprechend nicht zu hören sei (Urk. 226 S. 14). 3.7.8.1. Soweit die Vorderrichter in ihre Beweiswürdigung auch Schlüsse aus dem psychiatrischen Gutachten haben einfliessen lassen, beanstandet der Verteidiger mit Recht, dass dies untunlich sei. Das Gutachten wurde zur Klärung der Frage

- 48 - der Schuldfähigkeit der Beschuldigten in Auftrag gegeben und zu dieser Frage- stellung äusserte sich auch der Gutachter. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Beschuldigten wird durch das Gutachten weder thematisiert noch ist dies Gegenstand der Begutachtung gewesen. Ob die Angaben der Beschuldigten inhaltlich überzeugend, mithin glaubhaft sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung und diese hat einzig das Gericht vorzunehmen. Die Beanstandung der Verteidi- gung erfolgte daher zu recht, was indes am Ergebnis nichts zu ändern vermag. 3.7.9. Die Verteidigung brachte unter dem Titel "Sachverhaltserstellung" mit Ver- weis auf den ärztlichen Befund des Unfallchirurgen PD Dr. med. M._____ und auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich [IRM] (Urk. 3/5 und Urk. 3/7 [Ordner 2]) weiter vor, es sei unklar, ob die dem Privat- kläger A._____ zugefügten Schnittverletzungen als lebensgefährlich bezeichnet werden könnten. Während nämlich dem Bericht des Unfallchirurgen PD Dr. med. M._____ entnommen werden könne, dass die "Stichverletzung" (eine solche lag ohnehin nicht vor) nicht lebensbedrohlich gewesen sei und der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr gestanden habe, wobei ei- ne solche auch nicht eingetreten wäre, wenn keine ärztliche Versorgung stattge- funden hätte, gehe das Gutachten des IRM von einer Lebensgefahr aus. Doch selbst beim Bericht des IRM, welcher die Lebensgefahr mit dem Verblutungstod begründe, seien – nach der Interpretation der Verteidigung – beide Schnitte nur dann mit einem Verblutungstod in Verbindung zu bringen, wenn die Selbstrettung nicht möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz enge unter Berufung auf das IRM- Gutachten die Lebensgefahr noch mehr ein, indem sie ausführe, der Privatkläger habe den Angriff nur überlebt, weil der zweite Schnitt nicht die Hauptschlagader verletzt habe (Urk. 226 S. 30 f.). 3.7.9.1. Tatsächlich ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass der Bericht der Un- fallchirurgie des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 3/5 Antwort auf Frage Nr. 5) eine akute Lebensgefahr verneint. Das IRM Gutachten spricht dagegen mit klaren Worten von einer sehr nahen Lebensgefahr. Dem Gutachten ist wörtlich zu ent- nehmen: "Die festgestellten, tiefreichenden Schnittverletzungen sind als lebens- gefährlich zu werten. Obschon die grossen Blutgefässe des Halses glücklicher-

- 49 - weise unverletzt geblieben sind, bestand aufgrund des Ausmasses der Verletzun- gen der gut durchbluteten Hals- und Nackenweichteile die Gefahr eines Verblu- tungstodes, welcher durch die anfängliche Selbstkompression, die anschliessen- de präoperative Kompression der blutenden Wunde durch die Sanität und Spital- personal und schliesslich die definitive operative Wundversorgung abgewendet werden konnte. Ohne eine zeitnahe medizinische Versorgung wäre mit dem Ver- blutungstod zu rechnen gewesen. Dabei hätten die offensichtlich mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgten Schläge gegen den Kopf durchaus auch zu einer Bewusstlosigkeit führen können, was eine Selbstrettung verunmöglicht hätte. Zu- dem bestand aufgrund der grossen Wundfläche die Gefahr einer u.U. tödlichen Luftembolie. Dabei handelt es sich um eine Komplikation bei Eröffnung grosser Venen oder aber zahlreicher kleiner Venenäste, wie dies aufgrund des Ver- letzungsausmasses zweifelsfrei der Fall war, wodurch Luft in den venösen Kreis- lauf angesaugt und über das Herz in die kleinen Lungenarterien gebracht werden kann, was zu einem akuten (Rechts-)Herzversagen führen kann. Auch diese Ge- fahr wurde durch das primäre Abdecken und anschliessende chirurgische Ver- schliessen der Wunde abgewendet. Die grossen Halsgefässe (Arterien / Venen) fanden sich in unmittelbarer Nähe (wenige Millimeter) der konkret vorhanden ge- wesenen Halsschnittverletzungen. Wären diese eröffnet worden, hätte – auch bei rascher medizinischer Hilfe – mit einem akuten Verblutungstod gerechnet werden müssen" (Urk. 3/7 S. 7). Angesichts dieser klaren Worte, die sich jedermann – auch dem medizinischen Laien – ohne weiteres und sofort erschliessen, ist in der Tat unverständlich, wie die Unfallchirurgie des Kantonsspitals Winterthur eine Le- bensgefahr mit einem geradezu lapidaren "nein" ausschliessen konnte. Diese Einschätzung lässt sich nur damit begründen, dass der untersuchende Chefarzt PD Dr. med. M._____ seiner Beurteilung eine eindimensionale Momentaufnahme zu Grunde legte, bei welcher die gesamten Begleitumstände schlicht unberück- sichtigt geblieben sind. Es bedarf keiner medizinischen Spezialkenntnisse, um zu wissen, dass ein mehrere Zentimeter tiefer Schnitt, der quer durch den Hals eines Menschen verläuft und das Gewebe nur wenige Millimeter neben den Haupt- blutgefässen durchtrennt, potentiell lebensgefährlich ist. Das IRM-Gutachten ist absolut überzeugend begründet und es kann – mit den betreffenden Gutachtern –

- 50 - kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die dem Privatkläger A._____ zu- gefügten Schnittwunden – namentlich jene im vorderen Halsbereich – als lebens- gefährlich zu bezeichnen sind. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 3.8. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zusammenfassend und mit er- gänzendem Verweis auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung festzuhalten, dass auch der unter dem Titel "Tatausführung" zur Anklage erhobene Sachverhalt voll- ständig und zweifelsfrei erstellt ist. Dieser ist der nachfolgenden rechtlichen Wür- digung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchter Mord

E. 22 Oktober 2003, E. 4.). Schwarzenegger (a.a.O., Art. 112 N 28) fordert dies- bezüglich, dass man differenzieren müsse: Berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung bei Mord straferhöhend, dass der Täter das Opfer besonders grausam behandelt habe (z.B. durch ein langes Quälen), nachdem es dasselbe

- 61 - bei der Subsumption unter Art. 112 StGB erwogen hat, verstösst es gegen das Doppelverwertungsverbot. Begründet es die Straferhöhung innerhalb des Straf- rahmens von Art. 112 StGB indes damit, dass die Tathandlung im Vergleich zu anderen besonders grausamen Tötungen von extremer Intensität gewesen sei (z.B. durch eine ausserordentlich lange Dauer das Quälens), handelt es sich um eine zulässige Differenzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden, weil dem Gericht bei der Abwägung des individuellen Verschuldens ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. 3.1.2. A._____ wurde am Abend des 15. Januar 2013 in einen Hinterhalt gelockt, wo er sich vollkommen unvermittelt zwei bewaffneten und maskierten Angreifern gegenübersah. Vollkommen nichtsahnend und kommentarlos wurde er auf brutale Art und Weise zunächst mit einem Armierungseisen niedergeschlagen, bevor ihm mit einem Messer eine massive Schnittverletzung am Nacken beigebracht und hernach die Kehle durchgeschnitten wurde. Dass A._____ an den ihm zugefügten Verletzungen nicht verstarb, ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass die 17 cm lange und teilweise mehrere Zentimeter tiefe Schnittverletzung an seiner Kehle die Halsschlagader nur gerade um wenige Millimeter verfehlte. Wäre er beispielsweise aufgrund der offenkundig massiven Hiebe mit dem Armierungsei- sen auf seinen Kopf in Ohnmacht gefallen, so hätte gemäss dem medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin auch mit den vorhandenen Verletzun- gen der Verblutungstod gedroht, denn dann wäre A._____ nicht mehr in der Lage gewesen, sich sozusagen selbst zu retten (Urk. 3/7 S. 7). Sowohl bei der Pla- nung, als auch bei der Ausführung des Verbrechens legte die Beschuldigte eben- so wie C._____ eine erschreckend hohe kriminelle Energie an den Tag und liess jedes Mitgefühl gegenüber A._____ und den gemeinsamen Kindern missen. In- dem die Beschuldigte ihren Ehemann ganz gezielt zur vereinbarten Zeit dazu drängte, mit dem Hund Gassi zu gehen und gleichzeitig dafür sorgte, dass er ent- gegen seinen üblichen Gewohnheiten bis zur zweiten Sitzbank spazierte, leistete sie neben der Planung der Tat auch bei deren Umsetzung einen ganz erheblichen Tatbeitrag. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte als Ehe- frau des Opfers das ihr von ihrem Ehemann entgegengebrachte Vertrauen schamlos ausnützte und ihn im wahrsten Sinne des Wortes ins offene Messer lau-

- 62 - fen liess. Ein derartiger Vertrauensmissbrauch in einer Ehegemeinschaft ist bei objektiver Betrachtung als geradezu schändlich zu bezeichnen. Ausgehend von diesen Überlegungen muss das objektive Verschulden der Beschuldigten auch innerhalb des Spektrums aller denkbaren Mordversuchsfälle als schwer bezeich- net werden. Unter dem Titel objektives Tatverschulden rechtfertigt es sich daher, die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf 18 Jahre Freiheits- strafe festzusetzen. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte di- rekt vorsätzlich handelte, denn sie verfolgte das Ziel, den ihr unliebsam geworde- nen Ehemann aus der Welt zu schaffen. Dabei wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, sich von ihm zu trennen und mit dem Mittäter C._____ eine neue Be- ziehung einzugehen respektive mit diesem eine neue Familie zu gründen. Statt- dessen entschied sich die Beschuldigte zusammen mit ihrem Geliebten für die Tötung von A._____, wobei sie nicht nur ausgesprochen egoistisch und gefühls- kalt vorging (diese beiden Kriterien dürfen aufgrund des Doppelverwertungsverbo- tes hier nicht mehr zum Nachteil der Beschuldigten straferhöhend berücksichtigt werden), sondern auch vollkommen ausser Acht liess, dass sie mit der Ermor- dung ihres Ehemannes auch ihren Kindern den Vater nehmen würde. Es wäre der Beschuldigten ein Leichtes gewesen, den legalen, aber vermeintlich unangeneh- men Weg einer Trennung/Scheidung zu gehen, dennoch entschied sie sich aus geradezu nichtigem Anlass für das hier zu beurteilende Verbrechen, was ein aus- gesprochen schlechtes Licht auf sie wirft. Insgesamt betrachtet müssten die sub- jektiven Verschuldenskomponenten zu einer Straferhöhung führen. Da die hier wesentlichen Aspekte jedoch bereits bei der Beurteilung der Mordqualifikation herangezogen wurden, müssen sie hier aufgrund des bereits mehrfach erwähnten Doppelverwertungsverbotes unberücksichtigt bleiben. Damit hat es auch nach Bewertung des subjektiven Tatverschuldens bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe einstweilen sein Bewenden. Zur Frage der Schuldfähigkeit kann auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 18. Februar 2014 verwiesen werden. Prof. Dr. med.

- 63 - O._____ kommt darin zusammenfassend zum Schluss, seine Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschuldigte, abgesehen von der von ihr geltend gemachten Agoraphobie, welche im Deliktszeitraum medika- mentös behandelt worden sei, an einer psychischen Störung gelitten habe. Ent- sprechend sei sie auch im Zeitpunkt der Tatbegehung fähig zur Einsicht in das Unrecht ihrer Tat gewesen und sie habe jederzeit entsprechend dieser Einsicht auch handeln können. Mit anderen Worten war die Beschuldigte im Tatzeitpunkt in keiner Art und Weise in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt (Urk. 4/6 S. 41 ff.). Etwas anderes wird denn auch weder von der Beschuldigten selbst, noch von ih- rem amtlichen Verteidiger behauptet. 3.3. Verschuldensunabhängige Tatkomponenten 3.3.1. Dass es letztlich beim Mordversuch blieb, ist wie bereits dargetan lediglich einem geradezu unwahrscheinlichen Zufall, und nicht etwa dem Handeln der Be- schuldigten zuzuschreiben. Die Beschuldigte hatte jedenfalls ihrerseits alles ge- tan, was nach dem gemeinsamen Tatplan in ihren "Aufgabenbereich" fiel. Der hier vorliegende, vollendete (Mord-)Versuch ist daher als verschuldensunabhängige Tatkomponente zu betrachten. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB kann sich dieser Umstand zugunsten der Täter auswirken. Dem Ausbleiben des Erfolgs ist mit 2 Jahren Strafmilderung Rechnung zu tragen. 3.3.2. Weitere verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren liegen nicht vor. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten soweit tunlich vollständig zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 148 S. 49 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung verweigerte die Beschuldigte generell die Aussage (Urk. 218), so- dass in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse auf die Erkenntnisse aus der Untersuchung und ihre Depositionen vor Vorinstanz abzustellen ist. Insgesamt

- 64 - betrachtet lassen sich weder dem Werdegang der Beschuldigten noch ihren per- sönlichen Verhältnissen strafzumessungsrelevante Faktoren entnehmen. 3.4.2. Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschuldigte sei nicht vorbestraft und wei- se – abgesehen von einigen Betreibungen – einen einwandfreien Leumund auf. Während Ersteres neutral zu werten sei, gelte es Zweiteres zu berücksichtigen (Urk. 148 S. 51). Wenngleich unklar bleibt, was die Vorderrichter damit zum Aus- druck bringen wollen, es gelte zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte einen einwandfreien Leumund aufweise, ist an dieser Stelle doch klar festzuhalten, dass das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, dass Vorstrafenlosigkeit und ein einwandfreier Leumund die Regel darstellen und damit strafzumessungs- neutral zu werten sind (BGE 136 IV 2 E. 2.6.2 f.). 3.4.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu TRECHSEL/ AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 22 zu Art. 47; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 130 und N 131 zu Art. 47 StGB). Das Bundes- gericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein po- sitives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 131 zu Art. 47 StGB). Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten eines Beschuldigten in jedem Fall einer kon- kreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Straf- reduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassen- des Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispiels- weise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt

- 65 - oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein koopera- tives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Un- recht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Auch aus dem Nachtatverhalten kann die Beschuldigte im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie ist weder geständig, noch legt sie aufrichtige Reue an den Tag. Soweit sie im Verlauf der Untersuchung Zugeständnisse mach- te, erfolgten diese ausnahmslos auf Vorhalt entsprechender Beweise respektive Ermittlungsergebnisse. 3.4.4. Wiewohl sich dem Vollzugsbericht der Strafanstalt Hindelbank vom

E. 26 September 2016 (Urk. 200) entnehmen lässt, dass sich die Beschuldigte im Vollzug klaglos, korrekt und angepasst verhält, kann sie daraus in Bezug auf die Strafzumessung ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, gilt doch auch hier ein korrektes Verhalten im Vollzug als Regelfall. 3.4.5. Obwohl die Beschuldigte Mutter zweier Kinder ist und der Strafvollzug eine Auswirkung auf ihre Familie hat, kann sie unter diesem Titel entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Strafvollzug stellt die unmittelbare Folge ihres deliktischen Verhaltens dar. Diese Konsequenz hat jeder Straftäter zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5; 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.4.). Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen der vorliegend zu beurteilenden Tat auf die Familie zweifelsohne von viel grösserer Tragweite sind als die Folgen der zu erstehenden Sanktion. 3.5. Gesamtwürdigung 3.5.1. Ausgehend von der aufgrund der Tatkomponente festgesetzten hypotheti- schen Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe sowie unter Berücksichtigung einer Strafmilderung im Umfang von 2 Jahren wegen des Ausbleibens des tat- bestandsmässigen Erfolges (Art. 22 Abs. 1 StGB) resultiert eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Nach dem sämtliche weiteren für die Strafzumessung relevanten

- 66 - Faktoren neutral zu werten sind, ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3.6. Anrechnung der Haft 3.6.1. Der Anrechnung von 1297 Tagen, erstanden durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit 25. Oktober 2016, steht nichts im Wege. VI. Einziehung

1. Beschlagnahmte Gegenstände

Dispositiv
  1. Den Privatklägern 2 und 3 wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihnen wird ab 2. Februar 2015 RAin lic. iur. Z._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
  3. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
  4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 669 Tage durch Haft erstanden sind.
  5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. August 2013 beschlagnahmte Natel der Marke IPhone (IMEI-Nr.: …) mit der SIM-Karte 079 … wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.
  6. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  7. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich - 1 Couvert mit handschriftlichen Notizen sowie - 1 Couvert beschriftet mit "B._____" und enthaltend einen Brief des Privat- klägers 1 an die Beschuldigte wird der Beschuldigten auf Erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft heraus- gegeben. - 3 -
  8. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haf- tung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ gegenüber dem Pri- vatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist.
  9. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für seine Aufwendungen Schadenersatz von Fr. 391.55 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Pri- vatkläger 2 und 3 Schadenersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 18'655.45) wird das Schadenersatzbegehren des Privat- klägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  10. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haf- tung mit dem Mitbeschuldigten C._____ gegenüber den Privatklägern 2 und 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
  11. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen psychische Tatfolgen Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen physische Tatfol- gen Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag (Fr. 18'000.–) wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abgewiesen.
  12. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
  13. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: - 4 - Fr. 7'224.– Kosten der Kantonspolizei Zürich (1/3 der Gesamtkosten), Fr. 17'321.– Auslagen der Untersuchung, Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 59'222.90 Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom
  14. Februar 2015 (inkl. Barauslagen, Zuschlag für die Aufwen- dungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% Mwst.), Fr. 10'848.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privat- klägers 1 gemäss Honorarnote vom 2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen und 8% Mwst. [1/3 der Gesamtkosten]), davon Fr. 2'535.25 bereits bezahlt, Fr. 10'414.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- kläger 2 und 3 gemäss Honorarnote vom 28. Januar 2015 (Aufwendungen hinsichtlich der Hauptverhandlung, d.h. Auf- wendungen ab 19. Januar 2015, inkl. Zuschlag für die Auf- wendungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% Mwst.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrie- ben.
  16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  17. (Mitteilungen)
  18. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten und Anschlussberufungsklägerin : (Urk. 155 S. 1 f. sowie Urk. 226 und Prot. II S. 9 f.)
  19. Es sei die Beschuldigte in Aufhebung des Urteils vom 5.2.15 von Schuld und Strafe freizusprechen.
  20. Eventualiter sei die Beschuldigte in Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des Urteils vom 5.2.15 der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 - 5 - StGB schuldig zu sprechen und in Abänderung von Disp.-Ziff. 2 ange- messen zu bestrafen.
  21. Das beschlagnahmte Natel der Marke IPhone sei ihr in Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 aus erstes Verlangen herauszugeben.
  22. Im Zivilpunkt sei in Aufhebung der Disp.-Ziff. 5/6 Abs. 2/7/8 und 9 die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschul- digten C._____ und D._____ zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für seine Aufwendungen Schadenersatz von Fr. 391.55 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen und ihm Mehrbetrag (Fr. 18'655.45) sei das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Weitere oder anderslautende Erkenntnis- se im Zivilpunkt seien abzuweisen. Eventualantrag im Rahmen der Anschlussberufung (Urk. 159): Es sei die Beschuldigte mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 149 sowie Urk. 222 und Prot. II S. 10)
  23. Es sei die Beschuldigte wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.
  24. Es sei die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft bzw. Vormerknahme des vorzeitigen Strafvollzuges zu bestrafen. c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1: (Urk. 224 und Prot. II S. 10)
  25. Es seien die Dispositivziffern 5, 6, 7, 8 und 9 des Urteils der Vorinstanz gg. die Beschuldigte B._____ vom 5. Februar 2015 (Geschäfts-Nr.: DG140008) zu bestätigen.
  26. Evtl. seien die Verfahren betreffend Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. - 6 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten. d) Der unentgeltlichen Vertretungsbeiständin der Privatkläger 2 und 3: (Urk. 225 und Prot. II S. 11)
  27. Es sei die Berufung der Beschuldigten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen.
  28. Eventualiter: Für den Fall, dass das Obergericht die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) im Adhäsionsverfahren nicht zu- sprechen sollte, sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.
  29. Der Privatklägerin 2 und dem Privatläger 3 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
  30. Der Vertretung der Privatkläger 2 und 3 sei zuhanden des E._____, … [Adresse], eine angemessene Entschädigung für ihre Bemühungen zu- zusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
  31. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 148 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 5. Februar 2015 wurde die Beschuldigte B._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess sie in- nert Frist mit Schreiben vom 6. Februar 2015 Berufung anmelden (Urk. 117). Ebenfalls mit Schreiben vom 6. Februar 2015 meldete die Anklagebehörde ihre Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 115). Schliesslich liess auch der Privatkläger 1 mit Schreiben vom 11. Februar 2015 Berufung gegen das Urteil - 7 - vom 5. Februar 2015 anmelden (Urk. 123). Das begründete Urteil wurde den Par- teien in der Folge zwischen dem 5. und dem 12. August 2015 zugestellt (Urk. 147/1-4). Die amtliche Verteidigung reichte mit Eingabe vom 31. August 2015 (Urk. 155) und die Anklagebehörde mit solcher vom 5. August 2015 (Urk. 149) jeweils fristgerecht ihre Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht ein. Mit Schreiben vom 21. August 2015 liess schliesslich der Privatkläger 1 den Rückzug seiner Berufungserklärung mitteilen (Urk. 153). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2015 wurde den jeweiligen Par- teien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 157). Daraufhin teilte die amt- liche Verteidigung der Beschuldigten mit Eingabe vom 22. September 2015 mit, die Beschuldigte erhebe mit Bezug auf den Strafpunkt gemäss Dispositiv Ziffer 2 Anschlussberufung (Urk. 159). Mit Schreiben vom 24. September 2015 verzichte- te sodann die Vertretungsbeiständin der Privatkläger 2 und 3 in deren Namen auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 163). Schliesslich liess auch der Pri- vatkläger 1 mit Eingabe vom 24. September 2015 mitteilen, dass er auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung verzichte (Urk. 163). 1.4. Ebenfalls mit der vorgenannten Eingabe liess der Privatkläger 1 den voll- umfänglichen Ausschluss der Öffentlichkeit von einer allfälligen Gerichtsverhand- lung und Urteilseröffnung beantragen (Urk. 163). Die Vertretungsbeiständin der Privatkläger 2 und 3 stellte mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 einen gleichlauten- den Antrag und begründete diesen ausführlich (Urk. 166). Mit Schreiben vom
  32. Oktober 2015 erfolgte schliesslich auch die schriftliche Begründung des obge- nannten Antrages des Privatklägers 1 (Urk. 168). Nachdem die übrigen Ver- fahrensbeteiligten mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2015 zur freigestellten Stellungnahme eingeladen wurden (Urk. 170), gingen innert Frist (Urk. 171) keine entsprechenden Stellungnahmen ein. Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2015 wurden sodann in Gutheissung der gestellten Anträge die Publikumsöffent- lichkeit und die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung ausgeschlossen. Weiter wurde verfügt, über den Antrag, es sei auch auf eine Medienmitteilung betreffend Aus- - 8 - gang des Berufungsverfahrens zu verzichten, werde nach durchgeführtem Beru- fungsverfahren entschieden (Urk. 172). 1.5. Am 24. Oktober 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie der Mitbeschuldigte C._____ in Begleitung seines amtli- chen Verteidigers Fürsprecher lic. iur. F._____ erschienen sind. Weiter wohnten der Berufungsverhandlung der Privatkläger 1 in Begleitung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und die Vertretungsbeiständin der Privatkläger 2 und 3, Rechts- anwältin lic. iur. Z._____ bei (Prot. II S. 9).
  33. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 5. August 2015 beschränkte die Anklage- behörde ihre Berufung auf den Schuldpunkt und auf die Bemessung der Strafe (Urk. 149). Die amtliche Verteidigung beschränkte sodann die Berufung der Beschuldigten auf den Schuld- und Strafpunkt sowie auf die Einziehung und die Zivilpunkte [mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 6 erster und dritter Absatz] (Urk. 155). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 4 (Herausgabe beschlagnahmte Gegenstände), 6 erster Absatz (Schadenersatz zu Gunsten des Privatklägers 1) und dritter Absatz (Verweisung des Schadener- satzbegehrens des Privatklägers 1 im Umfang von Fr. 18'655.45 auf den Weg des Zivilprozesses), 10 (Kostenfestsetzung), 11 (Kostenauflage) sowie 12 (Kosten- liquidation) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit- tels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung vollumfänglich zur Disposition. - 9 - II. Prozessuales
  34. Verwertbarkeit der Einvernahmen der Beschuldigten B._____ und Verbot der Fernwirkung 1.1. Vor Vorinstanz brachte die Verteidigung in prozessualer Hinsicht zusam- mengefasst dreierlei vor (Urk. 93 S. 2 ff.): 1.1.1. Zunächst stellte sie sich auf den Standpunkt, die Beschuldigte hätte bereits bei ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme, ganz bestimmt aber spätestens bei ihrer dritten polizeilichen Einvernahme notwendigerweise im Sinne von Art. 130 StPO verteidigt sein müssen. Diese Notwendigkeit habe sich nur schon aus dem Umstand ergeben, dass die Anklagebehörde am Tag nach der dritten polizei- lichen Einvernahme gleich zu Beginn der Hafteinvernahme vermerkt habe, dass die Beschuldigte zwingend verteidigt werden müsse. Damit sei davon auszu- gehen, dass die Verfahrensrechte der Beschuldigten respektive die Verfahrens- pflichten der Verfahrensleitung in elementarer Weise verletzt worden seien und die Beschuldigte infolgedessen ihre Verfahrensinteressen nicht habe ausreichend wahrnehmen können. Gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO sei die Beweiserhebung ungültig und damit nicht verwertbar. Sie bleibe auch ungültig, denn es sei nicht Aufgabe der Verteidigung gewesen, im Vorverfahren auf eine Wiederholung hin- zuwirken. Demnach dürfe auf das Beweismittel im Urteil nicht abgestellt werden. 1.1.2. Weiter gelte es darauf hinzuweisen, dass bereits am 12. Februar 2012 von der Polizei ein Überwachungsantrag und am 13. Februar 2012 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft an das Obergericht um Genehmigung der Überwachungs- massnahmen betreffend die Mobiltelefonnummer der Beschuldigten und des Hausanschlusses der Familie AB._____ gestellt worden sei. Der betreffende Hausanschluss sei dabei ausschliesslich der Beschuldigten zugeordnet worden. Zur Begründung sei angeführt worden, dass insgesamt gesehen Grund zur An- nahme bestünde, der Privatkläger 1 oder allenfalls dessen Ehefrau hätten kurz vor oder nach der Tat in telefonischem Kontakt zur Täterschaft gestanden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte bereits zu jenem Zeitpunkt - 10 - zum Kreis der Verdächtigen gehört habe, womit die Befragung vom 19. Februar 2013 zumindest mit diesem Hintergedanken und in diese Stossrichtung durchge- führt worden sei. Ziel sei gewesen, etwas Belastendes gegen die formell noch als Opfer bzw. Auskunftsperson bezeichnete "Verdächtige" zu erfahren. Nur schon aufgrund der Länge (43 Seiten) und des Inhalts der Befragung (wechselnde Män- nerbeziehungen) könne eine entsprechende Intention nicht allen Ernstes abge- stritten werden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass ein soge- nannter "unechter Rollenwechsel" stattgefunden habe, sei doch die Beschuldigte bereits anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2013 zumindest in den Köp- fen der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden konkret tatverdächtig gewesen. Damit greife auch hier das absolute Verwertungsverbot von Art. 158 Abs. 2 StPO. 1.1.3. Schliesslich sei die Beschuldigte durch die Untersuchungsbehörden in un- zulässiger Art und Weise getäuscht worden, indem man ihr anlässlich der Hafteinvernahme erklärt habe, dass der der Tatausführung dringend verdächtigte C._____ gestern auf dem gleichen Stuhl wie die Beschuldigte gesessen sei. Der durch die Strafverfolgungsbehörde absichtlich hervorgerufene Irrtum habe be- wirkt, dass die Beschuldigte davon ausgegangen sei, C._____ habe sich gestellt und sie mitbeschuldigt. Erst aufgrund dieser unerlaubten List habe die Beschul- digte ausgeführt, sie wisse, wer die Täter seien. Dieses unzulässige und einer Strafverfolgungsbehörde unwürdige Vorgehen verletze den Grundsatz des fair tri- als. Bei C._____ und D._____ sei die Anklagebehörde zudem gleich vorgegan- gen. Im Gegensatz zur Beschuldigten habe sie diese beiden jedoch nicht in einen unzulässigen Irrtum versetzt, da die Belastungen durch die Beschuldigte allein bzw. durch die Beschuldigte und C._____ zum damaligen Zeitpunkt bereits ak- tenkundig gewesen seien. Die Aussagen der Beschuldigten B._____ seien jeden- falls nicht verwertbar. Aus dieser Unverwertbarkeit ergebe sich eine Fernwirkung und damit die Unverwertbarkeit weiterer Erhebungen. In diesem Zusammenhang müsse man sich vor Augen führen, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ zunächst alles bestritten hätten, obwohl sie von der Verhaftung der Beschuldigten gewusst hätten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es unzu- lässig sei, wenn unverwertbare Einvernahmeprotokolle in späteren Einvernahmen für Vorhaltungen verwendet würden. Genau das sei jedoch anlässlich der - 11 - Hafteinvernahme der Beschuldigten getan worden, indem der Vertreter der An- klagebehörde bei seiner Befragung auf die polizeilichen Aussagen der dritten – unverwertbaren – Befragung zurückgegriffen habe. 1.2. Die Vorinstanz setzte sich mit den Vorbringen der Verteidigung einlässlich auseinander und kam im Einzelnen zu den folgenden Schlüssen (Urk. 148 S. 9 ff.): 1.2.1. Die Vorinstanz stimmte der Verteidigung insofern zu, als sie zusammenge- fasst erwog, die Beschuldigte habe zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom
  35. April 2013 als Tatverdächtige eines Tötungsversuches gegolten. Als solche hätte ihr bereits für diese Einvernahme eine amtliche Verteidigung bestellt werden müssen, was indes nicht der Fall gewesen sei. Aus diesem Grunde seien die Aussagen, welche die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
  36. April 2013 zu Protokoll gegeben habe, nicht zu ihren Lasten verwertbar. Eine seitens der Verteidigung geltend gemachte Fernwirkung der Unverwertbarkeit dieser Einvernahme auf weitere während der Untersuchung getätigte Befragun- gen sei nicht auszumachen. Daher seien alle übrigen, im Untersuchungsverfahren erhobenen Ausführungen der Beschuldigten für die nachfolgende Entscheid- findung verwertbar. 1.2.2. Der Einwand der Verteidigung hingegen, wonach die Beschuldigte bereits anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2013 konkret als "Verdächtige" be- fragt worden sein solle, sei unzutreffend. Damals hätten sich die Untersuchungen noch im Anfangsstadium befunden und es sei primär darum gegangen, das ge- samte Umfeld abzuklären. Dass in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Aufklärung der Tat auch eingehende Befragungen zur Beziehung der Eheleute AB._____ durchgeführt worden seien, sei nicht aussergewöhnlich. Weder aus diesem Umstand, noch aufgrund der umfangreichen Befragung der Beschuldigten – während welcher unter anderem auch ihre wechselnden Männerbeziehungen thematisiert worden seien – lasse sich der Schluss ziehen, die Beschuldigte sei bereits damals konkret als "Verdächtige" betrachtet worden. Entsprechend sei die Befragung vom 19. Februar 2013 korrekt erfolgt und ohne weiteres verwertbar. - 12 - 1.2.3. Was den Vorwurf der absichtlichen Täuschung anbelange, so sei dieser durch die Akten nicht belegt. Inwiefern im genannten Hinweis eine List bzw. eine Täuschung zu erkennen sein soll, sei schlicht nicht nachvollziehbar. 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung wei- testgehend die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente. Ergänzend dazu brachte sie in Bezug auf die Frage eines allfälligen Verbots der Fernwirkung vor, es sei mit der Vorinstanz zweifellos so, dass das untersuchte Delikt (versuchte) Tötung/Mord ein schweres Delikt im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstelle. Fraglich sei einzig und allein, ob die Einvernahmen unerlässlich zur Aufklärung des Deliktes gewesen seien. Sei dies nicht der Fall, dann würden die Einvernah- men unverwertbar bleiben. Ziehe man nun dafür die vorinstanzlichen Erwägungen in Betracht, so müsse ohne Weiteres gesagt werden, dass die Aussagen der Be- schuldigten nicht unerlässlich für die Aufklärung des Deliktes gewesen seien, da gemäss Vorinstanz keine Fernwirkung auszumachen sei. Dieser Ansatz sei je- doch falsch. Es stelle sich nämlich nicht die Frage, ob eine Fernwirkung aus- zumachen sei, sondern es sei zunächst zu klären, ob eine absolute oder eine ein- fache Gültigkeitsvorschrift verletzt worden sei. Habe es sich um eine einfache Gültigkeitsvorschrift gehandelt, sei erst in einem zweiten Schritt zu klären, ob der fragliche Beweis unerlässlich gewesen sei. Im Falle der Verneinung dieser Frage sei schliesslich zu klären, ob eine Fernwirkung anzunehmen sei. Vorliegend ver- halte es sich so, dass sich die Beweisführung der Anklagebehörde gegen die Be- schuldigte ausschliesslich auf die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ stüt- ze. Seine Aussagen seien jedoch aufgrund der durch die Verteidigung aufgezeig- ten strikten (Art. 141 Abs. 1 StPO) oder mittelbaren (Art. 141 Abs. 4 StPO) Fern- wirkung der Aussagen der Beschuldigten unverwertbar. Klarerweise seien näm- lich seine belastenden Anschuldigungen nur auf Grund unverwertbarer Primärbe- weise ergangen. Aus diesen Gründen sei das Verfahren als Ganzes einzustellen respektive es müsse ein Freispruch ergehen, denn die vorhandenen Beweise müssten der Beweiswürdigung vollständig entzogen bleiben (Urk. 226 S. 2 ff.). 1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde der Beschuldigten erstmals anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. April 2013 eröffnet, dass gegen sie ein Straf- - 13 - verfahren wegen Tötungsversuchs zum Nachteil von A._____ eingeleitet worden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschuldigte zwingend einer anwaltlichen Ver- beiständung bedurft. Dabei war es vollkommen unerheblich, dass die Beschuldig- te selbst zu Protokoll gab, es gehe im Moment noch ohne Anwalt (Urk. 5/3 S. 1). Die unterlassene respektive verspätete Verbeiständung führt in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO zur Ungültigkeit der erhobenen Beweise. Damit hat die Vo- rinstanz zutreffend erwogen, dass die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 8. April 2013 nicht zu deren Nachteil verwendet werden darf. Entgegen der Auffassung der Verteidigung entfaltet die Ungültigkeit nur für den unmittelbar er- hobenen Beweis selbst, nicht aber für daraus gewonnene weitere Beweise ihre Wirkung. Dass dies explizit dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich namentlich daraus, dass ein Minderheitsantrag der damaligen Zürcher Nationalrä- tin Vreni Hubmann, welcher expressis verbis festhalten wollte, dass nicht nur der ungültig erhobene Beweis, sondern auch die daraus gewonnenen, weiteren Be- weise nicht verwendet werden dürfen, mit 100 zu 54 Stimmen abgelehnt wurde. Der Nationalrat folgte damit im Gesetzgebungsprozess derselben Auffassung, welche zuvor bereits im Ständerat vertreten wurde (AB NR 2007 N 954). Im Ver- hältnis zu dem in Art. 141 Abs. 4 StPO grundsätzlich statuierten Verbot der Fern- wirkung für Beweise, welche unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurde, stellt die Regelung in Art. 131 Abs. 3 StPO damit lex specialis dar und geht entsprechend vor. Wenn die Vorinstanz also die Auffassung vertrat, eine wie seitens der Verteidigung geltend gemachte Fernwirkung der Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 8. April 2013 auf weitere während der Untersuchung getätigte Befragungen sei nicht auszumachen, ist dies im Ergebnis zutreffend und daher zu bestätigen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Hafteinvernahme des Mitbe- schuldigten C._____ vom 8. April 2013. Zu Beginn seiner Einvernahme wurde auch ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen versuchter Tötung eröff- net worden sei und er als beschuldigte Person einvernommen werde. In der Folge erklärte der Beschuldigte C._____ zu Protokoll, er sei ausdrücklich damit einver- standen, dass "jetzt hier bei dieser Einvernahme kein Verteidiger anwesend" sei (Urk. 6/1 S. 1 f.). Nachdem er ab diesem Zeitpunkt zwingend hätte anwaltlich ver- treten sein müssen, vermag auch sein Verzicht nichts daran zu ändern, dass die - 14 - betreffende Beweiserhebung ungültig erfolgte und die Einvernahme damit nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Bezüglich des von der Verteidigung auch betreffend C._____ geltend gemachten Verbotes der Fernwirkung, kann analog auf das zuvor Erwogene verwiesen werden. 1.5. Was die Vorinstanz zum Einwand der Verteidigung erwägt, wonach die Beschuldigte bereits am 19. Februar 2013 konkret als Verdächtige befragt worden sei, ist vollständig und in allen Teilen zutreffend. Darauf kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Die betreffende Einvernahme kann zwar – mit der Verteidigung – als sehr eingehend und umfangreich bezeichnet werden. Indes geht daraus nicht hervor, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt mit Blick auf die Beschuldigte ein konkreter Tatverdacht bestand. Vielmehr zeugt die ausführliche Befragung der Beschuldigten vom Bestreben der untersuchenden Polizistin, Licht in die familiären Verhältnisse und das Umfeld der Eheleute AB._____ zu bringen, um auf diese Weise mögliche Anhaltspunkte für die Aufklä- rung des bis dahin unerklärbaren Gewaltverbrechens zu erhalten. Auch den wei- teren Akten lässt sich nichts entnehmen, was konkret darauf hindeuten würde, dass die Beschuldigte seitens der Untersuchungsbehörden bereits am 19. Febru- ar 2013 als Tatverdächtige betrachtet wurde. Damit ist in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass sie durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen wur- de und als solche zum damaligen Zeitpunkt konsequenterweise auch noch nicht notwendig verteidigt war. Das Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2013 ist demnach entgegen der unzutreffenden Auffassung der Verteidigung korrekt erho- ben worden und damit auch vollumfänglich verwertbar. 1.6. Mit Bezug auf den Vorwurf der Verteidigung, die Anklagebehörde habe die Beschuldigte absichtlich getäuscht, indem sie ihr in der Hafteinvernahme vom
  37. April 2013 vorgehalten habe, dass der der Tatausführung dringend verdächtigte C._____ am Vortag auf dem selben Stuhl wie sie gesessen sei, gilt es Folgendes festzuhalten: Zunächst ist es zutreffend, dass ein entsprechender Vorhalt anläss- lich der fraglichen Hafteinvernahme erfolgte (Urk. 5/4 S. 3). Insofern ist es unzu- treffend, wenn die Vorinstanz hierzu erwog, aufgrund des vorliegenden Aktenma- terials sei dieser Einwand nicht belegt (Urk. 148 S. 11). Wenn die Verteidigung - 15 - aber ausführt, erst das angebliche Täuschungsmanöver der Anklagebehörde ha- be die Beschuldigte dazu veranlasst zu sagen, dass C._____ der Täter sei, dann erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig. Bevor nämlich die hier umstrittene Frage seitens der Anklagebehörde gestellt wurde, gab die Beschuldigte wörtlich zu Protokoll: "Ich habe bei Frau G._____ schon gesagt, dass mein damaliger Freund mir gesagt hat, dass er etwas plane, dass jeder seine gerechte Strafe be- kommt. Es ist aber nicht so, dass ich ihm gesagt habe, was und dass er tun und machen solle" (Urk. 5/4 S. 3 oben). Damit zeigt sich, dass die betreffende Bemer- kung der Verfahrensleitung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die Beschuldigte ihren damaligen Freund – sprich C._____ – bereits als Täter bezeichnet hatte. Abgesehen davon, dass C._____ tatsächlich am Tag zuvor, nämlich am 8. April 2013, auf demselben Stuhl – oder zumindest in demselben Raum – sass und da- mit die betreffende Bemerkung des Staatsanwaltes inhaltlich ohne weiteres zu- treffend war, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte dadurch in irgendeiner Art und Weise in die Irre geführt worden wäre. Der betreffende Einwand der Ver- teidigung zielt daher ins Leere, was die Vorinstanz zutreffend erkannte.
  38. Verletzung des Anklageprinzips 2.1. Vor Vorinstanz rügte die Verteidigung in prozessualer Hinsicht des weite- ren eine Verletzung des Anklageprinzips. Zur Begründung brachte sie in diesem Zusammenhang vor, aufgrund des Anklagesachverhaltes sei eine Subsumption aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht möglich. Zudem habe die Anklagebehörde lediglich eine von zwei möglichen Sachverhaltsvarianten zur Anklage gebracht, was zur Folge habe, dass nur gerade diese Variante einer ge- richtlichen Überprüfung zugänglich sei (Urk. 93 S. 8 ff.). 2.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, es liege eine umfassende Anklageschrift vor, welche die Beschuldigte in jeder Hinsicht ausreichend über den gegen sie er- hobenen Tatvorwurf in Kenntnis setze und das Prozessthema fixiere. Sie sei über Ort, Zeit und Tat nach Massgabe des Untersuchungsergebnisses hinlänglich in Kenntnis gesetzt worden, sodass nicht ersichtlich sei, inwiefern vorliegend das Anklageprinzip verletzt worden sein sollte (Urk. 148 S. 11 f.). - 16 - 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte die Verteidigung erneut ei- nen Freispruch "gestützt auf das Anklageprinzip". Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen eine Aussagewürdigung der Beteiligten vor und kam zum Schluss, es seien beide Sachverhaltsvarianten – nämlich jene des Beschuldigten und die- jenige des Privatklägers A._____ – zumindest ebenbürtig bezüglich ihres Glaub- haftigkeitsgehaltes. Die Anklage habe nicht ausgeführt, "mit welcher Hand insbe- sondere der Privatkläger im Hals vorne das zweite Mal geschnitten" worden sei. In Bezug auf die ausführende Person und den Zeitpunkt im Ablauf des Gesche- hens habe sie sich aber festgelegt. Im vorinstanzlichen Urteil werde auf Seite 27 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass C._____ auch den zweiten Schnitt mit der linken Hand ausgeführt habe. Da beides nicht erstellt sei, könne gestützt auf die Anklage keine Verurteilung ergehen (Urk. 226 S. 8 ff.). 2.4. Was die Verteidigung hinsichtlich der vermeintlichen Verletzung des An- klageprinzipes vorbringt, ist haltlos. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Anforde- rungen an die Anklageschrift sowie die einschlägige bundesgerichtliche Recht- sprechung zutreffend zusammengefasst. Auf diese Erwägungen kann ohne weite- res verwiesen werden (Urk. 148 S. 11 ff.). Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beschuldigte angesichts der geradezu in optima forma abgefass- ten Anklageschrift zu jedem Zeitpunkt detailliert darüber Bescheid wusste, was ihr in tatsächlicher Hinsicht zum Vorwurf gemacht wird. Eine Verletzung des An- klageprinzips ist hier nicht ansatzweise auszumachen, was bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung – auf welche zu verweisen ist – festhielt (Urk. 148 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was den zweiten Einwand der Verteidigung angeht, wonach die Anklagebehörde in Verletzung des Anklageprinzips lediglich einen von zwei möglichen Geschehensabläufen zur Anklage gebracht habe, gilt es in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen folgendes festzuhalten: Gestützt auf Art. 325 Abs. 2 StPO hat die Anklagebehörde dann die Möglichkeit eine Alter- nativ- und Eventualanklage zu erheben, wenn sich der von ihr untersuchte Sach- verhalt trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig und ab- schliessend klären lässt (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], StPO Komm., Art. 325 N 30 ff.). Vorliegend vertritt die Anklagebehörde indes die Auffassung, aufgrund sämtlicher Erkenntnisse aus der Strafunter- - 17 - suchung stehe fest, dass sich der von ihr in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt wie geschildert zugetragen habe. Unter diesen Voraussetzungen be- steht weder eine Veranlassung für die Anklagebehörde, geschweige denn eine Pflicht, dem Gericht einen weiteren, allenfalls hypothetisch ebenfalls denkbaren Sachverhalt im Sinne einer Eventualanklage zu unterbreiten. Ob sich der einge- klagte Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt oder nicht, hat das Gericht im Rahmen einer einlässlichen Beweiswürdigung zu klären. Lässt sich der Anklagesachverhalt erstellen, so erfolgt gestützt darauf die rechtli- che Subsumption. Lässt er sich dagegen nicht erstellen, so ergeht ein Freispruch. Inwiefern also durch die vorliegende Anklageerhebung eine Verletzung des An- klageprinzips gegeben sein sollte, lässt sich nach dem Gesagten nicht erschlies- sen. Der betreffende Einwand der Verteidigung ist daher nicht nur teilweise un- verständlich, sondern auch unbehelflich. III. Sachverhalt
  39. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat sich einleitend zutreffend und umfassend zu den allge- meinen Prinzipien der Sachverhaltserstellung respektive der Beweiswürdigung geäussert. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab ebenso verwiesen werden, wie auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 148 S. 17 ff.). 1.2. Weiter hat die Vorinstanz ebenfalls richtig festgehalten, dass zur Erstellung des umstrittenen Anklagesachverhaltes im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschuldigten selbst (Urk. 5/1-2 [Ordner 3], Urk. 5/4-9 [Ordner 3], Urk. 95), der Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 6/2-9 [Ordner 4], Urk. 95) und D._____ (Urk. 7/1- 7 [Ordner 4], Urk. 95), des Privatklägers 1 A._____ (Urk. 8/1-3 [Ordner 5]) sowie diverser Zeugen und Auskunftspersonen (Urk. 9/1-18 [Ordner 5]) und auf die ärzt- lichen Befunde bzw. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom 4. bzw. 28. Februar 2013 (Urk. 3/5 und Urk. 3/7 [Ordner 2]) abzustellen ist. Mit Bezug auf die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 8. April 2013 - 18 - (Urk. 5/3 [Ordner 3]) gilt, was zuvor bereits dargetan wurde. Die betreffende Be- weiserhebung ist ungültig erfolgt, und die Einvernahme kann damit nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Die übrigen Beweismittel wurden – soweit sie nachfol- gend zur Beweisführung herangezogen werden – unter Einhaltung der einschlä- gigen strafprozessualen Erfordernisse erhoben und sind daher ohne Einschrän- kung verwertbar. 1.3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit, rechtfertigt es sich nachfolgend, der Systematik im angefochtenen Entscheid zu folgen.
  40. Zu Vorgeschichte bzw. Ausgangslage 2.1. Soweit in der Anklageschrift vom 22. September 2014 zunächst geschildert wird, wie und unter welchen Umständen die Beschuldigte C._____ kennenlernte und unter welchen Umständen sich daraus eine aussereheliche Beziehung entwi- ckelte, welche über mehrere Monate hinweg andauerte, ist der Sachverhalt auch seitens der Beschuldigten unbestritten. Nachdem die Beschuldigte zu Beginn noch in Abrede stellte, dass es Probleme, oder gar Fremdbeziehungen in der Familie gebe (Urk. 5/1 S. 7 Antwort auf Frage 29; Urk. 5/2 S. 12 Antwort auf Fra- ge 70 ff.), musste sie auf Vorhalt diverser Ermittlungsergebnisse zunächst sehr zögerlich einräumen, dass sie über diverse Internetportale Kontakte – namentlich sexueller Natur – zu Männern suchte (Urk. 5/2 S. 14 Antwort auf Frage 85 ff.). Nachdem die Beschuldigte mit Auszügen aus dem WhatsApp Chatverlauf zwi- schen ihr und H._____ konfrontiert wurde, in welchen auch ein gewisser C._____ Thema war, bezeichnete sie diesen zunächst als Automechaniker der Familie. Später dann musste die Beschuldigte aufgrund weiterer Vorhalte aus dem nämli- chen Chatprotokoll eingestehen, "dass auch einmal etwas zwischen ihnen gewe- sen sei" und ihr Ehemann davon Kenntnis habe (Urk. 5/2 S. 30 Antwort auf Frage 196). In den folgenden Einvernahmen gestand die Beschuldigte dann ein, C._____ in der beschriebenen Art kennen gelernt und mit ihm eine mehrmonati- ge, aussereheliche Beziehung geführt zu haben (Urk. 5/4 S. 3 ff., Urk. 5/5 S. 1 ff., Urk. 5/8 S. 11 ff., Prot. I S. 2 ff.). - 19 - 2.2. Hinsichtlich des unter dem Titel "Vorgeschichte" wiedergegebenen Ankla- gesachverhaltes sind seitens der Beschuldigten die nachfolgenden Schilderungen bestritten: 2.2.1. Zunächst stellte sich die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – ebenso wie der Beschuldigte C._____ – auf den Standpunkt, das erste Treffen habe ca. 1 bis 1 ½ Wochen nach dem ersten Kontakt, Anfang Dezember 2012, stattgefunden (Prot. I S. 3 f.). Die Anklagebehörde datierte da- gegen das erste Treffen in der Wohnung von I._____ auf Ende Oktober bis An- fang November 2012 (Urk. 27 S. 2). Im Berufungsverfahren äusserte sich die Be- schuldigte nicht mehr und auch ihre Verteidigung machte zu dieser Thematik kei- nerlei Ausführungen (Urk. 226). 2.2.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2013 gab die Beschuldigte an, sie habe mit C._____ im Dezember 2012 "etwas gehabt" (Urk. 5/2 S. 30 f. Antwort auf Frage 197). In der Hafteinvernahme vom 9. April 2013 gab sie zu Protokoll, sie sei sich nicht mehr ganz sicher, glaube aber, dass die Beziehung Ende November, Anfang Dezember 2012 begonnen habe (Urk. 5/4 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 konnte die Be- schuldigte nicht mehr sagen, wann sie den Beschuldigten das erste Mal persön- lich getroffen habe. Sie wisse nur noch, dass das Treffen an einem Freitag bei "I._____ zuhause" stattgefunden habe (Urk. 5/5 S. 2 Antwort auf Frage 11). 2.2.1.2. Der Beschuldigte C._____ hingegen gab im Rahmen der Untersuchung zu Protokoll, er habe die Beschuldigte B._____ ca. Mitte bis Ende Oktober 2012 auf der Singleseite … im Internet kennen gelernt. Vom ersten Chat bis zum ersten realen Treffen habe es wenige Tage gedauert. Dieses erste Treffen habe ca. An- fang November in der Wohnung von I._____ stattgefunden (Urk. 6/3 S. 4 Antwort auf Frage 16 ff.). 2.2.1.3. I._____ wurde am 21. August 2013 als Zeugin zur Sache einvernommen. Zum Zeitpunkt des ersten Treffens der Beschuldigten in ihrer Wohnung wurde sie nicht befragt (Urk. 9/15). - 20 - 2.2.1.4. Anhand der vorhandenen Beweismittel lässt sich nicht mit Sicherheit er- stellen, wann genau die Beschuldigte C._____ kennenlernte und wann das erste Treffen der beiden in der Wohnung von I._____ stattgefunden hat. Nachdem auch C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Schilderungen der Beschuldigten nicht in Abrede stellte, wonach das fragliche Treffen Anfang De- zember 2012 stattgefunden habe, ist davon auszugehen, dass der erste Kontakt via Internet nicht wie in der Anklageschrift geschildert ca. Mitte/Ende Oktober, sondern Mitte/Ende November 2012 stattgefunden hat. Der Anklagesachverhalt ist daher entsprechend zu korrigieren. Diese marginale zeitliche Abweichung ist für die Erstellung des Sachverhaltes indes ohnehin – wenn überhaupt – von höchst geringfügiger Bedeutung. 2.2.2. Weiter stellte die Beschuldigte stets in Abrede, sich dem Beschuldigten C._____ gegenüber dahingehend geäussert zu haben, dass sie ihr Ehemann für den Fall einer Trennung/Scheidung umbringen wolle, denn er könne auf keinen Fall tolerieren, dass sie einem anderen Mann gehöre. Auch hierzu äusserte sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht weiter (Urk. 226). 2.2.2.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 gab die Be- schuldigte zu Protokoll, sie wisse nicht, ob eine Scheidung respektive Trennung eine Option für "A'._____" sei. Er habe sich mal so, mal so verhalten und mache die Sachen jeweils mit sich selber aus. In seinen Emotionen sage er so viel, sie müsse ehrlicherweise sagen, dass sie ihm auch nicht immer zuhöre. Sie wisse nicht, ob sie von "A'._____" unter Druck gesetzt worden sei, weil sie eine Tren- nung angedeutet habe. Was bei einer Scheidung mit der Eigentumswohnung passiert wäre, wisse sie nicht. C._____ habe sie manchmal einfach gesagt, dass A'._____ zu viel arbeite und sich zu wenig um seine Familie kümmere. Sie habe viel mit C._____ gesprochen und könne deshalb nicht mehr sagen, ob sie ihm er- zählt habe, wie A'._____ zu einer Trennung/Scheidung stehe. Auf die Frage, ob sie C._____ erzählt habe, wie sie von A'._____ behandelt werde, sagte die Be- schuldigte, das habe dieser selber gesehen. Auf die weitere Frage, ob C._____ bei Streitereien zwischen ihr und A'._____ zugegen gewesen sei, führte die Be- schuldigte aus, das wisse sie nicht. Sie wisse nicht, ob sie C._____ gegenüber - 21 - geklagt habe, dass A'._____ sie und die Kinder schlecht behandle. Sie wisse auch nicht, ob es möglich sei, dass sie dies getan habe. Auf die Frage, ob sie C._____ gesagt habe, sie könne jetzt nicht mehr, gab die Beschuldigte an, auch dies nicht mehr zu wissen (Urk. 5/5 S. 9 ff.). 2.2.2.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit C._____ vom 19. Juni 2013 gab die Beschuldigte zu Protokoll, was C._____ aussage, stimme nicht. Sie habe nie zu ihm gesagt, A'._____ werde sie umbringen, wenn sie sich trennen wolle. Es stimme auch nicht, dass sie ihm erzählt habe, A'._____ habe gesagt, er alleine dürfe sie haben und sonst keiner (Urk. 5/6 S. 13). 2.2.2.3. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz führte die Beschuldigte aus, es stimme nicht, dass sie zu C._____ gesagt habe, A'._____ werde sie umbringen, wenn sie sich scheiden lassen wolle (Prot. I S. 9 f.). 2.2.2.4. Der Beschuldigte C._____ hingegen sagte gegenüber der Polizei am
  41. April 2013 aus, die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie habe ihrem Mann er- zählt, dass sie sich trennen wolle. Daraufhin habe dieser gesagt, wenn sie das tu- e, dann werde er sie umbringen, weil nur er sie haben dürfe und sonst niemand (Urk. 6/3 S. 26 Antwort auf Frage 221). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Mai 2013 bestätigte C._____ in der Folge, dass die Beschuldigte ihm ge- sagt habe, ihr Ehemann wolle mit Gewalt an der Beziehung festhalten (Urk. 6/4 S. 29 Antwort auf Frage 247). 2.2.2.5. Ebenso bestätigte C._____ diesen Umstand anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 19. Juni 2013. Dort gab er zu Protokoll, er wisse, dass A._____ nicht mit einer Trennung einverstanden gewesen sei. Er habe mit der Beschuldigten auch schon über dieses Thema gesprochen, denn sie beide hätten über eine gemeinsame Zukunft diskutiert. Die Beschuldigte habe gesagt, sie kön- ne sich nicht von ihrem Mann trennen, weil dieser nicht damit einverstanden sei. Er habe ihr gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie sich von ihm trennen wolle. Er werde dies tun, weil nur er sie haben dürfe und niemand sonst (Urk. 6/5 S. 12). - 22 - 2.2.2.6. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 27. August 2014 erklärte C._____ zu Protokoll, dass er bei seinen bisherigen Aussagen bleibe (Urk. 6/9 S. 16). 2.2.2.7. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz wurde C._____ die Frage ge- stellt, ob ihm die Beschuldigte gesagt habe, ihr Mann würde sie umbringen, wenn sie sich scheiden lassen wolle. C._____ beantwortete die Frage wörtlich mit "Ich habe das so verstanden". Auf die präzisierende Frage der Verfahrensleitung, ob das Wort "umbringen" ausdrücklich verwendet worden sei, antwortete er: "Ja, also von dieser Seite aus schon". Es sei schwer einzuschätzen gewesen, ob sie die Wahrheit sage. Ihr Mann sei sehr explosiv gewesen, das habe er selbst miterlebt. Daher habe er schon gedacht, dass er es wahr machen könnte (Prot. I S. 9 f.). 2.2.2.8. Anlässlich seiner Befragung vor Berufungsgericht bestätigte der Beschul- digte C._____, dass die Beschuldigte zum ihm gesagt habe, A._____ werde sie umbringen, falls sie sich von ihm trennen werde (Urk. 217 S. 7). 2.2.2.9. Es ist auch seitens der Beschuldigten unbestritten, dass sie und C._____ eine Liebesbeziehung führten und man dabei auch konkret über eine gemeinsame Zukunft gesprochen hat. Gegenüber der Vorinstanz gab die Be- schuldigte an, man könne durchaus sagen, dass es Liebe auf den ersten Blick gewesen sei (Prot. I S. 4). Insbesondere gab sie zu Protokoll, man habe gemein- same Zukunftspläne geschmiedet und sie habe sich von der Beziehung mit C._____ erhofft, dass man miteinander Kinder habe und das Leben geniesse (Prot. I S. 6). Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgesprochen unglaubhaft, dass sich die Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung partout nicht mehr da- ran erinnern konnte, ob und inwiefern sie mit C._____ über ihre Ehe und eine all- fällige Trennung/Scheidung gesprochen habe. Generell fällt auf, dass sich die Be- schuldigte in diesem Zusammenhang an praktisch nichts mehr konkret zu erin- nern vermochte und die an sie gestellten Fragen auch häufig ausweichend und widersprüchlich beantwortete. So wurde sie beispielsweise gefragt, ob sie C._____ davon erzählt habe, wie sie von ihrem Mann behandelt werde. Die Ant- wort der Beschuldigten darauf lautete: "Das sah er selbst." Zwei Fragen später wurde sie gefragt, ob C._____ bei Streitereien zwischen ihr und ihrem Mann da- - 23 - bei gewesen sei, wobei sie wörtlich zu Protokoll gab: "Ich kann es nicht sagen" (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 80 und 82). Die Beschuldigte ging sogar soweit, dass sie nicht sagen konnte, ob es möglich sei, dass sie gegenüber ihrem Geliebten C._____ geklagt habe, weil ihr Ehemann sie und die Kinder schlecht behandle (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 84). Auf die Frage, ob sie C._____ irgendwie unter Druck gesetzt habe, endlich etwas gegen A'._____ zu tun, gab die Beschuldigte erneut an, sie wisse das nicht. Danach wich sie der Be- antwortung der Frage aus, indem sie ausführte, sie habe jetzt Anderes im Kopf und könne keinen rechten Gedanken mehr fassen, weil sie sich unter Anderem um die Zukunft ihrer Tochter kümmern müsse (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 86). In den folgenden Einvernahmen macht die Beschuldigte extensiv von dem ihr zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, oder beschränkte sich auf einsilbige Bestreitungen. C._____ hingegen schilderte lebensnah, wider- spruchsfrei und überzeugend, wie sich die Liebesbeziehung zwischen ihm und der Beschuldigten entwickelte. Er gab an, dass man über eine gemeinsame Zu- kunft geredet und er der Beschuldigten eine Trennung von ihrem Ehemann nahe- gelegt habe. Auch habe er ihr angeboten, mit den Kindern zu ihm zu ziehen. Er sei bereit gewesen in eine grössere Wohnung zu ziehen und er habe auch Bezie- hungen und Aussicht auf eine günstige Mietwohnung gehabt. Er habe gedacht, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Lösung zu finden (Urk. 6/3 S. 16; Urk. 217 S. 6 ff.). Die Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang er- wähnt, dass eine Trennung/ Scheidung für ihren Ehemann nicht in Frage komme. Er habe gedroht, sie umzubringen, wenn sie eine Trennung verlange. C._____ gab weiter an, er habe diese Worte nie von "A'._____" gehört. Er habe diese Dro- hung aber ernst genommen, als die Beschuldigte ihm davon erzählt habe. Die Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass sie ihrem Mann zutraue, dass er sie umbringe (Urk. 6/3 S. 30 Antwort auf Frage Nr. 254). Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte fortan konsequent. Seine Depositionen sind gekennzeichnet von erlebnisbasierten Schilderungen, welche logische räumlich-zeitliche Abfolgen aufweisen und die sich zwanglos in den restlichen, unbestrittenen Ablauf der sich entwickelnden Liebesbeziehung einflechten lassen. Wenngleich nicht zu überse- hen ist, dass C._____ immer dann, wenn er mit der Beschuldigten konfrontiert - 24 - wurde, offenkundig bemüht war, diese möglichst nicht ohne Not zu belasten, blieb er auch in diesen Situationen bei seinen Schilderungen und bestätigte seine zuvor gemachten Depositionen als zutreffend. Allerdings wurde er in diesen Situationen – namentlich in den Konfrontationseinvernahmen vom 19. Juni 2013 und vom
  42. März 2014 sowie in der Befragung vor Vorinstanz – auffällig wortkarg und mit- unter einsilbig. Offenkundig war sich C._____ lange Zeit nicht über seine Gefühls- lage gegenüber der Beschuldigten im Klaren. So gab er noch am 6. Mai 2013 an, er halte "wahrscheinlich nichts mehr" von der Beschuldigten und wolle wohl kei- nen Kontakt mehr mit ihr (Urk. 6/3 S. 30 Antwort auf Frage Nr. 251), dies obwohl ihm bereits Wochen zuvor eröffnet wurde, dass ihn die Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden als Täter denunziert hatte (Urk. 6/2 S. 3). Dieses gegenüber seiner ehemaligen Geliebten an den Tag gelegte, zurückhaltende Aussageverhalten erscheint unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres als nach- vollziehbar und vermag insbesondere keine Zweifel an den insgesamt sehr glaubhaften Depositionen des Beschuldigten C._____ zu wecken. Gestützt darauf ist erstellt, dass die Beschuldigte, wie in der Anklageschrift ausgeführt, dem Be- schuldigten C._____ sagte, dass sie ihr Ehemann für den Fall einer Tren- nung/Scheidung umbringen wolle, da er keinesfalls tolerieren könne, dass sie ei- nem anderen Mann gehöre. 2.2.3. Weiter stellt die Beschuldigte in Abrede, dass sie zu C._____ gesagt habe, er solle ihren Ehemann doch mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Die Verteidigung brachte hierzu vor, die diesbezüglichen Belastungen durch C._____ würden nicht glaubhafter, nur weil dieser sie mehrfach erwähne. Es sei auch nicht so, dass die Beschuldigte die betreffenden Vorhalte einfach pauschal mit Nichtwissen bestritten habe. Sie habe vielmehr eine SMS bestätigt, nämlich in Bezug auf das Anfahren durch ein Auto. Aber nicht sie habe es C._____ ge- schrieben, sondern dieser habe es ihr zukommen lassen. Dabei habe die Be- schuldigte C._____ nicht etwa einseitig oder zu stark belastet. Vielmehr habe sie angegeben, er habe nicht gesagt, er könne das tun, sondern dies eher als Mög- lichkeit angegeben (Urk. 226 S. 13 f.). - 25 - 2.2.3.1. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2013 wurde die Beschuldigte erstmals mit der betreffenden Aussage von C._____ konfrontiert. Sie wollte sich zu diesem Vorwurf nicht äussern und machte von ihrem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Urk. 5/5 S. 22 Antwort auf Frage 185 f.). 2.2.3.2. In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 gab die Beschuldig- te zu Protokoll, sie habe nie etwas Entsprechendes gesagt. Ebenso wenig habe sie C._____ jemals unter Druck gesetzt (Urk. 5/6 S. 8). 2.2.3.3. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab die Beschuldigte auf den entsprechenden Vorhalt an, was C._____ behaupte, stimme nicht. Es habe sich gerade umgekehrt verhalten. Er habe ihr per SMS geschrieben, er könne ihn [gemeint: A._____] mit dem Auto überfahren. Sie habe auf dieses SMS nicht ge- antwortet. Es sei nicht so wie es C._____ schildere und sie könne sich auch nicht erklären, weshalb er die betreffende Anschuldigung gegen sie erhebe (Prot. I S. 15 f.). 2.2.3.4. Am 6. Mai 2013 erklärte C._____ auf die Frage, ob er von der Beschul- digten dazu aufgefordert worden sei, ihrem Ehemann die schweren Schnittverlet- zungen zuzufügen, unter anderem, die Beschuldigte habe ihm schon einmal ge- sagt, er solle etwas tun, ihn vor den Zug werfen oder mit dem Auto überfahren (Urk. 6/3 S. 27 Antwort auf Frage 229). 2.2.3.5. Anlässlich der Befragung vom 23. Mai 2013 bestätigte C._____ seine zu- vor gemachte Aussage. Demzufolge habe ihm die Beschuldigte im Dezember 2012 vorgeschlagen, ihren Ehemann vor den Zug zu werfen oder mit dem Auto anzufahren. So, wie er es damals verstanden habe, habe es die Beschuldigte mit diesen Aufforderungen ernst gemeint (Urk. 6/2 S. 26 Antwort auf Frage 221 ff.). 2.2.3.6. Auch in der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 gab C._____ zu Protokoll, dass es so gewesen sei, wie er es zuvor bereits mehrfach geschil- dert habe. Die Beschuldigte habe ganz konkret davon gesprochen, dass er ihren Ehemann vor den Zug werfen oder mit dem Auto anfahren solle (Urk. 6/5 S. 8). - 26 - 2.2.3.7. Gegenüber der Vorinstanz gab C._____ anlässlich seiner Befragung zur Sache an, die Beschuldigte habe ihm per SMS mitgeteilt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Genau genommen seien es zwei SMS gewesen. Zunächst habe sie geschrieben, er solle ihren Ehemann mit dem Auto überfahren. Daraufhin habe er geantwortet: "Nein, das geht nicht." Dann ha- be die Beschuldigte vorgeschlagen, er solle ihn vor den Zug stossen. Auf dieses SMS habe er geantwortet, dass er so etwas nicht machen könne (Prot. I S. 15). 2.2.3.8. Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung be- stätigte der Beschuldigte C._____, die Beschuldigte habe ihm per SMS oder Whatsapp-Nachricht mitgeteilt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Zuerst habe er gedacht, es sei ein Witz. Dann habe er realisiert, dass sie es ernst meine. Er habe ihr darauf geantwortet, dass er so etwas nicht tun könne (Urk. 217 S. 7 f.). 2.2.3.9. Nachdem C._____ noch zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom
  43. Mai 2013 in Abrede stellte, etwas mit dem Überfall auf A._____ zu tun zu ha- ben, sah er sich angesichts der ihm vorgehaltenen Untersuchungsergebnisse veranlasst, seine Beteiligung an der Tat einzugestehen. Von diesem Zeitpunkt an gab er in sämtlichen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug werfen. Anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz sprach er dann davon, dass die betreffende Aufforderung nicht in einem Gespräch, sondern via SMS erfolgt sei. Dass zuvor immer von "sagen" und zuletzt von "schreiben" die Rede war, mag auf den ersten Blick etwas widersprüchlich anmuten. In Tat und Wahrheit hat es sich aber so verhalten, dass die Kommunikation zwischen der Beschuldigten und C._____ über weite Teile via Kurznachrichten erfolgte und beide in ihren Schilderungen auch dann davon sprachen, man habe etwas ge- sagt, wenn etwas geschrieben wurde. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz schilderte C._____ detailliert, wie es zu der fraglichen Äusserung kam. Lebens- nah und nachvollziehbar bestätigte er, was er zuvor bereits konsequent zu Proto- koll gegeben hatte, wobei er aus eigenem Antrieb präzisierte, dass die Beschul- digte ihm genau genommen im Dezember 2012 zwei SMS geschickt habe. - 27 - C._____ stellte diese Aussage in einen zeitlichen Zusammenhang und schilderte eine Interaktion zwischen ihm und der Beschuldigten. Auch passen seine diesbe- züglichen Äusserungen nahtlos in den Gesamtzusammenhang. Auch die Be- schuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei schon möglich, dass sie mit C._____ noch im Jahre 2012 allgemein darüber ge- sprochen habe, dass es gut wäre, wenn ihr Ehemann nicht mehr hier wäre. Aller- dings hätten diese Gedanken für sie weder Hand noch Fuss gehabt (Prot. I S. 14). Im Gegensatz zum Aussageverhalten von C._____ fällt bei der Beschul- digten auf, dass sie sich zunächst überhaupt nicht zum hier interessierenden Vorwurf äussern wollte. In der Konfrontationseinvernahme stellte sie sich dann dezidiert auf den Standpunkt, nie etwas Derartiges gesagt zu haben, wobei ihre diesbezügliche Bestreitung sehr wortkarg ausfiel. Vor Vorinstanz schliesslich drehte sie den Spiess um und gab an, nicht sie, sondern der Beschuldigte sei es gewesen, der vorgeschlagen habe, man könne A._____ ja mit dem Auto überfah- ren. Auf das betreffende SMS habe sie dann überhaupt nicht mehr reagiert. Hätte es sich tatsächlich so verhalten, dass der Vorschlag, A._____ mit dem Auto zu überfahren respektive vor den Zug zu stossen, von C._____ gekommen wäre, so wäre nicht nachvollziehbar, weshalb dies die Beschuldigte erst vor Vorinstanz aussagte. Dies umso weniger, als sie es ja war, die C._____ gegenüber den Un- tersuchungsbehörden als Täter bezeichnete. Was die Beschuldigte hier vorbringt, vermag im Gegensatz zu den Depositionen von C._____ nicht zu überzeugen. Seine Aussagen hingegen sind glaubhaft, und sie lassen sich wie erwähnt zwang- los in den von ihm geschilderten Hergang – welcher zumindest teilweise auch von der Beschuldigten bestätigt wurde – einfügen. Nach dem Gesagten ist damit er- stellt, dass es die Beschuldigte war, die C._____ noch im Jahre 2012 mitteilte, er solle A._____ doch mit dem Auto überfahren oder vor einen Zug stossen. 2.3. Den im zweiten Abschnitt des unter dem Titel "Vorgeschichte" zusammen- gefassten Anklagesachverhalt betreffend die Vorkommnisse am späten Nach- mittag des 14. Januar 2013 bezeichnete sowohl C._____, als auch die Beschul- digte als weitestgehend zutreffend geschildert (Prot. I S. 16 ff.). Bestritten wurde seitens der Beschuldigten einzig, dass sie C._____ gesagt haben solle, dieser müsse etwas unternehmen, ansonsten könne er sie nicht mehr sehen. Zudem - 28 - stellte die Beschuldigte in Abrede, dass an jenem Abend die Tötung von A._____ geplant gewesen sei. Im Detail gaben die Beteiligten folgendes zu Protokoll: 2.3.1. Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom
  44. Februar 2013 wurde die Beschuldigte erstmals am Rande zu den Vor- kommnissen vom 14. Januar 2013 befragt. Damals gab sie zu Protokoll, sie habe am fraglichen Abend einen Eishockeymatch ihres Bruders in J._____ besucht. A._____ sei nicht mitgekommen. Er habe den Abend im Proberaum der Steel- band in K._____ verbracht. Er sei oft dorthin gegangen. C._____ sei an jenem Abend schnell zum Eisfeld in J._____ gekommen (Urk. 5/2 S. 35 Antwort auf Fra- ge 234 ff.). 2.3.2. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 wurde die Be- schuldigte explizit gefragt, ob sie C._____ irgendwie unter Druck gesetzt habe, endlich etwas gegen A._____ zu unternehmen. Die Beschuldigte gab auf diese Frage zu Protokoll, es nicht zu wissen. Sie habe jetzt Anderes im Kopf und könne sich deshalb keine rechten Gedanken machen. Dies, weil es jetzt unter Anderem um die Zukunft ihrer Tochter gehe und die Kinder bei ihr immer zuerst kämen (Urk. 5/5 S. 10 Antwort auf Frage 86). Weiter wurde die Beschuldigte dazu be- fragt, was sich am 14. Januar 2013 zugetragen habe. Die Beschuldigte führte hierzu aus, sie habe zu Hause mit den Kindern gegessen und dann noch etwas TV geschaut. Um ca. 20.15 Uhr sei sie mit den Kindern nach J._____ gefahren, um sich dort den Eishockeymatch anzuschauen. A._____ habe damals gesagt, er gehe in den Proberaum. Was er dort tun wolle, habe er nicht gesagt. Sie habe auch keine Ahnung, ob er alleine dorthin gegangen sei. Später dann sei C._____ auch noch nach J._____ gekommen. Er habe gesagt, er müsse zuerst noch ein Mischpult bei A._____ im Bandraum holen. Wie es dazu gekommen sei, dass C._____ bei ihrem Mann ein Mischpult habe holen wollen, wisse sie nicht. Sie wisse nicht genau, wie die beiden miteinander kommuniziert hätten. Möglicher- weise hätten sie telefoniert. Auf den Vorhalt, dass C._____ ausgesagt habe, das Treffen im Proberaum in K._____ sei von ihr organisiert worden, gab die Beschul- digte an, dass das nicht wahr sei. Sie habe das Treffen nicht organisiert. Auf nochmaliges Nachfragen der polizeilichen Sachbearbeiterin hin sagte die Be- - 29 - schuldigte wörtlich: "Ich sage jetzt gar nichts mehr; das mit meiner Tochter geht mir an die Nieren und ich muss mich auf andere Sachen konzentrieren." Auf die Frage, wie es denn komme, dass sie bei der letzten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt habe, dass C._____ mit A._____ zum Proberaum gefahren sei, gab die Beschuldigte an, sie wisse, dass sie das genau so gesagt habe. Sie habe ge- sagt, dass C._____ nach K._____ gefahren sei und danach zu ihr gekommen sei. Das habe sie 100%-ig so gesagt. Weiter wurde der Beschuldigten vorgehalten, dass sie gemäss den Aussagen von C._____ diesem gesagt haben solle, der Proberaum in K._____ befinde sich an einem einsamen Ort. Es handle sich um einen Luftschutzraum und die einzigen Personen, die sich dort aufhalten würden, seien Drogensüchtige und Alkoholiker. Die Beschuldigte verneinte, etwas derarti- ges gesagt zu haben. In der Folge verweigerte sie die Aussage zu den weiteren in diesem Zusammenhang gestellten Fragen (Urk. 5/5 S. 14 ff.). 2.3.3. In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 bestritt die Be- schuldigte zunächst kategorisch, C._____ in irgendeiner Art und Weise unter Druck gesetzt zu haben. Insbesondere habe sie zu ihm nie gesagt, dass sie sich nicht mehr sehen könnten, wenn er nicht etwas gegen A._____ unternehme (Urk. 5/6 S. 8). Was den Vorfall vom 14. Januar 2013 anbelangte, gestand die Beschuldigte ein, "die Organisation gemacht" zu haben. Sie habe aber von über- haupt nichts gewusst. Sie habe nicht gewusst, was C._____ vorgehabt habe. Die- ser habe immer zu ihr gesagt, je weniger sie wisse, desto besser sei das (Urk. 5/6 S. 17). 2.3.4. In der Konfrontations- und Schlusseinvernahme vom 27. August 2014 wur- de der Beschuldigten der Inhalt der Anklage vorgehalten. Sie erklärte daraufhin zu Protokoll, es habe "Sachen drin, die nicht stimmen" würden. Sie verweise auf ihre schon gemachten Aussagen. Im Übrigen machte die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch (Urk. 5/9 S. 27 ff.). 2.3.5. Schliesslich wurde die Beschuldigte vor Vorinstanz zum Vorfall vom
  45. Januar 2013 befragt. Anlässlich dieser Befragung gab sie an, sie habe C._____ an diesem Tag gesagt, dass sie ihren Ehemann nicht mehr aushalte und er etwas unternehmen müsse. Sie habe damit aber nicht das gemeint, was - 30 - schlussendlich passiert sei. Ob sie so etwas auch schon wenige Tage zuvor ge- sagt habe, wisse sie nicht mehr. Es sei möglich, dass sie C._____ gegenüber ge- sagt habe, er müsse etwas unternehmen, weil sie es sonst nicht mehr aushalte. Mit "etwas unternehmen" habe sie gemeint, dass "man ihm einmal eines vor den Bug knallt, einen Hieb verpasst bzw. die Leviten liest". Es sei zutreffend, dass A._____ am Abend des 14. Januar 2013 zusammen mit C._____ im Band-Raum in K._____ gewesen sei. Wo sich die beiden Männer getroffen hätten, wisse sie nicht. Zum Treffen sei es gekommen, weil sie damals oftmals gedacht habe, sie könne nicht mehr. Sie habe darum C._____ gebeten, ihrem Mann die Leviten zu lesen. Sie sei es gewesen, die dieses Treffen arrangiert habe. Sie habe ihrem Ehemann gesagt, C._____ benötige ein Mischpult für die Geburtstagsfeier seines Bruders am Folgetag. Warum sie das gesagt habe, könne sie im Nachhinein nicht mehr sagen. Später am Abend habe sie sich noch mit C._____ bei der Kunsteis- bahn in J._____ getroffen. Sie habe ihn einfach noch sehen wollen. Es sei nicht wahr, dass sie enttäuscht darüber gewesen sei, dass er nichts gegen ihren Mann unternommen habe. Es stimme ebenso wenig, dass sie zu ihm gesagt habe, morgen sei der letzte Tag, an dem er noch etwas unternehme könne. Sonst könn- ten sie sich nicht mehr sehen. Sie wisse nicht, weshalb C._____ so etwas be- haupte. Sie habe immer gesagt, dass das nicht wahr sei. Weiter sei an diesem Abend nichts mehr besprochen worden, denn der Sohn der Beschuldigten sei auch anwesend gewesen und dieser sei sowieso ständig an C._____ geklebt (Prot. I S. 16 ff.). 2.3.6. Die Verteidigung brachte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung zu- sammengefasst was folgt vor: Betreffend die Begebenheiten am 14. Januar 2013 sei es nicht richtig, wenn ausgeführt werde, C._____ habe gesagt, die Beschul- digte habe von ihm erwartet, dass er den Privatkläger aus der Welt schaffe. Er habe nämlich nur gesagt, man könne das so sehen. Auf die Frage, wie die Be- schuldigte das konkret formuliert habe, habe er ausgesagt, er wisse es auch nicht mehr. Sehr anschaulich sei in dieser Fragefrequenz zu sehen, wie man die Aus- sagen für C._____ in der Befragung vorgespurt habe, fange doch der Fragekom- plex betreffend den 14. Januar damit an, ob er die Absicht gehabt habe, etwas gegen den Privatkläger zu unternehmen. Am Schluss ergebe sich dann aus der - 31 - Aussage "wenn man es so sieht'' die sinngemässe Äusserung, es sei darum ge- gangen, ihn aus der Welt zu schaffen. Dies nota bene aber ohne Waffen, ohne Messer und ohne Armierungseisen. Damit sei wohl die Annahme eher realistisch, dass es darum gegangen sei, dem Privatkläger einen Faustschlag zu verpassen. Dazu sei es dann aber nicht gekommen, weil der Privatkläger C._____ überlegen gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass C._____ bestätigt habe, dass etwas am Tag davor, also am 14. Januar, geplant gewesen sei. Was jedoch genau ge- plant gewesen sei, müsse offen bleiben. Auf die Frage hin, ob er explizit aufgefor- dert worden sei, den Privatkläger umzubringen, habe C._____ geantwortet: "Viel- leicht nicht gerade so wortwörtlich, aber in etwa." Auf die weitere Frage hin, wie dieses "in etwa" aussehe, habe er geantwortet, er wisse nicht genau, wie er das erklären solle (Urk. 226 S. 14 f.). 2.3.7. Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte C._____, dass er am Abend des 14. Januar 2013 noch die Beschuldigte in der Eishalle in J._____ getroffen habe. Er habe ihr erzählt, dass ihn der Mut verlassen und er A._____ deshalb nichts angetan habe. Daraufhin habe die Be- schuldigte zu ihm gesagt, dass morgen der letzte Tag sei, um etwas gegen A._____ zu unternehmen. Sonst könnten sie sich nicht mehr sehen (Urk. 217 S. 11 f.). 2.3.8. Seit seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2013 gab C._____ in sämtlichen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu Protokoll, die Be- schuldigte habe ihn unter Druck gesetzt und ihm gesagt, wenn er jetzt nichts ge- gen A._____ unternehme, dann könnten sie sich nicht mehr sehen (Urk. 6/3 S. 26 Antwort auf Frage 223 ff.; Urk. 6/4 S. 19 Antwort auf Frage 162; Urk. 6/5 S. 6). Anlässlich der Schlusseinvernahme bestätigte er, dass er bei seinem Geständnis bleibe und es daher aus seiner Sicht keine Änderungen beim Anklagesachverhalt gebe (Urk. 6/9 S. 28). Vor Vorinstanz gab C._____ schliesslich zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihm gegenüber immer wieder gesagt, er müsse etwas unter- nehmen, sie halte es nicht mehr aus (Prot. I S. 17 und S. 22). 2.3.9. Die Würdigung der unter diesem Titel zusammengefassten Aussagen der Beschuldigten macht geradezu exemplarisch deutlich, wie widersprüchlich, aus- - 32 - weichend und letztlich vollends unglaubhaft sich ihr Aussageverhalten insgesamt präsentiert. Zunächst sticht ins Auge, dass die Beschuldigte ihre Aussagen per- manent nach dem ihr vorgehaltenen Stand der Ermittlungen ausgerichtet und an- gepasst hat. Suggerierte sie beispielsweise zunächst noch, keine Ahnung zu ha- ben, warum und mit wem sich ihr Ehemann am Abend des 14. Januar 2013 im Band-Raum in K._____ getroffen hatte, so musste sie nach und nach zugeben, dass sie sehr wohl detaillierte Kenntnisse von den dortigen Vorkommnissen hatte. Letztlich sah sie sich durch die Ermittlungsergebnisse gezwungen, einzugeste- hen, dass sie es war, die das Treffen arrangierte und ihren Ehemann unter Zuhil- fenahme eines erfundenen Vorwandes in den verlassenen Proberaum nach K._____ bestellte. Ebenso musste die zunächst vermeintlich ahnungslose Be- schuldigte letztlich sogar einräumen, dass A._____ im Proberaum durch C._____ hätte Gewalt angetan werden sollen. Dass es dabei nicht bloss, wie von der Be- schuldigten ausgeführt, darum gegangen wäre, A._____ "eines vor den Bug zu knallen, einen Hieb zu verpassen bzw. die Leviten zu lesen", liegt auf der Hand. Pikant ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte am 14. Januar 2013 bereits um 10.36 Uhr H._____ anfragte, ob dieser am Abend auch um 21.00 Uhr nach J._____ komme, um sich den Hockey-Match ihres Bruders anzusehen (Urk. 5/2 S. 35 Frage 234). Wie noch zu zeigen sein wird, hat die Beschuldigte dann auch am folgenden (Tat-)Tag just diesen H._____ erneut zu sich nach Hau- se "aufgeboten" und zwar exakt wieder zur zuvor geplanten Tatzeit. Hierauf wird an geeigneter Stelle noch zurückzukommen sein (vgl. nachstehend Ziffer 3.7.5). C._____ führte in diesem Zusammenhang unmissverständlich aus, dass es da- rum gegangen sei, A._____ "aus der Welt zu schaffen" (Urk. 6/3 S. 19 Antwort auf Frage 166). An anderer Stelle gab er an, es sei darum gegangen, A._____ "etwas anzutun" respektive ihn "umzulassen" (Urk. 6/5 S. 7 und Urk. 6/9 S. 29). Dass be- reits am Abend des 14. Januar 2013 die Tötung von A._____ geplant war und C._____ aber letztlich den Mut dazu nicht aufbringen konnte, ist aufgrund seiner überzeugenden und glaubhaften Schilderungen erstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er sich in der Befragung vor Vorinstanz von sei- nen zuvor deponierten Zugeständnissen teilweise distanzierte. Auf entsprechende Frage hin verneinte er nämlich, dass er geplant habe, A._____ am Abend des - 33 -
  46. Januar 2013 umzubringen. Es sei bloss darum gegangen, etwas zu machen. Er habe ihm nichts sagen, sondern ihn nur schlagen wollen. Auf entsprechende Frage hin musste er dann jedoch relativ unbeholfen eingestehen, dass auch er nicht wisse, was es denn gebracht hätte, wenn er A._____ sozusagen kommen- tarlos und aus heiterem Himmel geschlagen hätte. Auch im Berufungsverfahren sagte C._____ aus Sicht der Beschuldigten sei es darum gegangen, A._____ am Abend des 14. Januar 2013 umzubringen. Er selber habe keine Ahnung gehabt, was er konkret machen sollte. Ihn habe damals einfach der Mut verlassen (Urk. 217 S. 11). Es ist offenkundig, dass diese Äusserungen von C._____ nichts weiter als eine unglaubhafte Schutzbehauptung darstellen. Was er vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren diesbezüglich vorbrachte, widerspricht nicht nur sei- nen konstanten und in sich stimmigen Angaben in der Untersuchung, sondern macht auch in keiner Art und Weise Sinn. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb der sozusagen über beide Ohren verliebte C._____, der sich nota bene nichts mehr als eine gemeinsame Zukunft mit der Beschuldigten wünschte, just durch das Zusammenschlagen von A._____ dazu beitragen sollte, dass dieser sich wieder der Beschuldigten zuwenden und ihr ein besserer Ehemann werden sollte. Nach dem Gesagten kann daher kein vernünftiger Zweifel mehr daran be- stehen, dass sich auch der umstrittene Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anlageschrift umschrieben ist. Die in diesem Zusammenhang überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz können daher im Sinne einer Ergänzung vollumfäng- lich übernommen werden (Urk. 148 S. 22 ff.).
  47. Zum Vorfall vom 15. Januar 2013 3.1. Was die eigentliche Tatausführung anbelangt, hat die Beschuldigte diese konsequenterweise nicht in Abrede gestellt, behauptet sie doch weder mit einer solchen einverstanden gewesen zu sein, noch davon Kenntnis gehabt zu haben. Hingegen hat sie sich vehement gegen den Vorwurf zur Wehr gesetzt, wonach sie zusammen mit C._____ beschlossen habe, A._____ am Abend des 15. Januar 2013 zu töten. Es sei lediglich darum gegangen, ihrem Ehemann eine Abreibung zu verpassen respektive ihm die Leviten zu lesen. Sie habe nicht gewusst, dass C._____ am fraglichen Abend mit seinem Bruder unterwegs gewesen sei. Sie ha- - 34 - be überhaupt nicht gewusst, dass er mit irgendjemandem unterwegs gewesen sei. Sie habe keine Ahnung gehabt, wie der Plan von C._____ ausgesehen habe. Später in der Befragung räumte sie dann entgegen ihrer zuvor gemachten Äusse- rungen ein, sie habe sehr wohl gewusst, dass C._____ an jenem Abend noch je- manden mitnehmen würde (Urk. 5/8 S. 4 ff.; Prot. I S. 18, 32, 34 und 58). 3.2. Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, die Beschuldigte habe zu- gegeben, dass sie vom Angriff auf ihren Ehemann gewusst habe. Sie habe sogar eingestanden, dass sie diesen mitinitiiert und die Täter gelotst habe. Weiter habe sie zugegeben dass sie von C._____ erfahren habe, dass zwei Täter den Angriff ausgeführt hätten und sie habe auch eingeräumt, dass sie ein Alibi für die Tatzeit vereinbart hätten. Was jedoch die konkrete Tat angehe, so habe die Beschuldigte keinerlei Kenntnis davon gehabt. Weder habe sie die Messerstiche mitgeplant, noch habe sie einen entsprechenden Tatentschluss konkludent mitgetragen. Sie sei stets lediglich davon ausgegangen, dass C._____ und dessen Gehilfe ihrem Ehemann eine Abreibung erteilen würden (Urk. 226 S. 12 ff.). 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte die Beschuldigte generell die Aussage. Stattdessen liess sie ihren Verteidiger eine handschriftlich verfasste Stellungnahme verlesen. Abgesehen davon, dass sie sich darin zum Untersuchungsverfahren äusserte und dieses als unfair bezeichnete, liess sie zur Sache wörtlich folgendes erklären: "Ja, es gab Telefonate zwischen mir und C._____ vor der Tat. Ja, ich habe den besagten Montag und den Dienstag orga- nisiert. Aber die Abmachung war nur, ihm eine Ohrfeige und einen Schlag ins Ge- sicht zu verpassen. Nie war die Abmachung davon, ihn umzubringen" (Urk. 219). 3.4. C._____ gab anlässlich der Schlusseinvernahme, bei welcher ihm der Wortlaut der Anklage vorgehalten wurde, wörtlich zu Protokoll: "Ich habe ja von Anfang an ein Geständnis gemacht und dabei bleibt es auch. Es gibt keine Ände- rungen. Für was soll ich etwas erzählen, was nicht stimmt, wenn ich mich ja schon selber belastet habe." Weiter führte er auf Befragen aus, er gestehe die Tat, so wie das alles abgelaufen sei. Ziel der Attacke vom Abend des 15. Januar 2013 sei es gewesen, A._____ "umzulassen". A._____ hätte an jenem Abend ge- tötet werden sollen. Die Beschuldigte habe gewusst, dass an jenem Abend - 35 - A._____ hätte getötet werden sollen (Urk. 5/9 S. 28 f.). Vor Vorinstanz legte C._____ ein ambivalentes Aussageverhalten an den Tag. Einerseits erklärte er zu Protokoll, dass er nach wie vor vollumfänglich geständig sei und dass sich die At- tacke auf A._____ genau so zugetragen habe, wie in der Anklageschrift geschil- dert (Prot. I S. 55). Zuvor aber relativierte er sein Geständnis, namentlich mit Be- zug auf den Vorfall vom 14. Januar 2013 dahingehend, als er ausführte, er habe damals A._____ nur einen Denkzettel verpassen wollen. Auf diesen Widerspruch in seinen Aussagen angesprochen, gab er folgendes zu Protokoll: "Ich wollte das nie so. Ich habe das vielleicht falsch verstanden, dass B._____ das gerne so ge- habt hätte, d.h. dass sie will, dass ihr Mann umgebracht wird. Aber ich wollte ihm wirklich nur eins schlagen" (Prot. I S. 55). Wenige Antworten später bestätigte er von Neuem, dass es das Ziel der Attacke gewesen sei, A._____ zu töten. Die Be- schuldigte habe das so rüber gebracht, dass er etwas unternehmen solle. Das habe für ihn geheissen, dass etwas Grosses passieren sollte. Unter etwas Gros- sem verstehe er das, was schliesslich auch passiert sei (Prot. I S. 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab C._____ auf Befragen hin zu Protokoll, die Be- schuldigte habe gewusst, dass A._____ am Abend des 15. Januar 2013 hätte ge- tötet werden sollen. Es sei ihr Wille gewesen, dass dies so hätte passieren sollen. Er selber habe A._____ nicht töten, sondern ihm bloss einen Denkzettel verpas- sen wollen (Urk. 217 S. 13 f.). 3.5. Wie bereits zuvor dargetan, hat C._____ im Verlaufe der Untersuchung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und den Sachverhalt so geschildert, wie er schliesslich mehr oder weniger zur Anklage erhoben wurde. Der von ihm zu Pro- tokoll erklärte Gesamtablauf ergibt ein in sich stimmiges und überzeugendes Bild. Frei von unerklärbaren Widersprüchen und Strukturbrüchen schilderte er, wie die Liebesbeziehung zur Beschuldigten entstand und wie sich aus dieser Beziehung zwischen ihm und der Beschuldigten konkrete Pläne für eine gemeinsame Zu- kunft entwickelten. Ebenso überzeugend schilderte er, dass die verheiratete Be- schuldigte nicht bereit war, sich von ihrem Ehemann zu trennen und stattdessen vorbrachte, dieser würde sie töten, wenn sie ihn verlasse. Vollkommen überzeu- gend und nachvollziehbar gab C._____ weiter zu Protokoll, wie sie den Druck auf ihn fortwährend erhöhte und ihm klar machte, dass A._____ "umgelassen" res- - 36 - pektive aus dem Weg geräumt werden müsse, wenn sie beide eine gemeinsame Zukunft haben wollten. In diesem Kontext gab C._____ ohne Not auch freimütig zu, dass bereits am Abend des 14. Januar 2013 geplant gewesen sei, A._____ im Proberaum seiner Steelband in K._____ zu töten. Er schilderte weiter detailliert und konstant, wie das nächtliche Treffen zwischen ihm und A._____ von der Be- schuldigten geplant und arrangiert wurde und wie ihn letztlich aber der Mut ver- liess und er unverrichteter Dinge zur Beschuldigten in die Eishalle nach J._____ fuhr, um ihr mitzuteilen, dass er es alleine nicht schaffe. Daraufhin habe ihm die Beschuldigte geraten, noch jemanden mitzunehmen, was schliesslich dazu ge- führt habe, dass er seinen Bruder D._____ dazu überredet habe, am kommenden Tag mitzukommen. Schliesslich schilderte C._____, wie die Beschuldigte und er übereingekommen seien, am Abend des 15. Januar die hier zu beurteilende Atta- cke auf A._____ auszuführen. Ebenfalls gab er zu, dass er am Tatabend von der Beschuldigten darüber informiert wurde, wann das nachmalige Opfer das Haus verlassen habe. All diese Zugaben von C._____, die dieser auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut inhaltlich bestätigte (Urk. 217 S. 5 ff.) und die hier nur stark zusammengefasst wiedergegeben werden, konnten durch weitere Be- weismittel, wie etwa die angeordneten Datenerhebungen sowie durch die Aussa- gen des Mitbeteiligten D._____ und teilweise auch durch Zugeständnisse der Be- schuldigten selbst erhärtet werden. Insgesamt betrachtet kann daher kein ernst- hafter Zweifel daran bestehen, dass sich der Anklagesachverhalt so wie geschil- dert zugetragen hat. Das Geständnis von C._____ ist überzeugend. Er hat sich damit nicht nur selbst belastet, sondern beispielsweise bezüglich den Vorfall vom
  48. Januar 2013 auch Details eingeräumt, welche ihm durch die Untersuchungs- behörden nicht ohne weiteres hätten nachgewiesen werden können. Angesichts seiner konstanten und überzeugenden Depositionen während der Strafuntersu- chung müssen seine anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung auffällig zögerlich vorgetragenen Ausflüchte und Abwei- chungen dort, wo es um den eigentlichen Kern des versuchten Tötungsdeliktes ging, als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen mit zutreffender Begründung zum selben Schluss. Auf die betreffen- - 37 - den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann daher ergänzend verwiesen werden (Urk. 148 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Soweit die Verteidigung sinngemäss einwendet, C._____ habe unpräzise ausgesagt, weil er durch entsprechende Fragetechnik sozusagen geleitet worden sei und weil er gemäss psychiatrischem Gutachten eher unterdurchschnittlich in- telligent und auch im sprachlichen Bereich minderbemittelt sei (Urk. 226 S. 17), gilt es folgendes festzuhalten. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich das Gericht anschaulich davon überzeugen, dass C._____ im Rahmen seiner Be- fragung durch die Verfahrensleitung durchaus mühelos in der Lage war, die an ihn gerichteten Fragen allesamt intellektuell rasch zu erfassen und auch adäquat sprachlich darauf zu reagieren. Anhaltspunkte dafür, dass er etwa aus intellektuel- len oder rhetorischen Gründen unzuverlässig ausgesagt hätte oder gar durch ma- nipulative Fragetechniken missbräuchlich geleitet worden wäre, bestehen nicht einmal ansatzweise. Was die Verteidigung hierzu vorbringt, überzeugt nicht. Mit der Verteidigung ist zwar durchaus auch ein mitunter lavierendes Aussageverhal- ten des C._____ zu konstatieren. Dieses zeigte sich insbesondere dann, wenn es um die konkrete Tatausführung – mithin um die Ausführung des zweiten Schnit- tes – ging. Dieses Aussageverhalten ist aber offenkundig weder auf eine vermin- derte Denkleistung, noch auf sprachliche Defizite zurück zu führen. Vielmehr zeigt sich, dass er offenkundig bemüht war, seinen Tatbeitrag etwas herunter zu spie- len, was letztlich sein gutes Recht ist. 3.7. Im Gegensatz zu den Schilderungen von C._____, überzeugen die Deposi- tionen der Beschuldigten nicht im Ansatz. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dem Aussageverhalten der Beschuldigten auseinandergesetzt. Zutreffend hat sie erwogen, dass die Beschuldigte über weite Teile keinerlei plausible Erklärungen für ihr ungewöhnliches Verhalten vorzubringen vermochte. Auffällig ist im Aussa- geverhalten der Beschuldigten zudem, dass sie immer dann, wenn sie mit offen- kundigen Widersprüchen in ihren Aussagen konfrontiert wurde, entweder die Aussage partiell verweigerte, oder sich dann aber in Depositionen flüchtete, wel- che mit der gestellten Frage in keinem Zusammenhang standen. Bereits zuvor wurde darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte beispielsweise vorbrachte, sie - 38 - könne jetzt keine Frage mehr beantworten, weil sie an ihre Kinder denken müsse. Was die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insbesondere zur Glaub- haftigkeit der Aussagen der Beschuldigten erwägt, ist im Ergebnis nicht zu bean- standen und kann daher grundsätzlich übernommen werden (Urk. 148 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erörterungen verstehen sich daher in erster Linie als Ergänzungen respektive Präzisierungen hierzu: 3.7.1. Zunächst ist mit der Vorinstanz noch einmal auf das sehr auffällige und letztlich vollends unglaubhafte Aussageverhalten der Beschuldigten hinzuweisen. In ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2013 – damals noch als Auskunftsperson befragt – gab die Beschuldigte die nichtsahnende und schockierte Ehefrau. Während sie einerseits bemüht war, gegenüber der Polizei das Bild einer durchschnittlichen und im Grossen und Ganzen intakten Familie zu zeichnen, schilderte sie auch verschiedene Konfliktsituationen mit Dritten und versuchte damit offenkundig die Aufmerksamkeit der Ermittler auf falsche Spuren zu lenken. Einerseits gab sie an, ihr Sohn sei in der Schule von Ausländern zu- sammengeschlagen worden, woraufhin der Sohn anscheinend gesagt haben sol- le, er werde es zu Hause seinem Vater erzählen (Urk. 5/1 S. 3). Die betreffenden polizeilichen Abklärungen förderten – wenig überraschend – nichts Entspre- chendes zu Tage (Urk. 1/8). Wenige Fragen später gab sie an, es sei bei einem früheren Abendspaziergang mit dem Hund zu einem Vorfall bei einer Sitzbank gekommen. Eine Gruppe von Jugendlichen hätten sich dort aufgehalten und ge- trunken. Es sei zu Beschädigungen und Littering gekommen. Sie habe vor den Jugendlichen Angst gehabt und diesbezüglich auch schon die Stadtpolizei J._____ informiert. Schliesslich berichtete sie von anonymen Anrufen, welche sie im Mai/Juni 2012 erhalten habe. Ein unbekannter Anrufer mit männlicher Stimme habe damals eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt hinterlassen: "Ich mach eu alli fertig. Ihr gänd alli druf". Sie sei sehr beunruhigt gewesen und habe ihrem Mann von den Anrufen erzählt. Dieser habe sie aber beschwichtigt und gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen. Auf Anraten des Telefonanbieters hätten sie dann eine neue Telefonnummer beantragt (Urk. 5/1 S. 8 Antwort auf Frage 37 ff.). Interessanterweise wusste A._____ weder etwas von anonymen Anrufen zu be- richten, noch war ihm bekannt, dass die Beschuldigte deswegen eine neue Tele- - 39 - fonnummer beantragt habe (Urk. 8/1 S. 13 Antwort auf Frage 74 f.). Bereits diese offenkundigen Bemühungen der Beschuldigten, mögliche Erklärungen für den Überfall zu liefern, lassen aufhorchen. Dies natürlich um so mehr, nachdem sich im Nachhinein zeigte, dass sie sehr wohl wusste, wer Urheber des Angriffs auf ih- ren Ehemann war. Damit liegt auf der Hand, dass die Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme geradezu planmässig vorging und den zuständigen Ermitt- lern in überzeugender und geradezu abgebrühter Manier Lügengeschichten auf- tischte. Im weiteren Verlauf der Untersuchung sah sie sich ständig gezwungen, ih- re Aussagen an den neuesten Stand der Ermittlungen anzupassen. So kamen peu à peu pikante Details über ihre ausserehelichen Beziehungen ans Tageslicht und damit einhergehend musste sie letztlich ihre Liebesbeziehung zu C._____ gestehen. Gerade auch in Bezug auf diese Liebesbeziehung fallen die Aussagen der Beschuldigten sehr widersprüchlich aus, wobei sie mitunter gerade sinnent- leerte und schlicht nicht nachvollziehbare Aussagen machte. Einerseits gab sie beispielsweise an, zwischen ihr und C._____ sei von Anfang an "etwas" gewesen. Was "es" gewesen sei, könne sie aber nicht sagen. Gleichzeitig gab sie an, in C._____ verliebt gewesen zu sein. Sie habe zwar Zukunftspläne mit ihm gehabt, sie könne aber nicht sagen welche, weil man solche noch schnell mache und am Anfang sowieso alles rosarot sehe. Auf die Frage, ob man von der Gründung ei- ner neuen Familie gesprochen habe, gab die Beschuldigte die ausweichende Antwort, als Frau träume man sich noch schnell einmal in irgend etwas Anderes hinein. Sie wisse auch nicht, ob C._____ dazu bereit gewesen sei, mit ihr eine neue Familie zu gründen. Im nächsten Satz führte sie dann aber aus, es sei da- von gesprochen worden, miteinander Kinder zu haben (Urk. 5/5 S. 7 ff.). Gegen- über der Vorinstanz gab die Beschuldigte dann ohne Umschweife zu Protokoll, das zwischen ihr und C._____ sei Liebe auf den ersten Blick gewesen (Prot. I S. 4). Was sich im Übrigen auch mit der Aussage der Zeugin I._____ deckt, wel- che auf entsprechende Frage hin zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe C._____ als ihre grosse Liebe bezeichnet. Allerdings habe sie in dem Jahr, seit sie die Beschuldige kenne, schon etwa drei grosse Lieben gehabt (Urk. 9/15 S. 8). - 40 - 3.7.2. Im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersuchung ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie auf ihrem Mobiltelefon sämtliche SMS-Konversationen, welche vor dem 16. Januar 2013 stattfanden, namentlich jene mit C._____, löschte. In diesem Zusammenhang wurde die Be- schuldigte in der Einvernahme vom 21. März 2014 gefragt, ob es denn ein reiner Zufall gewesen sei, dass sie die entsprechenden Daten auf ihrem iPhone ausge- rechnet am 16. Januar 2013 gelöscht habe, also unmittelbar nach dem Anschlag auf ihren Mann? Die Beschuldigte antwortete hierauf wörtlich: "Nein. Ich habe ja schon gesagt, dass an jenem Abend das mit der iTunes-Karte nicht funktionierte. H._____ sagte mir, dass wir alles löschen und es dann nochmals versuchen soll- ten" (Urk. 5/8 S. 8 f.). Dass die Beschuldigte bei der Beantwortung dieser Frage offenkundig gelogen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zunächst fällt auf, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer allerersten Einvernahme am Tag nach dem Vorfall zu Protokoll gegeben hat, H._____ sei am Tatabend um ca. 21.30 Uhr zu ihr gekommen, um ihr am Computer bei einem Problem mit einer iTunes- Karte zu helfen. Sie sei mit H._____ im Wohnzimmer am Computer gesessen. Es habe sich dabei um ein Tablet gehandelt (Urk. 5/1 S. 5 Antwort auf Frage 20). H._____ gab an, er sei am fraglichen Abend mit der Beschuldigten und dem Tab- let-PC an den Couchtisch auf eines der beiden Sofas im Wohnzimmer gesessen und habe versucht, die Probleme mit ihrer iTunes-Karte zu lösen (Urk. 9/1 S. 4 Antwort auf Frage 18). Auch anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung vom
  49. Februar 2013 sprach H._____ davon, dass er das Problem "am Tablet von A'._____" versucht habe zu lösen (Urk. 9/11 S. 11 Antwort auf Frage 70). Davon, dass am Handy der Beschuldigten ein Problem bestanden hätte, war zunächst weder von Seiten der Beschuldigten, noch von H._____ die Rede. Erst als die Beschuldigte mit den Erkenntnissen aus der Datenauswertung konfrontiert wurde, stellte sie das vermeintlich zufällige Löschen sämtlicher Kommunikationsdaten in den Zusammenhang mit dem behaupteten Problem mit der iTunes-Karte. Es er- staunt wenig, dass der Zeuge H._____ in seiner Befragung vom 21. August 2013 ausführte, er wisse nicht, warum die Beschuldigte sämtliche Daten wie Anruflis- ten, WhatsApp-Chats und SMS von vor dem 16. Januar 2013 gelöscht habe. Da- von, dass er ihr dazu wegen dem Speicherplatz geraten habe, wisse er nichts. - 41 - Beim betreffenden Gerät habe es sich ja um ihr iPhone gehandelt und mit dem habe er ohnehin nichts zu tun gehabt (Urk. 9/14 S. 9). Hinzu kommt, dass H._____ ja bekanntlich am Abend des 15. Januar 2013 versucht haben soll, das Problem mit der scheinbar fehlerhaften iTunes-Karte zu lösen. Nach Angaben der Beschuldigten soll er beim Versuch, das Problem zu beheben, vorgeschlagen ha- ben, alles zu löschen und es nochmals zu versuchen. Mit anderen Worten hätten die Daten bis und mit 15. Januar 2013 ca. 22.00 gelöscht sein sollen. In Tat und Wahrheit waren aber sämtliche Daten bis und mit 16. Januar 2013 Mittags ge- löscht. Auch hier zeigt sich, dass die Beschuldigte schlicht die Unwahrheit, sagte, um zu vertuschen, dass sie die betreffenden Daten ganz bewusst löschte, um diese vor den Untersuchungsbehörden zu verheimlichen. Komplettiert wird diese Erkenntnis dadurch, dass die Beschuldigte, welche nach eigenen Angaben immer wieder die Daten auf ihrem Handy löschte, um so zu verhindern, dass es sich "aufhängte", nach dem 16. Januar 2013 nachweislich keine Komplettlöschung mehr vorgenommen hat. 3.7.3. Mit Blick auf das Löschen der Mobilfunkdaten ist zudem auf folgendes hin- zuweisen: H._____ wurde am Ende seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom
  50. Januar 2013 angefragt, ob er den Untersuchungsbehörden den SMS/WhatsApp-Verkehr mit der Beschuldigten der letzten Tage zur Verfügung stellen würde. Er erklärte daraufhin, dass das kein Problem sei. Er werde der Po- lizei den jeweils betreffenden Verlauf via Mail schicken (Urk. 9/1 S. 10 Antwort auf Frage 59). Tatsächlich schickte er in der Folge den Chatverlauf via E-Mail an die Polizei, welche einen Ausdruck erstellte und diesen als Urk. 1/11 zu den Akten nahm. Am 1. Februar 2013 wurde H._____ dann neuerlich durch die Polizei als Auskunftsperson befragt. Zu Beginn dieser Einvernahme wurde er gefragt, ob er vor der Einreichung des Chatverlaufes Gesprächspassagen mit B._____ (der Be- schuldigten) herausgelöscht habe. H._____ verneinte diese Frage und gab an, das weder er, noch andere Personen Teile aus dem Verlauf herausgelöscht hät- ten (Urk. 9/11 S. 2 Antwort auf Frage 11 ff.). Mit keinem Wort erwähnte er jedoch, dass ihn die Beschuldigte dazu aufgefordert habe, den Chat respektive Passagen daraus zu löschen, bevor er ihn der Polizei überlasse. Die Zeugin L._____ dage- gen führte aus, sie habe mitbekommen, dass H._____ der Beschuldigten erzählt - 42 - habe, dass die Polizei den Chat-Verlauf wolle. Die Beschuldigte habe daraufhin gesagt, er solle vorher noch bei ihr vorbei kommen, sie wolle noch etwas löschen. Sie – also L._____ – habe dann H._____ geraten, das nicht zu tun. Er habe ja schliesslich keine Schuld und nichts gemacht. Sie habe ihm gesagt, er solle den gesamten Chat-Verlauf ohne jede Löschung an die Polizei weiterleiten. Das gan- ze habe sie mitbekommen, als sie und H._____ vor der Haustüre gestanden sei- en und er ihr das gesagt habe. Er habe es ihr dann per SMS geschrieben. Die Beschuldigte habe ihm dann zurückgeschrieben, ob sie sich mit ihm treffen kön- ne, um das noch zu richten. Sie glaube nicht, dass H._____ etwas gelöscht habe. Er sei nicht der Typ, der so etwas mache. Wenn er "nein" sage, dann mache er es auch nicht (Urk. 9/17 S. 5). Diese Schilderungen erscheinen nur schon deshalb glaubhaft, weil die Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung eingestehen muss- te, dass sie auch C._____ aufforderte, den Verlauf in seinem Mobilfunkgerät voll- ständig zu löschen. Auf die Frage, warum sie dies getan habe, antwortete sie la- pidar "einfach so" (Urk. 16/8 S. 10). Auch hier zeigt sich, dass die Beschuldigte nichts unversucht liess, um Spuren zu vertuschen respektive sie belastendes Be- weismaterial zu beseitigen. 3.7.4. Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang sinngemäss, dass das Aussageverhalten der Beschuldigten durch die Vorinstanz als nicht plausibel be- zeichnet werde. Die Vorinstanz habe unzutreffende Wertungen vorgenommen und Hypothesen aufgestellt. So sei z.B. unklar, ob die Beschuldigte durch das Lö- schen ihrer Daten Datenmaterial beseitigt habe, welches sie belastet hätte. Wenn die Vorinstanz etwas Derartiges behaupte, dann handle es sich dabei um reine Mutmassungen, die durch nichts belegt seien (Urk. 226 S. 20. f.). Diese Aus- führungen der Verteidigung vermögen im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Namentlich was die gelöschten Daten angeht, so ist zu- nächst unbestritten, dass die Beschuldigte am 16. Januar 2013 sämtliche Kom- munikationsdaten auf ihrem Handy löschte und dass sie zur Begründung dafür ei- ne äusserst fadenscheinige Ausrede vorbrachte, welche durch die Zeugenaus- sage H._____ widerlegt werden kann. Des weiteren ist durch das Beweisergebnis erstellt, dass sie C._____ dazu aufforderte, auch seine Daten zu löschen, was dieser bekanntlich dann auch tat. Zudem hat die Beschuldigte gemäss den glaub- - 43 - haften Aussagen der Zeugin L._____ auch versucht, den Zeugen H._____ zur (Teil-)Löschung seiner Daten zu veranlassen, was dieser indes dank der Interven- tion von L._____ nicht tat. Aus dem Whatsapp-Chat zwischen H._____ und der Beschuldigten lassen sich durchaus auch Informationen ableiten, welche für die Ermittlung der Täterschaft von C._____ von grossem Interesse waren. Aufgrund all dieser Umstände drängt sich also der Schluss auf, dass die Beschuldigte ganz bewusst sie belastendes Datenmaterial aus der Welt schaffte. Wenn die Vo- rinstanz dies so feststellte, so ist dies entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu beanstanden. 3.7.5. Im Zusammenhang mit H._____ ist zudem auf eine weitere Auffälligkeit hinzuweisen, welche zuvor bereits unter Ziffer 2.3.8./2.3.9 angesprochen wurde. Bereits am 14. Januar 2013, als gegen 21.00 Uhr die erste Attacke auf A._____ im Band-Raum in K._____ geplant war, hat die Beschuldigte H._____ angerufen und ihn gefragt, ob er nicht um 21.00 Uhr nach J._____ an den Eishockey-Match ihres Bruders kommen wolle. Obwohl H._____ zusagte, noch vorbeizukommen, kam er schliesslich aber doch nicht an den Match (Urk. 5/2 S. 35 Antwort auf Fra- ge 234). Am Folgetag liess die Beschuldigte den nämlichen H._____ interessan- terweise erneut zur geplanten Tatzeit zu sich nach Hause kommen. Nach Aussa- gen der Beschuldigten hätte er ein Problem mit einer iTunes-Karte lösen sollen, welche die Beschuldigte zu Weihnachten geschenkt erhalten habe. Es bestand also keinerlei Notwendigkeit, das angebliche Problem nachts um 22.00 Uhr zu lö- sen, nota bene just zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Beschuldigte ihren Ehe- mann A._____ mehrfach ungehalten aufforderte, endlich mit dem Hund raus zu gehen (Urk. 9/11 S. 15 Antwort auf Frage 94). Angesichts der gesamten Umstän- de kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beschuldigte H._____ an beiden Abenden als Alibizeugen zu sich bestellte. Interessanterweise äusserte sich auch die Zeugin L._____ in diesem Sinne. Sie gab anlässlich ihrer Zeugen- einvernahme vom 8. Oktober 2013 an, soviel sie wisse, sei die Kommunikation damals über Facebook gelaufen. Ihr sei aufgefallen, dass die Beschuldigte un- bedingt von H._____ habe wissen wollen, wann er komme. Sie habe das merk- würdig gefunden. Wenn man jemanden einlade, dann wolle man ja nicht die Zeit wissen, wann er komme. Ihr sei es so vorgekommen, als ob sich H._____ hätte - 44 - beeilen müssen. Im Nachhinein sei es ihr so vorgekommen, als hätte er hetzen müssen, damit der Plan aufgehe. Das habe sie damals ja nicht so gewusst. Für sie sei es so, dass H._____ damals zu ihr – sprich zur Beschuldigten – habe ge- hen müssen, um ihr ein Alibi zu geben (Urk. 9/17 S. 8). 3.7.6. In Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich der glaubhaften und stimmigen Zugeständnisse von C._____ sowie des äusserst auffälligen Verhal- tens der Beschuldigten und ihrer über weite Teile vollends unglaubhaften Deposi- tionen steht mit der Vorinstanz ausser Frage, dass A._____ nach dem gemein- sam gefassten Entschluss der Beschuldigten und von C._____, am Abend des
  51. Januar 2013 hätte getötet werden sollen. Für diese klare Tötungsabsicht spricht insbesondere auch die konkrete Vorgehensweise. Die Vorinstanz hat ein- lässlich und mit überzeugender Begründung dargetan, dass sich die konkrete Tatausführung so zugetragen haben muss, wie sie in der Anklageschrift geschil- dert wurde. Dafür sprechen einerseits sowohl die detaillierten und widerspruchs- freien Aussagen des Geschädigten A._____ (Urk. 8/1-2) sowie andererseits die Ergebnisse der am 12. Dezember 2013 durchgeführten Tatrekonstruktionen und die medizinischen Erkenntnisse (Ärztlicher Befund vom 4. Februar 2013 [Urk. 3/5]; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Februar 2013 [Urk. 3/7]). Der Sachverhalt bis zum ersten Nackenschnitt war denn auch weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz durch die beiden Brüder C._____ und D._____ in Abrede gestellt worden (Prot. I S. 36 ff.). Differenzen gab es einzig in Bezug auf den zweiten Schnitt, mit welchem A._____ der Hals von vorne, quer zur Körperachse durchgeschnitten wurde. Auch diesbezüglich hat sich die Vo- rinstanz sorgfältig mit den Aussagen der drei Beteiligten auseinander gesetzt und schliesslich mit einleuchtender Begründung dargetan, weshalb keine Zweifel da- ran bestünden, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie ihn die Ankla- gebehörde schilderte. Diese gründlichen und in allen Teilen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz bedürfen keiner Ergänzungen mehr. Sie können voll- umfänglich übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.7. Soweit sich die Beschuldigte und teilweise auch C._____ auf den Stand- punkt stellen, es sei nicht darum gegangen A._____ zu töten, sondern diesem - 45 - hätte lediglich eine Abreibung erteilt werden sollen, erweisen sich die betreffen- den Depositionen angesichts der Gesamtumstände klarerweise als reine Schutz- behauptungen. Die Fakten sprechen eine ganz andere und unmissverständliche Sprache. An dieser Stelle ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass A._____ erstelltermassen bereits am Abend des 14. Januar 2013 in seinem Band-Raum in K._____ hätte getötet werden sollen. Zu diesem Zweck lockte die Beschuldigte ih- ren Ehemann unter Zuhilfenahme eines fadenscheinigen Vorwandes um 21.00 Uhr Abends in den abgelegenen Proberaum nach K._____. Gerade weil es nicht nur darum ging, ihm "eines vor den Bug zu knallen", respektive ihm die Leviten zu lesen, verliess C._____ der Mut, weshalb er unverrichteter Dinge zur Beschuldig- ten fuhr, welche sich zur geplanten Tatzeit an einem Eishockey Match in J._____ befand. Unmittelbar im Anschluss an den gescheiterten Versuch wurde bereits für den nächsten Abend eine neuerliche Attacke auf A._____ geplant. Nachdem sich C._____ eingestehen musste, dass er alleine nicht zu der geplanten Tat im Stan- de war, holte er auf Anraten der Beschuldigten noch einen Gehilfen, nämlich sei- nen Bruder D._____ hinzu. Erneut war es die Beschuldigte, die ihren Ehemann ins vermeintliche Verderben schickte, indem sie ihn dazu drängte, zur vereinbarten Zeit mit dem Hund Gassi zu gehen, wobei sie sicherstellte, dass er – entgegen seinen Gewohnheiten – bis zur zweiten Sitzbank spazierte, wo C._____ mit einem Teppichmesser und sein Gehilfe D._____ mit einem Ar- mierungseisen bewaffnet in der Dunkelheit auf ihn warteten. Bis zur Unkenntlich- keit maskiert und ohne auch nur ein einziges Wort miteinander zu wechseln, schlug D._____ A._____ nieder und C._____ brachte ihm eine tiefe Schnittverlet- zung im Nacken bei. Danach drehte er den am Boden liegenden A._____ an des- sen Arm haltend auf den Rücken und schnitt ihm mit einem 17 cm langen und mehrere Zentimeter tiefen Schnitt regelrecht die Kehle durch. Unter diesen Vo- raussetzungen davon zu sprechen, es sei bloss darum gegangen, A._____ einen Denkzettel zu verpassen, um aus ihm einen besseren Ehemann zu machen, ist mehr als absurd. Einerseits ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, welchen Lern- effekt A._____ aus diesem "Denkzettel" hätte ziehen sollen, nachdem er unbe- strittenermassen keine Ahnung hatte, wer die Urheber des Überfalls waren und in welchem Zusammenhang dieser mit seinem Eheleben stand. Bezeichnender- - 46 - weise wussten denn auch weder die Beschuldigte noch C._____ eine Antwort auf die betreffende Frage der Vorderrichter. Die Beschuldigte verlor sich in sinnlose Ausflüchte und musste letztlich eingestehen, dass sie selbst nicht erklären konn- te, was der Denkzettel hätte bringen sollen und auch C._____ hatte keine Antwort auf die betreffenden Fragen (Prot. I S. 19, 34 f. und 58 ff.). Anlässlich seiner Be- fragung im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte C._____ nicht ansatzweise erklären, was ein Denkzettel unter den gegebenen Umständen hätte nützen sol- len. Bezeichnenderweise musste er selbst einräumen, dass ein Denkzettel ja nur dann etwas genützt hätte, wenn man dem Betroffenen auch mitgeteilt hätte, wes- halb er es verdiene, geschlagen zu werden. Weder er noch sein Bruder hätten aber überhaupt irgendetwas zu A._____ gesagt (Urk. 217 S. 13). Hinzu kommt, was bereits zuvor unter Ziffer 2.3.7. dargetan und auch von der Vorinstanz zutref- fend erkannt wurde. C._____ und die Beschuldigte führten unbestrittenermassen eine Liebesbeziehung und planten eine gemeinsame Zukunft. Er wäre wohl der Letzte gewesen, der ein Interesse daran gehabt hätte, dass sich A._____ in Be- zug auf seine Ehe wegen des verabreichten Denkzettels eines Besseren besinnt und fortan sozusagen in Minne mit der Beschuldigten zusammenlebt. Es über- rascht in diesem Zusammenhang denn auch nicht weiter, dass sie auch nach der Attacke auf ihren Ehemann die Beziehung mit C._____ weiter führte. Dies, ob- wohl sich A._____ nach ihren eigenen Angaben nach dem Vorfall verändert und man einen anderen Umgang miteinander gehabt habe (Prot. I S. 35). Vollkommen zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwogen, dass die Be- schuldigte und C._____ nach einem kurzen Unterbruch die Beziehung weiterführ- ten und die Gefühle offenkundig beidseits unvermindert vorhanden waren. Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte an, nach einem Unterbruch habe sie mit C._____ wieder über eine gemeinsame Zukunft geschrieben. Die Gefühle seien halt stär- ker gewesen, als man angenommen habe (Prot. I S. 59). Was unter diesen Vo- raussetzungen der behauptete Denkzettel respektive die Abreibung und das da- mit scheinbar angestrebte, bessere Verhalten des A._____ hätte bringen sollen, wenn die Beschuldigte gleichzeitig in C._____ verliebt war und mit diesem nach wie vor eine gemeinsame Zukunft plante, bleibt unerfindlich. Die betreffenden De- positionen müssen schlicht als geradezu grotesk anmutende Ausflüchte und - 47 - Schutzbehauptungen bezeichnet werden, welche jeder Logik entbehren und jed- weden Bezug zur Realität missen lassen. 3.7.8. Mit Blick auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung beanstandete die Ver- teidigung, dass die Vorinstanz das psychiatrische Aktengutachten in prominenter Weise im angefochtenen Entscheid anführe. So erwäge sie mit Verweis auf das Gutachten, dass derart böse Gedanken – nämlich dass der Privatkläger weg sei – als menschlich einzustufen seien. Der längere Verlauf der gedanklichen Aus- einandersetzung mit der Option, der Ehemann könnte körperlich geschädigt oder gar getötet werden, habe sich zum greifbaren Entschluss konkretisiert, allenfalls kurz vor den Ereignissen im Januar 2013. Was die Vorinstanz hierzu ausführe, sei nichts anderes, als reines Kaffeesatzlesen und bleibe reine Mutmassung respek- tive wilde Spekulation. Der Gutachter selbst führe aus, sein Schluss stehe unter der Bedingung, dass die Angaben des C._____ Gültigkeit beanspruchen könnten. In diesem Zusammenhang sei nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass man nur darüber gesprochen habe, dass der Privatkläger nicht mehr hier sei und nicht, dass er weg sei. Mit der Formulierung "weg sei" impliziere die Vorinstanz, dass der Privatkläger aus der Welt geschafft werde. Die Formulierung "nicht mehr hier sein" hingegen impliziere nach der Wertung der Verteidigung nur, dass der Privatkläger nicht mehr bei ihnen – sprich bei der Beschuldigten und deren Kinder – sei. Man könne sich durchaus auf den Standpunkt stellen, diese Differenzierung sei spitzfindig. Wenn jedoch – wie im angefochtenen Entscheid – durchs Band so unsorgfältig argumentiert werde, dann würden aus kleinen Versäumnissen grosse und wenn sie dann zu gross würden, dann seien sie schlussendlich erdrückend genug, um zur falschen Überzeugung zu gelangen, der Anklagesachverhalt habe sich wie geschildert verwirklicht. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das vorlie- gende Gutachten ein psychiatrisches Gutachten und kein Glaubhaftigkeitsgutach- ten darstelle, weshalb es völlig irrelevant und entsprechend nicht zu hören sei (Urk. 226 S. 14). 3.7.8.1. Soweit die Vorderrichter in ihre Beweiswürdigung auch Schlüsse aus dem psychiatrischen Gutachten haben einfliessen lassen, beanstandet der Verteidiger mit Recht, dass dies untunlich sei. Das Gutachten wurde zur Klärung der Frage - 48 - der Schuldfähigkeit der Beschuldigten in Auftrag gegeben und zu dieser Frage- stellung äusserte sich auch der Gutachter. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Beschuldigten wird durch das Gutachten weder thematisiert noch ist dies Gegenstand der Begutachtung gewesen. Ob die Angaben der Beschuldigten inhaltlich überzeugend, mithin glaubhaft sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung und diese hat einzig das Gericht vorzunehmen. Die Beanstandung der Verteidi- gung erfolgte daher zu recht, was indes am Ergebnis nichts zu ändern vermag. 3.7.9. Die Verteidigung brachte unter dem Titel "Sachverhaltserstellung" mit Ver- weis auf den ärztlichen Befund des Unfallchirurgen PD Dr. med. M._____ und auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich [IRM] (Urk. 3/5 und Urk. 3/7 [Ordner 2]) weiter vor, es sei unklar, ob die dem Privat- kläger A._____ zugefügten Schnittverletzungen als lebensgefährlich bezeichnet werden könnten. Während nämlich dem Bericht des Unfallchirurgen PD Dr. med. M._____ entnommen werden könne, dass die "Stichverletzung" (eine solche lag ohnehin nicht vor) nicht lebensbedrohlich gewesen sei und der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr gestanden habe, wobei ei- ne solche auch nicht eingetreten wäre, wenn keine ärztliche Versorgung stattge- funden hätte, gehe das Gutachten des IRM von einer Lebensgefahr aus. Doch selbst beim Bericht des IRM, welcher die Lebensgefahr mit dem Verblutungstod begründe, seien – nach der Interpretation der Verteidigung – beide Schnitte nur dann mit einem Verblutungstod in Verbindung zu bringen, wenn die Selbstrettung nicht möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz enge unter Berufung auf das IRM- Gutachten die Lebensgefahr noch mehr ein, indem sie ausführe, der Privatkläger habe den Angriff nur überlebt, weil der zweite Schnitt nicht die Hauptschlagader verletzt habe (Urk. 226 S. 30 f.). 3.7.9.1. Tatsächlich ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass der Bericht der Un- fallchirurgie des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 3/5 Antwort auf Frage Nr. 5) eine akute Lebensgefahr verneint. Das IRM Gutachten spricht dagegen mit klaren Worten von einer sehr nahen Lebensgefahr. Dem Gutachten ist wörtlich zu ent- nehmen: "Die festgestellten, tiefreichenden Schnittverletzungen sind als lebens- gefährlich zu werten. Obschon die grossen Blutgefässe des Halses glücklicher- - 49 - weise unverletzt geblieben sind, bestand aufgrund des Ausmasses der Verletzun- gen der gut durchbluteten Hals- und Nackenweichteile die Gefahr eines Verblu- tungstodes, welcher durch die anfängliche Selbstkompression, die anschliessen- de präoperative Kompression der blutenden Wunde durch die Sanität und Spital- personal und schliesslich die definitive operative Wundversorgung abgewendet werden konnte. Ohne eine zeitnahe medizinische Versorgung wäre mit dem Ver- blutungstod zu rechnen gewesen. Dabei hätten die offensichtlich mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgten Schläge gegen den Kopf durchaus auch zu einer Bewusstlosigkeit führen können, was eine Selbstrettung verunmöglicht hätte. Zu- dem bestand aufgrund der grossen Wundfläche die Gefahr einer u.U. tödlichen Luftembolie. Dabei handelt es sich um eine Komplikation bei Eröffnung grosser Venen oder aber zahlreicher kleiner Venenäste, wie dies aufgrund des Ver- letzungsausmasses zweifelsfrei der Fall war, wodurch Luft in den venösen Kreis- lauf angesaugt und über das Herz in die kleinen Lungenarterien gebracht werden kann, was zu einem akuten (Rechts-)Herzversagen führen kann. Auch diese Ge- fahr wurde durch das primäre Abdecken und anschliessende chirurgische Ver- schliessen der Wunde abgewendet. Die grossen Halsgefässe (Arterien / Venen) fanden sich in unmittelbarer Nähe (wenige Millimeter) der konkret vorhanden ge- wesenen Halsschnittverletzungen. Wären diese eröffnet worden, hätte – auch bei rascher medizinischer Hilfe – mit einem akuten Verblutungstod gerechnet werden müssen" (Urk. 3/7 S. 7). Angesichts dieser klaren Worte, die sich jedermann – auch dem medizinischen Laien – ohne weiteres und sofort erschliessen, ist in der Tat unverständlich, wie die Unfallchirurgie des Kantonsspitals Winterthur eine Le- bensgefahr mit einem geradezu lapidaren "nein" ausschliessen konnte. Diese Einschätzung lässt sich nur damit begründen, dass der untersuchende Chefarzt PD Dr. med. M._____ seiner Beurteilung eine eindimensionale Momentaufnahme zu Grunde legte, bei welcher die gesamten Begleitumstände schlicht unberück- sichtigt geblieben sind. Es bedarf keiner medizinischen Spezialkenntnisse, um zu wissen, dass ein mehrere Zentimeter tiefer Schnitt, der quer durch den Hals eines Menschen verläuft und das Gewebe nur wenige Millimeter neben den Haupt- blutgefässen durchtrennt, potentiell lebensgefährlich ist. Das IRM-Gutachten ist absolut überzeugend begründet und es kann – mit den betreffenden Gutachtern – - 50 - kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die dem Privatkläger A._____ zu- gefügten Schnittwunden – namentlich jene im vorderen Halsbereich – als lebens- gefährlich zu bezeichnen sind. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 3.8. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zusammenfassend und mit er- gänzendem Verweis auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung festzuhalten, dass auch der unter dem Titel "Tatausführung" zur Anklage erhobene Sachverhalt voll- ständig und zweifelsfrei erstellt ist. Dieser ist der nachfolgenden rechtlichen Wür- digung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
  52. Versuchter Mord 1.1. Versuch 1.1.1. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unabhängig von der nachfolgend noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation des Deliktes von einem versuch- ten Tötungsdelikt auszugehen, da bekanntlich die Erfüllung des objektiven Straf- tatbestandes, nämlich der Todeseintritt, glücklicherweise ausblieb. 1.2. Mord 1.2.1. Das Grunddelikt der vorsätzlichen Tötung wird in Art. 111 StGB geregelt. Charakterisiert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestands- merkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 111 StGB); SCHWARZENEGGER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II, 3 Auflage, Basel 2013, N 4 zu Art. 111 StGB). 1.2.2. Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Spezialtatbestand des Art. 113 StGB (Tot- schlag) oder die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) fällt. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos han- - 51 - delt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Aus- führung besonders verwerflich sind. 1.2.3. Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im kon- kreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belas- tung gehandelt (Art. 113 StGB). 1.2.4. Die Anklagebehörde beantragt, die Beschuldigte sei des (versuchten) Mor- des im Sinne von Art. 112 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Sie und C._____ hätten A._____ aus dem Weg räumen wollen, weil dieser ihrer gemeinsamen Zukunft im Wege gestanden sei und sie sich die mit ei- ner Trennung/Scheidung einhergehenden Unannehmlichkeiten hätten ersparen wollen. Es habe sich um einen eigentlichen Eliminationsmord gehandelt. Zudem habe sich die Beschuldigte auch deshalb besonders skrupellos verhalten, weil sie sich zur Durchsetzung ihres krass egoistischen Motives ihres Liebhabers C._____ bedient und diesen rücksichtslos dazu bewegt habe, ihren Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, den sie hinterhältig an den Tatort gelotst habe, zu tö- ten. Damit liege auch ein eigentlicher Auftragsmord vor (Urk. 27 S. 8, Urk. 149 S. 2; Urk. 222 S. 14 ff.). 1.2.5. Demgegenüber stellte sich die Verteidigung zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe C._____ in der Planung und Vorbereitung für eine Abreibung zur Seite gestanden und nach der eigentlichen Tat sich selbst und die Kinder als auch den Mitbeschuldigten C._____ zunächst geschützt. Die Be- schuldigte habe nicht gewusst und auch nicht in Kauf genommen, dass C._____ und dessen Helfer Waffen und Schlaggegenstände mit sich führten. Ihre Intention sei auf eine vollendete einfache Körperverletzung gerichtet gewesen. Die Pla- nungs- und Mitwirkungshandlungen der Beschuldigten hätten sich darin erschöpft, dass sie den Geschädigten mit dem Hund zur richtigen Zeit an den richtigen Ort gelotst habe. Zudem habe sie C._____ nicht unter Druck gesetzt, etwas zu unter- nehmen und gegebenenfalls jemanden mitzunehmen. Es liege weder Habgier noch extremer Egoismus oder gar besondere Heimtücke vor. Die Beschuldigte sei - 52 - deshalb freizusprechen, eventualiter sei sie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 107 S. 64 f., Urk. 155 S. 1; Urk. 226 S. 23 ff.). 1.2.6. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (zusammengefasst von SCHWARZEN- EGGER, a.a.O, Art. 112 N 6 ff.) werden der besonders verwerfliche Beweggrund bzw. Zweck der Tat und die besonders verwerfliche Art der Ausführung als Re- gelbeispiele für die besondere Skrupellosigkeit gewertet, wobei nur eine Gesamt- würdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss berechtigen. Der Mord zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz strebt an, den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter zu erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Men- schen hinweg setzt. Die besondere Skrupellosigkeit muss aus der Tat selber her- vorgehen. Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind unbeachtlich, soweit sie nicht zur Beurteilung des Verbrechens, sondern unabhängig von diesem zur Würdigung der Persönlichkeit des Täters herangezogen werden. Es sollen somit nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. In der Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch ent- fallen, wenn beispielsweise das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist oder wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. 1.2.7. Von wesentlicher Bedeutung sind die Beweggründe, aus denen der Täter gehandelt hat. Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Tä- ter zur Tötung motivieren. Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen die Habgier, die Rache, der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschät- zung des Lebens, die Mordlust, die sexuelle Befriedigung oder die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte. Eine extreme Geringschätzung des Lebens liegt vor, wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeuten- de Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint. Mordlust wird dann angenommen, wenn die Tötung aus Freude an der Vernichtung von Menschenleben, aus Neugierde, jemanden sterben zu sehen, oder aus Zeitver- - 53 - treib ausgelöst wird. Bei einer solchen Tat gibt es keinen sozialen Anlass zur Tat, weshalb der Tod des Opfers als eigentlicher Zweck der Tat erscheint (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 112 StGB). 1.2.8. Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Be- weggrund des Täters steht, kommt diesem Anwendungsfall kaum selbständige Bedeutung zu (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 16 zu Art. 112 StGB). 1.2.9. Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 112 StGB), bzw. verweist das Gesetz auf die äusseren Tatumstände, denen immer wieder entscheidendes Gewicht beigemessen wurde. Als besonders verwerflich wird allgemein das konsequente zu Ende führen der Tötung bewertet, vor allem wenn das Opfer versucht, sich zu retten (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N 17 zu Art. 112 StGB m.w.H.). 1.2.10. Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand im Leitentscheid BGE 127 IV 10 E. 1 folgendermassen zusammengefasst: Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aus- ser gewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eige- ner Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschlies- sender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht er- füllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupel- losigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vor- leben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). So - 54 - kann eine skrupellose Gesinnung dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Tä- ter sein Verbrechen im Voraus plant, es vorbereitet und nach der Ausführung der Tat gezielt falsche Spuren legt (BGE 95 IV 165 ff.). Fehlende Reue ist vielfach, aber nicht notwendigerweise ein Zeichen der Skrupellosigkeit (BGE 104 IV 153). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères mo- raux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; 118 IV 122; 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besonde- re Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühl- bar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konflikt- situation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. Ib; 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265). 1.2.11. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegend zu beurteilenden Fall die nachfolgenden Tatumstände von Bedeutung: 1.2.12. Gestützt auf den durch das Beweisergebnis erstellten Sachverhalt hat die Beschuldigte C._____ über eine Internet-Dating-Plattform kennengelernt. Wenige Tage danach trafen sich die beiden in der Wohnung einer Freundin der Beschul- digten, wo es sogleich zu einem ersten sexuellen Kontakt kam. Zwischen der Be- schuldigten und C._____ entwickelte sich in der Folge eine aussereheliche Lie- besbeziehung und es kam zu einer Vielzahl von persönlichen Treffen und sexuel- len Kontakten. Unter anderem kam es auch zu Treffen in der ehelichen Wohnung der Familie AB._____ und im Beisein des nachmaligen Opfers A._____. Im Ver- lauf der Beziehung teilte die Beschuldigte C._____ mit, dass sie und die Kinder - 55 - von A._____ schlecht behandelt würden und sie es mit ihm nicht mehr aushalte. Die Beschuldigte liess C._____ wissen, dass sie ihn liebe und sich eine gemein- same Zukunft mit ihm wünsche, wobei sie ihm auch die Trennung von ihrem Ehemann A._____ sowie die Neugründung einer "eigenen" Familie in Aussicht stellte. Gleichzeitig liess sie C._____ wissen, dass A._____ unter keinen Umstän- den mit einer Trennung/Scheidung einverstanden sei und er gesagt habe, dass er sie – die Beschuldigte – im Falle einer Trennung/Scheidung umbringen werde. Wenn C._____ nichts gegen A._____ unternehme, dann könnten sie nie zusam- menkommen. Die Beschuldigte schlug C._____ konkret vor, er könne A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug werfen. Nachdem die Beschuldigte und C._____ zumindest konkludent den Entschluss gefasst hatten, dass Letzterer A._____ töten solle, arrangierte die Beschuldigte am Abend des 14. Januar 2013 ein Treffen zwischen A._____ und C._____ im abgelegenen Übungsraum einer Steel-Band in einem Luftschutzraum in K._____/ZH. Ihrem nichtsahnenden Ehe- mann erzählte sie wahrheitswidrig, dass sich C._____ in jenem Raum ein Misch- pult ansehen und ausleihen wolle. Er brauche dies für die bevorstehende Ge- burtstagsfeier seines Bruders. Gegenüber C._____ brachte die Beschuldigte zum Ausdruck, dass er im fraglichen Übungsraum etwas unternehmen müsse, sonst könnte er sie nicht mehr sehen. Er solle dafür sorgen, dass A._____ etwas pas- siere. Zudem liess sie C._____ wissen, dass der fragliche Raum abgelegen sei und sich dort nur Randständige aufhalten würden. Sie gab ihm mithin zu verste- hen, dass es dort problemlos möglich sei, A._____ zu töten. Am fraglichen Abend fand dann auch das Treffen zwischen C._____ und A._____ in besagtem Raum statt. C._____ verliess jedoch der Mut um die geplante Tat umzusetzen, weshalb er unverrichteter Dinge zur Beschuldigten nach J._____ fuhr und ihr mitteilte, dass er alleine nicht im Stande sei, A._____ etwas anzutun. Die Beschuldigte sagte daraufhin zu C._____, wenn er es alleine nicht könne, dann solle er halt schauen, dass ihm jemand dabei behilflich sei. Zudem liess sie ihn wissen, dass sie am darauffolgenden Abend dafür sorgen werde, dass A._____ mit dem Hund Gassi gehe und die Wohnung verlasse. Das sei dann die letzte Gelegenheit, um etwas zu unternehmen. Die Beschuldigte machte C._____ auf diese Weise klar, dass sie dafür sorgen werde, dass A._____ am nächsten Abend zu einer be- - 56 - stimmten Zeit mit dem Hund den Spazierweg abschreiten würde, auf welchem sie bereits zuvor mit C._____ gemeinsame Spaziergänge unternommen hatte. Bei dieser Gelegenheit solle C._____ dann zur Tat schreiten und A._____ töten. Am Abend des 15. März 2013 forderte die Beschuldigte dann kurz vor 22.00 Uhr ihren Ehemann mehrfach auf, nun endlich mit dem Hund Gassi zu gehen. Dabei wies sie ihn an, mit dem Hund mindestens bis zum zweiten Kübel zu gehen und nicht vorher umzukehren. Damit wollte die Beschuldigte sicherstellen, dass A._____ auch tatsächlich auf die ihn auflauernden Gebrüder CD._____ stiess, deren Standort ihr bekannt war. Nachdem A._____ die eheliche Wohnung verlassen und sich auf den Weg gemacht hatte, hat die Beschuldigte C._____ via Kurznach- richt darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Ehmann nun mit dem Hund unterwegs sei. In der Folge kam es zur beschriebenen Attacke auf A._____, welche dieser nur mit ausgesprochen viel Glück überlebte. 1.2.13. Führt man sich den gesamten Ablauf der Geschehnisse vor Augen, so wird deutlich, wie planmässig und perfide die Beschuldigte agierte. Offenkundig war sie bereits seit längerer Zeit mit ihrer ehelichen Situation unzufrieden. Dies wird namentlich im Umstand deutlich, dass sie bereits Jahre vor der hier zu be- urteilenden Tat via diverse Internetplattformen sexuelle Kontakte zu Männern suchte. Auf eben einer solchen Suche ist sie im Dezember 2012 auf C._____ ges- tossen, welcher sich nach eigenen Angaben sehr schnell in die Beschuldigte ver- liebte. Ob diese Gefühle tatsächlich durch die Beschuldigte erwidert wurden, kann letztlich – insbesondere auch angesichts ihres diesbezüglich lavierenden Aussa- geverhaltens – offen bleiben. Klar ist, dass sie C._____ zu verstehen gab, dass auch sie in ihn verliebt sei und dass sie sich eine gemeinsame Zukunft mit ihm, gegebenenfalls auch mit gemeinsamen Kindern, wünsche. Gleichzeitig zeichnete sie ihrem Geliebten gegenüber immer mehr das Bild eines sie und ihre Kinder schlecht behandelnden Ehemannes. Während sie C._____ in die eheliche Woh- nung einlud und damit nicht nur zuliess, dass dieser eine Beziehung zu ihren Kin- dern, namentlich zum Sohn N._____, aufbaute, hatte sie auch die Unverfroren- heit, dem gehörnten und nichtsahnenden Ehemann ihren Liebhaber sozusagen auf die Nase zu binden. Die Beschuldigte liess C._____ wissen, dass sie sich von ihrem Ehemann trennen respektive scheiden lassen wolle, dies aber nicht möglich - 57 - sei, weil ihr Ehemann ihr diesfalls mit dem Tode gedroht habe. Durch dieses Vor- gehen erhöhte die Beschuldigte permanent und ganz gezielt den Druck auf C._____, etwas gegen A._____ zu unternehmen. Im Wissen darum, dass sich der verliebte C._____ nichts mehr als eine gemeinsame Zukunft und eine eigene Fa- milie mit ihr wünschte, stellte sie diesen faktisch vor die Wahl, A._____ zu töten, oder sich von ihr und den gemeinsamen Zukunftsplänen zu verabschieden. Ge- meinsam planten sie bereits wenige Wochen nach dem Kennenlernen mit C._____ einen ersten Anschlag auf A._____, wobei die Beschuldigte ihren Ehe- mann und den Vater ihrer Kinder auf ganz besonders heimtückische und perfide Art in die Falle lockte. Nachdem die geplante Tötung von A._____ am Abend des
  53. Januar 2013 scheiterte, weil C._____ den Mut dazu nicht mehr aufbrachte, liess die Beschuldigte nicht locker und forderte ihn auf, sich Unterstützung zu ho- len. Gleichzeitig schmiedete sie mit C._____ einen neuen Plan für den Abend des
  54. Januar 2013. Erneut schickte sie ihren Ehemann kaltblütig und berechnend in sein Verderben, indem sie dafür sorgte, dass dieser zur vereinbarten Zeit am ebenfalls vereinbarten Ort – nämlich beim zweiten Abfallkübel – eintraf, wo C._____ und D._____ auf ihn warteten. Bei ihrem Vorgehen verfolgte die Be- schuldigte nur ein Ziel: Sie wollte ihren ungeliebten Ehemann aus dem Weg räu- men. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschuldigte wenige Tage vor dem inkriminierten Vorfall bei der Bank einen Termin geben liess, um sich dort über die Folgen einer Scheidung zu informieren, wird deutlich, dass sie sich offenkundig mit einer Trennung respektive Scheidung auseinandersetzte. Dass sie sich aber letztlich dafür entschied, ihren Ehemann töten zu lassen zeigt, wie kalt und be- rechnend sie vorging. Mit der Anklagebehörde kann kein Zweifel daran bestehen, dass A._____ der Beschuldigten lästig geworden war und er ihren Zukunftsplänen im Wege stand. Aus diesem Grunde entschloss sie sich, diesen mit Hilfe ihres Geliebten C._____ aus dem Weg zu räumen. 1.2.14. Dieses in jeder Hinsicht erschreckend egoistische und gefühlskalte Vor- gehen der Beschuldigten muss klarerweise als eigentlicher Eliminationsmord be- zeichnet werden, und es ist nicht im Ansatz verständlich, wie die Vorinstanz bei diesen Voraussetzungen erwägen konnte, die Tat sei zwar nicht nachvollziehbar, es lasse sich aber weder aus dem Vorgehen noch aus den Beweggründen der - 58 - Beschuldigten eine besondere Skrupellosigkeit ableiten (Urk. 148 S. 44). Exakt das Gegenteil ist der Fall. Sowohl das Vorgehen als auch die Beweggründe sind als ausgesprochen skrupellos zu bezeichnen. Die Beschuldigte konzertierte den Anschlag auf ihren Ehemann und den Vater ihrer Kinder, lockte diesen in den ge- planten Hinterhalt und lies dessen Eliminierung durch ihren Geliebten und dessen Bruder ausführen, derweil sie zu Hause zusammen mit H._____ im Wohnzimmer sass und ein angebliches Computerproblem beheben liess. Auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach es die Entwicklung der unerwartet intensiven Liebesge- schichte zwischen der Beschuldigten und C._____, welche letztlich zur Attacke geführt habe und damit als Beweggrund bzw. Antrieb für die Geschehnisse zu be- trachten sei, nicht zulasse, das Verhalten der Beschuldigten als skrupellos zu be- zeichnen, ist schlicht verfehlt. Geradezu grotesk wird die Vorinstanz, wenn diese ausführt, im Umstand, dass die Beschuldigte die Tat nicht selber ausgeführt, son- dern C._____ damit beauftragt habe, sei keinesfalls von einer krass egoistischen Vorgehensweise auszugehen, denn der Tod von A._____ habe C._____ "mehr oder weniger das Gleiche gebracht, wie der Beschuldigten, nämlich eine gemein- same Zukunft" (Urk. 148 S. 45). Diesbezüglich ist der Vorinstanz entgegen zu hal- ten, dass die Beschuldigte – im Gegensatz zu C._____ – mit A._____ verheiratet war und die beiden zwei gemeinsame Kinder haben. Anstatt sich einfach von ih- rem Ehemann zu trennen und auszuziehen, hat sie jedoch im Rahmen einer Inte- ressenabwägung entschieden, diesen durch ihren Geliebten – den sie nota bene nach ihren eigenen Darstellungen gerade einmal rund 1 ½ Monate kannte – er- morden zu lassen. Wie C._____ glaubhaft zu Protokoll gab, hatte die Beschuldig- te ihm gegenüber ausgeführt, sie selber könne nichts gegen ihren Ehemann un- ternehmen, weil sie sonst als Verdächtige dastehen würde (Urk. 6/3 S. 26 Antwort auf Frage 224). Wenn in einem derartigen Vorgehen keine krass egoistische Vor- gehensweise zu erblicken ist, wo dann? Mit Recht hat die Anklagebehörde in die- sem Zusammenhang auch den Begriff des sogenannten Auftragsmordes verwen- det. 1.2.15. Dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Taten in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem Beschuldigten C._____ begangen hat, steht aufgrund des erstellten Sachverhalts ausser Zweifel. Die Vorinstanz hat sich mit den Erfor- - 59 - dernissen der Mittäterschaft korrekt auseinandergesetzt (Urk. 148 S. 39 f.). Ge- stützt darauf hat sie das Zusammenwirken der Beschuldigten mit C._____ recht- lich zutreffend als Mittäterschaft gewürdigt (Urk. 148 S. 41-43). Diese Erwägun- gen sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso wie auf die nachfolgenden ergänzenden Ausführungen dazu unter dem Titel "Sanktion" (hernach Ziff. V/3.1.2 und 3.2). 1.2.16. Zusammenfassend erfüllen sowohl die Tatausführung wie die Motive die Qualifikationsmerkmale von Art. 112 StGB, weshalb gesamthaft gesehen die Tat als (vollendeter) versuchter Mord zu qualifizieren ist. Die Beschuldigte ist daher des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
  55. Strafrahmen 1.1. Der der Beschuldigten zur Last gelegte Mordversuch, welchen sie in Mit- täterschaft mit C._____ begangen hat, wird – ohne Berücksichtigung einer allfälli- gen Strafmilderung wegen des Versuchs – mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jah- ren bis lebenslänglicher Freiheitsstrafe als Höchststrafe bestraft (Art. 112 StGB). 1.2. Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend eine versuchte Tatbegehung zu beurteilen ist, ist die Strafe zu mildern, was bedeutet, dass sich der Strafrahmen nach unten hin öffnet und das Gericht – zumindest theoretisch – an die angedroh- te Mindeststrafe nicht gebunden ist (Art. 48a StGB).
  56. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung richtig dargetan und zutreffend auf die massgeblichen Lehrmeinungen und die einschlä- gige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen. Die betreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid können vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO übernommen werden. - 60 - 2.2. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist darauf hinzuwei- sen, dass bei der Würdigung der objektiven Tatschwere auch das Doppelverwer- tungsverbot zu beachten ist. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstän- de, die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führten, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der glei- che Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmasse ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert dadurch nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (Urteil des Bundesgerichts 6P.115/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 7.1).
  57. Tatkomponente 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Das von der Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben und ist allein schon daher bei ob- jektiver Betrachtung als ausgesprochen gravierende Straftat zu bezeichnen. Weil Lehre und Rechtsprechung den Mordtatbestand als Generalklausel mit Regel- beispiel verstehen, ist von einer Strafzumessungsregel auszugehen. Die Beweg- gründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgenden Straf- zumessung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Ver- schuldensmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll es dem Gericht aber nicht verwehrt sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein „qualifizierender Tatbestand“ gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewich- ten, wie skrupellos der Täter gehandelt hat (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 N 28, BGE 118 IV 342, 347 f., Urteil des Bundesgerichts 6S/104/2002 vom
  58. Oktober 2003, E. 4.). Schwarzenegger (a.a.O., Art. 112 N 28) fordert dies- bezüglich, dass man differenzieren müsse: Berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung bei Mord straferhöhend, dass der Täter das Opfer besonders grausam behandelt habe (z.B. durch ein langes Quälen), nachdem es dasselbe - 61 - bei der Subsumption unter Art. 112 StGB erwogen hat, verstösst es gegen das Doppelverwertungsverbot. Begründet es die Straferhöhung innerhalb des Straf- rahmens von Art. 112 StGB indes damit, dass die Tathandlung im Vergleich zu anderen besonders grausamen Tötungen von extremer Intensität gewesen sei (z.B. durch eine ausserordentlich lange Dauer das Quälens), handelt es sich um eine zulässige Differenzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden, weil dem Gericht bei der Abwägung des individuellen Verschuldens ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. 3.1.2. A._____ wurde am Abend des 15. Januar 2013 in einen Hinterhalt gelockt, wo er sich vollkommen unvermittelt zwei bewaffneten und maskierten Angreifern gegenübersah. Vollkommen nichtsahnend und kommentarlos wurde er auf brutale Art und Weise zunächst mit einem Armierungseisen niedergeschlagen, bevor ihm mit einem Messer eine massive Schnittverletzung am Nacken beigebracht und hernach die Kehle durchgeschnitten wurde. Dass A._____ an den ihm zugefügten Verletzungen nicht verstarb, ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass die 17 cm lange und teilweise mehrere Zentimeter tiefe Schnittverletzung an seiner Kehle die Halsschlagader nur gerade um wenige Millimeter verfehlte. Wäre er beispielsweise aufgrund der offenkundig massiven Hiebe mit dem Armierungsei- sen auf seinen Kopf in Ohnmacht gefallen, so hätte gemäss dem medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin auch mit den vorhandenen Verletzun- gen der Verblutungstod gedroht, denn dann wäre A._____ nicht mehr in der Lage gewesen, sich sozusagen selbst zu retten (Urk. 3/7 S. 7). Sowohl bei der Pla- nung, als auch bei der Ausführung des Verbrechens legte die Beschuldigte eben- so wie C._____ eine erschreckend hohe kriminelle Energie an den Tag und liess jedes Mitgefühl gegenüber A._____ und den gemeinsamen Kindern missen. In- dem die Beschuldigte ihren Ehemann ganz gezielt zur vereinbarten Zeit dazu drängte, mit dem Hund Gassi zu gehen und gleichzeitig dafür sorgte, dass er ent- gegen seinen üblichen Gewohnheiten bis zur zweiten Sitzbank spazierte, leistete sie neben der Planung der Tat auch bei deren Umsetzung einen ganz erheblichen Tatbeitrag. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte als Ehe- frau des Opfers das ihr von ihrem Ehemann entgegengebrachte Vertrauen schamlos ausnützte und ihn im wahrsten Sinne des Wortes ins offene Messer lau- - 62 - fen liess. Ein derartiger Vertrauensmissbrauch in einer Ehegemeinschaft ist bei objektiver Betrachtung als geradezu schändlich zu bezeichnen. Ausgehend von diesen Überlegungen muss das objektive Verschulden der Beschuldigten auch innerhalb des Spektrums aller denkbaren Mordversuchsfälle als schwer bezeich- net werden. Unter dem Titel objektives Tatverschulden rechtfertigt es sich daher, die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf 18 Jahre Freiheits- strafe festzusetzen. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte di- rekt vorsätzlich handelte, denn sie verfolgte das Ziel, den ihr unliebsam geworde- nen Ehemann aus der Welt zu schaffen. Dabei wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, sich von ihm zu trennen und mit dem Mittäter C._____ eine neue Be- ziehung einzugehen respektive mit diesem eine neue Familie zu gründen. Statt- dessen entschied sich die Beschuldigte zusammen mit ihrem Geliebten für die Tötung von A._____, wobei sie nicht nur ausgesprochen egoistisch und gefühls- kalt vorging (diese beiden Kriterien dürfen aufgrund des Doppelverwertungsverbo- tes hier nicht mehr zum Nachteil der Beschuldigten straferhöhend berücksichtigt werden), sondern auch vollkommen ausser Acht liess, dass sie mit der Ermor- dung ihres Ehemannes auch ihren Kindern den Vater nehmen würde. Es wäre der Beschuldigten ein Leichtes gewesen, den legalen, aber vermeintlich unangeneh- men Weg einer Trennung/Scheidung zu gehen, dennoch entschied sie sich aus geradezu nichtigem Anlass für das hier zu beurteilende Verbrechen, was ein aus- gesprochen schlechtes Licht auf sie wirft. Insgesamt betrachtet müssten die sub- jektiven Verschuldenskomponenten zu einer Straferhöhung führen. Da die hier wesentlichen Aspekte jedoch bereits bei der Beurteilung der Mordqualifikation herangezogen wurden, müssen sie hier aufgrund des bereits mehrfach erwähnten Doppelverwertungsverbotes unberücksichtigt bleiben. Damit hat es auch nach Bewertung des subjektiven Tatverschuldens bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe einstweilen sein Bewenden. Zur Frage der Schuldfähigkeit kann auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 18. Februar 2014 verwiesen werden. Prof. Dr. med. - 63 - O._____ kommt darin zusammenfassend zum Schluss, seine Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschuldigte, abgesehen von der von ihr geltend gemachten Agoraphobie, welche im Deliktszeitraum medika- mentös behandelt worden sei, an einer psychischen Störung gelitten habe. Ent- sprechend sei sie auch im Zeitpunkt der Tatbegehung fähig zur Einsicht in das Unrecht ihrer Tat gewesen und sie habe jederzeit entsprechend dieser Einsicht auch handeln können. Mit anderen Worten war die Beschuldigte im Tatzeitpunkt in keiner Art und Weise in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt (Urk. 4/6 S. 41 ff.). Etwas anderes wird denn auch weder von der Beschuldigten selbst, noch von ih- rem amtlichen Verteidiger behauptet. 3.3. Verschuldensunabhängige Tatkomponenten 3.3.1. Dass es letztlich beim Mordversuch blieb, ist wie bereits dargetan lediglich einem geradezu unwahrscheinlichen Zufall, und nicht etwa dem Handeln der Be- schuldigten zuzuschreiben. Die Beschuldigte hatte jedenfalls ihrerseits alles ge- tan, was nach dem gemeinsamen Tatplan in ihren "Aufgabenbereich" fiel. Der hier vorliegende, vollendete (Mord-)Versuch ist daher als verschuldensunabhängige Tatkomponente zu betrachten. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB kann sich dieser Umstand zugunsten der Täter auswirken. Dem Ausbleiben des Erfolgs ist mit 2 Jahren Strafmilderung Rechnung zu tragen. 3.3.2. Weitere verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren liegen nicht vor. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten soweit tunlich vollständig zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 148 S. 49 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung verweigerte die Beschuldigte generell die Aussage (Urk. 218), so- dass in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse auf die Erkenntnisse aus der Untersuchung und ihre Depositionen vor Vorinstanz abzustellen ist. Insgesamt - 64 - betrachtet lassen sich weder dem Werdegang der Beschuldigten noch ihren per- sönlichen Verhältnissen strafzumessungsrelevante Faktoren entnehmen. 3.4.2. Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschuldigte sei nicht vorbestraft und wei- se – abgesehen von einigen Betreibungen – einen einwandfreien Leumund auf. Während Ersteres neutral zu werten sei, gelte es Zweiteres zu berücksichtigen (Urk. 148 S. 51). Wenngleich unklar bleibt, was die Vorderrichter damit zum Aus- druck bringen wollen, es gelte zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte einen einwandfreien Leumund aufweise, ist an dieser Stelle doch klar festzuhalten, dass das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, dass Vorstrafenlosigkeit und ein einwandfreier Leumund die Regel darstellen und damit strafzumessungs- neutral zu werten sind (BGE 136 IV 2 E. 2.6.2 f.). 3.4.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu TRECHSEL/ AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 22 zu Art. 47; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 130 und N 131 zu Art. 47 StGB). Das Bundes- gericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein po- sitives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 131 zu Art. 47 StGB). Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten eines Beschuldigten in jedem Fall einer kon- kreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Straf- reduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassen- des Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispiels- weise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt - 65 - oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein koopera- tives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Un- recht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Auch aus dem Nachtatverhalten kann die Beschuldigte im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie ist weder geständig, noch legt sie aufrichtige Reue an den Tag. Soweit sie im Verlauf der Untersuchung Zugeständnisse mach- te, erfolgten diese ausnahmslos auf Vorhalt entsprechender Beweise respektive Ermittlungsergebnisse. 3.4.4. Wiewohl sich dem Vollzugsbericht der Strafanstalt Hindelbank vom
  59. September 2016 (Urk. 200) entnehmen lässt, dass sich die Beschuldigte im Vollzug klaglos, korrekt und angepasst verhält, kann sie daraus in Bezug auf die Strafzumessung ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, gilt doch auch hier ein korrektes Verhalten im Vollzug als Regelfall. 3.4.5. Obwohl die Beschuldigte Mutter zweier Kinder ist und der Strafvollzug eine Auswirkung auf ihre Familie hat, kann sie unter diesem Titel entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Strafvollzug stellt die unmittelbare Folge ihres deliktischen Verhaltens dar. Diese Konsequenz hat jeder Straftäter zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5; 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.4.). Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen der vorliegend zu beurteilenden Tat auf die Familie zweifelsohne von viel grösserer Tragweite sind als die Folgen der zu erstehenden Sanktion. 3.5. Gesamtwürdigung 3.5.1. Ausgehend von der aufgrund der Tatkomponente festgesetzten hypotheti- schen Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe sowie unter Berücksichtigung einer Strafmilderung im Umfang von 2 Jahren wegen des Ausbleibens des tat- bestandsmässigen Erfolges (Art. 22 Abs. 1 StGB) resultiert eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Nach dem sämtliche weiteren für die Strafzumessung relevanten - 66 - Faktoren neutral zu werten sind, ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3.6. Anrechnung der Haft 3.6.1. Der Anrechnung von 1297 Tagen, erstanden durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit 25. Oktober 2016, steht nichts im Wege. VI. Einziehung
  60. Beschlagnahmte Gegenstände 1.1. Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft IV mit Verfügung vom 6 August 2013 beschlagnahmten Gegenstände erwog die Vorinstanz, dass das beschlag- nahmte Natel gemäss Art. 69 StGB definitiv einzuziehen und der Bezirksgerichts- kasse zur Vernichtung zu überlassen sei, da es zur Begehung einer Straftat ge- dient habe. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien der Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids herauszugeben (Urk. 148 S. 52 f.). 1.2. Die Beschuldigte liess im Berufungsverfahren die Herausgabe des be- schlagnahmten iPhones beantragen (Urk. 226 S. 2). Der betreffende Antrag blieb indes seitens der Verteidigung unbegründet (Urk. 226 S. 41). 1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, steht das bei der Beschuldig- ten beschlagnahmte iPhone (IMEI-Nr. …) mit SIM-Karte 079 … zumindest im wei- testen Sinne im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Straftat. Die Beschuldigte benutzte das hier interessierende Gerät, um im Anschluss an das Delikt mit dem Mittäter C._____ zu kommunizieren und Absprachen zu treffen. Nachdem das iPhone erst nach der Tatbegehung durch die Beschuldigte genutzt wurde, kommt eine Einziehung in Anwendung von Art. 69 StGB nicht in Frage. Antragsgemäss ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 6. August 2013 beschlagnahmte iPhone (IMEI-Nr.: …) mit der SIM-Karte - 67 - 079 … der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ausdrückliches Begeh- ren herauszugeben. VII. Zivilforderungen
  61. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird unter anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Tritt als Privatklägerschaft ein Opfer auf, soll nach Möglichkeit verhindert werden, dass dieses nach dem Gang zum Strafgericht auch noch den Weg vor den Zivil- richter beschreiten muss (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 126 N 20; Art. 126 Abs. 3 und 4 StPO). Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG bzw. Art. 116 Abs. 1 StPO ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Durch die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden die Privatkläger 1-3 in ihrer psychischen und physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt.
  62. Schadenersatz 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3 Schadenersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen (Urk. 148 S. 60 ff.). - 68 - 2.2. Vor Vorinstanz stellte die Beschuldigte die Legitimation des Privatklägers 1 eben so wenig wie die rechtliche Anspruchsgrundlage in Frage. Hingegen stellte sie sich auf den Standpunkt, die geltend gemachten Forderungen seien noch nicht liquide. Insbesondere werde bestritten, dass sämtliche geltend gemachten Kosten kausal zur Straftat seien. Zu beachten sei, dass die Kinder eine vorbeste- hende ADHS Problematik aufweisen würden und weitere Kosten des Privatklä- gers 1 wohl auch davon herrühren würden, dass er erzieherisch und/oder zeitlich mit der Situation überfordert gewesen sei (Urk. 107 S. 75 f.). Im Berufungsverfah- ren anerkannte die Beschuldigte im Eventualstandpunkt "die Schadensposition I. gemäss vorinstanzlichem Plädoyer" des Privatklägers A._____ im Umfang von Fr. 391.55. Im Übrigen nahm die Verteidigung dieselben Standpunkte wie vor Vo- rinstanz ein (Urk. 226 S. 40). 2.3. Vorliegend geht es um die Beurteilung der folgenden Schadenspositionen: − Selbstbehaltkosten Krankenkasse P._____ über Fr. 596.45, − Selbstbehaltkosten Krankenkasse N._____ über Fr. 616.90, − Wegkosten Psychotherapie Q._____/R._____ über Fr. 295.70, − Wegkosten Psychotherapie S._____ über Fr. 222.05 sowie − die Wegkosten zu den Rechtsvertreterinnen der Privatkläger 2 und 3 über Fr. 76.70. Die Vertreterin der Privatkläger hat vor Vorinstanz ausführlich dargetan, inwiefern die geltend gemachten Schadensposten in direktem kausalen Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Verbrechen stehen. Den diversen Berichten der die Kinder behandelnden Therapeuten lässt sich zweifelsohne entnehmen, dass die durch die Privatklägervertretung geltend gemachten Schadenspositionen kausal durch das deliktische Verhalten der Beschuldigten verursacht wurden. So lässt sich beispielsweise den Berichten von Dr. med. Q._____ und R._____ vom
  63. Januar 2014 unmissverständlich entnehmen, dass die Privatkläger 2 und 3 aufgrund ihrer Erlebnisse am Tatabend, als sie den schwerstverletzten Privatklä- ger 1 in der Wohnung blutüberströmt zusammenbrechen sahen und hernach mit- - 69 - erleben mussten, wie die herbeigerufene Ambulanz und Polizei um das Leben ih- res Vaters kämpften, traumatisiert wurden. Zudem hatten die Kinder in der Folge einen für sie völlig unerwarteten und plötzlichen Kontaktabbruch zur Mutter hinzu- nehmen. All diese Begebenheiten führten letztlich dazu, dass die Kinder psycho- therapeutischer Behandlung bedurften und wohl auch noch in Zukunft werden in Anspruch nehmen müssen (SB150439, Urk. 56/24-2). Nachdem keinerlei An- haltspunkte dafür bestehen, dass die hier geltend gemachten Kosten mit einer all- fällig vorbestehenden ADHS-Erkrankung der Kinder stehen könnten und damit die Adäquanz zwischen Delikt und Schaden auf der Hand liegt sowie die einzelnen Positionen ausgewiesen und durch Urkunden belegt sind (SB150439, Urk. 56/3 und 7-15), ist die Schadenersatzpflicht der Beschuldigten offenkundig gegeben. Die Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides zu verpflichten, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3 Scha- denersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen. 2.4. Gestützt auf die Anträge der Vertreterinnen der Privatkläger (Urk. 104 S. 1, Urk. 100 S. 29) nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ ge- genüber den Privatklägern 1-3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei (Urk. 148 S. 59). Dass die grundsätzlichen Vo- raussetzungen für das Bestehen einer Schadenersatzpflicht vorliegend gegeben sind, wurde zuvor mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen dargetan. Dass derzeit nicht abzusehen ist, welche finanziellen Folgen das durch die Be- schuldigte mit zu verantwortende Verbrechen auf die Privatkläger 1 bis 3 haben wird, liegt in der Natur der Sache. Mit der Privatklägervertretung ist derzeit nicht abschätzbar, ob und inwiefern zukünftig noch Folgekosten, beispielsweise aus dem medizinischen Bereich, aber auch für möglichen Erwerbsausfall, Fremdbe- treuung, sozialpädagogische Betreuung und dergleichen anfallen könnten. Die durch die Vorinstanz getroffene Regelung ist nach dem Gesagten mit Verweis auf Art. 126 Abs. 3 StPO zu bestätigen. - 70 - 2.4.1. Im Urteilsdispositiv vom 25. Oktober 2015 wurde in Ziffer 5 versehentlich nur die grundsätzliche Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger 1 fest- gehalten. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen im Sinne von Art. 79 Abs. 1 StPO, welches im Dispositiv (Ziffer 6) des vorliegend begründeten Urteils entsprechend zu korrigieren ist (vgl. hierzu auch Prot. II S. 24 ff.).
  64. Genugtuung 3.1. Die Privatkläger 1 bis 3 liessen schliesslich vor Vorinstanz jeweils die Zu- sprechung einer Genugtuung beantragen. Für den Privatkläger 1 wurde eine sol- che in der Höhe von Fr. 65'000.– und für die Privatkläger 2 und 3 je eine solche in der Höhe von Fr. 20'000.– beantragt, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit
  65. Januar 2013 (Urk. 100 S. 2 und Urk. 104 S. 1). 3.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Anspruchsvoraussetzungen seien in Be- zug auf die hier noch interessierende Beschuldigte sowie C._____ ohne weiteres gegeben. In Bezug auf A._____ gelte es einerseits zu berücksichtigen, dass er physische Verletzungen und damit in Zusammenhang stehende Folgen erlitten habe (Rissquetschwunden, Schnittwunden in der Halsgegend, Todesangst, Spi- talaufenthalt, Operation, Narben, verbleibende Empfindlichkeiten im Nackenbe- reich, Physiotherapie), welche jedoch keine namhaften bleibenden Schäden nach sich gezogen hätten. Andererseits habe A._____ eine enorme psychische Belas- tungsstörung als Folge der Attacke erlitten, habe es sich bei der Beschuldigten doch um eine Vertrauensperson gehandelt, nämlich um seine Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder. Die Tat habe weitreichende Folgen im Familienalltag von A._____ und den gemeinsamen Kindern hinterlassen. Insgesamt erscheine unter den gegebenen Umständen eine Genugtuung für A._____ in Höhe von Fr. 47‘000.– zuzüglich Zins seit 15. Januar 2013 als angemessen, wobei davon Fr. 7‘000.– auf die physischen Verletzungen und damit unter die solidarische Haf- tung der Beschuldigten, C._____ und D._____ fallen würden, und Fr. 40‘000.– den psychischen Folgen der Attacke und damit der Beschuldigten und C._____ zuzuschreiben seien. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegeh- ren des Privatklägers 1 ab (Urk. 148 S. 56 f.). - 71 - 3.2.1. Die Privatkläger liessen im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen beantragen (Urk. 224 S. 1 f. und Urk. 225 S. 1). 3.2.2. Die Verteidigung der Beschuldigten beantragte die Abweisung der Genug- tuungsbegehren, ohne diesen Antrag jedoch weiter zu begründen (Urk. 226 S. 1). 3.2.3. Angesichts der einerseits erlittenen physischen und psychischen Verlet- zungen, welche der Privatkläger 1 aufgrund des auf ihn verübten Mordversuches gewärtigen musste und der rechtswidrigen und schuldhaften Verursachung der- selben durch die Beschuldigte und C._____ andererseits, sind die Vor- aussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung fraglos gegeben. Gleiches gilt auch für die Privatkläger 2 und 3, welche als Kinder sowohl des Opfers, als auch der Täterin namentlich mit weitreichenden und unabsehbaren psychischen Folgen der Tat zu kämpfen haben. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 148 S. 53 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.4. In Bezug auf die Festsetzung der Höhe der zuzusprechenden Genugtuung kommt der Vorinstanz ein relativ weitreichendes Ermessen zu. Die von ihr fest- gesetzten Beträge von total Fr. 47'000.– für den Privatkläger 1 und je Fr. 20'000.– für die Privatkläger 2 bis 3 bewegen sich durchaus in der Bandbreite der in ähn- lichen Fällen bereits zugesprochenen Genugtuungen, weshalb für die Berufungs- instanz keinerlei Veranlassung besteht, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermes- sen der Vorderrichter einzugreifen. Damit sind die jeweils festgesetzten Genugtu- ungen im Quantitativ zu bestätigen. 3.2.5. Die Genugtuungssummen sind zu verzinsen. Der Zins auf der Genugtuung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (vgl. BGE 122 III 53 E. 4a S. 54; BGE 129 IV 152 f., m.w.H.). - 72 - 3.2.6. Zusammenfassend ist die Beschuldigte damit unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für dessen psychische Tatfolgen Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Weiter ist sie unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für dessen physische Tatfolgen Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich ist die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, den Privatklägern 2 und 3 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. VII. Kosten und Entschädigung
  66. Kosten 1.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 1.2. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger und derjenigen für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO). Praxisgemäss kommt die beantragte Abschreibung der Kosten zufolge der desolaten finanziellen Situation der Beschuldigten nicht in Frage. 1.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. - 73 -
  67. Entschädigung 2.1. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers 1, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 5.25 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 204.85 ein, was einer Forde- rung von insgesamt Fr. 3'260.15 entspricht (Urk. 206, Urk. 207). Der geltend ge- machte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein (hälftiger) Zuschlag für die Berufungsverhandlung und das Studium des Urteils sowie einen Nachbesprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die unentgeltliche Ver- treterin des Privatklägers 1 ist somit pauschal auf Fr. 3'972.95.–, inklusive Baraus- lagen und MwSt., festzusetzen. 2.2. Sodann reichte die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger 2 und 3, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, eine Honorarnote über einen Aufwand von 22,33 Stunden für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren, inklusive Teilnahme an der Berufungsverhandlung ein (Urk. 214, Urk. 215), was einer Forderung von Fr. 4'913.35 entspricht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtsan- wältin lic. iur. Z._____ in ihrer Honoraraufstellung auch einen geschätzten Auf- wand von 3 Stunden für den zweiten Verhandlungstag berücksichtigte und ein solcher – trotz ursprünglicher Vorladung – nicht notwendig wurde, ist die bean- tragte Entschädigung entsprechend zu kürzen und auf Fr. 4'253.35 festzusetzen. 2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 32.31 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 699.-- ein, was einer Gesamtforderung von Fr. 8'431.80 (inkl. MwSt.) entspricht (Urk. 210). Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Berufungsverhandlung und eines Zuschlags für das Studium des Urteils sowie eines solchen für eine Nachbesprechung ist die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten somit pauschal auf Fr. 11'000.--, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen. - 74 - Es wird beschlossen:
  68. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,
  69. Abteilung, vom 5. Februar 2015, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Sodann wird erkannt:
  70. (…)
  71. (…)
  72. (…)
  73. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  74. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich - 1 Couvert mit handschriftlichen Notizen sowie - 1 Couvert beschriftet mit "B._____" und enthaltend einen Brief des Pri- vatklägers 1 an die Beschuldigte wird der Beschuldigten auf Erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.
  75. (…)
  76. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschul- digten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für seine Auf- wendungen Schadenersatz von Fr. 391.55 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen. (…) Im Mehrbetrag (Fr. 18'655.45) wird das Schadenersatzbegehren des Privat- klägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  77. (…)
  78. (…)
  79. (…)
  80. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen: - 75 - Fr. 7'224.– Kosten der Kantonspolizei Zürich (1/3 der Gesamtkosten), Fr. 17'321.– Auslagen der Untersuchung, Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 59'222.90 Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom
  81. Februar 2015 (inkl. Barauslagen, Zuschlag für die Aufwen- dungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% Mwst.), Fr. 10'848.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privat- klägers 1 gemäss Honorarnote vom 2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen und 8% Mwst. [1/3 der Gesamtkosten]), davon Fr. 2'535.25 bereits bezahlt, Fr. 10'414.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- kläger 2 und 3 gemäss Honorarnote vom 28. Januar 2015 (Aufwendungen hinsichtlich der Hauptverhandlung, d.h. Auf- wendungen ab 19. Januar 2015, inkl. Zuschlag für die Auf- wendungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% Mwst.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  82. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.
  83. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  84. (Mitteilungen)
  85. (Rechtsmittel)."
  86. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  87. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. - 76 -
  88. Die Beschuldigte wird bestraft mit 16 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1297 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
  89. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
  90. August 2013 beschlagnahmte iPhone (IMEI-Nr.: …) mit der SIM-Karte 079 … wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ausdrückliches Begehren herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft bei der Lagerbehörde kein ent- sprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
  91. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3 Schadenersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen.
  92. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ gegenüber dem Privat- kläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist.
  93. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ gegenüber den Privatklägern 2 und 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
  94. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen psychische Tatfolgen Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu be- zahlen. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mit- beschuldigten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für - 77 - dessen physische Tatfolgen Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
  95. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.
  96. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung der Beschuldigten Fr. 3'972.95 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 Fr. 4'253.35 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 2 und 3
  97. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung resp. Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt.
  98. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung/ Verbeiständung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  99. Schriftliche Mitteilung (vorab per Fax) im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Vertreterin der Privatkläger 2 und 3 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - 78 - − die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Vertreterin der Privatkläger 2 und 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Gerichtskasse, des Bezirksgerichtes Pfäffikon
  100. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 79 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150337-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur F. Manfrin Urteil vom 25. Oktober 2016 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger und III. Berufungskläger (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchter Mord Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom

5. Februar 2015 (DG140008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

22. September 2014 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 148 S. 58 ff.) Es wird beschlossen:

1. Den Privatklägern 2 und 3 wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihnen wird ab 2. Februar 2015 RAin lic. iur. Z._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 669 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. August 2013 beschlagnahmte Natel der Marke IPhone (IMEI-Nr.: …) mit der SIM-Karte 079 … wird eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.

4. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich

- 1 Couvert mit handschriftlichen Notizen sowie

- 1 Couvert beschriftet mit "B._____" und enthaltend einen Brief des Privat- klägers 1 an die Beschuldigte wird der Beschuldigten auf Erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft heraus- gegeben.

- 3 -

5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haf- tung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ gegenüber dem Pri- vatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist.

6. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für seine Aufwendungen Schadenersatz von Fr. 391.55 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Pri- vatkläger 2 und 3 Schadenersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 18'655.45) wird das Schadenersatzbegehren des Privat- klägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haf- tung mit dem Mitbeschuldigten C._____ gegenüber den Privatklägern 2 und 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

8. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen psychische Tatfolgen Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen physische Tatfol- gen Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag (Fr. 18'000.–) wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 abgewiesen.

9. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

10. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen:

- 4 - Fr. 7'224.– Kosten der Kantonspolizei Zürich (1/3 der Gesamtkosten), Fr. 17'321.– Auslagen der Untersuchung, Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 59'222.90 Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom

2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen, Zuschlag für die Aufwen- dungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% Mwst.), Fr. 10'848.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privat- klägers 1 gemäss Honorarnote vom 2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen und 8% Mwst. [1/3 der Gesamtkosten]), davon Fr. 2'535.25 bereits bezahlt, Fr. 10'414.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- kläger 2 und 3 gemäss Honorarnote vom 28. Januar 2015 (Aufwendungen hinsichtlich der Hauptverhandlung, d.h. Auf- wendungen ab 19. Januar 2015, inkl. Zuschlag für die Auf- wendungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% Mwst.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrie- ben.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel). Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten und Anschlussberufungsklägerin : (Urk. 155 S. 1 f. sowie Urk. 226 und Prot. II S. 9 f.)

1. Es sei die Beschuldigte in Aufhebung des Urteils vom 5.2.15 von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Eventualiter sei die Beschuldigte in Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des Urteils vom 5.2.15 der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1

- 5 - StGB schuldig zu sprechen und in Abänderung von Disp.-Ziff. 2 ange- messen zu bestrafen.

3. Das beschlagnahmte Natel der Marke IPhone sei ihr in Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 aus erstes Verlangen herauszugeben.

4. Im Zivilpunkt sei in Aufhebung der Disp.-Ziff. 5/6 Abs. 2/7/8 und 9 die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschul- digten C._____ und D._____ zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für seine Aufwendungen Schadenersatz von Fr. 391.55 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen und ihm Mehrbetrag (Fr. 18'655.45) sei das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Weitere oder anderslautende Erkenntnis- se im Zivilpunkt seien abzuweisen. Eventualantrag im Rahmen der Anschlussberufung (Urk. 159): Es sei die Beschuldigte mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 149 sowie Urk. 222 und Prot. II S. 10)

1. Es sei die Beschuldigte wegen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen.

2. Es sei die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 ½ Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft bzw. Vormerknahme des vorzeitigen Strafvollzuges zu bestrafen.

c) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1: (Urk. 224 und Prot. II S. 10)

1. Es seien die Dispositivziffern 5, 6, 7, 8 und 9 des Urteils der Vorinstanz gg. die Beschuldigte B._____ vom 5. Februar 2015 (Geschäfts-Nr.: DG140008) zu bestätigen.

2. Evtl. seien die Verfahren betreffend Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

- 6 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten.

d) Der unentgeltlichen Vertretungsbeiständin der Privatkläger 2 und 3: (Urk. 225 und Prot. II S. 11)

1. Es sei die Berufung der Beschuldigten abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen.

2. Eventualiter: Für den Fall, dass das Obergericht die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) im Adhäsionsverfahren nicht zu- sprechen sollte, sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Der Privatklägerin 2 und dem Privatläger 3 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Der Vertretung der Privatkläger 2 und 3 sei zuhanden des E._____, … [Adresse], eine angemessene Entschädigung für ihre Bemühungen zu- zusprechen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 148 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 5. Februar 2015 wurde die Beschuldigte B._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Ur- teilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess sie in- nert Frist mit Schreiben vom 6. Februar 2015 Berufung anmelden (Urk. 117). Ebenfalls mit Schreiben vom 6. Februar 2015 meldete die Anklagebehörde ihre Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 115). Schliesslich liess auch der Privatkläger 1 mit Schreiben vom 11. Februar 2015 Berufung gegen das Urteil

- 7 - vom 5. Februar 2015 anmelden (Urk. 123). Das begründete Urteil wurde den Par- teien in der Folge zwischen dem 5. und dem 12. August 2015 zugestellt (Urk. 147/1-4). Die amtliche Verteidigung reichte mit Eingabe vom 31. August 2015 (Urk. 155) und die Anklagebehörde mit solcher vom 5. August 2015 (Urk. 149) jeweils fristgerecht ihre Berufungserklärungen beim hiesigen Gericht ein. Mit Schreiben vom 21. August 2015 liess schliesslich der Privatkläger 1 den Rückzug seiner Berufungserklärung mitteilen (Urk. 153). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2015 wurde den jeweiligen Par- teien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 157). Daraufhin teilte die amt- liche Verteidigung der Beschuldigten mit Eingabe vom 22. September 2015 mit, die Beschuldigte erhebe mit Bezug auf den Strafpunkt gemäss Dispositiv Ziffer 2 Anschlussberufung (Urk. 159). Mit Schreiben vom 24. September 2015 verzichte- te sodann die Vertretungsbeiständin der Privatkläger 2 und 3 in deren Namen auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 163). Schliesslich liess auch der Pri- vatkläger 1 mit Eingabe vom 24. September 2015 mitteilen, dass er auf die Erhe- bung einer Anschlussberufung verzichte (Urk. 163). 1.4. Ebenfalls mit der vorgenannten Eingabe liess der Privatkläger 1 den voll- umfänglichen Ausschluss der Öffentlichkeit von einer allfälligen Gerichtsverhand- lung und Urteilseröffnung beantragen (Urk. 163). Die Vertretungsbeiständin der Privatkläger 2 und 3 stellte mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 einen gleichlauten- den Antrag und begründete diesen ausführlich (Urk. 166). Mit Schreiben vom

6. Oktober 2015 erfolgte schliesslich auch die schriftliche Begründung des obge- nannten Antrages des Privatklägers 1 (Urk. 168). Nachdem die übrigen Ver- fahrensbeteiligten mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2015 zur freigestellten Stellungnahme eingeladen wurden (Urk. 170), gingen innert Frist (Urk. 171) keine entsprechenden Stellungnahmen ein. Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2015 wurden sodann in Gutheissung der gestellten Anträge die Publikumsöffent- lichkeit und die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und der Urteilseröffnung ausgeschlossen. Weiter wurde verfügt, über den Antrag, es sei auch auf eine Medienmitteilung betreffend Aus-

- 8 - gang des Berufungsverfahrens zu verzichten, werde nach durchgeführtem Beru- fungsverfahren entschieden (Urk. 172). 1.5. Am 24. Oktober 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie der Mitbeschuldigte C._____ in Begleitung seines amtli- chen Verteidigers Fürsprecher lic. iur. F._____ erschienen sind. Weiter wohnten der Berufungsverhandlung der Privatkläger 1 in Begleitung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und die Vertretungsbeiständin der Privatkläger 2 und 3, Rechts- anwältin lic. iur. Z._____ bei (Prot. II S. 9).

2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 5. August 2015 beschränkte die Anklage- behörde ihre Berufung auf den Schuldpunkt und auf die Bemessung der Strafe (Urk. 149). Die amtliche Verteidigung beschränkte sodann die Berufung der Beschuldigten auf den Schuld- und Strafpunkt sowie auf die Einziehung und die Zivilpunkte [mit Ausnahme von Dispositiv Ziffer 6 erster und dritter Absatz] (Urk. 155). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 4 (Herausgabe beschlagnahmte Gegenstände), 6 erster Absatz (Schadenersatz zu Gunsten des Privatklägers 1) und dritter Absatz (Verweisung des Schadener- satzbegehrens des Privatklägers 1 im Umfang von Fr. 18'655.45 auf den Weg des Zivilprozesses), 10 (Kostenfestsetzung), 11 (Kostenauflage) sowie 12 (Kosten- liquidation) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit- tels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung vollumfänglich zur Disposition.

- 9 - II. Prozessuales

1. Verwertbarkeit der Einvernahmen der Beschuldigten B._____ und Verbot der Fernwirkung 1.1. Vor Vorinstanz brachte die Verteidigung in prozessualer Hinsicht zusam- mengefasst dreierlei vor (Urk. 93 S. 2 ff.): 1.1.1. Zunächst stellte sie sich auf den Standpunkt, die Beschuldigte hätte bereits bei ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme, ganz bestimmt aber spätestens bei ihrer dritten polizeilichen Einvernahme notwendigerweise im Sinne von Art. 130 StPO verteidigt sein müssen. Diese Notwendigkeit habe sich nur schon aus dem Umstand ergeben, dass die Anklagebehörde am Tag nach der dritten polizei- lichen Einvernahme gleich zu Beginn der Hafteinvernahme vermerkt habe, dass die Beschuldigte zwingend verteidigt werden müsse. Damit sei davon auszu- gehen, dass die Verfahrensrechte der Beschuldigten respektive die Verfahrens- pflichten der Verfahrensleitung in elementarer Weise verletzt worden seien und die Beschuldigte infolgedessen ihre Verfahrensinteressen nicht habe ausreichend wahrnehmen können. Gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO sei die Beweiserhebung ungültig und damit nicht verwertbar. Sie bleibe auch ungültig, denn es sei nicht Aufgabe der Verteidigung gewesen, im Vorverfahren auf eine Wiederholung hin- zuwirken. Demnach dürfe auf das Beweismittel im Urteil nicht abgestellt werden. 1.1.2. Weiter gelte es darauf hinzuweisen, dass bereits am 12. Februar 2012 von der Polizei ein Überwachungsantrag und am 13. Februar 2012 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft an das Obergericht um Genehmigung der Überwachungs- massnahmen betreffend die Mobiltelefonnummer der Beschuldigten und des Hausanschlusses der Familie AB._____ gestellt worden sei. Der betreffende Hausanschluss sei dabei ausschliesslich der Beschuldigten zugeordnet worden. Zur Begründung sei angeführt worden, dass insgesamt gesehen Grund zur An- nahme bestünde, der Privatkläger 1 oder allenfalls dessen Ehefrau hätten kurz vor oder nach der Tat in telefonischem Kontakt zur Täterschaft gestanden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte bereits zu jenem Zeitpunkt

- 10 - zum Kreis der Verdächtigen gehört habe, womit die Befragung vom 19. Februar 2013 zumindest mit diesem Hintergedanken und in diese Stossrichtung durchge- führt worden sei. Ziel sei gewesen, etwas Belastendes gegen die formell noch als Opfer bzw. Auskunftsperson bezeichnete "Verdächtige" zu erfahren. Nur schon aufgrund der Länge (43 Seiten) und des Inhalts der Befragung (wechselnde Män- nerbeziehungen) könne eine entsprechende Intention nicht allen Ernstes abge- stritten werden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass ein soge- nannter "unechter Rollenwechsel" stattgefunden habe, sei doch die Beschuldigte bereits anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2013 zumindest in den Köp- fen der Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden konkret tatverdächtig gewesen. Damit greife auch hier das absolute Verwertungsverbot von Art. 158 Abs. 2 StPO. 1.1.3. Schliesslich sei die Beschuldigte durch die Untersuchungsbehörden in un- zulässiger Art und Weise getäuscht worden, indem man ihr anlässlich der Hafteinvernahme erklärt habe, dass der der Tatausführung dringend verdächtigte C._____ gestern auf dem gleichen Stuhl wie die Beschuldigte gesessen sei. Der durch die Strafverfolgungsbehörde absichtlich hervorgerufene Irrtum habe be- wirkt, dass die Beschuldigte davon ausgegangen sei, C._____ habe sich gestellt und sie mitbeschuldigt. Erst aufgrund dieser unerlaubten List habe die Beschul- digte ausgeführt, sie wisse, wer die Täter seien. Dieses unzulässige und einer Strafverfolgungsbehörde unwürdige Vorgehen verletze den Grundsatz des fair tri- als. Bei C._____ und D._____ sei die Anklagebehörde zudem gleich vorgegan- gen. Im Gegensatz zur Beschuldigten habe sie diese beiden jedoch nicht in einen unzulässigen Irrtum versetzt, da die Belastungen durch die Beschuldigte allein bzw. durch die Beschuldigte und C._____ zum damaligen Zeitpunkt bereits ak- tenkundig gewesen seien. Die Aussagen der Beschuldigten B._____ seien jeden- falls nicht verwertbar. Aus dieser Unverwertbarkeit ergebe sich eine Fernwirkung und damit die Unverwertbarkeit weiterer Erhebungen. In diesem Zusammenhang müsse man sich vor Augen führen, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ zunächst alles bestritten hätten, obwohl sie von der Verhaftung der Beschuldigten gewusst hätten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es unzu- lässig sei, wenn unverwertbare Einvernahmeprotokolle in späteren Einvernahmen für Vorhaltungen verwendet würden. Genau das sei jedoch anlässlich der

- 11 - Hafteinvernahme der Beschuldigten getan worden, indem der Vertreter der An- klagebehörde bei seiner Befragung auf die polizeilichen Aussagen der dritten – unverwertbaren – Befragung zurückgegriffen habe. 1.2. Die Vorinstanz setzte sich mit den Vorbringen der Verteidigung einlässlich auseinander und kam im Einzelnen zu den folgenden Schlüssen (Urk. 148 S. 9 ff.): 1.2.1. Die Vorinstanz stimmte der Verteidigung insofern zu, als sie zusammenge- fasst erwog, die Beschuldigte habe zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom

8. April 2013 als Tatverdächtige eines Tötungsversuches gegolten. Als solche hätte ihr bereits für diese Einvernahme eine amtliche Verteidigung bestellt werden müssen, was indes nicht der Fall gewesen sei. Aus diesem Grunde seien die Aussagen, welche die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

8. April 2013 zu Protokoll gegeben habe, nicht zu ihren Lasten verwertbar. Eine seitens der Verteidigung geltend gemachte Fernwirkung der Unverwertbarkeit dieser Einvernahme auf weitere während der Untersuchung getätigte Befragun- gen sei nicht auszumachen. Daher seien alle übrigen, im Untersuchungsverfahren erhobenen Ausführungen der Beschuldigten für die nachfolgende Entscheid- findung verwertbar. 1.2.2. Der Einwand der Verteidigung hingegen, wonach die Beschuldigte bereits anlässlich der Einvernahme vom 19. Februar 2013 konkret als "Verdächtige" be- fragt worden sein solle, sei unzutreffend. Damals hätten sich die Untersuchungen noch im Anfangsstadium befunden und es sei primär darum gegangen, das ge- samte Umfeld abzuklären. Dass in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Aufklärung der Tat auch eingehende Befragungen zur Beziehung der Eheleute AB._____ durchgeführt worden seien, sei nicht aussergewöhnlich. Weder aus diesem Umstand, noch aufgrund der umfangreichen Befragung der Beschuldigten

– während welcher unter anderem auch ihre wechselnden Männerbeziehungen thematisiert worden seien – lasse sich der Schluss ziehen, die Beschuldigte sei bereits damals konkret als "Verdächtige" betrachtet worden. Entsprechend sei die Befragung vom 19. Februar 2013 korrekt erfolgt und ohne weiteres verwertbar.

- 12 - 1.2.3. Was den Vorwurf der absichtlichen Täuschung anbelange, so sei dieser durch die Akten nicht belegt. Inwiefern im genannten Hinweis eine List bzw. eine Täuschung zu erkennen sein soll, sei schlicht nicht nachvollziehbar. 1.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung wei- testgehend die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente. Ergänzend dazu brachte sie in Bezug auf die Frage eines allfälligen Verbots der Fernwirkung vor, es sei mit der Vorinstanz zweifellos so, dass das untersuchte Delikt (versuchte) Tötung/Mord ein schweres Delikt im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO darstelle. Fraglich sei einzig und allein, ob die Einvernahmen unerlässlich zur Aufklärung des Deliktes gewesen seien. Sei dies nicht der Fall, dann würden die Einvernah- men unverwertbar bleiben. Ziehe man nun dafür die vorinstanzlichen Erwägungen in Betracht, so müsse ohne Weiteres gesagt werden, dass die Aussagen der Be- schuldigten nicht unerlässlich für die Aufklärung des Deliktes gewesen seien, da gemäss Vorinstanz keine Fernwirkung auszumachen sei. Dieser Ansatz sei je- doch falsch. Es stelle sich nämlich nicht die Frage, ob eine Fernwirkung aus- zumachen sei, sondern es sei zunächst zu klären, ob eine absolute oder eine ein- fache Gültigkeitsvorschrift verletzt worden sei. Habe es sich um eine einfache Gültigkeitsvorschrift gehandelt, sei erst in einem zweiten Schritt zu klären, ob der fragliche Beweis unerlässlich gewesen sei. Im Falle der Verneinung dieser Frage sei schliesslich zu klären, ob eine Fernwirkung anzunehmen sei. Vorliegend ver- halte es sich so, dass sich die Beweisführung der Anklagebehörde gegen die Be- schuldigte ausschliesslich auf die Aussagen des Mitbeschuldigten C._____ stüt- ze. Seine Aussagen seien jedoch aufgrund der durch die Verteidigung aufgezeig- ten strikten (Art. 141 Abs. 1 StPO) oder mittelbaren (Art. 141 Abs. 4 StPO) Fern- wirkung der Aussagen der Beschuldigten unverwertbar. Klarerweise seien näm- lich seine belastenden Anschuldigungen nur auf Grund unverwertbarer Primärbe- weise ergangen. Aus diesen Gründen sei das Verfahren als Ganzes einzustellen respektive es müsse ein Freispruch ergehen, denn die vorhandenen Beweise müssten der Beweiswürdigung vollständig entzogen bleiben (Urk. 226 S. 2 ff.). 1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde der Beschuldigten erstmals anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. April 2013 eröffnet, dass gegen sie ein Straf-

- 13 - verfahren wegen Tötungsversuchs zum Nachteil von A._____ eingeleitet worden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschuldigte zwingend einer anwaltlichen Ver- beiständung bedurft. Dabei war es vollkommen unerheblich, dass die Beschuldig- te selbst zu Protokoll gab, es gehe im Moment noch ohne Anwalt (Urk. 5/3 S. 1). Die unterlassene respektive verspätete Verbeiständung führt in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO zur Ungültigkeit der erhobenen Beweise. Damit hat die Vo- rinstanz zutreffend erwogen, dass die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 8. April 2013 nicht zu deren Nachteil verwendet werden darf. Entgegen der Auffassung der Verteidigung entfaltet die Ungültigkeit nur für den unmittelbar er- hobenen Beweis selbst, nicht aber für daraus gewonnene weitere Beweise ihre Wirkung. Dass dies explizit dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich namentlich daraus, dass ein Minderheitsantrag der damaligen Zürcher Nationalrä- tin Vreni Hubmann, welcher expressis verbis festhalten wollte, dass nicht nur der ungültig erhobene Beweis, sondern auch die daraus gewonnenen, weiteren Be- weise nicht verwendet werden dürfen, mit 100 zu 54 Stimmen abgelehnt wurde. Der Nationalrat folgte damit im Gesetzgebungsprozess derselben Auffassung, welche zuvor bereits im Ständerat vertreten wurde (AB NR 2007 N 954). Im Ver- hältnis zu dem in Art. 141 Abs. 4 StPO grundsätzlich statuierten Verbot der Fern- wirkung für Beweise, welche unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurde, stellt die Regelung in Art. 131 Abs. 3 StPO damit lex specialis dar und geht entsprechend vor. Wenn die Vorinstanz also die Auffassung vertrat, eine wie seitens der Verteidigung geltend gemachte Fernwirkung der Unverwertbarkeit der Einvernahme vom 8. April 2013 auf weitere während der Untersuchung getätigte Befragungen sei nicht auszumachen, ist dies im Ergebnis zutreffend und daher zu bestätigen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Hafteinvernahme des Mitbe- schuldigten C._____ vom 8. April 2013. Zu Beginn seiner Einvernahme wurde auch ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren wegen versuchter Tötung eröff- net worden sei und er als beschuldigte Person einvernommen werde. In der Folge erklärte der Beschuldigte C._____ zu Protokoll, er sei ausdrücklich damit einver- standen, dass "jetzt hier bei dieser Einvernahme kein Verteidiger anwesend" sei (Urk. 6/1 S. 1 f.). Nachdem er ab diesem Zeitpunkt zwingend hätte anwaltlich ver- treten sein müssen, vermag auch sein Verzicht nichts daran zu ändern, dass die

- 14 - betreffende Beweiserhebung ungültig erfolgte und die Einvernahme damit nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf. Bezüglich des von der Verteidigung auch betreffend C._____ geltend gemachten Verbotes der Fernwirkung, kann analog auf das zuvor Erwogene verwiesen werden. 1.5. Was die Vorinstanz zum Einwand der Verteidigung erwägt, wonach die Beschuldigte bereits am 19. Februar 2013 konkret als Verdächtige befragt worden sei, ist vollständig und in allen Teilen zutreffend. Darauf kann vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden. Die betreffende Einvernahme kann zwar – mit der Verteidigung – als sehr eingehend und umfangreich bezeichnet werden. Indes geht daraus nicht hervor, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt mit Blick auf die Beschuldigte ein konkreter Tatverdacht bestand. Vielmehr zeugt die ausführliche Befragung der Beschuldigten vom Bestreben der untersuchenden Polizistin, Licht in die familiären Verhältnisse und das Umfeld der Eheleute AB._____ zu bringen, um auf diese Weise mögliche Anhaltspunkte für die Aufklä- rung des bis dahin unerklärbaren Gewaltverbrechens zu erhalten. Auch den wei- teren Akten lässt sich nichts entnehmen, was konkret darauf hindeuten würde, dass die Beschuldigte seitens der Untersuchungsbehörden bereits am 19. Febru- ar 2013 als Tatverdächtige betrachtet wurde. Damit ist in keiner Art und Weise zu beanstanden, dass sie durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen wur- de und als solche zum damaligen Zeitpunkt konsequenterweise auch noch nicht notwendig verteidigt war. Das Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2013 ist demnach entgegen der unzutreffenden Auffassung der Verteidigung korrekt erho- ben worden und damit auch vollumfänglich verwertbar. 1.6. Mit Bezug auf den Vorwurf der Verteidigung, die Anklagebehörde habe die Beschuldigte absichtlich getäuscht, indem sie ihr in der Hafteinvernahme vom

9. April 2013 vorgehalten habe, dass der der Tatausführung dringend verdächtigte C._____ am Vortag auf dem selben Stuhl wie sie gesessen sei, gilt es Folgendes festzuhalten: Zunächst ist es zutreffend, dass ein entsprechender Vorhalt anläss- lich der fraglichen Hafteinvernahme erfolgte (Urk. 5/4 S. 3). Insofern ist es unzu- treffend, wenn die Vorinstanz hierzu erwog, aufgrund des vorliegenden Aktenma- terials sei dieser Einwand nicht belegt (Urk. 148 S. 11). Wenn die Verteidigung

- 15 - aber ausführt, erst das angebliche Täuschungsmanöver der Anklagebehörde ha- be die Beschuldigte dazu veranlasst zu sagen, dass C._____ der Täter sei, dann erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig. Bevor nämlich die hier umstrittene Frage seitens der Anklagebehörde gestellt wurde, gab die Beschuldigte wörtlich zu Protokoll: "Ich habe bei Frau G._____ schon gesagt, dass mein damaliger Freund mir gesagt hat, dass er etwas plane, dass jeder seine gerechte Strafe be- kommt. Es ist aber nicht so, dass ich ihm gesagt habe, was und dass er tun und machen solle" (Urk. 5/4 S. 3 oben). Damit zeigt sich, dass die betreffende Bemer- kung der Verfahrensleitung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die Beschuldigte ihren damaligen Freund – sprich C._____ – bereits als Täter bezeichnet hatte. Abgesehen davon, dass C._____ tatsächlich am Tag zuvor, nämlich am 8. April 2013, auf demselben Stuhl – oder zumindest in demselben Raum – sass und da- mit die betreffende Bemerkung des Staatsanwaltes inhaltlich ohne weiteres zu- treffend war, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte dadurch in irgendeiner Art und Weise in die Irre geführt worden wäre. Der betreffende Einwand der Ver- teidigung zielt daher ins Leere, was die Vorinstanz zutreffend erkannte.

2. Verletzung des Anklageprinzips 2.1. Vor Vorinstanz rügte die Verteidigung in prozessualer Hinsicht des weite- ren eine Verletzung des Anklageprinzips. Zur Begründung brachte sie in diesem Zusammenhang vor, aufgrund des Anklagesachverhaltes sei eine Subsumption aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale nicht möglich. Zudem habe die Anklagebehörde lediglich eine von zwei möglichen Sachverhaltsvarianten zur Anklage gebracht, was zur Folge habe, dass nur gerade diese Variante einer ge- richtlichen Überprüfung zugänglich sei (Urk. 93 S. 8 ff.). 2.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, es liege eine umfassende Anklageschrift vor, welche die Beschuldigte in jeder Hinsicht ausreichend über den gegen sie er- hobenen Tatvorwurf in Kenntnis setze und das Prozessthema fixiere. Sie sei über Ort, Zeit und Tat nach Massgabe des Untersuchungsergebnisses hinlänglich in Kenntnis gesetzt worden, sodass nicht ersichtlich sei, inwiefern vorliegend das Anklageprinzip verletzt worden sein sollte (Urk. 148 S. 11 f.).

- 16 - 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung verlangte die Verteidigung erneut ei- nen Freispruch "gestützt auf das Anklageprinzip". Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen eine Aussagewürdigung der Beteiligten vor und kam zum Schluss, es seien beide Sachverhaltsvarianten – nämlich jene des Beschuldigten und die- jenige des Privatklägers A._____ – zumindest ebenbürtig bezüglich ihres Glaub- haftigkeitsgehaltes. Die Anklage habe nicht ausgeführt, "mit welcher Hand insbe- sondere der Privatkläger im Hals vorne das zweite Mal geschnitten" worden sei. In Bezug auf die ausführende Person und den Zeitpunkt im Ablauf des Gesche- hens habe sie sich aber festgelegt. Im vorinstanzlichen Urteil werde auf Seite 27 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass C._____ auch den zweiten Schnitt mit der linken Hand ausgeführt habe. Da beides nicht erstellt sei, könne gestützt auf die Anklage keine Verurteilung ergehen (Urk. 226 S. 8 ff.). 2.4. Was die Verteidigung hinsichtlich der vermeintlichen Verletzung des An- klageprinzipes vorbringt, ist haltlos. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Anforde- rungen an die Anklageschrift sowie die einschlägige bundesgerichtliche Recht- sprechung zutreffend zusammengefasst. Auf diese Erwägungen kann ohne weite- res verwiesen werden (Urk. 148 S. 11 ff.). Es besteht nicht der geringste Zweifel daran, dass die Beschuldigte angesichts der geradezu in optima forma abgefass- ten Anklageschrift zu jedem Zeitpunkt detailliert darüber Bescheid wusste, was ihr in tatsächlicher Hinsicht zum Vorwurf gemacht wird. Eine Verletzung des An- klageprinzips ist hier nicht ansatzweise auszumachen, was bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung – auf welche zu verweisen ist – festhielt (Urk. 148 S. 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was den zweiten Einwand der Verteidigung angeht, wonach die Anklagebehörde in Verletzung des Anklageprinzips lediglich einen von zwei möglichen Geschehensabläufen zur Anklage gebracht habe, gilt es in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen folgendes festzuhalten: Gestützt auf Art. 325 Abs. 2 StPO hat die Anklagebehörde dann die Möglichkeit eine Alter- nativ- und Eventualanklage zu erheben, wenn sich der von ihr untersuchte Sach- verhalt trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisgrundlagen nicht eindeutig und ab- schliessend klären lässt (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], StPO Komm., Art. 325 N 30 ff.). Vorliegend vertritt die Anklagebehörde indes die Auffassung, aufgrund sämtlicher Erkenntnisse aus der Strafunter-

- 17 - suchung stehe fest, dass sich der von ihr in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt wie geschildert zugetragen habe. Unter diesen Voraussetzungen be- steht weder eine Veranlassung für die Anklagebehörde, geschweige denn eine Pflicht, dem Gericht einen weiteren, allenfalls hypothetisch ebenfalls denkbaren Sachverhalt im Sinne einer Eventualanklage zu unterbreiten. Ob sich der einge- klagte Sachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt oder nicht, hat das Gericht im Rahmen einer einlässlichen Beweiswürdigung zu klären. Lässt sich der Anklagesachverhalt erstellen, so erfolgt gestützt darauf die rechtli- che Subsumption. Lässt er sich dagegen nicht erstellen, so ergeht ein Freispruch. Inwiefern also durch die vorliegende Anklageerhebung eine Verletzung des An- klageprinzips gegeben sein sollte, lässt sich nach dem Gesagten nicht erschlies- sen. Der betreffende Einwand der Verteidigung ist daher nicht nur teilweise un- verständlich, sondern auch unbehelflich. III. Sachverhalt

1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat sich einleitend zutreffend und umfassend zu den allge- meinen Prinzipien der Sachverhaltserstellung respektive der Beweiswürdigung geäussert. Darauf kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab ebenso verwiesen werden, wie auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Grundsatz "in dubio pro reo" (Urk. 148 S. 17 ff.). 1.2. Weiter hat die Vorinstanz ebenfalls richtig festgehalten, dass zur Erstellung des umstrittenen Anklagesachverhaltes im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschuldigten selbst (Urk. 5/1-2 [Ordner 3], Urk. 5/4-9 [Ordner 3], Urk. 95), der Mitbeschuldigten C._____ (Urk. 6/2-9 [Ordner 4], Urk. 95) und D._____ (Urk. 7/1- 7 [Ordner 4], Urk. 95), des Privatklägers 1 A._____ (Urk. 8/1-3 [Ordner 5]) sowie diverser Zeugen und Auskunftspersonen (Urk. 9/1-18 [Ordner 5]) und auf die ärzt- lichen Befunde bzw. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom 4. bzw. 28. Februar 2013 (Urk. 3/5 und Urk. 3/7 [Ordner 2]) abzustellen ist. Mit Bezug auf die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 8. April 2013

- 18 - (Urk. 5/3 [Ordner 3]) gilt, was zuvor bereits dargetan wurde. Die betreffende Be- weiserhebung ist ungültig erfolgt, und die Einvernahme kann damit nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Die übrigen Beweismittel wurden – soweit sie nachfol- gend zur Beweisführung herangezogen werden – unter Einhaltung der einschlä- gigen strafprozessualen Erfordernisse erhoben und sind daher ohne Einschrän- kung verwertbar. 1.3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit, rechtfertigt es sich nachfolgend, der Systematik im angefochtenen Entscheid zu folgen.

2. Zu Vorgeschichte bzw. Ausgangslage 2.1. Soweit in der Anklageschrift vom 22. September 2014 zunächst geschildert wird, wie und unter welchen Umständen die Beschuldigte C._____ kennenlernte und unter welchen Umständen sich daraus eine aussereheliche Beziehung entwi- ckelte, welche über mehrere Monate hinweg andauerte, ist der Sachverhalt auch seitens der Beschuldigten unbestritten. Nachdem die Beschuldigte zu Beginn noch in Abrede stellte, dass es Probleme, oder gar Fremdbeziehungen in der Familie gebe (Urk. 5/1 S. 7 Antwort auf Frage 29; Urk. 5/2 S. 12 Antwort auf Fra- ge 70 ff.), musste sie auf Vorhalt diverser Ermittlungsergebnisse zunächst sehr zögerlich einräumen, dass sie über diverse Internetportale Kontakte – namentlich sexueller Natur – zu Männern suchte (Urk. 5/2 S. 14 Antwort auf Frage 85 ff.). Nachdem die Beschuldigte mit Auszügen aus dem WhatsApp Chatverlauf zwi- schen ihr und H._____ konfrontiert wurde, in welchen auch ein gewisser C._____ Thema war, bezeichnete sie diesen zunächst als Automechaniker der Familie. Später dann musste die Beschuldigte aufgrund weiterer Vorhalte aus dem nämli- chen Chatprotokoll eingestehen, "dass auch einmal etwas zwischen ihnen gewe- sen sei" und ihr Ehemann davon Kenntnis habe (Urk. 5/2 S. 30 Antwort auf Frage 196). In den folgenden Einvernahmen gestand die Beschuldigte dann ein, C._____ in der beschriebenen Art kennen gelernt und mit ihm eine mehrmonati- ge, aussereheliche Beziehung geführt zu haben (Urk. 5/4 S. 3 ff., Urk. 5/5 S. 1 ff., Urk. 5/8 S. 11 ff., Prot. I S. 2 ff.).

- 19 - 2.2. Hinsichtlich des unter dem Titel "Vorgeschichte" wiedergegebenen Ankla- gesachverhaltes sind seitens der Beschuldigten die nachfolgenden Schilderungen bestritten: 2.2.1. Zunächst stellte sich die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung – ebenso wie der Beschuldigte C._____ – auf den Standpunkt, das erste Treffen habe ca. 1 bis 1 ½ Wochen nach dem ersten Kontakt, Anfang Dezember 2012, stattgefunden (Prot. I S. 3 f.). Die Anklagebehörde datierte da- gegen das erste Treffen in der Wohnung von I._____ auf Ende Oktober bis An- fang November 2012 (Urk. 27 S. 2). Im Berufungsverfahren äusserte sich die Be- schuldigte nicht mehr und auch ihre Verteidigung machte zu dieser Thematik kei- nerlei Ausführungen (Urk. 226). 2.2.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2013 gab die Beschuldigte an, sie habe mit C._____ im Dezember 2012 "etwas gehabt" (Urk. 5/2 S. 30 f. Antwort auf Frage 197). In der Hafteinvernahme vom 9. April 2013 gab sie zu Protokoll, sie sei sich nicht mehr ganz sicher, glaube aber, dass die Beziehung Ende November, Anfang Dezember 2012 begonnen habe (Urk. 5/4 S. 3). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 konnte die Be- schuldigte nicht mehr sagen, wann sie den Beschuldigten das erste Mal persön- lich getroffen habe. Sie wisse nur noch, dass das Treffen an einem Freitag bei "I._____ zuhause" stattgefunden habe (Urk. 5/5 S. 2 Antwort auf Frage 11). 2.2.1.2. Der Beschuldigte C._____ hingegen gab im Rahmen der Untersuchung zu Protokoll, er habe die Beschuldigte B._____ ca. Mitte bis Ende Oktober 2012 auf der Singleseite … im Internet kennen gelernt. Vom ersten Chat bis zum ersten realen Treffen habe es wenige Tage gedauert. Dieses erste Treffen habe ca. An- fang November in der Wohnung von I._____ stattgefunden (Urk. 6/3 S. 4 Antwort auf Frage 16 ff.). 2.2.1.3. I._____ wurde am 21. August 2013 als Zeugin zur Sache einvernommen. Zum Zeitpunkt des ersten Treffens der Beschuldigten in ihrer Wohnung wurde sie nicht befragt (Urk. 9/15).

- 20 - 2.2.1.4. Anhand der vorhandenen Beweismittel lässt sich nicht mit Sicherheit er- stellen, wann genau die Beschuldigte C._____ kennenlernte und wann das erste Treffen der beiden in der Wohnung von I._____ stattgefunden hat. Nachdem auch C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Schilderungen der Beschuldigten nicht in Abrede stellte, wonach das fragliche Treffen Anfang De- zember 2012 stattgefunden habe, ist davon auszugehen, dass der erste Kontakt via Internet nicht wie in der Anklageschrift geschildert ca. Mitte/Ende Oktober, sondern Mitte/Ende November 2012 stattgefunden hat. Der Anklagesachverhalt ist daher entsprechend zu korrigieren. Diese marginale zeitliche Abweichung ist für die Erstellung des Sachverhaltes indes ohnehin – wenn überhaupt – von höchst geringfügiger Bedeutung. 2.2.2. Weiter stellte die Beschuldigte stets in Abrede, sich dem Beschuldigten C._____ gegenüber dahingehend geäussert zu haben, dass sie ihr Ehemann für den Fall einer Trennung/Scheidung umbringen wolle, denn er könne auf keinen Fall tolerieren, dass sie einem anderen Mann gehöre. Auch hierzu äusserte sich die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht weiter (Urk. 226). 2.2.2.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 gab die Be- schuldigte zu Protokoll, sie wisse nicht, ob eine Scheidung respektive Trennung eine Option für "A'._____" sei. Er habe sich mal so, mal so verhalten und mache die Sachen jeweils mit sich selber aus. In seinen Emotionen sage er so viel, sie müsse ehrlicherweise sagen, dass sie ihm auch nicht immer zuhöre. Sie wisse nicht, ob sie von "A'._____" unter Druck gesetzt worden sei, weil sie eine Tren- nung angedeutet habe. Was bei einer Scheidung mit der Eigentumswohnung passiert wäre, wisse sie nicht. C._____ habe sie manchmal einfach gesagt, dass A'._____ zu viel arbeite und sich zu wenig um seine Familie kümmere. Sie habe viel mit C._____ gesprochen und könne deshalb nicht mehr sagen, ob sie ihm er- zählt habe, wie A'._____ zu einer Trennung/Scheidung stehe. Auf die Frage, ob sie C._____ erzählt habe, wie sie von A'._____ behandelt werde, sagte die Be- schuldigte, das habe dieser selber gesehen. Auf die weitere Frage, ob C._____ bei Streitereien zwischen ihr und A'._____ zugegen gewesen sei, führte die Be- schuldigte aus, das wisse sie nicht. Sie wisse nicht, ob sie C._____ gegenüber

- 21 - geklagt habe, dass A'._____ sie und die Kinder schlecht behandle. Sie wisse auch nicht, ob es möglich sei, dass sie dies getan habe. Auf die Frage, ob sie C._____ gesagt habe, sie könne jetzt nicht mehr, gab die Beschuldigte an, auch dies nicht mehr zu wissen (Urk. 5/5 S. 9 ff.). 2.2.2.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit C._____ vom 19. Juni 2013 gab die Beschuldigte zu Protokoll, was C._____ aussage, stimme nicht. Sie habe nie zu ihm gesagt, A'._____ werde sie umbringen, wenn sie sich trennen wolle. Es stimme auch nicht, dass sie ihm erzählt habe, A'._____ habe gesagt, er alleine dürfe sie haben und sonst keiner (Urk. 5/6 S. 13). 2.2.2.3. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz führte die Beschuldigte aus, es stimme nicht, dass sie zu C._____ gesagt habe, A'._____ werde sie umbringen, wenn sie sich scheiden lassen wolle (Prot. I S. 9 f.). 2.2.2.4. Der Beschuldigte C._____ hingegen sagte gegenüber der Polizei am

9. April 2013 aus, die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie habe ihrem Mann er- zählt, dass sie sich trennen wolle. Daraufhin habe dieser gesagt, wenn sie das tu- e, dann werde er sie umbringen, weil nur er sie haben dürfe und sonst niemand (Urk. 6/3 S. 26 Antwort auf Frage 221). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Mai 2013 bestätigte C._____ in der Folge, dass die Beschuldigte ihm ge- sagt habe, ihr Ehemann wolle mit Gewalt an der Beziehung festhalten (Urk. 6/4 S. 29 Antwort auf Frage 247). 2.2.2.5. Ebenso bestätigte C._____ diesen Umstand anlässlich der Konfrontati- onseinvernahme vom 19. Juni 2013. Dort gab er zu Protokoll, er wisse, dass A._____ nicht mit einer Trennung einverstanden gewesen sei. Er habe mit der Beschuldigten auch schon über dieses Thema gesprochen, denn sie beide hätten über eine gemeinsame Zukunft diskutiert. Die Beschuldigte habe gesagt, sie kön- ne sich nicht von ihrem Mann trennen, weil dieser nicht damit einverstanden sei. Er habe ihr gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie sich von ihm trennen wolle. Er werde dies tun, weil nur er sie haben dürfe und niemand sonst (Urk. 6/5 S. 12).

- 22 - 2.2.2.6. Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 27. August 2014 erklärte C._____ zu Protokoll, dass er bei seinen bisherigen Aussagen bleibe (Urk. 6/9 S. 16). 2.2.2.7. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz wurde C._____ die Frage ge- stellt, ob ihm die Beschuldigte gesagt habe, ihr Mann würde sie umbringen, wenn sie sich scheiden lassen wolle. C._____ beantwortete die Frage wörtlich mit "Ich habe das so verstanden". Auf die präzisierende Frage der Verfahrensleitung, ob das Wort "umbringen" ausdrücklich verwendet worden sei, antwortete er: "Ja, also von dieser Seite aus schon". Es sei schwer einzuschätzen gewesen, ob sie die Wahrheit sage. Ihr Mann sei sehr explosiv gewesen, das habe er selbst miterlebt. Daher habe er schon gedacht, dass er es wahr machen könnte (Prot. I S. 9 f.). 2.2.2.8. Anlässlich seiner Befragung vor Berufungsgericht bestätigte der Beschul- digte C._____, dass die Beschuldigte zum ihm gesagt habe, A._____ werde sie umbringen, falls sie sich von ihm trennen werde (Urk. 217 S. 7). 2.2.2.9. Es ist auch seitens der Beschuldigten unbestritten, dass sie und C._____ eine Liebesbeziehung führten und man dabei auch konkret über eine gemeinsame Zukunft gesprochen hat. Gegenüber der Vorinstanz gab die Be- schuldigte an, man könne durchaus sagen, dass es Liebe auf den ersten Blick gewesen sei (Prot. I S. 4). Insbesondere gab sie zu Protokoll, man habe gemein- same Zukunftspläne geschmiedet und sie habe sich von der Beziehung mit C._____ erhofft, dass man miteinander Kinder habe und das Leben geniesse (Prot. I S. 6). Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgesprochen unglaubhaft, dass sich die Beschuldigte im Verlaufe der Untersuchung partout nicht mehr da- ran erinnern konnte, ob und inwiefern sie mit C._____ über ihre Ehe und eine all- fällige Trennung/Scheidung gesprochen habe. Generell fällt auf, dass sich die Be- schuldigte in diesem Zusammenhang an praktisch nichts mehr konkret zu erin- nern vermochte und die an sie gestellten Fragen auch häufig ausweichend und widersprüchlich beantwortete. So wurde sie beispielsweise gefragt, ob sie C._____ davon erzählt habe, wie sie von ihrem Mann behandelt werde. Die Ant- wort der Beschuldigten darauf lautete: "Das sah er selbst." Zwei Fragen später wurde sie gefragt, ob C._____ bei Streitereien zwischen ihr und ihrem Mann da-

- 23 - bei gewesen sei, wobei sie wörtlich zu Protokoll gab: "Ich kann es nicht sagen" (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 80 und 82). Die Beschuldigte ging sogar soweit, dass sie nicht sagen konnte, ob es möglich sei, dass sie gegenüber ihrem Geliebten C._____ geklagt habe, weil ihr Ehemann sie und die Kinder schlecht behandle (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 84). Auf die Frage, ob sie C._____ irgendwie unter Druck gesetzt habe, endlich etwas gegen A'._____ zu tun, gab die Beschuldigte erneut an, sie wisse das nicht. Danach wich sie der Be- antwortung der Frage aus, indem sie ausführte, sie habe jetzt Anderes im Kopf und könne keinen rechten Gedanken mehr fassen, weil sie sich unter Anderem um die Zukunft ihrer Tochter kümmern müsse (Urk. 5/5 S. 10 Antworten auf die Fragen 86). In den folgenden Einvernahmen macht die Beschuldigte extensiv von dem ihr zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, oder beschränkte sich auf einsilbige Bestreitungen. C._____ hingegen schilderte lebensnah, wider- spruchsfrei und überzeugend, wie sich die Liebesbeziehung zwischen ihm und der Beschuldigten entwickelte. Er gab an, dass man über eine gemeinsame Zu- kunft geredet und er der Beschuldigten eine Trennung von ihrem Ehemann nahe- gelegt habe. Auch habe er ihr angeboten, mit den Kindern zu ihm zu ziehen. Er sei bereit gewesen in eine grössere Wohnung zu ziehen und er habe auch Bezie- hungen und Aussicht auf eine günstige Mietwohnung gehabt. Er habe gedacht, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Lösung zu finden (Urk. 6/3 S. 16; Urk. 217 S. 6 ff.). Die Beschuldigte habe in diesem Zusammenhang er- wähnt, dass eine Trennung/ Scheidung für ihren Ehemann nicht in Frage komme. Er habe gedroht, sie umzubringen, wenn sie eine Trennung verlange. C._____ gab weiter an, er habe diese Worte nie von "A'._____" gehört. Er habe diese Dro- hung aber ernst genommen, als die Beschuldigte ihm davon erzählt habe. Die Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass sie ihrem Mann zutraue, dass er sie umbringe (Urk. 6/3 S. 30 Antwort auf Frage Nr. 254). Diese Angaben bestätigte der Beschuldigte fortan konsequent. Seine Depositionen sind gekennzeichnet von erlebnisbasierten Schilderungen, welche logische räumlich-zeitliche Abfolgen aufweisen und die sich zwanglos in den restlichen, unbestrittenen Ablauf der sich entwickelnden Liebesbeziehung einflechten lassen. Wenngleich nicht zu überse- hen ist, dass C._____ immer dann, wenn er mit der Beschuldigten konfrontiert

- 24 - wurde, offenkundig bemüht war, diese möglichst nicht ohne Not zu belasten, blieb er auch in diesen Situationen bei seinen Schilderungen und bestätigte seine zuvor gemachten Depositionen als zutreffend. Allerdings wurde er in diesen Situationen

– namentlich in den Konfrontationseinvernahmen vom 19. Juni 2013 und vom

21. März 2014 sowie in der Befragung vor Vorinstanz – auffällig wortkarg und mit- unter einsilbig. Offenkundig war sich C._____ lange Zeit nicht über seine Gefühls- lage gegenüber der Beschuldigten im Klaren. So gab er noch am 6. Mai 2013 an, er halte "wahrscheinlich nichts mehr" von der Beschuldigten und wolle wohl kei- nen Kontakt mehr mit ihr (Urk. 6/3 S. 30 Antwort auf Frage Nr. 251), dies obwohl ihm bereits Wochen zuvor eröffnet wurde, dass ihn die Beschuldigte gegenüber den Untersuchungsbehörden als Täter denunziert hatte (Urk. 6/2 S. 3). Dieses gegenüber seiner ehemaligen Geliebten an den Tag gelegte, zurückhaltende Aussageverhalten erscheint unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres als nach- vollziehbar und vermag insbesondere keine Zweifel an den insgesamt sehr glaubhaften Depositionen des Beschuldigten C._____ zu wecken. Gestützt darauf ist erstellt, dass die Beschuldigte, wie in der Anklageschrift ausgeführt, dem Be- schuldigten C._____ sagte, dass sie ihr Ehemann für den Fall einer Tren- nung/Scheidung umbringen wolle, da er keinesfalls tolerieren könne, dass sie ei- nem anderen Mann gehöre. 2.2.3. Weiter stellt die Beschuldigte in Abrede, dass sie zu C._____ gesagt habe, er solle ihren Ehemann doch mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Die Verteidigung brachte hierzu vor, die diesbezüglichen Belastungen durch C._____ würden nicht glaubhafter, nur weil dieser sie mehrfach erwähne. Es sei auch nicht so, dass die Beschuldigte die betreffenden Vorhalte einfach pauschal mit Nichtwissen bestritten habe. Sie habe vielmehr eine SMS bestätigt, nämlich in Bezug auf das Anfahren durch ein Auto. Aber nicht sie habe es C._____ ge- schrieben, sondern dieser habe es ihr zukommen lassen. Dabei habe die Be- schuldigte C._____ nicht etwa einseitig oder zu stark belastet. Vielmehr habe sie angegeben, er habe nicht gesagt, er könne das tun, sondern dies eher als Mög- lichkeit angegeben (Urk. 226 S. 13 f.).

- 25 - 2.2.3.1. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2013 wurde die Beschuldigte erstmals mit der betreffenden Aussage von C._____ konfrontiert. Sie wollte sich zu diesem Vorwurf nicht äussern und machte von ihrem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch (Urk. 5/5 S. 22 Antwort auf Frage 185 f.). 2.2.3.2. In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 gab die Beschuldig- te zu Protokoll, sie habe nie etwas Entsprechendes gesagt. Ebenso wenig habe sie C._____ jemals unter Druck gesetzt (Urk. 5/6 S. 8). 2.2.3.3. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab die Beschuldigte auf den entsprechenden Vorhalt an, was C._____ behaupte, stimme nicht. Es habe sich gerade umgekehrt verhalten. Er habe ihr per SMS geschrieben, er könne ihn [gemeint: A._____] mit dem Auto überfahren. Sie habe auf dieses SMS nicht ge- antwortet. Es sei nicht so wie es C._____ schildere und sie könne sich auch nicht erklären, weshalb er die betreffende Anschuldigung gegen sie erhebe (Prot. I S. 15 f.). 2.2.3.4. Am 6. Mai 2013 erklärte C._____ auf die Frage, ob er von der Beschul- digten dazu aufgefordert worden sei, ihrem Ehemann die schweren Schnittverlet- zungen zuzufügen, unter anderem, die Beschuldigte habe ihm schon einmal ge- sagt, er solle etwas tun, ihn vor den Zug werfen oder mit dem Auto überfahren (Urk. 6/3 S. 27 Antwort auf Frage 229). 2.2.3.5. Anlässlich der Befragung vom 23. Mai 2013 bestätigte C._____ seine zu- vor gemachte Aussage. Demzufolge habe ihm die Beschuldigte im Dezember 2012 vorgeschlagen, ihren Ehemann vor den Zug zu werfen oder mit dem Auto anzufahren. So, wie er es damals verstanden habe, habe es die Beschuldigte mit diesen Aufforderungen ernst gemeint (Urk. 6/2 S. 26 Antwort auf Frage 221 ff.). 2.2.3.6. Auch in der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 gab C._____ zu Protokoll, dass es so gewesen sei, wie er es zuvor bereits mehrfach geschil- dert habe. Die Beschuldigte habe ganz konkret davon gesprochen, dass er ihren Ehemann vor den Zug werfen oder mit dem Auto anfahren solle (Urk. 6/5 S. 8).

- 26 - 2.2.3.7. Gegenüber der Vorinstanz gab C._____ anlässlich seiner Befragung zur Sache an, die Beschuldigte habe ihm per SMS mitgeteilt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Genau genommen seien es zwei SMS gewesen. Zunächst habe sie geschrieben, er solle ihren Ehemann mit dem Auto überfahren. Daraufhin habe er geantwortet: "Nein, das geht nicht." Dann ha- be die Beschuldigte vorgeschlagen, er solle ihn vor den Zug stossen. Auf dieses SMS habe er geantwortet, dass er so etwas nicht machen könne (Prot. I S. 15). 2.2.3.8. Anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung be- stätigte der Beschuldigte C._____, die Beschuldigte habe ihm per SMS oder Whatsapp-Nachricht mitgeteilt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug stossen. Zuerst habe er gedacht, es sei ein Witz. Dann habe er realisiert, dass sie es ernst meine. Er habe ihr darauf geantwortet, dass er so etwas nicht tun könne (Urk. 217 S. 7 f.). 2.2.3.9. Nachdem C._____ noch zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom

6. Mai 2013 in Abrede stellte, etwas mit dem Überfall auf A._____ zu tun zu ha- ben, sah er sich angesichts der ihm vorgehaltenen Untersuchungsergebnisse veranlasst, seine Beteiligung an der Tat einzugestehen. Von diesem Zeitpunkt an gab er in sämtlichen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug werfen. Anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz sprach er dann davon, dass die betreffende Aufforderung nicht in einem Gespräch, sondern via SMS erfolgt sei. Dass zuvor immer von "sagen" und zuletzt von "schreiben" die Rede war, mag auf den ersten Blick etwas widersprüchlich anmuten. In Tat und Wahrheit hat es sich aber so verhalten, dass die Kommunikation zwischen der Beschuldigten und C._____ über weite Teile via Kurznachrichten erfolgte und beide in ihren Schilderungen auch dann davon sprachen, man habe etwas ge- sagt, wenn etwas geschrieben wurde. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz schilderte C._____ detailliert, wie es zu der fraglichen Äusserung kam. Lebens- nah und nachvollziehbar bestätigte er, was er zuvor bereits konsequent zu Proto- koll gegeben hatte, wobei er aus eigenem Antrieb präzisierte, dass die Beschul- digte ihm genau genommen im Dezember 2012 zwei SMS geschickt habe.

- 27 - C._____ stellte diese Aussage in einen zeitlichen Zusammenhang und schilderte eine Interaktion zwischen ihm und der Beschuldigten. Auch passen seine diesbe- züglichen Äusserungen nahtlos in den Gesamtzusammenhang. Auch die Be- schuldigte bestätigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei schon möglich, dass sie mit C._____ noch im Jahre 2012 allgemein darüber ge- sprochen habe, dass es gut wäre, wenn ihr Ehemann nicht mehr hier wäre. Aller- dings hätten diese Gedanken für sie weder Hand noch Fuss gehabt (Prot. I S. 14). Im Gegensatz zum Aussageverhalten von C._____ fällt bei der Beschul- digten auf, dass sie sich zunächst überhaupt nicht zum hier interessierenden Vorwurf äussern wollte. In der Konfrontationseinvernahme stellte sie sich dann dezidiert auf den Standpunkt, nie etwas Derartiges gesagt zu haben, wobei ihre diesbezügliche Bestreitung sehr wortkarg ausfiel. Vor Vorinstanz schliesslich drehte sie den Spiess um und gab an, nicht sie, sondern der Beschuldigte sei es gewesen, der vorgeschlagen habe, man könne A._____ ja mit dem Auto überfah- ren. Auf das betreffende SMS habe sie dann überhaupt nicht mehr reagiert. Hätte es sich tatsächlich so verhalten, dass der Vorschlag, A._____ mit dem Auto zu überfahren respektive vor den Zug zu stossen, von C._____ gekommen wäre, so wäre nicht nachvollziehbar, weshalb dies die Beschuldigte erst vor Vorinstanz aussagte. Dies umso weniger, als sie es ja war, die C._____ gegenüber den Un- tersuchungsbehörden als Täter bezeichnete. Was die Beschuldigte hier vorbringt, vermag im Gegensatz zu den Depositionen von C._____ nicht zu überzeugen. Seine Aussagen hingegen sind glaubhaft, und sie lassen sich wie erwähnt zwang- los in den von ihm geschilderten Hergang – welcher zumindest teilweise auch von der Beschuldigten bestätigt wurde – einfügen. Nach dem Gesagten ist damit er- stellt, dass es die Beschuldigte war, die C._____ noch im Jahre 2012 mitteilte, er solle A._____ doch mit dem Auto überfahren oder vor einen Zug stossen. 2.3. Den im zweiten Abschnitt des unter dem Titel "Vorgeschichte" zusammen- gefassten Anklagesachverhalt betreffend die Vorkommnisse am späten Nach- mittag des 14. Januar 2013 bezeichnete sowohl C._____, als auch die Beschul- digte als weitestgehend zutreffend geschildert (Prot. I S. 16 ff.). Bestritten wurde seitens der Beschuldigten einzig, dass sie C._____ gesagt haben solle, dieser müsse etwas unternehmen, ansonsten könne er sie nicht mehr sehen. Zudem

- 28 - stellte die Beschuldigte in Abrede, dass an jenem Abend die Tötung von A._____ geplant gewesen sei. Im Detail gaben die Beteiligten folgendes zu Protokoll: 2.3.1. Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom

19. Februar 2013 wurde die Beschuldigte erstmals am Rande zu den Vor- kommnissen vom 14. Januar 2013 befragt. Damals gab sie zu Protokoll, sie habe am fraglichen Abend einen Eishockeymatch ihres Bruders in J._____ besucht. A._____ sei nicht mitgekommen. Er habe den Abend im Proberaum der Steel- band in K._____ verbracht. Er sei oft dorthin gegangen. C._____ sei an jenem Abend schnell zum Eisfeld in J._____ gekommen (Urk. 5/2 S. 35 Antwort auf Fra- ge 234 ff.). 2.3.2. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Mai 2013 wurde die Be- schuldigte explizit gefragt, ob sie C._____ irgendwie unter Druck gesetzt habe, endlich etwas gegen A._____ zu unternehmen. Die Beschuldigte gab auf diese Frage zu Protokoll, es nicht zu wissen. Sie habe jetzt Anderes im Kopf und könne sich deshalb keine rechten Gedanken machen. Dies, weil es jetzt unter Anderem um die Zukunft ihrer Tochter gehe und die Kinder bei ihr immer zuerst kämen (Urk. 5/5 S. 10 Antwort auf Frage 86). Weiter wurde die Beschuldigte dazu be- fragt, was sich am 14. Januar 2013 zugetragen habe. Die Beschuldigte führte hierzu aus, sie habe zu Hause mit den Kindern gegessen und dann noch etwas TV geschaut. Um ca. 20.15 Uhr sei sie mit den Kindern nach J._____ gefahren, um sich dort den Eishockeymatch anzuschauen. A._____ habe damals gesagt, er gehe in den Proberaum. Was er dort tun wolle, habe er nicht gesagt. Sie habe auch keine Ahnung, ob er alleine dorthin gegangen sei. Später dann sei C._____ auch noch nach J._____ gekommen. Er habe gesagt, er müsse zuerst noch ein Mischpult bei A._____ im Bandraum holen. Wie es dazu gekommen sei, dass C._____ bei ihrem Mann ein Mischpult habe holen wollen, wisse sie nicht. Sie wisse nicht genau, wie die beiden miteinander kommuniziert hätten. Möglicher- weise hätten sie telefoniert. Auf den Vorhalt, dass C._____ ausgesagt habe, das Treffen im Proberaum in K._____ sei von ihr organisiert worden, gab die Beschul- digte an, dass das nicht wahr sei. Sie habe das Treffen nicht organisiert. Auf nochmaliges Nachfragen der polizeilichen Sachbearbeiterin hin sagte die Be-

- 29 - schuldigte wörtlich: "Ich sage jetzt gar nichts mehr; das mit meiner Tochter geht mir an die Nieren und ich muss mich auf andere Sachen konzentrieren." Auf die Frage, wie es denn komme, dass sie bei der letzten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt habe, dass C._____ mit A._____ zum Proberaum gefahren sei, gab die Beschuldigte an, sie wisse, dass sie das genau so gesagt habe. Sie habe ge- sagt, dass C._____ nach K._____ gefahren sei und danach zu ihr gekommen sei. Das habe sie 100%-ig so gesagt. Weiter wurde der Beschuldigten vorgehalten, dass sie gemäss den Aussagen von C._____ diesem gesagt haben solle, der Proberaum in K._____ befinde sich an einem einsamen Ort. Es handle sich um einen Luftschutzraum und die einzigen Personen, die sich dort aufhalten würden, seien Drogensüchtige und Alkoholiker. Die Beschuldigte verneinte, etwas derarti- ges gesagt zu haben. In der Folge verweigerte sie die Aussage zu den weiteren in diesem Zusammenhang gestellten Fragen (Urk. 5/5 S. 14 ff.). 2.3.3. In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Juni 2013 bestritt die Be- schuldigte zunächst kategorisch, C._____ in irgendeiner Art und Weise unter Druck gesetzt zu haben. Insbesondere habe sie zu ihm nie gesagt, dass sie sich nicht mehr sehen könnten, wenn er nicht etwas gegen A._____ unternehme (Urk. 5/6 S. 8). Was den Vorfall vom 14. Januar 2013 anbelangte, gestand die Beschuldigte ein, "die Organisation gemacht" zu haben. Sie habe aber von über- haupt nichts gewusst. Sie habe nicht gewusst, was C._____ vorgehabt habe. Die- ser habe immer zu ihr gesagt, je weniger sie wisse, desto besser sei das (Urk. 5/6 S. 17). 2.3.4. In der Konfrontations- und Schlusseinvernahme vom 27. August 2014 wur- de der Beschuldigten der Inhalt der Anklage vorgehalten. Sie erklärte daraufhin zu Protokoll, es habe "Sachen drin, die nicht stimmen" würden. Sie verweise auf ihre schon gemachten Aussagen. Im Übrigen machte die Beschuldigte von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch (Urk. 5/9 S. 27 ff.). 2.3.5. Schliesslich wurde die Beschuldigte vor Vorinstanz zum Vorfall vom

14. Januar 2013 befragt. Anlässlich dieser Befragung gab sie an, sie habe C._____ an diesem Tag gesagt, dass sie ihren Ehemann nicht mehr aushalte und er etwas unternehmen müsse. Sie habe damit aber nicht das gemeint, was

- 30 - schlussendlich passiert sei. Ob sie so etwas auch schon wenige Tage zuvor ge- sagt habe, wisse sie nicht mehr. Es sei möglich, dass sie C._____ gegenüber ge- sagt habe, er müsse etwas unternehmen, weil sie es sonst nicht mehr aushalte. Mit "etwas unternehmen" habe sie gemeint, dass "man ihm einmal eines vor den Bug knallt, einen Hieb verpasst bzw. die Leviten liest". Es sei zutreffend, dass A._____ am Abend des 14. Januar 2013 zusammen mit C._____ im Band-Raum in K._____ gewesen sei. Wo sich die beiden Männer getroffen hätten, wisse sie nicht. Zum Treffen sei es gekommen, weil sie damals oftmals gedacht habe, sie könne nicht mehr. Sie habe darum C._____ gebeten, ihrem Mann die Leviten zu lesen. Sie sei es gewesen, die dieses Treffen arrangiert habe. Sie habe ihrem Ehemann gesagt, C._____ benötige ein Mischpult für die Geburtstagsfeier seines Bruders am Folgetag. Warum sie das gesagt habe, könne sie im Nachhinein nicht mehr sagen. Später am Abend habe sie sich noch mit C._____ bei der Kunsteis- bahn in J._____ getroffen. Sie habe ihn einfach noch sehen wollen. Es sei nicht wahr, dass sie enttäuscht darüber gewesen sei, dass er nichts gegen ihren Mann unternommen habe. Es stimme ebenso wenig, dass sie zu ihm gesagt habe, morgen sei der letzte Tag, an dem er noch etwas unternehme könne. Sonst könn- ten sie sich nicht mehr sehen. Sie wisse nicht, weshalb C._____ so etwas be- haupte. Sie habe immer gesagt, dass das nicht wahr sei. Weiter sei an diesem Abend nichts mehr besprochen worden, denn der Sohn der Beschuldigten sei auch anwesend gewesen und dieser sei sowieso ständig an C._____ geklebt (Prot. I S. 16 ff.). 2.3.6. Die Verteidigung brachte hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung zu- sammengefasst was folgt vor: Betreffend die Begebenheiten am 14. Januar 2013 sei es nicht richtig, wenn ausgeführt werde, C._____ habe gesagt, die Beschul- digte habe von ihm erwartet, dass er den Privatkläger aus der Welt schaffe. Er habe nämlich nur gesagt, man könne das so sehen. Auf die Frage, wie die Be- schuldigte das konkret formuliert habe, habe er ausgesagt, er wisse es auch nicht mehr. Sehr anschaulich sei in dieser Fragefrequenz zu sehen, wie man die Aus- sagen für C._____ in der Befragung vorgespurt habe, fange doch der Fragekom- plex betreffend den 14. Januar damit an, ob er die Absicht gehabt habe, etwas gegen den Privatkläger zu unternehmen. Am Schluss ergebe sich dann aus der

- 31 - Aussage "wenn man es so sieht'' die sinngemässe Äusserung, es sei darum ge- gangen, ihn aus der Welt zu schaffen. Dies nota bene aber ohne Waffen, ohne Messer und ohne Armierungseisen. Damit sei wohl die Annahme eher realistisch, dass es darum gegangen sei, dem Privatkläger einen Faustschlag zu verpassen. Dazu sei es dann aber nicht gekommen, weil der Privatkläger C._____ überlegen gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass C._____ bestätigt habe, dass etwas am Tag davor, also am 14. Januar, geplant gewesen sei. Was jedoch genau ge- plant gewesen sei, müsse offen bleiben. Auf die Frage hin, ob er explizit aufgefor- dert worden sei, den Privatkläger umzubringen, habe C._____ geantwortet: "Viel- leicht nicht gerade so wortwörtlich, aber in etwa." Auf die weitere Frage hin, wie dieses "in etwa" aussehe, habe er geantwortet, er wisse nicht genau, wie er das erklären solle (Urk. 226 S. 14 f.). 2.3.7. Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte C._____, dass er am Abend des 14. Januar 2013 noch die Beschuldigte in der Eishalle in J._____ getroffen habe. Er habe ihr erzählt, dass ihn der Mut verlassen und er A._____ deshalb nichts angetan habe. Daraufhin habe die Be- schuldigte zu ihm gesagt, dass morgen der letzte Tag sei, um etwas gegen A._____ zu unternehmen. Sonst könnten sie sich nicht mehr sehen (Urk. 217 S. 11 f.). 2.3.8. Seit seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2013 gab C._____ in sämtlichen Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu Protokoll, die Be- schuldigte habe ihn unter Druck gesetzt und ihm gesagt, wenn er jetzt nichts ge- gen A._____ unternehme, dann könnten sie sich nicht mehr sehen (Urk. 6/3 S. 26 Antwort auf Frage 223 ff.; Urk. 6/4 S. 19 Antwort auf Frage 162; Urk. 6/5 S. 6). Anlässlich der Schlusseinvernahme bestätigte er, dass er bei seinem Geständnis bleibe und es daher aus seiner Sicht keine Änderungen beim Anklagesachverhalt gebe (Urk. 6/9 S. 28). Vor Vorinstanz gab C._____ schliesslich zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihm gegenüber immer wieder gesagt, er müsse etwas unter- nehmen, sie halte es nicht mehr aus (Prot. I S. 17 und S. 22). 2.3.9. Die Würdigung der unter diesem Titel zusammengefassten Aussagen der Beschuldigten macht geradezu exemplarisch deutlich, wie widersprüchlich, aus-

- 32 - weichend und letztlich vollends unglaubhaft sich ihr Aussageverhalten insgesamt präsentiert. Zunächst sticht ins Auge, dass die Beschuldigte ihre Aussagen per- manent nach dem ihr vorgehaltenen Stand der Ermittlungen ausgerichtet und an- gepasst hat. Suggerierte sie beispielsweise zunächst noch, keine Ahnung zu ha- ben, warum und mit wem sich ihr Ehemann am Abend des 14. Januar 2013 im Band-Raum in K._____ getroffen hatte, so musste sie nach und nach zugeben, dass sie sehr wohl detaillierte Kenntnisse von den dortigen Vorkommnissen hatte. Letztlich sah sie sich durch die Ermittlungsergebnisse gezwungen, einzugeste- hen, dass sie es war, die das Treffen arrangierte und ihren Ehemann unter Zuhil- fenahme eines erfundenen Vorwandes in den verlassenen Proberaum nach K._____ bestellte. Ebenso musste die zunächst vermeintlich ahnungslose Be- schuldigte letztlich sogar einräumen, dass A._____ im Proberaum durch C._____ hätte Gewalt angetan werden sollen. Dass es dabei nicht bloss, wie von der Be- schuldigten ausgeführt, darum gegangen wäre, A._____ "eines vor den Bug zu knallen, einen Hieb zu verpassen bzw. die Leviten zu lesen", liegt auf der Hand. Pikant ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte am 14. Januar 2013 bereits um 10.36 Uhr H._____ anfragte, ob dieser am Abend auch um 21.00 Uhr nach J._____ komme, um sich den Hockey-Match ihres Bruders anzusehen (Urk. 5/2 S. 35 Frage 234). Wie noch zu zeigen sein wird, hat die Beschuldigte dann auch am folgenden (Tat-)Tag just diesen H._____ erneut zu sich nach Hau- se "aufgeboten" und zwar exakt wieder zur zuvor geplanten Tatzeit. Hierauf wird an geeigneter Stelle noch zurückzukommen sein (vgl. nachstehend Ziffer 3.7.5). C._____ führte in diesem Zusammenhang unmissverständlich aus, dass es da- rum gegangen sei, A._____ "aus der Welt zu schaffen" (Urk. 6/3 S. 19 Antwort auf Frage 166). An anderer Stelle gab er an, es sei darum gegangen, A._____ "etwas anzutun" respektive ihn "umzulassen" (Urk. 6/5 S. 7 und Urk. 6/9 S. 29). Dass be- reits am Abend des 14. Januar 2013 die Tötung von A._____ geplant war und C._____ aber letztlich den Mut dazu nicht aufbringen konnte, ist aufgrund seiner überzeugenden und glaubhaften Schilderungen erstellt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er sich in der Befragung vor Vorinstanz von sei- nen zuvor deponierten Zugeständnissen teilweise distanzierte. Auf entsprechende Frage hin verneinte er nämlich, dass er geplant habe, A._____ am Abend des

- 33 -

14. Januar 2013 umzubringen. Es sei bloss darum gegangen, etwas zu machen. Er habe ihm nichts sagen, sondern ihn nur schlagen wollen. Auf entsprechende Frage hin musste er dann jedoch relativ unbeholfen eingestehen, dass auch er nicht wisse, was es denn gebracht hätte, wenn er A._____ sozusagen kommen- tarlos und aus heiterem Himmel geschlagen hätte. Auch im Berufungsverfahren sagte C._____ aus Sicht der Beschuldigten sei es darum gegangen, A._____ am Abend des 14. Januar 2013 umzubringen. Er selber habe keine Ahnung gehabt, was er konkret machen sollte. Ihn habe damals einfach der Mut verlassen (Urk. 217 S. 11). Es ist offenkundig, dass diese Äusserungen von C._____ nichts weiter als eine unglaubhafte Schutzbehauptung darstellen. Was er vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren diesbezüglich vorbrachte, widerspricht nicht nur sei- nen konstanten und in sich stimmigen Angaben in der Untersuchung, sondern macht auch in keiner Art und Weise Sinn. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb der sozusagen über beide Ohren verliebte C._____, der sich nota bene nichts mehr als eine gemeinsame Zukunft mit der Beschuldigten wünschte, just durch das Zusammenschlagen von A._____ dazu beitragen sollte, dass dieser sich wieder der Beschuldigten zuwenden und ihr ein besserer Ehemann werden sollte. Nach dem Gesagten kann daher kein vernünftiger Zweifel mehr daran be- stehen, dass sich auch der umstrittene Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anlageschrift umschrieben ist. Die in diesem Zusammenhang überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz können daher im Sinne einer Ergänzung vollumfäng- lich übernommen werden (Urk. 148 S. 22 ff.).

3. Zum Vorfall vom 15. Januar 2013 3.1. Was die eigentliche Tatausführung anbelangt, hat die Beschuldigte diese konsequenterweise nicht in Abrede gestellt, behauptet sie doch weder mit einer solchen einverstanden gewesen zu sein, noch davon Kenntnis gehabt zu haben. Hingegen hat sie sich vehement gegen den Vorwurf zur Wehr gesetzt, wonach sie zusammen mit C._____ beschlossen habe, A._____ am Abend des 15. Januar 2013 zu töten. Es sei lediglich darum gegangen, ihrem Ehemann eine Abreibung zu verpassen respektive ihm die Leviten zu lesen. Sie habe nicht gewusst, dass C._____ am fraglichen Abend mit seinem Bruder unterwegs gewesen sei. Sie ha-

- 34 - be überhaupt nicht gewusst, dass er mit irgendjemandem unterwegs gewesen sei. Sie habe keine Ahnung gehabt, wie der Plan von C._____ ausgesehen habe. Später in der Befragung räumte sie dann entgegen ihrer zuvor gemachten Äusse- rungen ein, sie habe sehr wohl gewusst, dass C._____ an jenem Abend noch je- manden mitnehmen würde (Urk. 5/8 S. 4 ff.; Prot. I S. 18, 32, 34 und 58). 3.2. Die Verteidigung brachte zusammengefasst vor, die Beschuldigte habe zu- gegeben, dass sie vom Angriff auf ihren Ehemann gewusst habe. Sie habe sogar eingestanden, dass sie diesen mitinitiiert und die Täter gelotst habe. Weiter habe sie zugegeben dass sie von C._____ erfahren habe, dass zwei Täter den Angriff ausgeführt hätten und sie habe auch eingeräumt, dass sie ein Alibi für die Tatzeit vereinbart hätten. Was jedoch die konkrete Tat angehe, so habe die Beschuldigte keinerlei Kenntnis davon gehabt. Weder habe sie die Messerstiche mitgeplant, noch habe sie einen entsprechenden Tatentschluss konkludent mitgetragen. Sie sei stets lediglich davon ausgegangen, dass C._____ und dessen Gehilfe ihrem Ehemann eine Abreibung erteilen würden (Urk. 226 S. 12 ff.). 3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte die Beschuldigte generell die Aussage. Stattdessen liess sie ihren Verteidiger eine handschriftlich verfasste Stellungnahme verlesen. Abgesehen davon, dass sie sich darin zum Untersuchungsverfahren äusserte und dieses als unfair bezeichnete, liess sie zur Sache wörtlich folgendes erklären: "Ja, es gab Telefonate zwischen mir und C._____ vor der Tat. Ja, ich habe den besagten Montag und den Dienstag orga- nisiert. Aber die Abmachung war nur, ihm eine Ohrfeige und einen Schlag ins Ge- sicht zu verpassen. Nie war die Abmachung davon, ihn umzubringen" (Urk. 219). 3.4. C._____ gab anlässlich der Schlusseinvernahme, bei welcher ihm der Wortlaut der Anklage vorgehalten wurde, wörtlich zu Protokoll: "Ich habe ja von Anfang an ein Geständnis gemacht und dabei bleibt es auch. Es gibt keine Ände- rungen. Für was soll ich etwas erzählen, was nicht stimmt, wenn ich mich ja schon selber belastet habe." Weiter führte er auf Befragen aus, er gestehe die Tat, so wie das alles abgelaufen sei. Ziel der Attacke vom Abend des 15. Januar 2013 sei es gewesen, A._____ "umzulassen". A._____ hätte an jenem Abend ge- tötet werden sollen. Die Beschuldigte habe gewusst, dass an jenem Abend

- 35 - A._____ hätte getötet werden sollen (Urk. 5/9 S. 28 f.). Vor Vorinstanz legte C._____ ein ambivalentes Aussageverhalten an den Tag. Einerseits erklärte er zu Protokoll, dass er nach wie vor vollumfänglich geständig sei und dass sich die At- tacke auf A._____ genau so zugetragen habe, wie in der Anklageschrift geschil- dert (Prot. I S. 55). Zuvor aber relativierte er sein Geständnis, namentlich mit Be- zug auf den Vorfall vom 14. Januar 2013 dahingehend, als er ausführte, er habe damals A._____ nur einen Denkzettel verpassen wollen. Auf diesen Widerspruch in seinen Aussagen angesprochen, gab er folgendes zu Protokoll: "Ich wollte das nie so. Ich habe das vielleicht falsch verstanden, dass B._____ das gerne so ge- habt hätte, d.h. dass sie will, dass ihr Mann umgebracht wird. Aber ich wollte ihm wirklich nur eins schlagen" (Prot. I S. 55). Wenige Antworten später bestätigte er von Neuem, dass es das Ziel der Attacke gewesen sei, A._____ zu töten. Die Be- schuldigte habe das so rüber gebracht, dass er etwas unternehmen solle. Das habe für ihn geheissen, dass etwas Grosses passieren sollte. Unter etwas Gros- sem verstehe er das, was schliesslich auch passiert sei (Prot. I S. 56). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab C._____ auf Befragen hin zu Protokoll, die Be- schuldigte habe gewusst, dass A._____ am Abend des 15. Januar 2013 hätte ge- tötet werden sollen. Es sei ihr Wille gewesen, dass dies so hätte passieren sollen. Er selber habe A._____ nicht töten, sondern ihm bloss einen Denkzettel verpas- sen wollen (Urk. 217 S. 13 f.). 3.5. Wie bereits zuvor dargetan, hat C._____ im Verlaufe der Untersuchung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und den Sachverhalt so geschildert, wie er schliesslich mehr oder weniger zur Anklage erhoben wurde. Der von ihm zu Pro- tokoll erklärte Gesamtablauf ergibt ein in sich stimmiges und überzeugendes Bild. Frei von unerklärbaren Widersprüchen und Strukturbrüchen schilderte er, wie die Liebesbeziehung zur Beschuldigten entstand und wie sich aus dieser Beziehung zwischen ihm und der Beschuldigten konkrete Pläne für eine gemeinsame Zu- kunft entwickelten. Ebenso überzeugend schilderte er, dass die verheiratete Be- schuldigte nicht bereit war, sich von ihrem Ehemann zu trennen und stattdessen vorbrachte, dieser würde sie töten, wenn sie ihn verlasse. Vollkommen überzeu- gend und nachvollziehbar gab C._____ weiter zu Protokoll, wie sie den Druck auf ihn fortwährend erhöhte und ihm klar machte, dass A._____ "umgelassen" res-

- 36 - pektive aus dem Weg geräumt werden müsse, wenn sie beide eine gemeinsame Zukunft haben wollten. In diesem Kontext gab C._____ ohne Not auch freimütig zu, dass bereits am Abend des 14. Januar 2013 geplant gewesen sei, A._____ im Proberaum seiner Steelband in K._____ zu töten. Er schilderte weiter detailliert und konstant, wie das nächtliche Treffen zwischen ihm und A._____ von der Be- schuldigten geplant und arrangiert wurde und wie ihn letztlich aber der Mut ver- liess und er unverrichteter Dinge zur Beschuldigten in die Eishalle nach J._____ fuhr, um ihr mitzuteilen, dass er es alleine nicht schaffe. Daraufhin habe ihm die Beschuldigte geraten, noch jemanden mitzunehmen, was schliesslich dazu ge- führt habe, dass er seinen Bruder D._____ dazu überredet habe, am kommenden Tag mitzukommen. Schliesslich schilderte C._____, wie die Beschuldigte und er übereingekommen seien, am Abend des 15. Januar die hier zu beurteilende Atta- cke auf A._____ auszuführen. Ebenfalls gab er zu, dass er am Tatabend von der Beschuldigten darüber informiert wurde, wann das nachmalige Opfer das Haus verlassen habe. All diese Zugaben von C._____, die dieser auch anlässlich der Berufungsverhandlung erneut inhaltlich bestätigte (Urk. 217 S. 5 ff.) und die hier nur stark zusammengefasst wiedergegeben werden, konnten durch weitere Be- weismittel, wie etwa die angeordneten Datenerhebungen sowie durch die Aussa- gen des Mitbeteiligten D._____ und teilweise auch durch Zugeständnisse der Be- schuldigten selbst erhärtet werden. Insgesamt betrachtet kann daher kein ernst- hafter Zweifel daran bestehen, dass sich der Anklagesachverhalt so wie geschil- dert zugetragen hat. Das Geständnis von C._____ ist überzeugend. Er hat sich damit nicht nur selbst belastet, sondern beispielsweise bezüglich den Vorfall vom

14. Januar 2013 auch Details eingeräumt, welche ihm durch die Untersuchungs- behörden nicht ohne weiteres hätten nachgewiesen werden können. Angesichts seiner konstanten und überzeugenden Depositionen während der Strafuntersu- chung müssen seine anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung auffällig zögerlich vorgetragenen Ausflüchte und Abwei- chungen dort, wo es um den eigentlichen Kern des versuchten Tötungsdeliktes ging, als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Die Vorinstanz kam in ihren Erwägungen mit zutreffender Begründung zum selben Schluss. Auf die betreffen-

- 37 - den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann daher ergänzend verwiesen werden (Urk. 148 S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Soweit die Verteidigung sinngemäss einwendet, C._____ habe unpräzise ausgesagt, weil er durch entsprechende Fragetechnik sozusagen geleitet worden sei und weil er gemäss psychiatrischem Gutachten eher unterdurchschnittlich in- telligent und auch im sprachlichen Bereich minderbemittelt sei (Urk. 226 S. 17), gilt es folgendes festzuhalten. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich das Gericht anschaulich davon überzeugen, dass C._____ im Rahmen seiner Be- fragung durch die Verfahrensleitung durchaus mühelos in der Lage war, die an ihn gerichteten Fragen allesamt intellektuell rasch zu erfassen und auch adäquat sprachlich darauf zu reagieren. Anhaltspunkte dafür, dass er etwa aus intellektuel- len oder rhetorischen Gründen unzuverlässig ausgesagt hätte oder gar durch ma- nipulative Fragetechniken missbräuchlich geleitet worden wäre, bestehen nicht einmal ansatzweise. Was die Verteidigung hierzu vorbringt, überzeugt nicht. Mit der Verteidigung ist zwar durchaus auch ein mitunter lavierendes Aussageverhal- ten des C._____ zu konstatieren. Dieses zeigte sich insbesondere dann, wenn es um die konkrete Tatausführung – mithin um die Ausführung des zweiten Schnit- tes – ging. Dieses Aussageverhalten ist aber offenkundig weder auf eine vermin- derte Denkleistung, noch auf sprachliche Defizite zurück zu führen. Vielmehr zeigt sich, dass er offenkundig bemüht war, seinen Tatbeitrag etwas herunter zu spie- len, was letztlich sein gutes Recht ist. 3.7. Im Gegensatz zu den Schilderungen von C._____, überzeugen die Deposi- tionen der Beschuldigten nicht im Ansatz. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit dem Aussageverhalten der Beschuldigten auseinandergesetzt. Zutreffend hat sie erwogen, dass die Beschuldigte über weite Teile keinerlei plausible Erklärungen für ihr ungewöhnliches Verhalten vorzubringen vermochte. Auffällig ist im Aussa- geverhalten der Beschuldigten zudem, dass sie immer dann, wenn sie mit offen- kundigen Widersprüchen in ihren Aussagen konfrontiert wurde, entweder die Aussage partiell verweigerte, oder sich dann aber in Depositionen flüchtete, wel- che mit der gestellten Frage in keinem Zusammenhang standen. Bereits zuvor wurde darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte beispielsweise vorbrachte, sie

- 38 - könne jetzt keine Frage mehr beantworten, weil sie an ihre Kinder denken müsse. Was die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung insbesondere zur Glaub- haftigkeit der Aussagen der Beschuldigten erwägt, ist im Ergebnis nicht zu bean- standen und kann daher grundsätzlich übernommen werden (Urk. 148 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erörterungen verstehen sich daher in erster Linie als Ergänzungen respektive Präzisierungen hierzu: 3.7.1. Zunächst ist mit der Vorinstanz noch einmal auf das sehr auffällige und letztlich vollends unglaubhafte Aussageverhalten der Beschuldigten hinzuweisen. In ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2013 – damals noch als Auskunftsperson befragt – gab die Beschuldigte die nichtsahnende und schockierte Ehefrau. Während sie einerseits bemüht war, gegenüber der Polizei das Bild einer durchschnittlichen und im Grossen und Ganzen intakten Familie zu zeichnen, schilderte sie auch verschiedene Konfliktsituationen mit Dritten und versuchte damit offenkundig die Aufmerksamkeit der Ermittler auf falsche Spuren zu lenken. Einerseits gab sie an, ihr Sohn sei in der Schule von Ausländern zu- sammengeschlagen worden, woraufhin der Sohn anscheinend gesagt haben sol- le, er werde es zu Hause seinem Vater erzählen (Urk. 5/1 S. 3). Die betreffenden polizeilichen Abklärungen förderten – wenig überraschend – nichts Entspre- chendes zu Tage (Urk. 1/8). Wenige Fragen später gab sie an, es sei bei einem früheren Abendspaziergang mit dem Hund zu einem Vorfall bei einer Sitzbank gekommen. Eine Gruppe von Jugendlichen hätten sich dort aufgehalten und ge- trunken. Es sei zu Beschädigungen und Littering gekommen. Sie habe vor den Jugendlichen Angst gehabt und diesbezüglich auch schon die Stadtpolizei J._____ informiert. Schliesslich berichtete sie von anonymen Anrufen, welche sie im Mai/Juni 2012 erhalten habe. Ein unbekannter Anrufer mit männlicher Stimme habe damals eine Sprachnachricht mit folgendem Inhalt hinterlassen: "Ich mach eu alli fertig. Ihr gänd alli druf". Sie sei sehr beunruhigt gewesen und habe ihrem Mann von den Anrufen erzählt. Dieser habe sie aber beschwichtigt und gesagt, sie solle sich keine Sorgen machen. Auf Anraten des Telefonanbieters hätten sie dann eine neue Telefonnummer beantragt (Urk. 5/1 S. 8 Antwort auf Frage 37 ff.). Interessanterweise wusste A._____ weder etwas von anonymen Anrufen zu be- richten, noch war ihm bekannt, dass die Beschuldigte deswegen eine neue Tele-

- 39 - fonnummer beantragt habe (Urk. 8/1 S. 13 Antwort auf Frage 74 f.). Bereits diese offenkundigen Bemühungen der Beschuldigten, mögliche Erklärungen für den Überfall zu liefern, lassen aufhorchen. Dies natürlich um so mehr, nachdem sich im Nachhinein zeigte, dass sie sehr wohl wusste, wer Urheber des Angriffs auf ih- ren Ehemann war. Damit liegt auf der Hand, dass die Beschuldigte bereits in der ersten Einvernahme geradezu planmässig vorging und den zuständigen Ermitt- lern in überzeugender und geradezu abgebrühter Manier Lügengeschichten auf- tischte. Im weiteren Verlauf der Untersuchung sah sie sich ständig gezwungen, ih- re Aussagen an den neuesten Stand der Ermittlungen anzupassen. So kamen peu à peu pikante Details über ihre ausserehelichen Beziehungen ans Tageslicht und damit einhergehend musste sie letztlich ihre Liebesbeziehung zu C._____ gestehen. Gerade auch in Bezug auf diese Liebesbeziehung fallen die Aussagen der Beschuldigten sehr widersprüchlich aus, wobei sie mitunter gerade sinnent- leerte und schlicht nicht nachvollziehbare Aussagen machte. Einerseits gab sie beispielsweise an, zwischen ihr und C._____ sei von Anfang an "etwas" gewesen. Was "es" gewesen sei, könne sie aber nicht sagen. Gleichzeitig gab sie an, in C._____ verliebt gewesen zu sein. Sie habe zwar Zukunftspläne mit ihm gehabt, sie könne aber nicht sagen welche, weil man solche noch schnell mache und am Anfang sowieso alles rosarot sehe. Auf die Frage, ob man von der Gründung ei- ner neuen Familie gesprochen habe, gab die Beschuldigte die ausweichende Antwort, als Frau träume man sich noch schnell einmal in irgend etwas Anderes hinein. Sie wisse auch nicht, ob C._____ dazu bereit gewesen sei, mit ihr eine neue Familie zu gründen. Im nächsten Satz führte sie dann aber aus, es sei da- von gesprochen worden, miteinander Kinder zu haben (Urk. 5/5 S. 7 ff.). Gegen- über der Vorinstanz gab die Beschuldigte dann ohne Umschweife zu Protokoll, das zwischen ihr und C._____ sei Liebe auf den ersten Blick gewesen (Prot. I S. 4). Was sich im Übrigen auch mit der Aussage der Zeugin I._____ deckt, wel- che auf entsprechende Frage hin zu Protokoll gab, die Beschuldigte habe C._____ als ihre grosse Liebe bezeichnet. Allerdings habe sie in dem Jahr, seit sie die Beschuldige kenne, schon etwa drei grosse Lieben gehabt (Urk. 9/15 S. 8).

- 40 - 3.7.2. Im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschuldigten im Rahmen der Strafuntersuchung ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie auf ihrem Mobiltelefon sämtliche SMS-Konversationen, welche vor dem 16. Januar 2013 stattfanden, namentlich jene mit C._____, löschte. In diesem Zusammenhang wurde die Be- schuldigte in der Einvernahme vom 21. März 2014 gefragt, ob es denn ein reiner Zufall gewesen sei, dass sie die entsprechenden Daten auf ihrem iPhone ausge- rechnet am 16. Januar 2013 gelöscht habe, also unmittelbar nach dem Anschlag auf ihren Mann? Die Beschuldigte antwortete hierauf wörtlich: "Nein. Ich habe ja schon gesagt, dass an jenem Abend das mit der iTunes-Karte nicht funktionierte. H._____ sagte mir, dass wir alles löschen und es dann nochmals versuchen soll- ten" (Urk. 5/8 S. 8 f.). Dass die Beschuldigte bei der Beantwortung dieser Frage offenkundig gelogen hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zunächst fällt auf, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer allerersten Einvernahme am Tag nach dem Vorfall zu Protokoll gegeben hat, H._____ sei am Tatabend um ca. 21.30 Uhr zu ihr gekommen, um ihr am Computer bei einem Problem mit einer iTunes- Karte zu helfen. Sie sei mit H._____ im Wohnzimmer am Computer gesessen. Es habe sich dabei um ein Tablet gehandelt (Urk. 5/1 S. 5 Antwort auf Frage 20). H._____ gab an, er sei am fraglichen Abend mit der Beschuldigten und dem Tab- let-PC an den Couchtisch auf eines der beiden Sofas im Wohnzimmer gesessen und habe versucht, die Probleme mit ihrer iTunes-Karte zu lösen (Urk. 9/1 S. 4 Antwort auf Frage 18). Auch anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung vom

1. Februar 2013 sprach H._____ davon, dass er das Problem "am Tablet von A'._____" versucht habe zu lösen (Urk. 9/11 S. 11 Antwort auf Frage 70). Davon, dass am Handy der Beschuldigten ein Problem bestanden hätte, war zunächst weder von Seiten der Beschuldigten, noch von H._____ die Rede. Erst als die Beschuldigte mit den Erkenntnissen aus der Datenauswertung konfrontiert wurde, stellte sie das vermeintlich zufällige Löschen sämtlicher Kommunikationsdaten in den Zusammenhang mit dem behaupteten Problem mit der iTunes-Karte. Es er- staunt wenig, dass der Zeuge H._____ in seiner Befragung vom 21. August 2013 ausführte, er wisse nicht, warum die Beschuldigte sämtliche Daten wie Anruflis- ten, WhatsApp-Chats und SMS von vor dem 16. Januar 2013 gelöscht habe. Da- von, dass er ihr dazu wegen dem Speicherplatz geraten habe, wisse er nichts.

- 41 - Beim betreffenden Gerät habe es sich ja um ihr iPhone gehandelt und mit dem habe er ohnehin nichts zu tun gehabt (Urk. 9/14 S. 9). Hinzu kommt, dass H._____ ja bekanntlich am Abend des 15. Januar 2013 versucht haben soll, das Problem mit der scheinbar fehlerhaften iTunes-Karte zu lösen. Nach Angaben der Beschuldigten soll er beim Versuch, das Problem zu beheben, vorgeschlagen ha- ben, alles zu löschen und es nochmals zu versuchen. Mit anderen Worten hätten die Daten bis und mit 15. Januar 2013 ca. 22.00 gelöscht sein sollen. In Tat und Wahrheit waren aber sämtliche Daten bis und mit 16. Januar 2013 Mittags ge- löscht. Auch hier zeigt sich, dass die Beschuldigte schlicht die Unwahrheit, sagte, um zu vertuschen, dass sie die betreffenden Daten ganz bewusst löschte, um diese vor den Untersuchungsbehörden zu verheimlichen. Komplettiert wird diese Erkenntnis dadurch, dass die Beschuldigte, welche nach eigenen Angaben immer wieder die Daten auf ihrem Handy löschte, um so zu verhindern, dass es sich "aufhängte", nach dem 16. Januar 2013 nachweislich keine Komplettlöschung mehr vorgenommen hat. 3.7.3. Mit Blick auf das Löschen der Mobilfunkdaten ist zudem auf folgendes hin- zuweisen: H._____ wurde am Ende seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom

17. Januar 2013 angefragt, ob er den Untersuchungsbehörden den SMS/WhatsApp-Verkehr mit der Beschuldigten der letzten Tage zur Verfügung stellen würde. Er erklärte daraufhin, dass das kein Problem sei. Er werde der Po- lizei den jeweils betreffenden Verlauf via Mail schicken (Urk. 9/1 S. 10 Antwort auf Frage 59). Tatsächlich schickte er in der Folge den Chatverlauf via E-Mail an die Polizei, welche einen Ausdruck erstellte und diesen als Urk. 1/11 zu den Akten nahm. Am 1. Februar 2013 wurde H._____ dann neuerlich durch die Polizei als Auskunftsperson befragt. Zu Beginn dieser Einvernahme wurde er gefragt, ob er vor der Einreichung des Chatverlaufes Gesprächspassagen mit B._____ (der Be- schuldigten) herausgelöscht habe. H._____ verneinte diese Frage und gab an, das weder er, noch andere Personen Teile aus dem Verlauf herausgelöscht hät- ten (Urk. 9/11 S. 2 Antwort auf Frage 11 ff.). Mit keinem Wort erwähnte er jedoch, dass ihn die Beschuldigte dazu aufgefordert habe, den Chat respektive Passagen daraus zu löschen, bevor er ihn der Polizei überlasse. Die Zeugin L._____ dage- gen führte aus, sie habe mitbekommen, dass H._____ der Beschuldigten erzählt

- 42 - habe, dass die Polizei den Chat-Verlauf wolle. Die Beschuldigte habe daraufhin gesagt, er solle vorher noch bei ihr vorbei kommen, sie wolle noch etwas löschen. Sie – also L._____ – habe dann H._____ geraten, das nicht zu tun. Er habe ja schliesslich keine Schuld und nichts gemacht. Sie habe ihm gesagt, er solle den gesamten Chat-Verlauf ohne jede Löschung an die Polizei weiterleiten. Das gan- ze habe sie mitbekommen, als sie und H._____ vor der Haustüre gestanden sei- en und er ihr das gesagt habe. Er habe es ihr dann per SMS geschrieben. Die Beschuldigte habe ihm dann zurückgeschrieben, ob sie sich mit ihm treffen kön- ne, um das noch zu richten. Sie glaube nicht, dass H._____ etwas gelöscht habe. Er sei nicht der Typ, der so etwas mache. Wenn er "nein" sage, dann mache er es auch nicht (Urk. 9/17 S. 5). Diese Schilderungen erscheinen nur schon deshalb glaubhaft, weil die Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung eingestehen muss- te, dass sie auch C._____ aufforderte, den Verlauf in seinem Mobilfunkgerät voll- ständig zu löschen. Auf die Frage, warum sie dies getan habe, antwortete sie la- pidar "einfach so" (Urk. 16/8 S. 10). Auch hier zeigt sich, dass die Beschuldigte nichts unversucht liess, um Spuren zu vertuschen respektive sie belastendes Be- weismaterial zu beseitigen. 3.7.4. Die Verteidigung moniert in diesem Zusammenhang sinngemäss, dass das Aussageverhalten der Beschuldigten durch die Vorinstanz als nicht plausibel be- zeichnet werde. Die Vorinstanz habe unzutreffende Wertungen vorgenommen und Hypothesen aufgestellt. So sei z.B. unklar, ob die Beschuldigte durch das Lö- schen ihrer Daten Datenmaterial beseitigt habe, welches sie belastet hätte. Wenn die Vorinstanz etwas Derartiges behaupte, dann handle es sich dabei um reine Mutmassungen, die durch nichts belegt seien (Urk. 226 S. 20. f.). Diese Aus- führungen der Verteidigung vermögen im Lichte der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Namentlich was die gelöschten Daten angeht, so ist zu- nächst unbestritten, dass die Beschuldigte am 16. Januar 2013 sämtliche Kom- munikationsdaten auf ihrem Handy löschte und dass sie zur Begründung dafür ei- ne äusserst fadenscheinige Ausrede vorbrachte, welche durch die Zeugenaus- sage H._____ widerlegt werden kann. Des weiteren ist durch das Beweisergebnis erstellt, dass sie C._____ dazu aufforderte, auch seine Daten zu löschen, was dieser bekanntlich dann auch tat. Zudem hat die Beschuldigte gemäss den glaub-

- 43 - haften Aussagen der Zeugin L._____ auch versucht, den Zeugen H._____ zur (Teil-)Löschung seiner Daten zu veranlassen, was dieser indes dank der Interven- tion von L._____ nicht tat. Aus dem Whatsapp-Chat zwischen H._____ und der Beschuldigten lassen sich durchaus auch Informationen ableiten, welche für die Ermittlung der Täterschaft von C._____ von grossem Interesse waren. Aufgrund all dieser Umstände drängt sich also der Schluss auf, dass die Beschuldigte ganz bewusst sie belastendes Datenmaterial aus der Welt schaffte. Wenn die Vo- rinstanz dies so feststellte, so ist dies entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht zu beanstanden. 3.7.5. Im Zusammenhang mit H._____ ist zudem auf eine weitere Auffälligkeit hinzuweisen, welche zuvor bereits unter Ziffer 2.3.8./2.3.9 angesprochen wurde. Bereits am 14. Januar 2013, als gegen 21.00 Uhr die erste Attacke auf A._____ im Band-Raum in K._____ geplant war, hat die Beschuldigte H._____ angerufen und ihn gefragt, ob er nicht um 21.00 Uhr nach J._____ an den Eishockey-Match ihres Bruders kommen wolle. Obwohl H._____ zusagte, noch vorbeizukommen, kam er schliesslich aber doch nicht an den Match (Urk. 5/2 S. 35 Antwort auf Fra- ge 234). Am Folgetag liess die Beschuldigte den nämlichen H._____ interessan- terweise erneut zur geplanten Tatzeit zu sich nach Hause kommen. Nach Aussa- gen der Beschuldigten hätte er ein Problem mit einer iTunes-Karte lösen sollen, welche die Beschuldigte zu Weihnachten geschenkt erhalten habe. Es bestand also keinerlei Notwendigkeit, das angebliche Problem nachts um 22.00 Uhr zu lö- sen, nota bene just zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Beschuldigte ihren Ehe- mann A._____ mehrfach ungehalten aufforderte, endlich mit dem Hund raus zu gehen (Urk. 9/11 S. 15 Antwort auf Frage 94). Angesichts der gesamten Umstän- de kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Beschuldigte H._____ an beiden Abenden als Alibizeugen zu sich bestellte. Interessanterweise äusserte sich auch die Zeugin L._____ in diesem Sinne. Sie gab anlässlich ihrer Zeugen- einvernahme vom 8. Oktober 2013 an, soviel sie wisse, sei die Kommunikation damals über Facebook gelaufen. Ihr sei aufgefallen, dass die Beschuldigte un- bedingt von H._____ habe wissen wollen, wann er komme. Sie habe das merk- würdig gefunden. Wenn man jemanden einlade, dann wolle man ja nicht die Zeit wissen, wann er komme. Ihr sei es so vorgekommen, als ob sich H._____ hätte

- 44 - beeilen müssen. Im Nachhinein sei es ihr so vorgekommen, als hätte er hetzen müssen, damit der Plan aufgehe. Das habe sie damals ja nicht so gewusst. Für sie sei es so, dass H._____ damals zu ihr – sprich zur Beschuldigten – habe ge- hen müssen, um ihr ein Alibi zu geben (Urk. 9/17 S. 8). 3.7.6. In Anbetracht der gesamten Umstände, namentlich der glaubhaften und stimmigen Zugeständnisse von C._____ sowie des äusserst auffälligen Verhal- tens der Beschuldigten und ihrer über weite Teile vollends unglaubhaften Deposi- tionen steht mit der Vorinstanz ausser Frage, dass A._____ nach dem gemein- sam gefassten Entschluss der Beschuldigten und von C._____, am Abend des

13. Januar 2013 hätte getötet werden sollen. Für diese klare Tötungsabsicht spricht insbesondere auch die konkrete Vorgehensweise. Die Vorinstanz hat ein- lässlich und mit überzeugender Begründung dargetan, dass sich die konkrete Tatausführung so zugetragen haben muss, wie sie in der Anklageschrift geschil- dert wurde. Dafür sprechen einerseits sowohl die detaillierten und widerspruchs- freien Aussagen des Geschädigten A._____ (Urk. 8/1-2) sowie andererseits die Ergebnisse der am 12. Dezember 2013 durchgeführten Tatrekonstruktionen und die medizinischen Erkenntnisse (Ärztlicher Befund vom 4. Februar 2013 [Urk. 3/5]; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Februar 2013 [Urk. 3/7]). Der Sachverhalt bis zum ersten Nackenschnitt war denn auch weder in der Untersuchung noch vor Vorinstanz durch die beiden Brüder C._____ und D._____ in Abrede gestellt worden (Prot. I S. 36 ff.). Differenzen gab es einzig in Bezug auf den zweiten Schnitt, mit welchem A._____ der Hals von vorne, quer zur Körperachse durchgeschnitten wurde. Auch diesbezüglich hat sich die Vo- rinstanz sorgfältig mit den Aussagen der drei Beteiligten auseinander gesetzt und schliesslich mit einleuchtender Begründung dargetan, weshalb keine Zweifel da- ran bestünden, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie ihn die Ankla- gebehörde schilderte. Diese gründlichen und in allen Teilen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz bedürfen keiner Ergänzungen mehr. Sie können voll- umfänglich übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.7.7. Soweit sich die Beschuldigte und teilweise auch C._____ auf den Stand- punkt stellen, es sei nicht darum gegangen A._____ zu töten, sondern diesem

- 45 - hätte lediglich eine Abreibung erteilt werden sollen, erweisen sich die betreffen- den Depositionen angesichts der Gesamtumstände klarerweise als reine Schutz- behauptungen. Die Fakten sprechen eine ganz andere und unmissverständliche Sprache. An dieser Stelle ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass A._____ erstelltermassen bereits am Abend des 14. Januar 2013 in seinem Band-Raum in K._____ hätte getötet werden sollen. Zu diesem Zweck lockte die Beschuldigte ih- ren Ehemann unter Zuhilfenahme eines fadenscheinigen Vorwandes um 21.00 Uhr Abends in den abgelegenen Proberaum nach K._____. Gerade weil es nicht nur darum ging, ihm "eines vor den Bug zu knallen", respektive ihm die Leviten zu lesen, verliess C._____ der Mut, weshalb er unverrichteter Dinge zur Beschuldig- ten fuhr, welche sich zur geplanten Tatzeit an einem Eishockey Match in J._____ befand. Unmittelbar im Anschluss an den gescheiterten Versuch wurde bereits für den nächsten Abend eine neuerliche Attacke auf A._____ geplant. Nachdem sich C._____ eingestehen musste, dass er alleine nicht zu der geplanten Tat im Stan- de war, holte er auf Anraten der Beschuldigten noch einen Gehilfen, nämlich sei- nen Bruder D._____ hinzu. Erneut war es die Beschuldigte, die ihren Ehemann ins vermeintliche Verderben schickte, indem sie ihn dazu drängte, zur vereinbarten Zeit mit dem Hund Gassi zu gehen, wobei sie sicherstellte, dass er – entgegen seinen Gewohnheiten – bis zur zweiten Sitzbank spazierte, wo C._____ mit einem Teppichmesser und sein Gehilfe D._____ mit einem Ar- mierungseisen bewaffnet in der Dunkelheit auf ihn warteten. Bis zur Unkenntlich- keit maskiert und ohne auch nur ein einziges Wort miteinander zu wechseln, schlug D._____ A._____ nieder und C._____ brachte ihm eine tiefe Schnittverlet- zung im Nacken bei. Danach drehte er den am Boden liegenden A._____ an des- sen Arm haltend auf den Rücken und schnitt ihm mit einem 17 cm langen und mehrere Zentimeter tiefen Schnitt regelrecht die Kehle durch. Unter diesen Vo- raussetzungen davon zu sprechen, es sei bloss darum gegangen, A._____ einen Denkzettel zu verpassen, um aus ihm einen besseren Ehemann zu machen, ist mehr als absurd. Einerseits ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, welchen Lern- effekt A._____ aus diesem "Denkzettel" hätte ziehen sollen, nachdem er unbe- strittenermassen keine Ahnung hatte, wer die Urheber des Überfalls waren und in welchem Zusammenhang dieser mit seinem Eheleben stand. Bezeichnender-

- 46 - weise wussten denn auch weder die Beschuldigte noch C._____ eine Antwort auf die betreffende Frage der Vorderrichter. Die Beschuldigte verlor sich in sinnlose Ausflüchte und musste letztlich eingestehen, dass sie selbst nicht erklären konn- te, was der Denkzettel hätte bringen sollen und auch C._____ hatte keine Antwort auf die betreffenden Fragen (Prot. I S. 19, 34 f. und 58 ff.). Anlässlich seiner Be- fragung im Rahmen der Berufungsverhandlung konnte C._____ nicht ansatzweise erklären, was ein Denkzettel unter den gegebenen Umständen hätte nützen sol- len. Bezeichnenderweise musste er selbst einräumen, dass ein Denkzettel ja nur dann etwas genützt hätte, wenn man dem Betroffenen auch mitgeteilt hätte, wes- halb er es verdiene, geschlagen zu werden. Weder er noch sein Bruder hätten aber überhaupt irgendetwas zu A._____ gesagt (Urk. 217 S. 13). Hinzu kommt, was bereits zuvor unter Ziffer 2.3.7. dargetan und auch von der Vorinstanz zutref- fend erkannt wurde. C._____ und die Beschuldigte führten unbestrittenermassen eine Liebesbeziehung und planten eine gemeinsame Zukunft. Er wäre wohl der Letzte gewesen, der ein Interesse daran gehabt hätte, dass sich A._____ in Be- zug auf seine Ehe wegen des verabreichten Denkzettels eines Besseren besinnt und fortan sozusagen in Minne mit der Beschuldigten zusammenlebt. Es über- rascht in diesem Zusammenhang denn auch nicht weiter, dass sie auch nach der Attacke auf ihren Ehemann die Beziehung mit C._____ weiter führte. Dies, ob- wohl sich A._____ nach ihren eigenen Angaben nach dem Vorfall verändert und man einen anderen Umgang miteinander gehabt habe (Prot. I S. 35). Vollkommen zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwogen, dass die Be- schuldigte und C._____ nach einem kurzen Unterbruch die Beziehung weiterführ- ten und die Gefühle offenkundig beidseits unvermindert vorhanden waren. Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte an, nach einem Unterbruch habe sie mit C._____ wieder über eine gemeinsame Zukunft geschrieben. Die Gefühle seien halt stär- ker gewesen, als man angenommen habe (Prot. I S. 59). Was unter diesen Vo- raussetzungen der behauptete Denkzettel respektive die Abreibung und das da- mit scheinbar angestrebte, bessere Verhalten des A._____ hätte bringen sollen, wenn die Beschuldigte gleichzeitig in C._____ verliebt war und mit diesem nach wie vor eine gemeinsame Zukunft plante, bleibt unerfindlich. Die betreffenden De- positionen müssen schlicht als geradezu grotesk anmutende Ausflüchte und

- 47 - Schutzbehauptungen bezeichnet werden, welche jeder Logik entbehren und jed- weden Bezug zur Realität missen lassen. 3.7.8. Mit Blick auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung beanstandete die Ver- teidigung, dass die Vorinstanz das psychiatrische Aktengutachten in prominenter Weise im angefochtenen Entscheid anführe. So erwäge sie mit Verweis auf das Gutachten, dass derart böse Gedanken – nämlich dass der Privatkläger weg sei – als menschlich einzustufen seien. Der längere Verlauf der gedanklichen Aus- einandersetzung mit der Option, der Ehemann könnte körperlich geschädigt oder gar getötet werden, habe sich zum greifbaren Entschluss konkretisiert, allenfalls kurz vor den Ereignissen im Januar 2013. Was die Vorinstanz hierzu ausführe, sei nichts anderes, als reines Kaffeesatzlesen und bleibe reine Mutmassung respek- tive wilde Spekulation. Der Gutachter selbst führe aus, sein Schluss stehe unter der Bedingung, dass die Angaben des C._____ Gültigkeit beanspruchen könnten. In diesem Zusammenhang sei nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass man nur darüber gesprochen habe, dass der Privatkläger nicht mehr hier sei und nicht, dass er weg sei. Mit der Formulierung "weg sei" impliziere die Vorinstanz, dass der Privatkläger aus der Welt geschafft werde. Die Formulierung "nicht mehr hier sein" hingegen impliziere nach der Wertung der Verteidigung nur, dass der Privatkläger nicht mehr bei ihnen – sprich bei der Beschuldigten und deren Kinder

– sei. Man könne sich durchaus auf den Standpunkt stellen, diese Differenzierung sei spitzfindig. Wenn jedoch – wie im angefochtenen Entscheid – durchs Band so unsorgfältig argumentiert werde, dann würden aus kleinen Versäumnissen grosse und wenn sie dann zu gross würden, dann seien sie schlussendlich erdrückend genug, um zur falschen Überzeugung zu gelangen, der Anklagesachverhalt habe sich wie geschildert verwirklicht. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das vorlie- gende Gutachten ein psychiatrisches Gutachten und kein Glaubhaftigkeitsgutach- ten darstelle, weshalb es völlig irrelevant und entsprechend nicht zu hören sei (Urk. 226 S. 14). 3.7.8.1. Soweit die Vorderrichter in ihre Beweiswürdigung auch Schlüsse aus dem psychiatrischen Gutachten haben einfliessen lassen, beanstandet der Verteidiger mit Recht, dass dies untunlich sei. Das Gutachten wurde zur Klärung der Frage

- 48 - der Schuldfähigkeit der Beschuldigten in Auftrag gegeben und zu dieser Frage- stellung äusserte sich auch der Gutachter. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Beschuldigten wird durch das Gutachten weder thematisiert noch ist dies Gegenstand der Begutachtung gewesen. Ob die Angaben der Beschuldigten inhaltlich überzeugend, mithin glaubhaft sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung und diese hat einzig das Gericht vorzunehmen. Die Beanstandung der Verteidi- gung erfolgte daher zu recht, was indes am Ergebnis nichts zu ändern vermag. 3.7.9. Die Verteidigung brachte unter dem Titel "Sachverhaltserstellung" mit Ver- weis auf den ärztlichen Befund des Unfallchirurgen PD Dr. med. M._____ und auf das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich [IRM] (Urk. 3/5 und Urk. 3/7 [Ordner 2]) weiter vor, es sei unklar, ob die dem Privat- kläger A._____ zugefügten Schnittverletzungen als lebensgefährlich bezeichnet werden könnten. Während nämlich dem Bericht des Unfallchirurgen PD Dr. med. M._____ entnommen werden könne, dass die "Stichverletzung" (eine solche lag ohnehin nicht vor) nicht lebensbedrohlich gewesen sei und der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr gestanden habe, wobei ei- ne solche auch nicht eingetreten wäre, wenn keine ärztliche Versorgung stattge- funden hätte, gehe das Gutachten des IRM von einer Lebensgefahr aus. Doch selbst beim Bericht des IRM, welcher die Lebensgefahr mit dem Verblutungstod begründe, seien – nach der Interpretation der Verteidigung – beide Schnitte nur dann mit einem Verblutungstod in Verbindung zu bringen, wenn die Selbstrettung nicht möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz enge unter Berufung auf das IRM- Gutachten die Lebensgefahr noch mehr ein, indem sie ausführe, der Privatkläger habe den Angriff nur überlebt, weil der zweite Schnitt nicht die Hauptschlagader verletzt habe (Urk. 226 S. 30 f.). 3.7.9.1. Tatsächlich ist mit der Verteidigung festzuhalten, dass der Bericht der Un- fallchirurgie des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 3/5 Antwort auf Frage Nr. 5) eine akute Lebensgefahr verneint. Das IRM Gutachten spricht dagegen mit klaren Worten von einer sehr nahen Lebensgefahr. Dem Gutachten ist wörtlich zu ent- nehmen: "Die festgestellten, tiefreichenden Schnittverletzungen sind als lebens- gefährlich zu werten. Obschon die grossen Blutgefässe des Halses glücklicher-

- 49 - weise unverletzt geblieben sind, bestand aufgrund des Ausmasses der Verletzun- gen der gut durchbluteten Hals- und Nackenweichteile die Gefahr eines Verblu- tungstodes, welcher durch die anfängliche Selbstkompression, die anschliessen- de präoperative Kompression der blutenden Wunde durch die Sanität und Spital- personal und schliesslich die definitive operative Wundversorgung abgewendet werden konnte. Ohne eine zeitnahe medizinische Versorgung wäre mit dem Ver- blutungstod zu rechnen gewesen. Dabei hätten die offensichtlich mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgten Schläge gegen den Kopf durchaus auch zu einer Bewusstlosigkeit führen können, was eine Selbstrettung verunmöglicht hätte. Zu- dem bestand aufgrund der grossen Wundfläche die Gefahr einer u.U. tödlichen Luftembolie. Dabei handelt es sich um eine Komplikation bei Eröffnung grosser Venen oder aber zahlreicher kleiner Venenäste, wie dies aufgrund des Ver- letzungsausmasses zweifelsfrei der Fall war, wodurch Luft in den venösen Kreis- lauf angesaugt und über das Herz in die kleinen Lungenarterien gebracht werden kann, was zu einem akuten (Rechts-)Herzversagen führen kann. Auch diese Ge- fahr wurde durch das primäre Abdecken und anschliessende chirurgische Ver- schliessen der Wunde abgewendet. Die grossen Halsgefässe (Arterien / Venen) fanden sich in unmittelbarer Nähe (wenige Millimeter) der konkret vorhanden ge- wesenen Halsschnittverletzungen. Wären diese eröffnet worden, hätte – auch bei rascher medizinischer Hilfe – mit einem akuten Verblutungstod gerechnet werden müssen" (Urk. 3/7 S. 7). Angesichts dieser klaren Worte, die sich jedermann – auch dem medizinischen Laien – ohne weiteres und sofort erschliessen, ist in der Tat unverständlich, wie die Unfallchirurgie des Kantonsspitals Winterthur eine Le- bensgefahr mit einem geradezu lapidaren "nein" ausschliessen konnte. Diese Einschätzung lässt sich nur damit begründen, dass der untersuchende Chefarzt PD Dr. med. M._____ seiner Beurteilung eine eindimensionale Momentaufnahme zu Grunde legte, bei welcher die gesamten Begleitumstände schlicht unberück- sichtigt geblieben sind. Es bedarf keiner medizinischen Spezialkenntnisse, um zu wissen, dass ein mehrere Zentimeter tiefer Schnitt, der quer durch den Hals eines Menschen verläuft und das Gewebe nur wenige Millimeter neben den Haupt- blutgefässen durchtrennt, potentiell lebensgefährlich ist. Das IRM-Gutachten ist absolut überzeugend begründet und es kann – mit den betreffenden Gutachtern –

- 50 - kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die dem Privatkläger A._____ zu- gefügten Schnittwunden – namentlich jene im vorderen Halsbereich – als lebens- gefährlich zu bezeichnen sind. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 3.8. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zusammenfassend und mit er- gänzendem Verweis auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung festzuhalten, dass auch der unter dem Titel "Tatausführung" zur Anklage erhobene Sachverhalt voll- ständig und zweifelsfrei erstellt ist. Dieser ist der nachfolgenden rechtlichen Wür- digung zu Grunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchter Mord 1.1. Versuch 1.1.1. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unabhängig von der nachfolgend noch vorzunehmenden rechtlichen Qualifikation des Deliktes von einem versuch- ten Tötungsdelikt auszugehen, da bekanntlich die Erfüllung des objektiven Straf- tatbestandes, nämlich der Todeseintritt, glücklicherweise ausblieb. 1.2. Mord 1.2.1. Das Grunddelikt der vorsätzlichen Tötung wird in Art. 111 StGB geregelt. Charakterisiert wird diese Norm durch das Fehlen von spezifischen Tatbestands- merkmalen. Sie setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 111 StGB); SCHWARZENEGGER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II, 3 Auflage, Basel 2013, N 4 zu Art. 111 StGB). 1.2.2. Nicht zur Anwendung gelangt diese allgemeine Strafbestimmung, wenn die konkrete Tat unter den privilegierten Spezialtatbestand des Art. 113 StGB (Tot- schlag) oder die qualifizierte Norm von Art. 112 StGB (Mord) fällt. Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer besonders skrupellos han-

- 51 - delt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Aus- führung besonders verwerflich sind. 1.2.3. Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im kon- kreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, es sei denn, der Täter habe in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belas- tung gehandelt (Art. 113 StGB). 1.2.4. Die Anklagebehörde beantragt, die Beschuldigte sei des (versuchten) Mor- des im Sinne von Art. 112 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Sie und C._____ hätten A._____ aus dem Weg räumen wollen, weil dieser ihrer gemeinsamen Zukunft im Wege gestanden sei und sie sich die mit ei- ner Trennung/Scheidung einhergehenden Unannehmlichkeiten hätten ersparen wollen. Es habe sich um einen eigentlichen Eliminationsmord gehandelt. Zudem habe sich die Beschuldigte auch deshalb besonders skrupellos verhalten, weil sie sich zur Durchsetzung ihres krass egoistischen Motives ihres Liebhabers C._____ bedient und diesen rücksichtslos dazu bewegt habe, ihren Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder, den sie hinterhältig an den Tatort gelotst habe, zu tö- ten. Damit liege auch ein eigentlicher Auftragsmord vor (Urk. 27 S. 8, Urk. 149 S. 2; Urk. 222 S. 14 ff.). 1.2.5. Demgegenüber stellte sich die Verteidigung zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe C._____ in der Planung und Vorbereitung für eine Abreibung zur Seite gestanden und nach der eigentlichen Tat sich selbst und die Kinder als auch den Mitbeschuldigten C._____ zunächst geschützt. Die Be- schuldigte habe nicht gewusst und auch nicht in Kauf genommen, dass C._____ und dessen Helfer Waffen und Schlaggegenstände mit sich führten. Ihre Intention sei auf eine vollendete einfache Körperverletzung gerichtet gewesen. Die Pla- nungs- und Mitwirkungshandlungen der Beschuldigten hätten sich darin erschöpft, dass sie den Geschädigten mit dem Hund zur richtigen Zeit an den richtigen Ort gelotst habe. Zudem habe sie C._____ nicht unter Druck gesetzt, etwas zu unter- nehmen und gegebenenfalls jemanden mitzunehmen. Es liege weder Habgier noch extremer Egoismus oder gar besondere Heimtücke vor. Die Beschuldigte sei

- 52 - deshalb freizusprechen, eventualiter sei sie wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 107 S. 64 f., Urk. 155 S. 1; Urk. 226 S. 23 ff.). 1.2.6. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (zusammengefasst von SCHWARZEN- EGGER, a.a.O, Art. 112 N 6 ff.) werden der besonders verwerfliche Beweggrund bzw. Zweck der Tat und die besonders verwerfliche Art der Ausführung als Re- gelbeispiele für die besondere Skrupellosigkeit gewertet, wobei nur eine Gesamt- würdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss berechtigen. Der Mord zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz strebt an, den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter zu erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Men- schen hinweg setzt. Die besondere Skrupellosigkeit muss aus der Tat selber her- vorgehen. Umstände aus der Zeit vor und nach der Tat sind unbeachtlich, soweit sie nicht zur Beurteilung des Verbrechens, sondern unabhängig von diesem zur Würdigung der Persönlichkeit des Täters herangezogen werden. Es sollen somit nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. In der Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch ent- fallen, wenn beispielsweise das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist oder wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. 1.2.7. Von wesentlicher Bedeutung sind die Beweggründe, aus denen der Täter gehandelt hat. Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Tä- ter zur Tötung motivieren. Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen die Habgier, die Rache, der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschät- zung des Lebens, die Mordlust, die sexuelle Befriedigung oder die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte. Eine extreme Geringschätzung des Lebens liegt vor, wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeuten- de Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint. Mordlust wird dann angenommen, wenn die Tötung aus Freude an der Vernichtung von Menschenleben, aus Neugierde, jemanden sterben zu sehen, oder aus Zeitver-

- 53 - treib ausgelöst wird. Bei einer solchen Tat gibt es keinen sozialen Anlass zur Tat, weshalb der Tod des Opfers als eigentlicher Zweck der Tat erscheint (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 112 StGB). 1.2.8. Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Be- weggrund des Täters steht, kommt diesem Anwendungsfall kaum selbständige Bedeutung zu (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 16 zu Art. 112 StGB). 1.2.9. Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 112 StGB), bzw. verweist das Gesetz auf die äusseren Tatumstände, denen immer wieder entscheidendes Gewicht beigemessen wurde. Als besonders verwerflich wird allgemein das konsequente zu Ende führen der Tötung bewertet, vor allem wenn das Opfer versucht, sich zu retten (vgl. TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.O., N 17 zu Art. 112 StGB m.w.H.). 1.2.10. Das Bundesgericht hat die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand im Leitentscheid BGE 127 IV 10 E. 1 folgendermassen zusammengefasst: Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aus- ser gewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eige- ner Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschlies- sender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht er- füllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupel- losigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vor- leben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). So

- 54 - kann eine skrupellose Gesinnung dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Tä- ter sein Verbrechen im Voraus plant, es vorbereitet und nach der Ausführung der Tat gezielt falsche Spuren legt (BGE 95 IV 165 ff.). Fehlende Reue ist vielfach, aber nicht notwendigerweise ein Zeichen der Skrupellosigkeit (BGE 104 IV 153). Das Gesetz erfasst jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als skrupellos, gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt (BGE 117 IV 369 E. 17; 120 IV 265 E. 3a). "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères mo- raux" (BGE 115 IV 8 E. Ib). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265 E. 3a; 118 IV 122; 115 IV 8 E. Ib; Pra 89/2000 Nr. 73 S. 429 E. 2c). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besonde- re Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühl- bar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konflikt- situation ausgelöst wurde (BGE 120 IV 265 E. 3a). Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (BGE 115 IV 8 E. Ib). Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 115 IV 187), Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus (BGE 115 IV 8 E. Ib; 117 IV 369 E. 19c) oder aus Geringschätzung (BGE 120 IV 265). 1.2.11. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegend zu beurteilenden Fall die nachfolgenden Tatumstände von Bedeutung: 1.2.12. Gestützt auf den durch das Beweisergebnis erstellten Sachverhalt hat die Beschuldigte C._____ über eine Internet-Dating-Plattform kennengelernt. Wenige Tage danach trafen sich die beiden in der Wohnung einer Freundin der Beschul- digten, wo es sogleich zu einem ersten sexuellen Kontakt kam. Zwischen der Be- schuldigten und C._____ entwickelte sich in der Folge eine aussereheliche Lie- besbeziehung und es kam zu einer Vielzahl von persönlichen Treffen und sexuel- len Kontakten. Unter anderem kam es auch zu Treffen in der ehelichen Wohnung der Familie AB._____ und im Beisein des nachmaligen Opfers A._____. Im Ver- lauf der Beziehung teilte die Beschuldigte C._____ mit, dass sie und die Kinder

- 55 - von A._____ schlecht behandelt würden und sie es mit ihm nicht mehr aushalte. Die Beschuldigte liess C._____ wissen, dass sie ihn liebe und sich eine gemein- same Zukunft mit ihm wünsche, wobei sie ihm auch die Trennung von ihrem Ehemann A._____ sowie die Neugründung einer "eigenen" Familie in Aussicht stellte. Gleichzeitig liess sie C._____ wissen, dass A._____ unter keinen Umstän- den mit einer Trennung/Scheidung einverstanden sei und er gesagt habe, dass er sie – die Beschuldigte – im Falle einer Trennung/Scheidung umbringen werde. Wenn C._____ nichts gegen A._____ unternehme, dann könnten sie nie zusam- menkommen. Die Beschuldigte schlug C._____ konkret vor, er könne A._____ mit dem Auto überfahren oder vor den Zug werfen. Nachdem die Beschuldigte und C._____ zumindest konkludent den Entschluss gefasst hatten, dass Letzterer A._____ töten solle, arrangierte die Beschuldigte am Abend des 14. Januar 2013 ein Treffen zwischen A._____ und C._____ im abgelegenen Übungsraum einer Steel-Band in einem Luftschutzraum in K._____/ZH. Ihrem nichtsahnenden Ehe- mann erzählte sie wahrheitswidrig, dass sich C._____ in jenem Raum ein Misch- pult ansehen und ausleihen wolle. Er brauche dies für die bevorstehende Ge- burtstagsfeier seines Bruders. Gegenüber C._____ brachte die Beschuldigte zum Ausdruck, dass er im fraglichen Übungsraum etwas unternehmen müsse, sonst könnte er sie nicht mehr sehen. Er solle dafür sorgen, dass A._____ etwas pas- siere. Zudem liess sie C._____ wissen, dass der fragliche Raum abgelegen sei und sich dort nur Randständige aufhalten würden. Sie gab ihm mithin zu verste- hen, dass es dort problemlos möglich sei, A._____ zu töten. Am fraglichen Abend fand dann auch das Treffen zwischen C._____ und A._____ in besagtem Raum statt. C._____ verliess jedoch der Mut um die geplante Tat umzusetzen, weshalb er unverrichteter Dinge zur Beschuldigten nach J._____ fuhr und ihr mitteilte, dass er alleine nicht im Stande sei, A._____ etwas anzutun. Die Beschuldigte sagte daraufhin zu C._____, wenn er es alleine nicht könne, dann solle er halt schauen, dass ihm jemand dabei behilflich sei. Zudem liess sie ihn wissen, dass sie am darauffolgenden Abend dafür sorgen werde, dass A._____ mit dem Hund Gassi gehe und die Wohnung verlasse. Das sei dann die letzte Gelegenheit, um etwas zu unternehmen. Die Beschuldigte machte C._____ auf diese Weise klar, dass sie dafür sorgen werde, dass A._____ am nächsten Abend zu einer be-

- 56 - stimmten Zeit mit dem Hund den Spazierweg abschreiten würde, auf welchem sie bereits zuvor mit C._____ gemeinsame Spaziergänge unternommen hatte. Bei dieser Gelegenheit solle C._____ dann zur Tat schreiten und A._____ töten. Am Abend des 15. März 2013 forderte die Beschuldigte dann kurz vor 22.00 Uhr ihren Ehemann mehrfach auf, nun endlich mit dem Hund Gassi zu gehen. Dabei wies sie ihn an, mit dem Hund mindestens bis zum zweiten Kübel zu gehen und nicht vorher umzukehren. Damit wollte die Beschuldigte sicherstellen, dass A._____ auch tatsächlich auf die ihn auflauernden Gebrüder CD._____ stiess, deren Standort ihr bekannt war. Nachdem A._____ die eheliche Wohnung verlassen und sich auf den Weg gemacht hatte, hat die Beschuldigte C._____ via Kurznach- richt darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Ehmann nun mit dem Hund unterwegs sei. In der Folge kam es zur beschriebenen Attacke auf A._____, welche dieser nur mit ausgesprochen viel Glück überlebte. 1.2.13. Führt man sich den gesamten Ablauf der Geschehnisse vor Augen, so wird deutlich, wie planmässig und perfide die Beschuldigte agierte. Offenkundig war sie bereits seit längerer Zeit mit ihrer ehelichen Situation unzufrieden. Dies wird namentlich im Umstand deutlich, dass sie bereits Jahre vor der hier zu be- urteilenden Tat via diverse Internetplattformen sexuelle Kontakte zu Männern suchte. Auf eben einer solchen Suche ist sie im Dezember 2012 auf C._____ ges- tossen, welcher sich nach eigenen Angaben sehr schnell in die Beschuldigte ver- liebte. Ob diese Gefühle tatsächlich durch die Beschuldigte erwidert wurden, kann letztlich – insbesondere auch angesichts ihres diesbezüglich lavierenden Aussa- geverhaltens – offen bleiben. Klar ist, dass sie C._____ zu verstehen gab, dass auch sie in ihn verliebt sei und dass sie sich eine gemeinsame Zukunft mit ihm, gegebenenfalls auch mit gemeinsamen Kindern, wünsche. Gleichzeitig zeichnete sie ihrem Geliebten gegenüber immer mehr das Bild eines sie und ihre Kinder schlecht behandelnden Ehemannes. Während sie C._____ in die eheliche Woh- nung einlud und damit nicht nur zuliess, dass dieser eine Beziehung zu ihren Kin- dern, namentlich zum Sohn N._____, aufbaute, hatte sie auch die Unverfroren- heit, dem gehörnten und nichtsahnenden Ehemann ihren Liebhaber sozusagen auf die Nase zu binden. Die Beschuldigte liess C._____ wissen, dass sie sich von ihrem Ehemann trennen respektive scheiden lassen wolle, dies aber nicht möglich

- 57 - sei, weil ihr Ehemann ihr diesfalls mit dem Tode gedroht habe. Durch dieses Vor- gehen erhöhte die Beschuldigte permanent und ganz gezielt den Druck auf C._____, etwas gegen A._____ zu unternehmen. Im Wissen darum, dass sich der verliebte C._____ nichts mehr als eine gemeinsame Zukunft und eine eigene Fa- milie mit ihr wünschte, stellte sie diesen faktisch vor die Wahl, A._____ zu töten, oder sich von ihr und den gemeinsamen Zukunftsplänen zu verabschieden. Ge- meinsam planten sie bereits wenige Wochen nach dem Kennenlernen mit C._____ einen ersten Anschlag auf A._____, wobei die Beschuldigte ihren Ehe- mann und den Vater ihrer Kinder auf ganz besonders heimtückische und perfide Art in die Falle lockte. Nachdem die geplante Tötung von A._____ am Abend des

14. Januar 2013 scheiterte, weil C._____ den Mut dazu nicht mehr aufbrachte, liess die Beschuldigte nicht locker und forderte ihn auf, sich Unterstützung zu ho- len. Gleichzeitig schmiedete sie mit C._____ einen neuen Plan für den Abend des

15. Januar 2013. Erneut schickte sie ihren Ehemann kaltblütig und berechnend in sein Verderben, indem sie dafür sorgte, dass dieser zur vereinbarten Zeit am ebenfalls vereinbarten Ort – nämlich beim zweiten Abfallkübel – eintraf, wo C._____ und D._____ auf ihn warteten. Bei ihrem Vorgehen verfolgte die Be- schuldigte nur ein Ziel: Sie wollte ihren ungeliebten Ehemann aus dem Weg räu- men. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschuldigte wenige Tage vor dem inkriminierten Vorfall bei der Bank einen Termin geben liess, um sich dort über die Folgen einer Scheidung zu informieren, wird deutlich, dass sie sich offenkundig mit einer Trennung respektive Scheidung auseinandersetzte. Dass sie sich aber letztlich dafür entschied, ihren Ehemann töten zu lassen zeigt, wie kalt und be- rechnend sie vorging. Mit der Anklagebehörde kann kein Zweifel daran bestehen, dass A._____ der Beschuldigten lästig geworden war und er ihren Zukunftsplänen im Wege stand. Aus diesem Grunde entschloss sie sich, diesen mit Hilfe ihres Geliebten C._____ aus dem Weg zu räumen. 1.2.14. Dieses in jeder Hinsicht erschreckend egoistische und gefühlskalte Vor- gehen der Beschuldigten muss klarerweise als eigentlicher Eliminationsmord be- zeichnet werden, und es ist nicht im Ansatz verständlich, wie die Vorinstanz bei diesen Voraussetzungen erwägen konnte, die Tat sei zwar nicht nachvollziehbar, es lasse sich aber weder aus dem Vorgehen noch aus den Beweggründen der

- 58 - Beschuldigten eine besondere Skrupellosigkeit ableiten (Urk. 148 S. 44). Exakt das Gegenteil ist der Fall. Sowohl das Vorgehen als auch die Beweggründe sind als ausgesprochen skrupellos zu bezeichnen. Die Beschuldigte konzertierte den Anschlag auf ihren Ehemann und den Vater ihrer Kinder, lockte diesen in den ge- planten Hinterhalt und lies dessen Eliminierung durch ihren Geliebten und dessen Bruder ausführen, derweil sie zu Hause zusammen mit H._____ im Wohnzimmer sass und ein angebliches Computerproblem beheben liess. Auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach es die Entwicklung der unerwartet intensiven Liebesge- schichte zwischen der Beschuldigten und C._____, welche letztlich zur Attacke geführt habe und damit als Beweggrund bzw. Antrieb für die Geschehnisse zu be- trachten sei, nicht zulasse, das Verhalten der Beschuldigten als skrupellos zu be- zeichnen, ist schlicht verfehlt. Geradezu grotesk wird die Vorinstanz, wenn diese ausführt, im Umstand, dass die Beschuldigte die Tat nicht selber ausgeführt, son- dern C._____ damit beauftragt habe, sei keinesfalls von einer krass egoistischen Vorgehensweise auszugehen, denn der Tod von A._____ habe C._____ "mehr oder weniger das Gleiche gebracht, wie der Beschuldigten, nämlich eine gemein- same Zukunft" (Urk. 148 S. 45). Diesbezüglich ist der Vorinstanz entgegen zu hal- ten, dass die Beschuldigte – im Gegensatz zu C._____ – mit A._____ verheiratet war und die beiden zwei gemeinsame Kinder haben. Anstatt sich einfach von ih- rem Ehemann zu trennen und auszuziehen, hat sie jedoch im Rahmen einer Inte- ressenabwägung entschieden, diesen durch ihren Geliebten – den sie nota bene nach ihren eigenen Darstellungen gerade einmal rund 1 ½ Monate kannte – er- morden zu lassen. Wie C._____ glaubhaft zu Protokoll gab, hatte die Beschuldig- te ihm gegenüber ausgeführt, sie selber könne nichts gegen ihren Ehemann un- ternehmen, weil sie sonst als Verdächtige dastehen würde (Urk. 6/3 S. 26 Antwort auf Frage 224). Wenn in einem derartigen Vorgehen keine krass egoistische Vor- gehensweise zu erblicken ist, wo dann? Mit Recht hat die Anklagebehörde in die- sem Zusammenhang auch den Begriff des sogenannten Auftragsmordes verwen- det. 1.2.15. Dass die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Taten in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit dem Beschuldigten C._____ begangen hat, steht aufgrund des erstellten Sachverhalts ausser Zweifel. Die Vorinstanz hat sich mit den Erfor-

- 59 - dernissen der Mittäterschaft korrekt auseinandergesetzt (Urk. 148 S. 39 f.). Ge- stützt darauf hat sie das Zusammenwirken der Beschuldigten mit C._____ recht- lich zutreffend als Mittäterschaft gewürdigt (Urk. 148 S. 41-43). Diese Erwägun- gen sind nicht zu beanstanden, weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso wie auf die nachfolgenden ergänzenden Ausführungen dazu unter dem Titel "Sanktion" (hernach Ziff. V/3.1.2 und 3.2). 1.2.16. Zusammenfassend erfüllen sowohl die Tatausführung wie die Motive die Qualifikationsmerkmale von Art. 112 StGB, weshalb gesamthaft gesehen die Tat als (vollendeter) versuchter Mord zu qualifizieren ist. Die Beschuldigte ist daher des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion

1. Strafrahmen 1.1. Der der Beschuldigten zur Last gelegte Mordversuch, welchen sie in Mit- täterschaft mit C._____ begangen hat, wird – ohne Berücksichtigung einer allfälli- gen Strafmilderung wegen des Versuchs – mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jah- ren bis lebenslänglicher Freiheitsstrafe als Höchststrafe bestraft (Art. 112 StGB). 1.2. Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend eine versuchte Tatbegehung zu beurteilen ist, ist die Strafe zu mildern, was bedeutet, dass sich der Strafrahmen nach unten hin öffnet und das Gericht – zumindest theoretisch – an die angedroh- te Mindeststrafe nicht gebunden ist (Art. 48a StGB).

2. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung richtig dargetan und zutreffend auf die massgeblichen Lehrmeinungen und die einschlä- gige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen. Die betreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid können vorab in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO übernommen werden.

- 60 - 2.2. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist darauf hinzuwei- sen, dass bei der Würdigung der objektiven Tatschwere auch das Doppelverwer- tungsverbot zu beachten ist. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Umstän- de, die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führten, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der glei- che Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmasse ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert dadurch nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (Urteil des Bundesgerichts 6P.115/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 7.1).

3. Tatkomponente 3.1. Objektive Tatschwere 3.1.1. Das von der Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben und ist allein schon daher bei ob- jektiver Betrachtung als ausgesprochen gravierende Straftat zu bezeichnen. Weil Lehre und Rechtsprechung den Mordtatbestand als Generalklausel mit Regel- beispiel verstehen, ist von einer Strafzumessungsregel auszugehen. Die Beweg- gründe, Ziele oder die Verwerflichkeit des Handelns, die im Rahmen von Art. 112 StGB zur Bejahung der Generalklausel führen, dürfen in der nachfolgenden Straf- zumessung nach Art. 47 StGB – man vergleiche die fast gleichlautenden Ver- schuldensmerkmale in Art. 47 Abs. 2 StGB – nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden (Doppelverwertungsverbot). Nach der Praxis des Bundesgerichts soll es dem Gericht aber nicht verwehrt sein zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein „qualifizierender Tatbestand“ gegeben sei, das heisst beim Mord zu gewich- ten, wie skrupellos der Täter gehandelt hat (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 N 28, BGE 118 IV 342, 347 f., Urteil des Bundesgerichts 6S/104/2002 vom

22. Oktober 2003, E. 4.). Schwarzenegger (a.a.O., Art. 112 N 28) fordert dies- bezüglich, dass man differenzieren müsse: Berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Strafzumessung bei Mord straferhöhend, dass der Täter das Opfer besonders grausam behandelt habe (z.B. durch ein langes Quälen), nachdem es dasselbe

- 61 - bei der Subsumption unter Art. 112 StGB erwogen hat, verstösst es gegen das Doppelverwertungsverbot. Begründet es die Straferhöhung innerhalb des Straf- rahmens von Art. 112 StGB indes damit, dass die Tathandlung im Vergleich zu anderen besonders grausamen Tötungen von extremer Intensität gewesen sei (z.B. durch eine ausserordentlich lange Dauer das Quälens), handelt es sich um eine zulässige Differenzierung nach unterschiedlichen Verschuldensgraden, weil dem Gericht bei der Abwägung des individuellen Verschuldens ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. 3.1.2. A._____ wurde am Abend des 15. Januar 2013 in einen Hinterhalt gelockt, wo er sich vollkommen unvermittelt zwei bewaffneten und maskierten Angreifern gegenübersah. Vollkommen nichtsahnend und kommentarlos wurde er auf brutale Art und Weise zunächst mit einem Armierungseisen niedergeschlagen, bevor ihm mit einem Messer eine massive Schnittverletzung am Nacken beigebracht und hernach die Kehle durchgeschnitten wurde. Dass A._____ an den ihm zugefügten Verletzungen nicht verstarb, ist einzig dem Umstand zu verdanken, dass die 17 cm lange und teilweise mehrere Zentimeter tiefe Schnittverletzung an seiner Kehle die Halsschlagader nur gerade um wenige Millimeter verfehlte. Wäre er beispielsweise aufgrund der offenkundig massiven Hiebe mit dem Armierungsei- sen auf seinen Kopf in Ohnmacht gefallen, so hätte gemäss dem medizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin auch mit den vorhandenen Verletzun- gen der Verblutungstod gedroht, denn dann wäre A._____ nicht mehr in der Lage gewesen, sich sozusagen selbst zu retten (Urk. 3/7 S. 7). Sowohl bei der Pla- nung, als auch bei der Ausführung des Verbrechens legte die Beschuldigte eben- so wie C._____ eine erschreckend hohe kriminelle Energie an den Tag und liess jedes Mitgefühl gegenüber A._____ und den gemeinsamen Kindern missen. In- dem die Beschuldigte ihren Ehemann ganz gezielt zur vereinbarten Zeit dazu drängte, mit dem Hund Gassi zu gehen und gleichzeitig dafür sorgte, dass er ent- gegen seinen üblichen Gewohnheiten bis zur zweiten Sitzbank spazierte, leistete sie neben der Planung der Tat auch bei deren Umsetzung einen ganz erheblichen Tatbeitrag. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte als Ehe- frau des Opfers das ihr von ihrem Ehemann entgegengebrachte Vertrauen schamlos ausnützte und ihn im wahrsten Sinne des Wortes ins offene Messer lau-

- 62 - fen liess. Ein derartiger Vertrauensmissbrauch in einer Ehegemeinschaft ist bei objektiver Betrachtung als geradezu schändlich zu bezeichnen. Ausgehend von diesen Überlegungen muss das objektive Verschulden der Beschuldigten auch innerhalb des Spektrums aller denkbaren Mordversuchsfälle als schwer bezeich- net werden. Unter dem Titel objektives Tatverschulden rechtfertigt es sich daher, die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf 18 Jahre Freiheits- strafe festzusetzen. 3.2. Subjektive Tatschwere 3.2.1. In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte di- rekt vorsätzlich handelte, denn sie verfolgte das Ziel, den ihr unliebsam geworde- nen Ehemann aus der Welt zu schaffen. Dabei wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, sich von ihm zu trennen und mit dem Mittäter C._____ eine neue Be- ziehung einzugehen respektive mit diesem eine neue Familie zu gründen. Statt- dessen entschied sich die Beschuldigte zusammen mit ihrem Geliebten für die Tötung von A._____, wobei sie nicht nur ausgesprochen egoistisch und gefühls- kalt vorging (diese beiden Kriterien dürfen aufgrund des Doppelverwertungsverbo- tes hier nicht mehr zum Nachteil der Beschuldigten straferhöhend berücksichtigt werden), sondern auch vollkommen ausser Acht liess, dass sie mit der Ermor- dung ihres Ehemannes auch ihren Kindern den Vater nehmen würde. Es wäre der Beschuldigten ein Leichtes gewesen, den legalen, aber vermeintlich unangeneh- men Weg einer Trennung/Scheidung zu gehen, dennoch entschied sie sich aus geradezu nichtigem Anlass für das hier zu beurteilende Verbrechen, was ein aus- gesprochen schlechtes Licht auf sie wirft. Insgesamt betrachtet müssten die sub- jektiven Verschuldenskomponenten zu einer Straferhöhung führen. Da die hier wesentlichen Aspekte jedoch bereits bei der Beurteilung der Mordqualifikation herangezogen wurden, müssen sie hier aufgrund des bereits mehrfach erwähnten Doppelverwertungsverbotes unberücksichtigt bleiben. Damit hat es auch nach Bewertung des subjektiven Tatverschuldens bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe einstweilen sein Bewenden. Zur Frage der Schuldfähigkeit kann auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 18. Februar 2014 verwiesen werden. Prof. Dr. med.

- 63 - O._____ kommt darin zusammenfassend zum Schluss, seine Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschuldigte, abgesehen von der von ihr geltend gemachten Agoraphobie, welche im Deliktszeitraum medika- mentös behandelt worden sei, an einer psychischen Störung gelitten habe. Ent- sprechend sei sie auch im Zeitpunkt der Tatbegehung fähig zur Einsicht in das Unrecht ihrer Tat gewesen und sie habe jederzeit entsprechend dieser Einsicht auch handeln können. Mit anderen Worten war die Beschuldigte im Tatzeitpunkt in keiner Art und Weise in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt (Urk. 4/6 S. 41 ff.). Etwas anderes wird denn auch weder von der Beschuldigten selbst, noch von ih- rem amtlichen Verteidiger behauptet. 3.3. Verschuldensunabhängige Tatkomponenten 3.3.1. Dass es letztlich beim Mordversuch blieb, ist wie bereits dargetan lediglich einem geradezu unwahrscheinlichen Zufall, und nicht etwa dem Handeln der Be- schuldigten zuzuschreiben. Die Beschuldigte hatte jedenfalls ihrerseits alles ge- tan, was nach dem gemeinsamen Tatplan in ihren "Aufgabenbereich" fiel. Der hier vorliegende, vollendete (Mord-)Versuch ist daher als verschuldensunabhängige Tatkomponente zu betrachten. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB kann sich dieser Umstand zugunsten der Täter auswirken. Dem Ausbleiben des Erfolgs ist mit 2 Jahren Strafmilderung Rechnung zu tragen. 3.3.2. Weitere verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren liegen nicht vor. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten soweit tunlich vollständig zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 148 S. 49 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung verweigerte die Beschuldigte generell die Aussage (Urk. 218), so- dass in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse auf die Erkenntnisse aus der Untersuchung und ihre Depositionen vor Vorinstanz abzustellen ist. Insgesamt

- 64 - betrachtet lassen sich weder dem Werdegang der Beschuldigten noch ihren per- sönlichen Verhältnissen strafzumessungsrelevante Faktoren entnehmen. 3.4.2. Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschuldigte sei nicht vorbestraft und wei- se – abgesehen von einigen Betreibungen – einen einwandfreien Leumund auf. Während Ersteres neutral zu werten sei, gelte es Zweiteres zu berücksichtigen (Urk. 148 S. 51). Wenngleich unklar bleibt, was die Vorderrichter damit zum Aus- druck bringen wollen, es gelte zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte einen einwandfreien Leumund aufweise, ist an dieser Stelle doch klar festzuhalten, dass das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, dass Vorstrafenlosigkeit und ein einwandfreier Leumund die Regel darstellen und damit strafzumessungs- neutral zu werten sind (BGE 136 IV 2 E. 2.6.2 f.). 3.4.3. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu TRECHSEL/ AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 22 zu Art. 47; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 130 und N 131 zu Art. 47 StGB). Das Bundes- gericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein po- sitives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., N 131 zu Art. 47 StGB). Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten eines Beschuldigten in jedem Fall einer kon- kreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Straf- reduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassen- des Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispiels- weise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt

- 65 - oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein koopera- tives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Un- recht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Auch aus dem Nachtatverhalten kann die Beschuldigte im Sinne der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie ist weder geständig, noch legt sie aufrichtige Reue an den Tag. Soweit sie im Verlauf der Untersuchung Zugeständnisse mach- te, erfolgten diese ausnahmslos auf Vorhalt entsprechender Beweise respektive Ermittlungsergebnisse. 3.4.4. Wiewohl sich dem Vollzugsbericht der Strafanstalt Hindelbank vom

26. September 2016 (Urk. 200) entnehmen lässt, dass sich die Beschuldigte im Vollzug klaglos, korrekt und angepasst verhält, kann sie daraus in Bezug auf die Strafzumessung ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, gilt doch auch hier ein korrektes Verhalten im Vollzug als Regelfall. 3.4.5. Obwohl die Beschuldigte Mutter zweier Kinder ist und der Strafvollzug eine Auswirkung auf ihre Familie hat, kann sie unter diesem Titel entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Strafvollzug stellt die unmittelbare Folge ihres deliktischen Verhaltens dar. Diese Konsequenz hat jeder Straftäter zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.5; 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.4.). Zudem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Auswirkungen der vorliegend zu beurteilenden Tat auf die Familie zweifelsohne von viel grösserer Tragweite sind als die Folgen der zu erstehenden Sanktion. 3.5. Gesamtwürdigung 3.5.1. Ausgehend von der aufgrund der Tatkomponente festgesetzten hypotheti- schen Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe sowie unter Berücksichtigung einer Strafmilderung im Umfang von 2 Jahren wegen des Ausbleibens des tat- bestandsmässigen Erfolges (Art. 22 Abs. 1 StGB) resultiert eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Nach dem sämtliche weiteren für die Strafzumessung relevanten

- 66 - Faktoren neutral zu werten sind, ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 3.6. Anrechnung der Haft 3.6.1. Der Anrechnung von 1297 Tagen, erstanden durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit 25. Oktober 2016, steht nichts im Wege. VI. Einziehung

1. Beschlagnahmte Gegenstände 1.1. Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft IV mit Verfügung vom 6 August 2013 beschlagnahmten Gegenstände erwog die Vorinstanz, dass das beschlag- nahmte Natel gemäss Art. 69 StGB definitiv einzuziehen und der Bezirksgerichts- kasse zur Vernichtung zu überlassen sei, da es zur Begehung einer Straftat ge- dient habe. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien der Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids herauszugeben (Urk. 148 S. 52 f.). 1.2. Die Beschuldigte liess im Berufungsverfahren die Herausgabe des be- schlagnahmten iPhones beantragen (Urk. 226 S. 2). Der betreffende Antrag blieb indes seitens der Verteidigung unbegründet (Urk. 226 S. 41). 1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, steht das bei der Beschuldig- ten beschlagnahmte iPhone (IMEI-Nr. …) mit SIM-Karte 079 … zumindest im wei- testen Sinne im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Straftat. Die Beschuldigte benutzte das hier interessierende Gerät, um im Anschluss an das Delikt mit dem Mittäter C._____ zu kommunizieren und Absprachen zu treffen. Nachdem das iPhone erst nach der Tatbegehung durch die Beschuldigte genutzt wurde, kommt eine Einziehung in Anwendung von Art. 69 StGB nicht in Frage. Antragsgemäss ist das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich vom 6. August 2013 beschlagnahmte iPhone (IMEI-Nr.: …) mit der SIM-Karte

- 67 - 079 … der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ausdrückliches Begeh- ren herauszugeben. VII. Zivilforderungen

1. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird unter anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Tritt als Privatklägerschaft ein Opfer auf, soll nach Möglichkeit verhindert werden, dass dieses nach dem Gang zum Strafgericht auch noch den Weg vor den Zivil- richter beschreiten muss (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 126 N 20; Art. 126 Abs. 3 und 4 StPO). Opfer gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG bzw. Art. 116 Abs. 1 StPO ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Durch die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden die Privatkläger 1-3 in ihrer psychischen und physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt.

2. Schadenersatz 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3 Schadenersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen (Urk. 148 S. 60 ff.).

- 68 - 2.2. Vor Vorinstanz stellte die Beschuldigte die Legitimation des Privatklägers 1 eben so wenig wie die rechtliche Anspruchsgrundlage in Frage. Hingegen stellte sie sich auf den Standpunkt, die geltend gemachten Forderungen seien noch nicht liquide. Insbesondere werde bestritten, dass sämtliche geltend gemachten Kosten kausal zur Straftat seien. Zu beachten sei, dass die Kinder eine vorbeste- hende ADHS Problematik aufweisen würden und weitere Kosten des Privatklä- gers 1 wohl auch davon herrühren würden, dass er erzieherisch und/oder zeitlich mit der Situation überfordert gewesen sei (Urk. 107 S. 75 f.). Im Berufungsverfah- ren anerkannte die Beschuldigte im Eventualstandpunkt "die Schadensposition I. gemäss vorinstanzlichem Plädoyer" des Privatklägers A._____ im Umfang von Fr. 391.55. Im Übrigen nahm die Verteidigung dieselben Standpunkte wie vor Vo- rinstanz ein (Urk. 226 S. 40). 2.3. Vorliegend geht es um die Beurteilung der folgenden Schadenspositionen: − Selbstbehaltkosten Krankenkasse P._____ über Fr. 596.45, − Selbstbehaltkosten Krankenkasse N._____ über Fr. 616.90, − Wegkosten Psychotherapie Q._____/R._____ über Fr. 295.70, − Wegkosten Psychotherapie S._____ über Fr. 222.05 sowie − die Wegkosten zu den Rechtsvertreterinnen der Privatkläger 2 und 3 über Fr. 76.70. Die Vertreterin der Privatkläger hat vor Vorinstanz ausführlich dargetan, inwiefern die geltend gemachten Schadensposten in direktem kausalen Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Verbrechen stehen. Den diversen Berichten der die Kinder behandelnden Therapeuten lässt sich zweifelsohne entnehmen, dass die durch die Privatklägervertretung geltend gemachten Schadenspositionen kausal durch das deliktische Verhalten der Beschuldigten verursacht wurden. So lässt sich beispielsweise den Berichten von Dr. med. Q._____ und R._____ vom

17. Januar 2014 unmissverständlich entnehmen, dass die Privatkläger 2 und 3 aufgrund ihrer Erlebnisse am Tatabend, als sie den schwerstverletzten Privatklä- ger 1 in der Wohnung blutüberströmt zusammenbrechen sahen und hernach mit-

- 69 - erleben mussten, wie die herbeigerufene Ambulanz und Polizei um das Leben ih- res Vaters kämpften, traumatisiert wurden. Zudem hatten die Kinder in der Folge einen für sie völlig unerwarteten und plötzlichen Kontaktabbruch zur Mutter hinzu- nehmen. All diese Begebenheiten führten letztlich dazu, dass die Kinder psycho- therapeutischer Behandlung bedurften und wohl auch noch in Zukunft werden in Anspruch nehmen müssen (SB150439, Urk. 56/24-2). Nachdem keinerlei An- haltspunkte dafür bestehen, dass die hier geltend gemachten Kosten mit einer all- fällig vorbestehenden ADHS-Erkrankung der Kinder stehen könnten und damit die Adäquanz zwischen Delikt und Schaden auf der Hand liegt sowie die einzelnen Positionen ausgewiesen und durch Urkunden belegt sind (SB150439, Urk. 56/3 und 7-15), ist die Schadenersatzpflicht der Beschuldigten offenkundig gegeben. Die Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides zu verpflichten, unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3 Scha- denersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen. 2.4. Gestützt auf die Anträge der Vertreterinnen der Privatkläger (Urk. 104 S. 1, Urk. 100 S. 29) nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ ge- genüber den Privatklägern 1-3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei (Urk. 148 S. 59). Dass die grundsätzlichen Vo- raussetzungen für das Bestehen einer Schadenersatzpflicht vorliegend gegeben sind, wurde zuvor mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen dargetan. Dass derzeit nicht abzusehen ist, welche finanziellen Folgen das durch die Be- schuldigte mit zu verantwortende Verbrechen auf die Privatkläger 1 bis 3 haben wird, liegt in der Natur der Sache. Mit der Privatklägervertretung ist derzeit nicht abschätzbar, ob und inwiefern zukünftig noch Folgekosten, beispielsweise aus dem medizinischen Bereich, aber auch für möglichen Erwerbsausfall, Fremdbe- treuung, sozialpädagogische Betreuung und dergleichen anfallen könnten. Die durch die Vorinstanz getroffene Regelung ist nach dem Gesagten mit Verweis auf Art. 126 Abs. 3 StPO zu bestätigen.

- 70 - 2.4.1. Im Urteilsdispositiv vom 25. Oktober 2015 wurde in Ziffer 5 versehentlich nur die grundsätzliche Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger 1 fest- gehalten. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen im Sinne von Art. 79 Abs. 1 StPO, welches im Dispositiv (Ziffer 6) des vorliegend begründeten Urteils entsprechend zu korrigieren ist (vgl. hierzu auch Prot. II S. 24 ff.).

3. Genugtuung 3.1. Die Privatkläger 1 bis 3 liessen schliesslich vor Vorinstanz jeweils die Zu- sprechung einer Genugtuung beantragen. Für den Privatkläger 1 wurde eine sol- che in der Höhe von Fr. 65'000.– und für die Privatkläger 2 und 3 je eine solche in der Höhe von Fr. 20'000.– beantragt, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit

15. Januar 2013 (Urk. 100 S. 2 und Urk. 104 S. 1). 3.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, die Anspruchsvoraussetzungen seien in Be- zug auf die hier noch interessierende Beschuldigte sowie C._____ ohne weiteres gegeben. In Bezug auf A._____ gelte es einerseits zu berücksichtigen, dass er physische Verletzungen und damit in Zusammenhang stehende Folgen erlitten habe (Rissquetschwunden, Schnittwunden in der Halsgegend, Todesangst, Spi- talaufenthalt, Operation, Narben, verbleibende Empfindlichkeiten im Nackenbe- reich, Physiotherapie), welche jedoch keine namhaften bleibenden Schäden nach sich gezogen hätten. Andererseits habe A._____ eine enorme psychische Belas- tungsstörung als Folge der Attacke erlitten, habe es sich bei der Beschuldigten doch um eine Vertrauensperson gehandelt, nämlich um seine Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder. Die Tat habe weitreichende Folgen im Familienalltag von A._____ und den gemeinsamen Kindern hinterlassen. Insgesamt erscheine unter den gegebenen Umständen eine Genugtuung für A._____ in Höhe von Fr. 47‘000.– zuzüglich Zins seit 15. Januar 2013 als angemessen, wobei davon Fr. 7‘000.– auf die physischen Verletzungen und damit unter die solidarische Haf- tung der Beschuldigten, C._____ und D._____ fallen würden, und Fr. 40‘000.– den psychischen Folgen der Attacke und damit der Beschuldigten und C._____ zuzuschreiben seien. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegeh- ren des Privatklägers 1 ab (Urk. 148 S. 56 f.).

- 71 - 3.2.1. Die Privatkläger liessen im Rahmen des Berufungsverfahrens die Bestäti- gung der durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen beantragen (Urk. 224 S. 1 f. und Urk. 225 S. 1). 3.2.2. Die Verteidigung der Beschuldigten beantragte die Abweisung der Genug- tuungsbegehren, ohne diesen Antrag jedoch weiter zu begründen (Urk. 226 S. 1). 3.2.3. Angesichts der einerseits erlittenen physischen und psychischen Verlet- zungen, welche der Privatkläger 1 aufgrund des auf ihn verübten Mordversuches gewärtigen musste und der rechtswidrigen und schuldhaften Verursachung der- selben durch die Beschuldigte und C._____ andererseits, sind die Vor- aussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung fraglos gegeben. Gleiches gilt auch für die Privatkläger 2 und 3, welche als Kinder sowohl des Opfers, als auch der Täterin namentlich mit weitreichenden und unabsehbaren psychischen Folgen der Tat zu kämpfen haben. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 148 S. 53 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.4. In Bezug auf die Festsetzung der Höhe der zuzusprechenden Genugtuung kommt der Vorinstanz ein relativ weitreichendes Ermessen zu. Die von ihr fest- gesetzten Beträge von total Fr. 47'000.– für den Privatkläger 1 und je Fr. 20'000.– für die Privatkläger 2 bis 3 bewegen sich durchaus in der Bandbreite der in ähn- lichen Fällen bereits zugesprochenen Genugtuungen, weshalb für die Berufungs- instanz keinerlei Veranlassung besteht, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermes- sen der Vorderrichter einzugreifen. Damit sind die jeweils festgesetzten Genugtu- ungen im Quantitativ zu bestätigen. 3.2.5. Die Genugtuungssummen sind zu verzinsen. Der Zins auf der Genugtuung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (vgl. BGE 122 III 53 E. 4a S. 54; BGE 129 IV 152 f., m.w.H.).

- 72 - 3.2.6. Zusammenfassend ist die Beschuldigte damit unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für dessen psychische Tatfolgen Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Weiter ist sie unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zu verpflichten, dem Privatkläger 1 für dessen physische Tatfolgen Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich ist die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ zu verpflichten, den Privatklägern 2 und 3 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen. VII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten 1.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 5'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 1.2. Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen voll- umfänglich, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger und derjenigen für die amtliche Verteidigung, aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO). Praxisgemäss kommt die beantragte Abschreibung der Kosten zufolge der desolaten finanziellen Situation der Beschuldigten nicht in Frage. 1.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

- 73 -

2. Entschädigung 2.1. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers 1, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 5.25 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 204.85 ein, was einer Forde- rung von insgesamt Fr. 3'260.15 entspricht (Urk. 206, Urk. 207). Der geltend ge- machte Aufwand ist ausgewiesen und zu entschädigen. Weiter ist ein (hälftiger) Zuschlag für die Berufungsverhandlung und das Studium des Urteils sowie einen Nachbesprechung zu entschädigen. Die Entschädigung für die unentgeltliche Ver- treterin des Privatklägers 1 ist somit pauschal auf Fr. 3'972.95.–, inklusive Baraus- lagen und MwSt., festzusetzen. 2.2. Sodann reichte die unentgeltliche Verbeiständung der Privatkläger 2 und 3, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, eine Honorarnote über einen Aufwand von 22,33 Stunden für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren, inklusive Teilnahme an der Berufungsverhandlung ein (Urk. 214, Urk. 215), was einer Forderung von Fr. 4'913.35 entspricht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtsan- wältin lic. iur. Z._____ in ihrer Honoraraufstellung auch einen geschätzten Auf- wand von 3 Stunden für den zweiten Verhandlungstag berücksichtigte und ein solcher – trotz ursprünglicher Vorladung – nicht notwendig wurde, ist die bean- tragte Entschädigung entsprechend zu kürzen und auf Fr. 4'253.35 festzusetzen. 2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 32.31 Stunden sowie Barauslagen von total Fr. 699.-- ein, was einer Gesamtforderung von Fr. 8'431.80 (inkl. MwSt.) entspricht (Urk. 210). Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Berufungsverhandlung und eines Zuschlags für das Studium des Urteils sowie eines solchen für eine Nachbesprechung ist die Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten somit pauschal auf Fr. 11'000.--, inklusive Barauslagen und MwSt., festzusetzen.

- 74 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,

1. Abteilung, vom 5. Februar 2015, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Sodann wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. August 2013 beschlagnahmten Gegenstände, namentlich

- 1 Couvert mit handschriftlichen Notizen sowie

- 1 Couvert beschriftet mit "B._____" und enthaltend einen Brief des Pri- vatklägers 1 an die Beschuldigte wird der Beschuldigten auf Erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben.

5. (…)

6. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschul- digten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für seine Auf- wendungen Schadenersatz von Fr. 391.55 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen. (…) Im Mehrbetrag (Fr. 18'655.45) wird das Schadenersatzbegehren des Privat- klägers 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. (…)

8. (…)

9. (…)

10. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Verfahrenskosten betragen:

- 75 - Fr. 7'224.– Kosten der Kantonspolizei Zürich (1/3 der Gesamtkosten), Fr. 17'321.– Auslagen der Untersuchung, Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 59'222.90 Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom

2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen, Zuschlag für die Aufwen- dungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% Mwst.), Fr. 10'848.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privat- klägers 1 gemäss Honorarnote vom 2. Februar 2015 (inkl. Barauslagen und 8% Mwst. [1/3 der Gesamtkosten]), davon Fr. 2'535.25 bereits bezahlt, Fr. 10'414.80 Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privat- kläger 2 und 3 gemäss Honorarnote vom 28. Januar 2015 (Aufwendungen hinsichtlich der Hauptverhandlung, d.h. Auf- wendungen ab 19. Januar 2015, inkl. Zuschlag für die Auf- wendungen der Verhandlungstage vom 2. und 5. Februar 2015 sowie 8% Mwst.). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)."

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 76 -

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 16 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1297 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. August 2013 beschlagnahmte iPhone (IMEI-Nr.: …) mit der SIM-Karte 079 … wird der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ausdrückliches Begehren herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft bei der Lagerbehörde kein ent- sprechendes Begehren gestellt, wird der Gegenstand der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

4. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für die Aufwendungen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3 Schadenersatz von Fr. 1'807.80 zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2014 zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit den beiden Mitbeschuldigten C._____ und D._____ gegenüber dem Privat- kläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist.

6. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ gegenüber den Privatklägern 2 und 3 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

7. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für dessen psychische Tatfolgen Fr. 40'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu be- zahlen. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den beiden Mit- beschuldigten C._____ und D._____ verpflichtet, dem Privatkläger 1 für

- 77 - dessen physische Tatfolgen Fr. 7'000.– zuzüglich 5% Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

8. Die Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten C._____ verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 je Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Januar 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung der Beschuldigten Fr. 3'972.95 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 Fr. 4'253.35 unentgeltliche Verbeiständung Privatkläger 2 und 3

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung resp. Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden der Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung/ Verbeiständung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt vorbehalten.

12. Schriftliche Mitteilung (vorab per Fax) im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Vertreterin der Privatkläger 2 und 3 − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 78 - − die Vertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Vertreterin der Privatkläger 2 und 3 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Gerichtskasse, des Bezirksgerichtes Pfäffikon

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 79 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin