opencaselaw.ch

SB150336

Tierquälerei

Zürich OG · 2016-06-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte und Umfang der Berufung

E. 1.1 Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen.

- 37 -

E. 1.2 Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). Den Privatklägerinnen könnten zwar die Verfahrenskosten soweit auferlegt werden, als diese durch die Anträge zum Zivil- punkt verursacht wurden (Art. 427 Abs. 1 StPO), der entsprechende Aufwand ist allerdings zu vernachlässigen.

E. 1.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschuldigten A._____ und B._____ wurde bereits in der Untersuchung wie auch in beiden Gerichtsverfahren erbeten anwaltlich verteidigt. Die Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ bezifferte ihre Aufwendungen für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt Fr. 24'414.10 (Urk. 186). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen, weshalb den Beschuldigten 1 und 2 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfah- ren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 24'4141.10 aus der Gerichts- kasse zuzusprechen ist.

E. 1.4 In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides werden die Beschuldigten 1-3 ausgangsgemäss zu keiner Prozessentschädigung an die Privatklägerinnen 1 und 2 für die Untersuchung und das Hauptverfahren verpflichtet (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Berufungsverfahren

E. 2 Rückweisung an die Vorinstanz Eventualiter beantragen die Privatklägerinnen, das angefochtene Urteil sei auf- zuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 183 S. 2). Eine Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht fällt lediglich dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf- weist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerinnen unterlassen es, solche Mängel vorzubringen oder ihren Rückweisungsantrag überhaupt zu begründen. Überdies sind auch keine wesentlichen Mängel ersichtlich, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt.

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– fest- zusetzen.

E. 2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zur Hälfte den Privatklägerinnen 1 und 2 (je solidarisch) aufzuerlegen und in der verbleibenden Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Für das Berufungsverfahren bezifferte die Verteidigern Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ihre Aufwendungen mit Honorarnote vom 30. Mai 2016 auf Fr. 11'698.00, wobei diese allerdings einen Rechnungsfehler enthält (Urk. 180).

- 38 - Weil auch die für das Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen ausgewiesen sind, ist den Beschuldigten 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 10'924.30 zuzusprechen. Der Aufwand betreffend die Anträge der Privatklägerinnen zum Zivilpunkt sind wiederum zu vernachlässigen (Art. 436 mit Verweis auf 432 Abs. 1 StPO). Die Prozessent- schädigung der Beschuldigten 1 und 2 ist daher vollumfänglich aus der Gerichts- kasse zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:

E. 2.4 Die Beschuldigten wenden gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil ein, der Sachverhalt sei mangelhaft erstellt worden. Zwar gebe das erstinstanzliche Urteil die Sachverhaltsdarstellung der involvierten Personen wieder, unterlasse es aber völlig, die Aussagen zu würdigen und gelange in einer nicht nachvollziehbaren Art

- 13 - und Weise zum vermeintlich erstellten Sachverhalt (Urk. 184 S. 14 f.). Erstellt sei einzig, dass die Beschuldigten am 18. März 2012 mit F._____ ein Verladetraining durchgeführt hätten und dabei rund 3.5 Stunden vor Ort gewesen seien. Die ef- fektive Zeit, in der mit F._____ an und im Hänger gearbeitet worden sei, sei je- doch massiv kürzer. Die Peitsche und der Besen seien lediglich als Hilfsmittel beim Verladetraining eingesetzt worden, dem Pferd seien damit jedoch keine Schläge zugefügt worden. Ferner sei nicht möglich, dass sich F._____ die Verlet- zungen am 18. März 2012 zugezogen habe, was durch Dr. I._____ betätig werde. Eine körperliche Überanstrengung des Pferdes am 18. März 2012 könne gemäss dem Gutachter vollkommen ausgeschlossen werden, überdies lasse sich auch keine psychische Erschöpfung diagnostizieren (S. 17 ff.). Die Verteidigung reicht schliesslich verschiedene ergänzende Stellungnahmen von Sachverständigen ein, welche sich alle einig seien, dass selbst ein Training von 3.5 Stunden nicht zu einer tatsächlichen Überanstrengung eines Pferdes führen könne (S. 22-29, Urk. 185/8-12). 3.

E. 3 Durch die Beschuldigten eingereichte Stellungnahmen Ausserdem beantragen die Privatklägerinnen, die durch die Verteidigung der Be- schuldigten eingereichten Stellungnahmen von diversen – gemäss der Ver- teidigung – sachverständigen Personen (Urk. 185/8-12) seien aus dem Recht zu weisen (Prot. II S. 22). Weshalb diese Stellungnahmen aus dem Recht gewiesen werden sollten, begründet die Vertreterin der Privatklägerinnen nicht (Prot. II S. 22) und es ist auch kein Grund hierfür ersichtlich. Vielmehr sind diese Stel- lungnahmen als Parteibehauptungen zu den Akten zu nehmen und entsprechend (vorsichtig) zu würdigen, wie dies auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellung- nahme zu diesen Berichten korrekt ausführt (Prot. II S. 19).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat eingangs festgestellt, die Beschuldigten würden die An- klagedarstellung zum "Ablauf und Ausmass des Verladetrainings teilweise und den Vorwurf der Tierquälerei gänzlich bestreiten" (Urk. 118 S. 7). Dass Letzteres die rechtliche Würdigung betrifft, wird nachstehend zu erörtern sein. In der Folge hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Ablauf des frag- lichen Verladetrainings sowie dem Zustand des Pferdes bis zu dessen Tötung sämtliche Aussagen der drei Beschuldigten, der beiden Privatklägerinnen sowie der Zeuginnen und Zeugen J._____, K._____, L._____, I._____ und M._____, wie diese im gesamten Verfahren deponiert wurden, ausführlichst wiedergegeben (Urk. 118 S. 7-60). Ferner wurde der Inhalt des durch die Untersuchungsbehörde eingeholten tierärztlichen Gutachtens zitiert (Urk. 118 S. 61 f.).

E. 3.2 Eine eigentliche Beweiswürdigung der zitierten Aussagen hat die Vor- instanz in der Folge unterlassen. Vielmehr wurde (nun) mit der lapidaren Fest- stellung, dass die Darstellungen der Beschuldigten und der Privatklägerinnen in

- 14 - den wesentlichen Punkten übereinstimmten, von folgendem Sachverhalt aus- gegangen (Urk. 118 S. 65 f.): "Am 18. März 2012, von ca. 9.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr, führten die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ ihn der Reitanlage "G._____" in ... H._____ ge- meinsam Verladeübungen mit dem Pferd "F._____" durch. Ziel des Verladetrai- nings war, das Pferd an das Verladen in einen Pferdetransporter zu gewöhnen, da es von den Privatklägerinnen D._____ und E._____ nach dessen Kauf aus der Zucht von A._____ und B._____ nicht erfolgreich verladen werden konnte. Der Be- schuldigte A._____ übernahm während des Trainings das Führen des Pferdes. Nachdem während circa 30-40 Minuten Bodenübungen an der Hand durchgeführt wurden, um das Pferd zu beruhigen, wurde das Pferd an einem am Zaumzeug des Pferdes befestigten Longe immer wieder zum Transporter sowie auf dessen Lade- rampe geführt. Da sich das Pferd während des Trainings jeweils, sobald es von A._____ in die Richtung des Pferdetransporters geführt wurde, sträubte, begrenz- ten B._____ und C._____ das Pferd an dessen Hinterhand mit überkreuzten Lon- gen, die sie zuvor am Transporter befestigt hatten, um das Pferd zum Einsteigen in den Transporter zu bewegen. Weiter benutzten B._____ und C._____ einen Besen und eine Peitsche, um das Pferd anzutreiben. In der Folge versuchte sich das Pferd aus dem Griff von A._____ zu befreien, um weglaufen zu können. In der Folge ge- lang es dem Pferd zunächst in Gebüsche, die sich in ca. 15 Metern Entfernung zum Transporter befanden, auszuweichen, sowie in der Folge zwischen 10.00 Uhr und ca. 10.30 Uhr gar, sich durch Steigen auf die Hinterhand loszureissen, wobei A._____ versuchte, das Pferd beim Fliehen zu hindern, indem er mit seinem Kör- pergewicht und unter Einsetzung von erheblicher Kraft an der am Zaumzeug des Pferdes befestigten Longe zog, bis die Longe riss und A._____ zu Boden stürzte. Das befreite Pferd galoppierte daraufhin in den ca. 320 Meter entfernten Stall. Nachdem das Pferd an den Übungsort zurück gebracht worden war, setzten die Beschuldigten das Training noch einmal fort. Das Pferd lehnte sich in dieser Phase nicht mehr gegen das Verladetraining auf und führte schliesslich alles, was man von ihm verlangte, ohne die zuvor noch heftige Gegenwehr aus. Es gelang den Be- schuldigten schliesslich, das Pferd zu Verladen und die Stange hinter dem Pferd zu schliessen. Nach kurzer Zeit befreite sich das Pferd, indem es sich rückwärts unter der Stange hindurch drängte.

- 15 - In der darauffolgenden Zeit verhielt sich das Pferd zunehmend aggressiv und liess die Privatklägerschaft nicht mehr an sich heran, weshalb es, zunächst in die Be- treuung der Beschuldigten und später in die Betreuung von M._____ gegeben wur- de. Aufgrund einhergehender schlechter Prognosen für die Normalisierung des Pferdes wurde es am 5. Juli 2012 eingeschläfert."

E. 3.3 Vorab fällt auf, dass sich das Beweisresultat der Vorinstanz zum mass- geblichen Sachverhalt in wesentlichen Teilen (zumindest vermeintlich) nicht ein- deutig mit der Darstellung in der Anklageschrift deckt: Die Vorinstanz geht – wie zitiert – davon aus, die Beschuldigten hätten "am

18. März 2012 von ca. 9.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr" mit dem Pferd "F._____" Ver- ladeübungen durchgeführt. Diese Formulierung suggeriert, dass 3.5 Stunden pausenlos Verladeübungen stattgefunden hätten. Gemäss der Darstellung in der Anklageschrift hätten die Verladeübungen ca. um 09.00 Uhr (Urk. 34 S. 2 Mitte) begonnen und hätten gedauert bis "zwischen ca. 10.00 Uhr und ca. 10.30 Uhr", als das Pferd sich losgerissen habe, in den 320 Meter entfernten Stall gerannt und von dort durch die Privatklägerinnen wieder geholt worden sei (Urk. 34 S. 3 oben). "Um ca. 11.30 Uhr" (Urk. 34 S. 4 oben) (also nach Wiederaufnahme der Verladeübung) sei das Pferd dann in den Transporter gestiegen. Die Verlade- übung dauerte somit gemäss Anklagevorhalt ab Beginn 1 bis max. 1.5 Stunden, bevor sie durch das Ausreissen, Einfangen und Wiederheranführen des Pferdes um einen doch beträchtlichen Zeitraum, mutmasslich ca. 1 Stunde, unterbrochen wurde. Im – nachstehend noch ausführlich zu zitierenden – tierärztlichen Gut- achten wurde dazu ausgeführt, die durch Wegrennen und Zurückholen ver- strichene Zeit stelle noch keine (gemeint: qualitativ) "akzeptable" Unterbrechung des Trainings dar (Urk. 19/13 S. 3). Ganz zu vernachlässigen ist diese Zäsur je- doch sicherlich auch nicht, hat der Gutachter die Gesamtdauer des Trainings (gemeint: Mit Bezug auf eine durchgehende, konstant hohe Stresssituation des Pferdes) doch letztlich als "nicht eruierbar" bezeichnet (Urk. 19/13 S. 3). Gemäss Anklage zwängte sich das Pferd nach seinem Betreten des Transporters um ca. 11.30 Uhr (Urk. 34 S. 4 oben) aus diesem heraus, worauf das Verladetrai- ning "um ca. 12.30 Uhr nochmals für ca. 1 Stunde fortgesetzt worden sei" (Urk. 34

- 16 - S. 5 oben). Somit wurde das Verladetraining nach Schilderung in der Anklage fol- gend nach dem Sich-Hinausdrängen nochmals um ca. 1 Stunde unterbrochen. Dies übersteigt zwar selbst die Darstellung der Beschuldigten; zu deren Gunsten ist jedoch infolge der Anklageformulierung davon auszugehen, dass nach dem Sich-Hinausdrängen ein zeitlich-substantieller Unterbruch stattgefunden hat, be- vor die Verladeübung – ein letztes Mal – wiederaufgenommen wurde. Zur Qualität dieser Unterbrechung des Trainings gilt das vorstehend Erwogene. Die Vor- instanz geht schliesslich – entgegen der Schilderung in der Anklage – davon aus, dass "bis ca. 12.30 Uhr" verladen wurde, nachher aber offenbar nicht mehr (Urk. 118 S. 65). Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und be- zweckt den Schutz der Verteidigungsrechte, insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO bezeichnet die Anklage- schrift möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E.1.3.1. mit Verweisen; 6B_716/2014 vom 17.10.2014 E.2.3.). Wo die Vorinstanz zur Intensität der inkriminierten Handlungen über die Darstellung in der Anklageschrift hinausgeht, ist ihr Beweisresultat somit von vornherein nicht zu übernehmen. Die Anklagebehörde hat an der Hauptverhandlung sowie an der Berufungs- verhandlung pauschal ein Verladetraining von "ca. 4,5 Stunden" behauptet (Urk. 77 S. 2, 4, 7 und 11 f.; Urk. 182 S. 3, 5 und 7), was wie erwogen aufgrund ihrer eigenen Formulierung in der Anklageschrift zugunsten der Beschuldigten immerhin zu relativieren ist. Die Vorinstanz hat wie zitiert das Ende des Verladetrainings mit "ca. 12'30 Uhr" beziffert (Urk. 118 S. 65). Die Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz, dass das Verladetraining in einem Zeitraum zwischen ca. 09.15 Uhr und ca. 12.30 - 13.00 Uhr stattgefunden hat (Urk. 77 S. 7 und 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde durch die Verteidigung ausgeführt, die Beschuldigten hätten ca. um 9.00 Uhr mit Führübungen des Pferdes ausserhalb des Hängers begonnen und das Training um ca. 12.30 Uhr abgebrochen. Folglich seien die Beschuldigten am

- 17 -

18. März 2012 während ca. 3.5 Stunden vor Ort gewesen (Urk. 184 S. 17-18). Demgegenüber wendete die Vertreterin der Privatklägerinnen anlässlich der Beru- fungsverhandlung ein, aus den Akten sei ersichtlich, dass das Verladetraining länger als 3.5 Stunden gedauert habe, unabhängig davon, was in dieser Zeit ge- macht worden sei (Prot. II S. 21). Ausgehend einerseits von den Aussagen der Beschuldigten sowie denjenigen der Privatklägerin E._____, wonach die Beschul- digten zwischen 13.00 und 13.30 Uhr weggefahren seien, respektive das Training um ca. 12.30 Uhr am Auslaufen gewesen sei und vermutlich ca. um 13.00 Uhr aufgehört habe (vgl. Urk. 118 S. 51 mit Verweisen), ist die vorinstanzliche zeitli- che Umgrenzung der ganzen Aktion mit ca. 09.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr zu über- nehmen. Dabei ist gestützt auf das tierärztliche Gutachten davon auszugehen, dass zwar einerseits das Training nie in einer Weise unterbrochen wurde, welche es dem Pferd erlaubt hätte, sich komplett zu regenerieren. Andererseits war die Anspannung des Pferdes jedoch auch nicht während des gesamten massgeblichen Zeitraums auf konstant gleich hohem Niveau.

E. 3.4 Die Anklage teilt den mutmasslichen Tatablauf chronologisch und thema- tisch in mehrere Sequenzen ein (Urk. 34):

- generelle Durchführung der Verladeübung über den gesamten Zeitraum

- Schliessen der Querstange hinter dem sich im Transporter stehenden Pferd, worauf sich dieses unter der Stange rückwärts heraus gezwängt hat

- Weiterführung des Verladetrainings trotz Verletzung und Erschöpfung des Pferdes nach dem Herauszwängen

- Durchführen des Verladetrainings trotz Gefahr einer späteren Traumatisierung und Wesensveränderung (Urk. 34). Die Vorinstanz hat ihre Sachverhaltsprüfung ebenfalls chronologisch gegliedert (Urk. 118):

- Beginn des Verladetrainings bis zur Flucht des Pferdes

- 18 -

- Fortsetzung des Verladetrainings (nach Wiedereinfangen und Heranführen des Pferdes) bis zum Unfall (Herauszwängen)

- Fortsetzung des Verladetrainings nach dem Unfall (Herauszwängen) bis zum Abbruch

- "Weiterer Verlauf" (Zustand und Verhalten des Pferdes) "bis zu dessen Tod". Bei der objektiven Beurteilung des Tatgeschehens hat die Vorinstanz dann aber das in verschiedenen Phasen Inkriminierte respektive Vorgefallene wieder ver- mengt: Zusammengefasst wurde erwogen, die Beschuldigten hätten über

E. 3.5 Die Vorinstanz hat die notwendigen rechtlichen Ausführungen zu den Tat- beständen der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TschG und Art. 4 TSchG an- geführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 118 S. 66 f.). Pönalisiert wird nebst weite- rem namentlich das unnötige Überanstrengen eines Tieres.

E. 4 Verletzung des Anklagegrundsatzes

E. 4.1 An dieser Stelle sind vorab einige grundsätzliche Bemerkungen anzu- stellen: Ein Sport- oder Freizeitpferd, wie es in der Schweiz gehalten wird, muss grund- sätzlich in einen Anhänger verladen werden können, sei es für die temporäre oder dauernde Dislokation in einen anderen Reitstall, für die Behandlung in einer Tier-

- 19 - klinik oder – als Sportpferd – für die Teilnahme an Konkurrenzen. Das Pferd "F._____" sollte der Privatklägerin 1 als Springpferd dienen und an Sportveran- staltungen eingesetzt werden (vgl. Urk. 5/4). Um seinen geplanten Zweck erfüllen zu können, musste "F._____" in einem Anhänger transportiert werden können. "F._____" war ein zum Tatzeitpunkt 5-jähriger Hannoveraner (vgl. Urk. 5/5). Pfer- de dieser Rasse sind im Durchschnitt über 600 Kilogramm schwer (vgl. http://www.pferdewaage24.de/html/rassen___gewicht.html). "F._____" wog zum Zeitpunkt seiner Obduktion 590 Kilogramm (Anhang zu Urk. 22/10). Es ist noto- risch und einleuchtend, dass die Kraft eines solchen Tieres die Kraft eines Men- schen jederzeit um ein Mehrfaches übersteigt. So hat auch die Privatklägerin 2

– völlig realistisch – ausgesagt, "F._____" hätte "alle niedertrampeln können mit seiner Kraft" (Urk. 18/7 S. 12). Es liegt somit auf der Hand, dass auf ein Pferd, welches sich vehement weigert, in einen Anhänger einzusteigen, mit einer gewis- sen Intensität eingewirkt werden muss und kann, ohne dass daraus sofort eine tierquälerische Handlung resultieren muss. Sodann gehen die Darstellungen der beim Training Anwesenden über den an- fänglichen Zustand des Pferdes weit auseinander: Gemäss Darstellung der Pri- vatklägerinnen sei das Pferd zu Beginn des Verladetrainings gesund, brav und weder nervös noch ängstlich gewesen; erst im Verlauf des Trainings sei es immer ängstlicher und angespannter geworden (Urk. 18/6 S. 6; Urk. 18/7 S. 8). Gemäss Aussagen der Beschuldigten hingegen sei das Pferd, als es zum Training geführt wurde, angespannt, nervös, hysterisch, durch den Wind, abgemagert und aufge- regt gewesen; erst im Verlauf der Übung habe es sich beruhigt (Urk. 118 S. 9 ff. mit Verweisen; Urk. 181 S. 4, S. 18). Zugunsten der Beschuldigten ist teils ge- stützt auf die Schilderungen der Privatklägerinnen und teils auf ihre eigenen Aus- sagen davon auszugehen, dass das Pferd immerhin zu Beginn der eigentlichen Verladeübung relativ ruhig war. Der Hintergrund der unterschiedlichen Sachdarstellung der Beteiligten über den Anfangszustand des Pferdes ist im übrigen offensichtlich: Vier Tage vor dem in- kriminierten Verladetraining am Tattag führten die Privatklägerinnen allseits aner- kanntermassen selber ein Verladetraining durch, welches jedoch erfolglos ab-

- 20 - gebrochen wurde. Die Beschuldigten machen geltend, das Pferd sei durch die Privatklägerinnen selber anlässlich deren eigenen Verladetrainings massiv in Auf- regung versetzt und angestrengt worden. Dadurch unterstellen die Beschuldigten den Privatklägerinnen ein Selbstverschulden betreffend die Folgen des inkrimi- nierten Vorfalls (Urk. 80 S. 4-7). Solches wird durch die Privatklägerinnen in Ab- rede gestellt (Urk. 18/6 S. 16 und Urk. 18/7 S. 13 f.). Dies ist jedoch letztlich für die Beurteilung des konkreten Anklagevorwurfs in gleicher Weise irrelevant wie die ebenso ausführlich wie kontrovers geführte Diskussion, inwieweit die Privat- klägerinnen mit dem inkriminierten Verladetraining der Beschuldigten einverstan- den waren, dieses gar initiiert haben oder darauf hätten Einfluss nehmen können (vgl. Urk. 118 S. 9 ff. mit Verweisen). Nichtsdestotrotz erscheint es in der Tat fragwürdig, weshalb die Privatklägerinnen im Verlauf des Verladetrainings nicht einschritten und sich am nächsten Tag sogar per SMS für dieses bedankten (Urk. 185/1), wenn sie das Verladetraining nicht goutierten. Alle drei Beschuldigten waren zum Tatzeitpunkt anerkanntermassen Pferdefach- leute. Sie haben das inkriminierte Training ebenso anerkanntermassen ohne di- rekte Beteiligung der Privatklägerinnen durchgeführt. Vorliegend ist einzig – aber immerhin – zu beurteilen, ob die Beschuldigten das Pferd ausgehend von dessen konkreter Verfassung durch das durch sie durchgeführte Verladetraining über- anstrengt haben und – falls ja –, ob sie als Fachleute dies erkannt haben oder hätten erkennen müssen. Ein (allfälliges, vorliegend sinngemäss bestrittenes) Einverständnis der Privatklägerinnen mit ihrer Vorgehensweise könnte die Be- schuldigten nicht entlasten.

E. 4.2 Nachdem man sich am fraglichen Tag um 09.00 Uhr mit den Privatkläge- rinnen (und dem Pferd) getroffen hatte und dem Pferd noch Notfall-Tropfen ver- abreicht worden waren (Urk. 18/6 S. 3), begannen die Beschuldigten mit dem Ver- ladetraining des Pferdes. Zuerst wurden Gehorsamsübungen ohne Einbezug des Anhängers gemacht (Urk. 18/7 S. 4); die ersten 15 bis 20 Minuten waren nach Ansicht der Privatklägerin 2 "in Ordnung" (Urk. 18/7 S. 9). Der Beschuldigte 1 führte das sich sträubende Pferd an einer Longe in Richtung des Anhängers, die Beschuldigten 2 und 3 unterstützen ihn dabei, indem sie das Pferd zumindest

- 21 - zwischenzeitlich mit einer Peitsche und einem Besen auf das Hinterteil schlugen, um es zum Einsteigen in den Anhänger zu bewegen; es sei jedoch gemäss aus- drücklicher Darstellung der Privatklägerin 2 nicht verprügelt worden (Urk. 18/7 S. 11 unten). Prof. Dr. med. vet. N._____, Spezialarzt für Pferde FVH, hat im Auftrag der An- klagebehörde ein tierärztliches Gutachten erstellt (Urk. 19/6; vgl. Urk. 19/13 und 19/15). Darin hat er eingangs festgestellt, obwohl es heute gewaltlose Pferdeer- ziehungsmethoden gäbe, habe "ein grosser Teil unserer Pferde" mit Hilfe der – auch in concreto verwendeten – gekreuzten Longen sowie "Besenhilfe" das Ver- laden in einen Transporter gelernt. Diese Methoden seien anerkannte "Einstiegs- hilfen", der Besen diene nicht dazu, dem Pferd Schmerz oder Angst zuzuführen, sondern ihm ein Signal zum Vorwärtsgehen zu geben. Das mehrmalige Ein- und Aussteigen in den Transporter sei eine völlig korrekte Methode des Verladetrai- nings, ebenso die Fixation der Querstange, wenn das Pferd ruhig im Hänger ste- he (Urk. 19/6 S. 2 und 4). Der Gutachter taxiert die konkret angewandte Einlade- methode als "Standard" (Urk. 19/6 S. 14). Mit der Verteidigung (Urk. 19/9 Ziff. 14 ff.) und entgegen der Anklageschrift (Urk. 34 S. 2 unten) kommt dem vom Gutachter grundsätzlich als (anerkannte) Einstiegshilfen qualifizierten Einsatz von Longen, Gerte und Besen gestützt auf die Schilderungen der Beteiligten im konkreten Tatablauf keine eigene rechtliche Relevanz im Sinne Art. 4 Abs. 2 oder Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG zu. Dass das Pferd schon allein durch zu intensives Schlagen mit Gerte oder Besen gequält worden sei, ist nicht erstellt und davon geht auch der Gutachter nicht aus (Urk. 19/6 S. 4). Relevant sind diese Vorgänge einzig – aber immerhin – allenfalls im Gesamtzusammenhang unter dem Titel der Überanstrengung des Pferdes. Auch die (Augen-)Zeugin J._____, ebenfalls Pferdefachfrau und ehemalige Trai- nerin der Privatklägerin 1, sagte im übrigen klar aus, dass sie das Verladen "vom Setting her gleich üben würde", wie dies die Beschuldigten getan haben (Urk. 18/12 S. 15). Die Vorinstanz hat im Resultat zurecht erkannt, das inkrimi- nierte Verladetraining sei an sich erforderlich und in der Methode auch geeignet gewesen (Urk. 118 S. 69 unten).

- 22 -

E. 4.3 Gemäss dem erstellten, vorstehend angeführten Beweisresultat begann die erste Trainingseinheit einige Minuten nach 09.00 Uhr, dem Pferd wurden erst Beruhigungstropfen gegeben, anschliessend wurden Hand-/ respektive Ge- horsamsübungen gemacht und in der Folge wurde während rund einer Stunde versucht, das Pferd zum Einsteigen in den Anhänger zu bewegen, bis es sich los- reissen konnte und in den Stall zurück rannte. Gemäss Gutachten entsprach das angewandte Trainingsverfahren gängiger Usanz. Das Pferd litt zwar unter Stress; dies liegt jedoch bis zu einem gewissen Mass in der Natur der Sache und das Stress-Level war auch nicht konstant gleich hoch (Urk. 19/6 S. 2 f.). Damit haben die Beschuldigten in dieser ersten Trainingseinheit, bis zur Flucht des Pferdes, dieses weder überanstrengt noch ihm unnötige Schmerzen zugefügt und damit objektiv keine Tierquälerei begangen.

E. 4.4 Nach dem Reissen der durch den Beschuldigten 1 geführten Longe rannte das Pferd eine doch längere Strecke zurück in seinen Stall. Auf Aufforderung der Beschuldigten führte die Privatklägerin 1 das Pferd vom Stall wieder zum Ver- ladeort zurück, wo das Verladetraining wieder aufgenommen wurde. Gemäss An- klageschilderung konnte das Pferd dann nach relativ kurzer Zeit in den Anhänger geführt und hinter ihm die Querstange geschlossen werden. Unmittelbar darauf geriet das Pferd in Panik und zwängte sich rückwärts unter der Querstange hin- durch aus dem Anhänger. Gemäss ihren eigenen Angaben konnte die Privatklägerin 1 das Pferd nach des- sen Flucht zum Stall von dort "ohne Probleme" wieder an den Verladeort zurück- führen (Urk. 18/6 S. 6). Dies spricht immerhin dagegen, dass es sich zu diesem Zeitpunkt in einem Zustand äusserster Anspannung oder Anstrengung befunden hat. Wiederum ist auf das Gutachten zu verweisen, wonach das Stress-Level während der gesamten Aktion sehr unterschiedlich hoch war (Urk. 19/6 S. 3). Auch die Zeugin J._____ hat bestätigt, dass das Pferd "nicht während des ganzen Trainings gestresst gewesen, sondern zwischendurch nervös und unruhig gewor- den sei" (Urk. 18/12 S. 7 f.). Allseits anerkanntermassen sollte das Verladetraining zumindest mit einem positiven Erlebnis für das Pferd abgeschlossen werden. Die erste Trainingseinheit dauerte wie erwogen 1 bis 1.5 Stunden; die fluchtbedingte

- 23 - Zäsur erlaubte dem Pferd zwar keine vollständige Regeneration, liess aber sein Stress-Level doch sinken, was aus dem problemlosen Wieder-Heranführen an den Verladeort hervorgeht. Das Tier war zu diesem Zeitpunkt auch in keiner Wei- se verletzt. Wenn vor diesem Hintergrund das Verladetraining in der wie erwogen nicht zu beanstandenden Weise wieder aufgenommen wurde mit dem Ziel, we- nigstens ein einmaliges ruhiges Stehen des Pferdes im Anhänger zu erreichen, haben die Beschuldigten das Pferd damit nicht überanstrengt, ihm keine un- nötigen Schmerzen zugefügt und es damit nicht im Sinne der eingeklagten Tat- bestände gequält. Auch der Gutachter geht davon aus, dass ein Verlade-Training andauernd über zwei Stunden durchgeführt werden könne (Urk. 19/6 S. 3). Dieser Zeitablauf war bei der Wiederaufnahme des Verladetrainings nach der Flucht des Pferdes noch nicht erfolgt. Sodann weist die Verteidigung zurecht darauf hin, dass auch die Pferdetrainerin M._____ in einem dem inkriminierten Verladetraining fol- genden Training von Mitte April 2012 1.5 bis 2 Stunden mit dem Pferd arbeitete, bis dieses im Anhänger stand (Urk. 80 S. 30 mit Verweis auf Urk. 18/18 S. 5).

E. 4.5 Wie lange die zweite Trainings-Einheit dauerte, bis das Pferd im Anhänger stand und hinter ihm die Querstange geschlossen wurde, ist nicht zweifelsfrei er- stellt. Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dies relativ bald der Fall war. Nachdem die Querstange geschlossen worden war, geriet das Pferd in Panik und zwängte sich rückwärts aus dem Anhänger. Entgegen der Behauptung der Vertreterin der Privatklägerinnen, wonach es in Reiterkreisen bestens bekannt sei, dass Pferde sich immer wieder unter der vor- deren Querstange hindurch mittels Ausstieg aus der sogenannten "Servicetüre" eines Anhängers ins Freie zwängen würden und sich gleichwohl auch unter der hinteren Querstange durch ins Freie zwängen könnten (Urk. 183 S. 4 f.), wird im tierärztlichen Gutachten unmissverständlich dafür gehalten, dass sich ein Pferd rückwärts unter der Stange hindurchdrücke sei ein Vorfall, der in seiner Art einma- lig sei. Von einem vergleichbaren Unfall habe der Gutachter noch nie gehört oder gelesen (Urk. 19/6 S. 14). Das Verhalten des Pferdes beim Hinauszwängen wur- de auch auf Ergänzungsfrage als "wirklich einmalig" taxiert. Wegen der Einmalig-

- 24 - keit der Reaktion des Pferdes seien auch keine Rückschlüsse auf das Vorgehen der Beschuldigten zu ziehen (Urk. 19/13). Wohl hat sich das Pferd die Rückenverletzungen, wie sie radiologisch festgestellt und diagnostiziert wurden (Anhang zu Urk. 22/10), mit den daraus resultierenden Schmerzen (Urk. 19/6 S. 4 f.) gemäss Gutachter zumindest teilweise am Tattag beim Hinauszwängen aus dem Transporter zugezogen (Urk. 19/6 S. 4 und S. 8 f.; Urk. 19/13 S. 2; Urk. 19/15). Der Anklagevorwurf, die Beschuldigten hätten in Kauf genommen, dass das Pferd sich unter der Querstange hindurchdrücken und sich dabei verletzen und Schmerzen erleiden würde, oder sie hätten dies zumin- dest vorhersehen müssen (Urk. 34 S. 4), wird durch das fachärztliche Gutachten jedoch eindeutig widerlegt.

E. 4.6 Die Schilderung in der Anklageschrift zum weiteren Tathergang nach dem Sich-Herauszwängen des Pferdes aus dem Anhänger (Urk. 34 S. 5) ist in einigen Punkten ohne Weiteres widerlegt:

- Die Beschuldigten hätten das Training ab ca. 12.30 Uhr nochmals für ca. eine Stunde fortgesetzt: Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass das Training nicht erst um 12.30 Uhr wieder aufgenommen wurde, sondern ca. um diese Zeit seinem Ende entgegen ging. Die dritte Trainingseinheit war daher sicher kürzer als eine Stunde.

- Die Beschuldigten hätten den vormaligen Unfall des Pferdes verursacht: Wie erwogen, war für die Beschuldigten die absolut aussergewöhnliche Reaktion des Pferdes auf das Schliessen der Querstange nicht voraussehbar; entspre- chend haben sie diesen Unfall auch nicht verursacht.

- Das Pferd sei als Folge des bald vier Stunden dauernden Verladetrainings in einen physischen und psychischen Erschöpfungszustand gewesen: Als die Beschuldigten nach dem Unfall des Pferdes das Training nochmals auf- nahmen, hatte dieses noch nicht "bald vier Stunden" gedauert. Im tierärztlichen

- 25 - Gutachten wurde auf entsprechende Frage der Untersuchungsbehörde der kör- perliche Erschöpfungszustand des Pferdes auf einer Skala von 1-10 mit "nicht mehr als 2" bezeichnet (Urk. 19/6 S. 10). Eine physische Erschöpfung durch das Verladetraining ist somit fachärztlich widerlegt. Zur Frage einer psychischen Er- schöpfung des Pferdes führt der Gutachter aus, eine solche sei möglich, aber kaum diagnostizierbar; ihre allfällige Stärke sei auf einer Skala von 1-10 "nicht be- stimmbar" (Urk. 19/6 S. 10). Erstellt ist der massgebliche Anklagesachverhalt (Urk. 34 S. 5) dahingehend, dass das Pferd nach seinem Unfall eine Schürfwunde auf dem Widerrist hatte, dass die Beschuldigten das Verladetraining dennoch fortsetzen, dass die Be- schuldigten vor der Fortführung des Verladetrainings keine tierärztliche Unter- suchung des Pferdes veranlasst haben, dass dieses mindestens teilweise die nach-diagnostizierten Rückenverletzungen erlitten hat und diese ihm Schmerzen (auf einer Skala von 1-10) der Stärke "zwischen 3 und 4" (Urk. 19/6 S. 4 f.), ge- mäss dem prozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" somit "3", bereiteten. Gemäss Schilderung in der Anklageschrift lehnte sich das Pferd nach seinem Un- fall nicht mehr gegen das Verladetraining auf und führte aus, was von ihm ver- langt wurde (Urk. 34 S. 5). Der Beschuldigte 1 hat zusammengefasst geschildert, er habe nach dem Unfall das Pferd "F._____" auf Verletzungen untersucht und lediglich eine oberflächliche Hautschürfung, jedoch keine Rückenverletzung festgestellt. Das Pferd habe keine Schmerzsymptome gezeigt. Man habe das Training mit einem positiven Erlebnis für das Pferd beenden wollen und daher die Verladeübung noch zwei- bis dreimal durchgeführt, was erstaunlich schnell und gut gegangen sei (Urk. 118 S. 44-47 mit Verweisen; Urk. 181 S. 6). Die letzte Trainingseinheit habe ca. 15-20 Minuten gedauert, das Pferd sei zu jenem Zeitpunkt sehr kooperativ geworden (Urk. 181 S. 9). Die Beschuldigte 2 sagte zusammengefasst aus, sie hätten die Schürfung am Widerrist, jedoch keine weiteren Verletzungen oder Schmerzen beim Pferd erkannt. Um dem Pferd ein positives Erlebnis zu geben, habe man die Einsteig- Übung noch einige Male wiederholt, was problemlos gewesen sei. Das Training habe nach dem Unfall noch ca. 10 Minuten gedauert. Insgesamt sei das Pferd

- 26 - weder zeitlich noch körperlich überanstrengt gewesen; es habe sich zwischenzeit- lich aufgeregt, aber in den Pausen auch immer wieder abregen und entspannen können (Urk. 118 S. 47-49 mit Verweisen). Die Beschuldigte 3 sagte zusammen- gefasst aus, nach dem Unfall sei allenfalls "etwas Fell ab gewesen", eine offene Verletzung sei nicht zu sehen gewesen. Das Pferd sei noch 1 bis 2 mal hoch- geführt worden, um mit etwas Positivem abzuschliessen. Das Pferd sei nicht auf- geregt gewesen und habe sich direkt wieder führen lassen (Urk. 118 S. 49 f. mit Verweisen). Die Privatklägerin 1 sagte zusammengefasst aus, man habe nach dem Unfall nicht gesehen, dass das Pferd Verletzungen oder Schmerzen habe. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, es sei "nur der Verputz" ab. Nach dem Unfall sei das Pferd kooperativer geworden (Urk. 118 S. 50 f. mit Verweisen). Die Privat- klägerin 2 gab an, nach dem Unfall das Verladetraining verlassen zu haben und zurückgekehrt zu sein, als die Übung am Auslaufen gewesen sei (Urk. 118 S. 51 mit Verweisen). Die Zeugin J._____ schliesslich gab an, man habe beim Pferd nach dem Unfall – einzig – eine Schürfwunde gesehen. Sie könne nicht sagen, ob es nach dem Unfall einen Unterschied im Verhalten des Pferdes gegeben habe. Die Methode des Verladetrainings kritisierte die Zeugin nicht, einzig dessen Län- ge (Urk. 118 S. 52 mit Verweisen). Zur Dauer der dritten Trainingseinheit konnte sie aber nichts sagen, da "sich das Pferd um ca. 11.00 Uhr losgerissen habe und sie um ca. 12.00 Uhr habe gehen müssen". Die letzte Trainingseinheit hat die Zeugin eigentlich gar nicht gesehen (Urk. 18/12 S. 6 und S. 14). Der Gutachter hat ausgeführt, die geschilderten Stresssymptome seien beim Pferd nicht während der ganzen Verladeübung vorhanden gewesen; dieses habe sich zwischendurch auch wieder beruhigt (Urk. 19/6 S. 2). Grundsätzlich führten die nachträglich festgestellten Rückverletzungen bei oberflächlicher Betrachtung kaum zu einer sichtbaren Veränderung des Verhaltens des Pferdes; es sei durch- aus möglich, dass das Pferd nach dem Unfall mit Verletzungsfolge keine Verhal- tensauffälligkeiten gezeigt habe (S. 5 f.). Dass sich das Pferd nach dem Unfall kooperativer verhalten hat, sei "schwierig erklärbar"; es sei denkbar, dass die plötzliche Kooperation auf die erlittenen Verletzungen zurückzuführen sei; hinge- gen schliesst der Gutachter eher aus, dass die plötzliche Kooperation aus einer psychischen Erschöpfung des Pferdes resultiert hat (S. 9 f.).

- 27 - Zusammengefasst haben die Beschuldigten nach dem Unfall des Pferdes das Verladetraining weitergeführt. Die Rückenverletzung wurde nicht erkannt; dies ergibt sich aus der anschaulichen – wenn auch falschen – Diagnose des Be- schuldigten 1, es sei lediglich "der Verputz" oder "die Tapete" des Pferdes lädiert. Gemäss Gutachten musste die innere Rückverletzung auch nicht zwingend er- kannt werden. Ebenfalls gemäss Gutachten hat das weitere Verladetraining nach dem Unfall dem Pferd auch keine zusätzlichen Schmerzen verursacht (Urk. 19/6 S. 5). Das Pferd verhielt sich ruhiger, was entgegen der Behauptung der Privat- klägerinnen gemäss Gutachter nicht telquel auf eine psychische Erschöpfung schliessen lässt. Die Absicht der Beschuldigten war, das Training mit einem Er- folgserlebnis für das Pferd abzuschliessen, was – überraschenderweise – offen- bar relativ bald gelang. Die in der Anklage bezifferte zeitliche Dauer der letzten Trainingseinheit von einer Stunde ist wie erwogen widerlegt; zugunsten der Be- schuldigten ist nicht von einer Überlänge auszugehen. Wohl räumte der Beschul- digte 1 ein, das Pferd sei am Schluss müde gewesen und man habe ihm die An- strengung der letzten Stunden angemerkt (Urk. 118 S. 45 mit Verweis). Aber da- rauf – und gerade deswegen – haben die Beschuldigten das Training denn auch eingestellt. Ein generelles Ermüden des Pferdes per se ist nicht strafbar, wenn beim Eintritt der Ermüdung die anstrengende Behandlung beendet und dem Pferd die Möglichkeit der Regeneration gegeben wird. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen geschlossen, das inkriminierte Verla- detraining der Beschuldigten sei geeignet und erforderlich gewesen (Urk. 118 S. 69 unten). Allerdings sei es nicht verhältnismässig gewesen, weshalb sich die Beschuldigten strafbar gemacht hätten. Diesem pauschalen Schluss gebricht es jedoch an einer konkreten Beurteilung, in genau welcher Zeitspanne und inwie- fern das Verhalten der Beschuldigten einen Straftatbestand erfüllt haben soll. Eine das Tier quälende Überanstrengung, die Verursachung von Schmerzen und das Weiter-Trainieren trotz erkannter Schmerzen sind – auch – für den Zeitraum nach dem Unfall des Pferdes jedenfalls nicht erstellt.

E. 4.7 Die gesamte Dauer des Verladetrainings dürfte (unabhängig vom Unfall des Pferdes und dessen nicht erkannten Verletzungsfolgen) wohl tatsächlich an

- 28 - der oberen Grenze dessen gewesen sein, was einem Pferd auch im Rahmen eines de lege artis durchgeführten Verladetrainings zugemutet werden soll. Ein klare Überanstrengung im Sinne des Tatbestandes des Tierschutzgesetzes ist je- doch wie erwogen nicht dargetan. Wie stark die einschlägigen Meinungen auseinandergehen, zeigt sich schon da- ran, dass der Gutachter ein Verladetraining von bis zu zwei Stunden mit kurzen Pausen für unbedenklich hält (Urk. 19/6 S. 3), die Zeugin J._____ aber bei glei- cher Vorgehensweise nach einer halben Stunde abbrechen und zwei Tage Pause machen würde; allerdings sagte J._____ auch, sie "als Laie" habe am Tattag zu- schauen wollen, "wie es die Profis machen" (Urk. 18/12 S. 5. und S. 15). Die Zeu- gin M._____, ebenfalls Pferdefachfrau, plädierte für langsames – durchaus auch langes – Training mit Pausen, wobei das Pferd den Arbeits- und Pausenrhythmus vorgäbe (Urk. 18/18 S. 6 f.). Der Zeuge L._____, Tierarzt, wollte sich zeitlich nicht festlegen, der Zeitpunkt des Abbruchs eines Verladetrainings sei eine Ermessens- frage; wenn man aufhöre, bevor das Pferd eingestiegen sei, habe das Pferd das Ziel erreicht (Urk. 18/11 S. 9). Tierarzt K._____ beantwortete die konkrete Frage nach der angemessenen Dauer einer Verladeübung nicht und verwies pauschal auf moderne, "andere" Trainingsmethoden wie z.B. "Monty Roberts". Einerseits sagte der Zeuge K._____, er würde nie so verladen, wie die Beschuldigten dies getan hätten. Andererseits wiederholte der Zeuge konstant, er sei beim inkrimi- nierten Verladetraining nicht dabei gewesen und wolle niemanden beschuldigen. Offensichtlich wurde ihm das inkriminierte Verladetraining der Beschuldigten auch in einer Weise umschrieben, wie sie gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht erstellt ist (Urk. 18/10 S. 7 und S. 12).

E. 4.8 Im letzten Teil der Anklage wird schliesslich geschildert, die schlechte Ver- fassung des Pferdes habe sich nach Beenden des Verladetrainings nicht verän- dert. Das Pferd sei aggressiv geworden und aufgrund der schwerwiegenden Rückenverletzung sowie der erlittenen Traumatisierung mit einer damit einherge- henden Wesensveränderung eingeschläfert worden. Das inkriminierte Verla- detraining habe das Pferd in einen andauernden Stress- und Erregungszustand mit einhergehender schwerer Verletzung versetzt und dadurch traumatisiert, was

- 29 - zur Wesensveränderung geführt habe. Die Beschuldigen hätten den Erregungs- und Erschöpfungszustand sowie die Schmerzen des Pferdes erkannt und eine Traumatisierung mit einhergehender Wesensveränderung in Kauf genommen, eventualiter Ersteres erkennen und Letzteres verhindern müssen (Urk. 34 S. 6). Wie vorstehend erwogen haben die Beschuldigten das Pferd "F._____" nicht in einen andauernden Stress-, Erregungs- und Erschöpfungszustand versetzt, wel- cher einen Straftatbestand gemäss TschG erfüllen würde. Ferner ist nicht den Beschuldigten anzulasten, dass das Pferd sich unter der Querstange hindurch aus dem Transporter zwängte und dabei am Rücken verletzte. Gemäss Gutach- ten hat das Pferd bei Wiederaufnahme des Verladens nach dem Unfall zwar Schmerzen verspürt, diese lagen auf einer Skala von 1-10 allerdings (lediglich) auf einer Stufe von 3 oder etwas darüber, wurden durch die weitere, letzte Trai- ningseinheit nicht verstärkt und waren für die Beschuldigten auch nicht zwingend zu erkennen. Auch die das Training beobachtende Privatklägerin 1 hat beim Pferd keine Schmerz-Reaktion erkannt (Urk. 18/6 S. 14). Das Gutachten stützt auch die Darstellung in der Anklage einer "schwerwiegenden Rückenverletzung" respektive einer "schweren Verletzung" nur bedingt: Der Gutachter führt aus, Frakturen der Dornfortsätze der Rückenwirbel seien ihm aus seiner vierzigjährigen Tätigkeit in der Pferdeklinik bestens bekannt: Widerristfrakturen würden relativ problemlos abheilen. Die Abheilungszeit betrage einige Monate (ohne Operation); anschlies- send sei Arbeit unter dem Sattel mit einem speziellen Sattel wieder möglich. Sämtliche dem Gutachter bekannten Pferde, die Widerristfrakturen erlitten hatten, wurden nach einigen Monaten bis zu einem Jahr, d.h. nach völligem Abklingen der Symptome, mit speziell verändertem Sattel wieder geritten (Urk. 19/6 S. 5 und S. 7 f.). Bestätigt wird dies durch die Aussage der Zeugin M._____, wonach eine ihrer Freundinnen ein Pferd mit demselben Verletzungsbild gehabt habe und die- ses ein halbes Jahr nicht mehr habe geritten werden können (Urk. 18/18 S. 18). Wenn Anklage und Privatklägerinnen behaupten, dass Pferd habe – auch oder gar vornehmlich – infolge der erlittenen Rückverletzung eingeschläfert werden müssen (Urk. 18/6 S. 15; Urk. 18/7 S. 13 und S. 21), wird dies durch die zitierten Expertenmeinungen nicht nur in Zweifel gezogen, sondern sogar widerlegt!

- 30 -

E. 4.9 Fazit Selbst wenn das Pferd "F._____" anlässlich des Verladetrainings vom 18. März 2012 tatsächlich (allenfalls: erneut) traumatisiert worden ist, haben dies nicht die Beschuldigten zu vertreten, da sie durch die inkriminierte Vorgehensweise – wie vorstehend erwogen – den Straftatbestand der Tierquälerei nicht erfüllten und mangels Voraussehbarkeit auch nicht für den Unfall des Pferdes mit dessen Ver- letzungsfolgen verantwortlich zu machen sind. In Gutheissung ihrer Berufung respektive Anschlussberufung und Abweisung der Berufungen der Anklagebehörde und der Privatklägerinnen 1 und 2 sind die Be- schuldigten 1 und 2 sowie ist auch die Beschuldigte 3 vom Vorwurf der Tier- quälerei freizusprechen.

E. 5.1 Dennoch das Folgende: Die Privatklägerinnen schilderten das Wesen des Pferdes "F._____" vor dem in- kriminierten Verladetraining als gesund, sehr liebenswürdig und immer brav (Urk. 18/6 S. 6; Urk. 18/7 S. 8). Die Zeugin J._____ schilderte es als tolles Pferd, normal, zufrieden und gutmütig (Urk. 18/12 S. 6). Wenige Tage vor dem inkrimi- nierten Vorfall, am 14. März 2012, führten die Privatklägerinnen anerkanntermas- sen eigenhändig ein Verladetraining mit "F._____" durch, welches nicht zum Er- folg führte: Das Pferd riss sich los und rannte auf die Weide, worauf das Training abgebrochen wurde (Urk. 18/7 S. 14). Der Gutachter führte aus, das Pferd sei "ohne Zweifel bereits vor dem 18. März 2012 traumatisiert gewesen, wobei der Grund in einem Ereignis während eines früheren Transportes liegen könne" (Urk. 19/6 S. 1). Die Privatklägerin 2 sagte dazu unbestimmt aus, "das Verladen von 'F._____' in die Schweiz sei ja auch nicht gut verlaufen. Da sei auch das Einstei- gen das Problem gewesen" (Urk. 18/7 S. 19). Der Gutachter hält dafür, das hoch- sensible Pferd sei bereits vor dem Unfall vom 18. März 2012 im Stall alles andere als lieb und brav, nämlich als nervös und scheu beschrieben worden. Ob und wie es durch den Unfall zusätzlich traumatisiert worden sei, könne nicht eruiert wer-

- 31 - den (Urk. 19/6 S. 11). Der Tierarzt und Zeuge L._____ schloss aus, dass eine Stresssituation wie das inkriminierte Verladetraining für eine dauernde Wesens- veränderung eines Pferdes ausreiche (Urk. 18/11 S. 8). Der Tierarzt K._____ wurde am 21. März 2012 zum Pferd gerufen. Gemäss sei- ner Zeugenaussage habe das Pferd Schmerzen gehabt und sei ängstlich, miss- trauisch, abwehrend und aggressiv gewesen (Urk. 18/10 S. 5). Am 24. März 2012 wurde das Pferd zur Tierärztin I._____ gebracht, die als Zeugin aussagte, sie ha- be das Pferd untersucht, eine Schürfwunde am Widerrist und eine schmerzhafte Rückpartie festgestellt und "F._____" osteopathisch behandelt. Das Pferd sei am Anfang zurückgewichen, was normal sei; es sei dann besser geworden, sie habe das Pferd überall anfassen können, es habe sich entspannt und sei zutraulich geworden. Anschliessend sei es in den Anhänger verladen worden, was inklusive Vorbereitungsübungen ca. eine Stunde gedauert habe; dort sei es erstaunlich ru- hig gewesen. Auf konkrete Frage verneinte die Zeugin, dass "F._____" ein "nicht- umgangsfähiges Wesen" gezeigt habe (Urk. 18/15 S. 5 f., S. 9 und S. 13). Am

31. März 2012 und am 10. April 2012 liessen die Beschuldigten 1 und 2 dann durch M._____ wiederum je ein Verladetraining durchführen. Dasjenige vom 31. März 2012 verlief offenbar problemlos; dasjenige vom 10. April 2012 anfänglich ebenfalls problemlos, bis sich das Pferd in gleicher Weise wie am 18. März 2012 aus dem Transporter zu befreien versuchte und die hinter ihm geschlossene Querstange verbog, bevor diese entfernt werden konnte. Das Pferd habe einige Schürfungen davongetragen aber nachher keine Anzeichen von Problemen ge- zeigt (Urk. 18/18 S. 14 f. und S. 19 f.). Am 19. April 2012 wurde das Pferd von ... nach ... zu M._____ gebracht, wobei es in... offenbar innert 5 Minuten in den Transporter verladen werden konnte (Urk. 18/18 S. 9). Verhaltensauffälligkeiten wies das Pferd zu diesem Zeitpunkt offenbar keine auf (Urk. 18/18 S. 9 f.), was der Gutachter als Anzeichen einer Abheilung der am 18. März 2012 erlittenen Verletzung wertet (Urk. 19/6 S. 7). Die Zeugin M._____ beschrieb "F._____" in je- nen zehn Wochen, in welchen er bei ihr war, als liebes, tolles Pferd, das alle ge- mocht hätten. Es habe sich immer gleich und normal verhalten. Wohl habe der Tierarzt L._____ "F._____" nicht anfassen können, es gäbe jedoch viele Pferde, die Panik vor dem Tierarzt hätten, so auch ihr eigenes Pferd. Daher habe L._____

- 32 - "F._____" am Schluss (d.h. anlässlich der Einschläferung) auch mit dem Blasrohr betäuben müssen; er sei nicht an das Pferd herangekommen und sie habe das nicht machen können (Urk. 18/18 S. 12 f.). Der Tierarzt L._____ sagte als Zeuge aus, er habe das Pferd zweimal gesehen: Am 24. April 2012 hat er das Pferd un- tersuchen und röntgen können, einzig an der Frakturstelle am Widerrist konnte er es nicht berühren. Beim zweiten Mal, anlässlich der Einschläferung, habe er dem Tier keine Spritze mehr geben können, es sei weggerannt, gegen ihn gesprungen und gestiegen; es sei widersetzlich gewesen (Urk. 18/11 S. 4 f.). Insgesamt ist erstellt, dass das Pferd "F._____" mutmasslich bereits vor dem in- kriminierten Verladetraining traumatisiert war, was das Verladen in einen engen Transporter betrifft, ansonsten aber ein normales Verhalten zeigte. Nach dem Verladetraining vom 18. März 2012 war das Pferd verletzt und litt Schmerzen, was sich zweifellos und nachvollziehbar auch auf sein aktuelles allgemeines Ver- halten niedergeschlagen hat. Auffällig ist, dass das Pferd nach dem 18. März 2012 bis zu seiner Einschläferung noch diverse Male und ohne grössere Schwie- rigkeiten verladen werden konnte. Die Zeugin M._____, bei welcher das Pferd vom 19. April 2012 bis zu seiner Tötung am 5. Juli 2012 untergestellt war, hat es täglich versorgt und gebürstet, nicht jedoch mit ihm gearbeitet (Urk. 18/18 S. 12). Von der Kausalität des inkriminierten Vorfalls für eine gewisse (quantitativ und zeitlich unbestimmte) Wesensveränderung ist somit auszugehen. Wenn die An- klage allerdings pauschal behauptet, das Pferd habe sich – dauernd! – von einem liebenswürdigen und anhänglichen in ein aggressives und nicht führbares Tier verwandelt, ist dies in keiner Weise erstellt: Einerseits hat sich "F._____" nicht allgemein und konstant abwehrend aufgeführt, sondern mit unterschiedlicher In- tensität und primär gegen Männer (vgl. Urk. 19/6 S. 11). Andererseits wurden sei- tens der Eigentümer keinerlei Versuche eines speziellen, korrigierenden Verhal- tenstrainings, wie sie heute bekannt und anerkannt sind (z.B. nach Monty-Roberts oder Pat-Parelli-Methoden) auch nur versucht, um das Verhalten von "F._____" positiv zu beeinflussen. Dass die (sei es traumatisch-bedingte oder verletzungs- indizierte) Wesensveränderung von "F._____" eine dauernde war, ist alles andere als erwiesen.

- 33 -

E. 5.2 Die Anklageschrift suggeriert mittels ihrer Formulierung, das Pferd "F._____" habe aufgrund der durch die Beschuldigten verursachten Verletzung, Traumatisierung und Wesensveränderung eingeschläfert werden müssen (Urk. 34 S. 6). Die Privatklägerinnen liessen ausführen, das inkriminierte Verladetraining der Beschuldigten sei "für 'F._____' das Todesurteil gewesen" (Urk. 78 S. 4). Eigentlich könnte sich das Strafgericht darauf beschränken, zu prüfen, ob die Be- schuldigten die ihnen zur Last gelegten Straftaten begangen haben oder nicht (was wie erwogen nicht der Fall ist). Die obzitierten Darstellungen der Anklagebe- hörde und der anzeigeerstattenden Privatklägerinnen verlangen allerdings nach dem folgenden obiter dictum: Aus den Akten ergibt sich dieses: Am 18. März 2012 fand das inkriminierte Verladetraining durch die Beschuldigten in Anwesenheit der Privatklägerinnen statt. Bereits zwei Tage später und bevor das Pferd erstmals von einem Tierarzt untersucht wurde, verlangte die Familie der Privatklägerinnen von den Beschuldigten 1 und 2 schriftlich die Rücknahme des Pferdes unter Rückerstattung des Kaufpreises, da das Pferd nicht "verladefromm" sei und wohl auch nie werde; man müsse "der Realität knallhart ins Auge blicken" (Anhang zu Urk. 5/8, E-mail vom 20. März 2012). Wie sich dieses Verhalten mit der Darstellung der Privatklägerinnenvertretung, diese hätten "F._____' lieb ge- wonnen" (Urk. 78 S. 3) decken soll, ist schon a priori schwer verständlich. Erhel- lend ist die Formulierung der Familie der Privatklägerinnen im weiteren Disput mit den Beschuldigten betreffend eines Rücktritts vom Kauf: "Wichtig ist die Konstel- lation und der Ausblick für D._____ und welche Ziele sie erreichen will und kann. Wir wollten D._____ die Möglichkeit eröffnen, mit einem eigenen, kompetitiven Pferd einen grossen Schritt vorwärts zu machen" (Anhang zu Urk. 5/8, E-mail vom

1. April 2012). In ihrem Mail vom 2. Mai 2012 schrieb die Familie der Privatkläge- rinnen an die Beschuldigten 1 und 2, man habe zwar die Röntgenbilder noch nicht gesehen, aber es gäbe für "F._____" wohl keine sinnvolle Aussicht auf Heilung und aufgrund der voraussichtlichen Euthanasie des Pferdes drohe Totalverlust (Anhang zu Urk. 5/8, E-mail vom 2. Mai 2012). Als die Familie der Privatklägerin- nen das Pferd am 2. Mai 2012 somit faktisch abschrieben hatte, lag ihnen weder

- 34 - der Beleg seines tatsächlichen Verletzungsbildes vor, noch war sein längerfristi- ges Wesen und Verhalten auch nur einigermassen abschätzbar. Dieser Entscheid beruhte (scheinbar einzig) auf dem Resultat der ärztlichen Untersuchung des Tierarztes L._____ vom 24. April 2012 (die Datierung seines Attests vom "8.4.2012" ist offensichtlich falsch!; Anhang zu Urk. 5/13). Die Prognose für "F._____" bezeichnet L._____ als "Vorsichtig", "als Turnierpferd auch mit Vorbe- halt"; ein von ihm beigezogener Tierarzt O._____ empfahl eine Operation (An- hang zu Urk. 5/13). Konkret befragt sagte L._____ als Zeuge dann – nicht kon- gruent – aus, seine Prognose für "F._____" sei "vorsichtig, oder ungünstig" gewe- sen. Er habe die Chance für eine Verwendbarkeit nach einer Operation als "so ca. 20 bis 30%" geschätzt. Man hätte "herausfinden müssen, ob man das Pferd wie- der hätte reiten können" und es sei "fraglich gewesen, wie kooperativ sich das Pferd nach einer Behandlung noch gezeigt hätte. Ein Turnierpferd müsse verla- den werden können." Es verbleibt der starke Eindruck, L._____ habe als Zeuge die durch ihn im Auftrag der Familie der Privatklägerinnen durchgeführte Eutha- nasie "F._____s" zu rechtfertigen versucht. Allerdings gestand er auch ein, dass es grundsätzlich möglich gewesen wäre, dass das Pferd sich verändere, man ha- be aber auch in diesen zwei Monaten nichts mit dem Pferd gemacht; die Höhe der Wahrscheinlichkeit für eine Veränderung des Wesens beim Pferd hänge von der Bereitschaft des Besitzers ab, mit dem Pferd zu arbeiten und mit diesem umzu- gehen. Ob sich seine Prognose auf die Zukunft als Turnier- oder als Reitpferd be- zogen hat, hat der Zeuge auch auf wiederholtes Nachfragen nicht klar beantwor- tet. Auf die konkrete Frage, ob "F._____" aufgrund der erlittenen Verletzungen zwingend habe euthanasiert werden müssen, sagte der Zeuge, "wenn es nur um das Leben des Pferdes gehe, nein; es komme auch noch darauf an, ob man das Pferd als Reitpferd nutzen wolle; es sei der Entscheid der Besitzer (Urk. 18/11 S.

E. 6 f.; S. 9 ff.). Bei den Akten ist ferner eine Röntgenbeurteilung des Tierarztes Dr. P._____, Pferdeklinik Q._____ AG, wonach "Pferde mit einer derartigen Verlet- zung (gemeint: vergleichbar derjenigen "F._____s") nach mindestens drei Mona- ten Ruhe ohne operativen Eingriff wieder normal einsetzbar sind" (Anhang zu Urk. 5/13, E-mail vom 26. Mai 2012). Gleichentags schrieb Dr. K._____ (nachdem er das Pferd nach seiner einmaligen Visite nach dem Vorfall vom 18. März 2012 am

- 35 -

21. März 2012, also nur drei Tage nach dem Unfall, nicht mehr gesehen hatte und ausgehend von einem klar falschen Sachverhalt), der Ausgang des chirurgischen wie konservativen Vorgehens der Widerristfraktur sei ungewiss, dazu komme der erhaltene psychische Schaden und die permanente fehlende Kooperation zum Menschen (Anhang zu Urk. 5/13, E-mail vom 29. Mai 2012). In ihrem Mail vom

E. 10 Mai 2012 schreibt die Familie der Privatklägerinnen, die vorsichtige Prognose gemäss Dr. L._____ bedeute hohe Kosten und relativ grosse Chancen auf Miss- erfolg (Urk. 5/10). Mit Mail vom 31. Mai 2012 schrieb die Familie der Privatkläge- rinnen, das Pferd sei in einem sehr schlechten Zustand und sollte erlöst werden; man prüfe eine Strafanzeige, um den Druck auf die Beschuldigten 1 und 2 betref- fend Schadenersatz zu erhöhen (Urk. 5/11). Gemäss weiterem Mailverkehr vom

31. Mai 2012 und vom 3. Juni 2012 (Urk. 5/11 und 5/12) war die Euthanasie von "F._____" zu diesem Zeitpunkt de facto eine beschlossene Sache. Die Familie DE._____ hatte offenbar auch bereits ein Ersatzpferd erstanden (vgl. Urk. 5/12). Einerseits fällt auf, dass der Gutachter und sämtliche weiteren Experten zur Be- handlung der Rückenverletzungen von "F._____" grundsätzlich eine durchaus gu- te Prognose stellen hinsichtlich einer Wiederverwendung als Reitpferd (nicht als Turnier-Spring-Pferd), mit Ausnahme von Dr. L._____, jenes Arztes, der "F._____" euthanasiert und seine Genesungsprognose nachträglich von "vorsich- tig" auf "ungünstig" verschlechtert hat. M._____, bei welcher sich "F._____" ab

19. April 2012 bis zu seiner Tötung aufgehalten hat, versorgte diesen täglich, führ- te sogar mehrere Verladetrainings durch und stellte dem Pferd in keiner Weise ein rundweg schlechtes Verhaltenszeugnis aus (vgl. dazu die Videoaufzeichnung in Urk. 20/6). Die Zeugin sagte hingegen deutlich aus, die Privatklägerinnen seien in diesen zehn Wochen lediglich zwei mal zu "F._____" gekommen. Es sei immer ein hin und her gewesen, was mit dem Pferd passieren solle; gearbeitet sei mit ihm nicht worden. Das Pferd habe ihr leid getan. Sie habe gehofft, dass sich die DE._____s etwas mehr um ihr Pferd kümmern würden (Urk. 18/18 S. 12). Es ist in den einschlägigen Kreisen bekannt, dass heute von Spezialisten diverse Programme angeboten werden, um Pferde mit Verhaltensauffälligkeiten korrigie- rend zu trainieren (z.B. nach den Methoden von Monty Roberts oder Pat Parelli).

- 36 - Fraglos ist dies mit finanziellem und nicht geringem zeitlichen Aufwand verbun- den, ohne dass bei Beginn eine Erfolgsgarantie bestünde. Vorliegend ist aber Fakt, dass "F._____" ein Pferd mit einer Unfallverletzung war, welche gemäss überwiegender Spezialisten-Meinung dahingehend behandelbar ist, dass er als Freizeit/Reitpferd mit speziellem Sattel hätte weiterverwendet werden können. Ei- ne fachmännische Korrektur seiner insbesondere das Verladen betreffenden Ver- haltensauffälligkeit haben die Privatklägerinnen nicht einmal im Ansatz versucht. Man hat es vorgezogen, sich seiner umgehend zu entledigen und sich einen den hohen sportlichen Ambitionen genügenden Ersatz zu beschaffen. Das Pferd "F._____" erhielt schlicht nie eine Chance, sich soweit als möglich zu regenerie- ren und mit einem anderen als dem angestammten Verwendungszweck (Freizeit- pferd statt Turnierpferd) bei anderen Haltern weiterzuleben. Die behauptete Notwendigkeit, "F._____" dermassen kurz nach dem Unfall vom

18. März 2012 und ohne jegliche medizinische und verhaltenstechnische Thera- piebemühungen zu euthanasieren, ist gestützt auf die vorliegenden Strafakten in keiner Weise ersichtlich. Wenn man das Mitte April 2012 aufgezeichnete Video visioniert (Urk. 20/6), ist auch nicht nachvollziehbar, wie nur rund einen Monat später davon gesprochen wurde, das Pferd müsse "erlöst" werden. Vor diesem Hintergrund kann den Beschuldigten fraglos keine Verantwortung an der Tötung des Pferdes "F._____" unterstellt werden. III. Zivilansprüche Bei diesem Prozessausgang ist die Zivilklage der Privatklägerinnen auf den Zivil- weg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Dispositiv
  1. Die Beschuldigten - A._____ - B._____ und - C._____ sind des eingeklagten Delikts nicht schuldig und werden freigesprochen.
  2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 1 und 2 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.
  4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Den Beschuldigten 1 und 2 wird für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 24'414.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  6. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'000.– fest- gesetzt. - 39 -
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte den Privatklägerin- nen 1 und 2, je unter solidarischer Haftung, auferlegt und in der verbleiben- den Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
  8. Den Beschuldigten 1 und 2 wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von insgesamt Fr. 10'924.30 aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.
  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigerin dreifach für sich und zuhanden der Beschul- digten 1 und 2 (übergeben) − die Beschuldigte 3 − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zu- handen der Privatklägerinnen 1 und 2 (übergeben) − das Veterinäramt des Kantons Zürich, z. Hd. von Frau Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, ... [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigerin dreifach für sich und zuhanden der Beschul- digten 1 und 2 − die Beschuldigte 3 − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zu- handen der Privatklägerinnen 1 und 2 − das Veterinäramt des Kantons Zürich, z. Hd. von Frau Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, ... [Adresse] − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 125 bis 127 - 40 - − die Kantonspolizei Zürich KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Juni 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150336-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic.iur. S. Volken und lic.iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. S. Bärtsch Urteil vom 6. Juni 2016 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

3. C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie

1. D._____,

2. E._____, Privatklägerinnen und III. Berufungsklägerinnen 1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge E._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Tierquälerei

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom

30. Januar 2015 (GG140004)

- 3 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 19. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 34). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 118 S. 89 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 2 und i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 Tierschutzgesetz (TSchG).

2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 2 und i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 Tierschutzgesetz (TSchG).

3. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 2 und i.V.m. Art. 4 Abs.1 und 2 Tierschutzgesetz (TSchG).

4. Sanktion A._____:

a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 250.–.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt.

5. Sanktion B._____:

a) Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt.

6. Sanktion C._____:

a) Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–.

- 4 -

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt.

7. Die Privatklägerinnen D._____ und E._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– Gebühr Anklagebehörde, Fr. 7'218.50 Auslagen Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

9. Die Gerichtsgebühr sowie die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten A._____, der Beschuldigten B._____ und der Beschuldigten C._____ je zu einem Drittel auferlegt.

10. Die Anträge der Beschuldigten A._____ und B._____ um Leistung einer Prozessentschädi- gung werden abgewiesen.

11. Die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, den Pri- vatklägerinnen, D._____ und E._____, für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von insgesamt Fr. 13'000.– (zzgl. MWST) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)"

- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II. S. 11 f.)

a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 182 S. 1) "1. A._____, B._____ und C._____ seien der vorsätzlichen Tierquälerei im Sin- ne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG iVm. Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG schuldig zu sprechen.

2. a) der Beschuldigte A._____ sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 300.-- sowie mit einer Busse von Fr. 6'500.-- zu bestrafen.

b) Die Beschuldigte B._____ sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.-- zu bestrafen.

c) Die Beschuldigte C._____ sei mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.-- sowie mit einer Busse von Fr. 900.-- zu bestrafen.

3. Den Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren."

b) Der Privatklägerinnen D.E._____: (Urk. 183 S. 2) "1. Die Beschuldigten/Berufungsbeklagten seien der vorsätzlichen Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a Tierschutzgesetz (TSchG) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 TSchG schuldig zu sprechen, unter gleichzeitiger Erhöhung/Änderung des Strafmasses;

2. Die Beschuldigten/Berufungsbeklagten seien solidarisch zu verpflichten, den Privatklägerinnen/Berufungsklägerinnen Schadenersatz in der Höhe von CHF 27'612.40 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2012 zu bezahlen;

3. Die Beschuldigten/Berufungsbeklagten seien solidarisch zu verpflichten, den Privatklägerinnen/Berufungsklägerinnen auch den im erstinstanzlichen Ver-

- 6 - fahren nicht zugesprochenen Differenzbetrag zu bezahlen und somit den Privatklägerinnen/Berufungsklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 17'301.50 plus MWSt. zu bezahlen;

4. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

5. Die Beschuldigten/Berufungsbeklagten seien solidarisch zu verpflichten, den Privatklägerinnen/Berufungsklägerinnen für das zweitinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 10'165.90 (inkl. MWSt.) sowie der noch nicht berücksichtigte Aufwand betr. der heutigen Hauptver- handlung vor Obergericht Zürich plus MWSt. zu bezahlen;

6. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien den Beschul- digten/Berufungsbeklagten aufzuerlegen;

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren."

c) Der Verteidigung der Beschuldigten A._____ und B._____: (Urk. 184 S. 2) "1. Ziff. 1 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 30. Januar 2015 seien aufzuheben und der Beschuldigte 1 sei vollumfänglich freizusprechen;

2. Ziff. 2 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 30. Januar 2015 seien aufzuheben und die Beschuldigte 2 sei vollumfänglich freizusprechen;

3. Ziff. 8 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern seien aufzuheben und die Kosten nach Massgabe des obergerichtlichen Berufungsentscheides neu zu verteilen;

4. Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern sei aufzuheben und die Be- schuldigten 1 und 2 seien für ihre Aufwendungen für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren, inklusive der Kosten für die Wahlverteidigung, an- gemessen zu entschädigen;

- 7 -

5. Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern sei aufzuheben;

6. Die Kosten des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Beru- fungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Prozessuales

1. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 30. Januar 2015 wurden die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ im Sinne der Eventualanklage je der fahrlässigen Tierquälerei schuldig gespro- chen und mit bedingten Geldstrafen bestraft (Urk. 118 S. 89). Gegen diesen Ent- scheid liessen der Beschuldigte A._____ durch seine erbetene Verteidigerin mit Eingabe vom 4. Februar 2015, die Anklagebehörde mit Eingabe vom gleichen Tag und die Privatklägerinnen durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 10. Februar 2015 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 96, 101 und 103). Das begründete Urteil (Urk. 111 = Urk. 118) wurde den Parteien am 14. Juli 2015 bzw. am 15. Juli 2015 zugestellt (Urk. 113, 115 und 116). Die Berufungserklärungen der Anklagebehörde, der Verteidigung sowie der Privatklägerinnenvertretung gingen in der Folge ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 119, 121 und 123). Die Beschuldigte C._____ hat weder das Urteil selbständig angefochten noch An- schlussberufung erhoben (Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Mit Eingabe vom

14. Oktober 2015 erhoben die Beschuldigten A._____ und B._____ Anschlussbe- rufung zu den Berufungen der Anklagebehörde und der Privatklägerinnen (Urk. 142). Auf die Erstberufung der Beschuldigten B._____ wurde mit Beschluss der Kammer vom 24. November 2015 nicht eingetreten (Urk. 164). Beweisergän- zungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; vgl. Urk. 139 S. 4). Die Appellanten haben ihre Berufungen in ihren Berufungser- klärungen nicht beschränkt (Urk. 119, 121 und 123; Art. 399 Abs. 4 StPO).

- 8 - 1.2. Ausgehend von den Anträgen der Parteien hat im Berufungsverfahren das gesamte vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten und es ist in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO).

2. Rückweisung an die Vorinstanz Eventualiter beantragen die Privatklägerinnen, das angefochtene Urteil sei auf- zuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 183 S. 2). Eine Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht fällt lediglich dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf- weist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerinnen unterlassen es, solche Mängel vorzubringen oder ihren Rückweisungsantrag überhaupt zu begründen. Überdies sind auch keine wesentlichen Mängel ersichtlich, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt.

3. Durch die Beschuldigten eingereichte Stellungnahmen Ausserdem beantragen die Privatklägerinnen, die durch die Verteidigung der Be- schuldigten eingereichten Stellungnahmen von diversen – gemäss der Ver- teidigung – sachverständigen Personen (Urk. 185/8-12) seien aus dem Recht zu weisen (Prot. II S. 22). Weshalb diese Stellungnahmen aus dem Recht gewiesen werden sollten, begründet die Vertreterin der Privatklägerinnen nicht (Prot. II S. 22) und es ist auch kein Grund hierfür ersichtlich. Vielmehr sind diese Stel- lungnahmen als Parteibehauptungen zu den Akten zu nehmen und entsprechend (vorsichtig) zu würdigen, wie dies auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellung- nahme zu diesen Berichten korrekt ausführt (Prot. II S. 19).

4. Verletzung des Anklagegrundsatzes 4.1. Die Beschuldigten AB._____ monieren eine Verletzung des Anklage- grundsatzes, weil die Staatsanwaltschaft es beim Verfassen der Anklageschrift grösstenteils unterlassen habe, die Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigten zu differenzieren. Insbesondere sei völlig unklar, inwiefern die Beschuldigten den vorgeworfenen Stress- und Erregungszustand von F._____ hätten erkennen und

- 9 - das Training deshalb vorzeitig abbrechen müssen. Es obliege der Staatsanwalt- schaft zu beweisen, dass F._____ durch das Verladetraining physisch oder psy- chisch überlastet gewesen sei, jedoch fehle dieser Aspekt in der Anklage. Ent- sprechend dürfe kein Schuldspruch der Beschuldigten erfolgen (Urk. 184 S. 13 f.). 4.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Art. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO fest- geschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidi- gungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf recht- liches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklage- schrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4.12.2014 E. 6.2.). 4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in der Regel nicht zu einem Freispruch der Beschuldigten, sondern zu einer Rück- weisung an die Staatsanwaltschaft oder zur Einstellung des Verfahrens führen würde (BSK StPO I-Niggli/Heimgartner, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 62). Die Anklage- schrift wirft den Beschuldigten eine vorsätzliche, eventualiter fahrlässige Tier- quälerei im Sinne von Art. 4 und Art. 26 TSchG vor. Sie enthält einen detaillierten Ablauf des inkriminierten Verladetrainings, wobei einerseits einzelne Elemente bzw. Vorkommnisse herausgegriffen werden, um die Tierquälerei zu begründen, diese andererseits aber auch pauschal mit der Durchführung des Verladetrainings während ca. 4.5 Stunden trotz des erkennbaren Stress- und Erregungszustandes des Pferdes begründet wird. Dennoch wissen die Beschuldigten bereits aufgrund der ausführlichen Beschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift, was ihnen insgesamt vorgeworfen wird. Dies zeigt sich allein schon daraus, dass sich die Beschuldigten im bisherigen Verfahren sehr ausführlich zu den diversen ein-

- 10 - zelnen Vorwürfen geäussert haben (Urk. 76, Urk. 80, Urk. 181, Urk. 184). Schliesslich stellt insbesondere die Rüge der Verteidigung, die Anklagebehörde habe nicht in genügender Weise umschrieben, dass das Pferd F._____ durch das Verladetraining physisch oder psychisch überlastet gewesen wäre, keine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes dar, sondern würde gegebenenfalls zu einem Frei- spruch der Beschuldigten führen. Die Anklageschrift vom 19. März 2014 genügt somit den gesetzlichen Anforderungen (Urk. 34; Art. 9 StPO), weshalb keine Ver- letzung des Anklagegrundsatzes vorliegt. II. Schuldpunkt 1. 1.1. Inkriminiert ist ein sogenanntes Verladetraining, welches durch die drei Be- schuldigten mit dem Pferd "F._____" am 18. März 2012 ab ca. 09.00 Uhr auf der Reitanlage "G._____" im H._____ über mehrere Stunden durchgeführt wurde. 1.2. Gemäss der Darstellung in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom

19. März 2014 hätten sich die drei Beschuldigten pauschal im Sinne der Straf- bestimmung von Art. 4 und Art. 26 TschG tatbeständlich verhalten, indem sie das fragliche Verladetraining trotz des durch sie erkannten, starken Stress- und Er- regungszustandes des Pferdes zwischen ca. 09.00 Uhr und ca. 13.30 Uhr durch- geführt und nicht abgebrochen hätten. Eventualiter hätten die Beschuldigten den starken Stress- und Erregungszustand des Pferdes erkennen und das Training abbrechen müssen (Urk. 34 S. 2-4 oben). Speziell wird den Beschuldigten zur Last gelegt, sie hätten das Pferd (im Rahmen des genannten Verladetrainings) um ca. 11.30 Uhr in den Transporter geführt und hinter ihm die Querstange geschlossen, obwohl für sie aufgrund des starken Stress- und Erregungszustandes des Pferdes erkennbar gewesen sei, dass die- ses im Wagen in Panik geraten, sich durch rückwärtiges Hindurchdrücken unter der fixierten Querstange befreien und sich dabei schwerwiegende Verletzungen zuziehen und Schmerzen erleiden würde. Eventualiter hätten die Beschuldigten

- 11 - dieses Verhalten des Tieres mit dessen negativen Folgen vorhersehen müssen (Urk. 34 S. 4-5 oben). Ferner hätten die Beschuldigten im Anschluss an die vorstehend beschriebene Befreiungsaktion des Pferdes die Verladeübung von 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr wei- tergeführt, obwohl sie die schlechte Verfassung des Tieres festgestellt und daher in Kauf genommen hätten, dass sich das Pferd beim Hinausdrücken verletzt und Schmerzen gelitten habe und erschöpft gewesen sei. Eventualiter hätten sie dies erkennen und das Training abbrechen müssen (Urk. 34 S. 5). Nach dem inkriminierten Verladetraining sei das Pferd schwerwiegend am Rü- cken verletzt sowie traumatisiert gewesen und habe eine Wesensveränderung er- litten, weshalb es am 5. Juli 2012 eingeschläfert worden sei. Die Beschuldigten hätten mit dem inkriminierten Verladetraining am Tattag in Kauf genommen, dass das Pferd dadurch traumatisiert werde und eine Wesensveränderung erleide. Eventualiter hätten sie dies vorhersehen und deshalb das Verladetraining abbre- chen müssen (Urk. 34 S. 6). 2. 2.1. Die Vorinstanz gelangte zusammengefasst zum Schluss, die Beschuldig- ten hätten über mindestens 3.5 Stunden Boden- und Verladeübungen mit F._____ durchgeführt, wobei F._____ unter verschiedenen Graden an Stresszu- ständen gelitten habe. Dadurch sei der objektive Straftatbestand in Bezug auf die Überanstrengung des Pferdes erfüllt, ohne dass tierschutzrechtliche Rechtferti- gungsgründe vorliegen würden (Urk. 118 S. 67 ff.). Die Beschuldigten hätten spä- testens nach dem erstmaligen Ausreissen von F._____ das Training abbrechen müssen und auch erkennen können, welchem Stress das Tier ausgesetzt war, weil es immer wieder in den Anhänger einsteigen sollte. Indem die Beschuldigten das Training fortsetzten, hätten sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt (Urk. 118 S. 72). Deshalb sprach sie die Beschuldigten der fahrlässigen Tierquälerei schuldig (Urk. 118 S. 89) 2.2. Die Staatsanwaltschaft bringt im Berufungsverfahren vor, das Verladetrai- ning habe ungefähr 4.5 Stunden, jedenfalls mehrere Stunden gedauert. Obwohl

- 12 - sich das Pferd bei der Flucht unter der Querstange durch sichtbare Verletzungen zugezogen habe, hätten die Beschuldigten das Training fortgesetzt. Gemäss dem Gutachten sei erstellt, dass sich F._____ die in der Anklage umschriebenen Ver- letzungen am 18. März 2012 zugezogen habe, sowie dass das Pferd am 18. März 2012 unter einem gewaltigen Stress gestanden sei und sich das Training mit einer Dauer von 4.5 Stunden unverhältnismässig lange dahingezogen habe. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft hätten die drei Beschuldigten mit Eventualvorsatz ge- handelt, weil sie ganz bewusst in Kauf genommen hätten, dass das Pferd Qualen erleide. Spätestens im Zeitpunkt, als dem Pferd unter enormen Kraftaufwand die Flucht aus dem Verlader gelungen sei, hätten die Beschuldigten das Training be- enden müssen (Urk. 182 S. 1-8). 2.3. Die Privatklägerinnen kritisieren im Berufungsverfahren, die Vorinstanz ha- be ein (eventual-) vorsätzliches Handeln zu Unrecht verneint und sich nicht bzw. nur ungenügend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschuldigten durch die Art des Verladetrainings und die Fortsetzung desselben nach der Verletzung von F._____ eine unnötige Überanstrengung des Tieres und damit schwere Ver- letzungen oder gar den Tod für möglich gehalten und in Kauf genommen haben. Nachdem F._____ sich nach rund 1.5 Stunden dauerndem Training losgerissen und in den Stall zurückgaloppiert sei, hätten die Beschuldigte das Risiko erkennen müssen, dass sich F._____ bei einer Fortsetzung des Trainings unter der ge- schlossenen Querstange durch ins Freie zwängen oder dies zumindest versuchen könnte. Das Verhalten der Beschuldigen sei als krass sorgfaltswidrig zu werten. Sämtliche negative Folgen für F._____ wären vermeidbar gewesen, wenn das Training frühzeitig abgebrochen worden wäre. Seitens der Beschuldigten liege nicht bloss eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, sondern eine willentliche Inkauf- nahme schwerer Verletzung oder gar des Todes von F._____ vor (Urk. 183 S. 4- 6). 2.4. Die Beschuldigten wenden gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil ein, der Sachverhalt sei mangelhaft erstellt worden. Zwar gebe das erstinstanzliche Urteil die Sachverhaltsdarstellung der involvierten Personen wieder, unterlasse es aber völlig, die Aussagen zu würdigen und gelange in einer nicht nachvollziehbaren Art

- 13 - und Weise zum vermeintlich erstellten Sachverhalt (Urk. 184 S. 14 f.). Erstellt sei einzig, dass die Beschuldigten am 18. März 2012 mit F._____ ein Verladetraining durchgeführt hätten und dabei rund 3.5 Stunden vor Ort gewesen seien. Die ef- fektive Zeit, in der mit F._____ an und im Hänger gearbeitet worden sei, sei je- doch massiv kürzer. Die Peitsche und der Besen seien lediglich als Hilfsmittel beim Verladetraining eingesetzt worden, dem Pferd seien damit jedoch keine Schläge zugefügt worden. Ferner sei nicht möglich, dass sich F._____ die Verlet- zungen am 18. März 2012 zugezogen habe, was durch Dr. I._____ betätig werde. Eine körperliche Überanstrengung des Pferdes am 18. März 2012 könne gemäss dem Gutachter vollkommen ausgeschlossen werden, überdies lasse sich auch keine psychische Erschöpfung diagnostizieren (S. 17 ff.). Die Verteidigung reicht schliesslich verschiedene ergänzende Stellungnahmen von Sachverständigen ein, welche sich alle einig seien, dass selbst ein Training von 3.5 Stunden nicht zu einer tatsächlichen Überanstrengung eines Pferdes führen könne (S. 22-29, Urk. 185/8-12). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat eingangs festgestellt, die Beschuldigten würden die An- klagedarstellung zum "Ablauf und Ausmass des Verladetrainings teilweise und den Vorwurf der Tierquälerei gänzlich bestreiten" (Urk. 118 S. 7). Dass Letzteres die rechtliche Würdigung betrifft, wird nachstehend zu erörtern sein. In der Folge hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Ablauf des frag- lichen Verladetrainings sowie dem Zustand des Pferdes bis zu dessen Tötung sämtliche Aussagen der drei Beschuldigten, der beiden Privatklägerinnen sowie der Zeuginnen und Zeugen J._____, K._____, L._____, I._____ und M._____, wie diese im gesamten Verfahren deponiert wurden, ausführlichst wiedergegeben (Urk. 118 S. 7-60). Ferner wurde der Inhalt des durch die Untersuchungsbehörde eingeholten tierärztlichen Gutachtens zitiert (Urk. 118 S. 61 f.). 3.2. Eine eigentliche Beweiswürdigung der zitierten Aussagen hat die Vor- instanz in der Folge unterlassen. Vielmehr wurde (nun) mit der lapidaren Fest- stellung, dass die Darstellungen der Beschuldigten und der Privatklägerinnen in

- 14 - den wesentlichen Punkten übereinstimmten, von folgendem Sachverhalt aus- gegangen (Urk. 118 S. 65 f.): "Am 18. März 2012, von ca. 9.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr, führten die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ ihn der Reitanlage "G._____" in ... H._____ ge- meinsam Verladeübungen mit dem Pferd "F._____" durch. Ziel des Verladetrai- nings war, das Pferd an das Verladen in einen Pferdetransporter zu gewöhnen, da es von den Privatklägerinnen D._____ und E._____ nach dessen Kauf aus der Zucht von A._____ und B._____ nicht erfolgreich verladen werden konnte. Der Be- schuldigte A._____ übernahm während des Trainings das Führen des Pferdes. Nachdem während circa 30-40 Minuten Bodenübungen an der Hand durchgeführt wurden, um das Pferd zu beruhigen, wurde das Pferd an einem am Zaumzeug des Pferdes befestigten Longe immer wieder zum Transporter sowie auf dessen Lade- rampe geführt. Da sich das Pferd während des Trainings jeweils, sobald es von A._____ in die Richtung des Pferdetransporters geführt wurde, sträubte, begrenz- ten B._____ und C._____ das Pferd an dessen Hinterhand mit überkreuzten Lon- gen, die sie zuvor am Transporter befestigt hatten, um das Pferd zum Einsteigen in den Transporter zu bewegen. Weiter benutzten B._____ und C._____ einen Besen und eine Peitsche, um das Pferd anzutreiben. In der Folge versuchte sich das Pferd aus dem Griff von A._____ zu befreien, um weglaufen zu können. In der Folge ge- lang es dem Pferd zunächst in Gebüsche, die sich in ca. 15 Metern Entfernung zum Transporter befanden, auszuweichen, sowie in der Folge zwischen 10.00 Uhr und ca. 10.30 Uhr gar, sich durch Steigen auf die Hinterhand loszureissen, wobei A._____ versuchte, das Pferd beim Fliehen zu hindern, indem er mit seinem Kör- pergewicht und unter Einsetzung von erheblicher Kraft an der am Zaumzeug des Pferdes befestigten Longe zog, bis die Longe riss und A._____ zu Boden stürzte. Das befreite Pferd galoppierte daraufhin in den ca. 320 Meter entfernten Stall. Nachdem das Pferd an den Übungsort zurück gebracht worden war, setzten die Beschuldigten das Training noch einmal fort. Das Pferd lehnte sich in dieser Phase nicht mehr gegen das Verladetraining auf und führte schliesslich alles, was man von ihm verlangte, ohne die zuvor noch heftige Gegenwehr aus. Es gelang den Be- schuldigten schliesslich, das Pferd zu Verladen und die Stange hinter dem Pferd zu schliessen. Nach kurzer Zeit befreite sich das Pferd, indem es sich rückwärts unter der Stange hindurch drängte.

- 15 - In der darauffolgenden Zeit verhielt sich das Pferd zunehmend aggressiv und liess die Privatklägerschaft nicht mehr an sich heran, weshalb es, zunächst in die Be- treuung der Beschuldigten und später in die Betreuung von M._____ gegeben wur- de. Aufgrund einhergehender schlechter Prognosen für die Normalisierung des Pferdes wurde es am 5. Juli 2012 eingeschläfert." 3.3. Vorab fällt auf, dass sich das Beweisresultat der Vorinstanz zum mass- geblichen Sachverhalt in wesentlichen Teilen (zumindest vermeintlich) nicht ein- deutig mit der Darstellung in der Anklageschrift deckt: Die Vorinstanz geht – wie zitiert – davon aus, die Beschuldigten hätten "am

18. März 2012 von ca. 9.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr" mit dem Pferd "F._____" Ver- ladeübungen durchgeführt. Diese Formulierung suggeriert, dass 3.5 Stunden pausenlos Verladeübungen stattgefunden hätten. Gemäss der Darstellung in der Anklageschrift hätten die Verladeübungen ca. um 09.00 Uhr (Urk. 34 S. 2 Mitte) begonnen und hätten gedauert bis "zwischen ca. 10.00 Uhr und ca. 10.30 Uhr", als das Pferd sich losgerissen habe, in den 320 Meter entfernten Stall gerannt und von dort durch die Privatklägerinnen wieder geholt worden sei (Urk. 34 S. 3 oben). "Um ca. 11.30 Uhr" (Urk. 34 S. 4 oben) (also nach Wiederaufnahme der Verladeübung) sei das Pferd dann in den Transporter gestiegen. Die Verlade- übung dauerte somit gemäss Anklagevorhalt ab Beginn 1 bis max. 1.5 Stunden, bevor sie durch das Ausreissen, Einfangen und Wiederheranführen des Pferdes um einen doch beträchtlichen Zeitraum, mutmasslich ca. 1 Stunde, unterbrochen wurde. Im – nachstehend noch ausführlich zu zitierenden – tierärztlichen Gut- achten wurde dazu ausgeführt, die durch Wegrennen und Zurückholen ver- strichene Zeit stelle noch keine (gemeint: qualitativ) "akzeptable" Unterbrechung des Trainings dar (Urk. 19/13 S. 3). Ganz zu vernachlässigen ist diese Zäsur je- doch sicherlich auch nicht, hat der Gutachter die Gesamtdauer des Trainings (gemeint: Mit Bezug auf eine durchgehende, konstant hohe Stresssituation des Pferdes) doch letztlich als "nicht eruierbar" bezeichnet (Urk. 19/13 S. 3). Gemäss Anklage zwängte sich das Pferd nach seinem Betreten des Transporters um ca. 11.30 Uhr (Urk. 34 S. 4 oben) aus diesem heraus, worauf das Verladetrai- ning "um ca. 12.30 Uhr nochmals für ca. 1 Stunde fortgesetzt worden sei" (Urk. 34

- 16 - S. 5 oben). Somit wurde das Verladetraining nach Schilderung in der Anklage fol- gend nach dem Sich-Hinausdrängen nochmals um ca. 1 Stunde unterbrochen. Dies übersteigt zwar selbst die Darstellung der Beschuldigten; zu deren Gunsten ist jedoch infolge der Anklageformulierung davon auszugehen, dass nach dem Sich-Hinausdrängen ein zeitlich-substantieller Unterbruch stattgefunden hat, be- vor die Verladeübung – ein letztes Mal – wiederaufgenommen wurde. Zur Qualität dieser Unterbrechung des Trainings gilt das vorstehend Erwogene. Die Vor- instanz geht schliesslich – entgegen der Schilderung in der Anklage – davon aus, dass "bis ca. 12.30 Uhr" verladen wurde, nachher aber offenbar nicht mehr (Urk. 118 S. 65). Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und be- zweckt den Schutz der Verteidigungsrechte, insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f. StPO bezeichnet die Anklage- schrift möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Entscheid des Bundesgerichts 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E.1.3.1. mit Verweisen; 6B_716/2014 vom 17.10.2014 E.2.3.). Wo die Vorinstanz zur Intensität der inkriminierten Handlungen über die Darstellung in der Anklageschrift hinausgeht, ist ihr Beweisresultat somit von vornherein nicht zu übernehmen. Die Anklagebehörde hat an der Hauptverhandlung sowie an der Berufungs- verhandlung pauschal ein Verladetraining von "ca. 4,5 Stunden" behauptet (Urk. 77 S. 2, 4, 7 und 11 f.; Urk. 182 S. 3, 5 und 7), was wie erwogen aufgrund ihrer eigenen Formulierung in der Anklageschrift zugunsten der Beschuldigten immerhin zu relativieren ist. Die Vorinstanz hat wie zitiert das Ende des Verladetrainings mit "ca. 12'30 Uhr" beziffert (Urk. 118 S. 65). Die Verteidigung anerkannte vor Vorinstanz, dass das Verladetraining in einem Zeitraum zwischen ca. 09.15 Uhr und ca. 12.30 - 13.00 Uhr stattgefunden hat (Urk. 77 S. 7 und 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde durch die Verteidigung ausgeführt, die Beschuldigten hätten ca. um 9.00 Uhr mit Führübungen des Pferdes ausserhalb des Hängers begonnen und das Training um ca. 12.30 Uhr abgebrochen. Folglich seien die Beschuldigten am

- 17 -

18. März 2012 während ca. 3.5 Stunden vor Ort gewesen (Urk. 184 S. 17-18). Demgegenüber wendete die Vertreterin der Privatklägerinnen anlässlich der Beru- fungsverhandlung ein, aus den Akten sei ersichtlich, dass das Verladetraining länger als 3.5 Stunden gedauert habe, unabhängig davon, was in dieser Zeit ge- macht worden sei (Prot. II S. 21). Ausgehend einerseits von den Aussagen der Beschuldigten sowie denjenigen der Privatklägerin E._____, wonach die Beschul- digten zwischen 13.00 und 13.30 Uhr weggefahren seien, respektive das Training um ca. 12.30 Uhr am Auslaufen gewesen sei und vermutlich ca. um 13.00 Uhr aufgehört habe (vgl. Urk. 118 S. 51 mit Verweisen), ist die vorinstanzliche zeitli- che Umgrenzung der ganzen Aktion mit ca. 09.00 Uhr bis ca. 12.30 Uhr zu über- nehmen. Dabei ist gestützt auf das tierärztliche Gutachten davon auszugehen, dass zwar einerseits das Training nie in einer Weise unterbrochen wurde, welche es dem Pferd erlaubt hätte, sich komplett zu regenerieren. Andererseits war die Anspannung des Pferdes jedoch auch nicht während des gesamten massgeblichen Zeitraums auf konstant gleich hohem Niveau. 3.4. Die Anklage teilt den mutmasslichen Tatablauf chronologisch und thema- tisch in mehrere Sequenzen ein (Urk. 34):

- generelle Durchführung der Verladeübung über den gesamten Zeitraum

- Schliessen der Querstange hinter dem sich im Transporter stehenden Pferd, worauf sich dieses unter der Stange rückwärts heraus gezwängt hat

- Weiterführung des Verladetrainings trotz Verletzung und Erschöpfung des Pferdes nach dem Herauszwängen

- Durchführen des Verladetrainings trotz Gefahr einer späteren Traumatisierung und Wesensveränderung (Urk. 34). Die Vorinstanz hat ihre Sachverhaltsprüfung ebenfalls chronologisch gegliedert (Urk. 118):

- Beginn des Verladetrainings bis zur Flucht des Pferdes

- 18 -

- Fortsetzung des Verladetrainings (nach Wiedereinfangen und Heranführen des Pferdes) bis zum Unfall (Herauszwängen)

- Fortsetzung des Verladetrainings nach dem Unfall (Herauszwängen) bis zum Abbruch

- "Weiterer Verlauf" (Zustand und Verhalten des Pferdes) "bis zu dessen Tod". Bei der objektiven Beurteilung des Tatgeschehens hat die Vorinstanz dann aber das in verschiedenen Phasen Inkriminierte respektive Vorgefallene wieder ver- mengt: Zusammengefasst wurde erwogen, die Beschuldigten hätten über 3.5 Stunden Boden- und Verladeübungen durchgeführt, in welcher Zeit das Pferd in verschiedenen Graden unter Stresszuständen gelitten habe. Das Verlade- training sei nur unzureichend unterbrochen worden. Das Training hätte zu jenem Zeitpunkt abgebrochen werden müssen, als das Pferd mehrmals hintereinander ruhig im Anhänger gestanden habe und das Schliessen der Stange mit Longen geübt worden sei. Durch die Weiterführung des Trainings nach diesem Zeitpunkt sei der Tatbestand der Überanstrengung des Pferdes erfüllt worden (Urk. 118 S. 67 unten bis S. 69 oben). Die Art des Vorgehens der Beschuldigten beim Ver- ladetraining sei zwar geeignet und erforderlich gewesen und habe dem üblichen Vorgehen beim Pferdetraining entsprochen. Die Dauer des Trainings sei jedoch unverhältnismässig gewesen (Urk. 118 S. 69). 3.5. Die Vorinstanz hat die notwendigen rechtlichen Ausführungen zu den Tat- beständen der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TschG und Art. 4 TSchG an- geführt, worauf zu verweisen ist (Urk. 118 S. 66 f.). Pönalisiert wird nebst weite- rem namentlich das unnötige Überanstrengen eines Tieres. 4. 4.1. An dieser Stelle sind vorab einige grundsätzliche Bemerkungen anzu- stellen: Ein Sport- oder Freizeitpferd, wie es in der Schweiz gehalten wird, muss grund- sätzlich in einen Anhänger verladen werden können, sei es für die temporäre oder dauernde Dislokation in einen anderen Reitstall, für die Behandlung in einer Tier-

- 19 - klinik oder – als Sportpferd – für die Teilnahme an Konkurrenzen. Das Pferd "F._____" sollte der Privatklägerin 1 als Springpferd dienen und an Sportveran- staltungen eingesetzt werden (vgl. Urk. 5/4). Um seinen geplanten Zweck erfüllen zu können, musste "F._____" in einem Anhänger transportiert werden können. "F._____" war ein zum Tatzeitpunkt 5-jähriger Hannoveraner (vgl. Urk. 5/5). Pfer- de dieser Rasse sind im Durchschnitt über 600 Kilogramm schwer (vgl. http://www.pferdewaage24.de/html/rassen___gewicht.html). "F._____" wog zum Zeitpunkt seiner Obduktion 590 Kilogramm (Anhang zu Urk. 22/10). Es ist noto- risch und einleuchtend, dass die Kraft eines solchen Tieres die Kraft eines Men- schen jederzeit um ein Mehrfaches übersteigt. So hat auch die Privatklägerin 2

– völlig realistisch – ausgesagt, "F._____" hätte "alle niedertrampeln können mit seiner Kraft" (Urk. 18/7 S. 12). Es liegt somit auf der Hand, dass auf ein Pferd, welches sich vehement weigert, in einen Anhänger einzusteigen, mit einer gewis- sen Intensität eingewirkt werden muss und kann, ohne dass daraus sofort eine tierquälerische Handlung resultieren muss. Sodann gehen die Darstellungen der beim Training Anwesenden über den an- fänglichen Zustand des Pferdes weit auseinander: Gemäss Darstellung der Pri- vatklägerinnen sei das Pferd zu Beginn des Verladetrainings gesund, brav und weder nervös noch ängstlich gewesen; erst im Verlauf des Trainings sei es immer ängstlicher und angespannter geworden (Urk. 18/6 S. 6; Urk. 18/7 S. 8). Gemäss Aussagen der Beschuldigten hingegen sei das Pferd, als es zum Training geführt wurde, angespannt, nervös, hysterisch, durch den Wind, abgemagert und aufge- regt gewesen; erst im Verlauf der Übung habe es sich beruhigt (Urk. 118 S. 9 ff. mit Verweisen; Urk. 181 S. 4, S. 18). Zugunsten der Beschuldigten ist teils ge- stützt auf die Schilderungen der Privatklägerinnen und teils auf ihre eigenen Aus- sagen davon auszugehen, dass das Pferd immerhin zu Beginn der eigentlichen Verladeübung relativ ruhig war. Der Hintergrund der unterschiedlichen Sachdarstellung der Beteiligten über den Anfangszustand des Pferdes ist im übrigen offensichtlich: Vier Tage vor dem in- kriminierten Verladetraining am Tattag führten die Privatklägerinnen allseits aner- kanntermassen selber ein Verladetraining durch, welches jedoch erfolglos ab-

- 20 - gebrochen wurde. Die Beschuldigten machen geltend, das Pferd sei durch die Privatklägerinnen selber anlässlich deren eigenen Verladetrainings massiv in Auf- regung versetzt und angestrengt worden. Dadurch unterstellen die Beschuldigten den Privatklägerinnen ein Selbstverschulden betreffend die Folgen des inkrimi- nierten Vorfalls (Urk. 80 S. 4-7). Solches wird durch die Privatklägerinnen in Ab- rede gestellt (Urk. 18/6 S. 16 und Urk. 18/7 S. 13 f.). Dies ist jedoch letztlich für die Beurteilung des konkreten Anklagevorwurfs in gleicher Weise irrelevant wie die ebenso ausführlich wie kontrovers geführte Diskussion, inwieweit die Privat- klägerinnen mit dem inkriminierten Verladetraining der Beschuldigten einverstan- den waren, dieses gar initiiert haben oder darauf hätten Einfluss nehmen können (vgl. Urk. 118 S. 9 ff. mit Verweisen). Nichtsdestotrotz erscheint es in der Tat fragwürdig, weshalb die Privatklägerinnen im Verlauf des Verladetrainings nicht einschritten und sich am nächsten Tag sogar per SMS für dieses bedankten (Urk. 185/1), wenn sie das Verladetraining nicht goutierten. Alle drei Beschuldigten waren zum Tatzeitpunkt anerkanntermassen Pferdefach- leute. Sie haben das inkriminierte Training ebenso anerkanntermassen ohne di- rekte Beteiligung der Privatklägerinnen durchgeführt. Vorliegend ist einzig – aber immerhin – zu beurteilen, ob die Beschuldigten das Pferd ausgehend von dessen konkreter Verfassung durch das durch sie durchgeführte Verladetraining über- anstrengt haben und – falls ja –, ob sie als Fachleute dies erkannt haben oder hätten erkennen müssen. Ein (allfälliges, vorliegend sinngemäss bestrittenes) Einverständnis der Privatklägerinnen mit ihrer Vorgehensweise könnte die Be- schuldigten nicht entlasten. 4.2. Nachdem man sich am fraglichen Tag um 09.00 Uhr mit den Privatkläge- rinnen (und dem Pferd) getroffen hatte und dem Pferd noch Notfall-Tropfen ver- abreicht worden waren (Urk. 18/6 S. 3), begannen die Beschuldigten mit dem Ver- ladetraining des Pferdes. Zuerst wurden Gehorsamsübungen ohne Einbezug des Anhängers gemacht (Urk. 18/7 S. 4); die ersten 15 bis 20 Minuten waren nach Ansicht der Privatklägerin 2 "in Ordnung" (Urk. 18/7 S. 9). Der Beschuldigte 1 führte das sich sträubende Pferd an einer Longe in Richtung des Anhängers, die Beschuldigten 2 und 3 unterstützen ihn dabei, indem sie das Pferd zumindest

- 21 - zwischenzeitlich mit einer Peitsche und einem Besen auf das Hinterteil schlugen, um es zum Einsteigen in den Anhänger zu bewegen; es sei jedoch gemäss aus- drücklicher Darstellung der Privatklägerin 2 nicht verprügelt worden (Urk. 18/7 S. 11 unten). Prof. Dr. med. vet. N._____, Spezialarzt für Pferde FVH, hat im Auftrag der An- klagebehörde ein tierärztliches Gutachten erstellt (Urk. 19/6; vgl. Urk. 19/13 und 19/15). Darin hat er eingangs festgestellt, obwohl es heute gewaltlose Pferdeer- ziehungsmethoden gäbe, habe "ein grosser Teil unserer Pferde" mit Hilfe der – auch in concreto verwendeten – gekreuzten Longen sowie "Besenhilfe" das Ver- laden in einen Transporter gelernt. Diese Methoden seien anerkannte "Einstiegs- hilfen", der Besen diene nicht dazu, dem Pferd Schmerz oder Angst zuzuführen, sondern ihm ein Signal zum Vorwärtsgehen zu geben. Das mehrmalige Ein- und Aussteigen in den Transporter sei eine völlig korrekte Methode des Verladetrai- nings, ebenso die Fixation der Querstange, wenn das Pferd ruhig im Hänger ste- he (Urk. 19/6 S. 2 und 4). Der Gutachter taxiert die konkret angewandte Einlade- methode als "Standard" (Urk. 19/6 S. 14). Mit der Verteidigung (Urk. 19/9 Ziff. 14 ff.) und entgegen der Anklageschrift (Urk. 34 S. 2 unten) kommt dem vom Gutachter grundsätzlich als (anerkannte) Einstiegshilfen qualifizierten Einsatz von Longen, Gerte und Besen gestützt auf die Schilderungen der Beteiligten im konkreten Tatablauf keine eigene rechtliche Relevanz im Sinne Art. 4 Abs. 2 oder Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG zu. Dass das Pferd schon allein durch zu intensives Schlagen mit Gerte oder Besen gequält worden sei, ist nicht erstellt und davon geht auch der Gutachter nicht aus (Urk. 19/6 S. 4). Relevant sind diese Vorgänge einzig – aber immerhin – allenfalls im Gesamtzusammenhang unter dem Titel der Überanstrengung des Pferdes. Auch die (Augen-)Zeugin J._____, ebenfalls Pferdefachfrau und ehemalige Trai- nerin der Privatklägerin 1, sagte im übrigen klar aus, dass sie das Verladen "vom Setting her gleich üben würde", wie dies die Beschuldigten getan haben (Urk. 18/12 S. 15). Die Vorinstanz hat im Resultat zurecht erkannt, das inkrimi- nierte Verladetraining sei an sich erforderlich und in der Methode auch geeignet gewesen (Urk. 118 S. 69 unten).

- 22 - 4.3. Gemäss dem erstellten, vorstehend angeführten Beweisresultat begann die erste Trainingseinheit einige Minuten nach 09.00 Uhr, dem Pferd wurden erst Beruhigungstropfen gegeben, anschliessend wurden Hand-/ respektive Ge- horsamsübungen gemacht und in der Folge wurde während rund einer Stunde versucht, das Pferd zum Einsteigen in den Anhänger zu bewegen, bis es sich los- reissen konnte und in den Stall zurück rannte. Gemäss Gutachten entsprach das angewandte Trainingsverfahren gängiger Usanz. Das Pferd litt zwar unter Stress; dies liegt jedoch bis zu einem gewissen Mass in der Natur der Sache und das Stress-Level war auch nicht konstant gleich hoch (Urk. 19/6 S. 2 f.). Damit haben die Beschuldigten in dieser ersten Trainingseinheit, bis zur Flucht des Pferdes, dieses weder überanstrengt noch ihm unnötige Schmerzen zugefügt und damit objektiv keine Tierquälerei begangen. 4.4. Nach dem Reissen der durch den Beschuldigten 1 geführten Longe rannte das Pferd eine doch längere Strecke zurück in seinen Stall. Auf Aufforderung der Beschuldigten führte die Privatklägerin 1 das Pferd vom Stall wieder zum Ver- ladeort zurück, wo das Verladetraining wieder aufgenommen wurde. Gemäss An- klageschilderung konnte das Pferd dann nach relativ kurzer Zeit in den Anhänger geführt und hinter ihm die Querstange geschlossen werden. Unmittelbar darauf geriet das Pferd in Panik und zwängte sich rückwärts unter der Querstange hin- durch aus dem Anhänger. Gemäss ihren eigenen Angaben konnte die Privatklägerin 1 das Pferd nach des- sen Flucht zum Stall von dort "ohne Probleme" wieder an den Verladeort zurück- führen (Urk. 18/6 S. 6). Dies spricht immerhin dagegen, dass es sich zu diesem Zeitpunkt in einem Zustand äusserster Anspannung oder Anstrengung befunden hat. Wiederum ist auf das Gutachten zu verweisen, wonach das Stress-Level während der gesamten Aktion sehr unterschiedlich hoch war (Urk. 19/6 S. 3). Auch die Zeugin J._____ hat bestätigt, dass das Pferd "nicht während des ganzen Trainings gestresst gewesen, sondern zwischendurch nervös und unruhig gewor- den sei" (Urk. 18/12 S. 7 f.). Allseits anerkanntermassen sollte das Verladetraining zumindest mit einem positiven Erlebnis für das Pferd abgeschlossen werden. Die erste Trainingseinheit dauerte wie erwogen 1 bis 1.5 Stunden; die fluchtbedingte

- 23 - Zäsur erlaubte dem Pferd zwar keine vollständige Regeneration, liess aber sein Stress-Level doch sinken, was aus dem problemlosen Wieder-Heranführen an den Verladeort hervorgeht. Das Tier war zu diesem Zeitpunkt auch in keiner Wei- se verletzt. Wenn vor diesem Hintergrund das Verladetraining in der wie erwogen nicht zu beanstandenden Weise wieder aufgenommen wurde mit dem Ziel, we- nigstens ein einmaliges ruhiges Stehen des Pferdes im Anhänger zu erreichen, haben die Beschuldigten das Pferd damit nicht überanstrengt, ihm keine un- nötigen Schmerzen zugefügt und es damit nicht im Sinne der eingeklagten Tat- bestände gequält. Auch der Gutachter geht davon aus, dass ein Verlade-Training andauernd über zwei Stunden durchgeführt werden könne (Urk. 19/6 S. 3). Dieser Zeitablauf war bei der Wiederaufnahme des Verladetrainings nach der Flucht des Pferdes noch nicht erfolgt. Sodann weist die Verteidigung zurecht darauf hin, dass auch die Pferdetrainerin M._____ in einem dem inkriminierten Verladetraining fol- genden Training von Mitte April 2012 1.5 bis 2 Stunden mit dem Pferd arbeitete, bis dieses im Anhänger stand (Urk. 80 S. 30 mit Verweis auf Urk. 18/18 S. 5). 4.5. Wie lange die zweite Trainings-Einheit dauerte, bis das Pferd im Anhänger stand und hinter ihm die Querstange geschlossen wurde, ist nicht zweifelsfrei er- stellt. Zugunsten der Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dies relativ bald der Fall war. Nachdem die Querstange geschlossen worden war, geriet das Pferd in Panik und zwängte sich rückwärts aus dem Anhänger. Entgegen der Behauptung der Vertreterin der Privatklägerinnen, wonach es in Reiterkreisen bestens bekannt sei, dass Pferde sich immer wieder unter der vor- deren Querstange hindurch mittels Ausstieg aus der sogenannten "Servicetüre" eines Anhängers ins Freie zwängen würden und sich gleichwohl auch unter der hinteren Querstange durch ins Freie zwängen könnten (Urk. 183 S. 4 f.), wird im tierärztlichen Gutachten unmissverständlich dafür gehalten, dass sich ein Pferd rückwärts unter der Stange hindurchdrücke sei ein Vorfall, der in seiner Art einma- lig sei. Von einem vergleichbaren Unfall habe der Gutachter noch nie gehört oder gelesen (Urk. 19/6 S. 14). Das Verhalten des Pferdes beim Hinauszwängen wur- de auch auf Ergänzungsfrage als "wirklich einmalig" taxiert. Wegen der Einmalig-

- 24 - keit der Reaktion des Pferdes seien auch keine Rückschlüsse auf das Vorgehen der Beschuldigten zu ziehen (Urk. 19/13). Wohl hat sich das Pferd die Rückenverletzungen, wie sie radiologisch festgestellt und diagnostiziert wurden (Anhang zu Urk. 22/10), mit den daraus resultierenden Schmerzen (Urk. 19/6 S. 4 f.) gemäss Gutachter zumindest teilweise am Tattag beim Hinauszwängen aus dem Transporter zugezogen (Urk. 19/6 S. 4 und S. 8 f.; Urk. 19/13 S. 2; Urk. 19/15). Der Anklagevorwurf, die Beschuldigten hätten in Kauf genommen, dass das Pferd sich unter der Querstange hindurchdrücken und sich dabei verletzen und Schmerzen erleiden würde, oder sie hätten dies zumin- dest vorhersehen müssen (Urk. 34 S. 4), wird durch das fachärztliche Gutachten jedoch eindeutig widerlegt. 4.6. Die Schilderung in der Anklageschrift zum weiteren Tathergang nach dem Sich-Herauszwängen des Pferdes aus dem Anhänger (Urk. 34 S. 5) ist in einigen Punkten ohne Weiteres widerlegt:

- Die Beschuldigten hätten das Training ab ca. 12.30 Uhr nochmals für ca. eine Stunde fortgesetzt: Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass das Training nicht erst um 12.30 Uhr wieder aufgenommen wurde, sondern ca. um diese Zeit seinem Ende entgegen ging. Die dritte Trainingseinheit war daher sicher kürzer als eine Stunde.

- Die Beschuldigten hätten den vormaligen Unfall des Pferdes verursacht: Wie erwogen, war für die Beschuldigten die absolut aussergewöhnliche Reaktion des Pferdes auf das Schliessen der Querstange nicht voraussehbar; entspre- chend haben sie diesen Unfall auch nicht verursacht.

- Das Pferd sei als Folge des bald vier Stunden dauernden Verladetrainings in einen physischen und psychischen Erschöpfungszustand gewesen: Als die Beschuldigten nach dem Unfall des Pferdes das Training nochmals auf- nahmen, hatte dieses noch nicht "bald vier Stunden" gedauert. Im tierärztlichen

- 25 - Gutachten wurde auf entsprechende Frage der Untersuchungsbehörde der kör- perliche Erschöpfungszustand des Pferdes auf einer Skala von 1-10 mit "nicht mehr als 2" bezeichnet (Urk. 19/6 S. 10). Eine physische Erschöpfung durch das Verladetraining ist somit fachärztlich widerlegt. Zur Frage einer psychischen Er- schöpfung des Pferdes führt der Gutachter aus, eine solche sei möglich, aber kaum diagnostizierbar; ihre allfällige Stärke sei auf einer Skala von 1-10 "nicht be- stimmbar" (Urk. 19/6 S. 10). Erstellt ist der massgebliche Anklagesachverhalt (Urk. 34 S. 5) dahingehend, dass das Pferd nach seinem Unfall eine Schürfwunde auf dem Widerrist hatte, dass die Beschuldigten das Verladetraining dennoch fortsetzen, dass die Be- schuldigten vor der Fortführung des Verladetrainings keine tierärztliche Unter- suchung des Pferdes veranlasst haben, dass dieses mindestens teilweise die nach-diagnostizierten Rückenverletzungen erlitten hat und diese ihm Schmerzen (auf einer Skala von 1-10) der Stärke "zwischen 3 und 4" (Urk. 19/6 S. 4 f.), ge- mäss dem prozessualen Grundsatz "in dubio pro reo" somit "3", bereiteten. Gemäss Schilderung in der Anklageschrift lehnte sich das Pferd nach seinem Un- fall nicht mehr gegen das Verladetraining auf und führte aus, was von ihm ver- langt wurde (Urk. 34 S. 5). Der Beschuldigte 1 hat zusammengefasst geschildert, er habe nach dem Unfall das Pferd "F._____" auf Verletzungen untersucht und lediglich eine oberflächliche Hautschürfung, jedoch keine Rückenverletzung festgestellt. Das Pferd habe keine Schmerzsymptome gezeigt. Man habe das Training mit einem positiven Erlebnis für das Pferd beenden wollen und daher die Verladeübung noch zwei- bis dreimal durchgeführt, was erstaunlich schnell und gut gegangen sei (Urk. 118 S. 44-47 mit Verweisen; Urk. 181 S. 6). Die letzte Trainingseinheit habe ca. 15-20 Minuten gedauert, das Pferd sei zu jenem Zeitpunkt sehr kooperativ geworden (Urk. 181 S. 9). Die Beschuldigte 2 sagte zusammengefasst aus, sie hätten die Schürfung am Widerrist, jedoch keine weiteren Verletzungen oder Schmerzen beim Pferd erkannt. Um dem Pferd ein positives Erlebnis zu geben, habe man die Einsteig- Übung noch einige Male wiederholt, was problemlos gewesen sei. Das Training habe nach dem Unfall noch ca. 10 Minuten gedauert. Insgesamt sei das Pferd

- 26 - weder zeitlich noch körperlich überanstrengt gewesen; es habe sich zwischenzeit- lich aufgeregt, aber in den Pausen auch immer wieder abregen und entspannen können (Urk. 118 S. 47-49 mit Verweisen). Die Beschuldigte 3 sagte zusammen- gefasst aus, nach dem Unfall sei allenfalls "etwas Fell ab gewesen", eine offene Verletzung sei nicht zu sehen gewesen. Das Pferd sei noch 1 bis 2 mal hoch- geführt worden, um mit etwas Positivem abzuschliessen. Das Pferd sei nicht auf- geregt gewesen und habe sich direkt wieder führen lassen (Urk. 118 S. 49 f. mit Verweisen). Die Privatklägerin 1 sagte zusammengefasst aus, man habe nach dem Unfall nicht gesehen, dass das Pferd Verletzungen oder Schmerzen habe. Der Beschuldigte 1 habe gesagt, es sei "nur der Verputz" ab. Nach dem Unfall sei das Pferd kooperativer geworden (Urk. 118 S. 50 f. mit Verweisen). Die Privat- klägerin 2 gab an, nach dem Unfall das Verladetraining verlassen zu haben und zurückgekehrt zu sein, als die Übung am Auslaufen gewesen sei (Urk. 118 S. 51 mit Verweisen). Die Zeugin J._____ schliesslich gab an, man habe beim Pferd nach dem Unfall – einzig – eine Schürfwunde gesehen. Sie könne nicht sagen, ob es nach dem Unfall einen Unterschied im Verhalten des Pferdes gegeben habe. Die Methode des Verladetrainings kritisierte die Zeugin nicht, einzig dessen Län- ge (Urk. 118 S. 52 mit Verweisen). Zur Dauer der dritten Trainingseinheit konnte sie aber nichts sagen, da "sich das Pferd um ca. 11.00 Uhr losgerissen habe und sie um ca. 12.00 Uhr habe gehen müssen". Die letzte Trainingseinheit hat die Zeugin eigentlich gar nicht gesehen (Urk. 18/12 S. 6 und S. 14). Der Gutachter hat ausgeführt, die geschilderten Stresssymptome seien beim Pferd nicht während der ganzen Verladeübung vorhanden gewesen; dieses habe sich zwischendurch auch wieder beruhigt (Urk. 19/6 S. 2). Grundsätzlich führten die nachträglich festgestellten Rückverletzungen bei oberflächlicher Betrachtung kaum zu einer sichtbaren Veränderung des Verhaltens des Pferdes; es sei durch- aus möglich, dass das Pferd nach dem Unfall mit Verletzungsfolge keine Verhal- tensauffälligkeiten gezeigt habe (S. 5 f.). Dass sich das Pferd nach dem Unfall kooperativer verhalten hat, sei "schwierig erklärbar"; es sei denkbar, dass die plötzliche Kooperation auf die erlittenen Verletzungen zurückzuführen sei; hinge- gen schliesst der Gutachter eher aus, dass die plötzliche Kooperation aus einer psychischen Erschöpfung des Pferdes resultiert hat (S. 9 f.).

- 27 - Zusammengefasst haben die Beschuldigten nach dem Unfall des Pferdes das Verladetraining weitergeführt. Die Rückenverletzung wurde nicht erkannt; dies ergibt sich aus der anschaulichen – wenn auch falschen – Diagnose des Be- schuldigten 1, es sei lediglich "der Verputz" oder "die Tapete" des Pferdes lädiert. Gemäss Gutachten musste die innere Rückverletzung auch nicht zwingend er- kannt werden. Ebenfalls gemäss Gutachten hat das weitere Verladetraining nach dem Unfall dem Pferd auch keine zusätzlichen Schmerzen verursacht (Urk. 19/6 S. 5). Das Pferd verhielt sich ruhiger, was entgegen der Behauptung der Privat- klägerinnen gemäss Gutachter nicht telquel auf eine psychische Erschöpfung schliessen lässt. Die Absicht der Beschuldigten war, das Training mit einem Er- folgserlebnis für das Pferd abzuschliessen, was – überraschenderweise – offen- bar relativ bald gelang. Die in der Anklage bezifferte zeitliche Dauer der letzten Trainingseinheit von einer Stunde ist wie erwogen widerlegt; zugunsten der Be- schuldigten ist nicht von einer Überlänge auszugehen. Wohl räumte der Beschul- digte 1 ein, das Pferd sei am Schluss müde gewesen und man habe ihm die An- strengung der letzten Stunden angemerkt (Urk. 118 S. 45 mit Verweis). Aber da- rauf – und gerade deswegen – haben die Beschuldigten das Training denn auch eingestellt. Ein generelles Ermüden des Pferdes per se ist nicht strafbar, wenn beim Eintritt der Ermüdung die anstrengende Behandlung beendet und dem Pferd die Möglichkeit der Regeneration gegeben wird. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen geschlossen, das inkriminierte Verla- detraining der Beschuldigten sei geeignet und erforderlich gewesen (Urk. 118 S. 69 unten). Allerdings sei es nicht verhältnismässig gewesen, weshalb sich die Beschuldigten strafbar gemacht hätten. Diesem pauschalen Schluss gebricht es jedoch an einer konkreten Beurteilung, in genau welcher Zeitspanne und inwie- fern das Verhalten der Beschuldigten einen Straftatbestand erfüllt haben soll. Eine das Tier quälende Überanstrengung, die Verursachung von Schmerzen und das Weiter-Trainieren trotz erkannter Schmerzen sind – auch – für den Zeitraum nach dem Unfall des Pferdes jedenfalls nicht erstellt. 4.7. Die gesamte Dauer des Verladetrainings dürfte (unabhängig vom Unfall des Pferdes und dessen nicht erkannten Verletzungsfolgen) wohl tatsächlich an

- 28 - der oberen Grenze dessen gewesen sein, was einem Pferd auch im Rahmen eines de lege artis durchgeführten Verladetrainings zugemutet werden soll. Ein klare Überanstrengung im Sinne des Tatbestandes des Tierschutzgesetzes ist je- doch wie erwogen nicht dargetan. Wie stark die einschlägigen Meinungen auseinandergehen, zeigt sich schon da- ran, dass der Gutachter ein Verladetraining von bis zu zwei Stunden mit kurzen Pausen für unbedenklich hält (Urk. 19/6 S. 3), die Zeugin J._____ aber bei glei- cher Vorgehensweise nach einer halben Stunde abbrechen und zwei Tage Pause machen würde; allerdings sagte J._____ auch, sie "als Laie" habe am Tattag zu- schauen wollen, "wie es die Profis machen" (Urk. 18/12 S. 5. und S. 15). Die Zeu- gin M._____, ebenfalls Pferdefachfrau, plädierte für langsames – durchaus auch langes – Training mit Pausen, wobei das Pferd den Arbeits- und Pausenrhythmus vorgäbe (Urk. 18/18 S. 6 f.). Der Zeuge L._____, Tierarzt, wollte sich zeitlich nicht festlegen, der Zeitpunkt des Abbruchs eines Verladetrainings sei eine Ermessens- frage; wenn man aufhöre, bevor das Pferd eingestiegen sei, habe das Pferd das Ziel erreicht (Urk. 18/11 S. 9). Tierarzt K._____ beantwortete die konkrete Frage nach der angemessenen Dauer einer Verladeübung nicht und verwies pauschal auf moderne, "andere" Trainingsmethoden wie z.B. "Monty Roberts". Einerseits sagte der Zeuge K._____, er würde nie so verladen, wie die Beschuldigten dies getan hätten. Andererseits wiederholte der Zeuge konstant, er sei beim inkrimi- nierten Verladetraining nicht dabei gewesen und wolle niemanden beschuldigen. Offensichtlich wurde ihm das inkriminierte Verladetraining der Beschuldigten auch in einer Weise umschrieben, wie sie gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht erstellt ist (Urk. 18/10 S. 7 und S. 12). 4.8. Im letzten Teil der Anklage wird schliesslich geschildert, die schlechte Ver- fassung des Pferdes habe sich nach Beenden des Verladetrainings nicht verän- dert. Das Pferd sei aggressiv geworden und aufgrund der schwerwiegenden Rückenverletzung sowie der erlittenen Traumatisierung mit einer damit einherge- henden Wesensveränderung eingeschläfert worden. Das inkriminierte Verla- detraining habe das Pferd in einen andauernden Stress- und Erregungszustand mit einhergehender schwerer Verletzung versetzt und dadurch traumatisiert, was

- 29 - zur Wesensveränderung geführt habe. Die Beschuldigen hätten den Erregungs- und Erschöpfungszustand sowie die Schmerzen des Pferdes erkannt und eine Traumatisierung mit einhergehender Wesensveränderung in Kauf genommen, eventualiter Ersteres erkennen und Letzteres verhindern müssen (Urk. 34 S. 6). Wie vorstehend erwogen haben die Beschuldigten das Pferd "F._____" nicht in einen andauernden Stress-, Erregungs- und Erschöpfungszustand versetzt, wel- cher einen Straftatbestand gemäss TschG erfüllen würde. Ferner ist nicht den Beschuldigten anzulasten, dass das Pferd sich unter der Querstange hindurch aus dem Transporter zwängte und dabei am Rücken verletzte. Gemäss Gutach- ten hat das Pferd bei Wiederaufnahme des Verladens nach dem Unfall zwar Schmerzen verspürt, diese lagen auf einer Skala von 1-10 allerdings (lediglich) auf einer Stufe von 3 oder etwas darüber, wurden durch die weitere, letzte Trai- ningseinheit nicht verstärkt und waren für die Beschuldigten auch nicht zwingend zu erkennen. Auch die das Training beobachtende Privatklägerin 1 hat beim Pferd keine Schmerz-Reaktion erkannt (Urk. 18/6 S. 14). Das Gutachten stützt auch die Darstellung in der Anklage einer "schwerwiegenden Rückenverletzung" respektive einer "schweren Verletzung" nur bedingt: Der Gutachter führt aus, Frakturen der Dornfortsätze der Rückenwirbel seien ihm aus seiner vierzigjährigen Tätigkeit in der Pferdeklinik bestens bekannt: Widerristfrakturen würden relativ problemlos abheilen. Die Abheilungszeit betrage einige Monate (ohne Operation); anschlies- send sei Arbeit unter dem Sattel mit einem speziellen Sattel wieder möglich. Sämtliche dem Gutachter bekannten Pferde, die Widerristfrakturen erlitten hatten, wurden nach einigen Monaten bis zu einem Jahr, d.h. nach völligem Abklingen der Symptome, mit speziell verändertem Sattel wieder geritten (Urk. 19/6 S. 5 und S. 7 f.). Bestätigt wird dies durch die Aussage der Zeugin M._____, wonach eine ihrer Freundinnen ein Pferd mit demselben Verletzungsbild gehabt habe und die- ses ein halbes Jahr nicht mehr habe geritten werden können (Urk. 18/18 S. 18). Wenn Anklage und Privatklägerinnen behaupten, dass Pferd habe – auch oder gar vornehmlich – infolge der erlittenen Rückverletzung eingeschläfert werden müssen (Urk. 18/6 S. 15; Urk. 18/7 S. 13 und S. 21), wird dies durch die zitierten Expertenmeinungen nicht nur in Zweifel gezogen, sondern sogar widerlegt!

- 30 - 4.9. Fazit Selbst wenn das Pferd "F._____" anlässlich des Verladetrainings vom 18. März 2012 tatsächlich (allenfalls: erneut) traumatisiert worden ist, haben dies nicht die Beschuldigten zu vertreten, da sie durch die inkriminierte Vorgehensweise – wie vorstehend erwogen – den Straftatbestand der Tierquälerei nicht erfüllten und mangels Voraussehbarkeit auch nicht für den Unfall des Pferdes mit dessen Ver- letzungsfolgen verantwortlich zu machen sind. In Gutheissung ihrer Berufung respektive Anschlussberufung und Abweisung der Berufungen der Anklagebehörde und der Privatklägerinnen 1 und 2 sind die Be- schuldigten 1 und 2 sowie ist auch die Beschuldigte 3 vom Vorwurf der Tier- quälerei freizusprechen. 5. 5.1. Dennoch das Folgende: Die Privatklägerinnen schilderten das Wesen des Pferdes "F._____" vor dem in- kriminierten Verladetraining als gesund, sehr liebenswürdig und immer brav (Urk. 18/6 S. 6; Urk. 18/7 S. 8). Die Zeugin J._____ schilderte es als tolles Pferd, normal, zufrieden und gutmütig (Urk. 18/12 S. 6). Wenige Tage vor dem inkrimi- nierten Vorfall, am 14. März 2012, führten die Privatklägerinnen anerkanntermas- sen eigenhändig ein Verladetraining mit "F._____" durch, welches nicht zum Er- folg führte: Das Pferd riss sich los und rannte auf die Weide, worauf das Training abgebrochen wurde (Urk. 18/7 S. 14). Der Gutachter führte aus, das Pferd sei "ohne Zweifel bereits vor dem 18. März 2012 traumatisiert gewesen, wobei der Grund in einem Ereignis während eines früheren Transportes liegen könne" (Urk. 19/6 S. 1). Die Privatklägerin 2 sagte dazu unbestimmt aus, "das Verladen von 'F._____' in die Schweiz sei ja auch nicht gut verlaufen. Da sei auch das Einstei- gen das Problem gewesen" (Urk. 18/7 S. 19). Der Gutachter hält dafür, das hoch- sensible Pferd sei bereits vor dem Unfall vom 18. März 2012 im Stall alles andere als lieb und brav, nämlich als nervös und scheu beschrieben worden. Ob und wie es durch den Unfall zusätzlich traumatisiert worden sei, könne nicht eruiert wer-

- 31 - den (Urk. 19/6 S. 11). Der Tierarzt und Zeuge L._____ schloss aus, dass eine Stresssituation wie das inkriminierte Verladetraining für eine dauernde Wesens- veränderung eines Pferdes ausreiche (Urk. 18/11 S. 8). Der Tierarzt K._____ wurde am 21. März 2012 zum Pferd gerufen. Gemäss sei- ner Zeugenaussage habe das Pferd Schmerzen gehabt und sei ängstlich, miss- trauisch, abwehrend und aggressiv gewesen (Urk. 18/10 S. 5). Am 24. März 2012 wurde das Pferd zur Tierärztin I._____ gebracht, die als Zeugin aussagte, sie ha- be das Pferd untersucht, eine Schürfwunde am Widerrist und eine schmerzhafte Rückpartie festgestellt und "F._____" osteopathisch behandelt. Das Pferd sei am Anfang zurückgewichen, was normal sei; es sei dann besser geworden, sie habe das Pferd überall anfassen können, es habe sich entspannt und sei zutraulich geworden. Anschliessend sei es in den Anhänger verladen worden, was inklusive Vorbereitungsübungen ca. eine Stunde gedauert habe; dort sei es erstaunlich ru- hig gewesen. Auf konkrete Frage verneinte die Zeugin, dass "F._____" ein "nicht- umgangsfähiges Wesen" gezeigt habe (Urk. 18/15 S. 5 f., S. 9 und S. 13). Am

31. März 2012 und am 10. April 2012 liessen die Beschuldigten 1 und 2 dann durch M._____ wiederum je ein Verladetraining durchführen. Dasjenige vom 31. März 2012 verlief offenbar problemlos; dasjenige vom 10. April 2012 anfänglich ebenfalls problemlos, bis sich das Pferd in gleicher Weise wie am 18. März 2012 aus dem Transporter zu befreien versuchte und die hinter ihm geschlossene Querstange verbog, bevor diese entfernt werden konnte. Das Pferd habe einige Schürfungen davongetragen aber nachher keine Anzeichen von Problemen ge- zeigt (Urk. 18/18 S. 14 f. und S. 19 f.). Am 19. April 2012 wurde das Pferd von ... nach ... zu M._____ gebracht, wobei es in... offenbar innert 5 Minuten in den Transporter verladen werden konnte (Urk. 18/18 S. 9). Verhaltensauffälligkeiten wies das Pferd zu diesem Zeitpunkt offenbar keine auf (Urk. 18/18 S. 9 f.), was der Gutachter als Anzeichen einer Abheilung der am 18. März 2012 erlittenen Verletzung wertet (Urk. 19/6 S. 7). Die Zeugin M._____ beschrieb "F._____" in je- nen zehn Wochen, in welchen er bei ihr war, als liebes, tolles Pferd, das alle ge- mocht hätten. Es habe sich immer gleich und normal verhalten. Wohl habe der Tierarzt L._____ "F._____" nicht anfassen können, es gäbe jedoch viele Pferde, die Panik vor dem Tierarzt hätten, so auch ihr eigenes Pferd. Daher habe L._____

- 32 - "F._____" am Schluss (d.h. anlässlich der Einschläferung) auch mit dem Blasrohr betäuben müssen; er sei nicht an das Pferd herangekommen und sie habe das nicht machen können (Urk. 18/18 S. 12 f.). Der Tierarzt L._____ sagte als Zeuge aus, er habe das Pferd zweimal gesehen: Am 24. April 2012 hat er das Pferd un- tersuchen und röntgen können, einzig an der Frakturstelle am Widerrist konnte er es nicht berühren. Beim zweiten Mal, anlässlich der Einschläferung, habe er dem Tier keine Spritze mehr geben können, es sei weggerannt, gegen ihn gesprungen und gestiegen; es sei widersetzlich gewesen (Urk. 18/11 S. 4 f.). Insgesamt ist erstellt, dass das Pferd "F._____" mutmasslich bereits vor dem in- kriminierten Verladetraining traumatisiert war, was das Verladen in einen engen Transporter betrifft, ansonsten aber ein normales Verhalten zeigte. Nach dem Verladetraining vom 18. März 2012 war das Pferd verletzt und litt Schmerzen, was sich zweifellos und nachvollziehbar auch auf sein aktuelles allgemeines Ver- halten niedergeschlagen hat. Auffällig ist, dass das Pferd nach dem 18. März 2012 bis zu seiner Einschläferung noch diverse Male und ohne grössere Schwie- rigkeiten verladen werden konnte. Die Zeugin M._____, bei welcher das Pferd vom 19. April 2012 bis zu seiner Tötung am 5. Juli 2012 untergestellt war, hat es täglich versorgt und gebürstet, nicht jedoch mit ihm gearbeitet (Urk. 18/18 S. 12). Von der Kausalität des inkriminierten Vorfalls für eine gewisse (quantitativ und zeitlich unbestimmte) Wesensveränderung ist somit auszugehen. Wenn die An- klage allerdings pauschal behauptet, das Pferd habe sich – dauernd! – von einem liebenswürdigen und anhänglichen in ein aggressives und nicht führbares Tier verwandelt, ist dies in keiner Weise erstellt: Einerseits hat sich "F._____" nicht allgemein und konstant abwehrend aufgeführt, sondern mit unterschiedlicher In- tensität und primär gegen Männer (vgl. Urk. 19/6 S. 11). Andererseits wurden sei- tens der Eigentümer keinerlei Versuche eines speziellen, korrigierenden Verhal- tenstrainings, wie sie heute bekannt und anerkannt sind (z.B. nach Monty-Roberts oder Pat-Parelli-Methoden) auch nur versucht, um das Verhalten von "F._____" positiv zu beeinflussen. Dass die (sei es traumatisch-bedingte oder verletzungs- indizierte) Wesensveränderung von "F._____" eine dauernde war, ist alles andere als erwiesen.

- 33 - 5.2. Die Anklageschrift suggeriert mittels ihrer Formulierung, das Pferd "F._____" habe aufgrund der durch die Beschuldigten verursachten Verletzung, Traumatisierung und Wesensveränderung eingeschläfert werden müssen (Urk. 34 S. 6). Die Privatklägerinnen liessen ausführen, das inkriminierte Verladetraining der Beschuldigten sei "für 'F._____' das Todesurteil gewesen" (Urk. 78 S. 4). Eigentlich könnte sich das Strafgericht darauf beschränken, zu prüfen, ob die Be- schuldigten die ihnen zur Last gelegten Straftaten begangen haben oder nicht (was wie erwogen nicht der Fall ist). Die obzitierten Darstellungen der Anklagebe- hörde und der anzeigeerstattenden Privatklägerinnen verlangen allerdings nach dem folgenden obiter dictum: Aus den Akten ergibt sich dieses: Am 18. März 2012 fand das inkriminierte Verladetraining durch die Beschuldigten in Anwesenheit der Privatklägerinnen statt. Bereits zwei Tage später und bevor das Pferd erstmals von einem Tierarzt untersucht wurde, verlangte die Familie der Privatklägerinnen von den Beschuldigten 1 und 2 schriftlich die Rücknahme des Pferdes unter Rückerstattung des Kaufpreises, da das Pferd nicht "verladefromm" sei und wohl auch nie werde; man müsse "der Realität knallhart ins Auge blicken" (Anhang zu Urk. 5/8, E-mail vom 20. März 2012). Wie sich dieses Verhalten mit der Darstellung der Privatklägerinnenvertretung, diese hätten "F._____' lieb ge- wonnen" (Urk. 78 S. 3) decken soll, ist schon a priori schwer verständlich. Erhel- lend ist die Formulierung der Familie der Privatklägerinnen im weiteren Disput mit den Beschuldigten betreffend eines Rücktritts vom Kauf: "Wichtig ist die Konstel- lation und der Ausblick für D._____ und welche Ziele sie erreichen will und kann. Wir wollten D._____ die Möglichkeit eröffnen, mit einem eigenen, kompetitiven Pferd einen grossen Schritt vorwärts zu machen" (Anhang zu Urk. 5/8, E-mail vom

1. April 2012). In ihrem Mail vom 2. Mai 2012 schrieb die Familie der Privatkläge- rinnen an die Beschuldigten 1 und 2, man habe zwar die Röntgenbilder noch nicht gesehen, aber es gäbe für "F._____" wohl keine sinnvolle Aussicht auf Heilung und aufgrund der voraussichtlichen Euthanasie des Pferdes drohe Totalverlust (Anhang zu Urk. 5/8, E-mail vom 2. Mai 2012). Als die Familie der Privatklägerin- nen das Pferd am 2. Mai 2012 somit faktisch abschrieben hatte, lag ihnen weder

- 34 - der Beleg seines tatsächlichen Verletzungsbildes vor, noch war sein längerfristi- ges Wesen und Verhalten auch nur einigermassen abschätzbar. Dieser Entscheid beruhte (scheinbar einzig) auf dem Resultat der ärztlichen Untersuchung des Tierarztes L._____ vom 24. April 2012 (die Datierung seines Attests vom "8.4.2012" ist offensichtlich falsch!; Anhang zu Urk. 5/13). Die Prognose für "F._____" bezeichnet L._____ als "Vorsichtig", "als Turnierpferd auch mit Vorbe- halt"; ein von ihm beigezogener Tierarzt O._____ empfahl eine Operation (An- hang zu Urk. 5/13). Konkret befragt sagte L._____ als Zeuge dann – nicht kon- gruent – aus, seine Prognose für "F._____" sei "vorsichtig, oder ungünstig" gewe- sen. Er habe die Chance für eine Verwendbarkeit nach einer Operation als "so ca. 20 bis 30%" geschätzt. Man hätte "herausfinden müssen, ob man das Pferd wie- der hätte reiten können" und es sei "fraglich gewesen, wie kooperativ sich das Pferd nach einer Behandlung noch gezeigt hätte. Ein Turnierpferd müsse verla- den werden können." Es verbleibt der starke Eindruck, L._____ habe als Zeuge die durch ihn im Auftrag der Familie der Privatklägerinnen durchgeführte Eutha- nasie "F._____s" zu rechtfertigen versucht. Allerdings gestand er auch ein, dass es grundsätzlich möglich gewesen wäre, dass das Pferd sich verändere, man ha- be aber auch in diesen zwei Monaten nichts mit dem Pferd gemacht; die Höhe der Wahrscheinlichkeit für eine Veränderung des Wesens beim Pferd hänge von der Bereitschaft des Besitzers ab, mit dem Pferd zu arbeiten und mit diesem umzu- gehen. Ob sich seine Prognose auf die Zukunft als Turnier- oder als Reitpferd be- zogen hat, hat der Zeuge auch auf wiederholtes Nachfragen nicht klar beantwor- tet. Auf die konkrete Frage, ob "F._____" aufgrund der erlittenen Verletzungen zwingend habe euthanasiert werden müssen, sagte der Zeuge, "wenn es nur um das Leben des Pferdes gehe, nein; es komme auch noch darauf an, ob man das Pferd als Reitpferd nutzen wolle; es sei der Entscheid der Besitzer (Urk. 18/11 S. 6 f.; S. 9 ff.). Bei den Akten ist ferner eine Röntgenbeurteilung des Tierarztes Dr. P._____, Pferdeklinik Q._____ AG, wonach "Pferde mit einer derartigen Verlet- zung (gemeint: vergleichbar derjenigen "F._____s") nach mindestens drei Mona- ten Ruhe ohne operativen Eingriff wieder normal einsetzbar sind" (Anhang zu Urk. 5/13, E-mail vom 26. Mai 2012). Gleichentags schrieb Dr. K._____ (nachdem er das Pferd nach seiner einmaligen Visite nach dem Vorfall vom 18. März 2012 am

- 35 -

21. März 2012, also nur drei Tage nach dem Unfall, nicht mehr gesehen hatte und ausgehend von einem klar falschen Sachverhalt), der Ausgang des chirurgischen wie konservativen Vorgehens der Widerristfraktur sei ungewiss, dazu komme der erhaltene psychische Schaden und die permanente fehlende Kooperation zum Menschen (Anhang zu Urk. 5/13, E-mail vom 29. Mai 2012). In ihrem Mail vom

10. Mai 2012 schreibt die Familie der Privatklägerinnen, die vorsichtige Prognose gemäss Dr. L._____ bedeute hohe Kosten und relativ grosse Chancen auf Miss- erfolg (Urk. 5/10). Mit Mail vom 31. Mai 2012 schrieb die Familie der Privatkläge- rinnen, das Pferd sei in einem sehr schlechten Zustand und sollte erlöst werden; man prüfe eine Strafanzeige, um den Druck auf die Beschuldigten 1 und 2 betref- fend Schadenersatz zu erhöhen (Urk. 5/11). Gemäss weiterem Mailverkehr vom

31. Mai 2012 und vom 3. Juni 2012 (Urk. 5/11 und 5/12) war die Euthanasie von "F._____" zu diesem Zeitpunkt de facto eine beschlossene Sache. Die Familie DE._____ hatte offenbar auch bereits ein Ersatzpferd erstanden (vgl. Urk. 5/12). Einerseits fällt auf, dass der Gutachter und sämtliche weiteren Experten zur Be- handlung der Rückenverletzungen von "F._____" grundsätzlich eine durchaus gu- te Prognose stellen hinsichtlich einer Wiederverwendung als Reitpferd (nicht als Turnier-Spring-Pferd), mit Ausnahme von Dr. L._____, jenes Arztes, der "F._____" euthanasiert und seine Genesungsprognose nachträglich von "vorsich- tig" auf "ungünstig" verschlechtert hat. M._____, bei welcher sich "F._____" ab

19. April 2012 bis zu seiner Tötung aufgehalten hat, versorgte diesen täglich, führ- te sogar mehrere Verladetrainings durch und stellte dem Pferd in keiner Weise ein rundweg schlechtes Verhaltenszeugnis aus (vgl. dazu die Videoaufzeichnung in Urk. 20/6). Die Zeugin sagte hingegen deutlich aus, die Privatklägerinnen seien in diesen zehn Wochen lediglich zwei mal zu "F._____" gekommen. Es sei immer ein hin und her gewesen, was mit dem Pferd passieren solle; gearbeitet sei mit ihm nicht worden. Das Pferd habe ihr leid getan. Sie habe gehofft, dass sich die DE._____s etwas mehr um ihr Pferd kümmern würden (Urk. 18/18 S. 12). Es ist in den einschlägigen Kreisen bekannt, dass heute von Spezialisten diverse Programme angeboten werden, um Pferde mit Verhaltensauffälligkeiten korrigie- rend zu trainieren (z.B. nach den Methoden von Monty Roberts oder Pat Parelli).

- 36 - Fraglos ist dies mit finanziellem und nicht geringem zeitlichen Aufwand verbun- den, ohne dass bei Beginn eine Erfolgsgarantie bestünde. Vorliegend ist aber Fakt, dass "F._____" ein Pferd mit einer Unfallverletzung war, welche gemäss überwiegender Spezialisten-Meinung dahingehend behandelbar ist, dass er als Freizeit/Reitpferd mit speziellem Sattel hätte weiterverwendet werden können. Ei- ne fachmännische Korrektur seiner insbesondere das Verladen betreffenden Ver- haltensauffälligkeit haben die Privatklägerinnen nicht einmal im Ansatz versucht. Man hat es vorgezogen, sich seiner umgehend zu entledigen und sich einen den hohen sportlichen Ambitionen genügenden Ersatz zu beschaffen. Das Pferd "F._____" erhielt schlicht nie eine Chance, sich soweit als möglich zu regenerie- ren und mit einem anderen als dem angestammten Verwendungszweck (Freizeit- pferd statt Turnierpferd) bei anderen Haltern weiterzuleben. Die behauptete Notwendigkeit, "F._____" dermassen kurz nach dem Unfall vom

18. März 2012 und ohne jegliche medizinische und verhaltenstechnische Thera- piebemühungen zu euthanasieren, ist gestützt auf die vorliegenden Strafakten in keiner Weise ersichtlich. Wenn man das Mitte April 2012 aufgezeichnete Video visioniert (Urk. 20/6), ist auch nicht nachvollziehbar, wie nur rund einen Monat später davon gesprochen wurde, das Pferd müsse "erlöst" werden. Vor diesem Hintergrund kann den Beschuldigten fraglos keine Verantwortung an der Tötung des Pferdes "F._____" unterstellt werden. III. Zivilansprüche Bei diesem Prozessausgang ist die Zivilklage der Privatklägerinnen auf den Zivil- weg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen.

- 37 - 1.2. Die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). Den Privatklägerinnen könnten zwar die Verfahrenskosten soweit auferlegt werden, als diese durch die Anträge zum Zivil- punkt verursacht wurden (Art. 427 Abs. 1 StPO), der entsprechende Aufwand ist allerdings zu vernachlässigen. 1.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschuldigten A._____ und B._____ wurde bereits in der Untersuchung wie auch in beiden Gerichtsverfahren erbeten anwaltlich verteidigt. Die Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ bezifferte ihre Aufwendungen für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt Fr. 24'414.10 (Urk. 186). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen, weshalb den Beschuldigten 1 und 2 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfah- ren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 24'4141.10 aus der Gerichts- kasse zuzusprechen ist. 1.4. In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides werden die Beschuldigten 1-3 ausgangsgemäss zu keiner Prozessentschädigung an die Privatklägerinnen 1 und 2 für die Untersuchung und das Hauptverfahren verpflichtet (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– fest- zusetzen. 2.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zur Hälfte den Privatklägerinnen 1 und 2 (je solidarisch) aufzuerlegen und in der verbleibenden Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Für das Berufungsverfahren bezifferte die Verteidigern Rechtsanwältin lic. iur. X._____ ihre Aufwendungen mit Honorarnote vom 30. Mai 2016 auf Fr. 11'698.00, wobei diese allerdings einen Rechnungsfehler enthält (Urk. 180).

- 38 - Weil auch die für das Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen ausgewiesen sind, ist den Beschuldigten 1 und 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 10'924.30 zuzusprechen. Der Aufwand betreffend die Anträge der Privatklägerinnen zum Zivilpunkt sind wiederum zu vernachlässigen (Art. 436 mit Verweis auf 432 Abs. 1 StPO). Die Prozessent- schädigung der Beschuldigten 1 und 2 ist daher vollumfänglich aus der Gerichts- kasse zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigten

- A._____

- B._____ und

- C._____ sind des eingeklagten Delikts nicht schuldig und werden freigesprochen.

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen 1 und 2 wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 8) wird bestätigt.

4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Den Beschuldigten 1 und 2 wird für die Untersuchung und das erstinstanz- liche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 24'414.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'000.– fest- gesetzt.

- 39 -

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte den Privatklägerin- nen 1 und 2, je unter solidarischer Haftung, auferlegt und in der verbleiben- den Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

8. Den Beschuldigten 1 und 2 wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von insgesamt Fr. 10'924.30 aus der Gerichtskasse zu- gesprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigerin dreifach für sich und zuhanden der Beschul- digten 1 und 2 (übergeben) − die Beschuldigte 3 − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zu- handen der Privatklägerinnen 1 und 2 (übergeben) − das Veterinäramt des Kantons Zürich, z. Hd. von Frau Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, ... [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigerin dreifach für sich und zuhanden der Beschul- digten 1 und 2 − die Beschuldigte 3 − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Vertreterin der Privatklägerinnen 1 und 2 dreifach für sich und zu- handen der Privatklägerinnen 1 und 2 − das Veterinäramt des Kantons Zürich, z. Hd. von Frau Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, ... [Adresse] − das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 125 bis 127

- 40 - − die Kantonspolizei Zürich KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Juni 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch