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SB150323

Einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2016-01-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 19. Mai 2015 wurde der Be- schuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB so- wie der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingt auf zwei Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 20.– (wovon 18 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten) sowie einer Busse von Fr. 800.– (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) bestraft. Von der Anordnung einer Weisung wurde abgesehen. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ge- genüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die konkrete Durchsetzung dieser Forderung wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Be- schuldigte wurde aber verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin wurden einstweilen und unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht des Beschuldigten auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 63 S. 45 ff.).

E. 1.2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seine amtli- che Verteidigerin mit Eingabe vom 26. Mai 2015 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 58) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 62/2) am 20. Juli 2015 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einrei- chen (Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2015 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde

- 6 - dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen ver- schiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 68). Am 21. August 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 70). Am 1. September 2015 gingen seitens des Beschuldigten das ausge- füllte "Datenerfassungsblatt" sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 71; Urk. 73). Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 teilte die unentgeltliche Vertreterin der Privatkläge- rin ihren Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit und verwies im Übrigen auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 80).

E. 1.3 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin. Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhand- lung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschul- digten (Prot. II S. 7) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 8). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Der Beschuldigte akzeptiert den Schuldspruch wegen einfacher Körperver- letzung, möchte aber von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der wie- derholten Tätlichkeiten freigesprochen werden. Entsprechend verlangt er eine tie- fere Geldstrafe und den Verzicht auf eine Busse. Sodann seien die Zivilansprüche der Privatklägerin abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin hinsicht- lich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung eine Genugtuung von maximal Fr. 200.– zu bezahlen. Schliesslich seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 64 S. 2/3, Urk. 85 S. 2/3).

E. 2.2 Bei dieser Ausgangslage sind Dispositivziffer 1 Abs. 1 (Schuldspruch we- gen einfacher Körperverletzung), Dispositivziffer 3 (soweit die Nichtanordnung der Weisung betreffend), Dispositivziffer 6 (soweit die Verweisung des Genugtuungs- begehrens im Mehrbetrag betreffend [Fr. 1'000.– übersteigend]) und Dispositiv-

- 7 - ziffer 7 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 6 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzu- merken.

E. 3 Sachverhalt/rechtliche Würdigung

E. 3.1 Wie gesehen, ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht an. Das betrifft den Sachverhalt gemäss Abs. 2 der Anklageschrift, welchen die Vorinstanz als erstellt erachtet hat (Urk. 16 S. 2; Urk. 63 S. 24, 27/28, 29/30). Danach habe der Beschuldigte die Privatklägerin am 8. Oktober 2014 nach dem Verlassen des Fahrzeuges an ihrem Wohnort am Hals gepackt, mehrere Sekunden zugedrückt und sie gleichzeitig dreimal gegen den Kopf geschlagen. Das habe bei der Privat- klägerin Kratzwunden, diverse Hauteinblutungen, einen Blutaustritt um die rechte Seitenplatte des Schildknorpels sowie länger andauernde Schluck- und Kopf- schmerzen verursacht. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn der heutigen Ein- vernahme noch beteuert hatte, die Privatklägerin beim Vorfall auf dem Parkplatz lediglich weggeschupst, nicht aber geschlagen zu haben (Urk. 84 S. 9 f.), gab er im Verlaufe der Einvernahme – und nach entsprechender Rücksprache mit seiner Verteidigerin – zu Protokoll, den Sachverhalt, so wie er in Absatz 2 der Anklage- schrift umschrieben sei, anzuerkennen (Urk. 84 S. 12). Damit hat der Beschuldig- te betreffend den eingeklagten Vorfall auf dem Parkplatz – neben dem Packen und Zudrücken am Hals – neu auch die Schläge gegen den Kopf der Privatkläge- rin eingestanden. Das ist auch berechtigt, wie sich dies aus den nachfolgenden Erwägungen zeigen wird. Mit Ausnahme dieses Vorfalls auf dem Parkplatz bestritt der Beschuldigte aber auch heute noch, die Privatklägerin jemals geschlagen zu haben. Anerkannt und vom akzeptierten Schuldspruch wegen einfacher Körper- verletzung umfasst ist deshalb einzig der in Abs. 2 der Anklageschrift umschrie- bene Sachverhalt.

E. 3.2 Alle weiteren Anklagevorwürfe stellt der Beschuldigte in Abrede (Drohun- gen, Tätlichkeiten). Es ist demnach zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt er-

- 8 - stellen lässt. Wie dabei vorzugehen ist, hat die Vorinstanz ausführlich und zutref- fend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 9 ff.). Im Weiteren hat die Vorinstanz auch die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie die weiteren Beweismittel korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, sodass auch darauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 13 ff.).

E. 3.3 Tätlichkeiten

E. 3.3.1 Sowohl aus all seinen Einvernahmen als auch den Ausführungen der Ver- teidigung ergibt sich, dass der Beschuldigte bis heute durchwegs verneinte, die Privatklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt einmal geschlagen zu haben (vgl. dazu Urk. 63 S. 13-15). Erst heute anerkannte der Beschuldigte nach anfänglichem Bestreiten, die Privatklägerin am 8. Oktober 2014 auf dem Parkplatz am Hals ge- packt und dreimal geschlagen zu haben. Hingegen stellte er weiterhin in Abrede, gleichentags bereits im Auto gegenüber der Privatklägerin tätlich geworden zu sein (Urk. 84 S. 9-12).

E. 3.3.2 Hinsichtlich der Vorfälle vom 8. Oktober 2014 sagte die Privatklägerin kon- stant aus, nach Diskussionen um Geld vom Beschuldigten zunächst im Auto zweimal an den Kopf geschlagen worden zu sein. Er habe mit der einen Hand das Lenkrad gehalten und sie mit der anderen, flachen Hand nach hinten – sie sei zu- sammen mit dem Kind auf dem Hintersitz gesessen – zweimal auf die linke Kopf- seite geschlagen. Sodann habe der Beschuldigte sie während des Packens und Zudrückens am Hals mit der freien Hand nochmals dreimal an den Kopf geschla- gen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 4, 5).

E. 3.3.2.1 Ob der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen hat oder nicht, ist kei- nem Interpretationsspielraum zugänglich. Nachdem die Privatklägerin sodann noch am Tattag Strafanzeige erstattete und ihre tatnächsten Aussagen deponierte (Urk. 4/1), ist auch nicht denkbar, dass sie in ihrer Erinnerung Ereignisse vermi- schen oder sich solche einbilden würde. Wenn die Vorwürfe also nicht zutreffen sollten, müsste die Privatklägerin den Beschuldigten bewusst falsch anschuldi- gen. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Nicht gefolgt werden kann der

- 9 - Verteidigung zunächst, wenn sie festhält, dass sich der Anklagesachverhalt hin- sichtlich der vorgeworfenen Schläge im Auto schon aus physischen Gründen nicht so abgespielt haben könne, wie von der Privatklägerin dargestellt (Urk. 85 S. 6). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist es entgegen der Auffas- sung der Verteidigung je nach Körperhaltung und Sitzposition der Beteiligten durchaus möglich und damit keineswegs realitätsfremd, dass ein auf dem Fahrer- sitz Positionierter einer auf dem Rückbank sitzenden Person Ohrfeigen verpasst (vgl. Urk. 63 S. 21). Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 18) hat die Privatklägerin kon- stant ausgesagt und jeweils die gleichen Details geschildert, jedoch nicht in einem solchen Mass deckungsgleich, dass die Aussagen als gelernt erscheinen würden. Widersprüche sind – entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 5 f.) – keine zu er- kennen. Es trifft zwar zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme angegeben hat, dass ihr Kopf auf der rechten Seite schmerze, währendem sie zuvor ausgeführt hatte, dass der Be- schuldigte sie im Auto gegen die linke Kopfseite geschlagen habe (Urk. 4/1 S. 2). Daraus einen Widerspruch abzuleiten, ist allerdings nicht statthaft, lautete doch die entsprechende Frage der Polizeifunktionärin, ob die Privatklägerin "noch wei- tere" – also bis jetzt noch nicht erwähnte – Verletzungen aufweise. Sodann ist festzuhalten, dass sich die Angabe der Privatklägerin, wonach sie gegen die linke Kopfseite geschlagen worden sei, mühelos mit dem Verletzungsbild in Einklang bringen lässt (vgl. Fotodokumentation, Urk. 30 S. 5/6 sowie Urk. 5/3 S. 2). Ebenso unbegründet erweist sich die Kritik der Verteidigung, wonach die Privatklägerin nie den Ursprung des Streites habe nennen können (Urk. 85 S. 6). Die Privatklä- gerin hat konstant und in freier Erzählweise angegeben, dass Geld das Thema der verbalen Auseinandersetzung gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/2 S. 4), was der Beschuldigte heute denn auch bestätigte (Urk. 84 S. 9). Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidigung ausführten, dass das Fi- nanzielle zwischen den Eheleuten immer wieder ein Diskussionspunkt (Urk. 84 S. 9, Urk. 85, Prot. II S. 8) dargestellt habe, scheint dies auch absolut plausibel. Sodann war ganz offensichtlich das – seitens des Beschuldigten letztlich aner- kannte – Packen und Zudrücken am Hals das gewichtige, einschneidende Ereig- nis an jenem Tag, und zwar sowohl vom subjektiven Empfinden der Privatklägerin

- 10 - als auch von den objektiv im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

17. Oktober 2014 (Urk. 5/3; Urk. 30) sowie dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 27. November 2014 (Urk. 5/6) festgestellten Verletzungen her. Es wäre da- her jedenfalls nicht „nötig“ gewesen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten neben dem Übergriff auf den Hals noch – weit geringfügigerer – Tätlichkeiten falsch anschuldigte. Vielmehr hätte für den Falle einer bewussten Falschanschul- digung viel näher gelegen, die Attacke auf den Hals aggravierter darzustellen – was aber nicht geschehen ist. Damit erscheint auch nicht einsichtig, wenn der Be- schuldigte vorbringt, dass die Privatklägerin gestützt auf das, was er zugegeben habe (gemeint ist die Körperverletzung gemäss Absatz 2 der Anklageschrift), nun versuche, alles so darzustellen und dies zu ihren Gunsten aufzubauschen (Urk. 84 S. 15 f.). Dies kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die Privatkläge- rin zu Beginn der Untersuchung unmöglich wissen konnte, welche Zugeständnis- se der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens noch machen würde. Dass die Privatklägerin – worauf der Beschuldigte wiederholt hinweist – gegenüber der wieder in die Schweiz eingereisten ehemaligen Lebenspartnerin des Beschuldig- ten gewisse Eifersuchtsgefühle hegte, dürfte (im Übrigen nicht völlig unverständli- cherweise) zwar sein, indiziert aber nicht per se die Unwahrheit ihrer Aussagen (so schon die Vorinstanz in Urk. 63 S. 12/13). Vielmehr erscheinen diese als glaubhaft.

E. 3.3.2.2 Hinzu kommt, dass gemäss dem zitierten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin die festgestellten frischen Verletzungen mit den Angaben der Privatklägerin vereinbar sind, gleichentags vom Beschuldigten gegen den Kopf geschlagen und von vorne gewürgt worden zu sein (Urk. 5/3 S. 4).

E. 3.3.2.3 Dem vermag der Beschuldigte nichts Überzeugendes entgegen zu set- zen. Insbesondere fällt auf, wie er noch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der gutachterlichen Erkenntnisse eine teilweise fast absurde Verwei- gerungshaltung einnahm – wohl ungefähr nach dem Motto „was nicht sein darf, kann nicht sein“: So insistierte er unentwegt, die Privatklägerin am 8. Oktober 2014 lediglich „weggeschupft“ oder „weggestossen“ zu haben (Urk. 50 S. 12, 13), um dann ganz kurzzeitig einzuräumen, er habe „wahrscheinlich schon“ eine Krall-

- 11 - bewegung gemacht (Urk. 50 S. 14). Noch in der gleichen Antwort beharrte er dann aber wieder darauf, „nur gestossen“ zu haben, und die Ergebnisse der wis- senschaftlichen Untersuchung der Privatklägerin wies er mit kategorisch vernei- nenden Antworten von sich: „Es stimmt einfach nicht, dass ich so gefährlich bin“; „Es stimmt zu 100 % nicht, dass ihr schwarz vor Augen wurde oder sie keine Luft mehr hatte“; „Ich habe das nicht so begangen, wie sie behauptet“ (Urk. 50 S. 14/15). Ein „Mini-Eingeständnis“ könnte dann in der abschliessenden Aussage gesehen werden: „Ich habe sie geschupft und nicht gewollt, dass das so heraus- kommt und das ist alles“ (Urk. 50 S. 15). Bei Lichte betrachtet, kann hier der Be- schuldigte mit „dass das so herauskommt“ nämlich nur die im Gutachten bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen gemeint haben. Jedenfalls kann dem vorinstanzlichen Schluss vollumfänglich beigepflichtet werden, wonach der Be- schuldigte seine Aussagen dem jeweiligen Stand der Untersuchung angepasst und an den mit den rechtsmedizinischen Feststellungen unvereinbaren Ba- gatellisierungen festgehalten habe (Urk. 63 S. 22). Dieses Aussageverhalten kam auch an der heutigen Berufungsverhandlung geradezu in optima forma zum Aus- druck. Während es für die Verteidigung klar zu sein schien, dass der Vorfall auf dem Parkplatz am 8. Oktober 2014, so wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, vom Beschuldigten nunmehr anerkannt werde (Prot. II S. 12), stellte sich der Beschuldigte gleichwohl wieder auf den Standpunkt, dass nichts Besonderes vor- gefallen sei (Prot. II S. 11). Es treffe zwar zu, dass – nachdem die Privatklägerin ihn weggeschupst – er auch sie weggeschupst habe. Das sei aber alles, was passiert sei (Prot. II S. 9 f.). Selbst auf Vorhalt der durch das Forensische Institut erstellten Fotodokumentation der seitens der Privatklägerin erlittenen Blutergüsse am Hals (Urk. 30 S. 7 und 8) sowie unter Hinweis darauf, dass man schon ziem- lich stark zudrücken müsse, damit es zu solchen Verletzungen komme, hielt er dafür: "Ich kann nicht behaupten, dass ich sie fest gedrückt hätte, weil ich das nicht mit Absicht gemacht habe" (Urk. 84 S. 12). Erst nach Rücksprache mit sei- ner Verteidigung erklärte der Beschuldigte dann gleichwohl, den in Abschnitt zwei der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt auf dem Parkplatz anzuerkennen, nachdem er kurz zuvor noch vehement bestritten hatte, die Privatklägerin über- haupt jemals geschlagen zu haben (Urk. 84 S. 12). Entsprechend musste er im

- 12 - Verlaufe der Einvernahme auch seine Aussage, wonach die Privatklägerin "zu 100 %" lüge, wenn sie solche Behauptungen aufstelle und das Ganze nur ge- macht habe, um ihre Interessen zu wahren, dahingehend abändern, dass "natür- lich nicht alles gelogen" sei. Er habe ja heute selber zugegeben, dass es zu die- sem Vorfall gekommen sei und er sie am Hals gepackt und sie weggestossen ha- be. Aber der Rest sei wirklich gelogen (Urk. 84 S. 14 f.).

E. 3.3.2.4 Ein beredtes Zeugnis der Haltung des Beschuldigten legt – auch wenn das nicht direkt im Zusammenhang mit den hier zu diskutierenden Tätlichkeiten steht – der Umstand ab, dass er vor Vorinstanz vermittels eines ergänzend er- hobenen Arztberichts von Dr. C._____ zu belegen versuchte, dass die Privatklä- gerin vor dem Vorfall während über zwei Jahren mit gesundheitlichen Problemen gekämpft und insbesondere „dauernd Hals- und Kopfschmerzen“ gehabt habe (womit dargetan werden sollte, dass nicht der Beschuldigte für die am 8. Oktober 2014 bei der Privatklägerin festgestellten Schmerzen verantwortlich sei; Urk. 26). Der von der Vorinstanz eingeholte ärztliche Bericht belegte dann nämlich genau das Gegenteil: Die Privatklägerin habe gar nie über Schluckbeschwerden geklagt, und in den letzten beiden Jahren vor dem Vorfall (also von 2012 bis 2014) habe sie insgesamt nur gerade dreimal ihre Ärztin besucht (Urk. 37). Aus dem Bericht ergibt sich aber auch, dass die Privatklägerin Dr. C._____ am 29. September 2014 erzählt habe, regelmässig vom Beschuldigten geschlagen zu werden. Zu- dem habe die Privatklägerin ihrer Ärztin damals auch eine Fotografie auf dem Mobiltelefon gezeigt, auf welcher ein kleiner Bluterguss am Unterarm zu sehen gewesen sei (Urk. 37 S. 2). Abgestimmt auf das Ergebnis dieses Berichtes erklär- te der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, dass er vielleicht einen Fehler gemacht habe, als er gesagt habe, dass es zwei Jahre gewesen seien. Er wisse auch nicht mehr, weshalb er diese Zeitangabe gemacht habe. Zwei- bis dreimal sei sie aber sicher zum Arzt gegangen (Urk. 84 S. 12). Auch hier zeigt sich wiede- rum das oben beschriebene Aussageverhalten des Beschuldigten, wonach er seine Aussagen – soweit nötig – immer wieder an den jeweiligen Stand der Un- tersuchung anpasst.

- 13 -

E. 3.3.2.5 Nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten trägt schliess- lich auch der bereits von der Vorinstanz aufgezeigte Widerspruch bei, wonach der Beschuldigte in der Untersuchung wiederholt ausgesagt hat, er habe eine Tren- nung von der Privatklägerin gewollt, sie stelle sich aber dagegen, währenddem er in der Hauptverhandlung erklärte, sie – die Privatklägerin – habe die Trennung verlangt (Urk. 63 S. 16; Urk. 3/2 S. 3/4; Urk. 3/3 S. 3; Urk. 50 S. 6). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, flüchtete sich der Beschuldigte in eine völlig unplausible Antwort: „Ich sagte das in der Untersuchung so, die Staatsanwalt- schaft hat mich gefragt, ob ich weiter mit ihr zusammen sein wolle. Ich antwortete nein, nachdem sie diese Anzeige gemacht hatte“ (Urk. 50 S. 6). Soweit überhaupt verständlich, bezieht sich der Beschuldigte damit auf einen Zeitpunkt während des Strafverfahrens. Dass da der Beschuldigte nicht mehr mit der Privatklägerin zusammen sein wollte, ist durchaus nachvollziehbar, sagt allerdings überhaupt nichts darüber aus, wie die Haltung der Parteien zu diesem Thema zum relevan- ten Zeitpunkt vor dem Vorfall war. Hier bleibt es dabei, dass die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung und der Hauptverhandlung schlicht nicht in Einklang zu bringen sind. Der Widerspruch liess sich auch an der Berufungsver- handlung nicht klären. Obwohl der Beschuldigte zunächst noch ausgeführt hatte, vor dem Vorfall im Oktober 2014 eigentlich gar nie Streit mit der Privatklägerin gehabt zu haben, schwenkte er schliesslich wieder auf die erstgenannte Variante um, wonach er vor dem Vorfall öfters mit der Privatklägerin über eine Trennung gesprochen habe, wobei sie aber nicht einverstanden gewesen sei. Es sei aber nicht so, dass er und die Privatklägerin gestritten hätten, sie habe einfach nicht gut zu den Kindern geschaut und sie hätten immer zum Sozialamt und den Be- hörden gehen müssen. Dies sei der Grund gewesen (Urk. 84 S. 6).

E. 3.3.2.6 Mit der Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt betreffend die körperliche Auseinandersetzung am

E. 3.3.3 Hinsichtlich der weiteren Tätlichkeiten lautet der Vorwurf an den Beschul- digten, er habe in der Zeit von September 2012 bis März 2013 die Privatklägerin rund alle zwei Wochen am damals gemeinsamen Wohnort mit der flachen Hand an diversen Körperstellen geschlagen. Weiter habe er ab April 2014 bis anfangs Oktober 2014 der Privatklägerin ca. zweimal pro Woche am gemeinsamen Wohn- ort Ohrfeigen versetzt (Anklageschrift S. 3).

E. 3.3.3.1 Diese Vorwürfe sind naturgemäss recht pauschal. So sich denn Solches zuträgt, wird ein Opfer nicht gleichsam Buch führen, um gegebenenfalls später den Strafbehörden eine datummässige Aufstellung aller Übergriffe vorlegen zu können. Das ist im Folgenden im Auge zu behalten.

E. 3.3.3.2 Vorliegend hat die Privatklägerin neben ihren Schilderungen zu den Vor- fällen vom 8. Oktober 2014 nur recht wenig betreffend Tätlichkeiten von Septem- ber 2012 bis anfangs Oktober 2014 ausgesagt, was auch die Verteidigung betont (vgl. Urk. 85 S. 9). In der polizeilichen Einvernahme bei der Anzeigeerstattung antwortete die Privatklägerin auf die Frage, ob es schon früher (d.h. vor dem

E. 3.3.3.3 Alleine aufgrund dieser Aussagen lässt sich der Vorwurf der Privatkläge- rin einzig so eingrenzen, als sie der Beschuldigte „seit etwa zwei Jahren“ (also seit rund um den 8. Oktober 2012, nachdem die Einvernahme am 8. Oktober 2014 stattgefunden hat) „regelmässig“ schlage, und zwar „früher“ „überall“ und „heute“ auch „vermehrt gegen den Kopf“. Damit hat es sich bereits; der Vorfall am Albisriederplatz (worauf sich offenbar auch die in der Einvernahme vorgezeigte Fotografie bezog) hat keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden (wo einzig von Schlägen die Rede ist und nicht von „reissen“, „kratzen“ oder „am Arm hal- ten“) und muss deshalb unberücksichtigt bleiben. Es resultiert damit bis dahin ein unzureichender Vorwurf; es ist nicht möglich, sich ein genügend konkretes Bild über die – angeblichen – Tätlichkeiten zu machen: „Regelmässig“ bedeutet für sich alleine nichts Aussagekräftiges, und ebenso ist „überall“ zu unpräzis, zumal das Verhältnis zum folgenden „heute vermehrt gegen den Kopf“ völlig unklar bleibt. Sodann wird auch nicht umschrieben, wie und mit welcher Intensität der Beschuldigte zugeschlagen habe.

E. 3.3.3.4 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Oktober 2014 be- schrieb die Privatklägerin zunächst detailliert einen Vorfall von „vor circa zwei Jah- ren“ (also ca. Oktober 2012), wo sie auf Verlangen des Beschuldigten die Tochter aus dem Bett geholt habe, weil es nach Urin gerochen habe. Sie habe das Kind auf den Arm genommen und das Fenster öffnen wollen. Zu diesem Zweck habe sie den Vorhang weggeschoben. Dabei sei die Vorhangstange kaputt gegangen und gegen ihren Arm gefallen. Der Beschuldigte sei deshalb aufgestanden und habe ihr Vorwürfe gemacht. Dabei habe er begonnen, sie zu schlagen. Er habe sie auch am Hals gepackt, wenn auch nicht so stark wie am 8. Oktober 2014. Der Beschuldigte – so die Privatklägerin weiter – habe sie mit offener Hand „ziemlich viel“ überall hin geschlagen, mehrheitlich aber an den Kopf. Während sie auf dem einen Arm das Kind gehabt habe, habe sie mit dem andern Arm versucht, den Beschuldigten wegzubringen. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie Abdrücke am

- 16 - Hals und ziemliche Kopfschmerzen gehabt. Am Körper habe sie „natürlich nicht“ nach Verletzungen geschaut (Urk. 4/2 S. 7). Die Privatklägerin schilderte dann noch einen zweiten Vorfall, wo sie der Beschul- digte etwa zwei bis drei Wochen vor dem 8. Oktober 2014 am Hals gepackt und gegen eine Wand gestossen habe. Ausdrücklich erklärte die Privatklägerin aber, dass sie der Beschuldigte hier nicht geschlagen habe (Urk. 4/2 S. 8). Auch in dieser Einvernahme datierte die Privatklägerin schliesslich die ersten Tät- lichkeiten des Beschuldigten auf September oder Oktober 2012, „eher Septem- ber“ (Urk. 4/2 S. 9). Sie habe damals nämlich die Tochter wegen eines Keuchhus- tens zur Kontrolle bringen müssen, und der Beschuldigte habe ihre Bankkarte gewollt. Er habe diese zwar immer gehabt, aber sie habe ihm die Karte da nicht mehr geben wollen, weil sie erfahren habe, dass der Beschuldigte wieder eine Beziehung zu seiner früheren Lebenspartnerin habe. Sie habe die Pampers der Tochter wechseln wollen, als ihr der Beschuldigte einen Fusstritt seitlich gegen die rechte Rippe gegeben habe (Urk. 4/2 S. 10). In der Folge versuchte die Staatsanwältin zu eruieren, wie häufig der Beschuldig- te gegenüber der Privatklägerin tätlich geworden sei. Die Privatklägerin ant- wortete: „Vom September 2012 bis März 2013 kam es vor, dass er vielleicht ein- mal alle zwei Wochen mich schlug. Dann gab es Ruhe bis im April dieses Jahres [also 2014]. Ab April 2014 ist es häufig passiert.“ Auf die Nachfrage, was „häufig“ heisse, erwiderte die Privatklägerin: „Am 8. Oktober war das mit dem Würgen. Ein oder zwei Tage vorher hat er mir eine Ohrfeige gegeben. Das mit der Ohrfeige passierte vielleicht zweimal pro Woche, obwohl wir eigentlich nicht viel Zeit mit- einander verbracht haben“ (Urk. 4/2 S. 10). Der Unterbruch von einem Jahr sei dadurch bedingt gewesen, dass die ehemalige Lebenspartnerin des Beschuldig- ten in dieser Zeit jeglichen Kontakt zu diesem abgebrochen habe (a.a.O.). Die Privatklägerin beschrieb sodann wiederum den Vorfall mit der Bankkarte [womit der Vorfall am Albisriederplatz gemeint war, der aber nicht Gegenstand der An- klage ist] (Urk. 4/2 S. 11). Weitere Aussagen zu früheren Tätlichkeiten erfolgten nicht.

- 17 -

E. 3.3.3.5 Nach dieser Einvernahme erscheint zunächst präziser erklärt, wie die Pri- vatklägerin den Zeitpunkt der ersten Tätlichkeiten festlegt: Sie seien an jenem Tag erfolgt, als sie mit der Tochter wegen eines Keuchhustens zum Arzt habe ge- hen müssen und entgegen früheren Gewohnheiten verweigert habe, dem Be- schuldigten ihre Bankkarte zu geben, weil dieser wieder eine Beziehung zu seiner früheren Lebenspartnerin aufgenommen habe. Diese Schilderung erscheint sehr lebensnah und detailgetreu, und auch den folgenden Tritt des Beschuldigten in ih- re seitlichen Rippen beschrieb die Privatklägerin nicht losgelöst, sondern als in je- nem Moment erfolgt, als sie der Tochter habe Windeln wechseln wollen. Aus- drücklich benennt die Privatklägerin aber einen Fusstritt und keine weiteren Schläge. Solches wurde von der Staatsanwaltschaft nicht in die Anklage aufge- nommen, wo für die massgebliche Zeit ausschliesslich von Schlägen mit der fla- chen Hand die Rede ist (Anklageschrift S. 3). Der Vorfall von September/Oktober 2012 hat deshalb – ausser Betracht zu bleiben. Die Privatklägerin schilderte aber noch einen weiteren Vorfall von „vor circa zwei Jahren“ – also etwa von Oktober 2012. Auch ihre diesbezüglichen Aussagen er- scheinen realitätsnah und erlebt: Wenn sie beschreibt, wie der Beschuldigte von ihr verlangt habe, die Tochter aufzunehmen, weil es nach Urin gerochen habe, und wie in der Folge die Vorhangstange heruntergefallen sei und danach Vor- würfe und Schläge des Beschuldigten erfolgt seien, wirkt dies wie eine absolut plausible Wiedergabe eines erlebten „Films“ und keinesfalls wie eine erfundene Geschichte zur falschen Belastung des Beschuldigten. Sehr authentisch und nachvollziehbar gibt die Privatklägerin auch wieder, wie sie mit dem Kind auf dem Arm sich mit dem andern Arm den schlagenden Beschuldigten vom Leib zu halten versucht habe. Gegen eine falsche Anschuldigung spricht auch, dass die Privat- klägerin freimütig und spontan sagte, am Körper habe sie „natürlich“ nicht nach Verletzungen geschaut – obwohl es derart lange im Nachhinein selbstredend ein Leichtes gewesen wäre, den Beschuldigten mit erfundenen, gravierenderen Ver- letzungen unzutreffend zu belasten, wenn denn Solches das Ziel gewesen wäre. Umgekehrt hält der Beschuldigte dieser Darstellung ausser seiner kategorischen Bestreitung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, „nicht einmal“ die Privat- klägerin geschlagen zu haben, nichts entgegen (Urk. 50 S. 16). Auch in der un-

- 18 - mittelbar nach der Befragung der Privatklägerin erfolgten Einvernahme vom

27. Oktober 2014 war er bereits nicht auf den konkreten Vorfall eingegangen, sondern hatte es bei der pauschalen Bestreitung belassen. Die „Schlägereien“, die vor zwei Jahren passiert sein sollen mit der Tochter von zwei Monaten auf dem Arm, „so etwas macht kein Mensch“. Und im Sinne eines „Gegenangriffs“ beschuldigte er die Privatklägerin sogleich, einmal im Kosovo seine – des Be- schuldigten – Tochter E._____ geschlagen zu haben (Urk. 3/3 S. 2). Dieses Aus- sageverhalten ist verräterisch: Nachdem auszuschliessen ist, dass die Privat- klägerin den ganzen Vorfall (Tochter aufnehmen, Uringeruch, Vorhangstange heruntergefallen) schlichtweg erfunden hat, wäre schon zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte den Vorfall aus seiner Sicht schildert, wenn er sich denn nicht so abgespielt hätte, wie die Privatklägerin sagt. Dies hat er aber auch heute nicht getan. Vielmehr führte er aus, dass es schon zutreffe, dass der Vorhang ka- putt gegangen sei. Es stimme aber nicht, dass er die Privatklägerin deswegen ge- schlagen habe (Urk. 84 S. 13). Er habe eigentlich gar nichts gemacht, sondern nur die Vorhangstange wieder aufgehängt (Urk. 84 S. 16). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin sodann „nicht einmal“ geschlagen hätte, stimmt nach dem Be- weisergebnis zum Vorfall vom 8. Oktober 2014 nachgewiesenermassen nicht. Ebenso erstellt ist, dass sich der Beschuldigte zumindest bei jenem Vorfall nicht vom Umstand abhalten liess, dass die Privatklägerin ihre Tochter auf dem Arm hatte. Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschul- digte die Privatklägerin im Sinne derer Darstellung im Oktober 2012 mehrfach mit der offenen Hand geschlagen hat, mehrheitlich gegen den Kopf. Nicht in Betracht fallen kann dann aber der Vorfall von zwei bis drei Wochen vor dem 8. Oktober 2014, nachdem die Privatklägerin ausdrücklich verneint, dass der Beschuldigte sie damals geschlagen habe.

E. 3.3.3.6 Von den Anklagevorwürfen „Tätlichkeiten von September 2012 bis an- fangs März 2013“ erscheinen damit bis dahin einzig die Schläge beim Vorfall im Oktober 2012 (Vorfall „Vorhangstange“) als erstellt.

E. 3.3.3.7 Zur Häufigkeit der Tätlichkeiten befragt, antwortete die Privatklägerin

– wie gesehen – bezüglich der ersten Zeitspanne von September 2012 bis März

- 19 - 2013, „… kam es vor, dass er vielleicht einmal alle zwei Wochen mich schlug“. Das ist nun wirklich nicht genügend, um – ausserhalb des Vorfalls „Vorhang- stange“ – einen auch nur einigermassen hinreichend konkreten Anklagevorwurf zu begründen. Offensichtlich ist sich die Privatklägerin überhaupt nicht sicher und relativiert sie ihre diesbezüglichen Angaben gleich mehrfach: Schon „kam es vor“ ist alles andere als eine deutliche Belastung, zumal die Privatklägerin diese Um- schreibung dann noch mit der Ergänzung versieht, dass der Beschuldigte sie „vielleicht einmal alle zwei Wochen“ geschlagen habe. Auch wenn es in der Natur der Sache liegt, dass solche Vorwürfe – gerade wenn sie bis zu zwei Jahre zu- rückliegen – nie gleichsam im Sinne eines Protokolls konkretisiert werden können (vgl. Erw. 3.3.3.1 vorstehend) und es der Privatklägerin positiv anzurechnen ist, wenn sie zu ihrer Unsicherheit steht (was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen spricht), können solche Eckwerte nicht für eine Verurteilung genü- gen. Dabei ist zu unterstreichen, dass nicht davon auszugehen ist, es habe der Beschuldigte die Privatklägerin zwischen September 2012 und März 2013 „nur“ im Oktober 2012 (Vorfall „Vorhangstange“) mehrfach geschlagen. Es erscheinen aber die Anklagevorwürfe schlicht als zu vage, als dass daraus in strafprozessual genügender Art und Weise ein konkreter Sachverhalt erstellt werden könnte.

E. 3.3.3.8 Bezüglich der zweiten Zeitspanne von April 2014 bis anfangs Oktober 2014 erklärte die Privatklägerin, es sei „häufig passiert“, dass der Beschuldigte ihr Ohrfeigen versetzt habe. Ein oder zwei Tage vor dem 8. Oktober 2014 habe er ihr eine Ohrfeige gegeben, was im Übrigen „vielleicht zweimal pro Woche“ passiert sei, obwohl sie eigentlich nicht viel Zeit miteinander verbracht hätten. Dass die Tätlichkeiten im April 2014 eingesetzt hätten, setzt die Privatklägerin in Bezug da- zu, dass die frühere Lebenspartnerin damals mit dem Beschuldigten wieder Kon- takt aufgenommen habe. Das wird vom Beschuldigten insofern anerkannt, als er bestätigt, dass die frühere Lebenspartnerin im März bzw. April oder Mai 2014 in die Schweiz gekommen sei und die Kinder (d.h. ihre gemeinsamen Kinder mit dem Beschuldigten) habe sehen wollen (Urk. 50 S. 4, Urk. 84 S. 5). Nachdem diese Kinder im Haushalt der Privatklägerin und des Beschuldigten lebten (Urk. 50 S. 5, Urk. 84 S. 6), die frühere Lebenspartnerin und der Beschuldigte of- fensichtlich ihre Gefühle füreinander wieder entdeckten (jedenfalls leben sie ge-

- 20 - mäss Angaben des Beschuldigten wieder zusammen, gemäss heutigen Angaben seit dem Vorfall vom 8. Oktober 2014 [Urk. 84 S. 5], gemäss den Angaben an der Hauptverhandlung seit April 2015 [Urk. 50 S. 3]) und auch der Beschuldigte ein- räumt, dass die Privatklägerin eifersüchtig geworden sei (Urk. 50 S. 6, Urk. 84 S. 14), ist damit auch nachvollziehbar und plausibel, dass ab diesem Zeitpunkt wieder Dispute zwischen den Parteien entstanden sind. Das legt auch eine grundsätzlich erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür nahe, dass der Beschuldigte sich zu Tätlichkeiten hätte hinreissen lassen können – nachdem Derartiges ja erwie- senermassen nicht als geradezu wesensfremd bezeichnet werden müsste (Vorfall vom 8. Oktober 2014; Vorfall „Vorhangstange“ im Oktober 2012). Hier kommt nun dazu, dass weitere Indizien bestehen, welche die Vorwürfe wie- derholter Tätlichkeiten zu objektivieren vermögen. Insbesondere wird im Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin vom 17. Oktober 2014 ausgeführt, dass sich die am 8. Oktober 2014 bei der Privatklägerin festgestellten gelb-braun verfärbten Hautunterblutungen am rechten Unterarm und um den rechten Oberschenkel in Einklang bringen liessen mit der Aussage der Privatklägerin, drei Tage zuvor vom Beschuldigten geschlagen und getreten worden zu sein (Urk. 5/3 S. 4). Sodann habe die Privatklägerin am 29. September 2014 – also weiter zurückliegend – Dr. C._____ gemäss deren ärztlichem Bericht erzählt, regelmässig vom Beschuldig- ten geschlagen zu werden (Urk. 37 S. 2). Im Sinne der Aussagen der Privatklägerin, wonach sie der Beschuldigte ab April 2014 nie anders als mit Ohrfeigen geschlagen habe (Urk. 4/2 S. 10), sind in- dessen auch einzig Ohrfeigen angeklagt (vgl. Anklageschrift S. 3). Damit ist zwar mit der Kritik der Verteidigung richtig, dass die Privatklägerin für die Zeitspanne von April 2014 bis Oktober 2014 keinen einzigen konkreten Vorfall schilderte, an- lässlich dessen sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. 54 S. 8). Umgekehrt steht aber als Resultat der grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie der genannten ärztlichen Gutachten bzw. Berichte fest, dass es bereits vor dem Vorfall vom 8. Oktober 2014 zu Schlägen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin gekommen sein muss. Freilich können Hautunterblu- tungen am Unterarm und Oberschenkel nicht von Ohrfeigen herrühren – worauf

- 21 - auch die Verteidigung hinweist (Urk. 85 S. 10) –, und auch gegenüber Dr. C._____ hat die Privatklägerin nicht von Ohrfeigen gesprochen. Wie bereits er- wähnt, muss sich sodann die Fotografie auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin, welche diese in der polizeilichen Einvernahme und Dr. C._____ gezeigt hat, auf den Vorfall „Albisriederplatz“ von Juni 2014 beziehen, der ebenfalls nicht Eingang in die Anklage gefunden hat.

E. 3.3.3.9 Es steht damit fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der Zeit- spanne zwischen April 2014 und anfangs Oktober 2014 geschlagen hat. Unge- achtet der Prellmarken an Unterarm und Oberschenkel will die Privatklägerin aber ausschliesslich Ohrfeigen erhalten haben. Als letzten diesbezüglichen Vorfall vor dem 8. Oktober 2014 schilderte sie eine Ohrfeige, die der Beschuldigte ihr „ein oder zwei Tage vorher“ versetzt habe. Auch wenn die Privatklägerin diese Ohrfei- ge nicht in ein konkretes Geschehen einbettet, ist an dieser Darstellung nicht zu zweifeln, ist doch erwiesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am

E. 3.3.3.10 Aufgrund dieser Umstände erscheint als erstellt, dass es ab April 2014

– dem Zeitpunkt, an welchem sich die Spannungen zwischen den Parteien als Folge der Einreise der früheren Lebenspartnerin des Beschuldigten zu intensivie- ren begannen – immer wieder einmal zu Ohrfeigen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin gekommen ist. Die Häufigkeit schätzte die Privatklägerin ein auf „vielleicht zweimal pro Woche“. Ausgehend von 27 Wochen von April 2014 bis an- fangs Oktober 2014 ergeben sich damit rund 50 Vorfälle, bei welchen der Be- schuldigte die Privatklägerin geohrfeigt habe. Das ist einerseits recht viel. Dass die Privatklägerin andererseits diese Zahl nicht einfach „hingeworfen“ hat, zeigt sich daran, dass sie ihre Schätzung mit dem Zusatz versieht, „… obwohl wir ei- gentlich nicht viel Zeit miteinander verbracht haben“. Das belegt einen Schätzpro- zess, bei welchem die Privatklägerin versuchte, die Häufigkeit der Ohrfeigen ins Verhältnis zum konkreten, tatsächlich gelebten Alltag zu setzen. Wenn die Partei- en „nicht viel Zeit miteinander verbracht haben“ und die Privatklägerin ungeachtet dieses Umstands schätzt, zweimal pro Woche geohrfeigt worden zu sein, deutet dies darauf hin, dass der Privatklägerin Ohrfeigen zu versetzen zum alltäglichen, selbstverständlichen Verhalten des Beschuldigten gehörte. Das erklärte wiederum auch, dass die Privatklägerin kein konkretes Ereignis zu schildern vermochte, bei welchem es zu Ohrfeigen gekommen sei (Urk. 4/2 S. 11) bzw. als einzigen Vorfall jenen beim Albisriederplatz nannte, wo ihr aber hauptsächlich die blauen Flecken wegen des Packens durch den Beschuldigten am Oberarm im Gedächtnis geblie-

- 23 - ben sind (a.a.O.). Auf ein stetig sich wiederholendes, im Einzelnen zwar nicht sehr gravierendes, aber gleichsam zum „courant normal“ gehörendes Schlagen des Beschuldigten deutet schliesslich auch die spontane und sehr erlebnisbasiert erscheinende Schilderung der Privatklägerin des Disputs im Zusammenhang mit der Drohung mit dem Brotmesser (dazu später): Es sagt sehr viel aus, wenn die Privatklägerin dem Beschuldigten auf dessen Drohung hin erwidert habe: „Ich sagte, es sei besser einmal richtig schlagen als immer wieder“ (Urk. 4/1 S. 4). Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten so provozierend-fatalistisch zu verste- hen gegeben habe, er solle doch seine Drohung „richtig“ wahrmachen, anstatt sie immer wieder („nur“ leichter) zu schlagen, bringt in einer sehr authentischen Art zum Ausdruck, dass eben immer wieder Schläge stattgefunden haben und die Privatklägerin dessen überdrüssig war. Wenn der Beschuldigte dagegen vor- bringt, dass das überhaupt nicht stimme und dies überhaupt nicht möglich sei, da ja auch die Kinder zu Hause waren (Urk. 84 S. 14), muss dem entgegen gehalten werden, dass ihn dies wie gesehen auch in anderen Situationen ganz offensicht- lich nicht davon abgehalten hatte, die Privatklägerin zu schlagen (vgl. Vorfall vom

E. 3.3.3.11 Angesichts dessen erscheint der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Zeitspanne von April 2014 bis anfangs Oktober 2014 als erstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Zeitpunkt an, in welchem seine ehemali- ge Lebenspartnerin wieder in die Schweiz eingereist war, im Zuge der sich inten- sivierenden Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin diese immer wieder und mit einer eigentlichen Selbstverständlichkeit geohrfeigt hat, und zwar durch- schnittlich etwa zweimal in der Woche, was insgesamt rund 50 Einzelhandlungen ergibt.

E. 3.4 Drohungen

E. 3.4.1 Zum einen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, nach der tätlichen Ausei- nandersetzung mit der Privatklägerin am 8. Oktober 2014 dieser auf dem Weg in die gemeinsame Wohnung gesagt zu haben, er werde sie ganz umbringen. Zum andern habe der Beschuldigte der Privatklägerin im Juli 2014 in der Küche der gemeinsamen Wohnung im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Brot-

- 24 - messer in der Hand gesagt, sie solle die Tochter in der Küche lassen, ansonsten er sie mit dem Messer am Herz stechen würde. Die Vorinstanz hat diesen Sach- verhalt im Sinne der Aussagen der Privatklägerin als erstellt erachtet. Der Be- schuldigte hält auch im Berufungsverfahren daran fest, nie Drohungen gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen zu haben (vgl. dazu Urk. 63 S. 13 ff.; Urk. 84 S. 15).

E. 3.4.2 Zu dieser Thematik gibt es ausser den Aussagen der Privatklägerin und je- nen des Beschuldigten keinerlei weiteren Beweismittel. Dabei geben die Aussa- gen des Beschuldigten auch hier nicht viel her. Er bestreitet kategorisch, Drohun- gen gegen die Privatklägerin ausgestossen zu haben, ohne näher auf den von der Privatklägerin jeweils geschilderten Sachverhaltskontext einzugehen. Auch hier vertritt der Beschuldigte die Auffassung, die Privatklägerin beschuldige ihn falsch, versuche „mit jedem Mittel“ gegen ihn vorzugehen (Urk. 50 S. 15). Sie wolle „alles kaputt machen“, weil er wieder mit seiner früheren Lebenspartnerin zusammen sein wolle (Urk. 3/2 S. 5). Früher in der Untersuchung hatte er die Anschuldigun- gen zudem noch ins Lächerliche gezogen, indem er sich etwa auf den entspre- chenden Vorhalt an die Stirn tippte oder die Aussagen der Privatklägerin unter Gelächter als „schöne Ausreden“ betitelte (Urk. 3/1 S. 3). Auch an der Berufungs- verhandlung bezeichnete er die Aussagen der Privatklägerin als lächerlich (Urk. 85 S. 15). Die Privatklägerin beschuldige ihn falsch, damit sie in der Schweiz bleiben könne (Urk. 85 S. 17).

E. 3.4.3 Auch hier geht es demnach schwergewichtig darum, die Aussagen der Pri- vatklägerin auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dazu hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Privatklägerin jeweils detailliert geschildert hat, in wel- chem Kontext der Beschuldigte die Drohungen ausgesprochen habe (Urk. 63 S. 22). Effektiv ist es so, dass die Privatklägerin die Drohungen nicht einfach in den Raum gestellt hat. Vielmehr erscheinen diese als jeweils in einen mehrstu- figen Handlungsablauf eingebettet, in welchen die von der Privatklägerin be- schriebenen Drohungen grundsätzlich zwanglos „passen“ (vgl. dazu auch schon Urk. 50 S. 15). Augenfällig ist, dass denn auch der Beschuldigte zumindest nicht konsequent behauptet, dass die von der Privatklägerin geschilderten Handlungs-

- 25 - abläufe überhaupt nicht stattgefunden hätten. Zwar betitelte der Beschuldigte den seitens der Privatklägerin geschilderte Geschehensablauf in der Küche zunächst als "frei erfunden", erklärte aber gleichzeitig, dass er damals ein kleines Messer gehabt habe, um das Sandwich zu schneiden. Es gehe darum, dass das Messer klein gewesen sei (Urk. 84 S. 18). Aus dieser Aussage lässt sich schliessen, dass es – entgegen den pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten – eben tatsäch- lich zu einem Vorfall in der Küche gekommen sein muss.

E. 3.4.4 Zutreffend hat die Vorinstanz auch den Einwand der Verteidigung verwor- fen, die Wortwahl der Privatklägerin zur angeblichen Drohung am 8. Oktober 2014 sei unpräzise (Urk. 63 S. 23): Neben dem, dass die Drohung auf Albanisch aus- gesprochen wurde und das damit verbundene Schimpfwort offenbar nicht exakt in die deutsche Sprache übersetzt werden kann (Urk. 4/2 S. 6), ist insbesondere auch zu beachten, dass die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin auf Hochdeutsch und die staatsanwaltschaftliche Befragung auf Albanisch erfolgte (Urk. 4/1 und Urk. 4/2, je S. 1). So liegt entgegen der Darstellung der Verteidigung überhaupt kein Widerspruch vor, wenn die Privatklägerin gegenüber der Polizei (offenbar wörtlich) gesagt hat, der Beschuldigte habe ihr mit „ich töte dir“ gedroht (Urk. 4/1 S. 2), währenddem die Dolmetscherin die entsprechende Schilderung der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft mit „ich werde dich ganz umbringen“ übersetzte (Urk. 4/2 S. 6). Auch die Schilderungen der Privatklägerin zur Drohung im Juli 2014 entbehren entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht „jeglicher Realitätskriterien“ (Urk. 54 S. 7). Gegenteils sind die entsprechenden Aussagen in den beiden Ein- vernahmen konstant und übereinstimmend (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 8/9). Dabei sind die Schilderungen derart authentisch, dass sich ein nicht erlebnisbasierter Hintergrund als nicht vorstellbar erweist. So kommt klar zum Ausdruck, dass der Beschuldigte F._____, die gemeinsame Tochter der Parteien, vom Spielen mit de- ren Halbschwester (der ebenfalls im Haushalt lebenden Tochter des Beschuldig- ten und seiner früheren Lebenspartnerin) mit sich in die Küche genommen habe. Dort habe er sich ein Sandwich zubereitet und deswegen ein Brotmesser in der Hand gehabt. Als die Privatklägerin darauf ebenfalls in die Küche getreten sei, um

- 26 - F._____ zum Zubettgehen zu holen, habe der Beschuldigte zur Privatklägerin ge- sagt, sie solle wieder gehen und F._____ beim Beschuldigten lassen, ansonsten er sie – die Privatklägerin – mit dem Messer ins/am Herz stechen werde. Provo- zierend habe sie den Beschuldigten daraufhin aufgefordert, die Drohung umzu- setzen. Er habe aber erwidert, er wolle sich nicht seine Hände mit ihrem Blut schmutzig machen. G._____, seine frühere Lebenspartnerin, lasse sie – die Pri- vatklägerin – aber grüssen und ausrichten, sie habe bereits einen Mann getötet und die Privatklägerin werde die zweite Person sein. In dieser Nacht habe sie – die Privatklägerin – mit offenem Fenster geschlafen, da sie grosse Angst gehabt habe. Dass die Privatklägerin diesen doch reichlich singulären Geschehensver- lauf zweimal gleichlautend, aber auch nicht etwa auffällig deckungsgleich schil- derte, deutet nun überaus stark auf einen erlebnisbasierten Hintergrund hin. Auch hier ist zu erkennen, wie die Privatklägerin gleichsam einen „Film“ der Ereignisse ablaufen lässt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die Aussagen der Privatklägerin darum glaubhaft. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich in den Schilderungen der Privatklägerin eine Belastungstendenz erkennen lässt, wie dies die Verteidigung heute ausführte (Urk. 85 S. 8).

E. 3.4.5 Für – vom Beschuldigten geltend gemachte – Falschbeschuldigungen lie- gen auch hier keine Anhaltspunkte vor. Im gesamten Kontext bestehen damit kei- ne Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 8. Oktober 2014 und im Juli 2014 die Drohungen ausgesprochen hat, wie sie die Privatklägerin schildert und wie sie in die Anklageschrift aufgenommen worden sind.

E. 3.5 Gesamthaft erscheint damit der Sachverhalt auch neben dem, was der Be- schuldigte anerkennt (Packen und Drücken am Hals), als ganz weitgehend im Sinne der Anklageschrift erstellt. Ausgenommen davon sind lediglich die mehrfa- chen Tätlichkeiten in der Zeit von September 2012 bis März 2013 (Anklageschrift S. 3, 2. Abschnitt). Für diese Zeit sind einzig Tätlichkeiten im Oktober 2012 (Vor- fall „Vorhangstange“) erwiesen.

E. 3.6 Hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts gibt es den vorinstanzlichen Er- wägungen nichts beizufügen (Urk. 63 S. 24/25). Insbesondere ist ihnen auch in-

- 27 - soweit zuzustimmen, als die Drohungen keinen anderen Hintergrund haben konn- ten, als der Beschuldigte damit die Privatklägerin in Angst versetzen wollte.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Keiner weiteren Erläuterungen bedarf, dass sich der Beschuldigte durch die wiederholten Schläge gegen die Privatklägerin der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig ge- macht hat (Urk. 63 S. 28, 30). 4.2. Bezüglich Drohung macht die Verteidigung auch berufungsweise im Even- tualstandpunkt geltend, die Privatklägerin habe nicht ernsthaft damit gerechnet, dass der Beschuldigte die Drohung wahrmachen könnte (Urk. 54 S. 6, Urk. 85 S. 7). 4.3. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich der Drohung schuldig, wer je- manden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Kurz zusam- mengefasst und soweit vorliegend in Frage stehend, wird durch den Tatbestand die innere Freiheit, das Sicherheitsgefühl des Bedrohten geschützt. Die Tathand- lung besteht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt, wobei dieses Übel in irgendeiner Weise als vom Drohenden ab- hängig hingestellt und vom Bedrohten dessen Verwirklichung befürchtet werden muss (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N. 5 ff., 12 ff. und 23 zu Art. 180). 4.4. Die Privatklägerin wurde im Verlauf der Untersuchung mehrfach danach gefragt, wie sie auf die Drohungen reagiert habe. 4.4.1. In der polizeilichen Einvernahme am 8. Oktober 2014 sagte sie dazu aus: „Sehr schlimm. Heute hatte ich viel Angst.“ Danach schilderte sie den Vorfall der Drohung mit dem Brotmesser und wurde anschliessend gefragt, ob sie dem Be- schuldigten zutraue, dass er seine Drohungen wahrmache. Die Privatklägerin antwortete: „Nein. Er hat mir gesagt, er würde seine Hände nicht schmutzig ma- chen mit meinem Blut. Aber er hat mir gesagt, dass seine Ex-Frau [d.h. die frühe- re Lebenspartnerin] mich grüssen lasse und sie habe gesagt, sie würde meine Mutter ‚ficken‘. Sie sagte auch, dass sie einen Mann getötet habe und die zweite

- 28 - Person ich sein werde“ (Urk. 4/1 S. 4). In der Folge wurde in der polizeilichen Ein- vernahme nicht mehr über die Auswirkungen der Drohungen gesprochen. 4.4.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Oktober 2014 erklär- te die Privatklägerin zunächst auf die Frage nach dem Grund, warum sie schliess- lich am 8. Oktober 2014 Anzeige erstattet habe: „Ich hatte Angst, wenn ich mit ihm alleine zu Hause wäre… Da er imstande war, mir auf der Strasse so etwas [d.h. den Vorfall vom 8. Oktober 2014] anzutun, wenn andere Leute da sein könn- ten, was könnte er mir zu Hause antun?“ (Urk. 4/2 S. 4). Die Drohung des Be- schuldigten habe bei ihr grosse Angst ausgelöst; sie habe seine Worte ernst ge- nommen. Auf die Frage, ob sie ihm zutraue, ihr so etwas (im Kontext ging es um das „Umbringen“) anzutun, sagte sie dann aber: „Ich weiss es nicht. Er hat dies auf der Strasse gemacht“ (Urk. 4/2 S. 6). In der Folge schilderte die Privatklägerin den Vorfall „Vorhangstange“ und wurde anschliessend von der Staatsanwältin nochmals gefragt, ob sie Angst vor dem Beschuldigten habe. Das bejahte die Pri- vatklägerin abermals. Auf die Nachfrage, wovor sie genau Angst habe, erklärte sie: „Es sind ja zwei Jahre, seit dies passiert. Ich dachte, es würde besser, aber in letzter Zeit ist es einfach häufiger passiert. Er hat nie geschaut, wohin oder wie er mich schlägt, ob es mir weh machen würde oder nicht. Das ist, was mir Angst macht“ (Urk. 4/2 S. 8). Nachdem die Privatklägerin dann die Drohung mit dem Brotmesser dargestellt hatte (und damit auch, dass ihr die frühere Lebenspartne- rin gemäss Aussagen des Beschuldigten ausrichten lasse, sie – die Lebenspart- nerin – werde sie – die Privatklägerin – umbringen), wurde die Privatklägerin ge- fragt, ob sie Angst vor der früheren Lebenspartnerin des Beschuldigten habe. Die Privatklägerin räumte ein, diese nicht zu kennen. Sie wisse nur das, was ihr der Beschuldigte erzählt habe. Direkt habe diese sie nie bedroht, das [d.h. das „Um- bringen“] habe ihr der Beschuldigte gesagt. Da sie aber wisse, was diese [die frühere Lebenspartnerin] gemacht habe, sei es normal, dass sie Angst habe (Urk. 4/2 S. 9). 4.4.3. Nach diesen Aussagen steht zunächst einmal eindrücklich fest, dass die Privatklägerin – verständlicherweise – vor dem Beschuldigten Angst hatte. Kon- kret danach gefragt, fürchtete sie, vom Beschuldigten weiterhin und allenfalls

- 29 - stärker als bis anhin geschlagen zu werden. Wohin das führen könnte, liess die Privatklägerin – wohl bewusst und mit einer rhetorischen Frage – offen („… was könnte er mir zu Hause antun?“). Die konkrete Frage, ob sie dem Beschuldigten zugetraut habe, sie umzubringen, bejahte die Privatklägerin zwar nie bzw. ver- neinte sie in der polizeilichen Befragung gar ausdrücklich. Der Beschuldigte habe erklärt, er wolle sich nicht die Hände mit ihrem Blut schmutzig machen. Allerdings habe er gesagt, es werde seine frühere Lebenspartnerin die Privatklägerin um- bringen. Da ist es verständlich, wenn die Privatklägerin in Angst versetzt worden ist: Wie der Beschuldigte bestätigte, hatte seine frühere Lebenspartnerin nämlich im Kosovo eine längere Gefängnisstrafe zu verbüssen, weil sie einen Mann getö- tet hatte (Urk. 3/2 S. 5, Urk. 84 S. 4). 4.5. So mag es zwar aufgrund von deren Aussagen so sein, dass die Privatklä- gerin nicht – jedenfalls nicht primär – befürchtet hat, es werde sie der Beschuldig- te im Sinne seiner Drohungen eigenhändig und vorsätzlich töten. Das kann aber für die Erfüllung des Tatbestands der Drohung nicht entscheidend sein. Die Pri- vatklägerin hatte begründete Angst, dass die Übergriffe des Beschuldigten sich verstärken und mithin letztlich lebensgefährlich werden könnten. Dies kam auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eindrücklich zum Ausdruck, als die Privatklägerin ausführte: "Ich habe in dieser Nacht (nach dem Vorfall in der Küche) mit offenem Fenster geschlafen, weil ich grosse Angst hatte. Ich dachte, so, wie er sprach, würde es vielleicht schlimmer werden" (Urk. 4/2 S. 9). Es steht damit fest, dass der Beschuldigte mit seinen Drohungen die Privatklägerin in Angst versetzt bzw. deren Angst verstärkt hat, Opfer eines tödlichen oder jeden- falls sonst schwerwiegenden Angriffs zu werden, dessen Verwirklichung vom Be- schuldigten abhängig war. Klarerweise hat dieser sodann mit seinen Drohungen beabsichtigt, die Privatklägerin in Angst zu versetzen. Im Übrigen, unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, ist der Beschuldigte daher auch der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen (Urk. 63 S. 25-30). 4.6. Gesamthaft ist deshalb der Beschuldigte – neben der bereits rechtskräftig abgehandelten einfachen Körperverletzung – weiter der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfa-

- 30 - chen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Die Verteidigung beantragt eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 15.–, allerdings vor dem Hintergrund, dass sie lediglich die einfache Körper- verletzung, nicht aber die mehrfache Drohung als erfüllt erachtet (Urk. 64 S. 2; Urk. 85 S. 2, 11/12). Eine Begründung, weshalb die Verteidigerin die seitens der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 20.– als zu hoch erachtet, ist ih- ren Ausführungen nicht zu entnehmen. 5.2. Hinsichtlich der Strafzumessung kann auf die ausführlichen, sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 30 ff.). Wenn sie auf eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 20.– und eine Busse von Fr. 800.– schliesst, ist dies nicht zu hart und im Sinne des Berufungs- antrags der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Eine Erhöhung der Strafe steht so- dann aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht zur Dis- kussion. 5.3. So hat die Vorinstanz in Bezug auf die einfache Körperverletzung zunächst zu Recht auf die nicht ganz unerheblichen, durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen hingewiesen. Insbesondere die vierfingrig anmutende Konfiguration an der rechten, geschwol- lenen Halsseite und die blutige Flüssigkeit um den Schildknorpel zeugen von ei- ner Handlungsintensität, die weit über das vom Beschuldigten eingestandene „wegschupfen“ und "packen" hinausgehen. Das wird auch dadurch bestätigt, dass das Institut für Rechtsmedizin gar das Bestehen einer Lebensgefahr in den Raum stellt, folgte man den Angaben der Privatklägerin, wonach ihr während des Würgens kurz schwarz vor den Augen geworden sei. Entgegen der Vorinstanz darf aber nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass bei der Privatklägerin Hautunterblutungen am Unterarm und Oberschenkel festgestellt worden sind, die Folge von Schlägen oder Tritten sein könnten (Urk. 63 S. 33). Diese möglichen Schläge und Tritte sind nicht in die Anklageschrift aufgenommen

- 31 - worden. Bezüglich der subjektiven Tatbestandselemente ist der Vorinstanz voll- umfänglich zu folgen: Das wohl weitgehend frustrationsbedingte Verhalten des Beschuldigten war effektiv im höchsten Mass egoistisch und rücksichtslos gegen- über der Privatklägerin, die sich insbesondere auch über mehrere Jahre hinweg um die zwei Kinder des Beschuldigten aus seiner früheren Beziehung gekümmert hatte (Urk. 63 S. 34). Die vorinstanzlich festgesetzte Einsatzstrafe von 180 Ta- gessätzen Geldstrafe ist damit sicher nicht zu tief. 5.4. Ebenfalls im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ist danach in Anwen- dung des Asperationsprinzips eine Erhöhung dieser Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Drohungen um 60 Tagessätze angemessen (Urk. 63 S. 34/35). Zu- treffend ist auch, dass die Täterkomponenten und das Nachtatverhalten des Be- schuldigten weder straferhöhende noch strafmindernde Auswirkungen haben (Urk. 63 S. 35-37). Die Tagessatzhöhe von Fr. 20.– ist schliesslich auch den heu- tigen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (Urk. 63 S. 37/38; Urk. 73, Urk. 84 S. 3). Die Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 20.– ist damit zu bestätigen. Davon gelten aufgrund der vom Beschuldigten erlittenen Untersu- chungshaft 19 Tagessätze als geleistet (Art. 51 StGB). 5.5. Hinsichtlich der wegen der mehrfachen Tätlichkeiten zusätzlich auszu- sprechenden Busse ist zunächst in objektiver Hinsicht zu beachten, dass – an- ders als noch vor Vorinstanz – für die Zeitspanne von September 2012 bis März 2013 einzig der Vorfall „Vorhangstange“ im Oktober 2012 erstellt ist. Wie gese- hen, hat der Beschuldigte dann aber zusätzlich der Privatklägerin zwischen April 2014 und anfangs Oktober 2014 wiederholt und in alltäglicher Gewohnheit immer wieder Ohrfeigen versetzt; überschlagsmässig um die 50 Mal. Das lässt ungeach- tet des Wegfalls eines grossen Teils der für den Zeitraum von September 2012 bis März 2013 eingeklagten Tätlichkeiten die vorinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 800.– noch immer als gerechtfertigt und keinesfalls zu hoch erscheinen (Urk. 63 S. 35). 5.6. Die Vorinstanz will für diese Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen ausfällen, wobei sie sich für deren Berechnung offensichtlich am für die Geld- strafe festgesetzten Tagessatz von Fr. 20.– orientiert (Urk. 63 S. 38). Gemäss

- 32 - Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt eine Busse im Regelfall höchstens Fr. 10‘000.–. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung hat der Richter sodann für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszufällen. Dabei ist Busse und Er- satzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 5.6.1. Linear die Bussenobergrenze von Fr. 10‘000.– ins Verhältnis zur höchst- möglichen Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten (d.h. 90 Tagen) gesetzt, ist von einem „Durchschnittsumwandlungssatz“ von Fr. 111.– pro Tag auszugehen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund empfiehlt die Konferenz der Strafverfolgungsbe- hörden der Schweiz (KSBS) einen grundsätzlichen Umwandlungssatz von einem Tag pro Fr. 100.– Busse. Wird gleichzeitig eine Geldstrafe verhängt, soll nach diesen Empfehlungen als Umwandlungssatz die Höhe des Tagessatzes gelten, wenn dieser Fr. 100.– übersteigt. Gleich lauten die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Die Gerichtspraxis im Kanton Zürich (und – soweit ersichtlich – auch in den anderen Kantonen) hält sich seit mehreren Jahren ebenfalls an diese Grundsätze. Das Bundesgericht hat sich bisher einzig in BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 einmal zur Problematik geäussert und im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes festgehalten, dass es im Falle einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Geldstrafe als sachgerecht erscheine, die Tagessatzhöhe der Geldstrafe als Umrechnungsschlüssel für die Ersatzfreiheitsstrafe zu verwenden. 5.6.2. In der ganz grossen Mehrheit der Fälle sprechen Strafbehörden Bussen aus, ohne dass dem Beschuldigten gleichzeitig auch eine Geldstrafe auferlegt wird. Dabei kommt im Sinne der vorgenannten Erwägungen stets der praxis- gemässe Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse zur Anwendung. Werden Geldstrafen ausgefällt, beträgt die Tagessatzhöhe erfahrungsgemäss

– jedenfalls im Kanton Zürich – mehrheitlich unter Fr. 100.–. Werden in diesen Fälle zusätzliche (Übertretungs- oder Verbindungsbussen) ausgesprochen, erfolgt

- 33 - im Sinne der dargestellten Praxis die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe eben- falls nach dem Satz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse. 5.6.3. Indem der Vorderrichter eine Ersatzfreiheitsstrafe mit dem Umwandlungs- satz von einem Tag pro Fr. 20.– festsetzt, hält er sich nicht an diese Grundsätze. Freilich sind diese nicht verbindlich und kann sich der Vorderrichter auf BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 berufen. Dazu ist allerdings zu beachten, dass sich das Bundesge- richt in jenem umfassenden Leitentscheid zur Strafzumessung nach dem neuen allgemeinen Teil des StGB nicht sehr detailliert mit der sich hier stellenden Prob- lematik auseinandergesetzt, sondern mehr lehrbuchmässige Grundsätze aufge- stellt hat. Hinzu kommt, dass es sich lediglich zur Verbindungsbusse äusserte und die – vorliegend relevanten – Übertretungsbussen unerwähnt beliess. Es ist also zu erwarten, dass das Bundesgericht bei Gelegenheit seine Rechtsprechung zum im Rahmen von Art. 106 Abs. 2 StGB anzuwendenden Umwandlungssatz noch präzisieren wird. 5.6.4. Der vorliegend Beschuldigte würde deshalb mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen für eine Busse von Fr. 800.– im Verhältnis zur ganz grossen Mehr- heit aller anderen zu einer Busse Verurteilten rechtsungleich viel härter bestraft. Wie gesehen, erhielte er in Anwendung der mittlerweile jahrelangen Praxis eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich 8 Tagen auferlegt – mithin fünfmal weniger als nach dem Entscheid des Vorderrichters. Gerade im Bereich von Massengeschäf- ten, wie es Übertretungsbussen nun einmal sind, muss Rechtsgleichheit und -sicherheit indessen ein gewichtiges Kriterium sein. Wo Bussen recht weitgehend schematisch in Anwendung von Richtlinien und Empfehlungen festgesetzt werden (vgl. etwa die Richtlinien der Konferenz der Statthalter des Kantons Zürich und die Strafmassempfehlungen der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft), muss auch sicher- gestellt sein, dass sich die damit verbundenen Ersatzfreiheitsstrafen in einem ei- nigermassen zuverlässig voraussehbaren Rahmen bewegen. Das ist sicher nicht der Fall bei einer im Verhältnis zur bewährten Praxis fünfmal so hohen Ersatzfrei- heitsstrafe. 5.6.5. Daneben erscheint es aber auch als sachgerecht, im Sinne der zitierten Praxis bei finanziell schlechter gestellten Beschuldigten weiterhin unabhängig von

- 34 - allfällig gleichzeitig festgesetzten Geldstrafentagessätzen von weniger als Fr. 100.– für die Ersatzfreiheitsstrafe gleichwohl einen Umwandlungssatz von ei- nem Tag pro Fr. 100.– Busse anzuwenden: Wie schon mehrfach erwähnt, werden Übertretungsbussen aus Praktikabilitätsgründen zumeist recht schematisch in Anwendung bestimmter „Kataloge“ bemessen. Mit andern Worten ist ganz schwergewichtiges Zumessungskriterium das Verschulden und treten die finan- ziellen Verhältnisse des Betroffenen in den Hintergrund. Dass so faktisch auf ein „hypothetisches Durchschnittseinkommen“ abgestellt wird, hat zur Folge, dass die Bussen im Vergleich zum Strafrahmen von bis zu Fr. 10‘000.– generell eher tief ausfallen. Das entspricht im Übrigen auch dem Umstand, dass die schweizerische Rechtspraxis in aller Regel die Strafen ausser bei sehr schwerem Verschulden eines Täters im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Rahmens ansiedelt (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, N. 19 zu Art. 47 m.w.H.). Auch vorliegend hat der Vorderrichter dem Rechnung getragen, indem er bei einem „nicht mehr leich- ten“ Verschulden eine Busse von weniger als einem Zehntel des Höchstbetrags festsetzt (Urk. 63 S. 35). Aus diesen Gründen würden bei einer konsequenten Anwendung des (tatsächlich festgesetzten oder auch hypothetischen) Geldstrafentagessatzes zur Umrech- nung der Busse in die Ersatzfreiheitsstrafe arme Täter gegenüber reichen über- durchschnittlich benachteiligt. Die im Verhältnis zum Strafrahmen zumeist eher tiefen Bussen würden so regelmässig zu Ersatzfreiheitsstrafen führen, die im Ver- hältnis zum dort geltenden Höchstmass unangemessen viel höher wären. Das zeigt sich denn auch vorliegend exemplarisch: Während die Busse von Fr. 800.– im Verhältnis zur Maximalbusse von Fr. 10‘000.– acht Prozent beträgt, entspre- chen die 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bereits nahezu der Hälfte der maximal möglichen 90 Tage. Auch wenn der Vorderrichter die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Festsetzung der Busse berücksichtigt haben mag, steht dies in keiner vernünftigen Relation zueinander. 5.6.6. Tieferer Grund für dieses Phänomen ist, dass die Busse eine Geld- summensanktion ist, die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe aber vermittels einer Rückrechnung nach dem Tagessatzsystem erfolgt. Bei einer Busse als Geld-

- 35 - summensanktion sind zwar die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen schon auch in die Bemessung einfliessen zu lassen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dies ge- schieht aber sehr viel weniger ausgeprägt als bei einer Sanktion, die wie die Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem berechnet wird. Hier werden das Ver- schulden (das zur Anzahl Tagessätze führt) und die finanziellen Verhältnisse (aufgrund derselben die Tagessatzhöhe festgelegt wird) je gleichwertig gewichtet in die Bemessung der Strafe einbezogen. Dort – bei der Geldsummensanktion – ist dagegen das Verschulden ganz schwergewichtig für die Bemessung aus- schlaggebend und wirken die finanziellen Verhältnisse des zu Bestrafenden ledig- lich als Korrektiv. Für die Umrechnung einer (nach dem Summensystem festge- legten) Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe darf deshalb nicht unbesehen auf das Prinzip des Tagessatzsystems zurückgegriffen werden. Dies führte zu nicht mehr schuldangemessenen Ersatzfreiheitsstrafen, und zwar je ausgeprägter, desto wei- ter der konkret ermittelte Tagessatz vom in Art. 106 Abs. 1 und 2 StGB gesetzlich implizierten linearen Umrechnungssatz von Fr. 111.– entfernt zu liegen kommt. 5.6.7. Dass die Bemessung einer Busse nach dem Summensystem erfolgt und der Umrechnung derselben in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Tagessatzsystem zu- grunde liegt, ist deshalb nur beschränkt kompatibel. Da die Busse die Hauptstrafe ist (und die Ersatzfreiheitsstrafe nur bei Nichtbezahlung zur Anwendung kommt), stehen deren Bemessungsgrundsätze im Vordergrund. Die zur Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmende „Rückwärtsrechnung“ nach dem Tagessatz- system ist daher zu relativieren. Das legt die Verwendung gewisser schemati- scher Ansätze nahe. Genau solche haben die Strafverfolgungsbehörden mit ihren Empfehlungen und die Gerichte mit ihrer Praxis definiert. Es besteht mithin kein Anlass, davon abzuweichen. 5.6.8. „Eins zu eins“ könnten die bundesgerichtlichen Überlegungen aus BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 im Sinne des Entscheids des Vorderrichters nur dann übernommen werden, wenn die Busse bereits gedanklich nach dem Tagessatzsystem festge- legt würde und dieses System nicht erst bei der „Rückrechnung“ zur Ermittlung der Ersatzfreiheitsstrafe zur Anwendung käme. Das entspräche aber nicht der ge- setzlichen Konzeption (vgl. dazu auch BGE 135 IV 170 E. 4.2 a.E.).

- 36 - 5.6.9. In diesbezüglicher Abänderung des angefochtenen Urteils ist deshalb für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse von Fr. 800.– eine Ersatz- freiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen.

6. Strafvollzug 6.1. Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der be- dingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen und von der Anordnung einer Weisung abzusehen (Urk. 63 S. 38-40). 6.2. Die Busse ist dagegen von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

7. Zivilforderungen 7.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist, wobei diese zur Feststellung der Höhe ihrer Ansprüche den Weg des Zivilprozesses zu beschreiten hat. Sodann hat die Vorinstanz den Be- schuldigten verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem

E. 8 Kosten

E. 8.1 Ausgangsgemäss – es bleibt bei der vorinstanzlichen Verurteilung – sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, aus- genommen jene der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen

- 38 - Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 8.2 Dem Antrag der Verteidigung, die dem Beschuldigten ausgangsgemäss auf- zuerlegenden Kosten angesichts dessen wirtschaftlichen Situation definitiv abzu- schreiben (Urk. 84 S. 2 f., 13 f.), kann nicht gefolgt werden. Zwar können gemäss Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestun- det oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflich- tigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbe- mittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es de- ren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten ei- ne weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben, wonach es sich rechtfertigen würde, den Beschuldigten gänzlich von der Kosten- tragung zu befreien. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte dereinst wieder in günstigere finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögensanfall sonstiger Art, beispielsweise aus eherechtlichen oder erbschaftlichen Ansprüchen. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersu- chungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre daher nicht gerechtfer- tigt.

E. 8.3 Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung dahingehend, als der Sachverhalt hinsichtlich der Tätlichkeiten von Sep-

- 39 - tember 2012 bis März 2013 entgegen dem vorinstanzlichen Urteil zum grossen Teil nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Bezüglich der weiteren Tätlichkei- ten sowie der Drohungen bleibt das vorinstanzliche Urteil jedoch bestehen. Eben- so erfahren sowohl der Schuldspruch als auch die Strafe keine Änderung, mit Ausnahme der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse. Schliesslich wird das Urteil im Zivilpunkt geringfügig ge- ändert (keine Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach). Der Beschuldigte unterliegt deshalb mit seiner Berufung ganz weitgehend. Das recht- fertigt es, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei im Um- fang von vier Fünfteln die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Mai 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB; - (…) - (…)
  3. (…)
  4. (…) Von der Anordnung einer Weisung wird abgesehen.
  5. (…)
  6. (…) - 40 -
  7. (…) Im Mehrbetrag [Fr. 1'000.– zzgl. 5 % Zins ab dem 8. Oktober 2014 über- steigend] wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'674.63 Auslagen Untersuchung Fr. 336.00 Kosten Forensisches Institut Zürich Fr. 5'330.65 Vertretung der Privatklägerin Fr. 118.00 diverse Kosten (u.a. Arztbericht Dr. med. C._____) Fr. 8'110.35 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  9. (…)
  10. (Mitteilungen)
  11. (Rechtsmittel)"
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  13. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und - der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.
  14. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 19 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten, sowie einer Busse von Fr. 800.–.
  15. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  16. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. - 41 -
  17. Die Privatklägerin wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
  19. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  20. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung Fr. 1'161.90 unentgeltliche Verbeiständung
  21. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbe- halten.
  22. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ - 42 - sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
  23. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Januar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer 1.1 Geschäfts-Nr.: SB150323-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 14. Januar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Mai 2015 (GG150034)

- 2 - Anklage: (Urk. 16) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Februar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 45 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB;

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB;

- der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 18 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie einer Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. Von der Anordnung einer Weisung wird abgesehen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge- nauen Feststellung der Kausalität sowie des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'674.63 Auslagen Untersuchung Fr. 336.00 Kosten Forensisches Institut Zürich Fr. 5'330.65 Vertretung der Privatklägerin Fr. 118.00 diverse Kosten (u.a. Arztbericht Dr. med. C._____) Fr. 8'110.35 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 426 Abs. 4 StPO.

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 2 f.)

1. Es seien Dispositiv-Ziffer 1 Absätze 2 und 3 des Urteils der Vorinstanz vom 19.05.2015 aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 4 -

2. Unter Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz sei der Berufungskläger mit einer bedingten Geldstrafe von nicht mehr als 45 Tagesansätzen zu CHF 15.00 zu bestrafen, wovon 18 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Die Dispositiv-Ziffer 4 sei ersatzlos aufzuheben.

4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 und 6 seien die Zivilansprüche der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, sub- eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Privatklägerin als Genugtuung hinsichtlich des Vorwurfes der einfachen Körperverletzung ma- ximal CHF 200.00 zu bezahlen.

5. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8 seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu 2/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen, aber abzuschreiben. Die Kos- ten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerin und für die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ebenfalls vollumfänglich und de- finitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7. Es sei für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung ein Gesamtbetrag von CHF 2'619.60 (inkl. 8 % MwSt.), erhöht um den heutigen Aufwand, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 70) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 19. Mai 2015 wurde der Be- schuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB so- wie der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingt auf zwei Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 20.– (wovon 18 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten) sowie einer Busse von Fr. 800.– (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) bestraft. Von der Anordnung einer Weisung wurde abgesehen. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte ge- genüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die konkrete Durchsetzung dieser Forderung wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Be- schuldigte wurde aber verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Ver- tretung der Privatklägerin wurden einstweilen und unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht des Beschuldigten auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 63 S. 45 ff.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess der Beschuldigte seine amtli- che Verteidigerin mit Eingabe vom 26. Mai 2015 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 58) und nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 62/2) am 20. Juli 2015 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung einrei- chen (Urk. 64). Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2015 wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde

- 6 - dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen ver- schiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 68). Am 21. August 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 70). Am 1. September 2015 gingen seitens des Beschuldigten das ausge- füllte "Datenerfassungsblatt" sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 71; Urk. 73). Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 teilte die unentgeltliche Vertreterin der Privatkläge- rin ihren Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung mit und verwies im Übrigen auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 80). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin. Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhand- lung keine zu entscheiden, und – abgesehen von der Einvernahme des Beschul- digten (Prot. II S. 7) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 8). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte akzeptiert den Schuldspruch wegen einfacher Körperver- letzung, möchte aber von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der wie- derholten Tätlichkeiten freigesprochen werden. Entsprechend verlangt er eine tie- fere Geldstrafe und den Verzicht auf eine Busse. Sodann seien die Zivilansprüche der Privatklägerin abzuweisen bzw. eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin hinsicht- lich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung eine Genugtuung von maximal Fr. 200.– zu bezahlen. Schliesslich seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urk. 64 S. 2/3, Urk. 85 S. 2/3). 2.2. Bei dieser Ausgangslage sind Dispositivziffer 1 Abs. 1 (Schuldspruch we- gen einfacher Körperverletzung), Dispositivziffer 3 (soweit die Nichtanordnung der Weisung betreffend), Dispositivziffer 6 (soweit die Verweisung des Genugtuungs- begehrens im Mehrbetrag betreffend [Fr. 1'000.– übersteigend]) und Dispositiv-

- 7 - ziffer 7 (Kostenfestsetzung) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen (Prot. II S. 6 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). Das ist vorab vorzu- merken.

3. Sachverhalt/rechtliche Würdigung 3.1. Wie gesehen, ficht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB nicht an. Das betrifft den Sachverhalt gemäss Abs. 2 der Anklageschrift, welchen die Vorinstanz als erstellt erachtet hat (Urk. 16 S. 2; Urk. 63 S. 24, 27/28, 29/30). Danach habe der Beschuldigte die Privatklägerin am 8. Oktober 2014 nach dem Verlassen des Fahrzeuges an ihrem Wohnort am Hals gepackt, mehrere Sekunden zugedrückt und sie gleichzeitig dreimal gegen den Kopf geschlagen. Das habe bei der Privat- klägerin Kratzwunden, diverse Hauteinblutungen, einen Blutaustritt um die rechte Seitenplatte des Schildknorpels sowie länger andauernde Schluck- und Kopf- schmerzen verursacht. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn der heutigen Ein- vernahme noch beteuert hatte, die Privatklägerin beim Vorfall auf dem Parkplatz lediglich weggeschupst, nicht aber geschlagen zu haben (Urk. 84 S. 9 f.), gab er im Verlaufe der Einvernahme – und nach entsprechender Rücksprache mit seiner Verteidigerin – zu Protokoll, den Sachverhalt, so wie er in Absatz 2 der Anklage- schrift umschrieben sei, anzuerkennen (Urk. 84 S. 12). Damit hat der Beschuldig- te betreffend den eingeklagten Vorfall auf dem Parkplatz – neben dem Packen und Zudrücken am Hals – neu auch die Schläge gegen den Kopf der Privatkläge- rin eingestanden. Das ist auch berechtigt, wie sich dies aus den nachfolgenden Erwägungen zeigen wird. Mit Ausnahme dieses Vorfalls auf dem Parkplatz bestritt der Beschuldigte aber auch heute noch, die Privatklägerin jemals geschlagen zu haben. Anerkannt und vom akzeptierten Schuldspruch wegen einfacher Körper- verletzung umfasst ist deshalb einzig der in Abs. 2 der Anklageschrift umschrie- bene Sachverhalt. 3.2. Alle weiteren Anklagevorwürfe stellt der Beschuldigte in Abrede (Drohun- gen, Tätlichkeiten). Es ist demnach zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt er-

- 8 - stellen lässt. Wie dabei vorzugehen ist, hat die Vorinstanz ausführlich und zutref- fend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 9 ff.). Im Weiteren hat die Vorinstanz auch die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie die weiteren Beweismittel korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, sodass auch darauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 13 ff.). 3.3. Tätlichkeiten 3.3.1. Sowohl aus all seinen Einvernahmen als auch den Ausführungen der Ver- teidigung ergibt sich, dass der Beschuldigte bis heute durchwegs verneinte, die Privatklägerin zu irgendeinem Zeitpunkt einmal geschlagen zu haben (vgl. dazu Urk. 63 S. 13-15). Erst heute anerkannte der Beschuldigte nach anfänglichem Bestreiten, die Privatklägerin am 8. Oktober 2014 auf dem Parkplatz am Hals ge- packt und dreimal geschlagen zu haben. Hingegen stellte er weiterhin in Abrede, gleichentags bereits im Auto gegenüber der Privatklägerin tätlich geworden zu sein (Urk. 84 S. 9-12). 3.3.2. Hinsichtlich der Vorfälle vom 8. Oktober 2014 sagte die Privatklägerin kon- stant aus, nach Diskussionen um Geld vom Beschuldigten zunächst im Auto zweimal an den Kopf geschlagen worden zu sein. Er habe mit der einen Hand das Lenkrad gehalten und sie mit der anderen, flachen Hand nach hinten – sie sei zu- sammen mit dem Kind auf dem Hintersitz gesessen – zweimal auf die linke Kopf- seite geschlagen. Sodann habe der Beschuldigte sie während des Packens und Zudrückens am Hals mit der freien Hand nochmals dreimal an den Kopf geschla- gen (Urk. 4/1 S. 2; Urk. 4/2 S. 4, 5). 3.3.2.1. Ob der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen hat oder nicht, ist kei- nem Interpretationsspielraum zugänglich. Nachdem die Privatklägerin sodann noch am Tattag Strafanzeige erstattete und ihre tatnächsten Aussagen deponierte (Urk. 4/1), ist auch nicht denkbar, dass sie in ihrer Erinnerung Ereignisse vermi- schen oder sich solche einbilden würde. Wenn die Vorwürfe also nicht zutreffen sollten, müsste die Privatklägerin den Beschuldigten bewusst falsch anschuldi- gen. Hierfür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Nicht gefolgt werden kann der

- 9 - Verteidigung zunächst, wenn sie festhält, dass sich der Anklagesachverhalt hin- sichtlich der vorgeworfenen Schläge im Auto schon aus physischen Gründen nicht so abgespielt haben könne, wie von der Privatklägerin dargestellt (Urk. 85 S. 6). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist es entgegen der Auffas- sung der Verteidigung je nach Körperhaltung und Sitzposition der Beteiligten durchaus möglich und damit keineswegs realitätsfremd, dass ein auf dem Fahrer- sitz Positionierter einer auf dem Rückbank sitzenden Person Ohrfeigen verpasst (vgl. Urk. 63 S. 21). Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 18) hat die Privatklägerin kon- stant ausgesagt und jeweils die gleichen Details geschildert, jedoch nicht in einem solchen Mass deckungsgleich, dass die Aussagen als gelernt erscheinen würden. Widersprüche sind – entgegen der Verteidigung (Urk. 85 S. 5 f.) – keine zu er- kennen. Es trifft zwar zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme angegeben hat, dass ihr Kopf auf der rechten Seite schmerze, währendem sie zuvor ausgeführt hatte, dass der Be- schuldigte sie im Auto gegen die linke Kopfseite geschlagen habe (Urk. 4/1 S. 2). Daraus einen Widerspruch abzuleiten, ist allerdings nicht statthaft, lautete doch die entsprechende Frage der Polizeifunktionärin, ob die Privatklägerin "noch wei- tere" – also bis jetzt noch nicht erwähnte – Verletzungen aufweise. Sodann ist festzuhalten, dass sich die Angabe der Privatklägerin, wonach sie gegen die linke Kopfseite geschlagen worden sei, mühelos mit dem Verletzungsbild in Einklang bringen lässt (vgl. Fotodokumentation, Urk. 30 S. 5/6 sowie Urk. 5/3 S. 2). Ebenso unbegründet erweist sich die Kritik der Verteidigung, wonach die Privatklägerin nie den Ursprung des Streites habe nennen können (Urk. 85 S. 6). Die Privatklä- gerin hat konstant und in freier Erzählweise angegeben, dass Geld das Thema der verbalen Auseinandersetzung gewesen sei (Urk. 4/1 S. 2, Urk. 4/2 S. 4), was der Beschuldigte heute denn auch bestätigte (Urk. 84 S. 9). Vor dem Hintergrund, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidigung ausführten, dass das Fi- nanzielle zwischen den Eheleuten immer wieder ein Diskussionspunkt (Urk. 84 S. 9, Urk. 85, Prot. II S. 8) dargestellt habe, scheint dies auch absolut plausibel. Sodann war ganz offensichtlich das – seitens des Beschuldigten letztlich aner- kannte – Packen und Zudrücken am Hals das gewichtige, einschneidende Ereig- nis an jenem Tag, und zwar sowohl vom subjektiven Empfinden der Privatklägerin

- 10 - als auch von den objektiv im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

17. Oktober 2014 (Urk. 5/3; Urk. 30) sowie dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 27. November 2014 (Urk. 5/6) festgestellten Verletzungen her. Es wäre da- her jedenfalls nicht „nötig“ gewesen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten neben dem Übergriff auf den Hals noch – weit geringfügigerer – Tätlichkeiten falsch anschuldigte. Vielmehr hätte für den Falle einer bewussten Falschanschul- digung viel näher gelegen, die Attacke auf den Hals aggravierter darzustellen – was aber nicht geschehen ist. Damit erscheint auch nicht einsichtig, wenn der Be- schuldigte vorbringt, dass die Privatklägerin gestützt auf das, was er zugegeben habe (gemeint ist die Körperverletzung gemäss Absatz 2 der Anklageschrift), nun versuche, alles so darzustellen und dies zu ihren Gunsten aufzubauschen (Urk. 84 S. 15 f.). Dies kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die Privatkläge- rin zu Beginn der Untersuchung unmöglich wissen konnte, welche Zugeständnis- se der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens noch machen würde. Dass die Privatklägerin – worauf der Beschuldigte wiederholt hinweist – gegenüber der wieder in die Schweiz eingereisten ehemaligen Lebenspartnerin des Beschuldig- ten gewisse Eifersuchtsgefühle hegte, dürfte (im Übrigen nicht völlig unverständli- cherweise) zwar sein, indiziert aber nicht per se die Unwahrheit ihrer Aussagen (so schon die Vorinstanz in Urk. 63 S. 12/13). Vielmehr erscheinen diese als glaubhaft. 3.3.2.2. Hinzu kommt, dass gemäss dem zitierten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin die festgestellten frischen Verletzungen mit den Angaben der Privatklägerin vereinbar sind, gleichentags vom Beschuldigten gegen den Kopf geschlagen und von vorne gewürgt worden zu sein (Urk. 5/3 S. 4). 3.3.2.3. Dem vermag der Beschuldigte nichts Überzeugendes entgegen zu set- zen. Insbesondere fällt auf, wie er noch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf Vorhalt der gutachterlichen Erkenntnisse eine teilweise fast absurde Verwei- gerungshaltung einnahm – wohl ungefähr nach dem Motto „was nicht sein darf, kann nicht sein“: So insistierte er unentwegt, die Privatklägerin am 8. Oktober 2014 lediglich „weggeschupft“ oder „weggestossen“ zu haben (Urk. 50 S. 12, 13), um dann ganz kurzzeitig einzuräumen, er habe „wahrscheinlich schon“ eine Krall-

- 11 - bewegung gemacht (Urk. 50 S. 14). Noch in der gleichen Antwort beharrte er dann aber wieder darauf, „nur gestossen“ zu haben, und die Ergebnisse der wis- senschaftlichen Untersuchung der Privatklägerin wies er mit kategorisch vernei- nenden Antworten von sich: „Es stimmt einfach nicht, dass ich so gefährlich bin“; „Es stimmt zu 100 % nicht, dass ihr schwarz vor Augen wurde oder sie keine Luft mehr hatte“; „Ich habe das nicht so begangen, wie sie behauptet“ (Urk. 50 S. 14/15). Ein „Mini-Eingeständnis“ könnte dann in der abschliessenden Aussage gesehen werden: „Ich habe sie geschupft und nicht gewollt, dass das so heraus- kommt und das ist alles“ (Urk. 50 S. 15). Bei Lichte betrachtet, kann hier der Be- schuldigte mit „dass das so herauskommt“ nämlich nur die im Gutachten bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen gemeint haben. Jedenfalls kann dem vorinstanzlichen Schluss vollumfänglich beigepflichtet werden, wonach der Be- schuldigte seine Aussagen dem jeweiligen Stand der Untersuchung angepasst und an den mit den rechtsmedizinischen Feststellungen unvereinbaren Ba- gatellisierungen festgehalten habe (Urk. 63 S. 22). Dieses Aussageverhalten kam auch an der heutigen Berufungsverhandlung geradezu in optima forma zum Aus- druck. Während es für die Verteidigung klar zu sein schien, dass der Vorfall auf dem Parkplatz am 8. Oktober 2014, so wie er in der Anklageschrift umschrieben ist, vom Beschuldigten nunmehr anerkannt werde (Prot. II S. 12), stellte sich der Beschuldigte gleichwohl wieder auf den Standpunkt, dass nichts Besonderes vor- gefallen sei (Prot. II S. 11). Es treffe zwar zu, dass – nachdem die Privatklägerin ihn weggeschupst – er auch sie weggeschupst habe. Das sei aber alles, was passiert sei (Prot. II S. 9 f.). Selbst auf Vorhalt der durch das Forensische Institut erstellten Fotodokumentation der seitens der Privatklägerin erlittenen Blutergüsse am Hals (Urk. 30 S. 7 und 8) sowie unter Hinweis darauf, dass man schon ziem- lich stark zudrücken müsse, damit es zu solchen Verletzungen komme, hielt er dafür: "Ich kann nicht behaupten, dass ich sie fest gedrückt hätte, weil ich das nicht mit Absicht gemacht habe" (Urk. 84 S. 12). Erst nach Rücksprache mit sei- ner Verteidigung erklärte der Beschuldigte dann gleichwohl, den in Abschnitt zwei der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt auf dem Parkplatz anzuerkennen, nachdem er kurz zuvor noch vehement bestritten hatte, die Privatklägerin über- haupt jemals geschlagen zu haben (Urk. 84 S. 12). Entsprechend musste er im

- 12 - Verlaufe der Einvernahme auch seine Aussage, wonach die Privatklägerin "zu 100 %" lüge, wenn sie solche Behauptungen aufstelle und das Ganze nur ge- macht habe, um ihre Interessen zu wahren, dahingehend abändern, dass "natür- lich nicht alles gelogen" sei. Er habe ja heute selber zugegeben, dass es zu die- sem Vorfall gekommen sei und er sie am Hals gepackt und sie weggestossen ha- be. Aber der Rest sei wirklich gelogen (Urk. 84 S. 14 f.). 3.3.2.4. Ein beredtes Zeugnis der Haltung des Beschuldigten legt – auch wenn das nicht direkt im Zusammenhang mit den hier zu diskutierenden Tätlichkeiten steht – der Umstand ab, dass er vor Vorinstanz vermittels eines ergänzend er- hobenen Arztberichts von Dr. C._____ zu belegen versuchte, dass die Privatklä- gerin vor dem Vorfall während über zwei Jahren mit gesundheitlichen Problemen gekämpft und insbesondere „dauernd Hals- und Kopfschmerzen“ gehabt habe (womit dargetan werden sollte, dass nicht der Beschuldigte für die am 8. Oktober 2014 bei der Privatklägerin festgestellten Schmerzen verantwortlich sei; Urk. 26). Der von der Vorinstanz eingeholte ärztliche Bericht belegte dann nämlich genau das Gegenteil: Die Privatklägerin habe gar nie über Schluckbeschwerden geklagt, und in den letzten beiden Jahren vor dem Vorfall (also von 2012 bis 2014) habe sie insgesamt nur gerade dreimal ihre Ärztin besucht (Urk. 37). Aus dem Bericht ergibt sich aber auch, dass die Privatklägerin Dr. C._____ am 29. September 2014 erzählt habe, regelmässig vom Beschuldigten geschlagen zu werden. Zu- dem habe die Privatklägerin ihrer Ärztin damals auch eine Fotografie auf dem Mobiltelefon gezeigt, auf welcher ein kleiner Bluterguss am Unterarm zu sehen gewesen sei (Urk. 37 S. 2). Abgestimmt auf das Ergebnis dieses Berichtes erklär- te der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, dass er vielleicht einen Fehler gemacht habe, als er gesagt habe, dass es zwei Jahre gewesen seien. Er wisse auch nicht mehr, weshalb er diese Zeitangabe gemacht habe. Zwei- bis dreimal sei sie aber sicher zum Arzt gegangen (Urk. 84 S. 12). Auch hier zeigt sich wiede- rum das oben beschriebene Aussageverhalten des Beschuldigten, wonach er seine Aussagen – soweit nötig – immer wieder an den jeweiligen Stand der Un- tersuchung anpasst.

- 13 - 3.3.2.5. Nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten trägt schliess- lich auch der bereits von der Vorinstanz aufgezeigte Widerspruch bei, wonach der Beschuldigte in der Untersuchung wiederholt ausgesagt hat, er habe eine Tren- nung von der Privatklägerin gewollt, sie stelle sich aber dagegen, währenddem er in der Hauptverhandlung erklärte, sie – die Privatklägerin – habe die Trennung verlangt (Urk. 63 S. 16; Urk. 3/2 S. 3/4; Urk. 3/3 S. 3; Urk. 50 S. 6). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, flüchtete sich der Beschuldigte in eine völlig unplausible Antwort: „Ich sagte das in der Untersuchung so, die Staatsanwalt- schaft hat mich gefragt, ob ich weiter mit ihr zusammen sein wolle. Ich antwortete nein, nachdem sie diese Anzeige gemacht hatte“ (Urk. 50 S. 6). Soweit überhaupt verständlich, bezieht sich der Beschuldigte damit auf einen Zeitpunkt während des Strafverfahrens. Dass da der Beschuldigte nicht mehr mit der Privatklägerin zusammen sein wollte, ist durchaus nachvollziehbar, sagt allerdings überhaupt nichts darüber aus, wie die Haltung der Parteien zu diesem Thema zum relevan- ten Zeitpunkt vor dem Vorfall war. Hier bleibt es dabei, dass die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung und der Hauptverhandlung schlicht nicht in Einklang zu bringen sind. Der Widerspruch liess sich auch an der Berufungsver- handlung nicht klären. Obwohl der Beschuldigte zunächst noch ausgeführt hatte, vor dem Vorfall im Oktober 2014 eigentlich gar nie Streit mit der Privatklägerin gehabt zu haben, schwenkte er schliesslich wieder auf die erstgenannte Variante um, wonach er vor dem Vorfall öfters mit der Privatklägerin über eine Trennung gesprochen habe, wobei sie aber nicht einverstanden gewesen sei. Es sei aber nicht so, dass er und die Privatklägerin gestritten hätten, sie habe einfach nicht gut zu den Kindern geschaut und sie hätten immer zum Sozialamt und den Be- hörden gehen müssen. Dies sei der Grund gewesen (Urk. 84 S. 6). 3.3.2.6. Mit der Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt betreffend die körperliche Auseinandersetzung am

8. Oktober 2014 – insgesamt der Schläge im Auto – so abgespielt hat, wie dies die Privatklägerin schildert und wie es in Absatz 1 und 2 der Anklageschrift auf- genommen worden ist (Urk. 63 S. 22).

- 14 - 3.3.3. Hinsichtlich der weiteren Tätlichkeiten lautet der Vorwurf an den Beschul- digten, er habe in der Zeit von September 2012 bis März 2013 die Privatklägerin rund alle zwei Wochen am damals gemeinsamen Wohnort mit der flachen Hand an diversen Körperstellen geschlagen. Weiter habe er ab April 2014 bis anfangs Oktober 2014 der Privatklägerin ca. zweimal pro Woche am gemeinsamen Wohn- ort Ohrfeigen versetzt (Anklageschrift S. 3). 3.3.3.1. Diese Vorwürfe sind naturgemäss recht pauschal. So sich denn Solches zuträgt, wird ein Opfer nicht gleichsam Buch führen, um gegebenenfalls später den Strafbehörden eine datummässige Aufstellung aller Übergriffe vorlegen zu können. Das ist im Folgenden im Auge zu behalten. 3.3.3.2. Vorliegend hat die Privatklägerin neben ihren Schilderungen zu den Vor- fällen vom 8. Oktober 2014 nur recht wenig betreffend Tätlichkeiten von Septem- ber 2012 bis anfangs Oktober 2014 ausgesagt, was auch die Verteidigung betont (vgl. Urk. 85 S. 9). In der polizeilichen Einvernahme bei der Anzeigeerstattung antwortete die Privatklägerin auf die Frage, ob es schon früher (d.h. vor dem

8. Oktober 2014) zu gewalttätigen Übergriffen gekommen sei: „Ja. Seit etwa zwei Jahren. (…) Er schlägt mich regelmässig. Früher hat er mich überall geschlagen. Heute schlägt er mich auch vermehrt gegen den Kopf. Einmal in der Vergangen- heit kam es vor, dass er mich so wie heute am Hals gedrückt hielt. Das war, so glaube ich, im September/Oktober 2012“. Dies alles habe – so die Privatklägerin weiter – zu blauen Flecken und kleinen Schwellungen geführt. In diesem Zu- sammenhang zeigte die Privatklägerin der einvernehmenden Polizeibeamtin eine Fotografie von „ca. Juni 2014“, worauf ein Arm mit Hautunterblutungen und einer Schürfung zu sehen gewesen waren (Urk. 4/1 S. 3). Weiter schilderte die Privat- klägerin einen Vorfall vom 20. oder 21. Juni (wohl 2014), wo der Beschuldigte ihr am Albisriederplatz die Bankkarte entrissen habe, wobei er sie zuerst an der Blu- se gerissen, am Arm gehalten und zu sich gezogen habe, was den Kratzer und blaue Flecken zur Folge gehabt habe (Urk. 4/1 S. 4). Später bestätigte die Privat- klägerin der Einvernehmenden, es stimme, dass die gewalttätigen Übergriffe vor zwei Jahren angefangen hätten, als die vormalige Lebenspartnerin des Be-

- 15 - schuldigten aus dem Gefängnis im Kosovo entlassen worden sei (Urk. 4/1 S. 5, vgl. S. 3). 3.3.3.3. Alleine aufgrund dieser Aussagen lässt sich der Vorwurf der Privatkläge- rin einzig so eingrenzen, als sie der Beschuldigte „seit etwa zwei Jahren“ (also seit rund um den 8. Oktober 2012, nachdem die Einvernahme am 8. Oktober 2014 stattgefunden hat) „regelmässig“ schlage, und zwar „früher“ „überall“ und „heute“ auch „vermehrt gegen den Kopf“. Damit hat es sich bereits; der Vorfall am Albisriederplatz (worauf sich offenbar auch die in der Einvernahme vorgezeigte Fotografie bezog) hat keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden (wo einzig von Schlägen die Rede ist und nicht von „reissen“, „kratzen“ oder „am Arm hal- ten“) und muss deshalb unberücksichtigt bleiben. Es resultiert damit bis dahin ein unzureichender Vorwurf; es ist nicht möglich, sich ein genügend konkretes Bild über die – angeblichen – Tätlichkeiten zu machen: „Regelmässig“ bedeutet für sich alleine nichts Aussagekräftiges, und ebenso ist „überall“ zu unpräzis, zumal das Verhältnis zum folgenden „heute vermehrt gegen den Kopf“ völlig unklar bleibt. Sodann wird auch nicht umschrieben, wie und mit welcher Intensität der Beschuldigte zugeschlagen habe. 3.3.3.4. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Oktober 2014 be- schrieb die Privatklägerin zunächst detailliert einen Vorfall von „vor circa zwei Jah- ren“ (also ca. Oktober 2012), wo sie auf Verlangen des Beschuldigten die Tochter aus dem Bett geholt habe, weil es nach Urin gerochen habe. Sie habe das Kind auf den Arm genommen und das Fenster öffnen wollen. Zu diesem Zweck habe sie den Vorhang weggeschoben. Dabei sei die Vorhangstange kaputt gegangen und gegen ihren Arm gefallen. Der Beschuldigte sei deshalb aufgestanden und habe ihr Vorwürfe gemacht. Dabei habe er begonnen, sie zu schlagen. Er habe sie auch am Hals gepackt, wenn auch nicht so stark wie am 8. Oktober 2014. Der Beschuldigte – so die Privatklägerin weiter – habe sie mit offener Hand „ziemlich viel“ überall hin geschlagen, mehrheitlich aber an den Kopf. Während sie auf dem einen Arm das Kind gehabt habe, habe sie mit dem andern Arm versucht, den Beschuldigten wegzubringen. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie Abdrücke am

- 16 - Hals und ziemliche Kopfschmerzen gehabt. Am Körper habe sie „natürlich nicht“ nach Verletzungen geschaut (Urk. 4/2 S. 7). Die Privatklägerin schilderte dann noch einen zweiten Vorfall, wo sie der Beschul- digte etwa zwei bis drei Wochen vor dem 8. Oktober 2014 am Hals gepackt und gegen eine Wand gestossen habe. Ausdrücklich erklärte die Privatklägerin aber, dass sie der Beschuldigte hier nicht geschlagen habe (Urk. 4/2 S. 8). Auch in dieser Einvernahme datierte die Privatklägerin schliesslich die ersten Tät- lichkeiten des Beschuldigten auf September oder Oktober 2012, „eher Septem- ber“ (Urk. 4/2 S. 9). Sie habe damals nämlich die Tochter wegen eines Keuchhus- tens zur Kontrolle bringen müssen, und der Beschuldigte habe ihre Bankkarte gewollt. Er habe diese zwar immer gehabt, aber sie habe ihm die Karte da nicht mehr geben wollen, weil sie erfahren habe, dass der Beschuldigte wieder eine Beziehung zu seiner früheren Lebenspartnerin habe. Sie habe die Pampers der Tochter wechseln wollen, als ihr der Beschuldigte einen Fusstritt seitlich gegen die rechte Rippe gegeben habe (Urk. 4/2 S. 10). In der Folge versuchte die Staatsanwältin zu eruieren, wie häufig der Beschuldig- te gegenüber der Privatklägerin tätlich geworden sei. Die Privatklägerin ant- wortete: „Vom September 2012 bis März 2013 kam es vor, dass er vielleicht ein- mal alle zwei Wochen mich schlug. Dann gab es Ruhe bis im April dieses Jahres [also 2014]. Ab April 2014 ist es häufig passiert.“ Auf die Nachfrage, was „häufig“ heisse, erwiderte die Privatklägerin: „Am 8. Oktober war das mit dem Würgen. Ein oder zwei Tage vorher hat er mir eine Ohrfeige gegeben. Das mit der Ohrfeige passierte vielleicht zweimal pro Woche, obwohl wir eigentlich nicht viel Zeit mit- einander verbracht haben“ (Urk. 4/2 S. 10). Der Unterbruch von einem Jahr sei dadurch bedingt gewesen, dass die ehemalige Lebenspartnerin des Beschuldig- ten in dieser Zeit jeglichen Kontakt zu diesem abgebrochen habe (a.a.O.). Die Privatklägerin beschrieb sodann wiederum den Vorfall mit der Bankkarte [womit der Vorfall am Albisriederplatz gemeint war, der aber nicht Gegenstand der An- klage ist] (Urk. 4/2 S. 11). Weitere Aussagen zu früheren Tätlichkeiten erfolgten nicht.

- 17 - 3.3.3.5. Nach dieser Einvernahme erscheint zunächst präziser erklärt, wie die Pri- vatklägerin den Zeitpunkt der ersten Tätlichkeiten festlegt: Sie seien an jenem Tag erfolgt, als sie mit der Tochter wegen eines Keuchhustens zum Arzt habe ge- hen müssen und entgegen früheren Gewohnheiten verweigert habe, dem Be- schuldigten ihre Bankkarte zu geben, weil dieser wieder eine Beziehung zu seiner früheren Lebenspartnerin aufgenommen habe. Diese Schilderung erscheint sehr lebensnah und detailgetreu, und auch den folgenden Tritt des Beschuldigten in ih- re seitlichen Rippen beschrieb die Privatklägerin nicht losgelöst, sondern als in je- nem Moment erfolgt, als sie der Tochter habe Windeln wechseln wollen. Aus- drücklich benennt die Privatklägerin aber einen Fusstritt und keine weiteren Schläge. Solches wurde von der Staatsanwaltschaft nicht in die Anklage aufge- nommen, wo für die massgebliche Zeit ausschliesslich von Schlägen mit der fla- chen Hand die Rede ist (Anklageschrift S. 3). Der Vorfall von September/Oktober 2012 hat deshalb – ausser Betracht zu bleiben. Die Privatklägerin schilderte aber noch einen weiteren Vorfall von „vor circa zwei Jahren“ – also etwa von Oktober 2012. Auch ihre diesbezüglichen Aussagen er- scheinen realitätsnah und erlebt: Wenn sie beschreibt, wie der Beschuldigte von ihr verlangt habe, die Tochter aufzunehmen, weil es nach Urin gerochen habe, und wie in der Folge die Vorhangstange heruntergefallen sei und danach Vor- würfe und Schläge des Beschuldigten erfolgt seien, wirkt dies wie eine absolut plausible Wiedergabe eines erlebten „Films“ und keinesfalls wie eine erfundene Geschichte zur falschen Belastung des Beschuldigten. Sehr authentisch und nachvollziehbar gibt die Privatklägerin auch wieder, wie sie mit dem Kind auf dem Arm sich mit dem andern Arm den schlagenden Beschuldigten vom Leib zu halten versucht habe. Gegen eine falsche Anschuldigung spricht auch, dass die Privat- klägerin freimütig und spontan sagte, am Körper habe sie „natürlich“ nicht nach Verletzungen geschaut – obwohl es derart lange im Nachhinein selbstredend ein Leichtes gewesen wäre, den Beschuldigten mit erfundenen, gravierenderen Ver- letzungen unzutreffend zu belasten, wenn denn Solches das Ziel gewesen wäre. Umgekehrt hält der Beschuldigte dieser Darstellung ausser seiner kategorischen Bestreitung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, „nicht einmal“ die Privat- klägerin geschlagen zu haben, nichts entgegen (Urk. 50 S. 16). Auch in der un-

- 18 - mittelbar nach der Befragung der Privatklägerin erfolgten Einvernahme vom

27. Oktober 2014 war er bereits nicht auf den konkreten Vorfall eingegangen, sondern hatte es bei der pauschalen Bestreitung belassen. Die „Schlägereien“, die vor zwei Jahren passiert sein sollen mit der Tochter von zwei Monaten auf dem Arm, „so etwas macht kein Mensch“. Und im Sinne eines „Gegenangriffs“ beschuldigte er die Privatklägerin sogleich, einmal im Kosovo seine – des Be- schuldigten – Tochter E._____ geschlagen zu haben (Urk. 3/3 S. 2). Dieses Aus- sageverhalten ist verräterisch: Nachdem auszuschliessen ist, dass die Privat- klägerin den ganzen Vorfall (Tochter aufnehmen, Uringeruch, Vorhangstange heruntergefallen) schlichtweg erfunden hat, wäre schon zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte den Vorfall aus seiner Sicht schildert, wenn er sich denn nicht so abgespielt hätte, wie die Privatklägerin sagt. Dies hat er aber auch heute nicht getan. Vielmehr führte er aus, dass es schon zutreffe, dass der Vorhang ka- putt gegangen sei. Es stimme aber nicht, dass er die Privatklägerin deswegen ge- schlagen habe (Urk. 84 S. 13). Er habe eigentlich gar nichts gemacht, sondern nur die Vorhangstange wieder aufgehängt (Urk. 84 S. 16). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin sodann „nicht einmal“ geschlagen hätte, stimmt nach dem Be- weisergebnis zum Vorfall vom 8. Oktober 2014 nachgewiesenermassen nicht. Ebenso erstellt ist, dass sich der Beschuldigte zumindest bei jenem Vorfall nicht vom Umstand abhalten liess, dass die Privatklägerin ihre Tochter auf dem Arm hatte. Bei dieser Ausgangslage bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschul- digte die Privatklägerin im Sinne derer Darstellung im Oktober 2012 mehrfach mit der offenen Hand geschlagen hat, mehrheitlich gegen den Kopf. Nicht in Betracht fallen kann dann aber der Vorfall von zwei bis drei Wochen vor dem 8. Oktober 2014, nachdem die Privatklägerin ausdrücklich verneint, dass der Beschuldigte sie damals geschlagen habe. 3.3.3.6. Von den Anklagevorwürfen „Tätlichkeiten von September 2012 bis an- fangs März 2013“ erscheinen damit bis dahin einzig die Schläge beim Vorfall im Oktober 2012 (Vorfall „Vorhangstange“) als erstellt. 3.3.3.7. Zur Häufigkeit der Tätlichkeiten befragt, antwortete die Privatklägerin

– wie gesehen – bezüglich der ersten Zeitspanne von September 2012 bis März

- 19 - 2013, „… kam es vor, dass er vielleicht einmal alle zwei Wochen mich schlug“. Das ist nun wirklich nicht genügend, um – ausserhalb des Vorfalls „Vorhang- stange“ – einen auch nur einigermassen hinreichend konkreten Anklagevorwurf zu begründen. Offensichtlich ist sich die Privatklägerin überhaupt nicht sicher und relativiert sie ihre diesbezüglichen Angaben gleich mehrfach: Schon „kam es vor“ ist alles andere als eine deutliche Belastung, zumal die Privatklägerin diese Um- schreibung dann noch mit der Ergänzung versieht, dass der Beschuldigte sie „vielleicht einmal alle zwei Wochen“ geschlagen habe. Auch wenn es in der Natur der Sache liegt, dass solche Vorwürfe – gerade wenn sie bis zu zwei Jahre zu- rückliegen – nie gleichsam im Sinne eines Protokolls konkretisiert werden können (vgl. Erw. 3.3.3.1 vorstehend) und es der Privatklägerin positiv anzurechnen ist, wenn sie zu ihrer Unsicherheit steht (was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen spricht), können solche Eckwerte nicht für eine Verurteilung genü- gen. Dabei ist zu unterstreichen, dass nicht davon auszugehen ist, es habe der Beschuldigte die Privatklägerin zwischen September 2012 und März 2013 „nur“ im Oktober 2012 (Vorfall „Vorhangstange“) mehrfach geschlagen. Es erscheinen aber die Anklagevorwürfe schlicht als zu vage, als dass daraus in strafprozessual genügender Art und Weise ein konkreter Sachverhalt erstellt werden könnte. 3.3.3.8. Bezüglich der zweiten Zeitspanne von April 2014 bis anfangs Oktober 2014 erklärte die Privatklägerin, es sei „häufig passiert“, dass der Beschuldigte ihr Ohrfeigen versetzt habe. Ein oder zwei Tage vor dem 8. Oktober 2014 habe er ihr eine Ohrfeige gegeben, was im Übrigen „vielleicht zweimal pro Woche“ passiert sei, obwohl sie eigentlich nicht viel Zeit miteinander verbracht hätten. Dass die Tätlichkeiten im April 2014 eingesetzt hätten, setzt die Privatklägerin in Bezug da- zu, dass die frühere Lebenspartnerin damals mit dem Beschuldigten wieder Kon- takt aufgenommen habe. Das wird vom Beschuldigten insofern anerkannt, als er bestätigt, dass die frühere Lebenspartnerin im März bzw. April oder Mai 2014 in die Schweiz gekommen sei und die Kinder (d.h. ihre gemeinsamen Kinder mit dem Beschuldigten) habe sehen wollen (Urk. 50 S. 4, Urk. 84 S. 5). Nachdem diese Kinder im Haushalt der Privatklägerin und des Beschuldigten lebten (Urk. 50 S. 5, Urk. 84 S. 6), die frühere Lebenspartnerin und der Beschuldigte of- fensichtlich ihre Gefühle füreinander wieder entdeckten (jedenfalls leben sie ge-

- 20 - mäss Angaben des Beschuldigten wieder zusammen, gemäss heutigen Angaben seit dem Vorfall vom 8. Oktober 2014 [Urk. 84 S. 5], gemäss den Angaben an der Hauptverhandlung seit April 2015 [Urk. 50 S. 3]) und auch der Beschuldigte ein- räumt, dass die Privatklägerin eifersüchtig geworden sei (Urk. 50 S. 6, Urk. 84 S. 14), ist damit auch nachvollziehbar und plausibel, dass ab diesem Zeitpunkt wieder Dispute zwischen den Parteien entstanden sind. Das legt auch eine grundsätzlich erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür nahe, dass der Beschuldigte sich zu Tätlichkeiten hätte hinreissen lassen können – nachdem Derartiges ja erwie- senermassen nicht als geradezu wesensfremd bezeichnet werden müsste (Vorfall vom 8. Oktober 2014; Vorfall „Vorhangstange“ im Oktober 2012). Hier kommt nun dazu, dass weitere Indizien bestehen, welche die Vorwürfe wie- derholter Tätlichkeiten zu objektivieren vermögen. Insbesondere wird im Gutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin vom 17. Oktober 2014 ausgeführt, dass sich die am 8. Oktober 2014 bei der Privatklägerin festgestellten gelb-braun verfärbten Hautunterblutungen am rechten Unterarm und um den rechten Oberschenkel in Einklang bringen liessen mit der Aussage der Privatklägerin, drei Tage zuvor vom Beschuldigten geschlagen und getreten worden zu sein (Urk. 5/3 S. 4). Sodann habe die Privatklägerin am 29. September 2014 – also weiter zurückliegend – Dr. C._____ gemäss deren ärztlichem Bericht erzählt, regelmässig vom Beschuldig- ten geschlagen zu werden (Urk. 37 S. 2). Im Sinne der Aussagen der Privatklägerin, wonach sie der Beschuldigte ab April 2014 nie anders als mit Ohrfeigen geschlagen habe (Urk. 4/2 S. 10), sind in- dessen auch einzig Ohrfeigen angeklagt (vgl. Anklageschrift S. 3). Damit ist zwar mit der Kritik der Verteidigung richtig, dass die Privatklägerin für die Zeitspanne von April 2014 bis Oktober 2014 keinen einzigen konkreten Vorfall schilderte, an- lässlich dessen sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. 54 S. 8). Umgekehrt steht aber als Resultat der grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie der genannten ärztlichen Gutachten bzw. Berichte fest, dass es bereits vor dem Vorfall vom 8. Oktober 2014 zu Schlägen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin gekommen sein muss. Freilich können Hautunterblu- tungen am Unterarm und Oberschenkel nicht von Ohrfeigen herrühren – worauf

- 21 - auch die Verteidigung hinweist (Urk. 85 S. 10) –, und auch gegenüber Dr. C._____ hat die Privatklägerin nicht von Ohrfeigen gesprochen. Wie bereits er- wähnt, muss sich sodann die Fotografie auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin, welche diese in der polizeilichen Einvernahme und Dr. C._____ gezeigt hat, auf den Vorfall „Albisriederplatz“ von Juni 2014 beziehen, der ebenfalls nicht Eingang in die Anklage gefunden hat. 3.3.3.9. Es steht damit fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der Zeit- spanne zwischen April 2014 und anfangs Oktober 2014 geschlagen hat. Unge- achtet der Prellmarken an Unterarm und Oberschenkel will die Privatklägerin aber ausschliesslich Ohrfeigen erhalten haben. Als letzten diesbezüglichen Vorfall vor dem 8. Oktober 2014 schilderte sie eine Ohrfeige, die der Beschuldigte ihr „ein oder zwei Tage vorher“ versetzt habe. Auch wenn die Privatklägerin diese Ohrfei- ge nicht in ein konkretes Geschehen einbettet, ist an dieser Darstellung nicht zu zweifeln, ist doch erwiesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am

8. Oktober 2014 geschlagen hat und ist der Privatklägerin zuzutrauen, sich daran zu erinnern, bereits ein bis zwei Tage vorher vom Beschuldigten ähnlich ange- griffen worden zu sein. Es ist darum auszuschliessen, dass die Privatklägerin die am 8. Oktober 2014 erhaltenen Schläge fälschlicherweise auf zwei Ereignisse projiziert, zumal die entsprechende Befragung auch bereits knapp drei Wochen nach dem 8. Oktober 2014 stattgefunden hat (Urk. 4/2). Anzeichen für eine be- wusste Falschanschuldigung sind ebenfalls nicht ersichtlich; insbesondere wären diesfalls mit grosser Wahrscheinlichkeit gravierendere Vorwürfe zu erwarten ge- wesen. Die Zurückhaltung der Privatklägerin und damit auch ihr augenscheinliches Be- streben, den Beschuldigten nicht übermässig belasten zu wollen, zeigt sich so- dann auch daran, dass sie – wie gesehen – explizit verneint, ab April 2014 jemals anders als mit Ohrfeigen geschlagen worden zu sein. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen könnte dagegen schon angenommen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin (auch) gegen Arm und Bein geschlagen hat. Aber offensichtlich ist sie sich nicht (genügend) sicher, ob die zwar nur geringfügigen, aber immerhin sichtbaren Hautunterblutungen effektiv von Schlägen (und nicht allenfalls von ei-

- 22 - nem Halten, Packen etc.) herrühren, und jedenfalls ist aus ihrem Aussageverhal- ten zu schliessen, dass ihr Ohrfeigen als Schläge gegen den Kopf präsenter im Gedächtnis geblieben sind. Auch in diesem Zusammenhang sind die kategorischen Bestreitungen des Be- schuldigten, die Privatklägerin überhaupt nie geschlagen zu haben, nicht glaub- haft: Einerseits ist erwiesen, dass diese Behauptung nicht stimmt, und anderer- seits legte der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 8. Oktober 2014 ein derart beschönigendes, anpasserisches und uneinsichtiges Aussage- verhalten an den Tag, das auch die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen im vorlie- genden Kontext stark erschüttert. 3.3.3.10. Aufgrund dieser Umstände erscheint als erstellt, dass es ab April 2014

– dem Zeitpunkt, an welchem sich die Spannungen zwischen den Parteien als Folge der Einreise der früheren Lebenspartnerin des Beschuldigten zu intensivie- ren begannen – immer wieder einmal zu Ohrfeigen des Beschuldigten gegen die Privatklägerin gekommen ist. Die Häufigkeit schätzte die Privatklägerin ein auf „vielleicht zweimal pro Woche“. Ausgehend von 27 Wochen von April 2014 bis an- fangs Oktober 2014 ergeben sich damit rund 50 Vorfälle, bei welchen der Be- schuldigte die Privatklägerin geohrfeigt habe. Das ist einerseits recht viel. Dass die Privatklägerin andererseits diese Zahl nicht einfach „hingeworfen“ hat, zeigt sich daran, dass sie ihre Schätzung mit dem Zusatz versieht, „… obwohl wir ei- gentlich nicht viel Zeit miteinander verbracht haben“. Das belegt einen Schätzpro- zess, bei welchem die Privatklägerin versuchte, die Häufigkeit der Ohrfeigen ins Verhältnis zum konkreten, tatsächlich gelebten Alltag zu setzen. Wenn die Partei- en „nicht viel Zeit miteinander verbracht haben“ und die Privatklägerin ungeachtet dieses Umstands schätzt, zweimal pro Woche geohrfeigt worden zu sein, deutet dies darauf hin, dass der Privatklägerin Ohrfeigen zu versetzen zum alltäglichen, selbstverständlichen Verhalten des Beschuldigten gehörte. Das erklärte wiederum auch, dass die Privatklägerin kein konkretes Ereignis zu schildern vermochte, bei welchem es zu Ohrfeigen gekommen sei (Urk. 4/2 S. 11) bzw. als einzigen Vorfall jenen beim Albisriederplatz nannte, wo ihr aber hauptsächlich die blauen Flecken wegen des Packens durch den Beschuldigten am Oberarm im Gedächtnis geblie-

- 23 - ben sind (a.a.O.). Auf ein stetig sich wiederholendes, im Einzelnen zwar nicht sehr gravierendes, aber gleichsam zum „courant normal“ gehörendes Schlagen des Beschuldigten deutet schliesslich auch die spontane und sehr erlebnisbasiert erscheinende Schilderung der Privatklägerin des Disputs im Zusammenhang mit der Drohung mit dem Brotmesser (dazu später): Es sagt sehr viel aus, wenn die Privatklägerin dem Beschuldigten auf dessen Drohung hin erwidert habe: „Ich sagte, es sei besser einmal richtig schlagen als immer wieder“ (Urk. 4/1 S. 4). Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten so provozierend-fatalistisch zu verste- hen gegeben habe, er solle doch seine Drohung „richtig“ wahrmachen, anstatt sie immer wieder („nur“ leichter) zu schlagen, bringt in einer sehr authentischen Art zum Ausdruck, dass eben immer wieder Schläge stattgefunden haben und die Privatklägerin dessen überdrüssig war. Wenn der Beschuldigte dagegen vor- bringt, dass das überhaupt nicht stimme und dies überhaupt nicht möglich sei, da ja auch die Kinder zu Hause waren (Urk. 84 S. 14), muss dem entgegen gehalten werden, dass ihn dies wie gesehen auch in anderen Situationen ganz offensicht- lich nicht davon abgehalten hatte, die Privatklägerin zu schlagen (vgl. Vorfall vom

8. Oktober 2014; Vorfall "Vorhangstange" im Oktober 2012). 3.3.3.11. Angesichts dessen erscheint der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Zeitspanne von April 2014 bis anfangs Oktober 2014 als erstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Zeitpunkt an, in welchem seine ehemali- ge Lebenspartnerin wieder in die Schweiz eingereist war, im Zuge der sich inten- sivierenden Auseinandersetzungen mit der Privatklägerin diese immer wieder und mit einer eigentlichen Selbstverständlichkeit geohrfeigt hat, und zwar durch- schnittlich etwa zweimal in der Woche, was insgesamt rund 50 Einzelhandlungen ergibt. 3.4. Drohungen 3.4.1. Zum einen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, nach der tätlichen Ausei- nandersetzung mit der Privatklägerin am 8. Oktober 2014 dieser auf dem Weg in die gemeinsame Wohnung gesagt zu haben, er werde sie ganz umbringen. Zum andern habe der Beschuldigte der Privatklägerin im Juli 2014 in der Küche der gemeinsamen Wohnung im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Brot-

- 24 - messer in der Hand gesagt, sie solle die Tochter in der Küche lassen, ansonsten er sie mit dem Messer am Herz stechen würde. Die Vorinstanz hat diesen Sach- verhalt im Sinne der Aussagen der Privatklägerin als erstellt erachtet. Der Be- schuldigte hält auch im Berufungsverfahren daran fest, nie Drohungen gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen zu haben (vgl. dazu Urk. 63 S. 13 ff.; Urk. 84 S. 15). 3.4.2. Zu dieser Thematik gibt es ausser den Aussagen der Privatklägerin und je- nen des Beschuldigten keinerlei weiteren Beweismittel. Dabei geben die Aussa- gen des Beschuldigten auch hier nicht viel her. Er bestreitet kategorisch, Drohun- gen gegen die Privatklägerin ausgestossen zu haben, ohne näher auf den von der Privatklägerin jeweils geschilderten Sachverhaltskontext einzugehen. Auch hier vertritt der Beschuldigte die Auffassung, die Privatklägerin beschuldige ihn falsch, versuche „mit jedem Mittel“ gegen ihn vorzugehen (Urk. 50 S. 15). Sie wolle „alles kaputt machen“, weil er wieder mit seiner früheren Lebenspartnerin zusammen sein wolle (Urk. 3/2 S. 5). Früher in der Untersuchung hatte er die Anschuldigun- gen zudem noch ins Lächerliche gezogen, indem er sich etwa auf den entspre- chenden Vorhalt an die Stirn tippte oder die Aussagen der Privatklägerin unter Gelächter als „schöne Ausreden“ betitelte (Urk. 3/1 S. 3). Auch an der Berufungs- verhandlung bezeichnete er die Aussagen der Privatklägerin als lächerlich (Urk. 85 S. 15). Die Privatklägerin beschuldige ihn falsch, damit sie in der Schweiz bleiben könne (Urk. 85 S. 17). 3.4.3. Auch hier geht es demnach schwergewichtig darum, die Aussagen der Pri- vatklägerin auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dazu hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Privatklägerin jeweils detailliert geschildert hat, in wel- chem Kontext der Beschuldigte die Drohungen ausgesprochen habe (Urk. 63 S. 22). Effektiv ist es so, dass die Privatklägerin die Drohungen nicht einfach in den Raum gestellt hat. Vielmehr erscheinen diese als jeweils in einen mehrstu- figen Handlungsablauf eingebettet, in welchen die von der Privatklägerin be- schriebenen Drohungen grundsätzlich zwanglos „passen“ (vgl. dazu auch schon Urk. 50 S. 15). Augenfällig ist, dass denn auch der Beschuldigte zumindest nicht konsequent behauptet, dass die von der Privatklägerin geschilderten Handlungs-

- 25 - abläufe überhaupt nicht stattgefunden hätten. Zwar betitelte der Beschuldigte den seitens der Privatklägerin geschilderte Geschehensablauf in der Küche zunächst als "frei erfunden", erklärte aber gleichzeitig, dass er damals ein kleines Messer gehabt habe, um das Sandwich zu schneiden. Es gehe darum, dass das Messer klein gewesen sei (Urk. 84 S. 18). Aus dieser Aussage lässt sich schliessen, dass es – entgegen den pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten – eben tatsäch- lich zu einem Vorfall in der Küche gekommen sein muss. 3.4.4. Zutreffend hat die Vorinstanz auch den Einwand der Verteidigung verwor- fen, die Wortwahl der Privatklägerin zur angeblichen Drohung am 8. Oktober 2014 sei unpräzise (Urk. 63 S. 23): Neben dem, dass die Drohung auf Albanisch aus- gesprochen wurde und das damit verbundene Schimpfwort offenbar nicht exakt in die deutsche Sprache übersetzt werden kann (Urk. 4/2 S. 6), ist insbesondere auch zu beachten, dass die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin auf Hochdeutsch und die staatsanwaltschaftliche Befragung auf Albanisch erfolgte (Urk. 4/1 und Urk. 4/2, je S. 1). So liegt entgegen der Darstellung der Verteidigung überhaupt kein Widerspruch vor, wenn die Privatklägerin gegenüber der Polizei (offenbar wörtlich) gesagt hat, der Beschuldigte habe ihr mit „ich töte dir“ gedroht (Urk. 4/1 S. 2), währenddem die Dolmetscherin die entsprechende Schilderung der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft mit „ich werde dich ganz umbringen“ übersetzte (Urk. 4/2 S. 6). Auch die Schilderungen der Privatklägerin zur Drohung im Juli 2014 entbehren entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht „jeglicher Realitätskriterien“ (Urk. 54 S. 7). Gegenteils sind die entsprechenden Aussagen in den beiden Ein- vernahmen konstant und übereinstimmend (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 8/9). Dabei sind die Schilderungen derart authentisch, dass sich ein nicht erlebnisbasierter Hintergrund als nicht vorstellbar erweist. So kommt klar zum Ausdruck, dass der Beschuldigte F._____, die gemeinsame Tochter der Parteien, vom Spielen mit de- ren Halbschwester (der ebenfalls im Haushalt lebenden Tochter des Beschuldig- ten und seiner früheren Lebenspartnerin) mit sich in die Küche genommen habe. Dort habe er sich ein Sandwich zubereitet und deswegen ein Brotmesser in der Hand gehabt. Als die Privatklägerin darauf ebenfalls in die Küche getreten sei, um

- 26 - F._____ zum Zubettgehen zu holen, habe der Beschuldigte zur Privatklägerin ge- sagt, sie solle wieder gehen und F._____ beim Beschuldigten lassen, ansonsten er sie – die Privatklägerin – mit dem Messer ins/am Herz stechen werde. Provo- zierend habe sie den Beschuldigten daraufhin aufgefordert, die Drohung umzu- setzen. Er habe aber erwidert, er wolle sich nicht seine Hände mit ihrem Blut schmutzig machen. G._____, seine frühere Lebenspartnerin, lasse sie – die Pri- vatklägerin – aber grüssen und ausrichten, sie habe bereits einen Mann getötet und die Privatklägerin werde die zweite Person sein. In dieser Nacht habe sie – die Privatklägerin – mit offenem Fenster geschlafen, da sie grosse Angst gehabt habe. Dass die Privatklägerin diesen doch reichlich singulären Geschehensver- lauf zweimal gleichlautend, aber auch nicht etwa auffällig deckungsgleich schil- derte, deutet nun überaus stark auf einen erlebnisbasierten Hintergrund hin. Auch hier ist zu erkennen, wie die Privatklägerin gleichsam einen „Film“ der Ereignisse ablaufen lässt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die Aussagen der Privatklägerin darum glaubhaft. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich in den Schilderungen der Privatklägerin eine Belastungstendenz erkennen lässt, wie dies die Verteidigung heute ausführte (Urk. 85 S. 8). 3.4.5. Für – vom Beschuldigten geltend gemachte – Falschbeschuldigungen lie- gen auch hier keine Anhaltspunkte vor. Im gesamten Kontext bestehen damit kei- ne Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 8. Oktober 2014 und im Juli 2014 die Drohungen ausgesprochen hat, wie sie die Privatklägerin schildert und wie sie in die Anklageschrift aufgenommen worden sind. 3.5. Gesamthaft erscheint damit der Sachverhalt auch neben dem, was der Be- schuldigte anerkennt (Packen und Drücken am Hals), als ganz weitgehend im Sinne der Anklageschrift erstellt. Ausgenommen davon sind lediglich die mehrfa- chen Tätlichkeiten in der Zeit von September 2012 bis März 2013 (Anklageschrift S. 3, 2. Abschnitt). Für diese Zeit sind einzig Tätlichkeiten im Oktober 2012 (Vor- fall „Vorhangstange“) erwiesen. 3.6. Hinsichtlich des subjektiven Sachverhalts gibt es den vorinstanzlichen Er- wägungen nichts beizufügen (Urk. 63 S. 24/25). Insbesondere ist ihnen auch in-

- 27 - soweit zuzustimmen, als die Drohungen keinen anderen Hintergrund haben konn- ten, als der Beschuldigte damit die Privatklägerin in Angst versetzen wollte.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Keiner weiteren Erläuterungen bedarf, dass sich der Beschuldigte durch die wiederholten Schläge gegen die Privatklägerin der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig ge- macht hat (Urk. 63 S. 28, 30). 4.2. Bezüglich Drohung macht die Verteidigung auch berufungsweise im Even- tualstandpunkt geltend, die Privatklägerin habe nicht ernsthaft damit gerechnet, dass der Beschuldigte die Drohung wahrmachen könnte (Urk. 54 S. 6, Urk. 85 S. 7). 4.3. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich der Drohung schuldig, wer je- manden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Kurz zusam- mengefasst und soweit vorliegend in Frage stehend, wird durch den Tatbestand die innere Freiheit, das Sicherheitsgefühl des Bedrohten geschützt. Die Tathand- lung besteht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt, wobei dieses Übel in irgendeiner Weise als vom Drohenden ab- hängig hingestellt und vom Bedrohten dessen Verwirklichung befürchtet werden muss (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N. 5 ff., 12 ff. und 23 zu Art. 180). 4.4. Die Privatklägerin wurde im Verlauf der Untersuchung mehrfach danach gefragt, wie sie auf die Drohungen reagiert habe. 4.4.1. In der polizeilichen Einvernahme am 8. Oktober 2014 sagte sie dazu aus: „Sehr schlimm. Heute hatte ich viel Angst.“ Danach schilderte sie den Vorfall der Drohung mit dem Brotmesser und wurde anschliessend gefragt, ob sie dem Be- schuldigten zutraue, dass er seine Drohungen wahrmache. Die Privatklägerin antwortete: „Nein. Er hat mir gesagt, er würde seine Hände nicht schmutzig ma- chen mit meinem Blut. Aber er hat mir gesagt, dass seine Ex-Frau [d.h. die frühe- re Lebenspartnerin] mich grüssen lasse und sie habe gesagt, sie würde meine Mutter ‚ficken‘. Sie sagte auch, dass sie einen Mann getötet habe und die zweite

- 28 - Person ich sein werde“ (Urk. 4/1 S. 4). In der Folge wurde in der polizeilichen Ein- vernahme nicht mehr über die Auswirkungen der Drohungen gesprochen. 4.4.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Oktober 2014 erklär- te die Privatklägerin zunächst auf die Frage nach dem Grund, warum sie schliess- lich am 8. Oktober 2014 Anzeige erstattet habe: „Ich hatte Angst, wenn ich mit ihm alleine zu Hause wäre… Da er imstande war, mir auf der Strasse so etwas [d.h. den Vorfall vom 8. Oktober 2014] anzutun, wenn andere Leute da sein könn- ten, was könnte er mir zu Hause antun?“ (Urk. 4/2 S. 4). Die Drohung des Be- schuldigten habe bei ihr grosse Angst ausgelöst; sie habe seine Worte ernst ge- nommen. Auf die Frage, ob sie ihm zutraue, ihr so etwas (im Kontext ging es um das „Umbringen“) anzutun, sagte sie dann aber: „Ich weiss es nicht. Er hat dies auf der Strasse gemacht“ (Urk. 4/2 S. 6). In der Folge schilderte die Privatklägerin den Vorfall „Vorhangstange“ und wurde anschliessend von der Staatsanwältin nochmals gefragt, ob sie Angst vor dem Beschuldigten habe. Das bejahte die Pri- vatklägerin abermals. Auf die Nachfrage, wovor sie genau Angst habe, erklärte sie: „Es sind ja zwei Jahre, seit dies passiert. Ich dachte, es würde besser, aber in letzter Zeit ist es einfach häufiger passiert. Er hat nie geschaut, wohin oder wie er mich schlägt, ob es mir weh machen würde oder nicht. Das ist, was mir Angst macht“ (Urk. 4/2 S. 8). Nachdem die Privatklägerin dann die Drohung mit dem Brotmesser dargestellt hatte (und damit auch, dass ihr die frühere Lebenspartne- rin gemäss Aussagen des Beschuldigten ausrichten lasse, sie – die Lebenspart- nerin – werde sie – die Privatklägerin – umbringen), wurde die Privatklägerin ge- fragt, ob sie Angst vor der früheren Lebenspartnerin des Beschuldigten habe. Die Privatklägerin räumte ein, diese nicht zu kennen. Sie wisse nur das, was ihr der Beschuldigte erzählt habe. Direkt habe diese sie nie bedroht, das [d.h. das „Um- bringen“] habe ihr der Beschuldigte gesagt. Da sie aber wisse, was diese [die frühere Lebenspartnerin] gemacht habe, sei es normal, dass sie Angst habe (Urk. 4/2 S. 9). 4.4.3. Nach diesen Aussagen steht zunächst einmal eindrücklich fest, dass die Privatklägerin – verständlicherweise – vor dem Beschuldigten Angst hatte. Kon- kret danach gefragt, fürchtete sie, vom Beschuldigten weiterhin und allenfalls

- 29 - stärker als bis anhin geschlagen zu werden. Wohin das führen könnte, liess die Privatklägerin – wohl bewusst und mit einer rhetorischen Frage – offen („… was könnte er mir zu Hause antun?“). Die konkrete Frage, ob sie dem Beschuldigten zugetraut habe, sie umzubringen, bejahte die Privatklägerin zwar nie bzw. ver- neinte sie in der polizeilichen Befragung gar ausdrücklich. Der Beschuldigte habe erklärt, er wolle sich nicht die Hände mit ihrem Blut schmutzig machen. Allerdings habe er gesagt, es werde seine frühere Lebenspartnerin die Privatklägerin um- bringen. Da ist es verständlich, wenn die Privatklägerin in Angst versetzt worden ist: Wie der Beschuldigte bestätigte, hatte seine frühere Lebenspartnerin nämlich im Kosovo eine längere Gefängnisstrafe zu verbüssen, weil sie einen Mann getö- tet hatte (Urk. 3/2 S. 5, Urk. 84 S. 4). 4.5. So mag es zwar aufgrund von deren Aussagen so sein, dass die Privatklä- gerin nicht – jedenfalls nicht primär – befürchtet hat, es werde sie der Beschuldig- te im Sinne seiner Drohungen eigenhändig und vorsätzlich töten. Das kann aber für die Erfüllung des Tatbestands der Drohung nicht entscheidend sein. Die Pri- vatklägerin hatte begründete Angst, dass die Übergriffe des Beschuldigten sich verstärken und mithin letztlich lebensgefährlich werden könnten. Dies kam auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eindrücklich zum Ausdruck, als die Privatklägerin ausführte: "Ich habe in dieser Nacht (nach dem Vorfall in der Küche) mit offenem Fenster geschlafen, weil ich grosse Angst hatte. Ich dachte, so, wie er sprach, würde es vielleicht schlimmer werden" (Urk. 4/2 S. 9). Es steht damit fest, dass der Beschuldigte mit seinen Drohungen die Privatklägerin in Angst versetzt bzw. deren Angst verstärkt hat, Opfer eines tödlichen oder jeden- falls sonst schwerwiegenden Angriffs zu werden, dessen Verwirklichung vom Be- schuldigten abhängig war. Klarerweise hat dieser sodann mit seinen Drohungen beabsichtigt, die Privatklägerin in Angst zu versetzen. Im Übrigen, unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, ist der Beschuldigte daher auch der mehrfachen Drohung schuldig zu sprechen (Urk. 63 S. 25-30). 4.6. Gesamthaft ist deshalb der Beschuldigte – neben der bereits rechtskräftig abgehandelten einfachen Körperverletzung – weiter der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie der mehrfa-

- 30 - chen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung 5.1. Die Verteidigung beantragt eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 15.–, allerdings vor dem Hintergrund, dass sie lediglich die einfache Körper- verletzung, nicht aber die mehrfache Drohung als erfüllt erachtet (Urk. 64 S. 2; Urk. 85 S. 2, 11/12). Eine Begründung, weshalb die Verteidigerin die seitens der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 20.– als zu hoch erachtet, ist ih- ren Ausführungen nicht zu entnehmen. 5.2. Hinsichtlich der Strafzumessung kann auf die ausführlichen, sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 30 ff.). Wenn sie auf eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 20.– und eine Busse von Fr. 800.– schliesst, ist dies nicht zu hart und im Sinne des Berufungs- antrags der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Eine Erhöhung der Strafe steht so- dann aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht zur Dis- kussion. 5.3. So hat die Vorinstanz in Bezug auf die einfache Körperverletzung zunächst zu Recht auf die nicht ganz unerheblichen, durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin bei der Privatklägerin festgestellten Verletzungen hingewiesen. Insbesondere die vierfingrig anmutende Konfiguration an der rechten, geschwol- lenen Halsseite und die blutige Flüssigkeit um den Schildknorpel zeugen von ei- ner Handlungsintensität, die weit über das vom Beschuldigten eingestandene „wegschupfen“ und "packen" hinausgehen. Das wird auch dadurch bestätigt, dass das Institut für Rechtsmedizin gar das Bestehen einer Lebensgefahr in den Raum stellt, folgte man den Angaben der Privatklägerin, wonach ihr während des Würgens kurz schwarz vor den Augen geworden sei. Entgegen der Vorinstanz darf aber nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass bei der Privatklägerin Hautunterblutungen am Unterarm und Oberschenkel festgestellt worden sind, die Folge von Schlägen oder Tritten sein könnten (Urk. 63 S. 33). Diese möglichen Schläge und Tritte sind nicht in die Anklageschrift aufgenommen

- 31 - worden. Bezüglich der subjektiven Tatbestandselemente ist der Vorinstanz voll- umfänglich zu folgen: Das wohl weitgehend frustrationsbedingte Verhalten des Beschuldigten war effektiv im höchsten Mass egoistisch und rücksichtslos gegen- über der Privatklägerin, die sich insbesondere auch über mehrere Jahre hinweg um die zwei Kinder des Beschuldigten aus seiner früheren Beziehung gekümmert hatte (Urk. 63 S. 34). Die vorinstanzlich festgesetzte Einsatzstrafe von 180 Ta- gessätzen Geldstrafe ist damit sicher nicht zu tief. 5.4. Ebenfalls im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ist danach in Anwen- dung des Asperationsprinzips eine Erhöhung dieser Einsatzstrafe wegen der mehrfachen Drohungen um 60 Tagessätze angemessen (Urk. 63 S. 34/35). Zu- treffend ist auch, dass die Täterkomponenten und das Nachtatverhalten des Be- schuldigten weder straferhöhende noch strafmindernde Auswirkungen haben (Urk. 63 S. 35-37). Die Tagessatzhöhe von Fr. 20.– ist schliesslich auch den heu- tigen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (Urk. 63 S. 37/38; Urk. 73, Urk. 84 S. 3). Die Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 20.– ist damit zu bestätigen. Davon gelten aufgrund der vom Beschuldigten erlittenen Untersu- chungshaft 19 Tagessätze als geleistet (Art. 51 StGB). 5.5. Hinsichtlich der wegen der mehrfachen Tätlichkeiten zusätzlich auszu- sprechenden Busse ist zunächst in objektiver Hinsicht zu beachten, dass – an- ders als noch vor Vorinstanz – für die Zeitspanne von September 2012 bis März 2013 einzig der Vorfall „Vorhangstange“ im Oktober 2012 erstellt ist. Wie gese- hen, hat der Beschuldigte dann aber zusätzlich der Privatklägerin zwischen April 2014 und anfangs Oktober 2014 wiederholt und in alltäglicher Gewohnheit immer wieder Ohrfeigen versetzt; überschlagsmässig um die 50 Mal. Das lässt ungeach- tet des Wegfalls eines grossen Teils der für den Zeitraum von September 2012 bis März 2013 eingeklagten Tätlichkeiten die vorinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 800.– noch immer als gerechtfertigt und keinesfalls zu hoch erscheinen (Urk. 63 S. 35). 5.6. Die Vorinstanz will für diese Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen ausfällen, wobei sie sich für deren Berechnung offensichtlich am für die Geld- strafe festgesetzten Tagessatz von Fr. 20.– orientiert (Urk. 63 S. 38). Gemäss

- 32 - Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt eine Busse im Regelfall höchstens Fr. 10‘000.–. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung hat der Richter sodann für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszufällen. Dabei ist Busse und Er- satzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 5.6.1. Linear die Bussenobergrenze von Fr. 10‘000.– ins Verhältnis zur höchst- möglichen Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten (d.h. 90 Tagen) gesetzt, ist von einem „Durchschnittsumwandlungssatz“ von Fr. 111.– pro Tag auszugehen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund empfiehlt die Konferenz der Strafverfolgungsbe- hörden der Schweiz (KSBS) einen grundsätzlichen Umwandlungssatz von einem Tag pro Fr. 100.– Busse. Wird gleichzeitig eine Geldstrafe verhängt, soll nach diesen Empfehlungen als Umwandlungssatz die Höhe des Tagessatzes gelten, wenn dieser Fr. 100.– übersteigt. Gleich lauten die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Die Gerichtspraxis im Kanton Zürich (und – soweit ersichtlich – auch in den anderen Kantonen) hält sich seit mehreren Jahren ebenfalls an diese Grundsätze. Das Bundesgericht hat sich bisher einzig in BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 einmal zur Problematik geäussert und im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes festgehalten, dass es im Falle einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Geldstrafe als sachgerecht erscheine, die Tagessatzhöhe der Geldstrafe als Umrechnungsschlüssel für die Ersatzfreiheitsstrafe zu verwenden. 5.6.2. In der ganz grossen Mehrheit der Fälle sprechen Strafbehörden Bussen aus, ohne dass dem Beschuldigten gleichzeitig auch eine Geldstrafe auferlegt wird. Dabei kommt im Sinne der vorgenannten Erwägungen stets der praxis- gemässe Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse zur Anwendung. Werden Geldstrafen ausgefällt, beträgt die Tagessatzhöhe erfahrungsgemäss

– jedenfalls im Kanton Zürich – mehrheitlich unter Fr. 100.–. Werden in diesen Fälle zusätzliche (Übertretungs- oder Verbindungsbussen) ausgesprochen, erfolgt

- 33 - im Sinne der dargestellten Praxis die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe eben- falls nach dem Satz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse. 5.6.3. Indem der Vorderrichter eine Ersatzfreiheitsstrafe mit dem Umwandlungs- satz von einem Tag pro Fr. 20.– festsetzt, hält er sich nicht an diese Grundsätze. Freilich sind diese nicht verbindlich und kann sich der Vorderrichter auf BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 berufen. Dazu ist allerdings zu beachten, dass sich das Bundesge- richt in jenem umfassenden Leitentscheid zur Strafzumessung nach dem neuen allgemeinen Teil des StGB nicht sehr detailliert mit der sich hier stellenden Prob- lematik auseinandergesetzt, sondern mehr lehrbuchmässige Grundsätze aufge- stellt hat. Hinzu kommt, dass es sich lediglich zur Verbindungsbusse äusserte und die – vorliegend relevanten – Übertretungsbussen unerwähnt beliess. Es ist also zu erwarten, dass das Bundesgericht bei Gelegenheit seine Rechtsprechung zum im Rahmen von Art. 106 Abs. 2 StGB anzuwendenden Umwandlungssatz noch präzisieren wird. 5.6.4. Der vorliegend Beschuldigte würde deshalb mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen für eine Busse von Fr. 800.– im Verhältnis zur ganz grossen Mehr- heit aller anderen zu einer Busse Verurteilten rechtsungleich viel härter bestraft. Wie gesehen, erhielte er in Anwendung der mittlerweile jahrelangen Praxis eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich 8 Tagen auferlegt – mithin fünfmal weniger als nach dem Entscheid des Vorderrichters. Gerade im Bereich von Massengeschäf- ten, wie es Übertretungsbussen nun einmal sind, muss Rechtsgleichheit und -sicherheit indessen ein gewichtiges Kriterium sein. Wo Bussen recht weitgehend schematisch in Anwendung von Richtlinien und Empfehlungen festgesetzt werden (vgl. etwa die Richtlinien der Konferenz der Statthalter des Kantons Zürich und die Strafmassempfehlungen der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft), muss auch sicher- gestellt sein, dass sich die damit verbundenen Ersatzfreiheitsstrafen in einem ei- nigermassen zuverlässig voraussehbaren Rahmen bewegen. Das ist sicher nicht der Fall bei einer im Verhältnis zur bewährten Praxis fünfmal so hohen Ersatzfrei- heitsstrafe. 5.6.5. Daneben erscheint es aber auch als sachgerecht, im Sinne der zitierten Praxis bei finanziell schlechter gestellten Beschuldigten weiterhin unabhängig von

- 34 - allfällig gleichzeitig festgesetzten Geldstrafentagessätzen von weniger als Fr. 100.– für die Ersatzfreiheitsstrafe gleichwohl einen Umwandlungssatz von ei- nem Tag pro Fr. 100.– Busse anzuwenden: Wie schon mehrfach erwähnt, werden Übertretungsbussen aus Praktikabilitätsgründen zumeist recht schematisch in Anwendung bestimmter „Kataloge“ bemessen. Mit andern Worten ist ganz schwergewichtiges Zumessungskriterium das Verschulden und treten die finan- ziellen Verhältnisse des Betroffenen in den Hintergrund. Dass so faktisch auf ein „hypothetisches Durchschnittseinkommen“ abgestellt wird, hat zur Folge, dass die Bussen im Vergleich zum Strafrahmen von bis zu Fr. 10‘000.– generell eher tief ausfallen. Das entspricht im Übrigen auch dem Umstand, dass die schweizerische Rechtspraxis in aller Regel die Strafen ausser bei sehr schwerem Verschulden eines Täters im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Rahmens ansiedelt (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, N. 19 zu Art. 47 m.w.H.). Auch vorliegend hat der Vorderrichter dem Rechnung getragen, indem er bei einem „nicht mehr leich- ten“ Verschulden eine Busse von weniger als einem Zehntel des Höchstbetrags festsetzt (Urk. 63 S. 35). Aus diesen Gründen würden bei einer konsequenten Anwendung des (tatsächlich festgesetzten oder auch hypothetischen) Geldstrafentagessatzes zur Umrech- nung der Busse in die Ersatzfreiheitsstrafe arme Täter gegenüber reichen über- durchschnittlich benachteiligt. Die im Verhältnis zum Strafrahmen zumeist eher tiefen Bussen würden so regelmässig zu Ersatzfreiheitsstrafen führen, die im Ver- hältnis zum dort geltenden Höchstmass unangemessen viel höher wären. Das zeigt sich denn auch vorliegend exemplarisch: Während die Busse von Fr. 800.– im Verhältnis zur Maximalbusse von Fr. 10‘000.– acht Prozent beträgt, entspre- chen die 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bereits nahezu der Hälfte der maximal möglichen 90 Tage. Auch wenn der Vorderrichter die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Festsetzung der Busse berücksichtigt haben mag, steht dies in keiner vernünftigen Relation zueinander. 5.6.6. Tieferer Grund für dieses Phänomen ist, dass die Busse eine Geld- summensanktion ist, die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe aber vermittels einer Rückrechnung nach dem Tagessatzsystem erfolgt. Bei einer Busse als Geld-

- 35 - summensanktion sind zwar die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen schon auch in die Bemessung einfliessen zu lassen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dies ge- schieht aber sehr viel weniger ausgeprägt als bei einer Sanktion, die wie die Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem berechnet wird. Hier werden das Ver- schulden (das zur Anzahl Tagessätze führt) und die finanziellen Verhältnisse (aufgrund derselben die Tagessatzhöhe festgelegt wird) je gleichwertig gewichtet in die Bemessung der Strafe einbezogen. Dort – bei der Geldsummensanktion – ist dagegen das Verschulden ganz schwergewichtig für die Bemessung aus- schlaggebend und wirken die finanziellen Verhältnisse des zu Bestrafenden ledig- lich als Korrektiv. Für die Umrechnung einer (nach dem Summensystem festge- legten) Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe darf deshalb nicht unbesehen auf das Prinzip des Tagessatzsystems zurückgegriffen werden. Dies führte zu nicht mehr schuldangemessenen Ersatzfreiheitsstrafen, und zwar je ausgeprägter, desto wei- ter der konkret ermittelte Tagessatz vom in Art. 106 Abs. 1 und 2 StGB gesetzlich implizierten linearen Umrechnungssatz von Fr. 111.– entfernt zu liegen kommt. 5.6.7. Dass die Bemessung einer Busse nach dem Summensystem erfolgt und der Umrechnung derselben in eine Ersatzfreiheitsstrafe das Tagessatzsystem zu- grunde liegt, ist deshalb nur beschränkt kompatibel. Da die Busse die Hauptstrafe ist (und die Ersatzfreiheitsstrafe nur bei Nichtbezahlung zur Anwendung kommt), stehen deren Bemessungsgrundsätze im Vordergrund. Die zur Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmende „Rückwärtsrechnung“ nach dem Tagessatz- system ist daher zu relativieren. Das legt die Verwendung gewisser schemati- scher Ansätze nahe. Genau solche haben die Strafverfolgungsbehörden mit ihren Empfehlungen und die Gerichte mit ihrer Praxis definiert. Es besteht mithin kein Anlass, davon abzuweichen. 5.6.8. „Eins zu eins“ könnten die bundesgerichtlichen Überlegungen aus BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 im Sinne des Entscheids des Vorderrichters nur dann übernommen werden, wenn die Busse bereits gedanklich nach dem Tagessatzsystem festge- legt würde und dieses System nicht erst bei der „Rückrechnung“ zur Ermittlung der Ersatzfreiheitsstrafe zur Anwendung käme. Das entspräche aber nicht der ge- setzlichen Konzeption (vgl. dazu auch BGE 135 IV 170 E. 4.2 a.E.).

- 36 - 5.6.9. In diesbezüglicher Abänderung des angefochtenen Urteils ist deshalb für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse von Fr. 800.– eine Ersatz- freiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen.

6. Strafvollzug 6.1. Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der be- dingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen und von der Anordnung einer Weisung abzusehen (Urk. 63 S. 38-40). 6.2. Die Busse ist dagegen von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

7. Zivilforderungen 7.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schaden- ersatzpflichtig ist, wobei diese zur Feststellung der Höhe ihrer Ansprüche den Weg des Zivilprozesses zu beschreiten hat. Sodann hat die Vorinstanz den Be- schuldigten verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem

8. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 63 S. 40-44, Dispositivziffern 5 und 6). 7.2. Der Beschuldigte lässt auch berufungsweise beantragen, es seien die Zi- vilansprüche der Privatklägerin abzuweisen oder, eventualiter, auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei der Privatklägerin als Genugtuung hinsichtlich der einfachen Körperverletzung ein Betrag von maximal Fr. 200.– zuzusprechen (Urk. 54 S. 12; Prot. I S. 9/10; Urk. 64 S. 3, 4; Urk. 85 S. 2). 7.3. Grundsätzlich kann vollumfänglich auf die sorgfältigen und ganz weitge- hend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Verhältnis zum erstinstanzlichen Urteil ändert nichts, dass hinsichtlich der Zeitspanne von September 2012 bis März 2013 weniger Tätlichkeiten rechts- genügend erstellt sind. Es bleibt dabei, dass der Beschuldigte der Privatklägerin widerrechtlich, schuldhaft und adäquat kausal die in der Anklageschrift genannten

- 37 - Verletzungen zugefügt hat, die Privatklägerin mehrfach (in einem Fall zumindest sinngemäss) mit dem Tod bedroht hat sowie sie über längere Zeit hinweg in steter Alltäglichkeit rund 50 Mal geohrfeigt hat. 7.3.1. Zur Begründung, weshalb die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Be- schuldigten festzustellen und die Privatklägerin mir ihrer Zivilforderung im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen sei, erwägt die Vorinstanz, es habe die Privatkläge- rin ihre Zivilklage weder begründet noch beziffert (Urk. 63 S. 42). Es ist zutreffend, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung nicht beziffert und nicht be- gründet hat (Urk. 51 S. 5). Dies führt im Rahmen eines adhäsionsweise geführten Zivilprozesses – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 85 S. 12/13) – allerdings nicht zur Abweisung der Klage. Rechtsfolge dieses Umstands ist, dass die Zivilklage vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen werden muss (Urk. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ein Entscheid dem Grundsatz nach, wie ihn die Vorinstanz ge- troffen hat, ist demgegenüber gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO nur möglich, wenn die vollständige Beurteilung des (im Übrigen bezifferten und begründeten) Zivil- anspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre. Eine solche Sachlage liegt hier nicht vor. Die Privatklägerin ist deshalb mit ihrer Schadenersatzklage auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 7.3.2. Was die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung betrifft, ist den vor- instanzlichen Erwägungen beizupflichten. Der Betrag von Fr. 1'000.– erscheint bei den gegebenen Umständen (Erw. 7.3 vorstehend) als angemessen und entspricht auch den Genugtuungssummen, die von den Gerichten in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen zugesprochen worden sind. In Bestätigung des angefochtenen Urteils ist deshalb der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

8. Kosten 8.1. Ausgangsgemäss – es bleibt bei der vorinstanzlichen Verurteilung – sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, aus- genommen jene der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen

- 38 - Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.2. Dem Antrag der Verteidigung, die dem Beschuldigten ausgangsgemäss auf- zuerlegenden Kosten angesichts dessen wirtschaftlichen Situation definitiv abzu- schreiben (Urk. 84 S. 2 f., 13 f.), kann nicht gefolgt werden. Zwar können gemäss Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestun- det oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflich- tigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Keinesfalls verlangt aber Art. 425 StPO, dass schon im Urteil darüber befunden wird, ob der minderbe- mittelte Betroffene von der Kostentragungspflicht (allenfalls auch nur teilweise) zu befreien ist. Vielmehr ermöglicht es die genannte Bestimmung – bzw. legt es de- ren Wortlaut gar nahe – dass den Verhältnissen des Betroffenen erst im Zeitpunkt des Kostenbezugs Rechnung getragen werden kann. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die definitive Abschreibung von Gerichtskosten ei- ne weitreichende Wirkung aufweist und einem Erlass gleichkommt. Sie können daher selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse kommt. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden (vgl. zum alten Recht ZR 103 Nr. 46). Vorliegend ist kein solcher Ausnahmefall gegeben, wonach es sich rechtfertigen würde, den Beschuldigten gänzlich von der Kosten- tragung zu befreien. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte dereinst wieder in günstigere finanzielle Verhältnisse kommen kann, sei dies etwa durch eigenen Arbeitserwerb oder auch Vermögensanfall sonstiger Art, beispielsweise aus eherechtlichen oder erbschaftlichen Ansprüchen. Den Beschuldigten bereits im jetzigen Zeitpunkt von der – ganzen oder teilweisen – Tragung der Untersu- chungs- und Verfahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre daher nicht gerechtfer- tigt. 8.3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschuldigte mit seiner Berufung dahingehend, als der Sachverhalt hinsichtlich der Tätlichkeiten von Sep-

- 39 - tember 2012 bis März 2013 entgegen dem vorinstanzlichen Urteil zum grossen Teil nicht rechtsgenügend erstellt werden kann. Bezüglich der weiteren Tätlichkei- ten sowie der Drohungen bleibt das vorinstanzliche Urteil jedoch bestehen. Eben- so erfahren sowohl der Schuldspruch als auch die Strafe keine Änderung, mit Ausnahme der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse. Schliesslich wird das Urteil im Zivilpunkt geringfügig ge- ändert (keine Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach). Der Beschuldigte unterliegt deshalb mit seiner Berufung ganz weitgehend. Das recht- fertigt es, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Entsprechend sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei im Um- fang von vier Fünfteln die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Mai 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB;

- (…)

- (…)

2. (…)

3. (…) Von der Anordnung einer Weisung wird abgesehen.

4. (…)

5. (…)

- 40 -

6. (…) Im Mehrbetrag [Fr. 1'000.– zzgl. 5 % Zins ab dem 8. Oktober 2014 über- steigend] wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'400.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'674.63 Auslagen Untersuchung Fr. 336.00 Kosten Forensisches Institut Zürich Fr. 5'330.65 Vertretung der Privatklägerin Fr. 118.00 diverse Kosten (u.a. Arztbericht Dr. med. C._____) Fr. 8'110.35 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. (…)

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig

- der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB und

- der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 19 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gel- ten, sowie einer Busse von Fr. 800.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

- 41 -

5. Die Privatklägerin wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen.

7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Vertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– amtliche Verteidigung Fr. 1'161.90 unentgeltliche Verbeiständung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privat- klägerin, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden zu vier Fünfteln einstweilen und zu einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbe- halten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____

- 42 - sowie in vollständiger Ausfertigung an

- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- die Vorinstanz

- das Migrationsamt des Kantons Zürich

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 14. Januar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Bussmann

- 43 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.