Sachverhalt
Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Anklagepunkte 1, 4, 5 und 6 nicht geständig. 3.1. Anklagepunkt 1 a.) Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, zwischen dem
1. November 2011 und dem 10. Januar 2012 von einem "B._____" 700 Gramm Kokain übernommen und dieses zum Zwecke der späteren Weitergabe bei sich gelagert zu haben (Urk. 42 S. 2). b.) Der Beschuldigte bestritt anlässlich seiner Einvernahmen, die Tat begangen zu haben. Auf Detailfragen gab er im Wesentlichen zur Antwort, nichts zu wissen und sich an nichts erinnern zu können (Urk. 3/8, Urk 41 S. 4, Prot. I. S. 13). Als Beweismittel stehen zu diesem Anklagepunkt nebst den eben erwähnten Aussa- gen des Beschuldigten die Telefonprotokolle von mitgehörten Gesprächen zur Verfügung (Urk. 1/8). Die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht verwertbar, da der Beschuldigte keine Gelegenheit hatte, diesem Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 58 S. 9 ff.). c.) Die Vorinstanz hat die Telefonprotokolle einer sehr einlässlichen, gründli- chen und kritischen Würdigung unterzogen. Sie gelangt zum Schluss, dass der an den Telefonaten beteiligte C._____ der Beschuldigte ist und der Inhalt zwingend dahingehend verstanden werden muss, dass der Beschuldigte am 10. Januar 2012 300 und davor 400 Gramm Kokain bezogen hat (Urk. 58 S. 10-22). Um un-
- 7 - nötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). d.) Demgegenüber bringt die Verteidigung vor, dass die Vorinstanz willkürlich angenommen habe, dass der Beschuldigte die Person sei, die unter dem Namen "C._____" am 10. Januar 2012 von D._____ ("D._____") und E._____ (E._____) erwähnt worden sei. Dafür würden keine Beweise vorliegen. Der IBE- Ermittlungsbericht, der dies behaupte, berufe sich auf angeblich vertrauliche Quellen und führe keine überprüfbaren Belege an. Ebenso wenig sei der Eintrag im sichergestellten Mobiltelefon von "C._____" unter dem Titel "Moi" ein Beweis dafür. So sei der Name falsch geschrieben worden und selbst die Vorinstanz kön- ne nicht ausschliessen, dass der Eintrag durch einen etwaigen Vorbesitzer vorge- nommen worden sei. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte unter dem Na- men "A1._____" ein Asylgesuch gestellt habe, könne man nicht ableiten, dass er der erwähnte "C._____" gewesen sei. So habe er zwar eingestandenermassen unter dem Namen "…" [Vornahme von A1._____ und C._____] telefoniert, aber nie unter dem Namen "C._____". Zudem sei auch die Interpretation der Telefon- gespräche nicht zwingend richtig (Urk. 69 S. 3-7). e.) Der Ansicht der Verteidigung ist dahingehend zu folgen, dass nicht klar er- wiesen ist, wer den fraglichen Eintrag im Mobiltelefon vorgenommen hat. Dass der Name nicht echt ist, liegt angesichts des Umstandes, dass er unter "Moi" ge- führt wurde, nahe, ist aber kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte diesen Na- men geführt hat. Weder ist bekannt, wo oder von wem der Beschuldigte das Mo- biltelefon erworben hat, noch ob es mit gelöschtem Speicher in seinen Besitz übergegangen war. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Eintrag von einem Vorbesitzer des Mobiltelefons stammt. Unter diesen Umstän- den verbleiben ernsthafte und unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschul- digte unter dem Namen C._____ auftrat und mit diesem identisch ist. f.) Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a. BetmG (hinsichtlich der Anklageziffer 1) freizusprechen. Damit kann offen gelas-
- 8 - sen werden, ob die erwähnten Telefongespräche auch anders als durch die An- klagebehörde und Vorinstanz interpretiert werden können. 3.2. Anklagepunkte 4-6 a.) Nachdem die Anklagepunkte 4-6 in engem Zusammenhang stehen, werden diese gemeinsam behandelt. b.) Der Beschuldigte hat diese Anklagevorwürfe stets bestritten (act. 3/6, 41, Prot. I S. 14 ff.). c.) Auch in diesen Punkten hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel einer umfassenden Prüfung unterzogen und sich vertieft damit auseinanderge- setzt. Mit schlüssiger und überzeugender Begründung konnte sie hier darlegen, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklage zur Last gelegten Taten begangen hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf ver- weisen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). d.) Die Verteidigung beschränkt sich auch bei diesen Anklagepunkten darauf zu bemängeln, dass die geführten Telefonate auch anders interpretiert werden könn- ten als von Polizei, Untersuchungsbehörde und Vorinstanz (Urk. 50 S. 4 und Urk. 69 S. 7 f.). Wie diese Telefonate auch hätten verstanden werden können wird nicht weiter ausgeführt, was nicht weiter erstaunlich ist, denn eine andere Inter- pretation ist kaum zu begründen. e.) Die Erklärung des Beschuldigten, wonach es bei diesen Gesprächen jeweils um Haare, Kleider oder Mobiltelefonguthaben/-karten ("…") gegangen sei, erweist sich als völlig unglaubwürdig (Urk. 3/6, 3/7, Prot. I. S. 14 ff.). Auf entsprechende Fragen der Vorsitzenden im vorinstanzlichen Verfahren vermochte er lediglich einsilbige, widersprüchliche und völlig unglaubwürdige Antworten zu geben. Im Lichte dieser Antworten ist eine Interpretation der fraglichen Telefongespräche als solche über andere Ware als Kokain nicht möglich. So gab er beispielsweise an, dass er im Rahmen des Hemdenhandels ein einziges verkauft habe (Prot. I. S. 15). Im Telefonat vom 22. Januar 2013, ab 00.00.33 war indessen von 140 Hem- den die Rede (Urk. 3/6). Auch der Umstand, dass er zur Art und Weise der an-
- 9 - geblichen Handelsware und dem behaupteten Handel damit keine Angaben ma- chen konnte, belegt, dass es sich dabei lediglich um vorgeschobene Geschäfte handelt. So konnte er auf die Frage nach der verkauften Menge keine Antwort geben, obwohl in den entsprechenden Telefonaten stets Zahlenangaben zur um- gesetzten Ware gemacht wurden. Auch konnte er keine Angaben zu den verlang- ten Preisen machen und gab schliesslich an, lediglich einmal Haare verkauft zu haben (Prot. I. S. 15, Urk. 3/6, 3/7, 3/8). Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er mit Haaren, Hemden und Telefonkarten gehandelt habe, sind somit völlig unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptungen zu werten. Jede andere Interpretation macht schlicht keinen Sinn, insbesondere die vom Beschuldigten selbst vorgeschlagene. f.) Auch der Einwand des amtlichen Verteidigers, wonach der in Anklagepunkt 4 angeführte Reinheitsgehalt nicht stimmen könne, da die Ware wegen mangeln- der Qualität wieder zurückgegeben worden sei, vermag an der vorinstanzlichen Begründung nichts zu ändern (Urk. 50 S. 4). Zwar konnte das Kokain nicht si- chergestellt und deshalb der Reinheitsgrad nicht konkret ermittelt werden. Das Bundesgericht hat sich dazu aber wiederholt (so etwa in BGer 6B_892/2010 vom 22.12.2010) geäussert. Demnach ist das Abstellen auf statistische Durchschnitts- werte jedenfalls dann nicht willkürlich, wenn zusätzliche Anhaltspunkte verfügbar sind, welche gegen unterdurchschnittliche Reinheit sprechen. Solche Anhalts- punkte sind vorliegend der Umstand, dass der Beschuldigte nicht mit Kleinstmen- gen handelte und auf mittlerer Hierarchiestufe einzuordnen ist. Auch der hohe Reinheitsgehalt der übrigen im Zusammenhang mit diesem Verfahren und dem Beschuldigten sichergestellten und kontrollierten Betäubungsmittel spricht gegen einen unterdurchschnittlichen Reinheitsgehalt (Urk. 10/2, 12/5-7). Von den 140 Gramm Kokain hat der Beschuldigte zudem immerhin deren 40 Gramm verkauft, ohne dass bekannt wäre, dass es dabei zu Beanstandungen gekommen wäre, was ebenfalls dafür spricht, dass es sich dabei um durchschnittliche Ware gehan- delt hatte. Es darf daher beim Reinheitsgehalt von einem üblichen Wert ausge- gangen werden.
- 10 - g.) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Anklagepunk- te 4-6 erstellt sind.
4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 58 S. 43 ff.) erweist sich als zutref- fend, weshalb mit Bezug auf die Anklagepunkte 4-6 vollumfänglich darauf verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist der Beschuldigte der mehr- fachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (hin- sichtlich der Anklageziffern 4, 5, 6) schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Diese wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 58 S. 45 f.), weshalb oh- ne weiteres darauf verwiesen werden kann. 5.2. Tatkomponente Auch diesbezüglich erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 46 f.) mit Bezug auf die Anklageziffern 4, 5, 6 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die dem Beschuldigten zuzurechnende Drogenmenge um 700 Gramm aufgrund des zu ergehenden Freispruchs betreffend Anklageziffer 1 reduziert als zutreffend. Wenn nun von der Verteidigung vorgebracht wird, dass der Beschuldigte die Drogen übernommen und aufbewahrt, aber nur einen ganz kleinen Teil davon verkauft hat (Urk. 69 S. 8), so lässt sich daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Die Behauptung des Verteidigers, dass der Beschuldigte mit seinen Tathandlungen "fast niemand" an der Gesundheit gefährdet habe, ist nicht haltbar. Harte Drogen führen bei den Konsumenten rasch zu Abhängigkeit und damit auch zu erheblichen gesundheitlichen und, abgesehen davon, auch zu
- 11 - nicht minder erheblichen sozialen Problemen bei ihnen selbst, ihrem Umfeld und der ganzen Gesellschaft. Diese Probleme werden aber nicht nur durch den End- verkäufer verursacht, wie dies die Verteidigung geltend machen will, sondern durch sämtliche diesem vorgelagerte Personen in der Versorgungskette, weil je- der dieser Schritte notwendig ist, damit die Drogen den Endabnehmer erreichen. Dazu zählt insbesondere auch das Lagern und Aufbewahren. Auch ist es in Anbe- tracht der jeweils vom Beschuldigten behändigten Mengen nicht so, dass er auf den unteren, geschweige denn untersten Hierarchiestufen im Drogenhandel an- zusiedeln wäre. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dass zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden müsse, dass er das Kokain nur über- nommen und dieses gar nicht für ihn bestimmt gewesen sei. Daraus lässt sicher aber nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 50 S. 7 und Urk. 69 S. 8). Ganz im Gegenteil: Hätte der Beschuldigte die Drogen für sich gekauft in der Absicht, die- se selbst zu konsumieren, so wäre dies weit weniger zu seinen Ungunsten zu bewerten gewesen. Ebenso wenig wirkt sich der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich in einer schwierigen finanziellen Lage befunden und sei zum Drogenhandel missbraucht worden (Urk. 69 S. 9 f.), zu dessen Gunsten aus. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie mit legaler Arbeit oder Unterstützung durch das Sozialamt zu be- streiten. Von einer eigentlichen "wirtschaftlichen Notlage", wie sie der Beschuldig- te bereits im Verfahren, dass zu seiner einschlägigen Vorstrafe führte, geltend machte, kann keine Rede sein. Somit erweist sich das Fazit der Vorinstanz, wo- nach das Verschulden des als keineswegs leicht bis erheblich einzustufen sei, als zutreffend, was zu einer Einsatzstrafe in der Höhe von 4 Jahren führt. 5.3. Täterkomponente Auch in diesem Zusammenhang kann auf die ausführlichen und sorgfältigen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zur Biographie des Beschuldigten bestehen keine gesicherten Angaben. Bei den gemachten Angaben sind erhebliche Zweifel angebracht. So gab er an, fünf bis sieben Jahre zur Schule gegangen zu sein (Urk. 3/14 S. 5). Im Verfahren 11/915 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welches zur Vorstrafe vom 16. März 2011
- 12 - führte, gab er an, nie zur Schule gegangen zu sein (Beizugsakten Urk. 8 S. 3). Auch zu den anderen Fragen zur Person gab er in beiden Verfahren je unter- schiedliche Antworten: Als Zeitpunkt der Einreise gab er einmal das Jahr 2000, ein andermal das Jahr 2001 an. In diesem Verfahren gab er an, als Maler und im Restaurant ... gearbeitet zu haben. Im früheren Verfahren gab er an, schon als al- les mögliche gearbeitet zu haben. Seine Ehefrau gab allerdings im Rahmen einer Einvernahme in jenem Verfahren zu Protokoll, dass ihr Mann immer zu Hause sei, nichts arbeite und manchmal ausgehe, beispielsweise in die ... ins Fitnesstraining oder Kollegen zu sich Heim einlade, mit denen sie lieber nichts zu tun habe (Vorakten Urk. 5 S. 3 ff.). Somit muss festgehalten werden, das über sein (Vor)leben keine gesicherten Kenntnisse bestehen. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung machte er zu seinem Vorleben ausweichende und vage Anga- ben, sofern er sich überhaut erinnern konnte (Prot. II S. 7-11). Wohl ist der Verteidigung darin zuzustimmen, dass sein (Teil-)geständnis straf- mindernd zu berücksichtigen ist, dies allerdings nur in beschränktem Umfang. Worin vorliegend die geltend gemachte Einsichtigkeit des Beschuldigten zu er- kennen sein sollte, erschliesst sich nicht. So hat er etwa im Schlusswort der erst- instanzlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihm leid tue was passiert sei, aber dass das Leben so sei und man halt nie wisse was passiere (Prot. I. S 25). Ein- sicht und Reue kommen an dieser Stelle eben so wenig zum Ausdruck wie in den übrigen Akten oder in der Berufungsverhandlung. Auch von einer erhöhten Strafempfindlichkeit kann keine Rede sein. Über den angeblich schlechten Gesundheitszustand seiner Frau ist nichts bekannt, hinge- gen gab der Beschuldigte zu, dass sie betreut werde (Prot. I. S. 11). Demgegen- über erklärte er in seiner Befragung während der Berufungsverhandlung, seine Ehefrau arbeite "ein wenig" (Prot. II S. 10). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb sie auf ihn besonders angewiesen sein sollte. Das selbe gilt für seine Kinder. Schliesslich kann auch hinsichtlich der von der Verteidigung geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 49). Das Vorverfahren dauerte nicht lange und wurde beförderlich vorangetrieben. Die zahlreichen Einvernahmen
- 13 - wurden in kurzen Abständen durchgeführt. Die Verzögerung im erstinstanzlichen Verfahren hat er selbst zu verantworten, da er zwei Mal das angesetzte abgekürz- te Verfahren wieder ablehnte. Auch die schriftliche Urteilsbegründung wurde in sehr kurzer Zeit verfasst und die heutige Hauptverhandlung früh angesetzt. Ins- gesamt kann festgehalten werden, dass das Verfahren ausgesprochen zügig er- ledigt wurde. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann keine Rede sein. 5.4. Strafmass Die hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe ist folglich aufgrund der Täterkomponente auf 4,5 Jahre zu erhöhen. Auf die Strafe anzurechnen sind 976 Tage, welche durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute er- standen sind.
6. Vollzug Aus objektiven Gründen kommt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu voll- ziehen.
7. Kostenfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung teilweise. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten zu ¾ auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von ¾.
- 14 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich am 26. Februar 2014 zum ersten Mal Anklage im abgekürzten Verfah- ren, nachdem sich der Beschuldigte damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat- te (Urk. 3/14 S. 2; Urk. 23). In der Folge lehnte der Beschuldigte das abgekürzte Verfahren ab, worauf die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückzog (Urk. 24). Mit schriftlicher Erklärung vom 23. September 2014 stimmte der Beschuldigte der An- klageschrift im abgekürzten Verfahren erneut zu, diesmal "unwiderruflich" (Urk. 30/3). Gestützt darauf erhob die Staatsanwaltschaft am 23. September 2014 er- neut Anklage im abgekürzten Verfahren (Urk. 32). Mit Eingabe vom 27. November 2014 liess der Beschuldigte erklären, das er nicht bereit sei, die beantragte Strafe zu akzeptieren (Urk. 37). Gestützt darauf zog die Staatsanwaltschaft die Anklage erneut zurück (Urk. 39). Nach einer weiteren Einvernahme des Beschuldigten am
25. Februar 2015 wurde am 2. März 2015 erneut Anklage erhoben (Urk. 42). Am
12. Mai 2015 konnte die erstinstanzliche Hauptverhandlung durchgeführt werden und es wurde das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil gefällt (Prot. I S. 6 f.). Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 liess der Beschuldigte Berufung erklären (Urk. 52). In seiner Eingabe vom 20. Juli 2015 liess der Beschuldigte die Aufhebung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils und eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3,5 Jahren beantragen (Urk. 59). Aus der anschliessenden Begründung geht hervor, dass er sinngemäss auch die Aufhebung der Schuldig- sprechung in den Anklageziffern 1, 4, 5 und 6 beantragt. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2015 wurde der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Frist zur Erhebung der Anschlussberufung gesetzt (Urk. 61), wo- rauf diese ausdrücklich verzichtete (Urk. 63).
- 6 -
E. 2 Prozessuales Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat bezüglich der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils die Verurteilung hinsichtlich der An- klageziffern 2, 3 und 8 ebenso wenig angefochten wie die Dispositivziffern 2, 4, 5, 6, 7 und 8. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwach- sen, was vorab entsprechend festzustellen ist.
E. 3 Anklagevorwurf und Sachverhalt Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Anklagepunkte 1, 4, 5 und 6 nicht geständig.
E. 3.1 Anklagepunkt 1 a.) Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, zwischen dem
1. November 2011 und dem 10. Januar 2012 von einem "B._____" 700 Gramm Kokain übernommen und dieses zum Zwecke der späteren Weitergabe bei sich gelagert zu haben (Urk. 42 S. 2). b.) Der Beschuldigte bestritt anlässlich seiner Einvernahmen, die Tat begangen zu haben. Auf Detailfragen gab er im Wesentlichen zur Antwort, nichts zu wissen und sich an nichts erinnern zu können (Urk. 3/8, Urk 41 S. 4, Prot. I. S. 13). Als Beweismittel stehen zu diesem Anklagepunkt nebst den eben erwähnten Aussa- gen des Beschuldigten die Telefonprotokolle von mitgehörten Gesprächen zur Verfügung (Urk. 1/8). Die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht verwertbar, da der Beschuldigte keine Gelegenheit hatte, diesem Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 58 S. 9 ff.). c.) Die Vorinstanz hat die Telefonprotokolle einer sehr einlässlichen, gründli- chen und kritischen Würdigung unterzogen. Sie gelangt zum Schluss, dass der an den Telefonaten beteiligte C._____ der Beschuldigte ist und der Inhalt zwingend dahingehend verstanden werden muss, dass der Beschuldigte am 10. Januar 2012 300 und davor 400 Gramm Kokain bezogen hat (Urk. 58 S. 10-22). Um un-
- 7 - nötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab darauf zu verweisen (Art. 82 Abs.
E. 3.2 Anklagepunkte 4-6 a.) Nachdem die Anklagepunkte 4-6 in engem Zusammenhang stehen, werden diese gemeinsam behandelt. b.) Der Beschuldigte hat diese Anklagevorwürfe stets bestritten (act. 3/6, 41, Prot. I S. 14 ff.). c.) Auch in diesen Punkten hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel einer umfassenden Prüfung unterzogen und sich vertieft damit auseinanderge- setzt. Mit schlüssiger und überzeugender Begründung konnte sie hier darlegen, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklage zur Last gelegten Taten begangen hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf ver- weisen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). d.) Die Verteidigung beschränkt sich auch bei diesen Anklagepunkten darauf zu bemängeln, dass die geführten Telefonate auch anders interpretiert werden könn- ten als von Polizei, Untersuchungsbehörde und Vorinstanz (Urk. 50 S. 4 und Urk. 69 S. 7 f.). Wie diese Telefonate auch hätten verstanden werden können wird nicht weiter ausgeführt, was nicht weiter erstaunlich ist, denn eine andere Inter- pretation ist kaum zu begründen. e.) Die Erklärung des Beschuldigten, wonach es bei diesen Gesprächen jeweils um Haare, Kleider oder Mobiltelefonguthaben/-karten ("…") gegangen sei, erweist sich als völlig unglaubwürdig (Urk. 3/6, 3/7, Prot. I. S. 14 ff.). Auf entsprechende Fragen der Vorsitzenden im vorinstanzlichen Verfahren vermochte er lediglich einsilbige, widersprüchliche und völlig unglaubwürdige Antworten zu geben. Im Lichte dieser Antworten ist eine Interpretation der fraglichen Telefongespräche als solche über andere Ware als Kokain nicht möglich. So gab er beispielsweise an, dass er im Rahmen des Hemdenhandels ein einziges verkauft habe (Prot. I. S. 15). Im Telefonat vom 22. Januar 2013, ab 00.00.33 war indessen von 140 Hem- den die Rede (Urk. 3/6). Auch der Umstand, dass er zur Art und Weise der an-
- 9 - geblichen Handelsware und dem behaupteten Handel damit keine Angaben ma- chen konnte, belegt, dass es sich dabei lediglich um vorgeschobene Geschäfte handelt. So konnte er auf die Frage nach der verkauften Menge keine Antwort geben, obwohl in den entsprechenden Telefonaten stets Zahlenangaben zur um- gesetzten Ware gemacht wurden. Auch konnte er keine Angaben zu den verlang- ten Preisen machen und gab schliesslich an, lediglich einmal Haare verkauft zu haben (Prot. I. S. 15, Urk. 3/6, 3/7, 3/8). Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er mit Haaren, Hemden und Telefonkarten gehandelt habe, sind somit völlig unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptungen zu werten. Jede andere Interpretation macht schlicht keinen Sinn, insbesondere die vom Beschuldigten selbst vorgeschlagene. f.) Auch der Einwand des amtlichen Verteidigers, wonach der in Anklagepunkt
E. 4 Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 58 S. 43 ff.) erweist sich als zutref- fend, weshalb mit Bezug auf die Anklagepunkte 4-6 vollumfänglich darauf verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist der Beschuldigte der mehr- fachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (hin- sichtlich der Anklageziffern 4, 5, 6) schuldig zu sprechen.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Diese wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 58 S. 45 f.), weshalb oh- ne weiteres darauf verwiesen werden kann.
E. 5.2 Tatkomponente Auch diesbezüglich erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 46 f.) mit Bezug auf die Anklageziffern 4, 5, 6 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die dem Beschuldigten zuzurechnende Drogenmenge um 700 Gramm aufgrund des zu ergehenden Freispruchs betreffend Anklageziffer 1 reduziert als zutreffend. Wenn nun von der Verteidigung vorgebracht wird, dass der Beschuldigte die Drogen übernommen und aufbewahrt, aber nur einen ganz kleinen Teil davon verkauft hat (Urk. 69 S. 8), so lässt sich daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Die Behauptung des Verteidigers, dass der Beschuldigte mit seinen Tathandlungen "fast niemand" an der Gesundheit gefährdet habe, ist nicht haltbar. Harte Drogen führen bei den Konsumenten rasch zu Abhängigkeit und damit auch zu erheblichen gesundheitlichen und, abgesehen davon, auch zu
- 11 - nicht minder erheblichen sozialen Problemen bei ihnen selbst, ihrem Umfeld und der ganzen Gesellschaft. Diese Probleme werden aber nicht nur durch den End- verkäufer verursacht, wie dies die Verteidigung geltend machen will, sondern durch sämtliche diesem vorgelagerte Personen in der Versorgungskette, weil je- der dieser Schritte notwendig ist, damit die Drogen den Endabnehmer erreichen. Dazu zählt insbesondere auch das Lagern und Aufbewahren. Auch ist es in Anbe- tracht der jeweils vom Beschuldigten behändigten Mengen nicht so, dass er auf den unteren, geschweige denn untersten Hierarchiestufen im Drogenhandel an- zusiedeln wäre. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dass zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden müsse, dass er das Kokain nur über- nommen und dieses gar nicht für ihn bestimmt gewesen sei. Daraus lässt sicher aber nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 50 S. 7 und Urk. 69 S. 8). Ganz im Gegenteil: Hätte der Beschuldigte die Drogen für sich gekauft in der Absicht, die- se selbst zu konsumieren, so wäre dies weit weniger zu seinen Ungunsten zu bewerten gewesen. Ebenso wenig wirkt sich der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich in einer schwierigen finanziellen Lage befunden und sei zum Drogenhandel missbraucht worden (Urk. 69 S. 9 f.), zu dessen Gunsten aus. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie mit legaler Arbeit oder Unterstützung durch das Sozialamt zu be- streiten. Von einer eigentlichen "wirtschaftlichen Notlage", wie sie der Beschuldig- te bereits im Verfahren, dass zu seiner einschlägigen Vorstrafe führte, geltend machte, kann keine Rede sein. Somit erweist sich das Fazit der Vorinstanz, wo- nach das Verschulden des als keineswegs leicht bis erheblich einzustufen sei, als zutreffend, was zu einer Einsatzstrafe in der Höhe von 4 Jahren führt.
E. 5.3 Täterkomponente Auch in diesem Zusammenhang kann auf die ausführlichen und sorgfältigen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zur Biographie des Beschuldigten bestehen keine gesicherten Angaben. Bei den gemachten Angaben sind erhebliche Zweifel angebracht. So gab er an, fünf bis sieben Jahre zur Schule gegangen zu sein (Urk. 3/14 S. 5). Im Verfahren 11/915 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welches zur Vorstrafe vom 16. März 2011
- 12 - führte, gab er an, nie zur Schule gegangen zu sein (Beizugsakten Urk. 8 S. 3). Auch zu den anderen Fragen zur Person gab er in beiden Verfahren je unter- schiedliche Antworten: Als Zeitpunkt der Einreise gab er einmal das Jahr 2000, ein andermal das Jahr 2001 an. In diesem Verfahren gab er an, als Maler und im Restaurant ... gearbeitet zu haben. Im früheren Verfahren gab er an, schon als al- les mögliche gearbeitet zu haben. Seine Ehefrau gab allerdings im Rahmen einer Einvernahme in jenem Verfahren zu Protokoll, dass ihr Mann immer zu Hause sei, nichts arbeite und manchmal ausgehe, beispielsweise in die ... ins Fitnesstraining oder Kollegen zu sich Heim einlade, mit denen sie lieber nichts zu tun habe (Vorakten Urk. 5 S. 3 ff.). Somit muss festgehalten werden, das über sein (Vor)leben keine gesicherten Kenntnisse bestehen. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung machte er zu seinem Vorleben ausweichende und vage Anga- ben, sofern er sich überhaut erinnern konnte (Prot. II S. 7-11). Wohl ist der Verteidigung darin zuzustimmen, dass sein (Teil-)geständnis straf- mindernd zu berücksichtigen ist, dies allerdings nur in beschränktem Umfang. Worin vorliegend die geltend gemachte Einsichtigkeit des Beschuldigten zu er- kennen sein sollte, erschliesst sich nicht. So hat er etwa im Schlusswort der erst- instanzlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihm leid tue was passiert sei, aber dass das Leben so sei und man halt nie wisse was passiere (Prot. I. S 25). Ein- sicht und Reue kommen an dieser Stelle eben so wenig zum Ausdruck wie in den übrigen Akten oder in der Berufungsverhandlung. Auch von einer erhöhten Strafempfindlichkeit kann keine Rede sein. Über den angeblich schlechten Gesundheitszustand seiner Frau ist nichts bekannt, hinge- gen gab der Beschuldigte zu, dass sie betreut werde (Prot. I. S. 11). Demgegen- über erklärte er in seiner Befragung während der Berufungsverhandlung, seine Ehefrau arbeite "ein wenig" (Prot. II S. 10). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb sie auf ihn besonders angewiesen sein sollte. Das selbe gilt für seine Kinder. Schliesslich kann auch hinsichtlich der von der Verteidigung geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 49). Das Vorverfahren dauerte nicht lange und wurde beförderlich vorangetrieben. Die zahlreichen Einvernahmen
- 13 - wurden in kurzen Abständen durchgeführt. Die Verzögerung im erstinstanzlichen Verfahren hat er selbst zu verantworten, da er zwei Mal das angesetzte abgekürz- te Verfahren wieder ablehnte. Auch die schriftliche Urteilsbegründung wurde in sehr kurzer Zeit verfasst und die heutige Hauptverhandlung früh angesetzt. Ins- gesamt kann festgehalten werden, dass das Verfahren ausgesprochen zügig er- ledigt wurde. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann keine Rede sein.
E. 5.4 Strafmass Die hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe ist folglich aufgrund der Täterkomponente auf 4,5 Jahre zu erhöhen. Auf die Strafe anzurechnen sind 976 Tage, welche durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute er- standen sind.
E. 6 Vollzug Aus objektiven Gründen kommt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu voll- ziehen.
E. 7 Kostenfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung teilweise. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten zu ¾ auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von ¾.
- 14 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 12. Mai 2015 (DG150055) bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teil- weise (Schuldspruch hinsichtlich der Anklageziffern 2, 3 und 8), 2 (Frei- spruch hinsichtlich Anklageziffer 7), 4 (Widerruf), 5 und 6 (Einziehungen) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a. BetmG (hinsichtlich der Anklageziffern 4, 5, 6).
- Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a. BetmG (hinsichtlich der An- klageziffer 1) wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 976 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'260.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von ¾ bleibt vorbehalten. - 15 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-BMFA − die Stadtpolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150316-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur Ruggli, der Er- satzoberrichter lic. iur. Amacker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 27. November 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom
12. Mai 2015 (DG150055) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 2. März 2015 (Urk. 42) ist diesem Urteil beigeheftet.
- 2 - Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz bezüglich Anklageziffer 7. wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¼ Jahre Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 777 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. März 2011 ausgefällten Geldstrafe von 160 Tagessät- zen zu Fr. 50.– wird widerrufen.
5. Die folgenden, beim Beschuldigten sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich lagernden Gegenstände:
- Betäubungsmittel (S...)
- Mobiltelefon Nokia (Tel.-Nr. 079 ...) werden eingezogen und durch die Lagerbehörde vernichtet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Ap- ril 2013 beschlagnahmten Fr. 290.–, lagernd unter SK-Nummer ... bei der Bezirksgerichtskasse Zürich, werden eingezogen und zur Verfahrenskos- tendeckung verwendet.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 3 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 39'214.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1 f.)
1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil des BGZ vom 12. Mai 2015 wie folgt rechtskräftig geworden ist: − teilweise bezüglich der Dispoziffer 1 (Schuldsprüche bezüglich Anklageziffern 2., 3. (mit der von der VI. angenommenen Korrek- tur bezüglich 50,3 Gramm statt 63,9 Gramm Reinmenge) und 8.), − bezüglich der Dispoziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf der qualifi- zierten Widerhandlung gegen das BetmG bezüglich Anklageziffer 7.), − bezüglich Ziff. 4 (Widerruf der bedingten Geldstrafe vom 16.3.2011),
- 4 - − bezüglich Ziff. 5 und 6 (Einziehung von Betäubungsmittel und Mobiltelefon sowie von Fr. 290.– Bargeld), − Ziff. 7 und 8 (erstinstanzliches Kostendispositiv).
2. In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sei Ziff. 1 des vo- rinstanzlichen Urteilsdispositivs teilweise aufzuheben und der Beschul- digte sei (auch) von den Vorwürfen der Anklageziffern 1., 4., 5. und 6. freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei in Gutheissung seiner Berufung vor allem deutlich milder zu bestrafen (mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3½ Jahren unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft und des bereits erstandenen vorzeitigen Strafvollzugs).
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Der Beschuldigte sei aus der JVA Pöschwies zu entlassen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 63, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte
1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kan- tons Zürich am 26. Februar 2014 zum ersten Mal Anklage im abgekürzten Verfah- ren, nachdem sich der Beschuldigte damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat- te (Urk. 3/14 S. 2; Urk. 23). In der Folge lehnte der Beschuldigte das abgekürzte Verfahren ab, worauf die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückzog (Urk. 24). Mit schriftlicher Erklärung vom 23. September 2014 stimmte der Beschuldigte der An- klageschrift im abgekürzten Verfahren erneut zu, diesmal "unwiderruflich" (Urk. 30/3). Gestützt darauf erhob die Staatsanwaltschaft am 23. September 2014 er- neut Anklage im abgekürzten Verfahren (Urk. 32). Mit Eingabe vom 27. November 2014 liess der Beschuldigte erklären, das er nicht bereit sei, die beantragte Strafe zu akzeptieren (Urk. 37). Gestützt darauf zog die Staatsanwaltschaft die Anklage erneut zurück (Urk. 39). Nach einer weiteren Einvernahme des Beschuldigten am
25. Februar 2015 wurde am 2. März 2015 erneut Anklage erhoben (Urk. 42). Am
12. Mai 2015 konnte die erstinstanzliche Hauptverhandlung durchgeführt werden und es wurde das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil gefällt (Prot. I S. 6 f.). Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 liess der Beschuldigte Berufung erklären (Urk. 52). In seiner Eingabe vom 20. Juli 2015 liess der Beschuldigte die Aufhebung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils und eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3,5 Jahren beantragen (Urk. 59). Aus der anschliessenden Begründung geht hervor, dass er sinngemäss auch die Aufhebung der Schuldig- sprechung in den Anklageziffern 1, 4, 5 und 6 beantragt. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2015 wurde der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Frist zur Erhebung der Anschlussberufung gesetzt (Urk. 61), wo- rauf diese ausdrücklich verzichtete (Urk. 63).
- 6 -
2. Prozessuales Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat bezüglich der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils die Verurteilung hinsichtlich der An- klageziffern 2, 3 und 8 ebenso wenig angefochten wie die Dispositivziffern 2, 4, 5, 6, 7 und 8. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwach- sen, was vorab entsprechend festzustellen ist.
3. Anklagevorwurf und Sachverhalt Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Anklagepunkte 1, 4, 5 und 6 nicht geständig. 3.1. Anklagepunkt 1 a.) Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, zwischen dem
1. November 2011 und dem 10. Januar 2012 von einem "B._____" 700 Gramm Kokain übernommen und dieses zum Zwecke der späteren Weitergabe bei sich gelagert zu haben (Urk. 42 S. 2). b.) Der Beschuldigte bestritt anlässlich seiner Einvernahmen, die Tat begangen zu haben. Auf Detailfragen gab er im Wesentlichen zur Antwort, nichts zu wissen und sich an nichts erinnern zu können (Urk. 3/8, Urk 41 S. 4, Prot. I. S. 13). Als Beweismittel stehen zu diesem Anklagepunkt nebst den eben erwähnten Aussa- gen des Beschuldigten die Telefonprotokolle von mitgehörten Gesprächen zur Verfügung (Urk. 1/8). Die Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ sind, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nicht verwertbar, da der Beschuldigte keine Gelegenheit hatte, diesem Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 58 S. 9 ff.). c.) Die Vorinstanz hat die Telefonprotokolle einer sehr einlässlichen, gründli- chen und kritischen Würdigung unterzogen. Sie gelangt zum Schluss, dass der an den Telefonaten beteiligte C._____ der Beschuldigte ist und der Inhalt zwingend dahingehend verstanden werden muss, dass der Beschuldigte am 10. Januar 2012 300 und davor 400 Gramm Kokain bezogen hat (Urk. 58 S. 10-22). Um un-
- 7 - nötige Wiederholungen zu vermeiden, ist vorab darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). d.) Demgegenüber bringt die Verteidigung vor, dass die Vorinstanz willkürlich angenommen habe, dass der Beschuldigte die Person sei, die unter dem Namen "C._____" am 10. Januar 2012 von D._____ ("D._____") und E._____ (E._____) erwähnt worden sei. Dafür würden keine Beweise vorliegen. Der IBE- Ermittlungsbericht, der dies behaupte, berufe sich auf angeblich vertrauliche Quellen und führe keine überprüfbaren Belege an. Ebenso wenig sei der Eintrag im sichergestellten Mobiltelefon von "C._____" unter dem Titel "Moi" ein Beweis dafür. So sei der Name falsch geschrieben worden und selbst die Vorinstanz kön- ne nicht ausschliessen, dass der Eintrag durch einen etwaigen Vorbesitzer vorge- nommen worden sei. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte unter dem Na- men "A1._____" ein Asylgesuch gestellt habe, könne man nicht ableiten, dass er der erwähnte "C._____" gewesen sei. So habe er zwar eingestandenermassen unter dem Namen "…" [Vornahme von A1._____ und C._____] telefoniert, aber nie unter dem Namen "C._____". Zudem sei auch die Interpretation der Telefon- gespräche nicht zwingend richtig (Urk. 69 S. 3-7). e.) Der Ansicht der Verteidigung ist dahingehend zu folgen, dass nicht klar er- wiesen ist, wer den fraglichen Eintrag im Mobiltelefon vorgenommen hat. Dass der Name nicht echt ist, liegt angesichts des Umstandes, dass er unter "Moi" ge- führt wurde, nahe, ist aber kein Beweis dafür, dass der Beschuldigte diesen Na- men geführt hat. Weder ist bekannt, wo oder von wem der Beschuldigte das Mo- biltelefon erworben hat, noch ob es mit gelöschtem Speicher in seinen Besitz übergegangen war. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Eintrag von einem Vorbesitzer des Mobiltelefons stammt. Unter diesen Umstän- den verbleiben ernsthafte und unüberwindliche Zweifel daran, dass der Beschul- digte unter dem Namen C._____ auftrat und mit diesem identisch ist. f.) Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a. BetmG (hinsichtlich der Anklageziffer 1) freizusprechen. Damit kann offen gelas-
- 8 - sen werden, ob die erwähnten Telefongespräche auch anders als durch die An- klagebehörde und Vorinstanz interpretiert werden können. 3.2. Anklagepunkte 4-6 a.) Nachdem die Anklagepunkte 4-6 in engem Zusammenhang stehen, werden diese gemeinsam behandelt. b.) Der Beschuldigte hat diese Anklagevorwürfe stets bestritten (act. 3/6, 41, Prot. I S. 14 ff.). c.) Auch in diesen Punkten hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel einer umfassenden Prüfung unterzogen und sich vertieft damit auseinanderge- setzt. Mit schlüssiger und überzeugender Begründung konnte sie hier darlegen, dass der Beschuldigte die ihm in der Anklage zur Last gelegten Taten begangen hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich darauf ver- weisen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). d.) Die Verteidigung beschränkt sich auch bei diesen Anklagepunkten darauf zu bemängeln, dass die geführten Telefonate auch anders interpretiert werden könn- ten als von Polizei, Untersuchungsbehörde und Vorinstanz (Urk. 50 S. 4 und Urk. 69 S. 7 f.). Wie diese Telefonate auch hätten verstanden werden können wird nicht weiter ausgeführt, was nicht weiter erstaunlich ist, denn eine andere Inter- pretation ist kaum zu begründen. e.) Die Erklärung des Beschuldigten, wonach es bei diesen Gesprächen jeweils um Haare, Kleider oder Mobiltelefonguthaben/-karten ("…") gegangen sei, erweist sich als völlig unglaubwürdig (Urk. 3/6, 3/7, Prot. I. S. 14 ff.). Auf entsprechende Fragen der Vorsitzenden im vorinstanzlichen Verfahren vermochte er lediglich einsilbige, widersprüchliche und völlig unglaubwürdige Antworten zu geben. Im Lichte dieser Antworten ist eine Interpretation der fraglichen Telefongespräche als solche über andere Ware als Kokain nicht möglich. So gab er beispielsweise an, dass er im Rahmen des Hemdenhandels ein einziges verkauft habe (Prot. I. S. 15). Im Telefonat vom 22. Januar 2013, ab 00.00.33 war indessen von 140 Hem- den die Rede (Urk. 3/6). Auch der Umstand, dass er zur Art und Weise der an-
- 9 - geblichen Handelsware und dem behaupteten Handel damit keine Angaben ma- chen konnte, belegt, dass es sich dabei lediglich um vorgeschobene Geschäfte handelt. So konnte er auf die Frage nach der verkauften Menge keine Antwort geben, obwohl in den entsprechenden Telefonaten stets Zahlenangaben zur um- gesetzten Ware gemacht wurden. Auch konnte er keine Angaben zu den verlang- ten Preisen machen und gab schliesslich an, lediglich einmal Haare verkauft zu haben (Prot. I. S. 15, Urk. 3/6, 3/7, 3/8). Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er mit Haaren, Hemden und Telefonkarten gehandelt habe, sind somit völlig unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptungen zu werten. Jede andere Interpretation macht schlicht keinen Sinn, insbesondere die vom Beschuldigten selbst vorgeschlagene. f.) Auch der Einwand des amtlichen Verteidigers, wonach der in Anklagepunkt 4 angeführte Reinheitsgehalt nicht stimmen könne, da die Ware wegen mangeln- der Qualität wieder zurückgegeben worden sei, vermag an der vorinstanzlichen Begründung nichts zu ändern (Urk. 50 S. 4). Zwar konnte das Kokain nicht si- chergestellt und deshalb der Reinheitsgrad nicht konkret ermittelt werden. Das Bundesgericht hat sich dazu aber wiederholt (so etwa in BGer 6B_892/2010 vom 22.12.2010) geäussert. Demnach ist das Abstellen auf statistische Durchschnitts- werte jedenfalls dann nicht willkürlich, wenn zusätzliche Anhaltspunkte verfügbar sind, welche gegen unterdurchschnittliche Reinheit sprechen. Solche Anhalts- punkte sind vorliegend der Umstand, dass der Beschuldigte nicht mit Kleinstmen- gen handelte und auf mittlerer Hierarchiestufe einzuordnen ist. Auch der hohe Reinheitsgehalt der übrigen im Zusammenhang mit diesem Verfahren und dem Beschuldigten sichergestellten und kontrollierten Betäubungsmittel spricht gegen einen unterdurchschnittlichen Reinheitsgehalt (Urk. 10/2, 12/5-7). Von den 140 Gramm Kokain hat der Beschuldigte zudem immerhin deren 40 Gramm verkauft, ohne dass bekannt wäre, dass es dabei zu Beanstandungen gekommen wäre, was ebenfalls dafür spricht, dass es sich dabei um durchschnittliche Ware gehan- delt hatte. Es darf daher beim Reinheitsgehalt von einem üblichen Wert ausge- gangen werden.
- 10 - g.) Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Anklagepunk- te 4-6 erstellt sind.
4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 58 S. 43 ff.) erweist sich als zutref- fend, weshalb mit Bezug auf die Anklagepunkte 4-6 vollumfänglich darauf verwie- sen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist der Beschuldigte der mehr- fachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (hin- sichtlich der Anklageziffern 4, 5, 6) schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung 5.1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Diese wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 58 S. 45 f.), weshalb oh- ne weiteres darauf verwiesen werden kann. 5.2. Tatkomponente Auch diesbezüglich erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 58 S. 46 f.) mit Bezug auf die Anklageziffern 4, 5, 6 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die dem Beschuldigten zuzurechnende Drogenmenge um 700 Gramm aufgrund des zu ergehenden Freispruchs betreffend Anklageziffer 1 reduziert als zutreffend. Wenn nun von der Verteidigung vorgebracht wird, dass der Beschuldigte die Drogen übernommen und aufbewahrt, aber nur einen ganz kleinen Teil davon verkauft hat (Urk. 69 S. 8), so lässt sich daraus nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Die Behauptung des Verteidigers, dass der Beschuldigte mit seinen Tathandlungen "fast niemand" an der Gesundheit gefährdet habe, ist nicht haltbar. Harte Drogen führen bei den Konsumenten rasch zu Abhängigkeit und damit auch zu erheblichen gesundheitlichen und, abgesehen davon, auch zu
- 11 - nicht minder erheblichen sozialen Problemen bei ihnen selbst, ihrem Umfeld und der ganzen Gesellschaft. Diese Probleme werden aber nicht nur durch den End- verkäufer verursacht, wie dies die Verteidigung geltend machen will, sondern durch sämtliche diesem vorgelagerte Personen in der Versorgungskette, weil je- der dieser Schritte notwendig ist, damit die Drogen den Endabnehmer erreichen. Dazu zählt insbesondere auch das Lagern und Aufbewahren. Auch ist es in Anbe- tracht der jeweils vom Beschuldigten behändigten Mengen nicht so, dass er auf den unteren, geschweige denn untersten Hierarchiestufen im Drogenhandel an- zusiedeln wäre. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dass zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden müsse, dass er das Kokain nur über- nommen und dieses gar nicht für ihn bestimmt gewesen sei. Daraus lässt sicher aber nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 50 S. 7 und Urk. 69 S. 8). Ganz im Gegenteil: Hätte der Beschuldigte die Drogen für sich gekauft in der Absicht, die- se selbst zu konsumieren, so wäre dies weit weniger zu seinen Ungunsten zu bewerten gewesen. Ebenso wenig wirkt sich der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe sich in einer schwierigen finanziellen Lage befunden und sei zum Drogenhandel missbraucht worden (Urk. 69 S. 9 f.), zu dessen Gunsten aus. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie mit legaler Arbeit oder Unterstützung durch das Sozialamt zu be- streiten. Von einer eigentlichen "wirtschaftlichen Notlage", wie sie der Beschuldig- te bereits im Verfahren, dass zu seiner einschlägigen Vorstrafe führte, geltend machte, kann keine Rede sein. Somit erweist sich das Fazit der Vorinstanz, wo- nach das Verschulden des als keineswegs leicht bis erheblich einzustufen sei, als zutreffend, was zu einer Einsatzstrafe in der Höhe von 4 Jahren führt. 5.3. Täterkomponente Auch in diesem Zusammenhang kann auf die ausführlichen und sorgfältigen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zur Biographie des Beschuldigten bestehen keine gesicherten Angaben. Bei den gemachten Angaben sind erhebliche Zweifel angebracht. So gab er an, fünf bis sieben Jahre zur Schule gegangen zu sein (Urk. 3/14 S. 5). Im Verfahren 11/915 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welches zur Vorstrafe vom 16. März 2011
- 12 - führte, gab er an, nie zur Schule gegangen zu sein (Beizugsakten Urk. 8 S. 3). Auch zu den anderen Fragen zur Person gab er in beiden Verfahren je unter- schiedliche Antworten: Als Zeitpunkt der Einreise gab er einmal das Jahr 2000, ein andermal das Jahr 2001 an. In diesem Verfahren gab er an, als Maler und im Restaurant ... gearbeitet zu haben. Im früheren Verfahren gab er an, schon als al- les mögliche gearbeitet zu haben. Seine Ehefrau gab allerdings im Rahmen einer Einvernahme in jenem Verfahren zu Protokoll, dass ihr Mann immer zu Hause sei, nichts arbeite und manchmal ausgehe, beispielsweise in die ... ins Fitnesstraining oder Kollegen zu sich Heim einlade, mit denen sie lieber nichts zu tun habe (Vorakten Urk. 5 S. 3 ff.). Somit muss festgehalten werden, das über sein (Vor)leben keine gesicherten Kenntnisse bestehen. Auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung machte er zu seinem Vorleben ausweichende und vage Anga- ben, sofern er sich überhaut erinnern konnte (Prot. II S. 7-11). Wohl ist der Verteidigung darin zuzustimmen, dass sein (Teil-)geständnis straf- mindernd zu berücksichtigen ist, dies allerdings nur in beschränktem Umfang. Worin vorliegend die geltend gemachte Einsichtigkeit des Beschuldigten zu er- kennen sein sollte, erschliesst sich nicht. So hat er etwa im Schlusswort der erst- instanzlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihm leid tue was passiert sei, aber dass das Leben so sei und man halt nie wisse was passiere (Prot. I. S 25). Ein- sicht und Reue kommen an dieser Stelle eben so wenig zum Ausdruck wie in den übrigen Akten oder in der Berufungsverhandlung. Auch von einer erhöhten Strafempfindlichkeit kann keine Rede sein. Über den angeblich schlechten Gesundheitszustand seiner Frau ist nichts bekannt, hinge- gen gab der Beschuldigte zu, dass sie betreut werde (Prot. I. S. 11). Demgegen- über erklärte er in seiner Befragung während der Berufungsverhandlung, seine Ehefrau arbeite "ein wenig" (Prot. II S. 10). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb sie auf ihn besonders angewiesen sein sollte. Das selbe gilt für seine Kinder. Schliesslich kann auch hinsichtlich der von der Verteidigung geltend gemachten Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 49). Das Vorverfahren dauerte nicht lange und wurde beförderlich vorangetrieben. Die zahlreichen Einvernahmen
- 13 - wurden in kurzen Abständen durchgeführt. Die Verzögerung im erstinstanzlichen Verfahren hat er selbst zu verantworten, da er zwei Mal das angesetzte abgekürz- te Verfahren wieder ablehnte. Auch die schriftliche Urteilsbegründung wurde in sehr kurzer Zeit verfasst und die heutige Hauptverhandlung früh angesetzt. Ins- gesamt kann festgehalten werden, dass das Verfahren ausgesprochen zügig er- ledigt wurde. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann keine Rede sein. 5.4. Strafmass Die hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe ist folglich aufgrund der Täterkomponente auf 4,5 Jahre zu erhöhen. Auf die Strafe anzurechnen sind 976 Tage, welche durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute er- standen sind.
6. Vollzug Aus objektiven Gründen kommt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist zu voll- ziehen.
7. Kostenfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung teilweise. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten zu ¾ auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von ¾.
- 14 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 12. Mai 2015 (DG150055) bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 teil- weise (Schuldspruch hinsichtlich der Anklageziffern 2, 3 und 8), 2 (Frei- spruch hinsichtlich Anklageziffer 7), 4 (Widerruf), 5 und 6 (Einziehungen) sowie 7 und 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a. BetmG (hinsichtlich der Anklageziffern 4, 5, 6).
2. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a. BetmG (hinsichtlich der An- klageziffer 1) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 976 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug bis und mit heute erstanden sind.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'260.– amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von ¾ bleibt vorbehalten.
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6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Stadtpolizei Zürich, KA-FA-BMFA − die Stadtpolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. November 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Hafner