Erwägungen (54 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung
E. 1.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. Dezember 2014 der mehrfachen Veruntreuung, der mehr- fachen Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Betrugs im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft; im Umfang von 180 Tagen wurde der Vollzug der Strafe aufgeschoben, im Übrigen – unter Anrechnung der erstandenen Haft – war die Strafe zu bezah- len. Schliesslich wurde über die Zivilansprüche der Privatkläger befunden (Urk 43 S. 45 ff.).
E. 1.2 Der Beschuldigte meldete am 15. Dezember 2014 rechtzeitig Berufung ge- gen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 39; Urk 35/2). Die Berufungserklärung da- tiert vom 23. Juli 2015 (Urk. 44) und erfolgte damit ebenfalls fristgerecht (vgl. Urk. 42/2). Weder hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 47, 50; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO), noch wurden im Berufungsver- fahren Beweisergänzungsanträge gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 44 S. 3; Urk. 50; Prot. II S. 4 ff.). Von den Privatklägern hat sich niemand vernehmen las- sen (vgl. Urk. 47 f.). Schliesslich ersuchte die Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Beteiligung vom weiteren Verfahren (Urk. 50); ihr wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt.
E. 1.3 Der Beschuldigte hat die Berufung gegen das angefochtene Urteil be- schränkt (Urk. 44 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides an; im Berufungsverfahren sind demzufolge die Regelung diverser Zivilansprüche (Urteilsdispositiv-Ziffern 4 bis 11, 13, 15 und 16) sowie die Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffern 17 und
18) nicht angefochten. Da der Beschuldigte beantragte, die Kosten der Untersu- chung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen, hat Ur- teilsdispositiv-Ziffer 20 als mitangefochten zu gelten, enthält diese nebst der Ver- legung der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse doch einen
- 7 - Rückforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten. Die Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffern ist vorab mit Beschluss festzustellen.
E. 1.4 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Urteilsdispositiv- Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Sanktion und Vollzug), 12 und 14 (Schadener- satzforderungen) sowie 19 (Kostenverlegung). Ziffer 20 (Verlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung) gilt, wie bereits erwähnt, als mitangefochten. Der Be- schuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 44 S. 3). Die Kos- tenfolge sei ausgangsgemäss neu festzulegen.
E. 1.8 zu ND12 zuzustimmen:
E. 2 Schuldpunkt
E. 2.1 In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer des Reisebüros "N._____" im Zeitraum Februar bis Juli 2013 Be- bzw. Anzahlungen diverser Kunden mit Blick auf zu buchende Dienstleistungen entgegengenommen, diese Mittel aber weisungswidrig zu eige- nen Zwecken verwendet. Zudem habe der Beschuldigte in diesem Zusammen- hang Dokumente gefälscht und ferner einen Reiseanbieter unter Vorspiegelung der Bezahlung zum Versand von Reiseunterlagen samt Voucher veranlasst. Der Beschuldigte habe zusammengefasst in neun Fällen Veruntreuungen begangen, vier Mal Urkunden gefälscht und drei Mal betrogen (HD Urk. 17).
E. 2.2 In der Anklageschrift Ziffer 1.3 wird dem Beschuldigten eine Veruntreuung zu Lasten D._____ im Zeitraum 27. bis 29. Juli 2013 über ca. Fr. 780.– vorgewor- fen (HD Urk. 17 S. 4). Der Beschuldigte führte in der Untersuchung aus, er sei am
21. oder 22. Juli 2013 nach Deutschland gereist, da er sich zur Geschäftsführung im Reisebüro nicht mehr befähigt gesehen habe (HD Urk. 1/4/4 S. 6). Diese Ge- schäftsaufgabe wird von Privatklägern bestätigt (vgl. bspw. ND12 Urk. 4 S. 2). Der betroffene Privatkläger D._____ sagte in seiner polizeilichen Einvernahme vom
23. Oktober 2013 aus, er habe die fraglichen Flüge anfangs Juni 2013 gebucht und Ende Juni 2013 bezahlt (ND2 Urk. 4 S. 2). Der Tatzeitraum in der Anklage- schrift entspricht nicht dem Untersuchungsergebnis und ist daher auf ein nicht näher bekanntes Datum im Juni 2013 zu anzupassen.
- 8 -
E. 2.3 Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen; er bestritt indessen, dass er sich habe bereichern wollen oder mit den übergebenen Geldern andere Schulden getilgt habe. Die Bezahlungen seien auch nicht mit der Verpflichtung erfolgt, sie direkt an Dritte zu überweisen; die Verantwortung, eine Reise zu planen und einen Drittanbieter auszuwählen sei ganz bei ihm gelegen. Er habe keine Urkunden gefälscht und ganz generell keine Straftaten begangen (HD Urk. 1/4/9 S. 19). Nachfolgend wird der von der Vorinstanz beurteilte Schuld- punkt zu prüfen sein, wobei der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung jeweils unter den vorgeworfenen Tatbeständen (Veruntreuung, Urkundenfälschung und Betrug) zusammengefasst werden.
E. 2.4 Vorab darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz ausführliche und zutref- fende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung machte, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 7 ff.).
E. 3 Veruntreuung (HD, ND1-3, 5-7 und 11-12)
E. 3.1 und 3.2.2. nicht schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und freizusprechen. 5.5. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte aber unter Hinweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 30 ff.) des vorsätzlichen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in der Anklageziffer 3.2.1. schuldig zu sprechen.
- 21 - 5.6. Die Vorinstanz hat mit dem Dispositiv betreffend ND4 und ND8 sowohl für den Tatbestand der Veruntreuung als auch für jenen des Betrugs einen Schuld- spruch ausgefällt. Das geht nicht an und findet auch in den vorinstanzlichen Er- wägungen keinerlei Stütze. Es handelt sich wohl um einen offensichtlichen Irrtum im Rahmen der Formulierung des Dispositivs, welcher zu korrigieren ist, ohne dass es eines zusätzlichen Freispruchs bedürfte.
6. Strafzumessung 6.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestim- men und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). 6.1.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 37 StGB und Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Zahl der Ta- gessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Der Vorder-
- 22 - richter hat zur vorliegend anwendbaren Sanktionsart der Geldstrafe das Nötige ausgeführt (Urk. 43 S. 38 f.). 6.1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommen- tar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 5 ff.). 6.2. Sowohl für die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB als auch den Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung ei- ner Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Vorliegend stehen die Veruntreuungen im Vordergrund. 6.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschul- digte das Vertrauen von immerhin sieben Geschädigten missbrauchte. Er brachte die Geschädigten nicht nur um ihr Geld, sondern verunmöglichte ihnen auch, die
- 23 - geplanten Ferien antreten zu können. Insgesamt entstand ein Vermögensscha- den von Fr. 4'657.80. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden angesichts des im Vergleich mit anderen Veruntreuungsfällen geringfügigen Deliktbetrags gerade noch leicht. 6.2.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – einzig aus finanziellen Motiven. Auch in subjek- tiver Hinsicht ist sein Verschulden als gerade noch leicht einzustufen. 6.2.3. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. 6.2.4. Diese für die mehrfache Veruntreuung festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Einbezug des Betrugs und der vier Urkundendelikte zu erhöhen. 6.2.5. Betreffend die objektive Tatschwere hinsichtlich des Betrugs ist hervorzu- heben, dass der Beschuldigte geplant und recht raffiniert vorging, verwendete er doch eine vorgängig vorbereitete, gefälschte Überweisungsanzeige der Z._____, die einem Original ähnlich sah. Sein Tatvorgehen zeigt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Der Geschädigten M._____ GmbH entstand dadurch ein Ver- mögensschaden von € 1'471.–, was verglichen mit anderen Betrugsfällen jedoch eine nicht sehr hohe Deliktssumme ist. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschul- den noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch hier aus rein finanziellen Motiven handelte. Das Verschulden für den Betrug wiegt insgesamt noch leicht. 6.2.6. Bezüglich der Urkundendelikte ist zu betonen, dass der Beschuldigte ins- besondere mit den Überweisungsanzeigen der Z._____ Dokumente herstellte, die Vertrauen erwecken, werden diese doch oft so im Rechtsverkehr verwendet. Er missbrauchte mit den gefälschten Urkunden das Vertrauen seiner Kunden in die- se Dokumente. Dies tat er aus rein egoistischen Gründen, nutzte er die gefälsch- ten Urkunden doch als Mittel, um sich finanziell bereichern zu können. Sein Ver- schulden wiegt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht.
- 24 - 6.2.7. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 120 Tagessät- zen Geldstrafe für die mehrfache Veruntreuung unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips um 90 Tagessätze, mithin auf eine Gesamtstrafe von 210 Tages- sätzen Geldstrafe zu erhöhen. 6.2.8. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 36 f.). Ebenso hat die Vorinstanz zum Nachttatverhalten das Notwendige ausgeführt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite in einer Firma im Bereich der Unternehmensberatung. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat ein Kind (Prot. II S. 7). Aus der Biographie und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Auch das ins Feld ge- führte Burnout und die Alkoholprobleme des Beschuldigten bleiben ohne straf- mindernden Belang, zumal ein direkter strafzumessungsrelevanter Zusammen- hang zwischen den vorliegenden Delikten und diesen Umständen nicht ersichtlich ist. 6.2.9. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft, was erheblich straf- erhöhend zu veranschlagen ist. Er wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrich- teramtes II, Emmental-Oberaargau, vom 21. April 2006 unter anderem wegen Be- trugs mit einer Gefängnisstrafe von sieben Tagen belegt; mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich wurde der Beschuldigte sodann wegen mehrfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 54). 6.2.10. In Würdigung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen als angemessen. 6.3. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
- 25 - 6.3.1. Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Netto- einkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schul- den und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 6.3.2. Der Beschuldigte verdient gemäss seinen Angaben mit einem 100 %- Pensum mit Gewinnbeteiligung Fr. 5'300.– bis Fr. 5'400.– netto pro Monat. Seine Ehefrau steuert ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 5'000.– bei. Die Krankenkassen- prämie für die ganze Familie beträgt Fr. 850.– und der Beschuldigte erwartet eine Steuerrechnung von ca. Fr. 4'500.– (Prot. II S. 7). Sodann hat das Ehepaar einen Sohn, der im unterstützungspflichtigen Alter ist. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse wäre an sich eine höhere Tagessatzhöhe, als diejenige, welche die Vorinstanz festgelegt hat, angemessen. Aufgrund des Grundsatzes der reformatio in peius, ist jedoch die vorinstanzlich auf Fr. 80.– festgesetzte Tagessatzhöhe zu bestätigen. 6.4. Unter Berücksichtigung aller Aspekte ist der Beschuldigte mit einer Geldstra- fe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. An die Geldstrafe sind 15 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB; HD Urk. 3/1 und 16).
E. 3.1.1 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. März 2014 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er die Reise zugunsten des Privatklägers L._____ (ND12) gebucht und in dessen Beisein auch mit der Firmenkarte bezahlt habe. Es sei nicht der Reiseveranstalter O._____ Konkurs gegangen, sondern diverse an- dere Unternehmen in der Reisebranche, weshalb keine Kontingente mehr zur Verfügung gestanden hätten und bei der O._____ keine Buchung auf den Namen des Privatklägers vorhanden gewesen sei (HD Urk. 1/4/8 S. 14). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. April 2014 liess sich der Beschuldigte diesbezüglich nicht mehr explizit vernehmen (HD Urk. 1/4/9 S. 19). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Reise des Privatklägers habe nicht durchgeführt werden können, da er die Kontingente so nicht mehr bekom-
- 9 - men habe (Prot. I S. 7). Zu seiner Behauptung aus dem Vorverfahren, er habe die Reisekosten dem Veranstalter O._____ bereits überwiesen, wurde der Beschul- digte nicht befragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er glaube, dass die Kreditkarte belastet, der Betrag aber später wieder gutgeschrieben wor- den sei. Er sei sich aber nicht sicher (Prot. II S. 11). Insoweit ist der äussere Sachverhalt demnach bestritten, zumal der Beschuldigte das Nichtgelingen der vom Privatkläger gebuchten Pauschalreise dem Reiseveranstalter O._____ anlas- tete. Als verwertbare Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, jene des Privatklägers L._____ sowie die Buchungsbestätigung vom 10. Juli 2013 im Recht.
E. 3.1.2 Aus der vom Beschuldigten unterschriebenen Buchungsbestätigung vom
10. Juli 2013 geht hervor, dass der Privatkläger L._____ für den "Flug …/Hotel P._____ 9 Tage/AI+ 2* DZ Inklusive Privat VIP Transfer", Zeitraum: 28.07.- 06.08.2013, Fr. 6'400.– zu zahlen hatte. Mit dem weiteren Vermerk "Noch Offen: CHF 0.00" wird bestätigt, dass diese Summe dem Beschuldigten bereits überwie- sen wurde. Schliesslich enthält die Buchungsbestätigung den Vermerk "RO" (ND12 Urk. 2/1).
E. 3.1.3 In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 18. Dezember 2013 sag- te der Beschuldigte aus, der Privatkläger L._____ habe am 29. Juli 2013 fliegen wollen und habe auch direkt bezahlt. Sie hätten einige Angebote angeschaut. Hätte ein Angebot realisiert werden können, so hätte die Zahlung an den Veran- stalter sofort erfolgen müssen, da es für eine Pauschalreise kurzfristig gewesen sei und die Vakanzen gering gewesen seien. Aufgrund des Zeitdrucks und der Krankheit habe er nicht mehr buchen können. Auf Vorhalt der Buchungsbestäti- gung führte der Beschuldigte aus, dass es sich hierbei um ein Angebot gehandelt habe, das er habe buchen wollen. Bei O._____ habe es sich um eine Buchung auf Anfrage gehandelt. Dies (gemeint wohl das "RO" auf der Buchungsbestäti- gung) wäre an sich ein "RQ" und bedeute, dass es sich um ein Angebot auf An- frage handle. Hätten sie es bekommen, so wäre die Buchung verbindlich gewor- den und das Angebot hätte sofort bezahlt werden müssen. Dem sei aber nicht so gewesen. Die Buchung sei nicht frei gegeben worden (HD Urk. 1/4/6 S. 1 ff.).
- 10 -
E. 3.1.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Februar 2014 als Auskunftsperson führte der Privatkläger L._____ aus, er sei am 9. oder
10. Juli beim Beschuldigten im Reisebüro gewesen. Jener habe das Hotel P._____ mit der Kreditkarte gebucht; das habe er mit eigenen Augen gesehen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass nach ca. einer Woche die Vouchers kommen würden. Am 19. Juli 2013 habe er sowohl bei O._____ als auch beim Hotel angerufen und gefragt, ob etwas auf seinen Namen reserviert sei, was ver- neint worden sei. Der Beschuldigte habe sich in der Folge damit erklärt, dass die O._____ in Konkurs gefallen sei (ND12 Urk. 5 S. 3-5). Daraufhin erfolgte die ein- gangs wiedergegebene Aussage des Beschuldigten vom 5. März 2014 bei der Untersuchungsbehörde, er habe die Pauschalreise beim Reiseveranstalter mit der Firmenkarte bezahlt.
E. 3.1.5 Die Darstellung des Beschuldigten, die Reise bei O._____ bezahlt zu ha- ben, erscheint aus folgenden Gründen als reine Schutzbehauptung. Erstens be- stätigte der Beschuldigte in seiner ersten einlässlichen Befragung zu diesen The- ma selber mehrfach, dass er der O._____ noch nichts bezahlt hatte, da die Bu- chung nicht frei gegeben worden sei (HD Urk. 1/4/6 S. 2). Der Beschuldigte legte ganz generell Wert darauf, eine Buchung gegenüber Dritten zu Gunsten seiner Kunden so lange als möglich offen zu lassen (vgl. Urk. 30 S. 7). Zweitens deckt sich dieser Umstand mit der von ihm erstellten Buchungsbestätigung (Hinweis "RO"). Drittens schliesslich stützte der Beschuldigte seine Darstellung einzig auf die Aussage des Privatklägers L._____ ("Wie er gesagt hat, habe ich die Reise in seinem Beisein gebucht und auch selbst mit der Firmenkarte bezahlt."; HD Urk. 1/4/8 S. 14). Der Privatkläger hat indes in seiner Aussage keine Zahlung be- stätigt, sondern führte einzig aus, dass die Buchung unter Angabe der Kreditkar- tendaten des Beschuldigten erfolgt sei. Wie der Beschuldigte und der Privatkläger L._____ übereinstimmend ausführten, kam es in der Folge aber zu keiner Bestä- tigung der Buchung und folglich auch zu keiner Belastung der Kreditkarte.
E. 3.1.6 Der äussere Sachverhalt ist damit auch hinsichtlich des Anklagesachver- halts Ziffer 1.8. zu ND12 erstellt.
- 11 -
E. 3.1.7 Was den Einwand des Beschuldigten zu Anklageziffer 1.3. (ND2) betrifft, die vom Privatkläger D._____ gebuchten Flüge seien zufolge Insolvenz der Flug- gesellschaft Q._____ nicht durchgeführt worden (Urk. 30 S. 5, Urk. 56 S. 27), ist darauf hinzuweisen, dass die gebuchten Flüge des Privatklägers und dessen Bruders gar nicht zur Anklage erhoben wurden. Dem Beschuldigten werden einzig die zugunsten der Eltern des Privatklägers gebuchten Flüge nach … mit der R._____ zum Vorwurf gemacht. Die behauptete Insolvenz ist irrelevant und der Einwand verfängt nicht.
E. 3.2 Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte gel- tend, dass er kein Reisevermittler sei. Er habe niemanden bewusst betrogen, in- dem er das Geld genommen habe. Vielmehr habe er immer versucht, die Reisen so spät wie möglich zu bezahlen, damit für die Kunden keine Storno- oder Umbu- chungskosten entstehen (Prot. II S. 11 f.). Der Verteidiger führte aus, dass der Beschuldigte die Funktion eines Reiseveranstalters und nicht diejenige eines Rei- severmittlers inne gehabt habe. Die Geschädigten hätten Reisen, Hotels und Flü- ge beim Beschuldigten gebucht und bezahlt, wobei dieser im Gegenzug die ver- tragliche Pflicht gehabt habe, diese gewünschten Leistungen zu organisieren. Der Beschuldigte habe als Reiseveranstalter keine Pflicht gehabt, fremde Gelder zweckgebunden an bestimmte Dritte weiterzuleiten. Er habe die Zahlungen der Geschädigten als Gegenleistung für die von ihm vertraglich versprochene Organi- sation eines Fluges, eines Hotels oder eines Pakets von verschiedenen Leistun- gen entgegen genommen. Damit seien die von den Geschädigten geleisteten Zahlungen nicht anvertraut gewesen (Urk. 56 S. 3 ff.).
E. 3.2.1 betrifft, so ist festzuhalten, dass die Aufzeichnung von Bild- und Datenträ- gern der Schriftform gleich steht, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB), weshalb auch einem elektronischen Bankbeleg Urkundencharakter zu- kommen kann. Auf einem Bankbeleg der Z:_____ steht "Ausgeführte Aufträge" und auf beiden Bankbelegen erscheint ein Ausführungsdatum (ND5 Urk. 2/4, ND8 Urk. 1/3/3). Dies impliziert, dass das Geld erfolgreich dem Empfänger überwiesen wurde. Damit erscheinen diese Anzeigen durchaus als geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen und sind als Urkunden zu verstehen. 4.3.2. Bei Anklageziffer 2. konnte sich der Beschuldigte schlicht nicht erklären, woher die Z:_____-Überweisungsanzeige stammt (Prot. I S. 11). Die Existenz dieses Schriftstücks ist aber unbestritten. Der Privatkläger G._____ hat dem Be-
- 18 - schuldigten nachgewiesenermassen Fr. 6'450.– für die gebuchten Dienstleistun- gen bezahlt und dafür eine Quittung erhalten (ND5 Urk. 2/1). Wie die Vorinstanz richtig erwog, ist völlig abwegig, dass der Privatkläger einen selber fingierten Überweisungsbeleg seitens des Bankkontos des Beschuldigten an das fragliche Hotel in Höhe von € 7'620.– faxte, zumal er seiner Pflicht zur Zahlung bereits nachgekommen war, selbst wenn dem Privatkläger die Bank-Kontonummer des Beschuldigten aufgrund der Quittung bekannt gewesen sein musste (vgl. Urk. 43 S. 15). Ein unbekannter und unbeteiligter Dritter als Ersteller des Überweisungs- belegs ist sodann ebenfalls auszuschliessen. 4.3.3. In Anklageziffer 3.1. ist die Urheberschaft der Zahlungsbestätigung vom Beschuldigten eingestanden, unter Hinweis darauf, dass es eine Urkunde von ihm sei, kombiniert mit einer Buchungsanfrage des Reiseveranstalters (Prot. I S. 12). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten und einhergehend mit den Erwä- gungen der Vorinstanz ist indessen nicht von einer ungeschickten Kombination von einer Zahlungsbestätigung des Beschuldigten samt Offerte des Reiseveran- stalters auszugehen (vgl. Urk. 30 S. 8, Urk. 43 S. 18 und Urk. 56 S. 12). Zah- lungsbestätigungen des Beschuldigten selber wurden abweichend gefasst (vgl. bspw. ND4 Urk. 2/1). Die fragliche Urkunde hat den Beschuldigten als Adressaten und den Reiseveranstalter U._____ GmbH als Absender und erweckt damit den Eindruck, die U._____ bestätige gegenüber dem Beschuldigten den Eingang ei- ner Zahlung von € 3'312.– (ND4 Urk. 2/2). 4.3.4. Bei Anklageziffer 3.2.1. ergibt sich die Urheberschaft der Überweisungsan- zeige aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien, wie es die Vorinstanz zweifelsfrei aufzuzeigen vermochte (vgl. Urk. 43 S. 19 f.; ND8 Urk. 1/7). 4.3.5. Bei den Vouchern gemäss Anklageziffer 3.2.2. handelt es sich durchaus um Urkunden. Es ist nicht entscheidend, ob die Voucher gültig waren, sondern es war massgebend, dass sie beim Kunden den Eindruck hinterliessen, die Buchung sei in Ordnung, hatte er doch keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Damit waren sie geeignet, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Sodann ist die Existenz der fiktiven Voucher letztlich wiederum unbestritten und der Beschuldigte kann sich einfach nicht erklären, was da für ein Fehler passierte (Prot. I S. 12). Der Pri-
- 19 - vatkläger J._____ führte glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem übrigen Un- tersuchungsergebnis aus, die Voucher seien ihm vom Beschuldigten ausgehän- digt worden. Zusätzliches Indiz für dessen Urheberschaft ist der Umstand, dass der Beschuldigte geraume Zeit vorher die der Täuschung zu Grunde liegenden Originalvoucher mit der identischen Hotelgutschein-Nummer verarbeitet hatte. Wie die Vorinstanz überzeugend erwog, müssen die sechs Voucher vom Be- schuldigten stammen (Urk. 43 S. 20 f.). 4.3.6. Der relevante Sachverhalt ist erstellt. 4.4. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen (Urk. 43 S. 25-28), worauf zu verweisen ist. Der Beschuldigte ist daher der mehr- fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in den Anklagezif- fern 2., 3.1., 3.2.1. und 3.2.2. schuldig zu sprechen.
5. Betrug 5.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich in drei Fällen Betrug vorgeworfen. Mit der Aushändigung der gefälschten Zahlungsbestätigung des Reiseveranstalters U._____ GmbH an den Privatkläger F._____ habe der Beschuldigte ersterem vorgegeben, die Vorauszahlungen von Fr. 4'100.– tatsächlich für die gebuchte Reise verwendet zu haben, obwohl der Beschuldigte das Geld für eigene Zwecke verwendet habe (HD Urk. 17 S. 7 f.; Anklageziffer 3.1.; ND4). Mit der am 30. April 2013 veranlassten Übermittlung der gefälschten Überweisungsanzeige habe die M._____ GmbH im Glauben an die erfolgte Bezahlung Reisedokumente an den Beschuldigten versandt und sei über € 1'471.– geschädigt worden (HD Urk. 17 S. 9.; Anklageziffer 3.2.1.; ND8). Sodann habe der Privatkläger J._____ die sechs gefälschten Voucher (Hotelgutscheine für das Hotel AB._____) vom Beschuldig- ten im Gegenzug für die übergebenen € 1'375.– erhalten, wobei er die gewünsch- te Reise nicht habe antreten können und in diesem Betrag geschädigt worden sei (HD Urk. 17 S. 10 ff.; Anklageziffer 3.2.2.; ND8). 5.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich des mehrfachen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 43 S. 32). Der Beschuldig-
- 20 - te liess diesen Schuldspruch im Wesentlichen dahingehend bestreiten, dass es an der gefälschten Urkunde als Tatmittel fehle (Urk. 30 S. 9, Urk. 56 S. 14 und S. 16 f.). Die Einwendung zur fehlenden gefälschten Urkunde verfängt nicht – wie soeben erwogen; die Vorinstanz erstellte den Anklagesachverhalt mit zutreffender Begründung (Urk. 43 S. 15 ff.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Für die Erfüllung des Tatbestands muss die Vermögensverfügung Folge des Irrtums und dieser wiederum Folge der Täuschung sein. Gänzlich straflos bleibt nach Art. 146 StGB also, wer jemanden erst irreführt, nachdem er die Vermögensdis- position bereits getroffen hat (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 236). 5.4. Die Privatkläger F._____ und J._____ trafen ihre Vermögensdispositionen gemäss dem verbindlichen Anklagesachverhalt bevor der Beschuldigte mit ge- fälschten Urkunden an sie herantrat. Die Zahlungen wurden demzufolge nicht durch eine arglistige Täuschung des Beschuldigten verursacht und eine Verurtei- lung wegen Betrugs entfällt. Unter Hinweis auf die auch hier zutreffende Erwä- gung 3.6. kommt in diesen beiden Anklagesachverhalten eine Verurteilung wegen Veruntreuung ebenso wenig in Frage. Der Beschuldigte ist daher in Anklageziffer
E. 3.3 Die Vorinstanz hat ihre Ausführungen zum inneren Sachverhalt, zum Tatbe- stand und der Rechtsprechung zur Veruntreuung ausführlich wiedergegeben; es ist grundsätzlich darauf zu verweisen (Urk. 43 S. 21-25). Ergänzend und präzi- sierend sei Folgendes festgehalten:
E. 3.4 Kernfrage ist, ob der Beschuldigte als Reiseveranstalter oder als Reisever- mittler tätig wurde. Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich nämlich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Anvertraut ist, was jemand mit der Ver-
- 12 - pflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Der in casu in Frage stehende Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem in Abs. 1 umschriebenen strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Vermögenswerten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Vermögenswerte sind jedoch bestimmt, wie- der an den Berechtigten zurückzufliessen oder an einen Dritten weitergeleitet zu werden. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sa- che empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 und 6.2). Wird Geld ausgehändigt, um eigene Verpflichtungen gegenüber dem Empfänger zu erfüllen, kann der Betrag nicht als anvertraut gel- ten. Dies gilt auch, wenn die Zahlung dem Empfänger die Honorierung der An- sprüche eines Dritten ermöglichen soll. Unterlässt es jemand entgegen den von einer oder beiden Seiten gehegten Erwartungen, einen ihm ausbezahlten Betrag an einen Dritten weiterzuleiten, kann das Geld nur als anvertraut gelten, wenn er diese Aufgabe als direkter oder indirekter Stellvertreter des Zahlenden oder des Dritten zu erfüllen hat. Der Tatbestand ist nicht gegeben, wenn der Empfänger das Geld auf eigene Rechnung erhält, auch wenn er sich gegenüber der einen oder anderen Seite zur Weiterleitung verpflichtet hat (vgl. Urteil des BGer vom
23. Februar 2010, 6B_785/2009, E. 2.3).
E. 3.4.1 Der Beschuldigte hielt mit Nachdruck dafür, er sei selbständig, in eigenem Namen aufgetreten und habe keine Pflicht gehabt, fremde Gelder zweckgebun- den an bestimmte Dritte weiterzuleiten, sondern einzig, die gebuchten Dienstleis- tungen zu organisieren. Damit seien ihm keine Mittel anvertraut worden, sondern er habe eine Gegenleistung für die Organisation und Zusammenstellung der Rei- se erhalten. Er sei Reiseveranstalter und keine Reisevermittlung gewesen (Urk. 30 S. 3 f., Urk. 56 S. 3 ff.).
- 13 -
E. 3.4.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe als Reisevermittler eine Pflicht zur Werterhaltung der ihm von den Kunden überlassenen Mittel bis zum verbindlichen Zustandekommen der jeweiligen Reise gehabt. Veranstalter der Reisen seien jeweils Drittanbieter gewesen, die regelmässig als Empfänger diver- ser Zahlungen in den Kontoauszügen des Beschuldigten auftauchen würden (Urk. 43. S. 23 f.).
E. 3.4.3 Zur Beantwortung der Qualifikation der Verträge gilt es, die einzelnen Sachverhalte zu differenzieren:
E. 3.5 Nur Flüge (HD, ND1, ND2 und ND11)
E. 3.5.1 Im Anklagesachverhalt Ziffern 1.1.-1.3. und 1.7. bestand die Dienstleistung des Beschuldigten in der Buchung von Flügen zwischen definierten Destinationen unter Angabe der entsprechenden Fluggesellschaft (vgl. HD Urk. 8/6 S. 3; ND1 Urk. 5 S. 2; ND2 Urk. 4 S. 3; ND11 Urk. 7 S. 3f.). Hier von der Veranstaltung einer Reise zu sprechen, geht per se fehl. Selbst wenn der Beschuldigte jeweils nicht sofort nach Erhalt der Zahlungen buchte, sondern die Flüge solange wie möglich nur reservierte, um allfällige Annullations- oder Umbuchungsgebühren zu vermei- den, wie er geltend macht (Prot. II S. 11 f.), ändert dies nichts daran, dass das Buchen eines Fluges nicht der Veranstaltung einer Reise gleich kommt. Die Pri- vatkläger buchten beim Beschuldigten Flüge bei spezifischen Fluggesellschaften und bezahlten ihn für diese Dienstleistung. Mit der Vorinstanz ist in dieser Kons- tellation ohne weiteres von einer Werterhaltungspflicht des Beschuldigten und damit einem anvertrauten Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen. Der innere Sachverhalt, der objektive und der subjektive Tatbestand der Verun- treuung sind - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 3 ff.) - unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz erstellt (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 21-25). Der Beschuldigte wusste, dass ihm die Gelder zum Zweck der Buchung und Bezahlung von Flügen übergeben worden waren und er über diese nicht frei verfügen durfte. Es kann dem Beschuldigten zwar nicht nachgewiesen werden, dass er bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Zahlungen vor hatte, seine vertraglichen Verpflichtungen nicht zu erfüllen, aber
- 14 - spätestens zum Zeitpunkt, als er die ihm anvertrauten Gelder für andere Zwecke brauchte, als zur Bezahlung der Flüge, verwendete er diese vorsätzlich un- rechtsmässig. Zur Absicht unrechtmässiger Bereicherung gilt es zu ergänzen, dass der Beschuldigte selbst eingestand, einige andere Kunden hätten nicht be- zahlt, woraus ein Negativsaldo resultiert hätte (Prot. I S. 8). Wenn der Beschuldig- te nun die ihm anvertrauten Gelder dazu verwendete, um anderen Kunden ge- währte Darlehen zu befriedigen, so liegt bereits darin eine ungerechtfertigte Be- reicherung.
E. 3.5.2 Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig.
E. 3.6 Pauschalreisen (ND3, ND5-7 und ND12)
E. 3.6.1 Im Anklagesachverhalt Ziffern 1.4.-1.6., 1.8. und 2. hatte der Beschuldigte die Buchung einer Pauschalferienreise bestehend aus Flügen, Transfers und Ho- telaufenthalten als Dienstleistung zu erbringen. Wie die Vorinstanz zutreffend er- wog, gehörte es zum Geschäftsmodell des Beschuldigten, dass ein Gewinn nur dann resultierte, wenn es ihm gelang, dieselben Leistungen bei einem anderen Anbieter oder allenfalls durch kurzfristiges Buchen zu günstigeren Konditionen zu erhalten (Urk. 43 S. 23). Der Beschuldigte erhob keine Vermittlungsgebühr für sein Wirken; er war alleinige Ansprechperson für die den Kunden verkauften Rei- sen:
E. 3.6.1.1 Aus den Akten zu Anklageziffer 1.4. (ND3) geht hervor, dass die ur- sprüngliche Buchungsbestätigung vom 21. Juni 2013 über den Veranstalter "S._____" lief (Vermerk "S._____"; ND 3 Urk. 2/1 f.). Die Bestätigung vom 17. Juli 2013 erfolgte dann mit dem Veranstalter "T._____" (ND3 Urk. 2/3; diese Bestäti- gung erfasst den Hinflug in die Türkei nicht). Aus dem Polizeirapport vom 29. Au- gust 2013 geht schliesslich hervor, dass der Hinflug gebucht und bezahlt, das Ho- tel zwar reserviert, nicht aber bezahlt worden war (ND3 Urk. 1 S. 2).
E. 3.6.1.2 Zu Anklageziffer 1.5. (ND6) ist den Akten zu entnehmen, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger H._____ mit Datum vom 20. Juni 2013 eine Bu-
- 15 - chungsbestätigung für eine Pauschalreise nach … ausstellte (ND6 Urk. 2/1). Der Privatkläger H._____ führte in seiner delegierten polizeilichen Befragung vom 23. Oktober 2013 aus, dass er vom Beschuldigten nicht über den Anbieter der Reise informiert worden sei. Er habe bezahlt und der Beschuldigte habe gebucht (ND6 Urk. 5 S. 3).
E. 3.6.1.3 Betreffend Anklageziffer 1.6. (ND7) ist bereits dem eingeklagten Sach- verhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte Reisearrangements der U._____ GmbH, der V._____ GmbH und der W._____ GmbH kombinierte, wobei er teilweise die Flüge separat buchte (HD Urk. 17 S. 5).
E. 3.6.1.4 Zu Anklageziffer 1.8.(ND12) liegt wie in Erwägung 3.1.2. erwogen eine Buchungsbestätigung des Beschuldigten vor.
E. 3.6.1.5 Hinsichtlich Anklageziffer 2. (ND5) geht schliesslich bereits aus der An- klageschrift hervor, dass der Beschuldigte bei der vom Privatkläger G._____ ge- buchten Pauschalreise kurzfristig die Fluggesellschaft X._____ für die Flüge von … nach … durch Y._____ ersetzte, bezahlte und in der Folge den Transfer zum gebuchten Hotel organisierte und beglich.
E. 3.6.2 Zu Gunsten des Beschuldigten und entgegen der Annahme der Vorinstanz ist in diesen Anklagesachverhalten also davon auszugehen, dass der Beschuldig- te die Anzahlungen der Privatkläger auf eigene Rechnung erhielt. Auf eine Pflicht des Beschuldigten als direkter oder indirekter Stellvertreter der Privatkläger Zah- lungen an die Reiseveranstalter weiterzuleiten, kann unter den soeben dargestell- ten Umständen nicht geschlossen werden. Einhergehend mit der Auffassung des Beschuldigten ist er in diesen Fällen als Reiseveranstalter zu bezeichnen. Damit nahm er Gelder für sich bzw. das Reisebüro ein. Aus gegenseitigen Zuwendun- gen in synallagmatischen Verträgen entstehen einzig Ansprüche auf Gegenleis- tungen, nicht aber auf Werterhaltung. Die von den Privatklägern überwiesenen Vermögenswerte waren daher nicht im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut.
E. 3.6.3 Der Beschuldigte ist in den Anklageziffern 1.4.-1.6., 1.8. und 2. (ND3, ND5-
E. 7 Vollzug
E. 7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prog- nose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die
- 26 - günstige Prognose wird also vermutet. Das Gericht kann den Vollzug aber auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Tä- ters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollzieh- bare Teil darf hierbei die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der teilbedingte Vollzug ist dann heranzuziehen, wenn der Aufschub we- nigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird.
E. 7.2 Da vorliegend eine Geldstrafe auszufällen ist, sind in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Der Be- schuldigte weist eine Vorstrafe über 90 Tagessätze Geldstrafe aus dem Novem- ber 2010 auf; Art. 42 Abs. 2 StGB gelangt nicht zur Anwendung. Die Vorinstanz hat aber zutreffend erwogen, dass beim Beschuldigten in einer Gesamtwürdigung Bedenken am zukünftigen Wohlverhalten bestehen, ist er doch zweifach ein- schlägig vorbestraft. Aufgrund dieser schlechten Prognose wäre der unbedingte Strafvollzug in Betracht zu ziehen gewesen, was vorliegend aufgrund des Grund- satzes der reformatio in peius jedoch nicht in Frage kommt. Die Strafe ist vor die- sem Hintergrund zur Hälfte zur Bewährung auszusetzen und zur Hälfte für voll- ziehbar zu erklären.
E. 7.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Vorstrafen und der verbleibenden Bedenken ist eine Pro- bezeit von drei Jahren anzusetzen.
E. 8 Zivilansprüche
E. 8.1 Ein Geschädigter kann seine aus der Straftat herrührenden Zivilansprüche gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat über zwölf Schadenersatzbegehren befunden und sämtli- che Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 43 S. 45 ff.). Mit der Berufungserklärung verlangte der Beschuldigte die Abweisung
- 27 - der Schadenersatzbegehren der Privatkläger G._____ und M._____ GmbH (HD Urk. 44 S. 3).
E. 8.2.1 Die Vorinstanz stellte mit der Urteilsdispositiv-Ziffer 12 fest, dass der Be- schuldigte gegenüber G._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies die Geschädigte für das Quantitative auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 43 S. 46). Der Privatkläger hatte im Vorver- fahren Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Er- eignisdatum geltend gemacht (ND5 Urk. 7/2). In der Schlusseinvernahme aner- kannte der Beschuldigte auf Vorhalt des Schadenersatzbegehrens die Summe an, die man ihm nachweislich übergeben habe (HD Urk. 1/4/9 S. 21). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte sodann durch sei- nen Verteidiger sämtliche Zivilansprüche der Privatkläger – ausgenommen der M._____ GmbH – im Umfang der Anklageschrift anerkennen (Urk. 30 S. 11 f.). Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass der Privatkläger G._____ dem Be- schuldigten Fr. 6'450.– übergab und der Beschuldigte Flüge bei der Fluggesell- schaft Y._____ sowie einen Flughafentransfer organisierte und bezahlte (HD Urk. 17 S. 6). In welchem Umfang sich also ein Schaden beim Privatkläger G._____ konkret auswirkte, geht weder aus der Anklageschrift hervor, noch ist der Scha- den zureichend durch Unterlagen des Privatklägers untermauert und beziffert. Die Zivilklage ist daher auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Der Sachverhalt ist nicht spruchreif.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz stellte mit der Urteilsdispositiv-Ziffer 14 fest, dass der Be- schuldigte gegenüber der M._____ GmbH aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies die Geschädigte für das Quantitative auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 43 S. 47). Die M._____ GmbH hat sich im Vorverfahren nie als Privatklägerin konstituiert (vgl. ND8 Urk. 1/8 und 1/10 sowie HD Urk. 16 S. 5); eine Schadenersatzforderung wird denn auch in der Strafanzeige der M._____ GmbH vom 30. Juli 2013 nicht geltend gemacht (ND8 Urk. 1/2). Urteilsdispositiv-Ziffer 14 der Vorinstanz ist damit ersatzlos zu streichen, zumal eine gar nicht geltend gemachte Forderung weder gutgeheissen, noch ab- gewiesen werden kann.
- 28 -
E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolge
E. 9.1 Wird die beschuldigte Person (teilweise) freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 9.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dür- fen einem Beschuldigten bei Freispruch nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einlei- tung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es ist mit der Verfassung ohne weiteres vereinbar, einem nicht verurteilten Be- schuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. BGer 1B_345/2011, Ur- teil vom 8. Dezember 2011 E. 3.1).
E. 9.3 Der Beschuldigte hat seine vertraglichen Pflichten unerfüllt gelassen, wie er auch selber einräumte (Urk. 30 S. 2). Solch ein Vorgehen weicht vom erwarteten Durchschnittsverhalten ab und erscheint vorliegend auch als kausal für die Einlei- tung der Untersuchung. Angesichts der konkreten Umstände bewirkte das Verhal- ten des Beschuldigten die Einleitung des Strafverfahrens. Die Kosten der Unter- suchung sind dem Beschuldigten daher aufzuerlegen. Im Umfang der Freisprüche erscheint das gerichtliche Verfahren vor Vorinstanz hingegen nicht als durch das Fehlverhalten des Beschuldigten verursacht.
E. 9.4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Berufungsanträgen teilweise. Allerdings wurde die Strafhöhe dadurch nicht erheblich geändert. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten beider Gerichtsverfahren zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind -
- 29 - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln - auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 9.5 Der amtliche Verteidiger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 57). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Der amtliche Verteidiger ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'500.– (inkl. MwSt) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 4. Dezember 2014, bezüglich der Zivilansprüche gemäss Urteilsdispositiv-Ziffern 4 bis 11, 13, 15 und 16 sowie der Kosten- festsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffern 17 und 18) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend HD (B._____), ND1 (C._____), ND2 (D._____) und ND11 (K._____) − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend ND8 (M._____ GmbH) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend ND4 (F._____), ND5 (G._____) sowie ND8 (M._____ GmbH / J._____). - 30 -
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB be- treffend ND3 (E._____), ND5 (G._____), ND6 (H._____), ND7 (I._____) und ND12 (L._____) − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betref- fend ND4 (F._____) und ND8 (J._____).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 15 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
- Die Geldstrafe ist im Umfang von 135 Tagessätzen (abzüglich 15 Tagessät- ze) innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 135 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Der Privatkläger G._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten beider Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten. - 31 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (vorab per Fax) − die Privatkläger 1-13 − den Geschädigten E._____, … [Adresse] − die Geschädigte M._____ GmbH, … [Adresse], gegen Rückschein (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Januar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150305-O/U/cw Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Ersatzoberrichter lic. iur. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Urteil vom 8. Januar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. Dezember 2014 (GG140038)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Juni 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (HD Urk. 17). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB be- treffend HD (B._____), ND 1 (C._____), ND 2 (D._____), ND 3 (E._____), ND 4 (F._____), ND 5 (G._____), ND 6 (H._____), ND 7 (I._____), ND 8 (J._____), ND 11 (K._____) und ND 12 (L._____) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend ND 4 (F._____), ND 5 (G._____) sowie ND 8 (M._____ GmbH / J._____) − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend ND 4 (F._____) und ND 8 (M._____ GmbH / J._____)
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 80.– (wovon bis und mit heute 15 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt).
3. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 180 Tagessätzen (abzüglich der bereits als durch Untersuchungshaft geleistet geltenden 15 Tagessätze) innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 180 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet dem Privatkläger B._____ Fr. 460.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins seit Ereignisdatum) wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
- 3 -
5. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet den Privatklägern C1._____, C2._____, C3._____ und C4._____ je Fr. 509.40 (insgesamt Fr. 2'037.60) als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet dem Privatkläger D._____ Fr. 780.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins seit Ereignisdatum) wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet dem Geschädigten E._____ Fr. 830.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet dem Privatkläger H._____ Fr. 813.– als Schadenersatz zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet der Privatklägerin I._____ Fr. 7'541.97 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet dem Privatkläger K._____ Fr. 1'380.20 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins seit 15. Juli 2013) wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet dem Privatkläger L._____ Fr. 6'400.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins seit 22. Juli 2013) wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
12. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger G._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener-
- 4 - satzanspruches wird der Privatkläger G._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
13. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet dem Privatkläger F._____ Fr. 4'100.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zins seit Ereignisdatum) wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen.
14. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Geschädigten M._____ GmbH aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigten M._____ GmbH auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
15. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet dem Privatkläger J._____ Fr. 2'000.– als Schadenersatz zu bezahlen.
16. Die Privatkläger B._____, C1._____, C2._____, C3._____, C4._____, D._____, F._____, G._____, H._____, I._____ und K._____ werden mit ih- ren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
17. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'830.15 Auslagen Vorverfahren Fr. 2'500.00 Gebühr Anklagebehörde
18. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 9'054.40 (inkl. MwSt.) entschädigt.
19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 5 -
20. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56)
1. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es sei Herr A._____ eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
3. Die Verfahrenskosten - d.h. die Kosten sowohl der gerichtlichen Ver- fahren wie auch des Vorverfahrens - seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.
4. Der amtliche Verteidiger sei für seinen Aufwendungen gemäss einge- reichter Honorarnote zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 50, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
- 6 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. Dezember 2014 der mehrfachen Veruntreuung, der mehr- fachen Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Betrugs im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft; im Umfang von 180 Tagen wurde der Vollzug der Strafe aufgeschoben, im Übrigen – unter Anrechnung der erstandenen Haft – war die Strafe zu bezah- len. Schliesslich wurde über die Zivilansprüche der Privatkläger befunden (Urk 43 S. 45 ff.). 1.2. Der Beschuldigte meldete am 15. Dezember 2014 rechtzeitig Berufung ge- gen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 39; Urk 35/2). Die Berufungserklärung da- tiert vom 23. Juli 2015 (Urk. 44) und erfolgte damit ebenfalls fristgerecht (vgl. Urk. 42/2). Weder hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 47, 50; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO), noch wurden im Berufungsver- fahren Beweisergänzungsanträge gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 44 S. 3; Urk. 50; Prot. II S. 4 ff.). Von den Privatklägern hat sich niemand vernehmen las- sen (vgl. Urk. 47 f.). Schliesslich ersuchte die Staatsanwaltschaft um Dispensation von der Beteiligung vom weiteren Verfahren (Urk. 50); ihr wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt. 1.3. Der Beschuldigte hat die Berufung gegen das angefochtene Urteil be- schränkt (Urk. 44 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft trägt auf Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides an; im Berufungsverfahren sind demzufolge die Regelung diverser Zivilansprüche (Urteilsdispositiv-Ziffern 4 bis 11, 13, 15 und 16) sowie die Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffern 17 und
18) nicht angefochten. Da der Beschuldigte beantragte, die Kosten der Untersu- chung und der gerichtlichen Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen, hat Ur- teilsdispositiv-Ziffer 20 als mitangefochten zu gelten, enthält diese nebst der Ver- legung der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse doch einen
- 7 - Rückforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten. Die Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffern ist vorab mit Beschluss festzustellen. 1.4. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Urteilsdispositiv- Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Sanktion und Vollzug), 12 und 14 (Schadener- satzforderungen) sowie 19 (Kostenverlegung). Ziffer 20 (Verlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung) gilt, wie bereits erwähnt, als mitangefochten. Der Be- schuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 44 S. 3). Die Kos- tenfolge sei ausgangsgemäss neu festzulegen.
2. Schuldpunkt 2.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer des Reisebüros "N._____" im Zeitraum Februar bis Juli 2013 Be- bzw. Anzahlungen diverser Kunden mit Blick auf zu buchende Dienstleistungen entgegengenommen, diese Mittel aber weisungswidrig zu eige- nen Zwecken verwendet. Zudem habe der Beschuldigte in diesem Zusammen- hang Dokumente gefälscht und ferner einen Reiseanbieter unter Vorspiegelung der Bezahlung zum Versand von Reiseunterlagen samt Voucher veranlasst. Der Beschuldigte habe zusammengefasst in neun Fällen Veruntreuungen begangen, vier Mal Urkunden gefälscht und drei Mal betrogen (HD Urk. 17). 2.2. In der Anklageschrift Ziffer 1.3 wird dem Beschuldigten eine Veruntreuung zu Lasten D._____ im Zeitraum 27. bis 29. Juli 2013 über ca. Fr. 780.– vorgewor- fen (HD Urk. 17 S. 4). Der Beschuldigte führte in der Untersuchung aus, er sei am
21. oder 22. Juli 2013 nach Deutschland gereist, da er sich zur Geschäftsführung im Reisebüro nicht mehr befähigt gesehen habe (HD Urk. 1/4/4 S. 6). Diese Ge- schäftsaufgabe wird von Privatklägern bestätigt (vgl. bspw. ND12 Urk. 4 S. 2). Der betroffene Privatkläger D._____ sagte in seiner polizeilichen Einvernahme vom
23. Oktober 2013 aus, er habe die fraglichen Flüge anfangs Juni 2013 gebucht und Ende Juni 2013 bezahlt (ND2 Urk. 4 S. 2). Der Tatzeitraum in der Anklage- schrift entspricht nicht dem Untersuchungsergebnis und ist daher auf ein nicht näher bekanntes Datum im Juni 2013 zu anzupassen.
- 8 - 2.3. Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt im Wesentlichen; er bestritt indessen, dass er sich habe bereichern wollen oder mit den übergebenen Geldern andere Schulden getilgt habe. Die Bezahlungen seien auch nicht mit der Verpflichtung erfolgt, sie direkt an Dritte zu überweisen; die Verantwortung, eine Reise zu planen und einen Drittanbieter auszuwählen sei ganz bei ihm gelegen. Er habe keine Urkunden gefälscht und ganz generell keine Straftaten begangen (HD Urk. 1/4/9 S. 19). Nachfolgend wird der von der Vorinstanz beurteilte Schuld- punkt zu prüfen sein, wobei der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung jeweils unter den vorgeworfenen Tatbeständen (Veruntreuung, Urkundenfälschung und Betrug) zusammengefasst werden. 2.4. Vorab darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz ausführliche und zutref- fende Ausführungen zu den Grundsätzen und Regeln der Beweiswürdigung machte, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 7 ff.).
3. Veruntreuung (HD, ND1-3, 5-7 und 11-12) 3.1. Die Vorinstanz erachtete den äusseren Sachverhalt gestützt auf die Zuge- ständnisse des Beschuldigten und das weitere Untersuchungsergebnis als erstellt (Urk. 43 S. 10 f. und S. 12-15). Dem ist ausgenommen Anklagesachverhalt Ziffer 1.8 zu ND12 zuzustimmen: 3.1.1. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. März 2014 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er die Reise zugunsten des Privatklägers L._____ (ND12) gebucht und in dessen Beisein auch mit der Firmenkarte bezahlt habe. Es sei nicht der Reiseveranstalter O._____ Konkurs gegangen, sondern diverse an- dere Unternehmen in der Reisebranche, weshalb keine Kontingente mehr zur Verfügung gestanden hätten und bei der O._____ keine Buchung auf den Namen des Privatklägers vorhanden gewesen sei (HD Urk. 1/4/8 S. 14). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. April 2014 liess sich der Beschuldigte diesbezüglich nicht mehr explizit vernehmen (HD Urk. 1/4/9 S. 19). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Reise des Privatklägers habe nicht durchgeführt werden können, da er die Kontingente so nicht mehr bekom-
- 9 - men habe (Prot. I S. 7). Zu seiner Behauptung aus dem Vorverfahren, er habe die Reisekosten dem Veranstalter O._____ bereits überwiesen, wurde der Beschul- digte nicht befragt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, er glaube, dass die Kreditkarte belastet, der Betrag aber später wieder gutgeschrieben wor- den sei. Er sei sich aber nicht sicher (Prot. II S. 11). Insoweit ist der äussere Sachverhalt demnach bestritten, zumal der Beschuldigte das Nichtgelingen der vom Privatkläger gebuchten Pauschalreise dem Reiseveranstalter O._____ anlas- tete. Als verwertbare Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, jene des Privatklägers L._____ sowie die Buchungsbestätigung vom 10. Juli 2013 im Recht. 3.1.2. Aus der vom Beschuldigten unterschriebenen Buchungsbestätigung vom
10. Juli 2013 geht hervor, dass der Privatkläger L._____ für den "Flug …/Hotel P._____ 9 Tage/AI+ 2* DZ Inklusive Privat VIP Transfer", Zeitraum: 28.07.- 06.08.2013, Fr. 6'400.– zu zahlen hatte. Mit dem weiteren Vermerk "Noch Offen: CHF 0.00" wird bestätigt, dass diese Summe dem Beschuldigten bereits überwie- sen wurde. Schliesslich enthält die Buchungsbestätigung den Vermerk "RO" (ND12 Urk. 2/1). 3.1.3. In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 18. Dezember 2013 sag- te der Beschuldigte aus, der Privatkläger L._____ habe am 29. Juli 2013 fliegen wollen und habe auch direkt bezahlt. Sie hätten einige Angebote angeschaut. Hätte ein Angebot realisiert werden können, so hätte die Zahlung an den Veran- stalter sofort erfolgen müssen, da es für eine Pauschalreise kurzfristig gewesen sei und die Vakanzen gering gewesen seien. Aufgrund des Zeitdrucks und der Krankheit habe er nicht mehr buchen können. Auf Vorhalt der Buchungsbestäti- gung führte der Beschuldigte aus, dass es sich hierbei um ein Angebot gehandelt habe, das er habe buchen wollen. Bei O._____ habe es sich um eine Buchung auf Anfrage gehandelt. Dies (gemeint wohl das "RO" auf der Buchungsbestäti- gung) wäre an sich ein "RQ" und bedeute, dass es sich um ein Angebot auf An- frage handle. Hätten sie es bekommen, so wäre die Buchung verbindlich gewor- den und das Angebot hätte sofort bezahlt werden müssen. Dem sei aber nicht so gewesen. Die Buchung sei nicht frei gegeben worden (HD Urk. 1/4/6 S. 1 ff.).
- 10 - 3.1.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Februar 2014 als Auskunftsperson führte der Privatkläger L._____ aus, er sei am 9. oder
10. Juli beim Beschuldigten im Reisebüro gewesen. Jener habe das Hotel P._____ mit der Kreditkarte gebucht; das habe er mit eigenen Augen gesehen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass nach ca. einer Woche die Vouchers kommen würden. Am 19. Juli 2013 habe er sowohl bei O._____ als auch beim Hotel angerufen und gefragt, ob etwas auf seinen Namen reserviert sei, was ver- neint worden sei. Der Beschuldigte habe sich in der Folge damit erklärt, dass die O._____ in Konkurs gefallen sei (ND12 Urk. 5 S. 3-5). Daraufhin erfolgte die ein- gangs wiedergegebene Aussage des Beschuldigten vom 5. März 2014 bei der Untersuchungsbehörde, er habe die Pauschalreise beim Reiseveranstalter mit der Firmenkarte bezahlt. 3.1.5. Die Darstellung des Beschuldigten, die Reise bei O._____ bezahlt zu ha- ben, erscheint aus folgenden Gründen als reine Schutzbehauptung. Erstens be- stätigte der Beschuldigte in seiner ersten einlässlichen Befragung zu diesen The- ma selber mehrfach, dass er der O._____ noch nichts bezahlt hatte, da die Bu- chung nicht frei gegeben worden sei (HD Urk. 1/4/6 S. 2). Der Beschuldigte legte ganz generell Wert darauf, eine Buchung gegenüber Dritten zu Gunsten seiner Kunden so lange als möglich offen zu lassen (vgl. Urk. 30 S. 7). Zweitens deckt sich dieser Umstand mit der von ihm erstellten Buchungsbestätigung (Hinweis "RO"). Drittens schliesslich stützte der Beschuldigte seine Darstellung einzig auf die Aussage des Privatklägers L._____ ("Wie er gesagt hat, habe ich die Reise in seinem Beisein gebucht und auch selbst mit der Firmenkarte bezahlt."; HD Urk. 1/4/8 S. 14). Der Privatkläger hat indes in seiner Aussage keine Zahlung be- stätigt, sondern führte einzig aus, dass die Buchung unter Angabe der Kreditkar- tendaten des Beschuldigten erfolgt sei. Wie der Beschuldigte und der Privatkläger L._____ übereinstimmend ausführten, kam es in der Folge aber zu keiner Bestä- tigung der Buchung und folglich auch zu keiner Belastung der Kreditkarte. 3.1.6. Der äussere Sachverhalt ist damit auch hinsichtlich des Anklagesachver- halts Ziffer 1.8. zu ND12 erstellt.
- 11 - 3.1.7. Was den Einwand des Beschuldigten zu Anklageziffer 1.3. (ND2) betrifft, die vom Privatkläger D._____ gebuchten Flüge seien zufolge Insolvenz der Flug- gesellschaft Q._____ nicht durchgeführt worden (Urk. 30 S. 5, Urk. 56 S. 27), ist darauf hinzuweisen, dass die gebuchten Flüge des Privatklägers und dessen Bruders gar nicht zur Anklage erhoben wurden. Dem Beschuldigten werden einzig die zugunsten der Eltern des Privatklägers gebuchten Flüge nach … mit der R._____ zum Vorwurf gemacht. Die behauptete Insolvenz ist irrelevant und der Einwand verfängt nicht. 3.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte gel- tend, dass er kein Reisevermittler sei. Er habe niemanden bewusst betrogen, in- dem er das Geld genommen habe. Vielmehr habe er immer versucht, die Reisen so spät wie möglich zu bezahlen, damit für die Kunden keine Storno- oder Umbu- chungskosten entstehen (Prot. II S. 11 f.). Der Verteidiger führte aus, dass der Beschuldigte die Funktion eines Reiseveranstalters und nicht diejenige eines Rei- severmittlers inne gehabt habe. Die Geschädigten hätten Reisen, Hotels und Flü- ge beim Beschuldigten gebucht und bezahlt, wobei dieser im Gegenzug die ver- tragliche Pflicht gehabt habe, diese gewünschten Leistungen zu organisieren. Der Beschuldigte habe als Reiseveranstalter keine Pflicht gehabt, fremde Gelder zweckgebunden an bestimmte Dritte weiterzuleiten. Er habe die Zahlungen der Geschädigten als Gegenleistung für die von ihm vertraglich versprochene Organi- sation eines Fluges, eines Hotels oder eines Pakets von verschiedenen Leistun- gen entgegen genommen. Damit seien die von den Geschädigten geleisteten Zahlungen nicht anvertraut gewesen (Urk. 56 S. 3 ff.). 3.3. Die Vorinstanz hat ihre Ausführungen zum inneren Sachverhalt, zum Tatbe- stand und der Rechtsprechung zur Veruntreuung ausführlich wiedergegeben; es ist grundsätzlich darauf zu verweisen (Urk. 43 S. 21-25). Ergänzend und präzi- sierend sei Folgendes festgehalten: 3.4. Kernfrage ist, ob der Beschuldigte als Reiseveranstalter oder als Reisever- mittler tätig wurde. Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich nämlich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Anvertraut ist, was jemand mit der Ver-
- 12 - pflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Der in casu in Frage stehende Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB soll nur jenes Unrecht erfassen, das mit dem in Abs. 1 umschriebenen strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Vermögenswerten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Vermögenswerte sind jedoch bestimmt, wie- der an den Berechtigten zurückzufliessen oder an einen Dritten weitergeleitet zu werden. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sa- che empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 und 6.2). Wird Geld ausgehändigt, um eigene Verpflichtungen gegenüber dem Empfänger zu erfüllen, kann der Betrag nicht als anvertraut gel- ten. Dies gilt auch, wenn die Zahlung dem Empfänger die Honorierung der An- sprüche eines Dritten ermöglichen soll. Unterlässt es jemand entgegen den von einer oder beiden Seiten gehegten Erwartungen, einen ihm ausbezahlten Betrag an einen Dritten weiterzuleiten, kann das Geld nur als anvertraut gelten, wenn er diese Aufgabe als direkter oder indirekter Stellvertreter des Zahlenden oder des Dritten zu erfüllen hat. Der Tatbestand ist nicht gegeben, wenn der Empfänger das Geld auf eigene Rechnung erhält, auch wenn er sich gegenüber der einen oder anderen Seite zur Weiterleitung verpflichtet hat (vgl. Urteil des BGer vom
23. Februar 2010, 6B_785/2009, E. 2.3). 3.4.1. Der Beschuldigte hielt mit Nachdruck dafür, er sei selbständig, in eigenem Namen aufgetreten und habe keine Pflicht gehabt, fremde Gelder zweckgebun- den an bestimmte Dritte weiterzuleiten, sondern einzig, die gebuchten Dienstleis- tungen zu organisieren. Damit seien ihm keine Mittel anvertraut worden, sondern er habe eine Gegenleistung für die Organisation und Zusammenstellung der Rei- se erhalten. Er sei Reiseveranstalter und keine Reisevermittlung gewesen (Urk. 30 S. 3 f., Urk. 56 S. 3 ff.).
- 13 - 3.4.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe als Reisevermittler eine Pflicht zur Werterhaltung der ihm von den Kunden überlassenen Mittel bis zum verbindlichen Zustandekommen der jeweiligen Reise gehabt. Veranstalter der Reisen seien jeweils Drittanbieter gewesen, die regelmässig als Empfänger diver- ser Zahlungen in den Kontoauszügen des Beschuldigten auftauchen würden (Urk. 43. S. 23 f.). 3.4.3. Zur Beantwortung der Qualifikation der Verträge gilt es, die einzelnen Sachverhalte zu differenzieren: 3.5. Nur Flüge (HD, ND1, ND2 und ND11) 3.5.1. Im Anklagesachverhalt Ziffern 1.1.-1.3. und 1.7. bestand die Dienstleistung des Beschuldigten in der Buchung von Flügen zwischen definierten Destinationen unter Angabe der entsprechenden Fluggesellschaft (vgl. HD Urk. 8/6 S. 3; ND1 Urk. 5 S. 2; ND2 Urk. 4 S. 3; ND11 Urk. 7 S. 3f.). Hier von der Veranstaltung einer Reise zu sprechen, geht per se fehl. Selbst wenn der Beschuldigte jeweils nicht sofort nach Erhalt der Zahlungen buchte, sondern die Flüge solange wie möglich nur reservierte, um allfällige Annullations- oder Umbuchungsgebühren zu vermei- den, wie er geltend macht (Prot. II S. 11 f.), ändert dies nichts daran, dass das Buchen eines Fluges nicht der Veranstaltung einer Reise gleich kommt. Die Pri- vatkläger buchten beim Beschuldigten Flüge bei spezifischen Fluggesellschaften und bezahlten ihn für diese Dienstleistung. Mit der Vorinstanz ist in dieser Kons- tellation ohne weiteres von einer Werterhaltungspflicht des Beschuldigten und damit einem anvertrauten Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen. Der innere Sachverhalt, der objektive und der subjektive Tatbestand der Verun- treuung sind - entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 56 S. 3 ff.) - unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz erstellt (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 43 S. 21-25). Der Beschuldigte wusste, dass ihm die Gelder zum Zweck der Buchung und Bezahlung von Flügen übergeben worden waren und er über diese nicht frei verfügen durfte. Es kann dem Beschuldigten zwar nicht nachgewiesen werden, dass er bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Zahlungen vor hatte, seine vertraglichen Verpflichtungen nicht zu erfüllen, aber
- 14 - spätestens zum Zeitpunkt, als er die ihm anvertrauten Gelder für andere Zwecke brauchte, als zur Bezahlung der Flüge, verwendete er diese vorsätzlich un- rechtsmässig. Zur Absicht unrechtmässiger Bereicherung gilt es zu ergänzen, dass der Beschuldigte selbst eingestand, einige andere Kunden hätten nicht be- zahlt, woraus ein Negativsaldo resultiert hätte (Prot. I S. 8). Wenn der Beschuldig- te nun die ihm anvertrauten Gelder dazu verwendete, um anderen Kunden ge- währte Darlehen zu befriedigen, so liegt bereits darin eine ungerechtfertigte Be- reicherung. 3.5.2. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig. 3.6. Pauschalreisen (ND3, ND5-7 und ND12) 3.6.1. Im Anklagesachverhalt Ziffern 1.4.-1.6., 1.8. und 2. hatte der Beschuldigte die Buchung einer Pauschalferienreise bestehend aus Flügen, Transfers und Ho- telaufenthalten als Dienstleistung zu erbringen. Wie die Vorinstanz zutreffend er- wog, gehörte es zum Geschäftsmodell des Beschuldigten, dass ein Gewinn nur dann resultierte, wenn es ihm gelang, dieselben Leistungen bei einem anderen Anbieter oder allenfalls durch kurzfristiges Buchen zu günstigeren Konditionen zu erhalten (Urk. 43 S. 23). Der Beschuldigte erhob keine Vermittlungsgebühr für sein Wirken; er war alleinige Ansprechperson für die den Kunden verkauften Rei- sen: 3.6.1.1. Aus den Akten zu Anklageziffer 1.4. (ND3) geht hervor, dass die ur- sprüngliche Buchungsbestätigung vom 21. Juni 2013 über den Veranstalter "S._____" lief (Vermerk "S._____"; ND 3 Urk. 2/1 f.). Die Bestätigung vom 17. Juli 2013 erfolgte dann mit dem Veranstalter "T._____" (ND3 Urk. 2/3; diese Bestäti- gung erfasst den Hinflug in die Türkei nicht). Aus dem Polizeirapport vom 29. Au- gust 2013 geht schliesslich hervor, dass der Hinflug gebucht und bezahlt, das Ho- tel zwar reserviert, nicht aber bezahlt worden war (ND3 Urk. 1 S. 2). 3.6.1.2. Zu Anklageziffer 1.5. (ND6) ist den Akten zu entnehmen, dass der Be- schuldigte dem Privatkläger H._____ mit Datum vom 20. Juni 2013 eine Bu-
- 15 - chungsbestätigung für eine Pauschalreise nach … ausstellte (ND6 Urk. 2/1). Der Privatkläger H._____ führte in seiner delegierten polizeilichen Befragung vom 23. Oktober 2013 aus, dass er vom Beschuldigten nicht über den Anbieter der Reise informiert worden sei. Er habe bezahlt und der Beschuldigte habe gebucht (ND6 Urk. 5 S. 3). 3.6.1.3. Betreffend Anklageziffer 1.6. (ND7) ist bereits dem eingeklagten Sach- verhalt zu entnehmen, dass der Beschuldigte Reisearrangements der U._____ GmbH, der V._____ GmbH und der W._____ GmbH kombinierte, wobei er teilweise die Flüge separat buchte (HD Urk. 17 S. 5). 3.6.1.4. Zu Anklageziffer 1.8.(ND12) liegt wie in Erwägung 3.1.2. erwogen eine Buchungsbestätigung des Beschuldigten vor. 3.6.1.5. Hinsichtlich Anklageziffer 2. (ND5) geht schliesslich bereits aus der An- klageschrift hervor, dass der Beschuldigte bei der vom Privatkläger G._____ ge- buchten Pauschalreise kurzfristig die Fluggesellschaft X._____ für die Flüge von … nach … durch Y._____ ersetzte, bezahlte und in der Folge den Transfer zum gebuchten Hotel organisierte und beglich. 3.6.2. Zu Gunsten des Beschuldigten und entgegen der Annahme der Vorinstanz ist in diesen Anklagesachverhalten also davon auszugehen, dass der Beschuldig- te die Anzahlungen der Privatkläger auf eigene Rechnung erhielt. Auf eine Pflicht des Beschuldigten als direkter oder indirekter Stellvertreter der Privatkläger Zah- lungen an die Reiseveranstalter weiterzuleiten, kann unter den soeben dargestell- ten Umständen nicht geschlossen werden. Einhergehend mit der Auffassung des Beschuldigten ist er in diesen Fällen als Reiseveranstalter zu bezeichnen. Damit nahm er Gelder für sich bzw. das Reisebüro ein. Aus gegenseitigen Zuwendun- gen in synallagmatischen Verträgen entstehen einzig Ansprüche auf Gegenleis- tungen, nicht aber auf Werterhaltung. Die von den Privatklägern überwiesenen Vermögenswerte waren daher nicht im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut. 3.6.3. Der Beschuldigte ist in den Anklageziffern 1.4.-1.6., 1.8. und 2. (ND3, ND5- 7 und ND12) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht
- 16 - schuldig und freizusprechen. Zufolge des Grundsatzes der reformatio in peius ist in Anklageziffer 2. nicht zusätzlich zu prüfen, ob der Tatbestand des Betrugs zur Anwendung gelangt.
4. Urkundenfälschung 4.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, eine fingierte Überweisungsanzeige der Bank Z:_____ AG erstellt zu haben, um dem Hotel AA._____ in … vorzuge- ben, dass die finanziellen Mittel für den Aufenthalt des Privatklägers G._____ im Hotel überwiesen wurden (HD Urk. 17 S. 6 f.; Anklageziffer 2.; ND5). Ferner soll der Beschuldigte dem Privatkläger F._____ eine selber hergestellte, fiktive Zah- lungsbestätigung des Reiseveranstalters U._____ GmbH ausgehändigt haben (HD Urk. 17 S. 7 f.; Anklageziffer 3.1.; ND4). Sodann habe der Beschuldigte der Privatklägerin M._____ GmbH am 30. April 2013 eine gefälschte Überweisungs- anzeige der Bank Z._____ AG über € 1'471.– via einen Dritten zugehen lassen (HD Urk. 17 S. 9.; Anklageziffer 3.2.1.; ND8). Schliesslich habe der Beschuldigte vier Voucher (Hotelgutscheine für das Hotel AB._____) derart abgeändert, dass neu sechs Voucher auf den Privatkläger J._____ und dessen Familie lauteten (HD Urk. 17 S. 10 ff.; Anklageziffer 3.2.2.; ND8). Der Beschuldigte bestritt diesen Sachverhalt, die Vorinstanz sprach ihn diesbezüglich aber der mehrfachen Ur- kundenfälschung schuldig (Urk. 43 S. 45). 4.2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte gel- tend, keine Urkunden gefälscht zu haben (Prot. II S. 12 ff.). Der Verteidiger führte betreffend ND5 (Anklageziffer 2.) aus, eine elektronisch generierte Überwei- sungsanzeige einer Bank sei nicht geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Be- deutung zu beweisen. Rechtserhebliche Tatsache wäre die Erfüllung der (angeb- lichen) Geldschuld, d.h. die Gutschrift beim Gläubiger, und nicht die Überweisung des geforderten Geldbetrages vom Konto des Schuldners. Darüber hinaus wür- den Überweisungsanzeigen ohnehin jeweils unter dem Vorbehalt der ausreichen- den Kontodeckung stehen (Urk. 56 S. 10 f.). Das selbe gelte für die Überwei- sungsanzeige der Z._____ gemäss ND8 bzw. Anklageziffer 3.2.1. (Urk. 56 S. 14). Zu ND4 (Anklageziffer 3.1.) machte der Verteidiger geltend, es sei falsch, dass es sich bei ND4 Urk. 2/2 um eine (gefälschte) Zahlungsbestätigung der
- 17 - U._____ GmbH handeln solle. Richtigerweise handle es sich dabei um eine Zah- lungsbestätigung der "N._____". Der Beschuldigte habe dem Geschädigten so- dann nicht vortäuschen wollen, dass die vom Geschädigten getätigte Zahlung vom Beschuldigten an die U._____ GmbH weitergeleitet worden sei, sondern dem Geschädigten bestätigen wollen, dass dieser seine vertraglich geschuldete Zah- lung an die als Agentur bezeichnete "N._____" vollständig geleistet habe (Urk. 56 S. 12 f.). Betreffend ND8 (Anklageziffer 3.2.2.) führte er aus, dass es sich bei den Vouchern nicht um Urkunden handle. Diese würden keine Gutscheine darstellen, welche vorbehaltlos einen Anspruch auf eine Leistung geben oder sogar verkör- pern würden. Die Gültigkeit der Voucher in der Reisebranche setze immer eine zugrundeliegende Buchung voraus. Folglich seien Voucher nicht geeignet, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (Urk. 56 S. 14 f.). 4.3. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der vorliegenden Beweislage ausei- nander gesetzt. Sie hat die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und die Personalbeweise einer umfassenden Glaubwürdig- keits- und Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 11 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisie- rungen: 4.3.1. Was die Z._____-Überweisungsanzeigen gemäss Anklageziffern 2. und 3.2.1. betrifft, so ist festzuhalten, dass die Aufzeichnung von Bild- und Datenträ- gern der Schriftform gleich steht, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB), weshalb auch einem elektronischen Bankbeleg Urkundencharakter zu- kommen kann. Auf einem Bankbeleg der Z:_____ steht "Ausgeführte Aufträge" und auf beiden Bankbelegen erscheint ein Ausführungsdatum (ND5 Urk. 2/4, ND8 Urk. 1/3/3). Dies impliziert, dass das Geld erfolgreich dem Empfänger überwiesen wurde. Damit erscheinen diese Anzeigen durchaus als geeignet, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen und sind als Urkunden zu verstehen. 4.3.2. Bei Anklageziffer 2. konnte sich der Beschuldigte schlicht nicht erklären, woher die Z:_____-Überweisungsanzeige stammt (Prot. I S. 11). Die Existenz dieses Schriftstücks ist aber unbestritten. Der Privatkläger G._____ hat dem Be-
- 18 - schuldigten nachgewiesenermassen Fr. 6'450.– für die gebuchten Dienstleistun- gen bezahlt und dafür eine Quittung erhalten (ND5 Urk. 2/1). Wie die Vorinstanz richtig erwog, ist völlig abwegig, dass der Privatkläger einen selber fingierten Überweisungsbeleg seitens des Bankkontos des Beschuldigten an das fragliche Hotel in Höhe von € 7'620.– faxte, zumal er seiner Pflicht zur Zahlung bereits nachgekommen war, selbst wenn dem Privatkläger die Bank-Kontonummer des Beschuldigten aufgrund der Quittung bekannt gewesen sein musste (vgl. Urk. 43 S. 15). Ein unbekannter und unbeteiligter Dritter als Ersteller des Überweisungs- belegs ist sodann ebenfalls auszuschliessen. 4.3.3. In Anklageziffer 3.1. ist die Urheberschaft der Zahlungsbestätigung vom Beschuldigten eingestanden, unter Hinweis darauf, dass es eine Urkunde von ihm sei, kombiniert mit einer Buchungsanfrage des Reiseveranstalters (Prot. I S. 12). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten und einhergehend mit den Erwä- gungen der Vorinstanz ist indessen nicht von einer ungeschickten Kombination von einer Zahlungsbestätigung des Beschuldigten samt Offerte des Reiseveran- stalters auszugehen (vgl. Urk. 30 S. 8, Urk. 43 S. 18 und Urk. 56 S. 12). Zah- lungsbestätigungen des Beschuldigten selber wurden abweichend gefasst (vgl. bspw. ND4 Urk. 2/1). Die fragliche Urkunde hat den Beschuldigten als Adressaten und den Reiseveranstalter U._____ GmbH als Absender und erweckt damit den Eindruck, die U._____ bestätige gegenüber dem Beschuldigten den Eingang ei- ner Zahlung von € 3'312.– (ND4 Urk. 2/2). 4.3.4. Bei Anklageziffer 3.2.1. ergibt sich die Urheberschaft der Überweisungsan- zeige aus dem E-Mail-Verkehr der Parteien, wie es die Vorinstanz zweifelsfrei aufzuzeigen vermochte (vgl. Urk. 43 S. 19 f.; ND8 Urk. 1/7). 4.3.5. Bei den Vouchern gemäss Anklageziffer 3.2.2. handelt es sich durchaus um Urkunden. Es ist nicht entscheidend, ob die Voucher gültig waren, sondern es war massgebend, dass sie beim Kunden den Eindruck hinterliessen, die Buchung sei in Ordnung, hatte er doch keine Veranlassung, daran zu zweifeln. Damit waren sie geeignet, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Sodann ist die Existenz der fiktiven Voucher letztlich wiederum unbestritten und der Beschuldigte kann sich einfach nicht erklären, was da für ein Fehler passierte (Prot. I S. 12). Der Pri-
- 19 - vatkläger J._____ führte glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem übrigen Un- tersuchungsergebnis aus, die Voucher seien ihm vom Beschuldigten ausgehän- digt worden. Zusätzliches Indiz für dessen Urheberschaft ist der Umstand, dass der Beschuldigte geraume Zeit vorher die der Täuschung zu Grunde liegenden Originalvoucher mit der identischen Hotelgutschein-Nummer verarbeitet hatte. Wie die Vorinstanz überzeugend erwog, müssen die sechs Voucher vom Be- schuldigten stammen (Urk. 43 S. 20 f.). 4.3.6. Der relevante Sachverhalt ist erstellt. 4.4. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen (Urk. 43 S. 25-28), worauf zu verweisen ist. Der Beschuldigte ist daher der mehr- fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in den Anklagezif- fern 2., 3.1., 3.2.1. und 3.2.2. schuldig zu sprechen.
5. Betrug 5.1. Dem Beschuldigten wird schliesslich in drei Fällen Betrug vorgeworfen. Mit der Aushändigung der gefälschten Zahlungsbestätigung des Reiseveranstalters U._____ GmbH an den Privatkläger F._____ habe der Beschuldigte ersterem vorgegeben, die Vorauszahlungen von Fr. 4'100.– tatsächlich für die gebuchte Reise verwendet zu haben, obwohl der Beschuldigte das Geld für eigene Zwecke verwendet habe (HD Urk. 17 S. 7 f.; Anklageziffer 3.1.; ND4). Mit der am 30. April 2013 veranlassten Übermittlung der gefälschten Überweisungsanzeige habe die M._____ GmbH im Glauben an die erfolgte Bezahlung Reisedokumente an den Beschuldigten versandt und sei über € 1'471.– geschädigt worden (HD Urk. 17 S. 9.; Anklageziffer 3.2.1.; ND8). Sodann habe der Privatkläger J._____ die sechs gefälschten Voucher (Hotelgutscheine für das Hotel AB._____) vom Beschuldig- ten im Gegenzug für die übergebenen € 1'375.– erhalten, wobei er die gewünsch- te Reise nicht habe antreten können und in diesem Betrag geschädigt worden sei (HD Urk. 17 S. 10 ff.; Anklageziffer 3.2.2.; ND8). 5.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich des mehrfachen Be- trugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 43 S. 32). Der Beschuldig-
- 20 - te liess diesen Schuldspruch im Wesentlichen dahingehend bestreiten, dass es an der gefälschten Urkunde als Tatmittel fehle (Urk. 30 S. 9, Urk. 56 S. 14 und S. 16 f.). Die Einwendung zur fehlenden gefälschten Urkunde verfängt nicht – wie soeben erwogen; die Vorinstanz erstellte den Anklagesachverhalt mit zutreffender Begründung (Urk. 43 S. 15 ff.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Für die Erfüllung des Tatbestands muss die Vermögensverfügung Folge des Irrtums und dieser wiederum Folge der Täuschung sein. Gänzlich straflos bleibt nach Art. 146 StGB also, wer jemanden erst irreführt, nachdem er die Vermögensdis- position bereits getroffen hat (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, 10. Auflage, Zürich 2013, S. 236). 5.4. Die Privatkläger F._____ und J._____ trafen ihre Vermögensdispositionen gemäss dem verbindlichen Anklagesachverhalt bevor der Beschuldigte mit ge- fälschten Urkunden an sie herantrat. Die Zahlungen wurden demzufolge nicht durch eine arglistige Täuschung des Beschuldigten verursacht und eine Verurtei- lung wegen Betrugs entfällt. Unter Hinweis auf die auch hier zutreffende Erwä- gung 3.6. kommt in diesen beiden Anklagesachverhalten eine Verurteilung wegen Veruntreuung ebenso wenig in Frage. Der Beschuldigte ist daher in Anklageziffer 3.1. und 3.2.2. nicht schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und freizusprechen. 5.5. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschul- digte aber unter Hinweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 43 S. 30 ff.) des vorsätzlichen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in der Anklageziffer 3.2.1. schuldig zu sprechen.
- 21 - 5.6. Die Vorinstanz hat mit dem Dispositiv betreffend ND4 und ND8 sowohl für den Tatbestand der Veruntreuung als auch für jenen des Betrugs einen Schuld- spruch ausgefällt. Das geht nicht an und findet auch in den vorinstanzlichen Er- wägungen keinerlei Stütze. Es handelt sich wohl um einen offensichtlichen Irrtum im Rahmen der Formulierung des Dispositivs, welcher zu korrigieren ist, ohne dass es eines zusätzlichen Freispruchs bedürfte.
6. Strafzumessung 6.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestim- men und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2). Als schwerste Tat gilt jene, die gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist (BGE 6B_885/2010 vom 7. März 2011 E. 4.4.1). 6.1.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 37 StGB und Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Zahl der Ta- gessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.–. Der Vorder-
- 22 - richter hat zur vorliegend anwendbaren Sanktionsart der Geldstrafe das Nötige ausgeführt (Urk. 43 S. 38 f.). 6.1.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommen- tar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 13. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N 5 ff.). 6.2. Sowohl für die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB als auch den Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz eine abstrakte Strafdrohung ei- ner Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Vorliegend stehen die Veruntreuungen im Vordergrund. 6.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass der Beschul- digte das Vertrauen von immerhin sieben Geschädigten missbrauchte. Er brachte die Geschädigten nicht nur um ihr Geld, sondern verunmöglichte ihnen auch, die
- 23 - geplanten Ferien antreten zu können. Insgesamt entstand ein Vermögensscha- den von Fr. 4'657.80. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden angesichts des im Vergleich mit anderen Veruntreuungsfällen geringfügigen Deliktbetrags gerade noch leicht. 6.2.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – einzig aus finanziellen Motiven. Auch in subjek- tiver Hinsicht ist sein Verschulden als gerade noch leicht einzustufen. 6.2.3. Insgesamt erweist sich eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. 6.2.4. Diese für die mehrfache Veruntreuung festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Einbezug des Betrugs und der vier Urkundendelikte zu erhöhen. 6.2.5. Betreffend die objektive Tatschwere hinsichtlich des Betrugs ist hervorzu- heben, dass der Beschuldigte geplant und recht raffiniert vorging, verwendete er doch eine vorgängig vorbereitete, gefälschte Überweisungsanzeige der Z._____, die einem Original ähnlich sah. Sein Tatvorgehen zeigt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Der Geschädigten M._____ GmbH entstand dadurch ein Ver- mögensschaden von € 1'471.–, was verglichen mit anderen Betrugsfällen jedoch eine nicht sehr hohe Deliktssumme ist. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschul- den noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte auch hier aus rein finanziellen Motiven handelte. Das Verschulden für den Betrug wiegt insgesamt noch leicht. 6.2.6. Bezüglich der Urkundendelikte ist zu betonen, dass der Beschuldigte ins- besondere mit den Überweisungsanzeigen der Z._____ Dokumente herstellte, die Vertrauen erwecken, werden diese doch oft so im Rechtsverkehr verwendet. Er missbrauchte mit den gefälschten Urkunden das Vertrauen seiner Kunden in die- se Dokumente. Dies tat er aus rein egoistischen Gründen, nutzte er die gefälsch- ten Urkunden doch als Mittel, um sich finanziell bereichern zu können. Sein Ver- schulden wiegt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht mehr leicht.
- 24 - 6.2.7. Zusammenfassend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 120 Tagessät- zen Geldstrafe für die mehrfache Veruntreuung unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips um 90 Tagessätze, mithin auf eine Gesamtstrafe von 210 Tages- sätzen Geldstrafe zu erhöhen. 6.2.8. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 36 f.). Ebenso hat die Vorinstanz zum Nachttatverhalten das Notwendige ausgeführt. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite in einer Firma im Bereich der Unternehmensberatung. Der Beschuldigte ist verheiratet und hat ein Kind (Prot. II S. 7). Aus der Biographie und den persön- lichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären. Auch das ins Feld ge- führte Burnout und die Alkoholprobleme des Beschuldigten bleiben ohne straf- mindernden Belang, zumal ein direkter strafzumessungsrelevanter Zusammen- hang zwischen den vorliegenden Delikten und diesen Umständen nicht ersichtlich ist. 6.2.9. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft, was erheblich straf- erhöhend zu veranschlagen ist. Er wurde mit Strafmandat des Untersuchungsrich- teramtes II, Emmental-Oberaargau, vom 21. April 2006 unter anderem wegen Be- trugs mit einer Gefängnisstrafe von sieben Tagen belegt; mit Urteil des Bezirksge- richts Zürich wurde der Beschuldigte sodann wegen mehrfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu Fr. 30.– verurteilt (Urk. 54). 6.2.10. In Würdigung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen als angemessen. 6.3. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
- 25 - 6.3.1. Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich ge- schuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Netto- einkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schul- den und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). 6.3.2. Der Beschuldigte verdient gemäss seinen Angaben mit einem 100 %- Pensum mit Gewinnbeteiligung Fr. 5'300.– bis Fr. 5'400.– netto pro Monat. Seine Ehefrau steuert ein Nettoeinkommen von ca. Fr. 5'000.– bei. Die Krankenkassen- prämie für die ganze Familie beträgt Fr. 850.– und der Beschuldigte erwartet eine Steuerrechnung von ca. Fr. 4'500.– (Prot. II S. 7). Sodann hat das Ehepaar einen Sohn, der im unterstützungspflichtigen Alter ist. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse wäre an sich eine höhere Tagessatzhöhe, als diejenige, welche die Vorinstanz festgelegt hat, angemessen. Aufgrund des Grundsatzes der reformatio in peius, ist jedoch die vorinstanzlich auf Fr. 80.– festgesetzte Tagessatzhöhe zu bestätigen. 6.4. Unter Berücksichtigung aller Aspekte ist der Beschuldigte mit einer Geldstra- fe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. An die Geldstrafe sind 15 Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB; HD Urk. 3/1 und 16).
7. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prog- nose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die
- 26 - günstige Prognose wird also vermutet. Das Gericht kann den Vollzug aber auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Tä- ters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollzieh- bare Teil darf hierbei die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der teilbedingte Vollzug ist dann heranzuziehen, wenn der Aufschub we- nigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. 7.2. Da vorliegend eine Geldstrafe auszufällen ist, sind in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Der Be- schuldigte weist eine Vorstrafe über 90 Tagessätze Geldstrafe aus dem Novem- ber 2010 auf; Art. 42 Abs. 2 StGB gelangt nicht zur Anwendung. Die Vorinstanz hat aber zutreffend erwogen, dass beim Beschuldigten in einer Gesamtwürdigung Bedenken am zukünftigen Wohlverhalten bestehen, ist er doch zweifach ein- schlägig vorbestraft. Aufgrund dieser schlechten Prognose wäre der unbedingte Strafvollzug in Betracht zu ziehen gewesen, was vorliegend aufgrund des Grund- satzes der reformatio in peius jedoch nicht in Frage kommt. Die Strafe ist vor die- sem Hintergrund zur Hälfte zur Bewährung auszusetzen und zur Hälfte für voll- ziehbar zu erklären. 7.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Vorstrafen und der verbleibenden Bedenken ist eine Pro- bezeit von drei Jahren anzusetzen.
8. Zivilansprüche 8.1. Ein Geschädigter kann seine aus der Straftat herrührenden Zivilansprüche gegen den Beschuldigten adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). 8.2. Die Vorinstanz hat über zwölf Schadenersatzbegehren befunden und sämtli- che Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 43 S. 45 ff.). Mit der Berufungserklärung verlangte der Beschuldigte die Abweisung
- 27 - der Schadenersatzbegehren der Privatkläger G._____ und M._____ GmbH (HD Urk. 44 S. 3). 8.2.1. Die Vorinstanz stellte mit der Urteilsdispositiv-Ziffer 12 fest, dass der Be- schuldigte gegenüber G._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies die Geschädigte für das Quantitative auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 43 S. 46). Der Privatkläger hatte im Vorver- fahren Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit Er- eignisdatum geltend gemacht (ND5 Urk. 7/2). In der Schlusseinvernahme aner- kannte der Beschuldigte auf Vorhalt des Schadenersatzbegehrens die Summe an, die man ihm nachweislich übergeben habe (HD Urk. 1/4/9 S. 21). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte sodann durch sei- nen Verteidiger sämtliche Zivilansprüche der Privatkläger – ausgenommen der M._____ GmbH – im Umfang der Anklageschrift anerkennen (Urk. 30 S. 11 f.). Der Anklageschrift ist zu entnehmen, dass der Privatkläger G._____ dem Be- schuldigten Fr. 6'450.– übergab und der Beschuldigte Flüge bei der Fluggesell- schaft Y._____ sowie einen Flughafentransfer organisierte und bezahlte (HD Urk. 17 S. 6). In welchem Umfang sich also ein Schaden beim Privatkläger G._____ konkret auswirkte, geht weder aus der Anklageschrift hervor, noch ist der Scha- den zureichend durch Unterlagen des Privatklägers untermauert und beziffert. Die Zivilklage ist daher auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Der Sachverhalt ist nicht spruchreif. 8.2.2. Die Vorinstanz stellte mit der Urteilsdispositiv-Ziffer 14 fest, dass der Be- schuldigte gegenüber der M._____ GmbH aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei und verwies die Geschädigte für das Quantitative auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 43 S. 47). Die M._____ GmbH hat sich im Vorverfahren nie als Privatklägerin konstituiert (vgl. ND8 Urk. 1/8 und 1/10 sowie HD Urk. 16 S. 5); eine Schadenersatzforderung wird denn auch in der Strafanzeige der M._____ GmbH vom 30. Juli 2013 nicht geltend gemacht (ND8 Urk. 1/2). Urteilsdispositiv-Ziffer 14 der Vorinstanz ist damit ersatzlos zu streichen, zumal eine gar nicht geltend gemachte Forderung weder gutgeheissen, noch ab- gewiesen werden kann.
- 28 -
9. Kosten- und Entschädigungsfolge 9.1. Wird die beschuldigte Person (teilweise) freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 9.2. Nach der Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dür- fen einem Beschuldigten bei Freispruch nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einlei- tung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es ist mit der Verfassung ohne weiteres vereinbar, einem nicht verurteilten Be- schuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. BGer 1B_345/2011, Ur- teil vom 8. Dezember 2011 E. 3.1). 9.3. Der Beschuldigte hat seine vertraglichen Pflichten unerfüllt gelassen, wie er auch selber einräumte (Urk. 30 S. 2). Solch ein Vorgehen weicht vom erwarteten Durchschnittsverhalten ab und erscheint vorliegend auch als kausal für die Einlei- tung der Untersuchung. Angesichts der konkreten Umstände bewirkte das Verhal- ten des Beschuldigten die Einleitung des Strafverfahrens. Die Kosten der Unter- suchung sind dem Beschuldigten daher aufzuerlegen. Im Umfang der Freisprüche erscheint das gerichtliche Verfahren vor Vorinstanz hingegen nicht als durch das Fehlverhalten des Beschuldigten verursacht. 9.4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seinen Berufungsanträgen teilweise. Allerdings wurde die Strafhöhe dadurch nicht erheblich geändert. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten beider Gerichtsverfahren zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind -
- 29 - unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln - auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9.5. Der amtliche Verteidiger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung die Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 57). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen. Der amtliche Verteidiger ist damit für das Berufungsverfahren mit Fr. 4'500.– (inkl. MwSt) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 4. Dezember 2014, bezüglich der Zivilansprüche gemäss Urteilsdispositiv-Ziffern 4 bis 11, 13, 15 und 16 sowie der Kosten- festsetzung (Urteilsdispositiv-Ziffern 17 und 18) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend HD (B._____), ND1 (C._____), ND2 (D._____) und ND11 (K._____) − des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend ND8 (M._____ GmbH) − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend ND4 (F._____), ND5 (G._____) sowie ND8 (M._____ GmbH / J._____).
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2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB be- treffend ND3 (E._____), ND5 (G._____), ND6 (H._____), ND7 (I._____) und ND12 (L._____) − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betref- fend ND4 (F._____) und ND8 (J._____).
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.–, wovon 15 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
4. Die Geldstrafe ist im Umfang von 135 Tagessätzen (abzüglich 15 Tagessät- ze) innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 135 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der Privatkläger G._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten der Untersuchung, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten beider Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Dritteln bleibt vorbehalten.
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9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (vorab per Fax) − die Privatkläger 1-13 − den Geschädigten E._____, … [Adresse] − die Geschädigte M._____ GmbH, … [Adresse], gegen Rückschein (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Januar 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald