Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft macht dem Beschuldigten A._____ zusammengefasst den Vorwurf, er habe am Mittwoch, 14. Mai 2008, kurz nach 14.00 Uhr, beim Ver- kehrskreisel BC._____-/BD._____-/BE._____-Strasse in BF._____ [Ortschaft] mit
- 50 - dem von ihm gelenkten Personenwagen Ford Mondeo absichtlich eine Kollision mit dem von J._____ gelenkten Lastwagen Scania R 124 B herbeigeführt, indem er den herannahenden vortrittsbelasteten J._____ mittels Licht- und Handzeichen aufgefordert habe, zuzufahren, obwohl er gar nie die Absicht gehabt habe, auf sein Vortrittsrecht zu verzichten, und er habe statt dessen seinen Personenwagen beschleunigt und den Lastwagen von J._____ bewusst seitlich von hinten ge- rammt. Dadurch sei an dem von J._____ gelenkten Lastwagen zum Nachteil der Firma I._____ AG ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 3'615.– entstanden. A._____ habe eine mittlere Gehirnerschütterung, ein Schleudertrauma im Bereich der Halswirbelsäule sowie eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, bzw. habe die entsprechenden Beschwerden gegenüber den untersuchenden Ärzten zumindest vorgetäuscht. Der Beschuldigte A._____ habe so gehandelt, um sich wahrheitswidrig zu Lasten der betroffenen involvierten Versicherungen Versiche- rungsleistungen auszahlen zu lassen, ohne darauf einen Anspruch zu haben, wodurch die Versicherungsgesellschaften im Betrag der ausbezahlten Versiche- rungsleistungen eine Schädigung bzw. Verminderung ihres Vermögens erlitten hätten. Überdies habe er sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft wissentlich falsche Angaben gemacht, wonach J._____ den Unfall verursacht habe. Er habe damit eine Strafverfolgung gegen J._____ herbei- führen wollen, bzw. habe eine solche in Kauf genommen, um an sein vordergrün- diges Ziel, der Auszahlung von Versicherungsleistungen, zu kommen. Die Staats- anwaltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ in diesem Zusammenhang Betrug, falsche Anschuldigung und Sachbeschädigung vor. Die Details zu diesem Vorfall sind der Anklageschrift zu entnehmen (Urk. 61/8 S. 49-54), worauf verwiesen wird.
2. Einwendungen Beschuldigter A._____ 2.1. Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, diese Kollision absichtlich herbei- geführt zu haben und namentlich, dem Unfallbeteiligten J._____ Licht- und Hand- zeichen gegeben zu haben, damit dieser den Kreisel befahren könne. Es habe sich statt dessen um ein Missverständnis zwischen ihm und J._____ gehandelt (Urk. 207 S. 2 ff.; Prot. I S. 57; Urk. 3/15 S. 4).
- 51 - 2.2. Die Verteidigung macht im Übrigen zur Hauptsache geltend, dass an den Aussagen des Unfallbeteiligten J._____ ernsthaft gezweifelt werden müsse, da dieser entgegen seiner Aussage, er habe an der Kreiseleinfahrt angehalten, ge- mäss Auswertung der Tachoscheibe seines Lastwagens nur auf 9 km/h herunter gebremst und mithin gelogen habe, um im Verfahren besser dazustehen (Urk. 207 S. 3 f.; Urk. 133 S. 34 f.).
3. Unbestrittener Sachverhalt 3.1. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist vorliegend unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass es am 14. Mai 2008, kurz nach 14.00 Uhr, beim Verkehrs- kreisel BC._____-/BD._____-/ BE._____-Strasse in BF._____ zu einer Kollision zwischen dem Beschuldigten A._____ kam, der den Personenwagen der Marke "Ford Mondeo" mit dem Kennzeichen … lenkte und von J._____, der mit dem Lastwagen Scania R 124 LB, Kennzeichen …, von der BD._____-Strasse her in den Kreisel hineinfuhr und vortrittsbelastet war (Urk. 159 S. 23). Die Kollision fand, wie aus den Übersichtsaufnahmen der Kantonspolizei Zürich und ihrer Un- fallskizze zu sehen ist, erwiesenermassen im Bereich der Ausfahrt aus dem Krei- sel Höhe BC._____-Strasse Richtung BF._____ Zentrum statt (Urk. 178/2-3; Urk. ND19/18/2 Blatt 1-9). 3.2. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 195 S. 23) ist jedoch nicht unbestritten, dass der Beschuldigte A._____ seinen Personenwagen von der BC._____-Strasse in den Kreisel lenkte. Wie sich aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2011 ergibt, behauptete A._____, er sei aus der BE._____- Strasse in den Kreisel und in diesem Richtung BF._____ Zentrum gefahren, wäh- rend J._____ geltend machte, jener sei von BG._____ kommend auf der BC._____-Strasse Richtung BF._____ Zentrum am Kreisel gestanden und damit unmittelbar vor ihm in den Kreisel eingefahren (Urk. 178/75 S. 10; Urk. 178/6 S. 2 [A._____]; Urk. 178/7 S. 2 [J._____]). Mithin ist auch dieser Sachverhaltsteil des Absichtsunfalls vorliegend beweismässig zu erstellen.
- 52 -
4. Sachverhaltserstellung hinsichtlich Unfallhergang der Kollision 4.1. Da es für den Unfall keine Zeugen gab, liegen neben den Sachbeweisen nur die Aussagen der unmittelbar an der Kollision beteiligten Fahrzeuglenker J._____ (Urk. 177/7, 177/16, 177/20, ND 19/16, Prot. in Urk. 177 und Urk. 178/74) und A._____ (Urk. 177/8, 177/18; ND19/11, ND19/13-15, [Urk. 3/14-15 = ND19/14- 15], Prot. in Urk. 177 und Urk. 178/74) als Personalbeweise vor. Als Sachbeweise sind hauptsächlich wesentlich das Gutachten der Stadtpolizei Zürich zur Auswer- tung der Diagrammschreibe aus dem Tachografen des Lastwagens vom 21. Au- gust 2009 (Urk. 177/22/4), die Akten der Kantonspolizei Zürich, Verkehrsabteilung Zürich, Unfallfotodienst mit u.a. 20 Fotoblättern (Urk. 19/18/2-4), die Fotoaufnah- men der Kantonspolizei von der am Unfallort angetroffenen Situation (Urk. 177/3), die biomechanische Kurzbeurteilung der AGU Zürich vom 12. Dezember 2008 (Urk. ND19/12/3 und ND19/4/1/11), der Vorbericht des Wissenschaftlichen Diens- tes (WD) der Stadtpolizei Zürich vom 28. April 2010 zur Fragestellung eines Ab- sichtsunfalls (Urk. ND19/18/1) und hierzu ebenfalls das Gutachten des Forensi- schen Instituts Zürich (FOR) vom 26. Januar 2011 (Urk. ND19/18/ 7) sowie medi- zinische Akten des Beschuldigten A._____ (u.a. Urk. 177/23, 177/29, ND19/4/6/8, ND19/12/4, ND19/12/14-16) mitsamt einer psychiatrischen Beurteilung des Versi- cherungspsychiatrischen Dienstes der M._____ … vom 18. November 2009 (Urk. ND19/12/27). Überdies sind die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschul- digten A._____ sichergestellten Originalakten im violetten Ordner (Urk. ND19/15) von Bedeutung, ebenso wie die Unterlagen hinsichtlich der erbrachten Versiche- rungsleistungen (Urk. ND 19/3 [M._____], ND 19/3/92 [BH._____-Krankenkasse], ND 19/4/6 und ND19/23/3 [K._____], ND19/24/4 [L._____ AG]). 4.2.1. Die hiesige Kammer des Obergerichts nahm in ihrem Urteil vom
14. Januar 2011 im Verfahren gegen J._____ eine sorgfältige Sachverhaltserstel- lung vor und würdigte die vorhandenen Beweismittel einzeln und in ihrer Gesamt- heit einlässlich und überzeugend. Sie setzte sich auch mit den Einwänden des Beschuldigten A._____ eingehend auseinander (Urk. 178/75 S. 8-14). Sie legt schlüssig dar, dass aufgrund der auf der Tachoscheibe aufgezeichneten Distanz- angaben davon auszugehen ist, dass der Unfallbeteiligte J._____ seine Ge-
- 53 - schwindigkeit auf 9 km/h abgebremst, vor der Einfahrt zum Kreisel wieder auf 15 km/h beschleunigt hatte, ungebremst in den Kreisel einfuhr und erst mit der Kolli- sion zum Stillstand kam. Weiter schloss sie aufgrund der Sachbeweise nachvoll- ziehbar, dass J._____ die Geschwindigkeit vor der Einfahrt in den Kreisel ausrei- chend gemässigt hatte, so dass er dazu in der Lage gewesen wäre, vor dem Kreisel anzuhalten und den von links kommenden, sich bereits im Kreisel befindli- chen Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren (a.a.O. S. 7-8). Im Übrigen widerlegt sie den Standpunkt des Beschuldigten A._____, wonach er von der BE._____- Strasse her in den Kreisel eingefahren sei, eindrücklich durch Überprüfung dieser Sachdarstellung mittels objektiver Beweise und physikalischer Gegebenheiten (a.a.O. S. 10-14). Ausserdem widerlegte sie auch die Aussage des Beschuldigten A._____, wonach er versucht habe, den Unfall zu verhindern, durch die Würdi- gung der Rekonstruktion des Unfallhergangs (a.a.O. S. 12-13). Diese sorgfältige Würdigung der Beweismittel lässt keinen Raum für Zweifel, so dass auf die dies- bezüglichen zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann. 4.2.2. Die Vorinstanz stützte sich zur Überprüfung der sich widersprechenden Aussagen der Unfallbeteiligten ebenfalls auf die objektiven Beweismittel (Urk. 195 S. 23-27) und bestätigte in Übereinstimmung mit dem Obergerichtsurteil vom
14. Januar 2011, dass die Aussage des Unfallbeteiligten J._____, wonach er die Geschwindigkeit vor dem Kreisel stark vermindert habe, kurz vor dem Stillstand gewesen sei, dann die Fahrt fortgesetzt habe, woraufhin es im Kreisel zur Kollisi- on gekommen sei, durch die Auswertung der Diagrammscheibe durch den WD der Stadtpolizei Zürich gestützt werde (Urk. 195 S. 24). Der Vorinstanz lag im Unterschied zur II. Strafkammer des Obergerichts zusätz- lich das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 26. Januar 2011 vor (Urk. ND19/18/7). Sie wies insbesondere darauf hin, dass gemäss diesem Gut- achten die Kollision nur erklärbar sei, wenn der Beschuldigte A._____ nicht mit einer Bremsung reagierte oder vor der Kollision beschleunigte (Urk. 195 S. 26). Sie erwog in Würdigung des Gutachtens weiter, dass die wiederholte Aussage des Beschuldigten A._____, er hätte den Unfall in jedem Fall verhindern wollen, wenn er die Möglichkeit gehabt resp. wenn die Reaktionszeit gereicht hätte
- 54 - (Urk. 177/6 S. 2 und 4; Urk. 177/18 S. 4; Urk. ND 19/13 S. 3 f.; Urk. ND 19/14 S. 5), im krassen Widerspruch zu den durch das Gutachten festgestellten objekti- ven Anknüpfungspunkten stehe und einzig den Schluss zulasse, dass der Be- schuldigte A._____ aktiv die Kollision herbeigeführt oder aktiv diese nicht verhin- dert habe (Urk. 159 S. 26 f.; Urk. ND 19/18/7 S. 21). Die Vorinstanz hat im Weite- ren die Aussagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben und insgesamt eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen, die zutreffend ist, so dass auf sie verwiesen werden kann. 4.3.1. Ergänzend ist zu betonen, dass sich die Aussagen des Unfallbeteilig- ten J._____ zum Unfallhergang, wie er sie konstant und übereinstimmend zeitnah und daher mit der zuverlässigsten Erinnerung noch auf der Unfallstelle gegenüber den ausgerückten Polizeibeamten (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 2 S. 4), am 24. Mai 2008 (Urk. 177/7) gegenüber der Kantonspolizei Zürich und am 3. Dezember 2008 gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. 177/16) deponiert hatte, sowohl mit der Auswertung der Tacho-Diagrammscheibe durch den WD der Stadtpolizei Zü- rich als auch mit dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom
26. Januar 2011 decken. Wenn er dann nach fast zwei Jahren vor dem Bezirks- gericht Uster erstmals angab, vor der Einfahrt in den Kreisel angehalten zu haben (Prot. in Urk. 177 S. 7 f.), so würdigte die II. Strafkammer des hiesigen Oberge- richts in ihrem Urteil vom 14. Januar 2011 diese Aussage vor dem Hintergrund des langen Zeitabstandes zutreffend nicht als bewusste Falschaussage, sondern als falsche Interpretation der Auswertung der Tacho-Diagrammscheibe (Urk. 178/75 S. 12). Dies trifft umso mehr zu, da die Frage, ob der Unfallbeteiligte J._____ gänzlich angehalten oder nur soweit abgebremst hatte, dass er hätte an- halten können, im gesamten Kontext des Unfallhergangs einerseits durch objekti- ve Beweismittel unabhängig geklärt werden konnte und andererseits seine ge- samte Darstellung, wie es zur Kollision kam, nur unwesentlich veränderte. 4.3.2. Überdies sprechen noch weitere Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von J._____: So können die Aussagen des Beschuldigten A._____ zur Frage, wo er in den Kreisel hineinfuhr und ob er den Unfall durch Bremsen und Ausweichen verhindern wollte, mit den objektiven Sachbeweismitteln in kei-
- 55 - ner Weise in Deckung gebracht werden und sind geradezu als durch die wissen- schaftlichen Auswertungen und Gutachten zum Unfallhergang widerlegt zu be- trachten (Urk. ND 19/18/7 S. 18 ff.). 4.3.3. Ausserdem erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten A._____ als von Anfang an widersprüchlich und in Abgleichung mit den realen Gegebenheiten der Unfallörtlichkeit als nicht nachvollziehbar: Nur schon in der ersten polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2008 ergibt sich ein nicht aufzulösen- der Widerspruch, indem er zunächst angab, von der BE._____-Strasse her den Kreisel Richtung Zentrum umrundet zu haben und den Lastwagen kommen gese- hen zu haben. Dabei habe es so ausgesehen, als ob er zufahren möchte, aber schliesslich habe der Lastwagen abgebremst, "er denke bis zum Stillstand". Als der Lastwagen still gestanden sei, habe er selbst wieder etwas beschleunigt und fast gleichzeitig sei der Lastwagen los gefahren (Urk. 177/6 S. 2 Antw. 4). Wie die gleiche Situation einmal danach aussehen kann, dass der Lastwagen "zufährt" und gleichzeitig, dass er bis zum Stillstand abbremst, erschliesst sich nicht leicht. Dass (auch) der Lastwagen nach der ersten Angabe des Beschuldigten A._____ zunächst bis zum Stillstand abgebremst haben und gemäss späterer Aussage - nach Vorlage der Unfallfotos und der Kollisionsspuren - gleichzeitig "relativ schnell" in den Kreisel eingefahren sein soll (a.a.O. S. 4 Antw. 16), erweist sich ebenfalls als unmöglich. Ebenso wenig ist aufgrund der Begrünung und des Radi- us des Kreisels nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A._____ die Phase des Herannahens des Lastwagens aus der von ihm behaupteten Perspektive des Um- rundens des Kreisels und seiner gefahrenen Geschwindigkeit tatsächlich hätte einsehen können (Urk. ND19/18/4 Blätter 2, 5, 20; Urk. 177/20 Fotobeilage Blatt 1). Zudem wollte der Beschuldigte A._____ selbst einerseits bis fast zum Still- stand abgebremst haben (Urk. 177/6. S. 3 Antw. 13), andererseits gab er an, er habe nur "mal kurz abbremsen" müssen, weil er gedacht habe, dass der Lastwa- genfahrer einfach in den Kreisel fahren würde (a.a.O. S. 2 Antw. 8). Demgegen- über sagte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft am 24. Septem- ber 2009 aus, der "plötzlich" von rechts herangekommene Lastwagen sei lang- samer geworden, so dass er gedacht habe, jener halte an, was er aber nicht ge- tan habe. Der Lastwagen habe jedenfalls nicht ganz angehalten (Urk. 177/18 S. 3
- 56 - und 4). Mit dieser Aussage widerspricht er klar seiner bei der Polizei abgegebe- nen ersten Aussage. Erst nach Konfrontation mit seiner Aussage gegenüber der Polizei relativiert der Beschuldigte A._____ diese Aussage und passt sie seinen aktuellen gegenüber der Staatsanwaltschaft an, indem er sie dahingehend ab- schwächt, der Lastwagen sei "sehr langsam" unterwegs gewesen, wie wenn er beinahe angehalten hätte (a.a.O. S. 5 unten). Dadurch setzt er sich aber erneut in Widerspruch zu seiner ersten Aussage, wonach der Lastwagen relativ schnell in den Kreisel eingefahren sei. Im Weiteren spricht die ermittelte Kollisionsge- schwindigkeit des Personenwagens des Beschuldigten A._____ von ca. 30 km/h, resp. von 24 km/h bis 30 km/h, gegen seine Aussagen, er habe bei Bemerken des Lastwagens bis zum Stillstand abgebremst oder mindestens kurz abgebremst und nach der Beschleunigung die Kollision durch Bremsen verhindern wollen (Urk. ND 19/18/1 S. 6 und Urk. ND 19/18/7 S. 17). Auch nach Vorliegen des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich veränderte der Beschuldigte A._____ seine Aussage erneut und im Widerspruch zu seiner Aussage, er habe gebremst, indem er nun angab, er habe den Fuss vom Gaspedal genommen und Bremsbereit- schaft erstellt und es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, blieb aber bei der Bestreitung, Licht- und Handzeichen gegeben zu haben (Urk. ND 19/14 S. 4 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dagegen wiederum an, auf einmal sei ein Lastwagen sehr schnell von rechts gekommen und er habe noch gebremst (Prot. I S. 56), was einer Abkehr der zuvor deponierten Aussagen gleichkommt. Zudem behauptete er neu, beide Lenker der unfallbeteiligten Fahr- zeuge hätten "einfach ein bisschen geschrien und gestikuliert" (Prot. I S. 57), was angesichts des späten und erstmaligen Vorbringens weder von Authentizität noch von Glaubhaftigkeit zeugt, ist doch nach menschlichem Ermessen davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte A._____ ein solches Geschehen, so es den Tatsa- chen entsprochen hätte, bereits am Unfalltag und bei den folgenden tatnächsten Einvernahmen deponiert hätte, was er nicht tat. Schliesslich ist in Betracht zu zie- hen, dass naturgemäss die Erinnerung dann noch frischer und näher bei der Wahrheit ist, je näher die Aussagen zeitlich zum Vorfall erfolgen. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass die tatnächsten Aussagen authentischer und ver- lässlicher sind, als solche, die Wochen oder gar Jahre später erfolgen.
- 57 - 4.3.4. Selbst wenn die Aussagen des Beschuldigten als unverwertbar be- trachtet und somit bei der Erstellung des Sachverhalts nicht einbezogen würden, ergäben sich die Widersprüche in den Angaben des Beschuldigten bereits aus dessen schriftlichen Angaben gegenüber den involvierten Versicherungsgesell- schaften. Auf der von der BH._____ Krankenversicherung angeforderten Unfall- anzeige und der Bagatellunfall-Meldung für die M._____ gab er an, der Lastwa- gen sei plötzlich von rechts gekommen, als er sich im Kreisel in BF._____ befun- den habe und er habe in diesem Moment nicht mehr bremsen können, weshalb er in den Lastwagen hineingefahren sei (Urk. ND 19/7/2 S. 1; ND 19/12/7). Dagegen gab er im Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen gegenüber der M._____ an, in Fahrt gewesen und auf die Kollision gefasst gewesen zu sein und mit einer Vollbremsung reagiert zu haben (Urk. ND 19/12/15 S. 2). 4.3.5. Im Gegensatz dazu sind die weiteren Angaben des Unfallbeteiligten J._____, wonach er den Beschuldigten A._____ auf seiner linken Seite auf der BC._____-Strasse bei der Einfahrt in den Kreisel Richtung BF._____ Zentrum stehen sah, abbremste, um diesem den Vortritt zu gewähren und dies von der Geschwindigkeit her auch hätte tun können, jedoch aufgrund von dessen Lichthu- pe und eindeutigem Handzeichen, die ihm bedeuteten, dass er zufahren könne, wieder beschleunigte und in den Kreisel einfuhr, bis es dann kurz danach zur Kol- lision kam, indem der Personenwagen von A._____ ihn auf seiner linken Seite rammte, aufgrund der detaillierten Beweismittelwürdigung im Urteil des Oberge- richts vom 14. Januar 2011 (Urk. 178/75 S. 10-14 E. e-g), die hier nicht zu wie- derholen ist, wegen ihrer Konstanz und Schlüssigkeit als absolut glaubhaft zu qualifizieren, soweit sie nicht sogar durch die wissenschaftlichen Beweise zum Unfallhergang klar bestätigt wurden. Es ist daher infolge der im Einzelnen wie im Gesamten glaubhaften Aussagen des Unfallbeteiligten J._____ grundsätzlich auf seine Schilderung des Unfallhergangs abzustellen, namentlich auch auf die vom Beschuldigten A._____ bestrittenen Umstände, da sich dessen Angaben als nicht zuverlässig, unglaubhaft und tatsachenwidrig erwiesen. So ist gestützt auf die konstanten Aussagen von J._____ auch als erstellt zu betrachten, dass der Be- schuldigte A._____ auf der BC._____-Strasse bei der Einmündung in den Kreisel Richtung BF._____ Zentrum stehend dem Lastwagenlenker Licht- und Handzei-
- 58 - chen gab, um diesem den Vortritt zu gewähren, resp. ihn in den Kreisel einfahren zu lassen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Lastwagenlenker nach dem Einbiegen in den Kreisel plötzlich ein Fahrzeug hörte, das sehr stark be- schleunigte, worauf es auch schon auf der linken Seite seines Lastwagens ge- knallt habe (Urk. 177/7), und dass es sich dabei um das Fahrzeug des Beschul- digten A._____ handelte, wovon im Wesentlichen auch die Vorinstanz ausging (Urk. 159 S. 26). 4.4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 159 S. 27) kann davon ausge- gangen werden, dass der dem Anklagevorwurf zugrunde liegende Sachverhalt beweismässig erstellt ist. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die zuvor ge- schilderten Sachbeweise und die glaubhaften Aussagen von J._____ und würde, auch wenn die ersten Aussagen des Beschuldigten ausser Acht gelassen würden, nicht umgestossen. Damit führte der Beschuldigte A._____ den Unfall aktiv her- bei, indem er sein Fahrzeug beschleunigte und seitlich in den Lastwagen des Un- fallbeteiligten J._____ hineinfuhr, obwohl er diesem mittels Hand- und Lichtzei- chen den Vortritt gewährt hatte, so dass dieser in den Kreisel eingefahren war, nachdem er seine Geschwindigkeit zuvor ausreichend reduziert gehabt hatte, um am Kreisel anzuhalten und dem Beschuldigten A._____, der mit seinem Perso- nenwagen bei der Einfahrt in den Kreisel auf der BC._____-Strasse Richtung BF._____ Zentrum stand, den Vortritt zu lassen. II. Betrug
1. Weiterer Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit dem absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfall im Kreisel in Uster vor, dass er mittels wahrheitswidriger Angaben zum Unfallhergang in den Schadenmeldungen gegenüber den involvierten Versicherungsgesellschaften, der erschlichenen ärzt- lichen Befunde und seines Vorgehens gegen den Unfallbeteiligten J._____ die Auszahlung von ihm nicht zustehenden Versicherungsleistungen anstrebte, im Wissen darum, dass er zufolge des von ihm absichtlich herbeigeführten Unfalles auf keine Versicherungsleistungen Anspruch hatte und dass seine Angaben durch die Versicherungsgesellschaften nur mit ausserordentlichem Aufwand überprüfbar
- 59 - gewesen wären, der zudem in keinem Verhältnis zum geltend gemachten Scha- densbetrag gestanden wäre. Im Umfang der ausbezahlten Versicherungsleistun- gen hätten die Versicherungsgesellschaften eine Schädigung bzw. eine Vermin- derung ihres Vermögens erlitten, und zwar die M._____ insgesamt im Betrag von Fr. 113'881.90, die L._____ AG im Total von Fr. 5'900.50, die BH._____ Kranken- kasse vorübergehend durch Bezahlung von Arzt- und Medikamentenrechnungen über ca. Fr. 4'965.80, was ihr durch die M._____ bereits wieder rückerstattet wor- den sei und schliesslich die K._____ Haftpflichtversicherung im Gesamtbetrag von Fr. 3'731.75. Für Einzelheiten zu diesem Anklagesachverhalt sei auf die An- klageschrift verwiesen (Urk. 61/8 S. 49 ff. Ziff. 27.1. - 4.).
2. Einwendungen Beschuldigter Obwohl der Beschuldigte daran festhielt, den Unfall nicht absichtlich herbeigeführt zu haben, räumte der Verteidiger dennoch ein, es möge wohl verdächtig erschei- nen, dass der Beschuldigte A._____ einen Tag vor dem Unfall den Versiche- rungsschutz seiner Motorfahrzeughaftpflichtversicherung auf den Einschluss gro- ber Verkehrsregelverletzungen erweitert habe, letztlich sei dies aber reiner Zufall gewesen (Urk. 207 S. 7; Urk. 133 S. 38). Hinsichtlich der durch den Unfall erlitte- nen Verletzungen bestreitet der Beschuldigte A._____ nach wie vor, die in der Anklageschrift aufgeführten Beschwerden nur vorgetäuscht zu haben (Urk. 207 S. 11 ff.). Bis auf die erbrachten Taggeldleistungen der M._____ erübrigten sich Ausführungen zu den Versicherungsleistungen, da der Unfall nicht absichtlich herbeigeführt worden sei und daher den vertraglich geltenden Versicherungs- schutz nach sich ziehe (Urk. 133 S. 39). Bezüglich der angeblich vorgetäuschten Beschwerden wies der Verteidiger darauf hin, dass gemäss der biometrischen Kurzbeurteilung der AGU die anschliessend an das Ereignis bei Herrn A._____ festgestellten von der HWS ausgehenden Be- schwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung nur im Normalfall nicht er- klärbar seien. Beim Beschuldigten A._____ liege hingegen gerade nicht ein sol- cher Normalfall vor, denn er habe bereits 12 Jahre vor dem Absichtsunfall einen Unfall mit HWS-Beteiligung erlitten und auch vorbestehend gelegentlich Rücken- schmerzen gehabt. Des Weiteren seien in einem MRI auch einige Veränderungen
- 60 - oder Beschädigungen der Wirbelsäule festgestellt worden (Urk. 207 S. 11-13; Urk. 133 S. 38-41). Schliesslich deuteten die vorsichtigen Äusserungen von Dr. med. BI._____ in dessen psychiatrischer Beurteilung des Beschuldigten A._____ darauf hin, dass man sich auch bei der M._____ nicht sicher sei und je- denfalls aus dieser Beurteilung keine Schlüsse gezogen werden könnten, welche die Beschuldigung in der Anklage bekräftigen könnten (Urk. 207 S. 13; Urk. 133 S. 41). Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. med. BJ._____, der den Beschul- digten A._____ noch 1 1/2 Jahre nach dem Unfall behandelte, sei es unwahr- scheinlich, dass ihm A._____ über die ganze Zeit hinweg derart hätte etwas vor- spielen können (Urk. 207 S. 13 f. ;Urk. 133 S. 42).
3. Rechtsgrundlage 3.1. Zusammengefasst macht sich des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu be- reichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arg- listig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglist ist nach der stän- digen Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinan- der abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Er- findungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Anga- ben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen). Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse
- 61 - oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein fal- sches Gesamtbild entstehen lassen, bzw. dieses bekräftigen, kommen einer akti- ven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 und 2.4.6 sowie BGE 131 IV 83 Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27 November 2015 E. 3.2; 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013, Erw. 1.2). Beson- dere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Arzt bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit über das Ausmass der Be- schwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie über die tatsächlich erheblichen geschäftlichen und privaten Tätigkeiten ge- täuscht wird, da der Arzt bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit mangels orga- nisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten angewiesen ist und die von diesem vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2015 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1 und 6.3). 3.2. Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruch- nahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte ver- meiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schüt- zen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tra- gen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässig- keit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhal- ten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 und 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.1 mit Hinweisen). 3.3. Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt ei- ne Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es un-
- 62 - terlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie bei- spielsweise die letzte Steuererklärung und die Steuerveranlagung oder Kontoaus- züge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27 November 2015 E. 3.3. a.E.; 6B_932/2015 vom 18. Novem- ber 2015 E. 3.2; 6B_546/2014 vom 11. November 2014, Erw. 1.1 a.E. und 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 4.2.3). 3.4. Bezüglich des Vermögensschadens genügt nach Lehre und Rechtspre- chung jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorüberge- hend ist (Donatsch, Strafrecht III, S. 240; Markus Boog, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, Basler Stu- dien zur Rechtswissenschaft, Reihe C: Strafrecht, Basel 1991, S. 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.4.; BGE 102 IV 84, E. 3.). Beim Sozialleistungsbetrug liegt der Schaden darin, dass die Behörde Ver- gütungen erbringt, welche sie nicht oder nicht in diesem Ausmass zu leisten ver- pflichtet wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 150]). Dabei ist die Schadenshöhe für die Erfül- lung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant, da der Strafrichter den Scha- den, beziehungsweise den angestrebten Vorteil, frei schätzen kann (Arzt in: Nig- gli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II [kurz: BSK Strafrecht II],
3. A. Basel 2013, Art. 146 N 144). Selbst wenn der Rentenbezüger den zu Un- recht erhaltenen Betrag unverzüglich nach dessen Aufdeckung durch die IV zu- rückzahlt, ist ein Schaden im Sinne des Tatbestandes entstanden (Beatrice Kä- ser, Sozialleistungsbetrug, Zürcher Studien zum Strafrecht, Zürich 2012, N 249). 3.5. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betruges Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei gemäss Lehre und Rechtsprechung Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2 mit Hinweisen; Donatsch, Straf-
- 63 - recht III, S. 244). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Recht- sprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmäs- sigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.1 mit Hinweisen).
4. Subsumtion 4.1. Arglistige Täuschung 4.1.1. Zum Tatbestandsmerkmal der Irreführung respektive Täuschung ist vorab zu prüfen, ob der Beschuldigte A._____ gegenüber den involvierten Versi- cherungsgesellschaften wesentliche Umstände zum Unfallhergang und zu seinen durch den Unfall erlittenen Verletzungen verschwieg und durch die so abgegebe- nen unvollständigen Angaben auf den Antrags- und Revisionsformularen sowie gegenüber Mitarbeitenden der Versicherungsgesellschaften und den behandeln- den Ärzten ein falsches Gesamtbild entstehen liess und aufrecht erhielt. Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, lässt sich als innere Tatsache nicht direkt beweisen, sondern kann nur mittels Indizien und anhand der Würdi- gung des äusseren Verhaltens sowie gegebenenfalls weiterer Umstände er- schlossen werden. 4.1.2. Der Beschuldigte A._____ reichte die in der Anklageschrift genannte Schadenmeldung bei der M._____ - dort eingegangen am 26. Mai 2008 - mit dem darauf festgehaltenen Inhalt ein (Urk. ND 19/11 S. 8, ND 19/3/1.1 und ND 19/12/7). Mit Bezug auf die Erwägungen oben 3. Teil B.I.4. ist demnach als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte A._____ den Unfallhergang gegen- über der M._____ wissentlich falsch mitteilte, indem er es so darstellte, dass er sich im Kreisel korrekt verhalten habe und die Kollision auf das Fehlverhalten des Lastwagenfahrers zurückzuführen sei (Urk. 19/3/1.1), was er durch die später eingereichte Unfallskizze bekräftigte (Urk. ND 19/3/5.2; Urk. ND 19/11 S. 8 f.). Entsprechend hielt die M._____ auf der ausgefertigten Schadenmeldung vom
2. Juni 2008 zum Unfallhergang fest "wurde im Kreisel von einem Lastwagen an- gefahren" (Urk. ND 19/3/1). Auch gegenüber der BK._____ Rechtsschutzversi-
- 64 - cherung (Urk. 19/11 S. 11 und Urk. ND 19/12/21 S. 1) und auf der Unfall-Anzeige der BH._____ Krankenkasse (Urk. 19/5/075 und ND 19/7/2) machte er denselben unwahren Unfallhergang geltend. 4.1.3. a) Abgesehen davon, dass der Beschuldigte A._____ am 23. Septem- ber 2009 gegenüber dem M._____-Mitarbeiter BL._____ angab, er sei auf die Kollision gefasst gewesen und habe eine Vollbremsung gemacht (Urk. ND 19/3/15 S. 2), was seiner ersten Darstellung widerspricht (oben unter dem 3. Teil A.I. 4.3.4 Seite 57), berichtete er, nie grössere Unfälle mit längeren Behandlungen erlitten zu haben und vor zwei Jahren nur einmal kurz in psycholo- gischer Behandlung bei Dr. med. BM._____ gewesen zu sein. Seine gelegentli- chen Rückenschmerzen, an welchen er jeweils nur zwischen ein bis drei Tagen gelitten habe, habe er nie behandeln lassen (Urk. ND 19/12/16 und ND 19/12/15 S. 3).
b) Dies steht in völligem Gegensatz zur Aktenlage der BN._____ Versicherun- gen, welche das Krankentaggeld des Personals der Firma R._____ GmbH - und ab Gründung dasjenige der S._____ GmbH [in der Folge nur S._____] - versichert hatte, wozu auch der Beschuldigte A._____ als Betriebsinhaber und Geschäfts- führer zählte (unter anderen Urk. ND 19/4/10/2, ND 19/4/10/9, ND 19/4/10/20 und ND 19/4/10/24-25). Gemäss den Krankentaggeldabrechnungen der BN._____ Versicherungen war der Beschuldigte A._____ fast ein halbes Jahr lang, vom
2. Februar 2007 bis zum 20. Juli 2007, infolge Krankheit (Überlastung) zu 100 % arbeitsunfähig, wobei in diese Phase auch die erwähnte Psychotherapie bei Dr. med. BM._____ von rund einem Monat vom 7. Juni bis 9. Juli 2007 fiel (Urk. ND 19/4/10/12-14). Diese Tatsachen wurden einerseits vom Beschuldigten A._____ selbst am 27. August 2007 gegenüber der BN._____ Versicherungsge- sellschaft (Urk. ND 19/4/10/20 [Anhang Gesundheitsfragen]) bestätigt und sind andererseits auch durch diverse Arztzeugnisse belegt (Urk. ND 19/4/10/1.1, ND 19/4/10/4, ND 19/4/10/6, ND 19/4/10/8; ND 19/4/10/12-14; ND 19/4/10/17.1). Nicht gegenüber der M._____, jedoch gegenüber der L._____ AG führte der Be- schuldigte A._____ im Fragebogen zur Erwerbsunfähigkeit auf, dass er 2007 krank gewesen sei und eine mittelgradige Depressionsepisode gehabt habe, auf-
- 65 - grund welcher aber keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr bestünden (Urk. ND 19/12/25 S. 2). Er verschwieg jedoch auch gegenüber der L._____ AG die andere mehrere Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Jah- re 2007. Ausserdem verschwieg der Beschuldigte A._____ bezüglich seines Gesundheits- zustandes gegenüber der M._____ weiter, dass ihm seine Hausärztin, Dr. med. BO._____, eine 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 23. No- vember 2007 infolge Krankheit attestiert hatte (Urk. ND 19/5/38-40), und dass er schliesslich auch noch vom 3. Januar 2008 bis 9. Februar 2008 von Dr. med. BP._____, Facharzt für Urologie, 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war (Urk. ND 19/4/10/27-30). Aufgrund dieser Umstände steht somit fest, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der M._____ und der L._____ AG alleine für das Jahr 2007 eine fast 8-monatige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die zwar der Taggeldversicherung (der BN._____ Versicherungsgesellschaft) nicht aber dem Unfallversicherer und dem Erwerbsausfallversicherer bekannt war, wi- der besseres Wissen nicht offenlegte, was angesichts dieses Ausmasses ohne Zweifel kein Versehen mehr darstellen kann, sondern offensichtlich ganz gezielt erfolgte, um keine Fragen nach der Leistungspflicht des jeweiligen Versicherers aufzuwerfen.
c) Dass es den Mitarbeitenden der M._____ nicht auffiel, dass der Beschuldig- te A._____ in der ersten Schadenmeldung angab, es sei zur Kollision gekommen, obwohl er noch gebremst habe (ND 19/3/1.1 und ND 19/12/7) und vier Monate später anlässlich der Abklärung von HWS-Fällen, er sei auf die Kollision gefasst gewesen und habe mit einer Vollbremsung reagiert (Urk. ND 19/3/15 S. 2), kann ihnen angesichts der Tatsache, dass sie wussten, dass die Strafbehörden den Sachverhalt untersuchten (Urk. 19/3/5.1; Urk. ND 19/3/9), diese auch die Anga- ben des Beschuldigten A._____ festhielten, wie zum Beispiel auf dem der M._____ zugestellten Unfallfoto (Urk. 19/3/31 S. 2 Bild oben) und dem Polizeirap- port, welcher der M._____ ebenfalls zugegangen war (Urk. 19/3/28), und schliess- lich auch eine erstinstanzliche Verurteilung des Unfallgegners erfolgte, nicht ent- gegen gehalten werden. Wie der ermittelnde Polizeibeamte im Nachtragsrapport
- 66 - vom 13. September 2011 festhielt, wird der vom Beschuldigten A._____ provo- zierte Verkehrsunfall als "heimtückische Variante" und der Aufklärungsaufwand als überdurchschnittlich bezeichnet (Urk. ND 19/6 S. 5). Ausserdem hatte die M._____ zusätzlich Arztzeugnisse vorliegen, in welchen der Unfallhergang und die unfallbedingten Beschwerden ebenfalls nach Angaben des Beschuldigten dargestellt waren (Urk. 19/3/4), so dass zu dem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschuldigte ganz bewusst und gezielt die Unwahrheit sagte. Da zudem die Angaben der Ärzte ebenfalls nicht leicht überprüfbar waren, wie vorliegendes Verfahren zeigt, trägt die M._____ jedenfalls keine Mitverantwor- tung dafür, dass die Lügen des Beschuldigten A._____ nicht früher aufgeflogen sind.
d) Sowohl gegen das effektive Vorliegen der vom Beschuldigten behaupteten vorbestehenden, nur ein bis drei Tage dauernden, Rückenschmerzen als auch gegen die Darstellung, solche seien nie behandelt worden, spricht der von ihm ausgefüllte Fragebogen zur Erwerbsunfähigkeit zuhanden der L._____ AG, worin er lediglich Kopfschmerzen und Arbeitsunfähigkeit angab (Urk. ND 19/12/25). Er kreuzte ausserdem auf die Frage, ob er früher schon an der gleichen Krankheit gelitten habe, ein 'Nein' an. Gemäss dem Post-it, das an den Fragebogen gehef- tet und vom Beschuldigten geschrieben worden war, schickte er diesen am
9. September 2008 ausgefüllt an L._____ zurück (Urk. ND 19/12/25; ND 19/11 S. 13), welche gemäss der beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Origi- nal-Akten den Eingang seiner Schadenanzeige am 22. September 2008 bestätig- te (Urk. ND 19/5/193). Auch laut dem anlässlich der Hausdurchsuchung be- schlagnahmten, sich im violetten Ordner (Urk. ND 19/5) zuhinterst im Abgriff 'L._____' befindlichen, ärztlichen Zeugnis der Praxis BQ._____ vom 18. Juli 2008, das von Dr. med. BR._____ unterzeichnet ist (jedoch keinen Adressaten enthält), wird bestätigt, dass die Lumboischialgie, an welcher A._____ gelitten habe, voll- kommen abgeheilt sei und der Patient seit Juni 2006 auf Grund der Lumboischial- gie nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. ND 19/5/210). Gemäss Wikipedia ist die Lumboischialgie eine Kombination aus einer Lumbago (landläufiger Hexen- schuss) und einer Ischialgie und bezeichnet Schmerzen im Areal einer lumbalen Nervenwurzel, fast immer des fünften Lendenwirbels und des darunter liegenden
- 67 - Kreuzbeinwirbels (Internet https://de. wikipedia.org/wiki/Ischialgie vom 5. April
2016) und somit Schmerzen am unteren Rücken. Nebst dem Inhalt dieses Arzt- zeugnisses, dem kein Hinweis auf die aktuelle Behandlung der Unfallfolgen vom
14. Mai 2008 zu entnehmen ist, ist auch dessen Datum bezeichnend, denn es wurde erst gut zwei Monate nach dem Absichtsunfall ausgestellt und bestätigt dennoch eine Beschwerdefreiheit seitens der Lumboischialgie, und zwar ohne je- de Einschränkung. Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte A._____ diese Be- stätigung nicht von den ihn im Zeitpunkt Juli 2008 behandelnden Ärzten Dr. med. BO._____ (Urk. ND 19/3/6, ND 19/3/8a, ND 19/3/40) und Dr. med. BJ._____ (Urk. ND 19/3/3, ND 19/3/40 und ND 19/3/63) erhältlich machte, sondern von einer As- sistenzärztin in der Praxis BO._____ (Urk. ND 19/3/43 Briefkopf). Der Beschuldig- te lässt sich folglich eine Bestätigung über seine Beschwerdefreiheit bezüglich der Lumboischialgie ausstellen, obwohl er gleichzeitig geltend macht, seit dem Unfall vom 14. Mai 2008 ununterbrochen erwerbsunfähig zu sein und in ärztlicher Be- handlung zu stehen. Auch gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft am 24. Sep- tember 2009 an, die Medikamente Tonopan gegen Kopfschmerzen, Sarotens ge- gen Depression und Stilnax gegen Schlafstörungen sowie zwei weitere Medika- mente erst seit dem Unfall vom 14. Mai 2008 eingenommen zu haben und nebst ärztlicher Behandlung durch die Hausärztin seit drei Monaten zu einem Schmerz- spezialisten ins Spital Baden und weiterhin sowohl zur Physio- als auch zur Psy- chotherapie zu gehen (Urk. 177/18 S. 2). Somit ist offensichtlich und belegt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber seinen Versicherern unwahre Angaben machte, indem er ihnen wesentliche Fak- ten - jeweils andere - vorenthielt und damit die Situation namentlich auch hinsicht- lich seiner Beschwerden massgeblich falsch darstellte. 4.1.4. a) Gestützt auf die beim Beschuldigten beschlagnahmten Original- Akten ist zudem als erstellt davon auszugehen, dass der Versicherungsvertrag der … Police … der L._____ AG mit Beginn der Versicherungsdauer am 1. Juli 2007 unter dem Titel 'Besondere Bedingungen' eine Einschränkung betreffend den Beschuldigten A._____ als versicherte Person gemäss der von diesem unter- zeichneten Offerte vom 26. Juni 2007 enthielt, wonach Leiden der Wirbelsäule
- 68 - samt medizinisch nachweisbaren Folgen keinen Anspruch auf Leistungen bei Er- werbsunfähigkeit gaben und eine Revision dieser Bestimmung erst nach Ablauf von einem Jahr ab Datum der Unterschrift beantragt werden konnte (Urk. ND 19/5/200-201 und ND 19/5 207-209). Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 an den Be- schuldigten A._____ teilte die L._____ AG hinsichtlich eines offensichtlich von ihm gestellten (sich nicht in den Akten befindenden) Revisionsgesuches mit, dass die Einschränkungsklausel aufgehoben werde und per 23. Juli 2008 nicht mehr gültig sei (Urk. ND 19/5/204), worauf der entsprechende Nachtrag zur Police (Urk. ND 19/5/202) mittels Schreiben vom 28. Juli 2008 an den Beschuldigten A._____ ver- sandt wurde (Urk. ND 19/5/203). Vom Absichtsunfall vom 14. Mai 2008 erfuhr die L._____ AG jedoch erst nach der Aufhebung der Leistungseinschränkung, näm- lich frühestens am 10. September 2008 (Urk. ND 19/12/25; Urk. ND 19/5/193; ND 19/11 S. 13). Aufgrund der Platzierung des Arztzeugnisses von Dr. med. BR._____ vom 18. Juli 2008 im Abgriff 'L._____' im violetten Ordner des Beschuldigten A._____ und des offensichtlichen, auch zeitlichen, Zusammenhangs mit der Aufhebung der Leis- tungseinschränkung hinsichtlich Leiden der Wirbelsäule auf einen Zeitpunkt nach dem Absichtsunfall vom 14. Mai 2008 und noch während der Behandlungsphase der gesundheitlichen Folgen dieses Unfalls, darunter gemäss dem Beschuldigten auch ein Halswirbel-Schleudertrauma (Urk. 177/6 S. 4; Urk. 177/14 [Arztbericht Spital Uster]), drängt sich im Zusammenhang mit dem Schreiben der L._____ AG vom 22. Juli 2008 der Schluss auf, dass der Beschuldigte A._____ ihr gegenüber wahrheitswidrig trotz bestehender medizinischer Behandlung eines HWS- Schleudertraumas behauptete, ein Leiden der Wirbelsäule läge bei ihm nicht mehr vor, andernfalls die Aufhebung der entsprechenden Leistungseinschränkung seitens der Versicherung keinen Sinn ergibt. Der Beschuldigte sorgte mithin zu- erst für die Aufhebung der Leistungseinschränkung bei der L._____ AG und mel- dete unmittelbar nach deren Bestätigung den Unfall vom 14. Mai 2008 an, von dem er jedoch bereits im Zeitpunkt der Stellung seines Revisionsbegehrens Kenntnis hatte und wegen welchem er auch bereits Erwerbs-ausfall-Leistungen der M._____ bezog, was er seit dem 19. Juni 2008 aufgrund entsprechender Ori-
- 69 - entierungsschreiben der M._____ wusste (Urk. 19/5/73 und 19/5/77-78, Urk. 19/3/7 und 19/3/10), aber dennoch gegenüber der L._____ AG verschwieg.
b) Nicht nur in Bezug auf die Erwerbsausfallversicherung, sondern auch hin- sichtlich der Motorfahrzeugversicherung des vom Beschuldigten A._____ gelenk- ten Personenwagens, Ford Mondeo 2,5i V6 Trend, erfolgte in unmittelbarem zeit- lichen Zusammenhang eine wesentliche Änderung im Versicherungsschutz, die auf die Intervention des Beschuldigten A._____ zurückging: Für den obgenannten Ford Mondeo lag bereits vor dem Unfall vom 14. Mai 2008 eine Motorfahrzeugversicherung bei der K._____ (Police Nr. …) vor (Urk. ND 19/5/186-188), die erst drei Monate zuvor abgeändert worden war (Urk. 19/5/182). Der Versicherungsvertrag bezeichnete die Firma S._____ an der … [Adresse] als Versicherungsnehmerin (Urk. ND19/5/171, 174, 178-179), deren einziger (einzel-) zeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte A._____ war, der an der gleichen Adresse seinen Wohnsitz hatte (Urk. 182 und Urk. 178/1 S. 3). In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma S._____ un- terzeichnete der Beschuldigte A._____ am 13. Mai 2008 offenbar einen Antrag zur Vertragsänderung dieser Motorfahrzeugversicherung (Urk. ND 19/5/179). Sie trat gemäss der beim Beschuldigten sichergestellten Urkunden noch am gleichen Tag und damit nur einen Tag vor dem Unfallereignis in Kraft, mit der Folge, dass der Versicherungsschutz erweitert worden war, indem die Versicherungsgesell- schaft auf einen Regress respektive eine Leistungskürzung bei Grobfahrlässigkeit verzichtete (Urk. ND 19/5/171-177 [inkl. grüne Versicherungskarte per 13.5.2008]; insb. Urk. ND19/5/174). Dieser Umstand wird denn auch vom Beschuldigten an- erkannt (Urk. 133 S. 38 Rz 10.8). Weiter blieb unbestritten, dass über die vom Beschuldigten A._____ gegründete S._____ am 28. April 2008 der Konkurs eröffnet und sie infolge dessen am
15. Oktober 2008 gelöscht worden war (Urk. 182 und ND19/19/20 sowie Urk. 133 S. 5 f.). Somit war der Personenwagen Ford Mondeo im Zeitpunkt des Unfalls und mithin rund drei Wochen nach erfolgter Konkurseröffnung Eigentum der Kon- kursmasse der S._____ und der Beschuldigte A._____ nicht mehr für die konkur- site Firma handlungsberechtigt (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Indem er trotzdem mit
- 70 - der K._____ eine Vertragsänderung aushandelte und diese nicht über die wahren Besitz- und Verfügungsberechtigungen aufklärte, wovon ausgegangen werden kann, da die Versicherungsgesellschaft andernfalls wohl kaum einer Vertragsän- derung zugestimmt hätte, täuschte er - erneut wider besseres Wissen - den Be- stand der Firma und seine Handlungsfähigkeit für diese vor, was von Seiten der Versicherungsgesellschaft nicht leicht überprüfbar war, denn die Publikation der Konkurseröffnung erfolgte im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) just erst am tt. Mai 2008, mithin am Tag der Ausfertigung der geänderten Police (Urk. ND 19/5/172 Fussnote).
c) Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1) und wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte er- teilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs- leistungen erforderlich sind (Abs. 2). Ausserdem ist nach Art. 31 Abs. 1 ATSG je- de wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. In Ergänzung zum ATSG sieht das Bundesge- setz über die Unfallversicherung (UVG) in Art. 112 Abs. 1 vor, dass mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft wird, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prä- mienpflicht ganz oder teilweise entzieht. Schliesslich hat der Antragsteller auch nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Be- fragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Dabei sind gemäss Abs. 2 der Bestimmung diejenigen Ge- fahrstatsachen erheblich, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
- 71 - Das Wissen über diese gesetzlichen Bestimmungen ist wie immer zu vermuten und dem Beschuldigten A._____ entgegen zu halten. Dies gilt umso mehr, als die Verpflichtung des Versicherten, alle Angaben zum Schadenfall und sämtliche Tat- sachen, die die Feststellung der Schadenumstände beeinflussen, vollständig, in- haltlich korrekt und freiwillig mitzuteilen, was auch für Aussagen gegenüber der Polizei, Behörden, Sachverständigen und Ärzten gilt, in Art. A 7.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Fahrzeugversicherung des Ford Mon- deo bei der K._____, Ausgabe 01.2006, ausdrücklich enthalten ist. Sie ist zudem mit der Androhung verbunden, dass die Versicherungsgesellschaft die Leistungen verweigern kann, wenn der Versicherte diesen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urk. ND 19/5/187 i.V. m. Urk. ND 19/5/186; Urk. ND 19/5/176 i.V.m. Urk. ND 19/5/172). Dem Beschuldigten A._____ als einzelzeichnungsberechtigter Ge- schäftsführer der Versicherungsnehmerin S._____ ist auch das Wissen um diese Vertragsbedingungen anzurechnen, zumal sich diese tatsächlich in seinem Besitz befanden (Urk. ND 19/5 [violetter Ordner]). Somit steht fest, dass sich der Be- schuldigte A._____ in mehrfacher Hinsicht gegenüber den Versicherungsgesell- schaften vertragswidrig verhielt, sei es weil er wesentliche Umstände hinsichtlich einer von ihm beabsichtigten Vertragsänderung (K._____ und L._____ AG) ver- schwieg, sei es weil er im Zusammenhang mit dem Schadenfall vom 14. Mai 2008 falsche und unvollständige Angaben machte, die die Leistungspflicht des Versi- cherers beeinflussten. 4.1.5. Das hier dargelegte Verhalten des Beschuldigten kann im gesamten Kontext zusammenfassend nicht anders als hinterhältig und durchtrieben be- zeichnet werden. Es ist aber auch arglistig, weil er die Lügen über seinen Ge- sundheitszustand je gegenüber der aus einem anderen Grund leistungspflichtigen Versicherungsgesellschaft durch weitere Machenschaften untermauerte und glaubhaft machte, indem er manipulativ Arztzeugnisse einholte und je die betref- fend den gewünschten Versicherungsschutz passenden vorlegte, die übrigen je- doch treuwidrig nicht einreichte, so dass bei den einzelnen Versicherern je ein insgesamt falsches Bild der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten A._____ erzeugt wurde. Der nachgewiesene absichtlich und aktiv vom Beschul- digten A._____ herbeigeführte Verkehrsunfall erscheint aufgrund der vorstehend
- 72 - dargelegten Indizien sowohl vom Datum her, mithin unmittelbar nach Aufhebung des Regressrechts wegen Grobfahrlässigkeit und nach erfolgter Konkurseröff- nung über die Firma des Beschuldigten, die S._____, als auch vom Verhalten ge- genüber den Versicherungsgesellschaften und den Strafverfolgungsbehörden her vom Beschuldigten A._____ wohlüberlegt geplant worden zu sein, sorgte er je- denfalls dafür, dass er die Kollision in einem Moment herbeiführte, als keine Zeu- gen anwesend waren, was ihm ja dadurch möglich war, da er bei der Einfahrt zum Kreisel auf der BC._____-Strasse nach erstelltem Sachverhalt angehalten hatte und die Situation überblickte. Durch Dutzende falscher Angaben, die derart raffi- niert aufeinander abgestimmt waren, dass sie zu einem eigentlichen Lügenge- bäude zusammenwuchsen und die zudem mit Halbwahrheiten (insbesondere be- treffend Gesundheitszustand) gespickt und praktisch nicht überprüfbar waren, zumal die Angaben zum Gesundheitszustand durch entsprechend vom Beschul- digten A._____ eingeholte und jeweils für den Einzelfall stimmige Arztzeugnisse scheinbar belegt waren, täuschte er die Versicherungsgesellschaften arglistig auch hinsichtlich seines (fehlenden) Willens, die jeweiligen Vertragsregeln, res- pektive die gesetzlich vorgeschriebene Aufrichtigkeit und Offenheit gegenüber dem jeweiligen Versicherer, von seiner Seite her einzuhalten. Ohne Zweifel erfüll- te der Beschuldigte A._____ mit seinem Vorgehen und seinem Verhalten sämtli- che Merkmale des arglistigen Handelns im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 4.2. Vermögensschaden 4.2.1. a) Der Beschuldigte A._____ bestritt nicht, die in der Anklageschrift ge- nannte Schadenmeldung bei der M._____ - dort eingegangen am 26. Mai 2008 - eingereicht (Urk. ND 19/11 S. 8, ND 19/3/1.1 und ND 19/12/7) und Versicherungs- leistungen für Heilungskosten und Taggeld in der Höhe von gesamthaft Fr. 113'881.90 von der M._____ erhalten zu haben (Aufstellung M._____ über er- brachte Leistungen vom 2.6.2010 und Bordereau vom 1.6.2010, beides im Ordner II ND 19/3; Urk. 133 S. 39 Rz. 10.11; Urk. ND 19/11 S. 6 [Beschuldigter]; Urk. 133 S. 39 Rz 10.11).
b) Ebenfalls unbestritten blieb, dass die L._____ AG aus der … Police Nr. … zugunsten des Beschuldigten A._____ wegen seiner Erwerbsunfähigkeit für die
- 73 - Zeit vom 18. August 2008 bis zum 31. Mai 2010 Leistungen von insgesamt Fr. 5'900.50 erbrachte (Urk. ND 19/11 S. 15), wobei die monatlichen Prämienzah- lungen von je Fr. 275.60 (Urk. 19/5/196) nicht ausgezahlt wurden, sondern in die Police geflossen waren (Urk. ND 19/24/4).
c) Weiter blieb unbestritten, dass die BH._____ Versicherung als obligatorische Krankenversicherung des Beschuldigten A._____ unfallbedingte Leistungen für den Zeitraum vom 16. Mai 2008 bis 11. November 2009 im Umfang von Fr. 4'965.80 erbrachte (Urk. ND 19/3/92), welche jedoch anschliessend von der M._____ … vollständig rückerstattet wurden, wobei einige der in der Leistungs- übersicht der BH._____ Versicherung aufgeführten Rechnungsbeträge im Ge- samtbetrag von Fr. 470.50 bereits direkt dem Rechnungssteller seitens der M._____ … überwiesen worden waren (Urk. 19/3/94).
d) Der Beschuldigte A._____ bestätigte sodann, dass er die Schadenmeldung an die K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, kurz K._____, (Urk. ND 19/5/180 [= ND 19/12/24]) verschickte (Urk. ND 19/11 S. 13), was sich mit der Aufforderung dazu seitens der K._____ vom 23. Mai 2008 deckt (Urk. ND 19/5/181). Unbestrit- ten blieb schliesslich auch, dass die K._____ als obligatorischer Motorfahrzeug- haftpflichtversicherer des vom Beschuldigten gelenkten Ford Mondeo die Netto- Kosten der Reparatur des vom Unfallbeteiligen J._____ gelenkten Lastwagens im Betrage von Fr. 3'360.20 (Urk. ND 19/23/4/2; ND 19/18/2/5-6 [= 19/4/1/6-7]) und Fr. 371.75 gemäss Rechnung vom 19. Juni 2008 (Urk. ND 19/23/4/1), damit ins- gesamt Fr. 3'731.95 aus dem Schadenereignis bezahlte (Urk. ND 19/23/3 und 5). 4.2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die in der Anklage aufgeführten von den einzelnen Versicherern erbrachten Versicherungsleistungen erstellt sind (Urk. 159 S. 32-33; Urk. 61/8 S. 50-51) und argumentierte mit Bezug auf die ge- setzlichen Grundlagen, dass den Versicherungsgesellschaften durch die erbrach- ten Leistungen im Umfange von ca. Fr. 125'000.– ein Schaden entstand, da sie im Wissen um die absichtliche Herbeiführung des Unfalls vom 14. Mai 2008 nicht geleistet hätten und sich daher im genannten Umfang ihr Vermögen verminderte (Urk. 159 S. 291).
- 74 - Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, denn gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG können der versicherten Person die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn sie den Versicherungsfall vor- sätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens her- beigeführt oder verschlimmert hat. Entsprechendes sieht Art. 37 Abs. 1 UVG vor, wonach kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestat- tungskosten, besteht, wenn der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt hat. Auch nach Art. 14 VVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das be- fürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat (Abs. 1). Hat der Versicherungs- nehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (Abs. 2). Ist das Ereignis absicht- lich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Ver- sicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsbe- rechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die An- stellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnis kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht (Abs. 3). Da sich der Beschuldigte A._____ teils als Versicherungsnehmer, teils als Ge- schäftsführer der Versicherungsnehmerin, gegenüber den Versicherern krass treu- und vertragswidrig verhielt, entrichteten diese in Unkenntnis der tatsächli- chen Begebenheiten Versicherungsleistungen einerseits grundsätzlich, anderer- seits mindestens aber höhere, als sie gesetzlich verpflichtet gewesen wären. Dadurch ist ihnen gesamthaft betrachtet ein namhafter Schaden durch eine - wenn auch nach allfällig (teilweise bereits) erfolgter Rückzahlung nur vorüberge- hende - Vermögensminderung entstanden. Somit ist auch das Tatbestandsele- ment des Vermögensschadens im Sinne des objektiven Tatbestandes von Art. 146 Abs.1 StGB vorliegend erfüllt.
- 75 - 4.3. Vorsatz / Bereicherungsabsicht 4.3.1. Die Absicht des Beschuldigten A._____, sich durch das Erlangen von Versicherungsleistungen zu bereichern, auf die er keinen Anspruch hatte, kann als innere Tatsache nur mittels äusserer Anhaltspunkte und Hinweise, mithin durch Indizien, nachgewiesen werden. Dabei ist dem Beschuldigten in erster Linie entgegen zu halten, dass er die Einzelheiten des Versicherungsschutzes der in- volvierten Versicherungsgesellschaften genau kannte, hatte er sie ja gezielt und arglistig zu seinen Gunsten dahingehend verändert, dass unter anderem ein Re- gress bei Grobfahrlässigkeit ausgeschlossen und die Einschränkung bezüglich Verletzungen der Wirbelsäule aufgehoben worden war. Er verschwieg wie oben dargelegt die für den Versicherungsschutz respektive die für dessen Änderung notwendigen tatsächlichen Gegebenheiten genauso, wie er die absichtliche Her- beiführung des Verkehrsunfalls verschwieg, um nicht eine Kürzung oder gar die Verweigerung der Versicherungsleistungen der einzelnen Versicherer hinnehmen zu müssen. 4.3.2. Ein Blick auf seine finanzielle Situation bestätigt diese Annahme, denn im Zeitpunkt des Absichtsunfalls im Mai 2008 hatte der Beschuldigte A._____ kei- ne offizielle Anstellung als Geschäftsführer seiner eigenen Firma mehr: Der Beschuldigte A._____ war Gründer und Geschäftsführer verschiedener Fir- men gewesen, wobei die S._____ nicht zu verwechseln ist mit der R._____ GmbH [kurz: R._____], die der Beschuldigte A._____ am 5. April 2004 gegründet hatte, deren einziger zeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer er war, und deren Stammanteile er am 27. Juli 2007 an Q._____ verkaufte, wo- rauf nach der Sitzverlegung in den Kanton Zürich über die Gesellschaft am
20. November 2007 der Konkurs eröffnet und sie in der Folge am 24. Juni 2008 gelöscht wurde (Urk. ND 9/2/6-7, Prot. I S. 46-49 und S. 59). Fast gleichzeitig mit der Übertragung der R._____ an Q._____ gründete der Be- schuldigte A._____ die S._____ GmbH (kurz: S._____), und zwar gemäss Han- delsregisterauszug am 3. Juli 2007 (Urk. 182). Laut einem Schreiben der BS._____ Lohnbuchhaltung an die Krankentaggeldversicherung der S._____ vom
- 76 -
24. Juli 2007 übernahm offenbar die S._____ das Personal der R._____ (Urk. ND 19/4/10/17). Über die S._____ wurde jedoch bereits am 28. April 2008 der Kon- kurs eröffnet und sie wurde infolge dessen am 15. Oktober 2008 gelöscht (Urk. 182 und ND19/19/20 sowie Urk. 133 S. 5 f. und Prot. I S. 48). Gemäss Handelsregisterauszug hatte der Beschuldigte A._____ mit seiner Ehe- frau per 6. Dezember 2007 auch noch die T._____ GmbH [kurz: T._____ GmbH] gegründet, wobei hier nicht der Beschuldigte A._____, sondern seine Ehefrau als einzige zeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingetra- gen war. Mit Statutenänderung vom 18. August 2008 übernahm alsdann C._____ sämtliche Stammanteile und die Funktion der einzelzeichnungsberechtigten Ge- sellschafterin und der Geschäftsführerin bis sie - wie im SHAB am tt. April 2009 publiziert - durch ihren Ehemann B._____ ersetzt wurde (worauf später noch zu- rückzukommen sein wird; siehe 3. Teil B.I.1.). Über die Gesellschaft wurde am 21. Oktober 2009 der Konkurs eröffnet und sie wurde in der Folge am 22. Februar 2010 gelöscht (Urk. 1/6-7 und ND 9/2/5). 4.3.3. Auch bezüglich seiner finanziellen Situation kann nicht einfach auf die Angaben des Beschuldigten A._____ abgestellt werden. Sein Aussageverhalten bezüglich des Absichtsunfalls gegenüber allen Beteiligten und auch bereits im Vorfeld gegenüber den Versicherungsgesellschaften zeigt auf, dass seine Anga- ben mit allerhöchster Zurückhaltung zu würdigen und nicht unbesehen als richtig oder wahr entgegen genommen werden können, sondern besonders sorgfältig auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen sind. Es hat sich gezeigt, dass auf die- se erst abgestellt werden kann, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte bekräftigt oder durch unabhängige beziehungsweise übereinstimmende sachliche Beweise belegt werden. Zu oft und zu hemmungslos in unterschiedlichsten Situationen hat der Beschuldigte A._____ bereits nachweislich gelogen, so auch in Bezug auf seine finanzielle und geschäftliche Lage:
a) Aufgrund der Ermittlungsakten und der Aussagen des Beschuldigten A._____ kam dieser am 12. Oktober 1991 vom O._____ kommend in die Schweiz, wo er zuerst in BT._____ zusammen mit seiner Ehefrau BU._____ und der gemeinsamen Tochter wohnte (Beizugsakten Bezirksamt Baden
- 77 - ST.2004.1005 act. 2). Laut eigenen Angaben habe er eine Gärtneranlehre abge- brochen, habe aber dort noch weitergearbeitet. Anschliessend habe er fünf Jahre in … im BV._____ als Maschinenführer gearbeitet, sei dann noch drei Jahre als Abteilungsleiter bei der BW._____ in … beschäftigt gewesen bis er mit der Grün- dung der R._____ im Jahre 2004 begonnen habe, selber Baufirmen zu gründen und zu führen (Urk. 3/15 S. 7; Prot. I S. 46). Mit der R._____ habe er 7 bis 8 Häu- ser verkauft, sechs davon in BB._____, zwei in CA._____ und zwei Wohnungen in CB._____, die er ca. im Jahre 2003/2004 besessen habe (Urk. 3/5 S. 16).
b) Nicht ganz in dieses Bild passt jedoch seine Aussage vom 9. April 2004 ge- genüber der Kantonspolizei Aargau, sein Beruf sei Bauangestellter, er sei zur Zeit arbeitslos und habe in seiner letzten Anstellung bei CC._____ als Handlanger ge- arbeitet (a.a.O. act. 6). Gemäss den in jenem Verfahren ergangenen Strafbe- fehlsakten arbeitete er bei CC._____ zu einem Stundenlohn von Fr. 26.– vom
18. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2003, wurde dann jedoch fristlos entlassen (a.a.O. act. 25 und 55). Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl beantragte der Be- schuldigte A._____ am 22. November 2003 am Bankschalter der G1._____ Bank in … einen Kredit über Fr. 50'000.– mittels von ihm verfälschter Lohnabrechnun- gen für die Monate September und Oktober 2003, in welchen er namentlich statt dem korrekten Stundenlohn einen solchen von Fr. 35.– aufführte (a.a.O. Strafbe- fehl vom 9. Juni 2004). Ebenfalls wird sich im nachfolgenden Abschnitt zeigen, dass auch die Aussage des Beschuldigten A._____ bezüglich der zwei Wohnun- gen in CB._____ nicht den Tatsachen entspricht, besass er diese doch entgegen seiner Aussage 2007 noch. Ausserdem wird sich nachstehend zeigen, dass auch die Aussage bezüglich des Verkaufs seines Einfamilienhauses in BB._____ an seinen Vater jedenfalls zeitlich nicht stimmt, verkaufte er dieses gemäss Steuer- erklärung 2007 doch bereits am 30. Juni 2007 und nicht erst Ende 2007.
c) Gemäss Auszug aus dem Steuerregister der Gemeinde BB._____ / AG, wo- hin die Familie inzwischen umgezogen war, wurde für das Steuerjahr 2006 ein steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 211'482.– definitiv und für 2007 ein sol- ches von Fr. 100'681.– provisorisch veranlagt (Urk. 35/7). Als Betriebsinhaber der S._____ wurde der Beschuldigte A._____ gemäss den beim Beschuldigten si-
- 78 - chergestellten Dokumenten in der kollektiven Krankentaggeldversicherung der BN._____ Versicherungsgesellschaft ab 1. August 2007 mit einem Jahreslohn von Fr. 68'900.– versichert (ND 19/4/10/25) und bezog für den Zeitraum vom
2. Februar 2007 bis 20. Juli 2007 bei einer praktisch immer vorliegenden 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit insgesamt Fr. 16'389.– (ND 19/4/10/3-19). Dies deklarierte er jedoch in der Steuererklärung 2007 wahrheitswidrig nicht, gab er dort doch an, als Geschäftsführer der R._____ und anschliessend der S._____ bei einem Arbeitspensum von 100 % insgesamt im Jahre 2007 einen Erwerb von netto Fr. 100'062.– erzielt zu haben, was er durch entsprechende Lohnausweise belegte, wie sich aus den Akten des akzessorischen Einziehungsverfahrens EIZ/2009/18 (kurz: EIZ) ergibt (Urk. EIZ 30/11 S. 5 und 11 mitsamt Lohnauswei- sen). Gemäss Steuererklärung 2007 verkaufte der Beschuldigte A._____ am
30. Juni 2007 sein Einfamilienhaus an der …strasse … in BB._____ und besass am 31. Dezember 2007 nebst den zwei Stockwerkeigentumswohnungen in CB._____ auch noch ein Einfamilienhaus in CA._____, das er am 3. April 2007 erworben hatte und - entgegen dem handschriftlichen Vermerk - nicht am 1. No- vember 2007 sondern erst am 1. Februar 2008 wieder verkaufte (Urk. EIZ 30/11 S. 14-17 und Urk. EIZ 30/12 S. 15). Ende 2007 verfügte der Beschuldigte A._____ gemäss der Steuererklärung 2007 über ein Vermögen aus Liegenschaften im Werte von Fr. 891'150.–, belastet mit Hypothekenschulden von insgesamt Fr. 876'250.–. Ausserdem hatte er Schulden von Fr. 27'443.– aus einem Konsumkredit bei der Bank CD._____ AG (Urk. EIZ 30/11 S. 7 und S. 9-10). Trotz des respektablen deklarierten und nicht deklarier- ten Einkommens wies der Beschuldigte A._____ Ende 2007 lediglich ein bewegli- ches Vermögen von Fr. 24'280.– aus, wobei Guthaben aus Bankkonti lediglich Fr. 3'308.– ausmachten (Urk. EIZ 30/11 S. 2 des Wertschriftenverzeichnisses und Urk. EIZ 24/15).
d) Gemäss der Steuererklärung 2008 verfügte der Beschuldigte A._____ 2008 ausschliesslich über Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen und er- zielte keinen Lohn aus Arbeitstätigkeit mehr (Urk. EIZ 30/12 S. 5). Auch seine Ehefrau bezog 62 % ihres deklarierten Einkommens aus Versicherungsleistungen
- 79 - (a.a.O., je mit Beilagen). Obwohl er nachweislich für die Zeit ab 3. Januar 2008 bis 9. Februar 2008 wiederum Krankentaggelder im Betrage von Fr. 3'625.– be- zogen hatte (Urk. ND 19/4/10/31), verschwieg er gegenüber der Steuerbehörde das Krankentaggeld ganz (Urk. EIZ 30/12 S. 5 und 10). Aus den beiden Wohnungen in CB._____ erzielte der Beschuldigte A._____ Net- toeinnahmen von insgesamt Fr. 6'686.–, die sich ergeben aus den Mietzinsein- nahmen von Fr. 24'500.– vom 1. Januar bis 31. Juli 2008, abzüglich Hypothekar- zinsen von Fr. 12'621.05 und Nebenkosten von zusammen Fr. 5'192.70 (Urk. EIZ 30/12 S. 5 und S. 9 mitsamt Beilagen). Gemäss Steuererklärung 2008 wurden die beiden Wohnungen Ende Juli 2008 verkauft (a.a.O. S. 13-14), was sich mit dem Kontoauszug des Universalkontos des Beschuldigten A._____ bei der CE._____ [Bank] (CE'._____) deckt. Per Ende Juli erfolgte zulasten von CF._____, CB._____, eine Gutschrift in der Höhe von insgesamt Fr. 68'000.–, so dass ein neues Guthaben von Fr. 70'125.95 verbucht wurde, welches aber durch die Aus- zahlung von Fr. 68'000.– am 4. August 2008 sofort abgeschöpft wurde (Urk. EIZ 24/14).
e) Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, welche durch die Akten des ak- zessorischen Einziehungsverfahrens EIZ/2009/18 belegt werden, baute er immer wieder Häuser, resp. Wohnungen, welcher er zwischenzeitlich besass, dann je- doch wieder verkaufte (Urk. 3/15 S. 7; Prot. I S. 46). Die daraus erzielten Geldbe- träge sind jedoch jeweils sofort nach deren Gutschriften wieder vom jeweiligen Konto abgeflossen beziehungsweise abgehoben worden (Urk. EIZ 24/14, Urk. EIZ 25/16) und es kann an dieser Stelle noch offen bleiben, ob diese, wie vom Beschuldigten behauptet (Urk. 3/5 S. 16), wieder investiert oder aber ander- weitig verwendet wurden.
f) Tatsächlich lässt sich das dokumentierte bewegliche Vermögen des Be- schuldigten A._____ für den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Absichtsunfall vom
14. Mai 2008 tabellarisch so festhalten: Bank IBAN Datum Fr. Saldo/ Fr. Akten Saldierung CG._____ 1.1.2008 - 5.– EIZ Privatkonto CH… 18.2.2008 - 75.68 19/12 N._____ Bank 31.12.2007 nie EIZ
- 80 - Sparkonto CH… - 30.4.2008 > 0.– 22/16 30.4.2008 - 12.– CH._____ … 31.12.2007 51.15 EIZ Mitglieder-Privatkonto CH… 1.4.2008 40.50 25/16 CE'._____ 31.12.2007 3'032.20 EIZ Universalkonto CH… 30.4.2008 5'005.50 24/15 Liegensch. CB._____ 29.10.2008 0.– CI._____ 31.12. 2007 - 5.95 EIZ Sparkonto der Eheleute CH… 10.3.2008 0.– 20/10 A/BU._____ Wie vorstehend unter dem 3. Teil A II.4.1. (Seite 63) dargelegt, verschwieg der Beschuldigte A._____ jeweils gegenüber den involvierten Versicherungen Tatsa- chen, die die Leistungspflicht schmälern könnten. Er verhielt sich jedoch offen- sichtlich auch gegenüber den Steuerbehörden treuwidrig, indem er wesentliche Einkommensfaktoren, wie Leistungen von Taggeldversicherern, verschwieg. Dies konnte von diesen praktisch nicht überprüft werden, sorgte der Beschuldigte doch als Geschäftsführer derjenigen Firmen, bei denen er angestellt war, dafür, dass die Lohnausweise den deklarierten Angaben entsprachen, so dass die Steuerbe- hörden keinen Anlass hatten, bei einer belegten 100 %-igen Erwerbstätigkeit im 2007 nach Versicherungsleistungen zu forschen, was sich überdies angesichts des Arztgeheimnisses auch als praktisch unmöglich erweisen musste. Dem beweglichen Vermögen des Beschuldigten A._____ standen jedoch im Zeit- punkt des Absichtsunfalls in Betreibung gesetzte Forderungen in der Höhe von zusammen Fr. 26'317.70 gegenüber, wobei zusätzlich eine Betreibung über Fr. 25'284.80 am 9. Juli 2008 bereits zum Pfändungsvollzug stand (Urk. ND 19/4/4/1).
g) Gleichzeitig war er aber ausserdem mit weiteren geschäftlichen Problemen konfrontiert: Einerseits lag am 24. November 2007 gegen die S._____ eine Kon- kursandrohung betreffend eine Forderung über Fr. 6'350.– vor und insgesamt war die S._____ im Zeitraum vor dem Absichtsunfall vom 14. Mai 2008 zwischen
24. November 2007 und 21. April 2008 über eine Summe von insgesamt Fr. 121'591.60 betrieben worden (Urk. ND 19/4/4/2). Andererseits gab es bezüg- lich des Baus an der CJ._____-Strasse …, bei welchem er die Bauleitung inne hatte, Probleme mit der Sicherheit der Gerüste: Nachdem auf der Baustelle CJ._____-Strasse … in Zürich durch das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zü- rich erhebliche Mängel beim Baugerüst festgestellt worden waren, die auch nach
- 81 - schriftlichen Ermahnungen nicht behoben wurden, so dass ein Verbot des Betre- tens des Gerüsts mittels Plakaten vor Ort ausgesprochen werden musste, reichte die M._____ … mit Schreiben vom 14. März 2008 Strafanzeige gegen den Be- schuldigten A._____ und eventuell weitere Verantwortliche der Firmen S._____ GmbH, U._____ GmbH sowie R._____ GmbH wegen Zuwiderhandlungen gegen die Regeln der Baukunde und die Vorschriften über die Arbeitssicherheit bei der Stadtpolizei Zürich bezüglich der Baustelle CJ._____-Strasse … in Zürich ein (Urk. ND 16/2 und ND 16/3/18 sowie Urk. ND 16/5/1 [Beschuldigter A._____]). 4.3.4. Bezüglich des Vorsatzes gilt es abschliessend festzuhalten, dass auf- grund der Indizien kein anderer Schluss gezogen werden kann, als dass der Be- schuldigte durch sein geplantes und manipulatives Verhalten mittels eines gezielt aufgebauten Lügengebäudes je gegenüber der einzelnen Versicherungsgesell- schaft die Auszahlung ihm nicht zustehender Erwerbsausfall-Leistungen wollte und damit im Rechtssinne direktvorsätzlich handelte. Dass er einen ganz anderen Erfolg angestrebt hätte, als durch den Absichtsunfall ungerechtfertigte Taggelder erhältlich zu machen, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil vermag auch die - jedenfalls im Zeitpunkt des Absichtsunfalls - sehr angespannte finanzielle Lage des Beschuldigten A._____, wie vorstehend darge- legt, den auf der Hand liegenden Schluss, dass er durch den Absichtsunfall Versi- cherungsleistungen für Lohnausfall erhältlich machen wollte, nicht zu entkräften. Mithin bestehen keine unüberwindbaren Zweifel an der Bereicherungsabsicht des Beschuldigten. Da der Beschuldigte vorliegend sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand des Betruges erfüllt hat, ist er in Bestätigung des ange- fochtenen Urteils des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ob das Verhalten des Beschuldigten A._____ gemäss der Anklage als gewerbs- mässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist, wird später noch zu erörtern sein.
- 82 - III. Falsche Anschuldigung
1. Rechtsgrundlage Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be- straft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der gleichen Strafandrohung unterliegt nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafuntersuchung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverläs- sigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der fal- schen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt wer- den danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175 f.; 132 IV 20 E. 4.1 S. 24 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_458/ 2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2.2). Der subjektive Tat- bestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte mög- licherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher da- rum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvor- satz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f. mit Hinweisen).
2. Subsumtion Wie oben dargelegt wurde, führte der Beschuldigte A._____ die Kollision mit dem Lastwagen des Unfallbeteiligten J._____ aktiv herbei, indem er entgegen seinen Licht- und Handzeichen dem Lastwagenfahrer die ungehinderte Einfahrt in den Kreisel nicht überliess, sondern seinen Personenwagen beschleunigte, um seitlich in den sich bereits im Kreisel befindenden Lastwagen hineinzufahren (siehe 3. Teil A. I. 4.). Der Beschuldigte A._____ schilderte den Strafverfolgungsbehörden gegenüber von Anfang an einen tatsachenwidrigen Unfallhergang dergestalt, dass der Unfallbeteiligte J._____ als der Verursacher der Kollision dastand (Urk. 177/6 S. 1 f. Antw. 4 und S. 3 Antw. 15; Urk. 177/18 S. 4 f.; ND 19/11 S. 3, 8 und
- 83 - 14; ND 19/13 S. 3; ND 19/14 S. 5 f.). Ausserdem verlangte er aktiv und bewusst dessen Strafverfolgung, indem er nicht nur Strafantrag stellte (Urk. 177/5 Vorder- seite), nachdem er sich dies noch rund einen halben Monat überlegt hatte (Urk. 177/5 Rückseite und 177/6 S. 4 Antw. 20), sondern auch in fortgeschrittenem Un- tersuchungsstadium am Strafantrag explizit festhielt (Urk. 177/12 S. 2 und 177/18 S. 1). Wie mehrfach erwähnt, wurde gestützt darauf tatsächlich ein Strafverfahren gegen J._____ geführt, das nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch mit einem gänzlichen Freispruch durch die Berufungsinstanz endete (Urk. 178/52 und 178/75). Die eindeutigen Erklärungen des Beschuldigten A._____ lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er die falsche Anschuldigung willentlich und wis- sentlich beging, mithin vorsätzlich und entgegen der Vorinstanz (Urk. 159 S. 292 E. 19.11.2.2) nicht nur eventualvorsätzlich. Er wollte, wie sich aus der Stellung des Strafantrages deutlich ergibt, dass gegen den Unfallbeteiligten J._____ ein Strafverfahren eröffnet wird. Damit ist sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand erfüllt. Nachdem es sich bei Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB um einen Auffangtatbestand handelt, der im Unterschied zu Abs. 1 derselben Bestimmung die averbale mittelbare Beschuldigung erfasst (Delnon/Rüdy in: BSK Strafrecht II, a.a.O., N 23 zu Art. 303; Trechsel/Affolter-Eijsten in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar [kurz: Praxkomm. StGB],
2. A. Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 303), kommt vorliegend aufgrund der di- rekten unmittelbaren Bezichtigung, der Unfallbeteiligte habe strafbar gehandelt, einzig die Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage. Das Dispositiv ist diesbezüglich zu präzisieren. Dies wirkt sich nicht zulasten des Beschuldigten A._____ aus (siehe hierzu nachfolgend C.II.3.), ging doch aufgrund ihrer Begrün- dung ganz offensichtlich auch die Vorinstanz hiervon aus (Urk. 159 S. 291 f.). In Ermangelung von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Be- schuldigte A._____ daher der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 84 - IV. Sachbeschädigung
1. Rechtsgrundlage 1.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In subjekti- ver Hinsicht ist Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz erforderlich (statt vieler: Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen [kurz: Strafrecht III], 10. A. Zürich-Basel-Genf 2013, S. 207). Direkter Vorsatz ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag (sog. direkter Vor- satz zweiten Grades). Er braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Okt. 2011 E. 3.1). 1.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB je- de Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantra- gen. Das Vorliegen eines Strafantrages ist dabei eine Prozessvoraussetzung (Ur- teil 6B_856/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.3). Bei Fehlen eines gültigen Strafan- trags fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.). Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Diese Frist wird gemäss Art. 110 Abs. 6 StPO nach dem Kalender berechnet, wobei der Tag der Kenntnisnahme nicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit Bezug auf die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 91 StPO.
2. Subsumtion Es blieb vorliegend unbestritten und insbesondere durch die Fotoaufnahmen am Unfallort urkundlich belegt, dass durch die vom Beschuldigten A._____ herbeige- führte Kollision am Lastwagen, den J._____ für die Halterin des Fahrzeugs, die
- 85 - Firma I._____ AG, lenkte, Sachschaden entstanden ist (Urk. 1 S. 2; ND 19/5/177 [beigelegter grüner internationaler Versicherungsausweis]; ND19/18/2/1-2; ND 19/18/2/4 Blätter 10-16 [Aufnahmen Unfallfotodienst]). Die Reparaturrechnung für die Behebung dieses Schadens belief sich auf Fr. 3'615.50 (ND 19/18/2/5-6 [= 19/4/1/6-7]; ND 19/23/4/1-2). Nachdem der Halterin von Seiten der Kantonspolizei Zürich am 21. Mai 2010 mit- geteilt worden war, dass davon auszugehen sei, dass A._____ den Verkehrsunfall provozierte und absichtlich verursachte (Urk. ND 19/4/7/1), reichte die Halterin in- nert der dreimonatigen gesetzlichen Frist rechtzeitig am 31. Mai 2010 über ihren Rechtsvertreter erstmals Strafantrag ein. Dieser wiederholte die Stellung des Strafantrags sodann am 2. Juni 2010 nochmals mittels des von einem Organ un- terzeichneten Antrags vom 28. Mai 2010 und unter Beilage der unterzeichneten Anwaltsvollmacht (Urk ND 19/4/7/2-3 und 19/4/8/3-4). Damit ist die Strafbarkeits- voraussetzung in formeller und zeitlicher Hinsicht erfüllt. Indem der Beschuldigte absichtlich beschleunigte, den Zusammenstoss mit dem Lastwagen aktiv herbeiführte und eine solche Kollision, die für den Unfallbeteilig- ten J._____ weder vorhersehbar noch vermeidbar war, naturgemäss Schäden an beiden beteiligten Fahrzeugen zur Folge hat, kann aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten A._____ kein anderer Schluss gezogen werden, als dass er auch den Sachschaden am beteiligten Lastwagen direkt vorsätzlich beging, auch wenn er - wie nachstehend zu zeigen sein wird - einen anderen Hauptzweck mit dem Absichtsunfall verfolgte, als der Firma I._____ AG einen Sachschaden zuzufügen. Damit ist entgegen der Vorinstanz bezüglich des subjektiven Tatbestandes nicht von Eventualvorsatz sondern von direktem Vorsatz (zweiten Grades) auszuge- hen, was den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB nach sich zieht.
- 86 - B. Vorbemerkungen zu den ND 3 - 8 und 11 - 13 I. Beziehungen der wichtigsten Akteure und Firmen
1. A._____ / Q._____ und die Firmen R._____ - S._____ - T._____ GmbH - U._____ GmbH - V._____ GmbH Zwischen dem Beschuldigten A._____ und Q._____ bestand, wie nachfolgend gezeigt wird, eine langjährige und vielschichtige Beziehung, so dass davon aus- gegangen werden kann, dass sich die nachfolgend genannten Akteure sehr gut kannten und keinesfalls zufällig gleichzeitig in den angeklagten Sachverhalten vorkommen. Der Beschuldigte A._____ gab zwar anfänglich an, Q._____ "nor- mal" zu kennen, nicht ganz gut, nicht ganz schlecht (Urk. 3/5 S. 13), was völlig un- tertrieben ist, bezeichnete doch A._____ Q._____ am Ende des Untersuchungs- verfahrens dann selbst als "sehr guten Freund" (Urk. 3/14 S. 12). Hier zeigt sich beispielhaft, wie der Beschuldigte A._____ auch zu seinen persönlichen Bezie- hungen keineswegs immer wahrheitsgemässe Aussagen machte und diese des- halb ebenfalls nur mit der allergrösster Zurückhaltung gewürdigt werden können. 1.1. Der Beschuldigte A._____ hatte am 5. April 2004 die Firma R._____ GmbH [kurz: R._____] mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.– gegründet, deren einzi- ger zeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer er war und deren Zweck hauptsächlich in der Ausführung von Bauten als Generalunternehmen be- stand (Urk. ND 9/2/6). Die Stammanteile gingen am 27. Juli 2007 auf Q._____ über, worauf nach der Sitzverlegung in den Kanton Zürich über die Gesellschaft am 20. November 2007 der Konkurs eröffnet wurde. Der Konkurs wurde dann je- doch mangels Aktiven eingestellt, worauf die Firma in der Folge am 24. Juni 2008 gelöscht wurde (Urk. ND 9/2/6-7, Prot. I S. 46-49 und S. 59). 1.2. Q._____ seinerseits hatte am 31. März 2003 als einziger einzelzeichnungs- berechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer die U._____ GmbH mit Sitz an der CK._____-Strasse … in Zürich gegründet, deren Zweck in Betrieb und Orga- nisation von Bauarbeiten, Übernahme und Ausführung von Akkordarbeiten und ferner unter anderem in Dienstleistungen in der Reise und Touristikbranche be- stand. Die Büroräumlichkeiten befanden sich immer an der CK._____-Strasse … in Zürich. Q._____ verkaufte die Firma am 14. November 2007 an CL._____,
- 87 - blieb jedoch nach eigenen Angaben weiterhin Angestellter bei der neu U._____ GmbH genannten Firma (Urk. 40/17, ND 5/12/3 und Urk. ND 15/6/1 S. 2). Q._____ war aber gemäss eigenen Angaben (auch) bei der V._____ GmbH [kurz: V._____ GmbH] angestellt (Urk. EIZ 5/3 S. 6), die am 9. Oktober 2007 von seiner nachmaligen Ehefrau CM._____ als einzige einzelzeichnungsberechtigte Gesell- schafterin und Geschäftsführerin gegründet worden war (Urk. 185). 1.3. Fast gleichzeitig mit der Übertragung der R._____ an Q._____ gründete der Beschuldigte A._____ die S._____ GmbH (kurz: S._____), und zwar gemäss Handelsregisterauszug am 3. Juli 2007 (Urk. 182). Die S._____ hatte mit der U._____ GmbH bezüglich des Baus an der CJ._____-Strasse in Zürich einen Werkvertrag, so dass hier ebenfalls eine direkte Beteiligung von A._____ und Q._____ vorlag. Über die S._____ wurde dann jedoch am 28. April 2008 der Kon- kurs eröffnet und sie wurde infolge dessen am 15. Oktober 2008 nach nur knapp einem Jahr Bestand bereits wieder gelöscht (Urk. 182 und ND19/19/20 sowie Urk. 133 S. 5 f. und Prot. I S. 48). 1.4. Gemäss Handelsregisterauszug hatte der Beschuldigte A._____ mit seiner Ehefrau per 6. Dezember 2007 auch noch die T._____ GmbH [kurz: T._____ GmbH] gegründet, wobei hier nicht der Beschuldigte A._____, sondern seine Ehefrau als einzige zeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingetragen war. Die T._____ GmbH blieb unbestrittenermassen bis zur Übertra- gung an C._____, der Ehefrau von B._____, inaktiv und hatte weder Einkommen noch Ausgaben (Urk. 3/4 S. 6; Urk. EIZ 19/19, 21/21). Mit Statutenänderung vom
18. August 2008 übernahm C._____ nebst sämtlichen Stammanteilen auch die Funktion der einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafterin und der Geschäfts- führerin bis sie - wie im SHAB am tt. April 2009 publiziert - durch ihren Ehemann B._____ ersetzt wurde. Die Geschäfte der Firma wurden gestützt auf die einläss- liche und überzeugende Beweisführung der Vorinstanz, die hier daher nicht wie- derholt zu werden braucht (Art. 82 Abs. 4 StPO), nicht - wie im Handelsregister vermerkt - vom Beschuldigten B._____, sondern effektiv vom Beschuldigten A._____ geführt, der dort zu 100 % beschäftigt war (Urk. 159 S. 40 - 48 E. 9.6. - 9.6.9). Über die Gesellschaft wurde am 21. Oktober 2009 der Konkurs eröffnet
- 88 - und sie wurde in der Folge am 22. Februar 2010 gelöscht (Urk. 1/6-7 und ND 9/2/5). 1.5. Selbst wenn auf die Aussagen des Beschuldigten A._____ infolge dessen nachweislich ständiger unwahren Angaben nur mit Zurückhaltung abgestellt wer- den kann, ergibt sich zweifelsfrei, dass Q._____ mit seiner U._____ GmbH bereits ab ca. 2005 im Unterakkord Bauarbeiten für die Firmen R._____ resp. später die S._____ des Beschuldigten A._____ ausgeführt hatte (Urk. EIZ 3 S. 63; Urk. ND 16/5/2 S. 1 [Q._____]; Urk. 3/5 S. 13 unten, Urk. ND 9/5/1 S. 3 und ND 16/5/1 S. 1 [A._____]; Urk. 4/5 S. 2 [B._____]; Urk. ND 16/7/9 und Urk. EIZ 3 S. 62 f. mit dortigen Verweisen). Er arbeitete indes auch nach der Übernahme der R._____ weiterhin via die T._____ GmbH mit dem Beschuldigten A._____ zusammen (Urk. 5/10 S. 10 und 5/11 S. 4 [W._____]), obwohl dieser gegenüber der Kantonspolizei Aargau im Juli 2009 noch eingeschränkt hatte, er habe seit dem Verkauf der R._____ an Q._____ (sc. vom 27. Juli 2007) nur noch auf privater Ebene Kontakt (Urk. ND 9/5/1 S. 3). Das trifft - einmal mehr - nachweislich nicht zu, arbeiteten die beiden doch 2007/2008 in Zürich am Projekt CJ._____-Strasse … zusammen (Urk. ND 16/2 und ND 16/3/18 sowie ND 16/5/1 [Beschuldigter A._____] und ND 16/5/2 [Q._____]), ebenso wie bezüglich der Projekte in BB._____ und CA._____, beide auch im Laufe der Jahre 2008/2009 aktuell (Urk. 5/11 S. 43 [W._____]; Urk. 4/10 S. 11 [B._____]; Urk. 3/5 S. 13 [A._____]; Urk. ND 15/6/1 S. 2 [Q._____]). W._____ bezeichnete denn entsprechend Q._____ auch als den "Baumeister der Firma T._____" (Urk. 10/2 S. 9), da er, resp. seine Firmen V._____ GmbH oder U._____ GmbH, jeweils unbestrittenermassen die Baumeisterarbeiten für die Ge- neralunternehmerfirmen von A._____ ausführten. Ausserdem ergibt sich aus den im Rahmen der akzessorischen Einziehung edierten Bankunterlagen, dass zwi- schen Dezember 2008 und Februar 2009 Geldmittel im Betrage von Fr. 178'630.80 zulasten der T._____ GmbH an die V._____ GmbH abflossen und diese ihr wieder Beträge von gesamthaft Fr. 157'000.– zurück überwies, die dann von B._____ und C._____ bar ab dem Bankkonto der T._____ GmbH bei der CG._____ bezogen wurden (Urk. EIZ 4/5 S. 1).
- 89 - 1.6. Es bestand aber ausserdem noch eine weitere Beziehung zwischen den Eheleuten A/BU._____ und Q._____, indem die Ehefrau des Beschuldigten A._____ mit einem Pensum von 100 % seit dem 1. August 2007 bis 31. Dezem- ber 2008 als Büroangestellte für Q._____ aufgeführt ist, was zeitlich mit seinem Engagement bei der U._____ GmbH in Zürich zusammenfällt, wie sich aus den Steuererklärungen 2007 und 2008 ergibt (Urk. EIZ 30/11 S. 4 und 11 und Urk. 30/12 S. 4 und 11; je mitsamt Lohnausweis). 1.7. Schliesslich übernahm die T._____ GmbH am 29. Dezember 2008 die AA._____ GmbH (kurz: AA._____ GmbH) von der davor einzigen einzelzeich- nungsberechtigten Gesellschafterin und Geschäftsführerin AN._____ (Urk. 1/3), welche ihrerseits gleichzeitig für Q._____, resp. seine U._____ GmbH arbeitete (Urk. 4/5 S. 4 [B._____]; Urk. 8/7 S. 3 [AN._____]) und das Einstellungsgespräch für den Beschuldigten A._____ seitens T._____ GmbH mit W._____ führte. Die- ses fand in den Büroräumlichkeiten an der CK._____-Strasse … in Zürich statt, wo zeitweilig die Geschäfte der T._____ GmbH, der U._____ GmbH und der AB._____ Garage AG geführt wurden und wo A._____ bis zum Bezug der Büros der T._____ GmbH in CN._____ Untermieter war (Urk. 5/5 S. 7 f. [W._____]; Urk. 8/7 S. 3 ff. [AN._____]). Die AA._____ GmbH wurde infolge Inaktivität und Desin- teresse an der Firma am 15. Oktober 2010 von Amtes wegen gelöscht (Urk. 1/3). Auf Details im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf der AA._____ GmbH an B._____ und von diesem an eine weitere Person wird später noch einzugehen sein (siehe unten 3. Teil F. I. 3.2.).
2. W._____ / A._____ / Q._____ und die Firmen AA._____ GmbH - AB._____ Garage AG 2.1. W._____ war in der Zeit von ca. Mitte Dezember 2008 bis ca. Anfang Mai 2009 zu 100 % bei der T._____ GmbH als Sachbearbeiterin angestellt (Urk. 5/11 S. 3 f., 8/13 S. 3 f. [W._____] und Urk. 18/6/13 [Neuarbeitsvertrag]), nachdem sie von der Arbeitslosenkasse "ausgesteuert" worden war und via das RAV eine neue Stelle gesucht hatte. Ihr Aufgabenbereich umfasste die Eröffnung von Konten der Firmen und das Bestellen von Material, wofür sie eine weitreichende Vollmacht für die allgemeinen Geschäftsabwicklungen, aber auch für Bankaufträge hatte. Sie
- 90 - erledigte gemäss übereinstimmender Aussagen alles Schriftliche für die T._____ GmbH und A._____, der selbst nicht gut deutsch schreiben konnte (Urk. 5/3 S. 8; Urk. 5/5 S. 11, Urk. 5/11 S. 8 und Urk. 10/2 S. 11 [W._____]; Urk. 4/3 S. 6; Urk. 4/5 S. 4, 6 und 11; Urk. 10/1 S. 33 [B._____]; Urk. 18/6/15 [Vollmachtsurkunde] und Urk. 5/11 S. 7). Durch die Stelle bei der T._____ GmbH lernte sie nebst dem Beschuldigten A._____ ebenso Q._____ kennen (Urk. 5/5 S. 11 und Urk. 5/10 S. 10 [W._____]; Urk. 4/5 S. 4 [B._____]; Urk. EIZ 5/3 S. 4; Urk. 10/1 S. 8; 10/2 S. 3; Urk. 10/3 S. 3 [Konfrontations-EV]). Das Einstellungsgespräch mit ihr hatte wie erwähnt auf Veranlassung des Beschuldigten A._____ AN._____ geführt, die in den Büroräumlichkeiten der U._____ GmbH in Zürich für Q._____ arbeitete (siehe hierzu übereinstimmend die Vorinstanz Urk. 159 S. 42-44). Die Vorinstanz wies überzeugend nach, dass es - wovon auch die Anklage aus- geht - der Beschuldigte A._____ war, welcher der eigentliche Geschäftsführer der T._____ GmbH und derjenige war, der die Anweisungen erteilte. Mittels einlässli- cher Würdigung der Aussagen und Abwägen der Glaubhaftigkeit der einzelnen Angaben kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte A._____ so- wohl nach aussen, meist unter dem Namen von B._____ resp. sich ausgebend als jener, als auch gegenüber W._____ klar als Chef der T._____ GmbH auftrat (Urk. 159 S. 42-48 und S. 60-68). Diesen Erwägungen ist ohne Zweifel zu folgen und im Wesentlichen gab das der Beschuldigte A._____ vor Vorinstanz auch zu (Prot. I S. 60 f.). Im Übrigen ist anzufügen, dass sich, der Vorinstanz folgend, W._____ ebenfalls unter falschem Namen als Frau W'._____ für die T._____ GmbH ausgab, und zwar auf Veranlassung des Beschuldigten A._____ (Urk. 159 S. 65-67). 2.2. Gemäss übereinstimmenden Angaben von B._____ und W._____ wurde diese von A._____ öfters betatscht resp. begrabscht, obwohl sie dies nicht wollte. Sie wehrte sich aber nicht wirklich dagegen, weil A._____ ihr damit drohte, ihrem Ehemann zu erzählen, dass sie eine Beziehung mit ihm habe, so dass sich dieser von ihr trennen würde, was sie um jeden Preis verhindern wollte (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 3, Urk. 5/5 S. 20 f.; Urk. 8/1 S. 4; Urk. 10/2 S. 4 [W._____]; Urk. 10/1 S. 5 f. [B._____]). W._____ sagte diesbezüglich von Beginn der Strafuntersu-
- 91 - chung an konstant und auch mit den Beobachtungen von B._____ übereinstim- mend aus, selbst nachdem sie bezüglich der ihr vorgeworfenen Delikte bereits al- les gestanden hatte. Ihre Aussagen sind authentisch und glaubhaft. Aufgrund des nachweislich mit Lügen gespickten Aussageverhaltens von A._____ vermögen seine Bestreitungen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ nicht zu er- schüttern. Es ist daher als erstellt davon auszugehen, dass sich W._____ wäh- rend ihrer Tätigkeit für die T._____ GmbH fortwährender sexueller Belästigungen seitens des Beschuldigten A._____ ausgesetzt sah und sie ihm auch mehrere Male eins "blasen" musste. In Bezug auf ihr Handeln wie auch auf ihr Aussage- verhalten ist überdies zu berücksichtigen, dass sie von A._____ unter Druck ge- setzt wurde, zu tun, was er verlangte, damit ihre Ehe nicht durch Äusserungen von ihm gefährdet würde. 2.3. W._____ kaufte am 10. März 2009 auf Veranlassung von A._____ die AB._____ Garage AG, weil er es, wie er ihr sagte, wegen offener Betreibungen selbst nicht habe tun können (Urk. 5/3 S. 1 ff.; Urk. 5/5 S. 14 f., S. 19). Die AB._____ Garage AG hatte ihren Sitz wie die U._____ GmbH und kurzzeitig die T._____ GmbH an der CK._____-Strasse … in Zürich. W._____ kaufte sie dem Vorbesitzer, AO._____ ab (Urk. 1/2). Bei AO._____ handelt es sich um einen Verwandten von A._____, welcher mit Autos handelt und Immobiliengeschäfte be- treibt. Diesbezüglich hatte er mit A._____ schon früher geschäftlich zu tun. Aus- serdem hatte A._____ bei ihm Schulden, die aber bezüglich der Höhe bestritten sind (Urk. 8/4 S. 9 [B._____]; Urk. 5/6 S. 5 f., 5/11 S. 34; 8/1 S. 9 [W._____]; Urk. 7/7 S. 10, 8/4 S. 4 [AC._____]; Urk. 8/9 S. 3-6 [Konf.-EV AO._____/A._____]; Urk. 8/13 S. 4 [Konf-EV A._____/W._____ ]; Urk. 8/2 S. 6 [Konf-EV A._____ / B._____]; Urk. 7/6 S. 10 [AJ._____]). W._____ verkaufte schliesslich auf gemein- same Veranlassung von B._____ und A._____ die AB._____ Garage AG noch im gleichen Monat, nämlich am 25. März 2009 an B._____ weiter (Urk. 5/6 S. 9 [W._____]; Urk. 1/2). Auf Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Kauf und Ver- kauf der AB._____ Garage AG wird ebenfalls später noch zurückzukommen sein (siehe unten 3. Teil G. I. 3.2.).
- 92 - 2.4. Der Ehemann von W._____, CO._____, war als Gipser ebenfalls in die Bau- projekte von A._____ und Q._____ involviert, sollte er doch für den Bau des Ein- familienhauses in CA._____ die Gipserarbeiten übernehmen, wozu es aber offen- bar schliesslich doch nicht kam. Jedenfalls kennt CO._____ spätestens von dort nicht nur A._____, sondern auch B._____ und Q._____ (Urk. 5/10 S. 6 f.). Im Üb- rigen kennen sich A._____, B._____, Q._____ und die Eheleute W/CO._____ auch vom geplanten Bauprojekt eines Doppeleinfamilienhauses in BB._____. Das Projekt der T._____ GmbH, resp. von A._____, umfasste die von den Eheleuten W/CO._____ und von Q._____ gekauften nebeneinander auf dem gleichen Grundstück liegenden Parzellen in BB._____ / AG, das notabene von der V._____ GmbH hätte ausgeführt werden sollen (Urk. EIZ 5/1; Urk. 5/3 S. 9, Urk. 5/10 S. 3 und S. 11 [W._____]; Urk. EIZ 5/3 S. 1, S. 4 ff. und S. 8 [Q._____]; Urk. 7/11/1 S. 2, Urk. 7/11/5 S. 3 und S. 14 [CP._____]; Urk. 4/10 S. 11 f. [B._____]). 2.5. W._____ kaufte zusammen mit ihrem Ehemann auf Veranlassung von A._____ und mit Fr. 80'000.–, die sie dafür von Letzterem erhalten hatte, wie er- wähnt die Parzelle GB Nr. … auf einem Grundstück in BB._____ / AG, dessen zweite Parzelle von Q._____ erworben worden war (Urk. 5/10 S. 2 ff.). Gemäss ihrem Geständnis im separaten Strafverfahren (siehe 2. Teil B. Seite 22 f.) erfolg- te der Kauf dieses Grundstücks zum Zwecke der Beschaffung von Aufträgen für die T._____ GmbH, indem die Bank einen Hypothekarkredit für das Bauprojekt hätte bewilligen und die entsprechenden Zahlungen für erbrachte Bauleistungen zu Gunsten der T._____ GmbH bzw. A._____ analog dem Vorgehen beim Bau- projekt CA._____ hätte auslösen sollen. Dabei wusste W._____, dass der Betrag von Fr. 80'000.–, den sie von A._____ für den Kauf der Parzelle erhalten hatte, aus dem betrügerisch erlangten Hypothekarkredit zum Bauprojekt CA._____ stammte, für welches sie auf Veranlassung von A._____ teilweise auch fiktive Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen der T._____ GmbH erstellt hatte, worauf die CH._____ … die entsprechenden Teilzahlungen zulasten des Hypothekarkredits auslöste (Urk. 5/10, 5/11 S. 37 f. und Urk. 5/13 S. 6 ff., S. 17, S. 22-24; Urk. EIZ 5/1 S. 4 ff.; Urk. 67/17 [rechtskräftiges Urteil vom 27. März 2015]). Tatsächlich erfolgten auf dem Grundstück in BB._____ infolge Stopps des
- 93 - Hypothekarkredits durch die Bank lediglich der Aushub und die Erschliessung (Urk. 5/3 S. 10 [W._____]). 2.6. W._____ lernte durch die Beschäftigung für A._____ resp. die T._____ GmbH wie gesagt auch Q._____ kennen. Welcher Art die Beziehung der beiden zueinander war, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls ist bezeichnend, dass Q._____ angab, W._____ von der T._____ GmbH her zu kennen und privat nichts mit ihr zu tun zu haben (Urk. EIZ 5/3 S. 4). W._____ ihrerseits räumte im Zusam- menhang mit dem Bauprojekt CA._____ ein, dass sie für die V._____ GmbH, die den Rohbau erstellt habe, Rechnungen bei der T._____ GmbH geschrieben habe und nicht sicher zu sein, ob die Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden (Urk. 5/11 S. 44). Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Parzelle von W/CO._____ an einen neuen Eigentümer hatte Q._____ jedoch nach eigenen Angaben weiter- hin mit W._____ Kontakt gehalten und zwar hinter dem Rücken von deren Ehe- mann, der nur noch via Anwalt mit ihm habe verkehren wollen (Urk. EIZ 5/3 S. 5 ff.). Laut Aussagen von W._____ sei der Kaufpreis zwischen ihr und dem Käufer AW._____ auf Fr. 130'000.– abgemacht worden, jedoch sei auf Wunsch der Käu- ferschaft die Kaufpreissumme im Kaufvertrag mit Fr. 183'000.– angegeben wor- den (Urk. EIZ 5/1 S. 13), was Q._____ vehement bestritt und darauf beharrte, der Kaufpreis sei tatsächlich Fr. 183'000.– gewesen und er habe intern mit W._____ und AW._____ abgemacht, dass er den Betrag von Fr. 120'000.– übernehme (Urk. EIZ 5/3 S. 7 f. und S. 10 f.), was wiederum W._____ bestritt (Urk. EIZ 5/1 S. 22). Zum Aussageverhalten von W._____ ist hier zu betonen, dass sie in die- ser delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 28. April 2010 zunächst andere Angaben gemacht hatte, die sie später- unter Hinweis auf die Konfrontation mit den Aussagen der übrigen Beteiligten - zu einem grossen Teil korrigierte und alsdann beteuerte, die Wahrheit zu sagen (Urk. EIZ 5/1 S. 11), was sich später als unzutreffend erwies (a.a.O. S. 21 ff.). Bezeichnend ist insbe- sondere, dass W._____ in ihren ersten Angaben die Mitwirkung resp. Beteiligung von Q._____ an diesem Verkauf an AW._____ vollständig verschwieg und es so darstellte, als wenn der Verkauf zwischen ihr, ihrem Ehemann und AW._____ völ- lig unabhängig zustande gekommen wäre, ebenso wie die Festlegung des Kauf- preises (Urk. EIZ 5/1 S. 3 ff.). Anschliessend gab sie zwar eine andere Version zu
- 94 - Protokoll (a.a.O. S. 11 ff.), bei welcher sie aber bezüglich der Bezahlung des Kaufpreises wiederum die Beteiligung von Q._____ verschwieg und falsche An- gaben machte, die sie erst auf Konfrontation mit dessen Aussagen ein weiteres Mal korrigierte (a.a.O. S. 21 ff.), notabene mit der Begründung, sie habe Q._____ nicht in die Sache hineinziehen wollen (Urk. EIZ 5/1 S. 22). Auch bezüglich des Bauprojektes CA._____ bestritt W._____ trotz der Beteiligung der V._____ GmbH, mit Q._____ Kontakt gehabt zu haben (Urk. 5/11 S. 44), was angesichts ihrer diversen gemeinsamen geschäftlichen Projekte mit der T._____ GmbH und des jeweils vorliegenden Eigeninteresses von Q._____ absolut unglaubhaft ist. Dieses Aussageverhalten von W._____ zog sich durch das gesamte Ermittlungs- verfahren, denn sie fing auch erst nach ihrer Verhaftung an, ihre anfänglich depo- nierten falschen Aussagen zu korrigieren, was offensichtlich auf die Haftsituation zurückzuführen war (Urk. 5/3 S. 1). Dass sie nun trotz dieser Erfahrung und nachdem sie anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2010 sehr umfangreich Angaben bezüglich des Hypothekarkredites Bauprojekt CA._____ / B._____s und bezüglich des Bauprojektes BB._____ gemacht hatte (Urk. 5/11), kaum zwei Wochen später bei der nächsten Einvernahme jedoch be- reits wieder log, und zwar mehrfach, ist mehr als denkwürdig. In Bezug auf die Beteiligung von Q._____ an den Bauprojekten CA._____, BB._____ und am Ver- kauf der Parzelle W/CO._____ in BB._____ sowie bezüglich der Geschäfte der T._____ GmbH resp. mit A._____ sind deshalb auch ihre Aussagen - trotz ihres sie selbst betreffenden Geständnisses - mit der allergrössten Zurückhaltung zu würdigen, da sie offensichtlich nicht vollumfänglich wahrheitsgemäss aussagte, worauf teilweise auch die Vorinstanz hinwies (Urk. 159 S. 18 f.). Überdies wurden namentlich auch die Umstände und Hintergründe, die W._____ dazu veranlass- ten, Q._____ zu schützen, nicht offen gelegt, obwohl eine massgebliche Einfluss- nahme seitens Q._____ klarerweise gegeben war, indem er beispielsweise aus- sagte, er selbst habe den noch offenen Kreditbetrag ihres Ehemannes bei der Bank CD._____ AG von Fr. 26'516.10 bezahlt und er sei es, der ihren eigenen noch offenen Bankkredit von Fr. 26'500.– bezahlen werde (EIZ 5/3 S. 13 und EIZ 5/3/012). Ausserdem sagte er selbst aus, W._____ hätte Probleme mit ihrem Ehemann bekommen, wenn dieser gewusst hätte, dass sie hinter seinem Rücken
- 95 - weiterhin mit Q._____ verhandelte (Urk. EIZ 5/3 S. 7). Q._____ verfolgte mit dem Bauprojekt in BB._____ auf dem Grundstück, das hälftig ihm und hälftig den Ehe- leuten W/CO._____ gehörte, eigene Interessen via seine Firma V._____ GmbH, so dass er in AW._____ einen Käufer fand, der pro forma die Parzelle von den Eheleuten W._____ kaufte, obwohl Q._____ sämtliche Kaufsmodalitäten mit W._____ vereinbart, den grössten Teil der Kaufsumme zur Begleichung über- nommen, den Kaufvertrag selbst vorgängig erhalten und den Käufer AW._____ zum Notartermin begleitet hatte, welchem gegenüber er massgebliche Unterstüt- zung bei der Finanzierung des Kaufpreises zugesichert hatte (Urk. EIZ 5/3 S. 3 und S. 8 ff. [Q._____]; Urk. EIZ 5/2 S. 3 ff. [AW._____]; Urk. EIZ 5/1 S. 5, S. 21 f. [W._____]; Urk. EIZ 5/3 S. 14; Urk. EIZ 4/4).
3. AF._____ / Schwimmbad / AC._____ und AD._____ AF._____, A._____ und B._____ kommen ursprünglich aus dem gleichen Ort im O._____, CQ._____ [Ort], woher sie sich auch mehr oder weniger gut kennen. Zudem ist der Vater von A._____ der Pate von AF._____ (Beizugsakten C- 3/2011/ 783 Urk. 2/1 S. 2 [=ND 3/15/9]; 2/2 S. 2 f. [=ND 3/15/10], Urk. 2/3 S. 6 [=ND 3/15/11] und Urk. 6 [AF._____]; Urk. 36 - Personalakten, Urk. 4/10 S. 12 f. [B._____]; Urk. 35 - Personalakten, Urk. 3/5 S. 2, 3/7 S. 7 f. [A._____]; Urk. 8/4 S. 23 [AC._____]) und die Ehefrau von CR._____ ist ebenfalls verwandt mit AF._____, welcher seinerseits der Neffe von CR._____ ist (Urk. 7/4 S. 3; Urk. 8/6 S. 7). Dem Vater von A._____ gehörte in der Heimat ein Schwimmbad, das AC._____, der Bruder von B._____, für diesen via A._____ kaufte, wie die Vo- rinstanz nach überzeugender Beweiswürdigung festhielt (Urk. 159 S. 35-36). B._____ kaufte im April 2008 zwar via A._____ für Fr. 500'000.– dieses Schwimmbad von dessen Vater (Urk. 48/1-3), bezahlte jedoch nicht den gesam- ten Kaufpreis, sondern einen Betrag um die Fr. 300'000.– bis 340'000.–, wobei Fr. 45'000.– durch die Übernahme der T._____ GmbH von A._____ angerechnet wurden und der restliche Betrag durch das Abarbeiten von Aufträgen für den Be- schuldigten A._____ geleistet werden sollte (Urk. 4/7 S. 8, Urk. 4/8 S. 4, Urk. 4/10 S. 11, Urk. 4/22 S. 9 [B._____]; Urk. 5/3 S. 9, Urk. 5/4 S. 5 [W._____]; Urk. 8/6 S. 5 ff. [Konf-EV A._____ / C._____]).
- 96 - Unbestrittenermassen ist jedoch AC._____ und nicht sein Bruder B._____ ge- mäss schriftlichem Kaufvertrag der Eigentümer des Schwimmbades geworden (Urk. 48/1-3). B._____ räumte denn auch ein, dass der schriftliche Kaufvertrag von AC._____ inhaltlich nicht dem entsprach, was zwischen den Brüdern und mit A._____ vereinbart worden war (Urk. 4/7 S. 8 f. [B._____]). Jedenfalls machte AF._____ unter Einreichung des schriftlichen Vertrages vom 26. Mai 2009 (Urk. 47/1) geltend, das Schwimmbad für die Dauer von 5 Jahren zu einem Preis von € 9'000.– pro Jahr von AC._____ "gekauft" (sc. wohl gepachtet) zu haben (Urk. 9/3 S. 4; Beizugsakten C-3/2011/783, Urk. 2/2 S. 9 f. [AF._____]), was auch von weiteren Beteiligten bestätigt wurde (Urk. 8/4 S. 6 [AC._____]; Urk. 8/6 S. 5 ff. [C._____]; Urk. 10/2 S. 4-7 [W._____]). Laut Aussagen von AC._____, B._____ und C._____ gehöre das Schwimmbad jetzt jedoch definitiv zu 100 % AF._____, weil B._____s den restlichen Kaufpreis weder innert Frist bezahlen, noch durch B._____s Arbeit abarbeiten konnten, so dass das von B._____ bereits bezahlte Geld verloren gegangen sei (Urk. 8/4 S. 6; Urk. 8/6 S. 6 f.; Urk. 8/2 S. 10 ff.). Wei- ter ist für die Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass es sich bei C._____ und AD._____ um Schwestern handelt (beide hatten vor der Heirat den Familienna- men C/AD._____; Urk. 1/1 S. 3 und 16 und Urk. ND 11/5/1 S. 1 [AD._____]; Urk. 6/2 S. 13; 6/4 S. 14 f. [C._____]), die ihrerseits zwei Brüder heirateten (Urk. 9/3 S. 3 und Urk. 6/4 S. 14 [C._____]; Urk. 36/8 und 42/2).
4. A._____ / B._____ und C._____ / AE._____ / T._____ GmbH 4.1. B._____ und A._____ kennen sich gemäss übereinstimmenden Aussagen seit Herbst 2007, wo sie beide auf der Baustelle CJ._____-Strasse in Zürich ge- arbeitet hatten. B._____ machte dort via seine Firma AE._____ die Lüftungen im Auftrag von A._____s Firma S._____ (Urk. ND 16/7/14; Urk. 3/4 S. 2 [A._____]; Urk. 4/5 S. 2 f. [B._____]). Dort lernte B._____ auch Q._____ von der U._____ GmbH kennen, der auf dieser Baustelle die Baumeisterarbeiten ausführte (Urk. ND 16/5/2). Der Beschuldigte B._____ sagte aus, es habe sich zwischen ihm und A._____ seit der Zusammenarbeit auf der Baustelle CJ._____-Strasse in Zürich eine gute Beziehung entwickelt. Offenbar erzählte A._____, dass er Häuser besitze und
- 97 - seinen Schwestern auch Häuser gebaut habe, obwohl er mit nichts angefangen gehabt habe und überzeugte so B._____, ebenfalls Häuser zu bauen, resp. in die Baubranche einzusteigen (Urk. 4/5 S. 8 f.; Urk. 9/3 S. 6 [B._____]), was selbst der Beschuldigte A._____ einräumte (Urk. 3/12 S. 24; Prot. I S. 85). Sie sahen sich ab dann zwei- bis dreimal wöchentlich, ab der Zusammenarbeit mit der T._____ GmbH täglich und waren viel zusammen (Urk. 5/5 S. 11 [W._____]; Urk. 8/13 S. 4 [Konf-EV A._____-W._____]; Urk. 6/2 [C._____]). B._____ bezeichnete es so, dass A._____ ihm geholfen habe (Urk. 4/5 S. 8 f.). Auch wiederholte er, A._____ vertraut und sich nicht darum gekümmert zu haben, was dieser im einzelnen mit seinen Firmen, auch den Firmen von C._____ und B._____, getrieben habe (Urk. 4/5 S. 11). Er begründete den Kauf der Firma AA._____ GmbH durch die T._____ GmbH damit, A._____ habe ihm erklärt, es sei besser, mehrere Firmen zu besit- zen, damit man so auch grössere Projekte realisieren könne. Es sei ihm erklärt worden, dass er mit einer Firma als Generalunternehmer ein Haus bauen könne und sich selbst resp. seiner Firma einen Sanitärauftrag erteilen könne, womit er gleichzeitig als Generalunternehmer und auch als Sanitärinstallateur verdienen könne, was ihm eingeleuchtet habe (Urk. 4/3 S. 3; Urk. 4/5 S. 12). Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er die T._____ GmbH, die AA._____ GmbH und die AB._____ Garage übernommen habe (Urk. 4/5 S. 11 f.). Wie sich aus den vorste- henden Erwägungen zu Q._____, W._____ und AF._____ ergibt, war die Zu- sammenarbeit zwischen B._____ und A._____ sehr eng und bezog sich nament- lich auf sämtliche Geschäfte der T._____ GmbH. Einzig die Angelegenheiten sei- ner Einzelfirma AE._____ erledigte B._____ offenbar selbständig und jedenfalls ohne die Mitwirkung von W._____. 4.2. Die Ehefrau des Beschuldigten B._____, C._____, bestätigte diese Anga- ben, insbesondere auch, dass A._____ sie und ihren Ehemann im Hinblick auf den Einstieg in die Baubranche habe unterstützen wollen und dies der Grund für den Kauf der T._____ GmbH gewesen sei (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/4 S. 2; Urk. 11/1 S. 8). Sie sagte jedoch weiter aus, A._____ sei täglich im Büro der T._____ GmbH und immer mit ihrem Ehemann zusammen gewesen, häufig bis spät abends, weshalb es auch einmal zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und A._____ gekommen sei (Urk. 11/1 S. 9 f.; Urk. 8/6 S. 9 f.). Dass sich A._____
- 98 - täglich in den Büroräumlichkeiten der T._____ GmbH aufhielt, wird namentlich auch durch W._____ bestätigt (Urk. 5/5 S. 11; Urk. 10/3 S. 3 f.). Wie aktiv die Rol- le von C._____ bei den Geschäften der T._____ GmbH war, kann vorliegend of- fen gelassen werden, jedoch steht fest, dass sie mehrere Verträge (darunter ins- besondere Auto-Leasingverträge) und Konto-Eröffnungen für Bankkonti der T._____ GmbH als nominelle Geschäftsführerin unterschrieb (Urk. 6/4 S. 6 ff.; Urk. 49/3-4; Urk. EIZ 19/18, 21/21, 25/27, 26/32). Sie wusste, dass sie zumindest für Aussenstehende für die Geschäfte verantwortlich war. Sie wusste auch, wie sie zugab, dass geleaste Autos nicht verkauft werden dürfen (Urk. 6/4 S. 8). Aus- serdem nahm sie zusammen mit ihrem Ehemann zur Finanzierung des Schwimmbades, das die Eheleute zusammen im O._____ anschauen gegangen waren und über welches sie mit ihrem Ehemann bezüglich Erwerb oder Nichter- werb diskutiert hatte, zusätzlich zum Ersparten Kredite auf. Gemäss den Aussa- gen von C._____ sprach sie mit ihrem Ehemann auch über die Schuldensituation und war bezüglich der Übernahme von A._____s Schulden bei AF._____ im Bilde (Urk. 8/6 S. 6 ff.), so dass jedenfalls nicht generell gesagt werden kann, dass C._____ von geschäftlichen Angelegenheiten überhaupt keine Ahnung gehabt habe. Entsprechendes ergibt sich überdies aus dem Handelsregister, wonach C._____ nur drei Monate nach der formellen Löschung der Einzelfirma AE._____ ihres Ehemannes ein gleichlautendes Einzelunternehmen unter ihrem eigenen Namen am 6. Mai 2008 gegründet hatte, welches jedoch infolge Aufgabe der Ge- schäftstätigkeit per 30. März 2010 gelöscht wurde (Urk. 186/1-2). Andererseits ergibt sich aus den Aussagen glaubhaft, dass C._____ ihrem Mann jedenfalls am Anfang vertraute und namentlich auf sein Ersuchen hin die Firma T._____ GmbH von A._____ kaufte und auch die ihr vorgelegten Leasingverträge unterzeichnete (Urk. 6/4 S. 4 und S. 11 ff.; Urk. 6/10 S. 2 ff.; Urk. 8/6 S. 9 ff.). Sie hatte ihrem Ehemann eine Vollmacht erteilt, um für sie zu handeln, insbesondere auch des- halb, weil sie im Herbst 2008 schwanger war, dabei Nierenprobleme hatte und sich nicht um die Geschäfte kümmern konnte, weshalb sie geltend machte, die ihr vorgelegten Leasingverträge für Autos im Vertrauen auf ihren Mann unterschrie- ben zu haben (Urk. 6/4 S. 8 ff.; Urk. 6/10 S. 4-9). Das Kind wurde denn auch am tt.mm.2008 geboren (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/4 S. 5 und 13, Urk. 8/6 S. 11,13 f. und
- 99 - S. 17). Dies wird durch die Aussagen von AN._____ bestätigt (Urk. 8/7 S. 11). C._____ räumte aber ein, ab Dezember 2008 bis Februar 2009 mehrere Male Bargeld in jeweils 5-stelliger Höhe ab dem Bankkonto der T._____ GmbH abge- hoben und in den Büroräumlichkeiten in CN._____ A._____ übergeben zu haben (Urk. 6/2 S. 6, Urk. 6/10 S. 13 ff., Urk. 8/6 S. 16), was von W._____ und B._____ bestätigt wird (Urk. 8/1 S. 39, Urk. 8/13 S. 13 [W._____]; Urk. 9/1 S. 33 f. [B._____]).
5. Graphische Übersicht Firmen
- 100 -
6. Fazit Interessen am Ausgang des Verfahrens / Aussagewürdigung Infolge ihrer Verhaftung konnten die Beschuldigten A._____, C._____ und B._____ sowie W._____ jedenfalls ab dem 9. September 2009 ihre Aussagen nicht mehr miteinander absprechen. Die Genannten waren wie folgt in Haft (Urk. 19/3-4, 19/43; Urk. 20/1, 20/3, 20/18; Urk. 20/28; Urk. 21/2-9; Urk. 22/8-9): Die voran gegangenen Ausführungen und die Skizze verdeutlichen, dass bei sämtlichen Beteiligten eigene Interessen vorliegen, aufgrund welcher ihre Aussa- gen mit Vorsicht zu würdigen sind. Insbesondere aufgrund ihrer weitgehenden und oft auch spontanen Zugaben kann dennoch zu einem grossen Teil auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden, schliesslich belastete sie damit auch ihren eigenen Ehemann massiv. Für die Authentizität ihrer Angaben spricht nicht nur, dass diese durch die Aussagen weiterer Beteiligter und durch Dokumente bestätigt wurden, sondern namentlich auch dadurch, dass sie, kaum aus der Un- tersuchungshaft entlassen, selbst die Polizei telefonisch kontaktierte, um weitere Aussagen zu machen, nachdem sie von AF._____ aufgesucht worden war. Dabei gab sie unter Berücksichtigung ihrer Bemühungen, die Firma T._____ GmbH los zu werden und zu vermeiden, dass ihr Ehemann für andere im Gefängnis bleiben müsse, glaubhaft als Grund an, sie wolle, dass endlich die Wahrheit heraus kom- me (Urk. 6/5 S. 1 und S. 4). Diese Erleichterung, dass nun endlich die Wahrheit auf den Tisch komme und sie sich freue, dass sie nun alles sagen könne (Urk. 6/3 S. 4) zeigt sich in ihren Einvernahmen und wird durch ihre spontanen und detail- lierten Aussagen zur Sache, die sie von allem Anfang an machte, umso glaubhaf- ter. Überdies ergibt sich aus ihren Aussagen insgesamt ebenfalls durchaus glaubhaft, dass sie auch in geschäftlichen Dingen zunächst ihrem Ehemann ver-
- 101 - traute, bis sie selbst mit Unregelmässigkeiten konfrontiert wurde und von seinen Lügen erfuhr (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 8/6 S. 8 f., S. 13-15, S. 24 und 26). Auch W._____ belastete sich mit ihren Aussagen selbst und gestand den ihr vorgeworfenen Anklagesachverhalt ein (Urk. 5/13 S. 11-25, Urk. 67/17). Trotzdem ist im Einzelfall anhand weiterer Beweise oder Indizien der Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu prüfen, da sich herausgestellt hat, dass sie wiederholt trotz erstan- dener Untersuchungshaft danach erneut zunächst wahrheitswidrige Angaben machte und namentlich Q._____ nicht ins Verfahren einbeziehen wollte. Bezüg- lich C._____ ist hauptsächlich für die erste Zeit der Übernahme der Firma T._____ GmbH zu bedenken, dass sie womöglich mehr wusste, als sie einräum- te, da sie aufgrund ihrer Aussagen ganz offensichtlich sehr wohl mit ihrem Ehe- mann über Geschäftliches, namentlich auch über Schulden und Schuldentilgung sprach. Hinsichtlich A._____ steht fest, dass er wiederholt und ausdauernd ge- genüber sämtlichen Behörden und auch Vertragspartnern die Unwahrheit sagte, so dass - wie erwähnt - auf seine Angaben nur abgestellt werden kann, wenn sie durch objektive Beweismittel oder übereinstimmende Aussagen Beteiligter bestä- tigt werden. Nachdem B._____ seine Beteiligung an den Machenschaften der Firma T._____ GmbH und den verschiedenen Delikten anfänglich noch abschwä- chend so darstellte, als ob er eine Marionette von A._____ gewesen wäre, räumte er schliesslich ein, "schon nicht unschuldig" gewesen zu sein und "mitgemacht" zu haben. Ausserdem habe er Leute machen lassen, was diese wollten und er habe seinen Namen für die Firmen gegeben (Urk. 4/4 S. 5 f.). Das entspricht wohl eher den Tatsachen, zumal erstellt ist, dass sich A._____ und B._____ täglich sa- hen und die ganze Zeit in engem Austausch miteinander standen. Seine Aussa- gen sind daher ebenfalls mit grösster Zurückhaltung zu würdigen und es ist dabei namentlich in Betracht zu ziehen, dass er eine wesentlich aktivere Rolle hatte, als er teilweise aussagte (z.B. Urk. 8/3 S. 5 [AD._____], Urk. 8/4 S. 7 [AC._____]). Er gab insbesondere zu, die Firmen T._____ GmbH, AA._____ GmbH und die AB._____ Garage zusammengekauft zu haben, um mit diesen Geld zu verdienen und zu wachsen. Er machte diesbezüglich auch früh im Verfahren detailliertere Angaben zu den Firmen (z.B. Urk. 4/5 S. 13 f.), woraus der Schluss gezogen
- 102 - werden muss, dass er im Einzelnen doch viel besser Bescheid wusste, als er an- gegeben hatte. II. Fahrzeug-Leasings (ND 3-4, 7-8, 11)
1. Vorbemerkungen der Anklagebehörde zur Mittäterschaft Die Anklage bemerkt zum Tatvorgehen bezüglich der ND 3-8 und ND 11 vorab, dass die Täterschaft jeweils über verschiedene Firmen Fahrzeuge geleast habe, welche anschliessend weiterverkauft worden seien. Die einzelnen Firmen seien jeweils nicht aktive und substanzlose Firmen gewesen, mit welchen es der Täter- schaft gelungen sei, sich gegenüber den jeweiligen Leasinggesellschaften als li- quide Vertragspartei auszugeben, wobei jeweils Drittpersonen, überwiegend Frauen, als Firmeninhaber vorgeschoben worden seien. Das Tatvorgehen sei da- bei arbeitsteilig gewesen. An den Tatausführungen seien immer mehrere Perso- nen beteiligt gewesen. Der beschuldigte A._____ habe jeweils als Drahtzieher und Organisator fungiert, wobei er zumindest teilweise auch unter dem Namen B._____ aufgetreten sei und gegen aussen mehrheitlich die übrigen Tatbeteiligten in Erscheinung getreten seien. Diese Vorbemerkungen der Anklage sind für die bezeichneten Nebendossiers ergänzend zum jeweiligen Sachverhalt zu berück- sichtigen. Im Übrigen wird für Einzelheiten auf den Sachverhalt der einzelnen Ne- bendossiers verwiesen (Urk. 61/8 S. 3 und Urk. 62/9 S. 2 f.).
2. Übersicht angeklagte Delikte Fahrzeugleasing Für eine bessere Erfassung des zeitlichen Ablaufs und der beteiligten Personen sei dies - der Anklageschrift folgend, deren Sachverhalt diesbezüglich aber noch zu erstellen ist - in nachstehender Grafik dargestellt:
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3. Verschlechterungsverbot 3.1. Die Vorinstanz erkannte hinsichtlich der Beschuldigten A._____ und B._____ bezüglich der Nebendossiers 3, 6 und 8 (BMW X5, BMW X6 und BMW X5) statt auf Betrug auf Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bezüglich des Nebendossiers 4 (Mercedes ML 63 AMG) auf versuchte Verun- treuung (Urk. 159 S. 331). Ausserdem sprach sie den Beschuldigten B._____ hinsichtlich des Nebendos- siers 8 des Erschleichens einer falschen Urkunde (Gebrauch) im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB frei (Urk. 159 S. 332). 3.2. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vor- liegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen
- 104 - nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entspre- chend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vor- sieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 3.3. Nachdem die Anklagebehörde die vorinstanzlichen Schuldsprüche bezüglich der ND 3, 4, 6 und 8 durch ihren Verzicht auf Anschlussberufung nicht angefoch- ten hat, ist der erstellte Sachverhalt bezüglich dieser Nebendossiers in Nachach- tung des Verschlechterungsverbots einzig hinsichtlich der von der Vorinstanz ge- fällten Schuldsprüche betreffend Veruntreuung resp. versuchter Veruntreuung zu prüfen und nicht hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft der Anklage zugrun- de gelegten Hauptvorwurfs des Betruges, resp. versuchten Betruges, im Sinne von Art. 146 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 61/8 S. 54 und Urk. 62/9 S. 43). Dies, weil die Strafandrohung bei gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren lautet, hingegen diejenige bei Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB nur auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB vorliegend nicht zur Anwendung kommt. C. A._____, B._____, C._____: Hypothekarkredit (ND 13) Betrug, eventualiter Veruntreuung / Geldwäscherei / Misswirtschaft I. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Betrug, ev. Veruntreuung Die Anklage geht in diesem Punkt bezüglich der Beschuldigten A._____ und B._____ zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus, dessen Einzelheiten den Anklageschriften (Urk. 61/8 S. 37 - 48 und Urk. 62/9 S. 31 - 41) zu entneh- men sind: A._____ (zusammen mit W._____) und B._____ hätten vereinbart, ge-
- 105 - meinsam unter Täuschung der CH._____ … (heutiger Name) für B._____ bzw. im Ergebnis für A._____ liquide Mittel zu beschaffen. Zu diesem Zweck sei von A._____ geplant gewesen, dass B._____ zusammen mit seinem Bruder AC._____ und dessen Ehefrau AD._____ das Grundstück "AG._____" in CA._____ kaufen sollte und die Finanzierung des Baus des darauf geplanten Ein- familienhauses über ein Hypothekardarlehen der CH._____ … in der Höhe von Fr. 705'000.– erfolgen solle. Dabei sei von A._____ von Anfang an geplant gewe- sen und B._____ habe dies zumindest billigend in Kauf genommen, dass A._____ beabsichtigte, das Geld aus dem Darlehen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse zu verwenden. Um die Bank zur Auszahlung der Hypothekarkredit-Teilzahlungen, welche an den baulichen Fortschritt des geplanten Einfamilienhauses gebunden waren, zu bewegen, sei von A._____ geplant gewesen und von B._____ zumin- dest billigend in Kauf genommen worden, dass die faktisch von A._____ be- herrschte Firma T._____ GmbH der Bank fiktive Rechnungen bzw. wahrheitswid- rige Leistungsverrechnungen einreichen werde. Nachdem A._____ den Grund- stückkauf organisiert gehabt habe, hätten AD._____, AC._____ und B._____ den Kaufvertrag über das Grundstück, den Basiskreditvertrag und eine Produktever- einbarung zur Hypothek sowie einen Werkvertrag mit der T._____ GmbH über die schlüsselfertige Erstellung des Einfamilienhauses zu einem Werkpreis von Fr. 510'000.– abgeschlossen. Danach habe A._____ die Erstellung von Rech- nungen für Leistungen der Firma T._____ GmbH durch W._____ bzw. solche für Leistungen der Firma AE._____ durch B._____ veranlasst und solche der Firma DE._____ GmbH vermutungsweise eigenhändig erstellt, wobei die in den Rech- nungen aufgeführten Leistungen zumindest teilweise gar nicht erbracht worden seien. Anhand dieser Rechnungen habe W._____ auf Anweisung von A._____ die entsprechenden Leistungsabrechnungsformulare "Zahlungsauftrag Baufinan- zierung" zuhanden der CH._____ … ausgefüllt. Diese hätten B._____, AC._____ und AD._____ für die Bauherrschaft und C._____ für die T._____ GmbH unter- zeichnet, so dass die CH._____ … gestützt darauf die entsprechenden Hypothe- kar-Teilzahlungen ausgelöst habe, und zwar den Gesamtbetrag von Fr. 254'030.95 auf das Konto der T._____ GmbH und total Fr. 76'433.55 auf das Konto von C._____. Diese wiederum habe jeweils unmittelbar nach den Vergü-
- 106 - tungen das Geld (insgesamt Fr. 253'970.– und Fr. 76'409.65) bar bezogen und es in Absprache mit B._____ sowie auf Anweisung von W._____ und / oder A._____ in den Büroräumlichkeiten der T._____ GmbH in CN._____ an A._____ überge- ben, welcher es in nicht bekannter Weise zumindest teilweise für seine eigenen Bedürfnisse verwendet habe bzw. B._____ damit dessen Schulden bei ihm habe abbauen lassen. Zumindest im Umfang der fiktiven Leistungsabrechnungen von insgesamt Fr. 189'268.75 hätten A._____ und B._____ das Hypothekardarlehen entgegen der vereinbarten Zweckbestimmung nicht für den Bau der geplanten Liegenschaft, sondern zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse verwendet. A._____ habe damit beabsichtigt und B._____ habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass einerseits das Vermögen der CH._____ … zumindest im Umfang der fiktiven Leistungsabrechnungen von insgesamt Fr. 189'268.75 ver- mindert und das eigene Vermögen andererseits im selben Umfang direkt bzw. in- direkt vermehrt würde, wobei A._____ von Anfang an die vertraglichen Verpflich- tungen mit der Bank nicht habe einhalten wollen, was sich B._____ zumindest habe aufdrängen müssen. Die Liegenschaft, die sich im September 2009 im Roh- bau befunden und gemäss Schätzung einen Wert von Fr. 356'000.– aufgewiesen habe, sei mit Bauhandwerkerpfandrechten in der Höhe von insgesamt Fr. 50'792.50 belastet gewesen, so dass die hohe Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass die CH._____ … das von ihr gewährte Darlehen nicht mehr zurücker- stattet erhalte, da keine ausreichende Sicherheit mittels vertraglich vereinbartem Grundpfand mehr vorhanden sei. Dabei hätte diese Bank den Basiskreditvertrag gar nie abgeschlossen und keine Hypothekarzahlungen geleistet, wenn sie ge- wusst hätte, dass A._____ und B._____ gar nie die Absicht gehabt hätten, das Hypothekardarlehen vereinbarungsgemäss zu verwenden, sondern vielmehr in kurzer Zeit hätten zu möglichst viel Bargeld kommen wollen. Nur A._____, nicht hingegen auch B._____, wird zudem vorgeworfen, BA._____, Geschäftsführer der DE._____ GmbH, veranlasst zu haben, drei Hypothekar- Teilzahlungen, die in der Höhe von gesamthaft Fr. 47'946.65 von der CH._____ an die DE._____ GmbH überwiesen worden waren, bar zu beziehen und das Geld ihm, resp. im Umfang von Fr. 20'000.– an AO._____, zu übergeben. Auch
- 107 - dieses Geld habe A._____ für seine eigenen Bedürfnisse und zur Rückzahlung seiner Schulden gegenüber AO._____ verwendet. 1.2. Geldwäscherei A._____ wird von der Anklage zusätzlich angelastet, ca. am 29. Januar 2009 W._____ in den Büroräumlichkeiten der T._____ GmbH in CN._____ Fr. 80'000.– , welche aus dem Hypothekarkredit des Bauprojektes AG._____ CA._____ stammten, übergeben zu haben, wobei sie vereinbart gehabt hätten, dieses Geld in den Kauf des Grundstückes durch die Eheleute W/CO._____ in BB._____ zu investieren, um schliesslich der Firma T._____ GmbH durch dieses Bauprojekt Aufträge zu beschaffen, bzw. zu erreichen, dass die Bank einen Hypothekarkredit für dieses Bauprojekt bewilligt und die entsprechenden Zahlungen zugunsten der Firma T._____ GmbH bzw. von A._____ auszahlt. W._____ habe das Geld auf ihr Privatkonto eingezahlt und auf das Raiffeisenkonto von ihr und ihrem Ehemann transferiert, woraus der Preis für den Landkauf (ergänzt mit Eigenmitteln) via Banküberweisung beglichen worden sei. Durch diese Geldverschiebung habe A._____ bezweckt, die deliktische Herkunft des Geldes aus dem betrügerisch er- langten Hypothekarkredit zum Bauprojekt AG._____ CA._____zu verschleiern. 1.3. Misswirtschaft C._____ wird vor dem Hintergrund der Bargeldbezüge von insgesamt Fr. 330'379.65 aus den Hypothekar-Teilzahlungen der CH._____ … für das Bau- projekt AG._____ CA._____vorgeworfen, dass sie unter grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführerin der T._____ GmbH in Kauf genom- men habe, dass die Firma T._____ GmbH in geschäftlicher Schieflage sei und begründete Besorgnis einer Überschuldung spätestens ab 27. Februar 2009 be- standen habe, als insgesamt 62 Betreibungen angehoben worden seien. C._____ habe dabei jegliche gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle und Aufsicht, insbeson- dere jegliche Finanzplanung und Finanzkontrolle, unterlassen. Zudem habe sie ohne Überprüfung teilweise unwahre Formulare (darunter auch Leistungsabrech- nungsformulare zuhanden der CH._____) unterzeichnet, mehrere hunderttausend Franken vom Firmenkonto der T._____ GmbH abgehoben, aber nicht für Firmen- zwecke verwendet, und unbesehen der Liquidität der Firma zwei Leasingverträge
- 108 - für diese über einen BMW und einen Nissan Cabstar abgeschlossen, obwohl die T._____ GmbH nicht in der Lage gewesen sei, die Leasingraten zu bezahlen, was sich C._____ hätte aufdrängen müssen. Als Folge der unterlassenen Kontrollen, der Bargeldübergabe von Fr. 237'884.50 an A._____ und der Übernahme der Geschäftsführung ohne jegliche Erfahrung sei die Überschuldung der T._____ GmbH ursächlich begünstigt worden, was für C._____ voraussehbar gewesen sei oder sie gar billigend in Kauf genommen habe. Bei pflichtgemässem Verhalten von ihr zum Beispiel durch die Weigerung der Übergabe derartiger Beträge an A._____ oder mindestens der Überprüfung, ob sie für die Firma verwendet wer- den, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden gewesen. Stattdessen sei es zu immer mehr Betreibungen gekommen, was den Schaden der Gläubiger laufend vergrössert habe und was für C._____ ebenfalls voraussehbar gewesen sei und was sie zumindest billigend in Kauf ge- nommen habe.
2. Einwendungen 2.1. A._____ anerkennt, mit Wissen und Willen bei der Vermögensveruntreuung zum Nachteil der CH._____ … mitgewirkt zu haben, bestreitet jedoch, Organisa- tor und Hauptbegünstigter dieser Handlungen zu sein (Prot. I S. 63 f., 76 und S. 84 f.; Urk. 133 S. 28 f.). Namentlich bestreitet er jedoch, die behaupteten Bar- geldbeträge übergeben erhalten zu haben (Prot. I S. 64) und gibt an, allfällige Rechnungen und Formulare nur auf Anweisung von B._____ geschrieben resp. ausgefüllt zu haben (Urk. 3/12 S. 26 ff.; Prot. I S. 25). Er lässt weiter geltend ma- chen, die ursprüngliche Idee sei nur gewesen, das Eigenkapital für das Baupro- jekt CA._____ über den Verkauf der Leasingfahrzeuge zu erlangen, nicht jedoch von Anfang an, den Hypothekarkredit anderweitig zu verwenden. Selbst wenn man - was bestritten wird - von Betrug ausginge, würde es wegen der Opfermit- verantwortung der Bank an der Arglist fehlen, denn es seien weder die Löhne der Antragsteller überprüft worden, noch sei geprüft worden, dass ein Teil des ver- langten Eigenkapitals mit Kleinkrediten finanziert worden sei. Der Beschuldigte A._____ sei daher als Teilnehmer im Sinne von Art. 26 StGB der Veruntreuung
- 109 - nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 133 S. 31 f.; Urk. 207 S. 30). Bezüglich des Geldwäschereivorwurfs bestreitet A._____, W._____ die Fr. 80'000.– übergeben zu haben (Prot. I S. 65; Urk. 133 S. 33; Urk. 207 S. 30). 2.2. Der Beschuldigte B._____ lässt dagegen geltend machen, alle massgeben- den Handlungen bezüglich des Hypothekarkredites, vom Entschluss, der Planung und der Ausführung, habe A._____ alleine vorgenommen. Namentlich habe er den Grundstückkauf lange vor dem Erscheinen von B._____ eingefädelt und alles organisiert. Es sei A._____ gewesen, der nach der Organisation des Grundstück- kaufs auf B._____ zu gekommen sei und ihm erklärt habe, mit diesem Kauf gebe er ihm die Möglichkeit, seine Schulden zu verringern und gleichzeitig ein Haus zu bauen. Dabei sollte B._____s eigene Arbeit von der Bank bezahlt werden und an A._____ fliessen. B._____ habe nichts von einer Täuschung via fiktive Rechnun- gen und einer zweckfremden Verwendung der Gelder geahnt und habe daher auch nicht seinem Bruder und der Schwägerin Tatsachen unterschlagen oder sonst wahrheitswidrige Angaben gemacht (Urk. 131 S. 83 - 87; Urk. 209 S. 34 ff.). Die fraglichen Rechnungen der T._____ GmbH seien denn auch von W._____ und A._____ erstellt worden und B._____ habe diese nie gesehen. B._____ gibt aber zu, die von A._____ verlangten Rechnungen der Firma AE._____ ausgestellt zu haben, wobei er aber überzeugt gewesen sei, die noch nicht geleisteten, aber in Rechnung gestellten, Arbeiten später noch auszuführen. Weiter gibt B._____ zu, die Leistungsabrechnungsformulare "Zahlungsauftrag Baufinanzierung" für die CH._____ zusammen mit Mitkäufern unterzeichnet zu haben, macht jedoch gel- tend, diese nicht der Bank eingereicht zu haben (Prot. I S. 36; Urk. 131 S. 87 - 90). B._____ anerkannte jedoch, selbst auch Geld, das von der CH._____ auf das P._____-Konto ausbezahlt worden sei, abgehoben und an A._____ übergeben zu haben (Prot. I S. 36). Im Übrigen lässt der Beschuldigte B._____ einwenden, die Anklägerin habe es unterlassen, einen Vermögensschaden zu umschreiben. Be- reits der Wert der Liegenschaft gemäss der Schätzung aus dem Jahre 2009 de- cke problemlos den Betrag der mutmasslich fiktiven Rechnungen (Urk. 131 S. 91 f.). Für eine Verurteilung wegen Betrugs fehle bereits das objektive Tatbestands-
- 110 - merkmal der Täuschung, aber auch jenes des Vermögensschadens (Urk. 131 S. 94). Selbst bei einer Verurteilung von A._____ wegen Betrugs käme bei B._____ höchstens die Bestrafung wegen Beihilfe zum Betrug in Betracht, wenn von einem eventualvorsätzlichen Handeln ausgegangen werde (Urk. 131 S. 97). Auch für den Eventualstandpunkt der Anklage sei B._____ höchstens der Beihilfe zur Veruntreuung schuldig zu sprechen (Urk. 131 S. 97 - 99). 2.3. Die Verteidigung von C._____ bestreitet namentlich den schlechten finanzi- ellen Zustand und die Zahlungsunfähigkeit der Firma T._____ GmbH schon kurz nach der Übernahme derselben durch die Beschuldigte. Ausserdem macht sie geltend, C._____ habe im vollen Vertrauen in ihren Ehemann die Leistungsab- rechnungen unterschrieben und nicht einmal entfernt daran gedacht, dass diese Rechnungen teilweise nicht der Wahrheit entsprechen würden. Ebenfalls sei sie davon überzeugt gewesen, dass mittels des von ihr an A._____ übergebenen Bargeldes Bauarbeiter entlohnt und Baumaterial bezahlt würde. Schliesslich habe sie im Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Leasingverträge für die Fahrzeuge und damit nur rund zwei Monate nach Übernahme der Firma noch keine Zweifel haben müssen, dass die Firma ihren finanziellen Verpflichtungen allenfalls nicht nachkommen könne. Aufgrund ihres vollkommen fehlenden betriebsökonomi- schen Wissens habe es C._____ zudem von vornherein nur schon am Eventual- vorsatz gefehlt (Urk. 129 S. 5 - 9). Im Übrigen wird der Anklagesachverhalt aner- kannt (Prot. I S. 18 f., 21 f. und 23 f.; Urk. 129 S. 5).
3. Unbestrittener Sachverhalt 3.1. Aufgrund objektiver Beweismittel, namentlich der im vorinstanzlichen Urteil aufgezählten Dokumente (Urk. 159 S. 68 - 71), übereinstimmender Aussagen der Beteiligten und vorliegender Zugaben ist mit Ausnahme der vorstehend genann- ten Einwendungen der angeklagte Sachverhalt anerkannt, unbestritten oder be- legt und damit erstellt, namentlich was den Ablauf des Grundstückkaufes CA._____ und die damit zusammenhängenden Verträge (Urk. 61/8 Anklagepunkt X. 24.2.-24.4. [S. 37-39] und Urk. 62/9 Anklagepunkt IX. 18.2.-18.4 [S. 32 f.]), die Rechnungen der Firmen T._____ GmbH, AE._____ und DE._____ GmbH und die entsprechenden Leistungsabrechnungsformulare "Zahlungsauftrag Baufinanzie-
- 111 - rung" samt ausbezahlten Hypothekar-Teilzahlungen seitens der CH._____ betrifft. Ausserdem blieb unbestritten, dass C._____ die Barabhebungen im Gesamtbe- trag von Fr. 253'970.– ab dem CG._____-Konto der T._____ GmbH und von Fr. 76'409.65 ab ihrem eigenen P._____-Konto vornahm (Urk. 61/8 Anklagepunkt X. 24.5.-24.5.2. [S. 39-42] und Urk. 62/9 Anklagepunkt IX. 18.5.-18.5.2. [S. 33- 36]). Hier gilt es namentlich darauf hinzuweisen, dass das Baukonto des Hypothekar- darlehens (Konto-Nr. 1) und das Kontokorrentkonto des Baukonsortiums "AG._____" (Konto-Nr. 2) bezüglich der Verwendung an das Bauprojekt von AD._____, AC._____ und B._____ zur Erstellung eines Einfamilienhauses in CA._____ gebunden war. In der von allen drei Familienmitgliedern unterzeichne- ten Produktevereinbarung vom 13. November 2008 zum Baukonto wird zur Ver- wendung des Kapitals festgehalten: "Das Baukonto ist nur im Zusammenhang mit dem Erstellen eines Einfamilienhauses am AG._____ in CA._____ Nr. … ver- wendbar" (Urk. ND 13/4/9). Zudem wurde beim Kontokorrentkonto des Baukon- sortiums (Konto-Nr. 2) und beim Basiskreditvertrag vom 5. Februar 2009 der Ver- wendungszweck mit "Bau eines Hauses am AG._____ in CA._____" umschrieben (Urk. ND 13/4/10 und Urk. ND 13/4/12), was auch die Vorinstanz aufgeführt hat (Urk. 159 S. 84 f. Ziff. 10.3.2.1.-10.3.2.2.). Ausserdem haben auch alle drei Fami- lienmitglieder B._____ unterschriftlich die Herkunft der finanziellen Mittel des Baukonsortiums "AG._____" angegeben mit "Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Ersparnisse" (Urk. ND 13/4/10). 3.2. Hinsichtlich der Vorwürfe der Gehilfenschaft zu Betrug und der Geldwäsche- rei zulasten von W._____ ist auf das rechtskräftige Urteil vom 27. März 2015 im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Uster (Urk. 67/17) hinzuweisen, das gestützt auf ihr Geständnis erging (siehe auch oben 2. Teil B.). Danach anerkann- te sie den Anklagevorwurf, der vom Sachverhalt her mit dem vorliegenden gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ übereinstimmt (Urk. 67/17, angeheftete Anklageschrift), wonach sie ungefähr in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis
20. März 2009 auf Veranlassung von A._____ Rechnungen für Leistungen der Firma T._____ GmbH schrieb, die zumindest teilweise gar nicht erbracht worden
- 112 - waren, was sie zumindest annahm. Anhand dieser Rechnungen füllte sie auf An- weisung von A._____ die entsprechenden, in der Anklageschrift einzeln aufge- führten Leistungsabrechnungsformulare zuhanden der CH._____ … aus, die dann von der Bauherrschaft B._____ unterzeichnet wurden. Gestützt darauf löste die genannte CH._____ die entsprechenden Hypothekar-Teilzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 254'030.95 auf das CG._____ Konto der T._____ GmbH aus, wovon es jeweils unmittelbar nach den Vergütungen von C._____ bar bezo- gen wurde (Urk. 5/13 S. 22). Schliesslich blieb sie bei ihrer Aussage, wonach sie die Fr. 80'000.–, die sie aus dem Hypothekarkredit des Bauprojektes AG._____ CA._____ von A._____ bar erhalten habe, für die Finanzierung ihres eigenes Bauprojekt in BB._____ verwendete, obwohl sie die Herkunft des Geldes kannte (Urk. 5/13 S. 9). 3.3. Laut der Schätzung des Bauzustandes vom 23. September 2009 (Urk. ND13/5/2) setzte sich die Wertannahme gemäss Ist-Zustand des Rohbaus wie folgt zusammen: Fr. 232'000.– Gebäude Realwert Ist-Zustand Fr. 20'000.– Vorbereitung (Erschliessung) ./. Fr. 10'000.– Baugrubensicherung ./. Fr. 65'000.– Instandstellung Fr. 177'000.– Total ca. Addiert man dazu statt der Annahme des Grundstückpreises von Fr. 179'000.– gemäss der Schätzung den effektiv im Jahre 2008 bezahlten Grundstückspreis von Fr. 255'000.– dazu, ergibt sich ein geschätzter Wert der Liegenschaft im Sep- tember 2009 von ca. Fr. 432'000.–, zusätzlich vermindert durch die eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte in der Höhe von Fr. 50'792.50. Diesem geschätzten Wert der Liegenschaft von rund Fr. 381'000.– stand das per 17. April 2009 voll- ständig ausbezahlte Hypothekardarlehen von Fr. 705'000.– gegenüber (Urk. EIZ 25/38 [Kontoauszug 01.01. 2009 - 6.10. 2009]).
- 113 -
4. Sachverhaltserstellung 4.1. Organisation des Grundstückkaufs und Bauprojektes AG._____ CA._____ 4.1.1. Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Beweiswürdigung (Urk. 159 S. 72 - 84), wonach auf die Aussagen von A._____ zufolge seines Aussageverhaltens, seiner widersprüchlichen Angaben und der vielen Lügensignale nicht abgestellt werden könne (Urk. 159 S. 83), die im Kern übereinstimmenden Aussagen der übrigen Beteiligten, namentlich von B._____ und W._____, jedoch mit den objek- tiven Beweismitteln übereinstimmten (Urk. 159 S. 75), zum Schluss, es sei er- stellt, dass der Beschuldigte A._____ den Kauf der Liegenschaft AG._____ in CA._____ organisiert habe (Urk. 159 S. 84). 4.1.2. Anhand der vorliegenden Dokumente der Verkäuferin der Liegenschaft CA._____, der DF._____ AG resp. DF1._____ AG (kurz: DF._____), auf welche die Vorinstanz im Einzelnen auch eingegangen ist, lässt sich folgender Ablauf - der wie erwähnt unbestritten blieb - wie es zum Kaufvertrag der Parzelle "AG._____" CA._____ kam, in einer tabellarischen Übersicht aufzeigen, wobei sich die eingefügten Leasingdelikte auf die Anklage stützen und nachfolgend noch zu erstellen sind: Aktenstelle(n) / Datum Handlung Urk. A._____ meldet sich bei DF._____ als Kaufinteressent 4.3. 2008 DF._____ schickt Verkaufsdokumentation an seine Pri- ND 13/6/1-3 vatadresse in BB._____ 26.3. 2008 Absage da für Privatperson Eigenheim EIZ 32/3/16066 16.7. 2008 1. Kaufvertragsentwurf; Käufer: A._____ ND 13/6/4 E-Mail DF._____ → A._____: Bestätigung mündl. Ver- 5.8. 2008 einb: Reservation Parz. bis 12.9. 2008 bei Anzahlung von ND 13/6/5 Fr. 2'500.– 7.8. 2008 DF._____ → A._____: Reservationsvereinbarung ND 13/6/6 A._____ unterzeichnet Reservationsvereinbarung mit ND 13/6/7; 8.8. 2008 DF._____, worin er mit seiner Privatadresse als Käufer EIZ 32/1/16044 aufgeführt ist 11.8. 2008 A._____ bezahlt 2'500.– an DF._____ per Posteinzahlung ND 13/6/8 18.8. 2008 T._____ GmbH von A._____ → C._____ 1/6-7 9.9. 2008 A._____ bestätigt Kaufabsicht ohne Baubewilligung ND 13/6/9
2. Kaufvertragsentwurf DF._____ → A._____; Käufer: 15.9. 2008 ND 13/6/10-11 A._____
- 114 - E-Mail von A._____ → DF._____: neuer Käufer: ND 13/6/12; 30.9. 2008 DG._____ EIZ 32/1/16036 21./ 22.10.
1. und 2. Leasingvertrag NissanCabstar I und BMW X5 ND 11 und ND 3 2008 22.10. 2008 DF._____ → A._____: Kaufvertragsentwurf mit DG._____ EIZ 32/1/16026-28 B._____, AC._____ und AD._____ unterzeichnen Unter- EIZ 25/31/1-3; 27.10. 2008 schriftenkarten der Mitglieder des Baukonsortiums ND 13/4/10 "AG._____" der CH._____ E-Mail DF._____ → A._____: Frist bis 6. 11. 2008 für Ab- 5.11. 2008 schluss Kaufvertrag; dann Verhandlung mit Zweitinteres- ND 13/6/14 senten 6.11. 2008 Eröffnung Kontokorrentkonto T._____ GmbH CH._____ EIZ 25/27/3 10.11. 2008 3. Leasingvertrag Nissan Cabstar II ND 7 Produktevereinbarung Baukonto in Ergänzung zum Ba- 13.11. 2008 siskreditvertrag Hypothek vom 13.11. 2008 zw. CH._____ ND 13/4/9 ↔ B._____, AC._____ und AD._____ 14.11. 2008 4. Leasingvertrag BMW X5 ND 8 Zusicherung Grundpfanddarlehen von DF._____ → 19.11. 2008 ND 13/4/4 B._____, AC._____ und AD._____ über Fr. 605'000.– Abschluss schriftl. Kaufvertrag DF._____ ↔ B._____, 26.11. 2008 ND 13/6/15 AC._____ und AD._____ Werkvertrag zwischen B._____, AC._____ und 4.11.-27.11.08 ND 13/8/5 AD._____ ↔ T._____ GmbH / C._____ Baukonto Nr. 1 (und damit zusammenhängend Hypothe- 9.12. 2008 karkonto Nr. 1), ltd. auf B._____, AC._____ und ND 13/4/14 AD._____; Eröffnung bei CH._____ Erhöhung Darlehenszusicherung CH._____ auf 22.12. 2008 ND 13/4/6 Fr. 705'000.– Unterschrift von B._____ für alle 3 Miteigentümer unter 12.1. 2009 ND 13/4/5 Pfandvertrag 14.1. 2009 GB-Anmeldung Erhöhung Inhaberschuldbrief ND 13/4/7 ND 13/7/3-4; 1.12. 2008 - ND 13/8/3; Leistungsabrechnungen zuhanden CH._____ 21.4. 2009 ND 13/9/3; ND 13/10/3 Basiskreditvertrag zw. CH._____ ↔ B._____, 5.2. 2009 ND 13/4/12-13 AC._____ und AD._____ 12.3. 2009 letzte Leasingverträge BMW X5 und Mercedes ND 4 und 6 4.1.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen werden durch die Aussagen der fol- genden Personen gestützt, allen voran von AV._____, der Kontaktperson bei der DF._____ (Urk. ND 13/12). Sie bestätigte ausdrücklich, dass bis zum Abschluss des Kaufvertrages mit den Parteien B._____ klar A._____ ihr Ansprechpartner gewesen sei, was dieser mit den schlechten Deutschkenntnissen der Käufer B._____ begründet habe (Urk. ND 13/12 S. 22). Entsprechend habe sie auch nur
- 115 - ihm ein Exemplar des Kaufvertragsentwurfes per E-Mail zukommen lassen und habe auch mit ihm den Termin beim Notariat abgemacht, zu dem er entgegen an- derslautender Angabe aber nicht erschienen sei (a.a.O. S. 23 f.). Der ursprüngli- che Verkaufsvertragsentwurf sei mit A._____ besprochen worden und die späte- ren Versionen mit der jeweils neuen Käuferschaft hätten dann nur noch bezogen auf die neuen Käufer geändert werden müssen (a.a.O. S. 24). AV._____ bestätig- te auch, dass die handschriftlichen Vermerke auf dem E-Mail vom 26. März 2008, mit welchem A._____ mitgeteilt worden war, dass man einer Privatperson, welche für sich selber ein Eigenheim erstellen möchte, den Vorzug geben wolle und wo- mit man sinngemäss das Kaufinteresse von A._____ abgelehnt hatte (Urk. EIZ 32/3/16066), von ihr stammen (Urk. ND 13/12 S. 8). Gemäss diesen Vermerken, dass (sc. von Seiten A._____s) noch Interesse bestehe, ist zu schliessen, dass sich A._____ gegenüber der Verkäuferin wahrheitswidrig dahingehend geäussert haben muss, dass das auf ihn zutreffe. Dieser Schluss wird zudem durch die wei- tergeführte geschäftliche Beziehung zur Verkäuferin gestützt, so dass von einer solchen Erklärung seitens A._____s auszugehen ist. 4.1.4. W._____ ihrerseits sagte glaubhaft aus, sie habe im Zuge ihrer Tätig- keit bei der T._____ GmbH mitbekommen, dass A._____ den Landkauf für B./C._____s organisiert gehabt habe. Sie selbst habe nur bezüglich des Baupro- jektes BB._____ Kontakt mit dem Notariat gehabt (Urk. 5/11 S. 17). B._____ be- stätigte, die Person der Verkäuferin das erste Mal beim Notar gesehen zu haben und dass entweder W._____ oder A._____ den Termin beim Notar vereinbarten (Urk. ND 13/29 S. 3 f.). Schliesslich sagte auch C._____ aus, dass A._____ das Land gesucht gehabt habe. Die Entscheidung, ein Grundstück in CA._____ zu kaufen, sei von A._____ gekommen (Urk. ND 13/33 S. 2 f.). 4.1.5. Der Einwand der Verteidigung hinsichtlich der möglichen Absprache der Familienmitglieder B/C._____ ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Es sei hierzu auf die Ausführungen zu den ND 7 und 11 verwiesen (siehe 3. Teil E I. 4.1.2.). Diesem Argument ist indes entgegen zu halten, dass durchaus auch eine Absprache zwischen B._____ einerseits und A._____ andererseits hätte er- folgen können, da es nach den glaubhaften Aussagen von C._____ im Juli 2009
- 116 - zu einem Treffen zwischen A._____ und B._____ im O._____ gekommen war, das sie selber beobachtete, da sie selbst auch vor Ort war (Urk. 6/9 S. 6 f.). Auch A._____ bestätigte, vor dem Sommer 2009 B._____ im O._____ getroffen zu ha- ben (Urk. 8/1 S. 10 und 12; Urk. 8/2 S. 54 f.), ebenso wie W._____ darauf hin- wies, dass sie vor den Sommerferien 2009 falsche Aussagen gemacht hätten und A._____ B._____ auch getroffen habe (Urk. 5/10 S. 5). Dieses Treffen fand mithin nach den ersten polizeilichen Befragungen vom Januar 2009 zu geleasten Autos statt, woraufhin eingestandenermassen bereits Absprachen unter den Beteiligten getroffen worden waren, so dass deren Angaben jedenfalls sorgfältig und mit be- sonderer Vorsicht zu würdigen sind. Insofern aber die Aussagen der Familienmit- glieder durch objektive Beweismittel wie die vorliegenden Dokumente und Aussa- gen Dritter gestützt werden, sind sie alsdann trotzdem als glaubhaft einzustufen. Zudem kann diesbezüglich auf die obigen allgemeinen Ausführungen zur Interes- senlage der Befragten und der Würdigung ihrer Aussagen verwiesen werden (siehe 3. Teil B. I. 6.). 4.1.6. Die Bestreitungen des Beschuldigten A._____, er sei nicht der Organi- sator gewesen und er habe ja für die Firma von B._____ (sc. die T._____ GmbH) gearbeitet und habe da schon ein paar Sachen für ihn erledigt (Urk. 8/4 S. 8), resp. er habe zwar das Bauland reserviert, dies aber für B._____ getan (Urk. 8/13 S. 8), erweisen sich als aktenwidrig, unglaubhaft und als reine Schutzbehauptun- gen. Dies zumal er sich persönlich und unter seiner Privatadresse bereits fünf Monate vor der Übertragung der T._____ GmbH, notabene zu einem Zeitpunkt, als immer noch er selber und seine Ehefrau als Vertreter der T._____ GmbH im Handelsregister eingetragen waren, als Kaufinteressent bei der DF._____ gemel- det hatte und noch bis zum 30. September 2008 als solcher auftrat. Somit ist vor dem Hintergrund des oben tabellarisch aufgeführten Ablaufs bis zum Abschluss des Kaufvertrages und den damit übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten den nachvollziehbaren und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz zweifellos zu folgen. Demnach ist erstellt, dass A._____ der Initiator und Organisator des Grundstückkaufs AG._____ CA._____ sowie einzige Kontaktperson der Käufer- schaft zur Verkäuferin DF._____ war, und zwar bis zum Termin der Vertragsun- terzeichnung beim Notar.
- 117 - 4.2. Organisation des Hypothekardarlehens und des Werkvertrages 4.2.1. Bezüglich der Organisation des Hypothekardarlehens von der CH._____ … und dem Abschluss des Werkvertrages zwischen der T._____ GmbH und den Mitgliedern des Baukonsortiums AG._____ CA._____ kann vorab auf die zutreffend vorinstanzliche Sachverhaltserstellung verwiesen werden, wo- nach sie aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von B._____ und C._____, W._____ und AC._____ davon ausgeht, dass A._____ auch die Hypothek im Zu- sammenhang mit dem Bauprojekt CA._____ organisierte (Urk. 159 S. 86 - 101, insb. S. 86, 95 f. und 100 f.), so dass sie nicht wiederholt zu werden braucht. Er- gänzend ist indes auf Folgendes hinzuweisen: Da sich A._____ gegenüber Aus- senstehenden meist als B._____ ausgab (siehe oben 3. Teil B. I. 2.1. Seite 89 f.) und der Werkvertrag namens der T._____ GmbH abgeschlossen wurde, war für die kreditgebende CH._____ nicht ersichtlich, dass an diesem Geschäft massge- blich A._____ beteiligt war. 4.2.2. Die Frage, ob die von den Mitgliedern des Baukonsortiums "AG._____" als Eigenkapital eingezahlten Mittel aus einem Darlehen in der Höhe von Fr. 130'000.– von CR._____ stammten, wovon die Vorinstanz ausging (Urk. 159 S. 95), ist nicht Gegenstand der Anklageschrift. Allerdings wird von der Verteidi- gung A._____s geltend gemacht, die diesbezüglichen Aussagen der beteiligten B/C._____s seien völlig unglaubhaft, zumal CR._____ bestreite, ihnen diese Fr. 130'000.– geliehen zu haben. Statt dessen stamme das Geld vielmehr aus den Verkäufen der beiden von B._____ geleasten Lieferwagen und des BMW X5 (ND 3, 7 und 11), zumal der gesamte Verkaufserlös kaum zufällig genau so hoch sei, wie das behauptete Darlehen von CR._____ (Urk. 133 S. 31). Die Frage ist allerdings im Zusammenhang mit dem anvisierten Zweck des Hypothekardarle- hens tatsächlich zu klären:
a) B._____ sagte zur Finanzierung zuerst aus, seine Mutter, seine Schwägerin, sein Bruder und seine Frau hätten je einen Kleinkredit aufgenommen. Er selber habe rund Fr. 50'000.– erspartes Vermögen gehabt. So hätten sie Fr. 180'000.– zusammen gebracht, welche sie A._____ zum Abzahlen der Schulden des Schwimmbades gegeben hätten. Dieser wiederum habe Schulden bei CR._____
- 118 - gehabt und habe mit diesem Geld seine Schulden dort bezahlt. Von CR._____ hätten sie Fr. 130'000.– Privatkredit aufgenommen und so hätten sie das als Ei- genkapital zur Bank gebracht (Urk. ND 13/28 S. 3 f.). Auf Vorhalt der entspre- chenden Bankbelege sagte B._____ weiter aus, sie hätten das Geld von CR._____ auf AD._____, AC._____, C._____ und ihn aufgeteilt, so dass jeder etwas habe einbringen können. Die Fr. 35'000.–, die auf sein P._____ Privatkonto am 29. Oktober 2008 einbezahlt worden seien, stammten daraus, ebenso die Fr. 45'000.–, die am 29. Oktober 2008 auf sein N._____ Bankkonto einbezahlt wurden, denn er habe nur von CR._____ Bargeld erhalten (Urk. ND 13/28 S. 8). Auf Vorhalt, dass am 12. November 2008 bei der CH._____ … auf dem Konto des Baukonsortiums eine Gutschrift über Fr. 41'000.– vom CI._____ Konto von C._____ verzeichnet sei, sagte er aus, dass dieses Geld auch von CR._____ ge- wesen sein müsse. Auch bezüglich der Fr. 39'000.–, die am 11. November 2008 auf das CI._____ Konto seiner Ehefrau C._____ bar einbezahlt worden waren, gab B._____ an, diese stammten von dem Geld von CR._____ (Urk. ND 13/28 S. 8 f.). Bei den am 8. Januar 2009 auf seinem P._____ Privatkonto eingezahlten Fr. 22'820.– könne es sich um die ca. Fr. 20'000.– handeln, die er bereits erwähnt habe und die von Herrn A._____ gekommen seien. Das treffe auch auf die Fr. 6'000.– zu, die am 13. November 2008 bar auf das Konto des Baukonsortiums AG._____ eingezahlt worden seien. Dieses Geld habe er auch von A._____ bar auf die Hand erhalten, er wisse aber nicht mehr, ob Fr. 5'000.– oder 4'000.–, je- denfalls sei der grösste Teil von A._____ gewesen (Urk. ND 13/28 S. 9). In einer späteren Einvernahme damit konfrontiert, dass CR._____ bestreitet, ihm die Fr. 130'000.– geliehen zu haben, erklärte B._____ das Prozedere wie sein Bruder AC._____, wonach der Vertrag im O._____ gemacht, ihm aber in der Schweiz von CR._____ Fr. 120'000.– übergeben worden seien und AC._____ noch Fr. 10'000.– von CQ._____ mit in die Schweiz gebracht habe (Urk. ND 13/29 S. 7).
b) AC._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2010, als B._____ noch in Untersuchungshaft war, zur Finanzierung des Bauvorhabens aus, das hätten alles sein Bruder und A._____ organisiert. Er habe ihnen gesagt, er habe kein Geld, worauf sie ihm gesagt hätten, dies sei kein Problem. Er und
- 119 - seine Frau hätten nichts eingebracht. Sie hätten zwar einen Kredit von um die Fr. 40'000.– bis 50'000.– aufgenommen, jedoch nicht für das Haus, sondern um A._____ zu helfen resp. um es B._____ für die Anzahlung des Schwimmbades zu geben. Nur seine Mutter und C._____ hätten einen Kredit für das Haus aufge- nommen (Urk. ND 13/14 S. 6). Im Übrigen habe seine Frau plötzlich Fr. 38'000.– auf ihrem Bankkonto gehabt, das sie auf dasselbe Konto bei der CH._____ über- wiesen habe, wie er die Fr. 40'000.–, die er für die Erbringung der Eigenmittel von A._____ und B._____ bar erhalten gehabt habe (Urk. ND 13/14 S. 7). Konfrontiert damit, dass gemäss B._____ mit den Krediten und seinen ersparten Fr. 50'000.– die benötigten Eigenmittel von Fr. 180'000.– zusammengebracht worden seien, beteuerte AC._____, dass er selbst zu diesem Zweck keinen Kredit aufgenom- men habe und soviel er wisse, hätten sie nur Fr. 160'000.– Eigenkapital einbrin- gen müssen. Allerdings konnte er keinerlei Angaben dazu machen, wem, wann und an wen die Fr. 180'000.– übergeben worden seien (Urk. ND 13/14 S. 8). Er sagte zudem aus, von einem Darlehen über Fr. 130'000.– von CR._____, den sein Vater schon ewig kenne, wisse er nichts. Auf Vorhalt der Aussage seines Bruders B._____ betreffend Aufnahme des Kredites über Fr. 130'000.– von CR._____ und der Einzahlung derselben als Eigenkapital bei der CH._____ gab er an, davon keine Ahnung zu haben. Er wisse nur, dass er Fr. 40'000.– bar er- halten habe, wisse aber nicht, woher das Geld gekommen sei, er habe wirklich keine Ahnung, was da genau gelaufen sei. Auf Nachfrage sagte er dann, sein Bruder habe ihm gesagt, dass es von A._____ sei. Über die Rückzahlung sei nichts vereinbart worden. Da er nichts unterschrieben habe, könne lange einer kommen und sagen, dass er ihm Geld schulde, er könne es ja nicht beweisen (Urk. ND 13/14 S. 10). In der Konfrontationseinvernahme mit seinem Bruder B._____ vom 5. März 2010 wurde AC._____ zuerst zu den Eigenmitteln für das Hypothekardarlehen befragt und schilderte sogleich die Geschichte mit dem Darlehen von CR._____ und dem Beitrag von AC._____ bezüglich dessen Reise in den O._____ mit allen Details (Urk. 9/3 S. 3 f.). Daraufhin sagte AC._____ nunmehr aus, die Aussagen von B._____ würden stimmen. Gefragt, weshalb er dies in der polizeilichen Befragung nicht gesagt habe, verwies AC._____ auf ihre Mentalität, die anders sei als dieje-
- 120 - nige der Schweizer. Nach jeder Einvernahme sei er wieder bedroht worden. Er wolle keine Probleme und da nicht hineingezogen werden; er habe eine Frau und Kinder zuhause (Urk. 9/3 S. 4). Weiter bestätigte er die Aussage von B._____, wonach er und seine Frau das Geld aufgenommen und an B._____ gegeben hät- ten, der es dann an A._____ weitergegeben habe. Auf den Widerspruch zu seiner polizeilichen Aussage hingewiesen, gab AC._____ an, er habe B._____ geholfen. Er habe angenommen, der Kredit sei für das Schwimmbad, aber er habe nicht nachgefragt. Das entspreche ihrer Mentalität einander zu helfen ohne gross zu fragen (Urk. 9/3 S. 5). Die Aussage über die Fr. 40'000.– bestätigte AC._____ sodann in der Konfronta- tionseinvernahme mit A._____ vom 4. Mai 2010 und präzisierte, dass er dieses Geld bei der CG._____ in DH._____ [Ort] eingezahlt habe (Urk. 8/4 S. 8). Zum Darlehen von CR._____ sagte er aus, er sei von A._____ und B._____ in den O._____ geschickt worden, die den Vertrag mit CR._____ organisiert hätten. Er habe aber das Geld nicht mit eigenen Augen gesehen und er habe jedenfalls kei- nen Vertrag mit Zins unterschrieben. Unterschrieben hätten er und ein Freund von CR._____, dessen Namen er nicht mehr wisse. Wie und wo das Geld ausbezahlt worden sei, wisse er nicht. Fr. 10'000.– habe er bar aus dem O._____ vom Ver- tragspartner mit in die Schweiz gebracht und am Flughafen sei er von B._____ und A._____ abgeholt worden. B._____ habe ihm später gesagt, dass er und A._____ die Fr. 120'000.– holen gegangen seien (Urk. 8/4 S. 8 f.). Auf die Frage, ob noch anderweitig Geld aufgenommen worden sei, gab AC._____ an, er und seine Frau hätten auch noch einen Kredit aufgenommen. Seiner habe ca. Fr. 30'000.– und der seiner Frau zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 30'000.– betragen. Dieses Geld hätten sie B._____ gegeben. Er nehme an, dieser habe es an A._____ weitergegeben (Urk. 8/4 S. 9).
c) C._____ sagte zu den Eigenmitteln aus, sie und ihr Ehemann hätten so ca. Fr. 50'000.– gespart gehabt. Dieses Geld habe sie von ihrem Konto bei der CI._____ bar abgehoben und ihrem Mann für das Haus gegeben. Sie habe dann auch noch einen Kredit bei der G._____ über Fr. 30'000.– aufgenommen und auch dieses Geld habe sie ihrem Mann gegeben, der ihr gesagt habe, dieses
- 121 - Geld sei für das Haus. Sie habe ihm die Fr. 50'000.– ca. im Juli oder August 2008 gegeben und die Fr. 30'000.– ungefähr im gleichen Zeitraum (Urk. ND 13/33 S. 6 f.). Auf das von B._____ geschilderte Darlehen von CR._____ angesprochen konnte sie keine näheren Angaben dazu machen, sagte lediglich, sie habe von ih- rem Ehemann am Telefon gehört, dass er von CR._____ Geld bekommen habe, aber den Zweck wisse sie nicht, ebenfalls nicht, wann er das Geld bekommen ha- be. Ausserdem wisse sie nichts darüber, dass bei dem Kredit von CR._____ auch AC._____ und AD._____ mitgemacht haben sollen (Urk. ND 13/33 S. 7 f.).
d) Aus den Akten des akzessorischen Einziehungsverfahrens ergibt sich, dass per 12. November 2008 eine Gutschrift lautend auf AD._____ im Betrage von Fr. 38'000.– auf dem Konto des Baukonsortiums "AG._____" verbucht wurde. Un- ter dem gleichen Datum folgten Gutschriften von Fr. 35'000.– seitens B._____, von Fr. 41'000.– seitens C._____ sowie eine solche von Fr. 40'000.– lautend auf AC._____ (Urk. EIZ 25/33 S. 1). Am 13. November 2008 ging noch eine Barzah- lung über Fr. 6'000.– von B._____ ein (a.a.O.), so dass die Fr. 160'000.– an Bar- mitteln, die gemäss der Produktevereinbarung der Mitglieder des Baukonsortiums "AG._____" zu leisten waren (Urk. ND 13/4/9), erbracht wurden. Überdies sind die folgenden Transaktionen mittels Bankunterlagen belegt:
- Bareinzahlung von Fr. 35'000.– am 29. Oktober 2008 auf das P._____ Konto von B._____, auf dem seit dem 31. Juli 2007 keine Kontobewegungen statt- gefunden hatten und das per 31.12. 2007 einen Saldovortrag von Fr. 20.25 aufgewiesen hatte (Urk. EIZ 21/15 Kontoauszug per 31.10. 2008) und Überweisung von Fr. 35'000.– am 12. November 2008 auf das Konto des Baukonsortiums auf den Namen von AD._____ und AC._____ (Urk. EIZ 21/15 Auszug per 30.11. 2008)
- Bareinzahlung von Fr. 45'000.– am 29. Oktober 2008 auf das N._____ Bankkonto von B._____, das zuvor gewöhnlich einen monatlichen Umsatz zwischen Fr. 2'629.60 und Fr. 9'232.40 an Gutschriften aufwies (Urk. EIZ 22/12 Kontoauszüge) und Auszahlung von Fr. 45'172.50 am
5. November 2008 (Urk. EIZ 22/12 Postenauszug per 30.11. 2008)
- 122 -
- Bareinzahlung von Fr. 22'800.– am 8. Januar 2009 auf das P._____ Konto von B._____ und Überweisung von Fr. 22'820.– am 12. Januar 2009 auf das Konto des Baukonsortiums auf den Namen von AD._____ und AC._____ (Urk. EIZ 21/15 Auszug per 31.01. 2009)
- Überweisung von Fr. 20'080.– vom P._____ Konto von C._____ auf ihr ei- genes CI._____ Konto per 30.01.2008 (Urk. 21/18 P._____ Auszug per
31. Januar 2008 und Urk. EIZ 20/7 Kontoauszug der CI._____ vom 1.1. - 31.12. 2008 Seite 1) und Barbezug von Fr. 42'500.– ab dem CI._____ Konto von C._____ am 7. April 2008; Saldo anschliessend Fr. 47.95 (Urk. EIZ 20/7 Kontoauszug der CI._____ vom 1.1. - 31.12. 2008 Seite 2)
- Vergütung von Fr. 30'000.– auf das CI._____ Konto von C._____ am
18. April 2008 seitens Bank CD._____ AG und Barbezug von Fr. 30'100.– ab demselben Konto am 21. April 2008; Saldo anschliessend Fr. 1'377.60 (Urk. EIZ 20/7 Kontoauszug der CI._____ vom 1.1. - 31.12. 2008 Seite 2)
- Einzahlung von Fr. 39'000.– auf das CI._____ Konto von C._____ am
11. November 2008 und Überweisung von Fr. 41'000.– auf das Konto des Baukonsortiums auf den Namen von AD._____ und AC._____ am 12. No- vember 2008 (Urk. EIZ 20/7 Kontoauszug der CI._____ vom 1.1. - 31.12. 2008 Seite 7 und 8) Dass B._____ jedenfalls mit seinem eigenen Einkünften (Salär, resp. Rente) we- der die Hypothekarzinsen noch überhaupt grössere Beträge bezahlen konnte, räumte er bezüglich des Verkaufs des geleasten BMW X5 (ND 3) denn auch ein und sagte aus, er sei damals in der Krise gewesen. Er habe Geld gebraucht und der Käufer habe ihm gesagt, er bezahle alles bar auf die Hand (Urk. 4/3 S. 3 und S. 5). Zudem gab er im Januar 2009 an, seit Ende September 2008 arbeitsunfä- hig zu sein und M._____-Gelder zu beziehen (Urk. 36/14), so dass er auch mittels verstärkter Arbeitstätigkeit kein höheres Einkommen erzielen konnte. Das deckt sich auch mit den Akten des akzessorischen Einziehungsverfahrens, wonach sich keine relevanten Vermögenswerte auf den Konten von B._____ befanden (Urk. EIZ 4/1). Wie oben dargelegt sind auf dem Privatkonto von B._____ bei der
- 123 - P._____ vor Oktober 2008 keine Kontobewegungen verzeichnet. Auf sein Privat- konto bei der N._____ Bank wurden im Jahre 2008 monatlich folgende Gutschrif- ten unter dem Stichwort "Salär/Rente" resp. ESR-Eingang verbucht (Urk. EIZ 22/13): Datum Salär/Rente (CHF) ESR-Eingang (CHF) Saldo Monatsende 8.1 2008 3'700.– 31.1.2008 3'250.– 8'006.96 1.2.2008 2'507.50 - 348.19 31.3.2008 0.– 0.– - 668.19 10.4.2008 1'131.75 23.4.2008 2'263.60 30.4.2008 1'131.85 764.26 21.5.2008 1'800.– 28.5.2008 2'168.20 3'532.36 4.6.2008 1'131.85 11.6.2008 913.60 18.6.2008 2'283.25 26.6.2008 2'488.– 30.6.2008 221.30 3'315.76 25.7.2008 4'975.95 5'139.01 26.8.2008 4'975.95 4'861.06 26.9.2008 5'145.95 3'436.31
- 124 - Aber auch auf dem P._____-Privatkonto von C._____, das auf den Rechnungen der Firma AE._____ als Zahlungsadresse angegeben war (und worauf die CH._____ … die entsprechenden Vergütungen vornahm; Urk. EIZ 4/5), schwank- ten die monatlichen Gutschriften in der Zeit vor Ende September 2008 stark (Urk. EIZ 21/18):
- Monate (2008) in CHF
- Februar 6'238.20
- März 2'983.50
- April 6'229.45
- Mai 974.50
- Juni 0.–
- Juli 3'382.50
- August 1'365.10
- September 700.–
- Oktober 7'192.70 Somit steht jedenfalls fest, dass B._____ aus seinen Einkünften weder Hypothe- karzinsen bezahlen noch andere namhafte Ausgaben daraus bestreiten konnte.
e) Die Aussagen von C._____ erweisen sich gestützt auf die oben erwähnten Bankbelege als weitestgehend zutreffend, sowohl hinsichtlich der Übergabe von ca. Fr. 50'000.– an B._____ als auch hinsichtlich der Kreditaufnahme und Über- gabe dieser Fr. 30'000.– ebenfalls an B._____. Auffällig jedoch ist, dass der zeitli- che Bezug nicht mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmt, denn der Bar- bezug von Fr. 42'500.– und die Kreditaufnahme von Fr. 30'000.– erfolgten bereits im April 2008, mithin in einem Zeitpunkt, als gemäss übereinstimmenden Aussa- gen der Beteiligten vom Bauprojekt CA._____ noch nicht die Rede war, und nicht erst im Juli/August 2008. Trotzdem war das Geld gemäss C._____s Aussagen explizit für den Hausbau gedacht. Wie unter dem 3. Teil E. I. 4.2. aufgezeigt wer- den wird, ist erstellt, dass der Verkaufserlös des Nissan Cabstar I von Fr. 38'000.– (ND 11) via das Konto von AD._____ direkt auf das Konto des Baukonsortiums AG._____ floss. Damit erweist sich die Aussage von B._____ über das Darlehen von CR._____ und die Aufteilung dieses Geldes auf die Bauherrschaft zwecks Einbringens von Eigenmitteln als falsch. Bezüglich der Aussagen von AC._____ fällt auf, dass er diese betreffend das Darlehen über Fr. 130'000.– von CR._____ sofort nach der Konfrontation mit den entsprechenden Aussagen seines Bruders B._____ an dessen ihm nun bekannte Geschichte anpasste. Angesichts des fami-
- 125 - liären Verhältnisses und der Zugabe der Brüder, dass sie eine sehr gute, enge Beziehung zueinander haben (Urk. 9/3 S. 3) sowie der Aussage von AC._____, dass sie einander helfen würden (Urk. 9/3 S. 5), kann nicht ohne weiteres auf die geänderten Aussagen von AC._____ abgestellt werden, und zwar bereits nicht auf diejenigen der Konfrontationseinvernahme mit B._____, weil ihm dort die Aus- sagen seines Bruders bekannt wurden, bevor er dazu befragt wurde (Urk. 9/3 S. 3) und jene vom 4. Mai 2010 deshalb nicht, weil zu dem Zeitpunkt B._____ be- reits aus der Haft entlassen worden war, so dass sich die Brüder im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme zwischen A._____ und AC._____ ohne weiteres absprechen konnten. Da sich die erste deponierte Aussage von AC._____ bezüg- lich der Kreditaufnahme durch C._____ für den Hausbau mit der eigenen Aussa- ge von C._____ deckt, können diese Angaben als glaubhaft beurteilt werden. Nachvollziehbar, authentisch und anhand der Bankakten durchaus glaubhaft er- weist sich auch AC._____s erste Aussage hinsichtlich der gänzlich fehlenden Ei- genmittel von ihm und seiner Ehefrau für einen solchen Hausbau, ebenso wie seine Aussage, sie hätten beide nichts eingebracht. Das ist bezüglich AD._____ wie erwähnt via die Weiterleitung des Verkaufserlöses vom Nissan Cabstar nach- gewiesen. Zudem ist auf ihre glaubhaften Aussagen zum ND 11 hinzuweisen (siehe hierzu auch 3. Teil E. I.), wonach sie im Oktober 2008 gar nicht gearbeitet und nichts verdient habe und ihr Mann erst im Oktober 2008 wieder bei der DI._____ zu arbeiten begonnen habe, nachdem er zuvor arbeitslos gewesen sei (Urk. ND 11/5/11 S. 9 ff.), wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 159 S. 147 f.). Die erste Aussage von AC._____ betreffend Nichtleistung eigener Mittel muss deshalb als glaubhaft, weil zutreffend, beurteilt werden, so dass dies ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass seine zweite Aussage nicht mehr authentisch und an die Angaben seines Bruders angeglichen war. Das deckt sich im Übrigen mit dem Beweisergebnis, dass es von Anfang an die Absicht von A._____ und B._____ war, die Eigenmittel via Verkauf von geleasten Autos erhältlich zu machen (siehe
3. Teil E. I. 4.2.2.). Die von B._____ angeführte Geschichte mit dem von CR._____ erhaltenen Darlehen über Fr. 130'000.– erweist sich daher als nicht glaubhaft, so dass davon - entgegen der Vorinstanz (Urk. 159 S. 95) - nicht aus- gegangen werden kann.
- 126 - Aufgrund der glaubhaften und sich mit den Bankakten deckenden Aussagen ver- fügten die Bauherren AD._____, AC._____ und B._____ mit Ausnahme der Fr. 42'500.–, die C._____ ihrem Ehemann für den Hausbau übergeben hatte, über keine Eigenmittel, die sie zwecks Finanzierung der Hypothek einbringen konnten. Dass diese Fr. 42'500.– von C._____ tatsächlich für den Hausbau ver- wendet wurden, lässt sich nicht erstellen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass dies gerade nicht der Fall war und statt dessen das Geld für den Kauf des Schwimmbades verwendet wurde, weil dieser gemäss übereinstimmenden Aus- sagen nachgerade in ebendiesem Monat April 2008 stattfand und wofür sie min- destens Fr. 300'000.– an A._____ bezahlten (3. Teil B. I 3.). Die gleiche Verwen- dung ist für die Fr. 30'000.– vom Kredit der Bank CD._____ AG anzunehmen, denn ansonsten hätte ihr Mann entweder Fr. 42'500.– oder gar 72'500.– (und nicht nur Fr. 35'000.–, die er erst am 29. Oktober 2008 auf sein Konto einbezahlt erhielt) auf das Konto des Baukonsortiums eingezahlt. Aufgrund des unmittelba- ren zeitlichen Bezugs und des erstellten Planes, die Eigenmittel eben genau auf diese Weise bereit zu stellen, verbleibt allerdings kein unüberwindbarer Zweifel, dass die Zahlungseingänge auf den beiden Konten von B._____ am 29. Oktober 2008 vom Verkaufserlös des BMW X5 stammen müssen (siehe unten 3. Teil D. I. 4.10.). Auch AC._____ verfügte nach glaubhaften eigenen Aussagen über keine Eigenmittel und gab konstant und widerspruchsfrei zu, Fr. 40'000.– von A._____ und B._____ erhalten zu haben, um damit "seine" Eigenmittel einzubringen, was er gemäss Bankakten auch tat. In Würdigung der gesamten Umstände, namentlich des geplanten Erhalts der ef- fektiv fehlenden Eigenmittel durch den Verkauf geleaster Autos und des Nachwei- ses, dass dies bezüglich AD._____, C._____ und B._____ auch tatsächlich so bewerkstelligt wurde, verbleibt kein Zweifel, dass die von AC._____ genannte Barschaft von Fr. 40'000.–, die er von A._____ und B._____ erhielt, zumindest zu einem Grossteil (Fr. 34'500.–) ebenfalls aus dem Verkauf eines geleasten Fahr- zeuges stammte, wurde doch der zweite Nissan Cabstar (ND 7) am 13. Novem- ber 2008 bei der Garage AP._____ AG abgeholt und damit an dem Tag, an dem AC._____s Einzahlung auf das Baukonto erfolgte (siehe unten 3. Teil E. I. 4.2.4.). Gestützt auf seine erste Aussage ist zudem erstellt, dass weder er noch
- 127 - AD._____ einen Kredit aufgenommen haben, um das Bauprojekt CA._____ zu fi- nanzieren. 4.3. Leistungsabrechnungen und Barbezüge der Hypothekar-Teilzahlungen 4.3.1. Der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung bezüglich der Rechnungen seitens der Firmen T._____ GmbH, AE._____ und der DE._____ GmbH von BA._____, gestützt auf welche die unbestrittenen Teilzahlungen aus dem Hypo- thekarkredit der CH._____ erfolgten, da die Leistungsabrechnungsformulare "Zahlungsauftrag Baufinanzierung" von den Mitgliedern der Bauherrschaft unter- zeichnet waren (Urk. 159 S. 101 - 129; insb. E. 10.3.5.14.-15.), ist mit einer Aus- nahme zu folgen, so dass darauf verwiesen werden kann. Die Ausnahme bezieht sich auf die von der Vorinstanz aufgeführten Rechnungen der V._____ GmbH und die entsprechenden Zahlungen mittels der Baufinanzie- rung sowie die Zahlungen an verschiedene Bauunternehmen und Dritte (Urk. 159 S. 106 ff.; E. 10.3.5.9.-10.3.5.10.), die nicht Gegenstand der Anklage sind (Urk. 61/8 S. 61/8 S. 39-42 und S. 45-47 [A._____]; Urk. 62/9 S. 34-35 und S. 39- 40 [B._____]; Urk. 64/11 S. 4 [C._____]), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Es ist hier verständnishalber darauf hinzuweisen, dass die CH._____ … am
6. November 2008 im Hinblick auf das Bauprojekt AG._____ CA._____ gestützt auf den Werkvertrag zwischen B._____, AD._____ und AC._____ als Bauherr- schaft und der T._____ GmbH als Erstellerin (Urk. ND 13/25/20) ein Generalun- ternehmer-Kontokorrentkonto lautend auf die T._____ GmbH eröffnete (Urk. EIZ 25/27/3). Ebenfalls ist nochmals festzuhalten, dass die Generalunternehmerin T._____ GmbH formell in Übereinstimmung mit dem Basiskreditvertrag Hypothek der CH._____ … (Urk. ND 13/4/12-13) und der Produktevereinbarung Baukonto (Urk. ND 13/4/9) handelte, indem sie die Leistungsabrechnungsformulare von der Bauherrschaft unterzeichnen liess und der Bank einreichte, bevor diese die Hypo- thekar-Teilzahlungen auf das GU-Konto der T._____ GmbH vornahm (Urk. 159 S. 129 f.).
- 128 - 4.3.2. Es ist an dieser Stelle namentlich nochmals festzustellen, dass die Barbezüge von C._____ in der Höhe von gesamthaft Fr. 253'970.– ab dem CG._____-Konto der T._____ GmbH und von total Fr. 76'409.65 ab dem P._____-Konto der Firma AE._____ gestützt auf die übereinstimmenden Aussa- gen von B._____, C._____, AC._____ und W._____ und mittels Bankakten er- stellt sind (Urk. 159 S. 130 ff.). 4.3.3. Ebenso ist erstellt, dass C._____ die einzelnen Bargeldbezüge jeweils an A._____ übergab (mit Ausnahme von Fr. 60'000.– die sie an AC._____ über- gab, der sie wiederum an A._____ weiterreichte), was teilweise von ihrem Ehe- mann, teilweise von W._____ und von AC._____ direkt beobachtet worden ist (Urk. ND 13/17 S. 29-33 [W._____]; Urk. ND 13/14 S. 12 [AC._____]; Urk. ND 13/29 S. 23 [B._____]), so dass aufgrund der bestätigten Übergaben kei- nerlei Zweifel verbleibt, dass auch jene Geldübergaben, bei welchen keine Dritt- personen anwesend waren, wie von C._____ glaubhaft geschildert erfolgten (Urk. 159 131 - 139). Zudem stellt das von A._____ zugegebene - der Anklage gegen ihn zugrundeliegende - Vorgehen bezüglich der Rechnungstellung zuguns- ten der DE._____ GmbH und der von ihm veranlassten Bargeldbezüge von total Fr. 47'916.40 durch BA._____ (Geschäftsführer der DE._____ GmbH) ab dem Geschäftskonto, auf das die entsprechenden Hypothekarteilzahlungen erfolgt wa- ren, sowie der anschliessenden Übergabe des Geldes bar auf die Hand an ihn persönlich, resp. im Umfang von Fr. 20'000.– an AO._____ und gestützt auf eine entsprechende Anweisung von A._____ zum Zwecke der Schuldentilgung (Prot. I S. 84 und Urk. 133 S. 29), ein starkes Indiz dafür dar, dass das analoge Vorgehen bezüglich der Firmen T._____ GmbH und AE._____ ebenfalls auf A._____s Initia- tive und Anweisung erfolgte, zumal er auch dort derjenige war, der direkt in den Besitz der Barmittel kam. Hierzu sagte B._____ aus, er habe sich nicht darum ge- kümmert, wohin das Geld anschliessend gegangen sei, er habe auch nicht ge- fragt, weil die Firma ja A._____ gehört habe, denn er habe sie damals bereits mündlich für Fr. 45'000.– an A._____ verkauft gehabt, resp. diese seien ihm an den Schulden bei A._____ abgezogen worden, damit Letzterer die Firma habe weiterführen können. Ihm sei es vor allem darum gegangen, seine Schulden ab- zubauen (Urk. ND 13/29 S. 5 und S. 14 f.; Urk. 8/2 S. 12 ff.). Er, B._____, habe
- 129 - aber selbst Geld aus dem Hypothekarkredit an CR._____ gegeben, um seine ei- genen Schulden bei ihm zu begleichen, es habe sich um ca. Fr. 90'000.– bis Fr. 110'000.– gehandelt (Urk. ND 13/29 S. 16, S. 23 und S. 26). Insgesamt ist da- her für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass A._____ Bargeld in der Höhe von Fr. 253'970.– ab dem CG._____-Konto der T._____ GmbH und in der Höhe von Fr. 76'409.65 ab dem P._____-Konto der Firma AE._____ durch C._____ (resp. im Umfang von Fr. 60'000.– einmal durch AC._____) übergeben wurde und er dieses Geld nach eigenem Gutdünken verwendete, wobei B._____ teilweise damit seine Schulden bei A._____ abbauen konnte. 4.3.4. Auch bezüglich des Erstellens der fiktiven Rechnungen und der darauf basierenden Leistungsabrechnungen zuhanden der kreditgebenden CH._____ stützte sich die Vorinstanz auf die im Kern übereinstimmenden Aussagen von B._____ und W._____ sowie von AC._____, BA._____ und AO._____ (Urk. 159 S. 114-129, insb. S. 122 und 129). Dem ist - ebenfalls unter Hinweis auf das Ein- geständnis von A._____ hinsichtlich der fiktiven Rechnungen zugunsten der DE._____ GmbH - zuzustimmen. Ergänzend ist anzufügen, dass A._____ auf Vorhalt der Rechnungen der T._____ GmbH einräumte, diese zu kennen. Als er bei der T._____ GmbH gearbeitet habe, habe er schon gesehen, wie die (sc. W._____ und B._____) diese Rechnungen gemacht hätten. Er gab weiter an, bei- de hätten solche Rechnungen erstellt und dann an die Bank verschickt (Urk. ND 13/24 S. 29). Im Übrigen sagte er in dieser Einvernahme vor allem, die ihm vorgehaltenen Aussagen von B._____ und W._____ stimmten nicht und be- stritt, Entscheidungen in diesem Zusammenhang getroffen zu haben (Urk. ND 13/24). Trotzdem beschrieb er, wie er die Papiere (sc. Leistungsabrechnun- gen zuhanden der CH._____) schon gesehen habe, als Frau W._____ diese aus- gefüllt habe und dass B._____ sie informiert habe, wie sie diese Papiere ausfüllen müsse. Er gab zudem konkret an, B._____ habe ihr erklärt, welche Firma, welche Arbeit und welcher Betrag habe geschrieben werden müssen (Urk. ND 13/24 S. 32). Er machte zudem geltend, er habe bei der T._____ einfach gemacht, was B._____ ihm gesagt habe. Er habe immer zuerst B._____ fragen müssen, der sei sein Chef gewesen (Urk. ND 13/24 S. 36). Diese Aussagen sind namentlich vor dem Hintergrund, dass A._____ selbst, aber auch W._____ und C._____ über-
- 130 - einstimmend aussagten, B._____ habe vom Bauen nichts verstanden und A._____ habe ihm alles gesagt und ihn dabei unterstützt, völlig unglaubhaft. Dass B._____ wenig Ahnung von den Vorgängen hatte, ergibt sich auch aus seinen ei- genen Aussagen, wonach er zum Beispiel nicht einmal angeben konnte, in wel- cher Form resp. welcher Funktion die T._____ GmbH das Haus in CA._____ hät- te bauen sollen und keinerlei Angaben zum eingesetzten Fremdkapital, den Si- cherheiten und den erbrachten Leistungen machen konnte (Urk. ND 13/28 S. 4 ff.). B._____ bestätigte, dass sie Rechnungen für die Heizung, die Kanalisation etc. geschrieben hätten und verwies darauf, dass A._____ ja gewusst habe, wann er eine Rechnung habe schicken müssen und für was das gewesen wäre (Urk. ND 13/28 S. 10). Zudem wurde erstellt, dass die T._____ GmbH faktisch von A._____ geführt wurde und B._____ nur die Belange seiner Sanitärfirma eini- germassen selbständig handhabte (siehe oben 3. Teil B. I. 1.4, 2.1. und 4. sowie Urk. 159 S. 37-48; Urk. ND 13/17 S. 7 f. [W._____]). B._____ schilderte lebens- nah und detailreich, W._____ und A._____ hätten eine Art Plan gehabt, auf wel- chem Firmen enthalten gewesen seien, an die habe gezahlt werden sollen und dass jedes Mal, wenn es darum gegangen sei, vom GU-Konto Überweisungen zu machen, A._____ diesen Plan hervorgenommen habe und ihm dann gesagt habe, er solle nun eine Rechnung im Namen der AE._____ in einem bestimmten Betrag schreiben (Urk. ND 13/29 S. 11). Diese Schilderung wird von W._____ deckungs- gleich, jedoch mit eigenen Worten, bestätigt (Urk. ND 13/17 S. 21 ff.) und stimmt - abgesehen von der eigenen Beteiligung - im Kern sogar mit dem von A._____ selbst angegebenen Geschehen überein. Die Bestreitung der eigenen Beteiligung von A._____ ist angesichts seines unzuverlässigen Aussageverhaltens und der sonst im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dasselbe gilt für den Einwand von B._____, er habe die fraglichen Rechnungen der T._____ GmbH nie gesehen, damit hätten quasi nur A._____ und W._____ zu tun gehabt. Es erscheint aufgrund der übereinstimmenden Schil- derungen, wie die Rechnungsstellung und das anschliessende Ausfüllen der Leis- tungsabrechnungsformulare in den Büroräumlichkeiten der T._____ GmbH in CN._____ abliefen, völlig unglaubhaft. Abgesehen davon ist aufgrund überein- stimmender Aussagen der Beteiligten und der Bankakten erstellt, dass die Bau-
- 131 - herrschaft, wozu auch B._____ gehörte, die Leistungsabrechnungsformulare je- weils zu Dritt unterzeichnete, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er die dazugehörigen Rechnungen auch gesehen hat, was von W._____ glaubhaft entsprechend bestätigt wurde (Urk. ND 13/17 S. 27). Dass die Leistungsabrech- nungsformulare zwar teilweise, aber nicht immer, im Voraus blanko unterzeichnet wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von AC._____ und W._____ (Urk. ND 13/14 S. 2 f. [AC._____]; Urk. ND 13/17 S. 26 f. [W._____]), womit ebenfalls erstellt ist, dass sie durchaus auch erst nach dem Ausfüllen von der Bauherrschaft, zumindest jedoch von B._____, unterzeichnet wurden. Schliesslich ergibt sich aus B._____s Aussage mit Bezug auf die Rechnungen der T._____ GmbH, wonach sie, also mehrere Personen, Rechnungen für die Hei- zung, für die Kanalisation etc. geschrieben hätten (Urk. ND 13/28 S. 9 f.), dass er selbst daran auch beteiligt war. Damit ist seine Bestreitung bezüglich seines Mit- wirkens bei den Rechnungen der T._____ GmbH als reine Schutzbehauptung zu werten. Angesichts dieser Beweislage verbleibt kein Zweifel, dass die Erstellung der Rechnungen für den Bau CA._____ der Firmen T._____ GmbH, AE._____ und DE._____ GmbH wie in der Anklage geschildert vonstatten ging. Das trifft ebenso auf das Ausfüllen der Leistungsabrechnungen zuhanden der CH._____, deren Verbringen per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten der Bank durch B._____, W._____ und A._____ zu (Urk. ND 13/17 S. 25 [W._____]; Urk. ND13/28 S. 7 und ND 13/29 S. 13 [B._____]; Urk. ND 13/24 S. 29 und 33 [A._____]). 4.3.5. Erstellt ist somit auch, dass der A._____ übergebene Bargeldbetrag zumindest im Umfang der fiktiven Leistungsabrechnungen von insgesamt Fr. 189'268.75 (Fr. 118'401.40 Rechnungen der T._____ GmbH / Fr. 22'920.70 Rechnungen der AE._____ / Fr. 47'946.65 Rechnungen der DE._____ GmbH) nicht für Leistungen am Hausbau in CA._____ verwendet wurde, da die Rech- nungen in diesem Umfang für nicht erbrachte Leistungen (welche in der Anklage- schrift einzeln und detailliert aufgelistet sind; Urk. 61/8 S. 40-42; Urk. 62/9 S. 34-
35) ausgestellt worden waren. Von diesem Sachverhalt ging auch die Vorinstanz aus, der darin im Wesentlichen gestützt auf die übereinstimmenden und sich selbst nicht unerheblich belastenden und daher glaubhaften Aussagen von
- 132 - B._____ und W._____ zu folgen ist (Urk. 159 S. 108-114, insb. S. 113 f. und Urk. 159 S. 130-139, insb. S. 138 f.). 4.4. Zweck des Grundstückkaufs und Bauprojektes AG._____ CA._____ 4.4.1. a) C._____ sagte in ihrer ersten polizeilichen Befragung wegen des von ihr geleasten BMW X5 auf die Frage zu den finanziellen Verhältnissen aus, sie habe von der eigenen Firma ein sehr unterschiedliches Einkommen, mal mehr mal weniger. Sie hätten ein Haus in DJ._____, das im Bau stehe und der Firma gehöre. Es werde später verkauft. Sie selbst habe kein Vermögen (Urk. 6/1 S. 2). Sie habe die Firma T._____ GmbH gekauft, weil ihr Mann und A._____ zusam- men ein Haus hatten bauen wollen (Urk. 6/2 S. 3). Die Firma sei eine Immobilien GmbH gewesen, verkaufen, bauen, das seien ihre Geschäfte gewesen, sie wisse es aber nicht, sie kenne sich nicht aus (Urk. 6/2 S. 4). Weiter sagte sie zu diesem Thema aus, ihr Ehemann habe sie angerufen und ihr gesagt, sie müssten eine Firma von A._____ kaufen. Damit könnten sie Häuser bauen und ihre Schulden zurückzahlen. Sie sei zwar dagegen gewesen, aber trotzdem seien sie dann glei- chentags zum Notar nach DJ._____ gegangen, wo sie A._____ und dessen Frau getroffen und die Verträge unterschrieben hätten (Urk. 8/6 S. 8). Sie erläuterte weiter, ihr Ehemann habe zu Beginn das Haus bauen und es dann verkaufen wol- len. Später habe er es dann für seinen Bruder AC._____ und dessen Ehefrau AD._____ bauen wollen. Sie selber habe gar kein Interesse daran gehabt (Urk. 8/6 S. 20; Urk. ND 13/33 S. 3). Die Idee, mit der Firma T._____ GmbH ein Haus zu bauen, sei von A._____ gekommen, der sich in solchen Sachen ausken- ne. Sie und ihr Mann hätten darin keine Erfahrung. Ihr Mann habe ihr gegenüber auch gesagt, er selbst habe kein Interesse an dem Haus. Das Interesse daran sei von A._____ gekommen, der auch den Entscheid getroffen habe, ein Grundstück in CA._____ zu kaufen (Urk. ND 13/33 S. 2 ff.). A._____ habe die Absicht gehabt, das Haus zu verkaufen, sie wisse nicht an wen, nur, dass dies sein Ziel gewesen sei (Urk. ND 13/33 S. 3). Sie führte zudem aus, dass sie selbst sicher nie hätte dort wohnen wollen und ihres Wissens weder AC._____ noch AD._____ ein Inte- resse an dem Bauprojekt gezeigt hätten (Urk. ND 13/33 S. 4 f.). Sie habe aber mitbekommen, wie ihr Mann seinen Bruder und AD._____ gefragt habe, ob sie
- 133 - ihm bei der Finanzierung dieses Hauses helfen würden. Ob AD._____ und AC._____ aber dort hätten wohnen wollen, dazu könne sie nichts sagen (Urk. ND 13/33 S. 5). Anlässlich der letzten Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft sagte sie aus, dass ihr Mann damals das Schwimmbad von A._____ ge- kauft habe und ihr gesagt habe, er brauche die Firma T._____ GmbH, um das Schwimmbad zu bezahlen. Es sei geplant gewesen, mit der Firma im Baugewer- be zu arbeiten, um dadurch so schnell wie möglich das Schwimmbad abzuzahlen (Urk. 6/10 S. 2). Im Weiteren sagte C._____ zu diesem Thema aus, Frau W._____ habe sie im Juni 2009 angerufen und ihr gesagt, sie solle zur Bank ge- hen und nochmals Fr. 200'000.– holen und einfach sagen, dass noch eine Gara- ge oder ein Schwimmbad gebaut würden. Sie sei sich sicher, dass dies mit A._____ abgesprochen gewesen sei. Sie habe es dann aber nicht gemacht und habe ihren Ehemann angerufen, der im O._____ gewesen sei (Urk. 8/6 S. 25).
b) Diese Aussagen werden namentlich von B._____ bestätigt, der aussagte, er habe wegen des Schwimmbades Schulden bei A._____ gehabt und die einzige Möglichkeit, diese abzuzahlen sei gewesen, für A._____ zu arbeiten. Wegen sei- nes Interesses, die Schulden abzuzahlen, habe er seinen Bruder AC._____ und seine Schwägerin AD._____ überzeugt, bei dem Projekt mitzumachen. A._____ habe ihm gesagt, dass er alleine das Haus nicht werde bauen können, da er es alleine nicht finanzieren könne, weshalb er letztlich seinen Bruder und AD._____ habe überzeugen müssen, bei dem Bau mitzumachen. Er habe aber seinem Bru- der den wahren Grund nicht genannt, weil er dann vielleicht nicht mitgemacht hät- te, so habe er ihm einfach erklärt, er wolle ein Haus bauen. Das Ziel sei ja ur- sprünglich gewesen, das Haus zu bauen und dann zu verkaufen (Urk. ND 13/29 S. 3; Urk. 9/3 S. 6). B._____ bestätigte zudem übereinstimmend mit seiner Ehe- frau, dass er kein Interesse daran gehabt habe, dort zu wohnen, dies sei keine Gegend für ihn (Urk. 8/2 S. 48). Die Idee zur Schuldentilgung über den Hausbau in CA._____ stamme von A._____, der sie ihm vorgetragen gehabt habe, lange bevor er jemals von ihm eine Firma übernommen habe. Im Zusammenhang mit dem Schwimmbad habe A._____ zu ihm gesagt, er solle ihm Fr. 140'000.– geben und den Rest bei ihm abarbeiten. Später habe er dann den Vorschlag mit dem Hausbau gemacht, über welchen er die Schulden hätte abarbeiten sollen, indem
- 134 - er beispielsweise Sanitärarbeiten in CA._____ erledigt und Rechnungen für seine Arbeit geschrieben hätte, die von der Bank auf sein Konto bezahlt würden, wo er es abheben und A._____ geben würde. Das habe er auch gemacht (Urk. ND 13/29 S. 4 f.). Auf wiederholte Frage bestätigte B._____, es sei für ihn wichtig gewesen, den Baukredit zu erhalten, damit er die Schulden bei A._____ bezahlen könne. Für ihn sei das Haus nicht wichtig gewesen. Er schätze, es sei ihm mit dem Hausbau gelungen, ca. Fr. 20'000.– bis 30'000.– an Schulden bei A._____ abzubauen. Er bekräftigte erneut, es sei A._____s Idee gewesen, denn dieser habe ja schon früher auf diese Weise Geld verdient (Urk. ND 13/29 S. 6). B._____ äusserte sich auch an weiteren Stellen im Zusammenhang mit dem Er- werb der Firmen AA._____ GmbH und AB._____ Garage entsprechend (Urk. 4/3 S. 3; Urk. 4/5 S. 11 f.; Urk. 13/29 S. 10). Auf Vorhalt der Aussage von W._____ bestätigte B._____, dass die Firma T._____ GmbH von Anfang an in den Konkurs hatte getrieben werden sollen, machte aber geltend, er habe davon keine Ahnung gehabt und es erst später gehört (Urk. 9/1 S. 10 f.).
c) AC._____ räumte ein, sein Bruder B._____ habe ihm gesagt, dass er das Grundstück kaufen solle. B._____ und A._____, der seines Wissens das Grund- stück gefunden habe, hätten alles abgewickelt und so habe er ein Grundstück ge- kauft, ohne es vorher gesehen zu haben, weil er seinem Bruder vertraut habe, der wiederum A._____ vertraut und alles gemacht habe, was dieser gesagt habe (Urk. ND 7/9 = ND 13/14 S. 1 f.). Damit übereinstimmend sagte er aus, sein Bru- der sei im November oder Dezember 2008 zu ihm gekommen und habe ihn ge- fragt, ob er ein Haus kaufen wolle, er baue zusammen mit A._____ ein Haus. Dieser habe das Bauland und auch alles andere organisiert und den Notar be- sorgt. Er sei dann zusammen mit B._____ und seiner Ehefrau zum Notar gegan- gen, wohin sie A._____ gefahren habe (Urk. 8/4 S. 7 f.). B._____, teilweise zu- sammen mit A._____, habe die Formulare zu ihm nach Hause gebracht, wo er und seine Frau sie unterschrieben hätten. Sie hätten B._____ vertraut und alles unterschrieben. Er und A._____ hätten jeweils gesagt, es gehe ums Haus, wes- halb er unterschrieben habe. B._____ habe immer gesagt, A._____ wisse schon, was er mache und alles habe auch immer schnell gehen müssen (Urk. 8/4 S. 9 f.). Er nehme an, A._____ habe mit dem Geld aus der Hypothek seine Schulden be-
- 135 - zahlt. Er habe überall Schulden. AC._____ erwähnte in diesem Zusammenhang ebenfalls ein Hotel, das A._____ im O._____ baue (Urk. 8/4 S. 12). Er habe erst erkannt, dass mit dem Bau in CA._____ etwas nicht stimme, als der Hausbau noch nirgends gewesen sei und die Arbeiter nicht bezahlt worden seien. Da habe er sich mit A._____ getroffen, der zu ihm gesagt habe, dass man noch Fr. 200'000.– herausholen könne. W._____ habe ihn deswegen auch noch ange- rufen. Da habe er aber nicht mehr mitgemacht (Urk. ND 13/14 S. 14; Urk. 8/4 S. 12).
d) W._____ sagte eindeutig und widerspruchsfrei aus, dass B._____ bei A._____ wegen des Schwimmbadkaufs im O._____ Schulden gehabt habe, weshalb er mit A._____ einen Deal abgeschlossen habe. A._____ habe B._____ gesagt, er wis- se, wie B._____ ihm die Schulden zurückzahlen könne. Daher sei die Firma T._____ GmbH an B._____ verkauft worden und A._____ habe B._____ vorge- schlagen, dass man Autos leasen und anschliessend verkaufen könne. B._____ habe dann mitgemacht, er habe ja auch den Druck seiner Schulden gehabt (Urk. 5/4 S. 5). Später bestätigte sie ihre Aussage und beschrieb, A._____ habe die Firma T._____ GmbH eigentlich geführt, er habe deren Geschäfte gemacht und die Ideen eingebracht, was mit der Firma zu tun sei. Auch habe er gesagt, was bezüglich der Autos, der Häuser und der damit zusammenhängenden Hypo- theken zu tun sei. Er habe das mit den Hypotheken, den Häusern und den Autos gemacht (Urk. 5/11 S. 6). A._____ habe auch diese Telefonate, bei denen es um den Bau von Häusern gegangen sei, sich ausgebend als B._____ gemacht, weil dieser ja in den Belangen selbst keine Ahnung gehabt habe (Urk. 5/11 S. 9). Die Finanzierung und die Zahlungen zum Projekt CA._____ seien immer über A._____ gelaufen, d.h. er habe immer über die finanziellen Angelegenheiten in CA._____ Bescheid gewusst und er habe auch über die notwendigen Zahlungen entschieden (Urk. 5/11 S. 17). W._____ bestätigte sodann ausdrücklich, dass das Geld aus dem Hypothekarkredit für das Bauprojekt AG._____ CA._____ an A._____ geflossen sei. Wofür genau er es verwendete, könne sie nicht sagen, aber jedenfalls habe A._____ das Geld aus der Hypothek für das Bauprojekt CA._____ in seine eigene Tasche gesteckt, das ihm zuvor von der Familie B/C._____ bar übergeben worden sei. Das Geld sei von C._____ und / oder
- 136 - B._____ in Teilbeträgen von Fr. 30'000.–, einmal auch Fr. 70'000.– übergeben worden, wobei sicher drei oder vier solche Übergaben stattgefunden hätten. Das Geld sei jeweils in einem Couvert übergeben worden, dann habe es A._____ ge- zählt, wieder ins Couvert gesteckt und mit sich genommen. Teilweise sei es für den Bau in BB._____ aufgewendet worden, teilweise seien auch Autos damit fi- nanziert worden, wo eine Anzahlung nötig gewesen sei. Bezüglich der weiteren Verwendung dieses Geldes verwies W._____ darauf, A._____ habe Schulden und zudem ein Projekt im O._____ - den Bau eines Hotels - am Laufen gehabt (Urk. 5/11 S. 20 f. und S. 33 ff.; Urk. 5/13 S. 8; Urk. 8/13 S. 13 f.). Weiter sagte sie aus, A._____ habe jeweils B._____ aufgefordert, nachzusehen, ob auf dem Konto der T._____ CA._____ Geld angekommen sei und habe ihm dann gesagt, er solle das Geld von diesem Konto abheben und ihm bringen. Die Geldübergabe habe sie mit eigenen Augen gesehen, auch dass C._____ Bargeld an A._____ überge- ben habe (Urk. 5/11 S. 29 ff.). Es sei richtig, dass immer Geld in die Firma geflos- sen sei, die Rechnungen aber nicht mehr bezahlt worden seien, sondern A._____ das Geld für andere Sachen, zum Beispiel die AB._____ Garage AG, verwendete (Urk. 8/13 S. 14). W._____ sagte jedoch auch schon früh aus, es sei offenbar zwischen B._____ und A._____ abgemacht gewesen, dass man die Firma T._____ GmbH in den Konkurs treibe, was sie später von B._____ erfahren habe. Es sei die Idee gewesen, dass B._____ damit seine Schulden bei A._____ be- gleichen könne. A._____ sei offensichtlich ein Spezialist, wenn es darum gehe, Firmen in den Konkurs zu treiben (Urk. 5/3 S. 8). Sie wisse aber nicht, wie die beiden bei diesem Konkurs hatten vorgehen wollen (Urk. 5/11 S. 14). Jedenfalls habe sie daraus, was B._____ und A._____ miteinander besprachen, herausge- hört, dass B._____ die Firma am Schluss hätte verkaufen sollen und dass dies ein Deal zwischen ihnen gewesen sei, auf die Idee von A._____ hin, der zu B._____ gesagt habe, er kenne sich ja damit aus, Firmen in den Konkurs zu trei- ben (Urk. 9/1 S. 8 f.). Jedenfalls seien die Rechnungen der Firma am Anfang be- zahlt worden, später - so ab Januar / Februar 2009 - aber nicht mehr, weil das Geld für andere Zwecke verwendet worden sei. A._____ sei es gewesen, der das Geld der T._____ GmbH eingesteckt habe (Urk. 5/11 S. 15 f.; Urk. 8/13 S. 6 f.).
- 137 -
e) AO._____ bestätigte die Aussage von W._____ in der Konfrontations- einvernahme mit A._____, wonach dieser in der Nähe von CQ._____ begonnen habe ein Hotel zu bauen (Urk. 8/9 S. 16). Überdies sagte er aus, A._____ habe ihm gesagt, die Liegenschaft in CA._____ gehöre ihm. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass dies nicht stimme, da AC._____ ihm die Liegenschaft zum Kauf angeboten habe (Urk. 8/9 S. 16).
f) Selbst A._____ gab anlässlich der Hauptverhandlung zu, er habe die T._____ GmbH gegründet, um in CA._____ mit einer als Architekturbüro erscheinenden Firma des besseren Images wegen für diverse Interessenten (Häuser) zu bauen und weil er gesehen habe, dass es bei der S._____ eng geworden sei (Prot. I S. 49). Zudem hatte er schon früher eingeräumt, dass T._____ für A._____ stehe (Urk. 8/2 S. 14 f.). 4.4.2. Aus den übereinstimmenden Aussagen von C._____, ihrem Ehemann und W._____, die mit ihnen weder verwandt noch befreundet ist und auf deren Aussagen weitgehend abgestellt werden kann, da diese wiederum durch die in den Akten liegenden Dokumente gedeckt werden (siehe oben 3. Teil B. I. 6.), ergibt sich ohne Zweifel, dass der Verkauf der Firma T._____ GmbH an C._____ und der Grundstückskauf mit Bauprojekt CA._____ einzig zu dem Zweck erfolg- ten, grosse Mengen an (Bar-)Geld von der kreditgebenden Bank erhältlich zu ma- chen, um damit die Schulden von B._____ aus dem Schwimmbadkauf bei A._____ zu tilgen (wovon auch die Vorinstanz ausging; Urk. 159 S. 60) und dar- über hinaus A._____ Barvermögen zufliessen zu lassen, mit welchem dieser ei- gene Bedürfnisse befriedigen konnte. Das Interesse lag jedenfalls nicht in der Er- stellung des geplanten Einfamilienhauses und der Rückzahlung des von der CH._____ gewährten Hypothekarkredites, sondern unter anderem in der Erstel- lung eines Hotels in CQ._____ / O._____ durch A._____. Insbesondere ergibt sich aus den frühen Aussagen von B._____ zum Vorschlag A._____s bezüglich der Schuldentilgung via Hausbau und dessen späterer Idee, zu diesem Zwecke solle er die T._____ GmbH von ihm kaufen, eindeutig, dass beide Beschuldigte spätestens im Zeitpunkt der Übernahme der Firma T._____ GmbH durch C._____ am 18. August 2008 bereits miteinander vereinbart und besprochen hatten, zum
- 138 - Zwecke der Schuldentilgung mit der Firma T._____ GmbH als Generalunterneh- merin ein Haus zu bauen und die Hypothekarleistungen für ihre eigenen Zwecke zu verwenden. B._____ schilderte ja den Plan mit dem Rechnungen-Schreiben und dass die Bank dann das Geld auf sein Konto bezahlen und er dieses abhe- ben und A._____ geben würde augenfällig identisch mit dem nachher durchge- führten Prozedere (siehe vorstehende lit. b). Er räumte zudem ein, seinem Bruder nicht alles gesagt zu haben, da er sonst womöglich nicht mitgemacht hätte. Auch dies stellt ein Indiz dafür dar, dass B._____ ganz genau wusste, dass die Umset- zung des gemeinsamen Planes von ihm und A._____ nicht rechtens bzw. richtig war. Dass der Kauf der Firma T._____ GmbH für C._____ völlig unvorbereitet noch am gleichen Tag stattfand, wie ihr Mann ihr dies mitteilte, lässt den Schluss zu, dass es A._____ und B._____ nun mit der Umsetzung eilte, nachdem A._____ am 11. August 2008 bereits die Reservationszahlung von Fr. 2'500.– an die Verkäuferin des Grundstücks geleistet hatte. Ausserdem ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang mit den ersten beiden Leasingverträgen (ND 11 und 3), dass B._____ und A._____ bereits bei der Planung der bereitzustellenden Ei- genmittel befasst waren, denn der Preis für das Grundstück war ja bereits be- kannt (siehe Tabelle). Dies wird gestützt durch den Umstand, dass C._____ an- geblich für den Hausbau ihrem Ehemann Fr. 42'500.– von ihrem Konto und Fr. 30'000.– aus einem Kredit bereits im April 2008 übergab, so dass der Schluss gezogen werden muss, dass von A._____ und B._____ schon im damaligen Zeit- punkt konkret der Bau eines Hauses ein Thema war. Es ist zudem erstellt - wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird - dass das Eigenkapital für das Bauprojekt CA._____ über den Verkauf der Leasingfahrzeuge erlangt werden sollte (Urk. 133 S. 31 f. und nachfolgende Erwägungen zu ND 3 [3. Teil D. I. 4.10.] und ND 11 [3. Teil E. I. 4.2.1.-4.2.5.]). Die Aussagen von C._____, B._____, AC._____ und A._____ selbst lassen eindeutig erkennen, dass das geplante Haus von Anfang an verkauft und weder von der Familie B._____ noch von derjenigen seines Bru- ders selbst bewohnt werden sollte. Anders ist es nicht zu erklären, dass AC._____ - gemäss glaubhaften Aussagen - ein Grundstück mitfinanzieren half, das er gar nie sah. Zudem hatten weder er noch seine Frau irgendein Interesse an dem Grundstück gezeigt. Die Aussagen von AC._____, wonach er seinem
- 139 - Bruder habe helfen wollen, sind durchaus glaubhaft, auch wenn angesichts sämt- licher Umstände, namentlich der diversen Treffen - auch mit A._____ - und dem Verkauf der geleasten Autos, bei welchen AC._____ dabei war oder von dessen Verkauf er wusste (ND 3 und 11), davon ausgegangen werden muss, dass er über Einzelheiten weitaus besser informiert war, als er angab, was aus Gründen des Selbstschutzes und um seinen Bruder nicht zu belasten durchaus nachvoll- ziehbar ist. Aus dem Ablauf und den Aussagen, wie es zum Grundstückkauf und dem diesbezüglichen Hypothekarkredit kam, ergibt sich zudem eindeutig, dass A._____ die treibende Kraft hinter dem Projekt war und er zweifellos B._____, der in diesen Dingen unbestrittenermassen völlig unerfahren war, davon überzeugt hatte, auf diese Weise das grosse Geld zu machen und seine Schulden los zu werden. Angesichts der Konkurse der Firmen R._____ und S._____ von A._____ (siehe oben 3. Teil A. II. 4.3.2.) erweisen sich die Aussagen von B._____ und W._____ hinsichtlich des Ziels, die überschuldete Firma T._____ GmbH am Schluss Konkurs gehen zu lassen, ebenfalls als durchaus glaubhaft. Das wird zu- dem durch die Aussagen unterstrichen, wonach W._____ und A._____ im Früh- ling 2009 versuchten, C._____ und AC._____ dazu zu bringen, "nochmals Fr. 200'000.– herauszuholen", obwohl allen Beteiligten aufgrund der unbestritte- nen Reklamationen der Lieferanten und Handwerker bereits klar war, dass diver- se Rechnungen von Material und Arbeit für den Bau noch nicht bezahlt waren, weil das Geld dazu anderweitig verwendet worden und darüber hinaus kein Geld mehr vorhanden war. Entsprechend hielt auch die Vorinstanz fest, dass die zwei Konkurs gegangenen Firmen von A._____, R._____ und S._____, ein Indiz dafür darstellen, dass die Firma T._____ GmbH für andere Zwecke gegründet worden sei (Urk. 159 S. 39), was hiermit bestätigt wird. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten A._____ im Sommer / Herbst 2008 mit den konkursiten Firmen und hängigen Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahren (siehe dazu oben 3. Teil A. II. 4.3.3.) drängt sich zwingend der Schluss auf, dass A._____ unter Mithilfe von B._____ dessen Frau C._____ als "pro forma"-Geschäftsführerin der T._____ GmbH vorschob, um Aussenstehende, namentlich Banken, darüber zu täuschen, dass effektiv er die Geschäfte der Firma weiterhin führte, gegen welche als bisher
- 140 - inaktive Firma keine Betreibungen vorlagen, genauso wenig wie gegen C._____ selbst, und dies ganz im Gegensatz zu seiner eigenen Situation. 4.4.3. Der von der Anklage bezüglich des Hypothekarkreditbetruges geschil- derte Sachverhalt (Urk. 61/8 Ziffer X. und Urk. 62/9 Ziffer IX.) ist somit erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. 4.5. Übergabe von Fr. 80'000.– an W._____ 4.5.1. Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen von W._____ als sehr glaub- haft, da sie ihre Angaben in weiteren Einvernahmen ohne erkennbare Widersprü- che bestätigt habe und sich ihre Aussagen mit den erstellten Barbezügen durch C._____ im Betrage von Fr. 46'690.– und Fr. 33'000.– nur wenige Tage vor der Bargeldübergabe von Fr. 80'000.– am 29. Januar 2009 von A._____ an W._____ deckten. Da zudem die Investition dieses Betrages in den Erwerb der Liegen- schaft BB._____ durch die Eheleute W/CO._____ mittels Bankbelegen erhärtet sei, hielt die Vorinstanz fest, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei (Urk. 159 S. 140-142). 4.5.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass die entsprechenden widerspruchs- freien Aussagen von W._____ und ihr diesbezügliches Geständnis (Urk. 5/10 S. 11; Urk. EIZ 5/1 S. 2 ff.; Urk. 5/13 S. 8 ff. und S. 22 ff.) im anfänglich auch ge- gen sie selbst geführten und nachträglich abgetrennten Strafverfahren zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung führten (Urk. 67/17). 4.5.3. W._____ sagte zu den Fr. 80'000.– und einer allfälligen Rückzahlung an A._____ aus, das sei kein Thema gewesen. A._____ hätte dann einfach das Geld wieder aus der Hypothek erhalten, welche sie und ihr Ehemann für ihr Bau- projekt in BB._____ erhalten hätten. Diese Hypothek sei ja dann aber zum Glück von der CH._____ … gestoppt worden. Das Grundstück sei nur erschlossen wor- den und diese Kosten in der Höhe von ca. Fr. 14'000.– seien aus dem Baukonto der CH._____ bezahlt worden (Urk. ND 13/19 S. 3). 4.5.4. a) Ausserdem werden die Aussagen auch von B._____ bestätigt, wel- cher auf die Frage, wohin das Geld aus dem Hypothekarkredit geflossen sei,
- 141 - spontan BA._____, W._____ und AO._____ bezeichnete (Urk. ND 13/29 S. 9). Bezüglich W._____ wurde B._____ noch deutlicher und sagte explizit aus, dass der Betrag von Fr. 80'000.– gestützt auf eine Leistungsabrechnung vom 6. April 2009 an sie gegangen sei, damit sie dieses Geld für das Haus, das von ihr gebaut werden sollte, verwende (Urk. ND 13/29 S. 22).
b) Die von B._____ genannte Leistungsabrechnung weist Leistungen im Umfang von Fr. 80'359.85 zulasten der T._____ GmbH aus (Urk. ND 13/34/4 [Zahlungs- auftragsformular CH._____ … mit "Gebucht"-Stempel vom 8. April 2009]). Ge- mäss edierten Bankunterlagen überwies die CH._____ … per 8. April 2009 ent- sprechend dieser Leistungsabrechnung Fr. 60'215.40 auf das CG._____-Konto der T._____ GmbH, Fr. 20'030.– an die DE._____ GmbH und Fr. 114.20 an die DK._____ (Urk. ND 13/34/3 S. 3; Urk. ND 13/34/6). C._____ bezog gleichentags ab dem CG._____-Konto den Barbetrag von Fr. 60'000.– und weitere Fr. 26'520.– am 21. April 2009 nach einer Gutschrift seitens der CH._____ über Fr. 26'320.20 (Urk. ND 13/34/6).
c) Die Aussagen von B._____ decken sich nur scheinbar nicht mit den vor- instanzlichen Feststellungen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von W._____ ist davon auszugehen, dass der Bargeldbetrag wie von der Vorinstanz dargelegt am 29. Januar 2009 übergeben und gleichentags von W._____ auf ihr DL._____ Privatkonto eingezahlt wurde (Urk. EIZ 3 S. 67 f.). Das Bargeld kann daher nicht aus der Vergütung der von B._____ genannten Leistungsabrechnung vom 6. April 2009 stammen. Da jedoch der Kredit der CH._____ … für das Bauprojekt BB._____ gestoppt wurde und die erste und einzige Zahlung aus dem Baukredit in der Höhe von Fr. 53'000.– am 7. April 2009 erfolgt war (Urk. EIZ 3 S. 64), drängt sich der Schluss geradezu auf, dass die Fr. 80'000.– gestützt auf frühere Leistungsabrechnungen und entsprechende Bargeldbezüge ab dem Konto der T._____ GmbH zusammen gekommen sind. Aus den Akten des akzessorischen Einziehungsverfahrens ergibt sich folgendes: Unmittelbar vor der Einzahlung der Fr. 80'000.– am 29. Januar 2009 hob C._____ am 27. Januar 2009 Fr. 33'000.– und am 23. Januar 2009 Fr. 46'680.– (zusammen Fr. 76'680.–) vom CG._____- Konto der T._____ GmbH ab, nachdem B._____ bereits am 30. Dezember 2008
- 142 - Fr. 60'000.– bar ab demselben Konto bezogen hatte (Urk. EIZ 4/5 [Geldmittelflüs- se]). Zudem gab A._____ zu, die am 22. Januar 2009 an die DE._____ GmbH Fr. 24'700.– in bar von BA._____ zurück erhalten zu haben. Somit ist aufgrund dieses Beweisergebnisses die Aussage von W._____ ohne weiteres untermauert, abgesehen davon, dass es an der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglich sich selbst erheblich belastenden Aussagen keinerlei Zweifel gibt. Die Aussage von B._____ ist vielmehr im Zusammenhang mit dem geplanten Rückfluss dieses Betrages an A._____ zu sehen. Dass ein solcher Rückfluss an A._____ aus einer Hypothek vorgesehen war, sagten B._____ und W._____ übereinstimmend und glaubhaft aus. Ihre diesbezüglichen Aussagen werden zudem gestützt durch die Bankunter- lagen, wonach sich der Betrag von Fr. 80'000.– ohne weiteres aus dem Barbezug von Fr. 60'000.– ab dem CG._____-Konto der T._____ GmbH plus der Fr. 20'000.– aus der Rückzahlung resp. der Weitergabe dieses Betrages durch BA._____ an AO._____ ergibt. Damit erweist sich als erstellt, dass der von W._____ auf ihr DL._____ Konto einbezahlte Betrag von Fr. 80'000.– aus dem Hypothekarkredit für das Bauprojekt "AG._____" CA._____ stammte. 4.5.5. Mit dieser Ergänzung kann somit der vorinstanzlichen Sachverhaltser- stellung gefolgt werden. Der unter Ziffer X. in der Anklage gegen A._____ (Urk. 61/8) und - damit identisch (mit Ausnahme der Rechnungen der DE._____ GmbH und des Geldwäschereivorwurfs) - unter Ziffer IX. in der Anklage gegen B._____ aufgeführte Sachverhalt ist damit erstellt, wovon für die rechtliche Würdi- gung auszugehen ist. 4.6. Kenntnisstand betreffend Geschäftsführung von C._____ 4.6.1. Nach eigenen Angaben, die unbestritten blieben, hatte die Beschuldig- te C._____ keinerlei Erfahrung im Führen eines Geschäftes wie der T._____ GmbH im Bereiche Bau, als sie diese übernahm, um ihrem Mann zu helfen, der angeblich selbst neben seinen Firmen keine weitere Firma haben sollte (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/4 S. 10; Urk. 6/10 S. 3; Urk. 8/6 S. 8). Die T._____ GmbH habe sie auf Bitten ihres Ehemannes lediglich pro forma "auf dem Papier" übernommen und sie habe sich nicht um die geschäftlichen Belange gekümmert (z.B. Urk. ND13/33 S. 10), bzw. solche nur auf Anweisung ihres Ehemannes oder von
- 143 - A._____ erledigt, keine Handlungen hinterfragt und letztlich vollumfänglich ihrem Ehemann vertraut, von dem sie gewusst habe, dass dieser wiederum A._____ vertraute und machte, was dieser ihm sagte (Urk. ND 13/33 S. 14, 18 f.). Sie habe die Schule teils in der Schweiz, teils im O._____ abgeschlossen, habe aber keine Ausbildung anfangen können. Nachdem sie mit ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen sei, habe sie zuerst als Reinigungskraft gearbeitet, damit aber aufge- hört, als sie mit ihrem Sohn, der am tt.mm.2008 geboren wurde, im zweiten Monat schwanger gewesen sei. Seither sei sie Mutter und Hausfrau (Urk. 6/2 S. 2). Sie habe nach einer längeren Mutterschaftspause als Verkäuferin im DM._____ gear- beitet (Urk. 6/4 S. 11; Urk. 6/10 S. 3 und Prot. I S. 13 ff.). Die Beschuldigte C._____ gibt weiter an, nie gewusst zu haben, was in der Firma gemacht worden sei, sie habe auch nie irgendwelche Arbeiten für die Firma beschafft, da sie gar nicht wisse, wie das geht. Die Buchhaltung habe Frau W._____ gemacht und die Geschäftsunterlagen seien in Zürich-… in einem Büro gewesen, weshalb wisse sie nicht (Urk. 6/2 S. 4, S. 6; Urk. 6/4 S. 12). Die Buchhaltungsunterlagen habe sie nie bekommen und auch vor der Übernahme der Firma nicht eingesehen. Sie ha- be daher nicht gewusst, ob die Firma gewinnbringend gewesen sei oder ob sie Schulden bzw. Betreibungen gehabt habe. Sie habe sich nie danach erkundigt, wie es um die Firma gestanden habe, sie habe nur ihrem Ehemann vertraut (Urk. 6/4 S. 14; Urk. 6/10 S. 3). Sie sagte zudem aus, nicht gewusst zu haben, wer in ihrer Firma welche Tätigkeiten ausführte. Sie habe nur gewusst, dass Herr A._____ der Boss gewesen sei (Urk. 6/4 S. 13). 4.6.2. Ihre Aussagen zur ihrer nicht bestehenden Tätigkeit im Büro der T._____ GmbH werden durch die Akten und die Aussagen von B._____ und AC._____, W._____, A._____ sowie von CP._____ bestätigt (Urk. 8/2 S. 16; Urk. 5/5 S. 3; Urk. 4/5 S. 6; Urk. 7/11/5 S. 5 ff.). Auch ist, wovon offenbar auch die Vorinstanz ausging (Urk. 159 S. 288 i.V.m. S. 132 f.), aufgrund der entsprechen- den glaubhaften Aussagen von C._____ erstellt, dass sie die Firma T._____ GmbH ohne jegliche Kenntnisse über die Geschäftsführung übernahm. Aufgrund ihrer Zugaben und den Akten ist ebenfalls erstellt, dass sie diverse Unterschriften für die T._____ GmbH im Zusammenhang mit Bankkontoeröffnungen, Verträgen, Rechnungen etc. leistete, ohne über die Vorgänge informiert zu sein, teilweise
- 144 - ohne gelesen zu haben, was genau sie unterzeichnete und ohne je eine Quittung zu verlangen, weil ihr Mann ihr gesagt habe, sie solle das sein lassen (z.B. Urk. ND 13/33 S. 13 f., S. 15, 27). Diese Aussagen werden zudem gestützt durch gleichlautende Aussagen von W._____ und B._____ (Urk. 5/5 S. 2 f. und S. 11; Urk. 8/1 S. 14; Urk. ND 13/17 S. 10 [W._____]; Urk. 4/3 S. 9 [B._____]). 4.6.3. C._____ hob insgesamt Fr. 330'379.65 an Bargeld zulasten der T._____ GmbH ab, das aus dem Hypothekarkredit auf das Konto der T._____ GmbH bei der CG._____ und auf ihres bei der P._____ geflossen war und über- gab es anschliessend an A._____ (siehe oben 3. Teil C. I. 4.3., insb. 4.3.2. - 4.3.3.). Dass solche Transaktionen kein übliches Geschäftsgebaren darstellen, musste ihr klar gewesen sein. So räumte sie denn auch ein, dass sie versucht habe, die Bargeldübergaben zu verweigern und Anzeige zu erstatten, jedoch dem Flehen ihres Ehemannes nachgegeben habe und hinsichtlich der Anzeige keine Unterstützung, insbesondere keine Beweise, gehabt habe (Urk. 6/10 S. 14 f.). Sie führte auch aus, ihren Ehemann auf die Autos aus den Leasingverträgen ange- sprochen zu haben, jedoch nie richtige Antworten erhalten zu haben und nach- dem sie im März (sc. 2009) bemerkt habe, dass ihr Mann alles Geld, auch das Mutterschaftsgeld von ca. Fr. 10'000.– genommen und A._____ gegeben habe, sei sie ausgeflippt und habe die Gütertrennung gewollt und dass er die Firma übernimmt, weil er alles Vermögen vernichtet habe (Urk. 6/4 S. 15; Urk. 6/10 S. 4). Auch habe sie Angst bekommen, als fremde Leute wegen Geschäftlichem zu ihr privat nach Hause gekommen seien (Urk. 6/4 S. 14; Urk. 6/10 S. 3; Urk. 8/6 S. 16 f.). In der Folge sei sie dann im März 2009 mit ihrem Ehemann zum Notar in DJ._____ gegangen, um den Ehevertrag auf Gütertrennung notariell beurkunden zu lassen (Urk. 6/4 S. 14; Urk. 8/6 S. 11). Dies wird einerseits durch die öffentli- che Urkunde vom 31. März 2009 (Urk. 49/13) und andererseits durch die Aussa- gen von W._____ bestätigt, wonach C._____ mit ihrem Ehemann Stress gehabt habe, weil sie das Vertrauen in ihn verloren habe (Urk. 8/1 S. 14). Die Aussagen von C._____, wonach sie zunächst im Vertrauen in ihren Ehemann handelte und die ihr vorgelegten Verträge unterschrieb und erst ca. im März 2009 das Vertrau- en in ihren Ehemann verloren habe, sind glaubhaft und im Kontext nachvollzieh- bar. Sie werden im Übrigen durch entsprechende Handlungen wie die Errichtung
- 145 - der Gütertrennung und die Übertragung der Firma T._____ GmbH am 26. März 2009 an ihren Ehemann B._____ (Urk. 1/6-7; Urk. 6/10 S. 3 f.) bekräftigt, was sie umso glaubhafter machen. Im Übrigen kann diesbezüglich auch auf die Erwägungen unter dem 3. Teil B. I. 4.2. verwiesen werden. 4.7. Finanzielle Situation der Firma T._____ GmbH / Misswirtschaft 4.7.1. Bezüglich der in der Anklageschrift dargelegten Details zum Abschluss und den Verpflichtungen der T._____ GmbH aus dem Werkvertrag mit der Bau- herrschaft B._____ (Bauprojekt CA._____) und zu den gestützt auf die Rechnun- gen der T._____ GmbH ausgelösten Hypothekarteilzahlungen von insgesamt Fr. 254'030.95 auf das CG._____-Konto und von Fr. 76'433.55 auf das CH._____-GU-Konto, wovon die Beschuldigte C._____ insgesamt Fr. 253'970.– bzw. Fr. 76'409.65 bar bezog und an A._____ übergab, sowie zu den beiden Lea- singverträgen der T._____ GmbH betreffend einen BMW X5 und einen Nissan Cabstar gilt es vorab festzustellen, dass diese Details samt und sonders erstellt sind. 4.7.2. a) C._____ sagte wiederholt aus, sie sei davon ausgegangen, dass von dem Bargeld, das sie A._____ jeweils übergab, Material und Löhne der Arbei- ter für das Haus in CA._____ bezahlt würden (Urk. ND 13/33 S. 9, 12, 17; 21 ff. ). Auch sagte sie - was aufgrund ihrer übrigen sich als glaubhaft herausgestellten Aussagen ebenfalls glaubhaft erscheint - aus, sie habe nie im Leben solche Kon- toauszüge der CG._____ vom Konto der T._____ nach Hause geschickt bekom- men (Urk. ND 13/33 S. 11). Als Leute zu ihr nach Hause gekommen seien, die ihr Geld für Arbeiten auf der Baustelle in CA._____ hätten haben wollen und die sie auch bedroht hätten, habe sie - das sei im Januar oder Februar 2009 gewesen - Verdacht geschöpft, dass etwas nicht stimmen könne (Urk. ND 13/33 S. 29).
b) Ähnliches wird von W._____ geschildert, die angab, so etwa im Februar 2009 hätten die Kunden angefangen anzurufen und nach dem Geld zu fragen und da habe sie gemerkt, dass etwas mit der T._____ nicht stimme (Urk. 5/4 S. 7).
- 146 -
c) B._____ sagte zur finanziellen Situation der T._____ GmbH aus, sie sei im Zeitpunkt des Kaufs von A._____s (sc. 18. August 2008) stillgelegt gewesen, d.h. mit ihr sei noch nie gearbeitet worden (Urk. 8/2 S. 13). Die T._____ GmbH habe auch über kein Geld verfügt; jedenfalls sei die Firma ohne Fr. 20'000.– drin an ihn übergeben worden (Urk. 4/5 S. 3). Am 10. November 2008 (Leasing Nissan Cab- star; ND 7) habe die Firma nicht über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die Anzahlung von Fr. 13'000.– für den Nissan leisten zu können. Daher sei vor- gesehen gewesen, dass A._____ die Leasingraten hätte bezahlen sollen. Es sei ja auch die Post umgeleitet gewesen nach BB._____, so dass er auch nie Mah- nungen gesehen habe. Die Post sei wegen des Hausbaus in CA._____ zu A._____ umgeleitet gewesen, da A._____ keine Zeit gehabt habe, zu ihm zu kommen, wenn es etwas Wichtiges zu besprechen gegeben habe. A._____ habe ihm erklärt, er sage ihm dann schon, wenn es etwas Interessantes gäbe. Ausser- dem sei er selbst ja nicht immer hier gewesen (Urk. 4/6 S. 6 f.).
d) Dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Männedorf vom 7. November 2011 über die T._____ GmbH für die Periode vom 1. Septem- ber 2008 bis 7. November 2009 ist zu entnehmen, dass am 27. Februar 2009 eine erste Betreibung über Fr. 1'498.45 von der SVA eingeleitet wurde, jedoch im März 2009 dann namhafte Betreibungen der DN._____ AG über Fr. 32'471.85 und der D._____ AG über Fr. 69'746.50 folgten und jedenfalls Ende März 2009 bereits 7 offene Betreibungen über eine Gesamtsumme von Fr. 113'638.45 registriert wa- ren (Urk. 1/8 S. 2). Mit dem Betreibungsauszug stimmt auch die Kreditauskunft der Creditreform an die CT._____ vom 4. Juni 2009 überein, wonach zulasten der T._____ GmbH im Jahre 2009 bis dato 9 Betreibungen in der Höhe von gesamt- haft Fr. 275'297.– verzeichnet waren (ND 7/5/30).
e) Diesen Betreibungen stand jedoch kein entsprechendes liquides Vermögen der T._____ GmbH gegenüber, wie sich aus den edierten Bankakten ergibt: Mit Ausnahme der Gutschrift von Fr. 31'900.– vom Baukonsortium AG._____ vom
9. Dezember 2008 wurde das Baukonto 1… der CH._____ … nach dem Erwerb des Grundstückes und bis zum 20. April 2009, ab welchem die Hypothekarteilzah- lungen erfolgten, ausschliesslich aus der gewährten Hypothek der Bank mit ins-
- 147 - gesamt Fr. 673'000.– alimentiert (Urk. EIZ 25/36 S. 1 und 2; Urk. EIZ 25/38 S. 1 und 2 sowie Urk. 25/33 S. 1), wobei durch die Auszahlung der Hypothek im Um- fang von Fr. 32'000.– am 17. April 2009 die gewährte Kreditlimite von Fr. 705'000.– ausgeschöpft wurde (Urk. EIZ 25/38 S. 2 und Urk. EIZ 25/34 Basis- kreditvertrag). Das Konto der T._____ GmbH bei der P._____ … wies einen Anfangssaldo von Fr. 0.–, einen Schlusssaldo am 31. Dezember 2008 von minus Fr. 15.– und am
30. April 2009 einen Schlusssaldo von Fr. 9.95 auf (Urk. EIZ 21/21). Das Kontokorrentkonto der Firma T._____ GmbH bei der CG._____ verzeichnete ab der Eröffnung am 1. Oktober 2008 jeweils Ende Monat einen Saldo von Fr. 12.01 (Dezember 2008), Fr. 12.01 (Januar 2009), Fr. 1.86 (Februar 2009), mi- nus Fr. 12.87 (März 2009) und Fr. 2.73 (April 2009), obwohl in dieser Zeit insge- samt Fr. 413'030.95 an Vergütungen eingingen, jedoch unmittelbar nach Eingang bei der CG._____ BF._____ bar bezogen wurden (Urk. EIZ 19/18).
f) Die edierten Bankunterlagen bestätigen demnach die Aussagen von B._____ zur finanziellen Situation der Firma T._____ GmbH, wovon für die rechtliche Wür- digung auszugehen ist. Allerdings ist festzuhalten, dass C._____ gemäss den edierten Bankunterlagen, insbesondere auch der Kopie ihres Personalausweises, der zur Identifikation zu den Akten genommen worden war, noch am 9. April 2009 Fr. 60'000.– abhob (Urk. 19/20/1.3), obwohl sie doch gemäss eigenen Angaben bereits im Januar oder Februar 2009 Verdacht geschöpft hatte, dass etwas nicht stimmt. Ebenso ist die entsprechende Aussage von W._____ mit Vorbehalt zu würdigen, da sie am 24. Februar 2009 (zusammen mit ihrem Ehemann) das Grundstück in BB._____ kaufte, mithin als sie schon bemerkt hatte, dass etwas nicht stimmt. Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich der Art und Weise der Finanzierung des Bauprojektes BB._____ und der engen Verknüpfung von W._____ in das Geschehen betreffend Rechnungstellung zuhanden der CH._____ für das Bauprojekt CA._____, ist davon auszugehen, dass W._____ im Wissen um die vertragswidrige Verwendung der Hypothekar-Teilzahlungen aus dem Projekt CA._____ davon profitieren und in der gleichen Art und Weise bei dem Projekt BB._____ mitwirken wollte. Es drängt sich daher der Schluss auf,
- 148 - dass sie die Signale von den reklamierenden Gläubigern genauso wenig beachte- te und in ihren Handlungen weiterfuhr, wie das auch auf C._____ zutrifft. Diese hatte nach eigenen Angaben nicht einmal ab dem Zeitpunkt ihres ersten Ver- dachts Kontrollen hinsichtlich der Verwendung der Gelder angestellt, sondern ver- traute weiterhin den Angaben ihres Ehemannes. Weiter ist erstellt, dass sich C._____ zu keinem Zeitpunkt darüber informierte, ob die T._____ GmbH ihre Verpflichtungen erfüllen kann, die sie in ihrem Namen eingegangen war, zum Bei- spiel durch Konsultation der Kontoauszüge, die sie anlässlich ihrer Bargeldbezü- ge ohne weiteres hätte verlangen können. II. Betrug, eventualiter Veruntreuung
1. Rechtsgrundlage 1.1. Bezüglich der Legaldefinition des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB sei zunächst auf die vorstehenden Erwägungen im 3. Teil A. II. 3. verwiesen. Ergän- zend ist folgendes festzuhalten: Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und damit die Si- cherheit der Forderung, bzw. über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögens- schaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ih- rem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Gefährdungsschaden). Werden dem Kre- ditgeber für seine Leistung Sicherheiten vorgetäuscht, welche diese in Wahrheit nicht abdecken, ergibt sich der Betrugsschaden daraus, dass der Darleiher mit der Gewährung des gänzlich oder teilweise ungesicherten Darlehens einen ver- mögensmässigen Minderwert als Risiko auf sich nimmt (Urteil 6B_462/2014 vom
27. August 2015 E. 8.1.2. mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 141 IV 369]). In der Darlehensgewährung liegt dann nicht nur eine (vorübergehende) Vermögensge- fährdung in Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch ein Schaden in der Höhe des abzuschreibenden Teilbetrages vor (Urteil 6B_173/2014 vom
2. Juli 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
- 149 - 1.2. Bezüglich der Erwägungen zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden, wo die Grundlagen zutreffend ge- schildert werden (Urk. 159 S. 249 f.). Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2. hinzuweisen, wonach es darauf ankommt, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkre- ten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss viel- mehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweis). Auch konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). Gehilfe ist demgegen- über, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat je- doch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt (BGE 129 IV E. 3.2).
2. Subsumtion 2.1. Mittäterschaft Entgegen der Verteidigung von B._____ war seine Beteiligung am Unterfangen "Bauvorhaben/Hypothek/Verkauf geleaster Autos" gestützt auf vorstehendes Be- weisergebnis keineswegs untergeordneter Natur. Ganz im Gegenteil nahm er ei- ne zentrale Rolle ein und ohne seine tatkräftige Mitwirkung hätte das geplante Bauvorhaben gar nicht umgesetzt werden können, denn das Gelingen hing mass- geblich von seiner Einflussnahme sowohl auf seine Ehefrau C._____ als auch auf seinen Bruder AC._____ und dessen Ehefrau AD._____ ab. Nur dank deren Ver- trauen in seine Person gelang es B._____ seine Frau von der Übernahme der Firma T._____ GmbH zu überzeugen, ihm eine weitreichende Vollmacht für die
- 150 - T._____ GmbH zu erteilen, sie zur Leistung von diversen Unterschriften als Ge- schäftsführerin zu überreden und seinen Bruder zusammen mit dessen Ehefrau zur Mitwirkung beim Bauprojekt CA._____ und sogar dem Verkauf eines geleas- ten Autos zu bewegen. Ausserdem war sein Tatbeitrag wesentlich, weil nur er seine Frau C._____ dazu bringen konnte, enorme Summen Bargeld ab dem Kon- to der T._____ GmbH abzuheben und diese A._____ zu übergeben. Nachdem nur C._____ über dieses Konto verfügungsberechtigt war, die Hypothekar- Teilzahlungen aber darauf eingingen, war auch dieser Aspekt seiner Mitwirkung für das Gelingen des Vorhabens, die Barbezüge für eigene Zwecke zu verwen- den, zentral. Überdies wirkte der Beschuldigte B._____ - wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird - auch aktiv an den Leasings der Fahrzeuge und deren nachfol- genden Verkaufs mit, ganz abgesehen davon, dass er dank oder wegen seiner Beteiligung als Mitbauherr auch bezüglich der Einholung der Unterschriften seines Bruders und seiner Schwägerin auf den Leistungsabrechnungsformularen tatkräf- tig mithalf, da er ihnen diese jeweils zur Unterschrift vorbei- und anschliessend wieder ins Büro brachte. Schliesslich ist aufgrund des koordinierten Vorgehens davon auszugehen, dass B._____ das gesamte Vorhaben mit A._____ plante, respektive sich dessen Vorschlag für das Vorgehen anschloss und die Ausfüh- rung im Wissen um das ganze Vorhaben umsetzte. Aber auch der Tatbeitrag von A._____ kann keineswegs als untergeordnet beurteilt werden, fusste doch alles auf seiner Organisation des Grundstücks, Vorbereitung des Kaufvertrages samt Bauprojekt mit Einholung der Baubewilligung, Organisation der Hypothek, han- delsregistertauglicher Übergabe der Firma T._____ GmbH und wesentliche Mit- wirkung beim Leasing und Verkauf der geleasten Autos, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird. Insgesamt ist daher ohne weiteres von einem gleichwertigen, arbeitsteiligen Vorgehen von A._____ und B._____ im Sinne der Mittäterschaft auszugehen. 2.2. Arglistige Täuschung Das koordinierte Vorgehen von A._____ und B._____ erfüllt klarerweise die Krite- rien der Arglist. B._____ hat, mit Verweis auf die Kompetenz von A._____, AD._____ und AC._____ - die er über die wahren Absichten im Unklaren gelas-
- 151 - sen hatte - dazu gebracht, zusammen mit ihm ein Grundstück zu kaufen und ein Einfamilienhaus zu bauen und hat so gegenüber der kreditgebenden Bank vor- gemacht, es handle sich um die Finanzierung eines Einfamilienhauses, in dem die Familie AD._____ und AC._____ dereinst wohnen würde, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach und von Anfang an geplant war, aus dem Bauprojekt mög- lichst viel Geld herauszuholen. Bereits im Frühling 2008 hatte A._____ - wahr- heitswidrig - gegenüber der Verkäuferin des Grundstücks vorgemacht, er wolle es für sich als Privatperson kaufen, obwohl er ja bereits ein Eigenheim in BB._____ bewohnte. A._____ und B._____ weiteten das Lügengebäude gegenüber der Hy- pothekardarleiherin noch weiter aus, indem sie sie glauben liessen, ihr einge- brachtes Kapital stamme aus Erwerbseinkommen und Ersparnissen, obwohl sie genau wussten, dass dies nicht der Fall war. Ganz im Gegenteil hatten sie schon vor Eingehen des Darlehensvertrages und noch vor der Eröffnung des GU- Kontokorrentkontos der T._____ GmbH bei der CH._____ ihren Plan in die Tat umgesetzt und mit den ersten beiden Verkäufen geleaster Fahrzeuge (siehe nachstehende Sachverhaltserstellung zu ND 3 und 11) Barmittel im Umfang von Fr. 118'000.– erhältlich gemacht, welche als Eigenmittel für das Bauprojekt ver- wendet werden sollten. A._____ und B._____ bezogen in die Umsetzung ihres Planes aber auch AD._____ und AC._____ mit ein, die die Herkunft der Eigenmit- tel ebenfalls wahrheitswidrig unterschriftlich bestätigten. Sämtliche Mitglieder des Baukonsortiums "AG._____" CA._____ täuschten dadurch eine falsche Vermö- genslage und ihre fehlende Rückzahlungsfähigkeit vor. Die Beschuldigten A._____ und B._____ (unter Mithilfe von AD._____, AC._____ und C._____, die ohne weiteres Nachfragen alles unterschrieben, was B._____ ihnen vorlegte und machten, was B._____ und A._____ von ihnen verlangten) missbrauchten das Vertrauen der kreditgebenden Bank in die Redlichkeit ihrer Vertragspartner je- doch noch weiter, indem sie via die T._____ GmbH, die Firma AE._____ und die DE._____ GmbH fiktive Rechnungen mittels der Leistungsabrechnungsformulare zur Auszahlung von entsprechenden Hypothekar-Teilzahlungen einreichten und damit der Bank einerseits - wahrheitswidrig - vormachten, diese Leistungen seien gemäss den entsprechenden Rechnungen der genannten Firmen am Bau tat- sächlich erbracht worden und andererseits, diese Rechnungen und deren Kor-
- 152 - rektheit seien durch die Bauherrschaft gemäss deren jeweiliger Unterschriften von AD._____, AC._____ und B._____ geprüft worden. Zur Untermauerung der tat- sächlich nicht erbrachten Leistungen schrieben sie ausserdem die inhaltlich fal- schen Rechnungen selbst, und zwar nach einem zuvor festgelegten Plan, so dass sie in Bezug auf den Bau plausibel waren, wie sich aus den entsprechenden Aus- sagen ergab. Diese Machenschaften waren raffiniert auf weitere zahlreiche Lügen hinsichtlich Zweck des Bauprojektes und des von Anfang an (fehlenden) Willens zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der CH._____ …, na- mentlich der Rückzahlung des gewährten Darlehens, abgestimmt. Das arglistige Konstrukt ging aber noch weiter, indem A._____ und B._____ die kreditgebende Bank im Unklaren darüber liessen, dass entgegen dem Handelsregistereintrag A._____, dessen zwei letzte Firmen innerhalb eines Jahres Konkurs gegangen und gegen den etliche Betreibungen hängig waren, die T._____ GmbH führte und auch er effektiv hinter dem Grundstückkauf und dem Hausbau stand. Weiter ver- schwiegen sie, dass A._____ im Hintergrund sämtliche Handlungen für den Grundstückkauf und die Hypothek bei der Bank organisierte, bei der Umsetzung aktiv mitwirkte und der Bau dieses Hauses ganz wesentlich auch in seinem Inte- resse erfolgt war. Aufgrund des erstellten Ablaufs und der schlechten finanziellen Lage von A._____ (zumindest auf dem Papier) drängt sich der Schluss auf, dass A._____ wegen seiner fehlenden Kreditwürdigkeit gegenüber der CH._____ …, bei welcher er diverse Konten und auch schon Baukredite laufen hatte (Urk. EIZ 25/16-24), nicht mehr in Erscheinung treten wollte, weshalb A._____ und B._____ als Bauherren AD._____, AC._____ und B._____ und als Geschäftsführerin der Firma T._____ GmbH C._____ vorschoben, die zwar offiziell, aber tatsächlich nur pro forma als Geschäftsführerin und Eigentümerin der T._____ GmbH fungierte. So lagen aus Sicht der CH._____ … keine Hindernisse vor, in Bezug auf den Werkvertrag der Bauherrschaft namens der T._____ GmbH als Generalunter- nehmerin und Werkerstellerin ein GU-Kontokorrentkonto zu eröffnen, über wel- ches die Hypothekar-Teilzahlungen liefen, da sie mit ihren Vertragspartnern bis- her keine Geschäftsbeziehung hatte (Urk. ND 13/5/1) und aufgrund der vorge- schobenen Protagonisten auch keine Veranlassung zu Misstrauen bestand. Die wahrheitswidrigen Angaben zum Eigenkapital, der von vorneherein fehlende Wille
- 153 - zur Einhaltung des abgeschlossenen Darlehensvertrages, den nicht den Tatsa- chen entsprechende Inhalt der ihr vorgelegten Baurechnungen und der vertrags- widrige Zweck des Hypothekargeschäfts konnten von der kreditgebenden Bank angesichts des koordinierten Vorgehens der Beschuldigten (unter zumindest teil- weise ahnungslosen Mitwirkens von AD._____, AC._____ und C._____) nicht leicht überprüft werden. Die Bank hatte zudem keine Veranlassung, an der Echt- heit der ihr eingereichten Dokumente zu zweifeln und durfte sich vor dem Hinter- grund des ungetrübten finanziellen Leumunds der Generalunternehmerin und der Bauherrschaft auch auf diese abstützen. Selbst wenn die kreditgebende Bank, wie von der Verteidigung A._____ verlangt, wohl noch die Löhne der Bauherr- schaft mittels Lohnabrechnungen hätte verifizieren können, vermag diese Nach- lässigkeit der Bank angesichts des mit viel Aufwand betriebenen Vorgehens der Beschuldigten noch keine Leichtfertigkeit zu begründen, welche das betrügeri- sche Verhalten in den Hintergrund zu drängen vermag. Es liegt mithin keine rele- vante Opfermitverantwortung vor, zumal sich aus dem erstellten Sachverhalt zu ND 11 ergibt, dass die Beschuldigten andernorts auch nicht davor zurückschreck- ten, für ihre Zwecke gefälschte Lohnabrechnungen einzureichen. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind daher des arglistigen Handelns im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Vermögensschaden / Bereicherungsabsicht 2.3.1. Auch wenn B._____ bei einzelnen Handlungen entsprechend der ihm fehlenden Branchenkenntnisse bezüglich dem Bau eines Hauses oder dem Ver- kauf von geleasten Autos wohl nicht jede einzelne Handlung im Voraus kannte, resp. über deren konkrete Umsetzung im Einzelnen im Bilde war, wie zum Bei- spiel bei der Erstellung der fiktiven Rechnungen, ist aufgrund seiner gleichgültigen Haltung, wonach er A._____ nicht gefragt habe, ihn habe machen lassen und es ihm egal gewesen sei, was dieser genau mit der Firma T._____ GmbH gemacht habe, davon auszugehen, dass er diese Handlungen konkludent akzeptierte. Sein Einwand, er habe gedacht, er werde die Arbeiten später noch leisten, ist ange- sichts seiner umfassenden Beteiligung bei der Planung und Umsetzung des be- trügerischen Vorgehens, seiner Arbeitsunfähigkeit seit Ende September 2008 und
- 154 - seinem Eingeständnis, dass er das Haus ohne dessen Zweckbestimmung als "Bargeldquelle" nicht gebaut hätte, als reine Schutzbehauptung zu werten. Beide Beschuldigten stützten sich ja auch auf den von ihnen geplanten groben Ablauf ihres Vorhabens, so dass aufgrund ihrer Tatbeiträge kein Zweifel besteht, dass beide Beschuldigte mit Wissen und Willen, somit direktvorsätzlich betrügerisch handelten, um via die fiktiven Rechnungen, welche von der kreditgebenden CH._____ über das GU-Konto der T._____ GmbH aus dem Hypothekardarlehen der Bauherrschaft AD._____, AC._____ und B._____ bezahlt wurden, grösstmög- liche Mengen an Bargeld zu erhalten, mit welchen sie eigene Bedürfnisse befrie- digen wollten, so B._____ namentlich die Tilgung seiner Schulden bei A._____ und dieser unter anderem die Finanzierung seines Hotelprojektes im O._____ und ebenfalls die Tilgung seiner Schulden. Der Vorinstanz folgend bereicherten sie sich zumindest im Umfang der fiktiven Rechnungen in der Höhe von Fr. 189'268.75 ohne adäquate Gegenleistung und schädigten entsprechend im gleichen Umfang die CH._____ direkt (Urk. 159 S. 286). Da weder A._____ noch B._____ über ein legales Erwerbseinkommen verfügten und B._____ ausdrück- lich bestätigte, dass er ohne die Schulden bei A._____ kein Haus gebaut hätte (Urk. ND 13/29 S. 4), wird deutlich, dass der ganze Hausbau in CA._____ nur Mit- tel zum Zweck des Erhalts von grossen Bargeldsummen war. 2.3.2. Ausserdem verminderten die Beschuldigten A._____ und B._____ den effektiven Wert des Grundpfandes, indem sie den Hypothekarkredit von Fr. 705'000.– nicht gänzlich in den Bau des Hauses haben fliessen lassen, so dass im September 2009 und damit nur wenige Monate nach der Auszahlung der letzten Hypothekar-Teilzahlung der Darlehensforderung tatsächlich nur ein Ge- genwert in Form des sich im Rohbau befindlichen Hauses von rund Fr. 381'000.– gegenüber stand. Da die Beschuldigten bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung beabsichtigt hatten, die Hypothekar-Teilzahlungen zu einem grossen Teil nicht für den Bau zu verwenden, nahmen sie bewusst in Kauf, dass die Bank wirtschaftlich ein erhöhtes Risiko bei der Kreditgewährung einging, da ihre Sicherheit, beste- hend im vertraglich vereinbarten Grundpfand, in ihrem Wert erheblich vermindert war. Damit täuschten die Beschuldigten der Bank auch eine falsche Sicherheit vor und nicht nur den fehlenden Willen zur Rückzahlung des Darlehens.
- 155 - 2.3.3. Der für den Tatbestand des wie hier vorliegenden Kreditbetrugs mass- gebende Vermögensschaden auf Seiten der CH._____ … trat jedoch bereits im Zeitpunkt der Gewährung des Hypothekardarlehens ein, denn die Bauherrschaft verfügte entgegen ihrer unterschriftlich bestätigten Herkunft der Eigenmittel kei- neswegs über solche. Statt dessen stand allen drei Bauherren überhaupt kein er- spartes Vermögen, auch kein solches, das sie aus Erwerbseinkommen erzielt hat- ten, zur Verfügung, weshalb sie das von ihnen als Barmittel zu erbringende Ei- genkapital von Fr. 160'000.– mittels der - widerrechtlichen - Verkäufe geleaster Fahrzeuge aufbrachten (siehe dazu die nachstehende Sachverhaltserstellung zu den Leasingdelikten). Damit war die Darlehensforderung von allem Anfang an ext- rem gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert zweifellos derart massiv herabge- setzt, dass ein Gefährdungsschaden im Sinne des Tatbestandes vorlag. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist es zudem irrelevant, dass die genaue Höhe dieses Gefährdungsschadens nicht beziffert ist, zumal eine Kreditgewährung an Antrag- steller, die über keinerlei Eigenmittel verfügen, ohne weiteres als zu grosses und unkalkulierbares Risiko ausgeschlossen werden kann, zumal alle Mitglieder des Baukonsortiums auch nicht über namhaftes regelmässiges Einkommen verfügten. Somit ist auch das Tatbestandselement des Vermögensschadens im Sinne des Betrugstatbestandes vorliegend erfüllt. 2.4. Fazit Die Beschuldigten A._____ und B._____ erfüllten mit ihrem geplanten und koor- dinierten Vorgehen als Mittäter sämtliche objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, weshalb sie bezüglich ND 13 in Anwendung dieser Bestimmung schuldig zu sprechen sind. Auch hier ist der Vorbehalt anzubringen, dass über die Frage der Gewerbsmäs- sigkeit später zu entscheiden ist.
- 156 - III. Geldwäscherei
1. Rechtsgrundlage Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Tatbestand auch vom Vortäter selbst erfüllt werden (BGE 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3). Durch Geldwäscherei soll - aus Sicht des Täters - der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt werden. Die Bestimmung erstreckt sich auch auf Werte, die von Einzelnen (und nicht nur durch organisierte Kriminalität) durch ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB erzielt wurden. Nicht erforderlich ist denn auch, dass die verbrecherisch er- langten Vermögenswerte weiteren Verbrechen dienen. In objektiver Hinsicht setzt ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung das Vorliegen einer Geldwäschereihandlung, einer tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Vortat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (Verbrechen) und den Nachweis voraus, dass die gewaschenen Vermögenswerte aus dieser Vortat stammen. Als Geldwäschereihandlung gilt jede Handlung, die geeignet ist, die Einziehung zu vereiteln. Sie muss somit grundsätzlich geeignet sein, die sog. Papierspur zu unterbrechen (Stefan Flachsmann, Kommentar StGB, 19. A., Zü- rich 2013, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StGB], N 2, 4 7 und 16 zu Art. 305bis). Gemäss Trechsel/Affolter-Eijsten kann eine Barauszahlung folglich Tathandlung sein, weil sie die Spur der Vermögenswerte unterbricht. Das Einzahlen von Geld auf ein eigenes inländisches Namenkonto durch den wirtschaftlich Berechtigten ist dagegen keine Geldwäscherei. Keine Tathandlung ist auch die Überweisung von Geld von einem inländischen auf ein anderes inländisches Bankkonto, sofern für beide Konten die wirtschaftliche Berechtigung der gleichen Person ausgewie- sen ist (Trechsel/Affolter-Eijsten in: Praxkomm. StGB, a.a.O., N 18 zu Art. 305bis mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz, auch bezüglich des Wissens um die deliktische Herkunft (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O. N 21 zu Art. 305bis und Stefan Flachsmann, a.a.O. N 20 zu Art. 305bis).
- 157 -
2. Subsumtion A._____ ist als Hauptbeteiligter am Hypothekarbetrug zum Nachteil der CH._____ … das Wissen um die deliktische Herkunft des Barbetrages von Fr. 80'000.– an- zurechnen. Indem er die Barabhebungen ab den Konten der T._____ GmbH unter Mithilfe von B._____ und Mitwirkung von C._____ veranlasste, wollte er - was ge- stützt auf den Zweck, die Mittel für eigene Bedürfnisse und nicht im Sinne des Kreditvertrages zu verwenden, eindeutig zu folgern ist - ohne Zweifel die Spur des Geldes verwischen. Ansonsten hätte er eine entsprechende Überweisung ab dem Konto der T._____ GmbH auf dasjenige von W._____ einfach vornehmen (las- sen) können, zumal er erwiesenermassen effektiv derjenige in der Firma T._____ GmbH war, der bestimmte, welche Zahlungen wie vorgenommen wurden. Nach- dem erstellt ist, dass A._____ als Organisator sowohl des Grundstückkaufs, wie des Hypothekarkredites wie auch des Werkvertrages genau wusste, dass die Mit- tel des Hypothekardarlehens der CH._____ … zweckgebunden waren, lässt sein Vorgehen keinen anderen Schluss zu, als dass er durch die Abhebung und Über- gabe des Bargeldes an W._____ die ihm bekannte deliktische Herkunft verschlei- ern wollte. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte A._____ damit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllte (Urk. 159 S. 287), wofür er angemessen zu bestrafen ist. IV. Misswirtschaft
1. Rechtsgrundlage 1.1. Der Misswirtschaft macht sich schuldig, wer als Schuldner namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spe- kulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, sei- ne Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähig- keit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist und wird mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB).
- 158 - 1.2. Nach der Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Ver- letzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3. mit Hinweisen). Tatbestandsmässig ist jedoch nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (Andreas Donatsch, Straf- recht III, a.a.O. S. 354 f.). Arg nachlässig in der Berufsausübung handelt nament- lich auch, wer ohne Branchenkenntnisse bzw. ohne kommerzielle Erfahrung und ohne Geld einen Fabrikbetrieb eröffnet oder die Buchhaltung nicht oder unvoll- ständig führt (Trechsel/Ogg in: Praxkomm. StGB, a.a.O., N 8 zu Art. 165). Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (Nadine Hagenstein in: BSK Strafrecht II, a.a.O., Art. 165 N 11). Überschuldung tritt gemäss Art. 725 Abs. 2 OR dann ein, wenn die Aktiven die Verbindlichkeiten nicht mehr decken. Dazu hielt das Bundesgericht fest, eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR liege jedenfalls dann vor, wenn das Fremdkapital die Aktiven übersteigt. Dies sei bei einer Gesellschaft ohne Ei- genkapital der Fall, sobald sie einen Verlust erleidet und keine Aktiven aus frühe- rer Geschäftstätigkeit oder anderer Herkunft vorhanden sind (Urteil 6B_231/2015 vom 18. April 2016 E. 2.3.2). Unter Zahlungsunfähigkeit ist das dauerhafte Aus- bleiben von Zahlungsmitteln zu verstehen, die erforderlich sind, um Schulden bei Fälligkeit zu begleichen (Trechsel/Ogg, a.a.O., N 9 zu Art. 165). Zwischen der tatbestandsmässigen Verhaltensweise und der Verschlimmerung der Vermögenslage bzw. dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss ein Kausal- zusammenhang bestehen, doch brauchen die Bankrotthandlungen nicht die ein- zige Ursache des tatbestandsmässigen Erfolges zu sein (Andreas Donatsch, OFK
- StGB, a.a.O., N 6 zu Art. 165). 1.3. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz nur hinsichtlich der tatbe- standsmässigen Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe
- 159 - Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Ver- letzung elementarster Vorsichtspflichten (vgl. OR 717) verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in wirtschaftlich angespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden darf (Trechsel/Ogg, a.a.O., N 11 zu Art. 165 mit Hinweisen). Zudem hielt das Bundesgericht fest, wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Verwaltungs- ratsmandat annimmt, begeht (mindestens) eventualvorsätzlich eine arge Nach- lässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.4.). 1.4. Mit der Gründung oder Übernahme einer Aktiengesellschaft oder GmbH, d.h. mit der Eintragung als Organ oder Geschäftsführer einer solchen Gesell- schaft ins Handelsregister, übernehmen die eintretenden natürlichen Personen von Gesetzes wegen unübertragbare und unentziehbare Pflichten. Dazu gehören insbesondere die Buchführungspflicht, die Finanzkontrolle sowie die Anzeige- pflicht bei begründeter Überschuldung (für die AG: Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 7 OR und Art. 725 Abs. 2 OR; für die GmbH: Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR und Art. 725 Abs. 2 OR). Diese Pflichten gelten für jedes Organ einer Aktiengesell- schaft oder GmbH und können weder übertragen noch delegiert oder entzogen werden [für die AG: Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 7 OR; für die GmbH: Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR] (Daniel Nussbaumer in: Blätter für Schuldbetreibungs- und Konkurs [BlSchK], 2016 S. 128 f. E. 3a).
2. Subsumtion 2.1. Über die T._____ GmbH wurde am 21. Oktober 2009 der Konkurs eröffnet und sie wurde in der Folge am 22. Februar 2010 gelöscht (Urk. 1/6-7 und ND 9/2/5), so dass die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung von Art. 165 Ziff. 1 StGB vorliegend erfüllt ist.
- 160 - 2.2. Die Beschuldigte C._____ handelte gleich mehrfach tatbestandsmässig: So übernahm sie trotz fehlender rudimentärster Kenntnisse über das Führen eines Geschäftes und ohne jegliche Kenntnisse in der Baubranche, in welcher die Firma aktiv werden sollte, die Funktion einer Geschäftsführerin der T._____ GmbH und nahm es hin, dass sie weder vor noch nach der Übernahme der Firma je die Buchhaltungsunterlagen einsehen konnte, was bereits eine eventualvorsätzliche Erfüllung des Tatbestandes darstellt. Nachdem sie die Firma T._____ GmbH übernommen hatte, welche bisher geschäftlich nicht aktiv war, über keinerlei Vermögen und Barmittel verfügte und sie Kenntnis davon hatte, dass es bereits wegen der Bezahlung der Leasingraten Probleme gab, hätte sie dem auch bei Fehlen kaufmännischer Kenntnisse nachgehen und abklären müssen, worauf die fehlende Zahlung zurückzuführen war. Dass sie sich jedoch in keiner Art und Weise um die geschäftlichen Belange kümmerte, ist als direktvorsätzlich zu wer- ten. Zudem unterzeichnete sie im Namen der T._____ GmbH den Werkvertrag mit der Bauherrschaft AG._____ CA._____ und zahlreiche Dokumente hinsicht- lich der Bankverbindungen der Firma im Zusammenhang mit dem Bauprojekt, so dass sie in Kenntnis jedenfalls dieses konkreten Bauvorhabens seitens der T._____ GmbH nicht nur nachlässig, sondern gar verantwortungslos handelte, in- dem sie nie Rechenschaft über die Geschäfte verlangte, obwohl sie wusste, dass die Firma gegenüber Lieferanten und Auftragnehmern konkrete Verpflichtungen hatte, weil diese bereits Leistungen für den Hausbau erbracht hatten. Sie nahm weiter in Kauf, dass die T._____ GmbH ihren Verpflichtungen weder kurzfristig noch langfristig nachkommen konnte, indem sie sämtliches Guthaben auf den Bankkonten sofort abschöpfte und dergestalt weitergab, dass eine Kontrolle über die Verwendung der beträchtlichen Mittel ausgeschlossen war. Dass sie dabei auf die Angaben von A._____ vertraute, die Mittel würden zur Zahlung von Löhnen und Material verwendet, enthob sie nicht ihrer Pflicht, die Einhaltung dieser Ver- sprechen zu überprüfen, zumal selbst ihr bezüglich der Bargeldabhebungen Be- denken gekommen waren. Damit verhielt sie sich zweifellos im Sinne des Tatbe- standes arg nachlässig in der Berufsausübung. Nachdem die Firma T._____ GmbH mit Null Franken Vermögen durch die Beschuldigte C._____ übernommen worden war, bewirkte sie durch das Eingehen von Verpflichtungen namens dieser
- 161 - Firma (Leasing- / Werkvertrag) und dem jeweils sofort auf die Gutschrift folgenden Abzug der eingegangenen Beträge gefolgt durch die Übergabe derselben an eine aussenstehende Drittperson direkt die Zahlungsunfähigkeit der T._____ GmbH. Bei gebotener pflichtgemässer Geschäftsführung hätte sie das gewusst, da keine anderen liquiden Mittel vorhanden waren als jene, die sie fortlaufend entzog. Die gebotene Handlung hätte zudem lediglich in der Nachfrage bei der Bank über den aktuellen Kontostand bestanden, wäre mithin einfach und unkompliziert gewesen. Bei dieser Sachlage bestand eindeutig die begründete Besorgnis einer Über- schuldung der T._____ GmbH, da deren immer grösser werdenden Verpflichtun- gen aus Materialbestellungen und Aufträgen nach wie vor praktisch Null Vermö- gen gegenüberstand. Angesichts dieser Sachlage hätte die Beschuldigte C._____ daher die Pflicht gehabt, eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen. Statt dessen war sie nur bestrebt, die Firma namentlich auch formell an ihren Mann los zu wer- den, was den Schluss zulässt, dass ihr bewusst war, dass ihr Handeln nicht rech- tens war und sie sich um ihre Pflichten als Geschäftsführerin foutierte. Dass sie die Gläubiger durch die Vernachlässigung ihrer Pflichten nicht direktvorsätzlich schädigen wollte und lediglich davon auszugehen ist, dass sie deren Vermögens- einbussen durch die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit der GmbH ledig- lich pflichtwidrig in Kauf nahm, ändert nichts daran, dass die Beschuldigte ihren Pflichten vorsätzlich nicht nachgekommen war. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand durch die Handlungen der Beschuldigten erfüllt und ist entgegen der Vor- instanz nicht nur Eventualvorsatz gegeben. 2.3. Mithin ist die Beschuldigte C._____ der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. A._____ und B._____: BMW X5 (ND 3) / Veruntreuung I. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Zusammengefasst liegt diesem Anklagepunkt folgender Sachverhalt zugrunde: A._____ und B._____ hätten geplant, C._____ vorzutäuschen, einen Personen- wagen für die T._____ GmbH, welche am 26. August 2008 zum Schein und unter
- 162 - Beibehaltung der faktischen Geschäftsführung durch A._____ von diesem an C._____ übergeben worden war, zu leasen, obwohl zwischen A._____ und B._____ vereinbart gewesen sei, dass sie das Fahrzeug nach eigenem Gutdün- ken nutzen würden und B._____ zu jenem Zeitpunkt zumindest davon ausgegan- gen sei, dass A._____ den Weiterverkauf des Autos veranlassen würde, was die- ser von Anfang an beabsichtigt gehabt habe. Sie hätten beide nicht die Absicht gehabt, die gegenüber der Eigentümerin des Personenwagens eingegangenen fi- nanziellen Verpflichtungen nach Übergabe des Personenwagens zu erfüllen. Sie hätten zudem damit gerechnet, das der Fahrzeuglieferant, die D._____ AG in DO._____ [Ortschaft], bzw. die Leasinggeberin, die F1._____ Leasing, mit C._____ als Vertreterin einer GmbH ohne weiteres einen Leasingvertrag über ei- nen Personenwagen abschliessen und ihr das Fahrzeug übergeben würde, zumal keine Anhaltspunkte für eine geplante widerrechtliche Verwendung des Fahr- zeugs erkennbar gewesen seien. Nach Kontaktnahme mit der D._____ AG via In- ternet durch A._____ oder B._____ habe sich die D._____ AG in Absprache mit der F1._____ Leasing bereit erklärt, den Vertrag einzugehen. A._____ habe das Fahrzeug ausgesucht und C._____ habe im Auftrage ihres Ehemannes B._____, gutgläubig vermeintlich für die T._____ GmbH handelnd, den Leasingvertrag Nr. … betreffend den Personenwagen der Marke BMW X5 xDrive 30d, Chassis Nr. ... im Wert von Fr. 81'250.– auf ihren Namen mit der F1._____ Leasing abgeschlossen, wobei eine Laufdauer von 48 Monaten verein- bart worden sei. Es sei zudem ausdrücklich vereinbart worden, dass der Perso- nenwagen während der ganzen Vertragsdauer Eigentum der Leasinggeberin blei- be. A._____ und B._____ sei dies alles bekannt gewesen. Zwischen C._____ und B._____ sei vereinbart gewesen, dass die T._____ GmbH bzw. B._____ und/oder A._____ alle im Zusammenhang mit dem Personenwagen anfallenden Kosten, insbesondere auch die Leasingraten, und die übrigen vertraglichen Verpflichtun- gen aus dem Leasingvertrag übernehmen würden. Gestützt auf diese Abmachung hätten A._____ und B._____ am 27. Oktober 2008 bei der Firma D._____ AG in DO._____ den genannten BMW X5 abgeholt. Dabei habe B._____ der D._____ AG zuhanden der F1._____ Leasing in bar Fr. 10'000.– als Kaution und die 1. Leasingrate in der Höhe von Fr. 1'503.50 bezahlt, wobei er das entsprechende
- 163 - Geld vorgängig von A._____ erhalten gehabt habe. Unmittelbar nach der Über- nahme seien sie zum DP._____ [Ort] in Zürich gefahren, wo A._____ das Fahr- zeug zu einem nicht bekannten Preis an AF._____ veräussert habe, währenddes- sen B._____ in einem anderen Fahrzeug gewartet habe, wobei der Weiterverkauf mit seinem Wissen oder zumindest in der sich ihm aufdrängenden Annahme ge- schehen sei und er diesen Weiterverkauf zumindest billigend in Kauf genommen habe. Mit diesem Vorgehen habe A._____ seine Schulden gegenüber AF._____ und B._____ seinerseits seine Schulden gegenüber A._____ reduzieren können (Urk. 61/8 S. 5 f. und Urk. 62/9 S. 4 ff.).
2. Einwendungen 2.1. Der Beschuldigte A._____ räumte bereits in der Untersuchung eine Beteili- gung im Sinne einer Gehilfenschaft zu diesem Anklagevorwurf ein, indem er zu- gab, dem Beschuldigten B._____ beim Weiterverkauf der Fahrzeuge geholfen zu haben (Urk. 3/14 S. 11). Er bestreitet jedoch nach wie vor, der Drahtzieher und Organisator gewesen zu sein. Bestritten wird auch, dass er B._____ das Geld für die Kaution und die erste Leasingrate gegeben habe (Urk. 3/5 S. 2; Urk. 3/14 S. 2
f. und S. 11 f.). Ausserdem habe auch nicht er, sondern B._____, das Fahrzeug weiterverkauft. B._____ habe den BMW schnellstmöglich verkaufen und das Geld in das Bauprojekt CA._____ stecken wollen, was A._____ gewusst habe. A._____ habe auch gewusst, dass AF._____ mit Luxusfahrzeugen handle und habe die beiden lediglich zusammen gebracht (Urk. 133 S. 13; Urk. 207 S. 31 ff.). 2.2. Der Beschuldigte B._____ lässt zusammengefasst hauptsächlich geltend machen, er habe keine Tatherrschaft gehabt, so dass keine Mittäterschaft vorlie- ge. Ausserdem fehle es für eine Verurteilung am subjektiven Tatbestand (Urk. 131 S. 28 und 30). So bestreitet er namentlich, in den einschlägigen Zeit- punkten gewusst zu haben, dass A._____ die Autos aus den Leasings weiterver- kaufen würde. Davon sei nie die Rede gewesen (Urk. 131 S. 29; Urk. 209 S. 10). Ausserdem habe er darauf vertraut, dass A._____ die Leasingraten bezahlen werde, wie er es ihm zugesichert gehabt habe (Urk. 131 S. 28; Prot. I S. 38; Urk. 209 S. 10). Der weitere Einwand der Verteidigung hinsichtlich des bei der F1._____ Leasing nicht entstandenen Schadens (Urk. 131 S. 43) geht an der Sa-
- 164 - che vorbei, da die Vorinstanz lediglich auf Veruntreuung und nicht auf Betrug er- kannte.
3. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten, die sich diesbezüglich mit der Aktenlage decken, unterzeichnete C._____ am 22. Oktober 2008 den Lea- singvertrag zwischen ihr persönlich und der F1._____ Leasing, einer Abteilung der F._____ (Schweiz) AG, über den in der Anklageschrift detailliert beschriebe- nen BMW X5 xDrive 30d (Urk. ND 3/5), welchen die D._____ AG als Fahrzeuglie- ferantin gleichentags bei der F._____ (Schweiz) AG mit schriftlichem Kaufvertrag bezog (Urk. ND 3/4). Weiter kann der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden, dass C._____ den Leasingvertrag nach entsprechenden Angaben ihres Ehemannes im Glauben daran unterzeichnete, dass das Fahrzeug für die ihr übertragene T._____ GmbH gebraucht würde. Der genannte BMW X5 im Wert von Fr. 81'250.– wurde am 27. Oktober 2008 von den Beschuldigten A._____ und B._____ abgeholt. Die erste Leasingrate von Fr. 1'503.50 und eine Kaution von Fr. 10'000.– wurden dabei in bar der Fahrzeuglieferantin D._____ AG übergeben (Urk. ND 3/7). AF._____ gab zu, das Fahrzeug gekauft und dann an DQ._____ im O._____ weiterverkauft zu haben (Urk. ND 3/15/10 S. 7; Urk. ND 3/15/11). Zudem ist aufgrund übereinstimmender Aussagen davon auszugehen, dass der schriftli- che Kaufvertrag zwischen B._____ (im Namen der T._____ GmbH) und AF._____ (Urk. ND 3/13/2) nachträglich angefertigt wurde (Urk. ND 3/15/11 S. 3 f. [AF._____]; Urk. 4/7 S. 8 [B._____]). Mit Strafbefehl vom 10. Juni 2013, der nicht angefochten wurde und der deshalb rechtskräftig ist, wurde AF._____ der Hehle- rei schuldig gesprochen (Beizugsakten C-3/2011/783; siehe auch oben 2. Teil Zif- fer B.). Dies ist bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen. Im Weiteren blieb unbestritten, dass der Fahrzeugausweis zum fraglichen BMW X5 am 27. Ok- tober 2008 auf die T._____ GmbH ausgestellt wurde, ohne dass ein Code 178 ("Halterwechsel verboten") eingetragen war (Urk. ND 3/8). Laut Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. Januar 2009 wurde das Fahrzeug gemäss Ein- tragungen im Infocar noch am gleichen Tag wieder ausser Verkehr genommen und auf den neuen Halter AF._____ eingetragen (Urk. ND 3/12 S. 5).
- 165 -
4. Sachverhaltserstellung 4.1. Die Vorinstanz hielt dafür, der angeklagte Sachverhalt sei mit einer Ausnahme beweismässig erstellt: Nicht erwiesen sei, dass der Beschuldigte A._____ das Leasing betreffend den BMW X5 organisiert habe und dass die T._____ GmbH vorgeschoben worden sei (Urk. 159 S. 170). Sie erwog hierzu, dass die einzigen belastenden Aussagen von B._____ für die Organisation des Leasings durch A._____ diverse Widersprüche aufweisen würden, weshalb auf sie nicht abgestellt werden könne. Da der Beschuldigte A._____ dennoch einen massgebenden Tatbeitrag geleistet habe, sei von seiner Mittäterschaft auszuge- hen (Urk. 159 S. 163). Dass sie jedoch an anderer Stelle praktisch gegenteilig er- wog, dass den Ausführungen von B._____ bezüglich seinen Ausführungen dazu, dass er das Geld für die Leasings von A._____ erhalten habe, einzig gestützt auf das gleiche Vorgehen wie in den Nebendossiers 8 und 11 zu glauben sei (Urk. 159 S. 165), ist nicht leicht nachvollziehbar und ruft daher nach einer Über- prüfung. Im Weiteren erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte A._____ habe "zu- gegebenermassen" einen Betrag von Fr. 135'000.– vom Beschuldigten B._____ erhalten (Urk. 159 S. 169), obwohl dies nicht zutrifft, da eine entsprechende Zu- gabe des Beschuldigten zu dieser Aussage fehlt. Aus den Angaben des Beschul- digten B._____ auch noch anlässlich der Hauptverhandlung geht im Gegenteil hervor, dass er kein Geld erhalten, resp. nicht profitiert, sondern nur die Beträge an seinen Schulden abgezogen bekommen habe (Urk. 4/23; Prot. I S. 39 und S. 43). 4.2. Die Vorinstanz stützte sich nicht auf die Aussagen von B._____ und A._____ vor deren Verhaftung, da sie sich namentlich in Bezug auf die Leasing- delikte, zu welchen sie zur Aussage vorgeladen waren, abgesprochen hatten (Urk. 159 S. 168 f.), wie sich übereinstimmend aus späteren Befragungen ergibt (Urk. 5/10 S. 5 [W._____]; Urk. 4/7 S.8 [B._____]; Urk. 9/3 S. 9 ff. [AC._____]). Das bezog sich jedoch vor allem auf die Geschichte mit dem zufälligen Treffen von B._____ und AF._____ in einer Waschanlage in BG._____ und dem dort spontan erfolgten Verkauf des BMW, damit auf den Ort des Verkaufs sowie auf die daran Beteiligten. Der grundsätzlichen Nichtbeachtung der frühen Aussagen
- 166 - kann jedoch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht vollumfänglich zuge- stimmt werden. Statt dessen sind die Aussagen besonders sorgfältig auf ihre Glaubhaftigkeit und namentlich sehr differenziert nach dem eigentlichen Inhalt zu würdigen. Überdies sind zusätzlich gegenüber der Vorinstanz auch die Aussagen von C._____ und W._____ zur Beweiswürdigung hinzuzuziehen. Ausserdem sind, wie unter dem 2. Teil C. 6. bereits ausgeführt (Seite 37), sämtliche Einvernahmen auch von AF._____ und AQ._____ uneingeschränkt verwertbar. Soweit die Vo- rinstanz die Aussagen der Befragten wiedergibt, tat sie das korrekt, so dass diese hier nicht wiederholt zu werden brauchen. Ergänzend wird allerdings auf diejeni- gen Aussagen eingegangen, die dem vorinstanzlichen Urteil teilweise nicht voll- ständig bzw. gar nicht zugrunde gelegt wurden. 4.3. Zum Aussageverhalten von B._____ ist festzuhalten, dass er in den Einvernahmen vom Januar und März 2009 (Urk. 4/1-2) und unmittelbar nach sei- ner Verhaftung am 8. September 2009 (Urk. 4/3-4) teilweise andere Angaben machte als in den späteren Befragungen. Bereits in der Einvernahme vom 1. Ok- tober 2009, mithin nach fast einem Monat Untersuchungshaft, gab er jedoch auf Fragen detailliert Auskunft (Urk. 4/5). Zudem blieb er bei diesen Angaben, welche sich im Verlaufe der Untersuchung zum allergrössten Teil auch als zutreffend er- wiesen, da sie durch Aussagen weiterer Beteiligter und dem Ermittlungsergebnis bestätigt wurden, wie zum Beispiel die Angaben über Q._____ und A._____, zu den diversen Firmen und deren Konkursen sowie zum Mehrfamilienhaus CJ._____-Strasse … in Zürich, das der Beschuldigte B._____ als "Block" be- zeichnete (Urk. 4/5 S. 2). In der Einvernahme vom 5. Oktober 2009 erklärte der Beschuldigte B._____ seine Abkehr vom bisherigen Aussageverhalten damit, dass er seine Frau "schon genug reingeritten" habe und keine Lust habe, dass das noch so weitergehe (Urk. 4/6 S. 4). Das erscheint durchaus plausibel und nachvollziehbar, hat doch die Strafuntersuchung ergeben, dass seine Frau C._____ ihrem Mann in geschäftlichen Dingen vertraute und unterschrieb, was er ihr zur Unterschrift für die T._____ GmbH resp. fürs Geschäftliche vorhielt, zumal sie die Firma T._____ GmbH auf Betreiben und Rat seitens ihres Mannes und A._____s erst im August 2008 erworben hatte, im Wissen darum, dass sie nur pro forma die Geschäftsführerin war, in Tat und Wahrheit aber ihr Mann mit ihrer
- 167 - Vollmacht und mit Beratung von A._____ handelte (Urk. 6/1, insb. S. 4 und Urk. 6/2; siehe auch 3. Teil B.I. 1.4.-1.7., B.I. 2.1. und B.I. 4.). Aufgrund der ge- meinsamen Verhaftung an ihrem Wohnort und des vor dem 1. Oktober 2009 stattgefundenen Kontaktes mit seiner amtlichen Verteidigerin (Urk. 28/7 und Urk.4/5 S. 1) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ wusste, dass auch seine Frau längere Zeit in Untersuchungshaft verbringen musste und die gemeinsamen kleinen Kinder seiner Schwester AD._____ anvertraut werden mussten, was für sie nicht leicht zu ertragen war (Urk. 6/2 S. 12 f.). B._____ ver- suchte aber trotz seiner zahlreichen Zugaben im Verlaufe der Strafuntersuchung, seine Beteiligung und seine Rolle bei den einzelnen Tatvorgehen herunterzuspie- len resp. zu beschönigen. So übernahm er zunächst (noch vor seiner Verhaftung) die ganze Verantwortung für das Leasing des BMW bei der D._____ Garage und den Weiterverkauf (Urk. 4/1), woraufhin er nach der Umkehr in seinem Aussage- verhalten zunächst noch einen Tatbeitrag zugab, indem er aussagte, die Idee da- zu habe er gehabt, sonst habe er aber nichts vorbereitet (Urk. 4/7 S. 2 f.), schliesslich aber den Beschuldigten A._____ schwer belastet und die ganze Or- ganisation und Verantwortung auf diesen abschob (Urk. 4/7 S. 8 ff. und Urk. 8/2 S. 24). Dabei machte B._____ wiederholt - nicht nur bezüglich des ND 3 - geltend, erst nach den Vorkommnissen durch A._____ orientiert worden zu sein, resp. im Unwissen um die Umstände in dessen Auftrag, ohne weitere Nachfragen oder richtiges Durchlesen der Unterlagen, gehandelt zu haben (Urk. 4/7 S. 9; Urk. 4/8 S. 2 ff., S. 8; Urk. 4/9 S. 2 f.; Urk. 4/10 S. 7; Urk. 8/2 S. 18 f., S. 22, S. 24, S. 27, S. 38, S. 40 f., S. 45 ff.). Seine Stellung als (Mit-) Beschuldigter mit einem unmit- telbaren Interesse am Ausgang des Verfahrens und seine Tendenz, sich als un- wissend und als reine nach Massgabe von A._____s Anweisungen ausführende Person darzustellen, gilt es entsprechend bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen. 4.4. B._____ sagte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom
21. Januar 2009 und damit lange vor seiner Verhaftung aus, er habe für das Ge- schäft seiner Frau ein gutes Auto gesucht, das auch etwas darstellen sollte. Er habe den BMW im Internet gesehen, sei das Auto mit einem Kollegen anschauen gegangen, habe eine Probefahrt gemacht und später sei er mit diesem zusam-
- 168 - men das Auto abholen gegangen (Urk. 4/1 S. 1). Seine Ehefrau habe den Lea- singvertrag unterzeichnet, weil die Garage das so verlangt habe und er das so gewollt habe. Leasingraten habe er nicht bezahlt, da er keine Einzahlungsscheine von der Garage bekommen habe. Das Auto habe er an einen Kollegen verkauft (Urk. 4/1 S. 2). Eine Kollegin von ihm habe dann den Kaufvertrag gemacht. Den Kaufbetrag von ca. Fr. 70'000.– bis 80'000.– habe er in bar beim Wiederverkauf von AF._____ bekommen (Urk. 4/1 S. 3 ff.). Nach seiner Verhaftung bezeichnete der Beschuldigte B._____ zunächst eine Mehrzahl von Personen als Handelnde: "Wir machten ein Leasing", "wir machten eine Barzahlung von Fr. 15'000.– als Anzahlung" oder auch, er sei mit Herr A._____ zur D._____ Garage gegangen und er habe auch das Geld von A._____ erhalten gehabt (Urk. 4/3 S. 3). B._____ blieb dann jedoch dabei, dass er das Au- to ausgesucht, geleast und dann "gerade im Anschluss an den Kauf" verkauft ha- be (Urk. 4/3 S. 4 f.). Gleichzeitig sagte er jedoch wahrheitswidrig weiter aus, er habe den Leasingvertrag unterzeichnet (Urk. 4/3 S. 4). Zum Verkauf des BMW X5 und seinem Motiv dazu gab er an, er habe damals ab und zu den Kollegen AF._____ gesehen, der zufälligerweise ein solches Auto gesucht habe. Dieser habe ihm gesagt, er könne ja das Auto verkaufen. Er, B._____, sei damals in der Krise gewesen. Er habe Geld gebraucht und der Käufer habe ihm gesagt, er be- zahle alles bar auf die Hand (Urk. 4/3 S. 3 und S. 5). Später im Verfahren schwächte B._____ jedoch seine Tatbeteiligung beträchtlich ab, indem er aussag- te, er habe zwar die Idee gehabt, A._____ habe aber das Geschäft mit dem BMW X5 vorbereitet, er habe mit der Garage verhandelt und schliesslich habe A._____ wegen seiner eigenen Schulden bei AF._____ den Deal mit dem BMW gemacht. Er selbst habe nicht von Anfang an gewusst, was das Ziel des Leasings gewesen sei. Er habe zwar mit A._____ das Auto bei der Garage abgeholt, dieses dann aber nur bis zum DP._____ gefahren, wo es A._____ übernommen habe (Urk. 4/7 S. 2 und S. 8 f.). Weiter sagte er aus, im Zeitpunkt der Abholung des Autos bei der D._____ Garage habe er noch nicht gewusst, dass er das Auto an A._____ weitergeben würde. Das Auto sei für A._____ fürs Geschäft gewesen, er sei ja der Geschäftsführer gewesen. Das Auto sei bereits verkauft gewesen, als A._____ ihn unter Druck gesetzt habe, damit er den Vertrag mit AF._____ unter-
- 169 - zeichne. Wie das Fahrzeug verkauft worden sei, habe er nicht gesehen (Urk. 4/22 S. 6 bis 19 und S. 17). Schliesslich sagte er in der Konfrontationseinvernahme mit A._____ aus, dieser habe alles organisiert und auch das Auto ausgesucht. Das Geld für die Anzahlung und die erste Leasingrate habe er von A._____ erhalten und dem Herrn der Garage D._____ in die Hand gedrückt. Nachdem sie das Auto in Empfang genommen hätten, seien er und A._____ zum DP._____ gefahren. A._____ sei mit dem BMW unterwegs gewesen und er selbst habe im Auto ge- wartet, bis A._____ zurückgekommen sei. Den BMW habe er dann nicht mehr gesehen. Er glaube, A._____ habe den BMW AF._____ übergeben, doch dies habe er erst im Zeitpunkt erfahren, als der schriftliche Kaufvertrag aufgesetzt worden sei. Für den BMW habe er nichts erhalten, er habe einfach Fr. 45'000.– für die T._____ GmbH an seinen Schulden abgezogen (Urk. 8/2 S. 23 ff.). 4.5. AQ._____, Vertreter der D._____ AG und Anzeigeerstatter (Urk. ND 3/3 S. 3), bestätigte die erste Aussage von B._____, wonach dieser den BMW im Internet gesehen, eine Probefahrt gemacht und das Auto dann schliesslich - vorgeblich über die Firma - geleast habe. Nach der Bonitätsprüfung und der Be- willigung hätten sie das Auto vorbereitet, die Leasingverträge seien unterschrie- ben und das Auto sei gegen Barzahlung der Anzahlung und der ersten Rate von B._____ abgeholt worden. Er erwähnte ausserdem, dass die Fahrzeugumschrei- bung durch den Kunden selber gemacht worden sei, das heisst, sie hätten den Fahrzeugausweis zu B._____ geschickt, der dann die entsprechende Umschrei- bung beim Strassenverkehrsamt Zürich selber vorgenommen habe. Um nachträg- lich den Code 178 "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis eintragen zu lassen, hätten sie B._____ aufgefordert, den Fahrzeugausweis zurückzuschicken. Dieser habe sie aber immer wieder vertröstet, bis er schliesslich selber zu ihm nach Hause gegangen sei, begleitet von zwei weiteren Mitarbeitern der Garage (Urk. ND 3/15/16 S. 2 f. und Urk. ND 3715/17 S. 4 f.). B._____ habe sich bei die- ser Gelegenheit darüber beklagt, dass er finanzielle Probleme habe und gezwun- gen worden sei, das Fahrzeug zu verkaufen, um an Geld zu kommen. B._____ habe ihm weiter gesagt, den Leasingvertrag habe zwar seine Frau unterschrie- ben, aber er werde sagen, dass er es gewesen sei, sollte es Probleme geben (Urk. ND 3/15/16 S. 3).
- 170 - AQ._____ bestätigt demnach bezüglich des Zustandekommens des Leasingver- trages und der Übergabe des Autos durchaus glaubhaft, was der Beschuldigte B._____ bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme angegeben hatte, so dass diesbezüglich kein Grund ersichtlich ist, nicht auch auf die diesbezüglichen Aussagen von B._____ abzustellen. Überdies erklärt sich dadurch auch, weshalb B._____ anfangs wahrheitswidrig dabei blieb, dass er den Leasingvertrag unter- schrieben habe. Ganz offensichtlich wollte er damit seine Frau schützen, wie er es gegenüber AQ._____ angekündigt hatte. Dadurch alleine werden aber nicht al- le seine Aussagen über die weiteren Umstände unglaubhaft und schliesslich räumte er auch ein, dass es sich so verhielt, wie seine Frau ausgesagt hatte (Urk. 4/7 S. 1). 4.6. C._____ machte schon im Januar 2009 und damit vor ihrer Verhaftung zu diesem Nebendossier Aussagen, die sie später bestätigte. So sei ihr Mann mit den Papieren für das Leasing des fraglichen BMW nach Hause gekommen und dort habe sie diese im Vertrauen in ihren Mann einfach unterschrieben, ohne die Details zu kennen und weil die Firma auf ihren Namen gelaufen sei. Ihr Mann ha- be ihr gesagt, sie bräuchten ein Auto für die Firma T._____ GmbH und er habe in DO._____ einen BMW gesehen, der gut wäre. Sie sagte von allem Anfang an aus, dass sie von einem Weiterverkauf des Fahrzeugs nichts gewusst habe bis die Männer der Garage D._____ zu ihr nach Hause gekommen seien und das Au- to heraus verlangt hätten. Das sei alles hinter ihrem Rücken passiert und sie habe auch heftig mit ihrem Mann gestritten, weil er ein so teures Auto geleast habe (Urk. 6/1 und Urk. 6/4 S. 6 ff.; Urk. 6/4 S. 8). B._____ bestätigte diese Sachdar- stellung: Er habe seine Frau nach Stunden schliesslich überzeugen können, den Leasingvertrag zu unterzeichnen, indem er ihr gesagt habe, er hätte es verdient, ein besseres Auto zu fahren (Urk. 4/7 S. 3). Weiter sagte er aus, sie seien zwei Mal bei der D._____ Garage gewesen. Das erste Mal hätten sie die Verträge mit nach Hause genommen und das zweite Mal hätten sie diese zur Garage zurück- gebracht und auch gleich das Auto in Empfang genommen (Urk. 4/7 S. 3). Das deckt sich mit seiner Schilderung in seiner allerersten Befragung, wo er eine Pro- befahrt erwähnte und dass ihn jeweils der gleiche Kollege begleitet habe (Urk. 4/1 S. 1), von dem inzwischen bekannt ist, dass es sich um den Beschuldigten
- 171 - A._____ handelte. C._____ sagte auch klar aus, ihr Mann habe den BMW ver- kauft. Sie habe nie gewusst, was in der T._____ GmbH gemacht worden sei (Urk. 6/2 S. 6 und 8) und sie habe jedenfalls mit dem Verkauf nichts zu tun (Urk. 6/4 S. 1 und 8). Es ist bezeichnend, dass C._____ bezüglich des Zeitraumes nach dem September 2008 bis März 2009 (sc. Ehevertrag Gütertrennung) über ihren Ehemann B._____ sagte, er habe zu dem Zeitpunkt "ganz komische Sa- chen" gemacht, er habe alles verkaufen wollen und immer gemacht, was ihm Herr A._____ gesagt habe (Urk. 6/2 S. 9). Auch diese frühe Aussage deckt sich mit den späteren, obwohl sie damit ihren Ehemann klarerweise auch stark belastete. Wie oben unter dem 3. Teil B. I. 4.2. und 6. dargelegt (Seite 97 f.), sind die Aus- sagen von C._____ durchaus authentisch, schlüssig und widerspruchsfrei, so dass auf sie abgestellt werden kann. 4.7. W._____ sagte allgemein zu den Leasinggeschäften in der Hafteinver- nahme aus, die Idee dazu, Autos zu leasen und dann zu verkaufen, sei von A._____ ausgegangen, B._____ sei aber auch involviert gewesen (Urk. 5/4 S. 3). Aus dem Schwimmbadgeschäft im O._____ habe B._____ Fr. 600'000.– Schul- den bei A._____ gehabt. Dieser habe dann B._____ gesagt, er wisse, wie er ihm die Schulden wieder zurückzahlen könne. Daher sei die Firma T._____ GmbH an B._____ verkauft worden und A._____ habe B._____ vorgeschlagen, dass man Autos leasen und anschliessend verkaufen könne. B._____ habe dann mitge- macht, denn er habe ja den Druck von den Schulden gehabt; ansonsten wäre ihm das Schwimmbad weggenommen worden. Innerhalb der T._____ GmbH seien, so W._____, ja auch zwei Fahrzeuge geleast und verkauft worden, ein Nissan und ein BMW (Urk. 5/4 S. 5). 4.8. AF._____ sagte zunächst aus, das Auto von B._____ gekauft zu ha- ben, nachdem sie sich zufällig beim Autowaschen in BG._____ getroffen hätten und B._____ ihm gesagt habe, dass er das Auto verkaufen wolle. Er habe seinen Mercedes GL verkaufen und mit diesem Geld den BMW kaufen wollen, da er ihm gefallen habe. Er habe ca. zwei Wochen beide Autos gehabt, sei dann mit dem BMW X5 in den O._____ gefahren, wo er ihn dann nach weiteren ca. zwei Wo- chen an eine Privatperson verkauft habe. Der Interessent für den Mercedes habe
- 172 - diesen dann aber nicht mehr kaufen wollen und seine Frau habe den Mercedes behalten wollen, weshalb er den BMW verkauft habe. Er habe B._____ den Ge- samtbetrag von Fr. 75'000.– bei der Übergabe des Autos in bar übergeben (Urk. ND 3/15/9 S. 1 f.). In der zweiten Befragung sagte er dann, er habe B._____ Fr. 30'000.– in die Hand gegeben, mehr habe er auch nicht bezahlen können. Erst als er dann den X5 einem Kollegen habe verkaufen können, habe er ihm dann noch Euro 30'000.– gegeben. B._____ sei mit dem Auto zu ihm gekommen und sie hätten es dann zusammen eingelöst, worauf B._____ nach Hause gegan- gen sei, wie wisse er nicht mehr. Der Vertrag sei im Auto vor seiner Wohnung un- terzeichnet worden (Urk. ND 3/15/10 S. 3 f.). Schliesslich blieb er dabei, dass er den Kaufvertrag bei sich zuhause unterzeichnet habe, nachdem B._____ mit dem Auto, dem ungültig gestempelten Fahrzeugausweis und dem Vertrag zu ihm ge- kommen sei. Dort habe er ihm die Hälfte bezahlt. Dann habe er das Fahrzeug eingelöst und die zweite Hälfte bezahlt, nachdem er es weiterverkauft habe (Urk. ND 3/15/11 S. 3). Es fällt auf, dass AF._____ seine früheren Angaben den jeweiligen Vorhalten zu- nehmend anpasste: So bezüglich der Bezahlung des Kaufpreises, des Kaufda- tums, der Fahrzeugübergabe und der Umstände des Einlösens des Fahrzeugs (Urk. ND 3/15/11 S. 3 f.). Er korrigierte zum Beispiel seine Aussage, B._____ ha- be das Fahrzeug eingelöst, dahingehend, er sei zusammen mit B._____ auf dem Strassenverkehrsamt gewesen und er habe dort den Fahrzeugausweis ungültig gestempelt und gleich auf seinen Namen überschrieben. Auch änderte er seine Aussage bezüglich der Übergabe und dem Vertrag und gab an, er habe das Auto am gleichen Tag erhalten, wie der Ausweis ungültig gestempelt worden sei, den Kaufvertrag jedoch erst ein paar Tage später (Urk. ND 3/15/11 S. 4). Schliesslich räumte er ein, dass bei der Vertragsunterzeichnung auch AC._____ dabei gewe- sen sei (Urk. ND 3/15/11 S. 5), was dieser auch bestätigte und sich im Übrigen mit den späteren Aussagen von B._____ deckt, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 159 S. 168). Die Aussagen von AF._____ erweisen sich durch die deutlichen Lügensignale und sein anpassendes Aussageverhalten als äusserst unzuverlässig, so dass auf sie nicht ohne weiteres abgestellt werden kann.
- 173 - 4.9. A._____ bestritt zunächst beharrlich jegliche Beteiligung am Tatvorge- hen bezüglich des Leasings von Fahrzeugen und deren Weiterverkauf, räumte einzig ein, B._____ herumgefahren zu haben (Urk. 3/3 S. 2 f.; Urk. 3/4 S. 15 ff.; Urk. 3/5 S. 1 ff.). Rund drei Jahre später sagte er dann aus, die Sache mit den Leasingfahrzeugen sei alles die Idee von B._____ gewesen. Er habe ihm nur ge- holfen, die Fahrzeuge zu verkaufen. Da die Leute B._____ nicht vertraut hätten, sei er immer mit B._____ unterwegs gewesen. B._____ habe ihm dann mal Fr. 135'000.– gegeben, von welchen er denke, sie stammten aus den Leasing- fahrzeugen bzw. aus den Immobilien. Er selber habe das Geld dann Q._____ übergeben, im Zusammenhang mit einem Bauprojekt in BB._____ (Urk. 3/14 S. 11 f.). Dass ihm B._____ nach dessen Angaben vor dem Kauf der Liegen- schaft CA._____ Fr. 180'000.– zur Abzahlung der Schulden aus dem Schwimm- badkauf übergeben habe, stritt A._____ dann an anderer Stelle jedoch ab (Urk. 3/5 S. 12; Urk. 8/2 S. 11). 4.10. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von B._____ hinsichtlich seiner Unkenntnis über die Bedeutung von Leasing angesichts des sich in den Akten befindlichen, aus dem Jahre 2006 stammenden und auf B._____ lautenden leasingähnlichen Vertrages über den Opel Astra und des im entsprechenden Fahrzeugausweis eingetragenen Codes 178 "Halterwechsel verboten" (Urk. ND 11/7/5 [Sammelbeilage]) als sinngemäss völlig unglaubhaft (Urk. 159 S. 263), ist schlüssig und zutreffend. Es ist ihr darin zu folgen, dass erstellt ist, dass B._____ solche Verträge über Autos mit Eigentumsvorbehalt bekannt waren und er wusste, dass er über solcherart "gekaufte" oder geleaste Fahrzeuge nicht frei verfügen durfte, da sie bis zur Bezahlung der letzten Rate noch im Eigentum der "Verkäuferin" resp. der Leasinggeberin standen. Aufgrund der eigenen Aussagen von B._____ hinsichtlich der zwei Garagenbesu- che zusammen mit A._____, die von AQ._____ bestätigt wurden, und dem zeitli- chen Zusammenhang, wonach gemäss Infocar der fragliche BMW X5 am 27. Ok- tober 2008 zunächst auf die T._____ GmbH eingelöst, dann ausser Verkehr ge- nommen und noch gleichentags auf AF._____ eingelöst worden war, der dieses Fahrzeug bereits am 7. November 2008 im O._____ weiter verkaufte, drängt sich
- 174 - der zwingende Schluss auf, dass dieses Vorgehen durch B._____ und A._____ von Anfang an abgesprochen war, da sie ja erstelltermassen geplant hatten, durch den Verkauf von geleasten Autos Geld für den Grundstückkauf und Haus- bau in CA._____ zu erhalten (siehe oben 3. Teil C. I. 4.4.2.). Dieser Schluss wird zudem durch die diesbezüglichen klaren und glaubhaften Aussagen von W._____ bestätigt. Ebenso wird dieser Indizienschluss durch die Aussagen von A._____ bekräftigt, wonach er den Käufer AF._____ vermittelte, von dem er wusste, dass er mit Luxusautos handelte. Da die Übergabe des Fahrzeugs durch die Garage D._____ AG an A._____ und B._____ am gleichen Tag erfolgte wie die an- schliessende Überschreibung an AF._____, muss das Zusammenwirken zweifels- frei vorgängig unter den Beteiligten abgesprochen worden sein. Schliesslich spricht für diesen Schluss auch noch das starke Indiz, dass AF._____ den Straf- befehl wegen Hehlerei unangefochten liess, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er wusste bzw. zumindest annehmen musste, dass dieser BMW delik- tisch erlangt worden war (Beizugsakten C-3/2011/783, Strafbefehl vom 10. Juni 2013 S. 3; siehe auch oben 2. Teil B.). Angesichts der finanziellen Probleme, die B._____ wegen dem Schwimmbadkauf bei A._____ hatte (siehe dazu oben 3. Teil B.I. 3.), erscheint auch seine Angabe, wonach er das Geld für die Anzahlung und die erste Rate von A._____ erhalten habe, nachvollziehbar und schlüssig. Aufgrund seiner weiteren Aussagen, wonach alles, was in der T._____ GmbH von Aufträgen und Sanitärarbeiten hereingekommen sei, an A._____ übergeben resp. an seine Schulden bei ihm angerechnet worden sei (Urk. 8/2 S. 10, 12, 46 und 48), erscheint es höchst unwahrscheinlich und nicht glaubhaft, dass B._____ ei- nen solchen Geldbetrag hätte bar beibringen können, zumal er selbst aussagte, wegen zu wenig Geld in der Krise gewesen zu sein. Ausserdem steht seine Aus- sage, wonach er das Geld von A._____ erhalten habe, inmitten weiterer Aussa- gen zum Ablauf der Tat, die sich als zutreffend und richtig erwiesen, wie zum Bei- spiel, dass der BMW "gerade im Anschluss an den Kauf" verkauft worden sei, was sich mit dem Eintrag im Infocar deckt. Es gibt somit keinen Anlass, an den übrigen an dieser Stelle von B._____ gemachten Aussagen zu zweifeln. Es ver- bleibt daher - unter Einbezug der Erwägungen der Vorinstanz, wonach das gleichartige Vorgehen in den ND 8 und 11 ein gewichtiges Indiz dafür darstelle,
- 175 - dass dem Beschuldigten B._____ bezüglich des Vorschusses durch A._____ zu glauben sei (Urk. 159 S. 165) - kein unüberwindbarer Zweifel, dass A._____ nicht nur das Vorgehen mit B._____ plante und die Sache durchführte, sondern ihm auch das Bargeld für die Anzahlung und die erste Leasingrate übergab, damit er dies bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Mitarbeiter der D._____ AG aus- händigen konnte. Ebenfalls muss gestützt auf die authentischen ersten Aussagen von B._____, die mit den ersten Aussagen von AF._____ im Kern übereinstim- men, davon ausgegangen werden, dass AF._____ B._____ für den BMW X5 Fr. 80'000.– bar bei der Übergabe am 27. Oktober 2008 bezahlte. Dieser Schluss wird zudem dadurch untermauert, dass B._____ just am 29. Oktober 2008 und damit nur zwei Tage später zwei namhafte Bargeldbeträge auf seine Konten ein- zahlte, nämlich Fr. 35'000.–auf sein P._____ Konto und Fr. 45'000.– auf sein N._____ Bankkonto (siehe oben 3. Teil C. I. 4.2.2. d), so dass aufgrund der Aus- sagen und des zeitlichen Zusammenhangs kein Zweifel verbleibt, dass dieser Bargeldbetrag aus dem Verkauf des BMW X5 stammte. Schliesslich bleibt eine letzte Anmerkung zum Sachverhalt zu machen: Sowohl C._____ wie auch B._____ sagten aus, der BMW X5 sei - vordergründig - für die Firma T._____ GmbH geleast worden, auch wenn tatsächlich der Leasingvertrag auf die Geschäftsführerin C._____ persönlich ausgestellt wurde. Dass die Firma T._____ GmbH aber im Zusammenhang mit dem Leasing des BMW eine Rolle spielte, ergibt sich unmittelbar aus dem Fahrzeugausweis, wonach das Auto per
27. Oktober 2008 und damit per Übergabetag durch die D._____ AG auf ebendie- se Firma eingelöst wurde (Urk. ND 3/8). Letztlich bleibt dies aber für die rechtliche Würdigung unerheblich, da B._____ das Fahrzeug mit Wissen und mit Vollmacht seiner Frau übernahm und infolge Fehlens des Codes 178 im Fahrzeugausweis, der ihm durch die Garage mit dem Fahrzeug ausgehändigt worden war, darüber auch tatsächlich verfügen konnte. In diesem Sinne ist der Anklagesachverhalt zu diesem Nebendossier erstellt.
- 176 - II. Rechtliche Würdigung
1. Rechtsgrundlage 1.1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zutreffend aufgeführt. Es kann vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre diesbezüglichen theoretischen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 159 S. 253). Ergänzend sei angemerkt, dass sich die Frage, ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, nach zivilrechtlichen Kriterien beurteilt (BGE 133 IV 5 E. 3.3). Entscheidend für die Ei- gentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das für den Vorsatz not- wendige Wissen, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Ver- ständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des ge- setzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so ver- standen hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Pa- rallelwertung in der Laiensphäre). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als recht- lich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2. mit Hinweisen; Urteil 6B_176/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 4.1). Der Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins ist gegeben, wenn der Täter wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er über die ihm übergebenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht frei verfügen durfte (Urteil des Bundes- gerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.4.2). In subjektiver Hinsicht wird zudem die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, welche regelmässig mit der Aneignung selbst gegeben ist (BGE 114 IV 137). 1.2. Bezüglich der Rechtsgrundlagen zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft kann auf die diesbezüglichen Erwägungen unter dem 3. Teil C. II. 1.2. verwiesen wer- den.
- 177 -
2. Subsumtion Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Beschul- digten B._____ und A._____ auf dessen Vorschlag hin den fraglichen BMW X5 gerade zum Zwecke des Verkaufs und der damit einhergehenden Erhältlichma- chung eines Geldbetrages in der Höhe von ca. Fr. 76'500.–, sei es in bar oder als Anrechnung an bestehende Schulden, geleast haben und von vornherein den Wil- len und den Vorsatz hatten, das nicht ihnen gehörende Fahrzeug unmittelbar nach der Übergabe durch die Garage in Vertretung von C._____, der es durch den Leasingvertrag rechtmässig anvertraut war, in Besitz zu nehmen und es wei- terzuverkaufen. Dafür hatten sie bereits alles organisiert und mit AF._____ abge- sprochen, so dass das Fahrzeug noch am Tag der Übernahme unter dessen Mit- wirken auf ihn eingelöst werden konnte. Damit handelten sie, wie wenn sie selbst Eigentümer wären, obwohl sie wussten, dass sie nicht frei über das Fahrzeug ver- fügen durften. Sie eigneten sich im Rechtssinne das Fahrzeug an, da sie bereits mit dem Verkaufsangebot an AF._____ die effektiv nicht gegebene Eigentümer- stellung manifestierten. A._____, der den Vorschlag zu diesem Vorgehen machte, B._____ bei der Probefahrt und der Übernahme begleitete und ihm die Anzahlung vorgeschossen hatte sowie den Käufer AF._____ vermittelte, von dem er - und nicht B._____ - wusste, dass er mit Luxusfahrzeugen handelte, leistete damit ei- nen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Tat und wirkte sowohl bei der Ent- schlussfassung als auch bei der Ausführung selbst persönlich mit. Sein Tatbeitrag erfüllt damit sämtliche Eigenschaften einer Mittäterschaft und beschränkt sich mitnichten auf eine blosse Gehilfenschaft. Sowohl A._____ als auch B._____ ist das Wissen darum anzurechnen, dass sie den BMW X5 nicht hätten verkaufen dürfen, da sie beide massgeblich am Abschluss des Leasingvertrages beteiligt waren und wussten, dass das Auto gemäss schriftlichem Leasingvertrag bis zur vollständigen Begleichung aller Leasingraten noch im Eigentum der Lieferantin, der D._____ AG, stand und ihnen via C._____ im Rechtssinne anvertraut worden war. Aufgrund des Tatvorgehens, woraus auf ihren Willen als eine innere Tatsa- che geschlossen werden kann, verbleibt kein Zweifel, dass beide nie beabsichtig- ten, die restlichen Leasingraten zu bezahlen oder das Fahrzeug der Eigentümerin zurückzugeben. Somit entstand bereits durch die Aneignung der tatbestandsmäs-
- 178 - sige Schaden im Entzug des Fahrzeugwertes und dem Verlust der Sicherheit für die Vertragsforderung durch das Weiterverkaufen an einen gutgläubigen Dritten. Durch ihr Verhalten im Zusammenwirken als Mittäter erfüllten beide Beschuldig- ten sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, weshalb dem Schuldspruch durch die Vorinstanz zu folgen ist. E. A._____ und B._____: Lieferwagen Nissan Cabstar (ND 7 und 11) I. Sachverhalt Diese beiden Anklagepunkte (je Ziffern III. und IV.; Urk. 61/9 und Urk. 62/9 je S. 6 ff.) befassen sich mit dem Leasing je eines Lieferwagens der Marke Nissan Cabstar bei der Garage AP._____ AG in DR._____ [Ortschaft], finanziert durch die G._____ Bank AG und CT._____ Company Establishment (nachfolgend CT._____ genannt) (siehe obige Übersicht 3. Teil B. II. 2.). Die Leasingverträge wurden innerhalb von nur drei Wochen abgeschlossen, der erste durch AD._____, der zweite durch C._____. Dass sich daraus eine hohe Möglichkeit für Verwechslungen in den Befragungen darüber ergibt, von welchem Nissan Cab- star gerade die Rede ist, liegt auf der Hand, zumal die beiden Delikte nicht gleich- zeitig bekannt wurden. So wurde effektiv im zweiten Leasing vom 10. November 2008 namens der T._____ GmbH aufgrund schriftlicher Strafanzeige vom 24. Juni 2009 zuerst ermittelt und im effektiv ersten Leasing vom 21. Oktober 2008 erst auf Anzeige von AD._____ vom 30. September 2009 hin, wie sich aus den Poli- zeirapporten ergibt (Urk. ND 7/1 S. 1 und 8; Urk. Urk. ND 11/1 S. 5). Angesichts dieser Umstände erscheint es sachgerecht, die beiden Anklagepunkte zusammen zu erörtern.
1. Anklagevorwurf 1.1. Nissan Cabstar I (ND 11) Der Anklagepunkt III. (ND 11) hat zusammengefasst das (erste) Leasing des Lie- ferwagens der Marke Nissan Cabstar Basis (Pro) 35.13 im Wert von Fr 42'760.– von AD._____, der Schwägerin von B._____, bei der Garage AP._____ AG, fi- nanziert durch die G._____ Bank AG, zum Gegenstand. Den Beschuldigten
- 179 - A._____ und B._____ wird im Wesentlichen vorgeworfen, nach entsprechender Absprache einerseits AD._____ wahrheitswidrig vorgegeben zu haben, dass der Lieferwagen für die Firma T._____ GmbH gebraucht würde und sie dadurch B._____ helfe, in der Firma arbeiten zu können und dass sie andererseits der Ga- rage AP._____ AG bzw. der G._____ Bank AG mittels gefälschter Lohnausweise von AD._____ und AC._____ eine nicht gegebene Leistungsfähigkeit und Leis- tungswilligkeit zur Bezahlung der finanziellen Vertragspflichten vormachten, so dass AD._____ den genannten Leasingvertrag am 21. Oktober 2008 unterschrieb und das Fahrzeug am 28. Oktober 2008 abgeholt wurde. Die erste Rate in der Höhe von Fr. 5'000.– habe B._____ bei der Abholung bar bezahlt, wobei er das Geld vorgängig von A._____ erhalten habe. Der Lieferwagen, so die Anklage wei- ter, sei im Besitz von A._____ bzw. B._____ verblieben. Ca. zwei Wochen später hätten sich A._____, B._____, AD._____ und AC._____ zur Garage von AO._____ begeben, wo der Lieferwagen an ihn für Fr. 38'000.– weiterverkauft worden sei, nachdem A._____ zuvor die Löschung des Codes 178 (Halterwechsel verboten) im Fahrzeugausweis erwirkt gehabt habe, indem er bzw. eine unbe- kannte Täterschaft dem Strassenverkehrsamt am 3. November 2008 ein nachge- ahmtes Löschungsbegehren mit einer nachgeahmten Unterschrift namens der G._____ Bank AG vorgelegt habe. AD._____ habe den ihr von AO._____ auf ihr Konto überwiesenen Kaufpreis an ein von A._____ bestimmtes und ihr von B._____ angegebenes Konto weiterüberwiesen. Dabei hätten A._____ bzw. B._____ beabsichtigt bzw. billigend in Kauf genommen, dass das Vermögen der G._____ Bank AG im Umfang des Fahrzeugwertes (abzüglich der bei Übergabe geleisteten Zahlung) vermindert und ihr Vermögen im selben Umfang direkt bzw. indirekt vermehrt würde. Die Einzelheiten zu diesem Anklagepunkt können im Üb- rigen der Anklageschrift entnommen werden (Urk. 61/8 S. 6-10; Urk. 62/9 S. 6- 10). A._____ - nicht jedoch B._____ - wird durch die Anklagebehörde zusätzlich vor- geworfen, er habe zumindest eine unbekannte Täterschaft veranlasst, dass die Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes mittels eines gefälschten Löschungsbe- gehrens den Code 178 aus dem Fahrzeugausweis des Nissan Cabstar löschten. Obwohl A._____ gewusst habe, dass der Fahrzeugausweis nachgeahmt gewe-
- 180 - sen sei, sei dieser dann beim Verkauf des Lieferwagens an AO._____ vorgezeigt worden, der darauf vertraut habe, dass er richtig sei. A._____ habe gewusst, dass AO._____ nicht bemerken würde, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handle und es daher kaufen würde (Urk. 61/8 S. 11). 1.2. Nissan Cabstar II (ND 7) Im Anklagepunkt Ziffer IV. wird den Beschuldigten A._____ und B._____ zusam- mengefasst im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten zusammen geplant und ver- einbart, C._____ vorgeblich für die T._____ GmbH einen Lieferwagen leasen zu lassen, obwohl A._____ von Anfang an beabsichtigt habe, dessen Weiterverkauf zu veranlassen, wovon auch B._____ bereits in diesem Zeitpunkt ausgegangen sei. Beide hätten nie die Absicht gehabt, je die gegenüber der Eigentümerin des Lieferwagens eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nach dessen Übergabe zu erfüllen, wozu auch beide nicht in der Lage gewesen wären, was sie auch ge- wusst hätten. A._____ oder B._____ sei mit der Garage AP._____ AG in Kontakt getreten und schliesslich habe A._____ den Nissan Cabstar ausgesucht. B._____ habe seine Frau ersucht, für die Firma T._____ GmbH den Leasingvertrag zu un- terschreiben, was sie auch getan habe. Am 13. November 2008 hätten sich A._____ und B._____ zur Garage AP._____ begeben, wobei B._____ zuhanden der Leasinggeberin CT._____ eine Sonderzahlung von Fr. 13'000.– sowie die ers- te Leasingrate in der Höhe von Fr. 802.– in bar übergeben habe. Das Geld hierzu habe er zuvor von A._____ bekommen. B._____ habe den Lieferwagen nunmehr an A._____ übergeben, wobei sich B._____ angesichts der bereits vorgängigen deliktischen Handlungen im Zusammenhang mit den Leasingfahrzeugen die An- nahme habe aufdrängen müssen, dass A._____ den Lieferwagen nach der Über- gabe veräussern würde. Nachdem dieser die Löschung des Codes 178 im Fahr- zeugausweis mittels eines unautorisierten Löschungsbegehrens vom 2. Dezem- ber 2008 erwirkt gehabt habe, habe er den fraglichen Lieferwagen am 5. Januar 2009 an AU._____ zu einem Preis von Fr. 34'500.– verkauft. Abgesehen von ei- ner einzigen Leasingrate sei keine weitere geschuldete Rate bezahlt worden. Damit hätten die beiden Beschuldigten zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Vermögen der CT._____ im Umfange des Fahrzeugwertes abzüglich
- 181 - der geleisteten Zahlungen vermindert und ihres entsprechend vermehrt würde. Durch dieses Vorgehen habe A._____ seine Schulden gegenüber AF._____ und B._____ seinerseits seine Schulden gegenüber A._____ reduziert, so dass beide vom Verkauf des Fahrzeugs profitiert hätten (Urk. 61/8 S. 11-15 und Urk. 62/9 S. 10-14). Wie zu ND 11 wird dem Beschuldigten A._____ zusätzlich vorgeworfen, die Lö- schung des Codes 178 mittels eines nachgeahmten Löschungsbegehrens durch eine unbekannte Täterschaft, vermutungsweise AT._____, veranlasst, wenn nicht gar selbst die Nachahmung vorgenommen zu haben. Analog zu ND 11 wird ihm weiter vorgeworfen, dass dieser nachgeahmte Fahrzeugausweis beim Verkauf des Fahrzeugs an AU._____ vorgezeigt worden sei, der ebenfalls von dessen Richtigkeit ausgegangen sei. Dabei habe A._____ gewusst, dass der Fahrzeug- ausweis nachgeahmt worden war, AU._____ dies aber nicht bemerken und infol- gedessen den Lieferwagen kaufen würde (Urk. 61/8 S. 15).
2. Einwendungen 2.1. Der Beschuldigte A._____ lässt auch hier seine Tatbeteiligung als Vermittler der Käufer AO._____ und AU._____ sowie die Organisation dieses Weiterver- kaufs resp. die Mithilfe hierbei zugeben, bestreitet jedoch jede weitere Tatbeteili- gung. Er betont zudem erneut, mit der Löschung des Codes 178 aus dem Fahr- zeugausweis nichts zu tun und auch nicht vom Verkauf der beiden Nissan Cab- star profitiert zu haben, weshalb seine Verteidigung beantragt, er sei lediglich we- gen unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 27 StGB zu verurteilen (Urk. 3/14 S. 11 f.; Prot. I S. 65-68; Urk. 133 S. 13 f. und S. 17 f.; Urk. 207 S. 37 ff. und S. 47 ff.). Im Weiteren wendete der Beschuldigte A._____ sinngemäss ein, B._____, AC._____ und AD._____ hätten sich abge- sprochen und sagten jeweils das Gleiche aus, sie würden zusammenspannen, da sie eine Familie seien (Urk. 3/12 S. 5, Urk. 3/14 S. 3). 2.2.1. Im Wesentlichen lässt der Beschuldigte B._____ zu ND 11 bestreiten, dass er vor Abschluss des Leasingvertrages durch AD._____ von den Plänen A._____s zum Verkauf des Lieferwagens gewusst habe und negiert sodann im
- 182 - Ganzen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Ausserdem sei bei der G._____ Bank AG kein Vermögensschaden eingetreten, da ja AD._____ die Lea- singraten weiterhin beglichen habe resp. begleiche, wie die Anklageschrift zutref- fend vorbringe (Urk. 131 S. 51 ff.; Urk. 209 S. 39). Zur Eventualanklage wird be- stritten, dass das Fahrzeug B._____ anvertraut worden sei, statt dessen sei dies AD._____ resp. de facto A._____ gewesen. Einzig A._____ habe sich das Fahr- zeug angeeignet und wie ein Eigentümer darüber verfügt (Urk. 131 S. 57 f.). 2.2.2. B._____ lässt bezüglich ND 7 unter Verweis auf die Einwendungen zu ND 11 namentlich bestreiten, dass geplant gewesen sei, dass er das Auto nach eigenem Gutdünken nutzen würde, da es für die T._____ GmbH bestimmt gewe- sen sei und damit für A._____, der ihm gesagt habe, der Cabstar werde zu ge- schäftlichen Zwecken gebraucht, um Schutt und Material zu transportieren. Abge- sehen davon habe B._____ zu dem Zeitpunkt über keinen Führerausweis verfügt. Bestritten wird auch, dass B._____ geahnt habe, dass das Auto verkauft würde. Der Verkauf sei ohne Wissen und Zutun seitens B._____s alleine von A._____ vorgenommen worden, was sich aus den Aussagen von AU._____ ergebe. Aus- serdem habe B._____ keinen Rappen aus dem Verkauf erhalten und wisse auch nicht, wohin der Kaufpreis letztendlich geflossen sei (Urk. 131 S. 59 ff.; Urk. 209 S. 32). 2.3. Die Verteidigungen beider Beschuldigter schieben die Schuld hinsichtlich der Löschung der Codes 178 in den Fahrzeugausweisen jeweils dem anderen Mitbeschuldigten resp. mutmasslich einer weiteren Person zu (Urk. 133 S. 15 f.; Urk. 131 S. 54).
3. Unbestrittener Sachverhalt Aufgrund objektiver Beweismittel, namentlich der im vorinstanzlichen Urteil aufge- zählten Dokumente (Urk. 159 S. 143 f. und S. 170 f.), übereinstimmender Aussa- gen der Beteiligten und vorliegender Zugaben (Urk. 133 S. 14 f. und S. 17 f. [A._____]; Urk. 131 S. 51 ff. und S. 59 ff. [B._____]) ist folgender Sachverhalt an- erkannt, unbestritten oder belegt und damit erstellt:
- 183 - 3.1. Nissan Cabstar I (ND 11) B._____ bat seine Schwägerin AD._____ darum, ihm zuliebe in ihrem Namen ei- nen Leasingvertrag für ein Fahrzeug für die T._____ GmbH abzuschliessen, wozu sie sich bereit erklärte, um ihm zu helfen. Im Zuge der Vertragsvorbereitung im Hinblick auf das Leasinggeschäft über einen Nissan Cabstar gingen am 20. Okto- ber 2008 bei der Garage AP._____ AG in DR._____ gefälschte Lohnausweise be- treffend eine angebliche tatsachenwidrige Arbeitstätigkeit von AD._____ von Au- gust bis Oktober 2008 bei der Firma AE._____ mit einem monatlichen Lohn in der Höhe von Fr. 5'266.21 und ebensolche betreffend eine angebliche tatsachenwid- rige Arbeitstätigkeit von AC._____ von August bis Oktober 2008 bei der Firma U._____ GmbH mit einem monatlichen Lohn von Fr. 4'275.25 ein, obwohl beide kein solches Einkommen erzielten (Urk. 159 S. 148 f. E. 11.3.1.2 und 11.3.1.4. je mit Belegstellen). Weiter lagen der Garage AP._____ AG zum Zeitpunkt des Ab- schlusses des Leasingvertrages die von AD._____ unterzeichneten Dokumente "Budgetberechnung", die ebenfalls vom wahrheitswidrigen Monatslohn ausging, "Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten" und die "Kaskobestätigung und Zessionserklärung", je vom 21. Oktober 2008, vor. Die Garage AP._____ AG hol- te einen Betreibungsregisterauszug von AD._____ ein, der bestätigte, dass weder Betreibungen noch Verlustscheine bestünden, und die G._____ Bank AG ver- suchte - allerdings erfolglos - einen solchen von AC._____ zu erhalten (Urk. ND 11/7/4). Am 21. Oktober 2008 schloss AD._____ mit der G._____ Bank AG den Leasingvertrag Nr. … betreffend den Lieferwagen der Marke Nissan Cabstar Ba- sis (Pro) 35.13, im Wert von Fr. 42'760.– mit einer Laufdauer des Leasingvertra- ges von 42 Monaten ab. Lieferant des Fahrzeugs war die Garage AP._____ AG in DR._____, wobei die G._____ Bank AG das Fahrzeug durch den Kauf bei der Garage AP._____ AG vorfinanziert hatte (Urk. ND 11/7/4/5). Am 29. Oktober 2008 wurde der Nissan Cabstar zumindest von B._____ persön- lich bei der Garage AP._____ AG abgeholt. Dabei bezahlte er die erste Leasing- rate von Fr. 5'000.– in bar. Der auf AD._____ lautende Fahrzeugausweis zum be- sagten Nissan Cabstar war mit dem Code 178 "Halterwechsel verboten" versehen (Urk. ND 11/7/4/9).
- 184 - Mittels eines Löschungsbegehrens bezüglich des Codes 178 vom 3. November 2008, das mit einer nachgeahmten Unterschrift der G._____ Bank AG versehen war (Urk. ND 11/2/1), wurde die Löschung dieses Codes per 5. November 2008 durch das Strassenverkehrsamt erwirkt (Urk. ND 11/2/3). Nach der Übergabe des Lieferwagens durch die Garage AP._____ AG wurde das Fahrzeug, dessen Fahrzeugausweis keinen Code 178 mehr enthielt, an AO._____, handelnd für die AB._____ AG, verkauft (Urk. ND 11/6/1), mit wel- chem der Beschuldigte A._____ zwecks Verkaufs des Fahrzeugs Kontakt aufge- nommen und die Details ausgehandelt hatte. Zum Verkauf bei der AB._____ AG von AO._____ in DS._____ [Ortschaft] waren AD._____, AC._____ und B._____ sowie A._____ erschienen. AO._____ bezahlte für den Lieferwagen Fr. 38'000.–, wobei er das Geld auf das Konto Nr. … von AD._____ bei der N._____ Bank überwies (Urk. ND 11/6/2-3), da er es abgelehnt hatte, bar zu bezahlen. Unbestritten und belegt ist schliesslich, dass AD._____ die Leasingraten auch nach dem Weiterverkauf des Lieferwagens an AO._____ weiterhin bezahlte, was auch die Vorinstanz entsprechend festhielt (Urk. 159 S. 160). Tatsächlich ist ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 159 S. 323) jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der eingereichten Belege seitens der Privatklägerin 6 (G._____ Bank AG; heute G._____ Bank AG) ein weitaus höherer Ausstand an Leasingraten anhand des Kontoauszuges erstellt ist, und zwar ein solcher in der Höhe von Fr. 12'177.90 per
16. Februar 2011 (Urk. ND 11/4/3). Weiter ergibt sich aus diesem Kontoauszug, dass die letzte monatliche Rate im Betrage von Fr. 929.65 am 3. Februar 2010 gutgeschrieben worden war. 3.2. Nissan Cabstar II (ND 7) Unbestritten ist hier was folgt: B._____ ersuchte seine Frau C._____, den Lea- singvertrag für einen Lieferwagen zu unterschreiben, der vorgeblich für die Firma T._____ gebraucht würde. Am 10. November 2008 unterschrieb sie im Beisein ih- res Ehemannes im Namen der T._____ GmbH, deren Geschäftsführerin sie war, vor Ort bei der Garage AP._____ AG in DR._____ den Leasingvertrag für einen Nissan Cabstar mit der Chassis-Nr. … im Wert von Fr. 42'760.–. Am 13. Novem-
- 185 - ber 2008 wurde der Nissan Cabstar zumindest von B._____ persönlich bei der Garage AP._____ AG abgeholt. Dabei übergab er die in der Anklage genannte Sonderzahlung und die erste Rate in bar zuhanden der CT._____. Der zum be- sagten Nissan Cabstar gehörende Fahrzeugausweis war mit dem Code 178 "Hal- terwechsel verboten" versehen (Urk. ND 7/5/24; Urk. 159 S. 172-174 Rz. 13.3.2.- 4.; Rz.13.3.5; mit weiteren Belegstellen). Mittels einem Löschungsbegehren bezüglich des Codes 178 vom 2. Dezember 2008, das auf eine falsche begünstigte Leasingfirma lautete (Urk. ND 7/5/25), wurde die Löschung dieses Codes per 18. Dezember 2008 beim Strassenver- kehrsamt Regensdorf erwirkt (Urk. ND 7/5/23d und ND 7/9/15/2). Der fragliche Nissan Cabstar wurde alsdann nach Vermittlung durch A._____ am
5. Januar 2009 unter Vorweisung des erschlichenen, keinen Code 178 mehr ent- haltenden, Fahrzeugausweises für Fr. 34'500.– an AU._____ übergeben (ND 7/5/23b-d; ND 7/9/15/1) und von diesem am 16. März 2009 weiterverkauft (Urk. ND 7/9/15/5). Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben der CT._____ und der dazu von ihr eingereichten Unterlagen wies dieser Nissan Cabstar einen Neuwert von Fr. 42'760.– auf (Urk. ND 7/5/5 und ND 7/5/7), an welchen die Son- deranzahlung von Fr. 13'000.– und die erste Rate von Fr. 802.– angerechnet wurden (Urk. ND 7/5/5-8). Alsdann ging per 12. Februar 2009 die zweite Rate von Fr. 802.– ein (Urk. ND 7/5/10), so dass der Vermögensschaden ohne Zins und Folgekosten Fr. 28'156.– betrug. Berechnet anhand der ausstehenden Leasingra- ten gemäss Leasingvertrag, Anrechnung eines Restwertes bei vorzeitiger Ver- tragsauflösung und Folgeschadens machte die Geschädigte einen Schaden in der Höhe von Fr. 43'658.– geltend (Urk. ND 7/10/11/1-4), wobei sie die Straf- und Zi- vilklage mit Eingabe vom 13. August 2014 zurückzog (Urk. 83).
4. Sachverhaltserstellung 4.1. Beweismittel 4.1.1. Bezüglich der von der Vorinstanz als nicht verwertbar beurteilten Ein- vernahmen ist auf die Ausführungen unter dem 2. Teil C. 6. zu verweisen, wonach diese durchaus in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind. Auch Angaben wei-
- 186 - terer Beteiligter, die gegebenenfalls Aussagen hierzu in Einvernahmen zu ande- ren Anklagepunkten machten, können ohne weiteres auch für den vorliegenden Sachverhalt berücksichtigt werden. Infolge der Bestreitung seitens A._____s hin- sichtlich jeglicher Tatbeteiligung an den Leasinggeschäften bzw. den Handlungen vor dem Weiterverkauf der beiden Lieferwagen ist insbesondere dieser ihm von der Anklage vorgeworfene Tatbeitrag beweismässig noch zu erstellen. 4.1.2. AD._____ meldete sich am 30. September 2009 selbst bei der Polizei, um eine Anzeige zu erstatten, da sie auch ein Fahrzeug geleast habe, das von A._____ und B._____ weiterverkauft worden sei, worauf hin sie zuerst polizeilich einvernommen wurde (Urk. ND 11/1 S. 5 und ND 11/5/1 S. 1). Als Grund für ihre Anzeige nannte sie ihre Schwester, welche ihr von den Autos erzählt habe und ih- ren Vertrag habe anschauen wollen, wobei sie festgestellt habe, dass es sich um ein Leasingauto handelte (Urk. ND 11/5/1 S. 1). Sie sagte aus, sie sei von B._____ gebeten worden, für ihn bzw. die Firma "ein Auto zu nehmen". Sie sei damit einverstanden gewesen und mit ihm und A._____, der am Steuer des Autos von B._____ gesessen sei, zur Garage gefahren, wo ihr Schwager dem Garagis- ten Fr. 5'000.– in bar übergeben habe, die er zuvor von A._____ erhalten gehabt habe. Während sie in den Büroräumlichkeiten der Autogarage den Vertrag unter- zeichnet hätten, habe A._____ bei der Tankstelle gewartet. Anschliessend hätten sie die beiden wieder nach Hause gefahren. Weil das Auto, das sie nach dem Be- such bei der Garage nie mehr gesehen habe, gemäss Angaben von A._____ nicht mehr gebraucht würde, sei es an einen AO._____ verkauft worden. Sie sei mit ihrer kleinen Tochter, ihrem Mann, A._____ und B._____ zur Autogarage in den Aargau gefahren, wo sie auf Geheiss von A._____ unterschrieben habe, nachdem sich die Männer besprochen gehabt hätten. Für den Nissan habe sie ca. Fr. 38'000.– auf ihr Konto bekommen. A._____ habe ihr einen Zettel mit einer Ad- resse darauf gegeben, wohin sie das Geld habe überweisen müssen. Eigentlich habe Herr A._____ das Geld bar auf die Hand gewollt, was der Garagist aber ab- gelehnt habe. Statt dessen habe er ihr das Geld überwiesen (Urk. ND 11/5/1 S. 1- 3). Sie habe dabei nur ihrem Schwager helfen wollen und ihm vertraut. Sie habe kein Geld gehabt, um den Nissan zu kaufen, aber sie hätten ihr gesagt, dass sie einen Kredit aufnähmen. Die Raten für das Fahrzeug zahle sie immer noch. Das
- 187 - sei von Anfang an so abgemacht gewesen. A._____ habe vor der Vertragsunter- zeichnung durch sie gesagt, dass er dann das Geld zurückzahle, wenn es mit der Firma dann laufe (Urk. ND 11/5/1 S. 4 f.). Diese Aussagen bestätigte AD._____ später in der Konfrontationseinvernahme mit A._____ zum allergrössten Teil (Urk. 8/3 = ND 11/5/11). Sie führte jedoch noch aus, B._____ habe sie zu jener Zeit häufig besucht und sie habe zuhause "schon noch andere Sachen wegen des Hausbaus" unterschrieben. Von einem Auto sei vor dem Besuch in der Gara- ge AP._____ aber nie die Rede gewesen. Es sei alles sehr schnell gegangen und man habe ihr nichts darüber erzählt. Ihr Schwager habe hauptsächlich mit dem Garagisten gesprochen, wovon sie aber vieles gar nicht verstanden habe. Dann habe man ihr gesagt, sie solle unterschreiben, was sie auch getan habe, weil sie B._____ habe helfen wollen (Urk. 8/3 S. 7 ff.). In einem Punkt jedoch decken sich AD._____s Aussagen nicht: So bezeichnete sie zuerst A._____ als denjenigen, der ihr den Zettel mit den Kontoangaben zur Weiterleitung des Kaufpreises gege- ben habe, wohingegen sie später angab, diesen von B._____ erhalten zu haben (Urk. 8/3 S. 12). 4.1.3. AC._____ bestätigte in seiner ersten Befragung die Aussagen seiner Frau AD._____ zum Nissan Cabstar, nicht ohne sie beide in Schutz zu nehmen und anzugeben, dass sie nicht gewusst hätten, dass das ein Leasing gewesen sei. Betreffend die Zeit nach dem Leasing sagte er aus, A._____ und B._____ seien zu seiner Frau gekommen und hätten gesagt, man brauche Geld für die Firma und müsse den Lieferwagen verkaufen. Darauf seien sie alle zu AO._____ gefahren, wo das Auto verkauft worden sei. A._____ habe seiner Frau gesagt, dass sie das Geld an ihn überweisen müsse, er brauche das Geld für die Firma (Urk. 7/7 S. 10). Anlässlich der zweiten Befragung vom März 2010 sagte er im Zusammenhang mit dem Hauskauf in CA._____ (ND 13) aus, er habe einen Kre- dit aufgenommen, als sein Bruder das Schwimmbad gekauft habe. Er und seine Frau hätten um die Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.– aufgenommen, um Herrn A._____ zu helfen, nicht jedoch für das Haus. C._____ und seine Mutter hätten aber je einen Kredit dafür aufgenommen. Seine Frau habe plötzlich ca. Fr. 38'000.– auf ihrem Bankkonto gehabt. Als er habe Eigenmittel erbringen müs- sen, hätten A._____ und sein Bruder ihm Fr. 40'000.– in bar übergeben, die sie
- 188 - auf der Bank einbezahlt hätten. Auch seine Frau habe das Geld, so glaube er, auf dasselbe Konto bei der CH._____ einbezahlt. Er habe keine Ahnung, woher das Geld gekommen sei (Urk. 7/9 S. 6-9 und S. 15). Konkret auf den Nissan Cabstar angesprochen, bestätigte AC._____ seine ersten Aussagen mehrheitlich. Er gab jetzt aber neu an, A._____ und B._____ hätten ihnen gesagt, sie bräuchten Geld für die Firma, da sie bauen müssten. Weiter schwächte er seine Beteiligung ab, indem er angab, während des Verkaufs des Nissan sei er meistens bei seiner Frau draussen am Warten gewesen. Ausserdem gab er keinen genauen Kauf- preis des Nissan Cabstar an, sondern grenzte ihn zwischen Fr. 35'000.– und Fr. 40'000.– ein (Urk. 7/9 S. 17). In der Konfrontationseinvernahme mit seinem Bruder bestätigte AC._____ wiederum, dass ca. Fr. 38'000.– aus dem Verkauf des Nissan Cabstar an AO._____ auf das Konto seiner Frau gegangen seien und sie den Betrag gemäss Anweisungen von A._____ weiter überwiesen habe (Urk. 9/3 S. 7). Auf die Frage, wer den Vertrag aufgesetzt habe, benannte er AO._____ und erwähnte, A._____ sei die ganze Zeit neben ihm gestanden (Urk. 9/3 S. 8). Damit relativierte er seine zweite Aussage, wonach er selbst mehrheitlich draussen gewartet habe, denn eine solche Beobachtung hatte er ja nur machen können, wenn er selbst dabei gewesen ist. 4.1.4. C._____ sagte aus, dass sie die Firma T._____ GmbH gekauft habe, weil ihr Ehemann gesagt habe, sie müssten das, weil sie damit Häuser bauen und so ihre Schulden bei A._____ zurückbezahlen könnten (Urk. 8/6 S. 8). Zum Lea- sing des Nissan Cabstar bei der Garage AP._____ AG (ND 7) sagte sie insbe- sondere, sie wisse nicht, wer mit der Garage verhandelt habe, es sei alles vorbe- reitet gewesen und sie habe einfach unterschrieben. Ihr Ehemann habe ihr auf ei- ne entsprechende Frage geantwortet, A._____ habe den BMW X5 und den Nissan Cabstar genommen, sie wisse aber nicht, was anschliessend damit ge- schehen sei (Urk. 8/6 S. 15 f.). Sie sei sich aber hundertprozentig sicher, dass ihr Mann ihr gesagt habe, dass er das Geld für die Anzahlung und die erste Rate am Vormittag von A._____ erhalten gehabt habe. Sie hätten ja kein Geld gehabt (Urk. 8/6 S. 16).
- 189 - 4.1.5. a) B._____ sagte zum Hergang, wie es zum Leasing des Nissan Cab- star durch AD._____ (ND 11) gekommen sei aus, A._____ habe ihm gesagt, sie würden noch Geld für die Baufinanzierung (sc. CA._____ ND 13) benötigen. Er solle seine Schwägerin holen, er (A._____) habe ein Fahrzeug gesehen und das Leasing vorbereitet. Dann solle B._____ ihm das Fahrzeug geben, er würde es verkaufen und die Leasingraten bezahlen. Das Geld würde A._____ ihm dann überweisen. So habe er seiner Schwägerin AD._____ gesagt, sie solle mitkom- men, worauf sie zur Garage gegangen seien, wo die Leasingformalitäten ausge- fertigt worden seien (Urk. 4/13 = ND 11/5/2 S. 2). Bezüglich dem Geld aus dem Verkauf des Nissan Cabstar (ND 11) sagte er aus, dieses sei auf ein Konto seines Bruders AC._____ einbezahlt und von diesem dann auf das Konto der Baufirma in CA._____ überwiesen worden (Urk. 4/13 S. 2 und 7 sowie Urk. 8/2 S. 28). Aus- serdem bestätigte B._____ auch, zwei, drei Mal bei der Garage AP._____ in DR._____ gewesen zu sein und dass es sich um zwei Nissan Cabstar gehandelt habe (Urk. 4/13 S. 4). Noch am Tage des Kaufes (sc. Übergabe des Leasingfahr- zeugs durch die Garage AP._____ AG) habe er den Nissan an A._____ überge- ben und das Fahrzeug danach bis zum Verkauf bei AO._____ nicht mehr gese- hen (Urk. 4/13 S. 5). B._____ räumte auch ein, es könne möglich sein, dass bei der G._____ Bank gefälschte Lohnausweise im Namen von AD._____ eingereicht worden seien; das "Zeugs" habe eigentlich immer alles A._____ organisiert. Sie hätten dann immer nur das Auto abgeholt (Urk. 4/21 S. 6). Schliesslich sagte er vor Vorinstanz zu ND 11 aus, A._____ habe alles vorbereitet und gesagt, es sei für die Finanzierung des Hauses. Er erklärte dem Gericht, man könne das Haus finanzieren, indem man ein (sc. geleastes) Auto weiterverkaufe. Damals sei das Auto ja gar nicht bezahlt worden. Die Anzahlung sei tief gewesen und der Wert des Autos hoch. Der Erlös aus dem Verkauf sei in die T._____ geflossen; aller- dings habe man dann eine Schuld gehabt (Prot. I S. 39).
b) Zum Leasing des anderen Nissan Cabstar durch seine Frau C._____ (ND 7) gab B._____ zu, zusammen mit ihr mehrere Fahrzeuge geleast und die Fahrzeu- ge dann verkauft zu haben. Alles das, damit der Code nicht mehr im Fahrzeug- ausweis sichtbar gewesen sei, habe Herr A._____ irgendwie gemacht. Seine Frau habe die Firma T._____ GmbH von Herrn A._____ gekauft. Der Zweck sei gewe-
- 190 - sen, ein Haus zu bauen. Dieses stehe in CA._____ an der AG._____-Strasse (Urk. 4/3 S. 1 f.). Für die Firma T._____ GmbH seien ca. drei Fahrzeuge ange- schafft worden, er wisse es aber nicht mehr sicher. Er habe den BMW X5 (sc. ND
3) ausgesucht, A._____ den Pick-up (Urk. 4/3 S. 3 f.). Er sagte aus, er wisse nicht mehr genau, wohin das Geld aus dem Autoverkauf genau hingegangen sei. Er habe eine Menge offener Rechnungen und Lohn des Hausbaus bezahlt. Auch habe er A._____ das Geld zurückbezahlt, welches er ihm vorgeschossen habe (Urk. 4/3 S. 7). Weiter sagte er aus, sie hätten das Auto geleast und am gleichen Tag habe es A._____ mitgenommen. Er habe ihm gesagt, dass er schauen wer- de, dass es der Firma wieder gut gehen würde; dann habe er das Auto verkauft (Urk. 4/3 S. 8 f.). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte B._____ anlässlich der Hafteinvernahme (Urk. 4/4 S. 3 f.) und auch später nochmals, wobei er be- kräftigte, dass A._____ alles für das Leasing vorbereitet gehabt habe und er mit seiner Frau nur zur Unterzeichnung zur Garage AP._____ gegangen sei (Urk. 4/6 S. 2 ff.). Er habe seine Frau überzeugt, den Vertrag zu unterschreiben. Bei dieser Gelegenheit habe er eine Anzahlung von Fr. 13'000.– geleistet. Das Geld habe er vorgängig von A._____ erhalten. Er selbst habe keine solchen liquiden Mittel zur Verfügung gehabt, auch nicht solche für die Bezahlung der Leasingraten (Urk. 4/6 S. 6). Er habe zusammen mit A._____ den Nissan abgeholt und ihm das Auto nach der Entgegenahme noch am gleichen Tag übergeben. A._____ habe das Auto zu sich genommen und wo er es gelassen habe, wisse er nicht (Urk. 4/6 S. 7). Er habe erst nachträglich erfahren, dass das Auto verkauft worden sei, aber er sage den Namen nicht, da er nicht noch mehr Probleme haben wolle. Auf Vor- halt, dass das Auto an AU._____ verkauft worden sei, sagte er, das glaube er nicht, das Auto sei an eine andere Person verkauft worden. Auf Nachfrage be- zeichnete er einen AO._____ als Käufer, nämlich denjenigen, welcher die Garage an Frau W._____ verkauft habe. Weiter zu AO._____ befragt, sagte er aus, er wisse, dass er Autogaragen habe, dass er Häuser baue und ein gefährlicher Typ sei (Urk. 4/6 S. 8). A._____ habe das Auto dann verkauft, obwohl er gewusst ha- be, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, denn er habe ja alles vorbereitet. A._____ hätte auch einen Teil der Leasingraten zahlen sollen (Urk. 4/6 S. 7 - 9). Gefragt, was er mit dem Geld aus dem Autoverkauf (sc. ND 3)
- 191 - gemacht habe, antwortete B._____, er sei auf das Objekt, also auf das Haus (sc. CA._____), konzentriert gewesen und nicht auf andere Sachen (Urk. 4/7 S. 7). Zu ND 4 befragt, sagte B._____ weiter aus, im Büro seien drei, vier solche Formulare (sc. betreffend Löschung des Code 178) herum gelegen und Frau W._____ könne dazu sicher mehr Angaben machen (Urk. 4/8 S. 11). B._____ verneinte in der Be- fragung zu ND 6 sodann ausdrücklich, dass er jemals versucht habe, für Fahr- zeuge den Code 178 löschen zu lassen. Er habe im Büro an der CK._____- Strasse aber schon solche Formulare gesehen (Urk. 4/9 S. 7). Mit seiner ersten Aussage konfrontiert, wonach der Nissan nicht an AU._____ sondern an einen AO._____ verkauft worden sei, gab B._____ an, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob AO._____ zwei oder nur einen Nissan hatte (Urk. 4/13 S. 7). Auf Vorhalt der Aussage von AU._____, wonach dieser anlässlich einer Fotokonfrontation A._____ als Verkäufer des Nissan Cabstar erkannt habe und lediglich A._____ (sc. nicht aber B._____) kenne, sagte B._____ aus, ja, Herr A._____ habe so- wieso alle Autos verkauft (Urk. 4/20 S. 5). Im Übrigen bestritt er jedoch, dass A._____ ausser einmal beim Büromöbel-Zügeln je bei ihm zuhause in DT._____ [Ortschaft] gewesen sei und fügte an, bei ihm zuhause sei kein Platz für andere Autos gewesen (Urk. 4/20 S. 3 f.). Vor Vorinstanz bestätigte B._____ ausdrück- lich, das Ziel des Leasingvertrages sei es gewesen, an Bargeld zu kommen oder diesen fürs Geschäft zu brauchen (Prot. I S. 40). 4.1.6. W._____ gab spontan, von sich aus und glaubhaft an, dass von A._____ und B._____ von Anfang an geplant gewesen sei, die geleasten Fahr- zeuge zu verkaufen, wobei A._____ auf diese Idee gekommen sei (Urk. 5/4 S. 3 und 5). Weiter sagte sie aus, so viel sie wisse, seien über die T._____ zwei Fahr- zeuge geleast und verkauft worden, ein Nissan und ein BMW. Auf die Frage, wer die Codes (sc. "Halterwechsel verboten" in den Fahrzeugausweisen) habe lö- schen lassen, bezeichnete sie den Beschuldigten A._____. Sie habe ihn mit den Löschungsformularen in den Händen gesehen, als diese noch leer gewesen sei- en. Wie er das Formular ausgefüllt und gestempelt habe, habe sie aber nicht ge- sehen. In CN._____ im Büro habe A._____ das ausgedruckt (Urk. 5/4 S. 5 f.; Urk. 5/5 S. 17 f.; Urk. 5/8 S. 5 f.; Urk. 8/1 S. 29).
- 192 - 4.1.7. AO._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2010 aus, A._____ habe ihm die Leute gebracht, welche den Nissan Cabstar ver- kaufen wollten, es sei sein Mann und eine Frau gewesen. Das Fahrzeug sei auf die Frau oder eine Firma eingelöst gewesen, das wisse er nicht mehr genau. Das Fahrzeug habe A._____ zu ihm in seine Garage nach DS._____ gebracht, wo der Verkauf stattgefunden habe (Urk. ND 11/5/14 S. 6 f.). Auf entsprechende Frage sagte AO._____, er habe den Fahrzeugausweis angeschaut, es sei kein Code 178 'Halterwechsel verboten' eingetragen gewesen, als A._____ ihm den Wagen gebracht habe. Er habe nicht gewusst, dass es sich um ein Leasingfahrzeug ge- handelt habe. Hätte er das gewusst, hätte er das Fahrzeug sicher nicht gekauft (Urk. ND 11/5/14 S. 8). In der Konfrontationseinvernahme vom 4. Mai 2010 bestä- tigte er diese ersten Aussagen (Urk. 8/9). Er bekräftigte erneut, A._____ habe den Verkauf organisiert, er sei auf ihn zugekommen und habe ihm den Lieferwagen angeboten und ihm gezeigt (Urk. 8/3 S. 12). Er fügte an, er habe darauf bestan- den, dass der Eigentümer persönlich anwesend sein müsse und zu 90 % sei er sich sicher, dass die Frau, welche mit zum Verkauf gekommen sei, den Vertrag unterschrieben habe (Urk. 8/3 S. 13). 4.1.8. AU._____ sagte bezüglich des Kaufs des zweiten Nissan Cabstar (ND
7) zunächst aus, er habe A._____ irgendwo getroffen und sei mit ihm ins Ge- spräch gekommen, wobei A._____ ihm gesagt habe, dass er einen Lieferwagen verkaufe. Es sei ein interessantes Angebot gewesen und der Lieferwagen sei wie neu gewesen (Urk. ND 7/9/14 S. 2). Er sei dann zwei Tage vor dem eigentlichen Kauf den Lieferwagen in DH._____- oder DH1._____ anschauen gegangen und dort hätten sie auch den Preis abgemacht. Zwei Tage später sei er dann den Lie- ferwagen in … holen gegangen und habe ihn bezahlt, wobei er nicht sicher sei, wo es genau gewesen sei. Verhandelt habe er nur mit A._____ (Urk. ND 7/9/14 S. 3 f.). Beim Kauf habe er den Fahrzeugausweis gesehen, ob der Code 178 ein- getragen war, glaube er nicht, aber er habe nicht geschaut. Hätte er gewusst, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, hätte er es nie gekauft, aber das habe man ihm nie gesagt (a.a.O. S. 4 f.). Nachdem er mit der Polizei die in Frage kommenden Örtlichkeiten abgefahren war, sagte AU._____ aus, A._____ sei in DT._____ (sc. am Wohnort von B._____) in einer Wohnung ver-
- 193 - schwunden und habe entweder Fahrzeugschlüssel oder die Papiere oder den Vertrag geholt. Im Büro in CN._____ seien nebst ihm und A._____ noch zwei Männer anwesend gewesen, die er nicht gekannt habe (Urk. ND 11/9/16 S. 2 f.). Beim Büro habe er das Auto erhalten. Sein Bruder sei auch dabei gewesen, der ihm mit dem Geld geholfen habe. Das Geld habe er in DT._____ übergeben (Urk. ND 11/9/16 S. 4 f). Erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A._____ sagte AU._____ aus, dass er A._____ in der Garage bei AO._____ getroffen ha- be, wo er darauf angesprochen worden sei, ob er Interesse an dem Fahrzeug ha- be. Er wisse nicht mehr, ob das Angebot zu einem Preis von ca. Fr. 34'000.– von A._____ oder AO._____ aus gegangen sei (Urk. 8/12 S. 9). Zum ersten Mal sagte er zudem aus, er sei zusammen mit AO._____ nach DT._____ gegangen, um den Nissan Cabstar anzuschauen. Ein jüngerer und ein älterer Herr hätten ihm das Fahrzeug gezeigt; A._____ sei nicht dabei gewesen. Ein paar Tage nach der Be- sichtigung sei er mit AO._____ in diese Büroräumlichkeiten nach CN._____ ge- gangen, um das Fahrzeug abzuholen, wo wieder ein jüngerer und ein älterer Herr anwesend gewesen seien; A._____ sei nicht dabei gewesen (Urk. 8/12 S. 10). Auf Vorhalt seiner früher gemachten Aussagen, wonach er A._____ auf dem Fo- tobogen bezeichnete und aussagte, er sei mit A._____ nach DT._____ gefahren, gab er an, es nicht mehr genau zu wissen, er wolle niemanden falsch beschuldi- gen, vielleicht sei es auch B._____ gewesen, er wisse es nicht. In Bezug auf die Kontaktperson, mit der er die Verhandlungen geführt habe, gab er wiederum an, es sei dieser junge Mann gewesen und AO._____ sei auch dabei gewesen, A._____ hingegen nicht. In dem Restaurant in DH._____ sei A._____ nicht dabei gewesen, glaube er (Urk. 8/12 S. 11). Darüber, ob er den Kaufpreis von Fr. 34'000.– in den Büroräumlichkeiten der Firma T._____ GmbH in CN._____ übergab oder erst bei Erhalt der Abgas- und Fahrzeugdokumente in DT._____ (sc. am Wohnort des Beschuldigten B._____; Urk. ND 7/9/16 Fotobeilage), mach- te er widersprüchliche Aussagen (Urk. ND 7/9/16 S. 4; Urk. 8/12 S. 11 f.), blieb jedoch dabei, dass der Kaufpreis bar bezahlt worden sei (Urk. 8/12 S. 12).
- 194 - 4.2. Beweiswürdigung 4.2.1. Die Vorinstanz geht davon aus, es ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Aussagen von AD._____, AC._____ und B._____ untereinander ab- gesprochen worden wären (Urk. 159 S. 148). Das trifft nicht zu, denn sowohl B._____ wie auch sein Bruder AC._____ gaben zu, sich mit A._____ und AF._____ im Hinblick auf die polizeiliche Befragung (sc. im Januar 2009 zu ND 3) in einem Restaurant getroffen zu haben, um ihre Aussagen abzusprechen (siehe oben 3. Teil D I. 4.2.). Ausserdem fällt auf, dass sich AD._____ erst nach der Haftentlassung ihrer Schwester C._____ (sc. 25. September 2009) bei der Polizei meldete und sowohl vom zeitlichen Zusammenhang als auch von ihrer eigenen Angabe her, weshalb sie zur Polizei ging, kein Zweifel verbleibt, dass sie über den Gegenstand der laufenden Strafuntersuchung von C._____ informiert worden war und sie ihre ersten Aussagen in Kenntnis dieser Umstände machte. Das trifft ge- mäss eigenen Angaben ebenfalls auf AC._____ zu (Urk. 7/9 S. 16). Es kann da- her nicht ohne weiteres auf die Aussagen von AD._____ und AC._____ abgestellt werden, solange nicht objektive Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich ihre Anga- ben als glaubhaft erweisen, zumal sie als Direktbetroffene bezüglich des Grund- stückkaufs und des Baus in CA._____ (ND 13) einerseits allfällige Nutzniesser aus deliktisch erlangtem Geld wären und andererseits auch durch die familiären Bande und das gemeinsame Vorgehen mit B._____ betreffend Hausbau ein per- sönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Bezüglich der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von C._____ kann dagegen auf die Erwägungen oben unter
3. Teil B. I. 6. verwiesen werden. 4.2.2. Die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von B._____ und W._____ lassen keinen anderen Schluss zu, als dass das Motiv für die Fahrzeug- leasings und den Verkauf der Autos darin bestand, Geld für das Bauprojekt in CA._____ (siehe dazu 3. Teil C. I. 4.2.2.) erhältlich zu machen. So erläuterte B._____ vor Vorinstanz zu ND 11 anschaulich, wie aus dem "Verkauf" eines Au- tos, das man ja eigentlich noch gar nicht bezahlt hatte, dessen Wert aber um vie- les höher war, Kapital zu gewinnen war. Auch zu ND 7 sagte er aus, das Ziel des Leasingvertrages sei es gewesen, an Bargeld zu kommen oder diesen fürs Ge-
- 195 - schäft zu brauchen (Prot. I S. 40). Das deckt sich auch mit seiner Aussage zu ND 3, wonach er damals in der Krise gewesen sei und das Geld gebraucht habe (Urk. 4/3 S. 3 und S. 5) und seiner frühen Aussage vom 5. Oktober 2009, wonach ein Teil aus dem Autoverkauf (sc. ND 3) in den O._____ zwecks Gründung einer Firma und ein Teil zurück an A._____ gegangen sei, bei dem er noch Schulden gehabt habe (Urk. 4/7 S. 7). Auch W._____ hielt ausdrücklich fest, dass die Be- schuldigten A._____ und B._____ via den Verkauf von geleasten Autos zu Geld hatten kommen wollen und das Vorgehen auf Initiative von A._____ hin in die Tat umsetzten (Urk. 5/4 S. 5; siehe auch oben 3. Teil C. I. 4.7.). Selbst A._____ be- stätigte - allerdings unter Verneinung seiner Mitwirkung - dieses Motiv, indem er aussagte, dass B._____ aus dem Verkauf der geleasten Autos die Eigenmittel für den Grundstückkauf (sc. CA._____ ND 13) zusammengebracht habe (Urk. 3/12 S. 24). 4.2.3. Alle Beteiligten sagten wie erwähnt übereinstimmend aus, AD._____ habe den Verkaufserlös aus dem Nissan Cabstar I gemäss Anweisungen von ih- rem Bankkonto auf ein anderes weiter überwiesen. Dass es sich dabei um das Konto des Baukonsortiums AG._____ handelte, verschwiegen dabei sowohl sie als auch ihr Ehemann und B._____, was bei ihrer Beteiligung als Mitglieder des Baukonsortiums AG._____ und damit Käufer des Grundstückes und Bauherren (Urk. ND 13/4/9, ND 13/8/5 und ND 13/6/15) ohne weiteres als Handlung zu ihrem eigenen Schutz und ihrer Entlastung zu qualifizieren ist. Auch die Aussage von AC._____, seine Frau habe die sich "plötzlich" auf ihrem Konto befundenen Fr. 38'000.– zwar auf das Baukonto einbezahlt, er wisse aber nicht, woher das Geld gekommen sei, ist in diesem Lichte als reine Schutzbehauptung zu sehen. Dass es sich dabei um den Verkaufserlös aus dem Verkauf des Nissan Cabstar an AO._____ handelte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Aussagen von AD._____ und AO._____, wonach er den Kaufpreis von Fr. 38'000.– auf ihr Konto überwiesen habe (Urk. 8/9 S. 14), was wiederum gestützt wird durch zwei Dokumente, einerseits den schriftlichen Kaufvertrag vom 7. November 2008 und die Posteinzahlungsquittung der Bezahlung des Betrages auf das Bankkonto von AD._____ vom gleichen Tag (Urk. ND 11/6/1-2) und andererseits dadurch, dass es sich beim fraglichen Konto um jenes von AD._____ handelte. Dies wiederum
- 196 - wird bestätigt durch eine Kopie der entsprechenden Bankkarte (Urk. ND 11/6/3), die AO._____ angefertigt und den Untersuchungsbehörden eingereicht hatte (Urk. ND 11/3 S. 3). Die Aussagen von AO._____ erweisen sich als zutreffend, so dass auf sie abgestellt werden kann. Ebenfalls betrifft dies die Angaben von AD._____ zur Bezahlung des Kaufpreises, wobei einzuräumen ist, dass sie es vermied, anzugeben, wofür das Geld anschliessend verwendet wurde. Dass AD._____, AC._____ und B._____ nicht so ahnungslos waren, wie sie das selber darzustellen versuchten, zeigt sich aus dem nachgewiesenen Zusammen- hang mit dem von ihnen angestrebten Bauvorhaben CA._____: So erfolgte der Verkauf der beiden Nissan Cabstar, die am 29. Oktober 2008 und 13. November 2008 von der Garage AP._____ AG übernommen worden waren, in einer Phase, als B._____ am 7. November 2008 nachweislich das Formular der CH._____ … betreffend die Identifikation der Mitglieder des Baukonsortiums "AG._____" unter- zeichnet hatte (Urk. ND 13/4/10). Damit ist als erstellt davon auszugehen, dass al- le Beteiligten, die ja am 13. November 2008 die Produktevereinbarung mit der CH._____ unterschrieben, so namentlich AD._____, AC._____ und B._____ (Urk. ND 13/4/9), im Hinblick auf das Bauvorhaben und im Zusammenhang mit dem bereits lange Zeit vorliegenden Kaufvertragsentwurf über das fragliche Grundstück (Urk. ND 13/6/4 [1. Kauvertragsentwurf]; Urk. ND 13/6/10-11 [2. Kau- vertragsentwurf]) bereits im Vorfeld und damit vor dem 7. November 2008 wuss- ten, in welcher Grössenordnung von ihnen das Erbringen von Eigenmitteln erwar- tet wurde. Dass sich auf dem von B._____ ab dem Computer von A._____ resp. der Firma T._____ GmbH sichergestellten USB Memory Stick das Dokument mit dem Dateinamen "Kuvertrag envurf (AC._____) B._____.doc" und dem Titel "Werkvertrag", erstellt am 12. Oktober 2008 vom Autor "…", befand (Urk. 18/4/9, insb. auch letzte Seite; Urk. 18/1-2 und Urk. 18/8/6 sowie 18/7 S. 1-2), das der Käuferschaft gemäss glaubhafter Aussage von B._____ von A._____ zur Unter- schrift vorgelegt worden war (Urk. 18/7 S. 5), stellt ein weiteres wichtiges Indiz da- für dar, dass die bereits im Entwurf als Käuferschaft aufgeführten AD._____, AC._____ und B._____ den Kaufpreis des Grundstücks von Fr. 255'000.– und den Werkpreis von Fr. 510'000.– bereits rund eine Woche vor dem Abschluss des ersten Leasingvertrages (ND 11) kannten (Urk. 18/4/9 S. 1 und 2). Schliesslich
- 197 - wird die Aussage von AC._____, wonach er Fr. 40'000.– auf das Baukonto bei der CH._____ einzahlte und seine Frau den Betrag von Fr. 38'000.– ebenfalls dorthin überwies (siehe oben 3. Teil E I 4.1.3.) durch den entsprechenden er- wähnten Kontoauszug bestätigt (Urk. EIZ 25/33). Damit kann als erstellt davon ausgegangen werden, dass der Verkaufserlös des ersten Nissan Cabstar via AD._____ direkt in das Bauvorhaben CA._____ floss, was - zumindest von B._____ und A._____ - so geplant gewesen war. 4.2.4. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 159 S. 172) kann nicht uneingeschränkt auf die Aussagen von AU._____ abgestellt werden. So veränderte er in jeder Ein- vernahme die Beteiligten, sprach zuerst nur in der Einzahl von sich selbst als Handelnden und erwähnte einzig A._____ als Kontaktperson auf Seiten der Ver- käuferschaft namentlich und gab an, A._____ eigentlich nicht zu kennen, ihn über andere Kollegen kennen gelernt zu haben und mit ihm sonst keine Geschäfte gemacht zu haben. Anlässlich der zweiten Befragung rund zwei Monate später gab er dann neu an, er sei zusammen mit A._____ nach DT._____ gefahren und zuletzt gab er an, AO._____ habe ihn begleitet, wovon zuvor noch nie die Rede gewesen war. Zudem fällt auf, dass der Zeuge bei den polizeilichen Einvernah- men unmissverständlich und an mehreren Stellen aussagte, dass er nur mit A._____ über den Kauf des Lieferwagens verhandelt habe (Urk. ND 7/9/14 S. 3; Urk. ND 7/9/16 S. 2 und 4), wohingegen er in der Konfrontationseinvernahme be- stritt, dass A._____ in DH._____ und im Büro in CN._____ anwesend gewesen sei und gar angab, sich nicht sicher zu sein, ob das Kaufangebot von A._____ oder AO._____ ausgegangen sei. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass AU._____ den Lieferwagen einmal in DH._____ und einmal in CN._____ ange- schaut haben will, welche Ortschaften derart weit auseinander liegen, dass eine Verwechslung nicht möglich ist. Schliesslich war sich der Zeuge nicht einmal mehr sicher, ob er das Fahrzeug beim Büro in CN._____ abholte oder bei AO._____. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass AU._____ den Weiterverkauf des Nissan Cabstar schriftlich im Namen der DU._____ GmbH, …, unterzeichnete (Urk. ND 7/9/15/5), welche gemäss eigenen Aussagen von AU._____ einen sil- berfarbenen Mercedes ML zum Verkauf inseriert habe, den er zuvor auf Vermitt- lung von AO._____, B._____ oder A._____ abgekauft gehabt habe und der dann
- 198 - aber nicht habe verkauft werden können, da es sich um ein Leasingfahrzeug ge- handelt habe, was durch einen Telefonanruf einer anderen Garage herausge- kommen sei. Er habe dann das Fahrzeug wieder zurückgegeben und das Geld zurückverlangt, das er bezahlt hatte. Er habe von AO._____ verlangt, dass er bei der Rückübergabe dabei sei, da er den Kontakt hergestellt hatte. Vielleicht habe das in der Garage von AO._____ stattgefunden, das wisse er nicht mehr. Das Geld habe er von B._____ erhalten. Damit konfrontiert, dass er angegeben hatte, B._____ gar nicht zu kennen, sagte er, vielleicht sei es auch A._____ gewesen (Urk. 8/12 S. 5 ff.). Aus diesen Aussagen ergibt sich ohne Zweifel, dass AU._____ AO._____ gut kannte und sich öfters in seiner Garage in DS._____ aufhielt. Es ergibt sich daraus aber weiter, dass er sowohl B._____ wie auch A._____ im Zeit- raum Juli 2008 bis Anfang 2009 (Urk. 8/12 S. 4) bereits einmal begegnete, ohne dass dies einen Zusammenhang mit dem Verkauf des Nissan Cabstar gehabt hät- te und er in ein anderes Geschäft verwickelt war, bei dem es um den Verkauf ei- nes geleasten Fahrzeugs ging. Diese Umstände sprechen für die allergrösste Zu- rückhaltung bei der Würdigung seiner Aussagen. Dass AU._____ in der Konfron- tationseinvernahme mit A._____ dessen Anwesenheit beim Verkauf und der Übergabe des Nissan Cabstar weitgehend leugnete, ist angesichts seiner abwei- chenden ersten Aussagen als Schutzbehauptung angesichts der direkten Kon- frontation zu werten. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Aussagen von AU._____ nicht zuverlässig sind, so dass auf sie nur insoweit abgestellt werden kann, als sie durch andere Beweismittel gestützt werden. Nachdem erstellt ist, dass A._____ derjenige war, der den Verkauf der geleasten Autos vermittelte und organisierte, B._____ von Anfang an aussagte, beide Nissan Cabstars seien an AO._____ gegangen und er auch nach der Konfrontati- on mit der Aussage von AU._____ dabei blieb und lediglich einräumte, sich nicht mehr sicher zu sein, kann als erstellt davon ausgegangen werden, dass der zwei- te Nissan Cabstar an AO._____ ging und von ihm oder unter seiner Mitwirkung an AU._____ verkauft wurde. Die Aussagen von B._____, wonach er den Nissan Cabstar nach der Übergabe durch die Garage AP._____ noch gleichentags an A._____ zwecks Verkaufs übergab, sind aufgrund des gesamten Kontextes durchaus glaubhaft, hatte doch A._____ die entsprechenden Kontakte - wie unter
- 199 - anderem AO._____ resp. die AB._____ AG - und eben nicht B._____. Ausserdem ist auf die glaubhafte Aussage von B._____ abzustellen, dass der Verkaufserlös des Nissan Cabstar II auf das Konto von AC._____ einbezahlt worden sei, wovon dieser es auf das Baukonto überwiesen habe (siehe vorstehend 3. Teil E. I. 4.1.5), wobei hier - angesichts der zwei gleichen Lieferwagen - ohne weiteres von einer Verwechslung ausgegangen werden kann und er effektiv den zweiten Nissan Cabstar meinte, denn es wurde ja nachgewiesen, dass der Verkaufserlös des ersten Nissan Cabstar von AO._____ auf das Konto von AD._____ eingezahlt und von ihr auf das Baukonto überwiesen wurde (siehe oben 3. Teil E. I. 4.2.3.). Das wird auch durch den engen zeitlichen Zusammenhang untermauert, da AC._____ am Übergabetag des Nissan Cabstar II die Überweisung der Fr. 40'000.–, von welchen er eingestand, sie von A._____ und B._____ erhalten zu haben, auf das Baukonto vornahm (siehe dazu oben 3. Teil C. I. 4.2.2.). Es ist daher erstellt, dass zumindest der zugegebene Betrag des Verkaufserlöses von Fr. 34'500.– direkt in das Bauvorhaben investiert wurde. 4.2.5. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschuldigten A._____ von der Verkäuferin des Grundstücks AG._____ in CA._____ eine letzte Frist bis spätes- tens am 6. November 2008 gesetzt worden war, um den Kaufvertrag zu unter- zeichnen, ansonsten man sich an Zweitinteressenten wenden werde (Urk. ND 13/6/14), die nachmaligen Käufer, AD._____ und AC._____ sowie B._____, jedoch nicht über das erforderliche Geld verfügten (Urk. 7/9 S. 2 ff.; Urk. 8/4 S. 8 [AC._____]), A._____ aber das Grundstück schon seit dem März 2008 hatte kaufen wollen (Urk. ND 13/6/1-9), verbleibt kein anderer Schluss, als dass der Beschuldigte A._____ ebenfalls ein eigenes Interesse am Zustande- kommen des Grundstückverkaufs hatte und in dessen Zuge zusammen mit der Käuferschaft daran ging, Fahrzeuge zu leasen, um sie anschliessend zu verkau- fen und das so erhaltene Geld in das Bauvorhaben einzubringen. Dieses Vorge- hen wurde denn auch von W._____ schon früh eindeutig und ausführlich darge- legt und schliesslich - vom Zweck her - auch von A._____ bestätigt. Dass er die Initiative daran und seine Beteiligung abstritt, ist als reine Schutzbehauptung zu werten und angesichts seines unzuverlässigen und mit Lügen gespickten Aussa- geverhaltens und des erstellten Sachverhaltes ausserdem völlig unglaubhaft.
- 200 - 4.2.6. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Aussagen von W._____ und B._____ in Bezug auf die Formulare betreffend die Löschung des Codes 178 aus den Fahrzeugausweisen als glaubhaft zu beurteilen sind (Urk. 159 S. 174 - 177). Ihre Erwägungen zur Löschung des Codes zu ND 11 überzeugen und der Hinweis auf die sich entsprechenden Unterschriften bezüg- lich des von B._____ geleasten Opels Astra Caravan stellt ein wichtiges Indiz für das gemeinsame Vorgehen der Beschuldigten B._____ und A._____ dar (Urk. 159 S. 155 f.). Dass der Beschuldigte A._____ ganz grundsätzlich nicht da- vor zurückschreckt, Dokumente für seine Zwecke zu fälschen, ergibt sich zum ei- nen aus der Sachverhaltserstellung zu ND 12 (siehe 3. Teil H. II. 2.) und zum an- deren aus der einschlägigen Vorstrafe vom 9. Juni 2004. Mit Strafbefehl des Be- zirksamtes Baden wurde der Beschuldigte A._____ rechtskräftig des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen, weil er zwecks Er- halts eines Kredites bei der G1._____ Bank in … die vorgelegten Lohnabrech- nungen der Monate September und Oktober 2003 auf seinem Computer derart verfälschte, dass sie ein höheres als das tatsächliche Einkommen auswiesen (Beizugsakten ST.2004.1005 des Bezirksamtes Baden / Kanton Aargau). Auch für B._____ trifft aber zu, dass er vor einer Fälschung von Dokumenten nicht zurück- schreckte, gab er doch zu, für seine Ehefrau C._____ und seine Schwägerin AD._____ Lohnausweise ausgestellt zu haben, die einen Monatslohn auswiesen, welchen er resp. seine Firma AE._____ gar nicht ausbezahlt hatte (Urk. 4/20 S. 6 ff.). Ausserdem gestand er, dass er seinem Bruder AC._____ inhaltlich fal- sche Lohnabrechnungen der U._____ GmbH habe zukommen lassen, die er von A._____ erhalten gehabt habe und diesem dafür Fr. 4'000.– bezahlt habe (Urk. 4/20 S. 6). Diese Aussagen werden durch die entsprechenden sichergestell- ten Dokumente gedeckt, die der G._____ Bank AG mit dem Leasinggesuch ein- gereicht worden waren (Urk. ND 11/7/4/12 und 11/7/4/15). Unbestrittenermassen und nachweislich wurden gefälschte Löschungsbegehren bezüglich des Codes 178 "Halterwechsel verboten" beim Strassenverkehrsamt Regensdorf und Zürich eingereicht, gestützt worauf entsprechende Fahrzeug- ausweise ohne den Code 178 ausgestellt wurden (Urk. ND 7/5/25 [Amtl. Formular Löschungsbegehren] i.V.m. Urk. ND 7/5723d [Fahrzeugausweis ohne Code 178];
- 201 - Urk. ND 11/2/1 [Amtl. Formular Löschungsbegehren] i.V.m. Urk. ND 11/8/7 [Fahr- zeugausweis ohne Code 178] und Urk. ND 11/2/3 [Infocar-Auszug]). Wie aus den Löschungsbegehren ersichtlich ist, enthalten diese die Stammnummer und den genauen Typ des Fahrzeugs sowie die Angaben zum Fahrzeughalter, die nicht ohne weiteres jeder beliebigen Person bekannt sein können. Der Beschuldigte A._____ war sowohl im Besitz der Lieferwagen als auch der Fahrzeugdokumente und hatte überdies die Leasingverträge ausgehandelt, weshalb nicht nur B._____, der beim Abschluss der Verträge dabei war, sondern auch A._____ über sämtli- che Angaben verfügte, welche für das Ausfüllen der amtlichen Formulare zur Lö- schung des Codes 178 notwendige Voraussetzung waren. Dass A._____ für die Fahrzeuge einen Käufer suchte, blieb unbestritten. Aufgrund der gemeinsamen Planung und Organisation der Leasings durch B._____ und A._____ ist weiter er- stellt, dass beide wussten, dass die Fahrzeuge ohne Einverständnis der Fahrzeu- geigentümerin nicht verkauft werden durften. Nachdem AO._____ als Inhaber der AB._____ AG in DS._____ und AU._____ als Inhaber der Einzelfirma DV._____ in … (Urk. ND 7/2/5) selbst im Autohandel tätig waren, sind ihre Aussagen, wo- nach sie den Fahrzeugausweis des jeweiligen Lieferwagens bezüglich des Codes 178 vor dem Kauf angeschaut hatten, durchaus als glaubhaft zu beurteilen, da ihnen berufsbedingt diese Gegebenheiten bestens vertraut sein mussten. Da bei- de Lieferwagen Nissan Cabstar im Hinblick auf den Verkauf dem Beschuldigten A._____ übergeben und von A._____ zur Garage nach DS._____ (ND 11) resp. zum Büro nach CN._____ (ND 7) gebracht worden waren und ausserdem A._____ die Verkaufsverhandlungen mit AO._____ und AU._____ führte sowie ihnen den neuen falschen Fahrzeugausweis vorlegte, lässt der durch glaubhafte Aussagen erstellte Ablauf keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte A._____, der schliesslich die verfälschten Fahrzeugausweise bei sich hatte, damit er sie dem Kaufinteressenten vorlegen konnte, zumindest mit unbekannten Dritt- personen in Kontakt stand, von welchen er den verfälschten Fahrzeugausweis entgegennahm, da er ja danach erwiesenermassen in dessen Besitz war. Vor dem Hintergrund des von A._____ und B._____ gemeinsam angestrebten Zwe- ckes der Fahrzeugleasings, dem Umstand, dass Fahrzeuge mit dem Eintrag ei- nes Codes 178 nicht verkauft werden können, A._____ von den beiden Lieferwa-
- 202 - gen wusste, dass sie ursprünglich geleast waren und er zumindest mit dem Aus- drucken der entsprechenden Formulare zur Löschung des Codes 178 ab seinem Computer in irgendeiner Form direkt an der Löschung der Codes in den beiden geleasten Nissan Cabstars mitwirkte, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass zumindest davon ausgegangen werden muss, dass A._____ und / oder B._____ eine unbekannte Drittperson veranlassten, das gefälschte Löschungsbegehren, von dem sie beide wussten, dass es gefälscht war, beim Strassenverkehrsamt einzureichen und es infolge ihrer gemeinsamen Planung, Organisation und Durchführung offen gelassen werden kann, wer genau die Drittperson im Einzel- fall kontaktierte und zur Handlung bewegte oder ob sie gar selbst die Formulare einreichten (Urk. 159 S. 155 f. und S. 177 f.). Damit ist für die rechtliche Würdigung der Nebendossiers 7 und 11 von diesem erstellten, der Anklage entsprechenden, Sachverhalt auszugehen. II. Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung
1. Rechtsgrundlage
1. Sowohl in Bezug auf ND 7 als auch ND 11 wirft die Anklagebehörde (aus- schliesslich) dem Beschuldigten A._____ das Erschleichen einer falschen Beur- kundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB vor, respektive eventualiter Anstif- tung dazu im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB (Urk. 159 S. 11 und 15). Des Weite- ren beantragt sie, A._____ sei zusätzlich betreffend ND 7 des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Gebrauch) im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 61/8 S. 54), ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 61/8 S. 15). Die Vorinstanz folgte dem Eventualantrag bezüglich Art. 253 Abs. 1 StGB (Urk. 159 S. 331), indem sie ohne Begründung davon ausging, der Fahrzeugaus- weis stelle eine öffentliche Urkunde im Sinne der Bestimmung dar (Urk. 159 S. 276) resp. der Fahrzeugausweis ohne Code 178 gelte als falsche Beurkundung (a.a.O. S. 281). Überdies erwog sie, dass der Gebrauch der erschlichenen Beur- kundung gemäss Art. 253 Abs. 2 StGB als mitbestrafte Nachtat gelte (Urk. 159 S. 276) und sah im Dispositiv ihres Entscheides von einem diesbezüglichen Frei- spruch ab (Urk. 159 S. 331).
- 203 - 2.1. Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder ei- ne Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig be- urkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift be- glaubigt. Ebenso wird nach Art. 253 Abs. 2 StGB bestraft, wer eine so erschliche- ne Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. In den Kommentierungen wird zum Begriff der öffentlichen Urkunde auf Art. 110 Abs. 5 StGB verwiesen (Markus Boog in: BSK Strafrecht II, a.a.O., Art. 253 N 3; Ulrich Weder, OFK - StGB, a.a.O., N 2 und 6 zu Art. 253; Trechsel/Erni in: Prax- komm. StGB, a.a.O., N 2 zu Art. 253). Danach fallen unter den Begriff "öffentliche Urkunde" Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt wer- den. Gemäss Markus Boog kommt der öffentlichen Urkunde nach der Teilrevision von 1994 nur noch im Rahmen von Art. 253 und 317 Bedeutung zu, deren An- wendungsbereich auf von Beamten oder Personen öffentlichen Glaubens ange- fertigte öffentliche Urkunden beschränkt ist (Boog in: Praxkomm. StGB, a.a.O., Art. 110 Abs. 5 N 1). Ob das Produkt der Erschleichung eine öffentliche Urkunde sein muss, werde gemäss Boog in der Literatur nicht einheitlich beantwortet, er- gebe sich aber aus dem französischen und italienischen Gesetzestext (Boog in: Praxkomm. StGB, a.a.O., Art. 253 N 8). 2.2. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen er- heblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. Darunter fällt namentlich auch der Fahrzeug- ausweis gemäss Art. 10 Abs. 1 SVG, der ausschliesslich von den Verwaltungsbe- hörden erteilt und entzogen werden kann (Art. 22 SVG). Art. 97 Abs. 2 SVG be- stimmt sodann ausdrücklich, dass die besonderen Bestimmungen des Strafge- setzbuches in diesen Fällen keine Anwendung finden. 2.3. Am 1. Januar 2012 trat eine revidierte Fassung von Art. 97 SVG in Kraft und damit nach dem Vorfall des ND 4 vom Frühling 2009, bezüglich welchem dem
- 204 - Beschuldigten der Gebrauch eines erschlichenen Fahrzeugausweises vorgewor- fen wird. Diese revidierte Bestimmung entspricht inhaltlich der alten am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG, weshalb wei- terhin das alte Recht anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB), zu- mal auch die Strafandrohungen gleich lauten. 2.4.1. Aufgrund des Wortlautes war - wie auch heute - in subjektiver Hinsicht Vorsatz verlangt (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsge- setz, 1. A. Zürich/St. Gallen 2011, N 2 zu Art. 97; Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2009 vom 8. September 2009, E. 2.2). 2.4.2. Soweit ersichtlich sind sich die Kommentatoren darin einig, dass Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG als lex specialis zu Art. 253 StGB der letzteren Bestimmung grundsätzlich vorgeht (Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Orell Füssli Verlag AG, 8. A. Zürich 2014 [kurz: OFK-SVG], Art. 97 N 10; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. A. Zürich/St. Gallen 2015, N 31 zu Art. 97; Trechsel/Erni, Praxkomm., a.a.O., Art. 251 N 20; Weder in OFK - StGB, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 251- 257 N 6; Boog in: Praxkomm. StGB, a.a.O., Art. 253 N 32; Günther Straten- werth/Wolfang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. A. Bern 2013, Art. 251 N 18). Dasselbe trifft auf die bis 1. Januar 2012 gültige alte Fassung von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG zu (Weissenberger, 1.A. 2011, a.a.O., N 21 zu Art. 97; Giger,OFK-SVG, 6.A., Zürich 2002, S. 279, zu Abs. 4). 2.4.3. In BGE 111 IV 24 hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass nur dort aus- schliesslich das SVG gelten soll, wo die Tathandlung nicht weitergeht, als dies zur Erfüllung der in Art. 97 Ziff. 1 aSVG genannten Tatbestände erforderlich ist. Eine Bestrafung wegen weiterer Delikte des besonderen Teils des StGB hat demnach zu erfolgen, wenn die strafbare Handlung zwar im Zusammenhang mit einer SVG- Verletzung erfolgte, aber neben derselben auch eine vom gesetzlichen Tatbe- stand von Art. 97 Ziff. 1 aSVG unabhängige Straftat im Sinne des StGB darstellt (E. 1.c).
- 205 - 2.5. Da alle Tatbestandsvarianten des Art. 97 Ziff. 1 aSVG als Vergehen ausge- staltet sind, sind sowohl die versuchte Tatbegehung als auch alle Teilnahmefor- men möglich. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zur Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 159 S. 250) verwiesen werden (Art.84 Abs. 2 StPO).
2. Subsumtion
1. Die Fahrzeugausweise des jeweiligen Nissan Cabstar stellen Ausweise im Sinne der Definition von Art. 10 Abs. 1 SVG dar, so dass das Erschleichen eines Fahrzeugausweises kraft des Vorranges der lex sepecialis von der Strafbestim- mung des Art. 97 aSVG erfasst wird. Das gälte selbst dann, wenn man wie die Vorinstanz davon ausginge, dass es sich beim Fahrzeugausweis um eine öffentli- che Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB handelte. Es kann aber vorlie- gend offen gelassen werden, ob der Fahrzeugausweis eine öffentliche Urkunde darstellt, auch wenn die Mitarbeitenden des Strassenverkehrsamtes wohl Beamte oder Mitglieder einer Behörde sind, nicht aber Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens und damit Urkundspersonen, und sie zwar mit dem Fahrzeugausweis wohl eine Urkunde, indessen keine öffentliche Urkunde, ausstellen. Aufgrund des vorstehend erstellten Sachverhaltes verbleibt kein Zweifel, dass A._____ in bei- den Fällen zumindest eine unbekannte Drittperson veranlasste, je ein amtliches Formular für die Löschung des Codes 178 mit inhaltlich falschen Angaben betref- fend den Berechtigten resp. mit nachgeahmten Unterschriften einzureichen, damit ein neuer Fahrzeugausweis ohne den Code 178 "Halterwechsel verboten" vom betreffenden Strassenverkehrsamt ausgestellt würde, was auch geschah. Damit war das Einreichen der falschen Löschungsbegehren für die Erstellung der zum Verkaufe der Leasingfahrzeuge wichtigen Fahrzeugausweise ohne Code 178 es- sentiell und kausal, so dass der objektive Tatbestand von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG erfüllt ist. Aufgrund des konkreten Geschehens, des Ausdruckens von Lö- schungsformularen, des Ausfüllens von falschen Angaben und des Einreichens solcher falscher Angaben zwecks Beseitigung des Codes 178 ist kein anderer Schluss möglich, als dass die Tathandlung vorsätzlich begangen wurde. Dem An-
- 206 - klageprinzip zur Täterschaft folgend und gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ in beiden Fällen der ND 7 und 11 zumindest den Tatentschluss zum Erschleichen des (falschen) Fahrzeug- ausweises bei dem unbekannten Dritten hervorgerufen hatte, den dieser in die Tat umsetzte. Damit hat sich der Beschuldigten A._____ der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu be- strafen ist.
2. Analog zur Sachlage gemäss Art. 253 Abs. 1 und 2 StGB muss auch hier gelten, dass die Verwendung solcherart erschlichener Fahrzeugausweise als straflose Nachtat zu betrachten ist, denn wie dort schliesst die Erschleichung ei- nes falschen Fahrzeugausweises auch den Vorsatz in sich, diese Urkunde im Rechtsverkehr zu gebrauchen (BGE 100 IV 238 E. 5), ansonsten eine solche Tat- handlung wenig Sinn ergäbe. Ob hier in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dennoch ein Urkundendelikt nach den Bestimmungen des StGB (Art. 251 ff.) vorläge, da die Verwendung eines formal echten, aber inhaltlich fal- schen, Fahrzeugausweises (was der Beschuldigte wusste) eventuell nicht von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG erfasst wird, kann vorliegend offen gelassen werden, da ein zusätzlicher Schuldspruch in Anwendung des Verbots der reformatio in peius gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil unzulässig wäre.
3. Da der Beschuldigte A._____ im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils nur wegen der Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB und nicht auch wegen des Gebrauchs einer solchen Urkun- de nach Art. 253 Abs. 2 StGB verurteilt wurde, steht dem Schuldspruch nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG auch nicht das Verbot der reformatio in peius entge- gen, da die Strafandrohung betreffend das Erschleichen eines Ausweises nach dem SVG milder ist als diejenige nach StGB und eine zusätzliche Bestrafung für den Gebrauch entfällt. Da der Sachverhalt im Urteilsdispositiv durch den Schuld- spruch erschöpfend beurteilt ist, hat in Anwendung der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Freispruch zu ergehen (Urteil 6B_988/2015 vom 8. Au- gust 2016 E. 1.3).
- 207 - III. Betrug, eventualiter Veruntreuung
1. Rechtsgrundlage Bezüglich der Legaldefinition des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB sei zu- nächst auf die entsprechenden Erwägungen im 3. Teil A. II. 3. verwiesen. Bezüg- lich der Arglist ist an dieser Stelle zu ergänzen, dass die Vortäuschung des Leis- tungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB ist, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015, E. 1.2.3 mit Hinweisen). Zum Vermögensschaden sei bezüglich der Erwägungen unter 3. Teil A. II. 3.4 und
3. Teil C. II. 1.1. ergänzt, dass der Vermögensschaden auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bi- lanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen des Opfers nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Ge- samtwert wertmässig vermindert ist (Urteil 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2. Subsumtion 2.1. Arglistige Täuschung Die Vorinstanz nahm eine schlüssige, nachvollziehbare und zutreffende Sub- sumtion vor, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 159 S. 274 f. und S. 280 f.). Das Vorgehen der Beschuldigten B._____ und A._____ erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Arglist, zumal sie auch AD._____ und C._____ gegenüber die wahren Absichten des Vertragsschlusses verheimlichten, so dass diese guten Glaubens und offen gegenüber dem Garagisten auftreten und die kundgetanen Absichten zur Eingehung des Vertrages glaubhaft vermitteln konnten. 2.1.1. Indem die Beschuldigten B._____ und A._____ zwecks Abschluss des Leasingvertrages mit AD._____ als Leasingnehmerin (ND 11) gefälschte Lohnab-
- 208 - rechnungen von AD._____ und AC._____ sowie eine sich darauf abstützende und daher ebenfalls inhaltlich unwahre Budgetberechnung einreichten oder ein- reichen liessen, von welchen sie wussten, dass sie nicht den Tatsachen entspra- chen, täuschten sie nicht nur mit einer einfachen Lüge sondern mittels eines gan- zen Lügengebäudes eine derart gute wirtschaftliche Lage vor, dass der Vertrags- partner entgegen der Wirklichkeit davon ausgehen konnte, dass die vertragsge- mässe Bezahlung der Leasingraten nicht ernsthaft gefährdet war und der Wert des bevorschussten Kaufpreises des Leasingfahrzeuges in finanzieller buchhalte- rischer Weise nicht wesentlich herabgesetzt war. Das Lügengebäude plausibili- sierten sie ausserdem mittels gefälschter Urkunden, was bereits als arglistig im Sinne des Tatbestandes zu qualifizieren ist. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass angesichts der vorgenommenen Überprüfungen der Garage AP._____ AG resp. der G._____ Bank AG für diese keine Anhaltspunkte vorlagen, den ihnen gegenüber gemachten Angaben nicht zu vertrauen. Sie sind vielmehr dem geforderten Mindestmass an Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Vertrags- partners mit den von ihnen verlangten Unterlagen zur Einkommenssituation und den Lebenshaltungskosten sowie der Abklärung beim Betreibungsamt rechtsge- nügend nachgekommen. Dass sie den eingereichten Lohnabrechnungen vertrau- ten, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, kann doch im normalen Ge- schäftsverkehr nicht verlangt werden, dass sie solche Urkunden, die letztlich mit der Buchhaltung der Arbeitgeberfirma übereinzustimmen haben und auf die daher grundsätzlich vertraut werden kann, nicht auch noch mittels Nachfragen bei den Arbeitgebern auf ihre Authentizität prüften, da grundsätzlich auf solche Dokumen- te abgestellt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016). Indem die Beschuldigten B._____ und A._____ der G._____ Bank AG und der Garage AP._____ AG gegenüber vortäuschten, ihren vertraglichen Verpflich- tungen durch Bezahlung der Leasingraten nachzukommen, ohne je die Absicht gehabt zu haben, das Leasingfahrzeug gemäss Art. 1.3. und 17 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Typ A am letzten Tag der Vertragsdauer (oder sofort im Falle vorzeitiger Auflösung) der Leasinggesellschaft oder einer von ihr bezeichne- ten Stelle zurückzugeben und das Eigentum der Leasinggesellschaft am Fahr- zeug zu respektieren (Urk. ND 11/7/4/3 S. 1 und 3; Urk. ND 11/7/4/2 Zeile unmit-
- 209 - telbar vor Unterschrift), handelten sie bereits arglistig, aber auch mit Bereiche- rungsvorsatz, da sie das Fahrzeug gerade zum Zwecke des Verkaufs und des sich daraus ergebenden Erlöses und nicht zum vertragsgemässen Gebrauch wie in Art. 1.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Typ A vorgesehen (Urk. ND 11/7/4/3 S. 1) in Besitz nahmen. 2.1.2. Auch bezüglich des zweiten Nissan Cabstar (ND 7) ist das Vorgehen der Beschuldigten B._____ und A._____ als arglistig zu qualifizieren, da sie die T._____ GmbH als Vertragspartnerin vorschoben, welche - worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies - zufolge ihrer Inaktivität bis zum Verkauf an C._____ kein ne- gatives Ergebnis einer Kreditprüfung aufwies (Urk. ND 7/5/2-3), so dass deren tatsächlich fehlende Leistungsfähigkeit für einen Aussenstehenden nicht festzu- stellen war. Im Übrigen täuschten hier A._____ und B._____ ausserdem über den von Anfang an fehlenden Zahlungswillen, denn sie wussten beide, dass sie infol- ge des geplanten Verkaufs des Fahrzeugs die Leasingraten gar nie bezahlen würden, was sie aber C._____, die nicht mit den Geschäften der T._____ GmbH vertraut war und die sie ihrem Ehemann und dieser wiederum A._____ zur effek- tiven Führung überliess, ebenfalls verschwiegen. Weiter täuschten sie auch hier den von Anfang an fehlenden Willen zur Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflich- tung zur Rückgabe des Fahrzeugs resp. Beachtung des Eigentums daran seitens der CT._____ vor, auf welches sie im Übergabeprotokoll nochmals ausdrücklich hingewiesen worden waren (Urk. ND 7/5/8 unmittelbar vor der Unterschrift). Durch die Verheimlichung dieser inneren und nicht überprüfbaren Tatsachen und dem damit einhergehenden falschen Eindruck betreffend Fähigkeit und Wille zur ver- tragsgemässen Erfüllung seitens der Leasingnehmerin ist auch bezüglich des zweiten Nissan Cabstar Arglist im Rechtssinne gegeben. 2.2. Vermögensschaden / Bereicherungsabsicht 2.2.1. Der Einwand des Beschuldigten B._____, es sei kein Vermögensscha- den entstanden, da AD._____ ja die Leasingraten weiter bezahle, gehen vollstän- dig an der Sache vorbei, wie nur schon der Betrag der per 16. Februar 2011 aus- stehenden Leasingraten von Fr. 12'177.90 aufzeigt. Abgesehen davon ist jedoch auch das geleaste Fahrzeug an sich und dessen Restwert durch den widerrechtli-
- 210 - chen Verkauf des Fahrzeugs an einen gutgläubigen Dritten unwiederbringlich für die ursprüngliche Eigentümerin und Leasinggeberin, die G._____ Bank AG, verlo- ren. Damit haben die Beschuldigten B._____ und A._____ der Leasinggeberin de- ren Sicherheit ersatzlos entzogen. Indem sie zusätzlich die Einkommenssituation von AD._____ und AC._____ mittels gefälschter Lohnabrechnungen und darauf basierender Budgetberechnung krass falsch darstellten, liegt in concreto der Schaden der Leasinggeberin ganz wesentlich auch in der Gefährdung ihrer For- derung, welche ungleich höher liegt, als sie aufgrund der vorgespiegelten finanzi- ellen Situation annehmen musste. Die Einbringlichkeit ihrer ursprünglichen Forde- rung gegenüber AD._____ wurde empfindlich verschlechtert, wenn nicht gar ver- unmöglicht, da eine Schadloshaltung über die Rücknahme und Veräusserung o- der Weiterverleasung des Nissan Cabstar nicht mehr möglich und die Leistungs- fähigkeit von AD._____ ganz offensichtlich ungenügend war, wie sich aus der schleppenden Bezahlung der offenen Leasingraten, der unzähligen Mahnungen und Verzugszinsen aus dem Kontoauszug per 16. Februar 2011 ohne weiteres ergibt. Dadurch liegt nebst einer (allenfalls nur vorübergehenden) Vermögensge- fährdung auch der Verlust der wirtschaftlichen Sicherheit durch den Entzug des Leasingfahrzeugs und ein allenfalls buchhalterischer wirtschaftlicher Schaden im Umfange eines abzuschreibenden Teilbetrages vor. 2.2.2. Hinsichtlich ND 7 kann bezüglich des Vermögensschadens und der Be- reicherungsabsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden, wonach die CT._____ als Eigentümerin des Fahr- zeugs mindestens im Umfange von Fr. 28'156.– (Wert des Fahrzeugs abzüglich Anzahlung und zwei geleistete Raten; ohne Folgeschaden) einen Vermögens- schaden erlitt, da das Fahrzeug aufgrund des gutgläubigen Erwerbs durch AU._____ von diesem und späteren Erwerbern nicht herausverlangt werden konnte und die ausstehenden Leasingraten von der T._____ GmbH nicht bezahlt wurden (Urk. 159 S. 274 f.). Die Bereicherungsabsicht ergibt sich durch den von allem Anfang an geplanten Verkauf des Leasingfahrzeugs und der Verwendung des Kaufserlöses für eigene Zwecke.
- 211 - 2.3. Fazit Die Beschuldigen A._____ und B._____ haben in Kenntnis der von den Bauher- ren des Bauprojektes "AG._____" in CA._____ (AD._____, AC._____ und B._____) erwarteten und zugesicherten finanziellen Eigenleistung von Fr. 160'000.– an Barmitteln, die gemäss der Produktevereinbarung der Mitglieder des Baukonsortiums "AG._____" zu leisten waren, auf Idee von A._____ hin ge- meinsam geplant, zum Zwecke des Erhalts von namhaften Geldmitteln in ge- meinschaftlichem Zusammenwirken und arbeitsteiliger Durchführung Fahrzeuge zu leasen, um sie sogleich an Dritte zu verkaufen, wobei sie sowohl AD._____ wie auch C._____ über ihre wahren Absichten im Unklaren liessen und sie statt dessen drängten, die ihnen vorgelegten Papiere zu unterzeichnen in der Meinung, sie würden dadurch B._____ resp. der Firma T._____ GmbH helfen. Indem sie dabei arglistig im Sinne der Rechtsprechung vorgingen und das Ziel ihrer Hand- lung darin bestand, die so erlangten Geldmittel einerseits in das Bauprojekt "AG._____" CA._____ als Eigenmittel einzubringen und andererseits bestehende Schulden von B._____ gegenüber A._____ abzubauen, erfüllten die beiden Be- schuldigten hinsichtlich der ND 7 und 11 als Mittäter sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wofür sie angemessen zu bestrafen sind. Ob das Verhalten des Beschuldigten A._____ gemäss der Anklage als gewerbs- mässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist, wird später noch zu erörtern sein. F. A._____ und B._____: BMW X5 (ND 8) Veruntreuung / Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung I. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dieser Anklagepunkt befasst sich mit dem Leasingvertrag, den AN._____, Inhaberin und Geschäftsführerin der AA._____ GmbH (siehe oben 3. Teil B. I. 1.7.), im Auftrag von A._____ und B._____ namens der AA._____ GmbH mit der
- 212 - CV._____ (Schweiz) AG über einen BMW X5 3.0d im Wert von Fr. 86'350.– und über eine Laufdauer von 5 Jahren abschloss. Es wird den beiden Beschuldigten A._____ und B._____ vorgeworfen, sie hätten mit AN._____ vereinbart, dass sie alle im Zusammenhang mit diesem Personenwagen anfallenden Kosten, insbe- sondere die Leasingraten, und die übrigen Verpflichtungen aus dem Leasingver- trag übernehmen würden, hätten noch am Übergabetag des BMW X5 an AN._____ von ihr das Fahrzeug erhalten und kurze Zeit später namens der AA._____ GmbH, welche von der T._____ GmbH übernommen worden war, zu einem Preis von ca. Fr. 75'000.– am 4. Dezember 2008 an DC._____ verkauft. Dieser habe den Kaufpreis in zwei Malen an B._____ bezahlt, mittels ca. Fr. 35'000.– in …/SZ und mit ca. Fr. 40'000.– rund 1 Woche später bei der Über- gabe des Fahrzeugs. Das Fahrzeug hätten sie unter Vorweisung des erschliche- nen Fahrzeugausweises, der keinen Code 178 mehr enthalten habe, verkauft (Urk. 61/8 S. 19-20; Urk. 62/9 S. 18-19). 1.2. Dem Beschuldigten A._____ wird zusätzlich vorgeworfen, er habe selbst oder eine unbekannte Täterschaft habe mittels eines nachgeahmten Löschungs- begehrens erwirkt, dass die Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes den Code 178 am 1. Dezember 2008 aus dem Fahrzeugausweis löschten. Dieser derart gefälschte Fahrzeugausweis sei anlässlich des Weiterverkauf des geleas- ten BMW X5 am 4. Dezember 2008 im Beisein von B._____ und A._____ an DC._____ vorgezeigt worden, wobei sie gewusst hätten, dass der Fahrzeugaus- weis nachgeahmt war und der Käufer infolgedessen nicht bemerken würde, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte (Urk. 61/8 S. 20).
2. Einwendungen 2.1. Der Beschuldigte A._____ liess den äusseren Ablauf des Anklagesachver- halts einräumen und eine Beteiligung im Sinne einer Gehilfenschaft zu diesem Anklagevorwurf zugeben (Urk. 133 S. 19 f.). Er lässt jedoch betonen, ausschliess- lich im Auftrag von B._____ gehandelt zu haben, der mehr Geld für sein Projekt gebraucht habe und schon seine ganze Familie mit hineingezogen habe. B._____ habe deshalb eine nicht aktive Firma gesucht, um mit dieser ein weiteres "Lea- singgeschäft" zu realisieren. A._____ habe von der nicht aktiven AA._____ GmbH
- 213 - gewusst und habe deren Inhaberin im Auftrag von B._____ kontaktiert und ihr Fr. 3'000.– für die Firma geboten. AN._____ sollte aber vor dem Verkauf auf den Namen der Firma noch ein Fahrzeug leasen, wobei ihr versprochen worden sei, dass die Leasingraten von B._____, resp. der T._____ GmbH bezahlt würden (Urk. 133 S. 19). Mit dem angeklagten Urkundendelikt habe er jedoch nichts zu tun (Urk. 133 S. 13; Urk. 207 S. 54 ff.). 2.2. Der Beschuldigte B._____ lässt zusammengefasst hauptsächlich geltend machen, er sei nicht am Betrugs-Entschluss beteiligt gewesen, es fehle auch der Aneignungs- und Bereicherungsvorsatz und es habe ausschliesslich AA._____ gehandelt (Urk. 131 S. 63 f., 65 und 72). Ausserdem macht er geltend, das Fahr- zeug sei an DC._____ verkauft worden, bevor die T._____ GmbH die AA._____ GmbH übernommen habe, weshalb es B._____ nie anvertraut worden sei (Urk. 131 S. 66 und 72; Urk. 209 S. 44).
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere, in der Anklage geschilderte, Ablauf betreffend den Verkauf der Fir- ma AA._____ GmbH, handelnd durch AN._____, an die T._____ GmbH, han- delnd durch B._____, betreffend Abschluss und Inhalt des Leasingvertrages vom
14. November 2008 zwischen der AA._____ GmbH und der CV._____ (Schweiz) AG über einen BMW X5 3.0d im Wert von Fr. 86'350.–, betreffend die Übergabe des Fahrzeugs an A._____ und schliesslich den Verkauf an DC._____ blieb letzt- lich unbestritten. Davon ist für die rechtliche Würdigung auszugehen. 3.2. Sachverhaltserstellung 3.2.1. Die Vorinstanz nahm zudem eine nachvollziehbare Sachverhaltserstel- lung über die Frage vor, auf wessen Initiative hin die AA._____ GmbH von wem und wofür übernommen wurde und desgleichen welche Motive bezüglich des Fahrzeugleasings gegenüber AN._____ kommuniziert wurden. Sie stützt sich da- bei massgeblich auf die Aussagen von AN._____, die sie mit absolut zutreffender Begründung für glaubhaft erachtete (Urk. 159 S. 182-183). Es ist demnach von folgendem erstelltem Sachverhalt auszugehen:
- 214 -
a) Im Hinblick auf den Kauf der Firma AA._____ GmbH durch die T._____ GmbH, handelnd durch B._____, kontaktierte der Beschuldigte A._____ AN._____, die er bereits kannte, im Wissen um deren desolate finanzielle Situati- on und bot ihr Fr. 3'000.– für den Verkauf der Firma an, von der er wusste, dass sie noch nicht aktiv gewesen war. A._____ stellte B._____ im Zuge dieser Firme- nübernahme bei AN._____ vor und sie sah ihn erneut am 29. Dezember 2008 an- lässlich des Termins beim Notariat in DJ._____, als dort in Anwesenheit des No- tars von B._____ sowie den Schwestern DB._____ und AN._____ gemäss öffent- licher Urkunde die AA._____ GmbH an die T._____ GmbH übertragen wurde (Urk. ND 8/11/2-5). A._____ bezahlte AN._____ die von ihm zugesagten Fr. 3'000.– für den Verkauf. Zusätzlich war von Seiten A._____s als Vorausset- zung für den Kauf der Firma von AN._____ verlangt worden, dass sie zuvor noch ein Fahrzeug für die Firma lease, worauf es zum fraglichen Leasingvertrag über den BMW X5 vom 14. November 2008 kam (Urk. 159 S. 181-186 E. 14.3.1- 14.3.4).
b) Das Leasing wurde durch A._____ organisiert. Als AN._____ mit ihm und ih- rem Mann zur Autogarage ging, war bereits alles für die Unterschrift vorbereitet. Aufgrund der Versprechungen von A._____ und B._____, sie resp. die T._____ GmbH würden sämtliche Kosten und Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag übernehmen, und nach einer gewissen Druckausübung seitens A._____s unter- zeichnete AN._____ den Leasingvertrag und auch noch eine Schuldbeitrittserklä- rung, so dass sie auch persönlich aus dem Leasingvertrag verpflichtet wurde (Urk. ND 8/6/2). Am 15. November 2008 wurde ihr sodann das Fahrzeug überge- ben (Urk. ND 8/6/3). Der Beschuldigte A._____ bezahlte bei Übergabe des Fahr- zeugs eine Anzahlung von Fr. 10'000.– und die erste Leasingrate von Fr. 1'212.20 (Urk. ND 8/6/3), wobei er das Geld zuvor von einem unbekannten Dritten, bei dem es sich mit Sicherheit nicht um den Beschuldigten B._____ handelte, entgegen genommen hatte (Urk. 159 S. 183-193 E. 14.3.2.2 - 14.3.5.4).
c) Im Nachhinein, d.h. nach dem Termin beim Notar in DJ._____ und nach dem Abschluss des Leasingvertrages über den BMW X5 wurde noch ein sog. "In- terner Kauf- und Abtretungsvertrag" zwischen den beiden GmbH's erstellt, der
- 215 - von B._____ und von den Schwestern AN/DB._____ unterzeichnet und auf den
1. Dezember 2008 rückdatiert worden war. Dessen Inhalt, jedenfalls dass die AA._____ GmbH und das von AN._____ geleaste Fahrzeug ebenfalls an die T._____ GmbH übergeht, entsprach dem Parteiwillen und dem, was die Parteien zuvor mündlich vereinbart hatten. Unbestritten blieb indes, dass A._____ und B._____ AN._____ nicht über ihre wahren Absichten hinsichtlich des Verkaufs des geleasten Fahrzeugs aufklärten und sie statt dessen im Glauben liessen, B._____, handelnd für die T._____ GmbH, wolle die Firma für seine Ehefrau er- werben (Urk. 159 S. 193-197 E. 14.3.7-17.3.7.3).
d) Gemäss glaubhaften Aussagen von AN._____ übergab sie den fraglichen BMW X5 noch gleichentags am 15. November 2008 an A._____, der mit dem Fahrzeug davon fuhr (Urk. 159 S. 206). Am 18. November 2008 wurde der Fahr- zeugausweis lautend auf die AA._____ GmbH als Halterin ausgestellt, wobei der Code 178 "Halterwechsel verboten" vermerkt war (Urk. ND 8/6/6). Aufgrund eines von Unbekannt verfälschten Löschungsantrages vom 1. Dezember 2008, in wel- chem statt die korrekte Berechtigte die DW._____ GmbH aufgeführt war (Urk. ND 8/2/1), wurde am 2. Dezember 2008 ein Fahrzeugausweis für denselben BMW X5 ohne den Code 178 "Halterwechsel verboten" auf die bisherige Halterin AA._____ GmbH ausgestellt (Urk. ND 8/10/1/3), der in den Besitz von A._____ kam, der ihn wiederum DC._____ aushändigte, welcher per 4. Dezember 2008 als neuer Halter des Fahrzeugs registriert wurde (Urk. ND 8/6/7). Wie und wann es zu diesem Verkauf an DC._____ kam, blieb aufgrund widersprüchlicher Aus- sagen unklar (Urk. 159 S. 197 - 207 E. 14.3.8 - 14.3.10).
e) Da der weiterverkaufte geleaste BMW X5 vom gutgläubigen Dritterwerber nicht mehr zurück geholt werden konnte, erlitt die CV._____ (Schweiz) AG einen Vermögensschaden im Umfang von mindestens Fr. 73'925.60 entsprechend dem Saldo aus Kaufpreis abzüglich Anzahlung und zwei bezahlten Raten (Urk. ND 8/6/1; Urk. 159 S. 207) plus Zins, resp. gemäss eigener unbestrittener Berechnung einen solchen von Fr. 74'713.35 (Urk. 113), entsprechend dem Bar- wert der zukünftigen Raten inklusive Restwert, nebst Zins (Urk. 159 S. 322).
- 216 - 3.2.2. Aufgrund der sehr glaubhaften Aussagen von AN._____, die im We- sentlichen letztlich von B._____ und A._____ bestätigt wurden, besteht kein An- lass, ihre Aussagen zu den Initianten und den Beweggründen der Firmenüber- nahme nicht ebenfalls als glaubhaft zu beurteilen, zumal sich die Bestreitungen von B._____ und A._____ darauf beschränken, ihre Beteiligung zu minimalisieren und die Verantwortung je dem anderen zuzuschieben. Dieses Verhalten ist wie in den übrigen Nebendossiers auch hier als reine Selbstschutzmassnahme zu be- trachten. Die Beteiligung von A._____ wird zudem durch den Fundort des Doku- mentes mit dem Titel "Abtretung Stammanteil", erstellt am 12. Dezember 2008 vom Autor '…' (Urk. 18/4/7), gespeichert auf dem sichergestellten Memorystick (Urk. 18/1), gestützt, der keinen anderen Schluss zulässt, als dass dieses Doku- ment, in welchem es um die Abtretung der Stammanteile der AA._____ GmbH geht, tatsächlich auf dem Computer von A._____ und damit jedenfalls in seinem Einflussbereich erstellt und abgespeichert wurde. Via den Memorystick gelangten diese dann an B._____ resp. seine Ehefrau, die ihn fand und an die Polizei weiter gab (Urk. 18/5 S. 14 [B._____] und Urk. 6/5 S. 9 [C._____]). 3.2.3. So ist gestützt auf die Aussagen von AN._____ davon auszugehen, dass A._____ und B._____ gemeinsam die Übernahme der Firma AA._____ GmbH mitsamt dem vorgängigen Leasinggeschäft planten und in arbeitsteiliger Vorgehensweise vollzogen (Urk. ND 8/12/14 S. 9 ff.; Urk. 8/7 S. 6 f.; Urk. ND 8/12/16 S. 3 f. und S. 8). Das wird namentlich von W._____ bestätigt, wonach B._____ den Kauf der AA._____ GmbH auf Vorschlag von A._____ ge- macht habe, um seine Schulden abzubauen (Urk. 5/4 S. 5) und letztlich gar von A._____ selbst, mit der Einschränkung, er habe im Auftrag von B._____ gehan- delt (siehe vorstehende Erwägung Ziff. 2.1.). Im Übrigen kann hier insbesondere auf die Ausführungen zum Hypothekarkreditbetrug (ND 13) verwiesen werden, wo erstellt wurde, dass die Leasinggeschäfte gerade zum Zwecke der Finanzierung der Eigenmittel für das Bauprojekt AG._____ in CA._____ geplant waren (siehe oben 3. Teil C I. 4.4.2.), so dass das vorliegende Nebendossier im Zusammen- hang mit diesem Hypothekarkreditbetrug zu sehen und zu würdigen ist, in das es sich widerspruchsfrei einordnet (siehe Tabelle Seite 113 f.).
- 217 - 3.2.4. Die Vorinstanz ging davon aus, es könne nicht erstellt werden, wann der interne Kauf- und Abtretungsvertrag unterzeichnet worden sei (Urk. 159 S. 196 f.), jedoch liegen auch hier keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb auf die diesbezüglichen Aussagen von AN._____ nicht sollte abgestellt werden können. Danach sagte sie zwar mehrfach aus, sie könne sich an das Datum nicht mehr genau erinnern, betonte jedoch, es sei ganz sicher nach der Geburt ihres Kindes vom tt.mm.2009 gewesen (Urk. 8/7 S. 10; ND 8/12/16 S. 8). Zur Plausibilität der Aussagen von AN._____ kann erneut auf die vorinstanzlichen Ausführungen dazu verwiesen werden (Urk. 159 S. 182-183). Zudem stellt die Tatsache, dass ihre Angaben zu den bei der Vertragsunterzeichnung des internen Kauf- und Abtre- tungsvertrages anwesenden Personen von diesen bestätigt werden, ein zusätzli- ches Indiz für die Richtigkeit ihrer Angaben dar. Nachdem ein Ereignis wie die Geburt des eigenen Kindes erfahrungsgemäss zeitlich genau verortet werden kann und da AN._____ aussagte, bei der Unterzeichnung des internen Kauf- und Abtretungsvertrages sei auch noch eine "Kopie des Notariates" dabei gewesen und man habe den Vertrag gerade darum aufgesetzt, weil im (sc. notariell be- glaubigten) Kaufvertrag vom 23./24. Dezember 2008 das Fahrzeug nicht aufge- führt gewesen sei (Urk. 8/7 S. 11), verbleibt kein Zweifel, dass der interne Kauf- und Abtretungsvertrag, der auf den 1. Dezember 2008 zurückdatiert worden war und der einen falschen Kaufpreis enthielt, jedenfalls erst nach dem 10. Januar 2009 aufgesetzt und unterzeichnet wurde. 3.2.5. Letztlich bleibt noch festzuhalten, dass die Verhandlungen betreffend die Übernahme der AA._____ GmbH gemäss glaubhaften Angaben von AN._____, die zeitlich durch den Abschluss des Leasingvertrages gestützt wer- den, bereits im Oktober / November 2008 stattfanden (Urk. 8/7 S. 6; Urk. ND 8/12/16 S. 9). 3.2.6. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von AN._____ nahm A._____ am Übergabetag den geleasten BMW X5 in Besitz und fuhr weg. Nach im Kern über- einstimmenden Angaben wurde DC._____ das Fahrzeug, die Papiere und die Schlüssel übergeben, wobei er bei der Polizei angab, er habe alles von A._____ erhalten und auch ihm das Geld gegeben, wohingegen er in der Konfrontations-
- 218 - einvernahme mit A._____ alles dahingehend abschwächte, dass A._____ nur da- bei gewesen sei, Akteur aber B._____ gewesen sei und er auch diesem das Geld gegeben habe (Urk. ND 8/12/17 S. 5 und 11; Urk. 8/14 S. 6 ff.). Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, sind seine Aussagen derart widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und sowohl betreffend die Beteiligung von C._____, die eine sol- che konstant und glaubhaft bestritt, da sie sich selbst infolge der Entbindung von ihrem Sohn am Vortag am tt.mm.2008 noch im Spital befand (Urk. 6/6 S. 3; Urk. 6/8 S. 2 f.; Urk. 8/6 S. 18), als auch bezüglich Übergabe und Einlösung des Fahrzeugs unrealistisch und unglaubhaft, so dass auf sie nicht abgestellt werden kann (Urk. 159 S. 197-205; insb. S. 205 f.). Auf den von DC._____ eingereichten schriftlichen Kaufvertrag vom 4. Dezember 2008 über den BMW X5 kann eben- falls nicht abgestellt werden, wurde er doch vom Käufer nicht unterzeichnet und figurieren darauf als Verkäuferin die T._____ GmbH und als Käufer ein EA._____ (Urk. ND 8/10/1-2) und gerade nicht die sich aus dem Fahrzeugausweis ergeben- de Halterin AA._____ GmbH und auch nicht DC._____ als Käufer, dem nachmali- gen Halter des Fahrzeugs. Mithin vermag dieser Kaufvertrag den darin aufgeführ- ten Sachverhalt in keiner Art und Weise zu belegen. Es ist aber aus dem zeitli- chen Zusammenhang davon auszugehen, dass der fragliche BMW X5 zwischen dem 2. und 4. Dezember 2008 an DC._____ verkauft und übergeben wurde, zu einem Zeitpunkt, als der Code 178 bereits gelöscht war und der neue Fahrzeug- ausweis nunmehr ohne Einschränkung vorlag, da der Zweck der Weitergabe ja im Verkauf des eigentlich geleasten Fahrzeugs bestand, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie als erstellt betrachtet, dass der BMW X5 schon vor der Änderung des Fahrzeugausweises an DC._____ verkauft wurde, da seine Angaben auch hierzu alles andere als glaubhaft sind. B._____ bestätigte zudem ausdrücklich, dass die Rückdatierung des internen Kauf- und Abtretungsvertrages auf den 1. Dezember 2008 deshalb vorgenommen worden war, weil der Verkauf des geleasten Autos (sc. an DC._____) in Tat und Wahrheit vollzogen worden war, bevor die Firma AA._____ GmbH an ihn resp. die T._____ GmbH übertragen wurde (Urk. 4/14 S. 6). Aufgrund der glaubhaften Aussagen von AN._____ fand der Termin beim Notariat DJ._____ erst am
- 219 -
24. Dezember 2008 statt, weil der Notar vorher keine freien Termine mehr gehabt habe, wie ihr B._____ erklärt habe (Urk. 8/12/14 S. 7), obwohl die Verkaufsver- handlungen betreffend die AA._____ GmbH bereits im Oktober / November statt- gefunden hatten. Nachdem A._____ zugab, aktiv am Verkauf des Fahrzeugs beteiligt gewesen zu sein, ist infolge der Übergabe desselben an ihn und dem analogen Vorgehen bei den anderen Fahrzeugdelikten ohne weiteres davon auszugehen, dass er, dem bereits der originale erste Fahrzeugausweis vorgelegen hatte, zumindest via un- bekannte Dritte zu einem Fahrzeugausweis ohne Code 178 kam, den er dann an DC._____ weitergab, denn ohne einen solchen wäre ihm die nachmalige Einlö- sung des BMW X5 auf seinen eigenen Namen nicht möglich gewesen. Wie be- reits zu ND 7 und 11 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass A._____ in den Bü- roräumlichkeiten in CN._____ über leere Löschungsformulare betreffend den Code 178 verfügte (siehe oben 3. Teil E. I. 4.2.6.) und so in der Lage war, wenn nicht selbst, so doch zumindest eine unbekannte Drittperson dahin gehend zu be- stimmen, dass diese den Löschungsantrag einreicht und so einen inhaltlich fal- schen Fahrzeugausweis erhältlich macht, der wiederum an A._____ ausgehändigt wurde. Von der Motivlage her besteht kein Zweifel, dass der Anstoss zu einem solchen Vorgehen von A._____ (und B._____, was jedoch nicht angeklagt ist) ausging, da nur er und B._____ einen Vorteil davon hatten, indem sie nun in der Lage waren, das Fahrzeug trotz bestehenden Leasingvertrages, von dem sie ja bestens Kenntnis hatten, zu verkaufen, was von Anfang an ihr Plan war. Mit dieser Einschränkung in zeitlicher Hinsicht betreffend den Verkauf des BMW X5 an DC._____ ist der angeklagte Sachverhalt zu ND 8 erstellt, was der rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen ist. II. Rechtliche Würdigung
1. Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung Bezüglich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung kann auf das bereits zu ND 7 und 11 Dargelegte verwiesen werden (siehe oben 3. Teil E. II.). Auch im vorliegenden Fall handelt es sich bei der erschlichenen Urkunde um einen Fahr-
- 220 - zeugausweis gemäss der Definition von Art. 10 Abs. 1 SVG, so dass das Er- schleichen eines Fahrzeugausweises kraft des Vorranges der lex sepecialis von der Strafbestimmung des Art. 97 aSVG erfasst wird. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte A._____ aufgrund der Motivlage zumindest den Tatentschluss zum Er- schleichen des (falschen) Fahrzeugausweises bei dem unbekannten Dritten her- vorgerufen hatte, den dieser in die Tat umsetzte. Damit hat sich der Beschuldig- ten A._____ der Anstiftung (erneut nach ND 7 und 11) zum Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, so dass dieser Anklagepunkt in den bereits erfolgten Schuld- spruch betreffend Anstiftung zu mehrfachem Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB aufzunehmen ist. Unter Verweis auf die zuvor genannten Erwägungen zu ND 7 und 11 muss auch hier gelten, dass die Verwendung solcherart erschlichener Fahrzeugausweise als straflose Nachtat zu betrachten ist, bezüglich welcher kein Freispruch zu ergehen hat, da der Sachverhalt im Urteilsdispositiv durch den Schuldspruch erschöpfend beurteilt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 1.3) und ein zusätzlicher Schuldspruch wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Frage kommt.
2. Veruntreuung 2.1. In Bezug auf die Rechtsgrundlagen betreffend den Tatbestand der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und betreffend die Frage der Teilnahme sind die Erwägungen zu ND 3 heranzuziehen (siehe 3. Teil D. II. 1.). In Nachachtung des Verschlechterungsverbots verbietet es sich, den vorliegend er- stellten Sachverhalt unter der Prämisse des Betrugstatbestandes zu würdigen. 2.2. Aufgrund des Leasingvertrages wurde AN._____ der vertragsgegenständli- che BMW X5 im Sinne des Tatbestandes anvertraut, blieb doch die Vertragspart- nerin gemäss ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt sowie klarer und eindeutiger Vertragsinhalte (Überlassung zum Gebrauch und Rückgabe nach Ablauf der Ver- tragsdauer) trotz Übergabe des Fahrzeugs weiterhin dessen Eigentümerin. Mit
- 221 - der Veräusserung - bzw. bereits mit dem Verkaufsangebot und der damit einher- gehenden Manifestation der Eigentümerstellung - eigneten sich die Beschuldigten A._____ und B._____ teils abwechselnd und teils zusammen das Fahrzeug im Rechtssinne an. Sie wussten, wie vorstehend zu ND 3 bereits erstellt wurde, dass sie damit gegen die Abmachungen aus dem Leasingvertrag verstiessen (siehe oben 3. Teil D. I. 4.10.), zumal sie vorliegend den Abschluss eines Leasingvertra- ges namens der AA._____ GmbH geradezu als Voraussetzung für den Kauf der Firma von AN._____ verlangt hatten und A._____ diesen gar selbst vorbereitete und organisierte. Da AN._____ auf die Angaben von A._____ und B._____ ver- traute, wonach sie das Fahrzeug für die Firma AA._____ GmbH benötigten und die Firma von der Ehefrau B._____s betrieben werden sollte (Urk. 8/12/16 S. 3 f.), übergab sie A._____ (und via diesen auch) B._____ den BMW X5 als Vermö- genswert aber auch als Verpflichtung zur Bezahlung sämtlicher Kosten aus dem Leasingvertrag im Vertrauen und gestützt auf die zwischen ihnen eingegangene - vorerst nur mündlich getroffene - Vereinbarung. A._____ und B._____ handelten vorsätzlich im Sinne des Tatbestandes, da sie im Wissen um die eingegangene Vereinbarung mit der AA._____ GmbH das der Leasinggeberin gehörende und damit im Rechtssinne fremde Auto verkauften, ohne dazu berechtigt zu sein und ohne je den Willen gehabt zu haben, das Fahrzeug vertragsgemäss wieder der rechtmässigen Eigentümerin, der CV._____ (Schweiz) AG, zurückzugeben. Damit entstand bereits durch die Aneignung der tatbestandsmässige Schaden im Ent- zug des Fahrzeugwertes und dem Verlust der Sicherheit für die Vertragsforde- rung. Die Beschuldigten A._____ und B._____ planten das Vorgehen gemeinsam, bestimmten jedenfalls zusammen, wer welche Handlungen wann vornimmt und gingen dabei arbeitsteilig, jedoch im Sinne ihres Planes zielgerichtet vor, so dass die Handlungen des einen vom anderen gutgeheissen, gar durch eigene Hand- lungen gedeckt und unterstützt wurden. Die Beschuldigten A._____ und B._____ erfüllten damit vorsätzlich und in mittäterschaftlichem Zusammenwirken den Tat- bestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, so dass sie der mehrfach begangenen Veruntreuung schuldig zu sprechen sind, nachdem sie diesen Tatbestand bereits bezüglich ND 3 erfüllten.
- 222 - G. A._____ und B._____: Mercedes ML und BMW X6 (ND 4 und 6) Veruntreuung / Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung I. Sachverhalt Diese beiden Anklagepunkte (je Ziffern VII. und VIII.; Urk. 61/8 S. 24 ff. und Urk. 62/9 S. 23 ff.) befassen sich mit dem Leasing eines Mercedes ML 63 AMG und eines BMW X6 durch die AB._____ AG. Da beide Leasingverträge, datierend je vom 12. März 2009, durch W._____ als Vertreterin der AB._____ AG abge- schlossen wurden (siehe obige Übersichten 3. Teil B. I. 5. [Firmen] und 3. Teil B. II. 2. [Leasings]) und die Leasingverträge im Zuge der Übernahme der AB._____ AG durch B._____ an ihn übergingen, drängt es sich auf, die beiden Anklage- punkte zusammen zu erörtern.
1. Anklagevorwurf 1.1. Der Eventualanklage der versuchten Veruntreuung gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ liegt zusammengefasst im Wesentlichen folgender Sach- verhalt zugrunde: Am 10. März 2009 habe W._____ die AB._____ AG und die Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift übernommen. Sie habe namens der AB._____ AG am 12. März 2009 zwei Leasingverträge abgeschlossen, und zwar
- mit der Bank CD._____ AG den Leasingvertrag Nr. … über den Mercedes - Benz M-Class ML 63 AMG 4Matic im Wert von Fr. 99'800.– mit einer Lauf- dauer von 60 Monaten, wobei sie der DW._____ Garage AG bei der Über- gabe Fr. 1'560.45 als erste Leasingrate zuhanden der Bank CD._____ AG übergeben habe und
- mit der F1._____ Leasing den Leasingvertrag Nr. … über den BMW X6 xDrive 35d mit einem Verkaufswert von Fr. 116'120.– mit einer Laufdauer von 60 Monaten, wobei sie der DA._____ AG zuhanden der F1._____ Lea- sing in bar Fr. 1'278.80 als erste Leasingrate und Fr. 16'000.– als erste grosse Leasingrate übergeben habe.
- 223 - W._____ sei der Mercedes am 12. März 2009 und der BMW X6 am 14. März 2009 übergeben worden, woraufhin sie diese zu den Geschäftsräumlichkeiten der T._____ GmbH in CN._____ gefahren habe. Mit Vertrag vom 19. März 2009 habe B._____ die AB._____ AG (Eintrag im Handelsregister am 25. März 2009) inklusi- ve dem genannten Mercedes und dem BMW X6 übernommen. Zwischen W._____, A._____ und B._____ sei vereinbart worden, dass Letztere alle im Zu- sammenhang mit den Personenwagen anfallenden Kosten, insbesondere auch die Leasingraten, und die übrigen Verpflichtungen aufgrund der Leasingverträge mit der Übernahme der AB._____ AG übernehmen werden (Urk. 61/8 S. 27 und 31 sowie Urk. 62/9 S. 26 und 30). Am 20. März 2009 sei B._____ in Absprache mit A._____, resp. auf dessen Ver- anlassung, mit dem Mercedes ML 63 AMG nach … zum Autohändler DD._____ gefahren, welchem er - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung im Leasingvertrag - das Fahrzeug für Fr. 65'000.– unter Vorweisung des erschli- chenen Fahrzeugausweises ohne Code 178 zum Kauf angeboten habe, wobei sowohl er als auch A._____ von der geplanten Veräusserung hätten profitieren wollen. Da der Kaufinteressent wegen des tiefen Preises misstrauisch geworden sei und via einen Kollegen telefonische Rücksprache mit der DW._____ Garage AG genommen habe, sei es nicht zum Verkauf des geleasten Fahrzeugs gekom- men und das Auto sei in der Folge seinem rechtmässigen Eigentümer überbracht worden. Damit hätten A._____, B._____ und W._____ beabsichtigt, jedenfalls zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Vermögen der Bank CD._____ AG im Umfang des Fahrzeugwertes von 99'800.– (abzüglich der bei der Fahr- zeugübergabe geleisteten Zahlungen) vermindert und andererseits ihr Vermögen im selben Umfang direkt bzw. indirekt vermehrt würde (Urk. 61/8 S. 27 f. i.V.m. S. 26; Urk. 62/9 S. 26 f. i.V.m. S. 25 f.). Den BMW X6 habe W._____ gestützt auf die vorgenannte Vereinbarung mit A._____ und B._____ Letzterem wahrscheinlich im Frühling / Sommer 2009 über- lassen, worauf hin der BMW X6 - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Ver- einbarung mit der Leasinggeberin - zumindest auf Veranlassung von A._____ bzw. B._____ auf unbekannte Art und Weise an einen unbekannten Ort verbracht,
- 224 - bzw. höchstwahrscheinlich weiterverkauft worden sei. Damit hätten A._____, B._____ und W._____ beabsichtigt, jedenfalls zumindest billigend in Kauf ge- nommen, dass das Vermögen der F1._____ Leasing im Umfang des Fahrzeug- wertes von 116'120.– (abzüglich der bei der Fahrzeugübergabe geleisteten Zah- lungen) vermindert und andererseits ihr Vermögen im selben Umfang direkt bzw. indirekt vermehrt würde (Urk. 61/8 S. 32 i.V.m. S. 31; Urk. 62/9 S. 31 i.V.m. S. 30). 1.2. Beiden Beschuldigten wird bezüglich des Mercedes ML 63 AMG (ND 4) vor- geworfen, die Löschung des Codes 178 mittels eines nachgeahmten Löschungs- begehrens (nachgeahmte Unterschrift der DW._____ Garage AG) durch eine un- bekannte Täterschaft veranlasst, wenn nicht gar selbst die Nachahmung vorge- nommen zu haben. Analog zu ND 11 wird ihnen weiter vorgeworfen, dass dieser nachgeahmte Fahrzeugausweis beim Versuch das Fahrzeugs an DD._____ zu verkaufen, diesem vorgezeigt worden sei, der von dessen Richtigkeit ausgegan- gen sei. Dabei hätten A._____ und B._____ gewusst, dass der Fahrzeugausweis nachgeahmt worden war, und beabsichtigt, dass DD._____ dies nicht bemerken und infolgedessen das Fahrzeug kaufen würde (Urk. 61/8 S. 28; Urk. 62/9 S. 27). 1.3. Zusätzlich wird nur dem Beschuldigten A._____ auch in Bezug auf den BMW X6 (ND 6) vorgeworfen, er oder eine unbekannte Täterschaft zumindest auf Veranlassung von A._____ habe am 15. Mai 2009 mittels eines gefälschten Lö- schungsbegehrens, auf welchem ein Stempel der DA._____ AG nachgeahmt war, versucht, dass Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes Regensdorf den Code 178 aus dem Fahrzeugausweis löschten, so dass der genannte BMW fälschlicher- weise nicht mehr als Leasingfahrzeug erkennbar gewesen wäre und damit leich- ter hätte verkauft werden können. Da die zuständige Mitarbeiterin des Strassen- verkehrsamtes misstrauisch geworden sei, und die unbekannte Person die Flucht ergriffen habe, sei es nicht zur Löschung des Codes gekommen (Urk. 61/8 S. 32).
2. Einwendungen 2.1. Der Beschuldigte A._____ liess auch hier den äusseren Ablauf des Ankla- gesachverhalts einräumen, bestreitet jedoch bezüglich des Mercedes überhaupt
- 225 - selbst daran beteiligt gewesen zu sein (Urk. 133 S. 22; Urk. 207 S. 57 f.), was er bezüglich des BMW X6 wiederholt, jedoch eventualiter vorbringen lässt, er sei höchstens wegen unrechtmässiger Aneignung zu bestrafen (Urk. 133 S. 23 f.; Urk. 207 S. 59 ff.). A._____ macht hauptsächlich geltend, die Anklage stütze sich zu Unrecht auf die Aussagen von B._____ und W._____ ab, welche unglaubhaft seien und reine Schutzbehauptungen darstellten. 2.2. Auch der Beschuldigte B._____ bestreitet den äusseren Ablauf bezüglich Abschluss der Leasingverträge durch W._____ mit Übergabe der Fahrzeuge an diese, Übernahme der AB._____ AG durch B._____ und Verkaufsversuch bezüg- lich des Mercedes ebenfalls durch ihn nicht. Er macht jedoch geltend, er habe mit dem Entschluss betreffend Abschluss der Leasingverträge und späteren Verkauf der Fahrzeuge nichts zu tun gehabt, denn das sei vor der Übernahme der AB._____ AG ausschliesslich zwischen A._____ und W._____ abgemacht wor- den. Er habe zwar gewusst, dass sich in der Firma die beiden Fahrzeuge befun- den hätten, als er die AB._____ AG übernahm und auch, dass sie dazu da gewe- sen seien, Barkapital zu bringen (Urk. 131 S. 75; Urk. 209 S. 32 ff.), jedoch sei beim Mercedes der Code 178 im Zeitpunkt der Übernahme der AB._____ AG be- reits gelöscht gewesen und er habe den Mercedes auf Initiative und im Auftrag von A._____ lediglich als dessen Bote verkaufen wollen (Urk. 133 S. 76 und 79 f.). Den BMW X6 habe B._____ nie gesehen, er sei ihm nicht übergeben worden und zudem sei sich B._____ infolge des bestehenden Codes 178 bei der Über- nahme der AB._____ AG bewusst gewesen, dass der BMW nicht verkauft werden dürfe (Urk. 131 S. 81). W._____ habe - gemäss ihren Angaben gegenüber B._____ - das Fahrzeug an A._____ übergeben, der es anlässlich des Weiterver- kaufs der AB._____ AG an CS._____ diesem hätte übergeben müssen (Urk. 131 S. 76). Generell wird bestritten, dass B._____ beabsichtigt gehabt habe, finanziel- le Verpflichtungen aus Leasinggeschäften nicht zu erfüllen und die Fahrzeuge zu verkaufen (Urk. 131 S. 76).
- 226 -
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Unbestrittener Sachverhalt 3.1.1. Der äussere, in der Anklage geschilderte, Ablauf betreffend den Ab- schluss der Leasingverträge durch W._____ namens der AB._____ AG, die Be- zahlung von ersten Raten bei Übergabe der Fahrzeuge und deren Verbringen durch W._____ nach CN._____, die Übernahme der AB._____ AG mitsamt den von W._____ abgeschlossenen Leasingverträgen betreffend den Mercedes ML 63 AMG und den BMW X6 durch B._____, der Weiterverkauf an CS._____ sowie der Verkaufsversuch bezüglich des Mercedes durch B._____ und das Auffinden des BMW X6 in Deutschland blieben unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass der Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis des Mercedes ein gefälschter Löschungsantrag zugrunde lag (zu den Firmenübernahmen siehe auch die Über- sicht im 3. Teil B. I. 2.3. und 5.). 3.1.2. Weiter ist unbestritten, dass B._____ am 27. März 2009 eine Vollmacht für AF._____ ausstellte, wonach dieser berechtigt war, den BMW X6 zwischen dem 26. März und dem 11. April 2009 auch mit ins Ausland zu nehmen (Urk. ND 6/2/3). Diese Vollmacht wurde gar am 30. März 2009 amtlich beglaubigt (Urk. ND 6/1 S. 9). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der gegen AF._____ aus- gesprochene Strafbefehl wegen Hehlerei betreffend den BMW X6 (hiesiges ND 6) unangefochten in Rechtskraft erwuchs (siehe auch oben 2. Teil B. und 3. Teil D. I.4.10.), so dass davon auszugehen ist, dass der dortige Anklagesachverhalt an- erkannt wurde. Danach übergab B._____ ungefähr anfangs April 2009 den BMW X6 an AF._____, wobei dieser die anschliessende Veräusserung zumindest un- terstützt habe und dabei zumindest habe annehmen müssen, dass dieses Fahr- zeug deliktisch erlangt worden sei (Beizugsakten C-3/2011/783, Strafbefehl vom
10. Juni 2013 S. 3). 3.1.3. Hinsichtlich des Vorwurfes betreffend teilweise Veruntreuung zulasten von W._____ (ND 4 und ND 6) ist auf das rechtskräftige Urteil vom 27. März 2015 im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Uster (Urk. 67/17) hinzuweisen, das gestützt auf ihr Geständnis erging (siehe auch oben 1. Teil B.). Danach anerkann- te sie den Anklagevorwurf, der vom Sachverhalt her mit dem vorliegenden gegen
- 227 - die Beschuldigten A._____ und B._____ übereinstimmt (Urk. 67/17, angeheftete Anklageschrift S. 3 und 4), und somit namentlich auch, dass sie alle drei Kenntnis vom bestehenden Eigentum der Leasinggeberin hatten und dass unter ihnen dreien vereinbart worden sei, dass A._____ und B._____ alle im Zusammenhang mit den Personenwagen anfallenden Kosten, insbesondere auch die Leasingra- ten, und die übrigen vertraglichen Verpflichtungen, welche die AB._____ AG auf- grund der Leasingverträge hatte, mit der Übernahme der AB._____ AG überneh- men würden. Sie anerkannte anklagegemäss auch, dass sie den Mercedes an A._____ und den BMW X6 an B._____ übergeben hatte. W._____ anerkannte auch den Vorwurf, dass sie (neben A._____ und B._____) durch den Weiterver- kauf des Mercedes ihr Vermögen im Umfang des Fahrzeugwertes habe vermeh- ren wollen und durch den Verkauf des BMW X6 indirekt habe profitieren wollen, indem sie dadurch ihren Lohn für die Tätigkeit bei der T._____ GmbH hätte aus- bezahlt bekommen sollen (Urk. 5/7 S. 3 und 6; Urk. 5/8 S. 2; Urk. 5/13 S. 2-4). Auch von den diesbezüglichen Zugaben W._____s ist für das vorliegende Urteil auszugehen. 3.2. Zweck des Kaufs der AB._____ AG 3.2.1. W._____ sagte zum Kauf der AB._____ AG aus, sie habe diese auf Druck von A._____ dem AO._____ abkaufen müssen, weil ca. acht Autos in der Garage gewesen seien, die AO._____ von der EB._____ bezogen hatte, bei welchen aber noch Rechnungen offen gewesen seien. Da AO._____ die Garage nicht mit den Autos hätte verkaufen dürfen und A._____ sie vorgeblich wegen eigenen Betrei- bungen nicht habe erwerben können, habe statt dessen sie die Garage auf Ge- heiss von A._____ übernehmen müssen und A._____ habe dann die Autos ver- kauft, wobei sie beim Verkauf der beiden VW Busse selbst dabei gewesen sei. Bei der Übergabe seien ein Aktienkaufvertrag, eine Bilanz und Statuten überge- ben worden. Sie habe zwar auf dem Papier die Garage übernommen, aber Chef der Garage sei sie nie gewesen. A._____ habe die Autos verkauft und die ent- sprechenden Leute gekannt. Sie habe das nur darum gemacht, weil sie sich er- hofft habe, dass die T._____ GmbH gut laufe und ihr Lohn bezahlt werde. Tat- sächlich habe sie aber kein Geld erhalten, weder von den Autoverkäufen und
- 228 - auch nicht beim späteren "Verkauf" der Garage an B._____. A._____ habe aber vom Verkauf der beiden VW Busse Fr. 80'000.– in bar erhalten, die sie ihm nach dem Verkauf übergeben habe (Urk. 5/3 S. 3 f.; Urk. 5/5 S. 14 ff.; Urk. 5/6 S. 8 und 10 ff.; Urk. 5/8 S. 2 ff.; Urk. 8/1 S. 19 ff. und S. 26). Insgesamt habe A._____ aus den Autoverkäufen um die Fr. 280'000.– eingenommen, jedoch sei das Geld nicht auf ein Bankkonto der AB._____ AG geflossen, denn ein solches habe es nicht gegeben. Leasingraten habe sie für die AB._____ AG ausser denjenigen bei der Fahrzeugübergabe des Mercedes ML 63 AMG und des BMW X6 nicht bezahlt, denn sie habe ja noch im gleichen Monat die Firma wieder - an B._____ - verkauft (Urk. 5/7 S. 4 ff.; Urk. 5/8 S. 3 ff.). Im Zeitpunkt der Übernahme der AB._____ AG durch sie seien nur noch vier Fahrzeuge in der Firma gewesen, da AO._____ zu- vor noch vier verkauft habe und die anderen vier habe sie selbst verkauft. Als sie die Firma an B._____ weitergegeben habe, seien keine Autos mehr im Inventar der AB._____ AG gewesen, die von AO._____ geleast worden seien, sondern nur noch der Mercedes ML 63 AMG und der BMW X6 (Urk. 5/10 S. 9 ff.). Dass B._____ ihr die AB._____ AG abkaufe und die von ihr im Namen der AB._____ AG geleasten Autos (Mercedes und BMW) durch deren umgehenden Verkauf ebenfalls zu Bargeld hätten gemacht werden sollen, hätten A._____ und B._____ so miteinander vereinbart; sie seien auch beide zusammen deswegen auf sie zu gekommen (Urk. 5/5 S. 18 f.; Urk. 5/6 S. 9). 3.2.2. Diese Aussagen von W._____ sind detailreich, durchwegs konstant und wurden auch durch AO._____ bestätigt (Urk. 8/9 S. 9 ff.). Das alleine spricht be- reits für deren Glaubhaftigkeit, was noch durch den Umstand, dass sie sich dabei auch selbst belastete, unterstrichen wird. Ausserdem fügen sie sich widerspruchs- frei in das durch Dokumente belegte Geschehen betreffend Übernahme und Ver- kauf der AB._____ AG ein (Urk. ND 4/2-7). Es ist daher erstellt, dass W._____ die AB._____ AG nur pro forma übernahm, um die sich darin befindlichen Fahrzeuge (teilweise zusammen mit A._____) zu verkaufen, wobei die Verkäufe durch A._____ organisiert und durchgeführt wurden. Der dadurch erworbene Verkaufs- erlös floss uneingeschränkt an A._____ und nicht in die AB._____ AG.
- 229 - 3.2.3. Der Vorinstanz ist in ihrer Beweiswürdigung zuzustimmen, wonach W._____ sowohl den Mercedes ML 63 AMG als auch den BMW X6 im Namen der AB._____ AG leaste, und zwar im Auftrag von A._____ und unter Übergabe der notwendigen Barmittel für die Anzahlungen durch diesen (Urk. 159 S. 210 f. und S. 217). 3.3. Zweck des Kaufs der AB._____ AG durch B._____ 3.3.1. B._____ sagte schon früh in der Untersuchung klar aus, er habe die AB._____ gekauft, damit er einen Mercedes habe verkaufen können (Urk. 4/5 S. 12) und ergänzte, in der AB._____ AG habe es nichts ausser zwei Autos ge- habt, einen Mercedes und einen BMW und beide seien geleast gewesen (Urk. 4/5 S. 13). Das deckt sich auch mit seiner späteren Aussage, wonach er CS._____ darüber informiert habe, dass der BMW X6 und der Mercedes ML Leasingfahr- zeuge seien (Urk. 4/9 S. 8). Der Beschuldigte B._____ sagte mit Bezug auf seine Bestreitung um das Wissen betreffend die bestehenden Leasingverträge zum Mercedes und dem BMW X6 ausserdem aus, er hätte das Auto auch verkauft, wenn er gewusst hätte, dass es geleast war (Urk. 4/8 S. 4). Angesichts seiner ei- genen frühen Aussage, wonach er über die sich in der AB._____ AG befindenden Autos nur gewusst habe, dass sie "verkauft worden sind" und er für die Autos "Geld erhalten würde" (Urk. 4/5 S. 13; Urk. 4/8 S. 2), ist als nachgewiesen zu be- trachten, dass er von allem Anfang an und namentlich bevor er die AB._____ AG übernahm mit A._____ abgesprochen gehabt hatte, diese Autos trotz bestehen- der Leasingverträge zu verkaufen. Dass er damals gleichzeitig (noch) behauptet hatte, keine Kenntnis vom Leasingvertrag des Mercedes gehabt zu haben (Urk. 4/8 S. 3), ist angesichts seiner ersten und damit grundsätzlich tatnäheren Aussage als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. 3.3.2. Diese Aussagen lassen keinen Spielraum für Interpretationen, auch wenn der Beschuldigte später im Verfahren sowohl seine Tatbeteiligung herunterspielt als auch seine Kenntnis bezüglich der Leasingverträge bestreitet, da sich sein Aussageverhalten ohne Zweifel als Versuch der Schadensbegrenzung verstehen lässt. Der Beschuldigte B._____ wusste demnach ganz genau, dass beide fragli- chen Fahrzeuge geleast worden waren und dass sie somit nicht hätten verkauft
- 230 - werden dürfen, handelte mitnichten unwissend bloss im Auftrage von A._____. Seine frühen Aussagen mit Bezug auf den Zweck des Garagenkaufs und den Ab- sichten bezüglich Verkaufs der Fahrzeuge decken sich im Übrigen mit denjenigen von W._____, wonach die Übernahme der Garage, das Leasing der Fahrzeuge und deren Verkauf zwischen A._____ und B._____ mündlich vereinbart worden war. Somit ist vorliegend die von W._____ angeführte, und der Anklage zugrunde liegende, mündliche Vereinbarung zwischen A._____ und B._____ beweismässig erstellt. Gestützt auf die glaubhafte Aussage von W._____ ist sodann ebenfalls erstellt, dass zwischen A._____ und B._____ vereinbart worden war, dass sie den BMW X6 nicht wie den Mercedes ML 63 AMG an A._____, sondern an B._____ übergeben sollte, was sie auch tat (Urk. 5/6 S. 8; Urk. 5/9 S. 1; Urk. 8/1 S. 27 f.). Ihre Aussage wird ausserdem gestützt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ offensichtlich im Besitz des BMW X6 war, als er diesen ca. anfangs April 2009 samt der beglaubigten Vollmacht zum Verbringen dieses Fahrzeugs ins Ausland an AF._____ übergab (siehe Sachverhalt zum Strafbefehl, vorstehende Ziff. 3.1.2.). Aus der Tatsache, dass er das Fahrzeug im Wissen um den beste- henden Leasingvertrag einer ihm als Autohändler bekannten Person überliess und offensichtlich - es fehlen jegliche entsprechende andere Handlungsansätze - tolerierte, dass das Fahrzeug nicht wieder an ihn zurück gegeben wurde, und dass er schliesslich ebenfalls wusste, dass AF._____ bereits den BMW X5 abge- kauft hatte (ND 3), ergibt sich in Anbetracht des von Anfang an bestehenden Ziels, die Autos zu verkaufen, ohne jeden Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ wollte, dass auch der BMW X6 durch AF._____ verkauft und zu Bargeld gemacht würde. 3.3.3. Der Zweck der Übernahme der AB._____ AG durch B._____ bestand zweifellos darin, die im Namen der AB._____ AG geleasten beiden Fahrzeuge (Mercedes ML 63 AMG und BMW X6) zu verkaufen und das Bargeld einzustrei- chen. Dabei gingen A._____ und B._____ wiederum arbeitsteilig vor, indem A._____ W._____ dazu brachte, einerseits die Garage von AO._____ zu kaufen und andererseits die von ihm gewünschten Leasingverträge abzuschliessen. B._____ dagegen oblag es die Firma samt den beiden geleasten Fahrzeugen zu
- 231 - übernehmen und beim Verkauf derselben mitzuwirken, was er, wie vorstehend nachgewiesen, auch tat. 3.4. Löschung des Codes 178 Mercedes ML 63 AMG 3.4.1. Zur Löschung des Codes 178 sagte B._____ schon am 8. September 2009 aus, A._____ habe ihm den Käufer für den Mercedes gefunden, bei dem der Code bereits gelöscht gewesen sei, als er die AB._____ AG gekauft habe. Er glaube, dass der A._____ den Code, dass man das Auto nicht verkaufen dürfe, habe löschen lassen (Urk. 4/3 S. 12). Später sagte er zudem, er habe solche Formulare zur Beantragung der Löschung beim Strassenverkehrsamt im Büro an der CK._____-Strasse schon mal gesehen, es hätten dort drei, vier solcher For- mulare herum gelegen (Urk. 4/8 S. 11; Urk. 4/9 S. 7). Diese Aussagen decken sich mit denjenigen von W._____, die A._____ und B._____ (schliesslich aber mehrheitlich nur A._____) als diejenigen bezeichnete, die die Antragsformulare für die Löschung des Codes ausfüllten, die Codes löschen liessen, bzw. die Lö- schung der Codes veranlassten (Urk. 5/3 S. 6; Urk. 5/4 S. 5 f.; Urk. 5/5 S. 17). Sie habe gesehen, wie A._____ mit den noch leeren Löschungsformularen in den Händen im Büro gestanden sei und dass er das dort am PC ausgedruckt habe (Urk. 5/4 S. 6; Urk. 5/5 S. 18; Urk. 5/8 S. 7). 3.4.2. B._____ sagte bezüglich des Verkaufsversuchs des Mercedes vom
20. März 2009 aus, er habe einen Tag vor dem Verkauf mit Herrn DD._____ Kon- takt aufgenommen (Urk. 4/8 S. 8). Das war mithin noch am gleichen Tag, an dem er die Verträge zur Übernahme der AB._____ AG beim Notar in DJ._____ unter- zeichnete (Urk. ND 4/2-6). Nur gerade einen Tag davor wurde der gefälschte amt- liche Löschungsantrag beim Strassenverkehrsamt eingereicht (Urk. ND 4/9/2), woraufhin noch am gleichen Tag, den 18. März 2009, der neue Fahrzeugausweis ohne Code 178 "Halterwechsel verboten" für den Mercedes ML 63 AMG auf die Halterin AB._____ AG ausgestellt wurde (Urk. ND 4/9/3). Der zeitliche Zusam- menhang stellt damit ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Kunden bereits wussten, dass der einen Verkauf verhindernde Code 178 bereits gelöscht war.
- 232 - 3.4.3. Nachdem aufgrund der glaubhaften Aussagen von W._____ davon aus- gegangen werden muss, dass sie den Mercedes ML 63 AMG nach der Übergabe durch die DW._____ Garage am 12. März 2009 (Urk. ND 4/9/4) direkt an A._____ weitergab, verbleibt kein unüberwindbarer Zweifel, dass A._____ entsprechend den bei ihm im Büro befindlichen Löschungsformularen und als momentaner Be- sitzer des Fahrzeugs samt des ursprünglichen Fahrzeugausweises zumindest durch dessen Übergabe an einen unbekannten Dritten diesen veranlasste, die Dokumente zwecks Löschens des Codes 178 beim Strassenverkehrsamt einzu- reichen. Dass er oder auch B._____ selbst danach wieder in den Besitz sowohl des Fahrzeugs als auch des gestützt auf den gefälschten Löschungsantrag neuen Fahrzeugausweises ohne Code (Urk. ND 4/9/3) kam, steht aufgrund des Ver- kaufsversuchs vom 20. März 2009 fest. Dort hatte ja B._____ anerkanntermassen das Fahrzeug sowie dessen Papiere bei sich, als er es an DD._____ verkaufen wollte. Auch die Motivlage von A._____ und B._____, die ja von Anfang an die geleasten Autos verkaufen wollten, wie sie es auch davor schon einige Male ge- macht hatten, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sie beide zusammen o- der auch A._____ in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit B._____ zumindest ei- nen unbekannten Dritten dazu bestimmten, die Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis des Mercedes ML 63 AMG zu bewirken, so wie es in der An- klage geschildert wurde. 3.5. versuchte Löschung des Codes 178 BMW X6 3.5.1. Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen infolge der Strafanzeige na- mens der Eigentümerin des BMW X6, die nach dem geleasten Fahrzeug suchen liess (Urk. ND 6/4 S. 6 und ND 6/5/1), stellte die Stadtpolizei Zürich fest, dass am
15. Mai 2009 ein unbekannter Mann am Schalter beim Strassenverkehrsamt Re- gensdorf der dort anwesenden Schalterbeamtin einen Fahrzeugausweis und das Antragsformular für die Löschung des Codes 178 vorgelegt hatte, jedoch davon- gerannt sei, nachdem die Schalterbeamtin im PC einen internen Vermerk festge- stellt hatte und der Mann bemerkt haben musste, dass sie stutzig geworden war. Der Fahrzeugausweis und das Löschungsformular wurden liegen gelassen und beim Strassenverkehrsamt im Tresor aufbewahrt, weshalb sie Eingang in die Ak-
- 233 - ten fanden (Urk. ND 6/4 S. 7 ff.; Urk. ND 6/13 S. 7). Bei dem vorgelegten Fahr- zeugausweis handelte es sich um denjenigen des BMW X6, der noch den Ver- merk "Halterwechsel verboten" aufwies (Urk. ND 6/4 S. 5; ND 6/5/5) und den Lö- schungsantrag vom 15. Mai 2009 (Urk. ND 6/5/8; Urk. ND 6/4 S. 7). Am 22. Mai 2009 erschienen laut Ermittlungsbericht der Stadtpolizei Zürich zwei Herren mit einer Kopie des Fahrzeugausweises des BMW X6, einer Kopie des Leasingvertrages und einer notariell beglaubigten Kopie des Handelsregisteraus- zuges der Firma AB._____ AG, wobei einer der beiden namens CS._____ ein Duplikat des Fahrzeugausweises verlangt habe, da das Original verloren gegan- gen sei. Dazu kam es allerdings nicht, jedoch liegen die beim Strassenverkehrs- amt am 22. Mai 2009 vorgelegten Urkunden im Recht (Urk. ND 6/4 S. f.; Urk. ND 6/5/9-11) sowie der VIACAR Ausdruck des Strassenverkehrsamtes über den BMW X6 vom gleichen Datum mit einer Notiz des Strassenverkehrsamtes zur Telefonnummer von CS._____ (Urk. ND 6/5/12). 3.5.2. Aus den beim Strassenverkehrsamt Regensdorf liegen gelassenen Do- kumenten ergibt sich zweifelsfrei, dass mittels des verfälschten Löschungsantra- ges und der Vorlage des originalen Fahrzeugausweises des BMW X6 am 22. Mai 2009 versucht worden war, die Löschung des Codes 178 zu bewirken. Nachdem aufgrund des übrigen Beweisergebnisses feststeht, dass A._____ und B._____ mit gemeinsamer Planung und Umsetzung des Kaufs der AB._____ AG mit den beiden von W._____ geleasten Fahrzeugen (Mercedes und BMW) durch B._____ einzig bezweckten, die geleasten Autos zu verkaufen, verbleibt angesichts des in allen übrigen Fällen verkaufter geleaster Autos, namentlich auch bezüglich des ebenfalls von W._____ geleasten Mercedes ML 63 AMG (ND 4), gleichartigen Vorgehens kein unüberwindbarer Zweifel, dass sie auch bezüglich des BMW X6 einen unbekannten Dritten dazu motivierten, den Löschungsantrag und den Fahr- zeugausweis dem Strassenverkehrsamt Regensdorf vorzulegen. Dass sie ihm da- für den originalen Fahrzeugausweis übergeben haben mussten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dabei bleibt schliesslich aufgrund des gemeinsamen Tatent- schlusses und der gemeinsamen arbeitsteiligen Vorgehensweise unerheblich, ob die Papiere durch A._____ oder B._____ dem unbekannten Dritten überlassen
- 234 - wurden. Beide wollten ja auch den BMW X6 verkaufen, obwohl er geleast war und wollten das durch die - ungerechtfertigte - Löschung des Codes 178 erleichtern, wie sie dies bereits mehrfach getan hatten. Dass auch A._____ diesbezüglich ein wesentlicher Tatbeitrag zukommt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussa- gen, wonach er solche Löschungsformulare bei sich im Büro herumliegen hatte und solche auch ab seinem PC ausdruckte. Nachdem er die Leasingverträge für W._____ organisiert hatte, verfügte er zudem über die notwendigen Kenntnisse, um den Löschungsantrag entsprechend inhaltlich zu fälschen. Der Anklagevor- wurf der Anstiftung zum Erschleichen einer Falschbeurkundung (die allerdings im Stadium des Versuchs blieb) zulasten von A._____ ist damit erstellt. II. Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung
1. Rechtsgrundlage 1.1. Bezüglich ND 4 und ND 6 wirft die Anklagebehörde (ausschliesslich) dem Beschuldigten A._____ das Erschleichen einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB vor, respektive eventualiter Anstiftung dazu im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB (Urk. 61/8 S. 28, 32 und 54). Des Weiteren beantragt sie, A._____ sei zusätzlich betreffend ND 4 des Erschleichens einer falschen Beur- kundung (Gebrauch) im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 61/8 S. 54), ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 61/8 S. 28). Die Vorinstanz folgte dem Eventualantrag bezüglich Art. 253 Abs. 1 StGB (Urk. 159 S. 331), indem sie ohne Begründung davon ausging, der Fahrzeugausweis stelle eine öffentliche Urkunde im Sinne der Bestimmung dar resp. der Fahrzeugaus- weis ohne Code 178 gelte in concreto als falsche Beurkundung (Urk. 159 S. 266 f. und 273). Entsprechend ihren Erwägungen zum Gebrauch als mitbestrafter Nach- tat bezüglich ND 7 (Urk. 159 S. 276) sah sie im Dispositiv ihres Entscheides von einem diesbezüglichen Freispruch ab und erkannte A._____ gemäss Eventualan- klage betreffend Anstiftung zum Erschleichen einer Beurkundung in den ND 4 und 6 schuldig, B._____ jedoch nur des Erschleichens einer Beurkundung (Gebrauch) hinsichtlich ND 4 (Urk. 159 S. 331). 1.2. Bezüglich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erschleichens eines Fahrzeugausweises (resp. Anstiftung dazu) kann auf das be-
- 235 - reits zu ND 7 und 11 Dargelegte verwiesen werden (siehe oben 3. Teil F. II.). Auch im vorliegenden Fall handelt es sich bei den erschlichenen Urkunden um Fahrzeugausweise gemäss der Definition von Art. 10 Abs. 1 SVG, so dass das Erschleichen eines Fahrzeugausweises kraft des Vorranges der lex sepecialis von der Strafbestimmung des Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG erfasst wird und Anstif- tung zu diesem als Vergehen konzipierten Tatbestand grundsätzlich möglich ist. 1.3. Gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG macht sich des Missbrauchs von Aus- weisen und Schildern schuldig, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Von dieser Bestimmung erfasst war - und ist nach der gleichlautenden neuen Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG ebenfalls - nur die missbräuchliche Verwendung echter Ausweise oder Kon- trollschilder. Die Verwendung falscher oder gefälschter Ausweise fällt dagegen gemäss BGE 98 IV 55 und BGE 111 IV 55 entweder unter Art. 251 oder Art. 252 StGB (siehe auch Weissenberger, 2.A. 2013, N 7 zu Art. 97; Giger, OFK-SVG, 8.A., Zürich 2014, N 4 zu Art. 97).
2. Subsumtion 2.1. Die Fahrzeugausweise des Mercedes ML 63 AMG und des BMW X6 stellen Ausweise im Sinne der Definition von Art. 10 Abs. 1 SVG dar, so dass das Er- schleichen eines Fahrzeugausweises kraft des Vorranges der lex sepecialis von der Strafbestimmung des Art. 97 aSVG erfasst wird. 2.2.1. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt (und nach der Einschränkung der Täterschaft infolge des Anklageprinzips) ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte A._____ zumindest den Tatentschluss zum Erschleichen der (falschen) Fahrzeugausweise bei dem oder den unbekannten Dritten hervorgerufen hatte, da die Täterschaft ihn in die Tat umsetzte. Das Einreichen der falschen Lö- schungsbegehren war für die Erstellung der zum Verkaufe des Leasingfahrzeugs wichtigen Fahrzeugausweise ohne Code 178 essentiell und kausal, so dass der objektive Tatbestand von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG erfüllt ist. Aufgrund des kon- kreten Geschehens, des Ausdruckens von Löschungsformularen, des Ausfüllens von falschen Angaben und des Einreichens solcher falscher Angaben zwecks Be-
- 236 - seitigung des Codes 178 ist kein anderer Schluss möglich, als dass die Tathand- lung vorsätzlich begangen wurde. Weil dem Beschuldigten A._____ jedoch nur nachgewiesen werden kann, dass er eine Drittperson anstiftete und den Lö- schungsantrag nicht selbst fälschte oder einreichte, hat sich der Beschuldigte A._____ mithin der Anstiftung zum Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (wie bereits bezüglich ND 7 und 11) schuldig gemacht, so dass diese Anklagepunkte in den bereits erfolgten Schuldspruch betreffend Anstiftung zu mehrfachem Erschleichen eines Auswei- ses im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB aufzu- nehmen sind. 2.2.2. Unter Verweis auf die zuvor genannten Erwägungen zu ND 7 und 11 muss auch hier gelten, dass die Verwendung solcherart erschlichener Fahrzeug- ausweise als straflose Nachtat zu betrachten ist, bezüglich welcher kein Frei- spruch zu ergehen hat, da der Sachverhalt im Urteilsdispositiv durch den Schuld- spruch erschöpfend beurteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2015 vom
8. August 2016 E. 1.3) und sich ein zusätzlicher Schuldspruch infolge des Verbots der reformatio in peius verbietet. 2.3.1. Es besteht kein Zweifel, dass der vorliegend durch unbekannte Täter- schaft erschlichene Fahrzeugausweis für den Mercedes ML 63 AMG, welchen B._____ zwecks Verkaufs an DD._____ vorzeigte, zwar mittels falschem Lö- schungsbegehren erschlichen worden war, aber dennoch einen echten Ausweis darstellte, da er von der dafür zuständigen Behörde ausgestellt worden war. Da- ran ändert auch der Umstand nichts, dass das Strassenverkehrsamt den Fahr- zeugausweis ohne Code 178 gleichentags ungültig stempelte mit dem Hinweis, dieser Fahrzeugausweis sei dem neuen Halter zu übergeben (Urk. ND 4/9/3). In- dem B._____ anlässlich des Verkaufsversuchs den echten, aber wie er wusste inhaltlich falschen, Fahrzeugausweis verwendete, um das tatsächlich geleaste Auto, über das er nicht verfügungsberechtigt war - was er ebenfalls wusste - wi- derrechtlich zu verkaufen, verwendete er den Fahrzeugausweis missbräuchlich im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt handelte der Beschuldigte zudem vorsätzlich, so dass sowohl die objektiven wie
- 237 - die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, so dass B._____ des Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG schuldig zu sprechen ist. 2.3.2. Nachdem der Beschuldigte B._____ vor Vorinstanz des Gebrauchs ei- ner erschlichenen Urkunde im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB schuldig gespro- chen wurde, dem eine Strafandrohung von bis fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zugrunde liegt, steht dem Schuldspruch nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG auch nicht das Verbot der reformatio in peius entgegen, da die Strafandro- hung betreffend das missbräuchliche Verwenden eines erschlichenen Ausweises nach dem SVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe milder ist als diejenige nach StGB. Da der Sachverhalt im Urteilsdispositiv durch den Schuldspruch erschöpfend beurteilt ist, hat in Anwendung der neusten Recht- sprechung des Bundesgerichts bezüglich der Nichtanwendung des Art. 253 Abs. 2 StGB kein Freispruch zu ergehen (Urteil 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 1.3). H. A._____: Baumaschinen H._____ AG (ND 12) Betrug, eventualiter Veruntreuung / Urkundenfälschung I. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ unter dem Anklagepunkt IX. zusammengefasst vor, er habe zu einem nicht mehr genau eruierbaren Zeit- punkt im Frühling/Sommer 2009 beschlossen, unter Mithilfe von AH._____ (sepa- rater Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland), bzw. dessen Firma EC._____ GmbH, sich selber unter Täuschung der Baumaschinenfirma H._____ AG zwei Kompaktbagger Caterpillar D und einen Abbauhammer Caterpillar B zu verschaffen, um sie ins Ausland zu verschieben bzw. weiterzuverkaufen. Dabei habe er über AH._____ resp. die EC._____ GmbH die drei genannten, in der An- klageschrift im Einzelnen genau bezeichneten, Baumaschinen ca. am 15. Juni 2009 für die Zeit vom 17. Juni 2009 bis 22. Juni 2009 für insgesamt Fr. 8'205.45 von der H._____ AG (zunächst mündlich) gemietet, obwohl weder er noch
- 238 - AH._____ die Absicht hatten, die damit eingegangenen finanziellen Verpflichtun- gen nach Übergabe der Baumaschinen je vertragsgemäss zu erfüllen, wozu sie beide, was sie gewusst hätten, auch nicht in der Lage gewesen wären. Der Be- schuldigte A._____ habe die verlangte Anzahlung von Fr. 10'000.– geleistet, weshalb er und AH._____ davon ausgegangen seien, dass die H._____ AG de- ren fehlende Leistungsfähigkeit und -willigkeit, soweit überhaupt möglich, nicht überprüfen würde. Nach Auslieferung des einen Kompaktbaggers Caterpillar D und des Abbauhammers Caterpillar B auf der Baustelle AG._____-Strasse in CA._____ sowie des zweiten Kompaktbaggers Caterpillar D in BT._____ habe der Beschuldigte A._____ die Verschiebung der beiden Kompaktbagger Caterpil- lar D in den O._____ veranlasst. Nachdem AH._____ auf Intervention eines Mit- arbeiters der H._____ AG hin den schriftlichen Mietvertrag vom 17. Juni 2009 un- terzeichnet gehabt habe, habe der Beschuldigte A._____ ca. am 3. Juli 2009 der H._____ AG zwei von ihm verfasste Schreiben vom 17. Juni 2009 gefaxt, aus welchen wahrheitswidrig hervorgehe, dass die Baumaschinen Kompaktbagger Caterpillar D, ..., im Wert von Fr. 274'000.– und Kompaktbagger Caterpillar D, …, im Wert von Fr. 128'000.– durch die Firma EC._____ GmbH für drei Monate für Arbeitsleistungen in den O._____ gebracht worden seien, was in Tat und Wahr- heit nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte A._____ die ge- nannten Schreiben, die den Schein erweckten, die Bagger würden nach der drei- monatigen Ausleihfrist wieder zurückgebracht werden, mit dem Namen von AH._____ bzw. der EC._____ GmbH unterzeichnet und am 3. Juli 2009 an die H._____ AG gefaxt oder faxen lassen (Urk. 61/8 S. 36 i.V.m. S. 34 f.). Dies, um zu verhindern, dass seitens der H._____ AG weitere Nachforschungen betreffend den Verbleib der Baumaschinen angestellt würden. Der Beschuldigte A._____ habe damit beabsichtigt, das Vermögen der H._____ AG im Umfange des Wertes der drei Baumaschinen von insgesamt Fr. 459'000.– zu vermindern und seines zu vermehren. Die beiden Kompaktbagger Caterpillar D seien denn auch bis zur An- klageerhebung der rechtmässigen Eigentümerin, der H._____ AG, nicht wieder zurückgegeben worden. Für weitere Angaben und Einzelheiten sei auf die detail- lierte Anklageschrift verwiesen (Urk. 61/8 S. 32 - 36).
- 239 -
2. Einwendungen Der Beschuldigte A._____ bestreitet nach wie vor, die drei Baumaschinen bestellt und etwas mit deren Verschwinden zu tun zu haben. Ausserdem bestreitet er, der Verfasser und Versender der beiden Fax-Schreiben an die H._____ AG vom
17. Juni 2009 zu sein (Urk. 207 S. 66 ff.; Urk. 133 S. 26 f.; Urk. 159 S. 237).
3. Unbestrittener Sachverhalt / Eingestandener SV von AH._____ Zu diesem Nebendossier sind folgende Umstände, die für die Sachverhaltserstel- lung relevant sein könnten, unbestritten geblieben und teilweise auch durch Ur- kunden belegt, so dass für die Würdigung der Beweise und im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtslage darauf abzustellen ist: 3.1. AH._____ gründete am 10. Mai 2005 mit seiner Ehefrau ED._____ die EC._____ GmbH, eine Hoch- und Tiefbaufirma mit Sitz an der …strasse … in EE._____/ SG, dem Wohnort von AH._____ (Urk. 41/4 und Urk. 1/9). AH._____ war einziger einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und auch Geschäftsfüh- rer der Firma. Am 10. August 2009 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet, welcher am 19. August 2009 mangels Aktiven eingestellt und in dessen Folge die Firma am 10. Dezember 2009 im Handelsregister gelöscht wurde (Urk. 1/9). Noch während des Bestehens der EC._____ GmbH gründete AH._____ unter der Fir- ma EF._____ GmbH nochmals eine Firma mit praktisch demselben Zweck und ebenfalls mit Sitz an seinem Wohnort, diesmal allerdings hielt er - mittlerweile nicht mehr Bürger von EG._____ und EH._____ [Staaten Südosteuropas], son- dern von EE._____ / SG, alle Stammanteile der GmbH alleine (Urk. 187). Auch über diese Firma wurde der Konkurs eröffnet, und zwar am 17. August 2011, wo- raufhin die Gesellschaft per 11. Dezember 2013 von Amtes wegen gelöscht wur- de, nachdem der Konkurs mangels Aktiven hatte eingestellt werden müssen (Urk. 187). 3.2. AH._____ kam über B._____, der ihn A._____ für die Aushubarbeiten be- züglich dem Bauvorhaben in BB._____ / AG empfohlen hatte, mit diesem via die Firma T._____ GmbH ca. im Februar 2009 in Kontakt. B._____ und AH._____ hatten zuvor schon während zwei Jahren zusammengearbeitet, wohingegen
- 240 - A._____ AH._____ zuvor nicht gekannt hatte (Urk. ND 12/10/2 S. 12, ND 12/10/13 S. 3 [AH._____]; Urk. ND 12/10/4, ND12/10/11 S. 42, ND 12/10/13 S. 3 [A._____]; Urk. ND 12/10/11 S. 44; Urk. 4/10 S. 10 [B._____]). Es ist daher davon auszugehen, dass sich B._____ und AH._____ näher standen, als letzterer zu A._____, was sich auch aus der Aussage von B._____ schliessen lässt, wo- nach er viel mit AH._____ zusammengearbeitet und ein gutes Verhältnis zu ihm habe. Ausserdem bestritt er, bei AH._____ noch Schulden zu haben und ergänzte spontan, dass er ihm sowieso Geld geben würde, da AH._____ ihm auch schon zu Aufträgen verholfen habe (Urk. ND 12/10/11 S. 42 f.). 3.3. Unter Hinweis auf die Bemerkungen unter dem 2. Teil B. ist vorab festzustel- len, dass AH._____ mit Bezug auf die von der H._____ AG gemieteten drei Bau- maschinen (zwei Kompaktbagger Caterpillar D und einem Abbauhammer Cater- pillar B) rechtskräftig wegen Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StG verurteilt und mit einer bedingt auf zwei Jahre aufgeschobenen Geldstrafe und mit Fr. 600.– Busse bestraft wurde (Urk. 58). Obwohl AH._____ bis zuletzt dabei blieb, dass er weder mit der Miete noch mit dem Transport der Baumaschinen ins Ausland etwas zu tun gehabt habe (Urk. ND 12/10/3 S. 8 f.), blieb der verurteilende Strafbefehl vom 15. November 2012 unangefochten, was für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten AH._____ zu berücksichtigen ist. 3.4. Unbestritten blieb namentlich, dass AH._____ namens der EC._____ GmbH den schriftlichen Mietvertrag vom 17. Juni 2009 mit der H._____ AG, BG._____, über einen Kompaktbagger Caterpillar … zum Mietpreis von Fr. 2'340.–, einen Hydraulik Abbauhammer Caterpillar ... zum Mietpreis von Fr. 1'740.– und einen Walzenzug Caterpillar CAT … zum Mietpreis von Fr. 1'980.– unterschrieb (Urk. ND 12/10/2 S. 3; ND 12/10/3 S. 3 und S. 5 [AH._____]). Aus dem schriftli- chen Mietvertrag ergibt sich unter Einbezug des Zubehörs für die Baumaschinen für eine Miete von drei Tagen eine Gesamt-Mietsumme von Fr. 8'205.45, wobei vermerkt wurde, dass der Kunde Fr. 10'000.– hinterlegt hatte (Urk. ND 12/4/1), wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 159 S. 237-238). Da ebenfalls unbestrit- ten, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass AH._____ den Vertrag am
- 241 -
19. Juni 2009 unterschrieb, nachdem die Baumaschinen bereits auf die Baustel- len AG._____, resp. BT._____, ausgeliefert worden waren (Urk. ND 12/4/1 Blatt 2 und 3; Urk ND 12/3; ND 12/10/3 S. 3 und S. 5 [AH._____]). Überdies ist erstellt, dass einzig der Abbauhammer am 2. Juli 2009 noch in der Schweiz aufgefunden und alsdann der H._____ AG zurückgegeben wurde (Urk. ND 12/9/1; Urk. 159 S. 243). Der in der Anklageschrift und im vorinstanzlichen Urteil erwähnte zweite Kom- paktbagger Caterpillar D, … (Urk. 61/8 S. 34, Urk. 159 S. 242) ist aufgrund der Rentnummer … und der Seriennummer … identisch mit der im Mietvertrag als Walzenzug CAT … bezeichneten Baumaschine (Urk. ND 12/4/1 S. 2 und Urk. ND 12/10/14 S. 2/3). Wenn also im Folgenden die Beteiligten in ihren Aussa- gen von einem Walzenzug sprechen, so ist diese dritte im Mietvertrag aufgeführte Baumaschine gemeint und es handelt sich nicht um einen weiteren anderen Bag- ger. Der Wert der drei Baumaschinen ergibt sich aus den Belegen der Buchhaltung der Firma H._____ AG wie folgt: Der Kompaktbagger Caterpillar D, CAT… weist einen Neuwert von Fr. 251'878.69 und derjenige des Walzenzuges Caterpillar D, … einen solchen von Fr. 126'537.60 auf (Urk. ND 12/17/4/3 und 5; Urk. ND 12/10/3). Der Vertreter der H._____ AG bezifferte bei der Anzeigeerstat- tung ausserdem den Wert des Abbauhammers Caterpillar B, …, mit Fr. 57'500.– (Urk. ND 12/10/14 S. 3). Diese - teils belegten - Angaben blieben unbestritten (Urk. 133 S. 26 f.; Urk. 207 S. 66 ff.), so dass für die rechtlichen Erwägungen hiervon auszugehen ist. 3.5. Schliesslich bestätigte A._____ nach entsprechender Darstellung durch AH._____, dass es am 3. Juli 2009 zu einem Treffen zwischen ihm, AH._____ und drei Männern von der H._____ AG auf der Autobahnraststätte EI._____ ge- kommen war. Anlässlich dieses Treffens, welches AH._____ organisiert hatte, ge- riet A._____ in einen heftigen Streit, woraufhin sie alle den dazugekommenen Po- lizeibeamten ihre Ausweise zeigen mussten (Urk. 3/8 S. 3 f. [A._____]; Urk. 8/8 S. 11 [AH._____]; Urk. ND 12/1 S. 8; ND 12/2/1). Diesbezüglich ist mit der Vo- rinstanz davon auszugehen, dass es nach den glaubhaften Aussagen von
- 242 - AH._____ bei diesem Treffen nicht um Schulden von B._____ ihm gegenüber ging, sondern um den Verbleib der durch die Mitarbeiter der Firma H._____ AG vermissten Baumaschinen, wegen welchen sie überhaupt Kontakt mit AH._____ aufgenommen und ihn bedrängt hatten, anzugeben, wo die Baumaschinen abge- blieben waren (Urk. 159 S. 241). 3.6. Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben der H._____ AG hatte die Firma EC._____ GmbH Rechnungsausstände bei verschiedenen Filialen, weshalb mit der EC._____ GmbH bezüglich der Vermietung der hier interessierenden drei Baumaschinen abgemacht worden war, dass sie die Maschinen nur gegen eine Vorauszahlung von Fr. 10'000.– bekommen würden und die Anzahlung auch tat- sächlich geleistet wurde. Allerdings bestritten sowohl A._____ wie auch AH._____, diesen Betrag bezahlt zu haben (Urk. ND 12/10/14 S. 2 [AI._____]; Urk. ND 12/10/2 S. 3, Urk. ND 12/10/3 S. 3 [AH._____]; Urk. 3/8 S. 2 [A._____]). Aufgrund der Angaben der Firma H._____ AG steht aber immerhin fest, dass der Betrag nicht von der EC._____ GmbH, sondern von einer unbekannten Drittper- son bezahlt worden war (Urk. ND 12/16/3 S. 5 Rz 16). Im Übrigen blieb unbestrit- ten, dass weder A._____ noch AH._____ eine einzige der geschuldeten Mietzins- raten an die H._____ AG bezahlten.
4. Sachverhaltserstellung Bezüglich der für dieses Nebendossier relevanten Beweismittel kann auf die Auf- zählung derselben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 159 S. 235 f.). Dabei ist allerdings unter Hinweis auf das unter dem 2. Teil C. 4. (Sei- te 30 f.) zur Beweisverwertbarkeit Dargelegte festzuhalten, dass sämtliche vor- handenen Aussagen der befragten Beteiligten ebenfalls für die Beweiswürdigung herangezogen werden können, namentlich auch diejenigen von A._____, B._____ und C._____, W._____ und AH._____. Es ist im Gesamtkontext zu prüfen, wel- che Aussagen aus welchen Gründen glaubhaft sind und welche nicht. Im Übrigen gab die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten, soweit zitiert, korrekt wieder (Urk. 159 S. 239-245), so dass auf eine Wiederholung an dieser Stelle verzichtet werden kann.
- 243 - 4.1. Rückwirkende Teilnehmeridentifikation Aufgrund diverser unabhängiger, übereinstimmender und authentischer Aussagen gilt als erstellt, dass A._____ gewöhnlich während einer gewissen Zeitspanne gleichzeitig zwischen 10 bis 20 verschiedene Handynummern benutzte und schon nach kurzer Zeit, spätestens nach zwei bis drei Wochen, jeweils wieder eine neue Nummer kaufte, vorzugsweise Prepaid-Karten, deren Besitzer nicht registriert wurden, um nicht erwischt zu werden (Urk. 8/2 S. 16 und Urk. 17/3 S. 6 [B._____]; Urk. 17/4 S. 4 [W._____]; Urk. ND12/10/2 S. 11 und S. 14, Urk. ND12/10/3 S. 5 [AH._____]; Urk. ND 11/5/14 S. 12 [AO._____]). B._____ sagte diesbezüglich weiter aus, dass auf seiner Visitenkarte die Telefonnummer von A._____ angege- ben war (Urk. 8/2 S. 16). Im Gesamtkontext bezüglich der effektiven Geschäfts- führung der Firma T._____ GmbH (siehe 3. Teil B. 1.4.) ist diese Aussage als durchaus glaubhaft einzustufen. Ausserdem verwendete der Beschuldigte A._____ mit seinem Handy SIM-Karten, die auf fremde Namen registriert waren, welche nicht existierten oder deren Adressen fiktiv waren, wie zum Beispiel EJ._____, EK._____, EL._____ oder EM._____. Das ergibt sich insbesondere aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juli 2011 über die Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation samt Beilagen (Urk. 17/1 und Urk. 17/2-16). Aufgrund der Antennenstandorte, der ermittelten Verbindun- gen, dem Nachweis, mit welchem Handy welche Nummern benützt wurden, und den im Handy von B._____ und AJ._____ unter dem Namen "AK'._____", "AK1._____", resp. "AK._____" gespeicherten Nummern von A._____ verbleiben keinerlei Zweifel, dass nebst den auf A._____ und / oder BU._____ registrierten Nummern namentlich auch die folgenden eindeutig A._____ zuzuordnen sind (Urk. 17/1, insb. S. 4/5, S. 7 und S. 9; Urk. 17/7-8): 078 1… alias EM._____ 076 2… alias EK._____ 076 3… alias EJ._____ 076 4… alias EL._____ 078 5... alias EN._____
- 244 - B._____ gab zu, im Auftrag von A._____ auch für sich selbst und seine Firmen verschiedene Male registrierte und nicht registrierte SIM-Karten gekauft, bekom- men und verwendet zu haben, wobei er sich nicht einmal an all die unter- schiedlichen Nummern zu erinnern vermochte (Urk. 17/3, S. 4-7). Die insgesamt 15 Telefonnummern sind im oben erwähnten Ermittlungsbericht zur Teilnehmer- identifikation alle im Einzelnen aufgeführt, was an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden braucht (Urk. 17/1, S. 3 f., S. 6 und S. 8 f.). Alleine aufgrund der Ermittlungen zu den überwachten Telefonnummern kann ein strikter Beweis indes nicht geführt werden, dass entweder A._____ oder AH._____ die Baumaschinen bei der Firma H._____ AG bestellten. Es ergibt sich jedoch, dass zwischen dem 14. April und 10. Juni 2009 von sämtlichen überwach- ten Telefonnummern lediglich die A._____ zuzuordnende Nummer 078 1… unter dem registrierten Abonnenten EM._____ Kontakt zur H._____ AG hatte (Urk. 17/12 S. 3 und Urk. 17/1 S. 7). Wenn die Vorinstanz hier erwägt, der Teilnehmer dieser Nummer habe genau drei Tage vor Mietbeginn insgesamt 7 Mal mit der Firma H._____ AG telefoniert (Urk. 159 S. 241), so trifft das jedenfalls auf die Mie- te der Baumaschinen, die Gegenstand der Anklage betreffend ND 12 sind, nicht zu, wird doch von der geschädigten Firma geltend gemacht, sie hätten am Mon- tag, 15. Juni 2009 (und nicht April), eine Anfrage für die Miete von Geräten zur Abholung am Mittwoch, 17. Juni 2009, erhalten (Urk. ND12/10/14 S. 2). Diese Angaben werden auch von AH._____ bestätigt (Urk. ND 12/10/2, Urk. 8/8 und Urk. ND 12/10/3), so dass entsprechend auch die Anklagebehörde von diesem Zeitrahmen ausgeht (Urk. 61/8 S. 34), der im Übrigen auch dem Strafbefehl ge- gen AH._____ zugrunde liegt (Urk. 58/1 S. 3/4). 4.2. Anmietung der Baumaschinen 4.2.1. Bezüglich des Aussageverhaltens von AH._____ ist vorab darauf hin- zuweisen, dass er zunächst bei der ersten polizeilichen Einvernahme am 17. Juli 2009 in Wil / SG (Urk. ND 12/10/1) in weiten Teilen andere Angaben machte, als am 11. Februar 2010 gegenüber der Kantonspolizei Aargau (Urk. ND 12/10/3) und als am 2. Juni 2010 in der Konfrontationseinvernahme mit A._____ (Urk. 8/8 [= Urk. ND 12/10/13]) sowie als am 23. Juni 2011 anlässlich der delegierten Ein-
- 245 - vernahme durch die Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 12/10/3), dies nachdem ihm die Kantonspolizei Aargau mitgeteilt hatte, dass sich A._____ in Haft befand (Urk. ND 12/8 S. 4). Als Grund dafür gab AH._____ an, er und seine Familie seien von A._____ resp. von dessen Leuten bedroht worden. Man habe ihm gesagt, man werde ihm den Kopf abhauen, wenn er nach EO._____ [Staat in Südosteu- ropa] gehe. Zudem habe es geheissen, A._____ pflege Kontakte in ganz Europa und Leute, die sich nicht an die Abmachungen hielten, würden monatelang in Kel- lern eingesperrt. A._____ habe ihm zum Beispiel auch gesagt, wenn er es wolle, würde er in fünf Minuten nicht mehr existieren. Ausserdem habe A._____ ihm ge- sagt, was er aussagen solle (Urk. 8/8 S. 14 f.; Urk. ND 12/10/2 S. 4, 13 und 17, Urk. ND 12/10/3 S. 9). Tatsächlich fällt auf, dass AH._____ anlässlich seiner ersten polizeilichen Befra- gung gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen den Namen A._____ oder sonst einen Hinweis auf ihn nirgends erwähnt und für die Miete der fraglichen Bauma- schinen vollständig selber die Verantwortung übernimmt. Überdies belastete er sich noch selbst, indem er aussagte, die Maschinen einem EP._____, mit dem er schon vorher zusammen geschaut habe, ob diese Maschinen etwas für ihn wä- ren, bis Ende August 2009 nach EO._____ weitervermietet zu haben (Urk. ND 12/10/1). In den nachfolgenden Einvernahmen allerdings belastete AH._____ A._____ dann schwer und bezeichnete ihn als Drahtzieher und Organi- sator, der ihn gar mit dem Tode bedrohte und machte seine Situation entgegen seiner ersten Aussage verbessernd geltend, A._____ habe alles hinter seinem Rücken gemacht und er habe alles von ihm erst hinterher erfahren (Urk. ND 12/10/2 S. 5 und 12; Urk. ND 12/10/3 S. 3). Dass dies nicht restlos über- zeugt und als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, wird nachfolgend aufgezeigt werden. Trotz dieser Umkehr im Aussageverhalten und der damit einhergehenden Offen- legung der Tatumstände ist dennoch zu berücksichtigen, dass AH._____ im Zeit- punkt der Einvernahmen als (Mit-)Beschuldigter ein unmittelbares Interesse daran hatte, sich nicht weiter als nötig selbst zu belasten, auch wenn seine Beteuerun- gen und seine persönlichen Bemühungen, die verschwundenen Baumaschinen -
- 246 - auch solche der Firma E._____ AG - selber und mittels seines Anwaltes in EO._____ wieder aufzufinden, glaubhaft, dokumentiert und damit erstellt sind (Urk. ND 12/10/1 S. 7, Urk. ND 12/10/2 S. 6 f. und 14; Urk. 12/10/3 S. 2; Urk. 8/8 S. 9 und 16; Urk. ND 12/11/3; ND 12/2/3 S. 11 ff.). Dass AH._____ trotz diverser Zugaben auch oft nicht die (ganze) Wahrheit sagte, zeigt sich zum Beispiel in der gleichbleibenden Aussage, er habe bei der Firma H._____ AG lediglich einen Zahlungsrückstand von um die Fr. 8'000.– bzw. weni- ger als Fr. 10'000.– gehabt (Urk. ND 12/10/1 S. 2; Urk. ND 12/10/3 S. 3). Dies steht im Widerspruch zu den Angaben der Privatklägerin H._____ AG, die angab, bei allen ihren Filialen habe die EC._____ GmbH Ausstände in der Höhe von ins- gesamt Fr. 30'000.– gehabt (Urk. ND 12/10/14 S. 2 [AI._____]), und zur eigenen Aussage von AH._____, wonach er wegen seiner Schulden selbst keine Chance gehabt habe, die Baumaschinen zu mieten, da er bei der H._____ AG gesperrt gewesen sei (Urk. 8/8 S. 7). Dass die EC._____ GmbH in finanziellen Schwierig- keiten steckte, wird durch die kurz darauf erfolgte Konkurseröffnung vom 10. Au- gust 2009 und die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am 19. August 2009 belegt und ist daher offenkundig (Urk. 1/9), so dass davon ausgegangen werden kann, dass AH._____ nicht in der Lage gewesen war, den verlangten Mietvorschuss von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Wenn der Beschuldigte AH._____ in der ersten Einvernahme angab, dieser EP._____ habe sich am Freitag, 19. Juni 2009, die Baumaschinen angeschaut und gemeint, diese wären ideal für ihn und EP._____ habe dann den Abtransport selbst organisiert (Urk. ND 12/10/1 S. 5 f.), wird diese Aussage durch die Zolldokumente widerlegt, nach welchen die beiden Baumaschinen bereits am 17. und 18. Juni 2009 abtransportiert worden waren, und zwar nicht nach EO._____, sondern in den O._____. Die Geschichte mit EP._____ erscheint daher grundsätzlich nicht glaubhaft, genauso wenig wie die Behauptung, die Baumaschinen seien zunächst noch drei bis vier Tage im Ein- satz gewesen, aber ab Montag oder Dienstag hätten sie sie nicht mehr benötigt (Urk. ND 12/10/1 S. 5). Auch diese Aussage von AH._____ wird durch die Zollpa- piere widerlegt.
- 247 - 4.2.2. Zur Anmietung der Baumaschinen sagte AH._____ bei der ersten Ein- vernahme nach der Inhaftierung von A._____ aus, er habe für diesen Kanalisati- onsarbeiten auf einer Baustelle in BB._____ ausgeführt. A._____ habe alles or- ganisiert und bezahlt, denn er selbst habe bereits Schulden bei der Firma H._____ AG gehabt. Er habe gewusst, dass er vermutlich bei der H._____ AG keine Maschinen bekomme, weshalb dies Herr A._____ abgewickelt habe. A._____ habe den Bagger und die Walze, also das heisst, sie hätten die Maschi- nen für drei oder vier Tage gemietet (Urk. ND12/10/2 S. 2). Er selbst habe A._____ gesagt, dass seine eigenen Maschinen für den Bau von Entwässerungs- schächten zu klein seien. Aufgrund dieser Erkenntnis und weil er angeblich schneller habe vorwärts kommen wollen, habe er (sc. A._____) dann diese Bau- maschinen gemietet und auf die Baustelle BB._____ bringen lassen. A._____ ha- be zudem für seine Baustelle in BT._____ grössere Maschinen gebraucht, als er selber gehabt habe. Er selber habe aber die Anzahlung nicht geleistet, er habe sowieso noch Schulden bei der H._____ AG. Er nehme an, dass A._____ die An- zahlung getätigt habe (Urk. ND 12/10/2 S. 3, 13 und S. 15; Urk. 8/8 S. 6). Nach- dem eine Person der H._____ AG bei ihm zuhause aufgetaucht gewesen sei, ha- be er den Mietvertrag unterschrieben, weil er auf seine Firma EC._____ GmbH ausgestellt gewesen sei, sich die Maschinen ja bereits auf den Baustellen befun- den hätten und weil er sich mies gefühlt resp. Schuldgefühle gehabt habe (a.a.O. S. 3, 5 und 15). Diese Aussage bestätigte AH._____ sodann in der Konfrontationseinvernahme vom 2. Juni 2010 (Urk. 8/8 S. 7) und in der Einvernahme vom 23. Juni 2011, wo er präzisierte, dass A._____, ihn "vor der ganzen Angelegenheit" gefragt hatte, ob er (AH._____) bei der Firma H._____ AG Baumaschinen mieten könne, was an- gesichts seiner offenen Schulden gegenüber dieser Firma nicht möglich sei. A._____ habe darauf hin gemeint, dann werde er die Baumaschinen in seinem Namen bestellen. Als einige Tage später ein Mitarbeiter der H._____ AG bei ihm zuhause erschienen sei und ihm den Mietvertrag zur Unterschrift präsentiert ha- be, habe er mit A._____ telefoniert, welcher ihm gesagt habe, er solle einfach den Vertrag unterschreiben. Von der H._____ AG habe er dann auch erfahren, wohin die Baumaschinen geliefert worden seien, nämlich nach BB._____ und BT._____,
- 248 - so dass er gewusst habe, dass es sich um die Baustellen der T._____ GmbH ge- handelt habe. A._____ habe ihm danach auch gesagt, dass er die Baumaschinen auf den Namen von AH._____s Firma, der EC._____ GmbH, bestellt habe. Den Vertrag habe er dann unterschrieben, weil er sowohl von A._____ diesbezüglich unter Druck gesetzt worden sei, aber auch von Seiten der H._____ AG, denn de- ren Mitarbeiter habe "wie ein Verrückter gestürmt" und sei jeden Abend zu ihm nach Hause gekommen (Urk. ND 12/10/3 S. 3 bis S. 5). Auch habe der Vertreter der H._____ AG mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht, wenn er nicht unter- schreibe (Urk. ND 12/10/2 S. 5, ND 12/10/3 S. 3). AH._____ räumte aber schliesslich ein, bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterschrift gewusst zu haben, dass A._____ die Baumaschinen gemietet hatte und sie sich bereits in EO._____ befanden. A._____ habe ihm gesagt, sie würden nur für drei Monate in EO._____ bleiben und dann wieder retour kommen (Urk. 8/8 S. 8 und S. 15). An anderer Stelle gab AH._____ weiter zu, dass A._____ ihm - allerdings erst nach der Un- terzeichnung des Vertrages - einmal gesagt habe, er könne die Maschinen ver- gessen resp. diese kämen nicht mehr retour. Es sei kein Problem, dass sie im Ausland seien, das habe er (A._____) nicht zum ersten Mal und auch mit der Fir- ma T._____ und B._____ schon einmal gemacht (Urk. ND 12/10/2 S. 4, 6, 7 und 13; Urk. 8/8 S. 12). AH._____s Aussagen, er habe die von der H._____ AG ge- mieteten Baumaschinen nie gesehen (Urk. ND 12/10/2 S. 3 und 5; ND 12/10/3 S. 5), stehen im Widerspruch zu seiner anderen Aussage, wonach er auf der Baustelle BB._____ gearbeitet habe, wohin A._____ die Maschinen habe bringen lassen (Urk. ND 12/10/2 S. 15), die impliziert, dass er sie dort auch gesehen hat. Ausserdem erklären sich dadurch auch die von AH._____ angegebenen Schuld- gefühle gegenüber der H._____ AG, denn nach eigener Aussage habe AH._____ eines Tages selbst gemerkt, dass die Maschinen verschwunden waren und es sei ihm schon vor der Vertragsunterzeichnung komisch vorgekommen (Urk. 8/8 S. 15). Als er daraufhin mit A._____ deswegen Kontakt aufgenommen habe, sei er von diesem unter Druck gesetzt worden (Urk. ND 12/10/2 S. 15). Im Zuge der Erkenntnis, dass die Maschinen bereits im Ausland waren, ging AH._____ dann gemäss eigener Aussage ein Geschäft mit A._____ ein, wonach dieser ihm Fr. 15'000.– pro Monat für die dreimonatige Miete der Maschinen ins Ausland be-
- 249 - zahlen sollte, damit AH._____ wiederum die Miete an die H._____ AG hätte be- zahlen können. Dabei war sich AH._____ offensichtlich nicht bewusst, dass die Miete der Baumaschinen pro Tag gemäss dem Mietvertrag mit der H._____ AG auf den Monat umgerechnet rund Fr. 50'000.– betragen hätte und somit das ver- sprochene aber nie bezahlte Entgelt von A._____ gar nie gereicht hätte, um den vereinbarten Mietpreis zu bezahlen (Urk. ND 12/10/2 S. 9 f. und Urk. 8/8 S. 10 f.). Dass AH._____ trotz dieser eigenen Aussagen die ihm vorgeworfenen Straftatbe- stände nicht anerkannte (Urk. ND 12/10/2 S. 14, Urk. ND 12/10/3 S. 8 f.), ändert nichts am ausgesagten Sachverhalt. Es ist aufgrund der Aussagen von AH._____ davon auszugehen, dass die Anmietung der Baumaschinen im Namen der EC._____ GmbH durch A._____ mit AH._____ besprochen worden war, zumin- dest aber von AH._____ gedeckt wurde, indem er den Mietvertrag unterzeichnete, obwohl er in dem Moment bereits wusste, dass die Baumaschinen ausser Landes geschafft worden waren. 4.2.3. Der von AH._____ dargelegte Sachverhalt wird denn auch entschei- dend durch die Angaben des Vertreters der H._____ AG, AI._____, gestützt, wel- che er anlässlich der Anzeigeerstattung am 22. Juni 2009 gegenüber der Kan- tonspolizei Aargau deponiert hatte (Urk. ND 12/10/14). Danach hätten sie am Montag, 15. Juni 2009, von der Firma EC._____ GmbH eine Anfrage bekommen, Geräte für die Abholung am Mittwoch zu mieten. Da sie gewusst hätten, dass die Firma EC._____ GmbH mit gesamthaft Fr. 30'000.– bei verschiedenen ihrer Filia- len in Verzug gewesen sei, hätten sie mit der EC._____ GmbH abgemacht, dass sie die Maschinen für eine Vorauszahlung von Fr. 10'000.– bekämen. Die Vo- rauszahlung sei dann auch gleich beglichen worden. Die Baumaschinen seien für zweieinhalb Tage gemietet worden. Am Freitagnachmittag (sc. 19. Juni 2009) ha- be dann die Firma EC._____ angerufen und gefragt, ob sie die Geräte noch et- was länger, zwei bis drei Tage, haben könnten. Voraussetzung für ihr Einver- ständnis sei gewesen, dass er dies am Montagmorgen bezahlen komme. Es sei jedoch am Montagmorgen niemand aufgetaucht und seither sei auch die Firma nicht mehr erreichbar gewesen. Mit dem Filialleiter von … [Ortschaft] sei er des- halb am Montag auf die Baustellen gegangen, wohin die Maschinen geliefert wor-
- 250 - den waren, wo sie aber nicht hätten aufgefunden werden können (Urk. ND 12/10/14 S. 2 [AI._____]). Namentlich die Angaben von AI._____ zur telefonisch am 19. Juni 2009 verlangten Verlängerung des Mietvertrages und zur verlangten Bezahlung des weiteren Mietzinses bis Montagmorgen 22. Juni 2009 wurden von AH._____ in seiner allerersten polizeilichen Befragung durch die Kantonspolizei St. Gallen explizit bestätigt. Dabei bezeichnete AH._____ insbesondere den Ver- treter der H._____ AG spontan und ohne Vorhalt als Herrn AI._____, mit dem er betreffend die Verlängerung und deren Modalitäten Kontakt gehabt habe (Urk. ND 12/10/1 S. 3). Aus dem schriftlichen Mietvertrag, der dem Beschuldigten AH._____ zur Unterschrift vorgelegt worden war, ist der Name AI._____ nicht er- sichtlich, so dass auch die Nennung dieses Namens für die Authentizität der An- gaben von AH._____ betreffend telefonischer Verlängerung des Mietvertrages spricht, auch wenn er diese Angaben bereits in seiner ersten Einvernahme mach- te, mithin als A._____ noch nicht in Haft war. Es trifft insofern offensichtlich nicht zu, dass seine dort deponierten Aussagen allesamt nicht stimmen und es müssen auch hier seine Aussagen sorgfältig mit anderen Indizien auf Glaubhaftigkeit überprüft werden. In concreto stimmen die Details zur Miete in den Aussagen von AH._____ und von AI._____ auch mit dem Inhalt des schriftlichen Mietvertrags überein (Urk. ND 12/10/4/1). Schliesslich ist als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage von AH._____, er habe den Mietvertrag erst einige Tage nach Mietbe- ginn auf Betreiben eines Vertreters der H._____ AG unterschrieben, die Tatsache zu nennen, dass gemäss Angaben von AI._____ eine externe Firma, die durch die EC._____ GmbH beauftragt worden sei, die Baumaschinen am Mittwoch- nachmittag zum Transport auf die Baustellen BB._____ und BT._____ abgeholt hatte (Urk. ND 12/10/14 S. 2). Das macht es plausibel und nachvollziehbar, dass der Vertreter der H._____ AG bei AH._____ zuhause "stürmte", dass dieser den schriftlichen Mietvertrag nachträglich noch unterzeichnen sollte, war er doch of- fenbar am Mittwoch selbst nicht vor Ort gewesen und wurde die Miete zuvor nur mündlich per Telefon abgemacht. 4.2.4. Die Darstellung von AH._____, er habe mit der Anmietung der Bauma- schinen nichts zu tun, das habe alles A._____ organisiert, überzeugt daher nicht. So räumte er mehrfach ein, da der Vertrag auf seine Firma EC._____ GmbH lau-
- 251 - te, trage er die Verantwortung (Urk. ND 12/10/2 S. 3, 5 und 9; Urk. 8/8 S. 7), was nicht erklärt, weshalb er einen Mietvertrag nachträglich unterzeichnen und damit genehmigen sollte, wenn er denn tatsächlich überhaupt nichts damit zu tun ge- habt hätte, insbesondere weil er ja selber aussagte, A._____ habe ihm erwidert, dann werde er (sc. A._____) die Baumaschinen mieten, was jener ihm dann auch telefonisch bestätigt hatte und woraufhin A._____ ihn aufgefordert habe, den Mietvertrag zu unterzeichnen. Das lässt den Schluss zu, dass AH._____ tatsäch- lich mehr wusste, als er später aussagte oder dass er A._____ und die Aktion Miete der Baumaschinen zumindest deckte, indem er im Wissen um die Umstän- de dennoch den Mietvertrag unterschrieb. Auch gegen die später von AH._____ deponierte Version, er habe alles erst nachträglich von A._____ erfahren, spricht die soeben zitierte Aussage und die von AH._____ verwendete Formulierung "wir" in seiner Einvernahme vom 11. Februar 2010 "also das heisst, wir haben die Ma- schinen (…) gemietet" (Urk. ND 12/10/2 S. 2) und "Wir hätten zuerst mit der H._____ AG einen anderen Vertrag abschliessen sollen. Nicht einfach so, wie wir das gemacht haben" (a.a.O. S. 9). 4.2.5. Weiter fällt auf, dass auf dem Mietvertrag gerade nicht die Geschäfts- adresse der Firma der EC._____ GmbH, die …strasse … in EE._____ / SG (Urk.1/9), welche zudem identisch ist mit der privaten Wohnadresse von AH._____ (Urk. 41/4; Urk. ND 12/1 S. 3 und Urk. 41/9 S. 1), aufgeführt war, son- dern die …strasse … in … EQ._____ (Urk. ND 12/4/1 S. 2). Diese Adresse ist al- lerdings im Handelsregister weder unter der Firma EC._____ GmbH noch unter der Firma EF._____ GmbH erfasst (Urk. 1/9 und 187). Aus den Personalakten ergibt sich jedoch, dass AH._____ an der genannten Adresse im Jahr 2009 eine Liegenschaft käuflich erwarb (Urk. 41/8 S. 2 und Urk. 41/9 S. 2). Diese Adresse dürfte mit allergrösster Wahrscheinlichkeit nicht ohne Zutun von AH._____ der H._____ AG bekannt gegeben worden sein, da es sich weder um die Firmenan- schrift noch um den Wohnsitz von AH._____ handelte. Dagegen sind die von der H._____ AG auf dem Mietvertrag festgehaltenen Telefonadressen von Handy und Festnetz, unter welchen der als Anfrager notierte Herr AH._____ zu erreichen sei, identisch mit den Telefonnummern der Firma EC._____ GmbH (Urk. 41/9 S. 3). Das deckt sich im Übrigen mit den Angaben von AI._____, wonach sie bei der Er-
- 252 - öffnung des Kunden die Telefonnummer 079 7… bekommen hätten (Urk. ND 12/10/14 S. 2), welche AH._____ gehört (Urk. 41/9 S. 3). 4.2.6. Dass A._____ eine Beteiligung an der Anmietung der Baumaschinen und an ihrem Transport ins Ausland kategorisch abstritt, vermag nicht zu über- zeugen und erscheint als reine Schutzbehauptung, zumal aus dem bisher Darge- legten klar wurde, dass er ständig, wiederholt und ohne Skrupel gegenüber Mitbe- teiligten und Behörden log und falsche Angaben machte. Dies trifft auch auf vor- liegenden Sachverhalt zu. So antwortete A._____ zum Beispiel auf die Frage, ob er im Jahre 2009 einmal mit einem oder mehreren Mitarbeitern der Firma H._____ AG Kontakt gehabt habe "ja einmal" und verwies auf das polizeilich dokumentierte Treffen auf der Autobahnraststätte EI._____ (Urk. 3/8 S. 3). Dass er nur einmal Kontakt mit der H._____ AG hatte, trifft nachweislich nicht zu, hatte er doch zuvor bereits etliche Male zwischen dem 14. April und 10. Juni 2009 telefonischen Kon- takt zur Firma H._____ AG, wie sich aus dem Ermittlungsbericht zur rückwirken- den Teilnehmeridentifikation ergibt. Es kann somit auf die Angaben von A._____ auch hier nicht abgestellt werden, sofern sie nicht durch objektive Beweise oder unabhängige übereinstimmende Aussagen gestützt werden. 4.2.7. Ein weiteres Indiz nebst den Aussagen von AH._____ dafür, dass A._____ die Anmietung und die Weiterverwendung der Baumaschinen zuzurech- nen ist, ergibt sich aus den Aussagen von W._____, die in der ersten Einvernah- me nach ihrer Verhaftung auf die offene Frage, was sie über Baumaschinen wis- se, aussagte, Herr A._____ habe die Bagger etc. gemietet, weil es einen Aushub in BB._____ zu machen gegeben habe. Bei der Firma H._____ habe die T._____ keine Baumaschinen mehr erhalten, weil die Rechnungen nie bezahlt worden sei- en (Urk. 5/3 S. 7). Da die schlechte Finanzlage der T._____ GmbH anfangs 2009 unbestritten blieb, erklärt dies, warum A._____ die Baumaschinen für den Aushub in BB._____, der anerkanntermassen durch die EC._____ GmbH ausgeführt wur- de, via diese Firma bei der H._____ AG bestellte. Auch wenn W._____ ab ca. Mit- te Mai 2009 nicht mehr in der Firma T._____ GmbH arbeitete, hatte sie, mindes- tens bezüglich des Bauvorhabens auf der von ihr und ihrem Ehemann gekauften Parzelle in BB._____, weiterhin Kontakt sowohl zu A._____ wie auch zu Q._____,
- 253 - was anerkannt und unbestritten blieb. Ausserdem wird dies auch durch die rück- wirkende Teilnehmeridentifikation belegt, wonach sie sowohl im Mai als auch im Juni mittels der auf sie registrierten Telefonnummer 076 6… (Urk. 17/1 S. 5) in regem Austausch mit den A._____ zuzuordnenden Telefonnummern 076 3… und 076 2… stand, jedoch ab dem 30. Mai 2009 auch intensiven Kontakt mit der Tele- fonnummer 076 8… hatte (Urk. 188), die auf CM._____ registriert war (Urk. 17/3 S. 8), der nachmaligen Ehefrau von Q._____ (Urk. 40/11). Das lässt den Schluss zu, dass W._____ einerseits auch über das Ende ihrer Anstellung bei der T._____ GmbH hinaus durch den Austausch mit A._____ gut informiert und immer noch in dessen Geschäfte involviert war und andererseits die Verbindung über die Num- mer von CM._____ effektiv zu Q._____ zustande kam. Dass sie mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft von W._____s Kontakt hatten, bestätigte Q._____ selbst ausdrücklich. 4.2.8. Auch C._____ sagte glaubhaft aus, dass sie nach ihrer Entlassung aus der Haft von AF._____ gehört habe, dass A._____ Bagger verkauft habe, einen nach EO._____, einen in den O._____ und einen in der Schweiz (Urk. 6/5 S. 2). 4.2.9. Insgesamt sprechen sowohl die eigenen Aussagen von AH._____, als auch die Angaben von AI._____ anlässlich der Anzeigeerstattung sowie der Um- stand, dass AH._____ tatsächlich telefonischen Kontakt mit AI._____ zwecks Ver- längerung des Mietvertrages hatte und diesen auf Vorhalt nachträglich unter- zeichnete, zusammen mit den ersten Aussagen von AH._____ zur Anmietung, die sich - entgegen seiner späteren Darstellung - mit denjenigen von AI._____ de- cken, und der nicht korrekten Adresse der Firma EC._____ GmbH auf dem Miet- vertrag dafür, dass A._____ im Namen der EC._____ GmbH und nachdem er dies mit AH._____ besprochen hatte, die Baumaschinen bei der H._____ AG an- mietete, AH._____ selbst aber an der Anmietung der Baumaschinen zumindest mitbeteiligt war. Aufgrund der Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifika- tion steht zudem fest, dass A._____ telefonisch mit der H._____ AG in stetem Kontakt war. Die oben dargelegten Indizien verdichten sich derart zu einem zu- sammenhängenden Bild, dass auch angesichts der weitestgehenden Zugeständ- nisse von AH._____, der offenkundigen finanziellen Probleme seiner EC._____
- 254 - GmbH und dem Umstand, dass er glaubhaft darlegte, dass A._____ alles organi- sierte und er von diesem persönlich erfuhr, dass er die Baumaschinen gemietet habe (Urk. ND 12/10/2 S. 2 f.), kein unüberwindbarer Zweifel verbleibt, dass A._____ mittels Vorschiebens der Firma EC._____ GmbH unter Mitwirkens von AH._____ die Anmietung inklusive Bezahlung des Mietvorschusses und den Transport der Baumaschinen auf die Baustellen BB._____ und BT._____ veran- lasste, so wie das die Anklage im Detail schildert (Urk. 61/8 S. 32-34). 4.3. Transport von zwei Baumaschinen ins Ausland Die Vorinstanz legte mit Verweis auf die sichergestellten Urkunden dar, dass ge- mäss den vorliegenden Zollpapieren der Transport des Kompaktbaggers Caterpil- lar D, … über Deutschland in Richtung O._____ vom 18. bis 21. Juni 2009 erfolg- te und der Transport des Walzenzuges Caterpillar D CAT … über das Zollamt Chiasso nach ER._____ oder CQ._____, beides im O._____, ab BT._____ in der Zeit vom 19. bis 22. Juni 2009 stattfand. Weiter legte sie dar, dass mit den Zoll- papieren für die beiden Baumaschinen auch je ein Schreiben der Firma EC._____ GmbH vom 17. Juni 2009 mitgeschickt worden sei, wonach die EC._____ GmbH die Bagger für ca. drei Monate für Arbeitsleistungen nach O._____ ausgeführt ha- be (Urk. 159 S. 242-243). Darauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, verwiesen werden, wobei einzig zu präzisieren ist, dass die Übernahme des Kompaktbaggers von der Firma ES._____ mit 17. Juni 2009 in Zürich angegeben und der Durchgang am Zollamt Singen mit dem 18. Juni 2009 dokumentiert ist (Urk. ND 12/2/3 S. 4 und 5). Auch der Walzenzug wurde gemäss den Zollpapie- ren bereits am 18. Juni 2009 von BT._____ abtransportiert und kam am 19. Juni 2009 am Zollamt in Chiasso an (Urk. ND 12/2/4/5 und 7). Davon ist auszugehen. 4.4. Organisation des Baumaschinentransports ins Ausland 4.4.1. Aufgrund der beiden Schreiben der EC._____ GmbH vom 17. Juni 2009, welche den Papieren für die Zollabfertigung für die Ausfuhr der beiden Baumaschinen beilagen (in der Folge kurz Zollschreiben genannt) und sowohl mit einem Stempel der EC._____ GmbH als auch mit einer Unterschrift darüber ver- sehen waren (Urk. ND1 12/2/3-4, je Seite 1), ergibt sich eindeutig, dass diese vor
- 255 - dem Abtransport der Baumaschinen ins Ausland erstellt worden waren, da dieser wie oben dargelegt am 17. resp. am 18. Juni 2009 erfolgte. 4.4.2. Am 3. Juli 2009 um 10.50 Uhr wurden gemäss Bestätigung der Post von der Poststelle CB._____ AG zwei Schreiben der EC._____ GmbH mit Datum vom 17. Juni 2009 an die Fax-Nummer … der Firma H._____ AG gesendet. Auf der Postbestätigung ist zur Absenderadresse der EC._____ GmbH vermerkt "er- reichbar unter Nr. 076'9…" (Urk. ND 12/6/3). Diese Nummer war laut polizeilichen Ermittlungen auf den Namen ET._____, …, eingelöst (Urk. ND 12/9/4 und Urk. ND 12/8 S. 4), der weder AH._____ noch A._____ bekannt gewesen sein soll (Urk. ND 12/10/2 S. 7/8). 4.4.3. Auf den ersten Blick scheint es sich bei den beiden Schreiben um Ko- pien der Zollschreiben vom gleichen Datum zu handeln (Urk. ND 12/2/3-4, je Sei- te 1). Tatsächlich aber unterscheiden sich die an die H._____ AG gefaxten von den für die Zollbehörden bestimmten in mancherlei Hinsicht und nicht nur, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellte, bezüglich der Unterschrift über dem Firmenstempel (Urk. 159 S. 247): So ist der Firmenname in den Zollschreiben farbig ausgefüllt und nicht wie in den Faxschreiben nur umrandet und ausserdem stimmen die aufgeführten Telefonnummern nicht überein. In den Zollschreiben folgt auf die korrekte Festnetznummer der EC._____ GmbH die Natelnummer 076 10…, die gemäss polizeilicher Ermittlungen weder AH._____ noch seiner Firma zuzuordnen ist. Sie war statt dessen auf den Namen EU._____, …, eingelöst (Urk. ND12/8 S. 4). Dagegen enthält der Briefkopf der Faxschreiben die korrekte Festnetz- und Faxnummer der Firma EC._____ GmbH (Urk. 12/6/1-2). Im Übrigen erscheinen die Empfängeradressen ebenfalls nur auf den ersten Blick identisch zu sein. Tatsächlich ist nicht nur die Schreibweise der Firmenanschrift EV1._____ versus EV2._____ und EV3._____ versus EV2._____ zum Verwechseln ähnlich, sondern auch der Name EW1._____ versus EW2._____. Dagegen befindet sich der eine angegebene Lieferort ER._____ in O._____ und der andere FA._____ in EO._____. Entsprechend unterscheidet sich auch der Text der Bestätigung, wo das Wort O._____ durch EO._____ ausgetauscht wurde (Urk. ND 12/2/3-4, je Seite 1 und Urk. ND 12/6/1-2). Damit steht fest, dass es sich nicht um dieselben
- 256 - Schreiben handelt, sondern dass die per Fax an die H._____ AG gesendeten Schreiben den Zollschreiben täuschend ähnlich nachgemacht wurden, sich inhalt- lich aber deutlich voneinander unterscheiden. Eindeutig gleich lauteten nur die Beschreibungen der beiden Baumaschinen sowie der Absender. 4.4.4. In der ersten Einvernahme, in welcher AH._____ noch die ganze Ver- antwortung auf sich genommen hatte, sagte er zu den Faxschreiben an die H._____ AG aus, diese habe er am 3. Juli 2009 geschrieben, weil die Firma habe wissen wollen, wo sich die Maschinen befänden. Unmittelbar davor bezeichnete er auf die Frage, wo sich die Baumaschinen befänden, die Ortschaft mit FA._____ (Urk. ND 12/10/1 S. 6). Auch in der späteren Einvernahme nach der Inhaftierung von A._____ blieb AH._____ dabei, dass sich die Baumaschinen in EO._____ be- fänden und A._____ ihm auch einmal von einem Autobahnprojekt in EO._____ erzählt habe, für welches er die Maschinen vorzeigen müsse, um den Auftrag zu erhalten (Urk. ND 12/10/2 S. 5 und 13). Allerdings gab AH._____ ebenfalls an, er habe A._____ nach dem Treffen auf der Raststätte EI._____ gebeten, diese Schreiben an die H._____ AG zu schicken, weil die Firma die Adresse in EO._____ gebraucht habe, um die Maschinen wieder zu beschaffen (Urk. ND 12/10/2 S. 6 f. und S. 11 unten und Urk. 8/8 S. 11). A._____ habe auf sein Verlangen hin diese Schreiben (sc. Faxschreiben) nach dem Treffen verfasst (Urk. 8/8 S. 11). Er dürfte es seiner Meinung nach auch gewesen sein, der die Schreiben gefaxt habe, denn sie seien ja in CB._____ aufgegeben worden. In der Konfrontationseinvernahme rund drei Monate später gab AH._____ zudem an, A._____ habe ihm zuerst gesagt, die Baumaschinen seien im O._____, dann in EO._____ (Urk. 8/8 S. 8). Das lässt zusammen mit den Erwägungen zur Anmie- tung der Baumaschinen durchaus den Schluss zu, dass AH._____ von Anfang an mehr über die Absichten des Verschiebens der Maschinen ins Ausland durch A._____ wusste. Zudem erscheint es anders schwer vorstellbar, dass A._____ den Firmenstempel von AH._____ ohne dessen Einwilligung verwenden konnte. Das heisst aber noch nicht, dass deswegen als Verfasser der Schreiben vom
17. Juni 2009 nur AH._____ in Frage käme.
- 257 - 4.4.5. An besagtem 3. Juli 2009 fand wie erwähnt das von AH._____ organi- sierte Treffen mit den Leuten der H._____ AG und A._____ auf der Autobahnrast- stätte EI._____ statt. Gemäss Journaleintrag der Kantonspolizei ging der Auftrag zur Klärung einer verdächtigen Situation um 14:48:53 Uhr ein, woraufhin die Poli- zeibeamten um 14:55:36 Uhr am Einsatzort eintrafen (Urk. ND 12/2/1 und ND 12/1 S. 8). Die Aussage von AH._____, die Schreiben seien erst nach diesem Treffen entstanden, entsprechen daher offensichtlich nicht der Wahrheit, wurden sie doch bereits am Vormittag abgeschickt. Grundsätzlich käme daher auch AH._____ als Verfasser der Schreiben vom 17. Juni 2009 in Betracht. Dass die- sem Schluss der Absendeort CB._____ entgegenstehe, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 159 S. 245), trifft wohl nicht zu, ist doch unbestritten geblieben, dass AH._____ auch für das Bauprojekt CA._____ Arbeiten für A._____, resp. die T._____ GmbH, ausführte und so jedenfalls ebenso gut als Versender der Schreiben in Frage käme, da CB._____ ein Ortsteil (früher ein Nachbarort) von CA._____ ist. Auch die ersten Aussagen von AH._____, die Baumaschinen be- fänden sich in EO._____ an der in den gefaxten Schreiben angegebenen Adres- se, sprechen eher dagegen, dass er die Zollschreiben verfasste. Er beschuldigte sich ja selbst, die Baumaschinen weiter gegeben zu haben und hätte daher kei- nen Grund gehabt, die tatsächlich dort mit O._____ angegebene Lieferadresse - von der er als Verfasser der Zollschreiben hätte Kenntnis haben müssen - falsch anzugeben. Viel eher ist auch aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass er jedenfalls am Anfang selber nicht wusste, dass die Baumaschinen nicht nach EO._____, sondern in den O._____ transportiert worden waren, wie er dann ja selber einräumte. 4.4.6. Gegen AH._____ als Verfasser der Zollschreiben spricht in erster Linie, dass als erstellt zu betrachten ist, dass es A._____ war, der die Baumaschinen im Namen der EC._____ GmbH anmietete und es keinen Sinn ergibt, dass AH._____, wäre er der Verfasser der Zollschreiben gewesen, nicht seinen Origi- nal-Briefkopf mit den korrekten Kontaktnummern verwendet hätte, wenn er gleichzeitig den Brief mit seinem Originalstempel versah. Es ergibt indessen für A._____ als Verfasser einen Sinn, da er so diejenige Handynummer einfügen konnte, unter der er - und eben gerade nicht AH._____ - erreichbar war, oder zu-
- 258 - mindest jemand, der in die Verschiebung eingeweiht gewesen war. Andernfalls ist nicht nachvollziehbar, wieso AH._____ bei der Anmietung seine korrekten Tele- fonnummern angab, jedoch für die Verschiebung dann nicht. Ausserdem ist eben- falls nicht nachvollziehbar, wieso AH._____, der ja den Mietvertrag unterzeichne- te, die Zollschreiben dagegen nicht hätte selbst unterzeichnen sollen. Diesbezüg- lich sind seine Aussagen, wonach die Unterschriften auf den Briefen nicht die sei- nen seien, durchaus glaubhaft. Die Unterschiede zwischen den Zollschreiben und den an die H._____ AG gefaxten Schreiben stellen damit ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass nicht AH._____ der Verfasser der Zollschreiben war. Anders wäre die gleichbleibende Aussage von AH._____, die Baumaschinen seien nach EO._____ geschickt worden, nicht nachvollziehbar, da er ja dann als Verfasser der Zollschreiben gewusst hätte, dass darin nicht EO._____, sondern der O._____ als Bestimmungsort angegeben worden war. Aufgrund der Tatsache, dass A._____ gewöhnlich 10 bis 20 nicht registrierte, resp. auf nicht existente Personen registrierte, Handynummern verwendete, und dem Umstand, dass es sich bei der auf den Zollschreiben angegebenen Handynummer ebenfalls um eine nicht registrierte Telefonnummer handelte, ist davon auszugehen, dass A._____ der Verfasser ist. Das wird durch das weitgehende Geständnis von AH._____ und namentlich durch dessen Aussage gestützt, A._____ habe ihm dann mal einfach diese Schreiben - gemeint sind diejenigen, die am 3. Juli 2009 gefaxt wurden - ausgedruckt (Urk. ND 12/10/2 S. 7 oben). Dies war ja nur möglich, wenn sie im Computer von A._____ gespeichert waren. Aufgrund der Ähnlichkeit der Schriftar- ten und der Darstellung des Textes auf den Schreiben sowie den inhaltlichen Übereinstimmungen erscheint die Aussage von AH._____ äusserst glaubhaft, denn dergestalt war es A._____ ohne weiteres möglich, die bereits erstellten und den Zollpapieren beigelegten ursprünglichen Schreiben vom 17. Juni 2009 so ab- zuändern, wie sie dann am 3. Juli 2009 an die H._____ AG gefaxt wurden. 4.4.7. B._____ sagte bezüglich der Bagger aus, ein FB._____, der mit A._____ verwandt sei, wisse auch, wo die Bagger seien (Urk. 4/8 S. 9 und Urk. 4/12 S. 1). Als er im O._____ gewesen sei, habe dieser FB._____ ihn ange- rufen und gefragt, ob A._____ diese Bagger nun verkauft habe. Der FB._____ von Deutschland suche A._____ auf jeden Fall, weil dieser ihm € 660'000.–
- 259 - schulde (Urk. 4/8 S. 9; Urk. 4/16 S. 6). Ausserdem wüssten ausser A._____ und FB._____ noch AF._____, W._____, Q._____, der FC._____, der auf der Baustel- le in CA._____ die Bauführung innehatte und CR._____, wo sich die Baumaschi- nen befinden (Urk. 4/12 S. 1; Urk. 8/2 S. 36 ff.). AC._____ sagte diesbezüglich zunächst aus, A._____ habe ihm im Zusammen- hang mit dem Bauprojekt CA._____ gesagt, er werde die Bagger zusammen mit seinem Bruder in den O._____ transportieren und dort verkaufen, er wisse aber nicht an wen (Urk. 7/7 S. 9). In der Konfrontationseinvernahme blieb AC._____ bei dieser Aussage und gab an, sein Bruder B._____ sei im Sommer 2009 zur medizinischen Behandlung im O._____ gewesen und während dieser Zeit sei A._____ wegen den Baggern zu ihm gereist. Sie seien dann mit zwei Verwandten mit dem Auto von A._____ nach EO._____ gefahren. Allerdings seien weder B._____ noch A._____ zur Grenze gegangen, dies hätten statt dessen die Ver- wandten von A._____ getan. Anschliessend habe A._____ die Bagger in den O._____ bringen wollen (Urk. 8/4 S. 15). C._____ präzisierte bezüglich der Baumaschinen, dass zwei verschiedene Male Leute wegen Baggern zu ihr gekommen seien. Das zweite Mal sei im Juni (sc.
2009) gewesen sei, als ihr Ehemann im O._____ gewesen sei. Sie habe daher ins Büro angerufen, da Herr A._____ ja sowieso für die Bagger zuständig gewesen sei. W._____ habe daraufhin A._____ ans Telefon geholt, der mit der Person ge- sprochen habe, die bei ihr gewesen sei (Urk. 8/6 S. 10). AF._____ habe ihr nach ihrer Entlassung aus der U-Haft gesagt, dass A._____ einen Bagger in den O._____ nach FD._____ verkauft habe und einen in EO._____. Ein dritter sei in der Schweiz verkauft worden. Es sei A._____ gewesen, der die Bagger verkauft habe. Dies alles habe A._____ AF._____ erzählt (Urk. 6/5 S. 2; Urk. 8/6 S. 18 ff.). Dieser arbeite bei einer Transportfirma, mit der B._____ auch schon Material für das Schwimmbad in den O._____ habe schicken lassen. Sie glaube der Name sei FE._____. AF._____ habe ihr ausserdem erzählt, dass A._____ bei verschiede- nen Verwandten in Deutschland insgesamt ca. € 600'000.– Schulden habe (Urk. 6/5 S. 2 f.).
- 260 - Alle diese Aussagen decken sich im Kerngehalt, weshalb glaubhaft erscheint, dass A._____ die Baumaschinen anmietete, um sie in EO._____ und im O._____ zu verkaufen und auch, dass er deren Transport ins Ausland organisierte. Die Aussage von AC._____ wird zudem durch den Transportauftrag von FF._____, einem Verwandten von A._____ (oder FF._____) gedeckt, der sich bei den Zoll- papieren für den Kompaktbagger Caterpillar … befindet (Urk. ND 12/2/3 S. 11- 12), und durch die Unterschrift von FF._____ unter dem Zolldeklarationsschreiben vom 22. Juni 2009 für die Einfuhr des Walzenzuges Caterpillar CAT … am … Zollamt [des Staates O._____] (Urk. ND 12/2/4 S. 12). 4.4.8. Schliesslich bleibt noch auf die Orthographiefehler in den Schreiben vom 17. Juni 2009 hinzuweisen und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz. Sie begründet detailliert und nachvollziehbar sowie im Vergleich mit den von A._____ im ND 19 verfassten Unfallmeldungen, dass die Ähnlichkeit der Art der Orthographiefehler ebenfalls ein Indiz für die Urheberschaft von A._____ für diese Schreiben vom 17. Juni 2009 darstellt (Urk. 159 S. 246-247). Dem ist beizupflichten, so dass aufgrund der gesamten Indizienlage und der glaubhaften Aussagen von AH._____ kein Zweifel daran verbleibt, dass A._____ der Verfas- ser der den Baumaschinen beigelegten Zollschreiben und der Fax-Schreiben an die H._____ AG, allesamt datiert vom 17. Juni 2009, war. 4.4.9. Allerdings handelt es sich um eine Verwechslung, wenn die Vorinstanz erwägt, A._____ habe eingestanden, in BT._____ auf die Baumaschinen gewartet zu haben (Urk. 159 S. 247). Tatsächlich gab A._____ zu, bei der Firma E._____ AG einen roten Bagger für den Aushub auf der Baustelle BB._____, …gasse, te- lefonisch bestellt zu haben, allerdings will er das auf Anweisung von B._____ für die Firma T._____ GmbH gemacht haben. Ausserdem habe er im Auftrag von B._____ einmal auf der Baustelle beim Bahnhof FG._____ einen Bagger der Fir- ma E._____ in Empfang nehmen sollen, der aber gemäss dem Chef der Bagger- firma wieder mitgenommen worden sei (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 8/2 S. 34 f.). Wie der Anklageschrift zu entnehmen ist, sind diese Aussagen im Zusammenhang mit den im April 2009 ab den Baustellen CA._____ und BB._____ verschwundenen Bau-
- 261 - maschinen der Firma E._____ AG zu sehen (Urk. 61/8 S. 20 ff.; siehe dazu nach- stehende Ziffer I. zu ND 5). 4.4.10. Der Umstand, dass die ins Ausland verschobenen Baumaschinen gar nicht für die EC._____ GmbH im Einsatz waren und AH._____ zumindest die nach BT._____ gelieferten Baumaschinen gar nie sah, sowie der zeitliche Zu- sammenhang, wonach die Zollschreiben am 17. Juni 2009 bereits verfasst und den Maschinen zuhanden des Zolls mitgegeben worden waren, spricht zusam- men mit den im Kerngehalt übereinstimmenden Aussagen dafür, dass A._____ von Anfang an geplant hatte, die Baumaschinen - entgegen dem mündlich ver- einbarten Mietvertrag für drei Tage - ins Ausland zu schaffen, um sie zu verkau- fen. Dass er, wie die Zollschreiben vom 17. Juni 2009 Glauben machen, die Baumaschinen nach der "Arbeitsausleihe" wieder zurückbringen wollte (Urk. ND 12/2/3-4, je Seite 1), entsprach gemäss den vorliegenden übereinstim- menden Aussagen ohne Zweifel nicht seinen wirklichen Absichten. So sagte AH._____ diesbezüglich aus, die Schreiben, die er von A._____ verlangt gehabt und die dieser am 3. Juli 2009 an die H._____ AG gefaxt habe, hätten den Zweck gehabt, die H._____ AG zu vertrösten (Urk. ND 12/10/2 S. 7). 4.4.11. Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden Indizien der Sach- verhalt, wie er der Anklageschrift zu Nebendossier 12 zugrunde liegt, erstellt. II. Urkundenfälschung
1. Rechtsgrundlage Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift eines an- deren zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind nach der Definition in Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die be- stimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeich-
- 262 - nung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demsel- ben Zweck dient. Rechtlich erheblich sind Tatsachen, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Aufhebung oder Feststellung eines Rechts bewirken, aber auch Indizien, die den Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen und ebenso Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismittels von Bedeutung sind (BGE 113 IV 77 E. 3a mit Hinweisen). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Tatbestände des Urkunden- strafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Der Urkundencharakter eines Schrift- stücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität ha- ben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.1 - 2.2.1). Gemäss BGE 120 IV 179 E. 1c stellt auch das vom empfangenden Telefaxappa- rat angefertigte Schriftstück eine Urkunde im Sinne des Tatbestandes dar, wenn das beim Absender verwendete Schriftstück, das fernkopiert wird, selber Urkun- denqualität hat.
2. Subsumtion Hier ist zu beachten, dass Gegenstand der Anklage lediglich die am 3. Juli 2009 an die H._____ AG gefaxten Schreiben vom 17. Juni 2009 betreffend den Kom- paktbagger und den Walzenzug darstellen (Urk. ND 12/6/1-2) und nicht auch jene ursprünglichen Schreiben vom 17. Juni 2009, die den Zollpapieren der ins Aus- land transportierten Baumaschinen beilagen (Urk. ND 12/2/3-4, je Seite 1). Die
- 263 - zwei genannten Faxschreiben sind sowohl unecht als auch unwahr. Wie die Sachverhaltserstellung zeigte, sind sie nicht vom aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller, der EC._____ GmbH, sondern von A._____ angefertigt worden. Sie entsprechen zudem auch inhaltlich nicht der Wahrheit, wurden die Baumaschinen doch zum Zwecke des Verkaufs ausgeführt und nicht zur "Ausleihe". Ausserdem war von vornherein die Nichtrückgabe der Baumaschinen an die Vermieterin (H._____ AG) zufolge Verkaufs derselben geplant. Der Vorinstanz ist darin zuzu- stimmen, dass es sich bei den Faxschreiben um Urkunden im rechtlichen Sinne handelt und damit der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB erfüllt ist (Urk. 159 S. 255 und 284). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Aufgrund des gesamten Vorgehens des Beschuldigten A._____ kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass er mit Wissen und Willen die falschen Urkunden mit einem unwahren Inhalt herstell- te und versendete, um den - ebenfalls falschen - Anschein zu erwecken, die Baumaschinen der H._____ AG würden nach Ablauf von drei Monaten wieder zu- rückgebracht. Dabei ist aufgrund des erstellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass A._____ im Zeitpunkt der Erstellung dieser Faxschreiben bereits wusste, dass die beiden Baumaschinen verkauft waren (und daher nicht mehr zurückge- bracht werden würden) und dass auch der Bestimmungsort resp. die Empfänger- adresse nicht den Tatsachen entsprach. Dass die H._____ AG durch den Verlust der beiden Baumaschinen im Wert von Fr. 378'416.29 geschädigt wurde, steht fest, ebenso wie die damit einhergehende Bereicherung im gleichen Umfang auf Seiten von A._____, der über diese Maschinen eigenmächtig verfügte. Die auf subjektiver Seite bezüglich der Urkundenfälschung verlangte Bereicherungsab- sicht liegt ohne Zweifel vor, so dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sämtliche Tatbestandselemente erfüllt sind, weshalb A._____ bezüglich des Ne- bendossiers 12 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen ist.
- 264 - III. Betrug, eventualiter Veruntreuung
1. Rechtsgrundlage Bezüglich der Legaldefinition des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB sei zu- nächst auf die entsprechenden Erwägungen im 3. Teil B. IV. 3. und 3. Teil E. 2.2.
1. verwiesen. Zu betonen ist auch hier, dass die Vortäuschung des Leistungswil- lens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB ist, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt über- prüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015, E. 1.2.3 mit Hinweisen). Arglist scheidet auch bei betrügerischen Machenschaften aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutba- ren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015, E. 1.2.3 mit Hinweisen), je- doch gilt das nicht, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Ur- kunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grund- sätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich aber dann verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteil 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2).
2. Subsumtion 2.1. Arglistige Täuschung Indem der Beschuldigte A._____ unter Vorschiebens der EC._____ GmbH, in de- ren Namen er - auch wenn nach Absprache resp. nachträglicher Genehmigung durch AH._____ - mit der H._____ AG einen Mietvertrag über drei Baumaschinen samt Zubehör abschloss, wohl wissend, dass er die Maschinen sofort nach Aus- lieferung durch die H._____ AG ohne deren Wissen und auch ohne (vorheriges) Wissen oder Einverständnis der EC._____ GmbH ins Ausland verschieben wür- de, um sie zu verkaufen, handelte er in mehrfacher Hinsicht arglistig im Rechts- sinne. Er belog die Vermieterin in erster Linie über deren Vertragspartner, mietete doch effektiv nicht die EC._____ GmbH resp. AH._____ die genannten Bau- maschinen, sondern A._____ selber, was er jedoch der H._____ AG verschwieg.
- 265 - Er liess sie wider besseres Wissen im Glauben, er miete die Baumaschinen na- mens und im Auftrag der ihr bekannten und im Baugewerbe tätigen EC._____ GmbH, mit der sie bereits früher geschäftliche Beziehungen hatte. Nur deshalb verlangte die H._____ AG ja auch die Hinterlegung von Fr. 10'000.–, da die EC._____ GmbH ihr gegenüber bereits im Zahlungsrückstand war. Da der ver- langte Vorschuss geleistet wurde und damit der Mietzins für die vereinbarte Miet- dauer von drei Tagen gedeckt war, lieferte sie die Baumaschinen vermeintlich der Vertragspartnerin aus. Dadurch täuschte A._____ die Vermieterin konkludent, weil er der Vermieterin suggerierte, dass die EC._____ GmbH ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkomme, obwohl weder diese noch AH._____ die Hinterlage bezahlt hatten und dazu auch gar nicht in der Lage waren. Weiter täuschte A._____ die Vermieterin, indem er angab, die Baumaschinen würden auf Baustel- len in der Schweiz gebraucht, obwohl er wusste, dass die Baumaschinen sofort nach Auslieferung ins Ausland abtransportiert und gar nie mehr zurückgebracht würden. Darüber liess der Beschuldigte A._____ auch AH._____ und dessen Fir- ma im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Auslieferung der Baumaschinen in Unkenntnis. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, waren diese A._____ be- kannten inneren Tatsachen für Dritte nicht überprüfbar und hatte die H._____ AG nach Bezahlung des Vorschusses in der Höhe des gesamten Mietpreises bei ei- nem ihr bereits bekannten Kunden keine Veranlassung, weitergehende Vorkeh- rungen oder Überprüfungen zu tätigen (Urk. 159 S. 282 f.). Obwohl die EC._____ GmbH Rechnungsausstände bei ihr hatte, hatte sie aber ganz offensichtlich noch nie Baumaschinen nicht zurückgegeben, weshalb die H._____ AG von einem sol- chen Umstand nicht ausgehen musste. A._____ bediente sich jedoch weiterer Machenschaften, um die H._____ AG zu täuschen, resp. deren Täuschung auf- recht zu erhalten, organisierte er doch die Abholung der "gemieteten" Bauma- schinen durch eine externe Firma, so dass niemand von der EC._____ GmbH vor Ort war, um den Mietvertrag schriftlich zu bestätigen und sorgte er dafür, dass die Baumaschinen unmittelbar nach Anlieferung bereits ins Ausland abtransportiert wurden. Für den Zoll fertigte er sodann die unechten und unwahren Urkunden vom 17. Juni 2009 lautend auf die EC._____ GmbH an, die er den Baumaschinen mitgab. Mit diesen wurde der Anschein erweckt, die EC._____ GmbH habe die
- 266 - Baumaschinen ins Ausland "ausgeliehen" und sie würden der Eigentümerin da- nach wieder zurückgegeben, obwohl auch das von Anfang an nicht den wirklichen Absichten entsprach. A._____ hielt sodann unter Mitwirkung von AH._____, der den Vertrag namens der EC._____ GmbH durch seine Unterschrift bekräftigte, den Anschein aufrecht, es liege ein regulärer Mietvertrag vor, der von den Ver- tragsparteien erfüllt werde. Dieser Umstand wurde noch dadurch untermauert, dass AH._____ um eine Verlängerung des Mietvertrages um drei, vier Tage er- suchte, obwohl er in jenem Zeitpunkt bereits wusste, dass sich die Baumaschinen im Ausland befanden. Schliesslich stützte der Beschuldigte A._____ die falschen Angaben gegenüber der H._____ AG, die Baumaschinen würden ihnen zurück- gegeben werden, durch das Erstellen und Versenden der unechten und unwahren Faxschreiben vom 17. Juni 2009. Diese enthielten sowohl die korrekte Firmenad- resse der EC._____ GmbH als auch deren Stempel mit Unterschrift, so dass sich aus ihnen selbst kein offensichtlicher Anhaltspunkt für deren Unechtheit ergab. Auch wenn sie erst am 3. Juli 2009 gefaxt wurden und die H._____ AG bereits am
22. Juni 2009 Strafanzeige eingereicht hatte, fertigte A._____ dieses zweite Paar Schreiben an, um die H._____ AG einerseits im Glauben zu lassen, die EC._____ GmbH wüsste, wo sich die Maschinen befinden und andererseits, diese würden wieder zurückgebracht, was alles nicht den Tatsachen entsprach und was der Beschuldigte A._____ genau wusste. Die Vermieterin der Baumaschinen handelte in concreto auch nicht leichtfertig, wurde der von ihr verlangte Vorschuss vermeintlich von der EC._____ GmbH doch bezahlt. Eine weitergehende Prüfung der Fähigkeit des Vertragspartners zur finanziellen Erfüllung des Mietvertrages war verzichtbar, da sich daraus nur erge- ben hätte, dass sich die EC._____ GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befand, was der H._____ AG ja bereits bekannt war. Selbstredend ist der Wille zur Rück- gabe der Mietsache, die seitens des Vertragspartners fehlte, als reine innere Tat- sache nicht überprüfbar. Somit vermag das Verhalten der Vermieterin der Bau- maschinen das arglistige und durch falsche Angaben und Machenschaften ver- schleierte und unüberprüfbare Vorgehen des Beschuldigten A._____ in keiner Art und Weise in den Hintergrund zu drängen. Der Beschuldigte A._____ ging plan-
- 267 - mässig und gut organisiert vor, so dass von einer relevanten Opfermitverantwor- tung keine Rede sein kann. 2.2. Vermögensschaden / Bereicherungsabsicht Wie zum unbestrittenen Sachverhalt ausgeführt, entstand der Vermieterin der Baumaschinen, der Firma H._____ AG, durch das Wegbringen des Baggers Caterpillars D und des Walzenzuges Caterpillar ein Schaden im Wert von Fr. 378'416.29. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kommt der Mietausfall für den wieder aufgefundenen Abbauhammer hinzu und ist der bezahlte Vorschuss abzu- ziehen (Urk. 159 S. 283). Da es für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforder- lich ist, den genauen Schadensbetrag festzustellen und auch eine vorübergehen- de Verminderung des Vermögens tatbestandsmässig ist (siehe 3. Teil B. IV. 3.4.), liegt hier ein Vermögensschaden im Sinne des Gesetzes vor. 2.3. Fazit Aufgrund des von Anfang an im Detail organisierten Vorgehens des Beschuldig- ten A._____ besteht kein Zweifel, dass er die Baumaschinen unmittelbar nach Auslieferung durch die Vermieterin in seine Verfügungsgewalt bringen wollte, um nach eigenem Gutdünken mit ihnen zu verfahren. Durch die unabhängigen und übereinstimmenden Aussagen, wonach A._____ bei Verwandten Schulden von mehreren Hunderttausend Euro hatte, werden auch die Aussagen, A._____ habe die Baumaschinen verkauft, plausibilisiert, indem ein klares Motiv gegeben ist. In- dem der Beschuldigte A._____ direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, ist auch der subjektive Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt. Davon ging zu Recht auch die Vorinstanz aus (Urk. 159 S. 292-284), so dass der Beschuldigte A._____ bezüglich des Nebendossiers 12 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 268 - I. A._____: Baumaschinen E._____ AG (ND 5) Veruntreuung I. Ausgangslage / Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten B._____ bezüglich der ihm von der Anklagebehörde vorgeworfenen Tatbeteiligung am Betrug resp. an der Verun- treuung gegen die Privatklägerin 2, die E._____ AG, frei (Urk. 159 S. 331 i.V. m. S. 235). Wie eingangs im 2. Teil Ziffer A. festgestellt, ist dieser Freispruch rechts- kräftig, so dass darauf nicht zurückzukommen ist. 1.2. Betreffend den Beschuldigten A._____ sah die Vorinstanz den Anklagesa- chverhalt als erstellt an und nahm davon einzig die gegenüber der E._____ AG geäusserte Absicht, die T._____ GmbH wolle die gemieteten Baumaschinen käuf- lich erwerben, aus (Urk. 159 S. 221-235; insb. S. 235 und 227/228). Sie verneinte in der Folge die Tatbestandsmässigkeit im Sinne des Betruges gemäss Art. 146 StGB und qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten A._____ statt dessen als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 159 S. 331 i.V. m. S. 269/270). 1.3. Aufgrund des unter dem 3. Teil B.II. 3. bereits erwähnten Verschlechte- rungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) und nachdem die Anklagebehörde die vor- instanzlichen Freisprüche in ihrer Anschlussberufung nicht angefochten hatte, ist der erstellte Sachverhalt bezüglich des Nebendossiers 5 in Nachachtung des Verschlechterungsverbots einzig hinsichtlich des von der Vorinstanz gefällten Schuldspruches betreffend Veruntreuung zu prüfen und nicht hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft der Anklage zugrunde gelegten Hauptvorwurfs des Betru- ges im Sinne von Art. 146 StGB (Urk. 61/8 S. 20 ff. und Urk. 62/9 S. 19 ff.).
2. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten A._____ wird seitens der Staatsanwaltschaft zusammenge- fasst vorgeworfen, er habe namens der T._____ GmbH vier im einzelnen be- zeichnete Baumaschinen, darunter drei Bagger der Marke FH._____ und eine Walze der Marke FI._____ zwischen dem 24. Februar und dem 15. April 2009 zu
- 269 - vier verschiedenen Zeitpunkten bei der Firma E._____ AG gemietet. Da die Tä- terschaft den Kauf der Baumaschinen in Aussicht gestellt habe, sei keine be- stimmte Laufdauer des Vertrages, jedoch die Verrechnung der Mietzinse mit dem Kaufpreis, vereinbart worden. Aus den Allgemeinen Mietbedingungen sei deutlich hervor gegangen, dass die Baumaschinen während der ganzen Vertragsdauer Eigentum der E._____ AG bleiben, was dem Beschuldigten A._____ bekannt ge- wesen sei. Bis spätestens 6. Mai 2009 seien sämtliche Baumaschinen auf Veran- lassung des Beschuldigten A._____ an andere Standorte abtransportiert worden, die Walze über Italien in den O._____ an den Wohnort des Vaters von B._____ und ein Bagger FH._____ … nach EO._____. Der Verbleib der beiden anderen Baumaschinen sei unklar. Aus der anschliessenden unbekannten Verwendung der Baumaschinen habe die Täterschaft selber oder eine unbekannte Drittperson finanziell profitiert. Der Wert der vier Baumaschinen betrage insgesamt Fr. 525'088.–. Die Baumaschinen seien alle der rechtmässigen Eigentümerin, der Privatklägerin 2, nicht wieder zurückgebracht worden. Im Übrigen wird für weitere Details des Sachverhalts auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 61/8 S. 23-24 i.V.m. S. 20-23).
3. Einwendungen Der Beschuldigte räumte von Anfang an ein, einmal eine Walze bei der Privatklä- gerin 2 für die Baustelle in BB._____ bestellt zu haben, jedoch habe er dies im Auftrag von B._____ getan. Im Übrigen gab er an, von anderen Baumaschinen, namentlich Baggern, nichts zu wissen (Prot. I S. 71 und 73). Sein Verteidiger machte zudem geltend, da der Beschuldigte A._____ nur gebrochen deutsch spreche und nicht in der Lage sei, einen fehlerfreien Satz auf Deutsch zu schrei- ben, komme er als Täter nicht in Betracht, B._____ hingegen schon. Im Übrigen beteuerte der Beschuldigte A._____, mit der ganzen Sache nichts zu tun zu ha- ben (Prot. I S. 71 ff. und Urk. 133 S. 24 ff.). Dabei blieb er auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung (Urk. 207 S. 61 ff.).
- 270 -
4. Sachverhaltserstellung 4.1. Beweismittel Die für dieses Nebendossier wesentlichen relevanten Beweismittel wurden zutref- fend von der Vorinstanz einzeln aufgeführt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 159 S. 221 f.). Wie eingangs im 2. Teil C.5. dargelegt, sind jedoch - und dies entgegen der Vorinstanz - sämtliche Aussagen der befragten Personen auch verwertbar. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ ist unter Hinweis auf die Ausführungen zu den Nebendossiers 19 und 12 vorab festzuhalten, dass er sich als notorischer Lügner entpuppte und auf seine Aussagen nur dann abge- stellt werden kann, wenn sie von unabhängiger dritter Seite bestätigt oder mittels anderer objektiver Sachbeweise belegt wurden. Dafür, dass der Beschuldigte A._____ bezüglich des Nebendossiers 5 plötzlich die Wahrheit ausgesagt haben könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor, ganz im Gegenteil. So behauptete er ge- genüber der Vorinstanz wider besseres Wissen, in den Jahren 2008 und 2009 nur eine einzige Telefonnummer gehabt zu haben (Prot. I S. 74). Auch behauptete er gegenüber der Kantonspolizei Aargau, die Firma AB._____ nicht zu kennen (Urk. 3/1 S. 2), was beides nachweislich nicht zutrifft. Konfrontiert mit dem Ergeb- nis der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, wonach die Telefonnummer 078 1… im Zusammenhang mit der H._____ AG ihm zuzurechnen sei, versuchte er AH._____ zu belasten und wollte von gar nichts etwas wissen (Prot. I S. 72 ff.). Zu Recht wies der Vorsitzende der Vorinstanz darauf hin, dass sich der Beschul- digte A._____ selbst widersprochen habe, wenn er anlässlich der Hauptverhand- lung behauptete, nie über eine Vollmacht der T._____ GmbH verfügt zu haben, wohingegen er in einer polizeilichen Befragung selbst angegeben hatte, eine sol- che schon gehabt zu haben (Prot. I S. 72). Das bestätigt einmal mehr, dass die Aussagen des Beschuldigten A._____ weder konstant noch zuverlässig sind. Im Übrigen ist für die Beweiswürdigung auch hier zur Hauptsache die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Befragten anhand der übrigen Beweismittel zu prüfen und weniger auf eine allgemeine Glaubwürdigkeit abzustellen.
- 271 - 4.2. Anmietung und Auslieferung der vier Baumaschinen 4.2.1. 14-Tonnen-Bagger FH._____ … Lieferung 24. Februar 2009 Der Beschuldigte A._____ gab bei seiner allerersten Befragung im Rahmen die- ses Strafverfahrens gegenüber der Kantonspolizei Aargau im Juli 2009 zu, dass der Chef der Firma E._____ AG einmal auf der Baustelle in BB._____ erschienen sei und ihm eine Visitenkarte in die Hand gedrückt und dazu gemeint habe, wenn er einen Bagger mieten müsse, könne er das bei seiner Firma tun. Sie hätten dann tatsächlich einen Bagger für diese Baustelle gebraucht, weshalb er telefo- nisch mit dem Herrn Kontakt aufgenommen habe. Dieser Bagger sei dann auf die Baustelle geliefert worden (Urk. 3/1 S. 3). Es habe sich dabei um einen … 8-10 Tonnen-Bagger gehandelt, bei dessen Auslieferung er aber nicht vor Ort gewesen sei (Urk. 3/1 S. 4). Diese - noch vor der Verhaftung gemachte - Aussage deckt sich mit derjenigen von AL._____, Filialleiter der Firma E._____ AG in … und Anzeigeerstatter (Urk. 5/1 S. 4-6), welcher zusätzlich präzisierte, dass er den gelieferten Bagger einem Maschinisten der Firma EC._____ vorgeführt habe. Ausserdem führte er an, dass die Firma EC._____ auch zu seinen Kunden gezählt habe und er mit ihr abgesehen von wenig Mietschulden keine Probleme gehabt habe (Urk. ND 5/8/1 S. 2). Dass AH._____ mit seiner Firma anfangs 2009 und bis zum Frühling Arbei- ten auf der genannten Baustelle in BB._____ für die Firma T._____ GmbH, resp. A._____, ausführte, wurde von ihm bestätigt (Urk. ND 12/10/2 S. 2 und S. 12) und blieb im Zusammenhang mit dem Nebendossier 12 (Baumaschinen der H._____ AG) unbestritten (siehe 3. Teil H. I. 3.2.). Als Indiz dafür, dass diese Aussagen von AL._____ den Tatsachen entsprechen, ist auch der unterzeichnete Miet- Lieferschein vom 24. Februar 2009 heranzuziehen: Danach wurde bezüglich der Baustellenadresse der Ort BB._____ AG ergänzt mit "EC._____" und der Tele- fonnummer 079 7… (Urk. ND 5/8/2/4), die offiziell AH._____ gehörte (Urk. 41/9 S. 3 und oben 3. Teil H. I. 4.2.5.). Die authentischen und bezüglich Details von selbst Erlebtem zeugenden Aussagen von AL._____ erweisen sich folglich als äusserst glaubhaft und zuverlässig, so dass darauf ohne weiteres abgestellt wer- den kann.
- 272 - Es ist daher als nachgewiesen zu betrachten, dass der Beschuldigte A._____ den 14-Tonnen-Bagger FH._____ … bei der Privatklägerin 2 bestellt hatte, der am
24. Februar 2009 auf die Baustelle BB._____ geliefert und via die EC._____ GmbH dort entgegen genommen wurde. 4.2.2. Zwei Bagger FH._____ … und eine Walze FI._____ …
a) Aufgrund der sich als authentisch erweisenden und durch weitere Indizien, na- mentlich die schriftlichen Miet-Lieferverträge (Urk. ND 5/8/2/4-7) gestützten Aus- sagen von AL._____ ist auch bezüglich der drei weiteren von ihm genannten Baumaschinen davon auszugehen, dass diese wie von ihm dargelegt bestellt und ausgeliefert wurden: Der 8-Tonnen-Bagger FH._____ … am 6. April 2009 durch das Transportunternehmen FJ._____, …, auf die Baustelle CA._____ (Urk. ND 5/8/1 S. 2; Urk. ND 5/8/2/5), der weitere 8-Tonnen-Bagger FH._____ … am 7. April 2009 durch die Transportfirma FK._____, …, auf die Baustelle BB._____ (Urk. ND 5/8/1 S. 3; Urk. ND 5/8/ 2/6) und der 7.2-Tonnen Walzenzug … wiederum durch die FJ._____ am 15. April 2009 auf die Baustelle CA._____ (Urk. ND 5/8/1 S. 3; Urk. ND 5/8/2/7).
b) Bestätigt wird dieser Sachverhalt ausserdem durch das von AC._____ ein- gereichte Foto, das er gemäss eigener Aussage auf der Baustelle CA._____ ge- macht habe (Urk. 8/4 S. 14 f.) und das einen … Bagger … mit dem Aufkleber "E._____" zeigt (Urk. ND 5/9). Weiter sagte AC._____ bezüglich der Baumaschi- nen aus, er habe auf der Baustelle CA._____ zwei Baumaschinen gesehen. Sie seien von B._____ und A._____ in den O._____ transportiert worden (Urk. 8/4 S. 14). Er habe A._____ gefragt, was mit diesen Baggern sei, da für das kleine Haus in CA._____ solche Bagger gar nicht nötig gewesen seien. Er habe ihm da- rauf geantwortet, er würde die Bagger in den O._____ transportieren (Urk. 8/4 S. 15).
c) Anlässlich der Hafteinvernahme vom 9. September 2009 sagte W._____ auf Vorhalt diesbezüglich aus, der Beschuldigte A._____ habe die vier Baumaschinen bei der Firma E._____ AG für die T._____ GmbH gemietet, wobei aber auch B._____ über alles Bescheid gewusst habe. A._____ habe sich - wie für anderes
- 273 - auch - für diese Bestellungen als B._____ ausgegeben. Sie bestätigte ausser- dem, dass sie einmal mit Herrn AL._____ wegen eines Termins telefoniert habe, als A._____ und B._____ im Ausland gewesen seien (Urk. 5/3 S. 7, Urk. 5/4 S. 6 und Urk. 5/5 S. 13). Sie bekräftigte ihre Aussage in der Konfrontationseinvernah- me mit B._____, wo sie ausserdem darauf hinwies, dass sich zum Zeitpunkt ihrer Bestellung der beiden Baumaschinen sowohl A._____ als auch B._____ zusam- men im O._____ aufgehalten hätten. Dies habe ihr A._____ gesagt und sie habe ausserdem B._____ im Hintergrund hören können, als sie mit A._____ telefoniert habe (Urk. 9/1 S. 25 ff. und S. 28). Sie wiederholte ihre Aussage auch in der Kon- frontationseinvernahme mit A._____, wo sie ausdrücklich festhielt, dass sie von ihm den Auftrag erhalten hatte, telefonisch zwei Baumaschinen für die Baustellen BB._____ und CA._____ zu bestellen, was sie auch getan habe. In BB._____ ha- be der Aushub gemacht werden müssen, in CA._____ sei die Baumaschine für Gartenarbeiten gedacht gewesen (Urk. 8/1 S. 30).
d) Die Aussage von AL._____, wonach er auf der Suche nach den Baumaschi- nen an der Adresse der Firma T._____ GmbH, an der sich ein Wohnblock und die Wohnung der Familie B._____ befand, die Ehefrau von B._____ angetroffen und auf deren Vermittlung mit dem sich im Ausland befindenden B._____ telefoniert habe (Urk. ND 5/8/1 S. 5), wird durch C._____ vollumfänglich bestätigt. Sie hatte angegeben, sie habe beim ersten Mal, als jemand zu ihr nach Hause gekommen sei und nach den Baggern gefragt habe, ihren Mann angerufen, der zu dem Zeit- punkt im Ausland, im O._____, gewesen sei und dieser habe dann mit dem Mann gesprochen (Urk. 8/6 S. 10). Ausserdem sagte C._____ schon unmittelbar nach ihrer Verhaftung aus, sie habe ihren Mann auf die vermissten Baumaschinen an- gesprochen, nachdem ein Mann deswegen bei ihr zuhause aufgetaucht sei und sie hätten deswegen gestritten. Es sei dabei um vier Baumaschinen gegangen, davon drei Bagger und eine "Maschine, wo die Strasse neu gemacht wird", die gemäss diesem Mann von der T._____ GmbH gemietet worden seien (Urk. 6/2 S. 9 f.). Diese klare Aussage aufgrund von Angaben ihres Ehemannes und im Üb- rigen in ihren eigenen Worten spricht ebenfalls dafür, dass die vier in der Anklage genannten Baumaschinen tatsächlich von der T._____ GmbH gemietet wurden und B._____ in jedem Fall darüber informiert war, so dass er seiner Frau diese
- 274 - Angaben überhaupt machen konnte. Überdies sagte C._____ in diesem Zusam- menhang aus, ihr Mann sei zu dem Zeitpunkt öfters für längere Zeit, bis zu einer Woche, nicht zuhause gewesen. Ihr Mann sei schon im April 2009 in den O._____ gefahren, um sich behandeln zu lassen (Urk. 6/2 S. 9 und S. 11) und sei im Mai auch noch im O._____ gewesen (Urk. 6/10 S. 10).
e) Diese Aussage über den Aufenthalt von B._____ im O._____ wird nament- lich gestützt durch die Auskunft von Interpol FL._____, wonach B._____ während den Monaten Mai und August ins Land ein- und ausgereist sei (ND 5/2/6 S. 4 [Antwort S. 1]). Sie wird zudem durch den Umstand gestützt, dass AL._____ als Kontaktnummer die Handynummer 078 11… angegeben bekam, die - wie wir aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation inzwischen wissen - auf die AB._____ AG lautete, jedoch B._____ zuzurechnen ist (Urk. 17/1 S. 6). Der Zeitpunkt des Auslandaufenthalts von B._____ Anfang Mai 2009 deckt sich auch mit den Anga- ben von AL._____, wonach er am 6. Mai 2009 alle Baumaschinen habe einsam- meln wollen, es sei aber keine einzige mehr vorhanden gewesen. Deshalb sei er am 8. Mai 2009 zur Adresse der Firma T._____ gegangen, wo er die Ehefrau von B._____ angetroffen habe und worauf er von dort mit ihrem Ehemann im O._____ telefoniert habe (Urk. ND 5/8/1 S. 5). B._____ selbst bestätigte ausserdem, im Mai 2009 im O._____ gewesen zu sein (Urk. 8/2 S. 36), ebenso wie das sein Bru- der AC._____ aussagte, dies gar ausdrücklich im Zusammenhang mit den Bau- maschinen, sagte er doch aus, im Sommer 2009 habe sich sein Bruder im O._____ aufgehalten und A._____ sei wegen den Baggern zu ihm gereist (Urk. 8/4 S. 15).
f) An den Miet-Lieferschein für den ersten am 24. Februar 2009 ausgelieferten Bagger ist die AL._____ überlassene Visitenkarte der Firma T._____ GmbH an- geheftet, worauf als Kontakt 'B._____' gedruckt ist und wo handschriftlich unter den gedruckten Telefonnummern das Folgezeichen " unter die Ziffern 078 und die Nummer 1… unter den übrigen Telefonnummern angebracht wurde (Urk. ND 5/8/2/4). B._____ bestätigte, dass auf seiner Visitenkarte der T._____ GmbH die Telefonnummer von A._____ angegeben gewesen sei, obwohl die Visi- tenkarte aber auf seinen Namen gelaufen sei (Urk. 8/2 S. 16). Indem als Kontakt-
- 275 - nummer die A._____ zuzurechnende Handynummer gegenüber der E._____ AG angegeben war, ist auch dies als ein weiteres Indiz dafür zu werten, dass A._____ die Bestellungen und Lieferungen der Baumaschinen organisierte.
g) Die Aussage von AL._____, B._____ habe seitens der Firma T._____ GmbH bezüglich der Baumaschinen Kaufabsichten geäussert, wegen zeitlicher Probleme sei aber ein Gespräch nie zustande gekommen (Urk. ND 5/8/1 S. 3), wird gestützt durch das E-Mail von B._____ an ihn vom 9. März 2009, in welchem die T._____ GmbH ihn bittet, die beiden Bagger von der Baustelle BB._____ nach CA._____ zu zügeln und ihn auffordert, die beiden Offerten zu schicken (Urk. ND 5/8/2/9). Auch W._____ bestätigte die Kaufabsichten. Sie sagte diesbe- züglich aus, sie habe von Herrn A._____ den Auftrag erhalten, mit Herrn AL._____ einen Termin zu machen, damit Herr B._____ den Bagger hätte an- schauen könne, weil er den Bagger offenbar habe kaufen wollen. Sie ergänzte, dass dies in der Zeit gewesen sei, als B._____ und A._____ im O._____ und in EO._____ gewesen seien (Urk. 5/3 S. 7). Sie bestätigte ausserdem, betreffend die Baumaschinen einmal ein E-Mail an Herrn AL._____ geschrieben zu haben (Urk. 5/5 S. 13). Es ist aufgrund dieses Beweisergebnisses - entgegen der Vo- rinstanz - für die rechtliche Würdigung als erstellt davon auszugehen, dass A._____ und B._____ gegenüber der E._____ AG Kaufabsichten geäussert ha- ben, es aber zu eigentlichen Gesprächen darüber nicht mehr kam.
h) AM._____ wurde wie erwähnt (2. Teil C.5.6.) korrekt formell als Zeuge be- fragt, nachdem er bereits als Auskunftsperson ausgesagt hatte (Urk. ND 5/8/29 und ND 5/8/27). Als Gartenbauer für den Bauherrn B._____, "den Sanitär", auf der Baustelle in CA._____ tätig, meldete sich AM._____ gemäss dem Aufkleber auf dem Bagger, welcher dort vor Ort stand, bei der Firma E._____ AG und er- kundigte sich nach dem Eigentümer des Baggers. Dies tat er nach eigener Aus- sage, weil ihnen der Bauleiter, "der Festere", am Schluss gesagt habe, sie sollten einen Bagger, Backsteine oder einen Lieferwagen mitnehmen, nachdem er vom Bauleiter immer wieder vertröstet worden sei, das Geld käme bald, resp. Ende Monat. Aber es sei kein Geld gekommen. Der "Festere" habe ihm zudem gesagt, der Bagger gehöre ihm. Er habe dann jedoch von der Firma E._____ AG zur Ant-
- 276 - wort bekommen, dass es sich bei dem Bagger um ein Mietobjekt handle und er den Bagger nicht mitnehmen könne (Urk. ND 5/2/27 S. 4 f. und ND 5/2/29 S. 4 ff.). Diese Aussage des Zeugen AM._____ ist durchaus glaubhaft, namentlich auch deshalb, weil dies den Angaben von AL._____ bezüglich der auf dem Auf- kleber angeführten Telefonnummer entspricht (Urk. ND 5/8/1 S. 8). Gemäss Aus- sage von AL._____ rief auf die Telefonnummer der Filiale … jemand anonym am
8. oder 11. Mai 2009 von der Handynummer 076 12… an, um mitzuteilen, dass die Baumaschinen sofort abgeholt werden sollten, da sie ansonsten weg seien (Urk. ND 5/8/1 S. 8). Gemäss polizeilicher Ermittlungen handelte es sich dabei um die auf FM._____, der Ehefrau von AM._____, registrierte Telefonnummer (Urk. ND 5/1 S. 12 und ND 5/2/7). Dass AM._____ im fraglichen Zeitraum tatsäch- lich mit der T._____ GmbH zu tun hatte, ergibt sich auch aus der rückwirkenden Teilnehmer-identifikation, wonach Telefonverbindungen zumindest am 20. April 2009 dokumentiert sind (Urk. 17/14).
i) Auch wenn der Beschuldigte A._____ später sowohl die Bestellung wie auch die Aufträge zum Abtransport der Baumaschinen bestritt, hatte er in der Haftein- vernahme vom 10. September 2009 auf Vorhalt, um welche Baumaschinen und welchen Zeitraum es sich handelte, noch ausdrücklich zugestanden, dass er die Baumaschinen resp. die Bagger bestellt habe, allerdings unter der Firma T._____ und im Auftrag von B._____ (Urk. 3/3 S. 6). Er nannte auf die offene Frage, was nach der Bestellung mit den Baggern geschehen sei, spontan die Baustellen CA._____ und BB._____, wo sie hingebracht worden seien (Urk. 3/3 S. 6 unten), was mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmt (Urk. ND 5/8/2/6-7). A._____ ergänzte dann von sich aus weiter, er selbst habe nur eine Walze bestellt (Urk. 3/3 S. 6 unten). Das bestätigte er erneut in der Konfrontationseinvernahme mit W._____, wo er zudem ausführte, er habe bei der Bestellung der Walze nicht mit Herrn AL._____ gesprochen, sondern wegen dessen Ferienabwesenheit mit einem seiner Mitarbeiter (Urk. 8/1 S. 32). Diese Aussage ist glaubhaft, hält doch AL._____ fest, der 7.2-Tonnen-Walzenzug sei während seiner Ferienabwesenheit bei seinem Mechaniker FN._____ von einer Person namens B._____ bestellt worden, die gebrochen Deutsch gesprochen habe. Wie er selbst wisse, spreche B._____ jedoch sehr gut Deutsch (Urk. ND 5/8/1 S. 3). Ausserdem plausibilisierte
- 277 - AL._____ seine Einschätzung durch die von A._____ bestätigte Begegnung der beiden am Bahnhof FG._____, wo A._____ den von der Transportfirma FO._____ ab der Baustelle BB._____ gelieferten 8-Tonnen-Bagger entgegennehmen wollte, ihn jedoch bei Auftreten von AL._____ wieder an den Aufladeort zurückschickte. Dabei gab der Beschuldigte A._____ für das Zurückschicken als Begründung an, der Termin habe nicht gestimmt (Urk. ND 5/8/1 S. 3-4 [AL._____]; Urk. 3/3 S. 7 [A._____]). Weiter kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden, wonach mittels der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (u.a. Urk. 17/1 und 17/12) erstellt ist, dass A._____ ab dem 14. April 2009 bis zum
8. Mai 2009 via die Telefonnummer 078 1… (EM._____) und B._____ ab dem
8. Mai 2009 via die Telefonnummer 078 11… (W._____ AG) Kontakt zur Firma E._____ AG hatten (Urk. 159 S. 223-226, Rz 17.3.2). Das stimmt im Übrigen auch mit der Aussage von AL._____ überein, wonach er ab dem 8. Mai 2009 mit B._____ wegen der vermissten Baumaschinen telefonischen Kontakt hatte (Urk. ND 5/8/1 S. 5).
j) Die Aussagen von B._____ bezüglich der Baumaschinen erscheinen ange- sichts dieses Beweisergebnisses als völlig unzuverlässig und unglaubhaft. Es er- weist sich, dass er log, wenn er jegliche Beteiligung an der Sache mit den Bau- maschinen abstritt (Urk. 4/10 S. 12; Urk. 4/22 S. 10 f.; Urk. 8/5 S. 35 ff.). Auf seine Aussagen in diesem Zusammenhang kann daher nur dann abgestellt werden, wenn sie durch unabhängige Drittpersonen oder objektive Beweismittel bestätigt werden.
k) Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ im fraglichen Zeitraum, wenn auch nicht mehr formell auf dem Papier, dafür aber tatsächlich die Ge- schäftsführung der T._____ GmbH innehatte und sich oft als B._____ ausgab, resp. auch B._____ oft auf Anweisungen von A._____ für die T._____ GmbH handelte (siehe 3. Teil B. I. 2.1.), kann offen bleiben, ob A._____ zwei Bagger un- ter Angabe des Namens B._____ bestellte oder ob tatsächlich B._____ selbst bei AL._____ die beiden Bagger FH._____ … bestellte, wie jener angab oder ob gar W._____ im Auftrage von B._____ für die T._____ GmbH zwei Bagger bestellte. Denn aus den Aussagen der Befragten und den weiteren Indizien ergibt sich ohne
- 278 - jeden Zweifel, dass die vier in der Anklage genannten und vorstehend aufgeführ- ten Baumaschinen namens der Firma T._____ GmbH telefonisch bei der E._____ AG zur Miete bestellt und via der von ihr beauftragten Transportfirmen auf die Baustellen BB._____ und CA._____ geliefert wurden. 4.3. Transport ins Ausland
a) Laut Aussagen von AL._____ hat er im Zuge seiner Abklärungen über den Verbleib der Baumaschinen von einem Chauffeur der Firma FJ._____ erfahren, dass sein Walzenzug von der Firma FO._____ aus … vor ca. drei Wochen (sc. vor der Befragung vom Mittwoch, 13. Mai 2009; also ca. um den 20. April 2009) an den Bahnhof FG._____ transportiert und dort auf einen weiteren Lastwagen der Firma FP._____ aus FQ._____ [Staat in Zentraleuropa] (recte: FP._____) aufgeladen worden sei, wobei ein Mann vor Ort den Umlad koordiniert habe (Urk. ND 5/8/1 S. 6 f.). Diese Angaben decken sich mit den Zollabklärungen der Polizei, wonach die Firma FP._____ Transport & Logistika aus FQ._____ den Transport der Walze, Marke FI._____ …, durchführte und diese am 20. April 2009 in Thayngen zur Ausfuhr nach Deutschland deklariert wurde. Dabei wurde auf den Papieren CQ._____ / O._____ angegeben, teils auch die Firma FR._____ in CQ._____, resp. B._____, FS._____, CQ._____, in jedem Fall aber der O._____ (Urk. ND 5/1 S. 10; Urk. ND 5/2/2). Gemäss der … Interpol-Auskunft … O._____ vom 30. Dezember 2009 führte B._____ am 27. April 2009 in … einen "road roller tamp with vibration, made FI._____ (…), serial number …" in den O._____ ein un- ter Angabe der Firma T._____ GmbH als Exporteur (Urk. ND 12/2/8 S. 5 und 6 [Antwort S. 2 und 3]).
b) Dass sowohl C._____ als auch W._____ angaben, über den Transport der Bagger, resp. der Baumaschinen, wüssten A._____ und B._____ Bescheid (Urk. 6/10 S. 10;Urk. 5/3 S. 7 f. und Urk. 5/5 S. 13) und AC._____ ausdrücklich A._____ als Organisator des Abtransportes in den O._____ bezeichnete (Urk. 7/7 S. 9; Urk. 8/4 S. 14), spricht dafür, dass tatsächlich die beiden Beschuldigten den Transport der Baumaschinen ab den Baustellen in der Schweiz in den O._____ organisierten.
- 279 -
c) Wie oben erwähnt, stritt B._____ jegliche Beteiligung bezüglich der Sache mit den Baumaschinen ab, insbesondere auch die Entgegennahme der Walze FI._____ (Urk. 4/11 S. 3 ff.; Urk. 8/2 S. 35 ff.). Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 159 S. 228-232 Rz 17.3.6.1.-2.). Dass sie dennoch dafür hielt, es gäbe begründete Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ mit der Miete der Bauma- schinen etwas zu tun habe (Urk. 159 S. 232), steht in Bezug auf ihren diesbezüg- lichen Freispruch zugunsten von B._____ angesichts des Verschlechterungsver- botes nicht zur Disposition. Dennoch kann das vorliegende Beweisergebnis in Bezug auf den Beschuldigten A._____ frei gewürdigt werden. Auch wenn also B._____ jegliche Beteiligung bestritt, fällt auf, dass er - noch ohne Konfrontation mit dem Zusammenhang "Baumaschinen" - auf die Frage, wo er während seines unbestrittenen Aufenthaltes im O._____ im Frühling 2009 und zur fraglichen Zeit gewohnt habe, als Adresse "FS._____ (CQ._____)" angab und die Adresse "FS._____, CQ._____." als die seine bestätigte (Urk. 4/11 S. 1-2). Diese stimmt überein mit derjenigen, die im Schreiben der T._____ GmbH zuhanden des Zolls vom 17. April 2009 angegeben ist und wo als Empfänger der Walze FI._____ (…) B._____, FS._____, Gb. tt.09.1982, Numri Personal (…) aufgeführt ist (Urk. ND 5/2/2 S. 2). Sowohl Geburtsdatum wie auch die Personalnummer stim- men mit denjenigen von B._____ überein (Urk. ND 5/2/5 S. 1; ND 5/8/9 S. 2). Seine spätere Aussage bezüglich der Adresse im Zusammenhang mit dem Transport der Walze resp. deren Empfang (Urk. 4/22 S. 10) ist als reine Ausflucht und Schutzbehauptung zu werten, zumal seine Ehefrau C._____ mehrfach bestä- tigte, dass er sich im Zeitpunkt, als das erste Mal ein Mann wegen der Bauma- schinen zu ihr gekommen sei (sc. Herr AL._____), im O._____ aufgehalten habe. Dies bestätigte er denn auch zunächst noch selbst, als er geltend machte, er sei ja am 17. / 18. April 2009 gar nicht in der Schweiz, sondern im O._____ - notabe- ne an der genannten Adresse seines Vaters - gewesen, weshalb er für die Auf- tragserteilung der Lieferung der Walze gar nicht in Frage kommen könne (Urk. 4/11 S. 4). Zudem sagte B._____ auch aus, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Schreiben um die seine handle, wobei er gleichzeitig bestritt, dieses Schreiben je gesehen zu haben (Urk. 4/11 S. 3). Das erscheint angesichts seiner nachgewiesenen Beteiligung an der Anmietung der Baumaschinen, seinem Kon-
- 280 - takt mit Herrn AL._____ im Zusammenhang mit den vermissten Baumaschinen via die Nummer der AB._____ AG, die Herr AL._____ von C._____ erhalten hatte (Urk. 17/1 S. 7 f.; Urk. 17/3 S. 7), der Kenntnis über die vier Baumaschinen, die er seiner Frau weitergab und den klaren Aussagen seines Bruders als völlig un- glaubhaft. Da sein Aufenthalt im O._____ im Zeitpunkt der Lieferung der Bauma- schinen durch übereinstimmende Aussagen bestätigt wurde, ist für die rechtliche Würdigung davon auszugehen und es stellt zusammen mit den Zollpapieren ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er sich in jenem Zeitpunkt im O._____ aufhielt, gerade um die gelieferten Baumaschinen, insb. auch die Walze FI._____, entge- gen zu nehmen. Da sich der Beschuldigte B._____ am 17. April 2009 bereits im O._____ aufhielt, das Zollschreiben jedoch mit seiner Unterschrift auf das gleiche Datum lautet (Urk. ND 5/2/2 S. 2), drängt sich der Schluss auf, dass das Schrei- ben entweder von ihm vorbereitet oder im Einverständnis mit ihm auf diesen Tag datiert wurde und er im Wissen um den Abtransport rechtzeitig vorher in den O._____ reiste, um vor Ort zu sein, wenn die Walze geliefert wird. Die Umstände sprechen jedenfalls für ein abgesprochenes Vorgehen, wobei aufgrund der über- einstimmenden Aussagen von W._____, C._____ und AC._____ davon auszuge- hen ist, dass A._____ als effektiver Geschäftsführer der T._____ GmbH und täg- lich in intensivem direktem Austausch mit B._____ stehend, den Abtransport in der Schweiz regelte.
d) Ebenfalls ein Indiz dafür, dass A._____ eine zentrale Rolle dabei zukam, stellt der Umstand dar, dass er am Bahnhof FG._____ zugegen war, als die Transportfirma FO._____ den 8-Tonnen-Bagger abliefern wollte, AL._____ aber ebenfalls erschien und der Bagger dann wieder zurück geschickt wurde. Diese Episode stellt daher ein gewichtiges Indiz für die Organisation der Verschiebung der Baumaschinen durch A._____ dar, da die Parallelen zum Abtransport der Walze FI._____, die bezeichnenderweise ebenfalls an den Bahnhof FG._____ transportiert worden war, wo sie auf einen Lastwagen der Firma FP._____ umge- laden wurde, derart deutlich sind, dass hier nicht mehr von einem Zufall ausge- gangen werden kann, sondern es handelt sich dabei um ein gleiches Vorgehen, wie auch die Vorinstanz erwog (Urk. 159 S. 227).
- 281 -
e) Dafür, dass A._____ den Abtransport der Baumaschinen in den O._____ und nach EO._____ massgeblich mitorganisierte, spricht auch die authentische, klare und überzeugende Aussage von AH._____ (ND 12), wonach sich die Bau- maschinen der Firma E._____ in EO._____ befänden (Urk. ND 12/10/3 S. 3; Urk. 8/8 S. 8 f.). Das habe er vom zuständigen Staatsanwalt gehört, als er mit seinem eigenen Rechtsanwalt (sc. wegen der Wiederbeschaffung der Bauma- schinen auch der Firma H._____ AG) bei ihm gewesen sei. Die Staatsanwalt- schaft in FL._____ halte den Standort der Maschinen geheim, weil die Bande, die das organisiert habe, sehr gross sei (Urk. ND 12/10/3 S. 3). Diese Aussage ist auch deshalb glaubhaft, weil urkundlich dokumentiert ist, dass AH._____ betref- fend der verschwundenen Baumaschinen Strafanzeige einreichte (Urk. ND 12/10/3 S. 2; Urk. ND 12/11/1-3; Urk. 12/2/9 S. 11 [Antwort S. 1]). Schliesslich bleibt ebenfalls zu erwähnen, dass AH._____ glaubhaft aussagte, A._____ habe ihm erzählt, dass er dies (sc. das Verbringen der Baumaschinen ins Ausland) schon einmal so gemacht habe (Urk. ND 12/10/2 S. 6; Urk. 8/8 S. 12). Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses ist ohne Zweifel als erstellt zu be- trachten, dass A._____ den Transport der gemieteten Baumaschinen ins Ausland
- wohl zusammen mit B._____ resp. unter dessen Mithilfe - organisierte und dabei selbst sowohl in der Schweiz als auch im O._____ mitwirkte, was ihm ohne weite- res möglich war, sagte er doch selbst aus, er sei von Januar 2009 bis zu seiner Verhaftung im September 2009 fünf bis sechs Mal im O._____ gewesen und je- weils drei bis vier Tage dort geblieben (Urk. 3/3 S. 7).
f) Indem der Beschuldigte A._____ - worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 159 S. 233) - als effektiver Geschäftsführer der T._____ GmbH und mit Wissen und mit Billigung von B._____, dem formellen Geschäftsführer, die Baumaschinen (teils selbst) bestellte, auf die Baustellen der T._____ GmbH in BB._____ und CA._____ liefern liess und sie später von dort abholen und ins Ausland transportieren liess, kann sein Verhalten bezüglich des Entfernens der Baumaschinen von den Baustellen, auf welche sie geliefert wurden, resp. auf
- 282 - welche sie mit Zustimmung der E._____ AG später verschoben wurden (Urk. ND 5/8/1 S. 4), nur als vorsätzlich im Rechtssinne qualifiziert werden. 4.4. Verbleib der Baumaschinen
a) Bezüglich des Verbleibs und des Werts der Baumaschinen kann auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach der Verbleib von zwei Baggern und der Walze FI._____ ungeklärt ist und ein Bagger FH._____ … in …, EO._____, verortet werden konnte, wobei keine einzige der vier Bauma- schinen bisher an die Privatklägerin 2, Firma E._____ AG, zurückgegeben wurde (Urk. 159 S. 233-234). Der Neuwert dieser vier Baumaschinen wurde von der Firma E._____ AG mit Fr. 525'088.– angegeben, wobei die Schadenssumme un- ter teilweiser Berücksichtigung eines Nachlasses wegen Gebrauchs auf Fr. 427'209.– beziffert wurde, wobei auf den Listenpreis 25 % Verkaufsrabatt und 10 % Handelsspanne angerechnet wurden (Urk. ND 5/14/8/1 Rückseite), was un- bestritten blieb (Urk. 133).
b) Da sich die Aussagen von AL._____ durchwegs als zuverlässig erwiesen, ist auch in Bezug auf die Bezahlung der Mietzinse auf seine Aussage abzustellen. Demnach sei bis dato (sc. Befragung vom 13. Mai 2009) kein Franken an Miete bezahlt worden. Die Miete für den 14-Tonnen-Bagger habe gemäss dem schriftli- chen Miet-Lieferschein, auf welchem der monatliche Mietpreis angegeben war, weil die Maschine für längere Zeit gemietet worden sei, Fr. 5'000.– betragen. Bei den übrigen Baumaschinen sei kein Mietpreis in die Miet-Lieferscheine eingetra- gen worden, weil von einer unbekannten kurzen Mietdauer ausgegangen worden sei. Die Mietpreise seien im weiteren unter www.E._____.com einsehbar (Urk. ND 5/8/1 S. 9). Anhand der eingereichten Kopien der Miet-Lieferscheine der E._____ AG ist ersichtlich, dass auf der Rückseite dieser Lieferscheine die Allge- meinen Mietbedingungen abgedruckt sind (Urk. ND 5/8/2/4 wo der Text der Rück- seite durchscheint; Urk. ND 5/8/2/5-7, wo der Hinweis auf der ersten Seite unten auf die rückseitigen Allgemeinen Mietbedingungen in einem dunklen Kasten her- vorgehoben ist), welche AL._____ ebenfalls eingereicht hatte. In Ziffer 1 der All- gemeinen Mietbedingungen wird festgehalten, dass der Mietgegenstand samt
- 283 - Bestandteilen und Zubehör während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigen- tum des Vermieters bleibt (Urk. ND 5/8/2/8).
c) Aufgrund der bereits erwähnten übereinstimmenden Aussagen und dem In- halt des einzigen vorliegenden E-Mails zwischen der Privatklägerin 2 und der T._____ GmbH ist als erstellt davon auszugehen, dass letztere via B._____ (oder A._____, der sich als B._____ ausgab) Kaufabsichten bezüglich zwei Baggern äusserte, es zu einem konkreten Gespräch über den Kauf jedoch nicht kam. Im Übrigen stellte AL._____ klar, dass es bei ihnen üblich sei, dass die Baumaschi- nen per Telefon gemietet würden und es auch normal sei, dass kein Empfang der Baumaschinen bestätigt würde (Urk. ND 5/8/1 S. 8). 4.5. Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Sachverhalt zu ND 5 gemäss An- klage Ziffer 14.1.-2. beweismässig erstellt wurde, so dass für die rechtliche Wür- digung davon auszugehen ist. II. Veruntreuung
1. Rechtsgrundlage Zur Prämisse der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 159 S. 253) und die obigen Ergän- zungen im 3. Teil D. II. 1.1. verwiesen werden.
2. Subsumtion Unter der Prämisse des Verschlechterungsverbots ist die Qualifikation des Ver- haltens des Beschuldigten gemäss der Eventualanklage in Ziffer 14.1.-2. als Ver- untreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz ebenso wie die diesbezügliche Begründung (Urk. 159 S. 269 f.) zutreffend. Nachdem es sich beim Beschuldigten A._____ um eine Person handelt, die über jahrlange Er- fahrung im Bauwesen verfügte, namentlich bereits mehrere Häuser baute und dann weiterverkaufte, damit die Usanzen in der Baubranche auch bezüglich der Miete von Baumaschinen kannte, ist davon auszugehen, dass der Mietvertrag über die vier Baumaschinen zwischen der E._____ AG und der Firma T._____
- 284 - GmbH mindestens konkludent zustande kam, indem die telefonisch bestellten Baumaschinen auf den Baustellen der Firma T._____ GmbH entgegen genom- men und abgestellt wurden, teilweise auch im Einsatz waren. Da die Vorinstanz Arglist und damit Betrug verneinte, kann offen bleiben, ob die Absicht, die Bau- maschinen ins Ausland zu verbringen, schon im Zeitpunkt ihrer Bestellung be- stand oder der Tatentschluss erst später gefasst wurde. Jedenfalls wusste der Beschuldigte A._____, der über die Finanzen der T._____ GmbH genauestens im Bilde war, dass die Baumaschinen nicht gekauft worden waren, oder musste zu- mindest davon ausgehen, auch weil die Baumaschinen immer noch mit dem Auf- kleber der E._____ AG versehen waren. Dass eine Firma wie die E._____ AG ih- re teuren Geräte den Handwerkern oder Generalunternehmungen gratis zur Ver- fügung stellen würde, wäre äusserst ungewöhnlich und erscheint auch lebens- fremd, so dass der Beschuldigte von einer solchen Voraussetzung auch nicht ausgehen konnte. Es ist ihm anzurechnen, dass er wusste, dass die Maschinen gegen Entgelt gemietet waren und bis zur Rückgabe im Eigentum des Vermieters, der E._____ AG blieben, wie das in den Allgemeinen Bedingungen auf dem ers- ten, notabene unterzeichneten, Miet-Lieferschein vom 24. Februar 2009 festge- halten ist (Urk. ND 5/8/2/4). Durch die Angabe der T._____ GmbH als Absender auf den Zollpapieren liess der Beschuldigte den Anschein erwecken, der Absen- der sei berechtigt, die Baumaschinen ausser Landes zu transportieren, wird doch nirgends erwähnt, dass die eigentliche Eigentümerin die E._____ AG war, was der Beschuldigte wusste. Indem er sich ausserdem zumindest gegenüber AM._____ als Eigentümer des in CA._____ vorhandenen Baggers ausgab und diesen gar an zahlungsstatt für den Handwerkerlohn an AM._____ übergeben wollte, leugnete er das Eigentumsrecht des Vermieters gar ausdrücklich. Dem Beschuldigten A._____ musste klar gewesen sein, dass die Nachverfolgung und Auffindung der Baumaschinen im O._____ und in EO._____ für die Vermieterin, die ja nichts von der Verschiebung wusste, äusserst schwierig und aufwendig wä- re, wodurch er zumindest in Kauf nahm, wenn er es nicht gar von Anfang an woll- te, dass die Baumaschinen ihrer regulären Eigentümerin nicht mehr zurückgege- ben werden. Indem er die gemieteten Baumaschinen ohne Wissen der Eigentü- merin und entgegen der vertraglichen Abmachung von den Baustellen entfernen
- 285 - liess und deren Abtransport ins Ausland organisierte, hat er die dauernde Enteig- nung der Vermieterin der Baumaschinen gewollt, zumindest aber in Kauf genom- men. Damit handelte der Beschuldigte A._____ im Sinne des Tatbestandes vor- sätzlich. Er verschaffte sich durch den Abtransport der Baumaschinen in jedem Falle auch eine wirtschaftliche Besserstellung, indem er über die teuren Geräte nach Belieben wie ein Eigentümer verfügte, ohne je der effektiven Eigentümerin dafür etwas bezahlt zu haben. So verursachte er einerseits auf Seiten der Vermie- terin zumindest den Schaden im Umfang des entzogenen Wertes der Bauma- schinen und bereicherte sich selbst im gleichen Masse. Für die Erfüllung des Tat- bestandes reicht es aus, wenn die Bereicherung des Täters auch nur vorüberge- hend gewesen sein sollte, bestand eine solche doch zweifellos solange die Bau- maschinen in der Verfügungsgewalt des Beschuldigten A._____ und seiner Helfer blieben, auch wenn nicht geklärt werden konnte, inwiefern A._____ für die Ver- schiebung der Baumaschinen oder ihre Verwendung von dritter Seite entschädigt wurde. Sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt, wes- halb der Beschuldigte A._____ der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. J. Gewerbsmässigkeit bezüglich der Betrugstatbestände
1. Die Vorinstanz folgte der Anklage und stellte fest, dass A._____ von Mai 2008 bis zu seiner Verhaftung am 9. September 2009 mehrere Hunderttausend Franken ertrog, wobei er in dieser Zeit über kein weiteres (sc. legales) Erwerbs- einkommen verfügte, so dass er gewerbsmässig im Sinne des Gesetzes gehan- delt habe (Urk. 159 S. 294). Mit gleicher Begründung, jedoch für den Zeitraum vom Herbst 2008 bis Frühjahr 2009 hielt die Vorinstanz auch bezüglich des Be- schuldigten B._____ die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB für erfüllt (Urk. 159 S. 294 f.).
2. Nachdem die Verteidigungen der beiden Beschuldigten die Schuldsprüche betreffend Betrugs anfochten, gingen sie nicht auf die Frage der Gewerbsmässig- keit ein.
- 286 -
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimm- ten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Um- ständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche sozia- le Gefährlichkeit gegeben (Urteil 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 116 IV 319 E. 4c; 119 IV 129 E. 3a). Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung der Gewerbsmässigkeit genügt, wenn die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist (Urteil 6B_838/2014 vom 5. Mai 2015 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 123 IV 113 E. 2c; Trechsel/Crameri in: Prax- komm. StGB, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 146). 4.1. A._____ machte sich betreffend ND 19 (Absichtsunfall), ND 7 und 11 (Lea- singdelikte Nissan Cabstar I und II), ND 12 (Miete Baumaschinen H._____ AG) und ND 13 (Hypothekarkredit) des Betruges schuldig. Wie oben unter dem 3. Teil A. II. 4.3.3. dargelegt wurde, erzielte der Beschuldigte A._____ weder im Jahre 2008 noch im Jahr 2009 auf legalem Wege ein Erwerbseinkommen. Mit Hilfe des Absichtsunfalls vom 14. Mai 2008 beabsichtigte er im Gegenteil - ihm nicht zu- stehende - Versicherungsleistungen anstelle eines Erwerbseinkommens zu erhal- ten, womit er seinen Lebensunterhalt bestreiten wollte. Das gelang ihm auch, weshalb ein Schaden in der Grössenordnung von ca. Fr. 125'000.– entstand. Da- neben betätigte er sich aber zudem via die T._____ GmbH als deren Geschäfts- führer und bereicherte sich via den geplanten Einfamilienhausbau in CA._____ mit mehreren Hunderttausend Franken (ND 13). Auch die geleasten Lieferwagen und die gemieteten Baumaschinen (ND 7,11 und 12) ergaben einen Erlös weit über Fr. 400'000.–. Es verbleibt daher kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte A._____ darauf eingerichtet hatte, wenn nicht den gesamten Lebensunterhalt, so doch zumindest den massgeblichen Teil nicht mittels legalen Einkünften, sondern
- 287 - mittels betrügerischer Handlungen diverse Art zu bestreiten, wobei sich aufgrund des Beweisergebnisses zum Hypothekarkredit zeigte, dass er - zusammen mit B._____, teilweise mit W._____ - die grundsätzliche Idee hatte, via den Verkauf geleaster Fahrzeuge erhebliche Barmittel wann immer nötig erhältlich zu machen und diesen Plan auch in die Tat umsetzte. Der Beschuldigte A._____ war mithin bereit, ähnliche Delikte gegenüber einer Vielzahl von Opfern zu begehen. Die Ka- denz der deliktischen Tätigkeit war zudem beachtlich, abgesehen davon, dass der Beschuldigte betreffend den Versicherungsleistungsbetrug die Täuschung der Versicherungen über mehrere Monate hinweg aufrecht erhalten musste. Daran, dass seine Taten die Merkmale des gewerbsmässigen Handelns erfüllen, ver- bleibt kein Zweifel. 4.2. B._____ erzielte gemäss den Akten des akzessorischen Einziehungsverfah- rens vor Beginn der deliktischen Tätigkeit durchschnittlich rund Fr. 4'454.– pro Monat (siehe oben 3. Teil C. I. 4.2.2. Tabelle) und ausser den ersparten ca. Fr. 50'000.–, die er im Zusammenhang mit dem Bau AG._____ erwähnte, verfüg- ten er und seine Frau C._____ über keinerlei Vermögen, hatten aber aus dem Schwimmbadkauf erhebliche Schulden von zwischen 160'000.– bis Fr. 200'000.– bei A._____, die sie mit dem normalen Einkommen von B._____ nicht begleichen konnten, zumal C._____ am tt.mm.2008 ihr zweites Kind geboren hatte und da- raufhin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Mit dem Verkauf der beiden ge- leasten Nissan Cabstars (ND 7 und 11) und dem Bargeld aus dem ertrogenen Hypothekarkredit (ND13) erzielte B._____ gemessen an seinen normalen - lega- len - Einkünften vor dem Deliktszeitraum einen horrenden Beitrag in die Haus- haltskasse. Dass er dieses Geld nicht für den Lebensunterhalt, sondern zur Schuldentilgung bei A._____ verwendete, ändert nichts an der Sachlage, wonach er von Ende Oktober 2008 bis zum 21. April 2009 in ca. einem Dutzend Einzelak- ten (wovon zwei Fahrzeugverkäufe) einen Schaden in der Höhe von knapp unter Fr. 400'000.– verursachte. Selbst wenn dieser Betrag hälftig auf die Beschuldig- ten A._____ und B._____ aufgeteilt würde, wäre angesichts der Kadenz und der Höhe der einzelnen unrechtmässig bezogenen Barmittel immer noch das Tatbe- standsmerkmal der Gewerbsmässigkeit gegeben. Bezüglich der Fahrzeuglea- sings steht aufgrund des Beweisergebnisses überdies fest, dass auch der Be-
- 288 - schuldigte B._____ nach der Absprache mit A._____ grundsätzlich bereit war, in einer Vielzahl von Fällen gegen (noch unbekannte Dritte) in der gleichen Art delik- tisch vorzugehen und bei Bedarf die für eigene Bedürfnisse benötigten Barmittel via Verkauf von geleasten Autos erhältlich zu machen. Auch betreffend den Be- schuldigten B._____ sind die Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit da- her erfüllt.
5. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit bezüglich des Schuld- spruchs wegen Betrugs je des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. K. Fazit Zusammengefasst sind die Beschuldigten folgender Delikte schuldig zu sprechen:
1. A._____:
- der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 19)
- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 12, 13 und 19)
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs.1 StGB (ND 3, 5, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4)
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 12)
- der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13)
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 19)
- der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 4, 6, 7, 8 und 11)
2. B._____: ferner
- 289 -
- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, und 13)
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs.1 StGB (ND 3, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB (ND 4)
- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG (ND 4)
3. C._____:
- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 13)
4. Teil: Strafzumessung und Vollzug A. Allgemeines
1. Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz fällte für den Beschuldigten A._____ eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten aus, wobei sie 1'085 Tage erstandene Haft bzw. vorzei- tigen Strafvollzug (auch von ausserkantonalen Verfahren) an die Freiheitsstrafe anrechnete (Urk. 159 S. 332, Dispositiv Ziffer 7). 1.2. Den Beschuldigten B._____ bestrafte die Vorinstanz mit 36 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 180 Tage durch Haft bis zum 27. März 2015 erstanden waren, und mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Sie schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Monaten auf und setzte eine Probezeit von drei Jahren fest. Den Vollzug der Geldstrafe schob sie nicht auf (Urk. 159 S. 332 Dispositiv Ziffern 8 und 9). 1.3. Die Beschuldigte C._____ wurde durch die Vorinstanz mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft, wobei 17 Tagessätze durch erstandene Haft als geleistet angerechnet wurden. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Urk. 159 S. 332 Dis- positiv Ziffern 10 und 11).
- 290 -
2. Einwendungen 2.1. Die Verteidigung von A._____ beantragte unter Hinweis auf das Primat der Geldstrafe vor Vorinstanz und auch heute die Ausfällung einer Geldstrafe von 303 Tagessätzen zu Fr. 30.– als dem Verschulden, der erstandenen Haft, des Ge- ständnisses und der sehr langen Verfahrensdauer angemessen (Urk. 207 S. 76; Prot. II S. 4; Urk. 133 S. 43). 2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ beantragte eine Sanktionierung mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.–, eventualiter sei der Be- schuldigte maximal mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu be- strafen, wobei festzustellen sei, dass die Strafe durch die erstandene Untersu- chungshaft bereits erstanden sei. Für den Fall, dass die von der Berufungsinstanz ausgefällte Strafe mehr als die 180 Tage erstandener Haft beträgt, sei der Straf- vollzug aufzuschieben und eine Probezeit von vier Jahren festzusetzen (Urk. 161 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger dieselben An- träge bis auf die Tagessatzhöhe, welche er mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– fest- setzte (Urk. 209 S. 3 f. und S. 55). 2.3. Die Beschuldigte C._____ äusserte sich infolge ihres Antrages auf vollum- fänglichen Freispruch nicht zu einem allfälligen Strafmass (Urk. 162; Urk. 211).
3. Strafzumessungsregeln / Gesamtstrafenbildung 3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die Strafzumessung der Vorinstanz in ver- schiedener Hinsicht nicht den Vorgaben des Bundesgerichts und der Praxis der zweiten Instanz entspricht, weshalb eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. 3.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
- 291 - (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis, sofern dieses zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beiträgt (Hug, OFK-StGB, a.a.O., Art. 47 N 5 ff. mit Hinweisen; Urteil 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2). 3.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hin- weisen). 3.4.1. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und er- höht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichar- tigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
- 292 - Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Prax- komm. StGB, a.a.O., N 7 zu Art. 49 StGB). Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 3.4.2. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vor (Art. 34 und 40 StGB). Zwar stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Sie ist aber nicht die al- lein mögliche Strafe. Allgemein sind für die Wahl der Sanktionsart die Kriterien, die sich aus Art. 47 StGB herleiten lassen, heranzuziehen, namentlich das Ge- wicht der Tat und das Verschulden des Täters. Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 350-351). Als wichtiges Kriterium sind weiter die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Da Art. 41 StGB in erster Linie bezweckt, dass kein Freiheits- entzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird, stellt sich dieses Prob- lem bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht, wenn als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weite- ren Delikte angemessen erhöht wird, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt. Massgebend ist die Dauer der Strafe, welche der Beschuldigte al- lenfalls zu verbüssen hat (Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Mathys, Leitfaden a.a.O., N 363). 3.5. In Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zum Vorgehen bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB festzuhal- ten, dass zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen ist (Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1 mit Hinweisen).
- 293 - Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle objektiven und subjekti- ven verschuldensrelevanten Umstände zu beachten, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist. Schliesslich sind erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1). 3.6. Hat der Richter im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen (BGE 135 IV 191 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_526/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.3 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.5). 3.7. Gestützt auf Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht gemäss dieser Bestimmung einem Tages- satz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Für die Anrechnung der Haft ist nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen, denn Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit Hinweisen). B. Beschuldigter A._____
1. Strafrahmen Gesamtstrafe Infolge der Tatmehrheit und der mehrfachen Begehung der zu beurteilenden De- likte ist nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Ge- samtstrafe zu bilden. Es ist mit der Vorinstanz als Ausgangspunkt dafür vom Strafrahmen für das Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung, der fal-
- 294 - schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, auszugehen (Urk. 159 S. 296), obwohl der Schuldspruch betreffend gewerbsmässigem Betrug ange- sichts des Umfangs der Delinquenz prima vista gewichtiger erscheint. Entgegen der Vorinstanz führen jedoch die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens, sondern sind stattdessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen, da keine weiteren ausserordentlichen Umstände vorliegen, welche die Erweiterung des Strafrahmens bewirken würden. Der Strafrahmen reicht entsprechend der gesetzlichen Strafandrohung von einer Geldstrafe von ei- nem bis 360 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB).
2. Strafart Die Vorinstanz sprach gedanklich für die einzelnen Delikte keine Geld-, sondern eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 159 S. 296 - 303). Angesichts der schwerwiegenden Tatvorwürfe, der Deliktsmehrheit und mehrfachen Tatbegehung kommt eine Geld- strafe nicht mehr in Betracht, da sich unter Berücksichtigung aller Umstände nur noch eine Freiheitsstrafe als angemessen erweist, wie nachfolgend gezeigt wird.
3. Hypothetische Einsatzstrafe 3.1. In objektiver Hinsicht ist zu betonen, dass Art. 303 StGB einerseits den un- gehinderten Gang der Rechtspflege und andererseits den Bürger vor ungerecht- fertigter Strafverfolgung schützen will (Flachsmann, OFK - StGB, a.a.O., N 3 zu Art. 303). Diese beiden Rechtsgüter hat der Beschuldigte vorliegend erheblich verletzt. Der Beschuldigte äusserte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden keineswegs etwa nur einmal die - ihm bekannte - unwahre Behauptung, J._____ habe den Unfall durch ein nicht gegebenes Fehlverhalten verursacht, sondern wiederholte seine Beschuldigungen auch noch bis in die gerichtlichen Verfahren. Verschuldenserhöhend fällt dabei in Betracht, dass er sich nicht darauf be- schränkte, dem Unfallbeteiligten zum Beispiel pauschal die Schuld an der Kollisi- on zu geben - was nachgerade im Strassenverkehr häufig der Fall sein dürfte - sondern seiner Bezichtigung zusätzlich diverse falsche Angaben folgen liess, na- mentlich auch über Ausmass und Grad seiner Verletzungen. Dabei wäre es dem
- 295 - Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, die Abklärung der Verschuldens- lage den Behörden zu überlassen, ohne den Unfallbeteiligten J._____ derart zu beschuldigen. Dass er aber wissentlich den Unfall selbst herbeiführte, hernach den Kollisionsgegner als den einzig Fehlbaren darstellte und die Anschuldigung noch durch das Stellen des Strafantrages unterstützte, zeugt von einiger Dreistig- keit gegenüber den Behörden und dem Rechtsstaat an sich und erheblicher kri- mineller Energie. Auch das von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Persön- lichkeit des zu Unrecht beschuldigten J._____ wurde erheblich verletzt, schliess- lich wurde dieser keines Bagatelldelikts mehr beschuldigt, sondern immerhin der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und damit eines Vergehens, was im Falle des Schuldspruchs einen Eintrag im Strafregister nach sich zieht (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB). Auch was das Ausmass des Erfolges be- trifft, wiegt das objektive Tatverschulden schwer, wurde J._____ doch nicht nur in ein polizeiliches Ermittlungsverfahren, sondern in eine staatsanwaltschaftliche Strafuntersuchung zu Unrecht hinein gezogen, in dessen Folge er erstinstanzlich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft wurde, was einen nicht unerheblichen Eingriff in seine Ehre und seine Privatsphä- re darstellt. Das wiegt umso schwerer, als es sich beim falsch Beschuldigten um einen Berufschauffeur mit ca. 90'000 gefahrenen Kilometern pro Jahr handelte (Urk. 177/7 S. 1), der noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten war (Urk. 177/26/3-4 und Urk. 177 Prot. S. 5) und bei welchem sich eine solche An- schuldigung auch auf seinen Beruf auswirken kann. Ausserdem war der Aufwand, den Unfallhergang abzuklären, wegen der falschen Angaben des Beschuldigten gemessen an einem "normalen" Verkehrsunfall verhältnismässig gross und band relativ viele Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden unnötigerweise. Das ob- jektive Verschulden ist mithin nur noch knapp als eher leicht einzustufen. 3.2. In subjektiver Hinsicht kommen als Tatmotiv einzig egoistische Beweggrün- de, namentlich die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht. Verschuldensmin- dernde Faktoren liegen keine vor. Dass der absichtlich herbeigeführte Verkehrs- unfall bezweckte, nicht zustehende Versicherungsleistungen erhältlich zu machen und wohl eine falsche Anschuldigung nicht das unmittelbare Ziel der Handlungen
- 296 - des Beschuldigten war, vermag das subjektive Tatverschulden aber nicht zu rela- tivieren, denn dem Beschuldigten wäre es einfach möglich gewesen, die Darstel- lung des Unfallbeteiligten zu bestreiten, statt mit falschen Angaben über den Her- gang und die Folgen der Kollision die eingeleitete Strafverfolgung auch noch durch seinen wiederholten Strafantrag wegen Körperverletzung fortzuführen. Das objektive Tatverschulden wird vorliegend durch die subjektive Tatschwerde nicht relativiert, sondern im Gegenteil noch leicht erhöht. Entsprechend erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von drei Monaten angesichts des anwendbaren Strafrahmens als deutlich zu tief. 3.3. Es rechtfertigt sich selbst in Berücksichtigung des Umstands, dass die Straf- androhung, welche mit vorsätzlicher Tötung oder schweren Formen der Entfüh- rung und Geiselnahme vergleichbar und damit - was wohl zu Recht auch kritisiert wird (Delnon/Rüdy in: BSK Strafrecht II, a.a.O., N 32 zu Art. 303) - ausseror- dentlich hoch ist, aufgrund des Verschuldens eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festzusetzen.
4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte 4.1. Gewerbsmässiger Betrug (ND 7, 11, 12, 13 und 19) 4.1.1. Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist das Doppelverwer- tungsverbot zu beachten. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung ei- nes höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund her- angezogen werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfei- nert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Straf- rahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). 4.1.2. In objektiver Hinsicht fällt innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betruges - auch bei Berücksichtigung des Doppelverwertungs- verbotes - zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er innert eines Zeitrau-
- 297 - mes von knapp einem Jahr zwar nur in fünf Fällen betrügerisch vorging, dabei je- doch Einzelsummen im sechsstelligen Bereich erzielte (siehe oben 3. Teil J. 4.1.). Die effektive Schädigung der einzelnen Gruppen von Geschädigten (Versicherer, Leasinggeber, hypothekarkreditgebende Bank) ist damit auch innerhalb des ge- setzlichen Rahmens des qualifizierten Tatbestandes durchaus als beachtlich und die Verletzung des geschützten Rechtsguts insgesamt als erheblich zu bezeich- nen. Der Beschuldigte ging in allen Fällen geplant und zielgerichtet vor, scheute dabei jeweils abgestimmt auf den im Einzelnen beabsichtigten Zweck auch nicht davor zurück, raffiniert, hinterhältig und durchtrieben vorzugehen, indem er sein Auftreten je nach dem Gegenüber (seien es die verschiedenen Versicherer, ver- schiedene Ärzte, Garagenbesitzer, Lieferanten, Handwerker oder Immobilienver- mittler) anpasste, je andere Geschichten erzählte, um so mittels eines von aussen nicht überschaubaren Lügengebäudes seine Position resp. Darstellung zu stärken und das Vertrauen des Gegenübers zu gewinnen. Dabei setzte er teilweise auch unwissende Drittpersonen ein (z.B. bei den Leasings), welche Verbindlichkeiten eingingen, vermeintlich um B._____ bei dessen Geschäften zu helfen oder auch nur, weil er sie entsprechend unter Druck setzte (z.B. W._____ bezüglich ihres Lohnes oder AH._____ betreffend des schriftlichen Mietvertrages). Zudem miss- brauchte er bestehende Firmen wie die T._____ GmbH oder die EC._____ GmbH für Betrügereien zu seinen eigenen Gunsten und erschwerte dadurch den Ver- tragspartnern zu erkennen, dass effektiv eine Privatperson ohne Handlungsvoll- macht hinter den abgewickelten Geschäften stand. Der Beschuldigte verwendete bei der Umsetzung seiner Pläne auch gefälschte Dokumente (z.B. Lohnabrech- nungen AD._____ und AC._____), gab sich wahrheitswidrig als B._____ resp. AH._____ aus und bediente sich beim Baukreditbetrug selbst erstellter fiktiver Handwerkerrechnungen und inhaltlich falscher Leistungsabrechnungsformulare, so dass die Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten, namentlich der tat- sächlichen Finanzlage, auf Seiten der Miet-, Leasing- und Kreditnehmer mittels ganzer Lügengebäude gestützt wurde. Es drängt sich daher auf, diesen vom Be- schuldigten zur Untermauerung seiner Täuschungen verwendeten Machenschaf- ten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs zu- sätzlich Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte A._____ offenbarte mit seiner
- 298 - praktisch schon routinemässig erscheinenden betrügerischen Vorgehensweise zudem eine enorme Selbstverständlichkeit deliktischen Handelns. Dadurch mani- festiert sich eine erhebliche kriminelle Energie, denn obwohl das Vorgehen teil- weise ähnlich war (Leasingdelikte), fasste er in jedem Einzelfall separat wieder den Entschluss, auf die gleiche Art und Weise zu Geld zu kommen. Darüber hin- aus war ihm, darin ist der Vorinstanz durchaus zuzustimmen (Urk. 159 S. 288 f.), offenbar jedes Mittel recht, um ohne eigene Arbeitsleistung zu Geld zu kommen. Dabei fällt verschuldenserschwerend durchaus in Betracht, dass er immer wieder andere, dem Zweck entsprechende, Vorgehensweisen einsetzte. So erforderte der Baumaschinenbetrug zum Nachteil der H._____ AG ein grosses Mass an Or- ganisation und koordiniertem Vorgehen mit Dritten (Transport der Maschinen auf die Baustellen / Abtransport ins Ausland / Zollabfertigung). Das trifft auch auf den Hypothekarkreditbetrug zu, wobei hier auch B._____ in Bezug auf das Verhalten zur Bank und zu seinen Familienangehörigen eine wichtige Funktion übernahm. Auch bezüglich der Leasingbetrüge (ND 7 und 11) war der Tatbeitrag von A._____ unverzichtbar, jedoch muss er nur leicht höher eingestuft werden als der- jenige von B._____, denn es war A._____, der die Verbindungen zu den Autover- käufern und der Drittperson hatte, welche die Fahrzeugausweise der geleasten Autos ohne den Code 178 erschlich, ohne welche der Verkauf der geleasten Fahrzeuge wesentlich schwieriger gewesen wäre. Allerdings war dabei auch die Mitwirkung von B._____ mit Blick auf die durch Familienmitglieder von B._____ geleasten Fahrzeuge unverzichtbar, denn ohne dessen Überredungs-, resp. Überzeugungskunst hätten diese wohl keine Fahrzeuge für die von A._____ und B._____ geplanten Zwecke geleast. Für den Versicherungsbetrug wiederum ging der Beschuldigte entsprechend anders vor, jedoch fusste sein Vorgehen auch hier auf Dutzenden von Lügen gegenüber seinen Ansprechpersonen und zeugt sein Verhalten hinsichtlich der Änderung des Versicherungsschutzes auch hier von ei- nem im Voraus geplanten und hernach koordinierten Vorgehen, was verschul- denserschwerend zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der in Mittäterschaft mit B._____ begangenen Betrugsdelikte (ND 7, 11 und 13) wirkt sich verschuldenserschwerend aus, dass es der Beschuldigte A._____ war, der den Anstoss zu den Betrugshandlungen gab, indem er dem Be-
- 299 - schuldigten B._____ vorschlug, dessen Schulden bei ihm mittels des Hypothe- karkredits zu tilgen (oder zumindest zu reduzieren) und die dafür benötigten Ei- genmittel via des Verkaufs geleaster Fahrzeuge erhältlich zu machen, er mithin der Initiant des gemeinsamen deliktischen Vorgehens war. Nicht zuzustimmen ist jedoch der Vorinstanz bezüglich der Gewichtung der Tatbeiträge (Urk. 159 S. 299). Wenn auch A._____ der Initiant des Vorgehens war, planten doch beide Beschuldigten zusammen das konkrete Vorgehen und setzten es in arbeitsteiliger Weise auch um. Insofern sind ihre Tatbeiträge durchaus vergleichbar und kann der Beschuldigte A._____ nicht alleine als treibende Kraft betrachtet werden. Ein- zuräumen bleibt aber, dass der Beschuldigte A._____ und nicht B._____ das ge- schäftliche Fachwissen hinsichtlich der Erstellung und Finanzierung eines Einfa- milienhauses einbrachte und damit die Grundlage lieferte, ohne welche es B._____ alleine nicht möglich gewesen wäre, ein solches Betrugskonstrukt zu realisieren. Diesbezüglich kam dem Beschuldigten A._____ im Vergleich mit dem Beschuldigten B._____ doch eine übergeordnete Rolle zu, was sich auch darin zeigt, dass er für die Erarbeitung der schriftlichen Verträge und die Verhandlun- gen nach aussen sowie den Kauf der Liegenschaft CA._____ verantwortlich war. Das objektive Verschulden von A._____ wiegt bezüglich aller Betrugshandlungen mithin erheblich und ist daher im oberen Bereich des mittleren Drittels des Straf- rahmens anzusiedeln. 4.1.3. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz handelte. Als Tatmotiv kommt einzig die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht und somit das Handeln des Beschuldigten aus rein egoisti- schen Beweggründen, namentlich ohne eigene Arbeitsleistung seinen Lebensun- terhalt und seine Geschäftstätigkeit zu finanzieren. Dabei wäre es ihm ohne wei- teres möglich gewesen, mittels bezahlter Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzie- len. Deutlich erschwerend ist seine an den Tag gelegte Skrupellosigkeit zu veran- schlagen. So brachte der Beschuldigte im Wissen um die finanziellen Probleme von AH._____ diesen beim Betrug zum Nachteil der H._____ AG schliesslich da- zu, den schriftlichen Mietvertrag im Nachhinein noch zu unterzeichnen und damit die Verantwortung nach aussen alleine zu übernehmen, obwohl er in dem Zeit-
- 300 - punkt bereits wusste, dass die Baumaschinen bereits im Ausland waren. Ähnlich verhält es sich auch beim Hypothekarkreditbetrug. Der Beschuldigte A._____ hat- te seine eigenen Interessen daran immer vor Augen und nützte das Vertrauen und die Unkenntnis von B._____ und dessen Familienmitgliedern aus, wobei er sich formell immer im Hintergrund hielt, um seine Mitwirkung zu vertuschen. Das subjektive Tatverschulden ist nicht neutral zu werten, sondern führt zu einer leich- ten Erhöhung des objektiven Verschuldens. 4.1.4. Isoliert betrachtet wäre daher eine hypothetische Strafe im oberen Be- reich des mittleren Drittels des Strafrahmens im Bereich von fünf Jahren Frei- heitsstrafe dem erheblichen Verschulden angemessen. In Nachachtung des As- perationsprinzips rechtfertigt es sich aber immerhin, die hypothetische Einsatz- strafe für den gewerbsmässigen Betrug um rund 4 Jahre zu erhöhen. 4.2. Mehrfache Veruntreuung (ND 3, 5, 6, und 8), teilweise versucht (ND 4) 4.2.1. Bezüglich der versuchten Veruntreuung ist das Tatverschulden zu- nächst hypothetisch für das vollendete Delikt zu ermitteln und erst hernach ist der Umfang der Reduktion der Strafe wegen des vollendeten Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestimmen (Mathys, Leitfaden, a.a.O., N 216 bis 219). 4.2.2. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst auf die mehrfache Tatbege- hung hinzuweisen, die sich verschuldenserhöhend auswirkt. Dabei fällt der bei vollendeter Tatbegehung durch die Veruntreuungen innerhalb von nur sechs Mo- naten hervorgerufene massive Deliktsbetrag von rund Fr. 867'055.– (Fr. 69'746.– [ND 3], Fr. 98'240.– [ND 4], Fr. 98'841.– [ND 6], Fr. 75'140.– [ND 8], Fr. 525'088.– [ND 5]) stark ins Gewicht. Alleine aus dieser Aufzählung ergibt sich (erneut) die enorme kriminelle Energie, die der Beschuldigte A._____ an den Tag legte. Dabei ging er durchaus raffiniert vor, indem er Drittpersonen (W._____ [ND 4 und 6] und AN._____ [ND 8]) in seine Tatplanung und -ausführung einbezog, die auf seine Intervention hin, nichtsahnend hinsichtlich des effektiv von A._____ und B._____ angestrebten Ziels und ohne das notwendige Knowhow Firmen kauften und in de- ren Namen Leasinggeschäfte über Fahrzeuge abwickelten, welche der Beschul- digte ausgesucht hatte und die er zusammen mit B._____ verkaufte, resp. verkau-
- 301 - fen wollte. Auch hier blieb der Beschuldigte A._____ - wie teilweise auch der Be- schuldigte B._____ - trotz massgeblichen Tatbeitrags im Hintergrund und liess vordergründig andere für seine Ziele und seine persönliche Bereicherung haften. Dieses organisierte und arbeitsteilige Vorgehen zusammen mit B._____ wirkt sich erschwerend auf das Tatverschulden aus, da dadurch die Gefährdung des Ver- mögens und der Verfügungsmacht der Eigentümer über die Fahrzeuge noch er- höht wurde. Auch bezüglich der Veruntreuungen fällt gleichermassen wie beim gewerbsmässigen Betrug erschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte A._____ für den Verkauf Fahrzeugpapiere verwendete, von welchen er wusste, dass sie mittels falscher Angaben erschlichen waren. Was diese als Mittäter zusammen mit B._____ begangenen Veruntreuungen be- trifft (Fahrzeugleasings) ist festzuhalten, dass die Tatbeiträge der beiden Be- schuldigten in etwa gleichwertig waren, indem beide das Tatvorgehen miteinander abgesprochen und die Tatausführung arbeitsteilig unter ihnen beiden aufgeteilt hatten. Wo B._____ den näheren Kontakt hatte, überzeugte er die Drittpersonen zum Abschluss des jeweiligen Leasingvertrages (ND 3), ansonsten übernahm dies A._____ (ND 4 und 6) oder beide zusammen (ND 8). Bei der Umsetzung des Planes, insbesondere der Vorbereitung der Leasingverträge und der Übernahme- verträge bezüglich der Firmenkäufe, die Voraussetzung für weitere Autoverkäufe waren, sowie der Abholung der Fahrzeuge und deren anschliessenden Verkaufs (-versuchs) gingen die Beschuldigten jedoch ebenfalls etwa zu gleichen Teilen gemeinsam vor, so dass ein gleichwertiger Tatbeitrag vorliegt, der in objektiver Hinsicht als mittelschwer einzustufen ist. Bei der Veruntreuung der Baumaschinen zum Nachteil der Firma E._____ AG (ND 5) handelte der Beschuldigte A._____ ohne Mitwirkung von B._____ (wovon nur gestützt auf das Verschlechterungsverbot auszugehen ist), jedoch nicht weni- ger geplant und durchtrieben. So fällt hinsichtlich der objektiven Tatschwere dies- bezüglich deutlich erschwerend die minutiöse bis ins Detail ausgefeilte Planung und das koordinierte Vorgehen mit diversen am Delikt Beteiligten ins Gewicht. Das hinterhältige Tatvorgehen, indem der Beschuldigte A._____ als B._____ und im Namen der Firma T._____ GmbH nach aussen auftrat und die gar länderüber-
- 302 - greifende Zusammenarbeit mit anderen Personen oder Organisationen, die ihm dabei behilflich waren, die Baumaschinen mit inhaltlich falschen Zollpapieren ins Ausland zu verbringen, wobei er selbst auch im Ausland vor Ort bei der Verschie- bung resp. Lieferung mitwirkte, macht namentlich auch bezüglich des ähnlichen Tatvorgehens in Bezug auf die Baumaschinen der H._____ AG deutlich, wie schwer das objektive Tatverschulden wiegt, war der Beschuldigte doch offensicht- lich bereit, bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit neuem Tatentschluss erneut zu delinquieren. Sowohl die an den Tag gelegte kriminelle Energie als auch die Gefährdung des von Art. 138 Ziff. 1 StGB geschützten Rechtsgutes erweist sich dabei nachgerade als extrem hoch, missbrauchte der Beschuldigte doch das von der Vermieterin der Baumaschinen in den Vertragspartner gesetzte Vertrauen in die Rückgabe der grossen und teuren Maschinen, ohne welches eine funktionie- rende reibungslose Zusammenarbeit namentlich auch auf dem Bau nicht möglich wäre, zutiefst. Das objektive Verschulden des Beschuldigten A._____ liegt im mittleren Drittel des Strafrahmens und ist als mittelschwer zu qualifizieren. 4.2.3. In subjektiver Hinsicht fällt das besondere finanzielle Motiv speziell ins Gewicht, denn der Beschuldigte beging diese Delikte als Mittel zum Zweck im Rahmen des dahinter stehenden grossen Betrugskonstruktes zulasten der CH._____. Er bereicherte sich damit in erster Linie, um sich durch weiteres straf- bares Handeln in noch grösserem Stil auf Kosten anderer zu bereichern. Er of- fenbarte dadurch eine Geringschätzung der Vermögenswerte anderer und zudem eine beispiellose Rücksichtslosigkeit, indem er die finanzielle Notlage von AN._____ nicht nur für den Verkauf der AA._____ GmbH und den Abschluss des Leasinggeschäfts ausnützte, sondern sie zudem noch derart unter Druck setzte, dass sie trotz fehlenden finanziellen Möglichkeiten auch noch persönlich die Haf- tung für die Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag übernahm. Das subjektive Verschulden vermag jedenfalls das objektive nicht zu relativieren. 4.2.4. Dass die Tat bezüglich der Veruntreuung des Mercedes ML 63 AMG (ND 4) nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich grundsätzlich im Sinne einer fakultativen Reduktion der verschuldens- angemessenen Strafe auswirken (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 StGB;
- 303 - BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollende- ten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit an- dern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (Wiprächtiger/Keller in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB I, a.a.O., Art. 48a N 24 mit Hinweisen; Mathys, Leitfaden, a.a.O. N 217 f.). Vorliegend hat der Beschuldigte B._____, dessen Handeln dem Beschuldigten A._____ zufolge der arbeitsteilig umgesetzten Tat- planung vollumfänglich anzurechnen ist, die Tathandlung zu Ende geführt und al- les von ihm aus Notwendige unternommen, um den Mercedes dem Verkaufsinte- ressenten DD._____ zu verkaufen. Dass es nicht dazu kam, entzog sich der Ein- flussmöglichkeit des Beschuldigten vollständig, so dass sich unter diesem Aspekt keine Strafreduktion aufdrängt. Allerdings weist die versuchte Tat eine grosse Dis- tanz zum tatbestandsmässigen Erfolg auf, da das Fahrzeug dank dem Eingreifen des Verkaufsinteressenten und Dritten dem Einflussbereich der Beschuldigten entzogen werden konnte und dadurch der Vermögensschaden deutlich minimiert wurde, da das Fahrzeug als Sicherheit der Leasinggeberin ungeschmälert erhal- ten blieb und nur der Ausfall der Leasingraten zu Buche schlug. Eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist daher trotzdem an- gebracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich diese Reduktion angesichts der übrigen vollendeten Veruntreuungsdelikte nur marginal auswirken kann, so dass das Verschulden für diese Taten insgesamt jedenfalls als mittelschwer einzustu- fen ist. 4.2.5. Angesichts der Strafandrohung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und dem mittelschweren Verschulden ist die Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung asperierend um 2 Jahre zu erhöhen. 4.3. Urkundenfälschung (ND 12) 4.3.1. Zusätzlich zum gewerbsmässigen Betrug und den mehrfachen Verun- treuungen machte sich der Beschuldigte A._____ auch der Urkundenfälschung schuldig. Die Urkundenfälschung steht in direktem Zusammenhang mit dem vom
- 304 - Beschuldigten begangenen Betrug zum Nachteil der H._____ AG. Der Beschul- digte fälschte die beiden Faxschreiben vom 17. Juni 2009, um die Eigentümerin über den Verbleib der Baumaschinen resp. über den von Anfang an fehlenden Willen zur Rückgabe derselben zu täuschen und sie so hinzuhalten und zu ver- meiden, dass rechtliche - auch strafrechtliche - Schritte unternommen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ging es offensichtlich darum, das Auffinden der Baumaschinen zu erschweren und die bereits begangenen Taten zu decken. Insofern wiegt das objektive Verschulden nicht allzu schwer, jedoch zeigt das Verhalten des Beschuldigten einmal mehr seine mangelnde Achtung gegenüber der Rechtsordnung und Einiges an krimineller Energie ist dem Beschuldigten da- her auch hier anzulasten. 4.3.2. In subjektiver Hinsicht stehen ausnahmslos egoistische Beweggründe im Vordergrund. Allerdings kann dem Beschuldigten wenigstens ganz leicht zu Gute gehalten werden, dass die Tat (sc. nur die Fälschung der Faxschreiben) nicht von langer Hand geplant war, sondern vielmehr spontan aufgrund des Drän- gens seitens von AH._____ resp. der Baumaschinenvermieterin erfolgte, aber immerhin in allererster Linie, um nicht resp. erst später entdeckt zu werden. Es bleibt insgesamt bei einem noch leichten Tatverschulden. 4.3.3. Aufgrund des engen Zusammenhanges mit dem Vermögensdelikt wirkt sich die singuläre Urkundenfälschung lediglich leicht straferhöhend aus, so dass unter Beachtung des Asperationsprinzips und angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 4.4. Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises (ND 4, 6, 7, 8 und 11), Geldwäscherei (ND 13) und Sachbeschädigung (ND 19) 4.4.1. Diesen drei vom Beschuldigten verwirklichten Tatbeständen ist die gleiche Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe gemeinsam. Das gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB auch für die Anstiftung zum Er- schleichen eines Ausweises, denn wer vorsätzlich jemanden zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt, wird nach der Strafandrohung be-
- 305 - straft, die auf den Täter Anwendung findet. Es rechtfertigt sich somit, die Strafer- höhung der Einsatzstrafe für diese Delikte gesamthaft vorzunehmen, zumal sie im Vergleich zu den schwer wiegenden Vermögensdelikten viel weniger Bedeutung haben, da ihnen sozusagen der Charakter von Begleitdelikten zukommt. 4.4.2. Dabei sticht die Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Aus- weises ins Auge, ist diesbezüglich doch die mehrfache Tatbegehung zu berück- sichtigen. Dies wird allerdings durch das grundsätzlich immer gleichartige Vorge- hen deutlich relativiert. Das objektive Tatverschulden wiegt dennoch nicht ganz leicht, wurden doch die Fahrzeugausweise nicht mittels irgendeiner gefälschten Urkunde oder falscher Angaben, sondern mittels gefälschter amtlicher Lö- schungsformulare erschlichen, welchen im Rechtsverkehr von Seiten der Behör- den ein grundsätzlich hohes Vertrauen als Beweismittel entgegengebracht wird. Damit ist diesen SVG-Delikten durchaus mehr als nur Bagatellcharakter beizu- messen, denn der Beschuldigte verletzte damit das geschützte Rechtsgut emp- findlich. Verschuldensmindernde Umstände sind nicht ersichtlich. Der Beschuldig- te war getrieben von seiner Bereicherungsabsicht, die er mittels Betrugs- resp. Veruntreuungshandlungen befriedigen wollte. Dem Strassenverkehrsamt quasi ein Mitverschulden anzulasten, wie es die Vorinstanz tat (Urk. 159 S. 301), geht zu weit, schliesslich wurden die Urkundenfälschungen der amtlichen Formulare von Personen vorgenommen, die über sämtliche relevanten Angaben verfügten und im Besitz des originalen Fahrzeugausweises waren, so dass das Strassen- verkehrsamt keine Anhaltspunkte hatte, den vorgelegten Dokumenten nicht zu vertrauen. Hinsichtlich ND 4 ist angesichts der gemeinschaftlichen Planung und deren arbeitsteiligen Umsetzung der Tatbeitrag beider Beschuldigter als gleich- wertig zu beurteilen. 4.4.3. Betreffend die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass vorliegend ohne Zweifel der Tatbe- stand erfüllt wurde, sich jedoch die kriminologisch typische Geldwäscherei da- durch auszeichnet, dass die schmutzigen Vermögenswerte von Verbrecherorga- nisationen stammen und durch systematischen Einsatz der Finanzmarktinstru- mente dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden (Trechsel/Af-
- 306 - folter-Eijsten in: Praxkomm. StGB, a.a.O., N 3 zu Art. 305bis). Die vorliegend vom Beschuldigten A._____ zusammen mit W._____ (siehe Urk. 67/17) vollendete Tathandlung steht nicht im Zusammenhang mit dem internationalen organisierten Verbrechen und auch nicht mit Drogenhandel oder Ähnlichem. Sein Tatbeitrag er- schöpfte sich im Begeben von Bargeld, um die illegale Herkunft zu verschleiern. Das Tatvorgehen war weder besonders raffiniert, noch bediente sich der Be- schuldigte besonderer Konstrukte, um den Tatbestand zu erfüllen. Auch ange- sichts des im Vergleich zu den typischen Geldwäschereidelikten eher geringen Betrages von Fr. 80'000.– ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu qua- lifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auch hier einzig ein egoisti- sches Motiv ersichtlich, wollte der Beschuldigte A._____ doch mit W._____, deren Ehemann und Q._____ in BB._____ noch einmal einen gleichen Hypothekarkre- ditbetrug begehen wie zuvor in CA._____, wofür ebenfalls Eigenmittel zu beschaf- fen waren, die legal nicht vorhanden waren. Das ist zulasten des Beschuldigten zu würdigen. Dennoch bleibt das Verschulden angesichts des geschützten Rechtsgutes insgesamt noch leicht. 4.4.4. Mit der Vorinstanz ist der durch die Sachbeschädigung bewirkte Scha- den vergleichsweise gering und steht ebenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrug. Auch hier war das Herbeiführen der Kollision mit der Folge des Sachschadens Mittel zum Zweck des Vermögensdelikts und hat verschuldensmässig keine eigenständige Bedeutung, so dass die Sachbeschädi- gung nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. 4.4.5. Die hypothetische Einsatzstrafe ist für diese Delikte gesamthaft und un- ter Beachtung des Asperationsprinzips um fünf Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen, wobei je zwei Monate auf die Anstiftung zum Erschleichen eines Ausweises und die Geldwäscherei entfallen und für die Sachbeschädigung ein weiterer Mo- nat einzusetzen ist. 4.5. Zwischenfazit Die Gesamtwürdigung aller genannten Delikte ergibt als Zwischenresultat eine Erhöhung der Einsatzstrafe (1 Jahr Freiheitsstrafe) um 6 Jahre und 7 Monate, so
- 307 - dass sich die hypothetische Gesamtstrafe gestützt auf das Tatverschulden auf 7 Jahre und 7 Monate Freiheitsstrafe bemisst. Da das Asperationsprinzip bereits bei allen zur Erhöhung der Einsatzstrafe führenden Delikten beachtet wurde und sich die Deliktsmehrheit deutlich straferhöhend bzw. strafschärfend auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, Erw. 1.2.2), er- scheint aufgrund der gesamten Tatschwere - und vor Berücksichtigung der tat- fremden Strafzumessungsgründe - eine hypothetische Gesamtstrafe im Bereich von rund 8 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
5. Täterkomponenten 5.1. Die Vorinstanz hat sich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten eingehend geäussert (Urk. 159 S. 297 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erst noch aus, er sei angestellt und verdiene monatlich Fr. 4'500.–, korrigierte dies jedoch, nachdem seitens des Gerichts nochmals nachgefragt wurde, und sagte dann, er sei seit Mai 2016 ar- beitslos und erziele lediglich ab und zu einen Zwischenverdienst. Er werde von der Arbeitslosenkasse unterstützt und habe zudem Schulden in der Höhe von Fr. 135'000.–. Neue Strafverfahren gegen ihn würden keine laufen und das am
18. November 2016 gefällte Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, mit wel- chem er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, sei noch beim Bundesgericht hängig (Prot. II S. 8 ff.). 5.2. Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass weder die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, noch sein Vorleben oder seine Vorstrafenlosigkeit einen Ein- fluss auf die Strafzumessung haben. Aufgrund der Verharmlosung seines Tatbei- trags kann weder auf Reue noch auf uneingeschränkte Einsicht in das begangene Unrecht geschlossen werden. Das späte teilweise Geständnis anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Vorinstanz zu Recht nicht strafmin- dernd berücksichtigt (Urk. 159 S. 298), da es weder zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens, noch zur Tataufdeckung wesentlich beitrug (siehe dazu BGE 121 IV 202 E. 2d/cc und Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2014 vom
24. November 2014 E. 3.2). Da auch das Nachtatverhalten neutral zu werten ist,
- 308 - bleiben die Täterkomponenten somit insgesamt ohne Einfluss auf die hypotheti- sche Gesamtstrafe.
6. Verletzung des Beschleunigungsgebotes 6.1. Der Beschuldigte machte unter Verweis auf die Ausführungen des Verteidi- gers von B._____ geltend, das Verfahren habe wegen des Gerichtsstandsstreits zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich und des Kantons Aargau sehr lange gedauert, was strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 133 S. 43 und Prot. I S. 83). 6.2. Die Vorinstanz erwog, dass bei der Anzahl angeklagter Delikte mit zahlrei- chen Beteiligten und des Umfangs der Akten von mehreren Dutzend Bundesord- nern nicht von einer übermässig langen Verfahrensdauer gesprochen werden könne, seien doch seit der Verhaftung bis zum erstinstanzlichen Urteil nur rund 4 ½ Jahre vergangen. Dennoch reduzierte die Vorinstanz die hypothetische Ge- samtstrafe um acht Monate, weil es zwei Gerichtsstandskonflikte zwischen den Kantonen Zürich und Aargau gegeben habe und weil seit dem Eingang der An- klageschrift vor Vorinstanz am 31. Oktober 2013 noch einmal fast 1 ½ Jahre ver- strichen seien bis das Urteil gefällt worden sei (Urk. 159 S. 303). 6.3. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die da- durch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlas- sen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Be- hörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgäng- lich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vor-
- 309 - zunehmen (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichtes 6B_42/2016 vom
26. Mai 2016 E. 5.4 und 6B_397/2014 vom 28. August 2014, Erw. 3.3., je mit Hinweisen; Mathys, Leitfaden, a.a.O., N 270 - 272). 6.4.1. Die Anklagen gegen die vorliegend Beschuldigten sowie gegen W._____ (abgekürztes Verfahren) gingen am 31. Oktober 2013 bei der Vorinstanz als getrennte Verfahren ein (Urk. 61/8, 62/9, 63/9 und 67). Die Akten umfassen 45 Bundesordner und drei grosse Aktentheks und Gegenstand des Verfahrens ge- gen den Beschuldigten A._____ waren 10 Anklagepunkte mit (teilweise) ver- schiedenen Mitbeschuldigten, jeweils anderen Tatvorgehen und diversen verwirk- lichten Tatbeständen (Urk. 61/8). Am 27. Juni 2014 wurden die Verfahren gegen A._____ und B._____ vereinigt und diese am 28. Oktober 2014 auch mit dem Verfahren gegen C._____, woraufhin am 30. Oktober 2014 zur Hauptverhandlung auf den 12. und 13. März 2015 vorgeladen wurde (Urk. 96-100). Das vorinstanzli- che Urteil vom 27. März 2015 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und die Zustellung des begründeten Urteils mit einem Umfang von 338 Seiten folgte bereits am 9. bis 15. Juli 2015. Dass bei diesem Aktenumfang und der Ko- ordination mehrerer parallel zu behandelnder Verfahren knapp acht Monate bis zur Aufnahme der ersten prozessualen Anordnungen durch die Vorinstanz ver- strichen, vermag angesichts der beförderlichen Erledigung und der raschen Aus- fertigung des begründeten Entscheides jedenfalls nicht das Beschleunigungsge- bot zu verletzen, erforderten doch auch die notwenigen erstinstanzlichen prozess- leitenden Handlungen, dass sich die Verfahrensleitung davor einen einigermas- sen genauen Überblick über die gesamten Akten verschaffte. 6.4.2. Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft See / Oberland vorliegend am
9. Oktober 2009 und damit schon sehr früh im Ermittlungsverfahren, als die Be- schuldigten A._____, B._____ und W._____ noch in Untersuchungshaft sassen, ein Gerichtsstandsverfahren einleitete mit dem Antrag um Übernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Urk. 44/1). Dabei wurde aber gleichzei- tig das Ermittlungsverfahren ohne Verzug fortgesetzt, was sich schon alleine aus den diversen Einvernahmen der Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen ergibt. Nach Ablehnung der Übernahme durch die Aargauer Behörden übernahm
- 310 - die Staatsanwaltschaft See / Oberland das Verfahren am 14. Juni 2010 bis zum Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens unter dem Vorbehalt, dass erst danach ein endgültiger Entscheid möglich sei (Urk. 44/8). Die Staatsanwaltschaft See / Oberland initiierte am 29. September 2011 offensichtlich nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens das Gerichtsstandsverfahren erneut mit einem Übernahmeersuchen an die Staatsanwaltschaft Baden infolge der dort ge- gen den Beschuldigten A._____ geführten Strafuntersuchung wegen Anstiftung zu versuchter Tötung etc. und qualifizierten Raubes (Urk. 44/9, 44/10/2). Infolge Ablehnung der Übernahme durch den Kanton Aargau am 2. Februar 2012 wurde das Übernahmegesuch ans Bundesstrafgericht weitergezogen (Urk. 44/14), wel- ches darüber endgültig am 20. März 2012 entschied (Urk. 44/17). Im Hinblick auf die Verfahrenserledigung wurden sodann die umfangreichen Akten zwischen Herbst 2012 und März 2013 den verschiedenen Verteidigern zugestellt (Urk. 27/37; Urk. 28/24; Urk. 29/26; Urk. 30/15; Urk. 31/3; Urk. 33/10). Daraufhin wurden die Verfahren gegen AH._____, AC._____, Q._____ und AF._____ zwi- schen dem 15. November 2012 und dem 4. September 2013 mittels Strafbefehl oder Einstellungsverfügung abgeschlossen (Urk. 57-60 und Beizugsakten Staats- anwaltschaft See / Oberland C-3/2011/783), nachdem im Frühling und Herbst 2013 noch die letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen stattgefunden hat- ten. Die Untersuchungsbehörden waren somit keineswegs untätig geblieben. Das Gerichtsstandsverfahren wurde denn auch durch das neue Strafverfahren gegen A._____, der äusserst schwerwiegender Delikte angeklagt wurde, die er am
23. Juni 2011 begangen haben sollte (Urk. 44/10/4), massgeblich beeinflusst, resp. wurde durch dessen erneute Delinquenz nötig. Dass die Staatsanwaltschaft See / Oberland resp. die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich angesichts dieser neuen und schweren Tatvorwürfe in Anbetracht der umfangreichen, kom- plexen und zusammenhängenden Delikte gegen mehrere Täter, die in verschie- dener Zusammensetzung teilweise als Mittäter vorgegangen waren, den Ent- scheid dem Bundesstrafgericht unterbreitete, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sie das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei der gegebenen kom- plexen Sachlage sehr schnell abschloss und das Untersuchungsverfahren wegen des Gerichtsstandsverfahrens lediglich während weniger Monate ruhte, die ange-
- 311 - sichts des umfangreichen Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens jedenfalls nicht ins Gewicht fallen. Auch wenn entgegen der Vorinstanz zwischen der Ver- haftung anfangs September 2009 bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils am 27. März 2015 nicht viereinhalb sondern fünfeinhalb Jahre verstrichen sind, ist das angesichts der konkreten Umstände nicht als übermässig lang zu beurteilen, zumal das erneute Übernahmegesuch vom September 2011 gerade auch auf das Verhalten des Beschuldigten selbst zurückzuführen war. Die gesamte Verfah- rensdauer war demnach dem Beschuldigten trotz der wenigen Monate, welche bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts verstrichen, noch zumutbar. Allerdings konnte der Fall infolge Auslastung der hiesigen Kammer nicht bereits Anfang Sep- tember 2015, sondern erst Ende Februar 2016 von der Referentin an die Hand genommen werden. Das hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Insgesamt recht- fertigt sich eine Strafminderung von einem Jahr.
7. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Beschul- digten mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 7 Jahren Freiheitsstrafe als seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. Infolge des vorliegend zu beachtenden Prinzips des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es allerdings bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheits- strafe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bleiben.
8. Anrechnung der erstandenen Haft Dem Beschuldigten A._____ ist in Anwendung von Art. 51 StGB die von ihm im vorliegenden Verfahren erstandene Haft von 303 Tagen an die ausgefällte Strafe anzurechnen.
9. Vollzug In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 159 S. 319) ist durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die objektive Voraussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Die festgesetzte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren ist daher zu vollziehen.
- 312 - C. Beschuldigter B._____
1. Strafrahmen Gesamtstrafe Infolge der Tatmehrheit und der mehrfachen Begehung der zu beurteilenden Delikte ist auch für den Beschuldigten B._____ nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Es ist mit der Vorinstanz als Ausgangspunkt dafür vom gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als dem Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung, die von einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren reicht, auszugehen (Urk. 159 S. 303 f.).
2. Strafart 2.1. Die Vorinstanz sprach gedanklich für die im Zusammenhang mit den Vermö- gensdelikten erfüllten Tatbestände eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 159 S. 303 - 307), kam hingegen betreffend die SVG-Delikte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises zum Schluss, sie hätte dafür lediglich eine Geldstrafe ausgefällt, wäre der Beschuldigte B._____ nicht wegen weiterer Delikte angeklagt und erachtete eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen aufgrund des Verschuldens und in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessen (Urk. 159 S. 309). 2.2. Bezüglich der Erwägungen zur Geldstrafe kann der Vorinstanz indes nicht gefolgt werden. Sowohl das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 1) als auch das Fahren trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (in der ab 1. Ja- nuar 2005 gültigen Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, namentlich auch weil durch deren Verletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer droht. Es handelt sich mithin nicht um Bagatelldelikte im Strassenverkehr. Wie die Vorinstanz selbst auch anführt, war der Beschuldigte B._____ im Tatzeitpunkt dieser Delikte zwei- fach einschlägig vorbestraft und beging die zu beurteilenden Delikte innerhalb der vierjährigen Probezeit für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Ober-
- 313 - land vom 18. August 2006 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 159 S. 308 und 309; Urk. 110 und 180). Die Vorstrafen haben offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt, so dass aufgrund der wiederholten Delinquenz innerhalb der Probezeit und wäh- rend laufendem neuem Strafverfahren aufgrund des Vorfalls vom 4. Dezember 2008 (ND 1) sowie des Schweregrades der vorliegend zu beurteilenden Taten nicht mehr eine Geldstrafe, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe als angemes- sene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. 2.3. Das Verbot der reformatio in peius steht hier allerdings einer einheitlichen verschuldensangemessenen Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe entgegen, da nur dieser und nicht (auch) die Staatsanwaltschaft Berufung erhob. Die alleinige Ausfällung einer Freiheitsstrafe würde eine Ände- rung im vorinstanzlichen Dispositiv zulasten des Beschuldigten B._____ bewirken, die nicht zulässig ist. Darauf ist bei der konkret vorzunehmenden Strafzumessung Rücksicht zu nehmen.
3. Hypothetische Einsatzstrafe 3.1. In objektiver Hinsicht fällt innerhalb des qualifizierten Tatbestands des ge- werbsmässigen Betruges - auch bei Berücksichtigung des Doppelverwertungs- verbotes (siehe hierzu oben 4. Teil B. 4.1.1.) - der hohe sechsstellige Deliktsbe- trag auf, der in nur rund einem halben Jahr in ca. einem Dutzend Einzelakten (Bargeldabhebungen und zwei Fahrzeugverkäufe) anfiel (siehe oben 3. Teil J. 4.2.). Die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist damit insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Verschuldenserschwerend muss dem Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs zusätzlich zur Last gelegt werden, dass auch er - gleich wie der Beschuldigte A._____ - ge- fälschte Dokumente für die Betrügereien einsetzte, fiktive Handwerkerrechnungen erstellte und inhaltlich falsche Leistungsabrechnungsformulare verwendete und teilweise auch Drittpersonen für seine Zwecke einspannte, welche er bezüglich der wahren Absichten belog. Dadurch manifestiert sich eine erhebliche kriminelle Energie, fasste er doch bezüglich der Leasingdelikte in jedem Einzelfall separat wieder den Entschluss, auf die gleiche Art und Weise zu Geld zu kommen, was
- 314 - auf die verschiedenen fiktiven Handwerkerrechnungen und der dadurch ermög- lichten Bargeldbezüge gleichermassen zutrifft. Es wäre ihm daher grundsätzlich möglich gewesen, weiteres Delinquieren zu vermeiden, was er aber unterliess. Auch betreffend den Hypothekarkreditbetrug übernahm B._____ in Bezug auf das Verhalten zur Bank und zu seinen Familienangehörigen, inklusive seiner Ehefrau, eine in vielerlei Hinsicht wichtige Funktion. Als Mittel zum Zweck des Baukreditbe- truges war es entscheidend, dass er seine in geschäftlichen Dingen unerfahrene Ehefrau dazu überreden konnte, die T._____ GmbH als formelle einzelzeich- nungsberechtigte Geschäftsführerin zu übernehmen, so dass er als ihr Stellvertre- ter für eine unauffällige, bisher nicht in Erscheinung getretene, prinzipiell glaub- würdige GmbH handeln konnte, was namentlich im Hinblick auf das Auftreten der T._____ GmbH als Generalunternehmerin gegenüber der Bank und für die fikti- ven Handwerkerrechnungen eine wesentliche Grundlage für die Umsetzung des Betrugsplanes war. Zudem ermöglichte dies A._____ unter dem Deckmantel der GmbH zu handeln und konnte er so vermeiden, mit seinem eigenen Namen auf- zutreten. Das alles wusste, tolerierte und deckte B._____, weshalb diese ganzen Machenschaften auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes des gewerbs- mässigen Betruges hinsichtlich der objektiven Tatschwere zulasten des Beschul- digten B._____ berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der in Mittäterschaft mit A._____ begangenen Betrugsdelikte (ND 7, 11 und 13) wirkt sich leicht strafmindernd zugunsten des Beschuldigten B._____ aus, dass es der Beschuldigte A._____ war, der den Anstoss zu den Betrugs- handlungen gab und vorschlug, er könne seine Schulden bei ihm mittels des Hy- pothekarkredits tilgen (oder zumindest reduzieren) und die dafür benötigten Ei- genmittel via des Verkaufs geleaster Fahrzeuge erhältlich machen. Nicht zuzu- stimmen ist der Vorinstanz jedoch bezüglich der Gewichtung der Tatbeiträge, wie dies bei der Strafzumessung für A._____ bereits erwähnt wurde. Wenn auch A._____ der Initiant des Vorgehens war, planten doch beide Beschuldigten zu- sammen das konkrete Vorgehen und setzten es in arbeitsteiliger Weise auch um, wobei dem Beschuldigten B._____ hinsichtlich des Einbezugs seiner Ehefrau (als formelle Geschäftsführerin der T._____ GmbH) und seiner Familienangehörigen (AD._____ und AC._____) sowie deren Vertretung gegenüber der Bank und der
- 315 - Autogarage AP._____ eine zentrale Rolle zukam. Es kann insofern der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, der Beschuldigte B._____ sei nicht die treibende Kraft gewesen oder habe nicht die führende Rolle inne gehabt (Urk. 159 S. 304). Einzuräumen bleibt indessen, dass der Beschuldigte B._____ nicht das geschäftliche Fachwissen für die Erstellung und Finanzierung eines Einfamilien- hauses hatte und er alleine ein solches Betrugskonstrukt wohl nicht hätte realisie- ren können. Diesbezüglich kam dem Beschuldigten A._____ im Vergleich mit dem Beschuldigten B._____ doch eine übergeordnete Rolle zu, was sich auch darin zeigt, dass er für die Erarbeitung der schriftlichen Verträge und die Verhandlun- gen nach aussen sowie den Kauf der Liegenschaft CA._____ verantwortlich war. Ebenfalls muss der Tatbeitrag von A._____ bezüglich der Leasingbetrüge als in- soweit unverzichtbar und leicht höher eingestuft werden als derjenige von B._____, weil es A._____ war, der die Verbindungen zu den Autoverkäufern und der Drittperson hatte, welche die Fahrzeugausweise der geleasten Autos ohne den Code 178 erschlich, ohne welche der Verkauf der geleasten Fahrzeuge we- sentlich schwieriger gewesen wäre. Das objektive Verschulden von B._____ ist im mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln und wiegt vor allem deshalb weniger schwer als dasjenige von A._____, weil dieser mit dem Baumaschinen- und dem Versicherungsbetrug noch weitere und ebenfalls schwerwiegende Tathandlungen beging. 3.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Als Tatmotiv kommt einzig die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht und somit das Handeln des Beschuldigten aus rein egoistischen Beweg- gründen, namentlich ohne eigene Arbeitsleistung seine Schulden zu reduzieren und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dabei wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, mittels bezahlter Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Deutlich erschwerend ist seine an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit zu veran- schlagen und der Missbrauch des Vertrauens, das ihm von Seiten seiner Ehefrau, seines Bruders und seiner Schwägerin entgegen gebracht wurde. So brachte der Beschuldigte im Wissen um die fehlenden finanziellen Möglichkeiten von AD._____ und AC._____ diese dazu, den Grundstückkaufvertrag, den Werkver-
- 316 - trag und den Hypothekarkreditvertrag zu unterzeichnen und damit die aus diesen Verträgen fliessenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten mit ihm zusammen zu übernehmen. Er setzte sie damit nicht nur einer allfälligen strafbaren Teilnah- me, sondern auch einem erheblichen finanziellen Risiko aus, das ihnen in keiner Art und Weise bekannt war, da er sie über die effektiven Ziele und der damit ein- hergehenden Gefährdung ihres eigenen Vermögens, die zumindest in der Ver- mehrung ihrer Schulden lag, im Unklaren liess. Dass der Beschuldigte B._____ Schulden gegenüber A._____ hatte, vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Im Gegenteil fällt das egoistische Motiv und die beispiellose Rück- sichtslosigkeit gegenüber seinen Familienangehörigen verschuldenserschwerend in Betracht und wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Faktoren gar erhöht. 3.3. Entsprechend erweist sich das von der Vorinstanz als leicht qualifizierte Verschulden als unangemessen mild und die festgesetzte Einsatzstrafe von dreissig Monaten angesichts des anwendbaren Strafrahmens als zu tief. Mit Blick auf diesen rechtfertigt es sich vorliegend, die hypothetische Einsatzstrafe ent- sprechend des keineswegs leichten Verschuldens auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte 4.1. Mehrfache Veruntreuung (ND 3, 6, und 8), teilweise versucht (ND 4) 4.1.1. Auch hier ist bezüglich der versuchten Veruntreuung das Tatverschul- den zunächst hypothetisch für das vollendete Delikt zu ermitteln und erst hernach der Umfang der Reduktion der Strafe wegen des vollendeten Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestimmen. 4.1.2. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst auf die mehrfache Tatbege- hung hinzuweisen, die sich verschuldenserhöhend auswirkt. Innerhalb von nur sechs Monaten wurde ein stattlicher Deliktsbetrag von rund Fr. 341'967.– (Fr. 69'746.– [ND 3], Fr. 98'240.– [ND 4], Fr. 98'841.– [ND 6], Fr. 75'140.– [ND 8]) erreicht, was bezüglich der objektiven Tatschwere ins Auge sticht. Alleine aus dieser Aufzählung ergibt sich ein beachtliches Mass an krimineller Energie des
- 317 - Beschuldigten B._____. Dabei ging auch er durchaus raffiniert vor, indem er - zu- sammen mit A._____ - Drittpersonen (seine Ehefrau C._____ [ND 3], W._____ [ND 4 und 6] und AN._____ [ND 8]) in seine Tatplanung und -ausführung einbe- zog, die auf seine Intervention hin, nichtsahnend hinsichtlich des effektiv von ihnen angestrebten Ziels und ohne das notwendige Knowhow Firmen kauften und in deren Namen Leasinggeschäfte über Fahrzeuge abwickelten, welche der Be- schuldigte A._____ zuvor ausgesucht hatte und die dieser dann zusammen mit B._____ verkaufte, resp. verkaufen wollte. Der Beschuldigte B._____ liess dadurch vordergründig andere für seine Ziele und seine persönliche Bereicherung haften und missbrauchte das in ihn gesetzte Vertrauen seitens seiner Ehefrau, aber auch von AN._____ schwer. Zudem handelte er zusammen mit A._____ im Team und gemäss ihrem abgesprochenen planmässigen und arbeitsteiligen Vor- gehen, was sich erschwerend auf das Tatverschulden auswirkt, da dadurch die Gefährdung des Vermögens und der Verfügungsmacht der Eigentümer über die Fahrzeuge noch erhöht wurde, da ihnen aufgrund der vorgeblichen Gründe für den Abschluss der Leasingverträge die Dimension der Taten nicht einsichtig war. Bezüglich der versuchten Veruntreuung (ND 4) fällt zudem verschuldenserschwe- rend in Betracht, dass der Beschuldigte B._____ für den Verkaufsversuch den Fahrzeugausweis des Mercedes ML 63 AMG verwendete, von welchem er wuss- te, dass er mittels falscher Angaben erschlichen worden war. Was diese in Mittäterschaft zusammen mit A._____ begangenen Veruntreuungen betrifft, ist festzuhalten, dass die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten in etwa gleichwertig waren, indem beide das Tatvorgehen miteinander abgesprochen und die Tatausführung arbeitsteilig unter ihnen beiden aufgeteilt hatten. Wo B._____ den näheren Kontakt hatte, überzeugte er die Drittpersonen zum Abschluss des jeweiligen Leasingvertrages (ND 3), ansonsten übernahm dies A._____ (ND 4 und 6) oder beide zusammen (ND 8). Bei der Umsetzung des Planes, insbeson- dere der Vorbereitung der Leasingverträge und der Übernahmeverträge bezüglich der Firmenkäufe, die Voraussetzung für weitere Autoverkäufe waren, sowie der Abholung der Fahrzeuge und deren anschliessenden Verkauf gingen die Be- schuldigten jedoch ebenfalls etwa zu gleichen Teilen gemeinsam vor, so dass ein
- 318 - gleichwertiger Tatbeitrag vorliegt. Die objektive Tatschwere ist jedenfalls als kei- neswegs mehr leicht einzustufen. 4.1.3. In subjektiver Hinsicht fällt bezüglich des finanziellen Motivs zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er für die Begehung des Hypothekarkredit- betruges bereit war, die Leasingdelikte zusätzlich zu begehen, um damit das er- forderliche Bargeld zu beschaffen, mit welchem er sich im Rahmen des Baukre- ditbetrugs noch weit mehr bereichern wollte. Dabei ging er namentlich gegenüber AN._____ besonders rücksichtslos und durchtrieben vor, nützte er deren finanzi- elle Notlage nicht nur für den Verkauf der AA._____ GmbH und den Abschluss des Leasinggeschäfts aus, sondern schob er wissentlich effektiv nicht vorhande- nes Interesse am Reinigungsinstitut durch seine Ehefrau mehrmals vor, um ihre Zweifel betreffend den Verkauf zu zerstreuen. Dass A._____ sie zudem unter Druck setzte, auch noch persönlich für die Verbindlichkeiten zu haften, fällt, da dies vom mittäterschaftlichen Vorgehen erfasst wird, ebenfalls verschuldensmäs- sig ins Gewicht. Das subjektive Verschulden trägt somit zur Erhöhung der objekti- ven Tatschwere bei. 4.1.4. Dass die Tat bezüglich der Veruntreuung des Mercedes ML 63 AMG (ND 4) nicht zur Vollendung gelangte, führt vorliegend zu einer leichten Strafmin- derung, obwohl der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende führte und alles von ihm aus Notwendige unternahm, um den Mercedes dem Verkaufsinteressenten DD._____ zu verkaufen. Dass es nicht dazu kam, entzog sich der Einflussmög- lichkeit des Beschuldigten vollständig, so dass sich unter diesem Aspekt keine Strafreduktion aufdrängt. Allerdings weist die versuchte Tat eine grosse Distanz zum tatbestandsmässigen Erfolg auf, da das Fahrzeug dank dem Eingreifen des Verkaufsinteressenten und Dritten dem Einflussbereich der Beschuldigten entzo- gen werden konnte und dadurch der Vermögensschaden deutlich minimiert wur- de, da das Fahrzeug als Sicherheit der Leasinggeberin ungeschmälert erhalten blieb und nur der Ausfall der Leasingraten zu Buche schlug. Eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist daher trotzdem ange- bracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich diese Reduktion angesichts der
- 319 - übrigen vollendeten Veruntreuungsdelikte nur leicht auswirkt, so dass das Ver- schulden für diese Taten insgesamt als keineswegs mehr leicht zu beurteilen ist. 4.1.5. In Nachachtung des Asperationsprinzips und angesichts der Strafan- drohung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe ist die Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung gemes- sen am nicht unerheblichen Verschulden um 1 ½ Jahre zu erhöhen. 4.2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (ND 4) 4.2.1. In objektiver Hinsicht kann das Verschulden des Beschuldigten B._____ als leicht bezeichnet werden, erschöpfte sich doch die Tathandlung im Verwenden eines inhaltlich falschen Fahrzeugausweises und handelte es sich um eine einzige Tatbegehung. Auch wenn der Beschuldigte um die tatsächliche Ei- gentümerin des Fahrzeugs wusste, so hat er sich dennoch nicht der Anstiftung zum Erschleichen des falschen Ausweises schuldig gemacht, sondern lediglich dessen Verwendung. Bezüglich des Tatverschuldens fällt einzig in Betracht, dass dem Fahrzeugausweis vom Publikum ein relativ grosses Vertrauen entgegen ge- bracht wird, weil er von einer staatlichen Behörde ausgestellt wird und eine direkt- vorsätzliche Verwendung eines solchen Ausweises im Wissen um dessen fal- schen Inhalt daher nicht ohne Weiteres leicht wiegt. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht fällt das Motiv zur Tatbegehung zusammen mit dem übergeordneten Ziel, durch den Verkauf der Leasingfahrzeuge den gross angelegten Hypothekarkreditbetrug zu bewerkstelligen ins Gewicht. Strafmin- dernde Faktoren sind nicht ersichtlich, so dass das Verschulden insgesamt als leicht zu bewerten ist, was asperierend zu einer leichten Straferhöhung der Ein- satzstrafe um maximal einen Monat führt. 4.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren trotz Entzug des Führeraus- weises (ND 1 und 2) 4.3.1. In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte B._____ bezüglich des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand angesichts seines in Bezug auf das Lenken eines Fahrzeuges katastrophalen Zustandes, der als apathisch, wirr und zitternd be- zeichnet wird und der zur Folge hatte, dass er gar sitzend einschlief (vgl. Urk. ND
- 320 - 1/8 S. 2 und ND 1/1 S. 7), das von der Strafbestimmung geschützte Rechtsgut der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer schwerwiegend gefährdet, da er das Fahrzeug überhaupt nicht mehr beherrschte. Es zeigt sich im Verhalten des Beschuldigten auch eine eigentliche Gleichgültigkeit gegenüber der Unversehrt- heit der anderen Verkehrsteilnehmer, wusste er doch im Zeitpunkt des Fahrtantrit- tes genau, dass er mehrere Tabletten Temesta eingenommen hatte, über deren Wirkung ihn die verschreibende Ärztin aufgeklärt hatte, wie der Beschuldigte selbst einräumen lässt (Urk. 131 S. 101). Dass er sich, wie er geltend machen lässt, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung zur Einnahme des Medika- mentes gezwungen sah (Urk. 131 S. 101), vermag das subjektive Tatverschulden nicht zu mindern. Er hätte in jedem Fall nach der Einnahme von Temesta kein Fahrzeug mehr führen dürfen und es wäre ihm objektiv betrachtet durchaus ein- fach möglich gewesen, das strafbare Handeln zu vermeiden, indem er diesfalls die öffentlichen Verkehrsmittel oder ein Taxi benutzt hätte. Der Vorfall ereignete sich auf der Fahrt von CN._____ in Richtung … an einem Donnerstag Nachmit- tag, so dass diese Option zweifellos zur Verfügung stand. Das subjektive Tatver- schulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Insgesamt erweist sich ange- sichts des nicht mehr leichten Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen eine Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe von rund fünf bis sechs Monaten als angemessen. 4.3.2. Bezüglich des Fahrens trotz Führerausweisentzugs wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht, vergingen doch nicht einmal zwei Monate seit dem Entzug und bestand für die Fahrt kein zwingender Grund. Sein Verhalten zeugt von einer beträchtlichen Uneinsichtigkeit in das Unrecht seiner Taten, von einer hohen Missachtung der staatlichen Rechtsordnung und - erneut - von einer eigentlichen Gleichgültigkeit gegenüber einer potentiellen Gefährdung Dritter, zwecks deren Schutzes ihm ja der Führerausweis entzogen worden war. Straf- mindernde Faktoren sind keine ersichtlich, so dass angesichts des Verschuldens eine Freiheitsstrafe von rund drei Monaten angemessen erscheint. 4.3.3. Insgesamt ist die hypothetische Einsatzstrafe für die schweren Ver- kehrsregelverstösse asperierend um 6 Monate zu erhöhen.
- 321 - 4.4. Zwischenfazit Die Gesamtwürdigung aller genannten Delikte ergibt als Zwischenresultat eine Erhöhung der Einsatzstrafe (3 ½ Jahre Freiheitsstrafe) um rund 2 Jahre und ein Monat, so dass sich die hypothetische Gesamtstrafe gestützt auf das Tatver- schulden auf rund 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe bemisst. Da das Asperationsprinzip bereits bei allen zur Erhöhung der Einsatzstrafe führenden Delikten beachtet wur- de, hat sich nur noch die übrige Deliktsmehrheit im Komplex der Vermögensdelik- te straferhöhend bzw. strafschärfend auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, Erw. 1.2.2). Aufgrund der gesamten Tatschwe- re - und vor Berücksichtigung der tatfremden Strafzumessungsgründe - erscheint somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 5 ½ bis 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
5. Täterkomponenten 5.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 159 S. 305 und 308). Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich folgende Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen: Nachdem der Beschuldigte ein paar Monate angestellt war, machte er sich im Oktober 2016 erneut mit einer GmbH selbstän- dig. Zwar wurde diese noch nicht liquidiert, doch gab der Beschuldigte seine Selbständigkeit bereits nach kurzer Zeit wieder auf und ist seit dem 1. März 2017 bei der FT._____ AG als Bauleiter Monteur angestellt (Prot. II S. 19 ff.). 5.2. Der Beschuldigte B._____ verfügt gemäss aktuellem Strafregisterauszug über keine Vorstrafen (Urk. 199). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass sämtli- che Täterkomponenten keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben und somit neutral zu werten sind (Urk. 159 S. 305 f.).
6. Verletzung des Beschleunigungsgebotes 6.1. Auch die Verteidigung des Beschuldigten B._____ rügte die Verletzung des Beschleunigungsgebots, denn das Verfahren habe wegen des Gerichtsstands- streits zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich und des Kan-
- 322 - tons Aargau seit dem Ermittlungsverfahren bis und mit dem erstinstanzlichen Hauptverfahren insgesamt über sechs Jahre gedauert, was unangemessen und daher strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 209 S. 52 ff., Urk. 131 S. 6 ff. und S. 105 f.). 6.2. Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf die Ausführungen zur Strafzumes- sung bezüglich A._____, dass zwar nicht von einer übermässig langen Verfah- rensdauer gesprochen werden könne, reduzierte aber dennoch die hypothetische Gesamtstrafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes um rund ⅛ resp. um fünf Monate bzw. um 20 Tagessätze (Urk. 159 S. 309). 6.3. Bezüglich der äusseren Umstände des Verfahrensgangs und des Gerichts- standsverfahrens kann auf die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen ver- wiesen werden (oben 4. Teil B. 6.4.1. und 6.4.2.). Was die Umsetzung auf die konkrete Strafzumessung für B._____ betrifft, ist festzuhalten, dass nicht sein Verhalten zur erneuten Prüfung des Gerichtsstandes führte, sondern ausschliess- lich dasjenige von A._____. Eingedenk des grossen Aktenumfangs und der kom- plizierten Verhältnisse, welche selbst die Verteidigung von B._____ einräumt (Urk. 131 S. 9), ist eine lange Verfahrensdauer auf die konkreten Umstände des Falles zurückzuführen und insofern hinzunehmen. Mit Blick auf die gesamte Ver- fahrensdauer (inklusive des Berufungsverfahrens) erscheint jedoch gerade beim Beschuldigten B._____, der die Gerichtsstandsauseinandersetzung nicht zu ver- antworten hat, eine Strafminderung von 11 Monaten als angemessen, was im Verhältnis zur Höhe seiner hypothetischen Gesamtstrafe eine in Bezug auf A._____ vergleichsweise stärkeren Berücksichtigung entspricht.
7. Zeitablauf mit Wohlverhalten 7.1. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ machte überdies neben der Verletzung des Beschleunigungsgebotes die weitere Strafmilderung infolge Zeit- ablaufs und daher fehlenden Strafbedürfnisses gemäss Art. 48 lit. e StGB für die SVG-Delikte geltend (Urk. 131 S. 106). 7.2. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert
- 323 - ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist die- ser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). Die Verjährungsfrist für die Strassenverkehrsdelikte beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der am 1. Oktober 2008 gültigen Fassung) 7 Jahre. Im vorliegenden Fall liegen die Tathandlungen rund acht Jahre zurück. Damit ist die Verfolgungsverjährungsfrist seit der Tatbegehung vollumfänglich verstrichen, wenn auch die Verjährung zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 27. März 2015 gemäss Art. 97 Abs. 3 aStGB (in der am 1. Oktober 2008 gültigen Fassung) nicht mehr eintreten konnte. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, wonach sich der Beschuldigte seit Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht wohlver- halten hätte. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Strafre- duktion im Umfang von 4 Monaten erscheint daher angezeigt.
8. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Beschul- digten B._____ mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe als seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. In- folge des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Sanktion zu bleiben, da sich diese gegenüber der von der erkennenden Kammer als angemessen beurteilten Freiheitsstrafe insgesamt als milder erweist, so dass der Beschuldigte B._____ mit 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu bestrafen ist.
9. Tagessatzhöhe der Geldstrafe 9.1. Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz-
- 324 - lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 9.2. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz für den Beschuldigten B._____ auf Fr. 30.– fest. Angesichts der an der Berufungsverhandlung geschilderten verän- derten finanziellen Verhältnisse des Ehepaars B/C._____ drängt sich jedoch eine Erhöhung des Tagessatzes auf. Der Beschuldigte ist seit dem 1. März 2017 100 % bei der FT._____ AG als Bauleiter Monteur angestellt und verdient netto durchschnittlich zwischen Fr. 5'500.– und Fr. 6'000.– pro Monat, zuzüglich eines
13. Monatslohns. Auch seine Ehefrau arbeitet wieder und ist seit Mitte 2015 im Stundenlohn im Verkauf bei DM._____ angestellt. Vermögen weist der Beschul- digte zwar keines auf, aber inzwischen hat er die meisten seiner Schulden abbe- zahlt (Prot. II S. 22 ff.). In Anbetracht des Einkommens des Beschuldigten sowie seiner familiären Unterstützungspflichten erscheint, bei Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse, von 15% für das erste und 12.5% für das zweite Kind, eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– als angemes- sen. 9.3. Das Verbot der reformatio in peius steht einer Erhöhung des Tagessatzes nicht entgegen, denn gemäss dem expliziten Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 StGB hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen. Das Ge- richt hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu er- mitteln und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommensverbesserungen oder Einkom- mensverschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret
- 325 - zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinwei- sen, Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 4.4.2). Könnte der Tagessatz infolge des Verschlechterungsverbots nicht angepasst werden, wenn sich die finanzielle Lage des Beschuldigten verbessert hat, so erlitte der Beschuldigte auch bei vollumfänglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr dieselbe Strafe. Dies würde Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestim- mung widersprechen, wonach eine Geldstrafe sowohl den finanzstarken wie auch -schwachen Täter bei gleichem Verschulden gleich hart treffen soll. 9.4. Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf Fr. 80.– festzusetzen und der Be- schuldigte B._____ demzufolge nebst 36 Monaten Freiheitsstrafe mit einer Geld- strafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.
10. Anrechnung der erstandenen Haft Die vom Beschuldigten B._____ erstandene Haft beläuft sich gemäss zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz auf 180 Tage (Urk. 159 S. 313), welche in An- wendung von Art. 51 StGB an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzu- rechnen sind.
11. Vollzug 10.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der dreijährigen Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 159 S. 332). Da der zu vollziehende Teil bei einer teilbedingt ausgesproche- nen Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB mindestens sechs Monate betra- gen muss und nur der Beschuldigte zu seinen Gunsten Berufung erhob, ist der vorinstanzliche Entscheid schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weiteres zu bestätigen. 10.2.1. Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten un- gleichartigen Strafen unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Frei- heitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Vor- aussetzungen hierfür erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6 und Urteil des Bundesge- richts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4 und 3.3). Nachdem vorliegend
- 326 - kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgefällt wurde, ist über deren Vollzugsform separat und unabhängig von der Freiheitsstrafe zu entscheiden. 10.2.2. Die Vorinstanz hat die Kriterien, die bezüglich der Prüfung, ob ein be- dingter oder teilbedingter Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe in Frage kommt, zutreffend dargelegt (Urk. 159 S. 315 f.). Im Gegensatz zur Beurteilung der Legalprognose durch die Vorinstanz können dem Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt keine Vorstrafen mehr entgegen gehalten werden (Urk. 159 S. 316 f.). In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug gewährt wird. Nicht aufgeschoben wird lediglich das gesetzliche Minimum von 6 Monaten Freiheitsstrafe, welche der Beschuldigte je- doch bereits erstanden hat. Im Lichte der Legalprognose erscheint es daher not- wendig, die Geldstrafe zu vollziehen. D. Beschuldigte C._____
1. Strafrahmen Die Strafe ist innerhalb des Strafrahmens von Art. 165 Ziff. 1 StGB, welcher von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe bzw. bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe reicht, nach dem Verschulden der Beschuldigten festzusetzen. Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 159 S. 312).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz sprach ohne nähere Begründung für den Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB eine Geld- und keine Frei- heitsstrafe aus. Sie bemass diese auf 180 Tagessätze zu Fr. 10.– (Urk. 159 S. 310 - 313). 2.2. In objektiver Hinsicht wurde das Vermögen der Gläubiger der T._____ GmbH in schwerwiegender Weise gefährdet und zwar gleich in mehrfacher Hin- sicht. Zum einen handelte die Beschuldigte arg nachlässig resp. geradezu in un- verantwortlicher Art und Weise, indem sie ohne jegliche administrative Kenntnisse und trotz fehlender Branchenerfahrung eine GmbH als Geschäftsführerin über-
- 327 - nahm und in deren Namen gar weitreichende Verpflichtungen im Hinblick auf das Bauprojekt CA._____ einging. Zum anderen kümmerte sie sich aber trotz ihres Wissens um die eingegangen Verbindlichkeiten unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten nicht um deren Einhaltung. So sorgte sie nicht für die Sicher- stellung der notwendigen Liquidität für die ihr bekannten Verbindlichkeiten der Fir- ma. Angesichts des Umstandes, dass die GmbH über keinerlei finanzielles Pol- ster verfügte, als die Beschuldigte sie übernahm, wiegt es umso schwerer, dass sie mit dem Bauprojekt namens der T._____ GmbH Verpflichtungen zu Leistun- gen aus dem Werkvertrag in der Höhe von mehreren Hunderttausend Franken einging, worunter nicht nur Dienstleistungen der T._____ GmbH, sondern auch einzukaufende Arbeiten von dritten Handwerkern und zu bestellendes Material, fielen. Die durch das pflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten hervorgerufene Vermögensgefährdung kann somit nicht mehr als leicht bezeichnet werden, zumal sie auch dann nicht adäquat handelte, als selbst ihr ob der wiederholten grossen Bargeldbezüge Zweifel kamen. 2.3. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass sie sich in äusserst nachlässi- ger Art den wirtschaftlichen Realitäten verschloss und dadurch eine nicht leicht zu nehmende Gleichgültigkeit gegenüber dem Vermögen anderer offenbarte. So ver- langte sie zwar bezüglich ihres eigenen Vermögens im Hinblick auf weitere Schä- digung die Gütertrennung, unternahm aber immer noch nichts zur Vermeidung eines immensen Gläubigerschadens durch die fehlende Liquidität der Firma, die sie notabene selbst mitverantwortete. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere vermag das zu ihrem Ehemann anfänglich bestehende Vertrauensverhältnis das Tatverschulden nur leicht zu relativieren. Entlastend ist der Beschuldigten zugute zu halten, dass sie aus ihrem nachlässigen und verantwortungslosen Handeln nicht unmittelbar für sich selbst einen Profit erzielen wollte, sondern im vermeint- lichen Geschäftsinteresse nach Anweisungen ihres Ehemannes handelte, von dem sie annahm, er verfüge - mit Hilfe und Unterstützung von A._____ - als langjährig im Bauwesen tätiger Sanitär über genügend Erfahrung, dass sie ihm blind vertrauen könne.
- 328 - 2.4. Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten C._____ als zwar nicht mehr leicht, aber jedenfalls auch nicht als besonders schwer einzustufen. Eine Strafe im unteren Drittel erscheint daher angemessen, so dass sich vor der Berücksichtigung der tatfremden Faktoren eine Strafe im Bereich von 15 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 2.5. Die Vorinstanz wertete zu Recht die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten C._____ als neutral (Urk. 311). Daran ändert sich auch nach ihren Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung nichts (vgl. Prot. II S. 30 ff.). 2.6. Das frühe Geständnis der Beschuldigten hinsichtlich des ihr angelasteten Sachverhaltes hat sich indessen deutlich strafmindernd auszuwirken (Urk. 159 S. 312). Das trifft auch auf den Strafmilderungsgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu, der vergleichbar wie beim Beschuldigten B._____ deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Angesichts der Strafandrohung von Art. 165 Ziff. 1 StGB und der sich gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB (in der am
1. Oktober 2008 gültigen Fassung) ergebenden Verfolgungsverjährung von 15 Jahren, von welchen im Urteilszeitpunkt zwei Drittel noch längst nicht abgelaufen sind, ist keine weitere Strafminderung zusätzlich zur Strafreduktion wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorzunehmen. 2.7. Zusammenfassend erscheint in Anbetracht des nicht mehr leichten Tatver- schuldens der Beschuldigten C._____ und der Berücksichtigung der tatfremden Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten resp. eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als angemessen. 2.8. Es kann vorliegend offen bleiben, ob eine Geldstrafe dem Tatverschulden der Beschuldigten C._____ noch angemessen ist oder sich eine solche an- gesichts der von ihr erstandenen Untersuchungshaft geradezu als in präventiver Hinsicht ausreichend aufdrängt, denn einer Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe statt der erstinstanzlich ausgefällten Geldstrafe steht das Verbot der reformatio in peius entgegen. Entsprechend ist die Beschuldigte C._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen.
- 329 - 2.9. Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– fest. Infolge der veränderten finanziellen Verhältnisse des Ehepaars B._____ erscheint auch bei der Beschuldigten C._____ eine Erhöhung des Tagessatzes angezeigt. Bezüglich der Theorie zur Festsetzung der Tagessatzhöhe sowie in Bezug auf das Verschlecherungverbot kann auf die diesbezüglichen Ausführungen bei B._____ verwiesen werden (vgl. 4. Teil C.9.1 und 9.3). 2.10. Die Beschuldigte C._____ arbeitet wie bereits ausgeführt seit Mitte des Jahres 2015 im Verkauf bei DM._____. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass sie im Stundenlohn angestellt sei und im Vertrag eine Arbeitszeit von 8 bis 20 Stunden pro Woche angegeben sei. Es gebe jedoch Wochen, in welchen sie 30 oder 43 Stunden arbeite. Im Durchschnitt verdiene sie zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.– netto pro Monat (Prot. II S. 34). Da die Beschuldigte im Stundenlohn angestellt ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie einen 13. Monatslohn erhält. C._____ verfügt wie ihr Ehemann über keine Ersparnisse. Den von ihr aufgenommenen Kredit in der Höhe von Fr. 30'000.– wird sie voraussichtlich im Juli 2017 abbezahlt haben (Prot. II S. 35 f.). Angesichts ihres Einkommens sowie ihrer familiären Unterstützungspflichten erscheint es angemessen, bei Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse, von 15% für das erste Kind und 12.5% für das zweite Kind, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.11. Die Beschuldigte C._____ ist daher mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
3. Anrechnung der erstandenen Haft Untersuchungshaft ist grundsätzlich auch auf Geldstrafen anzurechnen (BGE 135 IV 126), so dass die von der Beschuldigten C._____ erstandene Untersuchungs- haft von 18 Tagen (Urk. 159 S. 313 f.) in Anwendung von Art. 51 StGB auf ihre Geldstrafe von 180 Tagessätzen anzurechnen sind.
- 330 -
4. Vollzug Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 159 S. 332). Dabei muss es blei- ben, nachdem einzig die Beschuldigte das bezirksgerichtliche Urteil angefochten hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5. Teil: Zivilforderungen
1. Vorbemerkungen 1.1. Da die Dispositivziffern, mit welchen die Vorinstanz die Zivilansprüche der Privatklägerin 3 (F._____ Schweiz AG) aus ND 6 und der Privatklägerin 6 (G._____ AG) aus ND 11 auf den Weg des Zivilprozesses verwies (Urk. 159 S. 334 und 335; Ziffern 20 und 22), nicht angefochten wurden, verbleibt über die Zivilforderungen zu entscheiden, welche die Beschuldigten A._____ und B._____ aus den Nebendossiers 3 und 8 gemeinsam betreffen und jene aus den Neben- dossiers 12 und 19, für welche infolge des Schuldspruches nur der Beschuldigte A._____ adhäsionsweise ins Recht gefasst werden kann. 1.2. Die Vorinstanz handelt unter dem Titel Zivilforderungen systemwidrig auch die Prozessentschädigungen ab, obwohl sie sich in der Anspruchsgrundlage we- sentlich unterscheiden und nicht zu vermischen sind: Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Ansprüche müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben, wobei ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (allenfalls immate- rieller Unbill) bestehen muss, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt. Dabei genügt, dass die zivilrechtlichen Ansprüche "eine unmittelbare Folge des Täterverhaltens" darstellen, ohne selbst Gegenstand der Anklage zu bilden oder überhaupt einen Straftatbestand zu erfüllen (Lieber in: ZH StPO Komm., a.a.O., Art. 122 N 5 mit Hinweisen).
- 331 - Bei den in Art. 433 StPO geregelten Prozessentschädigungen für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren handelt es sich hingegen um prozessuale Ne- benfolgen des Strafverfahrens, für deren Beurteilung völlig andere Fragen zu be- antworten sind als für die Zivilforderungen. Es ist mithin auf die Prozessentschä- digungen erst später bei der Behandlung der Nebenfolgen des Urteils zurückzu- kommen. Hier sind entsprechend lediglich die von den Privatklägern geltend ge- machten sich aus der strafbaren Handlung ergebenden Zivilforderungen zu prü- fen. 1.3. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die Zivilforderungen kann hin- gegen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zu Recht einerseits auf die Grundlagen des Schadenersatzrechts nach den Best- immungen von Art. 41 ff. OR und andererseits auf die Substanzierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispositi- onsmaxime für den Adhäsionsprozess hinwies (Urk. 159 S. 318 - 320; Lieber in: StPO-Komm., a.a.O., Art. 122 N 4 ff.; BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 22 ff.). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rah- men der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wurde (BSK StPO- Dolge, a.a.O., Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 391 N 2). 1.4. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklä- gerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilkla- ge auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gut- heissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teil- weiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substanziert, wird er auf
- 332 - den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 126 N 23 ff.).
2. Einwendungen 2.1. Die Verteidigung von A._____ macht geltend, die Zivilansprüche seien zu- folge Freispruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Prot. I S. 83), beanstandet im Übrigen aber die vorinstanzlichen Ausführungen zu den einzelnen Ansprüchen nicht (Urk. 207 S. 77). 2.2. Der Beschuldigte B._____ lässt dagegen beantragen, die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 5 seien abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen (Urk. 131 S. 3; Urk. 209 S. 4). Er macht hinsichtlich der Privatklägerin 1 (ND 3) im Wesentlichen geltend, diese habe den ihr zugefügten Schaden selbst zu verantworten, weil sie es verpasst habe, wie verpflichtet vor der Übergabe des Fahrzeugs und des Fahrzeugausweises das Halterwechsel- verbot darin eintragen zu lassen und überdies habe sie den geforderten Betrag nicht substanziert (Urk. 131 S. 109 und S. 43). Zudem führte der Verteidiger an- lässlich der Berufungsverhandlung aus, die Privatklägerin 1 behaupte, die F._____ habe den Kaufpreis nie beglichen, was aber nicht bewiesen sei. Ausser- dem habe die Privatklägerin 1 das Fahrzeug in vollem Bewusstsein der falschen Person übergeben (Urk. 209 S. 55). Hinsichtlich der Privatklägerin 5 (ND 8) ver- neint die Verteidigung von B._____ eine Schadenersatzpflicht unter Verweis auf den ihrer Ansicht nach nicht erstellten Sachverhalt gegen den Beschuldigten B._____ (Urk. 131 S. 110; Urk. 209 S. 55).
3. Zivilklagen die Beschuldigten A._____ und B._____ gemeinsam betref- fend 3.1. Privatklägerin 1 - D._____ AG (ND 3) 3.1.1. Die D._____ AG bekräftigte ihre Konstituierung als Straf- und Zivilklä- gerin im Sinne von Art. 118 StPO (Urk. ND 3/16/9), nachdem sie das Strafverfah-
- 333 - ren mittels Strafanzeige eingeleitet und bereits mittels Formular vom 10. Februar 2009 die Beteiligung als Zivilklägerin erklärt hatte (Urk. ND 3/3 und Urk. ND 3/16/1). Mittels schriftlicher Eingabe vom 31. August 2015 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin 1 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, zumindest aber dessen Ziffer 18, beantragen (Urk. 170 S. 2; Prot. II S. 6). 3.1.2. Mit der Vorinstanz ist die geltend gemachte Forderung von Fr. 69'746.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Oktober 2008 (Urk. ND 3/16/9 und Urk. 128 S. 2) durch den Schuldspruch von B._____ und A._____ wegen Verun- treuung in Bestand und Umfang nachgewiesen (Urk. 159 S. 320 f.), ergibt sich der Forderungsbetrag doch durch die Subtraktion der Anzahlung und der ersten Lea- singrate vom Kaufpreis des BMW X5 (siehe oben 3. Teil D. I. 3.). Dass die F._____ (Schweiz) AG der Privatklägerin 1 den Kaufpreis für den BMW X5 nicht erstattet hat, ergibt sich einerseits aus den Kaufvertrags-Bedingungen Ziff. 8.6 sowie einer ausdrücklichen Erklärung seitens des Vertreters der Privatklägerin 1, AQ._____, anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2013 (Urk. ND 3/4 S. 3, ND 3/15/17 S. 8). Ein weiterer Beweis für die "Nicht-Bezahlung" kann und muss auch nicht beigebracht werden. Der Schaden der Privatklägerin ist damit ausge- wiesen. Da die Beschuldigten die strafbare Handlung in Mittäterschaft begingen, haften sie für den dadurch verursachten Schaden gemeinsam und zu gleichen Teilen (Art. 50 Abs. 2 OR). Sie sind daher entsprechend unter solidarischer Haf- tung für den ganzen Betrag zum Ersatz dieses Schadens zu verpflichten (Art. 50 Abs. 1 OR). Die Höhe des Zinssatzes ist gesetzlich geregelt (Art. 73 OR). Der Zins beginnt am Tag des schädigenden Ereignisses und damit am Tag des den Schaden verursachenden Deliktes zu laufen (BGE 129 IV 149 E. 4.1. und 4.3), hier dem Tag der Veruntreuung, dem 27. Oktober 2008. Nachdem die Privatklä- gerin 1 den Zins erst ab dem 28. Oktober 2008 verlangt, was ihr unbenommen ist, sind die Beschuldigten B._____ und A._____ entsprechend und in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Schadenersatz wie beantragt zu bezahlen.
- 334 - 3.2. Privatklägerin 5 - F1._____ (Schweiz) AG (ND 8) 3.2.1. Die Rechtsvorgängerin der F1._____ (Schweiz) AG, die CV._____ (Schweiz) AG liess mittels Strafanzeige ihrer Rechtsvertreterin das Strafverfahren bezüglich ND 8 einleiten und konstituierte sich gültig als Straf- und Zivilklägerin (Urk. ND 8/3, 8/13/4 und ND 8/5) und bekräftigte ihre Konstituierung im Sinne von Art. 118 StPO auch nach dem Übergang der Aktivlegitimation auf ihre Rechts- nachfolgerin (Urk. 113-114 und Urk. 120). Sie verlangte nebst dem Schuldspruch von A._____ und B._____ wegen Veruntreuung deren solidarische Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in der Höhe von Fr. 74'713.35 zuzüglich 5 % Zins seit
1. Januar 2009 (Urk. 113 S. 2) mit einlässlicher Begründung unter Beilage der notwendigen Belege (Urk. 115/1-4). Im Hinblick auf das Berufungsverfahren liess sich die Privatklägerin 5 nicht vernehmen. 3.2.2. Gemäss dem bezüglich ND 8 erstellten Sachverhalt, welcher der Ver- urteilung der beiden Beschuldigten B._____ und A._____ zugrunde liegt, betrug der Verlust am Tag der Auslieferung des Fahrzeugs am 15. November 2008 (Urk. ND 8/6/3), an dem es auch veruntreut wurde, bestehend im Kaufpreis minus Anzahlung und erste Leasingrate Fr. 75'137.80 (siehe oben 3. Teil F. I. 3.2.1.b und 3.2.6). Nachdem die Privatklägerin 5 mit ihrem Begehren weniger verlangt, ihre Begründung aber nachvollziehbar und belegt ist, worauf die Vorinstanz zu Recht verwies (Urk. 159 S. 322), und weder die Bezifferung noch die Höhe des Schadens von den Beschuldigten bestritten wurde, sind diese solidarisch zu ver- pflichten, der Privatklägerin 5 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 74'713.35 plus 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen.
4. Zivilklagen den Beschuldigten A._____ alleine betreffend 4.1. Privatklägerin 7 - H._____ AG (ND 12) 4.1.1. Die Privatklägerin 7 leitete mit ihrer Strafanzeige vom 22. Juni 2009, handelnd durch AI._____, das Strafverfahren bezüglich der verschwundenen im Namen der EC._____ GmbH gemieteten Baumaschinen ein (Urk. ND 12/1) und liess durch ihren Rechtsvertreter (Urk. ND 12/16/1) nach einer ersten Geltendma- chung von Schadenersatzforderungen mit Eingabe vom 18. Dezember 2009
- 335 - (Urk. ND 12/16/3) schliesslich am 3. Februar 2011 verbindlich beantragen, der oder die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin 7 den Betrag von Fr. 641'002.41 nebst Verzugszins von 5 % seit dem 22. Juni 2009 zu bezahlen (Urk. ND 12/17/3). Der Betrag setze sich aus dem Wert des Kompaktbaggers CAT … von Fr. 119'133.61 und des Walzenzuges von Fr. 75'616.80 im Zeitpunkt ihres Verschwindens sowie der entgangenen Mietzinseinnahmen in der Höhe von Fr. 546'252.– für die drei Baumaschinen, abzüglich des von der FU._____ Versi- cherungsgesellschaft ohne Präjudiz bezahlten Betrages von Fr. 100'000.– zu- sammen (Urk. ND 12/17/3). Die Berechnung der entgangenen Mietzinseinnah- men basiere auf der durchschnittlichen Häufigkeit der Vermietung, welche sich aus dem Auszug der Betriebsunterlagen ergebe. Das Mietverhältnis habe am
22. Juni 2009 geendet, ohne dass die Maschinen zurückgebracht worden seien, weshalb von da an bis zum 31. Januar 2011 ein Mietzins von insgesamt Fr. 546'252.– zuzüglich Verzugszins zu 5 % aufgelaufen sei (Urk. ND 12/17/3 S. 2). 4.1.2. Die Vorinstanz sah mit überzeugender Begründung den Schadensbe- trag bezüglich der veruntreuten und nicht wieder aufgefundenen Baumaschinen als rechtsgenügend begründet und ausreichend belegt an und verpflichtete ent- sprechend den Beschuldigten A._____ zur Bezahlung der entsprechenden Sum- me, wobei sie die von der Versicherungsgesellschaft geleisteten Fr. 100'000.– zu Recht abgezogen hatte (Urk. 159 S. 324). Dass sie im Übrigen den Schadener- satzanspruch der Privatklägerin 7 auf den Zivilweg verwies, erfolgte gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO zu Recht, ergibt sich doch weder aus der Berechnung der Privatklägerin 7 noch aus den von ihr eingereichten Belegen hinreichend, dass der Schaden im beantragten Umfang alleine auf das strafbare Verhalten des Be- schuldigten zurückzuführen ist. Namentlich erreicht der Wert der beiden nicht auf- gefundenen Baumaschinen bei weitem nicht den Betrag des entgangenen Miet- zinses und sind daher die Abklärungen, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang die Privatklägerin 7 zum Beispiel durch die Wiederanschaffung gleicher Ma- schinen den Schaden frühzeitig hätte mindern können und inwiefern nebst dem Wertersatz der Baumaschinen zusätzlich entgangener Mietzins tatsächlich ange- fallen ist, unumgänglich und jedenfalls im vorliegenden Verfahren unverhältnis-
- 336 - mässig aufwendig. Da auch der Zinsenlauf angesichts des erstellten Anklage- sachverhalts ausgewiesen ist, ist der Vorinstanz bezüglich dieser Schadensposi- tion vollumfänglich zu folgen und der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin 7 Schadenersatz im Betrage von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2009 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Forderung der Privatklägerin 7 auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2. Privatklägerin 8 - I._____ AG (ND 19) 4.2.1. a) Die Privatklägerin 8 liess durch ihren Rechtsvertreter Schadenersatz im Umfang von Fr. 9'960.– beantragen (Urk. ND 19/20/15), mit welchem sie einen Verlust infolge des unfallbedingten Arbeitsausfalls von J._____ geltend machte. Die Forderung ergebe sich aus der Anzahl ausgefallener Arbeitstage (5), multipli- ziert mit der Anzahl Arbeitsstunden pro Tag (8) und dem Kostenansatz für einen Lastzug / Sattelzug von Fr. 249.– pro Stunde gemäss den Allgemeinen Bedin- gungen des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG (Urk. ND 19/20/ 18/1 - 2). Die Vorinstanz schützte das Schadenersatzbegehren und verpflichtete entsprechend den Beschuldigten A._____ zur Bezahlung (Urk. 159 S. 335 Ziff. 24 Abs. 1).
b) Es ergibt sich indessen aus den Akten weder eine unfallbedingte Erwerbsunfä- higkeit des Chauffeurs J._____ (eine solche wurde auch nie geltend gemacht, denn der Lastwagen-Chauffeur blieb gemäss Polizeirapport unverletzt; Urk. 177/2 S. 3 [Unfallaufnahme-Protokoll]), noch ein fünf Tage andauernder Ausfall des be- schädigten Lastwagens (Urk. 177/1-3). Im Gegenteil weist die Reparaturrechnung Mechanikerarbeit lediglich im Umfang von 7.10 Stunden aus und dass der Repa- ratur-Auftrag am 15. Mai 2008, somit am Tag nach der Kollision, erteilt worden war (Urk. ND 19/4/1/6 - 7). Wann die Reparatur stattfand, erschliesst sich jedoch nicht. Die geltend gemachten fünf Tage Arbeitsausfall sind jedenfalls nicht belegt. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Tarif für einen Lastzug / Sattel- zug berechnet wurde, handelte es sich doch gemäss den Akten beim Fahrzeug, das J._____ lenkte, um einen Lastwagen (z.B. Urk. ND 19/18/4/13 [Fotoblätter]), wofür gemäss den Allgemeinen Bedingungen des Schweizerischen Nutzfahr- zeugverbandes ASTAG nur Fr. 195.– pro Stunde verrechnet werden könnten
- 337 - (Urk. ND 19/20/18/2 S. 6). Infolge Bestreitung des zugrunde liegenden Betrugs- sachverhaltes und fehlender Anerkennung des Schadens durch den Beschuldig- ten fehlt es vorliegend der Forderung der Privatklägerin 8 an Liquidität, weshalb sie auf den Zivilweg zu verweisen ist. 4.2.2. a) Weiter liess die Eigentümerin des beschädigten Lastwagens und Ar- beitgeberin von J._____ Fr. 2'000.– Genugtuung geltend machen, weil sie durch das Verfahren gegen ihren Chauffeur in ein eher schiefes Licht gebracht worden sei (Urk. ND 19/20715 S. 2). Die Vorinstanz wies das Begehren ab mit der Be- gründung, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin 8 als juristische Person gegeben sei, die eine Genugtuung rechtfer- tige (Urk. 159 S. 325 und S. 335 Ziff. 24 Abs. 2). Die Privatklägerin 8 verzichtete auf Anschlussberufung und das Stellen von Anträgen (Urk. 165 S. 2).
b) Grundsätzlich ist nicht jedermann, der Ansprüche gegen die beschuldigte Per- son geltend machen will, zur Erhebung der Adhäsionsklage berechtigt, sondern ausschliesslich die Privatklägerschaft. Darunter fallen die geschädigte Person und Angehörige des Opfers, wenn sie eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO i. V. m. Art. 118 sowie Art. 115, 116 und 117 Abs. 3 StPO). Nicht klageberechtigt sind durch die Straftat bloss indirekt geschädigte Personen, welche als Folge des Schadens einer direkt geschädigten Person einen sog. Re- flexschaden erleiden, namentlich weil sie nicht unmittelbar in ihren Rechtsgütern verletzt sind (BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 51 und 56).
c) Bei dem durch die Privatklägerin 8 geltend gemachten Schaden handelt es sich um einen typischen Reflexschaden, so dass ihr dafür materiellrechtlich kein Er- satzanspruch gegenüber dem Beschuldigten A._____ zusteht. Dass sie dennoch als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, ist auf ihren Schadenersatzanspruch als direkt Betroffene zurückzuführen, der ihr wegen der Beschädigung ihres Last- wagens grundsätzlich zusteht. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen. Die korrekte vorinstanzliche Abweisung des Genugtuungsanspruchs der Privat- klägerin 8 bedeutet zivilrechtlich eine res iudicata, die nicht noch einmal anhängig gemacht werden kann (BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 126 N 23). Daher würde ei-
- 338 - ne (nachträgliche) Verweisung des Anspruchs durch die Rechtsmittelinstanz auf den Zivilweg jedenfalls eine Verschlechterung des Dispositivs zulasten des Be- schuldigten bedeuten, was schon infolge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) unzulässig wäre. Somit hat es bei der vorinstanzlichen Abweisung des Begehrens zu bleiben. 4.3. Privatkläger 9 - J._____ (ND 19) 4.3.1. Der Privatkläger 9, der sich rechtsgültig als Zivil- und Strafkläger kon- stituiert hatte, liess durch seinen Rechtsvertreter ein Genugtuungsbegehren im Betrage von Fr. 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 14. Mai 2008 stellen (Urk. ND 19/20/15 - 16). Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 9 zulasten des Beschuldigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu, da er als Chauffeur durch das gegen ihn geführte Strafverfahren und die (sc. erstinstanzliche) Verur- teilung in seiner Berufsehre betroffen gewesen sei, was zu einer immateriellen Unbill geführt habe. Sie setzte den Beginn des Zinsenlaufes auf den 3. Juni 2008 (Datum des Strafantrags von A._____) fest und wies im Mehrbetrag das Genug- tuungsbegehren ab (Urk. 159 S. 326 und S. 335 Ziff. 25). Der Privatkläger 9 stell- te im Berufungsverfahren keine Anträge, auch nicht zu seiner Zivilforderung (Urk. 165 S. 2). 4.3.2. a) Der Vorinstanz ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass der Privat- kläger 9 durch das Strafverfahren und die erstinstanzliche Verurteilung, welche Folgen des strafbaren Handelns des Beschuldigten A._____ (falsche Anschuldi- gung) waren, in seiner Persönlichkeit verletzt wurde und ihm daher grundsätzlich eine Genugtuung für diese immaterielle Unbill zusteht. Es ist ihr auch darin zu fol- gen, dass die Verletzung der Persönlichkeit namentlich in Anbetracht anderer möglicher durch eine Straftat herbeigeführte Persönlichkeitsverletzungen eher noch gering ist. Die Festsetzung der Genugtuung auf Fr. 1'000.– erscheint daher angemessen (Urk. 159 S. 326).
b) Da das Gericht auch bei adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat, besteht auch im Adhäsionsprozess ein Prozesshindernis, wenn eine identische Klage, d.h. eine
- 339 - Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand, bereits in einem Zivilprozess rechtshängig ist oder darüber schon rechtskräftig entschieden wurde (BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 80). Mit Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 14. Januar 2011 wurde dem freigesprochenen J._____ nebst einer Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung auch eine Um- triebsentschädigung von Fr. 1'000.– für seine persönlichen Umtriebe aus der Ge- richtskasse zugesprochen (Urk. 178/75 S. 15). Dieser Entscheid stellt somit keine res iudicata dar, denn es handelte sich dabei nicht um eine Genugtuung für seeli- sche Unbill und es wurde zur Bezahlung auch nicht der Beschuldigte A._____ verpflichtet. Der Zusprechung einer Genugtuung im vorliegenden Verfahren steht somit nichts entgegen.
c) Da das Gericht über den Genugtuungsanspruch infolge Schuldspruch und Spruchreife abschliessend zu entscheiden hat, ist auch die vorinstanzliche Ab- weisung im Mehrbetrag nicht zu beanstanden. Nicht zuzustimmen ist jedoch der Vorinstanz, wenn sie den Zinsenlauf erst mit der Stellung des Strafantrages be- ginnen lässt. Wie sich aus der einlässlichen Begründung des Bundesgerichts ergibt, will der Beginn des Zinsenlaufes ab dem schädigenden Ereignis den Gläu- biger so stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlich- keitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 129 IV 149 E. 4.2.). Die Vorinstanz hat offenbar das schädigende Ereignis beim Stel- len des Strafantrages gegen J._____ verortet, weshalb sie den Beginn des Zin- senlaufes ab dann festsetzte. Es kann offen bleiben, ob nicht auch hier das Da- tum der Straftat und damit die absichtlich herbeigeführte Kollision massgeblich wäre, da es auch hier der Privatklägerschaft überlassen bleibt, was und wieviel sie geltend machen will. Sie stellte indessen gegenüber dem vorinstanzlichen Ur- teil keine abweichenden Anträge, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger 9, J._____, eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abzuweisen.
- 340 - 4.4. Privatklägerin 10 - K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (ND 19) 4.4.1. Die Privatklägerin 10, die K._____, machte unter der Referenz der Schaden-Nr. … Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'731.95 gegenüber dem Be- schuldigten A._____ geltend und konstituierte sich als Privat- und Strafklägerin im vorliegenden Verfahren (Urk. ND 19/23/2 - 3). Gemäss den von ihr eingereichten Belegen belief sich die Reparaturrechnung für die Behebung des Sachschadens am kollisionsbeteiligten Lastwagen auf Fr. 3'615.50 (Urk. ND 19/23/4/2; siehe auch oben 3. Teil A. II. 4.2.1. d). Gemäss Angaben der K._____ bezahlte sie Fr. 3'360.20 an den Reparaturbetrieb, was dem Betrag gemäss Reparaturrech- nung ohne die Mehrwertsteuer entspricht und Fr. 371.75 an die I._____ AG ent- sprechend deren Rechnung (Urk. ND 19/23/ 4/1 und ND 19/23/5). Im Hinblick auf das Berufungsverfahren stellte die Privatklägerin 10 keine Anträge. 4.4.2. Bei der K._____ handelt es sich gemäss Polizeirapport um die Motor- fahrzeug-Haftpflichtversicherung, bei dem das vom Beschuldigten A._____ be- nützte Fahrzeug versichert war (Urk. 177/1 S. 3 und 177/2 S. 2). Das wird durch die beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung im violetten Ordner si- chergestellten Akten bestätigt (Urk. ND 19/5/181). Wie bereits beim Sachverhalt erwähnt, wurden diese Sachumstände vom Beschuldigten nicht bestritten (siehe oben 3. Teil A. II. 4.2.1. d). Dass die Privatklägerin 10 als obligatorische Motor- fahrzeug-Haftpflichtversicherung vorleistungspflichtig ist, ergibt sich ohne weiteres aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages. Ihr Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beschuldigten ist damit rechtsgenügend belegt. Die Vorinstanz hat ihr Scha- denersatzbegehren zu Recht gutgeheissen. Dass sie ausdrücklich keine Zinsfor- derung geltend machte, ist ihr unbenommen. Infolge des durch den Absichtsunfall entstandenen Sachschadens am kollisionsbeteiligten Lastwagen der I._____ AG ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 10 Fr. 3'731.95 zu bezah- len.
6. Teil: Einziehungen / Beschlagnahmungen
1. Die Vorinstanz zog gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO den beim Be- schuldigten B._____ beschlagnahmten Bargeldbetrag in der Höhe von
- 341 - Fr. 2'252.75 und sein mittels Kontosperre beschlagnahmtes Guthaben (samt Zin- sen) bei der N._____ Bank AG, Zürich, zur Deckung der ihm auferlegten Verfah- renskosten mit der Begründung ein, diese könnten nicht einzelnen Geschädigten zugeordnet werden, weshalb eine Rückerstattung an diese im Sinne von Art. 73 StGB zu unterbleiben habe (Urk. 159 S. 327 und S. 333 Dispositiv Ziffern 14 und 15). Mit derselben Begründung zog sie das mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (samt Zinsen) der Beschuldigten C._____ ebenfalls zur Deckung der Verfahrenskosten ein (Urk. 159 S. 327 und S. 333 Dispositiv Ziffer 16).
2. Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ akzeptierte diese Anordnung im Grundsatze, verlangte jedoch die Herausgabe jenes Teils des mit Beschlag be- legten Vermögens, das die seiner Ansicht nach eventualiter höchstens gerechtfer- tigte Kostenbeteiligung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'500.– übersteige (Urk.161 S. 3; Urk. 209 S. 57; Urk. 131 S. 113). Der Verteidiger der Beschuldigten C._____ focht die vorinstanzliche Regelung le- diglich unter Verweis auf den von ihm für richtig erachteten Freispruch an, kriti- sierte die Anordnung aber nicht weiter (Urk. 162 S. 2 f.; Urk. 211 S. 1; Urk. 129 S. 10).
3. Die von der Vorinstanz getroffenen Anordnungen bezüglich der beschlag- nahmten Vermögenswerte erfolgten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen und erscheinen in Anbetracht der bereits entstandenen Kosten so- wohl verhältnismässig als auch angemessen (per 16. August 2012 wies das Pri- vatkonto des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank einen Saldo von Fr. 1'640.56 und dasjenige der Beschuldigten C._____ bei der P._____ einen sol- chen von Fr. 440.36 aus [Urk. EIZ 33 S. 14]) und sind daher ohne weiteres zu be- stätigen. Soweit sich die Appellation gegen die Kostenhöhe und -festsetzung rich- tet, ist sie gegebenenfalls unter dem Punkt Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen.
- 342 -
7. Teil: Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: ZH StPO Komm., a.a.O., N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren an- geklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freige- sprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt je- denfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2; Riklin, OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 2 zu Art. 426; Griesser in: ZH StPO Komm., a.a.O., N 3 zu Art. 426). 1.2. Die Vorinstanz befasste sich einlässlich mit der Kostenauflage und berück- sichtigte dabei sowohl die Anteile der Beschuldigten an den einzelnen Delikten bzw. der dafür notwendigen Untersuchungshandlungen und den unterschiedlich grossen Aufwand für die verschiedenen Deliktskategorien als auch den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens für die Beschuldigten. Sie wog den Anteil der einzelnen Nebendossiers in Bezug auf das gesamte Verfahren in Prozentsätzen ab und kam zu folgender Aufteilung: ND 1 und 2 je 2.5 %, ND 13 25 %, ND 19
- 343 - 15 %, die Leasingdelikte je 6 % (ND 3, 4,6, 7, 8 und 11), ND 5 und 12 je 7 % und für die C._____ betreffenden Anklagedelikte 5 % (Urk. 159 S. 327 f.). Weiter berücksichtigte sie, dass der Beschuldigte A._____ als hinsichtlich ND 12 und 19 allein Verurteilter die entsprechenden Kosten vollumfänglich, jedoch die Kosten betreffend die ND 3-8, 11 und 13 hälftig mit B._____ zu tragen habe, wo- bei sie erwog, dass sich der Freispruch hinsichtlich des falschen Zeugnisses kos- tenmässig nicht auswirke. Zudem habe der Beschuldigte A._____ die ihm zuge- wiesenen Kosten der Untersuchung ausgangsgemäss vollumfänglich zu über- nehmen (Urk. 159 S. 328). Betreffend den Beschuldigten B._____ erwog sie zu- dem, dass dieser infolge des Freispruchs hinsichtlich ND 5 die dieses Dossier be- treffenden Kosten nicht zu tragen habe, jedoch der Freispruch betreffend den Ge- brauch einer erschlichenen falschen Beurkundung (ND 8) keine Auswirkungen auf die Kosten habe, so dass sich entsprechend dem Ausgang eine Kostenpflicht für das Untersuchungsverfahren von 91 % ergebe (Urk. 159 S. 328 f.). Schliesslich schätzte die Vorinstanz den Aufwand für die beiden angeklagten Delikte, welche alleine der Beschuldigten C._____ vorgeworfen wurden, je gleich hoch ein und erwog infolge des Teilfreispruches, dass sie entsprechend 2.5 % der Entscheid- gebühr zu tragen habe (Urk. 159 S. 329). Bezüglich der Gebühr für die Strafun- tersuchung bezog sie die Einstellungen hinsichtlich der auch gegen die Beschul- digte C._____ geführten Strafuntersuchungen (ND 3-13) in ihren Entscheid mit ein und legte den Kostenanteil der Beschuldigten auf einen Drittel fest (Urk. 159 S. 329). Die Vorinstanz stützte sich bezüglich der auf die Beschuldigten einzeln entfallenen Kosten der Strafuntersuchung auf die detaillierten Kostenblätter der Staatsanwaltschaft See / Oberland (Urk. 52, 53 und 55). Die Vorinstanz setzte sodann die Entscheidgebühr mit Hinweis auf den enormen Aufwand hinsichtlich Vorbereitung, Aktenstudium und Verhandlungstage auf Fr. 18'000.– fest (Urk. 159 S. 328). 1.3. Die Kostenregelung der Vorinstanz wurde seitens der Verteidigungen grundsätzlich nicht bestritten (Urk. 207 S. 77, Urk. 209 S. 56 f.), von Seiten der Beschuldigten C._____ hinsichtlich der Kostenfestsetzung sie betreffend gar aus- drücklich nicht (Urk. 162 S. 3). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenrege-
- 344 - lung (Dispositiv-Ziffern 27 und 28) ist somit bedingt durch die von den Verteidi- gungen beantragten Freisprüche, resp. Teilfreisprüche. 1.4. Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.– erscheint unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG), wonach für den Strafprozess im erstinstanzliche Verfahren eine Gebühr bis Fr. 45'000.– vorgesehen ist, angesichts der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes als angemessen und ist nicht zu beanstan- den. Im Übrigen nahm die Vorinstanz eine detaillierte, konkret auf das vorliegende Verfahren umgesetzte Kostenaufteilung vor, welche die gesetzlichen Vorgaben beachtete und nachvollziehbar ist. Es kann hierauf verwiesen werden (Urk. 159 S. 327 ff.). Da sich eine andere Gewichtung, die zwangsläufig zu einer Schlech- terstellung der einen oder anderen beschuldigten Person führen würde, ange- sichts des Verschlechterungsverbotes verbietet und sich die Aufteilung im We- sentlichen angemessen erweist, ist das Kostendispositiv der Vorinstanz (Zif- fern 27 und 28) vollumfänglich zu bestätigen.
2. Entschädigungsfolgen 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, worunter insbesondere die Kosten für einen er- betenen Verteidiger fallen. 2.2. Die Vorinstanz sprach der Beschuldigten C._____ eine Prozessentschädi- gung von Fr. 20'505.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu (Urk. 159 S. 337, Ziff. 33). Sie begründete diesen Anspruch mit dem ergangenen Teilfreispruch von C._____, wobei der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand zu einem Drittel von der Beschuldig- ten zu tragen sei (Urk. 159 S. 330). Es besteht vorliegend kein Grund von dem im Ermessen der Vorinstanz liegenden Entscheid über den Umfang der Entschädi-
- 345 - gung abzuweichen, so dass die Ziffer 33 des vorinstanzlichen Urteils betreffend die an C._____ auszurichtende Prozessentschädigung zu bestätigen ist. 2.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt wird, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1. und 2.4. sowie Riklin, OFK-StPO, a.a.O., N 1 zu Art. 433). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.5), jedoch tritt die Strafbehörde auf den Entschädigungsantrag nicht ein, wenn die Privatklägerschaft ihre Entschädi- gungsforderung nicht beziffert und nicht belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2.4. Die Vorinstanz trat auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin 1, D._____ AG, aus ND 3 mangels Belegen unter Verweis auf Art. 433 Abs. 2 StPO nicht ein (Urk. 159 S. 321 und S. 334 Dispositiv Ziffer 18 Abs. 2). Der Vertreter der Privatklägerin 1 stellte keine Anträge und machte geltend, das Bezirksgericht Uster habe mit seinem Urteil seinen Anträgen vollumfänglich entsprochen, wes- halb er um Bestätigung des Urteils ersuche (Urk. 170 S. 2). Die vorinstanzliche Regelung ist zutreffend und ohne weiteres in Nachachtung des auch hier geltenden Verschlechterungsverbotes zu bestätigen. 2.5. Die Vorinstanz hiess den Antrag der Privatklägerin 5, F1._____ (Schweiz) AG, auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 8'411.75 (inklusive Mehrwertsteuer) mit Verweis auf die eingereichte Honorarnote vom 27. Februar 2015 (Urk. 116) und den mit der Strafanzeige verbundenen Aufwand infolge An- gemessenheit gut. Sie verpflichtete die Beschuldigten A._____ und B._____ unter
- 346 - solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zur Bezahlung der verlangten Ent- schädigung (Urk. 159 S. 323 und S. 334 Dispositiv Ziffer 21 Abs. 2). Die Privat- klägerin 5 liess sich nicht vernehmen und die Verteidiger der beiden Beschuldig- ten erhoben keine substantiierten Einwände gegen die vorinstanzliche Entschädi- gungsregelung. Die Privatklägerin 5 obsiegte mit ihrer Strafklage, so dass ihr grundsätzlich eine Prozessentschädigung zusteht. Da sich die Privatklägerin 5 gerade auch im Schuldpunkt konstituierte, darf der notwendige Aufwand der Anwältin nicht wie in einem Zivilprozess aufgrund des Deliktsbetrages oder der Höhe der Schadener- satzforderung nach der für Zivilprozesse massgeblichen Anwaltsgebührenverord- nung entschädigt werden, da die Vertreterin der Privatklägerin deren Rechte auch im Hinblick auf den Schuldpunkt zu wahren hatte. Der vor Vorinstanz geltend ge- machte Betrag für die Prozessentschädigung an die Privatklägerin 5 steht im Üb- rigen im Einklang mit den Ansätzen der Verordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) und erweist sich als angemessen. Angesichts der gleichlautenden Schuldsprüche sind die Beschuldigten A._____ und B._____ entsprechend zu gleichen Teilen und so- lidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin 5 die beantragte Prozessentschädi- gung für das Untersuchungs- und das Hauptverfahren vor dem Erstgericht zu be- zahlen. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren
1. Kostenfolgen 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom
- 347 -
15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 25'000.– festzusetzen. 1.3. Alle drei Beschuldigten unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Daran ändert auch die leicht andere rechtliche Qualifikation bezüglich des Er- schleichens der Fahrzeugausweise resp. von deren Gebrauch nichts, wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ doch in allen angefochtenen Anklagepunk- ten für den "realen Lebenssachverhalt" (BGE 140 IV 188 E. 1.6) schuldig gespro- chen. Da die Privatklägerin 8 im Strafpunkt obsiegt, ist die Verweisung ihres Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg statt dessen Gutheissung als unwe- sentliche Änderung des vorinstanzlichen Entscheides zu beurteilen, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass der Zivilrichter gegebenenfalls den Anspruch gestützt auf eine ausreichende Begründung und rechtsgenügende Belege schützt. Den Beschuldigten sind daher ausgangsgemäss die Kosten des Beru- fungsverfahrens entsprechend dem auf sie entfallenden Anteil am ganzen Verfah- ren aufzuerlegen, der für die Beschuldigte C._____ auf 5 %, für den Beschuldig- ten B._____ auf 35 % (nur die relativ kleinen ND 1 und 2 fallen bei ihm alleine zu- sätzlich an und bei diesen war er geständig) und für den Beschuldigten A._____ auf 60 % (die umfangreichen resp. aufwendigen ND 12 und 19 betreffen nur ihn allein) zu veranschlagen ist. 1.4. In Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO sind die oben erwähnten beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten zur De- ckung der ihnen auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden. 1.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 348 - Die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ beantragen für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 23'521.30 (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____; Urk. 208) und von Fr. 31'011.65 (Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; Urk. 205/2 und Urk. 210), je inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen sowie in- klusive des teilweise zu hoch geschätzten Aufwands für die Berufungsverhand- lung und die Nachbesprechung. Die geltend gemachten Honoraransprüche ste- hen im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweisen sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer der Beru- fungsverhandlung, des Anfahrtsweges und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung sind Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit Fr. 26'500.– und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit Fr. 29'500.– aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt bei beiden Beschuldigten jedoch vorbehalten.
2. Entschädigungsfolgen Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom
9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Damit fehlt es für die Zu- sprechung einer Entschädigung an den erbetenen Verteidiger der Beschuldigten C._____ ausgangsgemäss an der notwendigen Grundlage. C. Genugtuung bei Freiheitsentzug
1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Ver- letzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Ma- teriellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2 mit
- 349 - Hinweisen). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft entfällt der Anspruch auf Entschädigung für die Überschreitung der zulässigen Haftdauer oder des übermässigen Freiheitsentzuges im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, gemeinnütziger Arbeit oder einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO) oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschrei- tet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).
2. Für die Zusprechung einer Genugtuung und einer Entschädigung an den Beschuldigten B._____ für erlittene Überhaft und den Erwerbsausfall, wie dies sein Verteidiger beantragt (Urk. 209 S. 4), fehlt es an den entsprechenden Vo- raussetzungen. Da Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO bei bedingt ausgesprochenen Stra- fen Anwendung findet, muss dies erst recht auch im Falle einer teilbedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe, wie sie vorliegend ausgefällt wurde, gelten. Deren Umfang übersteigt die erstandene Haft bei weitem, so dass das Genugtuungs- und Entschädigungsbegehren des Beschuldigten B._____ abzuweisen ist.
3. Nachdem die Beschuldigte C._____ schuldig gesprochen und mit 180 Ta- gessätzen Geldstrafe bestraft wurde, bleibt in Anwendung des Umrechnungs- schlüssels von Art. 51 StGB kein Raum für die von ihr verlangte Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 162 S. 2; Urk. 211 S. 1). Es wird beschlossen:
Erwägungen (143 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Us- ter, Strafgericht, vom 27. März 2015, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 95 und 104; Urk. 139), meldeten die Verteidiger der drei Beschuldigten mit Eingaben vom 30. März 2015 resp. 7. April 2015 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 141, 146 und 147).
E. 1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom
- 347 -
15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 1.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 25'000.– festzusetzen.
E. 1.3 Alle drei Beschuldigten unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Daran ändert auch die leicht andere rechtliche Qualifikation bezüglich des Er- schleichens der Fahrzeugausweise resp. von deren Gebrauch nichts, wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ doch in allen angefochtenen Anklagepunk- ten für den "realen Lebenssachverhalt" (BGE 140 IV 188 E. 1.6) schuldig gespro- chen. Da die Privatklägerin 8 im Strafpunkt obsiegt, ist die Verweisung ihres Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg statt dessen Gutheissung als unwe- sentliche Änderung des vorinstanzlichen Entscheides zu beurteilen, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass der Zivilrichter gegebenenfalls den Anspruch gestützt auf eine ausreichende Begründung und rechtsgenügende Belege schützt. Den Beschuldigten sind daher ausgangsgemäss die Kosten des Beru- fungsverfahrens entsprechend dem auf sie entfallenden Anteil am ganzen Verfah- ren aufzuerlegen, der für die Beschuldigte C._____ auf 5 %, für den Beschuldig- ten B._____ auf 35 % (nur die relativ kleinen ND 1 und 2 fallen bei ihm alleine zu- sätzlich an und bei diesen war er geständig) und für den Beschuldigten A._____ auf 60 % (die umfangreichen resp. aufwendigen ND 12 und 19 betreffen nur ihn allein) zu veranschlagen ist.
E. 1.4 In Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO sind die oben erwähnten beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten zur De- ckung der ihnen auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 1.5 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 348 - Die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ beantragen für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 23'521.30 (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____; Urk. 208) und von Fr. 31'011.65 (Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; Urk. 205/2 und Urk. 210), je inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen sowie in- klusive des teilweise zu hoch geschätzten Aufwands für die Berufungsverhand- lung und die Nachbesprechung. Die geltend gemachten Honoraransprüche ste- hen im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweisen sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer der Beru- fungsverhandlung, des Anfahrtsweges und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung sind Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit Fr. 26'500.– und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit Fr. 29'500.– aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt bei beiden Beschuldigten jedoch vorbehalten.
2. Entschädigungsfolgen Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom
9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Damit fehlt es für die Zu- sprechung einer Entschädigung an den erbetenen Verteidiger der Beschuldigten C._____ ausgangsgemäss an der notwendigen Grundlage. C. Genugtuung bei Freiheitsentzug
1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Ver- letzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Ma- teriellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2 mit
- 349 - Hinweisen). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft entfällt der Anspruch auf Entschädigung für die Überschreitung der zulässigen Haftdauer oder des übermässigen Freiheitsentzuges im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, gemeinnütziger Arbeit oder einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO) oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschrei- tet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).
2. Für die Zusprechung einer Genugtuung und einer Entschädigung an den Beschuldigten B._____ für erlittene Überhaft und den Erwerbsausfall, wie dies sein Verteidiger beantragt (Urk. 209 S. 4), fehlt es an den entsprechenden Vo- raussetzungen. Da Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO bei bedingt ausgesprochenen Stra- fen Anwendung findet, muss dies erst recht auch im Falle einer teilbedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe, wie sie vorliegend ausgefällt wurde, gelten. Deren Umfang übersteigt die erstandene Haft bei weitem, so dass das Genugtuungs- und Entschädigungsbegehren des Beschuldigten B._____ abzuweisen ist.
3. Nachdem die Beschuldigte C._____ schuldig gesprochen und mit 180 Ta- gessätzen Geldstrafe bestraft wurde, bleibt in Anwendung des Umrechnungs- schlüssels von Art. 51 StGB kein Raum für die von ihr verlangte Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 162 S. 2; Urk. 211 S. 1). Es wird beschlossen:
E. 1.6 Es bestand aber ausserdem noch eine weitere Beziehung zwischen den Eheleuten A/BU._____ und Q._____, indem die Ehefrau des Beschuldigten A._____ mit einem Pensum von 100 % seit dem 1. August 2007 bis 31. Dezem- ber 2008 als Büroangestellte für Q._____ aufgeführt ist, was zeitlich mit seinem Engagement bei der U._____ GmbH in Zürich zusammenfällt, wie sich aus den Steuererklärungen 2007 und 2008 ergibt (Urk. EIZ 30/11 S. 4 und 11 und Urk. 30/12 S. 4 und 11; je mitsamt Lohnausweis).
E. 1.7 Schliesslich übernahm die T._____ GmbH am 29. Dezember 2008 die AA._____ GmbH (kurz: AA._____ GmbH) von der davor einzigen einzelzeich- nungsberechtigten Gesellschafterin und Geschäftsführerin AN._____ (Urk. 1/3), welche ihrerseits gleichzeitig für Q._____, resp. seine U._____ GmbH arbeitete (Urk. 4/5 S. 4 [B._____]; Urk. 8/7 S. 3 [AN._____]) und das Einstellungsgespräch für den Beschuldigten A._____ seitens T._____ GmbH mit W._____ führte. Die- ses fand in den Büroräumlichkeiten an der CK._____-Strasse … in Zürich statt, wo zeitweilig die Geschäfte der T._____ GmbH, der U._____ GmbH und der AB._____ Garage AG geführt wurden und wo A._____ bis zum Bezug der Büros der T._____ GmbH in CN._____ Untermieter war (Urk. 5/5 S. 7 f. [W._____]; Urk. 8/7 S. 3 ff. [AN._____]). Die AA._____ GmbH wurde infolge Inaktivität und Desin- teresse an der Firma am 15. Oktober 2010 von Amtes wegen gelöscht (Urk. 1/3). Auf Details im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf der AA._____ GmbH an B._____ und von diesem an eine weitere Person wird später noch einzugehen sein (siehe unten 3. Teil F. I. 3.2.).
2. W._____ / A._____ / Q._____ und die Firmen AA._____ GmbH - AB._____ Garage AG
E. 1.12 2008 - ND 13/8/3; Leistungsabrechnungen zuhanden CH._____ 21.4. 2009 ND 13/9/3; ND 13/10/3 Basiskreditvertrag zw. CH._____ ↔ B._____,
E. 2 Der Beschuldigte A._____ liess seine Berufung namentlich auf die Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer 1), die Strafe (Dispositiv-Ziffer 7), und die Ver- pflichtungen zu Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen (Dispositiv- Ziffern 18, 21, 23 - 26) sowie die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv- Ziffern 27 bis 28) beschränken (Urk. 160 S. 2, Urk. 207 S. 1 f.).
- 21 - Der Beschuldigte B._____ beantragte ebenfalls die Aufhebung der ihn betreffen- den Schuldsprüche mit Ausnahme der beiden SVG Delikte (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1 bis 3), der Sanktion samt Vollzug (Dispositiv-Ziffern 8 und 9), der Einzie- hungs- und Verwendungsanordnungen betreffend beschlagnahmtes Guthaben und Bargeld (Dispositiv-Ziffern 14 und 15) und die Verpflichtungen zu Schadener- satz- und Genugtuungsleistungen (Dispositiv-Ziffern 18 und 21) sowie die Kosten- festsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 27 bis 28). Er beantragte im Haupt- standpunkt den Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen, abgesehen von den beiden SVG Delikten, mit entsprechender Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen und der Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg so- wie eine Genugtuung für die unrechtmässig erlittene Haft und eine Entschädigung für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 17'500.– (Urk. 161 S. 2 f., Urk. 209 S. 2 ff.). Die Beschuldigte C._____ beantragte die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch, unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Zusprechung einer Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft im Betrage von Fr. 5'000.– und focht ebenfalls ausdrücklich den sie betreffenden Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 5), die Strafe samt Vollzug (Disposi- tiv-Ziffer 10 und 11), die Einziehungsanordnung betreffend beschlagnahmtes Guthaben (Dispositiv-Ziffer 16), die sie betreffende Kostenauflage (Dispositiv- Ziffer 28 lit. c) und die ihr zugesprochene Prozessentschädigung (Dispositiv-Ziffer
33) an (Urk. 162 S. 2, Urk. 211 S. 1 f.).
E. 2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, worunter insbesondere die Kosten für einen er- betenen Verteidiger fallen.
E. 2.1.1 Indem die Beschuldigten B._____ und A._____ zwecks Abschluss des Leasingvertrages mit AD._____ als Leasingnehmerin (ND 11) gefälschte Lohnab-
- 208 - rechnungen von AD._____ und AC._____ sowie eine sich darauf abstützende und daher ebenfalls inhaltlich unwahre Budgetberechnung einreichten oder ein- reichen liessen, von welchen sie wussten, dass sie nicht den Tatsachen entspra- chen, täuschten sie nicht nur mit einer einfachen Lüge sondern mittels eines gan- zen Lügengebäudes eine derart gute wirtschaftliche Lage vor, dass der Vertrags- partner entgegen der Wirklichkeit davon ausgehen konnte, dass die vertragsge- mässe Bezahlung der Leasingraten nicht ernsthaft gefährdet war und der Wert des bevorschussten Kaufpreises des Leasingfahrzeuges in finanzieller buchhalte- rischer Weise nicht wesentlich herabgesetzt war. Das Lügengebäude plausibili- sierten sie ausserdem mittels gefälschter Urkunden, was bereits als arglistig im Sinne des Tatbestandes zu qualifizieren ist. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass angesichts der vorgenommenen Überprüfungen der Garage AP._____ AG resp. der G._____ Bank AG für diese keine Anhaltspunkte vorlagen, den ihnen gegenüber gemachten Angaben nicht zu vertrauen. Sie sind vielmehr dem geforderten Mindestmass an Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Vertrags- partners mit den von ihnen verlangten Unterlagen zur Einkommenssituation und den Lebenshaltungskosten sowie der Abklärung beim Betreibungsamt rechtsge- nügend nachgekommen. Dass sie den eingereichten Lohnabrechnungen vertrau- ten, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, kann doch im normalen Ge- schäftsverkehr nicht verlangt werden, dass sie solche Urkunden, die letztlich mit der Buchhaltung der Arbeitgeberfirma übereinzustimmen haben und auf die daher grundsätzlich vertraut werden kann, nicht auch noch mittels Nachfragen bei den Arbeitgebern auf ihre Authentizität prüften, da grundsätzlich auf solche Dokumen- te abgestellt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016). Indem die Beschuldigten B._____ und A._____ der G._____ Bank AG und der Garage AP._____ AG gegenüber vortäuschten, ihren vertraglichen Verpflich- tungen durch Bezahlung der Leasingraten nachzukommen, ohne je die Absicht gehabt zu haben, das Leasingfahrzeug gemäss Art. 1.3. und 17 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Typ A am letzten Tag der Vertragsdauer (oder sofort im Falle vorzeitiger Auflösung) der Leasinggesellschaft oder einer von ihr bezeichne- ten Stelle zurückzugeben und das Eigentum der Leasinggesellschaft am Fahr- zeug zu respektieren (Urk. ND 11/7/4/3 S. 1 und 3; Urk. ND 11/7/4/2 Zeile unmit-
- 209 - telbar vor Unterschrift), handelten sie bereits arglistig, aber auch mit Bereiche- rungsvorsatz, da sie das Fahrzeug gerade zum Zwecke des Verkaufs und des sich daraus ergebenden Erlöses und nicht zum vertragsgemässen Gebrauch wie in Art. 1.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Typ A vorgesehen (Urk. ND 11/7/4/3 S. 1) in Besitz nahmen.
E. 2.1.2 Auch bezüglich des zweiten Nissan Cabstar (ND 7) ist das Vorgehen der Beschuldigten B._____ und A._____ als arglistig zu qualifizieren, da sie die T._____ GmbH als Vertragspartnerin vorschoben, welche - worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies - zufolge ihrer Inaktivität bis zum Verkauf an C._____ kein ne- gatives Ergebnis einer Kreditprüfung aufwies (Urk. ND 7/5/2-3), so dass deren tatsächlich fehlende Leistungsfähigkeit für einen Aussenstehenden nicht festzu- stellen war. Im Übrigen täuschten hier A._____ und B._____ ausserdem über den von Anfang an fehlenden Zahlungswillen, denn sie wussten beide, dass sie infol- ge des geplanten Verkaufs des Fahrzeugs die Leasingraten gar nie bezahlen würden, was sie aber C._____, die nicht mit den Geschäften der T._____ GmbH vertraut war und die sie ihrem Ehemann und dieser wiederum A._____ zur effek- tiven Führung überliess, ebenfalls verschwiegen. Weiter täuschten sie auch hier den von Anfang an fehlenden Willen zur Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflich- tung zur Rückgabe des Fahrzeugs resp. Beachtung des Eigentums daran seitens der CT._____ vor, auf welches sie im Übergabeprotokoll nochmals ausdrücklich hingewiesen worden waren (Urk. ND 7/5/8 unmittelbar vor der Unterschrift). Durch die Verheimlichung dieser inneren und nicht überprüfbaren Tatsachen und dem damit einhergehenden falschen Eindruck betreffend Fähigkeit und Wille zur ver- tragsgemässen Erfüllung seitens der Leasingnehmerin ist auch bezüglich des zweiten Nissan Cabstar Arglist im Rechtssinne gegeben.
E. 2.2 Die Vorinstanz sprach der Beschuldigten C._____ eine Prozessentschädi- gung von Fr. 20'505.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu (Urk. 159 S. 337, Ziff. 33). Sie begründete diesen Anspruch mit dem ergangenen Teilfreispruch von C._____, wobei der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand zu einem Drittel von der Beschuldig- ten zu tragen sei (Urk. 159 S. 330). Es besteht vorliegend kein Grund von dem im Ermessen der Vorinstanz liegenden Entscheid über den Umfang der Entschädi-
- 345 - gung abzuweichen, so dass die Ziffer 33 des vorinstanzlichen Urteils betreffend die an C._____ auszurichtende Prozessentschädigung zu bestätigen ist.
E. 2.2.1 Gestützt auf den erstellten Sachverhalt (und nach der Einschränkung der Täterschaft infolge des Anklageprinzips) ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte A._____ zumindest den Tatentschluss zum Erschleichen der (falschen) Fahrzeugausweise bei dem oder den unbekannten Dritten hervorgerufen hatte, da die Täterschaft ihn in die Tat umsetzte. Das Einreichen der falschen Lö- schungsbegehren war für die Erstellung der zum Verkaufe des Leasingfahrzeugs wichtigen Fahrzeugausweise ohne Code 178 essentiell und kausal, so dass der objektive Tatbestand von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG erfüllt ist. Aufgrund des kon- kreten Geschehens, des Ausdruckens von Löschungsformularen, des Ausfüllens von falschen Angaben und des Einreichens solcher falscher Angaben zwecks Be-
- 236 - seitigung des Codes 178 ist kein anderer Schluss möglich, als dass die Tathand- lung vorsätzlich begangen wurde. Weil dem Beschuldigten A._____ jedoch nur nachgewiesen werden kann, dass er eine Drittperson anstiftete und den Lö- schungsantrag nicht selbst fälschte oder einreichte, hat sich der Beschuldigte A._____ mithin der Anstiftung zum Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (wie bereits bezüglich ND 7 und 11) schuldig gemacht, so dass diese Anklagepunkte in den bereits erfolgten Schuldspruch betreffend Anstiftung zu mehrfachem Erschleichen eines Auswei- ses im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB aufzu- nehmen sind.
E. 2.2.2 Unter Verweis auf die zuvor genannten Erwägungen zu ND 7 und 11 muss auch hier gelten, dass die Verwendung solcherart erschlichener Fahrzeug- ausweise als straflose Nachtat zu betrachten ist, bezüglich welcher kein Frei- spruch zu ergehen hat, da der Sachverhalt im Urteilsdispositiv durch den Schuld- spruch erschöpfend beurteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2015 vom
8. August 2016 E. 1.3) und sich ein zusätzlicher Schuldspruch infolge des Verbots der reformatio in peius verbietet.
E. 2.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt wird, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1. und 2.4. sowie Riklin, OFK-StPO, a.a.O., N 1 zu Art. 433). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.5), jedoch tritt die Strafbehörde auf den Entschädigungsantrag nicht ein, wenn die Privatklägerschaft ihre Entschädi- gungsforderung nicht beziffert und nicht belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO).
E. 2.3.1 Es besteht kein Zweifel, dass der vorliegend durch unbekannte Täter- schaft erschlichene Fahrzeugausweis für den Mercedes ML 63 AMG, welchen B._____ zwecks Verkaufs an DD._____ vorzeigte, zwar mittels falschem Lö- schungsbegehren erschlichen worden war, aber dennoch einen echten Ausweis darstellte, da er von der dafür zuständigen Behörde ausgestellt worden war. Da- ran ändert auch der Umstand nichts, dass das Strassenverkehrsamt den Fahr- zeugausweis ohne Code 178 gleichentags ungültig stempelte mit dem Hinweis, dieser Fahrzeugausweis sei dem neuen Halter zu übergeben (Urk. ND 4/9/3). In- dem B._____ anlässlich des Verkaufsversuchs den echten, aber wie er wusste inhaltlich falschen, Fahrzeugausweis verwendete, um das tatsächlich geleaste Auto, über das er nicht verfügungsberechtigt war - was er ebenfalls wusste - wi- derrechtlich zu verkaufen, verwendete er den Fahrzeugausweis missbräuchlich im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt handelte der Beschuldigte zudem vorsätzlich, so dass sowohl die objektiven wie
- 237 - die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, so dass B._____ des Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG schuldig zu sprechen ist.
E. 2.3.2 Nachdem der Beschuldigte B._____ vor Vorinstanz des Gebrauchs ei- ner erschlichenen Urkunde im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB schuldig gespro- chen wurde, dem eine Strafandrohung von bis fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zugrunde liegt, steht dem Schuldspruch nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG auch nicht das Verbot der reformatio in peius entgegen, da die Strafandro- hung betreffend das missbräuchliche Verwenden eines erschlichenen Ausweises nach dem SVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe milder ist als diejenige nach StGB. Da der Sachverhalt im Urteilsdispositiv durch den Schuldspruch erschöpfend beurteilt ist, hat in Anwendung der neusten Recht- sprechung des Bundesgerichts bezüglich der Nichtanwendung des Art. 253 Abs. 2 StGB kein Freispruch zu ergehen (Urteil 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 1.3). H. A._____: Baumaschinen H._____ AG (ND 12) Betrug, eventualiter Veruntreuung / Urkundenfälschung I. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ unter dem Anklagepunkt IX. zusammengefasst vor, er habe zu einem nicht mehr genau eruierbaren Zeit- punkt im Frühling/Sommer 2009 beschlossen, unter Mithilfe von AH._____ (sepa- rater Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland), bzw. dessen Firma EC._____ GmbH, sich selber unter Täuschung der Baumaschinenfirma H._____ AG zwei Kompaktbagger Caterpillar D und einen Abbauhammer Caterpillar B zu verschaffen, um sie ins Ausland zu verschieben bzw. weiterzuverkaufen. Dabei habe er über AH._____ resp. die EC._____ GmbH die drei genannten, in der An- klageschrift im Einzelnen genau bezeichneten, Baumaschinen ca. am 15. Juni 2009 für die Zeit vom 17. Juni 2009 bis 22. Juni 2009 für insgesamt Fr. 8'205.45 von der H._____ AG (zunächst mündlich) gemietet, obwohl weder er noch
- 238 - AH._____ die Absicht hatten, die damit eingegangenen finanziellen Verpflichtun- gen nach Übergabe der Baumaschinen je vertragsgemäss zu erfüllen, wozu sie beide, was sie gewusst hätten, auch nicht in der Lage gewesen wären. Der Be- schuldigte A._____ habe die verlangte Anzahlung von Fr. 10'000.– geleistet, weshalb er und AH._____ davon ausgegangen seien, dass die H._____ AG de- ren fehlende Leistungsfähigkeit und -willigkeit, soweit überhaupt möglich, nicht überprüfen würde. Nach Auslieferung des einen Kompaktbaggers Caterpillar D und des Abbauhammers Caterpillar B auf der Baustelle AG._____-Strasse in CA._____ sowie des zweiten Kompaktbaggers Caterpillar D in BT._____ habe der Beschuldigte A._____ die Verschiebung der beiden Kompaktbagger Caterpil- lar D in den O._____ veranlasst. Nachdem AH._____ auf Intervention eines Mit- arbeiters der H._____ AG hin den schriftlichen Mietvertrag vom 17. Juni 2009 un- terzeichnet gehabt habe, habe der Beschuldigte A._____ ca. am 3. Juli 2009 der H._____ AG zwei von ihm verfasste Schreiben vom 17. Juni 2009 gefaxt, aus welchen wahrheitswidrig hervorgehe, dass die Baumaschinen Kompaktbagger Caterpillar D, ..., im Wert von Fr. 274'000.– und Kompaktbagger Caterpillar D, …, im Wert von Fr. 128'000.– durch die Firma EC._____ GmbH für drei Monate für Arbeitsleistungen in den O._____ gebracht worden seien, was in Tat und Wahr- heit nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte A._____ die ge- nannten Schreiben, die den Schein erweckten, die Bagger würden nach der drei- monatigen Ausleihfrist wieder zurückgebracht werden, mit dem Namen von AH._____ bzw. der EC._____ GmbH unterzeichnet und am 3. Juli 2009 an die H._____ AG gefaxt oder faxen lassen (Urk. 61/8 S. 36 i.V.m. S. 34 f.). Dies, um zu verhindern, dass seitens der H._____ AG weitere Nachforschungen betreffend den Verbleib der Baumaschinen angestellt würden. Der Beschuldigte A._____ habe damit beabsichtigt, das Vermögen der H._____ AG im Umfange des Wertes der drei Baumaschinen von insgesamt Fr. 459'000.– zu vermindern und seines zu vermehren. Die beiden Kompaktbagger Caterpillar D seien denn auch bis zur An- klageerhebung der rechtmässigen Eigentümerin, der H._____ AG, nicht wieder zurückgegeben worden. Für weitere Angaben und Einzelheiten sei auf die detail- lierte Anklageschrift verwiesen (Urk. 61/8 S. 32 - 36).
- 239 -
2. Einwendungen Der Beschuldigte A._____ bestreitet nach wie vor, die drei Baumaschinen bestellt und etwas mit deren Verschwinden zu tun zu haben. Ausserdem bestreitet er, der Verfasser und Versender der beiden Fax-Schreiben an die H._____ AG vom
17. Juni 2009 zu sein (Urk. 207 S. 66 ff.; Urk. 133 S. 26 f.; Urk. 159 S. 237).
3. Unbestrittener Sachverhalt / Eingestandener SV von AH._____ Zu diesem Nebendossier sind folgende Umstände, die für die Sachverhaltserstel- lung relevant sein könnten, unbestritten geblieben und teilweise auch durch Ur- kunden belegt, so dass für die Würdigung der Beweise und im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtslage darauf abzustellen ist:
E. 2.3.3 Der für den Tatbestand des wie hier vorliegenden Kreditbetrugs mass- gebende Vermögensschaden auf Seiten der CH._____ … trat jedoch bereits im Zeitpunkt der Gewährung des Hypothekardarlehens ein, denn die Bauherrschaft verfügte entgegen ihrer unterschriftlich bestätigten Herkunft der Eigenmittel kei- neswegs über solche. Statt dessen stand allen drei Bauherren überhaupt kein er- spartes Vermögen, auch kein solches, das sie aus Erwerbseinkommen erzielt hat- ten, zur Verfügung, weshalb sie das von ihnen als Barmittel zu erbringende Ei- genkapital von Fr. 160'000.– mittels der - widerrechtlichen - Verkäufe geleaster Fahrzeuge aufbrachten (siehe dazu die nachstehende Sachverhaltserstellung zu den Leasingdelikten). Damit war die Darlehensforderung von allem Anfang an ext- rem gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert zweifellos derart massiv herabge- setzt, dass ein Gefährdungsschaden im Sinne des Tatbestandes vorlag. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist es zudem irrelevant, dass die genaue Höhe dieses Gefährdungsschadens nicht beziffert ist, zumal eine Kreditgewährung an Antrag- steller, die über keinerlei Eigenmittel verfügen, ohne weiteres als zu grosses und unkalkulierbares Risiko ausgeschlossen werden kann, zumal alle Mitglieder des Baukonsortiums auch nicht über namhaftes regelmässiges Einkommen verfügten. Somit ist auch das Tatbestandselement des Vermögensschadens im Sinne des Betrugstatbestandes vorliegend erfüllt.
E. 2.4 Die Vorinstanz trat auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin 1, D._____ AG, aus ND 3 mangels Belegen unter Verweis auf Art. 433 Abs. 2 StPO nicht ein (Urk. 159 S. 321 und S. 334 Dispositiv Ziffer 18 Abs. 2). Der Vertreter der Privatklägerin 1 stellte keine Anträge und machte geltend, das Bezirksgericht Uster habe mit seinem Urteil seinen Anträgen vollumfänglich entsprochen, wes- halb er um Bestätigung des Urteils ersuche (Urk. 170 S. 2). Die vorinstanzliche Regelung ist zutreffend und ohne weiteres in Nachachtung des auch hier geltenden Verschlechterungsverbotes zu bestätigen.
E. 2.4.1 Aufgrund des Wortlautes war - wie auch heute - in subjektiver Hinsicht Vorsatz verlangt (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsge- setz, 1. A. Zürich/St. Gallen 2011, N 2 zu Art. 97; Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2009 vom 8. September 2009, E. 2.2).
E. 2.4.2 Soweit ersichtlich sind sich die Kommentatoren darin einig, dass Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG als lex specialis zu Art. 253 StGB der letzteren Bestimmung grundsätzlich vorgeht (Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Orell Füssli Verlag AG, 8. A. Zürich 2014 [kurz: OFK-SVG], Art. 97 N 10; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. A. Zürich/St. Gallen 2015, N 31 zu Art. 97; Trechsel/Erni, Praxkomm., a.a.O., Art. 251 N 20; Weder in OFK - StGB, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 251- 257 N 6; Boog in: Praxkomm. StGB, a.a.O., Art. 253 N 32; Günther Straten- werth/Wolfang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. A. Bern 2013, Art. 251 N 18). Dasselbe trifft auf die bis 1. Januar 2012 gültige alte Fassung von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG zu (Weissenberger, 1.A. 2011, a.a.O., N 21 zu Art. 97; Giger,OFK-SVG, 6.A., Zürich 2002, S. 279, zu Abs. 4).
E. 2.4.3 In BGE 111 IV 24 hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass nur dort aus- schliesslich das SVG gelten soll, wo die Tathandlung nicht weitergeht, als dies zur Erfüllung der in Art. 97 Ziff. 1 aSVG genannten Tatbestände erforderlich ist. Eine Bestrafung wegen weiterer Delikte des besonderen Teils des StGB hat demnach zu erfolgen, wenn die strafbare Handlung zwar im Zusammenhang mit einer SVG- Verletzung erfolgte, aber neben derselben auch eine vom gesetzlichen Tatbe- stand von Art. 97 Ziff. 1 aSVG unabhängige Straftat im Sinne des StGB darstellt (E. 1.c).
- 205 -
E. 2.5 Die Vorinstanz hiess den Antrag der Privatklägerin 5, F1._____ (Schweiz) AG, auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 8'411.75 (inklusive Mehrwertsteuer) mit Verweis auf die eingereichte Honorarnote vom 27. Februar 2015 (Urk. 116) und den mit der Strafanzeige verbundenen Aufwand infolge An- gemessenheit gut. Sie verpflichtete die Beschuldigten A._____ und B._____ unter
- 346 - solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zur Bezahlung der verlangten Ent- schädigung (Urk. 159 S. 323 und S. 334 Dispositiv Ziffer 21 Abs. 2). Die Privat- klägerin 5 liess sich nicht vernehmen und die Verteidiger der beiden Beschuldig- ten erhoben keine substantiierten Einwände gegen die vorinstanzliche Entschädi- gungsregelung. Die Privatklägerin 5 obsiegte mit ihrer Strafklage, so dass ihr grundsätzlich eine Prozessentschädigung zusteht. Da sich die Privatklägerin 5 gerade auch im Schuldpunkt konstituierte, darf der notwendige Aufwand der Anwältin nicht wie in einem Zivilprozess aufgrund des Deliktsbetrages oder der Höhe der Schadener- satzforderung nach der für Zivilprozesse massgeblichen Anwaltsgebührenverord- nung entschädigt werden, da die Vertreterin der Privatklägerin deren Rechte auch im Hinblick auf den Schuldpunkt zu wahren hatte. Der vor Vorinstanz geltend ge- machte Betrag für die Prozessentschädigung an die Privatklägerin 5 steht im Üb- rigen im Einklang mit den Ansätzen der Verordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) und erweist sich als angemessen. Angesichts der gleichlautenden Schuldsprüche sind die Beschuldigten A._____ und B._____ entsprechend zu gleichen Teilen und so- lidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin 5 die beantragte Prozessentschädi- gung für das Untersuchungs- und das Hauptverfahren vor dem Erstgericht zu be- zahlen. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren
1. Kostenfolgen
E. 2.6 Das frühe Geständnis der Beschuldigten hinsichtlich des ihr angelasteten Sachverhaltes hat sich indessen deutlich strafmindernd auszuwirken (Urk. 159 S. 312). Das trifft auch auf den Strafmilderungsgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu, der vergleichbar wie beim Beschuldigten B._____ deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Angesichts der Strafandrohung von Art. 165 Ziff. 1 StGB und der sich gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB (in der am
1. Oktober 2008 gültigen Fassung) ergebenden Verfolgungsverjährung von 15 Jahren, von welchen im Urteilszeitpunkt zwei Drittel noch längst nicht abgelaufen sind, ist keine weitere Strafminderung zusätzlich zur Strafreduktion wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorzunehmen.
E. 2.7 Zusammenfassend erscheint in Anbetracht des nicht mehr leichten Tatver- schuldens der Beschuldigten C._____ und der Berücksichtigung der tatfremden Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten resp. eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als angemessen.
E. 2.8 Es kann vorliegend offen bleiben, ob eine Geldstrafe dem Tatverschulden der Beschuldigten C._____ noch angemessen ist oder sich eine solche an- gesichts der von ihr erstandenen Untersuchungshaft geradezu als in präventiver Hinsicht ausreichend aufdrängt, denn einer Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe statt der erstinstanzlich ausgefällten Geldstrafe steht das Verbot der reformatio in peius entgegen. Entsprechend ist die Beschuldigte C._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen.
- 329 -
E. 2.9 Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– fest. Infolge der veränderten finanziellen Verhältnisse des Ehepaars B._____ erscheint auch bei der Beschuldigten C._____ eine Erhöhung des Tagessatzes angezeigt. Bezüglich der Theorie zur Festsetzung der Tagessatzhöhe sowie in Bezug auf das Verschlecherungverbot kann auf die diesbezüglichen Ausführungen bei B._____ verwiesen werden (vgl. 4. Teil C.9.1 und 9.3).
E. 2.10 Die Beschuldigte C._____ arbeitet wie bereits ausgeführt seit Mitte des Jahres 2015 im Verkauf bei DM._____. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass sie im Stundenlohn angestellt sei und im Vertrag eine Arbeitszeit von 8 bis 20 Stunden pro Woche angegeben sei. Es gebe jedoch Wochen, in welchen sie 30 oder 43 Stunden arbeite. Im Durchschnitt verdiene sie zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.– netto pro Monat (Prot. II S. 34). Da die Beschuldigte im Stundenlohn angestellt ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie einen 13. Monatslohn erhält. C._____ verfügt wie ihr Ehemann über keine Ersparnisse. Den von ihr aufgenommenen Kredit in der Höhe von Fr. 30'000.– wird sie voraussichtlich im Juli 2017 abbezahlt haben (Prot. II S. 35 f.). Angesichts ihres Einkommens sowie ihrer familiären Unterstützungspflichten erscheint es angemessen, bei Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse, von 15% für das erste Kind und 12.5% für das zweite Kind, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 2.11 Die Beschuldigte C._____ ist daher mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
3. Anrechnung der erstandenen Haft Untersuchungshaft ist grundsätzlich auch auf Geldstrafen anzurechnen (BGE 135 IV 126), so dass die von der Beschuldigten C._____ erstandene Untersuchungs- haft von 18 Tagen (Urk. 159 S. 313 f.) in Anwendung von Art. 51 StGB auf ihre Geldstrafe von 180 Tagessätzen anzurechnen sind.
- 330 -
4. Vollzug Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 159 S. 332). Dabei muss es blei- ben, nachdem einzig die Beschuldigte das bezirksgerichtliche Urteil angefochten hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5. Teil: Zivilforderungen
1. Vorbemerkungen
E. 3 Die Staatsanwaltschaft beantragte grundsätzlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 171, Urk. 212 S. 1 f.), ebenso wie der Vertreter der Privatklägerin 1 (Urk. 170 S. 2, Prot. II S. 6).
E. 3.1 Privatklägerin 1 - D._____ AG (ND 3)
E. 3.1.1 Die D._____ AG bekräftigte ihre Konstituierung als Straf- und Zivilklä- gerin im Sinne von Art. 118 StPO (Urk. ND 3/16/9), nachdem sie das Strafverfah-
- 333 - ren mittels Strafanzeige eingeleitet und bereits mittels Formular vom 10. Februar 2009 die Beteiligung als Zivilklägerin erklärt hatte (Urk. ND 3/3 und Urk. ND 3/16/1). Mittels schriftlicher Eingabe vom 31. August 2015 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin 1 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, zumindest aber dessen Ziffer 18, beantragen (Urk. 170 S. 2; Prot. II S. 6).
E. 3.1.2 Mit der Vorinstanz ist die geltend gemachte Forderung von Fr. 69'746.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Oktober 2008 (Urk. ND 3/16/9 und Urk. 128 S. 2) durch den Schuldspruch von B._____ und A._____ wegen Verun- treuung in Bestand und Umfang nachgewiesen (Urk. 159 S. 320 f.), ergibt sich der Forderungsbetrag doch durch die Subtraktion der Anzahlung und der ersten Lea- singrate vom Kaufpreis des BMW X5 (siehe oben 3. Teil D. I. 3.). Dass die F._____ (Schweiz) AG der Privatklägerin 1 den Kaufpreis für den BMW X5 nicht erstattet hat, ergibt sich einerseits aus den Kaufvertrags-Bedingungen Ziff. 8.6 sowie einer ausdrücklichen Erklärung seitens des Vertreters der Privatklägerin 1, AQ._____, anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2013 (Urk. ND 3/4 S. 3, ND 3/15/17 S. 8). Ein weiterer Beweis für die "Nicht-Bezahlung" kann und muss auch nicht beigebracht werden. Der Schaden der Privatklägerin ist damit ausge- wiesen. Da die Beschuldigten die strafbare Handlung in Mittäterschaft begingen, haften sie für den dadurch verursachten Schaden gemeinsam und zu gleichen Teilen (Art. 50 Abs. 2 OR). Sie sind daher entsprechend unter solidarischer Haf- tung für den ganzen Betrag zum Ersatz dieses Schadens zu verpflichten (Art. 50 Abs. 1 OR). Die Höhe des Zinssatzes ist gesetzlich geregelt (Art. 73 OR). Der Zins beginnt am Tag des schädigenden Ereignisses und damit am Tag des den Schaden verursachenden Deliktes zu laufen (BGE 129 IV 149 E. 4.1. und 4.3), hier dem Tag der Veruntreuung, dem 27. Oktober 2008. Nachdem die Privatklä- gerin 1 den Zins erst ab dem 28. Oktober 2008 verlangt, was ihr unbenommen ist, sind die Beschuldigten B._____ und A._____ entsprechend und in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Schadenersatz wie beantragt zu bezahlen.
- 334 -
E. 3.1.3 Hinsichtlich des Vorwurfes betreffend teilweise Veruntreuung zulasten von W._____ (ND 4 und ND 6) ist auf das rechtskräftige Urteil vom 27. März 2015 im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Uster (Urk. 67/17) hinzuweisen, das gestützt auf ihr Geständnis erging (siehe auch oben 1. Teil B.). Danach anerkann- te sie den Anklagevorwurf, der vom Sachverhalt her mit dem vorliegenden gegen
- 227 - die Beschuldigten A._____ und B._____ übereinstimmt (Urk. 67/17, angeheftete Anklageschrift S. 3 und 4), und somit namentlich auch, dass sie alle drei Kenntnis vom bestehenden Eigentum der Leasinggeberin hatten und dass unter ihnen dreien vereinbart worden sei, dass A._____ und B._____ alle im Zusammenhang mit den Personenwagen anfallenden Kosten, insbesondere auch die Leasingra- ten, und die übrigen vertraglichen Verpflichtungen, welche die AB._____ AG auf- grund der Leasingverträge hatte, mit der Übernahme der AB._____ AG überneh- men würden. Sie anerkannte anklagegemäss auch, dass sie den Mercedes an A._____ und den BMW X6 an B._____ übergeben hatte. W._____ anerkannte auch den Vorwurf, dass sie (neben A._____ und B._____) durch den Weiterver- kauf des Mercedes ihr Vermögen im Umfang des Fahrzeugwertes habe vermeh- ren wollen und durch den Verkauf des BMW X6 indirekt habe profitieren wollen, indem sie dadurch ihren Lohn für die Tätigkeit bei der T._____ GmbH hätte aus- bezahlt bekommen sollen (Urk. 5/7 S. 3 und 6; Urk. 5/8 S. 2; Urk. 5/13 S. 2-4). Auch von den diesbezüglichen Zugaben W._____s ist für das vorliegende Urteil auszugehen.
E. 3.2 Privatklägerin 5 - F1._____ (Schweiz) AG (ND 8)
E. 3.2.1 Die Rechtsvorgängerin der F1._____ (Schweiz) AG, die CV._____ (Schweiz) AG liess mittels Strafanzeige ihrer Rechtsvertreterin das Strafverfahren bezüglich ND 8 einleiten und konstituierte sich gültig als Straf- und Zivilklägerin (Urk. ND 8/3, 8/13/4 und ND 8/5) und bekräftigte ihre Konstituierung im Sinne von Art. 118 StPO auch nach dem Übergang der Aktivlegitimation auf ihre Rechts- nachfolgerin (Urk. 113-114 und Urk. 120). Sie verlangte nebst dem Schuldspruch von A._____ und B._____ wegen Veruntreuung deren solidarische Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in der Höhe von Fr. 74'713.35 zuzüglich 5 % Zins seit
1. Januar 2009 (Urk. 113 S. 2) mit einlässlicher Begründung unter Beilage der notwendigen Belege (Urk. 115/1-4). Im Hinblick auf das Berufungsverfahren liess sich die Privatklägerin 5 nicht vernehmen.
E. 3.2.2 Gemäss dem bezüglich ND 8 erstellten Sachverhalt, welcher der Ver- urteilung der beiden Beschuldigten B._____ und A._____ zugrunde liegt, betrug der Verlust am Tag der Auslieferung des Fahrzeugs am 15. November 2008 (Urk. ND 8/6/3), an dem es auch veruntreut wurde, bestehend im Kaufpreis minus Anzahlung und erste Leasingrate Fr. 75'137.80 (siehe oben 3. Teil F. I. 3.2.1.b und 3.2.6). Nachdem die Privatklägerin 5 mit ihrem Begehren weniger verlangt, ihre Begründung aber nachvollziehbar und belegt ist, worauf die Vorinstanz zu Recht verwies (Urk. 159 S. 322), und weder die Bezifferung noch die Höhe des Schadens von den Beschuldigten bestritten wurde, sind diese solidarisch zu ver- pflichten, der Privatklägerin 5 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 74'713.35 plus 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen.
4. Zivilklagen den Beschuldigten A._____ alleine betreffend
E. 3.2.3 Der Vorinstanz ist in ihrer Beweiswürdigung zuzustimmen, wonach W._____ sowohl den Mercedes ML 63 AMG als auch den BMW X6 im Namen der AB._____ AG leaste, und zwar im Auftrag von A._____ und unter Übergabe der notwendigen Barmittel für die Anzahlungen durch diesen (Urk. 159 S. 210 f. und S. 217).
E. 3.2.4 Die Vorinstanz ging davon aus, es könne nicht erstellt werden, wann der interne Kauf- und Abtretungsvertrag unterzeichnet worden sei (Urk. 159 S. 196 f.), jedoch liegen auch hier keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb auf die diesbezüglichen Aussagen von AN._____ nicht sollte abgestellt werden können. Danach sagte sie zwar mehrfach aus, sie könne sich an das Datum nicht mehr genau erinnern, betonte jedoch, es sei ganz sicher nach der Geburt ihres Kindes vom tt.mm.2009 gewesen (Urk. 8/7 S. 10; ND 8/12/16 S. 8). Zur Plausibilität der Aussagen von AN._____ kann erneut auf die vorinstanzlichen Ausführungen dazu verwiesen werden (Urk. 159 S. 182-183). Zudem stellt die Tatsache, dass ihre Angaben zu den bei der Vertragsunterzeichnung des internen Kauf- und Abtre- tungsvertrages anwesenden Personen von diesen bestätigt werden, ein zusätzli- ches Indiz für die Richtigkeit ihrer Angaben dar. Nachdem ein Ereignis wie die Geburt des eigenen Kindes erfahrungsgemäss zeitlich genau verortet werden kann und da AN._____ aussagte, bei der Unterzeichnung des internen Kauf- und Abtretungsvertrages sei auch noch eine "Kopie des Notariates" dabei gewesen und man habe den Vertrag gerade darum aufgesetzt, weil im (sc. notariell be- glaubigten) Kaufvertrag vom 23./24. Dezember 2008 das Fahrzeug nicht aufge- führt gewesen sei (Urk. 8/7 S. 11), verbleibt kein Zweifel, dass der interne Kauf- und Abtretungsvertrag, der auf den 1. Dezember 2008 zurückdatiert worden war und der einen falschen Kaufpreis enthielt, jedenfalls erst nach dem 10. Januar 2009 aufgesetzt und unterzeichnet wurde.
E. 3.2.5 Letztlich bleibt noch festzuhalten, dass die Verhandlungen betreffend die Übernahme der AA._____ GmbH gemäss glaubhaften Angaben von AN._____, die zeitlich durch den Abschluss des Leasingvertrages gestützt wer- den, bereits im Oktober / November 2008 stattfanden (Urk. 8/7 S. 6; Urk. ND 8/12/16 S. 9).
E. 3.2.6 Aufgrund der glaubhaften Aussagen von AN._____ nahm A._____ am Übergabetag den geleasten BMW X5 in Besitz und fuhr weg. Nach im Kern über- einstimmenden Angaben wurde DC._____ das Fahrzeug, die Papiere und die Schlüssel übergeben, wobei er bei der Polizei angab, er habe alles von A._____ erhalten und auch ihm das Geld gegeben, wohingegen er in der Konfrontations-
- 218 - einvernahme mit A._____ alles dahingehend abschwächte, dass A._____ nur da- bei gewesen sei, Akteur aber B._____ gewesen sei und er auch diesem das Geld gegeben habe (Urk. ND 8/12/17 S. 5 und 11; Urk. 8/14 S. 6 ff.). Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, sind seine Aussagen derart widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und sowohl betreffend die Beteiligung von C._____, die eine sol- che konstant und glaubhaft bestritt, da sie sich selbst infolge der Entbindung von ihrem Sohn am Vortag am tt.mm.2008 noch im Spital befand (Urk. 6/6 S. 3; Urk. 6/8 S. 2 f.; Urk. 8/6 S. 18), als auch bezüglich Übergabe und Einlösung des Fahrzeugs unrealistisch und unglaubhaft, so dass auf sie nicht abgestellt werden kann (Urk. 159 S. 197-205; insb. S. 205 f.). Auf den von DC._____ eingereichten schriftlichen Kaufvertrag vom 4. Dezember 2008 über den BMW X5 kann eben- falls nicht abgestellt werden, wurde er doch vom Käufer nicht unterzeichnet und figurieren darauf als Verkäuferin die T._____ GmbH und als Käufer ein EA._____ (Urk. ND 8/10/1-2) und gerade nicht die sich aus dem Fahrzeugausweis ergeben- de Halterin AA._____ GmbH und auch nicht DC._____ als Käufer, dem nachmali- gen Halter des Fahrzeugs. Mithin vermag dieser Kaufvertrag den darin aufgeführ- ten Sachverhalt in keiner Art und Weise zu belegen. Es ist aber aus dem zeitli- chen Zusammenhang davon auszugehen, dass der fragliche BMW X5 zwischen dem 2. und 4. Dezember 2008 an DC._____ verkauft und übergeben wurde, zu einem Zeitpunkt, als der Code 178 bereits gelöscht war und der neue Fahrzeug- ausweis nunmehr ohne Einschränkung vorlag, da der Zweck der Weitergabe ja im Verkauf des eigentlich geleasten Fahrzeugs bestand, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie als erstellt betrachtet, dass der BMW X5 schon vor der Änderung des Fahrzeugausweises an DC._____ verkauft wurde, da seine Angaben auch hierzu alles andere als glaubhaft sind. B._____ bestätigte zudem ausdrücklich, dass die Rückdatierung des internen Kauf- und Abtretungsvertrages auf den 1. Dezember 2008 deshalb vorgenommen worden war, weil der Verkauf des geleasten Autos (sc. an DC._____) in Tat und Wahrheit vollzogen worden war, bevor die Firma AA._____ GmbH an ihn resp. die T._____ GmbH übertragen wurde (Urk. 4/14 S. 6). Aufgrund der glaubhaften Aussagen von AN._____ fand der Termin beim Notariat DJ._____ erst am
- 219 -
24. Dezember 2008 statt, weil der Notar vorher keine freien Termine mehr gehabt habe, wie ihr B._____ erklärt habe (Urk. 8/12/14 S. 7), obwohl die Verkaufsver- handlungen betreffend die AA._____ GmbH bereits im Oktober / November statt- gefunden hatten. Nachdem A._____ zugab, aktiv am Verkauf des Fahrzeugs beteiligt gewesen zu sein, ist infolge der Übergabe desselben an ihn und dem analogen Vorgehen bei den anderen Fahrzeugdelikten ohne weiteres davon auszugehen, dass er, dem bereits der originale erste Fahrzeugausweis vorgelegen hatte, zumindest via un- bekannte Dritte zu einem Fahrzeugausweis ohne Code 178 kam, den er dann an DC._____ weitergab, denn ohne einen solchen wäre ihm die nachmalige Einlö- sung des BMW X5 auf seinen eigenen Namen nicht möglich gewesen. Wie be- reits zu ND 7 und 11 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass A._____ in den Bü- roräumlichkeiten in CN._____ über leere Löschungsformulare betreffend den Code 178 verfügte (siehe oben 3. Teil E. I. 4.2.6.) und so in der Lage war, wenn nicht selbst, so doch zumindest eine unbekannte Drittperson dahin gehend zu be- stimmen, dass diese den Löschungsantrag einreicht und so einen inhaltlich fal- schen Fahrzeugausweis erhältlich macht, der wiederum an A._____ ausgehändigt wurde. Von der Motivlage her besteht kein Zweifel, dass der Anstoss zu einem solchen Vorgehen von A._____ (und B._____, was jedoch nicht angeklagt ist) ausging, da nur er und B._____ einen Vorteil davon hatten, indem sie nun in der Lage waren, das Fahrzeug trotz bestehenden Leasingvertrages, von dem sie ja bestens Kenntnis hatten, zu verkaufen, was von Anfang an ihr Plan war. Mit dieser Einschränkung in zeitlicher Hinsicht betreffend den Verkauf des BMW X5 an DC._____ ist der angeklagte Sachverhalt zu ND 8 erstellt, was der rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen ist. II. Rechtliche Würdigung
1. Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung Bezüglich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung kann auf das bereits zu ND 7 und 11 Dargelegte verwiesen werden (siehe oben 3. Teil E. II.). Auch im vorliegenden Fall handelt es sich bei der erschlichenen Urkunde um einen Fahr-
- 220 - zeugausweis gemäss der Definition von Art. 10 Abs. 1 SVG, so dass das Er- schleichen eines Fahrzeugausweises kraft des Vorranges der lex sepecialis von der Strafbestimmung des Art. 97 aSVG erfasst wird. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte A._____ aufgrund der Motivlage zumindest den Tatentschluss zum Er- schleichen des (falschen) Fahrzeugausweises bei dem unbekannten Dritten her- vorgerufen hatte, den dieser in die Tat umsetzte. Damit hat sich der Beschuldig- ten A._____ der Anstiftung (erneut nach ND 7 und 11) zum Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, so dass dieser Anklagepunkt in den bereits erfolgten Schuld- spruch betreffend Anstiftung zu mehrfachem Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB aufzunehmen ist. Unter Verweis auf die zuvor genannten Erwägungen zu ND 7 und 11 muss auch hier gelten, dass die Verwendung solcherart erschlichener Fahrzeugausweise als straflose Nachtat zu betrachten ist, bezüglich welcher kein Freispruch zu ergehen hat, da der Sachverhalt im Urteilsdispositiv durch den Schuldspruch erschöpfend beurteilt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 1.3) und ein zusätzlicher Schuldspruch wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Frage kommt.
2. Veruntreuung
E. 3.3 Entsprechend erweist sich das von der Vorinstanz als leicht qualifizierte Verschulden als unangemessen mild und die festgesetzte Einsatzstrafe von dreissig Monaten angesichts des anwendbaren Strafrahmens als zu tief. Mit Blick auf diesen rechtfertigt es sich vorliegend, die hypothetische Einsatzstrafe ent- sprechend des keineswegs leichten Verschuldens auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte
E. 3.3.1 B._____ sagte schon früh in der Untersuchung klar aus, er habe die AB._____ gekauft, damit er einen Mercedes habe verkaufen können (Urk. 4/5 S. 12) und ergänzte, in der AB._____ AG habe es nichts ausser zwei Autos ge- habt, einen Mercedes und einen BMW und beide seien geleast gewesen (Urk. 4/5 S. 13). Das deckt sich auch mit seiner späteren Aussage, wonach er CS._____ darüber informiert habe, dass der BMW X6 und der Mercedes ML Leasingfahr- zeuge seien (Urk. 4/9 S. 8). Der Beschuldigte B._____ sagte mit Bezug auf seine Bestreitung um das Wissen betreffend die bestehenden Leasingverträge zum Mercedes und dem BMW X6 ausserdem aus, er hätte das Auto auch verkauft, wenn er gewusst hätte, dass es geleast war (Urk. 4/8 S. 4). Angesichts seiner ei- genen frühen Aussage, wonach er über die sich in der AB._____ AG befindenden Autos nur gewusst habe, dass sie "verkauft worden sind" und er für die Autos "Geld erhalten würde" (Urk. 4/5 S. 13; Urk. 4/8 S. 2), ist als nachgewiesen zu be- trachten, dass er von allem Anfang an und namentlich bevor er die AB._____ AG übernahm mit A._____ abgesprochen gehabt hatte, diese Autos trotz bestehen- der Leasingverträge zu verkaufen. Dass er damals gleichzeitig (noch) behauptet hatte, keine Kenntnis vom Leasingvertrag des Mercedes gehabt zu haben (Urk. 4/8 S. 3), ist angesichts seiner ersten und damit grundsätzlich tatnäheren Aussage als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.
E. 3.3.2 Diese Aussagen lassen keinen Spielraum für Interpretationen, auch wenn der Beschuldigte später im Verfahren sowohl seine Tatbeteiligung herunterspielt als auch seine Kenntnis bezüglich der Leasingverträge bestreitet, da sich sein Aussageverhalten ohne Zweifel als Versuch der Schadensbegrenzung verstehen lässt. Der Beschuldigte B._____ wusste demnach ganz genau, dass beide fragli- chen Fahrzeuge geleast worden waren und dass sie somit nicht hätten verkauft
- 230 - werden dürfen, handelte mitnichten unwissend bloss im Auftrage von A._____. Seine frühen Aussagen mit Bezug auf den Zweck des Garagenkaufs und den Ab- sichten bezüglich Verkaufs der Fahrzeuge decken sich im Übrigen mit denjenigen von W._____, wonach die Übernahme der Garage, das Leasing der Fahrzeuge und deren Verkauf zwischen A._____ und B._____ mündlich vereinbart worden war. Somit ist vorliegend die von W._____ angeführte, und der Anklage zugrunde liegende, mündliche Vereinbarung zwischen A._____ und B._____ beweismässig erstellt. Gestützt auf die glaubhafte Aussage von W._____ ist sodann ebenfalls erstellt, dass zwischen A._____ und B._____ vereinbart worden war, dass sie den BMW X6 nicht wie den Mercedes ML 63 AMG an A._____, sondern an B._____ übergeben sollte, was sie auch tat (Urk. 5/6 S. 8; Urk. 5/9 S. 1; Urk. 8/1 S. 27 f.). Ihre Aussage wird ausserdem gestützt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ offensichtlich im Besitz des BMW X6 war, als er diesen ca. anfangs April 2009 samt der beglaubigten Vollmacht zum Verbringen dieses Fahrzeugs ins Ausland an AF._____ übergab (siehe Sachverhalt zum Strafbefehl, vorstehende Ziff. 3.1.2.). Aus der Tatsache, dass er das Fahrzeug im Wissen um den beste- henden Leasingvertrag einer ihm als Autohändler bekannten Person überliess und offensichtlich - es fehlen jegliche entsprechende andere Handlungsansätze - tolerierte, dass das Fahrzeug nicht wieder an ihn zurück gegeben wurde, und dass er schliesslich ebenfalls wusste, dass AF._____ bereits den BMW X5 abge- kauft hatte (ND 3), ergibt sich in Anbetracht des von Anfang an bestehenden Ziels, die Autos zu verkaufen, ohne jeden Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ wollte, dass auch der BMW X6 durch AF._____ verkauft und zu Bargeld gemacht würde.
E. 3.3.3 Der Zweck der Übernahme der AB._____ AG durch B._____ bestand zweifellos darin, die im Namen der AB._____ AG geleasten beiden Fahrzeuge (Mercedes ML 63 AMG und BMW X6) zu verkaufen und das Bargeld einzustrei- chen. Dabei gingen A._____ und B._____ wiederum arbeitsteilig vor, indem A._____ W._____ dazu brachte, einerseits die Garage von AO._____ zu kaufen und andererseits die von ihm gewünschten Leasingverträge abzuschliessen. B._____ dagegen oblag es die Firma samt den beiden geleasten Fahrzeugen zu
- 231 - übernehmen und beim Verkauf derselben mitzuwirken, was er, wie vorstehend nachgewiesen, auch tat.
E. 3.4 Unbestritten blieb namentlich, dass AH._____ namens der EC._____ GmbH den schriftlichen Mietvertrag vom 17. Juni 2009 mit der H._____ AG, BG._____, über einen Kompaktbagger Caterpillar … zum Mietpreis von Fr. 2'340.–, einen Hydraulik Abbauhammer Caterpillar ... zum Mietpreis von Fr. 1'740.– und einen Walzenzug Caterpillar CAT … zum Mietpreis von Fr. 1'980.– unterschrieb (Urk. ND 12/10/2 S. 3; ND 12/10/3 S. 3 und S. 5 [AH._____]). Aus dem schriftli- chen Mietvertrag ergibt sich unter Einbezug des Zubehörs für die Baumaschinen für eine Miete von drei Tagen eine Gesamt-Mietsumme von Fr. 8'205.45, wobei vermerkt wurde, dass der Kunde Fr. 10'000.– hinterlegt hatte (Urk. ND 12/4/1), wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 159 S. 237-238). Da ebenfalls unbestrit- ten, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass AH._____ den Vertrag am
- 241 -
19. Juni 2009 unterschrieb, nachdem die Baumaschinen bereits auf die Baustel- len AG._____, resp. BT._____, ausgeliefert worden waren (Urk. ND 12/4/1 Blatt 2 und 3; Urk ND 12/3; ND 12/10/3 S. 3 und S. 5 [AH._____]). Überdies ist erstellt, dass einzig der Abbauhammer am 2. Juli 2009 noch in der Schweiz aufgefunden und alsdann der H._____ AG zurückgegeben wurde (Urk. ND 12/9/1; Urk. 159 S. 243). Der in der Anklageschrift und im vorinstanzlichen Urteil erwähnte zweite Kom- paktbagger Caterpillar D, … (Urk. 61/8 S. 34, Urk. 159 S. 242) ist aufgrund der Rentnummer … und der Seriennummer … identisch mit der im Mietvertrag als Walzenzug CAT … bezeichneten Baumaschine (Urk. ND 12/4/1 S. 2 und Urk. ND 12/10/14 S. 2/3). Wenn also im Folgenden die Beteiligten in ihren Aussa- gen von einem Walzenzug sprechen, so ist diese dritte im Mietvertrag aufgeführte Baumaschine gemeint und es handelt sich nicht um einen weiteren anderen Bag- ger. Der Wert der drei Baumaschinen ergibt sich aus den Belegen der Buchhaltung der Firma H._____ AG wie folgt: Der Kompaktbagger Caterpillar D, CAT… weist einen Neuwert von Fr. 251'878.69 und derjenige des Walzenzuges Caterpillar D, … einen solchen von Fr. 126'537.60 auf (Urk. ND 12/17/4/3 und 5; Urk. ND 12/10/3). Der Vertreter der H._____ AG bezifferte bei der Anzeigeerstat- tung ausserdem den Wert des Abbauhammers Caterpillar B, …, mit Fr. 57'500.– (Urk. ND 12/10/14 S. 3). Diese - teils belegten - Angaben blieben unbestritten (Urk. 133 S. 26 f.; Urk. 207 S. 66 ff.), so dass für die rechtlichen Erwägungen hiervon auszugehen ist.
E. 3.4.1 Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und er- höht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichar- tigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
- 292 - Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Prax- komm. StGB, a.a.O., N 7 zu Art. 49 StGB). Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
E. 3.4.2 Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vor (Art. 34 und 40 StGB). Zwar stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Sie ist aber nicht die al- lein mögliche Strafe. Allgemein sind für die Wahl der Sanktionsart die Kriterien, die sich aus Art. 47 StGB herleiten lassen, heranzuziehen, namentlich das Ge- wicht der Tat und das Verschulden des Täters. Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 350-351). Als wichtiges Kriterium sind weiter die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Da Art. 41 StGB in erster Linie bezweckt, dass kein Freiheits- entzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird, stellt sich dieses Prob- lem bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht, wenn als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weite- ren Delikte angemessen erhöht wird, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt. Massgebend ist die Dauer der Strafe, welche der Beschuldigte al- lenfalls zu verbüssen hat (Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Mathys, Leitfaden a.a.O., N 363).
E. 3.4.3 Nachdem aufgrund der glaubhaften Aussagen von W._____ davon aus- gegangen werden muss, dass sie den Mercedes ML 63 AMG nach der Übergabe durch die DW._____ Garage am 12. März 2009 (Urk. ND 4/9/4) direkt an A._____ weitergab, verbleibt kein unüberwindbarer Zweifel, dass A._____ entsprechend den bei ihm im Büro befindlichen Löschungsformularen und als momentaner Be- sitzer des Fahrzeugs samt des ursprünglichen Fahrzeugausweises zumindest durch dessen Übergabe an einen unbekannten Dritten diesen veranlasste, die Dokumente zwecks Löschens des Codes 178 beim Strassenverkehrsamt einzu- reichen. Dass er oder auch B._____ selbst danach wieder in den Besitz sowohl des Fahrzeugs als auch des gestützt auf den gefälschten Löschungsantrag neuen Fahrzeugausweises ohne Code (Urk. ND 4/9/3) kam, steht aufgrund des Ver- kaufsversuchs vom 20. März 2009 fest. Dort hatte ja B._____ anerkanntermassen das Fahrzeug sowie dessen Papiere bei sich, als er es an DD._____ verkaufen wollte. Auch die Motivlage von A._____ und B._____, die ja von Anfang an die geleasten Autos verkaufen wollten, wie sie es auch davor schon einige Male ge- macht hatten, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sie beide zusammen o- der auch A._____ in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit B._____ zumindest ei- nen unbekannten Dritten dazu bestimmten, die Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis des Mercedes ML 63 AMG zu bewirken, so wie es in der An- klage geschildert wurde.
E. 3.5 In Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zum Vorgehen bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB festzuhal- ten, dass zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen ist (Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1 mit Hinweisen).
- 293 - Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle objektiven und subjekti- ven verschuldensrelevanten Umstände zu beachten, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist. Schliesslich sind erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1).
E. 3.5.1 Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen infolge der Strafanzeige na- mens der Eigentümerin des BMW X6, die nach dem geleasten Fahrzeug suchen liess (Urk. ND 6/4 S. 6 und ND 6/5/1), stellte die Stadtpolizei Zürich fest, dass am
15. Mai 2009 ein unbekannter Mann am Schalter beim Strassenverkehrsamt Re- gensdorf der dort anwesenden Schalterbeamtin einen Fahrzeugausweis und das Antragsformular für die Löschung des Codes 178 vorgelegt hatte, jedoch davon- gerannt sei, nachdem die Schalterbeamtin im PC einen internen Vermerk festge- stellt hatte und der Mann bemerkt haben musste, dass sie stutzig geworden war. Der Fahrzeugausweis und das Löschungsformular wurden liegen gelassen und beim Strassenverkehrsamt im Tresor aufbewahrt, weshalb sie Eingang in die Ak-
- 233 - ten fanden (Urk. ND 6/4 S. 7 ff.; Urk. ND 6/13 S. 7). Bei dem vorgelegten Fahr- zeugausweis handelte es sich um denjenigen des BMW X6, der noch den Ver- merk "Halterwechsel verboten" aufwies (Urk. ND 6/4 S. 5; ND 6/5/5) und den Lö- schungsantrag vom 15. Mai 2009 (Urk. ND 6/5/8; Urk. ND 6/4 S. 7). Am 22. Mai 2009 erschienen laut Ermittlungsbericht der Stadtpolizei Zürich zwei Herren mit einer Kopie des Fahrzeugausweises des BMW X6, einer Kopie des Leasingvertrages und einer notariell beglaubigten Kopie des Handelsregisteraus- zuges der Firma AB._____ AG, wobei einer der beiden namens CS._____ ein Duplikat des Fahrzeugausweises verlangt habe, da das Original verloren gegan- gen sei. Dazu kam es allerdings nicht, jedoch liegen die beim Strassenverkehrs- amt am 22. Mai 2009 vorgelegten Urkunden im Recht (Urk. ND 6/4 S. f.; Urk. ND 6/5/9-11) sowie der VIACAR Ausdruck des Strassenverkehrsamtes über den BMW X6 vom gleichen Datum mit einer Notiz des Strassenverkehrsamtes zur Telefonnummer von CS._____ (Urk. ND 6/5/12).
E. 3.5.2 Aus den beim Strassenverkehrsamt Regensdorf liegen gelassenen Do- kumenten ergibt sich zweifelsfrei, dass mittels des verfälschten Löschungsantra- ges und der Vorlage des originalen Fahrzeugausweises des BMW X6 am 22. Mai 2009 versucht worden war, die Löschung des Codes 178 zu bewirken. Nachdem aufgrund des übrigen Beweisergebnisses feststeht, dass A._____ und B._____ mit gemeinsamer Planung und Umsetzung des Kaufs der AB._____ AG mit den beiden von W._____ geleasten Fahrzeugen (Mercedes und BMW) durch B._____ einzig bezweckten, die geleasten Autos zu verkaufen, verbleibt angesichts des in allen übrigen Fällen verkaufter geleaster Autos, namentlich auch bezüglich des ebenfalls von W._____ geleasten Mercedes ML 63 AMG (ND 4), gleichartigen Vorgehens kein unüberwindbarer Zweifel, dass sie auch bezüglich des BMW X6 einen unbekannten Dritten dazu motivierten, den Löschungsantrag und den Fahr- zeugausweis dem Strassenverkehrsamt Regensdorf vorzulegen. Dass sie ihm da- für den originalen Fahrzeugausweis übergeben haben mussten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dabei bleibt schliesslich aufgrund des gemeinsamen Tatent- schlusses und der gemeinsamen arbeitsteiligen Vorgehensweise unerheblich, ob die Papiere durch A._____ oder B._____ dem unbekannten Dritten überlassen
- 234 - wurden. Beide wollten ja auch den BMW X6 verkaufen, obwohl er geleast war und wollten das durch die - ungerechtfertigte - Löschung des Codes 178 erleichtern, wie sie dies bereits mehrfach getan hatten. Dass auch A._____ diesbezüglich ein wesentlicher Tatbeitrag zukommt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussa- gen, wonach er solche Löschungsformulare bei sich im Büro herumliegen hatte und solche auch ab seinem PC ausdruckte. Nachdem er die Leasingverträge für W._____ organisiert hatte, verfügte er zudem über die notwendigen Kenntnisse, um den Löschungsantrag entsprechend inhaltlich zu fälschen. Der Anklagevor- wurf der Anstiftung zum Erschleichen einer Falschbeurkundung (die allerdings im Stadium des Versuchs blieb) zulasten von A._____ ist damit erstellt. II. Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung
1. Rechtsgrundlage
E. 3.6 Hat der Richter im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen (BGE 135 IV 191 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_526/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.3 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.5).
E. 3.7 Gestützt auf Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht gemäss dieser Bestimmung einem Tages- satz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Für die Anrechnung der Haft ist nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen, denn Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit Hinweisen). B. Beschuldigter A._____
1. Strafrahmen Gesamtstrafe Infolge der Tatmehrheit und der mehrfachen Begehung der zu beurteilenden De- likte ist nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Ge- samtstrafe zu bilden. Es ist mit der Vorinstanz als Ausgangspunkt dafür vom Strafrahmen für das Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung, der fal-
- 294 - schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, auszugehen (Urk. 159 S. 296), obwohl der Schuldspruch betreffend gewerbsmässigem Betrug ange- sichts des Umfangs der Delinquenz prima vista gewichtiger erscheint. Entgegen der Vorinstanz führen jedoch die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens, sondern sind stattdessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen, da keine weiteren ausserordentlichen Umstände vorliegen, welche die Erweiterung des Strafrahmens bewirken würden. Der Strafrahmen reicht entsprechend der gesetzlichen Strafandrohung von einer Geldstrafe von ei- nem bis 360 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB).
2. Strafart Die Vorinstanz sprach gedanklich für die einzelnen Delikte keine Geld-, sondern eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 159 S. 296 - 303). Angesichts der schwerwiegenden Tatvorwürfe, der Deliktsmehrheit und mehrfachen Tatbegehung kommt eine Geld- strafe nicht mehr in Betracht, da sich unter Berücksichtigung aller Umstände nur noch eine Freiheitsstrafe als angemessen erweist, wie nachfolgend gezeigt wird.
3. Hypothetische Einsatzstrafe
E. 4 Der heutige Beschuldigte mandatierte damals im Verfahren wegen fahrläs- siger Körperverletzung gegen den Beschuldigten J._____ einen Rechtsanwalt als Geschädigtenvertreter, der in dem Verfahren auch Zivilansprüche gegen den nachmalig freigesprochenen Unfallbeteiligten geltend machte (Urk. 177/25/1-2, 177/15). Nachdem der heutige Beschuldigte am Strafantrag festgehalten hatte und weitere Ermittlungshandlungen (darunter Einholung Arztbericht, Gutachten zur Auswertung der sichergestellten Tachoscheibe des vom Unfallbeteiligten J._____ gelenkten Lastwagens) erfolgt waren (Urk. 177/9-14, 177/22-23), wurde er am 24. September 2009 von der Staatsanwaltschaft zum Unfallhergang als Zeuge befragt (Urk. 177/18 [= ND 19/2/18]). Gleich zu Beginn der Befragung wur- de er zur Wahrheit ermahnt, auf die Straffolgen eines wissentlich falschen Zeug- nisses aufmerksam gemacht und es wurde ihm das allgemeine Zeugnisverweige- rungsrecht gemäss § 131 StPO/ZH erläutert. Ausserdem bestätigte er, am Straf- antrag gegen den Unfallbeteiligten festzuhalten und bereit zu sein, Aussagen zu
- 27 - machen. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll war der heutige Beschuldigte zur Befragung in Begleitung seines Rechtsanwalts als Geschädigtenvertreter er- schienen. Ebenfalls anwesend war auch der beschuldigte Unfallbeteiligte J._____ in Begleitung seines Verteidigers (a.a.O. S. 1), der am Ende der Einvernahme ei- nige Ergänzungsfragen stellte, welche auch beantwortet wurden (a.a.O. S. 5 f.). Der heutige Beschuldigte bestätigte ausserdem, bei der ersten polizeilichen Ein- vernahme die Wahrheit gesagt zu haben (a.a.O. S. 3).
E. 4.1 Privatklägerin 7 - H._____ AG (ND 12)
E. 4.1.1 Die Privatklägerin 7 leitete mit ihrer Strafanzeige vom 22. Juni 2009, handelnd durch AI._____, das Strafverfahren bezüglich der verschwundenen im Namen der EC._____ GmbH gemieteten Baumaschinen ein (Urk. ND 12/1) und liess durch ihren Rechtsvertreter (Urk. ND 12/16/1) nach einer ersten Geltendma- chung von Schadenersatzforderungen mit Eingabe vom 18. Dezember 2009
- 335 - (Urk. ND 12/16/3) schliesslich am 3. Februar 2011 verbindlich beantragen, der oder die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin 7 den Betrag von Fr. 641'002.41 nebst Verzugszins von 5 % seit dem 22. Juni 2009 zu bezahlen (Urk. ND 12/17/3). Der Betrag setze sich aus dem Wert des Kompaktbaggers CAT … von Fr. 119'133.61 und des Walzenzuges von Fr. 75'616.80 im Zeitpunkt ihres Verschwindens sowie der entgangenen Mietzinseinnahmen in der Höhe von Fr. 546'252.– für die drei Baumaschinen, abzüglich des von der FU._____ Versi- cherungsgesellschaft ohne Präjudiz bezahlten Betrages von Fr. 100'000.– zu- sammen (Urk. ND 12/17/3). Die Berechnung der entgangenen Mietzinseinnah- men basiere auf der durchschnittlichen Häufigkeit der Vermietung, welche sich aus dem Auszug der Betriebsunterlagen ergebe. Das Mietverhältnis habe am
22. Juni 2009 geendet, ohne dass die Maschinen zurückgebracht worden seien, weshalb von da an bis zum 31. Januar 2011 ein Mietzins von insgesamt Fr. 546'252.– zuzüglich Verzugszins zu 5 % aufgelaufen sei (Urk. ND 12/17/3 S. 2).
E. 4.1.2 Die Vorinstanz sah mit überzeugender Begründung den Schadensbe- trag bezüglich der veruntreuten und nicht wieder aufgefundenen Baumaschinen als rechtsgenügend begründet und ausreichend belegt an und verpflichtete ent- sprechend den Beschuldigten A._____ zur Bezahlung der entsprechenden Sum- me, wobei sie die von der Versicherungsgesellschaft geleisteten Fr. 100'000.– zu Recht abgezogen hatte (Urk. 159 S. 324). Dass sie im Übrigen den Schadener- satzanspruch der Privatklägerin 7 auf den Zivilweg verwies, erfolgte gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO zu Recht, ergibt sich doch weder aus der Berechnung der Privatklägerin 7 noch aus den von ihr eingereichten Belegen hinreichend, dass der Schaden im beantragten Umfang alleine auf das strafbare Verhalten des Be- schuldigten zurückzuführen ist. Namentlich erreicht der Wert der beiden nicht auf- gefundenen Baumaschinen bei weitem nicht den Betrag des entgangenen Miet- zinses und sind daher die Abklärungen, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang die Privatklägerin 7 zum Beispiel durch die Wiederanschaffung gleicher Ma- schinen den Schaden frühzeitig hätte mindern können und inwiefern nebst dem Wertersatz der Baumaschinen zusätzlich entgangener Mietzins tatsächlich ange- fallen ist, unumgänglich und jedenfalls im vorliegenden Verfahren unverhältnis-
- 336 - mässig aufwendig. Da auch der Zinsenlauf angesichts des erstellten Anklage- sachverhalts ausgewiesen ist, ist der Vorinstanz bezüglich dieser Schadensposi- tion vollumfänglich zu folgen und der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin 7 Schadenersatz im Betrage von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2009 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Forderung der Privatklägerin 7 auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 4.1.3 In subjektiver Hinsicht fällt bezüglich des finanziellen Motivs zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er für die Begehung des Hypothekarkredit- betruges bereit war, die Leasingdelikte zusätzlich zu begehen, um damit das er- forderliche Bargeld zu beschaffen, mit welchem er sich im Rahmen des Baukre- ditbetrugs noch weit mehr bereichern wollte. Dabei ging er namentlich gegenüber AN._____ besonders rücksichtslos und durchtrieben vor, nützte er deren finanzi- elle Notlage nicht nur für den Verkauf der AA._____ GmbH und den Abschluss des Leasinggeschäfts aus, sondern schob er wissentlich effektiv nicht vorhande- nes Interesse am Reinigungsinstitut durch seine Ehefrau mehrmals vor, um ihre Zweifel betreffend den Verkauf zu zerstreuen. Dass A._____ sie zudem unter Druck setzte, auch noch persönlich für die Verbindlichkeiten zu haften, fällt, da dies vom mittäterschaftlichen Vorgehen erfasst wird, ebenfalls verschuldensmäs- sig ins Gewicht. Das subjektive Verschulden trägt somit zur Erhöhung der objekti- ven Tatschwere bei.
E. 4.1.4 Dass die Tat bezüglich der Veruntreuung des Mercedes ML 63 AMG (ND 4) nicht zur Vollendung gelangte, führt vorliegend zu einer leichten Strafmin- derung, obwohl der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende führte und alles von ihm aus Notwendige unternahm, um den Mercedes dem Verkaufsinteressenten DD._____ zu verkaufen. Dass es nicht dazu kam, entzog sich der Einflussmög- lichkeit des Beschuldigten vollständig, so dass sich unter diesem Aspekt keine Strafreduktion aufdrängt. Allerdings weist die versuchte Tat eine grosse Distanz zum tatbestandsmässigen Erfolg auf, da das Fahrzeug dank dem Eingreifen des Verkaufsinteressenten und Dritten dem Einflussbereich der Beschuldigten entzo- gen werden konnte und dadurch der Vermögensschaden deutlich minimiert wur- de, da das Fahrzeug als Sicherheit der Leasinggeberin ungeschmälert erhalten blieb und nur der Ausfall der Leasingraten zu Buche schlug. Eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist daher trotzdem ange- bracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich diese Reduktion angesichts der
- 319 - übrigen vollendeten Veruntreuungsdelikte nur leicht auswirkt, so dass das Ver- schulden für diese Taten insgesamt als keineswegs mehr leicht zu beurteilen ist.
E. 4.1.5 In Nachachtung des Asperationsprinzips und angesichts der Strafan- drohung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe ist die Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung gemes- sen am nicht unerheblichen Verschulden um 1 ½ Jahre zu erhöhen.
E. 4.1.6 W._____ gab spontan, von sich aus und glaubhaft an, dass von A._____ und B._____ von Anfang an geplant gewesen sei, die geleasten Fahr- zeuge zu verkaufen, wobei A._____ auf diese Idee gekommen sei (Urk. 5/4 S. 3 und 5). Weiter sagte sie aus, so viel sie wisse, seien über die T._____ zwei Fahr- zeuge geleast und verkauft worden, ein Nissan und ein BMW. Auf die Frage, wer die Codes (sc. "Halterwechsel verboten" in den Fahrzeugausweisen) habe lö- schen lassen, bezeichnete sie den Beschuldigten A._____. Sie habe ihn mit den Löschungsformularen in den Händen gesehen, als diese noch leer gewesen sei- en. Wie er das Formular ausgefüllt und gestempelt habe, habe sie aber nicht ge- sehen. In CN._____ im Büro habe A._____ das ausgedruckt (Urk. 5/4 S. 5 f.; Urk. 5/5 S. 17 f.; Urk. 5/8 S. 5 f.; Urk. 8/1 S. 29).
- 192 -
E. 4.1.7 AO._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2010 aus, A._____ habe ihm die Leute gebracht, welche den Nissan Cabstar ver- kaufen wollten, es sei sein Mann und eine Frau gewesen. Das Fahrzeug sei auf die Frau oder eine Firma eingelöst gewesen, das wisse er nicht mehr genau. Das Fahrzeug habe A._____ zu ihm in seine Garage nach DS._____ gebracht, wo der Verkauf stattgefunden habe (Urk. ND 11/5/14 S. 6 f.). Auf entsprechende Frage sagte AO._____, er habe den Fahrzeugausweis angeschaut, es sei kein Code 178 'Halterwechsel verboten' eingetragen gewesen, als A._____ ihm den Wagen gebracht habe. Er habe nicht gewusst, dass es sich um ein Leasingfahrzeug ge- handelt habe. Hätte er das gewusst, hätte er das Fahrzeug sicher nicht gekauft (Urk. ND 11/5/14 S. 8). In der Konfrontationseinvernahme vom 4. Mai 2010 bestä- tigte er diese ersten Aussagen (Urk. 8/9). Er bekräftigte erneut, A._____ habe den Verkauf organisiert, er sei auf ihn zugekommen und habe ihm den Lieferwagen angeboten und ihm gezeigt (Urk. 8/3 S. 12). Er fügte an, er habe darauf bestan- den, dass der Eigentümer persönlich anwesend sein müsse und zu 90 % sei er sich sicher, dass die Frau, welche mit zum Verkauf gekommen sei, den Vertrag unterschrieben habe (Urk. 8/3 S. 13).
E. 4.1.8 AU._____ sagte bezüglich des Kaufs des zweiten Nissan Cabstar (ND
7) zunächst aus, er habe A._____ irgendwo getroffen und sei mit ihm ins Ge- spräch gekommen, wobei A._____ ihm gesagt habe, dass er einen Lieferwagen verkaufe. Es sei ein interessantes Angebot gewesen und der Lieferwagen sei wie neu gewesen (Urk. ND 7/9/14 S. 2). Er sei dann zwei Tage vor dem eigentlichen Kauf den Lieferwagen in DH._____- oder DH1._____ anschauen gegangen und dort hätten sie auch den Preis abgemacht. Zwei Tage später sei er dann den Lie- ferwagen in … holen gegangen und habe ihn bezahlt, wobei er nicht sicher sei, wo es genau gewesen sei. Verhandelt habe er nur mit A._____ (Urk. ND 7/9/14 S. 3 f.). Beim Kauf habe er den Fahrzeugausweis gesehen, ob der Code 178 ein- getragen war, glaube er nicht, aber er habe nicht geschaut. Hätte er gewusst, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, hätte er es nie gekauft, aber das habe man ihm nie gesagt (a.a.O. S. 4 f.). Nachdem er mit der Polizei die in Frage kommenden Örtlichkeiten abgefahren war, sagte AU._____ aus, A._____ sei in DT._____ (sc. am Wohnort von B._____) in einer Wohnung ver-
- 193 - schwunden und habe entweder Fahrzeugschlüssel oder die Papiere oder den Vertrag geholt. Im Büro in CN._____ seien nebst ihm und A._____ noch zwei Männer anwesend gewesen, die er nicht gekannt habe (Urk. ND 11/9/16 S. 2 f.). Beim Büro habe er das Auto erhalten. Sein Bruder sei auch dabei gewesen, der ihm mit dem Geld geholfen habe. Das Geld habe er in DT._____ übergeben (Urk. ND 11/9/16 S. 4 f). Erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A._____ sagte AU._____ aus, dass er A._____ in der Garage bei AO._____ getroffen ha- be, wo er darauf angesprochen worden sei, ob er Interesse an dem Fahrzeug ha- be. Er wisse nicht mehr, ob das Angebot zu einem Preis von ca. Fr. 34'000.– von A._____ oder AO._____ aus gegangen sei (Urk. 8/12 S. 9). Zum ersten Mal sagte er zudem aus, er sei zusammen mit AO._____ nach DT._____ gegangen, um den Nissan Cabstar anzuschauen. Ein jüngerer und ein älterer Herr hätten ihm das Fahrzeug gezeigt; A._____ sei nicht dabei gewesen. Ein paar Tage nach der Be- sichtigung sei er mit AO._____ in diese Büroräumlichkeiten nach CN._____ ge- gangen, um das Fahrzeug abzuholen, wo wieder ein jüngerer und ein älterer Herr anwesend gewesen seien; A._____ sei nicht dabei gewesen (Urk. 8/12 S. 10). Auf Vorhalt seiner früher gemachten Aussagen, wonach er A._____ auf dem Fo- tobogen bezeichnete und aussagte, er sei mit A._____ nach DT._____ gefahren, gab er an, es nicht mehr genau zu wissen, er wolle niemanden falsch beschuldi- gen, vielleicht sei es auch B._____ gewesen, er wisse es nicht. In Bezug auf die Kontaktperson, mit der er die Verhandlungen geführt habe, gab er wiederum an, es sei dieser junge Mann gewesen und AO._____ sei auch dabei gewesen, A._____ hingegen nicht. In dem Restaurant in DH._____ sei A._____ nicht dabei gewesen, glaube er (Urk. 8/12 S. 11). Darüber, ob er den Kaufpreis von Fr. 34'000.– in den Büroräumlichkeiten der Firma T._____ GmbH in CN._____ übergab oder erst bei Erhalt der Abgas- und Fahrzeugdokumente in DT._____ (sc. am Wohnort des Beschuldigten B._____; Urk. ND 7/9/16 Fotobeilage), mach- te er widersprüchliche Aussagen (Urk. ND 7/9/16 S. 4; Urk. 8/12 S. 11 f.), blieb jedoch dabei, dass der Kaufpreis bar bezahlt worden sei (Urk. 8/12 S. 12).
- 194 -
E. 4.2 Privatklägerin 8 - I._____ AG (ND 19)
E. 4.2.1 a) Die Privatklägerin 8 liess durch ihren Rechtsvertreter Schadenersatz im Umfang von Fr. 9'960.– beantragen (Urk. ND 19/20/15), mit welchem sie einen Verlust infolge des unfallbedingten Arbeitsausfalls von J._____ geltend machte. Die Forderung ergebe sich aus der Anzahl ausgefallener Arbeitstage (5), multipli- ziert mit der Anzahl Arbeitsstunden pro Tag (8) und dem Kostenansatz für einen Lastzug / Sattelzug von Fr. 249.– pro Stunde gemäss den Allgemeinen Bedin- gungen des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG (Urk. ND 19/20/ 18/1 - 2). Die Vorinstanz schützte das Schadenersatzbegehren und verpflichtete entsprechend den Beschuldigten A._____ zur Bezahlung (Urk. 159 S. 335 Ziff. 24 Abs. 1).
b) Es ergibt sich indessen aus den Akten weder eine unfallbedingte Erwerbsunfä- higkeit des Chauffeurs J._____ (eine solche wurde auch nie geltend gemacht, denn der Lastwagen-Chauffeur blieb gemäss Polizeirapport unverletzt; Urk. 177/2 S. 3 [Unfallaufnahme-Protokoll]), noch ein fünf Tage andauernder Ausfall des be- schädigten Lastwagens (Urk. 177/1-3). Im Gegenteil weist die Reparaturrechnung Mechanikerarbeit lediglich im Umfang von 7.10 Stunden aus und dass der Repa- ratur-Auftrag am 15. Mai 2008, somit am Tag nach der Kollision, erteilt worden war (Urk. ND 19/4/1/6 - 7). Wann die Reparatur stattfand, erschliesst sich jedoch nicht. Die geltend gemachten fünf Tage Arbeitsausfall sind jedenfalls nicht belegt. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Tarif für einen Lastzug / Sattel- zug berechnet wurde, handelte es sich doch gemäss den Akten beim Fahrzeug, das J._____ lenkte, um einen Lastwagen (z.B. Urk. ND 19/18/4/13 [Fotoblätter]), wofür gemäss den Allgemeinen Bedingungen des Schweizerischen Nutzfahr- zeugverbandes ASTAG nur Fr. 195.– pro Stunde verrechnet werden könnten
- 337 - (Urk. ND 19/20/18/2 S. 6). Infolge Bestreitung des zugrunde liegenden Betrugs- sachverhaltes und fehlender Anerkennung des Schadens durch den Beschuldig- ten fehlt es vorliegend der Forderung der Privatklägerin 8 an Liquidität, weshalb sie auf den Zivilweg zu verweisen ist.
E. 4.2.2 a) Weiter liess die Eigentümerin des beschädigten Lastwagens und Ar- beitgeberin von J._____ Fr. 2'000.– Genugtuung geltend machen, weil sie durch das Verfahren gegen ihren Chauffeur in ein eher schiefes Licht gebracht worden sei (Urk. ND 19/20715 S. 2). Die Vorinstanz wies das Begehren ab mit der Be- gründung, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin 8 als juristische Person gegeben sei, die eine Genugtuung rechtfer- tige (Urk. 159 S. 325 und S. 335 Ziff. 24 Abs. 2). Die Privatklägerin 8 verzichtete auf Anschlussberufung und das Stellen von Anträgen (Urk. 165 S. 2).
b) Grundsätzlich ist nicht jedermann, der Ansprüche gegen die beschuldigte Per- son geltend machen will, zur Erhebung der Adhäsionsklage berechtigt, sondern ausschliesslich die Privatklägerschaft. Darunter fallen die geschädigte Person und Angehörige des Opfers, wenn sie eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO i. V. m. Art. 118 sowie Art. 115, 116 und 117 Abs. 3 StPO). Nicht klageberechtigt sind durch die Straftat bloss indirekt geschädigte Personen, welche als Folge des Schadens einer direkt geschädigten Person einen sog. Re- flexschaden erleiden, namentlich weil sie nicht unmittelbar in ihren Rechtsgütern verletzt sind (BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 51 und 56).
c) Bei dem durch die Privatklägerin 8 geltend gemachten Schaden handelt es sich um einen typischen Reflexschaden, so dass ihr dafür materiellrechtlich kein Er- satzanspruch gegenüber dem Beschuldigten A._____ zusteht. Dass sie dennoch als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, ist auf ihren Schadenersatzanspruch als direkt Betroffene zurückzuführen, der ihr wegen der Beschädigung ihres Last- wagens grundsätzlich zusteht. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen. Die korrekte vorinstanzliche Abweisung des Genugtuungsanspruchs der Privat- klägerin 8 bedeutet zivilrechtlich eine res iudicata, die nicht noch einmal anhängig gemacht werden kann (BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 126 N 23). Daher würde ei-
- 338 - ne (nachträgliche) Verweisung des Anspruchs durch die Rechtsmittelinstanz auf den Zivilweg jedenfalls eine Verschlechterung des Dispositivs zulasten des Be- schuldigten bedeuten, was schon infolge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) unzulässig wäre. Somit hat es bei der vorinstanzlichen Abweisung des Begehrens zu bleiben.
E. 4.2.3 In subjektiver Hinsicht fällt das besondere finanzielle Motiv speziell ins Gewicht, denn der Beschuldigte beging diese Delikte als Mittel zum Zweck im Rahmen des dahinter stehenden grossen Betrugskonstruktes zulasten der CH._____. Er bereicherte sich damit in erster Linie, um sich durch weiteres straf- bares Handeln in noch grösserem Stil auf Kosten anderer zu bereichern. Er of- fenbarte dadurch eine Geringschätzung der Vermögenswerte anderer und zudem eine beispiellose Rücksichtslosigkeit, indem er die finanzielle Notlage von AN._____ nicht nur für den Verkauf der AA._____ GmbH und den Abschluss des Leasinggeschäfts ausnützte, sondern sie zudem noch derart unter Druck setzte, dass sie trotz fehlenden finanziellen Möglichkeiten auch noch persönlich die Haf- tung für die Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag übernahm. Das subjektive Verschulden vermag jedenfalls das objektive nicht zu relativieren.
E. 4.2.4 Dass die Tat bezüglich der Veruntreuung des Mercedes ML 63 AMG (ND 4) nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich grundsätzlich im Sinne einer fakultativen Reduktion der verschuldens- angemessenen Strafe auswirken (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 StGB;
- 303 - BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollende- ten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit an- dern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (Wiprächtiger/Keller in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB I, a.a.O., Art. 48a N 24 mit Hinweisen; Mathys, Leitfaden, a.a.O. N 217 f.). Vorliegend hat der Beschuldigte B._____, dessen Handeln dem Beschuldigten A._____ zufolge der arbeitsteilig umgesetzten Tat- planung vollumfänglich anzurechnen ist, die Tathandlung zu Ende geführt und al- les von ihm aus Notwendige unternommen, um den Mercedes dem Verkaufsinte- ressenten DD._____ zu verkaufen. Dass es nicht dazu kam, entzog sich der Ein- flussmöglichkeit des Beschuldigten vollständig, so dass sich unter diesem Aspekt keine Strafreduktion aufdrängt. Allerdings weist die versuchte Tat eine grosse Dis- tanz zum tatbestandsmässigen Erfolg auf, da das Fahrzeug dank dem Eingreifen des Verkaufsinteressenten und Dritten dem Einflussbereich der Beschuldigten entzogen werden konnte und dadurch der Vermögensschaden deutlich minimiert wurde, da das Fahrzeug als Sicherheit der Leasinggeberin ungeschmälert erhal- ten blieb und nur der Ausfall der Leasingraten zu Buche schlug. Eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist daher trotzdem an- gebracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich diese Reduktion angesichts der übrigen vollendeten Veruntreuungsdelikte nur marginal auswirken kann, so dass das Verschulden für diese Taten insgesamt jedenfalls als mittelschwer einzustu- fen ist.
E. 4.2.5 Angesichts der Strafandrohung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und dem mittelschweren Verschulden ist die Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung asperierend um 2 Jahre zu erhöhen.
E. 4.2.6 Dass A._____ eine Beteiligung an der Anmietung der Baumaschinen und an ihrem Transport ins Ausland kategorisch abstritt, vermag nicht zu über- zeugen und erscheint als reine Schutzbehauptung, zumal aus dem bisher Darge- legten klar wurde, dass er ständig, wiederholt und ohne Skrupel gegenüber Mitbe- teiligten und Behörden log und falsche Angaben machte. Dies trifft auch auf vor- liegenden Sachverhalt zu. So antwortete A._____ zum Beispiel auf die Frage, ob er im Jahre 2009 einmal mit einem oder mehreren Mitarbeitern der Firma H._____ AG Kontakt gehabt habe "ja einmal" und verwies auf das polizeilich dokumentierte Treffen auf der Autobahnraststätte EI._____ (Urk. 3/8 S. 3). Dass er nur einmal Kontakt mit der H._____ AG hatte, trifft nachweislich nicht zu, hatte er doch zuvor bereits etliche Male zwischen dem 14. April und 10. Juni 2009 telefonischen Kon- takt zur Firma H._____ AG, wie sich aus dem Ermittlungsbericht zur rückwirken- den Teilnehmeridentifikation ergibt. Es kann somit auf die Angaben von A._____ auch hier nicht abgestellt werden, sofern sie nicht durch objektive Beweise oder unabhängige übereinstimmende Aussagen gestützt werden.
E. 4.2.7 Ein weiteres Indiz nebst den Aussagen von AH._____ dafür, dass A._____ die Anmietung und die Weiterverwendung der Baumaschinen zuzurech- nen ist, ergibt sich aus den Aussagen von W._____, die in der ersten Einvernah- me nach ihrer Verhaftung auf die offene Frage, was sie über Baumaschinen wis- se, aussagte, Herr A._____ habe die Bagger etc. gemietet, weil es einen Aushub in BB._____ zu machen gegeben habe. Bei der Firma H._____ habe die T._____ keine Baumaschinen mehr erhalten, weil die Rechnungen nie bezahlt worden sei- en (Urk. 5/3 S. 7). Da die schlechte Finanzlage der T._____ GmbH anfangs 2009 unbestritten blieb, erklärt dies, warum A._____ die Baumaschinen für den Aushub in BB._____, der anerkanntermassen durch die EC._____ GmbH ausgeführt wur- de, via diese Firma bei der H._____ AG bestellte. Auch wenn W._____ ab ca. Mit- te Mai 2009 nicht mehr in der Firma T._____ GmbH arbeitete, hatte sie, mindes- tens bezüglich des Bauvorhabens auf der von ihr und ihrem Ehemann gekauften Parzelle in BB._____, weiterhin Kontakt sowohl zu A._____ wie auch zu Q._____,
- 253 - was anerkannt und unbestritten blieb. Ausserdem wird dies auch durch die rück- wirkende Teilnehmeridentifikation belegt, wonach sie sowohl im Mai als auch im Juni mittels der auf sie registrierten Telefonnummer 076 6… (Urk. 17/1 S. 5) in regem Austausch mit den A._____ zuzuordnenden Telefonnummern 076 3… und 076 2… stand, jedoch ab dem 30. Mai 2009 auch intensiven Kontakt mit der Tele- fonnummer 076 8… hatte (Urk. 188), die auf CM._____ registriert war (Urk. 17/3 S. 8), der nachmaligen Ehefrau von Q._____ (Urk. 40/11). Das lässt den Schluss zu, dass W._____ einerseits auch über das Ende ihrer Anstellung bei der T._____ GmbH hinaus durch den Austausch mit A._____ gut informiert und immer noch in dessen Geschäfte involviert war und andererseits die Verbindung über die Num- mer von CM._____ effektiv zu Q._____ zustande kam. Dass sie mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft von W._____s Kontakt hatten, bestätigte Q._____ selbst ausdrücklich.
E. 4.2.8 Auch C._____ sagte glaubhaft aus, dass sie nach ihrer Entlassung aus der Haft von AF._____ gehört habe, dass A._____ Bagger verkauft habe, einen nach EO._____, einen in den O._____ und einen in der Schweiz (Urk. 6/5 S. 2).
E. 4.2.9 Insgesamt sprechen sowohl die eigenen Aussagen von AH._____, als auch die Angaben von AI._____ anlässlich der Anzeigeerstattung sowie der Um- stand, dass AH._____ tatsächlich telefonischen Kontakt mit AI._____ zwecks Ver- längerung des Mietvertrages hatte und diesen auf Vorhalt nachträglich unter- zeichnete, zusammen mit den ersten Aussagen von AH._____ zur Anmietung, die sich - entgegen seiner späteren Darstellung - mit denjenigen von AI._____ de- cken, und der nicht korrekten Adresse der Firma EC._____ GmbH auf dem Miet- vertrag dafür, dass A._____ im Namen der EC._____ GmbH und nachdem er dies mit AH._____ besprochen hatte, die Baumaschinen bei der H._____ AG an- mietete, AH._____ selbst aber an der Anmietung der Baumaschinen zumindest mitbeteiligt war. Aufgrund der Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifika- tion steht zudem fest, dass A._____ telefonisch mit der H._____ AG in stetem Kontakt war. Die oben dargelegten Indizien verdichten sich derart zu einem zu- sammenhängenden Bild, dass auch angesichts der weitestgehenden Zugeständ- nisse von AH._____, der offenkundigen finanziellen Probleme seiner EC._____
- 254 - GmbH und dem Umstand, dass er glaubhaft darlegte, dass A._____ alles organi- sierte und er von diesem persönlich erfuhr, dass er die Baumaschinen gemietet habe (Urk. ND 12/10/2 S. 2 f.), kein unüberwindbarer Zweifel verbleibt, dass A._____ mittels Vorschiebens der Firma EC._____ GmbH unter Mitwirkens von AH._____ die Anmietung inklusive Bezahlung des Mietvorschusses und den Transport der Baumaschinen auf die Baustellen BB._____ und BT._____ veran- lasste, so wie das die Anklage im Detail schildert (Urk. 61/8 S. 32-34).
E. 4.3 Privatkläger 9 - J._____ (ND 19)
E. 4.3.1 Der Privatkläger 9, der sich rechtsgültig als Zivil- und Strafkläger kon- stituiert hatte, liess durch seinen Rechtsvertreter ein Genugtuungsbegehren im Betrage von Fr. 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 14. Mai 2008 stellen (Urk. ND 19/20/15 - 16). Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 9 zulasten des Beschuldigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu, da er als Chauffeur durch das gegen ihn geführte Strafverfahren und die (sc. erstinstanzliche) Verur- teilung in seiner Berufsehre betroffen gewesen sei, was zu einer immateriellen Unbill geführt habe. Sie setzte den Beginn des Zinsenlaufes auf den 3. Juni 2008 (Datum des Strafantrags von A._____) fest und wies im Mehrbetrag das Genug- tuungsbegehren ab (Urk. 159 S. 326 und S. 335 Ziff. 25). Der Privatkläger 9 stell- te im Berufungsverfahren keine Anträge, auch nicht zu seiner Zivilforderung (Urk. 165 S. 2).
E. 4.3.2 a) Der Vorinstanz ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass der Privat- kläger 9 durch das Strafverfahren und die erstinstanzliche Verurteilung, welche Folgen des strafbaren Handelns des Beschuldigten A._____ (falsche Anschuldi- gung) waren, in seiner Persönlichkeit verletzt wurde und ihm daher grundsätzlich eine Genugtuung für diese immaterielle Unbill zusteht. Es ist ihr auch darin zu fol- gen, dass die Verletzung der Persönlichkeit namentlich in Anbetracht anderer möglicher durch eine Straftat herbeigeführte Persönlichkeitsverletzungen eher noch gering ist. Die Festsetzung der Genugtuung auf Fr. 1'000.– erscheint daher angemessen (Urk. 159 S. 326).
b) Da das Gericht auch bei adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat, besteht auch im Adhäsionsprozess ein Prozesshindernis, wenn eine identische Klage, d.h. eine
- 339 - Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand, bereits in einem Zivilprozess rechtshängig ist oder darüber schon rechtskräftig entschieden wurde (BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 80). Mit Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 14. Januar 2011 wurde dem freigesprochenen J._____ nebst einer Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung auch eine Um- triebsentschädigung von Fr. 1'000.– für seine persönlichen Umtriebe aus der Ge- richtskasse zugesprochen (Urk. 178/75 S. 15). Dieser Entscheid stellt somit keine res iudicata dar, denn es handelte sich dabei nicht um eine Genugtuung für seeli- sche Unbill und es wurde zur Bezahlung auch nicht der Beschuldigte A._____ verpflichtet. Der Zusprechung einer Genugtuung im vorliegenden Verfahren steht somit nichts entgegen.
c) Da das Gericht über den Genugtuungsanspruch infolge Schuldspruch und Spruchreife abschliessend zu entscheiden hat, ist auch die vorinstanzliche Ab- weisung im Mehrbetrag nicht zu beanstanden. Nicht zuzustimmen ist jedoch der Vorinstanz, wenn sie den Zinsenlauf erst mit der Stellung des Strafantrages be- ginnen lässt. Wie sich aus der einlässlichen Begründung des Bundesgerichts ergibt, will der Beginn des Zinsenlaufes ab dem schädigenden Ereignis den Gläu- biger so stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlich- keitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 129 IV 149 E. 4.2.). Die Vorinstanz hat offenbar das schädigende Ereignis beim Stel- len des Strafantrages gegen J._____ verortet, weshalb sie den Beginn des Zin- senlaufes ab dann festsetzte. Es kann offen bleiben, ob nicht auch hier das Da- tum der Straftat und damit die absichtlich herbeigeführte Kollision massgeblich wäre, da es auch hier der Privatklägerschaft überlassen bleibt, was und wieviel sie geltend machen will. Sie stellte indessen gegenüber dem vorinstanzlichen Ur- teil keine abweichenden Anträge, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger 9, J._____, eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abzuweisen.
- 340 -
E. 4.3.3 Insgesamt ist die hypothetische Einsatzstrafe für die schweren Ver- kehrsregelverstösse asperierend um 6 Monate zu erhöhen.
- 321 -
E. 4.3.4 Auch bezüglich des Erstellens der fiktiven Rechnungen und der darauf basierenden Leistungsabrechnungen zuhanden der kreditgebenden CH._____ stützte sich die Vorinstanz auf die im Kern übereinstimmenden Aussagen von B._____ und W._____ sowie von AC._____, BA._____ und AO._____ (Urk. 159 S. 114-129, insb. S. 122 und 129). Dem ist - ebenfalls unter Hinweis auf das Ein- geständnis von A._____ hinsichtlich der fiktiven Rechnungen zugunsten der DE._____ GmbH - zuzustimmen. Ergänzend ist anzufügen, dass A._____ auf Vorhalt der Rechnungen der T._____ GmbH einräumte, diese zu kennen. Als er bei der T._____ GmbH gearbeitet habe, habe er schon gesehen, wie die (sc. W._____ und B._____) diese Rechnungen gemacht hätten. Er gab weiter an, bei- de hätten solche Rechnungen erstellt und dann an die Bank verschickt (Urk. ND 13/24 S. 29). Im Übrigen sagte er in dieser Einvernahme vor allem, die ihm vorgehaltenen Aussagen von B._____ und W._____ stimmten nicht und be- stritt, Entscheidungen in diesem Zusammenhang getroffen zu haben (Urk. ND 13/24). Trotzdem beschrieb er, wie er die Papiere (sc. Leistungsabrechnun- gen zuhanden der CH._____) schon gesehen habe, als Frau W._____ diese aus- gefüllt habe und dass B._____ sie informiert habe, wie sie diese Papiere ausfüllen müsse. Er gab zudem konkret an, B._____ habe ihr erklärt, welche Firma, welche Arbeit und welcher Betrag habe geschrieben werden müssen (Urk. ND 13/24 S. 32). Er machte zudem geltend, er habe bei der T._____ einfach gemacht, was B._____ ihm gesagt habe. Er habe immer zuerst B._____ fragen müssen, der sei sein Chef gewesen (Urk. ND 13/24 S. 36). Diese Aussagen sind namentlich vor dem Hintergrund, dass A._____ selbst, aber auch W._____ und C._____ über-
- 130 - einstimmend aussagten, B._____ habe vom Bauen nichts verstanden und A._____ habe ihm alles gesagt und ihn dabei unterstützt, völlig unglaubhaft. Dass B._____ wenig Ahnung von den Vorgängen hatte, ergibt sich auch aus seinen ei- genen Aussagen, wonach er zum Beispiel nicht einmal angeben konnte, in wel- cher Form resp. welcher Funktion die T._____ GmbH das Haus in CA._____ hät- te bauen sollen und keinerlei Angaben zum eingesetzten Fremdkapital, den Si- cherheiten und den erbrachten Leistungen machen konnte (Urk. ND 13/28 S. 4 ff.). B._____ bestätigte, dass sie Rechnungen für die Heizung, die Kanalisation etc. geschrieben hätten und verwies darauf, dass A._____ ja gewusst habe, wann er eine Rechnung habe schicken müssen und für was das gewesen wäre (Urk. ND 13/28 S. 10). Zudem wurde erstellt, dass die T._____ GmbH faktisch von A._____ geführt wurde und B._____ nur die Belange seiner Sanitärfirma eini- germassen selbständig handhabte (siehe oben 3. Teil B. I. 1.4, 2.1. und 4. sowie Urk. 159 S. 37-48; Urk. ND 13/17 S. 7 f. [W._____]). B._____ schilderte lebens- nah und detailreich, W._____ und A._____ hätten eine Art Plan gehabt, auf wel- chem Firmen enthalten gewesen seien, an die habe gezahlt werden sollen und dass jedes Mal, wenn es darum gegangen sei, vom GU-Konto Überweisungen zu machen, A._____ diesen Plan hervorgenommen habe und ihm dann gesagt habe, er solle nun eine Rechnung im Namen der AE._____ in einem bestimmten Betrag schreiben (Urk. ND 13/29 S. 11). Diese Schilderung wird von W._____ deckungs- gleich, jedoch mit eigenen Worten, bestätigt (Urk. ND 13/17 S. 21 ff.) und stimmt - abgesehen von der eigenen Beteiligung - im Kern sogar mit dem von A._____ selbst angegebenen Geschehen überein. Die Bestreitung der eigenen Beteiligung von A._____ ist angesichts seines unzuverlässigen Aussageverhaltens und der sonst im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dasselbe gilt für den Einwand von B._____, er habe die fraglichen Rechnungen der T._____ GmbH nie gesehen, damit hätten quasi nur A._____ und W._____ zu tun gehabt. Es erscheint aufgrund der übereinstimmenden Schil- derungen, wie die Rechnungsstellung und das anschliessende Ausfüllen der Leis- tungsabrechnungsformulare in den Büroräumlichkeiten der T._____ GmbH in CN._____ abliefen, völlig unglaubhaft. Abgesehen davon ist aufgrund überein- stimmender Aussagen der Beteiligten und der Bankakten erstellt, dass die Bau-
- 131 - herrschaft, wozu auch B._____ gehörte, die Leistungsabrechnungsformulare je- weils zu Dritt unterzeichnete, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er die dazugehörigen Rechnungen auch gesehen hat, was von W._____ glaubhaft entsprechend bestätigt wurde (Urk. ND 13/17 S. 27). Dass die Leistungsabrech- nungsformulare zwar teilweise, aber nicht immer, im Voraus blanko unterzeichnet wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von AC._____ und W._____ (Urk. ND 13/14 S. 2 f. [AC._____]; Urk. ND 13/17 S. 26 f. [W._____]), womit ebenfalls erstellt ist, dass sie durchaus auch erst nach dem Ausfüllen von der Bauherrschaft, zumindest jedoch von B._____, unterzeichnet wurden. Schliesslich ergibt sich aus B._____s Aussage mit Bezug auf die Rechnungen der T._____ GmbH, wonach sie, also mehrere Personen, Rechnungen für die Hei- zung, für die Kanalisation etc. geschrieben hätten (Urk. ND 13/28 S. 9 f.), dass er selbst daran auch beteiligt war. Damit ist seine Bestreitung bezüglich seines Mit- wirkens bei den Rechnungen der T._____ GmbH als reine Schutzbehauptung zu werten. Angesichts dieser Beweislage verbleibt kein Zweifel, dass die Erstellung der Rechnungen für den Bau CA._____ der Firmen T._____ GmbH, AE._____ und DE._____ GmbH wie in der Anklage geschildert vonstatten ging. Das trifft ebenso auf das Ausfüllen der Leistungsabrechnungen zuhanden der CH._____, deren Verbringen per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten der Bank durch B._____, W._____ und A._____ zu (Urk. ND 13/17 S. 25 [W._____]; Urk. ND13/28 S. 7 und ND 13/29 S. 13 [B._____]; Urk. ND 13/24 S. 29 und 33 [A._____]).
E. 4.3.5 Erstellt ist somit auch, dass der A._____ übergebene Bargeldbetrag zumindest im Umfang der fiktiven Leistungsabrechnungen von insgesamt Fr. 189'268.75 (Fr. 118'401.40 Rechnungen der T._____ GmbH / Fr. 22'920.70 Rechnungen der AE._____ / Fr. 47'946.65 Rechnungen der DE._____ GmbH) nicht für Leistungen am Hausbau in CA._____ verwendet wurde, da die Rech- nungen in diesem Umfang für nicht erbrachte Leistungen (welche in der Anklage- schrift einzeln und detailliert aufgelistet sind; Urk. 61/8 S. 40-42; Urk. 62/9 S. 34-
35) ausgestellt worden waren. Von diesem Sachverhalt ging auch die Vorinstanz aus, der darin im Wesentlichen gestützt auf die übereinstimmenden und sich selbst nicht unerheblich belastenden und daher glaubhaften Aussagen von
- 132 - B._____ und W._____ zu folgen ist (Urk. 159 S. 108-114, insb. S. 113 f. und Urk. 159 S. 130-139, insb. S. 138 f.).
E. 4.4 Privatklägerin 10 - K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (ND 19)
E. 4.4.1 Die Privatklägerin 10, die K._____, machte unter der Referenz der Schaden-Nr. … Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'731.95 gegenüber dem Be- schuldigten A._____ geltend und konstituierte sich als Privat- und Strafklägerin im vorliegenden Verfahren (Urk. ND 19/23/2 - 3). Gemäss den von ihr eingereichten Belegen belief sich die Reparaturrechnung für die Behebung des Sachschadens am kollisionsbeteiligten Lastwagen auf Fr. 3'615.50 (Urk. ND 19/23/4/2; siehe auch oben 3. Teil A. II. 4.2.1. d). Gemäss Angaben der K._____ bezahlte sie Fr. 3'360.20 an den Reparaturbetrieb, was dem Betrag gemäss Reparaturrech- nung ohne die Mehrwertsteuer entspricht und Fr. 371.75 an die I._____ AG ent- sprechend deren Rechnung (Urk. ND 19/23/ 4/1 und ND 19/23/5). Im Hinblick auf das Berufungsverfahren stellte die Privatklägerin 10 keine Anträge.
E. 4.4.2 Bei der K._____ handelt es sich gemäss Polizeirapport um die Motor- fahrzeug-Haftpflichtversicherung, bei dem das vom Beschuldigten A._____ be- nützte Fahrzeug versichert war (Urk. 177/1 S. 3 und 177/2 S. 2). Das wird durch die beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung im violetten Ordner si- chergestellten Akten bestätigt (Urk. ND 19/5/181). Wie bereits beim Sachverhalt erwähnt, wurden diese Sachumstände vom Beschuldigten nicht bestritten (siehe oben 3. Teil A. II. 4.2.1. d). Dass die Privatklägerin 10 als obligatorische Motor- fahrzeug-Haftpflichtversicherung vorleistungspflichtig ist, ergibt sich ohne weiteres aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages. Ihr Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beschuldigten ist damit rechtsgenügend belegt. Die Vorinstanz hat ihr Scha- denersatzbegehren zu Recht gutgeheissen. Dass sie ausdrücklich keine Zinsfor- derung geltend machte, ist ihr unbenommen. Infolge des durch den Absichtsunfall entstandenen Sachschadens am kollisionsbeteiligten Lastwagen der I._____ AG ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 10 Fr. 3'731.95 zu bezah- len.
6. Teil: Einziehungen / Beschlagnahmungen
1. Die Vorinstanz zog gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO den beim Be- schuldigten B._____ beschlagnahmten Bargeldbetrag in der Höhe von
- 341 - Fr. 2'252.75 und sein mittels Kontosperre beschlagnahmtes Guthaben (samt Zin- sen) bei der N._____ Bank AG, Zürich, zur Deckung der ihm auferlegten Verfah- renskosten mit der Begründung ein, diese könnten nicht einzelnen Geschädigten zugeordnet werden, weshalb eine Rückerstattung an diese im Sinne von Art. 73 StGB zu unterbleiben habe (Urk. 159 S. 327 und S. 333 Dispositiv Ziffern 14 und 15). Mit derselben Begründung zog sie das mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (samt Zinsen) der Beschuldigten C._____ ebenfalls zur Deckung der Verfahrenskosten ein (Urk. 159 S. 327 und S. 333 Dispositiv Ziffer 16).
2. Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ akzeptierte diese Anordnung im Grundsatze, verlangte jedoch die Herausgabe jenes Teils des mit Beschlag be- legten Vermögens, das die seiner Ansicht nach eventualiter höchstens gerechtfer- tigte Kostenbeteiligung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'500.– übersteige (Urk.161 S. 3; Urk. 209 S. 57; Urk. 131 S. 113). Der Verteidiger der Beschuldigten C._____ focht die vorinstanzliche Regelung le- diglich unter Verweis auf den von ihm für richtig erachteten Freispruch an, kriti- sierte die Anordnung aber nicht weiter (Urk. 162 S. 2 f.; Urk. 211 S. 1; Urk. 129 S. 10).
3. Die von der Vorinstanz getroffenen Anordnungen bezüglich der beschlag- nahmten Vermögenswerte erfolgten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen und erscheinen in Anbetracht der bereits entstandenen Kosten so- wohl verhältnismässig als auch angemessen (per 16. August 2012 wies das Pri- vatkonto des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank einen Saldo von Fr. 1'640.56 und dasjenige der Beschuldigten C._____ bei der P._____ einen sol- chen von Fr. 440.36 aus [Urk. EIZ 33 S. 14]) und sind daher ohne weiteres zu be- stätigen. Soweit sich die Appellation gegen die Kostenhöhe und -festsetzung rich- tet, ist sie gegebenenfalls unter dem Punkt Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen.
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7. Teil: Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen
E. 4.4.3 Betreffend die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass vorliegend ohne Zweifel der Tatbe- stand erfüllt wurde, sich jedoch die kriminologisch typische Geldwäscherei da- durch auszeichnet, dass die schmutzigen Vermögenswerte von Verbrecherorga- nisationen stammen und durch systematischen Einsatz der Finanzmarktinstru- mente dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden (Trechsel/Af-
- 306 - folter-Eijsten in: Praxkomm. StGB, a.a.O., N 3 zu Art. 305bis). Die vorliegend vom Beschuldigten A._____ zusammen mit W._____ (siehe Urk. 67/17) vollendete Tathandlung steht nicht im Zusammenhang mit dem internationalen organisierten Verbrechen und auch nicht mit Drogenhandel oder Ähnlichem. Sein Tatbeitrag er- schöpfte sich im Begeben von Bargeld, um die illegale Herkunft zu verschleiern. Das Tatvorgehen war weder besonders raffiniert, noch bediente sich der Be- schuldigte besonderer Konstrukte, um den Tatbestand zu erfüllen. Auch ange- sichts des im Vergleich zu den typischen Geldwäschereidelikten eher geringen Betrages von Fr. 80'000.– ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu qua- lifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auch hier einzig ein egoisti- sches Motiv ersichtlich, wollte der Beschuldigte A._____ doch mit W._____, deren Ehemann und Q._____ in BB._____ noch einmal einen gleichen Hypothekarkre- ditbetrug begehen wie zuvor in CA._____, wofür ebenfalls Eigenmittel zu beschaf- fen waren, die legal nicht vorhanden waren. Das ist zulasten des Beschuldigten zu würdigen. Dennoch bleibt das Verschulden angesichts des geschützten Rechtsgutes insgesamt noch leicht.
E. 4.4.4 Mit der Vorinstanz ist der durch die Sachbeschädigung bewirkte Scha- den vergleichsweise gering und steht ebenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrug. Auch hier war das Herbeiführen der Kollision mit der Folge des Sachschadens Mittel zum Zweck des Vermögensdelikts und hat verschuldensmässig keine eigenständige Bedeutung, so dass die Sachbeschädi- gung nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist.
E. 4.4.5 Die hypothetische Einsatzstrafe ist für diese Delikte gesamthaft und un- ter Beachtung des Asperationsprinzips um fünf Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen, wobei je zwei Monate auf die Anstiftung zum Erschleichen eines Ausweises und die Geldwäscherei entfallen und für die Sachbeschädigung ein weiterer Mo- nat einzusetzen ist.
E. 4.4.6 Gegen AH._____ als Verfasser der Zollschreiben spricht in erster Linie, dass als erstellt zu betrachten ist, dass es A._____ war, der die Baumaschinen im Namen der EC._____ GmbH anmietete und es keinen Sinn ergibt, dass AH._____, wäre er der Verfasser der Zollschreiben gewesen, nicht seinen Origi- nal-Briefkopf mit den korrekten Kontaktnummern verwendet hätte, wenn er gleichzeitig den Brief mit seinem Originalstempel versah. Es ergibt indessen für A._____ als Verfasser einen Sinn, da er so diejenige Handynummer einfügen konnte, unter der er - und eben gerade nicht AH._____ - erreichbar war, oder zu-
- 258 - mindest jemand, der in die Verschiebung eingeweiht gewesen war. Andernfalls ist nicht nachvollziehbar, wieso AH._____ bei der Anmietung seine korrekten Tele- fonnummern angab, jedoch für die Verschiebung dann nicht. Ausserdem ist eben- falls nicht nachvollziehbar, wieso AH._____, der ja den Mietvertrag unterzeichne- te, die Zollschreiben dagegen nicht hätte selbst unterzeichnen sollen. Diesbezüg- lich sind seine Aussagen, wonach die Unterschriften auf den Briefen nicht die sei- nen seien, durchaus glaubhaft. Die Unterschiede zwischen den Zollschreiben und den an die H._____ AG gefaxten Schreiben stellen damit ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass nicht AH._____ der Verfasser der Zollschreiben war. Anders wäre die gleichbleibende Aussage von AH._____, die Baumaschinen seien nach EO._____ geschickt worden, nicht nachvollziehbar, da er ja dann als Verfasser der Zollschreiben gewusst hätte, dass darin nicht EO._____, sondern der O._____ als Bestimmungsort angegeben worden war. Aufgrund der Tatsache, dass A._____ gewöhnlich 10 bis 20 nicht registrierte, resp. auf nicht existente Personen registrierte, Handynummern verwendete, und dem Umstand, dass es sich bei der auf den Zollschreiben angegebenen Handynummer ebenfalls um eine nicht registrierte Telefonnummer handelte, ist davon auszugehen, dass A._____ der Verfasser ist. Das wird durch das weitgehende Geständnis von AH._____ und namentlich durch dessen Aussage gestützt, A._____ habe ihm dann mal einfach diese Schreiben - gemeint sind diejenigen, die am 3. Juli 2009 gefaxt wurden - ausgedruckt (Urk. ND 12/10/2 S. 7 oben). Dies war ja nur möglich, wenn sie im Computer von A._____ gespeichert waren. Aufgrund der Ähnlichkeit der Schriftar- ten und der Darstellung des Textes auf den Schreiben sowie den inhaltlichen Übereinstimmungen erscheint die Aussage von AH._____ äusserst glaubhaft, denn dergestalt war es A._____ ohne weiteres möglich, die bereits erstellten und den Zollpapieren beigelegten ursprünglichen Schreiben vom 17. Juni 2009 so ab- zuändern, wie sie dann am 3. Juli 2009 an die H._____ AG gefaxt wurden.
E. 4.4.7 B._____ sagte bezüglich der Bagger aus, ein FB._____, der mit A._____ verwandt sei, wisse auch, wo die Bagger seien (Urk. 4/8 S. 9 und Urk. 4/12 S. 1). Als er im O._____ gewesen sei, habe dieser FB._____ ihn ange- rufen und gefragt, ob A._____ diese Bagger nun verkauft habe. Der FB._____ von Deutschland suche A._____ auf jeden Fall, weil dieser ihm € 660'000.–
- 259 - schulde (Urk. 4/8 S. 9; Urk. 4/16 S. 6). Ausserdem wüssten ausser A._____ und FB._____ noch AF._____, W._____, Q._____, der FC._____, der auf der Baustel- le in CA._____ die Bauführung innehatte und CR._____, wo sich die Baumaschi- nen befinden (Urk. 4/12 S. 1; Urk. 8/2 S. 36 ff.). AC._____ sagte diesbezüglich zunächst aus, A._____ habe ihm im Zusammen- hang mit dem Bauprojekt CA._____ gesagt, er werde die Bagger zusammen mit seinem Bruder in den O._____ transportieren und dort verkaufen, er wisse aber nicht an wen (Urk. 7/7 S. 9). In der Konfrontationseinvernahme blieb AC._____ bei dieser Aussage und gab an, sein Bruder B._____ sei im Sommer 2009 zur medizinischen Behandlung im O._____ gewesen und während dieser Zeit sei A._____ wegen den Baggern zu ihm gereist. Sie seien dann mit zwei Verwandten mit dem Auto von A._____ nach EO._____ gefahren. Allerdings seien weder B._____ noch A._____ zur Grenze gegangen, dies hätten statt dessen die Ver- wandten von A._____ getan. Anschliessend habe A._____ die Bagger in den O._____ bringen wollen (Urk. 8/4 S. 15). C._____ präzisierte bezüglich der Baumaschinen, dass zwei verschiedene Male Leute wegen Baggern zu ihr gekommen seien. Das zweite Mal sei im Juni (sc.
2009) gewesen sei, als ihr Ehemann im O._____ gewesen sei. Sie habe daher ins Büro angerufen, da Herr A._____ ja sowieso für die Bagger zuständig gewesen sei. W._____ habe daraufhin A._____ ans Telefon geholt, der mit der Person ge- sprochen habe, die bei ihr gewesen sei (Urk. 8/6 S. 10). AF._____ habe ihr nach ihrer Entlassung aus der U-Haft gesagt, dass A._____ einen Bagger in den O._____ nach FD._____ verkauft habe und einen in EO._____. Ein dritter sei in der Schweiz verkauft worden. Es sei A._____ gewesen, der die Bagger verkauft habe. Dies alles habe A._____ AF._____ erzählt (Urk. 6/5 S. 2; Urk. 8/6 S. 18 ff.). Dieser arbeite bei einer Transportfirma, mit der B._____ auch schon Material für das Schwimmbad in den O._____ habe schicken lassen. Sie glaube der Name sei FE._____. AF._____ habe ihr ausserdem erzählt, dass A._____ bei verschiede- nen Verwandten in Deutschland insgesamt ca. € 600'000.– Schulden habe (Urk. 6/5 S. 2 f.).
- 260 - Alle diese Aussagen decken sich im Kerngehalt, weshalb glaubhaft erscheint, dass A._____ die Baumaschinen anmietete, um sie in EO._____ und im O._____ zu verkaufen und auch, dass er deren Transport ins Ausland organisierte. Die Aussage von AC._____ wird zudem durch den Transportauftrag von FF._____, einem Verwandten von A._____ (oder FF._____) gedeckt, der sich bei den Zoll- papieren für den Kompaktbagger Caterpillar … befindet (Urk. ND 12/2/3 S. 11- 12), und durch die Unterschrift von FF._____ unter dem Zolldeklarationsschreiben vom 22. Juni 2009 für die Einfuhr des Walzenzuges Caterpillar CAT … am … Zollamt [des Staates O._____] (Urk. ND 12/2/4 S. 12).
E. 4.4.8 Schliesslich bleibt noch auf die Orthographiefehler in den Schreiben vom 17. Juni 2009 hinzuweisen und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz. Sie begründet detailliert und nachvollziehbar sowie im Vergleich mit den von A._____ im ND 19 verfassten Unfallmeldungen, dass die Ähnlichkeit der Art der Orthographiefehler ebenfalls ein Indiz für die Urheberschaft von A._____ für diese Schreiben vom 17. Juni 2009 darstellt (Urk. 159 S. 246-247). Dem ist beizupflichten, so dass aufgrund der gesamten Indizienlage und der glaubhaften Aussagen von AH._____ kein Zweifel daran verbleibt, dass A._____ der Verfas- ser der den Baumaschinen beigelegten Zollschreiben und der Fax-Schreiben an die H._____ AG, allesamt datiert vom 17. Juni 2009, war.
E. 4.4.9 Allerdings handelt es sich um eine Verwechslung, wenn die Vorinstanz erwägt, A._____ habe eingestanden, in BT._____ auf die Baumaschinen gewartet zu haben (Urk. 159 S. 247). Tatsächlich gab A._____ zu, bei der Firma E._____ AG einen roten Bagger für den Aushub auf der Baustelle BB._____, …gasse, te- lefonisch bestellt zu haben, allerdings will er das auf Anweisung von B._____ für die Firma T._____ GmbH gemacht haben. Ausserdem habe er im Auftrag von B._____ einmal auf der Baustelle beim Bahnhof FG._____ einen Bagger der Fir- ma E._____ in Empfang nehmen sollen, der aber gemäss dem Chef der Bagger- firma wieder mitgenommen worden sei (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 8/2 S. 34 f.). Wie der Anklageschrift zu entnehmen ist, sind diese Aussagen im Zusammenhang mit den im April 2009 ab den Baustellen CA._____ und BB._____ verschwundenen Bau-
- 261 - maschinen der Firma E._____ AG zu sehen (Urk. 61/8 S. 20 ff.; siehe dazu nach- stehende Ziffer I. zu ND 5).
E. 4.4.10 Der Umstand, dass die ins Ausland verschobenen Baumaschinen gar nicht für die EC._____ GmbH im Einsatz waren und AH._____ zumindest die nach BT._____ gelieferten Baumaschinen gar nie sah, sowie der zeitliche Zu- sammenhang, wonach die Zollschreiben am 17. Juni 2009 bereits verfasst und den Maschinen zuhanden des Zolls mitgegeben worden waren, spricht zusam- men mit den im Kerngehalt übereinstimmenden Aussagen dafür, dass A._____ von Anfang an geplant hatte, die Baumaschinen - entgegen dem mündlich ver- einbarten Mietvertrag für drei Tage - ins Ausland zu schaffen, um sie zu verkau- fen. Dass er, wie die Zollschreiben vom 17. Juni 2009 Glauben machen, die Baumaschinen nach der "Arbeitsausleihe" wieder zurückbringen wollte (Urk. ND 12/2/3-4, je Seite 1), entsprach gemäss den vorliegenden übereinstim- menden Aussagen ohne Zweifel nicht seinen wirklichen Absichten. So sagte AH._____ diesbezüglich aus, die Schreiben, die er von A._____ verlangt gehabt und die dieser am 3. Juli 2009 an die H._____ AG gefaxt habe, hätten den Zweck gehabt, die H._____ AG zu vertrösten (Urk. ND 12/10/2 S. 7).
E. 4.4.11 Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden Indizien der Sach- verhalt, wie er der Anklageschrift zu Nebendossier 12 zugrunde liegt, erstellt. II. Urkundenfälschung
1. Rechtsgrundlage Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift eines an- deren zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind nach der Definition in Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die be- stimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeich-
- 262 - nung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demsel- ben Zweck dient. Rechtlich erheblich sind Tatsachen, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Aufhebung oder Feststellung eines Rechts bewirken, aber auch Indizien, die den Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen und ebenso Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismittels von Bedeutung sind (BGE 113 IV 77 E. 3a mit Hinweisen). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Tatbestände des Urkunden- strafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Der Urkundencharakter eines Schrift- stücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität ha- ben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.1 - 2.2.1). Gemäss BGE 120 IV 179 E. 1c stellt auch das vom empfangenden Telefaxappa- rat angefertigte Schriftstück eine Urkunde im Sinne des Tatbestandes dar, wenn das beim Absender verwendete Schriftstück, das fernkopiert wird, selber Urkun- denqualität hat.
2. Subsumtion Hier ist zu beachten, dass Gegenstand der Anklage lediglich die am 3. Juli 2009 an die H._____ AG gefaxten Schreiben vom 17. Juni 2009 betreffend den Kom- paktbagger und den Walzenzug darstellen (Urk. ND 12/6/1-2) und nicht auch jene ursprünglichen Schreiben vom 17. Juni 2009, die den Zollpapieren der ins Aus- land transportierten Baumaschinen beilagen (Urk. ND 12/2/3-4, je Seite 1). Die
- 263 - zwei genannten Faxschreiben sind sowohl unecht als auch unwahr. Wie die Sachverhaltserstellung zeigte, sind sie nicht vom aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller, der EC._____ GmbH, sondern von A._____ angefertigt worden. Sie entsprechen zudem auch inhaltlich nicht der Wahrheit, wurden die Baumaschinen doch zum Zwecke des Verkaufs ausgeführt und nicht zur "Ausleihe". Ausserdem war von vornherein die Nichtrückgabe der Baumaschinen an die Vermieterin (H._____ AG) zufolge Verkaufs derselben geplant. Der Vorinstanz ist darin zuzu- stimmen, dass es sich bei den Faxschreiben um Urkunden im rechtlichen Sinne handelt und damit der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB erfüllt ist (Urk. 159 S. 255 und 284). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Aufgrund des gesamten Vorgehens des Beschuldigten A._____ kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass er mit Wissen und Willen die falschen Urkunden mit einem unwahren Inhalt herstell- te und versendete, um den - ebenfalls falschen - Anschein zu erwecken, die Baumaschinen der H._____ AG würden nach Ablauf von drei Monaten wieder zu- rückgebracht. Dabei ist aufgrund des erstellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass A._____ im Zeitpunkt der Erstellung dieser Faxschreiben bereits wusste, dass die beiden Baumaschinen verkauft waren (und daher nicht mehr zurückge- bracht werden würden) und dass auch der Bestimmungsort resp. die Empfänger- adresse nicht den Tatsachen entsprach. Dass die H._____ AG durch den Verlust der beiden Baumaschinen im Wert von Fr. 378'416.29 geschädigt wurde, steht fest, ebenso wie die damit einhergehende Bereicherung im gleichen Umfang auf Seiten von A._____, der über diese Maschinen eigenmächtig verfügte. Die auf subjektiver Seite bezüglich der Urkundenfälschung verlangte Bereicherungsab- sicht liegt ohne Zweifel vor, so dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sämtliche Tatbestandselemente erfüllt sind, weshalb A._____ bezüglich des Ne- bendossiers 12 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen ist.
- 264 - III. Betrug, eventualiter Veruntreuung
1. Rechtsgrundlage Bezüglich der Legaldefinition des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB sei zu- nächst auf die entsprechenden Erwägungen im 3. Teil B. IV. 3. und 3. Teil E. 2.2.
1. verwiesen. Zu betonen ist auch hier, dass die Vortäuschung des Leistungswil- lens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB ist, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt über- prüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015, E. 1.2.3 mit Hinweisen). Arglist scheidet auch bei betrügerischen Machenschaften aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutba- ren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015, E. 1.2.3 mit Hinweisen), je- doch gilt das nicht, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Ur- kunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grund- sätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich aber dann verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteil 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2).
2. Subsumtion
E. 4.5 Zwischenfazit Die Gesamtwürdigung aller genannten Delikte ergibt als Zwischenresultat eine Erhöhung der Einsatzstrafe (1 Jahr Freiheitsstrafe) um 6 Jahre und 7 Monate, so
- 307 - dass sich die hypothetische Gesamtstrafe gestützt auf das Tatverschulden auf 7 Jahre und 7 Monate Freiheitsstrafe bemisst. Da das Asperationsprinzip bereits bei allen zur Erhöhung der Einsatzstrafe führenden Delikten beachtet wurde und sich die Deliktsmehrheit deutlich straferhöhend bzw. strafschärfend auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, Erw. 1.2.2), er- scheint aufgrund der gesamten Tatschwere - und vor Berücksichtigung der tat- fremden Strafzumessungsgründe - eine hypothetische Gesamtstrafe im Bereich von rund 8 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
5. Täterkomponenten
E. 4.5.1 Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen von W._____ als sehr glaub- haft, da sie ihre Angaben in weiteren Einvernahmen ohne erkennbare Widersprü- che bestätigt habe und sich ihre Aussagen mit den erstellten Barbezügen durch C._____ im Betrage von Fr. 46'690.– und Fr. 33'000.– nur wenige Tage vor der Bargeldübergabe von Fr. 80'000.– am 29. Januar 2009 von A._____ an W._____ deckten. Da zudem die Investition dieses Betrages in den Erwerb der Liegen- schaft BB._____ durch die Eheleute W/CO._____ mittels Bankbelegen erhärtet sei, hielt die Vorinstanz fest, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei (Urk. 159 S. 140-142).
E. 4.5.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass die entsprechenden widerspruchs- freien Aussagen von W._____ und ihr diesbezügliches Geständnis (Urk. 5/10 S. 11; Urk. EIZ 5/1 S. 2 ff.; Urk. 5/13 S. 8 ff. und S. 22 ff.) im anfänglich auch ge- gen sie selbst geführten und nachträglich abgetrennten Strafverfahren zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung führten (Urk. 67/17).
E. 4.5.3 W._____ sagte zu den Fr. 80'000.– und einer allfälligen Rückzahlung an A._____ aus, das sei kein Thema gewesen. A._____ hätte dann einfach das Geld wieder aus der Hypothek erhalten, welche sie und ihr Ehemann für ihr Bau- projekt in BB._____ erhalten hätten. Diese Hypothek sei ja dann aber zum Glück von der CH._____ … gestoppt worden. Das Grundstück sei nur erschlossen wor- den und diese Kosten in der Höhe von ca. Fr. 14'000.– seien aus dem Baukonto der CH._____ bezahlt worden (Urk. ND 13/19 S. 3).
E. 4.5.4 a) Ausserdem werden die Aussagen auch von B._____ bestätigt, wel- cher auf die Frage, wohin das Geld aus dem Hypothekarkredit geflossen sei,
- 141 - spontan BA._____, W._____ und AO._____ bezeichnete (Urk. ND 13/29 S. 9). Bezüglich W._____ wurde B._____ noch deutlicher und sagte explizit aus, dass der Betrag von Fr. 80'000.– gestützt auf eine Leistungsabrechnung vom 6. April 2009 an sie gegangen sei, damit sie dieses Geld für das Haus, das von ihr gebaut werden sollte, verwende (Urk. ND 13/29 S. 22).
b) Die von B._____ genannte Leistungsabrechnung weist Leistungen im Umfang von Fr. 80'359.85 zulasten der T._____ GmbH aus (Urk. ND 13/34/4 [Zahlungs- auftragsformular CH._____ … mit "Gebucht"-Stempel vom 8. April 2009]). Ge- mäss edierten Bankunterlagen überwies die CH._____ … per 8. April 2009 ent- sprechend dieser Leistungsabrechnung Fr. 60'215.40 auf das CG._____-Konto der T._____ GmbH, Fr. 20'030.– an die DE._____ GmbH und Fr. 114.20 an die DK._____ (Urk. ND 13/34/3 S. 3; Urk. ND 13/34/6). C._____ bezog gleichentags ab dem CG._____-Konto den Barbetrag von Fr. 60'000.– und weitere Fr. 26'520.– am 21. April 2009 nach einer Gutschrift seitens der CH._____ über Fr. 26'320.20 (Urk. ND 13/34/6).
c) Die Aussagen von B._____ decken sich nur scheinbar nicht mit den vor- instanzlichen Feststellungen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von W._____ ist davon auszugehen, dass der Bargeldbetrag wie von der Vorinstanz dargelegt am 29. Januar 2009 übergeben und gleichentags von W._____ auf ihr DL._____ Privatkonto eingezahlt wurde (Urk. EIZ 3 S. 67 f.). Das Bargeld kann daher nicht aus der Vergütung der von B._____ genannten Leistungsabrechnung vom 6. April 2009 stammen. Da jedoch der Kredit der CH._____ … für das Bauprojekt BB._____ gestoppt wurde und die erste und einzige Zahlung aus dem Baukredit in der Höhe von Fr. 53'000.– am 7. April 2009 erfolgt war (Urk. EIZ 3 S. 64), drängt sich der Schluss geradezu auf, dass die Fr. 80'000.– gestützt auf frühere Leistungsabrechnungen und entsprechende Bargeldbezüge ab dem Konto der T._____ GmbH zusammen gekommen sind. Aus den Akten des akzessorischen Einziehungsverfahrens ergibt sich folgendes: Unmittelbar vor der Einzahlung der Fr. 80'000.– am 29. Januar 2009 hob C._____ am 27. Januar 2009 Fr. 33'000.– und am 23. Januar 2009 Fr. 46'680.– (zusammen Fr. 76'680.–) vom CG._____- Konto der T._____ GmbH ab, nachdem B._____ bereits am 30. Dezember 2008
- 142 - Fr. 60'000.– bar ab demselben Konto bezogen hatte (Urk. EIZ 4/5 [Geldmittelflüs- se]). Zudem gab A._____ zu, die am 22. Januar 2009 an die DE._____ GmbH Fr. 24'700.– in bar von BA._____ zurück erhalten zu haben. Somit ist aufgrund dieses Beweisergebnisses die Aussage von W._____ ohne weiteres untermauert, abgesehen davon, dass es an der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglich sich selbst erheblich belastenden Aussagen keinerlei Zweifel gibt. Die Aussage von B._____ ist vielmehr im Zusammenhang mit dem geplanten Rückfluss dieses Betrages an A._____ zu sehen. Dass ein solcher Rückfluss an A._____ aus einer Hypothek vorgesehen war, sagten B._____ und W._____ übereinstimmend und glaubhaft aus. Ihre diesbezüglichen Aussagen werden zudem gestützt durch die Bankunter- lagen, wonach sich der Betrag von Fr. 80'000.– ohne weiteres aus dem Barbezug von Fr. 60'000.– ab dem CG._____-Konto der T._____ GmbH plus der Fr. 20'000.– aus der Rückzahlung resp. der Weitergabe dieses Betrages durch BA._____ an AO._____ ergibt. Damit erweist sich als erstellt, dass der von W._____ auf ihr DL._____ Konto einbezahlte Betrag von Fr. 80'000.– aus dem Hypothekarkredit für das Bauprojekt "AG._____" CA._____ stammte.
E. 4.5.5 Mit dieser Ergänzung kann somit der vorinstanzlichen Sachverhaltser- stellung gefolgt werden. Der unter Ziffer X. in der Anklage gegen A._____ (Urk. 61/8) und - damit identisch (mit Ausnahme der Rechnungen der DE._____ GmbH und des Geldwäschereivorwurfs) - unter Ziffer IX. in der Anklage gegen B._____ aufgeführte Sachverhalt ist damit erstellt, wovon für die rechtliche Würdi- gung auszugehen ist.
E. 4.6 C._____ machte schon im Januar 2009 und damit vor ihrer Verhaftung zu diesem Nebendossier Aussagen, die sie später bestätigte. So sei ihr Mann mit den Papieren für das Leasing des fraglichen BMW nach Hause gekommen und dort habe sie diese im Vertrauen in ihren Mann einfach unterschrieben, ohne die Details zu kennen und weil die Firma auf ihren Namen gelaufen sei. Ihr Mann ha- be ihr gesagt, sie bräuchten ein Auto für die Firma T._____ GmbH und er habe in DO._____ einen BMW gesehen, der gut wäre. Sie sagte von allem Anfang an aus, dass sie von einem Weiterverkauf des Fahrzeugs nichts gewusst habe bis die Männer der Garage D._____ zu ihr nach Hause gekommen seien und das Au- to heraus verlangt hätten. Das sei alles hinter ihrem Rücken passiert und sie habe auch heftig mit ihrem Mann gestritten, weil er ein so teures Auto geleast habe (Urk. 6/1 und Urk. 6/4 S. 6 ff.; Urk. 6/4 S. 8). B._____ bestätigte diese Sachdar- stellung: Er habe seine Frau nach Stunden schliesslich überzeugen können, den Leasingvertrag zu unterzeichnen, indem er ihr gesagt habe, er hätte es verdient, ein besseres Auto zu fahren (Urk. 4/7 S. 3). Weiter sagte er aus, sie seien zwei Mal bei der D._____ Garage gewesen. Das erste Mal hätten sie die Verträge mit nach Hause genommen und das zweite Mal hätten sie diese zur Garage zurück- gebracht und auch gleich das Auto in Empfang genommen (Urk. 4/7 S. 3). Das deckt sich mit seiner Schilderung in seiner allerersten Befragung, wo er eine Pro- befahrt erwähnte und dass ihn jeweils der gleiche Kollege begleitet habe (Urk. 4/1 S. 1), von dem inzwischen bekannt ist, dass es sich um den Beschuldigten
- 171 - A._____ handelte. C._____ sagte auch klar aus, ihr Mann habe den BMW ver- kauft. Sie habe nie gewusst, was in der T._____ GmbH gemacht worden sei (Urk. 6/2 S. 6 und 8) und sie habe jedenfalls mit dem Verkauf nichts zu tun (Urk. 6/4 S. 1 und 8). Es ist bezeichnend, dass C._____ bezüglich des Zeitraumes nach dem September 2008 bis März 2009 (sc. Ehevertrag Gütertrennung) über ihren Ehemann B._____ sagte, er habe zu dem Zeitpunkt "ganz komische Sa- chen" gemacht, er habe alles verkaufen wollen und immer gemacht, was ihm Herr A._____ gesagt habe (Urk. 6/2 S. 9). Auch diese frühe Aussage deckt sich mit den späteren, obwohl sie damit ihren Ehemann klarerweise auch stark belastete. Wie oben unter dem 3. Teil B. I. 4.2. und 6. dargelegt (Seite 97 f.), sind die Aus- sagen von C._____ durchaus authentisch, schlüssig und widerspruchsfrei, so dass auf sie abgestellt werden kann.
E. 4.6.1 Nach eigenen Angaben, die unbestritten blieben, hatte die Beschuldig- te C._____ keinerlei Erfahrung im Führen eines Geschäftes wie der T._____ GmbH im Bereiche Bau, als sie diese übernahm, um ihrem Mann zu helfen, der angeblich selbst neben seinen Firmen keine weitere Firma haben sollte (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/4 S. 10; Urk. 6/10 S. 3; Urk. 8/6 S. 8). Die T._____ GmbH habe sie auf Bitten ihres Ehemannes lediglich pro forma "auf dem Papier" übernommen und sie habe sich nicht um die geschäftlichen Belange gekümmert (z.B. Urk. ND13/33 S. 10), bzw. solche nur auf Anweisung ihres Ehemannes oder von
- 143 - A._____ erledigt, keine Handlungen hinterfragt und letztlich vollumfänglich ihrem Ehemann vertraut, von dem sie gewusst habe, dass dieser wiederum A._____ vertraute und machte, was dieser ihm sagte (Urk. ND 13/33 S. 14, 18 f.). Sie habe die Schule teils in der Schweiz, teils im O._____ abgeschlossen, habe aber keine Ausbildung anfangen können. Nachdem sie mit ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen sei, habe sie zuerst als Reinigungskraft gearbeitet, damit aber aufge- hört, als sie mit ihrem Sohn, der am tt.mm.2008 geboren wurde, im zweiten Monat schwanger gewesen sei. Seither sei sie Mutter und Hausfrau (Urk. 6/2 S. 2). Sie habe nach einer längeren Mutterschaftspause als Verkäuferin im DM._____ gear- beitet (Urk. 6/4 S. 11; Urk. 6/10 S. 3 und Prot. I S. 13 ff.). Die Beschuldigte C._____ gibt weiter an, nie gewusst zu haben, was in der Firma gemacht worden sei, sie habe auch nie irgendwelche Arbeiten für die Firma beschafft, da sie gar nicht wisse, wie das geht. Die Buchhaltung habe Frau W._____ gemacht und die Geschäftsunterlagen seien in Zürich-… in einem Büro gewesen, weshalb wisse sie nicht (Urk. 6/2 S. 4, S. 6; Urk. 6/4 S. 12). Die Buchhaltungsunterlagen habe sie nie bekommen und auch vor der Übernahme der Firma nicht eingesehen. Sie ha- be daher nicht gewusst, ob die Firma gewinnbringend gewesen sei oder ob sie Schulden bzw. Betreibungen gehabt habe. Sie habe sich nie danach erkundigt, wie es um die Firma gestanden habe, sie habe nur ihrem Ehemann vertraut (Urk. 6/4 S. 14; Urk. 6/10 S. 3). Sie sagte zudem aus, nicht gewusst zu haben, wer in ihrer Firma welche Tätigkeiten ausführte. Sie habe nur gewusst, dass Herr A._____ der Boss gewesen sei (Urk. 6/4 S. 13).
E. 4.6.2 Ihre Aussagen zur ihrer nicht bestehenden Tätigkeit im Büro der T._____ GmbH werden durch die Akten und die Aussagen von B._____ und AC._____, W._____, A._____ sowie von CP._____ bestätigt (Urk. 8/2 S. 16; Urk. 5/5 S. 3; Urk. 4/5 S. 6; Urk. 7/11/5 S. 5 ff.). Auch ist, wovon offenbar auch die Vorinstanz ausging (Urk. 159 S. 288 i.V.m. S. 132 f.), aufgrund der entsprechen- den glaubhaften Aussagen von C._____ erstellt, dass sie die Firma T._____ GmbH ohne jegliche Kenntnisse über die Geschäftsführung übernahm. Aufgrund ihrer Zugaben und den Akten ist ebenfalls erstellt, dass sie diverse Unterschriften für die T._____ GmbH im Zusammenhang mit Bankkontoeröffnungen, Verträgen, Rechnungen etc. leistete, ohne über die Vorgänge informiert zu sein, teilweise
- 144 - ohne gelesen zu haben, was genau sie unterzeichnete und ohne je eine Quittung zu verlangen, weil ihr Mann ihr gesagt habe, sie solle das sein lassen (z.B. Urk. ND 13/33 S. 13 f., S. 15, 27). Diese Aussagen werden zudem gestützt durch gleichlautende Aussagen von W._____ und B._____ (Urk. 5/5 S. 2 f. und S. 11; Urk. 8/1 S. 14; Urk. ND 13/17 S. 10 [W._____]; Urk. 4/3 S. 9 [B._____]).
E. 4.6.3 C._____ hob insgesamt Fr. 330'379.65 an Bargeld zulasten der T._____ GmbH ab, das aus dem Hypothekarkredit auf das Konto der T._____ GmbH bei der CG._____ und auf ihres bei der P._____ geflossen war und über- gab es anschliessend an A._____ (siehe oben 3. Teil C. I. 4.3., insb. 4.3.2. - 4.3.3.). Dass solche Transaktionen kein übliches Geschäftsgebaren darstellen, musste ihr klar gewesen sein. So räumte sie denn auch ein, dass sie versucht habe, die Bargeldübergaben zu verweigern und Anzeige zu erstatten, jedoch dem Flehen ihres Ehemannes nachgegeben habe und hinsichtlich der Anzeige keine Unterstützung, insbesondere keine Beweise, gehabt habe (Urk. 6/10 S. 14 f.). Sie führte auch aus, ihren Ehemann auf die Autos aus den Leasingverträgen ange- sprochen zu haben, jedoch nie richtige Antworten erhalten zu haben und nach- dem sie im März (sc. 2009) bemerkt habe, dass ihr Mann alles Geld, auch das Mutterschaftsgeld von ca. Fr. 10'000.– genommen und A._____ gegeben habe, sei sie ausgeflippt und habe die Gütertrennung gewollt und dass er die Firma übernimmt, weil er alles Vermögen vernichtet habe (Urk. 6/4 S. 15; Urk. 6/10 S. 4). Auch habe sie Angst bekommen, als fremde Leute wegen Geschäftlichem zu ihr privat nach Hause gekommen seien (Urk. 6/4 S. 14; Urk. 6/10 S. 3; Urk. 8/6 S. 16 f.). In der Folge sei sie dann im März 2009 mit ihrem Ehemann zum Notar in DJ._____ gegangen, um den Ehevertrag auf Gütertrennung notariell beurkunden zu lassen (Urk. 6/4 S. 14; Urk. 8/6 S. 11). Dies wird einerseits durch die öffentli- che Urkunde vom 31. März 2009 (Urk. 49/13) und andererseits durch die Aussa- gen von W._____ bestätigt, wonach C._____ mit ihrem Ehemann Stress gehabt habe, weil sie das Vertrauen in ihn verloren habe (Urk. 8/1 S. 14). Die Aussagen von C._____, wonach sie zunächst im Vertrauen in ihren Ehemann handelte und die ihr vorgelegten Verträge unterschrieb und erst ca. im März 2009 das Vertrau- en in ihren Ehemann verloren habe, sind glaubhaft und im Kontext nachvollzieh- bar. Sie werden im Übrigen durch entsprechende Handlungen wie die Errichtung
- 145 - der Gütertrennung und die Übertragung der Firma T._____ GmbH am 26. März 2009 an ihren Ehemann B._____ (Urk. 1/6-7; Urk. 6/10 S. 3 f.) bekräftigt, was sie umso glaubhafter machen. Im Übrigen kann diesbezüglich auch auf die Erwägungen unter dem 3. Teil B. I.
E. 4.7 W._____ sagte allgemein zu den Leasinggeschäften in der Hafteinver- nahme aus, die Idee dazu, Autos zu leasen und dann zu verkaufen, sei von A._____ ausgegangen, B._____ sei aber auch involviert gewesen (Urk. 5/4 S. 3). Aus dem Schwimmbadgeschäft im O._____ habe B._____ Fr. 600'000.– Schul- den bei A._____ gehabt. Dieser habe dann B._____ gesagt, er wisse, wie er ihm die Schulden wieder zurückzahlen könne. Daher sei die Firma T._____ GmbH an B._____ verkauft worden und A._____ habe B._____ vorgeschlagen, dass man Autos leasen und anschliessend verkaufen könne. B._____ habe dann mitge- macht, denn er habe ja den Druck von den Schulden gehabt; ansonsten wäre ihm das Schwimmbad weggenommen worden. Innerhalb der T._____ GmbH seien, so W._____, ja auch zwei Fahrzeuge geleast und verkauft worden, ein Nissan und ein BMW (Urk. 5/4 S. 5).
E. 4.7.1 Bezüglich der in der Anklageschrift dargelegten Details zum Abschluss und den Verpflichtungen der T._____ GmbH aus dem Werkvertrag mit der Bau- herrschaft B._____ (Bauprojekt CA._____) und zu den gestützt auf die Rechnun- gen der T._____ GmbH ausgelösten Hypothekarteilzahlungen von insgesamt Fr. 254'030.95 auf das CG._____-Konto und von Fr. 76'433.55 auf das CH._____-GU-Konto, wovon die Beschuldigte C._____ insgesamt Fr. 253'970.– bzw. Fr. 76'409.65 bar bezog und an A._____ übergab, sowie zu den beiden Lea- singverträgen der T._____ GmbH betreffend einen BMW X5 und einen Nissan Cabstar gilt es vorab festzustellen, dass diese Details samt und sonders erstellt sind.
E. 4.7.2 a) C._____ sagte wiederholt aus, sie sei davon ausgegangen, dass von dem Bargeld, das sie A._____ jeweils übergab, Material und Löhne der Arbei- ter für das Haus in CA._____ bezahlt würden (Urk. ND 13/33 S. 9, 12, 17; 21 ff. ). Auch sagte sie - was aufgrund ihrer übrigen sich als glaubhaft herausgestellten Aussagen ebenfalls glaubhaft erscheint - aus, sie habe nie im Leben solche Kon- toauszüge der CG._____ vom Konto der T._____ nach Hause geschickt bekom- men (Urk. ND 13/33 S. 11). Als Leute zu ihr nach Hause gekommen seien, die ihr Geld für Arbeiten auf der Baustelle in CA._____ hätten haben wollen und die sie auch bedroht hätten, habe sie - das sei im Januar oder Februar 2009 gewesen - Verdacht geschöpft, dass etwas nicht stimmen könne (Urk. ND 13/33 S. 29).
b) Ähnliches wird von W._____ geschildert, die angab, so etwa im Februar 2009 hätten die Kunden angefangen anzurufen und nach dem Geld zu fragen und da habe sie gemerkt, dass etwas mit der T._____ nicht stimme (Urk. 5/4 S. 7).
- 146 -
c) B._____ sagte zur finanziellen Situation der T._____ GmbH aus, sie sei im Zeitpunkt des Kaufs von A._____s (sc. 18. August 2008) stillgelegt gewesen, d.h. mit ihr sei noch nie gearbeitet worden (Urk. 8/2 S. 13). Die T._____ GmbH habe auch über kein Geld verfügt; jedenfalls sei die Firma ohne Fr. 20'000.– drin an ihn übergeben worden (Urk. 4/5 S. 3). Am 10. November 2008 (Leasing Nissan Cab- star; ND 7) habe die Firma nicht über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die Anzahlung von Fr. 13'000.– für den Nissan leisten zu können. Daher sei vor- gesehen gewesen, dass A._____ die Leasingraten hätte bezahlen sollen. Es sei ja auch die Post umgeleitet gewesen nach BB._____, so dass er auch nie Mah- nungen gesehen habe. Die Post sei wegen des Hausbaus in CA._____ zu A._____ umgeleitet gewesen, da A._____ keine Zeit gehabt habe, zu ihm zu kommen, wenn es etwas Wichtiges zu besprechen gegeben habe. A._____ habe ihm erklärt, er sage ihm dann schon, wenn es etwas Interessantes gäbe. Ausser- dem sei er selbst ja nicht immer hier gewesen (Urk. 4/6 S. 6 f.).
d) Dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Männedorf vom 7. November 2011 über die T._____ GmbH für die Periode vom 1. Septem- ber 2008 bis 7. November 2009 ist zu entnehmen, dass am 27. Februar 2009 eine erste Betreibung über Fr. 1'498.45 von der SVA eingeleitet wurde, jedoch im März 2009 dann namhafte Betreibungen der DN._____ AG über Fr. 32'471.85 und der D._____ AG über Fr. 69'746.50 folgten und jedenfalls Ende März 2009 bereits 7 offene Betreibungen über eine Gesamtsumme von Fr. 113'638.45 registriert wa- ren (Urk. 1/8 S. 2). Mit dem Betreibungsauszug stimmt auch die Kreditauskunft der Creditreform an die CT._____ vom 4. Juni 2009 überein, wonach zulasten der T._____ GmbH im Jahre 2009 bis dato 9 Betreibungen in der Höhe von gesamt- haft Fr. 275'297.– verzeichnet waren (ND 7/5/30).
e) Diesen Betreibungen stand jedoch kein entsprechendes liquides Vermögen der T._____ GmbH gegenüber, wie sich aus den edierten Bankakten ergibt: Mit Ausnahme der Gutschrift von Fr. 31'900.– vom Baukonsortium AG._____ vom
9. Dezember 2008 wurde das Baukonto 1… der CH._____ … nach dem Erwerb des Grundstückes und bis zum 20. April 2009, ab welchem die Hypothekarteilzah- lungen erfolgten, ausschliesslich aus der gewährten Hypothek der Bank mit ins-
- 147 - gesamt Fr. 673'000.– alimentiert (Urk. EIZ 25/36 S. 1 und 2; Urk. EIZ 25/38 S. 1 und 2 sowie Urk. 25/33 S. 1), wobei durch die Auszahlung der Hypothek im Um- fang von Fr. 32'000.– am 17. April 2009 die gewährte Kreditlimite von Fr. 705'000.– ausgeschöpft wurde (Urk. EIZ 25/38 S. 2 und Urk. EIZ 25/34 Basis- kreditvertrag). Das Konto der T._____ GmbH bei der P._____ … wies einen Anfangssaldo von Fr. 0.–, einen Schlusssaldo am 31. Dezember 2008 von minus Fr. 15.– und am
30. April 2009 einen Schlusssaldo von Fr. 9.95 auf (Urk. EIZ 21/21). Das Kontokorrentkonto der Firma T._____ GmbH bei der CG._____ verzeichnete ab der Eröffnung am 1. Oktober 2008 jeweils Ende Monat einen Saldo von Fr. 12.01 (Dezember 2008), Fr. 12.01 (Januar 2009), Fr. 1.86 (Februar 2009), mi- nus Fr. 12.87 (März 2009) und Fr. 2.73 (April 2009), obwohl in dieser Zeit insge- samt Fr. 413'030.95 an Vergütungen eingingen, jedoch unmittelbar nach Eingang bei der CG._____ BF._____ bar bezogen wurden (Urk. EIZ 19/18).
f) Die edierten Bankunterlagen bestätigen demnach die Aussagen von B._____ zur finanziellen Situation der Firma T._____ GmbH, wovon für die rechtliche Wür- digung auszugehen ist. Allerdings ist festzuhalten, dass C._____ gemäss den edierten Bankunterlagen, insbesondere auch der Kopie ihres Personalausweises, der zur Identifikation zu den Akten genommen worden war, noch am 9. April 2009 Fr. 60'000.– abhob (Urk. 19/20/1.3), obwohl sie doch gemäss eigenen Angaben bereits im Januar oder Februar 2009 Verdacht geschöpft hatte, dass etwas nicht stimmt. Ebenso ist die entsprechende Aussage von W._____ mit Vorbehalt zu würdigen, da sie am 24. Februar 2009 (zusammen mit ihrem Ehemann) das Grundstück in BB._____ kaufte, mithin als sie schon bemerkt hatte, dass etwas nicht stimmt. Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich der Art und Weise der Finanzierung des Bauprojektes BB._____ und der engen Verknüpfung von W._____ in das Geschehen betreffend Rechnungstellung zuhanden der CH._____ für das Bauprojekt CA._____, ist davon auszugehen, dass W._____ im Wissen um die vertragswidrige Verwendung der Hypothekar-Teilzahlungen aus dem Projekt CA._____ davon profitieren und in der gleichen Art und Weise bei dem Projekt BB._____ mitwirken wollte. Es drängt sich daher der Schluss auf,
- 148 - dass sie die Signale von den reklamierenden Gläubigern genauso wenig beachte- te und in ihren Handlungen weiterfuhr, wie das auch auf C._____ zutrifft. Diese hatte nach eigenen Angaben nicht einmal ab dem Zeitpunkt ihres ersten Ver- dachts Kontrollen hinsichtlich der Verwendung der Gelder angestellt, sondern ver- traute weiterhin den Angaben ihres Ehemannes. Weiter ist erstellt, dass sich C._____ zu keinem Zeitpunkt darüber informierte, ob die T._____ GmbH ihre Verpflichtungen erfüllen kann, die sie in ihrem Namen eingegangen war, zum Bei- spiel durch Konsultation der Kontoauszüge, die sie anlässlich ihrer Bargeldbezü- ge ohne weiteres hätte verlangen können. II. Betrug, eventualiter Veruntreuung
1. Rechtsgrundlage
E. 4.8 AF._____ sagte zunächst aus, das Auto von B._____ gekauft zu ha- ben, nachdem sie sich zufällig beim Autowaschen in BG._____ getroffen hätten und B._____ ihm gesagt habe, dass er das Auto verkaufen wolle. Er habe seinen Mercedes GL verkaufen und mit diesem Geld den BMW kaufen wollen, da er ihm gefallen habe. Er habe ca. zwei Wochen beide Autos gehabt, sei dann mit dem BMW X5 in den O._____ gefahren, wo er ihn dann nach weiteren ca. zwei Wo- chen an eine Privatperson verkauft habe. Der Interessent für den Mercedes habe
- 172 - diesen dann aber nicht mehr kaufen wollen und seine Frau habe den Mercedes behalten wollen, weshalb er den BMW verkauft habe. Er habe B._____ den Ge- samtbetrag von Fr. 75'000.– bei der Übergabe des Autos in bar übergeben (Urk. ND 3/15/9 S. 1 f.). In der zweiten Befragung sagte er dann, er habe B._____ Fr. 30'000.– in die Hand gegeben, mehr habe er auch nicht bezahlen können. Erst als er dann den X5 einem Kollegen habe verkaufen können, habe er ihm dann noch Euro 30'000.– gegeben. B._____ sei mit dem Auto zu ihm gekommen und sie hätten es dann zusammen eingelöst, worauf B._____ nach Hause gegan- gen sei, wie wisse er nicht mehr. Der Vertrag sei im Auto vor seiner Wohnung un- terzeichnet worden (Urk. ND 3/15/10 S. 3 f.). Schliesslich blieb er dabei, dass er den Kaufvertrag bei sich zuhause unterzeichnet habe, nachdem B._____ mit dem Auto, dem ungültig gestempelten Fahrzeugausweis und dem Vertrag zu ihm ge- kommen sei. Dort habe er ihm die Hälfte bezahlt. Dann habe er das Fahrzeug eingelöst und die zweite Hälfte bezahlt, nachdem er es weiterverkauft habe (Urk. ND 3/15/11 S. 3). Es fällt auf, dass AF._____ seine früheren Angaben den jeweiligen Vorhalten zu- nehmend anpasste: So bezüglich der Bezahlung des Kaufpreises, des Kaufda- tums, der Fahrzeugübergabe und der Umstände des Einlösens des Fahrzeugs (Urk. ND 3/15/11 S. 3 f.). Er korrigierte zum Beispiel seine Aussage, B._____ ha- be das Fahrzeug eingelöst, dahingehend, er sei zusammen mit B._____ auf dem Strassenverkehrsamt gewesen und er habe dort den Fahrzeugausweis ungültig gestempelt und gleich auf seinen Namen überschrieben. Auch änderte er seine Aussage bezüglich der Übergabe und dem Vertrag und gab an, er habe das Auto am gleichen Tag erhalten, wie der Ausweis ungültig gestempelt worden sei, den Kaufvertrag jedoch erst ein paar Tage später (Urk. ND 3/15/11 S. 4). Schliesslich räumte er ein, dass bei der Vertragsunterzeichnung auch AC._____ dabei gewe- sen sei (Urk. ND 3/15/11 S. 5), was dieser auch bestätigte und sich im Übrigen mit den späteren Aussagen von B._____ deckt, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 159 S. 168). Die Aussagen von AF._____ erweisen sich durch die deutlichen Lügensignale und sein anpassendes Aussageverhalten als äusserst unzuverlässig, so dass auf sie nicht ohne weiteres abgestellt werden kann.
- 173 -
E. 4.9 A._____ bestritt zunächst beharrlich jegliche Beteiligung am Tatvorge- hen bezüglich des Leasings von Fahrzeugen und deren Weiterverkauf, räumte einzig ein, B._____ herumgefahren zu haben (Urk. 3/3 S. 2 f.; Urk. 3/4 S. 15 ff.; Urk. 3/5 S. 1 ff.). Rund drei Jahre später sagte er dann aus, die Sache mit den Leasingfahrzeugen sei alles die Idee von B._____ gewesen. Er habe ihm nur ge- holfen, die Fahrzeuge zu verkaufen. Da die Leute B._____ nicht vertraut hätten, sei er immer mit B._____ unterwegs gewesen. B._____ habe ihm dann mal Fr. 135'000.– gegeben, von welchen er denke, sie stammten aus den Leasing- fahrzeugen bzw. aus den Immobilien. Er selber habe das Geld dann Q._____ übergeben, im Zusammenhang mit einem Bauprojekt in BB._____ (Urk. 3/14 S. 11 f.). Dass ihm B._____ nach dessen Angaben vor dem Kauf der Liegen- schaft CA._____ Fr. 180'000.– zur Abzahlung der Schulden aus dem Schwimm- badkauf übergeben habe, stritt A._____ dann an anderer Stelle jedoch ab (Urk. 3/5 S. 12; Urk. 8/2 S. 11).
E. 4.10 Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von B._____ hinsichtlich seiner Unkenntnis über die Bedeutung von Leasing angesichts des sich in den Akten befindlichen, aus dem Jahre 2006 stammenden und auf B._____ lautenden leasingähnlichen Vertrages über den Opel Astra und des im entsprechenden Fahrzeugausweis eingetragenen Codes 178 "Halterwechsel verboten" (Urk. ND 11/7/5 [Sammelbeilage]) als sinngemäss völlig unglaubhaft (Urk. 159 S. 263), ist schlüssig und zutreffend. Es ist ihr darin zu folgen, dass erstellt ist, dass B._____ solche Verträge über Autos mit Eigentumsvorbehalt bekannt waren und er wusste, dass er über solcherart "gekaufte" oder geleaste Fahrzeuge nicht frei verfügen durfte, da sie bis zur Bezahlung der letzten Rate noch im Eigentum der "Verkäuferin" resp. der Leasinggeberin standen. Aufgrund der eigenen Aussagen von B._____ hinsichtlich der zwei Garagenbesu- che zusammen mit A._____, die von AQ._____ bestätigt wurden, und dem zeitli- chen Zusammenhang, wonach gemäss Infocar der fragliche BMW X5 am 27. Ok- tober 2008 zunächst auf die T._____ GmbH eingelöst, dann ausser Verkehr ge- nommen und noch gleichentags auf AF._____ eingelöst worden war, der dieses Fahrzeug bereits am 7. November 2008 im O._____ weiter verkaufte, drängt sich
- 174 - der zwingende Schluss auf, dass dieses Vorgehen durch B._____ und A._____ von Anfang an abgesprochen war, da sie ja erstelltermassen geplant hatten, durch den Verkauf von geleasten Autos Geld für den Grundstückkauf und Haus- bau in CA._____ zu erhalten (siehe oben 3. Teil C. I. 4.4.2.). Dieser Schluss wird zudem durch die diesbezüglichen klaren und glaubhaften Aussagen von W._____ bestätigt. Ebenso wird dieser Indizienschluss durch die Aussagen von A._____ bekräftigt, wonach er den Käufer AF._____ vermittelte, von dem er wusste, dass er mit Luxusautos handelte. Da die Übergabe des Fahrzeugs durch die Garage D._____ AG an A._____ und B._____ am gleichen Tag erfolgte wie die an- schliessende Überschreibung an AF._____, muss das Zusammenwirken zweifels- frei vorgängig unter den Beteiligten abgesprochen worden sein. Schliesslich spricht für diesen Schluss auch noch das starke Indiz, dass AF._____ den Straf- befehl wegen Hehlerei unangefochten liess, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er wusste bzw. zumindest annehmen musste, dass dieser BMW delik- tisch erlangt worden war (Beizugsakten C-3/2011/783, Strafbefehl vom 10. Juni 2013 S. 3; siehe auch oben 2. Teil B.). Angesichts der finanziellen Probleme, die B._____ wegen dem Schwimmbadkauf bei A._____ hatte (siehe dazu oben 3. Teil B.I. 3.), erscheint auch seine Angabe, wonach er das Geld für die Anzahlung und die erste Rate von A._____ erhalten habe, nachvollziehbar und schlüssig. Aufgrund seiner weiteren Aussagen, wonach alles, was in der T._____ GmbH von Aufträgen und Sanitärarbeiten hereingekommen sei, an A._____ übergeben resp. an seine Schulden bei ihm angerechnet worden sei (Urk. 8/2 S. 10, 12, 46 und 48), erscheint es höchst unwahrscheinlich und nicht glaubhaft, dass B._____ ei- nen solchen Geldbetrag hätte bar beibringen können, zumal er selbst aussagte, wegen zu wenig Geld in der Krise gewesen zu sein. Ausserdem steht seine Aus- sage, wonach er das Geld von A._____ erhalten habe, inmitten weiterer Aussa- gen zum Ablauf der Tat, die sich als zutreffend und richtig erwiesen, wie zum Bei- spiel, dass der BMW "gerade im Anschluss an den Kauf" verkauft worden sei, was sich mit dem Eintrag im Infocar deckt. Es gibt somit keinen Anlass, an den übrigen an dieser Stelle von B._____ gemachten Aussagen zu zweifeln. Es ver- bleibt daher - unter Einbezug der Erwägungen der Vorinstanz, wonach das gleichartige Vorgehen in den ND 8 und 11 ein gewichtiges Indiz dafür darstelle,
- 175 - dass dem Beschuldigten B._____ bezüglich des Vorschusses durch A._____ zu glauben sei (Urk. 159 S. 165) - kein unüberwindbarer Zweifel, dass A._____ nicht nur das Vorgehen mit B._____ plante und die Sache durchführte, sondern ihm auch das Bargeld für die Anzahlung und die erste Leasingrate übergab, damit er dies bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Mitarbeiter der D._____ AG aus- händigen konnte. Ebenfalls muss gestützt auf die authentischen ersten Aussagen von B._____, die mit den ersten Aussagen von AF._____ im Kern übereinstim- men, davon ausgegangen werden, dass AF._____ B._____ für den BMW X5 Fr. 80'000.– bar bei der Übergabe am 27. Oktober 2008 bezahlte. Dieser Schluss wird zudem dadurch untermauert, dass B._____ just am 29. Oktober 2008 und damit nur zwei Tage später zwei namhafte Bargeldbeträge auf seine Konten ein- zahlte, nämlich Fr. 35'000.–auf sein P._____ Konto und Fr. 45'000.– auf sein N._____ Bankkonto (siehe oben 3. Teil C. I. 4.2.2. d), so dass aufgrund der Aus- sagen und des zeitlichen Zusammenhangs kein Zweifel verbleibt, dass dieser Bargeldbetrag aus dem Verkauf des BMW X5 stammte. Schliesslich bleibt eine letzte Anmerkung zum Sachverhalt zu machen: Sowohl C._____ wie auch B._____ sagten aus, der BMW X5 sei - vordergründig - für die Firma T._____ GmbH geleast worden, auch wenn tatsächlich der Leasingvertrag auf die Geschäftsführerin C._____ persönlich ausgestellt wurde. Dass die Firma T._____ GmbH aber im Zusammenhang mit dem Leasing des BMW eine Rolle spielte, ergibt sich unmittelbar aus dem Fahrzeugausweis, wonach das Auto per
E. 5 Die von der Vorinstanz in Bezug auf den heutigen Beschuldigten A._____ aufgeworfene Frage, ob die Zeugeneinvernahme zu seinen Lasten verwertbar sei oder nicht (Urk. 159 S. 21), ist grundsätzlich ebenfalls nach dem damals gelten- den kantonalen Strafprozessrecht zu entscheiden. Gemäss § 128 StPO/ZH war ausdrücklich auch der Geschädigte verpflichtet, vor der Untersuchungsbehörde als Zeuge auszusagen. Der Geschädigte war nach dem damals geltenden Recht per definitionem in § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH die Person, welcher durch das Delikt unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (Ni- klaus Schmid, Strafprozessrecht [kurz: Schmid StPO/ZH], 4.A. Zürich 2004, Rz 502). Die Untersuchungsbehörde musste nach kantonalem Verfahrensrecht Personen, welche das Zeugnis verweigern durften, hierauf aufmerksam machen und davon im Protokoll Vormerk nehmen (§ 132 Abs. 1 StPO/ZH). § 131 Abs. 1 StPO/ZH sah denn auch vor, dass der Zeuge die Beantwortung von Fragen ver- weigern durfte, die ihn oder einen der in § 129 genannten Angehörigen der Ge- fahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Vor ihrer Einvernahme waren die Zeugen unter Hinweis auf die Strafe des falschen Zeugnisses an ihre Pflicht zu erinnern, nur die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen, was zur Sa- che gehört (§ 141 StPO/ZH). Gemäss § 10 Abs. 6 StPO/ZH war der Geschädigte jedoch nur soweit einzuvernehmen, als es zur Abklärung des Sachverhalts nötig war. Schliesslich sah bereits damals § 15 StPO/ZH vor, dass Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständigen, bei welchen die Vorschriften von § 14 (Teilnahmerechte) nicht eingehalten wurden, nichtig waren und nicht hatten beachtet werden dürfen, soweit sie den Angeschuldigten belasteten.
- 28 - Statt als Zeuge musste nach § 149 a StPO/ZH als Auskunftsperson einvernom- men werden, wer (unter anderem) ohne selber der abzuklärenden Straftat be- schuldigt oder dringend verdächtigt zu werden, als Täter oder Teilnehmer der Tat oder einer mit ihr im Zusammenhang stehenden anderen strafbaren Handlung nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Auskunftsperson musste vom Untersu- chungsbeamten über das Recht zur Aussageverweigerung sowie die Bedeutung ihrer Aussage belehrt und ohne Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufgefordert werden, die Wahrheit zu sagen. Ausserdem musste er die Aus- kunftsperson auf die Strafbarkeit von falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam machen (§ 149 b Abs. 3 StPO/ZH). Lehre und Rechtsprechung waren sich einig, dass nach kantonalem Verfahrens- recht eine Person nur unter bestimmten, im Gesetz abschliessend genannten Gründen (insbesondere § 149 a StPO/ZH) ausnahmsweise nicht als Zeuge, son- dern als Auskunftsperson zu befragen war und in den übrigen Fällen die Beweis- erhebung zwingend nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 141 StPO/ZH) über die Zeugeneinvernahme zu erfolgen hatte (SB080572 Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2009 E. 2.2.5.2 mit Hinweisen). Ob eine Person anstatt als Zeuge als Auskunftsperson einzuvernehmen war, ent- schied der einzuvernehmende Beamte anhand der Aktenlage im Zeitpunkt der Einvernahme, wobei davon auszugehen war, dass ohne konkrete Hinweise eine Person am zu untersuchenden Straftatbestand unbeteiligt zu erachten war und demnach primär als Zeuge in Betracht fiel (ZR 112/2013 Nr. 24 E. 3.2.2. a) mit Hinweisen; Schmid, StPO/ZH, Rz 659h).
E. 5.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 159 S. 305 und 308). Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich folgende Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen: Nachdem der Beschuldigte ein paar Monate angestellt war, machte er sich im Oktober 2016 erneut mit einer GmbH selbstän- dig. Zwar wurde diese noch nicht liquidiert, doch gab der Beschuldigte seine Selbständigkeit bereits nach kurzer Zeit wieder auf und ist seit dem 1. März 2017 bei der FT._____ AG als Bauleiter Monteur angestellt (Prot. II S. 19 ff.).
E. 5.2 Der Beschuldigte B._____ verfügt gemäss aktuellem Strafregisterauszug über keine Vorstrafen (Urk. 199). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass sämtli- che Täterkomponenten keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben und somit neutral zu werten sind (Urk. 159 S. 305 f.).
6. Verletzung des Beschleunigungsgebotes
E. 5.8 2008 einb: Reservation Parz. bis 12.9. 2008 bei Anzahlung von ND 13/6/5 Fr. 2'500.–
E. 5.11 2008 schluss Kaufvertrag; dann Verhandlung mit Zweitinteres- ND 13/6/14 senten
E. 6 Der heutige Beschuldigte A._____ wurde im Verfahren betreffend fahrlässi- ge Körperverletzung gegen den Unfallbeteiligten J._____ von der Staatsanwalt- schaft in Beachtung sämtlicher damals geltender Verfahrensvorschriften korrekt als Zeuge einvernommen, nachdem er von der Kantonspolizei bereits ein erstes Mal am 19. Mai 2008 noch ohne ausdrückliche Qualifikation, aber unter Hinwei- sen wie bei einem Angeschuldigten und unter Vorhalt einer Verzeigung, befragt worden war (siehe oben Erw. II. C. 3.1.). Dabei wurde auch der kassationsrichter-
- 29 - lichen Vorgabe nachgelebt und dem Zeugen nicht einfach seine früheren vor der Polizei gemachten Aussagen vorgehalten, sondern der Zeuge angehalten, seine Aussagen zur Sache ohne Vorhalt ganz spontan zu machen (Entscheid des Kas- sationsgerichts des Kantons Zürich AC030105 vom 19. Mai 2004), wie sich aus dem Protokoll ergibt (Urk. 177/18 S. 3 ff.). Im Zeitpunkt dieser Zeugeneinvernah- me war es von der Sachlage her logisch und zwingend, den heutigen Beschuldig- ten als Zeugen einzuvernehmen, war er doch Geschädigter im Sinne des Geset- zes und kam er bezüglich des zu untersuchenden Tatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung anlässlich einer Kollision seines Fahrzeuges mit demjenigen des Unfallbeteiligten weder als Täter noch als Teilnehmer der Körperverletzung in Frage. Die Untersuchungsbehörde hatte im damaligen Zeitpunkt auch noch kei- nen Anlass, an den Aussagen des heutigen Beschuldigten zu zweifeln, was sich auch darin zeigt, dass der damalige angeschuldigte Unfallbeteiligte J._____ erst- instanzlich am 10. März 2010 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gespro- chen wurde (Urk. 177/52). Diese Zweifel ergaben sich erst später im Rahmen der Strafuntersuchung betreffend Betrug gegen den heutigen Beschuldigten A._____ selbst, wie aus dem Fax der Kantonspolizei Zürich an den Statthalter des Bezirks Uster vom 7. Mai 2010 hervorgeht, in welchem sie den Verdacht äussert, der heu- tige Beschuldigte habe den Verkehrsunfall absichtlich herbeigeführt (Urk. ND 19/8). Am 8. Juli 2010 folgte schliesslich der Ermittlungsauftrag mit Delegations- verfügung der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei Zürich gegen den heuti- gen Beschuldigten betreffend falsche Anschuldigung (Urk. ND 19/9-10), welche Gegenstand der vorliegenden Anklage bildet (Urk. 61/8 S. 51 f.), nachdem der Unfallbeteiligte J._____ am 14. Januar 2011 rechtskräftig vom Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung freigesprochen worden war (Urk. 178/75). Die Zeugen- einvernahme des heutigen Beschuldigten A._____ war somit fehlerfrei und die Rollenzuteilung wurde zum damaligen Zeitpunkt korrekt vorgenommen. Damit sind die Aussagen des heutigen Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befra- gung vom 19. Mai 2008 vollumfänglich und damit auch zu seinen Lasten verwert- bar.
E. 6.1 Auch die Verteidigung des Beschuldigten B._____ rügte die Verletzung des Beschleunigungsgebots, denn das Verfahren habe wegen des Gerichtsstands- streits zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich und des Kan-
- 322 - tons Aargau seit dem Ermittlungsverfahren bis und mit dem erstinstanzlichen Hauptverfahren insgesamt über sechs Jahre gedauert, was unangemessen und daher strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 209 S. 52 ff., Urk. 131 S. 6 ff. und S. 105 f.).
E. 6.2 Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf die Ausführungen zur Strafzumes- sung bezüglich A._____, dass zwar nicht von einer übermässig langen Verfah- rensdauer gesprochen werden könne, reduzierte aber dennoch die hypothetische Gesamtstrafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes um rund ⅛ resp. um fünf Monate bzw. um 20 Tagessätze (Urk. 159 S. 309).
E. 6.3 Bezüglich der äusseren Umstände des Verfahrensgangs und des Gerichts- standsverfahrens kann auf die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen ver- wiesen werden (oben 4. Teil B. 6.4.1. und 6.4.2.). Was die Umsetzung auf die konkrete Strafzumessung für B._____ betrifft, ist festzuhalten, dass nicht sein Verhalten zur erneuten Prüfung des Gerichtsstandes führte, sondern ausschliess- lich dasjenige von A._____. Eingedenk des grossen Aktenumfangs und der kom- plizierten Verhältnisse, welche selbst die Verteidigung von B._____ einräumt (Urk. 131 S. 9), ist eine lange Verfahrensdauer auf die konkreten Umstände des Falles zurückzuführen und insofern hinzunehmen. Mit Blick auf die gesamte Ver- fahrensdauer (inklusive des Berufungsverfahrens) erscheint jedoch gerade beim Beschuldigten B._____, der die Gerichtsstandsauseinandersetzung nicht zu ver- antworten hat, eine Strafminderung von 11 Monaten als angemessen, was im Verhältnis zur Höhe seiner hypothetischen Gesamtstrafe eine in Bezug auf A._____ vergleichsweise stärkeren Berücksichtigung entspricht.
7. Zeitablauf mit Wohlverhalten
E. 6.11 2008 Eröffnung Kontokorrentkonto T._____ GmbH CH._____ EIZ 25/27/3 10.11. 2008 3. Leasingvertrag Nissan Cabstar II ND 7 Produktevereinbarung Baukonto in Ergänzung zum Ba- 13.11. 2008 siskreditvertrag Hypothek vom 13.11. 2008 zw. CH._____ ND 13/4/9 ↔ B._____, AC._____ und AD._____
E. 7 Schliesslich bleibt noch die Frage zu klären, ob dem Beschuldigten A._____ im damaligen Verfahren materielle Beschuldigteneigenschaft zukam (siehe hierzu
- 30 - Schmid, StPO/ZH, Rz 460) und ob sich dies gegebenenfalls auf die Verwertbar- keit seiner Zeugenaussage auswirkte. Nach Auffassung von Schmid war der be- treffende Zeuge, bei welchem die Voraussetzungen für die Einvernahme als Aus- kunftsperson erst nach der Zeugeneinvernahme erfüllt wurden (indem z.B. der Beschuldigte nachträglich eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung gegen den Zeugen einreichte oder Tatsachen ans Tageslicht kamen, die eine Tatbeteili- gung des Zeugen als nicht ausgeschlossen erscheinen liessen), grundsätzlich fortan als Auskunftsperson zu befragen. Dabei blieben die früheren Zeugenaus- sagen nur gültig, wenn sich die betreffende Person später nicht als materiell Be- schuldigter erwies (Schmid, StPO/ ZH, Rz 659h). In gleichem Sinne entschied das Obergericht am 24. April 2013 (ZR 112/2013 Nr. 24). Der vorliegende Fall unter- scheidet sich von jenem, welcher diesem Obergerichtsentscheid zugrunde lag in- sofern wesentlich, als sich dort der zunächst als Zeuge einvernommene Be- schwerdeführer im Laufe des Strafverfahrens als an der fahrlässigen Tötung von A beteiligt dringend verdächtig herausstellte (a.a.O. S. 91 E. 3.2.2. b). Betreffend den Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung lagen zum Zeitpunkt der Ein- vernahme als Zeuge am 24. September 2009 keine konkreten Verdachtsgründe vor, die für eine strafrechtlich relevante Mitwirkung (Täterschaft, Anstiftung, Gehil- fenschaft, Nachtäterschaft wie Hehlerei, Begünstigung, Geldwäscherei) des heu- tigen Beschuldigten A._____ an der (eigenen) Körperverletzung sprachen, so dass A._____ im Verfahren gegen J._____ auch keine materielle Beschul- digteneigenschaft zukam. Somit bleiben auch seine als Zeuge im Verfahren ge- gen J._____ gemachten und allenfalls ihn selbst belastenden Aussagen verwert- bar. Selbst wenn man zum gegenteiligen Ergebnis der Unverwertbarkeit der Aus- sagen von A._____ gelangen würde, fiele das Beweisergebnis in ND 19, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht anders aus (vgl. 3. Teil Ziff. A.I.4).
4. Nebendossier 12
1. Die Vorinstanz beurteilte die von ihr hinsichtlich ND 12 einzeln aufgeführten Einvernahmen von AH._____, B._____, AI._____ und AJ._____ nicht zufolge fal- scher Rollenverteilung oder fehlerhafter Vorhalte als nicht verwertbar, sondern zu- folge fehlender Teilnahmemöglichkeit des Beschuldigten A._____ (Urk. 195
- 31 - S. 236), was bezüglich der vor dem 1. Januar 2011 erfolgten Einvernahmen wie oben dargelegt anhand der kantonalen Strafprozessordnung und der damals gel- tenden Rechtsprechung zu prüfen ist. Einzig in Bezug auf die polizeiliche Einver- nahme von AH._____ vom 23. Juni 2011 (Urk. ND 12/10/3) und die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme von B._____ vom 26. März 2013 (Urk. 4/23 [= ND 12/10/10]) sind die Bestimmungen der eidgenössischen Strafprozessordnung an- zuwenden (Art. 448 Abs. 1 StPO).
2. Nach § 14 Abs. 1 StPO/ZH war dem Angeschuldigten und seinem Verteidi- ger Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und an sie Fragen zu richten. Das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, wird auch von der Europäischen Menschenrechtskonven- tion garantiert (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Der Beschuldigte muss demnach in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Eine belastende Aussage eines Beschuldigten in einem getrennt geführten Strafverfahren oder ei- nes Belastungszeugen war daher grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Be- schuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinrei- chende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten in getrennten Verfahren, resp. den Zeugen, zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und BGE 133 I 33 E. 2.2, zum bisher anwendba- ren kantonalen Recht, je mit Hinweisen). Die Konfrontation konnte entweder im Zeitpunkt der Aussage des Belastungszeugen oder des Beschuldigten in getrenn- ten Verfahren erfolgen oder auch in einem späteren Verfahrensstadium, wobei es grundsätzlich genügte, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe seines Strafverfah- rens wenigstens einmal Gelegenheit erhielt, den ihn belastenden Personen Er- gänzungsfragen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 4.2.1 [nicht publ. in BGE 140 IV 196]; 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 2. und 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 4., je mit Hinweisen). Diese Rechtslage gilt auch weiterhin seit Inkrafttreten der eidgenössischen Straf- prozessordnung: Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO steht den Parteien, das heisst der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft (Art. 104
- 32 - Abs. 1 StPO), ein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte zu. Der gesetzliche Anspruch auf Teil- nahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten. In getrennt geführ- ten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren jedoch keine Parteistellung zu, weshalb kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht. Allerdings ist auch nach geltendem Recht dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen, wenn sich die Strafverfol- gungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, wobei auch hier die einmalige angemessene und hinrei- chende Gelegenheit zur Befragung der belastenden Person im Verlaufe des Ver- fahrens genügt. Gemäss Art. 178 lit. f StPO ist der Beschuldigte in einem anderen Verfahren als Auskunftsperson einzuvernehmen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Bestimmung er- fasst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Mittäter oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, die in einem anderen Verfahren beurteilt werden, wobei das selbst für den Fall zutrifft, dass in beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe Straftaten verfolgt werden (BGE 140 IV 172 E. 1.2 - 3., mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden, was namentlich dann anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte es unterlassen hat, rechtzeitig und formgerecht Anträge für eine entsprechende Befragung zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, [nicht publ. in BGE 141 IV 465]).
3. a) Wie sich aus den Akten ergibt, wurden dem Verteidiger des Beschuldig- ten A._____ die polizeilichen Einvernahmen von AH._____ vom 17. Juli 2009 und vom 11. Februar 2010 (Urk. ND 12/10/1-2) vorgängig der Konfrontationseinver- nahme vom 2. Juni 2010, welche gemäss Vorladung und der Seitennummerie- rung in der Kopfzeile wohl tatsächlich am 18. Mai 2010 stattfand (Urk. ND 12/10/13 [= Urk. 8/8], S. 2 ff.; Urk. 51/24, 51/26 und 51/28), auf welches Datum auch in der späteren Konfrontationseinvernahme Bezug genommen wurde (Urk. 3/12 S. 20 [= Urk. ND 12/10/6]), zugestellt (Urk. 27/24 und Urk. ND 12/10/23
- 33 - S. 2). Der Beschuldigte A._____ konnte diese einsehen, mit seinem Verteidiger besprechen und anlässlich der darauf folgenden Konfrontationseinvernahme mit AH._____ hatte er Gelegenheit, Stellung zu dessen Aussagen zu nehmen und diesem direkt Ergänzungsfragen zu stellen, von welchem Recht er auch Ge- brauch machte (Urk. ND 12/10/13). Diese Einvernahmen genügen somit den ge- setzlichen Vorschriften ohne weiteres, weshalb sie vollumfänglich verwertbar sind. Die delegierte polizeiliche Einvernahme von AH._____ vom 23. Juni 2011 fand ebenfalls in Abwesenheit des Beschuldigten A._____ und von dessen Verteidiger statt (Urk. ND 12/10/3). Mittels Aktenzustellung vom 3. Dezember 2012 erhielt er jedoch nachweislich Kenntnis auch von dieser Einvernahme (Urk. 27/37). Anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Mai 2013 bestätigte denn auch der Beschuldigte A._____, dass er sich bezüglich des Nebendossiers 12 mit seinem Verteidiger besprechen konnte und verzichtete ausdrücklich auf eine er- gänzende Stellungnahme und auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 3/12 S. 7 und 23). Selbst im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren rügte der Verteidiger keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs und stellte auch keine entspre- chenden Beweisanträge (Urk. 93, Prot. I S. 11-12 und S. 88; Urk. 133 S. 26-28). Das Berufungsverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen des Vorverfah- rens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 389 Abs. 1 StPO). Da eine Beweisabnahme im Sinne von Abs. 2 der genannten Bestimmung von Amtes we- gen vorliegend nicht angezeigt erscheint und auch keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die bei gegebener einmaliger Konfrontation einen Anspruch auf erneute Konfrontation ergäben, ist auch die delegierte polizeiliche Einvernahme von AH._____ vom 23. Juni 2011 vollumfänglich, somit auch zu Lasten des Be- schuldigten A._____, verwertbar.
b) Gleich wie bezüglich AH._____ verhält es sich hinsichtlich der Konfrontation des Beschuldigten A._____ mit den polizeilichen Einvernahmen von B._____ vom
E. 7.1 Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ machte überdies neben der Verletzung des Beschleunigungsgebotes die weitere Strafmilderung infolge Zeit- ablaufs und daher fehlenden Strafbedürfnisses gemäss Art. 48 lit. e StGB für die SVG-Delikte geltend (Urk. 131 S. 106).
E. 7.2 Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert
- 323 - ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist die- ser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). Die Verjährungsfrist für die Strassenverkehrsdelikte beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der am 1. Oktober 2008 gültigen Fassung) 7 Jahre. Im vorliegenden Fall liegen die Tathandlungen rund acht Jahre zurück. Damit ist die Verfolgungsverjährungsfrist seit der Tatbegehung vollumfänglich verstrichen, wenn auch die Verjährung zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 27. März 2015 gemäss Art. 97 Abs. 3 aStGB (in der am 1. Oktober 2008 gültigen Fassung) nicht mehr eintreten konnte. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, wonach sich der Beschuldigte seit Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht wohlver- halten hätte. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Strafre- duktion im Umfang von 4 Monaten erscheint daher angezeigt.
8. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Beschul- digten B._____ mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe als seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. In- folge des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Sanktion zu bleiben, da sich diese gegenüber der von der erkennenden Kammer als angemessen beurteilten Freiheitsstrafe insgesamt als milder erweist, so dass der Beschuldigte B._____ mit 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu bestrafen ist.
9. Tagessatzhöhe der Geldstrafe
E. 7.8 2008 DF._____ → A._____: Reservationsvereinbarung ND 13/6/6 A._____ unterzeichnet Reservationsvereinbarung mit ND 13/6/7;
E. 8 September 2009 und 17. November 2009 (Urk. ND 12/10/8-9 [= Urk. 4/3 und 4/11]): Die beiden polizeilichen Einvernahmen waren dem Verteidiger des Be- schuldigten A._____ im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom 1. März 2010 zugestellt worden (Urk. 27/21), worauf zu Beginn dieser Kon-
- 34 - frontationseinvernahme ausdrücklich hingewiesen wurde (Urk. 8/2 S. 2). Sie ge- nügen ohne Zweifel den gesetzlichen Anforderungen betreffend den Konfrontati- onsanspruch und sind daher vollumfänglich verwertbar. Die Verhandlungsanzeige zur letzten Einvernahme des Beschuldigten B._____ durch die Staatsanwaltschaft, die auf den 26. März 2013 angesetzt war, wurde auch dem Verteidiger des Beschuldigten A._____ zugestellt (Urk. 51/54). Er ver- zichtete indessen auf eine Teilnahme, wie aus dem Einvernahmeprotokoll vom
26. März 2013 ersichtlich ist, denn er erschien trotz Kenntnis des Termins nicht (Urk. ND 12/1010 [= Urk. 4/23]). Inhaltliche Angaben zum Nebendossier 12 mach- te der Beschuldigte B._____ anlässlich dieser Einvernahme ohnehin nicht. Seine Aussage beschränkte sich auf eine pauschale Bestreitung (Urk. ND 12/10/10). Mangels einer inhaltlichen Aussage wurde diese reine Bestreitung dem Beschul- digten A._____ in seiner darauffolgenden Einvernahme vom 27. Mai 2013 nicht eigens vorgehalten (Urk. 3/12 S. 19-23), lässt sich doch aus ihr nichts Neues zu seinen Lasten entnehmen. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts liegt damit auch hier nicht vor.
c) Bei der polizeilichen Einvernahme von AI._____ vom 22. Juni 2009 handelt es sich um dessen erklärende Ausführungen anlässlich der Anzeigeerstattung im Namen der Privatklägerin 7, der Firma H._____ AG (Urk. ND 12/10/14). Die Be- fragung von AI._____ diente denn auch im Wesentlichen der sachdienlichen Er- mittlung. Mit den inhaltlich-sachlichen Vorwürfen, namentlich auch seitens des Mitbeschuldigten B._____, wurde der Beschuldigte A._____ denn auch sehr wohl regelkonform konfrontiert (Urk. ND12/10/11). Im Übrigen ist mangels eines bis heute erfolgten Antrages der Parteien auf Konfrontation mit AI._____ von einem konkludenten Verzicht einer solchen auszugehen.
d) Die polizeiliche Einvernahme von AJ._____ vom 16. Februar 2010 (Urk. 7/6) erfolgte noch während der ersten Ermittlungsphase gegen den Beschuldigten A._____. Nach Vorliegen der Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifika- tion (Urk. 17/1) wurde auch der Beschuldigte A._____ zu seinen Handys und Te- lefonnummern befragt, und zwar am 23. Februar 2010 (Urk. 17/2). Dabei wurde er mit der polizeilich festgestellten Tatsache konfrontiert, dass anlässlich der Befra-
- 35 - gung von AJ._____ im Kontaktordner unter der Telefonnummer 078 1… der Na- me 'AK._____' erschien. Ausserdem wurde er mit den diesbezüglichen Aussagen von AJ._____ konfrontiert. Dabei bestätigte er, AJ._____ zu kennen, wollte aber nichts davon wissen, mittels dieser Nummer mit AJ._____ telefoniert zu haben (Urk. 17/2 S. 6 und S. 5-9). Mit dem Ergebnis der rückwirkenden Teilnehmeriden- tifikation bezüglich der vorgenannten Nummer wurde der Beschuldigte A._____ im Übrigen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Mai 2013 nochmals konfrontiert (Urk. 3/12 S. 15), nachdem ihm resp. seinem Vertei- diger die gesamten Akten am 3. Dezember 2012 zugestellt worden waren (Urk. 27/37 und Urk. 61/2/5 S. 2). In der Folge verzichtete der Beschuldigte dies- bezüglich auf eine Beweisergänzung (Urk. 3/12 S. 16 und S. 23). Wie vorstehend unter 3.a) erwähnt, rügte der Verteidiger auch im vorinstanzlichen Gerichtsverfah- ren keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs und stellte auch keine ent- sprechenden Beweisanträge (Urk. 93, Prot. I S. 11-12 und S. 88; Urk. 133 S. 26- 28). Damit hat er gültig auf eine separate Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten A._____ und AJ._____ verzichtet, was ohne weiteres zulässig und zu beachten ist. Die polizeiliche Einvernahme von AJ._____ ist daher unein- geschränkt verwertbar.
5. Nebendossier 5
1. Die Vorinstanz erwog, dass die von ihr zum ND 5 einzeln aufgeführten Ein- vernahmen von W._____ und C._____ mangels Teilnahmemöglichkeit beider Be- schuldigter ebenfalls unverwertbar seien (Urk. 159 S. 222), obwohl dies von Sei- ten der Verteidigung nicht geltend gemacht worden war.
E. 8.1 2008 3'700.– 31.1.2008 3'250.– 8'006.96 1.2.2008 2'507.50 - 348.19 31.3.2008 0.– 0.– - 668.19 10.4.2008 1'131.75 23.4.2008 2'263.60 30.4.2008 1'131.85 764.26 21.5.2008 1'800.– 28.5.2008 2'168.20 3'532.36 4.6.2008 1'131.85 11.6.2008 913.60 18.6.2008 2'283.25 26.6.2008 2'488.– 30.6.2008 221.30 3'315.76 25.7.2008 4'975.95 5'139.01 26.8.2008 4'975.95 4'861.06 26.9.2008 5'145.95 3'436.31
- 124 - Aber auch auf dem P._____-Privatkonto von C._____, das auf den Rechnungen der Firma AE._____ als Zahlungsadresse angegeben war (und worauf die CH._____ … die entsprechenden Vergütungen vornahm; Urk. EIZ 4/5), schwank- ten die monatlichen Gutschriften in der Zeit vor Ende September 2008 stark (Urk. EIZ 21/18):
- Monate (2008) in CHF
- Februar 6'238.20
- März 2'983.50
- April 6'229.45
- Mai 974.50
- Juni 0.–
- Juli 3'382.50
- August 1'365.10
- September 700.–
- Oktober 7'192.70 Somit steht jedenfalls fest, dass B._____ aus seinen Einkünften weder Hypothe- karzinsen bezahlen noch andere namhafte Ausgaben daraus bestreiten konnte.
e) Die Aussagen von C._____ erweisen sich gestützt auf die oben erwähnten Bankbelege als weitestgehend zutreffend, sowohl hinsichtlich der Übergabe von ca. Fr. 50'000.– an B._____ als auch hinsichtlich der Kreditaufnahme und Über- gabe dieser Fr. 30'000.– ebenfalls an B._____. Auffällig jedoch ist, dass der zeitli- che Bezug nicht mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmt, denn der Bar- bezug von Fr. 42'500.– und die Kreditaufnahme von Fr. 30'000.– erfolgten bereits im April 2008, mithin in einem Zeitpunkt, als gemäss übereinstimmenden Aussa- gen der Beteiligten vom Bauprojekt CA._____ noch nicht die Rede war, und nicht erst im Juli/August 2008. Trotzdem war das Geld gemäss C._____s Aussagen explizit für den Hausbau gedacht. Wie unter dem 3. Teil E. I. 4.2. aufgezeigt wer- den wird, ist erstellt, dass der Verkaufserlös des Nissan Cabstar I von Fr. 38'000.– (ND 11) via das Konto von AD._____ direkt auf das Konto des Baukonsortiums AG._____ floss. Damit erweist sich die Aussage von B._____ über das Darlehen von CR._____ und die Aufteilung dieses Geldes auf die Bauherrschaft zwecks Einbringens von Eigenmitteln als falsch. Bezüglich der Aussagen von AC._____ fällt auf, dass er diese betreffend das Darlehen über Fr. 130'000.– von CR._____ sofort nach der Konfrontation mit den entsprechenden Aussagen seines Bruders B._____ an dessen ihm nun bekannte Geschichte anpasste. Angesichts des fami-
- 125 - liären Verhältnisses und der Zugabe der Brüder, dass sie eine sehr gute, enge Beziehung zueinander haben (Urk. 9/3 S. 3) sowie der Aussage von AC._____, dass sie einander helfen würden (Urk. 9/3 S. 5), kann nicht ohne weiteres auf die geänderten Aussagen von AC._____ abgestellt werden, und zwar bereits nicht auf diejenigen der Konfrontationseinvernahme mit B._____, weil ihm dort die Aus- sagen seines Bruders bekannt wurden, bevor er dazu befragt wurde (Urk. 9/3 S. 3) und jene vom 4. Mai 2010 deshalb nicht, weil zu dem Zeitpunkt B._____ be- reits aus der Haft entlassen worden war, so dass sich die Brüder im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme zwischen A._____ und AC._____ ohne weiteres absprechen konnten. Da sich die erste deponierte Aussage von AC._____ bezüg- lich der Kreditaufnahme durch C._____ für den Hausbau mit der eigenen Aussa- ge von C._____ deckt, können diese Angaben als glaubhaft beurteilt werden. Nachvollziehbar, authentisch und anhand der Bankakten durchaus glaubhaft er- weist sich auch AC._____s erste Aussage hinsichtlich der gänzlich fehlenden Ei- genmittel von ihm und seiner Ehefrau für einen solchen Hausbau, ebenso wie seine Aussage, sie hätten beide nichts eingebracht. Das ist bezüglich AD._____ wie erwähnt via die Weiterleitung des Verkaufserlöses vom Nissan Cabstar nach- gewiesen. Zudem ist auf ihre glaubhaften Aussagen zum ND 11 hinzuweisen (siehe hierzu auch 3. Teil E. I.), wonach sie im Oktober 2008 gar nicht gearbeitet und nichts verdient habe und ihr Mann erst im Oktober 2008 wieder bei der DI._____ zu arbeiten begonnen habe, nachdem er zuvor arbeitslos gewesen sei (Urk. ND 11/5/11 S. 9 ff.), wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 159 S. 147 f.). Die erste Aussage von AC._____ betreffend Nichtleistung eigener Mittel muss deshalb als glaubhaft, weil zutreffend, beurteilt werden, so dass dies ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass seine zweite Aussage nicht mehr authentisch und an die Angaben seines Bruders angeglichen war. Das deckt sich im Übrigen mit dem Beweisergebnis, dass es von Anfang an die Absicht von A._____ und B._____ war, die Eigenmittel via Verkauf von geleasten Autos erhältlich zu machen (siehe
3. Teil E. I. 4.2.2.). Die von B._____ angeführte Geschichte mit dem von CR._____ erhaltenen Darlehen über Fr. 130'000.– erweist sich daher als nicht glaubhaft, so dass davon - entgegen der Vorinstanz (Urk. 159 S. 95) - nicht aus- gegangen werden kann.
- 126 - Aufgrund der glaubhaften und sich mit den Bankakten deckenden Aussagen ver- fügten die Bauherren AD._____, AC._____ und B._____ mit Ausnahme der Fr. 42'500.–, die C._____ ihrem Ehemann für den Hausbau übergeben hatte, über keine Eigenmittel, die sie zwecks Finanzierung der Hypothek einbringen konnten. Dass diese Fr. 42'500.– von C._____ tatsächlich für den Hausbau ver- wendet wurden, lässt sich nicht erstellen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass dies gerade nicht der Fall war und statt dessen das Geld für den Kauf des Schwimmbades verwendet wurde, weil dieser gemäss übereinstimmenden Aus- sagen nachgerade in ebendiesem Monat April 2008 stattfand und wofür sie min- destens Fr. 300'000.– an A._____ bezahlten (3. Teil B. I 3.). Die gleiche Verwen- dung ist für die Fr. 30'000.– vom Kredit der Bank CD._____ AG anzunehmen, denn ansonsten hätte ihr Mann entweder Fr. 42'500.– oder gar 72'500.– (und nicht nur Fr. 35'000.–, die er erst am 29. Oktober 2008 auf sein Konto einbezahlt erhielt) auf das Konto des Baukonsortiums eingezahlt. Aufgrund des unmittelba- ren zeitlichen Bezugs und des erstellten Planes, die Eigenmittel eben genau auf diese Weise bereit zu stellen, verbleibt allerdings kein unüberwindbarer Zweifel, dass die Zahlungseingänge auf den beiden Konten von B._____ am 29. Oktober 2008 vom Verkaufserlös des BMW X5 stammen müssen (siehe unten 3. Teil D. I. 4.10.). Auch AC._____ verfügte nach glaubhaften eigenen Aussagen über keine Eigenmittel und gab konstant und widerspruchsfrei zu, Fr. 40'000.– von A._____ und B._____ erhalten zu haben, um damit "seine" Eigenmittel einzubringen, was er gemäss Bankakten auch tat. In Würdigung der gesamten Umstände, namentlich des geplanten Erhalts der ef- fektiv fehlenden Eigenmittel durch den Verkauf geleaster Autos und des Nachwei- ses, dass dies bezüglich AD._____, C._____ und B._____ auch tatsächlich so bewerkstelligt wurde, verbleibt kein Zweifel, dass die von AC._____ genannte Barschaft von Fr. 40'000.–, die er von A._____ und B._____ erhielt, zumindest zu einem Grossteil (Fr. 34'500.–) ebenfalls aus dem Verkauf eines geleasten Fahr- zeuges stammte, wurde doch der zweite Nissan Cabstar (ND 7) am 13. Novem- ber 2008 bei der Garage AP._____ AG abgeholt und damit an dem Tag, an dem AC._____s Einzahlung auf das Baukonto erfolgte (siehe unten 3. Teil E. I. 4.2.4.). Gestützt auf seine erste Aussage ist zudem erstellt, dass weder er noch
- 127 - AD._____ einen Kredit aufgenommen haben, um das Bauprojekt CA._____ zu fi- nanzieren.
E. 8.8 2008 DF._____, worin er mit seiner Privatadresse als Käufer EIZ 32/1/16044 aufgeführt ist 11.8. 2008 A._____ bezahlt 2'500.– an DF._____ per Posteinzahlung ND 13/6/8 18.8. 2008 T._____ GmbH von A._____ → C._____ 1/6-7
E. 9 September 2008 ausgefüllt an L._____ zurück (Urk. ND 19/12/25; ND 19/11 S. 13), welche gemäss der beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Origi- nal-Akten den Eingang seiner Schadenanzeige am 22. September 2008 bestätig- te (Urk. ND 19/5/193). Auch laut dem anlässlich der Hausdurchsuchung be- schlagnahmten, sich im violetten Ordner (Urk. ND 19/5) zuhinterst im Abgriff 'L._____' befindlichen, ärztlichen Zeugnis der Praxis BQ._____ vom 18. Juli 2008, das von Dr. med. BR._____ unterzeichnet ist (jedoch keinen Adressaten enthält), wird bestätigt, dass die Lumboischialgie, an welcher A._____ gelitten habe, voll- kommen abgeheilt sei und der Patient seit Juni 2006 auf Grund der Lumboischial- gie nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. ND 19/5/210). Gemäss Wikipedia ist die Lumboischialgie eine Kombination aus einer Lumbago (landläufiger Hexen- schuss) und einer Ischialgie und bezeichnet Schmerzen im Areal einer lumbalen Nervenwurzel, fast immer des fünften Lendenwirbels und des darunter liegenden
- 67 - Kreuzbeinwirbels (Internet https://de. wikipedia.org/wiki/Ischialgie vom 5. April
2016) und somit Schmerzen am unteren Rücken. Nebst dem Inhalt dieses Arzt- zeugnisses, dem kein Hinweis auf die aktuelle Behandlung der Unfallfolgen vom
E. 9.1 Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz-
- 324 - lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2).
E. 9.2 Die Vorinstanz setzte den Tagessatz für den Beschuldigten B._____ auf Fr. 30.– fest. Angesichts der an der Berufungsverhandlung geschilderten verän- derten finanziellen Verhältnisse des Ehepaars B/C._____ drängt sich jedoch eine Erhöhung des Tagessatzes auf. Der Beschuldigte ist seit dem 1. März 2017 100 % bei der FT._____ AG als Bauleiter Monteur angestellt und verdient netto durchschnittlich zwischen Fr. 5'500.– und Fr. 6'000.– pro Monat, zuzüglich eines
13. Monatslohns. Auch seine Ehefrau arbeitet wieder und ist seit Mitte 2015 im Stundenlohn im Verkauf bei DM._____ angestellt. Vermögen weist der Beschul- digte zwar keines auf, aber inzwischen hat er die meisten seiner Schulden abbe- zahlt (Prot. II S. 22 ff.). In Anbetracht des Einkommens des Beschuldigten sowie seiner familiären Unterstützungspflichten erscheint, bei Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse, von 15% für das erste und 12.5% für das zweite Kind, eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– als angemes- sen.
E. 9.3 Das Verbot der reformatio in peius steht einer Erhöhung des Tagessatzes nicht entgegen, denn gemäss dem expliziten Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 StGB hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen. Das Ge- richt hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu er- mitteln und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommensverbesserungen oder Einkom- mensverschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret
- 325 - zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinwei- sen, Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 4.4.2). Könnte der Tagessatz infolge des Verschlechterungsverbots nicht angepasst werden, wenn sich die finanzielle Lage des Beschuldigten verbessert hat, so erlitte der Beschuldigte auch bei vollumfänglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr dieselbe Strafe. Dies würde Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestim- mung widersprechen, wonach eine Geldstrafe sowohl den finanzstarken wie auch -schwachen Täter bei gleichem Verschulden gleich hart treffen soll.
E. 9.4 Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf Fr. 80.– festzusetzen und der Be- schuldigte B._____ demzufolge nebst 36 Monaten Freiheitsstrafe mit einer Geld- strafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.
10. Anrechnung der erstandenen Haft Die vom Beschuldigten B._____ erstandene Haft beläuft sich gemäss zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz auf 180 Tage (Urk. 159 S. 313), welche in An- wendung von Art. 51 StGB an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzu- rechnen sind.
11. Vollzug 10.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der dreijährigen Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 159 S. 332). Da der zu vollziehende Teil bei einer teilbedingt ausgesproche- nen Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB mindestens sechs Monate betra- gen muss und nur der Beschuldigte zu seinen Gunsten Berufung erhob, ist der vorinstanzliche Entscheid schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weiteres zu bestätigen. 10.2.1. Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten un- gleichartigen Strafen unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Frei- heitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Vor- aussetzungen hierfür erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6 und Urteil des Bundesge- richts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4 und 3.3). Nachdem vorliegend
- 326 - kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgefällt wurde, ist über deren Vollzugsform separat und unabhängig von der Freiheitsstrafe zu entscheiden. 10.2.2. Die Vorinstanz hat die Kriterien, die bezüglich der Prüfung, ob ein be- dingter oder teilbedingter Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe in Frage kommt, zutreffend dargelegt (Urk. 159 S. 315 f.). Im Gegensatz zur Beurteilung der Legalprognose durch die Vorinstanz können dem Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt keine Vorstrafen mehr entgegen gehalten werden (Urk. 159 S. 316 f.). In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug gewährt wird. Nicht aufgeschoben wird lediglich das gesetzliche Minimum von 6 Monaten Freiheitsstrafe, welche der Beschuldigte je- doch bereits erstanden hat. Im Lichte der Legalprognose erscheint es daher not- wendig, die Geldstrafe zu vollziehen. D. Beschuldigte C._____
1. Strafrahmen Die Strafe ist innerhalb des Strafrahmens von Art. 165 Ziff. 1 StGB, welcher von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe bzw. bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe reicht, nach dem Verschulden der Beschuldigten festzusetzen. Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 159 S. 312).
2. Konkrete Strafzumessung
E. 9.9 2008 A._____ bestätigt Kaufabsicht ohne Baubewilligung ND 13/6/9
2. Kaufvertragsentwurf DF._____ → A._____; Käufer:
E. 9.12 2008 karkonto Nr. 1), ltd. auf B._____, AC._____ und ND 13/4/14 AD._____; Eröffnung bei CH._____ Erhöhung Darlehenszusicherung CH._____ auf 22.12. 2008 ND 13/4/6 Fr. 705'000.– Unterschrift von B._____ für alle 3 Miteigentümer unter 12.1. 2009 ND 13/4/5 Pfandvertrag
E. 14 Mai 2008 zu entnehmen ist, ist auch dessen Datum bezeichnend, denn es wurde erst gut zwei Monate nach dem Absichtsunfall ausgestellt und bestätigt dennoch eine Beschwerdefreiheit seitens der Lumboischialgie, und zwar ohne je- de Einschränkung. Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte A._____ diese Be- stätigung nicht von den ihn im Zeitpunkt Juli 2008 behandelnden Ärzten Dr. med. BO._____ (Urk. ND 19/3/6, ND 19/3/8a, ND 19/3/40) und Dr. med. BJ._____ (Urk. ND 19/3/3, ND 19/3/40 und ND 19/3/63) erhältlich machte, sondern von einer As- sistenzärztin in der Praxis BO._____ (Urk. ND 19/3/43 Briefkopf). Der Beschuldig- te lässt sich folglich eine Bestätigung über seine Beschwerdefreiheit bezüglich der Lumboischialgie ausstellen, obwohl er gleichzeitig geltend macht, seit dem Unfall vom 14. Mai 2008 ununterbrochen erwerbsunfähig zu sein und in ärztlicher Be- handlung zu stehen. Auch gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft am 24. Sep- tember 2009 an, die Medikamente Tonopan gegen Kopfschmerzen, Sarotens ge- gen Depression und Stilnax gegen Schlafstörungen sowie zwei weitere Medika- mente erst seit dem Unfall vom 14. Mai 2008 eingenommen zu haben und nebst ärztlicher Behandlung durch die Hausärztin seit drei Monaten zu einem Schmerz- spezialisten ins Spital Baden und weiterhin sowohl zur Physio- als auch zur Psy- chotherapie zu gehen (Urk. 177/18 S. 2). Somit ist offensichtlich und belegt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber seinen Versicherern unwahre Angaben machte, indem er ihnen wesentliche Fak- ten - jeweils andere - vorenthielt und damit die Situation namentlich auch hinsicht- lich seiner Beschwerden massgeblich falsch darstellte.
E. 14.1 2009 GB-Anmeldung Erhöhung Inhaberschuldbrief ND 13/4/7 ND 13/7/3-4;
E. 14.11 2008 4. Leasingvertrag BMW X5 ND 8 Zusicherung Grundpfanddarlehen von DF._____ → 19.11. 2008 ND 13/4/4 B._____, AC._____ und AD._____ über Fr. 605'000.– Abschluss schriftl. Kaufvertrag DF._____ ↔ B._____, 26.11. 2008 ND 13/6/15 AC._____ und AD._____ Werkvertrag zwischen B._____, AC._____ und 4.11.-27.11.08 ND 13/8/5 AD._____ ↔ T._____ GmbH / C._____ Baukonto Nr. 1 (und damit zusammenhängend Hypothe-
E. 15 Oktober 2008 gelöscht worden war (Urk. 182 und ND19/19/20 sowie Urk. 133 S. 5 f.). Somit war der Personenwagen Ford Mondeo im Zeitpunkt des Unfalls und mithin rund drei Wochen nach erfolgter Konkurseröffnung Eigentum der Kon- kursmasse der S._____ und der Beschuldigte A._____ nicht mehr für die konkur- site Firma handlungsberechtigt (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Indem er trotzdem mit
- 70 - der K._____ eine Vertragsänderung aushandelte und diese nicht über die wahren Besitz- und Verfügungsberechtigungen aufklärte, wovon ausgegangen werden kann, da die Versicherungsgesellschaft andernfalls wohl kaum einer Vertragsän- derung zugestimmt hätte, täuschte er - erneut wider besseres Wissen - den Be- stand der Firma und seine Handlungsfähigkeit für diese vor, was von Seiten der Versicherungsgesellschaft nicht leicht überprüfbar war, denn die Publikation der Konkurseröffnung erfolgte im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) just erst am tt. Mai 2008, mithin am Tag der Ausfertigung der geänderten Police (Urk. ND 19/5/172 Fussnote).
c) Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1) und wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte er- teilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs- leistungen erforderlich sind (Abs. 2). Ausserdem ist nach Art. 31 Abs. 1 ATSG je- de wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. In Ergänzung zum ATSG sieht das Bundesge- setz über die Unfallversicherung (UVG) in Art. 112 Abs. 1 vor, dass mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft wird, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prä- mienpflicht ganz oder teilweise entzieht. Schliesslich hat der Antragsteller auch nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Be- fragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Dabei sind gemäss Abs. 2 der Bestimmung diejenigen Ge- fahrstatsachen erheblich, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
- 71 - Das Wissen über diese gesetzlichen Bestimmungen ist wie immer zu vermuten und dem Beschuldigten A._____ entgegen zu halten. Dies gilt umso mehr, als die Verpflichtung des Versicherten, alle Angaben zum Schadenfall und sämtliche Tat- sachen, die die Feststellung der Schadenumstände beeinflussen, vollständig, in- haltlich korrekt und freiwillig mitzuteilen, was auch für Aussagen gegenüber der Polizei, Behörden, Sachverständigen und Ärzten gilt, in Art. A 7.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Fahrzeugversicherung des Ford Mon- deo bei der K._____, Ausgabe 01.2006, ausdrücklich enthalten ist. Sie ist zudem mit der Androhung verbunden, dass die Versicherungsgesellschaft die Leistungen verweigern kann, wenn der Versicherte diesen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urk. ND 19/5/187 i.V. m. Urk. ND 19/5/186; Urk. ND 19/5/176 i.V.m. Urk. ND 19/5/172). Dem Beschuldigten A._____ als einzelzeichnungsberechtigter Ge- schäftsführer der Versicherungsnehmerin S._____ ist auch das Wissen um diese Vertragsbedingungen anzurechnen, zumal sich diese tatsächlich in seinem Besitz befanden (Urk. ND 19/5 [violetter Ordner]). Somit steht fest, dass sich der Be- schuldigte A._____ in mehrfacher Hinsicht gegenüber den Versicherungsgesell- schaften vertragswidrig verhielt, sei es weil er wesentliche Umstände hinsichtlich einer von ihm beabsichtigten Vertragsänderung (K._____ und L._____ AG) ver- schwieg, sei es weil er im Zusammenhang mit dem Schadenfall vom 14. Mai 2008 falsche und unvollständige Angaben machte, die die Leistungspflicht des Versi- cherers beeinflussten.
E. 15.9 2008 ND 13/6/10-11 A._____
- 114 - E-Mail von A._____ → DF._____: neuer Käufer: ND 13/6/12; 30.9. 2008 DG._____ EIZ 32/1/16036 21./ 22.10.
1. und 2. Leasingvertrag NissanCabstar I und BMW X5 ND 11 und ND 3 2008 22.10. 2008 DF._____ → A._____: Kaufvertragsentwurf mit DG._____ EIZ 32/1/16026-28 B._____, AC._____ und AD._____ unterzeichnen Unter- EIZ 25/31/1-3; 27.10. 2008 schriftenkarten der Mitglieder des Baukonsortiums ND 13/4/10 "AG._____" der CH._____ E-Mail DF._____ → A._____: Frist bis 6. 11. 2008 für Ab-
E. 20 November 2007 der Konkurs eröffnet und sie in der Folge am 24. Juni 2008 gelöscht wurde (Urk. ND 9/2/6-7, Prot. I S. 46-49 und S. 59). Fast gleichzeitig mit der Übertragung der R._____ an Q._____ gründete der Be- schuldigte A._____ die S._____ GmbH (kurz: S._____), und zwar gemäss Han- delsregisterauszug am 3. Juli 2007 (Urk. 182). Laut einem Schreiben der BS._____ Lohnbuchhaltung an die Krankentaggeldversicherung der S._____ vom
- 76 -
E. 24 November 2007 und 21. April 2008 über eine Summe von insgesamt Fr. 121'591.60 betrieben worden (Urk. ND 19/4/4/2). Andererseits gab es bezüg- lich des Baus an der CJ._____-Strasse …, bei welchem er die Bauleitung inne hatte, Probleme mit der Sicherheit der Gerüste: Nachdem auf der Baustelle CJ._____-Strasse … in Zürich durch das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zü- rich erhebliche Mängel beim Baugerüst festgestellt worden waren, die auch nach
- 81 - schriftlichen Ermahnungen nicht behoben wurden, so dass ein Verbot des Betre- tens des Gerüsts mittels Plakaten vor Ort ausgesprochen werden musste, reichte die M._____ … mit Schreiben vom 14. März 2008 Strafanzeige gegen den Be- schuldigten A._____ und eventuell weitere Verantwortliche der Firmen S._____ GmbH, U._____ GmbH sowie R._____ GmbH wegen Zuwiderhandlungen gegen die Regeln der Baukunde und die Vorschriften über die Arbeitssicherheit bei der Stadtpolizei Zürich bezüglich der Baustelle CJ._____-Strasse … in Zürich ein (Urk. ND 16/2 und ND 16/3/18 sowie Urk. ND 16/5/1 [Beschuldigter A._____]).
E. 27 Oktober 2008 und damit per Übergabetag durch die D._____ AG auf ebendie- se Firma eingelöst wurde (Urk. ND 3/8). Letztlich bleibt dies aber für die rechtliche Würdigung unerheblich, da B._____ das Fahrzeug mit Wissen und mit Vollmacht seiner Frau übernahm und infolge Fehlens des Codes 178 im Fahrzeugausweis, der ihm durch die Garage mit dem Fahrzeug ausgehändigt worden war, darüber auch tatsächlich verfügen konnte. In diesem Sinne ist der Anklagesachverhalt zu diesem Nebendossier erstellt.
- 176 - II. Rechtliche Würdigung
1. Rechtsgrundlage
E. 31 sowie Urk. 62/9 S. 26 und 30). Am 20. März 2009 sei B._____ in Absprache mit A._____, resp. auf dessen Ver- anlassung, mit dem Mercedes ML 63 AMG nach … zum Autohändler DD._____ gefahren, welchem er - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung im Leasingvertrag - das Fahrzeug für Fr. 65'000.– unter Vorweisung des erschli- chenen Fahrzeugausweises ohne Code 178 zum Kauf angeboten habe, wobei sowohl er als auch A._____ von der geplanten Veräusserung hätten profitieren wollen. Da der Kaufinteressent wegen des tiefen Preises misstrauisch geworden sei und via einen Kollegen telefonische Rücksprache mit der DW._____ Garage AG genommen habe, sei es nicht zum Verkauf des geleasten Fahrzeugs gekom- men und das Auto sei in der Folge seinem rechtmässigen Eigentümer überbracht worden. Damit hätten A._____, B._____ und W._____ beabsichtigt, jedenfalls zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Vermögen der Bank CD._____ AG im Umfang des Fahrzeugwertes von 99'800.– (abzüglich der bei der Fahr- zeugübergabe geleisteten Zahlungen) vermindert und andererseits ihr Vermögen im selben Umfang direkt bzw. indirekt vermehrt würde (Urk. 61/8 S. 27 f. i.V.m. S. 26; Urk. 62/9 S. 26 f. i.V.m. S. 25 f.). Den BMW X6 habe W._____ gestützt auf die vorgenannte Vereinbarung mit A._____ und B._____ Letzterem wahrscheinlich im Frühling / Sommer 2009 über- lassen, worauf hin der BMW X6 - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Ver- einbarung mit der Leasinggeberin - zumindest auf Veranlassung von A._____ bzw. B._____ auf unbekannte Art und Weise an einen unbekannten Ort verbracht,
- 224 - bzw. höchstwahrscheinlich weiterverkauft worden sei. Damit hätten A._____, B._____ und W._____ beabsichtigt, jedenfalls zumindest billigend in Kauf ge- nommen, dass das Vermögen der F1._____ Leasing im Umfang des Fahrzeug- wertes von 116'120.– (abzüglich der bei der Fahrzeugübergabe geleisteten Zah- lungen) vermindert und andererseits ihr Vermögen im selben Umfang direkt bzw. indirekt vermehrt würde (Urk. 61/8 S. 32 i.V.m. S. 31; Urk. 62/9 S. 31 i.V.m. S. 30).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2, 4 und 6 (Freisprüche), 3 Abs. 4 und 5 (Schuldsprüche B._____ betr. SVG-Delikte), 12 und 13 (Ein- ziehungen zulasten des Beschuldigten A._____), 17 (Sicherstellung Fest- platte), 19, 20 und 22 (Zivilansprüche der Privatklägerinnen 2, 3 und 6) so- - 350 - wie 29 bis 32 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) in Rechts- kraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 19) − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 12, 13 und 19) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 5, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 12) − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 19) − der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises im Sin- ne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 4, 6, 7, 8 und 11). 1.2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 303 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. - 351 - 2.1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, und 13) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG (ND 4). 2.2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 180 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 2.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe bereits erstanden ist. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 3.1. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 13). 3.2. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, wovon 18 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3.3. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 352 -
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen ver- pflichtet, a) der Privatklägerin 1, D._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 69'746.50 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 und b) der Privatklägerin 5, F1._____ (Schweiz) AG, Schadenersatz von Fr. 74'713.35 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
- Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 7, H._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit
- Juni 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 7 auf den Zivilweg verwiesen.
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8, I._____ AG, aus ND 19 wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 9, J._____, ei- ne Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2008 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abge- wiesen.
- Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10, K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 3'731.95 zu bezahlen.
- Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten B._____ zuhanden der Kasse der Staatsanwalt- schaft See/Oberland beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 2'252.75 wird - 353 - eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank AG, CHF- Privatkonto-Nr. …, lautend auf B._____, geb. am tt. September 1982, Staatsangehöriger von O._____, wohnhaft …strasse …, DR._____, wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) der Beschuldigten C._____ bei der P._____, CHF-Privatkonto-Nr. …, lautend auf C._____, geb. am tt. März 1983, Staatsangehörige von O._____, wohnhaft…strasse …, DR._____, wird eingezogen und zur De- ckung der der Beschuldigten C._____ auferlegten Verfahrenskosten ver- wendet.
- Die N._____ Bank AG, … [Adresse], und die P._____, … [Adresse], werden angewiesen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sämtliche sich auf den vorstehend unter Ziffer 10 und 11 genannten Konten befindenden Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit Vermerk der Ge- schäftsnummer SB150303, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überwei- sung ist die Sperre der Konten aufzuheben.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 27 und 28 sowie 33) wird bestätigt.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen ver- pflichtet, der Privatklägerin 5, F1._____ (Schweiz) AG, eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'411.75 (inklusive MwSt) für das Untersuchungsverfah- - 354 - ren und das erstinstanzliche Hauptverfahren zu bezahlen, je unter solidari- scher Haftung für den gesamten Betrag.
- Auf den Prozessentschädigungsantrag der Privatklägerin 1, D._____ AG, vor erster Instanz wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'500.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 29'500.– amtliche Verteidigung B._____.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 60 % dem Beschuldigten A._____, zu 35 % dem Beschuldigen B._____ und zu 5 % der Beschuldigten C._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorbehalten.
- Den Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
- Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 D._____ AG eine Prozessentschädigung von Fr. 4'186.05 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (übergeben) − die Verteidigung der Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 3 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) - 355 - − die Privatklägerschaft (Privatkläger 1-11 gemäss Rubrum) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Verteidigung der Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft (nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträ- ge) − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstr. 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Uster (hinsichtlich Dispositivziffer 9) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − N._____ Bank AG, … [Adresse] (hinsichtlich Dispositivziffern 10 und 12) − P._____ … [Adresse] (hinsichtlich Dispositivziffern 11 und 12) - 356 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. März 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150303-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreibe- rin lic. iur. Neukom Urteil vom 9. März 2017 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. D._____ AG,
2. E._____ AG,
3. F._____ (Schweiz) AG,
4. ...
5. F1._____ (Schweiz) AG,
6. G._____ Bank AG,
- 2 -
7. H._____ AG,
8. I._____ AG,
9. J._____,
10. K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG,
11. L._____ AG, 1 vertreten durch Dr. med. und Dr. med. dent. Y1._____, Rechtsanwalt 2 vertreten durch lic. iur. Y2._____ 5 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____ 7 vertreten durch Y4._____ 8, 9 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y5._____ betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom
27. März 2015 (DG130024)
- 3 - Anklagen: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 28. Oktober 2013 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 61/8, 62/9 und 64/11). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB (ND 19); − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 12, 13, 19); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 5, 6, 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4); − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 12); − der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen einer falschen Beurkun- dung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 4, 6, 7, 8, 11); − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 19); − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13).
2. Vom Vorwurf des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB (ND 19) wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen.
3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 13); − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 6, 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4);
- 4 - − des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Gebrauch) im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB (ND 4); − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 1); − des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung; ND 2).
4. Der Beschuldigte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 5); − des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Gebrauch) im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB (ND 8).
5. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB.
6. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte C._____ freigesprochen.
7. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 Jahren und 6 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon bis und mit heute 1'085 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt (9. September 2009, 16.45 Uhr, bis 8. Juli 2010, 15.00 Uhr [302 Tage Untersuchungshaft Kanton Zürich]; 9. September 2011, 00.13 Uhr, bis 30. Oktober 2013, 18.45 Uhr [783 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafantritt Kanton Aargau hinsichtlich Strafuntersuchung Nr. ST.2011.4075]) erstanden sind.
8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 180 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- 5 -
9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
10. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 17 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
11. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Oktober 2013 beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 260.– wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten A._____ als Beweismittel beschlagnahmte Ordner "M._____ […]" wird dem Beschuldigten A._____ durch die Bezirksgerichts- kasse Uster nach Rechtskraft dieses Entscheids hinsichtlich ND 19 auf Ver- langen herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte A._____ innert 3 Mona- ten nach Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe des Ordners "M._____ […]" nicht, vernichtet die Bezirksgerichtskasse Uster den Ordner "M._____ […]".
14. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank AG, CHF- Privatkonto-Nr. …, wird eingezogen. Die N._____ Bank AG, … [Adresse], wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffer sowie der Kostenauf- lage zu Lasten des Beschuldigten B._____ angewiesen, das CHF- Privatkonto-Nr. …, lautend auf B._____, geb. am tt. September 1982, Staatsangehöriger von O._____ [Staat in Südosteuropa], wohnhaft … [Ad-
- 6 - resse], zu saldieren und das Guthaben der Bezirksgerichtskasse Uster zu überweisen. Das eingezogene Guthaben wird zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
15. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 2'252.75 wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
16. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) der Beschuldigten C._____ bei der P._____, CHF-Privatkonto-Nr. … wird eingezogen. Die P._____, … [Adresse], wird nach Eintritt der Rechts- kraft dieser Dispositivziffer sowie der Kostenauflage zu Lasten der Beschul- digten C._____ angewiesen, das Privatkonto-Nr. …, lautend auf C._____, geb. am tt. März 1983, Staatsangehörige von O._____, wohnhaft … [Adres- se], zu saldieren und das Guthaben der Bezirksgerichtskasse Uster zu überweisen. Das eingezogene Guthaben wird zur Deckung der der Beschuldigten C._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
17. Die Bezirksgerichtskasse Uster wird nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens angewiesen, die unter der Dep.Nr. … gelagerte Festplatte, enthaltend Datensicherungen … und …, in die Akten zu geben.
18. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, der Privatklä- gerin 1 (D._____ AG) Schadenersatz von Fr. 69'746.50 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den ge- samten Betrag. Auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin 1 wird nicht eingetreten.
19. Die Privatklägerin 2 (E._____ AG) wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
20. Die Privatklägerin 3 (F._____ (Schweiz) AG) wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 7 -
21. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, der Privatklä- gerin 5 (F1._____ (Schweiz) AG) Schadenersatz von Fr. 74'713.35 zuzüg- lich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, der Privatklä- gerin 5 (F1._____ (Schweiz) AG) eine Prozessentschädigung von Fr. 8'411.75 (inklusive MwSt) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
22. Die Privatklägerin 6 (G._____ Bank AG) wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
23. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 7 (H._____ AG) Schadenersatz von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 7 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
24. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 8 (I._____ AG) Schadenersatz von Fr. 9'960.– zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8 wird abgewiesen.
25. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 9 (J._____) Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2008 zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abge- wiesen.
26. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG) Schadenersatz von Fr. 3'731.95 zu bezah- len.
27. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 18'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
- 8 - Fr. 27'139.30 Untersuchungskosten A._____ Fr. 11'153.40 Untersuchungskosten B._____ Fr. 5'000.– Gebühr Strafunters. § 4 GebV StrV A._____ Fr. 4'000.– Gebühr Strafunters. § 4 GebV StrV B._____ Fr. 3'000.– Gebühr Strafunters. § 4 GebV StrV C._____ Fr. 2'880.– Kosten der Kantonspolizei A._____ Fr. 1'810.– Kosten der Kantonspolizei B._____ Fr. 217.50 ausserkantonale Untersuchungskosten A._____ Fr. 217.50 ausserkantonale Untersuchungskosten B._____
28. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden wie folgt den Beschuldigten auferlegt:
a) A._____: Fr. 45'316.80 (56 % der Entscheidgebühr [Fr. 10'080.–], Un- tersuchungskosten [Fr. 27'139.30], Gebühr Strafuntersuchung [Fr. 5'000.–], Kosten der Kantonspolizei [Fr. 2'880.–], ausserkantonale Untersuchungskosten [Fr. 217.50]),
b) B._____: Fr. 22'024.60 (35.5 % der Entscheidgebühr [Fr. 6'390.–], 91 % der Untersuchungskosten [Fr. 10'149.60], 91 % der Gebühr Strafun- tersuchung [Fr. 3'640.–], 91 % der Kosten der Kantonspolizei [Fr. 1'647.10], 91% der ausserkantonalen Untersuchungskosten [Fr. 197.90]),
c) C._____: Fr. 1'450.– (2.5 % der Entscheidgebühr [Fr. 450.–], 1/3 der Gebühr Strafuntersuchung [Fr. 1'000.–]). Im Mehrbetrag werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
29. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ zusätzlich zu der mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Oktober 2009 ausbezahlten Fr. 2'578.10 mit Fr. 91'629.20 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse ent- schädigt.
- 9 -
30. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
31. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ zusätzlich zu der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Juli 2013 ausbezahlten Fr. 5'309.50 (Akontozahlung) mit Fr. 63'728.45 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
32. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen des Beschuldigten B._____ von Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ (Fr. 1'490.10) sowie Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (Fr. 69'037.95) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 64'180.55.
33. Der Beschuldigten C._____ wird eine Prozessentschädigung von Fr. 20'505.15 (inkl. Barauslagen und MwSt [bis 31.12.2010 7.6 %; ab 01.01.2011 8 %]) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 207 S. 1 f.)
1. A._____ sei wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 unter Berücksichtigung von Art. 26 StGB schuldig zu sprechen (ND 13);
2. Er sei wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher unrechtmässiger Aneig- nung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen (ND 3, ND 7, ND 8 und ND 11);
3. Er sei von den übrigen Vorwürfen der Anklage freizusprechen;
- 10 -
4. Er sei unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer Geldstrafe von 303 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen;
5. Die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen, soweit sie nicht abzuweisen sind;
6. Die Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Angeklagten nach den Regeln in Art. 426 StPO teilweise aufzuerlegen; die Kosten der amtli- chen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 209 S. 2 ff.)
1. Es seien die Dispositivziffer 3 Absätze 1 bis 3 und die Dispositivziffern 8, 9, 14, 15, 18, 21 und 28 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom
27. März 2015 aufzuheben.
2. B._____ sei aus dem Sachverhalt Nebendossiers 3, 4, 6 bis und mit 8 sowie 11 von sämtlichen Anklagevorwürfen (Betrug [einmal versucht], Veruntreuung [einmal versucht] und Erschleichen einer falschen Beur- kundung [Gebrauch]) freizusprechen. Wir haben heute gehört, es wäre allenfalls nach Art. 97 aSVG zu wür- digen. Am Antrag auf Freispruch tut dies keine Änderung.
3. B._____ sei aus dem Sachverhalt Nebendossier 13 von sämtlichen Anklagevorwürfen (Betrug und Veruntreuung) freizusprechen. Eventualiter sei B._____ aus dem Sachverhalt Nebendossier 13 der Beihilfe zur Veruntreuung schuldig zu sprechen. Subeventualiter sei B._____ aus dem Sachverhalt Nebendossier 13 der Beihilfe zum Betrug schuldig zu sprechen.
4. B._____ sei mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.– zu be- strafen – unter Feststellung, dass diese Strafe aufgrund der Untersu- chungshaft bereits erstanden ist. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung gemäss Eventual- oder Sube- ventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, sei B._____ maximal mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen – unter Fest- stellung, dass diese Strafe aufgrund der Untersuchungshaft bereits er- standen ist.
5. Es sei B._____ für den Fall, dass die vom Gericht ausgefällte Strafe mehr als das Äquivalent der verbrachten Untersuchungshaft von 180 Tagen betragen sollte, der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen – unter der Feststellung dass da- von bereits 180 Tage(ssätze) aufgrund der Untersuchungshaft erstan- den sind.
- 11 -
6. Es seien die Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 5, bei der Privatklä- gerin 5 inklusive Entschädigungsantrag, abzuweisen. Eventualiter seien die Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 5 auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Es seien die mit Beschlag belegten Vermögenswerte abzüglich der Kostenbeteiligung von B._____ an den Verfahrenskosten gemäss An- trag Ziff. 9 frei zu geben.
8. B._____ sei eine angemessene Genugtuung für die unrechtmässig er- littene Haft sowie eine Entschädigung für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 17'500.– zuzusprechen. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung gemäss Eventual- oder Sube- ventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, wird weder eine Genugtuung noch eine Entschädigung verlangt.
9. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien in der Höhe von max. Fr. 1'100.– B._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staats- kasse zu nehmen. Eventualiter, im Falle der Verurteilung gemäss Eventual- oder Sube- ventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, seien die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens in der Höhe von max. Fr. 2'500.– Herrn B._____ auf- zuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
10. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inkl. der amtlichen Verteidi- gung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter, im Falle einer Verurteilung gemäss Eventual- oder Sube- ventualantrag Ziff. 3 Abs. 2 oder 3, seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens ausgangsgemäss B._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der Verteidigung der Beschuldigten C._____: (Urk. 211 S. 1 f.)
1. Das Strafverfahren gegen C._____ sei definitiv einzustellen.
2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben inkl. Zinsen von Frau C._____ (Saldo am 16.08.12 = Fr. 440.36) sei nach Rechtskraft des Urteils umgehend an sie herauszugeben.
3. C._____ sei für die zu Unrecht erlittene Haft von 18 Tagen mit Fr. 5'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 16. September 2009 zu ent- schädigen.
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4. Sämtliche Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten sowohl für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren wie auch für das Berufungsver- fahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. C._____ sei für ihre Auslagen in der Höhe der von der Verteidigung ins Recht gelegten Kostennoten sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren vollumfänglich zu entschädigen. Eventualantrag:
6. C._____ sei mit den Nebenfolgen gemäss Ziff. 2 - 5 der Hauptanträge von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
d) Des Vertreters der Privatklägerin 1: (Prot. II S. 63 f.)
1. Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, somit die Bezahlung des Schadenersatzbeitrages von Fr. 69'746.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 28.10.2008.
2. Unter Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren.
e) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 212, S. 1 f.)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit Ausnahme der Ziffern 7, 8, 9 und 10. Diese beziehen sich auf das Strafmass. Als Ergänzung: Gegen eine allfällige Korrektur, dass anstelle von StGB 253 der Art. 97 Abs. 4 aSVG zur Anwendung kommt, wehrt sich die Staatsanwaltschaft sicher nicht.
2. Bestrafung von A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren unter Anrechnung der im vorliegenden Verfahren von A._____ erstandenen Haft von 302 Tagen.
3. Bestrafung von B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten unter Anrechnung von 180 Tagen Haft. Vollzug von 6 Monaten und Aufschub der restlichen 27 Monaten Frei- heitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Bestrafung von C._____ mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, un- ter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens an die Beschuldigten.
- 13 - Inhaltsverzeichnis
1. Teil : Verfahrensgang..................................................................................................19
2. Teil : Prozessuales ......................................................................................................19 A. Teilrechtskraft...................................................................................................19 B. Sachzusammenhang mit separat geführten Strafverfahren .....................22 C. Anwendbares Verfahrensrecht / Beweisverwertbarkeit ............................23
1. Einwendungen ..........................................................................................23
2. Rechtslage allgemein ..............................................................................24
3. Nebendossier 19 ......................................................................................24
4. Nebendossier 12 ......................................................................................30
5. Nebendossier 5.........................................................................................35
6. Nebendossiers 3, 4, 6-8 und Nebendossier 11 (Fahrzeugleasings)37
7. Nebendossier 13 ......................................................................................40 D. Verletzung des Anklageprinzips ....................................................................43 E. Beweisgrundsätze ...........................................................................................46
3. Teil : Sachverhalt und rechtliche Würdigung...........................................................49 A. A._____: Absichtsunfall (ND 19) ...................................................................49 I. Sachverhalt.......................................................................................................49
1. Anklagevorwurf .........................................................................................49
2. Einwendungen Beschuldigter A._____ .................................................50
3. Unbestrittener Sachverhalt .....................................................................51
4. Sachverhaltserstellung hinsichtlich Unfallhergang der Kollision.......52 II. Betrug ................................................................................................................58
1. Weiterer Anklagevorwurf .........................................................................58
2. Einwendungen Beschuldigter .................................................................59
3. Rechtsgrundlage ......................................................................................60
4. Subsumtion ...............................................................................................63 4.1. Arglistige Täuschung ..........................................................................63 4.2. Vermögensschaden............................................................................72 4.3. Vorsatz / Bereicherungsabsicht ........................................................75 III. Falsche Anschuldigung ..................................................................................82
1. Rechtsgrundlage ......................................................................................82
2. Subsumtion ...............................................................................................82 IV. Sachbeschädigung...................................................................................84
1. Rechtsgrundlage ......................................................................................84
2. Subsumtion ...............................................................................................84 B. Vorbemerkungen zu den ND 3 - 8 und 11 - 13...........................................86 I. Beziehungen der wichtigsten Akteure und Firmen ....................................86
1. A._____ / Q._____ und die Firmen R._____ - S._____ - T._____ GmbH - U._____ GmbH - V._____ GmbH ..................................................86
2. W._____ / A._____ / Q._____ und die Firmen AA._____ GmbH - AB._____ Garage AG .....................................................................................89
3. AF._____ / Schwimmbad / AC._____ und AD._____ ........................95
4. A._____ / B._____ und C._____ / AE._____ / T._____ GmbH ........96
5. Graphische Übersicht Firmen.................................................................99
6. Fazit Interessen am Ausgang des Verfahrens / Aussagewürdigung 100
- 14 - II. Fahrzeug-Leasings (ND 3-4, 7-8, 11) ....................................................... 102
1. Vorbemerkungen der Anklagebehörde zur Mittäterschaft .............. 102
2. Übersicht angeklagte Delikte Fahrzeugleasing ................................ 102
3. Verschlechterungsverbot ..................................................................... 103 C. A._____, B._____, C._____: Hypothekarkredit (ND 13) ........................ 104 I. Sachverhalt.................................................................................................... 104
1. Anklagevorwurf ...................................................................................... 104 1.1. Betrug, ev. Veruntreuung................................................................ 104 1.2. Geldwäscherei .................................................................................. 107 1.3. Misswirtschaft ................................................................................... 107
2. Einwendungen ....................................................................................... 108
3. Unbestrittener Sachverhalt .................................................................. 110
4. Sachverhaltserstellung ......................................................................... 113 4.1. Organisation des Grundstückkaufs und Bauprojektes AG._____ 113 4.2. Organisation des Hypothekardarlehens und des Werkvertrages 117 4.3. Leistungsabrechnungen und Barbezüge der Hypothekar- Teilzahlungen......................................................................................... 127 4.4. Zweck des Grundstückkaufs und Bauprojektes AG._____....... 132 4.5. Übergabe von Fr. 80'000.– an W._____ ...................................... 140 4.6. Kenntnisstand betreffend Geschäftsführung von C._____ ....... 142 4.7. Finanzielle Situation der Firma T._____ GmbH / Misswirtschaft 145 II. Betrug, eventualiter Veruntreuung ............................................................. 148
1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 148
2. Subsumtion ............................................................................................ 149 2.1. Mittäterschaft .................................................................................... 149 2.2. Arglistige Täuschung ....................................................................... 150 2.3. Vermögensschaden / Bereicherungsabsicht ............................... 153 2.4. Fazit.................................................................................................... 155 III. Geldwäscherei .............................................................................................. 156
1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 156
2. Subsumtion ............................................................................................ 157 IV. Misswirtschaft ........................................................................................ 157
1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 157
2. Subsumtion ............................................................................................ 159 D. A._____ und B._____: BMW X5 (ND 3) / Veruntreuung........................ 161 I. Sachverhalt.................................................................................................... 161
1. Anklagevorwurf ...................................................................................... 161
2. Einwendungen ....................................................................................... 163
3. Unbestrittener Sachverhalt .................................................................. 164
4. Sachverhaltserstellung ......................................................................... 165 II. Rechtliche Würdigung.................................................................................. 176
1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 176
2. Subsumtion ............................................................................................ 177 E. A._____ und B._____: Lieferwagen Nissan Cabstar (ND 7 und 11)....... 178 I. Sachverhalt.................................................................................................... 178
- 15 -
1. Anklagevorwurf ...................................................................................... 178 1.1. Nissan Cabstar I (ND 11)................................................................ 178 1.2. Nissan Cabstar II (ND 7) ................................................................. 180
2. Einwendungen ....................................................................................... 181
3. Unbestrittener Sachverhalt .................................................................. 182 3.1. Nissan Cabstar I (ND 11)................................................................ 183 3.2. Nissan Cabstar II (ND 7) ................................................................. 184
4. Sachverhaltserstellung ......................................................................... 185 4.1. Beweismittel ...................................................................................... 185 4.2. Beweiswürdigung ............................................................................. 194 II. Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung ................... 202
1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 202
2. Subsumtion ............................................................................................ 205 III. Betrug, eventualiter Veruntreuung ............................................................. 207
1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 207
2. Subsumtion ............................................................................................ 207 2.1. Arglistige Täuschung ....................................................................... 207 2.2. Vermögensschaden / Bereicherungsabsicht ............................... 209 2.3. Fazit.................................................................................................... 211 F. A._____ und B._____: BMW X5 (ND 8) ................................................... 211 Veruntreuung / Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung . 211 I. Sachverhalt.................................................................................................... 211
1. Anklagevorwurf ...................................................................................... 211
2. Einwendungen ....................................................................................... 212
3. Sachverhaltserstellung ......................................................................... 213 3.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................. 213 3.2. Sachverhaltserstellung .................................................................... 213 II. Rechtliche Würdigung.................................................................................. 219
1. Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung ............ 219
2. Veruntreuung ......................................................................................... 220 G. A._____ und B._____: Mercedes ML und BMW X6 (ND 4 und 6) .......... 222 Veruntreuung / Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung . 222 I. Sachverhalt.................................................................................................... 222
1. Anklagevorwurf ...................................................................................... 222
2. Einwendungen ....................................................................................... 224
3. Sachverhaltserstellung ......................................................................... 226 3.1. Unbestrittener Sachverhalt ............................................................. 226 3.2. Zweck des Kaufs der AB._____ Garage AG ............................... 227 3.3. Zweck des Kaufs der AB._____ Garage AG durch B._____ .... 229 3.4. Löschung des Codes 108 Mercedes ML 63 AMG ...................... 231 3.5. versuchte Löschung des Codes 108 BMW X6............................ 232 II. Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung ................... 234
1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 234
2. Subsumtion ............................................................................................ 235 H. A._____: Baumaschinen H._____ AG (ND 12) ....................................... 237 Betrug, eventualiter Veruntreuung / Urkundenfälschung ................................ 237 I. Sachverhalt.................................................................................................... 237
1. Anklagevorwurf ...................................................................................... 237
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2. Einwendungen ....................................................................................... 239
3. Unbestrittener Sachverhalt / Eingestandener SV von AH._____ .. 239
4. Sachverhaltserstellung ......................................................................... 242 4.1. Rückwirkende Teilnehmeridentifikation ........................................ 243 4.2. Anmietung der Baumaschinen....................................................... 244 4.3. Transport von zwei Baumaschinen ins Ausland ......................... 254 4.4. Organisation des Baumaschinentransports ins Ausland ........... 254 II. Urkundenfälschung ...................................................................................... 261
1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 261
2. Subsumtion ............................................................................................ 262 III. Betrug, eventualiter Veruntreuung ............................................................. 264
1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 264
2. Subsumtion ............................................................................................ 264 2.1. Arglistige Täuschung ....................................................................... 264 2.2. Vermögensschaden / Bereicherungsabsicht ............................... 267 2.3. Fazit.................................................................................................... 267 I. A._____: Baumaschinen E._____ AG (ND 5) ......................................... 268 Veruntreuung .......................................................................................................... 268 I. Ausgangslage / Sachverhalt ....................................................................... 268
1. Ausgangslage ........................................................................................ 268
2. Anklagevorwurf ...................................................................................... 268
3. Einwendungen ....................................................................................... 269
4. Sachverhaltserstellung ......................................................................... 270 4.1. Beweismittel ...................................................................................... 270 4.2. Anmietung und Auslieferung der vier Baumaschinen ................ 271 4.3. Transport ins Ausland ..................................................................... 278 4.4. Verbleib der Baumaschinen ........................................................... 282 4.5. Fazit.................................................................................................... 283 II. Veruntreuung................................................................................................. 283
1. Rechtsgrundlage ................................................................................... 283
2. Subsumtion ............................................................................................ 283 J. Gewerbsmässigkeit bezüglich der Betrugstatbestände ......................... 285 K. Fazit ................................................................................................................ 288
4. Teil : Strafzumessung und Vollzug ........................................................................ 289 A. Allgemeines ................................................................................................... 289
1. Vorinstanz............................................................................................... 289
2. Einwendungen ....................................................................................... 290
3. Strafzumessungsregeln / Gesamtstrafenbildung ............................. 290 B. Beschuldigter A._____................................................................................. 293
1. Strafrahmen Gesamtstrafe ........................................................... 293
2. Strafart.............................................................................................. 294
3. Hypothetische Einsatzstrafe ......................................................... 294
4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte ..................................................................................................... 296 4.1. Gewerbsmässiger Betrug (ND 7, 11, 12, 13 und 19) ............... 296 4.2. Mehrfache Veruntreuung (ND 3, 5, 6, und 8), teilweise versucht (ND 4) ...................................................................................................... 300 4.3. Urkundenfälschung (ND 12) ......................................................... 303
- 17 - 4.4. Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises (ND 4, 6, 7, 8 und 11), Geldwäscherei (ND 13) und Sachbeschädigung (ND 19) ................................................................ 304 4.5. Zwischenfazit .................................................................................. 306
5. Täterkomponenten ......................................................................... 307
6. Verletzung des Beschleunigungsgebotes .................................. 308
7. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe ........................................................... 311
8. Anrechnung der erstandenen Haft .............................................. 311
9. Vollzug ............................................................................................. 311 C. Beschuldigter B._____................................................................................. 312
1. Strafrahmen Gesamtstrafe ........................................................... 312
2. Strafart.............................................................................................. 312
3. Hypothetische Einsatzstrafe ......................................................... 313
4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte ..................................................................................................... 316 4.1. Mehrfache Veruntreuung (ND 3, 6, und 8), teilweise versucht (ND 4) ...................................................................................................... 316 4.2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (ND 4).................... 319 4.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren trotz Entzug des Führerausweises (ND 1 und 2) ........................................................... 319 4.4. Zwischenfazit .................................................................................. 321
5. Täterkomponenten ......................................................................... 321
6. Verletzung des Beschleunigungsgebotes .................................. 321
7. Zeitablauf mit Wohlverhalten ........................................................ 322
8. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe ........................................................... 323
9. Tagessatzhöhe der Geldstrafe ..................................................... 323
10. Anrechnung der erstandenen Haft .............................................. 325
11. Vollzug ............................................................................................. 325 D. Beschuldigte C._____.................................................................................. 326
1. Strafrahmen..................................................................................... 326
2. Konkrete Strafzumessung............................................................. 326
3. Anrechnung der erstandenen Haft .............................................. 329
4. Vollzug ............................................................................................. 330
5. Teil : Zivilforderungen .............................................................................................. 330
1. Vorbemerkungen ................................................................................... 330
2. Einwendungen ....................................................................................... 332
3. Zivilklagen die Beschuldigten A._____ und B._____ gemeinsam betreffend ....................................................................................................... 332 3.1. Privatklägerin 1 - D._____ AG (ND 3)......................................... 332 3.2. Privatklägerin 5 - F1._____ (Schweiz) AG (ND 8) .................... 334
4. Zivilklagen den Beschuldigten A._____ alleine betreffend ............. 334 4.1. Privatklägerin 7 - H._____ AG (ND 12) ...................................... 334 4.2. Privatklägerin 8 - I._____ AG (ND 19) ........................................ 336 4.3. Privatkläger 9 - J._____ (ND 19) ................................................. 338 4.4. Privatklägerin 10 - K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (ND
19) 340
6. Teil : Einziehungen / Beschlagnahmungen .......................................................... 340
7. Teil : Kosten- und Entschädigungsfolgen ............................................................. 342
- 18 - A. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen.............................. 342
1. Kostenfolgen .......................................................................................... 342
2. Entschädigungsfolgen .......................................................................... 344 B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren ............... 346
1. Kostenfolgen .......................................................................................... 346
2. Entschädigungsfolgen .......................................................................... 348 C. Genugtuung bei Freiheitsentzug ................................................................ 348
- 19 - Erwägungen:
1. Teil: Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Us- ter, Strafgericht, vom 27. März 2015, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 95 und 104; Urk. 139), meldeten die Verteidiger der drei Beschuldigten mit Eingaben vom 30. März 2015 resp. 7. April 2015 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 141, 146 und 147).
2. Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien am
9. bis 15. Juli 2015 (Urk. 159 sowie Urk. 158 [Empfangsscheine]) reichten die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der hiesigen Berufungsinstanz ihre Berufungserklärungen vom 17. und 27. Juli 2015 ein (Urk. 160 und 161), gefolgt vom erbetenen Verteidiger der Beschuldigten C._____ mit seiner Eingabe vom 3. August 2015 (Urk. 162), je innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO. Daraufhin verzichteten innert angesetzter Frist ge- mäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO die Anklagebehörde mit Eingabe vom 1. Septem- ber 2015 (Urk. 171), die Privatkläger 8 und 9 mit Eingabe vom 13. August 2015 (Urk. 165), die Privatklägerin 2 mit Schreiben vom 14. August 2015 (Urk. 166) und die Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 31. August 2015 (Urk. 170) explizit auf eine Anschlussberufung. Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass schliesslich nach Rück- sprache mit den Parteien bezüglich des Termins zur Berufungsverhandlung auf den 8. und 9. März 2017 vorgeladen wurde (Urk. 194), zu welcher die Beschuldig- ten mit ihren Verteidigern, der Vertreter der Anklagebehörde und der Vertreter der Privatklägerin 1 erschienen (Prot. II S. 3).
2. Teil: Prozessuales A. Teilrechtskraft
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement-
- 20 - sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprü- fung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den ange- fochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Über- prüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Frei- spruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammen- hängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entschei- den über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelun- gen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 2.A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 399 N 18; Hug/Scheidegger in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2.A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes vom 3. April 2013 6B_482/2012 E. 5.3. und vom 14. November 2012 6B_99/2012 E. 5.3.; BSK StPO-Eugster, a.a.O., Art. 402 N 2; ZH StPO Komm.-Hug, a.a.O., N 2 zu Art. 402).
2. Der Beschuldigte A._____ liess seine Berufung namentlich auf die Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffer 1), die Strafe (Dispositiv-Ziffer 7), und die Ver- pflichtungen zu Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen (Dispositiv- Ziffern 18, 21, 23 - 26) sowie die Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositiv- Ziffern 27 bis 28) beschränken (Urk. 160 S. 2, Urk. 207 S. 1 f.).
- 21 - Der Beschuldigte B._____ beantragte ebenfalls die Aufhebung der ihn betreffen- den Schuldsprüche mit Ausnahme der beiden SVG Delikte (Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1 bis 3), der Sanktion samt Vollzug (Dispositiv-Ziffern 8 und 9), der Einzie- hungs- und Verwendungsanordnungen betreffend beschlagnahmtes Guthaben und Bargeld (Dispositiv-Ziffern 14 und 15) und die Verpflichtungen zu Schadener- satz- und Genugtuungsleistungen (Dispositiv-Ziffern 18 und 21) sowie die Kosten- festsetzung und -auflage (Dispositiv-Ziffern 27 bis 28). Er beantragte im Haupt- standpunkt den Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen, abgesehen von den beiden SVG Delikten, mit entsprechender Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen und der Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg so- wie eine Genugtuung für die unrechtmässig erlittene Haft und eine Entschädigung für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 17'500.– (Urk. 161 S. 2 f., Urk. 209 S. 2 ff.). Die Beschuldigte C._____ beantragte die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch, unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Zusprechung einer Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft im Betrage von Fr. 5'000.– und focht ebenfalls ausdrücklich den sie betreffenden Schuldspruch (Dispositiv-Ziffer 5), die Strafe samt Vollzug (Disposi- tiv-Ziffer 10 und 11), die Einziehungsanordnung betreffend beschlagnahmtes Guthaben (Dispositiv-Ziffer 16), die sie betreffende Kostenauflage (Dispositiv- Ziffer 28 lit. c) und die ihr zugesprochene Prozessentschädigung (Dispositiv-Ziffer
33) an (Urk. 162 S. 2, Urk. 211 S. 1 f.).
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte grundsätzlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 171, Urk. 212 S. 1 f.), ebenso wie der Vertreter der Privatklägerin 1 (Urk. 170 S. 2, Prot. II S. 6).
4. Entsprechend ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2, 4 und 6 (Frei- sprüche), 3 Abs. 4 und 5 (Schuldsprüche B._____ betr. SVG-Delikte), 12 und 13 (Einziehungen zulasten des Beschuldigten A._____), 17 (Sicherstellung Festplat- te), 19, 20 und 22 (Zivilansprüche der Privatklägerinnen 2, 3 und 6) sowie 29 bis 32 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 22 - B. Sachzusammenhang mit separat geführten Strafverfahren Da die Staatsanwaltschaft gegen die im vorliegenden Sachverhalt vorkommenden Beteiligten separate Verfahren führte und je separat Anklage erhob, drängt es sich für das Verständnis des Gesamtzusammenhangs auf, vorab auf diejenigen beiden Verfahren kurz einzugehen, die in getrennten gerichtlichen Verfahren be- reits rechtskräftig erledigt wurden, aber einen Sachzusammenhang mit Teilen der hier zu beurteilenden Sachverhalte aufweisen: W._____ wurde aufgrund ihres Geständnisses im abgekürzten Verfahren vom Bezirksgericht Uster mit Urteil vom 27. März 2015 (Urk. 67/17) schuldig gespro- chen
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4 und 6)
- der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 StGB (ND 13)
- der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13) und
- der mehrfachen groben und der mehrfachen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln (ND 24; kein Zusammenhang mit vorliegendem Sachverhalt). Das Urteil ist rechtskräftig (Urk. 67, ausgefertigtes Urteilsexemplar mit Rechts- kraftbestätigung vom 7. Mai 2015). Auf den konkreten Sachzusammenhang und die Bedeutung für das vorliegende Verfahren wird in den einzelnen tangierten An- klagepunkten näher eingegangen werden. Bezüglich AF._____ wurde das Strafverfahren im Zusammenhang mit den ND 3 und 6 mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Juni 2013 rechtskräftig abgeschlossen. AF._____ wurde der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Beizugsakten C-3/2011/783). Auf seine Aussagen und die
- 23 - Erkenntnisse aus der diesbezüglichen Untersuchung wird im Zusammenhang mit den einzelnen Delikten nochmals zurückzukommen sein. AH._____ wurde bezüglich des ND 12 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. November 2012 rechtskräftig der Gehilfenschaft zum Be- trug zum Nachteil der H._____ AG im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 25 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.– bestraft unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 58/1-4). Die sich im Strafbefehl abbildenden Geständnisse hin- sichtlich des Deliktsvorhalts werden ebenfalls später nochmals zur Sprache kom- men. J._____, der an der Kollision mit dem Beschuldigten A._____ beim Autounfall vom 14. Mai 2008 beteiligt war (ND 19), wurde aufgrund des Strafantrags von A._____ im Zuge des diesbezüglichen Strafverfahrens erstinstanzlich am
10. März 2010 von der Einzelrichterin am Bezirksgericht Uster der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft (Urk. 178/52), jedoch zweitinstanzlich vom Obergericht des Kantons Zürich von Schuld und Strafe frei- gesprochen (Urk. 178/75). Auch dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 178/76-77). Auf die entsprechenden und in Bezug auf den Anklagepunkt des ND 19 wesentlichen Erwägungen wird ebenfalls bei der Sachverhaltserstellung im Detail zurückzukommen sein. C. Anwendbares Verfahrensrecht / Beweisverwertbarkeit
1. Einwendungen Die Vorinstanz äussert sich hinsichtlich ND 19 zur Verwertbarkeit der vom Be- schuldigten A._____ gemachten Aussagen anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 19. Mai 2008 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
24. September 2009 im Verfahren gegen J._____ betreffend den Absichtsunfall vom 14. Mai 2008 (Urk. 159 S. 20 ff.) und hält in Bezug auf weitere Nebendos- siers zu einigen Einvernahmen fest, sie seien mangels Teilnahmemöglichkeit des
- 24 - Beschuldigten A._____ nicht verwertbar, so dass darauf im Einzelnen einzugehen ist.
2. Rechtslage allgemein
1. Die Anklageschriften vom 28. Oktober 2013 gegen die Beschuldigten gingen am 31. Oktober 2013 bei der Vorinstanz ein (HD 61/8, HD 62/9 und HD 64/11), weshalb grundsätzlich auf das vorliegende Verfahren das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene neue Prozessrecht gemäss der eidgenössischen Strafprozessord- nung zur Anwendung gelangt (Art. 448 ff. StPO).
2. Einige dieser Einvernahmen fanden noch unter der Geltung des kantonalen Strafprozessrechts statt. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der Schwei- zerischen StPO angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO indes ihre Gültigkeit, auch wenn sie den Anforderungen der eidge- nössischen Strafprozessordnung nicht genügen sollten. Dies gilt allerdings nur, soweit sie im Einklang mit der BV und der EMRK stehen und gemäss dem im Zeitpunkt ihrer Abnahme geltenden Recht gültig sind (Uster in: BSK StPO, N 3 zu Art. 448; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., N 4 und 5 zu Art. 448; Urteile des Bundesgerichts 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 4.2 - 4.3 und 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 2.2). Soweit sich das Gericht also auf solche Beweise abstützt, ist die Frage der Verwertbarkeit derselben - entgegen der Vor- instanz - nach den Vorgaben der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom
4. Mai 1919 (LS 321; nachfolgend nur noch StPO/ZH) und der damals geltenden Rechtsprechung, namentlich zu den Verfahrensgarantien der BV und der EMRK, zu beantworten und entgegen der Vorinstanz nicht nach der eidgenössischen Strafprozessordnung (Urk. 159 S. 20 ff.).
3. Nebendossier 19
1. Der heutige Beschuldigte A._____ wurde im Nachgang zum Verkehrsunfall vom 14. Mai 2008 (ND 19) am 19. Mai 2008 polizeilich befragt (Urk. 177/6 [= ND 19/12/2]). Das Protokoll trägt den Titel "Einvernahme Befragung zum Verkehrsun- fall" und der heutige Beschuldigte wurde gleich zu Beginn der Einvernahme da- rauf hingewiesen, dass er die Aussage verweigern könne, seine Aussagen als
- 25 - Beweismittel verwendet werden könnten und er jederzeit eine Verteidigung be- stellen könne (a.a.O. S. 1). Weiter wurde der heutige Beschuldigte davon in Kenntnis gesetzt, dass er wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs verzeigt werde (a.a.O., S. 4). Im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juni 2008 wird der heutige Beschuldigte entsprechend als "Verzeigter" geführt (Urk. 177/1 S. 3 und S. 5). Als Schlussbemerkung wird festgehalten, dass die widersprüchlichen Aussagen der Unfallbeteiligten zum Unfallhergang anlässlich der Sachverhaltsaufnahme und der Befragungen nicht hätten ausgeräumt werden können (Urk. 177/1 S. 7). Am
3. Juni 2008 stellte der heutige Beschuldigte, der nach seinen Angaben bei dem Unfall leicht verletzt worden war (Urk. 177/1 S. 3, 177/2 S. 2, 177/14 [ärztlicher Bericht Spital Uster]), Strafantrag gegen den Unfallbeteiligten J._____ (Urk. 177/5). An diesem Strafantrag hielt er in der Folge ausdrücklich fest (Urk. 177/12 S. 2).
2. Gemäss § 11 StPO/ZH war zu Beginn seiner ersten Einvernahme der Ange- schuldigte darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Verteidiger bestellen und die Aussage verweigern könne und dass seine Aussagen als Beweismittel ver- wendet werden könnten. Die Auskunftsperson dagegen war auf ihr Aussagever- weigerungsrecht sowie die Bedeutung ihrer Aussage hinzuweisen und ohne Hin- weis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufzufordern, die Wahrheit zu sagen. Ausserdem war sie auf die Strafbarkeit von falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam zu machen (Art. 149b Abs. 2 StPO/ZH). Nach dem kantonalen Verfahrensrecht konnte die Polizei Personen, welche durch sie nicht als Angeschuldigte behandelt wurden, protokollarisch befragen und zwar als Auskunftsperson "sui generis", d.h. nicht in Form der Auskunftsperson von § 149 a StPO/ZH. Eine Person, die später im Untersuchungsverfahren als Auskunftsperson in Frage kam, war von der Poli- zei aber nicht notwendigerweise auf ihr Aussageverweigerungsrecht im Sinne von § 149 b Abs. 2 StPO/ZH hinzuweisen. Infolgedessen waren die polizeilich proto- kollierten Aussagen generell lediglich dann beweismässig verwertbar, wenn die betreffende Person anschliessend noch ordnungsgemäss durch die Staatsan-
- 26 - waltschaft oder das Gericht einvernommen wurde und dabei auf die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts verzichtete (ZR 112/2013 Nr. 24, S. 90, E. 3.2.2. a) mit Hinweisen zu Literatur und Judikatur).
3. Der heutige Beschuldigte A._____ wurde am 19. Mai 2008 aufgrund der konkret vorgehaltenen Belehrungen in Übereinstimmung mit der damals gelten- den kantonalen Verfahrensordnung als Beschuldigter befragt, was sowohl bezüg- lich der noch ungeklärten Verschuldensfrage und des Verzeigungsvorhalts auch schlüssig, nachvollziehbar und korrekt war. Entgegen den Ausführungen der Vor- instanz (Urk. 159 S. 21) wurde der heutige Beschuldigte im Verfahren gegen J._____ in der ersten polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2008 namentlich auch auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Da im Übrigen auch kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 StPO/ZH vorlag, erübrigten sich weitere Hinweise wie zum Beispiel nach § 13 Abs. 1 StPO/ZH. Demnach sind die gültig und korrekt zustande gekommenen Aussagen des heutigen Beschuldig- ten A._____ gegenüber der Kantonspolizei Zürich weiterhin auch zu seinen Las- ten verwertbar, sofern nachfolgend eine ordnungsgemässe Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht folgte, was demnach nun zu prüfen ist.
4. Der heutige Beschuldigte mandatierte damals im Verfahren wegen fahrläs- siger Körperverletzung gegen den Beschuldigten J._____ einen Rechtsanwalt als Geschädigtenvertreter, der in dem Verfahren auch Zivilansprüche gegen den nachmalig freigesprochenen Unfallbeteiligten geltend machte (Urk. 177/25/1-2, 177/15). Nachdem der heutige Beschuldigte am Strafantrag festgehalten hatte und weitere Ermittlungshandlungen (darunter Einholung Arztbericht, Gutachten zur Auswertung der sichergestellten Tachoscheibe des vom Unfallbeteiligten J._____ gelenkten Lastwagens) erfolgt waren (Urk. 177/9-14, 177/22-23), wurde er am 24. September 2009 von der Staatsanwaltschaft zum Unfallhergang als Zeuge befragt (Urk. 177/18 [= ND 19/2/18]). Gleich zu Beginn der Befragung wur- de er zur Wahrheit ermahnt, auf die Straffolgen eines wissentlich falschen Zeug- nisses aufmerksam gemacht und es wurde ihm das allgemeine Zeugnisverweige- rungsrecht gemäss § 131 StPO/ZH erläutert. Ausserdem bestätigte er, am Straf- antrag gegen den Unfallbeteiligten festzuhalten und bereit zu sein, Aussagen zu
- 27 - machen. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll war der heutige Beschuldigte zur Befragung in Begleitung seines Rechtsanwalts als Geschädigtenvertreter er- schienen. Ebenfalls anwesend war auch der beschuldigte Unfallbeteiligte J._____ in Begleitung seines Verteidigers (a.a.O. S. 1), der am Ende der Einvernahme ei- nige Ergänzungsfragen stellte, welche auch beantwortet wurden (a.a.O. S. 5 f.). Der heutige Beschuldigte bestätigte ausserdem, bei der ersten polizeilichen Ein- vernahme die Wahrheit gesagt zu haben (a.a.O. S. 3).
5. Die von der Vorinstanz in Bezug auf den heutigen Beschuldigten A._____ aufgeworfene Frage, ob die Zeugeneinvernahme zu seinen Lasten verwertbar sei oder nicht (Urk. 159 S. 21), ist grundsätzlich ebenfalls nach dem damals gelten- den kantonalen Strafprozessrecht zu entscheiden. Gemäss § 128 StPO/ZH war ausdrücklich auch der Geschädigte verpflichtet, vor der Untersuchungsbehörde als Zeuge auszusagen. Der Geschädigte war nach dem damals geltenden Recht per definitionem in § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH die Person, welcher durch das Delikt unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte (Ni- klaus Schmid, Strafprozessrecht [kurz: Schmid StPO/ZH], 4.A. Zürich 2004, Rz 502). Die Untersuchungsbehörde musste nach kantonalem Verfahrensrecht Personen, welche das Zeugnis verweigern durften, hierauf aufmerksam machen und davon im Protokoll Vormerk nehmen (§ 132 Abs. 1 StPO/ZH). § 131 Abs. 1 StPO/ZH sah denn auch vor, dass der Zeuge die Beantwortung von Fragen ver- weigern durfte, die ihn oder einen der in § 129 genannten Angehörigen der Ge- fahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Vor ihrer Einvernahme waren die Zeugen unter Hinweis auf die Strafe des falschen Zeugnisses an ihre Pflicht zu erinnern, nur die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen, was zur Sa- che gehört (§ 141 StPO/ZH). Gemäss § 10 Abs. 6 StPO/ZH war der Geschädigte jedoch nur soweit einzuvernehmen, als es zur Abklärung des Sachverhalts nötig war. Schliesslich sah bereits damals § 15 StPO/ZH vor, dass Einvernahmen von Zeugen, Auskunftspersonen oder Sachverständigen, bei welchen die Vorschriften von § 14 (Teilnahmerechte) nicht eingehalten wurden, nichtig waren und nicht hatten beachtet werden dürfen, soweit sie den Angeschuldigten belasteten.
- 28 - Statt als Zeuge musste nach § 149 a StPO/ZH als Auskunftsperson einvernom- men werden, wer (unter anderem) ohne selber der abzuklärenden Straftat be- schuldigt oder dringend verdächtigt zu werden, als Täter oder Teilnehmer der Tat oder einer mit ihr im Zusammenhang stehenden anderen strafbaren Handlung nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Auskunftsperson musste vom Untersu- chungsbeamten über das Recht zur Aussageverweigerung sowie die Bedeutung ihrer Aussage belehrt und ohne Hinweis auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufgefordert werden, die Wahrheit zu sagen. Ausserdem musste er die Aus- kunftsperson auf die Strafbarkeit von falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam machen (§ 149 b Abs. 3 StPO/ZH). Lehre und Rechtsprechung waren sich einig, dass nach kantonalem Verfahrens- recht eine Person nur unter bestimmten, im Gesetz abschliessend genannten Gründen (insbesondere § 149 a StPO/ZH) ausnahmsweise nicht als Zeuge, son- dern als Auskunftsperson zu befragen war und in den übrigen Fällen die Beweis- erhebung zwingend nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 141 StPO/ZH) über die Zeugeneinvernahme zu erfolgen hatte (SB080572 Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2009 E. 2.2.5.2 mit Hinweisen). Ob eine Person anstatt als Zeuge als Auskunftsperson einzuvernehmen war, ent- schied der einzuvernehmende Beamte anhand der Aktenlage im Zeitpunkt der Einvernahme, wobei davon auszugehen war, dass ohne konkrete Hinweise eine Person am zu untersuchenden Straftatbestand unbeteiligt zu erachten war und demnach primär als Zeuge in Betracht fiel (ZR 112/2013 Nr. 24 E. 3.2.2. a) mit Hinweisen; Schmid, StPO/ZH, Rz 659h).
6. Der heutige Beschuldigte A._____ wurde im Verfahren betreffend fahrlässi- ge Körperverletzung gegen den Unfallbeteiligten J._____ von der Staatsanwalt- schaft in Beachtung sämtlicher damals geltender Verfahrensvorschriften korrekt als Zeuge einvernommen, nachdem er von der Kantonspolizei bereits ein erstes Mal am 19. Mai 2008 noch ohne ausdrückliche Qualifikation, aber unter Hinwei- sen wie bei einem Angeschuldigten und unter Vorhalt einer Verzeigung, befragt worden war (siehe oben Erw. II. C. 3.1.). Dabei wurde auch der kassationsrichter-
- 29 - lichen Vorgabe nachgelebt und dem Zeugen nicht einfach seine früheren vor der Polizei gemachten Aussagen vorgehalten, sondern der Zeuge angehalten, seine Aussagen zur Sache ohne Vorhalt ganz spontan zu machen (Entscheid des Kas- sationsgerichts des Kantons Zürich AC030105 vom 19. Mai 2004), wie sich aus dem Protokoll ergibt (Urk. 177/18 S. 3 ff.). Im Zeitpunkt dieser Zeugeneinvernah- me war es von der Sachlage her logisch und zwingend, den heutigen Beschuldig- ten als Zeugen einzuvernehmen, war er doch Geschädigter im Sinne des Geset- zes und kam er bezüglich des zu untersuchenden Tatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung anlässlich einer Kollision seines Fahrzeuges mit demjenigen des Unfallbeteiligten weder als Täter noch als Teilnehmer der Körperverletzung in Frage. Die Untersuchungsbehörde hatte im damaligen Zeitpunkt auch noch kei- nen Anlass, an den Aussagen des heutigen Beschuldigten zu zweifeln, was sich auch darin zeigt, dass der damalige angeschuldigte Unfallbeteiligte J._____ erst- instanzlich am 10. März 2010 der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gespro- chen wurde (Urk. 177/52). Diese Zweifel ergaben sich erst später im Rahmen der Strafuntersuchung betreffend Betrug gegen den heutigen Beschuldigten A._____ selbst, wie aus dem Fax der Kantonspolizei Zürich an den Statthalter des Bezirks Uster vom 7. Mai 2010 hervorgeht, in welchem sie den Verdacht äussert, der heu- tige Beschuldigte habe den Verkehrsunfall absichtlich herbeigeführt (Urk. ND 19/8). Am 8. Juli 2010 folgte schliesslich der Ermittlungsauftrag mit Delegations- verfügung der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei Zürich gegen den heuti- gen Beschuldigten betreffend falsche Anschuldigung (Urk. ND 19/9-10), welche Gegenstand der vorliegenden Anklage bildet (Urk. 61/8 S. 51 f.), nachdem der Unfallbeteiligte J._____ am 14. Januar 2011 rechtskräftig vom Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung freigesprochen worden war (Urk. 178/75). Die Zeugen- einvernahme des heutigen Beschuldigten A._____ war somit fehlerfrei und die Rollenzuteilung wurde zum damaligen Zeitpunkt korrekt vorgenommen. Damit sind die Aussagen des heutigen Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befra- gung vom 19. Mai 2008 vollumfänglich und damit auch zu seinen Lasten verwert- bar.
7. Schliesslich bleibt noch die Frage zu klären, ob dem Beschuldigten A._____ im damaligen Verfahren materielle Beschuldigteneigenschaft zukam (siehe hierzu
- 30 - Schmid, StPO/ZH, Rz 460) und ob sich dies gegebenenfalls auf die Verwertbar- keit seiner Zeugenaussage auswirkte. Nach Auffassung von Schmid war der be- treffende Zeuge, bei welchem die Voraussetzungen für die Einvernahme als Aus- kunftsperson erst nach der Zeugeneinvernahme erfüllt wurden (indem z.B. der Beschuldigte nachträglich eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung gegen den Zeugen einreichte oder Tatsachen ans Tageslicht kamen, die eine Tatbeteili- gung des Zeugen als nicht ausgeschlossen erscheinen liessen), grundsätzlich fortan als Auskunftsperson zu befragen. Dabei blieben die früheren Zeugenaus- sagen nur gültig, wenn sich die betreffende Person später nicht als materiell Be- schuldigter erwies (Schmid, StPO/ ZH, Rz 659h). In gleichem Sinne entschied das Obergericht am 24. April 2013 (ZR 112/2013 Nr. 24). Der vorliegende Fall unter- scheidet sich von jenem, welcher diesem Obergerichtsentscheid zugrunde lag in- sofern wesentlich, als sich dort der zunächst als Zeuge einvernommene Be- schwerdeführer im Laufe des Strafverfahrens als an der fahrlässigen Tötung von A beteiligt dringend verdächtig herausstellte (a.a.O. S. 91 E. 3.2.2. b). Betreffend den Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung lagen zum Zeitpunkt der Ein- vernahme als Zeuge am 24. September 2009 keine konkreten Verdachtsgründe vor, die für eine strafrechtlich relevante Mitwirkung (Täterschaft, Anstiftung, Gehil- fenschaft, Nachtäterschaft wie Hehlerei, Begünstigung, Geldwäscherei) des heu- tigen Beschuldigten A._____ an der (eigenen) Körperverletzung sprachen, so dass A._____ im Verfahren gegen J._____ auch keine materielle Beschul- digteneigenschaft zukam. Somit bleiben auch seine als Zeuge im Verfahren ge- gen J._____ gemachten und allenfalls ihn selbst belastenden Aussagen verwert- bar. Selbst wenn man zum gegenteiligen Ergebnis der Unverwertbarkeit der Aus- sagen von A._____ gelangen würde, fiele das Beweisergebnis in ND 19, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht anders aus (vgl. 3. Teil Ziff. A.I.4).
4. Nebendossier 12
1. Die Vorinstanz beurteilte die von ihr hinsichtlich ND 12 einzeln aufgeführten Einvernahmen von AH._____, B._____, AI._____ und AJ._____ nicht zufolge fal- scher Rollenverteilung oder fehlerhafter Vorhalte als nicht verwertbar, sondern zu- folge fehlender Teilnahmemöglichkeit des Beschuldigten A._____ (Urk. 195
- 31 - S. 236), was bezüglich der vor dem 1. Januar 2011 erfolgten Einvernahmen wie oben dargelegt anhand der kantonalen Strafprozessordnung und der damals gel- tenden Rechtsprechung zu prüfen ist. Einzig in Bezug auf die polizeiliche Einver- nahme von AH._____ vom 23. Juni 2011 (Urk. ND 12/10/3) und die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme von B._____ vom 26. März 2013 (Urk. 4/23 [= ND 12/10/10]) sind die Bestimmungen der eidgenössischen Strafprozessordnung an- zuwenden (Art. 448 Abs. 1 StPO).
2. Nach § 14 Abs. 1 StPO/ZH war dem Angeschuldigten und seinem Verteidi- ger Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und an sie Fragen zu richten. Das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, wird auch von der Europäischen Menschenrechtskonven- tion garantiert (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Der Beschuldigte muss demnach in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Eine belastende Aussage eines Beschuldigten in einem getrennt geführten Strafverfahren oder ei- nes Belastungszeugen war daher grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Be- schuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinrei- chende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten in getrennten Verfahren, resp. den Zeugen, zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und BGE 133 I 33 E. 2.2, zum bisher anwendba- ren kantonalen Recht, je mit Hinweisen). Die Konfrontation konnte entweder im Zeitpunkt der Aussage des Belastungszeugen oder des Beschuldigten in getrenn- ten Verfahren erfolgen oder auch in einem späteren Verfahrensstadium, wobei es grundsätzlich genügte, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe seines Strafverfah- rens wenigstens einmal Gelegenheit erhielt, den ihn belastenden Personen Er- gänzungsfragen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 4.2.1 [nicht publ. in BGE 140 IV 196]; 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 2. und 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 4., je mit Hinweisen). Diese Rechtslage gilt auch weiterhin seit Inkrafttreten der eidgenössischen Straf- prozessordnung: Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO steht den Parteien, das heisst der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft (Art. 104
- 32 - Abs. 1 StPO), ein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte zu. Der gesetzliche Anspruch auf Teil- nahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten. In getrennt geführ- ten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren jedoch keine Parteistellung zu, weshalb kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht. Allerdings ist auch nach geltendem Recht dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen, wenn sich die Strafverfol- gungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, wobei auch hier die einmalige angemessene und hinrei- chende Gelegenheit zur Befragung der belastenden Person im Verlaufe des Ver- fahrens genügt. Gemäss Art. 178 lit. f StPO ist der Beschuldigte in einem anderen Verfahren als Auskunftsperson einzuvernehmen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; Urteil 6B_611/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Bestimmung er- fasst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Mittäter oder Teilnehmer der abzuklärenden Tat, die in einem anderen Verfahren beurteilt werden, wobei das selbst für den Fall zutrifft, dass in beiden Verfahren nicht gleiche, aber konnexe Straftaten verfolgt werden (BGE 140 IV 172 E. 1.2 - 3., mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden, was namentlich dann anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte es unterlassen hat, rechtzeitig und formgerecht Anträge für eine entsprechende Befragung zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 2.4, [nicht publ. in BGE 141 IV 465]).
3. a) Wie sich aus den Akten ergibt, wurden dem Verteidiger des Beschuldig- ten A._____ die polizeilichen Einvernahmen von AH._____ vom 17. Juli 2009 und vom 11. Februar 2010 (Urk. ND 12/10/1-2) vorgängig der Konfrontationseinver- nahme vom 2. Juni 2010, welche gemäss Vorladung und der Seitennummerie- rung in der Kopfzeile wohl tatsächlich am 18. Mai 2010 stattfand (Urk. ND 12/10/13 [= Urk. 8/8], S. 2 ff.; Urk. 51/24, 51/26 und 51/28), auf welches Datum auch in der späteren Konfrontationseinvernahme Bezug genommen wurde (Urk. 3/12 S. 20 [= Urk. ND 12/10/6]), zugestellt (Urk. 27/24 und Urk. ND 12/10/23
- 33 - S. 2). Der Beschuldigte A._____ konnte diese einsehen, mit seinem Verteidiger besprechen und anlässlich der darauf folgenden Konfrontationseinvernahme mit AH._____ hatte er Gelegenheit, Stellung zu dessen Aussagen zu nehmen und diesem direkt Ergänzungsfragen zu stellen, von welchem Recht er auch Ge- brauch machte (Urk. ND 12/10/13). Diese Einvernahmen genügen somit den ge- setzlichen Vorschriften ohne weiteres, weshalb sie vollumfänglich verwertbar sind. Die delegierte polizeiliche Einvernahme von AH._____ vom 23. Juni 2011 fand ebenfalls in Abwesenheit des Beschuldigten A._____ und von dessen Verteidiger statt (Urk. ND 12/10/3). Mittels Aktenzustellung vom 3. Dezember 2012 erhielt er jedoch nachweislich Kenntnis auch von dieser Einvernahme (Urk. 27/37). Anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Mai 2013 bestätigte denn auch der Beschuldigte A._____, dass er sich bezüglich des Nebendossiers 12 mit seinem Verteidiger besprechen konnte und verzichtete ausdrücklich auf eine er- gänzende Stellungnahme und auf die Stellung von Beweisanträgen (Urk. 3/12 S. 7 und 23). Selbst im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren rügte der Verteidiger keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs und stellte auch keine entspre- chenden Beweisanträge (Urk. 93, Prot. I S. 11-12 und S. 88; Urk. 133 S. 26-28). Das Berufungsverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen des Vorverfah- rens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 389 Abs. 1 StPO). Da eine Beweisabnahme im Sinne von Abs. 2 der genannten Bestimmung von Amtes we- gen vorliegend nicht angezeigt erscheint und auch keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die bei gegebener einmaliger Konfrontation einen Anspruch auf erneute Konfrontation ergäben, ist auch die delegierte polizeiliche Einvernahme von AH._____ vom 23. Juni 2011 vollumfänglich, somit auch zu Lasten des Be- schuldigten A._____, verwertbar.
b) Gleich wie bezüglich AH._____ verhält es sich hinsichtlich der Konfrontation des Beschuldigten A._____ mit den polizeilichen Einvernahmen von B._____ vom
8. September 2009 und 17. November 2009 (Urk. ND 12/10/8-9 [= Urk. 4/3 und 4/11]): Die beiden polizeilichen Einvernahmen waren dem Verteidiger des Be- schuldigten A._____ im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme mit B._____ vom 1. März 2010 zugestellt worden (Urk. 27/21), worauf zu Beginn dieser Kon-
- 34 - frontationseinvernahme ausdrücklich hingewiesen wurde (Urk. 8/2 S. 2). Sie ge- nügen ohne Zweifel den gesetzlichen Anforderungen betreffend den Konfrontati- onsanspruch und sind daher vollumfänglich verwertbar. Die Verhandlungsanzeige zur letzten Einvernahme des Beschuldigten B._____ durch die Staatsanwaltschaft, die auf den 26. März 2013 angesetzt war, wurde auch dem Verteidiger des Beschuldigten A._____ zugestellt (Urk. 51/54). Er ver- zichtete indessen auf eine Teilnahme, wie aus dem Einvernahmeprotokoll vom
26. März 2013 ersichtlich ist, denn er erschien trotz Kenntnis des Termins nicht (Urk. ND 12/1010 [= Urk. 4/23]). Inhaltliche Angaben zum Nebendossier 12 mach- te der Beschuldigte B._____ anlässlich dieser Einvernahme ohnehin nicht. Seine Aussage beschränkte sich auf eine pauschale Bestreitung (Urk. ND 12/10/10). Mangels einer inhaltlichen Aussage wurde diese reine Bestreitung dem Beschul- digten A._____ in seiner darauffolgenden Einvernahme vom 27. Mai 2013 nicht eigens vorgehalten (Urk. 3/12 S. 19-23), lässt sich doch aus ihr nichts Neues zu seinen Lasten entnehmen. Eine Verletzung des Konfrontationsrechts liegt damit auch hier nicht vor.
c) Bei der polizeilichen Einvernahme von AI._____ vom 22. Juni 2009 handelt es sich um dessen erklärende Ausführungen anlässlich der Anzeigeerstattung im Namen der Privatklägerin 7, der Firma H._____ AG (Urk. ND 12/10/14). Die Be- fragung von AI._____ diente denn auch im Wesentlichen der sachdienlichen Er- mittlung. Mit den inhaltlich-sachlichen Vorwürfen, namentlich auch seitens des Mitbeschuldigten B._____, wurde der Beschuldigte A._____ denn auch sehr wohl regelkonform konfrontiert (Urk. ND12/10/11). Im Übrigen ist mangels eines bis heute erfolgten Antrages der Parteien auf Konfrontation mit AI._____ von einem konkludenten Verzicht einer solchen auszugehen.
d) Die polizeiliche Einvernahme von AJ._____ vom 16. Februar 2010 (Urk. 7/6) erfolgte noch während der ersten Ermittlungsphase gegen den Beschuldigten A._____. Nach Vorliegen der Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifika- tion (Urk. 17/1) wurde auch der Beschuldigte A._____ zu seinen Handys und Te- lefonnummern befragt, und zwar am 23. Februar 2010 (Urk. 17/2). Dabei wurde er mit der polizeilich festgestellten Tatsache konfrontiert, dass anlässlich der Befra-
- 35 - gung von AJ._____ im Kontaktordner unter der Telefonnummer 078 1… der Na- me 'AK._____' erschien. Ausserdem wurde er mit den diesbezüglichen Aussagen von AJ._____ konfrontiert. Dabei bestätigte er, AJ._____ zu kennen, wollte aber nichts davon wissen, mittels dieser Nummer mit AJ._____ telefoniert zu haben (Urk. 17/2 S. 6 und S. 5-9). Mit dem Ergebnis der rückwirkenden Teilnehmeriden- tifikation bezüglich der vorgenannten Nummer wurde der Beschuldigte A._____ im Übrigen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Mai 2013 nochmals konfrontiert (Urk. 3/12 S. 15), nachdem ihm resp. seinem Vertei- diger die gesamten Akten am 3. Dezember 2012 zugestellt worden waren (Urk. 27/37 und Urk. 61/2/5 S. 2). In der Folge verzichtete der Beschuldigte dies- bezüglich auf eine Beweisergänzung (Urk. 3/12 S. 16 und S. 23). Wie vorstehend unter 3.a) erwähnt, rügte der Verteidiger auch im vorinstanzlichen Gerichtsverfah- ren keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs und stellte auch keine ent- sprechenden Beweisanträge (Urk. 93, Prot. I S. 11-12 und S. 88; Urk. 133 S. 26- 28). Damit hat er gültig auf eine separate Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten A._____ und AJ._____ verzichtet, was ohne weiteres zulässig und zu beachten ist. Die polizeiliche Einvernahme von AJ._____ ist daher unein- geschränkt verwertbar.
5. Nebendossier 5
1. Die Vorinstanz erwog, dass die von ihr zum ND 5 einzeln aufgeführten Ein- vernahmen von W._____ und C._____ mangels Teilnahmemöglichkeit beider Be- schuldigter ebenfalls unverwertbar seien (Urk. 159 S. 222), obwohl dies von Sei- ten der Verteidigung nicht geltend gemacht worden war. 2.1. Die polizeilichen Einvernahmen von W._____ vom Jahre 2009 (Urk. 5/3, 5/5, 5/6 und 5/10) wurden der Verteidigung von A._____ und B._____ je im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme zugestellt, so dass sie mit der Verteidigung besprochen werden konnten, was betreffend W._____ explizit im Protokoll ver- merkt wurde (Urk. 27/13 und Urk. 8/1 [A._____]; Urk. 28/12 und Urk. 9/1 S. 2 [B._____]). Dasselbe gilt in Bezug auf den Beschuldigten A._____ für die Einver- nahmen von C._____ im Jahre 2009 (Urk. 6/2 und 6/5), welche ebenfalls im Hin-
- 36 - blick auf die Konfrontationseinvernahme zugestellt worden waren (Urk. 27/24-25 und Urk. 8/6 S. 2). Sie sind daher allesamt uneingeschränkt verwertbar. 2.2. Bei der Verwertbarkeit der Einvernahmen von W._____ vom 15. Mai 2013 (Urk. 5/13) und von C._____ vom 11. Juni 2013 (Urk. 6/10) besteht ebenfalls kei- ne Einschränkung, wurden sie doch bereits einmal einlässlich und regelkonform mit dem Beschuldigten A._____ - und soweit es W._____ betrifft auch mit dem Beschuldigten B._____ - konfrontiert. Diese Einvernahmen können daher ohne weiteres zulasten des Beschuldigten A._____ und bezüglich W._____ auch zulas- ten des Beschuldigten B._____ verwertet werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich dabei um den abschliessenden Deliktsvorhalt und die Schlussein- vernahme handelte, so dass sich darin keine wesentlichen neuen inhaltlichen Aussagen finden. Davon gehen offensichtlich auch die Verteidiger aus, beantrag- ten sie weder nach dem Schlussvorhalt durch die Staatsanwaltschaft noch vor Vorinstanz die entsprechende Vornahme einer (erneuten) Konfrontationseinver- nahme, weshalb von einem Verzicht auf dieses Parteirecht auszugehen ist.
3. Die Eheleute C._____ und B._____ allerdings wurden nie direkt konfrontiert, jedoch erhielten ihre Verteidigungen sämtliche Akten zur Besprechung mit ihrer Klientschaft zugestellt. Überdies verzichteten die Verteidigungen von C._____ und B._____ konkludent darauf, dass die Eheleute konfrontiert werden, indem sie von entsprechenden Anträgen bis heute absahen. Ausserdem war die Gelegen- heit zur Konfrontation allerspätestens anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung gegeben, denn dort waren alle drei Beschuldigten gleichzeitig anwe- send (Prot. I S. 11) und die Verteidigung hatte abschliessende und umfassende Aktenkenntnis. Dennoch liegt weder ein entsprechender Antrag vor noch wurde die Verwertbarkeit bestritten. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verzichteten denn auch die Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ auf Ergänzungsfragen, resp. nahmen die Gelegenheit jedenfalls nicht wahr (Prot. I S. 24 und S. 45). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verteidigung von B._____ selbst auf die Aussagen von C._____ abstützt (Urk. 131 S. 33), ebenso wie deren Verteidigung auf die Aussagen von B._____ (Urk. 129 S. 6 und 8).
- 37 - Mithin sind auch die Einvernahmen von C._____ uneingeschränkt und damit auch zulasten von B._____ verwertbar.
4. Wie bei AI._____ (ND 12) handelt es sich bei AL._____ um den Geschäfts- führer der Privatklägerin 2, der Firma E._____ AG, und in deren Namen um den Anzeigeerstatter (Urk. ND 5/8/1). Auch er machte seine Aussagen gegenüber der Kantonspolizei im Ermittlungsverfahren und selbstverständlich konnten die Be- schuldigten zu den inhaltlichen Angaben Stellung nehmen. Die Verteidigungen verzichteten auch bezüglich AL._____ bis heute auf einen Beweisantrag auf Kon- frontation, resp. Einvernahme der Auskunftsperson als Zeuge mit der Möglichkeit dieser beizuwohnen, zitierten aber vor Vorinstanz dennoch seine Aussagen (Urk. 131 S. 32 f. und Urk. 133 S. 24), so dass einer Verwertung seiner Angaben im Rahmen der Anzeigeerstattung nichts entgegensteht, da ein Verzicht auf die- ses Parteirecht auch hier anzunehmen ist.
5. Die Vorinstanz legt selbst dar, dass AM._____ nach seiner ersten Befragung als Auskunftsperson auch noch formell als Zeuge einvernommen wurde und be- züglich dieser Zeugeneinvernahme die Teilnahmerechte der Beschuldigten A._____ und B._____ gewahrt wurden (Urk. 159 S. 222). So wurde ihnen der Termin der Zeugeneinvernahme angezeigt (Urk. 50/53-54) und sie nahmen ihn auch wahr (Urk. ND 5/8/29 S. 1). Wie vorstehend unter 4. zum ND 12 dargelegt, genügt die Gewährung der Teilnahmerechte einmal während des Verfahrens den gesetzlichen Vorschriften. Indem die Untersuchungsbehörde die Auskunftsperson formell noch als Zeuge einvernommen hatte, wurden auch dessen Aussagen als Auskunftsperson legitimiert. Somit ist auch die polizeiliche Einvernahme von AM._____ vom 6. Juli 2011 (Urk. ND 5/8/27) ohne weiteres vollumfänglich ver- wertbar.
6. Nebendossiers 3, 4, 6-8 und Nebendossier 11 (Fahrzeugleasings)
1. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die von ihr zu den obgenannten Ne- bendossiers einzeln aufgeführten Einvernahmen von W._____ (Urk. 5/1, 5/3, 5/7, 5/8, 5/9, 5/12 und 5/13), C._____ (Urk. 6/1, 6/6, 6/8, 6/9 und 6/10), AD._____ (Urk. ND 11/5/1), AF._____ (Urk. ND 3/15/9-11 und ND 6/17/11= ND 3/15/11),
- 38 - AN._____ (Urk. ND 8/12/14), AO._____ (ND 11/5/14), AP._____ (ND 11/5/14), AQ._____ (Urk. ND 3/15/16), AR._____ (Urk. ND 6/17/15), AS._____ (Urk. ND 6/17/16-17), AT._____ (Urk. ND 7/9/10) und AU._____ (Urk. ND 7/9/14 und 16) mangels Teilnahmemöglichkeit beider Beschuldigter ebenfalls unverwert- bar seien (Urk. 159 S. 145, 161, 172, 180, 209, 216 und 222). Ausserdem erwog sie zu ND 3 und ND 8, je eine Zeugeneinvernahme von AQ._____ (Urk. ND 3/15/17) und von AN._____ (ND 8/12/16) sei gegen den Be- schuldigten A._____ infolge fehlender Teilnahmemöglichkeit nicht verwertbar (Urk. 159 S. 161 und S. 180). Von Seiten der Verteidigung war im Verlaufe des Verfahrens nichts dergleichen gerügt worden.
2. Grundsätzlich kann wie zu den Nebendossiers 5 und 12 bereits ausgeführt, darauf verwiesen werden, dass die Untersuchungsbehörde die Einvernahmen von W._____, C._____, AD._____, AC._____, AF._____ und AO._____ den Verteidi- gungen der Beschuldigten A._____ und B._____ jeweils zugestellt hatte, so dass diese die Aussagen im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahmen mit ihren Verteidigungen einlässlich besprechen konnten, resp. Verzicht auf eine (erneute) Konfrontation vorliegt, nachdem die Verteidigungen über die anstehenden Einver- nahmetermine orientiert waren (Urk. 27 und 28 [Zustellungen], Urk. 50 und 51 [Vorladungen]; Urk. 61/2/5). Die Verteidigungen hatten volle Akteneinsicht resp. - kenntnis und verzichteten dennoch auf die Stellung entsprechender Beweisanträ- ge. Eine Verletzung der Teilnahmerechte liegt nicht vor. Somit sind die entspre- chenden Einvernahmen uneingeschränkt verwertbar.
3. Die Einvernahmen von AQ._____ (Urk. ND 3/15/16-17) sind unter Verweis auf das kantonale Prozessrecht vollumfänglich zulasten der Beschuldigten A._____ und B._____ verwertbar, da der polizeilichen Einvernahme später noch die ordnungsgemässe staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Auskunftsperson (und nicht Zeugeneinvernahme wie die Vorinstanz erwägt) folgte, an welcher der Beschuldigte B._____ mit seinem Verteidiger anwesend war (Urk. ND 3/15/17). Mit den Aussagen aus dieser letzten Einvernahme wurde der Beschuldigte
- 39 - A._____ im Beisein seines Verteidigers alsdann am 24. Juli 2013 konfrontiert und verzichtete bereits dort ausdrücklich auf weitere Beweisanträge (Urk. ND 3/15/7 S. 4).
4. Dasselbe gilt analog für die polizeilichen Einvernahmen von AU._____ vom April und Juni 2010 (Urk. ND 7/9/14 und 7/9/16). Gestützt auf die Delegationsver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2010 (Urk. 2/6) erfolgten bereits die ersten Einvernahmen von AU._____ nach dem anwendbaren kantonalen Pro- zessrecht regelkonform. Da anschliessend eine Konfrontation mit A._____ statt- fand (Urk. 8/12), sind auch die früheren Aussagen uneingeschränkt verwertbar. Die Verteidigung von B._____ erhielt sodann im Hinblick auf dessen Befragung am 26. März 2013 (Urk. 4/22) volle Akteneinsicht (Urk. 28/24) und hatte daher Kenntnis von den Aussagen von AU._____, jedoch auf eine Konfrontation ver- zichtet, indem sie keinerlei solche Beweisanträge stellte, womit einer uneinge- schränkten Verwertung dieser Aussagen nichts entgegen steht.
5. Gleiches gilt ebenfalls für die Einvernahmen von AN._____. Die polizeilichen Einvernahmen wurden beiden Beschuldigten zugestellt (Urk. 27/24 [A._____]; Urk. 28/11 und 28/22 [B._____]). Die Konfrontationseinvernahme vom 18. Mai 2010 fand mit dem Beschuldigten A._____ (Urk. 8/7) und jene vom 28. Juni 2013 mit dem Beschuldigten B._____ statt (Urk. ND 8/12/16). Damit erfolgte im Verlau- fe des Verfahrens je eine umfassende Konfrontation, so dass die Teilnahmerech- te beider Beschuldigter gewährleistet wurden und die Aussagen vollumfänglich verwertet werden dürfen.
6. Die polizeiliche Einvernahme von AP._____ vom 18. September 2009 be- treffend die ND 7 und 11 (Urk. ND 11/5/16 = ND 7/9/17) fand im Rahmen der ers- ten Ermittlungshandlungen statt, handelte es sich dabei doch um den Garagisten, der die zwei geleasten Fahrzeuge lieferte (Urk. 61/8 S. 6 ff. und S. 11 ff.). Er wur- de in der Folge durch die Staatsanwaltschaft oder delegiert durch die Polizei nicht mehr befragt. Die Beschuldigten A._____ und B._____ wurden jedoch bezüglich der ND 7 und 11 zu den Beschuldigungen seitens AD._____ und C._____, wel- che - wie noch zu zeigen sein wird - die Angaben von AP._____ stützten, einläss- lich befragt und mit ihnen ordnungsgemäss konfrontiert (Urk. 8/2 S. 27 und S. 31
- 40 -
f. [Konf-EV A._____/B._____]; Urk. 8/3 [Konf-EV A._____/AD._____]; Urk. 8/6 [Konf-EV A._____/C._____]). Nachdem beide Parteien bei der ihnen bekannten Sachlage und dem Inhalt der Aussagen auf die Stellung entsprechender Beweis- anträge verzichteten, ist davon auszugehen, dass sie (auch) bezüglich AP._____ auf ihr Recht, eine Konfrontation zu verlangen, rechtsgültig verzichteten. Damit kann seine Einvernahme, zumal sie nicht das einzige Beweismittel darstellt, grundsätzlich ohne weiteres verwertet werden.
7. Ausführungen zu den polizeilichen Befragungen von AR._____ und AS._____ im Zuge der Ermittlungen zu ND 6 erübrigen sich, da sie weder seitens der Staatsanwaltschaft noch seitens der Verteidigungen der beiden Beschuldigten A._____ und B._____ verwendet wurden (Urk. 127 S. 18 f.; Urk. 133 S. 13 f.; Urk. 131 S. 81 f.). Die Aussagen von AT._____ zu ND 7 erschöpfen sich im We- sentlichen darin, dass er die Beschuldigten nicht kenne und in der Bestreitung, mit dem Vorfall etwas zu tun zu haben (Urk. ND 7/9/10), so dass sie für die Erstellung des Sachverhaltes ohne Bedeutung sind.
7. Nebendossier 13
1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Einvernahmen von AV._____ (Urk. ND 13712), AC._____ (Urk. 7/9 = ND 3/14), AW._____ (Urk. ND 13/15), W._____ (Urk. 5/11 = ND 13/17, 5/12 = ND 13/19 und 5/13 = ND 13/21), Q._____ (Urk. ND 13/43 und ND 13/46) und von BA._____ (Urk. ND 13/48) mangels Teil- nahmemöglichkeit beider Beschuldigter unverwertbar seien (Urk. 159 S. 71). Von Seiten der Verteidigung war im Verlaufe des Verfahrens nichts dergleichen gerügt worden.
2. Die Einvernahmen von W._____ vom 19. und 28. April 2010 (Urk. 5/11-12) wurden der Verteidigung von A._____ im Hinblick auf die Konfrontationseinver- nahme vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/13) zugestellt (Urk. 27/30) und sind damit bezüg- lich dieses Beschuldigten uneingeschränkt verwertbar. Da der gesetzliche An- spruch auf mindestens einmalige Konfrontation während des Verfahrens gewahrt wurde, ist auch die weitere Einvernahme von W._____ ohne weiteres verwertbar. Dasselbe gilt in Bezug auf den Beschuldigten B._____: Seiner Verteidigung wur-
- 41 - den die Einvernahmen vom April 2010 am 23. September 2010 zugestellt (Urk. 28/22) und die gesamten Akten am 28. September 2012 (Urk. 28/24). Be- züglich der Einvernahme vom 15. Mai 2013 kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (C. 5. 2.2.). Es fand eine Konfrontation zwischen B._____ und W._____ statt (Urk. 9/1), so dass bezüglich der Verwertbarkeit der Einvernahmen keine Einschränkungen bestehen.
3. Beide Beschuldigten wurden regelkonform mit AC._____ konfrontiert, nach- dem ihnen die polizeilichen Einvernahmen desselben zur Kenntnis gebracht wor- den waren (Urk. 8/4 und Urk. 9/3). Das Teilnahmerecht ist nicht verletzt. Die Ein- vernahmen von AC._____ sind vollumfänglich verwertbar.
4. Q._____ wurde am 29. April 2010 und 30. Juni 2010 polizeilich befragt (Urk. ND 13/43 = Urk. EIZ 5/3 und Urk. ND 13/46), jedoch gestützt auf eine Dele- gationsverfügung der zuständigen Staatsanwältin vom 2. Februar 2010 und den Ermittlungsauftrag dazu vom 3. Februar 2010 (Urk. 2/6 und 2/7). Der einverneh- mende Polizeibeamte handelte daher mit den (delegierten) Befugnissen der Staatsanwaltschaft und entsprechend machte er Q._____ zu Beginn der Einver- nahmen auf dessen Aussageverweigerungsrecht und die Folgen einer falschen Anschuldigung, Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege im Sinne von § 149 b Abs. 3 StPO/ZH aufmerksam (Urk. ND 13/43 S. 1 und ND 13/46 S. 1). Damit wurden die damals geltenden prozessualen Vorschriften eingehalten (siehe oben 2. Teil C. 3. 2.). Nachdem das Verfahren gegen Q._____ abgetrennt und un- ter der Nummer C-3/2010/577 weitergeführt wurde (Urk. 60/1/1) erfolgten ent- sprechende Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft dort (Urk. 60/1/1 [EV vom 19. August 2013]). Dem Beschuldigten A._____, denn nur ihm wird noch der Anklagevorwurf der Geldwäscherei im Zusammenhang mit dem Grundstück BB._____ gemacht, waren - nebst den Aussagen von W._____ und B._____ - schon früh im Verfahren (am 5. Juli 2010) die Aussagen von Q._____ zu den Leistungsabrechnungen der V._____ GmbH (die jedoch nicht Eingang in die An- klage fanden {Urk. 61/8 S. 61/8 S. 39-42 und S. 45-47 [A._____]; Urk. 62/9 S. 34- 35 und S. 39-40 [B._____]; Urk. 64/11 S. 4 [C._____]}) und zur Finanzierung des Grundstücks in BB._____ durch die Eheleute W/CO._____ sowie die Aussagen
- 42 - dazu von W._____ im Einzelnen vorgehalten worden, so dass er sich dazu äus- sern konnte (Urk. ND 13/24 S. 30-39 und S. 39-41). Es ist vermittelst der vollum- fänglichen Aktenkenntnis der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie auf eine Konfrontation konkludent verzichteten, beantragten sie eine solche doch im bishe- rigen Verfahren nie, was ihnen selbstverständlich unbenommen war. Die fragli- chen delegierten Einvernahmen von Q._____ sind somit uneingeschränkt ver- wertbar.
5. Auch AV._____ wurde am 17. März 2010 gestützt auf denselben Ermitt- lungsauftrag wie bei Q._____ delegiert polizeilich befragt (Urk. ND 13/12). Der einvernehmende Polizeibeamte handelte daher mit den (delegierten) Befugnissen der Staatsanwaltschaft und entsprechend erfolgten auch bei ihr zu Beginn der Einvernahmen die gesetzlich vorgesehenen Hinweise zum Aussageverweige- rungsrecht und den Folgen einer falschen Anschuldigung, Begünstigung und Irre- führung der Rechtspflege im Sinne von § 149 b Abs. 3 StPO/ZH (Urk. ND 13/12 S. 1). Damit wurden auch bei ihr die damals geltenden prozessualen Vorschriften eingehalten. Ausserdem wurde der Beschuldigte A._____ am 5. Juli 2010 und sodann erneut am 27. Mai 2013 einlässlich mit den Aussagen der Auskunftsper- son AV._____ und der diesbezüglichen Dokumente konfrontiert und konnte dazu Stellung nehmen (Urk. ND 13/24 S. 7 ff.; Urk. 3/12 S. 25 ff.) und verzichtete auch hier auf Beweisanträge (Urk. 3/12 S. 29). Auch B._____ wurde zum ND 13 am
4. März 2010 einlässlich delegiert und damit prozessual korrekt befragt (Urk. ND 13/29) und verwies in den späteren Einvernahmen durch die Staatsan- waltschaft ausdrücklich darauf, bei diesen Aussagen zu bleiben (Urk. 4/22 S. 16 und Urk. 4/23 S. 11 ff.). Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen zu AH._____ (siehe 2. Teil C. 4. 3.a) und Q._____ verwiesen und festgehalten wer- den, dass die Aussagen der Auskunftsperson AV._____ uneingeschränkt für bei- de Beschuldigten verwertbar sind.
6. Die polizeiliche Einvernahme von BA._____ vom 2. Februar 2010 durch die Kantonspolizei Aargau fand im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen AO._____ statt (Urk. ND 13/48 S. 1). Im dortigen Verfahren hatten die Beschul- digten keine Parteistellung und entsprechend kein Teilnahmerecht. Die polizeili-
- 43 - che Befragung wurde ausserdem nach kantonalem zürcherischem Prozessrecht durch die spätere staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme mit A._____ legalisiert (Urk. 8/5), so dass beide Einvernahmen im vorliegenden Ver- fahren bezüglich A._____ uneingeschränkt auch zu seinen Lasten verwertbar sind. Auch dem Beschuldigten B._____ wurden die Aussagen von BA._____ so- wie die entsprechenden Belege einzeln vorgehalten und er konnte dazu einläss- lich Stellung nehmen (Urk. ND 13/29 S. 27 ff.), und zwar prozessual verwertbar anlässlich einer delegierten polizeilichen Einvernahme durch den zuständigen po- lizeilichen Sachbearbeiter (Urk. 2/6-8). B._____ oder seine Verteidigung verlang- ten im bisherigen Verfahren ebenfalls nie eine separate Konfrontation, obwohl sie vollumfängliche Aktenkenntnis hatten. Es ist daher bezüglich des Beschuldigten B._____ ein Verzicht auf sein Konfrontationsrecht anzunehmen, abgesehen da- von, dass er bezüglich des Nebendossiers 13 in der Sache weitgehend geständig ist, worauf später noch einzugehen sein wird. D. Verletzung des Anklageprinzips
1. Wie schon vor Vorinstanz rügt die Verteidigung des Beschuldigten B._____ hinsichtlich der in der Anklageschrift aufgeführten Delikte in allgemeiner Art wie auch in Bezug auf die einzelnen Nebendossiers eine Verletzung des Anklageprin- zips, da nebst einzelnen Tatbestandsmerkmalen namentlich auch die Tatbeteili- gung des Beschuldigten B._____ gar nicht, respektive jeweils zu wenig präzise, umschrieben worden sei (Urk. 209 S. 6; Urk. 131 S. 10 f. und S. 17 ff.).
2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunk- tion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und sub-
- 44 - jektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprin- zip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3). Die beschuldigte Person muss aus der Anklageschrift er- sehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Um- schreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinwei- sen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetz- lichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage erfüllt zu be- trachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzli- chen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerk- malen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Er- scheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.2). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen, wie diesbezüg- liche rechtliche Ausführungen, denn das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3; nicht publ. in BGE 141 IV 437).
3. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt in concreto nicht vor. Entgegen der Darstellung des Verteidigers des Beschuldigten B._____ werden die ent- scheidenden Handlungen gerade nicht nur A._____ vorgeworfen (Urk. 131 S. 17 ff.). Ganz im Gegenteil hält die Anklageschrift bereits eingangs unter Ziffer 1 bei der Umschreibung des Sachverhaltes fest, dass der beschuldigte B._____ "in Mit- täterschaft mit A._____" sowie "teilweise in Mittäterschaft mit W._____", d.h. "auf- grund gemeinsamer Planung, Entschlussfindung und Tatausführung" handelte,
- 45 - wobei die Anklageschrift anschliessend unter dem Titel "Vorbemerkungen zu den ND 3-8, 11, 13" wiederum ausdrücklich festhält, dass das Tatvorgehen arbeitstei- lig war und an den Tatausführungen immer mehrere Personen beteiligt waren (Urk. 62/9 S. 2). Im Folgenden stellt die Anklage detailliert und konkret bezüglich genau umschriebener Lebenssachverhalte dar, welche Handlungen der Beschul- digte wann, wo, mit wem und wozu vorgenommen haben soll. Immer wieder wird im Einzelnen darauf hingewiesen, welcher Art der Tatbeitrag des Beschuldigten war. Es bleibt entgegen der Behauptung der Verteidigung keineswegs unklar, was denn dem beschuldigten B._____ genau vorgeworfen wird oder was er genau ge- tan haben soll (Urk. 131 S. 10). So wird ihm zum Beispiel zu ND 3 in der Anklage ausdrücklich vorgeworfen, gemeinsam mit dem beschuldigten A._____ beschlos- sen zu haben, unter Täuschung einer Leasinggesellschaft A._____ einen Perso- nenwagen zu beschaffen (Urk. 62/9 S. 3) und listet den Tathergang detailliert mit Angabe der Handlungen des beschuldigten B._____ auf, wobei sie auch Angaben bezüglich des subjektiven Tatbestandes macht, indem sie festhält, der beschul- digte A._____ habe geplant und B._____ habe zumindest in Kauf genommen, den genannten BMW weiter zu veräussern, womit A._____ und B._____ beab- sichtigten bzw. zumindest billigend in Kauf nahmen, dass das Vermögen der F1._____ Leasing im Umfang des Fahrzeugwertes vermindert und andererseits ihr Vermögen in demselben Umfang direkt bzw. indirekt vermehrt würde (a.a.O. S. 5). Dasselbe trifft auch auf die weiteren Nebendossiers zu, in welchen die An- klageschrift ebenso detailliert sowohl die gemeinsame Planung wie die konkrete arbeitsteilige Umsetzung dieser Planung durch die Beschuldigten schildert, oft mit praktisch den gleichen Formulierungen, je angepasst auf den konkreten Sachver- halt, resp. das konkrete Fahrzeug (Urk. 62/9 S. 6 f., S. 10 f., S. 14 f., S. 23 f., S. 27 f.). Auch bezüglich des Vorwurfs des Erschleichens einer falschen Beur- kundung (ND 4) legt die Staatsanwaltschaft detailliert dar, inwiefern der Delikts- vorwurf dem beschuldigten B._____ durch Zusammenwirken mit dem beschuldig- ten A._____ gemacht wird (a.a.O. S. 27). Dasselbe trifft auf den Vorwurf bezüg- lich des Betrugs mittels Hypothekarkredit zu (a.a.O. S. 31 f.). Für die Prüfung der Einhaltung des Anklageprinzips ist nicht massgeblich, ob der Sachverhalt wie von der Verteidigung gewünscht genau so in der Anklageschrift zu finden ist. Massge-
- 46 - bend ist wie erwähnt, dass dem Beschuldigten durch hinreichende Umschreibung des eigentlichen Tatgeschehens im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO klar ist, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Daran, wogegen er sich zu ver- teidigen hat, verbleibt vorliegend aufgrund des detailliert geschilderten Tatvorge- hens in der Anklageschrift jedenfalls kein Zweifel. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Verteidigung zielen letztlich bereits auf die Würdigung des Sachverhaltes hin. Ob die der Anklage zugrundeliegenden Tatbestandselemente beweismässig er- stellt werden können oder für die Anwendung der angerufenen Strafnormen aus- reichend sind, ist jedoch nicht unter dem Aspekt des Anklageprinzips zu prüfen, sondern wird Gegenstand des materiellen Entscheides gestützt auf die Beweis- würdigung sein. E. Beweisgrundsätze
1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte un- schuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014, E. 1.2.). Angesichts der Un- schuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nach- zuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Schmid, Handbuch], N 216) und nicht der Be- schuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen; Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. A., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die
- 47 - Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Ur- teil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2; Hauser/Schweri/Hartmann, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Be- weisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer mög- lich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (Schmid, Handbuch, a.a.O. N 227-228; Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2).
2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch ei- ne methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und um- gekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zu- nächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016
- 48 - E. 6.-3 mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafpro- zessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).
3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. mit Hinweisen).
4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 10, N 2a; BSK StPO-Tophinke, a.a.O., Art. 10, N 21).
5. Auf die Argumente des Beschuldigten oder seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232, E. 5.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013, E. 3.2. vom 3. März 2014). Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser
- 49 - Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abge- nommen werden müssen.
3. Teil: Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Vorauszuschicken ist, dass die Anklageschrift mit Ausnahme bezüglich des ND 19 einem chronologischen Aufbau folgt. Da den Beschuldigten A._____ und B._____ ein gemeinschaftliches Tatvorgehen hinsichtlich der ND 3, 4 und 6-8, 11 sowie 13 betreffend Betrug, eventualiter Veruntreuung, vorgeworfen wird (Urk. 61/8 S. 1-3; Urk. 62/9 S. 1-3), wobei bezüglich ND 13 zusätzlich auch der Be- schuldigten C._____ ein strafrechtlich relevantes Handeln angelastet wird (Urk. 64/11), drängt es sich auf, diese Deliktsvorwürfe bezüglich der Beschuldigten ge- meinsam zu erörtern. Daran anschliessend sind die beiden Nebendossiers betref- fend die Miete von Baumaschinen (ND 5 und ND 12) zu erörtern, bezüglich wel- cher wohl der Beschuldigte A._____, nicht hingegen B._____, von der Vorinstanz schuldig gesprochen wurde (Urk. 159 S. 331).
2. Getrennt ist jedoch vorab auf die verbleibenden Deliktsvorwürfe einzugehen, die nur dem Beschuldigten A._____ gemacht werden und weder vom Vorgehen her noch von den Beteiligten her einen Zusammenhang mit den oben erwähnten Nebendossiers aufweisen, so dass zunächst die Delikte betreffend den Absichts- unfall vom 18. Mai 2008 (ND 19) behandelt werden. A. A._____: Absichtsunfall (ND 19) Betrug / falsche Anschuldigung / Sachbeschädigung I. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft macht dem Beschuldigten A._____ zusammengefasst den Vorwurf, er habe am Mittwoch, 14. Mai 2008, kurz nach 14.00 Uhr, beim Ver- kehrskreisel BC._____-/BD._____-/BE._____-Strasse in BF._____ [Ortschaft] mit
- 50 - dem von ihm gelenkten Personenwagen Ford Mondeo absichtlich eine Kollision mit dem von J._____ gelenkten Lastwagen Scania R 124 B herbeigeführt, indem er den herannahenden vortrittsbelasteten J._____ mittels Licht- und Handzeichen aufgefordert habe, zuzufahren, obwohl er gar nie die Absicht gehabt habe, auf sein Vortrittsrecht zu verzichten, und er habe statt dessen seinen Personenwagen beschleunigt und den Lastwagen von J._____ bewusst seitlich von hinten ge- rammt. Dadurch sei an dem von J._____ gelenkten Lastwagen zum Nachteil der Firma I._____ AG ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 3'615.– entstanden. A._____ habe eine mittlere Gehirnerschütterung, ein Schleudertrauma im Bereich der Halswirbelsäule sowie eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, bzw. habe die entsprechenden Beschwerden gegenüber den untersuchenden Ärzten zumindest vorgetäuscht. Der Beschuldigte A._____ habe so gehandelt, um sich wahrheitswidrig zu Lasten der betroffenen involvierten Versicherungen Versiche- rungsleistungen auszahlen zu lassen, ohne darauf einen Anspruch zu haben, wodurch die Versicherungsgesellschaften im Betrag der ausbezahlten Versiche- rungsleistungen eine Schädigung bzw. Verminderung ihres Vermögens erlitten hätten. Überdies habe er sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft wissentlich falsche Angaben gemacht, wonach J._____ den Unfall verursacht habe. Er habe damit eine Strafverfolgung gegen J._____ herbei- führen wollen, bzw. habe eine solche in Kauf genommen, um an sein vordergrün- diges Ziel, der Auszahlung von Versicherungsleistungen, zu kommen. Die Staats- anwaltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ in diesem Zusammenhang Betrug, falsche Anschuldigung und Sachbeschädigung vor. Die Details zu diesem Vorfall sind der Anklageschrift zu entnehmen (Urk. 61/8 S. 49-54), worauf verwiesen wird.
2. Einwendungen Beschuldigter A._____ 2.1. Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, diese Kollision absichtlich herbei- geführt zu haben und namentlich, dem Unfallbeteiligten J._____ Licht- und Hand- zeichen gegeben zu haben, damit dieser den Kreisel befahren könne. Es habe sich statt dessen um ein Missverständnis zwischen ihm und J._____ gehandelt (Urk. 207 S. 2 ff.; Prot. I S. 57; Urk. 3/15 S. 4).
- 51 - 2.2. Die Verteidigung macht im Übrigen zur Hauptsache geltend, dass an den Aussagen des Unfallbeteiligten J._____ ernsthaft gezweifelt werden müsse, da dieser entgegen seiner Aussage, er habe an der Kreiseleinfahrt angehalten, ge- mäss Auswertung der Tachoscheibe seines Lastwagens nur auf 9 km/h herunter gebremst und mithin gelogen habe, um im Verfahren besser dazustehen (Urk. 207 S. 3 f.; Urk. 133 S. 34 f.).
3. Unbestrittener Sachverhalt 3.1. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist vorliegend unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass es am 14. Mai 2008, kurz nach 14.00 Uhr, beim Verkehrs- kreisel BC._____-/BD._____-/ BE._____-Strasse in BF._____ zu einer Kollision zwischen dem Beschuldigten A._____ kam, der den Personenwagen der Marke "Ford Mondeo" mit dem Kennzeichen … lenkte und von J._____, der mit dem Lastwagen Scania R 124 LB, Kennzeichen …, von der BD._____-Strasse her in den Kreisel hineinfuhr und vortrittsbelastet war (Urk. 159 S. 23). Die Kollision fand, wie aus den Übersichtsaufnahmen der Kantonspolizei Zürich und ihrer Un- fallskizze zu sehen ist, erwiesenermassen im Bereich der Ausfahrt aus dem Krei- sel Höhe BC._____-Strasse Richtung BF._____ Zentrum statt (Urk. 178/2-3; Urk. ND19/18/2 Blatt 1-9). 3.2. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 195 S. 23) ist jedoch nicht unbestritten, dass der Beschuldigte A._____ seinen Personenwagen von der BC._____-Strasse in den Kreisel lenkte. Wie sich aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2011 ergibt, behauptete A._____, er sei aus der BE._____- Strasse in den Kreisel und in diesem Richtung BF._____ Zentrum gefahren, wäh- rend J._____ geltend machte, jener sei von BG._____ kommend auf der BC._____-Strasse Richtung BF._____ Zentrum am Kreisel gestanden und damit unmittelbar vor ihm in den Kreisel eingefahren (Urk. 178/75 S. 10; Urk. 178/6 S. 2 [A._____]; Urk. 178/7 S. 2 [J._____]). Mithin ist auch dieser Sachverhaltsteil des Absichtsunfalls vorliegend beweismässig zu erstellen.
- 52 -
4. Sachverhaltserstellung hinsichtlich Unfallhergang der Kollision 4.1. Da es für den Unfall keine Zeugen gab, liegen neben den Sachbeweisen nur die Aussagen der unmittelbar an der Kollision beteiligten Fahrzeuglenker J._____ (Urk. 177/7, 177/16, 177/20, ND 19/16, Prot. in Urk. 177 und Urk. 178/74) und A._____ (Urk. 177/8, 177/18; ND19/11, ND19/13-15, [Urk. 3/14-15 = ND19/14- 15], Prot. in Urk. 177 und Urk. 178/74) als Personalbeweise vor. Als Sachbeweise sind hauptsächlich wesentlich das Gutachten der Stadtpolizei Zürich zur Auswer- tung der Diagrammschreibe aus dem Tachografen des Lastwagens vom 21. Au- gust 2009 (Urk. 177/22/4), die Akten der Kantonspolizei Zürich, Verkehrsabteilung Zürich, Unfallfotodienst mit u.a. 20 Fotoblättern (Urk. 19/18/2-4), die Fotoaufnah- men der Kantonspolizei von der am Unfallort angetroffenen Situation (Urk. 177/3), die biomechanische Kurzbeurteilung der AGU Zürich vom 12. Dezember 2008 (Urk. ND19/12/3 und ND19/4/1/11), der Vorbericht des Wissenschaftlichen Diens- tes (WD) der Stadtpolizei Zürich vom 28. April 2010 zur Fragestellung eines Ab- sichtsunfalls (Urk. ND19/18/1) und hierzu ebenfalls das Gutachten des Forensi- schen Instituts Zürich (FOR) vom 26. Januar 2011 (Urk. ND19/18/ 7) sowie medi- zinische Akten des Beschuldigten A._____ (u.a. Urk. 177/23, 177/29, ND19/4/6/8, ND19/12/4, ND19/12/14-16) mitsamt einer psychiatrischen Beurteilung des Versi- cherungspsychiatrischen Dienstes der M._____ … vom 18. November 2009 (Urk. ND19/12/27). Überdies sind die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschul- digten A._____ sichergestellten Originalakten im violetten Ordner (Urk. ND19/15) von Bedeutung, ebenso wie die Unterlagen hinsichtlich der erbrachten Versiche- rungsleistungen (Urk. ND 19/3 [M._____], ND 19/3/92 [BH._____-Krankenkasse], ND 19/4/6 und ND19/23/3 [K._____], ND19/24/4 [L._____ AG]). 4.2.1. Die hiesige Kammer des Obergerichts nahm in ihrem Urteil vom
14. Januar 2011 im Verfahren gegen J._____ eine sorgfältige Sachverhaltserstel- lung vor und würdigte die vorhandenen Beweismittel einzeln und in ihrer Gesamt- heit einlässlich und überzeugend. Sie setzte sich auch mit den Einwänden des Beschuldigten A._____ eingehend auseinander (Urk. 178/75 S. 8-14). Sie legt schlüssig dar, dass aufgrund der auf der Tachoscheibe aufgezeichneten Distanz- angaben davon auszugehen ist, dass der Unfallbeteiligte J._____ seine Ge-
- 53 - schwindigkeit auf 9 km/h abgebremst, vor der Einfahrt zum Kreisel wieder auf 15 km/h beschleunigt hatte, ungebremst in den Kreisel einfuhr und erst mit der Kolli- sion zum Stillstand kam. Weiter schloss sie aufgrund der Sachbeweise nachvoll- ziehbar, dass J._____ die Geschwindigkeit vor der Einfahrt in den Kreisel ausrei- chend gemässigt hatte, so dass er dazu in der Lage gewesen wäre, vor dem Kreisel anzuhalten und den von links kommenden, sich bereits im Kreisel befindli- chen Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren (a.a.O. S. 7-8). Im Übrigen widerlegt sie den Standpunkt des Beschuldigten A._____, wonach er von der BE._____- Strasse her in den Kreisel eingefahren sei, eindrücklich durch Überprüfung dieser Sachdarstellung mittels objektiver Beweise und physikalischer Gegebenheiten (a.a.O. S. 10-14). Ausserdem widerlegte sie auch die Aussage des Beschuldigten A._____, wonach er versucht habe, den Unfall zu verhindern, durch die Würdi- gung der Rekonstruktion des Unfallhergangs (a.a.O. S. 12-13). Diese sorgfältige Würdigung der Beweismittel lässt keinen Raum für Zweifel, so dass auf die dies- bezüglichen zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann. 4.2.2. Die Vorinstanz stützte sich zur Überprüfung der sich widersprechenden Aussagen der Unfallbeteiligten ebenfalls auf die objektiven Beweismittel (Urk. 195 S. 23-27) und bestätigte in Übereinstimmung mit dem Obergerichtsurteil vom
14. Januar 2011, dass die Aussage des Unfallbeteiligten J._____, wonach er die Geschwindigkeit vor dem Kreisel stark vermindert habe, kurz vor dem Stillstand gewesen sei, dann die Fahrt fortgesetzt habe, woraufhin es im Kreisel zur Kollisi- on gekommen sei, durch die Auswertung der Diagrammscheibe durch den WD der Stadtpolizei Zürich gestützt werde (Urk. 195 S. 24). Der Vorinstanz lag im Unterschied zur II. Strafkammer des Obergerichts zusätz- lich das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 26. Januar 2011 vor (Urk. ND19/18/7). Sie wies insbesondere darauf hin, dass gemäss diesem Gut- achten die Kollision nur erklärbar sei, wenn der Beschuldigte A._____ nicht mit einer Bremsung reagierte oder vor der Kollision beschleunigte (Urk. 195 S. 26). Sie erwog in Würdigung des Gutachtens weiter, dass die wiederholte Aussage des Beschuldigten A._____, er hätte den Unfall in jedem Fall verhindern wollen, wenn er die Möglichkeit gehabt resp. wenn die Reaktionszeit gereicht hätte
- 54 - (Urk. 177/6 S. 2 und 4; Urk. 177/18 S. 4; Urk. ND 19/13 S. 3 f.; Urk. ND 19/14 S. 5), im krassen Widerspruch zu den durch das Gutachten festgestellten objekti- ven Anknüpfungspunkten stehe und einzig den Schluss zulasse, dass der Be- schuldigte A._____ aktiv die Kollision herbeigeführt oder aktiv diese nicht verhin- dert habe (Urk. 159 S. 26 f.; Urk. ND 19/18/7 S. 21). Die Vorinstanz hat im Weite- ren die Aussagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben und insgesamt eine nachvollziehbare Sachverhaltserstellung vorgenommen, die zutreffend ist, so dass auf sie verwiesen werden kann. 4.3.1. Ergänzend ist zu betonen, dass sich die Aussagen des Unfallbeteilig- ten J._____ zum Unfallhergang, wie er sie konstant und übereinstimmend zeitnah und daher mit der zuverlässigsten Erinnerung noch auf der Unfallstelle gegenüber den ausgerückten Polizeibeamten (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 2 S. 4), am 24. Mai 2008 (Urk. 177/7) gegenüber der Kantonspolizei Zürich und am 3. Dezember 2008 gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. 177/16) deponiert hatte, sowohl mit der Auswertung der Tacho-Diagrammscheibe durch den WD der Stadtpolizei Zü- rich als auch mit dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom
26. Januar 2011 decken. Wenn er dann nach fast zwei Jahren vor dem Bezirks- gericht Uster erstmals angab, vor der Einfahrt in den Kreisel angehalten zu haben (Prot. in Urk. 177 S. 7 f.), so würdigte die II. Strafkammer des hiesigen Oberge- richts in ihrem Urteil vom 14. Januar 2011 diese Aussage vor dem Hintergrund des langen Zeitabstandes zutreffend nicht als bewusste Falschaussage, sondern als falsche Interpretation der Auswertung der Tacho-Diagrammscheibe (Urk. 178/75 S. 12). Dies trifft umso mehr zu, da die Frage, ob der Unfallbeteiligte J._____ gänzlich angehalten oder nur soweit abgebremst hatte, dass er hätte an- halten können, im gesamten Kontext des Unfallhergangs einerseits durch objekti- ve Beweismittel unabhängig geklärt werden konnte und andererseits seine ge- samte Darstellung, wie es zur Kollision kam, nur unwesentlich veränderte. 4.3.2. Überdies sprechen noch weitere Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von J._____: So können die Aussagen des Beschuldigten A._____ zur Frage, wo er in den Kreisel hineinfuhr und ob er den Unfall durch Bremsen und Ausweichen verhindern wollte, mit den objektiven Sachbeweismitteln in kei-
- 55 - ner Weise in Deckung gebracht werden und sind geradezu als durch die wissen- schaftlichen Auswertungen und Gutachten zum Unfallhergang widerlegt zu be- trachten (Urk. ND 19/18/7 S. 18 ff.). 4.3.3. Ausserdem erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten A._____ als von Anfang an widersprüchlich und in Abgleichung mit den realen Gegebenheiten der Unfallörtlichkeit als nicht nachvollziehbar: Nur schon in der ersten polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2008 ergibt sich ein nicht aufzulösen- der Widerspruch, indem er zunächst angab, von der BE._____-Strasse her den Kreisel Richtung Zentrum umrundet zu haben und den Lastwagen kommen gese- hen zu haben. Dabei habe es so ausgesehen, als ob er zufahren möchte, aber schliesslich habe der Lastwagen abgebremst, "er denke bis zum Stillstand". Als der Lastwagen still gestanden sei, habe er selbst wieder etwas beschleunigt und fast gleichzeitig sei der Lastwagen los gefahren (Urk. 177/6 S. 2 Antw. 4). Wie die gleiche Situation einmal danach aussehen kann, dass der Lastwagen "zufährt" und gleichzeitig, dass er bis zum Stillstand abbremst, erschliesst sich nicht leicht. Dass (auch) der Lastwagen nach der ersten Angabe des Beschuldigten A._____ zunächst bis zum Stillstand abgebremst haben und gemäss späterer Aussage - nach Vorlage der Unfallfotos und der Kollisionsspuren - gleichzeitig "relativ schnell" in den Kreisel eingefahren sein soll (a.a.O. S. 4 Antw. 16), erweist sich ebenfalls als unmöglich. Ebenso wenig ist aufgrund der Begrünung und des Radi- us des Kreisels nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A._____ die Phase des Herannahens des Lastwagens aus der von ihm behaupteten Perspektive des Um- rundens des Kreisels und seiner gefahrenen Geschwindigkeit tatsächlich hätte einsehen können (Urk. ND19/18/4 Blätter 2, 5, 20; Urk. 177/20 Fotobeilage Blatt 1). Zudem wollte der Beschuldigte A._____ selbst einerseits bis fast zum Still- stand abgebremst haben (Urk. 177/6. S. 3 Antw. 13), andererseits gab er an, er habe nur "mal kurz abbremsen" müssen, weil er gedacht habe, dass der Lastwa- genfahrer einfach in den Kreisel fahren würde (a.a.O. S. 2 Antw. 8). Demgegen- über sagte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft am 24. Septem- ber 2009 aus, der "plötzlich" von rechts herangekommene Lastwagen sei lang- samer geworden, so dass er gedacht habe, jener halte an, was er aber nicht ge- tan habe. Der Lastwagen habe jedenfalls nicht ganz angehalten (Urk. 177/18 S. 3
- 56 - und 4). Mit dieser Aussage widerspricht er klar seiner bei der Polizei abgegebe- nen ersten Aussage. Erst nach Konfrontation mit seiner Aussage gegenüber der Polizei relativiert der Beschuldigte A._____ diese Aussage und passt sie seinen aktuellen gegenüber der Staatsanwaltschaft an, indem er sie dahingehend ab- schwächt, der Lastwagen sei "sehr langsam" unterwegs gewesen, wie wenn er beinahe angehalten hätte (a.a.O. S. 5 unten). Dadurch setzt er sich aber erneut in Widerspruch zu seiner ersten Aussage, wonach der Lastwagen relativ schnell in den Kreisel eingefahren sei. Im Weiteren spricht die ermittelte Kollisionsge- schwindigkeit des Personenwagens des Beschuldigten A._____ von ca. 30 km/h, resp. von 24 km/h bis 30 km/h, gegen seine Aussagen, er habe bei Bemerken des Lastwagens bis zum Stillstand abgebremst oder mindestens kurz abgebremst und nach der Beschleunigung die Kollision durch Bremsen verhindern wollen (Urk. ND 19/18/1 S. 6 und Urk. ND 19/18/7 S. 17). Auch nach Vorliegen des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich veränderte der Beschuldigte A._____ seine Aussage erneut und im Widerspruch zu seiner Aussage, er habe gebremst, indem er nun angab, er habe den Fuss vom Gaspedal genommen und Bremsbereit- schaft erstellt und es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, blieb aber bei der Bestreitung, Licht- und Handzeichen gegeben zu haben (Urk. ND 19/14 S. 4 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dagegen wiederum an, auf einmal sei ein Lastwagen sehr schnell von rechts gekommen und er habe noch gebremst (Prot. I S. 56), was einer Abkehr der zuvor deponierten Aussagen gleichkommt. Zudem behauptete er neu, beide Lenker der unfallbeteiligten Fahr- zeuge hätten "einfach ein bisschen geschrien und gestikuliert" (Prot. I S. 57), was angesichts des späten und erstmaligen Vorbringens weder von Authentizität noch von Glaubhaftigkeit zeugt, ist doch nach menschlichem Ermessen davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte A._____ ein solches Geschehen, so es den Tatsa- chen entsprochen hätte, bereits am Unfalltag und bei den folgenden tatnächsten Einvernahmen deponiert hätte, was er nicht tat. Schliesslich ist in Betracht zu zie- hen, dass naturgemäss die Erinnerung dann noch frischer und näher bei der Wahrheit ist, je näher die Aussagen zeitlich zum Vorfall erfolgen. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass die tatnächsten Aussagen authentischer und ver- lässlicher sind, als solche, die Wochen oder gar Jahre später erfolgen.
- 57 - 4.3.4. Selbst wenn die Aussagen des Beschuldigten als unverwertbar be- trachtet und somit bei der Erstellung des Sachverhalts nicht einbezogen würden, ergäben sich die Widersprüche in den Angaben des Beschuldigten bereits aus dessen schriftlichen Angaben gegenüber den involvierten Versicherungsgesell- schaften. Auf der von der BH._____ Krankenversicherung angeforderten Unfall- anzeige und der Bagatellunfall-Meldung für die M._____ gab er an, der Lastwa- gen sei plötzlich von rechts gekommen, als er sich im Kreisel in BF._____ befun- den habe und er habe in diesem Moment nicht mehr bremsen können, weshalb er in den Lastwagen hineingefahren sei (Urk. ND 19/7/2 S. 1; ND 19/12/7). Dagegen gab er im Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen gegenüber der M._____ an, in Fahrt gewesen und auf die Kollision gefasst gewesen zu sein und mit einer Vollbremsung reagiert zu haben (Urk. ND 19/12/15 S. 2). 4.3.5. Im Gegensatz dazu sind die weiteren Angaben des Unfallbeteiligten J._____, wonach er den Beschuldigten A._____ auf seiner linken Seite auf der BC._____-Strasse bei der Einfahrt in den Kreisel Richtung BF._____ Zentrum stehen sah, abbremste, um diesem den Vortritt zu gewähren und dies von der Geschwindigkeit her auch hätte tun können, jedoch aufgrund von dessen Lichthu- pe und eindeutigem Handzeichen, die ihm bedeuteten, dass er zufahren könne, wieder beschleunigte und in den Kreisel einfuhr, bis es dann kurz danach zur Kol- lision kam, indem der Personenwagen von A._____ ihn auf seiner linken Seite rammte, aufgrund der detaillierten Beweismittelwürdigung im Urteil des Oberge- richts vom 14. Januar 2011 (Urk. 178/75 S. 10-14 E. e-g), die hier nicht zu wie- derholen ist, wegen ihrer Konstanz und Schlüssigkeit als absolut glaubhaft zu qualifizieren, soweit sie nicht sogar durch die wissenschaftlichen Beweise zum Unfallhergang klar bestätigt wurden. Es ist daher infolge der im Einzelnen wie im Gesamten glaubhaften Aussagen des Unfallbeteiligten J._____ grundsätzlich auf seine Schilderung des Unfallhergangs abzustellen, namentlich auch auf die vom Beschuldigten A._____ bestrittenen Umstände, da sich dessen Angaben als nicht zuverlässig, unglaubhaft und tatsachenwidrig erwiesen. So ist gestützt auf die konstanten Aussagen von J._____ auch als erstellt zu betrachten, dass der Be- schuldigte A._____ auf der BC._____-Strasse bei der Einmündung in den Kreisel Richtung BF._____ Zentrum stehend dem Lastwagenlenker Licht- und Handzei-
- 58 - chen gab, um diesem den Vortritt zu gewähren, resp. ihn in den Kreisel einfahren zu lassen. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Lastwagenlenker nach dem Einbiegen in den Kreisel plötzlich ein Fahrzeug hörte, das sehr stark be- schleunigte, worauf es auch schon auf der linken Seite seines Lastwagens ge- knallt habe (Urk. 177/7), und dass es sich dabei um das Fahrzeug des Beschul- digten A._____ handelte, wovon im Wesentlichen auch die Vorinstanz ausging (Urk. 159 S. 26). 4.4. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 159 S. 27) kann davon ausge- gangen werden, dass der dem Anklagevorwurf zugrunde liegende Sachverhalt beweismässig erstellt ist. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die zuvor ge- schilderten Sachbeweise und die glaubhaften Aussagen von J._____ und würde, auch wenn die ersten Aussagen des Beschuldigten ausser Acht gelassen würden, nicht umgestossen. Damit führte der Beschuldigte A._____ den Unfall aktiv her- bei, indem er sein Fahrzeug beschleunigte und seitlich in den Lastwagen des Un- fallbeteiligten J._____ hineinfuhr, obwohl er diesem mittels Hand- und Lichtzei- chen den Vortritt gewährt hatte, so dass dieser in den Kreisel eingefahren war, nachdem er seine Geschwindigkeit zuvor ausreichend reduziert gehabt hatte, um am Kreisel anzuhalten und dem Beschuldigten A._____, der mit seinem Perso- nenwagen bei der Einfahrt in den Kreisel auf der BC._____-Strasse Richtung BF._____ Zentrum stand, den Vortritt zu lassen. II. Betrug
1. Weiterer Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit dem absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfall im Kreisel in Uster vor, dass er mittels wahrheitswidriger Angaben zum Unfallhergang in den Schadenmeldungen gegenüber den involvierten Versicherungsgesellschaften, der erschlichenen ärzt- lichen Befunde und seines Vorgehens gegen den Unfallbeteiligten J._____ die Auszahlung von ihm nicht zustehenden Versicherungsleistungen anstrebte, im Wissen darum, dass er zufolge des von ihm absichtlich herbeigeführten Unfalles auf keine Versicherungsleistungen Anspruch hatte und dass seine Angaben durch die Versicherungsgesellschaften nur mit ausserordentlichem Aufwand überprüfbar
- 59 - gewesen wären, der zudem in keinem Verhältnis zum geltend gemachten Scha- densbetrag gestanden wäre. Im Umfang der ausbezahlten Versicherungsleistun- gen hätten die Versicherungsgesellschaften eine Schädigung bzw. eine Vermin- derung ihres Vermögens erlitten, und zwar die M._____ insgesamt im Betrag von Fr. 113'881.90, die L._____ AG im Total von Fr. 5'900.50, die BH._____ Kranken- kasse vorübergehend durch Bezahlung von Arzt- und Medikamentenrechnungen über ca. Fr. 4'965.80, was ihr durch die M._____ bereits wieder rückerstattet wor- den sei und schliesslich die K._____ Haftpflichtversicherung im Gesamtbetrag von Fr. 3'731.75. Für Einzelheiten zu diesem Anklagesachverhalt sei auf die An- klageschrift verwiesen (Urk. 61/8 S. 49 ff. Ziff. 27.1. - 4.).
2. Einwendungen Beschuldigter Obwohl der Beschuldigte daran festhielt, den Unfall nicht absichtlich herbeigeführt zu haben, räumte der Verteidiger dennoch ein, es möge wohl verdächtig erschei- nen, dass der Beschuldigte A._____ einen Tag vor dem Unfall den Versiche- rungsschutz seiner Motorfahrzeughaftpflichtversicherung auf den Einschluss gro- ber Verkehrsregelverletzungen erweitert habe, letztlich sei dies aber reiner Zufall gewesen (Urk. 207 S. 7; Urk. 133 S. 38). Hinsichtlich der durch den Unfall erlitte- nen Verletzungen bestreitet der Beschuldigte A._____ nach wie vor, die in der Anklageschrift aufgeführten Beschwerden nur vorgetäuscht zu haben (Urk. 207 S. 11 ff.). Bis auf die erbrachten Taggeldleistungen der M._____ erübrigten sich Ausführungen zu den Versicherungsleistungen, da der Unfall nicht absichtlich herbeigeführt worden sei und daher den vertraglich geltenden Versicherungs- schutz nach sich ziehe (Urk. 133 S. 39). Bezüglich der angeblich vorgetäuschten Beschwerden wies der Verteidiger darauf hin, dass gemäss der biometrischen Kurzbeurteilung der AGU die anschliessend an das Ereignis bei Herrn A._____ festgestellten von der HWS ausgehenden Be- schwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung nur im Normalfall nicht er- klärbar seien. Beim Beschuldigten A._____ liege hingegen gerade nicht ein sol- cher Normalfall vor, denn er habe bereits 12 Jahre vor dem Absichtsunfall einen Unfall mit HWS-Beteiligung erlitten und auch vorbestehend gelegentlich Rücken- schmerzen gehabt. Des Weiteren seien in einem MRI auch einige Veränderungen
- 60 - oder Beschädigungen der Wirbelsäule festgestellt worden (Urk. 207 S. 11-13; Urk. 133 S. 38-41). Schliesslich deuteten die vorsichtigen Äusserungen von Dr. med. BI._____ in dessen psychiatrischer Beurteilung des Beschuldigten A._____ darauf hin, dass man sich auch bei der M._____ nicht sicher sei und je- denfalls aus dieser Beurteilung keine Schlüsse gezogen werden könnten, welche die Beschuldigung in der Anklage bekräftigen könnten (Urk. 207 S. 13; Urk. 133 S. 41). Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. med. BJ._____, der den Beschul- digten A._____ noch 1 1/2 Jahre nach dem Unfall behandelte, sei es unwahr- scheinlich, dass ihm A._____ über die ganze Zeit hinweg derart hätte etwas vor- spielen können (Urk. 207 S. 13 f. ;Urk. 133 S. 42).
3. Rechtsgrundlage 3.1. Zusammengefasst macht sich des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu be- reichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arg- listig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglist ist nach der stän- digen Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe be- dient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinan- der abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Er- findungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Anga- ben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen). Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Als Täuschung gilt die unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse
- 61 - oder Zustände, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Zukünftige Ereignisse sind, soweit sie jedenfalls ungewiss sind, keine Tatsachen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Unvollständige Angaben eines Sozialhilfebezügers, die ein fal- sches Gesamtbild entstehen lassen, bzw. dieses bekräftigen, kommen einer akti- ven Irreführung durch konkludentes Handeln gleich (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 und 2.4.6 sowie BGE 131 IV 83 Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27 November 2015 E. 3.2; 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013, Erw. 1.2). Beson- dere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Arzt bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit über das Ausmass der Be- schwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit sowie über die tatsächlich erheblichen geschäftlichen und privaten Tätigkeiten ge- täuscht wird, da der Arzt bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit mangels orga- nisch nachweisbarer pathologischer Befunde in hohem Masse auf die Befragung des Patienten angewiesen ist und die von diesem vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2015 vom 3. Februar 2017 E. 6.2.1 und 6.3). 3.2. Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruch- nahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte ver- meiden bzw. sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schüt- zen können, wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tra- gen ist. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässig- keit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhal- ten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 Erw. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.3 und 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.1 mit Hinweisen). 3.3. Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt ei- ne Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es un-
- 62 - terlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie bei- spielsweise die letzte Steuererklärung und die Steuerveranlagung oder Kontoaus- züge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27 November 2015 E. 3.3. a.E.; 6B_932/2015 vom 18. Novem- ber 2015 E. 3.2; 6B_546/2014 vom 11. November 2014, Erw. 1.1 a.E. und 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 4.2.3). 3.4. Bezüglich des Vermögensschadens genügt nach Lehre und Rechtspre- chung jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn sie bloss vorüberge- hend ist (Donatsch, Strafrecht III, S. 240; Markus Boog, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug, Basler Stu- dien zur Rechtswissenschaft, Reihe C: Strafrecht, Basel 1991, S. 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2015 vom 27. November 2015 E. 3.4.; BGE 102 IV 84, E. 3.). Beim Sozialleistungsbetrug liegt der Schaden darin, dass die Behörde Ver- gütungen erbringt, welche sie nicht oder nicht in diesem Ausmass zu leisten ver- pflichtet wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.3 [nicht publ. in BGE 140 IV 150]). Dabei ist die Schadenshöhe für die Erfül- lung des objektiven Betrugstatbestandes irrelevant, da der Strafrichter den Scha- den, beziehungsweise den angestrebten Vorteil, frei schätzen kann (Arzt in: Nig- gli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II [kurz: BSK Strafrecht II],
3. A. Basel 2013, Art. 146 N 144). Selbst wenn der Rentenbezüger den zu Un- recht erhaltenen Betrag unverzüglich nach dessen Aufdeckung durch die IV zu- rückzahlt, ist ein Schaden im Sinne des Tatbestandes entstanden (Beatrice Kä- ser, Sozialleistungsbetrug, Zürcher Studien zum Strafrecht, Zürich 2012, N 249). 3.5. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand des Betruges Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei gemäss Lehre und Rechtsprechung Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2 mit Hinweisen; Donatsch, Straf-
- 63 - recht III, S. 244). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Recht- sprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmäs- sigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges hinnimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.1 mit Hinweisen).
4. Subsumtion 4.1. Arglistige Täuschung 4.1.1. Zum Tatbestandsmerkmal der Irreführung respektive Täuschung ist vorab zu prüfen, ob der Beschuldigte A._____ gegenüber den involvierten Versi- cherungsgesellschaften wesentliche Umstände zum Unfallhergang und zu seinen durch den Unfall erlittenen Verletzungen verschwieg und durch die so abgegebe- nen unvollständigen Angaben auf den Antrags- und Revisionsformularen sowie gegenüber Mitarbeitenden der Versicherungsgesellschaften und den behandeln- den Ärzten ein falsches Gesamtbild entstehen liess und aufrecht erhielt. Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, lässt sich als innere Tatsache nicht direkt beweisen, sondern kann nur mittels Indizien und anhand der Würdi- gung des äusseren Verhaltens sowie gegebenenfalls weiterer Umstände er- schlossen werden. 4.1.2. Der Beschuldigte A._____ reichte die in der Anklageschrift genannte Schadenmeldung bei der M._____ - dort eingegangen am 26. Mai 2008 - mit dem darauf festgehaltenen Inhalt ein (Urk. ND 19/11 S. 8, ND 19/3/1.1 und ND 19/12/7). Mit Bezug auf die Erwägungen oben 3. Teil B.I.4. ist demnach als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte A._____ den Unfallhergang gegen- über der M._____ wissentlich falsch mitteilte, indem er es so darstellte, dass er sich im Kreisel korrekt verhalten habe und die Kollision auf das Fehlverhalten des Lastwagenfahrers zurückzuführen sei (Urk. 19/3/1.1), was er durch die später eingereichte Unfallskizze bekräftigte (Urk. ND 19/3/5.2; Urk. ND 19/11 S. 8 f.). Entsprechend hielt die M._____ auf der ausgefertigten Schadenmeldung vom
2. Juni 2008 zum Unfallhergang fest "wurde im Kreisel von einem Lastwagen an- gefahren" (Urk. ND 19/3/1). Auch gegenüber der BK._____ Rechtsschutzversi-
- 64 - cherung (Urk. 19/11 S. 11 und Urk. ND 19/12/21 S. 1) und auf der Unfall-Anzeige der BH._____ Krankenkasse (Urk. 19/5/075 und ND 19/7/2) machte er denselben unwahren Unfallhergang geltend. 4.1.3. a) Abgesehen davon, dass der Beschuldigte A._____ am 23. Septem- ber 2009 gegenüber dem M._____-Mitarbeiter BL._____ angab, er sei auf die Kollision gefasst gewesen und habe eine Vollbremsung gemacht (Urk. ND 19/3/15 S. 2), was seiner ersten Darstellung widerspricht (oben unter dem 3. Teil A.I. 4.3.4 Seite 57), berichtete er, nie grössere Unfälle mit längeren Behandlungen erlitten zu haben und vor zwei Jahren nur einmal kurz in psycholo- gischer Behandlung bei Dr. med. BM._____ gewesen zu sein. Seine gelegentli- chen Rückenschmerzen, an welchen er jeweils nur zwischen ein bis drei Tagen gelitten habe, habe er nie behandeln lassen (Urk. ND 19/12/16 und ND 19/12/15 S. 3).
b) Dies steht in völligem Gegensatz zur Aktenlage der BN._____ Versicherun- gen, welche das Krankentaggeld des Personals der Firma R._____ GmbH - und ab Gründung dasjenige der S._____ GmbH [in der Folge nur S._____] - versichert hatte, wozu auch der Beschuldigte A._____ als Betriebsinhaber und Geschäfts- führer zählte (unter anderen Urk. ND 19/4/10/2, ND 19/4/10/9, ND 19/4/10/20 und ND 19/4/10/24-25). Gemäss den Krankentaggeldabrechnungen der BN._____ Versicherungen war der Beschuldigte A._____ fast ein halbes Jahr lang, vom
2. Februar 2007 bis zum 20. Juli 2007, infolge Krankheit (Überlastung) zu 100 % arbeitsunfähig, wobei in diese Phase auch die erwähnte Psychotherapie bei Dr. med. BM._____ von rund einem Monat vom 7. Juni bis 9. Juli 2007 fiel (Urk. ND 19/4/10/12-14). Diese Tatsachen wurden einerseits vom Beschuldigten A._____ selbst am 27. August 2007 gegenüber der BN._____ Versicherungsge- sellschaft (Urk. ND 19/4/10/20 [Anhang Gesundheitsfragen]) bestätigt und sind andererseits auch durch diverse Arztzeugnisse belegt (Urk. ND 19/4/10/1.1, ND 19/4/10/4, ND 19/4/10/6, ND 19/4/10/8; ND 19/4/10/12-14; ND 19/4/10/17.1). Nicht gegenüber der M._____, jedoch gegenüber der L._____ AG führte der Be- schuldigte A._____ im Fragebogen zur Erwerbsunfähigkeit auf, dass er 2007 krank gewesen sei und eine mittelgradige Depressionsepisode gehabt habe, auf-
- 65 - grund welcher aber keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr bestünden (Urk. ND 19/12/25 S. 2). Er verschwieg jedoch auch gegenüber der L._____ AG die andere mehrere Monate dauernde Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Jah- re 2007. Ausserdem verschwieg der Beschuldigte A._____ bezüglich seines Gesundheits- zustandes gegenüber der M._____ weiter, dass ihm seine Hausärztin, Dr. med. BO._____, eine 100 % Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 23. No- vember 2007 infolge Krankheit attestiert hatte (Urk. ND 19/5/38-40), und dass er schliesslich auch noch vom 3. Januar 2008 bis 9. Februar 2008 von Dr. med. BP._____, Facharzt für Urologie, 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war (Urk. ND 19/4/10/27-30). Aufgrund dieser Umstände steht somit fest, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der M._____ und der L._____ AG alleine für das Jahr 2007 eine fast 8-monatige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die zwar der Taggeldversicherung (der BN._____ Versicherungsgesellschaft) nicht aber dem Unfallversicherer und dem Erwerbsausfallversicherer bekannt war, wi- der besseres Wissen nicht offenlegte, was angesichts dieses Ausmasses ohne Zweifel kein Versehen mehr darstellen kann, sondern offensichtlich ganz gezielt erfolgte, um keine Fragen nach der Leistungspflicht des jeweiligen Versicherers aufzuwerfen.
c) Dass es den Mitarbeitenden der M._____ nicht auffiel, dass der Beschuldig- te A._____ in der ersten Schadenmeldung angab, es sei zur Kollision gekommen, obwohl er noch gebremst habe (ND 19/3/1.1 und ND 19/12/7) und vier Monate später anlässlich der Abklärung von HWS-Fällen, er sei auf die Kollision gefasst gewesen und habe mit einer Vollbremsung reagiert (Urk. ND 19/3/15 S. 2), kann ihnen angesichts der Tatsache, dass sie wussten, dass die Strafbehörden den Sachverhalt untersuchten (Urk. 19/3/5.1; Urk. ND 19/3/9), diese auch die Anga- ben des Beschuldigten A._____ festhielten, wie zum Beispiel auf dem der M._____ zugestellten Unfallfoto (Urk. 19/3/31 S. 2 Bild oben) und dem Polizeirap- port, welcher der M._____ ebenfalls zugegangen war (Urk. 19/3/28), und schliess- lich auch eine erstinstanzliche Verurteilung des Unfallgegners erfolgte, nicht ent- gegen gehalten werden. Wie der ermittelnde Polizeibeamte im Nachtragsrapport
- 66 - vom 13. September 2011 festhielt, wird der vom Beschuldigten A._____ provo- zierte Verkehrsunfall als "heimtückische Variante" und der Aufklärungsaufwand als überdurchschnittlich bezeichnet (Urk. ND 19/6 S. 5). Ausserdem hatte die M._____ zusätzlich Arztzeugnisse vorliegen, in welchen der Unfallhergang und die unfallbedingten Beschwerden ebenfalls nach Angaben des Beschuldigten dargestellt waren (Urk. 19/3/4), so dass zu dem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschuldigte ganz bewusst und gezielt die Unwahrheit sagte. Da zudem die Angaben der Ärzte ebenfalls nicht leicht überprüfbar waren, wie vorliegendes Verfahren zeigt, trägt die M._____ jedenfalls keine Mitverantwor- tung dafür, dass die Lügen des Beschuldigten A._____ nicht früher aufgeflogen sind.
d) Sowohl gegen das effektive Vorliegen der vom Beschuldigten behaupteten vorbestehenden, nur ein bis drei Tage dauernden, Rückenschmerzen als auch gegen die Darstellung, solche seien nie behandelt worden, spricht der von ihm ausgefüllte Fragebogen zur Erwerbsunfähigkeit zuhanden der L._____ AG, worin er lediglich Kopfschmerzen und Arbeitsunfähigkeit angab (Urk. ND 19/12/25). Er kreuzte ausserdem auf die Frage, ob er früher schon an der gleichen Krankheit gelitten habe, ein 'Nein' an. Gemäss dem Post-it, das an den Fragebogen gehef- tet und vom Beschuldigten geschrieben worden war, schickte er diesen am
9. September 2008 ausgefüllt an L._____ zurück (Urk. ND 19/12/25; ND 19/11 S. 13), welche gemäss der beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Origi- nal-Akten den Eingang seiner Schadenanzeige am 22. September 2008 bestätig- te (Urk. ND 19/5/193). Auch laut dem anlässlich der Hausdurchsuchung be- schlagnahmten, sich im violetten Ordner (Urk. ND 19/5) zuhinterst im Abgriff 'L._____' befindlichen, ärztlichen Zeugnis der Praxis BQ._____ vom 18. Juli 2008, das von Dr. med. BR._____ unterzeichnet ist (jedoch keinen Adressaten enthält), wird bestätigt, dass die Lumboischialgie, an welcher A._____ gelitten habe, voll- kommen abgeheilt sei und der Patient seit Juni 2006 auf Grund der Lumboischial- gie nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. ND 19/5/210). Gemäss Wikipedia ist die Lumboischialgie eine Kombination aus einer Lumbago (landläufiger Hexen- schuss) und einer Ischialgie und bezeichnet Schmerzen im Areal einer lumbalen Nervenwurzel, fast immer des fünften Lendenwirbels und des darunter liegenden
- 67 - Kreuzbeinwirbels (Internet https://de. wikipedia.org/wiki/Ischialgie vom 5. April
2016) und somit Schmerzen am unteren Rücken. Nebst dem Inhalt dieses Arzt- zeugnisses, dem kein Hinweis auf die aktuelle Behandlung der Unfallfolgen vom
14. Mai 2008 zu entnehmen ist, ist auch dessen Datum bezeichnend, denn es wurde erst gut zwei Monate nach dem Absichtsunfall ausgestellt und bestätigt dennoch eine Beschwerdefreiheit seitens der Lumboischialgie, und zwar ohne je- de Einschränkung. Auffallend ist weiter, dass der Beschuldigte A._____ diese Be- stätigung nicht von den ihn im Zeitpunkt Juli 2008 behandelnden Ärzten Dr. med. BO._____ (Urk. ND 19/3/6, ND 19/3/8a, ND 19/3/40) und Dr. med. BJ._____ (Urk. ND 19/3/3, ND 19/3/40 und ND 19/3/63) erhältlich machte, sondern von einer As- sistenzärztin in der Praxis BO._____ (Urk. ND 19/3/43 Briefkopf). Der Beschuldig- te lässt sich folglich eine Bestätigung über seine Beschwerdefreiheit bezüglich der Lumboischialgie ausstellen, obwohl er gleichzeitig geltend macht, seit dem Unfall vom 14. Mai 2008 ununterbrochen erwerbsunfähig zu sein und in ärztlicher Be- handlung zu stehen. Auch gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft am 24. Sep- tember 2009 an, die Medikamente Tonopan gegen Kopfschmerzen, Sarotens ge- gen Depression und Stilnax gegen Schlafstörungen sowie zwei weitere Medika- mente erst seit dem Unfall vom 14. Mai 2008 eingenommen zu haben und nebst ärztlicher Behandlung durch die Hausärztin seit drei Monaten zu einem Schmerz- spezialisten ins Spital Baden und weiterhin sowohl zur Physio- als auch zur Psy- chotherapie zu gehen (Urk. 177/18 S. 2). Somit ist offensichtlich und belegt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber seinen Versicherern unwahre Angaben machte, indem er ihnen wesentliche Fak- ten - jeweils andere - vorenthielt und damit die Situation namentlich auch hinsicht- lich seiner Beschwerden massgeblich falsch darstellte. 4.1.4. a) Gestützt auf die beim Beschuldigten beschlagnahmten Original- Akten ist zudem als erstellt davon auszugehen, dass der Versicherungsvertrag der … Police … der L._____ AG mit Beginn der Versicherungsdauer am 1. Juli 2007 unter dem Titel 'Besondere Bedingungen' eine Einschränkung betreffend den Beschuldigten A._____ als versicherte Person gemäss der von diesem unter- zeichneten Offerte vom 26. Juni 2007 enthielt, wonach Leiden der Wirbelsäule
- 68 - samt medizinisch nachweisbaren Folgen keinen Anspruch auf Leistungen bei Er- werbsunfähigkeit gaben und eine Revision dieser Bestimmung erst nach Ablauf von einem Jahr ab Datum der Unterschrift beantragt werden konnte (Urk. ND 19/5/200-201 und ND 19/5 207-209). Mit Schreiben vom 22. Juli 2008 an den Be- schuldigten A._____ teilte die L._____ AG hinsichtlich eines offensichtlich von ihm gestellten (sich nicht in den Akten befindenden) Revisionsgesuches mit, dass die Einschränkungsklausel aufgehoben werde und per 23. Juli 2008 nicht mehr gültig sei (Urk. ND 19/5/204), worauf der entsprechende Nachtrag zur Police (Urk. ND 19/5/202) mittels Schreiben vom 28. Juli 2008 an den Beschuldigten A._____ ver- sandt wurde (Urk. ND 19/5/203). Vom Absichtsunfall vom 14. Mai 2008 erfuhr die L._____ AG jedoch erst nach der Aufhebung der Leistungseinschränkung, näm- lich frühestens am 10. September 2008 (Urk. ND 19/12/25; Urk. ND 19/5/193; ND 19/11 S. 13). Aufgrund der Platzierung des Arztzeugnisses von Dr. med. BR._____ vom 18. Juli 2008 im Abgriff 'L._____' im violetten Ordner des Beschuldigten A._____ und des offensichtlichen, auch zeitlichen, Zusammenhangs mit der Aufhebung der Leis- tungseinschränkung hinsichtlich Leiden der Wirbelsäule auf einen Zeitpunkt nach dem Absichtsunfall vom 14. Mai 2008 und noch während der Behandlungsphase der gesundheitlichen Folgen dieses Unfalls, darunter gemäss dem Beschuldigten auch ein Halswirbel-Schleudertrauma (Urk. 177/6 S. 4; Urk. 177/14 [Arztbericht Spital Uster]), drängt sich im Zusammenhang mit dem Schreiben der L._____ AG vom 22. Juli 2008 der Schluss auf, dass der Beschuldigte A._____ ihr gegenüber wahrheitswidrig trotz bestehender medizinischer Behandlung eines HWS- Schleudertraumas behauptete, ein Leiden der Wirbelsäule läge bei ihm nicht mehr vor, andernfalls die Aufhebung der entsprechenden Leistungseinschränkung seitens der Versicherung keinen Sinn ergibt. Der Beschuldigte sorgte mithin zu- erst für die Aufhebung der Leistungseinschränkung bei der L._____ AG und mel- dete unmittelbar nach deren Bestätigung den Unfall vom 14. Mai 2008 an, von dem er jedoch bereits im Zeitpunkt der Stellung seines Revisionsbegehrens Kenntnis hatte und wegen welchem er auch bereits Erwerbs-ausfall-Leistungen der M._____ bezog, was er seit dem 19. Juni 2008 aufgrund entsprechender Ori-
- 69 - entierungsschreiben der M._____ wusste (Urk. 19/5/73 und 19/5/77-78, Urk. 19/3/7 und 19/3/10), aber dennoch gegenüber der L._____ AG verschwieg.
b) Nicht nur in Bezug auf die Erwerbsausfallversicherung, sondern auch hin- sichtlich der Motorfahrzeugversicherung des vom Beschuldigten A._____ gelenk- ten Personenwagens, Ford Mondeo 2,5i V6 Trend, erfolgte in unmittelbarem zeit- lichen Zusammenhang eine wesentliche Änderung im Versicherungsschutz, die auf die Intervention des Beschuldigten A._____ zurückging: Für den obgenannten Ford Mondeo lag bereits vor dem Unfall vom 14. Mai 2008 eine Motorfahrzeugversicherung bei der K._____ (Police Nr. …) vor (Urk. ND 19/5/186-188), die erst drei Monate zuvor abgeändert worden war (Urk. 19/5/182). Der Versicherungsvertrag bezeichnete die Firma S._____ an der … [Adresse] als Versicherungsnehmerin (Urk. ND19/5/171, 174, 178-179), deren einziger (einzel-) zeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte A._____ war, der an der gleichen Adresse seinen Wohnsitz hatte (Urk. 182 und Urk. 178/1 S. 3). In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma S._____ un- terzeichnete der Beschuldigte A._____ am 13. Mai 2008 offenbar einen Antrag zur Vertragsänderung dieser Motorfahrzeugversicherung (Urk. ND 19/5/179). Sie trat gemäss der beim Beschuldigten sichergestellten Urkunden noch am gleichen Tag und damit nur einen Tag vor dem Unfallereignis in Kraft, mit der Folge, dass der Versicherungsschutz erweitert worden war, indem die Versicherungsgesell- schaft auf einen Regress respektive eine Leistungskürzung bei Grobfahrlässigkeit verzichtete (Urk. ND 19/5/171-177 [inkl. grüne Versicherungskarte per 13.5.2008]; insb. Urk. ND19/5/174). Dieser Umstand wird denn auch vom Beschuldigten an- erkannt (Urk. 133 S. 38 Rz 10.8). Weiter blieb unbestritten, dass über die vom Beschuldigten A._____ gegründete S._____ am 28. April 2008 der Konkurs eröffnet und sie infolge dessen am
15. Oktober 2008 gelöscht worden war (Urk. 182 und ND19/19/20 sowie Urk. 133 S. 5 f.). Somit war der Personenwagen Ford Mondeo im Zeitpunkt des Unfalls und mithin rund drei Wochen nach erfolgter Konkurseröffnung Eigentum der Kon- kursmasse der S._____ und der Beschuldigte A._____ nicht mehr für die konkur- site Firma handlungsberechtigt (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Indem er trotzdem mit
- 70 - der K._____ eine Vertragsänderung aushandelte und diese nicht über die wahren Besitz- und Verfügungsberechtigungen aufklärte, wovon ausgegangen werden kann, da die Versicherungsgesellschaft andernfalls wohl kaum einer Vertragsän- derung zugestimmt hätte, täuschte er - erneut wider besseres Wissen - den Be- stand der Firma und seine Handlungsfähigkeit für diese vor, was von Seiten der Versicherungsgesellschaft nicht leicht überprüfbar war, denn die Publikation der Konkurseröffnung erfolgte im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) just erst am tt. Mai 2008, mithin am Tag der Ausfertigung der geänderten Police (Urk. ND 19/5/172 Fussnote).
c) Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG) haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Abs. 1) und wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte er- teilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs- leistungen erforderlich sind (Abs. 2). Ausserdem ist nach Art. 31 Abs. 1 ATSG je- de wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. In Ergänzung zum ATSG sieht das Bundesge- setz über die Unfallversicherung (UVG) in Art. 112 Abs. 1 vor, dass mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft wird, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prä- mienpflicht ganz oder teilweise entzieht. Schliesslich hat der Antragsteller auch nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Be- fragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Dabei sind gemäss Abs. 2 der Bestimmung diejenigen Ge- fahrstatsachen erheblich, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
- 71 - Das Wissen über diese gesetzlichen Bestimmungen ist wie immer zu vermuten und dem Beschuldigten A._____ entgegen zu halten. Dies gilt umso mehr, als die Verpflichtung des Versicherten, alle Angaben zum Schadenfall und sämtliche Tat- sachen, die die Feststellung der Schadenumstände beeinflussen, vollständig, in- haltlich korrekt und freiwillig mitzuteilen, was auch für Aussagen gegenüber der Polizei, Behörden, Sachverständigen und Ärzten gilt, in Art. A 7.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Fahrzeugversicherung des Ford Mon- deo bei der K._____, Ausgabe 01.2006, ausdrücklich enthalten ist. Sie ist zudem mit der Androhung verbunden, dass die Versicherungsgesellschaft die Leistungen verweigern kann, wenn der Versicherte diesen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urk. ND 19/5/187 i.V. m. Urk. ND 19/5/186; Urk. ND 19/5/176 i.V.m. Urk. ND 19/5/172). Dem Beschuldigten A._____ als einzelzeichnungsberechtigter Ge- schäftsführer der Versicherungsnehmerin S._____ ist auch das Wissen um diese Vertragsbedingungen anzurechnen, zumal sich diese tatsächlich in seinem Besitz befanden (Urk. ND 19/5 [violetter Ordner]). Somit steht fest, dass sich der Be- schuldigte A._____ in mehrfacher Hinsicht gegenüber den Versicherungsgesell- schaften vertragswidrig verhielt, sei es weil er wesentliche Umstände hinsichtlich einer von ihm beabsichtigten Vertragsänderung (K._____ und L._____ AG) ver- schwieg, sei es weil er im Zusammenhang mit dem Schadenfall vom 14. Mai 2008 falsche und unvollständige Angaben machte, die die Leistungspflicht des Versi- cherers beeinflussten. 4.1.5. Das hier dargelegte Verhalten des Beschuldigten kann im gesamten Kontext zusammenfassend nicht anders als hinterhältig und durchtrieben be- zeichnet werden. Es ist aber auch arglistig, weil er die Lügen über seinen Ge- sundheitszustand je gegenüber der aus einem anderen Grund leistungspflichtigen Versicherungsgesellschaft durch weitere Machenschaften untermauerte und glaubhaft machte, indem er manipulativ Arztzeugnisse einholte und je die betref- fend den gewünschten Versicherungsschutz passenden vorlegte, die übrigen je- doch treuwidrig nicht einreichte, so dass bei den einzelnen Versicherern je ein insgesamt falsches Bild der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten A._____ erzeugt wurde. Der nachgewiesene absichtlich und aktiv vom Beschul- digten A._____ herbeigeführte Verkehrsunfall erscheint aufgrund der vorstehend
- 72 - dargelegten Indizien sowohl vom Datum her, mithin unmittelbar nach Aufhebung des Regressrechts wegen Grobfahrlässigkeit und nach erfolgter Konkurseröff- nung über die Firma des Beschuldigten, die S._____, als auch vom Verhalten ge- genüber den Versicherungsgesellschaften und den Strafverfolgungsbehörden her vom Beschuldigten A._____ wohlüberlegt geplant worden zu sein, sorgte er je- denfalls dafür, dass er die Kollision in einem Moment herbeiführte, als keine Zeu- gen anwesend waren, was ihm ja dadurch möglich war, da er bei der Einfahrt zum Kreisel auf der BC._____-Strasse nach erstelltem Sachverhalt angehalten hatte und die Situation überblickte. Durch Dutzende falscher Angaben, die derart raffi- niert aufeinander abgestimmt waren, dass sie zu einem eigentlichen Lügenge- bäude zusammenwuchsen und die zudem mit Halbwahrheiten (insbesondere be- treffend Gesundheitszustand) gespickt und praktisch nicht überprüfbar waren, zumal die Angaben zum Gesundheitszustand durch entsprechend vom Beschul- digten A._____ eingeholte und jeweils für den Einzelfall stimmige Arztzeugnisse scheinbar belegt waren, täuschte er die Versicherungsgesellschaften arglistig auch hinsichtlich seines (fehlenden) Willens, die jeweiligen Vertragsregeln, res- pektive die gesetzlich vorgeschriebene Aufrichtigkeit und Offenheit gegenüber dem jeweiligen Versicherer, von seiner Seite her einzuhalten. Ohne Zweifel erfüll- te der Beschuldigte A._____ mit seinem Vorgehen und seinem Verhalten sämtli- che Merkmale des arglistigen Handelns im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 4.2. Vermögensschaden 4.2.1. a) Der Beschuldigte A._____ bestritt nicht, die in der Anklageschrift ge- nannte Schadenmeldung bei der M._____ - dort eingegangen am 26. Mai 2008 - eingereicht (Urk. ND 19/11 S. 8, ND 19/3/1.1 und ND 19/12/7) und Versicherungs- leistungen für Heilungskosten und Taggeld in der Höhe von gesamthaft Fr. 113'881.90 von der M._____ erhalten zu haben (Aufstellung M._____ über er- brachte Leistungen vom 2.6.2010 und Bordereau vom 1.6.2010, beides im Ordner II ND 19/3; Urk. 133 S. 39 Rz. 10.11; Urk. ND 19/11 S. 6 [Beschuldigter]; Urk. 133 S. 39 Rz 10.11).
b) Ebenfalls unbestritten blieb, dass die L._____ AG aus der … Police Nr. … zugunsten des Beschuldigten A._____ wegen seiner Erwerbsunfähigkeit für die
- 73 - Zeit vom 18. August 2008 bis zum 31. Mai 2010 Leistungen von insgesamt Fr. 5'900.50 erbrachte (Urk. ND 19/11 S. 15), wobei die monatlichen Prämienzah- lungen von je Fr. 275.60 (Urk. 19/5/196) nicht ausgezahlt wurden, sondern in die Police geflossen waren (Urk. ND 19/24/4).
c) Weiter blieb unbestritten, dass die BH._____ Versicherung als obligatorische Krankenversicherung des Beschuldigten A._____ unfallbedingte Leistungen für den Zeitraum vom 16. Mai 2008 bis 11. November 2009 im Umfang von Fr. 4'965.80 erbrachte (Urk. ND 19/3/92), welche jedoch anschliessend von der M._____ … vollständig rückerstattet wurden, wobei einige der in der Leistungs- übersicht der BH._____ Versicherung aufgeführten Rechnungsbeträge im Ge- samtbetrag von Fr. 470.50 bereits direkt dem Rechnungssteller seitens der M._____ … überwiesen worden waren (Urk. 19/3/94).
d) Der Beschuldigte A._____ bestätigte sodann, dass er die Schadenmeldung an die K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, kurz K._____, (Urk. ND 19/5/180 [= ND 19/12/24]) verschickte (Urk. ND 19/11 S. 13), was sich mit der Aufforderung dazu seitens der K._____ vom 23. Mai 2008 deckt (Urk. ND 19/5/181). Unbestrit- ten blieb schliesslich auch, dass die K._____ als obligatorischer Motorfahrzeug- haftpflichtversicherer des vom Beschuldigten gelenkten Ford Mondeo die Netto- Kosten der Reparatur des vom Unfallbeteiligen J._____ gelenkten Lastwagens im Betrage von Fr. 3'360.20 (Urk. ND 19/23/4/2; ND 19/18/2/5-6 [= 19/4/1/6-7]) und Fr. 371.75 gemäss Rechnung vom 19. Juni 2008 (Urk. ND 19/23/4/1), damit ins- gesamt Fr. 3'731.95 aus dem Schadenereignis bezahlte (Urk. ND 19/23/3 und 5). 4.2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die in der Anklage aufgeführten von den einzelnen Versicherern erbrachten Versicherungsleistungen erstellt sind (Urk. 159 S. 32-33; Urk. 61/8 S. 50-51) und argumentierte mit Bezug auf die ge- setzlichen Grundlagen, dass den Versicherungsgesellschaften durch die erbrach- ten Leistungen im Umfange von ca. Fr. 125'000.– ein Schaden entstand, da sie im Wissen um die absichtliche Herbeiführung des Unfalls vom 14. Mai 2008 nicht geleistet hätten und sich daher im genannten Umfang ihr Vermögen verminderte (Urk. 159 S. 291).
- 74 - Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, denn gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG können der versicherten Person die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn sie den Versicherungsfall vor- sätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens her- beigeführt oder verschlimmert hat. Entsprechendes sieht Art. 37 Abs. 1 UVG vor, wonach kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestat- tungskosten, besteht, wenn der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt hat. Auch nach Art. 14 VVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das be- fürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat (Abs. 1). Hat der Versicherungs- nehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (Abs. 2). Ist das Ereignis absicht- lich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Ver- sicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsbe- rechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die An- stellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnis kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht (Abs. 3). Da sich der Beschuldigte A._____ teils als Versicherungsnehmer, teils als Ge- schäftsführer der Versicherungsnehmerin, gegenüber den Versicherern krass treu- und vertragswidrig verhielt, entrichteten diese in Unkenntnis der tatsächli- chen Begebenheiten Versicherungsleistungen einerseits grundsätzlich, anderer- seits mindestens aber höhere, als sie gesetzlich verpflichtet gewesen wären. Dadurch ist ihnen gesamthaft betrachtet ein namhafter Schaden durch eine - wenn auch nach allfällig (teilweise bereits) erfolgter Rückzahlung nur vorüberge- hende - Vermögensminderung entstanden. Somit ist auch das Tatbestandsele- ment des Vermögensschadens im Sinne des objektiven Tatbestandes von Art. 146 Abs.1 StGB vorliegend erfüllt.
- 75 - 4.3. Vorsatz / Bereicherungsabsicht 4.3.1. Die Absicht des Beschuldigten A._____, sich durch das Erlangen von Versicherungsleistungen zu bereichern, auf die er keinen Anspruch hatte, kann als innere Tatsache nur mittels äusserer Anhaltspunkte und Hinweise, mithin durch Indizien, nachgewiesen werden. Dabei ist dem Beschuldigten in erster Linie entgegen zu halten, dass er die Einzelheiten des Versicherungsschutzes der in- volvierten Versicherungsgesellschaften genau kannte, hatte er sie ja gezielt und arglistig zu seinen Gunsten dahingehend verändert, dass unter anderem ein Re- gress bei Grobfahrlässigkeit ausgeschlossen und die Einschränkung bezüglich Verletzungen der Wirbelsäule aufgehoben worden war. Er verschwieg wie oben dargelegt die für den Versicherungsschutz respektive die für dessen Änderung notwendigen tatsächlichen Gegebenheiten genauso, wie er die absichtliche Her- beiführung des Verkehrsunfalls verschwieg, um nicht eine Kürzung oder gar die Verweigerung der Versicherungsleistungen der einzelnen Versicherer hinnehmen zu müssen. 4.3.2. Ein Blick auf seine finanzielle Situation bestätigt diese Annahme, denn im Zeitpunkt des Absichtsunfalls im Mai 2008 hatte der Beschuldigte A._____ kei- ne offizielle Anstellung als Geschäftsführer seiner eigenen Firma mehr: Der Beschuldigte A._____ war Gründer und Geschäftsführer verschiedener Fir- men gewesen, wobei die S._____ nicht zu verwechseln ist mit der R._____ GmbH [kurz: R._____], die der Beschuldigte A._____ am 5. April 2004 gegründet hatte, deren einziger zeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer er war, und deren Stammanteile er am 27. Juli 2007 an Q._____ verkaufte, wo- rauf nach der Sitzverlegung in den Kanton Zürich über die Gesellschaft am
20. November 2007 der Konkurs eröffnet und sie in der Folge am 24. Juni 2008 gelöscht wurde (Urk. ND 9/2/6-7, Prot. I S. 46-49 und S. 59). Fast gleichzeitig mit der Übertragung der R._____ an Q._____ gründete der Be- schuldigte A._____ die S._____ GmbH (kurz: S._____), und zwar gemäss Han- delsregisterauszug am 3. Juli 2007 (Urk. 182). Laut einem Schreiben der BS._____ Lohnbuchhaltung an die Krankentaggeldversicherung der S._____ vom
- 76 -
24. Juli 2007 übernahm offenbar die S._____ das Personal der R._____ (Urk. ND 19/4/10/17). Über die S._____ wurde jedoch bereits am 28. April 2008 der Kon- kurs eröffnet und sie wurde infolge dessen am 15. Oktober 2008 gelöscht (Urk. 182 und ND19/19/20 sowie Urk. 133 S. 5 f. und Prot. I S. 48). Gemäss Handelsregisterauszug hatte der Beschuldigte A._____ mit seiner Ehe- frau per 6. Dezember 2007 auch noch die T._____ GmbH [kurz: T._____ GmbH] gegründet, wobei hier nicht der Beschuldigte A._____, sondern seine Ehefrau als einzige zeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingetra- gen war. Mit Statutenänderung vom 18. August 2008 übernahm alsdann C._____ sämtliche Stammanteile und die Funktion der einzelzeichnungsberechtigten Ge- sellschafterin und der Geschäftsführerin bis sie - wie im SHAB am tt. April 2009 publiziert - durch ihren Ehemann B._____ ersetzt wurde (worauf später noch zu- rückzukommen sein wird; siehe 3. Teil B.I.1.). Über die Gesellschaft wurde am 21. Oktober 2009 der Konkurs eröffnet und sie wurde in der Folge am 22. Februar 2010 gelöscht (Urk. 1/6-7 und ND 9/2/5). 4.3.3. Auch bezüglich seiner finanziellen Situation kann nicht einfach auf die Angaben des Beschuldigten A._____ abgestellt werden. Sein Aussageverhalten bezüglich des Absichtsunfalls gegenüber allen Beteiligten und auch bereits im Vorfeld gegenüber den Versicherungsgesellschaften zeigt auf, dass seine Anga- ben mit allerhöchster Zurückhaltung zu würdigen und nicht unbesehen als richtig oder wahr entgegen genommen werden können, sondern besonders sorgfältig auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen sind. Es hat sich gezeigt, dass auf die- se erst abgestellt werden kann, wenn sie durch objektive Anhaltspunkte bekräftigt oder durch unabhängige beziehungsweise übereinstimmende sachliche Beweise belegt werden. Zu oft und zu hemmungslos in unterschiedlichsten Situationen hat der Beschuldigte A._____ bereits nachweislich gelogen, so auch in Bezug auf seine finanzielle und geschäftliche Lage:
a) Aufgrund der Ermittlungsakten und der Aussagen des Beschuldigten A._____ kam dieser am 12. Oktober 1991 vom O._____ kommend in die Schweiz, wo er zuerst in BT._____ zusammen mit seiner Ehefrau BU._____ und der gemeinsamen Tochter wohnte (Beizugsakten Bezirksamt Baden
- 77 - ST.2004.1005 act. 2). Laut eigenen Angaben habe er eine Gärtneranlehre abge- brochen, habe aber dort noch weitergearbeitet. Anschliessend habe er fünf Jahre in … im BV._____ als Maschinenführer gearbeitet, sei dann noch drei Jahre als Abteilungsleiter bei der BW._____ in … beschäftigt gewesen bis er mit der Grün- dung der R._____ im Jahre 2004 begonnen habe, selber Baufirmen zu gründen und zu führen (Urk. 3/15 S. 7; Prot. I S. 46). Mit der R._____ habe er 7 bis 8 Häu- ser verkauft, sechs davon in BB._____, zwei in CA._____ und zwei Wohnungen in CB._____, die er ca. im Jahre 2003/2004 besessen habe (Urk. 3/5 S. 16).
b) Nicht ganz in dieses Bild passt jedoch seine Aussage vom 9. April 2004 ge- genüber der Kantonspolizei Aargau, sein Beruf sei Bauangestellter, er sei zur Zeit arbeitslos und habe in seiner letzten Anstellung bei CC._____ als Handlanger ge- arbeitet (a.a.O. act. 6). Gemäss den in jenem Verfahren ergangenen Strafbe- fehlsakten arbeitete er bei CC._____ zu einem Stundenlohn von Fr. 26.– vom
18. Oktober 2002 bis 31. Oktober 2003, wurde dann jedoch fristlos entlassen (a.a.O. act. 25 und 55). Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl beantragte der Be- schuldigte A._____ am 22. November 2003 am Bankschalter der G1._____ Bank in … einen Kredit über Fr. 50'000.– mittels von ihm verfälschter Lohnabrechnun- gen für die Monate September und Oktober 2003, in welchen er namentlich statt dem korrekten Stundenlohn einen solchen von Fr. 35.– aufführte (a.a.O. Strafbe- fehl vom 9. Juni 2004). Ebenfalls wird sich im nachfolgenden Abschnitt zeigen, dass auch die Aussage des Beschuldigten A._____ bezüglich der zwei Wohnun- gen in CB._____ nicht den Tatsachen entspricht, besass er diese doch entgegen seiner Aussage 2007 noch. Ausserdem wird sich nachstehend zeigen, dass auch die Aussage bezüglich des Verkaufs seines Einfamilienhauses in BB._____ an seinen Vater jedenfalls zeitlich nicht stimmt, verkaufte er dieses gemäss Steuer- erklärung 2007 doch bereits am 30. Juni 2007 und nicht erst Ende 2007.
c) Gemäss Auszug aus dem Steuerregister der Gemeinde BB._____ / AG, wo- hin die Familie inzwischen umgezogen war, wurde für das Steuerjahr 2006 ein steuerbares Jahreseinkommen von Fr. 211'482.– definitiv und für 2007 ein sol- ches von Fr. 100'681.– provisorisch veranlagt (Urk. 35/7). Als Betriebsinhaber der S._____ wurde der Beschuldigte A._____ gemäss den beim Beschuldigten si-
- 78 - chergestellten Dokumenten in der kollektiven Krankentaggeldversicherung der BN._____ Versicherungsgesellschaft ab 1. August 2007 mit einem Jahreslohn von Fr. 68'900.– versichert (ND 19/4/10/25) und bezog für den Zeitraum vom
2. Februar 2007 bis 20. Juli 2007 bei einer praktisch immer vorliegenden 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit insgesamt Fr. 16'389.– (ND 19/4/10/3-19). Dies deklarierte er jedoch in der Steuererklärung 2007 wahrheitswidrig nicht, gab er dort doch an, als Geschäftsführer der R._____ und anschliessend der S._____ bei einem Arbeitspensum von 100 % insgesamt im Jahre 2007 einen Erwerb von netto Fr. 100'062.– erzielt zu haben, was er durch entsprechende Lohnausweise belegte, wie sich aus den Akten des akzessorischen Einziehungsverfahrens EIZ/2009/18 (kurz: EIZ) ergibt (Urk. EIZ 30/11 S. 5 und 11 mitsamt Lohnauswei- sen). Gemäss Steuererklärung 2007 verkaufte der Beschuldigte A._____ am
30. Juni 2007 sein Einfamilienhaus an der …strasse … in BB._____ und besass am 31. Dezember 2007 nebst den zwei Stockwerkeigentumswohnungen in CB._____ auch noch ein Einfamilienhaus in CA._____, das er am 3. April 2007 erworben hatte und - entgegen dem handschriftlichen Vermerk - nicht am 1. No- vember 2007 sondern erst am 1. Februar 2008 wieder verkaufte (Urk. EIZ 30/11 S. 14-17 und Urk. EIZ 30/12 S. 15). Ende 2007 verfügte der Beschuldigte A._____ gemäss der Steuererklärung 2007 über ein Vermögen aus Liegenschaften im Werte von Fr. 891'150.–, belastet mit Hypothekenschulden von insgesamt Fr. 876'250.–. Ausserdem hatte er Schulden von Fr. 27'443.– aus einem Konsumkredit bei der Bank CD._____ AG (Urk. EIZ 30/11 S. 7 und S. 9-10). Trotz des respektablen deklarierten und nicht deklarier- ten Einkommens wies der Beschuldigte A._____ Ende 2007 lediglich ein bewegli- ches Vermögen von Fr. 24'280.– aus, wobei Guthaben aus Bankkonti lediglich Fr. 3'308.– ausmachten (Urk. EIZ 30/11 S. 2 des Wertschriftenverzeichnisses und Urk. EIZ 24/15).
d) Gemäss der Steuererklärung 2008 verfügte der Beschuldigte A._____ 2008 ausschliesslich über Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen und er- zielte keinen Lohn aus Arbeitstätigkeit mehr (Urk. EIZ 30/12 S. 5). Auch seine Ehefrau bezog 62 % ihres deklarierten Einkommens aus Versicherungsleistungen
- 79 - (a.a.O., je mit Beilagen). Obwohl er nachweislich für die Zeit ab 3. Januar 2008 bis 9. Februar 2008 wiederum Krankentaggelder im Betrage von Fr. 3'625.– be- zogen hatte (Urk. ND 19/4/10/31), verschwieg er gegenüber der Steuerbehörde das Krankentaggeld ganz (Urk. EIZ 30/12 S. 5 und 10). Aus den beiden Wohnungen in CB._____ erzielte der Beschuldigte A._____ Net- toeinnahmen von insgesamt Fr. 6'686.–, die sich ergeben aus den Mietzinsein- nahmen von Fr. 24'500.– vom 1. Januar bis 31. Juli 2008, abzüglich Hypothekar- zinsen von Fr. 12'621.05 und Nebenkosten von zusammen Fr. 5'192.70 (Urk. EIZ 30/12 S. 5 und S. 9 mitsamt Beilagen). Gemäss Steuererklärung 2008 wurden die beiden Wohnungen Ende Juli 2008 verkauft (a.a.O. S. 13-14), was sich mit dem Kontoauszug des Universalkontos des Beschuldigten A._____ bei der CE._____ [Bank] (CE'._____) deckt. Per Ende Juli erfolgte zulasten von CF._____, CB._____, eine Gutschrift in der Höhe von insgesamt Fr. 68'000.–, so dass ein neues Guthaben von Fr. 70'125.95 verbucht wurde, welches aber durch die Aus- zahlung von Fr. 68'000.– am 4. August 2008 sofort abgeschöpft wurde (Urk. EIZ 24/14).
e) Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, welche durch die Akten des ak- zessorischen Einziehungsverfahrens EIZ/2009/18 belegt werden, baute er immer wieder Häuser, resp. Wohnungen, welcher er zwischenzeitlich besass, dann je- doch wieder verkaufte (Urk. 3/15 S. 7; Prot. I S. 46). Die daraus erzielten Geldbe- träge sind jedoch jeweils sofort nach deren Gutschriften wieder vom jeweiligen Konto abgeflossen beziehungsweise abgehoben worden (Urk. EIZ 24/14, Urk. EIZ 25/16) und es kann an dieser Stelle noch offen bleiben, ob diese, wie vom Beschuldigten behauptet (Urk. 3/5 S. 16), wieder investiert oder aber ander- weitig verwendet wurden.
f) Tatsächlich lässt sich das dokumentierte bewegliche Vermögen des Be- schuldigten A._____ für den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Absichtsunfall vom
14. Mai 2008 tabellarisch so festhalten: Bank IBAN Datum Fr. Saldo/ Fr. Akten Saldierung CG._____ 1.1.2008 - 5.– EIZ Privatkonto CH… 18.2.2008 - 75.68 19/12 N._____ Bank 31.12.2007 nie EIZ
- 80 - Sparkonto CH… - 30.4.2008 > 0.– 22/16 30.4.2008 - 12.– CH._____ … 31.12.2007 51.15 EIZ Mitglieder-Privatkonto CH… 1.4.2008 40.50 25/16 CE'._____ 31.12.2007 3'032.20 EIZ Universalkonto CH… 30.4.2008 5'005.50 24/15 Liegensch. CB._____ 29.10.2008 0.– CI._____ 31.12. 2007 - 5.95 EIZ Sparkonto der Eheleute CH… 10.3.2008 0.– 20/10 A/BU._____ Wie vorstehend unter dem 3. Teil A II.4.1. (Seite 63) dargelegt, verschwieg der Beschuldigte A._____ jeweils gegenüber den involvierten Versicherungen Tatsa- chen, die die Leistungspflicht schmälern könnten. Er verhielt sich jedoch offen- sichtlich auch gegenüber den Steuerbehörden treuwidrig, indem er wesentliche Einkommensfaktoren, wie Leistungen von Taggeldversicherern, verschwieg. Dies konnte von diesen praktisch nicht überprüft werden, sorgte der Beschuldigte doch als Geschäftsführer derjenigen Firmen, bei denen er angestellt war, dafür, dass die Lohnausweise den deklarierten Angaben entsprachen, so dass die Steuerbe- hörden keinen Anlass hatten, bei einer belegten 100 %-igen Erwerbstätigkeit im 2007 nach Versicherungsleistungen zu forschen, was sich überdies angesichts des Arztgeheimnisses auch als praktisch unmöglich erweisen musste. Dem beweglichen Vermögen des Beschuldigten A._____ standen jedoch im Zeit- punkt des Absichtsunfalls in Betreibung gesetzte Forderungen in der Höhe von zusammen Fr. 26'317.70 gegenüber, wobei zusätzlich eine Betreibung über Fr. 25'284.80 am 9. Juli 2008 bereits zum Pfändungsvollzug stand (Urk. ND 19/4/4/1).
g) Gleichzeitig war er aber ausserdem mit weiteren geschäftlichen Problemen konfrontiert: Einerseits lag am 24. November 2007 gegen die S._____ eine Kon- kursandrohung betreffend eine Forderung über Fr. 6'350.– vor und insgesamt war die S._____ im Zeitraum vor dem Absichtsunfall vom 14. Mai 2008 zwischen
24. November 2007 und 21. April 2008 über eine Summe von insgesamt Fr. 121'591.60 betrieben worden (Urk. ND 19/4/4/2). Andererseits gab es bezüg- lich des Baus an der CJ._____-Strasse …, bei welchem er die Bauleitung inne hatte, Probleme mit der Sicherheit der Gerüste: Nachdem auf der Baustelle CJ._____-Strasse … in Zürich durch das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zü- rich erhebliche Mängel beim Baugerüst festgestellt worden waren, die auch nach
- 81 - schriftlichen Ermahnungen nicht behoben wurden, so dass ein Verbot des Betre- tens des Gerüsts mittels Plakaten vor Ort ausgesprochen werden musste, reichte die M._____ … mit Schreiben vom 14. März 2008 Strafanzeige gegen den Be- schuldigten A._____ und eventuell weitere Verantwortliche der Firmen S._____ GmbH, U._____ GmbH sowie R._____ GmbH wegen Zuwiderhandlungen gegen die Regeln der Baukunde und die Vorschriften über die Arbeitssicherheit bei der Stadtpolizei Zürich bezüglich der Baustelle CJ._____-Strasse … in Zürich ein (Urk. ND 16/2 und ND 16/3/18 sowie Urk. ND 16/5/1 [Beschuldigter A._____]). 4.3.4. Bezüglich des Vorsatzes gilt es abschliessend festzuhalten, dass auf- grund der Indizien kein anderer Schluss gezogen werden kann, als dass der Be- schuldigte durch sein geplantes und manipulatives Verhalten mittels eines gezielt aufgebauten Lügengebäudes je gegenüber der einzelnen Versicherungsgesell- schaft die Auszahlung ihm nicht zustehender Erwerbsausfall-Leistungen wollte und damit im Rechtssinne direktvorsätzlich handelte. Dass er einen ganz anderen Erfolg angestrebt hätte, als durch den Absichtsunfall ungerechtfertigte Taggelder erhältlich zu machen, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil vermag auch die - jedenfalls im Zeitpunkt des Absichtsunfalls - sehr angespannte finanzielle Lage des Beschuldigten A._____, wie vorstehend darge- legt, den auf der Hand liegenden Schluss, dass er durch den Absichtsunfall Versi- cherungsleistungen für Lohnausfall erhältlich machen wollte, nicht zu entkräften. Mithin bestehen keine unüberwindbaren Zweifel an der Bereicherungsabsicht des Beschuldigten. Da der Beschuldigte vorliegend sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand des Betruges erfüllt hat, ist er in Bestätigung des ange- fochtenen Urteils des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Ob das Verhalten des Beschuldigten A._____ gemäss der Anklage als gewerbs- mässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist, wird später noch zu erörtern sein.
- 82 - III. Falsche Anschuldigung
1. Rechtsgrundlage Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe be- straft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der gleichen Strafandrohung unterliegt nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafuntersuchung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverläs- sigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der fal- schen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt wer- den danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175 f.; 132 IV 20 E. 4.1 S. 24 f.; je mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_458/ 2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2.2). Der subjektive Tat- bestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte mög- licherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher da- rum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvor- satz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f. mit Hinweisen).
2. Subsumtion Wie oben dargelegt wurde, führte der Beschuldigte A._____ die Kollision mit dem Lastwagen des Unfallbeteiligten J._____ aktiv herbei, indem er entgegen seinen Licht- und Handzeichen dem Lastwagenfahrer die ungehinderte Einfahrt in den Kreisel nicht überliess, sondern seinen Personenwagen beschleunigte, um seitlich in den sich bereits im Kreisel befindenden Lastwagen hineinzufahren (siehe 3. Teil A. I. 4.). Der Beschuldigte A._____ schilderte den Strafverfolgungsbehörden gegenüber von Anfang an einen tatsachenwidrigen Unfallhergang dergestalt, dass der Unfallbeteiligte J._____ als der Verursacher der Kollision dastand (Urk. 177/6 S. 1 f. Antw. 4 und S. 3 Antw. 15; Urk. 177/18 S. 4 f.; ND 19/11 S. 3, 8 und
- 83 - 14; ND 19/13 S. 3; ND 19/14 S. 5 f.). Ausserdem verlangte er aktiv und bewusst dessen Strafverfolgung, indem er nicht nur Strafantrag stellte (Urk. 177/5 Vorder- seite), nachdem er sich dies noch rund einen halben Monat überlegt hatte (Urk. 177/5 Rückseite und 177/6 S. 4 Antw. 20), sondern auch in fortgeschrittenem Un- tersuchungsstadium am Strafantrag explizit festhielt (Urk. 177/12 S. 2 und 177/18 S. 1). Wie mehrfach erwähnt, wurde gestützt darauf tatsächlich ein Strafverfahren gegen J._____ geführt, das nach einem erstinstanzlichen Schuldspruch mit einem gänzlichen Freispruch durch die Berufungsinstanz endete (Urk. 178/52 und 178/75). Die eindeutigen Erklärungen des Beschuldigten A._____ lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er die falsche Anschuldigung willentlich und wis- sentlich beging, mithin vorsätzlich und entgegen der Vorinstanz (Urk. 159 S. 292 E. 19.11.2.2) nicht nur eventualvorsätzlich. Er wollte, wie sich aus der Stellung des Strafantrages deutlich ergibt, dass gegen den Unfallbeteiligten J._____ ein Strafverfahren eröffnet wird. Damit ist sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand erfüllt. Nachdem es sich bei Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB um einen Auffangtatbestand handelt, der im Unterschied zu Abs. 1 derselben Bestimmung die averbale mittelbare Beschuldigung erfasst (Delnon/Rüdy in: BSK Strafrecht II, a.a.O., N 23 zu Art. 303; Trechsel/Affolter-Eijsten in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar [kurz: Praxkomm. StGB],
2. A. Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 303), kommt vorliegend aufgrund der di- rekten unmittelbaren Bezichtigung, der Unfallbeteiligte habe strafbar gehandelt, einzig die Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage. Das Dispositiv ist diesbezüglich zu präzisieren. Dies wirkt sich nicht zulasten des Beschuldigten A._____ aus (siehe hierzu nachfolgend C.II.3.), ging doch aufgrund ihrer Begrün- dung ganz offensichtlich auch die Vorinstanz hiervon aus (Urk. 159 S. 291 f.). In Ermangelung von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Be- schuldigte A._____ daher der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 84 - IV. Sachbeschädigung
1. Rechtsgrundlage 1.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutz- niessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In subjekti- ver Hinsicht ist Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz erforderlich (statt vieler: Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen [kurz: Strafrecht III], 10. A. Zürich-Basel-Genf 2013, S. 207). Direkter Vorsatz ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag (sog. direkter Vor- satz zweiten Grades). Er braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2011 vom 20. Okt. 2011 E. 3.1). 1.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB je- de Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantra- gen. Das Vorliegen eines Strafantrages ist dabei eine Prozessvoraussetzung (Ur- teil 6B_856/2013 vom 3. April 2014, Erw. 2.3). Bei Fehlen eines gültigen Strafan- trags fällt eine Strafverfolgung und damit eine Bestrafung ausser Betracht (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3.). Es ist daher von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, wobei die Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird und nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Diese Frist wird gemäss Art. 110 Abs. 6 StPO nach dem Kalender berechnet, wobei der Tag der Kenntnisnahme nicht mitgezählt wird (Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit Bezug auf die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 91 StPO.
2. Subsumtion Es blieb vorliegend unbestritten und insbesondere durch die Fotoaufnahmen am Unfallort urkundlich belegt, dass durch die vom Beschuldigten A._____ herbeige- führte Kollision am Lastwagen, den J._____ für die Halterin des Fahrzeugs, die
- 85 - Firma I._____ AG, lenkte, Sachschaden entstanden ist (Urk. 1 S. 2; ND 19/5/177 [beigelegter grüner internationaler Versicherungsausweis]; ND19/18/2/1-2; ND 19/18/2/4 Blätter 10-16 [Aufnahmen Unfallfotodienst]). Die Reparaturrechnung für die Behebung dieses Schadens belief sich auf Fr. 3'615.50 (ND 19/18/2/5-6 [= 19/4/1/6-7]; ND 19/23/4/1-2). Nachdem der Halterin von Seiten der Kantonspolizei Zürich am 21. Mai 2010 mit- geteilt worden war, dass davon auszugehen sei, dass A._____ den Verkehrsunfall provozierte und absichtlich verursachte (Urk. ND 19/4/7/1), reichte die Halterin in- nert der dreimonatigen gesetzlichen Frist rechtzeitig am 31. Mai 2010 über ihren Rechtsvertreter erstmals Strafantrag ein. Dieser wiederholte die Stellung des Strafantrags sodann am 2. Juni 2010 nochmals mittels des von einem Organ un- terzeichneten Antrags vom 28. Mai 2010 und unter Beilage der unterzeichneten Anwaltsvollmacht (Urk ND 19/4/7/2-3 und 19/4/8/3-4). Damit ist die Strafbarkeits- voraussetzung in formeller und zeitlicher Hinsicht erfüllt. Indem der Beschuldigte absichtlich beschleunigte, den Zusammenstoss mit dem Lastwagen aktiv herbeiführte und eine solche Kollision, die für den Unfallbeteilig- ten J._____ weder vorhersehbar noch vermeidbar war, naturgemäss Schäden an beiden beteiligten Fahrzeugen zur Folge hat, kann aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten A._____ kein anderer Schluss gezogen werden, als dass er auch den Sachschaden am beteiligten Lastwagen direkt vorsätzlich beging, auch wenn er - wie nachstehend zu zeigen sein wird - einen anderen Hauptzweck mit dem Absichtsunfall verfolgte, als der Firma I._____ AG einen Sachschaden zuzufügen. Damit ist entgegen der Vorinstanz bezüglich des subjektiven Tatbestandes nicht von Eventualvorsatz sondern von direktem Vorsatz (zweiten Grades) auszuge- hen, was den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB nach sich zieht.
- 86 - B. Vorbemerkungen zu den ND 3 - 8 und 11 - 13 I. Beziehungen der wichtigsten Akteure und Firmen
1. A._____ / Q._____ und die Firmen R._____ - S._____ - T._____ GmbH - U._____ GmbH - V._____ GmbH Zwischen dem Beschuldigten A._____ und Q._____ bestand, wie nachfolgend gezeigt wird, eine langjährige und vielschichtige Beziehung, so dass davon aus- gegangen werden kann, dass sich die nachfolgend genannten Akteure sehr gut kannten und keinesfalls zufällig gleichzeitig in den angeklagten Sachverhalten vorkommen. Der Beschuldigte A._____ gab zwar anfänglich an, Q._____ "nor- mal" zu kennen, nicht ganz gut, nicht ganz schlecht (Urk. 3/5 S. 13), was völlig un- tertrieben ist, bezeichnete doch A._____ Q._____ am Ende des Untersuchungs- verfahrens dann selbst als "sehr guten Freund" (Urk. 3/14 S. 12). Hier zeigt sich beispielhaft, wie der Beschuldigte A._____ auch zu seinen persönlichen Bezie- hungen keineswegs immer wahrheitsgemässe Aussagen machte und diese des- halb ebenfalls nur mit der allergrösster Zurückhaltung gewürdigt werden können. 1.1. Der Beschuldigte A._____ hatte am 5. April 2004 die Firma R._____ GmbH [kurz: R._____] mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.– gegründet, deren einzi- ger zeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer er war und deren Zweck hauptsächlich in der Ausführung von Bauten als Generalunternehmen be- stand (Urk. ND 9/2/6). Die Stammanteile gingen am 27. Juli 2007 auf Q._____ über, worauf nach der Sitzverlegung in den Kanton Zürich über die Gesellschaft am 20. November 2007 der Konkurs eröffnet wurde. Der Konkurs wurde dann je- doch mangels Aktiven eingestellt, worauf die Firma in der Folge am 24. Juni 2008 gelöscht wurde (Urk. ND 9/2/6-7, Prot. I S. 46-49 und S. 59). 1.2. Q._____ seinerseits hatte am 31. März 2003 als einziger einzelzeichnungs- berechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer die U._____ GmbH mit Sitz an der CK._____-Strasse … in Zürich gegründet, deren Zweck in Betrieb und Orga- nisation von Bauarbeiten, Übernahme und Ausführung von Akkordarbeiten und ferner unter anderem in Dienstleistungen in der Reise und Touristikbranche be- stand. Die Büroräumlichkeiten befanden sich immer an der CK._____-Strasse … in Zürich. Q._____ verkaufte die Firma am 14. November 2007 an CL._____,
- 87 - blieb jedoch nach eigenen Angaben weiterhin Angestellter bei der neu U._____ GmbH genannten Firma (Urk. 40/17, ND 5/12/3 und Urk. ND 15/6/1 S. 2). Q._____ war aber gemäss eigenen Angaben (auch) bei der V._____ GmbH [kurz: V._____ GmbH] angestellt (Urk. EIZ 5/3 S. 6), die am 9. Oktober 2007 von seiner nachmaligen Ehefrau CM._____ als einzige einzelzeichnungsberechtigte Gesell- schafterin und Geschäftsführerin gegründet worden war (Urk. 185). 1.3. Fast gleichzeitig mit der Übertragung der R._____ an Q._____ gründete der Beschuldigte A._____ die S._____ GmbH (kurz: S._____), und zwar gemäss Handelsregisterauszug am 3. Juli 2007 (Urk. 182). Die S._____ hatte mit der U._____ GmbH bezüglich des Baus an der CJ._____-Strasse in Zürich einen Werkvertrag, so dass hier ebenfalls eine direkte Beteiligung von A._____ und Q._____ vorlag. Über die S._____ wurde dann jedoch am 28. April 2008 der Kon- kurs eröffnet und sie wurde infolge dessen am 15. Oktober 2008 nach nur knapp einem Jahr Bestand bereits wieder gelöscht (Urk. 182 und ND19/19/20 sowie Urk. 133 S. 5 f. und Prot. I S. 48). 1.4. Gemäss Handelsregisterauszug hatte der Beschuldigte A._____ mit seiner Ehefrau per 6. Dezember 2007 auch noch die T._____ GmbH [kurz: T._____ GmbH] gegründet, wobei hier nicht der Beschuldigte A._____, sondern seine Ehefrau als einzige zeichnungsberechtigte Gesellschafterin und Geschäftsführerin eingetragen war. Die T._____ GmbH blieb unbestrittenermassen bis zur Übertra- gung an C._____, der Ehefrau von B._____, inaktiv und hatte weder Einkommen noch Ausgaben (Urk. 3/4 S. 6; Urk. EIZ 19/19, 21/21). Mit Statutenänderung vom
18. August 2008 übernahm C._____ nebst sämtlichen Stammanteilen auch die Funktion der einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafterin und der Geschäfts- führerin bis sie - wie im SHAB am tt. April 2009 publiziert - durch ihren Ehemann B._____ ersetzt wurde. Die Geschäfte der Firma wurden gestützt auf die einläss- liche und überzeugende Beweisführung der Vorinstanz, die hier daher nicht wie- derholt zu werden braucht (Art. 82 Abs. 4 StPO), nicht - wie im Handelsregister vermerkt - vom Beschuldigten B._____, sondern effektiv vom Beschuldigten A._____ geführt, der dort zu 100 % beschäftigt war (Urk. 159 S. 40 - 48 E. 9.6. - 9.6.9). Über die Gesellschaft wurde am 21. Oktober 2009 der Konkurs eröffnet
- 88 - und sie wurde in der Folge am 22. Februar 2010 gelöscht (Urk. 1/6-7 und ND 9/2/5). 1.5. Selbst wenn auf die Aussagen des Beschuldigten A._____ infolge dessen nachweislich ständiger unwahren Angaben nur mit Zurückhaltung abgestellt wer- den kann, ergibt sich zweifelsfrei, dass Q._____ mit seiner U._____ GmbH bereits ab ca. 2005 im Unterakkord Bauarbeiten für die Firmen R._____ resp. später die S._____ des Beschuldigten A._____ ausgeführt hatte (Urk. EIZ 3 S. 63; Urk. ND 16/5/2 S. 1 [Q._____]; Urk. 3/5 S. 13 unten, Urk. ND 9/5/1 S. 3 und ND 16/5/1 S. 1 [A._____]; Urk. 4/5 S. 2 [B._____]; Urk. ND 16/7/9 und Urk. EIZ 3 S. 62 f. mit dortigen Verweisen). Er arbeitete indes auch nach der Übernahme der R._____ weiterhin via die T._____ GmbH mit dem Beschuldigten A._____ zusammen (Urk. 5/10 S. 10 und 5/11 S. 4 [W._____]), obwohl dieser gegenüber der Kantonspolizei Aargau im Juli 2009 noch eingeschränkt hatte, er habe seit dem Verkauf der R._____ an Q._____ (sc. vom 27. Juli 2007) nur noch auf privater Ebene Kontakt (Urk. ND 9/5/1 S. 3). Das trifft - einmal mehr - nachweislich nicht zu, arbeiteten die beiden doch 2007/2008 in Zürich am Projekt CJ._____-Strasse … zusammen (Urk. ND 16/2 und ND 16/3/18 sowie ND 16/5/1 [Beschuldigter A._____] und ND 16/5/2 [Q._____]), ebenso wie bezüglich der Projekte in BB._____ und CA._____, beide auch im Laufe der Jahre 2008/2009 aktuell (Urk. 5/11 S. 43 [W._____]; Urk. 4/10 S. 11 [B._____]; Urk. 3/5 S. 13 [A._____]; Urk. ND 15/6/1 S. 2 [Q._____]). W._____ bezeichnete denn entsprechend Q._____ auch als den "Baumeister der Firma T._____" (Urk. 10/2 S. 9), da er, resp. seine Firmen V._____ GmbH oder U._____ GmbH, jeweils unbestrittenermassen die Baumeisterarbeiten für die Ge- neralunternehmerfirmen von A._____ ausführten. Ausserdem ergibt sich aus den im Rahmen der akzessorischen Einziehung edierten Bankunterlagen, dass zwi- schen Dezember 2008 und Februar 2009 Geldmittel im Betrage von Fr. 178'630.80 zulasten der T._____ GmbH an die V._____ GmbH abflossen und diese ihr wieder Beträge von gesamthaft Fr. 157'000.– zurück überwies, die dann von B._____ und C._____ bar ab dem Bankkonto der T._____ GmbH bei der CG._____ bezogen wurden (Urk. EIZ 4/5 S. 1).
- 89 - 1.6. Es bestand aber ausserdem noch eine weitere Beziehung zwischen den Eheleuten A/BU._____ und Q._____, indem die Ehefrau des Beschuldigten A._____ mit einem Pensum von 100 % seit dem 1. August 2007 bis 31. Dezem- ber 2008 als Büroangestellte für Q._____ aufgeführt ist, was zeitlich mit seinem Engagement bei der U._____ GmbH in Zürich zusammenfällt, wie sich aus den Steuererklärungen 2007 und 2008 ergibt (Urk. EIZ 30/11 S. 4 und 11 und Urk. 30/12 S. 4 und 11; je mitsamt Lohnausweis). 1.7. Schliesslich übernahm die T._____ GmbH am 29. Dezember 2008 die AA._____ GmbH (kurz: AA._____ GmbH) von der davor einzigen einzelzeich- nungsberechtigten Gesellschafterin und Geschäftsführerin AN._____ (Urk. 1/3), welche ihrerseits gleichzeitig für Q._____, resp. seine U._____ GmbH arbeitete (Urk. 4/5 S. 4 [B._____]; Urk. 8/7 S. 3 [AN._____]) und das Einstellungsgespräch für den Beschuldigten A._____ seitens T._____ GmbH mit W._____ führte. Die- ses fand in den Büroräumlichkeiten an der CK._____-Strasse … in Zürich statt, wo zeitweilig die Geschäfte der T._____ GmbH, der U._____ GmbH und der AB._____ Garage AG geführt wurden und wo A._____ bis zum Bezug der Büros der T._____ GmbH in CN._____ Untermieter war (Urk. 5/5 S. 7 f. [W._____]; Urk. 8/7 S. 3 ff. [AN._____]). Die AA._____ GmbH wurde infolge Inaktivität und Desin- teresse an der Firma am 15. Oktober 2010 von Amtes wegen gelöscht (Urk. 1/3). Auf Details im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf der AA._____ GmbH an B._____ und von diesem an eine weitere Person wird später noch einzugehen sein (siehe unten 3. Teil F. I. 3.2.).
2. W._____ / A._____ / Q._____ und die Firmen AA._____ GmbH - AB._____ Garage AG 2.1. W._____ war in der Zeit von ca. Mitte Dezember 2008 bis ca. Anfang Mai 2009 zu 100 % bei der T._____ GmbH als Sachbearbeiterin angestellt (Urk. 5/11 S. 3 f., 8/13 S. 3 f. [W._____] und Urk. 18/6/13 [Neuarbeitsvertrag]), nachdem sie von der Arbeitslosenkasse "ausgesteuert" worden war und via das RAV eine neue Stelle gesucht hatte. Ihr Aufgabenbereich umfasste die Eröffnung von Konten der Firmen und das Bestellen von Material, wofür sie eine weitreichende Vollmacht für die allgemeinen Geschäftsabwicklungen, aber auch für Bankaufträge hatte. Sie
- 90 - erledigte gemäss übereinstimmender Aussagen alles Schriftliche für die T._____ GmbH und A._____, der selbst nicht gut deutsch schreiben konnte (Urk. 5/3 S. 8; Urk. 5/5 S. 11, Urk. 5/11 S. 8 und Urk. 10/2 S. 11 [W._____]; Urk. 4/3 S. 6; Urk. 4/5 S. 4, 6 und 11; Urk. 10/1 S. 33 [B._____]; Urk. 18/6/15 [Vollmachtsurkunde] und Urk. 5/11 S. 7). Durch die Stelle bei der T._____ GmbH lernte sie nebst dem Beschuldigten A._____ ebenso Q._____ kennen (Urk. 5/5 S. 11 und Urk. 5/10 S. 10 [W._____]; Urk. 4/5 S. 4 [B._____]; Urk. EIZ 5/3 S. 4; Urk. 10/1 S. 8; 10/2 S. 3; Urk. 10/3 S. 3 [Konfrontations-EV]). Das Einstellungsgespräch mit ihr hatte wie erwähnt auf Veranlassung des Beschuldigten A._____ AN._____ geführt, die in den Büroräumlichkeiten der U._____ GmbH in Zürich für Q._____ arbeitete (siehe hierzu übereinstimmend die Vorinstanz Urk. 159 S. 42-44). Die Vorinstanz wies überzeugend nach, dass es - wovon auch die Anklage aus- geht - der Beschuldigte A._____ war, welcher der eigentliche Geschäftsführer der T._____ GmbH und derjenige war, der die Anweisungen erteilte. Mittels einlässli- cher Würdigung der Aussagen und Abwägen der Glaubhaftigkeit der einzelnen Angaben kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte A._____ so- wohl nach aussen, meist unter dem Namen von B._____ resp. sich ausgebend als jener, als auch gegenüber W._____ klar als Chef der T._____ GmbH auftrat (Urk. 159 S. 42-48 und S. 60-68). Diesen Erwägungen ist ohne Zweifel zu folgen und im Wesentlichen gab das der Beschuldigte A._____ vor Vorinstanz auch zu (Prot. I S. 60 f.). Im Übrigen ist anzufügen, dass sich, der Vorinstanz folgend, W._____ ebenfalls unter falschem Namen als Frau W'._____ für die T._____ GmbH ausgab, und zwar auf Veranlassung des Beschuldigten A._____ (Urk. 159 S. 65-67). 2.2. Gemäss übereinstimmenden Angaben von B._____ und W._____ wurde diese von A._____ öfters betatscht resp. begrabscht, obwohl sie dies nicht wollte. Sie wehrte sich aber nicht wirklich dagegen, weil A._____ ihr damit drohte, ihrem Ehemann zu erzählen, dass sie eine Beziehung mit ihm habe, so dass sich dieser von ihr trennen würde, was sie um jeden Preis verhindern wollte (Urk. 5/3 S. 3, Urk. 5/4 S. 3, Urk. 5/5 S. 20 f.; Urk. 8/1 S. 4; Urk. 10/2 S. 4 [W._____]; Urk. 10/1 S. 5 f. [B._____]). W._____ sagte diesbezüglich von Beginn der Strafuntersu-
- 91 - chung an konstant und auch mit den Beobachtungen von B._____ übereinstim- mend aus, selbst nachdem sie bezüglich der ihr vorgeworfenen Delikte bereits al- les gestanden hatte. Ihre Aussagen sind authentisch und glaubhaft. Aufgrund des nachweislich mit Lügen gespickten Aussageverhaltens von A._____ vermögen seine Bestreitungen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von W._____ nicht zu er- schüttern. Es ist daher als erstellt davon auszugehen, dass sich W._____ wäh- rend ihrer Tätigkeit für die T._____ GmbH fortwährender sexueller Belästigungen seitens des Beschuldigten A._____ ausgesetzt sah und sie ihm auch mehrere Male eins "blasen" musste. In Bezug auf ihr Handeln wie auch auf ihr Aussage- verhalten ist überdies zu berücksichtigen, dass sie von A._____ unter Druck ge- setzt wurde, zu tun, was er verlangte, damit ihre Ehe nicht durch Äusserungen von ihm gefährdet würde. 2.3. W._____ kaufte am 10. März 2009 auf Veranlassung von A._____ die AB._____ Garage AG, weil er es, wie er ihr sagte, wegen offener Betreibungen selbst nicht habe tun können (Urk. 5/3 S. 1 ff.; Urk. 5/5 S. 14 f., S. 19). Die AB._____ Garage AG hatte ihren Sitz wie die U._____ GmbH und kurzzeitig die T._____ GmbH an der CK._____-Strasse … in Zürich. W._____ kaufte sie dem Vorbesitzer, AO._____ ab (Urk. 1/2). Bei AO._____ handelt es sich um einen Verwandten von A._____, welcher mit Autos handelt und Immobiliengeschäfte be- treibt. Diesbezüglich hatte er mit A._____ schon früher geschäftlich zu tun. Aus- serdem hatte A._____ bei ihm Schulden, die aber bezüglich der Höhe bestritten sind (Urk. 8/4 S. 9 [B._____]; Urk. 5/6 S. 5 f., 5/11 S. 34; 8/1 S. 9 [W._____]; Urk. 7/7 S. 10, 8/4 S. 4 [AC._____]; Urk. 8/9 S. 3-6 [Konf.-EV AO._____/A._____]; Urk. 8/13 S. 4 [Konf-EV A._____/W._____ ]; Urk. 8/2 S. 6 [Konf-EV A._____ / B._____]; Urk. 7/6 S. 10 [AJ._____]). W._____ verkaufte schliesslich auf gemein- same Veranlassung von B._____ und A._____ die AB._____ Garage AG noch im gleichen Monat, nämlich am 25. März 2009 an B._____ weiter (Urk. 5/6 S. 9 [W._____]; Urk. 1/2). Auf Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Kauf und Ver- kauf der AB._____ Garage AG wird ebenfalls später noch zurückzukommen sein (siehe unten 3. Teil G. I. 3.2.).
- 92 - 2.4. Der Ehemann von W._____, CO._____, war als Gipser ebenfalls in die Bau- projekte von A._____ und Q._____ involviert, sollte er doch für den Bau des Ein- familienhauses in CA._____ die Gipserarbeiten übernehmen, wozu es aber offen- bar schliesslich doch nicht kam. Jedenfalls kennt CO._____ spätestens von dort nicht nur A._____, sondern auch B._____ und Q._____ (Urk. 5/10 S. 6 f.). Im Üb- rigen kennen sich A._____, B._____, Q._____ und die Eheleute W/CO._____ auch vom geplanten Bauprojekt eines Doppeleinfamilienhauses in BB._____. Das Projekt der T._____ GmbH, resp. von A._____, umfasste die von den Eheleuten W/CO._____ und von Q._____ gekauften nebeneinander auf dem gleichen Grundstück liegenden Parzellen in BB._____ / AG, das notabene von der V._____ GmbH hätte ausgeführt werden sollen (Urk. EIZ 5/1; Urk. 5/3 S. 9, Urk. 5/10 S. 3 und S. 11 [W._____]; Urk. EIZ 5/3 S. 1, S. 4 ff. und S. 8 [Q._____]; Urk. 7/11/1 S. 2, Urk. 7/11/5 S. 3 und S. 14 [CP._____]; Urk. 4/10 S. 11 f. [B._____]). 2.5. W._____ kaufte zusammen mit ihrem Ehemann auf Veranlassung von A._____ und mit Fr. 80'000.–, die sie dafür von Letzterem erhalten hatte, wie er- wähnt die Parzelle GB Nr. … auf einem Grundstück in BB._____ / AG, dessen zweite Parzelle von Q._____ erworben worden war (Urk. 5/10 S. 2 ff.). Gemäss ihrem Geständnis im separaten Strafverfahren (siehe 2. Teil B. Seite 22 f.) erfolg- te der Kauf dieses Grundstücks zum Zwecke der Beschaffung von Aufträgen für die T._____ GmbH, indem die Bank einen Hypothekarkredit für das Bauprojekt hätte bewilligen und die entsprechenden Zahlungen für erbrachte Bauleistungen zu Gunsten der T._____ GmbH bzw. A._____ analog dem Vorgehen beim Bau- projekt CA._____ hätte auslösen sollen. Dabei wusste W._____, dass der Betrag von Fr. 80'000.–, den sie von A._____ für den Kauf der Parzelle erhalten hatte, aus dem betrügerisch erlangten Hypothekarkredit zum Bauprojekt CA._____ stammte, für welches sie auf Veranlassung von A._____ teilweise auch fiktive Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen der T._____ GmbH erstellt hatte, worauf die CH._____ … die entsprechenden Teilzahlungen zulasten des Hypothekarkredits auslöste (Urk. 5/10, 5/11 S. 37 f. und Urk. 5/13 S. 6 ff., S. 17, S. 22-24; Urk. EIZ 5/1 S. 4 ff.; Urk. 67/17 [rechtskräftiges Urteil vom 27. März 2015]). Tatsächlich erfolgten auf dem Grundstück in BB._____ infolge Stopps des
- 93 - Hypothekarkredits durch die Bank lediglich der Aushub und die Erschliessung (Urk. 5/3 S. 10 [W._____]). 2.6. W._____ lernte durch die Beschäftigung für A._____ resp. die T._____ GmbH wie gesagt auch Q._____ kennen. Welcher Art die Beziehung der beiden zueinander war, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls ist bezeichnend, dass Q._____ angab, W._____ von der T._____ GmbH her zu kennen und privat nichts mit ihr zu tun zu haben (Urk. EIZ 5/3 S. 4). W._____ ihrerseits räumte im Zusam- menhang mit dem Bauprojekt CA._____ ein, dass sie für die V._____ GmbH, die den Rohbau erstellt habe, Rechnungen bei der T._____ GmbH geschrieben habe und nicht sicher zu sein, ob die Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden (Urk. 5/11 S. 44). Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Parzelle von W/CO._____ an einen neuen Eigentümer hatte Q._____ jedoch nach eigenen Angaben weiter- hin mit W._____ Kontakt gehalten und zwar hinter dem Rücken von deren Ehe- mann, der nur noch via Anwalt mit ihm habe verkehren wollen (Urk. EIZ 5/3 S. 5 ff.). Laut Aussagen von W._____ sei der Kaufpreis zwischen ihr und dem Käufer AW._____ auf Fr. 130'000.– abgemacht worden, jedoch sei auf Wunsch der Käu- ferschaft die Kaufpreissumme im Kaufvertrag mit Fr. 183'000.– angegeben wor- den (Urk. EIZ 5/1 S. 13), was Q._____ vehement bestritt und darauf beharrte, der Kaufpreis sei tatsächlich Fr. 183'000.– gewesen und er habe intern mit W._____ und AW._____ abgemacht, dass er den Betrag von Fr. 120'000.– übernehme (Urk. EIZ 5/3 S. 7 f. und S. 10 f.), was wiederum W._____ bestritt (Urk. EIZ 5/1 S. 22). Zum Aussageverhalten von W._____ ist hier zu betonen, dass sie in die- ser delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 28. April 2010 zunächst andere Angaben gemacht hatte, die sie später- unter Hinweis auf die Konfrontation mit den Aussagen der übrigen Beteiligten - zu einem grossen Teil korrigierte und alsdann beteuerte, die Wahrheit zu sagen (Urk. EIZ 5/1 S. 11), was sich später als unzutreffend erwies (a.a.O. S. 21 ff.). Bezeichnend ist insbe- sondere, dass W._____ in ihren ersten Angaben die Mitwirkung resp. Beteiligung von Q._____ an diesem Verkauf an AW._____ vollständig verschwieg und es so darstellte, als wenn der Verkauf zwischen ihr, ihrem Ehemann und AW._____ völ- lig unabhängig zustande gekommen wäre, ebenso wie die Festlegung des Kauf- preises (Urk. EIZ 5/1 S. 3 ff.). Anschliessend gab sie zwar eine andere Version zu
- 94 - Protokoll (a.a.O. S. 11 ff.), bei welcher sie aber bezüglich der Bezahlung des Kaufpreises wiederum die Beteiligung von Q._____ verschwieg und falsche An- gaben machte, die sie erst auf Konfrontation mit dessen Aussagen ein weiteres Mal korrigierte (a.a.O. S. 21 ff.), notabene mit der Begründung, sie habe Q._____ nicht in die Sache hineinziehen wollen (Urk. EIZ 5/1 S. 22). Auch bezüglich des Bauprojektes CA._____ bestritt W._____ trotz der Beteiligung der V._____ GmbH, mit Q._____ Kontakt gehabt zu haben (Urk. 5/11 S. 44), was angesichts ihrer diversen gemeinsamen geschäftlichen Projekte mit der T._____ GmbH und des jeweils vorliegenden Eigeninteresses von Q._____ absolut unglaubhaft ist. Dieses Aussageverhalten von W._____ zog sich durch das gesamte Ermittlungs- verfahren, denn sie fing auch erst nach ihrer Verhaftung an, ihre anfänglich depo- nierten falschen Aussagen zu korrigieren, was offensichtlich auf die Haftsituation zurückzuführen war (Urk. 5/3 S. 1). Dass sie nun trotz dieser Erfahrung und nachdem sie anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 19. April 2010 sehr umfangreich Angaben bezüglich des Hypothekarkredites Bauprojekt CA._____ / B._____s und bezüglich des Bauprojektes BB._____ gemacht hatte (Urk. 5/11), kaum zwei Wochen später bei der nächsten Einvernahme jedoch be- reits wieder log, und zwar mehrfach, ist mehr als denkwürdig. In Bezug auf die Beteiligung von Q._____ an den Bauprojekten CA._____, BB._____ und am Ver- kauf der Parzelle W/CO._____ in BB._____ sowie bezüglich der Geschäfte der T._____ GmbH resp. mit A._____ sind deshalb auch ihre Aussagen - trotz ihres sie selbst betreffenden Geständnisses - mit der allergrössten Zurückhaltung zu würdigen, da sie offensichtlich nicht vollumfänglich wahrheitsgemäss aussagte, worauf teilweise auch die Vorinstanz hinwies (Urk. 159 S. 18 f.). Überdies wurden namentlich auch die Umstände und Hintergründe, die W._____ dazu veranlass- ten, Q._____ zu schützen, nicht offen gelegt, obwohl eine massgebliche Einfluss- nahme seitens Q._____ klarerweise gegeben war, indem er beispielsweise aus- sagte, er selbst habe den noch offenen Kreditbetrag ihres Ehemannes bei der Bank CD._____ AG von Fr. 26'516.10 bezahlt und er sei es, der ihren eigenen noch offenen Bankkredit von Fr. 26'500.– bezahlen werde (EIZ 5/3 S. 13 und EIZ 5/3/012). Ausserdem sagte er selbst aus, W._____ hätte Probleme mit ihrem Ehemann bekommen, wenn dieser gewusst hätte, dass sie hinter seinem Rücken
- 95 - weiterhin mit Q._____ verhandelte (Urk. EIZ 5/3 S. 7). Q._____ verfolgte mit dem Bauprojekt in BB._____ auf dem Grundstück, das hälftig ihm und hälftig den Ehe- leuten W/CO._____ gehörte, eigene Interessen via seine Firma V._____ GmbH, so dass er in AW._____ einen Käufer fand, der pro forma die Parzelle von den Eheleuten W._____ kaufte, obwohl Q._____ sämtliche Kaufsmodalitäten mit W._____ vereinbart, den grössten Teil der Kaufsumme zur Begleichung über- nommen, den Kaufvertrag selbst vorgängig erhalten und den Käufer AW._____ zum Notartermin begleitet hatte, welchem gegenüber er massgebliche Unterstüt- zung bei der Finanzierung des Kaufpreises zugesichert hatte (Urk. EIZ 5/3 S. 3 und S. 8 ff. [Q._____]; Urk. EIZ 5/2 S. 3 ff. [AW._____]; Urk. EIZ 5/1 S. 5, S. 21 f. [W._____]; Urk. EIZ 5/3 S. 14; Urk. EIZ 4/4).
3. AF._____ / Schwimmbad / AC._____ und AD._____ AF._____, A._____ und B._____ kommen ursprünglich aus dem gleichen Ort im O._____, CQ._____ [Ort], woher sie sich auch mehr oder weniger gut kennen. Zudem ist der Vater von A._____ der Pate von AF._____ (Beizugsakten C- 3/2011/ 783 Urk. 2/1 S. 2 [=ND 3/15/9]; 2/2 S. 2 f. [=ND 3/15/10], Urk. 2/3 S. 6 [=ND 3/15/11] und Urk. 6 [AF._____]; Urk. 36 - Personalakten, Urk. 4/10 S. 12 f. [B._____]; Urk. 35 - Personalakten, Urk. 3/5 S. 2, 3/7 S. 7 f. [A._____]; Urk. 8/4 S. 23 [AC._____]) und die Ehefrau von CR._____ ist ebenfalls verwandt mit AF._____, welcher seinerseits der Neffe von CR._____ ist (Urk. 7/4 S. 3; Urk. 8/6 S. 7). Dem Vater von A._____ gehörte in der Heimat ein Schwimmbad, das AC._____, der Bruder von B._____, für diesen via A._____ kaufte, wie die Vo- rinstanz nach überzeugender Beweiswürdigung festhielt (Urk. 159 S. 35-36). B._____ kaufte im April 2008 zwar via A._____ für Fr. 500'000.– dieses Schwimmbad von dessen Vater (Urk. 48/1-3), bezahlte jedoch nicht den gesam- ten Kaufpreis, sondern einen Betrag um die Fr. 300'000.– bis 340'000.–, wobei Fr. 45'000.– durch die Übernahme der T._____ GmbH von A._____ angerechnet wurden und der restliche Betrag durch das Abarbeiten von Aufträgen für den Be- schuldigten A._____ geleistet werden sollte (Urk. 4/7 S. 8, Urk. 4/8 S. 4, Urk. 4/10 S. 11, Urk. 4/22 S. 9 [B._____]; Urk. 5/3 S. 9, Urk. 5/4 S. 5 [W._____]; Urk. 8/6 S. 5 ff. [Konf-EV A._____ / C._____]).
- 96 - Unbestrittenermassen ist jedoch AC._____ und nicht sein Bruder B._____ ge- mäss schriftlichem Kaufvertrag der Eigentümer des Schwimmbades geworden (Urk. 48/1-3). B._____ räumte denn auch ein, dass der schriftliche Kaufvertrag von AC._____ inhaltlich nicht dem entsprach, was zwischen den Brüdern und mit A._____ vereinbart worden war (Urk. 4/7 S. 8 f. [B._____]). Jedenfalls machte AF._____ unter Einreichung des schriftlichen Vertrages vom 26. Mai 2009 (Urk. 47/1) geltend, das Schwimmbad für die Dauer von 5 Jahren zu einem Preis von € 9'000.– pro Jahr von AC._____ "gekauft" (sc. wohl gepachtet) zu haben (Urk. 9/3 S. 4; Beizugsakten C-3/2011/783, Urk. 2/2 S. 9 f. [AF._____]), was auch von weiteren Beteiligten bestätigt wurde (Urk. 8/4 S. 6 [AC._____]; Urk. 8/6 S. 5 ff. [C._____]; Urk. 10/2 S. 4-7 [W._____]). Laut Aussagen von AC._____, B._____ und C._____ gehöre das Schwimmbad jetzt jedoch definitiv zu 100 % AF._____, weil B._____s den restlichen Kaufpreis weder innert Frist bezahlen, noch durch B._____s Arbeit abarbeiten konnten, so dass das von B._____ bereits bezahlte Geld verloren gegangen sei (Urk. 8/4 S. 6; Urk. 8/6 S. 6 f.; Urk. 8/2 S. 10 ff.). Wei- ter ist für die Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass es sich bei C._____ und AD._____ um Schwestern handelt (beide hatten vor der Heirat den Familienna- men C/AD._____; Urk. 1/1 S. 3 und 16 und Urk. ND 11/5/1 S. 1 [AD._____]; Urk. 6/2 S. 13; 6/4 S. 14 f. [C._____]), die ihrerseits zwei Brüder heirateten (Urk. 9/3 S. 3 und Urk. 6/4 S. 14 [C._____]; Urk. 36/8 und 42/2).
4. A._____ / B._____ und C._____ / AE._____ / T._____ GmbH 4.1. B._____ und A._____ kennen sich gemäss übereinstimmenden Aussagen seit Herbst 2007, wo sie beide auf der Baustelle CJ._____-Strasse in Zürich ge- arbeitet hatten. B._____ machte dort via seine Firma AE._____ die Lüftungen im Auftrag von A._____s Firma S._____ (Urk. ND 16/7/14; Urk. 3/4 S. 2 [A._____]; Urk. 4/5 S. 2 f. [B._____]). Dort lernte B._____ auch Q._____ von der U._____ GmbH kennen, der auf dieser Baustelle die Baumeisterarbeiten ausführte (Urk. ND 16/5/2). Der Beschuldigte B._____ sagte aus, es habe sich zwischen ihm und A._____ seit der Zusammenarbeit auf der Baustelle CJ._____-Strasse in Zürich eine gute Beziehung entwickelt. Offenbar erzählte A._____, dass er Häuser besitze und
- 97 - seinen Schwestern auch Häuser gebaut habe, obwohl er mit nichts angefangen gehabt habe und überzeugte so B._____, ebenfalls Häuser zu bauen, resp. in die Baubranche einzusteigen (Urk. 4/5 S. 8 f.; Urk. 9/3 S. 6 [B._____]), was selbst der Beschuldigte A._____ einräumte (Urk. 3/12 S. 24; Prot. I S. 85). Sie sahen sich ab dann zwei- bis dreimal wöchentlich, ab der Zusammenarbeit mit der T._____ GmbH täglich und waren viel zusammen (Urk. 5/5 S. 11 [W._____]; Urk. 8/13 S. 4 [Konf-EV A._____-W._____]; Urk. 6/2 [C._____]). B._____ bezeichnete es so, dass A._____ ihm geholfen habe (Urk. 4/5 S. 8 f.). Auch wiederholte er, A._____ vertraut und sich nicht darum gekümmert zu haben, was dieser im einzelnen mit seinen Firmen, auch den Firmen von C._____ und B._____, getrieben habe (Urk. 4/5 S. 11). Er begründete den Kauf der Firma AA._____ GmbH durch die T._____ GmbH damit, A._____ habe ihm erklärt, es sei besser, mehrere Firmen zu besit- zen, damit man so auch grössere Projekte realisieren könne. Es sei ihm erklärt worden, dass er mit einer Firma als Generalunternehmer ein Haus bauen könne und sich selbst resp. seiner Firma einen Sanitärauftrag erteilen könne, womit er gleichzeitig als Generalunternehmer und auch als Sanitärinstallateur verdienen könne, was ihm eingeleuchtet habe (Urk. 4/3 S. 3; Urk. 4/5 S. 12). Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er die T._____ GmbH, die AA._____ GmbH und die AB._____ Garage übernommen habe (Urk. 4/5 S. 11 f.). Wie sich aus den vorste- henden Erwägungen zu Q._____, W._____ und AF._____ ergibt, war die Zu- sammenarbeit zwischen B._____ und A._____ sehr eng und bezog sich nament- lich auf sämtliche Geschäfte der T._____ GmbH. Einzig die Angelegenheiten sei- ner Einzelfirma AE._____ erledigte B._____ offenbar selbständig und jedenfalls ohne die Mitwirkung von W._____. 4.2. Die Ehefrau des Beschuldigten B._____, C._____, bestätigte diese Anga- ben, insbesondere auch, dass A._____ sie und ihren Ehemann im Hinblick auf den Einstieg in die Baubranche habe unterstützen wollen und dies der Grund für den Kauf der T._____ GmbH gewesen sei (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/2 S. 2; Urk. 6/4 S. 2; Urk. 11/1 S. 8). Sie sagte jedoch weiter aus, A._____ sei täglich im Büro der T._____ GmbH und immer mit ihrem Ehemann zusammen gewesen, häufig bis spät abends, weshalb es auch einmal zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und A._____ gekommen sei (Urk. 11/1 S. 9 f.; Urk. 8/6 S. 9 f.). Dass sich A._____
- 98 - täglich in den Büroräumlichkeiten der T._____ GmbH aufhielt, wird namentlich auch durch W._____ bestätigt (Urk. 5/5 S. 11; Urk. 10/3 S. 3 f.). Wie aktiv die Rol- le von C._____ bei den Geschäften der T._____ GmbH war, kann vorliegend of- fen gelassen werden, jedoch steht fest, dass sie mehrere Verträge (darunter ins- besondere Auto-Leasingverträge) und Konto-Eröffnungen für Bankkonti der T._____ GmbH als nominelle Geschäftsführerin unterschrieb (Urk. 6/4 S. 6 ff.; Urk. 49/3-4; Urk. EIZ 19/18, 21/21, 25/27, 26/32). Sie wusste, dass sie zumindest für Aussenstehende für die Geschäfte verantwortlich war. Sie wusste auch, wie sie zugab, dass geleaste Autos nicht verkauft werden dürfen (Urk. 6/4 S. 8). Aus- serdem nahm sie zusammen mit ihrem Ehemann zur Finanzierung des Schwimmbades, das die Eheleute zusammen im O._____ anschauen gegangen waren und über welches sie mit ihrem Ehemann bezüglich Erwerb oder Nichter- werb diskutiert hatte, zusätzlich zum Ersparten Kredite auf. Gemäss den Aussa- gen von C._____ sprach sie mit ihrem Ehemann auch über die Schuldensituation und war bezüglich der Übernahme von A._____s Schulden bei AF._____ im Bilde (Urk. 8/6 S. 6 ff.), so dass jedenfalls nicht generell gesagt werden kann, dass C._____ von geschäftlichen Angelegenheiten überhaupt keine Ahnung gehabt habe. Entsprechendes ergibt sich überdies aus dem Handelsregister, wonach C._____ nur drei Monate nach der formellen Löschung der Einzelfirma AE._____ ihres Ehemannes ein gleichlautendes Einzelunternehmen unter ihrem eigenen Namen am 6. Mai 2008 gegründet hatte, welches jedoch infolge Aufgabe der Ge- schäftstätigkeit per 30. März 2010 gelöscht wurde (Urk. 186/1-2). Andererseits ergibt sich aus den Aussagen glaubhaft, dass C._____ ihrem Mann jedenfalls am Anfang vertraute und namentlich auf sein Ersuchen hin die Firma T._____ GmbH von A._____ kaufte und auch die ihr vorgelegten Leasingverträge unterzeichnete (Urk. 6/4 S. 4 und S. 11 ff.; Urk. 6/10 S. 2 ff.; Urk. 8/6 S. 9 ff.). Sie hatte ihrem Ehemann eine Vollmacht erteilt, um für sie zu handeln, insbesondere auch des- halb, weil sie im Herbst 2008 schwanger war, dabei Nierenprobleme hatte und sich nicht um die Geschäfte kümmern konnte, weshalb sie geltend machte, die ihr vorgelegten Leasingverträge für Autos im Vertrauen auf ihren Mann unterschrie- ben zu haben (Urk. 6/4 S. 8 ff.; Urk. 6/10 S. 4-9). Das Kind wurde denn auch am tt.mm.2008 geboren (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/4 S. 5 und 13, Urk. 8/6 S. 11,13 f. und
- 99 - S. 17). Dies wird durch die Aussagen von AN._____ bestätigt (Urk. 8/7 S. 11). C._____ räumte aber ein, ab Dezember 2008 bis Februar 2009 mehrere Male Bargeld in jeweils 5-stelliger Höhe ab dem Bankkonto der T._____ GmbH abge- hoben und in den Büroräumlichkeiten in CN._____ A._____ übergeben zu haben (Urk. 6/2 S. 6, Urk. 6/10 S. 13 ff., Urk. 8/6 S. 16), was von W._____ und B._____ bestätigt wird (Urk. 8/1 S. 39, Urk. 8/13 S. 13 [W._____]; Urk. 9/1 S. 33 f. [B._____]).
5. Graphische Übersicht Firmen
- 100 -
6. Fazit Interessen am Ausgang des Verfahrens / Aussagewürdigung Infolge ihrer Verhaftung konnten die Beschuldigten A._____, C._____ und B._____ sowie W._____ jedenfalls ab dem 9. September 2009 ihre Aussagen nicht mehr miteinander absprechen. Die Genannten waren wie folgt in Haft (Urk. 19/3-4, 19/43; Urk. 20/1, 20/3, 20/18; Urk. 20/28; Urk. 21/2-9; Urk. 22/8-9): Die voran gegangenen Ausführungen und die Skizze verdeutlichen, dass bei sämtlichen Beteiligten eigene Interessen vorliegen, aufgrund welcher ihre Aussa- gen mit Vorsicht zu würdigen sind. Insbesondere aufgrund ihrer weitgehenden und oft auch spontanen Zugaben kann dennoch zu einem grossen Teil auf die Aussagen von C._____ abgestellt werden, schliesslich belastete sie damit auch ihren eigenen Ehemann massiv. Für die Authentizität ihrer Angaben spricht nicht nur, dass diese durch die Aussagen weiterer Beteiligter und durch Dokumente bestätigt wurden, sondern namentlich auch dadurch, dass sie, kaum aus der Un- tersuchungshaft entlassen, selbst die Polizei telefonisch kontaktierte, um weitere Aussagen zu machen, nachdem sie von AF._____ aufgesucht worden war. Dabei gab sie unter Berücksichtigung ihrer Bemühungen, die Firma T._____ GmbH los zu werden und zu vermeiden, dass ihr Ehemann für andere im Gefängnis bleiben müsse, glaubhaft als Grund an, sie wolle, dass endlich die Wahrheit heraus kom- me (Urk. 6/5 S. 1 und S. 4). Diese Erleichterung, dass nun endlich die Wahrheit auf den Tisch komme und sie sich freue, dass sie nun alles sagen könne (Urk. 6/3 S. 4) zeigt sich in ihren Einvernahmen und wird durch ihre spontanen und detail- lierten Aussagen zur Sache, die sie von allem Anfang an machte, umso glaubhaf- ter. Überdies ergibt sich aus ihren Aussagen insgesamt ebenfalls durchaus glaubhaft, dass sie auch in geschäftlichen Dingen zunächst ihrem Ehemann ver-
- 101 - traute, bis sie selbst mit Unregelmässigkeiten konfrontiert wurde und von seinen Lügen erfuhr (Urk. 6/1 S. 3 f.; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 8/6 S. 8 f., S. 13-15, S. 24 und 26). Auch W._____ belastete sich mit ihren Aussagen selbst und gestand den ihr vorgeworfenen Anklagesachverhalt ein (Urk. 5/13 S. 11-25, Urk. 67/17). Trotzdem ist im Einzelfall anhand weiterer Beweise oder Indizien der Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu prüfen, da sich herausgestellt hat, dass sie wiederholt trotz erstan- dener Untersuchungshaft danach erneut zunächst wahrheitswidrige Angaben machte und namentlich Q._____ nicht ins Verfahren einbeziehen wollte. Bezüg- lich C._____ ist hauptsächlich für die erste Zeit der Übernahme der Firma T._____ GmbH zu bedenken, dass sie womöglich mehr wusste, als sie einräum- te, da sie aufgrund ihrer Aussagen ganz offensichtlich sehr wohl mit ihrem Ehe- mann über Geschäftliches, namentlich auch über Schulden und Schuldentilgung sprach. Hinsichtlich A._____ steht fest, dass er wiederholt und ausdauernd ge- genüber sämtlichen Behörden und auch Vertragspartnern die Unwahrheit sagte, so dass - wie erwähnt - auf seine Angaben nur abgestellt werden kann, wenn sie durch objektive Beweismittel oder übereinstimmende Aussagen Beteiligter bestä- tigt werden. Nachdem B._____ seine Beteiligung an den Machenschaften der Firma T._____ GmbH und den verschiedenen Delikten anfänglich noch abschwä- chend so darstellte, als ob er eine Marionette von A._____ gewesen wäre, räumte er schliesslich ein, "schon nicht unschuldig" gewesen zu sein und "mitgemacht" zu haben. Ausserdem habe er Leute machen lassen, was diese wollten und er habe seinen Namen für die Firmen gegeben (Urk. 4/4 S. 5 f.). Das entspricht wohl eher den Tatsachen, zumal erstellt ist, dass sich A._____ und B._____ täglich sa- hen und die ganze Zeit in engem Austausch miteinander standen. Seine Aussa- gen sind daher ebenfalls mit grösster Zurückhaltung zu würdigen und es ist dabei namentlich in Betracht zu ziehen, dass er eine wesentlich aktivere Rolle hatte, als er teilweise aussagte (z.B. Urk. 8/3 S. 5 [AD._____], Urk. 8/4 S. 7 [AC._____]). Er gab insbesondere zu, die Firmen T._____ GmbH, AA._____ GmbH und die AB._____ Garage zusammengekauft zu haben, um mit diesen Geld zu verdienen und zu wachsen. Er machte diesbezüglich auch früh im Verfahren detailliertere Angaben zu den Firmen (z.B. Urk. 4/5 S. 13 f.), woraus der Schluss gezogen
- 102 - werden muss, dass er im Einzelnen doch viel besser Bescheid wusste, als er an- gegeben hatte. II. Fahrzeug-Leasings (ND 3-4, 7-8, 11)
1. Vorbemerkungen der Anklagebehörde zur Mittäterschaft Die Anklage bemerkt zum Tatvorgehen bezüglich der ND 3-8 und ND 11 vorab, dass die Täterschaft jeweils über verschiedene Firmen Fahrzeuge geleast habe, welche anschliessend weiterverkauft worden seien. Die einzelnen Firmen seien jeweils nicht aktive und substanzlose Firmen gewesen, mit welchen es der Täter- schaft gelungen sei, sich gegenüber den jeweiligen Leasinggesellschaften als li- quide Vertragspartei auszugeben, wobei jeweils Drittpersonen, überwiegend Frauen, als Firmeninhaber vorgeschoben worden seien. Das Tatvorgehen sei da- bei arbeitsteilig gewesen. An den Tatausführungen seien immer mehrere Perso- nen beteiligt gewesen. Der beschuldigte A._____ habe jeweils als Drahtzieher und Organisator fungiert, wobei er zumindest teilweise auch unter dem Namen B._____ aufgetreten sei und gegen aussen mehrheitlich die übrigen Tatbeteiligten in Erscheinung getreten seien. Diese Vorbemerkungen der Anklage sind für die bezeichneten Nebendossiers ergänzend zum jeweiligen Sachverhalt zu berück- sichtigen. Im Übrigen wird für Einzelheiten auf den Sachverhalt der einzelnen Ne- bendossiers verwiesen (Urk. 61/8 S. 3 und Urk. 62/9 S. 2 f.).
2. Übersicht angeklagte Delikte Fahrzeugleasing Für eine bessere Erfassung des zeitlichen Ablaufs und der beteiligten Personen sei dies - der Anklageschrift folgend, deren Sachverhalt diesbezüglich aber noch zu erstellen ist - in nachstehender Grafik dargestellt:
- 103 -
3. Verschlechterungsverbot 3.1. Die Vorinstanz erkannte hinsichtlich der Beschuldigten A._____ und B._____ bezüglich der Nebendossiers 3, 6 und 8 (BMW X5, BMW X6 und BMW X5) statt auf Betrug auf Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bezüglich des Nebendossiers 4 (Mercedes ML 63 AMG) auf versuchte Verun- treuung (Urk. 159 S. 331). Ausserdem sprach sie den Beschuldigten B._____ hinsichtlich des Nebendos- siers 8 des Erschleichens einer falschen Urkunde (Gebrauch) im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB frei (Urk. 159 S. 332). 3.2. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vor- liegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen
- 104 - nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entspre- chend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vor- sieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 3.3. Nachdem die Anklagebehörde die vorinstanzlichen Schuldsprüche bezüglich der ND 3, 4, 6 und 8 durch ihren Verzicht auf Anschlussberufung nicht angefoch- ten hat, ist der erstellte Sachverhalt bezüglich dieser Nebendossiers in Nachach- tung des Verschlechterungsverbots einzig hinsichtlich der von der Vorinstanz ge- fällten Schuldsprüche betreffend Veruntreuung resp. versuchter Veruntreuung zu prüfen und nicht hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft der Anklage zugrun- de gelegten Hauptvorwurfs des Betruges, resp. versuchten Betruges, im Sinne von Art. 146 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 61/8 S. 54 und Urk. 62/9 S. 43). Dies, weil die Strafandrohung bei gewerbsmässigem Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren lautet, hingegen diejenige bei Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB nur auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB vorliegend nicht zur Anwendung kommt. C. A._____, B._____, C._____: Hypothekarkredit (ND 13) Betrug, eventualiter Veruntreuung / Geldwäscherei / Misswirtschaft I. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Betrug, ev. Veruntreuung Die Anklage geht in diesem Punkt bezüglich der Beschuldigten A._____ und B._____ zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus, dessen Einzelheiten den Anklageschriften (Urk. 61/8 S. 37 - 48 und Urk. 62/9 S. 31 - 41) zu entneh- men sind: A._____ (zusammen mit W._____) und B._____ hätten vereinbart, ge-
- 105 - meinsam unter Täuschung der CH._____ … (heutiger Name) für B._____ bzw. im Ergebnis für A._____ liquide Mittel zu beschaffen. Zu diesem Zweck sei von A._____ geplant gewesen, dass B._____ zusammen mit seinem Bruder AC._____ und dessen Ehefrau AD._____ das Grundstück "AG._____" in CA._____ kaufen sollte und die Finanzierung des Baus des darauf geplanten Ein- familienhauses über ein Hypothekardarlehen der CH._____ … in der Höhe von Fr. 705'000.– erfolgen solle. Dabei sei von A._____ von Anfang an geplant gewe- sen und B._____ habe dies zumindest billigend in Kauf genommen, dass A._____ beabsichtigte, das Geld aus dem Darlehen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse zu verwenden. Um die Bank zur Auszahlung der Hypothekarkredit-Teilzahlungen, welche an den baulichen Fortschritt des geplanten Einfamilienhauses gebunden waren, zu bewegen, sei von A._____ geplant gewesen und von B._____ zumin- dest billigend in Kauf genommen worden, dass die faktisch von A._____ be- herrschte Firma T._____ GmbH der Bank fiktive Rechnungen bzw. wahrheitswid- rige Leistungsverrechnungen einreichen werde. Nachdem A._____ den Grund- stückkauf organisiert gehabt habe, hätten AD._____, AC._____ und B._____ den Kaufvertrag über das Grundstück, den Basiskreditvertrag und eine Produktever- einbarung zur Hypothek sowie einen Werkvertrag mit der T._____ GmbH über die schlüsselfertige Erstellung des Einfamilienhauses zu einem Werkpreis von Fr. 510'000.– abgeschlossen. Danach habe A._____ die Erstellung von Rech- nungen für Leistungen der Firma T._____ GmbH durch W._____ bzw. solche für Leistungen der Firma AE._____ durch B._____ veranlasst und solche der Firma DE._____ GmbH vermutungsweise eigenhändig erstellt, wobei die in den Rech- nungen aufgeführten Leistungen zumindest teilweise gar nicht erbracht worden seien. Anhand dieser Rechnungen habe W._____ auf Anweisung von A._____ die entsprechenden Leistungsabrechnungsformulare "Zahlungsauftrag Baufinan- zierung" zuhanden der CH._____ … ausgefüllt. Diese hätten B._____, AC._____ und AD._____ für die Bauherrschaft und C._____ für die T._____ GmbH unter- zeichnet, so dass die CH._____ … gestützt darauf die entsprechenden Hypothe- kar-Teilzahlungen ausgelöst habe, und zwar den Gesamtbetrag von Fr. 254'030.95 auf das Konto der T._____ GmbH und total Fr. 76'433.55 auf das Konto von C._____. Diese wiederum habe jeweils unmittelbar nach den Vergü-
- 106 - tungen das Geld (insgesamt Fr. 253'970.– und Fr. 76'409.65) bar bezogen und es in Absprache mit B._____ sowie auf Anweisung von W._____ und / oder A._____ in den Büroräumlichkeiten der T._____ GmbH in CN._____ an A._____ überge- ben, welcher es in nicht bekannter Weise zumindest teilweise für seine eigenen Bedürfnisse verwendet habe bzw. B._____ damit dessen Schulden bei ihm habe abbauen lassen. Zumindest im Umfang der fiktiven Leistungsabrechnungen von insgesamt Fr. 189'268.75 hätten A._____ und B._____ das Hypothekardarlehen entgegen der vereinbarten Zweckbestimmung nicht für den Bau der geplanten Liegenschaft, sondern zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse verwendet. A._____ habe damit beabsichtigt und B._____ habe es zumindest billigend in Kauf genommen, dass einerseits das Vermögen der CH._____ … zumindest im Umfang der fiktiven Leistungsabrechnungen von insgesamt Fr. 189'268.75 ver- mindert und das eigene Vermögen andererseits im selben Umfang direkt bzw. in- direkt vermehrt würde, wobei A._____ von Anfang an die vertraglichen Verpflich- tungen mit der Bank nicht habe einhalten wollen, was sich B._____ zumindest habe aufdrängen müssen. Die Liegenschaft, die sich im September 2009 im Roh- bau befunden und gemäss Schätzung einen Wert von Fr. 356'000.– aufgewiesen habe, sei mit Bauhandwerkerpfandrechten in der Höhe von insgesamt Fr. 50'792.50 belastet gewesen, so dass die hohe Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass die CH._____ … das von ihr gewährte Darlehen nicht mehr zurücker- stattet erhalte, da keine ausreichende Sicherheit mittels vertraglich vereinbartem Grundpfand mehr vorhanden sei. Dabei hätte diese Bank den Basiskreditvertrag gar nie abgeschlossen und keine Hypothekarzahlungen geleistet, wenn sie ge- wusst hätte, dass A._____ und B._____ gar nie die Absicht gehabt hätten, das Hypothekardarlehen vereinbarungsgemäss zu verwenden, sondern vielmehr in kurzer Zeit hätten zu möglichst viel Bargeld kommen wollen. Nur A._____, nicht hingegen auch B._____, wird zudem vorgeworfen, BA._____, Geschäftsführer der DE._____ GmbH, veranlasst zu haben, drei Hypothekar- Teilzahlungen, die in der Höhe von gesamthaft Fr. 47'946.65 von der CH._____ an die DE._____ GmbH überwiesen worden waren, bar zu beziehen und das Geld ihm, resp. im Umfang von Fr. 20'000.– an AO._____, zu übergeben. Auch
- 107 - dieses Geld habe A._____ für seine eigenen Bedürfnisse und zur Rückzahlung seiner Schulden gegenüber AO._____ verwendet. 1.2. Geldwäscherei A._____ wird von der Anklage zusätzlich angelastet, ca. am 29. Januar 2009 W._____ in den Büroräumlichkeiten der T._____ GmbH in CN._____ Fr. 80'000.– , welche aus dem Hypothekarkredit des Bauprojektes AG._____ CA._____ stammten, übergeben zu haben, wobei sie vereinbart gehabt hätten, dieses Geld in den Kauf des Grundstückes durch die Eheleute W/CO._____ in BB._____ zu investieren, um schliesslich der Firma T._____ GmbH durch dieses Bauprojekt Aufträge zu beschaffen, bzw. zu erreichen, dass die Bank einen Hypothekarkredit für dieses Bauprojekt bewilligt und die entsprechenden Zahlungen zugunsten der Firma T._____ GmbH bzw. von A._____ auszahlt. W._____ habe das Geld auf ihr Privatkonto eingezahlt und auf das Raiffeisenkonto von ihr und ihrem Ehemann transferiert, woraus der Preis für den Landkauf (ergänzt mit Eigenmitteln) via Banküberweisung beglichen worden sei. Durch diese Geldverschiebung habe A._____ bezweckt, die deliktische Herkunft des Geldes aus dem betrügerisch er- langten Hypothekarkredit zum Bauprojekt AG._____ CA._____zu verschleiern. 1.3. Misswirtschaft C._____ wird vor dem Hintergrund der Bargeldbezüge von insgesamt Fr. 330'379.65 aus den Hypothekar-Teilzahlungen der CH._____ … für das Bau- projekt AG._____ CA._____vorgeworfen, dass sie unter grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführerin der T._____ GmbH in Kauf genom- men habe, dass die Firma T._____ GmbH in geschäftlicher Schieflage sei und begründete Besorgnis einer Überschuldung spätestens ab 27. Februar 2009 be- standen habe, als insgesamt 62 Betreibungen angehoben worden seien. C._____ habe dabei jegliche gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle und Aufsicht, insbeson- dere jegliche Finanzplanung und Finanzkontrolle, unterlassen. Zudem habe sie ohne Überprüfung teilweise unwahre Formulare (darunter auch Leistungsabrech- nungsformulare zuhanden der CH._____) unterzeichnet, mehrere hunderttausend Franken vom Firmenkonto der T._____ GmbH abgehoben, aber nicht für Firmen- zwecke verwendet, und unbesehen der Liquidität der Firma zwei Leasingverträge
- 108 - für diese über einen BMW und einen Nissan Cabstar abgeschlossen, obwohl die T._____ GmbH nicht in der Lage gewesen sei, die Leasingraten zu bezahlen, was sich C._____ hätte aufdrängen müssen. Als Folge der unterlassenen Kontrollen, der Bargeldübergabe von Fr. 237'884.50 an A._____ und der Übernahme der Geschäftsführung ohne jegliche Erfahrung sei die Überschuldung der T._____ GmbH ursächlich begünstigt worden, was für C._____ voraussehbar gewesen sei oder sie gar billigend in Kauf genommen habe. Bei pflichtgemässem Verhalten von ihr zum Beispiel durch die Weigerung der Übergabe derartiger Beträge an A._____ oder mindestens der Überprüfung, ob sie für die Firma verwendet wer- den, wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden gewesen. Stattdessen sei es zu immer mehr Betreibungen gekommen, was den Schaden der Gläubiger laufend vergrössert habe und was für C._____ ebenfalls voraussehbar gewesen sei und was sie zumindest billigend in Kauf ge- nommen habe.
2. Einwendungen 2.1. A._____ anerkennt, mit Wissen und Willen bei der Vermögensveruntreuung zum Nachteil der CH._____ … mitgewirkt zu haben, bestreitet jedoch, Organisa- tor und Hauptbegünstigter dieser Handlungen zu sein (Prot. I S. 63 f., 76 und S. 84 f.; Urk. 133 S. 28 f.). Namentlich bestreitet er jedoch, die behaupteten Bar- geldbeträge übergeben erhalten zu haben (Prot. I S. 64) und gibt an, allfällige Rechnungen und Formulare nur auf Anweisung von B._____ geschrieben resp. ausgefüllt zu haben (Urk. 3/12 S. 26 ff.; Prot. I S. 25). Er lässt weiter geltend ma- chen, die ursprüngliche Idee sei nur gewesen, das Eigenkapital für das Baupro- jekt CA._____ über den Verkauf der Leasingfahrzeuge zu erlangen, nicht jedoch von Anfang an, den Hypothekarkredit anderweitig zu verwenden. Selbst wenn man - was bestritten wird - von Betrug ausginge, würde es wegen der Opfermit- verantwortung der Bank an der Arglist fehlen, denn es seien weder die Löhne der Antragsteller überprüft worden, noch sei geprüft worden, dass ein Teil des ver- langten Eigenkapitals mit Kleinkrediten finanziert worden sei. Der Beschuldigte A._____ sei daher als Teilnehmer im Sinne von Art. 26 StGB der Veruntreuung
- 109 - nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 133 S. 31 f.; Urk. 207 S. 30). Bezüglich des Geldwäschereivorwurfs bestreitet A._____, W._____ die Fr. 80'000.– übergeben zu haben (Prot. I S. 65; Urk. 133 S. 33; Urk. 207 S. 30). 2.2. Der Beschuldigte B._____ lässt dagegen geltend machen, alle massgeben- den Handlungen bezüglich des Hypothekarkredites, vom Entschluss, der Planung und der Ausführung, habe A._____ alleine vorgenommen. Namentlich habe er den Grundstückkauf lange vor dem Erscheinen von B._____ eingefädelt und alles organisiert. Es sei A._____ gewesen, der nach der Organisation des Grundstück- kaufs auf B._____ zu gekommen sei und ihm erklärt habe, mit diesem Kauf gebe er ihm die Möglichkeit, seine Schulden zu verringern und gleichzeitig ein Haus zu bauen. Dabei sollte B._____s eigene Arbeit von der Bank bezahlt werden und an A._____ fliessen. B._____ habe nichts von einer Täuschung via fiktive Rechnun- gen und einer zweckfremden Verwendung der Gelder geahnt und habe daher auch nicht seinem Bruder und der Schwägerin Tatsachen unterschlagen oder sonst wahrheitswidrige Angaben gemacht (Urk. 131 S. 83 - 87; Urk. 209 S. 34 ff.). Die fraglichen Rechnungen der T._____ GmbH seien denn auch von W._____ und A._____ erstellt worden und B._____ habe diese nie gesehen. B._____ gibt aber zu, die von A._____ verlangten Rechnungen der Firma AE._____ ausgestellt zu haben, wobei er aber überzeugt gewesen sei, die noch nicht geleisteten, aber in Rechnung gestellten, Arbeiten später noch auszuführen. Weiter gibt B._____ zu, die Leistungsabrechnungsformulare "Zahlungsauftrag Baufinanzierung" für die CH._____ zusammen mit Mitkäufern unterzeichnet zu haben, macht jedoch gel- tend, diese nicht der Bank eingereicht zu haben (Prot. I S. 36; Urk. 131 S. 87 - 90). B._____ anerkannte jedoch, selbst auch Geld, das von der CH._____ auf das P._____-Konto ausbezahlt worden sei, abgehoben und an A._____ übergeben zu haben (Prot. I S. 36). Im Übrigen lässt der Beschuldigte B._____ einwenden, die Anklägerin habe es unterlassen, einen Vermögensschaden zu umschreiben. Be- reits der Wert der Liegenschaft gemäss der Schätzung aus dem Jahre 2009 de- cke problemlos den Betrag der mutmasslich fiktiven Rechnungen (Urk. 131 S. 91 f.). Für eine Verurteilung wegen Betrugs fehle bereits das objektive Tatbestands-
- 110 - merkmal der Täuschung, aber auch jenes des Vermögensschadens (Urk. 131 S. 94). Selbst bei einer Verurteilung von A._____ wegen Betrugs käme bei B._____ höchstens die Bestrafung wegen Beihilfe zum Betrug in Betracht, wenn von einem eventualvorsätzlichen Handeln ausgegangen werde (Urk. 131 S. 97). Auch für den Eventualstandpunkt der Anklage sei B._____ höchstens der Beihilfe zur Veruntreuung schuldig zu sprechen (Urk. 131 S. 97 - 99). 2.3. Die Verteidigung von C._____ bestreitet namentlich den schlechten finanzi- ellen Zustand und die Zahlungsunfähigkeit der Firma T._____ GmbH schon kurz nach der Übernahme derselben durch die Beschuldigte. Ausserdem macht sie geltend, C._____ habe im vollen Vertrauen in ihren Ehemann die Leistungsab- rechnungen unterschrieben und nicht einmal entfernt daran gedacht, dass diese Rechnungen teilweise nicht der Wahrheit entsprechen würden. Ebenfalls sei sie davon überzeugt gewesen, dass mittels des von ihr an A._____ übergebenen Bargeldes Bauarbeiter entlohnt und Baumaterial bezahlt würde. Schliesslich habe sie im Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Leasingverträge für die Fahrzeuge und damit nur rund zwei Monate nach Übernahme der Firma noch keine Zweifel haben müssen, dass die Firma ihren finanziellen Verpflichtungen allenfalls nicht nachkommen könne. Aufgrund ihres vollkommen fehlenden betriebsökonomi- schen Wissens habe es C._____ zudem von vornherein nur schon am Eventual- vorsatz gefehlt (Urk. 129 S. 5 - 9). Im Übrigen wird der Anklagesachverhalt aner- kannt (Prot. I S. 18 f., 21 f. und 23 f.; Urk. 129 S. 5).
3. Unbestrittener Sachverhalt 3.1. Aufgrund objektiver Beweismittel, namentlich der im vorinstanzlichen Urteil aufgezählten Dokumente (Urk. 159 S. 68 - 71), übereinstimmender Aussagen der Beteiligten und vorliegender Zugaben ist mit Ausnahme der vorstehend genann- ten Einwendungen der angeklagte Sachverhalt anerkannt, unbestritten oder be- legt und damit erstellt, namentlich was den Ablauf des Grundstückkaufes CA._____ und die damit zusammenhängenden Verträge (Urk. 61/8 Anklagepunkt X. 24.2.-24.4. [S. 37-39] und Urk. 62/9 Anklagepunkt IX. 18.2.-18.4 [S. 32 f.]), die Rechnungen der Firmen T._____ GmbH, AE._____ und DE._____ GmbH und die entsprechenden Leistungsabrechnungsformulare "Zahlungsauftrag Baufinanzie-
- 111 - rung" samt ausbezahlten Hypothekar-Teilzahlungen seitens der CH._____ betrifft. Ausserdem blieb unbestritten, dass C._____ die Barabhebungen im Gesamtbe- trag von Fr. 253'970.– ab dem CG._____-Konto der T._____ GmbH und von Fr. 76'409.65 ab ihrem eigenen P._____-Konto vornahm (Urk. 61/8 Anklagepunkt X. 24.5.-24.5.2. [S. 39-42] und Urk. 62/9 Anklagepunkt IX. 18.5.-18.5.2. [S. 33- 36]). Hier gilt es namentlich darauf hinzuweisen, dass das Baukonto des Hypothekar- darlehens (Konto-Nr. 1) und das Kontokorrentkonto des Baukonsortiums "AG._____" (Konto-Nr. 2) bezüglich der Verwendung an das Bauprojekt von AD._____, AC._____ und B._____ zur Erstellung eines Einfamilienhauses in CA._____ gebunden war. In der von allen drei Familienmitgliedern unterzeichne- ten Produktevereinbarung vom 13. November 2008 zum Baukonto wird zur Ver- wendung des Kapitals festgehalten: "Das Baukonto ist nur im Zusammenhang mit dem Erstellen eines Einfamilienhauses am AG._____ in CA._____ Nr. … ver- wendbar" (Urk. ND 13/4/9). Zudem wurde beim Kontokorrentkonto des Baukon- sortiums (Konto-Nr. 2) und beim Basiskreditvertrag vom 5. Februar 2009 der Ver- wendungszweck mit "Bau eines Hauses am AG._____ in CA._____" umschrieben (Urk. ND 13/4/10 und Urk. ND 13/4/12), was auch die Vorinstanz aufgeführt hat (Urk. 159 S. 84 f. Ziff. 10.3.2.1.-10.3.2.2.). Ausserdem haben auch alle drei Fami- lienmitglieder B._____ unterschriftlich die Herkunft der finanziellen Mittel des Baukonsortiums "AG._____" angegeben mit "Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Ersparnisse" (Urk. ND 13/4/10). 3.2. Hinsichtlich der Vorwürfe der Gehilfenschaft zu Betrug und der Geldwäsche- rei zulasten von W._____ ist auf das rechtskräftige Urteil vom 27. März 2015 im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Uster (Urk. 67/17) hinzuweisen, das gestützt auf ihr Geständnis erging (siehe auch oben 2. Teil B.). Danach anerkann- te sie den Anklagevorwurf, der vom Sachverhalt her mit dem vorliegenden gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ übereinstimmt (Urk. 67/17, angeheftete Anklageschrift), wonach sie ungefähr in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis
20. März 2009 auf Veranlassung von A._____ Rechnungen für Leistungen der Firma T._____ GmbH schrieb, die zumindest teilweise gar nicht erbracht worden
- 112 - waren, was sie zumindest annahm. Anhand dieser Rechnungen füllte sie auf An- weisung von A._____ die entsprechenden, in der Anklageschrift einzeln aufge- führten Leistungsabrechnungsformulare zuhanden der CH._____ … aus, die dann von der Bauherrschaft B._____ unterzeichnet wurden. Gestützt darauf löste die genannte CH._____ die entsprechenden Hypothekar-Teilzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 254'030.95 auf das CG._____ Konto der T._____ GmbH aus, wovon es jeweils unmittelbar nach den Vergütungen von C._____ bar bezo- gen wurde (Urk. 5/13 S. 22). Schliesslich blieb sie bei ihrer Aussage, wonach sie die Fr. 80'000.–, die sie aus dem Hypothekarkredit des Bauprojektes AG._____ CA._____ von A._____ bar erhalten habe, für die Finanzierung ihres eigenes Bauprojekt in BB._____ verwendete, obwohl sie die Herkunft des Geldes kannte (Urk. 5/13 S. 9). 3.3. Laut der Schätzung des Bauzustandes vom 23. September 2009 (Urk. ND13/5/2) setzte sich die Wertannahme gemäss Ist-Zustand des Rohbaus wie folgt zusammen: Fr. 232'000.– Gebäude Realwert Ist-Zustand Fr. 20'000.– Vorbereitung (Erschliessung) ./. Fr. 10'000.– Baugrubensicherung ./. Fr. 65'000.– Instandstellung Fr. 177'000.– Total ca. Addiert man dazu statt der Annahme des Grundstückpreises von Fr. 179'000.– gemäss der Schätzung den effektiv im Jahre 2008 bezahlten Grundstückspreis von Fr. 255'000.– dazu, ergibt sich ein geschätzter Wert der Liegenschaft im Sep- tember 2009 von ca. Fr. 432'000.–, zusätzlich vermindert durch die eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte in der Höhe von Fr. 50'792.50. Diesem geschätzten Wert der Liegenschaft von rund Fr. 381'000.– stand das per 17. April 2009 voll- ständig ausbezahlte Hypothekardarlehen von Fr. 705'000.– gegenüber (Urk. EIZ 25/38 [Kontoauszug 01.01. 2009 - 6.10. 2009]).
- 113 -
4. Sachverhaltserstellung 4.1. Organisation des Grundstückkaufs und Bauprojektes AG._____ CA._____ 4.1.1. Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Beweiswürdigung (Urk. 159 S. 72 - 84), wonach auf die Aussagen von A._____ zufolge seines Aussageverhaltens, seiner widersprüchlichen Angaben und der vielen Lügensignale nicht abgestellt werden könne (Urk. 159 S. 83), die im Kern übereinstimmenden Aussagen der übrigen Beteiligten, namentlich von B._____ und W._____, jedoch mit den objek- tiven Beweismitteln übereinstimmten (Urk. 159 S. 75), zum Schluss, es sei er- stellt, dass der Beschuldigte A._____ den Kauf der Liegenschaft AG._____ in CA._____ organisiert habe (Urk. 159 S. 84). 4.1.2. Anhand der vorliegenden Dokumente der Verkäuferin der Liegenschaft CA._____, der DF._____ AG resp. DF1._____ AG (kurz: DF._____), auf welche die Vorinstanz im Einzelnen auch eingegangen ist, lässt sich folgender Ablauf - der wie erwähnt unbestritten blieb - wie es zum Kaufvertrag der Parzelle "AG._____" CA._____ kam, in einer tabellarischen Übersicht aufzeigen, wobei sich die eingefügten Leasingdelikte auf die Anklage stützen und nachfolgend noch zu erstellen sind: Aktenstelle(n) / Datum Handlung Urk. A._____ meldet sich bei DF._____ als Kaufinteressent 4.3. 2008 DF._____ schickt Verkaufsdokumentation an seine Pri- ND 13/6/1-3 vatadresse in BB._____ 26.3. 2008 Absage da für Privatperson Eigenheim EIZ 32/3/16066 16.7. 2008 1. Kaufvertragsentwurf; Käufer: A._____ ND 13/6/4 E-Mail DF._____ → A._____: Bestätigung mündl. Ver- 5.8. 2008 einb: Reservation Parz. bis 12.9. 2008 bei Anzahlung von ND 13/6/5 Fr. 2'500.– 7.8. 2008 DF._____ → A._____: Reservationsvereinbarung ND 13/6/6 A._____ unterzeichnet Reservationsvereinbarung mit ND 13/6/7; 8.8. 2008 DF._____, worin er mit seiner Privatadresse als Käufer EIZ 32/1/16044 aufgeführt ist 11.8. 2008 A._____ bezahlt 2'500.– an DF._____ per Posteinzahlung ND 13/6/8 18.8. 2008 T._____ GmbH von A._____ → C._____ 1/6-7 9.9. 2008 A._____ bestätigt Kaufabsicht ohne Baubewilligung ND 13/6/9
2. Kaufvertragsentwurf DF._____ → A._____; Käufer: 15.9. 2008 ND 13/6/10-11 A._____
- 114 - E-Mail von A._____ → DF._____: neuer Käufer: ND 13/6/12; 30.9. 2008 DG._____ EIZ 32/1/16036 21./ 22.10.
1. und 2. Leasingvertrag NissanCabstar I und BMW X5 ND 11 und ND 3 2008 22.10. 2008 DF._____ → A._____: Kaufvertragsentwurf mit DG._____ EIZ 32/1/16026-28 B._____, AC._____ und AD._____ unterzeichnen Unter- EIZ 25/31/1-3; 27.10. 2008 schriftenkarten der Mitglieder des Baukonsortiums ND 13/4/10 "AG._____" der CH._____ E-Mail DF._____ → A._____: Frist bis 6. 11. 2008 für Ab- 5.11. 2008 schluss Kaufvertrag; dann Verhandlung mit Zweitinteres- ND 13/6/14 senten 6.11. 2008 Eröffnung Kontokorrentkonto T._____ GmbH CH._____ EIZ 25/27/3 10.11. 2008 3. Leasingvertrag Nissan Cabstar II ND 7 Produktevereinbarung Baukonto in Ergänzung zum Ba- 13.11. 2008 siskreditvertrag Hypothek vom 13.11. 2008 zw. CH._____ ND 13/4/9 ↔ B._____, AC._____ und AD._____ 14.11. 2008 4. Leasingvertrag BMW X5 ND 8 Zusicherung Grundpfanddarlehen von DF._____ → 19.11. 2008 ND 13/4/4 B._____, AC._____ und AD._____ über Fr. 605'000.– Abschluss schriftl. Kaufvertrag DF._____ ↔ B._____, 26.11. 2008 ND 13/6/15 AC._____ und AD._____ Werkvertrag zwischen B._____, AC._____ und 4.11.-27.11.08 ND 13/8/5 AD._____ ↔ T._____ GmbH / C._____ Baukonto Nr. 1 (und damit zusammenhängend Hypothe- 9.12. 2008 karkonto Nr. 1), ltd. auf B._____, AC._____ und ND 13/4/14 AD._____; Eröffnung bei CH._____ Erhöhung Darlehenszusicherung CH._____ auf 22.12. 2008 ND 13/4/6 Fr. 705'000.– Unterschrift von B._____ für alle 3 Miteigentümer unter 12.1. 2009 ND 13/4/5 Pfandvertrag 14.1. 2009 GB-Anmeldung Erhöhung Inhaberschuldbrief ND 13/4/7 ND 13/7/3-4; 1.12. 2008 - ND 13/8/3; Leistungsabrechnungen zuhanden CH._____ 21.4. 2009 ND 13/9/3; ND 13/10/3 Basiskreditvertrag zw. CH._____ ↔ B._____, 5.2. 2009 ND 13/4/12-13 AC._____ und AD._____ 12.3. 2009 letzte Leasingverträge BMW X5 und Mercedes ND 4 und 6 4.1.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen werden durch die Aussagen der fol- genden Personen gestützt, allen voran von AV._____, der Kontaktperson bei der DF._____ (Urk. ND 13/12). Sie bestätigte ausdrücklich, dass bis zum Abschluss des Kaufvertrages mit den Parteien B._____ klar A._____ ihr Ansprechpartner gewesen sei, was dieser mit den schlechten Deutschkenntnissen der Käufer B._____ begründet habe (Urk. ND 13/12 S. 22). Entsprechend habe sie auch nur
- 115 - ihm ein Exemplar des Kaufvertragsentwurfes per E-Mail zukommen lassen und habe auch mit ihm den Termin beim Notariat abgemacht, zu dem er entgegen an- derslautender Angabe aber nicht erschienen sei (a.a.O. S. 23 f.). Der ursprüngli- che Verkaufsvertragsentwurf sei mit A._____ besprochen worden und die späte- ren Versionen mit der jeweils neuen Käuferschaft hätten dann nur noch bezogen auf die neuen Käufer geändert werden müssen (a.a.O. S. 24). AV._____ bestätig- te auch, dass die handschriftlichen Vermerke auf dem E-Mail vom 26. März 2008, mit welchem A._____ mitgeteilt worden war, dass man einer Privatperson, welche für sich selber ein Eigenheim erstellen möchte, den Vorzug geben wolle und wo- mit man sinngemäss das Kaufinteresse von A._____ abgelehnt hatte (Urk. EIZ 32/3/16066), von ihr stammen (Urk. ND 13/12 S. 8). Gemäss diesen Vermerken, dass (sc. von Seiten A._____s) noch Interesse bestehe, ist zu schliessen, dass sich A._____ gegenüber der Verkäuferin wahrheitswidrig dahingehend geäussert haben muss, dass das auf ihn zutreffe. Dieser Schluss wird zudem durch die wei- tergeführte geschäftliche Beziehung zur Verkäuferin gestützt, so dass von einer solchen Erklärung seitens A._____s auszugehen ist. 4.1.4. W._____ ihrerseits sagte glaubhaft aus, sie habe im Zuge ihrer Tätig- keit bei der T._____ GmbH mitbekommen, dass A._____ den Landkauf für B./C._____s organisiert gehabt habe. Sie selbst habe nur bezüglich des Baupro- jektes BB._____ Kontakt mit dem Notariat gehabt (Urk. 5/11 S. 17). B._____ be- stätigte, die Person der Verkäuferin das erste Mal beim Notar gesehen zu haben und dass entweder W._____ oder A._____ den Termin beim Notar vereinbarten (Urk. ND 13/29 S. 3 f.). Schliesslich sagte auch C._____ aus, dass A._____ das Land gesucht gehabt habe. Die Entscheidung, ein Grundstück in CA._____ zu kaufen, sei von A._____ gekommen (Urk. ND 13/33 S. 2 f.). 4.1.5. Der Einwand der Verteidigung hinsichtlich der möglichen Absprache der Familienmitglieder B/C._____ ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Es sei hierzu auf die Ausführungen zu den ND 7 und 11 verwiesen (siehe 3. Teil E I. 4.1.2.). Diesem Argument ist indes entgegen zu halten, dass durchaus auch eine Absprache zwischen B._____ einerseits und A._____ andererseits hätte er- folgen können, da es nach den glaubhaften Aussagen von C._____ im Juli 2009
- 116 - zu einem Treffen zwischen A._____ und B._____ im O._____ gekommen war, das sie selber beobachtete, da sie selbst auch vor Ort war (Urk. 6/9 S. 6 f.). Auch A._____ bestätigte, vor dem Sommer 2009 B._____ im O._____ getroffen zu ha- ben (Urk. 8/1 S. 10 und 12; Urk. 8/2 S. 54 f.), ebenso wie W._____ darauf hin- wies, dass sie vor den Sommerferien 2009 falsche Aussagen gemacht hätten und A._____ B._____ auch getroffen habe (Urk. 5/10 S. 5). Dieses Treffen fand mithin nach den ersten polizeilichen Befragungen vom Januar 2009 zu geleasten Autos statt, woraufhin eingestandenermassen bereits Absprachen unter den Beteiligten getroffen worden waren, so dass deren Angaben jedenfalls sorgfältig und mit be- sonderer Vorsicht zu würdigen sind. Insofern aber die Aussagen der Familienmit- glieder durch objektive Beweismittel wie die vorliegenden Dokumente und Aussa- gen Dritter gestützt werden, sind sie alsdann trotzdem als glaubhaft einzustufen. Zudem kann diesbezüglich auf die obigen allgemeinen Ausführungen zur Interes- senlage der Befragten und der Würdigung ihrer Aussagen verwiesen werden (siehe 3. Teil B. I. 6.). 4.1.6. Die Bestreitungen des Beschuldigten A._____, er sei nicht der Organi- sator gewesen und er habe ja für die Firma von B._____ (sc. die T._____ GmbH) gearbeitet und habe da schon ein paar Sachen für ihn erledigt (Urk. 8/4 S. 8), resp. er habe zwar das Bauland reserviert, dies aber für B._____ getan (Urk. 8/13 S. 8), erweisen sich als aktenwidrig, unglaubhaft und als reine Schutzbehauptun- gen. Dies zumal er sich persönlich und unter seiner Privatadresse bereits fünf Monate vor der Übertragung der T._____ GmbH, notabene zu einem Zeitpunkt, als immer noch er selber und seine Ehefrau als Vertreter der T._____ GmbH im Handelsregister eingetragen waren, als Kaufinteressent bei der DF._____ gemel- det hatte und noch bis zum 30. September 2008 als solcher auftrat. Somit ist vor dem Hintergrund des oben tabellarisch aufgeführten Ablaufs bis zum Abschluss des Kaufvertrages und den damit übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten den nachvollziehbaren und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz zweifellos zu folgen. Demnach ist erstellt, dass A._____ der Initiator und Organisator des Grundstückkaufs AG._____ CA._____ sowie einzige Kontaktperson der Käufer- schaft zur Verkäuferin DF._____ war, und zwar bis zum Termin der Vertragsun- terzeichnung beim Notar.
- 117 - 4.2. Organisation des Hypothekardarlehens und des Werkvertrages 4.2.1. Bezüglich der Organisation des Hypothekardarlehens von der CH._____ … und dem Abschluss des Werkvertrages zwischen der T._____ GmbH und den Mitgliedern des Baukonsortiums AG._____ CA._____ kann vorab auf die zutreffend vorinstanzliche Sachverhaltserstellung verwiesen werden, wo- nach sie aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von B._____ und C._____, W._____ und AC._____ davon ausgeht, dass A._____ auch die Hypothek im Zu- sammenhang mit dem Bauprojekt CA._____ organisierte (Urk. 159 S. 86 - 101, insb. S. 86, 95 f. und 100 f.), so dass sie nicht wiederholt zu werden braucht. Er- gänzend ist indes auf Folgendes hinzuweisen: Da sich A._____ gegenüber Aus- senstehenden meist als B._____ ausgab (siehe oben 3. Teil B. I. 2.1. Seite 89 f.) und der Werkvertrag namens der T._____ GmbH abgeschlossen wurde, war für die kreditgebende CH._____ nicht ersichtlich, dass an diesem Geschäft massge- blich A._____ beteiligt war. 4.2.2. Die Frage, ob die von den Mitgliedern des Baukonsortiums "AG._____" als Eigenkapital eingezahlten Mittel aus einem Darlehen in der Höhe von Fr. 130'000.– von CR._____ stammten, wovon die Vorinstanz ausging (Urk. 159 S. 95), ist nicht Gegenstand der Anklageschrift. Allerdings wird von der Verteidi- gung A._____s geltend gemacht, die diesbezüglichen Aussagen der beteiligten B/C._____s seien völlig unglaubhaft, zumal CR._____ bestreite, ihnen diese Fr. 130'000.– geliehen zu haben. Statt dessen stamme das Geld vielmehr aus den Verkäufen der beiden von B._____ geleasten Lieferwagen und des BMW X5 (ND 3, 7 und 11), zumal der gesamte Verkaufserlös kaum zufällig genau so hoch sei, wie das behauptete Darlehen von CR._____ (Urk. 133 S. 31). Die Frage ist allerdings im Zusammenhang mit dem anvisierten Zweck des Hypothekardarle- hens tatsächlich zu klären:
a) B._____ sagte zur Finanzierung zuerst aus, seine Mutter, seine Schwägerin, sein Bruder und seine Frau hätten je einen Kleinkredit aufgenommen. Er selber habe rund Fr. 50'000.– erspartes Vermögen gehabt. So hätten sie Fr. 180'000.– zusammen gebracht, welche sie A._____ zum Abzahlen der Schulden des Schwimmbades gegeben hätten. Dieser wiederum habe Schulden bei CR._____
- 118 - gehabt und habe mit diesem Geld seine Schulden dort bezahlt. Von CR._____ hätten sie Fr. 130'000.– Privatkredit aufgenommen und so hätten sie das als Ei- genkapital zur Bank gebracht (Urk. ND 13/28 S. 3 f.). Auf Vorhalt der entspre- chenden Bankbelege sagte B._____ weiter aus, sie hätten das Geld von CR._____ auf AD._____, AC._____, C._____ und ihn aufgeteilt, so dass jeder etwas habe einbringen können. Die Fr. 35'000.–, die auf sein P._____ Privatkonto am 29. Oktober 2008 einbezahlt worden seien, stammten daraus, ebenso die Fr. 45'000.–, die am 29. Oktober 2008 auf sein N._____ Bankkonto einbezahlt wurden, denn er habe nur von CR._____ Bargeld erhalten (Urk. ND 13/28 S. 8). Auf Vorhalt, dass am 12. November 2008 bei der CH._____ … auf dem Konto des Baukonsortiums eine Gutschrift über Fr. 41'000.– vom CI._____ Konto von C._____ verzeichnet sei, sagte er aus, dass dieses Geld auch von CR._____ ge- wesen sein müsse. Auch bezüglich der Fr. 39'000.–, die am 11. November 2008 auf das CI._____ Konto seiner Ehefrau C._____ bar einbezahlt worden waren, gab B._____ an, diese stammten von dem Geld von CR._____ (Urk. ND 13/28 S. 8 f.). Bei den am 8. Januar 2009 auf seinem P._____ Privatkonto eingezahlten Fr. 22'820.– könne es sich um die ca. Fr. 20'000.– handeln, die er bereits erwähnt habe und die von Herrn A._____ gekommen seien. Das treffe auch auf die Fr. 6'000.– zu, die am 13. November 2008 bar auf das Konto des Baukonsortiums AG._____ eingezahlt worden seien. Dieses Geld habe er auch von A._____ bar auf die Hand erhalten, er wisse aber nicht mehr, ob Fr. 5'000.– oder 4'000.–, je- denfalls sei der grösste Teil von A._____ gewesen (Urk. ND 13/28 S. 9). In einer späteren Einvernahme damit konfrontiert, dass CR._____ bestreitet, ihm die Fr. 130'000.– geliehen zu haben, erklärte B._____ das Prozedere wie sein Bruder AC._____, wonach der Vertrag im O._____ gemacht, ihm aber in der Schweiz von CR._____ Fr. 120'000.– übergeben worden seien und AC._____ noch Fr. 10'000.– von CQ._____ mit in die Schweiz gebracht habe (Urk. ND 13/29 S. 7).
b) AC._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2010, als B._____ noch in Untersuchungshaft war, zur Finanzierung des Bauvorhabens aus, das hätten alles sein Bruder und A._____ organisiert. Er habe ihnen gesagt, er habe kein Geld, worauf sie ihm gesagt hätten, dies sei kein Problem. Er und
- 119 - seine Frau hätten nichts eingebracht. Sie hätten zwar einen Kredit von um die Fr. 40'000.– bis 50'000.– aufgenommen, jedoch nicht für das Haus, sondern um A._____ zu helfen resp. um es B._____ für die Anzahlung des Schwimmbades zu geben. Nur seine Mutter und C._____ hätten einen Kredit für das Haus aufge- nommen (Urk. ND 13/14 S. 6). Im Übrigen habe seine Frau plötzlich Fr. 38'000.– auf ihrem Bankkonto gehabt, das sie auf dasselbe Konto bei der CH._____ über- wiesen habe, wie er die Fr. 40'000.–, die er für die Erbringung der Eigenmittel von A._____ und B._____ bar erhalten gehabt habe (Urk. ND 13/14 S. 7). Konfrontiert damit, dass gemäss B._____ mit den Krediten und seinen ersparten Fr. 50'000.– die benötigten Eigenmittel von Fr. 180'000.– zusammengebracht worden seien, beteuerte AC._____, dass er selbst zu diesem Zweck keinen Kredit aufgenom- men habe und soviel er wisse, hätten sie nur Fr. 160'000.– Eigenkapital einbrin- gen müssen. Allerdings konnte er keinerlei Angaben dazu machen, wem, wann und an wen die Fr. 180'000.– übergeben worden seien (Urk. ND 13/14 S. 8). Er sagte zudem aus, von einem Darlehen über Fr. 130'000.– von CR._____, den sein Vater schon ewig kenne, wisse er nichts. Auf Vorhalt der Aussage seines Bruders B._____ betreffend Aufnahme des Kredites über Fr. 130'000.– von CR._____ und der Einzahlung derselben als Eigenkapital bei der CH._____ gab er an, davon keine Ahnung zu haben. Er wisse nur, dass er Fr. 40'000.– bar er- halten habe, wisse aber nicht, woher das Geld gekommen sei, er habe wirklich keine Ahnung, was da genau gelaufen sei. Auf Nachfrage sagte er dann, sein Bruder habe ihm gesagt, dass es von A._____ sei. Über die Rückzahlung sei nichts vereinbart worden. Da er nichts unterschrieben habe, könne lange einer kommen und sagen, dass er ihm Geld schulde, er könne es ja nicht beweisen (Urk. ND 13/14 S. 10). In der Konfrontationseinvernahme mit seinem Bruder B._____ vom 5. März 2010 wurde AC._____ zuerst zu den Eigenmitteln für das Hypothekardarlehen befragt und schilderte sogleich die Geschichte mit dem Darlehen von CR._____ und dem Beitrag von AC._____ bezüglich dessen Reise in den O._____ mit allen Details (Urk. 9/3 S. 3 f.). Daraufhin sagte AC._____ nunmehr aus, die Aussagen von B._____ würden stimmen. Gefragt, weshalb er dies in der polizeilichen Befragung nicht gesagt habe, verwies AC._____ auf ihre Mentalität, die anders sei als dieje-
- 120 - nige der Schweizer. Nach jeder Einvernahme sei er wieder bedroht worden. Er wolle keine Probleme und da nicht hineingezogen werden; er habe eine Frau und Kinder zuhause (Urk. 9/3 S. 4). Weiter bestätigte er die Aussage von B._____, wonach er und seine Frau das Geld aufgenommen und an B._____ gegeben hät- ten, der es dann an A._____ weitergegeben habe. Auf den Widerspruch zu seiner polizeilichen Aussage hingewiesen, gab AC._____ an, er habe B._____ geholfen. Er habe angenommen, der Kredit sei für das Schwimmbad, aber er habe nicht nachgefragt. Das entspreche ihrer Mentalität einander zu helfen ohne gross zu fragen (Urk. 9/3 S. 5). Die Aussage über die Fr. 40'000.– bestätigte AC._____ sodann in der Konfronta- tionseinvernahme mit A._____ vom 4. Mai 2010 und präzisierte, dass er dieses Geld bei der CG._____ in DH._____ [Ort] eingezahlt habe (Urk. 8/4 S. 8). Zum Darlehen von CR._____ sagte er aus, er sei von A._____ und B._____ in den O._____ geschickt worden, die den Vertrag mit CR._____ organisiert hätten. Er habe aber das Geld nicht mit eigenen Augen gesehen und er habe jedenfalls kei- nen Vertrag mit Zins unterschrieben. Unterschrieben hätten er und ein Freund von CR._____, dessen Namen er nicht mehr wisse. Wie und wo das Geld ausbezahlt worden sei, wisse er nicht. Fr. 10'000.– habe er bar aus dem O._____ vom Ver- tragspartner mit in die Schweiz gebracht und am Flughafen sei er von B._____ und A._____ abgeholt worden. B._____ habe ihm später gesagt, dass er und A._____ die Fr. 120'000.– holen gegangen seien (Urk. 8/4 S. 8 f.). Auf die Frage, ob noch anderweitig Geld aufgenommen worden sei, gab AC._____ an, er und seine Frau hätten auch noch einen Kredit aufgenommen. Seiner habe ca. Fr. 30'000.– und der seiner Frau zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 30'000.– betragen. Dieses Geld hätten sie B._____ gegeben. Er nehme an, dieser habe es an A._____ weitergegeben (Urk. 8/4 S. 9).
c) C._____ sagte zu den Eigenmitteln aus, sie und ihr Ehemann hätten so ca. Fr. 50'000.– gespart gehabt. Dieses Geld habe sie von ihrem Konto bei der CI._____ bar abgehoben und ihrem Mann für das Haus gegeben. Sie habe dann auch noch einen Kredit bei der G._____ über Fr. 30'000.– aufgenommen und auch dieses Geld habe sie ihrem Mann gegeben, der ihr gesagt habe, dieses
- 121 - Geld sei für das Haus. Sie habe ihm die Fr. 50'000.– ca. im Juli oder August 2008 gegeben und die Fr. 30'000.– ungefähr im gleichen Zeitraum (Urk. ND 13/33 S. 6 f.). Auf das von B._____ geschilderte Darlehen von CR._____ angesprochen konnte sie keine näheren Angaben dazu machen, sagte lediglich, sie habe von ih- rem Ehemann am Telefon gehört, dass er von CR._____ Geld bekommen habe, aber den Zweck wisse sie nicht, ebenfalls nicht, wann er das Geld bekommen ha- be. Ausserdem wisse sie nichts darüber, dass bei dem Kredit von CR._____ auch AC._____ und AD._____ mitgemacht haben sollen (Urk. ND 13/33 S. 7 f.).
d) Aus den Akten des akzessorischen Einziehungsverfahrens ergibt sich, dass per 12. November 2008 eine Gutschrift lautend auf AD._____ im Betrage von Fr. 38'000.– auf dem Konto des Baukonsortiums "AG._____" verbucht wurde. Un- ter dem gleichen Datum folgten Gutschriften von Fr. 35'000.– seitens B._____, von Fr. 41'000.– seitens C._____ sowie eine solche von Fr. 40'000.– lautend auf AC._____ (Urk. EIZ 25/33 S. 1). Am 13. November 2008 ging noch eine Barzah- lung über Fr. 6'000.– von B._____ ein (a.a.O.), so dass die Fr. 160'000.– an Bar- mitteln, die gemäss der Produktevereinbarung der Mitglieder des Baukonsortiums "AG._____" zu leisten waren (Urk. ND 13/4/9), erbracht wurden. Überdies sind die folgenden Transaktionen mittels Bankunterlagen belegt:
- Bareinzahlung von Fr. 35'000.– am 29. Oktober 2008 auf das P._____ Konto von B._____, auf dem seit dem 31. Juli 2007 keine Kontobewegungen statt- gefunden hatten und das per 31.12. 2007 einen Saldovortrag von Fr. 20.25 aufgewiesen hatte (Urk. EIZ 21/15 Kontoauszug per 31.10. 2008) und Überweisung von Fr. 35'000.– am 12. November 2008 auf das Konto des Baukonsortiums auf den Namen von AD._____ und AC._____ (Urk. EIZ 21/15 Auszug per 30.11. 2008)
- Bareinzahlung von Fr. 45'000.– am 29. Oktober 2008 auf das N._____ Bankkonto von B._____, das zuvor gewöhnlich einen monatlichen Umsatz zwischen Fr. 2'629.60 und Fr. 9'232.40 an Gutschriften aufwies (Urk. EIZ 22/12 Kontoauszüge) und Auszahlung von Fr. 45'172.50 am
5. November 2008 (Urk. EIZ 22/12 Postenauszug per 30.11. 2008)
- 122 -
- Bareinzahlung von Fr. 22'800.– am 8. Januar 2009 auf das P._____ Konto von B._____ und Überweisung von Fr. 22'820.– am 12. Januar 2009 auf das Konto des Baukonsortiums auf den Namen von AD._____ und AC._____ (Urk. EIZ 21/15 Auszug per 31.01. 2009)
- Überweisung von Fr. 20'080.– vom P._____ Konto von C._____ auf ihr ei- genes CI._____ Konto per 30.01.2008 (Urk. 21/18 P._____ Auszug per
31. Januar 2008 und Urk. EIZ 20/7 Kontoauszug der CI._____ vom 1.1. - 31.12. 2008 Seite 1) und Barbezug von Fr. 42'500.– ab dem CI._____ Konto von C._____ am 7. April 2008; Saldo anschliessend Fr. 47.95 (Urk. EIZ 20/7 Kontoauszug der CI._____ vom 1.1. - 31.12. 2008 Seite 2)
- Vergütung von Fr. 30'000.– auf das CI._____ Konto von C._____ am
18. April 2008 seitens Bank CD._____ AG und Barbezug von Fr. 30'100.– ab demselben Konto am 21. April 2008; Saldo anschliessend Fr. 1'377.60 (Urk. EIZ 20/7 Kontoauszug der CI._____ vom 1.1. - 31.12. 2008 Seite 2)
- Einzahlung von Fr. 39'000.– auf das CI._____ Konto von C._____ am
11. November 2008 und Überweisung von Fr. 41'000.– auf das Konto des Baukonsortiums auf den Namen von AD._____ und AC._____ am 12. No- vember 2008 (Urk. EIZ 20/7 Kontoauszug der CI._____ vom 1.1. - 31.12. 2008 Seite 7 und 8) Dass B._____ jedenfalls mit seinem eigenen Einkünften (Salär, resp. Rente) we- der die Hypothekarzinsen noch überhaupt grössere Beträge bezahlen konnte, räumte er bezüglich des Verkaufs des geleasten BMW X5 (ND 3) denn auch ein und sagte aus, er sei damals in der Krise gewesen. Er habe Geld gebraucht und der Käufer habe ihm gesagt, er bezahle alles bar auf die Hand (Urk. 4/3 S. 3 und S. 5). Zudem gab er im Januar 2009 an, seit Ende September 2008 arbeitsunfä- hig zu sein und M._____-Gelder zu beziehen (Urk. 36/14), so dass er auch mittels verstärkter Arbeitstätigkeit kein höheres Einkommen erzielen konnte. Das deckt sich auch mit den Akten des akzessorischen Einziehungsverfahrens, wonach sich keine relevanten Vermögenswerte auf den Konten von B._____ befanden (Urk. EIZ 4/1). Wie oben dargelegt sind auf dem Privatkonto von B._____ bei der
- 123 - P._____ vor Oktober 2008 keine Kontobewegungen verzeichnet. Auf sein Privat- konto bei der N._____ Bank wurden im Jahre 2008 monatlich folgende Gutschrif- ten unter dem Stichwort "Salär/Rente" resp. ESR-Eingang verbucht (Urk. EIZ 22/13): Datum Salär/Rente (CHF) ESR-Eingang (CHF) Saldo Monatsende 8.1 2008 3'700.– 31.1.2008 3'250.– 8'006.96 1.2.2008 2'507.50 - 348.19 31.3.2008 0.– 0.– - 668.19 10.4.2008 1'131.75 23.4.2008 2'263.60 30.4.2008 1'131.85 764.26 21.5.2008 1'800.– 28.5.2008 2'168.20 3'532.36 4.6.2008 1'131.85 11.6.2008 913.60 18.6.2008 2'283.25 26.6.2008 2'488.– 30.6.2008 221.30 3'315.76 25.7.2008 4'975.95 5'139.01 26.8.2008 4'975.95 4'861.06 26.9.2008 5'145.95 3'436.31
- 124 - Aber auch auf dem P._____-Privatkonto von C._____, das auf den Rechnungen der Firma AE._____ als Zahlungsadresse angegeben war (und worauf die CH._____ … die entsprechenden Vergütungen vornahm; Urk. EIZ 4/5), schwank- ten die monatlichen Gutschriften in der Zeit vor Ende September 2008 stark (Urk. EIZ 21/18):
- Monate (2008) in CHF
- Februar 6'238.20
- März 2'983.50
- April 6'229.45
- Mai 974.50
- Juni 0.–
- Juli 3'382.50
- August 1'365.10
- September 700.–
- Oktober 7'192.70 Somit steht jedenfalls fest, dass B._____ aus seinen Einkünften weder Hypothe- karzinsen bezahlen noch andere namhafte Ausgaben daraus bestreiten konnte.
e) Die Aussagen von C._____ erweisen sich gestützt auf die oben erwähnten Bankbelege als weitestgehend zutreffend, sowohl hinsichtlich der Übergabe von ca. Fr. 50'000.– an B._____ als auch hinsichtlich der Kreditaufnahme und Über- gabe dieser Fr. 30'000.– ebenfalls an B._____. Auffällig jedoch ist, dass der zeitli- che Bezug nicht mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmt, denn der Bar- bezug von Fr. 42'500.– und die Kreditaufnahme von Fr. 30'000.– erfolgten bereits im April 2008, mithin in einem Zeitpunkt, als gemäss übereinstimmenden Aussa- gen der Beteiligten vom Bauprojekt CA._____ noch nicht die Rede war, und nicht erst im Juli/August 2008. Trotzdem war das Geld gemäss C._____s Aussagen explizit für den Hausbau gedacht. Wie unter dem 3. Teil E. I. 4.2. aufgezeigt wer- den wird, ist erstellt, dass der Verkaufserlös des Nissan Cabstar I von Fr. 38'000.– (ND 11) via das Konto von AD._____ direkt auf das Konto des Baukonsortiums AG._____ floss. Damit erweist sich die Aussage von B._____ über das Darlehen von CR._____ und die Aufteilung dieses Geldes auf die Bauherrschaft zwecks Einbringens von Eigenmitteln als falsch. Bezüglich der Aussagen von AC._____ fällt auf, dass er diese betreffend das Darlehen über Fr. 130'000.– von CR._____ sofort nach der Konfrontation mit den entsprechenden Aussagen seines Bruders B._____ an dessen ihm nun bekannte Geschichte anpasste. Angesichts des fami-
- 125 - liären Verhältnisses und der Zugabe der Brüder, dass sie eine sehr gute, enge Beziehung zueinander haben (Urk. 9/3 S. 3) sowie der Aussage von AC._____, dass sie einander helfen würden (Urk. 9/3 S. 5), kann nicht ohne weiteres auf die geänderten Aussagen von AC._____ abgestellt werden, und zwar bereits nicht auf diejenigen der Konfrontationseinvernahme mit B._____, weil ihm dort die Aus- sagen seines Bruders bekannt wurden, bevor er dazu befragt wurde (Urk. 9/3 S. 3) und jene vom 4. Mai 2010 deshalb nicht, weil zu dem Zeitpunkt B._____ be- reits aus der Haft entlassen worden war, so dass sich die Brüder im Hinblick auf die Konfrontationseinvernahme zwischen A._____ und AC._____ ohne weiteres absprechen konnten. Da sich die erste deponierte Aussage von AC._____ bezüg- lich der Kreditaufnahme durch C._____ für den Hausbau mit der eigenen Aussa- ge von C._____ deckt, können diese Angaben als glaubhaft beurteilt werden. Nachvollziehbar, authentisch und anhand der Bankakten durchaus glaubhaft er- weist sich auch AC._____s erste Aussage hinsichtlich der gänzlich fehlenden Ei- genmittel von ihm und seiner Ehefrau für einen solchen Hausbau, ebenso wie seine Aussage, sie hätten beide nichts eingebracht. Das ist bezüglich AD._____ wie erwähnt via die Weiterleitung des Verkaufserlöses vom Nissan Cabstar nach- gewiesen. Zudem ist auf ihre glaubhaften Aussagen zum ND 11 hinzuweisen (siehe hierzu auch 3. Teil E. I.), wonach sie im Oktober 2008 gar nicht gearbeitet und nichts verdient habe und ihr Mann erst im Oktober 2008 wieder bei der DI._____ zu arbeiten begonnen habe, nachdem er zuvor arbeitslos gewesen sei (Urk. ND 11/5/11 S. 9 ff.), wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 159 S. 147 f.). Die erste Aussage von AC._____ betreffend Nichtleistung eigener Mittel muss deshalb als glaubhaft, weil zutreffend, beurteilt werden, so dass dies ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, dass seine zweite Aussage nicht mehr authentisch und an die Angaben seines Bruders angeglichen war. Das deckt sich im Übrigen mit dem Beweisergebnis, dass es von Anfang an die Absicht von A._____ und B._____ war, die Eigenmittel via Verkauf von geleasten Autos erhältlich zu machen (siehe
3. Teil E. I. 4.2.2.). Die von B._____ angeführte Geschichte mit dem von CR._____ erhaltenen Darlehen über Fr. 130'000.– erweist sich daher als nicht glaubhaft, so dass davon - entgegen der Vorinstanz (Urk. 159 S. 95) - nicht aus- gegangen werden kann.
- 126 - Aufgrund der glaubhaften und sich mit den Bankakten deckenden Aussagen ver- fügten die Bauherren AD._____, AC._____ und B._____ mit Ausnahme der Fr. 42'500.–, die C._____ ihrem Ehemann für den Hausbau übergeben hatte, über keine Eigenmittel, die sie zwecks Finanzierung der Hypothek einbringen konnten. Dass diese Fr. 42'500.– von C._____ tatsächlich für den Hausbau ver- wendet wurden, lässt sich nicht erstellen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass dies gerade nicht der Fall war und statt dessen das Geld für den Kauf des Schwimmbades verwendet wurde, weil dieser gemäss übereinstimmenden Aus- sagen nachgerade in ebendiesem Monat April 2008 stattfand und wofür sie min- destens Fr. 300'000.– an A._____ bezahlten (3. Teil B. I 3.). Die gleiche Verwen- dung ist für die Fr. 30'000.– vom Kredit der Bank CD._____ AG anzunehmen, denn ansonsten hätte ihr Mann entweder Fr. 42'500.– oder gar 72'500.– (und nicht nur Fr. 35'000.–, die er erst am 29. Oktober 2008 auf sein Konto einbezahlt erhielt) auf das Konto des Baukonsortiums eingezahlt. Aufgrund des unmittelba- ren zeitlichen Bezugs und des erstellten Planes, die Eigenmittel eben genau auf diese Weise bereit zu stellen, verbleibt allerdings kein unüberwindbarer Zweifel, dass die Zahlungseingänge auf den beiden Konten von B._____ am 29. Oktober 2008 vom Verkaufserlös des BMW X5 stammen müssen (siehe unten 3. Teil D. I. 4.10.). Auch AC._____ verfügte nach glaubhaften eigenen Aussagen über keine Eigenmittel und gab konstant und widerspruchsfrei zu, Fr. 40'000.– von A._____ und B._____ erhalten zu haben, um damit "seine" Eigenmittel einzubringen, was er gemäss Bankakten auch tat. In Würdigung der gesamten Umstände, namentlich des geplanten Erhalts der ef- fektiv fehlenden Eigenmittel durch den Verkauf geleaster Autos und des Nachwei- ses, dass dies bezüglich AD._____, C._____ und B._____ auch tatsächlich so bewerkstelligt wurde, verbleibt kein Zweifel, dass die von AC._____ genannte Barschaft von Fr. 40'000.–, die er von A._____ und B._____ erhielt, zumindest zu einem Grossteil (Fr. 34'500.–) ebenfalls aus dem Verkauf eines geleasten Fahr- zeuges stammte, wurde doch der zweite Nissan Cabstar (ND 7) am 13. Novem- ber 2008 bei der Garage AP._____ AG abgeholt und damit an dem Tag, an dem AC._____s Einzahlung auf das Baukonto erfolgte (siehe unten 3. Teil E. I. 4.2.4.). Gestützt auf seine erste Aussage ist zudem erstellt, dass weder er noch
- 127 - AD._____ einen Kredit aufgenommen haben, um das Bauprojekt CA._____ zu fi- nanzieren. 4.3. Leistungsabrechnungen und Barbezüge der Hypothekar-Teilzahlungen 4.3.1. Der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung bezüglich der Rechnungen seitens der Firmen T._____ GmbH, AE._____ und der DE._____ GmbH von BA._____, gestützt auf welche die unbestrittenen Teilzahlungen aus dem Hypo- thekarkredit der CH._____ erfolgten, da die Leistungsabrechnungsformulare "Zahlungsauftrag Baufinanzierung" von den Mitgliedern der Bauherrschaft unter- zeichnet waren (Urk. 159 S. 101 - 129; insb. E. 10.3.5.14.-15.), ist mit einer Aus- nahme zu folgen, so dass darauf verwiesen werden kann. Die Ausnahme bezieht sich auf die von der Vorinstanz aufgeführten Rechnungen der V._____ GmbH und die entsprechenden Zahlungen mittels der Baufinanzie- rung sowie die Zahlungen an verschiedene Bauunternehmen und Dritte (Urk. 159 S. 106 ff.; E. 10.3.5.9.-10.3.5.10.), die nicht Gegenstand der Anklage sind (Urk. 61/8 S. 61/8 S. 39-42 und S. 45-47 [A._____]; Urk. 62/9 S. 34-35 und S. 39- 40 [B._____]; Urk. 64/11 S. 4 [C._____]), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Es ist hier verständnishalber darauf hinzuweisen, dass die CH._____ … am
6. November 2008 im Hinblick auf das Bauprojekt AG._____ CA._____ gestützt auf den Werkvertrag zwischen B._____, AD._____ und AC._____ als Bauherr- schaft und der T._____ GmbH als Erstellerin (Urk. ND 13/25/20) ein Generalun- ternehmer-Kontokorrentkonto lautend auf die T._____ GmbH eröffnete (Urk. EIZ 25/27/3). Ebenfalls ist nochmals festzuhalten, dass die Generalunternehmerin T._____ GmbH formell in Übereinstimmung mit dem Basiskreditvertrag Hypothek der CH._____ … (Urk. ND 13/4/12-13) und der Produktevereinbarung Baukonto (Urk. ND 13/4/9) handelte, indem sie die Leistungsabrechnungsformulare von der Bauherrschaft unterzeichnen liess und der Bank einreichte, bevor diese die Hypo- thekar-Teilzahlungen auf das GU-Konto der T._____ GmbH vornahm (Urk. 159 S. 129 f.).
- 128 - 4.3.2. Es ist an dieser Stelle namentlich nochmals festzustellen, dass die Barbezüge von C._____ in der Höhe von gesamthaft Fr. 253'970.– ab dem CG._____-Konto der T._____ GmbH und von total Fr. 76'409.65 ab dem P._____-Konto der Firma AE._____ gestützt auf die übereinstimmenden Aussa- gen von B._____, C._____, AC._____ und W._____ und mittels Bankakten er- stellt sind (Urk. 159 S. 130 ff.). 4.3.3. Ebenso ist erstellt, dass C._____ die einzelnen Bargeldbezüge jeweils an A._____ übergab (mit Ausnahme von Fr. 60'000.– die sie an AC._____ über- gab, der sie wiederum an A._____ weiterreichte), was teilweise von ihrem Ehe- mann, teilweise von W._____ und von AC._____ direkt beobachtet worden ist (Urk. ND 13/17 S. 29-33 [W._____]; Urk. ND 13/14 S. 12 [AC._____]; Urk. ND 13/29 S. 23 [B._____]), so dass aufgrund der bestätigten Übergaben kei- nerlei Zweifel verbleibt, dass auch jene Geldübergaben, bei welchen keine Dritt- personen anwesend waren, wie von C._____ glaubhaft geschildert erfolgten (Urk. 159 131 - 139). Zudem stellt das von A._____ zugegebene - der Anklage gegen ihn zugrundeliegende - Vorgehen bezüglich der Rechnungstellung zuguns- ten der DE._____ GmbH und der von ihm veranlassten Bargeldbezüge von total Fr. 47'916.40 durch BA._____ (Geschäftsführer der DE._____ GmbH) ab dem Geschäftskonto, auf das die entsprechenden Hypothekarteilzahlungen erfolgt wa- ren, sowie der anschliessenden Übergabe des Geldes bar auf die Hand an ihn persönlich, resp. im Umfang von Fr. 20'000.– an AO._____ und gestützt auf eine entsprechende Anweisung von A._____ zum Zwecke der Schuldentilgung (Prot. I S. 84 und Urk. 133 S. 29), ein starkes Indiz dafür dar, dass das analoge Vorgehen bezüglich der Firmen T._____ GmbH und AE._____ ebenfalls auf A._____s Initia- tive und Anweisung erfolgte, zumal er auch dort derjenige war, der direkt in den Besitz der Barmittel kam. Hierzu sagte B._____ aus, er habe sich nicht darum ge- kümmert, wohin das Geld anschliessend gegangen sei, er habe auch nicht ge- fragt, weil die Firma ja A._____ gehört habe, denn er habe sie damals bereits mündlich für Fr. 45'000.– an A._____ verkauft gehabt, resp. diese seien ihm an den Schulden bei A._____ abgezogen worden, damit Letzterer die Firma habe weiterführen können. Ihm sei es vor allem darum gegangen, seine Schulden ab- zubauen (Urk. ND 13/29 S. 5 und S. 14 f.; Urk. 8/2 S. 12 ff.). Er, B._____, habe
- 129 - aber selbst Geld aus dem Hypothekarkredit an CR._____ gegeben, um seine ei- genen Schulden bei ihm zu begleichen, es habe sich um ca. Fr. 90'000.– bis Fr. 110'000.– gehandelt (Urk. ND 13/29 S. 16, S. 23 und S. 26). Insgesamt ist da- her für die rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass A._____ Bargeld in der Höhe von Fr. 253'970.– ab dem CG._____-Konto der T._____ GmbH und in der Höhe von Fr. 76'409.65 ab dem P._____-Konto der Firma AE._____ durch C._____ (resp. im Umfang von Fr. 60'000.– einmal durch AC._____) übergeben wurde und er dieses Geld nach eigenem Gutdünken verwendete, wobei B._____ teilweise damit seine Schulden bei A._____ abbauen konnte. 4.3.4. Auch bezüglich des Erstellens der fiktiven Rechnungen und der darauf basierenden Leistungsabrechnungen zuhanden der kreditgebenden CH._____ stützte sich die Vorinstanz auf die im Kern übereinstimmenden Aussagen von B._____ und W._____ sowie von AC._____, BA._____ und AO._____ (Urk. 159 S. 114-129, insb. S. 122 und 129). Dem ist - ebenfalls unter Hinweis auf das Ein- geständnis von A._____ hinsichtlich der fiktiven Rechnungen zugunsten der DE._____ GmbH - zuzustimmen. Ergänzend ist anzufügen, dass A._____ auf Vorhalt der Rechnungen der T._____ GmbH einräumte, diese zu kennen. Als er bei der T._____ GmbH gearbeitet habe, habe er schon gesehen, wie die (sc. W._____ und B._____) diese Rechnungen gemacht hätten. Er gab weiter an, bei- de hätten solche Rechnungen erstellt und dann an die Bank verschickt (Urk. ND 13/24 S. 29). Im Übrigen sagte er in dieser Einvernahme vor allem, die ihm vorgehaltenen Aussagen von B._____ und W._____ stimmten nicht und be- stritt, Entscheidungen in diesem Zusammenhang getroffen zu haben (Urk. ND 13/24). Trotzdem beschrieb er, wie er die Papiere (sc. Leistungsabrechnun- gen zuhanden der CH._____) schon gesehen habe, als Frau W._____ diese aus- gefüllt habe und dass B._____ sie informiert habe, wie sie diese Papiere ausfüllen müsse. Er gab zudem konkret an, B._____ habe ihr erklärt, welche Firma, welche Arbeit und welcher Betrag habe geschrieben werden müssen (Urk. ND 13/24 S. 32). Er machte zudem geltend, er habe bei der T._____ einfach gemacht, was B._____ ihm gesagt habe. Er habe immer zuerst B._____ fragen müssen, der sei sein Chef gewesen (Urk. ND 13/24 S. 36). Diese Aussagen sind namentlich vor dem Hintergrund, dass A._____ selbst, aber auch W._____ und C._____ über-
- 130 - einstimmend aussagten, B._____ habe vom Bauen nichts verstanden und A._____ habe ihm alles gesagt und ihn dabei unterstützt, völlig unglaubhaft. Dass B._____ wenig Ahnung von den Vorgängen hatte, ergibt sich auch aus seinen ei- genen Aussagen, wonach er zum Beispiel nicht einmal angeben konnte, in wel- cher Form resp. welcher Funktion die T._____ GmbH das Haus in CA._____ hät- te bauen sollen und keinerlei Angaben zum eingesetzten Fremdkapital, den Si- cherheiten und den erbrachten Leistungen machen konnte (Urk. ND 13/28 S. 4 ff.). B._____ bestätigte, dass sie Rechnungen für die Heizung, die Kanalisation etc. geschrieben hätten und verwies darauf, dass A._____ ja gewusst habe, wann er eine Rechnung habe schicken müssen und für was das gewesen wäre (Urk. ND 13/28 S. 10). Zudem wurde erstellt, dass die T._____ GmbH faktisch von A._____ geführt wurde und B._____ nur die Belange seiner Sanitärfirma eini- germassen selbständig handhabte (siehe oben 3. Teil B. I. 1.4, 2.1. und 4. sowie Urk. 159 S. 37-48; Urk. ND 13/17 S. 7 f. [W._____]). B._____ schilderte lebens- nah und detailreich, W._____ und A._____ hätten eine Art Plan gehabt, auf wel- chem Firmen enthalten gewesen seien, an die habe gezahlt werden sollen und dass jedes Mal, wenn es darum gegangen sei, vom GU-Konto Überweisungen zu machen, A._____ diesen Plan hervorgenommen habe und ihm dann gesagt habe, er solle nun eine Rechnung im Namen der AE._____ in einem bestimmten Betrag schreiben (Urk. ND 13/29 S. 11). Diese Schilderung wird von W._____ deckungs- gleich, jedoch mit eigenen Worten, bestätigt (Urk. ND 13/17 S. 21 ff.) und stimmt - abgesehen von der eigenen Beteiligung - im Kern sogar mit dem von A._____ selbst angegebenen Geschehen überein. Die Bestreitung der eigenen Beteiligung von A._____ ist angesichts seines unzuverlässigen Aussageverhaltens und der sonst im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dasselbe gilt für den Einwand von B._____, er habe die fraglichen Rechnungen der T._____ GmbH nie gesehen, damit hätten quasi nur A._____ und W._____ zu tun gehabt. Es erscheint aufgrund der übereinstimmenden Schil- derungen, wie die Rechnungsstellung und das anschliessende Ausfüllen der Leis- tungsabrechnungsformulare in den Büroräumlichkeiten der T._____ GmbH in CN._____ abliefen, völlig unglaubhaft. Abgesehen davon ist aufgrund überein- stimmender Aussagen der Beteiligten und der Bankakten erstellt, dass die Bau-
- 131 - herrschaft, wozu auch B._____ gehörte, die Leistungsabrechnungsformulare je- weils zu Dritt unterzeichnete, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er die dazugehörigen Rechnungen auch gesehen hat, was von W._____ glaubhaft entsprechend bestätigt wurde (Urk. ND 13/17 S. 27). Dass die Leistungsabrech- nungsformulare zwar teilweise, aber nicht immer, im Voraus blanko unterzeichnet wurden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen von AC._____ und W._____ (Urk. ND 13/14 S. 2 f. [AC._____]; Urk. ND 13/17 S. 26 f. [W._____]), womit ebenfalls erstellt ist, dass sie durchaus auch erst nach dem Ausfüllen von der Bauherrschaft, zumindest jedoch von B._____, unterzeichnet wurden. Schliesslich ergibt sich aus B._____s Aussage mit Bezug auf die Rechnungen der T._____ GmbH, wonach sie, also mehrere Personen, Rechnungen für die Hei- zung, für die Kanalisation etc. geschrieben hätten (Urk. ND 13/28 S. 9 f.), dass er selbst daran auch beteiligt war. Damit ist seine Bestreitung bezüglich seines Mit- wirkens bei den Rechnungen der T._____ GmbH als reine Schutzbehauptung zu werten. Angesichts dieser Beweislage verbleibt kein Zweifel, dass die Erstellung der Rechnungen für den Bau CA._____ der Firmen T._____ GmbH, AE._____ und DE._____ GmbH wie in der Anklage geschildert vonstatten ging. Das trifft ebenso auf das Ausfüllen der Leistungsabrechnungen zuhanden der CH._____, deren Verbringen per Post oder durch Einwurf in den Briefkasten der Bank durch B._____, W._____ und A._____ zu (Urk. ND 13/17 S. 25 [W._____]; Urk. ND13/28 S. 7 und ND 13/29 S. 13 [B._____]; Urk. ND 13/24 S. 29 und 33 [A._____]). 4.3.5. Erstellt ist somit auch, dass der A._____ übergebene Bargeldbetrag zumindest im Umfang der fiktiven Leistungsabrechnungen von insgesamt Fr. 189'268.75 (Fr. 118'401.40 Rechnungen der T._____ GmbH / Fr. 22'920.70 Rechnungen der AE._____ / Fr. 47'946.65 Rechnungen der DE._____ GmbH) nicht für Leistungen am Hausbau in CA._____ verwendet wurde, da die Rech- nungen in diesem Umfang für nicht erbrachte Leistungen (welche in der Anklage- schrift einzeln und detailliert aufgelistet sind; Urk. 61/8 S. 40-42; Urk. 62/9 S. 34-
35) ausgestellt worden waren. Von diesem Sachverhalt ging auch die Vorinstanz aus, der darin im Wesentlichen gestützt auf die übereinstimmenden und sich selbst nicht unerheblich belastenden und daher glaubhaften Aussagen von
- 132 - B._____ und W._____ zu folgen ist (Urk. 159 S. 108-114, insb. S. 113 f. und Urk. 159 S. 130-139, insb. S. 138 f.). 4.4. Zweck des Grundstückkaufs und Bauprojektes AG._____ CA._____ 4.4.1. a) C._____ sagte in ihrer ersten polizeilichen Befragung wegen des von ihr geleasten BMW X5 auf die Frage zu den finanziellen Verhältnissen aus, sie habe von der eigenen Firma ein sehr unterschiedliches Einkommen, mal mehr mal weniger. Sie hätten ein Haus in DJ._____, das im Bau stehe und der Firma gehöre. Es werde später verkauft. Sie selbst habe kein Vermögen (Urk. 6/1 S. 2). Sie habe die Firma T._____ GmbH gekauft, weil ihr Mann und A._____ zusam- men ein Haus hatten bauen wollen (Urk. 6/2 S. 3). Die Firma sei eine Immobilien GmbH gewesen, verkaufen, bauen, das seien ihre Geschäfte gewesen, sie wisse es aber nicht, sie kenne sich nicht aus (Urk. 6/2 S. 4). Weiter sagte sie zu diesem Thema aus, ihr Ehemann habe sie angerufen und ihr gesagt, sie müssten eine Firma von A._____ kaufen. Damit könnten sie Häuser bauen und ihre Schulden zurückzahlen. Sie sei zwar dagegen gewesen, aber trotzdem seien sie dann glei- chentags zum Notar nach DJ._____ gegangen, wo sie A._____ und dessen Frau getroffen und die Verträge unterschrieben hätten (Urk. 8/6 S. 8). Sie erläuterte weiter, ihr Ehemann habe zu Beginn das Haus bauen und es dann verkaufen wol- len. Später habe er es dann für seinen Bruder AC._____ und dessen Ehefrau AD._____ bauen wollen. Sie selber habe gar kein Interesse daran gehabt (Urk. 8/6 S. 20; Urk. ND 13/33 S. 3). Die Idee, mit der Firma T._____ GmbH ein Haus zu bauen, sei von A._____ gekommen, der sich in solchen Sachen ausken- ne. Sie und ihr Mann hätten darin keine Erfahrung. Ihr Mann habe ihr gegenüber auch gesagt, er selbst habe kein Interesse an dem Haus. Das Interesse daran sei von A._____ gekommen, der auch den Entscheid getroffen habe, ein Grundstück in CA._____ zu kaufen (Urk. ND 13/33 S. 2 ff.). A._____ habe die Absicht gehabt, das Haus zu verkaufen, sie wisse nicht an wen, nur, dass dies sein Ziel gewesen sei (Urk. ND 13/33 S. 3). Sie führte zudem aus, dass sie selbst sicher nie hätte dort wohnen wollen und ihres Wissens weder AC._____ noch AD._____ ein Inte- resse an dem Bauprojekt gezeigt hätten (Urk. ND 13/33 S. 4 f.). Sie habe aber mitbekommen, wie ihr Mann seinen Bruder und AD._____ gefragt habe, ob sie
- 133 - ihm bei der Finanzierung dieses Hauses helfen würden. Ob AD._____ und AC._____ aber dort hätten wohnen wollen, dazu könne sie nichts sagen (Urk. ND 13/33 S. 5). Anlässlich der letzten Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft sagte sie aus, dass ihr Mann damals das Schwimmbad von A._____ ge- kauft habe und ihr gesagt habe, er brauche die Firma T._____ GmbH, um das Schwimmbad zu bezahlen. Es sei geplant gewesen, mit der Firma im Baugewer- be zu arbeiten, um dadurch so schnell wie möglich das Schwimmbad abzuzahlen (Urk. 6/10 S. 2). Im Weiteren sagte C._____ zu diesem Thema aus, Frau W._____ habe sie im Juni 2009 angerufen und ihr gesagt, sie solle zur Bank ge- hen und nochmals Fr. 200'000.– holen und einfach sagen, dass noch eine Gara- ge oder ein Schwimmbad gebaut würden. Sie sei sich sicher, dass dies mit A._____ abgesprochen gewesen sei. Sie habe es dann aber nicht gemacht und habe ihren Ehemann angerufen, der im O._____ gewesen sei (Urk. 8/6 S. 25).
b) Diese Aussagen werden namentlich von B._____ bestätigt, der aussagte, er habe wegen des Schwimmbades Schulden bei A._____ gehabt und die einzige Möglichkeit, diese abzuzahlen sei gewesen, für A._____ zu arbeiten. Wegen sei- nes Interesses, die Schulden abzuzahlen, habe er seinen Bruder AC._____ und seine Schwägerin AD._____ überzeugt, bei dem Projekt mitzumachen. A._____ habe ihm gesagt, dass er alleine das Haus nicht werde bauen können, da er es alleine nicht finanzieren könne, weshalb er letztlich seinen Bruder und AD._____ habe überzeugen müssen, bei dem Bau mitzumachen. Er habe aber seinem Bru- der den wahren Grund nicht genannt, weil er dann vielleicht nicht mitgemacht hät- te, so habe er ihm einfach erklärt, er wolle ein Haus bauen. Das Ziel sei ja ur- sprünglich gewesen, das Haus zu bauen und dann zu verkaufen (Urk. ND 13/29 S. 3; Urk. 9/3 S. 6). B._____ bestätigte zudem übereinstimmend mit seiner Ehe- frau, dass er kein Interesse daran gehabt habe, dort zu wohnen, dies sei keine Gegend für ihn (Urk. 8/2 S. 48). Die Idee zur Schuldentilgung über den Hausbau in CA._____ stamme von A._____, der sie ihm vorgetragen gehabt habe, lange bevor er jemals von ihm eine Firma übernommen habe. Im Zusammenhang mit dem Schwimmbad habe A._____ zu ihm gesagt, er solle ihm Fr. 140'000.– geben und den Rest bei ihm abarbeiten. Später habe er dann den Vorschlag mit dem Hausbau gemacht, über welchen er die Schulden hätte abarbeiten sollen, indem
- 134 - er beispielsweise Sanitärarbeiten in CA._____ erledigt und Rechnungen für seine Arbeit geschrieben hätte, die von der Bank auf sein Konto bezahlt würden, wo er es abheben und A._____ geben würde. Das habe er auch gemacht (Urk. ND 13/29 S. 4 f.). Auf wiederholte Frage bestätigte B._____, es sei für ihn wichtig gewesen, den Baukredit zu erhalten, damit er die Schulden bei A._____ bezahlen könne. Für ihn sei das Haus nicht wichtig gewesen. Er schätze, es sei ihm mit dem Hausbau gelungen, ca. Fr. 20'000.– bis 30'000.– an Schulden bei A._____ abzubauen. Er bekräftigte erneut, es sei A._____s Idee gewesen, denn dieser habe ja schon früher auf diese Weise Geld verdient (Urk. ND 13/29 S. 6). B._____ äusserte sich auch an weiteren Stellen im Zusammenhang mit dem Er- werb der Firmen AA._____ GmbH und AB._____ Garage entsprechend (Urk. 4/3 S. 3; Urk. 4/5 S. 11 f.; Urk. 13/29 S. 10). Auf Vorhalt der Aussage von W._____ bestätigte B._____, dass die Firma T._____ GmbH von Anfang an in den Konkurs hatte getrieben werden sollen, machte aber geltend, er habe davon keine Ahnung gehabt und es erst später gehört (Urk. 9/1 S. 10 f.).
c) AC._____ räumte ein, sein Bruder B._____ habe ihm gesagt, dass er das Grundstück kaufen solle. B._____ und A._____, der seines Wissens das Grund- stück gefunden habe, hätten alles abgewickelt und so habe er ein Grundstück ge- kauft, ohne es vorher gesehen zu haben, weil er seinem Bruder vertraut habe, der wiederum A._____ vertraut und alles gemacht habe, was dieser gesagt habe (Urk. ND 7/9 = ND 13/14 S. 1 f.). Damit übereinstimmend sagte er aus, sein Bru- der sei im November oder Dezember 2008 zu ihm gekommen und habe ihn ge- fragt, ob er ein Haus kaufen wolle, er baue zusammen mit A._____ ein Haus. Dieser habe das Bauland und auch alles andere organisiert und den Notar be- sorgt. Er sei dann zusammen mit B._____ und seiner Ehefrau zum Notar gegan- gen, wohin sie A._____ gefahren habe (Urk. 8/4 S. 7 f.). B._____, teilweise zu- sammen mit A._____, habe die Formulare zu ihm nach Hause gebracht, wo er und seine Frau sie unterschrieben hätten. Sie hätten B._____ vertraut und alles unterschrieben. Er und A._____ hätten jeweils gesagt, es gehe ums Haus, wes- halb er unterschrieben habe. B._____ habe immer gesagt, A._____ wisse schon, was er mache und alles habe auch immer schnell gehen müssen (Urk. 8/4 S. 9 f.). Er nehme an, A._____ habe mit dem Geld aus der Hypothek seine Schulden be-
- 135 - zahlt. Er habe überall Schulden. AC._____ erwähnte in diesem Zusammenhang ebenfalls ein Hotel, das A._____ im O._____ baue (Urk. 8/4 S. 12). Er habe erst erkannt, dass mit dem Bau in CA._____ etwas nicht stimme, als der Hausbau noch nirgends gewesen sei und die Arbeiter nicht bezahlt worden seien. Da habe er sich mit A._____ getroffen, der zu ihm gesagt habe, dass man noch Fr. 200'000.– herausholen könne. W._____ habe ihn deswegen auch noch ange- rufen. Da habe er aber nicht mehr mitgemacht (Urk. ND 13/14 S. 14; Urk. 8/4 S. 12).
d) W._____ sagte eindeutig und widerspruchsfrei aus, dass B._____ bei A._____ wegen des Schwimmbadkaufs im O._____ Schulden gehabt habe, weshalb er mit A._____ einen Deal abgeschlossen habe. A._____ habe B._____ gesagt, er wis- se, wie B._____ ihm die Schulden zurückzahlen könne. Daher sei die Firma T._____ GmbH an B._____ verkauft worden und A._____ habe B._____ vorge- schlagen, dass man Autos leasen und anschliessend verkaufen könne. B._____ habe dann mitgemacht, er habe ja auch den Druck seiner Schulden gehabt (Urk. 5/4 S. 5). Später bestätigte sie ihre Aussage und beschrieb, A._____ habe die Firma T._____ GmbH eigentlich geführt, er habe deren Geschäfte gemacht und die Ideen eingebracht, was mit der Firma zu tun sei. Auch habe er gesagt, was bezüglich der Autos, der Häuser und der damit zusammenhängenden Hypo- theken zu tun sei. Er habe das mit den Hypotheken, den Häusern und den Autos gemacht (Urk. 5/11 S. 6). A._____ habe auch diese Telefonate, bei denen es um den Bau von Häusern gegangen sei, sich ausgebend als B._____ gemacht, weil dieser ja in den Belangen selbst keine Ahnung gehabt habe (Urk. 5/11 S. 9). Die Finanzierung und die Zahlungen zum Projekt CA._____ seien immer über A._____ gelaufen, d.h. er habe immer über die finanziellen Angelegenheiten in CA._____ Bescheid gewusst und er habe auch über die notwendigen Zahlungen entschieden (Urk. 5/11 S. 17). W._____ bestätigte sodann ausdrücklich, dass das Geld aus dem Hypothekarkredit für das Bauprojekt AG._____ CA._____ an A._____ geflossen sei. Wofür genau er es verwendete, könne sie nicht sagen, aber jedenfalls habe A._____ das Geld aus der Hypothek für das Bauprojekt CA._____ in seine eigene Tasche gesteckt, das ihm zuvor von der Familie B/C._____ bar übergeben worden sei. Das Geld sei von C._____ und / oder
- 136 - B._____ in Teilbeträgen von Fr. 30'000.–, einmal auch Fr. 70'000.– übergeben worden, wobei sicher drei oder vier solche Übergaben stattgefunden hätten. Das Geld sei jeweils in einem Couvert übergeben worden, dann habe es A._____ ge- zählt, wieder ins Couvert gesteckt und mit sich genommen. Teilweise sei es für den Bau in BB._____ aufgewendet worden, teilweise seien auch Autos damit fi- nanziert worden, wo eine Anzahlung nötig gewesen sei. Bezüglich der weiteren Verwendung dieses Geldes verwies W._____ darauf, A._____ habe Schulden und zudem ein Projekt im O._____ - den Bau eines Hotels - am Laufen gehabt (Urk. 5/11 S. 20 f. und S. 33 ff.; Urk. 5/13 S. 8; Urk. 8/13 S. 13 f.). Weiter sagte sie aus, A._____ habe jeweils B._____ aufgefordert, nachzusehen, ob auf dem Konto der T._____ CA._____ Geld angekommen sei und habe ihm dann gesagt, er solle das Geld von diesem Konto abheben und ihm bringen. Die Geldübergabe habe sie mit eigenen Augen gesehen, auch dass C._____ Bargeld an A._____ überge- ben habe (Urk. 5/11 S. 29 ff.). Es sei richtig, dass immer Geld in die Firma geflos- sen sei, die Rechnungen aber nicht mehr bezahlt worden seien, sondern A._____ das Geld für andere Sachen, zum Beispiel die AB._____ Garage AG, verwendete (Urk. 8/13 S. 14). W._____ sagte jedoch auch schon früh aus, es sei offenbar zwischen B._____ und A._____ abgemacht gewesen, dass man die Firma T._____ GmbH in den Konkurs treibe, was sie später von B._____ erfahren habe. Es sei die Idee gewesen, dass B._____ damit seine Schulden bei A._____ be- gleichen könne. A._____ sei offensichtlich ein Spezialist, wenn es darum gehe, Firmen in den Konkurs zu treiben (Urk. 5/3 S. 8). Sie wisse aber nicht, wie die beiden bei diesem Konkurs hatten vorgehen wollen (Urk. 5/11 S. 14). Jedenfalls habe sie daraus, was B._____ und A._____ miteinander besprachen, herausge- hört, dass B._____ die Firma am Schluss hätte verkaufen sollen und dass dies ein Deal zwischen ihnen gewesen sei, auf die Idee von A._____ hin, der zu B._____ gesagt habe, er kenne sich ja damit aus, Firmen in den Konkurs zu trei- ben (Urk. 9/1 S. 8 f.). Jedenfalls seien die Rechnungen der Firma am Anfang be- zahlt worden, später - so ab Januar / Februar 2009 - aber nicht mehr, weil das Geld für andere Zwecke verwendet worden sei. A._____ sei es gewesen, der das Geld der T._____ GmbH eingesteckt habe (Urk. 5/11 S. 15 f.; Urk. 8/13 S. 6 f.).
- 137 -
e) AO._____ bestätigte die Aussage von W._____ in der Konfrontations- einvernahme mit A._____, wonach dieser in der Nähe von CQ._____ begonnen habe ein Hotel zu bauen (Urk. 8/9 S. 16). Überdies sagte er aus, A._____ habe ihm gesagt, die Liegenschaft in CA._____ gehöre ihm. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass dies nicht stimme, da AC._____ ihm die Liegenschaft zum Kauf angeboten habe (Urk. 8/9 S. 16).
f) Selbst A._____ gab anlässlich der Hauptverhandlung zu, er habe die T._____ GmbH gegründet, um in CA._____ mit einer als Architekturbüro erscheinenden Firma des besseren Images wegen für diverse Interessenten (Häuser) zu bauen und weil er gesehen habe, dass es bei der S._____ eng geworden sei (Prot. I S. 49). Zudem hatte er schon früher eingeräumt, dass T._____ für A._____ stehe (Urk. 8/2 S. 14 f.). 4.4.2. Aus den übereinstimmenden Aussagen von C._____, ihrem Ehemann und W._____, die mit ihnen weder verwandt noch befreundet ist und auf deren Aussagen weitgehend abgestellt werden kann, da diese wiederum durch die in den Akten liegenden Dokumente gedeckt werden (siehe oben 3. Teil B. I. 6.), ergibt sich ohne Zweifel, dass der Verkauf der Firma T._____ GmbH an C._____ und der Grundstückskauf mit Bauprojekt CA._____ einzig zu dem Zweck erfolg- ten, grosse Mengen an (Bar-)Geld von der kreditgebenden Bank erhältlich zu ma- chen, um damit die Schulden von B._____ aus dem Schwimmbadkauf bei A._____ zu tilgen (wovon auch die Vorinstanz ausging; Urk. 159 S. 60) und dar- über hinaus A._____ Barvermögen zufliessen zu lassen, mit welchem dieser ei- gene Bedürfnisse befriedigen konnte. Das Interesse lag jedenfalls nicht in der Er- stellung des geplanten Einfamilienhauses und der Rückzahlung des von der CH._____ gewährten Hypothekarkredites, sondern unter anderem in der Erstel- lung eines Hotels in CQ._____ / O._____ durch A._____. Insbesondere ergibt sich aus den frühen Aussagen von B._____ zum Vorschlag A._____s bezüglich der Schuldentilgung via Hausbau und dessen späterer Idee, zu diesem Zwecke solle er die T._____ GmbH von ihm kaufen, eindeutig, dass beide Beschuldigte spätestens im Zeitpunkt der Übernahme der Firma T._____ GmbH durch C._____ am 18. August 2008 bereits miteinander vereinbart und besprochen hatten, zum
- 138 - Zwecke der Schuldentilgung mit der Firma T._____ GmbH als Generalunterneh- merin ein Haus zu bauen und die Hypothekarleistungen für ihre eigenen Zwecke zu verwenden. B._____ schilderte ja den Plan mit dem Rechnungen-Schreiben und dass die Bank dann das Geld auf sein Konto bezahlen und er dieses abhe- ben und A._____ geben würde augenfällig identisch mit dem nachher durchge- führten Prozedere (siehe vorstehende lit. b). Er räumte zudem ein, seinem Bruder nicht alles gesagt zu haben, da er sonst womöglich nicht mitgemacht hätte. Auch dies stellt ein Indiz dafür dar, dass B._____ ganz genau wusste, dass die Umset- zung des gemeinsamen Planes von ihm und A._____ nicht rechtens bzw. richtig war. Dass der Kauf der Firma T._____ GmbH für C._____ völlig unvorbereitet noch am gleichen Tag stattfand, wie ihr Mann ihr dies mitteilte, lässt den Schluss zu, dass es A._____ und B._____ nun mit der Umsetzung eilte, nachdem A._____ am 11. August 2008 bereits die Reservationszahlung von Fr. 2'500.– an die Verkäuferin des Grundstücks geleistet hatte. Ausserdem ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang mit den ersten beiden Leasingverträgen (ND 11 und 3), dass B._____ und A._____ bereits bei der Planung der bereitzustellenden Ei- genmittel befasst waren, denn der Preis für das Grundstück war ja bereits be- kannt (siehe Tabelle). Dies wird gestützt durch den Umstand, dass C._____ an- geblich für den Hausbau ihrem Ehemann Fr. 42'500.– von ihrem Konto und Fr. 30'000.– aus einem Kredit bereits im April 2008 übergab, so dass der Schluss gezogen werden muss, dass von A._____ und B._____ schon im damaligen Zeit- punkt konkret der Bau eines Hauses ein Thema war. Es ist zudem erstellt - wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird - dass das Eigenkapital für das Bauprojekt CA._____ über den Verkauf der Leasingfahrzeuge erlangt werden sollte (Urk. 133 S. 31 f. und nachfolgende Erwägungen zu ND 3 [3. Teil D. I. 4.10.] und ND 11 [3. Teil E. I. 4.2.1.-4.2.5.]). Die Aussagen von C._____, B._____, AC._____ und A._____ selbst lassen eindeutig erkennen, dass das geplante Haus von Anfang an verkauft und weder von der Familie B._____ noch von derjenigen seines Bru- ders selbst bewohnt werden sollte. Anders ist es nicht zu erklären, dass AC._____ - gemäss glaubhaften Aussagen - ein Grundstück mitfinanzieren half, das er gar nie sah. Zudem hatten weder er noch seine Frau irgendein Interesse an dem Grundstück gezeigt. Die Aussagen von AC._____, wonach er seinem
- 139 - Bruder habe helfen wollen, sind durchaus glaubhaft, auch wenn angesichts sämt- licher Umstände, namentlich der diversen Treffen - auch mit A._____ - und dem Verkauf der geleasten Autos, bei welchen AC._____ dabei war oder von dessen Verkauf er wusste (ND 3 und 11), davon ausgegangen werden muss, dass er über Einzelheiten weitaus besser informiert war, als er angab, was aus Gründen des Selbstschutzes und um seinen Bruder nicht zu belasten durchaus nachvoll- ziehbar ist. Aus dem Ablauf und den Aussagen, wie es zum Grundstückkauf und dem diesbezüglichen Hypothekarkredit kam, ergibt sich zudem eindeutig, dass A._____ die treibende Kraft hinter dem Projekt war und er zweifellos B._____, der in diesen Dingen unbestrittenermassen völlig unerfahren war, davon überzeugt hatte, auf diese Weise das grosse Geld zu machen und seine Schulden los zu werden. Angesichts der Konkurse der Firmen R._____ und S._____ von A._____ (siehe oben 3. Teil A. II. 4.3.2.) erweisen sich die Aussagen von B._____ und W._____ hinsichtlich des Ziels, die überschuldete Firma T._____ GmbH am Schluss Konkurs gehen zu lassen, ebenfalls als durchaus glaubhaft. Das wird zu- dem durch die Aussagen unterstrichen, wonach W._____ und A._____ im Früh- ling 2009 versuchten, C._____ und AC._____ dazu zu bringen, "nochmals Fr. 200'000.– herauszuholen", obwohl allen Beteiligten aufgrund der unbestritte- nen Reklamationen der Lieferanten und Handwerker bereits klar war, dass diver- se Rechnungen von Material und Arbeit für den Bau noch nicht bezahlt waren, weil das Geld dazu anderweitig verwendet worden und darüber hinaus kein Geld mehr vorhanden war. Entsprechend hielt auch die Vorinstanz fest, dass die zwei Konkurs gegangenen Firmen von A._____, R._____ und S._____, ein Indiz dafür darstellen, dass die Firma T._____ GmbH für andere Zwecke gegründet worden sei (Urk. 159 S. 39), was hiermit bestätigt wird. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten A._____ im Sommer / Herbst 2008 mit den konkursiten Firmen und hängigen Betreibungs- bzw. Pfändungsverfahren (siehe dazu oben 3. Teil A. II. 4.3.3.) drängt sich zwingend der Schluss auf, dass A._____ unter Mithilfe von B._____ dessen Frau C._____ als "pro forma"-Geschäftsführerin der T._____ GmbH vorschob, um Aussenstehende, namentlich Banken, darüber zu täuschen, dass effektiv er die Geschäfte der Firma weiterhin führte, gegen welche als bisher
- 140 - inaktive Firma keine Betreibungen vorlagen, genauso wenig wie gegen C._____ selbst, und dies ganz im Gegensatz zu seiner eigenen Situation. 4.4.3. Der von der Anklage bezüglich des Hypothekarkreditbetruges geschil- derte Sachverhalt (Urk. 61/8 Ziffer X. und Urk. 62/9 Ziffer IX.) ist somit erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. 4.5. Übergabe von Fr. 80'000.– an W._____ 4.5.1. Die Vorinstanz beurteilte die Aussagen von W._____ als sehr glaub- haft, da sie ihre Angaben in weiteren Einvernahmen ohne erkennbare Widersprü- che bestätigt habe und sich ihre Aussagen mit den erstellten Barbezügen durch C._____ im Betrage von Fr. 46'690.– und Fr. 33'000.– nur wenige Tage vor der Bargeldübergabe von Fr. 80'000.– am 29. Januar 2009 von A._____ an W._____ deckten. Da zudem die Investition dieses Betrages in den Erwerb der Liegen- schaft BB._____ durch die Eheleute W/CO._____ mittels Bankbelegen erhärtet sei, hielt die Vorinstanz fest, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei (Urk. 159 S. 140-142). 4.5.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass die entsprechenden widerspruchs- freien Aussagen von W._____ und ihr diesbezügliches Geständnis (Urk. 5/10 S. 11; Urk. EIZ 5/1 S. 2 ff.; Urk. 5/13 S. 8 ff. und S. 22 ff.) im anfänglich auch ge- gen sie selbst geführten und nachträglich abgetrennten Strafverfahren zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung führten (Urk. 67/17). 4.5.3. W._____ sagte zu den Fr. 80'000.– und einer allfälligen Rückzahlung an A._____ aus, das sei kein Thema gewesen. A._____ hätte dann einfach das Geld wieder aus der Hypothek erhalten, welche sie und ihr Ehemann für ihr Bau- projekt in BB._____ erhalten hätten. Diese Hypothek sei ja dann aber zum Glück von der CH._____ … gestoppt worden. Das Grundstück sei nur erschlossen wor- den und diese Kosten in der Höhe von ca. Fr. 14'000.– seien aus dem Baukonto der CH._____ bezahlt worden (Urk. ND 13/19 S. 3). 4.5.4. a) Ausserdem werden die Aussagen auch von B._____ bestätigt, wel- cher auf die Frage, wohin das Geld aus dem Hypothekarkredit geflossen sei,
- 141 - spontan BA._____, W._____ und AO._____ bezeichnete (Urk. ND 13/29 S. 9). Bezüglich W._____ wurde B._____ noch deutlicher und sagte explizit aus, dass der Betrag von Fr. 80'000.– gestützt auf eine Leistungsabrechnung vom 6. April 2009 an sie gegangen sei, damit sie dieses Geld für das Haus, das von ihr gebaut werden sollte, verwende (Urk. ND 13/29 S. 22).
b) Die von B._____ genannte Leistungsabrechnung weist Leistungen im Umfang von Fr. 80'359.85 zulasten der T._____ GmbH aus (Urk. ND 13/34/4 [Zahlungs- auftragsformular CH._____ … mit "Gebucht"-Stempel vom 8. April 2009]). Ge- mäss edierten Bankunterlagen überwies die CH._____ … per 8. April 2009 ent- sprechend dieser Leistungsabrechnung Fr. 60'215.40 auf das CG._____-Konto der T._____ GmbH, Fr. 20'030.– an die DE._____ GmbH und Fr. 114.20 an die DK._____ (Urk. ND 13/34/3 S. 3; Urk. ND 13/34/6). C._____ bezog gleichentags ab dem CG._____-Konto den Barbetrag von Fr. 60'000.– und weitere Fr. 26'520.– am 21. April 2009 nach einer Gutschrift seitens der CH._____ über Fr. 26'320.20 (Urk. ND 13/34/6).
c) Die Aussagen von B._____ decken sich nur scheinbar nicht mit den vor- instanzlichen Feststellungen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von W._____ ist davon auszugehen, dass der Bargeldbetrag wie von der Vorinstanz dargelegt am 29. Januar 2009 übergeben und gleichentags von W._____ auf ihr DL._____ Privatkonto eingezahlt wurde (Urk. EIZ 3 S. 67 f.). Das Bargeld kann daher nicht aus der Vergütung der von B._____ genannten Leistungsabrechnung vom 6. April 2009 stammen. Da jedoch der Kredit der CH._____ … für das Bauprojekt BB._____ gestoppt wurde und die erste und einzige Zahlung aus dem Baukredit in der Höhe von Fr. 53'000.– am 7. April 2009 erfolgt war (Urk. EIZ 3 S. 64), drängt sich der Schluss geradezu auf, dass die Fr. 80'000.– gestützt auf frühere Leistungsabrechnungen und entsprechende Bargeldbezüge ab dem Konto der T._____ GmbH zusammen gekommen sind. Aus den Akten des akzessorischen Einziehungsverfahrens ergibt sich folgendes: Unmittelbar vor der Einzahlung der Fr. 80'000.– am 29. Januar 2009 hob C._____ am 27. Januar 2009 Fr. 33'000.– und am 23. Januar 2009 Fr. 46'680.– (zusammen Fr. 76'680.–) vom CG._____- Konto der T._____ GmbH ab, nachdem B._____ bereits am 30. Dezember 2008
- 142 - Fr. 60'000.– bar ab demselben Konto bezogen hatte (Urk. EIZ 4/5 [Geldmittelflüs- se]). Zudem gab A._____ zu, die am 22. Januar 2009 an die DE._____ GmbH Fr. 24'700.– in bar von BA._____ zurück erhalten zu haben. Somit ist aufgrund dieses Beweisergebnisses die Aussage von W._____ ohne weiteres untermauert, abgesehen davon, dass es an der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglich sich selbst erheblich belastenden Aussagen keinerlei Zweifel gibt. Die Aussage von B._____ ist vielmehr im Zusammenhang mit dem geplanten Rückfluss dieses Betrages an A._____ zu sehen. Dass ein solcher Rückfluss an A._____ aus einer Hypothek vorgesehen war, sagten B._____ und W._____ übereinstimmend und glaubhaft aus. Ihre diesbezüglichen Aussagen werden zudem gestützt durch die Bankunter- lagen, wonach sich der Betrag von Fr. 80'000.– ohne weiteres aus dem Barbezug von Fr. 60'000.– ab dem CG._____-Konto der T._____ GmbH plus der Fr. 20'000.– aus der Rückzahlung resp. der Weitergabe dieses Betrages durch BA._____ an AO._____ ergibt. Damit erweist sich als erstellt, dass der von W._____ auf ihr DL._____ Konto einbezahlte Betrag von Fr. 80'000.– aus dem Hypothekarkredit für das Bauprojekt "AG._____" CA._____ stammte. 4.5.5. Mit dieser Ergänzung kann somit der vorinstanzlichen Sachverhaltser- stellung gefolgt werden. Der unter Ziffer X. in der Anklage gegen A._____ (Urk. 61/8) und - damit identisch (mit Ausnahme der Rechnungen der DE._____ GmbH und des Geldwäschereivorwurfs) - unter Ziffer IX. in der Anklage gegen B._____ aufgeführte Sachverhalt ist damit erstellt, wovon für die rechtliche Würdi- gung auszugehen ist. 4.6. Kenntnisstand betreffend Geschäftsführung von C._____ 4.6.1. Nach eigenen Angaben, die unbestritten blieben, hatte die Beschuldig- te C._____ keinerlei Erfahrung im Führen eines Geschäftes wie der T._____ GmbH im Bereiche Bau, als sie diese übernahm, um ihrem Mann zu helfen, der angeblich selbst neben seinen Firmen keine weitere Firma haben sollte (Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/4 S. 10; Urk. 6/10 S. 3; Urk. 8/6 S. 8). Die T._____ GmbH habe sie auf Bitten ihres Ehemannes lediglich pro forma "auf dem Papier" übernommen und sie habe sich nicht um die geschäftlichen Belange gekümmert (z.B. Urk. ND13/33 S. 10), bzw. solche nur auf Anweisung ihres Ehemannes oder von
- 143 - A._____ erledigt, keine Handlungen hinterfragt und letztlich vollumfänglich ihrem Ehemann vertraut, von dem sie gewusst habe, dass dieser wiederum A._____ vertraute und machte, was dieser ihm sagte (Urk. ND 13/33 S. 14, 18 f.). Sie habe die Schule teils in der Schweiz, teils im O._____ abgeschlossen, habe aber keine Ausbildung anfangen können. Nachdem sie mit ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen sei, habe sie zuerst als Reinigungskraft gearbeitet, damit aber aufge- hört, als sie mit ihrem Sohn, der am tt.mm.2008 geboren wurde, im zweiten Monat schwanger gewesen sei. Seither sei sie Mutter und Hausfrau (Urk. 6/2 S. 2). Sie habe nach einer längeren Mutterschaftspause als Verkäuferin im DM._____ gear- beitet (Urk. 6/4 S. 11; Urk. 6/10 S. 3 und Prot. I S. 13 ff.). Die Beschuldigte C._____ gibt weiter an, nie gewusst zu haben, was in der Firma gemacht worden sei, sie habe auch nie irgendwelche Arbeiten für die Firma beschafft, da sie gar nicht wisse, wie das geht. Die Buchhaltung habe Frau W._____ gemacht und die Geschäftsunterlagen seien in Zürich-… in einem Büro gewesen, weshalb wisse sie nicht (Urk. 6/2 S. 4, S. 6; Urk. 6/4 S. 12). Die Buchhaltungsunterlagen habe sie nie bekommen und auch vor der Übernahme der Firma nicht eingesehen. Sie ha- be daher nicht gewusst, ob die Firma gewinnbringend gewesen sei oder ob sie Schulden bzw. Betreibungen gehabt habe. Sie habe sich nie danach erkundigt, wie es um die Firma gestanden habe, sie habe nur ihrem Ehemann vertraut (Urk. 6/4 S. 14; Urk. 6/10 S. 3). Sie sagte zudem aus, nicht gewusst zu haben, wer in ihrer Firma welche Tätigkeiten ausführte. Sie habe nur gewusst, dass Herr A._____ der Boss gewesen sei (Urk. 6/4 S. 13). 4.6.2. Ihre Aussagen zur ihrer nicht bestehenden Tätigkeit im Büro der T._____ GmbH werden durch die Akten und die Aussagen von B._____ und AC._____, W._____, A._____ sowie von CP._____ bestätigt (Urk. 8/2 S. 16; Urk. 5/5 S. 3; Urk. 4/5 S. 6; Urk. 7/11/5 S. 5 ff.). Auch ist, wovon offenbar auch die Vorinstanz ausging (Urk. 159 S. 288 i.V.m. S. 132 f.), aufgrund der entsprechen- den glaubhaften Aussagen von C._____ erstellt, dass sie die Firma T._____ GmbH ohne jegliche Kenntnisse über die Geschäftsführung übernahm. Aufgrund ihrer Zugaben und den Akten ist ebenfalls erstellt, dass sie diverse Unterschriften für die T._____ GmbH im Zusammenhang mit Bankkontoeröffnungen, Verträgen, Rechnungen etc. leistete, ohne über die Vorgänge informiert zu sein, teilweise
- 144 - ohne gelesen zu haben, was genau sie unterzeichnete und ohne je eine Quittung zu verlangen, weil ihr Mann ihr gesagt habe, sie solle das sein lassen (z.B. Urk. ND 13/33 S. 13 f., S. 15, 27). Diese Aussagen werden zudem gestützt durch gleichlautende Aussagen von W._____ und B._____ (Urk. 5/5 S. 2 f. und S. 11; Urk. 8/1 S. 14; Urk. ND 13/17 S. 10 [W._____]; Urk. 4/3 S. 9 [B._____]). 4.6.3. C._____ hob insgesamt Fr. 330'379.65 an Bargeld zulasten der T._____ GmbH ab, das aus dem Hypothekarkredit auf das Konto der T._____ GmbH bei der CG._____ und auf ihres bei der P._____ geflossen war und über- gab es anschliessend an A._____ (siehe oben 3. Teil C. I. 4.3., insb. 4.3.2. - 4.3.3.). Dass solche Transaktionen kein übliches Geschäftsgebaren darstellen, musste ihr klar gewesen sein. So räumte sie denn auch ein, dass sie versucht habe, die Bargeldübergaben zu verweigern und Anzeige zu erstatten, jedoch dem Flehen ihres Ehemannes nachgegeben habe und hinsichtlich der Anzeige keine Unterstützung, insbesondere keine Beweise, gehabt habe (Urk. 6/10 S. 14 f.). Sie führte auch aus, ihren Ehemann auf die Autos aus den Leasingverträgen ange- sprochen zu haben, jedoch nie richtige Antworten erhalten zu haben und nach- dem sie im März (sc. 2009) bemerkt habe, dass ihr Mann alles Geld, auch das Mutterschaftsgeld von ca. Fr. 10'000.– genommen und A._____ gegeben habe, sei sie ausgeflippt und habe die Gütertrennung gewollt und dass er die Firma übernimmt, weil er alles Vermögen vernichtet habe (Urk. 6/4 S. 15; Urk. 6/10 S. 4). Auch habe sie Angst bekommen, als fremde Leute wegen Geschäftlichem zu ihr privat nach Hause gekommen seien (Urk. 6/4 S. 14; Urk. 6/10 S. 3; Urk. 8/6 S. 16 f.). In der Folge sei sie dann im März 2009 mit ihrem Ehemann zum Notar in DJ._____ gegangen, um den Ehevertrag auf Gütertrennung notariell beurkunden zu lassen (Urk. 6/4 S. 14; Urk. 8/6 S. 11). Dies wird einerseits durch die öffentli- che Urkunde vom 31. März 2009 (Urk. 49/13) und andererseits durch die Aussa- gen von W._____ bestätigt, wonach C._____ mit ihrem Ehemann Stress gehabt habe, weil sie das Vertrauen in ihn verloren habe (Urk. 8/1 S. 14). Die Aussagen von C._____, wonach sie zunächst im Vertrauen in ihren Ehemann handelte und die ihr vorgelegten Verträge unterschrieb und erst ca. im März 2009 das Vertrau- en in ihren Ehemann verloren habe, sind glaubhaft und im Kontext nachvollzieh- bar. Sie werden im Übrigen durch entsprechende Handlungen wie die Errichtung
- 145 - der Gütertrennung und die Übertragung der Firma T._____ GmbH am 26. März 2009 an ihren Ehemann B._____ (Urk. 1/6-7; Urk. 6/10 S. 3 f.) bekräftigt, was sie umso glaubhafter machen. Im Übrigen kann diesbezüglich auch auf die Erwägungen unter dem 3. Teil B. I. 4.2. verwiesen werden. 4.7. Finanzielle Situation der Firma T._____ GmbH / Misswirtschaft 4.7.1. Bezüglich der in der Anklageschrift dargelegten Details zum Abschluss und den Verpflichtungen der T._____ GmbH aus dem Werkvertrag mit der Bau- herrschaft B._____ (Bauprojekt CA._____) und zu den gestützt auf die Rechnun- gen der T._____ GmbH ausgelösten Hypothekarteilzahlungen von insgesamt Fr. 254'030.95 auf das CG._____-Konto und von Fr. 76'433.55 auf das CH._____-GU-Konto, wovon die Beschuldigte C._____ insgesamt Fr. 253'970.– bzw. Fr. 76'409.65 bar bezog und an A._____ übergab, sowie zu den beiden Lea- singverträgen der T._____ GmbH betreffend einen BMW X5 und einen Nissan Cabstar gilt es vorab festzustellen, dass diese Details samt und sonders erstellt sind. 4.7.2. a) C._____ sagte wiederholt aus, sie sei davon ausgegangen, dass von dem Bargeld, das sie A._____ jeweils übergab, Material und Löhne der Arbei- ter für das Haus in CA._____ bezahlt würden (Urk. ND 13/33 S. 9, 12, 17; 21 ff. ). Auch sagte sie - was aufgrund ihrer übrigen sich als glaubhaft herausgestellten Aussagen ebenfalls glaubhaft erscheint - aus, sie habe nie im Leben solche Kon- toauszüge der CG._____ vom Konto der T._____ nach Hause geschickt bekom- men (Urk. ND 13/33 S. 11). Als Leute zu ihr nach Hause gekommen seien, die ihr Geld für Arbeiten auf der Baustelle in CA._____ hätten haben wollen und die sie auch bedroht hätten, habe sie - das sei im Januar oder Februar 2009 gewesen - Verdacht geschöpft, dass etwas nicht stimmen könne (Urk. ND 13/33 S. 29).
b) Ähnliches wird von W._____ geschildert, die angab, so etwa im Februar 2009 hätten die Kunden angefangen anzurufen und nach dem Geld zu fragen und da habe sie gemerkt, dass etwas mit der T._____ nicht stimme (Urk. 5/4 S. 7).
- 146 -
c) B._____ sagte zur finanziellen Situation der T._____ GmbH aus, sie sei im Zeitpunkt des Kaufs von A._____s (sc. 18. August 2008) stillgelegt gewesen, d.h. mit ihr sei noch nie gearbeitet worden (Urk. 8/2 S. 13). Die T._____ GmbH habe auch über kein Geld verfügt; jedenfalls sei die Firma ohne Fr. 20'000.– drin an ihn übergeben worden (Urk. 4/5 S. 3). Am 10. November 2008 (Leasing Nissan Cab- star; ND 7) habe die Firma nicht über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die Anzahlung von Fr. 13'000.– für den Nissan leisten zu können. Daher sei vor- gesehen gewesen, dass A._____ die Leasingraten hätte bezahlen sollen. Es sei ja auch die Post umgeleitet gewesen nach BB._____, so dass er auch nie Mah- nungen gesehen habe. Die Post sei wegen des Hausbaus in CA._____ zu A._____ umgeleitet gewesen, da A._____ keine Zeit gehabt habe, zu ihm zu kommen, wenn es etwas Wichtiges zu besprechen gegeben habe. A._____ habe ihm erklärt, er sage ihm dann schon, wenn es etwas Interessantes gäbe. Ausser- dem sei er selbst ja nicht immer hier gewesen (Urk. 4/6 S. 6 f.).
d) Dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Männedorf vom 7. November 2011 über die T._____ GmbH für die Periode vom 1. Septem- ber 2008 bis 7. November 2009 ist zu entnehmen, dass am 27. Februar 2009 eine erste Betreibung über Fr. 1'498.45 von der SVA eingeleitet wurde, jedoch im März 2009 dann namhafte Betreibungen der DN._____ AG über Fr. 32'471.85 und der D._____ AG über Fr. 69'746.50 folgten und jedenfalls Ende März 2009 bereits 7 offene Betreibungen über eine Gesamtsumme von Fr. 113'638.45 registriert wa- ren (Urk. 1/8 S. 2). Mit dem Betreibungsauszug stimmt auch die Kreditauskunft der Creditreform an die CT._____ vom 4. Juni 2009 überein, wonach zulasten der T._____ GmbH im Jahre 2009 bis dato 9 Betreibungen in der Höhe von gesamt- haft Fr. 275'297.– verzeichnet waren (ND 7/5/30).
e) Diesen Betreibungen stand jedoch kein entsprechendes liquides Vermögen der T._____ GmbH gegenüber, wie sich aus den edierten Bankakten ergibt: Mit Ausnahme der Gutschrift von Fr. 31'900.– vom Baukonsortium AG._____ vom
9. Dezember 2008 wurde das Baukonto 1… der CH._____ … nach dem Erwerb des Grundstückes und bis zum 20. April 2009, ab welchem die Hypothekarteilzah- lungen erfolgten, ausschliesslich aus der gewährten Hypothek der Bank mit ins-
- 147 - gesamt Fr. 673'000.– alimentiert (Urk. EIZ 25/36 S. 1 und 2; Urk. EIZ 25/38 S. 1 und 2 sowie Urk. 25/33 S. 1), wobei durch die Auszahlung der Hypothek im Um- fang von Fr. 32'000.– am 17. April 2009 die gewährte Kreditlimite von Fr. 705'000.– ausgeschöpft wurde (Urk. EIZ 25/38 S. 2 und Urk. EIZ 25/34 Basis- kreditvertrag). Das Konto der T._____ GmbH bei der P._____ … wies einen Anfangssaldo von Fr. 0.–, einen Schlusssaldo am 31. Dezember 2008 von minus Fr. 15.– und am
30. April 2009 einen Schlusssaldo von Fr. 9.95 auf (Urk. EIZ 21/21). Das Kontokorrentkonto der Firma T._____ GmbH bei der CG._____ verzeichnete ab der Eröffnung am 1. Oktober 2008 jeweils Ende Monat einen Saldo von Fr. 12.01 (Dezember 2008), Fr. 12.01 (Januar 2009), Fr. 1.86 (Februar 2009), mi- nus Fr. 12.87 (März 2009) und Fr. 2.73 (April 2009), obwohl in dieser Zeit insge- samt Fr. 413'030.95 an Vergütungen eingingen, jedoch unmittelbar nach Eingang bei der CG._____ BF._____ bar bezogen wurden (Urk. EIZ 19/18).
f) Die edierten Bankunterlagen bestätigen demnach die Aussagen von B._____ zur finanziellen Situation der Firma T._____ GmbH, wovon für die rechtliche Wür- digung auszugehen ist. Allerdings ist festzuhalten, dass C._____ gemäss den edierten Bankunterlagen, insbesondere auch der Kopie ihres Personalausweises, der zur Identifikation zu den Akten genommen worden war, noch am 9. April 2009 Fr. 60'000.– abhob (Urk. 19/20/1.3), obwohl sie doch gemäss eigenen Angaben bereits im Januar oder Februar 2009 Verdacht geschöpft hatte, dass etwas nicht stimmt. Ebenso ist die entsprechende Aussage von W._____ mit Vorbehalt zu würdigen, da sie am 24. Februar 2009 (zusammen mit ihrem Ehemann) das Grundstück in BB._____ kaufte, mithin als sie schon bemerkt hatte, dass etwas nicht stimmt. Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich der Art und Weise der Finanzierung des Bauprojektes BB._____ und der engen Verknüpfung von W._____ in das Geschehen betreffend Rechnungstellung zuhanden der CH._____ für das Bauprojekt CA._____, ist davon auszugehen, dass W._____ im Wissen um die vertragswidrige Verwendung der Hypothekar-Teilzahlungen aus dem Projekt CA._____ davon profitieren und in der gleichen Art und Weise bei dem Projekt BB._____ mitwirken wollte. Es drängt sich daher der Schluss auf,
- 148 - dass sie die Signale von den reklamierenden Gläubigern genauso wenig beachte- te und in ihren Handlungen weiterfuhr, wie das auch auf C._____ zutrifft. Diese hatte nach eigenen Angaben nicht einmal ab dem Zeitpunkt ihres ersten Ver- dachts Kontrollen hinsichtlich der Verwendung der Gelder angestellt, sondern ver- traute weiterhin den Angaben ihres Ehemannes. Weiter ist erstellt, dass sich C._____ zu keinem Zeitpunkt darüber informierte, ob die T._____ GmbH ihre Verpflichtungen erfüllen kann, die sie in ihrem Namen eingegangen war, zum Bei- spiel durch Konsultation der Kontoauszüge, die sie anlässlich ihrer Bargeldbezü- ge ohne weiteres hätte verlangen können. II. Betrug, eventualiter Veruntreuung
1. Rechtsgrundlage 1.1. Bezüglich der Legaldefinition des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB sei zunächst auf die vorstehenden Erwägungen im 3. Teil A. II. 3. verwiesen. Ergän- zend ist folgendes festzuhalten: Beim Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrages über seine Rückzahlungsfähigkeit, d.h. seine Kreditwürdigkeit und damit die Si- cherheit der Forderung, bzw. über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögens- schaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ih- rem Wert wesentlich herabgesetzt ist (Gefährdungsschaden). Werden dem Kre- ditgeber für seine Leistung Sicherheiten vorgetäuscht, welche diese in Wahrheit nicht abdecken, ergibt sich der Betrugsschaden daraus, dass der Darleiher mit der Gewährung des gänzlich oder teilweise ungesicherten Darlehens einen ver- mögensmässigen Minderwert als Risiko auf sich nimmt (Urteil 6B_462/2014 vom
27. August 2015 E. 8.1.2. mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 141 IV 369]). In der Darlehensgewährung liegt dann nicht nur eine (vorübergehende) Vermögensge- fährdung in Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch ein Schaden in der Höhe des abzuschreibenden Teilbetrages vor (Urteil 6B_173/2014 vom
2. Juli 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
- 149 - 1.2. Bezüglich der Erwägungen zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden, wo die Grundlagen zutreffend ge- schildert werden (Urk. 159 S. 249 f.). Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2. hinzuweisen, wonach es darauf ankommt, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkre- ten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss viel- mehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweis). Auch konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). Gehilfe ist demgegen- über, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat je- doch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt (BGE 129 IV E. 3.2).
2. Subsumtion 2.1. Mittäterschaft Entgegen der Verteidigung von B._____ war seine Beteiligung am Unterfangen "Bauvorhaben/Hypothek/Verkauf geleaster Autos" gestützt auf vorstehendes Be- weisergebnis keineswegs untergeordneter Natur. Ganz im Gegenteil nahm er ei- ne zentrale Rolle ein und ohne seine tatkräftige Mitwirkung hätte das geplante Bauvorhaben gar nicht umgesetzt werden können, denn das Gelingen hing mass- geblich von seiner Einflussnahme sowohl auf seine Ehefrau C._____ als auch auf seinen Bruder AC._____ und dessen Ehefrau AD._____ ab. Nur dank deren Ver- trauen in seine Person gelang es B._____ seine Frau von der Übernahme der Firma T._____ GmbH zu überzeugen, ihm eine weitreichende Vollmacht für die
- 150 - T._____ GmbH zu erteilen, sie zur Leistung von diversen Unterschriften als Ge- schäftsführerin zu überreden und seinen Bruder zusammen mit dessen Ehefrau zur Mitwirkung beim Bauprojekt CA._____ und sogar dem Verkauf eines geleas- ten Autos zu bewegen. Ausserdem war sein Tatbeitrag wesentlich, weil nur er seine Frau C._____ dazu bringen konnte, enorme Summen Bargeld ab dem Kon- to der T._____ GmbH abzuheben und diese A._____ zu übergeben. Nachdem nur C._____ über dieses Konto verfügungsberechtigt war, die Hypothekar- Teilzahlungen aber darauf eingingen, war auch dieser Aspekt seiner Mitwirkung für das Gelingen des Vorhabens, die Barbezüge für eigene Zwecke zu verwen- den, zentral. Überdies wirkte der Beschuldigte B._____ - wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird - auch aktiv an den Leasings der Fahrzeuge und deren nachfol- genden Verkaufs mit, ganz abgesehen davon, dass er dank oder wegen seiner Beteiligung als Mitbauherr auch bezüglich der Einholung der Unterschriften seines Bruders und seiner Schwägerin auf den Leistungsabrechnungsformularen tatkräf- tig mithalf, da er ihnen diese jeweils zur Unterschrift vorbei- und anschliessend wieder ins Büro brachte. Schliesslich ist aufgrund des koordinierten Vorgehens davon auszugehen, dass B._____ das gesamte Vorhaben mit A._____ plante, respektive sich dessen Vorschlag für das Vorgehen anschloss und die Ausfüh- rung im Wissen um das ganze Vorhaben umsetzte. Aber auch der Tatbeitrag von A._____ kann keineswegs als untergeordnet beurteilt werden, fusste doch alles auf seiner Organisation des Grundstücks, Vorbereitung des Kaufvertrages samt Bauprojekt mit Einholung der Baubewilligung, Organisation der Hypothek, han- delsregistertauglicher Übergabe der Firma T._____ GmbH und wesentliche Mit- wirkung beim Leasing und Verkauf der geleasten Autos, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird. Insgesamt ist daher ohne weiteres von einem gleichwertigen, arbeitsteiligen Vorgehen von A._____ und B._____ im Sinne der Mittäterschaft auszugehen. 2.2. Arglistige Täuschung Das koordinierte Vorgehen von A._____ und B._____ erfüllt klarerweise die Krite- rien der Arglist. B._____ hat, mit Verweis auf die Kompetenz von A._____, AD._____ und AC._____ - die er über die wahren Absichten im Unklaren gelas-
- 151 - sen hatte - dazu gebracht, zusammen mit ihm ein Grundstück zu kaufen und ein Einfamilienhaus zu bauen und hat so gegenüber der kreditgebenden Bank vor- gemacht, es handle sich um die Finanzierung eines Einfamilienhauses, in dem die Familie AD._____ und AC._____ dereinst wohnen würde, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach und von Anfang an geplant war, aus dem Bauprojekt mög- lichst viel Geld herauszuholen. Bereits im Frühling 2008 hatte A._____ - wahr- heitswidrig - gegenüber der Verkäuferin des Grundstücks vorgemacht, er wolle es für sich als Privatperson kaufen, obwohl er ja bereits ein Eigenheim in BB._____ bewohnte. A._____ und B._____ weiteten das Lügengebäude gegenüber der Hy- pothekardarleiherin noch weiter aus, indem sie sie glauben liessen, ihr einge- brachtes Kapital stamme aus Erwerbseinkommen und Ersparnissen, obwohl sie genau wussten, dass dies nicht der Fall war. Ganz im Gegenteil hatten sie schon vor Eingehen des Darlehensvertrages und noch vor der Eröffnung des GU- Kontokorrentkontos der T._____ GmbH bei der CH._____ ihren Plan in die Tat umgesetzt und mit den ersten beiden Verkäufen geleaster Fahrzeuge (siehe nachstehende Sachverhaltserstellung zu ND 3 und 11) Barmittel im Umfang von Fr. 118'000.– erhältlich gemacht, welche als Eigenmittel für das Bauprojekt ver- wendet werden sollten. A._____ und B._____ bezogen in die Umsetzung ihres Planes aber auch AD._____ und AC._____ mit ein, die die Herkunft der Eigenmit- tel ebenfalls wahrheitswidrig unterschriftlich bestätigten. Sämtliche Mitglieder des Baukonsortiums "AG._____" CA._____ täuschten dadurch eine falsche Vermö- genslage und ihre fehlende Rückzahlungsfähigkeit vor. Die Beschuldigten A._____ und B._____ (unter Mithilfe von AD._____, AC._____ und C._____, die ohne weiteres Nachfragen alles unterschrieben, was B._____ ihnen vorlegte und machten, was B._____ und A._____ von ihnen verlangten) missbrauchten das Vertrauen der kreditgebenden Bank in die Redlichkeit ihrer Vertragspartner je- doch noch weiter, indem sie via die T._____ GmbH, die Firma AE._____ und die DE._____ GmbH fiktive Rechnungen mittels der Leistungsabrechnungsformulare zur Auszahlung von entsprechenden Hypothekar-Teilzahlungen einreichten und damit der Bank einerseits - wahrheitswidrig - vormachten, diese Leistungen seien gemäss den entsprechenden Rechnungen der genannten Firmen am Bau tat- sächlich erbracht worden und andererseits, diese Rechnungen und deren Kor-
- 152 - rektheit seien durch die Bauherrschaft gemäss deren jeweiliger Unterschriften von AD._____, AC._____ und B._____ geprüft worden. Zur Untermauerung der tat- sächlich nicht erbrachten Leistungen schrieben sie ausserdem die inhaltlich fal- schen Rechnungen selbst, und zwar nach einem zuvor festgelegten Plan, so dass sie in Bezug auf den Bau plausibel waren, wie sich aus den entsprechenden Aus- sagen ergab. Diese Machenschaften waren raffiniert auf weitere zahlreiche Lügen hinsichtlich Zweck des Bauprojektes und des von Anfang an (fehlenden) Willens zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der CH._____ …, na- mentlich der Rückzahlung des gewährten Darlehens, abgestimmt. Das arglistige Konstrukt ging aber noch weiter, indem A._____ und B._____ die kreditgebende Bank im Unklaren darüber liessen, dass entgegen dem Handelsregistereintrag A._____, dessen zwei letzte Firmen innerhalb eines Jahres Konkurs gegangen und gegen den etliche Betreibungen hängig waren, die T._____ GmbH führte und auch er effektiv hinter dem Grundstückkauf und dem Hausbau stand. Weiter ver- schwiegen sie, dass A._____ im Hintergrund sämtliche Handlungen für den Grundstückkauf und die Hypothek bei der Bank organisierte, bei der Umsetzung aktiv mitwirkte und der Bau dieses Hauses ganz wesentlich auch in seinem Inte- resse erfolgt war. Aufgrund des erstellten Ablaufs und der schlechten finanziellen Lage von A._____ (zumindest auf dem Papier) drängt sich der Schluss auf, dass A._____ wegen seiner fehlenden Kreditwürdigkeit gegenüber der CH._____ …, bei welcher er diverse Konten und auch schon Baukredite laufen hatte (Urk. EIZ 25/16-24), nicht mehr in Erscheinung treten wollte, weshalb A._____ und B._____ als Bauherren AD._____, AC._____ und B._____ und als Geschäftsführerin der Firma T._____ GmbH C._____ vorschoben, die zwar offiziell, aber tatsächlich nur pro forma als Geschäftsführerin und Eigentümerin der T._____ GmbH fungierte. So lagen aus Sicht der CH._____ … keine Hindernisse vor, in Bezug auf den Werkvertrag der Bauherrschaft namens der T._____ GmbH als Generalunter- nehmerin und Werkerstellerin ein GU-Kontokorrentkonto zu eröffnen, über wel- ches die Hypothekar-Teilzahlungen liefen, da sie mit ihren Vertragspartnern bis- her keine Geschäftsbeziehung hatte (Urk. ND 13/5/1) und aufgrund der vorge- schobenen Protagonisten auch keine Veranlassung zu Misstrauen bestand. Die wahrheitswidrigen Angaben zum Eigenkapital, der von vorneherein fehlende Wille
- 153 - zur Einhaltung des abgeschlossenen Darlehensvertrages, den nicht den Tatsa- chen entsprechende Inhalt der ihr vorgelegten Baurechnungen und der vertrags- widrige Zweck des Hypothekargeschäfts konnten von der kreditgebenden Bank angesichts des koordinierten Vorgehens der Beschuldigten (unter zumindest teil- weise ahnungslosen Mitwirkens von AD._____, AC._____ und C._____) nicht leicht überprüft werden. Die Bank hatte zudem keine Veranlassung, an der Echt- heit der ihr eingereichten Dokumente zu zweifeln und durfte sich vor dem Hinter- grund des ungetrübten finanziellen Leumunds der Generalunternehmerin und der Bauherrschaft auch auf diese abstützen. Selbst wenn die kreditgebende Bank, wie von der Verteidigung A._____ verlangt, wohl noch die Löhne der Bauherr- schaft mittels Lohnabrechnungen hätte verifizieren können, vermag diese Nach- lässigkeit der Bank angesichts des mit viel Aufwand betriebenen Vorgehens der Beschuldigten noch keine Leichtfertigkeit zu begründen, welche das betrügeri- sche Verhalten in den Hintergrund zu drängen vermag. Es liegt mithin keine rele- vante Opfermitverantwortung vor, zumal sich aus dem erstellten Sachverhalt zu ND 11 ergibt, dass die Beschuldigten andernorts auch nicht davor zurückschreck- ten, für ihre Zwecke gefälschte Lohnabrechnungen einzureichen. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind daher des arglistigen Handelns im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Vermögensschaden / Bereicherungsabsicht 2.3.1. Auch wenn B._____ bei einzelnen Handlungen entsprechend der ihm fehlenden Branchenkenntnisse bezüglich dem Bau eines Hauses oder dem Ver- kauf von geleasten Autos wohl nicht jede einzelne Handlung im Voraus kannte, resp. über deren konkrete Umsetzung im Einzelnen im Bilde war, wie zum Bei- spiel bei der Erstellung der fiktiven Rechnungen, ist aufgrund seiner gleichgültigen Haltung, wonach er A._____ nicht gefragt habe, ihn habe machen lassen und es ihm egal gewesen sei, was dieser genau mit der Firma T._____ GmbH gemacht habe, davon auszugehen, dass er diese Handlungen konkludent akzeptierte. Sein Einwand, er habe gedacht, er werde die Arbeiten später noch leisten, ist ange- sichts seiner umfassenden Beteiligung bei der Planung und Umsetzung des be- trügerischen Vorgehens, seiner Arbeitsunfähigkeit seit Ende September 2008 und
- 154 - seinem Eingeständnis, dass er das Haus ohne dessen Zweckbestimmung als "Bargeldquelle" nicht gebaut hätte, als reine Schutzbehauptung zu werten. Beide Beschuldigten stützten sich ja auch auf den von ihnen geplanten groben Ablauf ihres Vorhabens, so dass aufgrund ihrer Tatbeiträge kein Zweifel besteht, dass beide Beschuldigte mit Wissen und Willen, somit direktvorsätzlich betrügerisch handelten, um via die fiktiven Rechnungen, welche von der kreditgebenden CH._____ über das GU-Konto der T._____ GmbH aus dem Hypothekardarlehen der Bauherrschaft AD._____, AC._____ und B._____ bezahlt wurden, grösstmög- liche Mengen an Bargeld zu erhalten, mit welchen sie eigene Bedürfnisse befrie- digen wollten, so B._____ namentlich die Tilgung seiner Schulden bei A._____ und dieser unter anderem die Finanzierung seines Hotelprojektes im O._____ und ebenfalls die Tilgung seiner Schulden. Der Vorinstanz folgend bereicherten sie sich zumindest im Umfang der fiktiven Rechnungen in der Höhe von Fr. 189'268.75 ohne adäquate Gegenleistung und schädigten entsprechend im gleichen Umfang die CH._____ direkt (Urk. 159 S. 286). Da weder A._____ noch B._____ über ein legales Erwerbseinkommen verfügten und B._____ ausdrück- lich bestätigte, dass er ohne die Schulden bei A._____ kein Haus gebaut hätte (Urk. ND 13/29 S. 4), wird deutlich, dass der ganze Hausbau in CA._____ nur Mit- tel zum Zweck des Erhalts von grossen Bargeldsummen war. 2.3.2. Ausserdem verminderten die Beschuldigten A._____ und B._____ den effektiven Wert des Grundpfandes, indem sie den Hypothekarkredit von Fr. 705'000.– nicht gänzlich in den Bau des Hauses haben fliessen lassen, so dass im September 2009 und damit nur wenige Monate nach der Auszahlung der letzten Hypothekar-Teilzahlung der Darlehensforderung tatsächlich nur ein Ge- genwert in Form des sich im Rohbau befindlichen Hauses von rund Fr. 381'000.– gegenüber stand. Da die Beschuldigten bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung beabsichtigt hatten, die Hypothekar-Teilzahlungen zu einem grossen Teil nicht für den Bau zu verwenden, nahmen sie bewusst in Kauf, dass die Bank wirtschaftlich ein erhöhtes Risiko bei der Kreditgewährung einging, da ihre Sicherheit, beste- hend im vertraglich vereinbarten Grundpfand, in ihrem Wert erheblich vermindert war. Damit täuschten die Beschuldigten der Bank auch eine falsche Sicherheit vor und nicht nur den fehlenden Willen zur Rückzahlung des Darlehens.
- 155 - 2.3.3. Der für den Tatbestand des wie hier vorliegenden Kreditbetrugs mass- gebende Vermögensschaden auf Seiten der CH._____ … trat jedoch bereits im Zeitpunkt der Gewährung des Hypothekardarlehens ein, denn die Bauherrschaft verfügte entgegen ihrer unterschriftlich bestätigten Herkunft der Eigenmittel kei- neswegs über solche. Statt dessen stand allen drei Bauherren überhaupt kein er- spartes Vermögen, auch kein solches, das sie aus Erwerbseinkommen erzielt hat- ten, zur Verfügung, weshalb sie das von ihnen als Barmittel zu erbringende Ei- genkapital von Fr. 160'000.– mittels der - widerrechtlichen - Verkäufe geleaster Fahrzeuge aufbrachten (siehe dazu die nachstehende Sachverhaltserstellung zu den Leasingdelikten). Damit war die Darlehensforderung von allem Anfang an ext- rem gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert zweifellos derart massiv herabge- setzt, dass ein Gefährdungsschaden im Sinne des Tatbestandes vorlag. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist es zudem irrelevant, dass die genaue Höhe dieses Gefährdungsschadens nicht beziffert ist, zumal eine Kreditgewährung an Antrag- steller, die über keinerlei Eigenmittel verfügen, ohne weiteres als zu grosses und unkalkulierbares Risiko ausgeschlossen werden kann, zumal alle Mitglieder des Baukonsortiums auch nicht über namhaftes regelmässiges Einkommen verfügten. Somit ist auch das Tatbestandselement des Vermögensschadens im Sinne des Betrugstatbestandes vorliegend erfüllt. 2.4. Fazit Die Beschuldigten A._____ und B._____ erfüllten mit ihrem geplanten und koor- dinierten Vorgehen als Mittäter sämtliche objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, weshalb sie bezüglich ND 13 in Anwendung dieser Bestimmung schuldig zu sprechen sind. Auch hier ist der Vorbehalt anzubringen, dass über die Frage der Gewerbsmäs- sigkeit später zu entscheiden ist.
- 156 - III. Geldwäscherei
1. Rechtsgrundlage Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Tatbestand auch vom Vortäter selbst erfüllt werden (BGE 120 IV 323 E. 3; 124 IV 274 E. 3). Durch Geldwäscherei soll - aus Sicht des Täters - der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt werden. Die Bestimmung erstreckt sich auch auf Werte, die von Einzelnen (und nicht nur durch organisierte Kriminalität) durch ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB erzielt wurden. Nicht erforderlich ist denn auch, dass die verbrecherisch er- langten Vermögenswerte weiteren Verbrechen dienen. In objektiver Hinsicht setzt ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung das Vorliegen einer Geldwäschereihandlung, einer tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Vortat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (Verbrechen) und den Nachweis voraus, dass die gewaschenen Vermögenswerte aus dieser Vortat stammen. Als Geldwäschereihandlung gilt jede Handlung, die geeignet ist, die Einziehung zu vereiteln. Sie muss somit grundsätzlich geeignet sein, die sog. Papierspur zu unterbrechen (Stefan Flachsmann, Kommentar StGB, 19. A., Zü- rich 2013, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StGB], N 2, 4 7 und 16 zu Art. 305bis). Gemäss Trechsel/Affolter-Eijsten kann eine Barauszahlung folglich Tathandlung sein, weil sie die Spur der Vermögenswerte unterbricht. Das Einzahlen von Geld auf ein eigenes inländisches Namenkonto durch den wirtschaftlich Berechtigten ist dagegen keine Geldwäscherei. Keine Tathandlung ist auch die Überweisung von Geld von einem inländischen auf ein anderes inländisches Bankkonto, sofern für beide Konten die wirtschaftliche Berechtigung der gleichen Person ausgewie- sen ist (Trechsel/Affolter-Eijsten in: Praxkomm. StGB, a.a.O., N 18 zu Art. 305bis mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz, auch bezüglich des Wissens um die deliktische Herkunft (Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O. N 21 zu Art. 305bis und Stefan Flachsmann, a.a.O. N 20 zu Art. 305bis).
- 157 -
2. Subsumtion A._____ ist als Hauptbeteiligter am Hypothekarbetrug zum Nachteil der CH._____ … das Wissen um die deliktische Herkunft des Barbetrages von Fr. 80'000.– an- zurechnen. Indem er die Barabhebungen ab den Konten der T._____ GmbH unter Mithilfe von B._____ und Mitwirkung von C._____ veranlasste, wollte er - was ge- stützt auf den Zweck, die Mittel für eigene Bedürfnisse und nicht im Sinne des Kreditvertrages zu verwenden, eindeutig zu folgern ist - ohne Zweifel die Spur des Geldes verwischen. Ansonsten hätte er eine entsprechende Überweisung ab dem Konto der T._____ GmbH auf dasjenige von W._____ einfach vornehmen (las- sen) können, zumal er erwiesenermassen effektiv derjenige in der Firma T._____ GmbH war, der bestimmte, welche Zahlungen wie vorgenommen wurden. Nach- dem erstellt ist, dass A._____ als Organisator sowohl des Grundstückkaufs, wie des Hypothekarkredites wie auch des Werkvertrages genau wusste, dass die Mit- tel des Hypothekardarlehens der CH._____ … zweckgebunden waren, lässt sein Vorgehen keinen anderen Schluss zu, als dass er durch die Abhebung und Über- gabe des Bargeldes an W._____ die ihm bekannte deliktische Herkunft verschlei- ern wollte. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte A._____ damit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllte (Urk. 159 S. 287), wofür er angemessen zu bestrafen ist. IV. Misswirtschaft
1. Rechtsgrundlage 1.1. Der Misswirtschaft macht sich schuldig, wer als Schuldner namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spe- kulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, sei- ne Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähig- keit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist und wird mit Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB).
- 158 - 1.2. Nach der Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Ver- letzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3. mit Hinweisen). Tatbestandsmässig ist jedoch nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten (Andreas Donatsch, Straf- recht III, a.a.O. S. 354 f.). Arg nachlässig in der Berufsausübung handelt nament- lich auch, wer ohne Branchenkenntnisse bzw. ohne kommerzielle Erfahrung und ohne Geld einen Fabrikbetrieb eröffnet oder die Buchhaltung nicht oder unvoll- ständig führt (Trechsel/Ogg in: Praxkomm. StGB, a.a.O., N 8 zu Art. 165). Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (Nadine Hagenstein in: BSK Strafrecht II, a.a.O., Art. 165 N 11). Überschuldung tritt gemäss Art. 725 Abs. 2 OR dann ein, wenn die Aktiven die Verbindlichkeiten nicht mehr decken. Dazu hielt das Bundesgericht fest, eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR liege jedenfalls dann vor, wenn das Fremdkapital die Aktiven übersteigt. Dies sei bei einer Gesellschaft ohne Ei- genkapital der Fall, sobald sie einen Verlust erleidet und keine Aktiven aus frühe- rer Geschäftstätigkeit oder anderer Herkunft vorhanden sind (Urteil 6B_231/2015 vom 18. April 2016 E. 2.3.2). Unter Zahlungsunfähigkeit ist das dauerhafte Aus- bleiben von Zahlungsmitteln zu verstehen, die erforderlich sind, um Schulden bei Fälligkeit zu begleichen (Trechsel/Ogg, a.a.O., N 9 zu Art. 165). Zwischen der tatbestandsmässigen Verhaltensweise und der Verschlimmerung der Vermögenslage bzw. dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit muss ein Kausal- zusammenhang bestehen, doch brauchen die Bankrotthandlungen nicht die ein- zige Ursache des tatbestandsmässigen Erfolges zu sein (Andreas Donatsch, OFK
- StGB, a.a.O., N 6 zu Art. 165). 1.3. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz nur hinsichtlich der tatbe- standsmässigen Bankrotthandlung, für die Vermögenseinbusse genügt grobe
- 159 - Fahrlässigkeit, denn bestraft wird nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in unverantwortlicher Weise bzw. unter Ver- letzung elementarster Vorsichtspflichten (vgl. OR 717) verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt, zumal in wirtschaftlich angespannter Situation eine erhöhte Aufmerksamkeit des Schuldners erwartet werden darf (Trechsel/Ogg, a.a.O., N 11 zu Art. 165 mit Hinweisen). Zudem hielt das Bundesgericht fest, wer im Wissen um seine fehlenden Sach- und Rechtskenntnisse ein Verwaltungs- ratsmandat annimmt, begeht (mindestens) eventualvorsätzlich eine arge Nach- lässigkeit in der Berufsausübung und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015, E. 1.4.). 1.4. Mit der Gründung oder Übernahme einer Aktiengesellschaft oder GmbH, d.h. mit der Eintragung als Organ oder Geschäftsführer einer solchen Gesell- schaft ins Handelsregister, übernehmen die eintretenden natürlichen Personen von Gesetzes wegen unübertragbare und unentziehbare Pflichten. Dazu gehören insbesondere die Buchführungspflicht, die Finanzkontrolle sowie die Anzeige- pflicht bei begründeter Überschuldung (für die AG: Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 7 OR und Art. 725 Abs. 2 OR; für die GmbH: Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR und Art. 725 Abs. 2 OR). Diese Pflichten gelten für jedes Organ einer Aktiengesell- schaft oder GmbH und können weder übertragen noch delegiert oder entzogen werden [für die AG: Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 7 OR; für die GmbH: Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR] (Daniel Nussbaumer in: Blätter für Schuldbetreibungs- und Konkurs [BlSchK], 2016 S. 128 f. E. 3a).
2. Subsumtion 2.1. Über die T._____ GmbH wurde am 21. Oktober 2009 der Konkurs eröffnet und sie wurde in der Folge am 22. Februar 2010 gelöscht (Urk. 1/6-7 und ND 9/2/5), so dass die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung von Art. 165 Ziff. 1 StGB vorliegend erfüllt ist.
- 160 - 2.2. Die Beschuldigte C._____ handelte gleich mehrfach tatbestandsmässig: So übernahm sie trotz fehlender rudimentärster Kenntnisse über das Führen eines Geschäftes und ohne jegliche Kenntnisse in der Baubranche, in welcher die Firma aktiv werden sollte, die Funktion einer Geschäftsführerin der T._____ GmbH und nahm es hin, dass sie weder vor noch nach der Übernahme der Firma je die Buchhaltungsunterlagen einsehen konnte, was bereits eine eventualvorsätzliche Erfüllung des Tatbestandes darstellt. Nachdem sie die Firma T._____ GmbH übernommen hatte, welche bisher geschäftlich nicht aktiv war, über keinerlei Vermögen und Barmittel verfügte und sie Kenntnis davon hatte, dass es bereits wegen der Bezahlung der Leasingraten Probleme gab, hätte sie dem auch bei Fehlen kaufmännischer Kenntnisse nachgehen und abklären müssen, worauf die fehlende Zahlung zurückzuführen war. Dass sie sich jedoch in keiner Art und Weise um die geschäftlichen Belange kümmerte, ist als direktvorsätzlich zu wer- ten. Zudem unterzeichnete sie im Namen der T._____ GmbH den Werkvertrag mit der Bauherrschaft AG._____ CA._____ und zahlreiche Dokumente hinsicht- lich der Bankverbindungen der Firma im Zusammenhang mit dem Bauprojekt, so dass sie in Kenntnis jedenfalls dieses konkreten Bauvorhabens seitens der T._____ GmbH nicht nur nachlässig, sondern gar verantwortungslos handelte, in- dem sie nie Rechenschaft über die Geschäfte verlangte, obwohl sie wusste, dass die Firma gegenüber Lieferanten und Auftragnehmern konkrete Verpflichtungen hatte, weil diese bereits Leistungen für den Hausbau erbracht hatten. Sie nahm weiter in Kauf, dass die T._____ GmbH ihren Verpflichtungen weder kurzfristig noch langfristig nachkommen konnte, indem sie sämtliches Guthaben auf den Bankkonten sofort abschöpfte und dergestalt weitergab, dass eine Kontrolle über die Verwendung der beträchtlichen Mittel ausgeschlossen war. Dass sie dabei auf die Angaben von A._____ vertraute, die Mittel würden zur Zahlung von Löhnen und Material verwendet, enthob sie nicht ihrer Pflicht, die Einhaltung dieser Ver- sprechen zu überprüfen, zumal selbst ihr bezüglich der Bargeldabhebungen Be- denken gekommen waren. Damit verhielt sie sich zweifellos im Sinne des Tatbe- standes arg nachlässig in der Berufsausübung. Nachdem die Firma T._____ GmbH mit Null Franken Vermögen durch die Beschuldigte C._____ übernommen worden war, bewirkte sie durch das Eingehen von Verpflichtungen namens dieser
- 161 - Firma (Leasing- / Werkvertrag) und dem jeweils sofort auf die Gutschrift folgenden Abzug der eingegangenen Beträge gefolgt durch die Übergabe derselben an eine aussenstehende Drittperson direkt die Zahlungsunfähigkeit der T._____ GmbH. Bei gebotener pflichtgemässer Geschäftsführung hätte sie das gewusst, da keine anderen liquiden Mittel vorhanden waren als jene, die sie fortlaufend entzog. Die gebotene Handlung hätte zudem lediglich in der Nachfrage bei der Bank über den aktuellen Kontostand bestanden, wäre mithin einfach und unkompliziert gewesen. Bei dieser Sachlage bestand eindeutig die begründete Besorgnis einer Über- schuldung der T._____ GmbH, da deren immer grösser werdenden Verpflichtun- gen aus Materialbestellungen und Aufträgen nach wie vor praktisch Null Vermö- gen gegenüberstand. Angesichts dieser Sachlage hätte die Beschuldigte C._____ daher die Pflicht gehabt, eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen. Statt dessen war sie nur bestrebt, die Firma namentlich auch formell an ihren Mann los zu wer- den, was den Schluss zulässt, dass ihr bewusst war, dass ihr Handeln nicht rech- tens war und sie sich um ihre Pflichten als Geschäftsführerin foutierte. Dass sie die Gläubiger durch die Vernachlässigung ihrer Pflichten nicht direktvorsätzlich schädigen wollte und lediglich davon auszugehen ist, dass sie deren Vermögens- einbussen durch die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit der GmbH ledig- lich pflichtwidrig in Kauf nahm, ändert nichts daran, dass die Beschuldigte ihren Pflichten vorsätzlich nicht nachgekommen war. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand durch die Handlungen der Beschuldigten erfüllt und ist entgegen der Vor- instanz nicht nur Eventualvorsatz gegeben. 2.3. Mithin ist die Beschuldigte C._____ der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. A._____ und B._____: BMW X5 (ND 3) / Veruntreuung I. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Zusammengefasst liegt diesem Anklagepunkt folgender Sachverhalt zugrunde: A._____ und B._____ hätten geplant, C._____ vorzutäuschen, einen Personen- wagen für die T._____ GmbH, welche am 26. August 2008 zum Schein und unter
- 162 - Beibehaltung der faktischen Geschäftsführung durch A._____ von diesem an C._____ übergeben worden war, zu leasen, obwohl zwischen A._____ und B._____ vereinbart gewesen sei, dass sie das Fahrzeug nach eigenem Gutdün- ken nutzen würden und B._____ zu jenem Zeitpunkt zumindest davon ausgegan- gen sei, dass A._____ den Weiterverkauf des Autos veranlassen würde, was die- ser von Anfang an beabsichtigt gehabt habe. Sie hätten beide nicht die Absicht gehabt, die gegenüber der Eigentümerin des Personenwagens eingegangenen fi- nanziellen Verpflichtungen nach Übergabe des Personenwagens zu erfüllen. Sie hätten zudem damit gerechnet, das der Fahrzeuglieferant, die D._____ AG in DO._____ [Ortschaft], bzw. die Leasinggeberin, die F1._____ Leasing, mit C._____ als Vertreterin einer GmbH ohne weiteres einen Leasingvertrag über ei- nen Personenwagen abschliessen und ihr das Fahrzeug übergeben würde, zumal keine Anhaltspunkte für eine geplante widerrechtliche Verwendung des Fahr- zeugs erkennbar gewesen seien. Nach Kontaktnahme mit der D._____ AG via In- ternet durch A._____ oder B._____ habe sich die D._____ AG in Absprache mit der F1._____ Leasing bereit erklärt, den Vertrag einzugehen. A._____ habe das Fahrzeug ausgesucht und C._____ habe im Auftrage ihres Ehemannes B._____, gutgläubig vermeintlich für die T._____ GmbH handelnd, den Leasingvertrag Nr. … betreffend den Personenwagen der Marke BMW X5 xDrive 30d, Chassis Nr. ... im Wert von Fr. 81'250.– auf ihren Namen mit der F1._____ Leasing abgeschlossen, wobei eine Laufdauer von 48 Monaten verein- bart worden sei. Es sei zudem ausdrücklich vereinbart worden, dass der Perso- nenwagen während der ganzen Vertragsdauer Eigentum der Leasinggeberin blei- be. A._____ und B._____ sei dies alles bekannt gewesen. Zwischen C._____ und B._____ sei vereinbart gewesen, dass die T._____ GmbH bzw. B._____ und/oder A._____ alle im Zusammenhang mit dem Personenwagen anfallenden Kosten, insbesondere auch die Leasingraten, und die übrigen vertraglichen Verpflichtun- gen aus dem Leasingvertrag übernehmen würden. Gestützt auf diese Abmachung hätten A._____ und B._____ am 27. Oktober 2008 bei der Firma D._____ AG in DO._____ den genannten BMW X5 abgeholt. Dabei habe B._____ der D._____ AG zuhanden der F1._____ Leasing in bar Fr. 10'000.– als Kaution und die 1. Leasingrate in der Höhe von Fr. 1'503.50 bezahlt, wobei er das entsprechende
- 163 - Geld vorgängig von A._____ erhalten gehabt habe. Unmittelbar nach der Über- nahme seien sie zum DP._____ [Ort] in Zürich gefahren, wo A._____ das Fahr- zeug zu einem nicht bekannten Preis an AF._____ veräussert habe, währenddes- sen B._____ in einem anderen Fahrzeug gewartet habe, wobei der Weiterverkauf mit seinem Wissen oder zumindest in der sich ihm aufdrängenden Annahme ge- schehen sei und er diesen Weiterverkauf zumindest billigend in Kauf genommen habe. Mit diesem Vorgehen habe A._____ seine Schulden gegenüber AF._____ und B._____ seinerseits seine Schulden gegenüber A._____ reduzieren können (Urk. 61/8 S. 5 f. und Urk. 62/9 S. 4 ff.).
2. Einwendungen 2.1. Der Beschuldigte A._____ räumte bereits in der Untersuchung eine Beteili- gung im Sinne einer Gehilfenschaft zu diesem Anklagevorwurf ein, indem er zu- gab, dem Beschuldigten B._____ beim Weiterverkauf der Fahrzeuge geholfen zu haben (Urk. 3/14 S. 11). Er bestreitet jedoch nach wie vor, der Drahtzieher und Organisator gewesen zu sein. Bestritten wird auch, dass er B._____ das Geld für die Kaution und die erste Leasingrate gegeben habe (Urk. 3/5 S. 2; Urk. 3/14 S. 2
f. und S. 11 f.). Ausserdem habe auch nicht er, sondern B._____, das Fahrzeug weiterverkauft. B._____ habe den BMW schnellstmöglich verkaufen und das Geld in das Bauprojekt CA._____ stecken wollen, was A._____ gewusst habe. A._____ habe auch gewusst, dass AF._____ mit Luxusfahrzeugen handle und habe die beiden lediglich zusammen gebracht (Urk. 133 S. 13; Urk. 207 S. 31 ff.). 2.2. Der Beschuldigte B._____ lässt zusammengefasst hauptsächlich geltend machen, er habe keine Tatherrschaft gehabt, so dass keine Mittäterschaft vorlie- ge. Ausserdem fehle es für eine Verurteilung am subjektiven Tatbestand (Urk. 131 S. 28 und 30). So bestreitet er namentlich, in den einschlägigen Zeit- punkten gewusst zu haben, dass A._____ die Autos aus den Leasings weiterver- kaufen würde. Davon sei nie die Rede gewesen (Urk. 131 S. 29; Urk. 209 S. 10). Ausserdem habe er darauf vertraut, dass A._____ die Leasingraten bezahlen werde, wie er es ihm zugesichert gehabt habe (Urk. 131 S. 28; Prot. I S. 38; Urk. 209 S. 10). Der weitere Einwand der Verteidigung hinsichtlich des bei der F1._____ Leasing nicht entstandenen Schadens (Urk. 131 S. 43) geht an der Sa-
- 164 - che vorbei, da die Vorinstanz lediglich auf Veruntreuung und nicht auf Betrug er- kannte.
3. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten, die sich diesbezüglich mit der Aktenlage decken, unterzeichnete C._____ am 22. Oktober 2008 den Lea- singvertrag zwischen ihr persönlich und der F1._____ Leasing, einer Abteilung der F._____ (Schweiz) AG, über den in der Anklageschrift detailliert beschriebe- nen BMW X5 xDrive 30d (Urk. ND 3/5), welchen die D._____ AG als Fahrzeuglie- ferantin gleichentags bei der F._____ (Schweiz) AG mit schriftlichem Kaufvertrag bezog (Urk. ND 3/4). Weiter kann der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden, dass C._____ den Leasingvertrag nach entsprechenden Angaben ihres Ehemannes im Glauben daran unterzeichnete, dass das Fahrzeug für die ihr übertragene T._____ GmbH gebraucht würde. Der genannte BMW X5 im Wert von Fr. 81'250.– wurde am 27. Oktober 2008 von den Beschuldigten A._____ und B._____ abgeholt. Die erste Leasingrate von Fr. 1'503.50 und eine Kaution von Fr. 10'000.– wurden dabei in bar der Fahrzeuglieferantin D._____ AG übergeben (Urk. ND 3/7). AF._____ gab zu, das Fahrzeug gekauft und dann an DQ._____ im O._____ weiterverkauft zu haben (Urk. ND 3/15/10 S. 7; Urk. ND 3/15/11). Zudem ist aufgrund übereinstimmender Aussagen davon auszugehen, dass der schriftli- che Kaufvertrag zwischen B._____ (im Namen der T._____ GmbH) und AF._____ (Urk. ND 3/13/2) nachträglich angefertigt wurde (Urk. ND 3/15/11 S. 3 f. [AF._____]; Urk. 4/7 S. 8 [B._____]). Mit Strafbefehl vom 10. Juni 2013, der nicht angefochten wurde und der deshalb rechtskräftig ist, wurde AF._____ der Hehle- rei schuldig gesprochen (Beizugsakten C-3/2011/783; siehe auch oben 2. Teil Zif- fer B.). Dies ist bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen. Im Weiteren blieb unbestritten, dass der Fahrzeugausweis zum fraglichen BMW X5 am 27. Ok- tober 2008 auf die T._____ GmbH ausgestellt wurde, ohne dass ein Code 178 ("Halterwechsel verboten") eingetragen war (Urk. ND 3/8). Laut Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. Januar 2009 wurde das Fahrzeug gemäss Ein- tragungen im Infocar noch am gleichen Tag wieder ausser Verkehr genommen und auf den neuen Halter AF._____ eingetragen (Urk. ND 3/12 S. 5).
- 165 -
4. Sachverhaltserstellung 4.1. Die Vorinstanz hielt dafür, der angeklagte Sachverhalt sei mit einer Ausnahme beweismässig erstellt: Nicht erwiesen sei, dass der Beschuldigte A._____ das Leasing betreffend den BMW X5 organisiert habe und dass die T._____ GmbH vorgeschoben worden sei (Urk. 159 S. 170). Sie erwog hierzu, dass die einzigen belastenden Aussagen von B._____ für die Organisation des Leasings durch A._____ diverse Widersprüche aufweisen würden, weshalb auf sie nicht abgestellt werden könne. Da der Beschuldigte A._____ dennoch einen massgebenden Tatbeitrag geleistet habe, sei von seiner Mittäterschaft auszuge- hen (Urk. 159 S. 163). Dass sie jedoch an anderer Stelle praktisch gegenteilig er- wog, dass den Ausführungen von B._____ bezüglich seinen Ausführungen dazu, dass er das Geld für die Leasings von A._____ erhalten habe, einzig gestützt auf das gleiche Vorgehen wie in den Nebendossiers 8 und 11 zu glauben sei (Urk. 159 S. 165), ist nicht leicht nachvollziehbar und ruft daher nach einer Über- prüfung. Im Weiteren erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte A._____ habe "zu- gegebenermassen" einen Betrag von Fr. 135'000.– vom Beschuldigten B._____ erhalten (Urk. 159 S. 169), obwohl dies nicht zutrifft, da eine entsprechende Zu- gabe des Beschuldigten zu dieser Aussage fehlt. Aus den Angaben des Beschul- digten B._____ auch noch anlässlich der Hauptverhandlung geht im Gegenteil hervor, dass er kein Geld erhalten, resp. nicht profitiert, sondern nur die Beträge an seinen Schulden abgezogen bekommen habe (Urk. 4/23; Prot. I S. 39 und S. 43). 4.2. Die Vorinstanz stützte sich nicht auf die Aussagen von B._____ und A._____ vor deren Verhaftung, da sie sich namentlich in Bezug auf die Leasing- delikte, zu welchen sie zur Aussage vorgeladen waren, abgesprochen hatten (Urk. 159 S. 168 f.), wie sich übereinstimmend aus späteren Befragungen ergibt (Urk. 5/10 S. 5 [W._____]; Urk. 4/7 S.8 [B._____]; Urk. 9/3 S. 9 ff. [AC._____]). Das bezog sich jedoch vor allem auf die Geschichte mit dem zufälligen Treffen von B._____ und AF._____ in einer Waschanlage in BG._____ und dem dort spontan erfolgten Verkauf des BMW, damit auf den Ort des Verkaufs sowie auf die daran Beteiligten. Der grundsätzlichen Nichtbeachtung der frühen Aussagen
- 166 - kann jedoch, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht vollumfänglich zuge- stimmt werden. Statt dessen sind die Aussagen besonders sorgfältig auf ihre Glaubhaftigkeit und namentlich sehr differenziert nach dem eigentlichen Inhalt zu würdigen. Überdies sind zusätzlich gegenüber der Vorinstanz auch die Aussagen von C._____ und W._____ zur Beweiswürdigung hinzuzuziehen. Ausserdem sind, wie unter dem 2. Teil C. 6. bereits ausgeführt (Seite 37), sämtliche Einvernahmen auch von AF._____ und AQ._____ uneingeschränkt verwertbar. Soweit die Vo- rinstanz die Aussagen der Befragten wiedergibt, tat sie das korrekt, so dass diese hier nicht wiederholt zu werden brauchen. Ergänzend wird allerdings auf diejeni- gen Aussagen eingegangen, die dem vorinstanzlichen Urteil teilweise nicht voll- ständig bzw. gar nicht zugrunde gelegt wurden. 4.3. Zum Aussageverhalten von B._____ ist festzuhalten, dass er in den Einvernahmen vom Januar und März 2009 (Urk. 4/1-2) und unmittelbar nach sei- ner Verhaftung am 8. September 2009 (Urk. 4/3-4) teilweise andere Angaben machte als in den späteren Befragungen. Bereits in der Einvernahme vom 1. Ok- tober 2009, mithin nach fast einem Monat Untersuchungshaft, gab er jedoch auf Fragen detailliert Auskunft (Urk. 4/5). Zudem blieb er bei diesen Angaben, welche sich im Verlaufe der Untersuchung zum allergrössten Teil auch als zutreffend er- wiesen, da sie durch Aussagen weiterer Beteiligter und dem Ermittlungsergebnis bestätigt wurden, wie zum Beispiel die Angaben über Q._____ und A._____, zu den diversen Firmen und deren Konkursen sowie zum Mehrfamilienhaus CJ._____-Strasse … in Zürich, das der Beschuldigte B._____ als "Block" be- zeichnete (Urk. 4/5 S. 2). In der Einvernahme vom 5. Oktober 2009 erklärte der Beschuldigte B._____ seine Abkehr vom bisherigen Aussageverhalten damit, dass er seine Frau "schon genug reingeritten" habe und keine Lust habe, dass das noch so weitergehe (Urk. 4/6 S. 4). Das erscheint durchaus plausibel und nachvollziehbar, hat doch die Strafuntersuchung ergeben, dass seine Frau C._____ ihrem Mann in geschäftlichen Dingen vertraute und unterschrieb, was er ihr zur Unterschrift für die T._____ GmbH resp. fürs Geschäftliche vorhielt, zumal sie die Firma T._____ GmbH auf Betreiben und Rat seitens ihres Mannes und A._____s erst im August 2008 erworben hatte, im Wissen darum, dass sie nur pro forma die Geschäftsführerin war, in Tat und Wahrheit aber ihr Mann mit ihrer
- 167 - Vollmacht und mit Beratung von A._____ handelte (Urk. 6/1, insb. S. 4 und Urk. 6/2; siehe auch 3. Teil B.I. 1.4.-1.7., B.I. 2.1. und B.I. 4.). Aufgrund der ge- meinsamen Verhaftung an ihrem Wohnort und des vor dem 1. Oktober 2009 stattgefundenen Kontaktes mit seiner amtlichen Verteidigerin (Urk. 28/7 und Urk.4/5 S. 1) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ wusste, dass auch seine Frau längere Zeit in Untersuchungshaft verbringen musste und die gemeinsamen kleinen Kinder seiner Schwester AD._____ anvertraut werden mussten, was für sie nicht leicht zu ertragen war (Urk. 6/2 S. 12 f.). B._____ ver- suchte aber trotz seiner zahlreichen Zugaben im Verlaufe der Strafuntersuchung, seine Beteiligung und seine Rolle bei den einzelnen Tatvorgehen herunterzuspie- len resp. zu beschönigen. So übernahm er zunächst (noch vor seiner Verhaftung) die ganze Verantwortung für das Leasing des BMW bei der D._____ Garage und den Weiterverkauf (Urk. 4/1), woraufhin er nach der Umkehr in seinem Aussage- verhalten zunächst noch einen Tatbeitrag zugab, indem er aussagte, die Idee da- zu habe er gehabt, sonst habe er aber nichts vorbereitet (Urk. 4/7 S. 2 f.), schliesslich aber den Beschuldigten A._____ schwer belastet und die ganze Or- ganisation und Verantwortung auf diesen abschob (Urk. 4/7 S. 8 ff. und Urk. 8/2 S. 24). Dabei machte B._____ wiederholt - nicht nur bezüglich des ND 3 - geltend, erst nach den Vorkommnissen durch A._____ orientiert worden zu sein, resp. im Unwissen um die Umstände in dessen Auftrag, ohne weitere Nachfragen oder richtiges Durchlesen der Unterlagen, gehandelt zu haben (Urk. 4/7 S. 9; Urk. 4/8 S. 2 ff., S. 8; Urk. 4/9 S. 2 f.; Urk. 4/10 S. 7; Urk. 8/2 S. 18 f., S. 22, S. 24, S. 27, S. 38, S. 40 f., S. 45 ff.). Seine Stellung als (Mit-) Beschuldigter mit einem unmit- telbaren Interesse am Ausgang des Verfahrens und seine Tendenz, sich als un- wissend und als reine nach Massgabe von A._____s Anweisungen ausführende Person darzustellen, gilt es entsprechend bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen. 4.4. B._____ sagte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom
21. Januar 2009 und damit lange vor seiner Verhaftung aus, er habe für das Ge- schäft seiner Frau ein gutes Auto gesucht, das auch etwas darstellen sollte. Er habe den BMW im Internet gesehen, sei das Auto mit einem Kollegen anschauen gegangen, habe eine Probefahrt gemacht und später sei er mit diesem zusam-
- 168 - men das Auto abholen gegangen (Urk. 4/1 S. 1). Seine Ehefrau habe den Lea- singvertrag unterzeichnet, weil die Garage das so verlangt habe und er das so gewollt habe. Leasingraten habe er nicht bezahlt, da er keine Einzahlungsscheine von der Garage bekommen habe. Das Auto habe er an einen Kollegen verkauft (Urk. 4/1 S. 2). Eine Kollegin von ihm habe dann den Kaufvertrag gemacht. Den Kaufbetrag von ca. Fr. 70'000.– bis 80'000.– habe er in bar beim Wiederverkauf von AF._____ bekommen (Urk. 4/1 S. 3 ff.). Nach seiner Verhaftung bezeichnete der Beschuldigte B._____ zunächst eine Mehrzahl von Personen als Handelnde: "Wir machten ein Leasing", "wir machten eine Barzahlung von Fr. 15'000.– als Anzahlung" oder auch, er sei mit Herr A._____ zur D._____ Garage gegangen und er habe auch das Geld von A._____ erhalten gehabt (Urk. 4/3 S. 3). B._____ blieb dann jedoch dabei, dass er das Au- to ausgesucht, geleast und dann "gerade im Anschluss an den Kauf" verkauft ha- be (Urk. 4/3 S. 4 f.). Gleichzeitig sagte er jedoch wahrheitswidrig weiter aus, er habe den Leasingvertrag unterzeichnet (Urk. 4/3 S. 4). Zum Verkauf des BMW X5 und seinem Motiv dazu gab er an, er habe damals ab und zu den Kollegen AF._____ gesehen, der zufälligerweise ein solches Auto gesucht habe. Dieser habe ihm gesagt, er könne ja das Auto verkaufen. Er, B._____, sei damals in der Krise gewesen. Er habe Geld gebraucht und der Käufer habe ihm gesagt, er be- zahle alles bar auf die Hand (Urk. 4/3 S. 3 und S. 5). Später im Verfahren schwächte B._____ jedoch seine Tatbeteiligung beträchtlich ab, indem er aussag- te, er habe zwar die Idee gehabt, A._____ habe aber das Geschäft mit dem BMW X5 vorbereitet, er habe mit der Garage verhandelt und schliesslich habe A._____ wegen seiner eigenen Schulden bei AF._____ den Deal mit dem BMW gemacht. Er selbst habe nicht von Anfang an gewusst, was das Ziel des Leasings gewesen sei. Er habe zwar mit A._____ das Auto bei der Garage abgeholt, dieses dann aber nur bis zum DP._____ gefahren, wo es A._____ übernommen habe (Urk. 4/7 S. 2 und S. 8 f.). Weiter sagte er aus, im Zeitpunkt der Abholung des Autos bei der D._____ Garage habe er noch nicht gewusst, dass er das Auto an A._____ weitergeben würde. Das Auto sei für A._____ fürs Geschäft gewesen, er sei ja der Geschäftsführer gewesen. Das Auto sei bereits verkauft gewesen, als A._____ ihn unter Druck gesetzt habe, damit er den Vertrag mit AF._____ unter-
- 169 - zeichne. Wie das Fahrzeug verkauft worden sei, habe er nicht gesehen (Urk. 4/22 S. 6 bis 19 und S. 17). Schliesslich sagte er in der Konfrontationseinvernahme mit A._____ aus, dieser habe alles organisiert und auch das Auto ausgesucht. Das Geld für die Anzahlung und die erste Leasingrate habe er von A._____ erhalten und dem Herrn der Garage D._____ in die Hand gedrückt. Nachdem sie das Auto in Empfang genommen hätten, seien er und A._____ zum DP._____ gefahren. A._____ sei mit dem BMW unterwegs gewesen und er selbst habe im Auto ge- wartet, bis A._____ zurückgekommen sei. Den BMW habe er dann nicht mehr gesehen. Er glaube, A._____ habe den BMW AF._____ übergeben, doch dies habe er erst im Zeitpunkt erfahren, als der schriftliche Kaufvertrag aufgesetzt worden sei. Für den BMW habe er nichts erhalten, er habe einfach Fr. 45'000.– für die T._____ GmbH an seinen Schulden abgezogen (Urk. 8/2 S. 23 ff.). 4.5. AQ._____, Vertreter der D._____ AG und Anzeigeerstatter (Urk. ND 3/3 S. 3), bestätigte die erste Aussage von B._____, wonach dieser den BMW im Internet gesehen, eine Probefahrt gemacht und das Auto dann schliesslich - vorgeblich über die Firma - geleast habe. Nach der Bonitätsprüfung und der Be- willigung hätten sie das Auto vorbereitet, die Leasingverträge seien unterschrie- ben und das Auto sei gegen Barzahlung der Anzahlung und der ersten Rate von B._____ abgeholt worden. Er erwähnte ausserdem, dass die Fahrzeugumschrei- bung durch den Kunden selber gemacht worden sei, das heisst, sie hätten den Fahrzeugausweis zu B._____ geschickt, der dann die entsprechende Umschrei- bung beim Strassenverkehrsamt Zürich selber vorgenommen habe. Um nachträg- lich den Code 178 "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis eintragen zu lassen, hätten sie B._____ aufgefordert, den Fahrzeugausweis zurückzuschicken. Dieser habe sie aber immer wieder vertröstet, bis er schliesslich selber zu ihm nach Hause gegangen sei, begleitet von zwei weiteren Mitarbeitern der Garage (Urk. ND 3/15/16 S. 2 f. und Urk. ND 3715/17 S. 4 f.). B._____ habe sich bei die- ser Gelegenheit darüber beklagt, dass er finanzielle Probleme habe und gezwun- gen worden sei, das Fahrzeug zu verkaufen, um an Geld zu kommen. B._____ habe ihm weiter gesagt, den Leasingvertrag habe zwar seine Frau unterschrie- ben, aber er werde sagen, dass er es gewesen sei, sollte es Probleme geben (Urk. ND 3/15/16 S. 3).
- 170 - AQ._____ bestätigt demnach bezüglich des Zustandekommens des Leasingver- trages und der Übergabe des Autos durchaus glaubhaft, was der Beschuldigte B._____ bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme angegeben hatte, so dass diesbezüglich kein Grund ersichtlich ist, nicht auch auf die diesbezüglichen Aussagen von B._____ abzustellen. Überdies erklärt sich dadurch auch, weshalb B._____ anfangs wahrheitswidrig dabei blieb, dass er den Leasingvertrag unter- schrieben habe. Ganz offensichtlich wollte er damit seine Frau schützen, wie er es gegenüber AQ._____ angekündigt hatte. Dadurch alleine werden aber nicht al- le seine Aussagen über die weiteren Umstände unglaubhaft und schliesslich räumte er auch ein, dass es sich so verhielt, wie seine Frau ausgesagt hatte (Urk. 4/7 S. 1). 4.6. C._____ machte schon im Januar 2009 und damit vor ihrer Verhaftung zu diesem Nebendossier Aussagen, die sie später bestätigte. So sei ihr Mann mit den Papieren für das Leasing des fraglichen BMW nach Hause gekommen und dort habe sie diese im Vertrauen in ihren Mann einfach unterschrieben, ohne die Details zu kennen und weil die Firma auf ihren Namen gelaufen sei. Ihr Mann ha- be ihr gesagt, sie bräuchten ein Auto für die Firma T._____ GmbH und er habe in DO._____ einen BMW gesehen, der gut wäre. Sie sagte von allem Anfang an aus, dass sie von einem Weiterverkauf des Fahrzeugs nichts gewusst habe bis die Männer der Garage D._____ zu ihr nach Hause gekommen seien und das Au- to heraus verlangt hätten. Das sei alles hinter ihrem Rücken passiert und sie habe auch heftig mit ihrem Mann gestritten, weil er ein so teures Auto geleast habe (Urk. 6/1 und Urk. 6/4 S. 6 ff.; Urk. 6/4 S. 8). B._____ bestätigte diese Sachdar- stellung: Er habe seine Frau nach Stunden schliesslich überzeugen können, den Leasingvertrag zu unterzeichnen, indem er ihr gesagt habe, er hätte es verdient, ein besseres Auto zu fahren (Urk. 4/7 S. 3). Weiter sagte er aus, sie seien zwei Mal bei der D._____ Garage gewesen. Das erste Mal hätten sie die Verträge mit nach Hause genommen und das zweite Mal hätten sie diese zur Garage zurück- gebracht und auch gleich das Auto in Empfang genommen (Urk. 4/7 S. 3). Das deckt sich mit seiner Schilderung in seiner allerersten Befragung, wo er eine Pro- befahrt erwähnte und dass ihn jeweils der gleiche Kollege begleitet habe (Urk. 4/1 S. 1), von dem inzwischen bekannt ist, dass es sich um den Beschuldigten
- 171 - A._____ handelte. C._____ sagte auch klar aus, ihr Mann habe den BMW ver- kauft. Sie habe nie gewusst, was in der T._____ GmbH gemacht worden sei (Urk. 6/2 S. 6 und 8) und sie habe jedenfalls mit dem Verkauf nichts zu tun (Urk. 6/4 S. 1 und 8). Es ist bezeichnend, dass C._____ bezüglich des Zeitraumes nach dem September 2008 bis März 2009 (sc. Ehevertrag Gütertrennung) über ihren Ehemann B._____ sagte, er habe zu dem Zeitpunkt "ganz komische Sa- chen" gemacht, er habe alles verkaufen wollen und immer gemacht, was ihm Herr A._____ gesagt habe (Urk. 6/2 S. 9). Auch diese frühe Aussage deckt sich mit den späteren, obwohl sie damit ihren Ehemann klarerweise auch stark belastete. Wie oben unter dem 3. Teil B. I. 4.2. und 6. dargelegt (Seite 97 f.), sind die Aus- sagen von C._____ durchaus authentisch, schlüssig und widerspruchsfrei, so dass auf sie abgestellt werden kann. 4.7. W._____ sagte allgemein zu den Leasinggeschäften in der Hafteinver- nahme aus, die Idee dazu, Autos zu leasen und dann zu verkaufen, sei von A._____ ausgegangen, B._____ sei aber auch involviert gewesen (Urk. 5/4 S. 3). Aus dem Schwimmbadgeschäft im O._____ habe B._____ Fr. 600'000.– Schul- den bei A._____ gehabt. Dieser habe dann B._____ gesagt, er wisse, wie er ihm die Schulden wieder zurückzahlen könne. Daher sei die Firma T._____ GmbH an B._____ verkauft worden und A._____ habe B._____ vorgeschlagen, dass man Autos leasen und anschliessend verkaufen könne. B._____ habe dann mitge- macht, denn er habe ja den Druck von den Schulden gehabt; ansonsten wäre ihm das Schwimmbad weggenommen worden. Innerhalb der T._____ GmbH seien, so W._____, ja auch zwei Fahrzeuge geleast und verkauft worden, ein Nissan und ein BMW (Urk. 5/4 S. 5). 4.8. AF._____ sagte zunächst aus, das Auto von B._____ gekauft zu ha- ben, nachdem sie sich zufällig beim Autowaschen in BG._____ getroffen hätten und B._____ ihm gesagt habe, dass er das Auto verkaufen wolle. Er habe seinen Mercedes GL verkaufen und mit diesem Geld den BMW kaufen wollen, da er ihm gefallen habe. Er habe ca. zwei Wochen beide Autos gehabt, sei dann mit dem BMW X5 in den O._____ gefahren, wo er ihn dann nach weiteren ca. zwei Wo- chen an eine Privatperson verkauft habe. Der Interessent für den Mercedes habe
- 172 - diesen dann aber nicht mehr kaufen wollen und seine Frau habe den Mercedes behalten wollen, weshalb er den BMW verkauft habe. Er habe B._____ den Ge- samtbetrag von Fr. 75'000.– bei der Übergabe des Autos in bar übergeben (Urk. ND 3/15/9 S. 1 f.). In der zweiten Befragung sagte er dann, er habe B._____ Fr. 30'000.– in die Hand gegeben, mehr habe er auch nicht bezahlen können. Erst als er dann den X5 einem Kollegen habe verkaufen können, habe er ihm dann noch Euro 30'000.– gegeben. B._____ sei mit dem Auto zu ihm gekommen und sie hätten es dann zusammen eingelöst, worauf B._____ nach Hause gegan- gen sei, wie wisse er nicht mehr. Der Vertrag sei im Auto vor seiner Wohnung un- terzeichnet worden (Urk. ND 3/15/10 S. 3 f.). Schliesslich blieb er dabei, dass er den Kaufvertrag bei sich zuhause unterzeichnet habe, nachdem B._____ mit dem Auto, dem ungültig gestempelten Fahrzeugausweis und dem Vertrag zu ihm ge- kommen sei. Dort habe er ihm die Hälfte bezahlt. Dann habe er das Fahrzeug eingelöst und die zweite Hälfte bezahlt, nachdem er es weiterverkauft habe (Urk. ND 3/15/11 S. 3). Es fällt auf, dass AF._____ seine früheren Angaben den jeweiligen Vorhalten zu- nehmend anpasste: So bezüglich der Bezahlung des Kaufpreises, des Kaufda- tums, der Fahrzeugübergabe und der Umstände des Einlösens des Fahrzeugs (Urk. ND 3/15/11 S. 3 f.). Er korrigierte zum Beispiel seine Aussage, B._____ ha- be das Fahrzeug eingelöst, dahingehend, er sei zusammen mit B._____ auf dem Strassenverkehrsamt gewesen und er habe dort den Fahrzeugausweis ungültig gestempelt und gleich auf seinen Namen überschrieben. Auch änderte er seine Aussage bezüglich der Übergabe und dem Vertrag und gab an, er habe das Auto am gleichen Tag erhalten, wie der Ausweis ungültig gestempelt worden sei, den Kaufvertrag jedoch erst ein paar Tage später (Urk. ND 3/15/11 S. 4). Schliesslich räumte er ein, dass bei der Vertragsunterzeichnung auch AC._____ dabei gewe- sen sei (Urk. ND 3/15/11 S. 5), was dieser auch bestätigte und sich im Übrigen mit den späteren Aussagen von B._____ deckt, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 159 S. 168). Die Aussagen von AF._____ erweisen sich durch die deutlichen Lügensignale und sein anpassendes Aussageverhalten als äusserst unzuverlässig, so dass auf sie nicht ohne weiteres abgestellt werden kann.
- 173 - 4.9. A._____ bestritt zunächst beharrlich jegliche Beteiligung am Tatvorge- hen bezüglich des Leasings von Fahrzeugen und deren Weiterverkauf, räumte einzig ein, B._____ herumgefahren zu haben (Urk. 3/3 S. 2 f.; Urk. 3/4 S. 15 ff.; Urk. 3/5 S. 1 ff.). Rund drei Jahre später sagte er dann aus, die Sache mit den Leasingfahrzeugen sei alles die Idee von B._____ gewesen. Er habe ihm nur ge- holfen, die Fahrzeuge zu verkaufen. Da die Leute B._____ nicht vertraut hätten, sei er immer mit B._____ unterwegs gewesen. B._____ habe ihm dann mal Fr. 135'000.– gegeben, von welchen er denke, sie stammten aus den Leasing- fahrzeugen bzw. aus den Immobilien. Er selber habe das Geld dann Q._____ übergeben, im Zusammenhang mit einem Bauprojekt in BB._____ (Urk. 3/14 S. 11 f.). Dass ihm B._____ nach dessen Angaben vor dem Kauf der Liegen- schaft CA._____ Fr. 180'000.– zur Abzahlung der Schulden aus dem Schwimm- badkauf übergeben habe, stritt A._____ dann an anderer Stelle jedoch ab (Urk. 3/5 S. 12; Urk. 8/2 S. 11). 4.10. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen von B._____ hinsichtlich seiner Unkenntnis über die Bedeutung von Leasing angesichts des sich in den Akten befindlichen, aus dem Jahre 2006 stammenden und auf B._____ lautenden leasingähnlichen Vertrages über den Opel Astra und des im entsprechenden Fahrzeugausweis eingetragenen Codes 178 "Halterwechsel verboten" (Urk. ND 11/7/5 [Sammelbeilage]) als sinngemäss völlig unglaubhaft (Urk. 159 S. 263), ist schlüssig und zutreffend. Es ist ihr darin zu folgen, dass erstellt ist, dass B._____ solche Verträge über Autos mit Eigentumsvorbehalt bekannt waren und er wusste, dass er über solcherart "gekaufte" oder geleaste Fahrzeuge nicht frei verfügen durfte, da sie bis zur Bezahlung der letzten Rate noch im Eigentum der "Verkäuferin" resp. der Leasinggeberin standen. Aufgrund der eigenen Aussagen von B._____ hinsichtlich der zwei Garagenbesu- che zusammen mit A._____, die von AQ._____ bestätigt wurden, und dem zeitli- chen Zusammenhang, wonach gemäss Infocar der fragliche BMW X5 am 27. Ok- tober 2008 zunächst auf die T._____ GmbH eingelöst, dann ausser Verkehr ge- nommen und noch gleichentags auf AF._____ eingelöst worden war, der dieses Fahrzeug bereits am 7. November 2008 im O._____ weiter verkaufte, drängt sich
- 174 - der zwingende Schluss auf, dass dieses Vorgehen durch B._____ und A._____ von Anfang an abgesprochen war, da sie ja erstelltermassen geplant hatten, durch den Verkauf von geleasten Autos Geld für den Grundstückkauf und Haus- bau in CA._____ zu erhalten (siehe oben 3. Teil C. I. 4.4.2.). Dieser Schluss wird zudem durch die diesbezüglichen klaren und glaubhaften Aussagen von W._____ bestätigt. Ebenso wird dieser Indizienschluss durch die Aussagen von A._____ bekräftigt, wonach er den Käufer AF._____ vermittelte, von dem er wusste, dass er mit Luxusautos handelte. Da die Übergabe des Fahrzeugs durch die Garage D._____ AG an A._____ und B._____ am gleichen Tag erfolgte wie die an- schliessende Überschreibung an AF._____, muss das Zusammenwirken zweifels- frei vorgängig unter den Beteiligten abgesprochen worden sein. Schliesslich spricht für diesen Schluss auch noch das starke Indiz, dass AF._____ den Straf- befehl wegen Hehlerei unangefochten liess, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er wusste bzw. zumindest annehmen musste, dass dieser BMW delik- tisch erlangt worden war (Beizugsakten C-3/2011/783, Strafbefehl vom 10. Juni 2013 S. 3; siehe auch oben 2. Teil B.). Angesichts der finanziellen Probleme, die B._____ wegen dem Schwimmbadkauf bei A._____ hatte (siehe dazu oben 3. Teil B.I. 3.), erscheint auch seine Angabe, wonach er das Geld für die Anzahlung und die erste Rate von A._____ erhalten habe, nachvollziehbar und schlüssig. Aufgrund seiner weiteren Aussagen, wonach alles, was in der T._____ GmbH von Aufträgen und Sanitärarbeiten hereingekommen sei, an A._____ übergeben resp. an seine Schulden bei ihm angerechnet worden sei (Urk. 8/2 S. 10, 12, 46 und 48), erscheint es höchst unwahrscheinlich und nicht glaubhaft, dass B._____ ei- nen solchen Geldbetrag hätte bar beibringen können, zumal er selbst aussagte, wegen zu wenig Geld in der Krise gewesen zu sein. Ausserdem steht seine Aus- sage, wonach er das Geld von A._____ erhalten habe, inmitten weiterer Aussa- gen zum Ablauf der Tat, die sich als zutreffend und richtig erwiesen, wie zum Bei- spiel, dass der BMW "gerade im Anschluss an den Kauf" verkauft worden sei, was sich mit dem Eintrag im Infocar deckt. Es gibt somit keinen Anlass, an den übrigen an dieser Stelle von B._____ gemachten Aussagen zu zweifeln. Es ver- bleibt daher - unter Einbezug der Erwägungen der Vorinstanz, wonach das gleichartige Vorgehen in den ND 8 und 11 ein gewichtiges Indiz dafür darstelle,
- 175 - dass dem Beschuldigten B._____ bezüglich des Vorschusses durch A._____ zu glauben sei (Urk. 159 S. 165) - kein unüberwindbarer Zweifel, dass A._____ nicht nur das Vorgehen mit B._____ plante und die Sache durchführte, sondern ihm auch das Bargeld für die Anzahlung und die erste Leasingrate übergab, damit er dies bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Mitarbeiter der D._____ AG aus- händigen konnte. Ebenfalls muss gestützt auf die authentischen ersten Aussagen von B._____, die mit den ersten Aussagen von AF._____ im Kern übereinstim- men, davon ausgegangen werden, dass AF._____ B._____ für den BMW X5 Fr. 80'000.– bar bei der Übergabe am 27. Oktober 2008 bezahlte. Dieser Schluss wird zudem dadurch untermauert, dass B._____ just am 29. Oktober 2008 und damit nur zwei Tage später zwei namhafte Bargeldbeträge auf seine Konten ein- zahlte, nämlich Fr. 35'000.–auf sein P._____ Konto und Fr. 45'000.– auf sein N._____ Bankkonto (siehe oben 3. Teil C. I. 4.2.2. d), so dass aufgrund der Aus- sagen und des zeitlichen Zusammenhangs kein Zweifel verbleibt, dass dieser Bargeldbetrag aus dem Verkauf des BMW X5 stammte. Schliesslich bleibt eine letzte Anmerkung zum Sachverhalt zu machen: Sowohl C._____ wie auch B._____ sagten aus, der BMW X5 sei - vordergründig - für die Firma T._____ GmbH geleast worden, auch wenn tatsächlich der Leasingvertrag auf die Geschäftsführerin C._____ persönlich ausgestellt wurde. Dass die Firma T._____ GmbH aber im Zusammenhang mit dem Leasing des BMW eine Rolle spielte, ergibt sich unmittelbar aus dem Fahrzeugausweis, wonach das Auto per
27. Oktober 2008 und damit per Übergabetag durch die D._____ AG auf ebendie- se Firma eingelöst wurde (Urk. ND 3/8). Letztlich bleibt dies aber für die rechtliche Würdigung unerheblich, da B._____ das Fahrzeug mit Wissen und mit Vollmacht seiner Frau übernahm und infolge Fehlens des Codes 178 im Fahrzeugausweis, der ihm durch die Garage mit dem Fahrzeug ausgehändigt worden war, darüber auch tatsächlich verfügen konnte. In diesem Sinne ist der Anklagesachverhalt zu diesem Nebendossier erstellt.
- 176 - II. Rechtliche Würdigung
1. Rechtsgrundlage 1.1. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zutreffend aufgeführt. Es kann vorab, um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre diesbezüglichen theoretischen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 159 S. 253). Ergänzend sei angemerkt, dass sich die Frage, ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, nach zivilrechtlichen Kriterien beurteilt (BGE 133 IV 5 E. 3.3). Entscheidend für die Ei- gentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das für den Vorsatz not- wendige Wissen, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Ver- ständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des ge- setzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so ver- standen hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Pa- rallelwertung in der Laiensphäre). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als recht- lich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2. mit Hinweisen; Urteil 6B_176/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 4.1). Der Vorsatz in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins ist gegeben, wenn der Täter wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass er über die ihm übergebenen Vermögenswerte oder Gegenstände nicht frei verfügen durfte (Urteil des Bundes- gerichts 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.4.2). In subjektiver Hinsicht wird zudem die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt, welche regelmässig mit der Aneignung selbst gegeben ist (BGE 114 IV 137). 1.2. Bezüglich der Rechtsgrundlagen zur Mittäterschaft und Gehilfenschaft kann auf die diesbezüglichen Erwägungen unter dem 3. Teil C. II. 1.2. verwiesen wer- den.
- 177 -
2. Subsumtion Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Beschul- digten B._____ und A._____ auf dessen Vorschlag hin den fraglichen BMW X5 gerade zum Zwecke des Verkaufs und der damit einhergehenden Erhältlichma- chung eines Geldbetrages in der Höhe von ca. Fr. 76'500.–, sei es in bar oder als Anrechnung an bestehende Schulden, geleast haben und von vornherein den Wil- len und den Vorsatz hatten, das nicht ihnen gehörende Fahrzeug unmittelbar nach der Übergabe durch die Garage in Vertretung von C._____, der es durch den Leasingvertrag rechtmässig anvertraut war, in Besitz zu nehmen und es wei- terzuverkaufen. Dafür hatten sie bereits alles organisiert und mit AF._____ abge- sprochen, so dass das Fahrzeug noch am Tag der Übernahme unter dessen Mit- wirken auf ihn eingelöst werden konnte. Damit handelten sie, wie wenn sie selbst Eigentümer wären, obwohl sie wussten, dass sie nicht frei über das Fahrzeug ver- fügen durften. Sie eigneten sich im Rechtssinne das Fahrzeug an, da sie bereits mit dem Verkaufsangebot an AF._____ die effektiv nicht gegebene Eigentümer- stellung manifestierten. A._____, der den Vorschlag zu diesem Vorgehen machte, B._____ bei der Probefahrt und der Übernahme begleitete und ihm die Anzahlung vorgeschossen hatte sowie den Käufer AF._____ vermittelte, von dem er - und nicht B._____ - wusste, dass er mit Luxusfahrzeugen handelte, leistete damit ei- nen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Tat und wirkte sowohl bei der Ent- schlussfassung als auch bei der Ausführung selbst persönlich mit. Sein Tatbeitrag erfüllt damit sämtliche Eigenschaften einer Mittäterschaft und beschränkt sich mitnichten auf eine blosse Gehilfenschaft. Sowohl A._____ als auch B._____ ist das Wissen darum anzurechnen, dass sie den BMW X5 nicht hätten verkaufen dürfen, da sie beide massgeblich am Abschluss des Leasingvertrages beteiligt waren und wussten, dass das Auto gemäss schriftlichem Leasingvertrag bis zur vollständigen Begleichung aller Leasingraten noch im Eigentum der Lieferantin, der D._____ AG, stand und ihnen via C._____ im Rechtssinne anvertraut worden war. Aufgrund des Tatvorgehens, woraus auf ihren Willen als eine innere Tatsa- che geschlossen werden kann, verbleibt kein Zweifel, dass beide nie beabsichtig- ten, die restlichen Leasingraten zu bezahlen oder das Fahrzeug der Eigentümerin zurückzugeben. Somit entstand bereits durch die Aneignung der tatbestandsmäs-
- 178 - sige Schaden im Entzug des Fahrzeugwertes und dem Verlust der Sicherheit für die Vertragsforderung durch das Weiterverkaufen an einen gutgläubigen Dritten. Durch ihr Verhalten im Zusammenwirken als Mittäter erfüllten beide Beschuldig- ten sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, weshalb dem Schuldspruch durch die Vorinstanz zu folgen ist. E. A._____ und B._____: Lieferwagen Nissan Cabstar (ND 7 und 11) I. Sachverhalt Diese beiden Anklagepunkte (je Ziffern III. und IV.; Urk. 61/9 und Urk. 62/9 je S. 6 ff.) befassen sich mit dem Leasing je eines Lieferwagens der Marke Nissan Cabstar bei der Garage AP._____ AG in DR._____ [Ortschaft], finanziert durch die G._____ Bank AG und CT._____ Company Establishment (nachfolgend CT._____ genannt) (siehe obige Übersicht 3. Teil B. II. 2.). Die Leasingverträge wurden innerhalb von nur drei Wochen abgeschlossen, der erste durch AD._____, der zweite durch C._____. Dass sich daraus eine hohe Möglichkeit für Verwechslungen in den Befragungen darüber ergibt, von welchem Nissan Cab- star gerade die Rede ist, liegt auf der Hand, zumal die beiden Delikte nicht gleich- zeitig bekannt wurden. So wurde effektiv im zweiten Leasing vom 10. November 2008 namens der T._____ GmbH aufgrund schriftlicher Strafanzeige vom 24. Juni 2009 zuerst ermittelt und im effektiv ersten Leasing vom 21. Oktober 2008 erst auf Anzeige von AD._____ vom 30. September 2009 hin, wie sich aus den Poli- zeirapporten ergibt (Urk. ND 7/1 S. 1 und 8; Urk. Urk. ND 11/1 S. 5). Angesichts dieser Umstände erscheint es sachgerecht, die beiden Anklagepunkte zusammen zu erörtern.
1. Anklagevorwurf 1.1. Nissan Cabstar I (ND 11) Der Anklagepunkt III. (ND 11) hat zusammengefasst das (erste) Leasing des Lie- ferwagens der Marke Nissan Cabstar Basis (Pro) 35.13 im Wert von Fr 42'760.– von AD._____, der Schwägerin von B._____, bei der Garage AP._____ AG, fi- nanziert durch die G._____ Bank AG, zum Gegenstand. Den Beschuldigten
- 179 - A._____ und B._____ wird im Wesentlichen vorgeworfen, nach entsprechender Absprache einerseits AD._____ wahrheitswidrig vorgegeben zu haben, dass der Lieferwagen für die Firma T._____ GmbH gebraucht würde und sie dadurch B._____ helfe, in der Firma arbeiten zu können und dass sie andererseits der Ga- rage AP._____ AG bzw. der G._____ Bank AG mittels gefälschter Lohnausweise von AD._____ und AC._____ eine nicht gegebene Leistungsfähigkeit und Leis- tungswilligkeit zur Bezahlung der finanziellen Vertragspflichten vormachten, so dass AD._____ den genannten Leasingvertrag am 21. Oktober 2008 unterschrieb und das Fahrzeug am 28. Oktober 2008 abgeholt wurde. Die erste Rate in der Höhe von Fr. 5'000.– habe B._____ bei der Abholung bar bezahlt, wobei er das Geld vorgängig von A._____ erhalten habe. Der Lieferwagen, so die Anklage wei- ter, sei im Besitz von A._____ bzw. B._____ verblieben. Ca. zwei Wochen später hätten sich A._____, B._____, AD._____ und AC._____ zur Garage von AO._____ begeben, wo der Lieferwagen an ihn für Fr. 38'000.– weiterverkauft worden sei, nachdem A._____ zuvor die Löschung des Codes 178 (Halterwechsel verboten) im Fahrzeugausweis erwirkt gehabt habe, indem er bzw. eine unbe- kannte Täterschaft dem Strassenverkehrsamt am 3. November 2008 ein nachge- ahmtes Löschungsbegehren mit einer nachgeahmten Unterschrift namens der G._____ Bank AG vorgelegt habe. AD._____ habe den ihr von AO._____ auf ihr Konto überwiesenen Kaufpreis an ein von A._____ bestimmtes und ihr von B._____ angegebenes Konto weiterüberwiesen. Dabei hätten A._____ bzw. B._____ beabsichtigt bzw. billigend in Kauf genommen, dass das Vermögen der G._____ Bank AG im Umfang des Fahrzeugwertes (abzüglich der bei Übergabe geleisteten Zahlung) vermindert und ihr Vermögen im selben Umfang direkt bzw. indirekt vermehrt würde. Die Einzelheiten zu diesem Anklagepunkt können im Üb- rigen der Anklageschrift entnommen werden (Urk. 61/8 S. 6-10; Urk. 62/9 S. 6- 10). A._____ - nicht jedoch B._____ - wird durch die Anklagebehörde zusätzlich vor- geworfen, er habe zumindest eine unbekannte Täterschaft veranlasst, dass die Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes mittels eines gefälschten Löschungsbe- gehrens den Code 178 aus dem Fahrzeugausweis des Nissan Cabstar löschten. Obwohl A._____ gewusst habe, dass der Fahrzeugausweis nachgeahmt gewe-
- 180 - sen sei, sei dieser dann beim Verkauf des Lieferwagens an AO._____ vorgezeigt worden, der darauf vertraut habe, dass er richtig sei. A._____ habe gewusst, dass AO._____ nicht bemerken würde, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handle und es daher kaufen würde (Urk. 61/8 S. 11). 1.2. Nissan Cabstar II (ND 7) Im Anklagepunkt Ziffer IV. wird den Beschuldigten A._____ und B._____ zusam- mengefasst im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten zusammen geplant und ver- einbart, C._____ vorgeblich für die T._____ GmbH einen Lieferwagen leasen zu lassen, obwohl A._____ von Anfang an beabsichtigt habe, dessen Weiterverkauf zu veranlassen, wovon auch B._____ bereits in diesem Zeitpunkt ausgegangen sei. Beide hätten nie die Absicht gehabt, je die gegenüber der Eigentümerin des Lieferwagens eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nach dessen Übergabe zu erfüllen, wozu auch beide nicht in der Lage gewesen wären, was sie auch ge- wusst hätten. A._____ oder B._____ sei mit der Garage AP._____ AG in Kontakt getreten und schliesslich habe A._____ den Nissan Cabstar ausgesucht. B._____ habe seine Frau ersucht, für die Firma T._____ GmbH den Leasingvertrag zu un- terschreiben, was sie auch getan habe. Am 13. November 2008 hätten sich A._____ und B._____ zur Garage AP._____ begeben, wobei B._____ zuhanden der Leasinggeberin CT._____ eine Sonderzahlung von Fr. 13'000.– sowie die ers- te Leasingrate in der Höhe von Fr. 802.– in bar übergeben habe. Das Geld hierzu habe er zuvor von A._____ bekommen. B._____ habe den Lieferwagen nunmehr an A._____ übergeben, wobei sich B._____ angesichts der bereits vorgängigen deliktischen Handlungen im Zusammenhang mit den Leasingfahrzeugen die An- nahme habe aufdrängen müssen, dass A._____ den Lieferwagen nach der Über- gabe veräussern würde. Nachdem dieser die Löschung des Codes 178 im Fahr- zeugausweis mittels eines unautorisierten Löschungsbegehrens vom 2. Dezem- ber 2008 erwirkt gehabt habe, habe er den fraglichen Lieferwagen am 5. Januar 2009 an AU._____ zu einem Preis von Fr. 34'500.– verkauft. Abgesehen von ei- ner einzigen Leasingrate sei keine weitere geschuldete Rate bezahlt worden. Damit hätten die beiden Beschuldigten zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Vermögen der CT._____ im Umfange des Fahrzeugwertes abzüglich
- 181 - der geleisteten Zahlungen vermindert und ihres entsprechend vermehrt würde. Durch dieses Vorgehen habe A._____ seine Schulden gegenüber AF._____ und B._____ seinerseits seine Schulden gegenüber A._____ reduziert, so dass beide vom Verkauf des Fahrzeugs profitiert hätten (Urk. 61/8 S. 11-15 und Urk. 62/9 S. 10-14). Wie zu ND 11 wird dem Beschuldigten A._____ zusätzlich vorgeworfen, die Lö- schung des Codes 178 mittels eines nachgeahmten Löschungsbegehrens durch eine unbekannte Täterschaft, vermutungsweise AT._____, veranlasst, wenn nicht gar selbst die Nachahmung vorgenommen zu haben. Analog zu ND 11 wird ihm weiter vorgeworfen, dass dieser nachgeahmte Fahrzeugausweis beim Verkauf des Fahrzeugs an AU._____ vorgezeigt worden sei, der ebenfalls von dessen Richtigkeit ausgegangen sei. Dabei habe A._____ gewusst, dass der Fahrzeug- ausweis nachgeahmt worden war, AU._____ dies aber nicht bemerken und infol- gedessen den Lieferwagen kaufen würde (Urk. 61/8 S. 15).
2. Einwendungen 2.1. Der Beschuldigte A._____ lässt auch hier seine Tatbeteiligung als Vermittler der Käufer AO._____ und AU._____ sowie die Organisation dieses Weiterver- kaufs resp. die Mithilfe hierbei zugeben, bestreitet jedoch jede weitere Tatbeteili- gung. Er betont zudem erneut, mit der Löschung des Codes 178 aus dem Fahr- zeugausweis nichts zu tun und auch nicht vom Verkauf der beiden Nissan Cab- star profitiert zu haben, weshalb seine Verteidigung beantragt, er sei lediglich we- gen unrechtmässiger Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 27 StGB zu verurteilen (Urk. 3/14 S. 11 f.; Prot. I S. 65-68; Urk. 133 S. 13 f. und S. 17 f.; Urk. 207 S. 37 ff. und S. 47 ff.). Im Weiteren wendete der Beschuldigte A._____ sinngemäss ein, B._____, AC._____ und AD._____ hätten sich abge- sprochen und sagten jeweils das Gleiche aus, sie würden zusammenspannen, da sie eine Familie seien (Urk. 3/12 S. 5, Urk. 3/14 S. 3). 2.2.1. Im Wesentlichen lässt der Beschuldigte B._____ zu ND 11 bestreiten, dass er vor Abschluss des Leasingvertrages durch AD._____ von den Plänen A._____s zum Verkauf des Lieferwagens gewusst habe und negiert sodann im
- 182 - Ganzen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Ausserdem sei bei der G._____ Bank AG kein Vermögensschaden eingetreten, da ja AD._____ die Lea- singraten weiterhin beglichen habe resp. begleiche, wie die Anklageschrift zutref- fend vorbringe (Urk. 131 S. 51 ff.; Urk. 209 S. 39). Zur Eventualanklage wird be- stritten, dass das Fahrzeug B._____ anvertraut worden sei, statt dessen sei dies AD._____ resp. de facto A._____ gewesen. Einzig A._____ habe sich das Fahr- zeug angeeignet und wie ein Eigentümer darüber verfügt (Urk. 131 S. 57 f.). 2.2.2. B._____ lässt bezüglich ND 7 unter Verweis auf die Einwendungen zu ND 11 namentlich bestreiten, dass geplant gewesen sei, dass er das Auto nach eigenem Gutdünken nutzen würde, da es für die T._____ GmbH bestimmt gewe- sen sei und damit für A._____, der ihm gesagt habe, der Cabstar werde zu ge- schäftlichen Zwecken gebraucht, um Schutt und Material zu transportieren. Abge- sehen davon habe B._____ zu dem Zeitpunkt über keinen Führerausweis verfügt. Bestritten wird auch, dass B._____ geahnt habe, dass das Auto verkauft würde. Der Verkauf sei ohne Wissen und Zutun seitens B._____s alleine von A._____ vorgenommen worden, was sich aus den Aussagen von AU._____ ergebe. Aus- serdem habe B._____ keinen Rappen aus dem Verkauf erhalten und wisse auch nicht, wohin der Kaufpreis letztendlich geflossen sei (Urk. 131 S. 59 ff.; Urk. 209 S. 32). 2.3. Die Verteidigungen beider Beschuldigter schieben die Schuld hinsichtlich der Löschung der Codes 178 in den Fahrzeugausweisen jeweils dem anderen Mitbeschuldigten resp. mutmasslich einer weiteren Person zu (Urk. 133 S. 15 f.; Urk. 131 S. 54).
3. Unbestrittener Sachverhalt Aufgrund objektiver Beweismittel, namentlich der im vorinstanzlichen Urteil aufge- zählten Dokumente (Urk. 159 S. 143 f. und S. 170 f.), übereinstimmender Aussa- gen der Beteiligten und vorliegender Zugaben (Urk. 133 S. 14 f. und S. 17 f. [A._____]; Urk. 131 S. 51 ff. und S. 59 ff. [B._____]) ist folgender Sachverhalt an- erkannt, unbestritten oder belegt und damit erstellt:
- 183 - 3.1. Nissan Cabstar I (ND 11) B._____ bat seine Schwägerin AD._____ darum, ihm zuliebe in ihrem Namen ei- nen Leasingvertrag für ein Fahrzeug für die T._____ GmbH abzuschliessen, wozu sie sich bereit erklärte, um ihm zu helfen. Im Zuge der Vertragsvorbereitung im Hinblick auf das Leasinggeschäft über einen Nissan Cabstar gingen am 20. Okto- ber 2008 bei der Garage AP._____ AG in DR._____ gefälschte Lohnausweise be- treffend eine angebliche tatsachenwidrige Arbeitstätigkeit von AD._____ von Au- gust bis Oktober 2008 bei der Firma AE._____ mit einem monatlichen Lohn in der Höhe von Fr. 5'266.21 und ebensolche betreffend eine angebliche tatsachenwid- rige Arbeitstätigkeit von AC._____ von August bis Oktober 2008 bei der Firma U._____ GmbH mit einem monatlichen Lohn von Fr. 4'275.25 ein, obwohl beide kein solches Einkommen erzielten (Urk. 159 S. 148 f. E. 11.3.1.2 und 11.3.1.4. je mit Belegstellen). Weiter lagen der Garage AP._____ AG zum Zeitpunkt des Ab- schlusses des Leasingvertrages die von AD._____ unterzeichneten Dokumente "Budgetberechnung", die ebenfalls vom wahrheitswidrigen Monatslohn ausging, "Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten" und die "Kaskobestätigung und Zessionserklärung", je vom 21. Oktober 2008, vor. Die Garage AP._____ AG hol- te einen Betreibungsregisterauszug von AD._____ ein, der bestätigte, dass weder Betreibungen noch Verlustscheine bestünden, und die G._____ Bank AG ver- suchte - allerdings erfolglos - einen solchen von AC._____ zu erhalten (Urk. ND 11/7/4). Am 21. Oktober 2008 schloss AD._____ mit der G._____ Bank AG den Leasingvertrag Nr. … betreffend den Lieferwagen der Marke Nissan Cabstar Ba- sis (Pro) 35.13, im Wert von Fr. 42'760.– mit einer Laufdauer des Leasingvertra- ges von 42 Monaten ab. Lieferant des Fahrzeugs war die Garage AP._____ AG in DR._____, wobei die G._____ Bank AG das Fahrzeug durch den Kauf bei der Garage AP._____ AG vorfinanziert hatte (Urk. ND 11/7/4/5). Am 29. Oktober 2008 wurde der Nissan Cabstar zumindest von B._____ persön- lich bei der Garage AP._____ AG abgeholt. Dabei bezahlte er die erste Leasing- rate von Fr. 5'000.– in bar. Der auf AD._____ lautende Fahrzeugausweis zum be- sagten Nissan Cabstar war mit dem Code 178 "Halterwechsel verboten" versehen (Urk. ND 11/7/4/9).
- 184 - Mittels eines Löschungsbegehrens bezüglich des Codes 178 vom 3. November 2008, das mit einer nachgeahmten Unterschrift der G._____ Bank AG versehen war (Urk. ND 11/2/1), wurde die Löschung dieses Codes per 5. November 2008 durch das Strassenverkehrsamt erwirkt (Urk. ND 11/2/3). Nach der Übergabe des Lieferwagens durch die Garage AP._____ AG wurde das Fahrzeug, dessen Fahrzeugausweis keinen Code 178 mehr enthielt, an AO._____, handelnd für die AB._____ AG, verkauft (Urk. ND 11/6/1), mit wel- chem der Beschuldigte A._____ zwecks Verkaufs des Fahrzeugs Kontakt aufge- nommen und die Details ausgehandelt hatte. Zum Verkauf bei der AB._____ AG von AO._____ in DS._____ [Ortschaft] waren AD._____, AC._____ und B._____ sowie A._____ erschienen. AO._____ bezahlte für den Lieferwagen Fr. 38'000.–, wobei er das Geld auf das Konto Nr. … von AD._____ bei der N._____ Bank überwies (Urk. ND 11/6/2-3), da er es abgelehnt hatte, bar zu bezahlen. Unbestritten und belegt ist schliesslich, dass AD._____ die Leasingraten auch nach dem Weiterverkauf des Lieferwagens an AO._____ weiterhin bezahlte, was auch die Vorinstanz entsprechend festhielt (Urk. 159 S. 160). Tatsächlich ist ent- gegen der Vorinstanz (Urk. 159 S. 323) jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der eingereichten Belege seitens der Privatklägerin 6 (G._____ Bank AG; heute G._____ Bank AG) ein weitaus höherer Ausstand an Leasingraten anhand des Kontoauszuges erstellt ist, und zwar ein solcher in der Höhe von Fr. 12'177.90 per
16. Februar 2011 (Urk. ND 11/4/3). Weiter ergibt sich aus diesem Kontoauszug, dass die letzte monatliche Rate im Betrage von Fr. 929.65 am 3. Februar 2010 gutgeschrieben worden war. 3.2. Nissan Cabstar II (ND 7) Unbestritten ist hier was folgt: B._____ ersuchte seine Frau C._____, den Lea- singvertrag für einen Lieferwagen zu unterschreiben, der vorgeblich für die Firma T._____ gebraucht würde. Am 10. November 2008 unterschrieb sie im Beisein ih- res Ehemannes im Namen der T._____ GmbH, deren Geschäftsführerin sie war, vor Ort bei der Garage AP._____ AG in DR._____ den Leasingvertrag für einen Nissan Cabstar mit der Chassis-Nr. … im Wert von Fr. 42'760.–. Am 13. Novem-
- 185 - ber 2008 wurde der Nissan Cabstar zumindest von B._____ persönlich bei der Garage AP._____ AG abgeholt. Dabei übergab er die in der Anklage genannte Sonderzahlung und die erste Rate in bar zuhanden der CT._____. Der zum be- sagten Nissan Cabstar gehörende Fahrzeugausweis war mit dem Code 178 "Hal- terwechsel verboten" versehen (Urk. ND 7/5/24; Urk. 159 S. 172-174 Rz. 13.3.2.- 4.; Rz.13.3.5; mit weiteren Belegstellen). Mittels einem Löschungsbegehren bezüglich des Codes 178 vom 2. Dezember 2008, das auf eine falsche begünstigte Leasingfirma lautete (Urk. ND 7/5/25), wurde die Löschung dieses Codes per 18. Dezember 2008 beim Strassenver- kehrsamt Regensdorf erwirkt (Urk. ND 7/5/23d und ND 7/9/15/2). Der fragliche Nissan Cabstar wurde alsdann nach Vermittlung durch A._____ am
5. Januar 2009 unter Vorweisung des erschlichenen, keinen Code 178 mehr ent- haltenden, Fahrzeugausweises für Fr. 34'500.– an AU._____ übergeben (ND 7/5/23b-d; ND 7/9/15/1) und von diesem am 16. März 2009 weiterverkauft (Urk. ND 7/9/15/5). Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben der CT._____ und der dazu von ihr eingereichten Unterlagen wies dieser Nissan Cabstar einen Neuwert von Fr. 42'760.– auf (Urk. ND 7/5/5 und ND 7/5/7), an welchen die Son- deranzahlung von Fr. 13'000.– und die erste Rate von Fr. 802.– angerechnet wurden (Urk. ND 7/5/5-8). Alsdann ging per 12. Februar 2009 die zweite Rate von Fr. 802.– ein (Urk. ND 7/5/10), so dass der Vermögensschaden ohne Zins und Folgekosten Fr. 28'156.– betrug. Berechnet anhand der ausstehenden Leasingra- ten gemäss Leasingvertrag, Anrechnung eines Restwertes bei vorzeitiger Ver- tragsauflösung und Folgeschadens machte die Geschädigte einen Schaden in der Höhe von Fr. 43'658.– geltend (Urk. ND 7/10/11/1-4), wobei sie die Straf- und Zi- vilklage mit Eingabe vom 13. August 2014 zurückzog (Urk. 83).
4. Sachverhaltserstellung 4.1. Beweismittel 4.1.1. Bezüglich der von der Vorinstanz als nicht verwertbar beurteilten Ein- vernahmen ist auf die Ausführungen unter dem 2. Teil C. 6. zu verweisen, wonach diese durchaus in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind. Auch Angaben wei-
- 186 - terer Beteiligter, die gegebenenfalls Aussagen hierzu in Einvernahmen zu ande- ren Anklagepunkten machten, können ohne weiteres auch für den vorliegenden Sachverhalt berücksichtigt werden. Infolge der Bestreitung seitens A._____s hin- sichtlich jeglicher Tatbeteiligung an den Leasinggeschäften bzw. den Handlungen vor dem Weiterverkauf der beiden Lieferwagen ist insbesondere dieser ihm von der Anklage vorgeworfene Tatbeitrag beweismässig noch zu erstellen. 4.1.2. AD._____ meldete sich am 30. September 2009 selbst bei der Polizei, um eine Anzeige zu erstatten, da sie auch ein Fahrzeug geleast habe, das von A._____ und B._____ weiterverkauft worden sei, worauf hin sie zuerst polizeilich einvernommen wurde (Urk. ND 11/1 S. 5 und ND 11/5/1 S. 1). Als Grund für ihre Anzeige nannte sie ihre Schwester, welche ihr von den Autos erzählt habe und ih- ren Vertrag habe anschauen wollen, wobei sie festgestellt habe, dass es sich um ein Leasingauto handelte (Urk. ND 11/5/1 S. 1). Sie sagte aus, sie sei von B._____ gebeten worden, für ihn bzw. die Firma "ein Auto zu nehmen". Sie sei damit einverstanden gewesen und mit ihm und A._____, der am Steuer des Autos von B._____ gesessen sei, zur Garage gefahren, wo ihr Schwager dem Garagis- ten Fr. 5'000.– in bar übergeben habe, die er zuvor von A._____ erhalten gehabt habe. Während sie in den Büroräumlichkeiten der Autogarage den Vertrag unter- zeichnet hätten, habe A._____ bei der Tankstelle gewartet. Anschliessend hätten sie die beiden wieder nach Hause gefahren. Weil das Auto, das sie nach dem Be- such bei der Garage nie mehr gesehen habe, gemäss Angaben von A._____ nicht mehr gebraucht würde, sei es an einen AO._____ verkauft worden. Sie sei mit ihrer kleinen Tochter, ihrem Mann, A._____ und B._____ zur Autogarage in den Aargau gefahren, wo sie auf Geheiss von A._____ unterschrieben habe, nachdem sich die Männer besprochen gehabt hätten. Für den Nissan habe sie ca. Fr. 38'000.– auf ihr Konto bekommen. A._____ habe ihr einen Zettel mit einer Ad- resse darauf gegeben, wohin sie das Geld habe überweisen müssen. Eigentlich habe Herr A._____ das Geld bar auf die Hand gewollt, was der Garagist aber ab- gelehnt habe. Statt dessen habe er ihr das Geld überwiesen (Urk. ND 11/5/1 S. 1- 3). Sie habe dabei nur ihrem Schwager helfen wollen und ihm vertraut. Sie habe kein Geld gehabt, um den Nissan zu kaufen, aber sie hätten ihr gesagt, dass sie einen Kredit aufnähmen. Die Raten für das Fahrzeug zahle sie immer noch. Das
- 187 - sei von Anfang an so abgemacht gewesen. A._____ habe vor der Vertragsunter- zeichnung durch sie gesagt, dass er dann das Geld zurückzahle, wenn es mit der Firma dann laufe (Urk. ND 11/5/1 S. 4 f.). Diese Aussagen bestätigte AD._____ später in der Konfrontationseinvernahme mit A._____ zum allergrössten Teil (Urk. 8/3 = ND 11/5/11). Sie führte jedoch noch aus, B._____ habe sie zu jener Zeit häufig besucht und sie habe zuhause "schon noch andere Sachen wegen des Hausbaus" unterschrieben. Von einem Auto sei vor dem Besuch in der Gara- ge AP._____ aber nie die Rede gewesen. Es sei alles sehr schnell gegangen und man habe ihr nichts darüber erzählt. Ihr Schwager habe hauptsächlich mit dem Garagisten gesprochen, wovon sie aber vieles gar nicht verstanden habe. Dann habe man ihr gesagt, sie solle unterschreiben, was sie auch getan habe, weil sie B._____ habe helfen wollen (Urk. 8/3 S. 7 ff.). In einem Punkt jedoch decken sich AD._____s Aussagen nicht: So bezeichnete sie zuerst A._____ als denjenigen, der ihr den Zettel mit den Kontoangaben zur Weiterleitung des Kaufpreises gege- ben habe, wohingegen sie später angab, diesen von B._____ erhalten zu haben (Urk. 8/3 S. 12). 4.1.3. AC._____ bestätigte in seiner ersten Befragung die Aussagen seiner Frau AD._____ zum Nissan Cabstar, nicht ohne sie beide in Schutz zu nehmen und anzugeben, dass sie nicht gewusst hätten, dass das ein Leasing gewesen sei. Betreffend die Zeit nach dem Leasing sagte er aus, A._____ und B._____ seien zu seiner Frau gekommen und hätten gesagt, man brauche Geld für die Firma und müsse den Lieferwagen verkaufen. Darauf seien sie alle zu AO._____ gefahren, wo das Auto verkauft worden sei. A._____ habe seiner Frau gesagt, dass sie das Geld an ihn überweisen müsse, er brauche das Geld für die Firma (Urk. 7/7 S. 10). Anlässlich der zweiten Befragung vom März 2010 sagte er im Zusammenhang mit dem Hauskauf in CA._____ (ND 13) aus, er habe einen Kre- dit aufgenommen, als sein Bruder das Schwimmbad gekauft habe. Er und seine Frau hätten um die Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.– aufgenommen, um Herrn A._____ zu helfen, nicht jedoch für das Haus. C._____ und seine Mutter hätten aber je einen Kredit dafür aufgenommen. Seine Frau habe plötzlich ca. Fr. 38'000.– auf ihrem Bankkonto gehabt. Als er habe Eigenmittel erbringen müs- sen, hätten A._____ und sein Bruder ihm Fr. 40'000.– in bar übergeben, die sie
- 188 - auf der Bank einbezahlt hätten. Auch seine Frau habe das Geld, so glaube er, auf dasselbe Konto bei der CH._____ einbezahlt. Er habe keine Ahnung, woher das Geld gekommen sei (Urk. 7/9 S. 6-9 und S. 15). Konkret auf den Nissan Cabstar angesprochen, bestätigte AC._____ seine ersten Aussagen mehrheitlich. Er gab jetzt aber neu an, A._____ und B._____ hätten ihnen gesagt, sie bräuchten Geld für die Firma, da sie bauen müssten. Weiter schwächte er seine Beteiligung ab, indem er angab, während des Verkaufs des Nissan sei er meistens bei seiner Frau draussen am Warten gewesen. Ausserdem gab er keinen genauen Kauf- preis des Nissan Cabstar an, sondern grenzte ihn zwischen Fr. 35'000.– und Fr. 40'000.– ein (Urk. 7/9 S. 17). In der Konfrontationseinvernahme mit seinem Bruder bestätigte AC._____ wiederum, dass ca. Fr. 38'000.– aus dem Verkauf des Nissan Cabstar an AO._____ auf das Konto seiner Frau gegangen seien und sie den Betrag gemäss Anweisungen von A._____ weiter überwiesen habe (Urk. 9/3 S. 7). Auf die Frage, wer den Vertrag aufgesetzt habe, benannte er AO._____ und erwähnte, A._____ sei die ganze Zeit neben ihm gestanden (Urk. 9/3 S. 8). Damit relativierte er seine zweite Aussage, wonach er selbst mehrheitlich draussen gewartet habe, denn eine solche Beobachtung hatte er ja nur machen können, wenn er selbst dabei gewesen ist. 4.1.4. C._____ sagte aus, dass sie die Firma T._____ GmbH gekauft habe, weil ihr Ehemann gesagt habe, sie müssten das, weil sie damit Häuser bauen und so ihre Schulden bei A._____ zurückbezahlen könnten (Urk. 8/6 S. 8). Zum Lea- sing des Nissan Cabstar bei der Garage AP._____ AG (ND 7) sagte sie insbe- sondere, sie wisse nicht, wer mit der Garage verhandelt habe, es sei alles vorbe- reitet gewesen und sie habe einfach unterschrieben. Ihr Ehemann habe ihr auf ei- ne entsprechende Frage geantwortet, A._____ habe den BMW X5 und den Nissan Cabstar genommen, sie wisse aber nicht, was anschliessend damit ge- schehen sei (Urk. 8/6 S. 15 f.). Sie sei sich aber hundertprozentig sicher, dass ihr Mann ihr gesagt habe, dass er das Geld für die Anzahlung und die erste Rate am Vormittag von A._____ erhalten gehabt habe. Sie hätten ja kein Geld gehabt (Urk. 8/6 S. 16).
- 189 - 4.1.5. a) B._____ sagte zum Hergang, wie es zum Leasing des Nissan Cab- star durch AD._____ (ND 11) gekommen sei aus, A._____ habe ihm gesagt, sie würden noch Geld für die Baufinanzierung (sc. CA._____ ND 13) benötigen. Er solle seine Schwägerin holen, er (A._____) habe ein Fahrzeug gesehen und das Leasing vorbereitet. Dann solle B._____ ihm das Fahrzeug geben, er würde es verkaufen und die Leasingraten bezahlen. Das Geld würde A._____ ihm dann überweisen. So habe er seiner Schwägerin AD._____ gesagt, sie solle mitkom- men, worauf sie zur Garage gegangen seien, wo die Leasingformalitäten ausge- fertigt worden seien (Urk. 4/13 = ND 11/5/2 S. 2). Bezüglich dem Geld aus dem Verkauf des Nissan Cabstar (ND 11) sagte er aus, dieses sei auf ein Konto seines Bruders AC._____ einbezahlt und von diesem dann auf das Konto der Baufirma in CA._____ überwiesen worden (Urk. 4/13 S. 2 und 7 sowie Urk. 8/2 S. 28). Aus- serdem bestätigte B._____ auch, zwei, drei Mal bei der Garage AP._____ in DR._____ gewesen zu sein und dass es sich um zwei Nissan Cabstar gehandelt habe (Urk. 4/13 S. 4). Noch am Tage des Kaufes (sc. Übergabe des Leasingfahr- zeugs durch die Garage AP._____ AG) habe er den Nissan an A._____ überge- ben und das Fahrzeug danach bis zum Verkauf bei AO._____ nicht mehr gese- hen (Urk. 4/13 S. 5). B._____ räumte auch ein, es könne möglich sein, dass bei der G._____ Bank gefälschte Lohnausweise im Namen von AD._____ eingereicht worden seien; das "Zeugs" habe eigentlich immer alles A._____ organisiert. Sie hätten dann immer nur das Auto abgeholt (Urk. 4/21 S. 6). Schliesslich sagte er vor Vorinstanz zu ND 11 aus, A._____ habe alles vorbereitet und gesagt, es sei für die Finanzierung des Hauses. Er erklärte dem Gericht, man könne das Haus finanzieren, indem man ein (sc. geleastes) Auto weiterverkaufe. Damals sei das Auto ja gar nicht bezahlt worden. Die Anzahlung sei tief gewesen und der Wert des Autos hoch. Der Erlös aus dem Verkauf sei in die T._____ geflossen; aller- dings habe man dann eine Schuld gehabt (Prot. I S. 39).
b) Zum Leasing des anderen Nissan Cabstar durch seine Frau C._____ (ND 7) gab B._____ zu, zusammen mit ihr mehrere Fahrzeuge geleast und die Fahrzeu- ge dann verkauft zu haben. Alles das, damit der Code nicht mehr im Fahrzeug- ausweis sichtbar gewesen sei, habe Herr A._____ irgendwie gemacht. Seine Frau habe die Firma T._____ GmbH von Herrn A._____ gekauft. Der Zweck sei gewe-
- 190 - sen, ein Haus zu bauen. Dieses stehe in CA._____ an der AG._____-Strasse (Urk. 4/3 S. 1 f.). Für die Firma T._____ GmbH seien ca. drei Fahrzeuge ange- schafft worden, er wisse es aber nicht mehr sicher. Er habe den BMW X5 (sc. ND
3) ausgesucht, A._____ den Pick-up (Urk. 4/3 S. 3 f.). Er sagte aus, er wisse nicht mehr genau, wohin das Geld aus dem Autoverkauf genau hingegangen sei. Er habe eine Menge offener Rechnungen und Lohn des Hausbaus bezahlt. Auch habe er A._____ das Geld zurückbezahlt, welches er ihm vorgeschossen habe (Urk. 4/3 S. 7). Weiter sagte er aus, sie hätten das Auto geleast und am gleichen Tag habe es A._____ mitgenommen. Er habe ihm gesagt, dass er schauen wer- de, dass es der Firma wieder gut gehen würde; dann habe er das Auto verkauft (Urk. 4/3 S. 8 f.). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte B._____ anlässlich der Hafteinvernahme (Urk. 4/4 S. 3 f.) und auch später nochmals, wobei er be- kräftigte, dass A._____ alles für das Leasing vorbereitet gehabt habe und er mit seiner Frau nur zur Unterzeichnung zur Garage AP._____ gegangen sei (Urk. 4/6 S. 2 ff.). Er habe seine Frau überzeugt, den Vertrag zu unterschreiben. Bei dieser Gelegenheit habe er eine Anzahlung von Fr. 13'000.– geleistet. Das Geld habe er vorgängig von A._____ erhalten. Er selbst habe keine solchen liquiden Mittel zur Verfügung gehabt, auch nicht solche für die Bezahlung der Leasingraten (Urk. 4/6 S. 6). Er habe zusammen mit A._____ den Nissan abgeholt und ihm das Auto nach der Entgegenahme noch am gleichen Tag übergeben. A._____ habe das Auto zu sich genommen und wo er es gelassen habe, wisse er nicht (Urk. 4/6 S. 7). Er habe erst nachträglich erfahren, dass das Auto verkauft worden sei, aber er sage den Namen nicht, da er nicht noch mehr Probleme haben wolle. Auf Vor- halt, dass das Auto an AU._____ verkauft worden sei, sagte er, das glaube er nicht, das Auto sei an eine andere Person verkauft worden. Auf Nachfrage be- zeichnete er einen AO._____ als Käufer, nämlich denjenigen, welcher die Garage an Frau W._____ verkauft habe. Weiter zu AO._____ befragt, sagte er aus, er wisse, dass er Autogaragen habe, dass er Häuser baue und ein gefährlicher Typ sei (Urk. 4/6 S. 8). A._____ habe das Auto dann verkauft, obwohl er gewusst ha- be, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, denn er habe ja alles vorbereitet. A._____ hätte auch einen Teil der Leasingraten zahlen sollen (Urk. 4/6 S. 7 - 9). Gefragt, was er mit dem Geld aus dem Autoverkauf (sc. ND 3)
- 191 - gemacht habe, antwortete B._____, er sei auf das Objekt, also auf das Haus (sc. CA._____), konzentriert gewesen und nicht auf andere Sachen (Urk. 4/7 S. 7). Zu ND 4 befragt, sagte B._____ weiter aus, im Büro seien drei, vier solche Formulare (sc. betreffend Löschung des Code 178) herum gelegen und Frau W._____ könne dazu sicher mehr Angaben machen (Urk. 4/8 S. 11). B._____ verneinte in der Be- fragung zu ND 6 sodann ausdrücklich, dass er jemals versucht habe, für Fahr- zeuge den Code 178 löschen zu lassen. Er habe im Büro an der CK._____- Strasse aber schon solche Formulare gesehen (Urk. 4/9 S. 7). Mit seiner ersten Aussage konfrontiert, wonach der Nissan nicht an AU._____ sondern an einen AO._____ verkauft worden sei, gab B._____ an, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob AO._____ zwei oder nur einen Nissan hatte (Urk. 4/13 S. 7). Auf Vorhalt der Aussage von AU._____, wonach dieser anlässlich einer Fotokonfrontation A._____ als Verkäufer des Nissan Cabstar erkannt habe und lediglich A._____ (sc. nicht aber B._____) kenne, sagte B._____ aus, ja, Herr A._____ habe so- wieso alle Autos verkauft (Urk. 4/20 S. 5). Im Übrigen bestritt er jedoch, dass A._____ ausser einmal beim Büromöbel-Zügeln je bei ihm zuhause in DT._____ [Ortschaft] gewesen sei und fügte an, bei ihm zuhause sei kein Platz für andere Autos gewesen (Urk. 4/20 S. 3 f.). Vor Vorinstanz bestätigte B._____ ausdrück- lich, das Ziel des Leasingvertrages sei es gewesen, an Bargeld zu kommen oder diesen fürs Geschäft zu brauchen (Prot. I S. 40). 4.1.6. W._____ gab spontan, von sich aus und glaubhaft an, dass von A._____ und B._____ von Anfang an geplant gewesen sei, die geleasten Fahr- zeuge zu verkaufen, wobei A._____ auf diese Idee gekommen sei (Urk. 5/4 S. 3 und 5). Weiter sagte sie aus, so viel sie wisse, seien über die T._____ zwei Fahr- zeuge geleast und verkauft worden, ein Nissan und ein BMW. Auf die Frage, wer die Codes (sc. "Halterwechsel verboten" in den Fahrzeugausweisen) habe lö- schen lassen, bezeichnete sie den Beschuldigten A._____. Sie habe ihn mit den Löschungsformularen in den Händen gesehen, als diese noch leer gewesen sei- en. Wie er das Formular ausgefüllt und gestempelt habe, habe sie aber nicht ge- sehen. In CN._____ im Büro habe A._____ das ausgedruckt (Urk. 5/4 S. 5 f.; Urk. 5/5 S. 17 f.; Urk. 5/8 S. 5 f.; Urk. 8/1 S. 29).
- 192 - 4.1.7. AO._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Februar 2010 aus, A._____ habe ihm die Leute gebracht, welche den Nissan Cabstar ver- kaufen wollten, es sei sein Mann und eine Frau gewesen. Das Fahrzeug sei auf die Frau oder eine Firma eingelöst gewesen, das wisse er nicht mehr genau. Das Fahrzeug habe A._____ zu ihm in seine Garage nach DS._____ gebracht, wo der Verkauf stattgefunden habe (Urk. ND 11/5/14 S. 6 f.). Auf entsprechende Frage sagte AO._____, er habe den Fahrzeugausweis angeschaut, es sei kein Code 178 'Halterwechsel verboten' eingetragen gewesen, als A._____ ihm den Wagen gebracht habe. Er habe nicht gewusst, dass es sich um ein Leasingfahrzeug ge- handelt habe. Hätte er das gewusst, hätte er das Fahrzeug sicher nicht gekauft (Urk. ND 11/5/14 S. 8). In der Konfrontationseinvernahme vom 4. Mai 2010 bestä- tigte er diese ersten Aussagen (Urk. 8/9). Er bekräftigte erneut, A._____ habe den Verkauf organisiert, er sei auf ihn zugekommen und habe ihm den Lieferwagen angeboten und ihm gezeigt (Urk. 8/3 S. 12). Er fügte an, er habe darauf bestan- den, dass der Eigentümer persönlich anwesend sein müsse und zu 90 % sei er sich sicher, dass die Frau, welche mit zum Verkauf gekommen sei, den Vertrag unterschrieben habe (Urk. 8/3 S. 13). 4.1.8. AU._____ sagte bezüglich des Kaufs des zweiten Nissan Cabstar (ND
7) zunächst aus, er habe A._____ irgendwo getroffen und sei mit ihm ins Ge- spräch gekommen, wobei A._____ ihm gesagt habe, dass er einen Lieferwagen verkaufe. Es sei ein interessantes Angebot gewesen und der Lieferwagen sei wie neu gewesen (Urk. ND 7/9/14 S. 2). Er sei dann zwei Tage vor dem eigentlichen Kauf den Lieferwagen in DH._____- oder DH1._____ anschauen gegangen und dort hätten sie auch den Preis abgemacht. Zwei Tage später sei er dann den Lie- ferwagen in … holen gegangen und habe ihn bezahlt, wobei er nicht sicher sei, wo es genau gewesen sei. Verhandelt habe er nur mit A._____ (Urk. ND 7/9/14 S. 3 f.). Beim Kauf habe er den Fahrzeugausweis gesehen, ob der Code 178 ein- getragen war, glaube er nicht, aber er habe nicht geschaut. Hätte er gewusst, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, hätte er es nie gekauft, aber das habe man ihm nie gesagt (a.a.O. S. 4 f.). Nachdem er mit der Polizei die in Frage kommenden Örtlichkeiten abgefahren war, sagte AU._____ aus, A._____ sei in DT._____ (sc. am Wohnort von B._____) in einer Wohnung ver-
- 193 - schwunden und habe entweder Fahrzeugschlüssel oder die Papiere oder den Vertrag geholt. Im Büro in CN._____ seien nebst ihm und A._____ noch zwei Männer anwesend gewesen, die er nicht gekannt habe (Urk. ND 11/9/16 S. 2 f.). Beim Büro habe er das Auto erhalten. Sein Bruder sei auch dabei gewesen, der ihm mit dem Geld geholfen habe. Das Geld habe er in DT._____ übergeben (Urk. ND 11/9/16 S. 4 f). Erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A._____ sagte AU._____ aus, dass er A._____ in der Garage bei AO._____ getroffen ha- be, wo er darauf angesprochen worden sei, ob er Interesse an dem Fahrzeug ha- be. Er wisse nicht mehr, ob das Angebot zu einem Preis von ca. Fr. 34'000.– von A._____ oder AO._____ aus gegangen sei (Urk. 8/12 S. 9). Zum ersten Mal sagte er zudem aus, er sei zusammen mit AO._____ nach DT._____ gegangen, um den Nissan Cabstar anzuschauen. Ein jüngerer und ein älterer Herr hätten ihm das Fahrzeug gezeigt; A._____ sei nicht dabei gewesen. Ein paar Tage nach der Be- sichtigung sei er mit AO._____ in diese Büroräumlichkeiten nach CN._____ ge- gangen, um das Fahrzeug abzuholen, wo wieder ein jüngerer und ein älterer Herr anwesend gewesen seien; A._____ sei nicht dabei gewesen (Urk. 8/12 S. 10). Auf Vorhalt seiner früher gemachten Aussagen, wonach er A._____ auf dem Fo- tobogen bezeichnete und aussagte, er sei mit A._____ nach DT._____ gefahren, gab er an, es nicht mehr genau zu wissen, er wolle niemanden falsch beschuldi- gen, vielleicht sei es auch B._____ gewesen, er wisse es nicht. In Bezug auf die Kontaktperson, mit der er die Verhandlungen geführt habe, gab er wiederum an, es sei dieser junge Mann gewesen und AO._____ sei auch dabei gewesen, A._____ hingegen nicht. In dem Restaurant in DH._____ sei A._____ nicht dabei gewesen, glaube er (Urk. 8/12 S. 11). Darüber, ob er den Kaufpreis von Fr. 34'000.– in den Büroräumlichkeiten der Firma T._____ GmbH in CN._____ übergab oder erst bei Erhalt der Abgas- und Fahrzeugdokumente in DT._____ (sc. am Wohnort des Beschuldigten B._____; Urk. ND 7/9/16 Fotobeilage), mach- te er widersprüchliche Aussagen (Urk. ND 7/9/16 S. 4; Urk. 8/12 S. 11 f.), blieb jedoch dabei, dass der Kaufpreis bar bezahlt worden sei (Urk. 8/12 S. 12).
- 194 - 4.2. Beweiswürdigung 4.2.1. Die Vorinstanz geht davon aus, es ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Aussagen von AD._____, AC._____ und B._____ untereinander ab- gesprochen worden wären (Urk. 159 S. 148). Das trifft nicht zu, denn sowohl B._____ wie auch sein Bruder AC._____ gaben zu, sich mit A._____ und AF._____ im Hinblick auf die polizeiliche Befragung (sc. im Januar 2009 zu ND 3) in einem Restaurant getroffen zu haben, um ihre Aussagen abzusprechen (siehe oben 3. Teil D I. 4.2.). Ausserdem fällt auf, dass sich AD._____ erst nach der Haftentlassung ihrer Schwester C._____ (sc. 25. September 2009) bei der Polizei meldete und sowohl vom zeitlichen Zusammenhang als auch von ihrer eigenen Angabe her, weshalb sie zur Polizei ging, kein Zweifel verbleibt, dass sie über den Gegenstand der laufenden Strafuntersuchung von C._____ informiert worden war und sie ihre ersten Aussagen in Kenntnis dieser Umstände machte. Das trifft ge- mäss eigenen Angaben ebenfalls auf AC._____ zu (Urk. 7/9 S. 16). Es kann da- her nicht ohne weiteres auf die Aussagen von AD._____ und AC._____ abgestellt werden, solange nicht objektive Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich ihre Anga- ben als glaubhaft erweisen, zumal sie als Direktbetroffene bezüglich des Grund- stückkaufs und des Baus in CA._____ (ND 13) einerseits allfällige Nutzniesser aus deliktisch erlangtem Geld wären und andererseits auch durch die familiären Bande und das gemeinsame Vorgehen mit B._____ betreffend Hausbau ein per- sönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Bezüglich der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von C._____ kann dagegen auf die Erwägungen oben unter
3. Teil B. I. 6. verwiesen werden. 4.2.2. Die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen von B._____ und W._____ lassen keinen anderen Schluss zu, als dass das Motiv für die Fahrzeug- leasings und den Verkauf der Autos darin bestand, Geld für das Bauprojekt in CA._____ (siehe dazu 3. Teil C. I. 4.2.2.) erhältlich zu machen. So erläuterte B._____ vor Vorinstanz zu ND 11 anschaulich, wie aus dem "Verkauf" eines Au- tos, das man ja eigentlich noch gar nicht bezahlt hatte, dessen Wert aber um vie- les höher war, Kapital zu gewinnen war. Auch zu ND 7 sagte er aus, das Ziel des Leasingvertrages sei es gewesen, an Bargeld zu kommen oder diesen fürs Ge-
- 195 - schäft zu brauchen (Prot. I S. 40). Das deckt sich auch mit seiner Aussage zu ND 3, wonach er damals in der Krise gewesen sei und das Geld gebraucht habe (Urk. 4/3 S. 3 und S. 5) und seiner frühen Aussage vom 5. Oktober 2009, wonach ein Teil aus dem Autoverkauf (sc. ND 3) in den O._____ zwecks Gründung einer Firma und ein Teil zurück an A._____ gegangen sei, bei dem er noch Schulden gehabt habe (Urk. 4/7 S. 7). Auch W._____ hielt ausdrücklich fest, dass die Be- schuldigten A._____ und B._____ via den Verkauf von geleasten Autos zu Geld hatten kommen wollen und das Vorgehen auf Initiative von A._____ hin in die Tat umsetzten (Urk. 5/4 S. 5; siehe auch oben 3. Teil C. I. 4.7.). Selbst A._____ be- stätigte - allerdings unter Verneinung seiner Mitwirkung - dieses Motiv, indem er aussagte, dass B._____ aus dem Verkauf der geleasten Autos die Eigenmittel für den Grundstückkauf (sc. CA._____ ND 13) zusammengebracht habe (Urk. 3/12 S. 24). 4.2.3. Alle Beteiligten sagten wie erwähnt übereinstimmend aus, AD._____ habe den Verkaufserlös aus dem Nissan Cabstar I gemäss Anweisungen von ih- rem Bankkonto auf ein anderes weiter überwiesen. Dass es sich dabei um das Konto des Baukonsortiums AG._____ handelte, verschwiegen dabei sowohl sie als auch ihr Ehemann und B._____, was bei ihrer Beteiligung als Mitglieder des Baukonsortiums AG._____ und damit Käufer des Grundstückes und Bauherren (Urk. ND 13/4/9, ND 13/8/5 und ND 13/6/15) ohne weiteres als Handlung zu ihrem eigenen Schutz und ihrer Entlastung zu qualifizieren ist. Auch die Aussage von AC._____, seine Frau habe die sich "plötzlich" auf ihrem Konto befundenen Fr. 38'000.– zwar auf das Baukonto einbezahlt, er wisse aber nicht, woher das Geld gekommen sei, ist in diesem Lichte als reine Schutzbehauptung zu sehen. Dass es sich dabei um den Verkaufserlös aus dem Verkauf des Nissan Cabstar an AO._____ handelte, ergibt sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Aussagen von AD._____ und AO._____, wonach er den Kaufpreis von Fr. 38'000.– auf ihr Konto überwiesen habe (Urk. 8/9 S. 14), was wiederum gestützt wird durch zwei Dokumente, einerseits den schriftlichen Kaufvertrag vom 7. November 2008 und die Posteinzahlungsquittung der Bezahlung des Betrages auf das Bankkonto von AD._____ vom gleichen Tag (Urk. ND 11/6/1-2) und andererseits dadurch, dass es sich beim fraglichen Konto um jenes von AD._____ handelte. Dies wiederum
- 196 - wird bestätigt durch eine Kopie der entsprechenden Bankkarte (Urk. ND 11/6/3), die AO._____ angefertigt und den Untersuchungsbehörden eingereicht hatte (Urk. ND 11/3 S. 3). Die Aussagen von AO._____ erweisen sich als zutreffend, so dass auf sie abgestellt werden kann. Ebenfalls betrifft dies die Angaben von AD._____ zur Bezahlung des Kaufpreises, wobei einzuräumen ist, dass sie es vermied, anzugeben, wofür das Geld anschliessend verwendet wurde. Dass AD._____, AC._____ und B._____ nicht so ahnungslos waren, wie sie das selber darzustellen versuchten, zeigt sich aus dem nachgewiesenen Zusammen- hang mit dem von ihnen angestrebten Bauvorhaben CA._____: So erfolgte der Verkauf der beiden Nissan Cabstar, die am 29. Oktober 2008 und 13. November 2008 von der Garage AP._____ AG übernommen worden waren, in einer Phase, als B._____ am 7. November 2008 nachweislich das Formular der CH._____ … betreffend die Identifikation der Mitglieder des Baukonsortiums "AG._____" unter- zeichnet hatte (Urk. ND 13/4/10). Damit ist als erstellt davon auszugehen, dass al- le Beteiligten, die ja am 13. November 2008 die Produktevereinbarung mit der CH._____ unterschrieben, so namentlich AD._____, AC._____ und B._____ (Urk. ND 13/4/9), im Hinblick auf das Bauvorhaben und im Zusammenhang mit dem bereits lange Zeit vorliegenden Kaufvertragsentwurf über das fragliche Grundstück (Urk. ND 13/6/4 [1. Kauvertragsentwurf]; Urk. ND 13/6/10-11 [2. Kau- vertragsentwurf]) bereits im Vorfeld und damit vor dem 7. November 2008 wuss- ten, in welcher Grössenordnung von ihnen das Erbringen von Eigenmitteln erwar- tet wurde. Dass sich auf dem von B._____ ab dem Computer von A._____ resp. der Firma T._____ GmbH sichergestellten USB Memory Stick das Dokument mit dem Dateinamen "Kuvertrag envurf (AC._____) B._____.doc" und dem Titel "Werkvertrag", erstellt am 12. Oktober 2008 vom Autor "…", befand (Urk. 18/4/9, insb. auch letzte Seite; Urk. 18/1-2 und Urk. 18/8/6 sowie 18/7 S. 1-2), das der Käuferschaft gemäss glaubhafter Aussage von B._____ von A._____ zur Unter- schrift vorgelegt worden war (Urk. 18/7 S. 5), stellt ein weiteres wichtiges Indiz da- für dar, dass die bereits im Entwurf als Käuferschaft aufgeführten AD._____, AC._____ und B._____ den Kaufpreis des Grundstücks von Fr. 255'000.– und den Werkpreis von Fr. 510'000.– bereits rund eine Woche vor dem Abschluss des ersten Leasingvertrages (ND 11) kannten (Urk. 18/4/9 S. 1 und 2). Schliesslich
- 197 - wird die Aussage von AC._____, wonach er Fr. 40'000.– auf das Baukonto bei der CH._____ einzahlte und seine Frau den Betrag von Fr. 38'000.– ebenfalls dorthin überwies (siehe oben 3. Teil E I 4.1.3.) durch den entsprechenden er- wähnten Kontoauszug bestätigt (Urk. EIZ 25/33). Damit kann als erstellt davon ausgegangen werden, dass der Verkaufserlös des ersten Nissan Cabstar via AD._____ direkt in das Bauvorhaben CA._____ floss, was - zumindest von B._____ und A._____ - so geplant gewesen war. 4.2.4. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 159 S. 172) kann nicht uneingeschränkt auf die Aussagen von AU._____ abgestellt werden. So veränderte er in jeder Ein- vernahme die Beteiligten, sprach zuerst nur in der Einzahl von sich selbst als Handelnden und erwähnte einzig A._____ als Kontaktperson auf Seiten der Ver- käuferschaft namentlich und gab an, A._____ eigentlich nicht zu kennen, ihn über andere Kollegen kennen gelernt zu haben und mit ihm sonst keine Geschäfte gemacht zu haben. Anlässlich der zweiten Befragung rund zwei Monate später gab er dann neu an, er sei zusammen mit A._____ nach DT._____ gefahren und zuletzt gab er an, AO._____ habe ihn begleitet, wovon zuvor noch nie die Rede gewesen war. Zudem fällt auf, dass der Zeuge bei den polizeilichen Einvernah- men unmissverständlich und an mehreren Stellen aussagte, dass er nur mit A._____ über den Kauf des Lieferwagens verhandelt habe (Urk. ND 7/9/14 S. 3; Urk. ND 7/9/16 S. 2 und 4), wohingegen er in der Konfrontationseinvernahme be- stritt, dass A._____ in DH._____ und im Büro in CN._____ anwesend gewesen sei und gar angab, sich nicht sicher zu sein, ob das Kaufangebot von A._____ oder AO._____ ausgegangen sei. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass AU._____ den Lieferwagen einmal in DH._____ und einmal in CN._____ ange- schaut haben will, welche Ortschaften derart weit auseinander liegen, dass eine Verwechslung nicht möglich ist. Schliesslich war sich der Zeuge nicht einmal mehr sicher, ob er das Fahrzeug beim Büro in CN._____ abholte oder bei AO._____. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass AU._____ den Weiterverkauf des Nissan Cabstar schriftlich im Namen der DU._____ GmbH, …, unterzeichnete (Urk. ND 7/9/15/5), welche gemäss eigenen Aussagen von AU._____ einen sil- berfarbenen Mercedes ML zum Verkauf inseriert habe, den er zuvor auf Vermitt- lung von AO._____, B._____ oder A._____ abgekauft gehabt habe und der dann
- 198 - aber nicht habe verkauft werden können, da es sich um ein Leasingfahrzeug ge- handelt habe, was durch einen Telefonanruf einer anderen Garage herausge- kommen sei. Er habe dann das Fahrzeug wieder zurückgegeben und das Geld zurückverlangt, das er bezahlt hatte. Er habe von AO._____ verlangt, dass er bei der Rückübergabe dabei sei, da er den Kontakt hergestellt hatte. Vielleicht habe das in der Garage von AO._____ stattgefunden, das wisse er nicht mehr. Das Geld habe er von B._____ erhalten. Damit konfrontiert, dass er angegeben hatte, B._____ gar nicht zu kennen, sagte er, vielleicht sei es auch A._____ gewesen (Urk. 8/12 S. 5 ff.). Aus diesen Aussagen ergibt sich ohne Zweifel, dass AU._____ AO._____ gut kannte und sich öfters in seiner Garage in DS._____ aufhielt. Es ergibt sich daraus aber weiter, dass er sowohl B._____ wie auch A._____ im Zeit- raum Juli 2008 bis Anfang 2009 (Urk. 8/12 S. 4) bereits einmal begegnete, ohne dass dies einen Zusammenhang mit dem Verkauf des Nissan Cabstar gehabt hät- te und er in ein anderes Geschäft verwickelt war, bei dem es um den Verkauf ei- nes geleasten Fahrzeugs ging. Diese Umstände sprechen für die allergrösste Zu- rückhaltung bei der Würdigung seiner Aussagen. Dass AU._____ in der Konfron- tationseinvernahme mit A._____ dessen Anwesenheit beim Verkauf und der Übergabe des Nissan Cabstar weitgehend leugnete, ist angesichts seiner abwei- chenden ersten Aussagen als Schutzbehauptung angesichts der direkten Kon- frontation zu werten. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Aussagen von AU._____ nicht zuverlässig sind, so dass auf sie nur insoweit abgestellt werden kann, als sie durch andere Beweismittel gestützt werden. Nachdem erstellt ist, dass A._____ derjenige war, der den Verkauf der geleasten Autos vermittelte und organisierte, B._____ von Anfang an aussagte, beide Nissan Cabstars seien an AO._____ gegangen und er auch nach der Konfrontati- on mit der Aussage von AU._____ dabei blieb und lediglich einräumte, sich nicht mehr sicher zu sein, kann als erstellt davon ausgegangen werden, dass der zwei- te Nissan Cabstar an AO._____ ging und von ihm oder unter seiner Mitwirkung an AU._____ verkauft wurde. Die Aussagen von B._____, wonach er den Nissan Cabstar nach der Übergabe durch die Garage AP._____ noch gleichentags an A._____ zwecks Verkaufs übergab, sind aufgrund des gesamten Kontextes durchaus glaubhaft, hatte doch A._____ die entsprechenden Kontakte - wie unter
- 199 - anderem AO._____ resp. die AB._____ AG - und eben nicht B._____. Ausserdem ist auf die glaubhafte Aussage von B._____ abzustellen, dass der Verkaufserlös des Nissan Cabstar II auf das Konto von AC._____ einbezahlt worden sei, wovon dieser es auf das Baukonto überwiesen habe (siehe vorstehend 3. Teil E. I. 4.1.5), wobei hier - angesichts der zwei gleichen Lieferwagen - ohne weiteres von einer Verwechslung ausgegangen werden kann und er effektiv den zweiten Nissan Cabstar meinte, denn es wurde ja nachgewiesen, dass der Verkaufserlös des ersten Nissan Cabstar von AO._____ auf das Konto von AD._____ eingezahlt und von ihr auf das Baukonto überwiesen wurde (siehe oben 3. Teil E. I. 4.2.3.). Das wird auch durch den engen zeitlichen Zusammenhang untermauert, da AC._____ am Übergabetag des Nissan Cabstar II die Überweisung der Fr. 40'000.–, von welchen er eingestand, sie von A._____ und B._____ erhalten zu haben, auf das Baukonto vornahm (siehe dazu oben 3. Teil C. I. 4.2.2.). Es ist daher erstellt, dass zumindest der zugegebene Betrag des Verkaufserlöses von Fr. 34'500.– direkt in das Bauvorhaben investiert wurde. 4.2.5. Angesichts des Umstandes, dass dem Beschuldigten A._____ von der Verkäuferin des Grundstücks AG._____ in CA._____ eine letzte Frist bis spätes- tens am 6. November 2008 gesetzt worden war, um den Kaufvertrag zu unter- zeichnen, ansonsten man sich an Zweitinteressenten wenden werde (Urk. ND 13/6/14), die nachmaligen Käufer, AD._____ und AC._____ sowie B._____, jedoch nicht über das erforderliche Geld verfügten (Urk. 7/9 S. 2 ff.; Urk. 8/4 S. 8 [AC._____]), A._____ aber das Grundstück schon seit dem März 2008 hatte kaufen wollen (Urk. ND 13/6/1-9), verbleibt kein anderer Schluss, als dass der Beschuldigte A._____ ebenfalls ein eigenes Interesse am Zustande- kommen des Grundstückverkaufs hatte und in dessen Zuge zusammen mit der Käuferschaft daran ging, Fahrzeuge zu leasen, um sie anschliessend zu verkau- fen und das so erhaltene Geld in das Bauvorhaben einzubringen. Dieses Vorge- hen wurde denn auch von W._____ schon früh eindeutig und ausführlich darge- legt und schliesslich - vom Zweck her - auch von A._____ bestätigt. Dass er die Initiative daran und seine Beteiligung abstritt, ist als reine Schutzbehauptung zu werten und angesichts seines unzuverlässigen und mit Lügen gespickten Aussa- geverhaltens und des erstellten Sachverhaltes ausserdem völlig unglaubhaft.
- 200 - 4.2.6. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Aussagen von W._____ und B._____ in Bezug auf die Formulare betreffend die Löschung des Codes 178 aus den Fahrzeugausweisen als glaubhaft zu beurteilen sind (Urk. 159 S. 174 - 177). Ihre Erwägungen zur Löschung des Codes zu ND 11 überzeugen und der Hinweis auf die sich entsprechenden Unterschriften bezüg- lich des von B._____ geleasten Opels Astra Caravan stellt ein wichtiges Indiz für das gemeinsame Vorgehen der Beschuldigten B._____ und A._____ dar (Urk. 159 S. 155 f.). Dass der Beschuldigte A._____ ganz grundsätzlich nicht da- vor zurückschreckt, Dokumente für seine Zwecke zu fälschen, ergibt sich zum ei- nen aus der Sachverhaltserstellung zu ND 12 (siehe 3. Teil H. II. 2.) und zum an- deren aus der einschlägigen Vorstrafe vom 9. Juni 2004. Mit Strafbefehl des Be- zirksamtes Baden wurde der Beschuldigte A._____ rechtskräftig des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung schuldig gesprochen, weil er zwecks Er- halts eines Kredites bei der G1._____ Bank in … die vorgelegten Lohnabrech- nungen der Monate September und Oktober 2003 auf seinem Computer derart verfälschte, dass sie ein höheres als das tatsächliche Einkommen auswiesen (Beizugsakten ST.2004.1005 des Bezirksamtes Baden / Kanton Aargau). Auch für B._____ trifft aber zu, dass er vor einer Fälschung von Dokumenten nicht zurück- schreckte, gab er doch zu, für seine Ehefrau C._____ und seine Schwägerin AD._____ Lohnausweise ausgestellt zu haben, die einen Monatslohn auswiesen, welchen er resp. seine Firma AE._____ gar nicht ausbezahlt hatte (Urk. 4/20 S. 6 ff.). Ausserdem gestand er, dass er seinem Bruder AC._____ inhaltlich fal- sche Lohnabrechnungen der U._____ GmbH habe zukommen lassen, die er von A._____ erhalten gehabt habe und diesem dafür Fr. 4'000.– bezahlt habe (Urk. 4/20 S. 6). Diese Aussagen werden durch die entsprechenden sichergestell- ten Dokumente gedeckt, die der G._____ Bank AG mit dem Leasinggesuch ein- gereicht worden waren (Urk. ND 11/7/4/12 und 11/7/4/15). Unbestrittenermassen und nachweislich wurden gefälschte Löschungsbegehren bezüglich des Codes 178 "Halterwechsel verboten" beim Strassenverkehrsamt Regensdorf und Zürich eingereicht, gestützt worauf entsprechende Fahrzeug- ausweise ohne den Code 178 ausgestellt wurden (Urk. ND 7/5/25 [Amtl. Formular Löschungsbegehren] i.V.m. Urk. ND 7/5723d [Fahrzeugausweis ohne Code 178];
- 201 - Urk. ND 11/2/1 [Amtl. Formular Löschungsbegehren] i.V.m. Urk. ND 11/8/7 [Fahr- zeugausweis ohne Code 178] und Urk. ND 11/2/3 [Infocar-Auszug]). Wie aus den Löschungsbegehren ersichtlich ist, enthalten diese die Stammnummer und den genauen Typ des Fahrzeugs sowie die Angaben zum Fahrzeughalter, die nicht ohne weiteres jeder beliebigen Person bekannt sein können. Der Beschuldigte A._____ war sowohl im Besitz der Lieferwagen als auch der Fahrzeugdokumente und hatte überdies die Leasingverträge ausgehandelt, weshalb nicht nur B._____, der beim Abschluss der Verträge dabei war, sondern auch A._____ über sämtli- che Angaben verfügte, welche für das Ausfüllen der amtlichen Formulare zur Lö- schung des Codes 178 notwendige Voraussetzung waren. Dass A._____ für die Fahrzeuge einen Käufer suchte, blieb unbestritten. Aufgrund der gemeinsamen Planung und Organisation der Leasings durch B._____ und A._____ ist weiter er- stellt, dass beide wussten, dass die Fahrzeuge ohne Einverständnis der Fahrzeu- geigentümerin nicht verkauft werden durften. Nachdem AO._____ als Inhaber der AB._____ AG in DS._____ und AU._____ als Inhaber der Einzelfirma DV._____ in … (Urk. ND 7/2/5) selbst im Autohandel tätig waren, sind ihre Aussagen, wo- nach sie den Fahrzeugausweis des jeweiligen Lieferwagens bezüglich des Codes 178 vor dem Kauf angeschaut hatten, durchaus als glaubhaft zu beurteilen, da ihnen berufsbedingt diese Gegebenheiten bestens vertraut sein mussten. Da bei- de Lieferwagen Nissan Cabstar im Hinblick auf den Verkauf dem Beschuldigten A._____ übergeben und von A._____ zur Garage nach DS._____ (ND 11) resp. zum Büro nach CN._____ (ND 7) gebracht worden waren und ausserdem A._____ die Verkaufsverhandlungen mit AO._____ und AU._____ führte sowie ihnen den neuen falschen Fahrzeugausweis vorlegte, lässt der durch glaubhafte Aussagen erstellte Ablauf keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte A._____, der schliesslich die verfälschten Fahrzeugausweise bei sich hatte, damit er sie dem Kaufinteressenten vorlegen konnte, zumindest mit unbekannten Dritt- personen in Kontakt stand, von welchen er den verfälschten Fahrzeugausweis entgegennahm, da er ja danach erwiesenermassen in dessen Besitz war. Vor dem Hintergrund des von A._____ und B._____ gemeinsam angestrebten Zwe- ckes der Fahrzeugleasings, dem Umstand, dass Fahrzeuge mit dem Eintrag ei- nes Codes 178 nicht verkauft werden können, A._____ von den beiden Lieferwa-
- 202 - gen wusste, dass sie ursprünglich geleast waren und er zumindest mit dem Aus- drucken der entsprechenden Formulare zur Löschung des Codes 178 ab seinem Computer in irgendeiner Form direkt an der Löschung der Codes in den beiden geleasten Nissan Cabstars mitwirkte, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass zumindest davon ausgegangen werden muss, dass A._____ und / oder B._____ eine unbekannte Drittperson veranlassten, das gefälschte Löschungsbegehren, von dem sie beide wussten, dass es gefälscht war, beim Strassenverkehrsamt einzureichen und es infolge ihrer gemeinsamen Planung, Organisation und Durchführung offen gelassen werden kann, wer genau die Drittperson im Einzel- fall kontaktierte und zur Handlung bewegte oder ob sie gar selbst die Formulare einreichten (Urk. 159 S. 155 f. und S. 177 f.). Damit ist für die rechtliche Würdigung der Nebendossiers 7 und 11 von diesem erstellten, der Anklage entsprechenden, Sachverhalt auszugehen. II. Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung
1. Rechtsgrundlage
1. Sowohl in Bezug auf ND 7 als auch ND 11 wirft die Anklagebehörde (aus- schliesslich) dem Beschuldigten A._____ das Erschleichen einer falschen Beur- kundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB vor, respektive eventualiter Anstif- tung dazu im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB (Urk. 159 S. 11 und 15). Des Weite- ren beantragt sie, A._____ sei zusätzlich betreffend ND 7 des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Gebrauch) im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 61/8 S. 54), ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 61/8 S. 15). Die Vorinstanz folgte dem Eventualantrag bezüglich Art. 253 Abs. 1 StGB (Urk. 159 S. 331), indem sie ohne Begründung davon ausging, der Fahrzeugaus- weis stelle eine öffentliche Urkunde im Sinne der Bestimmung dar (Urk. 159 S. 276) resp. der Fahrzeugausweis ohne Code 178 gelte als falsche Beurkundung (a.a.O. S. 281). Überdies erwog sie, dass der Gebrauch der erschlichenen Beur- kundung gemäss Art. 253 Abs. 2 StGB als mitbestrafte Nachtat gelte (Urk. 159 S. 276) und sah im Dispositiv ihres Entscheides von einem diesbezüglichen Frei- spruch ab (Urk. 159 S. 331).
- 203 - 2.1. Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder ei- ne Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig be- urkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift be- glaubigt. Ebenso wird nach Art. 253 Abs. 2 StGB bestraft, wer eine so erschliche- ne Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. In den Kommentierungen wird zum Begriff der öffentlichen Urkunde auf Art. 110 Abs. 5 StGB verwiesen (Markus Boog in: BSK Strafrecht II, a.a.O., Art. 253 N 3; Ulrich Weder, OFK - StGB, a.a.O., N 2 und 6 zu Art. 253; Trechsel/Erni in: Prax- komm. StGB, a.a.O., N 2 zu Art. 253). Danach fallen unter den Begriff "öffentliche Urkunde" Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt wer- den. Gemäss Markus Boog kommt der öffentlichen Urkunde nach der Teilrevision von 1994 nur noch im Rahmen von Art. 253 und 317 Bedeutung zu, deren An- wendungsbereich auf von Beamten oder Personen öffentlichen Glaubens ange- fertigte öffentliche Urkunden beschränkt ist (Boog in: Praxkomm. StGB, a.a.O., Art. 110 Abs. 5 N 1). Ob das Produkt der Erschleichung eine öffentliche Urkunde sein muss, werde gemäss Boog in der Literatur nicht einheitlich beantwortet, er- gebe sich aber aus dem französischen und italienischen Gesetzestext (Boog in: Praxkomm. StGB, a.a.O., Art. 253 N 8). 2.2. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen er- heblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht. Darunter fällt namentlich auch der Fahrzeug- ausweis gemäss Art. 10 Abs. 1 SVG, der ausschliesslich von den Verwaltungsbe- hörden erteilt und entzogen werden kann (Art. 22 SVG). Art. 97 Abs. 2 SVG be- stimmt sodann ausdrücklich, dass die besonderen Bestimmungen des Strafge- setzbuches in diesen Fällen keine Anwendung finden. 2.3. Am 1. Januar 2012 trat eine revidierte Fassung von Art. 97 SVG in Kraft und damit nach dem Vorfall des ND 4 vom Frühling 2009, bezüglich welchem dem
- 204 - Beschuldigten der Gebrauch eines erschlichenen Fahrzeugausweises vorgewor- fen wird. Diese revidierte Bestimmung entspricht inhaltlich der alten am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG, weshalb wei- terhin das alte Recht anzuwenden ist, da das neue Recht im konkreten Fall nicht milder ist (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB), zu- mal auch die Strafandrohungen gleich lauten. 2.4.1. Aufgrund des Wortlautes war - wie auch heute - in subjektiver Hinsicht Vorsatz verlangt (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsge- setz, 1. A. Zürich/St. Gallen 2011, N 2 zu Art. 97; Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2009 vom 8. September 2009, E. 2.2). 2.4.2. Soweit ersichtlich sind sich die Kommentatoren darin einig, dass Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG als lex specialis zu Art. 253 StGB der letzteren Bestimmung grundsätzlich vorgeht (Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Orell Füssli Verlag AG, 8. A. Zürich 2014 [kurz: OFK-SVG], Art. 97 N 10; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, 2. A. Zürich/St. Gallen 2015, N 31 zu Art. 97; Trechsel/Erni, Praxkomm., a.a.O., Art. 251 N 20; Weder in OFK - StGB, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 251- 257 N 6; Boog in: Praxkomm. StGB, a.a.O., Art. 253 N 32; Günther Straten- werth/Wolfang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. A. Bern 2013, Art. 251 N 18). Dasselbe trifft auf die bis 1. Januar 2012 gültige alte Fassung von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG zu (Weissenberger, 1.A. 2011, a.a.O., N 21 zu Art. 97; Giger,OFK-SVG, 6.A., Zürich 2002, S. 279, zu Abs. 4). 2.4.3. In BGE 111 IV 24 hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass nur dort aus- schliesslich das SVG gelten soll, wo die Tathandlung nicht weitergeht, als dies zur Erfüllung der in Art. 97 Ziff. 1 aSVG genannten Tatbestände erforderlich ist. Eine Bestrafung wegen weiterer Delikte des besonderen Teils des StGB hat demnach zu erfolgen, wenn die strafbare Handlung zwar im Zusammenhang mit einer SVG- Verletzung erfolgte, aber neben derselben auch eine vom gesetzlichen Tatbe- stand von Art. 97 Ziff. 1 aSVG unabhängige Straftat im Sinne des StGB darstellt (E. 1.c).
- 205 - 2.5. Da alle Tatbestandsvarianten des Art. 97 Ziff. 1 aSVG als Vergehen ausge- staltet sind, sind sowohl die versuchte Tatbegehung als auch alle Teilnahmefor- men möglich. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zur Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 159 S. 250) verwiesen werden (Art.84 Abs. 2 StPO).
2. Subsumtion
1. Die Fahrzeugausweise des jeweiligen Nissan Cabstar stellen Ausweise im Sinne der Definition von Art. 10 Abs. 1 SVG dar, so dass das Erschleichen eines Fahrzeugausweises kraft des Vorranges der lex sepecialis von der Strafbestim- mung des Art. 97 aSVG erfasst wird. Das gälte selbst dann, wenn man wie die Vorinstanz davon ausginge, dass es sich beim Fahrzeugausweis um eine öffentli- che Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 5 StGB handelte. Es kann aber vorlie- gend offen gelassen werden, ob der Fahrzeugausweis eine öffentliche Urkunde darstellt, auch wenn die Mitarbeitenden des Strassenverkehrsamtes wohl Beamte oder Mitglieder einer Behörde sind, nicht aber Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens und damit Urkundspersonen, und sie zwar mit dem Fahrzeugausweis wohl eine Urkunde, indessen keine öffentliche Urkunde, ausstellen. Aufgrund des vorstehend erstellten Sachverhaltes verbleibt kein Zweifel, dass A._____ in bei- den Fällen zumindest eine unbekannte Drittperson veranlasste, je ein amtliches Formular für die Löschung des Codes 178 mit inhaltlich falschen Angaben betref- fend den Berechtigten resp. mit nachgeahmten Unterschriften einzureichen, damit ein neuer Fahrzeugausweis ohne den Code 178 "Halterwechsel verboten" vom betreffenden Strassenverkehrsamt ausgestellt würde, was auch geschah. Damit war das Einreichen der falschen Löschungsbegehren für die Erstellung der zum Verkaufe der Leasingfahrzeuge wichtigen Fahrzeugausweise ohne Code 178 es- sentiell und kausal, so dass der objektive Tatbestand von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG erfüllt ist. Aufgrund des konkreten Geschehens, des Ausdruckens von Lö- schungsformularen, des Ausfüllens von falschen Angaben und des Einreichens solcher falscher Angaben zwecks Beseitigung des Codes 178 ist kein anderer Schluss möglich, als dass die Tathandlung vorsätzlich begangen wurde. Dem An-
- 206 - klageprinzip zur Täterschaft folgend und gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ in beiden Fällen der ND 7 und 11 zumindest den Tatentschluss zum Erschleichen des (falschen) Fahrzeug- ausweises bei dem unbekannten Dritten hervorgerufen hatte, den dieser in die Tat umsetzte. Damit hat sich der Beschuldigten A._____ der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu be- strafen ist.
2. Analog zur Sachlage gemäss Art. 253 Abs. 1 und 2 StGB muss auch hier gelten, dass die Verwendung solcherart erschlichener Fahrzeugausweise als straflose Nachtat zu betrachten ist, denn wie dort schliesst die Erschleichung ei- nes falschen Fahrzeugausweises auch den Vorsatz in sich, diese Urkunde im Rechtsverkehr zu gebrauchen (BGE 100 IV 238 E. 5), ansonsten eine solche Tat- handlung wenig Sinn ergäbe. Ob hier in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dennoch ein Urkundendelikt nach den Bestimmungen des StGB (Art. 251 ff.) vorläge, da die Verwendung eines formal echten, aber inhaltlich fal- schen, Fahrzeugausweises (was der Beschuldigte wusste) eventuell nicht von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG erfasst wird, kann vorliegend offen gelassen werden, da ein zusätzlicher Schuldspruch in Anwendung des Verbots der reformatio in peius gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil unzulässig wäre.
3. Da der Beschuldigte A._____ im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils nur wegen der Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB und nicht auch wegen des Gebrauchs einer solchen Urkun- de nach Art. 253 Abs. 2 StGB verurteilt wurde, steht dem Schuldspruch nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG auch nicht das Verbot der reformatio in peius entge- gen, da die Strafandrohung betreffend das Erschleichen eines Ausweises nach dem SVG milder ist als diejenige nach StGB und eine zusätzliche Bestrafung für den Gebrauch entfällt. Da der Sachverhalt im Urteilsdispositiv durch den Schuld- spruch erschöpfend beurteilt ist, hat in Anwendung der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Freispruch zu ergehen (Urteil 6B_988/2015 vom 8. Au- gust 2016 E. 1.3).
- 207 - III. Betrug, eventualiter Veruntreuung
1. Rechtsgrundlage Bezüglich der Legaldefinition des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB sei zu- nächst auf die entsprechenden Erwägungen im 3. Teil A. II. 3. verwiesen. Bezüg- lich der Arglist ist an dieser Stelle zu ergänzen, dass die Vortäuschung des Leis- tungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB ist, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015, E. 1.2.3 mit Hinweisen). Zum Vermögensschaden sei bezüglich der Erwägungen unter 3. Teil A. II. 3.4 und
3. Teil C. II. 1.1. ergänzt, dass der Vermögensschaden auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bi- lanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen des Opfers nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Ge- samtwert wertmässig vermindert ist (Urteil 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2. Subsumtion 2.1. Arglistige Täuschung Die Vorinstanz nahm eine schlüssige, nachvollziehbare und zutreffende Sub- sumtion vor, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 159 S. 274 f. und S. 280 f.). Das Vorgehen der Beschuldigten B._____ und A._____ erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Arglist, zumal sie auch AD._____ und C._____ gegenüber die wahren Absichten des Vertragsschlusses verheimlichten, so dass diese guten Glaubens und offen gegenüber dem Garagisten auftreten und die kundgetanen Absichten zur Eingehung des Vertrages glaubhaft vermitteln konnten. 2.1.1. Indem die Beschuldigten B._____ und A._____ zwecks Abschluss des Leasingvertrages mit AD._____ als Leasingnehmerin (ND 11) gefälschte Lohnab-
- 208 - rechnungen von AD._____ und AC._____ sowie eine sich darauf abstützende und daher ebenfalls inhaltlich unwahre Budgetberechnung einreichten oder ein- reichen liessen, von welchen sie wussten, dass sie nicht den Tatsachen entspra- chen, täuschten sie nicht nur mit einer einfachen Lüge sondern mittels eines gan- zen Lügengebäudes eine derart gute wirtschaftliche Lage vor, dass der Vertrags- partner entgegen der Wirklichkeit davon ausgehen konnte, dass die vertragsge- mässe Bezahlung der Leasingraten nicht ernsthaft gefährdet war und der Wert des bevorschussten Kaufpreises des Leasingfahrzeuges in finanzieller buchhalte- rischer Weise nicht wesentlich herabgesetzt war. Das Lügengebäude plausibili- sierten sie ausserdem mittels gefälschter Urkunden, was bereits als arglistig im Sinne des Tatbestandes zu qualifizieren ist. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass angesichts der vorgenommenen Überprüfungen der Garage AP._____ AG resp. der G._____ Bank AG für diese keine Anhaltspunkte vorlagen, den ihnen gegenüber gemachten Angaben nicht zu vertrauen. Sie sind vielmehr dem geforderten Mindestmass an Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Vertrags- partners mit den von ihnen verlangten Unterlagen zur Einkommenssituation und den Lebenshaltungskosten sowie der Abklärung beim Betreibungsamt rechtsge- nügend nachgekommen. Dass sie den eingereichten Lohnabrechnungen vertrau- ten, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, kann doch im normalen Ge- schäftsverkehr nicht verlangt werden, dass sie solche Urkunden, die letztlich mit der Buchhaltung der Arbeitgeberfirma übereinzustimmen haben und auf die daher grundsätzlich vertraut werden kann, nicht auch noch mittels Nachfragen bei den Arbeitgebern auf ihre Authentizität prüften, da grundsätzlich auf solche Dokumen- te abgestellt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016). Indem die Beschuldigten B._____ und A._____ der G._____ Bank AG und der Garage AP._____ AG gegenüber vortäuschten, ihren vertraglichen Verpflich- tungen durch Bezahlung der Leasingraten nachzukommen, ohne je die Absicht gehabt zu haben, das Leasingfahrzeug gemäss Art. 1.3. und 17 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Typ A am letzten Tag der Vertragsdauer (oder sofort im Falle vorzeitiger Auflösung) der Leasinggesellschaft oder einer von ihr bezeichne- ten Stelle zurückzugeben und das Eigentum der Leasinggesellschaft am Fahr- zeug zu respektieren (Urk. ND 11/7/4/3 S. 1 und 3; Urk. ND 11/7/4/2 Zeile unmit-
- 209 - telbar vor Unterschrift), handelten sie bereits arglistig, aber auch mit Bereiche- rungsvorsatz, da sie das Fahrzeug gerade zum Zwecke des Verkaufs und des sich daraus ergebenden Erlöses und nicht zum vertragsgemässen Gebrauch wie in Art. 1.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Typ A vorgesehen (Urk. ND 11/7/4/3 S. 1) in Besitz nahmen. 2.1.2. Auch bezüglich des zweiten Nissan Cabstar (ND 7) ist das Vorgehen der Beschuldigten B._____ und A._____ als arglistig zu qualifizieren, da sie die T._____ GmbH als Vertragspartnerin vorschoben, welche - worauf die Vorinstanz zutreffend hinwies - zufolge ihrer Inaktivität bis zum Verkauf an C._____ kein ne- gatives Ergebnis einer Kreditprüfung aufwies (Urk. ND 7/5/2-3), so dass deren tatsächlich fehlende Leistungsfähigkeit für einen Aussenstehenden nicht festzu- stellen war. Im Übrigen täuschten hier A._____ und B._____ ausserdem über den von Anfang an fehlenden Zahlungswillen, denn sie wussten beide, dass sie infol- ge des geplanten Verkaufs des Fahrzeugs die Leasingraten gar nie bezahlen würden, was sie aber C._____, die nicht mit den Geschäften der T._____ GmbH vertraut war und die sie ihrem Ehemann und dieser wiederum A._____ zur effek- tiven Führung überliess, ebenfalls verschwiegen. Weiter täuschten sie auch hier den von Anfang an fehlenden Willen zur Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflich- tung zur Rückgabe des Fahrzeugs resp. Beachtung des Eigentums daran seitens der CT._____ vor, auf welches sie im Übergabeprotokoll nochmals ausdrücklich hingewiesen worden waren (Urk. ND 7/5/8 unmittelbar vor der Unterschrift). Durch die Verheimlichung dieser inneren und nicht überprüfbaren Tatsachen und dem damit einhergehenden falschen Eindruck betreffend Fähigkeit und Wille zur ver- tragsgemässen Erfüllung seitens der Leasingnehmerin ist auch bezüglich des zweiten Nissan Cabstar Arglist im Rechtssinne gegeben. 2.2. Vermögensschaden / Bereicherungsabsicht 2.2.1. Der Einwand des Beschuldigten B._____, es sei kein Vermögensscha- den entstanden, da AD._____ ja die Leasingraten weiter bezahle, gehen vollstän- dig an der Sache vorbei, wie nur schon der Betrag der per 16. Februar 2011 aus- stehenden Leasingraten von Fr. 12'177.90 aufzeigt. Abgesehen davon ist jedoch auch das geleaste Fahrzeug an sich und dessen Restwert durch den widerrechtli-
- 210 - chen Verkauf des Fahrzeugs an einen gutgläubigen Dritten unwiederbringlich für die ursprüngliche Eigentümerin und Leasinggeberin, die G._____ Bank AG, verlo- ren. Damit haben die Beschuldigten B._____ und A._____ der Leasinggeberin de- ren Sicherheit ersatzlos entzogen. Indem sie zusätzlich die Einkommenssituation von AD._____ und AC._____ mittels gefälschter Lohnabrechnungen und darauf basierender Budgetberechnung krass falsch darstellten, liegt in concreto der Schaden der Leasinggeberin ganz wesentlich auch in der Gefährdung ihrer For- derung, welche ungleich höher liegt, als sie aufgrund der vorgespiegelten finanzi- ellen Situation annehmen musste. Die Einbringlichkeit ihrer ursprünglichen Forde- rung gegenüber AD._____ wurde empfindlich verschlechtert, wenn nicht gar ver- unmöglicht, da eine Schadloshaltung über die Rücknahme und Veräusserung o- der Weiterverleasung des Nissan Cabstar nicht mehr möglich und die Leistungs- fähigkeit von AD._____ ganz offensichtlich ungenügend war, wie sich aus der schleppenden Bezahlung der offenen Leasingraten, der unzähligen Mahnungen und Verzugszinsen aus dem Kontoauszug per 16. Februar 2011 ohne weiteres ergibt. Dadurch liegt nebst einer (allenfalls nur vorübergehenden) Vermögensge- fährdung auch der Verlust der wirtschaftlichen Sicherheit durch den Entzug des Leasingfahrzeugs und ein allenfalls buchhalterischer wirtschaftlicher Schaden im Umfange eines abzuschreibenden Teilbetrages vor. 2.2.2. Hinsichtlich ND 7 kann bezüglich des Vermögensschadens und der Be- reicherungsabsicht vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden, wonach die CT._____ als Eigentümerin des Fahr- zeugs mindestens im Umfange von Fr. 28'156.– (Wert des Fahrzeugs abzüglich Anzahlung und zwei geleistete Raten; ohne Folgeschaden) einen Vermögens- schaden erlitt, da das Fahrzeug aufgrund des gutgläubigen Erwerbs durch AU._____ von diesem und späteren Erwerbern nicht herausverlangt werden konnte und die ausstehenden Leasingraten von der T._____ GmbH nicht bezahlt wurden (Urk. 159 S. 274 f.). Die Bereicherungsabsicht ergibt sich durch den von allem Anfang an geplanten Verkauf des Leasingfahrzeugs und der Verwendung des Kaufserlöses für eigene Zwecke.
- 211 - 2.3. Fazit Die Beschuldigen A._____ und B._____ haben in Kenntnis der von den Bauher- ren des Bauprojektes "AG._____" in CA._____ (AD._____, AC._____ und B._____) erwarteten und zugesicherten finanziellen Eigenleistung von Fr. 160'000.– an Barmitteln, die gemäss der Produktevereinbarung der Mitglieder des Baukonsortiums "AG._____" zu leisten waren, auf Idee von A._____ hin ge- meinsam geplant, zum Zwecke des Erhalts von namhaften Geldmitteln in ge- meinschaftlichem Zusammenwirken und arbeitsteiliger Durchführung Fahrzeuge zu leasen, um sie sogleich an Dritte zu verkaufen, wobei sie sowohl AD._____ wie auch C._____ über ihre wahren Absichten im Unklaren liessen und sie statt dessen drängten, die ihnen vorgelegten Papiere zu unterzeichnen in der Meinung, sie würden dadurch B._____ resp. der Firma T._____ GmbH helfen. Indem sie dabei arglistig im Sinne der Rechtsprechung vorgingen und das Ziel ihrer Hand- lung darin bestand, die so erlangten Geldmittel einerseits in das Bauprojekt "AG._____" CA._____ als Eigenmittel einzubringen und andererseits bestehende Schulden von B._____ gegenüber A._____ abzubauen, erfüllten die beiden Be- schuldigten hinsichtlich der ND 7 und 11 als Mittäter sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, wofür sie angemessen zu bestrafen sind. Ob das Verhalten des Beschuldigten A._____ gemäss der Anklage als gewerbs- mässig im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist, wird später noch zu erörtern sein. F. A._____ und B._____: BMW X5 (ND 8) Veruntreuung / Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung I. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf 1.1. Dieser Anklagepunkt befasst sich mit dem Leasingvertrag, den AN._____, Inhaberin und Geschäftsführerin der AA._____ GmbH (siehe oben 3. Teil B. I. 1.7.), im Auftrag von A._____ und B._____ namens der AA._____ GmbH mit der
- 212 - CV._____ (Schweiz) AG über einen BMW X5 3.0d im Wert von Fr. 86'350.– und über eine Laufdauer von 5 Jahren abschloss. Es wird den beiden Beschuldigten A._____ und B._____ vorgeworfen, sie hätten mit AN._____ vereinbart, dass sie alle im Zusammenhang mit diesem Personenwagen anfallenden Kosten, insbe- sondere die Leasingraten, und die übrigen Verpflichtungen aus dem Leasingver- trag übernehmen würden, hätten noch am Übergabetag des BMW X5 an AN._____ von ihr das Fahrzeug erhalten und kurze Zeit später namens der AA._____ GmbH, welche von der T._____ GmbH übernommen worden war, zu einem Preis von ca. Fr. 75'000.– am 4. Dezember 2008 an DC._____ verkauft. Dieser habe den Kaufpreis in zwei Malen an B._____ bezahlt, mittels ca. Fr. 35'000.– in …/SZ und mit ca. Fr. 40'000.– rund 1 Woche später bei der Über- gabe des Fahrzeugs. Das Fahrzeug hätten sie unter Vorweisung des erschliche- nen Fahrzeugausweises, der keinen Code 178 mehr enthalten habe, verkauft (Urk. 61/8 S. 19-20; Urk. 62/9 S. 18-19). 1.2. Dem Beschuldigten A._____ wird zusätzlich vorgeworfen, er habe selbst oder eine unbekannte Täterschaft habe mittels eines nachgeahmten Löschungs- begehrens erwirkt, dass die Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes den Code 178 am 1. Dezember 2008 aus dem Fahrzeugausweis löschten. Dieser derart gefälschte Fahrzeugausweis sei anlässlich des Weiterverkauf des geleas- ten BMW X5 am 4. Dezember 2008 im Beisein von B._____ und A._____ an DC._____ vorgezeigt worden, wobei sie gewusst hätten, dass der Fahrzeugaus- weis nachgeahmt war und der Käufer infolgedessen nicht bemerken würde, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelte (Urk. 61/8 S. 20).
2. Einwendungen 2.1. Der Beschuldigte A._____ liess den äusseren Ablauf des Anklagesachver- halts einräumen und eine Beteiligung im Sinne einer Gehilfenschaft zu diesem Anklagevorwurf zugeben (Urk. 133 S. 19 f.). Er lässt jedoch betonen, ausschliess- lich im Auftrag von B._____ gehandelt zu haben, der mehr Geld für sein Projekt gebraucht habe und schon seine ganze Familie mit hineingezogen habe. B._____ habe deshalb eine nicht aktive Firma gesucht, um mit dieser ein weiteres "Lea- singgeschäft" zu realisieren. A._____ habe von der nicht aktiven AA._____ GmbH
- 213 - gewusst und habe deren Inhaberin im Auftrag von B._____ kontaktiert und ihr Fr. 3'000.– für die Firma geboten. AN._____ sollte aber vor dem Verkauf auf den Namen der Firma noch ein Fahrzeug leasen, wobei ihr versprochen worden sei, dass die Leasingraten von B._____, resp. der T._____ GmbH bezahlt würden (Urk. 133 S. 19). Mit dem angeklagten Urkundendelikt habe er jedoch nichts zu tun (Urk. 133 S. 13; Urk. 207 S. 54 ff.). 2.2. Der Beschuldigte B._____ lässt zusammengefasst hauptsächlich geltend machen, er sei nicht am Betrugs-Entschluss beteiligt gewesen, es fehle auch der Aneignungs- und Bereicherungsvorsatz und es habe ausschliesslich AA._____ gehandelt (Urk. 131 S. 63 f., 65 und 72). Ausserdem macht er geltend, das Fahr- zeug sei an DC._____ verkauft worden, bevor die T._____ GmbH die AA._____ GmbH übernommen habe, weshalb es B._____ nie anvertraut worden sei (Urk. 131 S. 66 und 72; Urk. 209 S. 44).
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Der äussere, in der Anklage geschilderte, Ablauf betreffend den Verkauf der Fir- ma AA._____ GmbH, handelnd durch AN._____, an die T._____ GmbH, han- delnd durch B._____, betreffend Abschluss und Inhalt des Leasingvertrages vom
14. November 2008 zwischen der AA._____ GmbH und der CV._____ (Schweiz) AG über einen BMW X5 3.0d im Wert von Fr. 86'350.–, betreffend die Übergabe des Fahrzeugs an A._____ und schliesslich den Verkauf an DC._____ blieb letzt- lich unbestritten. Davon ist für die rechtliche Würdigung auszugehen. 3.2. Sachverhaltserstellung 3.2.1. Die Vorinstanz nahm zudem eine nachvollziehbare Sachverhaltserstel- lung über die Frage vor, auf wessen Initiative hin die AA._____ GmbH von wem und wofür übernommen wurde und desgleichen welche Motive bezüglich des Fahrzeugleasings gegenüber AN._____ kommuniziert wurden. Sie stützt sich da- bei massgeblich auf die Aussagen von AN._____, die sie mit absolut zutreffender Begründung für glaubhaft erachtete (Urk. 159 S. 182-183). Es ist demnach von folgendem erstelltem Sachverhalt auszugehen:
- 214 -
a) Im Hinblick auf den Kauf der Firma AA._____ GmbH durch die T._____ GmbH, handelnd durch B._____, kontaktierte der Beschuldigte A._____ AN._____, die er bereits kannte, im Wissen um deren desolate finanzielle Situati- on und bot ihr Fr. 3'000.– für den Verkauf der Firma an, von der er wusste, dass sie noch nicht aktiv gewesen war. A._____ stellte B._____ im Zuge dieser Firme- nübernahme bei AN._____ vor und sie sah ihn erneut am 29. Dezember 2008 an- lässlich des Termins beim Notariat in DJ._____, als dort in Anwesenheit des No- tars von B._____ sowie den Schwestern DB._____ und AN._____ gemäss öffent- licher Urkunde die AA._____ GmbH an die T._____ GmbH übertragen wurde (Urk. ND 8/11/2-5). A._____ bezahlte AN._____ die von ihm zugesagten Fr. 3'000.– für den Verkauf. Zusätzlich war von Seiten A._____s als Vorausset- zung für den Kauf der Firma von AN._____ verlangt worden, dass sie zuvor noch ein Fahrzeug für die Firma lease, worauf es zum fraglichen Leasingvertrag über den BMW X5 vom 14. November 2008 kam (Urk. 159 S. 181-186 E. 14.3.1- 14.3.4).
b) Das Leasing wurde durch A._____ organisiert. Als AN._____ mit ihm und ih- rem Mann zur Autogarage ging, war bereits alles für die Unterschrift vorbereitet. Aufgrund der Versprechungen von A._____ und B._____, sie resp. die T._____ GmbH würden sämtliche Kosten und Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag übernehmen, und nach einer gewissen Druckausübung seitens A._____s unter- zeichnete AN._____ den Leasingvertrag und auch noch eine Schuldbeitrittserklä- rung, so dass sie auch persönlich aus dem Leasingvertrag verpflichtet wurde (Urk. ND 8/6/2). Am 15. November 2008 wurde ihr sodann das Fahrzeug überge- ben (Urk. ND 8/6/3). Der Beschuldigte A._____ bezahlte bei Übergabe des Fahr- zeugs eine Anzahlung von Fr. 10'000.– und die erste Leasingrate von Fr. 1'212.20 (Urk. ND 8/6/3), wobei er das Geld zuvor von einem unbekannten Dritten, bei dem es sich mit Sicherheit nicht um den Beschuldigten B._____ handelte, entgegen genommen hatte (Urk. 159 S. 183-193 E. 14.3.2.2 - 14.3.5.4).
c) Im Nachhinein, d.h. nach dem Termin beim Notar in DJ._____ und nach dem Abschluss des Leasingvertrages über den BMW X5 wurde noch ein sog. "In- terner Kauf- und Abtretungsvertrag" zwischen den beiden GmbH's erstellt, der
- 215 - von B._____ und von den Schwestern AN/DB._____ unterzeichnet und auf den
1. Dezember 2008 rückdatiert worden war. Dessen Inhalt, jedenfalls dass die AA._____ GmbH und das von AN._____ geleaste Fahrzeug ebenfalls an die T._____ GmbH übergeht, entsprach dem Parteiwillen und dem, was die Parteien zuvor mündlich vereinbart hatten. Unbestritten blieb indes, dass A._____ und B._____ AN._____ nicht über ihre wahren Absichten hinsichtlich des Verkaufs des geleasten Fahrzeugs aufklärten und sie statt dessen im Glauben liessen, B._____, handelnd für die T._____ GmbH, wolle die Firma für seine Ehefrau er- werben (Urk. 159 S. 193-197 E. 14.3.7-17.3.7.3).
d) Gemäss glaubhaften Aussagen von AN._____ übergab sie den fraglichen BMW X5 noch gleichentags am 15. November 2008 an A._____, der mit dem Fahrzeug davon fuhr (Urk. 159 S. 206). Am 18. November 2008 wurde der Fahr- zeugausweis lautend auf die AA._____ GmbH als Halterin ausgestellt, wobei der Code 178 "Halterwechsel verboten" vermerkt war (Urk. ND 8/6/6). Aufgrund eines von Unbekannt verfälschten Löschungsantrages vom 1. Dezember 2008, in wel- chem statt die korrekte Berechtigte die DW._____ GmbH aufgeführt war (Urk. ND 8/2/1), wurde am 2. Dezember 2008 ein Fahrzeugausweis für denselben BMW X5 ohne den Code 178 "Halterwechsel verboten" auf die bisherige Halterin AA._____ GmbH ausgestellt (Urk. ND 8/10/1/3), der in den Besitz von A._____ kam, der ihn wiederum DC._____ aushändigte, welcher per 4. Dezember 2008 als neuer Halter des Fahrzeugs registriert wurde (Urk. ND 8/6/7). Wie und wann es zu diesem Verkauf an DC._____ kam, blieb aufgrund widersprüchlicher Aus- sagen unklar (Urk. 159 S. 197 - 207 E. 14.3.8 - 14.3.10).
e) Da der weiterverkaufte geleaste BMW X5 vom gutgläubigen Dritterwerber nicht mehr zurück geholt werden konnte, erlitt die CV._____ (Schweiz) AG einen Vermögensschaden im Umfang von mindestens Fr. 73'925.60 entsprechend dem Saldo aus Kaufpreis abzüglich Anzahlung und zwei bezahlten Raten (Urk. ND 8/6/1; Urk. 159 S. 207) plus Zins, resp. gemäss eigener unbestrittener Berechnung einen solchen von Fr. 74'713.35 (Urk. 113), entsprechend dem Bar- wert der zukünftigen Raten inklusive Restwert, nebst Zins (Urk. 159 S. 322).
- 216 - 3.2.2. Aufgrund der sehr glaubhaften Aussagen von AN._____, die im We- sentlichen letztlich von B._____ und A._____ bestätigt wurden, besteht kein An- lass, ihre Aussagen zu den Initianten und den Beweggründen der Firmenüber- nahme nicht ebenfalls als glaubhaft zu beurteilen, zumal sich die Bestreitungen von B._____ und A._____ darauf beschränken, ihre Beteiligung zu minimalisieren und die Verantwortung je dem anderen zuzuschieben. Dieses Verhalten ist wie in den übrigen Nebendossiers auch hier als reine Selbstschutzmassnahme zu be- trachten. Die Beteiligung von A._____ wird zudem durch den Fundort des Doku- mentes mit dem Titel "Abtretung Stammanteil", erstellt am 12. Dezember 2008 vom Autor '…' (Urk. 18/4/7), gespeichert auf dem sichergestellten Memorystick (Urk. 18/1), gestützt, der keinen anderen Schluss zulässt, als dass dieses Doku- ment, in welchem es um die Abtretung der Stammanteile der AA._____ GmbH geht, tatsächlich auf dem Computer von A._____ und damit jedenfalls in seinem Einflussbereich erstellt und abgespeichert wurde. Via den Memorystick gelangten diese dann an B._____ resp. seine Ehefrau, die ihn fand und an die Polizei weiter gab (Urk. 18/5 S. 14 [B._____] und Urk. 6/5 S. 9 [C._____]). 3.2.3. So ist gestützt auf die Aussagen von AN._____ davon auszugehen, dass A._____ und B._____ gemeinsam die Übernahme der Firma AA._____ GmbH mitsamt dem vorgängigen Leasinggeschäft planten und in arbeitsteiliger Vorgehensweise vollzogen (Urk. ND 8/12/14 S. 9 ff.; Urk. 8/7 S. 6 f.; Urk. ND 8/12/16 S. 3 f. und S. 8). Das wird namentlich von W._____ bestätigt, wonach B._____ den Kauf der AA._____ GmbH auf Vorschlag von A._____ ge- macht habe, um seine Schulden abzubauen (Urk. 5/4 S. 5) und letztlich gar von A._____ selbst, mit der Einschränkung, er habe im Auftrag von B._____ gehan- delt (siehe vorstehende Erwägung Ziff. 2.1.). Im Übrigen kann hier insbesondere auf die Ausführungen zum Hypothekarkreditbetrug (ND 13) verwiesen werden, wo erstellt wurde, dass die Leasinggeschäfte gerade zum Zwecke der Finanzierung der Eigenmittel für das Bauprojekt AG._____ in CA._____ geplant waren (siehe oben 3. Teil C I. 4.4.2.), so dass das vorliegende Nebendossier im Zusammen- hang mit diesem Hypothekarkreditbetrug zu sehen und zu würdigen ist, in das es sich widerspruchsfrei einordnet (siehe Tabelle Seite 113 f.).
- 217 - 3.2.4. Die Vorinstanz ging davon aus, es könne nicht erstellt werden, wann der interne Kauf- und Abtretungsvertrag unterzeichnet worden sei (Urk. 159 S. 196 f.), jedoch liegen auch hier keinerlei Anhaltspunkte vor, weshalb auf die diesbezüglichen Aussagen von AN._____ nicht sollte abgestellt werden können. Danach sagte sie zwar mehrfach aus, sie könne sich an das Datum nicht mehr genau erinnern, betonte jedoch, es sei ganz sicher nach der Geburt ihres Kindes vom tt.mm.2009 gewesen (Urk. 8/7 S. 10; ND 8/12/16 S. 8). Zur Plausibilität der Aussagen von AN._____ kann erneut auf die vorinstanzlichen Ausführungen dazu verwiesen werden (Urk. 159 S. 182-183). Zudem stellt die Tatsache, dass ihre Angaben zu den bei der Vertragsunterzeichnung des internen Kauf- und Abtre- tungsvertrages anwesenden Personen von diesen bestätigt werden, ein zusätzli- ches Indiz für die Richtigkeit ihrer Angaben dar. Nachdem ein Ereignis wie die Geburt des eigenen Kindes erfahrungsgemäss zeitlich genau verortet werden kann und da AN._____ aussagte, bei der Unterzeichnung des internen Kauf- und Abtretungsvertrages sei auch noch eine "Kopie des Notariates" dabei gewesen und man habe den Vertrag gerade darum aufgesetzt, weil im (sc. notariell be- glaubigten) Kaufvertrag vom 23./24. Dezember 2008 das Fahrzeug nicht aufge- führt gewesen sei (Urk. 8/7 S. 11), verbleibt kein Zweifel, dass der interne Kauf- und Abtretungsvertrag, der auf den 1. Dezember 2008 zurückdatiert worden war und der einen falschen Kaufpreis enthielt, jedenfalls erst nach dem 10. Januar 2009 aufgesetzt und unterzeichnet wurde. 3.2.5. Letztlich bleibt noch festzuhalten, dass die Verhandlungen betreffend die Übernahme der AA._____ GmbH gemäss glaubhaften Angaben von AN._____, die zeitlich durch den Abschluss des Leasingvertrages gestützt wer- den, bereits im Oktober / November 2008 stattfanden (Urk. 8/7 S. 6; Urk. ND 8/12/16 S. 9). 3.2.6. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von AN._____ nahm A._____ am Übergabetag den geleasten BMW X5 in Besitz und fuhr weg. Nach im Kern über- einstimmenden Angaben wurde DC._____ das Fahrzeug, die Papiere und die Schlüssel übergeben, wobei er bei der Polizei angab, er habe alles von A._____ erhalten und auch ihm das Geld gegeben, wohingegen er in der Konfrontations-
- 218 - einvernahme mit A._____ alles dahingehend abschwächte, dass A._____ nur da- bei gewesen sei, Akteur aber B._____ gewesen sei und er auch diesem das Geld gegeben habe (Urk. ND 8/12/17 S. 5 und 11; Urk. 8/14 S. 6 ff.). Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, sind seine Aussagen derart widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und sowohl betreffend die Beteiligung von C._____, die eine sol- che konstant und glaubhaft bestritt, da sie sich selbst infolge der Entbindung von ihrem Sohn am Vortag am tt.mm.2008 noch im Spital befand (Urk. 6/6 S. 3; Urk. 6/8 S. 2 f.; Urk. 8/6 S. 18), als auch bezüglich Übergabe und Einlösung des Fahrzeugs unrealistisch und unglaubhaft, so dass auf sie nicht abgestellt werden kann (Urk. 159 S. 197-205; insb. S. 205 f.). Auf den von DC._____ eingereichten schriftlichen Kaufvertrag vom 4. Dezember 2008 über den BMW X5 kann eben- falls nicht abgestellt werden, wurde er doch vom Käufer nicht unterzeichnet und figurieren darauf als Verkäuferin die T._____ GmbH und als Käufer ein EA._____ (Urk. ND 8/10/1-2) und gerade nicht die sich aus dem Fahrzeugausweis ergeben- de Halterin AA._____ GmbH und auch nicht DC._____ als Käufer, dem nachmali- gen Halter des Fahrzeugs. Mithin vermag dieser Kaufvertrag den darin aufgeführ- ten Sachverhalt in keiner Art und Weise zu belegen. Es ist aber aus dem zeitli- chen Zusammenhang davon auszugehen, dass der fragliche BMW X5 zwischen dem 2. und 4. Dezember 2008 an DC._____ verkauft und übergeben wurde, zu einem Zeitpunkt, als der Code 178 bereits gelöscht war und der neue Fahrzeug- ausweis nunmehr ohne Einschränkung vorlag, da der Zweck der Weitergabe ja im Verkauf des eigentlich geleasten Fahrzeugs bestand, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. Insofern kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie als erstellt betrachtet, dass der BMW X5 schon vor der Änderung des Fahrzeugausweises an DC._____ verkauft wurde, da seine Angaben auch hierzu alles andere als glaubhaft sind. B._____ bestätigte zudem ausdrücklich, dass die Rückdatierung des internen Kauf- und Abtretungsvertrages auf den 1. Dezember 2008 deshalb vorgenommen worden war, weil der Verkauf des geleasten Autos (sc. an DC._____) in Tat und Wahrheit vollzogen worden war, bevor die Firma AA._____ GmbH an ihn resp. die T._____ GmbH übertragen wurde (Urk. 4/14 S. 6). Aufgrund der glaubhaften Aussagen von AN._____ fand der Termin beim Notariat DJ._____ erst am
- 219 -
24. Dezember 2008 statt, weil der Notar vorher keine freien Termine mehr gehabt habe, wie ihr B._____ erklärt habe (Urk. 8/12/14 S. 7), obwohl die Verkaufsver- handlungen betreffend die AA._____ GmbH bereits im Oktober / November statt- gefunden hatten. Nachdem A._____ zugab, aktiv am Verkauf des Fahrzeugs beteiligt gewesen zu sein, ist infolge der Übergabe desselben an ihn und dem analogen Vorgehen bei den anderen Fahrzeugdelikten ohne weiteres davon auszugehen, dass er, dem bereits der originale erste Fahrzeugausweis vorgelegen hatte, zumindest via un- bekannte Dritte zu einem Fahrzeugausweis ohne Code 178 kam, den er dann an DC._____ weitergab, denn ohne einen solchen wäre ihm die nachmalige Einlö- sung des BMW X5 auf seinen eigenen Namen nicht möglich gewesen. Wie be- reits zu ND 7 und 11 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass A._____ in den Bü- roräumlichkeiten in CN._____ über leere Löschungsformulare betreffend den Code 178 verfügte (siehe oben 3. Teil E. I. 4.2.6.) und so in der Lage war, wenn nicht selbst, so doch zumindest eine unbekannte Drittperson dahin gehend zu be- stimmen, dass diese den Löschungsantrag einreicht und so einen inhaltlich fal- schen Fahrzeugausweis erhältlich macht, der wiederum an A._____ ausgehändigt wurde. Von der Motivlage her besteht kein Zweifel, dass der Anstoss zu einem solchen Vorgehen von A._____ (und B._____, was jedoch nicht angeklagt ist) ausging, da nur er und B._____ einen Vorteil davon hatten, indem sie nun in der Lage waren, das Fahrzeug trotz bestehenden Leasingvertrages, von dem sie ja bestens Kenntnis hatten, zu verkaufen, was von Anfang an ihr Plan war. Mit dieser Einschränkung in zeitlicher Hinsicht betreffend den Verkauf des BMW X5 an DC._____ ist der angeklagte Sachverhalt zu ND 8 erstellt, was der rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen ist. II. Rechtliche Würdigung
1. Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung Bezüglich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung kann auf das bereits zu ND 7 und 11 Dargelegte verwiesen werden (siehe oben 3. Teil E. II.). Auch im vorliegenden Fall handelt es sich bei der erschlichenen Urkunde um einen Fahr-
- 220 - zeugausweis gemäss der Definition von Art. 10 Abs. 1 SVG, so dass das Er- schleichen eines Fahrzeugausweises kraft des Vorranges der lex sepecialis von der Strafbestimmung des Art. 97 aSVG erfasst wird. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschul- digte A._____ aufgrund der Motivlage zumindest den Tatentschluss zum Er- schleichen des (falschen) Fahrzeugausweises bei dem unbekannten Dritten her- vorgerufen hatte, den dieser in die Tat umsetzte. Damit hat sich der Beschuldig- ten A._____ der Anstiftung (erneut nach ND 7 und 11) zum Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, so dass dieser Anklagepunkt in den bereits erfolgten Schuld- spruch betreffend Anstiftung zu mehrfachem Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB aufzunehmen ist. Unter Verweis auf die zuvor genannten Erwägungen zu ND 7 und 11 muss auch hier gelten, dass die Verwendung solcherart erschlichener Fahrzeugausweise als straflose Nachtat zu betrachten ist, bezüglich welcher kein Freispruch zu ergehen hat, da der Sachverhalt im Urteilsdispositiv durch den Schuldspruch erschöpfend beurteilt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 1.3) und ein zusätzlicher Schuldspruch wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Frage kommt.
2. Veruntreuung 2.1. In Bezug auf die Rechtsgrundlagen betreffend den Tatbestand der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und betreffend die Frage der Teilnahme sind die Erwägungen zu ND 3 heranzuziehen (siehe 3. Teil D. II. 1.). In Nachachtung des Verschlechterungsverbots verbietet es sich, den vorliegend er- stellten Sachverhalt unter der Prämisse des Betrugstatbestandes zu würdigen. 2.2. Aufgrund des Leasingvertrages wurde AN._____ der vertragsgegenständli- che BMW X5 im Sinne des Tatbestandes anvertraut, blieb doch die Vertragspart- nerin gemäss ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt sowie klarer und eindeutiger Vertragsinhalte (Überlassung zum Gebrauch und Rückgabe nach Ablauf der Ver- tragsdauer) trotz Übergabe des Fahrzeugs weiterhin dessen Eigentümerin. Mit
- 221 - der Veräusserung - bzw. bereits mit dem Verkaufsangebot und der damit einher- gehenden Manifestation der Eigentümerstellung - eigneten sich die Beschuldigten A._____ und B._____ teils abwechselnd und teils zusammen das Fahrzeug im Rechtssinne an. Sie wussten, wie vorstehend zu ND 3 bereits erstellt wurde, dass sie damit gegen die Abmachungen aus dem Leasingvertrag verstiessen (siehe oben 3. Teil D. I. 4.10.), zumal sie vorliegend den Abschluss eines Leasingvertra- ges namens der AA._____ GmbH geradezu als Voraussetzung für den Kauf der Firma von AN._____ verlangt hatten und A._____ diesen gar selbst vorbereitete und organisierte. Da AN._____ auf die Angaben von A._____ und B._____ ver- traute, wonach sie das Fahrzeug für die Firma AA._____ GmbH benötigten und die Firma von der Ehefrau B._____s betrieben werden sollte (Urk. 8/12/16 S. 3 f.), übergab sie A._____ (und via diesen auch) B._____ den BMW X5 als Vermö- genswert aber auch als Verpflichtung zur Bezahlung sämtlicher Kosten aus dem Leasingvertrag im Vertrauen und gestützt auf die zwischen ihnen eingegangene - vorerst nur mündlich getroffene - Vereinbarung. A._____ und B._____ handelten vorsätzlich im Sinne des Tatbestandes, da sie im Wissen um die eingegangene Vereinbarung mit der AA._____ GmbH das der Leasinggeberin gehörende und damit im Rechtssinne fremde Auto verkauften, ohne dazu berechtigt zu sein und ohne je den Willen gehabt zu haben, das Fahrzeug vertragsgemäss wieder der rechtmässigen Eigentümerin, der CV._____ (Schweiz) AG, zurückzugeben. Damit entstand bereits durch die Aneignung der tatbestandsmässige Schaden im Ent- zug des Fahrzeugwertes und dem Verlust der Sicherheit für die Vertragsforde- rung. Die Beschuldigten A._____ und B._____ planten das Vorgehen gemeinsam, bestimmten jedenfalls zusammen, wer welche Handlungen wann vornimmt und gingen dabei arbeitsteilig, jedoch im Sinne ihres Planes zielgerichtet vor, so dass die Handlungen des einen vom anderen gutgeheissen, gar durch eigene Hand- lungen gedeckt und unterstützt wurden. Die Beschuldigten A._____ und B._____ erfüllten damit vorsätzlich und in mittäterschaftlichem Zusammenwirken den Tat- bestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, so dass sie der mehrfach begangenen Veruntreuung schuldig zu sprechen sind, nachdem sie diesen Tatbestand bereits bezüglich ND 3 erfüllten.
- 222 - G. A._____ und B._____: Mercedes ML und BMW X6 (ND 4 und 6) Veruntreuung / Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung I. Sachverhalt Diese beiden Anklagepunkte (je Ziffern VII. und VIII.; Urk. 61/8 S. 24 ff. und Urk. 62/9 S. 23 ff.) befassen sich mit dem Leasing eines Mercedes ML 63 AMG und eines BMW X6 durch die AB._____ AG. Da beide Leasingverträge, datierend je vom 12. März 2009, durch W._____ als Vertreterin der AB._____ AG abge- schlossen wurden (siehe obige Übersichten 3. Teil B. I. 5. [Firmen] und 3. Teil B. II. 2. [Leasings]) und die Leasingverträge im Zuge der Übernahme der AB._____ AG durch B._____ an ihn übergingen, drängt es sich auf, die beiden Anklage- punkte zusammen zu erörtern.
1. Anklagevorwurf 1.1. Der Eventualanklage der versuchten Veruntreuung gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ liegt zusammengefasst im Wesentlichen folgender Sach- verhalt zugrunde: Am 10. März 2009 habe W._____ die AB._____ AG und die Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift übernommen. Sie habe namens der AB._____ AG am 12. März 2009 zwei Leasingverträge abgeschlossen, und zwar
- mit der Bank CD._____ AG den Leasingvertrag Nr. … über den Mercedes - Benz M-Class ML 63 AMG 4Matic im Wert von Fr. 99'800.– mit einer Lauf- dauer von 60 Monaten, wobei sie der DW._____ Garage AG bei der Über- gabe Fr. 1'560.45 als erste Leasingrate zuhanden der Bank CD._____ AG übergeben habe und
- mit der F1._____ Leasing den Leasingvertrag Nr. … über den BMW X6 xDrive 35d mit einem Verkaufswert von Fr. 116'120.– mit einer Laufdauer von 60 Monaten, wobei sie der DA._____ AG zuhanden der F1._____ Lea- sing in bar Fr. 1'278.80 als erste Leasingrate und Fr. 16'000.– als erste grosse Leasingrate übergeben habe.
- 223 - W._____ sei der Mercedes am 12. März 2009 und der BMW X6 am 14. März 2009 übergeben worden, woraufhin sie diese zu den Geschäftsräumlichkeiten der T._____ GmbH in CN._____ gefahren habe. Mit Vertrag vom 19. März 2009 habe B._____ die AB._____ AG (Eintrag im Handelsregister am 25. März 2009) inklusi- ve dem genannten Mercedes und dem BMW X6 übernommen. Zwischen W._____, A._____ und B._____ sei vereinbart worden, dass Letztere alle im Zu- sammenhang mit den Personenwagen anfallenden Kosten, insbesondere auch die Leasingraten, und die übrigen Verpflichtungen aufgrund der Leasingverträge mit der Übernahme der AB._____ AG übernehmen werden (Urk. 61/8 S. 27 und 31 sowie Urk. 62/9 S. 26 und 30). Am 20. März 2009 sei B._____ in Absprache mit A._____, resp. auf dessen Ver- anlassung, mit dem Mercedes ML 63 AMG nach … zum Autohändler DD._____ gefahren, welchem er - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung im Leasingvertrag - das Fahrzeug für Fr. 65'000.– unter Vorweisung des erschli- chenen Fahrzeugausweises ohne Code 178 zum Kauf angeboten habe, wobei sowohl er als auch A._____ von der geplanten Veräusserung hätten profitieren wollen. Da der Kaufinteressent wegen des tiefen Preises misstrauisch geworden sei und via einen Kollegen telefonische Rücksprache mit der DW._____ Garage AG genommen habe, sei es nicht zum Verkauf des geleasten Fahrzeugs gekom- men und das Auto sei in der Folge seinem rechtmässigen Eigentümer überbracht worden. Damit hätten A._____, B._____ und W._____ beabsichtigt, jedenfalls zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Vermögen der Bank CD._____ AG im Umfang des Fahrzeugwertes von 99'800.– (abzüglich der bei der Fahr- zeugübergabe geleisteten Zahlungen) vermindert und andererseits ihr Vermögen im selben Umfang direkt bzw. indirekt vermehrt würde (Urk. 61/8 S. 27 f. i.V.m. S. 26; Urk. 62/9 S. 26 f. i.V.m. S. 25 f.). Den BMW X6 habe W._____ gestützt auf die vorgenannte Vereinbarung mit A._____ und B._____ Letzterem wahrscheinlich im Frühling / Sommer 2009 über- lassen, worauf hin der BMW X6 - entgegen der ausdrücklichen vertraglichen Ver- einbarung mit der Leasinggeberin - zumindest auf Veranlassung von A._____ bzw. B._____ auf unbekannte Art und Weise an einen unbekannten Ort verbracht,
- 224 - bzw. höchstwahrscheinlich weiterverkauft worden sei. Damit hätten A._____, B._____ und W._____ beabsichtigt, jedenfalls zumindest billigend in Kauf ge- nommen, dass das Vermögen der F1._____ Leasing im Umfang des Fahrzeug- wertes von 116'120.– (abzüglich der bei der Fahrzeugübergabe geleisteten Zah- lungen) vermindert und andererseits ihr Vermögen im selben Umfang direkt bzw. indirekt vermehrt würde (Urk. 61/8 S. 32 i.V.m. S. 31; Urk. 62/9 S. 31 i.V.m. S. 30). 1.2. Beiden Beschuldigten wird bezüglich des Mercedes ML 63 AMG (ND 4) vor- geworfen, die Löschung des Codes 178 mittels eines nachgeahmten Löschungs- begehrens (nachgeahmte Unterschrift der DW._____ Garage AG) durch eine un- bekannte Täterschaft veranlasst, wenn nicht gar selbst die Nachahmung vorge- nommen zu haben. Analog zu ND 11 wird ihnen weiter vorgeworfen, dass dieser nachgeahmte Fahrzeugausweis beim Versuch das Fahrzeugs an DD._____ zu verkaufen, diesem vorgezeigt worden sei, der von dessen Richtigkeit ausgegan- gen sei. Dabei hätten A._____ und B._____ gewusst, dass der Fahrzeugausweis nachgeahmt worden war, und beabsichtigt, dass DD._____ dies nicht bemerken und infolgedessen das Fahrzeug kaufen würde (Urk. 61/8 S. 28; Urk. 62/9 S. 27). 1.3. Zusätzlich wird nur dem Beschuldigten A._____ auch in Bezug auf den BMW X6 (ND 6) vorgeworfen, er oder eine unbekannte Täterschaft zumindest auf Veranlassung von A._____ habe am 15. Mai 2009 mittels eines gefälschten Lö- schungsbegehrens, auf welchem ein Stempel der DA._____ AG nachgeahmt war, versucht, dass Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes Regensdorf den Code 178 aus dem Fahrzeugausweis löschten, so dass der genannte BMW fälschlicher- weise nicht mehr als Leasingfahrzeug erkennbar gewesen wäre und damit leich- ter hätte verkauft werden können. Da die zuständige Mitarbeiterin des Strassen- verkehrsamtes misstrauisch geworden sei, und die unbekannte Person die Flucht ergriffen habe, sei es nicht zur Löschung des Codes gekommen (Urk. 61/8 S. 32).
2. Einwendungen 2.1. Der Beschuldigte A._____ liess auch hier den äusseren Ablauf des Ankla- gesachverhalts einräumen, bestreitet jedoch bezüglich des Mercedes überhaupt
- 225 - selbst daran beteiligt gewesen zu sein (Urk. 133 S. 22; Urk. 207 S. 57 f.), was er bezüglich des BMW X6 wiederholt, jedoch eventualiter vorbringen lässt, er sei höchstens wegen unrechtmässiger Aneignung zu bestrafen (Urk. 133 S. 23 f.; Urk. 207 S. 59 ff.). A._____ macht hauptsächlich geltend, die Anklage stütze sich zu Unrecht auf die Aussagen von B._____ und W._____ ab, welche unglaubhaft seien und reine Schutzbehauptungen darstellten. 2.2. Auch der Beschuldigte B._____ bestreitet den äusseren Ablauf bezüglich Abschluss der Leasingverträge durch W._____ mit Übergabe der Fahrzeuge an diese, Übernahme der AB._____ AG durch B._____ und Verkaufsversuch bezüg- lich des Mercedes ebenfalls durch ihn nicht. Er macht jedoch geltend, er habe mit dem Entschluss betreffend Abschluss der Leasingverträge und späteren Verkauf der Fahrzeuge nichts zu tun gehabt, denn das sei vor der Übernahme der AB._____ AG ausschliesslich zwischen A._____ und W._____ abgemacht wor- den. Er habe zwar gewusst, dass sich in der Firma die beiden Fahrzeuge befun- den hätten, als er die AB._____ AG übernahm und auch, dass sie dazu da gewe- sen seien, Barkapital zu bringen (Urk. 131 S. 75; Urk. 209 S. 32 ff.), jedoch sei beim Mercedes der Code 178 im Zeitpunkt der Übernahme der AB._____ AG be- reits gelöscht gewesen und er habe den Mercedes auf Initiative und im Auftrag von A._____ lediglich als dessen Bote verkaufen wollen (Urk. 133 S. 76 und 79 f.). Den BMW X6 habe B._____ nie gesehen, er sei ihm nicht übergeben worden und zudem sei sich B._____ infolge des bestehenden Codes 178 bei der Über- nahme der AB._____ AG bewusst gewesen, dass der BMW nicht verkauft werden dürfe (Urk. 131 S. 81). W._____ habe - gemäss ihren Angaben gegenüber B._____ - das Fahrzeug an A._____ übergeben, der es anlässlich des Weiterver- kaufs der AB._____ AG an CS._____ diesem hätte übergeben müssen (Urk. 131 S. 76). Generell wird bestritten, dass B._____ beabsichtigt gehabt habe, finanziel- le Verpflichtungen aus Leasinggeschäften nicht zu erfüllen und die Fahrzeuge zu verkaufen (Urk. 131 S. 76).
- 226 -
3. Sachverhaltserstellung 3.1. Unbestrittener Sachverhalt 3.1.1. Der äussere, in der Anklage geschilderte, Ablauf betreffend den Ab- schluss der Leasingverträge durch W._____ namens der AB._____ AG, die Be- zahlung von ersten Raten bei Übergabe der Fahrzeuge und deren Verbringen durch W._____ nach CN._____, die Übernahme der AB._____ AG mitsamt den von W._____ abgeschlossenen Leasingverträgen betreffend den Mercedes ML 63 AMG und den BMW X6 durch B._____, der Weiterverkauf an CS._____ sowie der Verkaufsversuch bezüglich des Mercedes durch B._____ und das Auffinden des BMW X6 in Deutschland blieben unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass der Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis des Mercedes ein gefälschter Löschungsantrag zugrunde lag (zu den Firmenübernahmen siehe auch die Über- sicht im 3. Teil B. I. 2.3. und 5.). 3.1.2. Weiter ist unbestritten, dass B._____ am 27. März 2009 eine Vollmacht für AF._____ ausstellte, wonach dieser berechtigt war, den BMW X6 zwischen dem 26. März und dem 11. April 2009 auch mit ins Ausland zu nehmen (Urk. ND 6/2/3). Diese Vollmacht wurde gar am 30. März 2009 amtlich beglaubigt (Urk. ND 6/1 S. 9). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der gegen AF._____ aus- gesprochene Strafbefehl wegen Hehlerei betreffend den BMW X6 (hiesiges ND 6) unangefochten in Rechtskraft erwuchs (siehe auch oben 2. Teil B. und 3. Teil D. I.4.10.), so dass davon auszugehen ist, dass der dortige Anklagesachverhalt an- erkannt wurde. Danach übergab B._____ ungefähr anfangs April 2009 den BMW X6 an AF._____, wobei dieser die anschliessende Veräusserung zumindest un- terstützt habe und dabei zumindest habe annehmen müssen, dass dieses Fahr- zeug deliktisch erlangt worden sei (Beizugsakten C-3/2011/783, Strafbefehl vom
10. Juni 2013 S. 3). 3.1.3. Hinsichtlich des Vorwurfes betreffend teilweise Veruntreuung zulasten von W._____ (ND 4 und ND 6) ist auf das rechtskräftige Urteil vom 27. März 2015 im abgekürzten Verfahren am Bezirksgericht Uster (Urk. 67/17) hinzuweisen, das gestützt auf ihr Geständnis erging (siehe auch oben 1. Teil B.). Danach anerkann- te sie den Anklagevorwurf, der vom Sachverhalt her mit dem vorliegenden gegen
- 227 - die Beschuldigten A._____ und B._____ übereinstimmt (Urk. 67/17, angeheftete Anklageschrift S. 3 und 4), und somit namentlich auch, dass sie alle drei Kenntnis vom bestehenden Eigentum der Leasinggeberin hatten und dass unter ihnen dreien vereinbart worden sei, dass A._____ und B._____ alle im Zusammenhang mit den Personenwagen anfallenden Kosten, insbesondere auch die Leasingra- ten, und die übrigen vertraglichen Verpflichtungen, welche die AB._____ AG auf- grund der Leasingverträge hatte, mit der Übernahme der AB._____ AG überneh- men würden. Sie anerkannte anklagegemäss auch, dass sie den Mercedes an A._____ und den BMW X6 an B._____ übergeben hatte. W._____ anerkannte auch den Vorwurf, dass sie (neben A._____ und B._____) durch den Weiterver- kauf des Mercedes ihr Vermögen im Umfang des Fahrzeugwertes habe vermeh- ren wollen und durch den Verkauf des BMW X6 indirekt habe profitieren wollen, indem sie dadurch ihren Lohn für die Tätigkeit bei der T._____ GmbH hätte aus- bezahlt bekommen sollen (Urk. 5/7 S. 3 und 6; Urk. 5/8 S. 2; Urk. 5/13 S. 2-4). Auch von den diesbezüglichen Zugaben W._____s ist für das vorliegende Urteil auszugehen. 3.2. Zweck des Kaufs der AB._____ AG 3.2.1. W._____ sagte zum Kauf der AB._____ AG aus, sie habe diese auf Druck von A._____ dem AO._____ abkaufen müssen, weil ca. acht Autos in der Garage gewesen seien, die AO._____ von der EB._____ bezogen hatte, bei welchen aber noch Rechnungen offen gewesen seien. Da AO._____ die Garage nicht mit den Autos hätte verkaufen dürfen und A._____ sie vorgeblich wegen eigenen Betrei- bungen nicht habe erwerben können, habe statt dessen sie die Garage auf Ge- heiss von A._____ übernehmen müssen und A._____ habe dann die Autos ver- kauft, wobei sie beim Verkauf der beiden VW Busse selbst dabei gewesen sei. Bei der Übergabe seien ein Aktienkaufvertrag, eine Bilanz und Statuten überge- ben worden. Sie habe zwar auf dem Papier die Garage übernommen, aber Chef der Garage sei sie nie gewesen. A._____ habe die Autos verkauft und die ent- sprechenden Leute gekannt. Sie habe das nur darum gemacht, weil sie sich er- hofft habe, dass die T._____ GmbH gut laufe und ihr Lohn bezahlt werde. Tat- sächlich habe sie aber kein Geld erhalten, weder von den Autoverkäufen und
- 228 - auch nicht beim späteren "Verkauf" der Garage an B._____. A._____ habe aber vom Verkauf der beiden VW Busse Fr. 80'000.– in bar erhalten, die sie ihm nach dem Verkauf übergeben habe (Urk. 5/3 S. 3 f.; Urk. 5/5 S. 14 ff.; Urk. 5/6 S. 8 und 10 ff.; Urk. 5/8 S. 2 ff.; Urk. 8/1 S. 19 ff. und S. 26). Insgesamt habe A._____ aus den Autoverkäufen um die Fr. 280'000.– eingenommen, jedoch sei das Geld nicht auf ein Bankkonto der AB._____ AG geflossen, denn ein solches habe es nicht gegeben. Leasingraten habe sie für die AB._____ AG ausser denjenigen bei der Fahrzeugübergabe des Mercedes ML 63 AMG und des BMW X6 nicht bezahlt, denn sie habe ja noch im gleichen Monat die Firma wieder - an B._____ - verkauft (Urk. 5/7 S. 4 ff.; Urk. 5/8 S. 3 ff.). Im Zeitpunkt der Übernahme der AB._____ AG durch sie seien nur noch vier Fahrzeuge in der Firma gewesen, da AO._____ zu- vor noch vier verkauft habe und die anderen vier habe sie selbst verkauft. Als sie die Firma an B._____ weitergegeben habe, seien keine Autos mehr im Inventar der AB._____ AG gewesen, die von AO._____ geleast worden seien, sondern nur noch der Mercedes ML 63 AMG und der BMW X6 (Urk. 5/10 S. 9 ff.). Dass B._____ ihr die AB._____ AG abkaufe und die von ihr im Namen der AB._____ AG geleasten Autos (Mercedes und BMW) durch deren umgehenden Verkauf ebenfalls zu Bargeld hätten gemacht werden sollen, hätten A._____ und B._____ so miteinander vereinbart; sie seien auch beide zusammen deswegen auf sie zu gekommen (Urk. 5/5 S. 18 f.; Urk. 5/6 S. 9). 3.2.2. Diese Aussagen von W._____ sind detailreich, durchwegs konstant und wurden auch durch AO._____ bestätigt (Urk. 8/9 S. 9 ff.). Das alleine spricht be- reits für deren Glaubhaftigkeit, was noch durch den Umstand, dass sie sich dabei auch selbst belastete, unterstrichen wird. Ausserdem fügen sie sich widerspruchs- frei in das durch Dokumente belegte Geschehen betreffend Übernahme und Ver- kauf der AB._____ AG ein (Urk. ND 4/2-7). Es ist daher erstellt, dass W._____ die AB._____ AG nur pro forma übernahm, um die sich darin befindlichen Fahrzeuge (teilweise zusammen mit A._____) zu verkaufen, wobei die Verkäufe durch A._____ organisiert und durchgeführt wurden. Der dadurch erworbene Verkaufs- erlös floss uneingeschränkt an A._____ und nicht in die AB._____ AG.
- 229 - 3.2.3. Der Vorinstanz ist in ihrer Beweiswürdigung zuzustimmen, wonach W._____ sowohl den Mercedes ML 63 AMG als auch den BMW X6 im Namen der AB._____ AG leaste, und zwar im Auftrag von A._____ und unter Übergabe der notwendigen Barmittel für die Anzahlungen durch diesen (Urk. 159 S. 210 f. und S. 217). 3.3. Zweck des Kaufs der AB._____ AG durch B._____ 3.3.1. B._____ sagte schon früh in der Untersuchung klar aus, er habe die AB._____ gekauft, damit er einen Mercedes habe verkaufen können (Urk. 4/5 S. 12) und ergänzte, in der AB._____ AG habe es nichts ausser zwei Autos ge- habt, einen Mercedes und einen BMW und beide seien geleast gewesen (Urk. 4/5 S. 13). Das deckt sich auch mit seiner späteren Aussage, wonach er CS._____ darüber informiert habe, dass der BMW X6 und der Mercedes ML Leasingfahr- zeuge seien (Urk. 4/9 S. 8). Der Beschuldigte B._____ sagte mit Bezug auf seine Bestreitung um das Wissen betreffend die bestehenden Leasingverträge zum Mercedes und dem BMW X6 ausserdem aus, er hätte das Auto auch verkauft, wenn er gewusst hätte, dass es geleast war (Urk. 4/8 S. 4). Angesichts seiner ei- genen frühen Aussage, wonach er über die sich in der AB._____ AG befindenden Autos nur gewusst habe, dass sie "verkauft worden sind" und er für die Autos "Geld erhalten würde" (Urk. 4/5 S. 13; Urk. 4/8 S. 2), ist als nachgewiesen zu be- trachten, dass er von allem Anfang an und namentlich bevor er die AB._____ AG übernahm mit A._____ abgesprochen gehabt hatte, diese Autos trotz bestehen- der Leasingverträge zu verkaufen. Dass er damals gleichzeitig (noch) behauptet hatte, keine Kenntnis vom Leasingvertrag des Mercedes gehabt zu haben (Urk. 4/8 S. 3), ist angesichts seiner ersten und damit grundsätzlich tatnäheren Aussage als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. 3.3.2. Diese Aussagen lassen keinen Spielraum für Interpretationen, auch wenn der Beschuldigte später im Verfahren sowohl seine Tatbeteiligung herunterspielt als auch seine Kenntnis bezüglich der Leasingverträge bestreitet, da sich sein Aussageverhalten ohne Zweifel als Versuch der Schadensbegrenzung verstehen lässt. Der Beschuldigte B._____ wusste demnach ganz genau, dass beide fragli- chen Fahrzeuge geleast worden waren und dass sie somit nicht hätten verkauft
- 230 - werden dürfen, handelte mitnichten unwissend bloss im Auftrage von A._____. Seine frühen Aussagen mit Bezug auf den Zweck des Garagenkaufs und den Ab- sichten bezüglich Verkaufs der Fahrzeuge decken sich im Übrigen mit denjenigen von W._____, wonach die Übernahme der Garage, das Leasing der Fahrzeuge und deren Verkauf zwischen A._____ und B._____ mündlich vereinbart worden war. Somit ist vorliegend die von W._____ angeführte, und der Anklage zugrunde liegende, mündliche Vereinbarung zwischen A._____ und B._____ beweismässig erstellt. Gestützt auf die glaubhafte Aussage von W._____ ist sodann ebenfalls erstellt, dass zwischen A._____ und B._____ vereinbart worden war, dass sie den BMW X6 nicht wie den Mercedes ML 63 AMG an A._____, sondern an B._____ übergeben sollte, was sie auch tat (Urk. 5/6 S. 8; Urk. 5/9 S. 1; Urk. 8/1 S. 27 f.). Ihre Aussage wird ausserdem gestützt durch die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ offensichtlich im Besitz des BMW X6 war, als er diesen ca. anfangs April 2009 samt der beglaubigten Vollmacht zum Verbringen dieses Fahrzeugs ins Ausland an AF._____ übergab (siehe Sachverhalt zum Strafbefehl, vorstehende Ziff. 3.1.2.). Aus der Tatsache, dass er das Fahrzeug im Wissen um den beste- henden Leasingvertrag einer ihm als Autohändler bekannten Person überliess und offensichtlich - es fehlen jegliche entsprechende andere Handlungsansätze - tolerierte, dass das Fahrzeug nicht wieder an ihn zurück gegeben wurde, und dass er schliesslich ebenfalls wusste, dass AF._____ bereits den BMW X5 abge- kauft hatte (ND 3), ergibt sich in Anbetracht des von Anfang an bestehenden Ziels, die Autos zu verkaufen, ohne jeden Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ wollte, dass auch der BMW X6 durch AF._____ verkauft und zu Bargeld gemacht würde. 3.3.3. Der Zweck der Übernahme der AB._____ AG durch B._____ bestand zweifellos darin, die im Namen der AB._____ AG geleasten beiden Fahrzeuge (Mercedes ML 63 AMG und BMW X6) zu verkaufen und das Bargeld einzustrei- chen. Dabei gingen A._____ und B._____ wiederum arbeitsteilig vor, indem A._____ W._____ dazu brachte, einerseits die Garage von AO._____ zu kaufen und andererseits die von ihm gewünschten Leasingverträge abzuschliessen. B._____ dagegen oblag es die Firma samt den beiden geleasten Fahrzeugen zu
- 231 - übernehmen und beim Verkauf derselben mitzuwirken, was er, wie vorstehend nachgewiesen, auch tat. 3.4. Löschung des Codes 178 Mercedes ML 63 AMG 3.4.1. Zur Löschung des Codes 178 sagte B._____ schon am 8. September 2009 aus, A._____ habe ihm den Käufer für den Mercedes gefunden, bei dem der Code bereits gelöscht gewesen sei, als er die AB._____ AG gekauft habe. Er glaube, dass der A._____ den Code, dass man das Auto nicht verkaufen dürfe, habe löschen lassen (Urk. 4/3 S. 12). Später sagte er zudem, er habe solche Formulare zur Beantragung der Löschung beim Strassenverkehrsamt im Büro an der CK._____-Strasse schon mal gesehen, es hätten dort drei, vier solcher For- mulare herum gelegen (Urk. 4/8 S. 11; Urk. 4/9 S. 7). Diese Aussagen decken sich mit denjenigen von W._____, die A._____ und B._____ (schliesslich aber mehrheitlich nur A._____) als diejenigen bezeichnete, die die Antragsformulare für die Löschung des Codes ausfüllten, die Codes löschen liessen, bzw. die Lö- schung der Codes veranlassten (Urk. 5/3 S. 6; Urk. 5/4 S. 5 f.; Urk. 5/5 S. 17). Sie habe gesehen, wie A._____ mit den noch leeren Löschungsformularen in den Händen im Büro gestanden sei und dass er das dort am PC ausgedruckt habe (Urk. 5/4 S. 6; Urk. 5/5 S. 18; Urk. 5/8 S. 7). 3.4.2. B._____ sagte bezüglich des Verkaufsversuchs des Mercedes vom
20. März 2009 aus, er habe einen Tag vor dem Verkauf mit Herrn DD._____ Kon- takt aufgenommen (Urk. 4/8 S. 8). Das war mithin noch am gleichen Tag, an dem er die Verträge zur Übernahme der AB._____ AG beim Notar in DJ._____ unter- zeichnete (Urk. ND 4/2-6). Nur gerade einen Tag davor wurde der gefälschte amt- liche Löschungsantrag beim Strassenverkehrsamt eingereicht (Urk. ND 4/9/2), woraufhin noch am gleichen Tag, den 18. März 2009, der neue Fahrzeugausweis ohne Code 178 "Halterwechsel verboten" für den Mercedes ML 63 AMG auf die Halterin AB._____ AG ausgestellt wurde (Urk. ND 4/9/3). Der zeitliche Zusam- menhang stellt damit ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit dem potentiellen Kunden bereits wussten, dass der einen Verkauf verhindernde Code 178 bereits gelöscht war.
- 232 - 3.4.3. Nachdem aufgrund der glaubhaften Aussagen von W._____ davon aus- gegangen werden muss, dass sie den Mercedes ML 63 AMG nach der Übergabe durch die DW._____ Garage am 12. März 2009 (Urk. ND 4/9/4) direkt an A._____ weitergab, verbleibt kein unüberwindbarer Zweifel, dass A._____ entsprechend den bei ihm im Büro befindlichen Löschungsformularen und als momentaner Be- sitzer des Fahrzeugs samt des ursprünglichen Fahrzeugausweises zumindest durch dessen Übergabe an einen unbekannten Dritten diesen veranlasste, die Dokumente zwecks Löschens des Codes 178 beim Strassenverkehrsamt einzu- reichen. Dass er oder auch B._____ selbst danach wieder in den Besitz sowohl des Fahrzeugs als auch des gestützt auf den gefälschten Löschungsantrag neuen Fahrzeugausweises ohne Code (Urk. ND 4/9/3) kam, steht aufgrund des Ver- kaufsversuchs vom 20. März 2009 fest. Dort hatte ja B._____ anerkanntermassen das Fahrzeug sowie dessen Papiere bei sich, als er es an DD._____ verkaufen wollte. Auch die Motivlage von A._____ und B._____, die ja von Anfang an die geleasten Autos verkaufen wollten, wie sie es auch davor schon einige Male ge- macht hatten, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sie beide zusammen o- der auch A._____ in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit B._____ zumindest ei- nen unbekannten Dritten dazu bestimmten, die Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis des Mercedes ML 63 AMG zu bewirken, so wie es in der An- klage geschildert wurde. 3.5. versuchte Löschung des Codes 178 BMW X6 3.5.1. Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen infolge der Strafanzeige na- mens der Eigentümerin des BMW X6, die nach dem geleasten Fahrzeug suchen liess (Urk. ND 6/4 S. 6 und ND 6/5/1), stellte die Stadtpolizei Zürich fest, dass am
15. Mai 2009 ein unbekannter Mann am Schalter beim Strassenverkehrsamt Re- gensdorf der dort anwesenden Schalterbeamtin einen Fahrzeugausweis und das Antragsformular für die Löschung des Codes 178 vorgelegt hatte, jedoch davon- gerannt sei, nachdem die Schalterbeamtin im PC einen internen Vermerk festge- stellt hatte und der Mann bemerkt haben musste, dass sie stutzig geworden war. Der Fahrzeugausweis und das Löschungsformular wurden liegen gelassen und beim Strassenverkehrsamt im Tresor aufbewahrt, weshalb sie Eingang in die Ak-
- 233 - ten fanden (Urk. ND 6/4 S. 7 ff.; Urk. ND 6/13 S. 7). Bei dem vorgelegten Fahr- zeugausweis handelte es sich um denjenigen des BMW X6, der noch den Ver- merk "Halterwechsel verboten" aufwies (Urk. ND 6/4 S. 5; ND 6/5/5) und den Lö- schungsantrag vom 15. Mai 2009 (Urk. ND 6/5/8; Urk. ND 6/4 S. 7). Am 22. Mai 2009 erschienen laut Ermittlungsbericht der Stadtpolizei Zürich zwei Herren mit einer Kopie des Fahrzeugausweises des BMW X6, einer Kopie des Leasingvertrages und einer notariell beglaubigten Kopie des Handelsregisteraus- zuges der Firma AB._____ AG, wobei einer der beiden namens CS._____ ein Duplikat des Fahrzeugausweises verlangt habe, da das Original verloren gegan- gen sei. Dazu kam es allerdings nicht, jedoch liegen die beim Strassenverkehrs- amt am 22. Mai 2009 vorgelegten Urkunden im Recht (Urk. ND 6/4 S. f.; Urk. ND 6/5/9-11) sowie der VIACAR Ausdruck des Strassenverkehrsamtes über den BMW X6 vom gleichen Datum mit einer Notiz des Strassenverkehrsamtes zur Telefonnummer von CS._____ (Urk. ND 6/5/12). 3.5.2. Aus den beim Strassenverkehrsamt Regensdorf liegen gelassenen Do- kumenten ergibt sich zweifelsfrei, dass mittels des verfälschten Löschungsantra- ges und der Vorlage des originalen Fahrzeugausweises des BMW X6 am 22. Mai 2009 versucht worden war, die Löschung des Codes 178 zu bewirken. Nachdem aufgrund des übrigen Beweisergebnisses feststeht, dass A._____ und B._____ mit gemeinsamer Planung und Umsetzung des Kaufs der AB._____ AG mit den beiden von W._____ geleasten Fahrzeugen (Mercedes und BMW) durch B._____ einzig bezweckten, die geleasten Autos zu verkaufen, verbleibt angesichts des in allen übrigen Fällen verkaufter geleaster Autos, namentlich auch bezüglich des ebenfalls von W._____ geleasten Mercedes ML 63 AMG (ND 4), gleichartigen Vorgehens kein unüberwindbarer Zweifel, dass sie auch bezüglich des BMW X6 einen unbekannten Dritten dazu motivierten, den Löschungsantrag und den Fahr- zeugausweis dem Strassenverkehrsamt Regensdorf vorzulegen. Dass sie ihm da- für den originalen Fahrzeugausweis übergeben haben mussten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Dabei bleibt schliesslich aufgrund des gemeinsamen Tatent- schlusses und der gemeinsamen arbeitsteiligen Vorgehensweise unerheblich, ob die Papiere durch A._____ oder B._____ dem unbekannten Dritten überlassen
- 234 - wurden. Beide wollten ja auch den BMW X6 verkaufen, obwohl er geleast war und wollten das durch die - ungerechtfertigte - Löschung des Codes 178 erleichtern, wie sie dies bereits mehrfach getan hatten. Dass auch A._____ diesbezüglich ein wesentlicher Tatbeitrag zukommt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussa- gen, wonach er solche Löschungsformulare bei sich im Büro herumliegen hatte und solche auch ab seinem PC ausdruckte. Nachdem er die Leasingverträge für W._____ organisiert hatte, verfügte er zudem über die notwendigen Kenntnisse, um den Löschungsantrag entsprechend inhaltlich zu fälschen. Der Anklagevor- wurf der Anstiftung zum Erschleichen einer Falschbeurkundung (die allerdings im Stadium des Versuchs blieb) zulasten von A._____ ist damit erstellt. II. Anstiftung zum Erschleichen einer falschen Beurkundung
1. Rechtsgrundlage 1.1. Bezüglich ND 4 und ND 6 wirft die Anklagebehörde (ausschliesslich) dem Beschuldigten A._____ das Erschleichen einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB vor, respektive eventualiter Anstiftung dazu im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB (Urk. 61/8 S. 28, 32 und 54). Des Weiteren beantragt sie, A._____ sei zusätzlich betreffend ND 4 des Erschleichens einer falschen Beur- kundung (Gebrauch) im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (Urk. 61/8 S. 54), ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 61/8 S. 28). Die Vorinstanz folgte dem Eventualantrag bezüglich Art. 253 Abs. 1 StGB (Urk. 159 S. 331), indem sie ohne Begründung davon ausging, der Fahrzeugausweis stelle eine öffentliche Urkunde im Sinne der Bestimmung dar resp. der Fahrzeugaus- weis ohne Code 178 gelte in concreto als falsche Beurkundung (Urk. 159 S. 266 f. und 273). Entsprechend ihren Erwägungen zum Gebrauch als mitbestrafter Nach- tat bezüglich ND 7 (Urk. 159 S. 276) sah sie im Dispositiv ihres Entscheides von einem diesbezüglichen Freispruch ab und erkannte A._____ gemäss Eventualan- klage betreffend Anstiftung zum Erschleichen einer Beurkundung in den ND 4 und 6 schuldig, B._____ jedoch nur des Erschleichens einer Beurkundung (Gebrauch) hinsichtlich ND 4 (Urk. 159 S. 331). 1.2. Bezüglich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erschleichens eines Fahrzeugausweises (resp. Anstiftung dazu) kann auf das be-
- 235 - reits zu ND 7 und 11 Dargelegte verwiesen werden (siehe oben 3. Teil F. II.). Auch im vorliegenden Fall handelt es sich bei den erschlichenen Urkunden um Fahrzeugausweise gemäss der Definition von Art. 10 Abs. 1 SVG, so dass das Erschleichen eines Fahrzeugausweises kraft des Vorranges der lex sepecialis von der Strafbestimmung des Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG erfasst wird und Anstif- tung zu diesem als Vergehen konzipierten Tatbestand grundsätzlich möglich ist. 1.3. Gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG macht sich des Missbrauchs von Aus- weisen und Schildern schuldig, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Von dieser Bestimmung erfasst war - und ist nach der gleichlautenden neuen Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG ebenfalls - nur die missbräuchliche Verwendung echter Ausweise oder Kon- trollschilder. Die Verwendung falscher oder gefälschter Ausweise fällt dagegen gemäss BGE 98 IV 55 und BGE 111 IV 55 entweder unter Art. 251 oder Art. 252 StGB (siehe auch Weissenberger, 2.A. 2013, N 7 zu Art. 97; Giger, OFK-SVG, 8.A., Zürich 2014, N 4 zu Art. 97).
2. Subsumtion 2.1. Die Fahrzeugausweise des Mercedes ML 63 AMG und des BMW X6 stellen Ausweise im Sinne der Definition von Art. 10 Abs. 1 SVG dar, so dass das Er- schleichen eines Fahrzeugausweises kraft des Vorranges der lex sepecialis von der Strafbestimmung des Art. 97 aSVG erfasst wird. 2.2.1. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt (und nach der Einschränkung der Täterschaft infolge des Anklageprinzips) ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte A._____ zumindest den Tatentschluss zum Erschleichen der (falschen) Fahrzeugausweise bei dem oder den unbekannten Dritten hervorgerufen hatte, da die Täterschaft ihn in die Tat umsetzte. Das Einreichen der falschen Lö- schungsbegehren war für die Erstellung der zum Verkaufe des Leasingfahrzeugs wichtigen Fahrzeugausweise ohne Code 178 essentiell und kausal, so dass der objektive Tatbestand von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG erfüllt ist. Aufgrund des kon- kreten Geschehens, des Ausdruckens von Löschungsformularen, des Ausfüllens von falschen Angaben und des Einreichens solcher falscher Angaben zwecks Be-
- 236 - seitigung des Codes 178 ist kein anderer Schluss möglich, als dass die Tathand- lung vorsätzlich begangen wurde. Weil dem Beschuldigten A._____ jedoch nur nachgewiesen werden kann, dass er eine Drittperson anstiftete und den Lö- schungsantrag nicht selbst fälschte oder einreichte, hat sich der Beschuldigte A._____ mithin der Anstiftung zum Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (wie bereits bezüglich ND 7 und 11) schuldig gemacht, so dass diese Anklagepunkte in den bereits erfolgten Schuldspruch betreffend Anstiftung zu mehrfachem Erschleichen eines Auswei- ses im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB aufzu- nehmen sind. 2.2.2. Unter Verweis auf die zuvor genannten Erwägungen zu ND 7 und 11 muss auch hier gelten, dass die Verwendung solcherart erschlichener Fahrzeug- ausweise als straflose Nachtat zu betrachten ist, bezüglich welcher kein Frei- spruch zu ergehen hat, da der Sachverhalt im Urteilsdispositiv durch den Schuld- spruch erschöpfend beurteilt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2015 vom
8. August 2016 E. 1.3) und sich ein zusätzlicher Schuldspruch infolge des Verbots der reformatio in peius verbietet. 2.3.1. Es besteht kein Zweifel, dass der vorliegend durch unbekannte Täter- schaft erschlichene Fahrzeugausweis für den Mercedes ML 63 AMG, welchen B._____ zwecks Verkaufs an DD._____ vorzeigte, zwar mittels falschem Lö- schungsbegehren erschlichen worden war, aber dennoch einen echten Ausweis darstellte, da er von der dafür zuständigen Behörde ausgestellt worden war. Da- ran ändert auch der Umstand nichts, dass das Strassenverkehrsamt den Fahr- zeugausweis ohne Code 178 gleichentags ungültig stempelte mit dem Hinweis, dieser Fahrzeugausweis sei dem neuen Halter zu übergeben (Urk. ND 4/9/3). In- dem B._____ anlässlich des Verkaufsversuchs den echten, aber wie er wusste inhaltlich falschen, Fahrzeugausweis verwendete, um das tatsächlich geleaste Auto, über das er nicht verfügungsberechtigt war - was er ebenfalls wusste - wi- derrechtlich zu verkaufen, verwendete er den Fahrzeugausweis missbräuchlich im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt handelte der Beschuldigte zudem vorsätzlich, so dass sowohl die objektiven wie
- 237 - die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, so dass B._____ des Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG schuldig zu sprechen ist. 2.3.2. Nachdem der Beschuldigte B._____ vor Vorinstanz des Gebrauchs ei- ner erschlichenen Urkunde im Sinne von Art. 253 Abs. 2 StGB schuldig gespro- chen wurde, dem eine Strafandrohung von bis fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zugrunde liegt, steht dem Schuldspruch nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG auch nicht das Verbot der reformatio in peius entgegen, da die Strafandro- hung betreffend das missbräuchliche Verwenden eines erschlichenen Ausweises nach dem SVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe milder ist als diejenige nach StGB. Da der Sachverhalt im Urteilsdispositiv durch den Schuldspruch erschöpfend beurteilt ist, hat in Anwendung der neusten Recht- sprechung des Bundesgerichts bezüglich der Nichtanwendung des Art. 253 Abs. 2 StGB kein Freispruch zu ergehen (Urteil 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 1.3). H. A._____: Baumaschinen H._____ AG (ND 12) Betrug, eventualiter Veruntreuung / Urkundenfälschung I. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ unter dem Anklagepunkt IX. zusammengefasst vor, er habe zu einem nicht mehr genau eruierbaren Zeit- punkt im Frühling/Sommer 2009 beschlossen, unter Mithilfe von AH._____ (sepa- rater Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland), bzw. dessen Firma EC._____ GmbH, sich selber unter Täuschung der Baumaschinenfirma H._____ AG zwei Kompaktbagger Caterpillar D und einen Abbauhammer Caterpillar B zu verschaffen, um sie ins Ausland zu verschieben bzw. weiterzuverkaufen. Dabei habe er über AH._____ resp. die EC._____ GmbH die drei genannten, in der An- klageschrift im Einzelnen genau bezeichneten, Baumaschinen ca. am 15. Juni 2009 für die Zeit vom 17. Juni 2009 bis 22. Juni 2009 für insgesamt Fr. 8'205.45 von der H._____ AG (zunächst mündlich) gemietet, obwohl weder er noch
- 238 - AH._____ die Absicht hatten, die damit eingegangenen finanziellen Verpflichtun- gen nach Übergabe der Baumaschinen je vertragsgemäss zu erfüllen, wozu sie beide, was sie gewusst hätten, auch nicht in der Lage gewesen wären. Der Be- schuldigte A._____ habe die verlangte Anzahlung von Fr. 10'000.– geleistet, weshalb er und AH._____ davon ausgegangen seien, dass die H._____ AG de- ren fehlende Leistungsfähigkeit und -willigkeit, soweit überhaupt möglich, nicht überprüfen würde. Nach Auslieferung des einen Kompaktbaggers Caterpillar D und des Abbauhammers Caterpillar B auf der Baustelle AG._____-Strasse in CA._____ sowie des zweiten Kompaktbaggers Caterpillar D in BT._____ habe der Beschuldigte A._____ die Verschiebung der beiden Kompaktbagger Caterpil- lar D in den O._____ veranlasst. Nachdem AH._____ auf Intervention eines Mit- arbeiters der H._____ AG hin den schriftlichen Mietvertrag vom 17. Juni 2009 un- terzeichnet gehabt habe, habe der Beschuldigte A._____ ca. am 3. Juli 2009 der H._____ AG zwei von ihm verfasste Schreiben vom 17. Juni 2009 gefaxt, aus welchen wahrheitswidrig hervorgehe, dass die Baumaschinen Kompaktbagger Caterpillar D, ..., im Wert von Fr. 274'000.– und Kompaktbagger Caterpillar D, …, im Wert von Fr. 128'000.– durch die Firma EC._____ GmbH für drei Monate für Arbeitsleistungen in den O._____ gebracht worden seien, was in Tat und Wahr- heit nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte A._____ die ge- nannten Schreiben, die den Schein erweckten, die Bagger würden nach der drei- monatigen Ausleihfrist wieder zurückgebracht werden, mit dem Namen von AH._____ bzw. der EC._____ GmbH unterzeichnet und am 3. Juli 2009 an die H._____ AG gefaxt oder faxen lassen (Urk. 61/8 S. 36 i.V.m. S. 34 f.). Dies, um zu verhindern, dass seitens der H._____ AG weitere Nachforschungen betreffend den Verbleib der Baumaschinen angestellt würden. Der Beschuldigte A._____ habe damit beabsichtigt, das Vermögen der H._____ AG im Umfange des Wertes der drei Baumaschinen von insgesamt Fr. 459'000.– zu vermindern und seines zu vermehren. Die beiden Kompaktbagger Caterpillar D seien denn auch bis zur An- klageerhebung der rechtmässigen Eigentümerin, der H._____ AG, nicht wieder zurückgegeben worden. Für weitere Angaben und Einzelheiten sei auf die detail- lierte Anklageschrift verwiesen (Urk. 61/8 S. 32 - 36).
- 239 -
2. Einwendungen Der Beschuldigte A._____ bestreitet nach wie vor, die drei Baumaschinen bestellt und etwas mit deren Verschwinden zu tun zu haben. Ausserdem bestreitet er, der Verfasser und Versender der beiden Fax-Schreiben an die H._____ AG vom
17. Juni 2009 zu sein (Urk. 207 S. 66 ff.; Urk. 133 S. 26 f.; Urk. 159 S. 237).
3. Unbestrittener Sachverhalt / Eingestandener SV von AH._____ Zu diesem Nebendossier sind folgende Umstände, die für die Sachverhaltserstel- lung relevant sein könnten, unbestritten geblieben und teilweise auch durch Ur- kunden belegt, so dass für die Würdigung der Beweise und im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtslage darauf abzustellen ist: 3.1. AH._____ gründete am 10. Mai 2005 mit seiner Ehefrau ED._____ die EC._____ GmbH, eine Hoch- und Tiefbaufirma mit Sitz an der …strasse … in EE._____/ SG, dem Wohnort von AH._____ (Urk. 41/4 und Urk. 1/9). AH._____ war einziger einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und auch Geschäftsfüh- rer der Firma. Am 10. August 2009 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet, welcher am 19. August 2009 mangels Aktiven eingestellt und in dessen Folge die Firma am 10. Dezember 2009 im Handelsregister gelöscht wurde (Urk. 1/9). Noch während des Bestehens der EC._____ GmbH gründete AH._____ unter der Fir- ma EF._____ GmbH nochmals eine Firma mit praktisch demselben Zweck und ebenfalls mit Sitz an seinem Wohnort, diesmal allerdings hielt er - mittlerweile nicht mehr Bürger von EG._____ und EH._____ [Staaten Südosteuropas], son- dern von EE._____ / SG, alle Stammanteile der GmbH alleine (Urk. 187). Auch über diese Firma wurde der Konkurs eröffnet, und zwar am 17. August 2011, wo- raufhin die Gesellschaft per 11. Dezember 2013 von Amtes wegen gelöscht wur- de, nachdem der Konkurs mangels Aktiven hatte eingestellt werden müssen (Urk. 187). 3.2. AH._____ kam über B._____, der ihn A._____ für die Aushubarbeiten be- züglich dem Bauvorhaben in BB._____ / AG empfohlen hatte, mit diesem via die Firma T._____ GmbH ca. im Februar 2009 in Kontakt. B._____ und AH._____ hatten zuvor schon während zwei Jahren zusammengearbeitet, wohingegen
- 240 - A._____ AH._____ zuvor nicht gekannt hatte (Urk. ND 12/10/2 S. 12, ND 12/10/13 S. 3 [AH._____]; Urk. ND 12/10/4, ND12/10/11 S. 42, ND 12/10/13 S. 3 [A._____]; Urk. ND 12/10/11 S. 44; Urk. 4/10 S. 10 [B._____]). Es ist daher davon auszugehen, dass sich B._____ und AH._____ näher standen, als letzterer zu A._____, was sich auch aus der Aussage von B._____ schliessen lässt, wo- nach er viel mit AH._____ zusammengearbeitet und ein gutes Verhältnis zu ihm habe. Ausserdem bestritt er, bei AH._____ noch Schulden zu haben und ergänzte spontan, dass er ihm sowieso Geld geben würde, da AH._____ ihm auch schon zu Aufträgen verholfen habe (Urk. ND 12/10/11 S. 42 f.). 3.3. Unter Hinweis auf die Bemerkungen unter dem 2. Teil B. ist vorab festzustel- len, dass AH._____ mit Bezug auf die von der H._____ AG gemieteten drei Bau- maschinen (zwei Kompaktbagger Caterpillar D und einem Abbauhammer Cater- pillar B) rechtskräftig wegen Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StG verurteilt und mit einer bedingt auf zwei Jahre aufgeschobenen Geldstrafe und mit Fr. 600.– Busse bestraft wurde (Urk. 58). Obwohl AH._____ bis zuletzt dabei blieb, dass er weder mit der Miete noch mit dem Transport der Baumaschinen ins Ausland etwas zu tun gehabt habe (Urk. ND 12/10/3 S. 8 f.), blieb der verurteilende Strafbefehl vom 15. November 2012 unangefochten, was für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten AH._____ zu berücksichtigen ist. 3.4. Unbestritten blieb namentlich, dass AH._____ namens der EC._____ GmbH den schriftlichen Mietvertrag vom 17. Juni 2009 mit der H._____ AG, BG._____, über einen Kompaktbagger Caterpillar … zum Mietpreis von Fr. 2'340.–, einen Hydraulik Abbauhammer Caterpillar ... zum Mietpreis von Fr. 1'740.– und einen Walzenzug Caterpillar CAT … zum Mietpreis von Fr. 1'980.– unterschrieb (Urk. ND 12/10/2 S. 3; ND 12/10/3 S. 3 und S. 5 [AH._____]). Aus dem schriftli- chen Mietvertrag ergibt sich unter Einbezug des Zubehörs für die Baumaschinen für eine Miete von drei Tagen eine Gesamt-Mietsumme von Fr. 8'205.45, wobei vermerkt wurde, dass der Kunde Fr. 10'000.– hinterlegt hatte (Urk. ND 12/4/1), wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 159 S. 237-238). Da ebenfalls unbestrit- ten, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass AH._____ den Vertrag am
- 241 -
19. Juni 2009 unterschrieb, nachdem die Baumaschinen bereits auf die Baustel- len AG._____, resp. BT._____, ausgeliefert worden waren (Urk. ND 12/4/1 Blatt 2 und 3; Urk ND 12/3; ND 12/10/3 S. 3 und S. 5 [AH._____]). Überdies ist erstellt, dass einzig der Abbauhammer am 2. Juli 2009 noch in der Schweiz aufgefunden und alsdann der H._____ AG zurückgegeben wurde (Urk. ND 12/9/1; Urk. 159 S. 243). Der in der Anklageschrift und im vorinstanzlichen Urteil erwähnte zweite Kom- paktbagger Caterpillar D, … (Urk. 61/8 S. 34, Urk. 159 S. 242) ist aufgrund der Rentnummer … und der Seriennummer … identisch mit der im Mietvertrag als Walzenzug CAT … bezeichneten Baumaschine (Urk. ND 12/4/1 S. 2 und Urk. ND 12/10/14 S. 2/3). Wenn also im Folgenden die Beteiligten in ihren Aussa- gen von einem Walzenzug sprechen, so ist diese dritte im Mietvertrag aufgeführte Baumaschine gemeint und es handelt sich nicht um einen weiteren anderen Bag- ger. Der Wert der drei Baumaschinen ergibt sich aus den Belegen der Buchhaltung der Firma H._____ AG wie folgt: Der Kompaktbagger Caterpillar D, CAT… weist einen Neuwert von Fr. 251'878.69 und derjenige des Walzenzuges Caterpillar D, … einen solchen von Fr. 126'537.60 auf (Urk. ND 12/17/4/3 und 5; Urk. ND 12/10/3). Der Vertreter der H._____ AG bezifferte bei der Anzeigeerstat- tung ausserdem den Wert des Abbauhammers Caterpillar B, …, mit Fr. 57'500.– (Urk. ND 12/10/14 S. 3). Diese - teils belegten - Angaben blieben unbestritten (Urk. 133 S. 26 f.; Urk. 207 S. 66 ff.), so dass für die rechtlichen Erwägungen hiervon auszugehen ist. 3.5. Schliesslich bestätigte A._____ nach entsprechender Darstellung durch AH._____, dass es am 3. Juli 2009 zu einem Treffen zwischen ihm, AH._____ und drei Männern von der H._____ AG auf der Autobahnraststätte EI._____ ge- kommen war. Anlässlich dieses Treffens, welches AH._____ organisiert hatte, ge- riet A._____ in einen heftigen Streit, woraufhin sie alle den dazugekommenen Po- lizeibeamten ihre Ausweise zeigen mussten (Urk. 3/8 S. 3 f. [A._____]; Urk. 8/8 S. 11 [AH._____]; Urk. ND 12/1 S. 8; ND 12/2/1). Diesbezüglich ist mit der Vo- rinstanz davon auszugehen, dass es nach den glaubhaften Aussagen von
- 242 - AH._____ bei diesem Treffen nicht um Schulden von B._____ ihm gegenüber ging, sondern um den Verbleib der durch die Mitarbeiter der Firma H._____ AG vermissten Baumaschinen, wegen welchen sie überhaupt Kontakt mit AH._____ aufgenommen und ihn bedrängt hatten, anzugeben, wo die Baumaschinen abge- blieben waren (Urk. 159 S. 241). 3.6. Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben der H._____ AG hatte die Firma EC._____ GmbH Rechnungsausstände bei verschiedenen Filialen, weshalb mit der EC._____ GmbH bezüglich der Vermietung der hier interessierenden drei Baumaschinen abgemacht worden war, dass sie die Maschinen nur gegen eine Vorauszahlung von Fr. 10'000.– bekommen würden und die Anzahlung auch tat- sächlich geleistet wurde. Allerdings bestritten sowohl A._____ wie auch AH._____, diesen Betrag bezahlt zu haben (Urk. ND 12/10/14 S. 2 [AI._____]; Urk. ND 12/10/2 S. 3, Urk. ND 12/10/3 S. 3 [AH._____]; Urk. 3/8 S. 2 [A._____]). Aufgrund der Angaben der Firma H._____ AG steht aber immerhin fest, dass der Betrag nicht von der EC._____ GmbH, sondern von einer unbekannten Drittper- son bezahlt worden war (Urk. ND 12/16/3 S. 5 Rz 16). Im Übrigen blieb unbestrit- ten, dass weder A._____ noch AH._____ eine einzige der geschuldeten Mietzins- raten an die H._____ AG bezahlten.
4. Sachverhaltserstellung Bezüglich der für dieses Nebendossier relevanten Beweismittel kann auf die Auf- zählung derselben im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 159 S. 235 f.). Dabei ist allerdings unter Hinweis auf das unter dem 2. Teil C. 4. (Sei- te 30 f.) zur Beweisverwertbarkeit Dargelegte festzuhalten, dass sämtliche vor- handenen Aussagen der befragten Beteiligten ebenfalls für die Beweiswürdigung herangezogen werden können, namentlich auch diejenigen von A._____, B._____ und C._____, W._____ und AH._____. Es ist im Gesamtkontext zu prüfen, wel- che Aussagen aus welchen Gründen glaubhaft sind und welche nicht. Im Übrigen gab die Vorinstanz die Aussagen der Beteiligten, soweit zitiert, korrekt wieder (Urk. 159 S. 239-245), so dass auf eine Wiederholung an dieser Stelle verzichtet werden kann.
- 243 - 4.1. Rückwirkende Teilnehmeridentifikation Aufgrund diverser unabhängiger, übereinstimmender und authentischer Aussagen gilt als erstellt, dass A._____ gewöhnlich während einer gewissen Zeitspanne gleichzeitig zwischen 10 bis 20 verschiedene Handynummern benutzte und schon nach kurzer Zeit, spätestens nach zwei bis drei Wochen, jeweils wieder eine neue Nummer kaufte, vorzugsweise Prepaid-Karten, deren Besitzer nicht registriert wurden, um nicht erwischt zu werden (Urk. 8/2 S. 16 und Urk. 17/3 S. 6 [B._____]; Urk. 17/4 S. 4 [W._____]; Urk. ND12/10/2 S. 11 und S. 14, Urk. ND12/10/3 S. 5 [AH._____]; Urk. ND 11/5/14 S. 12 [AO._____]). B._____ sagte diesbezüglich weiter aus, dass auf seiner Visitenkarte die Telefonnummer von A._____ angege- ben war (Urk. 8/2 S. 16). Im Gesamtkontext bezüglich der effektiven Geschäfts- führung der Firma T._____ GmbH (siehe 3. Teil B. 1.4.) ist diese Aussage als durchaus glaubhaft einzustufen. Ausserdem verwendete der Beschuldigte A._____ mit seinem Handy SIM-Karten, die auf fremde Namen registriert waren, welche nicht existierten oder deren Adressen fiktiv waren, wie zum Beispiel EJ._____, EK._____, EL._____ oder EM._____. Das ergibt sich insbesondere aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juli 2011 über die Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation samt Beilagen (Urk. 17/1 und Urk. 17/2-16). Aufgrund der Antennenstandorte, der ermittelten Verbindun- gen, dem Nachweis, mit welchem Handy welche Nummern benützt wurden, und den im Handy von B._____ und AJ._____ unter dem Namen "AK'._____", "AK1._____", resp. "AK._____" gespeicherten Nummern von A._____ verbleiben keinerlei Zweifel, dass nebst den auf A._____ und / oder BU._____ registrierten Nummern namentlich auch die folgenden eindeutig A._____ zuzuordnen sind (Urk. 17/1, insb. S. 4/5, S. 7 und S. 9; Urk. 17/7-8): 078 1… alias EM._____ 076 2… alias EK._____ 076 3… alias EJ._____ 076 4… alias EL._____ 078 5... alias EN._____
- 244 - B._____ gab zu, im Auftrag von A._____ auch für sich selbst und seine Firmen verschiedene Male registrierte und nicht registrierte SIM-Karten gekauft, bekom- men und verwendet zu haben, wobei er sich nicht einmal an all die unter- schiedlichen Nummern zu erinnern vermochte (Urk. 17/3, S. 4-7). Die insgesamt 15 Telefonnummern sind im oben erwähnten Ermittlungsbericht zur Teilnehmer- identifikation alle im Einzelnen aufgeführt, was an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden braucht (Urk. 17/1, S. 3 f., S. 6 und S. 8 f.). Alleine aufgrund der Ermittlungen zu den überwachten Telefonnummern kann ein strikter Beweis indes nicht geführt werden, dass entweder A._____ oder AH._____ die Baumaschinen bei der Firma H._____ AG bestellten. Es ergibt sich jedoch, dass zwischen dem 14. April und 10. Juni 2009 von sämtlichen überwach- ten Telefonnummern lediglich die A._____ zuzuordnende Nummer 078 1… unter dem registrierten Abonnenten EM._____ Kontakt zur H._____ AG hatte (Urk. 17/12 S. 3 und Urk. 17/1 S. 7). Wenn die Vorinstanz hier erwägt, der Teilnehmer dieser Nummer habe genau drei Tage vor Mietbeginn insgesamt 7 Mal mit der Firma H._____ AG telefoniert (Urk. 159 S. 241), so trifft das jedenfalls auf die Mie- te der Baumaschinen, die Gegenstand der Anklage betreffend ND 12 sind, nicht zu, wird doch von der geschädigten Firma geltend gemacht, sie hätten am Mon- tag, 15. Juni 2009 (und nicht April), eine Anfrage für die Miete von Geräten zur Abholung am Mittwoch, 17. Juni 2009, erhalten (Urk. ND12/10/14 S. 2). Diese Angaben werden auch von AH._____ bestätigt (Urk. ND 12/10/2, Urk. 8/8 und Urk. ND 12/10/3), so dass entsprechend auch die Anklagebehörde von diesem Zeitrahmen ausgeht (Urk. 61/8 S. 34), der im Übrigen auch dem Strafbefehl ge- gen AH._____ zugrunde liegt (Urk. 58/1 S. 3/4). 4.2. Anmietung der Baumaschinen 4.2.1. Bezüglich des Aussageverhaltens von AH._____ ist vorab darauf hin- zuweisen, dass er zunächst bei der ersten polizeilichen Einvernahme am 17. Juli 2009 in Wil / SG (Urk. ND 12/10/1) in weiten Teilen andere Angaben machte, als am 11. Februar 2010 gegenüber der Kantonspolizei Aargau (Urk. ND 12/10/3) und als am 2. Juni 2010 in der Konfrontationseinvernahme mit A._____ (Urk. 8/8 [= Urk. ND 12/10/13]) sowie als am 23. Juni 2011 anlässlich der delegierten Ein-
- 245 - vernahme durch die Kantonspolizei Zürich (Urk. ND 12/10/3), dies nachdem ihm die Kantonspolizei Aargau mitgeteilt hatte, dass sich A._____ in Haft befand (Urk. ND 12/8 S. 4). Als Grund dafür gab AH._____ an, er und seine Familie seien von A._____ resp. von dessen Leuten bedroht worden. Man habe ihm gesagt, man werde ihm den Kopf abhauen, wenn er nach EO._____ [Staat in Südosteu- ropa] gehe. Zudem habe es geheissen, A._____ pflege Kontakte in ganz Europa und Leute, die sich nicht an die Abmachungen hielten, würden monatelang in Kel- lern eingesperrt. A._____ habe ihm zum Beispiel auch gesagt, wenn er es wolle, würde er in fünf Minuten nicht mehr existieren. Ausserdem habe A._____ ihm ge- sagt, was er aussagen solle (Urk. 8/8 S. 14 f.; Urk. ND 12/10/2 S. 4, 13 und 17, Urk. ND 12/10/3 S. 9). Tatsächlich fällt auf, dass AH._____ anlässlich seiner ersten polizeilichen Befra- gung gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen den Namen A._____ oder sonst einen Hinweis auf ihn nirgends erwähnt und für die Miete der fraglichen Bauma- schinen vollständig selber die Verantwortung übernimmt. Überdies belastete er sich noch selbst, indem er aussagte, die Maschinen einem EP._____, mit dem er schon vorher zusammen geschaut habe, ob diese Maschinen etwas für ihn wä- ren, bis Ende August 2009 nach EO._____ weitervermietet zu haben (Urk. ND 12/10/1). In den nachfolgenden Einvernahmen allerdings belastete AH._____ A._____ dann schwer und bezeichnete ihn als Drahtzieher und Organi- sator, der ihn gar mit dem Tode bedrohte und machte seine Situation entgegen seiner ersten Aussage verbessernd geltend, A._____ habe alles hinter seinem Rücken gemacht und er habe alles von ihm erst hinterher erfahren (Urk. ND 12/10/2 S. 5 und 12; Urk. ND 12/10/3 S. 3). Dass dies nicht restlos über- zeugt und als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, wird nachfolgend aufgezeigt werden. Trotz dieser Umkehr im Aussageverhalten und der damit einhergehenden Offen- legung der Tatumstände ist dennoch zu berücksichtigen, dass AH._____ im Zeit- punkt der Einvernahmen als (Mit-)Beschuldigter ein unmittelbares Interesse daran hatte, sich nicht weiter als nötig selbst zu belasten, auch wenn seine Beteuerun- gen und seine persönlichen Bemühungen, die verschwundenen Baumaschinen -
- 246 - auch solche der Firma E._____ AG - selber und mittels seines Anwaltes in EO._____ wieder aufzufinden, glaubhaft, dokumentiert und damit erstellt sind (Urk. ND 12/10/1 S. 7, Urk. ND 12/10/2 S. 6 f. und 14; Urk. 12/10/3 S. 2; Urk. 8/8 S. 9 und 16; Urk. ND 12/11/3; ND 12/2/3 S. 11 ff.). Dass AH._____ trotz diverser Zugaben auch oft nicht die (ganze) Wahrheit sagte, zeigt sich zum Beispiel in der gleichbleibenden Aussage, er habe bei der Firma H._____ AG lediglich einen Zahlungsrückstand von um die Fr. 8'000.– bzw. weni- ger als Fr. 10'000.– gehabt (Urk. ND 12/10/1 S. 2; Urk. ND 12/10/3 S. 3). Dies steht im Widerspruch zu den Angaben der Privatklägerin H._____ AG, die angab, bei allen ihren Filialen habe die EC._____ GmbH Ausstände in der Höhe von ins- gesamt Fr. 30'000.– gehabt (Urk. ND 12/10/14 S. 2 [AI._____]), und zur eigenen Aussage von AH._____, wonach er wegen seiner Schulden selbst keine Chance gehabt habe, die Baumaschinen zu mieten, da er bei der H._____ AG gesperrt gewesen sei (Urk. 8/8 S. 7). Dass die EC._____ GmbH in finanziellen Schwierig- keiten steckte, wird durch die kurz darauf erfolgte Konkurseröffnung vom 10. Au- gust 2009 und die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am 19. August 2009 belegt und ist daher offenkundig (Urk. 1/9), so dass davon ausgegangen werden kann, dass AH._____ nicht in der Lage gewesen war, den verlangten Mietvorschuss von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Wenn der Beschuldigte AH._____ in der ersten Einvernahme angab, dieser EP._____ habe sich am Freitag, 19. Juni 2009, die Baumaschinen angeschaut und gemeint, diese wären ideal für ihn und EP._____ habe dann den Abtransport selbst organisiert (Urk. ND 12/10/1 S. 5 f.), wird diese Aussage durch die Zolldokumente widerlegt, nach welchen die beiden Baumaschinen bereits am 17. und 18. Juni 2009 abtransportiert worden waren, und zwar nicht nach EO._____, sondern in den O._____. Die Geschichte mit EP._____ erscheint daher grundsätzlich nicht glaubhaft, genauso wenig wie die Behauptung, die Baumaschinen seien zunächst noch drei bis vier Tage im Ein- satz gewesen, aber ab Montag oder Dienstag hätten sie sie nicht mehr benötigt (Urk. ND 12/10/1 S. 5). Auch diese Aussage von AH._____ wird durch die Zollpa- piere widerlegt.
- 247 - 4.2.2. Zur Anmietung der Baumaschinen sagte AH._____ bei der ersten Ein- vernahme nach der Inhaftierung von A._____ aus, er habe für diesen Kanalisati- onsarbeiten auf einer Baustelle in BB._____ ausgeführt. A._____ habe alles or- ganisiert und bezahlt, denn er selbst habe bereits Schulden bei der Firma H._____ AG gehabt. Er habe gewusst, dass er vermutlich bei der H._____ AG keine Maschinen bekomme, weshalb dies Herr A._____ abgewickelt habe. A._____ habe den Bagger und die Walze, also das heisst, sie hätten die Maschi- nen für drei oder vier Tage gemietet (Urk. ND12/10/2 S. 2). Er selbst habe A._____ gesagt, dass seine eigenen Maschinen für den Bau von Entwässerungs- schächten zu klein seien. Aufgrund dieser Erkenntnis und weil er angeblich schneller habe vorwärts kommen wollen, habe er (sc. A._____) dann diese Bau- maschinen gemietet und auf die Baustelle BB._____ bringen lassen. A._____ ha- be zudem für seine Baustelle in BT._____ grössere Maschinen gebraucht, als er selber gehabt habe. Er selber habe aber die Anzahlung nicht geleistet, er habe sowieso noch Schulden bei der H._____ AG. Er nehme an, dass A._____ die An- zahlung getätigt habe (Urk. ND 12/10/2 S. 3, 13 und S. 15; Urk. 8/8 S. 6). Nach- dem eine Person der H._____ AG bei ihm zuhause aufgetaucht gewesen sei, ha- be er den Mietvertrag unterschrieben, weil er auf seine Firma EC._____ GmbH ausgestellt gewesen sei, sich die Maschinen ja bereits auf den Baustellen befun- den hätten und weil er sich mies gefühlt resp. Schuldgefühle gehabt habe (a.a.O. S. 3, 5 und 15). Diese Aussage bestätigte AH._____ sodann in der Konfrontationseinvernahme vom 2. Juni 2010 (Urk. 8/8 S. 7) und in der Einvernahme vom 23. Juni 2011, wo er präzisierte, dass A._____, ihn "vor der ganzen Angelegenheit" gefragt hatte, ob er (AH._____) bei der Firma H._____ AG Baumaschinen mieten könne, was an- gesichts seiner offenen Schulden gegenüber dieser Firma nicht möglich sei. A._____ habe darauf hin gemeint, dann werde er die Baumaschinen in seinem Namen bestellen. Als einige Tage später ein Mitarbeiter der H._____ AG bei ihm zuhause erschienen sei und ihm den Mietvertrag zur Unterschrift präsentiert ha- be, habe er mit A._____ telefoniert, welcher ihm gesagt habe, er solle einfach den Vertrag unterschreiben. Von der H._____ AG habe er dann auch erfahren, wohin die Baumaschinen geliefert worden seien, nämlich nach BB._____ und BT._____,
- 248 - so dass er gewusst habe, dass es sich um die Baustellen der T._____ GmbH ge- handelt habe. A._____ habe ihm danach auch gesagt, dass er die Baumaschinen auf den Namen von AH._____s Firma, der EC._____ GmbH, bestellt habe. Den Vertrag habe er dann unterschrieben, weil er sowohl von A._____ diesbezüglich unter Druck gesetzt worden sei, aber auch von Seiten der H._____ AG, denn de- ren Mitarbeiter habe "wie ein Verrückter gestürmt" und sei jeden Abend zu ihm nach Hause gekommen (Urk. ND 12/10/3 S. 3 bis S. 5). Auch habe der Vertreter der H._____ AG mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht, wenn er nicht unter- schreibe (Urk. ND 12/10/2 S. 5, ND 12/10/3 S. 3). AH._____ räumte aber schliesslich ein, bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterschrift gewusst zu haben, dass A._____ die Baumaschinen gemietet hatte und sie sich bereits in EO._____ befanden. A._____ habe ihm gesagt, sie würden nur für drei Monate in EO._____ bleiben und dann wieder retour kommen (Urk. 8/8 S. 8 und S. 15). An anderer Stelle gab AH._____ weiter zu, dass A._____ ihm - allerdings erst nach der Un- terzeichnung des Vertrages - einmal gesagt habe, er könne die Maschinen ver- gessen resp. diese kämen nicht mehr retour. Es sei kein Problem, dass sie im Ausland seien, das habe er (A._____) nicht zum ersten Mal und auch mit der Fir- ma T._____ und B._____ schon einmal gemacht (Urk. ND 12/10/2 S. 4, 6, 7 und 13; Urk. 8/8 S. 12). AH._____s Aussagen, er habe die von der H._____ AG ge- mieteten Baumaschinen nie gesehen (Urk. ND 12/10/2 S. 3 und 5; ND 12/10/3 S. 5), stehen im Widerspruch zu seiner anderen Aussage, wonach er auf der Baustelle BB._____ gearbeitet habe, wohin A._____ die Maschinen habe bringen lassen (Urk. ND 12/10/2 S. 15), die impliziert, dass er sie dort auch gesehen hat. Ausserdem erklären sich dadurch auch die von AH._____ angegebenen Schuld- gefühle gegenüber der H._____ AG, denn nach eigener Aussage habe AH._____ eines Tages selbst gemerkt, dass die Maschinen verschwunden waren und es sei ihm schon vor der Vertragsunterzeichnung komisch vorgekommen (Urk. 8/8 S. 15). Als er daraufhin mit A._____ deswegen Kontakt aufgenommen habe, sei er von diesem unter Druck gesetzt worden (Urk. ND 12/10/2 S. 15). Im Zuge der Erkenntnis, dass die Maschinen bereits im Ausland waren, ging AH._____ dann gemäss eigener Aussage ein Geschäft mit A._____ ein, wonach dieser ihm Fr. 15'000.– pro Monat für die dreimonatige Miete der Maschinen ins Ausland be-
- 249 - zahlen sollte, damit AH._____ wiederum die Miete an die H._____ AG hätte be- zahlen können. Dabei war sich AH._____ offensichtlich nicht bewusst, dass die Miete der Baumaschinen pro Tag gemäss dem Mietvertrag mit der H._____ AG auf den Monat umgerechnet rund Fr. 50'000.– betragen hätte und somit das ver- sprochene aber nie bezahlte Entgelt von A._____ gar nie gereicht hätte, um den vereinbarten Mietpreis zu bezahlen (Urk. ND 12/10/2 S. 9 f. und Urk. 8/8 S. 10 f.). Dass AH._____ trotz dieser eigenen Aussagen die ihm vorgeworfenen Straftatbe- stände nicht anerkannte (Urk. ND 12/10/2 S. 14, Urk. ND 12/10/3 S. 8 f.), ändert nichts am ausgesagten Sachverhalt. Es ist aufgrund der Aussagen von AH._____ davon auszugehen, dass die Anmietung der Baumaschinen im Namen der EC._____ GmbH durch A._____ mit AH._____ besprochen worden war, zumin- dest aber von AH._____ gedeckt wurde, indem er den Mietvertrag unterzeichnete, obwohl er in dem Moment bereits wusste, dass die Baumaschinen ausser Landes geschafft worden waren. 4.2.3. Der von AH._____ dargelegte Sachverhalt wird denn auch entschei- dend durch die Angaben des Vertreters der H._____ AG, AI._____, gestützt, wel- che er anlässlich der Anzeigeerstattung am 22. Juni 2009 gegenüber der Kan- tonspolizei Aargau deponiert hatte (Urk. ND 12/10/14). Danach hätten sie am Montag, 15. Juni 2009, von der Firma EC._____ GmbH eine Anfrage bekommen, Geräte für die Abholung am Mittwoch zu mieten. Da sie gewusst hätten, dass die Firma EC._____ GmbH mit gesamthaft Fr. 30'000.– bei verschiedenen ihrer Filia- len in Verzug gewesen sei, hätten sie mit der EC._____ GmbH abgemacht, dass sie die Maschinen für eine Vorauszahlung von Fr. 10'000.– bekämen. Die Vo- rauszahlung sei dann auch gleich beglichen worden. Die Baumaschinen seien für zweieinhalb Tage gemietet worden. Am Freitagnachmittag (sc. 19. Juni 2009) ha- be dann die Firma EC._____ angerufen und gefragt, ob sie die Geräte noch et- was länger, zwei bis drei Tage, haben könnten. Voraussetzung für ihr Einver- ständnis sei gewesen, dass er dies am Montagmorgen bezahlen komme. Es sei jedoch am Montagmorgen niemand aufgetaucht und seither sei auch die Firma nicht mehr erreichbar gewesen. Mit dem Filialleiter von … [Ortschaft] sei er des- halb am Montag auf die Baustellen gegangen, wohin die Maschinen geliefert wor-
- 250 - den waren, wo sie aber nicht hätten aufgefunden werden können (Urk. ND 12/10/14 S. 2 [AI._____]). Namentlich die Angaben von AI._____ zur telefonisch am 19. Juni 2009 verlangten Verlängerung des Mietvertrages und zur verlangten Bezahlung des weiteren Mietzinses bis Montagmorgen 22. Juni 2009 wurden von AH._____ in seiner allerersten polizeilichen Befragung durch die Kantonspolizei St. Gallen explizit bestätigt. Dabei bezeichnete AH._____ insbesondere den Ver- treter der H._____ AG spontan und ohne Vorhalt als Herrn AI._____, mit dem er betreffend die Verlängerung und deren Modalitäten Kontakt gehabt habe (Urk. ND 12/10/1 S. 3). Aus dem schriftlichen Mietvertrag, der dem Beschuldigten AH._____ zur Unterschrift vorgelegt worden war, ist der Name AI._____ nicht er- sichtlich, so dass auch die Nennung dieses Namens für die Authentizität der An- gaben von AH._____ betreffend telefonischer Verlängerung des Mietvertrages spricht, auch wenn er diese Angaben bereits in seiner ersten Einvernahme mach- te, mithin als A._____ noch nicht in Haft war. Es trifft insofern offensichtlich nicht zu, dass seine dort deponierten Aussagen allesamt nicht stimmen und es müssen auch hier seine Aussagen sorgfältig mit anderen Indizien auf Glaubhaftigkeit überprüft werden. In concreto stimmen die Details zur Miete in den Aussagen von AH._____ und von AI._____ auch mit dem Inhalt des schriftlichen Mietvertrags überein (Urk. ND 12/10/4/1). Schliesslich ist als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage von AH._____, er habe den Mietvertrag erst einige Tage nach Mietbe- ginn auf Betreiben eines Vertreters der H._____ AG unterschrieben, die Tatsache zu nennen, dass gemäss Angaben von AI._____ eine externe Firma, die durch die EC._____ GmbH beauftragt worden sei, die Baumaschinen am Mittwoch- nachmittag zum Transport auf die Baustellen BB._____ und BT._____ abgeholt hatte (Urk. ND 12/10/14 S. 2). Das macht es plausibel und nachvollziehbar, dass der Vertreter der H._____ AG bei AH._____ zuhause "stürmte", dass dieser den schriftlichen Mietvertrag nachträglich noch unterzeichnen sollte, war er doch of- fenbar am Mittwoch selbst nicht vor Ort gewesen und wurde die Miete zuvor nur mündlich per Telefon abgemacht. 4.2.4. Die Darstellung von AH._____, er habe mit der Anmietung der Bauma- schinen nichts zu tun, das habe alles A._____ organisiert, überzeugt daher nicht. So räumte er mehrfach ein, da der Vertrag auf seine Firma EC._____ GmbH lau-
- 251 - te, trage er die Verantwortung (Urk. ND 12/10/2 S. 3, 5 und 9; Urk. 8/8 S. 7), was nicht erklärt, weshalb er einen Mietvertrag nachträglich unterzeichnen und damit genehmigen sollte, wenn er denn tatsächlich überhaupt nichts damit zu tun ge- habt hätte, insbesondere weil er ja selber aussagte, A._____ habe ihm erwidert, dann werde er (sc. A._____) die Baumaschinen mieten, was jener ihm dann auch telefonisch bestätigt hatte und woraufhin A._____ ihn aufgefordert habe, den Mietvertrag zu unterzeichnen. Das lässt den Schluss zu, dass AH._____ tatsäch- lich mehr wusste, als er später aussagte oder dass er A._____ und die Aktion Miete der Baumaschinen zumindest deckte, indem er im Wissen um die Umstän- de dennoch den Mietvertrag unterschrieb. Auch gegen die später von AH._____ deponierte Version, er habe alles erst nachträglich von A._____ erfahren, spricht die soeben zitierte Aussage und die von AH._____ verwendete Formulierung "wir" in seiner Einvernahme vom 11. Februar 2010 "also das heisst, wir haben die Ma- schinen (…) gemietet" (Urk. ND 12/10/2 S. 2) und "Wir hätten zuerst mit der H._____ AG einen anderen Vertrag abschliessen sollen. Nicht einfach so, wie wir das gemacht haben" (a.a.O. S. 9). 4.2.5. Weiter fällt auf, dass auf dem Mietvertrag gerade nicht die Geschäfts- adresse der Firma der EC._____ GmbH, die …strasse … in EE._____ / SG (Urk.1/9), welche zudem identisch ist mit der privaten Wohnadresse von AH._____ (Urk. 41/4; Urk. ND 12/1 S. 3 und Urk. 41/9 S. 1), aufgeführt war, son- dern die …strasse … in … EQ._____ (Urk. ND 12/4/1 S. 2). Diese Adresse ist al- lerdings im Handelsregister weder unter der Firma EC._____ GmbH noch unter der Firma EF._____ GmbH erfasst (Urk. 1/9 und 187). Aus den Personalakten ergibt sich jedoch, dass AH._____ an der genannten Adresse im Jahr 2009 eine Liegenschaft käuflich erwarb (Urk. 41/8 S. 2 und Urk. 41/9 S. 2). Diese Adresse dürfte mit allergrösster Wahrscheinlichkeit nicht ohne Zutun von AH._____ der H._____ AG bekannt gegeben worden sein, da es sich weder um die Firmenan- schrift noch um den Wohnsitz von AH._____ handelte. Dagegen sind die von der H._____ AG auf dem Mietvertrag festgehaltenen Telefonadressen von Handy und Festnetz, unter welchen der als Anfrager notierte Herr AH._____ zu erreichen sei, identisch mit den Telefonnummern der Firma EC._____ GmbH (Urk. 41/9 S. 3). Das deckt sich im Übrigen mit den Angaben von AI._____, wonach sie bei der Er-
- 252 - öffnung des Kunden die Telefonnummer 079 7… bekommen hätten (Urk. ND 12/10/14 S. 2), welche AH._____ gehört (Urk. 41/9 S. 3). 4.2.6. Dass A._____ eine Beteiligung an der Anmietung der Baumaschinen und an ihrem Transport ins Ausland kategorisch abstritt, vermag nicht zu über- zeugen und erscheint als reine Schutzbehauptung, zumal aus dem bisher Darge- legten klar wurde, dass er ständig, wiederholt und ohne Skrupel gegenüber Mitbe- teiligten und Behörden log und falsche Angaben machte. Dies trifft auch auf vor- liegenden Sachverhalt zu. So antwortete A._____ zum Beispiel auf die Frage, ob er im Jahre 2009 einmal mit einem oder mehreren Mitarbeitern der Firma H._____ AG Kontakt gehabt habe "ja einmal" und verwies auf das polizeilich dokumentierte Treffen auf der Autobahnraststätte EI._____ (Urk. 3/8 S. 3). Dass er nur einmal Kontakt mit der H._____ AG hatte, trifft nachweislich nicht zu, hatte er doch zuvor bereits etliche Male zwischen dem 14. April und 10. Juni 2009 telefonischen Kon- takt zur Firma H._____ AG, wie sich aus dem Ermittlungsbericht zur rückwirken- den Teilnehmeridentifikation ergibt. Es kann somit auf die Angaben von A._____ auch hier nicht abgestellt werden, sofern sie nicht durch objektive Beweise oder unabhängige übereinstimmende Aussagen gestützt werden. 4.2.7. Ein weiteres Indiz nebst den Aussagen von AH._____ dafür, dass A._____ die Anmietung und die Weiterverwendung der Baumaschinen zuzurech- nen ist, ergibt sich aus den Aussagen von W._____, die in der ersten Einvernah- me nach ihrer Verhaftung auf die offene Frage, was sie über Baumaschinen wis- se, aussagte, Herr A._____ habe die Bagger etc. gemietet, weil es einen Aushub in BB._____ zu machen gegeben habe. Bei der Firma H._____ habe die T._____ keine Baumaschinen mehr erhalten, weil die Rechnungen nie bezahlt worden sei- en (Urk. 5/3 S. 7). Da die schlechte Finanzlage der T._____ GmbH anfangs 2009 unbestritten blieb, erklärt dies, warum A._____ die Baumaschinen für den Aushub in BB._____, der anerkanntermassen durch die EC._____ GmbH ausgeführt wur- de, via diese Firma bei der H._____ AG bestellte. Auch wenn W._____ ab ca. Mit- te Mai 2009 nicht mehr in der Firma T._____ GmbH arbeitete, hatte sie, mindes- tens bezüglich des Bauvorhabens auf der von ihr und ihrem Ehemann gekauften Parzelle in BB._____, weiterhin Kontakt sowohl zu A._____ wie auch zu Q._____,
- 253 - was anerkannt und unbestritten blieb. Ausserdem wird dies auch durch die rück- wirkende Teilnehmeridentifikation belegt, wonach sie sowohl im Mai als auch im Juni mittels der auf sie registrierten Telefonnummer 076 6… (Urk. 17/1 S. 5) in regem Austausch mit den A._____ zuzuordnenden Telefonnummern 076 3… und 076 2… stand, jedoch ab dem 30. Mai 2009 auch intensiven Kontakt mit der Tele- fonnummer 076 8… hatte (Urk. 188), die auf CM._____ registriert war (Urk. 17/3 S. 8), der nachmaligen Ehefrau von Q._____ (Urk. 40/11). Das lässt den Schluss zu, dass W._____ einerseits auch über das Ende ihrer Anstellung bei der T._____ GmbH hinaus durch den Austausch mit A._____ gut informiert und immer noch in dessen Geschäfte involviert war und andererseits die Verbindung über die Num- mer von CM._____ effektiv zu Q._____ zustande kam. Dass sie mit Bezug auf den Verkauf der Liegenschaft von W._____s Kontakt hatten, bestätigte Q._____ selbst ausdrücklich. 4.2.8. Auch C._____ sagte glaubhaft aus, dass sie nach ihrer Entlassung aus der Haft von AF._____ gehört habe, dass A._____ Bagger verkauft habe, einen nach EO._____, einen in den O._____ und einen in der Schweiz (Urk. 6/5 S. 2). 4.2.9. Insgesamt sprechen sowohl die eigenen Aussagen von AH._____, als auch die Angaben von AI._____ anlässlich der Anzeigeerstattung sowie der Um- stand, dass AH._____ tatsächlich telefonischen Kontakt mit AI._____ zwecks Ver- längerung des Mietvertrages hatte und diesen auf Vorhalt nachträglich unter- zeichnete, zusammen mit den ersten Aussagen von AH._____ zur Anmietung, die sich - entgegen seiner späteren Darstellung - mit denjenigen von AI._____ de- cken, und der nicht korrekten Adresse der Firma EC._____ GmbH auf dem Miet- vertrag dafür, dass A._____ im Namen der EC._____ GmbH und nachdem er dies mit AH._____ besprochen hatte, die Baumaschinen bei der H._____ AG an- mietete, AH._____ selbst aber an der Anmietung der Baumaschinen zumindest mitbeteiligt war. Aufgrund der Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifika- tion steht zudem fest, dass A._____ telefonisch mit der H._____ AG in stetem Kontakt war. Die oben dargelegten Indizien verdichten sich derart zu einem zu- sammenhängenden Bild, dass auch angesichts der weitestgehenden Zugeständ- nisse von AH._____, der offenkundigen finanziellen Probleme seiner EC._____
- 254 - GmbH und dem Umstand, dass er glaubhaft darlegte, dass A._____ alles organi- sierte und er von diesem persönlich erfuhr, dass er die Baumaschinen gemietet habe (Urk. ND 12/10/2 S. 2 f.), kein unüberwindbarer Zweifel verbleibt, dass A._____ mittels Vorschiebens der Firma EC._____ GmbH unter Mitwirkens von AH._____ die Anmietung inklusive Bezahlung des Mietvorschusses und den Transport der Baumaschinen auf die Baustellen BB._____ und BT._____ veran- lasste, so wie das die Anklage im Detail schildert (Urk. 61/8 S. 32-34). 4.3. Transport von zwei Baumaschinen ins Ausland Die Vorinstanz legte mit Verweis auf die sichergestellten Urkunden dar, dass ge- mäss den vorliegenden Zollpapieren der Transport des Kompaktbaggers Caterpil- lar D, … über Deutschland in Richtung O._____ vom 18. bis 21. Juni 2009 erfolg- te und der Transport des Walzenzuges Caterpillar D CAT … über das Zollamt Chiasso nach ER._____ oder CQ._____, beides im O._____, ab BT._____ in der Zeit vom 19. bis 22. Juni 2009 stattfand. Weiter legte sie dar, dass mit den Zoll- papieren für die beiden Baumaschinen auch je ein Schreiben der Firma EC._____ GmbH vom 17. Juni 2009 mitgeschickt worden sei, wonach die EC._____ GmbH die Bagger für ca. drei Monate für Arbeitsleistungen nach O._____ ausgeführt ha- be (Urk. 159 S. 242-243). Darauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, verwiesen werden, wobei einzig zu präzisieren ist, dass die Übernahme des Kompaktbaggers von der Firma ES._____ mit 17. Juni 2009 in Zürich angegeben und der Durchgang am Zollamt Singen mit dem 18. Juni 2009 dokumentiert ist (Urk. ND 12/2/3 S. 4 und 5). Auch der Walzenzug wurde gemäss den Zollpapie- ren bereits am 18. Juni 2009 von BT._____ abtransportiert und kam am 19. Juni 2009 am Zollamt in Chiasso an (Urk. ND 12/2/4/5 und 7). Davon ist auszugehen. 4.4. Organisation des Baumaschinentransports ins Ausland 4.4.1. Aufgrund der beiden Schreiben der EC._____ GmbH vom 17. Juni 2009, welche den Papieren für die Zollabfertigung für die Ausfuhr der beiden Baumaschinen beilagen (in der Folge kurz Zollschreiben genannt) und sowohl mit einem Stempel der EC._____ GmbH als auch mit einer Unterschrift darüber ver- sehen waren (Urk. ND1 12/2/3-4, je Seite 1), ergibt sich eindeutig, dass diese vor
- 255 - dem Abtransport der Baumaschinen ins Ausland erstellt worden waren, da dieser wie oben dargelegt am 17. resp. am 18. Juni 2009 erfolgte. 4.4.2. Am 3. Juli 2009 um 10.50 Uhr wurden gemäss Bestätigung der Post von der Poststelle CB._____ AG zwei Schreiben der EC._____ GmbH mit Datum vom 17. Juni 2009 an die Fax-Nummer … der Firma H._____ AG gesendet. Auf der Postbestätigung ist zur Absenderadresse der EC._____ GmbH vermerkt "er- reichbar unter Nr. 076'9…" (Urk. ND 12/6/3). Diese Nummer war laut polizeilichen Ermittlungen auf den Namen ET._____, …, eingelöst (Urk. ND 12/9/4 und Urk. ND 12/8 S. 4), der weder AH._____ noch A._____ bekannt gewesen sein soll (Urk. ND 12/10/2 S. 7/8). 4.4.3. Auf den ersten Blick scheint es sich bei den beiden Schreiben um Ko- pien der Zollschreiben vom gleichen Datum zu handeln (Urk. ND 12/2/3-4, je Sei- te 1). Tatsächlich aber unterscheiden sich die an die H._____ AG gefaxten von den für die Zollbehörden bestimmten in mancherlei Hinsicht und nicht nur, wie auch die Vorinstanz zutreffend feststellte, bezüglich der Unterschrift über dem Firmenstempel (Urk. 159 S. 247): So ist der Firmenname in den Zollschreiben farbig ausgefüllt und nicht wie in den Faxschreiben nur umrandet und ausserdem stimmen die aufgeführten Telefonnummern nicht überein. In den Zollschreiben folgt auf die korrekte Festnetznummer der EC._____ GmbH die Natelnummer 076 10…, die gemäss polizeilicher Ermittlungen weder AH._____ noch seiner Firma zuzuordnen ist. Sie war statt dessen auf den Namen EU._____, …, eingelöst (Urk. ND12/8 S. 4). Dagegen enthält der Briefkopf der Faxschreiben die korrekte Festnetz- und Faxnummer der Firma EC._____ GmbH (Urk. 12/6/1-2). Im Übrigen erscheinen die Empfängeradressen ebenfalls nur auf den ersten Blick identisch zu sein. Tatsächlich ist nicht nur die Schreibweise der Firmenanschrift EV1._____ versus EV2._____ und EV3._____ versus EV2._____ zum Verwechseln ähnlich, sondern auch der Name EW1._____ versus EW2._____. Dagegen befindet sich der eine angegebene Lieferort ER._____ in O._____ und der andere FA._____ in EO._____. Entsprechend unterscheidet sich auch der Text der Bestätigung, wo das Wort O._____ durch EO._____ ausgetauscht wurde (Urk. ND 12/2/3-4, je Seite 1 und Urk. ND 12/6/1-2). Damit steht fest, dass es sich nicht um dieselben
- 256 - Schreiben handelt, sondern dass die per Fax an die H._____ AG gesendeten Schreiben den Zollschreiben täuschend ähnlich nachgemacht wurden, sich inhalt- lich aber deutlich voneinander unterscheiden. Eindeutig gleich lauteten nur die Beschreibungen der beiden Baumaschinen sowie der Absender. 4.4.4. In der ersten Einvernahme, in welcher AH._____ noch die ganze Ver- antwortung auf sich genommen hatte, sagte er zu den Faxschreiben an die H._____ AG aus, diese habe er am 3. Juli 2009 geschrieben, weil die Firma habe wissen wollen, wo sich die Maschinen befänden. Unmittelbar davor bezeichnete er auf die Frage, wo sich die Baumaschinen befänden, die Ortschaft mit FA._____ (Urk. ND 12/10/1 S. 6). Auch in der späteren Einvernahme nach der Inhaftierung von A._____ blieb AH._____ dabei, dass sich die Baumaschinen in EO._____ be- fänden und A._____ ihm auch einmal von einem Autobahnprojekt in EO._____ erzählt habe, für welches er die Maschinen vorzeigen müsse, um den Auftrag zu erhalten (Urk. ND 12/10/2 S. 5 und 13). Allerdings gab AH._____ ebenfalls an, er habe A._____ nach dem Treffen auf der Raststätte EI._____ gebeten, diese Schreiben an die H._____ AG zu schicken, weil die Firma die Adresse in EO._____ gebraucht habe, um die Maschinen wieder zu beschaffen (Urk. ND 12/10/2 S. 6 f. und S. 11 unten und Urk. 8/8 S. 11). A._____ habe auf sein Verlangen hin diese Schreiben (sc. Faxschreiben) nach dem Treffen verfasst (Urk. 8/8 S. 11). Er dürfte es seiner Meinung nach auch gewesen sein, der die Schreiben gefaxt habe, denn sie seien ja in CB._____ aufgegeben worden. In der Konfrontationseinvernahme rund drei Monate später gab AH._____ zudem an, A._____ habe ihm zuerst gesagt, die Baumaschinen seien im O._____, dann in EO._____ (Urk. 8/8 S. 8). Das lässt zusammen mit den Erwägungen zur Anmie- tung der Baumaschinen durchaus den Schluss zu, dass AH._____ von Anfang an mehr über die Absichten des Verschiebens der Maschinen ins Ausland durch A._____ wusste. Zudem erscheint es anders schwer vorstellbar, dass A._____ den Firmenstempel von AH._____ ohne dessen Einwilligung verwenden konnte. Das heisst aber noch nicht, dass deswegen als Verfasser der Schreiben vom
17. Juni 2009 nur AH._____ in Frage käme.
- 257 - 4.4.5. An besagtem 3. Juli 2009 fand wie erwähnt das von AH._____ organi- sierte Treffen mit den Leuten der H._____ AG und A._____ auf der Autobahnrast- stätte EI._____ statt. Gemäss Journaleintrag der Kantonspolizei ging der Auftrag zur Klärung einer verdächtigen Situation um 14:48:53 Uhr ein, woraufhin die Poli- zeibeamten um 14:55:36 Uhr am Einsatzort eintrafen (Urk. ND 12/2/1 und ND 12/1 S. 8). Die Aussage von AH._____, die Schreiben seien erst nach diesem Treffen entstanden, entsprechen daher offensichtlich nicht der Wahrheit, wurden sie doch bereits am Vormittag abgeschickt. Grundsätzlich käme daher auch AH._____ als Verfasser der Schreiben vom 17. Juni 2009 in Betracht. Dass die- sem Schluss der Absendeort CB._____ entgegenstehe, wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 159 S. 245), trifft wohl nicht zu, ist doch unbestritten geblieben, dass AH._____ auch für das Bauprojekt CA._____ Arbeiten für A._____, resp. die T._____ GmbH, ausführte und so jedenfalls ebenso gut als Versender der Schreiben in Frage käme, da CB._____ ein Ortsteil (früher ein Nachbarort) von CA._____ ist. Auch die ersten Aussagen von AH._____, die Baumaschinen be- fänden sich in EO._____ an der in den gefaxten Schreiben angegebenen Adres- se, sprechen eher dagegen, dass er die Zollschreiben verfasste. Er beschuldigte sich ja selbst, die Baumaschinen weiter gegeben zu haben und hätte daher kei- nen Grund gehabt, die tatsächlich dort mit O._____ angegebene Lieferadresse - von der er als Verfasser der Zollschreiben hätte Kenntnis haben müssen - falsch anzugeben. Viel eher ist auch aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass er jedenfalls am Anfang selber nicht wusste, dass die Baumaschinen nicht nach EO._____, sondern in den O._____ transportiert worden waren, wie er dann ja selber einräumte. 4.4.6. Gegen AH._____ als Verfasser der Zollschreiben spricht in erster Linie, dass als erstellt zu betrachten ist, dass es A._____ war, der die Baumaschinen im Namen der EC._____ GmbH anmietete und es keinen Sinn ergibt, dass AH._____, wäre er der Verfasser der Zollschreiben gewesen, nicht seinen Origi- nal-Briefkopf mit den korrekten Kontaktnummern verwendet hätte, wenn er gleichzeitig den Brief mit seinem Originalstempel versah. Es ergibt indessen für A._____ als Verfasser einen Sinn, da er so diejenige Handynummer einfügen konnte, unter der er - und eben gerade nicht AH._____ - erreichbar war, oder zu-
- 258 - mindest jemand, der in die Verschiebung eingeweiht gewesen war. Andernfalls ist nicht nachvollziehbar, wieso AH._____ bei der Anmietung seine korrekten Tele- fonnummern angab, jedoch für die Verschiebung dann nicht. Ausserdem ist eben- falls nicht nachvollziehbar, wieso AH._____, der ja den Mietvertrag unterzeichne- te, die Zollschreiben dagegen nicht hätte selbst unterzeichnen sollen. Diesbezüg- lich sind seine Aussagen, wonach die Unterschriften auf den Briefen nicht die sei- nen seien, durchaus glaubhaft. Die Unterschiede zwischen den Zollschreiben und den an die H._____ AG gefaxten Schreiben stellen damit ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass nicht AH._____ der Verfasser der Zollschreiben war. Anders wäre die gleichbleibende Aussage von AH._____, die Baumaschinen seien nach EO._____ geschickt worden, nicht nachvollziehbar, da er ja dann als Verfasser der Zollschreiben gewusst hätte, dass darin nicht EO._____, sondern der O._____ als Bestimmungsort angegeben worden war. Aufgrund der Tatsache, dass A._____ gewöhnlich 10 bis 20 nicht registrierte, resp. auf nicht existente Personen registrierte, Handynummern verwendete, und dem Umstand, dass es sich bei der auf den Zollschreiben angegebenen Handynummer ebenfalls um eine nicht registrierte Telefonnummer handelte, ist davon auszugehen, dass A._____ der Verfasser ist. Das wird durch das weitgehende Geständnis von AH._____ und namentlich durch dessen Aussage gestützt, A._____ habe ihm dann mal einfach diese Schreiben - gemeint sind diejenigen, die am 3. Juli 2009 gefaxt wurden - ausgedruckt (Urk. ND 12/10/2 S. 7 oben). Dies war ja nur möglich, wenn sie im Computer von A._____ gespeichert waren. Aufgrund der Ähnlichkeit der Schriftar- ten und der Darstellung des Textes auf den Schreiben sowie den inhaltlichen Übereinstimmungen erscheint die Aussage von AH._____ äusserst glaubhaft, denn dergestalt war es A._____ ohne weiteres möglich, die bereits erstellten und den Zollpapieren beigelegten ursprünglichen Schreiben vom 17. Juni 2009 so ab- zuändern, wie sie dann am 3. Juli 2009 an die H._____ AG gefaxt wurden. 4.4.7. B._____ sagte bezüglich der Bagger aus, ein FB._____, der mit A._____ verwandt sei, wisse auch, wo die Bagger seien (Urk. 4/8 S. 9 und Urk. 4/12 S. 1). Als er im O._____ gewesen sei, habe dieser FB._____ ihn ange- rufen und gefragt, ob A._____ diese Bagger nun verkauft habe. Der FB._____ von Deutschland suche A._____ auf jeden Fall, weil dieser ihm € 660'000.–
- 259 - schulde (Urk. 4/8 S. 9; Urk. 4/16 S. 6). Ausserdem wüssten ausser A._____ und FB._____ noch AF._____, W._____, Q._____, der FC._____, der auf der Baustel- le in CA._____ die Bauführung innehatte und CR._____, wo sich die Baumaschi- nen befinden (Urk. 4/12 S. 1; Urk. 8/2 S. 36 ff.). AC._____ sagte diesbezüglich zunächst aus, A._____ habe ihm im Zusammen- hang mit dem Bauprojekt CA._____ gesagt, er werde die Bagger zusammen mit seinem Bruder in den O._____ transportieren und dort verkaufen, er wisse aber nicht an wen (Urk. 7/7 S. 9). In der Konfrontationseinvernahme blieb AC._____ bei dieser Aussage und gab an, sein Bruder B._____ sei im Sommer 2009 zur medizinischen Behandlung im O._____ gewesen und während dieser Zeit sei A._____ wegen den Baggern zu ihm gereist. Sie seien dann mit zwei Verwandten mit dem Auto von A._____ nach EO._____ gefahren. Allerdings seien weder B._____ noch A._____ zur Grenze gegangen, dies hätten statt dessen die Ver- wandten von A._____ getan. Anschliessend habe A._____ die Bagger in den O._____ bringen wollen (Urk. 8/4 S. 15). C._____ präzisierte bezüglich der Baumaschinen, dass zwei verschiedene Male Leute wegen Baggern zu ihr gekommen seien. Das zweite Mal sei im Juni (sc.
2009) gewesen sei, als ihr Ehemann im O._____ gewesen sei. Sie habe daher ins Büro angerufen, da Herr A._____ ja sowieso für die Bagger zuständig gewesen sei. W._____ habe daraufhin A._____ ans Telefon geholt, der mit der Person ge- sprochen habe, die bei ihr gewesen sei (Urk. 8/6 S. 10). AF._____ habe ihr nach ihrer Entlassung aus der U-Haft gesagt, dass A._____ einen Bagger in den O._____ nach FD._____ verkauft habe und einen in EO._____. Ein dritter sei in der Schweiz verkauft worden. Es sei A._____ gewesen, der die Bagger verkauft habe. Dies alles habe A._____ AF._____ erzählt (Urk. 6/5 S. 2; Urk. 8/6 S. 18 ff.). Dieser arbeite bei einer Transportfirma, mit der B._____ auch schon Material für das Schwimmbad in den O._____ habe schicken lassen. Sie glaube der Name sei FE._____. AF._____ habe ihr ausserdem erzählt, dass A._____ bei verschiede- nen Verwandten in Deutschland insgesamt ca. € 600'000.– Schulden habe (Urk. 6/5 S. 2 f.).
- 260 - Alle diese Aussagen decken sich im Kerngehalt, weshalb glaubhaft erscheint, dass A._____ die Baumaschinen anmietete, um sie in EO._____ und im O._____ zu verkaufen und auch, dass er deren Transport ins Ausland organisierte. Die Aussage von AC._____ wird zudem durch den Transportauftrag von FF._____, einem Verwandten von A._____ (oder FF._____) gedeckt, der sich bei den Zoll- papieren für den Kompaktbagger Caterpillar … befindet (Urk. ND 12/2/3 S. 11- 12), und durch die Unterschrift von FF._____ unter dem Zolldeklarationsschreiben vom 22. Juni 2009 für die Einfuhr des Walzenzuges Caterpillar CAT … am … Zollamt [des Staates O._____] (Urk. ND 12/2/4 S. 12). 4.4.8. Schliesslich bleibt noch auf die Orthographiefehler in den Schreiben vom 17. Juni 2009 hinzuweisen und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz. Sie begründet detailliert und nachvollziehbar sowie im Vergleich mit den von A._____ im ND 19 verfassten Unfallmeldungen, dass die Ähnlichkeit der Art der Orthographiefehler ebenfalls ein Indiz für die Urheberschaft von A._____ für diese Schreiben vom 17. Juni 2009 darstellt (Urk. 159 S. 246-247). Dem ist beizupflichten, so dass aufgrund der gesamten Indizienlage und der glaubhaften Aussagen von AH._____ kein Zweifel daran verbleibt, dass A._____ der Verfas- ser der den Baumaschinen beigelegten Zollschreiben und der Fax-Schreiben an die H._____ AG, allesamt datiert vom 17. Juni 2009, war. 4.4.9. Allerdings handelt es sich um eine Verwechslung, wenn die Vorinstanz erwägt, A._____ habe eingestanden, in BT._____ auf die Baumaschinen gewartet zu haben (Urk. 159 S. 247). Tatsächlich gab A._____ zu, bei der Firma E._____ AG einen roten Bagger für den Aushub auf der Baustelle BB._____, …gasse, te- lefonisch bestellt zu haben, allerdings will er das auf Anweisung von B._____ für die Firma T._____ GmbH gemacht haben. Ausserdem habe er im Auftrag von B._____ einmal auf der Baustelle beim Bahnhof FG._____ einen Bagger der Fir- ma E._____ in Empfang nehmen sollen, der aber gemäss dem Chef der Bagger- firma wieder mitgenommen worden sei (Urk. 3/1 S. 3 f.; Urk. 8/2 S. 34 f.). Wie der Anklageschrift zu entnehmen ist, sind diese Aussagen im Zusammenhang mit den im April 2009 ab den Baustellen CA._____ und BB._____ verschwundenen Bau-
- 261 - maschinen der Firma E._____ AG zu sehen (Urk. 61/8 S. 20 ff.; siehe dazu nach- stehende Ziffer I. zu ND 5). 4.4.10. Der Umstand, dass die ins Ausland verschobenen Baumaschinen gar nicht für die EC._____ GmbH im Einsatz waren und AH._____ zumindest die nach BT._____ gelieferten Baumaschinen gar nie sah, sowie der zeitliche Zu- sammenhang, wonach die Zollschreiben am 17. Juni 2009 bereits verfasst und den Maschinen zuhanden des Zolls mitgegeben worden waren, spricht zusam- men mit den im Kerngehalt übereinstimmenden Aussagen dafür, dass A._____ von Anfang an geplant hatte, die Baumaschinen - entgegen dem mündlich ver- einbarten Mietvertrag für drei Tage - ins Ausland zu schaffen, um sie zu verkau- fen. Dass er, wie die Zollschreiben vom 17. Juni 2009 Glauben machen, die Baumaschinen nach der "Arbeitsausleihe" wieder zurückbringen wollte (Urk. ND 12/2/3-4, je Seite 1), entsprach gemäss den vorliegenden übereinstim- menden Aussagen ohne Zweifel nicht seinen wirklichen Absichten. So sagte AH._____ diesbezüglich aus, die Schreiben, die er von A._____ verlangt gehabt und die dieser am 3. Juli 2009 an die H._____ AG gefaxt habe, hätten den Zweck gehabt, die H._____ AG zu vertrösten (Urk. ND 12/10/2 S. 7). 4.4.11. Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden Indizien der Sach- verhalt, wie er der Anklageschrift zu Nebendossier 12 zugrunde liegt, erstellt. II. Urkundenfälschung
1. Rechtsgrundlage Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift eines an- deren zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind nach der Definition in Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die be- stimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeich-
- 262 - nung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demsel- ben Zweck dient. Rechtlich erheblich sind Tatsachen, welche allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Aufhebung oder Feststellung eines Rechts bewirken, aber auch Indizien, die den Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen und ebenso Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder der Beweiskraft eines Beweismittels von Bedeutung sind (BGE 113 IV 77 E. 3a mit Hinweisen). Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Tatbestände des Urkunden- strafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Der Urkundencharakter eines Schrift- stücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität ha- ben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist (BGE 138 IV 130 E. 2.1 - 2.2.1). Gemäss BGE 120 IV 179 E. 1c stellt auch das vom empfangenden Telefaxappa- rat angefertigte Schriftstück eine Urkunde im Sinne des Tatbestandes dar, wenn das beim Absender verwendete Schriftstück, das fernkopiert wird, selber Urkun- denqualität hat.
2. Subsumtion Hier ist zu beachten, dass Gegenstand der Anklage lediglich die am 3. Juli 2009 an die H._____ AG gefaxten Schreiben vom 17. Juni 2009 betreffend den Kom- paktbagger und den Walzenzug darstellen (Urk. ND 12/6/1-2) und nicht auch jene ursprünglichen Schreiben vom 17. Juni 2009, die den Zollpapieren der ins Aus- land transportierten Baumaschinen beilagen (Urk. ND 12/2/3-4, je Seite 1). Die
- 263 - zwei genannten Faxschreiben sind sowohl unecht als auch unwahr. Wie die Sachverhaltserstellung zeigte, sind sie nicht vom aus der Urkunde ersichtlichen Aussteller, der EC._____ GmbH, sondern von A._____ angefertigt worden. Sie entsprechen zudem auch inhaltlich nicht der Wahrheit, wurden die Baumaschinen doch zum Zwecke des Verkaufs ausgeführt und nicht zur "Ausleihe". Ausserdem war von vornherein die Nichtrückgabe der Baumaschinen an die Vermieterin (H._____ AG) zufolge Verkaufs derselben geplant. Der Vorinstanz ist darin zuzu- stimmen, dass es sich bei den Faxschreiben um Urkunden im rechtlichen Sinne handelt und damit der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB erfüllt ist (Urk. 159 S. 255 und 284). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Aufgrund des gesamten Vorgehens des Beschuldigten A._____ kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass er mit Wissen und Willen die falschen Urkunden mit einem unwahren Inhalt herstell- te und versendete, um den - ebenfalls falschen - Anschein zu erwecken, die Baumaschinen der H._____ AG würden nach Ablauf von drei Monaten wieder zu- rückgebracht. Dabei ist aufgrund des erstellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass A._____ im Zeitpunkt der Erstellung dieser Faxschreiben bereits wusste, dass die beiden Baumaschinen verkauft waren (und daher nicht mehr zurückge- bracht werden würden) und dass auch der Bestimmungsort resp. die Empfänger- adresse nicht den Tatsachen entsprach. Dass die H._____ AG durch den Verlust der beiden Baumaschinen im Wert von Fr. 378'416.29 geschädigt wurde, steht fest, ebenso wie die damit einhergehende Bereicherung im gleichen Umfang auf Seiten von A._____, der über diese Maschinen eigenmächtig verfügte. Die auf subjektiver Seite bezüglich der Urkundenfälschung verlangte Bereicherungsab- sicht liegt ohne Zweifel vor, so dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sämtliche Tatbestandselemente erfüllt sind, weshalb A._____ bezüglich des Ne- bendossiers 12 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schul- dig zu sprechen ist.
- 264 - III. Betrug, eventualiter Veruntreuung
1. Rechtsgrundlage Bezüglich der Legaldefinition des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB sei zu- nächst auf die entsprechenden Erwägungen im 3. Teil B. IV. 3. und 3. Teil E. 2.2.
1. verwiesen. Zu betonen ist auch hier, dass die Vortäuschung des Leistungswil- lens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB ist, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt über- prüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015, E. 1.2.3 mit Hinweisen). Arglist scheidet auch bei betrügerischen Machenschaften aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutba- ren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015, E. 1.2.3 mit Hinweisen), je- doch gilt das nicht, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Ur- kunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grund- sätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann es sich aber dann verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteil 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2).
2. Subsumtion 2.1. Arglistige Täuschung Indem der Beschuldigte A._____ unter Vorschiebens der EC._____ GmbH, in de- ren Namen er - auch wenn nach Absprache resp. nachträglicher Genehmigung durch AH._____ - mit der H._____ AG einen Mietvertrag über drei Baumaschinen samt Zubehör abschloss, wohl wissend, dass er die Maschinen sofort nach Aus- lieferung durch die H._____ AG ohne deren Wissen und auch ohne (vorheriges) Wissen oder Einverständnis der EC._____ GmbH ins Ausland verschieben wür- de, um sie zu verkaufen, handelte er in mehrfacher Hinsicht arglistig im Rechts- sinne. Er belog die Vermieterin in erster Linie über deren Vertragspartner, mietete doch effektiv nicht die EC._____ GmbH resp. AH._____ die genannten Bau- maschinen, sondern A._____ selber, was er jedoch der H._____ AG verschwieg.
- 265 - Er liess sie wider besseres Wissen im Glauben, er miete die Baumaschinen na- mens und im Auftrag der ihr bekannten und im Baugewerbe tätigen EC._____ GmbH, mit der sie bereits früher geschäftliche Beziehungen hatte. Nur deshalb verlangte die H._____ AG ja auch die Hinterlegung von Fr. 10'000.–, da die EC._____ GmbH ihr gegenüber bereits im Zahlungsrückstand war. Da der ver- langte Vorschuss geleistet wurde und damit der Mietzins für die vereinbarte Miet- dauer von drei Tagen gedeckt war, lieferte sie die Baumaschinen vermeintlich der Vertragspartnerin aus. Dadurch täuschte A._____ die Vermieterin konkludent, weil er der Vermieterin suggerierte, dass die EC._____ GmbH ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkomme, obwohl weder diese noch AH._____ die Hinterlage bezahlt hatten und dazu auch gar nicht in der Lage waren. Weiter täuschte A._____ die Vermieterin, indem er angab, die Baumaschinen würden auf Baustel- len in der Schweiz gebraucht, obwohl er wusste, dass die Baumaschinen sofort nach Auslieferung ins Ausland abtransportiert und gar nie mehr zurückgebracht würden. Darüber liess der Beschuldigte A._____ auch AH._____ und dessen Fir- ma im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Auslieferung der Baumaschinen in Unkenntnis. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, waren diese A._____ be- kannten inneren Tatsachen für Dritte nicht überprüfbar und hatte die H._____ AG nach Bezahlung des Vorschusses in der Höhe des gesamten Mietpreises bei ei- nem ihr bereits bekannten Kunden keine Veranlassung, weitergehende Vorkeh- rungen oder Überprüfungen zu tätigen (Urk. 159 S. 282 f.). Obwohl die EC._____ GmbH Rechnungsausstände bei ihr hatte, hatte sie aber ganz offensichtlich noch nie Baumaschinen nicht zurückgegeben, weshalb die H._____ AG von einem sol- chen Umstand nicht ausgehen musste. A._____ bediente sich jedoch weiterer Machenschaften, um die H._____ AG zu täuschen, resp. deren Täuschung auf- recht zu erhalten, organisierte er doch die Abholung der "gemieteten" Bauma- schinen durch eine externe Firma, so dass niemand von der EC._____ GmbH vor Ort war, um den Mietvertrag schriftlich zu bestätigen und sorgte er dafür, dass die Baumaschinen unmittelbar nach Anlieferung bereits ins Ausland abtransportiert wurden. Für den Zoll fertigte er sodann die unechten und unwahren Urkunden vom 17. Juni 2009 lautend auf die EC._____ GmbH an, die er den Baumaschinen mitgab. Mit diesen wurde der Anschein erweckt, die EC._____ GmbH habe die
- 266 - Baumaschinen ins Ausland "ausgeliehen" und sie würden der Eigentümerin da- nach wieder zurückgegeben, obwohl auch das von Anfang an nicht den wirklichen Absichten entsprach. A._____ hielt sodann unter Mitwirkung von AH._____, der den Vertrag namens der EC._____ GmbH durch seine Unterschrift bekräftigte, den Anschein aufrecht, es liege ein regulärer Mietvertrag vor, der von den Ver- tragsparteien erfüllt werde. Dieser Umstand wurde noch dadurch untermauert, dass AH._____ um eine Verlängerung des Mietvertrages um drei, vier Tage er- suchte, obwohl er in jenem Zeitpunkt bereits wusste, dass sich die Baumaschinen im Ausland befanden. Schliesslich stützte der Beschuldigte A._____ die falschen Angaben gegenüber der H._____ AG, die Baumaschinen würden ihnen zurück- gegeben werden, durch das Erstellen und Versenden der unechten und unwahren Faxschreiben vom 17. Juni 2009. Diese enthielten sowohl die korrekte Firmenad- resse der EC._____ GmbH als auch deren Stempel mit Unterschrift, so dass sich aus ihnen selbst kein offensichtlicher Anhaltspunkt für deren Unechtheit ergab. Auch wenn sie erst am 3. Juli 2009 gefaxt wurden und die H._____ AG bereits am
22. Juni 2009 Strafanzeige eingereicht hatte, fertigte A._____ dieses zweite Paar Schreiben an, um die H._____ AG einerseits im Glauben zu lassen, die EC._____ GmbH wüsste, wo sich die Maschinen befinden und andererseits, diese würden wieder zurückgebracht, was alles nicht den Tatsachen entsprach und was der Beschuldigte A._____ genau wusste. Die Vermieterin der Baumaschinen handelte in concreto auch nicht leichtfertig, wurde der von ihr verlangte Vorschuss vermeintlich von der EC._____ GmbH doch bezahlt. Eine weitergehende Prüfung der Fähigkeit des Vertragspartners zur finanziellen Erfüllung des Mietvertrages war verzichtbar, da sich daraus nur erge- ben hätte, dass sich die EC._____ GmbH in finanziellen Schwierigkeiten befand, was der H._____ AG ja bereits bekannt war. Selbstredend ist der Wille zur Rück- gabe der Mietsache, die seitens des Vertragspartners fehlte, als reine innere Tat- sache nicht überprüfbar. Somit vermag das Verhalten der Vermieterin der Bau- maschinen das arglistige und durch falsche Angaben und Machenschaften ver- schleierte und unüberprüfbare Vorgehen des Beschuldigten A._____ in keiner Art und Weise in den Hintergrund zu drängen. Der Beschuldigte A._____ ging plan-
- 267 - mässig und gut organisiert vor, so dass von einer relevanten Opfermitverantwor- tung keine Rede sein kann. 2.2. Vermögensschaden / Bereicherungsabsicht Wie zum unbestrittenen Sachverhalt ausgeführt, entstand der Vermieterin der Baumaschinen, der Firma H._____ AG, durch das Wegbringen des Baggers Caterpillars D und des Walzenzuges Caterpillar ein Schaden im Wert von Fr. 378'416.29. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kommt der Mietausfall für den wieder aufgefundenen Abbauhammer hinzu und ist der bezahlte Vorschuss abzu- ziehen (Urk. 159 S. 283). Da es für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforder- lich ist, den genauen Schadensbetrag festzustellen und auch eine vorübergehen- de Verminderung des Vermögens tatbestandsmässig ist (siehe 3. Teil B. IV. 3.4.), liegt hier ein Vermögensschaden im Sinne des Gesetzes vor. 2.3. Fazit Aufgrund des von Anfang an im Detail organisierten Vorgehens des Beschuldig- ten A._____ besteht kein Zweifel, dass er die Baumaschinen unmittelbar nach Auslieferung durch die Vermieterin in seine Verfügungsgewalt bringen wollte, um nach eigenem Gutdünken mit ihnen zu verfahren. Durch die unabhängigen und übereinstimmenden Aussagen, wonach A._____ bei Verwandten Schulden von mehreren Hunderttausend Euro hatte, werden auch die Aussagen, A._____ habe die Baumaschinen verkauft, plausibilisiert, indem ein klares Motiv gegeben ist. In- dem der Beschuldigte A._____ direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handelte, ist auch der subjektive Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt. Davon ging zu Recht auch die Vorinstanz aus (Urk. 159 S. 292-284), so dass der Beschuldigte A._____ bezüglich des Nebendossiers 12 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 268 - I. A._____: Baumaschinen E._____ AG (ND 5) Veruntreuung I. Ausgangslage / Sachverhalt
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten B._____ bezüglich der ihm von der Anklagebehörde vorgeworfenen Tatbeteiligung am Betrug resp. an der Verun- treuung gegen die Privatklägerin 2, die E._____ AG, frei (Urk. 159 S. 331 i.V. m. S. 235). Wie eingangs im 2. Teil Ziffer A. festgestellt, ist dieser Freispruch rechts- kräftig, so dass darauf nicht zurückzukommen ist. 1.2. Betreffend den Beschuldigten A._____ sah die Vorinstanz den Anklagesa- chverhalt als erstellt an und nahm davon einzig die gegenüber der E._____ AG geäusserte Absicht, die T._____ GmbH wolle die gemieteten Baumaschinen käuf- lich erwerben, aus (Urk. 159 S. 221-235; insb. S. 235 und 227/228). Sie verneinte in der Folge die Tatbestandsmässigkeit im Sinne des Betruges gemäss Art. 146 StGB und qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten A._____ statt dessen als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Urk. 159 S. 331 i.V. m. S. 269/270). 1.3. Aufgrund des unter dem 3. Teil B.II. 3. bereits erwähnten Verschlechte- rungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) und nachdem die Anklagebehörde die vor- instanzlichen Freisprüche in ihrer Anschlussberufung nicht angefochten hatte, ist der erstellte Sachverhalt bezüglich des Nebendossiers 5 in Nachachtung des Verschlechterungsverbots einzig hinsichtlich des von der Vorinstanz gefällten Schuldspruches betreffend Veruntreuung zu prüfen und nicht hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft der Anklage zugrunde gelegten Hauptvorwurfs des Betru- ges im Sinne von Art. 146 StGB (Urk. 61/8 S. 20 ff. und Urk. 62/9 S. 19 ff.).
2. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten A._____ wird seitens der Staatsanwaltschaft zusammenge- fasst vorgeworfen, er habe namens der T._____ GmbH vier im einzelnen be- zeichnete Baumaschinen, darunter drei Bagger der Marke FH._____ und eine Walze der Marke FI._____ zwischen dem 24. Februar und dem 15. April 2009 zu
- 269 - vier verschiedenen Zeitpunkten bei der Firma E._____ AG gemietet. Da die Tä- terschaft den Kauf der Baumaschinen in Aussicht gestellt habe, sei keine be- stimmte Laufdauer des Vertrages, jedoch die Verrechnung der Mietzinse mit dem Kaufpreis, vereinbart worden. Aus den Allgemeinen Mietbedingungen sei deutlich hervor gegangen, dass die Baumaschinen während der ganzen Vertragsdauer Eigentum der E._____ AG bleiben, was dem Beschuldigten A._____ bekannt ge- wesen sei. Bis spätestens 6. Mai 2009 seien sämtliche Baumaschinen auf Veran- lassung des Beschuldigten A._____ an andere Standorte abtransportiert worden, die Walze über Italien in den O._____ an den Wohnort des Vaters von B._____ und ein Bagger FH._____ … nach EO._____. Der Verbleib der beiden anderen Baumaschinen sei unklar. Aus der anschliessenden unbekannten Verwendung der Baumaschinen habe die Täterschaft selber oder eine unbekannte Drittperson finanziell profitiert. Der Wert der vier Baumaschinen betrage insgesamt Fr. 525'088.–. Die Baumaschinen seien alle der rechtmässigen Eigentümerin, der Privatklägerin 2, nicht wieder zurückgebracht worden. Im Übrigen wird für weitere Details des Sachverhalts auf die Anklageschrift verwiesen (Urk. 61/8 S. 23-24 i.V.m. S. 20-23).
3. Einwendungen Der Beschuldigte räumte von Anfang an ein, einmal eine Walze bei der Privatklä- gerin 2 für die Baustelle in BB._____ bestellt zu haben, jedoch habe er dies im Auftrag von B._____ getan. Im Übrigen gab er an, von anderen Baumaschinen, namentlich Baggern, nichts zu wissen (Prot. I S. 71 und 73). Sein Verteidiger machte zudem geltend, da der Beschuldigte A._____ nur gebrochen deutsch spreche und nicht in der Lage sei, einen fehlerfreien Satz auf Deutsch zu schrei- ben, komme er als Täter nicht in Betracht, B._____ hingegen schon. Im Übrigen beteuerte der Beschuldigte A._____, mit der ganzen Sache nichts zu tun zu ha- ben (Prot. I S. 71 ff. und Urk. 133 S. 24 ff.). Dabei blieb er auch anlässlich der Be- rufungsverhandlung (Urk. 207 S. 61 ff.).
- 270 -
4. Sachverhaltserstellung 4.1. Beweismittel Die für dieses Nebendossier wesentlichen relevanten Beweismittel wurden zutref- fend von der Vorinstanz einzeln aufgeführt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 159 S. 221 f.). Wie eingangs im 2. Teil C.5. dargelegt, sind jedoch - und dies entgegen der Vorinstanz - sämtliche Aussagen der befragten Personen auch verwertbar. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ ist unter Hinweis auf die Ausführungen zu den Nebendossiers 19 und 12 vorab festzuhalten, dass er sich als notorischer Lügner entpuppte und auf seine Aussagen nur dann abge- stellt werden kann, wenn sie von unabhängiger dritter Seite bestätigt oder mittels anderer objektiver Sachbeweise belegt wurden. Dafür, dass der Beschuldigte A._____ bezüglich des Nebendossiers 5 plötzlich die Wahrheit ausgesagt haben könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor, ganz im Gegenteil. So behauptete er ge- genüber der Vorinstanz wider besseres Wissen, in den Jahren 2008 und 2009 nur eine einzige Telefonnummer gehabt zu haben (Prot. I S. 74). Auch behauptete er gegenüber der Kantonspolizei Aargau, die Firma AB._____ nicht zu kennen (Urk. 3/1 S. 2), was beides nachweislich nicht zutrifft. Konfrontiert mit dem Ergeb- nis der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, wonach die Telefonnummer 078 1… im Zusammenhang mit der H._____ AG ihm zuzurechnen sei, versuchte er AH._____ zu belasten und wollte von gar nichts etwas wissen (Prot. I S. 72 ff.). Zu Recht wies der Vorsitzende der Vorinstanz darauf hin, dass sich der Beschul- digte A._____ selbst widersprochen habe, wenn er anlässlich der Hauptverhand- lung behauptete, nie über eine Vollmacht der T._____ GmbH verfügt zu haben, wohingegen er in einer polizeilichen Befragung selbst angegeben hatte, eine sol- che schon gehabt zu haben (Prot. I S. 72). Das bestätigt einmal mehr, dass die Aussagen des Beschuldigten A._____ weder konstant noch zuverlässig sind. Im Übrigen ist für die Beweiswürdigung auch hier zur Hauptsache die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen der Befragten anhand der übrigen Beweismittel zu prüfen und weniger auf eine allgemeine Glaubwürdigkeit abzustellen.
- 271 - 4.2. Anmietung und Auslieferung der vier Baumaschinen 4.2.1. 14-Tonnen-Bagger FH._____ … Lieferung 24. Februar 2009 Der Beschuldigte A._____ gab bei seiner allerersten Befragung im Rahmen die- ses Strafverfahrens gegenüber der Kantonspolizei Aargau im Juli 2009 zu, dass der Chef der Firma E._____ AG einmal auf der Baustelle in BB._____ erschienen sei und ihm eine Visitenkarte in die Hand gedrückt und dazu gemeint habe, wenn er einen Bagger mieten müsse, könne er das bei seiner Firma tun. Sie hätten dann tatsächlich einen Bagger für diese Baustelle gebraucht, weshalb er telefo- nisch mit dem Herrn Kontakt aufgenommen habe. Dieser Bagger sei dann auf die Baustelle geliefert worden (Urk. 3/1 S. 3). Es habe sich dabei um einen … 8-10 Tonnen-Bagger gehandelt, bei dessen Auslieferung er aber nicht vor Ort gewesen sei (Urk. 3/1 S. 4). Diese - noch vor der Verhaftung gemachte - Aussage deckt sich mit derjenigen von AL._____, Filialleiter der Firma E._____ AG in … und Anzeigeerstatter (Urk. 5/1 S. 4-6), welcher zusätzlich präzisierte, dass er den gelieferten Bagger einem Maschinisten der Firma EC._____ vorgeführt habe. Ausserdem führte er an, dass die Firma EC._____ auch zu seinen Kunden gezählt habe und er mit ihr abgesehen von wenig Mietschulden keine Probleme gehabt habe (Urk. ND 5/8/1 S. 2). Dass AH._____ mit seiner Firma anfangs 2009 und bis zum Frühling Arbei- ten auf der genannten Baustelle in BB._____ für die Firma T._____ GmbH, resp. A._____, ausführte, wurde von ihm bestätigt (Urk. ND 12/10/2 S. 2 und S. 12) und blieb im Zusammenhang mit dem Nebendossier 12 (Baumaschinen der H._____ AG) unbestritten (siehe 3. Teil H. I. 3.2.). Als Indiz dafür, dass diese Aussagen von AL._____ den Tatsachen entsprechen, ist auch der unterzeichnete Miet- Lieferschein vom 24. Februar 2009 heranzuziehen: Danach wurde bezüglich der Baustellenadresse der Ort BB._____ AG ergänzt mit "EC._____" und der Tele- fonnummer 079 7… (Urk. ND 5/8/2/4), die offiziell AH._____ gehörte (Urk. 41/9 S. 3 und oben 3. Teil H. I. 4.2.5.). Die authentischen und bezüglich Details von selbst Erlebtem zeugenden Aussagen von AL._____ erweisen sich folglich als äusserst glaubhaft und zuverlässig, so dass darauf ohne weiteres abgestellt wer- den kann.
- 272 - Es ist daher als nachgewiesen zu betrachten, dass der Beschuldigte A._____ den 14-Tonnen-Bagger FH._____ … bei der Privatklägerin 2 bestellt hatte, der am
24. Februar 2009 auf die Baustelle BB._____ geliefert und via die EC._____ GmbH dort entgegen genommen wurde. 4.2.2. Zwei Bagger FH._____ … und eine Walze FI._____ …
a) Aufgrund der sich als authentisch erweisenden und durch weitere Indizien, na- mentlich die schriftlichen Miet-Lieferverträge (Urk. ND 5/8/2/4-7) gestützten Aus- sagen von AL._____ ist auch bezüglich der drei weiteren von ihm genannten Baumaschinen davon auszugehen, dass diese wie von ihm dargelegt bestellt und ausgeliefert wurden: Der 8-Tonnen-Bagger FH._____ … am 6. April 2009 durch das Transportunternehmen FJ._____, …, auf die Baustelle CA._____ (Urk. ND 5/8/1 S. 2; Urk. ND 5/8/2/5), der weitere 8-Tonnen-Bagger FH._____ … am 7. April 2009 durch die Transportfirma FK._____, …, auf die Baustelle BB._____ (Urk. ND 5/8/1 S. 3; Urk. ND 5/8/ 2/6) und der 7.2-Tonnen Walzenzug … wiederum durch die FJ._____ am 15. April 2009 auf die Baustelle CA._____ (Urk. ND 5/8/1 S. 3; Urk. ND 5/8/2/7).
b) Bestätigt wird dieser Sachverhalt ausserdem durch das von AC._____ ein- gereichte Foto, das er gemäss eigener Aussage auf der Baustelle CA._____ ge- macht habe (Urk. 8/4 S. 14 f.) und das einen … Bagger … mit dem Aufkleber "E._____" zeigt (Urk. ND 5/9). Weiter sagte AC._____ bezüglich der Baumaschi- nen aus, er habe auf der Baustelle CA._____ zwei Baumaschinen gesehen. Sie seien von B._____ und A._____ in den O._____ transportiert worden (Urk. 8/4 S. 14). Er habe A._____ gefragt, was mit diesen Baggern sei, da für das kleine Haus in CA._____ solche Bagger gar nicht nötig gewesen seien. Er habe ihm da- rauf geantwortet, er würde die Bagger in den O._____ transportieren (Urk. 8/4 S. 15).
c) Anlässlich der Hafteinvernahme vom 9. September 2009 sagte W._____ auf Vorhalt diesbezüglich aus, der Beschuldigte A._____ habe die vier Baumaschinen bei der Firma E._____ AG für die T._____ GmbH gemietet, wobei aber auch B._____ über alles Bescheid gewusst habe. A._____ habe sich - wie für anderes
- 273 - auch - für diese Bestellungen als B._____ ausgegeben. Sie bestätigte ausser- dem, dass sie einmal mit Herrn AL._____ wegen eines Termins telefoniert habe, als A._____ und B._____ im Ausland gewesen seien (Urk. 5/3 S. 7, Urk. 5/4 S. 6 und Urk. 5/5 S. 13). Sie bekräftigte ihre Aussage in der Konfrontationseinvernah- me mit B._____, wo sie ausserdem darauf hinwies, dass sich zum Zeitpunkt ihrer Bestellung der beiden Baumaschinen sowohl A._____ als auch B._____ zusam- men im O._____ aufgehalten hätten. Dies habe ihr A._____ gesagt und sie habe ausserdem B._____ im Hintergrund hören können, als sie mit A._____ telefoniert habe (Urk. 9/1 S. 25 ff. und S. 28). Sie wiederholte ihre Aussage auch in der Kon- frontationseinvernahme mit A._____, wo sie ausdrücklich festhielt, dass sie von ihm den Auftrag erhalten hatte, telefonisch zwei Baumaschinen für die Baustellen BB._____ und CA._____ zu bestellen, was sie auch getan habe. In BB._____ ha- be der Aushub gemacht werden müssen, in CA._____ sei die Baumaschine für Gartenarbeiten gedacht gewesen (Urk. 8/1 S. 30).
d) Die Aussage von AL._____, wonach er auf der Suche nach den Baumaschi- nen an der Adresse der Firma T._____ GmbH, an der sich ein Wohnblock und die Wohnung der Familie B._____ befand, die Ehefrau von B._____ angetroffen und auf deren Vermittlung mit dem sich im Ausland befindenden B._____ telefoniert habe (Urk. ND 5/8/1 S. 5), wird durch C._____ vollumfänglich bestätigt. Sie hatte angegeben, sie habe beim ersten Mal, als jemand zu ihr nach Hause gekommen sei und nach den Baggern gefragt habe, ihren Mann angerufen, der zu dem Zeit- punkt im Ausland, im O._____, gewesen sei und dieser habe dann mit dem Mann gesprochen (Urk. 8/6 S. 10). Ausserdem sagte C._____ schon unmittelbar nach ihrer Verhaftung aus, sie habe ihren Mann auf die vermissten Baumaschinen an- gesprochen, nachdem ein Mann deswegen bei ihr zuhause aufgetaucht sei und sie hätten deswegen gestritten. Es sei dabei um vier Baumaschinen gegangen, davon drei Bagger und eine "Maschine, wo die Strasse neu gemacht wird", die gemäss diesem Mann von der T._____ GmbH gemietet worden seien (Urk. 6/2 S. 9 f.). Diese klare Aussage aufgrund von Angaben ihres Ehemannes und im Üb- rigen in ihren eigenen Worten spricht ebenfalls dafür, dass die vier in der Anklage genannten Baumaschinen tatsächlich von der T._____ GmbH gemietet wurden und B._____ in jedem Fall darüber informiert war, so dass er seiner Frau diese
- 274 - Angaben überhaupt machen konnte. Überdies sagte C._____ in diesem Zusam- menhang aus, ihr Mann sei zu dem Zeitpunkt öfters für längere Zeit, bis zu einer Woche, nicht zuhause gewesen. Ihr Mann sei schon im April 2009 in den O._____ gefahren, um sich behandeln zu lassen (Urk. 6/2 S. 9 und S. 11) und sei im Mai auch noch im O._____ gewesen (Urk. 6/10 S. 10).
e) Diese Aussage über den Aufenthalt von B._____ im O._____ wird nament- lich gestützt durch die Auskunft von Interpol FL._____, wonach B._____ während den Monaten Mai und August ins Land ein- und ausgereist sei (ND 5/2/6 S. 4 [Antwort S. 1]). Sie wird zudem durch den Umstand gestützt, dass AL._____ als Kontaktnummer die Handynummer 078 11… angegeben bekam, die - wie wir aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation inzwischen wissen - auf die AB._____ AG lautete, jedoch B._____ zuzurechnen ist (Urk. 17/1 S. 6). Der Zeitpunkt des Auslandaufenthalts von B._____ Anfang Mai 2009 deckt sich auch mit den Anga- ben von AL._____, wonach er am 6. Mai 2009 alle Baumaschinen habe einsam- meln wollen, es sei aber keine einzige mehr vorhanden gewesen. Deshalb sei er am 8. Mai 2009 zur Adresse der Firma T._____ gegangen, wo er die Ehefrau von B._____ angetroffen habe und worauf er von dort mit ihrem Ehemann im O._____ telefoniert habe (Urk. ND 5/8/1 S. 5). B._____ selbst bestätigte ausserdem, im Mai 2009 im O._____ gewesen zu sein (Urk. 8/2 S. 36), ebenso wie das sein Bru- der AC._____ aussagte, dies gar ausdrücklich im Zusammenhang mit den Bau- maschinen, sagte er doch aus, im Sommer 2009 habe sich sein Bruder im O._____ aufgehalten und A._____ sei wegen den Baggern zu ihm gereist (Urk. 8/4 S. 15).
f) An den Miet-Lieferschein für den ersten am 24. Februar 2009 ausgelieferten Bagger ist die AL._____ überlassene Visitenkarte der Firma T._____ GmbH an- geheftet, worauf als Kontakt 'B._____' gedruckt ist und wo handschriftlich unter den gedruckten Telefonnummern das Folgezeichen " unter die Ziffern 078 und die Nummer 1… unter den übrigen Telefonnummern angebracht wurde (Urk. ND 5/8/2/4). B._____ bestätigte, dass auf seiner Visitenkarte der T._____ GmbH die Telefonnummer von A._____ angegeben gewesen sei, obwohl die Visi- tenkarte aber auf seinen Namen gelaufen sei (Urk. 8/2 S. 16). Indem als Kontakt-
- 275 - nummer die A._____ zuzurechnende Handynummer gegenüber der E._____ AG angegeben war, ist auch dies als ein weiteres Indiz dafür zu werten, dass A._____ die Bestellungen und Lieferungen der Baumaschinen organisierte.
g) Die Aussage von AL._____, B._____ habe seitens der Firma T._____ GmbH bezüglich der Baumaschinen Kaufabsichten geäussert, wegen zeitlicher Probleme sei aber ein Gespräch nie zustande gekommen (Urk. ND 5/8/1 S. 3), wird gestützt durch das E-Mail von B._____ an ihn vom 9. März 2009, in welchem die T._____ GmbH ihn bittet, die beiden Bagger von der Baustelle BB._____ nach CA._____ zu zügeln und ihn auffordert, die beiden Offerten zu schicken (Urk. ND 5/8/2/9). Auch W._____ bestätigte die Kaufabsichten. Sie sagte diesbe- züglich aus, sie habe von Herrn A._____ den Auftrag erhalten, mit Herrn AL._____ einen Termin zu machen, damit Herr B._____ den Bagger hätte an- schauen könne, weil er den Bagger offenbar habe kaufen wollen. Sie ergänzte, dass dies in der Zeit gewesen sei, als B._____ und A._____ im O._____ und in EO._____ gewesen seien (Urk. 5/3 S. 7). Sie bestätigte ausserdem, betreffend die Baumaschinen einmal ein E-Mail an Herrn AL._____ geschrieben zu haben (Urk. 5/5 S. 13). Es ist aufgrund dieses Beweisergebnisses - entgegen der Vo- rinstanz - für die rechtliche Würdigung als erstellt davon auszugehen, dass A._____ und B._____ gegenüber der E._____ AG Kaufabsichten geäussert ha- ben, es aber zu eigentlichen Gesprächen darüber nicht mehr kam.
h) AM._____ wurde wie erwähnt (2. Teil C.5.6.) korrekt formell als Zeuge be- fragt, nachdem er bereits als Auskunftsperson ausgesagt hatte (Urk. ND 5/8/29 und ND 5/8/27). Als Gartenbauer für den Bauherrn B._____, "den Sanitär", auf der Baustelle in CA._____ tätig, meldete sich AM._____ gemäss dem Aufkleber auf dem Bagger, welcher dort vor Ort stand, bei der Firma E._____ AG und er- kundigte sich nach dem Eigentümer des Baggers. Dies tat er nach eigener Aus- sage, weil ihnen der Bauleiter, "der Festere", am Schluss gesagt habe, sie sollten einen Bagger, Backsteine oder einen Lieferwagen mitnehmen, nachdem er vom Bauleiter immer wieder vertröstet worden sei, das Geld käme bald, resp. Ende Monat. Aber es sei kein Geld gekommen. Der "Festere" habe ihm zudem gesagt, der Bagger gehöre ihm. Er habe dann jedoch von der Firma E._____ AG zur Ant-
- 276 - wort bekommen, dass es sich bei dem Bagger um ein Mietobjekt handle und er den Bagger nicht mitnehmen könne (Urk. ND 5/2/27 S. 4 f. und ND 5/2/29 S. 4 ff.). Diese Aussage des Zeugen AM._____ ist durchaus glaubhaft, namentlich auch deshalb, weil dies den Angaben von AL._____ bezüglich der auf dem Auf- kleber angeführten Telefonnummer entspricht (Urk. ND 5/8/1 S. 8). Gemäss Aus- sage von AL._____ rief auf die Telefonnummer der Filiale … jemand anonym am
8. oder 11. Mai 2009 von der Handynummer 076 12… an, um mitzuteilen, dass die Baumaschinen sofort abgeholt werden sollten, da sie ansonsten weg seien (Urk. ND 5/8/1 S. 8). Gemäss polizeilicher Ermittlungen handelte es sich dabei um die auf FM._____, der Ehefrau von AM._____, registrierte Telefonnummer (Urk. ND 5/1 S. 12 und ND 5/2/7). Dass AM._____ im fraglichen Zeitraum tatsäch- lich mit der T._____ GmbH zu tun hatte, ergibt sich auch aus der rückwirkenden Teilnehmer-identifikation, wonach Telefonverbindungen zumindest am 20. April 2009 dokumentiert sind (Urk. 17/14).
i) Auch wenn der Beschuldigte A._____ später sowohl die Bestellung wie auch die Aufträge zum Abtransport der Baumaschinen bestritt, hatte er in der Haftein- vernahme vom 10. September 2009 auf Vorhalt, um welche Baumaschinen und welchen Zeitraum es sich handelte, noch ausdrücklich zugestanden, dass er die Baumaschinen resp. die Bagger bestellt habe, allerdings unter der Firma T._____ und im Auftrag von B._____ (Urk. 3/3 S. 6). Er nannte auf die offene Frage, was nach der Bestellung mit den Baggern geschehen sei, spontan die Baustellen CA._____ und BB._____, wo sie hingebracht worden seien (Urk. 3/3 S. 6 unten), was mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmt (Urk. ND 5/8/2/6-7). A._____ ergänzte dann von sich aus weiter, er selbst habe nur eine Walze bestellt (Urk. 3/3 S. 6 unten). Das bestätigte er erneut in der Konfrontationseinvernahme mit W._____, wo er zudem ausführte, er habe bei der Bestellung der Walze nicht mit Herrn AL._____ gesprochen, sondern wegen dessen Ferienabwesenheit mit einem seiner Mitarbeiter (Urk. 8/1 S. 32). Diese Aussage ist glaubhaft, hält doch AL._____ fest, der 7.2-Tonnen-Walzenzug sei während seiner Ferienabwesenheit bei seinem Mechaniker FN._____ von einer Person namens B._____ bestellt worden, die gebrochen Deutsch gesprochen habe. Wie er selbst wisse, spreche B._____ jedoch sehr gut Deutsch (Urk. ND 5/8/1 S. 3). Ausserdem plausibilisierte
- 277 - AL._____ seine Einschätzung durch die von A._____ bestätigte Begegnung der beiden am Bahnhof FG._____, wo A._____ den von der Transportfirma FO._____ ab der Baustelle BB._____ gelieferten 8-Tonnen-Bagger entgegennehmen wollte, ihn jedoch bei Auftreten von AL._____ wieder an den Aufladeort zurückschickte. Dabei gab der Beschuldigte A._____ für das Zurückschicken als Begründung an, der Termin habe nicht gestimmt (Urk. ND 5/8/1 S. 3-4 [AL._____]; Urk. 3/3 S. 7 [A._____]). Weiter kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ver- wiesen werden, wonach mittels der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (u.a. Urk. 17/1 und 17/12) erstellt ist, dass A._____ ab dem 14. April 2009 bis zum
8. Mai 2009 via die Telefonnummer 078 1… (EM._____) und B._____ ab dem
8. Mai 2009 via die Telefonnummer 078 11… (W._____ AG) Kontakt zur Firma E._____ AG hatten (Urk. 159 S. 223-226, Rz 17.3.2). Das stimmt im Übrigen auch mit der Aussage von AL._____ überein, wonach er ab dem 8. Mai 2009 mit B._____ wegen der vermissten Baumaschinen telefonischen Kontakt hatte (Urk. ND 5/8/1 S. 5).
j) Die Aussagen von B._____ bezüglich der Baumaschinen erscheinen ange- sichts dieses Beweisergebnisses als völlig unzuverlässig und unglaubhaft. Es er- weist sich, dass er log, wenn er jegliche Beteiligung an der Sache mit den Bau- maschinen abstritt (Urk. 4/10 S. 12; Urk. 4/22 S. 10 f.; Urk. 8/5 S. 35 ff.). Auf seine Aussagen in diesem Zusammenhang kann daher nur dann abgestellt werden, wenn sie durch unabhängige Drittpersonen oder objektive Beweismittel bestätigt werden.
k) Nachdem erstellt ist, dass der Beschuldigte A._____ im fraglichen Zeitraum, wenn auch nicht mehr formell auf dem Papier, dafür aber tatsächlich die Ge- schäftsführung der T._____ GmbH innehatte und sich oft als B._____ ausgab, resp. auch B._____ oft auf Anweisungen von A._____ für die T._____ GmbH handelte (siehe 3. Teil B. I. 2.1.), kann offen bleiben, ob A._____ zwei Bagger un- ter Angabe des Namens B._____ bestellte oder ob tatsächlich B._____ selbst bei AL._____ die beiden Bagger FH._____ … bestellte, wie jener angab oder ob gar W._____ im Auftrage von B._____ für die T._____ GmbH zwei Bagger bestellte. Denn aus den Aussagen der Befragten und den weiteren Indizien ergibt sich ohne
- 278 - jeden Zweifel, dass die vier in der Anklage genannten und vorstehend aufgeführ- ten Baumaschinen namens der Firma T._____ GmbH telefonisch bei der E._____ AG zur Miete bestellt und via der von ihr beauftragten Transportfirmen auf die Baustellen BB._____ und CA._____ geliefert wurden. 4.3. Transport ins Ausland
a) Laut Aussagen von AL._____ hat er im Zuge seiner Abklärungen über den Verbleib der Baumaschinen von einem Chauffeur der Firma FJ._____ erfahren, dass sein Walzenzug von der Firma FO._____ aus … vor ca. drei Wochen (sc. vor der Befragung vom Mittwoch, 13. Mai 2009; also ca. um den 20. April 2009) an den Bahnhof FG._____ transportiert und dort auf einen weiteren Lastwagen der Firma FP._____ aus FQ._____ [Staat in Zentraleuropa] (recte: FP._____) aufgeladen worden sei, wobei ein Mann vor Ort den Umlad koordiniert habe (Urk. ND 5/8/1 S. 6 f.). Diese Angaben decken sich mit den Zollabklärungen der Polizei, wonach die Firma FP._____ Transport & Logistika aus FQ._____ den Transport der Walze, Marke FI._____ …, durchführte und diese am 20. April 2009 in Thayngen zur Ausfuhr nach Deutschland deklariert wurde. Dabei wurde auf den Papieren CQ._____ / O._____ angegeben, teils auch die Firma FR._____ in CQ._____, resp. B._____, FS._____, CQ._____, in jedem Fall aber der O._____ (Urk. ND 5/1 S. 10; Urk. ND 5/2/2). Gemäss der … Interpol-Auskunft … O._____ vom 30. Dezember 2009 führte B._____ am 27. April 2009 in … einen "road roller tamp with vibration, made FI._____ (…), serial number …" in den O._____ ein un- ter Angabe der Firma T._____ GmbH als Exporteur (Urk. ND 12/2/8 S. 5 und 6 [Antwort S. 2 und 3]).
b) Dass sowohl C._____ als auch W._____ angaben, über den Transport der Bagger, resp. der Baumaschinen, wüssten A._____ und B._____ Bescheid (Urk. 6/10 S. 10;Urk. 5/3 S. 7 f. und Urk. 5/5 S. 13) und AC._____ ausdrücklich A._____ als Organisator des Abtransportes in den O._____ bezeichnete (Urk. 7/7 S. 9; Urk. 8/4 S. 14), spricht dafür, dass tatsächlich die beiden Beschuldigten den Transport der Baumaschinen ab den Baustellen in der Schweiz in den O._____ organisierten.
- 279 -
c) Wie oben erwähnt, stritt B._____ jegliche Beteiligung bezüglich der Sache mit den Baumaschinen ab, insbesondere auch die Entgegennahme der Walze FI._____ (Urk. 4/11 S. 3 ff.; Urk. 8/2 S. 35 ff.). Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 159 S. 228-232 Rz 17.3.6.1.-2.). Dass sie dennoch dafür hielt, es gäbe begründete Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ mit der Miete der Bauma- schinen etwas zu tun habe (Urk. 159 S. 232), steht in Bezug auf ihren diesbezüg- lichen Freispruch zugunsten von B._____ angesichts des Verschlechterungsver- botes nicht zur Disposition. Dennoch kann das vorliegende Beweisergebnis in Bezug auf den Beschuldigten A._____ frei gewürdigt werden. Auch wenn also B._____ jegliche Beteiligung bestritt, fällt auf, dass er - noch ohne Konfrontation mit dem Zusammenhang "Baumaschinen" - auf die Frage, wo er während seines unbestrittenen Aufenthaltes im O._____ im Frühling 2009 und zur fraglichen Zeit gewohnt habe, als Adresse "FS._____ (CQ._____)" angab und die Adresse "FS._____, CQ._____." als die seine bestätigte (Urk. 4/11 S. 1-2). Diese stimmt überein mit derjenigen, die im Schreiben der T._____ GmbH zuhanden des Zolls vom 17. April 2009 angegeben ist und wo als Empfänger der Walze FI._____ (…) B._____, FS._____, Gb. tt.09.1982, Numri Personal (…) aufgeführt ist (Urk. ND 5/2/2 S. 2). Sowohl Geburtsdatum wie auch die Personalnummer stim- men mit denjenigen von B._____ überein (Urk. ND 5/2/5 S. 1; ND 5/8/9 S. 2). Seine spätere Aussage bezüglich der Adresse im Zusammenhang mit dem Transport der Walze resp. deren Empfang (Urk. 4/22 S. 10) ist als reine Ausflucht und Schutzbehauptung zu werten, zumal seine Ehefrau C._____ mehrfach bestä- tigte, dass er sich im Zeitpunkt, als das erste Mal ein Mann wegen der Bauma- schinen zu ihr gekommen sei (sc. Herr AL._____), im O._____ aufgehalten habe. Dies bestätigte er denn auch zunächst noch selbst, als er geltend machte, er sei ja am 17. / 18. April 2009 gar nicht in der Schweiz, sondern im O._____ - notabe- ne an der genannten Adresse seines Vaters - gewesen, weshalb er für die Auf- tragserteilung der Lieferung der Walze gar nicht in Frage kommen könne (Urk. 4/11 S. 4). Zudem sagte B._____ auch aus, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Schreiben um die seine handle, wobei er gleichzeitig bestritt, dieses Schreiben je gesehen zu haben (Urk. 4/11 S. 3). Das erscheint angesichts seiner nachgewiesenen Beteiligung an der Anmietung der Baumaschinen, seinem Kon-
- 280 - takt mit Herrn AL._____ im Zusammenhang mit den vermissten Baumaschinen via die Nummer der AB._____ AG, die Herr AL._____ von C._____ erhalten hatte (Urk. 17/1 S. 7 f.; Urk. 17/3 S. 7), der Kenntnis über die vier Baumaschinen, die er seiner Frau weitergab und den klaren Aussagen seines Bruders als völlig un- glaubhaft. Da sein Aufenthalt im O._____ im Zeitpunkt der Lieferung der Bauma- schinen durch übereinstimmende Aussagen bestätigt wurde, ist für die rechtliche Würdigung davon auszugehen und es stellt zusammen mit den Zollpapieren ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er sich in jenem Zeitpunkt im O._____ aufhielt, gerade um die gelieferten Baumaschinen, insb. auch die Walze FI._____, entge- gen zu nehmen. Da sich der Beschuldigte B._____ am 17. April 2009 bereits im O._____ aufhielt, das Zollschreiben jedoch mit seiner Unterschrift auf das gleiche Datum lautet (Urk. ND 5/2/2 S. 2), drängt sich der Schluss auf, dass das Schrei- ben entweder von ihm vorbereitet oder im Einverständnis mit ihm auf diesen Tag datiert wurde und er im Wissen um den Abtransport rechtzeitig vorher in den O._____ reiste, um vor Ort zu sein, wenn die Walze geliefert wird. Die Umstände sprechen jedenfalls für ein abgesprochenes Vorgehen, wobei aufgrund der über- einstimmenden Aussagen von W._____, C._____ und AC._____ davon auszuge- hen ist, dass A._____ als effektiver Geschäftsführer der T._____ GmbH und täg- lich in intensivem direktem Austausch mit B._____ stehend, den Abtransport in der Schweiz regelte.
d) Ebenfalls ein Indiz dafür, dass A._____ eine zentrale Rolle dabei zukam, stellt der Umstand dar, dass er am Bahnhof FG._____ zugegen war, als die Transportfirma FO._____ den 8-Tonnen-Bagger abliefern wollte, AL._____ aber ebenfalls erschien und der Bagger dann wieder zurück geschickt wurde. Diese Episode stellt daher ein gewichtiges Indiz für die Organisation der Verschiebung der Baumaschinen durch A._____ dar, da die Parallelen zum Abtransport der Walze FI._____, die bezeichnenderweise ebenfalls an den Bahnhof FG._____ transportiert worden war, wo sie auf einen Lastwagen der Firma FP._____ umge- laden wurde, derart deutlich sind, dass hier nicht mehr von einem Zufall ausge- gangen werden kann, sondern es handelt sich dabei um ein gleiches Vorgehen, wie auch die Vorinstanz erwog (Urk. 159 S. 227).
- 281 -
e) Dafür, dass A._____ den Abtransport der Baumaschinen in den O._____ und nach EO._____ massgeblich mitorganisierte, spricht auch die authentische, klare und überzeugende Aussage von AH._____ (ND 12), wonach sich die Bau- maschinen der Firma E._____ in EO._____ befänden (Urk. ND 12/10/3 S. 3; Urk. 8/8 S. 8 f.). Das habe er vom zuständigen Staatsanwalt gehört, als er mit seinem eigenen Rechtsanwalt (sc. wegen der Wiederbeschaffung der Bauma- schinen auch der Firma H._____ AG) bei ihm gewesen sei. Die Staatsanwalt- schaft in FL._____ halte den Standort der Maschinen geheim, weil die Bande, die das organisiert habe, sehr gross sei (Urk. ND 12/10/3 S. 3). Diese Aussage ist auch deshalb glaubhaft, weil urkundlich dokumentiert ist, dass AH._____ betref- fend der verschwundenen Baumaschinen Strafanzeige einreichte (Urk. ND 12/10/3 S. 2; Urk. ND 12/11/1-3; Urk. 12/2/9 S. 11 [Antwort S. 1]). Schliesslich bleibt ebenfalls zu erwähnen, dass AH._____ glaubhaft aussagte, A._____ habe ihm erzählt, dass er dies (sc. das Verbringen der Baumaschinen ins Ausland) schon einmal so gemacht habe (Urk. ND 12/10/2 S. 6; Urk. 8/8 S. 12). Aufgrund des gesamten Beweisergebnisses ist ohne Zweifel als erstellt zu be- trachten, dass A._____ den Transport der gemieteten Baumaschinen ins Ausland
- wohl zusammen mit B._____ resp. unter dessen Mithilfe - organisierte und dabei selbst sowohl in der Schweiz als auch im O._____ mitwirkte, was ihm ohne weite- res möglich war, sagte er doch selbst aus, er sei von Januar 2009 bis zu seiner Verhaftung im September 2009 fünf bis sechs Mal im O._____ gewesen und je- weils drei bis vier Tage dort geblieben (Urk. 3/3 S. 7).
f) Indem der Beschuldigte A._____ - worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinwies (Urk. 159 S. 233) - als effektiver Geschäftsführer der T._____ GmbH und mit Wissen und mit Billigung von B._____, dem formellen Geschäftsführer, die Baumaschinen (teils selbst) bestellte, auf die Baustellen der T._____ GmbH in BB._____ und CA._____ liefern liess und sie später von dort abholen und ins Ausland transportieren liess, kann sein Verhalten bezüglich des Entfernens der Baumaschinen von den Baustellen, auf welche sie geliefert wurden, resp. auf
- 282 - welche sie mit Zustimmung der E._____ AG später verschoben wurden (Urk. ND 5/8/1 S. 4), nur als vorsätzlich im Rechtssinne qualifiziert werden. 4.4. Verbleib der Baumaschinen
a) Bezüglich des Verbleibs und des Werts der Baumaschinen kann auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach der Verbleib von zwei Baggern und der Walze FI._____ ungeklärt ist und ein Bagger FH._____ … in …, EO._____, verortet werden konnte, wobei keine einzige der vier Bauma- schinen bisher an die Privatklägerin 2, Firma E._____ AG, zurückgegeben wurde (Urk. 159 S. 233-234). Der Neuwert dieser vier Baumaschinen wurde von der Firma E._____ AG mit Fr. 525'088.– angegeben, wobei die Schadenssumme un- ter teilweiser Berücksichtigung eines Nachlasses wegen Gebrauchs auf Fr. 427'209.– beziffert wurde, wobei auf den Listenpreis 25 % Verkaufsrabatt und 10 % Handelsspanne angerechnet wurden (Urk. ND 5/14/8/1 Rückseite), was un- bestritten blieb (Urk. 133).
b) Da sich die Aussagen von AL._____ durchwegs als zuverlässig erwiesen, ist auch in Bezug auf die Bezahlung der Mietzinse auf seine Aussage abzustellen. Demnach sei bis dato (sc. Befragung vom 13. Mai 2009) kein Franken an Miete bezahlt worden. Die Miete für den 14-Tonnen-Bagger habe gemäss dem schriftli- chen Miet-Lieferschein, auf welchem der monatliche Mietpreis angegeben war, weil die Maschine für längere Zeit gemietet worden sei, Fr. 5'000.– betragen. Bei den übrigen Baumaschinen sei kein Mietpreis in die Miet-Lieferscheine eingetra- gen worden, weil von einer unbekannten kurzen Mietdauer ausgegangen worden sei. Die Mietpreise seien im weiteren unter www.E._____.com einsehbar (Urk. ND 5/8/1 S. 9). Anhand der eingereichten Kopien der Miet-Lieferscheine der E._____ AG ist ersichtlich, dass auf der Rückseite dieser Lieferscheine die Allge- meinen Mietbedingungen abgedruckt sind (Urk. ND 5/8/2/4 wo der Text der Rück- seite durchscheint; Urk. ND 5/8/2/5-7, wo der Hinweis auf der ersten Seite unten auf die rückseitigen Allgemeinen Mietbedingungen in einem dunklen Kasten her- vorgehoben ist), welche AL._____ ebenfalls eingereicht hatte. In Ziffer 1 der All- gemeinen Mietbedingungen wird festgehalten, dass der Mietgegenstand samt
- 283 - Bestandteilen und Zubehör während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigen- tum des Vermieters bleibt (Urk. ND 5/8/2/8).
c) Aufgrund der bereits erwähnten übereinstimmenden Aussagen und dem In- halt des einzigen vorliegenden E-Mails zwischen der Privatklägerin 2 und der T._____ GmbH ist als erstellt davon auszugehen, dass letztere via B._____ (oder A._____, der sich als B._____ ausgab) Kaufabsichten bezüglich zwei Baggern äusserte, es zu einem konkreten Gespräch über den Kauf jedoch nicht kam. Im Übrigen stellte AL._____ klar, dass es bei ihnen üblich sei, dass die Baumaschi- nen per Telefon gemietet würden und es auch normal sei, dass kein Empfang der Baumaschinen bestätigt würde (Urk. ND 5/8/1 S. 8). 4.5. Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Sachverhalt zu ND 5 gemäss An- klage Ziffer 14.1.-2. beweismässig erstellt wurde, so dass für die rechtliche Wür- digung davon auszugehen ist. II. Veruntreuung
1. Rechtsgrundlage Zur Prämisse der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 159 S. 253) und die obigen Ergän- zungen im 3. Teil D. II. 1.1. verwiesen werden.
2. Subsumtion Unter der Prämisse des Verschlechterungsverbots ist die Qualifikation des Ver- haltens des Beschuldigten gemäss der Eventualanklage in Ziffer 14.1.-2. als Ver- untreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz ebenso wie die diesbezügliche Begründung (Urk. 159 S. 269 f.) zutreffend. Nachdem es sich beim Beschuldigten A._____ um eine Person handelt, die über jahrlange Er- fahrung im Bauwesen verfügte, namentlich bereits mehrere Häuser baute und dann weiterverkaufte, damit die Usanzen in der Baubranche auch bezüglich der Miete von Baumaschinen kannte, ist davon auszugehen, dass der Mietvertrag über die vier Baumaschinen zwischen der E._____ AG und der Firma T._____
- 284 - GmbH mindestens konkludent zustande kam, indem die telefonisch bestellten Baumaschinen auf den Baustellen der Firma T._____ GmbH entgegen genom- men und abgestellt wurden, teilweise auch im Einsatz waren. Da die Vorinstanz Arglist und damit Betrug verneinte, kann offen bleiben, ob die Absicht, die Bau- maschinen ins Ausland zu verbringen, schon im Zeitpunkt ihrer Bestellung be- stand oder der Tatentschluss erst später gefasst wurde. Jedenfalls wusste der Beschuldigte A._____, der über die Finanzen der T._____ GmbH genauestens im Bilde war, dass die Baumaschinen nicht gekauft worden waren, oder musste zu- mindest davon ausgehen, auch weil die Baumaschinen immer noch mit dem Auf- kleber der E._____ AG versehen waren. Dass eine Firma wie die E._____ AG ih- re teuren Geräte den Handwerkern oder Generalunternehmungen gratis zur Ver- fügung stellen würde, wäre äusserst ungewöhnlich und erscheint auch lebens- fremd, so dass der Beschuldigte von einer solchen Voraussetzung auch nicht ausgehen konnte. Es ist ihm anzurechnen, dass er wusste, dass die Maschinen gegen Entgelt gemietet waren und bis zur Rückgabe im Eigentum des Vermieters, der E._____ AG blieben, wie das in den Allgemeinen Bedingungen auf dem ers- ten, notabene unterzeichneten, Miet-Lieferschein vom 24. Februar 2009 festge- halten ist (Urk. ND 5/8/2/4). Durch die Angabe der T._____ GmbH als Absender auf den Zollpapieren liess der Beschuldigte den Anschein erwecken, der Absen- der sei berechtigt, die Baumaschinen ausser Landes zu transportieren, wird doch nirgends erwähnt, dass die eigentliche Eigentümerin die E._____ AG war, was der Beschuldigte wusste. Indem er sich ausserdem zumindest gegenüber AM._____ als Eigentümer des in CA._____ vorhandenen Baggers ausgab und diesen gar an zahlungsstatt für den Handwerkerlohn an AM._____ übergeben wollte, leugnete er das Eigentumsrecht des Vermieters gar ausdrücklich. Dem Beschuldigten A._____ musste klar gewesen sein, dass die Nachverfolgung und Auffindung der Baumaschinen im O._____ und in EO._____ für die Vermieterin, die ja nichts von der Verschiebung wusste, äusserst schwierig und aufwendig wä- re, wodurch er zumindest in Kauf nahm, wenn er es nicht gar von Anfang an woll- te, dass die Baumaschinen ihrer regulären Eigentümerin nicht mehr zurückgege- ben werden. Indem er die gemieteten Baumaschinen ohne Wissen der Eigentü- merin und entgegen der vertraglichen Abmachung von den Baustellen entfernen
- 285 - liess und deren Abtransport ins Ausland organisierte, hat er die dauernde Enteig- nung der Vermieterin der Baumaschinen gewollt, zumindest aber in Kauf genom- men. Damit handelte der Beschuldigte A._____ im Sinne des Tatbestandes vor- sätzlich. Er verschaffte sich durch den Abtransport der Baumaschinen in jedem Falle auch eine wirtschaftliche Besserstellung, indem er über die teuren Geräte nach Belieben wie ein Eigentümer verfügte, ohne je der effektiven Eigentümerin dafür etwas bezahlt zu haben. So verursachte er einerseits auf Seiten der Vermie- terin zumindest den Schaden im Umfang des entzogenen Wertes der Bauma- schinen und bereicherte sich selbst im gleichen Masse. Für die Erfüllung des Tat- bestandes reicht es aus, wenn die Bereicherung des Täters auch nur vorüberge- hend gewesen sein sollte, bestand eine solche doch zweifellos solange die Bau- maschinen in der Verfügungsgewalt des Beschuldigten A._____ und seiner Helfer blieben, auch wenn nicht geklärt werden konnte, inwiefern A._____ für die Ver- schiebung der Baumaschinen oder ihre Verwendung von dritter Seite entschädigt wurde. Sowohl der objektive wie der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt, wes- halb der Beschuldigte A._____ der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. J. Gewerbsmässigkeit bezüglich der Betrugstatbestände
1. Die Vorinstanz folgte der Anklage und stellte fest, dass A._____ von Mai 2008 bis zu seiner Verhaftung am 9. September 2009 mehrere Hunderttausend Franken ertrog, wobei er in dieser Zeit über kein weiteres (sc. legales) Erwerbs- einkommen verfügte, so dass er gewerbsmässig im Sinne des Gesetzes gehan- delt habe (Urk. 159 S. 294). Mit gleicher Begründung, jedoch für den Zeitraum vom Herbst 2008 bis Frühjahr 2009 hielt die Vorinstanz auch bezüglich des Be- schuldigten B._____ die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB für erfüllt (Urk. 159 S. 294 f.).
2. Nachdem die Verteidigungen der beiden Beschuldigten die Schuldsprüche betreffend Betrugs anfochten, gingen sie nicht auf die Frage der Gewerbsmässig- keit ein.
- 286 -
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimm- ten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Um- ständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche sozia- le Gefährlichkeit gegeben (Urteil 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 116 IV 319 E. 4c; 119 IV 129 E. 3a). Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung der Gewerbsmässigkeit genügt, wenn die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist (Urteil 6B_838/2014 vom 5. Mai 2015 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 123 IV 113 E. 2c; Trechsel/Crameri in: Prax- komm. StGB, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 146). 4.1. A._____ machte sich betreffend ND 19 (Absichtsunfall), ND 7 und 11 (Lea- singdelikte Nissan Cabstar I und II), ND 12 (Miete Baumaschinen H._____ AG) und ND 13 (Hypothekarkredit) des Betruges schuldig. Wie oben unter dem 3. Teil A. II. 4.3.3. dargelegt wurde, erzielte der Beschuldigte A._____ weder im Jahre 2008 noch im Jahr 2009 auf legalem Wege ein Erwerbseinkommen. Mit Hilfe des Absichtsunfalls vom 14. Mai 2008 beabsichtigte er im Gegenteil - ihm nicht zu- stehende - Versicherungsleistungen anstelle eines Erwerbseinkommens zu erhal- ten, womit er seinen Lebensunterhalt bestreiten wollte. Das gelang ihm auch, weshalb ein Schaden in der Grössenordnung von ca. Fr. 125'000.– entstand. Da- neben betätigte er sich aber zudem via die T._____ GmbH als deren Geschäfts- führer und bereicherte sich via den geplanten Einfamilienhausbau in CA._____ mit mehreren Hunderttausend Franken (ND 13). Auch die geleasten Lieferwagen und die gemieteten Baumaschinen (ND 7,11 und 12) ergaben einen Erlös weit über Fr. 400'000.–. Es verbleibt daher kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte A._____ darauf eingerichtet hatte, wenn nicht den gesamten Lebensunterhalt, so doch zumindest den massgeblichen Teil nicht mittels legalen Einkünften, sondern
- 287 - mittels betrügerischer Handlungen diverse Art zu bestreiten, wobei sich aufgrund des Beweisergebnisses zum Hypothekarkredit zeigte, dass er - zusammen mit B._____, teilweise mit W._____ - die grundsätzliche Idee hatte, via den Verkauf geleaster Fahrzeuge erhebliche Barmittel wann immer nötig erhältlich zu machen und diesen Plan auch in die Tat umsetzte. Der Beschuldigte A._____ war mithin bereit, ähnliche Delikte gegenüber einer Vielzahl von Opfern zu begehen. Die Ka- denz der deliktischen Tätigkeit war zudem beachtlich, abgesehen davon, dass der Beschuldigte betreffend den Versicherungsleistungsbetrug die Täuschung der Versicherungen über mehrere Monate hinweg aufrecht erhalten musste. Daran, dass seine Taten die Merkmale des gewerbsmässigen Handelns erfüllen, ver- bleibt kein Zweifel. 4.2. B._____ erzielte gemäss den Akten des akzessorischen Einziehungsverfah- rens vor Beginn der deliktischen Tätigkeit durchschnittlich rund Fr. 4'454.– pro Monat (siehe oben 3. Teil C. I. 4.2.2. Tabelle) und ausser den ersparten ca. Fr. 50'000.–, die er im Zusammenhang mit dem Bau AG._____ erwähnte, verfüg- ten er und seine Frau C._____ über keinerlei Vermögen, hatten aber aus dem Schwimmbadkauf erhebliche Schulden von zwischen 160'000.– bis Fr. 200'000.– bei A._____, die sie mit dem normalen Einkommen von B._____ nicht begleichen konnten, zumal C._____ am tt.mm.2008 ihr zweites Kind geboren hatte und da- raufhin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Mit dem Verkauf der beiden ge- leasten Nissan Cabstars (ND 7 und 11) und dem Bargeld aus dem ertrogenen Hypothekarkredit (ND13) erzielte B._____ gemessen an seinen normalen - lega- len - Einkünften vor dem Deliktszeitraum einen horrenden Beitrag in die Haus- haltskasse. Dass er dieses Geld nicht für den Lebensunterhalt, sondern zur Schuldentilgung bei A._____ verwendete, ändert nichts an der Sachlage, wonach er von Ende Oktober 2008 bis zum 21. April 2009 in ca. einem Dutzend Einzelak- ten (wovon zwei Fahrzeugverkäufe) einen Schaden in der Höhe von knapp unter Fr. 400'000.– verursachte. Selbst wenn dieser Betrag hälftig auf die Beschuldig- ten A._____ und B._____ aufgeteilt würde, wäre angesichts der Kadenz und der Höhe der einzelnen unrechtmässig bezogenen Barmittel immer noch das Tatbe- standsmerkmal der Gewerbsmässigkeit gegeben. Bezüglich der Fahrzeuglea- sings steht aufgrund des Beweisergebnisses überdies fest, dass auch der Be-
- 288 - schuldigte B._____ nach der Absprache mit A._____ grundsätzlich bereit war, in einer Vielzahl von Fällen gegen (noch unbekannte Dritte) in der gleichen Art delik- tisch vorzugehen und bei Bedarf die für eigene Bedürfnisse benötigten Barmittel via Verkauf von geleasten Autos erhältlich zu machen. Auch betreffend den Be- schuldigten B._____ sind die Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit da- her erfüllt.
5. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit bezüglich des Schuld- spruchs wegen Betrugs je des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. K. Fazit Zusammengefasst sind die Beschuldigten folgender Delikte schuldig zu sprechen:
1. A._____:
- der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 19)
- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 12, 13 und 19)
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs.1 StGB (ND 3, 5, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4)
- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 12)
- der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13)
- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 19)
- der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 4, 6, 7, 8 und 11)
2. B._____: ferner
- 289 -
- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, und 13)
- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs.1 StGB (ND 3, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB (ND 4)
- des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG (ND 4)
3. C._____:
- der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 13)
4. Teil: Strafzumessung und Vollzug A. Allgemeines
1. Vorinstanz 1.1. Die Vorinstanz fällte für den Beschuldigten A._____ eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten aus, wobei sie 1'085 Tage erstandene Haft bzw. vorzei- tigen Strafvollzug (auch von ausserkantonalen Verfahren) an die Freiheitsstrafe anrechnete (Urk. 159 S. 332, Dispositiv Ziffer 7). 1.2. Den Beschuldigten B._____ bestrafte die Vorinstanz mit 36 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon 180 Tage durch Haft bis zum 27. März 2015 erstanden waren, und mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Sie schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Monaten auf und setzte eine Probezeit von drei Jahren fest. Den Vollzug der Geldstrafe schob sie nicht auf (Urk. 159 S. 332 Dispositiv Ziffern 8 und 9). 1.3. Die Beschuldigte C._____ wurde durch die Vorinstanz mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft, wobei 17 Tagessätze durch erstandene Haft als geleistet angerechnet wurden. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Urk. 159 S. 332 Dis- positiv Ziffern 10 und 11).
- 290 -
2. Einwendungen 2.1. Die Verteidigung von A._____ beantragte unter Hinweis auf das Primat der Geldstrafe vor Vorinstanz und auch heute die Ausfällung einer Geldstrafe von 303 Tagessätzen zu Fr. 30.– als dem Verschulden, der erstandenen Haft, des Ge- ständnisses und der sehr langen Verfahrensdauer angemessen (Urk. 207 S. 76; Prot. II S. 4; Urk. 133 S. 43). 2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ beantragte eine Sanktionierung mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.–, eventualiter sei der Be- schuldigte maximal mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu be- strafen, wobei festzustellen sei, dass die Strafe durch die erstandene Untersu- chungshaft bereits erstanden sei. Für den Fall, dass die von der Berufungsinstanz ausgefällte Strafe mehr als die 180 Tage erstandener Haft beträgt, sei der Straf- vollzug aufzuschieben und eine Probezeit von vier Jahren festzusetzen (Urk. 161 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger dieselben An- träge bis auf die Tagessatzhöhe, welche er mit der Vorinstanz auf Fr. 30.– fest- setzte (Urk. 209 S. 3 f. und S. 55). 2.3. Die Beschuldigte C._____ äusserte sich infolge ihres Antrages auf vollum- fänglichen Freispruch nicht zu einem allfälligen Strafmass (Urk. 162; Urk. 211).
3. Strafzumessungsregeln / Gesamtstrafenbildung 3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die Strafzumessung der Vorinstanz in ver- schiedener Hinsicht nicht den Vorgaben des Bundesgerichts und der Praxis der zweiten Instanz entspricht, weshalb eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. 3.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
- 291 - (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hin- sichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweg- gründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis, sofern dieses zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beiträgt (Hug, OFK-StGB, a.a.O., Art. 47 N 5 ff. mit Hinweisen; Urteil 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2). 3.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der (schwersten) Strafbestimmung unter obligatorischer Berücksichtigung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren festzusetzen. Durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe wird der ordentliche Strafrahmen jedoch nicht automatisch erweitert. Dieser ist nur zu verlassen, wenn ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hin- weisen). 3.4.1. Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und er- höht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichar- tigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
- 292 - Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Prax- komm. StGB, a.a.O., N 7 zu Art. 49 StGB). Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 3.4.2. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vor (Art. 34 und 40 StGB). Zwar stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Sie ist aber nicht die al- lein mögliche Strafe. Allgemein sind für die Wahl der Sanktionsart die Kriterien, die sich aus Art. 47 StGB herleiten lassen, heranzuziehen, namentlich das Ge- wicht der Tat und das Verschulden des Täters. Grundsätzlich gilt, dass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 350-351). Als wichtiges Kriterium sind weiter die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Da Art. 41 StGB in erster Linie bezweckt, dass kein Freiheits- entzug von weniger als sechs Monaten angeordnet wird, stellt sich dieses Prob- lem bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht, wenn als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weite- ren Delikte angemessen erhöht wird, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt. Massgebend ist die Dauer der Strafe, welche der Beschuldigte al- lenfalls zu verbüssen hat (Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Mathys, Leitfaden a.a.O., N 363). 3.5. In Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zum Vorgehen bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB festzuhal- ten, dass zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen ist (Urteil 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1 mit Hinweisen).
- 293 - Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle objektiven und subjekti- ven verschuldensrelevanten Umstände zu beachten, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte zu beurteilen und aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist. Schliesslich sind erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013, E. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteilen 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. und 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.1). 3.6. Hat der Richter im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen (BGE 135 IV 191 E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_526/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 3.3 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.5). 3.7. Gestützt auf Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht gemäss dieser Bestimmung einem Tages- satz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Für die Anrechnung der Haft ist nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen, denn Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde (BGE 141 IV 236 E. 3.3 mit Hinweisen). B. Beschuldigter A._____
1. Strafrahmen Gesamtstrafe Infolge der Tatmehrheit und der mehrfachen Begehung der zu beurteilenden De- likte ist nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Ge- samtstrafe zu bilden. Es ist mit der Vorinstanz als Ausgangspunkt dafür vom Strafrahmen für das Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung, der fal-
- 294 - schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, auszugehen (Urk. 159 S. 296), obwohl der Schuldspruch betreffend gewerbsmässigem Betrug ange- sichts des Umfangs der Delinquenz prima vista gewichtiger erscheint. Entgegen der Vorinstanz führen jedoch die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens, sondern sind stattdessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen, da keine weiteren ausserordentlichen Umstände vorliegen, welche die Erweiterung des Strafrahmens bewirken würden. Der Strafrahmen reicht entsprechend der gesetzlichen Strafandrohung von einer Geldstrafe von ei- nem bis 360 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwanzig Jahren (Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB).
2. Strafart Die Vorinstanz sprach gedanklich für die einzelnen Delikte keine Geld-, sondern eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 159 S. 296 - 303). Angesichts der schwerwiegenden Tatvorwürfe, der Deliktsmehrheit und mehrfachen Tatbegehung kommt eine Geld- strafe nicht mehr in Betracht, da sich unter Berücksichtigung aller Umstände nur noch eine Freiheitsstrafe als angemessen erweist, wie nachfolgend gezeigt wird.
3. Hypothetische Einsatzstrafe 3.1. In objektiver Hinsicht ist zu betonen, dass Art. 303 StGB einerseits den un- gehinderten Gang der Rechtspflege und andererseits den Bürger vor ungerecht- fertigter Strafverfolgung schützen will (Flachsmann, OFK - StGB, a.a.O., N 3 zu Art. 303). Diese beiden Rechtsgüter hat der Beschuldigte vorliegend erheblich verletzt. Der Beschuldigte äusserte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden keineswegs etwa nur einmal die - ihm bekannte - unwahre Behauptung, J._____ habe den Unfall durch ein nicht gegebenes Fehlverhalten verursacht, sondern wiederholte seine Beschuldigungen auch noch bis in die gerichtlichen Verfahren. Verschuldenserhöhend fällt dabei in Betracht, dass er sich nicht darauf be- schränkte, dem Unfallbeteiligten zum Beispiel pauschal die Schuld an der Kollisi- on zu geben - was nachgerade im Strassenverkehr häufig der Fall sein dürfte - sondern seiner Bezichtigung zusätzlich diverse falsche Angaben folgen liess, na- mentlich auch über Ausmass und Grad seiner Verletzungen. Dabei wäre es dem
- 295 - Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, die Abklärung der Verschuldens- lage den Behörden zu überlassen, ohne den Unfallbeteiligten J._____ derart zu beschuldigen. Dass er aber wissentlich den Unfall selbst herbeiführte, hernach den Kollisionsgegner als den einzig Fehlbaren darstellte und die Anschuldigung noch durch das Stellen des Strafantrages unterstützte, zeugt von einiger Dreistig- keit gegenüber den Behörden und dem Rechtsstaat an sich und erheblicher kri- mineller Energie. Auch das von Art. 303 StGB geschützte Rechtsgut der Persön- lichkeit des zu Unrecht beschuldigten J._____ wurde erheblich verletzt, schliess- lich wurde dieser keines Bagatelldelikts mehr beschuldigt, sondern immerhin der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und damit eines Vergehens, was im Falle des Schuldspruchs einen Eintrag im Strafregister nach sich zieht (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB). Auch was das Ausmass des Erfolges be- trifft, wiegt das objektive Tatverschulden schwer, wurde J._____ doch nicht nur in ein polizeiliches Ermittlungsverfahren, sondern in eine staatsanwaltschaftliche Strafuntersuchung zu Unrecht hinein gezogen, in dessen Folge er erstinstanzlich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft wurde, was einen nicht unerheblichen Eingriff in seine Ehre und seine Privatsphä- re darstellt. Das wiegt umso schwerer, als es sich beim falsch Beschuldigten um einen Berufschauffeur mit ca. 90'000 gefahrenen Kilometern pro Jahr handelte (Urk. 177/7 S. 1), der noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten war (Urk. 177/26/3-4 und Urk. 177 Prot. S. 5) und bei welchem sich eine solche An- schuldigung auch auf seinen Beruf auswirken kann. Ausserdem war der Aufwand, den Unfallhergang abzuklären, wegen der falschen Angaben des Beschuldigten gemessen an einem "normalen" Verkehrsunfall verhältnismässig gross und band relativ viele Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden unnötigerweise. Das ob- jektive Verschulden ist mithin nur noch knapp als eher leicht einzustufen. 3.2. In subjektiver Hinsicht kommen als Tatmotiv einzig egoistische Beweggrün- de, namentlich die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht. Verschuldensmin- dernde Faktoren liegen keine vor. Dass der absichtlich herbeigeführte Verkehrs- unfall bezweckte, nicht zustehende Versicherungsleistungen erhältlich zu machen und wohl eine falsche Anschuldigung nicht das unmittelbare Ziel der Handlungen
- 296 - des Beschuldigten war, vermag das subjektive Tatverschulden aber nicht zu rela- tivieren, denn dem Beschuldigten wäre es einfach möglich gewesen, die Darstel- lung des Unfallbeteiligten zu bestreiten, statt mit falschen Angaben über den Her- gang und die Folgen der Kollision die eingeleitete Strafverfolgung auch noch durch seinen wiederholten Strafantrag wegen Körperverletzung fortzuführen. Das objektive Tatverschulden wird vorliegend durch die subjektive Tatschwerde nicht relativiert, sondern im Gegenteil noch leicht erhöht. Entsprechend erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von drei Monaten angesichts des anwendbaren Strafrahmens als deutlich zu tief. 3.3. Es rechtfertigt sich selbst in Berücksichtigung des Umstands, dass die Straf- androhung, welche mit vorsätzlicher Tötung oder schweren Formen der Entfüh- rung und Geiselnahme vergleichbar und damit - was wohl zu Recht auch kritisiert wird (Delnon/Rüdy in: BSK Strafrecht II, a.a.O., N 32 zu Art. 303) - ausseror- dentlich hoch ist, aufgrund des Verschuldens eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festzusetzen.
4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte 4.1. Gewerbsmässiger Betrug (ND 7, 11, 12, 13 und 19) 4.1.1. Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist das Doppelverwer- tungsverbot zu beachten. Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung ei- nes höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund her- angezogen werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfei- nert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Straf- rahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b). 4.1.2. In objektiver Hinsicht fällt innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betruges - auch bei Berücksichtigung des Doppelverwertungs- verbotes - zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er innert eines Zeitrau-
- 297 - mes von knapp einem Jahr zwar nur in fünf Fällen betrügerisch vorging, dabei je- doch Einzelsummen im sechsstelligen Bereich erzielte (siehe oben 3. Teil J. 4.1.). Die effektive Schädigung der einzelnen Gruppen von Geschädigten (Versicherer, Leasinggeber, hypothekarkreditgebende Bank) ist damit auch innerhalb des ge- setzlichen Rahmens des qualifizierten Tatbestandes durchaus als beachtlich und die Verletzung des geschützten Rechtsguts insgesamt als erheblich zu bezeich- nen. Der Beschuldigte ging in allen Fällen geplant und zielgerichtet vor, scheute dabei jeweils abgestimmt auf den im Einzelnen beabsichtigten Zweck auch nicht davor zurück, raffiniert, hinterhältig und durchtrieben vorzugehen, indem er sein Auftreten je nach dem Gegenüber (seien es die verschiedenen Versicherer, ver- schiedene Ärzte, Garagenbesitzer, Lieferanten, Handwerker oder Immobilienver- mittler) anpasste, je andere Geschichten erzählte, um so mittels eines von aussen nicht überschaubaren Lügengebäudes seine Position resp. Darstellung zu stärken und das Vertrauen des Gegenübers zu gewinnen. Dabei setzte er teilweise auch unwissende Drittpersonen ein (z.B. bei den Leasings), welche Verbindlichkeiten eingingen, vermeintlich um B._____ bei dessen Geschäften zu helfen oder auch nur, weil er sie entsprechend unter Druck setzte (z.B. W._____ bezüglich ihres Lohnes oder AH._____ betreffend des schriftlichen Mietvertrages). Zudem miss- brauchte er bestehende Firmen wie die T._____ GmbH oder die EC._____ GmbH für Betrügereien zu seinen eigenen Gunsten und erschwerte dadurch den Ver- tragspartnern zu erkennen, dass effektiv eine Privatperson ohne Handlungsvoll- macht hinter den abgewickelten Geschäften stand. Der Beschuldigte verwendete bei der Umsetzung seiner Pläne auch gefälschte Dokumente (z.B. Lohnabrech- nungen AD._____ und AC._____), gab sich wahrheitswidrig als B._____ resp. AH._____ aus und bediente sich beim Baukreditbetrug selbst erstellter fiktiver Handwerkerrechnungen und inhaltlich falscher Leistungsabrechnungsformulare, so dass die Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten, namentlich der tat- sächlichen Finanzlage, auf Seiten der Miet-, Leasing- und Kreditnehmer mittels ganzer Lügengebäude gestützt wurde. Es drängt sich daher auf, diesen vom Be- schuldigten zur Untermauerung seiner Täuschungen verwendeten Machenschaf- ten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs zu- sätzlich Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte A._____ offenbarte mit seiner
- 298 - praktisch schon routinemässig erscheinenden betrügerischen Vorgehensweise zudem eine enorme Selbstverständlichkeit deliktischen Handelns. Dadurch mani- festiert sich eine erhebliche kriminelle Energie, denn obwohl das Vorgehen teil- weise ähnlich war (Leasingdelikte), fasste er in jedem Einzelfall separat wieder den Entschluss, auf die gleiche Art und Weise zu Geld zu kommen. Darüber hin- aus war ihm, darin ist der Vorinstanz durchaus zuzustimmen (Urk. 159 S. 288 f.), offenbar jedes Mittel recht, um ohne eigene Arbeitsleistung zu Geld zu kommen. Dabei fällt verschuldenserschwerend durchaus in Betracht, dass er immer wieder andere, dem Zweck entsprechende, Vorgehensweisen einsetzte. So erforderte der Baumaschinenbetrug zum Nachteil der H._____ AG ein grosses Mass an Or- ganisation und koordiniertem Vorgehen mit Dritten (Transport der Maschinen auf die Baustellen / Abtransport ins Ausland / Zollabfertigung). Das trifft auch auf den Hypothekarkreditbetrug zu, wobei hier auch B._____ in Bezug auf das Verhalten zur Bank und zu seinen Familienangehörigen eine wichtige Funktion übernahm. Auch bezüglich der Leasingbetrüge (ND 7 und 11) war der Tatbeitrag von A._____ unverzichtbar, jedoch muss er nur leicht höher eingestuft werden als der- jenige von B._____, denn es war A._____, der die Verbindungen zu den Autover- käufern und der Drittperson hatte, welche die Fahrzeugausweise der geleasten Autos ohne den Code 178 erschlich, ohne welche der Verkauf der geleasten Fahrzeuge wesentlich schwieriger gewesen wäre. Allerdings war dabei auch die Mitwirkung von B._____ mit Blick auf die durch Familienmitglieder von B._____ geleasten Fahrzeuge unverzichtbar, denn ohne dessen Überredungs-, resp. Überzeugungskunst hätten diese wohl keine Fahrzeuge für die von A._____ und B._____ geplanten Zwecke geleast. Für den Versicherungsbetrug wiederum ging der Beschuldigte entsprechend anders vor, jedoch fusste sein Vorgehen auch hier auf Dutzenden von Lügen gegenüber seinen Ansprechpersonen und zeugt sein Verhalten hinsichtlich der Änderung des Versicherungsschutzes auch hier von ei- nem im Voraus geplanten und hernach koordinierten Vorgehen, was verschul- denserschwerend zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der in Mittäterschaft mit B._____ begangenen Betrugsdelikte (ND 7, 11 und 13) wirkt sich verschuldenserschwerend aus, dass es der Beschuldigte A._____ war, der den Anstoss zu den Betrugshandlungen gab, indem er dem Be-
- 299 - schuldigten B._____ vorschlug, dessen Schulden bei ihm mittels des Hypothe- karkredits zu tilgen (oder zumindest zu reduzieren) und die dafür benötigten Ei- genmittel via des Verkaufs geleaster Fahrzeuge erhältlich zu machen, er mithin der Initiant des gemeinsamen deliktischen Vorgehens war. Nicht zuzustimmen ist jedoch der Vorinstanz bezüglich der Gewichtung der Tatbeiträge (Urk. 159 S. 299). Wenn auch A._____ der Initiant des Vorgehens war, planten doch beide Beschuldigten zusammen das konkrete Vorgehen und setzten es in arbeitsteiliger Weise auch um. Insofern sind ihre Tatbeiträge durchaus vergleichbar und kann der Beschuldigte A._____ nicht alleine als treibende Kraft betrachtet werden. Ein- zuräumen bleibt aber, dass der Beschuldigte A._____ und nicht B._____ das ge- schäftliche Fachwissen hinsichtlich der Erstellung und Finanzierung eines Einfa- milienhauses einbrachte und damit die Grundlage lieferte, ohne welche es B._____ alleine nicht möglich gewesen wäre, ein solches Betrugskonstrukt zu realisieren. Diesbezüglich kam dem Beschuldigten A._____ im Vergleich mit dem Beschuldigten B._____ doch eine übergeordnete Rolle zu, was sich auch darin zeigt, dass er für die Erarbeitung der schriftlichen Verträge und die Verhandlun- gen nach aussen sowie den Kauf der Liegenschaft CA._____ verantwortlich war. Das objektive Verschulden von A._____ wiegt bezüglich aller Betrugshandlungen mithin erheblich und ist daher im oberen Bereich des mittleren Drittels des Straf- rahmens anzusiedeln. 4.1.3. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit di- rektem Vorsatz handelte. Als Tatmotiv kommt einzig die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht und somit das Handeln des Beschuldigten aus rein egoisti- schen Beweggründen, namentlich ohne eigene Arbeitsleistung seinen Lebensun- terhalt und seine Geschäftstätigkeit zu finanzieren. Dabei wäre es ihm ohne wei- teres möglich gewesen, mittels bezahlter Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzie- len. Deutlich erschwerend ist seine an den Tag gelegte Skrupellosigkeit zu veran- schlagen. So brachte der Beschuldigte im Wissen um die finanziellen Probleme von AH._____ diesen beim Betrug zum Nachteil der H._____ AG schliesslich da- zu, den schriftlichen Mietvertrag im Nachhinein noch zu unterzeichnen und damit die Verantwortung nach aussen alleine zu übernehmen, obwohl er in dem Zeit-
- 300 - punkt bereits wusste, dass die Baumaschinen bereits im Ausland waren. Ähnlich verhält es sich auch beim Hypothekarkreditbetrug. Der Beschuldigte A._____ hat- te seine eigenen Interessen daran immer vor Augen und nützte das Vertrauen und die Unkenntnis von B._____ und dessen Familienmitgliedern aus, wobei er sich formell immer im Hintergrund hielt, um seine Mitwirkung zu vertuschen. Das subjektive Tatverschulden ist nicht neutral zu werten, sondern führt zu einer leich- ten Erhöhung des objektiven Verschuldens. 4.1.4. Isoliert betrachtet wäre daher eine hypothetische Strafe im oberen Be- reich des mittleren Drittels des Strafrahmens im Bereich von fünf Jahren Frei- heitsstrafe dem erheblichen Verschulden angemessen. In Nachachtung des As- perationsprinzips rechtfertigt es sich aber immerhin, die hypothetische Einsatz- strafe für den gewerbsmässigen Betrug um rund 4 Jahre zu erhöhen. 4.2. Mehrfache Veruntreuung (ND 3, 5, 6, und 8), teilweise versucht (ND 4) 4.2.1. Bezüglich der versuchten Veruntreuung ist das Tatverschulden zu- nächst hypothetisch für das vollendete Delikt zu ermitteln und erst hernach ist der Umfang der Reduktion der Strafe wegen des vollendeten Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestimmen (Mathys, Leitfaden, a.a.O., N 216 bis 219). 4.2.2. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst auf die mehrfache Tatbege- hung hinzuweisen, die sich verschuldenserhöhend auswirkt. Dabei fällt der bei vollendeter Tatbegehung durch die Veruntreuungen innerhalb von nur sechs Mo- naten hervorgerufene massive Deliktsbetrag von rund Fr. 867'055.– (Fr. 69'746.– [ND 3], Fr. 98'240.– [ND 4], Fr. 98'841.– [ND 6], Fr. 75'140.– [ND 8], Fr. 525'088.– [ND 5]) stark ins Gewicht. Alleine aus dieser Aufzählung ergibt sich (erneut) die enorme kriminelle Energie, die der Beschuldigte A._____ an den Tag legte. Dabei ging er durchaus raffiniert vor, indem er Drittpersonen (W._____ [ND 4 und 6] und AN._____ [ND 8]) in seine Tatplanung und -ausführung einbezog, die auf seine Intervention hin, nichtsahnend hinsichtlich des effektiv von A._____ und B._____ angestrebten Ziels und ohne das notwendige Knowhow Firmen kauften und in de- ren Namen Leasinggeschäfte über Fahrzeuge abwickelten, welche der Beschul- digte ausgesucht hatte und die er zusammen mit B._____ verkaufte, resp. verkau-
- 301 - fen wollte. Auch hier blieb der Beschuldigte A._____ - wie teilweise auch der Be- schuldigte B._____ - trotz massgeblichen Tatbeitrags im Hintergrund und liess vordergründig andere für seine Ziele und seine persönliche Bereicherung haften. Dieses organisierte und arbeitsteilige Vorgehen zusammen mit B._____ wirkt sich erschwerend auf das Tatverschulden aus, da dadurch die Gefährdung des Ver- mögens und der Verfügungsmacht der Eigentümer über die Fahrzeuge noch er- höht wurde. Auch bezüglich der Veruntreuungen fällt gleichermassen wie beim gewerbsmässigen Betrug erschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte A._____ für den Verkauf Fahrzeugpapiere verwendete, von welchen er wusste, dass sie mittels falscher Angaben erschlichen waren. Was diese als Mittäter zusammen mit B._____ begangenen Veruntreuungen be- trifft (Fahrzeugleasings) ist festzuhalten, dass die Tatbeiträge der beiden Be- schuldigten in etwa gleichwertig waren, indem beide das Tatvorgehen miteinander abgesprochen und die Tatausführung arbeitsteilig unter ihnen beiden aufgeteilt hatten. Wo B._____ den näheren Kontakt hatte, überzeugte er die Drittpersonen zum Abschluss des jeweiligen Leasingvertrages (ND 3), ansonsten übernahm dies A._____ (ND 4 und 6) oder beide zusammen (ND 8). Bei der Umsetzung des Planes, insbesondere der Vorbereitung der Leasingverträge und der Übernahme- verträge bezüglich der Firmenkäufe, die Voraussetzung für weitere Autoverkäufe waren, sowie der Abholung der Fahrzeuge und deren anschliessenden Verkaufs (-versuchs) gingen die Beschuldigten jedoch ebenfalls etwa zu gleichen Teilen gemeinsam vor, so dass ein gleichwertiger Tatbeitrag vorliegt, der in objektiver Hinsicht als mittelschwer einzustufen ist. Bei der Veruntreuung der Baumaschinen zum Nachteil der Firma E._____ AG (ND 5) handelte der Beschuldigte A._____ ohne Mitwirkung von B._____ (wovon nur gestützt auf das Verschlechterungsverbot auszugehen ist), jedoch nicht weni- ger geplant und durchtrieben. So fällt hinsichtlich der objektiven Tatschwere dies- bezüglich deutlich erschwerend die minutiöse bis ins Detail ausgefeilte Planung und das koordinierte Vorgehen mit diversen am Delikt Beteiligten ins Gewicht. Das hinterhältige Tatvorgehen, indem der Beschuldigte A._____ als B._____ und im Namen der Firma T._____ GmbH nach aussen auftrat und die gar länderüber-
- 302 - greifende Zusammenarbeit mit anderen Personen oder Organisationen, die ihm dabei behilflich waren, die Baumaschinen mit inhaltlich falschen Zollpapieren ins Ausland zu verbringen, wobei er selbst auch im Ausland vor Ort bei der Verschie- bung resp. Lieferung mitwirkte, macht namentlich auch bezüglich des ähnlichen Tatvorgehens in Bezug auf die Baumaschinen der H._____ AG deutlich, wie schwer das objektive Tatverschulden wiegt, war der Beschuldigte doch offensicht- lich bereit, bei jeder sich bietenden Gelegenheit mit neuem Tatentschluss erneut zu delinquieren. Sowohl die an den Tag gelegte kriminelle Energie als auch die Gefährdung des von Art. 138 Ziff. 1 StGB geschützten Rechtsgutes erweist sich dabei nachgerade als extrem hoch, missbrauchte der Beschuldigte doch das von der Vermieterin der Baumaschinen in den Vertragspartner gesetzte Vertrauen in die Rückgabe der grossen und teuren Maschinen, ohne welches eine funktionie- rende reibungslose Zusammenarbeit namentlich auch auf dem Bau nicht möglich wäre, zutiefst. Das objektive Verschulden des Beschuldigten A._____ liegt im mittleren Drittel des Strafrahmens und ist als mittelschwer zu qualifizieren. 4.2.3. In subjektiver Hinsicht fällt das besondere finanzielle Motiv speziell ins Gewicht, denn der Beschuldigte beging diese Delikte als Mittel zum Zweck im Rahmen des dahinter stehenden grossen Betrugskonstruktes zulasten der CH._____. Er bereicherte sich damit in erster Linie, um sich durch weiteres straf- bares Handeln in noch grösserem Stil auf Kosten anderer zu bereichern. Er of- fenbarte dadurch eine Geringschätzung der Vermögenswerte anderer und zudem eine beispiellose Rücksichtslosigkeit, indem er die finanzielle Notlage von AN._____ nicht nur für den Verkauf der AA._____ GmbH und den Abschluss des Leasinggeschäfts ausnützte, sondern sie zudem noch derart unter Druck setzte, dass sie trotz fehlenden finanziellen Möglichkeiten auch noch persönlich die Haf- tung für die Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag übernahm. Das subjektive Verschulden vermag jedenfalls das objektive nicht zu relativieren. 4.2.4. Dass die Tat bezüglich der Veruntreuung des Mercedes ML 63 AMG (ND 4) nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich grundsätzlich im Sinne einer fakultativen Reduktion der verschuldens- angemessenen Strafe auswirken (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 StGB;
- 303 - BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollende- ten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit an- dern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (Wiprächtiger/Keller in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB I, a.a.O., Art. 48a N 24 mit Hinweisen; Mathys, Leitfaden, a.a.O. N 217 f.). Vorliegend hat der Beschuldigte B._____, dessen Handeln dem Beschuldigten A._____ zufolge der arbeitsteilig umgesetzten Tat- planung vollumfänglich anzurechnen ist, die Tathandlung zu Ende geführt und al- les von ihm aus Notwendige unternommen, um den Mercedes dem Verkaufsinte- ressenten DD._____ zu verkaufen. Dass es nicht dazu kam, entzog sich der Ein- flussmöglichkeit des Beschuldigten vollständig, so dass sich unter diesem Aspekt keine Strafreduktion aufdrängt. Allerdings weist die versuchte Tat eine grosse Dis- tanz zum tatbestandsmässigen Erfolg auf, da das Fahrzeug dank dem Eingreifen des Verkaufsinteressenten und Dritten dem Einflussbereich der Beschuldigten entzogen werden konnte und dadurch der Vermögensschaden deutlich minimiert wurde, da das Fahrzeug als Sicherheit der Leasinggeberin ungeschmälert erhal- ten blieb und nur der Ausfall der Leasingraten zu Buche schlug. Eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist daher trotzdem an- gebracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich diese Reduktion angesichts der übrigen vollendeten Veruntreuungsdelikte nur marginal auswirken kann, so dass das Verschulden für diese Taten insgesamt jedenfalls als mittelschwer einzustu- fen ist. 4.2.5. Angesichts der Strafandrohung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und dem mittelschweren Verschulden ist die Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung asperierend um 2 Jahre zu erhöhen. 4.3. Urkundenfälschung (ND 12) 4.3.1. Zusätzlich zum gewerbsmässigen Betrug und den mehrfachen Verun- treuungen machte sich der Beschuldigte A._____ auch der Urkundenfälschung schuldig. Die Urkundenfälschung steht in direktem Zusammenhang mit dem vom
- 304 - Beschuldigten begangenen Betrug zum Nachteil der H._____ AG. Der Beschul- digte fälschte die beiden Faxschreiben vom 17. Juni 2009, um die Eigentümerin über den Verbleib der Baumaschinen resp. über den von Anfang an fehlenden Willen zur Rückgabe derselben zu täuschen und sie so hinzuhalten und zu ver- meiden, dass rechtliche - auch strafrechtliche - Schritte unternommen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ging es offensichtlich darum, das Auffinden der Baumaschinen zu erschweren und die bereits begangenen Taten zu decken. Insofern wiegt das objektive Verschulden nicht allzu schwer, jedoch zeigt das Verhalten des Beschuldigten einmal mehr seine mangelnde Achtung gegenüber der Rechtsordnung und Einiges an krimineller Energie ist dem Beschuldigten da- her auch hier anzulasten. 4.3.2. In subjektiver Hinsicht stehen ausnahmslos egoistische Beweggründe im Vordergrund. Allerdings kann dem Beschuldigten wenigstens ganz leicht zu Gute gehalten werden, dass die Tat (sc. nur die Fälschung der Faxschreiben) nicht von langer Hand geplant war, sondern vielmehr spontan aufgrund des Drän- gens seitens von AH._____ resp. der Baumaschinenvermieterin erfolgte, aber immerhin in allererster Linie, um nicht resp. erst später entdeckt zu werden. Es bleibt insgesamt bei einem noch leichten Tatverschulden. 4.3.3. Aufgrund des engen Zusammenhanges mit dem Vermögensdelikt wirkt sich die singuläre Urkundenfälschung lediglich leicht straferhöhend aus, so dass unter Beachtung des Asperationsprinzips und angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 4.4. Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises (ND 4, 6, 7, 8 und 11), Geldwäscherei (ND 13) und Sachbeschädigung (ND 19) 4.4.1. Diesen drei vom Beschuldigten verwirklichten Tatbeständen ist die gleiche Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe gemeinsam. Das gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB auch für die Anstiftung zum Er- schleichen eines Ausweises, denn wer vorsätzlich jemanden zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt, wird nach der Strafandrohung be-
- 305 - straft, die auf den Täter Anwendung findet. Es rechtfertigt sich somit, die Strafer- höhung der Einsatzstrafe für diese Delikte gesamthaft vorzunehmen, zumal sie im Vergleich zu den schwer wiegenden Vermögensdelikten viel weniger Bedeutung haben, da ihnen sozusagen der Charakter von Begleitdelikten zukommt. 4.4.2. Dabei sticht die Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Aus- weises ins Auge, ist diesbezüglich doch die mehrfache Tatbegehung zu berück- sichtigen. Dies wird allerdings durch das grundsätzlich immer gleichartige Vorge- hen deutlich relativiert. Das objektive Tatverschulden wiegt dennoch nicht ganz leicht, wurden doch die Fahrzeugausweise nicht mittels irgendeiner gefälschten Urkunde oder falscher Angaben, sondern mittels gefälschter amtlicher Lö- schungsformulare erschlichen, welchen im Rechtsverkehr von Seiten der Behör- den ein grundsätzlich hohes Vertrauen als Beweismittel entgegengebracht wird. Damit ist diesen SVG-Delikten durchaus mehr als nur Bagatellcharakter beizu- messen, denn der Beschuldigte verletzte damit das geschützte Rechtsgut emp- findlich. Verschuldensmindernde Umstände sind nicht ersichtlich. Der Beschuldig- te war getrieben von seiner Bereicherungsabsicht, die er mittels Betrugs- resp. Veruntreuungshandlungen befriedigen wollte. Dem Strassenverkehrsamt quasi ein Mitverschulden anzulasten, wie es die Vorinstanz tat (Urk. 159 S. 301), geht zu weit, schliesslich wurden die Urkundenfälschungen der amtlichen Formulare von Personen vorgenommen, die über sämtliche relevanten Angaben verfügten und im Besitz des originalen Fahrzeugausweises waren, so dass das Strassen- verkehrsamt keine Anhaltspunkte hatte, den vorgelegten Dokumenten nicht zu vertrauen. Hinsichtlich ND 4 ist angesichts der gemeinschaftlichen Planung und deren arbeitsteiligen Umsetzung der Tatbeitrag beider Beschuldigter als gleich- wertig zu beurteilen. 4.4.3. Betreffend die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass vorliegend ohne Zweifel der Tatbe- stand erfüllt wurde, sich jedoch die kriminologisch typische Geldwäscherei da- durch auszeichnet, dass die schmutzigen Vermögenswerte von Verbrecherorga- nisationen stammen und durch systematischen Einsatz der Finanzmarktinstru- mente dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden (Trechsel/Af-
- 306 - folter-Eijsten in: Praxkomm. StGB, a.a.O., N 3 zu Art. 305bis). Die vorliegend vom Beschuldigten A._____ zusammen mit W._____ (siehe Urk. 67/17) vollendete Tathandlung steht nicht im Zusammenhang mit dem internationalen organisierten Verbrechen und auch nicht mit Drogenhandel oder Ähnlichem. Sein Tatbeitrag er- schöpfte sich im Begeben von Bargeld, um die illegale Herkunft zu verschleiern. Das Tatvorgehen war weder besonders raffiniert, noch bediente sich der Be- schuldigte besonderer Konstrukte, um den Tatbestand zu erfüllen. Auch ange- sichts des im Vergleich zu den typischen Geldwäschereidelikten eher geringen Betrages von Fr. 80'000.– ist das objektive Tatverschulden als noch leicht zu qua- lifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auch hier einzig ein egoisti- sches Motiv ersichtlich, wollte der Beschuldigte A._____ doch mit W._____, deren Ehemann und Q._____ in BB._____ noch einmal einen gleichen Hypothekarkre- ditbetrug begehen wie zuvor in CA._____, wofür ebenfalls Eigenmittel zu beschaf- fen waren, die legal nicht vorhanden waren. Das ist zulasten des Beschuldigten zu würdigen. Dennoch bleibt das Verschulden angesichts des geschützten Rechtsgutes insgesamt noch leicht. 4.4.4. Mit der Vorinstanz ist der durch die Sachbeschädigung bewirkte Scha- den vergleichsweise gering und steht ebenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrug. Auch hier war das Herbeiführen der Kollision mit der Folge des Sachschadens Mittel zum Zweck des Vermögensdelikts und hat verschuldensmässig keine eigenständige Bedeutung, so dass die Sachbeschädi- gung nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. 4.4.5. Die hypothetische Einsatzstrafe ist für diese Delikte gesamthaft und un- ter Beachtung des Asperationsprinzips um fünf Monate Freiheitsstrafe zu erhö- hen, wobei je zwei Monate auf die Anstiftung zum Erschleichen eines Ausweises und die Geldwäscherei entfallen und für die Sachbeschädigung ein weiterer Mo- nat einzusetzen ist. 4.5. Zwischenfazit Die Gesamtwürdigung aller genannten Delikte ergibt als Zwischenresultat eine Erhöhung der Einsatzstrafe (1 Jahr Freiheitsstrafe) um 6 Jahre und 7 Monate, so
- 307 - dass sich die hypothetische Gesamtstrafe gestützt auf das Tatverschulden auf 7 Jahre und 7 Monate Freiheitsstrafe bemisst. Da das Asperationsprinzip bereits bei allen zur Erhöhung der Einsatzstrafe führenden Delikten beachtet wurde und sich die Deliktsmehrheit deutlich straferhöhend bzw. strafschärfend auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, Erw. 1.2.2), er- scheint aufgrund der gesamten Tatschwere - und vor Berücksichtigung der tat- fremden Strafzumessungsgründe - eine hypothetische Gesamtstrafe im Bereich von rund 8 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
5. Täterkomponenten 5.1. Die Vorinstanz hat sich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten eingehend geäussert (Urk. 159 S. 297 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erst noch aus, er sei angestellt und verdiene monatlich Fr. 4'500.–, korrigierte dies jedoch, nachdem seitens des Gerichts nochmals nachgefragt wurde, und sagte dann, er sei seit Mai 2016 ar- beitslos und erziele lediglich ab und zu einen Zwischenverdienst. Er werde von der Arbeitslosenkasse unterstützt und habe zudem Schulden in der Höhe von Fr. 135'000.–. Neue Strafverfahren gegen ihn würden keine laufen und das am
18. November 2016 gefällte Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, mit wel- chem er zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, sei noch beim Bundesgericht hängig (Prot. II S. 8 ff.). 5.2. Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass weder die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, noch sein Vorleben oder seine Vorstrafenlosigkeit einen Ein- fluss auf die Strafzumessung haben. Aufgrund der Verharmlosung seines Tatbei- trags kann weder auf Reue noch auf uneingeschränkte Einsicht in das begangene Unrecht geschlossen werden. Das späte teilweise Geständnis anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Vorinstanz zu Recht nicht strafmin- dernd berücksichtigt (Urk. 159 S. 298), da es weder zur Vereinfachung und Ver- kürzung des Verfahrens, noch zur Tataufdeckung wesentlich beitrug (siehe dazu BGE 121 IV 202 E. 2d/cc und Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2014 vom
24. November 2014 E. 3.2). Da auch das Nachtatverhalten neutral zu werten ist,
- 308 - bleiben die Täterkomponenten somit insgesamt ohne Einfluss auf die hypotheti- sche Gesamtstrafe.
6. Verletzung des Beschleunigungsgebotes 6.1. Der Beschuldigte machte unter Verweis auf die Ausführungen des Verteidi- gers von B._____ geltend, das Verfahren habe wegen des Gerichtsstandsstreits zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich und des Kantons Aargau sehr lange gedauert, was strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 133 S. 43 und Prot. I S. 83). 6.2. Die Vorinstanz erwog, dass bei der Anzahl angeklagter Delikte mit zahlrei- chen Beteiligten und des Umfangs der Akten von mehreren Dutzend Bundesord- nern nicht von einer übermässig langen Verfahrensdauer gesprochen werden könne, seien doch seit der Verhaftung bis zum erstinstanzlichen Urteil nur rund 4 ½ Jahre vergangen. Dennoch reduzierte die Vorinstanz die hypothetische Ge- samtstrafe um acht Monate, weil es zwei Gerichtsstandskonflikte zwischen den Kantonen Zürich und Aargau gegeben habe und weil seit dem Eingang der An- klageschrift vor Vorinstanz am 31. Oktober 2013 noch einmal fast 1 ½ Jahre ver- strichen seien bis das Urteil gefällt worden sei (Urk. 159 S. 303). 6.3. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die da- durch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlas- sen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Von den Be- hörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgäng- lich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vor-
- 309 - zunehmen (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteile des Bundesgerichtes 6B_42/2016 vom
26. Mai 2016 E. 5.4 und 6B_397/2014 vom 28. August 2014, Erw. 3.3., je mit Hinweisen; Mathys, Leitfaden, a.a.O., N 270 - 272). 6.4.1. Die Anklagen gegen die vorliegend Beschuldigten sowie gegen W._____ (abgekürztes Verfahren) gingen am 31. Oktober 2013 bei der Vorinstanz als getrennte Verfahren ein (Urk. 61/8, 62/9, 63/9 und 67). Die Akten umfassen 45 Bundesordner und drei grosse Aktentheks und Gegenstand des Verfahrens ge- gen den Beschuldigten A._____ waren 10 Anklagepunkte mit (teilweise) ver- schiedenen Mitbeschuldigten, jeweils anderen Tatvorgehen und diversen verwirk- lichten Tatbeständen (Urk. 61/8). Am 27. Juni 2014 wurden die Verfahren gegen A._____ und B._____ vereinigt und diese am 28. Oktober 2014 auch mit dem Verfahren gegen C._____, woraufhin am 30. Oktober 2014 zur Hauptverhandlung auf den 12. und 13. März 2015 vorgeladen wurde (Urk. 96-100). Das vorinstanzli- che Urteil vom 27. März 2015 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und die Zustellung des begründeten Urteils mit einem Umfang von 338 Seiten folgte bereits am 9. bis 15. Juli 2015. Dass bei diesem Aktenumfang und der Ko- ordination mehrerer parallel zu behandelnder Verfahren knapp acht Monate bis zur Aufnahme der ersten prozessualen Anordnungen durch die Vorinstanz ver- strichen, vermag angesichts der beförderlichen Erledigung und der raschen Aus- fertigung des begründeten Entscheides jedenfalls nicht das Beschleunigungsge- bot zu verletzen, erforderten doch auch die notwenigen erstinstanzlichen prozess- leitenden Handlungen, dass sich die Verfahrensleitung davor einen einigermas- sen genauen Überblick über die gesamten Akten verschaffte. 6.4.2. Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft See / Oberland vorliegend am
9. Oktober 2009 und damit schon sehr früh im Ermittlungsverfahren, als die Be- schuldigten A._____, B._____ und W._____ noch in Untersuchungshaft sassen, ein Gerichtsstandsverfahren einleitete mit dem Antrag um Übernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Urk. 44/1). Dabei wurde aber gleichzei- tig das Ermittlungsverfahren ohne Verzug fortgesetzt, was sich schon alleine aus den diversen Einvernahmen der Beschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen ergibt. Nach Ablehnung der Übernahme durch die Aargauer Behörden übernahm
- 310 - die Staatsanwaltschaft See / Oberland das Verfahren am 14. Juni 2010 bis zum Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens unter dem Vorbehalt, dass erst danach ein endgültiger Entscheid möglich sei (Urk. 44/8). Die Staatsanwaltschaft See / Oberland initiierte am 29. September 2011 offensichtlich nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens das Gerichtsstandsverfahren erneut mit einem Übernahmeersuchen an die Staatsanwaltschaft Baden infolge der dort ge- gen den Beschuldigten A._____ geführten Strafuntersuchung wegen Anstiftung zu versuchter Tötung etc. und qualifizierten Raubes (Urk. 44/9, 44/10/2). Infolge Ablehnung der Übernahme durch den Kanton Aargau am 2. Februar 2012 wurde das Übernahmegesuch ans Bundesstrafgericht weitergezogen (Urk. 44/14), wel- ches darüber endgültig am 20. März 2012 entschied (Urk. 44/17). Im Hinblick auf die Verfahrenserledigung wurden sodann die umfangreichen Akten zwischen Herbst 2012 und März 2013 den verschiedenen Verteidigern zugestellt (Urk. 27/37; Urk. 28/24; Urk. 29/26; Urk. 30/15; Urk. 31/3; Urk. 33/10). Daraufhin wurden die Verfahren gegen AH._____, AC._____, Q._____ und AF._____ zwi- schen dem 15. November 2012 und dem 4. September 2013 mittels Strafbefehl oder Einstellungsverfügung abgeschlossen (Urk. 57-60 und Beizugsakten Staats- anwaltschaft See / Oberland C-3/2011/783), nachdem im Frühling und Herbst 2013 noch die letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen stattgefunden hat- ten. Die Untersuchungsbehörden waren somit keineswegs untätig geblieben. Das Gerichtsstandsverfahren wurde denn auch durch das neue Strafverfahren gegen A._____, der äusserst schwerwiegender Delikte angeklagt wurde, die er am
23. Juni 2011 begangen haben sollte (Urk. 44/10/4), massgeblich beeinflusst, resp. wurde durch dessen erneute Delinquenz nötig. Dass die Staatsanwaltschaft See / Oberland resp. die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich angesichts dieser neuen und schweren Tatvorwürfe in Anbetracht der umfangreichen, kom- plexen und zusammenhängenden Delikte gegen mehrere Täter, die in verschie- dener Zusammensetzung teilweise als Mittäter vorgegangen waren, den Ent- scheid dem Bundesstrafgericht unterbreitete, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sie das polizeiliche Ermittlungsverfahren bei der gegebenen kom- plexen Sachlage sehr schnell abschloss und das Untersuchungsverfahren wegen des Gerichtsstandsverfahrens lediglich während weniger Monate ruhte, die ange-
- 311 - sichts des umfangreichen Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens jedenfalls nicht ins Gewicht fallen. Auch wenn entgegen der Vorinstanz zwischen der Ver- haftung anfangs September 2009 bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils am 27. März 2015 nicht viereinhalb sondern fünfeinhalb Jahre verstrichen sind, ist das angesichts der konkreten Umstände nicht als übermässig lang zu beurteilen, zumal das erneute Übernahmegesuch vom September 2011 gerade auch auf das Verhalten des Beschuldigten selbst zurückzuführen war. Die gesamte Verfah- rensdauer war demnach dem Beschuldigten trotz der wenigen Monate, welche bis zum Entscheid des Bundesstrafgerichts verstrichen, noch zumutbar. Allerdings konnte der Fall infolge Auslastung der hiesigen Kammer nicht bereits Anfang Sep- tember 2015, sondern erst Ende Februar 2016 von der Referentin an die Hand genommen werden. Das hat der Beschuldigte nicht zu vertreten. Insgesamt recht- fertigt sich eine Strafminderung von einem Jahr.
7. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Beschul- digten mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 7 Jahren Freiheitsstrafe als seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. Infolge des vorliegend zu beachtenden Prinzips des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es allerdings bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheits- strafe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bleiben.
8. Anrechnung der erstandenen Haft Dem Beschuldigten A._____ ist in Anwendung von Art. 51 StGB die von ihm im vorliegenden Verfahren erstandene Haft von 303 Tagen an die ausgefällte Strafe anzurechnen.
9. Vollzug In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 159 S. 319) ist durch die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren die objektive Voraussetzung für die Anordnung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Die festgesetzte Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren ist daher zu vollziehen.
- 312 - C. Beschuldigter B._____
1. Strafrahmen Gesamtstrafe Infolge der Tatmehrheit und der mehrfachen Begehung der zu beurteilenden Delikte ist auch für den Beschuldigten B._____ nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Es ist mit der Vorinstanz als Ausgangspunkt dafür vom gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als dem Delikt mit der schwersten abstrakten Strafandrohung, die von einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren reicht, auszugehen (Urk. 159 S. 303 f.).
2. Strafart 2.1. Die Vorinstanz sprach gedanklich für die im Zusammenhang mit den Vermö- gensdelikten erfüllten Tatbestände eine Freiheitsstrafe aus (Urk. 159 S. 303 - 307), kam hingegen betreffend die SVG-Delikte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises zum Schluss, sie hätte dafür lediglich eine Geldstrafe ausgefällt, wäre der Beschuldigte B._____ nicht wegen weiterer Delikte angeklagt und erachtete eine Geldstrafe von 150 Tages- sätzen aufgrund des Verschuldens und in Anwendung des Asperationsprinzips als angemessen (Urk. 159 S. 309). 2.2. Bezüglich der Erwägungen zur Geldstrafe kann der Vorinstanz indes nicht gefolgt werden. Sowohl das Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 aSVG (in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV (ND 1) als auch das Fahren trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 aSVG (in der ab 1. Ja- nuar 2005 gültigen Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, namentlich auch weil durch deren Verletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer droht. Es handelt sich mithin nicht um Bagatelldelikte im Strassenverkehr. Wie die Vorinstanz selbst auch anführt, war der Beschuldigte B._____ im Tatzeitpunkt dieser Delikte zwei- fach einschlägig vorbestraft und beging die zu beurteilenden Delikte innerhalb der vierjährigen Probezeit für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Ober-
- 313 - land vom 18. August 2006 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 159 S. 308 und 309; Urk. 110 und 180). Die Vorstrafen haben offensichtlich keinerlei Wirkung gezeigt, so dass aufgrund der wiederholten Delinquenz innerhalb der Probezeit und wäh- rend laufendem neuem Strafverfahren aufgrund des Vorfalls vom 4. Dezember 2008 (ND 1) sowie des Schweregrades der vorliegend zu beurteilenden Taten nicht mehr eine Geldstrafe, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe als angemes- sene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. 2.3. Das Verbot der reformatio in peius steht hier allerdings einer einheitlichen verschuldensangemessenen Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe entgegen, da nur dieser und nicht (auch) die Staatsanwaltschaft Berufung erhob. Die alleinige Ausfällung einer Freiheitsstrafe würde eine Ände- rung im vorinstanzlichen Dispositiv zulasten des Beschuldigten B._____ bewirken, die nicht zulässig ist. Darauf ist bei der konkret vorzunehmenden Strafzumessung Rücksicht zu nehmen.
3. Hypothetische Einsatzstrafe 3.1. In objektiver Hinsicht fällt innerhalb des qualifizierten Tatbestands des ge- werbsmässigen Betruges - auch bei Berücksichtigung des Doppelverwertungs- verbotes (siehe hierzu oben 4. Teil B. 4.1.1.) - der hohe sechsstellige Deliktsbe- trag auf, der in nur rund einem halben Jahr in ca. einem Dutzend Einzelakten (Bargeldabhebungen und zwei Fahrzeugverkäufe) anfiel (siehe oben 3. Teil J. 4.2.). Die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist damit insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Verschuldenserschwerend muss dem Beschuldigten innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs zusätzlich zur Last gelegt werden, dass auch er - gleich wie der Beschuldigte A._____ - ge- fälschte Dokumente für die Betrügereien einsetzte, fiktive Handwerkerrechnungen erstellte und inhaltlich falsche Leistungsabrechnungsformulare verwendete und teilweise auch Drittpersonen für seine Zwecke einspannte, welche er bezüglich der wahren Absichten belog. Dadurch manifestiert sich eine erhebliche kriminelle Energie, fasste er doch bezüglich der Leasingdelikte in jedem Einzelfall separat wieder den Entschluss, auf die gleiche Art und Weise zu Geld zu kommen, was
- 314 - auf die verschiedenen fiktiven Handwerkerrechnungen und der dadurch ermög- lichten Bargeldbezüge gleichermassen zutrifft. Es wäre ihm daher grundsätzlich möglich gewesen, weiteres Delinquieren zu vermeiden, was er aber unterliess. Auch betreffend den Hypothekarkreditbetrug übernahm B._____ in Bezug auf das Verhalten zur Bank und zu seinen Familienangehörigen, inklusive seiner Ehefrau, eine in vielerlei Hinsicht wichtige Funktion. Als Mittel zum Zweck des Baukreditbe- truges war es entscheidend, dass er seine in geschäftlichen Dingen unerfahrene Ehefrau dazu überreden konnte, die T._____ GmbH als formelle einzelzeich- nungsberechtigte Geschäftsführerin zu übernehmen, so dass er als ihr Stellvertre- ter für eine unauffällige, bisher nicht in Erscheinung getretene, prinzipiell glaub- würdige GmbH handeln konnte, was namentlich im Hinblick auf das Auftreten der T._____ GmbH als Generalunternehmerin gegenüber der Bank und für die fikti- ven Handwerkerrechnungen eine wesentliche Grundlage für die Umsetzung des Betrugsplanes war. Zudem ermöglichte dies A._____ unter dem Deckmantel der GmbH zu handeln und konnte er so vermeiden, mit seinem eigenen Namen auf- zutreten. Das alles wusste, tolerierte und deckte B._____, weshalb diese ganzen Machenschaften auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes des gewerbs- mässigen Betruges hinsichtlich der objektiven Tatschwere zulasten des Beschul- digten B._____ berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der in Mittäterschaft mit A._____ begangenen Betrugsdelikte (ND 7, 11 und 13) wirkt sich leicht strafmindernd zugunsten des Beschuldigten B._____ aus, dass es der Beschuldigte A._____ war, der den Anstoss zu den Betrugs- handlungen gab und vorschlug, er könne seine Schulden bei ihm mittels des Hy- pothekarkredits tilgen (oder zumindest reduzieren) und die dafür benötigten Ei- genmittel via des Verkaufs geleaster Fahrzeuge erhältlich machen. Nicht zuzu- stimmen ist der Vorinstanz jedoch bezüglich der Gewichtung der Tatbeiträge, wie dies bei der Strafzumessung für A._____ bereits erwähnt wurde. Wenn auch A._____ der Initiant des Vorgehens war, planten doch beide Beschuldigten zu- sammen das konkrete Vorgehen und setzten es in arbeitsteiliger Weise auch um, wobei dem Beschuldigten B._____ hinsichtlich des Einbezugs seiner Ehefrau (als formelle Geschäftsführerin der T._____ GmbH) und seiner Familienangehörigen (AD._____ und AC._____) sowie deren Vertretung gegenüber der Bank und der
- 315 - Autogarage AP._____ eine zentrale Rolle zukam. Es kann insofern der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, der Beschuldigte B._____ sei nicht die treibende Kraft gewesen oder habe nicht die führende Rolle inne gehabt (Urk. 159 S. 304). Einzuräumen bleibt indessen, dass der Beschuldigte B._____ nicht das geschäftliche Fachwissen für die Erstellung und Finanzierung eines Einfamilien- hauses hatte und er alleine ein solches Betrugskonstrukt wohl nicht hätte realisie- ren können. Diesbezüglich kam dem Beschuldigten A._____ im Vergleich mit dem Beschuldigten B._____ doch eine übergeordnete Rolle zu, was sich auch darin zeigt, dass er für die Erarbeitung der schriftlichen Verträge und die Verhandlun- gen nach aussen sowie den Kauf der Liegenschaft CA._____ verantwortlich war. Ebenfalls muss der Tatbeitrag von A._____ bezüglich der Leasingbetrüge als in- soweit unverzichtbar und leicht höher eingestuft werden als derjenige von B._____, weil es A._____ war, der die Verbindungen zu den Autoverkäufern und der Drittperson hatte, welche die Fahrzeugausweise der geleasten Autos ohne den Code 178 erschlich, ohne welche der Verkauf der geleasten Fahrzeuge we- sentlich schwieriger gewesen wäre. Das objektive Verschulden von B._____ ist im mittleren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln und wiegt vor allem deshalb weniger schwer als dasjenige von A._____, weil dieser mit dem Baumaschinen- und dem Versicherungsbetrug noch weitere und ebenfalls schwerwiegende Tathandlungen beging. 3.2. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Als Tatmotiv kommt einzig die Erlangung finanzieller Vorteile in Betracht und somit das Handeln des Beschuldigten aus rein egoistischen Beweg- gründen, namentlich ohne eigene Arbeitsleistung seine Schulden zu reduzieren und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dabei wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, mittels bezahlter Arbeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Deutlich erschwerend ist seine an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit zu veran- schlagen und der Missbrauch des Vertrauens, das ihm von Seiten seiner Ehefrau, seines Bruders und seiner Schwägerin entgegen gebracht wurde. So brachte der Beschuldigte im Wissen um die fehlenden finanziellen Möglichkeiten von AD._____ und AC._____ diese dazu, den Grundstückkaufvertrag, den Werkver-
- 316 - trag und den Hypothekarkreditvertrag zu unterzeichnen und damit die aus diesen Verträgen fliessenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten mit ihm zusammen zu übernehmen. Er setzte sie damit nicht nur einer allfälligen strafbaren Teilnah- me, sondern auch einem erheblichen finanziellen Risiko aus, das ihnen in keiner Art und Weise bekannt war, da er sie über die effektiven Ziele und der damit ein- hergehenden Gefährdung ihres eigenen Vermögens, die zumindest in der Ver- mehrung ihrer Schulden lag, im Unklaren liess. Dass der Beschuldigte B._____ Schulden gegenüber A._____ hatte, vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Im Gegenteil fällt das egoistische Motiv und die beispiellose Rück- sichtslosigkeit gegenüber seinen Familienangehörigen verschuldenserschwerend in Betracht und wird das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Faktoren gar erhöht. 3.3. Entsprechend erweist sich das von der Vorinstanz als leicht qualifizierte Verschulden als unangemessen mild und die festgesetzte Einsatzstrafe von dreissig Monaten angesichts des anwendbaren Strafrahmens als zu tief. Mit Blick auf diesen rechtfertigt es sich vorliegend, die hypothetische Einsatzstrafe ent- sprechend des keineswegs leichten Verschuldens auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
4. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte 4.1. Mehrfache Veruntreuung (ND 3, 6, und 8), teilweise versucht (ND 4) 4.1.1. Auch hier ist bezüglich der versuchten Veruntreuung das Tatverschul- den zunächst hypothetisch für das vollendete Delikt zu ermitteln und erst hernach der Umfang der Reduktion der Strafe wegen des vollendeten Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestimmen. 4.1.2. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst auf die mehrfache Tatbege- hung hinzuweisen, die sich verschuldenserhöhend auswirkt. Innerhalb von nur sechs Monaten wurde ein stattlicher Deliktsbetrag von rund Fr. 341'967.– (Fr. 69'746.– [ND 3], Fr. 98'240.– [ND 4], Fr. 98'841.– [ND 6], Fr. 75'140.– [ND 8]) erreicht, was bezüglich der objektiven Tatschwere ins Auge sticht. Alleine aus dieser Aufzählung ergibt sich ein beachtliches Mass an krimineller Energie des
- 317 - Beschuldigten B._____. Dabei ging auch er durchaus raffiniert vor, indem er - zu- sammen mit A._____ - Drittpersonen (seine Ehefrau C._____ [ND 3], W._____ [ND 4 und 6] und AN._____ [ND 8]) in seine Tatplanung und -ausführung einbe- zog, die auf seine Intervention hin, nichtsahnend hinsichtlich des effektiv von ihnen angestrebten Ziels und ohne das notwendige Knowhow Firmen kauften und in deren Namen Leasinggeschäfte über Fahrzeuge abwickelten, welche der Be- schuldigte A._____ zuvor ausgesucht hatte und die dieser dann zusammen mit B._____ verkaufte, resp. verkaufen wollte. Der Beschuldigte B._____ liess dadurch vordergründig andere für seine Ziele und seine persönliche Bereicherung haften und missbrauchte das in ihn gesetzte Vertrauen seitens seiner Ehefrau, aber auch von AN._____ schwer. Zudem handelte er zusammen mit A._____ im Team und gemäss ihrem abgesprochenen planmässigen und arbeitsteiligen Vor- gehen, was sich erschwerend auf das Tatverschulden auswirkt, da dadurch die Gefährdung des Vermögens und der Verfügungsmacht der Eigentümer über die Fahrzeuge noch erhöht wurde, da ihnen aufgrund der vorgeblichen Gründe für den Abschluss der Leasingverträge die Dimension der Taten nicht einsichtig war. Bezüglich der versuchten Veruntreuung (ND 4) fällt zudem verschuldenserschwe- rend in Betracht, dass der Beschuldigte B._____ für den Verkaufsversuch den Fahrzeugausweis des Mercedes ML 63 AMG verwendete, von welchem er wuss- te, dass er mittels falscher Angaben erschlichen worden war. Was diese in Mittäterschaft zusammen mit A._____ begangenen Veruntreuungen betrifft, ist festzuhalten, dass die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten in etwa gleichwertig waren, indem beide das Tatvorgehen miteinander abgesprochen und die Tatausführung arbeitsteilig unter ihnen beiden aufgeteilt hatten. Wo B._____ den näheren Kontakt hatte, überzeugte er die Drittpersonen zum Abschluss des jeweiligen Leasingvertrages (ND 3), ansonsten übernahm dies A._____ (ND 4 und 6) oder beide zusammen (ND 8). Bei der Umsetzung des Planes, insbeson- dere der Vorbereitung der Leasingverträge und der Übernahmeverträge bezüglich der Firmenkäufe, die Voraussetzung für weitere Autoverkäufe waren, sowie der Abholung der Fahrzeuge und deren anschliessenden Verkauf gingen die Be- schuldigten jedoch ebenfalls etwa zu gleichen Teilen gemeinsam vor, so dass ein
- 318 - gleichwertiger Tatbeitrag vorliegt. Die objektive Tatschwere ist jedenfalls als kei- neswegs mehr leicht einzustufen. 4.1.3. In subjektiver Hinsicht fällt bezüglich des finanziellen Motivs zulasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er für die Begehung des Hypothekarkredit- betruges bereit war, die Leasingdelikte zusätzlich zu begehen, um damit das er- forderliche Bargeld zu beschaffen, mit welchem er sich im Rahmen des Baukre- ditbetrugs noch weit mehr bereichern wollte. Dabei ging er namentlich gegenüber AN._____ besonders rücksichtslos und durchtrieben vor, nützte er deren finanzi- elle Notlage nicht nur für den Verkauf der AA._____ GmbH und den Abschluss des Leasinggeschäfts aus, sondern schob er wissentlich effektiv nicht vorhande- nes Interesse am Reinigungsinstitut durch seine Ehefrau mehrmals vor, um ihre Zweifel betreffend den Verkauf zu zerstreuen. Dass A._____ sie zudem unter Druck setzte, auch noch persönlich für die Verbindlichkeiten zu haften, fällt, da dies vom mittäterschaftlichen Vorgehen erfasst wird, ebenfalls verschuldensmäs- sig ins Gewicht. Das subjektive Verschulden trägt somit zur Erhöhung der objekti- ven Tatschwere bei. 4.1.4. Dass die Tat bezüglich der Veruntreuung des Mercedes ML 63 AMG (ND 4) nicht zur Vollendung gelangte, führt vorliegend zu einer leichten Strafmin- derung, obwohl der Beschuldigte die Tathandlung zu Ende führte und alles von ihm aus Notwendige unternahm, um den Mercedes dem Verkaufsinteressenten DD._____ zu verkaufen. Dass es nicht dazu kam, entzog sich der Einflussmög- lichkeit des Beschuldigten vollständig, so dass sich unter diesem Aspekt keine Strafreduktion aufdrängt. Allerdings weist die versuchte Tat eine grosse Distanz zum tatbestandsmässigen Erfolg auf, da das Fahrzeug dank dem Eingreifen des Verkaufsinteressenten und Dritten dem Einflussbereich der Beschuldigten entzo- gen werden konnte und dadurch der Vermögensschaden deutlich minimiert wur- de, da das Fahrzeug als Sicherheit der Leasinggeberin ungeschmälert erhalten blieb und nur der Ausfall der Leasingraten zu Buche schlug. Eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist daher trotzdem ange- bracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich diese Reduktion angesichts der
- 319 - übrigen vollendeten Veruntreuungsdelikte nur leicht auswirkt, so dass das Ver- schulden für diese Taten insgesamt als keineswegs mehr leicht zu beurteilen ist. 4.1.5. In Nachachtung des Asperationsprinzips und angesichts der Strafan- drohung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe ist die Einsatzstrafe für die mehrfache Veruntreuung gemes- sen am nicht unerheblichen Verschulden um 1 ½ Jahre zu erhöhen. 4.2. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (ND 4) 4.2.1. In objektiver Hinsicht kann das Verschulden des Beschuldigten B._____ als leicht bezeichnet werden, erschöpfte sich doch die Tathandlung im Verwenden eines inhaltlich falschen Fahrzeugausweises und handelte es sich um eine einzige Tatbegehung. Auch wenn der Beschuldigte um die tatsächliche Ei- gentümerin des Fahrzeugs wusste, so hat er sich dennoch nicht der Anstiftung zum Erschleichen des falschen Ausweises schuldig gemacht, sondern lediglich dessen Verwendung. Bezüglich des Tatverschuldens fällt einzig in Betracht, dass dem Fahrzeugausweis vom Publikum ein relativ grosses Vertrauen entgegen ge- bracht wird, weil er von einer staatlichen Behörde ausgestellt wird und eine direkt- vorsätzliche Verwendung eines solchen Ausweises im Wissen um dessen fal- schen Inhalt daher nicht ohne Weiteres leicht wiegt. 4.2.2. In subjektiver Hinsicht fällt das Motiv zur Tatbegehung zusammen mit dem übergeordneten Ziel, durch den Verkauf der Leasingfahrzeuge den gross angelegten Hypothekarkreditbetrug zu bewerkstelligen ins Gewicht. Strafmin- dernde Faktoren sind nicht ersichtlich, so dass das Verschulden insgesamt als leicht zu bewerten ist, was asperierend zu einer leichten Straferhöhung der Ein- satzstrafe um maximal einen Monat führt. 4.3. Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren trotz Entzug des Führeraus- weises (ND 1 und 2) 4.3.1. In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte B._____ bezüglich des Fah- rens in fahrunfähigem Zustand angesichts seines in Bezug auf das Lenken eines Fahrzeuges katastrophalen Zustandes, der als apathisch, wirr und zitternd be- zeichnet wird und der zur Folge hatte, dass er gar sitzend einschlief (vgl. Urk. ND
- 320 - 1/8 S. 2 und ND 1/1 S. 7), das von der Strafbestimmung geschützte Rechtsgut der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer schwerwiegend gefährdet, da er das Fahrzeug überhaupt nicht mehr beherrschte. Es zeigt sich im Verhalten des Beschuldigten auch eine eigentliche Gleichgültigkeit gegenüber der Unversehrt- heit der anderen Verkehrsteilnehmer, wusste er doch im Zeitpunkt des Fahrtantrit- tes genau, dass er mehrere Tabletten Temesta eingenommen hatte, über deren Wirkung ihn die verschreibende Ärztin aufgeklärt hatte, wie der Beschuldigte selbst einräumen lässt (Urk. 131 S. 101). Dass er sich, wie er geltend machen lässt, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung zur Einnahme des Medika- mentes gezwungen sah (Urk. 131 S. 101), vermag das subjektive Tatverschulden nicht zu mindern. Er hätte in jedem Fall nach der Einnahme von Temesta kein Fahrzeug mehr führen dürfen und es wäre ihm objektiv betrachtet durchaus ein- fach möglich gewesen, das strafbare Handeln zu vermeiden, indem er diesfalls die öffentlichen Verkehrsmittel oder ein Taxi benutzt hätte. Der Vorfall ereignete sich auf der Fahrt von CN._____ in Richtung … an einem Donnerstag Nachmit- tag, so dass diese Option zweifellos zur Verfügung stand. Das subjektive Tatver- schulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Insgesamt erweist sich ange- sichts des nicht mehr leichten Verschuldens und den persönlichen Verhältnissen eine Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe von rund fünf bis sechs Monaten als angemessen. 4.3.2. Bezüglich des Fahrens trotz Führerausweisentzugs wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht, vergingen doch nicht einmal zwei Monate seit dem Entzug und bestand für die Fahrt kein zwingender Grund. Sein Verhalten zeugt von einer beträchtlichen Uneinsichtigkeit in das Unrecht seiner Taten, von einer hohen Missachtung der staatlichen Rechtsordnung und - erneut - von einer eigentlichen Gleichgültigkeit gegenüber einer potentiellen Gefährdung Dritter, zwecks deren Schutzes ihm ja der Führerausweis entzogen worden war. Straf- mindernde Faktoren sind keine ersichtlich, so dass angesichts des Verschuldens eine Freiheitsstrafe von rund drei Monaten angemessen erscheint. 4.3.3. Insgesamt ist die hypothetische Einsatzstrafe für die schweren Ver- kehrsregelverstösse asperierend um 6 Monate zu erhöhen.
- 321 - 4.4. Zwischenfazit Die Gesamtwürdigung aller genannten Delikte ergibt als Zwischenresultat eine Erhöhung der Einsatzstrafe (3 ½ Jahre Freiheitsstrafe) um rund 2 Jahre und ein Monat, so dass sich die hypothetische Gesamtstrafe gestützt auf das Tatver- schulden auf rund 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe bemisst. Da das Asperationsprinzip bereits bei allen zur Erhöhung der Einsatzstrafe führenden Delikten beachtet wur- de, hat sich nur noch die übrige Deliktsmehrheit im Komplex der Vermögensdelik- te straferhöhend bzw. strafschärfend auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, Erw. 1.2.2). Aufgrund der gesamten Tatschwe- re - und vor Berücksichtigung der tatfremden Strafzumessungsgründe - erscheint somit eine hypothetische Gesamtstrafe von 5 ½ bis 6 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen.
5. Täterkomponenten 5.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten B._____ kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 159 S. 305 und 308). Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ergaben sich folgende Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen: Nachdem der Beschuldigte ein paar Monate angestellt war, machte er sich im Oktober 2016 erneut mit einer GmbH selbstän- dig. Zwar wurde diese noch nicht liquidiert, doch gab der Beschuldigte seine Selbständigkeit bereits nach kurzer Zeit wieder auf und ist seit dem 1. März 2017 bei der FT._____ AG als Bauleiter Monteur angestellt (Prot. II S. 19 ff.). 5.2. Der Beschuldigte B._____ verfügt gemäss aktuellem Strafregisterauszug über keine Vorstrafen (Urk. 199). Zu Recht erkannte die Vorinstanz, dass sämtli- che Täterkomponenten keinen Einfluss auf die Strafzumessung haben und somit neutral zu werten sind (Urk. 159 S. 305 f.).
6. Verletzung des Beschleunigungsgebotes 6.1. Auch die Verteidigung des Beschuldigten B._____ rügte die Verletzung des Beschleunigungsgebots, denn das Verfahren habe wegen des Gerichtsstands- streits zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich und des Kan-
- 322 - tons Aargau seit dem Ermittlungsverfahren bis und mit dem erstinstanzlichen Hauptverfahren insgesamt über sechs Jahre gedauert, was unangemessen und daher strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 209 S. 52 ff., Urk. 131 S. 6 ff. und S. 105 f.). 6.2. Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf die Ausführungen zur Strafzumes- sung bezüglich A._____, dass zwar nicht von einer übermässig langen Verfah- rensdauer gesprochen werden könne, reduzierte aber dennoch die hypothetische Gesamtstrafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes um rund ⅛ resp. um fünf Monate bzw. um 20 Tagessätze (Urk. 159 S. 309). 6.3. Bezüglich der äusseren Umstände des Verfahrensgangs und des Gerichts- standsverfahrens kann auf die diesbezüglichen vorstehenden Erwägungen ver- wiesen werden (oben 4. Teil B. 6.4.1. und 6.4.2.). Was die Umsetzung auf die konkrete Strafzumessung für B._____ betrifft, ist festzuhalten, dass nicht sein Verhalten zur erneuten Prüfung des Gerichtsstandes führte, sondern ausschliess- lich dasjenige von A._____. Eingedenk des grossen Aktenumfangs und der kom- plizierten Verhältnisse, welche selbst die Verteidigung von B._____ einräumt (Urk. 131 S. 9), ist eine lange Verfahrensdauer auf die konkreten Umstände des Falles zurückzuführen und insofern hinzunehmen. Mit Blick auf die gesamte Ver- fahrensdauer (inklusive des Berufungsverfahrens) erscheint jedoch gerade beim Beschuldigten B._____, der die Gerichtsstandsauseinandersetzung nicht zu ver- antworten hat, eine Strafminderung von 11 Monaten als angemessen, was im Verhältnis zur Höhe seiner hypothetischen Gesamtstrafe eine in Bezug auf A._____ vergleichsweise stärkeren Berücksichtigung entspricht.
7. Zeitablauf mit Wohlverhalten 7.1. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ machte überdies neben der Verletzung des Beschleunigungsgebotes die weitere Strafmilderung infolge Zeit- ablaufs und daher fehlenden Strafbedürfnisses gemäss Art. 48 lit. e StGB für die SVG-Delikte geltend (Urk. 131 S. 106). 7.2. Nach Art. 48 lit. e StGB hat das Gericht die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert
- 323 - ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Laut Bundesgericht ist die- ser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 [2015] Nr. 50 E. 3.1). Die Verjährungsfrist für die Strassenverkehrsdelikte beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB (in der am 1. Oktober 2008 gültigen Fassung) 7 Jahre. Im vorliegenden Fall liegen die Tathandlungen rund acht Jahre zurück. Damit ist die Verfolgungsverjährungsfrist seit der Tatbegehung vollumfänglich verstrichen, wenn auch die Verjährung zufolge des erstinstanzlichen Urteils vom 27. März 2015 gemäss Art. 97 Abs. 3 aStGB (in der am 1. Oktober 2008 gültigen Fassung) nicht mehr eintreten konnte. Dem Gericht sind keine Umstände bekannt, wonach sich der Beschuldigte seit Begehung der ihm vorgeworfenen Taten nicht wohlver- halten hätte. Eine Anwendung von Art. 48 lit. e StGB und eine deutliche Strafre- duktion im Umfang von 4 Monaten erscheint daher angezeigt.
8. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erscheint die Bestrafung des Beschul- digten B._____ mit einer Gesamtstrafe in der Höhe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe als seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen angemessen. In- folge des Verschlechterungsverbotes nach Art. 391 Abs. 2 StPO hat es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Sanktion zu bleiben, da sich diese gegenüber der von der erkennenden Kammer als angemessen beurteilten Freiheitsstrafe insgesamt als milder erweist, so dass der Beschuldigte B._____ mit 36 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu bestrafen ist.
9. Tagessatzhöhe der Geldstrafe 9.1. Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei sich in der Anzahl Tagessätze das Strafmass niederschlägt (BGE 134 IV 60 E. 5.2 - 5.3), bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz-
- 324 - lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver- sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu re- duzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finan- zielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Fehlendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Ver- mögen zu einer Erhöhung führen soll (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 9.2. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz für den Beschuldigten B._____ auf Fr. 30.– fest. Angesichts der an der Berufungsverhandlung geschilderten verän- derten finanziellen Verhältnisse des Ehepaars B/C._____ drängt sich jedoch eine Erhöhung des Tagessatzes auf. Der Beschuldigte ist seit dem 1. März 2017 100 % bei der FT._____ AG als Bauleiter Monteur angestellt und verdient netto durchschnittlich zwischen Fr. 5'500.– und Fr. 6'000.– pro Monat, zuzüglich eines
13. Monatslohns. Auch seine Ehefrau arbeitet wieder und ist seit Mitte 2015 im Stundenlohn im Verkauf bei DM._____ angestellt. Vermögen weist der Beschul- digte zwar keines auf, aber inzwischen hat er die meisten seiner Schulden abbe- zahlt (Prot. II S. 22 ff.). In Anbetracht des Einkommens des Beschuldigten sowie seiner familiären Unterstützungspflichten erscheint, bei Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse, von 15% für das erste und 12.5% für das zweite Kind, eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– als angemes- sen. 9.3. Das Verbot der reformatio in peius steht einer Erhöhung des Tagessatzes nicht entgegen, denn gemäss dem expliziten Wortlaut von Art. 34 Abs. 2 StGB hat das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen. Das Ge- richt hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglichst aktuell und genau zu er- mitteln und zwar im Hinblick auf den Zeitraum, in dem die Geldstrafe zu zahlen sein wird. Daraus folgt, dass künftige Einkommensverbesserungen oder Einkom- mensverschlechterungen zu berücksichtigen sind, jedoch nur, wenn sie konkret
- 325 - zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.1 mit Hinwei- sen, Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 4.4.2). Könnte der Tagessatz infolge des Verschlechterungsverbots nicht angepasst werden, wenn sich die finanzielle Lage des Beschuldigten verbessert hat, so erlitte der Beschuldigte auch bei vollumfänglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr dieselbe Strafe. Dies würde Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestim- mung widersprechen, wonach eine Geldstrafe sowohl den finanzstarken wie auch -schwachen Täter bei gleichem Verschulden gleich hart treffen soll. 9.4. Die Höhe des Tagessatzes ist daher auf Fr. 80.– festzusetzen und der Be- schuldigte B._____ demzufolge nebst 36 Monaten Freiheitsstrafe mit einer Geld- strafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen.
10. Anrechnung der erstandenen Haft Die vom Beschuldigten B._____ erstandene Haft beläuft sich gemäss zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz auf 180 Tage (Urk. 159 S. 313), welche in An- wendung von Art. 51 StGB an die vorliegend ausgefällte Freiheitsstrafe anzu- rechnen sind.
11. Vollzug 10.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der dreijährigen Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt (Urk. 159 S. 332). Da der zu vollziehende Teil bei einer teilbedingt ausgesproche- nen Freiheitsstrafe gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB mindestens sechs Monate betra- gen muss und nur der Beschuldigte zu seinen Gunsten Berufung erhob, ist der vorinstanzliche Entscheid schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohne Weiteres zu bestätigen. 10.2.1. Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten un- gleichartigen Strafen unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Frei- heitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Vor- aussetzungen hierfür erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6 und Urteil des Bundesge- richts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4 und 3.3). Nachdem vorliegend
- 326 - kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.– ausgefällt wurde, ist über deren Vollzugsform separat und unabhängig von der Freiheitsstrafe zu entscheiden. 10.2.2. Die Vorinstanz hat die Kriterien, die bezüglich der Prüfung, ob ein be- dingter oder teilbedingter Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe in Frage kommt, zutreffend dargelegt (Urk. 159 S. 315 f.). Im Gegensatz zur Beurteilung der Legalprognose durch die Vorinstanz können dem Beschuldigten zum jetzigen Zeitpunkt keine Vorstrafen mehr entgegen gehalten werden (Urk. 159 S. 316 f.). In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug gewährt wird. Nicht aufgeschoben wird lediglich das gesetzliche Minimum von 6 Monaten Freiheitsstrafe, welche der Beschuldigte je- doch bereits erstanden hat. Im Lichte der Legalprognose erscheint es daher not- wendig, die Geldstrafe zu vollziehen. D. Beschuldigte C._____
1. Strafrahmen Die Strafe ist innerhalb des Strafrahmens von Art. 165 Ziff. 1 StGB, welcher von einem Tagessatz bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe bzw. bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe reicht, nach dem Verschulden der Beschuldigten festzusetzen. Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 159 S. 312).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz sprach ohne nähere Begründung für den Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB eine Geld- und keine Frei- heitsstrafe aus. Sie bemass diese auf 180 Tagessätze zu Fr. 10.– (Urk. 159 S. 310 - 313). 2.2. In objektiver Hinsicht wurde das Vermögen der Gläubiger der T._____ GmbH in schwerwiegender Weise gefährdet und zwar gleich in mehrfacher Hin- sicht. Zum einen handelte die Beschuldigte arg nachlässig resp. geradezu in un- verantwortlicher Art und Weise, indem sie ohne jegliche administrative Kenntnisse und trotz fehlender Branchenerfahrung eine GmbH als Geschäftsführerin über-
- 327 - nahm und in deren Namen gar weitreichende Verpflichtungen im Hinblick auf das Bauprojekt CA._____ einging. Zum anderen kümmerte sie sich aber trotz ihres Wissens um die eingegangen Verbindlichkeiten unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten nicht um deren Einhaltung. So sorgte sie nicht für die Sicher- stellung der notwendigen Liquidität für die ihr bekannten Verbindlichkeiten der Fir- ma. Angesichts des Umstandes, dass die GmbH über keinerlei finanzielles Pol- ster verfügte, als die Beschuldigte sie übernahm, wiegt es umso schwerer, dass sie mit dem Bauprojekt namens der T._____ GmbH Verpflichtungen zu Leistun- gen aus dem Werkvertrag in der Höhe von mehreren Hunderttausend Franken einging, worunter nicht nur Dienstleistungen der T._____ GmbH, sondern auch einzukaufende Arbeiten von dritten Handwerkern und zu bestellendes Material, fielen. Die durch das pflichtwidrige Verhalten der Beschuldigten hervorgerufene Vermögensgefährdung kann somit nicht mehr als leicht bezeichnet werden, zumal sie auch dann nicht adäquat handelte, als selbst ihr ob der wiederholten grossen Bargeldbezüge Zweifel kamen. 2.3. In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass sie sich in äusserst nachlässi- ger Art den wirtschaftlichen Realitäten verschloss und dadurch eine nicht leicht zu nehmende Gleichgültigkeit gegenüber dem Vermögen anderer offenbarte. So ver- langte sie zwar bezüglich ihres eigenen Vermögens im Hinblick auf weitere Schä- digung die Gütertrennung, unternahm aber immer noch nichts zur Vermeidung eines immensen Gläubigerschadens durch die fehlende Liquidität der Firma, die sie notabene selbst mitverantwortete. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere vermag das zu ihrem Ehemann anfänglich bestehende Vertrauensverhältnis das Tatverschulden nur leicht zu relativieren. Entlastend ist der Beschuldigten zugute zu halten, dass sie aus ihrem nachlässigen und verantwortungslosen Handeln nicht unmittelbar für sich selbst einen Profit erzielen wollte, sondern im vermeint- lichen Geschäftsinteresse nach Anweisungen ihres Ehemannes handelte, von dem sie annahm, er verfüge - mit Hilfe und Unterstützung von A._____ - als langjährig im Bauwesen tätiger Sanitär über genügend Erfahrung, dass sie ihm blind vertrauen könne.
- 328 - 2.4. Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten C._____ als zwar nicht mehr leicht, aber jedenfalls auch nicht als besonders schwer einzustufen. Eine Strafe im unteren Drittel erscheint daher angemessen, so dass sich vor der Berücksichtigung der tatfremden Faktoren eine Strafe im Bereich von 15 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 2.5. Die Vorinstanz wertete zu Recht die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten C._____ als neutral (Urk. 311). Daran ändert sich auch nach ihren Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung nichts (vgl. Prot. II S. 30 ff.). 2.6. Das frühe Geständnis der Beschuldigten hinsichtlich des ihr angelasteten Sachverhaltes hat sich indessen deutlich strafmindernd auszuwirken (Urk. 159 S. 312). Das trifft auch auf den Strafmilderungsgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu, der vergleichbar wie beim Beschuldigten B._____ deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Angesichts der Strafandrohung von Art. 165 Ziff. 1 StGB und der sich gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB (in der am
1. Oktober 2008 gültigen Fassung) ergebenden Verfolgungsverjährung von 15 Jahren, von welchen im Urteilszeitpunkt zwei Drittel noch längst nicht abgelaufen sind, ist keine weitere Strafminderung zusätzlich zur Strafreduktion wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorzunehmen. 2.7. Zusammenfassend erscheint in Anbetracht des nicht mehr leichten Tatver- schuldens der Beschuldigten C._____ und der Berücksichtigung der tatfremden Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten resp. eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen als angemessen. 2.8. Es kann vorliegend offen bleiben, ob eine Geldstrafe dem Tatverschulden der Beschuldigten C._____ noch angemessen ist oder sich eine solche an- gesichts der von ihr erstandenen Untersuchungshaft geradezu als in präventiver Hinsicht ausreichend aufdrängt, denn einer Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe statt der erstinstanzlich ausgefällten Geldstrafe steht das Verbot der reformatio in peius entgegen. Entsprechend ist die Beschuldigte C._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen.
- 329 - 2.9. Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– fest. Infolge der veränderten finanziellen Verhältnisse des Ehepaars B._____ erscheint auch bei der Beschuldigten C._____ eine Erhöhung des Tagessatzes angezeigt. Bezüglich der Theorie zur Festsetzung der Tagessatzhöhe sowie in Bezug auf das Verschlecherungverbot kann auf die diesbezüglichen Ausführungen bei B._____ verwiesen werden (vgl. 4. Teil C.9.1 und 9.3). 2.10. Die Beschuldigte C._____ arbeitet wie bereits ausgeführt seit Mitte des Jahres 2015 im Verkauf bei DM._____. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie aus, dass sie im Stundenlohn angestellt sei und im Vertrag eine Arbeitszeit von 8 bis 20 Stunden pro Woche angegeben sei. Es gebe jedoch Wochen, in welchen sie 30 oder 43 Stunden arbeite. Im Durchschnitt verdiene sie zwischen Fr. 3'000.– und Fr. 4'000.– netto pro Monat (Prot. II S. 34). Da die Beschuldigte im Stundenlohn angestellt ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie einen 13. Monatslohn erhält. C._____ verfügt wie ihr Ehemann über keine Ersparnisse. Den von ihr aufgenommenen Kredit in der Höhe von Fr. 30'000.– wird sie voraussichtlich im Juli 2017 abbezahlt haben (Prot. II S. 35 f.). Angesichts ihres Einkommens sowie ihrer familiären Unterstützungspflichten erscheint es angemessen, bei Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% für Steuern und Krankenkasse, von 15% für das erste Kind und 12.5% für das zweite Kind, den Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.11. Die Beschuldigte C._____ ist daher mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
3. Anrechnung der erstandenen Haft Untersuchungshaft ist grundsätzlich auch auf Geldstrafen anzurechnen (BGE 135 IV 126), so dass die von der Beschuldigten C._____ erstandene Untersuchungs- haft von 18 Tagen (Urk. 159 S. 313 f.) in Anwendung von Art. 51 StGB auf ihre Geldstrafe von 180 Tagessätzen anzurechnen sind.
- 330 -
4. Vollzug Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug unter An- setzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 159 S. 332). Dabei muss es blei- ben, nachdem einzig die Beschuldigte das bezirksgerichtliche Urteil angefochten hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).
5. Teil: Zivilforderungen
1. Vorbemerkungen 1.1. Da die Dispositivziffern, mit welchen die Vorinstanz die Zivilansprüche der Privatklägerin 3 (F._____ Schweiz AG) aus ND 6 und der Privatklägerin 6 (G._____ AG) aus ND 11 auf den Weg des Zivilprozesses verwies (Urk. 159 S. 334 und 335; Ziffern 20 und 22), nicht angefochten wurden, verbleibt über die Zivilforderungen zu entscheiden, welche die Beschuldigten A._____ und B._____ aus den Nebendossiers 3 und 8 gemeinsam betreffen und jene aus den Neben- dossiers 12 und 19, für welche infolge des Schuldspruches nur der Beschuldigte A._____ adhäsionsweise ins Recht gefasst werden kann. 1.2. Die Vorinstanz handelt unter dem Titel Zivilforderungen systemwidrig auch die Prozessentschädigungen ab, obwohl sie sich in der Anspruchsgrundlage we- sentlich unterscheiden und nicht zu vermischen sind: Die im Sinne von Art. 122 StPO adhäsionsweise geltend gemachten Ansprüche müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben, wobei ein Kausalzusammenhang (Konnexität) zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und dem Schaden (allenfalls immate- rieller Unbill) bestehen muss, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt. Dabei genügt, dass die zivilrechtlichen Ansprüche "eine unmittelbare Folge des Täterverhaltens" darstellen, ohne selbst Gegenstand der Anklage zu bilden oder überhaupt einen Straftatbestand zu erfüllen (Lieber in: ZH StPO Komm., a.a.O., Art. 122 N 5 mit Hinweisen).
- 331 - Bei den in Art. 433 StPO geregelten Prozessentschädigungen für notwendige Aufwendungen im Strafverfahren handelt es sich hingegen um prozessuale Ne- benfolgen des Strafverfahrens, für deren Beurteilung völlig andere Fragen zu be- antworten sind als für die Zivilforderungen. Es ist mithin auf die Prozessentschä- digungen erst später bei der Behandlung der Nebenfolgen des Urteils zurückzu- kommen. Hier sind entsprechend lediglich die von den Privatklägern geltend ge- machten sich aus der strafbaren Handlung ergebenden Zivilforderungen zu prü- fen. 1.3. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen für die Zivilforderungen kann hin- gegen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zu Recht einerseits auf die Grundlagen des Schadenersatzrechts nach den Best- immungen von Art. 41 ff. OR und andererseits auf die Substanzierungspflicht der Privatklägerschaft hinsichtlich ihres Zivilanspruchs und das Primat der Dispositi- onsmaxime für den Adhäsionsprozess hinwies (Urk. 159 S. 318 - 320; Lieber in: StPO-Komm., a.a.O., Art. 122 N 4 ff.; BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 22 ff.). Entsprechend darf daher die Rechtsmittelinstanz der Privatklägerschaft im Rah- men der Zivilklage nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als diese verlangt, was zudem in Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO ausdrücklich festgehalten wurde (BSK StPO- Dolge, a.a.O., Art. 122 N 5 ff. und N 24 f.; Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., Art. 391 N 2). 1.4. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Davon darf das Gericht nur dann abweichen, wenn die Privatklä- gerschaft die Zivilklage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO) oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). In diesen Fällen ist die Zivilkla- ge auf den Zivilweg zu verweisen. Inhaltlich kann das Adhäsionsurteil auf Gut- heissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Bei teil- weiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substanziert, wird er auf
- 332 - den Zivilweg gewiesen. Abzuweisen ist die Zivilklage hingegen dann, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist oder die Aktiv- oder die Passivlegitimation nicht gegeben ist, schliesslich auch dann, wenn aufgrund der Beweislosigkeit zu Lasten der Zivilklägerschaft zu entscheiden ist (BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 126 N 23 ff.).
2. Einwendungen 2.1. Die Verteidigung von A._____ macht geltend, die Zivilansprüche seien zu- folge Freispruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Prot. I S. 83), beanstandet im Übrigen aber die vorinstanzlichen Ausführungen zu den einzelnen Ansprüchen nicht (Urk. 207 S. 77). 2.2. Der Beschuldigte B._____ lässt dagegen beantragen, die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1 und 5 seien abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen (Urk. 131 S. 3; Urk. 209 S. 4). Er macht hinsichtlich der Privatklägerin 1 (ND 3) im Wesentlichen geltend, diese habe den ihr zugefügten Schaden selbst zu verantworten, weil sie es verpasst habe, wie verpflichtet vor der Übergabe des Fahrzeugs und des Fahrzeugausweises das Halterwechsel- verbot darin eintragen zu lassen und überdies habe sie den geforderten Betrag nicht substanziert (Urk. 131 S. 109 und S. 43). Zudem führte der Verteidiger an- lässlich der Berufungsverhandlung aus, die Privatklägerin 1 behaupte, die F._____ habe den Kaufpreis nie beglichen, was aber nicht bewiesen sei. Ausser- dem habe die Privatklägerin 1 das Fahrzeug in vollem Bewusstsein der falschen Person übergeben (Urk. 209 S. 55). Hinsichtlich der Privatklägerin 5 (ND 8) ver- neint die Verteidigung von B._____ eine Schadenersatzpflicht unter Verweis auf den ihrer Ansicht nach nicht erstellten Sachverhalt gegen den Beschuldigten B._____ (Urk. 131 S. 110; Urk. 209 S. 55).
3. Zivilklagen die Beschuldigten A._____ und B._____ gemeinsam betref- fend 3.1. Privatklägerin 1 - D._____ AG (ND 3) 3.1.1. Die D._____ AG bekräftigte ihre Konstituierung als Straf- und Zivilklä- gerin im Sinne von Art. 118 StPO (Urk. ND 3/16/9), nachdem sie das Strafverfah-
- 333 - ren mittels Strafanzeige eingeleitet und bereits mittels Formular vom 10. Februar 2009 die Beteiligung als Zivilklägerin erklärt hatte (Urk. ND 3/3 und Urk. ND 3/16/1). Mittels schriftlicher Eingabe vom 31. August 2015 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin 1 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, zumindest aber dessen Ziffer 18, beantragen (Urk. 170 S. 2; Prot. II S. 6). 3.1.2. Mit der Vorinstanz ist die geltend gemachte Forderung von Fr. 69'746.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Oktober 2008 (Urk. ND 3/16/9 und Urk. 128 S. 2) durch den Schuldspruch von B._____ und A._____ wegen Verun- treuung in Bestand und Umfang nachgewiesen (Urk. 159 S. 320 f.), ergibt sich der Forderungsbetrag doch durch die Subtraktion der Anzahlung und der ersten Lea- singrate vom Kaufpreis des BMW X5 (siehe oben 3. Teil D. I. 3.). Dass die F._____ (Schweiz) AG der Privatklägerin 1 den Kaufpreis für den BMW X5 nicht erstattet hat, ergibt sich einerseits aus den Kaufvertrags-Bedingungen Ziff. 8.6 sowie einer ausdrücklichen Erklärung seitens des Vertreters der Privatklägerin 1, AQ._____, anlässlich der Einvernahme vom 28. Juni 2013 (Urk. ND 3/4 S. 3, ND 3/15/17 S. 8). Ein weiterer Beweis für die "Nicht-Bezahlung" kann und muss auch nicht beigebracht werden. Der Schaden der Privatklägerin ist damit ausge- wiesen. Da die Beschuldigten die strafbare Handlung in Mittäterschaft begingen, haften sie für den dadurch verursachten Schaden gemeinsam und zu gleichen Teilen (Art. 50 Abs. 2 OR). Sie sind daher entsprechend unter solidarischer Haf- tung für den ganzen Betrag zum Ersatz dieses Schadens zu verpflichten (Art. 50 Abs. 1 OR). Die Höhe des Zinssatzes ist gesetzlich geregelt (Art. 73 OR). Der Zins beginnt am Tag des schädigenden Ereignisses und damit am Tag des den Schaden verursachenden Deliktes zu laufen (BGE 129 IV 149 E. 4.1. und 4.3), hier dem Tag der Veruntreuung, dem 27. Oktober 2008. Nachdem die Privatklä- gerin 1 den Zins erst ab dem 28. Oktober 2008 verlangt, was ihr unbenommen ist, sind die Beschuldigten B._____ und A._____ entsprechend und in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz zu verpflichten, der Privatklägerin 1 den Schadenersatz wie beantragt zu bezahlen.
- 334 - 3.2. Privatklägerin 5 - F1._____ (Schweiz) AG (ND 8) 3.2.1. Die Rechtsvorgängerin der F1._____ (Schweiz) AG, die CV._____ (Schweiz) AG liess mittels Strafanzeige ihrer Rechtsvertreterin das Strafverfahren bezüglich ND 8 einleiten und konstituierte sich gültig als Straf- und Zivilklägerin (Urk. ND 8/3, 8/13/4 und ND 8/5) und bekräftigte ihre Konstituierung im Sinne von Art. 118 StPO auch nach dem Übergang der Aktivlegitimation auf ihre Rechts- nachfolgerin (Urk. 113-114 und Urk. 120). Sie verlangte nebst dem Schuldspruch von A._____ und B._____ wegen Veruntreuung deren solidarische Verpflichtung zum Ersatz des Schadens in der Höhe von Fr. 74'713.35 zuzüglich 5 % Zins seit
1. Januar 2009 (Urk. 113 S. 2) mit einlässlicher Begründung unter Beilage der notwendigen Belege (Urk. 115/1-4). Im Hinblick auf das Berufungsverfahren liess sich die Privatklägerin 5 nicht vernehmen. 3.2.2. Gemäss dem bezüglich ND 8 erstellten Sachverhalt, welcher der Ver- urteilung der beiden Beschuldigten B._____ und A._____ zugrunde liegt, betrug der Verlust am Tag der Auslieferung des Fahrzeugs am 15. November 2008 (Urk. ND 8/6/3), an dem es auch veruntreut wurde, bestehend im Kaufpreis minus Anzahlung und erste Leasingrate Fr. 75'137.80 (siehe oben 3. Teil F. I. 3.2.1.b und 3.2.6). Nachdem die Privatklägerin 5 mit ihrem Begehren weniger verlangt, ihre Begründung aber nachvollziehbar und belegt ist, worauf die Vorinstanz zu Recht verwies (Urk. 159 S. 322), und weder die Bezifferung noch die Höhe des Schadens von den Beschuldigten bestritten wurde, sind diese solidarisch zu ver- pflichten, der Privatklägerin 5 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 74'713.35 plus 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen.
4. Zivilklagen den Beschuldigten A._____ alleine betreffend 4.1. Privatklägerin 7 - H._____ AG (ND 12) 4.1.1. Die Privatklägerin 7 leitete mit ihrer Strafanzeige vom 22. Juni 2009, handelnd durch AI._____, das Strafverfahren bezüglich der verschwundenen im Namen der EC._____ GmbH gemieteten Baumaschinen ein (Urk. ND 12/1) und liess durch ihren Rechtsvertreter (Urk. ND 12/16/1) nach einer ersten Geltendma- chung von Schadenersatzforderungen mit Eingabe vom 18. Dezember 2009
- 335 - (Urk. ND 12/16/3) schliesslich am 3. Februar 2011 verbindlich beantragen, der oder die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin 7 den Betrag von Fr. 641'002.41 nebst Verzugszins von 5 % seit dem 22. Juni 2009 zu bezahlen (Urk. ND 12/17/3). Der Betrag setze sich aus dem Wert des Kompaktbaggers CAT … von Fr. 119'133.61 und des Walzenzuges von Fr. 75'616.80 im Zeitpunkt ihres Verschwindens sowie der entgangenen Mietzinseinnahmen in der Höhe von Fr. 546'252.– für die drei Baumaschinen, abzüglich des von der FU._____ Versi- cherungsgesellschaft ohne Präjudiz bezahlten Betrages von Fr. 100'000.– zu- sammen (Urk. ND 12/17/3). Die Berechnung der entgangenen Mietzinseinnah- men basiere auf der durchschnittlichen Häufigkeit der Vermietung, welche sich aus dem Auszug der Betriebsunterlagen ergebe. Das Mietverhältnis habe am
22. Juni 2009 geendet, ohne dass die Maschinen zurückgebracht worden seien, weshalb von da an bis zum 31. Januar 2011 ein Mietzins von insgesamt Fr. 546'252.– zuzüglich Verzugszins zu 5 % aufgelaufen sei (Urk. ND 12/17/3 S. 2). 4.1.2. Die Vorinstanz sah mit überzeugender Begründung den Schadensbe- trag bezüglich der veruntreuten und nicht wieder aufgefundenen Baumaschinen als rechtsgenügend begründet und ausreichend belegt an und verpflichtete ent- sprechend den Beschuldigten A._____ zur Bezahlung der entsprechenden Sum- me, wobei sie die von der Versicherungsgesellschaft geleisteten Fr. 100'000.– zu Recht abgezogen hatte (Urk. 159 S. 324). Dass sie im Übrigen den Schadener- satzanspruch der Privatklägerin 7 auf den Zivilweg verwies, erfolgte gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO zu Recht, ergibt sich doch weder aus der Berechnung der Privatklägerin 7 noch aus den von ihr eingereichten Belegen hinreichend, dass der Schaden im beantragten Umfang alleine auf das strafbare Verhalten des Be- schuldigten zurückzuführen ist. Namentlich erreicht der Wert der beiden nicht auf- gefundenen Baumaschinen bei weitem nicht den Betrag des entgangenen Miet- zinses und sind daher die Abklärungen, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang die Privatklägerin 7 zum Beispiel durch die Wiederanschaffung gleicher Ma- schinen den Schaden frühzeitig hätte mindern können und inwiefern nebst dem Wertersatz der Baumaschinen zusätzlich entgangener Mietzins tatsächlich ange- fallen ist, unumgänglich und jedenfalls im vorliegenden Verfahren unverhältnis-
- 336 - mässig aufwendig. Da auch der Zinsenlauf angesichts des erstellten Anklage- sachverhalts ausgewiesen ist, ist der Vorinstanz bezüglich dieser Schadensposi- tion vollumfänglich zu folgen und der Beschuldigte A._____ zu verpflichten, der Privatklägerin 7 Schadenersatz im Betrage von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit 22. Juni 2009 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Forderung der Privatklägerin 7 auf den Zivilweg zu verweisen. 4.2. Privatklägerin 8 - I._____ AG (ND 19) 4.2.1. a) Die Privatklägerin 8 liess durch ihren Rechtsvertreter Schadenersatz im Umfang von Fr. 9'960.– beantragen (Urk. ND 19/20/15), mit welchem sie einen Verlust infolge des unfallbedingten Arbeitsausfalls von J._____ geltend machte. Die Forderung ergebe sich aus der Anzahl ausgefallener Arbeitstage (5), multipli- ziert mit der Anzahl Arbeitsstunden pro Tag (8) und dem Kostenansatz für einen Lastzug / Sattelzug von Fr. 249.– pro Stunde gemäss den Allgemeinen Bedin- gungen des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG (Urk. ND 19/20/ 18/1 - 2). Die Vorinstanz schützte das Schadenersatzbegehren und verpflichtete entsprechend den Beschuldigten A._____ zur Bezahlung (Urk. 159 S. 335 Ziff. 24 Abs. 1).
b) Es ergibt sich indessen aus den Akten weder eine unfallbedingte Erwerbsunfä- higkeit des Chauffeurs J._____ (eine solche wurde auch nie geltend gemacht, denn der Lastwagen-Chauffeur blieb gemäss Polizeirapport unverletzt; Urk. 177/2 S. 3 [Unfallaufnahme-Protokoll]), noch ein fünf Tage andauernder Ausfall des be- schädigten Lastwagens (Urk. 177/1-3). Im Gegenteil weist die Reparaturrechnung Mechanikerarbeit lediglich im Umfang von 7.10 Stunden aus und dass der Repa- ratur-Auftrag am 15. Mai 2008, somit am Tag nach der Kollision, erteilt worden war (Urk. ND 19/4/1/6 - 7). Wann die Reparatur stattfand, erschliesst sich jedoch nicht. Die geltend gemachten fünf Tage Arbeitsausfall sind jedenfalls nicht belegt. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Tarif für einen Lastzug / Sattel- zug berechnet wurde, handelte es sich doch gemäss den Akten beim Fahrzeug, das J._____ lenkte, um einen Lastwagen (z.B. Urk. ND 19/18/4/13 [Fotoblätter]), wofür gemäss den Allgemeinen Bedingungen des Schweizerischen Nutzfahr- zeugverbandes ASTAG nur Fr. 195.– pro Stunde verrechnet werden könnten
- 337 - (Urk. ND 19/20/18/2 S. 6). Infolge Bestreitung des zugrunde liegenden Betrugs- sachverhaltes und fehlender Anerkennung des Schadens durch den Beschuldig- ten fehlt es vorliegend der Forderung der Privatklägerin 8 an Liquidität, weshalb sie auf den Zivilweg zu verweisen ist. 4.2.2. a) Weiter liess die Eigentümerin des beschädigten Lastwagens und Ar- beitgeberin von J._____ Fr. 2'000.– Genugtuung geltend machen, weil sie durch das Verfahren gegen ihren Chauffeur in ein eher schiefes Licht gebracht worden sei (Urk. ND 19/20715 S. 2). Die Vorinstanz wies das Begehren ab mit der Be- gründung, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin 8 als juristische Person gegeben sei, die eine Genugtuung rechtfer- tige (Urk. 159 S. 325 und S. 335 Ziff. 24 Abs. 2). Die Privatklägerin 8 verzichtete auf Anschlussberufung und das Stellen von Anträgen (Urk. 165 S. 2).
b) Grundsätzlich ist nicht jedermann, der Ansprüche gegen die beschuldigte Per- son geltend machen will, zur Erhebung der Adhäsionsklage berechtigt, sondern ausschliesslich die Privatklägerschaft. Darunter fallen die geschädigte Person und Angehörige des Opfers, wenn sie eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO i. V. m. Art. 118 sowie Art. 115, 116 und 117 Abs. 3 StPO). Nicht klageberechtigt sind durch die Straftat bloss indirekt geschädigte Personen, welche als Folge des Schadens einer direkt geschädigten Person einen sog. Re- flexschaden erleiden, namentlich weil sie nicht unmittelbar in ihren Rechtsgütern verletzt sind (BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 51 und 56).
c) Bei dem durch die Privatklägerin 8 geltend gemachten Schaden handelt es sich um einen typischen Reflexschaden, so dass ihr dafür materiellrechtlich kein Er- satzanspruch gegenüber dem Beschuldigten A._____ zusteht. Dass sie dennoch als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, ist auf ihren Schadenersatzanspruch als direkt Betroffene zurückzuführen, der ihr wegen der Beschädigung ihres Last- wagens grundsätzlich zusteht. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen. Die korrekte vorinstanzliche Abweisung des Genugtuungsanspruchs der Privat- klägerin 8 bedeutet zivilrechtlich eine res iudicata, die nicht noch einmal anhängig gemacht werden kann (BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 126 N 23). Daher würde ei-
- 338 - ne (nachträgliche) Verweisung des Anspruchs durch die Rechtsmittelinstanz auf den Zivilweg jedenfalls eine Verschlechterung des Dispositivs zulasten des Be- schuldigten bedeuten, was schon infolge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) unzulässig wäre. Somit hat es bei der vorinstanzlichen Abweisung des Begehrens zu bleiben. 4.3. Privatkläger 9 - J._____ (ND 19) 4.3.1. Der Privatkläger 9, der sich rechtsgültig als Zivil- und Strafkläger kon- stituiert hatte, liess durch seinen Rechtsvertreter ein Genugtuungsbegehren im Betrage von Fr. 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 14. Mai 2008 stellen (Urk. ND 19/20/15 - 16). Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger 9 zulasten des Beschuldigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zu, da er als Chauffeur durch das gegen ihn geführte Strafverfahren und die (sc. erstinstanzliche) Verur- teilung in seiner Berufsehre betroffen gewesen sei, was zu einer immateriellen Unbill geführt habe. Sie setzte den Beginn des Zinsenlaufes auf den 3. Juni 2008 (Datum des Strafantrags von A._____) fest und wies im Mehrbetrag das Genug- tuungsbegehren ab (Urk. 159 S. 326 und S. 335 Ziff. 25). Der Privatkläger 9 stell- te im Berufungsverfahren keine Anträge, auch nicht zu seiner Zivilforderung (Urk. 165 S. 2). 4.3.2. a) Der Vorinstanz ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass der Privat- kläger 9 durch das Strafverfahren und die erstinstanzliche Verurteilung, welche Folgen des strafbaren Handelns des Beschuldigten A._____ (falsche Anschuldi- gung) waren, in seiner Persönlichkeit verletzt wurde und ihm daher grundsätzlich eine Genugtuung für diese immaterielle Unbill zusteht. Es ist ihr auch darin zu fol- gen, dass die Verletzung der Persönlichkeit namentlich in Anbetracht anderer möglicher durch eine Straftat herbeigeführte Persönlichkeitsverletzungen eher noch gering ist. Die Festsetzung der Genugtuung auf Fr. 1'000.– erscheint daher angemessen (Urk. 159 S. 326).
b) Da das Gericht auch bei adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat, besteht auch im Adhäsionsprozess ein Prozesshindernis, wenn eine identische Klage, d.h. eine
- 339 - Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand, bereits in einem Zivilprozess rechtshängig ist oder darüber schon rechtskräftig entschieden wurde (BSK StPO-Dolge, a.a.O., Art. 122 N 80). Mit Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 14. Januar 2011 wurde dem freigesprochenen J._____ nebst einer Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung auch eine Um- triebsentschädigung von Fr. 1'000.– für seine persönlichen Umtriebe aus der Ge- richtskasse zugesprochen (Urk. 178/75 S. 15). Dieser Entscheid stellt somit keine res iudicata dar, denn es handelte sich dabei nicht um eine Genugtuung für seeli- sche Unbill und es wurde zur Bezahlung auch nicht der Beschuldigte A._____ verpflichtet. Der Zusprechung einer Genugtuung im vorliegenden Verfahren steht somit nichts entgegen.
c) Da das Gericht über den Genugtuungsanspruch infolge Schuldspruch und Spruchreife abschliessend zu entscheiden hat, ist auch die vorinstanzliche Ab- weisung im Mehrbetrag nicht zu beanstanden. Nicht zuzustimmen ist jedoch der Vorinstanz, wenn sie den Zinsenlauf erst mit der Stellung des Strafantrages be- ginnen lässt. Wie sich aus der einlässlichen Begründung des Bundesgerichts ergibt, will der Beginn des Zinsenlaufes ab dem schädigenden Ereignis den Gläu- biger so stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlich- keitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 129 IV 149 E. 4.2.). Die Vorinstanz hat offenbar das schädigende Ereignis beim Stel- len des Strafantrages gegen J._____ verortet, weshalb sie den Beginn des Zin- senlaufes ab dann festsetzte. Es kann offen bleiben, ob nicht auch hier das Da- tum der Straftat und damit die absichtlich herbeigeführte Kollision massgeblich wäre, da es auch hier der Privatklägerschaft überlassen bleibt, was und wieviel sie geltend machen will. Sie stellte indessen gegenüber dem vorinstanzlichen Ur- teil keine abweichenden Anträge, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, dem Privatkläger 9, J._____, eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. Juni 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abzuweisen.
- 340 - 4.4. Privatklägerin 10 - K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG (ND 19) 4.4.1. Die Privatklägerin 10, die K._____, machte unter der Referenz der Schaden-Nr. … Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'731.95 gegenüber dem Be- schuldigten A._____ geltend und konstituierte sich als Privat- und Strafklägerin im vorliegenden Verfahren (Urk. ND 19/23/2 - 3). Gemäss den von ihr eingereichten Belegen belief sich die Reparaturrechnung für die Behebung des Sachschadens am kollisionsbeteiligten Lastwagen auf Fr. 3'615.50 (Urk. ND 19/23/4/2; siehe auch oben 3. Teil A. II. 4.2.1. d). Gemäss Angaben der K._____ bezahlte sie Fr. 3'360.20 an den Reparaturbetrieb, was dem Betrag gemäss Reparaturrech- nung ohne die Mehrwertsteuer entspricht und Fr. 371.75 an die I._____ AG ent- sprechend deren Rechnung (Urk. ND 19/23/ 4/1 und ND 19/23/5). Im Hinblick auf das Berufungsverfahren stellte die Privatklägerin 10 keine Anträge. 4.4.2. Bei der K._____ handelt es sich gemäss Polizeirapport um die Motor- fahrzeug-Haftpflichtversicherung, bei dem das vom Beschuldigten A._____ be- nützte Fahrzeug versichert war (Urk. 177/1 S. 3 und 177/2 S. 2). Das wird durch die beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung im violetten Ordner si- chergestellten Akten bestätigt (Urk. ND 19/5/181). Wie bereits beim Sachverhalt erwähnt, wurden diese Sachumstände vom Beschuldigten nicht bestritten (siehe oben 3. Teil A. II. 4.2.1. d). Dass die Privatklägerin 10 als obligatorische Motor- fahrzeug-Haftpflichtversicherung vorleistungspflichtig ist, ergibt sich ohne weiteres aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages. Ihr Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beschuldigten ist damit rechtsgenügend belegt. Die Vorinstanz hat ihr Scha- denersatzbegehren zu Recht gutgeheissen. Dass sie ausdrücklich keine Zinsfor- derung geltend machte, ist ihr unbenommen. Infolge des durch den Absichtsunfall entstandenen Sachschadens am kollisionsbeteiligten Lastwagen der I._____ AG ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 10 Fr. 3'731.95 zu bezah- len.
6. Teil: Einziehungen / Beschlagnahmungen
1. Die Vorinstanz zog gestützt auf Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO den beim Be- schuldigten B._____ beschlagnahmten Bargeldbetrag in der Höhe von
- 341 - Fr. 2'252.75 und sein mittels Kontosperre beschlagnahmtes Guthaben (samt Zin- sen) bei der N._____ Bank AG, Zürich, zur Deckung der ihm auferlegten Verfah- renskosten mit der Begründung ein, diese könnten nicht einzelnen Geschädigten zugeordnet werden, weshalb eine Rückerstattung an diese im Sinne von Art. 73 StGB zu unterbleiben habe (Urk. 159 S. 327 und S. 333 Dispositiv Ziffern 14 und 15). Mit derselben Begründung zog sie das mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (samt Zinsen) der Beschuldigten C._____ ebenfalls zur Deckung der Verfahrenskosten ein (Urk. 159 S. 327 und S. 333 Dispositiv Ziffer 16).
2. Der Verteidiger des Beschuldigten B._____ akzeptierte diese Anordnung im Grundsatze, verlangte jedoch die Herausgabe jenes Teils des mit Beschlag be- legten Vermögens, das die seiner Ansicht nach eventualiter höchstens gerechtfer- tigte Kostenbeteiligung des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'500.– übersteige (Urk.161 S. 3; Urk. 209 S. 57; Urk. 131 S. 113). Der Verteidiger der Beschuldigten C._____ focht die vorinstanzliche Regelung le- diglich unter Verweis auf den von ihm für richtig erachteten Freispruch an, kriti- sierte die Anordnung aber nicht weiter (Urk. 162 S. 2 f.; Urk. 211 S. 1; Urk. 129 S. 10).
3. Die von der Vorinstanz getroffenen Anordnungen bezüglich der beschlag- nahmten Vermögenswerte erfolgten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen und erscheinen in Anbetracht der bereits entstandenen Kosten so- wohl verhältnismässig als auch angemessen (per 16. August 2012 wies das Pri- vatkonto des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank einen Saldo von Fr. 1'640.56 und dasjenige der Beschuldigten C._____ bei der P._____ einen sol- chen von Fr. 440.36 aus [Urk. EIZ 33 S. 14]) und sind daher ohne weiteres zu be- stätigen. Soweit sich die Appellation gegen die Kostenhöhe und -festsetzung rich- tet, ist sie gegebenenfalls unter dem Punkt Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen.
- 342 -
7. Teil: Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: ZH StPO Komm., a.a.O., N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Vertei- digung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren an- geklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freige- sprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt je- denfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben gestützt auf Art. 423 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO beim Staat (Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2; Riklin, OFK-StPO, 2. A., Zürich 2014, N 2 zu Art. 426; Griesser in: ZH StPO Komm., a.a.O., N 3 zu Art. 426). 1.2. Die Vorinstanz befasste sich einlässlich mit der Kostenauflage und berück- sichtigte dabei sowohl die Anteile der Beschuldigten an den einzelnen Delikten bzw. der dafür notwendigen Untersuchungshandlungen und den unterschiedlich grossen Aufwand für die verschiedenen Deliktskategorien als auch den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens für die Beschuldigten. Sie wog den Anteil der einzelnen Nebendossiers in Bezug auf das gesamte Verfahren in Prozentsätzen ab und kam zu folgender Aufteilung: ND 1 und 2 je 2.5 %, ND 13 25 %, ND 19
- 343 - 15 %, die Leasingdelikte je 6 % (ND 3, 4,6, 7, 8 und 11), ND 5 und 12 je 7 % und für die C._____ betreffenden Anklagedelikte 5 % (Urk. 159 S. 327 f.). Weiter berücksichtigte sie, dass der Beschuldigte A._____ als hinsichtlich ND 12 und 19 allein Verurteilter die entsprechenden Kosten vollumfänglich, jedoch die Kosten betreffend die ND 3-8, 11 und 13 hälftig mit B._____ zu tragen habe, wo- bei sie erwog, dass sich der Freispruch hinsichtlich des falschen Zeugnisses kos- tenmässig nicht auswirke. Zudem habe der Beschuldigte A._____ die ihm zuge- wiesenen Kosten der Untersuchung ausgangsgemäss vollumfänglich zu über- nehmen (Urk. 159 S. 328). Betreffend den Beschuldigten B._____ erwog sie zu- dem, dass dieser infolge des Freispruchs hinsichtlich ND 5 die dieses Dossier be- treffenden Kosten nicht zu tragen habe, jedoch der Freispruch betreffend den Ge- brauch einer erschlichenen falschen Beurkundung (ND 8) keine Auswirkungen auf die Kosten habe, so dass sich entsprechend dem Ausgang eine Kostenpflicht für das Untersuchungsverfahren von 91 % ergebe (Urk. 159 S. 328 f.). Schliesslich schätzte die Vorinstanz den Aufwand für die beiden angeklagten Delikte, welche alleine der Beschuldigten C._____ vorgeworfen wurden, je gleich hoch ein und erwog infolge des Teilfreispruches, dass sie entsprechend 2.5 % der Entscheid- gebühr zu tragen habe (Urk. 159 S. 329). Bezüglich der Gebühr für die Strafun- tersuchung bezog sie die Einstellungen hinsichtlich der auch gegen die Beschul- digte C._____ geführten Strafuntersuchungen (ND 3-13) in ihren Entscheid mit ein und legte den Kostenanteil der Beschuldigten auf einen Drittel fest (Urk. 159 S. 329). Die Vorinstanz stützte sich bezüglich der auf die Beschuldigten einzeln entfallenen Kosten der Strafuntersuchung auf die detaillierten Kostenblätter der Staatsanwaltschaft See / Oberland (Urk. 52, 53 und 55). Die Vorinstanz setzte sodann die Entscheidgebühr mit Hinweis auf den enormen Aufwand hinsichtlich Vorbereitung, Aktenstudium und Verhandlungstage auf Fr. 18'000.– fest (Urk. 159 S. 328). 1.3. Die Kostenregelung der Vorinstanz wurde seitens der Verteidigungen grundsätzlich nicht bestritten (Urk. 207 S. 77, Urk. 209 S. 56 f.), von Seiten der Beschuldigten C._____ hinsichtlich der Kostenfestsetzung sie betreffend gar aus- drücklich nicht (Urk. 162 S. 3). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenrege-
- 344 - lung (Dispositiv-Ziffern 27 und 28) ist somit bedingt durch die von den Verteidi- gungen beantragten Freisprüche, resp. Teilfreisprüche. 1.4. Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.– erscheint unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG), wonach für den Strafprozess im erstinstanzliche Verfahren eine Gebühr bis Fr. 45'000.– vorgesehen ist, angesichts der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes als angemessen und ist nicht zu beanstan- den. Im Übrigen nahm die Vorinstanz eine detaillierte, konkret auf das vorliegende Verfahren umgesetzte Kostenaufteilung vor, welche die gesetzlichen Vorgaben beachtete und nachvollziehbar ist. Es kann hierauf verwiesen werden (Urk. 159 S. 327 ff.). Da sich eine andere Gewichtung, die zwangsläufig zu einer Schlech- terstellung der einen oder anderen beschuldigten Person führen würde, ange- sichts des Verschlechterungsverbotes verbietet und sich die Aufteilung im We- sentlichen angemessen erweist, ist das Kostendispositiv der Vorinstanz (Zif- fern 27 und 28) vollumfänglich zu bestätigen.
2. Entschädigungsfolgen 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, worunter insbesondere die Kosten für einen er- betenen Verteidiger fallen. 2.2. Die Vorinstanz sprach der Beschuldigten C._____ eine Prozessentschädi- gung von Fr. 20'505.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu (Urk. 159 S. 337, Ziff. 33). Sie begründete diesen Anspruch mit dem ergangenen Teilfreispruch von C._____, wobei der von der Verteidigung geltend gemachte Aufwand zu einem Drittel von der Beschuldig- ten zu tragen sei (Urk. 159 S. 330). Es besteht vorliegend kein Grund von dem im Ermessen der Vorinstanz liegenden Entscheid über den Umfang der Entschädi-
- 345 - gung abzuweichen, so dass die Ziffer 33 des vorinstanzlichen Urteils betreffend die an C._____ auszurichtende Prozessentschädigung zu bestätigen ist. 2.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Das Letztere ist auch dann der Fall, wenn die Zivilforderung nur dem Grundsatz nach geschützt wird, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1; bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014, E. 2.1. und 2.4. sowie Riklin, OFK-StPO, a.a.O., N 1 zu Art. 433). Die Entschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO ist vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.5), jedoch tritt die Strafbehörde auf den Entschädigungsantrag nicht ein, wenn die Privatklägerschaft ihre Entschädi- gungsforderung nicht beziffert und nicht belegt (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2.4. Die Vorinstanz trat auf den Entschädigungsantrag der Privatklägerin 1, D._____ AG, aus ND 3 mangels Belegen unter Verweis auf Art. 433 Abs. 2 StPO nicht ein (Urk. 159 S. 321 und S. 334 Dispositiv Ziffer 18 Abs. 2). Der Vertreter der Privatklägerin 1 stellte keine Anträge und machte geltend, das Bezirksgericht Uster habe mit seinem Urteil seinen Anträgen vollumfänglich entsprochen, wes- halb er um Bestätigung des Urteils ersuche (Urk. 170 S. 2). Die vorinstanzliche Regelung ist zutreffend und ohne weiteres in Nachachtung des auch hier geltenden Verschlechterungsverbotes zu bestätigen. 2.5. Die Vorinstanz hiess den Antrag der Privatklägerin 5, F1._____ (Schweiz) AG, auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 8'411.75 (inklusive Mehrwertsteuer) mit Verweis auf die eingereichte Honorarnote vom 27. Februar 2015 (Urk. 116) und den mit der Strafanzeige verbundenen Aufwand infolge An- gemessenheit gut. Sie verpflichtete die Beschuldigten A._____ und B._____ unter
- 346 - solidarischer Haftung für den gesamten Betrag zur Bezahlung der verlangten Ent- schädigung (Urk. 159 S. 323 und S. 334 Dispositiv Ziffer 21 Abs. 2). Die Privat- klägerin 5 liess sich nicht vernehmen und die Verteidiger der beiden Beschuldig- ten erhoben keine substantiierten Einwände gegen die vorinstanzliche Entschädi- gungsregelung. Die Privatklägerin 5 obsiegte mit ihrer Strafklage, so dass ihr grundsätzlich eine Prozessentschädigung zusteht. Da sich die Privatklägerin 5 gerade auch im Schuldpunkt konstituierte, darf der notwendige Aufwand der Anwältin nicht wie in einem Zivilprozess aufgrund des Deliktsbetrages oder der Höhe der Schadener- satzforderung nach der für Zivilprozesse massgeblichen Anwaltsgebührenverord- nung entschädigt werden, da die Vertreterin der Privatklägerin deren Rechte auch im Hinblick auf den Schuldpunkt zu wahren hatte. Der vor Vorinstanz geltend ge- machte Betrag für die Prozessentschädigung an die Privatklägerin 5 steht im Üb- rigen im Einklang mit den Ansätzen der Verordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) und erweist sich als angemessen. Angesichts der gleichlautenden Schuldsprüche sind die Beschuldigten A._____ und B._____ entsprechend zu gleichen Teilen und so- lidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin 5 die beantragte Prozessentschädi- gung für das Untersuchungs- und das Hauptverfahren vor dem Erstgericht zu be- zahlen. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren
1. Kostenfolgen 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Für die Kos- tenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Le- benssachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2014 vom
- 347 -
15. Januar 2015 E. 3.5). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwe- sentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 25'000.– festzusetzen. 1.3. Alle drei Beschuldigten unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Daran ändert auch die leicht andere rechtliche Qualifikation bezüglich des Er- schleichens der Fahrzeugausweise resp. von deren Gebrauch nichts, wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ doch in allen angefochtenen Anklagepunk- ten für den "realen Lebenssachverhalt" (BGE 140 IV 188 E. 1.6) schuldig gespro- chen. Da die Privatklägerin 8 im Strafpunkt obsiegt, ist die Verweisung ihres Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg statt dessen Gutheissung als unwe- sentliche Änderung des vorinstanzlichen Entscheides zu beurteilen, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass der Zivilrichter gegebenenfalls den Anspruch gestützt auf eine ausreichende Begründung und rechtsgenügende Belege schützt. Den Beschuldigten sind daher ausgangsgemäss die Kosten des Beru- fungsverfahrens entsprechend dem auf sie entfallenden Anteil am ganzen Verfah- ren aufzuerlegen, der für die Beschuldigte C._____ auf 5 %, für den Beschuldig- ten B._____ auf 35 % (nur die relativ kleinen ND 1 und 2 fallen bei ihm alleine zu- sätzlich an und bei diesen war er geständig) und für den Beschuldigten A._____ auf 60 % (die umfangreichen resp. aufwendigen ND 12 und 19 betreffen nur ihn allein) zu veranschlagen ist. 1.4. In Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO sind die oben erwähnten beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten zur De- ckung der ihnen auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden. 1.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 348 - Die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A._____ und B._____ beantragen für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 23'521.30 (Rechtsanwalt lic. iur. X1._____; Urk. 208) und von Fr. 31'011.65 (Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; Urk. 205/2 und Urk. 210), je inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen sowie in- klusive des teilweise zu hoch geschätzten Aufwands für die Berufungsverhand- lung und die Nachbesprechung. Die geltend gemachten Honoraransprüche ste- hen im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweisen sich grundsätzlich als angemessen. In Berücksichtigung der Dauer der Beru- fungsverhandlung, des Anfahrtsweges und der voraussichtlichen Dauer der Nachbesprechung sind Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit Fr. 26'500.– und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit Fr. 29'500.– aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt bei beiden Beschuldigten jedoch vorbehalten.
2. Entschädigungsfolgen Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom
9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Damit fehlt es für die Zu- sprechung einer Entschädigung an den erbetenen Verteidiger der Beschuldigten C._____ ausgangsgemäss an der notwendigen Grundlage. C. Genugtuung bei Freiheitsentzug
1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Ver- letzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Ma- teriellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2 mit
- 349 - Hinweisen). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft entfällt der Anspruch auf Entschädigung für die Überschreitung der zulässigen Haftdauer oder des übermässigen Freiheitsentzuges im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, gemeinnütziger Arbeit oder einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO) oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschrei- tet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO).
2. Für die Zusprechung einer Genugtuung und einer Entschädigung an den Beschuldigten B._____ für erlittene Überhaft und den Erwerbsausfall, wie dies sein Verteidiger beantragt (Urk. 209 S. 4), fehlt es an den entsprechenden Vo- raussetzungen. Da Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO bei bedingt ausgesprochenen Stra- fen Anwendung findet, muss dies erst recht auch im Falle einer teilbedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe, wie sie vorliegend ausgefällt wurde, gelten. Deren Umfang übersteigt die erstandene Haft bei weitem, so dass das Genugtuungs- und Entschädigungsbegehren des Beschuldigten B._____ abzuweisen ist.
3. Nachdem die Beschuldigte C._____ schuldig gesprochen und mit 180 Ta- gessätzen Geldstrafe bestraft wurde, bleibt in Anwendung des Umrechnungs- schlüssels von Art. 51 StGB kein Raum für die von ihr verlangte Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 162 S. 2; Urk. 211 S. 1). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 27. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2, 4 und 6 (Freisprüche), 3 Abs. 4 und 5 (Schuldsprüche B._____ betr. SVG-Delikte), 12 und 13 (Ein- ziehungen zulasten des Beschuldigten A._____), 17 (Sicherstellung Fest- platte), 19, 20 und 22 (Zivilansprüche der Privatklägerinnen 2, 3 und 6) so-
- 350 - wie 29 bis 32 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen) in Rechts- kraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 19) − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, 12, 13 und 19) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 5, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND 12) − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (ND 13) − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 19) − der Anstiftung zum mehrfachen Erschleichen eines Ausweises im Sin- ne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 4 aSVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB (ND 4, 6, 7, 8 und 11). 1.2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 303 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- 351 - 2.1. Der Beschuldigte B._____ ist ferner schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (ND 7, 11, und 13) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3, 6 und 8), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 4) − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 aSVG (ND 4). 2.2. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 180 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 2.3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird festgestellt, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe bereits erstanden ist. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 3.1. Die Beschuldigte C._____ ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (ND 13). 3.2. Die Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu Fr. 30.–, wovon 18 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3.3. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 352 -
4. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen ver- pflichtet,
a) der Privatklägerin 1, D._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 69'746.50 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 und
b) der Privatklägerin 5, F1._____ (Schweiz) AG, Schadenersatz von Fr. 74'713.35 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 7, H._____ AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 94'750.41 zuzüglich 5 % Zins seit
22. Juni 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 7 auf den Zivilweg verwiesen.
6. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 8, I._____ AG, aus ND 19 wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 9, J._____, ei- ne Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2008 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 9 abge- wiesen.
8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 10, K._____ Versicherungs-Gesellschaft AG, Schadenersatz im Betrage von Fr. 3'731.95 zu bezahlen.
9. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 1. Oktober 2013 beim Beschuldigten B._____ zuhanden der Kasse der Staatsanwalt- schaft See/Oberland beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 2'252.75 wird
- 353 - eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) des Beschuldigten B._____ bei der N._____ Bank AG, CHF- Privatkonto-Nr. …, lautend auf B._____, geb. am tt. September 1982, Staatsangehöriger von O._____, wohnhaft …strasse …, DR._____, wird eingezogen und zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
11. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
24. September 2009 mittels Kontosperre beschlagnahmte Guthaben (inkl. Zinsen) der Beschuldigten C._____ bei der P._____, CHF-Privatkonto-Nr. …, lautend auf C._____, geb. am tt. März 1983, Staatsangehörige von O._____, wohnhaft…strasse …, DR._____, wird eingezogen und zur De- ckung der der Beschuldigten C._____ auferlegten Verfahrenskosten ver- wendet.
12. Die N._____ Bank AG, … [Adresse], und die P._____, … [Adresse], werden angewiesen, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils sämtliche sich auf den vorstehend unter Ziffer 10 und 11 genannten Konten befindenden Guthaben, inklusive sämtlicher Zinsen bis zum Tag der Überweisung, der Obergerichtskasse, Postcheckkonto Nr. 80-10210-7, mit Vermerk der Ge- schäftsnummer SB150303, zu überweisen. Auf den Zeitpunkt der Überwei- sung ist die Sperre der Konten aufzuheben.
13. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 27 und 28 sowie 33) wird bestätigt.
14. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen ver- pflichtet, der Privatklägerin 5, F1._____ (Schweiz) AG, eine Prozessent- schädigung von Fr. 8'411.75 (inklusive MwSt) für das Untersuchungsverfah-
- 354 - ren und das erstinstanzliche Hauptverfahren zu bezahlen, je unter solidari- scher Haftung für den gesamten Betrag.
15. Auf den Prozessentschädigungsantrag der Privatklägerin 1, D._____ AG, vor erster Instanz wird nicht eingetreten.
16. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 25'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'500.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 29'500.– amtliche Verteidigung B._____.
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu 60 % dem Beschuldigten A._____, zu 35 % dem Beschuldigen B._____ und zu 5 % der Beschuldigten C._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen, jedoch bleibt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorbehalten.
18. Den Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
19. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden zu gleichen Teilen ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 D._____ AG eine Prozessentschädigung von Fr. 4'186.05 zu bezahlen, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 (übergeben) − die Verteidigung der Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 3 (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung)
- 355 - − die Privatklägerschaft (Privatkläger 1-11 gemäss Rubrum) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 2 − die Verteidigung der Beschuldigten 3 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 3 − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerschaft (nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträ- ge) − das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Nussbaumstr. 29, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichts Uster (hinsichtlich Dispositivziffer 9) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − N._____ Bank AG, … [Adresse] (hinsichtlich Dispositivziffern 10 und 12) − P._____ … [Adresse] (hinsichtlich Dispositivziffern 11 und 12)
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21. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. März 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Neukom Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.