Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, den Geschädigten, der den wegrennenden D._____ verfolgt habe, gemeinsam mit C._____ verfolgt und in der Folge gemeinsam mit C._____ und D._____ auf den Geschädigten eingeschlagen und diesen getreten zu haben, wodurch dieser kurz das Bewusst- sein verloren und sich aufgrund der Schläge diverse Hautabschürfungen am rech- ten Unterarm und am Bauch zugezogen habe. Zusätzlich habe der Beschuldigte eine in seiner Hand gehaltene Flasche derart ins Gesicht des Geschädigten ge- schlagen, dass dieser dadurch eine offene Fraktur des Oberkiefers auf der linken Seite erlitten habe, wobei es zu einem Bruch der knöchernen Augenhöhle und ei- nem Nasenbeinbruch gekommen sei und der Geschädigte eine bleibende, das Gesicht entstellende Narbe davongetragen habe (Urk. HD 45 S. 3 f.). 2.1. Der Beschuldigte bestritt während des Untersuchungsverfahrens, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhand- lung durchwegs, den Geschädigten im Sinne der Anklage angegriffen und dessen Verletzungen verursacht zu haben (Urk. HD 1/3 S. 2 ff.; Urk. HD 1/4 S. 2 ff.; Urk. HD 1/14 S. 12 f.; Urk. HD 75 S. 15 ff.; Prot. II S. 13 ff.; Urk. HD 126 S. 4 ff.).
- 10 - Ferner liess er geltend machen, es stehe nicht fest, dass die Narbe, die der Ge- schädigte am fraglichen Tag im Gesicht erlitt, arg und bleibend entstellend sei (Urk. HD 79 S. 22; Urk. HD 126 S. 19). 2.2. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des BGer 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia
31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des BGer 6B_795/2008 vom
27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchten- den Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Ge- samtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem
- 11 - bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des BGer 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglich- keit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der In- dizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisfüh- rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile des BGer 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. Au- gust 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und
- 12 - den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu
- 13 - werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskrite- rien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des BGer 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., so- wie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Sachverhaltserstellung auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 1/3; Urk. HD 1/4; Urk. HD 1/14; Urk. HD 75), des Ge- schädigten (Urk. HD 1/13 und Urk. HD 1/14), des Mitbeschuldigten D._____ (Urk. HD 1/7; Urk. HD 1/8; Urk. HD 1/14; Urk. HD 77; Prot. S. 23 f.), des Mitbeschuldig-
- 14 - ten C._____ (Urk. HD 1/5; Urk. HD 1/6; Urk. HD 1/14; Urk. HD 76), des als Be- schuldigter einvernommenen E._____ (Urk. HD 1/10; Urk. HD 1/14), des anläss- lich seiner ersten Einvernahme als polizeiliche Auskunftsperson und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeuge einvernommenen F._____ (Urk. HD 1/15; Urk. HD 1/16) und des als Beschuldigter einvernommenen G._____ (Urk. HD 1/11; Urk. HD 1/12), den Kurzbericht des Stadtspitals Triemli vom 11. September 2014 (Urk. HD 1/22/4), den Bericht des Stadtspitals Triemli vom 7. Oktober 2014 (Urk. HD 1/22/4) und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Oktober 2014 (Urk. HD 1/22/1). Zudem liegt ein Spuren- bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 1. November 2014 bei den Akten (Urk. HD 1/21/1). Die Verteidigung machte anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung geltend, dass die Aussagen des Geschädigten nicht verwertbar sei- en, da die Parteirechte des Beschuldigten nicht gewahrt worden seien (Urk. HD 79 S. 14; Prot. S. 19). Die Vorinstanz kam diesbezüglich zutreffend zum Schluss, dass diese Aussagen verwertbar sind; auf ihre Erwägungen kann verwiesen wer- den (Urk. HD 111 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch der Verwertbarkeit der übri- gen Beweismittel steht nichts entgegen. 4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat er als direkt vom Verfahren Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Was den von ihm behaupteten Alkohol- konsum am Vortag angeht, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die angegebene Alkoholmenge von sieben bis acht Liter Wein (Urk. HD 111 S. 11 mit Verweis auf Urk. HD 1/17 S. 8 f.) übertrieben ist, zumal er in seiner ersten Einver- nahme angegeben hatte, seine Freunde und er hätten gemeinsam ca. acht Liter Wein getrunken (Urk. HD 1/3 S. 3). Es muss aber davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der fraglichen Geschehnisse alkoholisiert war, zumal C._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2014 aussagte, der Beschuldigte ("ein älterer, kleinerer Herr") habe Alkohol kon- sumiert (Urk. HD 1/5 S. 2), E._____ anlässlich seiner Einvernahmen angab, der
- 15 - Beschuldigte sei betrunken gewesen (Urk. HD 1/9 S. 2 f.; Urk. HD 1/10 S. 2), und auch der Geschädigte in seiner ersten, kurzen Einvernahme im Stadtspital Triemli vom 13. September 2014 von einer Alkoholisierung seiner Kontrahenten sprach (Urk. HD 1/13) sowie im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 27. Okto- ber 2014 angab, es habe ausgesehen, als wären "sie" [der Beschuldigte mitge- meint] betrunken gewesen (Urk. HD 1/14 S. 24). Dass bei der nach der Verhaf- tung des Beschuldigten durchgeführten Untersuchung kein Ethylalkohol in dessen Blut gefunden wurde (Urk. HD 1/23/6 S. 2), ist demgegenüber nicht aussagekräf- tig, da diese Untersuchung über 16 Stunden nach den fraglichen Ereignissen stattfand (Urk. HD 1/23/2-3) und somit in einem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Abbaus des Ethylalkohols eine erhebliche Alkoholisierung im Zeitpunkt der fragli- chen Geschehnisse nicht mehr nachweisbar war. Auch die Annahme einer Alko- holisierung wirkt sich auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aus. Seine Aus- sagen sind daher mit Vorsicht zu würdigen. 4.3. Die Ausführungen zum Beschuldigten gelten mutatis mutandis auch für C._____ und D._____, die vor Vorinstanz als Mitbeschuldigte vor den Schranken standen, bei C._____ mit der Einschränkung, dass dieser gemäss seinen eigenen Angaben nicht alkoholisiert war, wovon auszugehen ist, wohingegen bei D._____ mit der Vorinstanz für den fraglichen Zeitraum von einer Alkoholisierung auszuge- hen ist (Urk. HD 111 S. 11 f.). 4.4. Was die Glaubwürdigkeit des Geschädigten angeht, hat die Vorinstanz zutref- fend darauf hingewiesen, dass er als Auskunftsperson nach Art. 179 StGB zwar unter der – strengen – Strafandrohung von Art. 303 bis 305 StGB aussagte, aber bei den Geschehnissen erhebliche Gesichtsverletzungen erlitten hat und somit ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (Urk. HD 111 S. 12). Nicht gefolgt werden kann ihr hingegen darin, dass der Geschädigte Strafklage gegen den Beschuldigten erhoben habe und (unbezifferte) Zivilansprüche geltend mache (Urk. HD 111 S. 12; dazu vorne unter Erw. II.2.). Hingegen ist ihr darin beizupflichten, dass auch der Geschädigte ein Interesse daran hatte, seine eige- ne Beteiligung bei der Auseinandersetzung in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen.
- 16 - 4.5. Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von E._____ und G._____ ist die Vo- rinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sie ebenfalls als Beschuldigte ein- vernommen wurden (Urk. HD 111 S. 12). Sie hatten daher ebenfalls ein legitimes Interesse daran, sich selber möglichst wenig zu belasten. Was F._____ schliess- lich angeht, kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass er seine Rolle bei den fraglichen Ereignissen zu beschönigen versuchte. Was die von ihm angeführ- te Freundschaft zum Geschädigten sowie sein Aussageverhalten angeht, kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden, weshalb darauf verwiesen wer- den kann (Urk. HD 111 S. 12). 5.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den beim Geschädigten nach den fragli- chen Ereignissen festgestellten Verletzungen sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 111 S. 15). Zu ergänzen ist, dass im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Oktober 2014 mit Bezug auf den Kopf- und Halsbereich des Geschädigten folgende Verletzungen festgehalten sind:
- Am Scheitelbein, scheitelnahe rechtsseitig, eine Druckschmerzhaftigkeit mit wenigen dun- kelrot vertrockneten Antragungen
- Erhabenheit und Druckschmerzhaftigkeit der linken Gesichtshälfte im Bereich des Auges, der Wange, der Nase sowie des Unterkiefers. Blass-livide Hautverfärbung des Ober- und Unterlides links
- Vom linken inneren Augenwinkel bogenförmig, konvex zur Nase nach schulterwärts verlau- fend, eine mit chirurgischen Nähten versorgte Hautdurchtrennung
- Gesamte Oberlippe gegenüber der Unterlippe vergrössert und erhaben
- Dunkelrot vertrocknete Antragungen an Oberlippe, Lippe und Kinn
- Über dem linken Auge, schräg um den ganzen Kopf verlaufend, ein Wundverband. Aus der linken Nasenöffnung verlaufend an der linken Wange mit drei Pflastern befestigt ein Schnürchen (Urk. HD 1/22/1 S. 2). Auch für diese Verletzungen wurde im Gutachten festgehalten, dass sie von ih- rem Entstehungszeitpunkt her mit dem geltend gemachten Ereignis in Verbindung zu bringen seien (Urk. HD 1/22/1 S. 4).
- 17 - Auch wenn der Geschädigte im Verlauf des Untersuchungsverfahrens nicht mehr auffindbar war (vgl. insb. Urk. HD 1/29/1) resp. unbekannten Aufenthaltes ist und daher die weitere Entwicklung der Narbe, die vom Innenwinkel des linken Auges bogenförmig, konvex zur Nase, nach schulterwärts verläuft und ca. 5 cm lang ist, nicht dokumentiert ist, steht aufgrund der aus der Fotodokumentation ersichtli- chen Tiefe der Verletzung sowie der Lage und der Form der Narbe (Urk. 72 S. 59-
61) ausser Zweifel, dass sie dauerhaft sichtbar bleiben wird und somit im Sinne der Anklage (Urk. HD 45 S. 4) bleibend ist. Dass sie das Gesicht des Beschuldig- ten entstellt, wie dies von der Anklagebehörde im eingeklagten Sachverhalt eben- falls geschildert wird (Urk. HD 45 S. 4) und von der Vorinstanz bejaht wurde (Urk. HD 111 S. 45), wobei eine dauerhafte Entstellung zwar nicht ausdrücklich behauptet wird, aber zweifelsohne gemeint ist, kann jedoch, wie die Verteidigung zu Recht moniert (Urk. HD 79 S. 22; Urk. HD 126 S. 19), nicht mit rechtsgenü- gender Sicherheit gesagt werden. Die Konfrontationseinvernahme, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, fand am 27. Oktober 2014 und somit ungefähr einein- halb Monate nach der Verletzung statt (Urk. HD 1/14 S. 1). Wie sich eine Narbe entwickelt, lässt sich indessen, wie allgemein bekannt ist und sich auch aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ableiten lässt (Urk. HD 1/22/1 S. 4), frühestens nach einigen Monaten beurteilen, zumal sie normalerweise in der ers- ten Zeit nach ihrer Entstehung eine rote oder rotviolette Färbung aufweist, die aber mit der Zeit nachlässt, und nur schon dadurch deutlich stärker sichtbar ist als nach ihrer vollständigen Abheilung. Zwar lässt sich aufgrund der bei den Akten liegenden Bildaufnahmen nicht von der Hand weisen, dass die Narbe, die sich an prominenter Stelle im Gesicht des Geschädigten befindet, möglicherweise so deutlich sichtbar bleiben wird, dass von einer Entstellung gesprochen werden muss, zumal beispielsweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie im Lau- fe des Abheilungsprozesses hypertrophierte. Um eine Entstellung als erstellt zu erachten, dürfte das Gericht indes keinerlei vernünftigen Zweifel daran haben, und dies ist nicht der Fall. Aus der Fotodokumentation ist ersichtlich, dass die er- littene Hautdurchtrennung mit einer recht feinen Naht versorgt werden konnte. Bei dieser Ausgangssituation ist denkbar, dass die Narbe nach der kompletten Abhei- lung nur noch diskret in Erscheinung tritt. Zudem ist, anders als im Sachverhalt,
- 18 - der BGE 115 IV 17 zugrunde lag, auch nicht dokumentiert oder offensichtlich, dass die Mimik des Geschädigten durch die Narbe dauerhaft beeinträchtigt wird. Somit ist der Sachverhalt mit Bezug auf die Narbe insoweit erstellt, als der Ge- schädigte eine dauerhaft sichtbare Narbe erlitten hat, nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" aber davon auszugehen, dass diese nicht entstellend wirkt. 5.2. Die Zusammenfassungen der Aussagen der diversen einvernommenen Per- sonen, welche das vorinstanzliche Urteil enthält, sind weitestgehend zutreffend, weshalb sie an dieser Stelle nur so weit zu wiederholen sind, als dies für deren Würdigung notwendig ist. Soweit Ergänzungen, Präzisierungen oder Korrekturen notwendig sind, erfolgen diese im Rahmen der jeweiligen Würdigung. 5.3.1. Mit Bezug auf die Aussagen des Geschädigten ist hinsichtlich der Flasche, von welcher er gemäss seinen Aussagen glaubte, es sei eine Weinflasche gewe- sen (Urk. HD 1/14 S. 22), zu präzisieren, dass er angab, der Beschuldigte habe diese zuerst zerbrochen, und zwar am Boden am Ort, wo sie gewesen seien, und ihn danach mit dem Überrest der Flasche geschlagen (Urk. HD 1/14 S. 23). 5.3.2. Dass die Vorinstanz den Ausführungen des Geschädigten nicht ohne Wei- teres Glauben schenkte, ist nicht zu beanstanden. Das bereits angesprochene Verletzungsbild des Geschädigten lässt sich aber ohne Weiteres mit dessen Aus- sagen in Einklang bringen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Dies gilt nicht nur für die grosse Wunde im Gesicht, bei der sich aus den Fotoaufnahmen und aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Oktober 2014 ergibt, dass diese ohne Weiteres vom Überrest einer zertrümmerten Weinflasche stam- men kann (Urk. 1/22/1 S. 4; Urk. HD 72 S. 59 ff.). Dafür, dass der Geschädigte bei den fraglichen Geschehnissen eine Verletzung am Gebiss davon trug, spre- chen die starken Schwellungen im Mundbereich, die aus der Fotodokumentation ebenfalls ersichtlich sind (Urk. HD 72 S. 59 ff.). Zwar wird eine derartige Verlet- zung im genannten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin nicht erwähnt. Es ergibt sich daraus allerdings auch nicht, dass die Innenseite des Mundes über- haupt untersucht wurde. Zudem machte der Geschädigte während dieser Unter- suchung offenbar keinerlei Angaben zum Ereignis (Urk. HD 1/22/1 S. 2), was al- lerdings nicht unbedingt auffällig ist, da die mehrstündige Gesichtsoperation, die
- 19 - aufgrund der übrigen Verletzungen notwendig geworden war (vgl. Urk. HD 1/2 S. 2), gleichentags stattgefunden hatte. Auch die Tatsache, dass der Geschädigte diese Verletzung anlässlich der ersten kurzen Einvernahme im Spital nicht er- wähnte, wirkt unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. HD 111 S. 18) keineswegs seltsam. Vielmehr wäre es nachvollziehbar, wenn für den Geschädigten neben den übrigen Verletzungen im Gesicht eine al- lenfalls auch noch erlittene Verletzung am Gebiss nicht im Vordergrund stand. Dass dem Geschädigten ein Zahn in eigentlichem Sinne herausgeschlagen wor- den wäre und er diesen dann zurückgedrückt habe, erscheint unter diesen Um- ständen nicht unglaubhaft. Wie es sich genau damit verhält, kann indessen offen bleiben, da das Herausschlagen des Zahns von der Anklagebehörde nicht dem Beschuldigten angelastet wird. Bei der Beantwortung der Frage, ob er sich, als er mit dem Überrest der Flasche ins Gesicht geschlagen wurde, noch in aufrechter Position befunden habe oder bereits auf dem Boden gelegen sei, machte der Geschädigte anlässlich der Kon- frontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 widersprüchliche Angaben (Urk. 1/14 S. 23 und S. 26 f.). Dies lässt aber nicht ohne Weiteres darauf schlies- sen, dass er diesbezüglich nicht versuchte, die Wahrheit zu sagen. Es muss da- von ausgegangen werden, dass das eigentliche Kerngeschehen einen schnellen und äusserst dynamischen Vorgang mit mehreren Beteiligten darstellte, weshalb nicht erwartet werden kann, dass ein Opfer den Ablauf chronologisch völlig kor- rekt wiedergibt. Zudem stehen die Ausführungen des Geschädigten zum Schlag mit der zerbrochenen Weinflasche mit dem Spurenbild am Tatort in Einklang. Dass bei den Geschehnissen tatsächlich eine Weinflasche zerschlagen wurde, wird durch die Foto-Aufnahmen von grösseren Scherben am Tatort, auf denen teilweise Teile einer Weinetikette kleben (Urk. HD 72 S. 12 ff.), untermauert (dazu auch nachfolgende Erw. 5.3.8.). Ferner steht seine Aussage anlässlich der ersten kurzen Einvernahme im Stadtspital Triemli vom 13. September 2014, beim Vorfall seien D._____ (D._____), A._____ (der Beschuldigte), C._____ (C._____), E._____ (E._____) und G._____ (G._____) anwesend gewesen, die er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 bestätigte (Urk. HD 1/14 S. 18), jedenfalls insoweit mit den Aussagen dieser Personen in Einklang (dazu
- 20 - nachfolgend unter Erw. 5.3.3.-5.3.8.). Anders verhält es sich mit seiner anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 anfänglich aufgestellten Behauptung, er habe, nachdem seine Kontrahenten auf ihn eingeschlagen hätten, das Bewusstsein verloren (Urk. HD 1/14 S. 20). Gemäss dem Kurzbericht des Stadtspitals Triemli vom 11. September 2014 war der Geschädigte bei seinem Kurzaufenthalt dort wach und zeitlich, örtlich sowie autopsychisch orientiert (Urk. HD 1/22/4). Ferner ist aus den Aufnahmen, die am Tatort aufgenommen wurden, ersichtlich, dass er nach dem Eintreffen der Polizei am Tatort, aber vor der Einlie- ferung ins Stadtspital Triemli wach war und auf den eigenen Beinen stand (Urk. HD 1/18). Zudem gab er selber im Verlauf der Konfrontationseinvernahme vom
27. Oktober 2014 an, überhaupt nicht bewusstlos gewesen zu sein (Urk. HD 1/14 S. 28), was sich mit der Erklärung im Kurzbericht des Stadtspitals Triemli, der Ge- schädigte habe angegeben, das Bewusstsein nicht verloren zu haben (Urk. HD 1/22/4), deckt. Damit ist die vom Geschädigten aufgestellte Behauptung, er habe aufgrund der Schläge das Bewusstsein verloren, die in der Anklageschrift dahin- gehend übernommen wurde, dass er aufgrund der Schläge des Beschuldigten sowie von C._____ und D._____ kurz das Bewusstsein verloren habe (Urk. HD 45 S. 4), widerlegt. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es auffällig erscheint, dass sich der Geschädigte gemäss seinen Angaben nicht mehr an den Grund des Streits zwischen D._____ und G._____ oder an den In- halt seines Gesprächs mit G._____ erinnern konnte (Urk. HD 111 S. 18). Es liegt der Verdacht nahe, dass der Geschädigte dadurch seine eigene Rolle in der Aus- einandersetzung vom 11. September 2014 herunterzuspielen versuchte, was durch das Abstreiten der "Bewaffnung" mit einer Bierdose resp. -flasche (Urk. HD 1/14 S. 28, dazu nachfolgend unter Erw. 5.3.3. - 5.3.5.) noch erhärtet wird. 5.3.3. Die Aussagen des Geschädigten zum Kerngeschehen decken sich in we- sentlichen Punkten mit den Aussagen von C._____. Dieser erklärte, dass es zu- nächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und D._____ gekommen sei. Dass diese Auseinandersetzung eskalierte, bekam C._____ seinen Aussagen zufolge zunächst bloss akustisch, nicht aber visuell mit. Er bestätigte aber die Aussage des Geschädigten, dass D._____ im Verlaufe der Geschehnisse mit einem Stein nach ihm (dem Geschädigten) geworfen, statt-
- 21 - dessen aber G._____ getroffen habe, was er zwar nicht selber beobachtet, aber an Ort und Stelle von G._____ so erzählt erhalten habe (Urk. HD 1/5 S. 3; Urk. HD 1/14 S. 10 f.). Auch seine Schilderung, anschliessend sei der Geschädigte zu D._____ gerannt, stimmt mit den Angaben des Geschädigten überein. Allerdings erklärte C._____, der Geschädigte habe eine Flasche (Urk. HD 1/5 S. 3) oder ei- ne Bierdose (Urk. HD 1/6 S. 3) in der Hand gehabt, während der Geschädigte dies anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 auf ent- sprechenden Vorhalt abstritt (Urk. HD 1/14 S. 28). C._____ schilderte weiter, dass in der Folge der Beschuldigte mit einer Flasche in der Hand zum Geschädigten gerannt sei, so dass der Geschädigte und der Beschuldigte beide eine Flasche respektive gemäss seiner Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. Sep- tember 2014 der Geschädigte eine Bierdose und der Beschuldigte eine Flasche in der Hand gehabt hätte. Zu den anschliessenden Geschehnissen konnte er, sei- nen Aussagen zufolge weil der Geschädigte, der Beschuldigte und D._____ sich aus seinem Blickfeld entfernt hatten, nur Angaben über seine akustischen Wahr- nehmungen machen, aber seine Aussage, er habe "Glaslärm", Scherben klirren gehört (Urk. HD 1/5 S. 25), steht mit den Aussagen des Geschädigten zur zer- trümmerten Flasche und mit den Erkenntnissen aus der Fotodokumentation in Einklang. Zugleich steht diese Aussage der Argumentation der Verteidigung, es sei äusserst fraglich, dass die Scherben, die am Tatort gefunden wurden, im Zu- sammenhang mit den heute zu beurteilenden Vorfällen stünden (Urk. HD 79 S. 16; Urk. HD 126 S. 7 f.), entgegen (siehe dazu nachfolgende Erw. 5.3.8.). Zudem sagte C._____ in diesem Zusammenhang aus, er glaube, der Beschuldigte und D._____ seien gegen den Geschädigten gewesen und hätten diesen verletzen wollen (Urk. HD 1/5 S. 3) resp. der Beschuldigte habe den Geschädigten mit der Flasche verletzen wollen (Urk. HD 1/6 S. 2). Zu den Aussagen des Geschädigten passt ferner, dass C._____ seinen Aussagen zufolge in der Folge sah, wie dieser mit einer Flasche in der Hand dastand, sein Gesicht stark blutete und sein T-Shirt voller Blut war und dieser dann zum Beschuldigten und D._____ hinrannte und schrie, er werde beide umbringen (Urk. HD 1/5 S. 3), was C._____ allerdings an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht bestätigte. Besonders her- vorzuheben ist aber die Aussage C._____s, der Beschuldigte habe ihm später auf
- 22 - der Flucht gesagt, dass er und D._____ den Geschädigten geschlagen hätten. Er (der Beschuldigte) habe dem Geschädigten mit einer Flasche auf den Kopf ge- schlagen, wobei der Schlag so heftig gewesen sei, dass die Flasche kaputt ge- gangen sei, und ihm danach noch mit der zerbrochenen Flasche ins Gesicht ge- schlagen (Urk. HD 1/5 S. 2 ff.). Dass der Beschuldigte den Geschädigten verletzt habe, habe er unmittelbar von ihm (dem Beschuldigten) erfahren, der ihm noch seine blutverschmierten Hände gezeigt habe (Urk. HD 6/1 S. 4). Diese Aussage bestätigte C._____ auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Ok- tober 2014 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, und zwar je- weils vor dem Beschuldigten (Urk. HD 1/14 S. 17; Urk. HD 76 S. 16 f.). Dass C._____ den Beschuldigten falsch verstanden haben könnte, wie die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung wieder in den Raum stellte (Urk. HD 126 S. 16), wurde einerseits von C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung verneint (Urk. HD 76 S. 17). Gegen ein Missverständnis spricht aber auch, dass C._____ aussagte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass der Ge- schädigte ihn habe schlagen wollen, deshalb habe er ihn geschlagen (Urk. HD 76 S. 15). Dass E._____ und G._____ diese Aussagen C._____s nicht bestätigten, wie die Verteidigung monierte (Urk. HD 126 S. 16), spricht nicht zwangsläufig ge- gen die Darstellung C._____s. Vielmehr ist denkbar, dass dieses Gespräch nur zwischen C._____ und dem Beschuldigten stattfand und die weiteren Anwesen- den es nicht mitbekamen, zumal das von der Verteidigung angeführte "wir" durchaus untechnisch gemeint gewesen sein kann, stellen doch normalerweise nicht mehrere Personen gleichzeitig die gleiche Frage. Die Aussagen von C._____ sind bemerkenswert, weil er die Angaben des Geschädigten in massge- blichen Punkten bestätigte, obwohl er gemäss den Angaben des Geschädigten der Gruppe der Kontrahenten angehörte und im vorliegenden Verfahren Mitbe- schuldigter war. Zudem beschönigte er, wie schon die Vorinstanz zutreffend fest- stellte, seine eigene Rolle jedenfalls insofern nicht, als er einräumte, dem Be- schuldigten bei der Flucht behilflich gewesen zu sein, wobei seine Schilderung, er habe dies getan, weil er Angst gehabt habe, dass der Geschädigte ihn mit der Bierdose verletzen oder gar umbringen könnte (Urk. HD 1/5 S. 3 f; Urk. HD 1/6 S. 3 f.; Urk. HD 1/14 S. 11 f.), seine Darstellung der Geschehnisse plausibel ab-
- 23 - rundet. Sie zeigt, wie sich die Wut des Geschädigten in jenem Moment gegen den Beschuldigten gerichtet und dieser Grund zur Flucht gehabt hatte. Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass die Darstellung C._____s ausgewogen wirkt und seine Aussagen eine schlüssige und dichte Schilderung der Abfolge der Ge- schehnisse liefern, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt (vgl. Urk. HD 111 S. 28). Letzteres wird einerseits noch dadurch verstärkt, dass er viele Details nannte und diese in den von ihm aufgezeigten Ablauf hineinpassen und anderer- seits dadurch, dass er in allen seinen Einvernahmen weitestgehend übereinstim- mend aussagte. Schliesslich sind keinerlei Motive dafür ersichtlich, weshalb C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten könnte, zumal keiner der Anwe- senden geltend macht, dass er dem Geschädigten eine Flasche ins Gesicht ge- schlagen oder auch nur eine solche in der Hand gehalten habe. Eine unwahre Be- lastung des Beschuldigten, um sich selber zu entlasten, wie dies der Beschuldigte und die Verteidigung vermuten (Urk. HD 126 S. 16; Prot. II S. 15), hatte C._____ mithin nicht nötig. Seine Aussagen sind daher glaubhaft. 5.3.4. G._____ wurde zwar, nachdem sich der Verdacht gegen ihn nicht erhärtet hatte, im vorliegenden Verfahren nicht angeklagt, aber auch er gehörte gemäss den Aussagen des Geschädigten der Gruppe der Kontrahenten an. Dennoch schilderte auch er die Abläufe, soweit er sie gemäss seinen Angaben überhaupt wahrgenommen hatte, ähnlich. Auch gemäss seinen Ausführungen fand zunächst ein Streit zwischen D._____ und dem Geschädigten statt, und zwar seinen Anga- ben zufolge wegen sechs Franken. Im weiteren Verlauf des Abends sei es zu ei- ner zweiten Auseinandersetzung gekommen, wobei zuerst der Geschädigte D._____ mit den Händen weggestossen und dann D._____ dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht oder in den Hals geschlagen habe. Danach habe der Geschädigte eine Bierflasche oder eine flachgedrückte Bierdose ergriffen und D._____ damit anzugreifen versucht und habe D._____ einen Stein in die Rich- tung des Geschädigten geworfen, der allerdings seinen (G._____s) rechten Ober- schenkel getroffen habe. Danach habe der Geschädigte D._____ verfolgt. Anga- ben zum weiteren Hergang konnte G._____ seinen Aussagen zufolge nicht ma- chen, weil er mit Schmerzen am Boden gelegen sei. Später habe er den Geschä-
- 24 - digten voller Blut gesehen, könne aber nicht sagen, was für Verletzungen dieser erlitten habe (Urk. HD 1/11 S. 3 ff.; Urk. HD 1/12 S. 2 ff.; Urk. HD 1/14 S. 6). 5.3.5. Die Aussagen von E._____, der gemäss den Angaben des Geschädigten ebenfalls zu den Kontrahenten gehörte, bestätigen die Schilderung der Gescheh- nisse durch C._____ ebenfalls, soweit sie seine eigenen Wahrnehmungen wie- dergeben. Auch gemäss E._____ kam es zunächst zu einer verbalen Auseinan- dersetzung, an der D._____, der Beschuldigte und der Geschädigte beteiligt wa- ren. Daraufhin habe jeder jeden verfolgt, D._____ zwei Steine geworfen, womit er den Geschädigten habe treffen wollen, stattdessen aber mit einem das Bein von G._____ getroffen habe, und der Geschädigte eine Bierdose auseinandergebro- chen (Urk. HD 1/9 S. 4; Urk. HD 1/10 S. 3). Dass der Geschädigte eine Bierdose in der Hand hatte, bestätigte E._____ auch anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 27. Oktober 2014 (Urk. HD 1/14 S. 8 f.). Was das eigentliche Kernge- schehen, das zur Gesichtsverletzung des Geschädigten führte, angeht, machte E._____ geltend, keine Wahrnehmungen zu haben, weil er in diesem Zeitpunkt sein Zimmer abgeschlossen habe (Urk. HD 1/9 S. 3; Urk. HD 1/10 S. 3; Urk. HD 1/14 S. 8). Dies wirkt entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. HD 111 S. 32) nicht a priori unglaubhaft, zumal keiner der übrigen Anwesenden aussagte, dass E._____ während des Kerngeschehens anwesend gewesen sei und F._____ aus- führte, diesen erst später gesehen zu haben (Urk. HD 1/16 S. 7 f.). Zudem gab E._____ zu, dem Beschuldigten und D._____ bei der Flucht geholfen zu haben (Urk. HD 1/9 S. 3; Urk. HD 1/10 S. 2; Urk. HD 1/14 S. 8), beschönigte also seine Rolle bei den Geschehnissen jedenfalls insoweit ebenfalls nicht. 5.3.6. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass F._____, der sich anlässlich der ers- ten Einvernahme als Freund des Geschädigten bezeichnete (Urk. HD 1/15 S. 2), offensichtlich bemüht war, den Geschädigten möglichst positiv und den Beschul- digten sowie die beiden Mitbeschuldigten negativ darzustellen (vgl. Urk. HD 111 S. 34). Die Aussagen F._____s erweisen sich sodann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 126 S. 10 f.), welche insbesondere die erste Einvernahme F._____s am 11. September 2014 (Urk. HD 1/15) auszublenden scheint, nicht als konkret und bestimmt, sondern als wenig zuverlässig und widersprüchlich. So
- 25 - machte er in dieser Einvernahme geltend, der Beschuldigte, D._____, C._____ und G._____ hätten den Geschädigten mit Fäusten geschlagen und mit Füssen auf ihn eingetreten (Urk. HD 1/15 S. 3), wobei er dies anlässlich seiner Einver- nahme vom 16. Dezember 2014 relativierte und aussagte, nur zwei der vier Per- sonen hätten getreten; die anderen beiden hätten getrennt (Urk. HD 1/16 S. 8). Ferner gab er nunmehr an, den Beschuldigten habe er erst später gesehen; die- ser sei zwei bis drei Minuten später hinzugekommen (Urk. HD 1/16 S. 7). Mit sei- ner davon abweichenden Aussage anlässlich der Einvernahme vom 11. Septem- ber 2014, nur wenige Stunden nach den Geschehnissen, konfrontiert, bestätigte er aber seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 11. September 2014 (Urk. HD 1/16 S. 8). Ferner machte er geltend, nicht gesehen zu haben, wer mit der Flasche geschlagen habe (Urk. HD 1/16 S. 5 ff.), er habe die Flasche über- haupt nicht gesehen (Urk. HD 1/16 S. 8), sagte jedoch ebenfalls aus, dass D._____ einen Stein gegen den Geschädigten geworfen und dieser D._____ dann verfolgt habe (Urk. HD 1/16 S. 6 f. und S. 10). Sodann waren, wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, seine Aussagen zur Frage, ob D._____ den Geschä- digten mit dem Stein getroffen habe, widersprüchlich (vgl. Urk. HD 111 S. 35). Auch er erklärte aber, dass D._____ den Geschädigten zu Beginn der körperli- chen Auseinandersetzung mit dem Kopf geschlagen habe (Urk. HD 1/16 S. 6). 5.3.7. Was die Aussagen von D._____ angeht, kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 111 S. 18 f.). D._____ machte nur spärlich Angaben zum Sachverhalt und behauptete im Wesentlichen, sich nicht mehr erinnern zu können. Es mag sein, dass D._____s Erinnerungsvermö- gen, wie von der Vorinstanz vermutet (Urk. HD 111 S. 11 f.), durch massiven Al- koholkonsum beeinträchtigt war. Jedenfalls wies er am 11. September 2014 um 5.35 Uhr eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1.77 und 1.95 Gewichtspromil- len auf (Urk. HD 1/25/6 S. 2) und hatte er anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 11. September 2014 auch angegeben, unter Alkoholeinfluss gestanden resp. im Laufe des Abends drei Flaschen Wein getrunken zu haben und sich des- halb nicht an die Vorkommnisse in der vorherigen Nacht erinnern zu können (Urk. HD 1/7 S. 1 ff.). Dies bestätigte er anlässlich der Hafteinvernahme vom
12. September 2014 (Urk. HD 1/8 S. 2 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernah-
- 26 - me sowie der Hafteinvernahme gab er aber offensichtlich wahrheitswidrig an, dass ihm die Namen der übrigen Beteiligten, die alle in der selben Unterkunft wohnten wie er (Urk. HD 1/1 S. 1 f.) und mit denen er gemäss den insoweit glaubhaften Aussagen aller weiteren Beteiligten auch einen Teil des fraglichen Abends verbracht hatte, nichts sagen würden (Urk. HD 1/7 S. 2 ff.; Urk. HD 1/8 S. 2 f.). Dass D._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die von seinem amtlichen Verteidiger vorgenommene Würdigung der Aussagen der ande- ren Beteiligten, wonach er dem Geschädigten einen Faustschlag oder eine Kopf- nuss verpasst habe, akzeptiert habe, ohne sich aber daran zu erinnern, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen (Prot. I S. 23 f.), weshalb die vorinstanzlichen Er- wägungen insoweit zu korrigieren sind. Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte D._____ mit der Begründung "Sagen wir wegen des Alkohols" in weiten Teilen Erinnerungslücken geltend (Urk. HD 77 S. 12). Den Aussagen D._____s lassen sich keine Angaben zum vorliegend relevanten Kern- geschehen entnehmen. 5.3.8. Die Angaben des Beschuldigten stehen in starkem Kontrast zu denjenigen der übrigen Anwesenden. Er stritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe fast durch- wegs ab und machte primär geltend, er habe bloss geschlichtet (Urk. HD 1/3 S. 1 ff.; Urk. HD 1/4 S. 2 ff.). Insbesondere stellte er praktisch durchgehend in Abrede, jemanden geschlagen zu haben (Urk. HD 1/3 S. 1). Anfänglich behauptete er so- gar, dass sich der Geschädigte die Verletzungen selber zugefügt habe (Urk. HD 1/3 S. 2 und S. 4), woran er dann später nicht mehr festhielt. Vielmehr bezeichne- te er nun unter Berufung auf den Geschädigten D._____ als den Verursacher der Verletzungen des Geschädigten (Urk. HD 1/3 S. 4 und S. 6). Gab er anfänglich an, bei der Verletzung des Geschädigten nicht anwesend gewesen zu sein, weil er die Toilette aufgesucht habe (Urk. HD 1/3 S. 4 und 6; Urk. HD 1/4 S. 3), mach- te er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 geltend, während des Kerngeschehens hineingegangen zu sein und sein Zimmer abge- schlossen zu haben (Urk. HD 1/14 S. 9). Besonders bemerkenswert ist allerdings die letzte Aussage anlässlich seiner Hafteinvernahme: "Er [der Geschädigte] fing an und griff die anderen an. Wir haben darauf reagiert und ihm das nötige dafür gegeben", dies, nachdem er zuvor zugegeben hatte, dem Geschädigten mit der
- 27 - linken Hand einen Faustschlag ins Gesicht gegeben zu haben, nachdem er zuerst vom Geschädigten geschlagen worden sei (Urk. HD 1/4 S. 4). Dennoch blieb er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfah- ren dabei, dass er nichts Konkretes gemacht habe, und dass er mit einer Flasche resp. deren Überrest ins Gesicht des Geschädigten geschlagen habe, bestritt er bis zuletzt (Urk. HD 75 S. 13 und S. 15; Urk. HD 126 S.7 ff.; Prot. II S. 13 ff.). Die- se Darstellung des Beschuldigten will die Verteidigung dadurch bestätigt sehen, dass auf den Scherben, die am Tatort gefunden wurden, keine Fingerabdrücke des Beschuldigten gefunden wurden (Urk. HD 79 S. 16 unter Verweis auf Urk. 1/21/1 S. 15; Urk. HD 126 S. 8). Die Argumentation der Verteidigung hält aber ei- ner genaueren Prüfung nicht stand. Stimmt die Darstellung des Geschädigten, muss der Beschuldigte die Flasche resp. deren Überrest am Flaschenhals gehal- ten haben und müssten sich darauf Fingerabdrücke des Beschuldigten befunden haben. Vom oberen Teil einer Weinflasche lagen aber, wie sich aus der Fotodo- kumentation (Urk. HD 72 S. 11 ff.) und dem Spurenbericht des Forensischen Insti- tuts vom 1. November 2014 (Urk. HD 1/21/1 S. 15 f.) ergibt, keine Scherben am Tatort. Insbesondere lassen sich, wie der Verteidiger zutreffend festhielt (Urk. HD 79 S. 17; Urk. HD 126 S. 7), keine Scherbenteile eines Flaschenhalses erkennen (Urk. HD 72 S. 11 ff.), weshalb keine entsprechenden Untersuchungen vorge- nommen werden konnten (Urk. HD 1/21/1 S. 16). Das Fehlen eines Flaschenhal- ses spricht allerdings entgegen der Ansicht des Verteidigers (Urk. HD 79 S. 17; Urk. 126 S. 7 f.) nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten, könnte dieser doch diesen in der allgemeinen Hektik am Tatort ohne Weiteres unbemerkt zum Verschwinden gebracht haben. Dass auch der Flaschenboden gefehlt habe, wie dies die Verteidigung in der Berufungsverhandlung monierte (vgl. Urk. HD 126 S. 7), findet in den Feststellungen des Spurenberichts des Forensischen Instituts, wo nur das Fehlen des Flaschenhalses erwähnt ist (Urk. HD 1/121/1 S. 16), und in den übrigen Akten keine Stütze. Vielmehr zerbrach die Flasche offensichtlich in unzählige Stücke. Dass mehrere Flaschen respektive deren Scherben am Boden gelegen seien, wie dies der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung aussagte (Prot. II S. 15), steht in Widerspruch zu den Feststellungen im Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 1. November 2014, wo konkret festgehalten
- 28 - wurde, dass Glasscherben einer grünen Weinflasche gefunden worden seien, wobei der Flaschenhals gefehlt habe (Urk. HD 1/21/1 S. 16; dazu auch nachfol- gende Erw. 5.3.8.). Dass aus den Wunden des Geschädigten keine Glasteile hät- ten sichergestellt werden können, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. HD 126 S. 8), kann so nicht gesagt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, das sich seinerseits u.a. auf den Operationsbe- richt des Universitätsspitals Zürich stützt, dass sich multiple Fremdkörper (am ehesten Glas) im den Oberkieferknochen umgebenden Weichgewebe und in der Kieferhöhle links befunden hätten (Urk. HD 1/22/1 S. 4). Der von der Verteidigung angesprochene Korken (Urk. HD 126 S. 8) könnte, wie dies öfters gemacht wird, ursprünglich auf der bereits geleerten, vom Beschuldigten behändigten Weinfla- sche aufgesetzt gewesen und im Laufe der Auseinandersetzung abgefallen sein, zumal die Flasche so grossen Kräften ausgesetzt war, dass sie zerbrach. Das von der Verteidigung weiter angeführte Fehlen von Weinflecken könnte dadurch zu erklären sein, dass die Weinflasche bereits ausgetrunken war, als sie im Rahmen der Auseinandersetzung Verwendung fand. Dass an den Kleidern des Beschul- digten kein Blut des Geschädigten festgestellt wurde (so die Verteidigung in Urk. HD 126 S. 9), könnte darauf zurückzuführen sein, dass nach dem Schlag mit der Flasche kein Körperkontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten mehr stattfand. Sodann machte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontations- einvernahme vom 27. Oktober 2014 geltend, der Geschädigte habe ihm bei der Auseinandersetzung vom 11. September 2014 die Rippen gebrochen (Urk. HD 1/14 S. 13), obwohl er zuvor mehrfach angegeben hatte, dass er die Rippenver- letzung ca. zwei Wochen vorher resp. bei einem anderen Vorfall erlitten hatte (Urk. HD 1/3 S. 2; Urk. HD 1/4 S. 5; Urk. HD 1/23/1 S. 2). Ähnliche Aussagen tä- tigte der Beschuldigte teilweise auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16). Tatsächlich hatte er anlässlich des Diebstahlversuchs vom 22. August 2014 eine nicht-dislozierte Fraktur der 5. und 6. Rippe ventrolateral links erlitten (Urk. ND3/3/1 S. 3 f., Urk. ND 3/3/6/2 S. 1 f. und S. 4 f. ["Schlägerei am Vortag"]) wes- halb seine Behauptung, die Rippenverletzung stamme vom Geschädigten, offen- sichtlich nicht stimmt. Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass der Be- schuldigte bemüht war, den Geschädigten in ein schlechtes Licht zu stellen (vgl.
- 29 - insb. Urk. HD 1/4 S. 4 und Urk. HD 1/14 S. 13); auf ihre diesbezüglichen Erwä- gungen (Urk. HD 111 S. 23) kann verwiesen werden. Den Aussagen des Be- schuldigten mangelt es an Kohärenz und Plausibilität. Sie sind, wie von der Vo- rinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. HD 111 S. 23 f.), in sich widersprüchlich und sie stehen, wie vorstehend aufgezeigt wurde, grösstenteils übereinstimmen- den Aussagen übriger Beteiligter sowie den übrigen Beweisergebnissen entge- gen, während umgekehrt seine Aussagen keine Bestätigung in den Aussagen der übrigen Beteiligten sowie im übrigen Beweisergebnis finden. Dass der Beschul- digte im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Abrede stellte, C._____ gesagt zu haben, er habe dem Geschädigten mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen, wobei der Schlag so heftig gewesen sei, dass die Flasche ka- putt gegangen sei, und ihm danach noch mit der zerbrochenen Flasche ins Ge- sicht geschlagen (Urk. HD 75 S. 15), ändert daran nichts. Zwar gab F._____ an- lässlich seiner Einvernahme vom 16. Dezember 2014 an, den Beschuldigten erst später gesehen zu haben, dieser sei zwei bis drei Minuten nach den Geschehnis- sen gemeinsam mit E._____ herausgekommen (Urk. HD 1/16 S. 7). Dies mag zwar sein, doch schliesst dies keineswegs aus, dass der Beschuldigte am Kern- geschehen beteiligt war, zumal F._____ später auf Vorhalt früherer Aussagen be- stätigte, auch der Beschuldigte habe den Geschädigten mit den Fäusten geschla- gen und mit den Füssen getreten, was die Anwesenheit des Beschuldigten im Rahmen des Kerngeschehens voraussetzt, und ferner ausführte, nicht gesehen zu haben, wer mit der Flasche geschlagen habe (Urk. HD 1/16 S. 7). Vielmehr schliesst die Aussage F._____s gerade nicht aus, dass dies der Beschuldigte war und kann dieser auch unmittelbar danach ins Haus gegangen sein und den Fla- schenhals entsorgt sowie sein Zimmer abgeschlossen oder die Toilette aufge- sucht haben und dann gemeinsam mit E._____ wieder hinausgegangen und ge- flüchtet sein. Bis auf die vorstehend im Wortlaut wiedergegebene Aussage des Beschuldigten sind seine Angaben unglaubwürdig, weshalb auf sie insoweit nicht abgestellt werden kann. 5.3.9. Fügt man die obigen Aussagen, ausgehend von der glaubhaften Schilde- rung von C._____, zu einem plausiblen Ganzen zusammen, gelangt man im We- sentlichen zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Diese hat gestützt auf den
- 30 - vorhandenen Beweismitteln den tatsächlichen Hergang der Geschehnisse inkl. der in der Anklageschrift nicht enthaltenen Vorgeschichte plausibel und überzeu- gend nachgezeichnet; auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. HD 111 S. 38 f.). Zu ergänzen ist, dass dem Schlag oder der Kopfnuss D._____s ins Gesicht des Geschädigten ein Stossen seinerseits vorausgegangen war. Ferner muss aufgrund der Aussagen von G._____, die von anderen bestätigt wurde, da- von ausgegangen werden, dass die flachgedrückte Bierdose, die der Geschädigte mit sich führte, als er die Verfolgung D._____s aufnahm, zuvor von ihm abgebro- chen worden und als Waffe einsetzbar war. Dies führt zum Schluss, dass der Ge- schädigte die Verfolgung nicht aufnahm, um D._____ zur Rede zu stellen, son- dern um ihn entweder bloss wegzujagen oder aber anzugreifen. In der Folge ge- langte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich nicht erstellen lässt, dass, bevor der Geschädigte die Verletzung im Gesicht erlitt, der Beschuldigte, C._____ und D._____ gemeinsam begannen, derart von hinten auf diesen einzuschlagen und zu treten, dass er kurz das Bewusstsein verlor und sich von den Schlägen di- verse Hautabschürfungen am rechten Unterarm und am Bauch zuzog (Urk. HD 111 S. 39 unter Bezugnahme auf Urk. HD 45 S. 4 erster Absatz). Zwar hatte der Beschuldigte gemäss den Aussagen C._____s diesem gegenüber gesagt, dass er die Flasche zuerst auf den Kopf des Geschädigten geschlagen habe, wobei sie durch die Heftigkeit des Schlags zerbrochen sei, und dann die zerbrochene Fla- sche ins Gesicht des Geschädigten geschlagen. Dem wird aber vom Geschädig- ten widersprochen. Dieser erklärte wie dargelegt, der Beschuldigte habe die Fla- sche zuerst gegen den Boden geschlagen und sie dabei zerbrochen, und ihm die zerbrochene Flasche dann ins Gesicht geschlagen. Es kann nicht gesagt werden, dass die eine oder die andere Darstellung glaubhafter ist. Zwar kann nicht daran gezweifelt werden, dass der Beschuldigte C._____ gegenüber tatsächlich angab, zunächst die Flasche auf den Kopf des Geschädigten geschlagen zu haben. Es kann aber nicht vollends ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, als er gegenüber C._____ die Vorgänge schilderte, diese noch etwas ausschmückte. Daher ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der Beschuldigte in dieser Phase weder auf den Geschädigten einschlug noch diesen trat. Hingegen kann kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldigte war,
- 31 - der in der Endphase der Geschehnisse die Verletzungen im Gesicht des Geschä- digten mit der zerbrochenen Flasche verursachte. Dies wird nicht nur vom Ge- schädigten behauptet, sondern auch durch die Aussagen von C._____ bestätigt. Dass die Flasche zerbrochen wurde, kann zwar auch auf ein Missgeschick in der Dynamik der Geschehnisse zurückzuführen sein. Naheliegender ist aber, dass dies – wie bei der Bierdose des Geschädigten – bewusst gemacht wurde, um sie als Waffe einsetzen zu können. Diese von der Verteidigung aufgeworfene Frage (Urk. HD 126 S. 7) kann allerdings offen bleiben. Angesichts des Ablaufs der Ge- schehnisse ist offensichtlich, dass sich der Beschuldigte die Selbstverletzungen, die sich der Geschädigte im Asylzentrum jeweils zufügte, für seine erste Version der Geschehnisse zunutze machte. Dass sich der Geschädigte die Wunde in sei- nem Gesicht selber zugefügt hat kann ausgeschlossen werden, zumal es sich bei den in der Vergangenheit vom Geschädigten sich selber beigebrachten Verlet- zungen, welche von der Verteidigung angeführt wurden (Urk. HD 126 S. 13), je- weils um nicht mit den vorliegenden Verletzungen vergleichbare ritzartige Verlet- zungen an den Armen handelte. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Schlag mit dem Rest der Flasche auch die offene Fraktur des Oberkiefers auf der linken Seite, den Bruch der knöchernen Augenhöhle sowie den Nasenbein- bruch verursachte, was entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. HD 126 S. 9) nach allgemeiner Erfahrung auch durch einen heftigen Schlag mit einer zerbrochenen Weinflasche grundsätzlich möglich ist, denn der zuvor von D._____ verabreichte Schlag mit der Faust oder mit der Hand hatte den Mund und das Gebiss des Geschädigten getroffen, und von weiteren Schlägen ins Ge- sicht des Geschädigten kann aufgrund der vorherigen Erwägungen nicht ausge- gangen werden. Dass auch diese Verletzungen durch den Schlag mit dem Fla- schenrest entstanden sind, wird im Übrigen dadurch untermauert, dass sich ge- mäss dem Gutachten für Rechtsmedizin multiple Fremdkörper (am ehesten Glas) im den Oberkieferknochen umgebenden Weichgewebe und in der Kieferhöhle be- fanden (Urk. HD 1/22/1 S. 4). Das von der Verteidigung in Frage gestellte Motiv des Beschuldigten (vgl. Urk. HD 126 S. 17) ist darin zu erblicken, dass der Ge- schädigte seinerseits D._____, der ihm zuvor die Verletzung im Mundbereich zu- gefügt hatte, verfolgte, und der Beschuldigte dies nicht tatenlos hinnehmen wollte.
- 32 - 5.4. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist für die rechtliche Würdigung von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: D._____ schlug den Geschädigten am 11. September 2014 um ca. 00.50 Uhr an der H._____strasse … in … Zürich im Hof des Asylzentrums H._____, nachdem er Streit mit F._____, dem Begleiter des Geschädigten, gehabt hatte, unvermittelt gegen den Mund, so dass der Geschä- digte am Gebiss verletzt wurde. Einen nicht genau bestimmbaren Zeitraum später bewarf D._____ den Geschädigten mit Steinen, ohne diesen dabei jedoch zu tref- fen. Nach den Steinwürfen rannte D._____ weg und nahm der Geschädigte mit einer zerbrochenen und flachgedrückten Bierdose bewaffnet dessen Verfolgung auf, um ihn entweder wegzujagen oder anzugreifen. In der Folge nahm der Be- schuldigte die Verfolgung des Geschädigten auf, nicht jedoch C._____, weil die- ser beim durch den Steinwurf D._____s verletzten G._____ blieb, und schlug der Beschuldigte dem Geschädigten eine zuvor durch einen Schlag gegen den Boden zerbrochene Flasche resp. deren Überrest derart ins Gesicht, dass der Geschä- digte eine bleibende Narbe, beginnend unter dem linken Auge senkrecht auf der Wange bis zur Höhe Ende der Nasenflügel, eine offene Fraktur des Oberkiefers auf der linken Seite, einen Bruch der knöchernen Augenhöhle sowie einen Na- senbeinbruch davon trug. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde (diese im Hauptstandpunkt) und die Vorinstanz qualifizier- ten die Tat des Beschuldigten als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB (Urk. HD 45 S. 6; Urk. HD 111 S. 44 ff.), weil sie von einer bleibenden argen Entstellung des Gesichts des Geschädigten im Sinne dieser Bestimmung ausgingen.
2. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begeht, wer vor- sätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Or- gan oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend
- 33 - entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
3. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung aufgezeigt wurde, kann entgegen der Ansicht der Anklagebehörde und der Vorinstanz nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden, dass der Geschädigte aufgrund der Tathandlung des Beschuldigten eine bleibende arge Entstellung des Gesichts erlitt (dazu vorne un- ter Erw. III.5.1.). Dies wäre, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gemäss der Literatur und Praxis dann der Fall, wenn es sich um eine deutlich sichtbare, blei- bende Narbe im Gesicht handeln würde (Urk. HD 111 S. 46), nicht aber bei relativ unauffälligen Narben und gut verheilenden Schnittwunden (BSK StGB II- Roth/Berkemeier, Art. 122 N 18). Das Bundesgericht bejahte bei einem weibli- chen Opfer eine arge bleibende Entstellung aufgrund einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die unmittelbar nach der Tat "arg" und nach 3 ½ Jahren zwar gut verheilt, aber doch weiterhin deutlich sichtbar war und die Ge- schädigte zudem mimisch bleibend beeinträchtigte, was vor allem beim Lachen auffiel, wobei es von einem Grenzfall ausging (BGE 115 IV 17 Regeste Ziff. 1 und E. 1 ff.). Ferner nahm es eine arge bleibende Entstellung im Fall eines noch jun- gen männlichen Opfers, das eine sich über die ganze linke Seite des Gesichts, vom Mundwinkel bis in den Halsbereich unterhalb des linken Ohres ziehende dreiteilige Schnittwunde erlitten hatte und bei dem fünf Jahre nach der Verletzung die schönheitschirurgischen Massnahmen ausgeschöpft waren, an, auch wenn keine Beeinträchtigung der Mimik vorlag (Urteil BGer 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.3). Das Geschworenengericht des Kantons Zürich ging bei zwei 10 cm langen Schnittwunden, die sich über den Kieferknochen erstreckten, auch mit plastischer Chirurgie nicht zu beseitigen waren und selbst mit einem Bart sichtbar blieben, von einer argen Entstellung aus (BSK StGB II-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 18 mit Verweis auf Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom
26. Juni 2002). Beim Geschädigten befindet sich die Narbe zwar ebenfalls an prominenter Stelle im Gesicht, doch ist sie deutlich kürzer als diejenigen in den drei aufgezeigten Fällen und steht aufgrund fehlender Informationen über den Heilungsprozess nicht mit rechtsgenügender Sicherheit fest, wie sie nach dessen Abschluss aussieht. Da beim Geschädigten auch sonst keine Verletzung im Sinne
- 34 - von Art. 122 StGB vorlag, ist der objektive Tatbestand dieser Bestimmung nicht erfüllt und kommt eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung somit nicht in Frage. Zu prüfen ist aber, ob der Versuch einer schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.
4. Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte dem Geschädigten ei- ne zerbrochene Glasflasche ins Gesicht. Es bedarf keiner langen Erläuterungen, dass der aufgrund des Verletzungsbildes zweifelsohne mit massiver Kraftanwen- dung erfolgte Angriff mit dem Rest der Weinflasche ohne Weiteres zu einer blei- benden argen Entstellung oder auch zu noch Schlimmerem, wegen des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO aber nicht zu prüfen- dem, hätte führen können.
5. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die zutreffenden allgemei- nen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 111 S. 45 ff.). Diese kam ferner zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte selbstverständlich um die ernsthafte Möglichkeit, mit der abgebrochenen Glasflasche schwere Verlet- zungen und insbesondere auch bleibende und arg entstellende Narben im Ge- sicht zu verursachen, wusste (Urk. HD 111 S. 47), denn dies ist allgemein be- kannt. Darüber hinaus ist auch ihre Argumentation, dass das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung sehr hoch war, nicht zu beanstanden. Unter den gegebenen Umständen ist schlechterdings undenkbar, dass der Beschuldigte darauf vertrau- te, dass keine schweren Verletzungen und bleibenden und arg entstellenden Nar- ben im Gesicht eintreten würden. Wer seinem Opfer eine abgebrochene Glasfla- sche mit der abgebrochenen Seite voran derart kräftig ins Gesicht schlägt, wie dies der Beschuldigte offensichtlich tat, nimmt vielmehr derartige Verletzungen zumindest in Kauf. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte.
6. Unter Zugrundelegung des erstellten Sachverhaltes erlitt der Geschädigte durch die Handlung des Beschuldigten eine – massive – einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Ferner ist eine abgebrochene Flasche ohne Weiteres als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
- 35 - StGB zu qualifizieren (BSK StGB II-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 21). Da die ver- suchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung beim Wissen des Täters um die Gefährlichkeit seines Handelns der qualifizierten einfachen Körperverlet- zung vorgeht und Letzteres im vorliegenden Fall zu bejahen ist (dazu vorne unter Erw. IV.5.), kommt eine (zusätzliche) Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht in Betracht (BSK StGB II-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 28 mit Verweis auf Urteil BGer 6B.954/2010 vom 10. März 2011).
7. Weil weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte daher ferner der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
1. Da der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Schuldsprü- che betreffend versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und betreffend Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie die für die Übertretung ausgefällte Busse akzeptierte, ist bei der vorliegenden Strafzumessung der Schuldspruch be- treffend versuchten Diebstahl mit einzubeziehen.
2. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Praxis korrekt wieder- gegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 111 S. 48 ff.). Ferner ist mit der Vorinstanz, welche die Voraussetzungen, unter denen eine kurze un- bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, zutreffend dargelegt hat (Urk. HD 111 S. 54), davon auszugehen, dass die Bedingungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe für den Diebstahlsversuch nicht erfüllt sind und eine Geld- strafe angesichts des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten nicht vollziehbar wäre, weshalb für dieses Delikt nur die Ausfällung einer kurzen unbedingten Freiheits- strafe in Frage kommt (vgl. Urk. HD 111 S. 55 f.). Für die versuchte schwere Kör-
- 36 - perverletzung fällt, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, die Ausfällung einer Geldstrafe ohnehin ausser Betracht. Es ist daher bei der Strafzumessung nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen und eine Gesamtstrafe zu bilden. 3.1. Vorliegend weist der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mit Freiheitstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 180 Tagessätzen die höhere abstrakte Strafandrohung auf. 3.2. Beim Beschuldigten sind trotz des Vorliegens sowohl des Strafschärfungs- grundes der Tatmehrheit als auch des Strafmilderungsgrundes der versuchten Tatbegehung keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche eine Über- oder Unterschreitung des regulären Strafrahmens als angezeigt erscheinen lies- sen. 4.1. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere ist von der vollendeten Tat auszugehen; dass versuchte Tatbegehung vorliegt, ist nach der Abhandlung der objektiven und subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Ferner ist beim objek- tiven Tatverschulden vorauszuschicken, dass der Tatbestand der schweren Kör- perverletzung die körperliche und psychische Integrität und damit das wichtigste Rechtsgut des Menschen überhaupt schützt. Der Beschuldigte versetzte dem Ge- schädigten den Schlag mit der abgebrochenen, offensichtlich messerscharfe Kan- ten aufweisenden Weinflasche ins Gesicht völlig unvermittelt und ohne nachvoll- ziehbaren Anlass. Sollte er den Eindruck gehabt haben, dass sich D._____ auf- grund dessen, dass ihn der Geschädigte mit einer zerbrochenen und flachge- drückten Bierdose bewaffnet verfolgte, in einer Gefahr befand, hätte er zu weit weniger drastischen Mitteln greifen können, zumal zuvor bereits andere Anwe- sende die Streitenden getrennt hatten und der Beschuldigte daher wusste, dass er im Bedarfsfall auf die Unterstützung weiterer Personen zählen konnte. Zwar handelte es sich, wie die Vorinstanz zutreffend anmerkte, nur um einen Schlag (Urk. HD 111 S. 52). Dessen erhebliche Intensität und Wucht zeigt aber eine beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat vorhandene spontane Gewaltbereitschaft und Aggression. Sein Tatvorgehen zeugt von unbedachtem, aus dem Augenblick her- aus unreflektierten Handeln. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Be- schuldigte die Tat nicht im Voraus plante und vorbereitete, sondern es sich um ei-
- 37 - ne spontane Aktion handelte. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass es insgesamt gesehen um eine eher wechselseitige Auseinandersetzung ging, es aber der Beschuldigte war, dem die Gewalteskalation zuzuschreiben war (vgl. Urk. HD 111 S. 52 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. HD 111 S. 52) kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass neben D._____ auch der Beschuldigte direkt davon betroffen war. Es liegen nämlich keinerlei Anhaltspunk- te dafür vor, dass die Schnittverletzungen an der Hand des Beschuldigten vom Geschädigten stammen, zumal die Verletzungen die rechte Handinnenfläche des Beschuldigten betrafen (Urk. HD 1/23/1 S. 3 f.; Urk. HD 72 S. 93 und S. 97; Urk. HD 75 S. 17) und der Beschuldigte Rechtshänder ist (Prot. II S. 10), die Verlet- zung also die Innenseite der Hand betraf, mit der er aller Wahrscheinlichkeit nach die Flasche, die dann zerbrach, hielt. Vielmehr muss daraus, dass der Beschul- digte mit der Weinflasche hantierte und diese dabei zerbrach, geschlossen wer- den, dass sich der Beschuldigte versehentlich selber verletzte. Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung vorgebrachte Argumen- tation, dass auch D._____ und G._____ Schnittverletzungen gehabt hätten (Prot. I S. 16), ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass C._____ glaubhaft aussagte, dass der Beschuldigte ihm, als er (C._____) gemerkt habe, dass dieser Blut an der Hand gehabt habe, gesagt habe, der Geschädigte habe ihn schlagen wollen, weshalb er den Geschädigten geschlagen habe (Urk. HD 76 S. 15). Nach der glaubhaften Darstellung C._____s machte der Beschuldigte somit ihm gegenüber gerade nicht geltend, dass seine Verletzung an der Hand vom Geschädigten ver- ursacht worden war. Die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen machten eine sofortige, mehrstündige Operation notwendig und führten zu einem mehrtä- gigen Spitalaufenthalt. Zudem wird die Narbe, die der Geschädigte im Gesicht er- litt, sichtbar bleiben. Die objektive Schwere der Tat ist daher, hätte sie zu einer bleibenden und arg entstellenden Narbe im Gesicht des Geschädigten geführt, mit der Vorinstanz (Urk. HD 111 S. 53) als keinesfalls leicht einzustufen und wür- de eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass dem tätlichen Angriff keine das Verschulden des Beschuldigten relativierende Provokation des Geschädigten ihm gegenüber oder gar eine Notwehr- oder Notstandsituation vo-
- 38 - rausging. Wer einer anderen Person eine abgebrochene Weinflasche unvermittelt mit Wucht ins Gesicht schlägt, der will das Opfer verletzen. Insofern handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung, begangen mit einem gefährlichen Gegenstand. Rechnung zu tragen ist aber auch dem Umstand, dass gemäss erstelltem Sachverhalt davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte hinsichtlich der schweren Körperverletzung nicht di- rektvorsätzlich handelte. Er nahm eine solche jedoch in Kauf. Weiter ist, wie die Verteidigung zutreffend ausführte (Urk. HD 126 S. 19 f.), verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat angetrunken war. Da die Blutentnahme rund 16.5 Stunden nach der Tat erfolgte (Urk. HD 1/23/6), liegen keine gesicherten Erkenntnisse über das Ausmass seiner Alkoholisierung im Zeitpunkt der Tat vor. Gemäss übereinstimmenden Aussagen anderer Anwe- senden (dazu vorne unter Erw. III.4.2.) war der Beschuldigte jedoch deutlich an- getrunken. Allerdings war er trotz der Alkoholisierung in der Lage, zielgerichtet vorzugehen, eine Flasche als Tatwaffe zu behändigen, D._____ und den Ge- schädigten zu verfolgen und schliesslich mit der abgebrochenen Flasche wuchtig in das Gesicht des Geschädigten zu schlagen. Zudem gelang ihm unmittelbar nach der Tat die Flucht. Deshalb ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 126 S. 20) davon auszugehen, dass seine Steuerungsfähigkeit lediglich in leichtem Masse beeinträchtigt war, was praxisgemäss zur Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB führt (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1.b). Die subjektive Komponente führt zu einer leichten Relativierung des Gesamtverschuldens, weshalb für das vollendete Delikt aufgrund der objekti- ven und subjektiven Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe angemessen wäre. 4.3. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die erlittene Verletzung die für die An- nahme einer schweren Körperverletzung erforderliche Schwere nicht erreichte, weshalb versuchte Tatbegehung vorliegt. Aus diesem Grund ist die hypothetische Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern, allerdings nur leicht, da der Beschuldigte alles, was zur Erfüllung des Tatbestandes der schwe- ren Körperverletzung erforderlich ist, unternahm und es nur dem Zufall zu verdan-
- 39 - ken war, dass keine schwere Körperverletzung eintrat. Vor diesem Hintergrund ist eine Reduktion von 6 Monaten angemessen. 4.4. Was die Täterkomponente angeht, kann hinsichtlich der Biographie des Be- schuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, die der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 6 ff.), verwiesen werden (Urk. HD 111 S. 56). Aus dieser ergeben sich keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren. Deutlich straferhöhend wirken die acht von der Vorinstanz auf- gezählten Vorstrafen, die der Beschuldigte seit 2006 innerhalb von rund fünf Jah- ren in Italien erwirkte (Urk. HD 111 S. 56 ff. unter Verweis auf Urk. HD 1/39/3). Der Beschuldigte delinquierte dabei in regelmässigen Abständen, wobei sich die- se Delinquenz teilweise ebenfalls gegen die körperliche Integrität anderer richtete. Zudem beging der Beschuldigte die Tat zum Nachteil des Geschädigten bloss ei- nen Monat nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis, in dem er vom 31. Juli 2011 bis zum 8. August 2014 eingesessen war (Urk. HD 1/39/3; Urk. HD 75 S. 3). Dies belegt eindrücklich, dass ihn der Vollzug der bisherigen Strafen völlig unbe- eindruckt liess. Da der Beschuldigte die Tat bis zum heutigen Zeitpunkt konse- quent abstritt, wirkt sich sein Nachtatverhalten nicht auf die Strafzumessung aus. Gestützt auf die Täterkomponente ist eine Erhöhung der Strafe um ein Jahr ange- zeigt.
5. In Anwendung des Asperationsprinzips ist schliesslich der Diebstahlsversuch in die Strafzumessung einzubeziehen. Diesbezüglich wiegt das objektive und sub- jektive Verschulden des Beschuldigten, der in einem unverschlossenen, in einer Parkgarage abgestellten Fahrzeug das Handschuhfach auf Wertsachen durch- suchte, angesichts der Bandbreite möglicher Diebstähle noch leicht. Strafmin- dernd ist die erhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu be- rücksichtigen. Eine später in der Tatnacht durchgeführte Messung des Blutalko- holgehalts ergab einen Wert von 2,26 Gewichtspromillen (Urk. ND 3/3/6/2), wes- halb mangels näherer Informationen zu Gunsten des Beschuldigten von einer mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen ist, zumal der Beschuldigte auch gemäss den im Polizeirapport vom
5. Oktober 2014 festgehaltenen Aussagen des Geschädigten I._____ sowie ge-
- 40 - mäss den Wahrnehmungen der ausgerückten Polizeibeamten unmittelbar nach der Tat stark alkoholisiert war (Urk. ND3/3/1 S. 3 f.). Zudem blieb es beim Ver- such, was allerdings mit der Vorinstanz nur leicht strafmindernd zu berücksichti- gen ist, da der Beschuldigte seine Delinquenz nicht von sich aus abbrach, son- dern in flagranti ertappt und an der Vollendung gehindert wurde (vgl. Urk. HD 111 S. 55). Auch bei dieser Tat sind die – teilweise einschlägigen – Vorstrafen des Beschuldigten empfindlich straferhöhend zu berücksichtigen, wobei speziell ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte sie nur gerade zwei Wochen nach der Ent- lassung aus einer mehrjährigen Gefängnisstrafe beging, während die Biographie des Beschuldigten nicht strafzumessungsrelevant ist. Hinsichtlich dieses Delikts war der Beschuldigte noch vor der Vorinstanz zunächst ungeständig. Vielmehr behauptete er, er habe nicht stehlen, sondern im unverschlossenen Opel über- nachten wollen. Schliesslich machte er geltend, er sei betrunken gewesen und er- innere sich nicht, akzeptiere aber die Aussagen der Zeugen (Urk. HD 75 S. 18). Von einem Geständnis kann unter diesen Umständen kaum die Rede sein, wes- halb das Zugeständnis des Beschuldigten nur marginal strafmindernd berücksich- tigt werden kann. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind unter dem Ti- tel Nachtatverhalten nicht auszumachen. Dieses Delikt rechtfertigt eine Erhöhung der Strafe um einen Monat.
6. Demzufolge ist der Beschuldigte mit 3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Daran sind 495 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Da angesichts der Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe weder die Vorausset- zungen für einen bedingten noch diejenigen für einen teilbedingten Vollzug im Sinne von Art. 42 und 43 StGB erfüllt sind, ist die Strafe zu vollziehen.
- 41 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Zugestimmt werden kann den vorinstanzlichen Erwägungen zur Kostenvertei- lung dahingehend, dass die Untersuchungshandlungen betreffend die eingeklag- ten Tatvorwürfe gegen die beiden weiteren Beschuldigten C._____ und D._____ im Rahmen der Untersuchung der schweren Körperverletzung weitgehend ohne- hin erbracht werden mussten. Angesichts der Tatsache, dass sich die Untersu- chung anfangs gegen insgesamt fünf weitere Personen (D._____, E._____, G._____, C._____ und den Geschädigten) richtete (vgl. Urk. HD 1/1), erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Die keinem der drei erstin- stanzlich Beschuldigten auferlegten drei Zehntel der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Da der Beschuldigte lediglich anstelle der vorinstanzlichen Verurteilung auf- grund vollendeter schwerer Körperverletzung wegen versuchter schwerer Körper- verletzung zu bestrafen ist, was sich in einer leichten Reduktion der von der Vo- rinstanz ausgefällten Strafe auswirkt, der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren aber damit weitestgehend unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, voll- umfänglich aufzuerlegen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. 2.3. Für die beantragte Entschädigung für Überhaft besteht angesichts des Aus- gangs des Verfahrens kein Raum.
- 42 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 Den Erwägungen der Vorinstanz zur Konstituierung von B._____ als Privatklä- ger (Urk. HD 111 S. 7) kann nicht gefolgt werden. Das Formular "Geltendma- chung von Rechten als Privatklägerschaft" wurde von diesem nicht unterschrie- ben (Urk. HD 1/27), weshalb daraus keine Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO hervorgeht. B._____ ist daher im Rubrum nicht als Privatkläger, sondern als
- 9 - Geschädigter aufzuführen, weshalb dieses entsprechend korrigiert wurde. Die Erwägungen der Vorinstanz zu seiner Opfereigenschaft sind dagegen zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 111 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 2.1 Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Da der Beschuldigte lediglich anstelle der vorinstanzlichen Verurteilung auf- grund vollendeter schwerer Körperverletzung wegen versuchter schwerer Körper- verletzung zu bestrafen ist, was sich in einer leichten Reduktion der von der Vo- rinstanz ausgefällten Strafe auswirkt, der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren aber damit weitestgehend unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, voll- umfänglich aufzuerlegen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
E. 2.3 Für die beantragte Entschädigung für Überhaft besteht angesichts des Aus- gangs des Verfahrens kein Raum.
- 42 - Es wird beschlossen:
E. 3 Auf die Argumente der amtlichen Verteidigung ist im Rahmen der nachstehen- den Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile des BGer 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, den Geschädigten, der den wegrennenden D._____ verfolgt habe, gemeinsam mit C._____ verfolgt und in der Folge gemeinsam mit C._____ und D._____ auf den Geschädigten eingeschlagen und diesen getreten zu haben, wodurch dieser kurz das Bewusst- sein verloren und sich aufgrund der Schläge diverse Hautabschürfungen am rech- ten Unterarm und am Bauch zugezogen habe. Zusätzlich habe der Beschuldigte eine in seiner Hand gehaltene Flasche derart ins Gesicht des Geschädigten ge- schlagen, dass dieser dadurch eine offene Fraktur des Oberkiefers auf der linken Seite erlitten habe, wobei es zu einem Bruch der knöchernen Augenhöhle und ei- nem Nasenbeinbruch gekommen sei und der Geschädigte eine bleibende, das Gesicht entstellende Narbe davongetragen habe (Urk. HD 45 S. 3 f.).
E. 3.1 Vorliegend weist der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mit Freiheitstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 180 Tagessätzen die höhere abstrakte Strafandrohung auf.
E. 3.2 Beim Beschuldigten sind trotz des Vorliegens sowohl des Strafschärfungs- grundes der Tatmehrheit als auch des Strafmilderungsgrundes der versuchten Tatbegehung keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche eine Über- oder Unterschreitung des regulären Strafrahmens als angezeigt erscheinen lies- sen.
E. 3.3 Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglich- keit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der In- dizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisfüh- rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile des BGer 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. Au- gust 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14).
E. 3.4 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und
- 12 - den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu
- 13 - werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskrite- rien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.).
E. 3.5 Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen.
E. 3.6 Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
E. 3.7 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).
E. 4 Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte dem Geschädigten ei- ne zerbrochene Glasflasche ins Gesicht. Es bedarf keiner langen Erläuterungen, dass der aufgrund des Verletzungsbildes zweifelsohne mit massiver Kraftanwen- dung erfolgte Angriff mit dem Rest der Weinflasche ohne Weiteres zu einer blei- benden argen Entstellung oder auch zu noch Schlimmerem, wegen des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO aber nicht zu prüfen- dem, hätte führen können.
E. 4.1 Für die Bewertung der objektiven Tatschwere ist von der vollendeten Tat auszugehen; dass versuchte Tatbegehung vorliegt, ist nach der Abhandlung der objektiven und subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Ferner ist beim objek- tiven Tatverschulden vorauszuschicken, dass der Tatbestand der schweren Kör- perverletzung die körperliche und psychische Integrität und damit das wichtigste Rechtsgut des Menschen überhaupt schützt. Der Beschuldigte versetzte dem Ge- schädigten den Schlag mit der abgebrochenen, offensichtlich messerscharfe Kan- ten aufweisenden Weinflasche ins Gesicht völlig unvermittelt und ohne nachvoll- ziehbaren Anlass. Sollte er den Eindruck gehabt haben, dass sich D._____ auf- grund dessen, dass ihn der Geschädigte mit einer zerbrochenen und flachge- drückten Bierdose bewaffnet verfolgte, in einer Gefahr befand, hätte er zu weit weniger drastischen Mitteln greifen können, zumal zuvor bereits andere Anwe- sende die Streitenden getrennt hatten und der Beschuldigte daher wusste, dass er im Bedarfsfall auf die Unterstützung weiterer Personen zählen konnte. Zwar handelte es sich, wie die Vorinstanz zutreffend anmerkte, nur um einen Schlag (Urk. HD 111 S. 52). Dessen erhebliche Intensität und Wucht zeigt aber eine beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat vorhandene spontane Gewaltbereitschaft und Aggression. Sein Tatvorgehen zeugt von unbedachtem, aus dem Augenblick her- aus unreflektierten Handeln. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Be- schuldigte die Tat nicht im Voraus plante und vorbereitete, sondern es sich um ei-
- 37 - ne spontane Aktion handelte. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass es insgesamt gesehen um eine eher wechselseitige Auseinandersetzung ging, es aber der Beschuldigte war, dem die Gewalteskalation zuzuschreiben war (vgl. Urk. HD 111 S. 52 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. HD 111 S. 52) kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass neben D._____ auch der Beschuldigte direkt davon betroffen war. Es liegen nämlich keinerlei Anhaltspunk- te dafür vor, dass die Schnittverletzungen an der Hand des Beschuldigten vom Geschädigten stammen, zumal die Verletzungen die rechte Handinnenfläche des Beschuldigten betrafen (Urk. HD 1/23/1 S. 3 f.; Urk. HD 72 S. 93 und S. 97; Urk. HD 75 S. 17) und der Beschuldigte Rechtshänder ist (Prot. II S. 10), die Verlet- zung also die Innenseite der Hand betraf, mit der er aller Wahrscheinlichkeit nach die Flasche, die dann zerbrach, hielt. Vielmehr muss daraus, dass der Beschul- digte mit der Weinflasche hantierte und diese dabei zerbrach, geschlossen wer- den, dass sich der Beschuldigte versehentlich selber verletzte. Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung vorgebrachte Argumen- tation, dass auch D._____ und G._____ Schnittverletzungen gehabt hätten (Prot. I S. 16), ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass C._____ glaubhaft aussagte, dass der Beschuldigte ihm, als er (C._____) gemerkt habe, dass dieser Blut an der Hand gehabt habe, gesagt habe, der Geschädigte habe ihn schlagen wollen, weshalb er den Geschädigten geschlagen habe (Urk. HD 76 S. 15). Nach der glaubhaften Darstellung C._____s machte der Beschuldigte somit ihm gegenüber gerade nicht geltend, dass seine Verletzung an der Hand vom Geschädigten ver- ursacht worden war. Die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen machten eine sofortige, mehrstündige Operation notwendig und führten zu einem mehrtä- gigen Spitalaufenthalt. Zudem wird die Narbe, die der Geschädigte im Gesicht er- litt, sichtbar bleiben. Die objektive Schwere der Tat ist daher, hätte sie zu einer bleibenden und arg entstellenden Narbe im Gesicht des Geschädigten geführt, mit der Vorinstanz (Urk. HD 111 S. 53) als keinesfalls leicht einzustufen und wür- de eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen.
E. 4.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass dem tätlichen Angriff keine das Verschulden des Beschuldigten relativierende Provokation des Geschädigten ihm gegenüber oder gar eine Notwehr- oder Notstandsituation vo-
- 38 - rausging. Wer einer anderen Person eine abgebrochene Weinflasche unvermittelt mit Wucht ins Gesicht schlägt, der will das Opfer verletzen. Insofern handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung, begangen mit einem gefährlichen Gegenstand. Rechnung zu tragen ist aber auch dem Umstand, dass gemäss erstelltem Sachverhalt davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte hinsichtlich der schweren Körperverletzung nicht di- rektvorsätzlich handelte. Er nahm eine solche jedoch in Kauf. Weiter ist, wie die Verteidigung zutreffend ausführte (Urk. HD 126 S. 19 f.), verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat angetrunken war. Da die Blutentnahme rund 16.5 Stunden nach der Tat erfolgte (Urk. HD 1/23/6), liegen keine gesicherten Erkenntnisse über das Ausmass seiner Alkoholisierung im Zeitpunkt der Tat vor. Gemäss übereinstimmenden Aussagen anderer Anwe- senden (dazu vorne unter Erw. III.4.2.) war der Beschuldigte jedoch deutlich an- getrunken. Allerdings war er trotz der Alkoholisierung in der Lage, zielgerichtet vorzugehen, eine Flasche als Tatwaffe zu behändigen, D._____ und den Ge- schädigten zu verfolgen und schliesslich mit der abgebrochenen Flasche wuchtig in das Gesicht des Geschädigten zu schlagen. Zudem gelang ihm unmittelbar nach der Tat die Flucht. Deshalb ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 126 S. 20) davon auszugehen, dass seine Steuerungsfähigkeit lediglich in leichtem Masse beeinträchtigt war, was praxisgemäss zur Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB führt (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1.b). Die subjektive Komponente führt zu einer leichten Relativierung des Gesamtverschuldens, weshalb für das vollendete Delikt aufgrund der objekti- ven und subjektiven Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe angemessen wäre.
E. 4.3 Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die erlittene Verletzung die für die An- nahme einer schweren Körperverletzung erforderliche Schwere nicht erreichte, weshalb versuchte Tatbegehung vorliegt. Aus diesem Grund ist die hypothetische Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern, allerdings nur leicht, da der Beschuldigte alles, was zur Erfüllung des Tatbestandes der schwe- ren Körperverletzung erforderlich ist, unternahm und es nur dem Zufall zu verdan-
- 39 - ken war, dass keine schwere Körperverletzung eintrat. Vor diesem Hintergrund ist eine Reduktion von 6 Monaten angemessen.
E. 4.4 Was die Täterkomponente angeht, kann hinsichtlich der Biographie des Be- schuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, die der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 6 ff.), verwiesen werden (Urk. HD 111 S. 56). Aus dieser ergeben sich keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren. Deutlich straferhöhend wirken die acht von der Vorinstanz auf- gezählten Vorstrafen, die der Beschuldigte seit 2006 innerhalb von rund fünf Jah- ren in Italien erwirkte (Urk. HD 111 S. 56 ff. unter Verweis auf Urk. HD 1/39/3). Der Beschuldigte delinquierte dabei in regelmässigen Abständen, wobei sich die- se Delinquenz teilweise ebenfalls gegen die körperliche Integrität anderer richtete. Zudem beging der Beschuldigte die Tat zum Nachteil des Geschädigten bloss ei- nen Monat nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis, in dem er vom 31. Juli 2011 bis zum 8. August 2014 eingesessen war (Urk. HD 1/39/3; Urk. HD 75 S. 3). Dies belegt eindrücklich, dass ihn der Vollzug der bisherigen Strafen völlig unbe- eindruckt liess. Da der Beschuldigte die Tat bis zum heutigen Zeitpunkt konse- quent abstritt, wirkt sich sein Nachtatverhalten nicht auf die Strafzumessung aus. Gestützt auf die Täterkomponente ist eine Erhöhung der Strafe um ein Jahr ange- zeigt.
5. In Anwendung des Asperationsprinzips ist schliesslich der Diebstahlsversuch in die Strafzumessung einzubeziehen. Diesbezüglich wiegt das objektive und sub- jektive Verschulden des Beschuldigten, der in einem unverschlossenen, in einer Parkgarage abgestellten Fahrzeug das Handschuhfach auf Wertsachen durch- suchte, angesichts der Bandbreite möglicher Diebstähle noch leicht. Strafmin- dernd ist die erhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu be- rücksichtigen. Eine später in der Tatnacht durchgeführte Messung des Blutalko- holgehalts ergab einen Wert von 2,26 Gewichtspromillen (Urk. ND 3/3/6/2), wes- halb mangels näherer Informationen zu Gunsten des Beschuldigten von einer mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen ist, zumal der Beschuldigte auch gemäss den im Polizeirapport vom
5. Oktober 2014 festgehaltenen Aussagen des Geschädigten I._____ sowie ge-
- 40 - mäss den Wahrnehmungen der ausgerückten Polizeibeamten unmittelbar nach der Tat stark alkoholisiert war (Urk. ND3/3/1 S. 3 f.). Zudem blieb es beim Ver- such, was allerdings mit der Vorinstanz nur leicht strafmindernd zu berücksichti- gen ist, da der Beschuldigte seine Delinquenz nicht von sich aus abbrach, son- dern in flagranti ertappt und an der Vollendung gehindert wurde (vgl. Urk. HD 111 S. 55). Auch bei dieser Tat sind die – teilweise einschlägigen – Vorstrafen des Beschuldigten empfindlich straferhöhend zu berücksichtigen, wobei speziell ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte sie nur gerade zwei Wochen nach der Ent- lassung aus einer mehrjährigen Gefängnisstrafe beging, während die Biographie des Beschuldigten nicht strafzumessungsrelevant ist. Hinsichtlich dieses Delikts war der Beschuldigte noch vor der Vorinstanz zunächst ungeständig. Vielmehr behauptete er, er habe nicht stehlen, sondern im unverschlossenen Opel über- nachten wollen. Schliesslich machte er geltend, er sei betrunken gewesen und er- innere sich nicht, akzeptiere aber die Aussagen der Zeugen (Urk. HD 75 S. 18). Von einem Geständnis kann unter diesen Umständen kaum die Rede sein, wes- halb das Zugeständnis des Beschuldigten nur marginal strafmindernd berücksich- tigt werden kann. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind unter dem Ti- tel Nachtatverhalten nicht auszumachen. Dieses Delikt rechtfertigt eine Erhöhung der Strafe um einen Monat.
6. Demzufolge ist der Beschuldigte mit 3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Daran sind 495 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Da angesichts der Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe weder die Vorausset- zungen für einen bedingten noch diejenigen für einen teilbedingten Vollzug im Sinne von Art. 42 und 43 StGB erfüllt sind, ist die Strafe zu vollziehen.
- 41 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Zugestimmt werden kann den vorinstanzlichen Erwägungen zur Kostenvertei- lung dahingehend, dass die Untersuchungshandlungen betreffend die eingeklag- ten Tatvorwürfe gegen die beiden weiteren Beschuldigten C._____ und D._____ im Rahmen der Untersuchung der schweren Körperverletzung weitgehend ohne- hin erbracht werden mussten. Angesichts der Tatsache, dass sich die Untersu- chung anfangs gegen insgesamt fünf weitere Personen (D._____, E._____, G._____, C._____ und den Geschädigten) richtete (vgl. Urk. HD 1/1), erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Die keinem der drei erstin- stanzlich Beschuldigten auferlegten drei Zehntel der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 4.5 Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von E._____ und G._____ ist die Vo- rinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sie ebenfalls als Beschuldigte ein- vernommen wurden (Urk. HD 111 S. 12). Sie hatten daher ebenfalls ein legitimes Interesse daran, sich selber möglichst wenig zu belasten. Was F._____ schliess- lich angeht, kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass er seine Rolle bei den fraglichen Ereignissen zu beschönigen versuchte. Was die von ihm angeführ- te Freundschaft zum Geschädigten sowie sein Aussageverhalten angeht, kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden, weshalb darauf verwiesen wer- den kann (Urk. HD 111 S. 12). 5.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den beim Geschädigten nach den fragli- chen Ereignissen festgestellten Verletzungen sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 111 S. 15). Zu ergänzen ist, dass im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Oktober 2014 mit Bezug auf den Kopf- und Halsbereich des Geschädigten folgende Verletzungen festgehalten sind:
- Am Scheitelbein, scheitelnahe rechtsseitig, eine Druckschmerzhaftigkeit mit wenigen dun- kelrot vertrockneten Antragungen
- Erhabenheit und Druckschmerzhaftigkeit der linken Gesichtshälfte im Bereich des Auges, der Wange, der Nase sowie des Unterkiefers. Blass-livide Hautverfärbung des Ober- und Unterlides links
- Vom linken inneren Augenwinkel bogenförmig, konvex zur Nase nach schulterwärts verlau- fend, eine mit chirurgischen Nähten versorgte Hautdurchtrennung
- Gesamte Oberlippe gegenüber der Unterlippe vergrössert und erhaben
- Dunkelrot vertrocknete Antragungen an Oberlippe, Lippe und Kinn
- Über dem linken Auge, schräg um den ganzen Kopf verlaufend, ein Wundverband. Aus der linken Nasenöffnung verlaufend an der linken Wange mit drei Pflastern befestigt ein Schnürchen (Urk. HD 1/22/1 S. 2). Auch für diese Verletzungen wurde im Gutachten festgehalten, dass sie von ih- rem Entstehungszeitpunkt her mit dem geltend gemachten Ereignis in Verbindung zu bringen seien (Urk. HD 1/22/1 S. 4).
- 17 - Auch wenn der Geschädigte im Verlauf des Untersuchungsverfahrens nicht mehr auffindbar war (vgl. insb. Urk. HD 1/29/1) resp. unbekannten Aufenthaltes ist und daher die weitere Entwicklung der Narbe, die vom Innenwinkel des linken Auges bogenförmig, konvex zur Nase, nach schulterwärts verläuft und ca. 5 cm lang ist, nicht dokumentiert ist, steht aufgrund der aus der Fotodokumentation ersichtli- chen Tiefe der Verletzung sowie der Lage und der Form der Narbe (Urk. 72 S. 59-
61) ausser Zweifel, dass sie dauerhaft sichtbar bleiben wird und somit im Sinne der Anklage (Urk. HD 45 S. 4) bleibend ist. Dass sie das Gesicht des Beschuldig- ten entstellt, wie dies von der Anklagebehörde im eingeklagten Sachverhalt eben- falls geschildert wird (Urk. HD 45 S. 4) und von der Vorinstanz bejaht wurde (Urk. HD 111 S. 45), wobei eine dauerhafte Entstellung zwar nicht ausdrücklich behauptet wird, aber zweifelsohne gemeint ist, kann jedoch, wie die Verteidigung zu Recht moniert (Urk. HD 79 S. 22; Urk. HD 126 S. 19), nicht mit rechtsgenü- gender Sicherheit gesagt werden. Die Konfrontationseinvernahme, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, fand am 27. Oktober 2014 und somit ungefähr einein- halb Monate nach der Verletzung statt (Urk. HD 1/14 S. 1). Wie sich eine Narbe entwickelt, lässt sich indessen, wie allgemein bekannt ist und sich auch aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ableiten lässt (Urk. HD 1/22/1 S. 4), frühestens nach einigen Monaten beurteilen, zumal sie normalerweise in der ers- ten Zeit nach ihrer Entstehung eine rote oder rotviolette Färbung aufweist, die aber mit der Zeit nachlässt, und nur schon dadurch deutlich stärker sichtbar ist als nach ihrer vollständigen Abheilung. Zwar lässt sich aufgrund der bei den Akten liegenden Bildaufnahmen nicht von der Hand weisen, dass die Narbe, die sich an prominenter Stelle im Gesicht des Geschädigten befindet, möglicherweise so deutlich sichtbar bleiben wird, dass von einer Entstellung gesprochen werden muss, zumal beispielsweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie im Lau- fe des Abheilungsprozesses hypertrophierte. Um eine Entstellung als erstellt zu erachten, dürfte das Gericht indes keinerlei vernünftigen Zweifel daran haben, und dies ist nicht der Fall. Aus der Fotodokumentation ist ersichtlich, dass die er- littene Hautdurchtrennung mit einer recht feinen Naht versorgt werden konnte. Bei dieser Ausgangssituation ist denkbar, dass die Narbe nach der kompletten Abhei- lung nur noch diskret in Erscheinung tritt. Zudem ist, anders als im Sachverhalt,
- 18 - der BGE 115 IV 17 zugrunde lag, auch nicht dokumentiert oder offensichtlich, dass die Mimik des Geschädigten durch die Narbe dauerhaft beeinträchtigt wird. Somit ist der Sachverhalt mit Bezug auf die Narbe insoweit erstellt, als der Ge- schädigte eine dauerhaft sichtbare Narbe erlitten hat, nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" aber davon auszugehen, dass diese nicht entstellend wirkt. 5.2. Die Zusammenfassungen der Aussagen der diversen einvernommenen Per- sonen, welche das vorinstanzliche Urteil enthält, sind weitestgehend zutreffend, weshalb sie an dieser Stelle nur so weit zu wiederholen sind, als dies für deren Würdigung notwendig ist. Soweit Ergänzungen, Präzisierungen oder Korrekturen notwendig sind, erfolgen diese im Rahmen der jeweiligen Würdigung. 5.3.1. Mit Bezug auf die Aussagen des Geschädigten ist hinsichtlich der Flasche, von welcher er gemäss seinen Aussagen glaubte, es sei eine Weinflasche gewe- sen (Urk. HD 1/14 S. 22), zu präzisieren, dass er angab, der Beschuldigte habe diese zuerst zerbrochen, und zwar am Boden am Ort, wo sie gewesen seien, und ihn danach mit dem Überrest der Flasche geschlagen (Urk. HD 1/14 S. 23). 5.3.2. Dass die Vorinstanz den Ausführungen des Geschädigten nicht ohne Wei- teres Glauben schenkte, ist nicht zu beanstanden. Das bereits angesprochene Verletzungsbild des Geschädigten lässt sich aber ohne Weiteres mit dessen Aus- sagen in Einklang bringen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Dies gilt nicht nur für die grosse Wunde im Gesicht, bei der sich aus den Fotoaufnahmen und aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Oktober 2014 ergibt, dass diese ohne Weiteres vom Überrest einer zertrümmerten Weinflasche stam- men kann (Urk. 1/22/1 S. 4; Urk. HD 72 S. 59 ff.). Dafür, dass der Geschädigte bei den fraglichen Geschehnissen eine Verletzung am Gebiss davon trug, spre- chen die starken Schwellungen im Mundbereich, die aus der Fotodokumentation ebenfalls ersichtlich sind (Urk. HD 72 S. 59 ff.). Zwar wird eine derartige Verlet- zung im genannten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin nicht erwähnt. Es ergibt sich daraus allerdings auch nicht, dass die Innenseite des Mundes über- haupt untersucht wurde. Zudem machte der Geschädigte während dieser Unter- suchung offenbar keinerlei Angaben zum Ereignis (Urk. HD 1/22/1 S. 2), was al- lerdings nicht unbedingt auffällig ist, da die mehrstündige Gesichtsoperation, die
- 19 - aufgrund der übrigen Verletzungen notwendig geworden war (vgl. Urk. HD 1/2 S. 2), gleichentags stattgefunden hatte. Auch die Tatsache, dass der Geschädigte diese Verletzung anlässlich der ersten kurzen Einvernahme im Spital nicht er- wähnte, wirkt unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. HD 111 S. 18) keineswegs seltsam. Vielmehr wäre es nachvollziehbar, wenn für den Geschädigten neben den übrigen Verletzungen im Gesicht eine al- lenfalls auch noch erlittene Verletzung am Gebiss nicht im Vordergrund stand. Dass dem Geschädigten ein Zahn in eigentlichem Sinne herausgeschlagen wor- den wäre und er diesen dann zurückgedrückt habe, erscheint unter diesen Um- ständen nicht unglaubhaft. Wie es sich genau damit verhält, kann indessen offen bleiben, da das Herausschlagen des Zahns von der Anklagebehörde nicht dem Beschuldigten angelastet wird. Bei der Beantwortung der Frage, ob er sich, als er mit dem Überrest der Flasche ins Gesicht geschlagen wurde, noch in aufrechter Position befunden habe oder bereits auf dem Boden gelegen sei, machte der Geschädigte anlässlich der Kon- frontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 widersprüchliche Angaben (Urk. 1/14 S. 23 und S. 26 f.). Dies lässt aber nicht ohne Weiteres darauf schlies- sen, dass er diesbezüglich nicht versuchte, die Wahrheit zu sagen. Es muss da- von ausgegangen werden, dass das eigentliche Kerngeschehen einen schnellen und äusserst dynamischen Vorgang mit mehreren Beteiligten darstellte, weshalb nicht erwartet werden kann, dass ein Opfer den Ablauf chronologisch völlig kor- rekt wiedergibt. Zudem stehen die Ausführungen des Geschädigten zum Schlag mit der zerbrochenen Weinflasche mit dem Spurenbild am Tatort in Einklang. Dass bei den Geschehnissen tatsächlich eine Weinflasche zerschlagen wurde, wird durch die Foto-Aufnahmen von grösseren Scherben am Tatort, auf denen teilweise Teile einer Weinetikette kleben (Urk. HD 72 S. 12 ff.), untermauert (dazu auch nachfolgende Erw. 5.3.8.). Ferner steht seine Aussage anlässlich der ersten kurzen Einvernahme im Stadtspital Triemli vom 13. September 2014, beim Vorfall seien D._____ (D._____), A._____ (der Beschuldigte), C._____ (C._____), E._____ (E._____) und G._____ (G._____) anwesend gewesen, die er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 bestätigte (Urk. HD 1/14 S. 18), jedenfalls insoweit mit den Aussagen dieser Personen in Einklang (dazu
- 20 - nachfolgend unter Erw. 5.3.3.-5.3.8.). Anders verhält es sich mit seiner anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 anfänglich aufgestellten Behauptung, er habe, nachdem seine Kontrahenten auf ihn eingeschlagen hätten, das Bewusstsein verloren (Urk. HD 1/14 S. 20). Gemäss dem Kurzbericht des Stadtspitals Triemli vom 11. September 2014 war der Geschädigte bei seinem Kurzaufenthalt dort wach und zeitlich, örtlich sowie autopsychisch orientiert (Urk. HD 1/22/4). Ferner ist aus den Aufnahmen, die am Tatort aufgenommen wurden, ersichtlich, dass er nach dem Eintreffen der Polizei am Tatort, aber vor der Einlie- ferung ins Stadtspital Triemli wach war und auf den eigenen Beinen stand (Urk. HD 1/18). Zudem gab er selber im Verlauf der Konfrontationseinvernahme vom
27. Oktober 2014 an, überhaupt nicht bewusstlos gewesen zu sein (Urk. HD 1/14 S. 28), was sich mit der Erklärung im Kurzbericht des Stadtspitals Triemli, der Ge- schädigte habe angegeben, das Bewusstsein nicht verloren zu haben (Urk. HD 1/22/4), deckt. Damit ist die vom Geschädigten aufgestellte Behauptung, er habe aufgrund der Schläge das Bewusstsein verloren, die in der Anklageschrift dahin- gehend übernommen wurde, dass er aufgrund der Schläge des Beschuldigten sowie von C._____ und D._____ kurz das Bewusstsein verloren habe (Urk. HD 45 S. 4), widerlegt. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es auffällig erscheint, dass sich der Geschädigte gemäss seinen Angaben nicht mehr an den Grund des Streits zwischen D._____ und G._____ oder an den In- halt seines Gesprächs mit G._____ erinnern konnte (Urk. HD 111 S. 18). Es liegt der Verdacht nahe, dass der Geschädigte dadurch seine eigene Rolle in der Aus- einandersetzung vom 11. September 2014 herunterzuspielen versuchte, was durch das Abstreiten der "Bewaffnung" mit einer Bierdose resp. -flasche (Urk. HD 1/14 S. 28, dazu nachfolgend unter Erw. 5.3.3. - 5.3.5.) noch erhärtet wird. 5.3.3. Die Aussagen des Geschädigten zum Kerngeschehen decken sich in we- sentlichen Punkten mit den Aussagen von C._____. Dieser erklärte, dass es zu- nächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und D._____ gekommen sei. Dass diese Auseinandersetzung eskalierte, bekam C._____ seinen Aussagen zufolge zunächst bloss akustisch, nicht aber visuell mit. Er bestätigte aber die Aussage des Geschädigten, dass D._____ im Verlaufe der Geschehnisse mit einem Stein nach ihm (dem Geschädigten) geworfen, statt-
- 21 - dessen aber G._____ getroffen habe, was er zwar nicht selber beobachtet, aber an Ort und Stelle von G._____ so erzählt erhalten habe (Urk. HD 1/5 S. 3; Urk. HD 1/14 S. 10 f.). Auch seine Schilderung, anschliessend sei der Geschädigte zu D._____ gerannt, stimmt mit den Angaben des Geschädigten überein. Allerdings erklärte C._____, der Geschädigte habe eine Flasche (Urk. HD 1/5 S. 3) oder ei- ne Bierdose (Urk. HD 1/6 S. 3) in der Hand gehabt, während der Geschädigte dies anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 auf ent- sprechenden Vorhalt abstritt (Urk. HD 1/14 S. 28). C._____ schilderte weiter, dass in der Folge der Beschuldigte mit einer Flasche in der Hand zum Geschädigten gerannt sei, so dass der Geschädigte und der Beschuldigte beide eine Flasche respektive gemäss seiner Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. Sep- tember 2014 der Geschädigte eine Bierdose und der Beschuldigte eine Flasche in der Hand gehabt hätte. Zu den anschliessenden Geschehnissen konnte er, sei- nen Aussagen zufolge weil der Geschädigte, der Beschuldigte und D._____ sich aus seinem Blickfeld entfernt hatten, nur Angaben über seine akustischen Wahr- nehmungen machen, aber seine Aussage, er habe "Glaslärm", Scherben klirren gehört (Urk. HD 1/5 S. 25), steht mit den Aussagen des Geschädigten zur zer- trümmerten Flasche und mit den Erkenntnissen aus der Fotodokumentation in Einklang. Zugleich steht diese Aussage der Argumentation der Verteidigung, es sei äusserst fraglich, dass die Scherben, die am Tatort gefunden wurden, im Zu- sammenhang mit den heute zu beurteilenden Vorfällen stünden (Urk. HD 79 S. 16; Urk. HD 126 S. 7 f.), entgegen (siehe dazu nachfolgende Erw. 5.3.8.). Zudem sagte C._____ in diesem Zusammenhang aus, er glaube, der Beschuldigte und D._____ seien gegen den Geschädigten gewesen und hätten diesen verletzen wollen (Urk. HD 1/5 S. 3) resp. der Beschuldigte habe den Geschädigten mit der Flasche verletzen wollen (Urk. HD 1/6 S. 2). Zu den Aussagen des Geschädigten passt ferner, dass C._____ seinen Aussagen zufolge in der Folge sah, wie dieser mit einer Flasche in der Hand dastand, sein Gesicht stark blutete und sein T-Shirt voller Blut war und dieser dann zum Beschuldigten und D._____ hinrannte und schrie, er werde beide umbringen (Urk. HD 1/5 S. 3), was C._____ allerdings an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht bestätigte. Besonders her- vorzuheben ist aber die Aussage C._____s, der Beschuldigte habe ihm später auf
- 22 - der Flucht gesagt, dass er und D._____ den Geschädigten geschlagen hätten. Er (der Beschuldigte) habe dem Geschädigten mit einer Flasche auf den Kopf ge- schlagen, wobei der Schlag so heftig gewesen sei, dass die Flasche kaputt ge- gangen sei, und ihm danach noch mit der zerbrochenen Flasche ins Gesicht ge- schlagen (Urk. HD 1/5 S. 2 ff.). Dass der Beschuldigte den Geschädigten verletzt habe, habe er unmittelbar von ihm (dem Beschuldigten) erfahren, der ihm noch seine blutverschmierten Hände gezeigt habe (Urk. HD 6/1 S. 4). Diese Aussage bestätigte C._____ auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Ok- tober 2014 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, und zwar je- weils vor dem Beschuldigten (Urk. HD 1/14 S. 17; Urk. HD 76 S. 16 f.). Dass C._____ den Beschuldigten falsch verstanden haben könnte, wie die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung wieder in den Raum stellte (Urk. HD 126 S. 16), wurde einerseits von C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung verneint (Urk. HD 76 S. 17). Gegen ein Missverständnis spricht aber auch, dass C._____ aussagte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass der Ge- schädigte ihn habe schlagen wollen, deshalb habe er ihn geschlagen (Urk. HD 76 S. 15). Dass E._____ und G._____ diese Aussagen C._____s nicht bestätigten, wie die Verteidigung monierte (Urk. HD 126 S. 16), spricht nicht zwangsläufig ge- gen die Darstellung C._____s. Vielmehr ist denkbar, dass dieses Gespräch nur zwischen C._____ und dem Beschuldigten stattfand und die weiteren Anwesen- den es nicht mitbekamen, zumal das von der Verteidigung angeführte "wir" durchaus untechnisch gemeint gewesen sein kann, stellen doch normalerweise nicht mehrere Personen gleichzeitig die gleiche Frage. Die Aussagen von C._____ sind bemerkenswert, weil er die Angaben des Geschädigten in massge- blichen Punkten bestätigte, obwohl er gemäss den Angaben des Geschädigten der Gruppe der Kontrahenten angehörte und im vorliegenden Verfahren Mitbe- schuldigter war. Zudem beschönigte er, wie schon die Vorinstanz zutreffend fest- stellte, seine eigene Rolle jedenfalls insofern nicht, als er einräumte, dem Be- schuldigten bei der Flucht behilflich gewesen zu sein, wobei seine Schilderung, er habe dies getan, weil er Angst gehabt habe, dass der Geschädigte ihn mit der Bierdose verletzen oder gar umbringen könnte (Urk. HD 1/5 S. 3 f; Urk. HD 1/6 S. 3 f.; Urk. HD 1/14 S. 11 f.), seine Darstellung der Geschehnisse plausibel ab-
- 23 - rundet. Sie zeigt, wie sich die Wut des Geschädigten in jenem Moment gegen den Beschuldigten gerichtet und dieser Grund zur Flucht gehabt hatte. Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass die Darstellung C._____s ausgewogen wirkt und seine Aussagen eine schlüssige und dichte Schilderung der Abfolge der Ge- schehnisse liefern, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt (vgl. Urk. HD 111 S. 28). Letzteres wird einerseits noch dadurch verstärkt, dass er viele Details nannte und diese in den von ihm aufgezeigten Ablauf hineinpassen und anderer- seits dadurch, dass er in allen seinen Einvernahmen weitestgehend übereinstim- mend aussagte. Schliesslich sind keinerlei Motive dafür ersichtlich, weshalb C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten könnte, zumal keiner der Anwe- senden geltend macht, dass er dem Geschädigten eine Flasche ins Gesicht ge- schlagen oder auch nur eine solche in der Hand gehalten habe. Eine unwahre Be- lastung des Beschuldigten, um sich selber zu entlasten, wie dies der Beschuldigte und die Verteidigung vermuten (Urk. HD 126 S. 16; Prot. II S. 15), hatte C._____ mithin nicht nötig. Seine Aussagen sind daher glaubhaft. 5.3.4. G._____ wurde zwar, nachdem sich der Verdacht gegen ihn nicht erhärtet hatte, im vorliegenden Verfahren nicht angeklagt, aber auch er gehörte gemäss den Aussagen des Geschädigten der Gruppe der Kontrahenten an. Dennoch schilderte auch er die Abläufe, soweit er sie gemäss seinen Angaben überhaupt wahrgenommen hatte, ähnlich. Auch gemäss seinen Ausführungen fand zunächst ein Streit zwischen D._____ und dem Geschädigten statt, und zwar seinen Anga- ben zufolge wegen sechs Franken. Im weiteren Verlauf des Abends sei es zu ei- ner zweiten Auseinandersetzung gekommen, wobei zuerst der Geschädigte D._____ mit den Händen weggestossen und dann D._____ dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht oder in den Hals geschlagen habe. Danach habe der Geschädigte eine Bierflasche oder eine flachgedrückte Bierdose ergriffen und D._____ damit anzugreifen versucht und habe D._____ einen Stein in die Rich- tung des Geschädigten geworfen, der allerdings seinen (G._____s) rechten Ober- schenkel getroffen habe. Danach habe der Geschädigte D._____ verfolgt. Anga- ben zum weiteren Hergang konnte G._____ seinen Aussagen zufolge nicht ma- chen, weil er mit Schmerzen am Boden gelegen sei. Später habe er den Geschä-
- 24 - digten voller Blut gesehen, könne aber nicht sagen, was für Verletzungen dieser erlitten habe (Urk. HD 1/11 S. 3 ff.; Urk. HD 1/12 S. 2 ff.; Urk. HD 1/14 S. 6). 5.3.5. Die Aussagen von E._____, der gemäss den Angaben des Geschädigten ebenfalls zu den Kontrahenten gehörte, bestätigen die Schilderung der Gescheh- nisse durch C._____ ebenfalls, soweit sie seine eigenen Wahrnehmungen wie- dergeben. Auch gemäss E._____ kam es zunächst zu einer verbalen Auseinan- dersetzung, an der D._____, der Beschuldigte und der Geschädigte beteiligt wa- ren. Daraufhin habe jeder jeden verfolgt, D._____ zwei Steine geworfen, womit er den Geschädigten habe treffen wollen, stattdessen aber mit einem das Bein von G._____ getroffen habe, und der Geschädigte eine Bierdose auseinandergebro- chen (Urk. HD 1/9 S. 4; Urk. HD 1/10 S. 3). Dass der Geschädigte eine Bierdose in der Hand hatte, bestätigte E._____ auch anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 27. Oktober 2014 (Urk. HD 1/14 S. 8 f.). Was das eigentliche Kernge- schehen, das zur Gesichtsverletzung des Geschädigten führte, angeht, machte E._____ geltend, keine Wahrnehmungen zu haben, weil er in diesem Zeitpunkt sein Zimmer abgeschlossen habe (Urk. HD 1/9 S. 3; Urk. HD 1/10 S. 3; Urk. HD 1/14 S. 8). Dies wirkt entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. HD 111 S. 32) nicht a priori unglaubhaft, zumal keiner der übrigen Anwesenden aussagte, dass E._____ während des Kerngeschehens anwesend gewesen sei und F._____ aus- führte, diesen erst später gesehen zu haben (Urk. HD 1/16 S. 7 f.). Zudem gab E._____ zu, dem Beschuldigten und D._____ bei der Flucht geholfen zu haben (Urk. HD 1/9 S. 3; Urk. HD 1/10 S. 2; Urk. HD 1/14 S. 8), beschönigte also seine Rolle bei den Geschehnissen jedenfalls insoweit ebenfalls nicht. 5.3.6. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass F._____, der sich anlässlich der ers- ten Einvernahme als Freund des Geschädigten bezeichnete (Urk. HD 1/15 S. 2), offensichtlich bemüht war, den Geschädigten möglichst positiv und den Beschul- digten sowie die beiden Mitbeschuldigten negativ darzustellen (vgl. Urk. HD 111 S. 34). Die Aussagen F._____s erweisen sich sodann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 126 S. 10 f.), welche insbesondere die erste Einvernahme F._____s am 11. September 2014 (Urk. HD 1/15) auszublenden scheint, nicht als konkret und bestimmt, sondern als wenig zuverlässig und widersprüchlich. So
- 25 - machte er in dieser Einvernahme geltend, der Beschuldigte, D._____, C._____ und G._____ hätten den Geschädigten mit Fäusten geschlagen und mit Füssen auf ihn eingetreten (Urk. HD 1/15 S. 3), wobei er dies anlässlich seiner Einver- nahme vom 16. Dezember 2014 relativierte und aussagte, nur zwei der vier Per- sonen hätten getreten; die anderen beiden hätten getrennt (Urk. HD 1/16 S. 8). Ferner gab er nunmehr an, den Beschuldigten habe er erst später gesehen; die- ser sei zwei bis drei Minuten später hinzugekommen (Urk. HD 1/16 S. 7). Mit sei- ner davon abweichenden Aussage anlässlich der Einvernahme vom 11. Septem- ber 2014, nur wenige Stunden nach den Geschehnissen, konfrontiert, bestätigte er aber seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 11. September 2014 (Urk. HD 1/16 S. 8). Ferner machte er geltend, nicht gesehen zu haben, wer mit der Flasche geschlagen habe (Urk. HD 1/16 S. 5 ff.), er habe die Flasche über- haupt nicht gesehen (Urk. HD 1/16 S. 8), sagte jedoch ebenfalls aus, dass D._____ einen Stein gegen den Geschädigten geworfen und dieser D._____ dann verfolgt habe (Urk. HD 1/16 S. 6 f. und S. 10). Sodann waren, wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, seine Aussagen zur Frage, ob D._____ den Geschä- digten mit dem Stein getroffen habe, widersprüchlich (vgl. Urk. HD 111 S. 35). Auch er erklärte aber, dass D._____ den Geschädigten zu Beginn der körperli- chen Auseinandersetzung mit dem Kopf geschlagen habe (Urk. HD 1/16 S. 6). 5.3.7. Was die Aussagen von D._____ angeht, kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 111 S. 18 f.). D._____ machte nur spärlich Angaben zum Sachverhalt und behauptete im Wesentlichen, sich nicht mehr erinnern zu können. Es mag sein, dass D._____s Erinnerungsvermö- gen, wie von der Vorinstanz vermutet (Urk. HD 111 S. 11 f.), durch massiven Al- koholkonsum beeinträchtigt war. Jedenfalls wies er am 11. September 2014 um 5.35 Uhr eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1.77 und 1.95 Gewichtspromil- len auf (Urk. HD 1/25/6 S. 2) und hatte er anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 11. September 2014 auch angegeben, unter Alkoholeinfluss gestanden resp. im Laufe des Abends drei Flaschen Wein getrunken zu haben und sich des- halb nicht an die Vorkommnisse in der vorherigen Nacht erinnern zu können (Urk. HD 1/7 S. 1 ff.). Dies bestätigte er anlässlich der Hafteinvernahme vom
12. September 2014 (Urk. HD 1/8 S. 2 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernah-
- 26 - me sowie der Hafteinvernahme gab er aber offensichtlich wahrheitswidrig an, dass ihm die Namen der übrigen Beteiligten, die alle in der selben Unterkunft wohnten wie er (Urk. HD 1/1 S. 1 f.) und mit denen er gemäss den insoweit glaubhaften Aussagen aller weiteren Beteiligten auch einen Teil des fraglichen Abends verbracht hatte, nichts sagen würden (Urk. HD 1/7 S. 2 ff.; Urk. HD 1/8 S. 2 f.). Dass D._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die von seinem amtlichen Verteidiger vorgenommene Würdigung der Aussagen der ande- ren Beteiligten, wonach er dem Geschädigten einen Faustschlag oder eine Kopf- nuss verpasst habe, akzeptiert habe, ohne sich aber daran zu erinnern, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen (Prot. I S. 23 f.), weshalb die vorinstanzlichen Er- wägungen insoweit zu korrigieren sind. Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte D._____ mit der Begründung "Sagen wir wegen des Alkohols" in weiten Teilen Erinnerungslücken geltend (Urk. HD 77 S. 12). Den Aussagen D._____s lassen sich keine Angaben zum vorliegend relevanten Kern- geschehen entnehmen. 5.3.8. Die Angaben des Beschuldigten stehen in starkem Kontrast zu denjenigen der übrigen Anwesenden. Er stritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe fast durch- wegs ab und machte primär geltend, er habe bloss geschlichtet (Urk. HD 1/3 S. 1 ff.; Urk. HD 1/4 S. 2 ff.). Insbesondere stellte er praktisch durchgehend in Abrede, jemanden geschlagen zu haben (Urk. HD 1/3 S. 1). Anfänglich behauptete er so- gar, dass sich der Geschädigte die Verletzungen selber zugefügt habe (Urk. HD 1/3 S. 2 und S. 4), woran er dann später nicht mehr festhielt. Vielmehr bezeichne- te er nun unter Berufung auf den Geschädigten D._____ als den Verursacher der Verletzungen des Geschädigten (Urk. HD 1/3 S. 4 und S. 6). Gab er anfänglich an, bei der Verletzung des Geschädigten nicht anwesend gewesen zu sein, weil er die Toilette aufgesucht habe (Urk. HD 1/3 S. 4 und 6; Urk. HD 1/4 S. 3), mach- te er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 geltend, während des Kerngeschehens hineingegangen zu sein und sein Zimmer abge- schlossen zu haben (Urk. HD 1/14 S. 9). Besonders bemerkenswert ist allerdings die letzte Aussage anlässlich seiner Hafteinvernahme: "Er [der Geschädigte] fing an und griff die anderen an. Wir haben darauf reagiert und ihm das nötige dafür gegeben", dies, nachdem er zuvor zugegeben hatte, dem Geschädigten mit der
- 27 - linken Hand einen Faustschlag ins Gesicht gegeben zu haben, nachdem er zuerst vom Geschädigten geschlagen worden sei (Urk. HD 1/4 S. 4). Dennoch blieb er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfah- ren dabei, dass er nichts Konkretes gemacht habe, und dass er mit einer Flasche resp. deren Überrest ins Gesicht des Geschädigten geschlagen habe, bestritt er bis zuletzt (Urk. HD 75 S. 13 und S. 15; Urk. HD 126 S.7 ff.; Prot. II S. 13 ff.). Die- se Darstellung des Beschuldigten will die Verteidigung dadurch bestätigt sehen, dass auf den Scherben, die am Tatort gefunden wurden, keine Fingerabdrücke des Beschuldigten gefunden wurden (Urk. HD 79 S. 16 unter Verweis auf Urk. 1/21/1 S. 15; Urk. HD 126 S. 8). Die Argumentation der Verteidigung hält aber ei- ner genaueren Prüfung nicht stand. Stimmt die Darstellung des Geschädigten, muss der Beschuldigte die Flasche resp. deren Überrest am Flaschenhals gehal- ten haben und müssten sich darauf Fingerabdrücke des Beschuldigten befunden haben. Vom oberen Teil einer Weinflasche lagen aber, wie sich aus der Fotodo- kumentation (Urk. HD 72 S. 11 ff.) und dem Spurenbericht des Forensischen Insti- tuts vom 1. November 2014 (Urk. HD 1/21/1 S. 15 f.) ergibt, keine Scherben am Tatort. Insbesondere lassen sich, wie der Verteidiger zutreffend festhielt (Urk. HD 79 S. 17; Urk. HD 126 S. 7), keine Scherbenteile eines Flaschenhalses erkennen (Urk. HD 72 S. 11 ff.), weshalb keine entsprechenden Untersuchungen vorge- nommen werden konnten (Urk. HD 1/21/1 S. 16). Das Fehlen eines Flaschenhal- ses spricht allerdings entgegen der Ansicht des Verteidigers (Urk. HD 79 S. 17; Urk. 126 S. 7 f.) nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten, könnte dieser doch diesen in der allgemeinen Hektik am Tatort ohne Weiteres unbemerkt zum Verschwinden gebracht haben. Dass auch der Flaschenboden gefehlt habe, wie dies die Verteidigung in der Berufungsverhandlung monierte (vgl. Urk. HD 126 S. 7), findet in den Feststellungen des Spurenberichts des Forensischen Instituts, wo nur das Fehlen des Flaschenhalses erwähnt ist (Urk. HD 1/121/1 S. 16), und in den übrigen Akten keine Stütze. Vielmehr zerbrach die Flasche offensichtlich in unzählige Stücke. Dass mehrere Flaschen respektive deren Scherben am Boden gelegen seien, wie dies der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung aussagte (Prot. II S. 15), steht in Widerspruch zu den Feststellungen im Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 1. November 2014, wo konkret festgehalten
- 28 - wurde, dass Glasscherben einer grünen Weinflasche gefunden worden seien, wobei der Flaschenhals gefehlt habe (Urk. HD 1/21/1 S. 16; dazu auch nachfol- gende Erw. 5.3.8.). Dass aus den Wunden des Geschädigten keine Glasteile hät- ten sichergestellt werden können, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. HD 126 S. 8), kann so nicht gesagt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, das sich seinerseits u.a. auf den Operationsbe- richt des Universitätsspitals Zürich stützt, dass sich multiple Fremdkörper (am ehesten Glas) im den Oberkieferknochen umgebenden Weichgewebe und in der Kieferhöhle links befunden hätten (Urk. HD 1/22/1 S. 4). Der von der Verteidigung angesprochene Korken (Urk. HD 126 S. 8) könnte, wie dies öfters gemacht wird, ursprünglich auf der bereits geleerten, vom Beschuldigten behändigten Weinfla- sche aufgesetzt gewesen und im Laufe der Auseinandersetzung abgefallen sein, zumal die Flasche so grossen Kräften ausgesetzt war, dass sie zerbrach. Das von der Verteidigung weiter angeführte Fehlen von Weinflecken könnte dadurch zu erklären sein, dass die Weinflasche bereits ausgetrunken war, als sie im Rahmen der Auseinandersetzung Verwendung fand. Dass an den Kleidern des Beschul- digten kein Blut des Geschädigten festgestellt wurde (so die Verteidigung in Urk. HD 126 S. 9), könnte darauf zurückzuführen sein, dass nach dem Schlag mit der Flasche kein Körperkontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten mehr stattfand. Sodann machte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontations- einvernahme vom 27. Oktober 2014 geltend, der Geschädigte habe ihm bei der Auseinandersetzung vom 11. September 2014 die Rippen gebrochen (Urk. HD 1/14 S. 13), obwohl er zuvor mehrfach angegeben hatte, dass er die Rippenver- letzung ca. zwei Wochen vorher resp. bei einem anderen Vorfall erlitten hatte (Urk. HD 1/3 S. 2; Urk. HD 1/4 S. 5; Urk. HD 1/23/1 S. 2). Ähnliche Aussagen tä- tigte der Beschuldigte teilweise auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16). Tatsächlich hatte er anlässlich des Diebstahlversuchs vom 22. August 2014 eine nicht-dislozierte Fraktur der 5. und 6. Rippe ventrolateral links erlitten (Urk. ND3/3/1 S. 3 f., Urk. ND 3/3/6/2 S. 1 f. und S. 4 f. ["Schlägerei am Vortag"]) wes- halb seine Behauptung, die Rippenverletzung stamme vom Geschädigten, offen- sichtlich nicht stimmt. Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass der Be- schuldigte bemüht war, den Geschädigten in ein schlechtes Licht zu stellen (vgl.
- 29 - insb. Urk. HD 1/4 S. 4 und Urk. HD 1/14 S. 13); auf ihre diesbezüglichen Erwä- gungen (Urk. HD 111 S. 23) kann verwiesen werden. Den Aussagen des Be- schuldigten mangelt es an Kohärenz und Plausibilität. Sie sind, wie von der Vo- rinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. HD 111 S. 23 f.), in sich widersprüchlich und sie stehen, wie vorstehend aufgezeigt wurde, grösstenteils übereinstimmen- den Aussagen übriger Beteiligter sowie den übrigen Beweisergebnissen entge- gen, während umgekehrt seine Aussagen keine Bestätigung in den Aussagen der übrigen Beteiligten sowie im übrigen Beweisergebnis finden. Dass der Beschul- digte im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Abrede stellte, C._____ gesagt zu haben, er habe dem Geschädigten mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen, wobei der Schlag so heftig gewesen sei, dass die Flasche ka- putt gegangen sei, und ihm danach noch mit der zerbrochenen Flasche ins Ge- sicht geschlagen (Urk. HD 75 S. 15), ändert daran nichts. Zwar gab F._____ an- lässlich seiner Einvernahme vom 16. Dezember 2014 an, den Beschuldigten erst später gesehen zu haben, dieser sei zwei bis drei Minuten nach den Geschehnis- sen gemeinsam mit E._____ herausgekommen (Urk. HD 1/16 S. 7). Dies mag zwar sein, doch schliesst dies keineswegs aus, dass der Beschuldigte am Kern- geschehen beteiligt war, zumal F._____ später auf Vorhalt früherer Aussagen be- stätigte, auch der Beschuldigte habe den Geschädigten mit den Fäusten geschla- gen und mit den Füssen getreten, was die Anwesenheit des Beschuldigten im Rahmen des Kerngeschehens voraussetzt, und ferner ausführte, nicht gesehen zu haben, wer mit der Flasche geschlagen habe (Urk. HD 1/16 S. 7). Vielmehr schliesst die Aussage F._____s gerade nicht aus, dass dies der Beschuldigte war und kann dieser auch unmittelbar danach ins Haus gegangen sein und den Fla- schenhals entsorgt sowie sein Zimmer abgeschlossen oder die Toilette aufge- sucht haben und dann gemeinsam mit E._____ wieder hinausgegangen und ge- flüchtet sein. Bis auf die vorstehend im Wortlaut wiedergegebene Aussage des Beschuldigten sind seine Angaben unglaubwürdig, weshalb auf sie insoweit nicht abgestellt werden kann. 5.3.9. Fügt man die obigen Aussagen, ausgehend von der glaubhaften Schilde- rung von C._____, zu einem plausiblen Ganzen zusammen, gelangt man im We- sentlichen zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Diese hat gestützt auf den
- 30 - vorhandenen Beweismitteln den tatsächlichen Hergang der Geschehnisse inkl. der in der Anklageschrift nicht enthaltenen Vorgeschichte plausibel und überzeu- gend nachgezeichnet; auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. HD 111 S. 38 f.). Zu ergänzen ist, dass dem Schlag oder der Kopfnuss D._____s ins Gesicht des Geschädigten ein Stossen seinerseits vorausgegangen war. Ferner muss aufgrund der Aussagen von G._____, die von anderen bestätigt wurde, da- von ausgegangen werden, dass die flachgedrückte Bierdose, die der Geschädigte mit sich führte, als er die Verfolgung D._____s aufnahm, zuvor von ihm abgebro- chen worden und als Waffe einsetzbar war. Dies führt zum Schluss, dass der Ge- schädigte die Verfolgung nicht aufnahm, um D._____ zur Rede zu stellen, son- dern um ihn entweder bloss wegzujagen oder aber anzugreifen. In der Folge ge- langte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich nicht erstellen lässt, dass, bevor der Geschädigte die Verletzung im Gesicht erlitt, der Beschuldigte, C._____ und D._____ gemeinsam begannen, derart von hinten auf diesen einzuschlagen und zu treten, dass er kurz das Bewusstsein verlor und sich von den Schlägen di- verse Hautabschürfungen am rechten Unterarm und am Bauch zuzog (Urk. HD 111 S. 39 unter Bezugnahme auf Urk. HD 45 S. 4 erster Absatz). Zwar hatte der Beschuldigte gemäss den Aussagen C._____s diesem gegenüber gesagt, dass er die Flasche zuerst auf den Kopf des Geschädigten geschlagen habe, wobei sie durch die Heftigkeit des Schlags zerbrochen sei, und dann die zerbrochene Fla- sche ins Gesicht des Geschädigten geschlagen. Dem wird aber vom Geschädig- ten widersprochen. Dieser erklärte wie dargelegt, der Beschuldigte habe die Fla- sche zuerst gegen den Boden geschlagen und sie dabei zerbrochen, und ihm die zerbrochene Flasche dann ins Gesicht geschlagen. Es kann nicht gesagt werden, dass die eine oder die andere Darstellung glaubhafter ist. Zwar kann nicht daran gezweifelt werden, dass der Beschuldigte C._____ gegenüber tatsächlich angab, zunächst die Flasche auf den Kopf des Geschädigten geschlagen zu haben. Es kann aber nicht vollends ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, als er gegenüber C._____ die Vorgänge schilderte, diese noch etwas ausschmückte. Daher ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der Beschuldigte in dieser Phase weder auf den Geschädigten einschlug noch diesen trat. Hingegen kann kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldigte war,
- 31 - der in der Endphase der Geschehnisse die Verletzungen im Gesicht des Geschä- digten mit der zerbrochenen Flasche verursachte. Dies wird nicht nur vom Ge- schädigten behauptet, sondern auch durch die Aussagen von C._____ bestätigt. Dass die Flasche zerbrochen wurde, kann zwar auch auf ein Missgeschick in der Dynamik der Geschehnisse zurückzuführen sein. Naheliegender ist aber, dass dies – wie bei der Bierdose des Geschädigten – bewusst gemacht wurde, um sie als Waffe einsetzen zu können. Diese von der Verteidigung aufgeworfene Frage (Urk. HD 126 S. 7) kann allerdings offen bleiben. Angesichts des Ablaufs der Ge- schehnisse ist offensichtlich, dass sich der Beschuldigte die Selbstverletzungen, die sich der Geschädigte im Asylzentrum jeweils zufügte, für seine erste Version der Geschehnisse zunutze machte. Dass sich der Geschädigte die Wunde in sei- nem Gesicht selber zugefügt hat kann ausgeschlossen werden, zumal es sich bei den in der Vergangenheit vom Geschädigten sich selber beigebrachten Verlet- zungen, welche von der Verteidigung angeführt wurden (Urk. HD 126 S. 13), je- weils um nicht mit den vorliegenden Verletzungen vergleichbare ritzartige Verlet- zungen an den Armen handelte. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Schlag mit dem Rest der Flasche auch die offene Fraktur des Oberkiefers auf der linken Seite, den Bruch der knöchernen Augenhöhle sowie den Nasenbein- bruch verursachte, was entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. HD 126 S. 9) nach allgemeiner Erfahrung auch durch einen heftigen Schlag mit einer zerbrochenen Weinflasche grundsätzlich möglich ist, denn der zuvor von D._____ verabreichte Schlag mit der Faust oder mit der Hand hatte den Mund und das Gebiss des Geschädigten getroffen, und von weiteren Schlägen ins Ge- sicht des Geschädigten kann aufgrund der vorherigen Erwägungen nicht ausge- gangen werden. Dass auch diese Verletzungen durch den Schlag mit dem Fla- schenrest entstanden sind, wird im Übrigen dadurch untermauert, dass sich ge- mäss dem Gutachten für Rechtsmedizin multiple Fremdkörper (am ehesten Glas) im den Oberkieferknochen umgebenden Weichgewebe und in der Kieferhöhle be- fanden (Urk. HD 1/22/1 S. 4). Das von der Verteidigung in Frage gestellte Motiv des Beschuldigten (vgl. Urk. HD 126 S. 17) ist darin zu erblicken, dass der Ge- schädigte seinerseits D._____, der ihm zuvor die Verletzung im Mundbereich zu- gefügt hatte, verfolgte, und der Beschuldigte dies nicht tatenlos hinnehmen wollte.
- 32 - 5.4. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist für die rechtliche Würdigung von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: D._____ schlug den Geschädigten am 11. September 2014 um ca. 00.50 Uhr an der H._____strasse … in … Zürich im Hof des Asylzentrums H._____, nachdem er Streit mit F._____, dem Begleiter des Geschädigten, gehabt hatte, unvermittelt gegen den Mund, so dass der Geschä- digte am Gebiss verletzt wurde. Einen nicht genau bestimmbaren Zeitraum später bewarf D._____ den Geschädigten mit Steinen, ohne diesen dabei jedoch zu tref- fen. Nach den Steinwürfen rannte D._____ weg und nahm der Geschädigte mit einer zerbrochenen und flachgedrückten Bierdose bewaffnet dessen Verfolgung auf, um ihn entweder wegzujagen oder anzugreifen. In der Folge nahm der Be- schuldigte die Verfolgung des Geschädigten auf, nicht jedoch C._____, weil die- ser beim durch den Steinwurf D._____s verletzten G._____ blieb, und schlug der Beschuldigte dem Geschädigten eine zuvor durch einen Schlag gegen den Boden zerbrochene Flasche resp. deren Überrest derart ins Gesicht, dass der Geschä- digte eine bleibende Narbe, beginnend unter dem linken Auge senkrecht auf der Wange bis zur Höhe Ende der Nasenflügel, eine offene Fraktur des Oberkiefers auf der linken Seite, einen Bruch der knöchernen Augenhöhle sowie einen Na- senbeinbruch davon trug. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde (diese im Hauptstandpunkt) und die Vorinstanz qualifizier- ten die Tat des Beschuldigten als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB (Urk. HD 45 S. 6; Urk. HD 111 S. 44 ff.), weil sie von einer bleibenden argen Entstellung des Gesichts des Geschädigten im Sinne dieser Bestimmung ausgingen.
2. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begeht, wer vor- sätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Or- gan oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend
- 33 - entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
3. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung aufgezeigt wurde, kann entgegen der Ansicht der Anklagebehörde und der Vorinstanz nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden, dass der Geschädigte aufgrund der Tathandlung des Beschuldigten eine bleibende arge Entstellung des Gesichts erlitt (dazu vorne un- ter Erw. III.5.1.). Dies wäre, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gemäss der Literatur und Praxis dann der Fall, wenn es sich um eine deutlich sichtbare, blei- bende Narbe im Gesicht handeln würde (Urk. HD 111 S. 46), nicht aber bei relativ unauffälligen Narben und gut verheilenden Schnittwunden (BSK StGB II- Roth/Berkemeier, Art. 122 N 18). Das Bundesgericht bejahte bei einem weibli- chen Opfer eine arge bleibende Entstellung aufgrund einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die unmittelbar nach der Tat "arg" und nach 3 ½ Jahren zwar gut verheilt, aber doch weiterhin deutlich sichtbar war und die Ge- schädigte zudem mimisch bleibend beeinträchtigte, was vor allem beim Lachen auffiel, wobei es von einem Grenzfall ausging (BGE 115 IV 17 Regeste Ziff. 1 und E. 1 ff.). Ferner nahm es eine arge bleibende Entstellung im Fall eines noch jun- gen männlichen Opfers, das eine sich über die ganze linke Seite des Gesichts, vom Mundwinkel bis in den Halsbereich unterhalb des linken Ohres ziehende dreiteilige Schnittwunde erlitten hatte und bei dem fünf Jahre nach der Verletzung die schönheitschirurgischen Massnahmen ausgeschöpft waren, an, auch wenn keine Beeinträchtigung der Mimik vorlag (Urteil BGer 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.3). Das Geschworenengericht des Kantons Zürich ging bei zwei 10 cm langen Schnittwunden, die sich über den Kieferknochen erstreckten, auch mit plastischer Chirurgie nicht zu beseitigen waren und selbst mit einem Bart sichtbar blieben, von einer argen Entstellung aus (BSK StGB II-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 18 mit Verweis auf Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom
26. Juni 2002). Beim Geschädigten befindet sich die Narbe zwar ebenfalls an prominenter Stelle im Gesicht, doch ist sie deutlich kürzer als diejenigen in den drei aufgezeigten Fällen und steht aufgrund fehlender Informationen über den Heilungsprozess nicht mit rechtsgenügender Sicherheit fest, wie sie nach dessen Abschluss aussieht. Da beim Geschädigten auch sonst keine Verletzung im Sinne
- 34 - von Art. 122 StGB vorlag, ist der objektive Tatbestand dieser Bestimmung nicht erfüllt und kommt eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung somit nicht in Frage. Zu prüfen ist aber, ob der Versuch einer schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.
E. 5 Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die zutreffenden allgemei- nen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 111 S. 45 ff.). Diese kam ferner zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte selbstverständlich um die ernsthafte Möglichkeit, mit der abgebrochenen Glasflasche schwere Verlet- zungen und insbesondere auch bleibende und arg entstellende Narben im Ge- sicht zu verursachen, wusste (Urk. HD 111 S. 47), denn dies ist allgemein be- kannt. Darüber hinaus ist auch ihre Argumentation, dass das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung sehr hoch war, nicht zu beanstanden. Unter den gegebenen Umständen ist schlechterdings undenkbar, dass der Beschuldigte darauf vertrau- te, dass keine schweren Verletzungen und bleibenden und arg entstellenden Nar- ben im Gesicht eintreten würden. Wer seinem Opfer eine abgebrochene Glasfla- sche mit der abgebrochenen Seite voran derart kräftig ins Gesicht schlägt, wie dies der Beschuldigte offensichtlich tat, nimmt vielmehr derartige Verletzungen zumindest in Kauf. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte.
E. 6 Unter Zugrundelegung des erstellten Sachverhaltes erlitt der Geschädigte durch die Handlung des Beschuldigten eine – massive – einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Ferner ist eine abgebrochene Flasche ohne Weiteres als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
- 35 - StGB zu qualifizieren (BSK StGB II-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 21). Da die ver- suchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung beim Wissen des Täters um die Gefährlichkeit seines Handelns der qualifizierten einfachen Körperverlet- zung vorgeht und Letzteres im vorliegenden Fall zu bejahen ist (dazu vorne unter Erw. IV.5.), kommt eine (zusätzliche) Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht in Betracht (BSK StGB II-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 28 mit Verweis auf Urteil BGer 6B.954/2010 vom 10. März 2011).
E. 7 Weil weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte daher ferner der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
1. Da der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Schuldsprü- che betreffend versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und betreffend Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie die für die Übertretung ausgefällte Busse akzeptierte, ist bei der vorliegenden Strafzumessung der Schuldspruch be- treffend versuchten Diebstahl mit einzubeziehen.
2. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Praxis korrekt wieder- gegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 111 S. 48 ff.). Ferner ist mit der Vorinstanz, welche die Voraussetzungen, unter denen eine kurze un- bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, zutreffend dargelegt hat (Urk. HD 111 S. 54), davon auszugehen, dass die Bedingungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe für den Diebstahlsversuch nicht erfüllt sind und eine Geld- strafe angesichts des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten nicht vollziehbar wäre, weshalb für dieses Delikt nur die Ausfällung einer kurzen unbedingten Freiheits- strafe in Frage kommt (vgl. Urk. HD 111 S. 55 f.). Für die versuchte schwere Kör-
- 36 - perverletzung fällt, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, die Ausfällung einer Geldstrafe ohnehin ausser Betracht. Es ist daher bei der Strafzumessung nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen und eine Gesamtstrafe zu bilden.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 31. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls und Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes), 4 teilweise (Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.– [lit. a, letzter Satzteil] und Vollzug der Busse [lit. c]), 7 (Zivilansprüche) und 9 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist ferner schuldig der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 3 Jahren und 10 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon bis und mit heute 495 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Zehnteln auf die Ge- richtskasse genommen. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 10 und 11) bestätigt. - 43 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung Fr. 30.– Publikation Amtsblatt
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt … (durch die zuführenden Polizeibeamten, übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 44 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150302-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 19. Januar 2016 in Sachen
1. A._____,
2. ...
3. ... Beschuldigter und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, 2 … 3 … gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Geschädigter betreffend schwere Körperverletzung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom
31. März 2015 (DG150008)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Januar 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 45). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig 1.1.1 der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, 1.1.2 des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie 1.1.3 der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmit- telgesetzes.
2. a) Der Beschuldigte C._____ […]
b) […]
3. a) Der Beschuldigte D._____ […]
b) […]
4. a) der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 201 Tage durch vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.
b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
c) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
5. a) Der Beschuldigte C._____ […]
- 4 -
b) […]
c) […]
d) […]
6. a) Der Beschuldigte D._____ […]
b) […]
7. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. […]
9. Die am 11. September 2014 von der Stadtpolizei sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer … bis zum Ablauf der Lagerfrist lagernden Gegenstände
a) des Beschuldigten A._____:
- Herrenhose (Asservat-Nr. A…)
- Shirt (Asservat-Nr. A…)
- Herrenjacke (Asservat-Nr. A…)
- Sportschuhe (Asservat-Nr. A…)
b) des Beschuldigten C._____: […]
c) des Beschuldigten D._____: […]
d) des Privatklägers B._____:
- Shirt (Asservat-Nr. A…)
- Herrenhose (Asservat-Nr. A…)
- 1 Paar Schuhe (Asservat-Nr. A…)
- 5 - in der Schachtel bei den Akten:
- ein Portemonnaie (Romano Firenze), inkl. Bargeld CHF 9.45 sowie 4 ausl. Münzen
- 1 iPhone Samsung
- 1 Paar Kopfhörer
- 1 Schlüsselring mit 2 Schlüsseln
- 1 Billig-Feierzeug BIC werden den genannten Personen auf erstes Verlangen herausgegeben und nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet. […].
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'108.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 8'176.50 Auslagen Untersuchung (inkl. Kosten ehemaliger Vertreter Geschädigter / Privatkläger 1) Fr. amtliche Verteidigung Weitere Kosten bleiben vorbehalten. […]
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten A._____ zu 4/5, […] auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten A._____ in vollem Umfang […] auferlegt. […]. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. […]
- 6 -
13. […] Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 126 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte und Berufungskläger (hernach Beschuldigter) sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB und damit diesbezüglich vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen;
2. Der Beschuldigte sei wegen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des BetmG mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von maximal 3 Monaten und einer Busse von Fr. 100.00 zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft;
3. Es sei festzustellen, dass die allfällige Strafe bereits erstanden ist und der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus dem vorzeitigen Straf- vollzug zu entlassen und dem Migrationsamt zuzuführen; 4.1. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens seien zu einem Zehntel, die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu einem Sechstel dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch zufolge offensichtlicher Uner- hältlichkeit – zumindest einstweilen – abzuschreiben bzw. zu erlassen; im übrigen Umfang seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 7 - 4.3. Dem Beschuldigten sei für die erlittene immaterielle Unbill – insbeson- dere die zu Unrecht erlittene Überhaft – eine angemessene Genugtu- ung zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 120, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abtei- lung, vom 31. März 2015 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 9. April 2015 Berufung an (Urk. HD 96). Das vollständig begründete Urteil (Urk. HD 107) wurde vom amtlichen Verteidiger am 22. Juni 2015 entgegen genommen (Urk. HD 108/2). Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 reichte der amtliche Verteidiger fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. HD 112). Mit Präsidial- verfügung vom 29. Juli 2015 wurde dem Geschädigten sowie der Anklagebehörde unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. HD 117). Da der Geschädigte unbekannten Aufenthaltes ist, wur- de ihm der Entscheid durch öffentliche Bekanntmachung mitgeteilt (Urk. HD 119 und 121). Mit Eingabe vom 31. Juli 2015 erklärte der Vertreter der Anklagebehör- de, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. HD 120). Der Geschädigte liess sich nicht vernehmen. Am 12. Oktober 2015 ersuchte der Vertreter der Anklagebehör-
- 8 - de um Dispensation von der Berufungsverhandlung. Dies wurde ihm gleichentags bewilligt (Urk. HD 123). Am heutigen Tag fand die Berufungsverhandlung statt. An dieser nahmen der Beschuldigte und der amtliche Verteidiger teil (Prot. II S. 3). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betreffend schwere Körperverletzung), 4 teilweise (Be- strafung mit 4 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 201 Tagen, die durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie Vollzug der Freiheitsstrafe) und 11 (Kostenauflage) anfechten. Die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch betref- fend versuchten Diebstahl sowie betreffend Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes), 4 teilweise (Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.– [lit. a, letzter Satz- teil] und Vollzug der Busse [lit. c]), 7 (Zivilansprüche) und 9 (Entscheid über be- schlagnahmte Gegenstände) blieben unangefochten. Somit ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich dieser Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht angefochten wurde ferner die Dispositivziffer 10 (Kostenfestsetzung), worüber aber gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO bei einem neuen Entscheid der Berufungsinstanz von Amtes wegen neu zu befinden ist, weshalb diesbezüglich keine Teilrechtskraft vorliegt.
2. Den Erwägungen der Vorinstanz zur Konstituierung von B._____ als Privatklä- ger (Urk. HD 111 S. 7) kann nicht gefolgt werden. Das Formular "Geltendma- chung von Rechten als Privatklägerschaft" wurde von diesem nicht unterschrie- ben (Urk. HD 1/27), weshalb daraus keine Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO hervorgeht. B._____ ist daher im Rubrum nicht als Privatkläger, sondern als
- 9 - Geschädigter aufzuführen, weshalb dieses entsprechend korrigiert wurde. Die Erwägungen der Vorinstanz zu seiner Opfereigenschaft sind dagegen zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 111 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3. Auf die Argumente der amtlichen Verteidigung ist im Rahmen der nachstehen- den Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset- zen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile des BGer 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2). III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, den Geschädigten, der den wegrennenden D._____ verfolgt habe, gemeinsam mit C._____ verfolgt und in der Folge gemeinsam mit C._____ und D._____ auf den Geschädigten eingeschlagen und diesen getreten zu haben, wodurch dieser kurz das Bewusst- sein verloren und sich aufgrund der Schläge diverse Hautabschürfungen am rech- ten Unterarm und am Bauch zugezogen habe. Zusätzlich habe der Beschuldigte eine in seiner Hand gehaltene Flasche derart ins Gesicht des Geschädigten ge- schlagen, dass dieser dadurch eine offene Fraktur des Oberkiefers auf der linken Seite erlitten habe, wobei es zu einem Bruch der knöchernen Augenhöhle und ei- nem Nasenbeinbruch gekommen sei und der Geschädigte eine bleibende, das Gesicht entstellende Narbe davongetragen habe (Urk. HD 45 S. 3 f.). 2.1. Der Beschuldigte bestritt während des Untersuchungsverfahrens, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie anlässlich der Berufungsverhand- lung durchwegs, den Geschädigten im Sinne der Anklage angegriffen und dessen Verletzungen verursacht zu haben (Urk. HD 1/3 S. 2 ff.; Urk. HD 1/4 S. 2 ff.; Urk. HD 1/14 S. 12 f.; Urk. HD 75 S. 15 ff.; Prot. II S. 13 ff.; Urk. HD 126 S. 4 ff.).
- 10 - Ferner liess er geltend machen, es stehe nicht fest, dass die Narbe, die der Ge- schädigte am fraglichen Tag im Gesicht erlitt, arg und bleibend entstellend sei (Urk. HD 79 S. 22; Urk. HD 126 S. 19). 2.2. Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des BGer 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia
31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des BGer 6B_795/2008 vom
27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchten- den Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Ge- samtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem
- 11 - bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des BGer 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausge- schlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahr- scheinlichkeit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglich- keit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der In- dizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisfüh- rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile des BGer 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. Au- gust 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und
- 12 - den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu
- 13 - werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskrite- rien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des BGer 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., so- wie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Sachverhaltserstellung auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. HD 1/3; Urk. HD 1/4; Urk. HD 1/14; Urk. HD 75), des Ge- schädigten (Urk. HD 1/13 und Urk. HD 1/14), des Mitbeschuldigten D._____ (Urk. HD 1/7; Urk. HD 1/8; Urk. HD 1/14; Urk. HD 77; Prot. S. 23 f.), des Mitbeschuldig-
- 14 - ten C._____ (Urk. HD 1/5; Urk. HD 1/6; Urk. HD 1/14; Urk. HD 76), des als Be- schuldigter einvernommenen E._____ (Urk. HD 1/10; Urk. HD 1/14), des anläss- lich seiner ersten Einvernahme als polizeiliche Auskunftsperson und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeuge einvernommenen F._____ (Urk. HD 1/15; Urk. HD 1/16) und des als Beschuldigter einvernommenen G._____ (Urk. HD 1/11; Urk. HD 1/12), den Kurzbericht des Stadtspitals Triemli vom 11. September 2014 (Urk. HD 1/22/4), den Bericht des Stadtspitals Triemli vom 7. Oktober 2014 (Urk. HD 1/22/4) und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Oktober 2014 (Urk. HD 1/22/1). Zudem liegt ein Spuren- bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 1. November 2014 bei den Akten (Urk. HD 1/21/1). Die Verteidigung machte anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung geltend, dass die Aussagen des Geschädigten nicht verwertbar sei- en, da die Parteirechte des Beschuldigten nicht gewahrt worden seien (Urk. HD 79 S. 14; Prot. S. 19). Die Vorinstanz kam diesbezüglich zutreffend zum Schluss, dass diese Aussagen verwertbar sind; auf ihre Erwägungen kann verwiesen wer- den (Urk. HD 111 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch der Verwertbarkeit der übri- gen Beweismittel steht nichts entgegen. 4.2. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als Beschuldigter einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Zudem hat er als direkt vom Verfahren Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, zumal ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Was den von ihm behaupteten Alkohol- konsum am Vortag angeht, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die angegebene Alkoholmenge von sieben bis acht Liter Wein (Urk. HD 111 S. 11 mit Verweis auf Urk. HD 1/17 S. 8 f.) übertrieben ist, zumal er in seiner ersten Einver- nahme angegeben hatte, seine Freunde und er hätten gemeinsam ca. acht Liter Wein getrunken (Urk. HD 1/3 S. 3). Es muss aber davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der fraglichen Geschehnisse alkoholisiert war, zumal C._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2014 aussagte, der Beschuldigte ("ein älterer, kleinerer Herr") habe Alkohol kon- sumiert (Urk. HD 1/5 S. 2), E._____ anlässlich seiner Einvernahmen angab, der
- 15 - Beschuldigte sei betrunken gewesen (Urk. HD 1/9 S. 2 f.; Urk. HD 1/10 S. 2), und auch der Geschädigte in seiner ersten, kurzen Einvernahme im Stadtspital Triemli vom 13. September 2014 von einer Alkoholisierung seiner Kontrahenten sprach (Urk. HD 1/13) sowie im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 27. Okto- ber 2014 angab, es habe ausgesehen, als wären "sie" [der Beschuldigte mitge- meint] betrunken gewesen (Urk. HD 1/14 S. 24). Dass bei der nach der Verhaf- tung des Beschuldigten durchgeführten Untersuchung kein Ethylalkohol in dessen Blut gefunden wurde (Urk. HD 1/23/6 S. 2), ist demgegenüber nicht aussagekräf- tig, da diese Untersuchung über 16 Stunden nach den fraglichen Ereignissen stattfand (Urk. HD 1/23/2-3) und somit in einem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Abbaus des Ethylalkohols eine erhebliche Alkoholisierung im Zeitpunkt der fragli- chen Geschehnisse nicht mehr nachweisbar war. Auch die Annahme einer Alko- holisierung wirkt sich auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aus. Seine Aus- sagen sind daher mit Vorsicht zu würdigen. 4.3. Die Ausführungen zum Beschuldigten gelten mutatis mutandis auch für C._____ und D._____, die vor Vorinstanz als Mitbeschuldigte vor den Schranken standen, bei C._____ mit der Einschränkung, dass dieser gemäss seinen eigenen Angaben nicht alkoholisiert war, wovon auszugehen ist, wohingegen bei D._____ mit der Vorinstanz für den fraglichen Zeitraum von einer Alkoholisierung auszuge- hen ist (Urk. HD 111 S. 11 f.). 4.4. Was die Glaubwürdigkeit des Geschädigten angeht, hat die Vorinstanz zutref- fend darauf hingewiesen, dass er als Auskunftsperson nach Art. 179 StGB zwar unter der – strengen – Strafandrohung von Art. 303 bis 305 StGB aussagte, aber bei den Geschehnissen erhebliche Gesichtsverletzungen erlitten hat und somit ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (Urk. HD 111 S. 12). Nicht gefolgt werden kann ihr hingegen darin, dass der Geschädigte Strafklage gegen den Beschuldigten erhoben habe und (unbezifferte) Zivilansprüche geltend mache (Urk. HD 111 S. 12; dazu vorne unter Erw. II.2.). Hingegen ist ihr darin beizupflichten, dass auch der Geschädigte ein Interesse daran hatte, seine eige- ne Beteiligung bei der Auseinandersetzung in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen.
- 16 - 4.5. Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von E._____ und G._____ ist die Vo- rinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sie ebenfalls als Beschuldigte ein- vernommen wurden (Urk. HD 111 S. 12). Sie hatten daher ebenfalls ein legitimes Interesse daran, sich selber möglichst wenig zu belasten. Was F._____ schliess- lich angeht, kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass er seine Rolle bei den fraglichen Ereignissen zu beschönigen versuchte. Was die von ihm angeführ- te Freundschaft zum Geschädigten sowie sein Aussageverhalten angeht, kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden, weshalb darauf verwiesen wer- den kann (Urk. HD 111 S. 12). 5.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den beim Geschädigten nach den fragli- chen Ereignissen festgestellten Verletzungen sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 111 S. 15). Zu ergänzen ist, dass im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Oktober 2014 mit Bezug auf den Kopf- und Halsbereich des Geschädigten folgende Verletzungen festgehalten sind:
- Am Scheitelbein, scheitelnahe rechtsseitig, eine Druckschmerzhaftigkeit mit wenigen dun- kelrot vertrockneten Antragungen
- Erhabenheit und Druckschmerzhaftigkeit der linken Gesichtshälfte im Bereich des Auges, der Wange, der Nase sowie des Unterkiefers. Blass-livide Hautverfärbung des Ober- und Unterlides links
- Vom linken inneren Augenwinkel bogenförmig, konvex zur Nase nach schulterwärts verlau- fend, eine mit chirurgischen Nähten versorgte Hautdurchtrennung
- Gesamte Oberlippe gegenüber der Unterlippe vergrössert und erhaben
- Dunkelrot vertrocknete Antragungen an Oberlippe, Lippe und Kinn
- Über dem linken Auge, schräg um den ganzen Kopf verlaufend, ein Wundverband. Aus der linken Nasenöffnung verlaufend an der linken Wange mit drei Pflastern befestigt ein Schnürchen (Urk. HD 1/22/1 S. 2). Auch für diese Verletzungen wurde im Gutachten festgehalten, dass sie von ih- rem Entstehungszeitpunkt her mit dem geltend gemachten Ereignis in Verbindung zu bringen seien (Urk. HD 1/22/1 S. 4).
- 17 - Auch wenn der Geschädigte im Verlauf des Untersuchungsverfahrens nicht mehr auffindbar war (vgl. insb. Urk. HD 1/29/1) resp. unbekannten Aufenthaltes ist und daher die weitere Entwicklung der Narbe, die vom Innenwinkel des linken Auges bogenförmig, konvex zur Nase, nach schulterwärts verläuft und ca. 5 cm lang ist, nicht dokumentiert ist, steht aufgrund der aus der Fotodokumentation ersichtli- chen Tiefe der Verletzung sowie der Lage und der Form der Narbe (Urk. 72 S. 59-
61) ausser Zweifel, dass sie dauerhaft sichtbar bleiben wird und somit im Sinne der Anklage (Urk. HD 45 S. 4) bleibend ist. Dass sie das Gesicht des Beschuldig- ten entstellt, wie dies von der Anklagebehörde im eingeklagten Sachverhalt eben- falls geschildert wird (Urk. HD 45 S. 4) und von der Vorinstanz bejaht wurde (Urk. HD 111 S. 45), wobei eine dauerhafte Entstellung zwar nicht ausdrücklich behauptet wird, aber zweifelsohne gemeint ist, kann jedoch, wie die Verteidigung zu Recht moniert (Urk. HD 79 S. 22; Urk. HD 126 S. 19), nicht mit rechtsgenü- gender Sicherheit gesagt werden. Die Konfrontationseinvernahme, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, fand am 27. Oktober 2014 und somit ungefähr einein- halb Monate nach der Verletzung statt (Urk. HD 1/14 S. 1). Wie sich eine Narbe entwickelt, lässt sich indessen, wie allgemein bekannt ist und sich auch aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ableiten lässt (Urk. HD 1/22/1 S. 4), frühestens nach einigen Monaten beurteilen, zumal sie normalerweise in der ers- ten Zeit nach ihrer Entstehung eine rote oder rotviolette Färbung aufweist, die aber mit der Zeit nachlässt, und nur schon dadurch deutlich stärker sichtbar ist als nach ihrer vollständigen Abheilung. Zwar lässt sich aufgrund der bei den Akten liegenden Bildaufnahmen nicht von der Hand weisen, dass die Narbe, die sich an prominenter Stelle im Gesicht des Geschädigten befindet, möglicherweise so deutlich sichtbar bleiben wird, dass von einer Entstellung gesprochen werden muss, zumal beispielsweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie im Lau- fe des Abheilungsprozesses hypertrophierte. Um eine Entstellung als erstellt zu erachten, dürfte das Gericht indes keinerlei vernünftigen Zweifel daran haben, und dies ist nicht der Fall. Aus der Fotodokumentation ist ersichtlich, dass die er- littene Hautdurchtrennung mit einer recht feinen Naht versorgt werden konnte. Bei dieser Ausgangssituation ist denkbar, dass die Narbe nach der kompletten Abhei- lung nur noch diskret in Erscheinung tritt. Zudem ist, anders als im Sachverhalt,
- 18 - der BGE 115 IV 17 zugrunde lag, auch nicht dokumentiert oder offensichtlich, dass die Mimik des Geschädigten durch die Narbe dauerhaft beeinträchtigt wird. Somit ist der Sachverhalt mit Bezug auf die Narbe insoweit erstellt, als der Ge- schädigte eine dauerhaft sichtbare Narbe erlitten hat, nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" aber davon auszugehen, dass diese nicht entstellend wirkt. 5.2. Die Zusammenfassungen der Aussagen der diversen einvernommenen Per- sonen, welche das vorinstanzliche Urteil enthält, sind weitestgehend zutreffend, weshalb sie an dieser Stelle nur so weit zu wiederholen sind, als dies für deren Würdigung notwendig ist. Soweit Ergänzungen, Präzisierungen oder Korrekturen notwendig sind, erfolgen diese im Rahmen der jeweiligen Würdigung. 5.3.1. Mit Bezug auf die Aussagen des Geschädigten ist hinsichtlich der Flasche, von welcher er gemäss seinen Aussagen glaubte, es sei eine Weinflasche gewe- sen (Urk. HD 1/14 S. 22), zu präzisieren, dass er angab, der Beschuldigte habe diese zuerst zerbrochen, und zwar am Boden am Ort, wo sie gewesen seien, und ihn danach mit dem Überrest der Flasche geschlagen (Urk. HD 1/14 S. 23). 5.3.2. Dass die Vorinstanz den Ausführungen des Geschädigten nicht ohne Wei- teres Glauben schenkte, ist nicht zu beanstanden. Das bereits angesprochene Verletzungsbild des Geschädigten lässt sich aber ohne Weiteres mit dessen Aus- sagen in Einklang bringen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Dies gilt nicht nur für die grosse Wunde im Gesicht, bei der sich aus den Fotoaufnahmen und aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Oktober 2014 ergibt, dass diese ohne Weiteres vom Überrest einer zertrümmerten Weinflasche stam- men kann (Urk. 1/22/1 S. 4; Urk. HD 72 S. 59 ff.). Dafür, dass der Geschädigte bei den fraglichen Geschehnissen eine Verletzung am Gebiss davon trug, spre- chen die starken Schwellungen im Mundbereich, die aus der Fotodokumentation ebenfalls ersichtlich sind (Urk. HD 72 S. 59 ff.). Zwar wird eine derartige Verlet- zung im genannten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin nicht erwähnt. Es ergibt sich daraus allerdings auch nicht, dass die Innenseite des Mundes über- haupt untersucht wurde. Zudem machte der Geschädigte während dieser Unter- suchung offenbar keinerlei Angaben zum Ereignis (Urk. HD 1/22/1 S. 2), was al- lerdings nicht unbedingt auffällig ist, da die mehrstündige Gesichtsoperation, die
- 19 - aufgrund der übrigen Verletzungen notwendig geworden war (vgl. Urk. HD 1/2 S. 2), gleichentags stattgefunden hatte. Auch die Tatsache, dass der Geschädigte diese Verletzung anlässlich der ersten kurzen Einvernahme im Spital nicht er- wähnte, wirkt unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. HD 111 S. 18) keineswegs seltsam. Vielmehr wäre es nachvollziehbar, wenn für den Geschädigten neben den übrigen Verletzungen im Gesicht eine al- lenfalls auch noch erlittene Verletzung am Gebiss nicht im Vordergrund stand. Dass dem Geschädigten ein Zahn in eigentlichem Sinne herausgeschlagen wor- den wäre und er diesen dann zurückgedrückt habe, erscheint unter diesen Um- ständen nicht unglaubhaft. Wie es sich genau damit verhält, kann indessen offen bleiben, da das Herausschlagen des Zahns von der Anklagebehörde nicht dem Beschuldigten angelastet wird. Bei der Beantwortung der Frage, ob er sich, als er mit dem Überrest der Flasche ins Gesicht geschlagen wurde, noch in aufrechter Position befunden habe oder bereits auf dem Boden gelegen sei, machte der Geschädigte anlässlich der Kon- frontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 widersprüchliche Angaben (Urk. 1/14 S. 23 und S. 26 f.). Dies lässt aber nicht ohne Weiteres darauf schlies- sen, dass er diesbezüglich nicht versuchte, die Wahrheit zu sagen. Es muss da- von ausgegangen werden, dass das eigentliche Kerngeschehen einen schnellen und äusserst dynamischen Vorgang mit mehreren Beteiligten darstellte, weshalb nicht erwartet werden kann, dass ein Opfer den Ablauf chronologisch völlig kor- rekt wiedergibt. Zudem stehen die Ausführungen des Geschädigten zum Schlag mit der zerbrochenen Weinflasche mit dem Spurenbild am Tatort in Einklang. Dass bei den Geschehnissen tatsächlich eine Weinflasche zerschlagen wurde, wird durch die Foto-Aufnahmen von grösseren Scherben am Tatort, auf denen teilweise Teile einer Weinetikette kleben (Urk. HD 72 S. 12 ff.), untermauert (dazu auch nachfolgende Erw. 5.3.8.). Ferner steht seine Aussage anlässlich der ersten kurzen Einvernahme im Stadtspital Triemli vom 13. September 2014, beim Vorfall seien D._____ (D._____), A._____ (der Beschuldigte), C._____ (C._____), E._____ (E._____) und G._____ (G._____) anwesend gewesen, die er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 bestätigte (Urk. HD 1/14 S. 18), jedenfalls insoweit mit den Aussagen dieser Personen in Einklang (dazu
- 20 - nachfolgend unter Erw. 5.3.3.-5.3.8.). Anders verhält es sich mit seiner anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 anfänglich aufgestellten Behauptung, er habe, nachdem seine Kontrahenten auf ihn eingeschlagen hätten, das Bewusstsein verloren (Urk. HD 1/14 S. 20). Gemäss dem Kurzbericht des Stadtspitals Triemli vom 11. September 2014 war der Geschädigte bei seinem Kurzaufenthalt dort wach und zeitlich, örtlich sowie autopsychisch orientiert (Urk. HD 1/22/4). Ferner ist aus den Aufnahmen, die am Tatort aufgenommen wurden, ersichtlich, dass er nach dem Eintreffen der Polizei am Tatort, aber vor der Einlie- ferung ins Stadtspital Triemli wach war und auf den eigenen Beinen stand (Urk. HD 1/18). Zudem gab er selber im Verlauf der Konfrontationseinvernahme vom
27. Oktober 2014 an, überhaupt nicht bewusstlos gewesen zu sein (Urk. HD 1/14 S. 28), was sich mit der Erklärung im Kurzbericht des Stadtspitals Triemli, der Ge- schädigte habe angegeben, das Bewusstsein nicht verloren zu haben (Urk. HD 1/22/4), deckt. Damit ist die vom Geschädigten aufgestellte Behauptung, er habe aufgrund der Schläge das Bewusstsein verloren, die in der Anklageschrift dahin- gehend übernommen wurde, dass er aufgrund der Schläge des Beschuldigten sowie von C._____ und D._____ kurz das Bewusstsein verloren habe (Urk. HD 45 S. 4), widerlegt. Ferner hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es auffällig erscheint, dass sich der Geschädigte gemäss seinen Angaben nicht mehr an den Grund des Streits zwischen D._____ und G._____ oder an den In- halt seines Gesprächs mit G._____ erinnern konnte (Urk. HD 111 S. 18). Es liegt der Verdacht nahe, dass der Geschädigte dadurch seine eigene Rolle in der Aus- einandersetzung vom 11. September 2014 herunterzuspielen versuchte, was durch das Abstreiten der "Bewaffnung" mit einer Bierdose resp. -flasche (Urk. HD 1/14 S. 28, dazu nachfolgend unter Erw. 5.3.3. - 5.3.5.) noch erhärtet wird. 5.3.3. Die Aussagen des Geschädigten zum Kerngeschehen decken sich in we- sentlichen Punkten mit den Aussagen von C._____. Dieser erklärte, dass es zu- nächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und D._____ gekommen sei. Dass diese Auseinandersetzung eskalierte, bekam C._____ seinen Aussagen zufolge zunächst bloss akustisch, nicht aber visuell mit. Er bestätigte aber die Aussage des Geschädigten, dass D._____ im Verlaufe der Geschehnisse mit einem Stein nach ihm (dem Geschädigten) geworfen, statt-
- 21 - dessen aber G._____ getroffen habe, was er zwar nicht selber beobachtet, aber an Ort und Stelle von G._____ so erzählt erhalten habe (Urk. HD 1/5 S. 3; Urk. HD 1/14 S. 10 f.). Auch seine Schilderung, anschliessend sei der Geschädigte zu D._____ gerannt, stimmt mit den Angaben des Geschädigten überein. Allerdings erklärte C._____, der Geschädigte habe eine Flasche (Urk. HD 1/5 S. 3) oder ei- ne Bierdose (Urk. HD 1/6 S. 3) in der Hand gehabt, während der Geschädigte dies anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 auf ent- sprechenden Vorhalt abstritt (Urk. HD 1/14 S. 28). C._____ schilderte weiter, dass in der Folge der Beschuldigte mit einer Flasche in der Hand zum Geschädigten gerannt sei, so dass der Geschädigte und der Beschuldigte beide eine Flasche respektive gemäss seiner Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom 12. Sep- tember 2014 der Geschädigte eine Bierdose und der Beschuldigte eine Flasche in der Hand gehabt hätte. Zu den anschliessenden Geschehnissen konnte er, sei- nen Aussagen zufolge weil der Geschädigte, der Beschuldigte und D._____ sich aus seinem Blickfeld entfernt hatten, nur Angaben über seine akustischen Wahr- nehmungen machen, aber seine Aussage, er habe "Glaslärm", Scherben klirren gehört (Urk. HD 1/5 S. 25), steht mit den Aussagen des Geschädigten zur zer- trümmerten Flasche und mit den Erkenntnissen aus der Fotodokumentation in Einklang. Zugleich steht diese Aussage der Argumentation der Verteidigung, es sei äusserst fraglich, dass die Scherben, die am Tatort gefunden wurden, im Zu- sammenhang mit den heute zu beurteilenden Vorfällen stünden (Urk. HD 79 S. 16; Urk. HD 126 S. 7 f.), entgegen (siehe dazu nachfolgende Erw. 5.3.8.). Zudem sagte C._____ in diesem Zusammenhang aus, er glaube, der Beschuldigte und D._____ seien gegen den Geschädigten gewesen und hätten diesen verletzen wollen (Urk. HD 1/5 S. 3) resp. der Beschuldigte habe den Geschädigten mit der Flasche verletzen wollen (Urk. HD 1/6 S. 2). Zu den Aussagen des Geschädigten passt ferner, dass C._____ seinen Aussagen zufolge in der Folge sah, wie dieser mit einer Flasche in der Hand dastand, sein Gesicht stark blutete und sein T-Shirt voller Blut war und dieser dann zum Beschuldigten und D._____ hinrannte und schrie, er werde beide umbringen (Urk. HD 1/5 S. 3), was C._____ allerdings an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht bestätigte. Besonders her- vorzuheben ist aber die Aussage C._____s, der Beschuldigte habe ihm später auf
- 22 - der Flucht gesagt, dass er und D._____ den Geschädigten geschlagen hätten. Er (der Beschuldigte) habe dem Geschädigten mit einer Flasche auf den Kopf ge- schlagen, wobei der Schlag so heftig gewesen sei, dass die Flasche kaputt ge- gangen sei, und ihm danach noch mit der zerbrochenen Flasche ins Gesicht ge- schlagen (Urk. HD 1/5 S. 2 ff.). Dass der Beschuldigte den Geschädigten verletzt habe, habe er unmittelbar von ihm (dem Beschuldigten) erfahren, der ihm noch seine blutverschmierten Hände gezeigt habe (Urk. HD 6/1 S. 4). Diese Aussage bestätigte C._____ auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Ok- tober 2014 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, und zwar je- weils vor dem Beschuldigten (Urk. HD 1/14 S. 17; Urk. HD 76 S. 16 f.). Dass C._____ den Beschuldigten falsch verstanden haben könnte, wie die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung wieder in den Raum stellte (Urk. HD 126 S. 16), wurde einerseits von C._____ anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung verneint (Urk. HD 76 S. 17). Gegen ein Missverständnis spricht aber auch, dass C._____ aussagte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass der Ge- schädigte ihn habe schlagen wollen, deshalb habe er ihn geschlagen (Urk. HD 76 S. 15). Dass E._____ und G._____ diese Aussagen C._____s nicht bestätigten, wie die Verteidigung monierte (Urk. HD 126 S. 16), spricht nicht zwangsläufig ge- gen die Darstellung C._____s. Vielmehr ist denkbar, dass dieses Gespräch nur zwischen C._____ und dem Beschuldigten stattfand und die weiteren Anwesen- den es nicht mitbekamen, zumal das von der Verteidigung angeführte "wir" durchaus untechnisch gemeint gewesen sein kann, stellen doch normalerweise nicht mehrere Personen gleichzeitig die gleiche Frage. Die Aussagen von C._____ sind bemerkenswert, weil er die Angaben des Geschädigten in massge- blichen Punkten bestätigte, obwohl er gemäss den Angaben des Geschädigten der Gruppe der Kontrahenten angehörte und im vorliegenden Verfahren Mitbe- schuldigter war. Zudem beschönigte er, wie schon die Vorinstanz zutreffend fest- stellte, seine eigene Rolle jedenfalls insofern nicht, als er einräumte, dem Be- schuldigten bei der Flucht behilflich gewesen zu sein, wobei seine Schilderung, er habe dies getan, weil er Angst gehabt habe, dass der Geschädigte ihn mit der Bierdose verletzen oder gar umbringen könnte (Urk. HD 1/5 S. 3 f; Urk. HD 1/6 S. 3 f.; Urk. HD 1/14 S. 11 f.), seine Darstellung der Geschehnisse plausibel ab-
- 23 - rundet. Sie zeigt, wie sich die Wut des Geschädigten in jenem Moment gegen den Beschuldigten gerichtet und dieser Grund zur Flucht gehabt hatte. Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass die Darstellung C._____s ausgewogen wirkt und seine Aussagen eine schlüssige und dichte Schilderung der Abfolge der Ge- schehnisse liefern, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt (vgl. Urk. HD 111 S. 28). Letzteres wird einerseits noch dadurch verstärkt, dass er viele Details nannte und diese in den von ihm aufgezeigten Ablauf hineinpassen und anderer- seits dadurch, dass er in allen seinen Einvernahmen weitestgehend übereinstim- mend aussagte. Schliesslich sind keinerlei Motive dafür ersichtlich, weshalb C._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten könnte, zumal keiner der Anwe- senden geltend macht, dass er dem Geschädigten eine Flasche ins Gesicht ge- schlagen oder auch nur eine solche in der Hand gehalten habe. Eine unwahre Be- lastung des Beschuldigten, um sich selber zu entlasten, wie dies der Beschuldigte und die Verteidigung vermuten (Urk. HD 126 S. 16; Prot. II S. 15), hatte C._____ mithin nicht nötig. Seine Aussagen sind daher glaubhaft. 5.3.4. G._____ wurde zwar, nachdem sich der Verdacht gegen ihn nicht erhärtet hatte, im vorliegenden Verfahren nicht angeklagt, aber auch er gehörte gemäss den Aussagen des Geschädigten der Gruppe der Kontrahenten an. Dennoch schilderte auch er die Abläufe, soweit er sie gemäss seinen Angaben überhaupt wahrgenommen hatte, ähnlich. Auch gemäss seinen Ausführungen fand zunächst ein Streit zwischen D._____ und dem Geschädigten statt, und zwar seinen Anga- ben zufolge wegen sechs Franken. Im weiteren Verlauf des Abends sei es zu ei- ner zweiten Auseinandersetzung gekommen, wobei zuerst der Geschädigte D._____ mit den Händen weggestossen und dann D._____ dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht oder in den Hals geschlagen habe. Danach habe der Geschädigte eine Bierflasche oder eine flachgedrückte Bierdose ergriffen und D._____ damit anzugreifen versucht und habe D._____ einen Stein in die Rich- tung des Geschädigten geworfen, der allerdings seinen (G._____s) rechten Ober- schenkel getroffen habe. Danach habe der Geschädigte D._____ verfolgt. Anga- ben zum weiteren Hergang konnte G._____ seinen Aussagen zufolge nicht ma- chen, weil er mit Schmerzen am Boden gelegen sei. Später habe er den Geschä-
- 24 - digten voller Blut gesehen, könne aber nicht sagen, was für Verletzungen dieser erlitten habe (Urk. HD 1/11 S. 3 ff.; Urk. HD 1/12 S. 2 ff.; Urk. HD 1/14 S. 6). 5.3.5. Die Aussagen von E._____, der gemäss den Angaben des Geschädigten ebenfalls zu den Kontrahenten gehörte, bestätigen die Schilderung der Gescheh- nisse durch C._____ ebenfalls, soweit sie seine eigenen Wahrnehmungen wie- dergeben. Auch gemäss E._____ kam es zunächst zu einer verbalen Auseinan- dersetzung, an der D._____, der Beschuldigte und der Geschädigte beteiligt wa- ren. Daraufhin habe jeder jeden verfolgt, D._____ zwei Steine geworfen, womit er den Geschädigten habe treffen wollen, stattdessen aber mit einem das Bein von G._____ getroffen habe, und der Geschädigte eine Bierdose auseinandergebro- chen (Urk. HD 1/9 S. 4; Urk. HD 1/10 S. 3). Dass der Geschädigte eine Bierdose in der Hand hatte, bestätigte E._____ auch anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 27. Oktober 2014 (Urk. HD 1/14 S. 8 f.). Was das eigentliche Kernge- schehen, das zur Gesichtsverletzung des Geschädigten führte, angeht, machte E._____ geltend, keine Wahrnehmungen zu haben, weil er in diesem Zeitpunkt sein Zimmer abgeschlossen habe (Urk. HD 1/9 S. 3; Urk. HD 1/10 S. 3; Urk. HD 1/14 S. 8). Dies wirkt entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. HD 111 S. 32) nicht a priori unglaubhaft, zumal keiner der übrigen Anwesenden aussagte, dass E._____ während des Kerngeschehens anwesend gewesen sei und F._____ aus- führte, diesen erst später gesehen zu haben (Urk. HD 1/16 S. 7 f.). Zudem gab E._____ zu, dem Beschuldigten und D._____ bei der Flucht geholfen zu haben (Urk. HD 1/9 S. 3; Urk. HD 1/10 S. 2; Urk. HD 1/14 S. 8), beschönigte also seine Rolle bei den Geschehnissen jedenfalls insoweit ebenfalls nicht. 5.3.6. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass F._____, der sich anlässlich der ers- ten Einvernahme als Freund des Geschädigten bezeichnete (Urk. HD 1/15 S. 2), offensichtlich bemüht war, den Geschädigten möglichst positiv und den Beschul- digten sowie die beiden Mitbeschuldigten negativ darzustellen (vgl. Urk. HD 111 S. 34). Die Aussagen F._____s erweisen sich sodann entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 126 S. 10 f.), welche insbesondere die erste Einvernahme F._____s am 11. September 2014 (Urk. HD 1/15) auszublenden scheint, nicht als konkret und bestimmt, sondern als wenig zuverlässig und widersprüchlich. So
- 25 - machte er in dieser Einvernahme geltend, der Beschuldigte, D._____, C._____ und G._____ hätten den Geschädigten mit Fäusten geschlagen und mit Füssen auf ihn eingetreten (Urk. HD 1/15 S. 3), wobei er dies anlässlich seiner Einver- nahme vom 16. Dezember 2014 relativierte und aussagte, nur zwei der vier Per- sonen hätten getreten; die anderen beiden hätten getrennt (Urk. HD 1/16 S. 8). Ferner gab er nunmehr an, den Beschuldigten habe er erst später gesehen; die- ser sei zwei bis drei Minuten später hinzugekommen (Urk. HD 1/16 S. 7). Mit sei- ner davon abweichenden Aussage anlässlich der Einvernahme vom 11. Septem- ber 2014, nur wenige Stunden nach den Geschehnissen, konfrontiert, bestätigte er aber seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 11. September 2014 (Urk. HD 1/16 S. 8). Ferner machte er geltend, nicht gesehen zu haben, wer mit der Flasche geschlagen habe (Urk. HD 1/16 S. 5 ff.), er habe die Flasche über- haupt nicht gesehen (Urk. HD 1/16 S. 8), sagte jedoch ebenfalls aus, dass D._____ einen Stein gegen den Geschädigten geworfen und dieser D._____ dann verfolgt habe (Urk. HD 1/16 S. 6 f. und S. 10). Sodann waren, wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, seine Aussagen zur Frage, ob D._____ den Geschä- digten mit dem Stein getroffen habe, widersprüchlich (vgl. Urk. HD 111 S. 35). Auch er erklärte aber, dass D._____ den Geschädigten zu Beginn der körperli- chen Auseinandersetzung mit dem Kopf geschlagen habe (Urk. HD 1/16 S. 6). 5.3.7. Was die Aussagen von D._____ angeht, kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 111 S. 18 f.). D._____ machte nur spärlich Angaben zum Sachverhalt und behauptete im Wesentlichen, sich nicht mehr erinnern zu können. Es mag sein, dass D._____s Erinnerungsvermö- gen, wie von der Vorinstanz vermutet (Urk. HD 111 S. 11 f.), durch massiven Al- koholkonsum beeinträchtigt war. Jedenfalls wies er am 11. September 2014 um 5.35 Uhr eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1.77 und 1.95 Gewichtspromil- len auf (Urk. HD 1/25/6 S. 2) und hatte er anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 11. September 2014 auch angegeben, unter Alkoholeinfluss gestanden resp. im Laufe des Abends drei Flaschen Wein getrunken zu haben und sich des- halb nicht an die Vorkommnisse in der vorherigen Nacht erinnern zu können (Urk. HD 1/7 S. 1 ff.). Dies bestätigte er anlässlich der Hafteinvernahme vom
12. September 2014 (Urk. HD 1/8 S. 2 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernah-
- 26 - me sowie der Hafteinvernahme gab er aber offensichtlich wahrheitswidrig an, dass ihm die Namen der übrigen Beteiligten, die alle in der selben Unterkunft wohnten wie er (Urk. HD 1/1 S. 1 f.) und mit denen er gemäss den insoweit glaubhaften Aussagen aller weiteren Beteiligten auch einen Teil des fraglichen Abends verbracht hatte, nichts sagen würden (Urk. HD 1/7 S. 2 ff.; Urk. HD 1/8 S. 2 f.). Dass D._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die von seinem amtlichen Verteidiger vorgenommene Würdigung der Aussagen der ande- ren Beteiligten, wonach er dem Geschädigten einen Faustschlag oder eine Kopf- nuss verpasst habe, akzeptiert habe, ohne sich aber daran zu erinnern, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen (Prot. I S. 23 f.), weshalb die vorinstanzlichen Er- wägungen insoweit zu korrigieren sind. Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte D._____ mit der Begründung "Sagen wir wegen des Alkohols" in weiten Teilen Erinnerungslücken geltend (Urk. HD 77 S. 12). Den Aussagen D._____s lassen sich keine Angaben zum vorliegend relevanten Kern- geschehen entnehmen. 5.3.8. Die Angaben des Beschuldigten stehen in starkem Kontrast zu denjenigen der übrigen Anwesenden. Er stritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe fast durch- wegs ab und machte primär geltend, er habe bloss geschlichtet (Urk. HD 1/3 S. 1 ff.; Urk. HD 1/4 S. 2 ff.). Insbesondere stellte er praktisch durchgehend in Abrede, jemanden geschlagen zu haben (Urk. HD 1/3 S. 1). Anfänglich behauptete er so- gar, dass sich der Geschädigte die Verletzungen selber zugefügt habe (Urk. HD 1/3 S. 2 und S. 4), woran er dann später nicht mehr festhielt. Vielmehr bezeichne- te er nun unter Berufung auf den Geschädigten D._____ als den Verursacher der Verletzungen des Geschädigten (Urk. HD 1/3 S. 4 und S. 6). Gab er anfänglich an, bei der Verletzung des Geschädigten nicht anwesend gewesen zu sein, weil er die Toilette aufgesucht habe (Urk. HD 1/3 S. 4 und 6; Urk. HD 1/4 S. 3), mach- te er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2014 geltend, während des Kerngeschehens hineingegangen zu sein und sein Zimmer abge- schlossen zu haben (Urk. HD 1/14 S. 9). Besonders bemerkenswert ist allerdings die letzte Aussage anlässlich seiner Hafteinvernahme: "Er [der Geschädigte] fing an und griff die anderen an. Wir haben darauf reagiert und ihm das nötige dafür gegeben", dies, nachdem er zuvor zugegeben hatte, dem Geschädigten mit der
- 27 - linken Hand einen Faustschlag ins Gesicht gegeben zu haben, nachdem er zuerst vom Geschädigten geschlagen worden sei (Urk. HD 1/4 S. 4). Dennoch blieb er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfah- ren dabei, dass er nichts Konkretes gemacht habe, und dass er mit einer Flasche resp. deren Überrest ins Gesicht des Geschädigten geschlagen habe, bestritt er bis zuletzt (Urk. HD 75 S. 13 und S. 15; Urk. HD 126 S.7 ff.; Prot. II S. 13 ff.). Die- se Darstellung des Beschuldigten will die Verteidigung dadurch bestätigt sehen, dass auf den Scherben, die am Tatort gefunden wurden, keine Fingerabdrücke des Beschuldigten gefunden wurden (Urk. HD 79 S. 16 unter Verweis auf Urk. 1/21/1 S. 15; Urk. HD 126 S. 8). Die Argumentation der Verteidigung hält aber ei- ner genaueren Prüfung nicht stand. Stimmt die Darstellung des Geschädigten, muss der Beschuldigte die Flasche resp. deren Überrest am Flaschenhals gehal- ten haben und müssten sich darauf Fingerabdrücke des Beschuldigten befunden haben. Vom oberen Teil einer Weinflasche lagen aber, wie sich aus der Fotodo- kumentation (Urk. HD 72 S. 11 ff.) und dem Spurenbericht des Forensischen Insti- tuts vom 1. November 2014 (Urk. HD 1/21/1 S. 15 f.) ergibt, keine Scherben am Tatort. Insbesondere lassen sich, wie der Verteidiger zutreffend festhielt (Urk. HD 79 S. 17; Urk. HD 126 S. 7), keine Scherbenteile eines Flaschenhalses erkennen (Urk. HD 72 S. 11 ff.), weshalb keine entsprechenden Untersuchungen vorge- nommen werden konnten (Urk. HD 1/21/1 S. 16). Das Fehlen eines Flaschenhal- ses spricht allerdings entgegen der Ansicht des Verteidigers (Urk. HD 79 S. 17; Urk. 126 S. 7 f.) nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten, könnte dieser doch diesen in der allgemeinen Hektik am Tatort ohne Weiteres unbemerkt zum Verschwinden gebracht haben. Dass auch der Flaschenboden gefehlt habe, wie dies die Verteidigung in der Berufungsverhandlung monierte (vgl. Urk. HD 126 S. 7), findet in den Feststellungen des Spurenberichts des Forensischen Instituts, wo nur das Fehlen des Flaschenhalses erwähnt ist (Urk. HD 1/121/1 S. 16), und in den übrigen Akten keine Stütze. Vielmehr zerbrach die Flasche offensichtlich in unzählige Stücke. Dass mehrere Flaschen respektive deren Scherben am Boden gelegen seien, wie dies der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung aussagte (Prot. II S. 15), steht in Widerspruch zu den Feststellungen im Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 1. November 2014, wo konkret festgehalten
- 28 - wurde, dass Glasscherben einer grünen Weinflasche gefunden worden seien, wobei der Flaschenhals gefehlt habe (Urk. HD 1/21/1 S. 16; dazu auch nachfol- gende Erw. 5.3.8.). Dass aus den Wunden des Geschädigten keine Glasteile hät- ten sichergestellt werden können, wie die Verteidigung geltend machte (Urk. HD 126 S. 8), kann so nicht gesagt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, das sich seinerseits u.a. auf den Operationsbe- richt des Universitätsspitals Zürich stützt, dass sich multiple Fremdkörper (am ehesten Glas) im den Oberkieferknochen umgebenden Weichgewebe und in der Kieferhöhle links befunden hätten (Urk. HD 1/22/1 S. 4). Der von der Verteidigung angesprochene Korken (Urk. HD 126 S. 8) könnte, wie dies öfters gemacht wird, ursprünglich auf der bereits geleerten, vom Beschuldigten behändigten Weinfla- sche aufgesetzt gewesen und im Laufe der Auseinandersetzung abgefallen sein, zumal die Flasche so grossen Kräften ausgesetzt war, dass sie zerbrach. Das von der Verteidigung weiter angeführte Fehlen von Weinflecken könnte dadurch zu erklären sein, dass die Weinflasche bereits ausgetrunken war, als sie im Rahmen der Auseinandersetzung Verwendung fand. Dass an den Kleidern des Beschul- digten kein Blut des Geschädigten festgestellt wurde (so die Verteidigung in Urk. HD 126 S. 9), könnte darauf zurückzuführen sein, dass nach dem Schlag mit der Flasche kein Körperkontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten mehr stattfand. Sodann machte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontations- einvernahme vom 27. Oktober 2014 geltend, der Geschädigte habe ihm bei der Auseinandersetzung vom 11. September 2014 die Rippen gebrochen (Urk. HD 1/14 S. 13), obwohl er zuvor mehrfach angegeben hatte, dass er die Rippenver- letzung ca. zwei Wochen vorher resp. bei einem anderen Vorfall erlitten hatte (Urk. HD 1/3 S. 2; Urk. HD 1/4 S. 5; Urk. HD 1/23/1 S. 2). Ähnliche Aussagen tä- tigte der Beschuldigte teilweise auch in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16). Tatsächlich hatte er anlässlich des Diebstahlversuchs vom 22. August 2014 eine nicht-dislozierte Fraktur der 5. und 6. Rippe ventrolateral links erlitten (Urk. ND3/3/1 S. 3 f., Urk. ND 3/3/6/2 S. 1 f. und S. 4 f. ["Schlägerei am Vortag"]) wes- halb seine Behauptung, die Rippenverletzung stamme vom Geschädigten, offen- sichtlich nicht stimmt. Der Vorinstanz ist ferner darin zuzustimmen, dass der Be- schuldigte bemüht war, den Geschädigten in ein schlechtes Licht zu stellen (vgl.
- 29 - insb. Urk. HD 1/4 S. 4 und Urk. HD 1/14 S. 13); auf ihre diesbezüglichen Erwä- gungen (Urk. HD 111 S. 23) kann verwiesen werden. Den Aussagen des Be- schuldigten mangelt es an Kohärenz und Plausibilität. Sie sind, wie von der Vo- rinstanz zutreffend dargelegt wurde (Urk. HD 111 S. 23 f.), in sich widersprüchlich und sie stehen, wie vorstehend aufgezeigt wurde, grösstenteils übereinstimmen- den Aussagen übriger Beteiligter sowie den übrigen Beweisergebnissen entge- gen, während umgekehrt seine Aussagen keine Bestätigung in den Aussagen der übrigen Beteiligten sowie im übrigen Beweisergebnis finden. Dass der Beschul- digte im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Abrede stellte, C._____ gesagt zu haben, er habe dem Geschädigten mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen, wobei der Schlag so heftig gewesen sei, dass die Flasche ka- putt gegangen sei, und ihm danach noch mit der zerbrochenen Flasche ins Ge- sicht geschlagen (Urk. HD 75 S. 15), ändert daran nichts. Zwar gab F._____ an- lässlich seiner Einvernahme vom 16. Dezember 2014 an, den Beschuldigten erst später gesehen zu haben, dieser sei zwei bis drei Minuten nach den Geschehnis- sen gemeinsam mit E._____ herausgekommen (Urk. HD 1/16 S. 7). Dies mag zwar sein, doch schliesst dies keineswegs aus, dass der Beschuldigte am Kern- geschehen beteiligt war, zumal F._____ später auf Vorhalt früherer Aussagen be- stätigte, auch der Beschuldigte habe den Geschädigten mit den Fäusten geschla- gen und mit den Füssen getreten, was die Anwesenheit des Beschuldigten im Rahmen des Kerngeschehens voraussetzt, und ferner ausführte, nicht gesehen zu haben, wer mit der Flasche geschlagen habe (Urk. HD 1/16 S. 7). Vielmehr schliesst die Aussage F._____s gerade nicht aus, dass dies der Beschuldigte war und kann dieser auch unmittelbar danach ins Haus gegangen sein und den Fla- schenhals entsorgt sowie sein Zimmer abgeschlossen oder die Toilette aufge- sucht haben und dann gemeinsam mit E._____ wieder hinausgegangen und ge- flüchtet sein. Bis auf die vorstehend im Wortlaut wiedergegebene Aussage des Beschuldigten sind seine Angaben unglaubwürdig, weshalb auf sie insoweit nicht abgestellt werden kann. 5.3.9. Fügt man die obigen Aussagen, ausgehend von der glaubhaften Schilde- rung von C._____, zu einem plausiblen Ganzen zusammen, gelangt man im We- sentlichen zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Diese hat gestützt auf den
- 30 - vorhandenen Beweismitteln den tatsächlichen Hergang der Geschehnisse inkl. der in der Anklageschrift nicht enthaltenen Vorgeschichte plausibel und überzeu- gend nachgezeichnet; auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. HD 111 S. 38 f.). Zu ergänzen ist, dass dem Schlag oder der Kopfnuss D._____s ins Gesicht des Geschädigten ein Stossen seinerseits vorausgegangen war. Ferner muss aufgrund der Aussagen von G._____, die von anderen bestätigt wurde, da- von ausgegangen werden, dass die flachgedrückte Bierdose, die der Geschädigte mit sich führte, als er die Verfolgung D._____s aufnahm, zuvor von ihm abgebro- chen worden und als Waffe einsetzbar war. Dies führt zum Schluss, dass der Ge- schädigte die Verfolgung nicht aufnahm, um D._____ zur Rede zu stellen, son- dern um ihn entweder bloss wegzujagen oder aber anzugreifen. In der Folge ge- langte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass sich nicht erstellen lässt, dass, bevor der Geschädigte die Verletzung im Gesicht erlitt, der Beschuldigte, C._____ und D._____ gemeinsam begannen, derart von hinten auf diesen einzuschlagen und zu treten, dass er kurz das Bewusstsein verlor und sich von den Schlägen di- verse Hautabschürfungen am rechten Unterarm und am Bauch zuzog (Urk. HD 111 S. 39 unter Bezugnahme auf Urk. HD 45 S. 4 erster Absatz). Zwar hatte der Beschuldigte gemäss den Aussagen C._____s diesem gegenüber gesagt, dass er die Flasche zuerst auf den Kopf des Geschädigten geschlagen habe, wobei sie durch die Heftigkeit des Schlags zerbrochen sei, und dann die zerbrochene Fla- sche ins Gesicht des Geschädigten geschlagen. Dem wird aber vom Geschädig- ten widersprochen. Dieser erklärte wie dargelegt, der Beschuldigte habe die Fla- sche zuerst gegen den Boden geschlagen und sie dabei zerbrochen, und ihm die zerbrochene Flasche dann ins Gesicht geschlagen. Es kann nicht gesagt werden, dass die eine oder die andere Darstellung glaubhafter ist. Zwar kann nicht daran gezweifelt werden, dass der Beschuldigte C._____ gegenüber tatsächlich angab, zunächst die Flasche auf den Kopf des Geschädigten geschlagen zu haben. Es kann aber nicht vollends ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte, als er gegenüber C._____ die Vorgänge schilderte, diese noch etwas ausschmückte. Daher ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der Beschuldigte in dieser Phase weder auf den Geschädigten einschlug noch diesen trat. Hingegen kann kein Zweifel daran bestehen, dass es der Beschuldigte war,
- 31 - der in der Endphase der Geschehnisse die Verletzungen im Gesicht des Geschä- digten mit der zerbrochenen Flasche verursachte. Dies wird nicht nur vom Ge- schädigten behauptet, sondern auch durch die Aussagen von C._____ bestätigt. Dass die Flasche zerbrochen wurde, kann zwar auch auf ein Missgeschick in der Dynamik der Geschehnisse zurückzuführen sein. Naheliegender ist aber, dass dies – wie bei der Bierdose des Geschädigten – bewusst gemacht wurde, um sie als Waffe einsetzen zu können. Diese von der Verteidigung aufgeworfene Frage (Urk. HD 126 S. 7) kann allerdings offen bleiben. Angesichts des Ablaufs der Ge- schehnisse ist offensichtlich, dass sich der Beschuldigte die Selbstverletzungen, die sich der Geschädigte im Asylzentrum jeweils zufügte, für seine erste Version der Geschehnisse zunutze machte. Dass sich der Geschädigte die Wunde in sei- nem Gesicht selber zugefügt hat kann ausgeschlossen werden, zumal es sich bei den in der Vergangenheit vom Geschädigten sich selber beigebrachten Verlet- zungen, welche von der Verteidigung angeführt wurden (Urk. HD 126 S. 13), je- weils um nicht mit den vorliegenden Verletzungen vergleichbare ritzartige Verlet- zungen an den Armen handelte. Zudem muss davon ausgegangen werden, dass der Schlag mit dem Rest der Flasche auch die offene Fraktur des Oberkiefers auf der linken Seite, den Bruch der knöchernen Augenhöhle sowie den Nasenbein- bruch verursachte, was entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. HD 126 S. 9) nach allgemeiner Erfahrung auch durch einen heftigen Schlag mit einer zerbrochenen Weinflasche grundsätzlich möglich ist, denn der zuvor von D._____ verabreichte Schlag mit der Faust oder mit der Hand hatte den Mund und das Gebiss des Geschädigten getroffen, und von weiteren Schlägen ins Ge- sicht des Geschädigten kann aufgrund der vorherigen Erwägungen nicht ausge- gangen werden. Dass auch diese Verletzungen durch den Schlag mit dem Fla- schenrest entstanden sind, wird im Übrigen dadurch untermauert, dass sich ge- mäss dem Gutachten für Rechtsmedizin multiple Fremdkörper (am ehesten Glas) im den Oberkieferknochen umgebenden Weichgewebe und in der Kieferhöhle be- fanden (Urk. HD 1/22/1 S. 4). Das von der Verteidigung in Frage gestellte Motiv des Beschuldigten (vgl. Urk. HD 126 S. 17) ist darin zu erblicken, dass der Ge- schädigte seinerseits D._____, der ihm zuvor die Verletzung im Mundbereich zu- gefügt hatte, verfolgte, und der Beschuldigte dies nicht tatenlos hinnehmen wollte.
- 32 - 5.4. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist für die rechtliche Würdigung von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: D._____ schlug den Geschädigten am 11. September 2014 um ca. 00.50 Uhr an der H._____strasse … in … Zürich im Hof des Asylzentrums H._____, nachdem er Streit mit F._____, dem Begleiter des Geschädigten, gehabt hatte, unvermittelt gegen den Mund, so dass der Geschä- digte am Gebiss verletzt wurde. Einen nicht genau bestimmbaren Zeitraum später bewarf D._____ den Geschädigten mit Steinen, ohne diesen dabei jedoch zu tref- fen. Nach den Steinwürfen rannte D._____ weg und nahm der Geschädigte mit einer zerbrochenen und flachgedrückten Bierdose bewaffnet dessen Verfolgung auf, um ihn entweder wegzujagen oder anzugreifen. In der Folge nahm der Be- schuldigte die Verfolgung des Geschädigten auf, nicht jedoch C._____, weil die- ser beim durch den Steinwurf D._____s verletzten G._____ blieb, und schlug der Beschuldigte dem Geschädigten eine zuvor durch einen Schlag gegen den Boden zerbrochene Flasche resp. deren Überrest derart ins Gesicht, dass der Geschä- digte eine bleibende Narbe, beginnend unter dem linken Auge senkrecht auf der Wange bis zur Höhe Ende der Nasenflügel, eine offene Fraktur des Oberkiefers auf der linken Seite, einen Bruch der knöchernen Augenhöhle sowie einen Na- senbeinbruch davon trug. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Anklagebehörde (diese im Hauptstandpunkt) und die Vorinstanz qualifizier- ten die Tat des Beschuldigten als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB (Urk. HD 45 S. 6; Urk. HD 111 S. 44 ff.), weil sie von einer bleibenden argen Entstellung des Gesichts des Geschädigten im Sinne dieser Bestimmung ausgingen.
2. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begeht, wer vor- sätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Or- gan oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend
- 33 - entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
3. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung aufgezeigt wurde, kann entgegen der Ansicht der Anklagebehörde und der Vorinstanz nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden, dass der Geschädigte aufgrund der Tathandlung des Beschuldigten eine bleibende arge Entstellung des Gesichts erlitt (dazu vorne un- ter Erw. III.5.1.). Dies wäre, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gemäss der Literatur und Praxis dann der Fall, wenn es sich um eine deutlich sichtbare, blei- bende Narbe im Gesicht handeln würde (Urk. HD 111 S. 46), nicht aber bei relativ unauffälligen Narben und gut verheilenden Schnittwunden (BSK StGB II- Roth/Berkemeier, Art. 122 N 18). Das Bundesgericht bejahte bei einem weibli- chen Opfer eine arge bleibende Entstellung aufgrund einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die unmittelbar nach der Tat "arg" und nach 3 ½ Jahren zwar gut verheilt, aber doch weiterhin deutlich sichtbar war und die Ge- schädigte zudem mimisch bleibend beeinträchtigte, was vor allem beim Lachen auffiel, wobei es von einem Grenzfall ausging (BGE 115 IV 17 Regeste Ziff. 1 und E. 1 ff.). Ferner nahm es eine arge bleibende Entstellung im Fall eines noch jun- gen männlichen Opfers, das eine sich über die ganze linke Seite des Gesichts, vom Mundwinkel bis in den Halsbereich unterhalb des linken Ohres ziehende dreiteilige Schnittwunde erlitten hatte und bei dem fünf Jahre nach der Verletzung die schönheitschirurgischen Massnahmen ausgeschöpft waren, an, auch wenn keine Beeinträchtigung der Mimik vorlag (Urteil BGer 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.3). Das Geschworenengericht des Kantons Zürich ging bei zwei 10 cm langen Schnittwunden, die sich über den Kieferknochen erstreckten, auch mit plastischer Chirurgie nicht zu beseitigen waren und selbst mit einem Bart sichtbar blieben, von einer argen Entstellung aus (BSK StGB II-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 18 mit Verweis auf Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom
26. Juni 2002). Beim Geschädigten befindet sich die Narbe zwar ebenfalls an prominenter Stelle im Gesicht, doch ist sie deutlich kürzer als diejenigen in den drei aufgezeigten Fällen und steht aufgrund fehlender Informationen über den Heilungsprozess nicht mit rechtsgenügender Sicherheit fest, wie sie nach dessen Abschluss aussieht. Da beim Geschädigten auch sonst keine Verletzung im Sinne
- 34 - von Art. 122 StGB vorlag, ist der objektive Tatbestand dieser Bestimmung nicht erfüllt und kommt eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung somit nicht in Frage. Zu prüfen ist aber, ob der Versuch einer schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.
4. Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte dem Geschädigten ei- ne zerbrochene Glasflasche ins Gesicht. Es bedarf keiner langen Erläuterungen, dass der aufgrund des Verletzungsbildes zweifelsohne mit massiver Kraftanwen- dung erfolgte Angriff mit dem Rest der Weinflasche ohne Weiteres zu einer blei- benden argen Entstellung oder auch zu noch Schlimmerem, wegen des Ver- schlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO aber nicht zu prüfen- dem, hätte führen können.
5. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die zutreffenden allgemei- nen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 111 S. 45 ff.). Diese kam ferner zu Recht zum Schluss, dass der Beschuldigte selbstverständlich um die ernsthafte Möglichkeit, mit der abgebrochenen Glasflasche schwere Verlet- zungen und insbesondere auch bleibende und arg entstellende Narben im Ge- sicht zu verursachen, wusste (Urk. HD 111 S. 47), denn dies ist allgemein be- kannt. Darüber hinaus ist auch ihre Argumentation, dass das Risiko der Tatbe- standsverwirklichung sehr hoch war, nicht zu beanstanden. Unter den gegebenen Umständen ist schlechterdings undenkbar, dass der Beschuldigte darauf vertrau- te, dass keine schweren Verletzungen und bleibenden und arg entstellenden Nar- ben im Gesicht eintreten würden. Wer seinem Opfer eine abgebrochene Glasfla- sche mit der abgebrochenen Seite voran derart kräftig ins Gesicht schlägt, wie dies der Beschuldigte offensichtlich tat, nimmt vielmehr derartige Verletzungen zumindest in Kauf. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte.
6. Unter Zugrundelegung des erstellten Sachverhaltes erlitt der Geschädigte durch die Handlung des Beschuldigten eine – massive – einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Ferner ist eine abgebrochene Flasche ohne Weiteres als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
- 35 - StGB zu qualifizieren (BSK StGB II-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 21). Da die ver- suchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung beim Wissen des Täters um die Gefährlichkeit seines Handelns der qualifizierten einfachen Körperverlet- zung vorgeht und Letzteres im vorliegenden Fall zu bejahen ist (dazu vorne unter Erw. IV.5.), kommt eine (zusätzliche) Verurteilung des Beschuldigten gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht in Betracht (BSK StGB II-Roth/Berkemeier, Art. 122 N 28 mit Verweis auf Urteil BGer 6B.954/2010 vom 10. März 2011).
7. Weil weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte daher ferner der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung
1. Da der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Schuldsprü- che betreffend versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und betreffend Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie die für die Übertretung ausgefällte Busse akzeptierte, ist bei der vorliegenden Strafzumessung der Schuldspruch be- treffend versuchten Diebstahl mit einzubeziehen.
2. Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Praxis korrekt wieder- gegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 111 S. 48 ff.). Ferner ist mit der Vorinstanz, welche die Voraussetzungen, unter denen eine kurze un- bedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, zutreffend dargelegt hat (Urk. HD 111 S. 54), davon auszugehen, dass die Bedingungen für die Ausfällung einer bedingten Strafe für den Diebstahlsversuch nicht erfüllt sind und eine Geld- strafe angesichts des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten nicht vollziehbar wäre, weshalb für dieses Delikt nur die Ausfällung einer kurzen unbedingten Freiheits- strafe in Frage kommt (vgl. Urk. HD 111 S. 55 f.). Für die versuchte schwere Kör-
- 36 - perverletzung fällt, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, die Ausfällung einer Geldstrafe ohnehin ausser Betracht. Es ist daher bei der Strafzumessung nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen und eine Gesamtstrafe zu bilden. 3.1. Vorliegend weist der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB mit Freiheitstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 180 Tagessätzen die höhere abstrakte Strafandrohung auf. 3.2. Beim Beschuldigten sind trotz des Vorliegens sowohl des Strafschärfungs- grundes der Tatmehrheit als auch des Strafmilderungsgrundes der versuchten Tatbegehung keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche eine Über- oder Unterschreitung des regulären Strafrahmens als angezeigt erscheinen lies- sen. 4.1. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere ist von der vollendeten Tat auszugehen; dass versuchte Tatbegehung vorliegt, ist nach der Abhandlung der objektiven und subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen. Ferner ist beim objek- tiven Tatverschulden vorauszuschicken, dass der Tatbestand der schweren Kör- perverletzung die körperliche und psychische Integrität und damit das wichtigste Rechtsgut des Menschen überhaupt schützt. Der Beschuldigte versetzte dem Ge- schädigten den Schlag mit der abgebrochenen, offensichtlich messerscharfe Kan- ten aufweisenden Weinflasche ins Gesicht völlig unvermittelt und ohne nachvoll- ziehbaren Anlass. Sollte er den Eindruck gehabt haben, dass sich D._____ auf- grund dessen, dass ihn der Geschädigte mit einer zerbrochenen und flachge- drückten Bierdose bewaffnet verfolgte, in einer Gefahr befand, hätte er zu weit weniger drastischen Mitteln greifen können, zumal zuvor bereits andere Anwe- sende die Streitenden getrennt hatten und der Beschuldigte daher wusste, dass er im Bedarfsfall auf die Unterstützung weiterer Personen zählen konnte. Zwar handelte es sich, wie die Vorinstanz zutreffend anmerkte, nur um einen Schlag (Urk. HD 111 S. 52). Dessen erhebliche Intensität und Wucht zeigt aber eine beim Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat vorhandene spontane Gewaltbereitschaft und Aggression. Sein Tatvorgehen zeugt von unbedachtem, aus dem Augenblick her- aus unreflektierten Handeln. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Be- schuldigte die Tat nicht im Voraus plante und vorbereitete, sondern es sich um ei-
- 37 - ne spontane Aktion handelte. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass es insgesamt gesehen um eine eher wechselseitige Auseinandersetzung ging, es aber der Beschuldigte war, dem die Gewalteskalation zuzuschreiben war (vgl. Urk. HD 111 S. 52 f.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. HD 111 S. 52) kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass neben D._____ auch der Beschuldigte direkt davon betroffen war. Es liegen nämlich keinerlei Anhaltspunk- te dafür vor, dass die Schnittverletzungen an der Hand des Beschuldigten vom Geschädigten stammen, zumal die Verletzungen die rechte Handinnenfläche des Beschuldigten betrafen (Urk. HD 1/23/1 S. 3 f.; Urk. HD 72 S. 93 und S. 97; Urk. HD 75 S. 17) und der Beschuldigte Rechtshänder ist (Prot. II S. 10), die Verlet- zung also die Innenseite der Hand betraf, mit der er aller Wahrscheinlichkeit nach die Flasche, die dann zerbrach, hielt. Vielmehr muss daraus, dass der Beschul- digte mit der Weinflasche hantierte und diese dabei zerbrach, geschlossen wer- den, dass sich der Beschuldigte versehentlich selber verletzte. Die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Verteidigung vorgebrachte Argumen- tation, dass auch D._____ und G._____ Schnittverletzungen gehabt hätten (Prot. I S. 16), ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass C._____ glaubhaft aussagte, dass der Beschuldigte ihm, als er (C._____) gemerkt habe, dass dieser Blut an der Hand gehabt habe, gesagt habe, der Geschädigte habe ihn schlagen wollen, weshalb er den Geschädigten geschlagen habe (Urk. HD 76 S. 15). Nach der glaubhaften Darstellung C._____s machte der Beschuldigte somit ihm gegenüber gerade nicht geltend, dass seine Verletzung an der Hand vom Geschädigten ver- ursacht worden war. Die dem Geschädigten zugefügten Verletzungen machten eine sofortige, mehrstündige Operation notwendig und führten zu einem mehrtä- gigen Spitalaufenthalt. Zudem wird die Narbe, die der Geschädigte im Gesicht er- litt, sichtbar bleiben. Die objektive Schwere der Tat ist daher, hätte sie zu einer bleibenden und arg entstellenden Narbe im Gesicht des Geschädigten geführt, mit der Vorinstanz (Urk. HD 111 S. 53) als keinesfalls leicht einzustufen und wür- de eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigen. 4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass dem tätlichen Angriff keine das Verschulden des Beschuldigten relativierende Provokation des Geschädigten ihm gegenüber oder gar eine Notwehr- oder Notstandsituation vo-
- 38 - rausging. Wer einer anderen Person eine abgebrochene Weinflasche unvermittelt mit Wucht ins Gesicht schlägt, der will das Opfer verletzen. Insofern handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung, begangen mit einem gefährlichen Gegenstand. Rechnung zu tragen ist aber auch dem Umstand, dass gemäss erstelltem Sachverhalt davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte hinsichtlich der schweren Körperverletzung nicht di- rektvorsätzlich handelte. Er nahm eine solche jedoch in Kauf. Weiter ist, wie die Verteidigung zutreffend ausführte (Urk. HD 126 S. 19 f.), verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat angetrunken war. Da die Blutentnahme rund 16.5 Stunden nach der Tat erfolgte (Urk. HD 1/23/6), liegen keine gesicherten Erkenntnisse über das Ausmass seiner Alkoholisierung im Zeitpunkt der Tat vor. Gemäss übereinstimmenden Aussagen anderer Anwe- senden (dazu vorne unter Erw. III.4.2.) war der Beschuldigte jedoch deutlich an- getrunken. Allerdings war er trotz der Alkoholisierung in der Lage, zielgerichtet vorzugehen, eine Flasche als Tatwaffe zu behändigen, D._____ und den Ge- schädigten zu verfolgen und schliesslich mit der abgebrochenen Flasche wuchtig in das Gesicht des Geschädigten zu schlagen. Zudem gelang ihm unmittelbar nach der Tat die Flucht. Deshalb ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 126 S. 20) davon auszugehen, dass seine Steuerungsfähigkeit lediglich in leichtem Masse beeinträchtigt war, was praxisgemäss zur Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB führt (vgl. BGE 122 IV 49 E. 1.b). Die subjektive Komponente führt zu einer leichten Relativierung des Gesamtverschuldens, weshalb für das vollendete Delikt aufgrund der objekti- ven und subjektiven Tatschwere eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe angemessen wäre. 4.3. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die erlittene Verletzung die für die An- nahme einer schweren Körperverletzung erforderliche Schwere nicht erreichte, weshalb versuchte Tatbegehung vorliegt. Aus diesem Grund ist die hypothetische Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu mindern, allerdings nur leicht, da der Beschuldigte alles, was zur Erfüllung des Tatbestandes der schwe- ren Körperverletzung erforderlich ist, unternahm und es nur dem Zufall zu verdan-
- 39 - ken war, dass keine schwere Körperverletzung eintrat. Vor diesem Hintergrund ist eine Reduktion von 6 Monaten angemessen. 4.4. Was die Täterkomponente angeht, kann hinsichtlich der Biographie des Be- schuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, die der Beschul- digte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 6 ff.), verwiesen werden (Urk. HD 111 S. 56). Aus dieser ergeben sich keine strafzumessungsrele- vanten Faktoren. Deutlich straferhöhend wirken die acht von der Vorinstanz auf- gezählten Vorstrafen, die der Beschuldigte seit 2006 innerhalb von rund fünf Jah- ren in Italien erwirkte (Urk. HD 111 S. 56 ff. unter Verweis auf Urk. HD 1/39/3). Der Beschuldigte delinquierte dabei in regelmässigen Abständen, wobei sich die- se Delinquenz teilweise ebenfalls gegen die körperliche Integrität anderer richtete. Zudem beging der Beschuldigte die Tat zum Nachteil des Geschädigten bloss ei- nen Monat nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis, in dem er vom 31. Juli 2011 bis zum 8. August 2014 eingesessen war (Urk. HD 1/39/3; Urk. HD 75 S. 3). Dies belegt eindrücklich, dass ihn der Vollzug der bisherigen Strafen völlig unbe- eindruckt liess. Da der Beschuldigte die Tat bis zum heutigen Zeitpunkt konse- quent abstritt, wirkt sich sein Nachtatverhalten nicht auf die Strafzumessung aus. Gestützt auf die Täterkomponente ist eine Erhöhung der Strafe um ein Jahr ange- zeigt.
5. In Anwendung des Asperationsprinzips ist schliesslich der Diebstahlsversuch in die Strafzumessung einzubeziehen. Diesbezüglich wiegt das objektive und sub- jektive Verschulden des Beschuldigten, der in einem unverschlossenen, in einer Parkgarage abgestellten Fahrzeug das Handschuhfach auf Wertsachen durch- suchte, angesichts der Bandbreite möglicher Diebstähle noch leicht. Strafmin- dernd ist die erhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu be- rücksichtigen. Eine später in der Tatnacht durchgeführte Messung des Blutalko- holgehalts ergab einen Wert von 2,26 Gewichtspromillen (Urk. ND 3/3/6/2), wes- halb mangels näherer Informationen zu Gunsten des Beschuldigten von einer mittleren Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen ist, zumal der Beschuldigte auch gemäss den im Polizeirapport vom
5. Oktober 2014 festgehaltenen Aussagen des Geschädigten I._____ sowie ge-
- 40 - mäss den Wahrnehmungen der ausgerückten Polizeibeamten unmittelbar nach der Tat stark alkoholisiert war (Urk. ND3/3/1 S. 3 f.). Zudem blieb es beim Ver- such, was allerdings mit der Vorinstanz nur leicht strafmindernd zu berücksichti- gen ist, da der Beschuldigte seine Delinquenz nicht von sich aus abbrach, son- dern in flagranti ertappt und an der Vollendung gehindert wurde (vgl. Urk. HD 111 S. 55). Auch bei dieser Tat sind die – teilweise einschlägigen – Vorstrafen des Beschuldigten empfindlich straferhöhend zu berücksichtigen, wobei speziell ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte sie nur gerade zwei Wochen nach der Ent- lassung aus einer mehrjährigen Gefängnisstrafe beging, während die Biographie des Beschuldigten nicht strafzumessungsrelevant ist. Hinsichtlich dieses Delikts war der Beschuldigte noch vor der Vorinstanz zunächst ungeständig. Vielmehr behauptete er, er habe nicht stehlen, sondern im unverschlossenen Opel über- nachten wollen. Schliesslich machte er geltend, er sei betrunken gewesen und er- innere sich nicht, akzeptiere aber die Aussagen der Zeugen (Urk. HD 75 S. 18). Von einem Geständnis kann unter diesen Umständen kaum die Rede sein, wes- halb das Zugeständnis des Beschuldigten nur marginal strafmindernd berücksich- tigt werden kann. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind unter dem Ti- tel Nachtatverhalten nicht auszumachen. Dieses Delikt rechtfertigt eine Erhöhung der Strafe um einen Monat.
6. Demzufolge ist der Beschuldigte mit 3 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Daran sind 495 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug bis und mit heute anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug Da angesichts der Höhe der auszufällenden Freiheitsstrafe weder die Vorausset- zungen für einen bedingten noch diejenigen für einen teilbedingten Vollzug im Sinne von Art. 42 und 43 StGB erfüllt sind, ist die Strafe zu vollziehen.
- 41 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Zugestimmt werden kann den vorinstanzlichen Erwägungen zur Kostenvertei- lung dahingehend, dass die Untersuchungshandlungen betreffend die eingeklag- ten Tatvorwürfe gegen die beiden weiteren Beschuldigten C._____ und D._____ im Rahmen der Untersuchung der schweren Körperverletzung weitgehend ohne- hin erbracht werden mussten. Angesichts der Tatsache, dass sich die Untersu- chung anfangs gegen insgesamt fünf weitere Personen (D._____, E._____, G._____, C._____ und den Geschädigten) richtete (vgl. Urk. HD 1/1), erscheint es angemessen, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Die keinem der drei erstin- stanzlich Beschuldigten auferlegten drei Zehntel der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Da der Beschuldigte lediglich anstelle der vorinstanzlichen Verurteilung auf- grund vollendeter schwerer Körperverletzung wegen versuchter schwerer Körper- verletzung zu bestrafen ist, was sich in einer leichten Reduktion der von der Vo- rinstanz ausgefällten Strafe auswirkt, der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren aber damit weitestgehend unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, voll- umfänglich aufzuerlegen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten. 2.3. Für die beantragte Entschädigung für Überhaft besteht angesichts des Aus- gangs des Verfahrens kein Raum.
- 42 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 31. März 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls und Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes), 4 teilweise (Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.– [lit. a, letzter Satzteil] und Vollzug der Busse [lit. c]), 7 (Zivilansprüche) und 9 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig der versuchten schweren Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit 3 Jahren und 10 Monaten Frei- heitsstrafe, wovon bis und mit heute 495 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Zehnteln auf die Ge- richtskasse genommen. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 10 und 11) bestätigt.
- 43 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung Fr. 30.– Publikation Amtsblatt
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Justizvollzugsanstalt … (durch die zuführenden Polizeibeamten, übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 44 -
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 19. Januar 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Berchtold