Sachverhalt
A. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel
1. Da der Beschuldigte die Anklagesachverhalte bezüglich der Anklagepunkte ND 1 (Veruntreuung), ND 3 (Veruntreuung) und ND 4 (Veruntreuung) auch im Be- rufungsverfahren bestreitet respektive bestreiten lässt (Urk. 60; Prot. II S. 12 ff.; Urk. 85 S. 2 ff.), ist nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prü- fen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 2.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteile des Bundesgerichts
- 9 - 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2. und 6B_116/2016 vom 1. Juni 2016 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 216) und nicht der Beschul- digte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Be- schuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objekti- ver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmäs- sig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 2.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben ei- nem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird ge- schlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist
- 10 - (BGE 133 I 33 E. 4.3. mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschul- digten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verän- dern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Verneh- mungslehre, 3. A. München 2007, N 310 ff.). Andererseits sind wie erwähnt auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als allgemeine Phan- tasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Ver- armung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festge- halten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eige- nen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausrei- chende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftre- ten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig ein- gestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 427 ff. und N 350 ff.).
- 11 - 2.3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). 2.4 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10 N 2a; BSK StPO-Tophinke, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 10 N 21). 2.5 Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Be- weiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss ab- strakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt, wenn ver-
- 12 - nünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.
3. Zusätzlich zu den von der Vorinstanz korrekt aufgeführten Beweismitteln (vgl. Urk. 59 S. 9 [ND1], S. 29 f. [ND 3], S. 36 [ND 4]) liegen die Akten des Be- zirksgerichts Winterthur im Strafverfahren DG100021 in Sachen Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland gegen F._____ betreffend Veruntreuung etc. im Recht (Urk. 74).
4. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertre- tung der Privatklägerin zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Be- hörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). B. Anklagepunkt ND 1 (Veruntreuung)
1. Anklagesachverhalt 1.1 Der Anklagepunkt des ND 1 betrifft Handlungen des Beschuldigten als Ge- schäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung für die G._____ GmbH, Zürich, bezüglich des Mercedes-Benz R 320 CDI, Stamm-Nr. …, Chassis-Nr. …, 1. In- verkehrsetzung 18.05.2006. Der Beschuldigte hatte im Januar 2005 die G._____ GmbH mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.– gegründet (Eintragung im Han- delsregister am 14. Januar 2005), wobei er immer als einziger über eine Einzelun- terschriftsberechtigung verfügte. Über die Firma wurde am 22. März 2011 der Konkurs eröffnet, woraufhin sie nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am 14. August 2012 im Handelsregister gelöscht wurde (Urk. 71).
- 13 - 1.2 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 28. Oktober 2014 (Urk. 23 S. 2 f.) im Wesentlichen vorgeworfen, das von ihm geleaste Fahrzeug während des mit der H._____ Leasing, resp. deren Rechtsnachfolgerin, der B._____ AG, laufenden Leasingvertrages zu einem unbekannten Preis an I._____ verkauft zu haben, welcher das Fahrzeug am 28. September 2006 auf seinen Namen einlöste. Nach Beendigung des Leasingvertrages sei das Fahrzeug weder der Leasinggeberin zurückgegeben worden noch sei es gemäss Restwertofferte aus dem Leasingvertrag ausgekauft worden. 1.3 In der mit Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2016 hinsichtlich ND 1 geänderten und nunmehr massgeblichen Anklage (vgl. Urk. 77 S. 1 f.) wird dem Beschuldigten zusammengefasst das Folgende vorgeworfen: Obschon der mit der H._____ Leasing über den genannten Mercedes-Benz R 320 CDI geschlossene Leasingvertrag Nr. … am 31. Mai 2010 geendet habe, habe der Beschuldigte vertragswidrig weder das Fahrzeug zurückgegeben noch es gemäss Restwertofferte des Leasinggebers zurückgekauft, sondern stattdessen unerlaubterweise über das Fahrzeug verfügt, wodurch er sich mindestens im Um- fang des vereinbarten Restwertes bereichert habe.
2. Sachzusammenhang mit dem Strafverfahren DG100021 i. S. Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland gegen F._____ betreffend Veruntreuung etc. Da die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen den im vorliegenden Sachverhalt vorkommenden und als Auskunftsperson befragten F._____ (Urk. ND 1/3/3), welcher mit dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht verwandt ist (Urk. ND 1/3/2 S. 2), ein separates Strafverfahren betreffend Veruntreuung etc. geführt hatte (vgl. Urk. 74, Beizugsakten) und je separat Anklage erhoben wurde, drängt es sich für das Verständnis des Gesamtzusammenhangs auf, vorab die Beziehungen der Beteiligten und den zeitlichen Bezug kurz darzulegen: F._____ war vom 1. April 1998 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per
30. April 2008 bei der J._____ AG als Verkaufsberater/Autoverkäufer angestellt (Urk. ND 1/3/2 S. 1 f., S. 4 [Beschuldigter]; Urk. 74 act. 1 S. 3 [Strafanzeige der
- 14 - J._____ AG gegen F._____]; Urk. 74 act. 6 S. 4 [K._____, Geschäftsleiter der J._____ AG]; Urk. 74 act. 14 S. 3 [F._____]; Urk. 74 act. 40 S. 2 [Anklage]). Ge- stützt auf die Strafanzeige der J._____ AG vom 1. September 2008 wurden die Ermittlungen gegen F._____ betreffend Veruntreuung etc. aufgenommen (Urk. 74 act. 1 und 4), in deren Verlauf F._____ am 12. November 2008 festgenommen wurde und bis am 19. Mai 2009 in Untersuchungshaft blieb (Urk. 74 act. 40 S. 1 [Anklage]). Gemäss Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 14. April 2009 hatte F._____ bei neun Fahrzeugen fingierte Kaufverträge erstellt und zugege- ben, dass er den Verkaufserlös zur Tilgung von Schulden verwendet hatte (Urk. 74 act. 12 S. 5 ff.). Gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. März 2010, die F._____ Veruntreuung in 19 Fällen, Urkundenfälschung in sieben Fällen und Betrug in einem Fall, jeweils im Zusam- menhang mit Autoverkäufen, vorwarf (Urk. 74 act. 40), wurde F._____ sodann vom Bezirksgericht Winterthur mit (unbegründetem) Urteil vom 23. Juni 2010 rechtskräftig der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und des Betruges schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten bestraft, wobei der Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 74 act. 56 S. 2 und act. 62; Urk. 69/1). Der im vorliegenden Verfahren relevante Mercedes-Benz R 320 CDI, Stamm-Nr. …, Chassis-Nr. …, 1. Inverkehrsetzung 18.05.2006, war ebenfalls Gegenstand des Untersuchungsverfahrens gegen F._____ (Urk. 74 act. 14 S. 3 f. [dort zu ND 3]), wie dieser in seiner Befragung vom 17. September 2012 bezüglich des vorlie- genden Verfahrens bestätigte (Urk. ND 1/3/3). Schliesslich wurde jedoch das Strafverfahren bezüglich des damaligen Nebendossiers 3 eingestellt (Urk. 74 act. 36). Dennoch sind die im dortigen Verfahren deponierten Aussagen und er- mittelten Unterlagen bezüglich des fraglichen Mercedes Benz R 320 CDI für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
3. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten und gemäss Untersuchung erstellt ist folgender Sachverhalt bezüg- lich des Mercedes-Benz R 320 CDI, Stamm-Nr. …, Chassis-Nr. …, 1. Inverkehr-
- 15 - setzung 18.05.2006, was der Übersichtlichkeit halber zunächst schematisch auf- gezeigt wird (vgl. Urk. ND 1//1; Urk. ND 1/2/3; Urk. ND 1/2/5/2-7; Urk. ND 1/3/5 Blätter 2-9): Der obgenannte Mercedes-Benz R 320 CDI wurde gemäss Rechnung vom
27. Januar 2006 gleichentags von der … Schweiz AG gegen einen Kaufpreis von Fr. 102'446.95 an die J._____ AG geliefert (Urk. ND 1/3/5 Blätter 8 und 9 ["RECHNUNG"]; Urk. ND 1/3/3 S. 1 f.; Urk. 74 act. 14 [F._____]). Wie und unter welchen Umständen das Fahrzeug anschliessend in die Verfügungsgewalt des Beschuldigten, resp. der G._____ GmbH, Zürich, geriet, wird im vorliegenden Ver- fahren zu klären sein. Jedenfalls schloss die G._____ GmbH am 17. Mai 2006 mit der H._____ Leasing in Zürich als Eigentümerin des Fahrzeugs einen Kaufvertrag mit Rückübernahmeverpflichtung über besagten Mercedes-Benz R 320 CDI gleichzeitig und unter Bezug auf den Leasingvertrag Nr. … vom gleichen Tag über dasselbe Fahrzeug mit der H._____ Leasing Zürich ab, wobei der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 117'000.– und die Leasingraten auf Fr. 2'615.05, beginnend am 1. Juni 2006, endend am 31. Mai 2010, festgelegt wurden (Urk. ND 1/2/1-3; Sale and lease back). Entsprechend stellte die G._____ GmbH der
- 16 - H._____ Leasing den Kaufpreis am 18. Mai 2006 in Rechnung (Urk. ND 1/2/4), welchen letztere fristgemäss bezahlte (Urk. ND 1/1 S. 7). Die Leasingraten wur- den der H._____ Leasing resp. ihrer Rechtsnachfolgerin, der B._____ AG, bis zum 16. September 2009 bezahlt, so dass bei Vertragsende Fr. 8'522.80 ausste- hend waren (Urk. ND 1/1 S. 6; Urk. ND 1/2/8/1-3; Urk. ND 1/2/9). Mittels einge- schriebenem Brief vom 23. September 2010 forderte die B._____ AG als Lea- singgeberin und Eigentümerin des fraglichen Leasingfahrzeuges den Beschuldig- ten bzw. die G._____ GmbH auf, den Mercedes-Benz R 320 CDI infolge Ablaufs des Leasingvertrages … und des nicht erfolgten Auskaufs zum Restwert (Urk. ND 1/2/9) am 30. September 2010 vertragsgemäss zurückzugeben (Urk. ND 1/2/10), was aber nicht geschah. Gemäss Halterauskunft war besagter Mercedes-Benz R 320 CDI vom 18. bis
22. Mai 2006 auf die Firma L._____ AG, Dübendorf, als Halter eingelöst, vom 22. Mai 2006 bis 26. September 2006 auf die G._____ GmbH und vom
28. September 2006 bis 3. April 2007 auf I._____ (Urk. ND 1/2/5/4-7). Gemäss dem Übergabeprotokoll zum Leasing-Vertrag Nr. … zwischen der … Fi- nancial Services Schweiz AG, Schlieren, und der M._____ AG, Zug, wurde be- sagter gleicher Mercedes-Benz R 320 CDI mit derselben Stamm- und Chassis- Nummer am 5. April 2007 der Leasingnehmerin, der M._____ AG, vom Lieferan- ten, der J._____ AG, übergeben (Urk. ND 1/3/5 Blatt 2). Dafür stellte die J._____ AG der Leasinggeberin, der … Financial Services Schweiz AG, mit Datum vom
10. April 2007 Rechnung über Fr. 117'200.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. ND 1/3/5 Blätter 3-5), über welchen Betrag eine Gutschrift der J._____ AG vom 11. Mai 2007 in den Akten liegt, die aber nicht gestempelt ist (Urk. ND 1/3/5 Blatt 6). Gemäss Halterauskunft wurde der Mercedes-Benz R 320 CDI vom 3. April 2007 bzw. 9. Juli 2007 bis 4. Dezember 2007 auf die M._____ AG, Zug, als Halter ein- getragen (Urk. ND 1/2/5/2-3 und Urk. ND 1/3/5 Blatt 10). Schliesslich liegt von der G._____ GmbH eine Rechnung über einen Verkaufs- preis von Fr. 98'286.65 (inkl. MwSt.) bezüglich des fraglichen Mercedes-Benz R
- 17 - 320 CDI an die J._____ AG, Herrn F._____, vom 13. April 2007 im Recht, welche den Stempel "GEBUCHT 10. Mai 2007" trägt (Urk. ND 1/3/5 Blatt 7).
4. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung wendet gegen den Schuldspruch durch die Vorinstanz im We- sentlichen ein, der Beschuldigte habe zwar den Leasingvertrag mit der H._____ Leasing im Namen der G._____ GmbH abgeschlossen, jedoch grundsätzlich als Gefallen für F._____. Diesem habe er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt, um einen Käufer zu finden, da F._____ für eine Mercedes-Garage gearbeitet ha- be, wohingegen der Beschuldigte vor allem mit US-Importen gehandelt habe. Die Leasingraten seien von F._____ und – wie sich für den Beschuldigten erst später herausgestellt habe – von I._____ übernommen worden. Dieser sei am 28. Sep- tember 2006 als neuer Halter eingetragen worden, jedoch habe der Beschuldigte vom Verkauf des Fahrzeugs keine Kenntnis gehabt. Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs auch keinen Besitz am Fahrzeug gehabt, da dieses vereinbarungsgemäss bei F._____ gestanden sei und er habe F._____ auch den Fahrzeugausweis übergeben (Urk. 60 S. 4 und S. 7; Urk. 85 S. 2). F._____ habe das Fahrzeug an I._____ verkauft, anstatt diesen Kaufinteressen- ten dem Beschuldigten zwecks Auskaufs aus dem Leasing zu melden. Die Vor- instanz interpretiere I._____s Aussagen willkürlich, wenn sie davon ausgehe, F._____ habe I._____ das Fahrzeug nur vermittelt (Urk. 60 S. 5 f.). F._____ habe dem Beschuldigten gegenüber bestätigt, dass er das Fahrzeug ausgekauft habe und der Beschuldigte habe zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgehen müs- sen, dass das nicht zutreffe, denn ihm sei erst nach den ganzen Geschäftskontak- ten mit F._____ zugetragen worden, dass dieser wegen mehrerer "Autogeschich- ten" vor Gericht habe gehen müssen. Ohne Kenntnis dieser Strafverfahren sei nun aber unklar, ob die Vorinstanz den Beschuldigten für dasselbe Delikt verurtei- len wolle, wie F._____ als tatsächlicher Täter mutmasslich bereits selber verurteilt worden sei (Urk. 60 S. 6 f.). Ausserdem habe auch keine Bereicherungsabsicht seitens des Beschuldigten bestanden, habe er doch keinen Nutzen aus dem Lea- singvertrag gezogen, sondern habe F._____ nur einen Gefallen getan (Urk. 60 S. 7; Urk. 85 S. 2 f.).
- 18 -
5. Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. ND 1/3/2; Urk. 7 S. 2; Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I S. 15-18) und jene der als Auskunftspersonen befragten F._____ (Urk. ND 1/3/3) und I._____ (Urk. ND 1/3/1 S. 4 f.) korrekt wiedergege- ben, so dass vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 10- 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1 Bezüglich der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser direkt betei- ligten Auskunftspersonen und des Beschuldigten selbst drängen sich allerdings folgende Bemerkungen auf, da die Beziehung der drei Protagonisten untereinan- der im konkreten Geschäft mit dem Mercedes-Benz R 320 CDI (Beschuldigter, F._____, I._____) näher zu beleuchten ist. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen ist dabei soweit irgendwie möglich auf objektive Anhaltspunkte und auf Aussagen von nicht unmittelbar beteiligten, jedenfalls nicht oder weniger be- lasteten, Drittpersonen abzustellen, da die Aussagen aller drei Protagonisten kri- tisch und mit Vorsicht zu würdigen sind, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 59 S. 12 f.). 5.2 Gemäss der im Strafverfahren gegen F._____ in Bezug auf den fraglichen Mercedes-Benz R 320 CDI befragten Auskunftsperson N._____, Mitarbeiter der … Financial Services Schweiz AG – ehemals … Financial Services Schweiz AG – , löste seine Firma das Leasing (Vertrag vom 10. April 2007; vgl. Urk. ND 1/3/5 Blätter 3-6) im Oktober 2007 auf, nachdem die O._____ AG, … [Ort], Unstimmig- keiten betreffend den Kilometerstand des Autos festgestellt hatte. I._____ habe am 5. Februar 2008 ein Email an F._____ geschickt, worin er bestätigt habe, dass er das Fahrzeug mit +/- 10'000 km übernommen habe (vgl. Urk. 74 act. ND 3/9/12 = Urk. ND 1/3/5 Blatt 1). Bei diesem Herrn I._____ hätten sie sodann das Auto auch sicherstellen können (Urk. 74 act. ND 3/8 S. 4 f.). Auf die Frage, ob er wisse, wer das Fahrzeug gelenkt habe, gab die Auskunftsperson N._____ an, laut Anga- be des Verwaltungsrates P._____ der Firma M._____ AG, Zug, habe das Fahr- zeug bei einem Herrn Q._____, Emmenbrücke, sein sollen. Dieser habe jedoch
- 19 - angegeben, dass das Fahrzeug von einem Rechtsanwalt I._____, … [Ort], ge- lenkt werde (Urk. 74 act. ND 3/8 S. 5 f.). 5.3 Seine glaubhaften Aussagen belegte die Auskunftsperson N._____ sodann mit diversen Unterlagen, namentlich dem Email der von seiner Firma beauftragten R._____ Inkasso GmbH an ihre Mitarbeiterin S._____ vom 23. Oktober 2007, wo- nach das Fahrzeug aus dem Leasingvertrag 655'089 damals aktuell von Herrn I._____ gefahren worden war (Urk. 74 act. ND 3/9/7-9). Aus dem Fahrzeugüber- gabeprotokoll der … Financial Services Schweiz AG geht hervor, dass der Mer- cedes-Benz R 320 CDI am 30. Oktober 2007 von der Leasinggeberin mit ca. 88'000 km zurückgenommen wurde (Urk. 74 act. ND 3/9/9). 5.4 Der in seiner Funktion als Geschäftsleiter / Verkauf-Marketing der J._____ AG im von ihm via Strafanzeige initiierten Verfahren gegen F._____ als Aus- kunftsperson befragte K._____ (Urk. 74 act. 2/1, act. 6 S. 1 und act. 9 S.1) gab an, dass sie das Fahrzeug hätten zurücknehmen müssen, nachdem die … Finan- cial Leasingfirma betreffend Unstimmigkeiten wegen des Kilometerstandes auf sie zugekommen sei. Weil F._____ falsche Angaben hinsichtlich des Kilometerstan- des gemacht habe, hätten sie einen Schaden von ca. Fr. 35'000.– erlitten (Urk. 74 act. 9 S. 14). K._____ bezeichnete I._____ als "Pseudoanwalt von F._____". I._____ habe der J._____ AG gedroht, TeleTop und RadioTop mitzuteilen, wie sie mit ihren Mitarbeitern umgehen würden, wenn sie gegen F._____ Anzeige erstat- ten würden (Urk. 74 act. 9 S. 11). 5.5 Diese ebenfalls plausible Aussage passt zu dem der Strafanzeige beigeleg- ten Email von I._____ an die Herren K._____ vom 3. April 2008, das in den bei- gezogenen Akten des Strafverfahrens gegen F._____ vorliegt (Urk. 74 act. 3/20). Darin bezeichnete I._____ F._____ als seinen "Freund". Weiter wies er darauf hin, dass er selbst in dieser Sache "gut orientiert" sei. Insgesamt versuchte er mit einer "kurzen und schonungslosen Analyse der Situation" und einer vorgeschla- genen Mehrpunktevereinbarung die J._____ AG von einer Strafanzeige gegen F._____ abzuhalten. Als erstes verlangte er, es müsse sichergestellt werden, dass F._____ überhaupt wirtschaftlich weiter funktionieren könne, und forderte weiter eine Schweigepflicht und die ausdrückliche Zusage, dass F._____ weiter-
- 20 - hin über Drittfirmen mit Fremdmarken handeln dürfe. Angesichts des Umfangs der Delikte, die Gegenstand der damaligen Strafanzeige waren (Urk. 74 act. 2/1 und 13 [Deliktsverzeichnis]), zeigt dieses Email deutlich auf, dass I._____ F._____ als Freund unterstützen wollte und dabei keine neutrale Sicht auf die Dinge hatte. Diese Einschätzung wird noch dadurch verstärkt, dass I._____ offensichtlich selbst durch die Machenschaften seines Freundes tangiert wurde, war dieser doch unter dem Besitzer "I._____" mit einen Fehlbetrag von Fr. 18'272.75 für ei- nen E 320 unter dem Datum vom 23. Februar 2006 auf der Zusammenstellung der Autoverkäufe durch F._____ aufgelistet. Gemäss dieser Liste hatte F._____ nach eigenen Angaben den Betrag selbst einkassiert, statt ihn seinem Arbeitge- ber abzuliefern (Urk. 74 act. 3/12; auch Urk. 74 ND 3/2 S. 1 f.). K._____ sagte alsdann bezüglich dieses Fehlbetrages als Auskunftsperson aus, mit I._____ sei eine Zahlungsvereinbarung gemacht worden. I._____ habe zudem behauptet, das Auto sei ihm gestohlen worden, wobei er (I._____) keine Anzeige erstattet habe. Er werde sich aber bemühen, den Restbetrag zurückzuzahlen (Urk. 74 act. 9 S. 11 f.). 5.6 I._____ hat gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten gemäss Polizei- rapport vom 18. September 2012 angegeben, er habe den Mercedes über einen F._____ vermittelt bekommen und er habe das Fahrzeug, das in einem Leasing- vertrag gewesen sei, ebenso übernommen wie die Zahlung der Leasingraten (Urk. ND 1/3/1 S. 5). Diese Angaben sind an sich nicht unglaubhaft. Im Strafver- fahren gegen F._____ erschien die Auskunftsperson I._____ allerdings zur Befra- gung als Zeuge nicht und schickte auch kein Arztzeugnis ein, welches die Verhin- derung an der Teilnahme hätte bestätigen können (Urk. 74 act. ND 3/11; vgl. auch Urk. 74 act. 36 S. 2 f.). Weiter liegt das bereits zitierte Email von I._____ an die J._____, F._____, vom 5. Februar 2008 in den Akten, in welchem I._____ ausdrücklich bestätigt, den Mer- cedes R 320 seinerzeit mit einem Kilometerstand von +/- 10'000 km übernommen und seinerseits gut 80'000 km zurückgelegt zu haben (Urk. 74 act. ND 3/9/12 = Urk. ND 1/3/5 Blatt 1).
- 21 - 5.7 Die Auskunftsperson F._____ erklärte als Beschuldigter im gegen ihn selber geführten Strafverfahren wegen Veruntreuung gegenüber der Polizei am
9. Februar 2009 zunächst widersprüchlich, der Mercedes-Benz R 320 CDI sei – soviel er wisse – zwischen der 1. Inverkehrsetzung und dem 10. April 2007 (d.h. dem Verkauf an … Financial Services Schweiz AG) von keiner Person gelenkt worden, obwohl er zuvor als Fahrer dieses Autos klar I._____ bezeichnet hatte (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 1 f.). Darauf angesprochen, das Fahrzeug sei vom
28. September 2006 bis 3. April 2007 von I._____ benützt worden, wollte er hier- von indessen nichts wissen (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 2). Solch schwankendes Aus- sageverhalten wirkt alles andere als zuverlässig. Abklärungen rund um I._____ wollte F._____ offensichtlich ausweichen (siehe auch nachfolgende Erwägungen), was umgekehrt auch aus I._____s Auftreten hervorgeht. Überdies gab er auf Vorhalt des Fahrzeughalters L._____ AG, Dübendorf, an, dass das Fahrzeug auf diesen Namen wegen des Flottenrabatts eingelöst worden sei. In seinem eigenen Strafverfahren hatte er anschaulich und plausibel darge- legt, dass er das öfters so handhabte, obwohl das Fahrzeug für einen andern Kunden vorgesehen gewesen war (Urk. 74 act. 10/5 S. 2 und act. 14 S. 21 f.). Auch angesichts der Tatsache, dass es sich bei dieser Firma um eine Kundin von F._____ bei der J._____ AG handelte, die ihre Fahrzeuge dort in den Service zu geben pflegte, sowie der vielschichtigen engen Beziehung von F._____ zu einer Mitarbeiterin der L._____ AG (vgl. Urk. 74 act. 7 S. 7 und S. 21-23; Urk. 74 act. 25/7), erweist sich diese Begründung als nachvollziehbar, zumal die Firma gerade mal während 4 Tagen als Halter eingetragen war. Ausserdem hält der Leasingver- trag zwischen der G._____ GmbH und der H._____ Leasing einen massgeblichen Kilometerstand von 100 fest (Urk. ND 1/2/1-2), was ein weiteres Indiz dafür dar- stellt, dass es sich beim fraglichen Mercedes um einen Neuwagen handelte, der wohl anschliessend an I._____ übergeben worden war. Die G._____ GmbH habe anschliessend das Auto gekauft und auch bezahlt, so F._____ weiter. Die J._____ AG habe dann das Auto wieder zurückgekauft, und zwar mit einem Gewinn von Fr. 9'000.–. Anschliessend hätten sie es an die M._____ AG verkauft (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 2). Die Anschlussfrage, dann habe
- 22 - er ja das Auto von I._____ übernommen, verneinte F._____ allerdings und wich bezüglich der Nutzung des Mercedes-Benz durch I._____ wiederum aus (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 3). Einen Monat später, am 17. März 2009, räumte er dann aber ein, gewusst zu haben, dass das Auto von I._____ benützt wurde. Er habe jedoch bei Vertragsunterzeichnung (Leasingvertrag der … Financial Services Schweiz AG mit der M._____ AG; vgl. Urk. ND 1/3/5 Blätter 3-6) nicht gewusst, dass I._____ mit dem Auto 80'000 km fahren würde (Urk. 74 act. 11/5 S. 4 = Urk. 74 act. ND 3/5 S. 4). Gegenüber der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sagte F._____ am
23. April 2009 im gegen ihn geführten Strafverfahren schliesslich aus, er nehme an, I._____ sei vor dem Leasingvertrag mit der M._____ AG Besitzer des Merce- des-Benz R 320 CDI gewesen und habe das Fahrzeug gefahren und ihm im Zu- sammenhang mit dem Leasingvertrag mit der M._____ AG den Kilometerstand von 5'000 angegeben (Urk. 74 act. 14 S. 3 f. und S. 7 f.). Die J._____ AG habe ursprünglich das Fahrzeug vom Importeur gekauft und zwecks Erhältlichmachung des Flottenrabatts auf die L._____ AG eingelöst. Dann habe man das Fahrzeug der G._____ GmbH verkauft, welche es dann nicht mehr gewollt habe, und dann sei die M._____ gekommen, der man das Auto habe verleasen können (Urk. 74 act. 14 S. 9). Als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren gegen den hiesigen Beschuldig- ten gab F._____ bezüglich des fraglichen Mercedes-Benz R 320 CDI auf die meisten Fragen an, er wisse nichts (mehr) darüber (Urk. ND 1/3/3 S. 1 ff.). Er brachte zur Befragung jedoch die – schon mehrfach zitierten – Unterlagen bezüg- lich dieses Fahrzeuges mit und reichte diese ein (Urk. ND 1/3/3 S. 3; Urk. ND 1/3/5 Blätter 1-10). Zur Rechnung der G._____ GmbH an die J._____ AG vom
13. April 2007 über einen Verkaufspreis von Fr. 98'286.65 (Urk. ND 1/3/5 Blatt 7) für das besagte Fahrzeug führte er aus, der Betrag sei von der J._____ AG an die G._____ GmbH überwiesen und die Zahlung am 10. Mai 2007 verbucht worden. Auf die Frage, wie das Fahrzeug damals zur J._____ AG gekommen sei, erklärte er einerseits, dies nicht mehr sagen zu können, doch mit Vorbehalt denke er, dass es danach noch immer bei I._____ gewesen und auch von diesem benützt
- 23 - worden sei (Urk. ND 1/3/3 S. 3). Er verneinte, Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass das Fahrzeug von der G._____ GmbH geleast worden sei, fügte aber auf den Vorhalt, das Fahrzeug sei gemäss dem Beschuldigten für ihn (F._____) ge- least worden, an, er sei nie im Besitz des R 320 gewesen und er "denke" heute, wenn I._____ den Wagen schon so früh gehabt habe, dass dieser dann auch für die Leasingraten aufgekommen sei. Er gehe nicht davon aus, dass man ihm ein Fahrzeug gratis geben würde. Die Frage, ob er selber jemals eine Rechnung der Firma G._____ GmbH für eine oder mehrere Leasingraten erhalten habe, beant- wortete er mit "Das weiss ich nicht" (Urk. ND 1/3/3 S. 4), womit er es auch nicht bestritt. Auf die gegen ihn selbst durchgeführte Strafuntersuchung angesprochen räumte F._____ sodann ein, sechs Monate bis Mai 2009 in Haft gewesen zu sein. Dem Beschuldigten gegenüber habe er sicher nicht erzählt, dass er wegen Auto- geschichten habe vor Gericht gehen müssen (Urk. ND 1/3/3 S. 4). Am Schluss der Befragung gab F._____ zu Protokoll, er wisse es nicht, aber es sei vielleicht so, dass der Beschuldigte ihm einmal ein Couvert für Herrn I._____ mitgegeben habe, aber er sei sich einfach nicht mehr sicher (Urk. ND 1/3/3 S. 5). Damit deutet er an, als Bindeglied zwischen dem Beschuldigten und I._____ agiert zu haben. 5.8 Gegenüber der Polizei sagte der Beschuldigte zum Ablauf betreffend Kauf und Leasing des Mercedes-Benz R 320 CDI von allem Anfang an aus, das Auto sei von einem F._____ von der J._____ AG gekommen, der ihn gebeten habe, für dieses Auto ein Leasing zu machen, wobei er ihm versichert habe, dass er das Fahrzeug aus dem Leasing herauskaufen wolle. Er sei das Auto wieder holen ge- kommen mit der Begründung, er habe dafür einen Kunden. Die Abmachung sei gewesen, dass F._____ das Auto aus dem Leasing herauskaufen würde, wenn er einen Kunden habe. Für ihn (Beschuldigten) sei die Sache damit erledigt gewe- sen, weil auch die Raten für das Fahrzeug immer von F._____ bezahlt worden seien (Urk. ND 1/3/2 S. 1 f.). Man habe eine geschäftliche Beziehung gehabt und
– auf entsprechende Vorhalte – I._____ müsse der fragliche Kunde gewesen und der Leasingvertrag durch F._____ aufgelöst worden sein, wie von diesem mehr- mals versichert (Urk. ND 1/3/2 S. 2). Er habe lediglich aus reinem Gefallen seinen Namen für das Leasing gegeben; selber gebraucht habe er das Fahrzeug nicht. Wie es bei einem Leasingvertrag so sei, sei das Fahrzeug mit seinem Kontroll-
- 24 - schild eingelöst gewesen. Aber das Fahrzeug sei nie bei ihm gestanden, gehabt habe es immer F._____. Auch sämtliche Einzahlungsscheine für das Leasing ha- be F._____ gehabt. Er habe keine Kenntnis gehabt und höre zum ersten Mal von schleppenden Zahlungen (Urk. ND 1/3/2 S. 2 f.). Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag sei gemäss klarem Auftrag an seine Mit- arbeiter an F._____ weitergeleitet worden. Ob die Korrespondenz geöffnet wor- den sei, wisse er nicht. Jedenfalls sei alles, was mit diesem Leasing zusammen- gehangen habe, an F._____ weitergeleitet worden. In dem Moment, als dieser ihm mitgeteilt habe, dass er einen Kunden habe, habe er gewusst, dass das Fahrzeug verkauft worden sei. So habe er es damals von F._____ vernommen, und er betonte erneut, dass das Auto nie bei ihm gestanden sei (ND 1/3/2 S. 3 f.). Auf die Frage, ob er sich nie gewundert habe, dass mehrfach Post der H._____ bzw. B._____ AG in seine Firma gekommen sei, erwiderte er, an diese Post ver- möge er sich definitiv nicht zu erinnern. Und wenn das so sei, dann habe er es si- cher an F._____ weitergeleitet mit dem Auftrag, dies sofort zu erledigen. Ganz klar habe er keine Kenntnis gehabt, dass nach dem Verkauf des Fahrzeuges an einen Kunden weiterhin die Leasingraten bezahlt und auch entsprechende Mah- nungen eingegangen und bezahlt worden seien (ND 1/3/2 S. 3 und 5). Wenn es so sei, dann sei die Korrespondenz von seinen Mitarbeitern an F._____ weiterge- leitet worden. Er selber habe diese Korrespondenz nie gesehen. Ein Brief der B._____ vom 23. September 2010 an die G._____ GmbH betreffend Fahrzeug- rückgabe (Urk. ND 1/2/10) entziehe sich seiner Kenntnis (ND 1/3/2 S. 4 f.). Gegen Ende der Befragung führte der Beschuldigte indessen aus, das Fahrzeug sei si- cher bei ihnen gestanden, als die Finanzierung damals gemacht worden sei; Lie- ferant sei aber sicher die J._____ AG gewesen. Damals habe er keine Mercedes importiert, solche seien alle von F._____ gekommen (Urk. ND 1/3/2 S. 5). Er ver- neinte, dieses Fahrzeug jemals persönlich oder durch die G._____ GmbH weiter verkauft zu haben. Das alles habe F._____ in der Hand gehabt (Urk. ND 1/3/2 S. 4). Sie (der Beschuldigte und F._____) hätten verschiedene schwebende Ge- schäfte gehabt und der Mercedes sei sicher mit einem anderen Geschäft ver- rechnet worden (Urk. ND 1/3/2 S. 5).
- 25 - In den weiteren Befragungen bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz ver- wies der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen, wollte sich nicht weiter äussern oder gab – z.B. auch auf Vorhalt von durch ihn unter- zeichneten oder an die G._____ GmbH gesandten Dokumente wie Leasingver- trag, Restwertofferte oder Mahnungen für ausstehende Leasingraten – an, sich nicht (mehr) zu erinnern (Urk. 7; Urk. 8; Prot. I S. 15 ff.). Auf die Frage ob es zu- treffe, dass das Fahrzeug weder zum Rückkaufswert gekauft noch zurückgege- ben worden sei, bemerkte der Beschuldigte, er bezweifle das, könne es nicht glauben. Denn jedes [geleaste] Fahrzeug habe einen Code 178 im Fahrzeugaus- weis [offensichtlich gemeint den Vermerk: "Halterwechsel verboten"; vgl. Urk. ND 1/2/1/2 Allgemeine Leasingbedingungen Ziff. 1.2.; Urk. ND 1/2/5/5; ferner Urk. ND 1/3/5 Blatt 10 betreffend den Leasingvertrag … Schweiz AG - M._____ AG], der erst gelöscht werde, wenn das Geld bezahlt worden sei (HD Urk. 7 S. 2). Entge- gen der Ersteinvernahme (vgl. Urk. ND 1/3/2 S. 1 Frage 4) erklärte er schliesslich vor Vorinstanz, es habe betreffend dieses Mercedes zwischen ihm und F._____ keine Abmachung gegeben (Prot. I S. 17). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vermochte sich der sich sichtlich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindende Beschuldigte nicht mehr an die relevanten Geschehnisse zu erinnern. Er verwies lediglich pauschal darauf, F._____ habe alles gemacht (Prot. II S. 13). 5.9 Durchaus plausibel ist die Aussage des Beschuldigten, wonach das Fahr- zeug gar nie, bzw. nur anfänglich im Zusammenhang mit der Finanzierung, bei ihm gewesen sei. Dies ergibt sich aus der Halterhistorie, dem Umstand, dass F._____ im Gegensatz zum Beschuldigten in einer Mercedes Garage arbeitete und daher einfacher einen Kunden für das Fahrzeug finden konnte als dieser, so- wie dem engen freundschaftlichen Kontakt zwischen F._____ und I._____. Die Aussage wird auch dadurch gestützt, dass der Beschuldigte den von F._____ ge- fundenen Kunden offenbar nicht kannte, sondern – wovon auszugehen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 5.10.1) – die Einzahlungsscheine an F._____ zuhanden des Kunden übergab, wobei das Fahrzeug von Anfang an durch I._____ gefahren wurde.
- 26 - 5.10 Für den zu beurteilenden Tatvorwurf irrelevant und daher offen gelassen werden kann, ob das Fahrzeug von F._____ verkauft und der Leasingvertrag – wie vom Beschuldigten wiederholt versichert – durch diesen aufgelöst wurde, womit die Sache für ihn (Beschuldigten) erledigt gewesen sei. 5.10.1 Gemäss Unterlagen der B._____ AG, der Nachfolgerin der Leasinggebe- rin H._____ Leasing gegenüber der G._____ GmbH, waren die vereinbarten Lea- singraten zum Leasingvertrag Nr…. von Fr. 2'615.05 inkl. MWST betreffend den fraglichen Mercedes-Benz R 320 CDI bis zum 16. September 2009 (Zahlungsein- gang) weiter durch die G._____ GmbH bezahlt worden (Urk. ND 1/1 S. 6 und Urk. ND 1/2/8/1-3). Das spricht dafür, dass zu diesem Zweck die auf den Namen der G._____ GmbH ausgestellten Einzahlungsscheine verwendet wurden. Die Zah- lungen erfolgten mehr oder weniger regelmässig. Bei Zahlungsverzögerungen umfassten die Beträge teilweise mehrere Leasingraten einschliesslich (mehrerer) Mahngebühren. Fraglich ist, von wem die Raten tatsächlich bezahlt wurden. Da F._____ am 12. November 2008 festgenommen worden war und bis am
19. Mai 2009 in Untersuchungshaft blieb (Urk. 74 act. 30/9 und 30/20), ergibt sich, dass er jedenfalls als Auslöser für die Zahlung der vier Raten in dieser Zeitspanne nicht in Frage kommt, zumal gleichzeitig auch seine Bankkonten gesperrt waren (Urk. ND 1/3/1 S. 6 [Polizeirapport Stadtpolizei Zürich vom 18. September 2012]). Auch darüber hinaus fehlt es an entsprechenden Hinweisen und bestand kein An- lass für eine Begleichung durch ihn, da er das Fahrzeug selber nicht benützte. Aufgrund der oben zitierten Aussagen drängt sich der Schluss auf, dass die Ra- tenzahlungen durch I._____ – aber nicht lückenlos (vgl. nachfolgende Ziff. 5.10.2)
– vorgenommen wurden, welcher die Einzahlungsscheine von F._____ erhalten haben muss. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten betreffend Überga- be sämtlicher Einzahlungsscheine an F._____ erscheint dadurch glaubhaft. Aus- serdem bestätigte F._____ schliesslich die Darstellung des Beschuldigten zwar etwas zögerlich, aber letztlich spontan und von sich aus und in eigenen Worten (Übergabe eines Couverts; Urk. ND 1/3/3 S. 5), was ein Realitätskriterium dar- stellt. Letzteres gilt auch für den Hinweis von F._____, er nehme nicht an, dass man ihm (gemeint: I._____) ein Fahrzeug gratis geben würde. Ferner deckt sich
- 27 - das mit den Angaben von F._____ und den Feststellungen von N._____, dass das Fahrzeug von I._____ gelenkt worden war und mit Hilfe der R._____ Inkasso GmbH bei diesem – mit Kilometerstand ca. 88'000 – auch sichergestellt werden konnte (Urk. 74 act. 3/9/7 - 3/9/9). 5.10.2 Die Nachfrage seitens der Polizei bei der B._____ AG zur Kontoverbin- dung, über welche die Leasingraten bezahlt wurden, ergab für die drei Zahlungs- eingänge mit Valutadatum 19. Juni 2009 (Fr. 7'845.15), 15. September 2009 (Fr. 7'895.15) und 4. Dezember 2008 (Fr. 2'615.05) als Auftraggeber die G._____ GmbH und als Auslöser die ZKB …, und zwar aufgrund der Rückverfolgung der ESR-Referenznummern (Urk. ND 1/3/6). Die Belastungen mit Valutadatum 19. Juni 2009 (Fr. 7'845.15) und 15. September 2009 (Fr. 7'895.15) erscheinen entsprechend in den bei der ZKB … beigezoge- nen Kontoauszügen für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 über das Firmenkonto … (IBAN …) lautend auf die G._____ GmbH. Die Beschreibun- gen der zwei Geschäftsvorgänge lauten folgerichtig und zutreffend "H._____ für B._____ AG 8810 Horgen 8070 Zürich" bzw. "B._____ AG … [Adresse]" (Urk. 39; vgl. Urk. ND 1/2/8/1-3). Die Ratenzahlung vom 4. Dezember 2008 in der Höhe des vereinbarten Leasing- zinses fällt in die Zeit, als F._____ inhaftiert war, und bei den Überweisungen vom
19. Juni 2009 (Fr. 7'845.15) und 15. September 2009 (Fr. 7'895.15) handelt es sich um die zwei letzten Zinszahlungen überhaupt, welche nach der Haftentlas- sung von F._____ noch beglichen wurden. Damit ist erstellt, dass zumindest die- se letzten zwei je zu einem grösseren Paket zusammengefassten Ratenzahlun- gen samt Mahngebühren nachweislich durch die G._____ GmbH an die Leasing- firma überwiesen wurden. Diese Zahlungen erfolgten über die Zürcher Kantonal- bank, welche das einzige Finanzinstitut war, zu dem die konkursite Gesellschaft Geschäftsbeziehungen – das besagte Konto – unterhielt (vgl. die beigezogenen Akten, Thek I, Inventar im Konkurs Nr. … vom 25. April 2012 S. 4). Gleichzeitig resultiert daraus, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und stets einzige Person mit Einzelzeichnungsberechtigung für die G._____ GmbH nicht
- 28 - die Wahrheit gesprochen haben kann, als er dezidiert behauptete, F._____ habe die Leasingraten immer bezahlt, er selber habe keine Kenntnis gehabt von schleppenden Zahlungen und höre zum ersten Mal davon, der Leasingvertrag müsse durch F._____ (wie durch diesen mehrmals versichert) nach dem Autover- kauf an I._____ (wie er es von F._____ vernommen habe) – I._____ wurde am
28. September 2006 als Halter des Fahrzeuges eingetragen – aufgelöst worden sein (Urk. ND 1/3/2 S. 1 ff.). Die geltend gemachte Unkenntnis ist umso unglaubhafter, als diese letzten bei- den Zahlungen grössere Beträge einschliesslich Mahngebühren beinhalteten und nicht bloss den einst vereinbarten monatlichen Leasingzins von Fr. 2'615.05 (vgl. Urk. ND 1/2/1). Selbst wenn man dem Beschuldigten noch abnehmen würde, dass seine Mitarbeiter gemäss seinem klaren Auftrag jeweils sämtliche Korres- pondenz im Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag (unbesehen) an F._____ weitergeleitet haben, so kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Mit- arbeiter als blosse Befehlsempfänger des Beschuldigten von sich aus, ohne ihren Chef zu konsultieren, vom üblichen Zins abweichende Zahlungen in derartiger Höhe und just im fraglichen Umfang tätigten. Die Leasing-Korrespondenz muss nur schon angesichts dieser Überweisungen geöffnet und auch dem Beschuldig- ten unterbreitet worden sein, entgegen der offensichtlich vorgeschobenen Ah- nungslosigkeit des Beschuldigten (Urk. ND 1/3/2 S. 3). Dies auch deshalb, weil das Nachsenden der Einzahlungsscheine an F._____ (und damit auch dessen mutmassliche Weitergabe an I._____) infolge von F._____s Inhaftierung (ab 12. November 2008) nicht mehr wie bis dahin funktioniert haben dürfte, weshalb der Beschuldigte bzw. seine Firma diesbezüglich agieren musste. Dass sich dies oh- ne Kenntnis des Beschuldigten als Geschäftsleiter und Firmeninhaber abgespielt haben könnte, erscheint als lebensfremd. Aus den gleichen Überlegungen erscheint unglaubhaft, dass der Beschuldigte die von der B._____ zugesandte Restwert-Offerte vom 3. Mai 2010 und namentlich die per Einschreiben vom 23. September 2010 geschickte Aufforderung zur Fahr- zeugrückgabe (Urk. ND 1/2/9 und Urk. ND 1/2/10) nie gesehen haben will bzw. dies alles zur Erledigung seinen Mitarbeitern überliess.
- 29 - Übersteigerte Antworten, wie sie der Beschuldigte in der Ersteinvernahme wie- derholt vorbrachte, z.B. er möge sich definitiv nicht zu erinnern bzw. ganz klar ha- be er keine Kenntnis (auf Vorhalt weiterer Postsendungen der Leasinggeberin bzw. fortdauernder Zahlung von Leasingraten nach dem angeblichen Fahrzeug- verkauf), erweisen sich zudem als Lügensignale und sind auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. 5.10.3 Offenbar liess der Beschuldigte F._____ frei über das offiziell von ihm ge- leaste Fahrzeug verfügen, sei es aus reinem Gefallen oder wegen verschiedener schwebender und verrechenbarer Geschäfte mit F._____, was dahin gestellt blei- ben kann. Aufgrund der beigezogenen Akten ist dagegen auch denkbar, dass der Beschuldigte quasi "nur" als Vermittler des Leasingvertrages fungierte, da das Leasing effektiv zwischen I._____ und der Leasinggeberin, der H._____, resp. der B._____ AG, "vollzogen" wurde. Darauf deutet das – hinsichtlich des zeitlich en- gen Bezugs frappante – Indiz, wonach am 29. Mai 2006 der Betrag von Fr. 112'384.95 zulasten der G._____ GmbH dem Konto "Auto" der Ehefrau von F._____ gutgeschrieben wurde (Urk. 74 act. 25/17, Blatt 7). Diese Summe ist identisch mit dem Restbetrag des Kaufpreises von Fr. 117'000.–, der der G._____ GmbH vertragsgemäss von der Leasinggeberin kurz davor ausbezahlt worden war (Kaufpreis abzüglich der bei Fahrzeugübergabe von der G._____ GmbH als Lieferantin und an die G._____ GmbH als Leasingnehmerin fälligen Fr. 4'615.05 für Kaution und erste Leasingrate; vgl. Urk. ND 1/2/1; Urk. ND 1/2/4; ND 1/1 S. 7). 5.11 Dass das Fahrzeug nicht verkauft worden war und der Leasingvertrag noch lief, musste dem Beschuldigten noch aus weiteren Gründen klar sein. Entsprechend dem schriftlichen Leasingvertrag war als Halter des Mercedes ab dem 22. Mai 2006 die G._____ GmbH eingetragen, und wie bei Leasings üblich enthielt der Fahrzeugausweis den Code 178 "Halterwechsel verboten", was wie gesehen auch dem Beschuldigten bekannt war (Urk. ND 1/2/5/5; Urk. 7 S. 2). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass für den Halterwechsel von der G._____ GmbH an I._____ der Fahrzeugausweis beigebracht werden musste (Urk. 59 S. 14). Aufgrund übereinstimmender und glaubhafter Aussagen befand sich die- ser bei F._____, der den Wagen an I._____ übergab. Dennoch musste auch da-
- 30 - mals schon für die Löschung des Codes 178 das entsprechende amtliche Formu- lar von der Leasinggeberin unterzeichnet werden. Dies war jedoch denkbar ein- fach, wie sich aus den Akten ergibt, wurde doch der G._____ GmbH aufgrund ih- rer damaligen Anfrage am 1. September 2006 eine Leasing-Auskaufofferte zuge- stellt, welcher ein bereits ausgefülltes und unterzeichnetes Löschungsformular 178 beigelegt worden war (Urk. ND 1/2/6). Augenfällig ist aber weiter, dass ein solches ausgefülltes und unterzeichnetes Löschungsformular 178 als Beilage zu einer angefragten Auskaufofferte von der Leasinggeberin auch an die T._____ AG, Zug, verschickt worden war (Urk. ND 1/2/7) und sich somit bei einer Drittper- son befand, die ausserhalb des Leasingvertrages stand. Aufgrund der hand- schriftlichen Notizen je auf dem internen Blatt zur Auflösungskalkulation des vor- liegend relevanten Leasinggeschäfts … durch die H._____ Leasing ist davon auszugehen, dass die Leasinggeberin mit dem dort namentlich erwähnten Be- schuldigten Kontakt hatte und die Offerten gar vorab per Fax an die Nummer … sandte (Urk. ND 1/2/6 Blatt 3 und ND 1/2/7 Blatt 3), welche der G._____ GmbH gehörte (Urk. ND 1/2/4 [Adresszeile Briefpapier der G._____]; ND 1/2/5/5 Faxzei- le). Diese Auskaufofferten wurden jedoch nicht angenommen und der jeweils of- fene Betrag für die Übernahme des Eigentums am Leasingfahrzeug der H._____ Leasing nicht bezahlt, weshalb der fragliche Mercedes-Benz R 320 CDI in deren Eigentum verblieb. Damit ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte aktiv dabei mitwirkte, den Mercedes-Benz R 320 CDI einem Kunden von F._____ zur Verfügung zu stellen, unter Weiterleitung des von der Leasinggeberin erhaltenen Kaufpreises an die Ehefrau von F._____ und unter Übergabe der Einzahlungsscheine für das Lea- sing an Letzteren. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe geglaubt, F._____ habe für das Fahrzeug einen Käufer gefunden, sind jedoch nicht glaubhaft, zumal er im Gegenteil einerseits anhand seiner Kontoauszüge der B._____ betreffend Fahrzeugfinanzierung von den (vorwiegend durch I._____) bezahlten Leasingra- ten wusste und zudem selber bzw. über seine Firma G._____ GmbH auch grös- sere Ratenzahlungen vornahm bzw. erbringen liess. Damit hatte er Kenntnis da- von, dass das Auto noch geleast war. Aufgrund der bis 16. September 2009 be- zahlten Leasingraten war sich der Beschuldigte im Klaren, dass das Fahrzeug
- 31 - entgegen dem Leasingvertrag (Urk. ND 1/2/1/2 Ziff. 5.5) weder von ihm noch von jemandem aus seiner Firma oder von einer mit ihm im gleichen Haushalt leben- den Person gefahren wurde, sondern von einer Drittperson. Obwohl die Belastun- gen für die Leasingzinsen weiterhin auf dem auf seine Firma lautenden Leasing- konto aufschienen, gab er stattdessen wahrheitswidrig an, der Angabe von F._____ vertraut zu haben, dieser habe das Auto aus dem Leasing ausgekauft. 5.12 Nach all dem Gesagten ist auch nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte bzw. seine Firma die an die G._____ GmbH gerichtete Restwert-Offerte der B._____ für den Auskauf des Mercedes vom 3. Mai 2010 zum Betrag von Fr. 8'522.80, zahlbar bis 31. Mai 2010, sowie das Einschreiben vom 23. Sep- tember 2010 mit der Aufforderung zur Fahrzeugrückgabe bis am 30. September 2010 (Urk. ND 1/2/9 und 10) erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Dass der Betrag innert Frist bezahlt oder das Fahrzeug termingerecht zurückgebracht wur- de, wird vom Beschuldigten zu Recht nicht behauptet. Vielmehr quittierte er die entsprechenden Vorhalte mit fehlender Erinnerung, womit er im Ergebnis nicht bestritt, dass weder Bezahlung noch Rückgabe erfolgten (u.a. Prot. I S. 17 f.). 5.13 Der Vollständigkeit halber ist nochmals zu betonen, dass das Verfahren ge- genüber F._____ betreffend den hier gegenständlichen Mercedes-Benz einge- stellt wurde (vgl. vorne Ziffer III. B. 2.). Damit ist klargestellt, dass der Beschuldig- te mit dem vorliegenden Verfahren nicht für dasselbe Delikt ins Recht gefasst wird (vgl. Urk. 60 S. 5 f.).
6. Als Fazit ist festzuhalten: Der Beschuldigte gab vertragswidrig weder das Fahrzeug Mercedes-Benz R 320 CDI zurück, noch kaufte er es gemäss der Restwert-Offerte der Leasinggeberin aus. Vielmehr verfügte er entgegen des Leasingvertrages, den er Kraft seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, ausgestattet mit Einzelzeichnungsberechtigung, für die G._____ GmbH geschlossen hatte, über das Fahrzeug, indem er es einer Drittperson überliess und sich in der Folge nicht weiter kümmerte. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
- 32 - C. Anklagepunkt ND 3 (Veruntreuung)
1. Dieser Anklagepunkt betrifft den Vorwurf der Veruntreuung, wonach der Be- schuldigte, resp. die G._____ GmbH, vereinbarungsgemäss das Importfahrzeug Toyota Highlander SUV Hybrid, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr. …, für den Ge- schädigten U._____ in Kommission nahm und zum Betrag von Fr. 66'000.– hätte verkaufen sollen, dieses jedoch am 9. Juni 2011 zum Preis von Fr. 43'800.– ver- kaufte, ohne dem Geschädigten den vereinbarten Anteil am Verkaufserlös weiter- zugeben. Der genaue Wortlaut der Anklage ergibt sich aus der Anklageschrift vom 28. Oktober 2014, die bezüglich der Übernahme resp. des Erhalts des Fahr- zeugs eine Eventualdarstellung des Sachverhalts enthält (Urk. 23 S. 4 f.).
2. Die vorhandenen Beweismittel sind von der Vorinstanz korrekt aufgelistet, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 29 f. Ziff. 6.1.1.).
3. Im Berufungsverfahren unstrittig und durch die Akten mehrfach belegt ist (vgl. Urk. ND 3/4 und 3/5), dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte U._____ von der Firma V._____, Kanada, seit 2005 geschäftlich kannten und durchaus erfolgreich zusammenarbeiteten. Konkret exportierte der Geschädigte Fahrzeuge aus Kanada in die Schweiz und stellte sie unter anderem dem Be- schuldigten bzw. dessen Firma G._____ GmbH zum Verkauf zur Verfügung. Der Geschädigte spricht von mehr als einem Dutzend Fahrzeugen (Urk. ND 3/4 S. 3 f.), während der Beschuldigte jedenfalls einräumt, vielleicht ein Dutzend mal Fahrzeuge beim Geschädigten bestellt und in die Schweiz eingeführt zu haben, darunter auch Fahrzeuge, die der Firma G._____ GmbH vom Geschädigten in Kommission zur Verfügung gestellt wurden (Urk. ND 3/3 S. 1 f.). Vorliegend geht es anerkanntermassen um das in der vorstehenden Ziff. 1 genannte Fahrzeug Toyota Highlander SUV Hybrid, welches vom Beschuldigten als Neuwagen (Urk. ND 3/3 S. 2) übernommen wurde und (ursprünglich) für Fr. 66'000.– verkauft wer- den sollte. Ein schriftliches Dokument gibt es dazu nicht. Fakt und unbestritten ist, dass das Fahrzeug erst nach mehr als 3 ½ Jahren (43 Monaten), im Juni 2011, zum Preis von Fr. 43'800.– eine Abnehmerin (W._____) fand (Urk. ND 3/5/2).
- 33 - Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er dem Geschädigten grundsätzlich ver- einbarungsgemäss einen Anteil am Verkaufserlös hätte auszahlen sollen, dies je- doch nicht tat. Er macht geltend bzw. lässt durch seinen Verteidiger vorbringen, der Verkaufspreis habe ziemlich genau der Höhe der Kosten entsprochen, die ihm im Zusammenhang mit dem Fahrzeug entstanden seien (Urk. ND 3/3 S. 3 f.). Er sei dem Geschädigten nach dem Verkauf des Fahrzeuges deswegen nichts mehr schuldig gewesen und habe diesem auch keinen Geldbetrag überwiesen (Urk. 60 S. 8; Urk. 85 S. 3 f.).
4. Der Geschädigte gesteht dem Beschuldigten für die Importkosten (Zoll und Transport, rund Fr. 6'100.– [Urk. ND 3/5/5]) und die Verkaufsbemühungen insge- samt Fr. 14'000.– zu. Zudem liess er durchblicken, dass er mit dem Verkaufspreis von Fr. 44'000.– bzw. Fr. 43'800.– leben konnte, indem er die Situation als nicht so schlimm umschrieb, zumal der Dollarkurs sehr tief gewesen sei (Urk. ND 3/4 S. 5 f.). Hinsichtlich des erzielten Verkaufserlöses ist daher vom Einverständnis des Geschädigten und somit von Fr. 43'800.– auszugehen, zumal auch der Be- schuldigte plausibel schilderte, er habe dem Geschädigten zugesagt, das Fahr- zeug zum bestmöglichen Preis zu verkaufen, wogegen dieser zum Zeitpunkt, als das Auto schon dreijährig gewesen sei, nichts einzuwenden gehabt habe (Urk. ND 3/3 S. 3). 5.1 Zur Behauptung des Beschuldigten, seine Kosten für das Fahrzeug und der Verkaufserlös hätten sich ungefähr die Waage gehalten, führte die Vorinstanz aus (vgl. Urk. 59 S. 32 f.), es wirke nicht sehr glaubhaft, dass jemand ein Fahrzeug zum Verkauf in Kommission gebe und von diesem im Endeffekt infolge anfallen- der Zoll-, Wartungs- und Transportkosten in der Höhe des Verkaufspreises in kei- ner Weise profitiere. Die Aussage des Beschuldigten, seine Auslagen hätten ge- rade dem Verkaufspreis entsprochen, wirkten demnach eher unwahrscheinlich. Dies gerade auch, weil der Beschuldigte lediglich pauschal angebe, es habe kein Mehrbetrag resultiert, den er dem Geschädigten hätte zahlen können. Der Be- schuldigte könne ferner keine Aufstellung über die ihm angefallenen Kosten bei- bringen (Urk. ND 3/3 S. 5). Er führe lediglich aus, es seien ihm Kosten von rund Fr. 8'000.– angefallen (inkl. Kosten für Vorführung), dazu kämen noch Kapitalzin-
- 34 - sen, Standkosten und rund Fr. 3'000.– für die zwei Jahresgarantien (Urk. 7 S. 5 f.). Zu berücksichtigen gelte diesbezüglich, dass das Fahrzeug am 23. Okto- ber 2007 in den Besitz der G._____ GmbH gelangt sei und bei dieser bzw. der AA._____ Zürich AG bis zum Verkauf am 9. Juni 2011 verblieben sei (vgl. zur Übergabe Urk. ND 3/5/5 S. 8 und zum Verkauf Urk. ND 3/5/2). In dieser Zeit seien den jeweiligen Firmen ohne Weiteres Lager- bzw. Standkosten angefallen. Falls das Fahrzeug bereits eingelöst gewesen sei, seien auch Kosten für die Abgas- kontrolle zu übernehmen, wobei Fahrzeuge, welche bei Autohändlern zum Ver- kauf stünden, lediglich mit "Garagennummern" ausgestattet seien, mit welchen kurzzeitig Überprüfungsfahrten unternommen werden könnten. Eingelöst seien diese Fahrzeuge demnach nur selten, weshalb die entsprechenden Abgaswar- tungskosten, Versicherungskosten etc. nicht anfallen würden. Der Beschuldigte habe über diesen Punkt keine konkrete Auskunft gegeben, sondern anlässlich der Hauptverhandlung lediglich ausgeführt, falls das Fahrzeug als Neuwagen verkauft worden sei, sei es nicht eingelöst gewesen (Prot. I S. 28). Gemäss Kaufvertrag vom 9. Juni 2011 hat W._____ den Toyota Highlander SUV Hybrid als Vorführ- wagen gekauft. Als Vorführwagen seien Fahrzeuge anzusehen, die auf den Händ- ler zugelassen seien und als Ausstellungs- oder Probewagen benutzt würden. Diese seien demnach gerade nicht auf den üblichen Verkehr eingelöst, weshalb die oben erwähnen Kosten entfielen. 5.2 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zu teilen. Zusammenfassend und teilweise ergänzend ergibt sich, dass mit Ausnahme der ausgewiesenen Importkosten der AB._____ International AG im Betrag von rund Fr. 6'100.– (Urk. ND 3/5/5) keinerlei Belege zur Art und Höhe der ins Feld geführ- ten Kosten – gemäss Aufzählung des Beschuldigten nebst Verzollung ferner Au- tomobilsteuer, Lagerkosten, Versicherung, besonders aufwendige Homogalisati- on, Umrüstung, Lärmmessung, Abgaswartung, Kapitalkosten etc. (Urk. ND 3/3 S. 3; Urk. 85 S. 4) – vorliegen. Es kann daher nicht ansatzweise festgestellt wer- den, in welchem Bereich und allenfalls Umfang tatsächlich Kosten entstanden sind und ob es sich um notwendige (etwa werterhaltende oder zulassungsbeding- te) Auslagen sowie – darüber hinaus – mit dem Geschädigten abgesprochene In-
- 35 - vestitionen handelte. Das Argument der Verteidigung, im Zeitpunkt der polizeili- chen Befragung [August 2012, Urk. ND 3/3] habe der Fahrzeugverkauf schon über ein Jahr zurückgelegen und die G._____ GmbH sei längstens nach einem Konkursverfahren liquidiert gewesen (Urk. 60 S. 9) verfängt aus mehreren Grün- den nicht. Einerseits hatte der Beschuldigte den Toyota Highlander SUV Hybrid bzw. das betreffende Geschäft – wozu auch die zugehörigen Papiere und Aufstel- lungen über allfällige Auslagen und Investitionen zählen – in sein neues Unter- nehmen, das AA._____ Zürich AG, übernommen (Urk. 51 S. 15). Darüber hinaus musste dem Beschuldigten als langjährigem Automobilhändler mit eigenem Un- ternehmen und der Erfahrung aus mehreren hundert Verkaufsgeschäften klar sein, dass Rechnungstellungen in vier- und fünfstelliger Höhe zu belegen sind. Das gilt erst recht bei Kommissionsfahrzeugen, wo Gewinn und Gewinnanteile von zentraler Bedeutung sind. Es wäre ein Leichtes gewesen, die tatsächlichen Kosten fortwährend aufzulisten bzw. – sofern vorhanden – die fraglichen Doku- mente aufzubewahren. Der Beschuldigte hätte umso mehr Anlass dazu gehabt, als sich – wie er vorbringen lässt (Urk. 60 S. 8) – der Verkauf des Fahrzeuges als schwierig herausstellte, diese "missliebige Eiterbeule" über mehrere Jahre hinweg eine Belastung darstellte und ihm, über die Importkosten hinaus, "sehr hohe Kos- ten" anfielen. Wenn der Beschuldigte ausführt, eine heute nicht mehr vorhandene Aufstellung über die durch dieses Fahrzeug verursachten Kosten habe er dem Geschädigten zwar nicht geschickt, aber diesem mehrfach bei sich im Büro prä- sentiert, ob schriftlich oder mündlich wisse er nicht mehr (Urk. ND 3/3 S. 5), so hilft ihm das nicht weiter, abgesehen davon, dass diese Erklärung als Ausflucht erscheint und in den Akten nirgends eine Stütze findet. Es kann nicht angehen, anstelle gänzlich unbelegter Aufwendungen blosse (theoretische) Schätzungen heranzuziehen, zumal bei behaupteten Aufwendungen in der hier fraglichen Grössenordnung. Es kommt hinzu, dass grundsätzlich entweder Lagerungs- bzw. Standkosten oder tatsächlich angefallene (variable und fixe) Betriebskosten wie Treibstoffkosten, Wartung, Versicherung, Verkehrsabgaben, Amortisation etc. verrechenbar sind, nicht jedoch beides. Wie die Vorinstanz richtig konstatierte, wurde der fragliche Toyota Highlander SUV Hybrid der Käuferin als Vorführwagen verkauft (vgl. Urk.
- 36 - ND 3/5/2), was bedeutet, dass er lediglich auf den Beschuldigten als Händler zu- gelassen war und als Ausstellungs- oder Probewagen diente, ohne auf den übli- chen Verkehr eingelöst gewesen zu sein, was der Beschuldigte auch nicht be- hauptet. Aus diesem Grund konnten auch keine Betriebskosten wie Versicherung, Abgaswartung etc. angefallen sein. Eine Einlösung vor dem Verkauf im Juni 2011 erscheint auch deshalb als ausschliessbar, weil das Fahrzeug im Vertragszeit- punkt einen Stand von lediglich 900 km aufwies und im schriftlichen Kaufvertrag in den Spalten "1. Inv." und "MFK" je der Vermerk "neu" steht (Urk. ND 3/5/2). Die Käuferin übernahm somit ein zwar ca. 3 ½-jähriges Fahrzeug, welches zuvor je- doch nicht in Verkehr gesetzt und daher mit nicht einmal 1'000 gefahrenen Kilo- metern praktisch wie neu war. 5.3 Was die angerufenen Positionen Wertverminderung und Amortisation des kaum gebrauchten und daher insoweit neuwertigen Fahrzeuges betrifft (Urk. 60 S. 9), ist sodann mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese bereits im deutlich tieferen Verkaufspreis (Preisnachlass im Bereich eines Drittels) ihren Niederschlag gefunden haben. 5.4 Wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die vom Beschuldigten geltend gemachten Kosten für das Fahrzeug inklusive die eigenen Verkaufsbemühungen und die Provision würden den Betrag des Verkaufserlöses von Fr. 43'800.– nicht erreichen, so ist auch dem ohne weiteres zuzustimmen (Urk. 59 S. 33 f.). Die im angefochtenen Urteil geschätzten monatlichen Kosten von Fr. 280.– (43 mal) für Stand und Lagerung erscheinen wohlwollend, auch wenn sie von der Ver- teidigung als völlig unzureichend angesehen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Fahrzeug zuweilen einen "höchst wertvollen Schaufensterpark- platz" eingenommen haben mag (Urk. 60 S. 10; Urk. 51 S. 15). Objektive An- haltspunkte dafür gibt es nicht. Wie die Verteidigung selber darlegt, rechnet der TCS mit Garagierungskosten von Fr. 125.– (Urk. 60 S. 9). Ein Ansatz von Fr. 494.– pro Monat, wie von Verteidigerseite vorgebracht (Urk. 60 S. 10), ist je- denfalls in keiner Weise nachvollziehbar und muss als Spekulation bezeichnet werden. Selbst unter Addition der erwiesenen rund Fr. 6'100.– für Zollgebühren und Transportkosten (ND 3/5/5 S. 3) verbliebe der Gesamtbetrag mit Fr. 18'140.–
- 37 - noch sehr deutlich entfernt vom Verkaufspreis vom Fr. 43'800.–. Nähme man noch die vom Beschuldigten geltend gemachten Kosten für die zwei Jahresgaran- tien in der Höhe von Fr. 3'000.– sowie Fr. 1'900.– für die Vorführung (Differenz zwischen Fr. 8'000.– [Urk. 7 S. 5] und Fr. 6'100.–) sowie den von der Verteidigung geltend gemachten Betrag von Fr. 4'500.– für die Umrüstung der Navigationsan- lage (Urk. 51 S. 15; Urk. 60 S. 10) hinzu – notabene alles Positionen, die nicht ansatzweise substanziiert und schon gar nicht dokumentiert sind –, würde der Be- trag von Fr. 43'800.– dennoch bei weitem nicht erreicht. Selbst bei Berücksichti- gung der Kosten für die Verkaufsbemühungen des Beschuldigten bzw. die Kom- missionsgebühr (Provision) von einigen Tausend Franken würden die Kosten des Beschuldigten noch klar unter dem erzielten Verkaufspreis liegen. Die sinnge- mässe Behauptung des Beschuldigten, er habe die Forderung des Geschädigten vollumfänglich mit Gegenforderungen verrechnen können, ist demnach mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu würdigen. Gleiches gilt für die in der Beru- fungsverhandlung zum ersten Mal gehörte Argumentation, wonach der Geschä- digte dem Beschuldigten als Ausgleich für seine Bemühungen einen Aufschub der Rückzahlung von vier Jahren gewährt und den geschuldeten Betrag in dieser Zeit als "working capital" zur Verfügung überlassen habe (Urk. 85 S. 4). Nicht nur wur- de dies von keinem Beteiligten je so ausgesagt, sondern beisst sich diese Argu- mentation auch mit der von der Verteidigung gleichzeitig geltend gemachten Ver- rechnungsthese, gemäss welcher es gar keine Forderung des Geschädigten gab, deren Rückzahlung hätte aufgeschoben werden können.
6. Damit ist der noch strittige Hauptsachverhalt bezüglich ND 3 (Veruntreuung), nämlich dass der Beschuldigte dem Geschädigten dessen Anteil am Verkaufser- lös des Kommissionsfahrzeuges Toyota Highlander SUV Hybrid im Ergebnis vor- enthielt, rechtsgenügend erstellt. D. Anklagepunkt ND 4 (Veruntreuung)
1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt vorge- worfen, den ihm resp. seiner G._____ GmbH von der B._____ AG gestützt auf den Kaufvertrag mit Rücknahmeverpflichtung zum Leasingvertrag Nr. … (D2) als
- 38 - Verkäufer und Leasingnehmer des dem Privatkläger 3 gehörenden Aston Martin DBS 6.0 Touchtronic 2 ausbezahlten Kaufpreis von Fr. 377'400.– für die Bedürf- nisse der G._____ GmbH verwendet zu haben. Dies habe er getan, obwohl er gemäss Vereinbarung mit dem Privatkläger 3 diesem als Eigentümer des Aston Martin den Betrag hätte weiterleiten sollen. Die Details dieses Anklagesachverhal- tes sind der Anklageschrift zu entnehmen (Urk. 23 S. 5), worauf verwiesen wer- den kann.
2. Unbestritten ist, dass der Privatkläger 3 den obgenannten Aston Martin in der Slowakei kaufte und bezahlte, woraufhin der Beschuldigte das Fahrzeug im Auftrag des Privatklägers 3 in die Schweiz überführte. Weiter blieb bis zur heuti- gen Berufungsverhandlung unbestritten, dass der Beschuldigte auf Wunsch des Privatklägers 3, welcher zu Bargeld kommen wollte (Aufbau seiner eigenen Arzt- praxis für Neurochirurgie [Urk. ND 4/1 S. 4]), diesem einen Leasingvertrag mit der B._____ AG über dieses Fahrzeug "vermittelte", indem er seitens der G._____ GmbH – als indirekter Stellvertreter des Privatklägers 3 – den Aston Martin an die B._____ AG zu einem Preis von Fr. 377'400.– verkaufte und als Lieferant des Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag Nr. … zwischen der B._____ AG und dem Privatkläger 3 auftrat, sodass die B._____ AG den Kaufbe- trag auf das Konto der G._____ GmbH bezahlte (sale and lease back-Geschäft; Fr. 377'400.– abzüglich der vom Privatkläger 3 direkt dem Beschuldigten als Lie- feranten bezahlten ersten Leasingrate von Fr. 6'406.50, somit Fr. 370'993.50 [Urk. ND 4/9/4-6; Urk. ND 4/9/18; Urk. 39 Auszug per 30.6.2009 S. 2/5 = Urk. 50/2]). Den erhaltenen Kaufpreis von Fr. 377'400.– hätte der Beschuldigte wiederum vereinbarungsgemäss und anerkanntermassen an den Privatkläger 3 weiterleiten sollen (Urk. ND 4/5 S. 2 f. [Beschuldigter]; Urk. ND 4/6 S. 3 ff. [Privatkläger 3]; Urk. ND 4/9/4 [Kaufvertrag mit Rückübernahmeverpflichtung zum Leasingvertrag Nr. 15299177]; Urk. ND 4/9/5 [Leasingvertrag Nr. 15299177]; Urk. ND 4/9/7 [Rechnung G._____ GmbH an B._____ AG]; Urk. ND 4/9/18 [Zahlung B._____ AG]; Urk. ND 4/2/4; Urk. ND 4/8/3-6). Der Beschuldigte bestätigte bereits in der Untersuchung, das Geld nicht wie vereinbart dem Privatkläger 3 weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet zu haben und diesen Betrag noch schuldig zu sein (Urk. ND 4/5 S. 2 ff.).
- 39 - 3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 3 und des Beschuldigten korrekt und umfassend wiedergegeben sowie einlässlich und nachvollziehbar ge- würdigt (Urk. 59 S. 37-40 Ziff. 8.3). Sie setzte sich mit den Aussagen im Detail auseinander und erwog in Auslegung der Parteierklärungen zwischen dem Privat- kläger 3 und dem Beschuldigten, dass letzterer als von den Parteien gewollter Verkäufer / Lieferant des eigentlich dem Privatkläger 3 bereits gehörenden Aston Martin gegenüber der B._____ AG auftrat und der angeklagte Sachverhalt im üb- rigen erstellt sei (Urk. 59 S. 40). Überdies habe der Beschuldigte zugegeben, das erhaltene Geld für andere Zwecke der G._____ GmbH verwendet zu haben, schliesslich habe er ausdrücklich erklärt, man habe einfach denjenigen bezahlt, der als nächstes dran gewesen sei (Urk. 59 S. 59). 3.2 Die Vorinstanz ging davon aus, es seien die Emails, der Leasingvertrag zwi- schen der B._____AG und dem Privatkläger 3 sowie der Brief der B._____ AG mit Kontoauszug betreffend Überweisung des Kaufpreises, die dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden seien, nur zu dessen Gunsten verwertbar (Urk. 59 S. 36 f.). Dem ist nicht zu folgen, zumal es sich bei den Emails um solche handelt, bei welchen der Beschuldigte selbst Absender oder Empfänger und somit unmittelbar beteiligt gewesen war, womit seine Kenntnis des Inhalts als gegeben zu betrach- ten ist. Zudem ist dem Beschuldigten, der amtlich verteidigt ist, die Kenntnis der sich im vorliegenden Verfahren befindlichen Urkunden entgegenzuhalten, welche bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens waren und in die er Einsicht hatte (Urk. 27, 28, 42/2, 54; Prot. I S. 37 f.), so dass ein allfälliger Mangel des Untersuchungsverfahrens durch das erstinstanzliche Gerichtsverfahren je- denfalls geheilt wurde. Einer vollumfänglichen Verwertung der vom Privatkläger 3 nach seiner Befragung eingereichten Urkunden sowie der diversen danach noch beigezogenen oder an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Un- terlagen steht nichts im Wege.
4. Der Beschuldigte lässt im Wesentlichen einwenden, es sei nicht vereinbart worden, dass der Beschuldigte den von der B._____ AG ausbezahlten Betrag so- fort an den Privatkläger 3 weiterleite. Ausserdem habe für den Beschuldigten nie Veranlassung daran bestanden zu zweifeln, dass er dem Privatkläger 3 das Geld
- 40 - ausbezahlen könne, da seine Umsätze auf dem Bankkonto in einer Grössenord- nung gewesen seien, die eine jederzeitige Verfügbarkeit solcher Summen erlaubt habe (Urk. 60 S. 12; Urk. 85 S. 5 f.).
5. Diese Argumentation des Beschuldigten geht an der Sache vorbei. Die Ge- genüberstellung von Gutschriften und Belastungen auf dem Firmenkonto der G._____ GmbH (Urk. 60 S. 12) betrifft den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010 und vermag daher nichts über die finanzielle Lage des Beschuldigten im relevan- ten Zeitpunkt des Juni 2009 auszusagen, in welchem Monat der Kauf mit Leasing betreffend den Privatkläger 3 stattfand. Ganz abgesehen davon bildet eine solche Gegenüberstellung auch kein taugliches Mittel, die Liquidität einer Firma zu be- stimmen. Gemäss dem Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank betreffend das Firmenkonto der G._____ GmbH des Beschuldigten (Konto-Nr. …) stellen sich die Kontobewegungen in Schweizer Franken zusammengefasst folgendermassen dar (Urk. 39): Monat Anfangssaldo Gutschriften Belastungen Schlusssaldo 2 grösste 2 grösste (total) (total) Gutschriften Belastungen Juni 2009 13'470.61 597'904.35 598'309.05 13'065.91 370'993.50 200'000.00 48'580.00 60'800.00 Juli 2009 13'065.91 278'738.60 290'349.85 1'454.66 71'885.00 100'000.00 60'269.25 82'079.75 August 1'454.66 413'181.75 323'150.30 91'486.11 128'000.00 101'021.90 2009 84'000.00 42'635.65 September 91'486.11 419'268.75 495'794.85 14'960.01 142'900.00 70'990.95 2009 107'000.00 60'000.00
- 41 - Oktober 14'960.01 204'075.25 211'514.75 7'520.51 125'000.00 125'811.95 2009 55'000.00 53'949.25 Diese Übersicht verdeutlicht, dass es dem Beschuldigten keinesfalls "jederzeit" möglich gewesen wäre, dem Privatkläger 3 den Kaufpreis von Fr. 377'400.– zu erstatten, verfügte er doch ausgenommen unmittelbar nach der Bezahlung der Fr. 370'993.50 durch die B._____ AG nicht mehr auch nur annähernd über die ge- forderte Liquidität, was sich einerseits an den Saldoständen, aber auch an den einzelnen Belastungen und Gutschriften, insbesondere an jenen mit den grössten Beträgen, deutlich zeigt. Zur fehlenden Liquidität trugen aber auch die namhaften Auszahlungen ab dem Firmenkonto bei, zum Beispiel jene drei vom 12. Juni 2009 über Fr. 200'000.–, Fr. 60'800.– und Fr. 7'000.– (Urk. 39, Auszug per 30. Juni 2009, S. 3/5) oder jene vom 13. Juli 2009 über Fr. 64'000.– (Urk. 39, Auszug per
31. Juli 2009, S. 2/3) und vom 5., 7. und 17. August 2009 von zusammen Fr. 80'500.– (Urk. 39, Auszug per 31. August 2009, S. 1 und 2). Das belegt, dass der Beschuldigte nicht nur andere Rechnungen (vorab) beglich, sondern darüber hinaus die Liquidität zusätzlich schmälerte. Ein ähnliches Bild der Finanzlage vermitteln im Übrigen die letzten zwei Monate 2009 (Urk. 39). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, es sei nicht vereinbart worden, dass er dem Privatkläger 3 den Kaufpreis sofort nach Er- halt durch die B._____ AG weiterleiten müsse, ebenso als reine Schutzbehaup- tung zu qualifizieren ist wie die so von der Verteidigung erstmals an der Beru- fungsverhandlung aufgestellte Behauptung, der Beschuldigte bzw. die G._____ GmbH habe den Aston Martin vom Privatkläger 3 zu Eigentum erworben (Urk. 85 S. 6). Die gesamten Umstände machen nämlich deutlich, dass es sich beim be- treffenden Geschäft um ein klassisches Verkaufskommissionsgeschäft einerseits und andererseits um einen Auftrag zur Vermittlung eines Leasinggeschäfts han- delte (vgl. dazu nachfolgende Erw. IV./D.1.1.), bei welchen das Eigentum am Auto beim Privatkläger 3 als Kommittenten verblieb und welche den Beschuldigten – und dies ist vorliegend wesentlich – als Kommissionär und direkten Stellvertreter
- 42 - des Privatklägers 3 beim Verkauf und Rückleasing des Autos zur direkten Weiter- leitung des Verkaufserlöses an den Privatkläger 3 verpflichteten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Beschuldigten, welcher dem Privatkläger 3 im Email vom 6. Mai 2009 hinsichtlich des Leasingangebotes "Offerte B._____" schrieb, dass ihm (dem Privatkläger 3) innert 5 Tagen nach Auslieferung der Kaufpreis von Fr. 370'000.– gemäss seinen Angaben überwiesen werde (Urk. ND 4/2/4 S. 2 = Urk. ND 4/8/2 S. 2) und ihm am 28. Mai 2009 mitteilte, dass die Fi- nanzierung von der B._____ AG rasch und ohne Auflagen bewilligt worden sei (Urk. ND 4/8/3 S. 2). Auf das Email des Privatklägers 3 vom 5. Juli 2009, worin dieser mitteilte, er wäre nicht unglücklich, wenn die grosse Liquidität wieder zu ihm käme und der finanzielle Teil bis Ende Woche erledigt wäre, wobei er zu- gleich seine Bankverbindung deponierte (Urk. ND 4/8/4 S. 1), antwortete der Be- schuldigte am 10. Juli 2009 (nebst diversen weiteren Erklärungen), er habe am Freitag, 26. Juni 2009 den Auftrag zur Überweisung des Guthabens des Privat- klägers 3 an diesen erfasst, die Zahlung sei aber wegen eines anderen Kunden und dessen Rücktritt vom Kaufvertrag noch pendent und die Umstände dieser Si- tuation hätten einen zwischenzeitlichen finanziellen Engpass verursacht. Er versi- cherte dem Privatkläger 3, mit Hochdruck an einer Lösung der Situation zu arbei- ten, garantierte ihm eine raschmöglichste Zahlung zuzüglich angemessenem Zins und entschuldigte sich gleich zweimal aufrichtig für dessen Umstände (Urk. ND 4/8/5 S. 2). Der Wortlaut dieses Email-Verkehrs lässt den eindeutigen Schluss zu, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 3 sich einig waren, dass die Weiterlei- tung des von der B._____ AG bezahlten Kaufpreises für den Aston Martin innert fünf Tagen, zumindest aber sehr rasch, in nützlicher Frist erfolgen sollte und dass sich der Beschuldigte auch nach eigener Auffassung damit in Verzug befand, weshalb er dem Privatkläger 3 auch die Zahlung von Zinsen versprach. Diese Folgerung wird einerseits durch die Aussage des Beschuldigten selbst gestützt, die Angelegenheit habe sich verzögert / verschleppt und er habe dem Privatkläger 3 bei einem persönlichen Besuch an dessen Arbeitsort mitgeteilt, dass die G._____ GmbH zur Zeit kein Geld habe, er aber alles daran setzen werde, ihm dies wenn immer nur möglich auszuzahlen (Urk. ND 4/5 S. 2 f.), und andererseits in allen Aspekten durch die Ausführungen des Privatklägers 3 (Urk. 4/6 S. 4). Da-
- 43 - von, dass sich die Beteiligten quasi über eine "gewisse Wartefrist" geeinigt hätten, wie die Verteidigung moniert (Urk. 60 S. 12), kann in keiner Weise die Rede sein. Der Beschuldigte, der den vom Privatkläger gekauften und bezahlten Aston Mar- tin in die Schweiz einführte, wusste um die Eigentumsverhältnisse und kannte auch den Beweggrund des Privatklägers 3 für das Eingehen eines Leasingvertra- ges über ein von ihm bereits gekauftes und bezahltes Fahrzeug, bot er diesem doch zur Erlangung von liquiden Mitteln das Leasing zum Spezialzinssatz via die B._____ AG an (Urk. ND 4/5 S. 2; Urk. ND 4/2/4 S. 2). Aufgrund der Kontoauszü- ge des Firmenkontos der G._____ GmbH drängt sich zudem der Schluss auf, dass der Beschuldigte trotz des Wissens um diese Verpflichtung gegenüber dem Privatkläger 3 erhebliche Geldbeträge vom Firmenkonto abzog und auch nicht ansatzweise sein schriftliches Versprechen einzulösen versuchte, das Geld so bald wie möglich weiterzuleiten, sondern es zu eigenen Zwecken verwendete (Urk. 39, Auszug per 30. Juni 2009).
6. Zusammen mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 39 S. 37 ff.) verbleiben aufgrund des soeben Dargelegten keinerlei Zweifel, dass der nach dem Teilfreispruch der Vorinstanz verbleibende Sachverhalt dieses Anklagepunktes ebenfalls mittels Beweisen und Indizien vollumfänglich als erstellt zu betrachten und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung A. Allgemeines
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglicher aller drei noch strittigen Sachverhalte in ND 1, ND 3 und ND 4 der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 59 S. 46, 56 und 60).
2. Eine Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
- 44 - Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nut- zen verwendet. B. ND 1 (Veruntreuung)
1. Objektiver Tatbestand 1.1 Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, stellt der Mercedes-Benz R 320 CDI als bewegliche Sache vorliegend das Tatobjekt dar. 1.2 Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach zi- vilrechtlichen Kriterien (BGE 133 IV 5 E. 3.3). Entscheidend für die Eigentumsver- hältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (BGE 132 IV 5, 8 ff., 118 II 150 E. 6c; Urteile des Bundesgerichts 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 und 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.4). In Ziff. 1.2. der All- gemeinen Leasingbedingungen (Urk. ND 1/2/1/2) des zwischen der H._____ Lea- sing und dem Beschuldigten abgeschlossenen Leasingvertrages ist klar geregelt, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug lediglich in Besitz nimmt, Eigentümer bleibt während der ganzen Vertragsdauer und auch nach Beendigung des Vertra- ges die H._____ Leasing, welche allein darüber verfügungsberechtigt ist. Mangels Auskaufs des Fahrzeugs aus dem Leasingvertrag ist es damit als fremd im Sinne von Art. 138 StGB zu werten. 1.3 Nach herrschender Lehre ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 138 N 45). Der Beschuldigte hat den in Frage stehenden Personenwagen zum Ge- brauch überlassen erhalten, mithin die Verfügungsmacht darüber erlangt, dies je- doch mit der Verpflichtung, das Fahrzeug nach einer bestimmten Vertragsdauer an die H._____ Leasing zurückzugeben (Urk. ND 1/2/1). Letztere als Leasingge- berin hat entsprechend ihre Verfügungsmacht über das Fahrzeug aufgegeben, denn mit Abgabe des Mercedes Benz R320 CDI war ihr fortan jeglicher Zugriff
- 45 - verwehrt. Ist somit die Leasinggeberin Eigentümerin geblieben, war der Leasing- nehmerin, hier der G._____ GmbH bzw. dem Beschuldigten als deren Organ der Mercedes-Benz R 320 CDI mit der Übergabe als fremde Sache anvertraut. 1.4 Mit der Weitergabe des Fahrzeugs an F._____ in Kenntnis von dessen Ver- kaufsabsichten hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer darüber verfügt und sich das Fahrzeug angeeignet. Dass das Fahrzeug letztlich (wohl) nicht verkauft wur- de ist ohne Belang. Eine Manifestation des Aneignungswillens ist dann zu beja- hen, wenn der Täter wie hier nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Entsprechend liegt Aneignung schon im Angebot zum Verkauf (vgl. Urk. ND 1/3/5 Blatt 7; Urk. ND 1/3/3 S. 3) bzw. im Überlassen des Fahrzeugs zwecks Verkaufs (vgl. Urk. ND 1/3/2 S. 1 und 3), und nicht erst im Verkauf selbst (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 104 mit Hinweisen). Die Aneignung offenbarte sich zudem in der Weigerung, das geleaste Auto am vereinbarten Rückgabedatum der B._____, der Rechtsnachfol- gerin der H._____ Leasing, zurückzugeben (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 19 mit Hinweisen). Bei seinem Handeln hat sich der Beschuldigte überdies in mehrfacher Hinsicht vertragswidrig verhalten, da gemäss den Ziff. 1.2., 4.3., 5.5. und 9.3. der Allge- meinen Leasingbedingungen nur der Leasingnehmer Fahrzeughalter ist, im Fahr- zeugausweis der Code 178 "Halterwechsel verboten" vermerkt ist, dem Beschul- digen aus dem Leasingvertrag jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte – ausgenommen an mit ihm im gleichen Haushalt lebende Personen oder seine Angestellten – untersagt war und er der Rückgabepflicht nach Ver- tragsbeendigung nicht nachkam (Urk. ND 1/2/1/2 und ND 1/3/5 Blatt 10). 1.5 Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt.
- 46 -
2. Subjektiver Tatbestand 2.1 Subjektiv wird Vorsatz – der sich auf die Fremdheit der Sache sowie die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss – und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt. 2.2 Der Beschuldigte wusste aufgrund des durch ihn abgeschlossenen Leasing- vertrages, dass er nicht Eigentümer des Mercedes-Benz R320 CDI war und über diesen auch nicht im Sinne eines Eigentümers verfügen durfte. Das Verkaufsge- schäft lag wie oben erwähnt im Einflussbereich des Beschuldigten, weshalb er sich das Fahrzeug auch aneignen wollte. Damit ist direkter Vorsatz gegeben. 2.3 Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist sodann regelmässig – auch hier – mit der Aneignung selbst gegeben (BGE 114 IV 133, 137). Vorliegend ist sie insbesondere darin zu sehen, dass weder der Ertrag eines allfälligen Verkaufs noch sonst erlangte wirtschaftliche Vorteile an den Eigentümer herausgegeben worden sind. Ob der Beschuldigte oder F._____ den Ertrag einer allfälligen Ver- äusserung des Mercedes Benz R320 CDI erhalten hat, blieb unklar und kann auch offen bleiben. Jedenfalls hat der Beschuldigte gemäss seinen eigenen An- gaben von F._____ – mit welchem er offenbar in einer regen geschäftlichen Be- ziehung stand (alle Mercedes seien von F._____ gekommen [Urk. ND 1/3/2 S. 5])
– nicht näher beschriebene bzw. quantifizierbare Vorteile als Gegenleistung für das Fahrzeug erhalten: Man habe damals verschiedene schwebende Geschäfte gehabt, der Mercedes sei sicher mit einem andern Geschäft verrechnet worden (Urk. ND 1/3/2 S. 5) bzw. F._____ habe alles organisiert und ihm dafür (gemeint: für den Mercedes) die Ausstellung der Mercedes Fahrzeuge seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt (Prot. I S. 16 f.) oder mit andern Worten, unentgeltlich di- verse Mercedes-Fahrzeuge als Ausstellungsobjekte überlassen und habe ihm zu- dem temporär einen Autolift ausgeliehen (Prot. II S. 13 und S. 15). Nachdem Ver- rechnungen und Gegenleistungen im Raum standen und offensichtlich vom Be- schuldigten auch angestrebt wurden, ist die Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung klarerweise zu bejahen.
- 47 - 2.4 Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
3. Fazit Der Tatbestand der Veruntreuung ist in allen Teilen erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in Be- stätigung des angefochtenen Urteils der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. C. ND 3 (Veruntreuung)
1. Vorbemerkung Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nut- zen verwendet. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
2. Objektiver Tatbestand 2.1 Als Vermögenswert wird jeder konkrete spezifische Vermögensbestandteil verstanden (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 137 N 62). Zu den Vermö- genswerten werden auch Bank- und Postguthaben, einschliesslich allfällige damit verbundene Forderungen, gerechnet (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. Zürich 2013, Art. 138 N 13). Es wird dabei vom Begriff des "wirtschaftlich fremden Vermögens" ausgegangen (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 25). Geschützt ist entsprechend je- weils der obligatorische Anspruch auf eine Geldleistung (BSK StGB II-Niggli/Rie- do, Art. 137 N 66). Vorliegend steht klarerweise ein Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Debatte. Der Beschuldigte und der Geschädigte U._____ haben einen Vertrag über einen Kommissionsverkauf geschlossen. Wie die Verteidigung richtig ausführte (vgl. Urk. 51 S. 14), verkauft bei einem solchen Geschäft jeweils der Kommissionär (hier der Beschuldigte) die vom Kommittenten (hier der Ge-
- 48 - schädigte) gelieferte Ware an einen Käufer und erhält von diesem den Kaufpreis. Der Kommissionär bezahlt nach dem Verkauf den Kaufpreis (abzüglich einer Kommissionsgebühr/Provision) an den Kommittenten. Der Erlös fliesst sodann auf das Konto des Kommissionärs und wird dort – wie es die Verteidigung richtig be- merkte – mit dessen Gelder vermischt. Der Kommittent hat in der Folge einen ob- ligatorischen Anspruch auf den Erlös bzw. den vereinbarten Restbetrag. Dem Ge- schädigten steht demnach ein obligatorischer Anspruch auf den vorliegenden Verkaufspreis in der Höhe von Fr. 43'800.– zu, abzüglich der tatsächlich vorlie- genden Verrechnungsforderung und der Provision des Beschuldigten. 2.2 Anvertraut sind Vermögenswerte im Sinne der Rechtsprechung dann, wenn dem Täter die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte mit der Massgabe übergeben wurde, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinn zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (vgl. BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 138 N 40; BGE 124 IV 9, 10 ff.; BGE 133 IV 21, 28). Nach der Rechtspre- chung genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Verkaufserlös von Fr. 43'800.– für den Toyota Highlander SUV Hybrid ist unbestritten dem Beschuldigten zugekommen. Gemäss dem Kaufvertrag vom
9. Juni 2011 geschah dies anlässlich der Fahrzeugübernahme und damit am glei- chen Tag (Urk. ND 3/5/2). Ebenfalls am 9. Juni 2011 erfolgte über den Einzah- lungsautomaten mit der ZKB Maestro Karte Nr. … eine Einzahlung von Fr. 38'000.– auf das ZKB Firmenkonto der AA._____ Zürich AG (der "Nachfolge- firma" der G._____ GmbH [vgl. Urk. ND 2]), Konto-Nr. … (vgl. die Kontoauszüge in Urk. ND 2/16/6/30), auf welches der Beschuldigte gemäss der aktenkundigen Unterschriftenregelung Zugriff hatte (Urk. ND 2/16). Da mit derselben ZKB Maest- ro Karte sehr regelmässig auch grössere und kleiner Bezüge getätigt wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2011 die fragliche grosse Einzahlung vornahm. Zur Ermittlung, ob eine Werterhaltungspflicht beim Beschuldigten bestand, ist das Grundgeschäft zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten U._____
- 49 - massgeblich. Gemäss Art. 425 Abs. 2 OR kommen für das Kommissionsverhält- nis die Vorschriften über den Auftrag (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen über die Kommission etwas anderes enthalten. Die Re- gelungen zur Kommission enthalten keine Vorschrift zur Handhabung des Erlöses aus der Kommissionsware. Art. 400 Abs. 1 OR besagt jedoch, dass der Beauf- tragte alles, was ihm infolge der Geschäftsführung aus irgendeinem Grund zuge- kommen ist, dem Auftraggeber zu erstatten hat. Der Beauftragte muss in Bezug auf den ihm zugekommenen Vermögenswert immer ablieferungsbereit und -fähig sein (BSK OR I-Weber, 5. Aufl., Art. 400 N 15; Gehrer/Giger, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Art. 400 N 13). Das gilt auch für den vorlie- genden Fall. Der Erlös floss zwar ins Geschäftsvermögen der AA._____ Zürich AG, gehörte indessen wirtschaftlich zum Vermögen des Geschädigten U._____, worauf dieser einen obligatorischen Anspruch hatte. Sofern aber auch dem Beauftragten Ansprüche zustehen (z.B. Honorar, Verwen- dungs- und Schadensersatz), hat er das Recht, gegenseitige Geldforderungen zu verrechnen. Abzuliefern ist diesfalls der geschuldete Saldo (BSK OR I-Weber, a.a.O., Art. 400 N 18). Gestützt auf den erstellten Sachverhalt betreffend ND 3 ergibt sich, dass der Erlös aus dem Verkauf des Toyota Highlander SUV Hybrid abzüglich der dem Beschuldigten effektiv angefallenen Kosten sowie abzüglich einer Kommissionsgebühr dem Beschuldigten ohne Weiteres anvertraut war. 2.3 Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermö- genswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten je- derzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem oder eines andern Nutzen verwen- det, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27 mit Hinweisen). Durch sein Verhalten muss der Täter mit andern Worten eindeutig seinen Willen bekunden, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23, 25). Der Beschuldigte hat dem Geschä- digten die Auszahlung jeweils mit der Begründung verweigert, der Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs habe gerade seinen Auslagen entsprochen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt konnte der Beschuldigte zwar tatsächlich einen gewissen Betrag verrechnen, keinesfalls aber entsprachen seine Auslagen dem gesamten
- 50 - Erlös von Fr. 43'800.–. Der Saldo wäre demnach geschuldet gewesen. Indem sich der Beschuldigte jeweils auf eine Gesamtverrechnung berief, bekundete er klar und eindeutig den Willen, den obligatorischen Anspruch des Geschädigten U._____ zu vereiteln. Dem steht auch nicht das von der Verteidigung vorgebrach- te "Feuerwehrprinzip" (irgendwann kommt jeder einmal an die Reihe [Prot. I S. 39]) entgegen. Bei einem Kommissionsgeschäft muss der Kommissionär bzw. der Beauftragte in Bezug auf den ihm zugekommenen Vermögenswert wie darge- legt immer ablieferungsbereit und -fähig sein. Das "Feuerwehrprinzip" greift gera- de nicht. 2.4 Der objektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt.
3. Subjektiver Tatbestand Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wusste der Beschuldigte zweifellos, dass seine Verrechnungsforderung nicht die Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des Toyotas erreichte. Indem er das immer wieder behauptete, ohne die – über die Zoll- und Transportkosten hinaus – schlagwortartig aufgezählten Positionen plau- sibel zu begründen, geschweige denn auch nur im Ansatz Belege dafür zu prä- sentieren, brachte er klar zum Ausdruck, dass er den Erlös gerade unrechtmässig in seinem Nutzen verwenden wollte. Ein direkter Vorsatz des Beschuldigten ist zu bejahen. Dasselbe gilt für die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, welche durch Bejahung des Willens der unrechtmässigen Verwendung ebenfalls als ge- geben zu erachten ist. In der Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten offenbarte er auch seine Absicht unrechtmässiger Bereicherung.
4. Fazit Das führt zum Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bezüglich ND 3.
- 51 - D. ND 4 (Veruntreuung)
1. Objektiver Tatbestand Mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 58 f.) ist der objektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch in diesem Anklagepunkt in allen Teilen als erfüllt zu be- trachten. 1.1 Wie schon zu ND 3 ausgeführt (vorne Ziff. IV. C. 1.; BSK StGB II-Niggli/Rie- do, a.a.O., Art. 138 N 25), zählen zu den Vermögenswerten auch Bank- und Postguthaben, einschliesslich allfällige damit verbundene Forderungen. Geschützt ist jeweils der obligatorische Anspruch auf eine Geldleistung. Der Beschuldigte und der Privatkläger 3 haben einerseits einen Verkaufskommissionsvertrag und andererseits einen Auftrag zur Vermittlung eines Leasinggeschäfts (Mäklerver- trag) geschlossen. Auf dieses Geschäft findet das Auftragsrecht Anwendung. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass der Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs in das Geschäftsvermögen bzw. Umlaufvermögen des Beschuldigten geflossen ist. Das Geld gehörte entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 85 S. 6) in- dessen wirtschaftlich zum Vermögen eines andern, nämlich des Privatklägers 3; es ist trotz Vermischung "wirtschaftlich fremd". Der Kommittent, vorliegend der Privatkläger 3, hat einen obligatorischen Anspruch aus Art. 400 Abs. 1 OR auf den Erlös bzw. den vereinbarten Restbetrag (Erlös abzüglich Provision). Es han- delt sich dabei klarerweise um einen Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1.2 Anvertraut sind Vermögenswerte – wie schon erwähnt – dann, wenn dem Täter die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte mit der Massgabe überge- ben wurde, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinn zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren, zu ver- walten oder abzuliefern. Der Beschuldigte hatte das Geld auf das Konto seiner Firma überwiesen erhalten und konnte im Gegensatz zum Privatkläger 3 darüber verfügen, hatte alleinigen Zugriff darauf. Dem Beschuldigten oblag aus Art. 400 Abs. 1 OR aber die Pflicht zur Ablieferung des Erlöses aus dem Verkaufsge-
- 52 - schäft, was er auch anerkannte. Dabei ist erneut zu betonen, dass der Beauftrag- te, hier der Beschuldigte, den ihm zugekommenen Vermögenswert zwar nicht ge- sondert aufbewahren muss, er muss indes immer ablieferungsbereit und -fähig sein (BSK OR I-Weber, 5. Aufl., Art. 400 N 15; Gehrer/Giger, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Art. 400 N 13). Dem Vertreter des Privatklä- gers (vgl. Prot. I S. 49) ist darin beizupflichten, dass man das Geld, welches ei- nem im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zukommt, nicht anrühren darf. Der Verkaufserlös war dem Beschuldigten damit ohne Weiteres anvertraut. 1.3 Unrechtmässige Verwendung im Nutzen des Täters oder eines andern be- steht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekun- det, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23, 25). Sie liegt regelmässig darin, dass der Täter das Empfangene weisungswidrig verwendet (BGE 129 IV 259), es insbesondere zu seinen Gunsten oder im Inte- resse eines Dritten verbraucht, ohne dem Treugeber aus andern Mitteln jederzeit entsprechende Werte zur Verfügung zu halten (BGE 129 IV 260). Der Beschuldig- te hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 19. Mai 2015 nochmals ausgeführt, dass damals so viel Geld hin und her gegangen sei, man habe ein- fach denjenigen bezahlt, der als nächster dran war. Das lässt sich auch aus den Bewegungen des ZKB-Kontos ablesen (Urk. 39). Im Nachhinein wäre sicherlich auch Herr D._____ drangekommen – so der Beschuldigte –, das sei unbestritten (Prot. I S. 30). Gerade in diesem Vorgehen liegt die unrechtmässige Verwendung des Vermögenswerts. Der Beschuldigte ist aufgrund des durch ihn eingegange- nen Auftragsgeschäftes verpflichtet gewesen, den Vermögenswert jederzeit und damit unmittelbar dem Privatkläger 3 zur Verfügung zu halten, zumal er diesen während der Auftragsausführung erlangten Erlös für die Vertragserfüllung nicht mehr benötigte. Mangels anderer vertraglicher Abrede war der Vermögenswert dem Auftraggeber, mithin dem Privatkläger 3, sofort nach dem Erwerb herauszu- geben (Urteil des Bundesgerichts 4C.125/2002 vom 27. Februar 2002 E. 3.1; Bühler, OR-Orell Füssli Kommentar, Art. 400 N 5). Indem der Beschuldigte den Verkaufserlös unberechtigterweise nicht unmittelbar nach Empfang herausgege- ben hat, sondern damit sein Geschäft finanzierte, indem er Rechnungen beglich und auch grosse Barbezüge tätigte – wie die Analyse des Kontoauszugs (Urk. 39)
- 53 - zeigte –, sowie den Privatkläger 3 mit Versprechungen hinhielt und schliesslich nicht mehr zahlungsfähig war, stand der Vermögenswert nicht mehr für den Pri- vatkläger 3 zur Verfügung. So vereitelte der Beschuldigte dessen obligatorischen Anspruch.
2. Subjektiver Tatbestand 2.1 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Berei- cherung vorausgesetzt. 2.2 Auch hier ist im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 59 f.) festzustellen: Indem der Beschuldigte ausdrücklich erklärte, man habe einfach denjenigen be- zahlt, der als nächstes dran war (Prot. I S. 30, 39 ["Feuerwehrprinzip"]), gab er deutlich zum Ausdruck, dass er das dem Privatkläger 3 zustehende Geld wissent- lich und willentlich für andere Verpflichtungen und Bedürfnisse eingesetzt, mithin zu seinem eigenen Nutzen verwendet hat. So ist auch anhand der Tabelle bei der Sachverhaltserstellung nachgewiesen, dass er – entgegen der Verteidigung (Urk. 60 S. 13; Urk. 85 S. 5 f.) – nicht in guten Treuen davon ausgehen konnte, dem Privatkläger 3 jederzeit die Fr. 370'000.– überweisen zu können; ganz im Gegenteil ergibt sich aus dem Kontoauszug über das Firmenkonto (Urk. 39), dass der Beschuldigte ganz bewusst das Geld anders verbrauchte, wohl wissend, dass er es hätte weiterleiten müssen. Der Beschuldigte handelte daher direktvorsätz- lich. In der Tilgung anderer Schulden als derjenigen gegenüber dem Privatkläger 3 of- fenbarte er auch seine Absicht unrechtmässiger Bereicherung.
3. Fazit Da alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt sind und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte auch bezüglich ND 4 der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 54 - E. Zusammenfassung Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat (ND 1, ND 3 und ND 4). V. Strafzumessung und Vollzug
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Der hier massgebliche Strafrahmen sowie die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 59 S. 62-64). Auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden.
2. Strafhöhe 2.1 Mit der Vorinstanz ist bei der Bemessung der Strafe von der Veruntreuung zu Lasten des Privatklägers 3 (ND 4) als schwerstes Delikt auszugehen und ist die für dieses Delikt festzusetzende Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Verun- treuungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 und des Geschädigten U._____ in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (Urk. 59 S. 64). Der Vorinstanz ist auch zu folgen, wenn sie bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere der Veruntreuung gemäss ND 4 zunächst den veruntreuten Betrag von Fr. 377'400.– als massiv bezeichnet und daraus eine hohe kriminelle Energie des Beschuldigten ableitet (Urk. 59 S. 64). Bereits die hohe Deliktssumme lässt das objektive Verschulden des Beschuldigten in den mittleren Bereich zu liegen kommen. Auch den weiteren Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis ist zuzu- stimmen: So ist kein besonders raffiniertes Vorgehen des Beschuldigten zu be- obachten. Er hatte solches aber auch nicht nötig, zumal er mit dem Privatkläger 3 schon früher problemlos geschäftete und berechtigterweise von einem gewissen Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten gesprochen werden kann. Dieses Vertrauen machte sich der Beschuldigte zunutze. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt mittelschwer.
- 55 - Subjektiv ist mit der Vorinstanz und gemäss den vorstehenden Erwägungen von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Der Beschul- digte schädigte den Privatkläger 3 aus rein egoistischen Motiven und offenbarte dabei gerade angesichts des hohen Deliktsbetrags und seines Wissens darum, dass der Privatkläger 3 auf den Betrag angewiesen war, eine erhebliche Rück- sichtslosigkeit. Leicht verschuldensmindernd kann dem Beschuldigten zugute ge- halten werden, dass er zum Tatzeitpunkt unter einem erheblichen finanziellen Druck gestanden war, da insbesondere der Konkurs der G._____ GmbH bereits absehbar war. Es ist denn auch nicht zu widerlegen, dass der Beschuldigte mit dem veruntreuten Geld vorweg bestehende Verbindlichkeiten dieser seiner GmbH beglich. Nichtsdestotrotz vermag das subjektive Verschulden das objektive nicht merklich zu relativieren. In Abweichung der vorinstanzlichen Qualifikation des Verschuldens als nicht mehr leicht (Urk. 59 S. 65) ist somit hinsichtlich der Tat gemäss ND 4 von einem insgesamt erheblichen Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Entsprechend erweist sich auch die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 10 Monaten angesichts des anwendbaren Strafrahmens von 1 bis 360 Ta- gessätzen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren als deutlich zu tief. Bei einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten ist die Einsatzstrafe vielmehr bei rund 18 Monaten festzusetzen. 2.2 Auf die Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tat- schwere der beiden weiteren vom Beschuldigten begangenen Veruntreuungen (ND 1 und ND 3) kann – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 59 S. 65 f.). Es ist zutreffend, dass das Verschulden des Be- schuldigten bei diesen Veruntreuungshandlungen deutlich leichter wiegt als bei derjenigen zu Lasten des Privatklägers 3. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, erscheint dennoch nur knapp als angemessen. 2.3 Die ansonsten korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie zum Nachtatverhalten des Beschuldigten
- 56 - (Urk. 59 S. 66) gilt es dahingehend zu aktualisieren, dass der Beschuldigte mitt- lerweile eine IV-Rente von monatlich Fr. 2'350.– und zudem aus der beruflichen Vorsorge monatlich Fr. 4'000.– erhält. Seine Frau verdient monatlich Fr. 1'600.– bis Fr. 1'800.– dazu. Die Miete der gemeinsamen Wohnung kostet Fr. 2'554.– im Monat, die Krankenkasse des Beschuldigten Fr. 1'300.– pro Quartal und diejenige seiner Frau monatlich Fr. 300.– (Prot. II S. 11). Das gegen den Beschuldigten ge- führte Verfahren der eidgenössischen Oberzolldirektion wegen Vergehens gegen das Automobilsteuergesetz wurde inzwischen mit rechtskräftigem Schuldspruch der erkennenden Kammer beendet, was dem Beschuldigten aufgrund des vorge- lagerten Zeitpunkts der vorliegend zu beurteilenden Taten jedoch nicht als Vor- strafe angelastet werden darf. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung trat die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten sodann augen- scheinlich zu Tage. Der Beschuldigte sprach von einem erneut erlittenen Rückfall (Prot. II S. 10). Insgesamt kommt den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten des Beschuldigten lediglich insoweit Strafzumessungsrelevanz zu, als der schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten unter dem Titel Strafempfindlichkeit eine leichte, aber spürbare Strafreduktion rechtfertigt. 2.4 Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren wäre der Beschuldigte jedenfalls mit einer deutlich höheren Strafe als die von der Vor- instanz festgesetzten 12 Monate Freiheitsstrafe zu bestrafen. Da lediglich der Be- schuldigte in Berufung ging und von keiner Seite Anschlussberufung erhoben wurde, verbietet Art. 391 Abs. 2 StPO die Erhöhung der vorinstanzlich festgesetz- ten Strafe (Verschlechterungsverbot). Es hat mithin bei der Bestrafung des Be- schuldigten mit 12 Monaten sein Bewenden.
3. Strafart Zur Strafzumessung gehört vorliegend nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Bei einer Strafe von 12 Monaten wäre neben ei- ner Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Für die Wahl der
- 57 - Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters. Ein wichtiges Kriterium ist die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld, sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82, 85 E. 4.1; BGE 134 IV 97, 100 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist da- für, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Vorliegend ist vorweg zu berücksichtigen, dass die schuldangemessene Strafe des Beschuldigten über der ausgesprochenen Strafhöhe von 12 Monaten und damit in einem Bereich zu liegen kommen würde, in dem eine Freiheitsstrafe von Vornherein die einzig mögliche Sanktion wäre. Erschwerend hinzu kommen die mehrfache Tatbegehung über Jahre hinweg – womit der Beschuldigte einige kri- minelle Energie offenbarte – und die Verurteilung des Beschuldigten auch im pa- rallelen Strafverfahren der eidgenössischen Oberzolldirektion, welches zahlreiche über ebenfalls lange Zeitdauer geübte Verhaltensweisen im Rahmen der selb- ständigen Berufstätigkeit des Beschuldigten beschlug (vgl. Urk. 83). Es rechtfer- tigt sich mithin sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens als auch unter dem Aspekt der präventiven Effizienz – für den Beschuldigten kommt wohl nur und wenn überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit in Betracht – die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe.
4. Fazit Der Beschuldigte ist nach den vorstehenden Erwägungen mit 12 Monaten Frei- heitsstrafe zu bestrafen.
5. Vollzug 5.1 Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 59 S. 67 f.) ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Vollzugs der auszufällenden Freiheitsstrafe sowohl in objektiver als auch
- 58 - in subjektiver Hinsicht gegeben sind. Die Strafe ist daher unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufzuschieben. 5.2 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf die Verbindung der be- dingten Freiheitsstrafe mit einer Busse zu verzichten. Es ist einerseits davon aus- zugehen, dass von der ausgesprochenen Strafe eine genügende Warnwirkung für den Beschuldigten ausgehen wird. Andererseits liegt auch kein Fall an der Gren- ze einer unbedingten Busse und einer bedingten Geldstrafe (sog. "Schnittstellen- problematik", vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.1., 134 IV 60 E. 7.3.1.) vor, der eine Ver- bindungsbusse für angebracht erscheinen liesse. VI. Zivilforderungen 1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 Scha- denersatz von Fr. 8'522.80 zuzüglich 5% Zins ab 31. Mai 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen (Urk. 59 S. 79). Der Beschuldigte beantragt im Zuge seines Antrags auf Frei- spruch mit seiner Berufung die ausgangsgemässe vollumfängliche Abweisung der Forderung der Privatklägerin 1 (Urk. 85 S. 1). 1.2 Die Vorinstanz erwog mit zutreffender Argumentation, auf die verwiesen werden kann, dass ein Schaden in der geltend gemachten Höhe von Fr. 8'522.80 nachgewiesen sei, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten und dem bei der Privatklägerin 1 eingetretenen Schaden zu bejahen sei, das schädigende Verhalten des Beschul- digten in einem Verstoss gegen Art. 138 StGB bestanden habe und daher wider- rechtlich gewesen sei und der Beschuldigte die Tat vorsätzlich begangen habe (Urk. 59 S. 71 ff.). Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 41 OR folgerichtig er- kannte Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin 1 ist daher im Berufungsverfahren zu bestätigen. 2.1 Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, dem Privatkläger 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 377'400.– zuzüglich 5% Zins ab 25. Juni 2009 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt im Zuge seines Antrags auf Freispruch
- 59 - mit seiner Berufung die ausgangsgemässe vollumfängliche Abweisung der Forde- rung des Privatklägers 3 (Urk. 85 S. 1). 2.2 Wiederum ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten (Urk. 59 S. 74 ff.). Dem Privatkläger 3 ist ein zum widerrechtlichen (Verstoss gegen Art. 138 StGB) und vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten natürlich und adä- quat kausaler Schaden in Höhe des Verkaufserlöses des Aston Martin, entspre- chend Fr. 377'400.–, entstanden, weshalb der Beschuldigte gestützt auf Art. 41 OR zu verpflichten ist, dem Privatkläger 3 diesen Schaden zu ersetzen. An die Adresse des Vertreters des Privatklägers 3 sei ergänzend angefügt, dass entge- gen seiner diesbezüglichen Argumentation (Urk. 86 S. 2) keine Rede von einer Anerkennung der Schadenersatzpflicht durch den Beschuldigten sein kann, zumal vorliegend lediglich Ansprüche zu prüfen sind, die aus der Straftat abgeleitet wer- den (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), nicht jedoch solche beispielsweise auf vertragli- cher Grundlage. Was die vom Privatklägervertreter geltend gemachte Korrektur des Beginns des Zinsenlaufs angeht (Urk. 86 S. 4 f.), so ist insoweit zuzustim- men, als es sich in der vorinstanzlichen Formulierung um ein Versehen gehandelt haben dürfte. Eine Korrektur ist dem Berufungsgericht jedoch aus formellen Gründen versagt: Mangels eigener (Anschluss-)Berufung des Privatklägers 3 wirkt auch hier das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, wes- halb es bei der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an den Privatkläger 3 in der Höhe von Fr. 377'400.– zuzüglich 5% Zins ab 25. Ju- ni 2009 zu bleiben hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Bei diesem Ausgang ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziff. 10-13) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind dem mit seinen Anträgen zum überwiegenden Teil unterlie- genden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2 Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand (vgl. Urk. 84) erscheint – unter Berücksichtigung der nicht aussergewöhnlichen Bedeu-
- 60 - tung des Falles, der durchschnittlichen Schwierigkeit des vor Obergericht strittigen Sachverhalts und der Verantwortung des Verteidigers (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d AnwGebV), aber auch unter Berücksichtigung des erhöhten Aufwandes, den der im Berufungsverfahren erfolgte Aktenbeizug mit sich gebracht hat – in einigen Positionen überhöht. So sind insbesondere für die Vor- respektive Nachbereitung der Berufungsverhandlung und die Teilnahme an dieser sowie für die Redaktion der keine wesentlich neue Argumentation enthaltenden Berufungsbegründung und des Plädoyers entsprechende Abzüge zu machen. Für den notwendigen Aufwand erscheint die Festsetzung einer Entschädigung von pauschal Fr. 8'500.– (inkl. MwSt und Auslagen) angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Der Beschuldigte ist sodann zu verpflichten, dem Privatkläger 3 für den Auf- wand seiner Vertretung im Berufungsverfahren (inkl. MwSt und Auslagen) eine Prozessentschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Der Prozessverlauf vor erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 59 S. 6 f.).
E. 1.1 Bei diesem Ausgang ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziff. 10-13) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind dem mit seinen Anträgen zum überwiegenden Teil unterlie- genden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand (vgl. Urk. 84) erscheint – unter Berücksichtigung der nicht aussergewöhnlichen Bedeu-
- 60 - tung des Falles, der durchschnittlichen Schwierigkeit des vor Obergericht strittigen Sachverhalts und der Verantwortung des Verteidigers (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d AnwGebV), aber auch unter Berücksichtigung des erhöhten Aufwandes, den der im Berufungsverfahren erfolgte Aktenbeizug mit sich gebracht hat – in einigen Positionen überhöht. So sind insbesondere für die Vor- respektive Nachbereitung der Berufungsverhandlung und die Teilnahme an dieser sowie für die Redaktion der keine wesentlich neue Argumentation enthaltenden Berufungsbegründung und des Plädoyers entsprechende Abzüge zu machen. Für den notwendigen Aufwand erscheint die Festsetzung einer Entschädigung von pauschal Fr. 8'500.– (inkl. MwSt und Auslagen) angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Der Beschuldigte ist sodann zu verpflichten, dem Privatkläger 3 für den Auf- wand seiner Vertretung im Berufungsverfahren (inkl. MwSt und Auslagen) eine Prozessentschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
E. 1.3 Unrechtmässige Verwendung im Nutzen des Täters oder eines andern be- steht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekun- det, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23, 25). Sie liegt regelmässig darin, dass der Täter das Empfangene weisungswidrig verwendet (BGE 129 IV 259), es insbesondere zu seinen Gunsten oder im Inte- resse eines Dritten verbraucht, ohne dem Treugeber aus andern Mitteln jederzeit entsprechende Werte zur Verfügung zu halten (BGE 129 IV 260). Der Beschuldig- te hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 19. Mai 2015 nochmals ausgeführt, dass damals so viel Geld hin und her gegangen sei, man habe ein- fach denjenigen bezahlt, der als nächster dran war. Das lässt sich auch aus den Bewegungen des ZKB-Kontos ablesen (Urk. 39). Im Nachhinein wäre sicherlich auch Herr D._____ drangekommen – so der Beschuldigte –, das sei unbestritten (Prot. I S. 30). Gerade in diesem Vorgehen liegt die unrechtmässige Verwendung des Vermögenswerts. Der Beschuldigte ist aufgrund des durch ihn eingegange- nen Auftragsgeschäftes verpflichtet gewesen, den Vermögenswert jederzeit und damit unmittelbar dem Privatkläger 3 zur Verfügung zu halten, zumal er diesen während der Auftragsausführung erlangten Erlös für die Vertragserfüllung nicht mehr benötigte. Mangels anderer vertraglicher Abrede war der Vermögenswert dem Auftraggeber, mithin dem Privatkläger 3, sofort nach dem Erwerb herauszu- geben (Urteil des Bundesgerichts 4C.125/2002 vom 27. Februar 2002 E. 3.1; Bühler, OR-Orell Füssli Kommentar, Art. 400 N 5). Indem der Beschuldigte den Verkaufserlös unberechtigterweise nicht unmittelbar nach Empfang herausgege- ben hat, sondern damit sein Geschäft finanzierte, indem er Rechnungen beglich und auch grosse Barbezüge tätigte – wie die Analyse des Kontoauszugs (Urk. 39)
- 53 - zeigte –, sowie den Privatkläger 3 mit Versprechungen hinhielt und schliesslich nicht mehr zahlungsfähig war, stand der Vermögenswert nicht mehr für den Pri- vatkläger 3 zur Verfügung. So vereitelte der Beschuldigte dessen obligatorischen Anspruch.
2. Subjektiver Tatbestand
E. 1.4 Mit der Weitergabe des Fahrzeugs an F._____ in Kenntnis von dessen Ver- kaufsabsichten hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer darüber verfügt und sich das Fahrzeug angeeignet. Dass das Fahrzeug letztlich (wohl) nicht verkauft wur- de ist ohne Belang. Eine Manifestation des Aneignungswillens ist dann zu beja- hen, wenn der Täter wie hier nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Entsprechend liegt Aneignung schon im Angebot zum Verkauf (vgl. Urk. ND 1/3/5 Blatt 7; Urk. ND 1/3/3 S. 3) bzw. im Überlassen des Fahrzeugs zwecks Verkaufs (vgl. Urk. ND 1/3/2 S. 1 und 3), und nicht erst im Verkauf selbst (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 104 mit Hinweisen). Die Aneignung offenbarte sich zudem in der Weigerung, das geleaste Auto am vereinbarten Rückgabedatum der B._____, der Rechtsnachfol- gerin der H._____ Leasing, zurückzugeben (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 19 mit Hinweisen). Bei seinem Handeln hat sich der Beschuldigte überdies in mehrfacher Hinsicht vertragswidrig verhalten, da gemäss den Ziff. 1.2., 4.3., 5.5. und 9.3. der Allge- meinen Leasingbedingungen nur der Leasingnehmer Fahrzeughalter ist, im Fahr- zeugausweis der Code 178 "Halterwechsel verboten" vermerkt ist, dem Beschul- digen aus dem Leasingvertrag jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte – ausgenommen an mit ihm im gleichen Haushalt lebende Personen oder seine Angestellten – untersagt war und er der Rückgabepflicht nach Ver- tragsbeendigung nicht nachkam (Urk. ND 1/2/1/2 und ND 1/3/5 Blatt 10).
E. 1.5 Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt.
- 46 -
2. Subjektiver Tatbestand
E. 2 Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 1. Abteilung, Einzelgericht, vom 9. Juni 2015 (Urk. 59), das den Parteien schriftlich, in begründeter Fassung, am 11. Juni 2015 zugestellt worden war (Prot. I S. 54 ff.; Urk. 56/1-6), reichte der Verteidiger mittels schriftlicher Begrün- dung vom 1. Juli 2015 rechtzeitig direkt die Berufungserklärung ein (Urk. 57 = Urk. 60; im Folgenden Urk. 60), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt (BGE 138 IV 157 E. 2). Auf sein Gesuch vom 1. bzw. 23. Juli 2015 (Urk. 60 S. 2 und 13; Urk. 62; Urk. 63/1-21) wurde der Verteidiger des Beschuldig- ten als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 64). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Anklagebehörde mit Eingabe vom
11. August 2015 auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was ihr am 19. Oktober 2015 ge- währt wurde (Urk. 66). Der Privatkläger 3 verzichtete mit Eingabe vom 4. Sep- tember 2015 ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 67), was infolge Fristablaufs am 20. August 2015 (Urk. 64 und Urk. 65/4; Art. 89 Abs. 2 StPO) unberücksichtigt zu bleiben hat. Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Vorla-
- 7 - dung vom 16. Oktober 2015 wurde die Berufungsverhandlung auf den 12. Januar 2016 angesetzt (Urk. 68). Mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 wurden die Akten DG100021 des Be- zirksgerichts Winterthur i.S. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen F._____ betreffend Veruntreuung etc. als Beweismittel zu den Akten erhoben (Urk. 72 und 74 [drei Aktentheks I-III]). Gestützt auf die beigezogenen Akten wur- de in der Folge die Staatsanwaltschaft eingeladen, die Anklage bezüglich ND 1 zu ergänzen resp. zu ändern, und der Termin vom 12. Januar 2016 für die Beru- fungsverhandlung wurde abgenommen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 machte sie fristgerecht davon Gebrauch (Urk. 76/5; Urk. 77). Die geänderte Anklageschrift wurde den Parteien mit Beschluss vom 11. Januar 2016 zugestellt (Urk. 78). Innert der angesetzten Frist äusserten sich der amtliche Verteidiger und der Rechtsvertreter des Privatklägers 3; Beweisanträge stellten sie keine (Urk. 79
- 82). Die Berufungsverhandlung wurde neu auf den 1. Juli 2016 angesetzt (Urk. 68). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger und der Vertreter des Privatklägers 3 (Prot. II S. 6 ff.). II. Prozessuales
1. Teilrechtskraft
E. 2.1 Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, dem Privatkläger 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 377'400.– zuzüglich 5% Zins ab 25. Juni 2009 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt im Zuge seines Antrags auf Freispruch
- 59 - mit seiner Berufung die ausgangsgemässe vollumfängliche Abweisung der Forde- rung des Privatklägers 3 (Urk. 85 S. 1).
E. 2.2 Wiederum ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten (Urk. 59 S. 74 ff.). Dem Privatkläger 3 ist ein zum widerrechtlichen (Verstoss gegen Art. 138 StGB) und vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten natürlich und adä- quat kausaler Schaden in Höhe des Verkaufserlöses des Aston Martin, entspre- chend Fr. 377'400.–, entstanden, weshalb der Beschuldigte gestützt auf Art. 41 OR zu verpflichten ist, dem Privatkläger 3 diesen Schaden zu ersetzen. An die Adresse des Vertreters des Privatklägers 3 sei ergänzend angefügt, dass entge- gen seiner diesbezüglichen Argumentation (Urk. 86 S. 2) keine Rede von einer Anerkennung der Schadenersatzpflicht durch den Beschuldigten sein kann, zumal vorliegend lediglich Ansprüche zu prüfen sind, die aus der Straftat abgeleitet wer- den (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), nicht jedoch solche beispielsweise auf vertragli- cher Grundlage. Was die vom Privatklägervertreter geltend gemachte Korrektur des Beginns des Zinsenlaufs angeht (Urk. 86 S. 4 f.), so ist insoweit zuzustim- men, als es sich in der vorinstanzlichen Formulierung um ein Versehen gehandelt haben dürfte. Eine Korrektur ist dem Berufungsgericht jedoch aus formellen Gründen versagt: Mangels eigener (Anschluss-)Berufung des Privatklägers 3 wirkt auch hier das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, wes- halb es bei der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an den Privatkläger 3 in der Höhe von Fr. 377'400.– zuzüglich 5% Zins ab 25. Ju- ni 2009 zu bleiben hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 2.3 Die ansonsten korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie zum Nachtatverhalten des Beschuldigten
- 56 - (Urk. 59 S. 66) gilt es dahingehend zu aktualisieren, dass der Beschuldigte mitt- lerweile eine IV-Rente von monatlich Fr. 2'350.– und zudem aus der beruflichen Vorsorge monatlich Fr. 4'000.– erhält. Seine Frau verdient monatlich Fr. 1'600.– bis Fr. 1'800.– dazu. Die Miete der gemeinsamen Wohnung kostet Fr. 2'554.– im Monat, die Krankenkasse des Beschuldigten Fr. 1'300.– pro Quartal und diejenige seiner Frau monatlich Fr. 300.– (Prot. II S. 11). Das gegen den Beschuldigten ge- führte Verfahren der eidgenössischen Oberzolldirektion wegen Vergehens gegen das Automobilsteuergesetz wurde inzwischen mit rechtskräftigem Schuldspruch der erkennenden Kammer beendet, was dem Beschuldigten aufgrund des vorge- lagerten Zeitpunkts der vorliegend zu beurteilenden Taten jedoch nicht als Vor- strafe angelastet werden darf. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung trat die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten sodann augen- scheinlich zu Tage. Der Beschuldigte sprach von einem erneut erlittenen Rückfall (Prot. II S. 10). Insgesamt kommt den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten des Beschuldigten lediglich insoweit Strafzumessungsrelevanz zu, als der schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten unter dem Titel Strafempfindlichkeit eine leichte, aber spürbare Strafreduktion rechtfertigt.
E. 2.4 Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren wäre der Beschuldigte jedenfalls mit einer deutlich höheren Strafe als die von der Vor- instanz festgesetzten 12 Monate Freiheitsstrafe zu bestrafen. Da lediglich der Be- schuldigte in Berufung ging und von keiner Seite Anschlussberufung erhoben wurde, verbietet Art. 391 Abs. 2 StPO die Erhöhung der vorinstanzlich festgesetz- ten Strafe (Verschlechterungsverbot). Es hat mithin bei der Bestrafung des Be- schuldigten mit 12 Monaten sein Bewenden.
3. Strafart Zur Strafzumessung gehört vorliegend nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Bei einer Strafe von 12 Monaten wäre neben ei- ner Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Für die Wahl der
- 57 - Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters. Ein wichtiges Kriterium ist die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld, sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82, 85 E. 4.1; BGE 134 IV 97, 100 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist da- für, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Vorliegend ist vorweg zu berücksichtigen, dass die schuldangemessene Strafe des Beschuldigten über der ausgesprochenen Strafhöhe von 12 Monaten und damit in einem Bereich zu liegen kommen würde, in dem eine Freiheitsstrafe von Vornherein die einzig mögliche Sanktion wäre. Erschwerend hinzu kommen die mehrfache Tatbegehung über Jahre hinweg – womit der Beschuldigte einige kri- minelle Energie offenbarte – und die Verurteilung des Beschuldigten auch im pa- rallelen Strafverfahren der eidgenössischen Oberzolldirektion, welches zahlreiche über ebenfalls lange Zeitdauer geübte Verhaltensweisen im Rahmen der selb- ständigen Berufstätigkeit des Beschuldigten beschlug (vgl. Urk. 83). Es rechtfer- tigt sich mithin sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens als auch unter dem Aspekt der präventiven Effizienz – für den Beschuldigten kommt wohl nur und wenn überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit in Betracht – die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe.
4. Fazit Der Beschuldigte ist nach den vorstehenden Erwägungen mit 12 Monaten Frei- heitsstrafe zu bestrafen.
5. Vollzug
E. 2.5 Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Be- weiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss ab- strakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt, wenn ver-
- 12 - nünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.
E. 3 Zusätzlich zu den von der Vorinstanz korrekt aufgeführten Beweismitteln (vgl. Urk. 59 S. 9 [ND1], S. 29 f. [ND 3], S. 36 [ND 4]) liegen die Akten des Be- zirksgerichts Winterthur im Strafverfahren DG100021 in Sachen Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland gegen F._____ betreffend Veruntreuung etc. im Recht (Urk. 74).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 3 und des Beschuldigten korrekt und umfassend wiedergegeben sowie einlässlich und nachvollziehbar ge- würdigt (Urk. 59 S. 37-40 Ziff. 8.3). Sie setzte sich mit den Aussagen im Detail auseinander und erwog in Auslegung der Parteierklärungen zwischen dem Privat- kläger 3 und dem Beschuldigten, dass letzterer als von den Parteien gewollter Verkäufer / Lieferant des eigentlich dem Privatkläger 3 bereits gehörenden Aston Martin gegenüber der B._____ AG auftrat und der angeklagte Sachverhalt im üb- rigen erstellt sei (Urk. 59 S. 40). Überdies habe der Beschuldigte zugegeben, das erhaltene Geld für andere Zwecke der G._____ GmbH verwendet zu haben, schliesslich habe er ausdrücklich erklärt, man habe einfach denjenigen bezahlt, der als nächstes dran gewesen sei (Urk. 59 S. 59).
E. 3.2 Die Vorinstanz ging davon aus, es seien die Emails, der Leasingvertrag zwi- schen der B._____AG und dem Privatkläger 3 sowie der Brief der B._____ AG mit Kontoauszug betreffend Überweisung des Kaufpreises, die dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden seien, nur zu dessen Gunsten verwertbar (Urk. 59 S. 36 f.). Dem ist nicht zu folgen, zumal es sich bei den Emails um solche handelt, bei welchen der Beschuldigte selbst Absender oder Empfänger und somit unmittelbar beteiligt gewesen war, womit seine Kenntnis des Inhalts als gegeben zu betrach- ten ist. Zudem ist dem Beschuldigten, der amtlich verteidigt ist, die Kenntnis der sich im vorliegenden Verfahren befindlichen Urkunden entgegenzuhalten, welche bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens waren und in die er Einsicht hatte (Urk. 27, 28, 42/2, 54; Prot. I S. 37 f.), so dass ein allfälliger Mangel des Untersuchungsverfahrens durch das erstinstanzliche Gerichtsverfahren je- denfalls geheilt wurde. Einer vollumfänglichen Verwertung der vom Privatkläger 3 nach seiner Befragung eingereichten Urkunden sowie der diversen danach noch beigezogenen oder an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Un- terlagen steht nichts im Wege.
4. Der Beschuldigte lässt im Wesentlichen einwenden, es sei nicht vereinbart worden, dass der Beschuldigte den von der B._____ AG ausbezahlten Betrag so- fort an den Privatkläger 3 weiterleite. Ausserdem habe für den Beschuldigten nie Veranlassung daran bestanden zu zweifeln, dass er dem Privatkläger 3 das Geld
- 40 - ausbezahlen könne, da seine Umsätze auf dem Bankkonto in einer Grössenord- nung gewesen seien, die eine jederzeitige Verfügbarkeit solcher Summen erlaubt habe (Urk. 60 S. 12; Urk. 85 S. 5 f.).
5. Diese Argumentation des Beschuldigten geht an der Sache vorbei. Die Ge- genüberstellung von Gutschriften und Belastungen auf dem Firmenkonto der G._____ GmbH (Urk. 60 S. 12) betrifft den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010 und vermag daher nichts über die finanzielle Lage des Beschuldigten im relevan- ten Zeitpunkt des Juni 2009 auszusagen, in welchem Monat der Kauf mit Leasing betreffend den Privatkläger 3 stattfand. Ganz abgesehen davon bildet eine solche Gegenüberstellung auch kein taugliches Mittel, die Liquidität einer Firma zu be- stimmen. Gemäss dem Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank betreffend das Firmenkonto der G._____ GmbH des Beschuldigten (Konto-Nr. …) stellen sich die Kontobewegungen in Schweizer Franken zusammengefasst folgendermassen dar (Urk. 39): Monat Anfangssaldo Gutschriften Belastungen Schlusssaldo 2 grösste 2 grösste (total) (total) Gutschriften Belastungen Juni 2009 13'470.61 597'904.35 598'309.05 13'065.91 370'993.50 200'000.00 48'580.00 60'800.00 Juli 2009 13'065.91 278'738.60 290'349.85 1'454.66 71'885.00 100'000.00 60'269.25 82'079.75 August 1'454.66 413'181.75 323'150.30 91'486.11 128'000.00 101'021.90 2009 84'000.00 42'635.65 September 91'486.11 419'268.75 495'794.85 14'960.01 142'900.00 70'990.95 2009 107'000.00 60'000.00
- 41 - Oktober 14'960.01 204'075.25 211'514.75 7'520.51 125'000.00 125'811.95 2009 55'000.00 53'949.25 Diese Übersicht verdeutlicht, dass es dem Beschuldigten keinesfalls "jederzeit" möglich gewesen wäre, dem Privatkläger 3 den Kaufpreis von Fr. 377'400.– zu erstatten, verfügte er doch ausgenommen unmittelbar nach der Bezahlung der Fr. 370'993.50 durch die B._____ AG nicht mehr auch nur annähernd über die ge- forderte Liquidität, was sich einerseits an den Saldoständen, aber auch an den einzelnen Belastungen und Gutschriften, insbesondere an jenen mit den grössten Beträgen, deutlich zeigt. Zur fehlenden Liquidität trugen aber auch die namhaften Auszahlungen ab dem Firmenkonto bei, zum Beispiel jene drei vom 12. Juni 2009 über Fr. 200'000.–, Fr. 60'800.– und Fr. 7'000.– (Urk. 39, Auszug per 30. Juni 2009, S. 3/5) oder jene vom 13. Juli 2009 über Fr. 64'000.– (Urk. 39, Auszug per
31. Juli 2009, S. 2/3) und vom 5., 7. und 17. August 2009 von zusammen Fr. 80'500.– (Urk. 39, Auszug per 31. August 2009, S. 1 und 2). Das belegt, dass der Beschuldigte nicht nur andere Rechnungen (vorab) beglich, sondern darüber hinaus die Liquidität zusätzlich schmälerte. Ein ähnliches Bild der Finanzlage vermitteln im Übrigen die letzten zwei Monate 2009 (Urk. 39). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, es sei nicht vereinbart worden, dass er dem Privatkläger 3 den Kaufpreis sofort nach Er- halt durch die B._____ AG weiterleiten müsse, ebenso als reine Schutzbehaup- tung zu qualifizieren ist wie die so von der Verteidigung erstmals an der Beru- fungsverhandlung aufgestellte Behauptung, der Beschuldigte bzw. die G._____ GmbH habe den Aston Martin vom Privatkläger 3 zu Eigentum erworben (Urk. 85 S. 6). Die gesamten Umstände machen nämlich deutlich, dass es sich beim be- treffenden Geschäft um ein klassisches Verkaufskommissionsgeschäft einerseits und andererseits um einen Auftrag zur Vermittlung eines Leasinggeschäfts han- delte (vgl. dazu nachfolgende Erw. IV./D.1.1.), bei welchen das Eigentum am Auto beim Privatkläger 3 als Kommittenten verblieb und welche den Beschuldigten – und dies ist vorliegend wesentlich – als Kommissionär und direkten Stellvertreter
- 42 - des Privatklägers 3 beim Verkauf und Rückleasing des Autos zur direkten Weiter- leitung des Verkaufserlöses an den Privatkläger 3 verpflichteten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Beschuldigten, welcher dem Privatkläger 3 im Email vom 6. Mai 2009 hinsichtlich des Leasingangebotes "Offerte B._____" schrieb, dass ihm (dem Privatkläger 3) innert 5 Tagen nach Auslieferung der Kaufpreis von Fr. 370'000.– gemäss seinen Angaben überwiesen werde (Urk. ND 4/2/4 S. 2 = Urk. ND 4/8/2 S. 2) und ihm am 28. Mai 2009 mitteilte, dass die Fi- nanzierung von der B._____ AG rasch und ohne Auflagen bewilligt worden sei (Urk. ND 4/8/3 S. 2). Auf das Email des Privatklägers 3 vom 5. Juli 2009, worin dieser mitteilte, er wäre nicht unglücklich, wenn die grosse Liquidität wieder zu ihm käme und der finanzielle Teil bis Ende Woche erledigt wäre, wobei er zu- gleich seine Bankverbindung deponierte (Urk. ND 4/8/4 S. 1), antwortete der Be- schuldigte am 10. Juli 2009 (nebst diversen weiteren Erklärungen), er habe am Freitag, 26. Juni 2009 den Auftrag zur Überweisung des Guthabens des Privat- klägers 3 an diesen erfasst, die Zahlung sei aber wegen eines anderen Kunden und dessen Rücktritt vom Kaufvertrag noch pendent und die Umstände dieser Si- tuation hätten einen zwischenzeitlichen finanziellen Engpass verursacht. Er versi- cherte dem Privatkläger 3, mit Hochdruck an einer Lösung der Situation zu arbei- ten, garantierte ihm eine raschmöglichste Zahlung zuzüglich angemessenem Zins und entschuldigte sich gleich zweimal aufrichtig für dessen Umstände (Urk. ND 4/8/5 S. 2). Der Wortlaut dieses Email-Verkehrs lässt den eindeutigen Schluss zu, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 3 sich einig waren, dass die Weiterlei- tung des von der B._____ AG bezahlten Kaufpreises für den Aston Martin innert fünf Tagen, zumindest aber sehr rasch, in nützlicher Frist erfolgen sollte und dass sich der Beschuldigte auch nach eigener Auffassung damit in Verzug befand, weshalb er dem Privatkläger 3 auch die Zahlung von Zinsen versprach. Diese Folgerung wird einerseits durch die Aussage des Beschuldigten selbst gestützt, die Angelegenheit habe sich verzögert / verschleppt und er habe dem Privatkläger 3 bei einem persönlichen Besuch an dessen Arbeitsort mitgeteilt, dass die G._____ GmbH zur Zeit kein Geld habe, er aber alles daran setzen werde, ihm dies wenn immer nur möglich auszuzahlen (Urk. ND 4/5 S. 2 f.), und andererseits in allen Aspekten durch die Ausführungen des Privatklägers 3 (Urk. 4/6 S. 4). Da-
- 43 - von, dass sich die Beteiligten quasi über eine "gewisse Wartefrist" geeinigt hätten, wie die Verteidigung moniert (Urk. 60 S. 12), kann in keiner Weise die Rede sein. Der Beschuldigte, der den vom Privatkläger gekauften und bezahlten Aston Mar- tin in die Schweiz einführte, wusste um die Eigentumsverhältnisse und kannte auch den Beweggrund des Privatklägers 3 für das Eingehen eines Leasingvertra- ges über ein von ihm bereits gekauftes und bezahltes Fahrzeug, bot er diesem doch zur Erlangung von liquiden Mitteln das Leasing zum Spezialzinssatz via die B._____ AG an (Urk. ND 4/5 S. 2; Urk. ND 4/2/4 S. 2). Aufgrund der Kontoauszü- ge des Firmenkontos der G._____ GmbH drängt sich zudem der Schluss auf, dass der Beschuldigte trotz des Wissens um diese Verpflichtung gegenüber dem Privatkläger 3 erhebliche Geldbeträge vom Firmenkonto abzog und auch nicht ansatzweise sein schriftliches Versprechen einzulösen versuchte, das Geld so bald wie möglich weiterzuleiten, sondern es zu eigenen Zwecken verwendete (Urk. 39, Auszug per 30. Juni 2009).
6. Zusammen mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 39 S. 37 ff.) verbleiben aufgrund des soeben Dargelegten keinerlei Zweifel, dass der nach dem Teilfreispruch der Vorinstanz verbleibende Sachverhalt dieses Anklagepunktes ebenfalls mittels Beweisen und Indizien vollumfänglich als erstellt zu betrachten und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung A. Allgemeines
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglicher aller drei noch strittigen Sachverhalte in ND 1, ND 3 und ND 4 der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 59 S. 46, 56 und 60).
2. Eine Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
- 44 - Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nut- zen verwendet. B. ND 1 (Veruntreuung)
1. Objektiver Tatbestand
E. 4 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung wendet gegen den Schuldspruch durch die Vorinstanz im We- sentlichen ein, der Beschuldigte habe zwar den Leasingvertrag mit der H._____ Leasing im Namen der G._____ GmbH abgeschlossen, jedoch grundsätzlich als Gefallen für F._____. Diesem habe er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt, um einen Käufer zu finden, da F._____ für eine Mercedes-Garage gearbeitet ha- be, wohingegen der Beschuldigte vor allem mit US-Importen gehandelt habe. Die Leasingraten seien von F._____ und – wie sich für den Beschuldigten erst später herausgestellt habe – von I._____ übernommen worden. Dieser sei am 28. Sep- tember 2006 als neuer Halter eingetragen worden, jedoch habe der Beschuldigte vom Verkauf des Fahrzeugs keine Kenntnis gehabt. Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs auch keinen Besitz am Fahrzeug gehabt, da dieses vereinbarungsgemäss bei F._____ gestanden sei und er habe F._____ auch den Fahrzeugausweis übergeben (Urk. 60 S. 4 und S. 7; Urk. 85 S. 2). F._____ habe das Fahrzeug an I._____ verkauft, anstatt diesen Kaufinteressen- ten dem Beschuldigten zwecks Auskaufs aus dem Leasing zu melden. Die Vor- instanz interpretiere I._____s Aussagen willkürlich, wenn sie davon ausgehe, F._____ habe I._____ das Fahrzeug nur vermittelt (Urk. 60 S. 5 f.). F._____ habe dem Beschuldigten gegenüber bestätigt, dass er das Fahrzeug ausgekauft habe und der Beschuldigte habe zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgehen müs- sen, dass das nicht zutreffe, denn ihm sei erst nach den ganzen Geschäftskontak- ten mit F._____ zugetragen worden, dass dieser wegen mehrerer "Autogeschich- ten" vor Gericht habe gehen müssen. Ohne Kenntnis dieser Strafverfahren sei nun aber unklar, ob die Vorinstanz den Beschuldigten für dasselbe Delikt verurtei- len wolle, wie F._____ als tatsächlicher Täter mutmasslich bereits selber verurteilt worden sei (Urk. 60 S. 6 f.). Ausserdem habe auch keine Bereicherungsabsicht seitens des Beschuldigten bestanden, habe er doch keinen Nutzen aus dem Lea- singvertrag gezogen, sondern habe F._____ nur einen Gefallen getan (Urk. 60 S. 7; Urk. 85 S. 2 f.).
- 18 -
E. 5 Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. ND 1/3/2; Urk. 7 S. 2; Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I S. 15-18) und jene der als Auskunftspersonen befragten F._____ (Urk. ND 1/3/3) und I._____ (Urk. ND 1/3/1 S. 4 f.) korrekt wiedergege- ben, so dass vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 10- 12; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 5.1 Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 59 S. 67 f.) ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Vollzugs der auszufällenden Freiheitsstrafe sowohl in objektiver als auch
- 58 - in subjektiver Hinsicht gegeben sind. Die Strafe ist daher unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufzuschieben.
E. 5.2 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf die Verbindung der be- dingten Freiheitsstrafe mit einer Busse zu verzichten. Es ist einerseits davon aus- zugehen, dass von der ausgesprochenen Strafe eine genügende Warnwirkung für den Beschuldigten ausgehen wird. Andererseits liegt auch kein Fall an der Gren- ze einer unbedingten Busse und einer bedingten Geldstrafe (sog. "Schnittstellen- problematik", vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.1., 134 IV 60 E. 7.3.1.) vor, der eine Ver- bindungsbusse für angebracht erscheinen liesse. VI. Zivilforderungen
E. 5.3 Was die angerufenen Positionen Wertverminderung und Amortisation des kaum gebrauchten und daher insoweit neuwertigen Fahrzeuges betrifft (Urk. 60 S. 9), ist sodann mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese bereits im deutlich tieferen Verkaufspreis (Preisnachlass im Bereich eines Drittels) ihren Niederschlag gefunden haben.
E. 5.4 Wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die vom Beschuldigten geltend gemachten Kosten für das Fahrzeug inklusive die eigenen Verkaufsbemühungen und die Provision würden den Betrag des Verkaufserlöses von Fr. 43'800.– nicht erreichen, so ist auch dem ohne weiteres zuzustimmen (Urk. 59 S. 33 f.). Die im angefochtenen Urteil geschätzten monatlichen Kosten von Fr. 280.– (43 mal) für Stand und Lagerung erscheinen wohlwollend, auch wenn sie von der Ver- teidigung als völlig unzureichend angesehen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Fahrzeug zuweilen einen "höchst wertvollen Schaufensterpark- platz" eingenommen haben mag (Urk. 60 S. 10; Urk. 51 S. 15). Objektive An- haltspunkte dafür gibt es nicht. Wie die Verteidigung selber darlegt, rechnet der TCS mit Garagierungskosten von Fr. 125.– (Urk. 60 S. 9). Ein Ansatz von Fr. 494.– pro Monat, wie von Verteidigerseite vorgebracht (Urk. 60 S. 10), ist je- denfalls in keiner Weise nachvollziehbar und muss als Spekulation bezeichnet werden. Selbst unter Addition der erwiesenen rund Fr. 6'100.– für Zollgebühren und Transportkosten (ND 3/5/5 S. 3) verbliebe der Gesamtbetrag mit Fr. 18'140.–
- 37 - noch sehr deutlich entfernt vom Verkaufspreis vom Fr. 43'800.–. Nähme man noch die vom Beschuldigten geltend gemachten Kosten für die zwei Jahresgaran- tien in der Höhe von Fr. 3'000.– sowie Fr. 1'900.– für die Vorführung (Differenz zwischen Fr. 8'000.– [Urk. 7 S. 5] und Fr. 6'100.–) sowie den von der Verteidigung geltend gemachten Betrag von Fr. 4'500.– für die Umrüstung der Navigationsan- lage (Urk. 51 S. 15; Urk. 60 S. 10) hinzu – notabene alles Positionen, die nicht ansatzweise substanziiert und schon gar nicht dokumentiert sind –, würde der Be- trag von Fr. 43'800.– dennoch bei weitem nicht erreicht. Selbst bei Berücksichti- gung der Kosten für die Verkaufsbemühungen des Beschuldigten bzw. die Kom- missionsgebühr (Provision) von einigen Tausend Franken würden die Kosten des Beschuldigten noch klar unter dem erzielten Verkaufspreis liegen. Die sinnge- mässe Behauptung des Beschuldigten, er habe die Forderung des Geschädigten vollumfänglich mit Gegenforderungen verrechnen können, ist demnach mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu würdigen. Gleiches gilt für die in der Beru- fungsverhandlung zum ersten Mal gehörte Argumentation, wonach der Geschä- digte dem Beschuldigten als Ausgleich für seine Bemühungen einen Aufschub der Rückzahlung von vier Jahren gewährt und den geschuldeten Betrag in dieser Zeit als "working capital" zur Verfügung überlassen habe (Urk. 85 S. 4). Nicht nur wur- de dies von keinem Beteiligten je so ausgesagt, sondern beisst sich diese Argu- mentation auch mit der von der Verteidigung gleichzeitig geltend gemachten Ver- rechnungsthese, gemäss welcher es gar keine Forderung des Geschädigten gab, deren Rückzahlung hätte aufgeschoben werden können.
6. Damit ist der noch strittige Hauptsachverhalt bezüglich ND 3 (Veruntreuung), nämlich dass der Beschuldigte dem Geschädigten dessen Anteil am Verkaufser- lös des Kommissionsfahrzeuges Toyota Highlander SUV Hybrid im Ergebnis vor- enthielt, rechtsgenügend erstellt. D. Anklagepunkt ND 4 (Veruntreuung)
1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt vorge- worfen, den ihm resp. seiner G._____ GmbH von der B._____ AG gestützt auf den Kaufvertrag mit Rücknahmeverpflichtung zum Leasingvertrag Nr. … (D2) als
- 38 - Verkäufer und Leasingnehmer des dem Privatkläger 3 gehörenden Aston Martin DBS 6.0 Touchtronic 2 ausbezahlten Kaufpreis von Fr. 377'400.– für die Bedürf- nisse der G._____ GmbH verwendet zu haben. Dies habe er getan, obwohl er gemäss Vereinbarung mit dem Privatkläger 3 diesem als Eigentümer des Aston Martin den Betrag hätte weiterleiten sollen. Die Details dieses Anklagesachverhal- tes sind der Anklageschrift zu entnehmen (Urk. 23 S. 5), worauf verwiesen wer- den kann.
2. Unbestritten ist, dass der Privatkläger 3 den obgenannten Aston Martin in der Slowakei kaufte und bezahlte, woraufhin der Beschuldigte das Fahrzeug im Auftrag des Privatklägers 3 in die Schweiz überführte. Weiter blieb bis zur heuti- gen Berufungsverhandlung unbestritten, dass der Beschuldigte auf Wunsch des Privatklägers 3, welcher zu Bargeld kommen wollte (Aufbau seiner eigenen Arzt- praxis für Neurochirurgie [Urk. ND 4/1 S. 4]), diesem einen Leasingvertrag mit der B._____ AG über dieses Fahrzeug "vermittelte", indem er seitens der G._____ GmbH – als indirekter Stellvertreter des Privatklägers 3 – den Aston Martin an die B._____ AG zu einem Preis von Fr. 377'400.– verkaufte und als Lieferant des Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag Nr. … zwischen der B._____ AG und dem Privatkläger 3 auftrat, sodass die B._____ AG den Kaufbe- trag auf das Konto der G._____ GmbH bezahlte (sale and lease back-Geschäft; Fr. 377'400.– abzüglich der vom Privatkläger 3 direkt dem Beschuldigten als Lie- feranten bezahlten ersten Leasingrate von Fr. 6'406.50, somit Fr. 370'993.50 [Urk. ND 4/9/4-6; Urk. ND 4/9/18; Urk. 39 Auszug per 30.6.2009 S. 2/5 = Urk. 50/2]). Den erhaltenen Kaufpreis von Fr. 377'400.– hätte der Beschuldigte wiederum vereinbarungsgemäss und anerkanntermassen an den Privatkläger 3 weiterleiten sollen (Urk. ND 4/5 S. 2 f. [Beschuldigter]; Urk. ND 4/6 S. 3 ff. [Privatkläger 3]; Urk. ND 4/9/4 [Kaufvertrag mit Rückübernahmeverpflichtung zum Leasingvertrag Nr. 15299177]; Urk. ND 4/9/5 [Leasingvertrag Nr. 15299177]; Urk. ND 4/9/7 [Rechnung G._____ GmbH an B._____ AG]; Urk. ND 4/9/18 [Zahlung B._____ AG]; Urk. ND 4/2/4; Urk. ND 4/8/3-6). Der Beschuldigte bestätigte bereits in der Untersuchung, das Geld nicht wie vereinbart dem Privatkläger 3 weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet zu haben und diesen Betrag noch schuldig zu sein (Urk. ND 4/5 S. 2 ff.).
- 39 -
E. 5.5 Diese ebenfalls plausible Aussage passt zu dem der Strafanzeige beigeleg- ten Email von I._____ an die Herren K._____ vom 3. April 2008, das in den bei- gezogenen Akten des Strafverfahrens gegen F._____ vorliegt (Urk. 74 act. 3/20). Darin bezeichnete I._____ F._____ als seinen "Freund". Weiter wies er darauf hin, dass er selbst in dieser Sache "gut orientiert" sei. Insgesamt versuchte er mit einer "kurzen und schonungslosen Analyse der Situation" und einer vorgeschla- genen Mehrpunktevereinbarung die J._____ AG von einer Strafanzeige gegen F._____ abzuhalten. Als erstes verlangte er, es müsse sichergestellt werden, dass F._____ überhaupt wirtschaftlich weiter funktionieren könne, und forderte weiter eine Schweigepflicht und die ausdrückliche Zusage, dass F._____ weiter-
- 20 - hin über Drittfirmen mit Fremdmarken handeln dürfe. Angesichts des Umfangs der Delikte, die Gegenstand der damaligen Strafanzeige waren (Urk. 74 act. 2/1 und 13 [Deliktsverzeichnis]), zeigt dieses Email deutlich auf, dass I._____ F._____ als Freund unterstützen wollte und dabei keine neutrale Sicht auf die Dinge hatte. Diese Einschätzung wird noch dadurch verstärkt, dass I._____ offensichtlich selbst durch die Machenschaften seines Freundes tangiert wurde, war dieser doch unter dem Besitzer "I._____" mit einen Fehlbetrag von Fr. 18'272.75 für ei- nen E 320 unter dem Datum vom 23. Februar 2006 auf der Zusammenstellung der Autoverkäufe durch F._____ aufgelistet. Gemäss dieser Liste hatte F._____ nach eigenen Angaben den Betrag selbst einkassiert, statt ihn seinem Arbeitge- ber abzuliefern (Urk. 74 act. 3/12; auch Urk. 74 ND 3/2 S. 1 f.). K._____ sagte alsdann bezüglich dieses Fehlbetrages als Auskunftsperson aus, mit I._____ sei eine Zahlungsvereinbarung gemacht worden. I._____ habe zudem behauptet, das Auto sei ihm gestohlen worden, wobei er (I._____) keine Anzeige erstattet habe. Er werde sich aber bemühen, den Restbetrag zurückzuzahlen (Urk. 74 act. 9 S. 11 f.).
E. 5.6 I._____ hat gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten gemäss Polizei- rapport vom 18. September 2012 angegeben, er habe den Mercedes über einen F._____ vermittelt bekommen und er habe das Fahrzeug, das in einem Leasing- vertrag gewesen sei, ebenso übernommen wie die Zahlung der Leasingraten (Urk. ND 1/3/1 S. 5). Diese Angaben sind an sich nicht unglaubhaft. Im Strafver- fahren gegen F._____ erschien die Auskunftsperson I._____ allerdings zur Befra- gung als Zeuge nicht und schickte auch kein Arztzeugnis ein, welches die Verhin- derung an der Teilnahme hätte bestätigen können (Urk. 74 act. ND 3/11; vgl. auch Urk. 74 act. 36 S. 2 f.). Weiter liegt das bereits zitierte Email von I._____ an die J._____, F._____, vom 5. Februar 2008 in den Akten, in welchem I._____ ausdrücklich bestätigt, den Mer- cedes R 320 seinerzeit mit einem Kilometerstand von +/- 10'000 km übernommen und seinerseits gut 80'000 km zurückgelegt zu haben (Urk. 74 act. ND 3/9/12 = Urk. ND 1/3/5 Blatt 1).
- 21 -
E. 5.7 Die Auskunftsperson F._____ erklärte als Beschuldigter im gegen ihn selber geführten Strafverfahren wegen Veruntreuung gegenüber der Polizei am
E. 5.8 Gegenüber der Polizei sagte der Beschuldigte zum Ablauf betreffend Kauf und Leasing des Mercedes-Benz R 320 CDI von allem Anfang an aus, das Auto sei von einem F._____ von der J._____ AG gekommen, der ihn gebeten habe, für dieses Auto ein Leasing zu machen, wobei er ihm versichert habe, dass er das Fahrzeug aus dem Leasing herauskaufen wolle. Er sei das Auto wieder holen ge- kommen mit der Begründung, er habe dafür einen Kunden. Die Abmachung sei gewesen, dass F._____ das Auto aus dem Leasing herauskaufen würde, wenn er einen Kunden habe. Für ihn (Beschuldigten) sei die Sache damit erledigt gewe- sen, weil auch die Raten für das Fahrzeug immer von F._____ bezahlt worden seien (Urk. ND 1/3/2 S. 1 f.). Man habe eine geschäftliche Beziehung gehabt und
– auf entsprechende Vorhalte – I._____ müsse der fragliche Kunde gewesen und der Leasingvertrag durch F._____ aufgelöst worden sein, wie von diesem mehr- mals versichert (Urk. ND 1/3/2 S. 2). Er habe lediglich aus reinem Gefallen seinen Namen für das Leasing gegeben; selber gebraucht habe er das Fahrzeug nicht. Wie es bei einem Leasingvertrag so sei, sei das Fahrzeug mit seinem Kontroll-
- 24 - schild eingelöst gewesen. Aber das Fahrzeug sei nie bei ihm gestanden, gehabt habe es immer F._____. Auch sämtliche Einzahlungsscheine für das Leasing ha- be F._____ gehabt. Er habe keine Kenntnis gehabt und höre zum ersten Mal von schleppenden Zahlungen (Urk. ND 1/3/2 S. 2 f.). Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag sei gemäss klarem Auftrag an seine Mit- arbeiter an F._____ weitergeleitet worden. Ob die Korrespondenz geöffnet wor- den sei, wisse er nicht. Jedenfalls sei alles, was mit diesem Leasing zusammen- gehangen habe, an F._____ weitergeleitet worden. In dem Moment, als dieser ihm mitgeteilt habe, dass er einen Kunden habe, habe er gewusst, dass das Fahrzeug verkauft worden sei. So habe er es damals von F._____ vernommen, und er betonte erneut, dass das Auto nie bei ihm gestanden sei (ND 1/3/2 S. 3 f.). Auf die Frage, ob er sich nie gewundert habe, dass mehrfach Post der H._____ bzw. B._____ AG in seine Firma gekommen sei, erwiderte er, an diese Post ver- möge er sich definitiv nicht zu erinnern. Und wenn das so sei, dann habe er es si- cher an F._____ weitergeleitet mit dem Auftrag, dies sofort zu erledigen. Ganz klar habe er keine Kenntnis gehabt, dass nach dem Verkauf des Fahrzeuges an einen Kunden weiterhin die Leasingraten bezahlt und auch entsprechende Mah- nungen eingegangen und bezahlt worden seien (ND 1/3/2 S. 3 und 5). Wenn es so sei, dann sei die Korrespondenz von seinen Mitarbeitern an F._____ weiterge- leitet worden. Er selber habe diese Korrespondenz nie gesehen. Ein Brief der B._____ vom 23. September 2010 an die G._____ GmbH betreffend Fahrzeug- rückgabe (Urk. ND 1/2/10) entziehe sich seiner Kenntnis (ND 1/3/2 S. 4 f.). Gegen Ende der Befragung führte der Beschuldigte indessen aus, das Fahrzeug sei si- cher bei ihnen gestanden, als die Finanzierung damals gemacht worden sei; Lie- ferant sei aber sicher die J._____ AG gewesen. Damals habe er keine Mercedes importiert, solche seien alle von F._____ gekommen (Urk. ND 1/3/2 S. 5). Er ver- neinte, dieses Fahrzeug jemals persönlich oder durch die G._____ GmbH weiter verkauft zu haben. Das alles habe F._____ in der Hand gehabt (Urk. ND 1/3/2 S. 4). Sie (der Beschuldigte und F._____) hätten verschiedene schwebende Ge- schäfte gehabt und der Mercedes sei sicher mit einem anderen Geschäft ver- rechnet worden (Urk. ND 1/3/2 S. 5).
- 25 - In den weiteren Befragungen bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz ver- wies der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen, wollte sich nicht weiter äussern oder gab – z.B. auch auf Vorhalt von durch ihn unter- zeichneten oder an die G._____ GmbH gesandten Dokumente wie Leasingver- trag, Restwertofferte oder Mahnungen für ausstehende Leasingraten – an, sich nicht (mehr) zu erinnern (Urk. 7; Urk. 8; Prot. I S. 15 ff.). Auf die Frage ob es zu- treffe, dass das Fahrzeug weder zum Rückkaufswert gekauft noch zurückgege- ben worden sei, bemerkte der Beschuldigte, er bezweifle das, könne es nicht glauben. Denn jedes [geleaste] Fahrzeug habe einen Code 178 im Fahrzeugaus- weis [offensichtlich gemeint den Vermerk: "Halterwechsel verboten"; vgl. Urk. ND 1/2/1/2 Allgemeine Leasingbedingungen Ziff. 1.2.; Urk. ND 1/2/5/5; ferner Urk. ND 1/3/5 Blatt 10 betreffend den Leasingvertrag … Schweiz AG - M._____ AG], der erst gelöscht werde, wenn das Geld bezahlt worden sei (HD Urk. 7 S. 2). Entge- gen der Ersteinvernahme (vgl. Urk. ND 1/3/2 S. 1 Frage 4) erklärte er schliesslich vor Vorinstanz, es habe betreffend dieses Mercedes zwischen ihm und F._____ keine Abmachung gegeben (Prot. I S. 17). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vermochte sich der sich sichtlich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindende Beschuldigte nicht mehr an die relevanten Geschehnisse zu erinnern. Er verwies lediglich pauschal darauf, F._____ habe alles gemacht (Prot. II S. 13).
E. 5.9 Durchaus plausibel ist die Aussage des Beschuldigten, wonach das Fahr- zeug gar nie, bzw. nur anfänglich im Zusammenhang mit der Finanzierung, bei ihm gewesen sei. Dies ergibt sich aus der Halterhistorie, dem Umstand, dass F._____ im Gegensatz zum Beschuldigten in einer Mercedes Garage arbeitete und daher einfacher einen Kunden für das Fahrzeug finden konnte als dieser, so- wie dem engen freundschaftlichen Kontakt zwischen F._____ und I._____. Die Aussage wird auch dadurch gestützt, dass der Beschuldigte den von F._____ ge- fundenen Kunden offenbar nicht kannte, sondern – wovon auszugehen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 5.10.1) – die Einzahlungsscheine an F._____ zuhanden des Kunden übergab, wobei das Fahrzeug von Anfang an durch I._____ gefahren wurde.
- 26 -
E. 5.10 Für den zu beurteilenden Tatvorwurf irrelevant und daher offen gelassen werden kann, ob das Fahrzeug von F._____ verkauft und der Leasingvertrag – wie vom Beschuldigten wiederholt versichert – durch diesen aufgelöst wurde, womit die Sache für ihn (Beschuldigten) erledigt gewesen sei.
E. 5.10.1 Gemäss Unterlagen der B._____ AG, der Nachfolgerin der Leasinggebe- rin H._____ Leasing gegenüber der G._____ GmbH, waren die vereinbarten Lea- singraten zum Leasingvertrag Nr…. von Fr. 2'615.05 inkl. MWST betreffend den fraglichen Mercedes-Benz R 320 CDI bis zum 16. September 2009 (Zahlungsein- gang) weiter durch die G._____ GmbH bezahlt worden (Urk. ND 1/1 S. 6 und Urk. ND 1/2/8/1-3). Das spricht dafür, dass zu diesem Zweck die auf den Namen der G._____ GmbH ausgestellten Einzahlungsscheine verwendet wurden. Die Zah- lungen erfolgten mehr oder weniger regelmässig. Bei Zahlungsverzögerungen umfassten die Beträge teilweise mehrere Leasingraten einschliesslich (mehrerer) Mahngebühren. Fraglich ist, von wem die Raten tatsächlich bezahlt wurden. Da F._____ am 12. November 2008 festgenommen worden war und bis am
19. Mai 2009 in Untersuchungshaft blieb (Urk. 74 act. 30/9 und 30/20), ergibt sich, dass er jedenfalls als Auslöser für die Zahlung der vier Raten in dieser Zeitspanne nicht in Frage kommt, zumal gleichzeitig auch seine Bankkonten gesperrt waren (Urk. ND 1/3/1 S. 6 [Polizeirapport Stadtpolizei Zürich vom 18. September 2012]). Auch darüber hinaus fehlt es an entsprechenden Hinweisen und bestand kein An- lass für eine Begleichung durch ihn, da er das Fahrzeug selber nicht benützte. Aufgrund der oben zitierten Aussagen drängt sich der Schluss auf, dass die Ra- tenzahlungen durch I._____ – aber nicht lückenlos (vgl. nachfolgende Ziff. 5.10.2)
– vorgenommen wurden, welcher die Einzahlungsscheine von F._____ erhalten haben muss. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten betreffend Überga- be sämtlicher Einzahlungsscheine an F._____ erscheint dadurch glaubhaft. Aus- serdem bestätigte F._____ schliesslich die Darstellung des Beschuldigten zwar etwas zögerlich, aber letztlich spontan und von sich aus und in eigenen Worten (Übergabe eines Couverts; Urk. ND 1/3/3 S. 5), was ein Realitätskriterium dar- stellt. Letzteres gilt auch für den Hinweis von F._____, er nehme nicht an, dass man ihm (gemeint: I._____) ein Fahrzeug gratis geben würde. Ferner deckt sich
- 27 - das mit den Angaben von F._____ und den Feststellungen von N._____, dass das Fahrzeug von I._____ gelenkt worden war und mit Hilfe der R._____ Inkasso GmbH bei diesem – mit Kilometerstand ca. 88'000 – auch sichergestellt werden konnte (Urk. 74 act. 3/9/7 - 3/9/9).
E. 5.10.2 Die Nachfrage seitens der Polizei bei der B._____ AG zur Kontoverbin- dung, über welche die Leasingraten bezahlt wurden, ergab für die drei Zahlungs- eingänge mit Valutadatum 19. Juni 2009 (Fr. 7'845.15), 15. September 2009 (Fr. 7'895.15) und 4. Dezember 2008 (Fr. 2'615.05) als Auftraggeber die G._____ GmbH und als Auslöser die ZKB …, und zwar aufgrund der Rückverfolgung der ESR-Referenznummern (Urk. ND 1/3/6). Die Belastungen mit Valutadatum 19. Juni 2009 (Fr. 7'845.15) und 15. September 2009 (Fr. 7'895.15) erscheinen entsprechend in den bei der ZKB … beigezoge- nen Kontoauszügen für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 über das Firmenkonto … (IBAN …) lautend auf die G._____ GmbH. Die Beschreibun- gen der zwei Geschäftsvorgänge lauten folgerichtig und zutreffend "H._____ für B._____ AG 8810 Horgen 8070 Zürich" bzw. "B._____ AG … [Adresse]" (Urk. 39; vgl. Urk. ND 1/2/8/1-3). Die Ratenzahlung vom 4. Dezember 2008 in der Höhe des vereinbarten Leasing- zinses fällt in die Zeit, als F._____ inhaftiert war, und bei den Überweisungen vom
19. Juni 2009 (Fr. 7'845.15) und 15. September 2009 (Fr. 7'895.15) handelt es sich um die zwei letzten Zinszahlungen überhaupt, welche nach der Haftentlas- sung von F._____ noch beglichen wurden. Damit ist erstellt, dass zumindest die- se letzten zwei je zu einem grösseren Paket zusammengefassten Ratenzahlun- gen samt Mahngebühren nachweislich durch die G._____ GmbH an die Leasing- firma überwiesen wurden. Diese Zahlungen erfolgten über die Zürcher Kantonal- bank, welche das einzige Finanzinstitut war, zu dem die konkursite Gesellschaft Geschäftsbeziehungen – das besagte Konto – unterhielt (vgl. die beigezogenen Akten, Thek I, Inventar im Konkurs Nr. … vom 25. April 2012 S. 4). Gleichzeitig resultiert daraus, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und stets einzige Person mit Einzelzeichnungsberechtigung für die G._____ GmbH nicht
- 28 - die Wahrheit gesprochen haben kann, als er dezidiert behauptete, F._____ habe die Leasingraten immer bezahlt, er selber habe keine Kenntnis gehabt von schleppenden Zahlungen und höre zum ersten Mal davon, der Leasingvertrag müsse durch F._____ (wie durch diesen mehrmals versichert) nach dem Autover- kauf an I._____ (wie er es von F._____ vernommen habe) – I._____ wurde am
28. September 2006 als Halter des Fahrzeuges eingetragen – aufgelöst worden sein (Urk. ND 1/3/2 S. 1 ff.). Die geltend gemachte Unkenntnis ist umso unglaubhafter, als diese letzten bei- den Zahlungen grössere Beträge einschliesslich Mahngebühren beinhalteten und nicht bloss den einst vereinbarten monatlichen Leasingzins von Fr. 2'615.05 (vgl. Urk. ND 1/2/1). Selbst wenn man dem Beschuldigten noch abnehmen würde, dass seine Mitarbeiter gemäss seinem klaren Auftrag jeweils sämtliche Korres- pondenz im Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag (unbesehen) an F._____ weitergeleitet haben, so kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Mit- arbeiter als blosse Befehlsempfänger des Beschuldigten von sich aus, ohne ihren Chef zu konsultieren, vom üblichen Zins abweichende Zahlungen in derartiger Höhe und just im fraglichen Umfang tätigten. Die Leasing-Korrespondenz muss nur schon angesichts dieser Überweisungen geöffnet und auch dem Beschuldig- ten unterbreitet worden sein, entgegen der offensichtlich vorgeschobenen Ah- nungslosigkeit des Beschuldigten (Urk. ND 1/3/2 S. 3). Dies auch deshalb, weil das Nachsenden der Einzahlungsscheine an F._____ (und damit auch dessen mutmassliche Weitergabe an I._____) infolge von F._____s Inhaftierung (ab 12. November 2008) nicht mehr wie bis dahin funktioniert haben dürfte, weshalb der Beschuldigte bzw. seine Firma diesbezüglich agieren musste. Dass sich dies oh- ne Kenntnis des Beschuldigten als Geschäftsleiter und Firmeninhaber abgespielt haben könnte, erscheint als lebensfremd. Aus den gleichen Überlegungen erscheint unglaubhaft, dass der Beschuldigte die von der B._____ zugesandte Restwert-Offerte vom 3. Mai 2010 und namentlich die per Einschreiben vom 23. September 2010 geschickte Aufforderung zur Fahr- zeugrückgabe (Urk. ND 1/2/9 und Urk. ND 1/2/10) nie gesehen haben will bzw. dies alles zur Erledigung seinen Mitarbeitern überliess.
- 29 - Übersteigerte Antworten, wie sie der Beschuldigte in der Ersteinvernahme wie- derholt vorbrachte, z.B. er möge sich definitiv nicht zu erinnern bzw. ganz klar ha- be er keine Kenntnis (auf Vorhalt weiterer Postsendungen der Leasinggeberin bzw. fortdauernder Zahlung von Leasingraten nach dem angeblichen Fahrzeug- verkauf), erweisen sich zudem als Lügensignale und sind auch aus diesem Grund nicht glaubhaft.
E. 5.10.3 Offenbar liess der Beschuldigte F._____ frei über das offiziell von ihm ge- leaste Fahrzeug verfügen, sei es aus reinem Gefallen oder wegen verschiedener schwebender und verrechenbarer Geschäfte mit F._____, was dahin gestellt blei- ben kann. Aufgrund der beigezogenen Akten ist dagegen auch denkbar, dass der Beschuldigte quasi "nur" als Vermittler des Leasingvertrages fungierte, da das Leasing effektiv zwischen I._____ und der Leasinggeberin, der H._____, resp. der B._____ AG, "vollzogen" wurde. Darauf deutet das – hinsichtlich des zeitlich en- gen Bezugs frappante – Indiz, wonach am 29. Mai 2006 der Betrag von Fr. 112'384.95 zulasten der G._____ GmbH dem Konto "Auto" der Ehefrau von F._____ gutgeschrieben wurde (Urk. 74 act. 25/17, Blatt 7). Diese Summe ist identisch mit dem Restbetrag des Kaufpreises von Fr. 117'000.–, der der G._____ GmbH vertragsgemäss von der Leasinggeberin kurz davor ausbezahlt worden war (Kaufpreis abzüglich der bei Fahrzeugübergabe von der G._____ GmbH als Lieferantin und an die G._____ GmbH als Leasingnehmerin fälligen Fr. 4'615.05 für Kaution und erste Leasingrate; vgl. Urk. ND 1/2/1; Urk. ND 1/2/4; ND 1/1 S. 7).
E. 5.11 Dass das Fahrzeug nicht verkauft worden war und der Leasingvertrag noch lief, musste dem Beschuldigten noch aus weiteren Gründen klar sein. Entsprechend dem schriftlichen Leasingvertrag war als Halter des Mercedes ab dem 22. Mai 2006 die G._____ GmbH eingetragen, und wie bei Leasings üblich enthielt der Fahrzeugausweis den Code 178 "Halterwechsel verboten", was wie gesehen auch dem Beschuldigten bekannt war (Urk. ND 1/2/5/5; Urk. 7 S. 2). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass für den Halterwechsel von der G._____ GmbH an I._____ der Fahrzeugausweis beigebracht werden musste (Urk. 59 S. 14). Aufgrund übereinstimmender und glaubhafter Aussagen befand sich die- ser bei F._____, der den Wagen an I._____ übergab. Dennoch musste auch da-
- 30 - mals schon für die Löschung des Codes 178 das entsprechende amtliche Formu- lar von der Leasinggeberin unterzeichnet werden. Dies war jedoch denkbar ein- fach, wie sich aus den Akten ergibt, wurde doch der G._____ GmbH aufgrund ih- rer damaligen Anfrage am 1. September 2006 eine Leasing-Auskaufofferte zuge- stellt, welcher ein bereits ausgefülltes und unterzeichnetes Löschungsformular 178 beigelegt worden war (Urk. ND 1/2/6). Augenfällig ist aber weiter, dass ein solches ausgefülltes und unterzeichnetes Löschungsformular 178 als Beilage zu einer angefragten Auskaufofferte von der Leasinggeberin auch an die T._____ AG, Zug, verschickt worden war (Urk. ND 1/2/7) und sich somit bei einer Drittper- son befand, die ausserhalb des Leasingvertrages stand. Aufgrund der hand- schriftlichen Notizen je auf dem internen Blatt zur Auflösungskalkulation des vor- liegend relevanten Leasinggeschäfts … durch die H._____ Leasing ist davon auszugehen, dass die Leasinggeberin mit dem dort namentlich erwähnten Be- schuldigten Kontakt hatte und die Offerten gar vorab per Fax an die Nummer … sandte (Urk. ND 1/2/6 Blatt 3 und ND 1/2/7 Blatt 3), welche der G._____ GmbH gehörte (Urk. ND 1/2/4 [Adresszeile Briefpapier der G._____]; ND 1/2/5/5 Faxzei- le). Diese Auskaufofferten wurden jedoch nicht angenommen und der jeweils of- fene Betrag für die Übernahme des Eigentums am Leasingfahrzeug der H._____ Leasing nicht bezahlt, weshalb der fragliche Mercedes-Benz R 320 CDI in deren Eigentum verblieb. Damit ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte aktiv dabei mitwirkte, den Mercedes-Benz R 320 CDI einem Kunden von F._____ zur Verfügung zu stellen, unter Weiterleitung des von der Leasinggeberin erhaltenen Kaufpreises an die Ehefrau von F._____ und unter Übergabe der Einzahlungsscheine für das Lea- sing an Letzteren. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe geglaubt, F._____ habe für das Fahrzeug einen Käufer gefunden, sind jedoch nicht glaubhaft, zumal er im Gegenteil einerseits anhand seiner Kontoauszüge der B._____ betreffend Fahrzeugfinanzierung von den (vorwiegend durch I._____) bezahlten Leasingra- ten wusste und zudem selber bzw. über seine Firma G._____ GmbH auch grös- sere Ratenzahlungen vornahm bzw. erbringen liess. Damit hatte er Kenntnis da- von, dass das Auto noch geleast war. Aufgrund der bis 16. September 2009 be- zahlten Leasingraten war sich der Beschuldigte im Klaren, dass das Fahrzeug
- 31 - entgegen dem Leasingvertrag (Urk. ND 1/2/1/2 Ziff. 5.5) weder von ihm noch von jemandem aus seiner Firma oder von einer mit ihm im gleichen Haushalt leben- den Person gefahren wurde, sondern von einer Drittperson. Obwohl die Belastun- gen für die Leasingzinsen weiterhin auf dem auf seine Firma lautenden Leasing- konto aufschienen, gab er stattdessen wahrheitswidrig an, der Angabe von F._____ vertraut zu haben, dieser habe das Auto aus dem Leasing ausgekauft.
E. 5.12 Nach all dem Gesagten ist auch nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte bzw. seine Firma die an die G._____ GmbH gerichtete Restwert-Offerte der B._____ für den Auskauf des Mercedes vom 3. Mai 2010 zum Betrag von Fr. 8'522.80, zahlbar bis 31. Mai 2010, sowie das Einschreiben vom 23. Sep- tember 2010 mit der Aufforderung zur Fahrzeugrückgabe bis am 30. September 2010 (Urk. ND 1/2/9 und 10) erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Dass der Betrag innert Frist bezahlt oder das Fahrzeug termingerecht zurückgebracht wur- de, wird vom Beschuldigten zu Recht nicht behauptet. Vielmehr quittierte er die entsprechenden Vorhalte mit fehlender Erinnerung, womit er im Ergebnis nicht bestritt, dass weder Bezahlung noch Rückgabe erfolgten (u.a. Prot. I S. 17 f.).
E. 5.13 Der Vollständigkeit halber ist nochmals zu betonen, dass das Verfahren ge- genüber F._____ betreffend den hier gegenständlichen Mercedes-Benz einge- stellt wurde (vgl. vorne Ziffer III. B. 2.). Damit ist klargestellt, dass der Beschuldig- te mit dem vorliegenden Verfahren nicht für dasselbe Delikt ins Recht gefasst wird (vgl. Urk. 60 S. 5 f.).
6. Als Fazit ist festzuhalten: Der Beschuldigte gab vertragswidrig weder das Fahrzeug Mercedes-Benz R 320 CDI zurück, noch kaufte er es gemäss der Restwert-Offerte der Leasinggeberin aus. Vielmehr verfügte er entgegen des Leasingvertrages, den er Kraft seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, ausgestattet mit Einzelzeichnungsberechtigung, für die G._____ GmbH geschlossen hatte, über das Fahrzeug, indem er es einer Drittperson überliess und sich in der Folge nicht weiter kümmerte. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
- 32 - C. Anklagepunkt ND 3 (Veruntreuung)
1. Dieser Anklagepunkt betrifft den Vorwurf der Veruntreuung, wonach der Be- schuldigte, resp. die G._____ GmbH, vereinbarungsgemäss das Importfahrzeug Toyota Highlander SUV Hybrid, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr. …, für den Ge- schädigten U._____ in Kommission nahm und zum Betrag von Fr. 66'000.– hätte verkaufen sollen, dieses jedoch am 9. Juni 2011 zum Preis von Fr. 43'800.– ver- kaufte, ohne dem Geschädigten den vereinbarten Anteil am Verkaufserlös weiter- zugeben. Der genaue Wortlaut der Anklage ergibt sich aus der Anklageschrift vom 28. Oktober 2014, die bezüglich der Übernahme resp. des Erhalts des Fahr- zeugs eine Eventualdarstellung des Sachverhalts enthält (Urk. 23 S. 4 f.).
2. Die vorhandenen Beweismittel sind von der Vorinstanz korrekt aufgelistet, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 29 f. Ziff. 6.1.1.).
3. Im Berufungsverfahren unstrittig und durch die Akten mehrfach belegt ist (vgl. Urk. ND 3/4 und 3/5), dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte U._____ von der Firma V._____, Kanada, seit 2005 geschäftlich kannten und durchaus erfolgreich zusammenarbeiteten. Konkret exportierte der Geschädigte Fahrzeuge aus Kanada in die Schweiz und stellte sie unter anderem dem Be- schuldigten bzw. dessen Firma G._____ GmbH zum Verkauf zur Verfügung. Der Geschädigte spricht von mehr als einem Dutzend Fahrzeugen (Urk. ND 3/4 S. 3 f.), während der Beschuldigte jedenfalls einräumt, vielleicht ein Dutzend mal Fahrzeuge beim Geschädigten bestellt und in die Schweiz eingeführt zu haben, darunter auch Fahrzeuge, die der Firma G._____ GmbH vom Geschädigten in Kommission zur Verfügung gestellt wurden (Urk. ND 3/3 S. 1 f.). Vorliegend geht es anerkanntermassen um das in der vorstehenden Ziff. 1 genannte Fahrzeug Toyota Highlander SUV Hybrid, welches vom Beschuldigten als Neuwagen (Urk. ND 3/3 S. 2) übernommen wurde und (ursprünglich) für Fr. 66'000.– verkauft wer- den sollte. Ein schriftliches Dokument gibt es dazu nicht. Fakt und unbestritten ist, dass das Fahrzeug erst nach mehr als 3 ½ Jahren (43 Monaten), im Juni 2011, zum Preis von Fr. 43'800.– eine Abnehmerin (W._____) fand (Urk. ND 3/5/2).
- 33 - Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er dem Geschädigten grundsätzlich ver- einbarungsgemäss einen Anteil am Verkaufserlös hätte auszahlen sollen, dies je- doch nicht tat. Er macht geltend bzw. lässt durch seinen Verteidiger vorbringen, der Verkaufspreis habe ziemlich genau der Höhe der Kosten entsprochen, die ihm im Zusammenhang mit dem Fahrzeug entstanden seien (Urk. ND 3/3 S. 3 f.). Er sei dem Geschädigten nach dem Verkauf des Fahrzeuges deswegen nichts mehr schuldig gewesen und habe diesem auch keinen Geldbetrag überwiesen (Urk. 60 S. 8; Urk. 85 S. 3 f.).
4. Der Geschädigte gesteht dem Beschuldigten für die Importkosten (Zoll und Transport, rund Fr. 6'100.– [Urk. ND 3/5/5]) und die Verkaufsbemühungen insge- samt Fr. 14'000.– zu. Zudem liess er durchblicken, dass er mit dem Verkaufspreis von Fr. 44'000.– bzw. Fr. 43'800.– leben konnte, indem er die Situation als nicht so schlimm umschrieb, zumal der Dollarkurs sehr tief gewesen sei (Urk. ND 3/4 S. 5 f.). Hinsichtlich des erzielten Verkaufserlöses ist daher vom Einverständnis des Geschädigten und somit von Fr. 43'800.– auszugehen, zumal auch der Be- schuldigte plausibel schilderte, er habe dem Geschädigten zugesagt, das Fahr- zeug zum bestmöglichen Preis zu verkaufen, wogegen dieser zum Zeitpunkt, als das Auto schon dreijährig gewesen sei, nichts einzuwenden gehabt habe (Urk. ND 3/3 S. 3).
E. 9 Februar 2009 zunächst widersprüchlich, der Mercedes-Benz R 320 CDI sei – soviel er wisse – zwischen der 1. Inverkehrsetzung und dem 10. April 2007 (d.h. dem Verkauf an … Financial Services Schweiz AG) von keiner Person gelenkt worden, obwohl er zuvor als Fahrer dieses Autos klar I._____ bezeichnet hatte (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 1 f.). Darauf angesprochen, das Fahrzeug sei vom
28. September 2006 bis 3. April 2007 von I._____ benützt worden, wollte er hier- von indessen nichts wissen (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 2). Solch schwankendes Aus- sageverhalten wirkt alles andere als zuverlässig. Abklärungen rund um I._____ wollte F._____ offensichtlich ausweichen (siehe auch nachfolgende Erwägungen), was umgekehrt auch aus I._____s Auftreten hervorgeht. Überdies gab er auf Vorhalt des Fahrzeughalters L._____ AG, Dübendorf, an, dass das Fahrzeug auf diesen Namen wegen des Flottenrabatts eingelöst worden sei. In seinem eigenen Strafverfahren hatte er anschaulich und plausibel darge- legt, dass er das öfters so handhabte, obwohl das Fahrzeug für einen andern Kunden vorgesehen gewesen war (Urk. 74 act. 10/5 S. 2 und act. 14 S. 21 f.). Auch angesichts der Tatsache, dass es sich bei dieser Firma um eine Kundin von F._____ bei der J._____ AG handelte, die ihre Fahrzeuge dort in den Service zu geben pflegte, sowie der vielschichtigen engen Beziehung von F._____ zu einer Mitarbeiterin der L._____ AG (vgl. Urk. 74 act. 7 S. 7 und S. 21-23; Urk. 74 act. 25/7), erweist sich diese Begründung als nachvollziehbar, zumal die Firma gerade mal während 4 Tagen als Halter eingetragen war. Ausserdem hält der Leasingver- trag zwischen der G._____ GmbH und der H._____ Leasing einen massgeblichen Kilometerstand von 100 fest (Urk. ND 1/2/1-2), was ein weiteres Indiz dafür dar- stellt, dass es sich beim fraglichen Mercedes um einen Neuwagen handelte, der wohl anschliessend an I._____ übergeben worden war. Die G._____ GmbH habe anschliessend das Auto gekauft und auch bezahlt, so F._____ weiter. Die J._____ AG habe dann das Auto wieder zurückgekauft, und zwar mit einem Gewinn von Fr. 9'000.–. Anschliessend hätten sie es an die M._____ AG verkauft (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 2). Die Anschlussfrage, dann habe
- 22 - er ja das Auto von I._____ übernommen, verneinte F._____ allerdings und wich bezüglich der Nutzung des Mercedes-Benz durch I._____ wiederum aus (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 3). Einen Monat später, am 17. März 2009, räumte er dann aber ein, gewusst zu haben, dass das Auto von I._____ benützt wurde. Er habe jedoch bei Vertragsunterzeichnung (Leasingvertrag der … Financial Services Schweiz AG mit der M._____ AG; vgl. Urk. ND 1/3/5 Blätter 3-6) nicht gewusst, dass I._____ mit dem Auto 80'000 km fahren würde (Urk. 74 act. 11/5 S. 4 = Urk. 74 act. ND 3/5 S. 4). Gegenüber der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sagte F._____ am
23. April 2009 im gegen ihn geführten Strafverfahren schliesslich aus, er nehme an, I._____ sei vor dem Leasingvertrag mit der M._____ AG Besitzer des Merce- des-Benz R 320 CDI gewesen und habe das Fahrzeug gefahren und ihm im Zu- sammenhang mit dem Leasingvertrag mit der M._____ AG den Kilometerstand von 5'000 angegeben (Urk. 74 act. 14 S. 3 f. und S. 7 f.). Die J._____ AG habe ursprünglich das Fahrzeug vom Importeur gekauft und zwecks Erhältlichmachung des Flottenrabatts auf die L._____ AG eingelöst. Dann habe man das Fahrzeug der G._____ GmbH verkauft, welche es dann nicht mehr gewollt habe, und dann sei die M._____ gekommen, der man das Auto habe verleasen können (Urk. 74 act. 14 S. 9). Als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren gegen den hiesigen Beschuldig- ten gab F._____ bezüglich des fraglichen Mercedes-Benz R 320 CDI auf die meisten Fragen an, er wisse nichts (mehr) darüber (Urk. ND 1/3/3 S. 1 ff.). Er brachte zur Befragung jedoch die – schon mehrfach zitierten – Unterlagen bezüg- lich dieses Fahrzeuges mit und reichte diese ein (Urk. ND 1/3/3 S. 3; Urk. ND 1/3/5 Blätter 1-10). Zur Rechnung der G._____ GmbH an die J._____ AG vom
E. 13 April 2007 über einen Verkaufspreis von Fr. 98'286.65 (Urk. ND 1/3/5 Blatt 7) für das besagte Fahrzeug führte er aus, der Betrag sei von der J._____ AG an die G._____ GmbH überwiesen und die Zahlung am 10. Mai 2007 verbucht worden. Auf die Frage, wie das Fahrzeug damals zur J._____ AG gekommen sei, erklärte er einerseits, dies nicht mehr sagen zu können, doch mit Vorbehalt denke er, dass es danach noch immer bei I._____ gewesen und auch von diesem benützt
- 23 - worden sei (Urk. ND 1/3/3 S. 3). Er verneinte, Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass das Fahrzeug von der G._____ GmbH geleast worden sei, fügte aber auf den Vorhalt, das Fahrzeug sei gemäss dem Beschuldigten für ihn (F._____) ge- least worden, an, er sei nie im Besitz des R 320 gewesen und er "denke" heute, wenn I._____ den Wagen schon so früh gehabt habe, dass dieser dann auch für die Leasingraten aufgekommen sei. Er gehe nicht davon aus, dass man ihm ein Fahrzeug gratis geben würde. Die Frage, ob er selber jemals eine Rechnung der Firma G._____ GmbH für eine oder mehrere Leasingraten erhalten habe, beant- wortete er mit "Das weiss ich nicht" (Urk. ND 1/3/3 S. 4), womit er es auch nicht bestritt. Auf die gegen ihn selbst durchgeführte Strafuntersuchung angesprochen räumte F._____ sodann ein, sechs Monate bis Mai 2009 in Haft gewesen zu sein. Dem Beschuldigten gegenüber habe er sicher nicht erzählt, dass er wegen Auto- geschichten habe vor Gericht gehen müssen (Urk. ND 1/3/3 S. 4). Am Schluss der Befragung gab F._____ zu Protokoll, er wisse es nicht, aber es sei vielleicht so, dass der Beschuldigte ihm einmal ein Couvert für Herrn I._____ mitgegeben habe, aber er sei sich einfach nicht mehr sicher (Urk. ND 1/3/3 S. 5). Damit deutet er an, als Bindeglied zwischen dem Beschuldigten und I._____ agiert zu haben.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Juni 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprü- che), 7 (Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers 2) und 9 (Verweis der Zivilforderung des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 61 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziffer 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Scha- denersatz von Fr. 8'522.80 zuzüglich 5% Zins ab 31. Mai 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____ AG) abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 377'400.– zuzüglich 5% Zins ab 25. Juni 2009 zu bezahlen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10-13) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zu bezahlen. - 62 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (an den Vertreter des Privatklägers 3 vorab per Fax) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft, insoweit sie dies verlangt hat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der Mitteilung an die Kantonspolizei Zürich gemäss § 54a PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 63 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150299-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Berchtold Urteil vom 1. Juli 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____ AG,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____
- 2 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ 4 vertreten durch Fürsprecher Y4._____ betreffend mehrfache Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 9. Juni 2015 (GG140272)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift bzw. Abänderung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
28. Oktober 2014 bzw. 8. Januar 2016 (Urk. 23 und Urk. 77) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziffer 1 StGB.
2. Von den Vorwürfen des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB, des mehrfachen betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB sowie der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB bezüglich des Nebendossiers 5 wird der Beschuldigte freige- sprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse in der Höhe von Fr. 2'500.–.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Scha- denersatz von Fr. 8'522.80 zuzüglich 5% Zins ab 31. Mai 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____ AG) abgewiesen.
- 4 -
7. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 (C._____) wird abgewie- sen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 377'400.– zuzüglich 5% Zins ab 25. Juni 2009 zu bezahlen.
9. Der Privatkläger 4 (E._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
12. Dem Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'270.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen und mit den dem Beschuldigten auferlegten Kosten gemäss Ziffern 9 und 10 hiervor ver- rechnet.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Vertretung des Privatklägers 3 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.– (inkl. MWSt. und Baraus- lagen) zu bezahlen.
- 5 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1)
1. Der vorinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2015 sei mit Ausnahme der Ziffern 2, 7 und 9 des Urteilsdispositives aufzuheben;
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
3. Es seien die Zivilklagen der Privatklägerin 1 sowie der Privatkläger 1, 2 und 4 vollumfänglich abzuweisen;
4. […]
5. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Ver- teidigung, ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen und es seien dem Beschuldigten daraus eine Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 50'000 sowie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen auszurichten.
c) Des Vertreters des Privatklägers 3: (Urk. 86 S. 1)
1. In Ablehnung der vom Berufungskläger gestellten Anträge Ziff. 1 und 3 (Berufung vom 1. Juli 2015) seien die Ziff. 8 und 13 im Dispositiv des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2015 vom Obergericht zu bestätigen;
- 6 -
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen z.L. des Berufungsklä- gers. ______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung
1. Der Prozessverlauf vor erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 59 S. 6 f.).
2. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich, 1. Abteilung, Einzelgericht, vom 9. Juni 2015 (Urk. 59), das den Parteien schriftlich, in begründeter Fassung, am 11. Juni 2015 zugestellt worden war (Prot. I S. 54 ff.; Urk. 56/1-6), reichte der Verteidiger mittels schriftlicher Begrün- dung vom 1. Juli 2015 rechtzeitig direkt die Berufungserklärung ein (Urk. 57 = Urk. 60; im Folgenden Urk. 60), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt (BGE 138 IV 157 E. 2). Auf sein Gesuch vom 1. bzw. 23. Juli 2015 (Urk. 60 S. 2 und 13; Urk. 62; Urk. 63/1-21) wurde der Verteidiger des Beschuldig- ten als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 64). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Anklagebehörde mit Eingabe vom
11. August 2015 auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was ihr am 19. Oktober 2015 ge- währt wurde (Urk. 66). Der Privatkläger 3 verzichtete mit Eingabe vom 4. Sep- tember 2015 ebenfalls auf Anschlussberufung (Urk. 67), was infolge Fristablaufs am 20. August 2015 (Urk. 64 und Urk. 65/4; Art. 89 Abs. 2 StPO) unberücksichtigt zu bleiben hat. Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Vorla-
- 7 - dung vom 16. Oktober 2015 wurde die Berufungsverhandlung auf den 12. Januar 2016 angesetzt (Urk. 68). Mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 wurden die Akten DG100021 des Be- zirksgerichts Winterthur i.S. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen F._____ betreffend Veruntreuung etc. als Beweismittel zu den Akten erhoben (Urk. 72 und 74 [drei Aktentheks I-III]). Gestützt auf die beigezogenen Akten wur- de in der Folge die Staatsanwaltschaft eingeladen, die Anklage bezüglich ND 1 zu ergänzen resp. zu ändern, und der Termin vom 12. Januar 2016 für die Beru- fungsverhandlung wurde abgenommen (Urk. 75). Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 machte sie fristgerecht davon Gebrauch (Urk. 76/5; Urk. 77). Die geänderte Anklageschrift wurde den Parteien mit Beschluss vom 11. Januar 2016 zugestellt (Urk. 78). Innert der angesetzten Frist äusserten sich der amtliche Verteidiger und der Rechtsvertreter des Privatklägers 3; Beweisanträge stellten sie keine (Urk. 79
- 82). Die Berufungsverhandlung wurde neu auf den 1. Juli 2016 angesetzt (Urk. 68). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger und der Vertreter des Privatklägers 3 (Prot. II S. 6 ff.). II. Prozessuales
1. Teilrechtskraft 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzuge- ben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen und 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3.).
- 8 - 1.2 Der Beschuldigte hat von seiner Berufung formell nur die Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 7 (Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers 2) und 9 (Ver- weis der Zivilforderung des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) ausgenommen und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 60 S. 2; Urk. 85 S. 1). Die Staatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf einen Antrag in der Sa- che (Urk. 66). Damit sind die Dispositivziffern 2, 7 und 9 – Letztere angesichts der unmissverständlichen Formulierung von Ziffer 1 der Berufungserklärung ungeach- tet der Tatsache, dass der Beschuldigte in Ziffer 3 seiner Berufungserklärung mit- unter die vollständige Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers 4 beantrag- te, die mit ebendieser vorinstanzlichen Dispositivziffer 9 lediglich auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urk. 49 S. 80) – des vorinstanzlichen Urteils von allen Parteien unangefochten geblieben, so dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang rechtskräftig geworden ist, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt A. Grundsätze der Beweiswürdigung und Beweismittel
1. Da der Beschuldigte die Anklagesachverhalte bezüglich der Anklagepunkte ND 1 (Veruntreuung), ND 3 (Veruntreuung) und ND 4 (Veruntreuung) auch im Be- rufungsverfahren bestreitet respektive bestreiten lässt (Urk. 60; Prot. II S. 12 ff.; Urk. 85 S. 2 ff.), ist nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prü- fen, ob sich der im Berufungsverfahren zu beurteilende Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 2.1 Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachver- halt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argu- mente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38, E. 2a; Urteile des Bundesgerichts
- 9 - 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2. und 6B_116/2016 vom 1. Juni 2016 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 216) und nicht der Beschul- digte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Be- schuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objekti- ver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmäs- sig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6.A. Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). 2.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind die- se frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben er- folgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben ei- nem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird ge- schlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist
- 10 - (BGE 133 I 33 E. 4.3. mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und an- schauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Dar- stellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschul- digten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verän- dern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316; Bender/Nack/Treuer, Tat- sachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Verneh- mungslehre, 3. A. München 2007, N 310 ff.). Andererseits sind wie erwähnt auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschul- digungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als allgemeine Phan- tasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Ver- armung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festge- halten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eige- nen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausrei- chende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftre- ten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig ein- gestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 427 ff. und N 350 ff.).
- 11 - 2.3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel be- stehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdich- ten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). 2.4 Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 10 N 2a; BSK StPO-Tophinke, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 10 N 21). 2.5 Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 3 StPO; Max Guldener, Be- weiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Si- cherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss ab- strakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt, wenn ver-
- 12 - nünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.
3. Zusätzlich zu den von der Vorinstanz korrekt aufgeführten Beweismitteln (vgl. Urk. 59 S. 9 [ND1], S. 29 f. [ND 3], S. 36 [ND 4]) liegen die Akten des Be- zirksgerichts Winterthur im Strafverfahren DG100021 in Sachen Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland gegen F._____ betreffend Veruntreuung etc. im Recht (Urk. 74).
4. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertre- tung der Privatklägerin zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Be- hörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). B. Anklagepunkt ND 1 (Veruntreuung)
1. Anklagesachverhalt 1.1 Der Anklagepunkt des ND 1 betrifft Handlungen des Beschuldigten als Ge- schäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung für die G._____ GmbH, Zürich, bezüglich des Mercedes-Benz R 320 CDI, Stamm-Nr. …, Chassis-Nr. …, 1. In- verkehrsetzung 18.05.2006. Der Beschuldigte hatte im Januar 2005 die G._____ GmbH mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.– gegründet (Eintragung im Han- delsregister am 14. Januar 2005), wobei er immer als einziger über eine Einzelun- terschriftsberechtigung verfügte. Über die Firma wurde am 22. März 2011 der Konkurs eröffnet, woraufhin sie nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am 14. August 2012 im Handelsregister gelöscht wurde (Urk. 71).
- 13 - 1.2 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 28. Oktober 2014 (Urk. 23 S. 2 f.) im Wesentlichen vorgeworfen, das von ihm geleaste Fahrzeug während des mit der H._____ Leasing, resp. deren Rechtsnachfolgerin, der B._____ AG, laufenden Leasingvertrages zu einem unbekannten Preis an I._____ verkauft zu haben, welcher das Fahrzeug am 28. September 2006 auf seinen Namen einlöste. Nach Beendigung des Leasingvertrages sei das Fahrzeug weder der Leasinggeberin zurückgegeben worden noch sei es gemäss Restwertofferte aus dem Leasingvertrag ausgekauft worden. 1.3 In der mit Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2016 hinsichtlich ND 1 geänderten und nunmehr massgeblichen Anklage (vgl. Urk. 77 S. 1 f.) wird dem Beschuldigten zusammengefasst das Folgende vorgeworfen: Obschon der mit der H._____ Leasing über den genannten Mercedes-Benz R 320 CDI geschlossene Leasingvertrag Nr. … am 31. Mai 2010 geendet habe, habe der Beschuldigte vertragswidrig weder das Fahrzeug zurückgegeben noch es gemäss Restwertofferte des Leasinggebers zurückgekauft, sondern stattdessen unerlaubterweise über das Fahrzeug verfügt, wodurch er sich mindestens im Um- fang des vereinbarten Restwertes bereichert habe.
2. Sachzusammenhang mit dem Strafverfahren DG100021 i. S. Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland gegen F._____ betreffend Veruntreuung etc. Da die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen den im vorliegenden Sachverhalt vorkommenden und als Auskunftsperson befragten F._____ (Urk. ND 1/3/3), welcher mit dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren nicht verwandt ist (Urk. ND 1/3/2 S. 2), ein separates Strafverfahren betreffend Veruntreuung etc. geführt hatte (vgl. Urk. 74, Beizugsakten) und je separat Anklage erhoben wurde, drängt es sich für das Verständnis des Gesamtzusammenhangs auf, vorab die Beziehungen der Beteiligten und den zeitlichen Bezug kurz darzulegen: F._____ war vom 1. April 1998 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per
30. April 2008 bei der J._____ AG als Verkaufsberater/Autoverkäufer angestellt (Urk. ND 1/3/2 S. 1 f., S. 4 [Beschuldigter]; Urk. 74 act. 1 S. 3 [Strafanzeige der
- 14 - J._____ AG gegen F._____]; Urk. 74 act. 6 S. 4 [K._____, Geschäftsleiter der J._____ AG]; Urk. 74 act. 14 S. 3 [F._____]; Urk. 74 act. 40 S. 2 [Anklage]). Ge- stützt auf die Strafanzeige der J._____ AG vom 1. September 2008 wurden die Ermittlungen gegen F._____ betreffend Veruntreuung etc. aufgenommen (Urk. 74 act. 1 und 4), in deren Verlauf F._____ am 12. November 2008 festgenommen wurde und bis am 19. Mai 2009 in Untersuchungshaft blieb (Urk. 74 act. 40 S. 1 [Anklage]). Gemäss Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 14. April 2009 hatte F._____ bei neun Fahrzeugen fingierte Kaufverträge erstellt und zugege- ben, dass er den Verkaufserlös zur Tilgung von Schulden verwendet hatte (Urk. 74 act. 12 S. 5 ff.). Gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. März 2010, die F._____ Veruntreuung in 19 Fällen, Urkundenfälschung in sieben Fällen und Betrug in einem Fall, jeweils im Zusam- menhang mit Autoverkäufen, vorwarf (Urk. 74 act. 40), wurde F._____ sodann vom Bezirksgericht Winterthur mit (unbegründetem) Urteil vom 23. Juni 2010 rechtskräftig der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung und des Betruges schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten bestraft, wobei der Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde (Urk. 74 act. 56 S. 2 und act. 62; Urk. 69/1). Der im vorliegenden Verfahren relevante Mercedes-Benz R 320 CDI, Stamm-Nr. …, Chassis-Nr. …, 1. Inverkehrsetzung 18.05.2006, war ebenfalls Gegenstand des Untersuchungsverfahrens gegen F._____ (Urk. 74 act. 14 S. 3 f. [dort zu ND 3]), wie dieser in seiner Befragung vom 17. September 2012 bezüglich des vorlie- genden Verfahrens bestätigte (Urk. ND 1/3/3). Schliesslich wurde jedoch das Strafverfahren bezüglich des damaligen Nebendossiers 3 eingestellt (Urk. 74 act. 36). Dennoch sind die im dortigen Verfahren deponierten Aussagen und er- mittelten Unterlagen bezüglich des fraglichen Mercedes Benz R 320 CDI für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
3. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten und gemäss Untersuchung erstellt ist folgender Sachverhalt bezüg- lich des Mercedes-Benz R 320 CDI, Stamm-Nr. …, Chassis-Nr. …, 1. Inverkehr-
- 15 - setzung 18.05.2006, was der Übersichtlichkeit halber zunächst schematisch auf- gezeigt wird (vgl. Urk. ND 1//1; Urk. ND 1/2/3; Urk. ND 1/2/5/2-7; Urk. ND 1/3/5 Blätter 2-9): Der obgenannte Mercedes-Benz R 320 CDI wurde gemäss Rechnung vom
27. Januar 2006 gleichentags von der … Schweiz AG gegen einen Kaufpreis von Fr. 102'446.95 an die J._____ AG geliefert (Urk. ND 1/3/5 Blätter 8 und 9 ["RECHNUNG"]; Urk. ND 1/3/3 S. 1 f.; Urk. 74 act. 14 [F._____]). Wie und unter welchen Umständen das Fahrzeug anschliessend in die Verfügungsgewalt des Beschuldigten, resp. der G._____ GmbH, Zürich, geriet, wird im vorliegenden Ver- fahren zu klären sein. Jedenfalls schloss die G._____ GmbH am 17. Mai 2006 mit der H._____ Leasing in Zürich als Eigentümerin des Fahrzeugs einen Kaufvertrag mit Rückübernahmeverpflichtung über besagten Mercedes-Benz R 320 CDI gleichzeitig und unter Bezug auf den Leasingvertrag Nr. … vom gleichen Tag über dasselbe Fahrzeug mit der H._____ Leasing Zürich ab, wobei der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 117'000.– und die Leasingraten auf Fr. 2'615.05, beginnend am 1. Juni 2006, endend am 31. Mai 2010, festgelegt wurden (Urk. ND 1/2/1-3; Sale and lease back). Entsprechend stellte die G._____ GmbH der
- 16 - H._____ Leasing den Kaufpreis am 18. Mai 2006 in Rechnung (Urk. ND 1/2/4), welchen letztere fristgemäss bezahlte (Urk. ND 1/1 S. 7). Die Leasingraten wur- den der H._____ Leasing resp. ihrer Rechtsnachfolgerin, der B._____ AG, bis zum 16. September 2009 bezahlt, so dass bei Vertragsende Fr. 8'522.80 ausste- hend waren (Urk. ND 1/1 S. 6; Urk. ND 1/2/8/1-3; Urk. ND 1/2/9). Mittels einge- schriebenem Brief vom 23. September 2010 forderte die B._____ AG als Lea- singgeberin und Eigentümerin des fraglichen Leasingfahrzeuges den Beschuldig- ten bzw. die G._____ GmbH auf, den Mercedes-Benz R 320 CDI infolge Ablaufs des Leasingvertrages … und des nicht erfolgten Auskaufs zum Restwert (Urk. ND 1/2/9) am 30. September 2010 vertragsgemäss zurückzugeben (Urk. ND 1/2/10), was aber nicht geschah. Gemäss Halterauskunft war besagter Mercedes-Benz R 320 CDI vom 18. bis
22. Mai 2006 auf die Firma L._____ AG, Dübendorf, als Halter eingelöst, vom 22. Mai 2006 bis 26. September 2006 auf die G._____ GmbH und vom
28. September 2006 bis 3. April 2007 auf I._____ (Urk. ND 1/2/5/4-7). Gemäss dem Übergabeprotokoll zum Leasing-Vertrag Nr. … zwischen der … Fi- nancial Services Schweiz AG, Schlieren, und der M._____ AG, Zug, wurde be- sagter gleicher Mercedes-Benz R 320 CDI mit derselben Stamm- und Chassis- Nummer am 5. April 2007 der Leasingnehmerin, der M._____ AG, vom Lieferan- ten, der J._____ AG, übergeben (Urk. ND 1/3/5 Blatt 2). Dafür stellte die J._____ AG der Leasinggeberin, der … Financial Services Schweiz AG, mit Datum vom
10. April 2007 Rechnung über Fr. 117'200.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. ND 1/3/5 Blätter 3-5), über welchen Betrag eine Gutschrift der J._____ AG vom 11. Mai 2007 in den Akten liegt, die aber nicht gestempelt ist (Urk. ND 1/3/5 Blatt 6). Gemäss Halterauskunft wurde der Mercedes-Benz R 320 CDI vom 3. April 2007 bzw. 9. Juli 2007 bis 4. Dezember 2007 auf die M._____ AG, Zug, als Halter ein- getragen (Urk. ND 1/2/5/2-3 und Urk. ND 1/3/5 Blatt 10). Schliesslich liegt von der G._____ GmbH eine Rechnung über einen Verkaufs- preis von Fr. 98'286.65 (inkl. MwSt.) bezüglich des fraglichen Mercedes-Benz R
- 17 - 320 CDI an die J._____ AG, Herrn F._____, vom 13. April 2007 im Recht, welche den Stempel "GEBUCHT 10. Mai 2007" trägt (Urk. ND 1/3/5 Blatt 7).
4. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung wendet gegen den Schuldspruch durch die Vorinstanz im We- sentlichen ein, der Beschuldigte habe zwar den Leasingvertrag mit der H._____ Leasing im Namen der G._____ GmbH abgeschlossen, jedoch grundsätzlich als Gefallen für F._____. Diesem habe er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt, um einen Käufer zu finden, da F._____ für eine Mercedes-Garage gearbeitet ha- be, wohingegen der Beschuldigte vor allem mit US-Importen gehandelt habe. Die Leasingraten seien von F._____ und – wie sich für den Beschuldigten erst später herausgestellt habe – von I._____ übernommen worden. Dieser sei am 28. Sep- tember 2006 als neuer Halter eingetragen worden, jedoch habe der Beschuldigte vom Verkauf des Fahrzeugs keine Kenntnis gehabt. Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeugs auch keinen Besitz am Fahrzeug gehabt, da dieses vereinbarungsgemäss bei F._____ gestanden sei und er habe F._____ auch den Fahrzeugausweis übergeben (Urk. 60 S. 4 und S. 7; Urk. 85 S. 2). F._____ habe das Fahrzeug an I._____ verkauft, anstatt diesen Kaufinteressen- ten dem Beschuldigten zwecks Auskaufs aus dem Leasing zu melden. Die Vor- instanz interpretiere I._____s Aussagen willkürlich, wenn sie davon ausgehe, F._____ habe I._____ das Fahrzeug nur vermittelt (Urk. 60 S. 5 f.). F._____ habe dem Beschuldigten gegenüber bestätigt, dass er das Fahrzeug ausgekauft habe und der Beschuldigte habe zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgehen müs- sen, dass das nicht zutreffe, denn ihm sei erst nach den ganzen Geschäftskontak- ten mit F._____ zugetragen worden, dass dieser wegen mehrerer "Autogeschich- ten" vor Gericht habe gehen müssen. Ohne Kenntnis dieser Strafverfahren sei nun aber unklar, ob die Vorinstanz den Beschuldigten für dasselbe Delikt verurtei- len wolle, wie F._____ als tatsächlicher Täter mutmasslich bereits selber verurteilt worden sei (Urk. 60 S. 6 f.). Ausserdem habe auch keine Bereicherungsabsicht seitens des Beschuldigten bestanden, habe er doch keinen Nutzen aus dem Lea- singvertrag gezogen, sondern habe F._____ nur einen Gefallen getan (Urk. 60 S. 7; Urk. 85 S. 2 f.).
- 18 -
5. Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (Urk. ND 1/3/2; Urk. 7 S. 2; Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I S. 15-18) und jene der als Auskunftspersonen befragten F._____ (Urk. ND 1/3/3) und I._____ (Urk. ND 1/3/1 S. 4 f.) korrekt wiedergege- ben, so dass vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 10- 12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.1 Bezüglich der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser direkt betei- ligten Auskunftspersonen und des Beschuldigten selbst drängen sich allerdings folgende Bemerkungen auf, da die Beziehung der drei Protagonisten untereinan- der im konkreten Geschäft mit dem Mercedes-Benz R 320 CDI (Beschuldigter, F._____, I._____) näher zu beleuchten ist. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ih- rer Aussagen ist dabei soweit irgendwie möglich auf objektive Anhaltspunkte und auf Aussagen von nicht unmittelbar beteiligten, jedenfalls nicht oder weniger be- lasteten, Drittpersonen abzustellen, da die Aussagen aller drei Protagonisten kri- tisch und mit Vorsicht zu würdigen sind, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 59 S. 12 f.). 5.2 Gemäss der im Strafverfahren gegen F._____ in Bezug auf den fraglichen Mercedes-Benz R 320 CDI befragten Auskunftsperson N._____, Mitarbeiter der … Financial Services Schweiz AG – ehemals … Financial Services Schweiz AG – , löste seine Firma das Leasing (Vertrag vom 10. April 2007; vgl. Urk. ND 1/3/5 Blätter 3-6) im Oktober 2007 auf, nachdem die O._____ AG, … [Ort], Unstimmig- keiten betreffend den Kilometerstand des Autos festgestellt hatte. I._____ habe am 5. Februar 2008 ein Email an F._____ geschickt, worin er bestätigt habe, dass er das Fahrzeug mit +/- 10'000 km übernommen habe (vgl. Urk. 74 act. ND 3/9/12 = Urk. ND 1/3/5 Blatt 1). Bei diesem Herrn I._____ hätten sie sodann das Auto auch sicherstellen können (Urk. 74 act. ND 3/8 S. 4 f.). Auf die Frage, ob er wisse, wer das Fahrzeug gelenkt habe, gab die Auskunftsperson N._____ an, laut Anga- be des Verwaltungsrates P._____ der Firma M._____ AG, Zug, habe das Fahr- zeug bei einem Herrn Q._____, Emmenbrücke, sein sollen. Dieser habe jedoch
- 19 - angegeben, dass das Fahrzeug von einem Rechtsanwalt I._____, … [Ort], ge- lenkt werde (Urk. 74 act. ND 3/8 S. 5 f.). 5.3 Seine glaubhaften Aussagen belegte die Auskunftsperson N._____ sodann mit diversen Unterlagen, namentlich dem Email der von seiner Firma beauftragten R._____ Inkasso GmbH an ihre Mitarbeiterin S._____ vom 23. Oktober 2007, wo- nach das Fahrzeug aus dem Leasingvertrag 655'089 damals aktuell von Herrn I._____ gefahren worden war (Urk. 74 act. ND 3/9/7-9). Aus dem Fahrzeugüber- gabeprotokoll der … Financial Services Schweiz AG geht hervor, dass der Mer- cedes-Benz R 320 CDI am 30. Oktober 2007 von der Leasinggeberin mit ca. 88'000 km zurückgenommen wurde (Urk. 74 act. ND 3/9/9). 5.4 Der in seiner Funktion als Geschäftsleiter / Verkauf-Marketing der J._____ AG im von ihm via Strafanzeige initiierten Verfahren gegen F._____ als Aus- kunftsperson befragte K._____ (Urk. 74 act. 2/1, act. 6 S. 1 und act. 9 S.1) gab an, dass sie das Fahrzeug hätten zurücknehmen müssen, nachdem die … Finan- cial Leasingfirma betreffend Unstimmigkeiten wegen des Kilometerstandes auf sie zugekommen sei. Weil F._____ falsche Angaben hinsichtlich des Kilometerstan- des gemacht habe, hätten sie einen Schaden von ca. Fr. 35'000.– erlitten (Urk. 74 act. 9 S. 14). K._____ bezeichnete I._____ als "Pseudoanwalt von F._____". I._____ habe der J._____ AG gedroht, TeleTop und RadioTop mitzuteilen, wie sie mit ihren Mitarbeitern umgehen würden, wenn sie gegen F._____ Anzeige erstat- ten würden (Urk. 74 act. 9 S. 11). 5.5 Diese ebenfalls plausible Aussage passt zu dem der Strafanzeige beigeleg- ten Email von I._____ an die Herren K._____ vom 3. April 2008, das in den bei- gezogenen Akten des Strafverfahrens gegen F._____ vorliegt (Urk. 74 act. 3/20). Darin bezeichnete I._____ F._____ als seinen "Freund". Weiter wies er darauf hin, dass er selbst in dieser Sache "gut orientiert" sei. Insgesamt versuchte er mit einer "kurzen und schonungslosen Analyse der Situation" und einer vorgeschla- genen Mehrpunktevereinbarung die J._____ AG von einer Strafanzeige gegen F._____ abzuhalten. Als erstes verlangte er, es müsse sichergestellt werden, dass F._____ überhaupt wirtschaftlich weiter funktionieren könne, und forderte weiter eine Schweigepflicht und die ausdrückliche Zusage, dass F._____ weiter-
- 20 - hin über Drittfirmen mit Fremdmarken handeln dürfe. Angesichts des Umfangs der Delikte, die Gegenstand der damaligen Strafanzeige waren (Urk. 74 act. 2/1 und 13 [Deliktsverzeichnis]), zeigt dieses Email deutlich auf, dass I._____ F._____ als Freund unterstützen wollte und dabei keine neutrale Sicht auf die Dinge hatte. Diese Einschätzung wird noch dadurch verstärkt, dass I._____ offensichtlich selbst durch die Machenschaften seines Freundes tangiert wurde, war dieser doch unter dem Besitzer "I._____" mit einen Fehlbetrag von Fr. 18'272.75 für ei- nen E 320 unter dem Datum vom 23. Februar 2006 auf der Zusammenstellung der Autoverkäufe durch F._____ aufgelistet. Gemäss dieser Liste hatte F._____ nach eigenen Angaben den Betrag selbst einkassiert, statt ihn seinem Arbeitge- ber abzuliefern (Urk. 74 act. 3/12; auch Urk. 74 ND 3/2 S. 1 f.). K._____ sagte alsdann bezüglich dieses Fehlbetrages als Auskunftsperson aus, mit I._____ sei eine Zahlungsvereinbarung gemacht worden. I._____ habe zudem behauptet, das Auto sei ihm gestohlen worden, wobei er (I._____) keine Anzeige erstattet habe. Er werde sich aber bemühen, den Restbetrag zurückzuzahlen (Urk. 74 act. 9 S. 11 f.). 5.6 I._____ hat gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten gemäss Polizei- rapport vom 18. September 2012 angegeben, er habe den Mercedes über einen F._____ vermittelt bekommen und er habe das Fahrzeug, das in einem Leasing- vertrag gewesen sei, ebenso übernommen wie die Zahlung der Leasingraten (Urk. ND 1/3/1 S. 5). Diese Angaben sind an sich nicht unglaubhaft. Im Strafver- fahren gegen F._____ erschien die Auskunftsperson I._____ allerdings zur Befra- gung als Zeuge nicht und schickte auch kein Arztzeugnis ein, welches die Verhin- derung an der Teilnahme hätte bestätigen können (Urk. 74 act. ND 3/11; vgl. auch Urk. 74 act. 36 S. 2 f.). Weiter liegt das bereits zitierte Email von I._____ an die J._____, F._____, vom 5. Februar 2008 in den Akten, in welchem I._____ ausdrücklich bestätigt, den Mer- cedes R 320 seinerzeit mit einem Kilometerstand von +/- 10'000 km übernommen und seinerseits gut 80'000 km zurückgelegt zu haben (Urk. 74 act. ND 3/9/12 = Urk. ND 1/3/5 Blatt 1).
- 21 - 5.7 Die Auskunftsperson F._____ erklärte als Beschuldigter im gegen ihn selber geführten Strafverfahren wegen Veruntreuung gegenüber der Polizei am
9. Februar 2009 zunächst widersprüchlich, der Mercedes-Benz R 320 CDI sei – soviel er wisse – zwischen der 1. Inverkehrsetzung und dem 10. April 2007 (d.h. dem Verkauf an … Financial Services Schweiz AG) von keiner Person gelenkt worden, obwohl er zuvor als Fahrer dieses Autos klar I._____ bezeichnet hatte (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 1 f.). Darauf angesprochen, das Fahrzeug sei vom
28. September 2006 bis 3. April 2007 von I._____ benützt worden, wollte er hier- von indessen nichts wissen (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 2). Solch schwankendes Aus- sageverhalten wirkt alles andere als zuverlässig. Abklärungen rund um I._____ wollte F._____ offensichtlich ausweichen (siehe auch nachfolgende Erwägungen), was umgekehrt auch aus I._____s Auftreten hervorgeht. Überdies gab er auf Vorhalt des Fahrzeughalters L._____ AG, Dübendorf, an, dass das Fahrzeug auf diesen Namen wegen des Flottenrabatts eingelöst worden sei. In seinem eigenen Strafverfahren hatte er anschaulich und plausibel darge- legt, dass er das öfters so handhabte, obwohl das Fahrzeug für einen andern Kunden vorgesehen gewesen war (Urk. 74 act. 10/5 S. 2 und act. 14 S. 21 f.). Auch angesichts der Tatsache, dass es sich bei dieser Firma um eine Kundin von F._____ bei der J._____ AG handelte, die ihre Fahrzeuge dort in den Service zu geben pflegte, sowie der vielschichtigen engen Beziehung von F._____ zu einer Mitarbeiterin der L._____ AG (vgl. Urk. 74 act. 7 S. 7 und S. 21-23; Urk. 74 act. 25/7), erweist sich diese Begründung als nachvollziehbar, zumal die Firma gerade mal während 4 Tagen als Halter eingetragen war. Ausserdem hält der Leasingver- trag zwischen der G._____ GmbH und der H._____ Leasing einen massgeblichen Kilometerstand von 100 fest (Urk. ND 1/2/1-2), was ein weiteres Indiz dafür dar- stellt, dass es sich beim fraglichen Mercedes um einen Neuwagen handelte, der wohl anschliessend an I._____ übergeben worden war. Die G._____ GmbH habe anschliessend das Auto gekauft und auch bezahlt, so F._____ weiter. Die J._____ AG habe dann das Auto wieder zurückgekauft, und zwar mit einem Gewinn von Fr. 9'000.–. Anschliessend hätten sie es an die M._____ AG verkauft (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 2). Die Anschlussfrage, dann habe
- 22 - er ja das Auto von I._____ übernommen, verneinte F._____ allerdings und wich bezüglich der Nutzung des Mercedes-Benz durch I._____ wiederum aus (Urk. 74 act. ND 3/4 S. 3). Einen Monat später, am 17. März 2009, räumte er dann aber ein, gewusst zu haben, dass das Auto von I._____ benützt wurde. Er habe jedoch bei Vertragsunterzeichnung (Leasingvertrag der … Financial Services Schweiz AG mit der M._____ AG; vgl. Urk. ND 1/3/5 Blätter 3-6) nicht gewusst, dass I._____ mit dem Auto 80'000 km fahren würde (Urk. 74 act. 11/5 S. 4 = Urk. 74 act. ND 3/5 S. 4). Gegenüber der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sagte F._____ am
23. April 2009 im gegen ihn geführten Strafverfahren schliesslich aus, er nehme an, I._____ sei vor dem Leasingvertrag mit der M._____ AG Besitzer des Merce- des-Benz R 320 CDI gewesen und habe das Fahrzeug gefahren und ihm im Zu- sammenhang mit dem Leasingvertrag mit der M._____ AG den Kilometerstand von 5'000 angegeben (Urk. 74 act. 14 S. 3 f. und S. 7 f.). Die J._____ AG habe ursprünglich das Fahrzeug vom Importeur gekauft und zwecks Erhältlichmachung des Flottenrabatts auf die L._____ AG eingelöst. Dann habe man das Fahrzeug der G._____ GmbH verkauft, welche es dann nicht mehr gewollt habe, und dann sei die M._____ gekommen, der man das Auto habe verleasen können (Urk. 74 act. 14 S. 9). Als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren gegen den hiesigen Beschuldig- ten gab F._____ bezüglich des fraglichen Mercedes-Benz R 320 CDI auf die meisten Fragen an, er wisse nichts (mehr) darüber (Urk. ND 1/3/3 S. 1 ff.). Er brachte zur Befragung jedoch die – schon mehrfach zitierten – Unterlagen bezüg- lich dieses Fahrzeuges mit und reichte diese ein (Urk. ND 1/3/3 S. 3; Urk. ND 1/3/5 Blätter 1-10). Zur Rechnung der G._____ GmbH an die J._____ AG vom
13. April 2007 über einen Verkaufspreis von Fr. 98'286.65 (Urk. ND 1/3/5 Blatt 7) für das besagte Fahrzeug führte er aus, der Betrag sei von der J._____ AG an die G._____ GmbH überwiesen und die Zahlung am 10. Mai 2007 verbucht worden. Auf die Frage, wie das Fahrzeug damals zur J._____ AG gekommen sei, erklärte er einerseits, dies nicht mehr sagen zu können, doch mit Vorbehalt denke er, dass es danach noch immer bei I._____ gewesen und auch von diesem benützt
- 23 - worden sei (Urk. ND 1/3/3 S. 3). Er verneinte, Kenntnis darüber gehabt zu haben, dass das Fahrzeug von der G._____ GmbH geleast worden sei, fügte aber auf den Vorhalt, das Fahrzeug sei gemäss dem Beschuldigten für ihn (F._____) ge- least worden, an, er sei nie im Besitz des R 320 gewesen und er "denke" heute, wenn I._____ den Wagen schon so früh gehabt habe, dass dieser dann auch für die Leasingraten aufgekommen sei. Er gehe nicht davon aus, dass man ihm ein Fahrzeug gratis geben würde. Die Frage, ob er selber jemals eine Rechnung der Firma G._____ GmbH für eine oder mehrere Leasingraten erhalten habe, beant- wortete er mit "Das weiss ich nicht" (Urk. ND 1/3/3 S. 4), womit er es auch nicht bestritt. Auf die gegen ihn selbst durchgeführte Strafuntersuchung angesprochen räumte F._____ sodann ein, sechs Monate bis Mai 2009 in Haft gewesen zu sein. Dem Beschuldigten gegenüber habe er sicher nicht erzählt, dass er wegen Auto- geschichten habe vor Gericht gehen müssen (Urk. ND 1/3/3 S. 4). Am Schluss der Befragung gab F._____ zu Protokoll, er wisse es nicht, aber es sei vielleicht so, dass der Beschuldigte ihm einmal ein Couvert für Herrn I._____ mitgegeben habe, aber er sei sich einfach nicht mehr sicher (Urk. ND 1/3/3 S. 5). Damit deutet er an, als Bindeglied zwischen dem Beschuldigten und I._____ agiert zu haben. 5.8 Gegenüber der Polizei sagte der Beschuldigte zum Ablauf betreffend Kauf und Leasing des Mercedes-Benz R 320 CDI von allem Anfang an aus, das Auto sei von einem F._____ von der J._____ AG gekommen, der ihn gebeten habe, für dieses Auto ein Leasing zu machen, wobei er ihm versichert habe, dass er das Fahrzeug aus dem Leasing herauskaufen wolle. Er sei das Auto wieder holen ge- kommen mit der Begründung, er habe dafür einen Kunden. Die Abmachung sei gewesen, dass F._____ das Auto aus dem Leasing herauskaufen würde, wenn er einen Kunden habe. Für ihn (Beschuldigten) sei die Sache damit erledigt gewe- sen, weil auch die Raten für das Fahrzeug immer von F._____ bezahlt worden seien (Urk. ND 1/3/2 S. 1 f.). Man habe eine geschäftliche Beziehung gehabt und
– auf entsprechende Vorhalte – I._____ müsse der fragliche Kunde gewesen und der Leasingvertrag durch F._____ aufgelöst worden sein, wie von diesem mehr- mals versichert (Urk. ND 1/3/2 S. 2). Er habe lediglich aus reinem Gefallen seinen Namen für das Leasing gegeben; selber gebraucht habe er das Fahrzeug nicht. Wie es bei einem Leasingvertrag so sei, sei das Fahrzeug mit seinem Kontroll-
- 24 - schild eingelöst gewesen. Aber das Fahrzeug sei nie bei ihm gestanden, gehabt habe es immer F._____. Auch sämtliche Einzahlungsscheine für das Leasing ha- be F._____ gehabt. Er habe keine Kenntnis gehabt und höre zum ersten Mal von schleppenden Zahlungen (Urk. ND 1/3/2 S. 2 f.). Sämtliche Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag sei gemäss klarem Auftrag an seine Mit- arbeiter an F._____ weitergeleitet worden. Ob die Korrespondenz geöffnet wor- den sei, wisse er nicht. Jedenfalls sei alles, was mit diesem Leasing zusammen- gehangen habe, an F._____ weitergeleitet worden. In dem Moment, als dieser ihm mitgeteilt habe, dass er einen Kunden habe, habe er gewusst, dass das Fahrzeug verkauft worden sei. So habe er es damals von F._____ vernommen, und er betonte erneut, dass das Auto nie bei ihm gestanden sei (ND 1/3/2 S. 3 f.). Auf die Frage, ob er sich nie gewundert habe, dass mehrfach Post der H._____ bzw. B._____ AG in seine Firma gekommen sei, erwiderte er, an diese Post ver- möge er sich definitiv nicht zu erinnern. Und wenn das so sei, dann habe er es si- cher an F._____ weitergeleitet mit dem Auftrag, dies sofort zu erledigen. Ganz klar habe er keine Kenntnis gehabt, dass nach dem Verkauf des Fahrzeuges an einen Kunden weiterhin die Leasingraten bezahlt und auch entsprechende Mah- nungen eingegangen und bezahlt worden seien (ND 1/3/2 S. 3 und 5). Wenn es so sei, dann sei die Korrespondenz von seinen Mitarbeitern an F._____ weiterge- leitet worden. Er selber habe diese Korrespondenz nie gesehen. Ein Brief der B._____ vom 23. September 2010 an die G._____ GmbH betreffend Fahrzeug- rückgabe (Urk. ND 1/2/10) entziehe sich seiner Kenntnis (ND 1/3/2 S. 4 f.). Gegen Ende der Befragung führte der Beschuldigte indessen aus, das Fahrzeug sei si- cher bei ihnen gestanden, als die Finanzierung damals gemacht worden sei; Lie- ferant sei aber sicher die J._____ AG gewesen. Damals habe er keine Mercedes importiert, solche seien alle von F._____ gekommen (Urk. ND 1/3/2 S. 5). Er ver- neinte, dieses Fahrzeug jemals persönlich oder durch die G._____ GmbH weiter verkauft zu haben. Das alles habe F._____ in der Hand gehabt (Urk. ND 1/3/2 S. 4). Sie (der Beschuldigte und F._____) hätten verschiedene schwebende Ge- schäfte gehabt und der Mercedes sei sicher mit einem anderen Geschäft ver- rechnet worden (Urk. ND 1/3/2 S. 5).
- 25 - In den weiteren Befragungen bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz ver- wies der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen, wollte sich nicht weiter äussern oder gab – z.B. auch auf Vorhalt von durch ihn unter- zeichneten oder an die G._____ GmbH gesandten Dokumente wie Leasingver- trag, Restwertofferte oder Mahnungen für ausstehende Leasingraten – an, sich nicht (mehr) zu erinnern (Urk. 7; Urk. 8; Prot. I S. 15 ff.). Auf die Frage ob es zu- treffe, dass das Fahrzeug weder zum Rückkaufswert gekauft noch zurückgege- ben worden sei, bemerkte der Beschuldigte, er bezweifle das, könne es nicht glauben. Denn jedes [geleaste] Fahrzeug habe einen Code 178 im Fahrzeugaus- weis [offensichtlich gemeint den Vermerk: "Halterwechsel verboten"; vgl. Urk. ND 1/2/1/2 Allgemeine Leasingbedingungen Ziff. 1.2.; Urk. ND 1/2/5/5; ferner Urk. ND 1/3/5 Blatt 10 betreffend den Leasingvertrag … Schweiz AG - M._____ AG], der erst gelöscht werde, wenn das Geld bezahlt worden sei (HD Urk. 7 S. 2). Entge- gen der Ersteinvernahme (vgl. Urk. ND 1/3/2 S. 1 Frage 4) erklärte er schliesslich vor Vorinstanz, es habe betreffend dieses Mercedes zwischen ihm und F._____ keine Abmachung gegeben (Prot. I S. 17). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vermochte sich der sich sichtlich in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindende Beschuldigte nicht mehr an die relevanten Geschehnisse zu erinnern. Er verwies lediglich pauschal darauf, F._____ habe alles gemacht (Prot. II S. 13). 5.9 Durchaus plausibel ist die Aussage des Beschuldigten, wonach das Fahr- zeug gar nie, bzw. nur anfänglich im Zusammenhang mit der Finanzierung, bei ihm gewesen sei. Dies ergibt sich aus der Halterhistorie, dem Umstand, dass F._____ im Gegensatz zum Beschuldigten in einer Mercedes Garage arbeitete und daher einfacher einen Kunden für das Fahrzeug finden konnte als dieser, so- wie dem engen freundschaftlichen Kontakt zwischen F._____ und I._____. Die Aussage wird auch dadurch gestützt, dass der Beschuldigte den von F._____ ge- fundenen Kunden offenbar nicht kannte, sondern – wovon auszugehen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 5.10.1) – die Einzahlungsscheine an F._____ zuhanden des Kunden übergab, wobei das Fahrzeug von Anfang an durch I._____ gefahren wurde.
- 26 - 5.10 Für den zu beurteilenden Tatvorwurf irrelevant und daher offen gelassen werden kann, ob das Fahrzeug von F._____ verkauft und der Leasingvertrag – wie vom Beschuldigten wiederholt versichert – durch diesen aufgelöst wurde, womit die Sache für ihn (Beschuldigten) erledigt gewesen sei. 5.10.1 Gemäss Unterlagen der B._____ AG, der Nachfolgerin der Leasinggebe- rin H._____ Leasing gegenüber der G._____ GmbH, waren die vereinbarten Lea- singraten zum Leasingvertrag Nr…. von Fr. 2'615.05 inkl. MWST betreffend den fraglichen Mercedes-Benz R 320 CDI bis zum 16. September 2009 (Zahlungsein- gang) weiter durch die G._____ GmbH bezahlt worden (Urk. ND 1/1 S. 6 und Urk. ND 1/2/8/1-3). Das spricht dafür, dass zu diesem Zweck die auf den Namen der G._____ GmbH ausgestellten Einzahlungsscheine verwendet wurden. Die Zah- lungen erfolgten mehr oder weniger regelmässig. Bei Zahlungsverzögerungen umfassten die Beträge teilweise mehrere Leasingraten einschliesslich (mehrerer) Mahngebühren. Fraglich ist, von wem die Raten tatsächlich bezahlt wurden. Da F._____ am 12. November 2008 festgenommen worden war und bis am
19. Mai 2009 in Untersuchungshaft blieb (Urk. 74 act. 30/9 und 30/20), ergibt sich, dass er jedenfalls als Auslöser für die Zahlung der vier Raten in dieser Zeitspanne nicht in Frage kommt, zumal gleichzeitig auch seine Bankkonten gesperrt waren (Urk. ND 1/3/1 S. 6 [Polizeirapport Stadtpolizei Zürich vom 18. September 2012]). Auch darüber hinaus fehlt es an entsprechenden Hinweisen und bestand kein An- lass für eine Begleichung durch ihn, da er das Fahrzeug selber nicht benützte. Aufgrund der oben zitierten Aussagen drängt sich der Schluss auf, dass die Ra- tenzahlungen durch I._____ – aber nicht lückenlos (vgl. nachfolgende Ziff. 5.10.2)
– vorgenommen wurden, welcher die Einzahlungsscheine von F._____ erhalten haben muss. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten betreffend Überga- be sämtlicher Einzahlungsscheine an F._____ erscheint dadurch glaubhaft. Aus- serdem bestätigte F._____ schliesslich die Darstellung des Beschuldigten zwar etwas zögerlich, aber letztlich spontan und von sich aus und in eigenen Worten (Übergabe eines Couverts; Urk. ND 1/3/3 S. 5), was ein Realitätskriterium dar- stellt. Letzteres gilt auch für den Hinweis von F._____, er nehme nicht an, dass man ihm (gemeint: I._____) ein Fahrzeug gratis geben würde. Ferner deckt sich
- 27 - das mit den Angaben von F._____ und den Feststellungen von N._____, dass das Fahrzeug von I._____ gelenkt worden war und mit Hilfe der R._____ Inkasso GmbH bei diesem – mit Kilometerstand ca. 88'000 – auch sichergestellt werden konnte (Urk. 74 act. 3/9/7 - 3/9/9). 5.10.2 Die Nachfrage seitens der Polizei bei der B._____ AG zur Kontoverbin- dung, über welche die Leasingraten bezahlt wurden, ergab für die drei Zahlungs- eingänge mit Valutadatum 19. Juni 2009 (Fr. 7'845.15), 15. September 2009 (Fr. 7'895.15) und 4. Dezember 2008 (Fr. 2'615.05) als Auftraggeber die G._____ GmbH und als Auslöser die ZKB …, und zwar aufgrund der Rückverfolgung der ESR-Referenznummern (Urk. ND 1/3/6). Die Belastungen mit Valutadatum 19. Juni 2009 (Fr. 7'845.15) und 15. September 2009 (Fr. 7'895.15) erscheinen entsprechend in den bei der ZKB … beigezoge- nen Kontoauszügen für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 über das Firmenkonto … (IBAN …) lautend auf die G._____ GmbH. Die Beschreibun- gen der zwei Geschäftsvorgänge lauten folgerichtig und zutreffend "H._____ für B._____ AG 8810 Horgen 8070 Zürich" bzw. "B._____ AG … [Adresse]" (Urk. 39; vgl. Urk. ND 1/2/8/1-3). Die Ratenzahlung vom 4. Dezember 2008 in der Höhe des vereinbarten Leasing- zinses fällt in die Zeit, als F._____ inhaftiert war, und bei den Überweisungen vom
19. Juni 2009 (Fr. 7'845.15) und 15. September 2009 (Fr. 7'895.15) handelt es sich um die zwei letzten Zinszahlungen überhaupt, welche nach der Haftentlas- sung von F._____ noch beglichen wurden. Damit ist erstellt, dass zumindest die- se letzten zwei je zu einem grösseren Paket zusammengefassten Ratenzahlun- gen samt Mahngebühren nachweislich durch die G._____ GmbH an die Leasing- firma überwiesen wurden. Diese Zahlungen erfolgten über die Zürcher Kantonal- bank, welche das einzige Finanzinstitut war, zu dem die konkursite Gesellschaft Geschäftsbeziehungen – das besagte Konto – unterhielt (vgl. die beigezogenen Akten, Thek I, Inventar im Konkurs Nr. … vom 25. April 2012 S. 4). Gleichzeitig resultiert daraus, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und stets einzige Person mit Einzelzeichnungsberechtigung für die G._____ GmbH nicht
- 28 - die Wahrheit gesprochen haben kann, als er dezidiert behauptete, F._____ habe die Leasingraten immer bezahlt, er selber habe keine Kenntnis gehabt von schleppenden Zahlungen und höre zum ersten Mal davon, der Leasingvertrag müsse durch F._____ (wie durch diesen mehrmals versichert) nach dem Autover- kauf an I._____ (wie er es von F._____ vernommen habe) – I._____ wurde am
28. September 2006 als Halter des Fahrzeuges eingetragen – aufgelöst worden sein (Urk. ND 1/3/2 S. 1 ff.). Die geltend gemachte Unkenntnis ist umso unglaubhafter, als diese letzten bei- den Zahlungen grössere Beträge einschliesslich Mahngebühren beinhalteten und nicht bloss den einst vereinbarten monatlichen Leasingzins von Fr. 2'615.05 (vgl. Urk. ND 1/2/1). Selbst wenn man dem Beschuldigten noch abnehmen würde, dass seine Mitarbeiter gemäss seinem klaren Auftrag jeweils sämtliche Korres- pondenz im Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag (unbesehen) an F._____ weitergeleitet haben, so kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Mit- arbeiter als blosse Befehlsempfänger des Beschuldigten von sich aus, ohne ihren Chef zu konsultieren, vom üblichen Zins abweichende Zahlungen in derartiger Höhe und just im fraglichen Umfang tätigten. Die Leasing-Korrespondenz muss nur schon angesichts dieser Überweisungen geöffnet und auch dem Beschuldig- ten unterbreitet worden sein, entgegen der offensichtlich vorgeschobenen Ah- nungslosigkeit des Beschuldigten (Urk. ND 1/3/2 S. 3). Dies auch deshalb, weil das Nachsenden der Einzahlungsscheine an F._____ (und damit auch dessen mutmassliche Weitergabe an I._____) infolge von F._____s Inhaftierung (ab 12. November 2008) nicht mehr wie bis dahin funktioniert haben dürfte, weshalb der Beschuldigte bzw. seine Firma diesbezüglich agieren musste. Dass sich dies oh- ne Kenntnis des Beschuldigten als Geschäftsleiter und Firmeninhaber abgespielt haben könnte, erscheint als lebensfremd. Aus den gleichen Überlegungen erscheint unglaubhaft, dass der Beschuldigte die von der B._____ zugesandte Restwert-Offerte vom 3. Mai 2010 und namentlich die per Einschreiben vom 23. September 2010 geschickte Aufforderung zur Fahr- zeugrückgabe (Urk. ND 1/2/9 und Urk. ND 1/2/10) nie gesehen haben will bzw. dies alles zur Erledigung seinen Mitarbeitern überliess.
- 29 - Übersteigerte Antworten, wie sie der Beschuldigte in der Ersteinvernahme wie- derholt vorbrachte, z.B. er möge sich definitiv nicht zu erinnern bzw. ganz klar ha- be er keine Kenntnis (auf Vorhalt weiterer Postsendungen der Leasinggeberin bzw. fortdauernder Zahlung von Leasingraten nach dem angeblichen Fahrzeug- verkauf), erweisen sich zudem als Lügensignale und sind auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. 5.10.3 Offenbar liess der Beschuldigte F._____ frei über das offiziell von ihm ge- leaste Fahrzeug verfügen, sei es aus reinem Gefallen oder wegen verschiedener schwebender und verrechenbarer Geschäfte mit F._____, was dahin gestellt blei- ben kann. Aufgrund der beigezogenen Akten ist dagegen auch denkbar, dass der Beschuldigte quasi "nur" als Vermittler des Leasingvertrages fungierte, da das Leasing effektiv zwischen I._____ und der Leasinggeberin, der H._____, resp. der B._____ AG, "vollzogen" wurde. Darauf deutet das – hinsichtlich des zeitlich en- gen Bezugs frappante – Indiz, wonach am 29. Mai 2006 der Betrag von Fr. 112'384.95 zulasten der G._____ GmbH dem Konto "Auto" der Ehefrau von F._____ gutgeschrieben wurde (Urk. 74 act. 25/17, Blatt 7). Diese Summe ist identisch mit dem Restbetrag des Kaufpreises von Fr. 117'000.–, der der G._____ GmbH vertragsgemäss von der Leasinggeberin kurz davor ausbezahlt worden war (Kaufpreis abzüglich der bei Fahrzeugübergabe von der G._____ GmbH als Lieferantin und an die G._____ GmbH als Leasingnehmerin fälligen Fr. 4'615.05 für Kaution und erste Leasingrate; vgl. Urk. ND 1/2/1; Urk. ND 1/2/4; ND 1/1 S. 7). 5.11 Dass das Fahrzeug nicht verkauft worden war und der Leasingvertrag noch lief, musste dem Beschuldigten noch aus weiteren Gründen klar sein. Entsprechend dem schriftlichen Leasingvertrag war als Halter des Mercedes ab dem 22. Mai 2006 die G._____ GmbH eingetragen, und wie bei Leasings üblich enthielt der Fahrzeugausweis den Code 178 "Halterwechsel verboten", was wie gesehen auch dem Beschuldigten bekannt war (Urk. ND 1/2/5/5; Urk. 7 S. 2). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass für den Halterwechsel von der G._____ GmbH an I._____ der Fahrzeugausweis beigebracht werden musste (Urk. 59 S. 14). Aufgrund übereinstimmender und glaubhafter Aussagen befand sich die- ser bei F._____, der den Wagen an I._____ übergab. Dennoch musste auch da-
- 30 - mals schon für die Löschung des Codes 178 das entsprechende amtliche Formu- lar von der Leasinggeberin unterzeichnet werden. Dies war jedoch denkbar ein- fach, wie sich aus den Akten ergibt, wurde doch der G._____ GmbH aufgrund ih- rer damaligen Anfrage am 1. September 2006 eine Leasing-Auskaufofferte zuge- stellt, welcher ein bereits ausgefülltes und unterzeichnetes Löschungsformular 178 beigelegt worden war (Urk. ND 1/2/6). Augenfällig ist aber weiter, dass ein solches ausgefülltes und unterzeichnetes Löschungsformular 178 als Beilage zu einer angefragten Auskaufofferte von der Leasinggeberin auch an die T._____ AG, Zug, verschickt worden war (Urk. ND 1/2/7) und sich somit bei einer Drittper- son befand, die ausserhalb des Leasingvertrages stand. Aufgrund der hand- schriftlichen Notizen je auf dem internen Blatt zur Auflösungskalkulation des vor- liegend relevanten Leasinggeschäfts … durch die H._____ Leasing ist davon auszugehen, dass die Leasinggeberin mit dem dort namentlich erwähnten Be- schuldigten Kontakt hatte und die Offerten gar vorab per Fax an die Nummer … sandte (Urk. ND 1/2/6 Blatt 3 und ND 1/2/7 Blatt 3), welche der G._____ GmbH gehörte (Urk. ND 1/2/4 [Adresszeile Briefpapier der G._____]; ND 1/2/5/5 Faxzei- le). Diese Auskaufofferten wurden jedoch nicht angenommen und der jeweils of- fene Betrag für die Übernahme des Eigentums am Leasingfahrzeug der H._____ Leasing nicht bezahlt, weshalb der fragliche Mercedes-Benz R 320 CDI in deren Eigentum verblieb. Damit ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte aktiv dabei mitwirkte, den Mercedes-Benz R 320 CDI einem Kunden von F._____ zur Verfügung zu stellen, unter Weiterleitung des von der Leasinggeberin erhaltenen Kaufpreises an die Ehefrau von F._____ und unter Übergabe der Einzahlungsscheine für das Lea- sing an Letzteren. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe geglaubt, F._____ habe für das Fahrzeug einen Käufer gefunden, sind jedoch nicht glaubhaft, zumal er im Gegenteil einerseits anhand seiner Kontoauszüge der B._____ betreffend Fahrzeugfinanzierung von den (vorwiegend durch I._____) bezahlten Leasingra- ten wusste und zudem selber bzw. über seine Firma G._____ GmbH auch grös- sere Ratenzahlungen vornahm bzw. erbringen liess. Damit hatte er Kenntnis da- von, dass das Auto noch geleast war. Aufgrund der bis 16. September 2009 be- zahlten Leasingraten war sich der Beschuldigte im Klaren, dass das Fahrzeug
- 31 - entgegen dem Leasingvertrag (Urk. ND 1/2/1/2 Ziff. 5.5) weder von ihm noch von jemandem aus seiner Firma oder von einer mit ihm im gleichen Haushalt leben- den Person gefahren wurde, sondern von einer Drittperson. Obwohl die Belastun- gen für die Leasingzinsen weiterhin auf dem auf seine Firma lautenden Leasing- konto aufschienen, gab er stattdessen wahrheitswidrig an, der Angabe von F._____ vertraut zu haben, dieser habe das Auto aus dem Leasing ausgekauft. 5.12 Nach all dem Gesagten ist auch nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte bzw. seine Firma die an die G._____ GmbH gerichtete Restwert-Offerte der B._____ für den Auskauf des Mercedes vom 3. Mai 2010 zum Betrag von Fr. 8'522.80, zahlbar bis 31. Mai 2010, sowie das Einschreiben vom 23. Sep- tember 2010 mit der Aufforderung zur Fahrzeugrückgabe bis am 30. September 2010 (Urk. ND 1/2/9 und 10) erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Dass der Betrag innert Frist bezahlt oder das Fahrzeug termingerecht zurückgebracht wur- de, wird vom Beschuldigten zu Recht nicht behauptet. Vielmehr quittierte er die entsprechenden Vorhalte mit fehlender Erinnerung, womit er im Ergebnis nicht bestritt, dass weder Bezahlung noch Rückgabe erfolgten (u.a. Prot. I S. 17 f.). 5.13 Der Vollständigkeit halber ist nochmals zu betonen, dass das Verfahren ge- genüber F._____ betreffend den hier gegenständlichen Mercedes-Benz einge- stellt wurde (vgl. vorne Ziffer III. B. 2.). Damit ist klargestellt, dass der Beschuldig- te mit dem vorliegenden Verfahren nicht für dasselbe Delikt ins Recht gefasst wird (vgl. Urk. 60 S. 5 f.).
6. Als Fazit ist festzuhalten: Der Beschuldigte gab vertragswidrig weder das Fahrzeug Mercedes-Benz R 320 CDI zurück, noch kaufte er es gemäss der Restwert-Offerte der Leasinggeberin aus. Vielmehr verfügte er entgegen des Leasingvertrages, den er Kraft seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, ausgestattet mit Einzelzeichnungsberechtigung, für die G._____ GmbH geschlossen hatte, über das Fahrzeug, indem er es einer Drittperson überliess und sich in der Folge nicht weiter kümmerte. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
- 32 - C. Anklagepunkt ND 3 (Veruntreuung)
1. Dieser Anklagepunkt betrifft den Vorwurf der Veruntreuung, wonach der Be- schuldigte, resp. die G._____ GmbH, vereinbarungsgemäss das Importfahrzeug Toyota Highlander SUV Hybrid, Fahrgestell-Nr. …, Stamm-Nr. …, für den Ge- schädigten U._____ in Kommission nahm und zum Betrag von Fr. 66'000.– hätte verkaufen sollen, dieses jedoch am 9. Juni 2011 zum Preis von Fr. 43'800.– ver- kaufte, ohne dem Geschädigten den vereinbarten Anteil am Verkaufserlös weiter- zugeben. Der genaue Wortlaut der Anklage ergibt sich aus der Anklageschrift vom 28. Oktober 2014, die bezüglich der Übernahme resp. des Erhalts des Fahr- zeugs eine Eventualdarstellung des Sachverhalts enthält (Urk. 23 S. 4 f.).
2. Die vorhandenen Beweismittel sind von der Vorinstanz korrekt aufgelistet, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 29 f. Ziff. 6.1.1.).
3. Im Berufungsverfahren unstrittig und durch die Akten mehrfach belegt ist (vgl. Urk. ND 3/4 und 3/5), dass sich der Beschuldigte und der Geschädigte U._____ von der Firma V._____, Kanada, seit 2005 geschäftlich kannten und durchaus erfolgreich zusammenarbeiteten. Konkret exportierte der Geschädigte Fahrzeuge aus Kanada in die Schweiz und stellte sie unter anderem dem Be- schuldigten bzw. dessen Firma G._____ GmbH zum Verkauf zur Verfügung. Der Geschädigte spricht von mehr als einem Dutzend Fahrzeugen (Urk. ND 3/4 S. 3 f.), während der Beschuldigte jedenfalls einräumt, vielleicht ein Dutzend mal Fahrzeuge beim Geschädigten bestellt und in die Schweiz eingeführt zu haben, darunter auch Fahrzeuge, die der Firma G._____ GmbH vom Geschädigten in Kommission zur Verfügung gestellt wurden (Urk. ND 3/3 S. 1 f.). Vorliegend geht es anerkanntermassen um das in der vorstehenden Ziff. 1 genannte Fahrzeug Toyota Highlander SUV Hybrid, welches vom Beschuldigten als Neuwagen (Urk. ND 3/3 S. 2) übernommen wurde und (ursprünglich) für Fr. 66'000.– verkauft wer- den sollte. Ein schriftliches Dokument gibt es dazu nicht. Fakt und unbestritten ist, dass das Fahrzeug erst nach mehr als 3 ½ Jahren (43 Monaten), im Juni 2011, zum Preis von Fr. 43'800.– eine Abnehmerin (W._____) fand (Urk. ND 3/5/2).
- 33 - Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er dem Geschädigten grundsätzlich ver- einbarungsgemäss einen Anteil am Verkaufserlös hätte auszahlen sollen, dies je- doch nicht tat. Er macht geltend bzw. lässt durch seinen Verteidiger vorbringen, der Verkaufspreis habe ziemlich genau der Höhe der Kosten entsprochen, die ihm im Zusammenhang mit dem Fahrzeug entstanden seien (Urk. ND 3/3 S. 3 f.). Er sei dem Geschädigten nach dem Verkauf des Fahrzeuges deswegen nichts mehr schuldig gewesen und habe diesem auch keinen Geldbetrag überwiesen (Urk. 60 S. 8; Urk. 85 S. 3 f.).
4. Der Geschädigte gesteht dem Beschuldigten für die Importkosten (Zoll und Transport, rund Fr. 6'100.– [Urk. ND 3/5/5]) und die Verkaufsbemühungen insge- samt Fr. 14'000.– zu. Zudem liess er durchblicken, dass er mit dem Verkaufspreis von Fr. 44'000.– bzw. Fr. 43'800.– leben konnte, indem er die Situation als nicht so schlimm umschrieb, zumal der Dollarkurs sehr tief gewesen sei (Urk. ND 3/4 S. 5 f.). Hinsichtlich des erzielten Verkaufserlöses ist daher vom Einverständnis des Geschädigten und somit von Fr. 43'800.– auszugehen, zumal auch der Be- schuldigte plausibel schilderte, er habe dem Geschädigten zugesagt, das Fahr- zeug zum bestmöglichen Preis zu verkaufen, wogegen dieser zum Zeitpunkt, als das Auto schon dreijährig gewesen sei, nichts einzuwenden gehabt habe (Urk. ND 3/3 S. 3). 5.1 Zur Behauptung des Beschuldigten, seine Kosten für das Fahrzeug und der Verkaufserlös hätten sich ungefähr die Waage gehalten, führte die Vorinstanz aus (vgl. Urk. 59 S. 32 f.), es wirke nicht sehr glaubhaft, dass jemand ein Fahrzeug zum Verkauf in Kommission gebe und von diesem im Endeffekt infolge anfallen- der Zoll-, Wartungs- und Transportkosten in der Höhe des Verkaufspreises in kei- ner Weise profitiere. Die Aussage des Beschuldigten, seine Auslagen hätten ge- rade dem Verkaufspreis entsprochen, wirkten demnach eher unwahrscheinlich. Dies gerade auch, weil der Beschuldigte lediglich pauschal angebe, es habe kein Mehrbetrag resultiert, den er dem Geschädigten hätte zahlen können. Der Be- schuldigte könne ferner keine Aufstellung über die ihm angefallenen Kosten bei- bringen (Urk. ND 3/3 S. 5). Er führe lediglich aus, es seien ihm Kosten von rund Fr. 8'000.– angefallen (inkl. Kosten für Vorführung), dazu kämen noch Kapitalzin-
- 34 - sen, Standkosten und rund Fr. 3'000.– für die zwei Jahresgarantien (Urk. 7 S. 5 f.). Zu berücksichtigen gelte diesbezüglich, dass das Fahrzeug am 23. Okto- ber 2007 in den Besitz der G._____ GmbH gelangt sei und bei dieser bzw. der AA._____ Zürich AG bis zum Verkauf am 9. Juni 2011 verblieben sei (vgl. zur Übergabe Urk. ND 3/5/5 S. 8 und zum Verkauf Urk. ND 3/5/2). In dieser Zeit seien den jeweiligen Firmen ohne Weiteres Lager- bzw. Standkosten angefallen. Falls das Fahrzeug bereits eingelöst gewesen sei, seien auch Kosten für die Abgas- kontrolle zu übernehmen, wobei Fahrzeuge, welche bei Autohändlern zum Ver- kauf stünden, lediglich mit "Garagennummern" ausgestattet seien, mit welchen kurzzeitig Überprüfungsfahrten unternommen werden könnten. Eingelöst seien diese Fahrzeuge demnach nur selten, weshalb die entsprechenden Abgaswar- tungskosten, Versicherungskosten etc. nicht anfallen würden. Der Beschuldigte habe über diesen Punkt keine konkrete Auskunft gegeben, sondern anlässlich der Hauptverhandlung lediglich ausgeführt, falls das Fahrzeug als Neuwagen verkauft worden sei, sei es nicht eingelöst gewesen (Prot. I S. 28). Gemäss Kaufvertrag vom 9. Juni 2011 hat W._____ den Toyota Highlander SUV Hybrid als Vorführ- wagen gekauft. Als Vorführwagen seien Fahrzeuge anzusehen, die auf den Händ- ler zugelassen seien und als Ausstellungs- oder Probewagen benutzt würden. Diese seien demnach gerade nicht auf den üblichen Verkehr eingelöst, weshalb die oben erwähnen Kosten entfielen. 5.2 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zu teilen. Zusammenfassend und teilweise ergänzend ergibt sich, dass mit Ausnahme der ausgewiesenen Importkosten der AB._____ International AG im Betrag von rund Fr. 6'100.– (Urk. ND 3/5/5) keinerlei Belege zur Art und Höhe der ins Feld geführ- ten Kosten – gemäss Aufzählung des Beschuldigten nebst Verzollung ferner Au- tomobilsteuer, Lagerkosten, Versicherung, besonders aufwendige Homogalisati- on, Umrüstung, Lärmmessung, Abgaswartung, Kapitalkosten etc. (Urk. ND 3/3 S. 3; Urk. 85 S. 4) – vorliegen. Es kann daher nicht ansatzweise festgestellt wer- den, in welchem Bereich und allenfalls Umfang tatsächlich Kosten entstanden sind und ob es sich um notwendige (etwa werterhaltende oder zulassungsbeding- te) Auslagen sowie – darüber hinaus – mit dem Geschädigten abgesprochene In-
- 35 - vestitionen handelte. Das Argument der Verteidigung, im Zeitpunkt der polizeili- chen Befragung [August 2012, Urk. ND 3/3] habe der Fahrzeugverkauf schon über ein Jahr zurückgelegen und die G._____ GmbH sei längstens nach einem Konkursverfahren liquidiert gewesen (Urk. 60 S. 9) verfängt aus mehreren Grün- den nicht. Einerseits hatte der Beschuldigte den Toyota Highlander SUV Hybrid bzw. das betreffende Geschäft – wozu auch die zugehörigen Papiere und Aufstel- lungen über allfällige Auslagen und Investitionen zählen – in sein neues Unter- nehmen, das AA._____ Zürich AG, übernommen (Urk. 51 S. 15). Darüber hinaus musste dem Beschuldigten als langjährigem Automobilhändler mit eigenem Un- ternehmen und der Erfahrung aus mehreren hundert Verkaufsgeschäften klar sein, dass Rechnungstellungen in vier- und fünfstelliger Höhe zu belegen sind. Das gilt erst recht bei Kommissionsfahrzeugen, wo Gewinn und Gewinnanteile von zentraler Bedeutung sind. Es wäre ein Leichtes gewesen, die tatsächlichen Kosten fortwährend aufzulisten bzw. – sofern vorhanden – die fraglichen Doku- mente aufzubewahren. Der Beschuldigte hätte umso mehr Anlass dazu gehabt, als sich – wie er vorbringen lässt (Urk. 60 S. 8) – der Verkauf des Fahrzeuges als schwierig herausstellte, diese "missliebige Eiterbeule" über mehrere Jahre hinweg eine Belastung darstellte und ihm, über die Importkosten hinaus, "sehr hohe Kos- ten" anfielen. Wenn der Beschuldigte ausführt, eine heute nicht mehr vorhandene Aufstellung über die durch dieses Fahrzeug verursachten Kosten habe er dem Geschädigten zwar nicht geschickt, aber diesem mehrfach bei sich im Büro prä- sentiert, ob schriftlich oder mündlich wisse er nicht mehr (Urk. ND 3/3 S. 5), so hilft ihm das nicht weiter, abgesehen davon, dass diese Erklärung als Ausflucht erscheint und in den Akten nirgends eine Stütze findet. Es kann nicht angehen, anstelle gänzlich unbelegter Aufwendungen blosse (theoretische) Schätzungen heranzuziehen, zumal bei behaupteten Aufwendungen in der hier fraglichen Grössenordnung. Es kommt hinzu, dass grundsätzlich entweder Lagerungs- bzw. Standkosten oder tatsächlich angefallene (variable und fixe) Betriebskosten wie Treibstoffkosten, Wartung, Versicherung, Verkehrsabgaben, Amortisation etc. verrechenbar sind, nicht jedoch beides. Wie die Vorinstanz richtig konstatierte, wurde der fragliche Toyota Highlander SUV Hybrid der Käuferin als Vorführwagen verkauft (vgl. Urk.
- 36 - ND 3/5/2), was bedeutet, dass er lediglich auf den Beschuldigten als Händler zu- gelassen war und als Ausstellungs- oder Probewagen diente, ohne auf den übli- chen Verkehr eingelöst gewesen zu sein, was der Beschuldigte auch nicht be- hauptet. Aus diesem Grund konnten auch keine Betriebskosten wie Versicherung, Abgaswartung etc. angefallen sein. Eine Einlösung vor dem Verkauf im Juni 2011 erscheint auch deshalb als ausschliessbar, weil das Fahrzeug im Vertragszeit- punkt einen Stand von lediglich 900 km aufwies und im schriftlichen Kaufvertrag in den Spalten "1. Inv." und "MFK" je der Vermerk "neu" steht (Urk. ND 3/5/2). Die Käuferin übernahm somit ein zwar ca. 3 ½-jähriges Fahrzeug, welches zuvor je- doch nicht in Verkehr gesetzt und daher mit nicht einmal 1'000 gefahrenen Kilo- metern praktisch wie neu war. 5.3 Was die angerufenen Positionen Wertverminderung und Amortisation des kaum gebrauchten und daher insoweit neuwertigen Fahrzeuges betrifft (Urk. 60 S. 9), ist sodann mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese bereits im deutlich tieferen Verkaufspreis (Preisnachlass im Bereich eines Drittels) ihren Niederschlag gefunden haben. 5.4 Wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, die vom Beschuldigten geltend gemachten Kosten für das Fahrzeug inklusive die eigenen Verkaufsbemühungen und die Provision würden den Betrag des Verkaufserlöses von Fr. 43'800.– nicht erreichen, so ist auch dem ohne weiteres zuzustimmen (Urk. 59 S. 33 f.). Die im angefochtenen Urteil geschätzten monatlichen Kosten von Fr. 280.– (43 mal) für Stand und Lagerung erscheinen wohlwollend, auch wenn sie von der Ver- teidigung als völlig unzureichend angesehen werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Fahrzeug zuweilen einen "höchst wertvollen Schaufensterpark- platz" eingenommen haben mag (Urk. 60 S. 10; Urk. 51 S. 15). Objektive An- haltspunkte dafür gibt es nicht. Wie die Verteidigung selber darlegt, rechnet der TCS mit Garagierungskosten von Fr. 125.– (Urk. 60 S. 9). Ein Ansatz von Fr. 494.– pro Monat, wie von Verteidigerseite vorgebracht (Urk. 60 S. 10), ist je- denfalls in keiner Weise nachvollziehbar und muss als Spekulation bezeichnet werden. Selbst unter Addition der erwiesenen rund Fr. 6'100.– für Zollgebühren und Transportkosten (ND 3/5/5 S. 3) verbliebe der Gesamtbetrag mit Fr. 18'140.–
- 37 - noch sehr deutlich entfernt vom Verkaufspreis vom Fr. 43'800.–. Nähme man noch die vom Beschuldigten geltend gemachten Kosten für die zwei Jahresgaran- tien in der Höhe von Fr. 3'000.– sowie Fr. 1'900.– für die Vorführung (Differenz zwischen Fr. 8'000.– [Urk. 7 S. 5] und Fr. 6'100.–) sowie den von der Verteidigung geltend gemachten Betrag von Fr. 4'500.– für die Umrüstung der Navigationsan- lage (Urk. 51 S. 15; Urk. 60 S. 10) hinzu – notabene alles Positionen, die nicht ansatzweise substanziiert und schon gar nicht dokumentiert sind –, würde der Be- trag von Fr. 43'800.– dennoch bei weitem nicht erreicht. Selbst bei Berücksichti- gung der Kosten für die Verkaufsbemühungen des Beschuldigten bzw. die Kom- missionsgebühr (Provision) von einigen Tausend Franken würden die Kosten des Beschuldigten noch klar unter dem erzielten Verkaufspreis liegen. Die sinnge- mässe Behauptung des Beschuldigten, er habe die Forderung des Geschädigten vollumfänglich mit Gegenforderungen verrechnen können, ist demnach mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu würdigen. Gleiches gilt für die in der Beru- fungsverhandlung zum ersten Mal gehörte Argumentation, wonach der Geschä- digte dem Beschuldigten als Ausgleich für seine Bemühungen einen Aufschub der Rückzahlung von vier Jahren gewährt und den geschuldeten Betrag in dieser Zeit als "working capital" zur Verfügung überlassen habe (Urk. 85 S. 4). Nicht nur wur- de dies von keinem Beteiligten je so ausgesagt, sondern beisst sich diese Argu- mentation auch mit der von der Verteidigung gleichzeitig geltend gemachten Ver- rechnungsthese, gemäss welcher es gar keine Forderung des Geschädigten gab, deren Rückzahlung hätte aufgeschoben werden können.
6. Damit ist der noch strittige Hauptsachverhalt bezüglich ND 3 (Veruntreuung), nämlich dass der Beschuldigte dem Geschädigten dessen Anteil am Verkaufser- lös des Kommissionsfahrzeuges Toyota Highlander SUV Hybrid im Ergebnis vor- enthielt, rechtsgenügend erstellt. D. Anklagepunkt ND 4 (Veruntreuung)
1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten in diesem Anklagepunkt vorge- worfen, den ihm resp. seiner G._____ GmbH von der B._____ AG gestützt auf den Kaufvertrag mit Rücknahmeverpflichtung zum Leasingvertrag Nr. … (D2) als
- 38 - Verkäufer und Leasingnehmer des dem Privatkläger 3 gehörenden Aston Martin DBS 6.0 Touchtronic 2 ausbezahlten Kaufpreis von Fr. 377'400.– für die Bedürf- nisse der G._____ GmbH verwendet zu haben. Dies habe er getan, obwohl er gemäss Vereinbarung mit dem Privatkläger 3 diesem als Eigentümer des Aston Martin den Betrag hätte weiterleiten sollen. Die Details dieses Anklagesachverhal- tes sind der Anklageschrift zu entnehmen (Urk. 23 S. 5), worauf verwiesen wer- den kann.
2. Unbestritten ist, dass der Privatkläger 3 den obgenannten Aston Martin in der Slowakei kaufte und bezahlte, woraufhin der Beschuldigte das Fahrzeug im Auftrag des Privatklägers 3 in die Schweiz überführte. Weiter blieb bis zur heuti- gen Berufungsverhandlung unbestritten, dass der Beschuldigte auf Wunsch des Privatklägers 3, welcher zu Bargeld kommen wollte (Aufbau seiner eigenen Arzt- praxis für Neurochirurgie [Urk. ND 4/1 S. 4]), diesem einen Leasingvertrag mit der B._____ AG über dieses Fahrzeug "vermittelte", indem er seitens der G._____ GmbH – als indirekter Stellvertreter des Privatklägers 3 – den Aston Martin an die B._____ AG zu einem Preis von Fr. 377'400.– verkaufte und als Lieferant des Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag Nr. … zwischen der B._____ AG und dem Privatkläger 3 auftrat, sodass die B._____ AG den Kaufbe- trag auf das Konto der G._____ GmbH bezahlte (sale and lease back-Geschäft; Fr. 377'400.– abzüglich der vom Privatkläger 3 direkt dem Beschuldigten als Lie- feranten bezahlten ersten Leasingrate von Fr. 6'406.50, somit Fr. 370'993.50 [Urk. ND 4/9/4-6; Urk. ND 4/9/18; Urk. 39 Auszug per 30.6.2009 S. 2/5 = Urk. 50/2]). Den erhaltenen Kaufpreis von Fr. 377'400.– hätte der Beschuldigte wiederum vereinbarungsgemäss und anerkanntermassen an den Privatkläger 3 weiterleiten sollen (Urk. ND 4/5 S. 2 f. [Beschuldigter]; Urk. ND 4/6 S. 3 ff. [Privatkläger 3]; Urk. ND 4/9/4 [Kaufvertrag mit Rückübernahmeverpflichtung zum Leasingvertrag Nr. 15299177]; Urk. ND 4/9/5 [Leasingvertrag Nr. 15299177]; Urk. ND 4/9/7 [Rechnung G._____ GmbH an B._____ AG]; Urk. ND 4/9/18 [Zahlung B._____ AG]; Urk. ND 4/2/4; Urk. ND 4/8/3-6). Der Beschuldigte bestätigte bereits in der Untersuchung, das Geld nicht wie vereinbart dem Privatkläger 3 weitergeleitet, sondern für eigene Zwecke verwendet zu haben und diesen Betrag noch schuldig zu sein (Urk. ND 4/5 S. 2 ff.).
- 39 - 3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers 3 und des Beschuldigten korrekt und umfassend wiedergegeben sowie einlässlich und nachvollziehbar ge- würdigt (Urk. 59 S. 37-40 Ziff. 8.3). Sie setzte sich mit den Aussagen im Detail auseinander und erwog in Auslegung der Parteierklärungen zwischen dem Privat- kläger 3 und dem Beschuldigten, dass letzterer als von den Parteien gewollter Verkäufer / Lieferant des eigentlich dem Privatkläger 3 bereits gehörenden Aston Martin gegenüber der B._____ AG auftrat und der angeklagte Sachverhalt im üb- rigen erstellt sei (Urk. 59 S. 40). Überdies habe der Beschuldigte zugegeben, das erhaltene Geld für andere Zwecke der G._____ GmbH verwendet zu haben, schliesslich habe er ausdrücklich erklärt, man habe einfach denjenigen bezahlt, der als nächstes dran gewesen sei (Urk. 59 S. 59). 3.2 Die Vorinstanz ging davon aus, es seien die Emails, der Leasingvertrag zwi- schen der B._____AG und dem Privatkläger 3 sowie der Brief der B._____ AG mit Kontoauszug betreffend Überweisung des Kaufpreises, die dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden seien, nur zu dessen Gunsten verwertbar (Urk. 59 S. 36 f.). Dem ist nicht zu folgen, zumal es sich bei den Emails um solche handelt, bei welchen der Beschuldigte selbst Absender oder Empfänger und somit unmittelbar beteiligt gewesen war, womit seine Kenntnis des Inhalts als gegeben zu betrach- ten ist. Zudem ist dem Beschuldigten, der amtlich verteidigt ist, die Kenntnis der sich im vorliegenden Verfahren befindlichen Urkunden entgegenzuhalten, welche bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens waren und in die er Einsicht hatte (Urk. 27, 28, 42/2, 54; Prot. I S. 37 f.), so dass ein allfälliger Mangel des Untersuchungsverfahrens durch das erstinstanzliche Gerichtsverfahren je- denfalls geheilt wurde. Einer vollumfänglichen Verwertung der vom Privatkläger 3 nach seiner Befragung eingereichten Urkunden sowie der diversen danach noch beigezogenen oder an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Un- terlagen steht nichts im Wege.
4. Der Beschuldigte lässt im Wesentlichen einwenden, es sei nicht vereinbart worden, dass der Beschuldigte den von der B._____ AG ausbezahlten Betrag so- fort an den Privatkläger 3 weiterleite. Ausserdem habe für den Beschuldigten nie Veranlassung daran bestanden zu zweifeln, dass er dem Privatkläger 3 das Geld
- 40 - ausbezahlen könne, da seine Umsätze auf dem Bankkonto in einer Grössenord- nung gewesen seien, die eine jederzeitige Verfügbarkeit solcher Summen erlaubt habe (Urk. 60 S. 12; Urk. 85 S. 5 f.).
5. Diese Argumentation des Beschuldigten geht an der Sache vorbei. Die Ge- genüberstellung von Gutschriften und Belastungen auf dem Firmenkonto der G._____ GmbH (Urk. 60 S. 12) betrifft den Zeitraum Januar 2010 bis Juni 2010 und vermag daher nichts über die finanzielle Lage des Beschuldigten im relevan- ten Zeitpunkt des Juni 2009 auszusagen, in welchem Monat der Kauf mit Leasing betreffend den Privatkläger 3 stattfand. Ganz abgesehen davon bildet eine solche Gegenüberstellung auch kein taugliches Mittel, die Liquidität einer Firma zu be- stimmen. Gemäss dem Kontoauszug der Zürcher Kantonalbank betreffend das Firmenkonto der G._____ GmbH des Beschuldigten (Konto-Nr. …) stellen sich die Kontobewegungen in Schweizer Franken zusammengefasst folgendermassen dar (Urk. 39): Monat Anfangssaldo Gutschriften Belastungen Schlusssaldo 2 grösste 2 grösste (total) (total) Gutschriften Belastungen Juni 2009 13'470.61 597'904.35 598'309.05 13'065.91 370'993.50 200'000.00 48'580.00 60'800.00 Juli 2009 13'065.91 278'738.60 290'349.85 1'454.66 71'885.00 100'000.00 60'269.25 82'079.75 August 1'454.66 413'181.75 323'150.30 91'486.11 128'000.00 101'021.90 2009 84'000.00 42'635.65 September 91'486.11 419'268.75 495'794.85 14'960.01 142'900.00 70'990.95 2009 107'000.00 60'000.00
- 41 - Oktober 14'960.01 204'075.25 211'514.75 7'520.51 125'000.00 125'811.95 2009 55'000.00 53'949.25 Diese Übersicht verdeutlicht, dass es dem Beschuldigten keinesfalls "jederzeit" möglich gewesen wäre, dem Privatkläger 3 den Kaufpreis von Fr. 377'400.– zu erstatten, verfügte er doch ausgenommen unmittelbar nach der Bezahlung der Fr. 370'993.50 durch die B._____ AG nicht mehr auch nur annähernd über die ge- forderte Liquidität, was sich einerseits an den Saldoständen, aber auch an den einzelnen Belastungen und Gutschriften, insbesondere an jenen mit den grössten Beträgen, deutlich zeigt. Zur fehlenden Liquidität trugen aber auch die namhaften Auszahlungen ab dem Firmenkonto bei, zum Beispiel jene drei vom 12. Juni 2009 über Fr. 200'000.–, Fr. 60'800.– und Fr. 7'000.– (Urk. 39, Auszug per 30. Juni 2009, S. 3/5) oder jene vom 13. Juli 2009 über Fr. 64'000.– (Urk. 39, Auszug per
31. Juli 2009, S. 2/3) und vom 5., 7. und 17. August 2009 von zusammen Fr. 80'500.– (Urk. 39, Auszug per 31. August 2009, S. 1 und 2). Das belegt, dass der Beschuldigte nicht nur andere Rechnungen (vorab) beglich, sondern darüber hinaus die Liquidität zusätzlich schmälerte. Ein ähnliches Bild der Finanzlage vermitteln im Übrigen die letzten zwei Monate 2009 (Urk. 39). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten, es sei nicht vereinbart worden, dass er dem Privatkläger 3 den Kaufpreis sofort nach Er- halt durch die B._____ AG weiterleiten müsse, ebenso als reine Schutzbehaup- tung zu qualifizieren ist wie die so von der Verteidigung erstmals an der Beru- fungsverhandlung aufgestellte Behauptung, der Beschuldigte bzw. die G._____ GmbH habe den Aston Martin vom Privatkläger 3 zu Eigentum erworben (Urk. 85 S. 6). Die gesamten Umstände machen nämlich deutlich, dass es sich beim be- treffenden Geschäft um ein klassisches Verkaufskommissionsgeschäft einerseits und andererseits um einen Auftrag zur Vermittlung eines Leasinggeschäfts han- delte (vgl. dazu nachfolgende Erw. IV./D.1.1.), bei welchen das Eigentum am Auto beim Privatkläger 3 als Kommittenten verblieb und welche den Beschuldigten – und dies ist vorliegend wesentlich – als Kommissionär und direkten Stellvertreter
- 42 - des Privatklägers 3 beim Verkauf und Rückleasing des Autos zur direkten Weiter- leitung des Verkaufserlöses an den Privatkläger 3 verpflichteten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Beschuldigten, welcher dem Privatkläger 3 im Email vom 6. Mai 2009 hinsichtlich des Leasingangebotes "Offerte B._____" schrieb, dass ihm (dem Privatkläger 3) innert 5 Tagen nach Auslieferung der Kaufpreis von Fr. 370'000.– gemäss seinen Angaben überwiesen werde (Urk. ND 4/2/4 S. 2 = Urk. ND 4/8/2 S. 2) und ihm am 28. Mai 2009 mitteilte, dass die Fi- nanzierung von der B._____ AG rasch und ohne Auflagen bewilligt worden sei (Urk. ND 4/8/3 S. 2). Auf das Email des Privatklägers 3 vom 5. Juli 2009, worin dieser mitteilte, er wäre nicht unglücklich, wenn die grosse Liquidität wieder zu ihm käme und der finanzielle Teil bis Ende Woche erledigt wäre, wobei er zu- gleich seine Bankverbindung deponierte (Urk. ND 4/8/4 S. 1), antwortete der Be- schuldigte am 10. Juli 2009 (nebst diversen weiteren Erklärungen), er habe am Freitag, 26. Juni 2009 den Auftrag zur Überweisung des Guthabens des Privat- klägers 3 an diesen erfasst, die Zahlung sei aber wegen eines anderen Kunden und dessen Rücktritt vom Kaufvertrag noch pendent und die Umstände dieser Si- tuation hätten einen zwischenzeitlichen finanziellen Engpass verursacht. Er versi- cherte dem Privatkläger 3, mit Hochdruck an einer Lösung der Situation zu arbei- ten, garantierte ihm eine raschmöglichste Zahlung zuzüglich angemessenem Zins und entschuldigte sich gleich zweimal aufrichtig für dessen Umstände (Urk. ND 4/8/5 S. 2). Der Wortlaut dieses Email-Verkehrs lässt den eindeutigen Schluss zu, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 3 sich einig waren, dass die Weiterlei- tung des von der B._____ AG bezahlten Kaufpreises für den Aston Martin innert fünf Tagen, zumindest aber sehr rasch, in nützlicher Frist erfolgen sollte und dass sich der Beschuldigte auch nach eigener Auffassung damit in Verzug befand, weshalb er dem Privatkläger 3 auch die Zahlung von Zinsen versprach. Diese Folgerung wird einerseits durch die Aussage des Beschuldigten selbst gestützt, die Angelegenheit habe sich verzögert / verschleppt und er habe dem Privatkläger 3 bei einem persönlichen Besuch an dessen Arbeitsort mitgeteilt, dass die G._____ GmbH zur Zeit kein Geld habe, er aber alles daran setzen werde, ihm dies wenn immer nur möglich auszuzahlen (Urk. ND 4/5 S. 2 f.), und andererseits in allen Aspekten durch die Ausführungen des Privatklägers 3 (Urk. 4/6 S. 4). Da-
- 43 - von, dass sich die Beteiligten quasi über eine "gewisse Wartefrist" geeinigt hätten, wie die Verteidigung moniert (Urk. 60 S. 12), kann in keiner Weise die Rede sein. Der Beschuldigte, der den vom Privatkläger gekauften und bezahlten Aston Mar- tin in die Schweiz einführte, wusste um die Eigentumsverhältnisse und kannte auch den Beweggrund des Privatklägers 3 für das Eingehen eines Leasingvertra- ges über ein von ihm bereits gekauftes und bezahltes Fahrzeug, bot er diesem doch zur Erlangung von liquiden Mitteln das Leasing zum Spezialzinssatz via die B._____ AG an (Urk. ND 4/5 S. 2; Urk. ND 4/2/4 S. 2). Aufgrund der Kontoauszü- ge des Firmenkontos der G._____ GmbH drängt sich zudem der Schluss auf, dass der Beschuldigte trotz des Wissens um diese Verpflichtung gegenüber dem Privatkläger 3 erhebliche Geldbeträge vom Firmenkonto abzog und auch nicht ansatzweise sein schriftliches Versprechen einzulösen versuchte, das Geld so bald wie möglich weiterzuleiten, sondern es zu eigenen Zwecken verwendete (Urk. 39, Auszug per 30. Juni 2009).
6. Zusammen mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 39 S. 37 ff.) verbleiben aufgrund des soeben Dargelegten keinerlei Zweifel, dass der nach dem Teilfreispruch der Vorinstanz verbleibende Sachverhalt dieses Anklagepunktes ebenfalls mittels Beweisen und Indizien vollumfänglich als erstellt zu betrachten und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist. IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung A. Allgemeines
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglicher aller drei noch strittigen Sachverhalte in ND 1, ND 3 und ND 4 der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 59 S. 46, 56 und 60).
2. Eine Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
- 44 - Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nut- zen verwendet. B. ND 1 (Veruntreuung)
1. Objektiver Tatbestand 1.1 Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, stellt der Mercedes-Benz R 320 CDI als bewegliche Sache vorliegend das Tatobjekt dar. 1.2 Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach zi- vilrechtlichen Kriterien (BGE 133 IV 5 E. 3.3). Entscheidend für die Eigentumsver- hältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (BGE 132 IV 5, 8 ff., 118 II 150 E. 6c; Urteile des Bundesgerichts 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1 und 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.4). In Ziff. 1.2. der All- gemeinen Leasingbedingungen (Urk. ND 1/2/1/2) des zwischen der H._____ Lea- sing und dem Beschuldigten abgeschlossenen Leasingvertrages ist klar geregelt, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug lediglich in Besitz nimmt, Eigentümer bleibt während der ganzen Vertragsdauer und auch nach Beendigung des Vertra- ges die H._____ Leasing, welche allein darüber verfügungsberechtigt ist. Mangels Auskaufs des Fahrzeugs aus dem Leasingvertrag ist es damit als fremd im Sinne von Art. 138 StGB zu werten. 1.3 Nach herrschender Lehre ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 138 N 45). Der Beschuldigte hat den in Frage stehenden Personenwagen zum Ge- brauch überlassen erhalten, mithin die Verfügungsmacht darüber erlangt, dies je- doch mit der Verpflichtung, das Fahrzeug nach einer bestimmten Vertragsdauer an die H._____ Leasing zurückzugeben (Urk. ND 1/2/1). Letztere als Leasingge- berin hat entsprechend ihre Verfügungsmacht über das Fahrzeug aufgegeben, denn mit Abgabe des Mercedes Benz R320 CDI war ihr fortan jeglicher Zugriff
- 45 - verwehrt. Ist somit die Leasinggeberin Eigentümerin geblieben, war der Leasing- nehmerin, hier der G._____ GmbH bzw. dem Beschuldigten als deren Organ der Mercedes-Benz R 320 CDI mit der Übergabe als fremde Sache anvertraut. 1.4 Mit der Weitergabe des Fahrzeugs an F._____ in Kenntnis von dessen Ver- kaufsabsichten hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer darüber verfügt und sich das Fahrzeug angeeignet. Dass das Fahrzeug letztlich (wohl) nicht verkauft wur- de ist ohne Belang. Eine Manifestation des Aneignungswillens ist dann zu beja- hen, wenn der Täter wie hier nach aussen erkennbar seinen Willen bekundet, über die Sache zu verfügen wie ein Eigentümer. Entsprechend liegt Aneignung schon im Angebot zum Verkauf (vgl. Urk. ND 1/3/5 Blatt 7; Urk. ND 1/3/3 S. 3) bzw. im Überlassen des Fahrzeugs zwecks Verkaufs (vgl. Urk. ND 1/3/2 S. 1 und 3), und nicht erst im Verkauf selbst (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 104 mit Hinweisen). Die Aneignung offenbarte sich zudem in der Weigerung, das geleaste Auto am vereinbarten Rückgabedatum der B._____, der Rechtsnachfol- gerin der H._____ Leasing, zurückzugeben (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 19 mit Hinweisen). Bei seinem Handeln hat sich der Beschuldigte überdies in mehrfacher Hinsicht vertragswidrig verhalten, da gemäss den Ziff. 1.2., 4.3., 5.5. und 9.3. der Allge- meinen Leasingbedingungen nur der Leasingnehmer Fahrzeughalter ist, im Fahr- zeugausweis der Code 178 "Halterwechsel verboten" vermerkt ist, dem Beschul- digen aus dem Leasingvertrag jede entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte – ausgenommen an mit ihm im gleichen Haushalt lebende Personen oder seine Angestellten – untersagt war und er der Rückgabepflicht nach Ver- tragsbeendigung nicht nachkam (Urk. ND 1/2/1/2 und ND 1/3/5 Blatt 10). 1.5 Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt.
- 46 -
2. Subjektiver Tatbestand 2.1 Subjektiv wird Vorsatz – der sich auf die Fremdheit der Sache sowie die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss – und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangt. 2.2 Der Beschuldigte wusste aufgrund des durch ihn abgeschlossenen Leasing- vertrages, dass er nicht Eigentümer des Mercedes-Benz R320 CDI war und über diesen auch nicht im Sinne eines Eigentümers verfügen durfte. Das Verkaufsge- schäft lag wie oben erwähnt im Einflussbereich des Beschuldigten, weshalb er sich das Fahrzeug auch aneignen wollte. Damit ist direkter Vorsatz gegeben. 2.3 Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist sodann regelmässig – auch hier – mit der Aneignung selbst gegeben (BGE 114 IV 133, 137). Vorliegend ist sie insbesondere darin zu sehen, dass weder der Ertrag eines allfälligen Verkaufs noch sonst erlangte wirtschaftliche Vorteile an den Eigentümer herausgegeben worden sind. Ob der Beschuldigte oder F._____ den Ertrag einer allfälligen Ver- äusserung des Mercedes Benz R320 CDI erhalten hat, blieb unklar und kann auch offen bleiben. Jedenfalls hat der Beschuldigte gemäss seinen eigenen An- gaben von F._____ – mit welchem er offenbar in einer regen geschäftlichen Be- ziehung stand (alle Mercedes seien von F._____ gekommen [Urk. ND 1/3/2 S. 5])
– nicht näher beschriebene bzw. quantifizierbare Vorteile als Gegenleistung für das Fahrzeug erhalten: Man habe damals verschiedene schwebende Geschäfte gehabt, der Mercedes sei sicher mit einem andern Geschäft verrechnet worden (Urk. ND 1/3/2 S. 5) bzw. F._____ habe alles organisiert und ihm dafür (gemeint: für den Mercedes) die Ausstellung der Mercedes Fahrzeuge seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt (Prot. I S. 16 f.) oder mit andern Worten, unentgeltlich di- verse Mercedes-Fahrzeuge als Ausstellungsobjekte überlassen und habe ihm zu- dem temporär einen Autolift ausgeliehen (Prot. II S. 13 und S. 15). Nachdem Ver- rechnungen und Gegenleistungen im Raum standen und offensichtlich vom Be- schuldigten auch angestrebt wurden, ist die Absicht unrechtmässiger Bereiche- rung klarerweise zu bejahen.
- 47 - 2.4 Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
3. Fazit Der Tatbestand der Veruntreuung ist in allen Teilen erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in Be- stätigung des angefochtenen Urteils der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. C. ND 3 (Veruntreuung)
1. Vorbemerkung Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nut- zen verwendet. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
2. Objektiver Tatbestand 2.1 Als Vermögenswert wird jeder konkrete spezifische Vermögensbestandteil verstanden (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 137 N 62). Zu den Vermö- genswerten werden auch Bank- und Postguthaben, einschliesslich allfällige damit verbundene Forderungen, gerechnet (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kom- mentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. Zürich 2013, Art. 138 N 13). Es wird dabei vom Begriff des "wirtschaftlich fremden Vermögens" ausgegangen (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 25). Geschützt ist entsprechend je- weils der obligatorische Anspruch auf eine Geldleistung (BSK StGB II-Niggli/Rie- do, Art. 137 N 66). Vorliegend steht klarerweise ein Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Debatte. Der Beschuldigte und der Geschädigte U._____ haben einen Vertrag über einen Kommissionsverkauf geschlossen. Wie die Verteidigung richtig ausführte (vgl. Urk. 51 S. 14), verkauft bei einem solchen Geschäft jeweils der Kommissionär (hier der Beschuldigte) die vom Kommittenten (hier der Ge-
- 48 - schädigte) gelieferte Ware an einen Käufer und erhält von diesem den Kaufpreis. Der Kommissionär bezahlt nach dem Verkauf den Kaufpreis (abzüglich einer Kommissionsgebühr/Provision) an den Kommittenten. Der Erlös fliesst sodann auf das Konto des Kommissionärs und wird dort – wie es die Verteidigung richtig be- merkte – mit dessen Gelder vermischt. Der Kommittent hat in der Folge einen ob- ligatorischen Anspruch auf den Erlös bzw. den vereinbarten Restbetrag. Dem Ge- schädigten steht demnach ein obligatorischer Anspruch auf den vorliegenden Verkaufspreis in der Höhe von Fr. 43'800.– zu, abzüglich der tatsächlich vorlie- genden Verrechnungsforderung und der Provision des Beschuldigten. 2.2 Anvertraut sind Vermögenswerte im Sinne der Rechtsprechung dann, wenn dem Täter die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte mit der Massgabe übergeben wurde, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinn zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (vgl. BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 138 N 40; BGE 124 IV 9, 10 ff.; BGE 133 IV 21, 28). Nach der Rechtspre- chung genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Verkaufserlös von Fr. 43'800.– für den Toyota Highlander SUV Hybrid ist unbestritten dem Beschuldigten zugekommen. Gemäss dem Kaufvertrag vom
9. Juni 2011 geschah dies anlässlich der Fahrzeugübernahme und damit am glei- chen Tag (Urk. ND 3/5/2). Ebenfalls am 9. Juni 2011 erfolgte über den Einzah- lungsautomaten mit der ZKB Maestro Karte Nr. … eine Einzahlung von Fr. 38'000.– auf das ZKB Firmenkonto der AA._____ Zürich AG (der "Nachfolge- firma" der G._____ GmbH [vgl. Urk. ND 2]), Konto-Nr. … (vgl. die Kontoauszüge in Urk. ND 2/16/6/30), auf welches der Beschuldigte gemäss der aktenkundigen Unterschriftenregelung Zugriff hatte (Urk. ND 2/16). Da mit derselben ZKB Maest- ro Karte sehr regelmässig auch grössere und kleiner Bezüge getätigt wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2011 die fragliche grosse Einzahlung vornahm. Zur Ermittlung, ob eine Werterhaltungspflicht beim Beschuldigten bestand, ist das Grundgeschäft zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten U._____
- 49 - massgeblich. Gemäss Art. 425 Abs. 2 OR kommen für das Kommissionsverhält- nis die Vorschriften über den Auftrag (Art. 394 ff. OR) zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen über die Kommission etwas anderes enthalten. Die Re- gelungen zur Kommission enthalten keine Vorschrift zur Handhabung des Erlöses aus der Kommissionsware. Art. 400 Abs. 1 OR besagt jedoch, dass der Beauf- tragte alles, was ihm infolge der Geschäftsführung aus irgendeinem Grund zuge- kommen ist, dem Auftraggeber zu erstatten hat. Der Beauftragte muss in Bezug auf den ihm zugekommenen Vermögenswert immer ablieferungsbereit und -fähig sein (BSK OR I-Weber, 5. Aufl., Art. 400 N 15; Gehrer/Giger, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Art. 400 N 13). Das gilt auch für den vorlie- genden Fall. Der Erlös floss zwar ins Geschäftsvermögen der AA._____ Zürich AG, gehörte indessen wirtschaftlich zum Vermögen des Geschädigten U._____, worauf dieser einen obligatorischen Anspruch hatte. Sofern aber auch dem Beauftragten Ansprüche zustehen (z.B. Honorar, Verwen- dungs- und Schadensersatz), hat er das Recht, gegenseitige Geldforderungen zu verrechnen. Abzuliefern ist diesfalls der geschuldete Saldo (BSK OR I-Weber, a.a.O., Art. 400 N 18). Gestützt auf den erstellten Sachverhalt betreffend ND 3 ergibt sich, dass der Erlös aus dem Verkauf des Toyota Highlander SUV Hybrid abzüglich der dem Beschuldigten effektiv angefallenen Kosten sowie abzüglich einer Kommissionsgebühr dem Beschuldigten ohne Weiteres anvertraut war. 2.3 Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermö- genswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten je- derzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem oder eines andern Nutzen verwen- det, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27 mit Hinweisen). Durch sein Verhalten muss der Täter mit andern Worten eindeutig seinen Willen bekunden, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23, 25). Der Beschuldigte hat dem Geschä- digten die Auszahlung jeweils mit der Begründung verweigert, der Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs habe gerade seinen Auslagen entsprochen. Gemäss dem erstellten Sachverhalt konnte der Beschuldigte zwar tatsächlich einen gewissen Betrag verrechnen, keinesfalls aber entsprachen seine Auslagen dem gesamten
- 50 - Erlös von Fr. 43'800.–. Der Saldo wäre demnach geschuldet gewesen. Indem sich der Beschuldigte jeweils auf eine Gesamtverrechnung berief, bekundete er klar und eindeutig den Willen, den obligatorischen Anspruch des Geschädigten U._____ zu vereiteln. Dem steht auch nicht das von der Verteidigung vorgebrach- te "Feuerwehrprinzip" (irgendwann kommt jeder einmal an die Reihe [Prot. I S. 39]) entgegen. Bei einem Kommissionsgeschäft muss der Kommissionär bzw. der Beauftragte in Bezug auf den ihm zugekommenen Vermögenswert wie darge- legt immer ablieferungsbereit und -fähig sein. Das "Feuerwehrprinzip" greift gera- de nicht. 2.4 Der objektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt.
3. Subjektiver Tatbestand Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wusste der Beschuldigte zweifellos, dass seine Verrechnungsforderung nicht die Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des Toyotas erreichte. Indem er das immer wieder behauptete, ohne die – über die Zoll- und Transportkosten hinaus – schlagwortartig aufgezählten Positionen plau- sibel zu begründen, geschweige denn auch nur im Ansatz Belege dafür zu prä- sentieren, brachte er klar zum Ausdruck, dass er den Erlös gerade unrechtmässig in seinem Nutzen verwenden wollte. Ein direkter Vorsatz des Beschuldigten ist zu bejahen. Dasselbe gilt für die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, welche durch Bejahung des Willens der unrechtmässigen Verwendung ebenfalls als ge- geben zu erachten ist. In der Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten offenbarte er auch seine Absicht unrechtmässiger Bereicherung.
4. Fazit Das führt zum Schuldspruch wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bezüglich ND 3.
- 51 - D. ND 4 (Veruntreuung)
1. Objektiver Tatbestand Mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 58 f.) ist der objektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch in diesem Anklagepunkt in allen Teilen als erfüllt zu be- trachten. 1.1 Wie schon zu ND 3 ausgeführt (vorne Ziff. IV. C. 1.; BSK StGB II-Niggli/Rie- do, a.a.O., Art. 138 N 25), zählen zu den Vermögenswerten auch Bank- und Postguthaben, einschliesslich allfällige damit verbundene Forderungen. Geschützt ist jeweils der obligatorische Anspruch auf eine Geldleistung. Der Beschuldigte und der Privatkläger 3 haben einerseits einen Verkaufskommissionsvertrag und andererseits einen Auftrag zur Vermittlung eines Leasinggeschäfts (Mäklerver- trag) geschlossen. Auf dieses Geschäft findet das Auftragsrecht Anwendung. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass der Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeugs in das Geschäftsvermögen bzw. Umlaufvermögen des Beschuldigten geflossen ist. Das Geld gehörte entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 85 S. 6) in- dessen wirtschaftlich zum Vermögen eines andern, nämlich des Privatklägers 3; es ist trotz Vermischung "wirtschaftlich fremd". Der Kommittent, vorliegend der Privatkläger 3, hat einen obligatorischen Anspruch aus Art. 400 Abs. 1 OR auf den Erlös bzw. den vereinbarten Restbetrag (Erlös abzüglich Provision). Es han- delt sich dabei klarerweise um einen Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1.2 Anvertraut sind Vermögenswerte – wie schon erwähnt – dann, wenn dem Täter die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte mit der Massgabe überge- ben wurde, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder für diesen in einem bestimmten Sinn zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren, zu ver- walten oder abzuliefern. Der Beschuldigte hatte das Geld auf das Konto seiner Firma überwiesen erhalten und konnte im Gegensatz zum Privatkläger 3 darüber verfügen, hatte alleinigen Zugriff darauf. Dem Beschuldigten oblag aus Art. 400 Abs. 1 OR aber die Pflicht zur Ablieferung des Erlöses aus dem Verkaufsge-
- 52 - schäft, was er auch anerkannte. Dabei ist erneut zu betonen, dass der Beauftrag- te, hier der Beschuldigte, den ihm zugekommenen Vermögenswert zwar nicht ge- sondert aufbewahren muss, er muss indes immer ablieferungsbereit und -fähig sein (BSK OR I-Weber, 5. Aufl., Art. 400 N 15; Gehrer/Giger, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Art. 400 N 13). Dem Vertreter des Privatklä- gers (vgl. Prot. I S. 49) ist darin beizupflichten, dass man das Geld, welches ei- nem im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zukommt, nicht anrühren darf. Der Verkaufserlös war dem Beschuldigten damit ohne Weiteres anvertraut. 1.3 Unrechtmässige Verwendung im Nutzen des Täters oder eines andern be- steht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekun- det, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23, 25). Sie liegt regelmässig darin, dass der Täter das Empfangene weisungswidrig verwendet (BGE 129 IV 259), es insbesondere zu seinen Gunsten oder im Inte- resse eines Dritten verbraucht, ohne dem Treugeber aus andern Mitteln jederzeit entsprechende Werte zur Verfügung zu halten (BGE 129 IV 260). Der Beschuldig- te hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 19. Mai 2015 nochmals ausgeführt, dass damals so viel Geld hin und her gegangen sei, man habe ein- fach denjenigen bezahlt, der als nächster dran war. Das lässt sich auch aus den Bewegungen des ZKB-Kontos ablesen (Urk. 39). Im Nachhinein wäre sicherlich auch Herr D._____ drangekommen – so der Beschuldigte –, das sei unbestritten (Prot. I S. 30). Gerade in diesem Vorgehen liegt die unrechtmässige Verwendung des Vermögenswerts. Der Beschuldigte ist aufgrund des durch ihn eingegange- nen Auftragsgeschäftes verpflichtet gewesen, den Vermögenswert jederzeit und damit unmittelbar dem Privatkläger 3 zur Verfügung zu halten, zumal er diesen während der Auftragsausführung erlangten Erlös für die Vertragserfüllung nicht mehr benötigte. Mangels anderer vertraglicher Abrede war der Vermögenswert dem Auftraggeber, mithin dem Privatkläger 3, sofort nach dem Erwerb herauszu- geben (Urteil des Bundesgerichts 4C.125/2002 vom 27. Februar 2002 E. 3.1; Bühler, OR-Orell Füssli Kommentar, Art. 400 N 5). Indem der Beschuldigte den Verkaufserlös unberechtigterweise nicht unmittelbar nach Empfang herausgege- ben hat, sondern damit sein Geschäft finanzierte, indem er Rechnungen beglich und auch grosse Barbezüge tätigte – wie die Analyse des Kontoauszugs (Urk. 39)
- 53 - zeigte –, sowie den Privatkläger 3 mit Versprechungen hinhielt und schliesslich nicht mehr zahlungsfähig war, stand der Vermögenswert nicht mehr für den Pri- vatkläger 3 zur Verfügung. So vereitelte der Beschuldigte dessen obligatorischen Anspruch.
2. Subjektiver Tatbestand 2.1 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Berei- cherung vorausgesetzt. 2.2 Auch hier ist im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 59 f.) festzustellen: Indem der Beschuldigte ausdrücklich erklärte, man habe einfach denjenigen be- zahlt, der als nächstes dran war (Prot. I S. 30, 39 ["Feuerwehrprinzip"]), gab er deutlich zum Ausdruck, dass er das dem Privatkläger 3 zustehende Geld wissent- lich und willentlich für andere Verpflichtungen und Bedürfnisse eingesetzt, mithin zu seinem eigenen Nutzen verwendet hat. So ist auch anhand der Tabelle bei der Sachverhaltserstellung nachgewiesen, dass er – entgegen der Verteidigung (Urk. 60 S. 13; Urk. 85 S. 5 f.) – nicht in guten Treuen davon ausgehen konnte, dem Privatkläger 3 jederzeit die Fr. 370'000.– überweisen zu können; ganz im Gegenteil ergibt sich aus dem Kontoauszug über das Firmenkonto (Urk. 39), dass der Beschuldigte ganz bewusst das Geld anders verbrauchte, wohl wissend, dass er es hätte weiterleiten müssen. Der Beschuldigte handelte daher direktvorsätz- lich. In der Tilgung anderer Schulden als derjenigen gegenüber dem Privatkläger 3 of- fenbarte er auch seine Absicht unrechtmässiger Bereicherung.
3. Fazit Da alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt sind und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte auch bezüglich ND 4 der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 54 - E. Zusammenfassung Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat (ND 1, ND 3 und ND 4). V. Strafzumessung und Vollzug
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Der hier massgebliche Strafrahmen sowie die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung korrekt und umfassend wiedergegeben (Urk. 59 S. 62-64). Auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden.
2. Strafhöhe 2.1 Mit der Vorinstanz ist bei der Bemessung der Strafe von der Veruntreuung zu Lasten des Privatklägers 3 (ND 4) als schwerstes Delikt auszugehen und ist die für dieses Delikt festzusetzende Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Verun- treuungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 und des Geschädigten U._____ in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen (Urk. 59 S. 64). Der Vorinstanz ist auch zu folgen, wenn sie bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere der Veruntreuung gemäss ND 4 zunächst den veruntreuten Betrag von Fr. 377'400.– als massiv bezeichnet und daraus eine hohe kriminelle Energie des Beschuldigten ableitet (Urk. 59 S. 64). Bereits die hohe Deliktssumme lässt das objektive Verschulden des Beschuldigten in den mittleren Bereich zu liegen kommen. Auch den weiteren Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis ist zuzu- stimmen: So ist kein besonders raffiniertes Vorgehen des Beschuldigten zu be- obachten. Er hatte solches aber auch nicht nötig, zumal er mit dem Privatkläger 3 schon früher problemlos geschäftete und berechtigterweise von einem gewissen Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten gesprochen werden kann. Dieses Vertrauen machte sich der Beschuldigte zunutze. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt mittelschwer.
- 55 - Subjektiv ist mit der Vorinstanz und gemäss den vorstehenden Erwägungen von einem direktvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Der Beschul- digte schädigte den Privatkläger 3 aus rein egoistischen Motiven und offenbarte dabei gerade angesichts des hohen Deliktsbetrags und seines Wissens darum, dass der Privatkläger 3 auf den Betrag angewiesen war, eine erhebliche Rück- sichtslosigkeit. Leicht verschuldensmindernd kann dem Beschuldigten zugute ge- halten werden, dass er zum Tatzeitpunkt unter einem erheblichen finanziellen Druck gestanden war, da insbesondere der Konkurs der G._____ GmbH bereits absehbar war. Es ist denn auch nicht zu widerlegen, dass der Beschuldigte mit dem veruntreuten Geld vorweg bestehende Verbindlichkeiten dieser seiner GmbH beglich. Nichtsdestotrotz vermag das subjektive Verschulden das objektive nicht merklich zu relativieren. In Abweichung der vorinstanzlichen Qualifikation des Verschuldens als nicht mehr leicht (Urk. 59 S. 65) ist somit hinsichtlich der Tat gemäss ND 4 von einem insgesamt erheblichen Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Entsprechend erweist sich auch die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 10 Monaten angesichts des anwendbaren Strafrahmens von 1 bis 360 Ta- gessätzen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren als deutlich zu tief. Bei einem erheblichen Verschulden des Beschuldigten ist die Einsatzstrafe vielmehr bei rund 18 Monaten festzusetzen. 2.2 Auf die Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tat- schwere der beiden weiteren vom Beschuldigten begangenen Veruntreuungen (ND 1 und ND 3) kann – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich ver- wiesen werden (Urk. 59 S. 65 f.). Es ist zutreffend, dass das Verschulden des Be- schuldigten bei diesen Veruntreuungshandlungen deutlich leichter wiegt als bei derjenigen zu Lasten des Privatklägers 3. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, erscheint dennoch nur knapp als angemessen. 2.3 Die ansonsten korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie zum Nachtatverhalten des Beschuldigten
- 56 - (Urk. 59 S. 66) gilt es dahingehend zu aktualisieren, dass der Beschuldigte mitt- lerweile eine IV-Rente von monatlich Fr. 2'350.– und zudem aus der beruflichen Vorsorge monatlich Fr. 4'000.– erhält. Seine Frau verdient monatlich Fr. 1'600.– bis Fr. 1'800.– dazu. Die Miete der gemeinsamen Wohnung kostet Fr. 2'554.– im Monat, die Krankenkasse des Beschuldigten Fr. 1'300.– pro Quartal und diejenige seiner Frau monatlich Fr. 300.– (Prot. II S. 11). Das gegen den Beschuldigten ge- führte Verfahren der eidgenössischen Oberzolldirektion wegen Vergehens gegen das Automobilsteuergesetz wurde inzwischen mit rechtskräftigem Schuldspruch der erkennenden Kammer beendet, was dem Beschuldigten aufgrund des vorge- lagerten Zeitpunkts der vorliegend zu beurteilenden Taten jedoch nicht als Vor- strafe angelastet werden darf. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung trat die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten sodann augen- scheinlich zu Tage. Der Beschuldigte sprach von einem erneut erlittenen Rückfall (Prot. II S. 10). Insgesamt kommt den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten des Beschuldigten lediglich insoweit Strafzumessungsrelevanz zu, als der schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten unter dem Titel Strafempfindlichkeit eine leichte, aber spürbare Strafreduktion rechtfertigt. 2.4 Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren wäre der Beschuldigte jedenfalls mit einer deutlich höheren Strafe als die von der Vor- instanz festgesetzten 12 Monate Freiheitsstrafe zu bestrafen. Da lediglich der Be- schuldigte in Berufung ging und von keiner Seite Anschlussberufung erhoben wurde, verbietet Art. 391 Abs. 2 StPO die Erhöhung der vorinstanzlich festgesetz- ten Strafe (Verschlechterungsverbot). Es hat mithin bei der Bestrafung des Be- schuldigten mit 12 Monaten sein Bewenden.
3. Strafart Zur Strafzumessung gehört vorliegend nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Bei einer Strafe von 12 Monaten wäre neben ei- ner Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Für die Wahl der
- 57 - Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters. Ein wichtiges Kriterium ist die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld, sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82, 85 E. 4.1; BGE 134 IV 97, 100 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist da- für, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Vorliegend ist vorweg zu berücksichtigen, dass die schuldangemessene Strafe des Beschuldigten über der ausgesprochenen Strafhöhe von 12 Monaten und damit in einem Bereich zu liegen kommen würde, in dem eine Freiheitsstrafe von Vornherein die einzig mögliche Sanktion wäre. Erschwerend hinzu kommen die mehrfache Tatbegehung über Jahre hinweg – womit der Beschuldigte einige kri- minelle Energie offenbarte – und die Verurteilung des Beschuldigten auch im pa- rallelen Strafverfahren der eidgenössischen Oberzolldirektion, welches zahlreiche über ebenfalls lange Zeitdauer geübte Verhaltensweisen im Rahmen der selb- ständigen Berufstätigkeit des Beschuldigten beschlug (vgl. Urk. 83). Es rechtfer- tigt sich mithin sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens als auch unter dem Aspekt der präventiven Effizienz – für den Beschuldigten kommt wohl nur und wenn überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit in Betracht – die Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe.
4. Fazit Der Beschuldigte ist nach den vorstehenden Erwägungen mit 12 Monaten Frei- heitsstrafe zu bestrafen.
5. Vollzug 5.1 Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 59 S. 67 f.) ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Vollzugs der auszufällenden Freiheitsstrafe sowohl in objektiver als auch
- 58 - in subjektiver Hinsicht gegeben sind. Die Strafe ist daher unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit bedingt aufzuschieben. 5.2 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist auf die Verbindung der be- dingten Freiheitsstrafe mit einer Busse zu verzichten. Es ist einerseits davon aus- zugehen, dass von der ausgesprochenen Strafe eine genügende Warnwirkung für den Beschuldigten ausgehen wird. Andererseits liegt auch kein Fall an der Gren- ze einer unbedingten Busse und einer bedingten Geldstrafe (sog. "Schnittstellen- problematik", vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.1., 134 IV 60 E. 7.3.1.) vor, der eine Ver- bindungsbusse für angebracht erscheinen liesse. VI. Zivilforderungen 1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin 1 Scha- denersatz von Fr. 8'522.80 zuzüglich 5% Zins ab 31. Mai 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 abgewiesen (Urk. 59 S. 79). Der Beschuldigte beantragt im Zuge seines Antrags auf Frei- spruch mit seiner Berufung die ausgangsgemässe vollumfängliche Abweisung der Forderung der Privatklägerin 1 (Urk. 85 S. 1). 1.2 Die Vorinstanz erwog mit zutreffender Argumentation, auf die verwiesen werden kann, dass ein Schaden in der geltend gemachten Höhe von Fr. 8'522.80 nachgewiesen sei, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten und dem bei der Privatklägerin 1 eingetretenen Schaden zu bejahen sei, das schädigende Verhalten des Beschul- digten in einem Verstoss gegen Art. 138 StGB bestanden habe und daher wider- rechtlich gewesen sei und der Beschuldigte die Tat vorsätzlich begangen habe (Urk. 59 S. 71 ff.). Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 41 OR folgerichtig er- kannte Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin 1 ist daher im Berufungsverfahren zu bestätigen. 2.1 Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, dem Privatkläger 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 377'400.– zuzüglich 5% Zins ab 25. Juni 2009 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt im Zuge seines Antrags auf Freispruch
- 59 - mit seiner Berufung die ausgangsgemässe vollumfängliche Abweisung der Forde- rung des Privatklägers 3 (Urk. 85 S. 1). 2.2 Wiederum ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten (Urk. 59 S. 74 ff.). Dem Privatkläger 3 ist ein zum widerrechtlichen (Verstoss gegen Art. 138 StGB) und vorsätzlichen Handeln des Beschuldigten natürlich und adä- quat kausaler Schaden in Höhe des Verkaufserlöses des Aston Martin, entspre- chend Fr. 377'400.–, entstanden, weshalb der Beschuldigte gestützt auf Art. 41 OR zu verpflichten ist, dem Privatkläger 3 diesen Schaden zu ersetzen. An die Adresse des Vertreters des Privatklägers 3 sei ergänzend angefügt, dass entge- gen seiner diesbezüglichen Argumentation (Urk. 86 S. 2) keine Rede von einer Anerkennung der Schadenersatzpflicht durch den Beschuldigten sein kann, zumal vorliegend lediglich Ansprüche zu prüfen sind, die aus der Straftat abgeleitet wer- den (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), nicht jedoch solche beispielsweise auf vertragli- cher Grundlage. Was die vom Privatklägervertreter geltend gemachte Korrektur des Beginns des Zinsenlaufs angeht (Urk. 86 S. 4 f.), so ist insoweit zuzustim- men, als es sich in der vorinstanzlichen Formulierung um ein Versehen gehandelt haben dürfte. Eine Korrektur ist dem Berufungsgericht jedoch aus formellen Gründen versagt: Mangels eigener (Anschluss-)Berufung des Privatklägers 3 wirkt auch hier das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, wes- halb es bei der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an den Privatkläger 3 in der Höhe von Fr. 377'400.– zuzüglich 5% Zins ab 25. Ju- ni 2009 zu bleiben hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Bei diesem Ausgang ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziff. 10-13) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beru- fungsverfahrens sind dem mit seinen Anträgen zum überwiegenden Teil unterlie- genden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2 Der von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand (vgl. Urk. 84) erscheint – unter Berücksichtigung der nicht aussergewöhnlichen Bedeu-
- 60 - tung des Falles, der durchschnittlichen Schwierigkeit des vor Obergericht strittigen Sachverhalts und der Verantwortung des Verteidigers (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d AnwGebV), aber auch unter Berücksichtigung des erhöhten Aufwandes, den der im Berufungsverfahren erfolgte Aktenbeizug mit sich gebracht hat – in einigen Positionen überhöht. So sind insbesondere für die Vor- respektive Nachbereitung der Berufungsverhandlung und die Teilnahme an dieser sowie für die Redaktion der keine wesentlich neue Argumentation enthaltenden Berufungsbegründung und des Plädoyers entsprechende Abzüge zu machen. Für den notwendigen Aufwand erscheint die Festsetzung einer Entschädigung von pauschal Fr. 8'500.– (inkl. MwSt und Auslagen) angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Der Beschuldigte ist sodann zu verpflichten, dem Privatkläger 3 für den Auf- wand seiner Vertretung im Berufungsverfahren (inkl. MwSt und Auslagen) eine Prozessentschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung
- Einzelgericht, vom 9. Juni 2015 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprü- che), 7 (Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers 2) und 9 (Verweis der Zivilforderung des Privatklägers 4 auf den Zivilweg) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 61 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziffer 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) Scha- denersatz von Fr. 8'522.80 zuzüglich 5% Zins ab 31. Mai 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (B._____ AG) abgewiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 377'400.– zuzüglich 5% Zins ab 25. Juni 2009 zu bezahlen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10-13) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'500.– amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
- 62 -
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (vorab per Fax) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (an den Vertreter des Privatklägers 3 vorab per Fax) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft, insoweit sie dies verlangt hat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der Mitteilung an die Kantonspolizei Zürich gemäss § 54a PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 63 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Berchtold Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.