Sachverhalt
4.1. Unbestritten ist, dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt sich anschickte, vom Trottoir kommend und damit von rechts nach links (Fahrtrichtung des Be- schuldigten) die …-Strasse zu überqueren, dass der Beschuldigte das Tatfahr- zeug lenkte und auf der Fahrbahn mit der Geschädigten kollidierte, wodurch sich diese schwerste Verletzungen zuzog und am selben Tag an deren Folgen ver- starb. Darüber hinaus steht fest, dass der Beschuldigte zuvor bei der Verzwei- gung …-Strasse / …-Strasse am Rotlicht das vorderste Fahrzeug gewesen war, dass er darauf das Fahrzeug mit deutlich langsamerer als der allgemeinen
- 10 - Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h lenkte und dass sich im Bereich der Kollision mit der Geschädigten kein Fussgängerstreifen befand. 4.2. Die örtliche Situation an der Unfallstelle muss als verkehrstechnisch aus- sergewöhnlich bezeichnet werden. Mittels Worten lässt sie sich für den blossen Leser nicht genügend klar beschreiben, weshalb auf die Fotos in den Akten ver- wiesen wird (Urk. 12). Es handelt sich um eine grössere Verkehrsfläche (nachfolgend auch als Platz be- zeichnet) mit Strasseneinmündungen, Tramschienen mit Abzweigungen, Taxi- ständen und Fussgängerzonen bzw. Trottoirs. Es hat zahlreiche Strassenmarkie- rungen und Verkehrssignale sowie eine Insel. Die Strasse für den Autoverkehr mündet in schräger, vom Platz wegweisender Richtung auf diese Verkehrsfläche. Unmittelbar vor diesem Platz steht eine Ampelanlage. Autolenker werden nach der Ampel in einer Kurve mit einem Radius von ca. 110 Grad über besagten Platz geführt. Diese Drehrichtung bedeutet für einen Autolenker, dass seine direkte Blickrichtung zunächst vom Platz wegweist und erst im Laufe der Drehung von links nach rechts über den Platz streicht. 4.3. Strittig und daher zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Geschädigte wäh- rend seiner Kurvenfahrt sah bzw. sie hätte sehen können (Urk. 52 S. 11 f.; Prot. I S. 7 f.).
5. Vorbemerkung: Unklarer Sachverhalt aufgrund ungeklärter Unfallparameter 5.1. Aufgrund der konstanten und klaren Aussagen des Beschuldigten (so zu- letzt Urk. 98 S. 5 ff.) ist mit der Vorinstanz (Urk. 64 S. 10) davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschädigte nicht resp. erst im Moment der Kollision gesehen hat. 5.2. Die Einzelheiten, d.h. die genauen Parameter des Unfallhergangs, lassen sich nicht (mehr) erstellen. Unter anderem ist insbesondere nicht geklärt, mit wel- cher Geschwindigkeit der Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt genau unterwegs war, wo und von wo her kommend die Geschädigte die Strasse mit welcher Ge- schwindigkeit betreten hat, wo auf der Strasse es genau zur Kollision kam, wie
- 11 - und an welcher Stelle das Fahrzeug des Beschuldigten die Geschädigte erfasst hat etc. Insbesondere wurde kein unfalltechnisches Gutachten erstellt, welches al- lenfalls über einige dieser Fragen hätte Aufschluss geben können. Die in der Fo- todokumentation als "mutmassliche frische Kratz- und Abriebspuren" bezeichne- ten Spuren wurden zwar gesichert ("Mikrospuren ab Asphalt mittels Klebeband- methode") (vgl. dazu Urk. 12/3 Blatt 8), aber offenbar nicht ausgewertet. Es ist somit nicht erwiesen, ob die Spuren überhaupt auf den zu beurteilenden Unfall zurückzuführen sind. Daraus kann jedenfalls nichts Relevantes abgeleitet werden. Auch die im Recht liegenden Zeugenaussagen bringen in Bezug auf die offenen Fragen wenig Klärung (vgl. Aussagen der Zeugen L._____ [Urk. 5 und 8], M._____ [Urk. 6 und 9] und N._____ [Urk. 10]). Insbesondere lässt sich – entge- gen der Vorinstanz und der Privatklägerschaft (Urk. 64 S. 9; Urk. 101 S. 5) – aus dem Umstand, dass der hinter dem Beschuldigten fahrende Rollerfahrer M._____ die Geschädigte gesehen haben will (vgl. Urk. 6 und Urk. 9), nicht zwangsläufig ableiten, dass auch der Beschuldigte die Geschädigte aus seinem Blickwinkel hätte sehen können. Die unterschiedliche Position der Fahrzeuge auf der Fahr- bahn, unterschiedliche Sitzpositionen, fehlende A-Säulen beim Roller sind nur ei- nige Aspekte, die einen Schluss von den Sichtverhältnissen des Rollerfahrers auf diejenigen des Beschuldigten verbieten. Im Übrigen bestehen bei der Unfallörtlichkeit gewisse Sichtbehinderung, die einen ungehinderten Blick von der Kurve auf den Trottoirbereich erschweren können. Auf dem, der Kurve angrenzenden Troittoirbereich bestehen drei Taxifelder (wo- bei unklar ist, ob Taxis im Unfallzeitpunkt dort standen oder nicht) sowie ein mas- siver Pfosten, an welchem Tramleitungen und Verkehrsregelanlagen angebracht sind (vgl. Urk. 12/2 und Urk. 12/3). Ob, in welcher Position und wann die Ge- schädigte tatsächlich aus dem Blickwinkel des Beschuldigten durch diese Sicht- behinderungen verdeckt gewesen ist, lässt sich ebenfalls nicht mehr klären. 5.3. Vor dem Hintergrund all dieser offenen Fragen scheitert das Unterfangen, verlässliche Distanz- und Zeitberechnungen über den Unfallhergang anzustellen, von Vornherein. All diese Unsicherheiten in Bezug auf den Sachverhalt dürfen
- 12 - sich selbstredend nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO: In-dubio-pro-reo-Grundsatz). 5.4. Das Schadenbild am Fahrzeug, konkret die Delle an der Motorhaube ober- halb des VW Emblems, jene auf der Motorhaube und die Beschädigung der Frontscheibe im Bereich des linken in der Grundstellung befindlichen Scheiben- wischerarmes, führt zum Schluss, dass der Anprall mittig an der Front der Haube sowie auf der Haube und auf den Wischerarm erfolgt ist (Urk. 12/3 S. 7, 9-11). Damit ist klar, dass die Geschädigte zumindest unmittelbar vor der Kollision vor die Front des Fahrzeugs zu stehen kam. Da sich indes die Frage, wann und wo genau der Beschuldigte die Geschädigte hätte wahrnehmen können, bei der vor- liegenden Beweislage nicht näher klären lässt, ist – in dubio pro reo – einzig rechtsgenügend erstellt, dass er die Geschädigte erst kurz vor der Kollision hätte sehen können. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach es möglich sei, dass der Beschuldigte die Geschädigte rein physikalisch-optisch aufgrund der breiten A-Säulen über- haupt nicht hätte sehen können (Urk. 99 S. 4 ff. und S. 9 ff.), erscheinen theore- tisch resp. verfangen nicht für den Moment unmittelbar vor der Kollision, als die Geschädigte quasi mittig vor die Front des Fahrzeugs zu stehen kam.
6. Sorgfaltspflichtverletzung 6.1. Die Staatsanwaltschaft erblickt die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschul- digten darin, dass er beim Befahren der Linkskurve freie Sicht nach rechts auf das Trottoir gehabt und aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit nicht realisiert habe, dass die geschädigte Fussgängerin sich anschickte, vom Trottoir her die Fahr- bahn zu überqueren (Urk. 35 S. 2). 6.2. Die Vorinstanz stützt diesen Vorwurf. Indem der Beschuldigte seine volle Aufmerksamkeit dem Kurvenverlauf zugewandt habe, habe er den Gefahrenherd des Trottoirs und der Fussgängerzone vollständig ausser Acht gelassen. Damit sei die Aufmerksamkeit des Beschuldigten einseitig fokussiert und nicht situa- tionsangemessen gewesen. Eine derartige Ausserachtlassung eines gesamten
- 13 - Bereichs stelle eine offensichtliche Sorgfaltspflichtverletzung dar, da der Beschul- digte bei einer solchen Blickweise nicht mehr habe gewährleisten können, seinen Vorsichtspflichten gegenüber den Fussgängern nachzukommen (Urk. 64 S. 14). 6.3. Der Fahrzeuglenker ist gegenüber dem Fussgänger, der die Strasse – wie vorliegend – ausserhalb eines Fussgängerstreifens zu überqueren beabsichtigt, grundsätzlich vortrittsberechtigt, auch wenn er ihm gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG das Überqueren der Strasse in angemessener Weise zu ermöglichen hat. Dieses Vortrittsrecht gilt jedoch nicht unbedingt, sondern nur unter dem Vorbehalt von Art. 26 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhält- nissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Gesetzliche Grundlage der vom Fahrzeuglenker im Strassenverkehr zu beachtenden Sorgfalt bilden die im Strassenverkehrsgesetz und in den dazu gehörenden Verordnungen statuierten Verkehrsregeln. Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungs- gemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauens- grundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). Ein Fahrzeuglenker darf sich folglich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein erwachsener Fussgänger nicht unvermittelt vom Trottoir auf die Fahrbahn hinaustritt (BGE 89 IV 103 E. 2), und zwar sogar dann, wenn dieser
– anders als im vorliegenden Fall – einen Fussgängerstreifen benutzt (BGE 115 II 283 E. 1a). Auch darf er sich im Sinne des Vertrauensgrundsatzes darauf ver- lassen, dass der Fussgänger die Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Mit krass verkehrsregelwidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht zu rechnen (BGE 118 IV 277 E. 5). Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerier- ten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorgfaltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Stras-
- 14 - senbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines an- deren Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jedenfalls nicht (BGE 118 IV 277 E. 4a). Wenn aber der Fahrzeuglenker infolge der rechtlich gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten (des Fussgängers) wahr- nimmt, muss er alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vor- kehren treffen (GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 26 N 19; BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 117 N 2). Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten. Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht be- deutet, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Kinder, Gebrechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). 6.4. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Lenker sein Fahrzeug überdies ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Zu diesem Zweck muss er beim Fahren seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für den Fahrzeugführer, der sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, dass ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden kann (BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 103 IV 101 E. 2b und c). So hat der Automobilist seine Aufmerk- samkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten und daneben
- 15 - höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (BGE 103 IV 101 E. 2b und c). Dass der Automobilist einen anderen Verkehrsteilnehmer an einer Stelle ausserhalb des zu erwartenden Ver- kehrsgeschehens nicht wahrnimmt, obwohl er ihn hätte rechtzeitig (d.h. ohne dass es in der Folge zur Kollision gekommen wäre) wahrnehmen können, wenn er seine äusserste Aufmerksamkeit dorthin gerichtet hätte, begründet noch keine Sorgfaltswidrigkeit (BGE 103 IV 101 E. 2b; BGE 116 IV 230 E. 2). 6.5. Übertragen auf den vorliegenden Fall ergibt sich nach der dargestellten Rechtsprechung Folgendes: Die konkreten örtlichen Verhältnisse verlangten vom Beschuldigten, dass er seine Hauptaufmerksamkeit auf den Kurvenverlauf, die Fahrbahn richtete. Insbesondere beim Befahren einer Kurve – die wie vorliegend etwa 110° aufweist (vgl. Urk. 12/2) – richtet ein vorausschauender Automobilist sein zentrales Augenmerk auf den vor ihm liegenden Strassenabschnitt. Dem Beschuldigten war somit eine geringere Aufmerksamkeit zuzubilligen für den
– aus seiner Sicht – peripheren Bereich, aus welchem die Beschuldigte in etwa die Fahrbahn betreten haben muss. Gerade bei einem Strassenabschnitt, bei welchem – wie vorliegend – die Vortrittsregelung durch ein Ampelsignal gesteuert wird, darf sich der Beschuldigte grundsätzlich erst einmal darauf verlassen, dass er freie Fahrt hat und sich andere, vortrittsbelastete Verkehrsteilnehmer wie die Geschädigte regelkonform verhalten. Etwas anderes dürfte vom Beschuldigten nur dann verlangt werden, wenn konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten der Geschädigten bestanden hätten. Es gab für den Beschuldigten indes keine sol- chen Anzeichen. Es lässt sich auch nicht erstellen, dass die Geschädigte schon längere Zeit vor der Kollision auf der Strasse stand. So führte der Zeuge L._____ aus: "Die [ge- meint der Beschuldigte und die Geschädigte] kamen fast gleichzeitig zu dem Punkt, an dem es passierte." (Urk. 5 Antwort 11) Und weiter: "Nachdem das Fahrzeug des Beschuldigten eingebogen ist, habe ich gesehen, wie die Frau ei- nen Schritt auf die Strasse machte. Es ist also nicht so, dass die Frau gestanden wäre und der Beschuldigte in sie gefahren wäre." (Urk. 8 S. 3) Zeuge M._____ gab zu Protokoll, dass die Geschädigte "sportlich", "zügig" unterwegs gewesen
- 16 - sei (Urk. 6 S. 2; Urk. 9 S. 3). Daraus erhellt, dass die Geschädigte sich nicht mit- ten auf der Fahrbahn befand, als der Beschuldigte losfuhr, sondern dass die Ge- schädigte erst – zügig – zum Überqueren ansetzte, als der Beschuldigte sich be- reits in der Kurvenfahrt befand, wobei er sich auf den scharf nach links führenden Strassenverlauf konzentrierte, und die Geschädigte erst kurz vor der Kollision frontal vor das (die Kurve weiterfahrende Auto) des Beschuldigten zu stehen kam. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Geschädigten um eine ältere Frau ge- handelt hat, lässt sich – entgegen der Vorinstanz und der Privatklägerschaft – nicht schliessen, er hätte nicht auf ihr verkehrsregelkonformes Verhalten ver- trauen dürfen (Art. 26 Abs. 2 SVG). Hierfür hätte er sie zunächst überhaupt wahr- nehmen müssen, was eben nur dann möglich gewesen wäre, wenn er aktiv den Peripheriebereich anvisiert hätte. Aus der Tatsache allein, dass das Trottoir von Fussgängern begangen wurde, was der Beschuldigte als Ortskundiger wusste und sehen konnte, musste er nicht darauf schliessen, dass sich einer dieser Fussgänger verkehrswidrig benehmen werde. 6.6. Wegen alledem erscheint – mit Blick auf die dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung – bereits fraglich, ob dem Beschuldigten überhaupt eine Sorg- faltspflichtverletzung anzulasten ist, indem er seine Hauptaufmerksamkeit befug- terweise auf den Verlauf der scharfen Linkskurve gerichtet hat unter gleichzeitiger Ausserachtlassung des Peripheriebereichs, aus welchem die Geschädigte auf die Strasse hinausgetreten ist, und die Geschädigte deshalb nicht gesehen hat, ob- wohl er sie zumindest kurz vor dem Aufprall hätte sehen können. Dass der Beschuldigte die Geschädigte bei Anwendung äusserster Aufmerksam- keit auf diesen Peripheriebereich allenfalls gar früher hätte erkennen können, lässt sich einerseits weder in tatsächlicher Hinsicht rechtsgenügend erstellen, noch wäre darin in rechtlicher Hinsicht eine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken (vgl. BGE 103 IV 101 E. 2b; BGE 116 IV 230 E. 2). Die Frage, ob überhaupt eine Sorgfaltswidrigkeit vorliegt, kann indes offengelas- sen werden, da – wie zu zeigen sein wird – nicht rechtsgenügend nachgewiesen
- 17 - ist, dass eine Kollision vermeidbar gewesen wäre, selbst wenn der Beschuldigte die Geschädigte kurz vor der Kollision gesehen hätte.
7. Vermeidbarkeit 7.1. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zu- rechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit ei- nem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.). 7.2. Einzig rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte erst unmittelbar vor der Kollision hätte sehen können (und allenfalls – dazu vor- stehend – auch hätte sehen müssen). Dass die Kollision und damit der tatbe- standsmässige Erfolg in der Gestalt des Todes der Geschädigten bei dieser Sachlage unvermeidbar gewesen ist, erhellt aus nachfolgenden Überlegungen. 7.3. Im Bereich von Fussgängerstreifen hat ein Autolenker Bremsbereitschaft zu erstellen, wobei praxisgemäss von einer Bremsreaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekunden auszugehen ist (vgl. dazu BGE 115 II 283 E. 1a S. 285; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5; Urteil des Bundes- gerichts 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.3.2). An der Unfallörtlichkeit ist indes kein Fussgängerstreifen vorhanden. Vielmehr war beim vorliegenden Strassenabschnitt die Vortrittsregelung durch ein Ampelsignal gesteuert. Dem Beschuldigten war im Zeitpunkt der Kollision freie Fahrt signali- siert, womit er gegenüber der Geschädigten vortrittsberechtigt war. Er war folglich nicht gehalten, Bremsbereitschaft zu erstellen. Bei dieser Ausgangslage bewegt sich seine Reaktionszeit somit in den von der Rechtsprechung gesetzten Gren- zen, wonach eine halbe Sekunde Unaufmerksamkeit noch nicht als Fahrlässigkeit qualifiziert werden darf (BGE 115 II 283 E. 1b). Vorliegend ist daher von einer üb-
- 18 - lichen Reaktionszeit von 1 Sekunde auszugehen (WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 14). 7.4. Zur Geschwindigkeit des Beschuldigten bestehen ebenfalls keine gesicher- ten Angaben. Die Zeugen L._____ und N._____ schätzten die Geschwindigkeit des Beschuldigten kurz vor der Kollision auf 20-30 km/h (Urk. 5 S. 2; Urk. 10 S. 3). Zeuge M._____ führte aus, der Beschuldigte sei nicht in Eile gewesen, man hätte dem Auto nachrennen können (Urk. 6 S. 2; Urk. 7 S. 3). Der Beschuldigte schätzte seine Geschwindigkeit auf ca. 30 km/h (Urk. 98 S. 5). Während der Re- aktionszeit von 1 Sekunde wird bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h (entspre- chend 5,6 m/s) 5,6 Meter resp. bei einer solchen von 30 km/h (= 8,33 m/s) 8,33 Meter zurückgelegt. Auch über den Bremsverzögerungswert des Fahrzeugs des Beschuldigten sind keine Informationen aktenkundig. Greift man auf statistische Hilfswerte zurück, ist von einer Verzögerung auf trockenen, ebenen Asphaltfahrbahnen bei einer Voll- bremsung mit sehr guten Bremsen von zwischen ca. 6 m/s2 und 7 m/s2 auszu- gehen. Die Anhaltezeit bzw. -strecke bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h und einer Verzögerung von 6 m/s2 beträgt ca. 2,78 Sekunden (Reaktionszeit 1 Sek., Bremsschwellzeit 0,2 Sek., Bremszeit 1,58 Sek.) und 14.23 Meter (Reaktionsweg 8,33 m, Bremsweg 5,9 m) (vgl. zum Ganzen die Bremswegtabelle in GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 32 N 4 ff., insb. N 10; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.3). Geht man weiter annäherungsweise davon aus, dass sich die Kollision in etwa 4 Meter vom Strassenrand entfernt ereignet hat (vgl. dazu den Situationsplan, Urk. 12/2), dann hätte eine zügig laufende/rennende Frau (vgl. dazu die Aus- sagen M._____, Urk. 6 S. 2; Urk. 9 S. 3) im Alter der Geschädigten mit einer Ge- schwindigkeit von ca. 2 m/s für diese Strecke ca. 2 Sekunden benötigt. 7.5. Diese rudimentären hilfsweisen Berechnungen führen zum Schluss, dass sich die Vermeidbarkeit der Kollision mit tödlichem Ausgang nicht erstellen lässt. Selbst wenn der Beschuldigte die Geschädigte gar bereits am Strassenrand hätte
- 19 - erblicken können und auch erblickt hätte, als sich die Geschädigte anschickte, die Strasse zu überqueren (was beweismässig indes nicht erstellt ist), kann nicht da- von ausgegangen werden, dass ein kollisionsverhinderndes Anhalten noch mög- lich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als nach dem vorliegenden Beweis- ergebnis einzig feststeht, dass der Beschuldigte die Geschädigte erst unmittelbar vor der Kollision hätte sehen können. Auch wenn man im Verhalten des Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung erblicken wollte, fehlt es vorliegend an der Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts.
8. Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. III. Zivilforderung Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2-4 sind aus- gangsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Beru- fungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Ver- fahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigung 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, vorab für eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins-
- 20 - besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Zu den Entschädi- gungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 1810). 2.2. Der Beschuldigte macht zunächst einen Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen i.H.v. von Fr. 101'018.40 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 13.06.2013 sowie einen Anspruch auf Genugtuung i.H.v. Fr. 2'500.– geltend (Urk. 52 S. 14 ff.; Urk. 99 S. 29 i.f.). Voraussetzung eines Entschädigungs- und/oder Genugtuungsanspruchs nach Art. 429 StPO ist unter anderem, dass der geltend gemachte Schaden resp. die Genugtuung in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren ste- hen. Unter diesem Titel sind mithin nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafbehörden verursacht wurden (vgl. BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 9 und N 24). Aus den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 99 S. 29 sowie Urk. 52 S. 14 ff.), den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 98 S. 1 ff.) sowie dem Bericht der ipw, In- tegrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland vom 21. Januar 2016 (Urk. 93) ergibt sich, dass der Beschuldigte an psychischen Belastungen leidet, die auf das für den Beschuldigten traumatisierende Unfallereignis zurückzuführen sind. Dass dem Beschuldigten aus dem Wirken der Strafbehörden ein Schaden erwachsen ist, geht aus dem Bericht nicht hervor und wurde auch nicht geltend gemacht. Es fehlt damit an einem adäquaten Kausalzusammenhang der geltend gemachten Ansprüche zum Strafverfahren. Gleiches gilt auch für die beantragte Zusprechung einer Genugtuung. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten sind folglich abzuweisen. 2.3. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt. Der Verteidiger machte für das erstinstanzliche Verfahren einen Entschädigungs-
- 21 - anspruchs in der Höhe von Fr. 14'842.25 sowie für das zweitinstanzliche Verfah- ren einen solche in der Höhe von Fr. 15'630.60 geltend (Urk. 99 S. 29). 2.4. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). 2.5. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Be- reich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vor- instanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemü- hungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Im Vor- verfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichts- kosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 2.6. Der von der Verteidigung für das Vorverfahren geltend gemachte und durch die eingereichte Honorarnote (Urk. 54/4/1) substantiierte Entschädigungs- anspruch von Fr. 14'842.25 erscheint angemessen. Für das Berufungsverfahren hat die Verteidigung keine Honorarnote eingereicht. Sie beantragt eine Entschä- digung von Fr. 15'630.60. Unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und § 1 Abs. 2 AnwGebV) und der im Berufungsverfahren erfolgten Eingaben, des Aktenum- fangs etc. erscheint eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von pauschal Fr. 10'000.– angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren, unter Einbezug der Haupt- und Berufungsverhandlungen, eine Ent- schädigung für anwaltliche Verteidigung von insgesamt Fr. 25'000.– (einschliess- lich MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 22 - Es wird beschlossen:
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Juli 2015 (Urk. 63/2) mit Eingabe vom 21. Juli 2015 ebenfalls fristgemäss dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2015 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400
- 6 - Abs. 2 und 3 StPO den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, diverse Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). Der Vertreter der Privatklägerschaft teilte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und dass er auf Ab- weisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils plädieren werde (Urk. 71). Zum erneut gestellten Beweisantrag der Verteidigung auf Durch- führung eines Augenscheins liessen die Privatkläger Abweisung beantragen (Urk. 71 S. 2). Am 17. August 2015 reichte der Beschuldigte das von ihm aus- gefüllte "Datenerfassungsblatt" und verschiedene Unterlagen zu seiner wirtschaft- lichen Situation ein (Urk. 75; Urk. 76/1-8). Der Verteidiger ersuchte gleichentags um eine Nachfrist für deren Komplettierung (Urk. 79), und mit Eingabe vom
31. August 2015 reichte er weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nach (Urk. 84-86). Schliesslich liess der Beschuldigte unter dem 27. Januar 2016 einen Bericht der ipw, Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland vom 21. Januar 2016, einreichen (Urk. 91-93).
E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 24. April 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, den Beschuldigten der fahr- lässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. Sodann wurde festgestellt, dass der Be- schuldigte aus dem eingeklagten Ereignis gegenüber der Privatklägerin 1, Erben- gemeinschaft der B._____, dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wurde diese Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis gegenüber der Privatklägerin 2, C._____, gegenüber dem Privatkläger 3, D._____, und gegenüber dem Privatklä- ger 4, E._____, je dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflich- tig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des jeweiligen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs wurden diese Privatkläger auf den Zivilweg verwie- sen. Auf die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen der Enkelkinder der Geschädigten, nämlich F._____, G._____, H._____ und I._____, trat die Vo- rinstanz nicht ein. Schliesslich trat die Vorinstanz auf das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten nicht ein, auferlegte ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens und verpflichtete ihn zur Leistung einer Prozessentschä- digung von Fr. 12'000.– an die Privatkläger 1-4 (Urk. 64 S. 26 ff.).
E. 1.2 Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 33, 35) liess der Be- schuldigte durch seinen (erbetenen) Verteidiger am 28. April 2015 fristgerecht Be- rufung anmelden (Urk. 58) und nach Zustellung des begründeten Urteils am
E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz ausser in Bezug auf das Nichtein- treten auf die Zivilforderungen der Enkelkinder und die Kostenfestsetzung in allen Punkten an. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, Nichteintreten auf sämtliche Zivilforderungen der Privatkläger, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Schliesslich verlangt der Beschuldigte eine angemessene Entschä- digung für das zu Unrecht gegen ihn geführte Strafverfahren, nämlich Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 101'018.40 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Juni 2013 sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 2'500.– (Urk. 66 S. 2 f.; Urk. 99 S. 2 f.). Das erstinstanzliche Urteil ist daher mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 9 zu über- prüfen (Prot. II S. 8).
- 7 -
E. 2.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, vorab für eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins-
- 20 - besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Zu den Entschädi- gungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 1810).
E. 2.2 Der Beschuldigte macht zunächst einen Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen i.H.v. von Fr. 101'018.40 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 13.06.2013 sowie einen Anspruch auf Genugtuung i.H.v. Fr. 2'500.– geltend (Urk. 52 S. 14 ff.; Urk. 99 S. 29 i.f.). Voraussetzung eines Entschädigungs- und/oder Genugtuungsanspruchs nach Art. 429 StPO ist unter anderem, dass der geltend gemachte Schaden resp. die Genugtuung in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren ste- hen. Unter diesem Titel sind mithin nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafbehörden verursacht wurden (vgl. BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 9 und N 24). Aus den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 99 S. 29 sowie Urk. 52 S. 14 ff.), den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 98 S. 1 ff.) sowie dem Bericht der ipw, In- tegrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland vom 21. Januar 2016 (Urk. 93) ergibt sich, dass der Beschuldigte an psychischen Belastungen leidet, die auf das für den Beschuldigten traumatisierende Unfallereignis zurückzuführen sind. Dass dem Beschuldigten aus dem Wirken der Strafbehörden ein Schaden erwachsen ist, geht aus dem Bericht nicht hervor und wurde auch nicht geltend gemacht. Es fehlt damit an einem adäquaten Kausalzusammenhang der geltend gemachten Ansprüche zum Strafverfahren. Gleiches gilt auch für die beantragte Zusprechung einer Genugtuung. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten sind folglich abzuweisen.
E. 2.3 Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt. Der Verteidiger machte für das erstinstanzliche Verfahren einen Entschädigungs-
- 21 - anspruchs in der Höhe von Fr. 14'842.25 sowie für das zweitinstanzliche Verfah- ren einen solche in der Höhe von Fr. 15'630.60 geltend (Urk. 99 S. 29).
E. 2.4 Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV).
E. 2.5 Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Be- reich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vor- instanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemü- hungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Im Vor- verfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichts- kosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV).
E. 2.6 Der von der Verteidigung für das Vorverfahren geltend gemachte und durch die eingereichte Honorarnote (Urk. 54/4/1) substantiierte Entschädigungs- anspruch von Fr. 14'842.25 erscheint angemessen. Für das Berufungsverfahren hat die Verteidigung keine Honorarnote eingereicht. Sie beantragt eine Entschä- digung von Fr. 15'630.60. Unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und § 1 Abs. 2 AnwGebV) und der im Berufungsverfahren erfolgten Eingaben, des Aktenum- fangs etc. erscheint eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von pauschal Fr. 10'000.– angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren, unter Einbezug der Haupt- und Berufungsverhandlungen, eine Ent- schädigung für anwaltliche Verteidigung von insgesamt Fr. 25'000.– (einschliess- lich MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 22 - Es wird beschlossen:
E. 3 Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sind im Urteil der Vorinstanz korrekt aufgeführt (Urk. 64 S. 7).
E. 3.1 Der vom Verteidiger im Rahmen seiner Berufungserklärung gestellte Be- weisantrag auf Durchführung eines Augenscheins an der Unfallörtlichkeit (Urk. 66 S. 4) wurde mit Präsidialverfügung vom 18. September 2015 abgewiesen (Urk 87; vgl. Urk. 20/4; Prot. I S. 9 und 19; Urk. 64 S. 12). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung erneut nämli- chen Beweisantrag (Prot. II S. 8 f.), wobei sie sich damit einverstanden erklärte, dass darüber im Rahmen der Beratung des Endentscheids entschieden wird. Nachdem – wie zu zeigen sein wird – der Beschuldigte vollumfänglich freizuspre- chen ist, wird der Beweisantrag der Verteidigung gegenstandslos, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
E. 3.2 Die Kinder der Geschädigten haben sich im vorliegenden Verfahren einer- seits gemeinsam als Erbengemeinschaft † J._____ (Privatklägerin 1) sowie ande- rerseits je einzeln, nämlich C._____ (Privatklägerin 2), D._____ (Privatkläger 3) sowie E._____ (Privatkläger 4) als Privatkläger konstituiert (Urk. 24/6), wobei alle vier Privatkläger durch Rechtsanwalt lic. iur. K._____ vertreten werden (Urk. 24/2). Die Privatklägerschaft machte unter anderem gesamthaft und gemeinsam Schadenersatz von Fr. 24'948.75 zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2013 geltend (Urk. 49 S. 20 f.). Die Privatklägerin 1, die Erbengemeinschaft, ist – wie die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) – eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Träger der Vermögensrechte des Nachlasses sind nach Lehre und Rechtsprechung vielmehr die einzelnen Er- ben. Zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft können grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess gel- tend gemacht werden. Die Erbengemeinschaft als solche ist weder parteifähig (= prozessuale Seite der Rechtsfähigkeit) noch prozessfähig (= prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit) (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 [zur Publ. vorgesehen] E. 2.3.2, E. 3.3.1 und E. 3.3.2).
- 8 - Zumal der Privatklägerin 1 folglich die Prozessfähigkeit abzusprechen ist, fehlt es in Bezug auf die durch die Privatklägerin 1 adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzbegehren mithin an einer Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Auf die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 ist folglich nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario).
E. 3.3 Auf die Argumente des Beschuldigten und seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2, 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.5 und 6B_484 /2013 vom 3. März 2014 E. 3.2). II. Schuldpunkt
1. Anklagesachverhalt Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 12. Januar 2015 (Urk. 35) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil dargelegt (Urk. 64 S. 6 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Beweismittel
E. 4 Anerkannter und bestrittener Sachverhalt
E. 4.1 Unbestritten ist, dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt sich anschickte, vom Trottoir kommend und damit von rechts nach links (Fahrtrichtung des Be- schuldigten) die …-Strasse zu überqueren, dass der Beschuldigte das Tatfahr- zeug lenkte und auf der Fahrbahn mit der Geschädigten kollidierte, wodurch sich diese schwerste Verletzungen zuzog und am selben Tag an deren Folgen ver- starb. Darüber hinaus steht fest, dass der Beschuldigte zuvor bei der Verzwei- gung …-Strasse / …-Strasse am Rotlicht das vorderste Fahrzeug gewesen war, dass er darauf das Fahrzeug mit deutlich langsamerer als der allgemeinen
- 10 - Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h lenkte und dass sich im Bereich der Kollision mit der Geschädigten kein Fussgängerstreifen befand.
E. 4.2 Die örtliche Situation an der Unfallstelle muss als verkehrstechnisch aus- sergewöhnlich bezeichnet werden. Mittels Worten lässt sie sich für den blossen Leser nicht genügend klar beschreiben, weshalb auf die Fotos in den Akten ver- wiesen wird (Urk. 12). Es handelt sich um eine grössere Verkehrsfläche (nachfolgend auch als Platz be- zeichnet) mit Strasseneinmündungen, Tramschienen mit Abzweigungen, Taxi- ständen und Fussgängerzonen bzw. Trottoirs. Es hat zahlreiche Strassenmarkie- rungen und Verkehrssignale sowie eine Insel. Die Strasse für den Autoverkehr mündet in schräger, vom Platz wegweisender Richtung auf diese Verkehrsfläche. Unmittelbar vor diesem Platz steht eine Ampelanlage. Autolenker werden nach der Ampel in einer Kurve mit einem Radius von ca. 110 Grad über besagten Platz geführt. Diese Drehrichtung bedeutet für einen Autolenker, dass seine direkte Blickrichtung zunächst vom Platz wegweist und erst im Laufe der Drehung von links nach rechts über den Platz streicht.
E. 4.3 Strittig und daher zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Geschädigte wäh- rend seiner Kurvenfahrt sah bzw. sie hätte sehen können (Urk. 52 S. 11 f.; Prot. I S. 7 f.).
E. 5 Vorbemerkung: Unklarer Sachverhalt aufgrund ungeklärter Unfallparameter
E. 5.1 Aufgrund der konstanten und klaren Aussagen des Beschuldigten (so zu- letzt Urk. 98 S. 5 ff.) ist mit der Vorinstanz (Urk. 64 S. 10) davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschädigte nicht resp. erst im Moment der Kollision gesehen hat.
E. 5.2 Die Einzelheiten, d.h. die genauen Parameter des Unfallhergangs, lassen sich nicht (mehr) erstellen. Unter anderem ist insbesondere nicht geklärt, mit wel- cher Geschwindigkeit der Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt genau unterwegs war, wo und von wo her kommend die Geschädigte die Strasse mit welcher Ge- schwindigkeit betreten hat, wo auf der Strasse es genau zur Kollision kam, wie
- 11 - und an welcher Stelle das Fahrzeug des Beschuldigten die Geschädigte erfasst hat etc. Insbesondere wurde kein unfalltechnisches Gutachten erstellt, welches al- lenfalls über einige dieser Fragen hätte Aufschluss geben können. Die in der Fo- todokumentation als "mutmassliche frische Kratz- und Abriebspuren" bezeichne- ten Spuren wurden zwar gesichert ("Mikrospuren ab Asphalt mittels Klebeband- methode") (vgl. dazu Urk. 12/3 Blatt 8), aber offenbar nicht ausgewertet. Es ist somit nicht erwiesen, ob die Spuren überhaupt auf den zu beurteilenden Unfall zurückzuführen sind. Daraus kann jedenfalls nichts Relevantes abgeleitet werden. Auch die im Recht liegenden Zeugenaussagen bringen in Bezug auf die offenen Fragen wenig Klärung (vgl. Aussagen der Zeugen L._____ [Urk. 5 und 8], M._____ [Urk. 6 und 9] und N._____ [Urk. 10]). Insbesondere lässt sich – entge- gen der Vorinstanz und der Privatklägerschaft (Urk. 64 S. 9; Urk. 101 S. 5) – aus dem Umstand, dass der hinter dem Beschuldigten fahrende Rollerfahrer M._____ die Geschädigte gesehen haben will (vgl. Urk. 6 und Urk. 9), nicht zwangsläufig ableiten, dass auch der Beschuldigte die Geschädigte aus seinem Blickwinkel hätte sehen können. Die unterschiedliche Position der Fahrzeuge auf der Fahr- bahn, unterschiedliche Sitzpositionen, fehlende A-Säulen beim Roller sind nur ei- nige Aspekte, die einen Schluss von den Sichtverhältnissen des Rollerfahrers auf diejenigen des Beschuldigten verbieten. Im Übrigen bestehen bei der Unfallörtlichkeit gewisse Sichtbehinderung, die einen ungehinderten Blick von der Kurve auf den Trottoirbereich erschweren können. Auf dem, der Kurve angrenzenden Troittoirbereich bestehen drei Taxifelder (wo- bei unklar ist, ob Taxis im Unfallzeitpunkt dort standen oder nicht) sowie ein mas- siver Pfosten, an welchem Tramleitungen und Verkehrsregelanlagen angebracht sind (vgl. Urk. 12/2 und Urk. 12/3). Ob, in welcher Position und wann die Ge- schädigte tatsächlich aus dem Blickwinkel des Beschuldigten durch diese Sicht- behinderungen verdeckt gewesen ist, lässt sich ebenfalls nicht mehr klären.
E. 5.3 Vor dem Hintergrund all dieser offenen Fragen scheitert das Unterfangen, verlässliche Distanz- und Zeitberechnungen über den Unfallhergang anzustellen, von Vornherein. All diese Unsicherheiten in Bezug auf den Sachverhalt dürfen
- 12 - sich selbstredend nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO: In-dubio-pro-reo-Grundsatz).
E. 5.4 Das Schadenbild am Fahrzeug, konkret die Delle an der Motorhaube ober- halb des VW Emblems, jene auf der Motorhaube und die Beschädigung der Frontscheibe im Bereich des linken in der Grundstellung befindlichen Scheiben- wischerarmes, führt zum Schluss, dass der Anprall mittig an der Front der Haube sowie auf der Haube und auf den Wischerarm erfolgt ist (Urk. 12/3 S. 7, 9-11). Damit ist klar, dass die Geschädigte zumindest unmittelbar vor der Kollision vor die Front des Fahrzeugs zu stehen kam. Da sich indes die Frage, wann und wo genau der Beschuldigte die Geschädigte hätte wahrnehmen können, bei der vor- liegenden Beweislage nicht näher klären lässt, ist – in dubio pro reo – einzig rechtsgenügend erstellt, dass er die Geschädigte erst kurz vor der Kollision hätte sehen können. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach es möglich sei, dass der Beschuldigte die Geschädigte rein physikalisch-optisch aufgrund der breiten A-Säulen über- haupt nicht hätte sehen können (Urk. 99 S. 4 ff. und S. 9 ff.), erscheinen theore- tisch resp. verfangen nicht für den Moment unmittelbar vor der Kollision, als die Geschädigte quasi mittig vor die Front des Fahrzeugs zu stehen kam.
E. 6 Sorgfaltspflichtverletzung
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft erblickt die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschul- digten darin, dass er beim Befahren der Linkskurve freie Sicht nach rechts auf das Trottoir gehabt und aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit nicht realisiert habe, dass die geschädigte Fussgängerin sich anschickte, vom Trottoir her die Fahr- bahn zu überqueren (Urk. 35 S. 2).
E. 6.2 Die Vorinstanz stützt diesen Vorwurf. Indem der Beschuldigte seine volle Aufmerksamkeit dem Kurvenverlauf zugewandt habe, habe er den Gefahrenherd des Trottoirs und der Fussgängerzone vollständig ausser Acht gelassen. Damit sei die Aufmerksamkeit des Beschuldigten einseitig fokussiert und nicht situa- tionsangemessen gewesen. Eine derartige Ausserachtlassung eines gesamten
- 13 - Bereichs stelle eine offensichtliche Sorgfaltspflichtverletzung dar, da der Beschul- digte bei einer solchen Blickweise nicht mehr habe gewährleisten können, seinen Vorsichtspflichten gegenüber den Fussgängern nachzukommen (Urk. 64 S. 14).
E. 6.3 Der Fahrzeuglenker ist gegenüber dem Fussgänger, der die Strasse – wie vorliegend – ausserhalb eines Fussgängerstreifens zu überqueren beabsichtigt, grundsätzlich vortrittsberechtigt, auch wenn er ihm gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG das Überqueren der Strasse in angemessener Weise zu ermöglichen hat. Dieses Vortrittsrecht gilt jedoch nicht unbedingt, sondern nur unter dem Vorbehalt von Art. 26 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhält- nissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Gesetzliche Grundlage der vom Fahrzeuglenker im Strassenverkehr zu beachtenden Sorgfalt bilden die im Strassenverkehrsgesetz und in den dazu gehörenden Verordnungen statuierten Verkehrsregeln. Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungs- gemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauens- grundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). Ein Fahrzeuglenker darf sich folglich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein erwachsener Fussgänger nicht unvermittelt vom Trottoir auf die Fahrbahn hinaustritt (BGE 89 IV 103 E. 2), und zwar sogar dann, wenn dieser
– anders als im vorliegenden Fall – einen Fussgängerstreifen benutzt (BGE 115 II 283 E. 1a). Auch darf er sich im Sinne des Vertrauensgrundsatzes darauf ver- lassen, dass der Fussgänger die Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Mit krass verkehrsregelwidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht zu rechnen (BGE 118 IV 277 E. 5). Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerier- ten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorgfaltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Stras-
- 14 - senbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines an- deren Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jedenfalls nicht (BGE 118 IV 277 E. 4a). Wenn aber der Fahrzeuglenker infolge der rechtlich gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten (des Fussgängers) wahr- nimmt, muss er alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vor- kehren treffen (GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 26 N 19; BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 117 N 2). Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten. Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht be- deutet, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Kinder, Gebrechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 6.4 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Lenker sein Fahrzeug überdies ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Zu diesem Zweck muss er beim Fahren seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für den Fahrzeugführer, der sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, dass ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden kann (BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 103 IV 101 E. 2b und c). So hat der Automobilist seine Aufmerk- samkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten und daneben
- 15 - höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (BGE 103 IV 101 E. 2b und c). Dass der Automobilist einen anderen Verkehrsteilnehmer an einer Stelle ausserhalb des zu erwartenden Ver- kehrsgeschehens nicht wahrnimmt, obwohl er ihn hätte rechtzeitig (d.h. ohne dass es in der Folge zur Kollision gekommen wäre) wahrnehmen können, wenn er seine äusserste Aufmerksamkeit dorthin gerichtet hätte, begründet noch keine Sorgfaltswidrigkeit (BGE 103 IV 101 E. 2b; BGE 116 IV 230 E. 2).
E. 6.5 Übertragen auf den vorliegenden Fall ergibt sich nach der dargestellten Rechtsprechung Folgendes: Die konkreten örtlichen Verhältnisse verlangten vom Beschuldigten, dass er seine Hauptaufmerksamkeit auf den Kurvenverlauf, die Fahrbahn richtete. Insbesondere beim Befahren einer Kurve – die wie vorliegend etwa 110° aufweist (vgl. Urk. 12/2) – richtet ein vorausschauender Automobilist sein zentrales Augenmerk auf den vor ihm liegenden Strassenabschnitt. Dem Beschuldigten war somit eine geringere Aufmerksamkeit zuzubilligen für den
– aus seiner Sicht – peripheren Bereich, aus welchem die Beschuldigte in etwa die Fahrbahn betreten haben muss. Gerade bei einem Strassenabschnitt, bei welchem – wie vorliegend – die Vortrittsregelung durch ein Ampelsignal gesteuert wird, darf sich der Beschuldigte grundsätzlich erst einmal darauf verlassen, dass er freie Fahrt hat und sich andere, vortrittsbelastete Verkehrsteilnehmer wie die Geschädigte regelkonform verhalten. Etwas anderes dürfte vom Beschuldigten nur dann verlangt werden, wenn konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten der Geschädigten bestanden hätten. Es gab für den Beschuldigten indes keine sol- chen Anzeichen. Es lässt sich auch nicht erstellen, dass die Geschädigte schon längere Zeit vor der Kollision auf der Strasse stand. So führte der Zeuge L._____ aus: "Die [ge- meint der Beschuldigte und die Geschädigte] kamen fast gleichzeitig zu dem Punkt, an dem es passierte." (Urk. 5 Antwort 11) Und weiter: "Nachdem das Fahrzeug des Beschuldigten eingebogen ist, habe ich gesehen, wie die Frau ei- nen Schritt auf die Strasse machte. Es ist also nicht so, dass die Frau gestanden wäre und der Beschuldigte in sie gefahren wäre." (Urk. 8 S. 3) Zeuge M._____ gab zu Protokoll, dass die Geschädigte "sportlich", "zügig" unterwegs gewesen
- 16 - sei (Urk. 6 S. 2; Urk. 9 S. 3). Daraus erhellt, dass die Geschädigte sich nicht mit- ten auf der Fahrbahn befand, als der Beschuldigte losfuhr, sondern dass die Ge- schädigte erst – zügig – zum Überqueren ansetzte, als der Beschuldigte sich be- reits in der Kurvenfahrt befand, wobei er sich auf den scharf nach links führenden Strassenverlauf konzentrierte, und die Geschädigte erst kurz vor der Kollision frontal vor das (die Kurve weiterfahrende Auto) des Beschuldigten zu stehen kam. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Geschädigten um eine ältere Frau ge- handelt hat, lässt sich – entgegen der Vorinstanz und der Privatklägerschaft – nicht schliessen, er hätte nicht auf ihr verkehrsregelkonformes Verhalten ver- trauen dürfen (Art. 26 Abs. 2 SVG). Hierfür hätte er sie zunächst überhaupt wahr- nehmen müssen, was eben nur dann möglich gewesen wäre, wenn er aktiv den Peripheriebereich anvisiert hätte. Aus der Tatsache allein, dass das Trottoir von Fussgängern begangen wurde, was der Beschuldigte als Ortskundiger wusste und sehen konnte, musste er nicht darauf schliessen, dass sich einer dieser Fussgänger verkehrswidrig benehmen werde.
E. 6.6 Wegen alledem erscheint – mit Blick auf die dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung – bereits fraglich, ob dem Beschuldigten überhaupt eine Sorg- faltspflichtverletzung anzulasten ist, indem er seine Hauptaufmerksamkeit befug- terweise auf den Verlauf der scharfen Linkskurve gerichtet hat unter gleichzeitiger Ausserachtlassung des Peripheriebereichs, aus welchem die Geschädigte auf die Strasse hinausgetreten ist, und die Geschädigte deshalb nicht gesehen hat, ob- wohl er sie zumindest kurz vor dem Aufprall hätte sehen können. Dass der Beschuldigte die Geschädigte bei Anwendung äusserster Aufmerksam- keit auf diesen Peripheriebereich allenfalls gar früher hätte erkennen können, lässt sich einerseits weder in tatsächlicher Hinsicht rechtsgenügend erstellen, noch wäre darin in rechtlicher Hinsicht eine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken (vgl. BGE 103 IV 101 E. 2b; BGE 116 IV 230 E. 2). Die Frage, ob überhaupt eine Sorgfaltswidrigkeit vorliegt, kann indes offengelas- sen werden, da – wie zu zeigen sein wird – nicht rechtsgenügend nachgewiesen
- 17 - ist, dass eine Kollision vermeidbar gewesen wäre, selbst wenn der Beschuldigte die Geschädigte kurz vor der Kollision gesehen hätte.
E. 7 Vermeidbarkeit
E. 7.1 Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zu- rechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit ei- nem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.).
E. 7.2 Einzig rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte erst unmittelbar vor der Kollision hätte sehen können (und allenfalls – dazu vor- stehend – auch hätte sehen müssen). Dass die Kollision und damit der tatbe- standsmässige Erfolg in der Gestalt des Todes der Geschädigten bei dieser Sachlage unvermeidbar gewesen ist, erhellt aus nachfolgenden Überlegungen.
E. 7.3 Im Bereich von Fussgängerstreifen hat ein Autolenker Bremsbereitschaft zu erstellen, wobei praxisgemäss von einer Bremsreaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekunden auszugehen ist (vgl. dazu BGE 115 II 283 E. 1a S. 285; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5; Urteil des Bundes- gerichts 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.3.2). An der Unfallörtlichkeit ist indes kein Fussgängerstreifen vorhanden. Vielmehr war beim vorliegenden Strassenabschnitt die Vortrittsregelung durch ein Ampelsignal gesteuert. Dem Beschuldigten war im Zeitpunkt der Kollision freie Fahrt signali- siert, womit er gegenüber der Geschädigten vortrittsberechtigt war. Er war folglich nicht gehalten, Bremsbereitschaft zu erstellen. Bei dieser Ausgangslage bewegt sich seine Reaktionszeit somit in den von der Rechtsprechung gesetzten Gren- zen, wonach eine halbe Sekunde Unaufmerksamkeit noch nicht als Fahrlässigkeit qualifiziert werden darf (BGE 115 II 283 E. 1b). Vorliegend ist daher von einer üb-
- 18 - lichen Reaktionszeit von 1 Sekunde auszugehen (WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 14).
E. 7.4 Zur Geschwindigkeit des Beschuldigten bestehen ebenfalls keine gesicher- ten Angaben. Die Zeugen L._____ und N._____ schätzten die Geschwindigkeit des Beschuldigten kurz vor der Kollision auf 20-30 km/h (Urk. 5 S. 2; Urk. 10 S. 3). Zeuge M._____ führte aus, der Beschuldigte sei nicht in Eile gewesen, man hätte dem Auto nachrennen können (Urk. 6 S. 2; Urk. 7 S. 3). Der Beschuldigte schätzte seine Geschwindigkeit auf ca. 30 km/h (Urk. 98 S. 5). Während der Re- aktionszeit von 1 Sekunde wird bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h (entspre- chend 5,6 m/s) 5,6 Meter resp. bei einer solchen von 30 km/h (= 8,33 m/s) 8,33 Meter zurückgelegt. Auch über den Bremsverzögerungswert des Fahrzeugs des Beschuldigten sind keine Informationen aktenkundig. Greift man auf statistische Hilfswerte zurück, ist von einer Verzögerung auf trockenen, ebenen Asphaltfahrbahnen bei einer Voll- bremsung mit sehr guten Bremsen von zwischen ca. 6 m/s2 und 7 m/s2 auszu- gehen. Die Anhaltezeit bzw. -strecke bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h und einer Verzögerung von 6 m/s2 beträgt ca. 2,78 Sekunden (Reaktionszeit 1 Sek., Bremsschwellzeit 0,2 Sek., Bremszeit 1,58 Sek.) und 14.23 Meter (Reaktionsweg 8,33 m, Bremsweg 5,9 m) (vgl. zum Ganzen die Bremswegtabelle in GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 32 N 4 ff., insb. N 10; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.3). Geht man weiter annäherungsweise davon aus, dass sich die Kollision in etwa 4 Meter vom Strassenrand entfernt ereignet hat (vgl. dazu den Situationsplan, Urk. 12/2), dann hätte eine zügig laufende/rennende Frau (vgl. dazu die Aus- sagen M._____, Urk. 6 S. 2; Urk. 9 S. 3) im Alter der Geschädigten mit einer Ge- schwindigkeit von ca. 2 m/s für diese Strecke ca. 2 Sekunden benötigt.
E. 7.5 Diese rudimentären hilfsweisen Berechnungen führen zum Schluss, dass sich die Vermeidbarkeit der Kollision mit tödlichem Ausgang nicht erstellen lässt. Selbst wenn der Beschuldigte die Geschädigte gar bereits am Strassenrand hätte
- 19 - erblicken können und auch erblickt hätte, als sich die Geschädigte anschickte, die Strasse zu überqueren (was beweismässig indes nicht erstellt ist), kann nicht da- von ausgegangen werden, dass ein kollisionsverhinderndes Anhalten noch mög- lich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als nach dem vorliegenden Beweis- ergebnis einzig feststeht, dass der Beschuldigte die Geschädigte erst unmittelbar vor der Kollision hätte sehen können. Auch wenn man im Verhalten des Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung erblicken wollte, fehlt es vorliegend an der Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts.
E. 8 Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. III. Zivilforderung Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2-4 sind aus- gangsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Beru- fungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Ver- fahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigung
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 24. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-8. (…)
- Auf die Genugtuungs- sowie Schadenersatzforderungen der Enkel- kinder der Geschädigten, nämlich von F._____, G._____, H._____ und I._____, wird nicht eingetreten. 10.-13. (…)
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freige- sprochen.
- Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1, Erbengemeinschaft der B._____, wird nicht eingetreten.
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2-4 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.– inkl. MWSt. für anwaltliche Verteidigung für das erst- und das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. - 23 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerschaft in fünffacher Ausführung, für sich und zuhanden der jeweiligen Privatkläger 1-4 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerschaft in fünffacher Ausführung, für sich und zuhanden der jeweiligen Privatkläger 1-4 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 65 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die P._____ AG (Dossier-Nr. …; unter Beilage Kopie Urk. 88A) − das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Forensische Medizin & Bildgebung, z.H. Prof. Dr. med. Q._____, Winterthurerstrasse 190/52, 8057 Zürich (Ref.-Nr. …)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150289-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 17. März 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
7. Abteilung - Einzelgericht, vom 24. April 2015 (GG150020)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Januar 2015 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 26 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis gegenüber der Privatklägerin Erbengemeinschaft der B._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird diese Privat- klägerin auf den Zivilweg verwiesen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis gegenüber der Privatklägerin C._____ dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird diese Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis gegenüber dem Privatkläger D._____ dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird dieser Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 -
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis gegenüber dem Privatkläger E._____ dem Grundsatz nach schadenersatz- und genugtuungspflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruches wird dieser Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
9. Auf die Genugtuungs- sowie Schadenersatzforderungen der Enkelkinder der Geschädigten, nämlich von F._____, G._____, H._____ und I._____, wird nicht eingetreten.
10. Auf das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 10'679.45 Barauslagen. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 bis 4 für deren anwaltliche Vertre- tung im Vorverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.– (inkl. 8% MWSt und Auslagen) zu bezahlen.
14. (Mitteilungen)
15. (Rechtsmittel)"
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 2 f.)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24.04.2015, Prozess- Nr. GG150020, aufzuheben;
2. der Beschuldigte und Berufungskläger sei vom Anklagevorwurf der fahrlässigen Tötung sowie allen weiteren vorgebrachten SVG- Bestimmungen vollumfänglich freizusprechen;
3. der Beschuldigte und Berufungskläger sei für das gegen ihn zu Unrecht geführte Strafverfahren angemessen zu entschädigen; dem Beschuldigten und Berufungskläger sei weiter eine angemessene Genugtuung i.H.v. Fr. 2'500.– sowie Schadenersatz i.H.v. Fr. 101'018.40 zuzüglich je Zins zu 5% seit dem 13.06.2013 zuzusprechen;
4. sodann sei auf sämtliche Zivilforderungen (Schadenersatz- und Genug- tuungsforderungen) der Privatkläger nicht einzutreten; eventualiter seien die betreffenden Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen;
5. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% Mwst. zu Lasen des Staates."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 70) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Privatkläger 1-4: (Urk. 101 S. 2)
1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des BG Zürich vom 24. April 2015 sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasen des An- geklagten.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 24. April 2015 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, den Beschuldigten der fahr- lässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer auf 2 Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. Sodann wurde festgestellt, dass der Be- schuldigte aus dem eingeklagten Ereignis gegenüber der Privatklägerin 1, Erben- gemeinschaft der B._____, dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wurde diese Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte aus dem eingeklagten Ereignis gegenüber der Privatklägerin 2, C._____, gegenüber dem Privatkläger 3, D._____, und gegenüber dem Privatklä- ger 4, E._____, je dem Grundsatze nach schadenersatz- und genugtuungspflich- tig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des jeweiligen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs wurden diese Privatkläger auf den Zivilweg verwie- sen. Auf die Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen der Enkelkinder der Geschädigten, nämlich F._____, G._____, H._____ und I._____, trat die Vo- rinstanz nicht ein. Schliesslich trat die Vorinstanz auf das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten nicht ein, auferlegte ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens und verpflichtete ihn zur Leistung einer Prozessentschä- digung von Fr. 12'000.– an die Privatkläger 1-4 (Urk. 64 S. 26 ff.). 1.2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 33, 35) liess der Be- schuldigte durch seinen (erbetenen) Verteidiger am 28. April 2015 fristgerecht Be- rufung anmelden (Urk. 58) und nach Zustellung des begründeten Urteils am
1. Juli 2015 (Urk. 63/2) mit Eingabe vom 21. Juli 2015 ebenfalls fristgemäss dem Obergericht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2015 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400
- 6 - Abs. 2 und 3 StPO den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, diverse Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 68). Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). Der Vertreter der Privatklägerschaft teilte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und dass er auf Ab- weisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils plädieren werde (Urk. 71). Zum erneut gestellten Beweisantrag der Verteidigung auf Durch- führung eines Augenscheins liessen die Privatkläger Abweisung beantragen (Urk. 71 S. 2). Am 17. August 2015 reichte der Beschuldigte das von ihm aus- gefüllte "Datenerfassungsblatt" und verschiedene Unterlagen zu seiner wirtschaft- lichen Situation ein (Urk. 75; Urk. 76/1-8). Der Verteidiger ersuchte gleichentags um eine Nachfrist für deren Komplettierung (Urk. 79), und mit Eingabe vom
31. August 2015 reichte er weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten nach (Urk. 84-86). Schliesslich liess der Beschuldigte unter dem 27. Januar 2016 einen Bericht der ipw, Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland vom 21. Januar 2016, einreichen (Urk. 91-93).
2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz ausser in Bezug auf das Nichtein- treten auf die Zivilforderungen der Enkelkinder und die Kostenfestsetzung in allen Punkten an. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, Nichteintreten auf sämtliche Zivilforderungen der Privatkläger, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Schliesslich verlangt der Beschuldigte eine angemessene Entschä- digung für das zu Unrecht gegen ihn geführte Strafverfahren, nämlich Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 101'018.40 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Juni 2013 sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 2'500.– (Urk. 66 S. 2 f.; Urk. 99 S. 2 f.). Das erstinstanzliche Urteil ist daher mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffer 9 zu über- prüfen (Prot. II S. 8).
- 7 -
3. Prozessuales 3.1. Der vom Verteidiger im Rahmen seiner Berufungserklärung gestellte Be- weisantrag auf Durchführung eines Augenscheins an der Unfallörtlichkeit (Urk. 66 S. 4) wurde mit Präsidialverfügung vom 18. September 2015 abgewiesen (Urk 87; vgl. Urk. 20/4; Prot. I S. 9 und 19; Urk. 64 S. 12). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung erneut nämli- chen Beweisantrag (Prot. II S. 8 f.), wobei sie sich damit einverstanden erklärte, dass darüber im Rahmen der Beratung des Endentscheids entschieden wird. Nachdem – wie zu zeigen sein wird – der Beschuldigte vollumfänglich freizuspre- chen ist, wird der Beweisantrag der Verteidigung gegenstandslos, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 3.2. Die Kinder der Geschädigten haben sich im vorliegenden Verfahren einer- seits gemeinsam als Erbengemeinschaft † J._____ (Privatklägerin 1) sowie ande- rerseits je einzeln, nämlich C._____ (Privatklägerin 2), D._____ (Privatkläger 3) sowie E._____ (Privatkläger 4) als Privatkläger konstituiert (Urk. 24/6), wobei alle vier Privatkläger durch Rechtsanwalt lic. iur. K._____ vertreten werden (Urk. 24/2). Die Privatklägerschaft machte unter anderem gesamthaft und gemeinsam Schadenersatz von Fr. 24'948.75 zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juni 2013 geltend (Urk. 49 S. 20 f.). Die Privatklägerin 1, die Erbengemeinschaft, ist – wie die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) – eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Träger der Vermögensrechte des Nachlasses sind nach Lehre und Rechtsprechung vielmehr die einzelnen Er- ben. Zivilrechtliche Forderungen der Erbengemeinschaft können grundsätzlich nur durch gemeinsames Vorgehen aller Erben adhäsionsweise im Strafprozess gel- tend gemacht werden. Die Erbengemeinschaft als solche ist weder parteifähig (= prozessuale Seite der Rechtsfähigkeit) noch prozessfähig (= prozessuale Seite der Handlungsfähigkeit) (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 [zur Publ. vorgesehen] E. 2.3.2, E. 3.3.1 und E. 3.3.2).
- 8 - Zumal der Privatklägerin 1 folglich die Prozessfähigkeit abzusprechen ist, fehlt es in Bezug auf die durch die Privatklägerin 1 adhäsionsweise geltend gemachten Schadenersatzbegehren mithin an einer Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Auf die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 ist folglich nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). 3.3. Auf die Argumente des Beschuldigten und seiner Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2, 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.5 und 6B_484 /2013 vom 3. März 2014 E. 3.2). II. Schuldpunkt
1. Anklagesachverhalt Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift vom 12. Januar 2015 (Urk. 35) und ist auch im vorinstanzlichen Urteil dargelegt (Urk. 64 S. 6 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Beweismittel 2.1. Als Beweismittel stehen insbesondere zur Verfügung: die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 4, 7, 11 und 48), die Einvernahmen der Zeugen L._____ (Urk. 5 und 8) und M._____ (Urk. 6 und 9), die Zeugeneinvernahme von N._____ (Urk. 10), ein Situationsplan der Unfallörtlichkeit zusammen mit einer Fotodoku- mentation (Urk. 12), mehrere Gutachten resp. Berichte betreffend den Beschul- digten (FinZ-Set, Urk. 2; Blut- und Urinuntersuchung, Urk. 13/2; Pharmakologisch- toxikologisches Gutachten, Urk. 13/3; Gutachten zum Sehvermögen, Urk. 14/4) sowie betreffend die Geschädigte (Urk. 3 und Urk.
- 9 - 15/4-6), die Durchsuchungsakten der Mobiltelefone des Beschuldigten (Urk. 22 in Verbindung mit dem Polizeirapport, Urk. 1 S. 5 und 9) sowie die Editionsakten der O._____ betreffend Kameraaufzeichnungen (Urk. 16) und des Strassenverkehrs- amts Zürich betreffend Sehfähigkeit des Beschuldigten (Urk. 17). 2.2. Schon an dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die letztgenannten Beweis- mittel nicht sachdienlich sind. Die Video-Aufzeichnungen der O._____- Geschäftsstelle vom Aussenbereich der …-Strasse … umfassen nur die Automa- ten und einen Teil des Vorplatzes und somit nicht die Strasse, wo sich der Ver- kehrsunfall ereignete, weshalb bei der Sichtung nichts von einem Verkehrsunfall festgestellt werden konnte (Urk. 16/2). Laut Auskunft des Strassenverkehrsamtes Zürich lagen sodann infolge Verjährung (Untersuchung 2001) keine Sehwert- berichte des Beschuldigten mehr vor (Urk. 17/2). 2.3. Hinsichtlich der Beweismittel zu den Zivilforderungen der Privatklägerschaft sei auf die Akten des Vorverfahrens (Urk. 19) sowie auf den anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Beleg verwiesen (Urk. 50). Da die Privatkläger kein Rechtsmittel erhoben haben, ist auch darauf nicht weiter einzu- gehen.
3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung sind im Urteil der Vorinstanz korrekt aufgeführt (Urk. 64 S. 7).
4. Anerkannter und bestrittener Sachverhalt 4.1. Unbestritten ist, dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt sich anschickte, vom Trottoir kommend und damit von rechts nach links (Fahrtrichtung des Be- schuldigten) die …-Strasse zu überqueren, dass der Beschuldigte das Tatfahr- zeug lenkte und auf der Fahrbahn mit der Geschädigten kollidierte, wodurch sich diese schwerste Verletzungen zuzog und am selben Tag an deren Folgen ver- starb. Darüber hinaus steht fest, dass der Beschuldigte zuvor bei der Verzwei- gung …-Strasse / …-Strasse am Rotlicht das vorderste Fahrzeug gewesen war, dass er darauf das Fahrzeug mit deutlich langsamerer als der allgemeinen
- 10 - Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h lenkte und dass sich im Bereich der Kollision mit der Geschädigten kein Fussgängerstreifen befand. 4.2. Die örtliche Situation an der Unfallstelle muss als verkehrstechnisch aus- sergewöhnlich bezeichnet werden. Mittels Worten lässt sie sich für den blossen Leser nicht genügend klar beschreiben, weshalb auf die Fotos in den Akten ver- wiesen wird (Urk. 12). Es handelt sich um eine grössere Verkehrsfläche (nachfolgend auch als Platz be- zeichnet) mit Strasseneinmündungen, Tramschienen mit Abzweigungen, Taxi- ständen und Fussgängerzonen bzw. Trottoirs. Es hat zahlreiche Strassenmarkie- rungen und Verkehrssignale sowie eine Insel. Die Strasse für den Autoverkehr mündet in schräger, vom Platz wegweisender Richtung auf diese Verkehrsfläche. Unmittelbar vor diesem Platz steht eine Ampelanlage. Autolenker werden nach der Ampel in einer Kurve mit einem Radius von ca. 110 Grad über besagten Platz geführt. Diese Drehrichtung bedeutet für einen Autolenker, dass seine direkte Blickrichtung zunächst vom Platz wegweist und erst im Laufe der Drehung von links nach rechts über den Platz streicht. 4.3. Strittig und daher zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Geschädigte wäh- rend seiner Kurvenfahrt sah bzw. sie hätte sehen können (Urk. 52 S. 11 f.; Prot. I S. 7 f.).
5. Vorbemerkung: Unklarer Sachverhalt aufgrund ungeklärter Unfallparameter 5.1. Aufgrund der konstanten und klaren Aussagen des Beschuldigten (so zu- letzt Urk. 98 S. 5 ff.) ist mit der Vorinstanz (Urk. 64 S. 10) davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Geschädigte nicht resp. erst im Moment der Kollision gesehen hat. 5.2. Die Einzelheiten, d.h. die genauen Parameter des Unfallhergangs, lassen sich nicht (mehr) erstellen. Unter anderem ist insbesondere nicht geklärt, mit wel- cher Geschwindigkeit der Beschuldigte im Kollisionszeitpunkt genau unterwegs war, wo und von wo her kommend die Geschädigte die Strasse mit welcher Ge- schwindigkeit betreten hat, wo auf der Strasse es genau zur Kollision kam, wie
- 11 - und an welcher Stelle das Fahrzeug des Beschuldigten die Geschädigte erfasst hat etc. Insbesondere wurde kein unfalltechnisches Gutachten erstellt, welches al- lenfalls über einige dieser Fragen hätte Aufschluss geben können. Die in der Fo- todokumentation als "mutmassliche frische Kratz- und Abriebspuren" bezeichne- ten Spuren wurden zwar gesichert ("Mikrospuren ab Asphalt mittels Klebeband- methode") (vgl. dazu Urk. 12/3 Blatt 8), aber offenbar nicht ausgewertet. Es ist somit nicht erwiesen, ob die Spuren überhaupt auf den zu beurteilenden Unfall zurückzuführen sind. Daraus kann jedenfalls nichts Relevantes abgeleitet werden. Auch die im Recht liegenden Zeugenaussagen bringen in Bezug auf die offenen Fragen wenig Klärung (vgl. Aussagen der Zeugen L._____ [Urk. 5 und 8], M._____ [Urk. 6 und 9] und N._____ [Urk. 10]). Insbesondere lässt sich – entge- gen der Vorinstanz und der Privatklägerschaft (Urk. 64 S. 9; Urk. 101 S. 5) – aus dem Umstand, dass der hinter dem Beschuldigten fahrende Rollerfahrer M._____ die Geschädigte gesehen haben will (vgl. Urk. 6 und Urk. 9), nicht zwangsläufig ableiten, dass auch der Beschuldigte die Geschädigte aus seinem Blickwinkel hätte sehen können. Die unterschiedliche Position der Fahrzeuge auf der Fahr- bahn, unterschiedliche Sitzpositionen, fehlende A-Säulen beim Roller sind nur ei- nige Aspekte, die einen Schluss von den Sichtverhältnissen des Rollerfahrers auf diejenigen des Beschuldigten verbieten. Im Übrigen bestehen bei der Unfallörtlichkeit gewisse Sichtbehinderung, die einen ungehinderten Blick von der Kurve auf den Trottoirbereich erschweren können. Auf dem, der Kurve angrenzenden Troittoirbereich bestehen drei Taxifelder (wo- bei unklar ist, ob Taxis im Unfallzeitpunkt dort standen oder nicht) sowie ein mas- siver Pfosten, an welchem Tramleitungen und Verkehrsregelanlagen angebracht sind (vgl. Urk. 12/2 und Urk. 12/3). Ob, in welcher Position und wann die Ge- schädigte tatsächlich aus dem Blickwinkel des Beschuldigten durch diese Sicht- behinderungen verdeckt gewesen ist, lässt sich ebenfalls nicht mehr klären. 5.3. Vor dem Hintergrund all dieser offenen Fragen scheitert das Unterfangen, verlässliche Distanz- und Zeitberechnungen über den Unfallhergang anzustellen, von Vornherein. All diese Unsicherheiten in Bezug auf den Sachverhalt dürfen
- 12 - sich selbstredend nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO: In-dubio-pro-reo-Grundsatz). 5.4. Das Schadenbild am Fahrzeug, konkret die Delle an der Motorhaube ober- halb des VW Emblems, jene auf der Motorhaube und die Beschädigung der Frontscheibe im Bereich des linken in der Grundstellung befindlichen Scheiben- wischerarmes, führt zum Schluss, dass der Anprall mittig an der Front der Haube sowie auf der Haube und auf den Wischerarm erfolgt ist (Urk. 12/3 S. 7, 9-11). Damit ist klar, dass die Geschädigte zumindest unmittelbar vor der Kollision vor die Front des Fahrzeugs zu stehen kam. Da sich indes die Frage, wann und wo genau der Beschuldigte die Geschädigte hätte wahrnehmen können, bei der vor- liegenden Beweislage nicht näher klären lässt, ist – in dubio pro reo – einzig rechtsgenügend erstellt, dass er die Geschädigte erst kurz vor der Kollision hätte sehen können. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach es möglich sei, dass der Beschuldigte die Geschädigte rein physikalisch-optisch aufgrund der breiten A-Säulen über- haupt nicht hätte sehen können (Urk. 99 S. 4 ff. und S. 9 ff.), erscheinen theore- tisch resp. verfangen nicht für den Moment unmittelbar vor der Kollision, als die Geschädigte quasi mittig vor die Front des Fahrzeugs zu stehen kam.
6. Sorgfaltspflichtverletzung 6.1. Die Staatsanwaltschaft erblickt die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschul- digten darin, dass er beim Befahren der Linkskurve freie Sicht nach rechts auf das Trottoir gehabt und aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit nicht realisiert habe, dass die geschädigte Fussgängerin sich anschickte, vom Trottoir her die Fahr- bahn zu überqueren (Urk. 35 S. 2). 6.2. Die Vorinstanz stützt diesen Vorwurf. Indem der Beschuldigte seine volle Aufmerksamkeit dem Kurvenverlauf zugewandt habe, habe er den Gefahrenherd des Trottoirs und der Fussgängerzone vollständig ausser Acht gelassen. Damit sei die Aufmerksamkeit des Beschuldigten einseitig fokussiert und nicht situa- tionsangemessen gewesen. Eine derartige Ausserachtlassung eines gesamten
- 13 - Bereichs stelle eine offensichtliche Sorgfaltspflichtverletzung dar, da der Beschul- digte bei einer solchen Blickweise nicht mehr habe gewährleisten können, seinen Vorsichtspflichten gegenüber den Fussgängern nachzukommen (Urk. 64 S. 14). 6.3. Der Fahrzeuglenker ist gegenüber dem Fussgänger, der die Strasse – wie vorliegend – ausserhalb eines Fussgängerstreifens zu überqueren beabsichtigt, grundsätzlich vortrittsberechtigt, auch wenn er ihm gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG das Überqueren der Strasse in angemessener Weise zu ermöglichen hat. Dieses Vortrittsrecht gilt jedoch nicht unbedingt, sondern nur unter dem Vorbehalt von Art. 26 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhält- nissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Gesetzliche Grundlage der vom Fahrzeuglenker im Strassenverkehr zu beachtenden Sorgfalt bilden die im Strassenverkehrsgesetz und in den dazu gehörenden Verordnungen statuierten Verkehrsregeln. Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungs- gemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauens- grundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). Ein Fahrzeuglenker darf sich folglich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein erwachsener Fussgänger nicht unvermittelt vom Trottoir auf die Fahrbahn hinaustritt (BGE 89 IV 103 E. 2), und zwar sogar dann, wenn dieser
– anders als im vorliegenden Fall – einen Fussgängerstreifen benutzt (BGE 115 II 283 E. 1a). Auch darf er sich im Sinne des Vertrauensgrundsatzes darauf ver- lassen, dass der Fussgänger die Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Mit krass verkehrsregelwidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht zu rechnen (BGE 118 IV 277 E. 5). Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerier- ten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorgfaltspflichtwidrig sein. Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Stras-
- 14 - senbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines an- deren Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung verlangt "konkrete Anzeichen" bzw. "zuverlässige Anhaltspunkte" für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlverhaltens genügt jedenfalls nicht (BGE 118 IV 277 E. 4a). Wenn aber der Fahrzeuglenker infolge der rechtlich gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten (des Fussgängers) wahr- nimmt, muss er alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vor- kehren treffen (GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 26 N 19; BSK StGB II-SCHWARZENEGGER, Art. 117 N 2). Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten. Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht be- deutet, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Kinder, Gebrechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 m.w.H.). 6.4. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Lenker sein Fahrzeug überdies ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Zu diesem Zweck muss er beim Fahren seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für den Fahrzeugführer, der sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, dass ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden kann (BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 103 IV 101 E. 2b und c). So hat der Automobilist seine Aufmerk- samkeit in erster Linie auf die zu erwartenden Gefahren zu richten und daneben
- 15 - höchstens sekundär auf ungewöhnliche und abwegige Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer (BGE 103 IV 101 E. 2b und c). Dass der Automobilist einen anderen Verkehrsteilnehmer an einer Stelle ausserhalb des zu erwartenden Ver- kehrsgeschehens nicht wahrnimmt, obwohl er ihn hätte rechtzeitig (d.h. ohne dass es in der Folge zur Kollision gekommen wäre) wahrnehmen können, wenn er seine äusserste Aufmerksamkeit dorthin gerichtet hätte, begründet noch keine Sorgfaltswidrigkeit (BGE 103 IV 101 E. 2b; BGE 116 IV 230 E. 2). 6.5. Übertragen auf den vorliegenden Fall ergibt sich nach der dargestellten Rechtsprechung Folgendes: Die konkreten örtlichen Verhältnisse verlangten vom Beschuldigten, dass er seine Hauptaufmerksamkeit auf den Kurvenverlauf, die Fahrbahn richtete. Insbesondere beim Befahren einer Kurve – die wie vorliegend etwa 110° aufweist (vgl. Urk. 12/2) – richtet ein vorausschauender Automobilist sein zentrales Augenmerk auf den vor ihm liegenden Strassenabschnitt. Dem Beschuldigten war somit eine geringere Aufmerksamkeit zuzubilligen für den
– aus seiner Sicht – peripheren Bereich, aus welchem die Beschuldigte in etwa die Fahrbahn betreten haben muss. Gerade bei einem Strassenabschnitt, bei welchem – wie vorliegend – die Vortrittsregelung durch ein Ampelsignal gesteuert wird, darf sich der Beschuldigte grundsätzlich erst einmal darauf verlassen, dass er freie Fahrt hat und sich andere, vortrittsbelastete Verkehrsteilnehmer wie die Geschädigte regelkonform verhalten. Etwas anderes dürfte vom Beschuldigten nur dann verlangt werden, wenn konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten der Geschädigten bestanden hätten. Es gab für den Beschuldigten indes keine sol- chen Anzeichen. Es lässt sich auch nicht erstellen, dass die Geschädigte schon längere Zeit vor der Kollision auf der Strasse stand. So führte der Zeuge L._____ aus: "Die [ge- meint der Beschuldigte und die Geschädigte] kamen fast gleichzeitig zu dem Punkt, an dem es passierte." (Urk. 5 Antwort 11) Und weiter: "Nachdem das Fahrzeug des Beschuldigten eingebogen ist, habe ich gesehen, wie die Frau ei- nen Schritt auf die Strasse machte. Es ist also nicht so, dass die Frau gestanden wäre und der Beschuldigte in sie gefahren wäre." (Urk. 8 S. 3) Zeuge M._____ gab zu Protokoll, dass die Geschädigte "sportlich", "zügig" unterwegs gewesen
- 16 - sei (Urk. 6 S. 2; Urk. 9 S. 3). Daraus erhellt, dass die Geschädigte sich nicht mit- ten auf der Fahrbahn befand, als der Beschuldigte losfuhr, sondern dass die Ge- schädigte erst – zügig – zum Überqueren ansetzte, als der Beschuldigte sich be- reits in der Kurvenfahrt befand, wobei er sich auf den scharf nach links führenden Strassenverlauf konzentrierte, und die Geschädigte erst kurz vor der Kollision frontal vor das (die Kurve weiterfahrende Auto) des Beschuldigten zu stehen kam. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Geschädigten um eine ältere Frau ge- handelt hat, lässt sich – entgegen der Vorinstanz und der Privatklägerschaft – nicht schliessen, er hätte nicht auf ihr verkehrsregelkonformes Verhalten ver- trauen dürfen (Art. 26 Abs. 2 SVG). Hierfür hätte er sie zunächst überhaupt wahr- nehmen müssen, was eben nur dann möglich gewesen wäre, wenn er aktiv den Peripheriebereich anvisiert hätte. Aus der Tatsache allein, dass das Trottoir von Fussgängern begangen wurde, was der Beschuldigte als Ortskundiger wusste und sehen konnte, musste er nicht darauf schliessen, dass sich einer dieser Fussgänger verkehrswidrig benehmen werde. 6.6. Wegen alledem erscheint – mit Blick auf die dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung – bereits fraglich, ob dem Beschuldigten überhaupt eine Sorg- faltspflichtverletzung anzulasten ist, indem er seine Hauptaufmerksamkeit befug- terweise auf den Verlauf der scharfen Linkskurve gerichtet hat unter gleichzeitiger Ausserachtlassung des Peripheriebereichs, aus welchem die Geschädigte auf die Strasse hinausgetreten ist, und die Geschädigte deshalb nicht gesehen hat, ob- wohl er sie zumindest kurz vor dem Aufprall hätte sehen können. Dass der Beschuldigte die Geschädigte bei Anwendung äusserster Aufmerksam- keit auf diesen Peripheriebereich allenfalls gar früher hätte erkennen können, lässt sich einerseits weder in tatsächlicher Hinsicht rechtsgenügend erstellen, noch wäre darin in rechtlicher Hinsicht eine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken (vgl. BGE 103 IV 101 E. 2b; BGE 116 IV 230 E. 2). Die Frage, ob überhaupt eine Sorgfaltswidrigkeit vorliegt, kann indes offengelas- sen werden, da – wie zu zeigen sein wird – nicht rechtsgenügend nachgewiesen
- 17 - ist, dass eine Kollision vermeidbar gewesen wäre, selbst wenn der Beschuldigte die Geschädigte kurz vor der Kollision gesehen hätte.
7. Vermeidbarkeit 7.1. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zu- rechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit ei- nem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.). 7.2. Einzig rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte erst unmittelbar vor der Kollision hätte sehen können (und allenfalls – dazu vor- stehend – auch hätte sehen müssen). Dass die Kollision und damit der tatbe- standsmässige Erfolg in der Gestalt des Todes der Geschädigten bei dieser Sachlage unvermeidbar gewesen ist, erhellt aus nachfolgenden Überlegungen. 7.3. Im Bereich von Fussgängerstreifen hat ein Autolenker Bremsbereitschaft zu erstellen, wobei praxisgemäss von einer Bremsreaktionszeit von 0,6 bis 0,7 Sekunden auszugehen ist (vgl. dazu BGE 115 II 283 E. 1a S. 285; Urteil des Bundesgerichts 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5; Urteil des Bundes- gerichts 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.3.2). An der Unfallörtlichkeit ist indes kein Fussgängerstreifen vorhanden. Vielmehr war beim vorliegenden Strassenabschnitt die Vortrittsregelung durch ein Ampelsignal gesteuert. Dem Beschuldigten war im Zeitpunkt der Kollision freie Fahrt signali- siert, womit er gegenüber der Geschädigten vortrittsberechtigt war. Er war folglich nicht gehalten, Bremsbereitschaft zu erstellen. Bei dieser Ausgangslage bewegt sich seine Reaktionszeit somit in den von der Rechtsprechung gesetzten Gren- zen, wonach eine halbe Sekunde Unaufmerksamkeit noch nicht als Fahrlässigkeit qualifiziert werden darf (BGE 115 II 283 E. 1b). Vorliegend ist daher von einer üb-
- 18 - lichen Reaktionszeit von 1 Sekunde auszugehen (WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 14). 7.4. Zur Geschwindigkeit des Beschuldigten bestehen ebenfalls keine gesicher- ten Angaben. Die Zeugen L._____ und N._____ schätzten die Geschwindigkeit des Beschuldigten kurz vor der Kollision auf 20-30 km/h (Urk. 5 S. 2; Urk. 10 S. 3). Zeuge M._____ führte aus, der Beschuldigte sei nicht in Eile gewesen, man hätte dem Auto nachrennen können (Urk. 6 S. 2; Urk. 7 S. 3). Der Beschuldigte schätzte seine Geschwindigkeit auf ca. 30 km/h (Urk. 98 S. 5). Während der Re- aktionszeit von 1 Sekunde wird bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h (entspre- chend 5,6 m/s) 5,6 Meter resp. bei einer solchen von 30 km/h (= 8,33 m/s) 8,33 Meter zurückgelegt. Auch über den Bremsverzögerungswert des Fahrzeugs des Beschuldigten sind keine Informationen aktenkundig. Greift man auf statistische Hilfswerte zurück, ist von einer Verzögerung auf trockenen, ebenen Asphaltfahrbahnen bei einer Voll- bremsung mit sehr guten Bremsen von zwischen ca. 6 m/s2 und 7 m/s2 auszu- gehen. Die Anhaltezeit bzw. -strecke bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h und einer Verzögerung von 6 m/s2 beträgt ca. 2,78 Sekunden (Reaktionszeit 1 Sek., Bremsschwellzeit 0,2 Sek., Bremszeit 1,58 Sek.) und 14.23 Meter (Reaktionsweg 8,33 m, Bremsweg 5,9 m) (vgl. zum Ganzen die Bremswegtabelle in GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 32 N 4 ff., insb. N 10; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.3). Geht man weiter annäherungsweise davon aus, dass sich die Kollision in etwa 4 Meter vom Strassenrand entfernt ereignet hat (vgl. dazu den Situationsplan, Urk. 12/2), dann hätte eine zügig laufende/rennende Frau (vgl. dazu die Aus- sagen M._____, Urk. 6 S. 2; Urk. 9 S. 3) im Alter der Geschädigten mit einer Ge- schwindigkeit von ca. 2 m/s für diese Strecke ca. 2 Sekunden benötigt. 7.5. Diese rudimentären hilfsweisen Berechnungen führen zum Schluss, dass sich die Vermeidbarkeit der Kollision mit tödlichem Ausgang nicht erstellen lässt. Selbst wenn der Beschuldigte die Geschädigte gar bereits am Strassenrand hätte
- 19 - erblicken können und auch erblickt hätte, als sich die Geschädigte anschickte, die Strasse zu überqueren (was beweismässig indes nicht erstellt ist), kann nicht da- von ausgegangen werden, dass ein kollisionsverhinderndes Anhalten noch mög- lich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als nach dem vorliegenden Beweis- ergebnis einzig feststeht, dass der Beschuldigte die Geschädigte erst unmittelbar vor der Kollision hätte sehen können. Auch wenn man im Verhalten des Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtverletzung erblicken wollte, fehlt es vorliegend an der Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts.
8. Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen. III. Zivilforderung Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2-4 sind aus- gangsgemäss auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Beru- fungsverfahren – sind die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlichen Ver- fahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigung 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte, vorab für eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und Genug- tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, ins-
- 20 - besondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). Zu den Entschädi- gungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 1810). 2.2. Der Beschuldigte macht zunächst einen Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen i.H.v. von Fr. 101'018.40 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 13.06.2013 sowie einen Anspruch auf Genugtuung i.H.v. Fr. 2'500.– geltend (Urk. 52 S. 14 ff.; Urk. 99 S. 29 i.f.). Voraussetzung eines Entschädigungs- und/oder Genugtuungsanspruchs nach Art. 429 StPO ist unter anderem, dass der geltend gemachte Schaden resp. die Genugtuung in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren ste- hen. Unter diesem Titel sind mithin nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafbehörden verursacht wurden (vgl. BSK StPO- WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 9 und N 24). Aus den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 99 S. 29 sowie Urk. 52 S. 14 ff.), den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 98 S. 1 ff.) sowie dem Bericht der ipw, In- tegrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland vom 21. Januar 2016 (Urk. 93) ergibt sich, dass der Beschuldigte an psychischen Belastungen leidet, die auf das für den Beschuldigten traumatisierende Unfallereignis zurückzuführen sind. Dass dem Beschuldigten aus dem Wirken der Strafbehörden ein Schaden erwachsen ist, geht aus dem Bericht nicht hervor und wurde auch nicht geltend gemacht. Es fehlt damit an einem adäquaten Kausalzusammenhang der geltend gemachten Ansprüche zum Strafverfahren. Gleiches gilt auch für die beantragte Zusprechung einer Genugtuung. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten sind folglich abzuweisen. 2.3. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt. Der Verteidiger machte für das erstinstanzliche Verfahren einen Entschädigungs-
- 21 - anspruchs in der Höhe von Fr. 14'842.25 sowie für das zweitinstanzliche Verfah- ren einen solche in der Höhe von Fr. 15'630.60 geltend (Urk. 99 S. 29). 2.4. Die Höhe der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). 2.5. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorberei- tung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Be- reich der Zuständigkeit des Einzelgerichts – auch im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vor- instanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemü- hungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Im Vor- verfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichts- kosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 2.6. Der von der Verteidigung für das Vorverfahren geltend gemachte und durch die eingereichte Honorarnote (Urk. 54/4/1) substantiierte Entschädigungs- anspruch von Fr. 14'842.25 erscheint angemessen. Für das Berufungsverfahren hat die Verteidigung keine Honorarnote eingereicht. Sie beantragt eine Entschä- digung von Fr. 15'630.60. Unter Berücksichtigung der konkreten Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a und § 1 Abs. 2 AnwGebV) und der im Berufungsverfahren erfolgten Eingaben, des Aktenum- fangs etc. erscheint eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von pauschal Fr. 10'000.– angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren, unter Einbezug der Haupt- und Berufungsverhandlungen, eine Ent- schädigung für anwaltliche Verteidigung von insgesamt Fr. 25'000.– (einschliess- lich MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 22 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 24. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-8. (…)
9. Auf die Genugtuungs- sowie Schadenersatzforderungen der Enkel- kinder der Geschädigten, nämlich von F._____, G._____, H._____ und I._____, wird nicht eingetreten. 10.-13. (…)
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freige- sprochen.
2. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1, Erbengemeinschaft der B._____, wird nicht eingetreten.
3. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2-4 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Die Kosten der Untersuchung sowie beider Gerichtsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.
6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.– inkl. MWSt. für anwaltliche Verteidigung für das erst- und das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- 23 -
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerschaft in fünffacher Ausführung, für sich und zuhanden der jeweiligen Privatkläger 1-4 (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerschaft in fünffacher Ausführung, für sich und zuhanden der jeweiligen Privatkläger 1-4 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 65 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die P._____ AG (Dossier-Nr. …; unter Beilage Kopie Urk. 88A) − das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Forensische Medizin & Bildgebung, z.H. Prof. Dr. med. Q._____, Winterthurerstrasse 190/52, 8057 Zürich (Ref.-Nr. …)
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. März 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut Dr. iur. F. Manfrin