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SB150288

Mehrfache Drohung etc. und Widerruf

Zürich OG · 2016-11-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

4.1. Hinsichtlich des ihm unter HD vorgeworfenen Anklagesachverhalts bestrei- tet der Beschuldigte, sich tatbestandsmässig verhalten zu haben. Zur Erstellung des Sachverhalts können die Aussagen der Privatklägerin 1, D._____, des Privat- klägers 2, E._____, des Zeugen H._____ sowie des Beschuldigten herangezogen werden. 4.2. Es ist vorweg zu nehmen, dass die Vorinstanz die klare Beweislage abso- lut zutreffend zusammengefasst und gewürdigt hat. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 106 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schon die überzeu- genden und authentisch wirkenden Aussagen der Privatklägerin 1 ergeben ein eindeutiges Bild, und es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie sich in ihren Depositionen irren oder gar bewusst die Unwahrheit sagen würde. Diesen Eindruck bestätigen die Aussagen des Privatklägers 2 und jene von H._____; insbesondere geben beide glaubhaft wieder, wie die Privatklägerin 1 nach dem Treffen mit dem Beschuldigten verängstigt und aufgewühlt gewesen sei. 4.3. Was der Beschuldigte dem entgegensetzen will, vermag ihn nicht zu ent- lasten. Letztlich ist es faktisch so, dass – wie die zuständige Staatsanwältin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt hat – der Beschuldigte nämlich in- direkt zugibt, die Privatklägerin 1 bedroht und genötigt zu haben (Urk. 78 S. 2): 4.3.1. So gestand er bereits in seiner ersten Einvernahme am 30. September 2013 ein, er sei "extrem nervös, wütend und hässig" bei der Privatklägerin 1 auf- getreten und habe sich so verhalten, dass diese sich "auch voll Scheisse" fühle. Ziel der Aktion sei gewesen, dass sie dem Privatkläger 2 "Ärger macht", weil dieser – so hatte dies der Beschuldigte der Privatklägerin 1 eröffnet – mit der 20-jährigen Schwägerin des Beschuldigten ein sexuelles Verhältnis pflege. Zwar sagte der Beschuldigte weiter aus, es sei ihm egal gewesen, "welchen Ärger" die Privatklägerin 1 dem Privatkläger 2 mache. Implizit legte er aber sogleich seine wahre Intention mit dem Nachsatz offen: "Meine Frau würde mich gleich zum Teu- fel jagen in einer solchen Situation" (Urk. 2/1 S. 3). Angesichts dessen ist der

- 16 - Schluss mehr als naheliegend, dass der Beschuldigte mit seiner Intervention bei der Privatklägerin 1 herbeizuführen trachtete, dass diese den Privatkläger 2 "zum Teufel jagen" – mithin anklagegemäss die Verbindung zu ihrem Partner auf- lösen – würde. Die Privatklägerin 1 hatte den Beschuldigten demnach durchaus richtig verstanden ("… und wenn ich mit ihm [dem Privatkläger 2] zusammen bleibe, dieses Verhältnis also gutheissen würde, dann werde er [der Beschuldigte] alle verbrennen", Urk. 3/2 S. 4). Der vormalige erbetene Verteidiger ging im Even- tualstandpunkt denn auch ebenfalls davon aus, der Beschuldigte habe gewollt, "dass im Sinn seines Auftrages der E._____ und D._____ ihre Beziehung aufge- ben würden" (Urk. 80 S. 9). Es ist deshalb nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte diese Absicht bestreitet und geltend macht, er habe (nur, aber immerhin, ist man geneigt zu sagen) herbeiführen wollen, dass der Privatkläger 2 seine Beziehung zu der 20-jährigen beende (Urk. 2/1 S. 4, 5; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 82 S. 5, 6, Urk. 188 S. 10). Dafür hätte sich im Übrigen ja wohl auch eher eine Inter- vention direkt beim Privatkläger 2 aufgedrängt. Dass der Beschuldigte das des- halb nicht gemacht haben will, weil er die Nummer des Privatklägers 2 nicht ge- habt und nicht gewusst habe, wo dieser wohne (Urk. 82 S. 5), ist ein schwaches Argument. Es wäre dem Beschuldigten mit Garantie ein Leichtes gewesen, die Koordinaten des Privatklägers 2 erhältlich zu machen, zumal er erstens diesen – im Gegensatz zur Privatklägerin 1 – schon gekannt zu haben angab (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 82 S. 6) und zweitens der Bruder der 20-jährigen Frau, für welchen der Beschuldigte gehandelt haben will, angeblich beim Privatkläger 2 "vorbeigehen" wollte und deshalb dessen Adresse gekannt haben muss (Urk. 2/1 S. 2). 4.3.2. Auf Vorhalt der Drohungen, die er gemäss Darstellung der Privatklägerin 1 dieser gegenüber ausgestossen habe, antwortete der Beschuldigte durchwegs widersprüchlich und ausweichend bzw. versuchte er, seine Äusserungen so dar- zustellen, wie wenn sie in einem ruhigen, sachlichen und völlig rationalen Ge- spräch gefallen wären. Sein geradezu offensichtliches Bestreben, seine Äusse- rungen gegenüber der Privatklägerin 1 gleichsam bis zum Nullpunkt zu verharm- losen, machen seine Beteuerungen jedoch hochgradig unglaubhaft: So ist ge- radezu lächerlich, wenn er (auf Vorhalt des "Überfahrens", "kaputt Machens", "Verbrennens") behauptet, er habe lediglich gesagt, "dass es nicht gut sei, wenn

- 17 - sie nicht schauen würde, dass ihr Mann die Beziehung zu meiner angeblichen Schwester nicht beenden würde" (Urk. 2/1 S. 4 oben; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 82 S. 5). Genau Gleiches ist zu sagen, wenn der Beschuldigte in Abrede stellt, die Privatklägerin 1 deren Schilderungen gemäss gefragt zu haben, wie es wohl der Privatkläger 2 finden würde, wenn er – der Beschuldigte – sie "ficken" würde, und geltend macht, er habe ihr gesagt, "wie sich ihr Mann fühlen würde, wenn ich mit ihr – also D._____ – ein Verhältnis hätte" (Urk. 2/1 S. 4). An anderer Stelle räumt der Beschuldigte denn auch ein, er habe das "klar nicht anständig" gesagt (Urk. 82 S. 5), und meint, er habe "nicht wirklich Drohungen" ausge- stossen (Urk. 2/1 S. 3). Das wirft dann allerdings die Frage auf, was denn "nicht wirkliche Drohungen" sein sollen. Gleich mehrfach gestand der Beschuldigte schliesslich auch ein, er habe der Privatklägerin schon "ein bisschen Angst ma- chen" wollen (Urk. 2/1 S. 4), und er konnte anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung auch nachvollziehen, dass die Privatklägerin 1 effektiv in Angst gera- ten ist (Urk. 82 S. 6, 10). 4.3.3. Weiter ist es eher hilflos, wenn der Beschuldigte die Drohung mit dem "Überfahren" durch die Argumentation zu widerlegen versucht, er habe gar kein Auto und habe damals auch keines lenken dürfen (Urk. 2/3 S. 2; Urk. 82 S. 5, Urk. 188 S. 9). Dass sich der Beschuldigte von Ausweisentzügen nicht vom Auto- fahren abhalten lässt, hat er nämlich schon mehrfach bewiesen, musste er doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2008 bzw. mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2012 bereits zweimal unter anderem wegen Fahrens trotz entzogenen Führerausweises bestraft werden (Urk. 184). 4.3.4. Es kann mithin – mit der Vorinstanz – kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 anklagegemäss bedroht und zu bewegen versucht hat, ihre Beziehung mit dem Privatkläger 2 zu beenden. 4.4. Mit Bezug auf den Privatkläger 2 gesteht der Beschuldigte ein, dass es bei der Vorsprache bei der Privatklägerin 1 (auch) darum ging, diesem "Ärger zu ma- chen" (Urk. 2/1 S. 4). Es war damit gerade die Absicht des Beschuldigten, dass die Privatklägerin 1 dem Privatkläger 2 weitererzählt, was der Beschuldigte ihr am

- 18 - Abend des 20. September 2013 gesagt hat. In der vorinstanzlichen Hauptver- handlung anerkannte der Beschuldigte denn auch: "Ich wollte ja, dass sie Unruhe reinbringt und ihm dies sagt" (Urk. 82 S. 10). Nachdem erstellt ist (s. vorstehend), dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 die anklagegemässen Dro- hungen ausgestossen hat, ist demnach auch erstellt, dass der Beschuldigte min- destens in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin 1 diese Drohungen an den Privatkläger 2 weiterleitet. Das ist dann ja auch geschehen. Es ist darum nachvollziehbar und aufgrund dessen glaubhaften Aussagen erstellt, dass der Privatkläger 2 ebenfalls in Angst versetzt wurde. Er habe zwar nicht betreffend seine Person Angst gehabt, aber um seine Kinder und seine Frau. Er habe Angst gehabt, dass "diese Person das, was er herausgelassen hat, in die Tat umsetzen wird" (Urk. 4 S. 4, 7). Er nehme das noch immer ernst (Urk. 4 S. 6). Der Anklage- sachverhalt ist deshalb – wiederum unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 106 S. 25/26) – auch hinsichtlich der Vorwürfe betreffend den Privatkläger 2 erstellt.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen, so- dass auch diesbezüglich darauf zu verweisen ist (Urk. 106 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Insbesondere hat sie richtig erkannt, dass hinsichtlich des Vorgehens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 nur ein Schuldspruch wegen ver- suchter Nötigung zu ergehen hat, da dieser Tatbestand jenen der Drohung kon- sumiert (Urk. 106 S. 30/31). Der Beschuldigte ist deshalb der versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. 5.3. Im Sinne der vorstehenden Erw. 4.4 und der entsprechenden vorinstanz- lichen Erwägungen ist erstellt, dass der Beschuldigte mindestens in Kauf ge- nommen hat, die Privatklägerin 1 werde die ihr gegenüber ausgestossenen Dro- hungen an den Privatkläger 2 weiterleiten. Das erfolgte dann auch, und der Pri- vatkläger 2 wurde in Angst versetzt.

- 19 - 5.3.1. Der Tatbestand der Drohung wird auch erfüllt, wenn sie gegenüber einem Dritten geäussert wird und damit zu rechnen ist, dass sie dem Betroffenen über- mittelt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3). Das ist vorliegend gegeben. 5.3.2. Tatbestandsmässig ist sodann auch, wenn sich das angedrohte Übel gegen Rechtsgüter Dritter richtet, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schre- cken oder Angst zu versetzen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 17). Auch das ist vorliegend offensichtlich gegeben, nachdem der Beschuldigte gedroht hat, er werde die Familie des Privatklägers 2 "verbrennen", "überfahren" und "kaputt machen". 5.3.3. Schliesslich helfen dem Beschuldigten seine Beteuerungen nicht, es sei nicht seine Absicht gewesen, jemandem etwas anzutun (Urk. 2/1 S. 5; Urk. 2/2 S. 2). Es ist nicht entscheidend, ob der Drohende seine Drohung ernst meint oder ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre. Ausschlaggebend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 18). Dies ist vorliegend ebenfalls erfüllt (s. Erw. 4.4 vorstehend). Auch der Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist deshalb zu bestätigen. 5.4. Zu diesen beiden Schuldsprüchen kommen nun die weiteren, im Beru- fungsverfahren materiell nicht beanstandeten Schuldsprüche wegen Drohungen (ND Anklageziffer 1, Urk. 106 S. 32), mehrfacher einfacher Körperverletzung (ND Anklageziffer 2, Urk. 106 S. 33; ND Anklageziffer 4 Abs. 2 und 3, Urk. 106 S. 33/34) und mehrfacher Tätlichkeiten (ND Anklageziffer 3 sowie ND Anklage- ziffer 4 Abs. 1, Urk. 106 S. 33) hinzu. Gesamthaft ist deshalb der Beschuldigte

– wie schon vor Vorinstanz (Urk. 106 S. 52) – der Erfüllung folgender Tatbestände schuldig zu sprechen:

- Mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (HD zum Nachteil des Pri- vatklägers 2; ND Anklageziffer 1 zum Nachteil der Privatklägerin 3),

- 20 -

- versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (HD zum Nachteil der Privatklägerin 1),

- mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (ND An- klageziffer 2 sowie Anklageziffer 4 Abs. 2 und 3, je zum Nachteil der Privat- klägerin 1),

- mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (ND Anklageziffer 3 und 4 Abs. 1).

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst. Darauf und auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Thema kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 35/36; BGE 134 IV 17 E. 2.1, BGE 129 IV 6 E. 6.1, BGE 127 IV 101 E. 2c, je mit Hinweisen). 6.2. Die Vorinstanz legte allerdings die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für die "Gruppe" der versuchten Nötigung und der Drohung gemäss HD fest (Urk. 106 S. 36-38). Das entspricht nicht den bun- desgerichtlichen Vorgaben. Die Einsatzstrafe ist für die (im Singular) schwerste Straftat zu bestimmen und nicht etwa für einen mehrfachen Tatenkomplex, der gar noch zwei verschiedene Geschädigte betrifft (siehe schon Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4 mit Hinweisen, zuletzt etwa bestätigt in Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 sowie insbesondere Urteil 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.2.4). 6.3. Die Einsatzstrafe ist für die versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklä- gerin 1 innerhalb eines Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe festzusetzen (Art. 181 StGB). 6.3.1. Bei einem versuchten Delikt ist zunächst eine Einsatzstrafe für das (mut- masslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion infolge des Versuchs vorzunehmen (vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.7). Hier fällt hinsichtlich der objektiven Tatschwere des mutmasslichen Erfolgs zunächst ins Gewicht, dass

- 21 - der Beschuldigte die Trennung der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 her- beiführen wollte, die immerhin Eltern von zwei gemeinsamen Kindern sind. Mit Blick auf das Verschulden erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 an deren Arbeitsort und während der Arbeit aufsuchte, sogar nach eigener Darstellung "extrem nervös, wütend und hässig" auftrat und ohne seinen Namen zu nennen die Privatklägerin 1 mit einer angeblichen Fremdbezie- hung ihres Partners konfrontierte. Mit der Drohung des "Überfahrens", "kaputt Machens" oder "Verbrennens" stellte er sodann im Mindesten erhebliche körper- liche Nachteile in Aussicht, was das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 in massgeblichem Masse beeinträchtigte. Immerhin wandte der Beschuldigte aber nicht etwa physische Gewalt an und beliess er es bei der einmaligen, nicht sehr lange dauernden Intervention. Hinsichtlich des Nötigungsmittels wären innerhalb des Tatbestands von Art. 181 StGB noch deutlich gravierendere Vorgehens- weisen denkbar. 6.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich. Sein Motiv bleibt im Dunkeln, muss aber im Verhältnis zum beabsichtigten Nötigungs- erfolg so oder anders als einigermassen nichtig bezeichnet werden. Vermutlich ging es um eine (vermeintliche) Beziehungsgeschichte zwischen – wohl – der Schwägerin des Beschuldigten und dem Privatkläger 2. Mit der Vorinstanz (Urk. 106 S. 37/38) muss jedenfalls festgehalten werden, dass es dem Beschul- digten ein Leichtes gewesen wäre, sich aus der Geschichte herauszuhalten. So- gar wenn man ihm seine ziemlich abenteuerliche "Story" glauben würde, er habe es quasi anstelle seines Schwagers übernommen, bei der Privatklägerin 1 vor- stellig zu werden, hätte er es offensichtlich in der Hand gehabt, ohne Weiteres auf das Vorhaben zu verzichten. Egoistische Beweggründe können dem Beschuldig- ten aber immerhin nicht unterstellt werden, hätte doch die von ihm beabsichtigte Trennung der Privatklägerin 1 vom Privatkläger 2 für ihn keinerlei Vorteile mit sich gebracht. 6.3.3. Insgesamt kann die Tatschwere für das mutmasslich vollendete Delikt demnach gerade noch als leicht bezeichnet werden, was einstweilen zu einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe führt. Infolge des Umstands, dass es

- 22 - beim Versuch geblieben ist, ist diese Einsatzstrafe aber zu reduzieren. Zwar stimmt diesbezüglich, dass – wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 106 S. 38) – der Nichteintritt des Erfolgs "dem Verhalten der Privatklägerin 1 zu verdanken" ist. Umgekehrt muss aber doch gesehen werden, dass realistischerweise der Nöti- gungserfolg – die Trennung der Privatklägerin 1 vom Privatkläger 2 – äusserst weit weg lag. Offenbar dachte die Privatklägerin 1 in keinem Moment daran, sich aufgrund der Intervention des Beschuldigten von ihrem Partner zu trennen, und es ist auch nicht anzunehmen, dass das eine andere Person in der gleichen Si- tuation so ohne Weiteres getan hätte. Jedenfalls in einer einigermassen stabilen Beziehung werden der Hinweis auf eine angebliche, unbelegte Fremdbeziehung des Partners sowie verbale Drohungen in der Regel nicht genügen, die angespro- chene Person zur Auflösung der Beziehung zu veranlassen. Die Einsatzstrafe für das mutmasslich vollendete Delikt ist damit deutlich mehr als "nur leicht" (so die Vorinstanz in Urk. 106 S. 38) zu reduzieren. Bis dahin erscheint deshalb eine Ein- satzstrafe von 6 Monaten für die versuchte Nötigung gegenüber der Privatkläge- rin 1 als angemessen. 6.4. Wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Ein- satzstrafe angemessen zu erhöhen. 6.4.1. Zu einer leichten Straferhöhung führt zunächst die Drohung gegen den Pri- vatkläger 2, welches Delikt für sich alleine mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu ahnden ist (Art. 180 Abs. 1 StGB). Hier fallen zwar einerseits ebenfalls die brachialen verbalen Drohungen ins Gewicht. Andererseits hat der Beschuldigte diese nicht gegenüber dem Privatkläger 2 direkt geäussert und auch

– wiewohl diese Annahme wohlwollend erfolgt – lediglich eventualvorsätzlich ge- handelt (so schon die Vorinstanz in Urk. 106 S. 38). 6.4.2. Durch die mündlichen und per SMS erfolgten Drohungen gemäss ND Anklageziffer 1 drohte der Beschuldigte seiner Ehefrau sinngemäss Schläge an. Offensichtlich hatte die Privatklägerin 3 Grund zur Befürchtung, der Beschuldigte werde dies umsetzen, nachdem er die Privatklägerin 3 ja erwiesenermassen mehrfach geschlagen hat. Zutreffend hat die Vorinstanz gesehen, dass die Dro- hungen als Ausdruck einer herablassenden, respektlosen Haltung des Beschul-

- 23 - digten gegenüber seiner Ehefrau erscheinen (Urk. 106 S. 39). In subjektiver Hin- sicht kann hier leicht relativierend berücksichtigt werden, dass die Drohungen nach Meinungsverschiedenheiten erfolgten und der Beschuldigte sowohl nach ei- genem Bekunden ("ich stand unter starkem Alkoholeinfluss"; Prot. I S. 6, "ich war total betrunken" Prot. II S. 10) als auch der Wahrnehmung der Privatklägerin 3 ("… habe gesehen, dass er besoffen war", ND 1 5/3 S. 15) offenbar erheblich an- getrunken war. Das rechtfertigt eine weitere leichte Straferhöhung. 6.4.3. Mehr als eine nur leichte Straferhöhung müssen die mehrfachen einfachen Körperverletzungen gemäss ND Anklageziffern 2 sowie 4 Abs. 2 und 3 zur Folge haben (Art. 123 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe): Durch die wiederholten Schläge an den Kopf der Privatklägerin 3 fügte er dieser nicht nur Verletzungen und Schmerzen zu, sondern demonstrierte ihr gegenüber auch sei- ne absolute Geringschätzung. Er betrachtete sich im Recht, "die Frau zu unter- drücken", wie er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2014 einräumte (ND 1 4/3 S. 2). 6.4.4. Bis hierhin erweist sich deshalb eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessene Sanktion. 6.5. Aus der Biographie des Beschuldigten (Urk. 106 S. 40/41; Urk. 188 S. 1-8) ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 6.6. Weiter ist die Vorstrafensituation des Beschuldigten zu berücksichtigen. Heute sind gegenüber der Situation zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (vgl. dazu Urk. 106 S. 41) drei Vorstrafen aus dem Strafregister weggefallen (Art. 369 Abs. 1 und 2 StGB). Noch immer stehen aber seit 2007 vier Verurteilun- gen zu Buche, ganz schwergewichtig jeweils wegen Widerhandlungen gegen das SVG, aber auch einmal wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Urk. 184). Diese Vorstrafen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte grosse Mühe hat, sich der geltenden Rechtsordnung zu unterwerfen. Zu beachten gilt es aber auch, dass es sich nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Alle vorliegend zu beurteilenden Delikte gründen – im Gegensatz zu den Verurteilungen betreffend SVG und BetmG – in Spannungen in den familiären Beziehungen des Beschul-

- 24 - digten. Dies gilt eindeutig für die gegenüber der Ehefrau ausgeübte häusliche Gewalt, im weiteren Sinne aber auch für die Delikte des Hauptdossiers, welche im Zusammenhang mit dem Schwager respektive der Schwägerin des Beschuldigten stehen und damit offenbar ebenfalls einen familiären Hintergrund aufweisen. Eine "starke" Straferhöhung, wie sie die Vorinstanz aufgrund der Vorstrafen ange- nommen hat (Urk. 160 S. 41), ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Spürbar straferhöhend müssen sich die Vorstrafen aber dennoch auswirken. Ebenso straferhöhend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte praktisch umge- hend mit den vorliegend zur Anklage gebrachten Handlungen wieder zu delinquie- ren begann, nachdem er erst gerade mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. März 2012 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war. Sogar die Verbüssung des unbedingten Teils jener Strafe von 9 Monaten hielt ihn nicht von der Fortsetzung seiner Delinquenz ab. Er verübte also sämtliche Straftaten innerhalb der gemäss jenem Urteil laufenden – langen – Probezeit von 4 Jahren, und zwar gleich in deren ersten Phase. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 30. September 2013 im Zusammenhang mit den unter HD angeklagten Delikten für einen Tag in Haft genommen worden war, ihn aber auch das nicht daran hinderte, anschliessend einen Teil der Handlungen unter ND zu begehen. Dass er somit während der ihm bekannten laufenden Strafuntersu- chung weiter delinquierte, wirkt sich abermals spürbar straferhöhend aus. 6.7. Mit Bezug auf die Vorwürfe unter HD ist der Beschuldigte bis heute nicht geständig. Zwar anerkennt er, "etwas Sinnloses" gemacht zu haben, das sei "keine gute Sache gewesen" und es tue ihm leid, die Privatklägerin 1 mit seinem Auftreten in Angst versetzt zu haben (Urk. 82 S. 6, 9; Urk. 188 S. 9; vgl. dazu auch vorstehend Erw. 4.3 und 4.4). Er entschuldigte sich auch bei ihr, mit einem Schreiben vom 1. Oktober 2013, welches er der Privatklägerin 1 durch die Staatsanwaltschaft übermitteln liess. Allerdings entschuldigte er sich dort lediglich dafür, "im Geschäft gekommen" zu sein und sich "eingemischt" zu haben (Urk. 6/4). So mag der Beschuldigte zwar einsehen, dass sein Verhalten am

20. September 2013 "nicht richtig" gewesen ist (Urk. 82 S. 6). Zu einer irgendwie gearteten Straftat – und schon gar nicht zu jener, die gemäss HD eingeklagt und im Sinne der obstehenden Erwägungen erstellt ist – steht er jedoch nicht und be-

- 25 - zichtigt die Privatklägerin 1 weiterhin der Lügen (Urk. 188 S. 8 f.). Diese Umstän- de können nur zu einer marginalen Strafminderung führen. Hinsichtlich der Anklagevorwürfe unter ND anerkannte der Beschuldigte diese auf jeweiligen Vorhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Be- rufungsverhandlung (Urk. 82 S. 6 ff.; mit Präzisierung hinsichtlich Häufigkeit der Übergriffe gemäss ND Anklageziffer 3, Urk. 106 S. 27; Urk. 188 S. 10 f.). Zuvor hatte er in der polizeilichen Einvernahme die Aussagen verweigert (ND 1 Urk. 4/1), in der Hafteinvernahme sowie der Einvernahme beim Zwangsmass- nahmengericht mündliche und schriftliche (per SMS) Drohungen eingeräumt, Schläge indessen in Abrede gestellt (ND 1 Urk. 4/2 und HD Urk. 12/14), und schliesslich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2014 die Vorwürfe im grossen Ganzen zumindest im Kern eingestanden (ND 1 Urk. 4/3). Der Beschuldigte zeigt sich diesbezüglich auch recht einsichtig; es tue ihm "un- endlich leid" (Urk. 82 S. 12; ND 1 Urk. 4/3 S. 2, 3). Er anerkannte, "Mist gebaut" zu haben und erklärte bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft, die Privatkläge- rin 3 eigentlich zu verstehen, wenn sie sich von ihm scheiden lassen wolle (ND 1 Urk. 4/3 S. 2). Inwieweit seine Bekundungen allerdings nicht vorab von Selbstmitleid geprägt wa- ren und weniger von wirklicher Einsicht in das Unrecht seiner begangenen Taten zeugten, war zumindest im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung sicher fraglich: So ist schon etwas befremdlich, wenn der Beschuldigte auf Vorhalt durch die vorinstanzliche Referentin, es sei auch nach mazedonischem Strafrecht ver- boten, die Frau zu unterdrücken und zu schlagen, antwortete, es sei ihm egal (Urk. 82 S. 10/11). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte dann, zu jener Zeit gedacht zu haben, er sei der Herr des Hauses. Er habe die Dinge damals falsch eingeschätzt, sehe das heute aber anders (Urk. 188 S. 11). Ferner zeigte er sich insofern einsichtig, als er angab, zwar jeweils auch durch seine Frau provoziert worden zu sein, allerdings nicht gewusst zu haben, wie er mit die- sen Provokationen und Konflikten umgehen solle. Es sei nicht richtig, dass er sich habe reizen und provozieren lassen (Urk. 188 S. 10 f.). Mittlerweile besucht der Beschuldigte gemäss anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Aus-

- 26 - kunft von Dr. med. I._____ seit dem 18. Juni 2016 regelmässig Therapiesitzungen (Urk. 187/6). Im Vordergrund der Therapie steht offenbar das Ziel, überbordende Emotionalität kontrollieren zu lernen und mehr Selbstreflexion sowie Resilienz im Zusammenhang mit Konflikten mit der Exfrau zu entwickeln (Urk. 187/6). Der re- gelmässige Besuch von Therapiesitzungen über mehrere Monate spricht doch da- für, dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten nicht nur um leere Worte handelt, sondern er mittlerweile ernsthaft bemüht ist, sein Verhalten in Konfliktsi- tuationen zu ändern. Seinen Angaben zufolge haben ihm die 16 bisher besuchten Sitzungen sowie die Telefongespräche gut getan und er versicherte, die Therapie weiter machen zu wollen. Er hätte schon viel früher damit beginnen sollen (Urk. 188 S. 7). Die jüngsten Bemühungen des Beschuldigten, von seinen Verhaltensmustern in Konfliktsituationen loszukommen zeugen von einer gewissen, wenn auch spät gewonnenen Einsicht in das Unrecht der von ihm begangenen Taten. Vor diesem Hintergrund ist ihm aufgrund des Nachtatverhaltens eine durchaus substanzielle Strafminderung zuzubilligen. 6.8. Nach dem Gesagten haben die Täterkomponenten eine leichte Straferhö- hung zur Folge. Die Vorstrafensituation und das Delinquieren während der Probe- zeit bzw. während eines laufenden Verfahrens wirken etwas stärker straferhö- hend, als das Nachtatverhalten des Beschuldigten strafmindernd ins Gewicht fällt. Insgesamt erweist sich daher die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. Auf diese Strafe anzurechnen sind die 83 Tage, welche der Be- schuldigte in Haft zu verbringen hatte (Art. 51 StGB). 6.9. Für die Übertretungen (Tätlichkeiten gemäss ND Anklageziffern 3 und 4 Abs. 1) hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 2'000.– ausgefällt (Urk. 106 S. 44). In der Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung lässt der Beschuldigte eine Busse von Fr. 800.– beantragen, was aber nicht restlos schlüs- sig ist, weil gleichzeitig ein Nichteintreten auf alle von der Vorinstanz als Tätlich- keiten gewürdigten Vorwürfe gefordert wird und demnach jedenfalls für eine Über- tretungsbusse eigentlich keine Grundlage bestehen würde (Urk. 109 S. 2, Urk. 189 S. 2).

- 27 - Wie vorstehend erwogen (Erw. 3.2 und 5.4), ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen der vom Beschuldigten begangenen Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehe- frau zu bestätigen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 im Zeitraum vom 15. April 2012 bis zum 15. November 2013 (ausgenommen die Zeit vom 23. Oktober 2012 bis zum 11. Juni 2013, in welcher dem Beschuldigten die Freiheit entzogen war) während eines knappen Jahres re- gelmässig einmal pro zwei Wochen geschlagen hat. Im Sinne der vorinstanz- lichen Erwägungen (Urk. 106 S. 44; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist dafür eine Busse von Fr. 2'000.– sicher nicht zu hoch bemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist praxisgemäss auf 20 Tage festzusetzen (Urk. 106 S. 47).

7. Strafvollzug/Widerruf 7.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der für die von ihr ausgesprochenen Frei- heitsstrafe nicht aufgeschoben und gleichzeitig den seinerzeit bedingt aufgescho- benen Teil von 15 Monaten der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. März 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten widerrufen. 7.2. Der Beschuldigte lässt – wie schon vor Vorinstanz – beantragen, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und es sei auf den Widerruf zu ver- zichten (Urk. 109 S. 2 f., Urk. 189 S. 2 f.). 7.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Unter den gleichen Voraussetzungen ist zu beurteilen, ob einem Tä- ter im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von mindestens ei-

- 28 - nem Jahr und höchstens drei Jahren ein teilweise Aufschub der Strafe gewährt werden kann. Eine Verurteilung mit bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 7.4. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Rele- vante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtge- fährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu beachten. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des beding- ten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe wider- rufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; 116 IV 177; 107 IV 91; 100 IV 96; BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 46 N 43).

- 29 - 7.5. Der aktuelle Strafregisterauszug über den Beschuldigten weist 4 Vorstrafen aus (Urk. 184). Die entsprechenden Entscheide datieren vom 6. September 2007,

29. Januar 2008, 26. September 2008 und 27. März 2012. Sie haben überwie- gend SVG-Widerhandlungen zum Gegenstand, aber etwa auch einmal ein mehr- faches Vergehen gegen das BetmG. Mit den ersten drei genannten Strafman- daten wurde der Beschuldigte jeweils mit Geldstrafen belegt, zunächst mit einer bedingten und dann zweimal mit einer unbedingten. Der bedingte Vollzug der am

6. September 2007 ausgesprochenen Geldstrafe musste zufolge späterer Rück- fälligkeiten des Beschuldigten allerdings widerrufen werden. Am 27. März 2012 sprach dann das Bezirksgericht Dietikon eine deutlich härtere Strafe aus: Wegen mehrfachen Fahrens trotz entzogenen Führerausweises, Anstiftung zur Irrefüh- rung der Rechtspflege, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahr- unfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wovon deren 15 bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. 9 Monate waren zu vollziehen; der Beschuldigte sass diese Strafe vom 23. Oktober 2012 bis zum 11. Juni 2013 ab (Urk. 12/46). Die nun vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte ab 15. April 2012 (Tätlichkeiten sowie Körperverletzung gemäss ND Anklage- ziffern 2 und 3 zum Nachteil seiner Ehefrau), d.h. noch vor dem Vollzug der teil- bedingten Freiheitsstrafe, und er setzte sie nach seiner Entlassung mit weiteren Tätlichkeiten, Körperverletzungen und Drohungen gegen seine Ehefrau sowie dem Nötigungsversuch und der Drohung gegen die Privatklägerin 1 und den Pri- vatkläger 2 fort. Dabei datieren die letztgenannten Straftaten (HD) mit dem

20. September 2013 nur gerade von gut drei Monaten nach der Entlassung aus dem Strafvollzug. 7.6. Da der Beschuldigte am 27. März 2012 zu einer Freiheitsstrafe von deut- lich mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, müssen als Voraussetzung für einen bedingten oder teilbedingten Aufschub der heutigen Strafe besonders güns- tige Umstände gegeben sein (Art. 42 Abs. 2 StGB). Sodann hat der Beschuldigte bereits kurz nach Beginn der Probezeit gemäss Urteil vom 27. März 2012 wieder delinquiert, was einen möglichen Widerrufsgrund bildet.

- 30 - 7.7. Der Beschuldigte beteuert, er habe verstanden, dass er "der Idiot" sei. Er habe aus den Vorfällen gelernt und "Erfahrungen für das ganze Leben gemacht". Er habe "mit allem abgeschlossen" und ersuche um eine Chance, sich weiterzu- entwickeln (Urk. 82 S. 12). Über seine Verteidiger lässt er zudem geltend ma- chen, er habe sich sehr gebessert und seine persönliche Einstellung zu seiner Familie, zu seiner Ehefrau, zu seinen Kindern, Gesetz und Behörden nachhaltig geändert. In der Zeit seit dem Vorfall vom 15. Dezember 2013 im Club "…" sei er denn auch deliktsfrei geblieben und habe sich in familiären Belangen diskussions- los einwandfrei verhalten. Er habe seine frühere "unruhige Art" des Lebenswan- dels hinter sich gelassen, gehe einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und sorge für den Lebensunterhalt seiner Familie, indem er die Unterhaltsbeiträge be- zahle, zu welchen er gemäss Trennungsurteil verpflichtet sei, und indem er die ihm gewährten erweiterten Besuchsrechte in tatsächlicher und sozialer Hinsicht einwandfrei wahrnehme. Weiter sei er bei Kollegen und Vorgesetzten sehr ge- schätzt und in der Lage, sich sehr gut in das soziale Gefüge und das Arbeitsum- feld zu integrieren und sich dort angemessen zu etablieren (Urk. 79 S. 4/5; Prot. I S. 22/23; vgl. ähnlich auch Urk. 80 S. 11 ff.; Urk. 189 S. 8 ff.). Sodann habe er die Zivilforderungen seiner Ehefrau akzeptiert und sei auch bereit, gemäss dem An- trag der Staatsanwaltschaft am Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" teil- zunehmen (Urk. 80 S. 12, Urk. 189 S. 10 und 13). Angesichts der positiven Ent- wicklung des Beschuldigten – so die Verteidiger weiter – sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehe. Ein Vollzug sei auch "unter tat- sächlichen, strafrechtlichen, volkswirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten nicht sinnvoll" und würde insbesondere die berufliche Zukunft und die Wahrneh- mung seiner familiären Pflichten verhindern (Urk. 79 S. 5; Urk. 80 S. 13, Prot. I S. 23, Urk. 189 S. 11 f.). Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten sei zwar nicht einwandfrei, jedoch auch nicht so erheblich, dass eine günstige Prog- nose ausgeschlossen werden könne. Bei der vom Bezirksgericht Dietikon am

27. März 2012 ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe handle es sich im We- sentlichen um eine Bestrafung wegen SVG Delikten, die mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten keinen Zusammenhang aufwiesen. Angesichts der günsti-

- 31 - gen Bewährungsprognose sei deshalb auch auf einen Widerruf des teilweise be- dingten Vollzugs dieser Freiheitsstrafe zu verzichten (Urk. 189 S. 14). 7.8. Wie gesehen, weist der Beschuldigte über die letzten 10 Jahre 4 Vorstra- fen auf; eine davon hatte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten zur Folge. Soweit dabei bedingte bzw. teilbedingte Strafen ausgesprochen worden sind, ist er immer innerhalb den Probezeiten (mehrfach) rückfällig geworden. Die vorliegende Rück- fallsituation begann gar mehr oder weniger gleich unmittelbar nach Ansetzung der Probezeit. Sogar durch den Vollzug eines Teils der am 27. März 2012 ausgespro- chenen Strafe (nach Abzug der Untersuchungshaft immerhin knapp 8 Monate) liess sich der Beschuldigte offensichtlich nicht beeindrucken, sondern er delin- quierte nach seiner Freilassung unbeirrt weiter. Es muss festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte bisher durch keine Stra- fen – ob bedingt oder unbedingt, ob Geld- oder Freiheitsstrafen – von Straftaten hat abhalten lassen. Ungeachtet der ihm am 27. März 2012 auferlegten 24-monatigen Freiheitsstrafe delinquierte er mehr oder weniger unmittelbar nach Ergehen des Urteils weiter und legte nur während des Strafvollzugs eine "Pause" ein, um nachher unbeirrt fortzufahren. 7.9. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten klarerweise keine beson- ders günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gestellt werden. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt bzw. vorbringen lässt, vermag daran nicht zu ändern. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte nunmehr seit längerer Zeit nicht mehr straffällig geworden ist und insofern in stabilen Verhältnissen lebt, als er ei- ner Arbeit nachgeht, seine Unterhaltspflichten, soweit bekannt, erfüllt und auch gewillt ist, das Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern wahrzunehmen. Es ist aber stark zu bezweifeln, dass diese Umstände allein den Beschuldigten von wei- terer Delinquenz abhalten werden. Immerhin wurde bereits im seinerzeitigen Ver- fahren vor Bezirksgericht Dietikon darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bis dorthin über eine längere Zeit deliktfrei geblieben sei, und behauptet, dieser habe seine frühere "unruhige Art" des Lebenswandels hinter sich gelassen. Weiter un- terstrich der amtliche Verteidiger auch damals, dass der Beschuldigte mehrheit- lich einer Erwerbsarbeit nachgehe und für den Lebensunterhalt seiner Familie

- 32 - sorge (Beizugsakten Bezirksgericht Dietikon DG100064 Urk. 24). In der Folge vermochten dann aber weder die ausgesprochene Strafe noch deren teilweiser Vollzug den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Vor diesem Hin- tergrund führt kein Weg daran vorbei, die heute ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu vollziehen. 7.10. Wie bereits vorstehend dargelegt, ist jüngst aber durchaus auch eine posi- tive Entwicklung des Beschuldigten festzustellen. So hat er aus eigenem Antrieb eine Therapie begonnen, in welcher er sich mit den begangenen Verfehlungen auseinandersetzt und die ihm helfen soll, seine bisherigen Verhaltensmuster zu ändern (s. Erw. 6.7.). Dies gilt es mit Blick auf den in Frage stehenden Widerruf des bedingten Teils der vom Bezirksgericht Dietikon ausgefällten Freiheitsstrafe zu beachten. Hinzu kommt, dass die während der Probezeit begangen Delikte, wie ebenfalls bereits dargelegt, grundsätzlich anderer Natur sind als die der Ver- urteilung durch das Bezirksgericht Dietikon sowie sämtlichen Vorstrafen zu Grun- de liegenden (s. Erw. 6.6. vorstehend). Angesichts des Vollzugs der heute unbe- dingt auszufällenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten kann dem Beschuldigten deshalb trotz seiner Delinquenz in der Probezeit gerade noch eine günstige Prog- nose gestellt werden. Im Sinne einer allerletzten Chance ist daher auf den Wider- ruf des bedingten Vollzugs des mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. März 2012 ausgefällten Teils der Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verzich- ten. Um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist die mit vorerwähn- tem Urteil festgesetzte Probezeit von 4 Jahren um 2 Jahre zu verlängern. Dem klaren Gesetzeswortlaut folgend kann eine Probezeit von vier Jahren um höchs- tens die Hälfte verlängert werden, auch wenn dabei die vom Gesetz vorgesehene Höchstgrenze der Probezeit von fünf Jahren überstiegen wird (Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 2 StGB; so auch BGE 104 IV 148, in welchem die von der Vor- instanz angeordnete Verlängerung der Probezeit über die 5-Jahresgrenze hinaus nicht beanstandet wurde). 7.11. Zusammenfassend ist deshalb die heute ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (abzüglich 83 durch Haft erstandene Tage) zu vollziehen. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs des mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

- 33 -

27. März 2012 ausgefällten Teils der Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist dem- gegenüber zu verzichten, die dafür angesetzte Probezeit von 4 Jahren allerdings mit Wirkung ab heute um 2 Jahre zu verlängern.

8. Massnahme/Weisung 8.1. Wie schon vorinstanzlich lässt der Beschuldigte beantragen, es sei für den Fall der Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe eventualiter eine ambulante Massnahme anzuordnen. Subeventualiter sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, das Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" zu absolvieren (Urk. 109 S. 3). 8.2. Die Vorinstanz hat die Anordnung einer ambulanten Massnahme primär deshalb abgelehnt, weil kein Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vorliege (Urk. 106 S. 48). Im Resultat sind die vorinstanzlichen Überlegungen zutreffend. Mit der Argumentation wird jedoch das Pferd am Schwanze aufgezäumt: Selbst- verständlich würde es einem Gericht freistehen, selbst ein Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB einzuholen, wenn es dies für erforderlich hielte. Ent- scheidend ist vielmehr Art. 63 Abs. 1 StGB: Danach ist Voraussetzung für die An- ordnung einer ambulanten Massnahme, dass Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, es lasse sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen. Nun machen aber weder der Beschul- digte selbst noch seine Verteidigung geltend, es seien diese Voraussetzungen gegeben: Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig wäre. Und sodann mag der Be- schuldigte zwar weitgehend uneinsichtig und gegenüber Rechtsnormen gleichgül- tig sein. Von einer "schweren psychischen Störung" kann aber nur dann die Rede sein, wenn eine Anomalie vorliegt, die von einigem Krankheitswert ist (BSK StGB I-Heer, Art. 59 N 8 m.w.H.). Solches ist beim Beschuldigten nicht vorhanden. 8.3. Auch abzulehnen ist schliesslich der Antrag, dem Beschuldigten eine Wei- sung zu erteilen. Grundsätzlich könnten dem Verurteilten für die Dauer der ver-

- 34 - längerten Probezeit Weisungen erteilt werden (Art. 46 Abs. 2 StGB). Vorliegend wird der Beschuldigte aber voraussichtlich die Hälfte der verlängerten Probezeit mit der Verbüssung der 12-monatigen Freiheitsstrafe verbringen. Wie dargelegt hat er zudem bereits eine Therapie begonnen, die eine ähnliche Zielsetzung hat, wie dies beim Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" der Fall sein dürfte, und er versichert auch, diese fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist die Ertei- lung einer Weisung nicht angezeigt.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Ob- siegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen auf Verzicht des Widerrufs des bedingten Vollzugs des mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2012 ausgefällten Teils der Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie teilweise bezüg- lich der Strafzumessung. Mit sämtlichen übrigen Anträgen unterliegt er. Die Kos- ten des zweitinstanzlichen Verfahren – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 3 – sind ihm daher zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 3 sind im Umfang von einem Drittel definitiv und im Um- fang von zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 ist den von ihr eingereichten Honorarnoten entsprechend für das Berufungsverfahren mit Fr. 749.90 zu ent- schädigen (Urk. 125; Urk. 157; Urk. 185). Der amtliche Verteidiger macht in seiner bereits am 8. März 2016 eingereichten Honorarnote einen Aufwand von Fr. 7'113.45 geltend (Urk. 162). Darin enthalten sind jedoch sieben Stunden Zeit- aufwand für die am 17. Dezember 2015 und am 9. März 2016 angesetzten Beru- fungsverhandlungen, die verschoben werden mussten. Die heutige Berufungs- verhandlung hat nicht ganz vier Stunden in Anspruch genommen (Prot. II S. 4 ff.).

- 35 - Das geforderte Honorar des amtlichen Verteidigers ist daher zu kürzen und er ist mit Fr. 6'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Dem erbetenen Verteidiger des Be- schuldigten ist demgegenüber keine Entschädigung auszurichten. Zwar obsiegt der Beschuldigte teilweise. Zu entschädigen sind dem Beschuldigten auch in ei- nem solchen Fall jedoch lediglich Aufwendungen für eine angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese konnten durch den amtlichen Verteidiger aber ohne weiteres bereits genü- gend gewahrt werden. Es wird beschlossen:

Erwägungen (60 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 15. April 2015 wurde der Be- schuldigte der mehrfachen Drohung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gespro- chen. Bezüglich der für die Zeit vor dem 15. April 2012 angeklagten Tätlichkeiten (ND Anklageziffer 3) stellte die Vorinstanz das Verfahren ein. Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft, wovon 83 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Ersatz- freiheitsstrafe 20 Tage). Gleichzeitig widerrief die Vorinstanz den bedingt vollzieh- baren Teil von 15 Monaten einer mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. März 2012 gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Sodann wurde ein Kontaktverbot aufgehoben und der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 3 – seiner Ehefrau B._____ – Schadenersatz von Fr. 300.– sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Dezember 2013 zu bezahlen. Die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit

- 7 - Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 3. Diese Kosten wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 106 S. 51 ff.).

E. 1.2 An der Verhandlung vom 15. April 2015 hatte sich der Beschuldigte neben seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zusätzlich durch einen erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. F._____, verteidigen lassen (Prot. I S. 19, 21 ff.). Nachdem das Urteil mündlich eröffnet worden war, meldete der erbetene Verteidiger am 24. April 2015 für den Beschuldigten rechtzeitig Be- rufung an (Urk. 85). Nach Erhalt des begründeten Urteils (Urk. 102/3) reichte der erbetene Verteidiger dem Obergericht am 20. Juli 2015 fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 109).

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2015 wurde einerseits die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Andererseits wur- de dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um zur Mandatsführung des Letzteren Stellung zu nehmen. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass davon ausgegangen werde, der Beschuldigte wolle im Beru- fungsverfahren einzig noch durch seinen erbetenen Verteidiger verteidigt werden (Urk. 111).

E. 1.4 Am 3. August 2015 teilte der amtliche Verteidiger mit, er sei willens und in der Lage, das amtliche Mandat weiterhin mit der gebotenen Sorgfalt zu führen. Der Beschuldigte habe sich nie dahingehend geäussert, dass er sich nicht mehr von ihm – Rechtanwalt X1._____ – verteidigen lassen wolle. Die Berufungsan- meldung sei in allseitiger Absprache durch den erbetenen Verteidiger erfolgt, und dieser habe dann auch die Berufungserklärung verfasst, weil der amtliche Vertei- diger zu jener Zeit in den Ferien geweilt habe (Urk. 115). Am 31. August 2015 teil- te der erbetene Verteidiger mit, es habe ihm der Beschuldigte trotz verschiedener Anfragen nicht klar mitgeteilt, welcher Anwalt seine Interessen im Berufungsver-

- 8 - fahren wahrnehmen solle. Er – Rechtsanwalt F._____ – lege deshalb das Mandat nieder (Urk. 117).

E. 1.5 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft die die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 121). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

E. 1.6 In der Folge wurde auf den 17. Dezember 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 119). Am 16. Dezember 2015 liess der Beschuldigte am Ober- gericht ein ärztliches Zeugnis abgeben, wonach er ab diesem Tag bis zum

23. Dezember 2015 wegen Krankheit nicht anhörungsfähig sei (Urk. 131-133). Umgehend wurde der amtliche Verteidiger davon in Kenntnis gesetzt (Urk. 134) und tags darauf die geplante Berufungsverhandlung abgesagt (Urk. 135-136).

E. 1.7 Am 7. Januar 2016 wurde die Berufungsverhandlung neu auf den 9. März 2016 angesetzt (Urk. 137). Gleichentags teilte Rechtsanwalt Dr. X2._____ mit, er sei vom Beschuldigten beauftragt worden, ihn erbeten zu verteidigen (Urk. 139). Auf Anfrage des Kammerpräsidenten bestätigte Rechtsanwalt Dr. X2._____, am

9. März 2016 erscheinen zu können (Urk. 145). Weiter teilte der Kammerpräsident dem neuen erbetenen Verteidiger mit, dass vor dem Hintergrund der bisher be- reits erfolgten Verteidigerwechsel der amtliche Verteidiger eingesetzt bleibe (Urk. 150).

E. 1.8 Am 17. Februar 2016 ersuchte der erbetene Verteidiger (damit ist im Fol- genden jeweils Rechtsanwalt Dr. X2._____ gemeint) um einstweilige Abnahme des Verhandlungstermins vom 9. März 2016. Aufgrund einer neuerlichen Anzeige der Privatklägerin 3 wegen Drohung und versuchter Nötigung sei der Beschuldig- te bis zum 13. Februar 2016 vorübergehend in Haft genommen worden. Die Vor- würfe seien völlig an den Haaren herbeigezogen. Gleichwohl sei die Berufungs- verhandlung bis zum Abschluss der neuen Strafuntersuchung zu verschieben, weil der Ausgang derselben einen gewissen Einfluss auf das vorliegend zu fällen- de Urteil habe (Urk. 152). Am 18. Februar 2016 wies der Kammerpräsident dieses Gesuch ab, im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass die dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zum Nachteil der Privatklägerin 3 vorgeworfenen De-

- 9 - likte im Grundsatz gar nicht mehr strittig und im Schuldpunkt nicht angefochten seien. Nachdem sodann der Beschuldigte im neuen Strafverfahren nicht gestän- dig sei, sei dieses im vorliegenden Berufungsverfahren schlicht unbeachtlich (Urk. 155).

E. 1.9 Am 7. März 2016 stellte der erbetene Verteidiger ein neuerliches Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 9. März 2016: Der Beschuldigte habe dekompensiert und auf Weisung einer Notfallpsychiaterin in die PUK einge- liefert werden müssen (Urk. 159). Im Sinne des Hinweises des erbetenen Vertei- digers, "er hätte nichts dagegen", wenn das Gericht direkt bei der PUK einen Be- richt über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten einhole (Urk. 159 S. 2), wurde eine ärztliche Stellungnahme erhältlich gemacht. Am 8. März 2016 bestä- tigte Dr. med. G._____ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, dass der Beschuldigte über den 9. März 2016 hinaus verhandlungsunfähig sei (Urk. 168). Die Berufungsverhandlung wurde deshalb abgesagt (Urk. 169, 170).

E. 1.10 Mit Schreiben vom 17. März 2016 teilte der erbetene Verteidiger mit, der Beschuldigte sei derzeit nicht ansprechbar und dämmere unter Medikamenten- einfluss vor sich hin. Er – der erbetene Verteidiger – werde sich wieder melden, sobald er mehr wisse und mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt habe (Urk. 173). Am 15. Juli 2016 fragte der Referent beim erbetenen Verteidiger nach dem Stand der Dinge nach (Urk. 175). Darauf teilte dieser am 2. August 2016 mit, es habe sich die gesundheitliche Lage des Beschuldigten stabilisiert, sodass einer An- setzung der Berufungsverhandlung nichts mehr im Wege stehe. Gleichzeitig reichte er eine Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 27. April 2016 ein, womit die am 8. Februar 2016 von der Privatklägerin 3 neu gegen den Beschuldigten angestrengte Strafuntersuchung wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Dro- hung und Beschimpfung eingestellt wurde, und er ersuchte um Beizug der ent- sprechenden Akten (Urk. 176, 178). Diese Akten wurden beigezogen (Urk. 179), und am 9. September 2016 erfolgte die Vorladung zur Berufungsverhandlung auf den 24. November 2016 (Urk. 180). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen sowie seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4).

- 10 -

E. 2 Der Beschuldigte sei der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Geschädigte Ehefrau B._____, ND 1) und der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Geschädigte Ehefrau B._____, ND 2 und Ankla- geschrift ND 4 Ziff. 4 Abs. 2 und 3) schuldig zu sprechen.

E. 2.1 Der Beschuldigte liess seinen damaligen erbetenen Verteidiger, Rechts- anwalt F._____, die folgenden Berufungsanträge stellen (Urk. 109 S. 1 ff., sinn- gemäss):

1. Es sei auf den Anklagepunkt "HD Drohungen, Nötigungsversuch", Geschä- digte D._____ und E._____, Dispositivziffer 1 Abs. 1 und 2, nicht einzutreten (Verletzung Anklageprinzip). Eventualiter sei der Beschuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen.

E. 2.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten diese Anträge und auch der erbetene Verteidiger schloss sich diesen an (Urk. 189 S. 2 f.; Prot. II S. 8).

E. 2.3 Diese etwas komplizierten Anträge unter Berücksichtigung der von den Verteidigern im erstinstanzlichen Verfahren eingenommenen Haltung (Urk. 79 und

80) auf das Wesentliche reduziert, ergibt sich die folgende Ausgangslage:

- Im Hauptdossier (Vorwürfe der Drohungen und der versuchten Nötigung zum Nachteil von D._____ und E._____) will der Beschuldigte freigespro- chen werden, sofern denn die Anklageschrift überhaupt dem Anklageprinzip genüge.

- 12 -

- Hinsichtlich der ihm zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ gemachten Vor- würfe (ND Anklageziffern 1 bis 4) ist der Beschuldigte sachverhaltlich ge- ständig und anerkennt die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz (ins- besondere auch die Qualifikation der als Tätlichkeiten angeklagten Hand- lungen gemäss ND Anklageziffer 4 Abs. 2 und 3 als mehrfache einfache Körperverletzung; vgl. dazu Urk. 106 S. 34, Urk. 109 S. 2 "zu Urteil S. 52, Dispositiv Ziff. 1 Abs. 3 [einfache Körperverletzung]" und Urk. 189 S. 2 Ziff. 2). Einzig mit Blick auf die von der Vorinstanz als Tätlichkeiten gewür- digten Handlungen gemäss ND Anklageziffer 3 und ND Anklageziffer 4 Abs. 1 (vgl. dazu Urk. 106 S. 33), vertritt die Verteidigung (Urk. 109 S. 2 "zu Urteil S. 52, Dispositiv Ziff. 1 Abs. 4 [Tätlichkeiten]", Urk. 189 S. 2 Ziff. 3) - die Auffassung, dass auf die entsprechenden Vorwürfe wegen Verletzung des Anklageprinzips nicht einzutreten sei.

- Schliesslich möchte der Beschuldigte eine Reduktion der vorinstanzlich aus- gesprochenen Strafe und deren bedingten Aufschub erreichen, und er will, dass die teilbedingte Vorstrafe vom 27. März 2012 nicht widerrufen wird. Für den Eventualfall beantragt er, es sei eine ambulante Massnahme anzuord- nen oder ihm eine Weisung zu erteilen.

E. 2.4 Insoweit ein erstinstanzliches Urteil nicht zum Berufungsgegenstand ge- macht wird, erwächst es in Rechtskraft (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). Im Sinne der vorstehenden Erwägungen wird das vorinstanzliche Urteil in dessen Ziffern 6 bis 12 nicht angefochten und ist deshalb diesbezüglich rechtskräftig geworden. Zwar ist sodann auch Dispositivzif- fer 1 in Teilen unangefochten geblieben (soweit die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Privatklägerin 3, B._____, betreffend), was separat vorzumerken wäre. Dies ist aber angesichts der teilweisen Anfechtung nicht sinnvoll möglich. Es ist deshalb formell vorweg (nur) vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil in des- sen Ziffern 6 bis 12 in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 2.5 Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist schliesslich das Vorab-Urteil der Vorinstanz, wonach das Verfahren hinsichtlich ND Anklageziffer 3 mit Bezug auf die dem Beschuldigten für die Zeit vor dem 15. April 2012 vorgeworfenen Tätlich-

- 13 - keiten eingestellt wurde (Urk. 106 S. 51). Soweit also der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren beantragen lässt, es sei auf die Vorwürfe betreffend Tätlich- keiten vor dem 15. April 2012 infolge Verjährung nicht einzutreten (Urk. 109 S. 2; Urk. 189 S. 2), hat das keine selbständige Bedeutung mehr.

3. Prozessuales

E. 3 Auf die Vorwürfe betreffend Tätlichkeiten vor dem 15. April 2012 sei infolge Verjährung nicht einzutreten.

E. 3.1 Wie schon vor Vorinstanz lässt der Beschuldigte beantragen, es sei mit Bezug auf die Vorwürfe unter HD (Drohungen, Nötigungsversuch gegenüber D._____ und E._____) wegen Verletzung des Anklageprinzips auf die Anklage nicht einzutreten (Urk. 109 S. 1, Urk. 80 S. 10, Urk. 189 S. 2). Die Verteidigung ist der Ansicht, aus der Anklageschrift werde nicht ersichtlich, inwiefern und ob der Beschuldigte im Einzelnen eine tatsituative Droh- und/oder Nötigungskulisse geschaffen habe (Urk. 189 S. 4 f.). Vor Vorinstanz wurde sei- tens der Verteidigung zudem die Auffassung vertreten, es reiche nicht aus, in der Anklageschrift nur zu schreiben, die Privatkläger seien "in grosse Angst" bzw. "in Angst" versetzt worden. Die Angst sei in der Anklageschrift möglichst genau zu schildern, und es sei auszuführen, ob sie nur einen Augenblick oder für längere Zeit angehalten habe. Es sei auch darzustellen, wie sich die Angst geäussert, wie sie das Verhalten und die Lebensgewohnheiten der betroffenen Person verändert, und zu welchen Massnahmen sie geführt habe. Sodann seien in der Anklage- schrift die Anhaltspunkte zu erwähnen, dass der Beschuldigte seine Drohung ha- be verwirklichen wollen und auch in der Lage gewesen wäre, die Drohung zu verwirklichen (Urk. 80 S. 10). Die Vorinstanz hat diesen Einwand mit zutreffenden Erwägungen verworfen (Urk. 106 S. 9/10). Darauf ist zu verweisen. "Angst" ist eine ausreichende Um- schreibung dessen, was der Beschuldigte durch die ihm vorgeworfenen Handlun- gen bei den Privatklägern 1 und 2 ausgelöst hat. Sie kann sich gegen aussen manifestieren, muss dies aber nicht, weshalb auch eine Beschreibung von – allfäl- ligen – objektiv wahrnehmbaren Reaktionen entbehrlich ist. Wie lange ein solcher Angstzustand angedauert hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklageprinzips ebenfalls nicht entscheidend. Massgeblich ist einzig der Vorwurf, dass eine ge-

- 14 - schädigte Person in Angst versetzt worden ist (vgl. 180 Abs. 1 StGB). Ob ein Tä- ter sodann seine Drohung verwirklichen wollte oder dazu in der Lage gewesen wäre, ist im Rahmen des Tatbestands von Art. 180 StGB nicht von Bedeutung. Die Anklageschrift umschreibt ferner auch, dass der Beschuldigte am 20. Sep- tember 2013 am Arbeitsort der Privatklägerin 1 erschienen sei und ihr gesagt ha- be, er werde ihren Lebenspartner, den Privatkläger 2, überfahren und kaputt ma- chen und er werde alle (die Privatklägerin und ihre Familie) verbrennen, wenn sie ihre Beziehung zum Privatkläger 2 nicht auflöse. Diese Worte umschreiben ein- deutig, welch schweres Übel vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 in Aussicht gestellt worden sein soll. Inwiefern damit eine Droh- und Nötigungs- kulisse mangelhaft umschrieben sein soll, wurde seitens der Verteidigung nicht dargetan und ist nicht nachzuvollziehen.

E. 3.2 Auch hinsichtlich ND Anklageziffer 3 und 4 Abs. 1 wiederholen sowohl der vormalige erbetene Verteidiger als auch der amtliche Verteidiger ihre schon vor Erstinstanz vertretene Auffassung, es sei das Anklageprinzip verletzt. Es sei un- zulässig, als Tatzeitpunkt "entweder 2011 oder 2012 bis ca. am 15. November 2013" anzugeben (Urk. 109 S. 2; Prot. I S. 26/27) bzw. von "ca. im Jahre 2013" zu sprechen (Urk. 109 S. 2; Urk. 189 S. 8). Hier ist mit der Vorinstanz einzuräumen, dass die zeitliche Umschreibung dieser Vorwürfe effektiv weit gefasst ist. Sie stützen sich aber zur Hauptsache auf die Aussagen der Privatklägerin 3, welche nachvollziehbarerweise nicht präziser aus- gefallen sind (vgl. Urk. 106 S. 10). Im Grundsatz sind die Vorwürfe aber klar und anerkennt sie der Beschuldigte denn auch ausdrücklich (Urk. 82 S. 8, Urk. 188 S. 10 f.). Umstritten ist einzig die Häufigkeit der in ND Anklageziffer 3 genannten Vorfälle. Das beschlägt indes die materielle Frage, inwieweit sich der dem Be- schuldigten vorgeworfene Sachverhalt erstellen lässt. Hier hat die Vorinstanz denn auch in Abweichung von der Anklage nicht einen bis zwei Übergriffe pro Woche, sondern einen pro zwei Wochen angenommen (Urk. 106 S. 27). Dem

– formellen – Anklageprinzip ist damit aber genüge getan. Ganz offensichtlich konnte der Beschuldigte denn auch seine Verteidigungsrechte angemessen aus- üben.

- 15 -

4. Sachverhalt

E. 4 Auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB gemäss Anklageschrift ND 3 (Geschädigte Ehefrau B._____) "im Zeitraum von 2011 oder 2012 bis ca. am 15.11.2013 (ausgenommen davon sind die Zeiträume vom 8.6.2011 bis 20.7.2011 und vom 23.10.2012 bis am 11.6.2013)" und auf den Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Anklageschrift ND 4 Abs. 1 "ca. im Jahre 2013" sei nicht einzutreten (Verletzung Anklageprinzip).

E. 4.1 Hinsichtlich des ihm unter HD vorgeworfenen Anklagesachverhalts bestrei- tet der Beschuldigte, sich tatbestandsmässig verhalten zu haben. Zur Erstellung des Sachverhalts können die Aussagen der Privatklägerin 1, D._____, des Privat- klägers 2, E._____, des Zeugen H._____ sowie des Beschuldigten herangezogen werden.

E. 4.2 Es ist vorweg zu nehmen, dass die Vorinstanz die klare Beweislage abso- lut zutreffend zusammengefasst und gewürdigt hat. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 106 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schon die überzeu- genden und authentisch wirkenden Aussagen der Privatklägerin 1 ergeben ein eindeutiges Bild, und es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie sich in ihren Depositionen irren oder gar bewusst die Unwahrheit sagen würde. Diesen Eindruck bestätigen die Aussagen des Privatklägers 2 und jene von H._____; insbesondere geben beide glaubhaft wieder, wie die Privatklägerin 1 nach dem Treffen mit dem Beschuldigten verängstigt und aufgewühlt gewesen sei.

E. 4.3 Was der Beschuldigte dem entgegensetzen will, vermag ihn nicht zu ent- lasten. Letztlich ist es faktisch so, dass – wie die zuständige Staatsanwältin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt hat – der Beschuldigte nämlich in- direkt zugibt, die Privatklägerin 1 bedroht und genötigt zu haben (Urk. 78 S. 2):

E. 4.3.1 So gestand er bereits in seiner ersten Einvernahme am 30. September 2013 ein, er sei "extrem nervös, wütend und hässig" bei der Privatklägerin 1 auf- getreten und habe sich so verhalten, dass diese sich "auch voll Scheisse" fühle. Ziel der Aktion sei gewesen, dass sie dem Privatkläger 2 "Ärger macht", weil dieser – so hatte dies der Beschuldigte der Privatklägerin 1 eröffnet – mit der 20-jährigen Schwägerin des Beschuldigten ein sexuelles Verhältnis pflege. Zwar sagte der Beschuldigte weiter aus, es sei ihm egal gewesen, "welchen Ärger" die Privatklägerin 1 dem Privatkläger 2 mache. Implizit legte er aber sogleich seine wahre Intention mit dem Nachsatz offen: "Meine Frau würde mich gleich zum Teu- fel jagen in einer solchen Situation" (Urk. 2/1 S. 3). Angesichts dessen ist der

- 16 - Schluss mehr als naheliegend, dass der Beschuldigte mit seiner Intervention bei der Privatklägerin 1 herbeizuführen trachtete, dass diese den Privatkläger 2 "zum Teufel jagen" – mithin anklagegemäss die Verbindung zu ihrem Partner auf- lösen – würde. Die Privatklägerin 1 hatte den Beschuldigten demnach durchaus richtig verstanden ("… und wenn ich mit ihm [dem Privatkläger 2] zusammen bleibe, dieses Verhältnis also gutheissen würde, dann werde er [der Beschuldigte] alle verbrennen", Urk. 3/2 S. 4). Der vormalige erbetene Verteidiger ging im Even- tualstandpunkt denn auch ebenfalls davon aus, der Beschuldigte habe gewollt, "dass im Sinn seines Auftrages der E._____ und D._____ ihre Beziehung aufge- ben würden" (Urk. 80 S. 9). Es ist deshalb nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte diese Absicht bestreitet und geltend macht, er habe (nur, aber immerhin, ist man geneigt zu sagen) herbeiführen wollen, dass der Privatkläger 2 seine Beziehung zu der 20-jährigen beende (Urk. 2/1 S. 4, 5; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 82 S. 5, 6, Urk. 188 S. 10). Dafür hätte sich im Übrigen ja wohl auch eher eine Inter- vention direkt beim Privatkläger 2 aufgedrängt. Dass der Beschuldigte das des- halb nicht gemacht haben will, weil er die Nummer des Privatklägers 2 nicht ge- habt und nicht gewusst habe, wo dieser wohne (Urk. 82 S. 5), ist ein schwaches Argument. Es wäre dem Beschuldigten mit Garantie ein Leichtes gewesen, die Koordinaten des Privatklägers 2 erhältlich zu machen, zumal er erstens diesen – im Gegensatz zur Privatklägerin 1 – schon gekannt zu haben angab (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 82 S. 6) und zweitens der Bruder der 20-jährigen Frau, für welchen der Beschuldigte gehandelt haben will, angeblich beim Privatkläger 2 "vorbeigehen" wollte und deshalb dessen Adresse gekannt haben muss (Urk. 2/1 S. 2).

E. 4.3.2 Auf Vorhalt der Drohungen, die er gemäss Darstellung der Privatklägerin 1 dieser gegenüber ausgestossen habe, antwortete der Beschuldigte durchwegs widersprüchlich und ausweichend bzw. versuchte er, seine Äusserungen so dar- zustellen, wie wenn sie in einem ruhigen, sachlichen und völlig rationalen Ge- spräch gefallen wären. Sein geradezu offensichtliches Bestreben, seine Äusse- rungen gegenüber der Privatklägerin 1 gleichsam bis zum Nullpunkt zu verharm- losen, machen seine Beteuerungen jedoch hochgradig unglaubhaft: So ist ge- radezu lächerlich, wenn er (auf Vorhalt des "Überfahrens", "kaputt Machens", "Verbrennens") behauptet, er habe lediglich gesagt, "dass es nicht gut sei, wenn

- 17 - sie nicht schauen würde, dass ihr Mann die Beziehung zu meiner angeblichen Schwester nicht beenden würde" (Urk. 2/1 S. 4 oben; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 82 S. 5). Genau Gleiches ist zu sagen, wenn der Beschuldigte in Abrede stellt, die Privatklägerin 1 deren Schilderungen gemäss gefragt zu haben, wie es wohl der Privatkläger 2 finden würde, wenn er – der Beschuldigte – sie "ficken" würde, und geltend macht, er habe ihr gesagt, "wie sich ihr Mann fühlen würde, wenn ich mit ihr – also D._____ – ein Verhältnis hätte" (Urk. 2/1 S. 4). An anderer Stelle räumt der Beschuldigte denn auch ein, er habe das "klar nicht anständig" gesagt (Urk. 82 S. 5), und meint, er habe "nicht wirklich Drohungen" ausge- stossen (Urk. 2/1 S. 3). Das wirft dann allerdings die Frage auf, was denn "nicht wirkliche Drohungen" sein sollen. Gleich mehrfach gestand der Beschuldigte schliesslich auch ein, er habe der Privatklägerin schon "ein bisschen Angst ma- chen" wollen (Urk. 2/1 S. 4), und er konnte anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung auch nachvollziehen, dass die Privatklägerin 1 effektiv in Angst gera- ten ist (Urk. 82 S. 6, 10).

E. 4.3.3 Weiter ist es eher hilflos, wenn der Beschuldigte die Drohung mit dem "Überfahren" durch die Argumentation zu widerlegen versucht, er habe gar kein Auto und habe damals auch keines lenken dürfen (Urk. 2/3 S. 2; Urk. 82 S. 5, Urk. 188 S. 9). Dass sich der Beschuldigte von Ausweisentzügen nicht vom Auto- fahren abhalten lässt, hat er nämlich schon mehrfach bewiesen, musste er doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2008 bzw. mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2012 bereits zweimal unter anderem wegen Fahrens trotz entzogenen Führerausweises bestraft werden (Urk. 184).

E. 4.3.4 Es kann mithin – mit der Vorinstanz – kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 anklagegemäss bedroht und zu bewegen versucht hat, ihre Beziehung mit dem Privatkläger 2 zu beenden.

E. 4.4 Mit Bezug auf den Privatkläger 2 gesteht der Beschuldigte ein, dass es bei der Vorsprache bei der Privatklägerin 1 (auch) darum ging, diesem "Ärger zu ma- chen" (Urk. 2/1 S. 4). Es war damit gerade die Absicht des Beschuldigten, dass die Privatklägerin 1 dem Privatkläger 2 weitererzählt, was der Beschuldigte ihr am

- 18 - Abend des 20. September 2013 gesagt hat. In der vorinstanzlichen Hauptver- handlung anerkannte der Beschuldigte denn auch: "Ich wollte ja, dass sie Unruhe reinbringt und ihm dies sagt" (Urk. 82 S. 10). Nachdem erstellt ist (s. vorstehend), dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 die anklagegemässen Dro- hungen ausgestossen hat, ist demnach auch erstellt, dass der Beschuldigte min- destens in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin 1 diese Drohungen an den Privatkläger 2 weiterleitet. Das ist dann ja auch geschehen. Es ist darum nachvollziehbar und aufgrund dessen glaubhaften Aussagen erstellt, dass der Privatkläger 2 ebenfalls in Angst versetzt wurde. Er habe zwar nicht betreffend seine Person Angst gehabt, aber um seine Kinder und seine Frau. Er habe Angst gehabt, dass "diese Person das, was er herausgelassen hat, in die Tat umsetzen wird" (Urk. 4 S. 4, 7). Er nehme das noch immer ernst (Urk. 4 S. 6). Der Anklage- sachverhalt ist deshalb – wiederum unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 106 S. 25/26) – auch hinsichtlich der Vorwürfe betreffend den Privatkläger 2 erstellt.

5. Rechtliche Würdigung

E. 5 Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Abzug der erstandenen Haft von 83 Tagen und mit einer Busse von Fr. 800.– zu bestra- fen.

E. 5.1 Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen, so- dass auch diesbezüglich darauf zu verweisen ist (Urk. 106 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.2 Insbesondere hat sie richtig erkannt, dass hinsichtlich des Vorgehens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 nur ein Schuldspruch wegen ver- suchter Nötigung zu ergehen hat, da dieser Tatbestand jenen der Drohung kon- sumiert (Urk. 106 S. 30/31). Der Beschuldigte ist deshalb der versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.

E. 5.3 Im Sinne der vorstehenden Erw. 4.4 und der entsprechenden vorinstanz- lichen Erwägungen ist erstellt, dass der Beschuldigte mindestens in Kauf ge- nommen hat, die Privatklägerin 1 werde die ihr gegenüber ausgestossenen Dro- hungen an den Privatkläger 2 weiterleiten. Das erfolgte dann auch, und der Pri- vatkläger 2 wurde in Angst versetzt.

- 19 -

E. 5.3.1 Der Tatbestand der Drohung wird auch erfüllt, wenn sie gegenüber einem Dritten geäussert wird und damit zu rechnen ist, dass sie dem Betroffenen über- mittelt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3). Das ist vorliegend gegeben.

E. 5.3.2 Tatbestandsmässig ist sodann auch, wenn sich das angedrohte Übel gegen Rechtsgüter Dritter richtet, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schre- cken oder Angst zu versetzen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 17). Auch das ist vorliegend offensichtlich gegeben, nachdem der Beschuldigte gedroht hat, er werde die Familie des Privatklägers 2 "verbrennen", "überfahren" und "kaputt machen".

E. 5.3.3 Schliesslich helfen dem Beschuldigten seine Beteuerungen nicht, es sei nicht seine Absicht gewesen, jemandem etwas anzutun (Urk. 2/1 S. 5; Urk. 2/2 S. 2). Es ist nicht entscheidend, ob der Drohende seine Drohung ernst meint oder ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre. Ausschlaggebend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 18). Dies ist vorliegend ebenfalls erfüllt (s. Erw. 4.4 vorstehend). Auch der Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist deshalb zu bestätigen.

E. 5.4 Zu diesen beiden Schuldsprüchen kommen nun die weiteren, im Beru- fungsverfahren materiell nicht beanstandeten Schuldsprüche wegen Drohungen (ND Anklageziffer 1, Urk. 106 S. 32), mehrfacher einfacher Körperverletzung (ND Anklageziffer 2, Urk. 106 S. 33; ND Anklageziffer 4 Abs. 2 und 3, Urk. 106 S. 33/34) und mehrfacher Tätlichkeiten (ND Anklageziffer 3 sowie ND Anklage- ziffer 4 Abs. 1, Urk. 106 S. 33) hinzu. Gesamthaft ist deshalb der Beschuldigte

– wie schon vor Vorinstanz (Urk. 106 S. 52) – der Erfüllung folgender Tatbestände schuldig zu sprechen:

- Mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (HD zum Nachteil des Pri- vatklägers 2; ND Anklageziffer 1 zum Nachteil der Privatklägerin 3),

- 20 -

- versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (HD zum Nachteil der Privatklägerin 1),

- mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (ND An- klageziffer 2 sowie Anklageziffer 4 Abs. 2 und 3, je zum Nachteil der Privat- klägerin 1),

- mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (ND Anklageziffer 3 und 4 Abs. 1).

6. Strafzumessung

E. 6 Es sei dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse von Fr. 800.– sei zu bezahlen. Eventualiter sei im Fall der Aussprechung einer unbedingten Freiheitsstrafe deren Vollzug aufzuschieben zugunsten einer deliktorientierten Therapie (ambulante Massnahme).

- 11 - Subeventualiter sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, das Lernpro- gramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG, Häusliche Gewalt) zu absolvieren und an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8990 Zürich, teil- zunehmen.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst. Darauf und auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Thema kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 35/36; BGE 134 IV 17 E. 2.1, BGE 129 IV 6 E. 6.1, BGE 127 IV 101 E. 2c, je mit Hinweisen).

E. 6.2 Die Vorinstanz legte allerdings die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für die "Gruppe" der versuchten Nötigung und der Drohung gemäss HD fest (Urk. 106 S. 36-38). Das entspricht nicht den bun- desgerichtlichen Vorgaben. Die Einsatzstrafe ist für die (im Singular) schwerste Straftat zu bestimmen und nicht etwa für einen mehrfachen Tatenkomplex, der gar noch zwei verschiedene Geschädigte betrifft (siehe schon Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4 mit Hinweisen, zuletzt etwa bestätigt in Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 sowie insbesondere Urteil 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.2.4).

E. 6.3 Die Einsatzstrafe ist für die versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklä- gerin 1 innerhalb eines Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe festzusetzen (Art. 181 StGB).

E. 6.3.1 Bei einem versuchten Delikt ist zunächst eine Einsatzstrafe für das (mut- masslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion infolge des Versuchs vorzunehmen (vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.7). Hier fällt hinsichtlich der objektiven Tatschwere des mutmasslichen Erfolgs zunächst ins Gewicht, dass

- 21 - der Beschuldigte die Trennung der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 her- beiführen wollte, die immerhin Eltern von zwei gemeinsamen Kindern sind. Mit Blick auf das Verschulden erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 an deren Arbeitsort und während der Arbeit aufsuchte, sogar nach eigener Darstellung "extrem nervös, wütend und hässig" auftrat und ohne seinen Namen zu nennen die Privatklägerin 1 mit einer angeblichen Fremdbezie- hung ihres Partners konfrontierte. Mit der Drohung des "Überfahrens", "kaputt Machens" oder "Verbrennens" stellte er sodann im Mindesten erhebliche körper- liche Nachteile in Aussicht, was das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 in massgeblichem Masse beeinträchtigte. Immerhin wandte der Beschuldigte aber nicht etwa physische Gewalt an und beliess er es bei der einmaligen, nicht sehr lange dauernden Intervention. Hinsichtlich des Nötigungsmittels wären innerhalb des Tatbestands von Art. 181 StGB noch deutlich gravierendere Vorgehens- weisen denkbar.

E. 6.3.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich. Sein Motiv bleibt im Dunkeln, muss aber im Verhältnis zum beabsichtigten Nötigungs- erfolg so oder anders als einigermassen nichtig bezeichnet werden. Vermutlich ging es um eine (vermeintliche) Beziehungsgeschichte zwischen – wohl – der Schwägerin des Beschuldigten und dem Privatkläger 2. Mit der Vorinstanz (Urk. 106 S. 37/38) muss jedenfalls festgehalten werden, dass es dem Beschul- digten ein Leichtes gewesen wäre, sich aus der Geschichte herauszuhalten. So- gar wenn man ihm seine ziemlich abenteuerliche "Story" glauben würde, er habe es quasi anstelle seines Schwagers übernommen, bei der Privatklägerin 1 vor- stellig zu werden, hätte er es offensichtlich in der Hand gehabt, ohne Weiteres auf das Vorhaben zu verzichten. Egoistische Beweggründe können dem Beschuldig- ten aber immerhin nicht unterstellt werden, hätte doch die von ihm beabsichtigte Trennung der Privatklägerin 1 vom Privatkläger 2 für ihn keinerlei Vorteile mit sich gebracht.

E. 6.3.3 Insgesamt kann die Tatschwere für das mutmasslich vollendete Delikt demnach gerade noch als leicht bezeichnet werden, was einstweilen zu einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe führt. Infolge des Umstands, dass es

- 22 - beim Versuch geblieben ist, ist diese Einsatzstrafe aber zu reduzieren. Zwar stimmt diesbezüglich, dass – wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 106 S. 38) – der Nichteintritt des Erfolgs "dem Verhalten der Privatklägerin 1 zu verdanken" ist. Umgekehrt muss aber doch gesehen werden, dass realistischerweise der Nöti- gungserfolg – die Trennung der Privatklägerin 1 vom Privatkläger 2 – äusserst weit weg lag. Offenbar dachte die Privatklägerin 1 in keinem Moment daran, sich aufgrund der Intervention des Beschuldigten von ihrem Partner zu trennen, und es ist auch nicht anzunehmen, dass das eine andere Person in der gleichen Si- tuation so ohne Weiteres getan hätte. Jedenfalls in einer einigermassen stabilen Beziehung werden der Hinweis auf eine angebliche, unbelegte Fremdbeziehung des Partners sowie verbale Drohungen in der Regel nicht genügen, die angespro- chene Person zur Auflösung der Beziehung zu veranlassen. Die Einsatzstrafe für das mutmasslich vollendete Delikt ist damit deutlich mehr als "nur leicht" (so die Vorinstanz in Urk. 106 S. 38) zu reduzieren. Bis dahin erscheint deshalb eine Ein- satzstrafe von 6 Monaten für die versuchte Nötigung gegenüber der Privatkläge- rin 1 als angemessen.

E. 6.4 Wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Ein- satzstrafe angemessen zu erhöhen.

E. 6.4.1 Zu einer leichten Straferhöhung führt zunächst die Drohung gegen den Pri- vatkläger 2, welches Delikt für sich alleine mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu ahnden ist (Art. 180 Abs. 1 StGB). Hier fallen zwar einerseits ebenfalls die brachialen verbalen Drohungen ins Gewicht. Andererseits hat der Beschuldigte diese nicht gegenüber dem Privatkläger 2 direkt geäussert und auch

– wiewohl diese Annahme wohlwollend erfolgt – lediglich eventualvorsätzlich ge- handelt (so schon die Vorinstanz in Urk. 106 S. 38).

E. 6.4.2 Durch die mündlichen und per SMS erfolgten Drohungen gemäss ND Anklageziffer 1 drohte der Beschuldigte seiner Ehefrau sinngemäss Schläge an. Offensichtlich hatte die Privatklägerin 3 Grund zur Befürchtung, der Beschuldigte werde dies umsetzen, nachdem er die Privatklägerin 3 ja erwiesenermassen mehrfach geschlagen hat. Zutreffend hat die Vorinstanz gesehen, dass die Dro- hungen als Ausdruck einer herablassenden, respektlosen Haltung des Beschul-

- 23 - digten gegenüber seiner Ehefrau erscheinen (Urk. 106 S. 39). In subjektiver Hin- sicht kann hier leicht relativierend berücksichtigt werden, dass die Drohungen nach Meinungsverschiedenheiten erfolgten und der Beschuldigte sowohl nach ei- genem Bekunden ("ich stand unter starkem Alkoholeinfluss"; Prot. I S. 6, "ich war total betrunken" Prot. II S. 10) als auch der Wahrnehmung der Privatklägerin 3 ("… habe gesehen, dass er besoffen war", ND 1 5/3 S. 15) offenbar erheblich an- getrunken war. Das rechtfertigt eine weitere leichte Straferhöhung.

E. 6.4.3 Mehr als eine nur leichte Straferhöhung müssen die mehrfachen einfachen Körperverletzungen gemäss ND Anklageziffern 2 sowie 4 Abs. 2 und 3 zur Folge haben (Art. 123 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe): Durch die wiederholten Schläge an den Kopf der Privatklägerin 3 fügte er dieser nicht nur Verletzungen und Schmerzen zu, sondern demonstrierte ihr gegenüber auch sei- ne absolute Geringschätzung. Er betrachtete sich im Recht, "die Frau zu unter- drücken", wie er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2014 einräumte (ND 1 4/3 S. 2).

E. 6.4.4 Bis hierhin erweist sich deshalb eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessene Sanktion.

E. 6.5 Aus der Biographie des Beschuldigten (Urk. 106 S. 40/41; Urk. 188 S. 1-8) ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

E. 6.6 Weiter ist die Vorstrafensituation des Beschuldigten zu berücksichtigen. Heute sind gegenüber der Situation zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (vgl. dazu Urk. 106 S. 41) drei Vorstrafen aus dem Strafregister weggefallen (Art. 369 Abs. 1 und 2 StGB). Noch immer stehen aber seit 2007 vier Verurteilun- gen zu Buche, ganz schwergewichtig jeweils wegen Widerhandlungen gegen das SVG, aber auch einmal wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Urk. 184). Diese Vorstrafen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte grosse Mühe hat, sich der geltenden Rechtsordnung zu unterwerfen. Zu beachten gilt es aber auch, dass es sich nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Alle vorliegend zu beurteilenden Delikte gründen – im Gegensatz zu den Verurteilungen betreffend SVG und BetmG – in Spannungen in den familiären Beziehungen des Beschul-

- 24 - digten. Dies gilt eindeutig für die gegenüber der Ehefrau ausgeübte häusliche Gewalt, im weiteren Sinne aber auch für die Delikte des Hauptdossiers, welche im Zusammenhang mit dem Schwager respektive der Schwägerin des Beschuldigten stehen und damit offenbar ebenfalls einen familiären Hintergrund aufweisen. Eine "starke" Straferhöhung, wie sie die Vorinstanz aufgrund der Vorstrafen ange- nommen hat (Urk. 160 S. 41), ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Spürbar straferhöhend müssen sich die Vorstrafen aber dennoch auswirken. Ebenso straferhöhend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte praktisch umge- hend mit den vorliegend zur Anklage gebrachten Handlungen wieder zu delinquie- ren begann, nachdem er erst gerade mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. März 2012 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war. Sogar die Verbüssung des unbedingten Teils jener Strafe von 9 Monaten hielt ihn nicht von der Fortsetzung seiner Delinquenz ab. Er verübte also sämtliche Straftaten innerhalb der gemäss jenem Urteil laufenden – langen – Probezeit von 4 Jahren, und zwar gleich in deren ersten Phase. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 30. September 2013 im Zusammenhang mit den unter HD angeklagten Delikten für einen Tag in Haft genommen worden war, ihn aber auch das nicht daran hinderte, anschliessend einen Teil der Handlungen unter ND zu begehen. Dass er somit während der ihm bekannten laufenden Strafuntersu- chung weiter delinquierte, wirkt sich abermals spürbar straferhöhend aus.

E. 6.7 Mit Bezug auf die Vorwürfe unter HD ist der Beschuldigte bis heute nicht geständig. Zwar anerkennt er, "etwas Sinnloses" gemacht zu haben, das sei "keine gute Sache gewesen" und es tue ihm leid, die Privatklägerin 1 mit seinem Auftreten in Angst versetzt zu haben (Urk. 82 S. 6, 9; Urk. 188 S. 9; vgl. dazu auch vorstehend Erw. 4.3 und 4.4). Er entschuldigte sich auch bei ihr, mit einem Schreiben vom 1. Oktober 2013, welches er der Privatklägerin 1 durch die Staatsanwaltschaft übermitteln liess. Allerdings entschuldigte er sich dort lediglich dafür, "im Geschäft gekommen" zu sein und sich "eingemischt" zu haben (Urk. 6/4). So mag der Beschuldigte zwar einsehen, dass sein Verhalten am

20. September 2013 "nicht richtig" gewesen ist (Urk. 82 S. 6). Zu einer irgendwie gearteten Straftat – und schon gar nicht zu jener, die gemäss HD eingeklagt und im Sinne der obstehenden Erwägungen erstellt ist – steht er jedoch nicht und be-

- 25 - zichtigt die Privatklägerin 1 weiterhin der Lügen (Urk. 188 S. 8 f.). Diese Umstän- de können nur zu einer marginalen Strafminderung führen. Hinsichtlich der Anklagevorwürfe unter ND anerkannte der Beschuldigte diese auf jeweiligen Vorhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Be- rufungsverhandlung (Urk. 82 S. 6 ff.; mit Präzisierung hinsichtlich Häufigkeit der Übergriffe gemäss ND Anklageziffer 3, Urk. 106 S. 27; Urk. 188 S. 10 f.). Zuvor hatte er in der polizeilichen Einvernahme die Aussagen verweigert (ND 1 Urk. 4/1), in der Hafteinvernahme sowie der Einvernahme beim Zwangsmass- nahmengericht mündliche und schriftliche (per SMS) Drohungen eingeräumt, Schläge indessen in Abrede gestellt (ND 1 Urk. 4/2 und HD Urk. 12/14), und schliesslich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2014 die Vorwürfe im grossen Ganzen zumindest im Kern eingestanden (ND 1 Urk. 4/3). Der Beschuldigte zeigt sich diesbezüglich auch recht einsichtig; es tue ihm "un- endlich leid" (Urk. 82 S. 12; ND 1 Urk. 4/3 S. 2, 3). Er anerkannte, "Mist gebaut" zu haben und erklärte bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft, die Privatkläge- rin 3 eigentlich zu verstehen, wenn sie sich von ihm scheiden lassen wolle (ND 1 Urk. 4/3 S. 2). Inwieweit seine Bekundungen allerdings nicht vorab von Selbstmitleid geprägt wa- ren und weniger von wirklicher Einsicht in das Unrecht seiner begangenen Taten zeugten, war zumindest im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung sicher fraglich: So ist schon etwas befremdlich, wenn der Beschuldigte auf Vorhalt durch die vorinstanzliche Referentin, es sei auch nach mazedonischem Strafrecht ver- boten, die Frau zu unterdrücken und zu schlagen, antwortete, es sei ihm egal (Urk. 82 S. 10/11). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte dann, zu jener Zeit gedacht zu haben, er sei der Herr des Hauses. Er habe die Dinge damals falsch eingeschätzt, sehe das heute aber anders (Urk. 188 S. 11). Ferner zeigte er sich insofern einsichtig, als er angab, zwar jeweils auch durch seine Frau provoziert worden zu sein, allerdings nicht gewusst zu haben, wie er mit die- sen Provokationen und Konflikten umgehen solle. Es sei nicht richtig, dass er sich habe reizen und provozieren lassen (Urk. 188 S. 10 f.). Mittlerweile besucht der Beschuldigte gemäss anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Aus-

- 26 - kunft von Dr. med. I._____ seit dem 18. Juni 2016 regelmässig Therapiesitzungen (Urk. 187/6). Im Vordergrund der Therapie steht offenbar das Ziel, überbordende Emotionalität kontrollieren zu lernen und mehr Selbstreflexion sowie Resilienz im Zusammenhang mit Konflikten mit der Exfrau zu entwickeln (Urk. 187/6). Der re- gelmässige Besuch von Therapiesitzungen über mehrere Monate spricht doch da- für, dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten nicht nur um leere Worte handelt, sondern er mittlerweile ernsthaft bemüht ist, sein Verhalten in Konfliktsi- tuationen zu ändern. Seinen Angaben zufolge haben ihm die 16 bisher besuchten Sitzungen sowie die Telefongespräche gut getan und er versicherte, die Therapie weiter machen zu wollen. Er hätte schon viel früher damit beginnen sollen (Urk. 188 S. 7). Die jüngsten Bemühungen des Beschuldigten, von seinen Verhaltensmustern in Konfliktsituationen loszukommen zeugen von einer gewissen, wenn auch spät gewonnenen Einsicht in das Unrecht der von ihm begangenen Taten. Vor diesem Hintergrund ist ihm aufgrund des Nachtatverhaltens eine durchaus substanzielle Strafminderung zuzubilligen.

E. 6.8 Nach dem Gesagten haben die Täterkomponenten eine leichte Straferhö- hung zur Folge. Die Vorstrafensituation und das Delinquieren während der Probe- zeit bzw. während eines laufenden Verfahrens wirken etwas stärker straferhö- hend, als das Nachtatverhalten des Beschuldigten strafmindernd ins Gewicht fällt. Insgesamt erweist sich daher die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. Auf diese Strafe anzurechnen sind die 83 Tage, welche der Be- schuldigte in Haft zu verbringen hatte (Art. 51 StGB).

E. 6.9 Für die Übertretungen (Tätlichkeiten gemäss ND Anklageziffern 3 und 4 Abs. 1) hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 2'000.– ausgefällt (Urk. 106 S. 44). In der Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung lässt der Beschuldigte eine Busse von Fr. 800.– beantragen, was aber nicht restlos schlüs- sig ist, weil gleichzeitig ein Nichteintreten auf alle von der Vorinstanz als Tätlich- keiten gewürdigten Vorwürfe gefordert wird und demnach jedenfalls für eine Über- tretungsbusse eigentlich keine Grundlage bestehen würde (Urk. 109 S. 2, Urk. 189 S. 2).

- 27 - Wie vorstehend erwogen (Erw. 3.2 und 5.4), ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen der vom Beschuldigten begangenen Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehe- frau zu bestätigen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 im Zeitraum vom 15. April 2012 bis zum 15. November 2013 (ausgenommen die Zeit vom 23. Oktober 2012 bis zum 11. Juni 2013, in welcher dem Beschuldigten die Freiheit entzogen war) während eines knappen Jahres re- gelmässig einmal pro zwei Wochen geschlagen hat. Im Sinne der vorinstanz- lichen Erwägungen (Urk. 106 S. 44; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist dafür eine Busse von Fr. 2'000.– sicher nicht zu hoch bemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist praxisgemäss auf 20 Tage festzusetzen (Urk. 106 S. 47).

7. Strafvollzug/Widerruf 7.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der für die von ihr ausgesprochenen Frei- heitsstrafe nicht aufgeschoben und gleichzeitig den seinerzeit bedingt aufgescho- benen Teil von 15 Monaten der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. März 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten widerrufen. 7.2. Der Beschuldigte lässt – wie schon vor Vorinstanz – beantragen, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und es sei auf den Widerruf zu ver- zichten (Urk. 109 S. 2 f., Urk. 189 S. 2 f.). 7.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Unter den gleichen Voraussetzungen ist zu beurteilen, ob einem Tä- ter im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von mindestens ei-

- 28 - nem Jahr und höchstens drei Jahren ein teilweise Aufschub der Strafe gewährt werden kann. Eine Verurteilung mit bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 7.4. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Rele- vante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtge- fährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu beachten. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des beding- ten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe wider- rufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; 116 IV 177; 107 IV 91; 100 IV 96; BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 46 N 43).

- 29 - 7.5. Der aktuelle Strafregisterauszug über den Beschuldigten weist 4 Vorstrafen aus (Urk. 184). Die entsprechenden Entscheide datieren vom 6. September 2007,

29. Januar 2008, 26. September 2008 und 27. März 2012. Sie haben überwie- gend SVG-Widerhandlungen zum Gegenstand, aber etwa auch einmal ein mehr- faches Vergehen gegen das BetmG. Mit den ersten drei genannten Strafman- daten wurde der Beschuldigte jeweils mit Geldstrafen belegt, zunächst mit einer bedingten und dann zweimal mit einer unbedingten. Der bedingte Vollzug der am

6. September 2007 ausgesprochenen Geldstrafe musste zufolge späterer Rück- fälligkeiten des Beschuldigten allerdings widerrufen werden. Am 27. März 2012 sprach dann das Bezirksgericht Dietikon eine deutlich härtere Strafe aus: Wegen mehrfachen Fahrens trotz entzogenen Führerausweises, Anstiftung zur Irrefüh- rung der Rechtspflege, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahr- unfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wovon deren 15 bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. 9 Monate waren zu vollziehen; der Beschuldigte sass diese Strafe vom 23. Oktober 2012 bis zum 11. Juni 2013 ab (Urk. 12/46). Die nun vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte ab 15. April 2012 (Tätlichkeiten sowie Körperverletzung gemäss ND Anklage- ziffern 2 und 3 zum Nachteil seiner Ehefrau), d.h. noch vor dem Vollzug der teil- bedingten Freiheitsstrafe, und er setzte sie nach seiner Entlassung mit weiteren Tätlichkeiten, Körperverletzungen und Drohungen gegen seine Ehefrau sowie dem Nötigungsversuch und der Drohung gegen die Privatklägerin 1 und den Pri- vatkläger 2 fort. Dabei datieren die letztgenannten Straftaten (HD) mit dem

20. September 2013 nur gerade von gut drei Monaten nach der Entlassung aus dem Strafvollzug. 7.6. Da der Beschuldigte am 27. März 2012 zu einer Freiheitsstrafe von deut- lich mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, müssen als Voraussetzung für einen bedingten oder teilbedingten Aufschub der heutigen Strafe besonders güns- tige Umstände gegeben sein (Art. 42 Abs. 2 StGB). Sodann hat der Beschuldigte bereits kurz nach Beginn der Probezeit gemäss Urteil vom 27. März 2012 wieder delinquiert, was einen möglichen Widerrufsgrund bildet.

- 30 - 7.7. Der Beschuldigte beteuert, er habe verstanden, dass er "der Idiot" sei. Er habe aus den Vorfällen gelernt und "Erfahrungen für das ganze Leben gemacht". Er habe "mit allem abgeschlossen" und ersuche um eine Chance, sich weiterzu- entwickeln (Urk. 82 S. 12). Über seine Verteidiger lässt er zudem geltend ma- chen, er habe sich sehr gebessert und seine persönliche Einstellung zu seiner Familie, zu seiner Ehefrau, zu seinen Kindern, Gesetz und Behörden nachhaltig geändert. In der Zeit seit dem Vorfall vom 15. Dezember 2013 im Club "…" sei er denn auch deliktsfrei geblieben und habe sich in familiären Belangen diskussions- los einwandfrei verhalten. Er habe seine frühere "unruhige Art" des Lebenswan- dels hinter sich gelassen, gehe einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und sorge für den Lebensunterhalt seiner Familie, indem er die Unterhaltsbeiträge be- zahle, zu welchen er gemäss Trennungsurteil verpflichtet sei, und indem er die ihm gewährten erweiterten Besuchsrechte in tatsächlicher und sozialer Hinsicht einwandfrei wahrnehme. Weiter sei er bei Kollegen und Vorgesetzten sehr ge- schätzt und in der Lage, sich sehr gut in das soziale Gefüge und das Arbeitsum- feld zu integrieren und sich dort angemessen zu etablieren (Urk. 79 S. 4/5; Prot. I S. 22/23; vgl. ähnlich auch Urk. 80 S. 11 ff.; Urk. 189 S. 8 ff.). Sodann habe er die Zivilforderungen seiner Ehefrau akzeptiert und sei auch bereit, gemäss dem An- trag der Staatsanwaltschaft am Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" teil- zunehmen (Urk. 80 S. 12, Urk. 189 S. 10 und 13). Angesichts der positiven Ent- wicklung des Beschuldigten – so die Verteidiger weiter – sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehe. Ein Vollzug sei auch "unter tat- sächlichen, strafrechtlichen, volkswirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten nicht sinnvoll" und würde insbesondere die berufliche Zukunft und die Wahrneh- mung seiner familiären Pflichten verhindern (Urk. 79 S. 5; Urk. 80 S. 13, Prot. I S. 23, Urk. 189 S. 11 f.). Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten sei zwar nicht einwandfrei, jedoch auch nicht so erheblich, dass eine günstige Prog- nose ausgeschlossen werden könne. Bei der vom Bezirksgericht Dietikon am

27. März 2012 ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe handle es sich im We- sentlichen um eine Bestrafung wegen SVG Delikten, die mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten keinen Zusammenhang aufwiesen. Angesichts der günsti-

- 31 - gen Bewährungsprognose sei deshalb auch auf einen Widerruf des teilweise be- dingten Vollzugs dieser Freiheitsstrafe zu verzichten (Urk. 189 S. 14). 7.8. Wie gesehen, weist der Beschuldigte über die letzten 10 Jahre 4 Vorstra- fen auf; eine davon hatte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten zur Folge. Soweit dabei bedingte bzw. teilbedingte Strafen ausgesprochen worden sind, ist er immer innerhalb den Probezeiten (mehrfach) rückfällig geworden. Die vorliegende Rück- fallsituation begann gar mehr oder weniger gleich unmittelbar nach Ansetzung der Probezeit. Sogar durch den Vollzug eines Teils der am 27. März 2012 ausgespro- chenen Strafe (nach Abzug der Untersuchungshaft immerhin knapp 8 Monate) liess sich der Beschuldigte offensichtlich nicht beeindrucken, sondern er delin- quierte nach seiner Freilassung unbeirrt weiter. Es muss festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte bisher durch keine Stra- fen – ob bedingt oder unbedingt, ob Geld- oder Freiheitsstrafen – von Straftaten hat abhalten lassen. Ungeachtet der ihm am 27. März 2012 auferlegten 24-monatigen Freiheitsstrafe delinquierte er mehr oder weniger unmittelbar nach Ergehen des Urteils weiter und legte nur während des Strafvollzugs eine "Pause" ein, um nachher unbeirrt fortzufahren. 7.9. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten klarerweise keine beson- ders günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gestellt werden. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt bzw. vorbringen lässt, vermag daran nicht zu ändern. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte nunmehr seit längerer Zeit nicht mehr straffällig geworden ist und insofern in stabilen Verhältnissen lebt, als er ei- ner Arbeit nachgeht, seine Unterhaltspflichten, soweit bekannt, erfüllt und auch gewillt ist, das Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern wahrzunehmen. Es ist aber stark zu bezweifeln, dass diese Umstände allein den Beschuldigten von wei- terer Delinquenz abhalten werden. Immerhin wurde bereits im seinerzeitigen Ver- fahren vor Bezirksgericht Dietikon darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bis dorthin über eine längere Zeit deliktfrei geblieben sei, und behauptet, dieser habe seine frühere "unruhige Art" des Lebenswandels hinter sich gelassen. Weiter un- terstrich der amtliche Verteidiger auch damals, dass der Beschuldigte mehrheit- lich einer Erwerbsarbeit nachgehe und für den Lebensunterhalt seiner Familie

- 32 - sorge (Beizugsakten Bezirksgericht Dietikon DG100064 Urk. 24). In der Folge vermochten dann aber weder die ausgesprochene Strafe noch deren teilweiser Vollzug den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Vor diesem Hin- tergrund führt kein Weg daran vorbei, die heute ausgefällte Freiheitsstrafe von

E. 9 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 8 Tagen anzusetzen.

E. 9.1 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Ob- siegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 9.2 Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen auf Verzicht des Widerrufs des bedingten Vollzugs des mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2012 ausgefällten Teils der Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie teilweise bezüg- lich der Strafzumessung. Mit sämtlichen übrigen Anträgen unterliegt er. Die Kos- ten des zweitinstanzlichen Verfahren – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 3 – sind ihm daher zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 3 sind im Umfang von einem Drittel definitiv und im Um- fang von zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 ist den von ihr eingereichten Honorarnoten entsprechend für das Berufungsverfahren mit Fr. 749.90 zu ent- schädigen (Urk. 125; Urk. 157; Urk. 185). Der amtliche Verteidiger macht in seiner bereits am 8. März 2016 eingereichten Honorarnote einen Aufwand von Fr. 7'113.45 geltend (Urk. 162). Darin enthalten sind jedoch sieben Stunden Zeit- aufwand für die am 17. Dezember 2015 und am 9. März 2016 angesetzten Beru- fungsverhandlungen, die verschoben werden mussten. Die heutige Berufungs- verhandlung hat nicht ganz vier Stunden in Anspruch genommen (Prot. II S. 4 ff.).

- 35 - Das geforderte Honorar des amtlichen Verteidigers ist daher zu kürzen und er ist mit Fr. 6'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Dem erbetenen Verteidiger des Be- schuldigten ist demgegenüber keine Entschädigung auszurichten. Zwar obsiegt der Beschuldigte teilweise. Zu entschädigen sind dem Beschuldigten auch in ei- nem solchen Fall jedoch lediglich Aufwendungen für eine angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese konnten durch den amtlichen Verteidiger aber ohne weiteres bereits genü- gend gewahrt werden. Es wird beschlossen:

E. 10 Von der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2012 ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei der bedingt vollziehbare Teil von 15 Monaten Freiheitsstrafe nicht zu widerrufen. Es sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, eine deliktsorientierte The- rapie (ambulante Massnahme) zu absolvieren. Eventualiter sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, das Lernpro- gramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG, Häusliche Gewalt) zu absolvieren und an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8990 Zürich, teil- zunehmen.

E. 11 Die Dispositivziffern 6 bis 12 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen.

E. 12 Monaten (abzüglich 83 durch Haft erstandene Tage) zu vollziehen. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs des mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

- 33 -

27. März 2012 ausgefällten Teils der Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist dem- gegenüber zu verzichten, die dafür angesetzte Probezeit von 4 Jahren allerdings mit Wirkung ab heute um 2 Jahre zu verlängern.

8. Massnahme/Weisung 8.1. Wie schon vorinstanzlich lässt der Beschuldigte beantragen, es sei für den Fall der Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe eventualiter eine ambulante Massnahme anzuordnen. Subeventualiter sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, das Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" zu absolvieren (Urk. 109 S. 3). 8.2. Die Vorinstanz hat die Anordnung einer ambulanten Massnahme primär deshalb abgelehnt, weil kein Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vorliege (Urk. 106 S. 48). Im Resultat sind die vorinstanzlichen Überlegungen zutreffend. Mit der Argumentation wird jedoch das Pferd am Schwanze aufgezäumt: Selbst- verständlich würde es einem Gericht freistehen, selbst ein Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB einzuholen, wenn es dies für erforderlich hielte. Ent- scheidend ist vielmehr Art. 63 Abs. 1 StGB: Danach ist Voraussetzung für die An- ordnung einer ambulanten Massnahme, dass Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, es lasse sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen. Nun machen aber weder der Beschul- digte selbst noch seine Verteidigung geltend, es seien diese Voraussetzungen gegeben: Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig wäre. Und sodann mag der Be- schuldigte zwar weitgehend uneinsichtig und gegenüber Rechtsnormen gleichgül- tig sein. Von einer "schweren psychischen Störung" kann aber nur dann die Rede sein, wenn eine Anomalie vorliegt, die von einigem Krankheitswert ist (BSK StGB I-Heer, Art. 59 N 8 m.w.H.). Solches ist beim Beschuldigten nicht vorhanden. 8.3. Auch abzulehnen ist schliesslich der Antrag, dem Beschuldigten eine Wei- sung zu erteilen. Grundsätzlich könnten dem Verurteilten für die Dauer der ver-

- 34 - längerten Probezeit Weisungen erteilt werden (Art. 46 Abs. 2 StGB). Vorliegend wird der Beschuldigte aber voraussichtlich die Hälfte der verlängerten Probezeit mit der Verbüssung der 12-monatigen Freiheitsstrafe verbringen. Wie dargelegt hat er zudem bereits eine Therapie begonnen, die eine ähnliche Zielsetzung hat, wie dies beim Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" der Fall sein dürfte, und er versichert auch, diese fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist die Ertei- lung einer Weisung nicht angezeigt.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Urteile des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 15. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird vorab erkannt:
  2. Das Verfahren gemäss Anklagepunkt ND Ziffer 3 wird betreffend die Tätlich- keiten vor dem 15. April 2012 eingestellt.
  3. (Mitteilungen)
  4. (Rechtsmittelbelehrung) Es wird erkannt:
  5. (…)
  6. (…)
  7. (…)
  8. (…)
  9. (…)
  10. Die mit Verfügung vom 21. März 2014 vom Zwangsmassnahmengericht Zürich angeordnete Ersatzmassnahme (Kontaktverbot) wird aufgehoben.
  11. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 300.– zu bezahlen.
  12. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Dezember 2013 als Genugtuung zu bezahlen. - 36 -
  13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 30.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'466.25 amtliche Verteidigung Untersuchung (RAin C._____) Fr. 9'834.40 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA X1._____) Fr. 12'768.90 amtliche Verteidigung (Verfügung vom 21. Mai 2015) Fr. 4'690.– unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  16. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____ wird mit Fr. 4'690.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO.
  17. (Mitteilungen)
  18. (Rechtsmittelbelehrung)
  19. (Rechtsmittelbelehrung)"
  20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  21. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (HD zum Nachteil von E._____; ND Anklageziffer 1 zum Nachteil von B._____); − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 StGB (HD zum Nachteil von D._____); − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (ND Anklageziffer 2 sowie ND Anklageziffer 4 Abs. 2 und 3 je zum Nachteil von B._____) sowie - 37 - − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (ND Anklageziffer 3 nach dem 15. April 2012 und ND Anklageziffer 4 Abs. 1 zum Nachteil von B._____).
  22. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 83 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.
  23. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  24. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
  25. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs des mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2012 ausgefällten Teils der Freiheitsstrafe von 15 Monaten wird verzichtet. Die dafür angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 2 Jahre verlängert.
  26. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.00 amtliche Verteidigung Fr. 749.90 unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin B._____
  27. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitv auf die Gerichtskas- se genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
  28. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die erbetene Verteidigung (übergeben) - 38 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − die Privatklägerin 1, D._____ (auszugsweise) − den Privatkläger 2, E._____ (auszugsweise) − Rechtsanwältin lic. iur. J._____ im Doppel für sich und die Privatkläge- rin 3, B._____ (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten (PCN …) sowie ohne Formular zwecks Neube- stimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Dietikon, in die Akten DG100064.
  29. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150288-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Urteil vom 24. November 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

15. April 2015 (DG140169)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Juni 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30) Urteil der Vorinstanz: (Urk. 106 S. 51 ff.) "Es wird vorab erkannt:

1. Das Verfahren gemäss Anklagepunkt ND Ziffer 3 wird betreffend die Tätlichkeiten vor dem 15. April 2012 eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittel) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 StGB; − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB so- wie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 83 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

- 3 -

5. Von der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird der bedingt vollziehbare Teil von 15 Monaten Freiheitsstrafe widerrufen.

6. Die mit Verfügung vom 21. März 2014 vom Zwangsmassnahmengericht Zürich an- geordnete Ersatzmassnahme (Kontaktverbot) wird aufgehoben.

7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 300.– zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Dezember 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 30.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'466.25 amtliche Verteidigung Untersuchung (RAin C._____) Fr. 9'834.40 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA X1._____) Fr. amtliche Verteidigung (noch ausstehend) Fr. 4'690.– unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Hö- he der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.

12. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____ wird mit Fr. 4'690.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO.

- 4 -

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittel)

15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.)

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 189 S. 1 f.)

1. Es sei auf den Anklagepunkt "HD Drohungen, Nötigungsversuch", Geschä- digte D._____ und E._____, u.a. auch wegen Verletzung des Anklageprin- zips nicht einzutreten; Urteil S. 52 Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 und 2. Eventualiter sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und des Nötigungsversuchs im Sinne von Art. 181 StGB, Anklageschrift "HD Drohungen, Nötigungsversuch" Geschädigte D._____ und E._____, freizusprechen; Urteil S. 52, Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 und 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Geschädigte, Ehefrau B._____, ND 1 schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, Geschädigte Ehefrau B._____, ND 2 und Anklageschrift ND 4 Ziff. 4 Abs. 2 und Abs. 3 schuldig zu sprechen; Urteil S. 52, Dispositiv Ziff. 1 Abs. 3 (einfache Körperverletzung);

3. Auf die Anschuldigungen betreffend Tätlichkeiten vor dem 15. April 2012, sei infolge Verjährung nicht einzutreten; Auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB gemäss Anklageschrift ND 3, Geschädigte Ehefrau B._____, "im Zeitraum von 2011 oder 2012 bis ca. am 15.11.2013, ausgenommen davon sind die Zeiträume von 08.06.2011 bis 20.07.2011 und vom 23.10.2012 bis am 11.06.2013", und auf den Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Anklageschrift

- 5 - ND 4 Abs. 1 "ca. im Jahre 2013" sei wegen Verletzung des Anklageprinzips nicht einzutreten; Urteil S. 52, Dispositiv Ziff. 1 Abs. 4 (Tätlichkeiten);

4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Abzug der erstandenen Haft von 83 Tagen und mit einer Busse von CHF 800 zu bestrafen; Urteil S. 52, Dispositiv Ziff. 2;

5. Es sei dem Beschuldigten die Gewährung des bedingten Vollzuges für die sechs Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Die Busse von CHF 800 ist zu bezahlen. Eventualiter: Es sei im Falle der Aussprechung einer unbedingten Freiheits- strafe deren Vollzug aufzuschieben zu Gunsten einer deliktsorientierten The- rapie (ambulante Massnahme). Subeventualiter sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, das Lern- programm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG, Häusliche Gewalt) zu absolvie- ren und an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zürich, teilzunehmen; Urteil S. 52, Dispositiv Ziff. 3.

6. Es sei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 8 Tagen einzusetzen; Urteil S. 52, Dispositiv Ziff. 4

7. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27.03.2012, und die darin aus- gefällte bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter An- setzung einer Probezeit von 4 Jahren sei nicht zu widerrufen. Urteil S. 53, Dispositiv Ziff. 5 Es sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, eine deliktsorientierte Therapie – ambulante Massnahme – zu absolvieren. Eventualiter sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, das Lernpro- gramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG, Häusliche Gewalt) zu absolvieren und an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kan-

- 6 - tons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8090 Zü- rich, teilzunehmen.

b) Des erbetenen Verteidigers des Beschuldigten (Prot. II S. 8, sinngemäss) Es sei entsprechend den Anträgen des amtlichen Verteidigers zu entschei- den.

c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 121 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 15. April 2015 wurde der Be- schuldigte der mehrfachen Drohung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gespro- chen. Bezüglich der für die Zeit vor dem 15. April 2012 angeklagten Tätlichkeiten (ND Anklageziffer 3) stellte die Vorinstanz das Verfahren ein. Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bestraft, wovon 83 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (Ersatz- freiheitsstrafe 20 Tage). Gleichzeitig widerrief die Vorinstanz den bedingt vollzieh- baren Teil von 15 Monaten einer mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. März 2012 gegen den Beschuldigten ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Sodann wurde ein Kontaktverbot aufgehoben und der Beschuldigte gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 3 – seiner Ehefrau B._____ – Schadenersatz von Fr. 300.– sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Dezember 2013 zu bezahlen. Die Kosten der Untersu- chung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit

- 7 - Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 3. Diese Kosten wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 106 S. 51 ff.). 1.2. An der Verhandlung vom 15. April 2015 hatte sich der Beschuldigte neben seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zusätzlich durch einen erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. F._____, verteidigen lassen (Prot. I S. 19, 21 ff.). Nachdem das Urteil mündlich eröffnet worden war, meldete der erbetene Verteidiger am 24. April 2015 für den Beschuldigten rechtzeitig Be- rufung an (Urk. 85). Nach Erhalt des begründeten Urteils (Urk. 102/3) reichte der erbetene Verteidiger dem Obergericht am 20. Juli 2015 fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 109). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2015 wurde einerseits die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu er- heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Andererseits wur- de dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger Frist angesetzt, um zur Mandatsführung des Letzteren Stellung zu nehmen. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass davon ausgegangen werde, der Beschuldigte wolle im Beru- fungsverfahren einzig noch durch seinen erbetenen Verteidiger verteidigt werden (Urk. 111). 1.4. Am 3. August 2015 teilte der amtliche Verteidiger mit, er sei willens und in der Lage, das amtliche Mandat weiterhin mit der gebotenen Sorgfalt zu führen. Der Beschuldigte habe sich nie dahingehend geäussert, dass er sich nicht mehr von ihm – Rechtanwalt X1._____ – verteidigen lassen wolle. Die Berufungsan- meldung sei in allseitiger Absprache durch den erbetenen Verteidiger erfolgt, und dieser habe dann auch die Berufungserklärung verfasst, weil der amtliche Vertei- diger zu jener Zeit in den Ferien geweilt habe (Urk. 115). Am 31. August 2015 teil- te der erbetene Verteidiger mit, es habe ihm der Beschuldigte trotz verschiedener Anfragen nicht klar mitgeteilt, welcher Anwalt seine Interessen im Berufungsver-

- 8 - fahren wahrnehmen solle. Er – Rechtsanwalt F._____ – lege deshalb das Mandat nieder (Urk. 117). 1.5. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft die die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 121). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.6. In der Folge wurde auf den 17. Dezember 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 119). Am 16. Dezember 2015 liess der Beschuldigte am Ober- gericht ein ärztliches Zeugnis abgeben, wonach er ab diesem Tag bis zum

23. Dezember 2015 wegen Krankheit nicht anhörungsfähig sei (Urk. 131-133). Umgehend wurde der amtliche Verteidiger davon in Kenntnis gesetzt (Urk. 134) und tags darauf die geplante Berufungsverhandlung abgesagt (Urk. 135-136). 1.7. Am 7. Januar 2016 wurde die Berufungsverhandlung neu auf den 9. März 2016 angesetzt (Urk. 137). Gleichentags teilte Rechtsanwalt Dr. X2._____ mit, er sei vom Beschuldigten beauftragt worden, ihn erbeten zu verteidigen (Urk. 139). Auf Anfrage des Kammerpräsidenten bestätigte Rechtsanwalt Dr. X2._____, am

9. März 2016 erscheinen zu können (Urk. 145). Weiter teilte der Kammerpräsident dem neuen erbetenen Verteidiger mit, dass vor dem Hintergrund der bisher be- reits erfolgten Verteidigerwechsel der amtliche Verteidiger eingesetzt bleibe (Urk. 150). 1.8. Am 17. Februar 2016 ersuchte der erbetene Verteidiger (damit ist im Fol- genden jeweils Rechtsanwalt Dr. X2._____ gemeint) um einstweilige Abnahme des Verhandlungstermins vom 9. März 2016. Aufgrund einer neuerlichen Anzeige der Privatklägerin 3 wegen Drohung und versuchter Nötigung sei der Beschuldig- te bis zum 13. Februar 2016 vorübergehend in Haft genommen worden. Die Vor- würfe seien völlig an den Haaren herbeigezogen. Gleichwohl sei die Berufungs- verhandlung bis zum Abschluss der neuen Strafuntersuchung zu verschieben, weil der Ausgang derselben einen gewissen Einfluss auf das vorliegend zu fällen- de Urteil habe (Urk. 152). Am 18. Februar 2016 wies der Kammerpräsident dieses Gesuch ab, im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass die dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zum Nachteil der Privatklägerin 3 vorgeworfenen De-

- 9 - likte im Grundsatz gar nicht mehr strittig und im Schuldpunkt nicht angefochten seien. Nachdem sodann der Beschuldigte im neuen Strafverfahren nicht gestän- dig sei, sei dieses im vorliegenden Berufungsverfahren schlicht unbeachtlich (Urk. 155). 1.9. Am 7. März 2016 stellte der erbetene Verteidiger ein neuerliches Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 9. März 2016: Der Beschuldigte habe dekompensiert und auf Weisung einer Notfallpsychiaterin in die PUK einge- liefert werden müssen (Urk. 159). Im Sinne des Hinweises des erbetenen Vertei- digers, "er hätte nichts dagegen", wenn das Gericht direkt bei der PUK einen Be- richt über die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten einhole (Urk. 159 S. 2), wurde eine ärztliche Stellungnahme erhältlich gemacht. Am 8. März 2016 bestä- tigte Dr. med. G._____ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, dass der Beschuldigte über den 9. März 2016 hinaus verhandlungsunfähig sei (Urk. 168). Die Berufungsverhandlung wurde deshalb abgesagt (Urk. 169, 170). 1.10. Mit Schreiben vom 17. März 2016 teilte der erbetene Verteidiger mit, der Beschuldigte sei derzeit nicht ansprechbar und dämmere unter Medikamenten- einfluss vor sich hin. Er – der erbetene Verteidiger – werde sich wieder melden, sobald er mehr wisse und mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt habe (Urk. 173). Am 15. Juli 2016 fragte der Referent beim erbetenen Verteidiger nach dem Stand der Dinge nach (Urk. 175). Darauf teilte dieser am 2. August 2016 mit, es habe sich die gesundheitliche Lage des Beschuldigten stabilisiert, sodass einer An- setzung der Berufungsverhandlung nichts mehr im Wege stehe. Gleichzeitig reichte er eine Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 27. April 2016 ein, womit die am 8. Februar 2016 von der Privatklägerin 3 neu gegen den Beschuldigten angestrengte Strafuntersuchung wegen versuchter Nötigung, mehrfacher Dro- hung und Beschimpfung eingestellt wurde, und er ersuchte um Beizug der ent- sprechenden Akten (Urk. 176, 178). Diese Akten wurden beigezogen (Urk. 179), und am 9. September 2016 erfolgte die Vorladung zur Berufungsverhandlung auf den 24. November 2016 (Urk. 180). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines amtlichen sowie seines erbetenen Verteidigers (Prot. II S. 4).

- 10 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess seinen damaligen erbetenen Verteidiger, Rechts- anwalt F._____, die folgenden Berufungsanträge stellen (Urk. 109 S. 1 ff., sinn- gemäss):

1. Es sei auf den Anklagepunkt "HD Drohungen, Nötigungsversuch", Geschä- digte D._____ und E._____, Dispositivziffer 1 Abs. 1 und 2, nicht einzutreten (Verletzung Anklageprinzip). Eventualiter sei der Beschuldigte von diesen Vorwürfen freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Geschädigte Ehefrau B._____, ND 1) und der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Geschädigte Ehefrau B._____, ND 2 und Ankla- geschrift ND 4 Ziff. 4 Abs. 2 und 3) schuldig zu sprechen.

3. Auf die Vorwürfe betreffend Tätlichkeiten vor dem 15. April 2012 sei infolge Verjährung nicht einzutreten.

4. Auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB gemäss Anklageschrift ND 3 (Geschädigte Ehefrau B._____) "im Zeitraum von 2011 oder 2012 bis ca. am 15.11.2013 (ausgenommen davon sind die Zeiträume vom 8.6.2011 bis 20.7.2011 und vom 23.10.2012 bis am 11.6.2013)" und auf den Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Anklageschrift ND 4 Abs. 1 "ca. im Jahre 2013" sei nicht einzutreten (Verletzung Anklageprinzip).

5. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Abzug der erstandenen Haft von 83 Tagen und mit einer Busse von Fr. 800.– zu bestra- fen.

6. Es sei dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse von Fr. 800.– sei zu bezahlen. Eventualiter sei im Fall der Aussprechung einer unbedingten Freiheitsstrafe deren Vollzug aufzuschieben zugunsten einer deliktorientierten Therapie (ambulante Massnahme).

- 11 - Subeventualiter sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, das Lernpro- gramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG, Häusliche Gewalt) zu absolvieren und an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8990 Zürich, teil- zunehmen.

9. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 8 Tagen anzusetzen.

10. Von der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2012 ausge- sprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei der bedingt vollziehbare Teil von 15 Monaten Freiheitsstrafe nicht zu widerrufen. Es sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, eine deliktsorientierte The- rapie (ambulante Massnahme) zu absolvieren. Eventualiter sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, das Lernpro- gramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG, Häusliche Gewalt) zu absolvieren und an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lernprogramme, 8990 Zürich, teil- zunehmen.

11. Die Dispositivziffern 6 bis 12 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen. 2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten diese Anträge und auch der erbetene Verteidiger schloss sich diesen an (Urk. 189 S. 2 f.; Prot. II S. 8). 2.3. Diese etwas komplizierten Anträge unter Berücksichtigung der von den Verteidigern im erstinstanzlichen Verfahren eingenommenen Haltung (Urk. 79 und

80) auf das Wesentliche reduziert, ergibt sich die folgende Ausgangslage:

- Im Hauptdossier (Vorwürfe der Drohungen und der versuchten Nötigung zum Nachteil von D._____ und E._____) will der Beschuldigte freigespro- chen werden, sofern denn die Anklageschrift überhaupt dem Anklageprinzip genüge.

- 12 -

- Hinsichtlich der ihm zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ gemachten Vor- würfe (ND Anklageziffern 1 bis 4) ist der Beschuldigte sachverhaltlich ge- ständig und anerkennt die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz (ins- besondere auch die Qualifikation der als Tätlichkeiten angeklagten Hand- lungen gemäss ND Anklageziffer 4 Abs. 2 und 3 als mehrfache einfache Körperverletzung; vgl. dazu Urk. 106 S. 34, Urk. 109 S. 2 "zu Urteil S. 52, Dispositiv Ziff. 1 Abs. 3 [einfache Körperverletzung]" und Urk. 189 S. 2 Ziff. 2). Einzig mit Blick auf die von der Vorinstanz als Tätlichkeiten gewür- digten Handlungen gemäss ND Anklageziffer 3 und ND Anklageziffer 4 Abs. 1 (vgl. dazu Urk. 106 S. 33), vertritt die Verteidigung (Urk. 109 S. 2 "zu Urteil S. 52, Dispositiv Ziff. 1 Abs. 4 [Tätlichkeiten]", Urk. 189 S. 2 Ziff. 3) - die Auffassung, dass auf die entsprechenden Vorwürfe wegen Verletzung des Anklageprinzips nicht einzutreten sei.

- Schliesslich möchte der Beschuldigte eine Reduktion der vorinstanzlich aus- gesprochenen Strafe und deren bedingten Aufschub erreichen, und er will, dass die teilbedingte Vorstrafe vom 27. März 2012 nicht widerrufen wird. Für den Eventualfall beantragt er, es sei eine ambulante Massnahme anzuord- nen oder ihm eine Weisung zu erteilen. 2.4. Insoweit ein erstinstanzliches Urteil nicht zum Berufungsgegenstand ge- macht wird, erwächst es in Rechtskraft (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO, Art. 404 StPO). Im Sinne der vorstehenden Erwägungen wird das vorinstanzliche Urteil in dessen Ziffern 6 bis 12 nicht angefochten und ist deshalb diesbezüglich rechtskräftig geworden. Zwar ist sodann auch Dispositivzif- fer 1 in Teilen unangefochten geblieben (soweit die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Privatklägerin 3, B._____, betreffend), was separat vorzumerken wäre. Dies ist aber angesichts der teilweisen Anfechtung nicht sinnvoll möglich. Es ist deshalb formell vorweg (nur) vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil in des- sen Ziffern 6 bis 12 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.5. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist schliesslich das Vorab-Urteil der Vorinstanz, wonach das Verfahren hinsichtlich ND Anklageziffer 3 mit Bezug auf die dem Beschuldigten für die Zeit vor dem 15. April 2012 vorgeworfenen Tätlich-

- 13 - keiten eingestellt wurde (Urk. 106 S. 51). Soweit also der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren beantragen lässt, es sei auf die Vorwürfe betreffend Tätlich- keiten vor dem 15. April 2012 infolge Verjährung nicht einzutreten (Urk. 109 S. 2; Urk. 189 S. 2), hat das keine selbständige Bedeutung mehr.

3. Prozessuales 3.1. Wie schon vor Vorinstanz lässt der Beschuldigte beantragen, es sei mit Bezug auf die Vorwürfe unter HD (Drohungen, Nötigungsversuch gegenüber D._____ und E._____) wegen Verletzung des Anklageprinzips auf die Anklage nicht einzutreten (Urk. 109 S. 1, Urk. 80 S. 10, Urk. 189 S. 2). Die Verteidigung ist der Ansicht, aus der Anklageschrift werde nicht ersichtlich, inwiefern und ob der Beschuldigte im Einzelnen eine tatsituative Droh- und/oder Nötigungskulisse geschaffen habe (Urk. 189 S. 4 f.). Vor Vorinstanz wurde sei- tens der Verteidigung zudem die Auffassung vertreten, es reiche nicht aus, in der Anklageschrift nur zu schreiben, die Privatkläger seien "in grosse Angst" bzw. "in Angst" versetzt worden. Die Angst sei in der Anklageschrift möglichst genau zu schildern, und es sei auszuführen, ob sie nur einen Augenblick oder für längere Zeit angehalten habe. Es sei auch darzustellen, wie sich die Angst geäussert, wie sie das Verhalten und die Lebensgewohnheiten der betroffenen Person verändert, und zu welchen Massnahmen sie geführt habe. Sodann seien in der Anklage- schrift die Anhaltspunkte zu erwähnen, dass der Beschuldigte seine Drohung ha- be verwirklichen wollen und auch in der Lage gewesen wäre, die Drohung zu verwirklichen (Urk. 80 S. 10). Die Vorinstanz hat diesen Einwand mit zutreffenden Erwägungen verworfen (Urk. 106 S. 9/10). Darauf ist zu verweisen. "Angst" ist eine ausreichende Um- schreibung dessen, was der Beschuldigte durch die ihm vorgeworfenen Handlun- gen bei den Privatklägern 1 und 2 ausgelöst hat. Sie kann sich gegen aussen manifestieren, muss dies aber nicht, weshalb auch eine Beschreibung von – allfäl- ligen – objektiv wahrnehmbaren Reaktionen entbehrlich ist. Wie lange ein solcher Angstzustand angedauert hat, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklageprinzips ebenfalls nicht entscheidend. Massgeblich ist einzig der Vorwurf, dass eine ge-

- 14 - schädigte Person in Angst versetzt worden ist (vgl. 180 Abs. 1 StGB). Ob ein Tä- ter sodann seine Drohung verwirklichen wollte oder dazu in der Lage gewesen wäre, ist im Rahmen des Tatbestands von Art. 180 StGB nicht von Bedeutung. Die Anklageschrift umschreibt ferner auch, dass der Beschuldigte am 20. Sep- tember 2013 am Arbeitsort der Privatklägerin 1 erschienen sei und ihr gesagt ha- be, er werde ihren Lebenspartner, den Privatkläger 2, überfahren und kaputt ma- chen und er werde alle (die Privatklägerin und ihre Familie) verbrennen, wenn sie ihre Beziehung zum Privatkläger 2 nicht auflöse. Diese Worte umschreiben ein- deutig, welch schweres Übel vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 in Aussicht gestellt worden sein soll. Inwiefern damit eine Droh- und Nötigungs- kulisse mangelhaft umschrieben sein soll, wurde seitens der Verteidigung nicht dargetan und ist nicht nachzuvollziehen. 3.2. Auch hinsichtlich ND Anklageziffer 3 und 4 Abs. 1 wiederholen sowohl der vormalige erbetene Verteidiger als auch der amtliche Verteidiger ihre schon vor Erstinstanz vertretene Auffassung, es sei das Anklageprinzip verletzt. Es sei un- zulässig, als Tatzeitpunkt "entweder 2011 oder 2012 bis ca. am 15. November 2013" anzugeben (Urk. 109 S. 2; Prot. I S. 26/27) bzw. von "ca. im Jahre 2013" zu sprechen (Urk. 109 S. 2; Urk. 189 S. 8). Hier ist mit der Vorinstanz einzuräumen, dass die zeitliche Umschreibung dieser Vorwürfe effektiv weit gefasst ist. Sie stützen sich aber zur Hauptsache auf die Aussagen der Privatklägerin 3, welche nachvollziehbarerweise nicht präziser aus- gefallen sind (vgl. Urk. 106 S. 10). Im Grundsatz sind die Vorwürfe aber klar und anerkennt sie der Beschuldigte denn auch ausdrücklich (Urk. 82 S. 8, Urk. 188 S. 10 f.). Umstritten ist einzig die Häufigkeit der in ND Anklageziffer 3 genannten Vorfälle. Das beschlägt indes die materielle Frage, inwieweit sich der dem Be- schuldigten vorgeworfene Sachverhalt erstellen lässt. Hier hat die Vorinstanz denn auch in Abweichung von der Anklage nicht einen bis zwei Übergriffe pro Woche, sondern einen pro zwei Wochen angenommen (Urk. 106 S. 27). Dem

– formellen – Anklageprinzip ist damit aber genüge getan. Ganz offensichtlich konnte der Beschuldigte denn auch seine Verteidigungsrechte angemessen aus- üben.

- 15 -

4. Sachverhalt 4.1. Hinsichtlich des ihm unter HD vorgeworfenen Anklagesachverhalts bestrei- tet der Beschuldigte, sich tatbestandsmässig verhalten zu haben. Zur Erstellung des Sachverhalts können die Aussagen der Privatklägerin 1, D._____, des Privat- klägers 2, E._____, des Zeugen H._____ sowie des Beschuldigten herangezogen werden. 4.2. Es ist vorweg zu nehmen, dass die Vorinstanz die klare Beweislage abso- lut zutreffend zusammengefasst und gewürdigt hat. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 106 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Schon die überzeu- genden und authentisch wirkenden Aussagen der Privatklägerin 1 ergeben ein eindeutiges Bild, und es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie sich in ihren Depositionen irren oder gar bewusst die Unwahrheit sagen würde. Diesen Eindruck bestätigen die Aussagen des Privatklägers 2 und jene von H._____; insbesondere geben beide glaubhaft wieder, wie die Privatklägerin 1 nach dem Treffen mit dem Beschuldigten verängstigt und aufgewühlt gewesen sei. 4.3. Was der Beschuldigte dem entgegensetzen will, vermag ihn nicht zu ent- lasten. Letztlich ist es faktisch so, dass – wie die zuständige Staatsanwältin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt hat – der Beschuldigte nämlich in- direkt zugibt, die Privatklägerin 1 bedroht und genötigt zu haben (Urk. 78 S. 2): 4.3.1. So gestand er bereits in seiner ersten Einvernahme am 30. September 2013 ein, er sei "extrem nervös, wütend und hässig" bei der Privatklägerin 1 auf- getreten und habe sich so verhalten, dass diese sich "auch voll Scheisse" fühle. Ziel der Aktion sei gewesen, dass sie dem Privatkläger 2 "Ärger macht", weil dieser – so hatte dies der Beschuldigte der Privatklägerin 1 eröffnet – mit der 20-jährigen Schwägerin des Beschuldigten ein sexuelles Verhältnis pflege. Zwar sagte der Beschuldigte weiter aus, es sei ihm egal gewesen, "welchen Ärger" die Privatklägerin 1 dem Privatkläger 2 mache. Implizit legte er aber sogleich seine wahre Intention mit dem Nachsatz offen: "Meine Frau würde mich gleich zum Teu- fel jagen in einer solchen Situation" (Urk. 2/1 S. 3). Angesichts dessen ist der

- 16 - Schluss mehr als naheliegend, dass der Beschuldigte mit seiner Intervention bei der Privatklägerin 1 herbeizuführen trachtete, dass diese den Privatkläger 2 "zum Teufel jagen" – mithin anklagegemäss die Verbindung zu ihrem Partner auf- lösen – würde. Die Privatklägerin 1 hatte den Beschuldigten demnach durchaus richtig verstanden ("… und wenn ich mit ihm [dem Privatkläger 2] zusammen bleibe, dieses Verhältnis also gutheissen würde, dann werde er [der Beschuldigte] alle verbrennen", Urk. 3/2 S. 4). Der vormalige erbetene Verteidiger ging im Even- tualstandpunkt denn auch ebenfalls davon aus, der Beschuldigte habe gewollt, "dass im Sinn seines Auftrages der E._____ und D._____ ihre Beziehung aufge- ben würden" (Urk. 80 S. 9). Es ist deshalb nicht glaubhaft, wenn der Beschuldigte diese Absicht bestreitet und geltend macht, er habe (nur, aber immerhin, ist man geneigt zu sagen) herbeiführen wollen, dass der Privatkläger 2 seine Beziehung zu der 20-jährigen beende (Urk. 2/1 S. 4, 5; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 82 S. 5, 6, Urk. 188 S. 10). Dafür hätte sich im Übrigen ja wohl auch eher eine Inter- vention direkt beim Privatkläger 2 aufgedrängt. Dass der Beschuldigte das des- halb nicht gemacht haben will, weil er die Nummer des Privatklägers 2 nicht ge- habt und nicht gewusst habe, wo dieser wohne (Urk. 82 S. 5), ist ein schwaches Argument. Es wäre dem Beschuldigten mit Garantie ein Leichtes gewesen, die Koordinaten des Privatklägers 2 erhältlich zu machen, zumal er erstens diesen – im Gegensatz zur Privatklägerin 1 – schon gekannt zu haben angab (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 82 S. 6) und zweitens der Bruder der 20-jährigen Frau, für welchen der Beschuldigte gehandelt haben will, angeblich beim Privatkläger 2 "vorbeigehen" wollte und deshalb dessen Adresse gekannt haben muss (Urk. 2/1 S. 2). 4.3.2. Auf Vorhalt der Drohungen, die er gemäss Darstellung der Privatklägerin 1 dieser gegenüber ausgestossen habe, antwortete der Beschuldigte durchwegs widersprüchlich und ausweichend bzw. versuchte er, seine Äusserungen so dar- zustellen, wie wenn sie in einem ruhigen, sachlichen und völlig rationalen Ge- spräch gefallen wären. Sein geradezu offensichtliches Bestreben, seine Äusse- rungen gegenüber der Privatklägerin 1 gleichsam bis zum Nullpunkt zu verharm- losen, machen seine Beteuerungen jedoch hochgradig unglaubhaft: So ist ge- radezu lächerlich, wenn er (auf Vorhalt des "Überfahrens", "kaputt Machens", "Verbrennens") behauptet, er habe lediglich gesagt, "dass es nicht gut sei, wenn

- 17 - sie nicht schauen würde, dass ihr Mann die Beziehung zu meiner angeblichen Schwester nicht beenden würde" (Urk. 2/1 S. 4 oben; Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 2; Urk. 82 S. 5). Genau Gleiches ist zu sagen, wenn der Beschuldigte in Abrede stellt, die Privatklägerin 1 deren Schilderungen gemäss gefragt zu haben, wie es wohl der Privatkläger 2 finden würde, wenn er – der Beschuldigte – sie "ficken" würde, und geltend macht, er habe ihr gesagt, "wie sich ihr Mann fühlen würde, wenn ich mit ihr – also D._____ – ein Verhältnis hätte" (Urk. 2/1 S. 4). An anderer Stelle räumt der Beschuldigte denn auch ein, er habe das "klar nicht anständig" gesagt (Urk. 82 S. 5), und meint, er habe "nicht wirklich Drohungen" ausge- stossen (Urk. 2/1 S. 3). Das wirft dann allerdings die Frage auf, was denn "nicht wirkliche Drohungen" sein sollen. Gleich mehrfach gestand der Beschuldigte schliesslich auch ein, er habe der Privatklägerin schon "ein bisschen Angst ma- chen" wollen (Urk. 2/1 S. 4), und er konnte anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung auch nachvollziehen, dass die Privatklägerin 1 effektiv in Angst gera- ten ist (Urk. 82 S. 6, 10). 4.3.3. Weiter ist es eher hilflos, wenn der Beschuldigte die Drohung mit dem "Überfahren" durch die Argumentation zu widerlegen versucht, er habe gar kein Auto und habe damals auch keines lenken dürfen (Urk. 2/3 S. 2; Urk. 82 S. 5, Urk. 188 S. 9). Dass sich der Beschuldigte von Ausweisentzügen nicht vom Auto- fahren abhalten lässt, hat er nämlich schon mehrfach bewiesen, musste er doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. September 2008 bzw. mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2012 bereits zweimal unter anderem wegen Fahrens trotz entzogenen Führerausweises bestraft werden (Urk. 184). 4.3.4. Es kann mithin – mit der Vorinstanz – kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 anklagegemäss bedroht und zu bewegen versucht hat, ihre Beziehung mit dem Privatkläger 2 zu beenden. 4.4. Mit Bezug auf den Privatkläger 2 gesteht der Beschuldigte ein, dass es bei der Vorsprache bei der Privatklägerin 1 (auch) darum ging, diesem "Ärger zu ma- chen" (Urk. 2/1 S. 4). Es war damit gerade die Absicht des Beschuldigten, dass die Privatklägerin 1 dem Privatkläger 2 weitererzählt, was der Beschuldigte ihr am

- 18 - Abend des 20. September 2013 gesagt hat. In der vorinstanzlichen Hauptver- handlung anerkannte der Beschuldigte denn auch: "Ich wollte ja, dass sie Unruhe reinbringt und ihm dies sagt" (Urk. 82 S. 10). Nachdem erstellt ist (s. vorstehend), dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 die anklagegemässen Dro- hungen ausgestossen hat, ist demnach auch erstellt, dass der Beschuldigte min- destens in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin 1 diese Drohungen an den Privatkläger 2 weiterleitet. Das ist dann ja auch geschehen. Es ist darum nachvollziehbar und aufgrund dessen glaubhaften Aussagen erstellt, dass der Privatkläger 2 ebenfalls in Angst versetzt wurde. Er habe zwar nicht betreffend seine Person Angst gehabt, aber um seine Kinder und seine Frau. Er habe Angst gehabt, dass "diese Person das, was er herausgelassen hat, in die Tat umsetzen wird" (Urk. 4 S. 4, 7). Er nehme das noch immer ernst (Urk. 4 S. 6). Der Anklage- sachverhalt ist deshalb – wiederum unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 106 S. 25/26) – auch hinsichtlich der Vorwürfe betreffend den Privatkläger 2 erstellt.

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Vorinstanz hat die rechtliche Würdigung zutreffend vorgenommen, so- dass auch diesbezüglich darauf zu verweisen ist (Urk. 106 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Insbesondere hat sie richtig erkannt, dass hinsichtlich des Vorgehens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1 nur ein Schuldspruch wegen ver- suchter Nötigung zu ergehen hat, da dieser Tatbestand jenen der Drohung kon- sumiert (Urk. 106 S. 30/31). Der Beschuldigte ist deshalb der versuchten Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. 5.3. Im Sinne der vorstehenden Erw. 4.4 und der entsprechenden vorinstanz- lichen Erwägungen ist erstellt, dass der Beschuldigte mindestens in Kauf ge- nommen hat, die Privatklägerin 1 werde die ihr gegenüber ausgestossenen Dro- hungen an den Privatkläger 2 weiterleiten. Das erfolgte dann auch, und der Pri- vatkläger 2 wurde in Angst versetzt.

- 19 - 5.3.1. Der Tatbestand der Drohung wird auch erfüllt, wenn sie gegenüber einem Dritten geäussert wird und damit zu rechnen ist, dass sie dem Betroffenen über- mittelt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3). Das ist vorliegend gegeben. 5.3.2. Tatbestandsmässig ist sodann auch, wenn sich das angedrohte Übel gegen Rechtsgüter Dritter richtet, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schre- cken oder Angst zu versetzen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 17). Auch das ist vorliegend offensichtlich gegeben, nachdem der Beschuldigte gedroht hat, er werde die Familie des Privatklägers 2 "verbrennen", "überfahren" und "kaputt machen". 5.3.3. Schliesslich helfen dem Beschuldigten seine Beteuerungen nicht, es sei nicht seine Absicht gewesen, jemandem etwas anzutun (Urk. 2/1 S. 5; Urk. 2/2 S. 2). Es ist nicht entscheidend, ob der Drohende seine Drohung ernst meint oder ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre. Ausschlaggebend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Art. 180 N 18). Dies ist vorliegend ebenfalls erfüllt (s. Erw. 4.4 vorstehend). Auch der Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ist deshalb zu bestätigen. 5.4. Zu diesen beiden Schuldsprüchen kommen nun die weiteren, im Beru- fungsverfahren materiell nicht beanstandeten Schuldsprüche wegen Drohungen (ND Anklageziffer 1, Urk. 106 S. 32), mehrfacher einfacher Körperverletzung (ND Anklageziffer 2, Urk. 106 S. 33; ND Anklageziffer 4 Abs. 2 und 3, Urk. 106 S. 33/34) und mehrfacher Tätlichkeiten (ND Anklageziffer 3 sowie ND Anklage- ziffer 4 Abs. 1, Urk. 106 S. 33) hinzu. Gesamthaft ist deshalb der Beschuldigte

– wie schon vor Vorinstanz (Urk. 106 S. 52) – der Erfüllung folgender Tatbestände schuldig zu sprechen:

- Mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (HD zum Nachteil des Pri- vatklägers 2; ND Anklageziffer 1 zum Nachteil der Privatklägerin 3),

- 20 -

- versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB (HD zum Nachteil der Privatklägerin 1),

- mehrfache einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (ND An- klageziffer 2 sowie Anklageziffer 4 Abs. 2 und 3, je zum Nachteil der Privat- klägerin 1),

- mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (ND Anklageziffer 3 und 4 Abs. 1).

6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst. Darauf und auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Thema kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 35/36; BGE 134 IV 17 E. 2.1, BGE 129 IV 6 E. 6.1, BGE 127 IV 101 E. 2c, je mit Hinweisen). 6.2. Die Vorinstanz legte allerdings die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB für die "Gruppe" der versuchten Nötigung und der Drohung gemäss HD fest (Urk. 106 S. 36-38). Das entspricht nicht den bun- desgerichtlichen Vorgaben. Die Einsatzstrafe ist für die (im Singular) schwerste Straftat zu bestimmen und nicht etwa für einen mehrfachen Tatenkomplex, der gar noch zwei verschiedene Geschädigte betrifft (siehe schon Urteil 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4 mit Hinweisen, zuletzt etwa bestätigt in Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 sowie insbesondere Urteil 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.2.4). 6.3. Die Einsatzstrafe ist für die versuchte Nötigung zum Nachteil der Privatklä- gerin 1 innerhalb eines Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe festzusetzen (Art. 181 StGB). 6.3.1. Bei einem versuchten Delikt ist zunächst eine Einsatzstrafe für das (mut- masslich) vollendete Delikt festzusetzen und hernach eine Reduktion infolge des Versuchs vorzunehmen (vgl. auch BGE 136 IV 55 E. 5.7). Hier fällt hinsichtlich der objektiven Tatschwere des mutmasslichen Erfolgs zunächst ins Gewicht, dass

- 21 - der Beschuldigte die Trennung der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 her- beiführen wollte, die immerhin Eltern von zwei gemeinsamen Kindern sind. Mit Blick auf das Verschulden erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 an deren Arbeitsort und während der Arbeit aufsuchte, sogar nach eigener Darstellung "extrem nervös, wütend und hässig" auftrat und ohne seinen Namen zu nennen die Privatklägerin 1 mit einer angeblichen Fremdbezie- hung ihres Partners konfrontierte. Mit der Drohung des "Überfahrens", "kaputt Machens" oder "Verbrennens" stellte er sodann im Mindesten erhebliche körper- liche Nachteile in Aussicht, was das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin 1 in massgeblichem Masse beeinträchtigte. Immerhin wandte der Beschuldigte aber nicht etwa physische Gewalt an und beliess er es bei der einmaligen, nicht sehr lange dauernden Intervention. Hinsichtlich des Nötigungsmittels wären innerhalb des Tatbestands von Art. 181 StGB noch deutlich gravierendere Vorgehens- weisen denkbar. 6.3.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich. Sein Motiv bleibt im Dunkeln, muss aber im Verhältnis zum beabsichtigten Nötigungs- erfolg so oder anders als einigermassen nichtig bezeichnet werden. Vermutlich ging es um eine (vermeintliche) Beziehungsgeschichte zwischen – wohl – der Schwägerin des Beschuldigten und dem Privatkläger 2. Mit der Vorinstanz (Urk. 106 S. 37/38) muss jedenfalls festgehalten werden, dass es dem Beschul- digten ein Leichtes gewesen wäre, sich aus der Geschichte herauszuhalten. So- gar wenn man ihm seine ziemlich abenteuerliche "Story" glauben würde, er habe es quasi anstelle seines Schwagers übernommen, bei der Privatklägerin 1 vor- stellig zu werden, hätte er es offensichtlich in der Hand gehabt, ohne Weiteres auf das Vorhaben zu verzichten. Egoistische Beweggründe können dem Beschuldig- ten aber immerhin nicht unterstellt werden, hätte doch die von ihm beabsichtigte Trennung der Privatklägerin 1 vom Privatkläger 2 für ihn keinerlei Vorteile mit sich gebracht. 6.3.3. Insgesamt kann die Tatschwere für das mutmasslich vollendete Delikt demnach gerade noch als leicht bezeichnet werden, was einstweilen zu einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe führt. Infolge des Umstands, dass es

- 22 - beim Versuch geblieben ist, ist diese Einsatzstrafe aber zu reduzieren. Zwar stimmt diesbezüglich, dass – wie die Vorinstanz erwägt (Urk. 106 S. 38) – der Nichteintritt des Erfolgs "dem Verhalten der Privatklägerin 1 zu verdanken" ist. Umgekehrt muss aber doch gesehen werden, dass realistischerweise der Nöti- gungserfolg – die Trennung der Privatklägerin 1 vom Privatkläger 2 – äusserst weit weg lag. Offenbar dachte die Privatklägerin 1 in keinem Moment daran, sich aufgrund der Intervention des Beschuldigten von ihrem Partner zu trennen, und es ist auch nicht anzunehmen, dass das eine andere Person in der gleichen Si- tuation so ohne Weiteres getan hätte. Jedenfalls in einer einigermassen stabilen Beziehung werden der Hinweis auf eine angebliche, unbelegte Fremdbeziehung des Partners sowie verbale Drohungen in der Regel nicht genügen, die angespro- chene Person zur Auflösung der Beziehung zu veranlassen. Die Einsatzstrafe für das mutmasslich vollendete Delikt ist damit deutlich mehr als "nur leicht" (so die Vorinstanz in Urk. 106 S. 38) zu reduzieren. Bis dahin erscheint deshalb eine Ein- satzstrafe von 6 Monaten für die versuchte Nötigung gegenüber der Privatkläge- rin 1 als angemessen. 6.4. Wegen der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte ist diese Ein- satzstrafe angemessen zu erhöhen. 6.4.1. Zu einer leichten Straferhöhung führt zunächst die Drohung gegen den Pri- vatkläger 2, welches Delikt für sich alleine mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe zu ahnden ist (Art. 180 Abs. 1 StGB). Hier fallen zwar einerseits ebenfalls die brachialen verbalen Drohungen ins Gewicht. Andererseits hat der Beschuldigte diese nicht gegenüber dem Privatkläger 2 direkt geäussert und auch

– wiewohl diese Annahme wohlwollend erfolgt – lediglich eventualvorsätzlich ge- handelt (so schon die Vorinstanz in Urk. 106 S. 38). 6.4.2. Durch die mündlichen und per SMS erfolgten Drohungen gemäss ND Anklageziffer 1 drohte der Beschuldigte seiner Ehefrau sinngemäss Schläge an. Offensichtlich hatte die Privatklägerin 3 Grund zur Befürchtung, der Beschuldigte werde dies umsetzen, nachdem er die Privatklägerin 3 ja erwiesenermassen mehrfach geschlagen hat. Zutreffend hat die Vorinstanz gesehen, dass die Dro- hungen als Ausdruck einer herablassenden, respektlosen Haltung des Beschul-

- 23 - digten gegenüber seiner Ehefrau erscheinen (Urk. 106 S. 39). In subjektiver Hin- sicht kann hier leicht relativierend berücksichtigt werden, dass die Drohungen nach Meinungsverschiedenheiten erfolgten und der Beschuldigte sowohl nach ei- genem Bekunden ("ich stand unter starkem Alkoholeinfluss"; Prot. I S. 6, "ich war total betrunken" Prot. II S. 10) als auch der Wahrnehmung der Privatklägerin 3 ("… habe gesehen, dass er besoffen war", ND 1 5/3 S. 15) offenbar erheblich an- getrunken war. Das rechtfertigt eine weitere leichte Straferhöhung. 6.4.3. Mehr als eine nur leichte Straferhöhung müssen die mehrfachen einfachen Körperverletzungen gemäss ND Anklageziffern 2 sowie 4 Abs. 2 und 3 zur Folge haben (Art. 123 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe): Durch die wiederholten Schläge an den Kopf der Privatklägerin 3 fügte er dieser nicht nur Verletzungen und Schmerzen zu, sondern demonstrierte ihr gegenüber auch sei- ne absolute Geringschätzung. Er betrachtete sich im Recht, "die Frau zu unter- drücken", wie er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2014 einräumte (ND 1 4/3 S. 2). 6.4.4. Bis hierhin erweist sich deshalb eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessene Sanktion. 6.5. Aus der Biographie des Beschuldigten (Urk. 106 S. 40/41; Urk. 188 S. 1-8) ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 6.6. Weiter ist die Vorstrafensituation des Beschuldigten zu berücksichtigen. Heute sind gegenüber der Situation zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (vgl. dazu Urk. 106 S. 41) drei Vorstrafen aus dem Strafregister weggefallen (Art. 369 Abs. 1 und 2 StGB). Noch immer stehen aber seit 2007 vier Verurteilun- gen zu Buche, ganz schwergewichtig jeweils wegen Widerhandlungen gegen das SVG, aber auch einmal wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Urk. 184). Diese Vorstrafen zeigen deutlich, dass der Beschuldigte grosse Mühe hat, sich der geltenden Rechtsordnung zu unterwerfen. Zu beachten gilt es aber auch, dass es sich nicht um einschlägige Vorstrafen handelt. Alle vorliegend zu beurteilenden Delikte gründen – im Gegensatz zu den Verurteilungen betreffend SVG und BetmG – in Spannungen in den familiären Beziehungen des Beschul-

- 24 - digten. Dies gilt eindeutig für die gegenüber der Ehefrau ausgeübte häusliche Gewalt, im weiteren Sinne aber auch für die Delikte des Hauptdossiers, welche im Zusammenhang mit dem Schwager respektive der Schwägerin des Beschuldigten stehen und damit offenbar ebenfalls einen familiären Hintergrund aufweisen. Eine "starke" Straferhöhung, wie sie die Vorinstanz aufgrund der Vorstrafen ange- nommen hat (Urk. 160 S. 41), ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Spürbar straferhöhend müssen sich die Vorstrafen aber dennoch auswirken. Ebenso straferhöhend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschuldigte praktisch umge- hend mit den vorliegend zur Anklage gebrachten Handlungen wieder zu delinquie- ren begann, nachdem er erst gerade mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. März 2012 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war. Sogar die Verbüssung des unbedingten Teils jener Strafe von 9 Monaten hielt ihn nicht von der Fortsetzung seiner Delinquenz ab. Er verübte also sämtliche Straftaten innerhalb der gemäss jenem Urteil laufenden – langen – Probezeit von 4 Jahren, und zwar gleich in deren ersten Phase. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 30. September 2013 im Zusammenhang mit den unter HD angeklagten Delikten für einen Tag in Haft genommen worden war, ihn aber auch das nicht daran hinderte, anschliessend einen Teil der Handlungen unter ND zu begehen. Dass er somit während der ihm bekannten laufenden Strafuntersu- chung weiter delinquierte, wirkt sich abermals spürbar straferhöhend aus. 6.7. Mit Bezug auf die Vorwürfe unter HD ist der Beschuldigte bis heute nicht geständig. Zwar anerkennt er, "etwas Sinnloses" gemacht zu haben, das sei "keine gute Sache gewesen" und es tue ihm leid, die Privatklägerin 1 mit seinem Auftreten in Angst versetzt zu haben (Urk. 82 S. 6, 9; Urk. 188 S. 9; vgl. dazu auch vorstehend Erw. 4.3 und 4.4). Er entschuldigte sich auch bei ihr, mit einem Schreiben vom 1. Oktober 2013, welches er der Privatklägerin 1 durch die Staatsanwaltschaft übermitteln liess. Allerdings entschuldigte er sich dort lediglich dafür, "im Geschäft gekommen" zu sein und sich "eingemischt" zu haben (Urk. 6/4). So mag der Beschuldigte zwar einsehen, dass sein Verhalten am

20. September 2013 "nicht richtig" gewesen ist (Urk. 82 S. 6). Zu einer irgendwie gearteten Straftat – und schon gar nicht zu jener, die gemäss HD eingeklagt und im Sinne der obstehenden Erwägungen erstellt ist – steht er jedoch nicht und be-

- 25 - zichtigt die Privatklägerin 1 weiterhin der Lügen (Urk. 188 S. 8 f.). Diese Umstän- de können nur zu einer marginalen Strafminderung führen. Hinsichtlich der Anklagevorwürfe unter ND anerkannte der Beschuldigte diese auf jeweiligen Vorhalt anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Be- rufungsverhandlung (Urk. 82 S. 6 ff.; mit Präzisierung hinsichtlich Häufigkeit der Übergriffe gemäss ND Anklageziffer 3, Urk. 106 S. 27; Urk. 188 S. 10 f.). Zuvor hatte er in der polizeilichen Einvernahme die Aussagen verweigert (ND 1 Urk. 4/1), in der Hafteinvernahme sowie der Einvernahme beim Zwangsmass- nahmengericht mündliche und schriftliche (per SMS) Drohungen eingeräumt, Schläge indessen in Abrede gestellt (ND 1 Urk. 4/2 und HD Urk. 12/14), und schliesslich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2014 die Vorwürfe im grossen Ganzen zumindest im Kern eingestanden (ND 1 Urk. 4/3). Der Beschuldigte zeigt sich diesbezüglich auch recht einsichtig; es tue ihm "un- endlich leid" (Urk. 82 S. 12; ND 1 Urk. 4/3 S. 2, 3). Er anerkannte, "Mist gebaut" zu haben und erklärte bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft, die Privatkläge- rin 3 eigentlich zu verstehen, wenn sie sich von ihm scheiden lassen wolle (ND 1 Urk. 4/3 S. 2). Inwieweit seine Bekundungen allerdings nicht vorab von Selbstmitleid geprägt wa- ren und weniger von wirklicher Einsicht in das Unrecht seiner begangenen Taten zeugten, war zumindest im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung sicher fraglich: So ist schon etwas befremdlich, wenn der Beschuldigte auf Vorhalt durch die vorinstanzliche Referentin, es sei auch nach mazedonischem Strafrecht ver- boten, die Frau zu unterdrücken und zu schlagen, antwortete, es sei ihm egal (Urk. 82 S. 10/11). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte dann, zu jener Zeit gedacht zu haben, er sei der Herr des Hauses. Er habe die Dinge damals falsch eingeschätzt, sehe das heute aber anders (Urk. 188 S. 11). Ferner zeigte er sich insofern einsichtig, als er angab, zwar jeweils auch durch seine Frau provoziert worden zu sein, allerdings nicht gewusst zu haben, wie er mit die- sen Provokationen und Konflikten umgehen solle. Es sei nicht richtig, dass er sich habe reizen und provozieren lassen (Urk. 188 S. 10 f.). Mittlerweile besucht der Beschuldigte gemäss anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Aus-

- 26 - kunft von Dr. med. I._____ seit dem 18. Juni 2016 regelmässig Therapiesitzungen (Urk. 187/6). Im Vordergrund der Therapie steht offenbar das Ziel, überbordende Emotionalität kontrollieren zu lernen und mehr Selbstreflexion sowie Resilienz im Zusammenhang mit Konflikten mit der Exfrau zu entwickeln (Urk. 187/6). Der re- gelmässige Besuch von Therapiesitzungen über mehrere Monate spricht doch da- für, dass es sich bei den Aussagen des Beschuldigten nicht nur um leere Worte handelt, sondern er mittlerweile ernsthaft bemüht ist, sein Verhalten in Konfliktsi- tuationen zu ändern. Seinen Angaben zufolge haben ihm die 16 bisher besuchten Sitzungen sowie die Telefongespräche gut getan und er versicherte, die Therapie weiter machen zu wollen. Er hätte schon viel früher damit beginnen sollen (Urk. 188 S. 7). Die jüngsten Bemühungen des Beschuldigten, von seinen Verhaltensmustern in Konfliktsituationen loszukommen zeugen von einer gewissen, wenn auch spät gewonnenen Einsicht in das Unrecht der von ihm begangenen Taten. Vor diesem Hintergrund ist ihm aufgrund des Nachtatverhaltens eine durchaus substanzielle Strafminderung zuzubilligen. 6.8. Nach dem Gesagten haben die Täterkomponenten eine leichte Straferhö- hung zur Folge. Die Vorstrafensituation und das Delinquieren während der Probe- zeit bzw. während eines laufenden Verfahrens wirken etwas stärker straferhö- hend, als das Nachtatverhalten des Beschuldigten strafmindernd ins Gewicht fällt. Insgesamt erweist sich daher die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen. Auf diese Strafe anzurechnen sind die 83 Tage, welche der Be- schuldigte in Haft zu verbringen hatte (Art. 51 StGB). 6.9. Für die Übertretungen (Tätlichkeiten gemäss ND Anklageziffern 3 und 4 Abs. 1) hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 2'000.– ausgefällt (Urk. 106 S. 44). In der Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung lässt der Beschuldigte eine Busse von Fr. 800.– beantragen, was aber nicht restlos schlüs- sig ist, weil gleichzeitig ein Nichteintreten auf alle von der Vorinstanz als Tätlich- keiten gewürdigten Vorwürfe gefordert wird und demnach jedenfalls für eine Über- tretungsbusse eigentlich keine Grundlage bestehen würde (Urk. 109 S. 2, Urk. 189 S. 2).

- 27 - Wie vorstehend erwogen (Erw. 3.2 und 5.4), ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen der vom Beschuldigten begangenen Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehe- frau zu bestätigen. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 im Zeitraum vom 15. April 2012 bis zum 15. November 2013 (ausgenommen die Zeit vom 23. Oktober 2012 bis zum 11. Juni 2013, in welcher dem Beschuldigten die Freiheit entzogen war) während eines knappen Jahres re- gelmässig einmal pro zwei Wochen geschlagen hat. Im Sinne der vorinstanz- lichen Erwägungen (Urk. 106 S. 44; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist dafür eine Busse von Fr. 2'000.– sicher nicht zu hoch bemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist praxisgemäss auf 20 Tage festzusetzen (Urk. 106 S. 47).

7. Strafvollzug/Widerruf 7.1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der für die von ihr ausgesprochenen Frei- heitsstrafe nicht aufgeschoben und gleichzeitig den seinerzeit bedingt aufgescho- benen Teil von 15 Monaten der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. März 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten widerrufen. 7.2. Der Beschuldigte lässt – wie schon vor Vorinstanz – beantragen, es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und es sei auf den Widerruf zu ver- zichten (Urk. 109 S. 2 f., Urk. 189 S. 2 f.). 7.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Ar- beit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Unter den gleichen Voraussetzungen ist zu beurteilen, ob einem Tä- ter im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von mindestens ei-

- 28 - nem Jahr und höchstens drei Jahren ein teilweise Aufschub der Strafe gewährt werden kann. Eine Verurteilung mit bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 7.4. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Rele- vante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtge- fährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu beachten. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des beding- ten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe wider- rufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5; 116 IV 177; 107 IV 91; 100 IV 96; BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 46 N 43).

- 29 - 7.5. Der aktuelle Strafregisterauszug über den Beschuldigten weist 4 Vorstrafen aus (Urk. 184). Die entsprechenden Entscheide datieren vom 6. September 2007,

29. Januar 2008, 26. September 2008 und 27. März 2012. Sie haben überwie- gend SVG-Widerhandlungen zum Gegenstand, aber etwa auch einmal ein mehr- faches Vergehen gegen das BetmG. Mit den ersten drei genannten Strafman- daten wurde der Beschuldigte jeweils mit Geldstrafen belegt, zunächst mit einer bedingten und dann zweimal mit einer unbedingten. Der bedingte Vollzug der am

6. September 2007 ausgesprochenen Geldstrafe musste zufolge späterer Rück- fälligkeiten des Beschuldigten allerdings widerrufen werden. Am 27. März 2012 sprach dann das Bezirksgericht Dietikon eine deutlich härtere Strafe aus: Wegen mehrfachen Fahrens trotz entzogenen Führerausweises, Anstiftung zur Irrefüh- rung der Rechtspflege, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahr- unfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft, wovon deren 15 bei einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. 9 Monate waren zu vollziehen; der Beschuldigte sass diese Strafe vom 23. Oktober 2012 bis zum 11. Juni 2013 ab (Urk. 12/46). Die nun vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte ab 15. April 2012 (Tätlichkeiten sowie Körperverletzung gemäss ND Anklage- ziffern 2 und 3 zum Nachteil seiner Ehefrau), d.h. noch vor dem Vollzug der teil- bedingten Freiheitsstrafe, und er setzte sie nach seiner Entlassung mit weiteren Tätlichkeiten, Körperverletzungen und Drohungen gegen seine Ehefrau sowie dem Nötigungsversuch und der Drohung gegen die Privatklägerin 1 und den Pri- vatkläger 2 fort. Dabei datieren die letztgenannten Straftaten (HD) mit dem

20. September 2013 nur gerade von gut drei Monaten nach der Entlassung aus dem Strafvollzug. 7.6. Da der Beschuldigte am 27. März 2012 zu einer Freiheitsstrafe von deut- lich mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, müssen als Voraussetzung für einen bedingten oder teilbedingten Aufschub der heutigen Strafe besonders güns- tige Umstände gegeben sein (Art. 42 Abs. 2 StGB). Sodann hat der Beschuldigte bereits kurz nach Beginn der Probezeit gemäss Urteil vom 27. März 2012 wieder delinquiert, was einen möglichen Widerrufsgrund bildet.

- 30 - 7.7. Der Beschuldigte beteuert, er habe verstanden, dass er "der Idiot" sei. Er habe aus den Vorfällen gelernt und "Erfahrungen für das ganze Leben gemacht". Er habe "mit allem abgeschlossen" und ersuche um eine Chance, sich weiterzu- entwickeln (Urk. 82 S. 12). Über seine Verteidiger lässt er zudem geltend ma- chen, er habe sich sehr gebessert und seine persönliche Einstellung zu seiner Familie, zu seiner Ehefrau, zu seinen Kindern, Gesetz und Behörden nachhaltig geändert. In der Zeit seit dem Vorfall vom 15. Dezember 2013 im Club "…" sei er denn auch deliktsfrei geblieben und habe sich in familiären Belangen diskussions- los einwandfrei verhalten. Er habe seine frühere "unruhige Art" des Lebenswan- dels hinter sich gelassen, gehe einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und sorge für den Lebensunterhalt seiner Familie, indem er die Unterhaltsbeiträge be- zahle, zu welchen er gemäss Trennungsurteil verpflichtet sei, und indem er die ihm gewährten erweiterten Besuchsrechte in tatsächlicher und sozialer Hinsicht einwandfrei wahrnehme. Weiter sei er bei Kollegen und Vorgesetzten sehr ge- schätzt und in der Lage, sich sehr gut in das soziale Gefüge und das Arbeitsum- feld zu integrieren und sich dort angemessen zu etablieren (Urk. 79 S. 4/5; Prot. I S. 22/23; vgl. ähnlich auch Urk. 80 S. 11 ff.; Urk. 189 S. 8 ff.). Sodann habe er die Zivilforderungen seiner Ehefrau akzeptiert und sei auch bereit, gemäss dem An- trag der Staatsanwaltschaft am Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" teil- zunehmen (Urk. 80 S. 12, Urk. 189 S. 10 und 13). Angesichts der positiven Ent- wicklung des Beschuldigten – so die Verteidiger weiter – sei nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehe. Ein Vollzug sei auch "unter tat- sächlichen, strafrechtlichen, volkswirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten nicht sinnvoll" und würde insbesondere die berufliche Zukunft und die Wahrneh- mung seiner familiären Pflichten verhindern (Urk. 79 S. 5; Urk. 80 S. 13, Prot. I S. 23, Urk. 189 S. 11 f.). Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten sei zwar nicht einwandfrei, jedoch auch nicht so erheblich, dass eine günstige Prog- nose ausgeschlossen werden könne. Bei der vom Bezirksgericht Dietikon am

27. März 2012 ausgefällten teilbedingten Freiheitsstrafe handle es sich im We- sentlichen um eine Bestrafung wegen SVG Delikten, die mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten keinen Zusammenhang aufwiesen. Angesichts der günsti-

- 31 - gen Bewährungsprognose sei deshalb auch auf einen Widerruf des teilweise be- dingten Vollzugs dieser Freiheitsstrafe zu verzichten (Urk. 189 S. 14). 7.8. Wie gesehen, weist der Beschuldigte über die letzten 10 Jahre 4 Vorstra- fen auf; eine davon hatte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten zur Folge. Soweit dabei bedingte bzw. teilbedingte Strafen ausgesprochen worden sind, ist er immer innerhalb den Probezeiten (mehrfach) rückfällig geworden. Die vorliegende Rück- fallsituation begann gar mehr oder weniger gleich unmittelbar nach Ansetzung der Probezeit. Sogar durch den Vollzug eines Teils der am 27. März 2012 ausgespro- chenen Strafe (nach Abzug der Untersuchungshaft immerhin knapp 8 Monate) liess sich der Beschuldigte offensichtlich nicht beeindrucken, sondern er delin- quierte nach seiner Freilassung unbeirrt weiter. Es muss festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte bisher durch keine Stra- fen – ob bedingt oder unbedingt, ob Geld- oder Freiheitsstrafen – von Straftaten hat abhalten lassen. Ungeachtet der ihm am 27. März 2012 auferlegten 24-monatigen Freiheitsstrafe delinquierte er mehr oder weniger unmittelbar nach Ergehen des Urteils weiter und legte nur während des Strafvollzugs eine "Pause" ein, um nachher unbeirrt fortzufahren. 7.9. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten klarerweise keine beson- ders günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gestellt werden. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt bzw. vorbringen lässt, vermag daran nicht zu ändern. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte nunmehr seit längerer Zeit nicht mehr straffällig geworden ist und insofern in stabilen Verhältnissen lebt, als er ei- ner Arbeit nachgeht, seine Unterhaltspflichten, soweit bekannt, erfüllt und auch gewillt ist, das Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern wahrzunehmen. Es ist aber stark zu bezweifeln, dass diese Umstände allein den Beschuldigten von wei- terer Delinquenz abhalten werden. Immerhin wurde bereits im seinerzeitigen Ver- fahren vor Bezirksgericht Dietikon darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bis dorthin über eine längere Zeit deliktfrei geblieben sei, und behauptet, dieser habe seine frühere "unruhige Art" des Lebenswandels hinter sich gelassen. Weiter un- terstrich der amtliche Verteidiger auch damals, dass der Beschuldigte mehrheit- lich einer Erwerbsarbeit nachgehe und für den Lebensunterhalt seiner Familie

- 32 - sorge (Beizugsakten Bezirksgericht Dietikon DG100064 Urk. 24). In der Folge vermochten dann aber weder die ausgesprochene Strafe noch deren teilweiser Vollzug den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Vor diesem Hin- tergrund führt kein Weg daran vorbei, die heute ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu vollziehen. 7.10. Wie bereits vorstehend dargelegt, ist jüngst aber durchaus auch eine posi- tive Entwicklung des Beschuldigten festzustellen. So hat er aus eigenem Antrieb eine Therapie begonnen, in welcher er sich mit den begangenen Verfehlungen auseinandersetzt und die ihm helfen soll, seine bisherigen Verhaltensmuster zu ändern (s. Erw. 6.7.). Dies gilt es mit Blick auf den in Frage stehenden Widerruf des bedingten Teils der vom Bezirksgericht Dietikon ausgefällten Freiheitsstrafe zu beachten. Hinzu kommt, dass die während der Probezeit begangen Delikte, wie ebenfalls bereits dargelegt, grundsätzlich anderer Natur sind als die der Ver- urteilung durch das Bezirksgericht Dietikon sowie sämtlichen Vorstrafen zu Grun- de liegenden (s. Erw. 6.6. vorstehend). Angesichts des Vollzugs der heute unbe- dingt auszufällenden Freiheitsstrafe von 12 Monaten kann dem Beschuldigten deshalb trotz seiner Delinquenz in der Probezeit gerade noch eine günstige Prog- nose gestellt werden. Im Sinne einer allerletzten Chance ist daher auf den Wider- ruf des bedingten Vollzugs des mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

27. März 2012 ausgefällten Teils der Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verzich- ten. Um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, ist die mit vorerwähn- tem Urteil festgesetzte Probezeit von 4 Jahren um 2 Jahre zu verlängern. Dem klaren Gesetzeswortlaut folgend kann eine Probezeit von vier Jahren um höchs- tens die Hälfte verlängert werden, auch wenn dabei die vom Gesetz vorgesehene Höchstgrenze der Probezeit von fünf Jahren überstiegen wird (Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 2 StGB; so auch BGE 104 IV 148, in welchem die von der Vor- instanz angeordnete Verlängerung der Probezeit über die 5-Jahresgrenze hinaus nicht beanstandet wurde). 7.11. Zusammenfassend ist deshalb die heute ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (abzüglich 83 durch Haft erstandene Tage) zu vollziehen. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs des mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

- 33 -

27. März 2012 ausgefällten Teils der Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist dem- gegenüber zu verzichten, die dafür angesetzte Probezeit von 4 Jahren allerdings mit Wirkung ab heute um 2 Jahre zu verlängern.

8. Massnahme/Weisung 8.1. Wie schon vorinstanzlich lässt der Beschuldigte beantragen, es sei für den Fall der Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe eventualiter eine ambulante Massnahme anzuordnen. Subeventualiter sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, das Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" zu absolvieren (Urk. 109 S. 3). 8.2. Die Vorinstanz hat die Anordnung einer ambulanten Massnahme primär deshalb abgelehnt, weil kein Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vorliege (Urk. 106 S. 48). Im Resultat sind die vorinstanzlichen Überlegungen zutreffend. Mit der Argumentation wird jedoch das Pferd am Schwanze aufgezäumt: Selbst- verständlich würde es einem Gericht freistehen, selbst ein Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB einzuholen, wenn es dies für erforderlich hielte. Ent- scheidend ist vielmehr Art. 63 Abs. 1 StGB: Danach ist Voraussetzung für die An- ordnung einer ambulanten Massnahme, dass Täter psychisch schwer gestört, von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, es lasse sich dadurch der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen. Nun machen aber weder der Beschul- digte selbst noch seine Verteidigung geltend, es seien diese Voraussetzungen gegeben: Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig wäre. Und sodann mag der Be- schuldigte zwar weitgehend uneinsichtig und gegenüber Rechtsnormen gleichgül- tig sein. Von einer "schweren psychischen Störung" kann aber nur dann die Rede sein, wenn eine Anomalie vorliegt, die von einigem Krankheitswert ist (BSK StGB I-Heer, Art. 59 N 8 m.w.H.). Solches ist beim Beschuldigten nicht vorhanden. 8.3. Auch abzulehnen ist schliesslich der Antrag, dem Beschuldigten eine Wei- sung zu erteilen. Grundsätzlich könnten dem Verurteilten für die Dauer der ver-

- 34 - längerten Probezeit Weisungen erteilt werden (Art. 46 Abs. 2 StGB). Vorliegend wird der Beschuldigte aber voraussichtlich die Hälfte der verlängerten Probezeit mit der Verbüssung der 12-monatigen Freiheitsstrafe verbringen. Wie dargelegt hat er zudem bereits eine Therapie begonnen, die eine ähnliche Zielsetzung hat, wie dies beim Lernprogramm "Partnerschaft ohne Gewalt" der Fall sein dürfte, und er versichert auch, diese fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist die Ertei- lung einer Weisung nicht angezeigt.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostentragung nach Massgabe des Ob- siegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen auf Verzicht des Widerrufs des bedingten Vollzugs des mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2012 ausgefällten Teils der Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie teilweise bezüg- lich der Strafzumessung. Mit sämtlichen übrigen Anträgen unterliegt er. Die Kos- ten des zweitinstanzlichen Verfahren – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 3 – sind ihm daher zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin 3 sind im Umfang von einem Drittel definitiv und im Um- fang von zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 ist den von ihr eingereichten Honorarnoten entsprechend für das Berufungsverfahren mit Fr. 749.90 zu ent- schädigen (Urk. 125; Urk. 157; Urk. 185). Der amtliche Verteidiger macht in seiner bereits am 8. März 2016 eingereichten Honorarnote einen Aufwand von Fr. 7'113.45 geltend (Urk. 162). Darin enthalten sind jedoch sieben Stunden Zeit- aufwand für die am 17. Dezember 2015 und am 9. März 2016 angesetzten Beru- fungsverhandlungen, die verschoben werden mussten. Die heutige Berufungs- verhandlung hat nicht ganz vier Stunden in Anspruch genommen (Prot. II S. 4 ff.).

- 35 - Das geforderte Honorar des amtlichen Verteidigers ist daher zu kürzen und er ist mit Fr. 6'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Dem erbetenen Verteidiger des Be- schuldigten ist demgegenüber keine Entschädigung auszurichten. Zwar obsiegt der Beschuldigte teilweise. Zu entschädigen sind dem Beschuldigten auch in ei- nem solchen Fall jedoch lediglich Aufwendungen für eine angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese konnten durch den amtlichen Verteidiger aber ohne weiteres bereits genü- gend gewahrt werden. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Urteile des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 15. April 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird vorab erkannt:

1. Das Verfahren gemäss Anklagepunkt ND Ziffer 3 wird betreffend die Tätlich- keiten vor dem 15. April 2012 eingestellt.

2. (Mitteilungen)

3. (Rechtsmittelbelehrung) Es wird erkannt:

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. (…)

5. (…)

6. Die mit Verfügung vom 21. März 2014 vom Zwangsmassnahmengericht Zürich angeordnete Ersatzmassnahme (Kontaktverbot) wird aufgehoben.

7. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 300.– zu bezahlen.

8. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privat- klägerin B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Dezember 2013 als Genugtuung zu bezahlen.

- 36 -

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 30.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'466.25 amtliche Verteidigung Untersuchung (RAin C._____) Fr. 9'834.40 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA X1._____) Fr. 12'768.90 amtliche Verteidigung (Verfügung vom 21. Mai 2015) Fr. 4'690.– unentgeltliche Rechtsbeiständin Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- beiständin der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

12. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin B._____ wird mit Fr. 4'690.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO.

13. (Mitteilungen)

14. (Rechtsmittelbelehrung)

15. (Rechtsmittelbelehrung)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (HD zum Nachteil von E._____; ND Anklageziffer 1 zum Nachteil von B._____); − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 StGB (HD zum Nachteil von D._____); − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (ND Anklageziffer 2 sowie ND Anklageziffer 4 Abs. 2 und 3 je zum Nachteil von B._____) sowie

- 37 - − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (ND Anklageziffer 3 nach dem 15. April 2012 und ND Anklageziffer 4 Abs. 1 zum Nachteil von B._____).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 83 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

5. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs des mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März 2012 ausgefällten Teils der Freiheitsstrafe von 15 Monaten wird verzichtet. Die dafür angesetzte Probezeit von 4 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 2 Jahre verlängert.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.00 amtliche Verteidigung Fr. 749.90 unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin B._____

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitv auf die Gerichtskas- se genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die erbetene Verteidigung (übergeben)

- 38 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt) − die Privatklägerin 1, D._____ (auszugsweise) − den Privatkläger 2, E._____ (auszugsweise) − Rechtsanwältin lic. iur. J._____ im Doppel für sich und die Privatkläge- rin 3, B._____ (auszugsweise) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die erbetene Verteidigung − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten (PCN …) sowie ohne Formular zwecks Neube- stimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − das Bezirksgericht Dietikon, in die Akten DG100064.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 39 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. November 2016 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Burger lic. iur. A. Boller