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SB150284

Versuchte vorsätzliche Tötung

Zürich OG · 2016-01-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 8 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 111 S. 94) und den Antrag der Anklagebehörde dabei um 1 ¼ Jahre über- schritten (Urk. 111 S. 3).

E. 1.2 Die Verteidigung hat im Hauptverfahren wie auch an der Berufungsverhand- lung eventualiter eine "ausgesprochen milde" Bestrafung beantragt in der Höhe, "dass noch eine bedingte Strafe ausgesprochen werden" könne, "allenfalls maxi- mal 36 Monate", die nur teilweise zu vollziehen wären (Urk. 85 S. 1 und S. 22; Urk. 141 S. 1 und 16). Zur Begründung wurde zusammengefasst argumentiert, es liege einerseits der Strafmilderungsgrund des Versuchs vor; ferner sei dem Be- schuldigten entgegen dem Schluss im psychiatrischen Gutachten nicht eine leich- te, sondern eine mittelgradige bzw. sogar stark verminderte Schuldfähigkeit anzu- rechnen. Entgegen dem Gutachter seien die kognitiven Einschränkungen des Be- schuldigten keine Langzeitfolgen eines übermässigen Alkoholkonsums. Daher habe der Beschuldigten auch nicht aufgrund einer Alkoholgewöhnung trotz hohem Alkoholkonsum tatzeitaktuell eine nur leichte Verminderung der Schuldfähigkeit

- 22 - aufgewiesen. Es sei von einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2 Gewichts- promillen auszugehen. Zum Tathergang sei der Beschuldigte nicht auf Streit aus und nicht der Verursachter des Problems gewesen; er habe keine Waffe mit sich geführt und die Tat nicht geplant, weshalb das Verschulden nicht schwer sein könne. Und weiter habe der Beschuldigte nicht bei der Geburt seines Sohnes da- bei sein dürfen. Schliesslich sei die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (Urk. 85 S. 19 ff.; Urk. 141 S. 13-16).

E. 1.3 Die Vorinstanz hat vorab die allgemeinen Regeln der Strafzumessung zitiert und den anwendbaren Strafrahmen mit Verweis auf die Strafmilderungsgründe des vollendeten Versuchs und der verminderten Schuldfähigkeit sowie das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes korrekt angeführt (Urk. 111 S. 67 ff.). 2.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe durch mehrmaliges Zustechen dem Privatkläger zwei Stichwunden mit gravierenden Verletzungsfolgen zugefügt; der Privatkläger leide bis heute an den Folgen dieser Verletzungen und sei seit der Tat arbeits- unfähig (Urk. 111 S. 73). Indem der Beschuldigte das zu Boden gefallene Messer ergriffen, dem flüchtenden Privatkläger nachgesetzt und mehrfach auf dessen Oberkörper eingestochen hat, worauf eine akute Lebensbedrohung des Privat- klägers resultierte, hat er in der Tat eine hohe Gewaltbereitschaft und grosse kri- minelle Energie an den Tag gelegt. 2.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe durch sein Zustechen nicht etwa eine vom Privatkläger ausgehende Gefahr abgewendet, sondern es bestehe vielmehr der Eindruck eines Rache- oder Ver- geltungsaktes; das Motiv bleibe dennoch im Dunkeln. Mit der Verteidigung sei von einer spontanen Reaktion und nicht einer geplanten Tat auszugehen und die ur- sprüngliche Aggression sei nicht vom Beschuldigten, sondern vielmehr vom Pri- vatkläger ausgegangen. Der Beschuldigte habe sodann – lediglich – mit Eventual- und nicht mit direktem Vorsatz gehandelt (Urk. 111 S. 73 f.). Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend; das Motiv des Beschuldigten bleibt jedoch nicht "zumindest teilweise im Dunkeln", sondern liegt auf der Hand: Nachdem der Pri- vatkläger, H._____ und der Beschuldigte bereits im Innern des Lokals gockelhaft

- 23 - eine Lappalie (scherzhaftes Vertauschen von Whisky-Flaschen) hochstilisierten, entlud sich die allgemeine macho-hafte Einfältigkeit anschliessend vor dem Lokal auf der …strasse: Der Beschuldigte mit seinem Gefolge und der Privatkläger ge- rieten tätlich aneinander, worauf der Privatkläger, der sich in der Unterzahl be- fand, ein Messer zückte und gegen seine Kontrahenten Stichbewegungen aus- führte. In diesem Moment wäre eine – auch – tätliche Reaktion gegen den Privat- kläger nachvollziehbar gewesen. Nachdem dem Privatkläger jedoch das Messer entglitten war, gab es für den Beschuldigten keinen entschuldigenden Grund mehr, das Messer aufzuheben und dieses seinerseits gegen den Privatkläger ein- zusetzen. Sein Verhalten widerspiegelt vielmehr ein primitives, wütendes Auf- brausen als Folge eines stupiden und aggressiven Imponiergehabes. Der Be- schuldigte hat den Privatkläger somit aus niederem und eigentlich nichtigem Grund beinahe getötet, respektive dessen Tod in Kauf genommen. 2.3. Die Vorinstanz hat schliesslich – mit dem Gutachter und entgegen der Ver- teidigung – eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten an- genommen. In ihren diesbezüglichen Erwägungen hat sie sich einlässlich mit den obzitierten Einwänden der Verteidigung gegen die Schlüsse des Gutachters aus- einander gesetzt und diese zurecht verworfen (Urk. 111 S. 74-76). Der Gutachter hielt dafür, gestützt auf das durch den Beschuldigten während des Tatverlaufs gezeigte Verhalten sei – mangels objektiver Messwerte – eine tatzeitaktuelle Blutalkoholkonzentration von 1,5 bis 2 Promille zu vermuten (Urk. 14/14 S. 59). Dies wird seitens der Verteidigung anerkannt mit der – teilweise richtigen – Be- merkung, somit sei zugunsten des Beschuldigten von 2 Gewichtspromillen (aller- dings maximal, nicht minimal) auszugehen (Urk. 85 S. 21; Urk. 141 S. 14). Abge- sehen davon, dass die Schlüsse des Gutachters – mit der Vorinstanz – überzeu- gend hergeleitet sind, stösst die Kritik der Verteidigung vor diesem Hintergrund ohnehin ins Leere: Gemäss bundesgerichtlicher Praxis fallen bei einer Blutalko- holkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfä- higkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Gewichtspromille Schuldunfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Be- urteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Im medizinischen Schrifttum wird hervorgehoben, dass

- 24 - es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beru- hender forensisch relevanter Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen. Im Sinne einer gro- ben Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkon- zentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuld- fähigkeit vorliegt, während bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa, in: Pra 2002 Nr. 157 S. 845; Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2.). Selbst bei einer geschätzten Blutalkoholkonzentration von maximal 2 Ge- wichtspromillen kann dem Beschuldigten somit keinesfalls eine höhere als eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zugestanden werden, zumal der Gut- achter Gewöhnung und Tatsituation berücksichtigt hat und keinerlei Indizien, die auf eine mittelgradige oder gar schwere Verminderung schliessen liessen, akten- kundig sind oder seitens der Verteidigung substantiiert werden konnten. 2.4. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden – sogar noch eher milde – als "nicht mehr leicht" einstuft und dann die Einsatzstrafe mit 9 ½ Jahren dennoch im unteren Drittel ansetzt, ist dies mit Sicherheit nicht überhöht (vgl. BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6S.644/2001 sowie 6S.39/2002; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E.1.3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.5. Zur Tatsache, dass es beim Versuch der Tötung des Privatklägers geblieben ist, hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe einerseits alles getan, um den Taterfolg eintreten zu lassen, andererseits sei dessen Ausbleiben auf Glück und die sofortige medizinische Versorgung und nicht auf das Verhalten des Be- schuldigten zurück zu führen. Sodann sei der Privatkläger auch heute noch durch die Verletzungsfolgen eingeschränkt. Die versuchte Tatbegehung falle daher nur sehr leicht ins Gewicht (Urk. 111 S. 77). Wenn die Vorinstanz angesichts dieser

- 25 - zutreffenden Erwägungen die Einsatzstrafe doch um volle 2 Jahre reduziert hat, ist dies wiederum mit Sicherheit nicht überrissen.

3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk 111 S. 77 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, er habe gewisse gesundheitliche Leiden, müsse Medikamente einnehmen wegen den Nerven und aus gesundheitlichen Gründen, da vor einem Jahr bei ihm ein Tumor an/in der Blase operiert worden sei. Er habe noch immer Probleme deswegen; es müsse nun bei einem Kontroll- termin abgeklärt werden, ob allenfalls eine weitere Operation erforderlich sei. Es sei am Deutsch-Lernen. Seine Verlobte wolle er auch dann heiraten, falls er noch längere Zeit im Gefängnis bleiben müsse. Nach der Haftentlassung wolle er mit seiner Familie zusammen sein (Prot. II S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfind- lichkeit weist er nicht auf. Die Tatsache, dass er im Gefängnis keinen direkten Kontakt zu seiner Familie unterhalten kann (vgl. Urk. 131; wobei Frau und Sohn nunmehr zu Besuchen zugelassen sind, Prot. II S. 3), begründet eine solche je- denfalls nicht, genau so wenig der Umstand, dass er der Geburt seines Sohnes nicht beiwohnen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2010 E. 5.8. mit Verweis auf die Übersicht in 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; Urteil 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3 mit Hinweisen, und Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014). Die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 115) wirkt sich ge- nauso neutral aus, wie das fehlende Geständnis des Beschuldigten; von einem positiven Nachtatverhalten kann keine Rede sein, ebenso wenig von einer über- langen Verfahrensdauer, was bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 111 S. 79 f.). Insgesamt wirkt die Täterkomponente in der Tat weder erhö- hend noch mindernd.

4. Trotz an sich korrekter Erwägungen der Vorinstanz zur Begründung ist das angefochtene Strafmass jedoch zu korrigieren: Die Vorinstanz hat nach der Be- urteilung der Tatkomponente – wie erwogen: nachvollziehbar und angemessen – eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe bemessen. Die Täterkomponente wurde – ebenso zutreffend – als weder reduzierend noch er-

- 26 - höhend taxiert. Mithin hätte aber eine Strafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, ent- sprechend der weder nach oben noch nach unten zu ändernden Einsatzstrafe, resultieren müssen. Für eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren um ein halbes Jahr auf 8 Jahre fehlt jedenfalls – wie die Verteidigung zu Recht konstatiert (Urk. 141 S. 16) – die Begründung.

5. Demnach ist der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Verteidigung ist darin beizupflichten (Urk. 141 S. 16 f.), dass die erstandene Haft bereits ab Beginn der Auslieferungshaft, d.h. ab 19. Oktober 2013 (Urk. 22/20), anzurechnen ist (Art. 51 StGB und Art. 101 Abs. 7 StGB in Verbin- dung mit Art. 14 IRSG).

6. Bei dieser Sanktionshöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). IV. Zivilansprüche Ausgangsgemäss sind die Regelungen der Vorinstanz hinsichtlich der Zivilan- sprüche des Privatklägers ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 111 S. 84-88). Das Mass der Reduktion des Genugtuungsanspruchs des Privatklägers um 30% we- gen Selbstverschuldens (Urk. 111 S. 88) wurde durch die Verteidigung im übrigen nicht substantiiert gerügt (Urk. 113 S. 3), auch nicht anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 141 S. 18). Die Verteidigung führt dazu einzig aus, es sei ihr schleierhaft, weshalb die Vorinstanz lediglich eine Reduktion des Genugtuungs- anspruchs um 30 % veranschlagte, zumal der Privatkläger selbst in erheblichem Masse zur Eskalation und zu den Verletzungen beigetragen habe (Urk. 141 S. 18). Richtig ist, dass dem Privatkläger ein Selbstverschulden anzulasten ist, weil er als erster gegen den Beschuldigten tätlich wurde. Der Beschuldigte hat in der Folge jedoch mit völlig unnötigen und angemessenen Mitteln reagiert: So hat er, nachdem der Privatkläger das Messer hatte fallen lassen und damit die Ge- fährdungslage weitestgehend beseitigt war, das Messer aufgehoben und den Pri- vatkläger damit gestochen mit den bekannten massivsten lebensgefährlichen Ver-

- 27 - letzungen. Dieses Ausmass der "Gegenwehr" hat der Privatkläger nicht alleine zu vertreten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2010 vom 9. November 2010 E. 4.3). Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Schaden- ersatzpflicht um 30% ist folglich nicht zu beanstanden. V. Beschlagnahme Die Verteidigung hat quasi vorsorglich unter anderem auch die Herausgabe von Kleidungsstücken des Privatklägers gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 10 sowie die Vernichtung der Gegenstände gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 9 angefochten mit der Begründung, es seien allenfalls Beweisanträge bezüglich dieser Kleidungs- stücke und Gegenstände erforderlich (Urk. 113 S. 3; Prot. II S. 6). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren keine Beweisergänzungsanträge stellt und auch sonst keinerlei rechtliches Interesse des Beschuldigten an einer Verweigerung der Herausgabe der Kleider des Privatklägers an Letzteren bzw. an der Vernichtung der Gegenstände gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 9 erkennbar ist, sind die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz ohne Weiteres zu bestäti- gen. VI. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die (teilweise) angefochtene Kostenregelung gemäss den Dispositivziffern 12. und 13. mit Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 StPO; Art. 135 und 138 StPO; Urk. 111 S. 90-93; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- anzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen weitestgehend. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, ex- klusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privat-

- 28 - klägervertretung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die marginale Reduktion des an- gefochtenen Strafmasses rechtfertigt noch keine andere Kostenauflage. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vor- behalt einer Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 6. Mai 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.

5. […]

6. […]

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände − Butterflymesser schwarz/grau, … U.S.A., von B._____ (Asservat-Nr. …) − Klappmesser, Klinge mit Damaszener-Muster, Griff elfenbeinfarbig mit dunklen Mustern und silberfarbenen Beschlägen (Asservat-Nr. …) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

E. 6 Im Hauptverfahren wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung – fälschlicherweise unter dem Titel "rechtliche Würdigung" – bestrit- ten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen zu- gefügt habe. Die Erkenntnisse gemäss IRM-Gutachten seien nicht nachvollzieh- bar und nicht überprüfbar, da sie auf Spitalunterlagen beruhen würden, die nicht vorlägen. Weder sei der Stichkanal noch die Stichkanaltiefe bekannt, weshalb sich entgegen dem IRM-Gutachten nicht sagen lasse, inwiefern mit den Messer- stichen allenfalls lebenswichtige Organe gefährdet worden seien. Die im IRM- Gutachten angeführte Leber- und Leber-Schlagaderverletzung könne ferner nicht dem Beschuldigten angelastet werden, da der Privatkläger ausgesagt habe, dies sei die Folge einer Schnittverletzung mit einer Glasscherbe, welche ihm eine Drittperson zugefügt habe (Urk. 85 S. 18 f.; Urk. 141 S. 11 f.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dazu zutreffend erwogen, das fragliche Gutachten sei usanzgemäss von Sachverständigen des IRM gestützt auf die massgeblichen Unterlagen erstattet worden. Durch die medizinischen Akten des Privatklägers sei nachgewiesen, dass dieser am 7. Juli 2013 mit den in der Anklageschrift umschriebenen lebensgefährlichen Verletzungen – eine Stichwun- de am Rumpf in der linken Brustwarzenlinie von ca. 4 cm Länge sowie eine zwei- te Stichwunde in der linken vorderen Achsellinie von ca. 3 cm Länge, sich daraus ergebend Verletzungen der linken Zwischenrippenschlagader, des linken Leber- lappens und des Gekröses (Aufhängeband) des Dickdarms auf der linken Seite sowie ein lebensbedrohlicher Blutverlust mit Kreislaufschock – ins Universitäts- spital Zürich eingeliefert worden sei, wo sein Leben mit einer sofortigen Not- operation und darauffolgender weiterer Spitalpflege gerettet werden konnte. Ge- mäss Zitat im medizinischen Gutachten des IRM sei die Wundtiefe grösser als die Wundlänge an der Haut beurteilt worden. Zur Frage, ob diese Verletzungen tat- sächlich (beide) durch den im Anklagesachverhalt genannten Täter mit dem ebendort umschriebenen Messer, oder vielmehr durch eine Drittperson mit einer Glasscherbe verursacht worden seien, äussere sich das medizinische Gutachten

- 20 - ebenfalls: Trotz äusserlich relativ kleiner Hautverletzung könne eine durchaus tief- reichende Verletzung vorliegen. Dies sei am einfachsten durch einen Stich mit ei- nem Messer mit spitzer und/oder scharfer eher gerade geformter Klinge er- reichbar, das senkrecht zum Verlauf dieser Klinge hineingestossen werde. Glas- scherben seien generell oft eher bogig, nicht so schmal und eng wie Messerklin- gen geformt, schwerer festzuhalten und dadurch besonders schwer in grössere Tiefen unter die Haut zu rammen. Eine tiefreichende Stichverletzung durch Ver- wendung einer Glasscherbe sei eher schwer zu verursachen. Entsprechend – so die Vorinstanz – sei die Verursachung einer bzw. beider Stichwunden im Torso des Privatklägers durch eine Drittperson mit einer Glasscherbe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die Version mit der Glasscherbe werde ohnehin lediglich vom Privatkläger genannt und überzeuge nicht (Urk. 111 S. 54 ff. mit Verweis auf Urk. 13/10). In der Tat lässt das lege artis erstellte fachärztliche Gutachten des IRM keine Zweifel offen, dass der Privatkläger als Folge von Stich- (und nicht Schnitt-) Ver- letzungen mit jeweils grösserer Wundtiefe als Wundbreite eine Verletzung der Le- ber sowie der Leberschlagader erlitten hat, woraus "eindeutig" eine Lebensgefahr resultierte (Urk. 13/10 S. 6 ff.). Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Verteidigung nie substantiiert den Beizug der medizinischen Akten, auf welche sich das Gutachten abstützt, verlangt hat.

E. 7 Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe den Privatkläger durch die Messerstiche in den Rumpf lebensgefährlich ver- letzt. Der Eintritt des Todes des Privatklägers habe – nur – durch eine umgehen- de Notoperation und die anschliessende intensive Spitalpflege abgewendet wer- den können. Der Beschuldigte habe bei diesem Vorgehen gewusst, dass der Pri- vatkläger durch seine Attacke sterben könnte und dies bei seinem Tun billigend in Kauf genommen. Damit habe er sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbestand einer versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, wobei von einem vollendeten Versuch auszugehen sei, da der tatbestandsmässige Erfolg – ohne Zutun des Beschuldig-

- 21 - ten – ausgeblieben sei (Urk. 111 S. 61). Diese rechtliche Würdigung ist korrekt und ohne Weiteres zu übernehmen. Die (Eventual-)Argumentation der Verteidigung, es liege – allenfalls – eine einfa- che Körperverletzung vor (Urk. 85 S. 19; Urk. 141 S. 11-13), basiert auf einer vor- stehend in der Beweiswürdigung widerlegten Tatversion. Eine weitere Erörterung dazu erübrigt sich mithin. Die Vorinstanz hat schliesslich vollständigkeitshalber die Voraussetzungen eines Totschlags nach Art. 113 StGB, einer rechtfertigenden Notwehr nach Art. 15 StGB und einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nach Art. 19 Abs. 1 StGB geprüft und – zurecht – allesamt verneint (Urk. 111 S. 61-67). Hiezu ist einzig zu ergän- zen, dass seitens der Verteidigung nie Entsprechendes geltend gemacht wurde.

E. 8 Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände − Küchenmesser mit schwarzem Griff, "Victorinox", von C._____ (Asservat-Nr. …) − Klappmesser mit schwarzem Schaft, von B._____ (Asservat-Nr. …)

- 29 - − Küchenmesser, Schaft mit schwarzem Klebeband umwickelt bis zum Klingen- anfang, von B._____ (Asservat-Nr. …) werden dem jeweiligen Eigentümer nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Messer der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.

E. 9 […]

E. 10 […]

E. 11 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'700.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 65'924.20 Auslagen Untersuchung Fr. 40.00 Zeugenentschädigung Fr. 38'515.05 amtliche Verteidigung Fr. 8'445.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft (Akonto) Fr. 13'092.20 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 12 […]

E. 13 […]

E. 14 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen mit CHF 38'515.06 (inkl. MwST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 15 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltliche Vertretung des Privatklägers mit CHF 21'537.20 (inkl. MwST sowie Akon- tozahlung vom 16. Juli 2014) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 16 (Mitteilungen)

E. 17 (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 828 Tage durch Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Pri- vatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig ist. Die Genugtuung ist um 30% zu reduzieren. Zur Feststellung des Umfanges des Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände − 1 Kapuzenjacke mit Reissverschluss, grün (Asservat-Nr. …) − 1 Bruchstück eines Messergriffes, Metall (Asservat-Nr. …) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2014 beschlagnahmten Kleidungsstücke des Privatklägers − 1 Hemd weiss "MCNEAL" (Asservat-Nr. …) − 1 Jeanshose blau, "G-Star" (Asservat-Nr. …) − 1 Unterhose dunkelblau, gestreift, "UOMO" (Asservat-Nr. …) − 1 Paar Freizeitschuhe schwarz, "Lewis", Gr. 43 (Asservat-Nr. …)

- 31 - − 1 Paar Socken schwarz (Asservat-Nr. …) werden dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Kleidungsstücke der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 12. und 13.) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'276.40 amtliche Verteidigung Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers D._____, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 32 - − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers D._____, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich ge- mäss Dispositivziffern 5 und 6 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 33 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150284-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 25. Januar 2016 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

6. Mai 2015 (DG140311)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 92). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 111 S. 94 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 404 Tage durch Aus- schaffungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem

27. November 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

4. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem ein- geklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem einge- klagten Ereignis dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig ist. Die Genugtuung ist um 30% zu reduzieren. Zur Feststellung des Umfanges des Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände − Butterflymesser schwarz/grau, … U.S.A., von B._____ (Asservat-Nr. …) − Klappmesser, Klinge mit Damaszener-Muster, Griff elfenbeinfarbig mit dunklen Mustern und silberfarbenen Beschlägen (Asservat-Nr. …) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.

- 3 -

8. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände − Küchenmesser mit schwarzem Griff, "Victorinox", von C._____ (Asservat-Nr. …) − Klappmesser mit schwarzem Schaft, von B._____ (Asservat-Nr. …) − Küchenmesser, Schaft mit schwarzem Klebeband umwickelt bis zum Klingenanfang, von B._____ (Asservat-Nr. …) werden dem jeweiligen Eigentümer nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Messer der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände − 1 Kapuzenjacke mit Reissverschluss, grün (Asservat-Nr. …) − 1 Bruchstück eines Messergriffes, Metall (Asservat-Nr. …) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.

10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2014 beschlagnahmten Kleidungsstücke des Privatklägers − 1 Hemd weiss "MCNEAL" (Asservat-Nr. …) − 1 Jeanshose blau, "G-Star" (Asservat-Nr. …) − 1 Unterhose dunkelblau, gestreift, "UOMO" (Asservat-Nr. …) − 1 Paar Freizeitschuhe schwarz, "Lewis", Gr. 43 (Asservat-Nr. …) − 1 Paar Socken schwarz (Asservat-Nr. ...) werden dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Kleidungs- stücke der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'700.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 65'924.20 Auslagen Untersuchung Fr. 40.00 Zeugenentschädigung Fr. 38'515.05 amtliche Verteidigung Fr. 8'445.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft (Akonto) Fr. 13'092.20 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Allfällige weitere Koste n bleiben vorbehalten.

- 4 -

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die amtliche Verteidigung.

14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen mit CHF 38'515.06 (inkl. MwST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltli- che Vertretung des Privatklägers mit CHF 21'537.20 (inkl. MwST sowie Akontozahlung vom

16. Juli 2014) aus der Gerichtskasse entschädigt.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 141; Prot. II S. 5 f.)

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Mai 2015 hinsichtlich Urteilsdispositiv Ziff. 4, 7, 8, 11, 14 und 15 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen und um- gehend aus der Haft zu entlassen;

3. Eventualiter sei der Beschuldigte – unter Anrechnung der bisher er- standenen Haft – gemäss den nachfolgenden Ausführungen ausge- sprochen milde zu bestrafen und er sei umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen;

4. Dem Beschuldigten sei gemäss den nachfolgenden Ausführungen aus der Staatskasse eine angemessene Genugtuung auszurichten;

- 5 -

5. Die mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 zu Beweiszwecken beschlag- nahmten Kleider und Schuhe und das Bruchstück eines Messergriffes sind nach Rechtskraft des Urteils den rechtmässigen Eigentümern her- auszugeben oder aber einzuziehen und zu vernichten;

6. Der Privatkläger D._____ sei mit seinen Zivilforderungen auf den Zivil- weg zu verweisen;

7. Sämtliche Verfahrenskosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: Keine Anträge

c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

6. Mai 2015 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der versuchten vor- sätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit 8 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 111 S. 94). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger vor Schranken der Vorinstanz (und damit innert gesetzlicher Frist) wie auch mit Eingabe vom Folgetag Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Prot. I S. 30; Urk. 94). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging eben- falls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 113). Die Anklagebehörde sowie der Privatkläger haben auf Anschlussberu- fung verzichtet (Urk. 116; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergän- zungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 113; Prot. II S. 6). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklä-

- 6 - rung ausdrücklich beschränkt (Urk. 113 S. 3; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklage- behörde wie auch die Privatklägerschaft beantragten weder ein Nichteintreten, noch haben sie Anschlussberufung erhoben oder sonst Anträge gestellt.

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Verteidigung, dass folgen- de Dispositivziffern nicht angefochten seien und damit als rechtskräftig betrachtet werden könnten:

- der vorinstanzliche Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme (Urteils- dispositiv-Ziff. 4.),

- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahm- te Messer (Urteilsdispositiv-Ziff. 7. und 8.),

- die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 11.) sowie

- die vorinstanzliche Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers (Urteilsdispositiv- Ziff. 14. und 15.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Die Verteidigung ficht unter anderem auch die Herausgabe von Kleidungsstücken des Privatklägers gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 10 sowie die Vernichtung der Gegenstände gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 9 an mit der Begründung, es seien allenfalls Beweisanträge bezüglich dieser Kleidungsstücke und Gegenstände er- forderlich (Urk. 113 S. 3; Prot. II S. 6). Wenn die Verteidigung schliesslich den vorinstanzlichen Mitteilungssatz und die Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich nicht anficht (Urk. 113 S. 3), erübrigt sich da- zu eine Auseinandersetzung der Berufungsinstanz. Diese Punkte sind selbst- redend gar nicht anfechtbar.

- 7 - II. Schuldpunkt

1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 10. Oktober 2014 im Wesentlichen vorgeworfen, am frühen Morgen des 7. Juli 2013 an der …strasse in Zürich im Rahmen einer tätlichen Auseinanderset- zung die Klinge eines zu Boden gefallenen Messers aufgehoben und diese vor dem Lokal "E._____" dem Privatkläger D._____ willentlich zweimal in den Ober- körper gestochen zu haben, wobei sich der Privatkläger lebensgefährliche Verlet- zungen zugezogen und nur dank einer Notfalloperation überlebt habe, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 32).

2. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren wie bereits im gesamten bisherigen Verfahren, den Privatkläger mit einer Messerklinge angegriffen und verletzt zu haben. Vielmehr sei er vom Privatkläger am Tatort mit einem Messer angegriffen worden. An den genauen Hergang der Auseinandersetzung könne er sich nicht erinnern (Urk. 141 S. 2 ff.; Urk. 113 S. 9-11; Urk. 85 S. 2 ff.; Urk. 3/4 S. 2 ff.). Der Beschuldigte selber hat im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung jegliche Aussage zur Sache verweigert (Urk. 140 S. 4 ff.). 3.1. Die inkriminierte Tat soll gemäss Darstellung in der Anklageschrift im Rah- men eines erst verbalen und hernach tätlichen Streits "zwischen zwei Dominika- ner-Gruppierungen" erfolgt sein, in welchen diverse Personen entweder als Di- rekt-Beteiligte oder als Zuschauer involviert gewesen seien. Der Anklagevorwurf stützt sich namentlich auf die belastenden Aussagen des Privatklägers sowie der Augenzeugen F._____ und G._____ (vgl. Urk. 111 S. 12 mit Verweisen). 3.2. Die Vorinstanz hat eingangs vorab die theoretischen Grundsätze der Be- weiswürdigung zitiert, worauf zu verweisen ist (Urk. 111 S. 14-17). 3.3. Anschliessend hat die Vorinstanz die Aussagen, wie sie die folgenden Per- sonen im bisherigen Verfahren deponiert haben, ausführlich zitiert:

- des Beschuldigten (Urk. 111 S. 17-20)

- 8 -

- des Privatklägers (Urk. 111 S. 22-24)

- von F._____, der Schwester der Partnerin des Beschuldigten, und selber Tatbeteiligte (Urk. 111 S. 26-30)

- G._____ (auch genannt "G'._____"), einem Freund des Privatklägers (Urk. 111 S. 34-37)

- H._____, der Partner von F._____, der Schwester der Partnerin des Be- schuldigten (Urk. 111 S. 38-41)

- I._____, der Partnerin des Beschuldigten (Urk. 111 S. 42-44). Ferner wurden die Aussagen von C._____, J._____ und K._____ zitiert mit der zusammenfassenden Bemerkung, dass deren Aussagen für die Erstellung des Sachverhalts keine entscheidende Rolle spielten (Urk. 111 S. 45-49). Schliesslich dürften die Aussagen einer Reihe weiterer Personen einerseits aus prozessualen Gründen nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden, würden ihn anderer- seits jedoch auch nicht entlasten (Urk. 111 S. 49 unten mit Verweisen). Auf diese Wiedergabe der massgebenden Aussagen ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4. Zur Würdigung dieser Aussagen hat die Vorinstanz anschliessend – zu- sammengefasst – erwogen, die Aussagen des Beschuldigten wirkten aus- weichend, äusserst unglaubhaft, teilweise sehr konstruiert sowie taktisch und stünden im Widerspruch zu den Darstellungen der übrigen Aussagepersonen, ins- besondere derjenigen des Privatklägers sowie von F._____ und G._____. Der Beschuldigte wolle sich an die Gegebenheiten vor der Tat sehr detailliert erinnern können, während er für die Dauer der eigentlichen Tat (zweiter Teil des Anklage- sachverhalts) und seiner anschliessenden Reise nach Barcelona ein Blackout bzw. einen "Filmriss" geltend mache. Dieses Aussageverhalten werde auch in der gutachterlichen Stellungnahme vom 14. April 2014 und im forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 1. September 2014 als auffällig beschrieben. Der Gutachter halte fest, dass die bildgebenden und neuropsychologischen Abklärun-

- 9 - gen keine gravierenden Auffälligkeiten zeigen würden, welche das Vorliegen einer vollständigen Amnesie beim Beschuldigten erklären würden. Die vom Beschuldig- ten geltend gemachte Amnesie sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit eine Schutzbehauptung". Es erscheine völlig unglaubhaft, dass sich der Be- schuldigte zunächst detailgetreu an die Vorgänge im und vor dem Club zu erin- nern vermöge und anschliessend, wenn es um die eigentliche Tat, die ihm zur Last gelegt wird, geht, plötzlich gar nichts mehr wissen wolle. Seine Aussagen enthielten sodann Widersprüche und Unstimmigkeiten. Seine Begründung für die Reise nach Barcelona am auf die Tat folgenden Tag erscheine als blosse Schutz- behauptung. Für sein Verhalten unmittelbar nach der Tat habe er keine plausible Erklärung gefunden (Urk. 111 S. 20-22). Die Aussagen des Privatklägers seien in gewissen Teilen widersprüchlich bzw. unplausibel, so dass deren Glaubhaftigkeit gering sei. Ob der Geschädigte be- wusst falsch aussagte – z.B. weil die Tatwaffe ursprünglich von ihm gestammt haben und er es gewesen sein soll, der damit zunächst Stichbewegungen gegen die Anwesenden gemacht haben soll –, oder ob gewisse Aussagen mit seiner Traumatisierung und/oder seinen schweren Verletzungen, dem Blutverlust, den verschiedenen Vollnarkosen, welche er über sich ergehen lassen musste, zu- sammenhängen, müsse letztlich offengelassen werden. Aufgrund seines Zustan- des nach der Tat erstaune es jedenfalls nicht, dass er die Chronologie der Ab- läufe durcheinanderbringe oder bezüglich der Frage, welcher der Angreifer eine Kappe getragen hat, widersprüchlich aussage. Das konstante Element in seinen Aussagen sei jedenfalls die Belastung des Beschuldigten, den er wiederholt und zweifelsfrei als Täter bezeichnet habe. Auf die Aussagen des Privatklägers könne nur abgestellt werden, soweit sie sich mit überzeugenden Depositionen anderer Aussagepersonen deckten, was bezüglich der Bezeichnung des Beschuldigten als Täter der Fall sei (Urk. 111 S. 24 f.). Die Aussagen von F._____ während der Untersuchung wirkten bis auf wenige Ausnahmen in sich geschlossen und stimmig. Sie habe die Abläufe aus ihrer Sicht sehr konstant und nachvollziehbar geschildert, wobei diese durch die Wie- dergabe ihrer Gefühle (Wut, Angst, Hysterie) und origineller Details tatsächlich er-

- 10 - lebt und nicht einstudiert wirkten. Sie habe dabei sich und ihren Partner H._____ massiv belastet. Wenn sie sich an gewisse Details nicht erinnern konnte, oder Dinge nicht genau sehen konnte, habe sie dies offen zugegeben. Schliesslich sei nicht einzusehen, weshalb F._____ den Beschuldigten, welcher der Lebens- partner ihrer Schwester und Vater deren gemeinsamen Kindes ist, zu Unrecht hätte belasten sollen. Die Zurücknahme bzw. Relativierung ihrer früheren Belas- tungen anlässlich der Hauptverhandlung stehe im krassen Widerspruch zum vor- hergehenden Aussageverhalten und sei nicht überzeugend erklärt worden. Ihre Aussagen in der ersten polizeilichen Einvernahme hätten sich durch glaubhafte Schilderungen und Detailreichtum ausgezeichnet und keineswegs stereotypisch und einstudiert gewirkt, was klar gegen eine erfundene Wahrnehmung spreche. Es liege die Vermutung nahe, dass die Zeugin ihre ursprünglichen Belastungen unter – wie auch immer geartetem – Druck zurückgenommen bzw. relativiert ha- be. Es könne auf die glaubhaften Aussagen von F._____ während der Untersu- chung abgestellt werden, zumal sich diese in wesentlichen Punkten mit den Aus- sagen anderer Aussagepersonen – insbesondere denjenigen von G._____ – deckten. Daran vermöchten die äusserst unglaubhaften, relativierenden Aussa- gen anlässlich der Hauptverhandlung nichts zu ändern (Urk. 111 S. 30-33). Die Aussagen von G._____ seien im Wesentlichen nachvollziehbar, in sich stim- mig und wiesen viele Übereinstimmungen mit denjenigen von F._____ auf. So hätten beide eindeutig den Beschuldigten als Täter identifiziert. G._____ habe klar zwischen denjenigen Geschehnissen und Dingen unterschieden, die er tatsäch- lich selbst wahrgenommen habe, und denjenigen, welche er nicht genau wisse oder habe sehen können. Das deute darauf hin, dass er nicht versucht habe, eine Geschichte zu konstruieren, sondern tatsächlich Erlebtes wiedergebe. Der Um- stand, dass G._____ auch Aussagen zulasten des Privatklägers machte, als er beschrieb, dass der Zustand des Privatklägers bereits nicht mehr normal gewe- sen sei, dieser aufgedreht, betrunken und aggressiv gewesen sei, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung (Urk. 111 S. 37 ff.). H._____ habe zu Beginn eher vage und mit der Zeit immer detailreicher ausge- sagt. Zunächst habe er seine eigene Tatbeteiligung heruntergespielt, sich im Lau-

- 11 - fe der Untersuchung aber doch deutlich selbst belastet, was grundsätzlich als Wahrheitskriterium zu werten sei. In Übereinstimmung mit G._____ habe er an- gegeben, der Beschuldigte habe sein Hemd ausgezogen und es sich um die linke Hand gewickelt, wohl um sich kampfbereit zu machen. Seine Aussagen enthielten weitere originelle Details: So habe er bis zur Konfrontationseinvernahme angege- ben, der Beschuldigte habe gesagt, "es ist erledigt" bzw. jetzt habe er ihn richtig gestochen, nachdem er (der Beschuldigte) den Privatkläger gestochen habe. Die Belastungen gegen den Beschuldigten habe H._____ sehr vorsichtig formuliert und zum Ausdruck gebracht, sich vor Repressionen des Beschuldigten zu fürch- ten, sollte dieser erfahren, was er gesagt habe. Wohl daher sei er in der Konfron- tationseinvernahme mit dem Beschuldigten zurückgekrebst und habe plötzlich nicht mehr wissen wollen, ob der Beschuldigte das Messer aufgehoben respektive ihn angewiesen habe, das Messer aufzuheben (Urk. 111 S. 41 ff.). I._____ schliesslich schildere die Geschehnisse grundsätzlich nachvollziehbar und konstant, wobei sie die Tat selbst nicht gesehen haben wolle und weder sich noch ihre Schwester F._____ oder deren Partner H._____ belaste. Zur von ande- rer Seite behaupteten Täterschaft des Beschuldigten äussere sie sich nur dahin- gehend, dass sie nicht gesehen habe, wie er gestochen habe, es könne schon sein, ausschliessen könne sie es nicht, aber sie könne es sich nicht vorstellen (Urk. 111 S. 44 f.). 3.5. Sodann hat die Vorinstanz die medizinischen Berichte zu den Verletzungen, welche der Privatkläger erlitten hat, und den Inhalt der Videoaufzeichnung, auf- genommen mit einer mobilen Kamera aus dem Lokal "E._____", wiedergegeben (Urk. 111 S. 50-52). 3.6. In Würdigung dieser angeführten Beweismittel hat die Vorinstanz zusam- mengefasst erwogen, gestützt auf die Videoaufnahme sowie die diesbezüglich glaubhaften Ausführungen von F._____, H._____ und G._____ sei der erste Ab- satz des Anklagesachverhaltes (Schlägerei zwischen H._____, dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger) erstellt.

- 12 - Bezüglich des zweiten Absatzes des Anklagesachverhaltes sei gestützt auf die Videoaufnahmen erstellt, dass der Privatkläger nach der Schlägerei in Richtung der Eingangstüre des "E._____" gerannt und nicht eingelassen worden sei. Be- treffend die Messerstiche gegen den Privatkläger werde der Beschuldigte deutlich und übereinstimmend belastet von F._____, G._____ und vom Privatläger selbst, welcher ihn wiederholt eindeutig als Täter identifiziert habe. Geringfügige Abwei- chungen in deren Schilderungen seien erklärbar. Die zurückhaltenderen, vagen Aussagen von H._____ und I._____ sowie das von C._____ und I._____ wieder- gegebene Hörensagen würden die Glaubhaftigkeit dieser Belastungen immerhin unterstützen. Die Gesamtheit der erhobenen Beweismittel lasse keine Zweifel, dass sich das Kerntatgeschehen so zugetragen habe, wie in der Anklageschrift umschrieben. Ein alternatives Szenario sei schlicht nicht denkbar. Die Täterschaft einer dritten, namentlich nicht bekannten Person sei ausgeschlossen. Schliesslich werde der Beschuldigte durch sein Nachtatverhalten belastet. Gestützt auf die medizinischen Akten des Privatklägers sei erstellt, dass dieser am 7. Juli 2013 mit den in der Anklageschrift umschriebenen lebensgefährlichen Verletzungen ins Universitätsspital Zürich eingeliefert worden und dort sein Leben mit einer sofortigen Notoperation und darauffolgender weiterer Spitalpflege ge- rettet worden sei. Die Verursachung einer bzw. beider Stichwunden im Torso des Privatklägers durch eine Drittperson mit einer Glasscherbe sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Dies umso mehr, als erstellt sei, dass der Beschuldigte mit der Messerklinge auf den Privatkläger eingestochen habe. Fakt sei, dass dem Privatkläger durch den Beschuldigten die bereits mehr- fach umschriebenen zwei Stichverletzungen zugefügt wurden, welche die eben- falls bereits ausführlich behandelten zahlreichen gravierenden inneren Verletzun- gen zur Folge hatten. Somit sei der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 111 S. 52-56). 3.7. Nach Ausführungen theoretischer Natur zum inneren Sachverhalt, dem sub- jektiven Tatbestand sowie der einschlägigen höchstrichterlichen Praxis (Urk. 111 S. 56-58 und S. 59) hat die Vorinstanz schliesslich erwogen, wer wie der Be- schuldigte mit einem Messer mit einer geschliffenen Klinge von mindestens 15 cm

- 13 - Länge willentlich in den oberen Brustbereich und den Bauch eines Menschen ste- che, wisse um die Möglichkeit, dass dieser Mensch als Folge der Stichverletzung eine lebensgefährliche Verletzung oder gar den Tod erleiden könnte und nehme dies in Kauf. Dass sich im vom Einstich betroffenen Körperbereich vitale Struk- turen wie Lunge, Herz und Blutgefässe befinden, gehöre zum Allgemeinwissen. In concreto sei auch die Leber als lebenswichtiges Organ verletzt worden, während Hauptschlagader, Lunge, Herz und Milz nur wenige Zentimeter von beiden Stich- kanälen entfernt gelegen hätten. Da der Beschuldigte sich unmittelbar nach der Tat vom Tatort entfernte und den heftig blutenden Privatkläger dort zurückliess, habe er keinerlei Einflussmöglichkeit mehr auf dessen Überleben gehabt. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den Privatklä- ger habe töten wollen; da sich ein direkter Tötungsvorsatz aus den vorliegenden Tatumständen jedoch nicht rechtsgenügend erstellen lasse, sei zu Gunsten des Beschuldigten von Eventualvorsatz auszugehen (Urk. 111 S. 58-60).

4. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Be- rufungsverfahren dahingehend, dass es nicht ausschlaggebend sei, ob die Aus- sagen des Beschuldigten unglaubhaft seien und im Widerspruch zu den übrigen Aussagen stünden. Der Anklagesachverhalt lasse sich unabhängig von den Aus- sagen nicht erstellen (Urk. 141 S. 3). Der Privatkläger sei unglaubwürdig und dessen Aussagen unglaubhaft. Einzig ab- zustellen sei darauf, dass der Privatkläger ausgesagt habe, der Täter habe eine Kappe und eine Brille getragen. Wenn die Vorinstanz ausführe, der Privatkläger habe an anderer Stelle seiner Einvernahme sinngemäss verneint, dass der Be- schuldigte eine Kappe getragen habe, dann sei dies aktenwidrig (Urk. 141 S. 3). Auch die belastenden Aussagen von F._____ erachtet die Verteidigung als un- glaubhaft und wiederholte im Wesentlichen das bereits vor Vorinstanz Ausgeführ- te, wonach F._____ nicht glaubwürdig sei, da sie sich und ihr Lebenspartner mit ihrem Aussageverhalten habe aus dem Fokus der Strafverfolgung bringen und deshalb das Augenmerk der Behörden auf den Beschuldigten lenken wollen und diesen deshalb belastet habe, da sie den Beschuldigten in Spanien auf freiem

- 14 - Fuss und in Sicherheit wähnte. Wiederum äussert die Verteidigung die Vermu- tung, dass die Polizei mit F._____ während einer Pause, deren Grund nicht proto- kolliert sei, im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme über den Vorfall ge- sprochen hätte (zum Ganzen Urk. 141 S. 4 f.; so schon Urk. 85 S. 7-9). Überdies seien die belastenden Aussagen von F._____ insgesamt nicht glaubhaft, da ihre Aussagen zum Ort der Stichverletzungen im Widerspruch stünden mit objektiven Beweisen wie Gutachten und Fotos (Urk. 141 S. 4 f.; so schon Urk. 85 S. 10-12). Bezüglich der Aussagen von G._____ (auch genannt "G'._____") wiederholte die Verteidigung im Wesentlichen ihre Vorbringen vor Vorinstanz. Zur Frage, ob G'._____ das Tatgeschehen hat beobachten können, führte die Verteidigung Fol- gendes aus: Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass sich G'._____ und seine Begleiterin von der Strasse her (und nicht vom Club aus) betrachtet rechts vom Eingang aufgehalten hätten und deshalb gar nicht auf dem Video zu sehen seien, dann sei dies aktenwidrig. Gemäss Angaben von G'._____ habe sich dieser vom Club aus betrachtet rechts des Eingangs befunden, wo er allerdings auf dem Vi- deo nicht zu erkennen sei. Deshalb sei erwiesen, dass G'._____ nicht gesehen haben könne, wie der Beschuldigte auf den Privatkläger eingestochen habe. Dies erkläre denn auch die zahlreichen Unstimmigkeiten in den Aussagen von G'._____. Die Aussagen von G'._____ seien deshalb nicht glaubhaft (Urk. 141 S. 5-8; so schon Urk. 85 S. 4-10 und S. 11-14). Der Vorinstanz könne weiter nicht darin gefolgt werden, dass auch die medizini- schen Akten des Privatklägers und die Videoaufzeichnungen den Anklagesach- verhalt stützen würden. Wie bereits vor Vorinstanz monierte die Verteidigung mit derselben Begründung die Unverwertbarkeit des medizinischen Gutachtens des IRM (Urk. 13/10) (Urk. 141 S. 8 f.; ähnlich bereits Urk. 85 S. 17 f.). In Bezug auf die Videoaufnahmen gehe die Vorinstanz zu Lasten des Beschuldig- ten tatsachenwidrig davon aus, dass auf dem Video erkennbar sei, dass der Pri- vatkläger vom Beschuldigten mit der Faust geschlagen werde und danach die Flucht ergreife. Aus dem Video – so die Verteidigung – gehe demgegenüber klar hervor, dass der Privatkläger von H._____ geschlagen worden sei (Urk. 141 S. 8 f.; ähnlich bereits Urk. 85 S. 3 und S. 10). Im Übrigen sei auf dem Video nirgends

- 15 - ersichtlich, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe (Urk. 141 S. 11). Und schliesslich machte die Verteidigung wiederum geltend, aus diversen Aus- sagen gehe hervor, dass der eigentliche Täter eine Glatze gehabt sowie eine Kappe und eine Brille getragen hätte. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten habe der Beschuldigte indes weder eine Kappe noch eine Brille getra- gen (Urk. 141 S. 10 f.; so schon Urk. 85 S. 15-17). Somit sei – entgegen der Vorinstanz – der Anklagesachverhalt nicht erstellt.

5. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_402/2010 vom 27. August 2010 E. 2.2; 6B_236/2009 vom 18. Januar 2010; 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2). Der Privatkläger hat den Beschuldigten in seiner polizeilichen wie in seiner unter- suchungsrichterlichen Einvernahme anlässlich einer Fotowahlkonfrontation als Täter bezeichnet (Urk. 2/1 S. 5; Urk. 2/2 S. 5). Wohl sind die Aussagen des Pri- vatklägers dahingehend nicht überzeugend, nicht er, sondern vielmehr der Be- schuldigte habe die Tatwaffe an den Tatort gebracht. Diese Aussage erfolgte of- fensichtlich im Bestreben, jegliche eigene Tatbeteiligung zu bestreiten. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte: Aus der Visionierung der Videoaufnahme ergibt sich, dass an der tätlichen Auseinandersetzung zum massgeblichen Zeitpunkt nebst dem Privat- kläger und dem Beschuldigten nur noch H._____ und der unbekannte Begleiter H._____s und des Beschuldigten beteiligt waren. Der Privatkläger war allseits an- erkanntermassen weder mit H._____ (mit dem er im Club zuvor gar eine Ausei- nandersetzung wegen einer Whiskey-Flasche hatte) oder dem Dritten befreundet, noch mit dem Beschuldigten verfeindet. Ein Motiv für eine Falschbelastung ist nicht erkennbar. Der zwar korrekte Einwand der Verteidigung, aus dem Video sei klar ersichtlich, dass der Privatkläger – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz

- 16 -

– nicht vom Beschuldigten, sondern vielmehr von H._____ mit der Faust geschla- gen werde, vermag daran nichts zu ändern. Der Augenzeuge G._____ hat den Beschuldigten in seiner polizeilichen Befra- gung anhand einer Fotowahlkonfrontation erkannt (Urk. 10/1 S. 8). Als Zeuge hat er gegenüber dem anwesenden Beschuldigten dessen Täterschaft bestätigt (Urk. 10/3 S. 7 f.). Wohl ist G._____ ein Bekannter des Privatklägers; zu sämtli- chen Kontrahenten des Privatklägers unterhält er jedoch keinerlei Beziehung, ist also weder mit H._____ noch dem unbekannten Dritten befreundet oder mit dem Beschuldigten verfeindet (Urk. 10/2 S. 3). Auch hier ist ein Motiv für eine Falsch- belastung nicht ersichtlich. F._____ ist die Lebenspartnerin von H._____ und die Schwester der Lebenspart- nerin des Beschuldigten. Sie ist dem Beschuldigten offensichtlich nicht negativ gesinnt. F._____ hat in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme, in ihrer Haftein- vernahme und als Zeugin in Anwesenheit des Beschuldigten klar ausgesagt, es sei der Beschuldigte gewesen, der das Messer vom Boden aufgehoben und auf den Privatkläger eingestochen habe (Urk. 8/1 S. 7; 8/2 S. 3 ff.; Urk. 8/3 S. 6). Aus der Protokollierung der Zeugenaussage geht eindrücklich hervor, wie F._____ sich schwer tat, den anwesenden Beschuldigten, ihren Schwager, zu belasten. Dennoch bestätigte sie ihre früheren Belastungen. Selbst wenn man F._____ un- terstellen wollte, sie habe ihren Partner H._____ schützen wollen, ist dennoch kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich, zumal jener zu- rück in die Schweiz zur Schwester von F._____ zurückkehren wollte: Leicht hätte sie diesfalls die Messerstiche dem unbekannten Dritten anlasten können. Was die Verteidigung zur Pause im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme von F._____ ausführt, bleibt letztlich eine Mutmassung, die sich nicht weiter erhärten lässt. Diese sich deckenden, detaillierten und lebensnahen Schilderungen lassen mit der Vorinstanz und entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten keinen ande- ren Schluss zu, als dass der Anklagesachverhalt auch dahingehend rechts- genügend erstellt ist, dass der Beschuldigte die Klinge des zu Boden gefallenen Messers aufgehoben und damit dem Privatkläger die inkriminierten Stichver-

- 17 - letzungen zugefügt hat. Die übrigen Aussagen zur Sache vermögen dieses Be- weisresultat nicht relevant in Zweifel zu ziehen: Die Bestreitungen des Be- schuldigten sind vage und in keiner Weise lebensnah; die Partnerin des Beschul- digten, I._____, will die eigentliche Tat nicht gesehen haben, und H._____ zog seine ursprüngliche klare Belastung, der Beschuldigte habe das Messer vom Bo- den aufgehoben (Urk. 4/5 S. 3 f.), anlässlich der Konfrontation mit dem Beschul- digten nur vage dahingehend zurück, er habe nicht gesehen, wer das Messer er- griffen und zugestochen habe (Urk. 3/2 S. 6 ff.). In keiner Weise überzeugend ist sodann das anlässlich der Hauptverhandlung nachgeschobene Aussageverhalten der Zeugin F._____: Plötzlich will sie nicht gesehen haben, wer das Messer ergrif- fen und die Stiche ausgeführt hat, respektive sie will sich nicht daran erinnern (Urk. 79). Dabei handelt es sich angesichts ihrer früheren, detaillierten und erlebt wirkenden Belastungen augenfällig um eine Gefälligkeitsaussage zugunsten ihres Schwagers. Ihre Erklärungsversuche, sie sei durch die Behörden zu belastenden Aussagen oder deren Bestätigung gedrängt worden, sind unbehelflich. Dass sie sich vielmehr – nachfühlbar – seitens des Beschuldigten unter Druck fühlte, war bereits in ihrer Zeugeneinvernahme erkennbar. Ganz offensichtlich wurde dieser Druck bis zur Hauptverhandlung soweit erhöht, dass die Zeugin sich zu tendenzi- ell entlastenden Zurücknahmen hinreissen liess. Zur Annahme der Täterschaft des Beschuldigten passt auch, dass er sich nach der Tat ausser Landes nach Spanien begab, wenn auch der Beschuldigte un- behelflich einwendet, dass er gar nicht habe fliehen wollen, sondern dies schon länger geplant habe, um dort zu arbeiten und Papiere für die Hochzeit zu besor- gen (Urk. 3/1 S. 10 f.; Urk. 3/2 S. 19; Urk. 78 S. 13). Die Verteidigung hat vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhand- lung zusammengefasst argumentiert, die belastenden Aussagen kämen einerseits von unglaubwürdigen Personen und seien andererseits unglaubhaft (Urk. 85 S. 15; Urk. 141 S. 3 ff. und S. 8). Dies trifft wie erwogen nicht zu: Dass der Privat- kläger gestochen wurde, ist unstrittig. Zu erstellen ist – einzig aber immerhin – wer ihn gestochen hat. Diesbezüglich sind weder der Privatkläger noch G._____ noch F._____ per se unglaubwürdig. Am ehesten könnte noch F._____ ein Inte-

- 18 - resse (für sich oder vielmehr ihren Partner H._____) an einer falschen Belastung des Beschuldigten unterstellt werden. Aber F._____ hat in ihren ersten drei – überzeugenden – Befragungen den Beschuldigten offensichtlich widerwillig belas- tet und diese Belastung in der Folge wenig überzeugend relativiert. Hätte sie falsch aussagen wollen, um ihren Partner H._____ zu schützen, hätte sie einfach den unbekannten Dritten belasten oder– wie sie dies dann anlässlich der Haupt- verhandlung auch tat – eine konkrete Wahrnehmung oder Erinnerung verneinen können. Bei der Behauptung, G._____ habe sich entgegen seiner Aussagen gar nicht am Tatort befunden und seine Darstellung sei daher frei erfunden (Urk. 141 S. 5-8; Urk. 85 S. 12 ff.), handelt es sich um nichts weiter als eine wilde Spekulation. Auch wenn man mit der Verteidigung (Urk. 141 S. 5-8) davon ausgeht, dass G._____ auf dem Video gar nicht zu sehen ist, sagt dies noch nichts darüber aus, dass jener die Tat gar nicht gesehen haben kann. Die Vorbringen der Verteidi- gung sind schon dadurch überzeugend widerlegt, als sich die Aussagen von G._____ im Kerngehalt nicht nur mit denjenigen des Privatklägers, sondern auch denjenigen von F._____ decken; Personen also, welche die Tat unbestrittener- massen direkt wahrgenommen haben. Die Beschreibungen von G._____ wirken im übrigen auf eindrückliche Weise erlebt (Urk. 10/1-3). Gewisse Diskrepanzen in den Aussagen sind aufgrund des äusserst dynamischen Tatablaufs sowie des Zeitablaufs zwischen den Einvernahmen geradezu zu erwarten und schmälern deren generelle Glaubhaftigkeit nicht. Der Versuch der Verteidigung, in die Schil- derungen von G._____ eigentliche Lügensignale hinein zu interpretieren (Urk. 85 S. 14 f.), sind schlicht unbehelflich. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden und das vor- instanzliche Beweisresultat ist zu übernehmen. Dies trifft ohne Weiteres auch zu auf den inneren Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte um die Möglich- keit, dass der Privatkläger als Folge seiner Stichverletzungen eine lebensgefährli- che Verletzung oder gar den Tod erleiden könnte, wusste und dies in Kauf nahm, als er mit dem fraglichen Messer mit einer geschliffenen Klinge von mindestens

- 19 - 15 cm Länge willentlich in den oberen Brustbereich und den Bauch des Privatklä- gers gestochen hat.

6. Im Hauptverfahren wie auch im Rahmen der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung – fälschlicherweise unter dem Titel "rechtliche Würdigung" – bestrit- ten, dass der Beschuldigte dem Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen zu- gefügt habe. Die Erkenntnisse gemäss IRM-Gutachten seien nicht nachvollzieh- bar und nicht überprüfbar, da sie auf Spitalunterlagen beruhen würden, die nicht vorlägen. Weder sei der Stichkanal noch die Stichkanaltiefe bekannt, weshalb sich entgegen dem IRM-Gutachten nicht sagen lasse, inwiefern mit den Messer- stichen allenfalls lebenswichtige Organe gefährdet worden seien. Die im IRM- Gutachten angeführte Leber- und Leber-Schlagaderverletzung könne ferner nicht dem Beschuldigten angelastet werden, da der Privatkläger ausgesagt habe, dies sei die Folge einer Schnittverletzung mit einer Glasscherbe, welche ihm eine Drittperson zugefügt habe (Urk. 85 S. 18 f.; Urk. 141 S. 11 f.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dazu zutreffend erwogen, das fragliche Gutachten sei usanzgemäss von Sachverständigen des IRM gestützt auf die massgeblichen Unterlagen erstattet worden. Durch die medizinischen Akten des Privatklägers sei nachgewiesen, dass dieser am 7. Juli 2013 mit den in der Anklageschrift umschriebenen lebensgefährlichen Verletzungen – eine Stichwun- de am Rumpf in der linken Brustwarzenlinie von ca. 4 cm Länge sowie eine zwei- te Stichwunde in der linken vorderen Achsellinie von ca. 3 cm Länge, sich daraus ergebend Verletzungen der linken Zwischenrippenschlagader, des linken Leber- lappens und des Gekröses (Aufhängeband) des Dickdarms auf der linken Seite sowie ein lebensbedrohlicher Blutverlust mit Kreislaufschock – ins Universitäts- spital Zürich eingeliefert worden sei, wo sein Leben mit einer sofortigen Not- operation und darauffolgender weiterer Spitalpflege gerettet werden konnte. Ge- mäss Zitat im medizinischen Gutachten des IRM sei die Wundtiefe grösser als die Wundlänge an der Haut beurteilt worden. Zur Frage, ob diese Verletzungen tat- sächlich (beide) durch den im Anklagesachverhalt genannten Täter mit dem ebendort umschriebenen Messer, oder vielmehr durch eine Drittperson mit einer Glasscherbe verursacht worden seien, äussere sich das medizinische Gutachten

- 20 - ebenfalls: Trotz äusserlich relativ kleiner Hautverletzung könne eine durchaus tief- reichende Verletzung vorliegen. Dies sei am einfachsten durch einen Stich mit ei- nem Messer mit spitzer und/oder scharfer eher gerade geformter Klinge er- reichbar, das senkrecht zum Verlauf dieser Klinge hineingestossen werde. Glas- scherben seien generell oft eher bogig, nicht so schmal und eng wie Messerklin- gen geformt, schwerer festzuhalten und dadurch besonders schwer in grössere Tiefen unter die Haut zu rammen. Eine tiefreichende Stichverletzung durch Ver- wendung einer Glasscherbe sei eher schwer zu verursachen. Entsprechend – so die Vorinstanz – sei die Verursachung einer bzw. beider Stichwunden im Torso des Privatklägers durch eine Drittperson mit einer Glasscherbe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die Version mit der Glasscherbe werde ohnehin lediglich vom Privatkläger genannt und überzeuge nicht (Urk. 111 S. 54 ff. mit Verweis auf Urk. 13/10). In der Tat lässt das lege artis erstellte fachärztliche Gutachten des IRM keine Zweifel offen, dass der Privatkläger als Folge von Stich- (und nicht Schnitt-) Ver- letzungen mit jeweils grösserer Wundtiefe als Wundbreite eine Verletzung der Le- ber sowie der Leberschlagader erlitten hat, woraus "eindeutig" eine Lebensgefahr resultierte (Urk. 13/10 S. 6 ff.). Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Verteidigung nie substantiiert den Beizug der medizinischen Akten, auf welche sich das Gutachten abstützt, verlangt hat.

7. Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe den Privatkläger durch die Messerstiche in den Rumpf lebensgefährlich ver- letzt. Der Eintritt des Todes des Privatklägers habe – nur – durch eine umgehen- de Notoperation und die anschliessende intensive Spitalpflege abgewendet wer- den können. Der Beschuldigte habe bei diesem Vorgehen gewusst, dass der Pri- vatkläger durch seine Attacke sterben könnte und dies bei seinem Tun billigend in Kauf genommen. Damit habe er sowohl den subjektiven als auch den objektiven Tatbestand einer versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, wobei von einem vollendeten Versuch auszugehen sei, da der tatbestandsmässige Erfolg – ohne Zutun des Beschuldig-

- 21 - ten – ausgeblieben sei (Urk. 111 S. 61). Diese rechtliche Würdigung ist korrekt und ohne Weiteres zu übernehmen. Die (Eventual-)Argumentation der Verteidigung, es liege – allenfalls – eine einfa- che Körperverletzung vor (Urk. 85 S. 19; Urk. 141 S. 11-13), basiert auf einer vor- stehend in der Beweiswürdigung widerlegten Tatversion. Eine weitere Erörterung dazu erübrigt sich mithin. Die Vorinstanz hat schliesslich vollständigkeitshalber die Voraussetzungen eines Totschlags nach Art. 113 StGB, einer rechtfertigenden Notwehr nach Art. 15 StGB und einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nach Art. 19 Abs. 1 StGB geprüft und – zurecht – allesamt verneint (Urk. 111 S. 61-67). Hiezu ist einzig zu ergän- zen, dass seitens der Verteidigung nie Entsprechendes geltend gemacht wurde.

8. Der angefochtene Schuldspruch ist insgesamt zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 8 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 111 S. 94) und den Antrag der Anklagebehörde dabei um 1 ¼ Jahre über- schritten (Urk. 111 S. 3). 1.2. Die Verteidigung hat im Hauptverfahren wie auch an der Berufungsverhand- lung eventualiter eine "ausgesprochen milde" Bestrafung beantragt in der Höhe, "dass noch eine bedingte Strafe ausgesprochen werden" könne, "allenfalls maxi- mal 36 Monate", die nur teilweise zu vollziehen wären (Urk. 85 S. 1 und S. 22; Urk. 141 S. 1 und 16). Zur Begründung wurde zusammengefasst argumentiert, es liege einerseits der Strafmilderungsgrund des Versuchs vor; ferner sei dem Be- schuldigten entgegen dem Schluss im psychiatrischen Gutachten nicht eine leich- te, sondern eine mittelgradige bzw. sogar stark verminderte Schuldfähigkeit anzu- rechnen. Entgegen dem Gutachter seien die kognitiven Einschränkungen des Be- schuldigten keine Langzeitfolgen eines übermässigen Alkoholkonsums. Daher habe der Beschuldigten auch nicht aufgrund einer Alkoholgewöhnung trotz hohem Alkoholkonsum tatzeitaktuell eine nur leichte Verminderung der Schuldfähigkeit

- 22 - aufgewiesen. Es sei von einem Blutalkoholgehalt von mindestens 2 Gewichts- promillen auszugehen. Zum Tathergang sei der Beschuldigte nicht auf Streit aus und nicht der Verursachter des Problems gewesen; er habe keine Waffe mit sich geführt und die Tat nicht geplant, weshalb das Verschulden nicht schwer sein könne. Und weiter habe der Beschuldigte nicht bei der Geburt seines Sohnes da- bei sein dürfen. Schliesslich sei die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (Urk. 85 S. 19 ff.; Urk. 141 S. 13-16). 1.3. Die Vorinstanz hat vorab die allgemeinen Regeln der Strafzumessung zitiert und den anwendbaren Strafrahmen mit Verweis auf die Strafmilderungsgründe des vollendeten Versuchs und der verminderten Schuldfähigkeit sowie das Fehlen eines Strafschärfungsgrundes korrekt angeführt (Urk. 111 S. 67 ff.). 2.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe durch mehrmaliges Zustechen dem Privatkläger zwei Stichwunden mit gravierenden Verletzungsfolgen zugefügt; der Privatkläger leide bis heute an den Folgen dieser Verletzungen und sei seit der Tat arbeits- unfähig (Urk. 111 S. 73). Indem der Beschuldigte das zu Boden gefallene Messer ergriffen, dem flüchtenden Privatkläger nachgesetzt und mehrfach auf dessen Oberkörper eingestochen hat, worauf eine akute Lebensbedrohung des Privat- klägers resultierte, hat er in der Tat eine hohe Gewaltbereitschaft und grosse kri- minelle Energie an den Tag gelegt. 2.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe durch sein Zustechen nicht etwa eine vom Privatkläger ausgehende Gefahr abgewendet, sondern es bestehe vielmehr der Eindruck eines Rache- oder Ver- geltungsaktes; das Motiv bleibe dennoch im Dunkeln. Mit der Verteidigung sei von einer spontanen Reaktion und nicht einer geplanten Tat auszugehen und die ur- sprüngliche Aggression sei nicht vom Beschuldigten, sondern vielmehr vom Pri- vatkläger ausgegangen. Der Beschuldigte habe sodann – lediglich – mit Eventual- und nicht mit direktem Vorsatz gehandelt (Urk. 111 S. 73 f.). Diese Erwägungen sind grundsätzlich zutreffend; das Motiv des Beschuldigten bleibt jedoch nicht "zumindest teilweise im Dunkeln", sondern liegt auf der Hand: Nachdem der Pri- vatkläger, H._____ und der Beschuldigte bereits im Innern des Lokals gockelhaft

- 23 - eine Lappalie (scherzhaftes Vertauschen von Whisky-Flaschen) hochstilisierten, entlud sich die allgemeine macho-hafte Einfältigkeit anschliessend vor dem Lokal auf der …strasse: Der Beschuldigte mit seinem Gefolge und der Privatkläger ge- rieten tätlich aneinander, worauf der Privatkläger, der sich in der Unterzahl be- fand, ein Messer zückte und gegen seine Kontrahenten Stichbewegungen aus- führte. In diesem Moment wäre eine – auch – tätliche Reaktion gegen den Privat- kläger nachvollziehbar gewesen. Nachdem dem Privatkläger jedoch das Messer entglitten war, gab es für den Beschuldigten keinen entschuldigenden Grund mehr, das Messer aufzuheben und dieses seinerseits gegen den Privatkläger ein- zusetzen. Sein Verhalten widerspiegelt vielmehr ein primitives, wütendes Auf- brausen als Folge eines stupiden und aggressiven Imponiergehabes. Der Be- schuldigte hat den Privatkläger somit aus niederem und eigentlich nichtigem Grund beinahe getötet, respektive dessen Tod in Kauf genommen. 2.3. Die Vorinstanz hat schliesslich – mit dem Gutachter und entgegen der Ver- teidigung – eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten an- genommen. In ihren diesbezüglichen Erwägungen hat sie sich einlässlich mit den obzitierten Einwänden der Verteidigung gegen die Schlüsse des Gutachters aus- einander gesetzt und diese zurecht verworfen (Urk. 111 S. 74-76). Der Gutachter hielt dafür, gestützt auf das durch den Beschuldigten während des Tatverlaufs gezeigte Verhalten sei – mangels objektiver Messwerte – eine tatzeitaktuelle Blutalkoholkonzentration von 1,5 bis 2 Promille zu vermuten (Urk. 14/14 S. 59). Dies wird seitens der Verteidigung anerkannt mit der – teilweise richtigen – Be- merkung, somit sei zugunsten des Beschuldigten von 2 Gewichtspromillen (aller- dings maximal, nicht minimal) auszugehen (Urk. 85 S. 21; Urk. 141 S. 14). Abge- sehen davon, dass die Schlüsse des Gutachters – mit der Vorinstanz – überzeu- gend hergeleitet sind, stösst die Kritik der Verteidigung vor diesem Hintergrund ohnehin ins Leere: Gemäss bundesgerichtlicher Praxis fallen bei einer Blutalko- holkonzentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Schuldfä- higkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Gewichtspromille Schuldunfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Be- urteilung der Schuldfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe. Im medizinischen Schrifttum wird hervorgehoben, dass

- 24 - es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beru- hender forensisch relevanter Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation sind stets in die Beurteilung einzubeziehen. Im Sinne einer gro- ben Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkon- zentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuld- fähigkeit vorliegt, während bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist (BGE 122 IV 49 E. 1b S. 50 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa, in: Pra 2002 Nr. 157 S. 845; Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2.). Selbst bei einer geschätzten Blutalkoholkonzentration von maximal 2 Ge- wichtspromillen kann dem Beschuldigten somit keinesfalls eine höhere als eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zugestanden werden, zumal der Gut- achter Gewöhnung und Tatsituation berücksichtigt hat und keinerlei Indizien, die auf eine mittelgradige oder gar schwere Verminderung schliessen liessen, akten- kundig sind oder seitens der Verteidigung substantiiert werden konnten. 2.4. Wenn die Vorinstanz das Tatverschulden – sogar noch eher milde – als "nicht mehr leicht" einstuft und dann die Einsatzstrafe mit 9 ½ Jahren dennoch im unteren Drittel ansetzt, ist dies mit Sicherheit nicht überhöht (vgl. BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6S.644/2001 sowie 6S.39/2002; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E.1.3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9 S. 64 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.5. Zur Tatsache, dass es beim Versuch der Tötung des Privatklägers geblieben ist, hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe einerseits alles getan, um den Taterfolg eintreten zu lassen, andererseits sei dessen Ausbleiben auf Glück und die sofortige medizinische Versorgung und nicht auf das Verhalten des Be- schuldigten zurück zu führen. Sodann sei der Privatkläger auch heute noch durch die Verletzungsfolgen eingeschränkt. Die versuchte Tatbegehung falle daher nur sehr leicht ins Gewicht (Urk. 111 S. 77). Wenn die Vorinstanz angesichts dieser

- 25 - zutreffenden Erwägungen die Einsatzstrafe doch um volle 2 Jahre reduziert hat, ist dies wiederum mit Sicherheit nicht überrissen.

3. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk 111 S. 77 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, er habe gewisse gesundheitliche Leiden, müsse Medikamente einnehmen wegen den Nerven und aus gesundheitlichen Gründen, da vor einem Jahr bei ihm ein Tumor an/in der Blase operiert worden sei. Er habe noch immer Probleme deswegen; es müsse nun bei einem Kontroll- termin abgeklärt werden, ob allenfalls eine weitere Operation erforderlich sei. Es sei am Deutsch-Lernen. Seine Verlobte wolle er auch dann heiraten, falls er noch längere Zeit im Gefängnis bleiben müsse. Nach der Haftentlassung wolle er mit seiner Familie zusammen sein (Prot. II S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfind- lichkeit weist er nicht auf. Die Tatsache, dass er im Gefängnis keinen direkten Kontakt zu seiner Familie unterhalten kann (vgl. Urk. 131; wobei Frau und Sohn nunmehr zu Besuchen zugelassen sind, Prot. II S. 3), begründet eine solche je- denfalls nicht, genau so wenig der Umstand, dass er der Geburt seines Sohnes nicht beiwohnen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2010 E. 5.8. mit Verweis auf die Übersicht in 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5; Urteil 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3 mit Hinweisen, und Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014). Die Vorstrafenlosigkeit (Urk. 115) wirkt sich ge- nauso neutral aus, wie das fehlende Geständnis des Beschuldigten; von einem positiven Nachtatverhalten kann keine Rede sein, ebenso wenig von einer über- langen Verfahrensdauer, was bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 111 S. 79 f.). Insgesamt wirkt die Täterkomponente in der Tat weder erhö- hend noch mindernd.

4. Trotz an sich korrekter Erwägungen der Vorinstanz zur Begründung ist das angefochtene Strafmass jedoch zu korrigieren: Die Vorinstanz hat nach der Be- urteilung der Tatkomponente – wie erwogen: nachvollziehbar und angemessen – eine hypothetische Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe bemessen. Die Täterkomponente wurde – ebenso zutreffend – als weder reduzierend noch er-

- 26 - höhend taxiert. Mithin hätte aber eine Strafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, ent- sprechend der weder nach oben noch nach unten zu ändernden Einsatzstrafe, resultieren müssen. Für eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren um ein halbes Jahr auf 8 Jahre fehlt jedenfalls – wie die Verteidigung zu Recht konstatiert (Urk. 141 S. 16) – die Begründung.

5. Demnach ist der Beschuldigte heute mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Verteidigung ist darin beizupflichten (Urk. 141 S. 16 f.), dass die erstandene Haft bereits ab Beginn der Auslieferungshaft, d.h. ab 19. Oktober 2013 (Urk. 22/20), anzurechnen ist (Art. 51 StGB und Art. 101 Abs. 7 StGB in Verbin- dung mit Art. 14 IRSG).

6. Bei dieser Sanktionshöhe steht die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). IV. Zivilansprüche Ausgangsgemäss sind die Regelungen der Vorinstanz hinsichtlich der Zivilan- sprüche des Privatklägers ohne Weiteres zu bestätigen (Urk. 111 S. 84-88). Das Mass der Reduktion des Genugtuungsanspruchs des Privatklägers um 30% we- gen Selbstverschuldens (Urk. 111 S. 88) wurde durch die Verteidigung im übrigen nicht substantiiert gerügt (Urk. 113 S. 3), auch nicht anlässlich der Berufungsver- handlung (Urk. 141 S. 18). Die Verteidigung führt dazu einzig aus, es sei ihr schleierhaft, weshalb die Vorinstanz lediglich eine Reduktion des Genugtuungs- anspruchs um 30 % veranschlagte, zumal der Privatkläger selbst in erheblichem Masse zur Eskalation und zu den Verletzungen beigetragen habe (Urk. 141 S. 18). Richtig ist, dass dem Privatkläger ein Selbstverschulden anzulasten ist, weil er als erster gegen den Beschuldigten tätlich wurde. Der Beschuldigte hat in der Folge jedoch mit völlig unnötigen und angemessenen Mitteln reagiert: So hat er, nachdem der Privatkläger das Messer hatte fallen lassen und damit die Ge- fährdungslage weitestgehend beseitigt war, das Messer aufgehoben und den Pri- vatkläger damit gestochen mit den bekannten massivsten lebensgefährlichen Ver-

- 27 - letzungen. Dieses Ausmass der "Gegenwehr" hat der Privatkläger nicht alleine zu vertreten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2010 vom 9. November 2010 E. 4.3). Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Schaden- ersatzpflicht um 30% ist folglich nicht zu beanstanden. V. Beschlagnahme Die Verteidigung hat quasi vorsorglich unter anderem auch die Herausgabe von Kleidungsstücken des Privatklägers gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 10 sowie die Vernichtung der Gegenstände gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 9 angefochten mit der Begründung, es seien allenfalls Beweisanträge bezüglich dieser Kleidungs- stücke und Gegenstände erforderlich (Urk. 113 S. 3; Prot. II S. 6). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren keine Beweisergänzungsanträge stellt und auch sonst keinerlei rechtliches Interesse des Beschuldigten an einer Verweigerung der Herausgabe der Kleider des Privatklägers an Letzteren bzw. an der Vernichtung der Gegenstände gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 9 erkennbar ist, sind die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz ohne Weiteres zu bestäti- gen. VI. Kosten

1. Ausgangsgemäss ist die (teilweise) angefochtene Kostenregelung gemäss den Dispositivziffern 12. und 13. mit Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 StPO; Art. 135 und 138 StPO; Urk. 111 S. 90-93; Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.-- anzu- setzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen weitestgehend. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, ex- klusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privat-

- 28 - klägervertretung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die marginale Reduktion des an- gefochtenen Strafmasses rechtfertigt noch keine andere Kostenauflage. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vor- behalt einer Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 6. Mai 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. […]

2. […]

3. […]

4. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen.

5. […]

6. […]

7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände − Butterflymesser schwarz/grau, … U.S.A., von B._____ (Asservat-Nr. …) − Klappmesser, Klinge mit Damaszener-Muster, Griff elfenbeinfarbig mit dunklen Mustern und silberfarbenen Beschlägen (Asservat-Nr. …) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

6. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände − Küchenmesser mit schwarzem Griff, "Victorinox", von C._____ (Asservat-Nr. …) − Klappmesser mit schwarzem Schaft, von B._____ (Asservat-Nr. …)

- 29 - − Küchenmesser, Schaft mit schwarzem Klebeband umwickelt bis zum Klingen- anfang, von B._____ (Asservat-Nr. …) werden dem jeweiligen Eigentümer nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Messer der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.

9. […]

10. […]

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'700.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 65'924.20 Auslagen Untersuchung Fr. 40.00 Zeugenentschädigung Fr. 38'515.05 amtliche Verteidigung Fr. 8'445.00 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft (Akonto) Fr. 13'092.20 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

12. […]

13. […]

14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen mit CHF 38'515.06 (inkl. MwST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

15. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als un- entgeltliche Vertretung des Privatklägers mit CHF 21'537.20 (inkl. MwST sowie Akon- tozahlung vom 16. Juli 2014) aus der Gerichtskasse entschädigt.

16. (Mitteilungen)

17. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 30 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 828 Tage durch Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Pri- vatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach genugtuungspflichtig ist. Die Genugtuung ist um 30% zu reduzieren. Zur Feststellung des Umfanges des Genugtuungsanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2014 beschlagnahmten Gegenstände − 1 Kapuzenjacke mit Reissverschluss, grün (Asservat-Nr. …) − 1 Bruchstück eines Messergriffes, Metall (Asservat-Nr. …) werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Lagerbehörde vernichtet.

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2014 beschlagnahmten Kleidungsstücke des Privatklägers − 1 Hemd weiss "MCNEAL" (Asservat-Nr. …) − 1 Jeanshose blau, "G-Star" (Asservat-Nr. …) − 1 Unterhose dunkelblau, gestreift, "UOMO" (Asservat-Nr. …) − 1 Paar Freizeitschuhe schwarz, "Lewis", Gr. 43 (Asservat-Nr. …)

- 31 - − 1 Paar Socken schwarz (Asservat-Nr. …) werden dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden die Kleidungsstücke der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 12. und 13.) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'276.40 amtliche Verteidigung Über die weiteren Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers D._____, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

- 32 - − die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers D._____, Rechtsanwäl- tin lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Forensische Institut Zürich, Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich ge- mäss Dispositivziffern 5 und 6 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 33 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin