Sachverhalt
1. Thema des Berufungsverfahrens ist, ob der Beschuldigte sich durch das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gemacht hat. 2.1. Der Beschuldigte war während der Untersuchung, vor Vorinstanz und an der heutigen Berufungsverhandlung in wesentlichen Punkten nicht geständig. Insbe- sondere bestreitet er, fingierte Arbeitsverträge mit wahrheitswidrigen Inhalten er- stellt zu haben, um Insolvenzentschädigungen für die in der Anklageschrift ge- nannten Arbeitnehmer zu erwirken, obwohl diese darauf keinen Anspruch gehabt hätten. Ferner stellt er in Abrede, je die Absicht gehabt zu haben, die Arbeitslo- senkasse des Kantons Zürich zu täuschen sowie, dass er sich oder Drittpersonen durch täuschende Handlungen habe bereichern wollen (Urk. 48 S. 4 ff., Urk. 49, Urk. 68 S. 10 ff., Prot. II S. 10 ff.). Der Beschuldigte gestand aber ein, dass er an- fangs 2012 Arbeitsverträge zwischen der E._____ GmbH und den Arbeitnehmern J._____, K._____, M._____ und L._____ auf seinem Geschäftscomputer ange- passt und gespeichert habe (Urk. 2/6 S. 3 f., Urk. 48 S. 9; Urk. 68 S. 7). Nicht strit-
- 14 - tig ist ferner, dass die genannten Arbeitnehmer aufgrund des Konkurses der E._____ GmbH Mitte Februar 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Anträge auf Insolvenzentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 144'038.50 stellten und er sie dabei unterstützte (Urk. 2/6 S. 3 f., Urk. 48 S. 7, Urk. 68 S. 6). Der Be- trag, den K._____ gemäss der Anklageschrift geltend gemacht haben soll, ist in- des um Fr. 100.– zu hoch angegeben (vgl. Urk. 2/2/8 S. 2), weshalb dieser Betrag auf Fr. 32'246.– und die gesamte Summe, welche die genannten Arbeitnehmer als Insolvenzentschädigung verlangten, auf Fr. 143'938.50 zu korrigieren ist. Dass diese Anträge von der Arbeitslosenkasse mit entsprechenden Verfügungen abge- lehnt und diese von den betreffenden Arbeitnehmern angefochten wurden, wird vom Beschuldigten ebenfalls nicht in Abrede gestellt. 2.2. Soweit der eingeklagte Sachverhalt vom Beschuldigten anerkannt wurde, stimmt sein Geständnis – mit der kleinen Einschränkung betreffend der angeführ- ten Fr. 100.– – mit der Aktenlage überein, weshalb dieser insoweit erstellt ist. Was die übrigen Sachverhaltselemente angeht ist nachfolgend zu prüfen, ob sich diese anhand der vorhandenen Beweismittel beweisen lassen. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile BGer. 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia
31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile BGer. 6B_795/2008 vom
27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchten- den Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein
- 15 - (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Ge- samtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile BGer. 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglich- keit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der In- dizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisfüh- rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es
- 16 - ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile BGer. 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). Der Indizienbeweis ist dem direk- ten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind
- 17 - auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskrite- rien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile BGer. 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse
- 18 - Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. Dass die Unterlagen und Aufzeichnungen, die anlässlich der Hausdurchsu- chung sichergestellt wurden, vollumfänglich verwertbar sind, wurde bereits aus- führlich dargelegt (dazu vorne unter Erw. II.3.). Die bei den Akten liegenden Ein- vernahmeprotokolle der Einvernahmen von K._____ (Urk. 3/1), J._____ (Urk. 3/2 und 3/4), M._____ (Urk. 3/3) und L._____ (Urk. 3/5-6) können nur zugunsten des Beschuldigten verwertet werden, da diese Einvernahmen aus den separaten Strafverfahren gegen die Einvernommenen stammen und der Beschuldigte mit ihnen nicht konfrontiert wurde (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2.3. und 1.3.; BGE 141 IV 220 E. 4.5.; Urteile BGer. 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 2.2. und 6B_450/2014 vom 18. Mai 2015 E. 5.4.). Das gleiche gilt für die Einvernahme von K._____ vom 31. Januar 2012 in anderer Angelegenheit (Urk. 2/2/25). Uneinge- schränkt verwertbar sind dagegen die Aussagen von I._____ anlässlich seiner vo- rinstanzlichen Zeugeneinvernahme vom 26. März 2015 (Urk. 47) und dessen Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 23. September 2014 (Urk. 28). Schliesslich spricht nichts gegen die Verwertbarkeit der Auskunft im Sinne von Art. 195 StPO des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 15. September 2014 (Urk. 17). 4.2. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht unter Strafandrohung aussagte und angesichts seiner Stellung im Verfahren ein – grundsätzlich durchaus legitimes – Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst positives Licht darzustellen. Soweit er Aussagen machte, sind diese daher mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Ähnlich verhält es sich mit dem Schreiben und den Aussagen des Zeugen I._____. Dieser ist zwar nicht Beschuldigter. Sollte sich im Verlauf dieses Verfahrens ergeben, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten zutreffen, würde sich aber die Frage nach seiner Rolle bei den eingeklagten Geschehnissen stellen. Dass er unter der
- 19 - strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte, ändert daran nichts. Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von K._____, J._____, M._____ und L._____ ist darauf hinzuweisen, dass diese ihre Angaben in den gegen sie geführten Straf- verfahren in der gleichen Angelegenheit machten und sie nicht unter Strafandro- hung aussagten, weshalb das gleiche gilt wie beim Beschuldigten. 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist aktenkundig und nicht umstrit- ten, dass der Beschuldigte die Buchhaltung und später die personelle Administra- tion der D._____ GmbH und teilweise in einem früheren Zeitpunkt auch der E._____ GmbH führte (Urk. HD 57 S. 13 f.). Aufgrund des zu den Akten genom- menen Auszugs aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ist ferner belegt, dass mit Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2011 die E._____ GmbH aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wurde (Urk. 67). Über die D._____ GmbH wurde gemäss Anzeige des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 1. November 2012 sowie ge- mäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 14. Juni 2013 mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2012 mit Wirkung ab dem
20. September 2012 der Konkurs eröffnet (Urk. 7/1, Urk. 21, Anhang). 5.2. Was die Frage angeht, ob die Arbeitnehmer K._____, L._____, M._____ und J._____ im relevanten Zeitraum bei der E._____ GmbH angestellt waren, kann zunächst vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 57 S. 14 ff.). Die bei den Akten liegenden Lohnabrechnun- gen resp. -ausweise der D._____ GmbH und der (nicht existenten) D._____ GmbH (Urk. 2/2/13, 2/2/15, 2/2/16, 2/2/17, 2/2/18 und 2/2/19 betreffend K._____ sowie Urk. 2/4/8 und 2/4/14 betreffend M._____), die vom Beschuldigten und I._____ namens der D._____ GmbH ausgestellten Bestätigungen betreffend J._____ (Urk. 2/5/6-11), das im Computer des Beschuldigten aufgefundene, ihn als Unterzeichenden im Namen der D._____ GmbH ausweisende Zwischenzeug- nis-Dokument betreffend J._____ (Urk. 2/5/12), die Behördenberichte vom 8. No- vember 2011 über die Arbeitsmarktkontrolle vom 3. November 2011 betreffend K._____ (Urk. 2/2/22) sowie vom 27. September 2011 betreffend die Kontrolle von J._____ (Urk. 2/5/13) und die in den Ordnern "D._____ Bank" und "D._____
- 20 - Personal" abgelegten Handnotizen (Urk. 2/4/18, Urk. 2/3/6 und Urk. 2/2/20), letz- tere in Kombination mit dem Auszahlungsbeleg der Migros Bank betreffend Bezug der D._____ GmbH im Betrag von Fr. 43'000.– vom 9. November 2011 (Urk. 2/2/21), lassen keinen anderen Schluss zu, als dass K._____, L._____, M._____ und J._____ ab Juli bzw. September 2011 bei der D._____ GmbH als Schaler angestellt waren und von der D._____ GmbH auch Lohnzahlungen in erhebli- chem Umfang erhielten. Insbesondere die vom Beschuldigten ausgestellten Be- stätigungen betreffend J._____ widersprechen dem Standpunkt des Beschuldig- ten diametral. Eine plausible Erklärung für den Inhalt der genannten Urkunden brachte denn auch weder der Beschuldigte noch die Verteidigung bei. Die von der Vorinstanz angesprochenen Unstimmigkeiten in den doppelten Lohnabrechnun- gen für K._____ könnten im Übrigen darauf zurückzuführen sein, dass zuhanden der Arbeitslosenkasse ein deutlich höherer Stundenlohn deklariert wurde als K._____ von der D._____ GmbH tatsächlich zu gute hatte und die Berechnung des AHV-pflichtigen Lohns, der im Antrag auf Insolvenzentschädigung festgehal- ten wurde (Urk. 2/2/8), anfangs Februar 2012 – anders als bei denjenigen Arbeit- nehmern, bei denen kein Stunden-, sondern ein Monatslohn angegeben wurde (Urk. 2/3/8 betreffend L._____, Urk. 2/4/19 betreffend M._____ und Urk. 2/5/18 betreffend J._____) – durch Erstellung je einer zweiten, fiktiven Lohnabrechnung der D._____ GmbH (Urk. 2/2/16-19) berechnet wurde. Die Behauptung der Ver- teidigung, es gebe nicht den geringsten Hinweis, dass die aufgefundenen Lohn- abrechnungen dem jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich je übergeben worden sei- en (Urk. 68 S. 7), könnte insoweit sogar korrekt sein. Dieses Szenario würde im Übrigen auch erklären, weshalb diese Lohnabrechnungen für die Monate Novem- ber und Dezember 2011 Zeitstempel vom 5. und 6. Februar 2012 tragen und, wie von der Verteidigung angeführt (Urk. 68 S. 7), nicht zeitnah erstellt wurden. Bei M._____ ist besonders pikant, dass für ihn gemäss den Akten für die Zeitspanne vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011 ein Lohnausweis der E._____ GmbH über Fr. 22'625.– (Urk. 2/4/7) sowie ein – auch im Computer des Beschuldigten aufge- fundener (Urk. 2/4/14) – Lohnausweis der D._____ GmbH über Fr. 10'944.– (Urk. 2/4/14) ausgestellt wurden, obwohl dieser gemäss dem der Arbeitslosenkasse eingereichten Arbeitsvertrag zwischen der E._____ GmbH und ihm seit 1. Juni
- 21 - 2011 mit einem vollem Pensum bei der E._____ GmbH angestellt war (Urk. 2/4/2), und dies gemäss dem Antrag auf Insolvenzentschädigung – in dem als Ar- beitsbeginn der 1. Juli 2011 festgehalten ist – bis 31. Dezember 2011 (Urk. 2/4/1). Der gemäss Lohnausweis der D._____ GmbH ausbezahlte Lohn wurde in der Folge in der Steuererklärung 2011 deklariert, nicht aber derjenige gemäss Lohn- ausweis der E._____ GmbH (Urk. 2/4/27), obwohl im Antrag auf Insolvenzent- schädigung angegeben ist, er habe den Lohn von dieser bis August 2011 erhalten (Urk. 2/4/1), also eine entsprechende Deklaration hätte erfolgen müssen, wenn er tatsächlich für die Monate Juni, Juli und August 2011 von der E._____ GmbH den Lohn erhalten hätte. 5.3. An der Überzeugung, dass K._____, M._____, J._____ und L._____ im frag- lichen Zeitraum nicht bei der E._____ GmbH, sondern bei der D._____ GmbH angestellt waren, vermögen die von diesen Arbeitnehmern der Arbeitslosenkasse eingereichten Arbeitsverträge mit der E._____ GmbH nichts zu ändern. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Pfadangaben im Computer des Beschuldigten hingewiesen (Urk. 57 S. 16 f.). Diese belegen, dass die Ar- beitsvertragsdokumente, die in seinem Computer aufgefunden wurden, erst an- fangs 2012 und somit nicht zeitnah zu den behaupteten Zeitpunkten des Arbeits- beginns für die E._____ GmbH erstellt wurden. Der auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung wieder vorgebrachte Erklärungsversuch, der Beschuldigte ha- be, um bei seiner Hilfeleistung für die vier Arbeitnehmer alle Dokumente auf sei- nem Computer zu haben, anfangs 2012 einen Mustervertrag mit den jeweiligen spezifischen Angaben ausgefüllt, anstatt die Arbeitsverträge einzuscannen oder zu kopieren (Urk. 2/6 S. 3 f.; Urk. 48 S. 9; Urk. 68 S. 7), überzeugt schon aufgrund des mit der Neuerstellung von derartigen Dokumenten zusammenhängenden Aufwands nicht, zumal nicht nur die persönlichen Angaben hätten abgeändert werden müssen, sondern die vier Arbeitsvertragsdokumente auch weitere Unter- schiede aufweisen. Zudem ergibt sich aus Urk. 3/2/12, dass der Beschuldigte an- sonsten durchaus Gebrauch vom Scanner machte, wenn er einen Vorgang im Zusammenhang mit der Personaladministration dokumentieren wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die fraglichen Arbeitnehmer bei der Arbeitslosenkas- se als Beleg für ihre Arbeitnehmerschaft bei der E._____ GmbH neben den jewei-
- 22 - ligen Anträgen auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung Ausdrucke der im Nachhinein vom Beschuldigten erstellten und auf dessen Computer aufgefunde- nen Vertragsdokumente einreichten. Diesen Schluss legt im Übrigen auch ein Vergleich der vorhandenen Speicherdaten zu den Arbeitsvertragsdokumenten be- treffend die Arbeitsverhältnisse von K._____ und L._____ mit der E._____ GmbH (die Arbeitsvertragsdokumente betreffend M._____ und E._____ GmbH resp. J._____ und E._____ GmbH konnten im Computer des Beschuldigten nicht auf- gefunden werden) mit den Daten der Anträge auf Insolvenzentschädigung nahe: Der Antrag von K._____ auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung datiert vom
14. Februar 2012 (Urk. 2/2/8), das Vertragsdokument im Computer des Beschul- digten wurde am 2. Januar 2012 erstellt (Urk. 2/2/9/2), der von L._____ gestellte Antrag auf Insolvenzentschädigung datiert vom 15. Februar 2012 (Urk. 2/3/1), während das Vertragsdokument im Computer des Beschuldigten am 13. Februar 2012 erstellt wurde (Urk. 2/3/3). Ein weiteres Indiz für diesen Ablauf stellt der sich wiederholende Schreibfehler auf S. 1 oben, wo bei "Arbeitgeber" ein überflüssiges °-Zeichen steht, dar, denn dieses findet sich sowohl bei den bei der Arbeitslosen- kasse eingereichten Arbeitsverträgen als auch bei den im Computer des Beschul- digten gespeicherten Verträgen. Dass Wortlaut und Formatierung der bei der Ar- beitslosenkasse eingereichten Arbeitsverträge mit denjenigen der im Computer des Beschuldigten gespeicherten Arbeitsvertragsdokumenten hundertprozentig übereinstimmen, und zwar auch, soweit es sich um eine atypische Darstellung oder Formulierung handelt, wie beispielsweise, dass die Titel der Ziffern 5 und 6 durchwegs in einem grösseren Format festgehalten sind als die übrigen Titel (z.B. Urk. 2/2/9/1 und Urk. 2/2/9/2 betreffend K._____ sowie Urk. 2/3/2 und Urk. 2/3/3 betreffend L._____), dass bei L._____ (Urk. 2/3/2 und Urk. 2/3/3) und M._____ (Urk. 2/4/2 und 2/4/3) in beiden Versionen als Probezeit "1 Monate" (Hervorhe- bung beigefügt) festgehalten ist oder dass bei M._____ unter Ziffer 8, Arbeitszeit, in beiden Versionen das "vom" überflüssig ist (Urk. 2/4/2 und Urk. 2/4/3), rundet dieses Bild lediglich noch ab. Dass der Beschuldigte der Ersteller der in seinem Computer aufgefundenen Arbeitsvertragsdokumente zwischen K._____, M._____, J._____ und L._____ einerseits und der E._____ GmbH andererseits war, wurde von ihm anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19.
- 23 - August 2014 ausdrücklich anerkannt (Urk. 2/6 S. 3). Auch die auf die E._____ GmbH lautenden Lohnabrechnungen für die genannten Mitarbeiter wurden ge- mäss Zeitstempel deutlich später erstellt, diejenige für K._____ am 19. Juni 2012 (Urk. 2/2/12 S. 2) und diejenigen für M._____ ebenfalls am 19. Juni 2012 (Urk. 2/4/4-6). 5.4. Waren K._____, M._____, J._____ und L._____ im fraglichen Zeitraum bei der D._____ GmbH angestellt, muss mit der Vorinstanz darauf geschlossen wer- den, dass die Arbeitsverträge mit der E._____ GmbH fingiert waren und einen wahrheitswidrigen Inhalt aufweisen. Es kann ausgeschlossen werden, dass diese vier Arbeitnehmer neben ihrer Tätigkeit für die D._____ GmbH auch noch mit ei- nem der in den Anträgen auf Insolvenzentschädigung angegebenen Entlöhnung entsprechenden Arbeitspensum bei der E._____ GmbH arbeitstätig waren, zumal gemäss den Angaben auf den vier Anträgen auf Insolvenzentschädigung sowie in den entsprechenden Arbeitsvertragsdokumenten die wöchentliche Arbeitszeit in allen vier Fällen bei 42,5 Stunden gelegen haben soll (Urk. 2/2/8 und Urk. 2/2/9/1 betreffend K._____, Urk. 2/3/1 und 2/3/2 betreffend L._____, Urk. 2/4/1 und 2/4/2 betreffend M._____ sowie Urk. 2/5/1 und Urk. 2/5/2 betreffend J._____), gemäss den Arbeitsverträgen zwischen der D._____ GmbH und K._____ (Urk. 2/2/10) und zwischen der D._____ GmbH und L._____ (Urk. 2/3/4, trotz Bezeichnung als "Ar- beitsvertrag für Teilzeit") aber ebenfalls bei 42,5 Stunden, während bei M._____ zwar kein Arbeitsvertrag mit der D._____ GmbH vorliegt, sich aber aus der Lohn- abrechnung der D._____ GmbH für den Monat Dezember 2011 (Urk. 2/4/8) ergibt, dass dieser ebenfalls bei der D._____ GmbH ein volles Pensum leistete und das gleiche aufgrund des Arbeitsvertrags zwischen der D._____ GmbH und J._____ vom 25. Juni 2011 (Urk. 2/5/4) sowie aufgrund der Arbeitsbestätigungen der D._____ GmbH vom 20. und 25. Oktober sowie vom 26. Dezember 2011 (Urk. 2/5/6-7 und Urk. 2/5/10-11) für die Zeitspanne ab 12. September 2011 auch für diesen galt. War das Arbeitsvertragsdokument zwischen der E._____ GmbH und K._____ fingiert, gilt dies a priori auch für das entsprechende Arbeitszeugnis, welches vom 21. Dezember 2011 datiert (Urk. 2/2/23) und gemäss Pfadangaben am 2. Januar 2012 – und somit am gleichen Tag wie das Arbeitsvertragsdoku- ment – erstellt wurde. Aus diesem Dokument kann daher nichts zu Gunsten des
- 24 - Beschuldigten abgeleitet werden. Angesichts der eindeutigen Aktenlage erweisen sich die anderslautenden Aussagen der vier Arbeitnehmer sowie von I._____ als unglaubhaft, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 5.5. Dass der Beschuldigte wusste, dass K._____, M._____, J._____ und L._____ im Zeitraum von September bis Dezember 2011 nicht bei der E._____ GbmH, sondern bei der D._____ GmbH angestellt waren und demnach in den Ar- beitsvertragsdokumenten falsche Angaben gemacht wurden, steht angesichts der in seiner Büroräumlichkeit aufgefundenen Dokumente ausser Frage. 5.6. Die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung neu vorge- brachte Argumentation, der Beschuldigte habe auch die Forderungseingaben beim Konkursamt, die Anträge auf Insolvenzentschädigung, die Einsprachen bei der Arbeitslosenkasse und dergleichen jeweils anhand eines Musters ausgefüllt und abgespeichert, dies sei seine übliche Form der Speicherung von Dokumenten gewesen (Urk. 68 S. 8), hilft ebenfalls nicht weiter. Bei den von der Verteidigung genannten Dokumenten handelt es sich um solche, von denen der Beschuldigte nicht geltend macht, dass er die Originalfassungen nicht erstellt habe. Bei den Ar- beitsvertragsdokumenten will er hingegen die Informationen aus den "ihm vorge- legten" (Urk. 68 S. 10) Originaldokumenten in ein Muster auf seinem Computer übertragen haben. Abgesehen davon benützte der Beschuldigte, wie bereits dar- gelegt, durchaus den Scanner (dazu vorne unter Erw. 5.3.). Nicht plausibel ist schliesslich auch die Argumentation der Verteidigung, das Beilegen von Stunden- rapporten sei weitaus wichtiger gewesen als das Beilegen der Arbeitsverträge, weshalb der Beschuldigte diese hätte fingieren müssen. Dem ist entgegen zu hal- ten, dass gemäss dem Formular für die Beantragung der Insolvenzentschädigung selbstverständlich der schriftliche Arbeitsvertrag beizulegen war (vgl. Urk. 2/2/8 S. 2). Zwar wurden im Formular als weitere Beilagen zur Glaubhaftmachung der Forderung Stundenrapporte, Verdienstangaben gemäss Arbeitsvertrag und frühe- re Lohnabrechnungen verlangt (Urk. 2/2/8 S. 2). Ob den Gesuchen dann tatsäch- lich Stundenrapporte beigelegt wurden, ergibt sich weder aus den diesbezüglich spärlichen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 68 S. 10 f.) noch aus den Akten, kann aber offen bleiben, denn auch diese hätten selbstverständlich ge- oder ver-
- 25 - fälscht werden können, und dies hätte nicht zwangsläufig vom Beschuldigten ge- macht werden müssen. Es ist der Verteidigung darin zuzustimmen, dass auf den fingierten Verträgen nicht nur die Unterschrift des jeweiligen Arbeitnehmers, son- dern auch diejenige des Geschäftsführers der E._____ GmbH angebracht werden musste (Urk. 68 S. 8 und 10). Weshalb dies gegen die Täterschaft des Beschul- digten sprechen sollte, ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Rolle von B._____ im fraglichen Geschehen. 5.7.1. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten abgegebene Erklärung, weshalb die vier Arbeitnehmer von der D._____ GmbH zur E._____ GmbH gewechselt hätten, ebenfalls der Aktenlage widerspricht. 5.7.2. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2014 aus, im Mai 2011 habe das Bezirksgericht den Konkurs über die D._____ GmbH verfügt. I._____, der Geschäftsführer der D._____ GmbH, sei nicht dabei gewesen und habe von dieser Verfügung auch nichts gewusst. Er habe die Briefe, die ihm durch das Gericht zugestellt worden seien, nicht abgeholt. Nach 30 Tagen sei die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Das Konkursamt in Oerlikon sei be- auftragt worden, den Konkurs über die D._____ GmbH durchzuführen. Das sei ir- gendwann im Juni 2011 gewesen. I._____ sei auch eingeladen worden, beim Konkursamt entsprechende Aussagen zu machen, was er getan habe. Am glei- chen Tag sei allen Mitarbeitern vom Konkursamt gekündigt worden. I._____ sei aufgefordert worden, die Arbeit sofort einzustellen, weil die Firma nicht mehr exis- tiert habe. Die Auftraggeber der D._____ GmbH seien per Brief oder telefonisch informiert worden. Es habe deswegen eine Unruhe bei den Mitarbeitern und den "Arbeitgebern" gegeben. I._____ habe versucht, den Ruf seiner Firma nicht zu schädigen, indem er Arbeiten auf verschiedenen Baustellen hätte einstellen müs- sen. In jenem Zeitpunkt habe B._____ für die D._____ GmbH gearbeitet. I._____ habe die Aufträge behalten und auch das Know-how der Mitarbeiter nicht verlie- ren wollen. Er habe mit B._____ eine Vereinbarung getroffen, dass dessen Firma, die E._____ GmbH, die Aufträge der D._____ GmbH weiterführt. Den Mitarbeitern sei angeboten worden, ein Arbeitsverhältnis mit der E._____ einzugehen, was die meisten auch getan hätten. Irgendwann im August 2011 habe das Obergericht die
- 26 - Verfügung des Bezirksgerichts über den Konkurs wieder aufgehoben. I._____ ha- be damals aber die Vereinbarung mit B._____ bereits getroffen gehabt und die Mitarbeiter nicht automatisch wieder auf die D._____ GmbH umschreiben können. Die E._____ GmbH habe die Aufträge der D._____ GmbH durchgeführt (Urk. 2/7). 5.7.3. Gemäss dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug der D._____ GmbH vom 10. September 2012 (Urk. 5/19) und der Auskunft im Sinne von Art. 195 StPO des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 15. September 2014 (Urk. 17) wurde über die D._____ GmbH mit Urteil des Einzelrichters des Be- zirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2011 der Konkurs eröffnet und hob das Oberge- richt des Kantons Zürich dieses Urteil mit Beschluss vom 4. August 2011 auf. Die fraglichen Arbeitsvertragsdokumente zwischen J._____, K._____ und L._____ und der E._____ GmbH datieren von deutlich später, nämlich vom 29. August 2011 (K._____, Urk. 2/2/9/1, und L._____, Urk. 2/3/2) sowie vom 15. September 2011 (J._____, Urk. 2/5/2). In diesen Zeitpunkten war der Konkurs über die D._____ GmbH bereits seit Wochen aufgehoben. Hinzu kommt, dass der – auf Arbeitgeberseite vom Beschuldigten unterschriebene – Arbeitsvertrag zwischen K._____ und der – damals im Konkurs befindlichen – D._____ GmbH vom 16. Juli 2011 datiert (Urk. 2/2/10), also in einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, in dem gemäss der Darstellung des Beschuldigten I._____ über die Konkurseröffnung in- formiert war, den bestehenden Mitarbeitern vom Konkursamt Oerlikon-Zürich ge- kündigt worden war und die Vereinbarung mit der E._____ GmbH getroffen wur- de. Legt man die Darstellung des Beschuldigten zugrunde, ist daher nicht nach- vollziehbar, aus welchem Grund unter den gegebenen Umständen die D._____ GmbH einen Arbeitsvertrag mit K._____ abschloss. Das gleiche gilt für den – auf Arbeitgeberseite ebenfalls vom Beschuldigten unterschriebenen – Arbeitsvertrag zwischen L._____ und der – damals im Konkurs befindlichen – D._____ GmbH vom 23. Juli 2011 (Urk. 2/3/4). Der Arbeitsvertrag zwischen der E._____ GmbH und M._____ datiert dagegen bereits vom 23. Mai 2011 (Urk. 2/4/2), einem Zeit- punkt, in dem I._____ gemäss der Darstellung des Beschuldigten noch nichts von der Konkurseröffnung über die D._____ GmbH wusste und somit auch die vom Beschuldigten behauptete Vereinbarung betreffend Übernahme von Mitarbeitern
- 27 - und Aufträgen durch die E._____ GmbH nach seiner Darstellung der Gescheh- nisse noch nicht zur Diskussion stehen konnte. Schliesslich kommt hinzu, dass gemäss der Auskunft des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 15. September 2014 den Mitarbeitern der D._____ GmbH zwar mit Schreiben vom 28. Juni 2011 gekündigt wurde, der Berufung der D._____ GmbH aber von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (Urk. 17). Vor diesem Hintergrund bestand bis zum Entscheid des Obergerichts über die Konkurseröffnung überhaupt kein Handlungsbedarf. Darüber hinaus ist auf den von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Sub-Subunternehmervertrag zwischen der N._____ und der D._____ GmbH vom 5. August 2011 (Urk. 30/1) hinzuweisen. Damit ist hinsichtlich des Bauprojektes Neubau ... in Bülach erstellt, dass nicht die E._____ GmbH, sondern die D._____ GmbH diesen Auftrag über- nahm und die Arbeitnehmer nach aussen die N._____ und nicht etwa, wie vom Beschuldigten behauptet wurde, die D._____ GmbH anstatt der E._____ GmbH als Arbeitgeberin zu nennen hatten (Urk. 2/7 S. 3). 5.7.4. Demzufolge sind die Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehaup- tungen zu qualifizieren. 5.7.5. Zu den von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung aufgeworfenen und im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholten Fragen (Urk. 48 S. 8; Urk. 68 S. 6) lässt sich Folgendes sagen: Die Arbeitnehmer stellten die Insolvenzentschädigungsansprüche nicht über die D._____ GmbH, weil entsprechende Anträge von der Arbeitslosenkasse ohne Weiteres abgelehnt worden wären. Zwar war über die D._____ GmbH, wie dargelegt, am 5. Mai 2011 der Konkurs eröffnet, dieser aber am 4. August 2011 aufgehoben worden. Somit bestand für Arbeitnehmer der D._____ GmbH für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2011 kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Wenn der Beschuldigte in einigen Fällen dabei half, berechtigte Insolvenzentschädigungs- ansprüche geltend zu machen, schliesst dies keineswegs aus, dass in anderen Fällen unberechtigterweise solche geltend gemacht wurden. Es kann sogar durchaus davon ausgegangen werden, dass die E._____ GmbH eine gewisse Anzahl Angestellte hatte, die einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hatte.
- 28 - Zur Motivlage des Beschuldigten, welche sowohl die zweite als auch die vierte Frage der Verteidigung beschlägt, darf nicht übersehen werden, dass der Be- schuldigte Gesellschafter der D._____ GmbH war (Urk. 18, Anhang) und daher durchaus Motive dafür ersichtlich sind, bei der Beschaffung von ungerechtfertig- ten Leistungen für deren Arbeitnehmer mitzuwirken. Jedenfalls ist aber klar, dass der Beschuldigte ein finanzielles Interesse an den inkriminierten Handlungen hat- te, und sei es lediglich, dass er für seine Tätigkeit für die fraglichen Arbeitnehmer ein Honorar verlangte. Davon, dass es an einer Beziehungsnähe zwischen ihm und den Arbeitnehmern gefehlt hätte resp. diese ihm weitgehend unbekannt ge- wesen seien (Urk. 68 S. 11 f.), kann angesichts seines Engagements bei der D._____ GmbH ohnehin keine Rede sein. 5.8. Was sich hingegen nicht verifizieren lässt, ist der Vorwurf, dass der Beschul- digte alle vier für das vorliegende Verfahren relevanten Arbeitsvertragsdokumente von der fraglichen Mitarbeitern in den Büroräumlichkeiten an der ... [Adresse] un- terschreiben liess. K._____ sagte diesbezüglich aus, er habe diesen "im Kaffee" (gemeint: im F._____) unterschrieben (Urk. 3/1 S. 6), J._____ erklärte, B._____ sei mit dem Vertrag auf den Bau gekommen (Urk. 3/4 S. 4) und L._____ machte geltend, dass er den Vertrag im Büro von B._____ unterschrieben habe, und zwar nur in dessen Anwesenheit (Urk. 3/5 S. 2). Diese Aussagen können nach dem un- ter Erw. 4.1. Ausgeführten zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Mit der genannten Einschränkung ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt aber erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten – entgegen der Ankla- gebehörde, die von mehrfacher versuchter Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB ausging (Urk. 10 S. 1) – zu Recht als mehrfachen versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; auf ihre ausführliche Begründung (Urk. 57 S. 21 ff.) kann vorab verwiesen werden. Die vier Arbeitsver- tragsdokumente für die Arbeitnehmer J._____, K._____, M._____ und L._____
- 29 - wurden von diesen zusammen mit ihren Anträgen auf Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eingereicht. Dies geschah zum Zweck, bei der Arbeitslosenkasse die falsche Vorstellung zu erzeugen, dass die Mitarbei- ter in einem Arbeitsverhältnis zur E._____ GmbH gestanden und Anspruch auf Leistung von Insolvenzentschädigung hatten. Dabei handelte es sich, wie die Vo- rinstanz zutreffend darlegte (Urk. 57 S. 22 f.), nicht bloss um einfache Lügen, sondern um betrügerische Machenschaften, durften doch die Mitarbeiter der Ar- beitslosenkasse davon ausgehen, dass vom Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH unterschriebene Arbeitsverträge nicht fingiert sind. Es ist der Vo- rinstanz darin zuzustimmen, dass die in den Arbeitsvertragsdokumenten gemach- ten Falschangaben nur mit einem relativ grossen Aufwand und besonderer Mühe aufzudecken waren (vgl. Urk. 57 S. 23) – es ist fraglich, ob dies ohne die Haus- durchsuchung überhaupt möglich gewesen wäre. Diesbezüglich behauptet auch die Verteidigung letztlich nichts anderes, macht sie doch geltend, ohne die anläss- lich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Beweismittel sei der Anklage jegliche Beweisgrundlage entzogen (Urk. 48 S. 4, Urk. 68 S. 5). Die Arbeitsvertragsurkun- den waren nämlich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ohne Weiteres geeignet, bei den Mitarbeitern der Arbeitslosenkasse die irrige Vorstellung auszu- lösen, dass Arbeitsverhältnisse zwischen den fraglichen Arbeitnehmern und der E._____ GmbH bestanden hatten. Wäre dies geschehen, hätte die Arbeitslosen- kasse gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen die von den vier Arbeitnehmern geforderte Insolvenzentschädigung ausgerichtet. Dass die An- träge auf Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse innert weniger Tage abgelehnt wurden, ändert daran nichts, erfolgte die Ablehnung doch offensichtlich auf einen blossen Verdacht hin und war damit noch lange nicht gesagt, dass die geforderten Beträge endgültig nicht ausgerichtet werden mussten. Dass die Ent- richtung zu Unrecht erfolgt wäre und die Arbeitslosenkasse sich demzufolge in entsprechendem Umfang am Vermögen geschädigt hätte, versteht sich ange- sichts dessen, dass die E._____ GmbH den vier Arbeitnehmern in Tat und Wahr- heit keine Lohnzahlungen schuldete, weil sie nicht bei ihr, sondern bei der D._____ GmbH angestellt waren, von selbst. Daraus ergibt sich zugleich, dass die vier Arbeitnehmer in entsprechendem Umfang ungerechtfertigt bereichert
- 30 - worden wären, wobei nicht geklärt ist – insoweit sind die entsprechenden Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 23) zu korrigieren –, inwieweit diese willentlich mitwirkten, was allerdings auch nicht nötig ist. Dass die Entschädigungen schliesslich nicht ausgerichtet wurden, hat zur Folge, dass von versuchter Tatbe- gehung auszugehen ist. Im Übrigen ist der objektive Tatbestand aber erfüllt. Da der Beschuldigte wusste, dass die von ihm erstellten Arbeitsverträge zwischen der E._____ GmbH und den vier Arbeitnehmern einen wahrheitswidrigen Inhalt hatten und mit den Dokumenten die Arbeitslosenkasse zu ungerechtfertigten Zah- lungen bewegt werden sollte, womit sich diese am Vermögen schädigen würde und die vier Arbeitnehmer ungerechtfertigt bereichert würden, ist auch der subjek- tive Tatbestand erfüllt. Zutreffend ist ferner die Ansicht der Vorinstanz, dass von einem untergeordneten Tatbeitrag keine Rede sein kann, weshalb nicht auf Gehil- fenschaft, sondern auf (Mit-)Täterschaft zu erkennen ist. Dass L._____ im gegen ihn geführten Verfahren freigesprochen wurde, hat entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 68 S. 12) auf die rechtliche Würdigung im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss: Wird von zwei der Mittäterschaft beschuldigten Personen nur ei- ner schuldig gesprochen, ist dieser nicht Mittäter, sondern Täter. Zwar liegt be- züglich L._____ nur ein unbegründeter Entscheid im Recht (Urk. 36/1), weshalb nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der Freispruch erfolgte. Denkbar ist aber insbesondere, dass bei ihm die Erfüllung des subjektiven Tatbestands nicht nach- gewiesen war. Dies führt aber auch beim fremdnützigen Betrug keineswegs zwangsläufig auch zu einem Freispruch des zweiten Beschuldigten. Da ferner, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 57 S. 28), weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte des mehrfa- chen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1.1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann auf die korrek- ten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 29 f.). Diese hat ferner zutreffend dargelegt, dass für den Tatbestand des Betrugs ein Strafrahmen
- 31 - von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist und dass vorliegend trotz des Strafschärfungsgrunds der mehrfachen Tatbegehung und des Strafmilderungsgrunds der versuchten Tatbegehung keine Gründe vorliegen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 57 S. 29). 1.2. Da aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend nur die Bestrafung mit Geldstrafe in Frage kommt, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob nicht eine Freiheitsstrafe angemessen wäre, unterbleiben. 2.1. Den Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere (Urk. 57 S. 30 f.) kann vollumfänglich gefolgt werden, weshalb darauf verwiesen werden kann. Ins- besondere ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Delikts- summe von Fr. 143'938.50 um einen beträchtlichen Betrag handelt, welcher der Arbeitslosenkasse einen erheblichen Schaden verursacht hätte, wenn die Delin- quenz nicht im Versuchsstadium stecken geblieben wäre. Dennoch sind beim Tatbestand des Betrugs weitaus höhere Deliktsbeträge denkbar. Die Erstellung der vier fingierten Arbeitsverträge war mit einem beträchtlichen Aufwand verbun- den, und der Zeitraum, in dem die Delikte begangen wurden, erstreckte sich über mehrere Wochen. Dass die Vorinstanz die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einstufte, kann daher nicht beanstandet werden. 2.2. Was das subjektive Tatverschulden angeht, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Beschuldigten als ausgebildeten Betriebswirtschafter die Tragweite seines Handelns bewusst war. Auch wenn über die Hintergründe der Taten nichts bekannt ist und insbesondere nicht bekannt ist, ob die Zahlungen der Arbeitslo- senkasse, die der Beschuldigte deliktisch auszulösen versuchte, letztendlich teil- weise oder ganz an weitere Personen geflossen wären, kann entgegen den Er- wägungen der Vorinstanz ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte voll- ständig uneigennützig handelte, und sei es, dass es ihm nur um das Honorar für die für die Arbeitnehmer erbrachten Arbeiten ging. Erstellt ist damit, dass sein Mo- tiv eigennützig war. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den vier Arbeitnehmern überhaupt erst ermöglichte, die entsprechenden Anträge auf In- solvenzentschädigung bei der Arbeitslosenkasse zu stellen, hätten deren Anträge doch ohne die fiktiven Arbeitsverträge keine Chance auf Erfolg gehabt. Der Be-
- 32 - schuldigte handelte in allen vier Fällen mit direktem Vorsatz. Dass die Delikte in allen vier Fällen im Versuchsstadium stecken blieben, ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem sorgfältigen Vorgehen der Mitarbeiter der Arbeitslo- senkasse zuzuschreiben, weshalb sich dies nur marginal zugunsten des Beschul- digten auswirken kann, zumal er aus seiner Sicht alles zur Verwirklichung des Taterfolgs Nötige unternommen hatte und somit vollendete Versuche vorliegen. Ob dem Beschuldigten bewusst war, dass die Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse aufgrund des im Handelsregister eingetragenen Zwecks der E._____ GmbH miss- trauisch werden könnten, darf angesichts dessen, dass seine Tatausführung auch sonst nicht sehr durchdacht war und insbesondere reihenweise Dokumente exis- tierten, die zu den Arbeitsvertragsurkunden im Widerspruch standen, bezweifelt werden. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte die durch den Konkurs der E._____ GmbH entstandene Möglichkeit zur Geltendmachung von Insolvenzentschädigung relativ spontan und ohne lange Vorbereitungen auch in Fällen ergriff, in denen mangels Arbeitsverhältnis kein derartiger Anspruch be- stand. Insgesamt gesehen muss aber auch in subjektiver Hinsicht von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen werden. 2.3. In Würdigung aller für die Tatkomponente massgeblichen Faktoren erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen als sehr tief. Da, wie nachfolgend zu begründen sein wird, im Rahmen der Täterkom- ponente keine strafzumessungsrelevanten Faktoren vorliegen und die Vorinstanz auf eine Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen erkannte, die aufgrund des be- reits angeführten Verschlechterungsverbots von der Berufungsinstanz nicht er- höht werden kann, kann vorliegend aber offen bleiben, ob eine höhere Einsatz- strafe angezeigt gewesen wäre.
3. Bezüglich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 32 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner Person aus, dass er inzwischen nicht mehr erwerbstätig sei, weil seine neunjährige Tochter unter Angststörungen leide und intensiv betreut werden müsse (Prot. II S. 8). Im Übrigen sind seine persönlichen Verhältnisse gemäss seiner Darstellung unver-
- 33 - ändert (vgl. Prot. II S. 6-10). Aus der Biographie des Beschuldigten lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. Dass der Beschul- digte keine Vorstrafen aufweist, ist strafzumessungsneutral zu bewerten, weil ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis gesetzeskonformes Verhalten keinen Strafmin- derungsgrund darstellt (BGE 136 IV 1). Da der Beschuldigte im Berufungsverfah- ren weiterhin ungeständig war und demzufolge weder Reue noch Einsicht er- kennbar sind, wirkt sich auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten auf die Strafzumessung nicht aus.
4. Da die Täterkomponente für die Strafzumessung nicht ins Gewicht fällt, bleibt es bei der Bestrafung mit 240 Tagessätzen Geldstrafe.
5. Für die Berechnung der Tagessatzhöhe kann vollumfänglich auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Zwar machte der Beschuldigte geltend, nunmehr Hausmann zu sein und über kein Einkommen zu verfügen (Urk. 65/1 S. 2; Prot. II S. 8). Dies begründete er wie bereits ausgeführt damit, dass seine neunjährige Tochter unter einer schweren Angsterkrankung leide und er sie inten- siv betreue (Prot. II S. 8). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist indes im Fall, da die Einkünfte hinter dem zurückbleiben, was der Beschuldigte in zumutbarer Weise verdienen könnte, von einem hypothetischen Einkommen auszugehen (BGE 134 IV 102 E. 6.1). Der Beschuldigte macht nicht geltend, als Betriebsöko- nom mit abgeschlossenem Hochschulstudium nicht in der Lage zu sein, neben der Betreuung seiner die Primarschule besuchenden Tochter (Prot. II S. 10) ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.–, welches die Vorinstanz ihrer Berech- nung zugrunde legte, erwirtschaften zu können. Da auf der Ausgabenseite des Beschuldigten keine Veränderungen eingetreten sind und eine Erhöhung des Ta- gessatzes aufgrund des schon mehrfach angesprochenen Verschlechterungsver- bots ohnehin nicht zur Diskussion steht, ist die Tagessatzhöhe mit der Vorinstanz auf Fr. 60.– festzulegen.
6. Somit ist der Beschuldigte in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz mit einer Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen.
- 34 - VI. Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots und angesichts dessen, dass sich die Vorinstanz für die mildeste Variante des Vollzugs entschieden hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesem Thema und ist der Vollzug der Geldstrafe in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (2 Absätze)
E. 15 Juli 2015 wurde der Anklagebehörde sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Verteidigers Frist zur Erhebung einer Anschluss- berufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 59). Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 erklärte der Vertreter der Anklagebe- hörde, dass diese keine Anschlussberufung erhebe, sondern die Bestätigung des
- 5 - vorinstanzlichen Urteils beantrage, und ersuchte um Dispensation von der Beru- fungsverhandlung, die am 12. Oktober 2015 bewilligt wurde (Urk. 61). Die Privat- klägerin liess sich nicht vernehmen. Am heutigen Tag fand die Berufungsver- handlung statt. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte liess in seinem Hauptstandpunkt die Dispositivziffern 1 teil- weise (soweit den Schuldspruch betreffend), 2, 3 und 5 des vorinstanzlichen Ur- teils anfechten, beantragte, es sei auf die Anklage (Strafbebefehl vom 19. August
2014) nicht einzutreten und das Strafverfahren gegen ihn sei einzustellen, die Un- tersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu neh- men, er sei für die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstan- denen Anwaltskosten angemessen zu entschädigen, die Kosten des Berufungs- verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 4, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwach- sen seien (Urk. 58 S. 2; Urk. 68 S. 1 f.). Im Eventualstandpunkt liess er die Auf- hebung der Dispositivziffern 1 teilweise (soweit den Schuldpunkt betreffend), 2, 3 und 5 des vorinstanzlichen Urteil und einen vollumfänglichen Freispruch beantra- gen; der Eventualantrag betreffend die übrigen Dispositivziffern entspricht demje- nigen des Hauptantrages (Urk. 58 S. 2 f.; Urk. 68 S. 2). 1.3. Die Dispositivziffer 1 ist damit, soweit den Freispruch vom Vorwurf der mehr- fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend, in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. Nicht explizit angefochten wurde ferner die Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Kos- tenaufstellung), worüber aber gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO bei einem neuen Ent-
- 6 - scheid der Berufungsinstanz von Amtes wegen neu zu befinden ist, weshalb diesbezüglich keine Teilrechtskraft vorliegt.
2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Konstituierung der Privatklägerin sind zu- treffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 5). 3.1. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens macht die Verteidigung geltend, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. August 2012 erhobenen Be- weise nicht verwertbar seien, da die grundsätzlich rechtmässige Durchsuchung missbraucht worden sei, um hinsichtlich anderer Straftaten Ausforschungen zu betreiben. Das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich habe der Untersuchungsbehörde das Recht eingeräumt, in den beim Beschuldig- ten sichergestellten Akten nach Beweismitteln zu forschen, welche im Zusam- menhang mit dem Tatvorwurf gegen B._____ wegen Täuschungshandlungen ge- genüber der C._____ gestanden seien. Die heute zu beurteilenden Vorwürfe ge- gen den Beschuldigten hätten nichts mit der C._____ zu tun und die polizeiliche Ermittlungsbehörde sei in keiner Weise zufällig darüber gestolpert, wie dies bei Zufallsfunden der Fall sein müsse. Insolvenzentschädigungsgesuche von weite- ren, bisher nicht unter dem Anfangsverdacht stehenden Arbeitnehmern, von wel- chen im Übrigen keiner je einen Arbeitsunfall bei der C._____ gemeldet habe, ge- genüber der Arbeitslosenkasse würden derart offensichtlich einen vollkommen unabhängigen rechtlichen Komplex darstellen, dass mehr als offensichtlich werde, dass die ermittelnde Behörde ohne Anfangsverdacht in x-beliebige Richtungen gesucht und bildlich gesprochen jeden Stein umgedreht habe, um allenfalls doch noch irgendeine Straftat in einem ganz anderen Zusammenhang ermitteln zu können. Von der Vorinstanz werde völlig ausser Acht gelassen, dass die fragli- chen Insolvenzentschädigungsfälle vertieft spezifisch hätten untersucht werden müssen, was sich nicht zuletzt darin zeige, dass vier der zwölf Gesuche von der Arbeitslosenkassen gutgeheissen, acht abgelehnt und schliesslich nur gerade vier davon als strafrechtlich relevant beurteilt worden seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich daher nicht um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO, sondern um eine unzulässige Beweisausforschung. Ferner sei die Vo- rinstanz zu Unrecht von der Erfüllung der formellen Voraussetzungen für eine
- 7 - Verwertung des aus ihrer Sicht gegebenen Zufallsfundes ausgegangen. Den Poli- zeirapporten sei bei Weitem nicht genügend zu entnehmen, weshalb und wie die Polizei vermeintlich zufällig auf weitere mögliche Straftaten gestossen und inwie- fern eine Abgrenzung zur einer verbotenen Beweisausforschung vorgenommen worden sei. Ferner sei den Akten nicht ansatzweise zu entnehmen, inwiefern die Staatsanwaltschaft sich überhaupt mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob ein verwertbarer Zufallsfund vorliege und insbesondere, weshalb sie zum Schluss gekommen sei, dass ein solcher vorliege, auf welchen Einwand die Vorinstanz zu Unrecht nicht eingegangen sei. Schliesslich müsse die Staatsanwaltschaft, wenn sie einen Zufallsfund verwerten wolle, die sichergestellten Gegenstände be- schlagnahmen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine unzulässige Beweisausforschung vor- liege und die Untersuchungsbehörde nicht gegen verschiedenste Formvorschrif- ten verstossen habe. Da damit ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung vor- liege, sei von einer Grundrechtsverletzung und somit von einem selbständigen Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 StPO auszugehen, weshalb auf die An- klage nicht einzutreten und das Strafverfahren vollumfänglich einzustellen sei (Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 68 S. 3 ff.). 3.2. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erliess im Rahmen der gegen B._____ wegen Betrugs etc. geführten Strafuntersuchung am 20. August 2012 ei- nen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl (u.a.) für die Geschäftsräum- lichkeiten der Firmen D._____ GmbH, E._____ GmbH und F._____ GmbH an der ... [Adresse] und alle B._____ in dieser Liegenschaft zugänglichen Räumlichkei- ten, sowie für die in Zusammenhang mit diesem stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, wobei zu suchen war nach Unterlagen etc. (Finanz- und insbesondere Lohnbuchhaltungen, Arbeitsrapporten, Stundenkon- trollen, Einsatzplänen, Personaldossiers, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträgen sowie Bankunterlagen und -verbindungen) im Zusammenhang mit den Firmen D._____ GmbH, c/o G._____ GmbH, ... [Adresse], D._____ GmbH, ... [Adresse], E._____ GmbH, ... [Adresse], E._____ GmbH in Liq., c/o H._____, ... [Adresse], sowie F._____ GmbH, ... [Adresse] (Urk. 5/7). Ferner erliess die Staatsanwalt-
- 8 - schaft II des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der gegen I._____ und B._____ geführten Untersuchung eine Editionsverfügung zuhanden des Beschul- digten mit der Aufforderung, sämtliche die Firmen D._____ GmbH, c/o G._____ GmbH, D._____ GmbH, E._____ GmbH, E._____ GmbH in Liq. und F._____ GmbH betreffenden Geschäftsunterlagen etc. herauszugeben (Urk. 5/10). 3.3. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass anlässlich der gegenüber dem Tatverdächtigen B._____ angeordneten Hausdurchsuchung auch die Büroräum- lichkeit des Beschuldigten durchsucht wurde; dies, nachdem die Kantonspolizei Zürich in den Geschäftsräumlichkeiten der erwähnten Firmen an der ... [Adresse] wider Erwarten auf diese Büroräumlichkeit gestossen war (Urk. 57 S. 6). Über die durchgeführte Durchsuchung sowie die sichergestellten Gegenstände, Unterlagen und Aufzeichnungen erstellte die Kantonspolizei Zürich, wie die Vorinstanz zutref- fend darlegte (Urk. 57 S. 6), ein Durchsuchungsprotokoll sowie ein separates Si- cherstellungsverzeichnis (Urk. 5/8-9), wobei die Gegenstände, Unterlagen und Aufzeichnungen, die in der Büroräumlichkeit des Beschuldigten sichergestellt wurden, im Sicherstellungsverzeichnis unter den Ziffern 2/2/1-97 aufgeführt sind. Zutreffend ist schliesslich auch die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Zwangsmassnahmen nicht gegen den Be- schuldigten richteten, sondern aufgrund eines dringenden Tatverdachts gegen B._____ angeordnet worden waren (Urk. 57 S. 6). 3.4. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, konnte die Durchsuchung der in der Bü- roräumlichkeit des Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom
29. August 2012 sichergestellten Gegenstände, Unterlagen und Aufzeichnungen erst durchgeführt werden, nachdem das Zwangsmassnahmengericht des Oberge- richts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 das Entsiege- lungsgesuch der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und die Durchsuchung den Strafverfolgungsbehörden überlassen hatte (Urk. 57 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 5/25). Bezüglich des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts gegen B._____ kann, wie dies schon die Vorinstanz tat (Urk. 57 S. 6), zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Ok-
- 9 - tober 2012 verwiesen werden (Urk. 5/25 S. 8 ff.). Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist zudem, dass im Rahmen dieser Durchsuchung Hinweise auf ein noch nicht verfolgtes Delikt eines anderen Tatverdächtigen, nämlich des Beschul- digten, entdeckt wurden. 3.5. Es stellt sich die Frage, ob im Rahmen der Hausdurchsuchung gemäss Hausdurchsuchungsbefehl betreffend den Tatverdächtigen B._____ auch die Bü- roräumlichkeit des Beschuldigten durchsucht werden durfte, denn diese wurde im Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 20. August 2012 unter den Räumlichkeiten, die zu durchsuchen seien, nicht ausdrücklich genannt (Urk. 5/7 S. 2). Hingegen umfasste der Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl auch alle Räumlichkeiten in der Liegenschaft ... [Adresse], die B._____ zugäng- lich waren (Urk. 5/7 S. 2), und der Beschuldigte macht weder geltend, dass B._____ keinen Zugang zu seiner Büroräumlichkeit hatte, noch ergibt sich aus den Akten etwas Derartiges. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese sich in der Liegenschaft an der ... [Adresse] befindliche Räumlichkeit vom Hausdurchsu- chungs- und Durchsuchungsbefehl im gegen B._____ geführten Verfahren erfasst war. Das gleiche gilt für den aufgefundenen Computer des Beschuldigten, denn darauf wurden personaladministrative Daten im Zusammenhang mit einem Teil der im Haus- und Durchsuchungsbefehl genannten Firmen sichergestellt, und für die bei den Akten liegenden Unterlagen aus der Büroräumlichkeit des Beschuldig- ten, die ebenfalls personaladministrative Daten betreffen. 3.6.1. Was den Vorwurf der Verteidigung angeht, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen von Zufallsfunden im Sinne von Art. 243 StPO ausgegangen, hat letztere zutreffend dargelegt, dass Zufallsfunde von einer unzulässigen Beweis- ausforschung, einer sogenannten "Fishing-Expedition", abzugrenzen sind und ei- ne solche vorliegt, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender dringender Tatverdacht zugrunde lag, sondern willkürlich Beweisaufnahmen getätigt wurden. Ebenso hat sie zutreffend ausgeführt, dass aus Beweisausforschungen resultie- rende Ergebnisse nicht verwertbar sind (Urk. 57 S. 7 mit Hinweisen). 3.6.2. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung keine unzulässige Beweisausforschung gegeben ist, da keinerlei
- 10 - Hinweise dafür vorliegen, dass anlässlich der Durchsuchung der in der Büroräum- lichkeit des Beschuldigten sichergestellten Unterlagen und Gegenstände bewusst nach Beweismitteln gesucht wurde, die mit dem Tatverdacht gegen B._____ in keinem Zusammenhang standen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Un- tersuchungsbehörde die vorgefundenen Gegenstände und Unterlagen im Hinblick auf die von ihr abzuklärende allfällige Delinquenz von B._____ durchsuchte und dabei zwangsläufig auf die nunmehr eingeklagten Handlungen des Beschuldigten stiess. Zwar ist der Einwand der Verteidigung, die heutigen Vorwürfe gegen den Beschuldigten hätten nichts mit der C._____ zu tun, richtig, und ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für die in der Anklageschrift ge- nannten Arbeitnehmer Arbeitsunfälle bei der C._____ gemeldet wurden. Das ist aber nicht entscheidend. Um abklären zu können, ob sich der Tatverdacht gegen B._____ betreffend Täuschungshandlungen zum Nachteil der C._____ erhärten liess, mussten die personaladministrativen Daten der von der D._____ GmbH und der von B._____ resp. der E._____ GmbH angestellten Arbeitnehmer geprüft werden. Dabei stiessen die Untersuchungsbehörden dann insbesondere auf die für sie verdächtigen Arbeitsverträge zwischen den Arbeitnehmern J._____, K._____, L._____ und M._____ und der E._____ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer B._____ im fraglichen Zeitpunkt war (Urk. 67), und zwar u.a. im Computer des Beschuldigten, was zum gegen ihn gerichteten Tatverdacht führte. Dass daraufhin in diesem Zusammenhang eine spezifische Untersuchung der allfälligen Delinquenz des Beschuldigten stattfand, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zu beanstanden, sondern gesetzeskonform (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; BSK StPO-Omlin, Art. 309 N 23; BSK StPO-Gfeller/Thormann, Art. 243 N 25, N 37 und N 49 je unter Hinweis auf Art. 309 StPO). 3.6.3. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekom- men, dass die anlässlich der Durchsuchung gefundenen Beweismittel in Bezug auf eine allfällige Delinquenz des Beschuldigten als Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO zu qualifizieren sind. 3.7.1. Was die Verwertbarkeit der Zufallsfunde angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 9). Sie ist gestützt auf
- 11 - diese Erwägungen zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Zufallsfunde in einem möglicherweise bislang noch nicht eröffneten Strafverfahren gegen Dritte verwen- det werden dürfen, wenn neben der Rechtmässigkeit der ursprünglichen Mass- nahme die hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme zu bejahen ist. Letzteres ist der Fall, wenn die nachträgliche Überprüfung ergibt, dass die Durch- suchung für das zufällig gefundene Delikt und gegen die betroffene Person zuläs- sig gewesen wäre, wobei das Erfordernis des vorbestehenden Tatverdachts bei Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO naturgemäss nicht gilt (Urk. 57 S. 9 mit Hinweisen). 3.7.2. Dass der Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl mit Bezug auf B._____ rechtens war, wurde bereits dargelegt und wird von Seiten der Verteidi- gung nicht bestritten (dazu vorne unter Erw. 3.4.). Die Vorinstanz ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Durchsuchung auch gestützt auf den Ver- dacht des Betrugs etc. gegen den Beschuldigten verhältnismässig und rechtmäs- sig gewesen wäre und somit auch das Erfordernis der hypothetischen Zulässig- keit der Zwangsmassnahme gestützt auf den neuen Tatverdacht erfüllt ist, umso mehr, als der Beschuldigte zu sämtlichen der genannten Firmen ausser der F._____ GmbH in Verbindung stand, indem er als Gesellschafter bzw. als Treu- händer, Buchhalter, Domizilgeber oder Kontaktperson fungierte. Die vor- instanzliche Schlussfolgerung, dass die anlässlich der Durchsuchung sicherge- stellten Zufallsfunde demzufolge grundsätzlich verwertbar sind (Urk. 57 S. 10), ist daher nicht zu beanstanden. 3.8.1. Was die von der Verteidigung mit Bezug auf die sichergestellten Beweismit- tel geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften angeht, hat die Vo- rinstanz zu Recht dargelegt, dass Zufallsfunde gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO von der ausführenden Behörde sicherzustellen sind und in Art. 243 Abs. 2 StPO vor- geschrieben wird, dass die Gegenstände mit einem Bericht an die Verfahrenslei- tung zu übermitteln sind, welche über das weitere Vorgehen zu entscheiden hat. 3.8.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich aus den bei den Akten liegenden Polizeirapporten vom 30. Mai 2013, 10. Juni 2013, 11. Juni 2013 und
12. Juni 2013, dies in Verbindung mit der Sicherstellungsliste, in welchem der
- 12 - Auffindungsort der Zufallsfunde festgehalten ist, zweifelsfrei ergibt, welche Zu- fallsfunde nach der erfolgten Durchsuchung sichergestellt und zu den Akten ge- nommen wurden (Urk. 57 S. 10; Urk. 5/9 S. 2 ff.). Auch ihre übrigen Erwägungen zu diesem Thema sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Argumentation der Verteidigung, weshalb die fraglichen Polizeirapporte nicht als Berichte im Sin- ne von Art. 243 Abs. 2 StPO sollten qualifiziert werden können, nicht nachvoll- ziehbar. Zum einen ist dafür im Gesetzestext kein zwingender Inhalt festgelegt, zum andern kann bei einer Vielzahl von Daten und Unterlagen, wie sie vorliegend sichergestellt wurde, die in den Polizeirapporten fehlende Dauer der Untersu- chung häufig gar nicht festgehalten werden, weil sich erst mit der Zeit ergibt, dass ein Zufallsfund vorliegen könnte. Der diesbezügliche Einwand der Verteidigung (Urk. 68 S. 4) ist deshalb nicht zu hören. Im Übrigen wurde die Dauer der Haus- durchsuchung zwar in den Rapporten nicht festgehalten, wohl aber im Durchsu- chungsprotokoll vom 29. August 2012 (Urk. 5/8: 7:45 Uhr bis 11:20 Uhr), welches der Verfahrensleitung jedenfalls ab 31. August 2012 bekannt war (Urk. 5/14). Was die von der Verteidigung angezweifelte Auseinandersetzung der Staatsan- waltschaft mit der Frage des Zufallsfundes angeht, beweist der Umstand, dass sie dem Beschuldigten einen Teil der Unterlagen, der offenkundig nichts mit dem Tatverdacht gegen ihn zu tun hatte, aushändigte (Urk. 5/10), dass eine Auseinan- dersetzung und auch eine Ausscheidung stattfand. Die Anklagebehörde hat of- fensichtlich nur diejenigen Fundstücke bei den Akten behalten, die sie im Sinne von Zufallsfunden für verwertbar hielt. Schliesslich geht auch der von der Vertei- digung erhobene Einwand betreffend Fehlen einer formellen Beschlagnahme ins Leere; es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, aus denen sich ergibt, dass eine Beschlagnahme nicht generell Voraussetzung für die Verwertbarkeit eines Beweismittels ist, verwiesen werden. Was in diesem Zusammenhang zugunsten des Beschuldigten aus dem von der Verteidigung an- gesprochenen Art. 158 lit. b StPO (Urk. 68 S. 5) abgeleitet werden soll, ist nicht ersichtlich. Eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften ist daher mit der Vorinstanz zu verneinen.
- 13 - 3.9. Somit sind die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten und anläss- lich der Durchsuchung entdeckten Unterlagen und Aufzeichnungen sowie die da- raus gewonnenen Erkenntnisse als Beweismittel verwertbar.
4. Auf die Argumente der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile BGer. 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom
3. November 2009 E. 5.2). III. Sachverhalt
1. Thema des Berufungsverfahrens ist, ob der Beschuldigte sich durch das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gemacht hat. 2.1. Der Beschuldigte war während der Untersuchung, vor Vorinstanz und an der heutigen Berufungsverhandlung in wesentlichen Punkten nicht geständig. Insbe- sondere bestreitet er, fingierte Arbeitsverträge mit wahrheitswidrigen Inhalten er- stellt zu haben, um Insolvenzentschädigungen für die in der Anklageschrift ge- nannten Arbeitnehmer zu erwirken, obwohl diese darauf keinen Anspruch gehabt hätten. Ferner stellt er in Abrede, je die Absicht gehabt zu haben, die Arbeitslo- senkasse des Kantons Zürich zu täuschen sowie, dass er sich oder Drittpersonen durch täuschende Handlungen habe bereichern wollen (Urk. 48 S. 4 ff., Urk. 49, Urk. 68 S. 10 ff., Prot. II S. 10 ff.). Der Beschuldigte gestand aber ein, dass er an- fangs 2012 Arbeitsverträge zwischen der E._____ GmbH und den Arbeitnehmern J._____, K._____, M._____ und L._____ auf seinem Geschäftscomputer ange- passt und gespeichert habe (Urk. 2/6 S. 3 f., Urk. 48 S. 9; Urk. 68 S. 7). Nicht strit-
- 14 - tig ist ferner, dass die genannten Arbeitnehmer aufgrund des Konkurses der E._____ GmbH Mitte Februar 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Anträge auf Insolvenzentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 144'038.50 stellten und er sie dabei unterstützte (Urk. 2/6 S. 3 f., Urk. 48 S. 7, Urk. 68 S. 6). Der Be- trag, den K._____ gemäss der Anklageschrift geltend gemacht haben soll, ist in- des um Fr. 100.– zu hoch angegeben (vgl. Urk. 2/2/8 S. 2), weshalb dieser Betrag auf Fr. 32'246.– und die gesamte Summe, welche die genannten Arbeitnehmer als Insolvenzentschädigung verlangten, auf Fr. 143'938.50 zu korrigieren ist. Dass diese Anträge von der Arbeitslosenkasse mit entsprechenden Verfügungen abge- lehnt und diese von den betreffenden Arbeitnehmern angefochten wurden, wird vom Beschuldigten ebenfalls nicht in Abrede gestellt. 2.2. Soweit der eingeklagte Sachverhalt vom Beschuldigten anerkannt wurde, stimmt sein Geständnis – mit der kleinen Einschränkung betreffend der angeführ- ten Fr. 100.– – mit der Aktenlage überein, weshalb dieser insoweit erstellt ist. Was die übrigen Sachverhaltselemente angeht ist nachfolgend zu prüfen, ob sich diese anhand der vorhandenen Beweismittel beweisen lassen. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile BGer. 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia
31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile BGer. 6B_795/2008 vom
27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchten- den Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein
- 15 - (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Ge- samtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile BGer. 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglich- keit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der In- dizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisfüh- rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es
- 16 - ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile BGer. 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). Der Indizienbeweis ist dem direk- ten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind
- 17 - auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskrite- rien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile BGer. 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse
- 18 - Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. Dass die Unterlagen und Aufzeichnungen, die anlässlich der Hausdurchsu- chung sichergestellt wurden, vollumfänglich verwertbar sind, wurde bereits aus- führlich dargelegt (dazu vorne unter Erw. II.3.). Die bei den Akten liegenden Ein- vernahmeprotokolle der Einvernahmen von K._____ (Urk. 3/1), J._____ (Urk. 3/2 und 3/4), M._____ (Urk. 3/3) und L._____ (Urk. 3/5-6) können nur zugunsten des Beschuldigten verwertet werden, da diese Einvernahmen aus den separaten Strafverfahren gegen die Einvernommenen stammen und der Beschuldigte mit ihnen nicht konfrontiert wurde (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2.3. und 1.3.; BGE 141 IV 220 E. 4.5.; Urteile BGer. 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 2.2. und 6B_450/2014 vom 18. Mai 2015 E. 5.4.). Das gleiche gilt für die Einvernahme von K._____ vom 31. Januar 2012 in anderer Angelegenheit (Urk. 2/2/25). Uneinge- schränkt verwertbar sind dagegen die Aussagen von I._____ anlässlich seiner vo- rinstanzlichen Zeugeneinvernahme vom 26. März 2015 (Urk. 47) und dessen Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 23. September 2014 (Urk. 28). Schliesslich spricht nichts gegen die Verwertbarkeit der Auskunft im Sinne von Art. 195 StPO des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 15. September 2014 (Urk. 17). 4.2. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht unter Strafandrohung aussagte und angesichts seiner Stellung im Verfahren ein – grundsätzlich durchaus legitimes – Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst positives Licht darzustellen. Soweit er Aussagen machte, sind diese daher mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Ähnlich verhält es sich mit dem Schreiben und den Aussagen des Zeugen I._____. Dieser ist zwar nicht Beschuldigter. Sollte sich im Verlauf dieses Verfahrens ergeben, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten zutreffen, würde sich aber die Frage nach seiner Rolle bei den eingeklagten Geschehnissen stellen. Dass er unter der
- 19 - strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte, ändert daran nichts. Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von K._____, J._____, M._____ und L._____ ist darauf hinzuweisen, dass diese ihre Angaben in den gegen sie geführten Straf- verfahren in der gleichen Angelegenheit machten und sie nicht unter Strafandro- hung aussagten, weshalb das gleiche gilt wie beim Beschuldigten. 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist aktenkundig und nicht umstrit- ten, dass der Beschuldigte die Buchhaltung und später die personelle Administra- tion der D._____ GmbH und teilweise in einem früheren Zeitpunkt auch der E._____ GmbH führte (Urk. HD 57 S. 13 f.). Aufgrund des zu den Akten genom- menen Auszugs aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ist ferner belegt, dass mit Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2011 die E._____ GmbH aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wurde (Urk. 67). Über die D._____ GmbH wurde gemäss Anzeige des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 1. November 2012 sowie ge- mäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 14. Juni 2013 mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2012 mit Wirkung ab dem
E. 20 September 2012 der Konkurs eröffnet (Urk. 7/1, Urk. 21, Anhang). 5.2. Was die Frage angeht, ob die Arbeitnehmer K._____, L._____, M._____ und J._____ im relevanten Zeitraum bei der E._____ GmbH angestellt waren, kann zunächst vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 57 S. 14 ff.). Die bei den Akten liegenden Lohnabrechnun- gen resp. -ausweise der D._____ GmbH und der (nicht existenten) D._____ GmbH (Urk. 2/2/13, 2/2/15, 2/2/16, 2/2/17, 2/2/18 und 2/2/19 betreffend K._____ sowie Urk. 2/4/8 und 2/4/14 betreffend M._____), die vom Beschuldigten und I._____ namens der D._____ GmbH ausgestellten Bestätigungen betreffend J._____ (Urk. 2/5/6-11), das im Computer des Beschuldigten aufgefundene, ihn als Unterzeichenden im Namen der D._____ GmbH ausweisende Zwischenzeug- nis-Dokument betreffend J._____ (Urk. 2/5/12), die Behördenberichte vom 8. No- vember 2011 über die Arbeitsmarktkontrolle vom 3. November 2011 betreffend K._____ (Urk. 2/2/22) sowie vom 27. September 2011 betreffend die Kontrolle von J._____ (Urk. 2/5/13) und die in den Ordnern "D._____ Bank" und "D._____
- 20 - Personal" abgelegten Handnotizen (Urk. 2/4/18, Urk. 2/3/6 und Urk. 2/2/20), letz- tere in Kombination mit dem Auszahlungsbeleg der Migros Bank betreffend Bezug der D._____ GmbH im Betrag von Fr. 43'000.– vom 9. November 2011 (Urk. 2/2/21), lassen keinen anderen Schluss zu, als dass K._____, L._____, M._____ und J._____ ab Juli bzw. September 2011 bei der D._____ GmbH als Schaler angestellt waren und von der D._____ GmbH auch Lohnzahlungen in erhebli- chem Umfang erhielten. Insbesondere die vom Beschuldigten ausgestellten Be- stätigungen betreffend J._____ widersprechen dem Standpunkt des Beschuldig- ten diametral. Eine plausible Erklärung für den Inhalt der genannten Urkunden brachte denn auch weder der Beschuldigte noch die Verteidigung bei. Die von der Vorinstanz angesprochenen Unstimmigkeiten in den doppelten Lohnabrechnun- gen für K._____ könnten im Übrigen darauf zurückzuführen sein, dass zuhanden der Arbeitslosenkasse ein deutlich höherer Stundenlohn deklariert wurde als K._____ von der D._____ GmbH tatsächlich zu gute hatte und die Berechnung des AHV-pflichtigen Lohns, der im Antrag auf Insolvenzentschädigung festgehal- ten wurde (Urk. 2/2/8), anfangs Februar 2012 – anders als bei denjenigen Arbeit- nehmern, bei denen kein Stunden-, sondern ein Monatslohn angegeben wurde (Urk. 2/3/8 betreffend L._____, Urk. 2/4/19 betreffend M._____ und Urk. 2/5/18 betreffend J._____) – durch Erstellung je einer zweiten, fiktiven Lohnabrechnung der D._____ GmbH (Urk. 2/2/16-19) berechnet wurde. Die Behauptung der Ver- teidigung, es gebe nicht den geringsten Hinweis, dass die aufgefundenen Lohn- abrechnungen dem jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich je übergeben worden sei- en (Urk. 68 S. 7), könnte insoweit sogar korrekt sein. Dieses Szenario würde im Übrigen auch erklären, weshalb diese Lohnabrechnungen für die Monate Novem- ber und Dezember 2011 Zeitstempel vom 5. und 6. Februar 2012 tragen und, wie von der Verteidigung angeführt (Urk. 68 S. 7), nicht zeitnah erstellt wurden. Bei M._____ ist besonders pikant, dass für ihn gemäss den Akten für die Zeitspanne vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011 ein Lohnausweis der E._____ GmbH über Fr. 22'625.– (Urk. 2/4/7) sowie ein – auch im Computer des Beschuldigten aufge- fundener (Urk. 2/4/14) – Lohnausweis der D._____ GmbH über Fr. 10'944.– (Urk. 2/4/14) ausgestellt wurden, obwohl dieser gemäss dem der Arbeitslosenkasse eingereichten Arbeitsvertrag zwischen der E._____ GmbH und ihm seit 1. Juni
- 21 - 2011 mit einem vollem Pensum bei der E._____ GmbH angestellt war (Urk. 2/4/2), und dies gemäss dem Antrag auf Insolvenzentschädigung – in dem als Ar- beitsbeginn der 1. Juli 2011 festgehalten ist – bis 31. Dezember 2011 (Urk. 2/4/1). Der gemäss Lohnausweis der D._____ GmbH ausbezahlte Lohn wurde in der Folge in der Steuererklärung 2011 deklariert, nicht aber derjenige gemäss Lohn- ausweis der E._____ GmbH (Urk. 2/4/27), obwohl im Antrag auf Insolvenzent- schädigung angegeben ist, er habe den Lohn von dieser bis August 2011 erhalten (Urk. 2/4/1), also eine entsprechende Deklaration hätte erfolgen müssen, wenn er tatsächlich für die Monate Juni, Juli und August 2011 von der E._____ GmbH den Lohn erhalten hätte. 5.3. An der Überzeugung, dass K._____, M._____, J._____ und L._____ im frag- lichen Zeitraum nicht bei der E._____ GmbH, sondern bei der D._____ GmbH angestellt waren, vermögen die von diesen Arbeitnehmern der Arbeitslosenkasse eingereichten Arbeitsverträge mit der E._____ GmbH nichts zu ändern. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Pfadangaben im Computer des Beschuldigten hingewiesen (Urk. 57 S. 16 f.). Diese belegen, dass die Ar- beitsvertragsdokumente, die in seinem Computer aufgefunden wurden, erst an- fangs 2012 und somit nicht zeitnah zu den behaupteten Zeitpunkten des Arbeits- beginns für die E._____ GmbH erstellt wurden. Der auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung wieder vorgebrachte Erklärungsversuch, der Beschuldigte ha- be, um bei seiner Hilfeleistung für die vier Arbeitnehmer alle Dokumente auf sei- nem Computer zu haben, anfangs 2012 einen Mustervertrag mit den jeweiligen spezifischen Angaben ausgefüllt, anstatt die Arbeitsverträge einzuscannen oder zu kopieren (Urk. 2/6 S. 3 f.; Urk. 48 S. 9; Urk. 68 S. 7), überzeugt schon aufgrund des mit der Neuerstellung von derartigen Dokumenten zusammenhängenden Aufwands nicht, zumal nicht nur die persönlichen Angaben hätten abgeändert werden müssen, sondern die vier Arbeitsvertragsdokumente auch weitere Unter- schiede aufweisen. Zudem ergibt sich aus Urk. 3/2/12, dass der Beschuldigte an- sonsten durchaus Gebrauch vom Scanner machte, wenn er einen Vorgang im Zusammenhang mit der Personaladministration dokumentieren wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die fraglichen Arbeitnehmer bei der Arbeitslosenkas- se als Beleg für ihre Arbeitnehmerschaft bei der E._____ GmbH neben den jewei-
- 22 - ligen Anträgen auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung Ausdrucke der im Nachhinein vom Beschuldigten erstellten und auf dessen Computer aufgefunde- nen Vertragsdokumente einreichten. Diesen Schluss legt im Übrigen auch ein Vergleich der vorhandenen Speicherdaten zu den Arbeitsvertragsdokumenten be- treffend die Arbeitsverhältnisse von K._____ und L._____ mit der E._____ GmbH (die Arbeitsvertragsdokumente betreffend M._____ und E._____ GmbH resp. J._____ und E._____ GmbH konnten im Computer des Beschuldigten nicht auf- gefunden werden) mit den Daten der Anträge auf Insolvenzentschädigung nahe: Der Antrag von K._____ auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung datiert vom
14. Februar 2012 (Urk. 2/2/8), das Vertragsdokument im Computer des Beschul- digten wurde am 2. Januar 2012 erstellt (Urk. 2/2/9/2), der von L._____ gestellte Antrag auf Insolvenzentschädigung datiert vom 15. Februar 2012 (Urk. 2/3/1), während das Vertragsdokument im Computer des Beschuldigten am 13. Februar 2012 erstellt wurde (Urk. 2/3/3). Ein weiteres Indiz für diesen Ablauf stellt der sich wiederholende Schreibfehler auf S. 1 oben, wo bei "Arbeitgeber" ein überflüssiges °-Zeichen steht, dar, denn dieses findet sich sowohl bei den bei der Arbeitslosen- kasse eingereichten Arbeitsverträgen als auch bei den im Computer des Beschul- digten gespeicherten Verträgen. Dass Wortlaut und Formatierung der bei der Ar- beitslosenkasse eingereichten Arbeitsverträge mit denjenigen der im Computer des Beschuldigten gespeicherten Arbeitsvertragsdokumenten hundertprozentig übereinstimmen, und zwar auch, soweit es sich um eine atypische Darstellung oder Formulierung handelt, wie beispielsweise, dass die Titel der Ziffern 5 und 6 durchwegs in einem grösseren Format festgehalten sind als die übrigen Titel (z.B. Urk. 2/2/9/1 und Urk. 2/2/9/2 betreffend K._____ sowie Urk. 2/3/2 und Urk. 2/3/3 betreffend L._____), dass bei L._____ (Urk. 2/3/2 und Urk. 2/3/3) und M._____ (Urk. 2/4/2 und 2/4/3) in beiden Versionen als Probezeit "1 Monate" (Hervorhe- bung beigefügt) festgehalten ist oder dass bei M._____ unter Ziffer 8, Arbeitszeit, in beiden Versionen das "vom" überflüssig ist (Urk. 2/4/2 und Urk. 2/4/3), rundet dieses Bild lediglich noch ab. Dass der Beschuldigte der Ersteller der in seinem Computer aufgefundenen Arbeitsvertragsdokumente zwischen K._____, M._____, J._____ und L._____ einerseits und der E._____ GmbH andererseits war, wurde von ihm anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19.
- 23 - August 2014 ausdrücklich anerkannt (Urk. 2/6 S. 3). Auch die auf die E._____ GmbH lautenden Lohnabrechnungen für die genannten Mitarbeiter wurden ge- mäss Zeitstempel deutlich später erstellt, diejenige für K._____ am 19. Juni 2012 (Urk. 2/2/12 S. 2) und diejenigen für M._____ ebenfalls am 19. Juni 2012 (Urk. 2/4/4-6). 5.4. Waren K._____, M._____, J._____ und L._____ im fraglichen Zeitraum bei der D._____ GmbH angestellt, muss mit der Vorinstanz darauf geschlossen wer- den, dass die Arbeitsverträge mit der E._____ GmbH fingiert waren und einen wahrheitswidrigen Inhalt aufweisen. Es kann ausgeschlossen werden, dass diese vier Arbeitnehmer neben ihrer Tätigkeit für die D._____ GmbH auch noch mit ei- nem der in den Anträgen auf Insolvenzentschädigung angegebenen Entlöhnung entsprechenden Arbeitspensum bei der E._____ GmbH arbeitstätig waren, zumal gemäss den Angaben auf den vier Anträgen auf Insolvenzentschädigung sowie in den entsprechenden Arbeitsvertragsdokumenten die wöchentliche Arbeitszeit in allen vier Fällen bei 42,5 Stunden gelegen haben soll (Urk. 2/2/8 und Urk. 2/2/9/1 betreffend K._____, Urk. 2/3/1 und 2/3/2 betreffend L._____, Urk. 2/4/1 und 2/4/2 betreffend M._____ sowie Urk. 2/5/1 und Urk. 2/5/2 betreffend J._____), gemäss den Arbeitsverträgen zwischen der D._____ GmbH und K._____ (Urk. 2/2/10) und zwischen der D._____ GmbH und L._____ (Urk. 2/3/4, trotz Bezeichnung als "Ar- beitsvertrag für Teilzeit") aber ebenfalls bei 42,5 Stunden, während bei M._____ zwar kein Arbeitsvertrag mit der D._____ GmbH vorliegt, sich aber aus der Lohn- abrechnung der D._____ GmbH für den Monat Dezember 2011 (Urk. 2/4/8) ergibt, dass dieser ebenfalls bei der D._____ GmbH ein volles Pensum leistete und das gleiche aufgrund des Arbeitsvertrags zwischen der D._____ GmbH und J._____ vom 25. Juni 2011 (Urk. 2/5/4) sowie aufgrund der Arbeitsbestätigungen der D._____ GmbH vom 20. und 25. Oktober sowie vom 26. Dezember 2011 (Urk. 2/5/6-7 und Urk. 2/5/10-11) für die Zeitspanne ab 12. September 2011 auch für diesen galt. War das Arbeitsvertragsdokument zwischen der E._____ GmbH und K._____ fingiert, gilt dies a priori auch für das entsprechende Arbeitszeugnis, welches vom 21. Dezember 2011 datiert (Urk. 2/2/23) und gemäss Pfadangaben am 2. Januar 2012 – und somit am gleichen Tag wie das Arbeitsvertragsdoku- ment – erstellt wurde. Aus diesem Dokument kann daher nichts zu Gunsten des
- 24 - Beschuldigten abgeleitet werden. Angesichts der eindeutigen Aktenlage erweisen sich die anderslautenden Aussagen der vier Arbeitnehmer sowie von I._____ als unglaubhaft, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 5.5. Dass der Beschuldigte wusste, dass K._____, M._____, J._____ und L._____ im Zeitraum von September bis Dezember 2011 nicht bei der E._____ GbmH, sondern bei der D._____ GmbH angestellt waren und demnach in den Ar- beitsvertragsdokumenten falsche Angaben gemacht wurden, steht angesichts der in seiner Büroräumlichkeit aufgefundenen Dokumente ausser Frage. 5.6. Die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung neu vorge- brachte Argumentation, der Beschuldigte habe auch die Forderungseingaben beim Konkursamt, die Anträge auf Insolvenzentschädigung, die Einsprachen bei der Arbeitslosenkasse und dergleichen jeweils anhand eines Musters ausgefüllt und abgespeichert, dies sei seine übliche Form der Speicherung von Dokumenten gewesen (Urk. 68 S. 8), hilft ebenfalls nicht weiter. Bei den von der Verteidigung genannten Dokumenten handelt es sich um solche, von denen der Beschuldigte nicht geltend macht, dass er die Originalfassungen nicht erstellt habe. Bei den Ar- beitsvertragsdokumenten will er hingegen die Informationen aus den "ihm vorge- legten" (Urk. 68 S. 10) Originaldokumenten in ein Muster auf seinem Computer übertragen haben. Abgesehen davon benützte der Beschuldigte, wie bereits dar- gelegt, durchaus den Scanner (dazu vorne unter Erw. 5.3.). Nicht plausibel ist schliesslich auch die Argumentation der Verteidigung, das Beilegen von Stunden- rapporten sei weitaus wichtiger gewesen als das Beilegen der Arbeitsverträge, weshalb der Beschuldigte diese hätte fingieren müssen. Dem ist entgegen zu hal- ten, dass gemäss dem Formular für die Beantragung der Insolvenzentschädigung selbstverständlich der schriftliche Arbeitsvertrag beizulegen war (vgl. Urk. 2/2/8 S. 2). Zwar wurden im Formular als weitere Beilagen zur Glaubhaftmachung der Forderung Stundenrapporte, Verdienstangaben gemäss Arbeitsvertrag und frühe- re Lohnabrechnungen verlangt (Urk. 2/2/8 S. 2). Ob den Gesuchen dann tatsäch- lich Stundenrapporte beigelegt wurden, ergibt sich weder aus den diesbezüglich spärlichen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 68 S. 10 f.) noch aus den Akten, kann aber offen bleiben, denn auch diese hätten selbstverständlich ge- oder ver-
- 25 - fälscht werden können, und dies hätte nicht zwangsläufig vom Beschuldigten ge- macht werden müssen. Es ist der Verteidigung darin zuzustimmen, dass auf den fingierten Verträgen nicht nur die Unterschrift des jeweiligen Arbeitnehmers, son- dern auch diejenige des Geschäftsführers der E._____ GmbH angebracht werden musste (Urk. 68 S. 8 und 10). Weshalb dies gegen die Täterschaft des Beschul- digten sprechen sollte, ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Rolle von B._____ im fraglichen Geschehen. 5.7.1. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten abgegebene Erklärung, weshalb die vier Arbeitnehmer von der D._____ GmbH zur E._____ GmbH gewechselt hätten, ebenfalls der Aktenlage widerspricht. 5.7.2. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2014 aus, im Mai 2011 habe das Bezirksgericht den Konkurs über die D._____ GmbH verfügt. I._____, der Geschäftsführer der D._____ GmbH, sei nicht dabei gewesen und habe von dieser Verfügung auch nichts gewusst. Er habe die Briefe, die ihm durch das Gericht zugestellt worden seien, nicht abgeholt. Nach 30 Tagen sei die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Das Konkursamt in Oerlikon sei be- auftragt worden, den Konkurs über die D._____ GmbH durchzuführen. Das sei ir- gendwann im Juni 2011 gewesen. I._____ sei auch eingeladen worden, beim Konkursamt entsprechende Aussagen zu machen, was er getan habe. Am glei- chen Tag sei allen Mitarbeitern vom Konkursamt gekündigt worden. I._____ sei aufgefordert worden, die Arbeit sofort einzustellen, weil die Firma nicht mehr exis- tiert habe. Die Auftraggeber der D._____ GmbH seien per Brief oder telefonisch informiert worden. Es habe deswegen eine Unruhe bei den Mitarbeitern und den "Arbeitgebern" gegeben. I._____ habe versucht, den Ruf seiner Firma nicht zu schädigen, indem er Arbeiten auf verschiedenen Baustellen hätte einstellen müs- sen. In jenem Zeitpunkt habe B._____ für die D._____ GmbH gearbeitet. I._____ habe die Aufträge behalten und auch das Know-how der Mitarbeiter nicht verlie- ren wollen. Er habe mit B._____ eine Vereinbarung getroffen, dass dessen Firma, die E._____ GmbH, die Aufträge der D._____ GmbH weiterführt. Den Mitarbeitern sei angeboten worden, ein Arbeitsverhältnis mit der E._____ einzugehen, was die meisten auch getan hätten. Irgendwann im August 2011 habe das Obergericht die
- 26 - Verfügung des Bezirksgerichts über den Konkurs wieder aufgehoben. I._____ ha- be damals aber die Vereinbarung mit B._____ bereits getroffen gehabt und die Mitarbeiter nicht automatisch wieder auf die D._____ GmbH umschreiben können. Die E._____ GmbH habe die Aufträge der D._____ GmbH durchgeführt (Urk. 2/7). 5.7.3. Gemäss dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug der D._____ GmbH vom 10. September 2012 (Urk. 5/19) und der Auskunft im Sinne von Art. 195 StPO des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 15. September 2014 (Urk. 17) wurde über die D._____ GmbH mit Urteil des Einzelrichters des Be- zirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2011 der Konkurs eröffnet und hob das Oberge- richt des Kantons Zürich dieses Urteil mit Beschluss vom 4. August 2011 auf. Die fraglichen Arbeitsvertragsdokumente zwischen J._____, K._____ und L._____ und der E._____ GmbH datieren von deutlich später, nämlich vom 29. August 2011 (K._____, Urk. 2/2/9/1, und L._____, Urk. 2/3/2) sowie vom 15. September 2011 (J._____, Urk. 2/5/2). In diesen Zeitpunkten war der Konkurs über die D._____ GmbH bereits seit Wochen aufgehoben. Hinzu kommt, dass der – auf Arbeitgeberseite vom Beschuldigten unterschriebene – Arbeitsvertrag zwischen K._____ und der – damals im Konkurs befindlichen – D._____ GmbH vom 16. Juli 2011 datiert (Urk. 2/2/10), also in einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, in dem gemäss der Darstellung des Beschuldigten I._____ über die Konkurseröffnung in- formiert war, den bestehenden Mitarbeitern vom Konkursamt Oerlikon-Zürich ge- kündigt worden war und die Vereinbarung mit der E._____ GmbH getroffen wur- de. Legt man die Darstellung des Beschuldigten zugrunde, ist daher nicht nach- vollziehbar, aus welchem Grund unter den gegebenen Umständen die D._____ GmbH einen Arbeitsvertrag mit K._____ abschloss. Das gleiche gilt für den – auf Arbeitgeberseite ebenfalls vom Beschuldigten unterschriebenen – Arbeitsvertrag zwischen L._____ und der – damals im Konkurs befindlichen – D._____ GmbH vom 23. Juli 2011 (Urk. 2/3/4). Der Arbeitsvertrag zwischen der E._____ GmbH und M._____ datiert dagegen bereits vom 23. Mai 2011 (Urk. 2/4/2), einem Zeit- punkt, in dem I._____ gemäss der Darstellung des Beschuldigten noch nichts von der Konkurseröffnung über die D._____ GmbH wusste und somit auch die vom Beschuldigten behauptete Vereinbarung betreffend Übernahme von Mitarbeitern
- 27 - und Aufträgen durch die E._____ GmbH nach seiner Darstellung der Gescheh- nisse noch nicht zur Diskussion stehen konnte. Schliesslich kommt hinzu, dass gemäss der Auskunft des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 15. September 2014 den Mitarbeitern der D._____ GmbH zwar mit Schreiben vom 28. Juni 2011 gekündigt wurde, der Berufung der D._____ GmbH aber von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (Urk. 17). Vor diesem Hintergrund bestand bis zum Entscheid des Obergerichts über die Konkurseröffnung überhaupt kein Handlungsbedarf. Darüber hinaus ist auf den von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Sub-Subunternehmervertrag zwischen der N._____ und der D._____ GmbH vom 5. August 2011 (Urk. 30/1) hinzuweisen. Damit ist hinsichtlich des Bauprojektes Neubau ... in Bülach erstellt, dass nicht die E._____ GmbH, sondern die D._____ GmbH diesen Auftrag über- nahm und die Arbeitnehmer nach aussen die N._____ und nicht etwa, wie vom Beschuldigten behauptet wurde, die D._____ GmbH anstatt der E._____ GmbH als Arbeitgeberin zu nennen hatten (Urk. 2/7 S. 3). 5.7.4. Demzufolge sind die Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehaup- tungen zu qualifizieren. 5.7.5. Zu den von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung aufgeworfenen und im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholten Fragen (Urk. 48 S. 8; Urk. 68 S. 6) lässt sich Folgendes sagen: Die Arbeitnehmer stellten die Insolvenzentschädigungsansprüche nicht über die D._____ GmbH, weil entsprechende Anträge von der Arbeitslosenkasse ohne Weiteres abgelehnt worden wären. Zwar war über die D._____ GmbH, wie dargelegt, am 5. Mai 2011 der Konkurs eröffnet, dieser aber am 4. August 2011 aufgehoben worden. Somit bestand für Arbeitnehmer der D._____ GmbH für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2011 kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Wenn der Beschuldigte in einigen Fällen dabei half, berechtigte Insolvenzentschädigungs- ansprüche geltend zu machen, schliesst dies keineswegs aus, dass in anderen Fällen unberechtigterweise solche geltend gemacht wurden. Es kann sogar durchaus davon ausgegangen werden, dass die E._____ GmbH eine gewisse Anzahl Angestellte hatte, die einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hatte.
- 28 - Zur Motivlage des Beschuldigten, welche sowohl die zweite als auch die vierte Frage der Verteidigung beschlägt, darf nicht übersehen werden, dass der Be- schuldigte Gesellschafter der D._____ GmbH war (Urk. 18, Anhang) und daher durchaus Motive dafür ersichtlich sind, bei der Beschaffung von ungerechtfertig- ten Leistungen für deren Arbeitnehmer mitzuwirken. Jedenfalls ist aber klar, dass der Beschuldigte ein finanzielles Interesse an den inkriminierten Handlungen hat- te, und sei es lediglich, dass er für seine Tätigkeit für die fraglichen Arbeitnehmer ein Honorar verlangte. Davon, dass es an einer Beziehungsnähe zwischen ihm und den Arbeitnehmern gefehlt hätte resp. diese ihm weitgehend unbekannt ge- wesen seien (Urk. 68 S. 11 f.), kann angesichts seines Engagements bei der D._____ GmbH ohnehin keine Rede sein. 5.8. Was sich hingegen nicht verifizieren lässt, ist der Vorwurf, dass der Beschul- digte alle vier für das vorliegende Verfahren relevanten Arbeitsvertragsdokumente von der fraglichen Mitarbeitern in den Büroräumlichkeiten an der ... [Adresse] un- terschreiben liess. K._____ sagte diesbezüglich aus, er habe diesen "im Kaffee" (gemeint: im F._____) unterschrieben (Urk. 3/1 S. 6), J._____ erklärte, B._____ sei mit dem Vertrag auf den Bau gekommen (Urk. 3/4 S. 4) und L._____ machte geltend, dass er den Vertrag im Büro von B._____ unterschrieben habe, und zwar nur in dessen Anwesenheit (Urk. 3/5 S. 2). Diese Aussagen können nach dem un- ter Erw. 4.1. Ausgeführten zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Mit der genannten Einschränkung ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt aber erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten – entgegen der Ankla- gebehörde, die von mehrfacher versuchter Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB ausging (Urk. 10 S. 1) – zu Recht als mehrfachen versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; auf ihre ausführliche Begründung (Urk. 57 S. 21 ff.) kann vorab verwiesen werden. Die vier Arbeitsver- tragsdokumente für die Arbeitnehmer J._____, K._____, M._____ und L._____
- 29 - wurden von diesen zusammen mit ihren Anträgen auf Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eingereicht. Dies geschah zum Zweck, bei der Arbeitslosenkasse die falsche Vorstellung zu erzeugen, dass die Mitarbei- ter in einem Arbeitsverhältnis zur E._____ GmbH gestanden und Anspruch auf Leistung von Insolvenzentschädigung hatten. Dabei handelte es sich, wie die Vo- rinstanz zutreffend darlegte (Urk. 57 S. 22 f.), nicht bloss um einfache Lügen, sondern um betrügerische Machenschaften, durften doch die Mitarbeiter der Ar- beitslosenkasse davon ausgehen, dass vom Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH unterschriebene Arbeitsverträge nicht fingiert sind. Es ist der Vo- rinstanz darin zuzustimmen, dass die in den Arbeitsvertragsdokumenten gemach- ten Falschangaben nur mit einem relativ grossen Aufwand und besonderer Mühe aufzudecken waren (vgl. Urk. 57 S. 23) – es ist fraglich, ob dies ohne die Haus- durchsuchung überhaupt möglich gewesen wäre. Diesbezüglich behauptet auch die Verteidigung letztlich nichts anderes, macht sie doch geltend, ohne die anläss- lich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Beweismittel sei der Anklage jegliche Beweisgrundlage entzogen (Urk. 48 S. 4, Urk. 68 S. 5). Die Arbeitsvertragsurkun- den waren nämlich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ohne Weiteres geeignet, bei den Mitarbeitern der Arbeitslosenkasse die irrige Vorstellung auszu- lösen, dass Arbeitsverhältnisse zwischen den fraglichen Arbeitnehmern und der E._____ GmbH bestanden hatten. Wäre dies geschehen, hätte die Arbeitslosen- kasse gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen die von den vier Arbeitnehmern geforderte Insolvenzentschädigung ausgerichtet. Dass die An- träge auf Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse innert weniger Tage abgelehnt wurden, ändert daran nichts, erfolgte die Ablehnung doch offensichtlich auf einen blossen Verdacht hin und war damit noch lange nicht gesagt, dass die geforderten Beträge endgültig nicht ausgerichtet werden mussten. Dass die Ent- richtung zu Unrecht erfolgt wäre und die Arbeitslosenkasse sich demzufolge in entsprechendem Umfang am Vermögen geschädigt hätte, versteht sich ange- sichts dessen, dass die E._____ GmbH den vier Arbeitnehmern in Tat und Wahr- heit keine Lohnzahlungen schuldete, weil sie nicht bei ihr, sondern bei der D._____ GmbH angestellt waren, von selbst. Daraus ergibt sich zugleich, dass die vier Arbeitnehmer in entsprechendem Umfang ungerechtfertigt bereichert
- 30 - worden wären, wobei nicht geklärt ist – insoweit sind die entsprechenden Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 23) zu korrigieren –, inwieweit diese willentlich mitwirkten, was allerdings auch nicht nötig ist. Dass die Entschädigungen schliesslich nicht ausgerichtet wurden, hat zur Folge, dass von versuchter Tatbe- gehung auszugehen ist. Im Übrigen ist der objektive Tatbestand aber erfüllt. Da der Beschuldigte wusste, dass die von ihm erstellten Arbeitsverträge zwischen der E._____ GmbH und den vier Arbeitnehmern einen wahrheitswidrigen Inhalt hatten und mit den Dokumenten die Arbeitslosenkasse zu ungerechtfertigten Zah- lungen bewegt werden sollte, womit sich diese am Vermögen schädigen würde und die vier Arbeitnehmer ungerechtfertigt bereichert würden, ist auch der subjek- tive Tatbestand erfüllt. Zutreffend ist ferner die Ansicht der Vorinstanz, dass von einem untergeordneten Tatbeitrag keine Rede sein kann, weshalb nicht auf Gehil- fenschaft, sondern auf (Mit-)Täterschaft zu erkennen ist. Dass L._____ im gegen ihn geführten Verfahren freigesprochen wurde, hat entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 68 S. 12) auf die rechtliche Würdigung im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss: Wird von zwei der Mittäterschaft beschuldigten Personen nur ei- ner schuldig gesprochen, ist dieser nicht Mittäter, sondern Täter. Zwar liegt be- züglich L._____ nur ein unbegründeter Entscheid im Recht (Urk. 36/1), weshalb nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der Freispruch erfolgte. Denkbar ist aber insbesondere, dass bei ihm die Erfüllung des subjektiven Tatbestands nicht nach- gewiesen war. Dies führt aber auch beim fremdnützigen Betrug keineswegs zwangsläufig auch zu einem Freispruch des zweiten Beschuldigten. Da ferner, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 57 S. 28), weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte des mehrfa- chen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1.1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann auf die korrek- ten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 29 f.). Diese hat ferner zutreffend dargelegt, dass für den Tatbestand des Betrugs ein Strafrahmen
- 31 - von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist und dass vorliegend trotz des Strafschärfungsgrunds der mehrfachen Tatbegehung und des Strafmilderungsgrunds der versuchten Tatbegehung keine Gründe vorliegen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 57 S. 29). 1.2. Da aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend nur die Bestrafung mit Geldstrafe in Frage kommt, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob nicht eine Freiheitsstrafe angemessen wäre, unterbleiben. 2.1. Den Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere (Urk. 57 S. 30 f.) kann vollumfänglich gefolgt werden, weshalb darauf verwiesen werden kann. Ins- besondere ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Delikts- summe von Fr. 143'938.50 um einen beträchtlichen Betrag handelt, welcher der Arbeitslosenkasse einen erheblichen Schaden verursacht hätte, wenn die Delin- quenz nicht im Versuchsstadium stecken geblieben wäre. Dennoch sind beim Tatbestand des Betrugs weitaus höhere Deliktsbeträge denkbar. Die Erstellung der vier fingierten Arbeitsverträge war mit einem beträchtlichen Aufwand verbun- den, und der Zeitraum, in dem die Delikte begangen wurden, erstreckte sich über mehrere Wochen. Dass die Vorinstanz die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einstufte, kann daher nicht beanstandet werden. 2.2. Was das subjektive Tatverschulden angeht, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Beschuldigten als ausgebildeten Betriebswirtschafter die Tragweite seines Handelns bewusst war. Auch wenn über die Hintergründe der Taten nichts bekannt ist und insbesondere nicht bekannt ist, ob die Zahlungen der Arbeitslo- senkasse, die der Beschuldigte deliktisch auszulösen versuchte, letztendlich teil- weise oder ganz an weitere Personen geflossen wären, kann entgegen den Er- wägungen der Vorinstanz ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte voll- ständig uneigennützig handelte, und sei es, dass es ihm nur um das Honorar für die für die Arbeitnehmer erbrachten Arbeiten ging. Erstellt ist damit, dass sein Mo- tiv eigennützig war. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den vier Arbeitnehmern überhaupt erst ermöglichte, die entsprechenden Anträge auf In- solvenzentschädigung bei der Arbeitslosenkasse zu stellen, hätten deren Anträge doch ohne die fiktiven Arbeitsverträge keine Chance auf Erfolg gehabt. Der Be-
- 32 - schuldigte handelte in allen vier Fällen mit direktem Vorsatz. Dass die Delikte in allen vier Fällen im Versuchsstadium stecken blieben, ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem sorgfältigen Vorgehen der Mitarbeiter der Arbeitslo- senkasse zuzuschreiben, weshalb sich dies nur marginal zugunsten des Beschul- digten auswirken kann, zumal er aus seiner Sicht alles zur Verwirklichung des Taterfolgs Nötige unternommen hatte und somit vollendete Versuche vorliegen. Ob dem Beschuldigten bewusst war, dass die Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse aufgrund des im Handelsregister eingetragenen Zwecks der E._____ GmbH miss- trauisch werden könnten, darf angesichts dessen, dass seine Tatausführung auch sonst nicht sehr durchdacht war und insbesondere reihenweise Dokumente exis- tierten, die zu den Arbeitsvertragsurkunden im Widerspruch standen, bezweifelt werden. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte die durch den Konkurs der E._____ GmbH entstandene Möglichkeit zur Geltendmachung von Insolvenzentschädigung relativ spontan und ohne lange Vorbereitungen auch in Fällen ergriff, in denen mangels Arbeitsverhältnis kein derartiger Anspruch be- stand. Insgesamt gesehen muss aber auch in subjektiver Hinsicht von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen werden. 2.3. In Würdigung aller für die Tatkomponente massgeblichen Faktoren erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen als sehr tief. Da, wie nachfolgend zu begründen sein wird, im Rahmen der Täterkom- ponente keine strafzumessungsrelevanten Faktoren vorliegen und die Vorinstanz auf eine Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen erkannte, die aufgrund des be- reits angeführten Verschlechterungsverbots von der Berufungsinstanz nicht er- höht werden kann, kann vorliegend aber offen bleiben, ob eine höhere Einsatz- strafe angezeigt gewesen wäre.
3. Bezüglich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 32 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner Person aus, dass er inzwischen nicht mehr erwerbstätig sei, weil seine neunjährige Tochter unter Angststörungen leide und intensiv betreut werden müsse (Prot. II S. 8). Im Übrigen sind seine persönlichen Verhältnisse gemäss seiner Darstellung unver-
- 33 - ändert (vgl. Prot. II S. 6-10). Aus der Biographie des Beschuldigten lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. Dass der Beschul- digte keine Vorstrafen aufweist, ist strafzumessungsneutral zu bewerten, weil ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis gesetzeskonformes Verhalten keinen Strafmin- derungsgrund darstellt (BGE 136 IV 1). Da der Beschuldigte im Berufungsverfah- ren weiterhin ungeständig war und demzufolge weder Reue noch Einsicht er- kennbar sind, wirkt sich auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten auf die Strafzumessung nicht aus.
4. Da die Täterkomponente für die Strafzumessung nicht ins Gewicht fällt, bleibt es bei der Bestrafung mit 240 Tagessätzen Geldstrafe.
5. Für die Berechnung der Tagessatzhöhe kann vollumfänglich auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Zwar machte der Beschuldigte geltend, nunmehr Hausmann zu sein und über kein Einkommen zu verfügen (Urk. 65/1 S. 2; Prot. II S. 8). Dies begründete er wie bereits ausgeführt damit, dass seine neunjährige Tochter unter einer schweren Angsterkrankung leide und er sie inten- siv betreue (Prot. II S. 8). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist indes im Fall, da die Einkünfte hinter dem zurückbleiben, was der Beschuldigte in zumutbarer Weise verdienen könnte, von einem hypothetischen Einkommen auszugehen (BGE 134 IV 102 E. 6.1). Der Beschuldigte macht nicht geltend, als Betriebsöko- nom mit abgeschlossenem Hochschulstudium nicht in der Lage zu sein, neben der Betreuung seiner die Primarschule besuchenden Tochter (Prot. II S. 10) ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.–, welches die Vorinstanz ihrer Berech- nung zugrunde legte, erwirtschaften zu können. Da auf der Ausgabenseite des Beschuldigten keine Veränderungen eingetreten sind und eine Erhöhung des Ta- gessatzes aufgrund des schon mehrfach angesprochenen Verschlechterungsver- bots ohnehin nicht zur Diskussion steht, ist die Tagessatzhöhe mit der Vorinstanz auf Fr. 60.– festzulegen.
6. Somit ist der Beschuldigte in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz mit einer Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen.
- 34 - VI. Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots und angesichts dessen, dass sich die Vorinstanz für die mildeste Variante des Vollzugs entschieden hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesem Thema und ist der Vollzug der Geldstrafe in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen und der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschuldigten keine Prozess- entschädigung zuzusprechen (Urk. 57 S. 37), nicht zu beanstanden.
- Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Für die Zusprechung der von der Ver- teidigung anlässlich der Berufungsverhandlung beantragten Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 68 S. 12; Urk. 69/2) besteht angesichts des Ausgangs des Verfahrens kein Raum. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 21. April 2015 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 35 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 14'400.–).
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 36 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150280-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. et oec. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger Urteil vom 20. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 21. April 2015 (GB140080)
- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 10). Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. Der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 60.– (entsprechend Fr. 14'400.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Dolmetscherkosten dem Beschuldigten auferlegt. Die Dol- metscherkosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 68 S. 1 f.) Anträge: Die Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 21. April 2015 seien aufzuheben bzw. wie folgt zu ändern:
1. Auf die Anklage (Strafbefehl vom 19. August 2014) sei nicht ein- zutreten und das entsprechende Strafverfahren gegen A._____ sei einzustellen.
2. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten der Vor- instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3. A._____ sei für die im Zusammenhang mit diesem Verfahren ent- standenen Anwaltskosten angemessen zu entschädigen.
4. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 4, 6 und 7 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht vom 21. April 2015 in Rechtskraft erwachsen seien. Eventualanträge: Die Ziffern 1 Abs. 1, 2, 3 und 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 21. April 2015 seien aufzu- heben bzw. wie folgt zu ändern:
5. A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 4 -
6. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten der Vor- instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
7. A._____ sei für die im Zusammenhang mit diesem Verfahren ent- standenen Anwaltskosten angemessen zu entschädigen.
8. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 1 Abs. 2, 4, 6 und 7 des Dis- positivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht vom 21. April 2015 in Rechtskraft erwachsen seien.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _______________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Ab- teilung – Einzelgericht, vom 21. April 2015 meldete der erbetene Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 27. April 2015 (Urk. 53) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil (Urk. 57) wurde von ihm am 24. Juni 2015 ent- gegengenommen (Urk. 56/2). Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 reichte der Verteidi- ger die Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 58). Mit Präsidialverfügung vom
15. Juli 2015 wurde der Anklagebehörde sowie der Privatklägerin unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Verteidigers Frist zur Erhebung einer Anschluss- berufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 59). Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 erklärte der Vertreter der Anklagebe- hörde, dass diese keine Anschlussberufung erhebe, sondern die Bestätigung des
- 5 - vorinstanzlichen Urteils beantrage, und ersuchte um Dispensation von der Beru- fungsverhandlung, die am 12. Oktober 2015 bewilligt wurde (Urk. 61). Die Privat- klägerin liess sich nicht vernehmen. Am heutigen Tag fand die Berufungsver- handlung statt. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte liess in seinem Hauptstandpunkt die Dispositivziffern 1 teil- weise (soweit den Schuldspruch betreffend), 2, 3 und 5 des vorinstanzlichen Ur- teils anfechten, beantragte, es sei auf die Anklage (Strafbebefehl vom 19. August
2014) nicht einzutreten und das Strafverfahren gegen ihn sei einzustellen, die Un- tersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu neh- men, er sei für die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstan- denen Anwaltskosten angemessen zu entschädigen, die Kosten des Berufungs- verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 4, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwach- sen seien (Urk. 58 S. 2; Urk. 68 S. 1 f.). Im Eventualstandpunkt liess er die Auf- hebung der Dispositivziffern 1 teilweise (soweit den Schuldpunkt betreffend), 2, 3 und 5 des vorinstanzlichen Urteil und einen vollumfänglichen Freispruch beantra- gen; der Eventualantrag betreffend die übrigen Dispositivziffern entspricht demje- nigen des Hauptantrages (Urk. 58 S. 2 f.; Urk. 68 S. 2). 1.3. Die Dispositivziffer 1 ist damit, soweit den Freispruch vom Vorwurf der mehr- fachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend, in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. Nicht explizit angefochten wurde ferner die Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Kos- tenaufstellung), worüber aber gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO bei einem neuen Ent-
- 6 - scheid der Berufungsinstanz von Amtes wegen neu zu befinden ist, weshalb diesbezüglich keine Teilrechtskraft vorliegt.
2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Konstituierung der Privatklägerin sind zu- treffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 57 S. 5). 3.1. Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens macht die Verteidigung geltend, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. August 2012 erhobenen Be- weise nicht verwertbar seien, da die grundsätzlich rechtmässige Durchsuchung missbraucht worden sei, um hinsichtlich anderer Straftaten Ausforschungen zu betreiben. Das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich habe der Untersuchungsbehörde das Recht eingeräumt, in den beim Beschuldig- ten sichergestellten Akten nach Beweismitteln zu forschen, welche im Zusam- menhang mit dem Tatvorwurf gegen B._____ wegen Täuschungshandlungen ge- genüber der C._____ gestanden seien. Die heute zu beurteilenden Vorwürfe ge- gen den Beschuldigten hätten nichts mit der C._____ zu tun und die polizeiliche Ermittlungsbehörde sei in keiner Weise zufällig darüber gestolpert, wie dies bei Zufallsfunden der Fall sein müsse. Insolvenzentschädigungsgesuche von weite- ren, bisher nicht unter dem Anfangsverdacht stehenden Arbeitnehmern, von wel- chen im Übrigen keiner je einen Arbeitsunfall bei der C._____ gemeldet habe, ge- genüber der Arbeitslosenkasse würden derart offensichtlich einen vollkommen unabhängigen rechtlichen Komplex darstellen, dass mehr als offensichtlich werde, dass die ermittelnde Behörde ohne Anfangsverdacht in x-beliebige Richtungen gesucht und bildlich gesprochen jeden Stein umgedreht habe, um allenfalls doch noch irgendeine Straftat in einem ganz anderen Zusammenhang ermitteln zu können. Von der Vorinstanz werde völlig ausser Acht gelassen, dass die fragli- chen Insolvenzentschädigungsfälle vertieft spezifisch hätten untersucht werden müssen, was sich nicht zuletzt darin zeige, dass vier der zwölf Gesuche von der Arbeitslosenkassen gutgeheissen, acht abgelehnt und schliesslich nur gerade vier davon als strafrechtlich relevant beurteilt worden seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich daher nicht um Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 StPO, sondern um eine unzulässige Beweisausforschung. Ferner sei die Vo- rinstanz zu Unrecht von der Erfüllung der formellen Voraussetzungen für eine
- 7 - Verwertung des aus ihrer Sicht gegebenen Zufallsfundes ausgegangen. Den Poli- zeirapporten sei bei Weitem nicht genügend zu entnehmen, weshalb und wie die Polizei vermeintlich zufällig auf weitere mögliche Straftaten gestossen und inwie- fern eine Abgrenzung zur einer verbotenen Beweisausforschung vorgenommen worden sei. Ferner sei den Akten nicht ansatzweise zu entnehmen, inwiefern die Staatsanwaltschaft sich überhaupt mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob ein verwertbarer Zufallsfund vorliege und insbesondere, weshalb sie zum Schluss gekommen sei, dass ein solcher vorliege, auf welchen Einwand die Vorinstanz zu Unrecht nicht eingegangen sei. Schliesslich müsse die Staatsanwaltschaft, wenn sie einen Zufallsfund verwerten wolle, die sichergestellten Gegenstände be- schlagnahmen, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine unzulässige Beweisausforschung vor- liege und die Untersuchungsbehörde nicht gegen verschiedenste Formvorschrif- ten verstossen habe. Da damit ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung vor- liege, sei von einer Grundrechtsverletzung und somit von einem selbständigen Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 StPO auszugehen, weshalb auf die An- klage nicht einzutreten und das Strafverfahren vollumfänglich einzustellen sei (Urk. 48 S. 2 ff.; Urk. 68 S. 3 ff.). 3.2. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erliess im Rahmen der gegen B._____ wegen Betrugs etc. geführten Strafuntersuchung am 20. August 2012 ei- nen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl (u.a.) für die Geschäftsräum- lichkeiten der Firmen D._____ GmbH, E._____ GmbH und F._____ GmbH an der ... [Adresse] und alle B._____ in dieser Liegenschaft zugänglichen Räumlichkei- ten, sowie für die in Zusammenhang mit diesem stehenden Schriftstücke, Ton-, Bild- und anderen Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen, wobei zu suchen war nach Unterlagen etc. (Finanz- und insbesondere Lohnbuchhaltungen, Arbeitsrapporten, Stundenkon- trollen, Einsatzplänen, Personaldossiers, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträgen sowie Bankunterlagen und -verbindungen) im Zusammenhang mit den Firmen D._____ GmbH, c/o G._____ GmbH, ... [Adresse], D._____ GmbH, ... [Adresse], E._____ GmbH, ... [Adresse], E._____ GmbH in Liq., c/o H._____, ... [Adresse], sowie F._____ GmbH, ... [Adresse] (Urk. 5/7). Ferner erliess die Staatsanwalt-
- 8 - schaft II des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der gegen I._____ und B._____ geführten Untersuchung eine Editionsverfügung zuhanden des Beschul- digten mit der Aufforderung, sämtliche die Firmen D._____ GmbH, c/o G._____ GmbH, D._____ GmbH, E._____ GmbH, E._____ GmbH in Liq. und F._____ GmbH betreffenden Geschäftsunterlagen etc. herauszugeben (Urk. 5/10). 3.3. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass anlässlich der gegenüber dem Tatverdächtigen B._____ angeordneten Hausdurchsuchung auch die Büroräum- lichkeit des Beschuldigten durchsucht wurde; dies, nachdem die Kantonspolizei Zürich in den Geschäftsräumlichkeiten der erwähnten Firmen an der ... [Adresse] wider Erwarten auf diese Büroräumlichkeit gestossen war (Urk. 57 S. 6). Über die durchgeführte Durchsuchung sowie die sichergestellten Gegenstände, Unterlagen und Aufzeichnungen erstellte die Kantonspolizei Zürich, wie die Vorinstanz zutref- fend darlegte (Urk. 57 S. 6), ein Durchsuchungsprotokoll sowie ein separates Si- cherstellungsverzeichnis (Urk. 5/8-9), wobei die Gegenstände, Unterlagen und Aufzeichnungen, die in der Büroräumlichkeit des Beschuldigten sichergestellt wurden, im Sicherstellungsverzeichnis unter den Ziffern 2/2/1-97 aufgeführt sind. Zutreffend ist schliesslich auch die Feststellung der Vorinstanz, dass sich die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Zwangsmassnahmen nicht gegen den Be- schuldigten richteten, sondern aufgrund eines dringenden Tatverdachts gegen B._____ angeordnet worden waren (Urk. 57 S. 6). 3.4. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, konnte die Durchsuchung der in der Bü- roräumlichkeit des Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom
29. August 2012 sichergestellten Gegenstände, Unterlagen und Aufzeichnungen erst durchgeführt werden, nachdem das Zwangsmassnahmengericht des Oberge- richts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 das Entsiege- lungsgesuch der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und die Durchsuchung den Strafverfolgungsbehörden überlassen hatte (Urk. 57 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 5/25). Bezüglich des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts gegen B._____ kann, wie dies schon die Vorinstanz tat (Urk. 57 S. 6), zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Ok-
- 9 - tober 2012 verwiesen werden (Urk. 5/25 S. 8 ff.). Unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist zudem, dass im Rahmen dieser Durchsuchung Hinweise auf ein noch nicht verfolgtes Delikt eines anderen Tatverdächtigen, nämlich des Beschul- digten, entdeckt wurden. 3.5. Es stellt sich die Frage, ob im Rahmen der Hausdurchsuchung gemäss Hausdurchsuchungsbefehl betreffend den Tatverdächtigen B._____ auch die Bü- roräumlichkeit des Beschuldigten durchsucht werden durfte, denn diese wurde im Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 20. August 2012 unter den Räumlichkeiten, die zu durchsuchen seien, nicht ausdrücklich genannt (Urk. 5/7 S. 2). Hingegen umfasste der Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl auch alle Räumlichkeiten in der Liegenschaft ... [Adresse], die B._____ zugäng- lich waren (Urk. 5/7 S. 2), und der Beschuldigte macht weder geltend, dass B._____ keinen Zugang zu seiner Büroräumlichkeit hatte, noch ergibt sich aus den Akten etwas Derartiges. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese sich in der Liegenschaft an der ... [Adresse] befindliche Räumlichkeit vom Hausdurchsu- chungs- und Durchsuchungsbefehl im gegen B._____ geführten Verfahren erfasst war. Das gleiche gilt für den aufgefundenen Computer des Beschuldigten, denn darauf wurden personaladministrative Daten im Zusammenhang mit einem Teil der im Haus- und Durchsuchungsbefehl genannten Firmen sichergestellt, und für die bei den Akten liegenden Unterlagen aus der Büroräumlichkeit des Beschuldig- ten, die ebenfalls personaladministrative Daten betreffen. 3.6.1. Was den Vorwurf der Verteidigung angeht, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Vorliegen von Zufallsfunden im Sinne von Art. 243 StPO ausgegangen, hat letztere zutreffend dargelegt, dass Zufallsfunde von einer unzulässigen Beweis- ausforschung, einer sogenannten "Fishing-Expedition", abzugrenzen sind und ei- ne solche vorliegt, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender dringender Tatverdacht zugrunde lag, sondern willkürlich Beweisaufnahmen getätigt wurden. Ebenso hat sie zutreffend ausgeführt, dass aus Beweisausforschungen resultie- rende Ergebnisse nicht verwertbar sind (Urk. 57 S. 7 mit Hinweisen). 3.6.2. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass entgegen der Auffassung der Verteidigung keine unzulässige Beweisausforschung gegeben ist, da keinerlei
- 10 - Hinweise dafür vorliegen, dass anlässlich der Durchsuchung der in der Büroräum- lichkeit des Beschuldigten sichergestellten Unterlagen und Gegenstände bewusst nach Beweismitteln gesucht wurde, die mit dem Tatverdacht gegen B._____ in keinem Zusammenhang standen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Un- tersuchungsbehörde die vorgefundenen Gegenstände und Unterlagen im Hinblick auf die von ihr abzuklärende allfällige Delinquenz von B._____ durchsuchte und dabei zwangsläufig auf die nunmehr eingeklagten Handlungen des Beschuldigten stiess. Zwar ist der Einwand der Verteidigung, die heutigen Vorwürfe gegen den Beschuldigten hätten nichts mit der C._____ zu tun, richtig, und ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für die in der Anklageschrift ge- nannten Arbeitnehmer Arbeitsunfälle bei der C._____ gemeldet wurden. Das ist aber nicht entscheidend. Um abklären zu können, ob sich der Tatverdacht gegen B._____ betreffend Täuschungshandlungen zum Nachteil der C._____ erhärten liess, mussten die personaladministrativen Daten der von der D._____ GmbH und der von B._____ resp. der E._____ GmbH angestellten Arbeitnehmer geprüft werden. Dabei stiessen die Untersuchungsbehörden dann insbesondere auf die für sie verdächtigen Arbeitsverträge zwischen den Arbeitnehmern J._____, K._____, L._____ und M._____ und der E._____ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer B._____ im fraglichen Zeitpunkt war (Urk. 67), und zwar u.a. im Computer des Beschuldigten, was zum gegen ihn gerichteten Tatverdacht führte. Dass daraufhin in diesem Zusammenhang eine spezifische Untersuchung der allfälligen Delinquenz des Beschuldigten stattfand, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zu beanstanden, sondern gesetzeskonform (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; BSK StPO-Omlin, Art. 309 N 23; BSK StPO-Gfeller/Thormann, Art. 243 N 25, N 37 und N 49 je unter Hinweis auf Art. 309 StPO). 3.6.3. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekom- men, dass die anlässlich der Durchsuchung gefundenen Beweismittel in Bezug auf eine allfällige Delinquenz des Beschuldigten als Zufallsfunde im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO zu qualifizieren sind. 3.7.1. Was die Verwertbarkeit der Zufallsfunde angeht, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 9). Sie ist gestützt auf
- 11 - diese Erwägungen zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Zufallsfunde in einem möglicherweise bislang noch nicht eröffneten Strafverfahren gegen Dritte verwen- det werden dürfen, wenn neben der Rechtmässigkeit der ursprünglichen Mass- nahme die hypothetische Zulässigkeit der Zwangsmassnahme zu bejahen ist. Letzteres ist der Fall, wenn die nachträgliche Überprüfung ergibt, dass die Durch- suchung für das zufällig gefundene Delikt und gegen die betroffene Person zuläs- sig gewesen wäre, wobei das Erfordernis des vorbestehenden Tatverdachts bei Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO naturgemäss nicht gilt (Urk. 57 S. 9 mit Hinweisen). 3.7.2. Dass der Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl mit Bezug auf B._____ rechtens war, wurde bereits dargelegt und wird von Seiten der Verteidi- gung nicht bestritten (dazu vorne unter Erw. 3.4.). Die Vorinstanz ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Durchsuchung auch gestützt auf den Ver- dacht des Betrugs etc. gegen den Beschuldigten verhältnismässig und rechtmäs- sig gewesen wäre und somit auch das Erfordernis der hypothetischen Zulässig- keit der Zwangsmassnahme gestützt auf den neuen Tatverdacht erfüllt ist, umso mehr, als der Beschuldigte zu sämtlichen der genannten Firmen ausser der F._____ GmbH in Verbindung stand, indem er als Gesellschafter bzw. als Treu- händer, Buchhalter, Domizilgeber oder Kontaktperson fungierte. Die vor- instanzliche Schlussfolgerung, dass die anlässlich der Durchsuchung sicherge- stellten Zufallsfunde demzufolge grundsätzlich verwertbar sind (Urk. 57 S. 10), ist daher nicht zu beanstanden. 3.8.1. Was die von der Verteidigung mit Bezug auf die sichergestellten Beweismit- tel geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften angeht, hat die Vo- rinstanz zu Recht dargelegt, dass Zufallsfunde gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO von der ausführenden Behörde sicherzustellen sind und in Art. 243 Abs. 2 StPO vor- geschrieben wird, dass die Gegenstände mit einem Bericht an die Verfahrenslei- tung zu übermitteln sind, welche über das weitere Vorgehen zu entscheiden hat. 3.8.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich aus den bei den Akten liegenden Polizeirapporten vom 30. Mai 2013, 10. Juni 2013, 11. Juni 2013 und
12. Juni 2013, dies in Verbindung mit der Sicherstellungsliste, in welchem der
- 12 - Auffindungsort der Zufallsfunde festgehalten ist, zweifelsfrei ergibt, welche Zu- fallsfunde nach der erfolgten Durchsuchung sichergestellt und zu den Akten ge- nommen wurden (Urk. 57 S. 10; Urk. 5/9 S. 2 ff.). Auch ihre übrigen Erwägungen zu diesem Thema sind nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Argumentation der Verteidigung, weshalb die fraglichen Polizeirapporte nicht als Berichte im Sin- ne von Art. 243 Abs. 2 StPO sollten qualifiziert werden können, nicht nachvoll- ziehbar. Zum einen ist dafür im Gesetzestext kein zwingender Inhalt festgelegt, zum andern kann bei einer Vielzahl von Daten und Unterlagen, wie sie vorliegend sichergestellt wurde, die in den Polizeirapporten fehlende Dauer der Untersu- chung häufig gar nicht festgehalten werden, weil sich erst mit der Zeit ergibt, dass ein Zufallsfund vorliegen könnte. Der diesbezügliche Einwand der Verteidigung (Urk. 68 S. 4) ist deshalb nicht zu hören. Im Übrigen wurde die Dauer der Haus- durchsuchung zwar in den Rapporten nicht festgehalten, wohl aber im Durchsu- chungsprotokoll vom 29. August 2012 (Urk. 5/8: 7:45 Uhr bis 11:20 Uhr), welches der Verfahrensleitung jedenfalls ab 31. August 2012 bekannt war (Urk. 5/14). Was die von der Verteidigung angezweifelte Auseinandersetzung der Staatsan- waltschaft mit der Frage des Zufallsfundes angeht, beweist der Umstand, dass sie dem Beschuldigten einen Teil der Unterlagen, der offenkundig nichts mit dem Tatverdacht gegen ihn zu tun hatte, aushändigte (Urk. 5/10), dass eine Auseinan- dersetzung und auch eine Ausscheidung stattfand. Die Anklagebehörde hat of- fensichtlich nur diejenigen Fundstücke bei den Akten behalten, die sie im Sinne von Zufallsfunden für verwertbar hielt. Schliesslich geht auch der von der Vertei- digung erhobene Einwand betreffend Fehlen einer formellen Beschlagnahme ins Leere; es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, aus denen sich ergibt, dass eine Beschlagnahme nicht generell Voraussetzung für die Verwertbarkeit eines Beweismittels ist, verwiesen werden. Was in diesem Zusammenhang zugunsten des Beschuldigten aus dem von der Verteidigung an- gesprochenen Art. 158 lit. b StPO (Urk. 68 S. 5) abgeleitet werden soll, ist nicht ersichtlich. Eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften ist daher mit der Vorinstanz zu verneinen.
- 13 - 3.9. Somit sind die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten und anläss- lich der Durchsuchung entdeckten Unterlagen und Aufzeichnungen sowie die da- raus gewonnenen Erkenntnisse als Beweismittel verwertbar.
4. Auf die Argumente der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteile BGer. 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2, 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 und 6B_678/2009 vom
3. November 2009 E. 5.2). III. Sachverhalt
1. Thema des Berufungsverfahrens ist, ob der Beschuldigte sich durch das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig gemacht hat. 2.1. Der Beschuldigte war während der Untersuchung, vor Vorinstanz und an der heutigen Berufungsverhandlung in wesentlichen Punkten nicht geständig. Insbe- sondere bestreitet er, fingierte Arbeitsverträge mit wahrheitswidrigen Inhalten er- stellt zu haben, um Insolvenzentschädigungen für die in der Anklageschrift ge- nannten Arbeitnehmer zu erwirken, obwohl diese darauf keinen Anspruch gehabt hätten. Ferner stellt er in Abrede, je die Absicht gehabt zu haben, die Arbeitslo- senkasse des Kantons Zürich zu täuschen sowie, dass er sich oder Drittpersonen durch täuschende Handlungen habe bereichern wollen (Urk. 48 S. 4 ff., Urk. 49, Urk. 68 S. 10 ff., Prot. II S. 10 ff.). Der Beschuldigte gestand aber ein, dass er an- fangs 2012 Arbeitsverträge zwischen der E._____ GmbH und den Arbeitnehmern J._____, K._____, M._____ und L._____ auf seinem Geschäftscomputer ange- passt und gespeichert habe (Urk. 2/6 S. 3 f., Urk. 48 S. 9; Urk. 68 S. 7). Nicht strit-
- 14 - tig ist ferner, dass die genannten Arbeitnehmer aufgrund des Konkurses der E._____ GmbH Mitte Februar 2012 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Anträge auf Insolvenzentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 144'038.50 stellten und er sie dabei unterstützte (Urk. 2/6 S. 3 f., Urk. 48 S. 7, Urk. 68 S. 6). Der Be- trag, den K._____ gemäss der Anklageschrift geltend gemacht haben soll, ist in- des um Fr. 100.– zu hoch angegeben (vgl. Urk. 2/2/8 S. 2), weshalb dieser Betrag auf Fr. 32'246.– und die gesamte Summe, welche die genannten Arbeitnehmer als Insolvenzentschädigung verlangten, auf Fr. 143'938.50 zu korrigieren ist. Dass diese Anträge von der Arbeitslosenkasse mit entsprechenden Verfügungen abge- lehnt und diese von den betreffenden Arbeitnehmern angefochten wurden, wird vom Beschuldigten ebenfalls nicht in Abrede gestellt. 2.2. Soweit der eingeklagte Sachverhalt vom Beschuldigten anerkannt wurde, stimmt sein Geständnis – mit der kleinen Einschränkung betreffend der angeführ- ten Fr. 100.– – mit der Aktenlage überein, weshalb dieser insoweit erstellt ist. Was die übrigen Sachverhaltselemente angeht ist nachfolgend zu prüfen, ob sich diese anhand der vorhandenen Beweismittel beweisen lassen. 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile BGer. 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia
31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Straf- richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver- haltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile BGer. 6B_795/2008 vom
27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchten- den Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein
- 15 - (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche resp. nicht zu unterdrückende Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Ge- samtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 3.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gul- dener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom
26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theo- retische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile BGer. 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlich- keit beruhen. 3.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, soge- nannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglich- keit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der In- dizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisfüh- rung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es
- 16 - ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm- te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteile BGer. 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). Der Indizienbeweis ist dem direk- ten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). 3.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeu- gend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub- würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig- keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N 313 ff. und N 370 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlos- senheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "kon- krete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Si- tuation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvor- teilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wo- bei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind
- 17 - auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aus- sagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussa- gen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen An- schuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antwor- ten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als gene- relle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "be- hauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen". Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskrite- rien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 336 ff.). 3.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neue- ren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkre- ten Aussagen. 3.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile BGer. 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 3.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwen- dung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich in- soweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutz- behauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis wider- legt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse
- 18 - Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Rich- tigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassati- onsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 4.1. Dass die Unterlagen und Aufzeichnungen, die anlässlich der Hausdurchsu- chung sichergestellt wurden, vollumfänglich verwertbar sind, wurde bereits aus- führlich dargelegt (dazu vorne unter Erw. II.3.). Die bei den Akten liegenden Ein- vernahmeprotokolle der Einvernahmen von K._____ (Urk. 3/1), J._____ (Urk. 3/2 und 3/4), M._____ (Urk. 3/3) und L._____ (Urk. 3/5-6) können nur zugunsten des Beschuldigten verwertet werden, da diese Einvernahmen aus den separaten Strafverfahren gegen die Einvernommenen stammen und der Beschuldigte mit ihnen nicht konfrontiert wurde (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2.3. und 1.3.; BGE 141 IV 220 E. 4.5.; Urteile BGer. 6B_1139/2014 vom 28. April 2015 E. 2.2. und 6B_450/2014 vom 18. Mai 2015 E. 5.4.). Das gleiche gilt für die Einvernahme von K._____ vom 31. Januar 2012 in anderer Angelegenheit (Urk. 2/2/25). Uneinge- schränkt verwertbar sind dagegen die Aussagen von I._____ anlässlich seiner vo- rinstanzlichen Zeugeneinvernahme vom 26. März 2015 (Urk. 47) und dessen Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 23. September 2014 (Urk. 28). Schliesslich spricht nichts gegen die Verwertbarkeit der Auskunft im Sinne von Art. 195 StPO des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 15. September 2014 (Urk. 17). 4.2. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser nicht unter Strafandrohung aussagte und angesichts seiner Stellung im Verfahren ein – grundsätzlich durchaus legitimes – Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst positives Licht darzustellen. Soweit er Aussagen machte, sind diese daher mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Ähnlich verhält es sich mit dem Schreiben und den Aussagen des Zeugen I._____. Dieser ist zwar nicht Beschuldigter. Sollte sich im Verlauf dieses Verfahrens ergeben, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten zutreffen, würde sich aber die Frage nach seiner Rolle bei den eingeklagten Geschehnissen stellen. Dass er unter der
- 19 - strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagte, ändert daran nichts. Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit von K._____, J._____, M._____ und L._____ ist darauf hinzuweisen, dass diese ihre Angaben in den gegen sie geführten Straf- verfahren in der gleichen Angelegenheit machten und sie nicht unter Strafandro- hung aussagten, weshalb das gleiche gilt wie beim Beschuldigten. 5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist aktenkundig und nicht umstrit- ten, dass der Beschuldigte die Buchhaltung und später die personelle Administra- tion der D._____ GmbH und teilweise in einem früheren Zeitpunkt auch der E._____ GmbH führte (Urk. HD 57 S. 13 f.). Aufgrund des zu den Akten genom- menen Auszugs aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ist ferner belegt, dass mit Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 2011 die E._____ GmbH aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet wurde (Urk. 67). Über die D._____ GmbH wurde gemäss Anzeige des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 1. November 2012 sowie ge- mäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 14. Juni 2013 mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. September 2012 mit Wirkung ab dem
20. September 2012 der Konkurs eröffnet (Urk. 7/1, Urk. 21, Anhang). 5.2. Was die Frage angeht, ob die Arbeitnehmer K._____, L._____, M._____ und J._____ im relevanten Zeitraum bei der E._____ GmbH angestellt waren, kann zunächst vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 57 S. 14 ff.). Die bei den Akten liegenden Lohnabrechnun- gen resp. -ausweise der D._____ GmbH und der (nicht existenten) D._____ GmbH (Urk. 2/2/13, 2/2/15, 2/2/16, 2/2/17, 2/2/18 und 2/2/19 betreffend K._____ sowie Urk. 2/4/8 und 2/4/14 betreffend M._____), die vom Beschuldigten und I._____ namens der D._____ GmbH ausgestellten Bestätigungen betreffend J._____ (Urk. 2/5/6-11), das im Computer des Beschuldigten aufgefundene, ihn als Unterzeichenden im Namen der D._____ GmbH ausweisende Zwischenzeug- nis-Dokument betreffend J._____ (Urk. 2/5/12), die Behördenberichte vom 8. No- vember 2011 über die Arbeitsmarktkontrolle vom 3. November 2011 betreffend K._____ (Urk. 2/2/22) sowie vom 27. September 2011 betreffend die Kontrolle von J._____ (Urk. 2/5/13) und die in den Ordnern "D._____ Bank" und "D._____
- 20 - Personal" abgelegten Handnotizen (Urk. 2/4/18, Urk. 2/3/6 und Urk. 2/2/20), letz- tere in Kombination mit dem Auszahlungsbeleg der Migros Bank betreffend Bezug der D._____ GmbH im Betrag von Fr. 43'000.– vom 9. November 2011 (Urk. 2/2/21), lassen keinen anderen Schluss zu, als dass K._____, L._____, M._____ und J._____ ab Juli bzw. September 2011 bei der D._____ GmbH als Schaler angestellt waren und von der D._____ GmbH auch Lohnzahlungen in erhebli- chem Umfang erhielten. Insbesondere die vom Beschuldigten ausgestellten Be- stätigungen betreffend J._____ widersprechen dem Standpunkt des Beschuldig- ten diametral. Eine plausible Erklärung für den Inhalt der genannten Urkunden brachte denn auch weder der Beschuldigte noch die Verteidigung bei. Die von der Vorinstanz angesprochenen Unstimmigkeiten in den doppelten Lohnabrechnun- gen für K._____ könnten im Übrigen darauf zurückzuführen sein, dass zuhanden der Arbeitslosenkasse ein deutlich höherer Stundenlohn deklariert wurde als K._____ von der D._____ GmbH tatsächlich zu gute hatte und die Berechnung des AHV-pflichtigen Lohns, der im Antrag auf Insolvenzentschädigung festgehal- ten wurde (Urk. 2/2/8), anfangs Februar 2012 – anders als bei denjenigen Arbeit- nehmern, bei denen kein Stunden-, sondern ein Monatslohn angegeben wurde (Urk. 2/3/8 betreffend L._____, Urk. 2/4/19 betreffend M._____ und Urk. 2/5/18 betreffend J._____) – durch Erstellung je einer zweiten, fiktiven Lohnabrechnung der D._____ GmbH (Urk. 2/2/16-19) berechnet wurde. Die Behauptung der Ver- teidigung, es gebe nicht den geringsten Hinweis, dass die aufgefundenen Lohn- abrechnungen dem jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich je übergeben worden sei- en (Urk. 68 S. 7), könnte insoweit sogar korrekt sein. Dieses Szenario würde im Übrigen auch erklären, weshalb diese Lohnabrechnungen für die Monate Novem- ber und Dezember 2011 Zeitstempel vom 5. und 6. Februar 2012 tragen und, wie von der Verteidigung angeführt (Urk. 68 S. 7), nicht zeitnah erstellt wurden. Bei M._____ ist besonders pikant, dass für ihn gemäss den Akten für die Zeitspanne vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011 ein Lohnausweis der E._____ GmbH über Fr. 22'625.– (Urk. 2/4/7) sowie ein – auch im Computer des Beschuldigten aufge- fundener (Urk. 2/4/14) – Lohnausweis der D._____ GmbH über Fr. 10'944.– (Urk. 2/4/14) ausgestellt wurden, obwohl dieser gemäss dem der Arbeitslosenkasse eingereichten Arbeitsvertrag zwischen der E._____ GmbH und ihm seit 1. Juni
- 21 - 2011 mit einem vollem Pensum bei der E._____ GmbH angestellt war (Urk. 2/4/2), und dies gemäss dem Antrag auf Insolvenzentschädigung – in dem als Ar- beitsbeginn der 1. Juli 2011 festgehalten ist – bis 31. Dezember 2011 (Urk. 2/4/1). Der gemäss Lohnausweis der D._____ GmbH ausbezahlte Lohn wurde in der Folge in der Steuererklärung 2011 deklariert, nicht aber derjenige gemäss Lohn- ausweis der E._____ GmbH (Urk. 2/4/27), obwohl im Antrag auf Insolvenzent- schädigung angegeben ist, er habe den Lohn von dieser bis August 2011 erhalten (Urk. 2/4/1), also eine entsprechende Deklaration hätte erfolgen müssen, wenn er tatsächlich für die Monate Juni, Juli und August 2011 von der E._____ GmbH den Lohn erhalten hätte. 5.3. An der Überzeugung, dass K._____, M._____, J._____ und L._____ im frag- lichen Zeitraum nicht bei der E._____ GmbH, sondern bei der D._____ GmbH angestellt waren, vermögen die von diesen Arbeitnehmern der Arbeitslosenkasse eingereichten Arbeitsverträge mit der E._____ GmbH nichts zu ändern. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die Pfadangaben im Computer des Beschuldigten hingewiesen (Urk. 57 S. 16 f.). Diese belegen, dass die Ar- beitsvertragsdokumente, die in seinem Computer aufgefunden wurden, erst an- fangs 2012 und somit nicht zeitnah zu den behaupteten Zeitpunkten des Arbeits- beginns für die E._____ GmbH erstellt wurden. Der auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung wieder vorgebrachte Erklärungsversuch, der Beschuldigte ha- be, um bei seiner Hilfeleistung für die vier Arbeitnehmer alle Dokumente auf sei- nem Computer zu haben, anfangs 2012 einen Mustervertrag mit den jeweiligen spezifischen Angaben ausgefüllt, anstatt die Arbeitsverträge einzuscannen oder zu kopieren (Urk. 2/6 S. 3 f.; Urk. 48 S. 9; Urk. 68 S. 7), überzeugt schon aufgrund des mit der Neuerstellung von derartigen Dokumenten zusammenhängenden Aufwands nicht, zumal nicht nur die persönlichen Angaben hätten abgeändert werden müssen, sondern die vier Arbeitsvertragsdokumente auch weitere Unter- schiede aufweisen. Zudem ergibt sich aus Urk. 3/2/12, dass der Beschuldigte an- sonsten durchaus Gebrauch vom Scanner machte, wenn er einen Vorgang im Zusammenhang mit der Personaladministration dokumentieren wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die fraglichen Arbeitnehmer bei der Arbeitslosenkas- se als Beleg für ihre Arbeitnehmerschaft bei der E._____ GmbH neben den jewei-
- 22 - ligen Anträgen auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung Ausdrucke der im Nachhinein vom Beschuldigten erstellten und auf dessen Computer aufgefunde- nen Vertragsdokumente einreichten. Diesen Schluss legt im Übrigen auch ein Vergleich der vorhandenen Speicherdaten zu den Arbeitsvertragsdokumenten be- treffend die Arbeitsverhältnisse von K._____ und L._____ mit der E._____ GmbH (die Arbeitsvertragsdokumente betreffend M._____ und E._____ GmbH resp. J._____ und E._____ GmbH konnten im Computer des Beschuldigten nicht auf- gefunden werden) mit den Daten der Anträge auf Insolvenzentschädigung nahe: Der Antrag von K._____ auf Ausrichtung von Insolvenzentschädigung datiert vom
14. Februar 2012 (Urk. 2/2/8), das Vertragsdokument im Computer des Beschul- digten wurde am 2. Januar 2012 erstellt (Urk. 2/2/9/2), der von L._____ gestellte Antrag auf Insolvenzentschädigung datiert vom 15. Februar 2012 (Urk. 2/3/1), während das Vertragsdokument im Computer des Beschuldigten am 13. Februar 2012 erstellt wurde (Urk. 2/3/3). Ein weiteres Indiz für diesen Ablauf stellt der sich wiederholende Schreibfehler auf S. 1 oben, wo bei "Arbeitgeber" ein überflüssiges °-Zeichen steht, dar, denn dieses findet sich sowohl bei den bei der Arbeitslosen- kasse eingereichten Arbeitsverträgen als auch bei den im Computer des Beschul- digten gespeicherten Verträgen. Dass Wortlaut und Formatierung der bei der Ar- beitslosenkasse eingereichten Arbeitsverträge mit denjenigen der im Computer des Beschuldigten gespeicherten Arbeitsvertragsdokumenten hundertprozentig übereinstimmen, und zwar auch, soweit es sich um eine atypische Darstellung oder Formulierung handelt, wie beispielsweise, dass die Titel der Ziffern 5 und 6 durchwegs in einem grösseren Format festgehalten sind als die übrigen Titel (z.B. Urk. 2/2/9/1 und Urk. 2/2/9/2 betreffend K._____ sowie Urk. 2/3/2 und Urk. 2/3/3 betreffend L._____), dass bei L._____ (Urk. 2/3/2 und Urk. 2/3/3) und M._____ (Urk. 2/4/2 und 2/4/3) in beiden Versionen als Probezeit "1 Monate" (Hervorhe- bung beigefügt) festgehalten ist oder dass bei M._____ unter Ziffer 8, Arbeitszeit, in beiden Versionen das "vom" überflüssig ist (Urk. 2/4/2 und Urk. 2/4/3), rundet dieses Bild lediglich noch ab. Dass der Beschuldigte der Ersteller der in seinem Computer aufgefundenen Arbeitsvertragsdokumente zwischen K._____, M._____, J._____ und L._____ einerseits und der E._____ GmbH andererseits war, wurde von ihm anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19.
- 23 - August 2014 ausdrücklich anerkannt (Urk. 2/6 S. 3). Auch die auf die E._____ GmbH lautenden Lohnabrechnungen für die genannten Mitarbeiter wurden ge- mäss Zeitstempel deutlich später erstellt, diejenige für K._____ am 19. Juni 2012 (Urk. 2/2/12 S. 2) und diejenigen für M._____ ebenfalls am 19. Juni 2012 (Urk. 2/4/4-6). 5.4. Waren K._____, M._____, J._____ und L._____ im fraglichen Zeitraum bei der D._____ GmbH angestellt, muss mit der Vorinstanz darauf geschlossen wer- den, dass die Arbeitsverträge mit der E._____ GmbH fingiert waren und einen wahrheitswidrigen Inhalt aufweisen. Es kann ausgeschlossen werden, dass diese vier Arbeitnehmer neben ihrer Tätigkeit für die D._____ GmbH auch noch mit ei- nem der in den Anträgen auf Insolvenzentschädigung angegebenen Entlöhnung entsprechenden Arbeitspensum bei der E._____ GmbH arbeitstätig waren, zumal gemäss den Angaben auf den vier Anträgen auf Insolvenzentschädigung sowie in den entsprechenden Arbeitsvertragsdokumenten die wöchentliche Arbeitszeit in allen vier Fällen bei 42,5 Stunden gelegen haben soll (Urk. 2/2/8 und Urk. 2/2/9/1 betreffend K._____, Urk. 2/3/1 und 2/3/2 betreffend L._____, Urk. 2/4/1 und 2/4/2 betreffend M._____ sowie Urk. 2/5/1 und Urk. 2/5/2 betreffend J._____), gemäss den Arbeitsverträgen zwischen der D._____ GmbH und K._____ (Urk. 2/2/10) und zwischen der D._____ GmbH und L._____ (Urk. 2/3/4, trotz Bezeichnung als "Ar- beitsvertrag für Teilzeit") aber ebenfalls bei 42,5 Stunden, während bei M._____ zwar kein Arbeitsvertrag mit der D._____ GmbH vorliegt, sich aber aus der Lohn- abrechnung der D._____ GmbH für den Monat Dezember 2011 (Urk. 2/4/8) ergibt, dass dieser ebenfalls bei der D._____ GmbH ein volles Pensum leistete und das gleiche aufgrund des Arbeitsvertrags zwischen der D._____ GmbH und J._____ vom 25. Juni 2011 (Urk. 2/5/4) sowie aufgrund der Arbeitsbestätigungen der D._____ GmbH vom 20. und 25. Oktober sowie vom 26. Dezember 2011 (Urk. 2/5/6-7 und Urk. 2/5/10-11) für die Zeitspanne ab 12. September 2011 auch für diesen galt. War das Arbeitsvertragsdokument zwischen der E._____ GmbH und K._____ fingiert, gilt dies a priori auch für das entsprechende Arbeitszeugnis, welches vom 21. Dezember 2011 datiert (Urk. 2/2/23) und gemäss Pfadangaben am 2. Januar 2012 – und somit am gleichen Tag wie das Arbeitsvertragsdoku- ment – erstellt wurde. Aus diesem Dokument kann daher nichts zu Gunsten des
- 24 - Beschuldigten abgeleitet werden. Angesichts der eindeutigen Aktenlage erweisen sich die anderslautenden Aussagen der vier Arbeitnehmer sowie von I._____ als unglaubhaft, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 5.5. Dass der Beschuldigte wusste, dass K._____, M._____, J._____ und L._____ im Zeitraum von September bis Dezember 2011 nicht bei der E._____ GbmH, sondern bei der D._____ GmbH angestellt waren und demnach in den Ar- beitsvertragsdokumenten falsche Angaben gemacht wurden, steht angesichts der in seiner Büroräumlichkeit aufgefundenen Dokumente ausser Frage. 5.6. Die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung neu vorge- brachte Argumentation, der Beschuldigte habe auch die Forderungseingaben beim Konkursamt, die Anträge auf Insolvenzentschädigung, die Einsprachen bei der Arbeitslosenkasse und dergleichen jeweils anhand eines Musters ausgefüllt und abgespeichert, dies sei seine übliche Form der Speicherung von Dokumenten gewesen (Urk. 68 S. 8), hilft ebenfalls nicht weiter. Bei den von der Verteidigung genannten Dokumenten handelt es sich um solche, von denen der Beschuldigte nicht geltend macht, dass er die Originalfassungen nicht erstellt habe. Bei den Ar- beitsvertragsdokumenten will er hingegen die Informationen aus den "ihm vorge- legten" (Urk. 68 S. 10) Originaldokumenten in ein Muster auf seinem Computer übertragen haben. Abgesehen davon benützte der Beschuldigte, wie bereits dar- gelegt, durchaus den Scanner (dazu vorne unter Erw. 5.3.). Nicht plausibel ist schliesslich auch die Argumentation der Verteidigung, das Beilegen von Stunden- rapporten sei weitaus wichtiger gewesen als das Beilegen der Arbeitsverträge, weshalb der Beschuldigte diese hätte fingieren müssen. Dem ist entgegen zu hal- ten, dass gemäss dem Formular für die Beantragung der Insolvenzentschädigung selbstverständlich der schriftliche Arbeitsvertrag beizulegen war (vgl. Urk. 2/2/8 S. 2). Zwar wurden im Formular als weitere Beilagen zur Glaubhaftmachung der Forderung Stundenrapporte, Verdienstangaben gemäss Arbeitsvertrag und frühe- re Lohnabrechnungen verlangt (Urk. 2/2/8 S. 2). Ob den Gesuchen dann tatsäch- lich Stundenrapporte beigelegt wurden, ergibt sich weder aus den diesbezüglich spärlichen Ausführungen der Verteidigung (Urk. 68 S. 10 f.) noch aus den Akten, kann aber offen bleiben, denn auch diese hätten selbstverständlich ge- oder ver-
- 25 - fälscht werden können, und dies hätte nicht zwangsläufig vom Beschuldigten ge- macht werden müssen. Es ist der Verteidigung darin zuzustimmen, dass auf den fingierten Verträgen nicht nur die Unterschrift des jeweiligen Arbeitnehmers, son- dern auch diejenige des Geschäftsführers der E._____ GmbH angebracht werden musste (Urk. 68 S. 8 und 10). Weshalb dies gegen die Täterschaft des Beschul- digten sprechen sollte, ist indes nicht ersichtlich. Vielmehr stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Rolle von B._____ im fraglichen Geschehen. 5.7.1. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten abgegebene Erklärung, weshalb die vier Arbeitnehmer von der D._____ GmbH zur E._____ GmbH gewechselt hätten, ebenfalls der Aktenlage widerspricht. 5.7.2. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2014 aus, im Mai 2011 habe das Bezirksgericht den Konkurs über die D._____ GmbH verfügt. I._____, der Geschäftsführer der D._____ GmbH, sei nicht dabei gewesen und habe von dieser Verfügung auch nichts gewusst. Er habe die Briefe, die ihm durch das Gericht zugestellt worden seien, nicht abgeholt. Nach 30 Tagen sei die Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Das Konkursamt in Oerlikon sei be- auftragt worden, den Konkurs über die D._____ GmbH durchzuführen. Das sei ir- gendwann im Juni 2011 gewesen. I._____ sei auch eingeladen worden, beim Konkursamt entsprechende Aussagen zu machen, was er getan habe. Am glei- chen Tag sei allen Mitarbeitern vom Konkursamt gekündigt worden. I._____ sei aufgefordert worden, die Arbeit sofort einzustellen, weil die Firma nicht mehr exis- tiert habe. Die Auftraggeber der D._____ GmbH seien per Brief oder telefonisch informiert worden. Es habe deswegen eine Unruhe bei den Mitarbeitern und den "Arbeitgebern" gegeben. I._____ habe versucht, den Ruf seiner Firma nicht zu schädigen, indem er Arbeiten auf verschiedenen Baustellen hätte einstellen müs- sen. In jenem Zeitpunkt habe B._____ für die D._____ GmbH gearbeitet. I._____ habe die Aufträge behalten und auch das Know-how der Mitarbeiter nicht verlie- ren wollen. Er habe mit B._____ eine Vereinbarung getroffen, dass dessen Firma, die E._____ GmbH, die Aufträge der D._____ GmbH weiterführt. Den Mitarbeitern sei angeboten worden, ein Arbeitsverhältnis mit der E._____ einzugehen, was die meisten auch getan hätten. Irgendwann im August 2011 habe das Obergericht die
- 26 - Verfügung des Bezirksgerichts über den Konkurs wieder aufgehoben. I._____ ha- be damals aber die Vereinbarung mit B._____ bereits getroffen gehabt und die Mitarbeiter nicht automatisch wieder auf die D._____ GmbH umschreiben können. Die E._____ GmbH habe die Aufträge der D._____ GmbH durchgeführt (Urk. 2/7). 5.7.3. Gemäss dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug der D._____ GmbH vom 10. September 2012 (Urk. 5/19) und der Auskunft im Sinne von Art. 195 StPO des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 15. September 2014 (Urk. 17) wurde über die D._____ GmbH mit Urteil des Einzelrichters des Be- zirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2011 der Konkurs eröffnet und hob das Oberge- richt des Kantons Zürich dieses Urteil mit Beschluss vom 4. August 2011 auf. Die fraglichen Arbeitsvertragsdokumente zwischen J._____, K._____ und L._____ und der E._____ GmbH datieren von deutlich später, nämlich vom 29. August 2011 (K._____, Urk. 2/2/9/1, und L._____, Urk. 2/3/2) sowie vom 15. September 2011 (J._____, Urk. 2/5/2). In diesen Zeitpunkten war der Konkurs über die D._____ GmbH bereits seit Wochen aufgehoben. Hinzu kommt, dass der – auf Arbeitgeberseite vom Beschuldigten unterschriebene – Arbeitsvertrag zwischen K._____ und der – damals im Konkurs befindlichen – D._____ GmbH vom 16. Juli 2011 datiert (Urk. 2/2/10), also in einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, in dem gemäss der Darstellung des Beschuldigten I._____ über die Konkurseröffnung in- formiert war, den bestehenden Mitarbeitern vom Konkursamt Oerlikon-Zürich ge- kündigt worden war und die Vereinbarung mit der E._____ GmbH getroffen wur- de. Legt man die Darstellung des Beschuldigten zugrunde, ist daher nicht nach- vollziehbar, aus welchem Grund unter den gegebenen Umständen die D._____ GmbH einen Arbeitsvertrag mit K._____ abschloss. Das gleiche gilt für den – auf Arbeitgeberseite ebenfalls vom Beschuldigten unterschriebenen – Arbeitsvertrag zwischen L._____ und der – damals im Konkurs befindlichen – D._____ GmbH vom 23. Juli 2011 (Urk. 2/3/4). Der Arbeitsvertrag zwischen der E._____ GmbH und M._____ datiert dagegen bereits vom 23. Mai 2011 (Urk. 2/4/2), einem Zeit- punkt, in dem I._____ gemäss der Darstellung des Beschuldigten noch nichts von der Konkurseröffnung über die D._____ GmbH wusste und somit auch die vom Beschuldigten behauptete Vereinbarung betreffend Übernahme von Mitarbeitern
- 27 - und Aufträgen durch die E._____ GmbH nach seiner Darstellung der Gescheh- nisse noch nicht zur Diskussion stehen konnte. Schliesslich kommt hinzu, dass gemäss der Auskunft des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 15. September 2014 den Mitarbeitern der D._____ GmbH zwar mit Schreiben vom 28. Juni 2011 gekündigt wurde, der Berufung der D._____ GmbH aber von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (Urk. 17). Vor diesem Hintergrund bestand bis zum Entscheid des Obergerichts über die Konkurseröffnung überhaupt kein Handlungsbedarf. Darüber hinaus ist auf den von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Sub-Subunternehmervertrag zwischen der N._____ und der D._____ GmbH vom 5. August 2011 (Urk. 30/1) hinzuweisen. Damit ist hinsichtlich des Bauprojektes Neubau ... in Bülach erstellt, dass nicht die E._____ GmbH, sondern die D._____ GmbH diesen Auftrag über- nahm und die Arbeitnehmer nach aussen die N._____ und nicht etwa, wie vom Beschuldigten behauptet wurde, die D._____ GmbH anstatt der E._____ GmbH als Arbeitgeberin zu nennen hatten (Urk. 2/7 S. 3). 5.7.4. Demzufolge sind die Ausführungen des Beschuldigten als Schutzbehaup- tungen zu qualifizieren. 5.7.5. Zu den von der Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung aufgeworfenen und im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholten Fragen (Urk. 48 S. 8; Urk. 68 S. 6) lässt sich Folgendes sagen: Die Arbeitnehmer stellten die Insolvenzentschädigungsansprüche nicht über die D._____ GmbH, weil entsprechende Anträge von der Arbeitslosenkasse ohne Weiteres abgelehnt worden wären. Zwar war über die D._____ GmbH, wie dargelegt, am 5. Mai 2011 der Konkurs eröffnet, dieser aber am 4. August 2011 aufgehoben worden. Somit bestand für Arbeitnehmer der D._____ GmbH für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2011 kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Wenn der Beschuldigte in einigen Fällen dabei half, berechtigte Insolvenzentschädigungs- ansprüche geltend zu machen, schliesst dies keineswegs aus, dass in anderen Fällen unberechtigterweise solche geltend gemacht wurden. Es kann sogar durchaus davon ausgegangen werden, dass die E._____ GmbH eine gewisse Anzahl Angestellte hatte, die einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hatte.
- 28 - Zur Motivlage des Beschuldigten, welche sowohl die zweite als auch die vierte Frage der Verteidigung beschlägt, darf nicht übersehen werden, dass der Be- schuldigte Gesellschafter der D._____ GmbH war (Urk. 18, Anhang) und daher durchaus Motive dafür ersichtlich sind, bei der Beschaffung von ungerechtfertig- ten Leistungen für deren Arbeitnehmer mitzuwirken. Jedenfalls ist aber klar, dass der Beschuldigte ein finanzielles Interesse an den inkriminierten Handlungen hat- te, und sei es lediglich, dass er für seine Tätigkeit für die fraglichen Arbeitnehmer ein Honorar verlangte. Davon, dass es an einer Beziehungsnähe zwischen ihm und den Arbeitnehmern gefehlt hätte resp. diese ihm weitgehend unbekannt ge- wesen seien (Urk. 68 S. 11 f.), kann angesichts seines Engagements bei der D._____ GmbH ohnehin keine Rede sein. 5.8. Was sich hingegen nicht verifizieren lässt, ist der Vorwurf, dass der Beschul- digte alle vier für das vorliegende Verfahren relevanten Arbeitsvertragsdokumente von der fraglichen Mitarbeitern in den Büroräumlichkeiten an der ... [Adresse] un- terschreiben liess. K._____ sagte diesbezüglich aus, er habe diesen "im Kaffee" (gemeint: im F._____) unterschrieben (Urk. 3/1 S. 6), J._____ erklärte, B._____ sei mit dem Vertrag auf den Bau gekommen (Urk. 3/4 S. 4) und L._____ machte geltend, dass er den Vertrag im Büro von B._____ unterschrieben habe, und zwar nur in dessen Anwesenheit (Urk. 3/5 S. 2). Diese Aussagen können nach dem un- ter Erw. 4.1. Ausgeführten zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Mit der genannten Einschränkung ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt aber erstellt. IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten – entgegen der Ankla- gebehörde, die von mehrfacher versuchter Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB ausging (Urk. 10 S. 1) – zu Recht als mehrfachen versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; auf ihre ausführliche Begründung (Urk. 57 S. 21 ff.) kann vorab verwiesen werden. Die vier Arbeitsver- tragsdokumente für die Arbeitnehmer J._____, K._____, M._____ und L._____
- 29 - wurden von diesen zusammen mit ihren Anträgen auf Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eingereicht. Dies geschah zum Zweck, bei der Arbeitslosenkasse die falsche Vorstellung zu erzeugen, dass die Mitarbei- ter in einem Arbeitsverhältnis zur E._____ GmbH gestanden und Anspruch auf Leistung von Insolvenzentschädigung hatten. Dabei handelte es sich, wie die Vo- rinstanz zutreffend darlegte (Urk. 57 S. 22 f.), nicht bloss um einfache Lügen, sondern um betrügerische Machenschaften, durften doch die Mitarbeiter der Ar- beitslosenkasse davon ausgehen, dass vom Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH unterschriebene Arbeitsverträge nicht fingiert sind. Es ist der Vo- rinstanz darin zuzustimmen, dass die in den Arbeitsvertragsdokumenten gemach- ten Falschangaben nur mit einem relativ grossen Aufwand und besonderer Mühe aufzudecken waren (vgl. Urk. 57 S. 23) – es ist fraglich, ob dies ohne die Haus- durchsuchung überhaupt möglich gewesen wäre. Diesbezüglich behauptet auch die Verteidigung letztlich nichts anderes, macht sie doch geltend, ohne die anläss- lich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Beweismittel sei der Anklage jegliche Beweisgrundlage entzogen (Urk. 48 S. 4, Urk. 68 S. 5). Die Arbeitsvertragsurkun- den waren nämlich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ohne Weiteres geeignet, bei den Mitarbeitern der Arbeitslosenkasse die irrige Vorstellung auszu- lösen, dass Arbeitsverhältnisse zwischen den fraglichen Arbeitnehmern und der E._____ GmbH bestanden hatten. Wäre dies geschehen, hätte die Arbeitslosen- kasse gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen die von den vier Arbeitnehmern geforderte Insolvenzentschädigung ausgerichtet. Dass die An- träge auf Insolvenzentschädigung von der Arbeitslosenkasse innert weniger Tage abgelehnt wurden, ändert daran nichts, erfolgte die Ablehnung doch offensichtlich auf einen blossen Verdacht hin und war damit noch lange nicht gesagt, dass die geforderten Beträge endgültig nicht ausgerichtet werden mussten. Dass die Ent- richtung zu Unrecht erfolgt wäre und die Arbeitslosenkasse sich demzufolge in entsprechendem Umfang am Vermögen geschädigt hätte, versteht sich ange- sichts dessen, dass die E._____ GmbH den vier Arbeitnehmern in Tat und Wahr- heit keine Lohnzahlungen schuldete, weil sie nicht bei ihr, sondern bei der D._____ GmbH angestellt waren, von selbst. Daraus ergibt sich zugleich, dass die vier Arbeitnehmer in entsprechendem Umfang ungerechtfertigt bereichert
- 30 - worden wären, wobei nicht geklärt ist – insoweit sind die entsprechenden Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 23) zu korrigieren –, inwieweit diese willentlich mitwirkten, was allerdings auch nicht nötig ist. Dass die Entschädigungen schliesslich nicht ausgerichtet wurden, hat zur Folge, dass von versuchter Tatbe- gehung auszugehen ist. Im Übrigen ist der objektive Tatbestand aber erfüllt. Da der Beschuldigte wusste, dass die von ihm erstellten Arbeitsverträge zwischen der E._____ GmbH und den vier Arbeitnehmern einen wahrheitswidrigen Inhalt hatten und mit den Dokumenten die Arbeitslosenkasse zu ungerechtfertigten Zah- lungen bewegt werden sollte, womit sich diese am Vermögen schädigen würde und die vier Arbeitnehmer ungerechtfertigt bereichert würden, ist auch der subjek- tive Tatbestand erfüllt. Zutreffend ist ferner die Ansicht der Vorinstanz, dass von einem untergeordneten Tatbeitrag keine Rede sein kann, weshalb nicht auf Gehil- fenschaft, sondern auf (Mit-)Täterschaft zu erkennen ist. Dass L._____ im gegen ihn geführten Verfahren freigesprochen wurde, hat entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (Urk. 68 S. 12) auf die rechtliche Würdigung im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss: Wird von zwei der Mittäterschaft beschuldigten Personen nur ei- ner schuldig gesprochen, ist dieser nicht Mittäter, sondern Täter. Zwar liegt be- züglich L._____ nur ein unbegründeter Entscheid im Recht (Urk. 36/1), weshalb nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der Freispruch erfolgte. Denkbar ist aber insbesondere, dass bei ihm die Erfüllung des subjektiven Tatbestands nicht nach- gewiesen war. Dies führt aber auch beim fremdnützigen Betrug keineswegs zwangsläufig auch zu einem Freispruch des zweiten Beschuldigten. Da ferner, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 57 S. 28), weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte des mehrfa- chen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1.1. Betreffend die allgemeinen Regeln der Strafzumessung kann auf die korrek- ten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 29 f.). Diese hat ferner zutreffend dargelegt, dass für den Tatbestand des Betrugs ein Strafrahmen
- 31 - von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist und dass vorliegend trotz des Strafschärfungsgrunds der mehrfachen Tatbegehung und des Strafmilderungsgrunds der versuchten Tatbegehung keine Gründe vorliegen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 57 S. 29). 1.2. Da aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend nur die Bestrafung mit Geldstrafe in Frage kommt, kann eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob nicht eine Freiheitsstrafe angemessen wäre, unterbleiben. 2.1. Den Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven Tatschwere (Urk. 57 S. 30 f.) kann vollumfänglich gefolgt werden, weshalb darauf verwiesen werden kann. Ins- besondere ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Delikts- summe von Fr. 143'938.50 um einen beträchtlichen Betrag handelt, welcher der Arbeitslosenkasse einen erheblichen Schaden verursacht hätte, wenn die Delin- quenz nicht im Versuchsstadium stecken geblieben wäre. Dennoch sind beim Tatbestand des Betrugs weitaus höhere Deliktsbeträge denkbar. Die Erstellung der vier fingierten Arbeitsverträge war mit einem beträchtlichen Aufwand verbun- den, und der Zeitraum, in dem die Delikte begangen wurden, erstreckte sich über mehrere Wochen. Dass die Vorinstanz die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einstufte, kann daher nicht beanstandet werden. 2.2. Was das subjektive Tatverschulden angeht, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Beschuldigten als ausgebildeten Betriebswirtschafter die Tragweite seines Handelns bewusst war. Auch wenn über die Hintergründe der Taten nichts bekannt ist und insbesondere nicht bekannt ist, ob die Zahlungen der Arbeitslo- senkasse, die der Beschuldigte deliktisch auszulösen versuchte, letztendlich teil- weise oder ganz an weitere Personen geflossen wären, kann entgegen den Er- wägungen der Vorinstanz ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte voll- ständig uneigennützig handelte, und sei es, dass es ihm nur um das Honorar für die für die Arbeitnehmer erbrachten Arbeiten ging. Erstellt ist damit, dass sein Mo- tiv eigennützig war. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte den vier Arbeitnehmern überhaupt erst ermöglichte, die entsprechenden Anträge auf In- solvenzentschädigung bei der Arbeitslosenkasse zu stellen, hätten deren Anträge doch ohne die fiktiven Arbeitsverträge keine Chance auf Erfolg gehabt. Der Be-
- 32 - schuldigte handelte in allen vier Fällen mit direktem Vorsatz. Dass die Delikte in allen vier Fällen im Versuchsstadium stecken blieben, ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem sorgfältigen Vorgehen der Mitarbeiter der Arbeitslo- senkasse zuzuschreiben, weshalb sich dies nur marginal zugunsten des Beschul- digten auswirken kann, zumal er aus seiner Sicht alles zur Verwirklichung des Taterfolgs Nötige unternommen hatte und somit vollendete Versuche vorliegen. Ob dem Beschuldigten bewusst war, dass die Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse aufgrund des im Handelsregister eingetragenen Zwecks der E._____ GmbH miss- trauisch werden könnten, darf angesichts dessen, dass seine Tatausführung auch sonst nicht sehr durchdacht war und insbesondere reihenweise Dokumente exis- tierten, die zu den Arbeitsvertragsurkunden im Widerspruch standen, bezweifelt werden. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte die durch den Konkurs der E._____ GmbH entstandene Möglichkeit zur Geltendmachung von Insolvenzentschädigung relativ spontan und ohne lange Vorbereitungen auch in Fällen ergriff, in denen mangels Arbeitsverhältnis kein derartiger Anspruch be- stand. Insgesamt gesehen muss aber auch in subjektiver Hinsicht von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen werden. 2.3. In Würdigung aller für die Tatkomponente massgeblichen Faktoren erweist sich die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 240 Tagessätzen als sehr tief. Da, wie nachfolgend zu begründen sein wird, im Rahmen der Täterkom- ponente keine strafzumessungsrelevanten Faktoren vorliegen und die Vorinstanz auf eine Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen erkannte, die aufgrund des be- reits angeführten Verschlechterungsverbots von der Berufungsinstanz nicht er- höht werden kann, kann vorliegend aber offen bleiben, ob eine höhere Einsatz- strafe angezeigt gewesen wäre.
3. Bezüglich der Täterkomponente kann grundsätzlich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 32 ff.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner Person aus, dass er inzwischen nicht mehr erwerbstätig sei, weil seine neunjährige Tochter unter Angststörungen leide und intensiv betreut werden müsse (Prot. II S. 8). Im Übrigen sind seine persönlichen Verhältnisse gemäss seiner Darstellung unver-
- 33 - ändert (vgl. Prot. II S. 6-10). Aus der Biographie des Beschuldigten lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. Dass der Beschul- digte keine Vorstrafen aufweist, ist strafzumessungsneutral zu bewerten, weil ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis gesetzeskonformes Verhalten keinen Strafmin- derungsgrund darstellt (BGE 136 IV 1). Da der Beschuldigte im Berufungsverfah- ren weiterhin ungeständig war und demzufolge weder Reue noch Einsicht er- kennbar sind, wirkt sich auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten auf die Strafzumessung nicht aus.
4. Da die Täterkomponente für die Strafzumessung nicht ins Gewicht fällt, bleibt es bei der Bestrafung mit 240 Tagessätzen Geldstrafe.
5. Für die Berechnung der Tagessatzhöhe kann vollumfänglich auf die Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden. Zwar machte der Beschuldigte geltend, nunmehr Hausmann zu sein und über kein Einkommen zu verfügen (Urk. 65/1 S. 2; Prot. II S. 8). Dies begründete er wie bereits ausgeführt damit, dass seine neunjährige Tochter unter einer schweren Angsterkrankung leide und er sie inten- siv betreue (Prot. II S. 8). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist indes im Fall, da die Einkünfte hinter dem zurückbleiben, was der Beschuldigte in zumutbarer Weise verdienen könnte, von einem hypothetischen Einkommen auszugehen (BGE 134 IV 102 E. 6.1). Der Beschuldigte macht nicht geltend, als Betriebsöko- nom mit abgeschlossenem Hochschulstudium nicht in der Lage zu sein, neben der Betreuung seiner die Primarschule besuchenden Tochter (Prot. II S. 10) ein monatliches Einkommen von Fr. 3'000.–, welches die Vorinstanz ihrer Berech- nung zugrunde legte, erwirtschaften zu können. Da auf der Ausgabenseite des Beschuldigten keine Veränderungen eingetreten sind und eine Erhöhung des Ta- gessatzes aufgrund des schon mehrfach angesprochenen Verschlechterungsver- bots ohnehin nicht zur Diskussion steht, ist die Tagessatzhöhe mit der Vorinstanz auf Fr. 60.– festzulegen.
6. Somit ist der Beschuldigte in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz mit einer Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen.
- 34 - VI. Vollzug Aufgrund des Verschlechterungsverbots und angesichts dessen, dass sich die Vorinstanz für die mildeste Variante des Vollzugs entschieden hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesem Thema und ist der Vollzug der Geldstrafe in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen und der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschuldigten keine Prozess- entschädigung zuzusprechen (Urk. 57 S. 37), nicht zu beanstanden.
2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsver- fahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind. Für die Zusprechung der von der Ver- teidigung anlässlich der Berufungsverhandlung beantragten Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 68 S. 12; Urk. 69/2) besteht angesichts des Ausgangs des Verfahrens kein Raum. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
– Einzelgericht, vom 21. April 2015 bezüglich der Dispositivziffer 1 teilweise (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 35 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.– (entsprechend Fr. 14'400.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 36 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. Oktober 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.