opencaselaw.ch

SB150254

Drohung etc.

Zürich OG · 2015-10-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 16. August 2012 im Anschluss an eine ausführliche Besprechung auf der Gemeinde-/Stadtverwaltung B._____, Sozialamt, an der …-Strasse … in B._____ der dort anwesenden Sozi- alsekretärin und der Sozialarbeiterin verbal mit dem Tod gedroht, indem er die rhetorische Frage gestellt habe, dass sie ja wüssten, was in Pfäffikon passiert sei. Durch diesen Hinweis auf das Tötungsdelikt von Pfäffikon, bei welchem die Leiterin des Sozialamtes und eine weitere Person mit einer Schusswaffe getötet worden seien, seien die beiden erwähnten Mitarbeiterinnen mit dem Tode bedroht und in grosse Angst versetzt worden, der Beschuldigte könnte sie, analog dem Tötungsdelikt von Pfäffikon, erschiessen (Anklageziffer 1.1).

- 7 - 1.2. Weiter wurde dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.2 vorgeworfen, er habe am 28. Oktober 2012, um 13:26 Uhr, von sich zu Hause an der …-Str. … in B._____ aus eine Email an die Sozialarbeiterin geschrieben, um sich über die Arbeit des Sozialamtes zu beschweren und um eine Auszahlung für sich zu erwir- ken. Bezüglich des zweiten Anklagevorwurfs erfolgte vor Vorinstanz - wie oben dargetan - ein Freispruch (Urk. 41). Da nur durch den Beschuldigten ein Rechts- mittel erhoben und das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt in Rechtskraft er- wachsen ist, ist darauf nicht weiter einzugehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Bezüglich des verbleibenden Anklagevorwurfs Ziffer 1.1 anerkannte der Beschuldigte vor Vorinstanz den äusseren Ablauf der Geschehnisse (Urk. 2/6 S. 3, Urk. 2/11 S. 3, Urk. 2/23 S. 2, Prot. I S. 17 ff.). Die Frage, ob er gegenüber den zwei Sozialarbeiterinnen die Aussage machte, "…, dass sie ja wüssten, was in Pfäffikon passiert sei.", beantwortete der Beschuldigte durch die ganze Unter- suchung hinweg sehr unterschiedlich. Der objektive Tatbestand wurde zwar von ihm nicht ausdrücklich bestritten, jedoch auch nicht anerkannt. Die diesbezügli- chen Aussagen des Beschuldigten blieben vage (Prot. I S. 10 ff.; Urk. 11 S. 3; Urk. 23 S. 2). In subjektiver Hinsicht bestritt der Beschuldigte den ihm vorgewor- fenen Sachverhalt konstant. Der Sachverhalt ist daher bezüglich Anklageziffer 1.1 zu erstellen. B. Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) statuiert ist, besteht somit

- 8 - Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Wäh- rend Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den üb- rigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemei- nen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskri- terien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/Nack/Treuer, Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 76 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.). 1.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes ei- ne gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Be-

- 9 - hauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Ent- lastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hin- gegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, wel- che der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Mas- sgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Be- weis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegrif- fene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis wider- legt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1 sowie 1P.641/2000 vom 24. April 2001 in: Pra 90 (2001) Nr. 110).

2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 2.1. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt. Insbesondere erfolgte vor Vorinstanz noch eine Einvernahme der zwei Anzeigeerstatterinnen, welche auf eine Konstituierung als Privatklägerin- nen verzichtet hatten und vorher lediglich als Auskunftspersonen einvernommen worden waren (Urk. 2/24-25), als Zeuginnen (Urk. 2/21/1-2; vgl. hierzu Urk. 41 S. 5 f.). 2.2. Die nachgenannten Beweismittel sind daher ohne weiteres verwertbar.

3. Konkrete Beweismittel 3.1. Die Anklagebehörde stützt den eingeklagten Sachverhalt auf die Aus- sagen der zwei Zeuginnen C._____ und D._____. Sodann liegen als Beweismittel die diversen Aussagen des Beschuldigten vor. Über den Beschuldigten wurde ein

- 10 - Fokalgutachten (Urk. 2/10/3) samt ergänzender Stellungnahme (Urk. 2/10/6) ein- geholt. Direkte Beobachtungen des Vorfalls durch unbeteiligte Dritte gab es nicht. 3.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeuginnen ist darauf hinzuweisen, dass diese unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB aussagen (Urk. 27 S. 1 f. und Urk. 28 S. 1 f.). Sie haben sich nicht als Privatkläge- rinnen konstituiert (Urk. 2/21-/1-2), stellen mithin auch keine finanziellen Ansprü- che gegenüber dem Beschuldigten. Die Zeugin D._____ ist gemäss ihrer Darstel- lung seit April 1999 als Sozialarbeiterin auf dem Sozialamt B._____ tätig (Urk. 27 S. 3). Sie war fallführend für das Dossier des Beschuldigten (Urk. 27 S. 5). Am

16. August 2012 hatte sie die erste persönliche Besprechung mit dem Beschuldig- ten (Urk. 27 S. 4). Auch die Zeugin C._____ arbeitet seit dem 1. März 2000 auf dem Sozialamt B._____, und zwar seit dem 1. Dezember 2001 als Sozialsekretä- rin (Urk. 28 S. 3). Sie ist die Vorgesetzte der Zeugin D._____ (Urk. 27 S. 2 und Urk. 28 S. 2). Ein Motiv für eine allfällige Falschbelastung des Beschuldigten ist nicht auszumachen, insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zeuginnen dem Beschuldigten zu Unrecht etwas vorwerfen, um ihren eigenen Kopf zu retten und ihre Stelle zu behalten (GG130021 Prot. S. 13), oder dass sie aus Mitleid mit den Opfern von Pfäffikon falsch gegen ihn aussagten, so der Be- schuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 29 f.). Hingegen hat der Beschuldigte in seiner Parteirolle ein naturgemässes Interesse, die Dinge in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Im Rahmen der Beweiswürdigung steht aber nicht die Glaubwürdigkeit der betroffenen Personen im Vordergrund, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen. 3.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen der drei involvierten Personen korrekt zusammengefasst, diese sorgfältig analysiert und daraus grundsätzlich die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 41 S. 8 ff.). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Bemerkungen sind ergän- zender und verdeutlichender Natur; auf Abweichungen wird im Folgenden hinge- wiesen.

- 11 - 3.3.1. Der Beschuldigte wollte bei der ersten Einvernahme bei der Kantons- polizei Zürich am 2. November 2012 keine Aussagen zur Sache machen (Urk. 2/4 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Haft-Einvernahme vom 3. November 2012 beantwortete er zunächst die Frage, ob er die Zeuginnen verbal mit dem Tod bedroht habe, indem er zu diesen beiden gesagt habe, dass sie ja wüssten, was in Pfäffikon geschehen sei, nicht (Urk. 2/6 S. 3). Später sagte er: "Ich habe diesen beiden das gesagt bzw. den Hinweis auf Pfäffikon gemacht, weil es zuvor in der Zeitung einen Artikel über das Geschehen in Pfäffikon gegeben hat, mit der Frage, wie sich die Zustände auf den Sozialämtern ein Jahr nach Pfäffikon verän- dert hätten." (Urk. 2/6 S. 3). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 17. Dezember 2012 sagte der Beschuldigte aus, er habe sich beim Satz mit Pfäffikon nur auf den Medienbericht bezogen, das heisse, sich auf Tat- sachen bezogen (Urk. 2/11 S. 3). Präzisierend meinte er, er habe sie auf den Me- dienbericht, Berichterstattung zu Pfäffikon, hingewiesen und sie gefragt, ob sie diesen gelesen hätten (Urk. 2/11 S. 3). Und weiter meinte er auf die Frage, ob er verstehen würde, dass die Mitarbeiter des Sozialamtes durch diese Begebenheit in Angst und Schrecken versetzt worden seien: "Nein, dafür habe ich kein Ver- ständnis, das Sozialamt hatte über ein Jahr Zeit, Sicherheitsvorkehrungen zu tref- fen, ihr Sicherheitsdispositiv zu überarbeiten und auch bauliche Massnahmen vorzunehmen" (Urk. 2/11 S. 3). ln der Einvernahme vom 18. April 2013 bestätigte der Beschuldigte - nach der ersten Rückweisung - bei der Staatsanwaltschaft, dass er diesen Hinweis auf Pfäffikon gemacht habe, aber er wolle hierzu keinen Kommentar abgeben oder sagen, in welchem Zusammenhang er es gesagt habe. Falsch verstanden habe man es so oder so. Auf die Frage, wie man es richtig hät- te verstehen sollen, sagte er: "Dass in diesem vorliegenden Fall von Pfäffikon Fehler gemacht wurden und ich nicht möchte, dass sich diese Fehler wiederholen (Urk. 2/23 S. 2). Die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom

10. September 2013 im Verfahren GG130021 gemachten Aussagen blieben un- klar und konfus. Er führte aus, dass man den angeklagten Satz bezüglich Pfäffi- kon auf verschiedene Arten interpretieren könne und dass der "Handlungsspiel- raum offen sei". Er habe es allgemein formuliert, die Sozialamtsmitarbeiterinnen hätten es nicht richtig verstanden. Er habe ihnen in Erinnerung rufen wollen, dass

- 12 - sie sich an ihre Rechte und Pflichten halten sollten. Frau C._____ und Frau D._____ vom Sozialamt würden nicht akzeptieren, dass er an ihnen ein Exempel statuiere. Sie seien in ihrer Arbeit überfordert. Es sei nicht seine Absicht gewesen, mit dieser Aussage (bezüglich Pfäffikon) hervorzukommen, aber man könne es auf verschiedene Arten interpretieren (GG130021 Prot. S. 10 ff.). An der Haupt- verhandlung vom 26. Januar 2015 im Prozess GG140049 schilderte der Beschul- digte zwar ausführlich, wie das Gespräch vom 16. August 2012 ablief, hingegen blieben die Aussagen zum eigentlichen Tatvorwurf neuerdings diffus. Er bestätig- te hier nur noch, es sei das Wort "Pfäffikon" gefallen; ferner sei er zu diesem Zeit- punkt bereits im Treppenhaus gestanden und dort sei es ziemlich laut gewesen (Prot. I S. 23). Dass er den beiden Zeuginnen gegenüber die Bemerkung habe fallen lassen "Sie wissen ja, was in Pfäffikon passiert ist", bestritt der Beschuldigte nun vehement (Prot. I S. 23), wollte aber mit Bezug auf den genauen Wortlaut seiner Äusserungen auch nicht ins Detail gehen (Prot. I S. 24). Als er diese Be- merkung gemacht habe, hätten die beiden Zeuginnen nur den Anfang noch ein bisschen hören können, den Schluss aber nicht mehr. Seine diesbezüglichen Gesten hätten sie gar nicht mehr gesehen, weil er bereits um die Ecke gelaufen sei (Prot. I S. 24). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte dabei, das Wort "Pfäffikon" nicht erwähnt zu haben (Prot. II S. 12). 3.3.2. Die Zeugin D._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme vom

1. November 2012 aus, der Beschuldigte habe am 16. August 2012 sie sowie C._____ mit den Worten bedroht, dass sie ja wissen würden, was in Pfäffikon passiert sei. Die Zeugin C._____ habe ihm anlässlich einer Besprechung am

24. August 2012, bei der auch die Polizei anwesend gewesen sei, gesagt, dass er solche Drohungen zu unterlassen habe. Der Beschuldigte habe dazu gesagt, dass es aus seiner Sicht keine Drohung gewesen sei und er das nicht so gemeint habe (Urk. 2/3 S. 2 f.). Im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 26. Januar 2015 sagte die D._____ zu diesem Anklagevorwurf gleichlautend aus (Urk. 27 S. 4 f.). Der Beschuldigte sei damals "auf 180", richtig wütend gewesen (Urk. 27 S. 6). Seine Aussage, die sich auf Pfäffikon bezogen habe, habe Angst gemacht

- 13 - (Urk. 27 S. 6). Die Zeugin schilderte sodann den Ablauf des Gesprächs und be- schrieb die Atmosphäre während der Sitzung (Urk. 27 S. 2). 3.3.3. Auch die Zeugin C._____ sagte bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe am Schluss des Gesprächs vom 16. August 2012 nochmals geschimpft über die aufgeblähte Bürokratie und gesagt, "Sie wissen ja, was in Pfäffikon passiert ist." Sie habe ihn umgehend mit seiner Aussage konfrontiert. Er habe seine Aus- sage nicht dementiert und diese auch nicht zurückgezogen. Er sei einfach davon gelaufen (Urk. 2/4 S. 2). Auf die Frage, wie sie seine Worte bezüglich Pfäffikon verstanden habe, sagte die Zeugin: "Es war ja fast genau der Jahrestag des Vor- falles in Pfäffikon, als die Sozialsekretärin erschossen worden war, also mein Pendant, von meiner Arbeit her gesehen. Ich interpretiere das so, dass dies eine Drohung mit gegenüber war. Er spielte mit dem Gedanken, mir etwas anzutun." (Urk. 2/4 S. 2). Auch in der Zeugeneinvernahme vom 26. Januar 2015 gab C._____ zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich am Schluss des Gesprächs vom 16. August 2012 verabschiedet und unter der Türe gesagt: "Ihr wisst ja, was in Pfäffikon passiert ist." (Urk. 28 S. 4). Sie sei ihm nachgelaufen und habe ihn ge- fragt, wie er dies gemeint hätte, ob er ihnen damit drohen wolle. Er habe aber kei- ne Antwort gegeben. Sie habe ihn nochmals darauf angesprochen, er habe wie- der keine Antwort gegeben und sei gegangen (Urk. 28 S. 4 f.). Weiter berichtete sie über den Inhalt des Gesprächs und die Stimmung während dieser Unterre- dung (Urk. 28 S. 2 ff.). 3.4. Diese Zusammenfassung der Kernaussagen des Beschuldigten zum Drohungsvorwurf zeigt sein von der Vorinstanz bereits erkanntes widersprüchli- ches Aussageverhalten klar auf (vgl. hierzu Urk. 41 S. 10 ff.). Der Beschuldigte wollte den Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht zunächst weder klar anerkennen noch wirklich bestreiten. In der Folge nahm er immer mehr Abstand von seiner Aussa- ge bzw. seinem Hinweis auf Pfäffikon, bis er diesen Vorwurf vehement dementier- te (Prot. I S. 23). Zwischenzeitlich versuchte er sich zu erklären mit Missverständ- nissen seitens der Sozialarbeiterinnen bzw. einer anders gemeinten Botschaft seinerseits, nämlich dass er bloss organisatorische Mängel auf dem Sozialamt und Überforderung der Mitarbeitenden habe aufzeigen wollen. Diese Abschwä-

- 14 - chung stellt eine nicht überzeugende Beschönigung und damit - nebst den inkon- sistenten Aussagen - ein Lügensignal dar. Ebenso wenig überzeugt der Versuch des Beschuldigten, die Situation mit den örtlichen bzw. räumlichen Gegebenhei- ten zu erklären, wonach die Zeuginnen das Wort "Pfäffikon" gar nicht hätten hö- ren können. Demgegenüber sagten die Zeuginnen je gleichbleibend aus. Die Aussagen der Zeugin C._____ decken sich im Kern mit denjenigen der Zeugin D._____. Der einzige Unterschied in den Aussagen besteht darin, dass die Zeu- gin D._____ den fraglichen Satz mit "Ihr wisst ja .... " (Urk. 27 S. 5), während die Zeugin C._____ von "Sie wissen ja ..." sprach. Dieser betrifft die Einleitung der eigentlich drohenden Inhalts. Diese Differenz erweist sich als marginal und kann mit der jeweiligen persönlichen Betroffenheit der Adressatin erklärt werden. Eben- falls vor diesem Hintergrund sind die leichten Abweichungen in den Schilderun- gen betreffend die Stimmungslage während des Gesprächs vom 16. August 2012 zu erklären (vgl. hierzu Urk. 41 S. 9). Diese sprechen aber für tatsächlich so Er- lebtes und gegen eine Abgleichung von Aussagen. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die Zeuginnen den Beschuldigten unnötig belasten wollten, gegenteils sagten sie differenziert aus. Dies zeigt sich beispielsweise in der Zeugeneinver- nahme von D._____, wo sie die an sie gerichteten Vorwürfe des Beschuldigten klar unterschied, indem sie die Worte des Beschuldigten nicht allesamt als dro- hend, sondern teilweise als "einfach unanständig" beschrieb (Urk. 27 S. 8). Insge- samt kann deshalb kein rechtserheblicher Zweifel daran bestehen, dass der Be- schuldigte am 16. August 2012 zu den beiden Sozialamtsmitarbeiterinnen D._____ und C._____ sagte, dass sie schon wissen würden, was in Pfäffikon passiert sei, und dass sie dadurch in Angst versetzt wurden. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht geeignet, dieses Beweisergebnis in Frage zu stellen. Vielmehr ist der eingeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. 3.5. Der Tatvorwurf wurde vom Beschuldigten in subjektiver Hinsicht durch- wegs bestritten. Soweit er den Hinweis auf Pfäffikon nicht in Abrede stellte, be- stritt er eine Drohungsabsicht und wollte diesen im Zusammenhang mit organisa- torischen Mängeln verstanden haben.

- 15 - Die Vorinstanz hat den Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet (Urk. 41 S. 11). Dieser Einschätzung kann beigepflichtet werden. Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Einzelnen ist darauf nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung betreffend Eventualvorsatz einzugehen (Erw. IV/3.2.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten ge- mäss Anklageziffer 1.1 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 2/35), die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Drohung im Sinne der genannten Bestimmung schuldig (Urk. 41). Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, sofern nicht bereits objektiv von einer blossen Warnung des Beschuldigten ausgegangen werde, so sei auch in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich eine Warnung habe aussprechen wollen. Mit dieser Begründung verlangt er einen Freispruch (Urk. 43 S. 1 ff.). 2.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 mit Hinweisen). 2.2. Eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhän- gig hingestellt wird. Hat der Ankündigende auf die Verwirklichung des Übels hin- gegen keinen Einfluss und wird ein solcher Einfluss von ihm auch nicht vorgege- ben, so liegt keine strafbare Drohung, sondern eine straflose Warnung vor. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht nur ausdrückliche Erklärungen des Tä- ters, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Täter bewusst in

- 16 - Schrecken oder Angst versetzt wird. Eine Drohung kann somit durch Worte, sowie durch Gesten (z.B. durch angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch eine ent- sprechende Geste am eigenen Hals) oder durch konkludentes Verhalten (z.B. wortloses Ziehen einer Waffe, Entsichern einer Schusswaffe oder Zerbrechen ei- ner Bierflasche als Waffe) erfolgen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, N 14 zu Art. 180; Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 2 zu Art. 180). Für die Beurteilung der Schwere des Nachteils ist nicht nur das angewendete Mittel, sondern sind auch die gesamten Umstände miteinzube- ziehen, unter denen die Drohung erfolgte. 2.3. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 180 StGB Vorsatz voraus, wobei Even- tualvorsatz genügt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. Sep- tember 2012, E. 1.1; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 33 zu Art. 180). Ge- mäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich han- delt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27.1.2014 E. 2.3.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). 3.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme eines in ob- jektiver Hinsicht tatbestandsmässigen Verhaltens im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ausführlich und korrekt dargelegt (Urk. 41 S. 15 ff.). Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer Ergänzung was folgt:

- 17 - Die Vorinstanz hielt fest, dass sich am 15. August 2011 in Pfäffikon ein Tö- tungsdelikt ereignet habe, bei dem ein Kosovare zuerst seine Ehefrau und an- schliessend die Leiterin des Sozialamtes Pfäffikon erschossen habe. Der Be- schuldigte habe nur ein Jahr nach der Tat und nach einem teilweise hitzig geführ- ten Gespräch die beiden Mitarbeiterinnen des Sozialamtes B._____ beim Verlas- sen des Büros auf dieses Tötungsdelikt hingewiesen, indem er gesagt habe, sie würden ja wissen, was in Pfäffikon passiert sei. Seine Worte können bei diesem Kontext - mit der Vorinstanz - nur so aufge- fasst werden, dass er zumindest die Möglichkeit in den Raum stellte, dass auch er, wie der Täter von Pfäffikon, aufgrund seiner Unzufriedenheit mit der Arbeit des Sozialamtes die für ihn zuständigen Mitarbeiterinnen erschiessen könnte. Entge- gen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 51 S. 8 f.) liegt damit nicht bloss ei- ne straflose Warnung vor. Der Verteidiger wandte u.a. ein, es sei höchst fraglich, ob dem Beschuldig- ten klar gewesen sei, dass er eine Leiterin des Sozialamtes vor sich gehabt und dass es sich beim Opfer in Pfäffikon auch um eine Leiterin gehandelt habe. Der Beschuldigte sei kaum in der Lage gewesen, die beiden Sozialamtmitarbeiterin- nen D._____ und C._____ funktionell und hierarchisch richtig einzuordnen und den Zusammenhang zu der Situation in Pfäffikon zu machen (Urk. 30 S. 6). Die- ser Einwand verfängt insofern nicht, als es von untergeordneter Bedeutung scheint, welcher Hierarchiestufe die hier betroffenen Sozialarbeiterinnen genau zuzuordnen waren. Viel entscheidender ist, dass es die konkreten Ansprechper- sonen für den Beschuldigten waren, eine davon die fallführende Person für sein Dossier, und mit deren Arbeit und Betreuung er offenbar sehr unzufrieden war. Für die beiden Sozialamtsmitarbeiterinnen erschien es durchaus möglich, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen würde. Es ist daher objektiv zumindest nachvollziehbar, dass die zwei Zeuginnen, nachdem sie vom Beschul- digten, den sie persönlich nicht näher kannten und der drauf und dran war, seine Fassung zu verlieren, mit dem schlimmstmöglichen Übel, dem Tod, bedroht wor- den waren, in Angst und Schrecken versetzt wurden. Dies gilt umso mehr, als dem Beschuldigten noch die Möglichkeit gegeben wurde, seine Aussage zur er-

- 18 - klären, dieser aber von einer Klarstellung oder Bereinigung abliess (Urk. 28 S. 7). Ob der Beschuldigte die Drohung ernst meinte, ist nicht von Bedeutung. Ent- scheidend ist, dass sie von den Bedrohten als ernst gemeint aufgefasst werden konnte. Dass die beiden Mitarbeiterinnen des Sozialamts tatsächlich massiv in ih- rem Sicherheitsgefühl erschüttert wurden, zeigt ihre Reaktion nach dem Ge- spräch. Aufgrund des Vorfalles vom 16. August 2012 beschlossen sie, inskünftig Gespräche mit dem Beschuldigten nur noch im Beisein der Polizei zu führen (Urk. 28 S. 7; Urk. 27 S. 7). Sie nahmen die Drohung damit offensichtlich ernst. Der objektive Tatbestand der Drohung ist im Ergebnis erfüllt. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Drohung auch in subjekti- ver Hinsicht als erfüllt an (Urk. 41 S. 17). Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorweg zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend gilt was folgt: Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Stimmung auf dem Sozialamt selbst nach Darstellung des Beschuldigten (Prot. I S. 17) sehr an- gespannt war. Der Beschuldigte war offenbar verärgert und genervt über die Ar- beitsweise und Organisation des Sozialamts, was er auch an der Hauptverhand- lung und der Berufungsverhandlung deutlich zum Ausdruck brachte (Prot. I S. 20 ff.; Prot. II S. 11 f.). Zu dieser Stimmungslage passt die Schlussfolgerung, dass er seinen zwei Ansprechpersonen eine Lektion erteilen wollte, viel eher, als die Erklärung der Verteidigung, der Hinweis auf Pfäffikon sei allenfalls eine War- nung dafür gewesen, dass aufgrund der - in der Vorstellung des Beschuldigten vorliegenden - Missstände im Sozialamt B._____ ähnlich Schlimmes wie in Pfäf- fikon geschehen könne. Der Beschuldigte habe mit seiner Äusserung auf eine Gefahr aufmerksam machen wollen. Er habe hierbei jedoch nicht in Kauf genom- men, dass seine Äusserung mittelbar als Todesdrohung habe verstanden werden können. Er habe sich schlicht und einfach nicht richtig ausdrücken können und in einem emotional aufgebrachten Zustand eine unüberlegte, unpräzise und miss- verständliche Äusserung gemacht (Urk. 30 S. 10; Urk. 43 S. 3). Der Beschuldigte hätte vor Ort die Möglichkeit gehabt, seine Aussage ent- sprechend zu erklären oder von ihr Abstand zu nehmen, als die Zeugin C._____ ihn unmittelbar nach dieser Äusserung aufgefordert hatte, seine Worte klarzustel-

- 19 - len, was dieser jedoch unterliess (Prot. I S. 7). Dass diese Aussage aufgrund ei- nes krankheitsbedingten Kommunikationsproblems so fiel und auch aus diesem Grund nicht bereinigt wurde, so der Verteidiger sinngemäss (Urk. 30 S. 6 ff.; Urk. 43 S. 2 ff.), überzeugt nicht. Selbst wenn der Beschuldigte gewisse Defizite aufweist, wurde ihm doch gutachterlich eine herabgesetzte Einsichtsfähigkeit und aufgrund krankheitsbedingter Wahrnehmungsverzerrung und übersteigerter Affek- tivität und Impulsivität eine beeinträchtige Steuerungsfähigkeit und damit eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert (Urk. 2/10/3 S. 31), so ergibt sich aus seiner eigenen Darstellung des Gesprächs (Prot. I S. 20 ff.), dass er sein Anliegen ebenso klar zum Ausdruck bringen konnte wie seinen Missmut über die Bürokratie und die aus seiner Sicht bestehenden organisatorischen Mängel auf dem Amt. Es ist daher in Anbetracht der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Verabschiedung von den zwei heutigen Zeuginnen das Tötungsdelikt von Pfäffikon bewusst und gezielt erwähnte und er dort zumin- dest eine Verängstigung der Adressatinnen in Kauf nahm. Damit ist auch der sub- jektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.1. Die Vorinstanz ging von mehrfacher Drohung aus (Urk. 41 S. 17 f.). Die Verteidigung sah im Verhalten des Beschuldigten für den Eventualfall nur eine einfache Drohung (GG130021 Prot. S. 29). 4.2. Der Einschätzung der Vorinstanz ist zuzustimmen, weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten: Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 5 zu Art. 180). Zwar machte der Beschuldigte nur eine Äusserung, adressierte diese aber gezielt an zwei Personen, die hernach je Strafantrag stellten, weil sie in ihrem Si- cherheitsgefühl stark tangiert bzw. sie durch die Aussage des Beschuldigten in Angst versetzt wurden. Knüpft man beim eben dargelegten geschützten Rechts- gut der inneren Freiheit und psychischen Integrität an, so wurde dieses gegen-

- 20 - über zwei Personen verletzt. Es ist daher von einer mehrfachen Drohung auszu- gehen.

5. Eigentliche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor und wurden auch nicht behauptet, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafe

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 78 Tage als durch Haft geleistet galten (Urk. 41). Der Verteidiger verlangte vor Vorinstanz für den Eventualfall ei- nes Schuldspruchs eine Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu Fr. 20.–, un- ter Anrechnung von 78 Tagen Untersuchungshaft (Urk. 30 S. 1). In der Beru- fungserklärung behielt er sich einen Eventualantrag noch vor (Urk. 43 S. 2).

2. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich dargestellt (Urk. 41 S. 19 ff.). Darauf ist zu verweisen, ebenso auf die jüngere Bundesge- richtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzung zu verstehen. 2.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen unter Berücksichtigung der mehrfa- chen Tatbegehung und der verminderten Schuldfähigkeit korrekt abgesteckt, weshalb ebenfalls darauf zu verweisen ist (Urk. 41 S. 19 f.). Es hat beim ordentli- chen Strafrahmen, der sich für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erstreckt, sein Bewenden. Da vorliegend nur eine drohende Äusserung zu beurteilen ist, die an zwei Personen gerichtet wurde, erscheint es legitim, diesem Aspekt in einer gesamt- heitlichen Betrachtung Rechnung zu tragen.

- 21 - 2.2. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere gilt was folgt: Der Beschuldigte hat mit seinem Hinweis auf "Pfäffikon" den beiden Mitarbeiterinnen des Sozialam- tes B._____ unterschwellig mit dem Tod gedroht, was als schlimmstmögliche Fol- ge zu betrachten ist. Wenn die Verteidigung sinngemäss als verschuldensrelati- vierend geltend macht, die beiden Drohungen hätten einen geringen Konkretisie- rungsgrad aufgewiesen (Urk. 30 S. 10), so erweist sich das als bloss relativ. Der Beschuldigte liess es zwar schon bei einem Satz und einem Hinweis bewenden, aus dem Kontext heraus war aber klar, dass damit auf die Tötungsdelikte in Pfäf- fikon verwiesen wurde, so dass der Inhalt trotz der indirekten Formulierung ganz klar war. Drohungen dieser Art haben grosse Auswirkungen auf das Sicherheits- gefühl der Betroffenen. Der damals verärgerte Beschuldigte hat - wie die Vorinstanz richtig ins Treffen führte (Urk. 41 S. 20 f.) - die Grenze deutlich über- schritten, indem er nicht nur seinem Missmut über die Bürokratie des Amtes Aus- druck verlieh, sondern die zwei Sozialamtsmitarbeiterinnen persönlich anging und eine zwar unterschwellige, aber inhaltlich schwerwiegende und klare Drohung aussprach. Die Vorgeschichte des Beschuldigten beim betroffenen Sozialamt kann zwar nicht ganz ausser Acht gelassen werden, musste er doch den Rechts- mittelweg beschreiten, um seinen Anspruch auf Sozialhilfe durchzusetzen, und dies dann erfolgreich. Dass ihn vor diesem Hintergrund die neuen - wenn auch üblichen - Auflagen des Sozialamts verärgerten, kann aus seiner Warte zwar ein Stück weit erklärt werden, vermag eine derartige Grenzüberschreitung aber nicht zu rechtfertigen. Dass zwei Mitarbeiterinnen Adressatinnen der Drohung waren, hatte letztlich etwas Zufälliges und kann sich verschuldensmässig nicht massgeblich auswirken. Bei einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden erweist sich eine Ein- satzstrafe von acht Monaten für die Drohungen gegenüber den zwei Mitarbeite- rinnen des Sozialamts B._____ daher als angemessen. 2.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass dem Beschuldig- ten kein direkter Vorsatz, wohl aber ein Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Sodann fällt - wie die Vorinstanz ausführlich darlegte und worauf zu verweisen ist (Urk. 41 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) - die gutachterlich festgestellte mittlere Verminde-

- 22 - rung der Schuldfähigkeit ins Gewicht. Kommt hinzu, dass die drohenden Worte am Schluss eines Gesprächs ausgesprochen wurden, welches allseits als sehr angespannt beschrieben wurde. Auch hierzu hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert. Der entsprechenden Einschätzung kann gefolgt werden (Urk. 41 S. 21 f.). Das nicht mehr leichte objektive Tatverschulden wird durch die subjekti- ven Tatkomponenten erheblich relativiert, was zu einem insgesamt leichten Ver- schulden führt. Der Tatschwere angemessen erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten. 2.4. Mit Bezug auf die Täterkomponenten ist auf die im Urteil der Vorinstanz dargelegten persönlichen und finanziellen Verhältnisse (Urk. 41 S. 22) sowie die Befragung zur Person anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu verweisen (Prot. II S. 5 ff.). 2.4.1 Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tat- schwere bereits berücksichtigt wurde. 2.4.2. Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe erwirkt. So wurde er mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Februar 2010 [die Vorinstanz sprach versehentlich vom 4. Februar 2012; Urk. 41 S. 22] wegen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 2/15/1 und Urk. 2/54). Der Beschuldigte delinquierte, was die heutige Verur- teilung betrifft, kurz nach Ablauf der Probezeit. Die Vorstrafe ist nicht einschlägig. Daher kann sich diese nur marginal straferhöhend auswirken. 2.5. Bezüglich Nachtatverhalten kann gesagt werden, dass der Beschuldigte nur teilweise geständig war. Positiv ins Gewicht fällt, dass er sich - gemäss aktu- ellem Aktenstand - in den über drei Jahren seit der Tatbegehung nichts strafrecht- lich Relevantes zu Schulden kommen liess. Die lange Verfahrensdauer für diesen in sachverhaltlicher Hinsicht doch überschaubaren Vorwurf - verursacht u.a. durch zwei Rückweisungen - hat sich ebenfalls leicht strafmindernd auszuwirken.

- 23 - 2.6. Insgesamt überwiegen die strafmindernden Aspekte die straferhöhen- den leicht, weshalb es sich rechtfertigt, die Strafe um einen Monat auf drei Mona- te zu reduzieren. 2.7. Es ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen (Urk. 41 S. 23). Davon sind bereits 78 Tage durch Haft entstanden (Art. 51 StGB ).

3. Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 23 f.). Der Tagessatz ist damit auf Fr. 30.– festzusetzen. VI. Vollzug

1. Zum Strafvollzug ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 41 S. 24 f.). Die Gewährung des bedingten Vollzugs steht bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz der Vorstrafe insofern Rechnung trug, als sie anstelle der gesetzlichen Mindestprobezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) eine solche von 3 Jahren ansetzte (Urk. 41 S. 24 f.).

3. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit aufzuschieben. Es ist dem Beschul- digten eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen. VII. Bewährungshilfe und Weisungen

1. Die Vorinstanz hat auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme ver- zichtet (Urk. 41 S. 25). Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Mit Bezug auf die Weisungen kann auf das Fokalgutachten vom 10. De- zember 2012 (Urk. 2/10/3 S. 24) und die daraus gezogenen Schlüsse der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 26 f.). Dahingegen ist auf die Anordnung einer Bewährungshilfe zu verzichten, hat sich der Beschuldigte doch nun auch

- 24 - ohne Bewährungshilfe bereits seit über drei Jahren wohl verhalten. Darüber hin- aus ist der Argumentation der Verteidigung zu folgen, wonach die Bewährungshil- fe vorliegend kein geeignetes Instrument ist, um den Beschuldigten vor Rückfäl- ligkeit zu bewahren und sozial zu integrieren (Urk. 51 S. 12 f.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. In Bezug auf seinen Hauptantrag (Freispruch) unterliegt der Beschuldig- te vollumfänglich. Der Beschuldigte obsiegt indes insofern, als dass das vor- instanzliche Strafmass von 120 auf 90 Tagessätze nach unten korrigiert und von der Anordnung einer Bewährungshilfe abgesehen wurde. 2.2. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der dem Beschuldigten auferlegte Anteil der Kosten ist jedoch aufgrund seiner Rentensituation und der dadurch erschwerten Möglichkeit, seine finanzielle Situation zu verbessern, abzuschreiben und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 5'136.85 (inklusive Mehrwertsteuer) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Am 31. Oktober 2012 bzw. 1. November 2012 stellten C._____ und D._____ gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Drohung (Urk. 2/8/1-2). Am

29. Januar 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) nach durchgeführter Untersuchung erstmals Anklage we- gen Drohung und versuchter Nötigung (Urk. 2/18). Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 wurde die Anklage vom erstinstanzlichen Gericht zur Ergänzung der Unter- suchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, die Rechtshängigkeit wieder an diese übertragen und das gerichtliche Verfahren, welches unter der Prozess- Nr. GG130003 lief, als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 2/19). Nach Ergän- zung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2013 erneut Anklage wegen Drohung und versuchter Nötigung (Urk. 2/35). Im Rahmen des Strafverfahrens GG130021 fällte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach am

10. September 2013 das Urteil (Urk. 2/60), wogegen der Beschuldigte Berufung erhob (Urk. 2/61). Die hiesige Kammer des Obergerichts hiess die Berufung mit Beschluss vom 11. April 2014 gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mit anderer Gerichtsbe- setzung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, welche das Strafver- fahren neu unter der Prozess-Nr. GG140049 führte (Urk. 1).

E. 1.1 In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) statuiert ist, besteht somit

- 8 - Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.).

E. 1.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Wäh- rend Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den üb- rigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemei- nen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskri- terien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/Nack/Treuer, Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 76 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.).

E. 1.3 Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes ei- ne gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Be-

- 9 - hauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Ent- lastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hin- gegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, wel- che der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Mas- sgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Be- weis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegrif- fene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis wider- legt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1 sowie 1P.641/2000 vom 24. April 2001 in: Pra 90 (2001) Nr. 110).

2. Verwertbarkeit von Beweismitteln

E. 2 Die Hauptverhandlung wurde vor Vorinstanz daraufhin erstmals auf den

24. Oktober 2014 angesetzt (Urk. 3). Zu dieser erschien der Beschuldigte unent- schuldigt nicht (Prot. I S. 4). Schliesslich fand am 26. Januar 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers sowie des Staatsanwaltes die Hauptver- handlung mit neuer Gerichtsbesetzung statt (Prot. I S. 8), anlässlich welcher auch die beiden Anzeigeerstatterinnen C._____ und D._____ (nachfolgend: "Zeugin- nen") einvernommen wurden (Urk. 27 und Urk. 28). Mit Urteil vom 30. Januar 2015 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nöti-

- 5 - gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erging ein Freispruch. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 30.--, wovon 78 Tage als durch Haft erstanden galten. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten verboten, Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu besitzen, sowie die Räumlichkeiten der Gemeinde B._____, …-Str. …, B._____, zu betre- ten oder mit MitarbeiterInnen des Sozialamts B._____ Kontakt aufzunehmen. Von diesem Verbot ausgenommen wurden von der Gemeinde bzw. dem Sozialamt angeordnete Besprechungstermine sowie schriftliche Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten in amtlichen Angelegenheiten (Urk. 41).

E. 2.1 In Bezug auf seinen Hauptantrag (Freispruch) unterliegt der Beschuldig- te vollumfänglich. Der Beschuldigte obsiegt indes insofern, als dass das vor- instanzliche Strafmass von 120 auf 90 Tagessätze nach unten korrigiert und von der Anordnung einer Bewährungshilfe abgesehen wurde.

E. 2.2 Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der dem Beschuldigten auferlegte Anteil der Kosten ist jedoch aufgrund seiner Rentensituation und der dadurch erschwerten Möglichkeit, seine finanzielle Situation zu verbessern, abzuschreiben und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 5'136.85 (inklusive Mehrwertsteuer) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

E. 2.3 Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass dem Beschuldig- ten kein direkter Vorsatz, wohl aber ein Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Sodann fällt - wie die Vorinstanz ausführlich darlegte und worauf zu verweisen ist (Urk. 41 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) - die gutachterlich festgestellte mittlere Verminde-

- 22 - rung der Schuldfähigkeit ins Gewicht. Kommt hinzu, dass die drohenden Worte am Schluss eines Gesprächs ausgesprochen wurden, welches allseits als sehr angespannt beschrieben wurde. Auch hierzu hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert. Der entsprechenden Einschätzung kann gefolgt werden (Urk. 41 S. 21 f.). Das nicht mehr leichte objektive Tatverschulden wird durch die subjekti- ven Tatkomponenten erheblich relativiert, was zu einem insgesamt leichten Ver- schulden führt. Der Tatschwere angemessen erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten.

E. 2.4 Mit Bezug auf die Täterkomponenten ist auf die im Urteil der Vorinstanz dargelegten persönlichen und finanziellen Verhältnisse (Urk. 41 S. 22) sowie die Befragung zur Person anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu verweisen (Prot. II S. 5 ff.).

E. 2.4.1 Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tat- schwere bereits berücksichtigt wurde.

E. 2.4.2 Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe erwirkt. So wurde er mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Februar 2010 [die Vorinstanz sprach versehentlich vom 4. Februar 2012; Urk. 41 S. 22] wegen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 2/15/1 und Urk. 2/54). Der Beschuldigte delinquierte, was die heutige Verur- teilung betrifft, kurz nach Ablauf der Probezeit. Die Vorstrafe ist nicht einschlägig. Daher kann sich diese nur marginal straferhöhend auswirken.

E. 2.5 Bezüglich Nachtatverhalten kann gesagt werden, dass der Beschuldigte nur teilweise geständig war. Positiv ins Gewicht fällt, dass er sich - gemäss aktu- ellem Aktenstand - in den über drei Jahren seit der Tatbegehung nichts strafrecht- lich Relevantes zu Schulden kommen liess. Die lange Verfahrensdauer für diesen in sachverhaltlicher Hinsicht doch überschaubaren Vorwurf - verursacht u.a. durch zwei Rückweisungen - hat sich ebenfalls leicht strafmindernd auszuwirken.

- 23 -

E. 2.6 Insgesamt überwiegen die strafmindernden Aspekte die straferhöhen- den leicht, weshalb es sich rechtfertigt, die Strafe um einen Monat auf drei Mona- te zu reduzieren.

E. 2.7 Es ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen (Urk. 41 S. 23). Davon sind bereits 78 Tage durch Haft entstanden (Art. 51 StGB ).

3. Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 23 f.). Der Tagessatz ist damit auf Fr. 30.– festzusetzen. VI. Vollzug

1. Zum Strafvollzug ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 41 S. 24 f.). Die Gewährung des bedingten Vollzugs steht bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz der Vorstrafe insofern Rechnung trug, als sie anstelle der gesetzlichen Mindestprobezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) eine solche von 3 Jahren ansetzte (Urk. 41 S. 24 f.).

3. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit aufzuschieben. Es ist dem Beschul- digten eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen. VII. Bewährungshilfe und Weisungen

1. Die Vorinstanz hat auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme ver- zichtet (Urk. 41 S. 25). Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Mit Bezug auf die Weisungen kann auf das Fokalgutachten vom 10. De- zember 2012 (Urk. 2/10/3 S. 24) und die daraus gezogenen Schlüsse der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 26 f.). Dahingegen ist auf die Anordnung einer Bewährungshilfe zu verzichten, hat sich der Beschuldigte doch nun auch

- 24 - ohne Bewährungshilfe bereits seit über drei Jahren wohl verhalten. Darüber hin- aus ist der Argumentation der Verteidigung zu folgen, wonach die Bewährungshil- fe vorliegend kein geeignetes Instrument ist, um den Beschuldigten vor Rückfäl- ligkeit zu bewahren und sozial zu integrieren (Urk. 51 S. 12 f.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 3 Der Beschuldigte liess am 4. Februar 2015 fristgerecht Berufung anmel- den (Urk. 33). Am 29. Juni 2015 reichte er über seinen Verteidiger, welchem das begründete Urteil der Vorinstanz am 9. Juni 2015 zugestellt worden war (Urk. 49), innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom

30. Juni 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben wolle oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen zu sei- nen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft er- klärte unter dem 7. Juli 2015 ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 46). Am

21. Juli 2015 ging das nicht ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" des Beschuldigten hier ein (Urk. 47).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme eines in ob- jektiver Hinsicht tatbestandsmässigen Verhaltens im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ausführlich und korrekt dargelegt (Urk. 41 S. 15 ff.). Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer Ergänzung was folgt:

- 17 - Die Vorinstanz hielt fest, dass sich am 15. August 2011 in Pfäffikon ein Tö- tungsdelikt ereignet habe, bei dem ein Kosovare zuerst seine Ehefrau und an- schliessend die Leiterin des Sozialamtes Pfäffikon erschossen habe. Der Be- schuldigte habe nur ein Jahr nach der Tat und nach einem teilweise hitzig geführ- ten Gespräch die beiden Mitarbeiterinnen des Sozialamtes B._____ beim Verlas- sen des Büros auf dieses Tötungsdelikt hingewiesen, indem er gesagt habe, sie würden ja wissen, was in Pfäffikon passiert sei. Seine Worte können bei diesem Kontext - mit der Vorinstanz - nur so aufge- fasst werden, dass er zumindest die Möglichkeit in den Raum stellte, dass auch er, wie der Täter von Pfäffikon, aufgrund seiner Unzufriedenheit mit der Arbeit des Sozialamtes die für ihn zuständigen Mitarbeiterinnen erschiessen könnte. Entge- gen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 51 S. 8 f.) liegt damit nicht bloss ei- ne straflose Warnung vor. Der Verteidiger wandte u.a. ein, es sei höchst fraglich, ob dem Beschuldig- ten klar gewesen sei, dass er eine Leiterin des Sozialamtes vor sich gehabt und dass es sich beim Opfer in Pfäffikon auch um eine Leiterin gehandelt habe. Der Beschuldigte sei kaum in der Lage gewesen, die beiden Sozialamtmitarbeiterin- nen D._____ und C._____ funktionell und hierarchisch richtig einzuordnen und den Zusammenhang zu der Situation in Pfäffikon zu machen (Urk. 30 S. 6). Die- ser Einwand verfängt insofern nicht, als es von untergeordneter Bedeutung scheint, welcher Hierarchiestufe die hier betroffenen Sozialarbeiterinnen genau zuzuordnen waren. Viel entscheidender ist, dass es die konkreten Ansprechper- sonen für den Beschuldigten waren, eine davon die fallführende Person für sein Dossier, und mit deren Arbeit und Betreuung er offenbar sehr unzufrieden war. Für die beiden Sozialamtsmitarbeiterinnen erschien es durchaus möglich, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen würde. Es ist daher objektiv zumindest nachvollziehbar, dass die zwei Zeuginnen, nachdem sie vom Beschul- digten, den sie persönlich nicht näher kannten und der drauf und dran war, seine Fassung zu verlieren, mit dem schlimmstmöglichen Übel, dem Tod, bedroht wor- den waren, in Angst und Schrecken versetzt wurden. Dies gilt umso mehr, als dem Beschuldigten noch die Möglichkeit gegeben wurde, seine Aussage zur er-

- 18 - klären, dieser aber von einer Klarstellung oder Bereinigung abliess (Urk. 28 S. 7). Ob der Beschuldigte die Drohung ernst meinte, ist nicht von Bedeutung. Ent- scheidend ist, dass sie von den Bedrohten als ernst gemeint aufgefasst werden konnte. Dass die beiden Mitarbeiterinnen des Sozialamts tatsächlich massiv in ih- rem Sicherheitsgefühl erschüttert wurden, zeigt ihre Reaktion nach dem Ge- spräch. Aufgrund des Vorfalles vom 16. August 2012 beschlossen sie, inskünftig Gespräche mit dem Beschuldigten nur noch im Beisein der Polizei zu führen (Urk. 28 S. 7; Urk. 27 S. 7). Sie nahmen die Drohung damit offensichtlich ernst. Der objektive Tatbestand der Drohung ist im Ergebnis erfüllt.

E. 3.2 Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Drohung auch in subjekti- ver Hinsicht als erfüllt an (Urk. 41 S. 17). Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorweg zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend gilt was folgt: Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Stimmung auf dem Sozialamt selbst nach Darstellung des Beschuldigten (Prot. I S. 17) sehr an- gespannt war. Der Beschuldigte war offenbar verärgert und genervt über die Ar- beitsweise und Organisation des Sozialamts, was er auch an der Hauptverhand- lung und der Berufungsverhandlung deutlich zum Ausdruck brachte (Prot. I S. 20 ff.; Prot. II S. 11 f.). Zu dieser Stimmungslage passt die Schlussfolgerung, dass er seinen zwei Ansprechpersonen eine Lektion erteilen wollte, viel eher, als die Erklärung der Verteidigung, der Hinweis auf Pfäffikon sei allenfalls eine War- nung dafür gewesen, dass aufgrund der - in der Vorstellung des Beschuldigten vorliegenden - Missstände im Sozialamt B._____ ähnlich Schlimmes wie in Pfäf- fikon geschehen könne. Der Beschuldigte habe mit seiner Äusserung auf eine Gefahr aufmerksam machen wollen. Er habe hierbei jedoch nicht in Kauf genom- men, dass seine Äusserung mittelbar als Todesdrohung habe verstanden werden können. Er habe sich schlicht und einfach nicht richtig ausdrücken können und in einem emotional aufgebrachten Zustand eine unüberlegte, unpräzise und miss- verständliche Äusserung gemacht (Urk. 30 S. 10; Urk. 43 S. 3). Der Beschuldigte hätte vor Ort die Möglichkeit gehabt, seine Aussage ent- sprechend zu erklären oder von ihr Abstand zu nehmen, als die Zeugin C._____ ihn unmittelbar nach dieser Äusserung aufgefordert hatte, seine Worte klarzustel-

- 19 - len, was dieser jedoch unterliess (Prot. I S. 7). Dass diese Aussage aufgrund ei- nes krankheitsbedingten Kommunikationsproblems so fiel und auch aus diesem Grund nicht bereinigt wurde, so der Verteidiger sinngemäss (Urk. 30 S. 6 ff.; Urk. 43 S. 2 ff.), überzeugt nicht. Selbst wenn der Beschuldigte gewisse Defizite aufweist, wurde ihm doch gutachterlich eine herabgesetzte Einsichtsfähigkeit und aufgrund krankheitsbedingter Wahrnehmungsverzerrung und übersteigerter Affek- tivität und Impulsivität eine beeinträchtige Steuerungsfähigkeit und damit eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert (Urk. 2/10/3 S. 31), so ergibt sich aus seiner eigenen Darstellung des Gesprächs (Prot. I S. 20 ff.), dass er sein Anliegen ebenso klar zum Ausdruck bringen konnte wie seinen Missmut über die Bürokratie und die aus seiner Sicht bestehenden organisatorischen Mängel auf dem Amt. Es ist daher in Anbetracht der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Verabschiedung von den zwei heutigen Zeuginnen das Tötungsdelikt von Pfäffikon bewusst und gezielt erwähnte und er dort zumin- dest eine Verängstigung der Adressatinnen in Kauf nahm. Damit ist auch der sub- jektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt.

E. 3.3 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen der drei involvierten Personen korrekt zusammengefasst, diese sorgfältig analysiert und daraus grundsätzlich die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 41 S. 8 ff.). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Bemerkungen sind ergän- zender und verdeutlichender Natur; auf Abweichungen wird im Folgenden hinge- wiesen.

- 11 -

E. 3.3.1 Der Beschuldigte wollte bei der ersten Einvernahme bei der Kantons- polizei Zürich am 2. November 2012 keine Aussagen zur Sache machen (Urk. 2/4 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Haft-Einvernahme vom 3. November 2012 beantwortete er zunächst die Frage, ob er die Zeuginnen verbal mit dem Tod bedroht habe, indem er zu diesen beiden gesagt habe, dass sie ja wüssten, was in Pfäffikon geschehen sei, nicht (Urk. 2/6 S. 3). Später sagte er: "Ich habe diesen beiden das gesagt bzw. den Hinweis auf Pfäffikon gemacht, weil es zuvor in der Zeitung einen Artikel über das Geschehen in Pfäffikon gegeben hat, mit der Frage, wie sich die Zustände auf den Sozialämtern ein Jahr nach Pfäffikon verän- dert hätten." (Urk. 2/6 S. 3). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 17. Dezember 2012 sagte der Beschuldigte aus, er habe sich beim Satz mit Pfäffikon nur auf den Medienbericht bezogen, das heisse, sich auf Tat- sachen bezogen (Urk. 2/11 S. 3). Präzisierend meinte er, er habe sie auf den Me- dienbericht, Berichterstattung zu Pfäffikon, hingewiesen und sie gefragt, ob sie diesen gelesen hätten (Urk. 2/11 S. 3). Und weiter meinte er auf die Frage, ob er verstehen würde, dass die Mitarbeiter des Sozialamtes durch diese Begebenheit in Angst und Schrecken versetzt worden seien: "Nein, dafür habe ich kein Ver- ständnis, das Sozialamt hatte über ein Jahr Zeit, Sicherheitsvorkehrungen zu tref- fen, ihr Sicherheitsdispositiv zu überarbeiten und auch bauliche Massnahmen vorzunehmen" (Urk. 2/11 S. 3). ln der Einvernahme vom 18. April 2013 bestätigte der Beschuldigte - nach der ersten Rückweisung - bei der Staatsanwaltschaft, dass er diesen Hinweis auf Pfäffikon gemacht habe, aber er wolle hierzu keinen Kommentar abgeben oder sagen, in welchem Zusammenhang er es gesagt habe. Falsch verstanden habe man es so oder so. Auf die Frage, wie man es richtig hät- te verstehen sollen, sagte er: "Dass in diesem vorliegenden Fall von Pfäffikon Fehler gemacht wurden und ich nicht möchte, dass sich diese Fehler wiederholen (Urk. 2/23 S. 2). Die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom

10. September 2013 im Verfahren GG130021 gemachten Aussagen blieben un- klar und konfus. Er führte aus, dass man den angeklagten Satz bezüglich Pfäffi- kon auf verschiedene Arten interpretieren könne und dass der "Handlungsspiel- raum offen sei". Er habe es allgemein formuliert, die Sozialamtsmitarbeiterinnen hätten es nicht richtig verstanden. Er habe ihnen in Erinnerung rufen wollen, dass

- 12 - sie sich an ihre Rechte und Pflichten halten sollten. Frau C._____ und Frau D._____ vom Sozialamt würden nicht akzeptieren, dass er an ihnen ein Exempel statuiere. Sie seien in ihrer Arbeit überfordert. Es sei nicht seine Absicht gewesen, mit dieser Aussage (bezüglich Pfäffikon) hervorzukommen, aber man könne es auf verschiedene Arten interpretieren (GG130021 Prot. S. 10 ff.). An der Haupt- verhandlung vom 26. Januar 2015 im Prozess GG140049 schilderte der Beschul- digte zwar ausführlich, wie das Gespräch vom 16. August 2012 ablief, hingegen blieben die Aussagen zum eigentlichen Tatvorwurf neuerdings diffus. Er bestätig- te hier nur noch, es sei das Wort "Pfäffikon" gefallen; ferner sei er zu diesem Zeit- punkt bereits im Treppenhaus gestanden und dort sei es ziemlich laut gewesen (Prot. I S. 23). Dass er den beiden Zeuginnen gegenüber die Bemerkung habe fallen lassen "Sie wissen ja, was in Pfäffikon passiert ist", bestritt der Beschuldigte nun vehement (Prot. I S. 23), wollte aber mit Bezug auf den genauen Wortlaut seiner Äusserungen auch nicht ins Detail gehen (Prot. I S. 24). Als er diese Be- merkung gemacht habe, hätten die beiden Zeuginnen nur den Anfang noch ein bisschen hören können, den Schluss aber nicht mehr. Seine diesbezüglichen Gesten hätten sie gar nicht mehr gesehen, weil er bereits um die Ecke gelaufen sei (Prot. I S. 24). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte dabei, das Wort "Pfäffikon" nicht erwähnt zu haben (Prot. II S. 12).

E. 3.3.2 Die Zeugin D._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme vom

1. November 2012 aus, der Beschuldigte habe am 16. August 2012 sie sowie C._____ mit den Worten bedroht, dass sie ja wissen würden, was in Pfäffikon passiert sei. Die Zeugin C._____ habe ihm anlässlich einer Besprechung am

24. August 2012, bei der auch die Polizei anwesend gewesen sei, gesagt, dass er solche Drohungen zu unterlassen habe. Der Beschuldigte habe dazu gesagt, dass es aus seiner Sicht keine Drohung gewesen sei und er das nicht so gemeint habe (Urk. 2/3 S. 2 f.). Im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 26. Januar 2015 sagte die D._____ zu diesem Anklagevorwurf gleichlautend aus (Urk. 27 S. 4 f.). Der Beschuldigte sei damals "auf 180", richtig wütend gewesen (Urk. 27 S. 6). Seine Aussage, die sich auf Pfäffikon bezogen habe, habe Angst gemacht

- 13 - (Urk. 27 S. 6). Die Zeugin schilderte sodann den Ablauf des Gesprächs und be- schrieb die Atmosphäre während der Sitzung (Urk. 27 S. 2).

E. 3.3.3 Auch die Zeugin C._____ sagte bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe am Schluss des Gesprächs vom 16. August 2012 nochmals geschimpft über die aufgeblähte Bürokratie und gesagt, "Sie wissen ja, was in Pfäffikon passiert ist." Sie habe ihn umgehend mit seiner Aussage konfrontiert. Er habe seine Aus- sage nicht dementiert und diese auch nicht zurückgezogen. Er sei einfach davon gelaufen (Urk. 2/4 S. 2). Auf die Frage, wie sie seine Worte bezüglich Pfäffikon verstanden habe, sagte die Zeugin: "Es war ja fast genau der Jahrestag des Vor- falles in Pfäffikon, als die Sozialsekretärin erschossen worden war, also mein Pendant, von meiner Arbeit her gesehen. Ich interpretiere das so, dass dies eine Drohung mit gegenüber war. Er spielte mit dem Gedanken, mir etwas anzutun." (Urk. 2/4 S. 2). Auch in der Zeugeneinvernahme vom 26. Januar 2015 gab C._____ zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich am Schluss des Gesprächs vom 16. August 2012 verabschiedet und unter der Türe gesagt: "Ihr wisst ja, was in Pfäffikon passiert ist." (Urk. 28 S. 4). Sie sei ihm nachgelaufen und habe ihn ge- fragt, wie er dies gemeint hätte, ob er ihnen damit drohen wolle. Er habe aber kei- ne Antwort gegeben. Sie habe ihn nochmals darauf angesprochen, er habe wie- der keine Antwort gegeben und sei gegangen (Urk. 28 S. 4 f.). Weiter berichtete sie über den Inhalt des Gesprächs und die Stimmung während dieser Unterre- dung (Urk. 28 S. 2 ff.).

E. 3.4 Diese Zusammenfassung der Kernaussagen des Beschuldigten zum Drohungsvorwurf zeigt sein von der Vorinstanz bereits erkanntes widersprüchli- ches Aussageverhalten klar auf (vgl. hierzu Urk. 41 S. 10 ff.). Der Beschuldigte wollte den Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht zunächst weder klar anerkennen noch wirklich bestreiten. In der Folge nahm er immer mehr Abstand von seiner Aussa- ge bzw. seinem Hinweis auf Pfäffikon, bis er diesen Vorwurf vehement dementier- te (Prot. I S. 23). Zwischenzeitlich versuchte er sich zu erklären mit Missverständ- nissen seitens der Sozialarbeiterinnen bzw. einer anders gemeinten Botschaft seinerseits, nämlich dass er bloss organisatorische Mängel auf dem Sozialamt und Überforderung der Mitarbeitenden habe aufzeigen wollen. Diese Abschwä-

- 14 - chung stellt eine nicht überzeugende Beschönigung und damit - nebst den inkon- sistenten Aussagen - ein Lügensignal dar. Ebenso wenig überzeugt der Versuch des Beschuldigten, die Situation mit den örtlichen bzw. räumlichen Gegebenhei- ten zu erklären, wonach die Zeuginnen das Wort "Pfäffikon" gar nicht hätten hö- ren können. Demgegenüber sagten die Zeuginnen je gleichbleibend aus. Die Aussagen der Zeugin C._____ decken sich im Kern mit denjenigen der Zeugin D._____. Der einzige Unterschied in den Aussagen besteht darin, dass die Zeu- gin D._____ den fraglichen Satz mit "Ihr wisst ja .... " (Urk. 27 S. 5), während die Zeugin C._____ von "Sie wissen ja ..." sprach. Dieser betrifft die Einleitung der eigentlich drohenden Inhalts. Diese Differenz erweist sich als marginal und kann mit der jeweiligen persönlichen Betroffenheit der Adressatin erklärt werden. Eben- falls vor diesem Hintergrund sind die leichten Abweichungen in den Schilderun- gen betreffend die Stimmungslage während des Gesprächs vom 16. August 2012 zu erklären (vgl. hierzu Urk. 41 S. 9). Diese sprechen aber für tatsächlich so Er- lebtes und gegen eine Abgleichung von Aussagen. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die Zeuginnen den Beschuldigten unnötig belasten wollten, gegenteils sagten sie differenziert aus. Dies zeigt sich beispielsweise in der Zeugeneinver- nahme von D._____, wo sie die an sie gerichteten Vorwürfe des Beschuldigten klar unterschied, indem sie die Worte des Beschuldigten nicht allesamt als dro- hend, sondern teilweise als "einfach unanständig" beschrieb (Urk. 27 S. 8). Insge- samt kann deshalb kein rechtserheblicher Zweifel daran bestehen, dass der Be- schuldigte am 16. August 2012 zu den beiden Sozialamtsmitarbeiterinnen D._____ und C._____ sagte, dass sie schon wissen würden, was in Pfäffikon passiert sei, und dass sie dadurch in Angst versetzt wurden. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht geeignet, dieses Beweisergebnis in Frage zu stellen. Vielmehr ist der eingeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt.

E. 3.5 Der Tatvorwurf wurde vom Beschuldigten in subjektiver Hinsicht durch- wegs bestritten. Soweit er den Hinweis auf Pfäffikon nicht in Abrede stellte, be- stritt er eine Drohungsabsicht und wollte diesen im Zusammenhang mit organisa- torischen Mängeln verstanden haben.

- 15 - Die Vorinstanz hat den Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet (Urk. 41 S. 11). Dieser Einschätzung kann beigepflichtet werden. Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Einzelnen ist darauf nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung betreffend Eventualvorsatz einzugehen (Erw. IV/3.2.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten ge- mäss Anklageziffer 1.1 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 2/35), die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Drohung im Sinne der genannten Bestimmung schuldig (Urk. 41). Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, sofern nicht bereits objektiv von einer blossen Warnung des Beschuldigten ausgegangen werde, so sei auch in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich eine Warnung habe aussprechen wollen. Mit dieser Begründung verlangt er einen Freispruch (Urk. 43 S. 1 ff.).

E. 4 Am 7. August 2015 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. Oktober 2015 vorgeladen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 reichte der Verteidiger seine Honorar- note ein (Urk. 50). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3).

- 6 - Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; Art. 437 StPO).

2. Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs (Dispositiv-Ziffer 2) und der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) vollumfänglich an (Urk. 43 S. 2). Es ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 30. Januar 2015 mit Bezug auf den ausgefällten Freispruch betreffend die versuchte Nötigung (Dispositiv-Ziffer 2) und die Kosten- festsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) in Rechtskraft erwachsen ist . III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf

E. 4.1 Die Vorinstanz ging von mehrfacher Drohung aus (Urk. 41 S. 17 f.). Die Verteidigung sah im Verhalten des Beschuldigten für den Eventualfall nur eine einfache Drohung (GG130021 Prot. S. 29).

E. 4.2 Der Einschätzung der Vorinstanz ist zuzustimmen, weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten: Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 5 zu Art. 180). Zwar machte der Beschuldigte nur eine Äusserung, adressierte diese aber gezielt an zwei Personen, die hernach je Strafantrag stellten, weil sie in ihrem Si- cherheitsgefühl stark tangiert bzw. sie durch die Aussage des Beschuldigten in Angst versetzt wurden. Knüpft man beim eben dargelegten geschützten Rechts- gut der inneren Freiheit und psychischen Integrität an, so wurde dieses gegen-

- 20 - über zwei Personen verletzt. Es ist daher von einer mehrfachen Drohung auszu- gehen.

E. 5 Eigentliche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor und wurden auch nicht behauptet, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafe

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 78 Tage als durch Haft geleistet galten (Urk. 41). Der Verteidiger verlangte vor Vorinstanz für den Eventualfall ei- nes Schuldspruchs eine Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu Fr. 20.–, un- ter Anrechnung von 78 Tagen Untersuchungshaft (Urk. 30 S. 1). In der Beru- fungserklärung behielt er sich einen Eventualantrag noch vor (Urk. 43 S. 2).

2. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich dargestellt (Urk. 41 S. 19 ff.). Darauf ist zu verweisen, ebenso auf die jüngere Bundesge- richtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzung zu verstehen.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 30. Januar 2015 hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch be- - 25 - treffend versuchte Nötigung) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 78 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
  5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  6. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten verboten: - Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu besitzen, sowie - die Räumlichkeiten der Gemeinde B._____, …-Str. …, B._____, zu betre- ten oder mit MitarbeiterInnen des Sozialamts B._____ Kontakt aufzuneh- men. Von diesem Verbot ausgenommen sind von der Gemeinde bzw. dem Sozialamt angeordnete Besprechungstermine sowie schriftliche Kon- taktaufnahme durch den Beschuldigten in amtlichen Angelegenheiten. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe wird verzichtet.
  7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 7) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'136.85 amtliche Verteidigung
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt, aber ab- geschrieben. Im Übrigen (¼) werden die Kosten auf die Gerichtskasse ge- - 26 - nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Führungsstab der Armee (FST A), Papiermühlestr. 20, 3003 Bern (unter Hinweis auf Ziffer 4) − die Kantonspolizei Zürich, Fachdienst Waffen/Sprengstoffe, Postfach, 8021 Zürich, zur Kenntnisnahme gem. Art. 30b WG und ggf. Informati- on weiterer geeigneter Stellen (unter Hinweis auf Ziffer 4) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
  11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150254-O/U/cw Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 23. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 30. Januar 2015 (GG140049)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Juni 2013 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/35). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 78 Tage als durch Haft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

5. Für die Dauer der Probezeit wird eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten verboten:

- Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu besitzen, sowie

- die Räumlichkeiten der Gemeinde B._____, …-Str. …, B._____, zu betre- ten oder mit MitarbeiterInnen des Sozialamts B._____ Kontakt aufzuneh- men. Von diesem Verbot ausgenommen sind von der Gemeinde bzw. dem Sozialamt angeordnete Besprechungstermine sowie schriftliche Kon- taktaufnahme durch den Beschuldigten in amtlichen Angelegenheiten.

- 3 -

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 10'619.17 Auslagen Vorverfahren Fr. 20'627.40 amtliche Verteidigungskosten (erste Instanz) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

7. Die Kosten gemäss Ziffer 6 werden dem Beschuldigten mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegt, jedoch werden die Kosten ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit sofort und definitiv abgeschrieben. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen.

2. Ihm sei eine Genugtuung von Fr. 17'160.– aus der Gerichtskasse aus- zurichten.

3. Die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Am 31. Oktober 2012 bzw. 1. November 2012 stellten C._____ und D._____ gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen Drohung (Urk. 2/8/1-2). Am

29. Januar 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) nach durchgeführter Untersuchung erstmals Anklage we- gen Drohung und versuchter Nötigung (Urk. 2/18). Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 wurde die Anklage vom erstinstanzlichen Gericht zur Ergänzung der Unter- suchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, die Rechtshängigkeit wieder an diese übertragen und das gerichtliche Verfahren, welches unter der Prozess- Nr. GG130003 lief, als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 2/19). Nach Ergän- zung der Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2013 erneut Anklage wegen Drohung und versuchter Nötigung (Urk. 2/35). Im Rahmen des Strafverfahrens GG130021 fällte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach am

10. September 2013 das Urteil (Urk. 2/60), wogegen der Beschuldigte Berufung erhob (Urk. 2/61). Die hiesige Kammer des Obergerichts hiess die Berufung mit Beschluss vom 11. April 2014 gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mit anderer Gerichtsbe- setzung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, welche das Strafver- fahren neu unter der Prozess-Nr. GG140049 führte (Urk. 1).

2. Die Hauptverhandlung wurde vor Vorinstanz daraufhin erstmals auf den

24. Oktober 2014 angesetzt (Urk. 3). Zu dieser erschien der Beschuldigte unent- schuldigt nicht (Prot. I S. 4). Schliesslich fand am 26. Januar 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers sowie des Staatsanwaltes die Hauptver- handlung mit neuer Gerichtsbesetzung statt (Prot. I S. 8), anlässlich welcher auch die beiden Anzeigeerstatterinnen C._____ und D._____ (nachfolgend: "Zeugin- nen") einvernommen wurden (Urk. 27 und Urk. 28). Mit Urteil vom 30. Januar 2015 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nöti-

- 5 - gung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erging ein Freispruch. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 30.--, wovon 78 Tage als durch Haft erstanden galten. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten verboten, Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu besitzen, sowie die Räumlichkeiten der Gemeinde B._____, …-Str. …, B._____, zu betre- ten oder mit MitarbeiterInnen des Sozialamts B._____ Kontakt aufzunehmen. Von diesem Verbot ausgenommen wurden von der Gemeinde bzw. dem Sozialamt angeordnete Besprechungstermine sowie schriftliche Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten in amtlichen Angelegenheiten (Urk. 41).

3. Der Beschuldigte liess am 4. Februar 2015 fristgerecht Berufung anmel- den (Urk. 33). Am 29. Juni 2015 reichte er über seinen Verteidiger, welchem das begründete Urteil der Vorinstanz am 9. Juni 2015 zugestellt worden war (Urk. 49), innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom

30. Juni 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben wolle oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Unterlagen zu sei- nen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 44). Die Staatsanwaltschaft er- klärte unter dem 7. Juli 2015 ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 46). Am

21. Juli 2015 ging das nicht ausgefüllte "Datenerfassungsblatt" des Beschuldigten hier ein (Urk. 47).

4. Am 7. August 2015 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 23. Oktober 2015 vorgeladen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 reichte der Verteidiger seine Honorar- note ein (Urk. 50). Zur Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3).

- 6 - Zu Beginn der Verhandlung waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 4). II. Prozessuales

1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; Art. 437 StPO).

2. Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs (Dispositiv-Ziffer 2) und der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) vollumfänglich an (Urk. 43 S. 2). Es ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 30. Januar 2015 mit Bezug auf den ausgefällten Freispruch betreffend die versuchte Nötigung (Dispositiv-Ziffer 2) und die Kosten- festsetzung (Dispositiv-Ziffer 6) in Rechtskraft erwachsen ist . III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 16. August 2012 im Anschluss an eine ausführliche Besprechung auf der Gemeinde-/Stadtverwaltung B._____, Sozialamt, an der …-Strasse … in B._____ der dort anwesenden Sozi- alsekretärin und der Sozialarbeiterin verbal mit dem Tod gedroht, indem er die rhetorische Frage gestellt habe, dass sie ja wüssten, was in Pfäffikon passiert sei. Durch diesen Hinweis auf das Tötungsdelikt von Pfäffikon, bei welchem die Leiterin des Sozialamtes und eine weitere Person mit einer Schusswaffe getötet worden seien, seien die beiden erwähnten Mitarbeiterinnen mit dem Tode bedroht und in grosse Angst versetzt worden, der Beschuldigte könnte sie, analog dem Tötungsdelikt von Pfäffikon, erschiessen (Anklageziffer 1.1).

- 7 - 1.2. Weiter wurde dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.2 vorgeworfen, er habe am 28. Oktober 2012, um 13:26 Uhr, von sich zu Hause an der …-Str. … in B._____ aus eine Email an die Sozialarbeiterin geschrieben, um sich über die Arbeit des Sozialamtes zu beschweren und um eine Auszahlung für sich zu erwir- ken. Bezüglich des zweiten Anklagevorwurfs erfolgte vor Vorinstanz - wie oben dargetan - ein Freispruch (Urk. 41). Da nur durch den Beschuldigten ein Rechts- mittel erhoben und das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt in Rechtskraft er- wachsen ist, ist darauf nicht weiter einzugehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Bezüglich des verbleibenden Anklagevorwurfs Ziffer 1.1 anerkannte der Beschuldigte vor Vorinstanz den äusseren Ablauf der Geschehnisse (Urk. 2/6 S. 3, Urk. 2/11 S. 3, Urk. 2/23 S. 2, Prot. I S. 17 ff.). Die Frage, ob er gegenüber den zwei Sozialarbeiterinnen die Aussage machte, "…, dass sie ja wüssten, was in Pfäffikon passiert sei.", beantwortete der Beschuldigte durch die ganze Unter- suchung hinweg sehr unterschiedlich. Der objektive Tatbestand wurde zwar von ihm nicht ausdrücklich bestritten, jedoch auch nicht anerkannt. Die diesbezügli- chen Aussagen des Beschuldigten blieben vage (Prot. I S. 10 ff.; Urk. 11 S. 3; Urk. 23 S. 2). In subjektiver Hinsicht bestritt der Beschuldigte den ihm vorgewor- fenen Sachverhalt konstant. Der Sachverhalt ist daher bezüglich Anklageziffer 1.1 zu erstellen. B. Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV flies- senden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime 'in dubio pro reo' ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung, die auch in Art. 10 Abs. 1 der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) statuiert ist, besteht somit

- 8 - Beweisbedürftigkeit, das heisst, der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen, woraus folgt, dass der Beschuldigte seine Unschuld nicht zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). 1.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, sind die Depositionen frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Wäh- rend Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der behauptete Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den üb- rigen Prozessbeteiligten. Bei der Würdigung von Aussagen darf jedoch nicht ein- fach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden, denn dies lässt nach neueren Erkenntnissen keinen allgemei- nen Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu. Massgebend ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskri- terien und das Fehlen von Lügensignalen zu achten (Bender/Nack/Treuer, Tatsa- chenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 76 ff.; vgl. auch Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, 1985, S. 53 ff.). 1.3. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten indes ei- ne gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Be-

- 9 - hauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als Ent- lastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Ein strikter Beweis kann hin- gegen vom Beschuldigten nicht verlangt werden; doch muss seine Behauptung glaubhaft sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, wel- che der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Mas- sgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Be- weis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegrif- fene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis wider- legt zu werden (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6, und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2.1 sowie 1P.641/2000 vom 24. April 2001 in: Pra 90 (2001) Nr. 110).

2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 2.1. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt. Insbesondere erfolgte vor Vorinstanz noch eine Einvernahme der zwei Anzeigeerstatterinnen, welche auf eine Konstituierung als Privatklägerin- nen verzichtet hatten und vorher lediglich als Auskunftspersonen einvernommen worden waren (Urk. 2/24-25), als Zeuginnen (Urk. 2/21/1-2; vgl. hierzu Urk. 41 S. 5 f.). 2.2. Die nachgenannten Beweismittel sind daher ohne weiteres verwertbar.

3. Konkrete Beweismittel 3.1. Die Anklagebehörde stützt den eingeklagten Sachverhalt auf die Aus- sagen der zwei Zeuginnen C._____ und D._____. Sodann liegen als Beweismittel die diversen Aussagen des Beschuldigten vor. Über den Beschuldigten wurde ein

- 10 - Fokalgutachten (Urk. 2/10/3) samt ergänzender Stellungnahme (Urk. 2/10/6) ein- geholt. Direkte Beobachtungen des Vorfalls durch unbeteiligte Dritte gab es nicht. 3.2. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Zeuginnen ist darauf hinzuweisen, dass diese unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB aussagen (Urk. 27 S. 1 f. und Urk. 28 S. 1 f.). Sie haben sich nicht als Privatkläge- rinnen konstituiert (Urk. 2/21-/1-2), stellen mithin auch keine finanziellen Ansprü- che gegenüber dem Beschuldigten. Die Zeugin D._____ ist gemäss ihrer Darstel- lung seit April 1999 als Sozialarbeiterin auf dem Sozialamt B._____ tätig (Urk. 27 S. 3). Sie war fallführend für das Dossier des Beschuldigten (Urk. 27 S. 5). Am

16. August 2012 hatte sie die erste persönliche Besprechung mit dem Beschuldig- ten (Urk. 27 S. 4). Auch die Zeugin C._____ arbeitet seit dem 1. März 2000 auf dem Sozialamt B._____, und zwar seit dem 1. Dezember 2001 als Sozialsekretä- rin (Urk. 28 S. 3). Sie ist die Vorgesetzte der Zeugin D._____ (Urk. 27 S. 2 und Urk. 28 S. 2). Ein Motiv für eine allfällige Falschbelastung des Beschuldigten ist nicht auszumachen, insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zeuginnen dem Beschuldigten zu Unrecht etwas vorwerfen, um ihren eigenen Kopf zu retten und ihre Stelle zu behalten (GG130021 Prot. S. 13), oder dass sie aus Mitleid mit den Opfern von Pfäffikon falsch gegen ihn aussagten, so der Be- schuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 29 f.). Hingegen hat der Beschuldigte in seiner Parteirolle ein naturgemässes Interesse, die Dinge in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Im Rahmen der Beweiswürdigung steht aber nicht die Glaubwürdigkeit der betroffenen Personen im Vordergrund, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen. 3.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen der drei involvierten Personen korrekt zusammengefasst, diese sorgfältig analysiert und daraus grundsätzlich die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 41 S. 8 ff.). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Bemerkungen sind ergän- zender und verdeutlichender Natur; auf Abweichungen wird im Folgenden hinge- wiesen.

- 11 - 3.3.1. Der Beschuldigte wollte bei der ersten Einvernahme bei der Kantons- polizei Zürich am 2. November 2012 keine Aussagen zur Sache machen (Urk. 2/4 S. 1 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Haft-Einvernahme vom 3. November 2012 beantwortete er zunächst die Frage, ob er die Zeuginnen verbal mit dem Tod bedroht habe, indem er zu diesen beiden gesagt habe, dass sie ja wüssten, was in Pfäffikon geschehen sei, nicht (Urk. 2/6 S. 3). Später sagte er: "Ich habe diesen beiden das gesagt bzw. den Hinweis auf Pfäffikon gemacht, weil es zuvor in der Zeitung einen Artikel über das Geschehen in Pfäffikon gegeben hat, mit der Frage, wie sich die Zustände auf den Sozialämtern ein Jahr nach Pfäffikon verän- dert hätten." (Urk. 2/6 S. 3). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 17. Dezember 2012 sagte der Beschuldigte aus, er habe sich beim Satz mit Pfäffikon nur auf den Medienbericht bezogen, das heisse, sich auf Tat- sachen bezogen (Urk. 2/11 S. 3). Präzisierend meinte er, er habe sie auf den Me- dienbericht, Berichterstattung zu Pfäffikon, hingewiesen und sie gefragt, ob sie diesen gelesen hätten (Urk. 2/11 S. 3). Und weiter meinte er auf die Frage, ob er verstehen würde, dass die Mitarbeiter des Sozialamtes durch diese Begebenheit in Angst und Schrecken versetzt worden seien: "Nein, dafür habe ich kein Ver- ständnis, das Sozialamt hatte über ein Jahr Zeit, Sicherheitsvorkehrungen zu tref- fen, ihr Sicherheitsdispositiv zu überarbeiten und auch bauliche Massnahmen vorzunehmen" (Urk. 2/11 S. 3). ln der Einvernahme vom 18. April 2013 bestätigte der Beschuldigte - nach der ersten Rückweisung - bei der Staatsanwaltschaft, dass er diesen Hinweis auf Pfäffikon gemacht habe, aber er wolle hierzu keinen Kommentar abgeben oder sagen, in welchem Zusammenhang er es gesagt habe. Falsch verstanden habe man es so oder so. Auf die Frage, wie man es richtig hät- te verstehen sollen, sagte er: "Dass in diesem vorliegenden Fall von Pfäffikon Fehler gemacht wurden und ich nicht möchte, dass sich diese Fehler wiederholen (Urk. 2/23 S. 2). Die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom

10. September 2013 im Verfahren GG130021 gemachten Aussagen blieben un- klar und konfus. Er führte aus, dass man den angeklagten Satz bezüglich Pfäffi- kon auf verschiedene Arten interpretieren könne und dass der "Handlungsspiel- raum offen sei". Er habe es allgemein formuliert, die Sozialamtsmitarbeiterinnen hätten es nicht richtig verstanden. Er habe ihnen in Erinnerung rufen wollen, dass

- 12 - sie sich an ihre Rechte und Pflichten halten sollten. Frau C._____ und Frau D._____ vom Sozialamt würden nicht akzeptieren, dass er an ihnen ein Exempel statuiere. Sie seien in ihrer Arbeit überfordert. Es sei nicht seine Absicht gewesen, mit dieser Aussage (bezüglich Pfäffikon) hervorzukommen, aber man könne es auf verschiedene Arten interpretieren (GG130021 Prot. S. 10 ff.). An der Haupt- verhandlung vom 26. Januar 2015 im Prozess GG140049 schilderte der Beschul- digte zwar ausführlich, wie das Gespräch vom 16. August 2012 ablief, hingegen blieben die Aussagen zum eigentlichen Tatvorwurf neuerdings diffus. Er bestätig- te hier nur noch, es sei das Wort "Pfäffikon" gefallen; ferner sei er zu diesem Zeit- punkt bereits im Treppenhaus gestanden und dort sei es ziemlich laut gewesen (Prot. I S. 23). Dass er den beiden Zeuginnen gegenüber die Bemerkung habe fallen lassen "Sie wissen ja, was in Pfäffikon passiert ist", bestritt der Beschuldigte nun vehement (Prot. I S. 23), wollte aber mit Bezug auf den genauen Wortlaut seiner Äusserungen auch nicht ins Detail gehen (Prot. I S. 24). Als er diese Be- merkung gemacht habe, hätten die beiden Zeuginnen nur den Anfang noch ein bisschen hören können, den Schluss aber nicht mehr. Seine diesbezüglichen Gesten hätten sie gar nicht mehr gesehen, weil er bereits um die Ecke gelaufen sei (Prot. I S. 24). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte dabei, das Wort "Pfäffikon" nicht erwähnt zu haben (Prot. II S. 12). 3.3.2. Die Zeugin D._____ sagte in der polizeilichen Einvernahme vom

1. November 2012 aus, der Beschuldigte habe am 16. August 2012 sie sowie C._____ mit den Worten bedroht, dass sie ja wissen würden, was in Pfäffikon passiert sei. Die Zeugin C._____ habe ihm anlässlich einer Besprechung am

24. August 2012, bei der auch die Polizei anwesend gewesen sei, gesagt, dass er solche Drohungen zu unterlassen habe. Der Beschuldigte habe dazu gesagt, dass es aus seiner Sicht keine Drohung gewesen sei und er das nicht so gemeint habe (Urk. 2/3 S. 2 f.). Im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 26. Januar 2015 sagte die D._____ zu diesem Anklagevorwurf gleichlautend aus (Urk. 27 S. 4 f.). Der Beschuldigte sei damals "auf 180", richtig wütend gewesen (Urk. 27 S. 6). Seine Aussage, die sich auf Pfäffikon bezogen habe, habe Angst gemacht

- 13 - (Urk. 27 S. 6). Die Zeugin schilderte sodann den Ablauf des Gesprächs und be- schrieb die Atmosphäre während der Sitzung (Urk. 27 S. 2). 3.3.3. Auch die Zeugin C._____ sagte bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe am Schluss des Gesprächs vom 16. August 2012 nochmals geschimpft über die aufgeblähte Bürokratie und gesagt, "Sie wissen ja, was in Pfäffikon passiert ist." Sie habe ihn umgehend mit seiner Aussage konfrontiert. Er habe seine Aus- sage nicht dementiert und diese auch nicht zurückgezogen. Er sei einfach davon gelaufen (Urk. 2/4 S. 2). Auf die Frage, wie sie seine Worte bezüglich Pfäffikon verstanden habe, sagte die Zeugin: "Es war ja fast genau der Jahrestag des Vor- falles in Pfäffikon, als die Sozialsekretärin erschossen worden war, also mein Pendant, von meiner Arbeit her gesehen. Ich interpretiere das so, dass dies eine Drohung mit gegenüber war. Er spielte mit dem Gedanken, mir etwas anzutun." (Urk. 2/4 S. 2). Auch in der Zeugeneinvernahme vom 26. Januar 2015 gab C._____ zu Protokoll, der Beschuldigte habe sich am Schluss des Gesprächs vom 16. August 2012 verabschiedet und unter der Türe gesagt: "Ihr wisst ja, was in Pfäffikon passiert ist." (Urk. 28 S. 4). Sie sei ihm nachgelaufen und habe ihn ge- fragt, wie er dies gemeint hätte, ob er ihnen damit drohen wolle. Er habe aber kei- ne Antwort gegeben. Sie habe ihn nochmals darauf angesprochen, er habe wie- der keine Antwort gegeben und sei gegangen (Urk. 28 S. 4 f.). Weiter berichtete sie über den Inhalt des Gesprächs und die Stimmung während dieser Unterre- dung (Urk. 28 S. 2 ff.). 3.4. Diese Zusammenfassung der Kernaussagen des Beschuldigten zum Drohungsvorwurf zeigt sein von der Vorinstanz bereits erkanntes widersprüchli- ches Aussageverhalten klar auf (vgl. hierzu Urk. 41 S. 10 ff.). Der Beschuldigte wollte den Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht zunächst weder klar anerkennen noch wirklich bestreiten. In der Folge nahm er immer mehr Abstand von seiner Aussa- ge bzw. seinem Hinweis auf Pfäffikon, bis er diesen Vorwurf vehement dementier- te (Prot. I S. 23). Zwischenzeitlich versuchte er sich zu erklären mit Missverständ- nissen seitens der Sozialarbeiterinnen bzw. einer anders gemeinten Botschaft seinerseits, nämlich dass er bloss organisatorische Mängel auf dem Sozialamt und Überforderung der Mitarbeitenden habe aufzeigen wollen. Diese Abschwä-

- 14 - chung stellt eine nicht überzeugende Beschönigung und damit - nebst den inkon- sistenten Aussagen - ein Lügensignal dar. Ebenso wenig überzeugt der Versuch des Beschuldigten, die Situation mit den örtlichen bzw. räumlichen Gegebenhei- ten zu erklären, wonach die Zeuginnen das Wort "Pfäffikon" gar nicht hätten hö- ren können. Demgegenüber sagten die Zeuginnen je gleichbleibend aus. Die Aussagen der Zeugin C._____ decken sich im Kern mit denjenigen der Zeugin D._____. Der einzige Unterschied in den Aussagen besteht darin, dass die Zeu- gin D._____ den fraglichen Satz mit "Ihr wisst ja .... " (Urk. 27 S. 5), während die Zeugin C._____ von "Sie wissen ja ..." sprach. Dieser betrifft die Einleitung der eigentlich drohenden Inhalts. Diese Differenz erweist sich als marginal und kann mit der jeweiligen persönlichen Betroffenheit der Adressatin erklärt werden. Eben- falls vor diesem Hintergrund sind die leichten Abweichungen in den Schilderun- gen betreffend die Stimmungslage während des Gesprächs vom 16. August 2012 zu erklären (vgl. hierzu Urk. 41 S. 9). Diese sprechen aber für tatsächlich so Er- lebtes und gegen eine Abgleichung von Aussagen. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die Zeuginnen den Beschuldigten unnötig belasten wollten, gegenteils sagten sie differenziert aus. Dies zeigt sich beispielsweise in der Zeugeneinver- nahme von D._____, wo sie die an sie gerichteten Vorwürfe des Beschuldigten klar unterschied, indem sie die Worte des Beschuldigten nicht allesamt als dro- hend, sondern teilweise als "einfach unanständig" beschrieb (Urk. 27 S. 8). Insge- samt kann deshalb kein rechtserheblicher Zweifel daran bestehen, dass der Be- schuldigte am 16. August 2012 zu den beiden Sozialamtsmitarbeiterinnen D._____ und C._____ sagte, dass sie schon wissen würden, was in Pfäffikon passiert sei, und dass sie dadurch in Angst versetzt wurden. Die Aussagen des Beschuldigten sind nicht geeignet, dieses Beweisergebnis in Frage zu stellen. Vielmehr ist der eingeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. 3.5. Der Tatvorwurf wurde vom Beschuldigten in subjektiver Hinsicht durch- wegs bestritten. Soweit er den Hinweis auf Pfäffikon nicht in Abrede stellte, be- stritt er eine Drohungsabsicht und wollte diesen im Zusammenhang mit organisa- torischen Mängeln verstanden haben.

- 15 - Die Vorinstanz hat den Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt erachtet (Urk. 41 S. 11). Dieser Einschätzung kann beigepflichtet werden. Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Einzelnen ist darauf nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung betreffend Eventualvorsatz einzugehen (Erw. IV/3.2.). IV. Rechtliche Würdigung

1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten ge- mäss Anklageziffer 1.1 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 2/35), die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen Drohung im Sinne der genannten Bestimmung schuldig (Urk. 41). Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, sofern nicht bereits objektiv von einer blossen Warnung des Beschuldigten ausgegangen werde, so sei auch in subjektiver Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich eine Warnung habe aussprechen wollen. Mit dieser Begründung verlangt er einen Freispruch (Urk. 43 S. 1 ff.). 2.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 mit Hinweisen). 2.2. Eine Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhän- gig hingestellt wird. Hat der Ankündigende auf die Verwirklichung des Übels hin- gegen keinen Einfluss und wird ein solcher Einfluss von ihm auch nicht vorgege- ben, so liegt keine strafbare Drohung, sondern eine straflose Warnung vor. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht nur ausdrückliche Erklärungen des Tä- ters, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Täter bewusst in

- 16 - Schrecken oder Angst versetzt wird. Eine Drohung kann somit durch Worte, sowie durch Gesten (z.B. durch angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch eine ent- sprechende Geste am eigenen Hals) oder durch konkludentes Verhalten (z.B. wortloses Ziehen einer Waffe, Entsichern einer Schusswaffe oder Zerbrechen ei- ner Bierflasche als Waffe) erfolgen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 3. Auflage, Basel 2013, N 14 zu Art. 180; Trechsel/Pieth, StGB Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 2 zu Art. 180). Für die Beurteilung der Schwere des Nachteils ist nicht nur das angewendete Mittel, sondern sind auch die gesamten Umstände miteinzube- ziehen, unter denen die Drohung erfolgte. 2.3. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 180 StGB Vorsatz voraus, wobei Even- tualvorsatz genügt (Entscheid des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. Sep- tember 2012, E. 1.1; BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 33 zu Art. 180). Ge- mäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; direkter Vorsatz). Vorsätzlich han- delt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im genannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27.1.2014 E. 2.3.2). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausge- legt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). 3.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Annahme eines in ob- jektiver Hinsicht tatbestandsmässigen Verhaltens im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ausführlich und korrekt dargelegt (Urk. 41 S. 15 ff.). Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer Ergänzung was folgt:

- 17 - Die Vorinstanz hielt fest, dass sich am 15. August 2011 in Pfäffikon ein Tö- tungsdelikt ereignet habe, bei dem ein Kosovare zuerst seine Ehefrau und an- schliessend die Leiterin des Sozialamtes Pfäffikon erschossen habe. Der Be- schuldigte habe nur ein Jahr nach der Tat und nach einem teilweise hitzig geführ- ten Gespräch die beiden Mitarbeiterinnen des Sozialamtes B._____ beim Verlas- sen des Büros auf dieses Tötungsdelikt hingewiesen, indem er gesagt habe, sie würden ja wissen, was in Pfäffikon passiert sei. Seine Worte können bei diesem Kontext - mit der Vorinstanz - nur so aufge- fasst werden, dass er zumindest die Möglichkeit in den Raum stellte, dass auch er, wie der Täter von Pfäffikon, aufgrund seiner Unzufriedenheit mit der Arbeit des Sozialamtes die für ihn zuständigen Mitarbeiterinnen erschiessen könnte. Entge- gen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 51 S. 8 f.) liegt damit nicht bloss ei- ne straflose Warnung vor. Der Verteidiger wandte u.a. ein, es sei höchst fraglich, ob dem Beschuldig- ten klar gewesen sei, dass er eine Leiterin des Sozialamtes vor sich gehabt und dass es sich beim Opfer in Pfäffikon auch um eine Leiterin gehandelt habe. Der Beschuldigte sei kaum in der Lage gewesen, die beiden Sozialamtmitarbeiterin- nen D._____ und C._____ funktionell und hierarchisch richtig einzuordnen und den Zusammenhang zu der Situation in Pfäffikon zu machen (Urk. 30 S. 6). Die- ser Einwand verfängt insofern nicht, als es von untergeordneter Bedeutung scheint, welcher Hierarchiestufe die hier betroffenen Sozialarbeiterinnen genau zuzuordnen waren. Viel entscheidender ist, dass es die konkreten Ansprechper- sonen für den Beschuldigten waren, eine davon die fallführende Person für sein Dossier, und mit deren Arbeit und Betreuung er offenbar sehr unzufrieden war. Für die beiden Sozialamtsmitarbeiterinnen erschien es durchaus möglich, dass der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetzen würde. Es ist daher objektiv zumindest nachvollziehbar, dass die zwei Zeuginnen, nachdem sie vom Beschul- digten, den sie persönlich nicht näher kannten und der drauf und dran war, seine Fassung zu verlieren, mit dem schlimmstmöglichen Übel, dem Tod, bedroht wor- den waren, in Angst und Schrecken versetzt wurden. Dies gilt umso mehr, als dem Beschuldigten noch die Möglichkeit gegeben wurde, seine Aussage zur er-

- 18 - klären, dieser aber von einer Klarstellung oder Bereinigung abliess (Urk. 28 S. 7). Ob der Beschuldigte die Drohung ernst meinte, ist nicht von Bedeutung. Ent- scheidend ist, dass sie von den Bedrohten als ernst gemeint aufgefasst werden konnte. Dass die beiden Mitarbeiterinnen des Sozialamts tatsächlich massiv in ih- rem Sicherheitsgefühl erschüttert wurden, zeigt ihre Reaktion nach dem Ge- spräch. Aufgrund des Vorfalles vom 16. August 2012 beschlossen sie, inskünftig Gespräche mit dem Beschuldigten nur noch im Beisein der Polizei zu führen (Urk. 28 S. 7; Urk. 27 S. 7). Sie nahmen die Drohung damit offensichtlich ernst. Der objektive Tatbestand der Drohung ist im Ergebnis erfüllt. 3.2. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Drohung auch in subjekti- ver Hinsicht als erfüllt an (Urk. 41 S. 17). Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorweg zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend gilt was folgt: Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Stimmung auf dem Sozialamt selbst nach Darstellung des Beschuldigten (Prot. I S. 17) sehr an- gespannt war. Der Beschuldigte war offenbar verärgert und genervt über die Ar- beitsweise und Organisation des Sozialamts, was er auch an der Hauptverhand- lung und der Berufungsverhandlung deutlich zum Ausdruck brachte (Prot. I S. 20 ff.; Prot. II S. 11 f.). Zu dieser Stimmungslage passt die Schlussfolgerung, dass er seinen zwei Ansprechpersonen eine Lektion erteilen wollte, viel eher, als die Erklärung der Verteidigung, der Hinweis auf Pfäffikon sei allenfalls eine War- nung dafür gewesen, dass aufgrund der - in der Vorstellung des Beschuldigten vorliegenden - Missstände im Sozialamt B._____ ähnlich Schlimmes wie in Pfäf- fikon geschehen könne. Der Beschuldigte habe mit seiner Äusserung auf eine Gefahr aufmerksam machen wollen. Er habe hierbei jedoch nicht in Kauf genom- men, dass seine Äusserung mittelbar als Todesdrohung habe verstanden werden können. Er habe sich schlicht und einfach nicht richtig ausdrücken können und in einem emotional aufgebrachten Zustand eine unüberlegte, unpräzise und miss- verständliche Äusserung gemacht (Urk. 30 S. 10; Urk. 43 S. 3). Der Beschuldigte hätte vor Ort die Möglichkeit gehabt, seine Aussage ent- sprechend zu erklären oder von ihr Abstand zu nehmen, als die Zeugin C._____ ihn unmittelbar nach dieser Äusserung aufgefordert hatte, seine Worte klarzustel-

- 19 - len, was dieser jedoch unterliess (Prot. I S. 7). Dass diese Aussage aufgrund ei- nes krankheitsbedingten Kommunikationsproblems so fiel und auch aus diesem Grund nicht bereinigt wurde, so der Verteidiger sinngemäss (Urk. 30 S. 6 ff.; Urk. 43 S. 2 ff.), überzeugt nicht. Selbst wenn der Beschuldigte gewisse Defizite aufweist, wurde ihm doch gutachterlich eine herabgesetzte Einsichtsfähigkeit und aufgrund krankheitsbedingter Wahrnehmungsverzerrung und übersteigerter Affek- tivität und Impulsivität eine beeinträchtige Steuerungsfähigkeit und damit eine mittlere Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert (Urk. 2/10/3 S. 31), so ergibt sich aus seiner eigenen Darstellung des Gesprächs (Prot. I S. 20 ff.), dass er sein Anliegen ebenso klar zum Ausdruck bringen konnte wie seinen Missmut über die Bürokratie und die aus seiner Sicht bestehenden organisatorischen Mängel auf dem Amt. Es ist daher in Anbetracht der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Verabschiedung von den zwei heutigen Zeuginnen das Tötungsdelikt von Pfäffikon bewusst und gezielt erwähnte und er dort zumin- dest eine Verängstigung der Adressatinnen in Kauf nahm. Damit ist auch der sub- jektive Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.1. Die Vorinstanz ging von mehrfacher Drohung aus (Urk. 41 S. 17 f.). Die Verteidigung sah im Verhalten des Beschuldigten für den Eventualfall nur eine einfache Drohung (GG130021 Prot. S. 29). 4.2. Der Einschätzung der Vorinstanz ist zuzustimmen, weshalb darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten: Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., N 5 zu Art. 180). Zwar machte der Beschuldigte nur eine Äusserung, adressierte diese aber gezielt an zwei Personen, die hernach je Strafantrag stellten, weil sie in ihrem Si- cherheitsgefühl stark tangiert bzw. sie durch die Aussage des Beschuldigten in Angst versetzt wurden. Knüpft man beim eben dargelegten geschützten Rechts- gut der inneren Freiheit und psychischen Integrität an, so wurde dieses gegen-

- 20 - über zwei Personen verletzt. Es ist daher von einer mehrfachen Drohung auszu- gehen.

5. Eigentliche Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor und wurden auch nicht behauptet, weshalb der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. V. Strafe

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und bestraft mit einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 78 Tage als durch Haft geleistet galten (Urk. 41). Der Verteidiger verlangte vor Vorinstanz für den Eventualfall ei- nes Schuldspruchs eine Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu Fr. 20.–, un- ter Anrechnung von 78 Tagen Untersuchungshaft (Urk. 30 S. 1). In der Beru- fungserklärung behielt er sich einen Eventualantrag noch vor (Urk. 43 S. 2).

2. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung ausführlich dargestellt (Urk. 41 S. 19 ff.). Darauf ist zu verweisen, ebenso auf die jüngere Bundesge- richtspraxis zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzung zu verstehen. 2.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen unter Berücksichtigung der mehrfa- chen Tatbegehung und der verminderten Schuldfähigkeit korrekt abgesteckt, weshalb ebenfalls darauf zu verweisen ist (Urk. 41 S. 19 f.). Es hat beim ordentli- chen Strafrahmen, der sich für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erstreckt, sein Bewenden. Da vorliegend nur eine drohende Äusserung zu beurteilen ist, die an zwei Personen gerichtet wurde, erscheint es legitim, diesem Aspekt in einer gesamt- heitlichen Betrachtung Rechnung zu tragen.

- 21 - 2.2. Mit Bezug auf die objektive Tatschwere gilt was folgt: Der Beschuldigte hat mit seinem Hinweis auf "Pfäffikon" den beiden Mitarbeiterinnen des Sozialam- tes B._____ unterschwellig mit dem Tod gedroht, was als schlimmstmögliche Fol- ge zu betrachten ist. Wenn die Verteidigung sinngemäss als verschuldensrelati- vierend geltend macht, die beiden Drohungen hätten einen geringen Konkretisie- rungsgrad aufgewiesen (Urk. 30 S. 10), so erweist sich das als bloss relativ. Der Beschuldigte liess es zwar schon bei einem Satz und einem Hinweis bewenden, aus dem Kontext heraus war aber klar, dass damit auf die Tötungsdelikte in Pfäf- fikon verwiesen wurde, so dass der Inhalt trotz der indirekten Formulierung ganz klar war. Drohungen dieser Art haben grosse Auswirkungen auf das Sicherheits- gefühl der Betroffenen. Der damals verärgerte Beschuldigte hat - wie die Vorinstanz richtig ins Treffen führte (Urk. 41 S. 20 f.) - die Grenze deutlich über- schritten, indem er nicht nur seinem Missmut über die Bürokratie des Amtes Aus- druck verlieh, sondern die zwei Sozialamtsmitarbeiterinnen persönlich anging und eine zwar unterschwellige, aber inhaltlich schwerwiegende und klare Drohung aussprach. Die Vorgeschichte des Beschuldigten beim betroffenen Sozialamt kann zwar nicht ganz ausser Acht gelassen werden, musste er doch den Rechts- mittelweg beschreiten, um seinen Anspruch auf Sozialhilfe durchzusetzen, und dies dann erfolgreich. Dass ihn vor diesem Hintergrund die neuen - wenn auch üblichen - Auflagen des Sozialamts verärgerten, kann aus seiner Warte zwar ein Stück weit erklärt werden, vermag eine derartige Grenzüberschreitung aber nicht zu rechtfertigen. Dass zwei Mitarbeiterinnen Adressatinnen der Drohung waren, hatte letztlich etwas Zufälliges und kann sich verschuldensmässig nicht massgeblich auswirken. Bei einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden erweist sich eine Ein- satzstrafe von acht Monaten für die Drohungen gegenüber den zwei Mitarbeite- rinnen des Sozialamts B._____ daher als angemessen. 2.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass dem Beschuldig- ten kein direkter Vorsatz, wohl aber ein Eventualvorsatz vorzuwerfen ist. Sodann fällt - wie die Vorinstanz ausführlich darlegte und worauf zu verweisen ist (Urk. 41 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) - die gutachterlich festgestellte mittlere Verminde-

- 22 - rung der Schuldfähigkeit ins Gewicht. Kommt hinzu, dass die drohenden Worte am Schluss eines Gesprächs ausgesprochen wurden, welches allseits als sehr angespannt beschrieben wurde. Auch hierzu hat sich die Vorinstanz einlässlich geäussert. Der entsprechenden Einschätzung kann gefolgt werden (Urk. 41 S. 21 f.). Das nicht mehr leichte objektive Tatverschulden wird durch die subjekti- ven Tatkomponenten erheblich relativiert, was zu einem insgesamt leichten Ver- schulden führt. Der Tatschwere angemessen erscheint daher eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten. 2.4. Mit Bezug auf die Täterkomponenten ist auf die im Urteil der Vorinstanz dargelegten persönlichen und finanziellen Verhältnisse (Urk. 41 S. 22) sowie die Befragung zur Person anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu verweisen (Prot. II S. 5 ff.). 2.4.1 Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tat- schwere bereits berücksichtigt wurde. 2.4.2. Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe erwirkt. So wurde er mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Februar 2010 [die Vorinstanz sprach versehentlich vom 4. Februar 2012; Urk. 41 S. 22] wegen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei ei- ner Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft (Urk. 2/15/1 und Urk. 2/54). Der Beschuldigte delinquierte, was die heutige Verur- teilung betrifft, kurz nach Ablauf der Probezeit. Die Vorstrafe ist nicht einschlägig. Daher kann sich diese nur marginal straferhöhend auswirken. 2.5. Bezüglich Nachtatverhalten kann gesagt werden, dass der Beschuldigte nur teilweise geständig war. Positiv ins Gewicht fällt, dass er sich - gemäss aktu- ellem Aktenstand - in den über drei Jahren seit der Tatbegehung nichts strafrecht- lich Relevantes zu Schulden kommen liess. Die lange Verfahrensdauer für diesen in sachverhaltlicher Hinsicht doch überschaubaren Vorwurf - verursacht u.a. durch zwei Rückweisungen - hat sich ebenfalls leicht strafmindernd auszuwirken.

- 23 - 2.6. Insgesamt überwiegen die strafmindernden Aspekte die straferhöhen- den leicht, weshalb es sich rechtfertigt, die Strafe um einen Monat auf drei Mona- te zu reduzieren. 2.7. Es ist mit der Vorinstanz auf eine Geldstrafe zu erkennen (Urk. 41 S. 23). Davon sind bereits 78 Tage durch Haft entstanden (Art. 51 StGB ).

3. Mit Bezug auf die Tagessatzhöhe kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 23 f.). Der Tagessatz ist damit auf Fr. 30.– festzusetzen. VI. Vollzug

1. Zum Strafvollzug ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 41 S. 24 f.). Die Gewährung des bedingten Vollzugs steht bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz der Vorstrafe insofern Rechnung trug, als sie anstelle der gesetzlichen Mindestprobezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) eine solche von 3 Jahren ansetzte (Urk. 41 S. 24 f.).

3. Der Vollzug der Geldstrafe ist damit aufzuschieben. Es ist dem Beschul- digten eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen. VII. Bewährungshilfe und Weisungen

1. Die Vorinstanz hat auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme ver- zichtet (Urk. 41 S. 25). Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Mit Bezug auf die Weisungen kann auf das Fokalgutachten vom 10. De- zember 2012 (Urk. 2/10/3 S. 24) und die daraus gezogenen Schlüsse der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 26 f.). Dahingegen ist auf die Anordnung einer Bewährungshilfe zu verzichten, hat sich der Beschuldigte doch nun auch

- 24 - ohne Bewährungshilfe bereits seit über drei Jahren wohl verhalten. Darüber hin- aus ist der Argumentation der Verteidigung zu folgen, wonach die Bewährungshil- fe vorliegend kein geeignetes Instrument ist, um den Beschuldigten vor Rückfäl- ligkeit zu bewahren und sozial zu integrieren (Urk. 51 S. 12 f.). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. In Bezug auf seinen Hauptantrag (Freispruch) unterliegt der Beschuldig- te vollumfänglich. Der Beschuldigte obsiegt indes insofern, als dass das vor- instanzliche Strafmass von 120 auf 90 Tagessätze nach unten korrigiert und von der Anordnung einer Bewährungshilfe abgesehen wurde. 2.2. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- rufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Der dem Beschuldigten auferlegte Anteil der Kosten ist jedoch aufgrund seiner Rentensituation und der dadurch erschwerten Möglichkeit, seine finanzielle Situation zu verbessern, abzuschreiben und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 5'136.85 (inklusive Mehrwertsteuer) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 30. Januar 2015 hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch be-

- 25 - treffend versuchte Nötigung) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 78 Tagesätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten verboten:

- Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu besitzen, sowie

- die Räumlichkeiten der Gemeinde B._____, …-Str. …, B._____, zu betre- ten oder mit MitarbeiterInnen des Sozialamts B._____ Kontakt aufzuneh- men. Von diesem Verbot ausgenommen sind von der Gemeinde bzw. dem Sozialamt angeordnete Besprechungstermine sowie schriftliche Kon- taktaufnahme durch den Beschuldigten in amtlichen Angelegenheiten. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe wird verzichtet.

5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 7) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'136.85 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu ¾ auferlegt, aber ab- geschrieben. Im Übrigen (¼) werden die Kosten auf die Gerichtskasse ge-

- 26 - nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Führungsstab der Armee (FST A), Papiermühlestr. 20, 3003 Bern (unter Hinweis auf Ziffer 4) − die Kantonspolizei Zürich, Fachdienst Waffen/Sprengstoffe, Postfach, 8021 Zürich, zur Kenntnisnahme gem. Art. 30b WG und ggf. Informati- on weiterer geeigneter Stellen (unter Hinweis auf Ziffer 4) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 27 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel lic. iur. Leuthard