Sachverhalt
rechnet, der als Diebstahl zu qualifizieren ist (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f.). Denn eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln (wie in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen (BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248). Zu diesen Umständen gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es mithin zur Annahme eventual- vorsätzlicher Hehlerei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit ei- ner strafbaren Vortat nahelegen, sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste, und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestands handelt. Die Formel "weiss oder annehmen muss" gilt insoweit als Beweishilfe gegen naheliegende Ausreden innerhalb des dolus eventualis. Damit werden, vielleicht unnötigerweise, wie Mark Pieth (a.a.O., S. 190) anmerkt, Ge- richte auf die Möglichkeit hingewiesen, aus objektiven Faktoren auf den Vorsatz zu schliessen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011, E. 2.3.1). Das gilt indessen allgemein. Denn Vorsatz ist innere Tatsache und nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar. 5.4.2 Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe um die deliktische Herkunft des Akku-Bohrhammers und des Rotationslasers wissen müssen, ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Be- schuldigten einleuchtend annimmt, waren jenem die Neuwerte der betreffenden Werkzeuge zumindest in groben Zügen bekannt (Urk. 68 S. 21 ff.). Der Beschul- digte hat vorgängig entsprechende Recherchen im Internet getätigt und die Preise abgeklärt. Sodann kennt er sich nach eigenen Angaben mit Werkzeugen auch
- 14 - aus. Er war bei seiner letzten Stelle Einkäufer für Werkzeuge (Urk. HD 2/8 S. 7 und 9; Urk. 91 S. 16, 18). Der Beschuldigte hat in Bezug auf den Akku- Bohrhammer ausgeführt, es habe sich dabei um ein neueres Modell gehandelt, welches noch nicht lange auf dem Markt sei. Die Maschine sei "fast neuwertig" gewesen (Urk. ND 9/7 S. 2). Dass die Bohrmaschine noch relativ neu aussehe, bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf konkreten Vorhalt des Akkubohrhammers (Urk. 91 S. 14). Den Preis für einen neuen Akku-Bohrhammer ohne einen Ersatzakku bezifferte der Beschuldigte auf USD 1'000.– (Urk. ND 9/7 S. 2, Urk. HD 2/8 S. 7, Urk. 91 S. 16). An der Berufungsverhandlung hielt er dafür, dass es sich beim Akku um den teuersten Bestandteil des Gerätes handle. Für diesen alleine müsse man bei B._____ mit einem Preis von Fr. 500.– rechnen (Urk. 91 S. 17). Für den von ihm gekauften Akkubohrhammer hat der Beschuldig- te einen Betrag von Fr. 500.– bezahlt (Urk. 8/5 S. 2, Urk. HD 2/8 S. 8). Zu verge- genwärtigen ist, dass dieser über einen Ersatzakku verfügt, wie dies anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der Maschine festgestellt werden konnte (Urk. 91 S. 14). Den Zustand des Rotationslasers bezeichnete der Beschuldigte als "gebraucht". Er sei "mehr abgenützt" gewesen als die Bohrmaschine (HD 2/8 S. 9). Den Neupreis des Lasers hat der Beschuldigte auf USD 1'900.– beziffert, bezahlt hat er dafür Fr. 600.– oder Fr. 700.– (Urk. HD 2/8 S. 8). Die Preisvorstel- lungen für die Geräte im neuwertigen Zustand habe er sich aufgrund der noch in der Bar vorgenommenen Internetrecherche gebildet (Urk. 91 S. 16). Auf die Fra- ge, weshalb er die Preise in US Dollar angegeben habe, erklärte der Beschuldig- te, dass er sich aufgrund der Preisdifferenzen bzw. der teilweise besseren Aus- gangslage auf dem Welt- als auf dem Schweizermarkt an den Preisen in dieser Währung orientiert habe (Prot. II S. 16). Damit hat der Beschuldigte, wie die Vo- rinstanz zu Recht erwogen hat (Urk. 68 S. 22 und 23), – ausgehend von seinen Preisvorstellungen – den Bohrhammer auch unter Berücksichtigung einer gering- fügigen Abschreibung mit einer Ersparnis von ca. 40-45% und den Rotationlaser für weniger als 40% des vom Beschuldigten selbst angegebenen Neuwertes er- worben, obwohl die Geräte anerkanntermassen über Zubehör – und der Akku- bohrhammer insbesondere über einen Ersatzakku – verfügten. Auf die Frage, ob er den von ihm bezahlte Preis als günstig empfunden habe, hielt er dafür: "Ich
- 15 - habe sicher gedacht, dass ich gut weggekommen bin. Im normalen Sinn. Sonst hätte ich es nicht gekauft" (Prot. II S. 17). 5.4.2.1 Die Verteidigung hält dafür, dass es sich bei der Bewertung des Zustan- des des Akku-Bohrhammers mit "fast neuwertig" durch den Beschuldigten um ei- ne laienhafte Einschätzung gehandelt habe (Urk. 87 S. 4). Die Verteidigung über- sieht dabei, dass sich der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben – wenn nicht wie ursprünglich angegeben – mit derartigen Werkzeugen (Urk. HD 2/8 S. 7 ff.), zumindest generell mit Werkzeugen (Urk. 91 S. 18) auskennt. Entscheidend aber ist, dass – wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. III.5.4.1) – eine laienhafte Vor- stellung genügt. Es mag sein, dass bei den von dem Beschuldigten gekauften Ge- räten – je nach Zustand und Anbieter – grosse Preisdifferenzen bestehen, worauf die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu Unrecht hingewie- sen hat (Prot. II S. 9). Dass dem so ist, ergibt sich schon aus den unterschiedli- chen Preisangaben der bei den Akten liegenden Ausdrucke der Ebay-Angebote (Urk. 88/1-2, Urk. 94, Urk. 95/2). Ebenso ist der Verteidigung zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass gerade im Ausland verbunden mit Währungsvorteilen oder bei anderen Anbietern wesentlich günstigere Einkäufe getätigt werden können (Urk. 87 S. 6). Daraus kann aber nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Relevant sind vielmehr die konkreten Preisvorstellungen des Be- schuldigten, welcher anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte, schon das Gefühl gehabt zu haben, "gut weggekommen zu sein" (Prot. II S. 17). 5.4.2.2 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe aus dem Umstand, dass der Bohrhammer gebraucht war, einen falschen Schluss hinsichtlich der realisierten Ersparnis gezogen. Es habe sich um Occasionswerkzeuge gehandelt, welche einer normalen Abschreibung unterliegen würden. Eine Wertberichtigung von rund 40% für ein Occasionsgerät gegenüber einem neuen Gerät verbunden mit sofortiger Bezahlung und Mitnahme des Gerätes ohne weiteren Aufwand für den Verkäufer erscheine als durchaus angebracht und geradezu schon geschäfts- üblich (Urk. 87 S. 6). Dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend. Richtig ist, dass auch Werkzeuge einer normalen Abschreibung unterliegen. Eine (nicht steuerliche) Abschreibung von 40% für ein beinahe neuwertiges Werkzeug ist
- 16 - allerdings doch unüblich. Dies jedenfalls dann, wenn es sich wie vorliegend um ein relativ neuwertiges Gerät handelt (vgl. Urk. 91 S. 14). Sodann werden für die sofortige Barbezahlung (statt Rechnung oder Kreditkarte) üblicherweise keine Barzahlungsrabatte in der Grössenordnung von 40% gewährt. 5.4.2.3 Die Verteidigung rügt weiter, dass die Erstinstanz hinsichtlich des Rota- tionslasers fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass Werkzeuge im Ge- gensatz zu anderen Gegenständen wie beispielsweise Automobile nicht enormer Wertverminderung ausgesetzt seien und sich die Preise ähnlich wie bei Smart- phones bei gebrauchten Waren in einem Bereich bewegen würden, der nicht stark vom Neupreis abweiche (Urk. 87 S. 7). Der Einwand der Verteidigung ist nicht stichhaltig. Wie vorstehend erwogen, unterliegen auch Werkzeuge einer Wertverminderung. Gemäss den Abschreibungstabellen für allgemein verwend- bare Anlagegüter (kurz: "AfA-Tabelle AV") des deutschen Bundesfinanzministe- riums (abrufbar im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de) ist die be- triebsgewöhnliche Nutzungsdauer von elektronischen Vermessungsgeräten fünf Jahre. Beim B._____ Rotationslaser ... handelt es sich um ein hochwertiges Qua- litätsprodukt für die Bauindustrie. Er erhielt im internationalen Wettbewerb "E._____: Product Design …" den "Best of the Best" - Award als Sieger in der Ka- tegorie Werkzeuge (abrufbar im Internet unter www.F._____.de). Wie bei allen Gebrauchsgegenständen spielt für das Ausmass der Verminderung und die Nut- zungsdauer auch die Qualität des Produktes eine massgebliche Rolle, was die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 68 S. 22). Ein Mercedes oder eine Schweizer Uhr ist auf eine längere Nutzungsdauer ausgelegt als ein Billigprodukt. Geräte- ausfälle oder Reparaturen kommen bei einem qualitativ hochstehenden Automobil bzw. bei einer solchen Uhr zweifelsohne weniger vor. Das ist bei Vermessungsge- räten der Marke B._____ nicht anders. Die Nutzungsdauer des Rotationslasers dürfte daher fünf Jahre übersteigen, zumal der Rotationslaser bzw. dessen hoch- sensible Messelemente gut geschützt sind und beim Vermessen nicht mit Fremd- körpern in Berührung kommen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war der Rotationslaser auch nicht "stark abgenützt" (Urk. 86 S. 6), was anlässlich der Berufungsverhandlung festgestellt werden konnte. Der Beschuldigte selbst spricht nur davon, dass der Laser "gebraucht" bzw. mehr abgenützt war als die (beinahe)
- 17 - neuwertige Bohrmaschine (Urk. HD 2/8 S. 8). Die Vorinstanz hat schliesslich auf die Occasionspreise der Vorgängermodelle des Rotationslasers der Reihe ... und ... hingewiesen und eine Preisspanne von Fr. 912.– bis Fr. 1'336.– ermittelt (Urk. 68 S. 23). Letztlich entscheidend ist aber auch hier die Frage, von welchen Preis- vorstellungen der Beschuldigte ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte den Wert eines neuwertigen Rotationslasers mit Fr. 1'900.– beziffer- te, musste es dem Beschuldigten mit Sicherheit sonderbar vorkommen bzw. ihn hellhörig machen, dass er für ein zwar gebrauchtes, aber grundsätzlich mit dem nötigen Zubehör ausgestattetes Gerät (vgl. Urk. 91 S. 14, 18) gerade Mal einen Drittel des ursprünglichen Wertes zu bezahlen hatte. 5.4.2.4 Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es zwar durchaus üblich sei, gewisse Zusatzrabatte zu geben, wenn sich der Käufer bereit erkläre, mehrere Gegenstände auf ein Mal zu erwerben. Der Beschuldigte habe aber weit mehr als einen typischen Set-Rabatt erhalten (Urk. 68 S. 23, Urk. 87 S. 6 ). Die Kritik ist unbegründet. Richtig ist, dass es nicht strafbar ist, ein "Schnäppchen" zu machen. Dies hat jedoch nichts mit der Frage zu tun, welche besonderen Kenntnisse der Beschuldigte über die gestohlenen Werkzeuge hatte. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass aufgrund eines solch grosszügigen Rabattes, der dem Beschuldigten von einer ihm nahezu fremden Person gewährt wurde, er – der Beschuldigte – habe annehmen müssen, dass es sich aufgrund des niedrigen Kaufpreises möglicherweise um Werkzeuge delik- tischer Herkunft handle (Urk. 68 S. 23). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestätigte, schon gedacht zu haben, dass er "gut weggekommen" sei (Urk. 91 S. 17). Es ist ja auch nicht so, dass der Beschuldigte für den von ihm bezahlten Preis "nur" zwei Maschinen er- halten hätte. Vielmehr waren diese wie gesehen mit diversem Zubehör ausgestat- tet und verfügte der Akkubohrhammer über einen Ersatzakku (Urk. 91 S. 14, 18). 5.4.3 Dass der Beschuldigte mit einer dubiosen Herkunft der beiden Werkzeuge rechnete, schliesst die Vorinstanz auch zu Recht aus den Modalitäten der Über- gabe (Urk. 68 S. 23). So habe der Beschuldigte den Verkäufer, dessen Namen und Wohnort er nicht kennen und nennen will (Urk. ND 9/7 S. 1, HD Urk. 2/8
- 18 - S. 7), in einer Bar, deren Namen und Ort er auch nicht nennen will (Urk. HD 2/8 S. 6), kennengelernt und die beiden Gegenstände nach Bezahlung des Kaufprei- ses sogleich aus dem Lieferwagen mitgenommen. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte erklärte, den Verkäufer in einer Bar namens "D._____" kennen- gelernt und von diesem eine Visitenkarte und eine Quittung erhalten zu haben, gaben auch die Ausführungen an der Berufungsverhandlung keinen weiteren Auf- schluss über die Verkaufsumstände (Urk. 91 S. 15). Auf entsprechende Frage er- klärte er sodann, sowohl die Quittung als auch die Visitenkarte verloren zu haben (Urk. 91 S. 18). Es ist das gute Recht eines Beschuldigten, seine Aussage ganz oder teilweise zu verweigern. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Be- schuldigten aber trotz Unschuldsvermutung eine gewisse Beweislast, und seine Behauptungen müssen plausibel sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezo- gen werden, dass es diese Erklärung nicht gibt (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6; und 6B_562/2010 vom
28. Oktober 2010, E.2.1; Pra 90 [2001] Nr. 110 S. 643). Mit den äusserst vagen Angaben zu den für einen Werkzeugverkauf doch sehr ungewöhnlichen Umstän- den verunmöglicht der Beschuldigte jegliche Überprüfung. Zudem ist auch die Aussage des Beschuldigten, er habe geglaubt, der Verkäufer habe die Geräte auf irgend einer Baustelle gekauft (Urk. HD 2/8 S. 7, Urk. 91 S. 16), nicht plausibel. Es ist notorisch, dass auf Baustellen keine Werkzeuge gekauft, sondern vielmehr gestohlen werden. Ferner müsste bei legalen Verhältnissen der Verkäufer bezeichnet oder aber eine Quittung vorgelegt werden können. Mangels Plausibili- sierung der sehr ungewöhnlichen Kaufumstände muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zumindest hat annehmen müssen, dass die Werk- zeuge gestohlen waren. 5.4.4 Zusammengefasst lässt sich entgegen der Verteidigung nicht annehmen, dass der Beschuldigte immer guten Gewissens davon ausgehen konnte, dass die Werkzeuge keinen deliktischen Hintergrund hatten. Wie die Vorinstanz richtig feststellt, ist bei Betrachtung sämtlicher Indizien kein anderer Schluss möglich, als dass der Beschuldigte von der deliktischen Herkunft der Werkzeuge ausgehen
- 19 - musste. Dafür spricht insbesondere der übermässig günstige Preis und das klan- destine Vorgehen in einer Bar. Entgegen der geltend gemachten Naivität mussten sich dem Beschuldigten zumindest Verdachtsgründe auf eine kriminelle (Vor-)Tat aufdrängen. Zu Recht hat die Vorinstanz daher (zumindest) Eventualvorsatz angenommen. 5.5 Die Vorinstanz würdigte den unter ND 9 erstellten Sachverhalt zutreffend als Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziffer 1 Abs. 1 StGB. Sie wurde von der Verteidi- gung denn auch nicht in Zweifel gezogen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. B. Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (ND 4-6) 6.1 Der Beschuldigte erklärte sich hinsichtlich des Anklagesachverhaltes, wie er unter Ziffer 5.1 Absatz 3 der Anklageschrift umschrieben ist (ND 4), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2015 nicht geständig. Er stell- te den Anklagevorwurf, wonach er am Sonntag, den 10. November 2013, teilwei- se Kokain an Drittpersonen habe verkaufen wollen, als er mit 30 Portionen bzw. 28,2 Gramm Kokaingemisch an der Dienerstrasse … in Zürich verhaftet worden sei, in Abrede. Das Kokain sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen. Er habe nichts verkaufen wollen (Urk. 50 S. 7 f.). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass es nie die Absicht gewesen sei, etwas zu ver- kaufen (Urk. 91 S. 9). Strittig ist mithin "lediglich" die Verkaufsabsicht des Be- schuldigten. 6.2 Die Anklage stützt die Verkaufsabsicht des Beschuldigten auf dessen Aus- sagen (vgl. nachfolgend Ziffer 6.3) und die ab Person sichergestellte Betäu- bungsmittelmenge mit einem Reinheitsgrad von 71% (Urk. ND 4/9/7) sowie die Auswertung der Haaranalyse (Urk. ND 4/6/5). 6.3 Zum Geschehensablauf, insbesondere zur Verkaufsabsicht, wurde der Be- schuldigte im Rahmen der Untersuchung mehrfach befragt. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2013 (Urk. ND 4/3/1) und der staatsanwalt-
- 20 - schaftlichen Hafteinvernahme vom 11. November 2013 (Urk. ND 4/3/2) verwei- gerte der Beschuldigte die Aussage. Anlässlich der folgenden Einvernahme vom
28. November 2013 (Urk. ND 4/3/3) führte der Beschuldigte dann zusammenfas- send aus, dass er die am 10. November 2013 bei ihm vorgefundenen 30 Portio- nen Kokain für sich und seine Freunde dabei gehabt habe, ohne damit bezweckt zu haben, diese an Drittpersonen zu verkaufen (S. 2 ff.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2013 (Urk. ND 4/3/3) hielt der Beschuldigte zunächst im Wesentlichen an seiner Version fest (S. 2 ff.). Auf den Hinweis der untersuchenden Staatsanwältin, dass noch Konfrontations- einvernahmen mit drei Personen, welchen er gemäss deren Aussagen Kokain verkauft habe, nötig seien und er bis zu diesem Zeitpunkt in Haft bleibe, gab der Beschuldigte dann was folgt zu Protokoll: "Also, dann gebe ich eben das Ganze zu" (S. 9). Auf den Einwand der Staatsanwältin, dass sie auf ein solches Geständnis verzichten könne, sie ihm die konkreten Vorwürfe vorgehalten und er – der Be- schuldigte – hiezu immer nur erklärt habe, dass alles nicht zutreffe, er höchstens allenfalls mal ein wenig Kokain zum gemeinsamen Konsum abgegeben habe, er- widerte der Beschuldigte folgendes: "Nein, das stimmt so nicht. Ich habe schon am Anfang gesagt, dass ich den Leuten, wenn sie etwas brauchten, Kokain abgegeben hätte und logisch ist das gegen Entgelt" (S. 10). Auf die Nachfrage, wie sich der Verkauf konkret abgespielt habe, antwortete der Beschuldigte: "Ich bin im Ausgang gut be- stückt mit Kokain, oder zumindest meistens, und wenn dann jemand gekommen ist und Kokain wollte, und wenn ich genug dabei hatte, habe ich dieser Person auch abgegeben" (S. 10). Auf die weitere Nachfrage, ob "abgeben" für ihn "gegen Entgelt" bedeute erklärte der Beschuldigte: "Ja, und noch eine Anmerkung: Gut bestückt war ich natür- lich, weil ich selber in rauen Mengen konsumiert habe. Und das wussten die Leute um mich herum natürlich auch" (S. 10). Daraufhin hielt die Staatsanwältin dem Beschul- digten den Anklagevorwurf gemäss ND 4 im Einzelnen vor, worauf der Beschul- digte diesen vorbehaltlos anerkannte (S. 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 20. Mai 2014 (Urk. ND 1/7) bekräftigte der Beschuldigte erneut, dass er an jenem Tag Kokain verkauft hätte. Wenn er von jemandem kon- kret angefragt worden wäre, hätte er wohl ein wenig davon verkauft. Aber das sei nicht seine primäre Absicht gewesen; das Kokain habe nicht ihm alleine gehört (S. 4). In der Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2014 (Urk. HD 2/8) stellte der
- 21 - Beschuldigte den Anklagesachverhalt zunächst wieder in Abrede. Er habe das Kokain konsumieren, aber sicher nicht verkaufen wollen. Er habe sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom 20. Dezember 2013 und 20. Mai 2014 die teilweise Verkaufsabsicht nur bejaht, damit er wieder habe gehen kön- nen (S. 12 f.). Auf die konkrete Nachfrage, ob er nun wieder bestreite, dass er ei- nen Teil des Kokains an Dritte habe verkaufen wollen, gab der Beschuldigte dann was folgt zu Protokoll: "Ja, ich sagte das, dass ich jeweils wieder gehen konnte. So wie es nun hier steht, stimmt es nicht. Ich trug das Kokain von mir und meinen Kollegen in erster Linie auf mir, um zusammen mit meinen Kollegen zu konsumieren. Wenn ich von jemandem gefragt worden wäre, dann hätte ich ein wenig davon wohl verkauft oder abgegeben" (S. 13). 6.4 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten richtig gewürdigt. Namentlich hat sie erwogen, dass der Beschuldigte, nachdem er zunächst alles abgestritten hatte, eingestanden hat, dass er jeweils gut bestückt mit Kokain in den Ausgang gegangen sei und dabei gegen Entgelt auch einzelne Portionen an Dritte abgegeben habe, wenn er danach gefragt worden sei (Urk. 68 S. 16 f.). Der Beschuldigte hat dieses Geständnis nicht nur anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 20. Dezember 2013, sondern auch fünf Monate später in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 20. Mai 2014 wiederholt. Und selbst in der Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2014 räumte er abschliessend ein, dass er am fraglichen Tag wohl ein wenig Kokain verkauft oder abgegeben hätte, wenn er von jemanden gefragt worden wäre. Auch anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte der Beschuldigte, dass er vielleicht ausgeholfen hätte, falls er gefragt worden wäre, was er im Sinne eines Kollegendienstes sicher auch schon getan habe. Am 10. November 2013 habe er dies aber nicht vorgehabt und auch nicht getan (Urk. 91 S. 10 f.). Zutreffend hat die Erstinstanz des Weiteren er- gänzend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte auch zugegeben hat, in der Vergangenheit tatsächlich verschiedentlich Kokain an Drittpersonen (u.a. G._____, H._____) verkauft zu haben, was der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung auch nicht in Abrede stellte (Urk. 91 S. 10). Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er diese Aussagen nur gemacht habe, um aus der Haft entlassen zu werden, verfängt nicht. Wie das Bezirksgericht richtig gesehen
- 22 - hat, war der Beschuldigte zur Zeit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
20. Mai 2014 nicht in Haft (Urk. 68 S. 17). Ausserdem hat der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 20. Dezember 2014 sein Geständnis mehrfach auf entsprechende Nachfrage hin bestätigt und letztlich den Anklage- vorwurf im Einzelnen ohne jeglichen Vorbehalt anerkannt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zumindest von einer latent vorhandenen Verkaufsbereitschaft aus- gegangen werden muss, auch wenn ihm keine direkte Verkaufsabsicht nachge- wiesen werden kann. Der Umstand, dass der Beschuldigte das Kokain nach eige- nen Angaben "nicht habe verkaufen wollen", sondern "lediglich bereit gewesen wäre, im Sinne eines Kollegendienstes auszuhelfen, wenn er danach gefragt worden wäre", beschlägt nicht die Frage des tatbestandsmässigen Verhaltens, sondern ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 6.5 Im Lichte all dieser Erwägungen ist der unter Ziffer 5.1 Abs. 3 (ND 4) der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten. 7.1 Der Beschuldigte erklärte sich hinsichtlich des Anklagesachverhaltes, wie er unter Ziffer 5.2 der Anklageschrift umschrieben ist (ND 5), anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung nicht geständig. Er stellte den Anklagevorwurf, wonach er am Sonntag, den 2. März 2014, an der Brauerstrasse … in Zürich einen Teil der 16 in Minigrip verpackte Portionen Kokain, insgesamt 12,4 Gramm Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrades, an nicht näher bekannte Drittper- sonen habe verkaufen wollen, in Abrede. Das Kokain habe er auf sich getragen, um es selber zu konsumieren (Urk. HD 50 S. 8). Strittig ist erneut die Verkaufsab- sicht des Beschuldigten. 7.2 Die Anklage stützt die Verkaufsabsicht des Beschuldigten auf dessen Aussa- gen (vgl. nachfolgend Ziffer 7.3) und die ab Person sichergestellten 16 Minigrip abgepackte Kokainportionen (Urk. ND 5/7/4). 7.3 Auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs wurde der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung mehrfach befragt. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom
- 23 -
3. März 2014 (Urk. ND 5/2) machte der Beschuldigte keine Angaben dazu, was er mit den bei ihm sichergestellten 16 Portionen Kokaingemisch beabsichtigte. In der Hafteinvernahme vom 4. März 2014 (Urk. ND 5/4) erklärte er dann auf die Frage, was er mit den 16 Portionen Kokain an der Brauerstrasse vorgehabt habe, was folgt: "Einen Teil davon wollte ich verkaufen" (S. 2). Später danach gefragt, ob er diese Portionen verkauft hätte, wenn er einen Kunden gefunden hätte, meinte der Beschuldigte: "Ja, das ist schon so" (S. 2). Am Schluss der Einvernahme hielt der Beschuldigte abschliessend erneut vorbehaltslos fest, dass er einen Teil der 16 Portionen habe verkaufen wollen (S. 4). Anlässlich der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2014 bekräftigte der Beschuldigte sein Geständnis. Er führte aus, dass er jemanden etwas davon verkauft hätte, wenn er gefragt worden wäre. Er wisse, wie es sei, wenn man nichts habe und er hätte kollegial ausgeholfen (Urk. ND 1/6a S. 3). Und schliesslich bestätigte der Be- schuldigte sein Geständnis auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Mai 2014 (Urk. ND 1/7), indem er zuerst vorbrachte, er habe vorgehabt, einen Teil des Kokains zu verkaufen, um so zumindest teilweise seinen Konsum finanzieren zu können, und hernach nachschob, dass, wenn er unterwegs gewe- sen sei, er vielleicht schon einen Teil davon habe verkaufen wollen. Zumindest sei dies zu jener Zeit im März 2014 der Fall gewesen (S. 5). Erst in der staatsanwalt- schaftlichen Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2014 (Urk. HD 8), änderte er seine Meinung, indem er für die 16 Portionen Kokain Eigenkonsum geltend mach- te (S. 13). Sowohl an der Haupt- als auch Berufungsverhandlung auf die Hinter- gründe des Geständniswiderrufes angesprochen, wollte oder konnte der Beschul- digte keine konkreten Angaben machen (Urk. 50 S. 8, Urk. 91 S. 12). 7.4 Die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitungen des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2014 (Urk. HD 2/8 S. 13) und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
27. Januar 2015 (Urk. 50 S. 8) nicht abstellen konnte. Ihren Erwägungen ist voll- umfänglich beizupflichten (Urk. 68 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat in drei Einvernahmen vom 4. März 2014, 17. April 2014 und 20. Mai 2014 konstant und gleichlautend ausgesagt, er habe einen Teil des Kokains verkaufen wollen. Die Aussagen erscheinen authentisch und spontan. Insbesondere spricht
- 24 - bereits der Verlauf der gesamten Befragung der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 4. März 2014 (Urk. ND 5/4) und damit die Entstehung der Aussagen gegen die These des Beschuldigten bzw. des Verteidigers, wonach der Beschul- digte die von ihm geschilderte Verkaufsabsicht lediglich erfunden habe. Der Be- schuldigte schilderte frei von sich aus, was er mit dem Kokain vorgehabt habe. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte am Schluss der betreffenden Einvernahme nochmals klar und vorbehaltlos bestätigt hat, die 16 Portionen Kokaingemisch seien für den Weiterverkauf bzw. die Weitergabe an Dritte bestimmt gewesen. Während die Hafteinvernahme lediglich zwei Tage nach dem eingeklagten Vorfall erfolgte, hatte der Beschuldigte im Hinblick auf die staatsanwaltliche Einvernahme vom 17. April 2014 während über einem Monat die Gelegenheit, sich die Ge- schehnisse nochmals in Ruhe zu überlegen und sich auf die Einvernahme vorzu- bereiten. Das wäre an sich eine Ausgangslage, in welcher die Aussagen gut über- legt und "zurechtgelegt" werden könnten, wenn es darum ginge, eine fehlerhafte Aussage zu korrigieren. Auch in dieser zweiten Einvernahme sind die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Verkaufsabsichten indes authentisch und plausibel. So erklärte er, er wisse, wie man sich fühle, wenn man ohne Kokain dastehe und er habe daher kollegial ausgeholfen. Und auch in der dritten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2014 (Urk. ND 1/7) erklärte er auf Vorhalt des An- klagevorwurfs zwar zunächst, er habe das Kokain primär gekauft, um es zu kon- sumieren, er brachte dann aber sogleich ergänzend von sich aus vor, dass der Konsum teuer sei, weshalb er vorgehabt habe, einen Teil davon zu verkaufen, um sich so den Konsum teilweise zu finanzieren. Hätte der Beschuldigte die Absicht gehabt, die Verkaufsabsicht zu erfinden, um sich aus einer Haftsituation oder einer drohenden Haftsituation zu retten, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 87 S. 10), so hätte er es bei der kurzen und einfachen Aus- sage, er habe einen Teil des Kokains verkaufen wollen, belassen können und den Verkaufsgrund (Finanzierung des eigenen Konsums) nicht von sich aus und bereits bei Beginn der Einvernahme vorbringen müssen. Ausserdem war der Be- schuldigte am 20. Mai 2014 auch nicht in Haft. Der entsprechende Einwand der Verteidigung ist daher nicht stichhaltig.
- 25 - 7.5 Bei dieser Sachlage ist der unter Ziffer 5.2 (ND 5) der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt. 8.1 Der Beschuldigte erklärte sich hinsichtlich des Anklagesachverhaltes, wie er unter Ziffer 5.3 der Anklageschrift umschrieben ist (ND 6), anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2015 ebenfalls nicht geständig. Er stellte den Anklagevorwurf, wonach er am 17. März 2014 an der Langstrasse in Zürich fünf Portionen Kokaingemisch mit unbekannten Reinheitsgrades von gesamthaft 32,7 Gramm auf sich getragen habe, welche er teilweise selber kon- sumieren und teilweise an nicht näher bekannte Drittpersonen habe verkaufen wollen, in Abrede. Das Kokain sei nur für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen (Urk. 50 S. 8). Strittig ist auch hier wiederum die Verkaufsabsicht des Beschuldig- ten. 8.2 Die Anklage stützt die Verkaufsabsicht des Beschuldigten auf dessen Aussa- gen (vgl. nachfolgend Ziffer 8.3) und die ab Person sichergestellten fünf Portionen Kokain (Urk. ND 6/8/4). 8.3 Bezüglich dieses Anklagevorwurfs wurde der Beschuldigte im Laufe der Un- tersuchung vier Mal befragt. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. März 2014 (Urk. ND 6/2) und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme gleichen Datums (Urk. ND 6/3) verweigerte der Beschuldigte Angaben dazu, was er mit den bei ihm sichergestellten fünf Portionen Kokaingemisch vorgehabt habe. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. Mai 2014 (Urk. ND 1/7) bestritt er zu- nächst jeglichen Betäubungsmittelhandel (Urk. ND 1/7 S. 7). Auf die Frage, was er mit dem besagten Kokain vorgehabt habe, erklärte der Beschuldigte zunächst: "In erster Linie den Konsum" (S. 7). Die Nachfrage, was er in zweiter Linie beab- sichtigt habe, beantwortete er wie folgt: "Es ging eigentlich schon nur um den Konsum…". Weshalb sagten Sie dann "in erster Linie"? "Weil ich vorhin gesagt habe, dass ich ab und zu auch mal ein Säcklein weitergegeben habe" (S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 2. Oktober 2014 (Urk. HD 2/8) erklär- te der Beschuldigte schliesslich, dass er die Drogen für sich gekauft habe (S. 15), was er an der Hauptverhandlung bestätigte. An die Aussagen, welche er am
20. Mai 2014 in der staatsanwaltlichen Einvernahme gemacht habe, könne er sich
- 26 - nicht mehr erinnern. Zur Begründung brachte er vor, er sei vielleicht nicht ganz bei der Sache gewesen, vielleicht sei er auch unter Drogen gestanden (S. 15). An der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte, dass er mit dem Kokain Par- ty haben machen wollen. Man habe es gemeinsam konsumiert und er habe halt etwas abgegeben, wobei dies nicht zwingend gegen Bezahlung erfolgt sei. Jemand habe die Getränke offeriert und er das Kokain. Es sei dann alles etwas aus dem Ruder gelaufen. Darauf hingewiesen, dass er an einem Abend ja wohl kaum 30 Gramm Kokain konsumieren würde, erwiderte der Beschuldigte, dass er schon nicht so viel auf einmal konsumiere, man aber auch mal mehr kaufe, wenn man etwas Gutes sehe (Urk. 91 S. 13). 8.4 Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, weshalb die Angaben des Be- schuldigten, er könne sich nicht mehr an seine früheren Aussagen erinnern, als unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 68 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat – wie die Erstinstanz korrekt erwogen hat – implizit eingestanden, dass er sekundär auch Kokain verkauft hätte. Seine Begründung, wonach er bei der entsprechenden Aussage nicht ganz bei der Sache gewesen sei bzw. unter Drogeneinfluss gestanden ha- be, überzeugt nicht. Ein solches pauschales Aussageverhalten ohne jeglichen konkreten Bezug spricht – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 87 S. 11 f.) – nicht dafür, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft wären. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte zunächst selber zu Unrecht belasten sollte. Die Verteidigung macht jedenfalls nichts Konkretes nam- haft, was an der Richtigkeit der Folgerungen der Vorinstanz zweifeln könnte. 8.5 Insgesamt erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich ND 6, wie er in der Ankla- geschrift beschrieben ist, als erstellt.
9. Die Vorinstanz hat die Sachverhalte gemäss ND 4, ND 5 und ND 6 zutreffend als mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG gewürdigt. Sie hielt insbesondere fest, dass kein schwerer Fall in Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliege, da der Beschuldigte das Kokain mehrheitlich selber konsumiert und nur teilweise verkauft habe, weshalb er – jedenfalls nicht nachweislich – nicht die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht habe (Urk. 68 S. 42). Die ent-
- 27 - sprechenden Ausführungen des Bezirksgerichtes erweisen sich als zutreffend. Sie wurden von der Verteidigung denn auch nicht in Zweifel gezogen. Am Schuld- spruch ändert sich nichts. Die Verteidigung hat auch keinen Teilfreispruch be- antragt (vgl. Prot. II S. 9). Entsprechend ist der Schuldspruch auch bereits in Rechtskraft erwachsen (Erw. II. 3 vorstehend). IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen/Grundsätze der Strafzumessung 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Mona- ten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 68 S. 47 ff.). 1.2 Die Vorinstanz ging – ausgehend vom schwersten Delikt der Hehlerei im Sin- ne von Art. 160 StGB – in zutreffender Weise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe aus (Urk. 68 S. 43). Weiter hat die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 136 IV 55 zutreffend darauf hingewie- sen, dass zwar zwei Strafschärfungsgründe (Deliktsmehrheit und teilweise mehr- fache Tatbegehung) und ein Strafmilderungsgrund (verminderte Schuldfähigkeit) vorliegen (Urk. 68 S. 43). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.3 Sodann hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, richtig dargestellt (Urk. 68 S. 43). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinwei- sen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1; und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.
- 28 -
2. Hehlerei (ND 9) Tatkomponente 2.1 Die objektiven und subjektiven Verschuldenselemente betreffend die Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB hat die Vorinstanz richtig erfasst, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 43 5 f.). 2.2 In objektiver Hinsicht weist die Vorinstanz zu Recht auf den nicht sehr hohen Deliktsbetrag hin (Urk. 68 S. 45); er kann gar als gering bezeichnet werden. Fer- ner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte "lediglich" zwei Werkzeuge ge- kauft hat. Für den Akku-Bohrhammer bezahlte der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 500.– und für das Lasermessgerät einen solchen von Fr. 700.–. Die Neuwerte der betreffenden Werkzeuge betrugen gemäss den Preisvorstellungen des Be- schuldigten USD 1'000.– (Akku-Bohrhammer, allerdings ohne Ersatzakku) bzw. USD 1'900.– (Lasermessgeräte). Immerhin konnte der Beschuldigte damit den Akku-Bohrhammer inklusive Ersatzakku um 40-45% und das Lasermessgerät für weniger als 40% des vom Beschuldigten selbst angegebenen Neuwertes billiger erwerben. Der Beschuldigte kam in einer Bar mit einem angeblichen Werkzeug- händler auf den Verkauf der beiden Werkzeuge zu sprechen. Er hat den Kauf der betreffenden Werkzeuge nicht aktiv gesucht, sondern die Gelegenheit "beim Schopf gepackt", um ein "Schnäppchen" zu erzielen. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist damit als eher gering zu gewichten. Das objektive Tatverschul- den ist daher als leicht zu beurteilen. Bei dieser Verschuldensbewertung ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe auszugehen, die im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens liegt. 2.3 In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mit Eventual- vorsatz gehandelt hat, was den Schuldvorwurf geringer erscheinen lässt. Der Be- schuldigte hat sich trotz beträchtlichem eigenen Vermögen (Fr. 100'000.–; vgl. Urk 50 S. 4) darauf eingelassen, deliktisch erlangte Gegenstände zu erwerben. Ein finanzielles Motiv für das deliktische Handeln liegt daher auf der Hand. Sodann hat sich der Beschuldigte spontan zum Kauf der beiden Werkzeuge ent- schlossen. Zwar ist auch ein relativ spontan gefasster Tatentschluss nicht zu ent-
- 29 - schuldigen, doch für die Verschuldensbewertung ist ihm nicht die gleiche Bedeu- tung zuzumessen wie eine lange im Voraus geplante Tat. 2.3.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten anhand der Auswertung der Haar- analyse, aus welcher im Zeitraum von ca. Anfang Juni 2013 bis Anfang November 2013 ein sehr starker Kokainkonsum hervorgeht (Urk. ND 4/6/5), für die erste Jahreshälfte 2013 eine in leichtem und danach in mittlerem Masse verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt und dies entsprechend strafmindernd berücksichtigt (Urk. 68 S. 46). Die Verteidigung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei. Der Beschuldigte habe über längere Zeit hinweg täglich 5 bis 10 Gramm Kokain kon- sumiert. Dies führe praxisgemäss zu einer Reduktion der eigentlich angemesse- nen Strafe auf bis zu einem Drittel (Urk. 87 S. 13). 2.3.2 Der Beschuldigte hat im tatrelevanten Zeitraum Kokain konsumiert. In Be- folgung konstanter Praxis ist anzunehmen, dass die Drogenabhängigkeit zu schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen und damit zusammenhängend zu Verwahrlosungen und Kriminalität führen kann. Aufgrund dieser Erkenntnis ist der Richter daher verpflichtet, im Falle von Drogenkonsum zu prüfen, ob Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten gegeben sind. In der Regel ist dazu ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Dem Richter ist es allerdings nicht ver- wehrt, einen bestimmten biologisch-psychologischen Sachverhalt, den er als ver- minderte Schuldfähigkeit würdigt, auch anders als durch ein psychiatrisches Gut- achten zu erheben. Drogensüchtigen ist infolge des durch anhaltenden Konsum physischen und psychischen Zustands auch ohne fachärztliche Bestätigung eine in mindestens leichtem Masse verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen. Hinsicht- lich des Beschuldigten, der teils erheblichem Eigenkonsum oblag, anders zu ver- fahren, fände in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist dem Beschuldigten in Anbe- tracht seines erheblichen Kokainkonsums eine im mittleren Masse verminderte Schuldfähigkeit (die Tat ereignete sich im Juni 2014) zuzubilligen. Eine darüber hinausgehende Schuldunfähigkeit kann beim Beschuldigten indes nicht ange- nommen werden. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Beschuldigte durchaus noch zu einem zielgerichteten und "vernünftigen" Vorgehen in der Lage
- 30 - war. Bezüglich des seitens des Beschuldigten angegebenen Kokainkonsums gilt festzuhalten, dass dieser mit 5-10 Gramm pro Tag zwar sehr hoch erscheint. Mit dem Beschuldigten ist allerdings festzuhalten, dass diese nur ungefähre Mengen- angabe stets in Relation zum jeweiligen Reinheitsgrad der Droge zu sehen ist (Urk. 91 S. 5), was zu einer gewissen Relativierung führt. 2.3.3 Ist der Täter zur Zeit der Tat vermindert schuldfähig, so ist die Strafe ge- mäss dem Wortlaut des Gesetzes zu mildern (Art. 19 Abs. 2 StGB). In einem neueren Entscheid hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung vorzugehen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.3). In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens zu entschei- den, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatver- schuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstu- fungen nach Schweregrad auszugehen ist. Anschliessend ist in einem zweiten Schritt innerhalb des Strafrahmens die (hypothetische) Strafe festzulegen, die diesem Verschulden entspricht. Gegebenenfalls kann die so ermittelte Strafe in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten modifiziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Eine Praxis, wie sie der Verteidiger anspricht (Reduktion der eigentlich angemessenen Strafe bis auf einen Drittel), gibt es nicht. 2.3.4 Das subjektive Tatverschulden relativiert damit gesamthaft betrachtet die (objektive) Tatschwere. Vorliegend ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten insgesamt als sehr leicht zu beurteilen. In Anbetracht der objektiven und subjek- tiven Tatschwere ist für die Hehlerei eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Wenn die Vorinstanz bis dahin auf drei Monate kommt (Urk. 68 S. 46), gewichtet sie wohl insbesondere das objektive Tatver- schulden zu schwer.
- 31 -
3. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (ND 4-6, 8) 3.1 Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2 Die Betäubungsmitteldelikte erfolgten über eine Dauer von wenigen Monaten (Oktober 2013 bis April 2014). Die einzelnen Widerhandlungen unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander. Es ist weder mög- lich noch angebracht, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe zu er- mitteln. 3.3 In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz vorab zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte „harte Droge“ mit unbestrittenermassen ge- sundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung handelt (Urk. 68 S. 46). Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass dem Beschuldigten nur hin- sichtlich eines verhältnismässig geringen Teils der bei ihm sichergestellten Koka- inmenge von einem eigentlichen "Handel" ausgegangen werden muss: Insgesamt konnte dem Beschuldigten der Besitz von 73.3 g Kokaingemisch nachgewiesen werden. Zusätzlich hat der Beschuldigte anerkanntermassen 8.5 g Kokain- gemisch – teilweise gegen Entgelt – an Dritte weitergegeben. Hinsichtlich des am
2. März 2014 sichergestellten 28.2 g Kokaingemischs ergab das an das Forensi- sche Institut in Auftrag gegebene Gutachten einen Reinheitsgrad von 71 %. Auf- grund dieser Gehaltsbestimmung ist ausgehend vom Nettogewicht von einer Reinsubstanz von 12.9 g auszugehen (Urk. ND 4/5/1 S. 2). Betreffend diese 12.9 g hat die Vorinstanz zu Recht auf den hohen Reinheitsgrad hingewiesen. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Vorinstanz, wenn sie den hohen Rein- heitsgehalt auf die Extraktion mittels Kaffeefilter und Azeton zurückführt (vgl. Urk. HD 2/8 S. 2 ff.) und deshalb auf ein professionelles Vorgehen des Beschul- digten schliesst (Urk. 68 S. 46). Wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung festhielt, hätten sich seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Extraktionsverfahren auf einen anderen Sachverhalt bezogen. Das vor- liegend zur Diskussion stehende Kokain habe er so gekauft (Urk. 91 S. 12). Zu
- 32 - folgen ist der Vorinstanz aber, wenn sie festhält, dass betreffend das sehr reine Kokaingemisch eine erhöhte Gefährdung für potentielle Abnehmer hätte bestehen können, da diesen nicht bewusst sein müsse, wie rein das abgebebene Kokain tatsächlich sei (Urk. 68 S. 46). In Bezug auf das restliche beim Beschuldigten si- chergestellte Kokaingemisch von insgesamt 45.1 g (vgl. Urk. ND 5/7/4, Urk. ND 6/8/4) wurde auf eine Gehaltsbestimmung verzichtet. Aufgrund der bereits zuvor erfolgten Weitergabe durch den Beschuldigten war auch in Bezug auf die weite- ren 8.5 g eine Bestimmung des Reinheitsgehaltes nicht möglich. Diesbezüglich rechtfertigt es sich, von einer mittleren Qualität der Drogen auszugehen (BGE 138 IV 100 E. 3.5 mit Hinweisen). Gestützt auf die Betäubungsmittelstatistik der Grup- pe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin und ausgehend von einem mittleren Reinheitsgrad von 37 % (36 % bei < 1 g, 37.5 % bei < 10 g) ist damit für die sichergestellten 45.1 g Kokaingemisch von 16.7 g rei- nem Kokain auszugehen. Dies ergibt hinsichtlich des beim Beschuldigten sicher- gestellten Kokains eine Gesamtmenge von 29.6 g reinen Drogenwirkstoffes. Hin- zu kommen die anerkanntermassen portionenweise weitergegebenen 8.5 g, was
– ausgehend von einem Reinheitsgehalt von 36 % – einer Reinmenge von 3 g entspricht. Ins Gewicht fällt nun allerdings deutlich, dass dem Beschuldigten in Bezug auf die bei ihm sichergestellten 29.6 g reinen Kokains aufgrund der be- weismässigen Ausgangslage ein Grossteil dieses Stoffes als für den Eigenkon- sum bestimmt zugerechnet werden muss. Dies ergibt sich zum einen aufgrund des Aussageverhaltens und zum anderen aufgrund des nachgewiesenermassen ganz erheblichen Konsums des Beschuldigten (vgl. Erw. IV.3.3.1 - IV.3.3.2). Da- mit ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass lediglich eine Men- ge von rund 10 bis 12 g des reinen Stoffes als für eine allfällige Weitergabe be- stimmt gewesen war. Tatsächlich weitergegeben wurden wie gesehen aber "nur" 3 g. Der übrige Stoff hat den Weg zum Endverbraucher nicht gefunden, was ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die Verteidigung zeichnete vom Beschuldigten das Bild eines Drogendelinquen- ten, den seine massive Drogensucht so durcheinandergebracht habe, dass er keinen vernünftigen Gedanken mehr habe fassen können und sich auch keine Rechenschaft darüber abgelegt habe, was er zu tun im Begriffe gewesen sei
- 33 - (Urk. 87 S. 12 f.). Dieses Bild bedarf der Korrektur. Zwar ist der Beschuldigte nicht der abgebrühte Drogenhändler, der im Hintergrund sitzend sich einer Organisa- tion bedient und dem der Drogenhandel als einzige und ausschliessliche Er- werbsquelle dient. Das zeigt sich schon an seinem Vorgehen. Er begab sich mit Drogen "gut bestückt" in den Ausgang und wartete, bis Kunden kamen und ihn nach Drogen fragten. Damit ist ihm kein aktives Verhalten vorzuwerfen. Doch werden seine Naivität und Unbedarftheit stark in Frage gestellt, wenn berücksich- tigt wird, dass er in voller Kenntnis des Drogenelends mit Kokain handelte. Seine Rolle ist jedenfalls aus dem Gesamtgefüge des Drogenhandels nicht wegzuden- ken und das deliktische Handeln des Beschuldigten darf folglich nicht bagatelli- siert werden. Ein namhafter Drogenhandel ist ohne solche Strassendealer nicht möglich. Strassendealer stellen ein unabdingbares Zwischenglied im Drogenhan- del dar, ansonsten die Drogen letztlich nicht zu ihren (End-)Abnehmern gelangen könnten. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden des Beschuldigten angesichts der Art und Menge der gehandelten bzw. zur Weitergabe vorgesehenen Drogen, der mehrfachen Tatbegehung und auch in Berücksichtigung einer gewissen verblei- benden Naivität und Unbedarftheit in Anbetracht des konkreten Strafrahmens bzw. aller möglicher Tatvarianten als nicht mehr leicht qualifiziert werden. Hin- sichtlich dieser Widerhandlungen ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe aus- zugehen, die im Bereich eines Viertels des ordentlichen Strafrahmens liegt. 3.4 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte aus finanziellen Überlegungen in den Betäubungsmittelhandel ein- liess, sah er doch darin die Möglichkeit, seinen eigenen exzessiven Konsum we- nigstens teilweise finanzieren zu können (Urk. 68 S. 46). Dem Beschuldigten kann allerdings keine Gewinnsucht bzw. Profitgier unterstellt werden. Mit seinem Vor- gehen hat er "lediglich" einen Vermögensvorteil angestrebt. Im Übrigen waren dem Beschuldigten die gesundheitszerstörenden Auswirkungen von Kokain und das damit verursachte Drogenelend aus eigener Erfahrung bekannt. Trotzdem liess er sich nicht davon abhalten, diese Drogen in Umlauf zu setzen. Insoweit handelte der Beschuldigte auch verwerflich. Der Beschuldigte war zum Tatzeit-
- 34 - punkt selber kokainabhängig. In diesem Zusammenhang hat ihm die Vorinstanz richtigerweise eine leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt. 3.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist aufgrund der objektiven Tat- schwere von einer Strafe im Bereich eines Viertels des ordentlichen Strafrahmens auszugehen und es ist bei der subjektiven Tatschwere namentlich die leichte bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit durch den eigenen Kokainkon- sum merklich reduzierend zu berücksichtigen. Gesamthaft führt dies aber gleich- wohl zu einer deutlichen Erhöhung der für die mehrfache Hehlerei festgesetzten Einsatzstrafe.
4. Fahren ohne Berechtigung (ND 3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motor- fahrzeug ohne den erforderlichen Führerausweis führt. Der Beschuldigte hat am Samstag, den 7. April 2014, am frühen Abend (19:20 Uhr) ein Auto auf der Flurstrasse in Richtung Badenerstrasse gelenkt. Zu berücksichtigen ist in objek- tiver Hinsicht, dass sich die Tat in der Stadt Zürich und zu einem Zeitpunkt (Samstagabend) ereignet hat, in welchem das Verkehrsaufkommen aufgrund des Wochenendverkehrs regelmässig relativ gross ist. Hingegen war die gefahrene Strecke sehr kurz. In subjektiver Hinsicht ist von Vorsatz auszugehen. Das Tat- verschulden ist insgesamt als leicht zu beurteilen. Entsprechend ist auch die lau- fende Einsatzstrafe nur leicht zu erhöhen.
5. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (ND 3 und ND 7) 5.1 Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschuldigte neben der Freiheits- strafe wegen Hinderung einer Amtshandlung mit einer separaten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 68 S. 47 f.). Wer eine Behörde, ein Mit- glied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird gemäss Art. 286 StGB wegen Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
- 35 - 5.2 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschul- digte ein Mal trotz Einsatz der Polizeikelle mit dem Auto die Flucht ergriffen hat (ND 3). Ein anderes Mal hat er sich mit einer Flucht zu Fuss der Polizeikontrolle entzogen (ND 7). Damit offenbarte der Beschuldigte eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber polizeilichen Anhaltungen. In subjektiver Hinsicht ist in beiden Fällen von direktem Vorsatz auszugehen. Insoweit die Vorinstanz die Strafe zudem gestützt auf die in mittlerem Masse verminderte Schuldfähigkeit gemindert hat, ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 68 S. 48). Das Tatverschulden wiegt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als keinesfalls mehr leicht. Straferhö- hend ist ausserdem die mehrfache Begehung zu gewichten. Gesamthaft ist die laufende Einsatzstrafe abermals leicht zu erhöhen.
6. Gesamtstrafe Wie bereits vorstehend unter Ziffer IV.2.5. erwähnt, sind die einzelnen Strafen nicht einfach zu addieren, sondern in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Aufgrund der zusätzlich begangenen Delikte ist von einer massgeblichen Straferhöhung auszugehen, um dem Tatverschulden des Beschuldigten hinrei- chend Rechnung zu tragen. Die seitens der Vorinstanz aspirierte Gesamtstrafe von 12 Monaten (Urk. 68 S. 47) erweist sich allerdings als klar zu hoch. Ange- messen erscheint nur gut die Hälfte. Ihren Erwägungen nach zu schliessen, hat die Vorinstanz insbesondere die Widerhandlungen gegen das BetmG viel zu stark gewichtet.
7. Täterkomponente 7.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu dem an der Hauptverhandlung in Aussicht gestellten Stellenantritt befragt, erklärte der Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung, dass daraus leider nichts geworden sei, da das Urteil ihn von der Rolle geworfen und er sich zu wenig um die Stelle ge- kümmert habe. Seit kurzem stehe er nun aber in einem Auftragsverhältnis mit
- 36 - seiner früheren Arbeitgeberin I._____ ... bei einem voraussichtlichen Stundenan- satz von Fr. 50.–/h (Urk. 91 S. 2 f.). Bisher habe er ca. 100 Arbeitsstunden inves- tiert (Urk. 91 S. 7). Ferner führte der Beschuldigte aus, dass der Auftrag bereits Mitte November abgeschlossen sein sollte, er aber auf Folgeaufträge hoffe. Be- treffend seine Vermögensverhältnisse erklärte der Beschuldigte, dass von den ur- sprünglich vorhandenen Vermögenswerten von rund Fr. 100'000.– nur noch ein Teil vorhanden sei. Schulden habe er, wenn überhaupt, gegenüber seinen Eltern. Allerdings sei dies nicht so klar deklariert. Allenfalls handle es sich dabei auch um einen Erbvorbezug. Der Mietzins betrage immer noch Fr. 1'500.– und die weiteren Fixkosten für Krankenkasse, Mobiltelefon und weitere Versicherungen beliefen sich auf mindestens Fr. 500.– (Urk. 91 S. 3 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorlie- genden Strafzumessung neutral aus. 7.2 Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. November 2012 unter anderem wegen (mehrfachen) Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 3'400.– be- straft (Urk. 25, Urk. 71, Urk. 85, Urk. 91 S. 5 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, liegt diese Verurteilung nur gerade ein Jahr vor der neuerlichen, gleich- gearteten Delinquenz, begangen im Oktober 2013, zurück. Der Beschuldigte hat sodann während laufender Strafuntersuchung, laufender Probezeit und trotz mehrmaliger Untersuchungshaft ungeachtet jeglicher behördlichen Intervention weiter delinquiert. Dies zeugt zweifelsohne von einer Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen, was nach der Rechtsprechung deutlich straferhöhend zu gewich- ten ist. Nicht gehört werden kann der Einwand der Verteidigung, wonach der Um- stand der erneuten Delinquenz während laufender Strafuntersuchung aufgrund der massiven Drogensucht des Beschuldigten nur am Rande zu berücksichtigen sei (Urk. 87 S. 12). Folgte man dieser Auffassung, käme dies einem "Freipass" für Drogenabhängige gleich. Überdies führte der Beschuldigte selbst aus, seinen Drogenkonsum nunmehr in den Griff bekommen zu haben und dass es auch wäh-
- 37 - rend der U-Haft wegen der Drogen kein Problem gewesen sei (Urk. 91 S. 4, 7). Demnach traut sich der Beschuldigte durchaus selbst zu, seinen Drogenkonsum bei Bedarf einzuschränken. Ferner zu berücksichtigen ist, dass sich die erneute Delinquenz des Beschuldigten nicht auf den Bereich von Betäubungsmitteln be- schränkte. Vielmehr beging der Beschuldigte auch Vermögensdelikte und solche gegen den öffentlichen Frieden, mithin solche, welche keinen offensichtlichen Zu- sammenhang mit seinem Drogenkonsum aufweisen. Eine über die bereits im Rahmen der Tatkomponente zu berücksichtigende Strafminderung erweist sich damit als nicht angezeigt. 7.3 Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung und des Fahrens ohne Berechtigung (ND 3 und ND 7) geständig. Bezüglich der Hehlerei (ND 9) anerkannte der Beschuldigte zumindest den objektiven Tatbe- stand. Den (Eventual-)Vorsatz bestreitet er. Ebenso wenig gesteht er schliesslich ein, teilweise Kokain an Dritte weitergeben gewollt zu haben, mit Ausnahme des Verkaufs bzw. der Abgabe von Betäubungsmitteln an vier Personen (G._____, H._____, J._____ und eine nicht näher bekannte Frau; ND 4 und ND 8). Aufgrund dieses Aussageverhaltens kann auf ein teilweises Geständnis, aber nicht auf Reue und Einsicht geschlossen werden. Dass sich die Vorinstanz in diesem Punkt von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht zutreffend gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde der Beschuldigte – soweit es das Fahren ohne Berechtigung betrifft – durch Fotoaufnahmen (Urk. ND 3/2) bzw. durch Angehörige der Polizei als Fahrzeuglenker identifiziert (Urk. ND 3/1 S. 2). Zudem beruht sein Geständnis betreffend die Kokainabgabe an die vorgenannten Personen im Wesentlichen darauf, dass diese den Beschuldigten belasteten und identifiziert hatten (vgl. Urk. ND 4/4/1-16). Wie aus diesem Verhalten ein massge- blich zu berücksichtigendes Geständnis aufscheinen soll, wie dies von der Vertei- digung geltend gemacht wird (Urk. 87 S. 13), ist unerfindlich. Das teilweise Ge- ständnis des Beschuldigten ist daher nur leicht strafmindernd zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
- 38 - 7.4 Die Täterkomponente wirkt sich – aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und des Delinquierens während laufender Strafuntersuchung, laufender Probezeit so- wie trotz mehrmaliger Untersuchungshaft – insgesamt deutlich straferhöhend aus.
8. Fazit Insgesamt und in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. von 240 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
9. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 9.1 Der Beschuldigte hat sich schliesslich der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 BetmG (ND 1, ND 4-6 und ND 8) schuldig gemacht. 9.2 Bei diesem Tatbestand handelt es sich um eine Übertretung, für welche eine Busse auszusprechen ist. Eine solche kann bis Fr. 10'000.– betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist zusammen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Mona- ten für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). 9.3 Gemäss Anklageziffer 6 hat der Beschuldigte in der Zeit vom 21. Juni 2012 bis 28. Juni 2014 Kokain, Ecstasy, MDMA und Haschisch konsumiert (Urk. HD 36). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. November 2012 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG, mehrfa- cher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.–, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde, und mit einer Busse von Fr. 3'400.– bestraft (Urk. 25, Urk. 71, Urk. 85). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass hiezu grundsätzlich eine (teilweise) Zu- satzstrafe auszufällen wäre. Mit vertretbarer Begründung hat die Vorinstanz
- 39 - jedoch davon abgesehen. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ob in der vorliegenden Konstellation eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt wird oder nicht, wirkt sich auf die heute auszusprechende Busse mangels Erheblichkeit nicht aus. 9.4 Der Beschuldigte hat im tatrelevanten Zeitraum täglich mehrere Gramm Koka- in und mehrmals monatlich Pillen Ecstasy, MDMA und Haschisch konsumiert. Damit liegt in objektiver Hinsicht ein schwerer Fall von Betäubungsmittelkonsum vor. Insoweit die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund seiner starken psychi- schen Abhängigkeit eine in leicht bis mittlerem Masse verminderte Steuerungsfä- higkeit attestierte (Urk. 68 S. 49), ist dies (wiederum) nicht zu beanstanden. Ins- gesamt wiegt das Tatverschulden unter Berücksichtigung aller möglichen unter den jeweiligen Tatbestand fallenden Delikte als nicht mehr leicht. Im Rahmen der Täterkomponente ist die teilweise einschlägige Vorstrafe und das teilweise Han- deln während laufender Probezeit (je für den Zeitraum nach dem 29. November
2012) sowie das Delinquieren während laufender Strafuntersuchung trotz mehr- maliger Untersuchungshaft als stark straferhöhend zu gewichten. Sodann wirkt sich auch die mehrfache Tatbegehung straferhöhend aus. Deutlich strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten. Unter Berücksichtigung der Tat- schwere und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehende Erwägungen) erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– ganz sicher nicht zu hoch. 9.5 Die Vorinstanz hat im Falle der Nichtbezahlung der Busse auf eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 16 Tagen erkannt. Die täter- und tatangemessene Ersatzfreiheits- strafe ist vorliegend indes – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 87 S. 14) – praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung ist daher eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
10. Gesamtwürdigung Gesamthaft ist der Beschuldigte demnach mit einer Strafe von 240 Strafeinheiten sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei bei schuldhafter Nichtbezah-
- 40 - lung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt. An die auszufällende Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sind die vom Beschuldigten bereits erstandenen 182 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Sanktion und Strafvollzug
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten bezüglich der Vergehen und Ver- brechen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Vollzug wurde nicht aufgeschoben.
2. Die Verteidigung verlangt berufungsweise, die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufzuheben und den Beschuldigten auch für den Fall der Verurteilung wegen Hehlerei lediglich mit einer Geldstrafe zu bestrafen (Urk. 87 S. 1 f., S. 13 f.).
3. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Frei- heitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Anders als vor Vorinstanz fällt damit aufgrund des neu festgesetzten Strafmasses nunmehr auch die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effi- zienz. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mil- dere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2).
- 41 -
4. Wie gesehen war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung betreffend die vorliegend zu beurteilenden Delikte unter anderem bereits wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft und liegt diese Ver- urteilung nur gerade ein Jahr vor der neuerlichen, gleichgearteten Delinquenz (vgl. Erw. IV.8.2). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die damals verhängte (bedingte) Geldstrafe den Beschuldigten ganz offen- sichtlich nicht beeindruckt hatte, delinquierte er doch noch während laufender Probezeit und schreckte den Beschuldigten auch das neu eingeleitete Strafver- fahren nicht von erneuter Delinquenz ab. Damit stellt sich akzentuiert die Frage nach der präventiven Effizienz einer weiteren Geldstrafe. Auf der anderen Seite wurde der Beschuldigte seit der im Jahr 2012 erstmals verhängten (bedingten) Geldstrafe bis heute nicht mehr verurteilt. Sodann hat der seit Dezember 2013 arbeitslose Beschuldigte an der Berufungsverhandlung glaubhaft beteuert, An- strengungen zu unternehmen, um dauerhaft einen Weg zurück in die Erwerbs- tätigkeit zu finden (vgl. Erw. IV.8.1, Urk. 91 S. 2), was zumindest ansatzweise in Richtung einer Stabilisierung seiner persönlichen Situation weist. Diese Bestre- bungen könnten durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe gefährdet werden. In spezialpräventiver Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erstmals mit einer Geldstrafe von doch erheblicher Höhe belegt wird. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips scheidet demnach die Ausfällung einer Freiheitsstrafe aus und erweist sich eine Geldstrafe als adäquate Sanktion.
5. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Ein- künfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirt- schaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Be- rufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäfts- unkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den er- mittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der
- 42 - Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu be- rücksichtigen ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2).
6. Wie gesehen ist die Einkommenssituation des Beschuldigten zum gegenwärti- gen Zeitpunkt ungewiss. Zwar macht der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem seitens seines früheren Arbeitsgebers erhaltenen Auftrages einen Stunden- lohn von Fr. 50.–/h geltend, dies allerdings nur für die Monate Oktober und November 2015. Für die Zeit danach ist unklar, ob der Beschuldigte weiterhin für die I._____ tätig sein kann. Die monatlichen wiederkehrenden Ausgaben für Miet- zins, Versicherungen und Mobiltelefon, etc. bezifferte der Beschuldigte auf ca. Fr. 2'000.– (vgl. Erw. IV.8.1). Die Vorinstanz hat wie gesehen nur in Bezug auf die (mehrfache) Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe ausgesprochen und diesbezüglich eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen – unsicheren – finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten, der Anzahl Tagess- ätze sowie unter Berücksichtigung der prozessualen Ausgangslage erweist sich vorliegend auch in Bezug auf die asperierte Gesamtstrafe eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen.
7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 240 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– (vgl. Erw. IV.10) zu bestrafen. Die erstandene Haft von 182 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Geldstrafe anzurechnen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 5 Tage festzusetzen. 8.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug mangels einer günstigen Prognose verweigert. Sie begründet dies damit, dass der Be- schuldigte bereits vorbestraft sei. Bevor er den Tatbestand der Hehlerei erfüllt habe, habe er sich beinahe insgesamt rund 80 Tage in Untersuchungshaft befun- den. Die Untersuchungshaft, aus welcher er am 17. April 2013 (recte wohl 2014) entlassen worden sei, habe ihn offensichtlich nicht beeindruckt. Ebenso hätten die 40 Tage erlittene Untersuchungshaft bezüglich der doch erheblich wiegenden Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum von 2013 bis 2014, zumindest für den Zeitraum ab Januar 2014 keine Wirkung gezeigt. Der Beschuldigte habe sodann während laufender Probezeit und Strafuntersuchung
- 43 - delinquiert. Zudem habe der Beschuldigte keine konkreten Pläne für seine Zu- kunft namhaft machen können. Konkrete Bestrebungen, seine Drogensucht in den Griff zu bekommen, habe der Beschuldigte ebenfalls nicht nennen können. Er konsumiere ausserdem nach wie vor Betäubungsmittel. Schliesslich seien die Angaben des Beschuldigten betreffend seine angeblich demnächst anzutretende Arbeitsstelle sehr vage geblieben (Urk. 68 S. 49). 8.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Feh- len einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang 8.3 Bei der Prognosestellung sind wie bisher die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlich- keit unerlässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend BSK StGB I–Schneider/Garré, 3. Auflage, Basel 2013, N 44 ff. zu Art. 42 StGB mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1; 128 IV 193; 118 IV 97; Bundesgerichtsent- scheid 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.2.2). Bei der Prüfung, ob der Ver- urteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Einschlägige Vorstrafen sind bei der
- 44 - Prognosestellung zwar als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst vielen anderen dar, die zu berücksichtigen sind. Es darf ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (Bundes- gerichtsentscheid 6B_140/2012 vom 14. September 2012, E. 3 mit Hinweisen). Auf Letzteres verweist auch die Verteidigung (Urk. 87 S. 14). 8.4 Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise dargelegt, weshalb sie eine ungüns- tige Prognose bejaht. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Betäubungsmitteldelik- te zunächst einschlägig vorbestraft. Sodann zeigten auch die 40 Tage erlittene Untersuchungshaft im Zusammenhang mit Betäubungsmittelikten keinerlei Wir- kung. Der Beschuldigte wurde am 20. Dezember 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen und beging bereits 2 ½ Monate später am 2. März, 17. März und
24. April, je 2014, wiederum Betäubungsmitteldelikte. Nachdem der Beschuldigte in der Folge weitere 33 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte und am
17. April 2014 aus dieser entlassen worden war, delinquierte er nur gerade zwei Monate später erneut (Hehlerei). Dies lässt auf eine besondere Hemmungs- losigkeit und ein erhebliches Mass an krimineller Energie des Beschuldigten schliessen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aus den behördlichen Interventionen die erforderlichen Lehren und Konsequenzen gezogen hätte. Wirft die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Gleichgültigkeit gegenüber Sanktionen und behördlichen Interventionen vor, so ist ihr beizupflichten. Seine Delinquenz zieht sich wie ein roter Faden durch die drei vergangenen Lebensjahre (2012- 2014). Und auch gegenwärtig ist der Beschuldigte wieder in zwei Strafverfahren wegen Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten verwickelt (Urk. 71, Urk. 85), wobei sich der Beschuldigte gemäss Auskunft des zuständigen Staatsanwaltes zumindest hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Kokainhandels teilweise geständig zeigt (Urk. 86). Dies blieb anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Ver- teidigung unbestritten (Prot. II S. 9). Schliesslich war die Vorinstanz auch nicht gehalten, bei der Beurteilung der Legalprognose der beruflichen und familiären Si- tuation in positiver Hinsicht Rechnung zu tragen. Zu Recht weist die Vorinstanz daraufhin, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung keine konkre- ten Bestrebungen namhaft machen konnte, wie er seine Drogensucht in den Griff zu bekommen beabsichtigte. Er gab vielmehr zu Protokoll, er konsumiere weiter-
- 45 - hin Drogen (Urk. 50 S. 2). Dass dem zumindest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils so gewesen sein muss, zeigt sich am Umstand, dass der Beschuldigte nur gerade einen Monat nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils – gemäss Aus- kunft des zuständigen Staatsanwaltes wiederum wegen Kokains (Urk. 86) – ver- haftet worden war. Dass sich der Beschuldigte von März bis Juni 2015 in U-Haft befand, bestätigt denn auch die Verteidigung (Urk. 87 S. 14). Gemäss Auskunft des zuständigen Staatanwaltes konsumiere der Beschuldigte auch weiterhin sehr stark Kokain (Urk. 86), was die Verteidigung zumindest für den Zeitpunkt der Ver- haftung nicht in Abrede stellt (Prot. II S. 9). Ebenso unbestimmt blieben die Aus- führungen des Beschuldigten zu seiner beruflichen Situation bzw. Perspektiven. Der Beschuldigte ist gelernter Elektroniker. In den Jahren 2011 bis 2013 arbeitete er als Produktionsmanager und Einkaufsleiter. Seit Dezember 2013 ist er arbeits- los. Anlässlich der Schlusseinvernahme führte er aus, er wolle sich selbständig machen und eine Firma gründen, die im IT-Bereich Dienstleistungen anbiete. Das sei alles noch im Aufbau (HD Urk. 2/8 S. 17). Vor Vorinstanz hielt er dann dafür, er habe eine Stelle in der Produktionsleitung in der Elektronik in Aussicht. Ein Arbeitsvertrag existiere nicht, der Stellenantritt sei auch noch nicht bestimmt (Urk. 50 S. 2 f.). Heute hat er hiezu unter Einreichung eines Bestätigungs- schreibens ausgeführt, er habe sich anfangs Juli 2015 beim ARUD wegen einer Therapie angemeldet und diese auch einige Male besucht. Da die Therapeuten des ARUD nicht seinen Vorstellungen entsprochen hätten, sucht der Beschuldigte seit einiger Zeit einen passenden Therapeuten (Urk. 91 S. 4 f., 7; Urk. 93). Er be- teuerte aber, seinen Drogenkonsum nunmehr in den Begriff bekommen zu haben. Hinsichtlich seiner beruflichen Situation konnte der Beschuldigte im Zusammen- hang mit dem allerdings zeitlich beschränkten Auftrag bei der I._____ Bestrebun- gen nachweisen, welche in Richtung einer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit wei- sen (vgl. Erw IV.8.1, Urk. 91 S. 4). Sodann gab der Beschuldigte an, immer noch mit seiner Freundin zusammen zu sein, mit welcher er bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung zusammen gewesen sei. Auch in Bezug auf die Wohnsituation habe sich nichts verändert. Er wohne alleine und habe auch keine Kinder (Urk. 91 S. 4). Dieselben "stabilen" Verhältnisse (berufliche Tätigkeit, familiärer Rahmen) konnten den Beschuldigten aber bereits in der Vergangenheit bzw. in den Jahren
- 46 - 2012 und 2013 nicht von den Delikten abhalten. Wie gesehen war der Beschul- digte zudem von März bis Juni 2015 erneut in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist heute der Auffassung, seinen Drogenkonsum in den Griff be- kommen zu haben. Ferner konnte er in Bezug auf seine berufliche Situation posi- tive Enzwicklungstendenzen aufzeigen. Auch wenn vor diesem Hintergrund eine positive Persönlichkeitsentwicklung beim Beschuldigten zumindest ansatzweise auszumachen ist, ist diese noch nicht soweit gediehen und erweist sich diese noch als zu vage und ungefestigt, als dass von einer dauerhaften Abkehr in Bezug auf deliktisches Handeln ausgegangen werden könnte. Noch ist unklar, ob der Beschuldigte tatsächlich mit Folgeaufträgen seines früheren Arbeitgebers rechnen kann. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte noch im Frühling die- ses Jahres abermals mit Kokain verhaftet worden ist, ist auch gänzlich ungewiss, ob der Beschuldigte sich in Zukunft tatsächlich und auf Dauer vom Drogenkon- sum und -handel fernhalten wird. Wie bei der Strafzumessung bereits erwähnt, kann ihm eine gereifte Einsicht in das Unrecht seiner Taten nicht attestiert wer- den. Die ganze Entwicklung des Beschuldigten zeugt damit noch nicht von einem tiefgreifenden Wandel und dem definitiven Entschluss, sich von seiner kriminellen Vergangenheit zu verabschieden. Nach dem Gesagten ist der Optimismus der Verteidigung nicht zu übernehmen. Die Strafe ist daher zu vollziehen. VI. Widerruf 1.1 Die Verteidigung hat die Verlängerung der 3-jährigen Probezeit bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. November 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– nicht angefochten bzw. akzeptiert (Prot. II S. 6). 1.2 Wie gesehen ist der diesbezügliche Entscheid betreffend den Widerruf zufolge der Konnexität aller Elemente des Strafpunktes gleichwohl nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. II.2).
- 47 - 1.3 Die Vorinstanz begründete die Verlängerung der Probezeit damit, dass die Beschuldigte zwar während laufender Strafuntersuchung delinquiert und sich von mehrmaliger Untersuchungshaft unbeeindruckt gezeigt habe. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte nunmehr mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe bestraft werde, sei zu erwar- ten, dass diese Bestrafung die erforderliche Warnwirkung habe und den Beschul- digten inskünftig von deliktischem Verhalten abhalten werde (Urk. 68 S. 50 f.). 2.1 Die Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2.2 Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also – wie schon unter altem Recht – einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein (vgl. Art. 10 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss. 2.3 Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufs- verzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Früher setzte der Verzicht auf einen Widerruf unter anderem die "begründete Aussicht auf Bewährung" (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB) voraus. Es ging dabei der Sache nach um dieselbe Voraus- setzung wie bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, nämlich um die posi- tive Erwartung, der Täter werde sich inskünftig wohl verhalten (BGE 98 IV 76
- 48 - E. 1). Unter neuem Recht soll hingegen vom Widerruf abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Ver- langt wird also nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer un- günstigen Prognose (BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O, N 41 zu Art. 46 StGB). Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaus- sichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. 2.4 Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist (wiederum) anhand ei- ner Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, was die Erst- instanz richtig gesehen hat (Urk. 68 S. 50). In die Beurteilung der Bewährungs- aussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder un- bedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträgli- chen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Mass- geblich für den Entscheid über den Widerruf ist schliesslich auch die Art und Schwere der erneuten Delinquenz (BGE 134 IV 140, E. 4.5 mit Hinweisen).
3. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz einschlägig vorbestraft. Er hat unbeeindruckt von der Verurteilung vom
29. November 2012 sowie der laufenden 3-jährigen Probezeit einschlägig weiter delinquiert. Dass er den Ernst der Lage im damaligen Zeitpunkt nicht hinreichend erkannt hat, liegt damit auf der Hand. Dies alles ist für die Prognose negativ zu werten. Für die weiteren prognoserelevanten Faktoren (soziale Bindungen, be- ruflicher und familiärer Rahmen, finanzielle Verhältnisse etc.) kann auf die vorste- henden Erwägungen zum Strafvollzug verwiesen werden (vgl. Erw. V.8.4).
4. Die Verteidigung erachtete es – im Zusammenhang mit den Ausführungen be- treffend die Gewährung des bedingten Vollzuges – als unverständlich, dass die
- 49 - Vorinstanz bei gleicher Ausgangslage zum Schluss gekommen sei, dass bei der Frage des Widerrufes von einer günstigen Prognose ausgegangen werden könne, dem Beschuldigten hinsichtlich der Gewährung des bedingten Vollzuges hinge- gen eine Schlechtprognose gestellt worden sei (Urk. 87 S. 15). Dabei verkennt die Verteidigung, dass die Vorinstanz nur unter Berücksichtigung der neu ausgespro- chenen Strafe auf einen Widerruf verzichtete und zwar in der Erwartung, dass die unbedingte Freiheitsstrafe zusammen mit der unbedingten Geldstrafe Warnung genug sei für den Beschuldigten und ihn inskünftig von deliktischem Verhalten abhalten werde. Trotz der vor Vorinstanz deutlich höher ausgefallenen Strafe ver- blieben aber auch der Vorinstanz Restbedenken betreffend die Legalbewährung des Beschuldigten, was in der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr Ausdruck findet. Der Widerrufsverzicht der Vorinstanz war demnach Folge einer Gesamt- würdigung und steht in untrennbarem Zusammenhang mit der neu aus- gesprochenen Strafe. Wie gesehen steht dieses Vorgehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erw. VI.2.4).
5. Berufungsweise ist aufgrund der geringeren Eingriffsintensität der neu auszu- sprechenden Strafe von einer anderen Ausgangslage auszugehen. Zum einen fällt das Strafmass der neu auszusprechenden Strafe massiv tiefer aus und zum anderen wird mit der Geldstrafe eine im Vergleich zur Freiheitsstrafe mildere Sanktion ausgesprochen. Obwohl auch vorliegend der Vollzug der neu auszu- sprechenden Geldstrafe anzuordnen ist, kann vor diesem Hintergrund nicht mehr von einer nachhaltigen Schock- und Warnwirkung ausgegangen werden. Damit vermag der Warneffekt der neu ausgesprochenen Strafe die aufgrund des Vor- lebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Sozialisationsbiographie des Be- schuldigten und der einschlägigen Delinquenz zu stellende ungünstige Prognose nicht mehr aufzuwiegen. Dass erhebliche Bedenken in Bezug auf die Legal- bewährung des Beschuldigten angezeigt erscheinen, zeigt sich wie gesehen auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte erneut in ein Strafverfahren ver- wickelt ist und sich diesbezüglich zumindest teilweise geständig zeigt (vgl. Erw. V.8.4). Damit fällt ein Widerrufsverzicht ausser Betracht.
- 50 -
6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. November 2012 bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu widerrufen ist. VII. Herausgabe der Werkzeuge Da der Beschuldigte der Hehlerei schuldig gesprochen wurde, sind die mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2014 beschlagnahmten Werkzeuge (Rotationlaser und Kombihammer der Marke B._____; ...) an die Pri- vatklägerin 2 herauszugeben. VIII. Schadenersatz und Genugtuung 1.1 Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung von Fr. 15'720.– nebst 5% Zins. Er macht geltend, er habe aufgrund des gegen ihn erhobenen Vorwurfs des Raubes das 5. Semester im Jahre 2012 repetieren müssen. Die beiden Verhaf- tungen vom 9. November 2012 und 30. November 2012 hätten ihn vollends aus der Bahn geworfen. Damit seien ihm unnütze Schulkosten entstanden, welche ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen seien (Urk. 87 S. 15 f. mit Verweis auf Urk. HD 15/4). Darüber hinaus verlangt der Beschuldigte eine Genugtuung von insgesamt Fr. 27'400.– nebst 5% Zins. Aufgrund der Schwere der verschiedenen Verletzun- gen der Persönlichkeit des Beschuldigten, der Untersuchungshaft von sieben Tagen, der verschiedenen erlittenen Zwangsmassnahmen und dem Umstand, dass er seinen Schulabschluss nicht habe machen können, sei eine Genugtuung von Fr. 11'500.– für den Teil "Raub" angemessen. Für den Anklageteil "Hehlerei" sei ebenfalls eine Genugtuung geschuldet, da ein Teil der erlittenen Untersu- chungshaft dem Vorwurf der Hehlerei zuzuordnen sein. Der Beschuldigte beziffer- te diesen Anteil auf Fr. 16'200.– (Urk. 87 S. 16 f. mit Verweis auf Urk. HD 15/4). 1.2 Die Vorinstanz verneint im angefochtenen Entscheid einen Anspruch des Be- schuldigten auf Schadenersatz und Genugtuung. Sie erwog, dass der Beschuldig-
- 51 - te die Schule aufgrund seiner schlechten Noten und nicht wegen der Strafunter- suchung und den damit verbundenen Zwangsmassnahmen nicht habe ab- schliessen können. Für eine Schadenersatzforderung fehle es daher an der erfor- derlichen Kausalität. Eine Genugtuung könne dem Beschuldigen für die erlittene Untersuchungshaft nicht zugesprochen werden, da ihm die Haft an die Strafe im Zusammenhang mit den übrigen Delikten gestützt auf Art. 51 StGB angerechnet werde. Für eine Genugtuung bleibe daher kein Raum (Urk. 68 S. 53). 2.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entspricht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1; Bundesgerichtsentscheid 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011, E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.8; Bundesgerichtsentscheid 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009, E. 4.3-4.4). Die Entschädigungsfrage stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung entspricht der Konzeption der Schweizerischen StPO (im Hinblick auf Art. 429 und 431 Abs. 2 StPO) und ist vom Betroffenen hin- zunehmen (vgl. Bundesgerichtsentscheide 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012, E. 6; und 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011, E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2 Die Vorinstanz geht im Grundsatz zutreffend vom Vorrang der Anrechnung der Untersuchungshaft an eine andere Sanktion einerseits und der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung andererseits aus. Die Vorbringen der Verteidi- gung widersprechen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 51 StGB und der dazu er- gangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erw. VIII.2.1.). Eine Haftanrechnung setzt lediglich voraus, dass eines von mehreren Strafverfah- ren zu einer Verurteilung führt. Es ist nicht einmal erforderlich, dass die der Verur- teilung zugrunde liegende Straftat ebenfalls die Anordnung von Untersuchungs-
- 52 - haft hätte rechtfertigen können. Art. 429 StPO und Art. 431 StPO sehen – unter dem Vorbehalt, dass die Haft nicht gemäss Art. 51 StGB angerechnet werden kann – sowohl für rechtmässig als auch rechtswidrig angeordnete Haft eine Ent- schädigung vor. Eine Haftentschädigung oder Genugtuung kommt demnach erst in Betracht, wenn die Anzahl der Hafttage die Dauer der Freiheitsstrafe übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschuldigten sind die 182 Hafttage an die 240 Tagessätze Geldstrafe anzurechnen. Damit ist den Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen des Beschuldigten die Anspruchsgrundlage entzogen, soweit diese auf die Inhaftierung wegen des hernach eingestellten Strafverfahrens wegen Raubes fussen. Entsprechend fällt auch eine allfällige Entschädigung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Schulabbruch – als geltend gemachter mittelbarer Schaden der Inhaftierung (vgl. Urk. 87 S. 16) – ausser Betracht. Eine solche wäre indes mangels Kausalität auch bei vorhandener Anspruchsgrundlage nicht zuzusprechen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der geltend gemachte Leistungsabfall des Beschuldigten in schulischer Hinsicht auf den – bereits zu diesem Zeitpunkt (beigezogene Akten, B-2/2012/2013, Urk. HD 2/6) – ganz erheblichen Kokainkonsum zurückzuführen ist. Sodann verbleibt anzumerken, dass lediglich die dreitätige Inhaftierung vom 30. November 2012 bis 3. Dezember 2012 (im Übrigen zur Hauptsache auf ein Wochenende fallend) im Zusammen- hang mit dem Raubvorwurf gestanden hat. Am 9. November 2012 wurde der Beschuldigte wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz verhaftet, wofür er gemäss dem diesbezüglich unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Urteil hernach auch verurteilt worden ist (Urk. ND 1 Urk. 1/12/4; vgl. Erw. II.3). Dass der Beschuldigte von einem Freitagmorgen bis am darauf fol- genden Montagabend (30. November bis 3. Dezember 2012) wegen eines – an- schliessend nicht erhärteten – Raubverdachts inhaftiert gewesen war, konnte damit ganz sicher nicht kausal dafür sein, dass er das fragliche Semester sowie auch dessen Wiederholung (Urk. 91 S. 3) nicht erfolgreich abgeschlossen hat. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'800.– festzusetzen.
- 53 -
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte in Bezug auf den Schuldspruch der Hehlerei, den Strafvollzug, die beantrag- te Herausgabe von Gegenständen sowie in Bezug auf die Festsetzung einer Ent- schädigung sowie Genugtuung. Hingegen obsiegt er hinsichtlich des Strafmasses sowie der beantragten Sanktion zumindest teilweise. Entsprechend und in Gewichtung der betreffenden Berufungsthemen sind die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschul- digten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 27. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG;
- der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Raubs.
- 54 -
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. April 2013,
14. November 2013, 16. April 2014, 15. April 2014 und 10. Juli 2014 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 14'090.-- (Beleg Nr. ...) wird de- finitiv beschlagnahmt und zur Urteilsvollstreckung verwendet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. März 2013 beschlagnahmte Softairgun inkl. Munition (...) wird eingezogen und er Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. April 2014 beschlagnahmte Munition (5 Schuss GP 90, ...) wird eingezogen und der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2014,
14. November 2013, 16. April 2014, 15. April 2014 und 10. Juli 2014 be- schlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter Lager-Nr. ... sowie ... la- gernden Betäubungsmittel und Betäubungsutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. (…)
11. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2014 be- schlagnahmte Werkzeugkoffer (...) wird dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen herausgegeben. Holt er den Koffer nicht innerhalb von 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils ab, wird dieser der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
12. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2014 (ND 6/9/3),
10. Juli 2014 (...), 18. März 2013 (... und ..., ausgenommen die Softairgun
- 55 - inkl. Munition) und 15. April 2014 (SK ...) beschlagnahmten sowie die unter ... sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlan- gen herausgegeben. Holt er die Gegenstände nicht innerhalb von 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils ab, werden sie der Lagerbehörde zu gutscheinenden Verwendung überlassen.
13. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.--; die weiteren Auslagen betragen Fr. 4'500.-- Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'920.-- Kosten Kantonspolizei Fr. 15'935.85 Auslagen Untersuchung Fr. 26'625.25 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 4/5 definitiv auf die Staatskasse genommen und im Übrigen dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 definitiv und zu 1/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung des dem Beschuldigten auferlegten Teils gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. (…)
18. Der Antrag der Privatklägerin C._____ auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung wird abgewiesen.
19. (Mitteilungen)
20. (Rechtsmittel)"
- 56 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 182 Tage durch Haft als geleistet gelten, und einer Busse von Fr. 500.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Straf- vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. November 2012 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– wird widerrufen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Rotationslaser und Kombihammer der Marke B._____; ...) werden der Privatklägerin 2 auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Holt die Privatklägerin 2 die Gegenstände nicht innerhalb von 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils ab, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.
7. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 57 - Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auf- erlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − an den Vertreter der Privatklägerin 1, C._____ (auszugsweise) − an die Privatklägerin 2, B._____, ... [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Bezirksgerichtskasse Zürich
- 58 - − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Nr. B-6/2012/2013
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. S. Bussmann
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 27. Januar 2015 wurde der Beschuldigte der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziffer 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2; ND 9), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklageziffern 3 und 4; ND 3 und ND 7), der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (Ankla- geziffer 5; ND 4-6 und ND 8), der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziffer 1 BetmG (Anklageziffer 6; ND 1, ND 4-6 sowie ND 8) sowie des Fahrens ohne Be- rechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 4; ND 3) schuldig und vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Ziffer 2 (Anklageziffer 1; HD) freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 182 Tage als durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– so- wie einer Busse von Fr. 500.–. Dabei hat die Vorinstanz den Vollzug von Frei- heitsstrafe und Geldstrafe angeordnet. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde auf 16 Tage bemessen. Bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Novem- ber 2012 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– verlängerte das Bezirksgericht sodann die Probezeit um ein Jahr. Ferner wurde die mit Verfü- gungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. April 2013, 14. November 2013, 15. April 2014, 16. April 2014 und 10. Juli 2014 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 14'090.– definitiv beschlagnahmt und zur Urteilsvollstreckung verwendet. Weiter wurde über die Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände entschieden. Schliesslich verwies das Bezirksgericht das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 sowie das Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 je auf den Zivilweg. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden zu vier Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen und im Übrigen dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden zu vier Fünfteln
- 7 - definitiv und zu einem Fünftel unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Anträge des Beschuldigten auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung wies die Vorinstanz ebenso ab wie denjenigen der Privatklägerin 1 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 59).
E. 1.1 Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung von Fr. 15'720.– nebst 5% Zins. Er macht geltend, er habe aufgrund des gegen ihn erhobenen Vorwurfs des Raubes das 5. Semester im Jahre 2012 repetieren müssen. Die beiden Verhaf- tungen vom 9. November 2012 und 30. November 2012 hätten ihn vollends aus der Bahn geworfen. Damit seien ihm unnütze Schulkosten entstanden, welche ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen seien (Urk. 87 S. 15 f. mit Verweis auf Urk. HD 15/4). Darüber hinaus verlangt der Beschuldigte eine Genugtuung von insgesamt Fr. 27'400.– nebst 5% Zins. Aufgrund der Schwere der verschiedenen Verletzun- gen der Persönlichkeit des Beschuldigten, der Untersuchungshaft von sieben Tagen, der verschiedenen erlittenen Zwangsmassnahmen und dem Umstand, dass er seinen Schulabschluss nicht habe machen können, sei eine Genugtuung von Fr. 11'500.– für den Teil "Raub" angemessen. Für den Anklageteil "Hehlerei" sei ebenfalls eine Genugtuung geschuldet, da ein Teil der erlittenen Untersu- chungshaft dem Vorwurf der Hehlerei zuzuordnen sein. Der Beschuldigte beziffer- te diesen Anteil auf Fr. 16'200.– (Urk. 87 S. 16 f. mit Verweis auf Urk. HD 15/4).
E. 1.2 Die Vorinstanz verneint im angefochtenen Entscheid einen Anspruch des Be- schuldigten auf Schadenersatz und Genugtuung. Sie erwog, dass der Beschuldig-
- 51 - te die Schule aufgrund seiner schlechten Noten und nicht wegen der Strafunter- suchung und den damit verbundenen Zwangsmassnahmen nicht habe ab- schliessen können. Für eine Schadenersatzforderung fehle es daher an der erfor- derlichen Kausalität. Eine Genugtuung könne dem Beschuldigen für die erlittene Untersuchungshaft nicht zugesprochen werden, da ihm die Haft an die Strafe im Zusammenhang mit den übrigen Delikten gestützt auf Art. 51 StGB angerechnet werde. Für eine Genugtuung bleibe daher kein Raum (Urk. 68 S. 53).
E. 1.3 Die Vorinstanz begründete die Verlängerung der Probezeit damit, dass die Beschuldigte zwar während laufender Strafuntersuchung delinquiert und sich von mehrmaliger Untersuchungshaft unbeeindruckt gezeigt habe. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte nunmehr mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe bestraft werde, sei zu erwar- ten, dass diese Bestrafung die erforderliche Warnwirkung habe und den Beschul- digten inskünftig von deliktischem Verhalten abhalten werde (Urk. 68 S. 50 f.).
E. 2 Gegen dieses den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 9 und S. 14 ff.; Urk. 60/1-3) liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger am 28. Januar 2015 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 61). Am 17. Feb- ruar 2015 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl und die Rechtsvertreter der Privatklägerinnen (Urk. 66/1-3). Das Urteil ging dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen 1 und 2 je am 4. Mai 2015 sowie der Staatsanwaltschaft am 5. Mai 2015 in begründeter Fassung zu (Urk. 67).
E. 2.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entspricht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1; Bundesgerichtsentscheid 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011, E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.8; Bundesgerichtsentscheid 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009, E. 4.3-4.4). Die Entschädigungsfrage stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung entspricht der Konzeption der Schweizerischen StPO (im Hinblick auf Art. 429 und 431 Abs. 2 StPO) und ist vom Betroffenen hin- zunehmen (vgl. Bundesgerichtsentscheide 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012, E. 6; und 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011, E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Die Vorinstanz geht im Grundsatz zutreffend vom Vorrang der Anrechnung der Untersuchungshaft an eine andere Sanktion einerseits und der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung andererseits aus. Die Vorbringen der Verteidi- gung widersprechen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 51 StGB und der dazu er- gangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erw. VIII.2.1.). Eine Haftanrechnung setzt lediglich voraus, dass eines von mehreren Strafverfah- ren zu einer Verurteilung führt. Es ist nicht einmal erforderlich, dass die der Verur- teilung zugrunde liegende Straftat ebenfalls die Anordnung von Untersuchungs-
- 52 - haft hätte rechtfertigen können. Art. 429 StPO und Art. 431 StPO sehen – unter dem Vorbehalt, dass die Haft nicht gemäss Art. 51 StGB angerechnet werden kann – sowohl für rechtmässig als auch rechtswidrig angeordnete Haft eine Ent- schädigung vor. Eine Haftentschädigung oder Genugtuung kommt demnach erst in Betracht, wenn die Anzahl der Hafttage die Dauer der Freiheitsstrafe übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschuldigten sind die 182 Hafttage an die 240 Tagessätze Geldstrafe anzurechnen. Damit ist den Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen des Beschuldigten die Anspruchsgrundlage entzogen, soweit diese auf die Inhaftierung wegen des hernach eingestellten Strafverfahrens wegen Raubes fussen. Entsprechend fällt auch eine allfällige Entschädigung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Schulabbruch – als geltend gemachter mittelbarer Schaden der Inhaftierung (vgl. Urk. 87 S. 16) – ausser Betracht. Eine solche wäre indes mangels Kausalität auch bei vorhandener Anspruchsgrundlage nicht zuzusprechen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der geltend gemachte Leistungsabfall des Beschuldigten in schulischer Hinsicht auf den – bereits zu diesem Zeitpunkt (beigezogene Akten, B-2/2012/2013, Urk. HD 2/6) – ganz erheblichen Kokainkonsum zurückzuführen ist. Sodann verbleibt anzumerken, dass lediglich die dreitätige Inhaftierung vom 30. November 2012 bis 3. Dezember 2012 (im Übrigen zur Hauptsache auf ein Wochenende fallend) im Zusammen- hang mit dem Raubvorwurf gestanden hat. Am 9. November 2012 wurde der Beschuldigte wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz verhaftet, wofür er gemäss dem diesbezüglich unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Urteil hernach auch verurteilt worden ist (Urk. ND 1 Urk. 1/12/4; vgl. Erw. II.3). Dass der Beschuldigte von einem Freitagmorgen bis am darauf fol- genden Montagabend (30. November bis 3. Dezember 2012) wegen eines – an- schliessend nicht erhärteten – Raubverdachts inhaftiert gewesen war, konnte damit ganz sicher nicht kausal dafür sein, dass er das fragliche Semester sowie auch dessen Wiederholung (Urk. 91 S. 3) nicht erfolgreich abgeschlossen hat. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'800.– festzusetzen.
- 53 -
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte in Bezug auf den Schuldspruch der Hehlerei, den Strafvollzug, die beantrag- te Herausgabe von Gegenständen sowie in Bezug auf die Festsetzung einer Ent- schädigung sowie Genugtuung. Hingegen obsiegt er hinsichtlich des Strafmasses sowie der beantragten Sanktion zumindest teilweise. Entsprechend und in Gewichtung der betreffenden Berufungsthemen sind die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschul- digten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 27. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG;
- der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Raubs.
- 54 -
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. April 2013,
E. 2.3 Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufs- verzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Früher setzte der Verzicht auf einen Widerruf unter anderem die "begründete Aussicht auf Bewährung" (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB) voraus. Es ging dabei der Sache nach um dieselbe Voraus- setzung wie bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, nämlich um die posi- tive Erwartung, der Täter werde sich inskünftig wohl verhalten (BGE 98 IV 76
- 48 - E. 1). Unter neuem Recht soll hingegen vom Widerruf abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Ver- langt wird also nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer un- günstigen Prognose (BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O, N 41 zu Art. 46 StGB). Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaus- sichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht.
E. 2.3.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten anhand der Auswertung der Haar- analyse, aus welcher im Zeitraum von ca. Anfang Juni 2013 bis Anfang November 2013 ein sehr starker Kokainkonsum hervorgeht (Urk. ND 4/6/5), für die erste Jahreshälfte 2013 eine in leichtem und danach in mittlerem Masse verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt und dies entsprechend strafmindernd berücksichtigt (Urk. 68 S. 46). Die Verteidigung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei. Der Beschuldigte habe über längere Zeit hinweg täglich 5 bis 10 Gramm Kokain kon- sumiert. Dies führe praxisgemäss zu einer Reduktion der eigentlich angemesse- nen Strafe auf bis zu einem Drittel (Urk. 87 S. 13).
E. 2.3.2 Der Beschuldigte hat im tatrelevanten Zeitraum Kokain konsumiert. In Be- folgung konstanter Praxis ist anzunehmen, dass die Drogenabhängigkeit zu schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen und damit zusammenhängend zu Verwahrlosungen und Kriminalität führen kann. Aufgrund dieser Erkenntnis ist der Richter daher verpflichtet, im Falle von Drogenkonsum zu prüfen, ob Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten gegeben sind. In der Regel ist dazu ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Dem Richter ist es allerdings nicht ver- wehrt, einen bestimmten biologisch-psychologischen Sachverhalt, den er als ver- minderte Schuldfähigkeit würdigt, auch anders als durch ein psychiatrisches Gut- achten zu erheben. Drogensüchtigen ist infolge des durch anhaltenden Konsum physischen und psychischen Zustands auch ohne fachärztliche Bestätigung eine in mindestens leichtem Masse verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen. Hinsicht- lich des Beschuldigten, der teils erheblichem Eigenkonsum oblag, anders zu ver- fahren, fände in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist dem Beschuldigten in Anbe- tracht seines erheblichen Kokainkonsums eine im mittleren Masse verminderte Schuldfähigkeit (die Tat ereignete sich im Juni 2014) zuzubilligen. Eine darüber hinausgehende Schuldunfähigkeit kann beim Beschuldigten indes nicht ange- nommen werden. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Beschuldigte durchaus noch zu einem zielgerichteten und "vernünftigen" Vorgehen in der Lage
- 30 - war. Bezüglich des seitens des Beschuldigten angegebenen Kokainkonsums gilt festzuhalten, dass dieser mit 5-10 Gramm pro Tag zwar sehr hoch erscheint. Mit dem Beschuldigten ist allerdings festzuhalten, dass diese nur ungefähre Mengen- angabe stets in Relation zum jeweiligen Reinheitsgrad der Droge zu sehen ist (Urk. 91 S. 5), was zu einer gewissen Relativierung führt.
E. 2.3.3 Ist der Täter zur Zeit der Tat vermindert schuldfähig, so ist die Strafe ge- mäss dem Wortlaut des Gesetzes zu mildern (Art. 19 Abs. 2 StGB). In einem neueren Entscheid hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung vorzugehen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.3). In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens zu entschei- den, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatver- schuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstu- fungen nach Schweregrad auszugehen ist. Anschliessend ist in einem zweiten Schritt innerhalb des Strafrahmens die (hypothetische) Strafe festzulegen, die diesem Verschulden entspricht. Gegebenenfalls kann die so ermittelte Strafe in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten modifiziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Eine Praxis, wie sie der Verteidiger anspricht (Reduktion der eigentlich angemessenen Strafe bis auf einen Drittel), gibt es nicht.
E. 2.3.4 Das subjektive Tatverschulden relativiert damit gesamthaft betrachtet die (objektive) Tatschwere. Vorliegend ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten insgesamt als sehr leicht zu beurteilen. In Anbetracht der objektiven und subjek- tiven Tatschwere ist für die Hehlerei eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Wenn die Vorinstanz bis dahin auf drei Monate kommt (Urk. 68 S. 46), gewichtet sie wohl insbesondere das objektive Tatver- schulden zu schwer.
- 31 -
3. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (ND 4-6, 8)
E. 2.4 Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist (wiederum) anhand ei- ner Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, was die Erst- instanz richtig gesehen hat (Urk. 68 S. 50). In die Beurteilung der Bewährungs- aussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder un- bedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträgli- chen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Mass- geblich für den Entscheid über den Widerruf ist schliesslich auch die Art und Schwere der erneuten Delinquenz (BGE 134 IV 140, E. 4.5 mit Hinweisen).
3. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz einschlägig vorbestraft. Er hat unbeeindruckt von der Verurteilung vom
29. November 2012 sowie der laufenden 3-jährigen Probezeit einschlägig weiter delinquiert. Dass er den Ernst der Lage im damaligen Zeitpunkt nicht hinreichend erkannt hat, liegt damit auf der Hand. Dies alles ist für die Prognose negativ zu werten. Für die weiteren prognoserelevanten Faktoren (soziale Bindungen, be- ruflicher und familiärer Rahmen, finanzielle Verhältnisse etc.) kann auf die vorste- henden Erwägungen zum Strafvollzug verwiesen werden (vgl. Erw. V.8.4).
4. Die Verteidigung erachtete es – im Zusammenhang mit den Ausführungen be- treffend die Gewährung des bedingten Vollzuges – als unverständlich, dass die
- 49 - Vorinstanz bei gleicher Ausgangslage zum Schluss gekommen sei, dass bei der Frage des Widerrufes von einer günstigen Prognose ausgegangen werden könne, dem Beschuldigten hinsichtlich der Gewährung des bedingten Vollzuges hinge- gen eine Schlechtprognose gestellt worden sei (Urk. 87 S. 15). Dabei verkennt die Verteidigung, dass die Vorinstanz nur unter Berücksichtigung der neu ausgespro- chenen Strafe auf einen Widerruf verzichtete und zwar in der Erwartung, dass die unbedingte Freiheitsstrafe zusammen mit der unbedingten Geldstrafe Warnung genug sei für den Beschuldigten und ihn inskünftig von deliktischem Verhalten abhalten werde. Trotz der vor Vorinstanz deutlich höher ausgefallenen Strafe ver- blieben aber auch der Vorinstanz Restbedenken betreffend die Legalbewährung des Beschuldigten, was in der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr Ausdruck findet. Der Widerrufsverzicht der Vorinstanz war demnach Folge einer Gesamt- würdigung und steht in untrennbarem Zusammenhang mit der neu aus- gesprochenen Strafe. Wie gesehen steht dieses Vorgehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erw. VI.2.4).
5. Berufungsweise ist aufgrund der geringeren Eingriffsintensität der neu auszu- sprechenden Strafe von einer anderen Ausgangslage auszugehen. Zum einen fällt das Strafmass der neu auszusprechenden Strafe massiv tiefer aus und zum anderen wird mit der Geldstrafe eine im Vergleich zur Freiheitsstrafe mildere Sanktion ausgesprochen. Obwohl auch vorliegend der Vollzug der neu auszu- sprechenden Geldstrafe anzuordnen ist, kann vor diesem Hintergrund nicht mehr von einer nachhaltigen Schock- und Warnwirkung ausgegangen werden. Damit vermag der Warneffekt der neu ausgesprochenen Strafe die aufgrund des Vor- lebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Sozialisationsbiographie des Be- schuldigten und der einschlägigen Delinquenz zu stellende ungünstige Prognose nicht mehr aufzuwiegen. Dass erhebliche Bedenken in Bezug auf die Legal- bewährung des Beschuldigten angezeigt erscheinen, zeigt sich wie gesehen auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte erneut in ein Strafverfahren ver- wickelt ist und sich diesbezüglich zumindest teilweise geständig zeigt (vgl. Erw. V.8.4). Damit fällt ein Widerrufsverzicht ausser Betracht.
- 50 -
6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. November 2012 bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu widerrufen ist. VII. Herausgabe der Werkzeuge Da der Beschuldigte der Hehlerei schuldig gesprochen wurde, sind die mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2014 beschlagnahmten Werkzeuge (Rotationlaser und Kombihammer der Marke B._____; ...) an die Pri- vatklägerin 2 herauszugeben. VIII. Schadenersatz und Genugtuung
E. 3 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 65 = 68) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Mai 2015 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen, wobei er festhielt, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 10 angefochten werde. Beweisanträge für das Berufungsverfahren stellte er dabei keine (Urk. 69). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und den Privatklägerinnen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft erklärte fristgerecht den Verzicht auf Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 75). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen.
E. 3.1 Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
E. 3.2 Die Betäubungsmitteldelikte erfolgten über eine Dauer von wenigen Monaten (Oktober 2013 bis April 2014). Die einzelnen Widerhandlungen unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander. Es ist weder mög- lich noch angebracht, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe zu er- mitteln.
E. 3.3 In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz vorab zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte „harte Droge“ mit unbestrittenermassen ge- sundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung handelt (Urk. 68 S. 46). Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass dem Beschuldigten nur hin- sichtlich eines verhältnismässig geringen Teils der bei ihm sichergestellten Koka- inmenge von einem eigentlichen "Handel" ausgegangen werden muss: Insgesamt konnte dem Beschuldigten der Besitz von 73.3 g Kokaingemisch nachgewiesen werden. Zusätzlich hat der Beschuldigte anerkanntermassen 8.5 g Kokain- gemisch – teilweise gegen Entgelt – an Dritte weitergegeben. Hinsichtlich des am
2. März 2014 sichergestellten 28.2 g Kokaingemischs ergab das an das Forensi- sche Institut in Auftrag gegebene Gutachten einen Reinheitsgrad von 71 %. Auf- grund dieser Gehaltsbestimmung ist ausgehend vom Nettogewicht von einer Reinsubstanz von 12.9 g auszugehen (Urk. ND 4/5/1 S. 2). Betreffend diese 12.9 g hat die Vorinstanz zu Recht auf den hohen Reinheitsgrad hingewiesen. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Vorinstanz, wenn sie den hohen Rein- heitsgehalt auf die Extraktion mittels Kaffeefilter und Azeton zurückführt (vgl. Urk. HD 2/8 S. 2 ff.) und deshalb auf ein professionelles Vorgehen des Beschul- digten schliesst (Urk. 68 S. 46). Wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung festhielt, hätten sich seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Extraktionsverfahren auf einen anderen Sachverhalt bezogen. Das vor- liegend zur Diskussion stehende Kokain habe er so gekauft (Urk. 91 S. 12). Zu
- 32 - folgen ist der Vorinstanz aber, wenn sie festhält, dass betreffend das sehr reine Kokaingemisch eine erhöhte Gefährdung für potentielle Abnehmer hätte bestehen können, da diesen nicht bewusst sein müsse, wie rein das abgebebene Kokain tatsächlich sei (Urk. 68 S. 46). In Bezug auf das restliche beim Beschuldigten si- chergestellte Kokaingemisch von insgesamt 45.1 g (vgl. Urk. ND 5/7/4, Urk. ND 6/8/4) wurde auf eine Gehaltsbestimmung verzichtet. Aufgrund der bereits zuvor erfolgten Weitergabe durch den Beschuldigten war auch in Bezug auf die weite- ren 8.5 g eine Bestimmung des Reinheitsgehaltes nicht möglich. Diesbezüglich rechtfertigt es sich, von einer mittleren Qualität der Drogen auszugehen (BGE 138 IV 100 E. 3.5 mit Hinweisen). Gestützt auf die Betäubungsmittelstatistik der Grup- pe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin und ausgehend von einem mittleren Reinheitsgrad von 37 % (36 % bei < 1 g, 37.5 % bei < 10 g) ist damit für die sichergestellten 45.1 g Kokaingemisch von 16.7 g rei- nem Kokain auszugehen. Dies ergibt hinsichtlich des beim Beschuldigten sicher- gestellten Kokains eine Gesamtmenge von 29.6 g reinen Drogenwirkstoffes. Hin- zu kommen die anerkanntermassen portionenweise weitergegebenen 8.5 g, was
– ausgehend von einem Reinheitsgehalt von 36 % – einer Reinmenge von 3 g entspricht. Ins Gewicht fällt nun allerdings deutlich, dass dem Beschuldigten in Bezug auf die bei ihm sichergestellten 29.6 g reinen Kokains aufgrund der be- weismässigen Ausgangslage ein Grossteil dieses Stoffes als für den Eigenkon- sum bestimmt zugerechnet werden muss. Dies ergibt sich zum einen aufgrund des Aussageverhaltens und zum anderen aufgrund des nachgewiesenermassen ganz erheblichen Konsums des Beschuldigten (vgl. Erw. IV.3.3.1 - IV.3.3.2). Da- mit ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass lediglich eine Men- ge von rund 10 bis 12 g des reinen Stoffes als für eine allfällige Weitergabe be- stimmt gewesen war. Tatsächlich weitergegeben wurden wie gesehen aber "nur" 3 g. Der übrige Stoff hat den Weg zum Endverbraucher nicht gefunden, was ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die Verteidigung zeichnete vom Beschuldigten das Bild eines Drogendelinquen- ten, den seine massive Drogensucht so durcheinandergebracht habe, dass er keinen vernünftigen Gedanken mehr habe fassen können und sich auch keine Rechenschaft darüber abgelegt habe, was er zu tun im Begriffe gewesen sei
- 33 - (Urk. 87 S. 12 f.). Dieses Bild bedarf der Korrektur. Zwar ist der Beschuldigte nicht der abgebrühte Drogenhändler, der im Hintergrund sitzend sich einer Organisa- tion bedient und dem der Drogenhandel als einzige und ausschliessliche Er- werbsquelle dient. Das zeigt sich schon an seinem Vorgehen. Er begab sich mit Drogen "gut bestückt" in den Ausgang und wartete, bis Kunden kamen und ihn nach Drogen fragten. Damit ist ihm kein aktives Verhalten vorzuwerfen. Doch werden seine Naivität und Unbedarftheit stark in Frage gestellt, wenn berücksich- tigt wird, dass er in voller Kenntnis des Drogenelends mit Kokain handelte. Seine Rolle ist jedenfalls aus dem Gesamtgefüge des Drogenhandels nicht wegzuden- ken und das deliktische Handeln des Beschuldigten darf folglich nicht bagatelli- siert werden. Ein namhafter Drogenhandel ist ohne solche Strassendealer nicht möglich. Strassendealer stellen ein unabdingbares Zwischenglied im Drogenhan- del dar, ansonsten die Drogen letztlich nicht zu ihren (End-)Abnehmern gelangen könnten. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden des Beschuldigten angesichts der Art und Menge der gehandelten bzw. zur Weitergabe vorgesehenen Drogen, der mehrfachen Tatbegehung und auch in Berücksichtigung einer gewissen verblei- benden Naivität und Unbedarftheit in Anbetracht des konkreten Strafrahmens bzw. aller möglicher Tatvarianten als nicht mehr leicht qualifiziert werden. Hin- sichtlich dieser Widerhandlungen ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe aus- zugehen, die im Bereich eines Viertels des ordentlichen Strafrahmens liegt.
E. 3.4 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte aus finanziellen Überlegungen in den Betäubungsmittelhandel ein- liess, sah er doch darin die Möglichkeit, seinen eigenen exzessiven Konsum we- nigstens teilweise finanzieren zu können (Urk. 68 S. 46). Dem Beschuldigten kann allerdings keine Gewinnsucht bzw. Profitgier unterstellt werden. Mit seinem Vor- gehen hat er "lediglich" einen Vermögensvorteil angestrebt. Im Übrigen waren dem Beschuldigten die gesundheitszerstörenden Auswirkungen von Kokain und das damit verursachte Drogenelend aus eigener Erfahrung bekannt. Trotzdem liess er sich nicht davon abhalten, diese Drogen in Umlauf zu setzen. Insoweit handelte der Beschuldigte auch verwerflich. Der Beschuldigte war zum Tatzeit-
- 34 - punkt selber kokainabhängig. In diesem Zusammenhang hat ihm die Vorinstanz richtigerweise eine leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt.
E. 3.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist aufgrund der objektiven Tat- schwere von einer Strafe im Bereich eines Viertels des ordentlichen Strafrahmens auszugehen und es ist bei der subjektiven Tatschwere namentlich die leichte bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit durch den eigenen Kokainkon- sum merklich reduzierend zu berücksichtigen. Gesamthaft führt dies aber gleich- wohl zu einer deutlichen Erhöhung der für die mehrfache Hehlerei festgesetzten Einsatzstrafe.
4. Fahren ohne Berechtigung (ND 3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motor- fahrzeug ohne den erforderlichen Führerausweis führt. Der Beschuldigte hat am Samstag, den 7. April 2014, am frühen Abend (19:20 Uhr) ein Auto auf der Flurstrasse in Richtung Badenerstrasse gelenkt. Zu berücksichtigen ist in objek- tiver Hinsicht, dass sich die Tat in der Stadt Zürich und zu einem Zeitpunkt (Samstagabend) ereignet hat, in welchem das Verkehrsaufkommen aufgrund des Wochenendverkehrs regelmässig relativ gross ist. Hingegen war die gefahrene Strecke sehr kurz. In subjektiver Hinsicht ist von Vorsatz auszugehen. Das Tat- verschulden ist insgesamt als leicht zu beurteilen. Entsprechend ist auch die lau- fende Einsatzstrafe nur leicht zu erhöhen.
5. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (ND 3 und ND 7)
E. 4 Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 (Urk. 78) liess der Beschuldigte den Antrag stel- len, es seien die von ihm nicht angefochtenen Ziffern 2, 5 - 9 sowie 11 - 18 des vorinstanzlichen Urteils für rechtskräftig zu erklären. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschuldigte die in den Dispositiv-Ziffern 11 und 12 des Urteils vom 27. Januar 2015 beschlagnahmten Gegenstände bereits zum damaligen Zeitpunkt herausverlangen wollte (Urk. 78). Mit Beschluss vom 29. Juli 2015
- 8 - nahm die erkennende Kammer vom Eintritt der Rechtskraft der in Dispositiv-Ziffer 11 und 12 getroffenen Anordnungen Vormerk. Eine darüber hinausgehende Vor- merknahme lehnte die Kammer indes ab, da – entsprechend der Begründung der amtlichen Verteidigung – diesbezüglich einstweilen kein Rechtschutzinteresse zu erkennen war.
E. 5 Unter dem 12. Juni sowie 16. Oktober 2015 wurde je ein aktualisierter Straf- registerauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 71, Urk. 85).
E. 5.1 Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschuldigte neben der Freiheits- strafe wegen Hinderung einer Amtshandlung mit einer separaten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 68 S. 47 f.). Wer eine Behörde, ein Mit- glied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird gemäss Art. 286 StGB wegen Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
- 35 -
E. 5.2 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschul- digte ein Mal trotz Einsatz der Polizeikelle mit dem Auto die Flucht ergriffen hat (ND 3). Ein anderes Mal hat er sich mit einer Flucht zu Fuss der Polizeikontrolle entzogen (ND 7). Damit offenbarte der Beschuldigte eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber polizeilichen Anhaltungen. In subjektiver Hinsicht ist in beiden Fällen von direktem Vorsatz auszugehen. Insoweit die Vorinstanz die Strafe zudem gestützt auf die in mittlerem Masse verminderte Schuldfähigkeit gemindert hat, ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 68 S. 48). Das Tatverschulden wiegt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als keinesfalls mehr leicht. Straferhö- hend ist ausserdem die mehrfache Begehung zu gewichten. Gesamthaft ist die laufende Einsatzstrafe abermals leicht zu erhöhen.
6. Gesamtstrafe Wie bereits vorstehend unter Ziffer IV.2.5. erwähnt, sind die einzelnen Strafen nicht einfach zu addieren, sondern in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Aufgrund der zusätzlich begangenen Delikte ist von einer massgeblichen Straferhöhung auszugehen, um dem Tatverschulden des Beschuldigten hinrei- chend Rechnung zu tragen. Die seitens der Vorinstanz aspirierte Gesamtstrafe von 12 Monaten (Urk. 68 S. 47) erweist sich allerdings als klar zu hoch. Ange- messen erscheint nur gut die Hälfte. Ihren Erwägungen nach zu schliessen, hat die Vorinstanz insbesondere die Widerhandlungen gegen das BetmG viel zu stark gewichtet.
7. Täterkomponente 7.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu dem an der Hauptverhandlung in Aussicht gestellten Stellenantritt befragt, erklärte der Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung, dass daraus leider nichts geworden sei, da das Urteil ihn von der Rolle geworfen und er sich zu wenig um die Stelle ge- kümmert habe. Seit kurzem stehe er nun aber in einem Auftragsverhältnis mit
- 36 - seiner früheren Arbeitgeberin I._____ ... bei einem voraussichtlichen Stundenan- satz von Fr. 50.–/h (Urk. 91 S. 2 f.). Bisher habe er ca. 100 Arbeitsstunden inves- tiert (Urk. 91 S. 7). Ferner führte der Beschuldigte aus, dass der Auftrag bereits Mitte November abgeschlossen sein sollte, er aber auf Folgeaufträge hoffe. Be- treffend seine Vermögensverhältnisse erklärte der Beschuldigte, dass von den ur- sprünglich vorhandenen Vermögenswerten von rund Fr. 100'000.– nur noch ein Teil vorhanden sei. Schulden habe er, wenn überhaupt, gegenüber seinen Eltern. Allerdings sei dies nicht so klar deklariert. Allenfalls handle es sich dabei auch um einen Erbvorbezug. Der Mietzins betrage immer noch Fr. 1'500.– und die weiteren Fixkosten für Krankenkasse, Mobiltelefon und weitere Versicherungen beliefen sich auf mindestens Fr. 500.– (Urk. 91 S. 3 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorlie- genden Strafzumessung neutral aus. 7.2 Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. November 2012 unter anderem wegen (mehrfachen) Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 3'400.– be- straft (Urk. 25, Urk. 71, Urk. 85, Urk. 91 S. 5 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, liegt diese Verurteilung nur gerade ein Jahr vor der neuerlichen, gleich- gearteten Delinquenz, begangen im Oktober 2013, zurück. Der Beschuldigte hat sodann während laufender Strafuntersuchung, laufender Probezeit und trotz mehrmaliger Untersuchungshaft ungeachtet jeglicher behördlichen Intervention weiter delinquiert. Dies zeugt zweifelsohne von einer Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen, was nach der Rechtsprechung deutlich straferhöhend zu gewich- ten ist. Nicht gehört werden kann der Einwand der Verteidigung, wonach der Um- stand der erneuten Delinquenz während laufender Strafuntersuchung aufgrund der massiven Drogensucht des Beschuldigten nur am Rande zu berücksichtigen sei (Urk. 87 S. 12). Folgte man dieser Auffassung, käme dies einem "Freipass" für Drogenabhängige gleich. Überdies führte der Beschuldigte selbst aus, seinen Drogenkonsum nunmehr in den Griff bekommen zu haben und dass es auch wäh-
- 37 - rend der U-Haft wegen der Drogen kein Problem gewesen sei (Urk. 91 S. 4, 7). Demnach traut sich der Beschuldigte durchaus selbst zu, seinen Drogenkonsum bei Bedarf einzuschränken. Ferner zu berücksichtigen ist, dass sich die erneute Delinquenz des Beschuldigten nicht auf den Bereich von Betäubungsmitteln be- schränkte. Vielmehr beging der Beschuldigte auch Vermögensdelikte und solche gegen den öffentlichen Frieden, mithin solche, welche keinen offensichtlichen Zu- sammenhang mit seinem Drogenkonsum aufweisen. Eine über die bereits im Rahmen der Tatkomponente zu berücksichtigende Strafminderung erweist sich damit als nicht angezeigt. 7.3 Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung und des Fahrens ohne Berechtigung (ND 3 und ND 7) geständig. Bezüglich der Hehlerei (ND 9) anerkannte der Beschuldigte zumindest den objektiven Tatbe- stand. Den (Eventual-)Vorsatz bestreitet er. Ebenso wenig gesteht er schliesslich ein, teilweise Kokain an Dritte weitergeben gewollt zu haben, mit Ausnahme des Verkaufs bzw. der Abgabe von Betäubungsmitteln an vier Personen (G._____, H._____, J._____ und eine nicht näher bekannte Frau; ND 4 und ND 8). Aufgrund dieses Aussageverhaltens kann auf ein teilweises Geständnis, aber nicht auf Reue und Einsicht geschlossen werden. Dass sich die Vorinstanz in diesem Punkt von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht zutreffend gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde der Beschuldigte – soweit es das Fahren ohne Berechtigung betrifft – durch Fotoaufnahmen (Urk. ND 3/2) bzw. durch Angehörige der Polizei als Fahrzeuglenker identifiziert (Urk. ND 3/1 S. 2). Zudem beruht sein Geständnis betreffend die Kokainabgabe an die vorgenannten Personen im Wesentlichen darauf, dass diese den Beschuldigten belasteten und identifiziert hatten (vgl. Urk. ND 4/4/1-16). Wie aus diesem Verhalten ein massge- blich zu berücksichtigendes Geständnis aufscheinen soll, wie dies von der Vertei- digung geltend gemacht wird (Urk. 87 S. 13), ist unerfindlich. Das teilweise Ge- ständnis des Beschuldigten ist daher nur leicht strafmindernd zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
- 38 - 7.4 Die Täterkomponente wirkt sich – aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und des Delinquierens während laufender Strafuntersuchung, laufender Probezeit so- wie trotz mehrmaliger Untersuchungshaft – insgesamt deutlich straferhöhend aus.
8. Fazit Insgesamt und in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. von 240 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
E. 5.3 Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Annahme bzw. Beweiswürdigung, wonach der Beschuldigte aufgrund der tiefen Kaufpreise der beiden Werkzeuge und der Umstände des Verkaufs hätte wissen müssen, dass es sich bei den ge- kauften Werkzeugen um Deliktsgut gehandelt haben könnte (Urk. 54 S. 23 ff., Urk. 87 S. 3-9). 5.4.1 Der subjektive Tatbestand der Hehlerei erfordert Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt. Der Wortlaut der Bestimmungen verlangt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Die Formulierung "weiss oder annehmen muss" im subjektiven Tatbestand von Art. 160 StGB stammt aus dem früheren Hehlerei- tatbestand (aArt. 144 StGB) und meint Vorsatz und Eventualvorsatz. Der Täter (Hehler) muss die strafbare Herkunft der Sache (durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt) und die Verwirklichung des Vereitelungszusam- menhangs (Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Unrechts; Mark Pieth,
- 13 - Strafrecht, Besonderer Teil, 2014, S. 186 mit Hinweisen), die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in Kauf nehmen (mag ihm dies auch unerwünscht sein; vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Es genügt, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart kennt. Hinreichend ist eine laienhafte Vorstellung. Daher genügt, ist aber auch erforderlich, dass er die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, die Sache stamme aus einer strafbaren Vortat, beispielsweise mit einem Sachverhalt rechnet, der als Diebstahl zu qualifizieren ist (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f.). Denn eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln (wie in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen (BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248). Zu diesen Umständen gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es mithin zur Annahme eventual- vorsätzlicher Hehlerei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit ei- ner strafbaren Vortat nahelegen, sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste, und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestands handelt. Die Formel "weiss oder annehmen muss" gilt insoweit als Beweishilfe gegen naheliegende Ausreden innerhalb des dolus eventualis. Damit werden, vielleicht unnötigerweise, wie Mark Pieth (a.a.O., S. 190) anmerkt, Ge- richte auf die Möglichkeit hingewiesen, aus objektiven Faktoren auf den Vorsatz zu schliessen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011, E. 2.3.1). Das gilt indessen allgemein. Denn Vorsatz ist innere Tatsache und nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar. 5.4.2 Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe um die deliktische Herkunft des Akku-Bohrhammers und des Rotationslasers wissen müssen, ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Be- schuldigten einleuchtend annimmt, waren jenem die Neuwerte der betreffenden Werkzeuge zumindest in groben Zügen bekannt (Urk. 68 S. 21 ff.). Der Beschul- digte hat vorgängig entsprechende Recherchen im Internet getätigt und die Preise abgeklärt. Sodann kennt er sich nach eigenen Angaben mit Werkzeugen auch
- 14 - aus. Er war bei seiner letzten Stelle Einkäufer für Werkzeuge (Urk. HD 2/8 S. 7 und 9; Urk. 91 S. 16, 18). Der Beschuldigte hat in Bezug auf den Akku- Bohrhammer ausgeführt, es habe sich dabei um ein neueres Modell gehandelt, welches noch nicht lange auf dem Markt sei. Die Maschine sei "fast neuwertig" gewesen (Urk. ND 9/7 S. 2). Dass die Bohrmaschine noch relativ neu aussehe, bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf konkreten Vorhalt des Akkubohrhammers (Urk. 91 S. 14). Den Preis für einen neuen Akku-Bohrhammer ohne einen Ersatzakku bezifferte der Beschuldigte auf USD 1'000.– (Urk. ND 9/7 S. 2, Urk. HD 2/8 S. 7, Urk. 91 S. 16). An der Berufungsverhandlung hielt er dafür, dass es sich beim Akku um den teuersten Bestandteil des Gerätes handle. Für diesen alleine müsse man bei B._____ mit einem Preis von Fr. 500.– rechnen (Urk. 91 S. 17). Für den von ihm gekauften Akkubohrhammer hat der Beschuldig- te einen Betrag von Fr. 500.– bezahlt (Urk. 8/5 S. 2, Urk. HD 2/8 S. 8). Zu verge- genwärtigen ist, dass dieser über einen Ersatzakku verfügt, wie dies anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der Maschine festgestellt werden konnte (Urk. 91 S. 14). Den Zustand des Rotationslasers bezeichnete der Beschuldigte als "gebraucht". Er sei "mehr abgenützt" gewesen als die Bohrmaschine (HD 2/8 S. 9). Den Neupreis des Lasers hat der Beschuldigte auf USD 1'900.– beziffert, bezahlt hat er dafür Fr. 600.– oder Fr. 700.– (Urk. HD 2/8 S. 8). Die Preisvorstel- lungen für die Geräte im neuwertigen Zustand habe er sich aufgrund der noch in der Bar vorgenommenen Internetrecherche gebildet (Urk. 91 S. 16). Auf die Fra- ge, weshalb er die Preise in US Dollar angegeben habe, erklärte der Beschuldig- te, dass er sich aufgrund der Preisdifferenzen bzw. der teilweise besseren Aus- gangslage auf dem Welt- als auf dem Schweizermarkt an den Preisen in dieser Währung orientiert habe (Prot. II S. 16). Damit hat der Beschuldigte, wie die Vo- rinstanz zu Recht erwogen hat (Urk. 68 S. 22 und 23), – ausgehend von seinen Preisvorstellungen – den Bohrhammer auch unter Berücksichtigung einer gering- fügigen Abschreibung mit einer Ersparnis von ca. 40-45% und den Rotationlaser für weniger als 40% des vom Beschuldigten selbst angegebenen Neuwertes er- worben, obwohl die Geräte anerkanntermassen über Zubehör – und der Akku- bohrhammer insbesondere über einen Ersatzakku – verfügten. Auf die Frage, ob er den von ihm bezahlte Preis als günstig empfunden habe, hielt er dafür: "Ich
- 15 - habe sicher gedacht, dass ich gut weggekommen bin. Im normalen Sinn. Sonst hätte ich es nicht gekauft" (Prot. II S. 17). 5.4.2.1 Die Verteidigung hält dafür, dass es sich bei der Bewertung des Zustan- des des Akku-Bohrhammers mit "fast neuwertig" durch den Beschuldigten um ei- ne laienhafte Einschätzung gehandelt habe (Urk. 87 S. 4). Die Verteidigung über- sieht dabei, dass sich der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben – wenn nicht wie ursprünglich angegeben – mit derartigen Werkzeugen (Urk. HD 2/8 S. 7 ff.), zumindest generell mit Werkzeugen (Urk. 91 S. 18) auskennt. Entscheidend aber ist, dass – wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. III.5.4.1) – eine laienhafte Vor- stellung genügt. Es mag sein, dass bei den von dem Beschuldigten gekauften Ge- räten – je nach Zustand und Anbieter – grosse Preisdifferenzen bestehen, worauf die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu Unrecht hingewie- sen hat (Prot. II S. 9). Dass dem so ist, ergibt sich schon aus den unterschiedli- chen Preisangaben der bei den Akten liegenden Ausdrucke der Ebay-Angebote (Urk. 88/1-2, Urk. 94, Urk. 95/2). Ebenso ist der Verteidigung zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass gerade im Ausland verbunden mit Währungsvorteilen oder bei anderen Anbietern wesentlich günstigere Einkäufe getätigt werden können (Urk. 87 S. 6). Daraus kann aber nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Relevant sind vielmehr die konkreten Preisvorstellungen des Be- schuldigten, welcher anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte, schon das Gefühl gehabt zu haben, "gut weggekommen zu sein" (Prot. II S. 17). 5.4.2.2 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe aus dem Umstand, dass der Bohrhammer gebraucht war, einen falschen Schluss hinsichtlich der realisierten Ersparnis gezogen. Es habe sich um Occasionswerkzeuge gehandelt, welche einer normalen Abschreibung unterliegen würden. Eine Wertberichtigung von rund 40% für ein Occasionsgerät gegenüber einem neuen Gerät verbunden mit sofortiger Bezahlung und Mitnahme des Gerätes ohne weiteren Aufwand für den Verkäufer erscheine als durchaus angebracht und geradezu schon geschäfts- üblich (Urk. 87 S. 6). Dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend. Richtig ist, dass auch Werkzeuge einer normalen Abschreibung unterliegen. Eine (nicht steuerliche) Abschreibung von 40% für ein beinahe neuwertiges Werkzeug ist
- 16 - allerdings doch unüblich. Dies jedenfalls dann, wenn es sich wie vorliegend um ein relativ neuwertiges Gerät handelt (vgl. Urk. 91 S. 14). Sodann werden für die sofortige Barbezahlung (statt Rechnung oder Kreditkarte) üblicherweise keine Barzahlungsrabatte in der Grössenordnung von 40% gewährt. 5.4.2.3 Die Verteidigung rügt weiter, dass die Erstinstanz hinsichtlich des Rota- tionslasers fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass Werkzeuge im Ge- gensatz zu anderen Gegenständen wie beispielsweise Automobile nicht enormer Wertverminderung ausgesetzt seien und sich die Preise ähnlich wie bei Smart- phones bei gebrauchten Waren in einem Bereich bewegen würden, der nicht stark vom Neupreis abweiche (Urk. 87 S. 7). Der Einwand der Verteidigung ist nicht stichhaltig. Wie vorstehend erwogen, unterliegen auch Werkzeuge einer Wertverminderung. Gemäss den Abschreibungstabellen für allgemein verwend- bare Anlagegüter (kurz: "AfA-Tabelle AV") des deutschen Bundesfinanzministe- riums (abrufbar im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de) ist die be- triebsgewöhnliche Nutzungsdauer von elektronischen Vermessungsgeräten fünf Jahre. Beim B._____ Rotationslaser ... handelt es sich um ein hochwertiges Qua- litätsprodukt für die Bauindustrie. Er erhielt im internationalen Wettbewerb "E._____: Product Design …" den "Best of the Best" - Award als Sieger in der Ka- tegorie Werkzeuge (abrufbar im Internet unter www.F._____.de). Wie bei allen Gebrauchsgegenständen spielt für das Ausmass der Verminderung und die Nut- zungsdauer auch die Qualität des Produktes eine massgebliche Rolle, was die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 68 S. 22). Ein Mercedes oder eine Schweizer Uhr ist auf eine längere Nutzungsdauer ausgelegt als ein Billigprodukt. Geräte- ausfälle oder Reparaturen kommen bei einem qualitativ hochstehenden Automobil bzw. bei einer solchen Uhr zweifelsohne weniger vor. Das ist bei Vermessungsge- räten der Marke B._____ nicht anders. Die Nutzungsdauer des Rotationslasers dürfte daher fünf Jahre übersteigen, zumal der Rotationslaser bzw. dessen hoch- sensible Messelemente gut geschützt sind und beim Vermessen nicht mit Fremd- körpern in Berührung kommen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war der Rotationslaser auch nicht "stark abgenützt" (Urk. 86 S. 6), was anlässlich der Berufungsverhandlung festgestellt werden konnte. Der Beschuldigte selbst spricht nur davon, dass der Laser "gebraucht" bzw. mehr abgenützt war als die (beinahe)
- 17 - neuwertige Bohrmaschine (Urk. HD 2/8 S. 8). Die Vorinstanz hat schliesslich auf die Occasionspreise der Vorgängermodelle des Rotationslasers der Reihe ... und ... hingewiesen und eine Preisspanne von Fr. 912.– bis Fr. 1'336.– ermittelt (Urk. 68 S. 23). Letztlich entscheidend ist aber auch hier die Frage, von welchen Preis- vorstellungen der Beschuldigte ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte den Wert eines neuwertigen Rotationslasers mit Fr. 1'900.– beziffer- te, musste es dem Beschuldigten mit Sicherheit sonderbar vorkommen bzw. ihn hellhörig machen, dass er für ein zwar gebrauchtes, aber grundsätzlich mit dem nötigen Zubehör ausgestattetes Gerät (vgl. Urk. 91 S. 14, 18) gerade Mal einen Drittel des ursprünglichen Wertes zu bezahlen hatte. 5.4.2.4 Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es zwar durchaus üblich sei, gewisse Zusatzrabatte zu geben, wenn sich der Käufer bereit erkläre, mehrere Gegenstände auf ein Mal zu erwerben. Der Beschuldigte habe aber weit mehr als einen typischen Set-Rabatt erhalten (Urk. 68 S. 23, Urk. 87 S. 6 ). Die Kritik ist unbegründet. Richtig ist, dass es nicht strafbar ist, ein "Schnäppchen" zu machen. Dies hat jedoch nichts mit der Frage zu tun, welche besonderen Kenntnisse der Beschuldigte über die gestohlenen Werkzeuge hatte. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass aufgrund eines solch grosszügigen Rabattes, der dem Beschuldigten von einer ihm nahezu fremden Person gewährt wurde, er – der Beschuldigte – habe annehmen müssen, dass es sich aufgrund des niedrigen Kaufpreises möglicherweise um Werkzeuge delik- tischer Herkunft handle (Urk. 68 S. 23). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestätigte, schon gedacht zu haben, dass er "gut weggekommen" sei (Urk. 91 S. 17). Es ist ja auch nicht so, dass der Beschuldigte für den von ihm bezahlten Preis "nur" zwei Maschinen er- halten hätte. Vielmehr waren diese wie gesehen mit diversem Zubehör ausgestat- tet und verfügte der Akkubohrhammer über einen Ersatzakku (Urk. 91 S. 14, 18). 5.4.3 Dass der Beschuldigte mit einer dubiosen Herkunft der beiden Werkzeuge rechnete, schliesst die Vorinstanz auch zu Recht aus den Modalitäten der Über- gabe (Urk. 68 S. 23). So habe der Beschuldigte den Verkäufer, dessen Namen und Wohnort er nicht kennen und nennen will (Urk. ND 9/7 S. 1, HD Urk. 2/8
- 18 - S. 7), in einer Bar, deren Namen und Ort er auch nicht nennen will (Urk. HD 2/8 S. 6), kennengelernt und die beiden Gegenstände nach Bezahlung des Kaufprei- ses sogleich aus dem Lieferwagen mitgenommen. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte erklärte, den Verkäufer in einer Bar namens "D._____" kennen- gelernt und von diesem eine Visitenkarte und eine Quittung erhalten zu haben, gaben auch die Ausführungen an der Berufungsverhandlung keinen weiteren Auf- schluss über die Verkaufsumstände (Urk. 91 S. 15). Auf entsprechende Frage er- klärte er sodann, sowohl die Quittung als auch die Visitenkarte verloren zu haben (Urk. 91 S. 18). Es ist das gute Recht eines Beschuldigten, seine Aussage ganz oder teilweise zu verweigern. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Be- schuldigten aber trotz Unschuldsvermutung eine gewisse Beweislast, und seine Behauptungen müssen plausibel sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezo- gen werden, dass es diese Erklärung nicht gibt (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6; und 6B_562/2010 vom
28. Oktober 2010, E.2.1; Pra 90 [2001] Nr. 110 S. 643). Mit den äusserst vagen Angaben zu den für einen Werkzeugverkauf doch sehr ungewöhnlichen Umstän- den verunmöglicht der Beschuldigte jegliche Überprüfung. Zudem ist auch die Aussage des Beschuldigten, er habe geglaubt, der Verkäufer habe die Geräte auf irgend einer Baustelle gekauft (Urk. HD 2/8 S. 7, Urk. 91 S. 16), nicht plausibel. Es ist notorisch, dass auf Baustellen keine Werkzeuge gekauft, sondern vielmehr gestohlen werden. Ferner müsste bei legalen Verhältnissen der Verkäufer bezeichnet oder aber eine Quittung vorgelegt werden können. Mangels Plausibili- sierung der sehr ungewöhnlichen Kaufumstände muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zumindest hat annehmen müssen, dass die Werk- zeuge gestohlen waren. 5.4.4 Zusammengefasst lässt sich entgegen der Verteidigung nicht annehmen, dass der Beschuldigte immer guten Gewissens davon ausgehen konnte, dass die Werkzeuge keinen deliktischen Hintergrund hatten. Wie die Vorinstanz richtig feststellt, ist bei Betrachtung sämtlicher Indizien kein anderer Schluss möglich, als dass der Beschuldigte von der deliktischen Herkunft der Werkzeuge ausgehen
- 19 - musste. Dafür spricht insbesondere der übermässig günstige Preis und das klan- destine Vorgehen in einer Bar. Entgegen der geltend gemachten Naivität mussten sich dem Beschuldigten zumindest Verdachtsgründe auf eine kriminelle (Vor-)Tat aufdrängen. Zu Recht hat die Vorinstanz daher (zumindest) Eventualvorsatz angenommen.
E. 5.5 Die Vorinstanz würdigte den unter ND 9 erstellten Sachverhalt zutreffend als Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziffer 1 Abs. 1 StGB. Sie wurde von der Verteidi- gung denn auch nicht in Zweifel gezogen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. B. Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (ND 4-6)
E. 6 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 8). Anschliessend wurde der Beschuldigte einver- nommen (Urk. 91). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 10 ff.). II. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N1). Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuld- spruchs betreffend die Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziffer 1 Abs. 1 StGB sowie teilweise (ND 4-6) die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (Dispositiv-Ziffer 1), der Sanktion (Dispositiv-Ziffer 3 und 4) und hinsichtlich des Entscheids betreffend die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Rota- tionslaser und Kombihammer der Marke B._____, ...) an die Privatklägerin 2 (Dis- positiv-Ziffer 10) anfechten. Ausserdem beantragt er (erneut) eine angemessene Entschädigung und Genugtuung. Mithin ist auch die Abweisung dieses Antrags vor Vorinstanz (vgl. Dispositiv-Ziffer 17) angefochten (Urk. 69).
2. Die Verteidigung hat die Verlängerung der Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. November 2012 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– (Dispositiv-Ziffer 5) explizit nicht
- 9 - angefochten. Zu fragen ist, ob eine solche Teilanfechtung der Verurteilung im Ap- pellationsverfahren zulässig ist. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigten, dass unbedingte und bedingte Strafen unterschiedlich schwer wiegen. Deshalb darf die Entscheidung über die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten werden. Zu berücksichtigen gilt es ebenso, dass auch zwischen der Frage des bedingten Vollzugs der Hauptstrafe und dem Widerruf einer Vorstrafe ein enger Zusammenhang besteht, und dass sich diese Entschei- de wechselseitig beeinflussen. Bei der Prognosestellung bezüglich der Frage, ob die Beschuldigte in den Genuss des bedingten Strafvollzuges gelangen soll, ist die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der Wider- ruf einer früher bedingt aufgeschobenen Strafe (BGE 116 IV 99 f.). Auch kann der Richter, wenn er über den Widerruf einer bedingt gewährten Vorstrafe zu befinden hat, die Vollstreckung einer neuen Strafe berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Die Frage der Gewährung des bedingten Vollzuges kann nicht unab- hängig von derjenigen des Widerrufs beurteilt werden, da keine der beiden Fragen einer isolierten Prüfung unterzogen werden darf. Zufolge der Konnexität aller Elemente des Strafpunktes bezieht sich die Appellation des Beschuldigten damit auch auf das Widerrufsverfahren. Dies ergibt sich aus lit. b der abschlies- senden Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 399 N 19 f.; ZHK StPO-Hug/Scheidegger,
2. Auflage 2014, Art. 399 N 17 u. 20; teilw. a.M. BSK StPO-Eugster, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 9). Entsprechend kann vorliegend der Entscheid betreffend den Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Prot. II S. 6 und 9).
3. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; vgl. Prot. II S. 7):
- Schuldsprüche betreffend die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, die mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziffer 1 BetmG und das
- 10 - Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dispositiv- Ziffer 1);
- Freispruch betreffen den Raub im Sinne von Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziffer 2 StGB (Dispositiv-Ziffer 2);
- Entscheid betreffend die Beschlagnahmung und Verwendung der beschlag- nahmten Barschaft (Dispositiv-Ziffer 6);
- Entscheide betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 7-9 sowie 11 und 12);
- Entscheide über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft (Dispositiv- Ziffern 13 und 14);
- Kostenfestsetzung und Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 15 und 16);
- Entscheid über die Prozessentschädigung der Privatklägerin 1 (Dispositiv- Ziffer 18). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO), wobei festzuhalten ist, dass die erkennende Kammer vom Eintritt der Rechtskraft der in Dispositiv-Ziffer 11 und 12 getroffenen Anordnungen bereits mit Beschluss vom 29. Juli 2015 Vormerk genommen hat (Urk. 80). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe betreffend die Hehlerei und die mehr- fache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG korrekt zusammengefasst (Urk. 68 S. 8-10). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der Beschuldigte bestreitet, dass er die ihm vorgeworfenen Taten so begangen habe. Hinsichtlich der Hehlerei hält er zusammengefasst dafür, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den von ihm gekauften Werkzeugen (Rotationslaser und Akku-Kombihammer) um Deliktsgut gehandelt habe (Urk. 50 S. 6, Urk. 91 S. 16- 18). Bezüglich der ihm vorgeworfenen (mehrfachen) Widerhandlungen gegen
- 11 - Art. 19 Abs. 1 BetmG stellt er in Abrede, jeweilen mit Verkaufsabsicht gehandelt zu haben (Urk. HD 2/8 S. 12, 13 und 15, Urk. 50 S. 7 f., Urk. 91 S. 9-11). Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor- geworfene und von ihm bestrittene Sachverhalt, sofern dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechts- genügend erstellt ist.
3. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 68 S. 10 f.). Darauf kann verwiesen werden (Abs. 82 Abs. 4 StPO).
4. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich und korrekt die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten zu den strittigen Anklagesachverhalten zusammengefasst, diese sorgfältig analysiert und daraus grundsätzlich die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 81 S. 11-24). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). A. Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziffer 1 Abs. 1 StGB (ND 9)
E. 6.1 Der Beschuldigte erklärte sich hinsichtlich des Anklagesachverhaltes, wie er unter Ziffer 5.1 Absatz 3 der Anklageschrift umschrieben ist (ND 4), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2015 nicht geständig. Er stell- te den Anklagevorwurf, wonach er am Sonntag, den 10. November 2013, teilwei- se Kokain an Drittpersonen habe verkaufen wollen, als er mit 30 Portionen bzw. 28,2 Gramm Kokaingemisch an der Dienerstrasse … in Zürich verhaftet worden sei, in Abrede. Das Kokain sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen. Er habe nichts verkaufen wollen (Urk. 50 S. 7 f.). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass es nie die Absicht gewesen sei, etwas zu ver- kaufen (Urk. 91 S. 9). Strittig ist mithin "lediglich" die Verkaufsabsicht des Be- schuldigten.
E. 6.2 Die Anklage stützt die Verkaufsabsicht des Beschuldigten auf dessen Aus- sagen (vgl. nachfolgend Ziffer 6.3) und die ab Person sichergestellte Betäu- bungsmittelmenge mit einem Reinheitsgrad von 71% (Urk. ND 4/9/7) sowie die Auswertung der Haaranalyse (Urk. ND 4/6/5).
E. 6.3 Zum Geschehensablauf, insbesondere zur Verkaufsabsicht, wurde der Be- schuldigte im Rahmen der Untersuchung mehrfach befragt. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2013 (Urk. ND 4/3/1) und der staatsanwalt-
- 20 - schaftlichen Hafteinvernahme vom 11. November 2013 (Urk. ND 4/3/2) verwei- gerte der Beschuldigte die Aussage. Anlässlich der folgenden Einvernahme vom
28. November 2013 (Urk. ND 4/3/3) führte der Beschuldigte dann zusammenfas- send aus, dass er die am 10. November 2013 bei ihm vorgefundenen 30 Portio- nen Kokain für sich und seine Freunde dabei gehabt habe, ohne damit bezweckt zu haben, diese an Drittpersonen zu verkaufen (S. 2 ff.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2013 (Urk. ND 4/3/3) hielt der Beschuldigte zunächst im Wesentlichen an seiner Version fest (S. 2 ff.). Auf den Hinweis der untersuchenden Staatsanwältin, dass noch Konfrontations- einvernahmen mit drei Personen, welchen er gemäss deren Aussagen Kokain verkauft habe, nötig seien und er bis zu diesem Zeitpunkt in Haft bleibe, gab der Beschuldigte dann was folgt zu Protokoll: "Also, dann gebe ich eben das Ganze zu" (S. 9). Auf den Einwand der Staatsanwältin, dass sie auf ein solches Geständnis verzichten könne, sie ihm die konkreten Vorwürfe vorgehalten und er – der Be- schuldigte – hiezu immer nur erklärt habe, dass alles nicht zutreffe, er höchstens allenfalls mal ein wenig Kokain zum gemeinsamen Konsum abgegeben habe, er- widerte der Beschuldigte folgendes: "Nein, das stimmt so nicht. Ich habe schon am Anfang gesagt, dass ich den Leuten, wenn sie etwas brauchten, Kokain abgegeben hätte und logisch ist das gegen Entgelt" (S. 10). Auf die Nachfrage, wie sich der Verkauf konkret abgespielt habe, antwortete der Beschuldigte: "Ich bin im Ausgang gut be- stückt mit Kokain, oder zumindest meistens, und wenn dann jemand gekommen ist und Kokain wollte, und wenn ich genug dabei hatte, habe ich dieser Person auch abgegeben" (S. 10). Auf die weitere Nachfrage, ob "abgeben" für ihn "gegen Entgelt" bedeute erklärte der Beschuldigte: "Ja, und noch eine Anmerkung: Gut bestückt war ich natür- lich, weil ich selber in rauen Mengen konsumiert habe. Und das wussten die Leute um mich herum natürlich auch" (S. 10). Daraufhin hielt die Staatsanwältin dem Beschul- digten den Anklagevorwurf gemäss ND 4 im Einzelnen vor, worauf der Beschul- digte diesen vorbehaltlos anerkannte (S. 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 20. Mai 2014 (Urk. ND 1/7) bekräftigte der Beschuldigte erneut, dass er an jenem Tag Kokain verkauft hätte. Wenn er von jemandem kon- kret angefragt worden wäre, hätte er wohl ein wenig davon verkauft. Aber das sei nicht seine primäre Absicht gewesen; das Kokain habe nicht ihm alleine gehört (S. 4). In der Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2014 (Urk. HD 2/8) stellte der
- 21 - Beschuldigte den Anklagesachverhalt zunächst wieder in Abrede. Er habe das Kokain konsumieren, aber sicher nicht verkaufen wollen. Er habe sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom 20. Dezember 2013 und 20. Mai 2014 die teilweise Verkaufsabsicht nur bejaht, damit er wieder habe gehen kön- nen (S. 12 f.). Auf die konkrete Nachfrage, ob er nun wieder bestreite, dass er ei- nen Teil des Kokains an Dritte habe verkaufen wollen, gab der Beschuldigte dann was folgt zu Protokoll: "Ja, ich sagte das, dass ich jeweils wieder gehen konnte. So wie es nun hier steht, stimmt es nicht. Ich trug das Kokain von mir und meinen Kollegen in erster Linie auf mir, um zusammen mit meinen Kollegen zu konsumieren. Wenn ich von jemandem gefragt worden wäre, dann hätte ich ein wenig davon wohl verkauft oder abgegeben" (S. 13).
E. 6.4 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten richtig gewürdigt. Namentlich hat sie erwogen, dass der Beschuldigte, nachdem er zunächst alles abgestritten hatte, eingestanden hat, dass er jeweils gut bestückt mit Kokain in den Ausgang gegangen sei und dabei gegen Entgelt auch einzelne Portionen an Dritte abgegeben habe, wenn er danach gefragt worden sei (Urk. 68 S. 16 f.). Der Beschuldigte hat dieses Geständnis nicht nur anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 20. Dezember 2013, sondern auch fünf Monate später in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 20. Mai 2014 wiederholt. Und selbst in der Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2014 räumte er abschliessend ein, dass er am fraglichen Tag wohl ein wenig Kokain verkauft oder abgegeben hätte, wenn er von jemanden gefragt worden wäre. Auch anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte der Beschuldigte, dass er vielleicht ausgeholfen hätte, falls er gefragt worden wäre, was er im Sinne eines Kollegendienstes sicher auch schon getan habe. Am 10. November 2013 habe er dies aber nicht vorgehabt und auch nicht getan (Urk. 91 S. 10 f.). Zutreffend hat die Erstinstanz des Weiteren er- gänzend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte auch zugegeben hat, in der Vergangenheit tatsächlich verschiedentlich Kokain an Drittpersonen (u.a. G._____, H._____) verkauft zu haben, was der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung auch nicht in Abrede stellte (Urk. 91 S. 10). Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er diese Aussagen nur gemacht habe, um aus der Haft entlassen zu werden, verfängt nicht. Wie das Bezirksgericht richtig gesehen
- 22 - hat, war der Beschuldigte zur Zeit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
20. Mai 2014 nicht in Haft (Urk. 68 S. 17). Ausserdem hat der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 20. Dezember 2014 sein Geständnis mehrfach auf entsprechende Nachfrage hin bestätigt und letztlich den Anklage- vorwurf im Einzelnen ohne jeglichen Vorbehalt anerkannt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zumindest von einer latent vorhandenen Verkaufsbereitschaft aus- gegangen werden muss, auch wenn ihm keine direkte Verkaufsabsicht nachge- wiesen werden kann. Der Umstand, dass der Beschuldigte das Kokain nach eige- nen Angaben "nicht habe verkaufen wollen", sondern "lediglich bereit gewesen wäre, im Sinne eines Kollegendienstes auszuhelfen, wenn er danach gefragt worden wäre", beschlägt nicht die Frage des tatbestandsmässigen Verhaltens, sondern ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
E. 6.5 Im Lichte all dieser Erwägungen ist der unter Ziffer 5.1 Abs. 3 (ND 4) der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten. 7.1 Der Beschuldigte erklärte sich hinsichtlich des Anklagesachverhaltes, wie er unter Ziffer 5.2 der Anklageschrift umschrieben ist (ND 5), anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung nicht geständig. Er stellte den Anklagevorwurf, wonach er am Sonntag, den 2. März 2014, an der Brauerstrasse … in Zürich einen Teil der 16 in Minigrip verpackte Portionen Kokain, insgesamt 12,4 Gramm Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrades, an nicht näher bekannte Drittper- sonen habe verkaufen wollen, in Abrede. Das Kokain habe er auf sich getragen, um es selber zu konsumieren (Urk. HD 50 S. 8). Strittig ist erneut die Verkaufsab- sicht des Beschuldigten. 7.2 Die Anklage stützt die Verkaufsabsicht des Beschuldigten auf dessen Aussa- gen (vgl. nachfolgend Ziffer 7.3) und die ab Person sichergestellten 16 Minigrip abgepackte Kokainportionen (Urk. ND 5/7/4). 7.3 Auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs wurde der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung mehrfach befragt. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom
- 23 -
3. März 2014 (Urk. ND 5/2) machte der Beschuldigte keine Angaben dazu, was er mit den bei ihm sichergestellten 16 Portionen Kokaingemisch beabsichtigte. In der Hafteinvernahme vom 4. März 2014 (Urk. ND 5/4) erklärte er dann auf die Frage, was er mit den 16 Portionen Kokain an der Brauerstrasse vorgehabt habe, was folgt: "Einen Teil davon wollte ich verkaufen" (S. 2). Später danach gefragt, ob er diese Portionen verkauft hätte, wenn er einen Kunden gefunden hätte, meinte der Beschuldigte: "Ja, das ist schon so" (S. 2). Am Schluss der Einvernahme hielt der Beschuldigte abschliessend erneut vorbehaltslos fest, dass er einen Teil der 16 Portionen habe verkaufen wollen (S. 4). Anlässlich der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2014 bekräftigte der Beschuldigte sein Geständnis. Er führte aus, dass er jemanden etwas davon verkauft hätte, wenn er gefragt worden wäre. Er wisse, wie es sei, wenn man nichts habe und er hätte kollegial ausgeholfen (Urk. ND 1/6a S. 3). Und schliesslich bestätigte der Be- schuldigte sein Geständnis auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Mai 2014 (Urk. ND 1/7), indem er zuerst vorbrachte, er habe vorgehabt, einen Teil des Kokains zu verkaufen, um so zumindest teilweise seinen Konsum finanzieren zu können, und hernach nachschob, dass, wenn er unterwegs gewe- sen sei, er vielleicht schon einen Teil davon habe verkaufen wollen. Zumindest sei dies zu jener Zeit im März 2014 der Fall gewesen (S. 5). Erst in der staatsanwalt- schaftlichen Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2014 (Urk. HD 8), änderte er seine Meinung, indem er für die 16 Portionen Kokain Eigenkonsum geltend mach- te (S. 13). Sowohl an der Haupt- als auch Berufungsverhandlung auf die Hinter- gründe des Geständniswiderrufes angesprochen, wollte oder konnte der Beschul- digte keine konkreten Angaben machen (Urk. 50 S. 8, Urk. 91 S. 12). 7.4 Die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitungen des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2014 (Urk. HD 2/8 S. 13) und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
27. Januar 2015 (Urk. 50 S. 8) nicht abstellen konnte. Ihren Erwägungen ist voll- umfänglich beizupflichten (Urk. 68 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat in drei Einvernahmen vom 4. März 2014, 17. April 2014 und 20. Mai 2014 konstant und gleichlautend ausgesagt, er habe einen Teil des Kokains verkaufen wollen. Die Aussagen erscheinen authentisch und spontan. Insbesondere spricht
- 24 - bereits der Verlauf der gesamten Befragung der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 4. März 2014 (Urk. ND 5/4) und damit die Entstehung der Aussagen gegen die These des Beschuldigten bzw. des Verteidigers, wonach der Beschul- digte die von ihm geschilderte Verkaufsabsicht lediglich erfunden habe. Der Be- schuldigte schilderte frei von sich aus, was er mit dem Kokain vorgehabt habe. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte am Schluss der betreffenden Einvernahme nochmals klar und vorbehaltlos bestätigt hat, die 16 Portionen Kokaingemisch seien für den Weiterverkauf bzw. die Weitergabe an Dritte bestimmt gewesen. Während die Hafteinvernahme lediglich zwei Tage nach dem eingeklagten Vorfall erfolgte, hatte der Beschuldigte im Hinblick auf die staatsanwaltliche Einvernahme vom 17. April 2014 während über einem Monat die Gelegenheit, sich die Ge- schehnisse nochmals in Ruhe zu überlegen und sich auf die Einvernahme vorzu- bereiten. Das wäre an sich eine Ausgangslage, in welcher die Aussagen gut über- legt und "zurechtgelegt" werden könnten, wenn es darum ginge, eine fehlerhafte Aussage zu korrigieren. Auch in dieser zweiten Einvernahme sind die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Verkaufsabsichten indes authentisch und plausibel. So erklärte er, er wisse, wie man sich fühle, wenn man ohne Kokain dastehe und er habe daher kollegial ausgeholfen. Und auch in der dritten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2014 (Urk. ND 1/7) erklärte er auf Vorhalt des An- klagevorwurfs zwar zunächst, er habe das Kokain primär gekauft, um es zu kon- sumieren, er brachte dann aber sogleich ergänzend von sich aus vor, dass der Konsum teuer sei, weshalb er vorgehabt habe, einen Teil davon zu verkaufen, um sich so den Konsum teilweise zu finanzieren. Hätte der Beschuldigte die Absicht gehabt, die Verkaufsabsicht zu erfinden, um sich aus einer Haftsituation oder einer drohenden Haftsituation zu retten, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 87 S. 10), so hätte er es bei der kurzen und einfachen Aus- sage, er habe einen Teil des Kokains verkaufen wollen, belassen können und den Verkaufsgrund (Finanzierung des eigenen Konsums) nicht von sich aus und bereits bei Beginn der Einvernahme vorbringen müssen. Ausserdem war der Be- schuldigte am 20. Mai 2014 auch nicht in Haft. Der entsprechende Einwand der Verteidigung ist daher nicht stichhaltig.
- 25 - 7.5 Bei dieser Sachlage ist der unter Ziffer 5.2 (ND 5) der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt. 8.1 Der Beschuldigte erklärte sich hinsichtlich des Anklagesachverhaltes, wie er unter Ziffer 5.3 der Anklageschrift umschrieben ist (ND 6), anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2015 ebenfalls nicht geständig. Er stellte den Anklagevorwurf, wonach er am 17. März 2014 an der Langstrasse in Zürich fünf Portionen Kokaingemisch mit unbekannten Reinheitsgrades von gesamthaft 32,7 Gramm auf sich getragen habe, welche er teilweise selber kon- sumieren und teilweise an nicht näher bekannte Drittpersonen habe verkaufen wollen, in Abrede. Das Kokain sei nur für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen (Urk. 50 S. 8). Strittig ist auch hier wiederum die Verkaufsabsicht des Beschuldig- ten. 8.2 Die Anklage stützt die Verkaufsabsicht des Beschuldigten auf dessen Aussa- gen (vgl. nachfolgend Ziffer 8.3) und die ab Person sichergestellten fünf Portionen Kokain (Urk. ND 6/8/4). 8.3 Bezüglich dieses Anklagevorwurfs wurde der Beschuldigte im Laufe der Un- tersuchung vier Mal befragt. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. März 2014 (Urk. ND 6/2) und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme gleichen Datums (Urk. ND 6/3) verweigerte der Beschuldigte Angaben dazu, was er mit den bei ihm sichergestellten fünf Portionen Kokaingemisch vorgehabt habe. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. Mai 2014 (Urk. ND 1/7) bestritt er zu- nächst jeglichen Betäubungsmittelhandel (Urk. ND 1/7 S. 7). Auf die Frage, was er mit dem besagten Kokain vorgehabt habe, erklärte der Beschuldigte zunächst: "In erster Linie den Konsum" (S. 7). Die Nachfrage, was er in zweiter Linie beab- sichtigt habe, beantwortete er wie folgt: "Es ging eigentlich schon nur um den Konsum…". Weshalb sagten Sie dann "in erster Linie"? "Weil ich vorhin gesagt habe, dass ich ab und zu auch mal ein Säcklein weitergegeben habe" (S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 2. Oktober 2014 (Urk. HD 2/8) erklär- te der Beschuldigte schliesslich, dass er die Drogen für sich gekauft habe (S. 15), was er an der Hauptverhandlung bestätigte. An die Aussagen, welche er am
20. Mai 2014 in der staatsanwaltlichen Einvernahme gemacht habe, könne er sich
- 26 - nicht mehr erinnern. Zur Begründung brachte er vor, er sei vielleicht nicht ganz bei der Sache gewesen, vielleicht sei er auch unter Drogen gestanden (S. 15). An der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte, dass er mit dem Kokain Par- ty haben machen wollen. Man habe es gemeinsam konsumiert und er habe halt etwas abgegeben, wobei dies nicht zwingend gegen Bezahlung erfolgt sei. Jemand habe die Getränke offeriert und er das Kokain. Es sei dann alles etwas aus dem Ruder gelaufen. Darauf hingewiesen, dass er an einem Abend ja wohl kaum 30 Gramm Kokain konsumieren würde, erwiderte der Beschuldigte, dass er schon nicht so viel auf einmal konsumiere, man aber auch mal mehr kaufe, wenn man etwas Gutes sehe (Urk. 91 S. 13). 8.4 Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, weshalb die Angaben des Be- schuldigten, er könne sich nicht mehr an seine früheren Aussagen erinnern, als unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 68 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat – wie die Erstinstanz korrekt erwogen hat – implizit eingestanden, dass er sekundär auch Kokain verkauft hätte. Seine Begründung, wonach er bei der entsprechenden Aussage nicht ganz bei der Sache gewesen sei bzw. unter Drogeneinfluss gestanden ha- be, überzeugt nicht. Ein solches pauschales Aussageverhalten ohne jeglichen konkreten Bezug spricht – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 87 S. 11 f.) – nicht dafür, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft wären. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte zunächst selber zu Unrecht belasten sollte. Die Verteidigung macht jedenfalls nichts Konkretes nam- haft, was an der Richtigkeit der Folgerungen der Vorinstanz zweifeln könnte. 8.5 Insgesamt erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich ND 6, wie er in der Ankla- geschrift beschrieben ist, als erstellt.
E. 9 Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
E. 9.1 Der Beschuldigte hat sich schliesslich der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 BetmG (ND 1, ND 4-6 und ND 8) schuldig gemacht.
E. 9.2 Bei diesem Tatbestand handelt es sich um eine Übertretung, für welche eine Busse auszusprechen ist. Eine solche kann bis Fr. 10'000.– betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist zusammen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Mona- ten für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB).
E. 9.3 Gemäss Anklageziffer 6 hat der Beschuldigte in der Zeit vom 21. Juni 2012 bis 28. Juni 2014 Kokain, Ecstasy, MDMA und Haschisch konsumiert (Urk. HD 36). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. November 2012 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG, mehrfa- cher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.–, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde, und mit einer Busse von Fr. 3'400.– bestraft (Urk. 25, Urk. 71, Urk. 85). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass hiezu grundsätzlich eine (teilweise) Zu- satzstrafe auszufällen wäre. Mit vertretbarer Begründung hat die Vorinstanz
- 39 - jedoch davon abgesehen. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ob in der vorliegenden Konstellation eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt wird oder nicht, wirkt sich auf die heute auszusprechende Busse mangels Erheblichkeit nicht aus.
E. 9.4 Der Beschuldigte hat im tatrelevanten Zeitraum täglich mehrere Gramm Koka- in und mehrmals monatlich Pillen Ecstasy, MDMA und Haschisch konsumiert. Damit liegt in objektiver Hinsicht ein schwerer Fall von Betäubungsmittelkonsum vor. Insoweit die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund seiner starken psychi- schen Abhängigkeit eine in leicht bis mittlerem Masse verminderte Steuerungsfä- higkeit attestierte (Urk. 68 S. 49), ist dies (wiederum) nicht zu beanstanden. Ins- gesamt wiegt das Tatverschulden unter Berücksichtigung aller möglichen unter den jeweiligen Tatbestand fallenden Delikte als nicht mehr leicht. Im Rahmen der Täterkomponente ist die teilweise einschlägige Vorstrafe und das teilweise Han- deln während laufender Probezeit (je für den Zeitraum nach dem 29. November
2012) sowie das Delinquieren während laufender Strafuntersuchung trotz mehr- maliger Untersuchungshaft als stark straferhöhend zu gewichten. Sodann wirkt sich auch die mehrfache Tatbegehung straferhöhend aus. Deutlich strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten. Unter Berücksichtigung der Tat- schwere und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehende Erwägungen) erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– ganz sicher nicht zu hoch.
E. 9.5 Die Vorinstanz hat im Falle der Nichtbezahlung der Busse auf eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 16 Tagen erkannt. Die täter- und tatangemessene Ersatzfreiheits- strafe ist vorliegend indes – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 87 S. 14) – praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung ist daher eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 10 Gesamtwürdigung Gesamthaft ist der Beschuldigte demnach mit einer Strafe von 240 Strafeinheiten sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei bei schuldhafter Nichtbezah-
- 40 - lung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt. An die auszufällende Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sind die vom Beschuldigten bereits erstandenen 182 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Sanktion und Strafvollzug
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten bezüglich der Vergehen und Ver- brechen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Vollzug wurde nicht aufgeschoben.
2. Die Verteidigung verlangt berufungsweise, die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufzuheben und den Beschuldigten auch für den Fall der Verurteilung wegen Hehlerei lediglich mit einer Geldstrafe zu bestrafen (Urk. 87 S. 1 f., S. 13 f.).
3. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Frei- heitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Anders als vor Vorinstanz fällt damit aufgrund des neu festgesetzten Strafmasses nunmehr auch die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effi- zienz. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mil- dere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2).
- 41 -
4. Wie gesehen war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung betreffend die vorliegend zu beurteilenden Delikte unter anderem bereits wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft und liegt diese Ver- urteilung nur gerade ein Jahr vor der neuerlichen, gleichgearteten Delinquenz (vgl. Erw. IV.8.2). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die damals verhängte (bedingte) Geldstrafe den Beschuldigten ganz offen- sichtlich nicht beeindruckt hatte, delinquierte er doch noch während laufender Probezeit und schreckte den Beschuldigten auch das neu eingeleitete Strafver- fahren nicht von erneuter Delinquenz ab. Damit stellt sich akzentuiert die Frage nach der präventiven Effizienz einer weiteren Geldstrafe. Auf der anderen Seite wurde der Beschuldigte seit der im Jahr 2012 erstmals verhängten (bedingten) Geldstrafe bis heute nicht mehr verurteilt. Sodann hat der seit Dezember 2013 arbeitslose Beschuldigte an der Berufungsverhandlung glaubhaft beteuert, An- strengungen zu unternehmen, um dauerhaft einen Weg zurück in die Erwerbs- tätigkeit zu finden (vgl. Erw. IV.8.1, Urk. 91 S. 2), was zumindest ansatzweise in Richtung einer Stabilisierung seiner persönlichen Situation weist. Diese Bestre- bungen könnten durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe gefährdet werden. In spezialpräventiver Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erstmals mit einer Geldstrafe von doch erheblicher Höhe belegt wird. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips scheidet demnach die Ausfällung einer Freiheitsstrafe aus und erweist sich eine Geldstrafe als adäquate Sanktion.
5. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Ein- künfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirt- schaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Be- rufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäfts- unkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den er- mittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der
- 42 - Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu be- rücksichtigen ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2).
6. Wie gesehen ist die Einkommenssituation des Beschuldigten zum gegenwärti- gen Zeitpunkt ungewiss. Zwar macht der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem seitens seines früheren Arbeitsgebers erhaltenen Auftrages einen Stunden- lohn von Fr. 50.–/h geltend, dies allerdings nur für die Monate Oktober und November 2015. Für die Zeit danach ist unklar, ob der Beschuldigte weiterhin für die I._____ tätig sein kann. Die monatlichen wiederkehrenden Ausgaben für Miet- zins, Versicherungen und Mobiltelefon, etc. bezifferte der Beschuldigte auf ca. Fr. 2'000.– (vgl. Erw. IV.8.1). Die Vorinstanz hat wie gesehen nur in Bezug auf die (mehrfache) Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe ausgesprochen und diesbezüglich eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen – unsicheren – finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten, der Anzahl Tagess- ätze sowie unter Berücksichtigung der prozessualen Ausgangslage erweist sich vorliegend auch in Bezug auf die asperierte Gesamtstrafe eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen.
7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 240 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– (vgl. Erw. IV.10) zu bestrafen. Die erstandene Haft von 182 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Geldstrafe anzurechnen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 5 Tage festzusetzen. 8.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug mangels einer günstigen Prognose verweigert. Sie begründet dies damit, dass der Be- schuldigte bereits vorbestraft sei. Bevor er den Tatbestand der Hehlerei erfüllt habe, habe er sich beinahe insgesamt rund 80 Tage in Untersuchungshaft befun- den. Die Untersuchungshaft, aus welcher er am 17. April 2013 (recte wohl 2014) entlassen worden sei, habe ihn offensichtlich nicht beeindruckt. Ebenso hätten die 40 Tage erlittene Untersuchungshaft bezüglich der doch erheblich wiegenden Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum von 2013 bis 2014, zumindest für den Zeitraum ab Januar 2014 keine Wirkung gezeigt. Der Beschuldigte habe sodann während laufender Probezeit und Strafuntersuchung
- 43 - delinquiert. Zudem habe der Beschuldigte keine konkreten Pläne für seine Zu- kunft namhaft machen können. Konkrete Bestrebungen, seine Drogensucht in den Griff zu bekommen, habe der Beschuldigte ebenfalls nicht nennen können. Er konsumiere ausserdem nach wie vor Betäubungsmittel. Schliesslich seien die Angaben des Beschuldigten betreffend seine angeblich demnächst anzutretende Arbeitsstelle sehr vage geblieben (Urk. 68 S. 49). 8.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Feh- len einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang 8.3 Bei der Prognosestellung sind wie bisher die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlich- keit unerlässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend BSK StGB I–Schneider/Garré, 3. Auflage, Basel 2013, N 44 ff. zu Art. 42 StGB mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1; 128 IV 193; 118 IV 97; Bundesgerichtsent- scheid 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.2.2). Bei der Prüfung, ob der Ver- urteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Einschlägige Vorstrafen sind bei der
- 44 - Prognosestellung zwar als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst vielen anderen dar, die zu berücksichtigen sind. Es darf ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (Bundes- gerichtsentscheid 6B_140/2012 vom 14. September 2012, E. 3 mit Hinweisen). Auf Letzteres verweist auch die Verteidigung (Urk. 87 S. 14). 8.4 Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise dargelegt, weshalb sie eine ungüns- tige Prognose bejaht. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Betäubungsmitteldelik- te zunächst einschlägig vorbestraft. Sodann zeigten auch die 40 Tage erlittene Untersuchungshaft im Zusammenhang mit Betäubungsmittelikten keinerlei Wir- kung. Der Beschuldigte wurde am 20. Dezember 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen und beging bereits 2 ½ Monate später am 2. März, 17. März und
24. April, je 2014, wiederum Betäubungsmitteldelikte. Nachdem der Beschuldigte in der Folge weitere 33 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte und am
17. April 2014 aus dieser entlassen worden war, delinquierte er nur gerade zwei Monate später erneut (Hehlerei). Dies lässt auf eine besondere Hemmungs- losigkeit und ein erhebliches Mass an krimineller Energie des Beschuldigten schliessen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aus den behördlichen Interventionen die erforderlichen Lehren und Konsequenzen gezogen hätte. Wirft die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Gleichgültigkeit gegenüber Sanktionen und behördlichen Interventionen vor, so ist ihr beizupflichten. Seine Delinquenz zieht sich wie ein roter Faden durch die drei vergangenen Lebensjahre (2012- 2014). Und auch gegenwärtig ist der Beschuldigte wieder in zwei Strafverfahren wegen Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten verwickelt (Urk. 71, Urk. 85), wobei sich der Beschuldigte gemäss Auskunft des zuständigen Staatsanwaltes zumindest hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Kokainhandels teilweise geständig zeigt (Urk. 86). Dies blieb anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Ver- teidigung unbestritten (Prot. II S. 9). Schliesslich war die Vorinstanz auch nicht gehalten, bei der Beurteilung der Legalprognose der beruflichen und familiären Si- tuation in positiver Hinsicht Rechnung zu tragen. Zu Recht weist die Vorinstanz daraufhin, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung keine konkre- ten Bestrebungen namhaft machen konnte, wie er seine Drogensucht in den Griff zu bekommen beabsichtigte. Er gab vielmehr zu Protokoll, er konsumiere weiter-
- 45 - hin Drogen (Urk. 50 S. 2). Dass dem zumindest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils so gewesen sein muss, zeigt sich am Umstand, dass der Beschuldigte nur gerade einen Monat nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils – gemäss Aus- kunft des zuständigen Staatsanwaltes wiederum wegen Kokains (Urk. 86) – ver- haftet worden war. Dass sich der Beschuldigte von März bis Juni 2015 in U-Haft befand, bestätigt denn auch die Verteidigung (Urk. 87 S. 14). Gemäss Auskunft des zuständigen Staatanwaltes konsumiere der Beschuldigte auch weiterhin sehr stark Kokain (Urk. 86), was die Verteidigung zumindest für den Zeitpunkt der Ver- haftung nicht in Abrede stellt (Prot. II S. 9). Ebenso unbestimmt blieben die Aus- führungen des Beschuldigten zu seiner beruflichen Situation bzw. Perspektiven. Der Beschuldigte ist gelernter Elektroniker. In den Jahren 2011 bis 2013 arbeitete er als Produktionsmanager und Einkaufsleiter. Seit Dezember 2013 ist er arbeits- los. Anlässlich der Schlusseinvernahme führte er aus, er wolle sich selbständig machen und eine Firma gründen, die im IT-Bereich Dienstleistungen anbiete. Das sei alles noch im Aufbau (HD Urk. 2/8 S. 17). Vor Vorinstanz hielt er dann dafür, er habe eine Stelle in der Produktionsleitung in der Elektronik in Aussicht. Ein Arbeitsvertrag existiere nicht, der Stellenantritt sei auch noch nicht bestimmt (Urk. 50 S. 2 f.). Heute hat er hiezu unter Einreichung eines Bestätigungs- schreibens ausgeführt, er habe sich anfangs Juli 2015 beim ARUD wegen einer Therapie angemeldet und diese auch einige Male besucht. Da die Therapeuten des ARUD nicht seinen Vorstellungen entsprochen hätten, sucht der Beschuldigte seit einiger Zeit einen passenden Therapeuten (Urk. 91 S. 4 f., 7; Urk. 93). Er be- teuerte aber, seinen Drogenkonsum nunmehr in den Begriff bekommen zu haben. Hinsichtlich seiner beruflichen Situation konnte der Beschuldigte im Zusammen- hang mit dem allerdings zeitlich beschränkten Auftrag bei der I._____ Bestrebun- gen nachweisen, welche in Richtung einer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit wei- sen (vgl. Erw IV.8.1, Urk. 91 S. 4). Sodann gab der Beschuldigte an, immer noch mit seiner Freundin zusammen zu sein, mit welcher er bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung zusammen gewesen sei. Auch in Bezug auf die Wohnsituation habe sich nichts verändert. Er wohne alleine und habe auch keine Kinder (Urk. 91 S. 4). Dieselben "stabilen" Verhältnisse (berufliche Tätigkeit, familiärer Rahmen) konnten den Beschuldigten aber bereits in der Vergangenheit bzw. in den Jahren
- 46 - 2012 und 2013 nicht von den Delikten abhalten. Wie gesehen war der Beschul- digte zudem von März bis Juni 2015 erneut in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist heute der Auffassung, seinen Drogenkonsum in den Griff be- kommen zu haben. Ferner konnte er in Bezug auf seine berufliche Situation posi- tive Enzwicklungstendenzen aufzeigen. Auch wenn vor diesem Hintergrund eine positive Persönlichkeitsentwicklung beim Beschuldigten zumindest ansatzweise auszumachen ist, ist diese noch nicht soweit gediehen und erweist sich diese noch als zu vage und ungefestigt, als dass von einer dauerhaften Abkehr in Bezug auf deliktisches Handeln ausgegangen werden könnte. Noch ist unklar, ob der Beschuldigte tatsächlich mit Folgeaufträgen seines früheren Arbeitgebers rechnen kann. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte noch im Frühling die- ses Jahres abermals mit Kokain verhaftet worden ist, ist auch gänzlich ungewiss, ob der Beschuldigte sich in Zukunft tatsächlich und auf Dauer vom Drogenkon- sum und -handel fernhalten wird. Wie bei der Strafzumessung bereits erwähnt, kann ihm eine gereifte Einsicht in das Unrecht seiner Taten nicht attestiert wer- den. Die ganze Entwicklung des Beschuldigten zeugt damit noch nicht von einem tiefgreifenden Wandel und dem definitiven Entschluss, sich von seiner kriminellen Vergangenheit zu verabschieden. Nach dem Gesagten ist der Optimismus der Verteidigung nicht zu übernehmen. Die Strafe ist daher zu vollziehen. VI. Widerruf
E. 14 Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
E. 15 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.--; die weiteren Auslagen betragen Fr. 4'500.-- Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'920.-- Kosten Kantonspolizei Fr. 15'935.85 Auslagen Untersuchung Fr. 26'625.25 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 16 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 4/5 definitiv auf die Staatskasse genommen und im Übrigen dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 definitiv und zu 1/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung des dem Beschuldigten auferlegten Teils gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 17 (…)
E. 18 Der Antrag der Privatklägerin C._____ auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung wird abgewiesen.
E. 19 (Mitteilungen)
E. 20 (Rechtsmittel)"
- 56 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 182 Tage durch Haft als geleistet gelten, und einer Busse von Fr. 500.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Straf- vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. November 2012 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– wird widerrufen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Rotationslaser und Kombihammer der Marke B._____; ...) werden der Privatklägerin 2 auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Holt die Privatklägerin 2 die Gegenstände nicht innerhalb von 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils ab, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.
7. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 57 - Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auf- erlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − an den Vertreter der Privatklägerin 1, C._____ (auszugsweise) − an die Privatklägerin 2, B._____, ... [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Bezirksgerichtskasse Zürich
- 58 - − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Nr. B-6/2012/2013
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. S. Bussmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150248-O/U/rm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 22. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hehlerei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
27. Januar 2015 (DG140312)
- 2 - Anklage: (Urk. 36) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Oktober 2014 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 53 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
- der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB;
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG;
- der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie
- des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Raubes.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 182 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.–.
4. Freiheitsstrafe und Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen.
5. Bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. November 2012 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. April 2013,
14. November 2013, 16. April 2014, 15. April 2014 und 10. Juli 2014 beschlag-
- 3 - nahmte Barschaft von insgesamt Fr. 14'090.– (Beleg Nr. ...) wird definitiv beschlagnahmt und zur Urteilsvollstreckung verwendet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. März 2013 beschlagnahmte Softairgun inkl. Munition (...) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. April 2014 beschlag- nahmte Munition (5 Schuss GP 90, ...) wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2014,
14. November 2013, 16. April 2014, 15. April 2014 und 10. Juli 2014 beschlag- nahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter Lager-Nr. ... sowie ... lagernden Be- täubungsmittel und Betäubungsutensilien werden eingezogen und der Lagerbehör- de zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2014 beschlag- nahmten Gegenstände (Rotationslaser und Kombihammer der Marke B._____, ...) werden der Privatklägerin B._____ AG auf erstes Verlangen herausgegeben. Holt sie die Gegenstände nicht innerhalb von 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils ab, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
11. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2014 beschlag- nahmte Werkzeugkoffer (...) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Holt er den Koffer nicht innerhalb von 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils ab, wird dieser der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
12. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2014 (ND 6/9/3), 10. Juli 2014 (...), 18. März 2013 (... und ..., ausgenommen die Softair-Gun inkl. Munition) und 15. April 2014 (...) beschlagnahmten sowie die unter ... sichergestellten Ge- genstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. Holt er die Gegenstände nicht innerhalb von 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils ab, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
13. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 4 -
14. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'920.– Kosten Kantonspolizei Fr. 15'935.85 Auslagen Untersuchung Fr. 26'625.25 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 4/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen und im Übrigen dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 definitiv und zu 1/5 einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung des dem Beschuldigten auferlegten Teils gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. Dem Beschuldigten wird für das Verfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
18. Der Antrag der Privatklägerin C._____ auf Zusprechung einer Prozess- entschädigung wird abgewiesen.
19. (Mitteilungen)
20. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 87 S. 1 f.):
- 5 -
1. Disp. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
27. Januar 2015 sei teilweise aufzuheben und es sei der Appellant vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie teil- weise (Bezüglich ND 4, ND 5 und ND 6) vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG freizusprechen.
2. Disp. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
27. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei der Appellant mit einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu einem vom Gericht festzulegenden Tages- satz und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Es sei festzustellen, dass die Geldstrafe in Anwendung von Art. 51 StGB durch die 181 Tage Polizei- und Untersuchungshaft erstanden ist.
3. Disp. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
27. Januar 2015 sei teilweise aufzuheben und es sei bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse eine Freiheitsstrafe von drei Tagen festzulegen.
4. Im Eventualfall sei davon abzusehen, die Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu vollziehen.
5. Disp. Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
27. Januar 2015 sei aufzuheben und es seien die mit Verfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Rotationslaser und Kombihammer der Marke B._____, ...) dem Appellanten auf erstes Verlangen herauszugeben.
6. Dem Appellanten sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 75) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 27. Januar 2015 wurde der Beschuldigte der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziffer 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2; ND 9), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Anklageziffern 3 und 4; ND 3 und ND 7), der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (Ankla- geziffer 5; ND 4-6 und ND 8), der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziffer 1 BetmG (Anklageziffer 6; ND 1, ND 4-6 sowie ND 8) sowie des Fahrens ohne Be- rechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 4; ND 3) schuldig und vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Ziffer 2 (Anklageziffer 1; HD) freigesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 182 Tage als durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– so- wie einer Busse von Fr. 500.–. Dabei hat die Vorinstanz den Vollzug von Frei- heitsstrafe und Geldstrafe angeordnet. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde auf 16 Tage bemessen. Bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Novem- ber 2012 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– verlängerte das Bezirksgericht sodann die Probezeit um ein Jahr. Ferner wurde die mit Verfü- gungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. April 2013, 14. November 2013, 15. April 2014, 16. April 2014 und 10. Juli 2014 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 14'090.– definitiv beschlagnahmt und zur Urteilsvollstreckung verwendet. Weiter wurde über die Einziehung und Vernichtung bzw. Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände entschieden. Schliesslich verwies das Bezirksgericht das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 sowie das Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 1 je auf den Zivilweg. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden zu vier Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen und im Übrigen dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden zu vier Fünfteln
- 7 - definitiv und zu einem Fünftel unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Anträge des Beschuldigten auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung wies die Vorinstanz ebenso ab wie denjenigen der Privatklägerin 1 auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 59).
2. Gegen dieses den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 9 und S. 14 ff.; Urk. 60/1-3) liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidi- ger am 28. Januar 2015 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 61). Am 17. Feb- ruar 2015 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl und die Rechtsvertreter der Privatklägerinnen (Urk. 66/1-3). Das Urteil ging dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen 1 und 2 je am 4. Mai 2015 sowie der Staatsanwaltschaft am 5. Mai 2015 in begründeter Fassung zu (Urk. 67).
3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 65 = 68) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Mai 2015 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen, wobei er festhielt, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 10 angefochten werde. Beweisanträge für das Berufungsverfahren stellte er dabei keine (Urk. 69). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und den Privatklägerinnen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 73). Die Staatsanwaltschaft erklärte fristgerecht den Verzicht auf Anschluss- berufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 75). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen.
4. Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 (Urk. 78) liess der Beschuldigte den Antrag stel- len, es seien die von ihm nicht angefochtenen Ziffern 2, 5 - 9 sowie 11 - 18 des vorinstanzlichen Urteils für rechtskräftig zu erklären. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Beschuldigte die in den Dispositiv-Ziffern 11 und 12 des Urteils vom 27. Januar 2015 beschlagnahmten Gegenstände bereits zum damaligen Zeitpunkt herausverlangen wollte (Urk. 78). Mit Beschluss vom 29. Juli 2015
- 8 - nahm die erkennende Kammer vom Eintritt der Rechtskraft der in Dispositiv-Ziffer 11 und 12 getroffenen Anordnungen Vormerk. Eine darüber hinausgehende Vor- merknahme lehnte die Kammer indes ab, da – entsprechend der Begründung der amtlichen Verteidigung – diesbezüglich einstweilen kein Rechtschutzinteresse zu erkennen war.
5. Unter dem 12. Juni sowie 16. Oktober 2015 wurde je ein aktualisierter Straf- registerauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 71, Urk. 85).
6. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II S. 8). Anschliessend wurde der Beschuldigte einver- nommen (Urk. 91). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 10 ff.). II. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 402 N1). Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuld- spruchs betreffend die Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziffer 1 Abs. 1 StGB sowie teilweise (ND 4-6) die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (Dispositiv-Ziffer 1), der Sanktion (Dispositiv-Ziffer 3 und 4) und hinsichtlich des Entscheids betreffend die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Rota- tionslaser und Kombihammer der Marke B._____, ...) an die Privatklägerin 2 (Dis- positiv-Ziffer 10) anfechten. Ausserdem beantragt er (erneut) eine angemessene Entschädigung und Genugtuung. Mithin ist auch die Abweisung dieses Antrags vor Vorinstanz (vgl. Dispositiv-Ziffer 17) angefochten (Urk. 69).
2. Die Verteidigung hat die Verlängerung der Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. November 2012 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– (Dispositiv-Ziffer 5) explizit nicht
- 9 - angefochten. Zu fragen ist, ob eine solche Teilanfechtung der Verurteilung im Ap- pellationsverfahren zulässig ist. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigten, dass unbedingte und bedingte Strafen unterschiedlich schwer wiegen. Deshalb darf die Entscheidung über die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe abgespalten werden. Zu berücksichtigen gilt es ebenso, dass auch zwischen der Frage des bedingten Vollzugs der Hauptstrafe und dem Widerruf einer Vorstrafe ein enger Zusammenhang besteht, und dass sich diese Entschei- de wechselseitig beeinflussen. Bei der Prognosestellung bezüglich der Frage, ob die Beschuldigte in den Genuss des bedingten Strafvollzuges gelangen soll, ist die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der Wider- ruf einer früher bedingt aufgeschobenen Strafe (BGE 116 IV 99 f.). Auch kann der Richter, wenn er über den Widerruf einer bedingt gewährten Vorstrafe zu befinden hat, die Vollstreckung einer neuen Strafe berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Die Frage der Gewährung des bedingten Vollzuges kann nicht unab- hängig von derjenigen des Widerrufs beurteilt werden, da keine der beiden Fragen einer isolierten Prüfung unterzogen werden darf. Zufolge der Konnexität aller Elemente des Strafpunktes bezieht sich die Appellation des Beschuldigten damit auch auf das Widerrufsverfahren. Dies ergibt sich aus lit. b der abschlies- senden Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO (vgl. dazu Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 399 N 19 f.; ZHK StPO-Hug/Scheidegger,
2. Auflage 2014, Art. 399 N 17 u. 20; teilw. a.M. BSK StPO-Eugster, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 9). Entsprechend kann vorliegend der Entscheid betreffend den Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Prot. II S. 6 und 9).
3. Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; vgl. Prot. II S. 7):
- Schuldsprüche betreffend die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, die mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, die mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziffer 1 BetmG und das
- 10 - Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dispositiv- Ziffer 1);
- Freispruch betreffen den Raub im Sinne von Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziffer 2 StGB (Dispositiv-Ziffer 2);
- Entscheid betreffend die Beschlagnahmung und Verwendung der beschlag- nahmten Barschaft (Dispositiv-Ziffer 6);
- Entscheide betreffend beschlagnahmte Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 7-9 sowie 11 und 12);
- Entscheide über die Zivilforderungen der Privatklägerschaft (Dispositiv- Ziffern 13 und 14);
- Kostenfestsetzung und Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 15 und 16);
- Entscheid über die Prozessentschädigung der Privatklägerin 1 (Dispositiv- Ziffer 18). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO), wobei festzuhalten ist, dass die erkennende Kammer vom Eintritt der Rechtskraft der in Dispositiv-Ziffer 11 und 12 getroffenen Anordnungen bereits mit Beschluss vom 29. Juli 2015 Vormerk genommen hat (Urk. 80). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe betreffend die Hehlerei und die mehr- fache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG korrekt zusammengefasst (Urk. 68 S. 8-10). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Der Beschuldigte bestreitet, dass er die ihm vorgeworfenen Taten so begangen habe. Hinsichtlich der Hehlerei hält er zusammengefasst dafür, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den von ihm gekauften Werkzeugen (Rotationslaser und Akku-Kombihammer) um Deliktsgut gehandelt habe (Urk. 50 S. 6, Urk. 91 S. 16- 18). Bezüglich der ihm vorgeworfenen (mehrfachen) Widerhandlungen gegen
- 11 - Art. 19 Abs. 1 BetmG stellt er in Abrede, jeweilen mit Verkaufsabsicht gehandelt zu haben (Urk. HD 2/8 S. 12, 13 und 15, Urk. 50 S. 7 f., Urk. 91 S. 9-11). Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vor- geworfene und von ihm bestrittene Sachverhalt, sofern dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechts- genügend erstellt ist.
3. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 68 S. 10 f.). Darauf kann verwiesen werden (Abs. 82 Abs. 4 StPO).
4. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich und korrekt die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten zu den strittigen Anklagesachverhalten zusammengefasst, diese sorgfältig analysiert und daraus grundsätzlich die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 81 S. 11-24). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). A. Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziffer 1 Abs. 1 StGB (ND 9) 5.1 Der Beschuldigte erklärte sich hinsichtlich des Anklagesachverhaltes, wie er unter Ziffer 2 der Anklageschrift umschrieben ist, im Laufe der Untersuchung und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2015 nicht ge- ständig. Er stellte den betreffenden Anklagevorwurf entschieden in Abrede. Er machte geltend, er habe die beiden Werkzeuge von einem Werkzeughändler ge- kauft, den er in einer Bar kennengelernt habe. Er kenne aber weder den Namen des Werkzeughändlers noch verfüge er über seine Telefonnummer. Für die Bohrmaschine habe er Fr. 500.– bzw. Fr. 600.– und für das Laservermessungs- gerät Fr. 700.– bezahlt. Bei der Akku-Bohrmaschine habe es sich um ein neueres Modell gehandelt, welches noch nicht lange auf dem Markt sei. Sie sei fast neu- wertig gewesen, habe zwar Gebrauchsspuren aufgewiesen, sei aber nicht abge- nutzt gewesen. Das Laservermessungsgerät sei indes schon länger in Gebrauch gewesen. Der Kaufpreis sei so günstig gewesen, da er beide Geräte zusammen übernommen habe; der Werkzeughändler habe einen Setpreis gemacht. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei den beiden Werkzeugen um Deliktsgut gehandelt
- 12 - habe. Der Werkzeughändler habe nie etwas von einem Diebstahl erzählt. Er – der Beschuldigte – habe gedacht, es handle sich um einen Occasionshändler, der die Werkzeuge irgendwo auf einer Baustelle gekauft habe (Urk. ND 8/5 S. 2, Urk. ND 9/7 S. 2, Urk. HD 2/8 S. 10, Urk. 50 S. 6). Bei dieser Version blieb der Be- schuldigte auch an der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 91 S. 14-19). Dabei präzisierte er seine Aussagen betreffend den Verkaufsvorgang dahingehend, dass es sich bei der Bar um das "D._____" gehandelt und der Verkäufer ihm nach dem Kauf eine Visitenkarte und eine Quittung ohne Garantieschein ausgehändigt habe. Wo sich Visitenkarte und Quittung befänden, wisse er aber nicht mehr. Er habe die Maschinen am Nachmittag auf offener Strasse vor der Bar gekauft. Die Maschinen seien in dem vor der Bar parkierten Lieferwagen des Verkäufers ge- wesen. Zum Namen des Verkäufers wollte er aber auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung keine Angaben machen (Urk. 91 S. 15 f.). 5.2 Zum Geschehensablauf wurde der Beschuldigte im Rahmen der Unter- suchung und vor Vorinstanz mehrfach befragt (Urk. ND 8/5, Urk. ND 9/6, Urk. ND 9/7, Urk. HD 2/8, Urk. 50). Ausserdem stützt sich die Anklagebehörde auf die beiden beschlagnahmten Gegenstände (ND 9/8/3). 5.3 Die Verteidigung rügt die vorinstanzliche Annahme bzw. Beweiswürdigung, wonach der Beschuldigte aufgrund der tiefen Kaufpreise der beiden Werkzeuge und der Umstände des Verkaufs hätte wissen müssen, dass es sich bei den ge- kauften Werkzeugen um Deliktsgut gehandelt haben könnte (Urk. 54 S. 23 ff., Urk. 87 S. 3-9). 5.4.1 Der subjektive Tatbestand der Hehlerei erfordert Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt. Der Wortlaut der Bestimmungen verlangt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Die Formulierung "weiss oder annehmen muss" im subjektiven Tatbestand von Art. 160 StGB stammt aus dem früheren Hehlerei- tatbestand (aArt. 144 StGB) und meint Vorsatz und Eventualvorsatz. Der Täter (Hehler) muss die strafbare Herkunft der Sache (durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt) und die Verwirklichung des Vereitelungszusam- menhangs (Restitutionsvereitelung und Perpetuierung des Unrechts; Mark Pieth,
- 13 - Strafrecht, Besonderer Teil, 2014, S. 186 mit Hinweisen), die ihm objektiv zur Last gelegt werden, zumindest in Kauf nehmen (mag ihm dies auch unerwünscht sein; vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Es genügt, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart kennt. Hinreichend ist eine laienhafte Vorstellung. Daher genügt, ist aber auch erforderlich, dass er die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, die Sache stamme aus einer strafbaren Vortat, beispielsweise mit einem Sachverhalt rechnet, der als Diebstahl zu qualifizieren ist (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f.). Denn eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln (wie in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen (BGE 119 IV 242 E. 2c S. 248). Zu diesen Umständen gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Weil eine genaue Kenntnis der Vortat nicht erforderlich ist, reicht es mithin zur Annahme eventual- vorsätzlicher Hehlerei aus, wenn Verdachtsgründe dem Täter die Möglichkeit ei- ner strafbaren Vortat nahelegen, sich ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen musste, und er trotzdem im Sinne des objektiven Tatbestands handelt. Die Formel "weiss oder annehmen muss" gilt insoweit als Beweishilfe gegen naheliegende Ausreden innerhalb des dolus eventualis. Damit werden, vielleicht unnötigerweise, wie Mark Pieth (a.a.O., S. 190) anmerkt, Ge- richte auf die Möglichkeit hingewiesen, aus objektiven Faktoren auf den Vorsatz zu schliessen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011, E. 2.3.1). Das gilt indessen allgemein. Denn Vorsatz ist innere Tatsache und nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar. 5.4.2 Die Annahme der Vorinstanz, der Beschuldigte habe um die deliktische Herkunft des Akku-Bohrhammers und des Rotationslasers wissen müssen, ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Be- schuldigten einleuchtend annimmt, waren jenem die Neuwerte der betreffenden Werkzeuge zumindest in groben Zügen bekannt (Urk. 68 S. 21 ff.). Der Beschul- digte hat vorgängig entsprechende Recherchen im Internet getätigt und die Preise abgeklärt. Sodann kennt er sich nach eigenen Angaben mit Werkzeugen auch
- 14 - aus. Er war bei seiner letzten Stelle Einkäufer für Werkzeuge (Urk. HD 2/8 S. 7 und 9; Urk. 91 S. 16, 18). Der Beschuldigte hat in Bezug auf den Akku- Bohrhammer ausgeführt, es habe sich dabei um ein neueres Modell gehandelt, welches noch nicht lange auf dem Markt sei. Die Maschine sei "fast neuwertig" gewesen (Urk. ND 9/7 S. 2). Dass die Bohrmaschine noch relativ neu aussehe, bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf konkreten Vorhalt des Akkubohrhammers (Urk. 91 S. 14). Den Preis für einen neuen Akku-Bohrhammer ohne einen Ersatzakku bezifferte der Beschuldigte auf USD 1'000.– (Urk. ND 9/7 S. 2, Urk. HD 2/8 S. 7, Urk. 91 S. 16). An der Berufungsverhandlung hielt er dafür, dass es sich beim Akku um den teuersten Bestandteil des Gerätes handle. Für diesen alleine müsse man bei B._____ mit einem Preis von Fr. 500.– rechnen (Urk. 91 S. 17). Für den von ihm gekauften Akkubohrhammer hat der Beschuldig- te einen Betrag von Fr. 500.– bezahlt (Urk. 8/5 S. 2, Urk. HD 2/8 S. 8). Zu verge- genwärtigen ist, dass dieser über einen Ersatzakku verfügt, wie dies anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der Maschine festgestellt werden konnte (Urk. 91 S. 14). Den Zustand des Rotationslasers bezeichnete der Beschuldigte als "gebraucht". Er sei "mehr abgenützt" gewesen als die Bohrmaschine (HD 2/8 S. 9). Den Neupreis des Lasers hat der Beschuldigte auf USD 1'900.– beziffert, bezahlt hat er dafür Fr. 600.– oder Fr. 700.– (Urk. HD 2/8 S. 8). Die Preisvorstel- lungen für die Geräte im neuwertigen Zustand habe er sich aufgrund der noch in der Bar vorgenommenen Internetrecherche gebildet (Urk. 91 S. 16). Auf die Fra- ge, weshalb er die Preise in US Dollar angegeben habe, erklärte der Beschuldig- te, dass er sich aufgrund der Preisdifferenzen bzw. der teilweise besseren Aus- gangslage auf dem Welt- als auf dem Schweizermarkt an den Preisen in dieser Währung orientiert habe (Prot. II S. 16). Damit hat der Beschuldigte, wie die Vo- rinstanz zu Recht erwogen hat (Urk. 68 S. 22 und 23), – ausgehend von seinen Preisvorstellungen – den Bohrhammer auch unter Berücksichtigung einer gering- fügigen Abschreibung mit einer Ersparnis von ca. 40-45% und den Rotationlaser für weniger als 40% des vom Beschuldigten selbst angegebenen Neuwertes er- worben, obwohl die Geräte anerkanntermassen über Zubehör – und der Akku- bohrhammer insbesondere über einen Ersatzakku – verfügten. Auf die Frage, ob er den von ihm bezahlte Preis als günstig empfunden habe, hielt er dafür: "Ich
- 15 - habe sicher gedacht, dass ich gut weggekommen bin. Im normalen Sinn. Sonst hätte ich es nicht gekauft" (Prot. II S. 17). 5.4.2.1 Die Verteidigung hält dafür, dass es sich bei der Bewertung des Zustan- des des Akku-Bohrhammers mit "fast neuwertig" durch den Beschuldigten um ei- ne laienhafte Einschätzung gehandelt habe (Urk. 87 S. 4). Die Verteidigung über- sieht dabei, dass sich der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben – wenn nicht wie ursprünglich angegeben – mit derartigen Werkzeugen (Urk. HD 2/8 S. 7 ff.), zumindest generell mit Werkzeugen (Urk. 91 S. 18) auskennt. Entscheidend aber ist, dass – wie gesehen (vgl. vorstehende Erw. III.5.4.1) – eine laienhafte Vor- stellung genügt. Es mag sein, dass bei den von dem Beschuldigten gekauften Ge- räten – je nach Zustand und Anbieter – grosse Preisdifferenzen bestehen, worauf die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu Unrecht hingewie- sen hat (Prot. II S. 9). Dass dem so ist, ergibt sich schon aus den unterschiedli- chen Preisangaben der bei den Akten liegenden Ausdrucke der Ebay-Angebote (Urk. 88/1-2, Urk. 94, Urk. 95/2). Ebenso ist der Verteidigung zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass gerade im Ausland verbunden mit Währungsvorteilen oder bei anderen Anbietern wesentlich günstigere Einkäufe getätigt werden können (Urk. 87 S. 6). Daraus kann aber nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Relevant sind vielmehr die konkreten Preisvorstellungen des Be- schuldigten, welcher anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte, schon das Gefühl gehabt zu haben, "gut weggekommen zu sein" (Prot. II S. 17). 5.4.2.2 Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe aus dem Umstand, dass der Bohrhammer gebraucht war, einen falschen Schluss hinsichtlich der realisierten Ersparnis gezogen. Es habe sich um Occasionswerkzeuge gehandelt, welche einer normalen Abschreibung unterliegen würden. Eine Wertberichtigung von rund 40% für ein Occasionsgerät gegenüber einem neuen Gerät verbunden mit sofortiger Bezahlung und Mitnahme des Gerätes ohne weiteren Aufwand für den Verkäufer erscheine als durchaus angebracht und geradezu schon geschäfts- üblich (Urk. 87 S. 6). Dieses Vorbringen erweist sich als nicht zielführend. Richtig ist, dass auch Werkzeuge einer normalen Abschreibung unterliegen. Eine (nicht steuerliche) Abschreibung von 40% für ein beinahe neuwertiges Werkzeug ist
- 16 - allerdings doch unüblich. Dies jedenfalls dann, wenn es sich wie vorliegend um ein relativ neuwertiges Gerät handelt (vgl. Urk. 91 S. 14). Sodann werden für die sofortige Barbezahlung (statt Rechnung oder Kreditkarte) üblicherweise keine Barzahlungsrabatte in der Grössenordnung von 40% gewährt. 5.4.2.3 Die Verteidigung rügt weiter, dass die Erstinstanz hinsichtlich des Rota- tionslasers fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass Werkzeuge im Ge- gensatz zu anderen Gegenständen wie beispielsweise Automobile nicht enormer Wertverminderung ausgesetzt seien und sich die Preise ähnlich wie bei Smart- phones bei gebrauchten Waren in einem Bereich bewegen würden, der nicht stark vom Neupreis abweiche (Urk. 87 S. 7). Der Einwand der Verteidigung ist nicht stichhaltig. Wie vorstehend erwogen, unterliegen auch Werkzeuge einer Wertverminderung. Gemäss den Abschreibungstabellen für allgemein verwend- bare Anlagegüter (kurz: "AfA-Tabelle AV") des deutschen Bundesfinanzministe- riums (abrufbar im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de) ist die be- triebsgewöhnliche Nutzungsdauer von elektronischen Vermessungsgeräten fünf Jahre. Beim B._____ Rotationslaser ... handelt es sich um ein hochwertiges Qua- litätsprodukt für die Bauindustrie. Er erhielt im internationalen Wettbewerb "E._____: Product Design …" den "Best of the Best" - Award als Sieger in der Ka- tegorie Werkzeuge (abrufbar im Internet unter www.F._____.de). Wie bei allen Gebrauchsgegenständen spielt für das Ausmass der Verminderung und die Nut- zungsdauer auch die Qualität des Produktes eine massgebliche Rolle, was die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 68 S. 22). Ein Mercedes oder eine Schweizer Uhr ist auf eine längere Nutzungsdauer ausgelegt als ein Billigprodukt. Geräte- ausfälle oder Reparaturen kommen bei einem qualitativ hochstehenden Automobil bzw. bei einer solchen Uhr zweifelsohne weniger vor. Das ist bei Vermessungsge- räten der Marke B._____ nicht anders. Die Nutzungsdauer des Rotationslasers dürfte daher fünf Jahre übersteigen, zumal der Rotationslaser bzw. dessen hoch- sensible Messelemente gut geschützt sind und beim Vermessen nicht mit Fremd- körpern in Berührung kommen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war der Rotationslaser auch nicht "stark abgenützt" (Urk. 86 S. 6), was anlässlich der Berufungsverhandlung festgestellt werden konnte. Der Beschuldigte selbst spricht nur davon, dass der Laser "gebraucht" bzw. mehr abgenützt war als die (beinahe)
- 17 - neuwertige Bohrmaschine (Urk. HD 2/8 S. 8). Die Vorinstanz hat schliesslich auf die Occasionspreise der Vorgängermodelle des Rotationslasers der Reihe ... und ... hingewiesen und eine Preisspanne von Fr. 912.– bis Fr. 1'336.– ermittelt (Urk. 68 S. 23). Letztlich entscheidend ist aber auch hier die Frage, von welchen Preis- vorstellungen der Beschuldigte ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte den Wert eines neuwertigen Rotationslasers mit Fr. 1'900.– beziffer- te, musste es dem Beschuldigten mit Sicherheit sonderbar vorkommen bzw. ihn hellhörig machen, dass er für ein zwar gebrauchtes, aber grundsätzlich mit dem nötigen Zubehör ausgestattetes Gerät (vgl. Urk. 91 S. 14, 18) gerade Mal einen Drittel des ursprünglichen Wertes zu bezahlen hatte. 5.4.2.4 Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es zwar durchaus üblich sei, gewisse Zusatzrabatte zu geben, wenn sich der Käufer bereit erkläre, mehrere Gegenstände auf ein Mal zu erwerben. Der Beschuldigte habe aber weit mehr als einen typischen Set-Rabatt erhalten (Urk. 68 S. 23, Urk. 87 S. 6 ). Die Kritik ist unbegründet. Richtig ist, dass es nicht strafbar ist, ein "Schnäppchen" zu machen. Dies hat jedoch nichts mit der Frage zu tun, welche besonderen Kenntnisse der Beschuldigte über die gestohlenen Werkzeuge hatte. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass aufgrund eines solch grosszügigen Rabattes, der dem Beschuldigten von einer ihm nahezu fremden Person gewährt wurde, er – der Beschuldigte – habe annehmen müssen, dass es sich aufgrund des niedrigen Kaufpreises möglicherweise um Werkzeuge delik- tischer Herkunft handle (Urk. 68 S. 23). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestätigte, schon gedacht zu haben, dass er "gut weggekommen" sei (Urk. 91 S. 17). Es ist ja auch nicht so, dass der Beschuldigte für den von ihm bezahlten Preis "nur" zwei Maschinen er- halten hätte. Vielmehr waren diese wie gesehen mit diversem Zubehör ausgestat- tet und verfügte der Akkubohrhammer über einen Ersatzakku (Urk. 91 S. 14, 18). 5.4.3 Dass der Beschuldigte mit einer dubiosen Herkunft der beiden Werkzeuge rechnete, schliesst die Vorinstanz auch zu Recht aus den Modalitäten der Über- gabe (Urk. 68 S. 23). So habe der Beschuldigte den Verkäufer, dessen Namen und Wohnort er nicht kennen und nennen will (Urk. ND 9/7 S. 1, HD Urk. 2/8
- 18 - S. 7), in einer Bar, deren Namen und Ort er auch nicht nennen will (Urk. HD 2/8 S. 6), kennengelernt und die beiden Gegenstände nach Bezahlung des Kaufprei- ses sogleich aus dem Lieferwagen mitgenommen. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte erklärte, den Verkäufer in einer Bar namens "D._____" kennen- gelernt und von diesem eine Visitenkarte und eine Quittung erhalten zu haben, gaben auch die Ausführungen an der Berufungsverhandlung keinen weiteren Auf- schluss über die Verkaufsumstände (Urk. 91 S. 15). Auf entsprechende Frage er- klärte er sodann, sowohl die Quittung als auch die Visitenkarte verloren zu haben (Urk. 91 S. 18). Es ist das gute Recht eines Beschuldigten, seine Aussage ganz oder teilweise zu verweigern. Im Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Be- schuldigten aber trotz Unschuldsvermutung eine gewisse Beweislast, und seine Behauptungen müssen plausibel sein. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezo- gen werden, dass es diese Erklärung nicht gibt (Bundesgerichtsentscheide 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011, E. 1.6; und 6B_562/2010 vom
28. Oktober 2010, E.2.1; Pra 90 [2001] Nr. 110 S. 643). Mit den äusserst vagen Angaben zu den für einen Werkzeugverkauf doch sehr ungewöhnlichen Umstän- den verunmöglicht der Beschuldigte jegliche Überprüfung. Zudem ist auch die Aussage des Beschuldigten, er habe geglaubt, der Verkäufer habe die Geräte auf irgend einer Baustelle gekauft (Urk. HD 2/8 S. 7, Urk. 91 S. 16), nicht plausibel. Es ist notorisch, dass auf Baustellen keine Werkzeuge gekauft, sondern vielmehr gestohlen werden. Ferner müsste bei legalen Verhältnissen der Verkäufer bezeichnet oder aber eine Quittung vorgelegt werden können. Mangels Plausibili- sierung der sehr ungewöhnlichen Kaufumstände muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zumindest hat annehmen müssen, dass die Werk- zeuge gestohlen waren. 5.4.4 Zusammengefasst lässt sich entgegen der Verteidigung nicht annehmen, dass der Beschuldigte immer guten Gewissens davon ausgehen konnte, dass die Werkzeuge keinen deliktischen Hintergrund hatten. Wie die Vorinstanz richtig feststellt, ist bei Betrachtung sämtlicher Indizien kein anderer Schluss möglich, als dass der Beschuldigte von der deliktischen Herkunft der Werkzeuge ausgehen
- 19 - musste. Dafür spricht insbesondere der übermässig günstige Preis und das klan- destine Vorgehen in einer Bar. Entgegen der geltend gemachten Naivität mussten sich dem Beschuldigten zumindest Verdachtsgründe auf eine kriminelle (Vor-)Tat aufdrängen. Zu Recht hat die Vorinstanz daher (zumindest) Eventualvorsatz angenommen. 5.5 Die Vorinstanz würdigte den unter ND 9 erstellten Sachverhalt zutreffend als Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziffer 1 Abs. 1 StGB. Sie wurde von der Verteidi- gung denn auch nicht in Zweifel gezogen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. B. Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (ND 4-6) 6.1 Der Beschuldigte erklärte sich hinsichtlich des Anklagesachverhaltes, wie er unter Ziffer 5.1 Absatz 3 der Anklageschrift umschrieben ist (ND 4), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2015 nicht geständig. Er stell- te den Anklagevorwurf, wonach er am Sonntag, den 10. November 2013, teilwei- se Kokain an Drittpersonen habe verkaufen wollen, als er mit 30 Portionen bzw. 28,2 Gramm Kokaingemisch an der Dienerstrasse … in Zürich verhaftet worden sei, in Abrede. Das Kokain sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen. Er habe nichts verkaufen wollen (Urk. 50 S. 7 f.). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass es nie die Absicht gewesen sei, etwas zu ver- kaufen (Urk. 91 S. 9). Strittig ist mithin "lediglich" die Verkaufsabsicht des Be- schuldigten. 6.2 Die Anklage stützt die Verkaufsabsicht des Beschuldigten auf dessen Aus- sagen (vgl. nachfolgend Ziffer 6.3) und die ab Person sichergestellte Betäu- bungsmittelmenge mit einem Reinheitsgrad von 71% (Urk. ND 4/9/7) sowie die Auswertung der Haaranalyse (Urk. ND 4/6/5). 6.3 Zum Geschehensablauf, insbesondere zur Verkaufsabsicht, wurde der Be- schuldigte im Rahmen der Untersuchung mehrfach befragt. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2013 (Urk. ND 4/3/1) und der staatsanwalt-
- 20 - schaftlichen Hafteinvernahme vom 11. November 2013 (Urk. ND 4/3/2) verwei- gerte der Beschuldigte die Aussage. Anlässlich der folgenden Einvernahme vom
28. November 2013 (Urk. ND 4/3/3) führte der Beschuldigte dann zusammenfas- send aus, dass er die am 10. November 2013 bei ihm vorgefundenen 30 Portio- nen Kokain für sich und seine Freunde dabei gehabt habe, ohne damit bezweckt zu haben, diese an Drittpersonen zu verkaufen (S. 2 ff.). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2013 (Urk. ND 4/3/3) hielt der Beschuldigte zunächst im Wesentlichen an seiner Version fest (S. 2 ff.). Auf den Hinweis der untersuchenden Staatsanwältin, dass noch Konfrontations- einvernahmen mit drei Personen, welchen er gemäss deren Aussagen Kokain verkauft habe, nötig seien und er bis zu diesem Zeitpunkt in Haft bleibe, gab der Beschuldigte dann was folgt zu Protokoll: "Also, dann gebe ich eben das Ganze zu" (S. 9). Auf den Einwand der Staatsanwältin, dass sie auf ein solches Geständnis verzichten könne, sie ihm die konkreten Vorwürfe vorgehalten und er – der Be- schuldigte – hiezu immer nur erklärt habe, dass alles nicht zutreffe, er höchstens allenfalls mal ein wenig Kokain zum gemeinsamen Konsum abgegeben habe, er- widerte der Beschuldigte folgendes: "Nein, das stimmt so nicht. Ich habe schon am Anfang gesagt, dass ich den Leuten, wenn sie etwas brauchten, Kokain abgegeben hätte und logisch ist das gegen Entgelt" (S. 10). Auf die Nachfrage, wie sich der Verkauf konkret abgespielt habe, antwortete der Beschuldigte: "Ich bin im Ausgang gut be- stückt mit Kokain, oder zumindest meistens, und wenn dann jemand gekommen ist und Kokain wollte, und wenn ich genug dabei hatte, habe ich dieser Person auch abgegeben" (S. 10). Auf die weitere Nachfrage, ob "abgeben" für ihn "gegen Entgelt" bedeute erklärte der Beschuldigte: "Ja, und noch eine Anmerkung: Gut bestückt war ich natür- lich, weil ich selber in rauen Mengen konsumiert habe. Und das wussten die Leute um mich herum natürlich auch" (S. 10). Daraufhin hielt die Staatsanwältin dem Beschul- digten den Anklagevorwurf gemäss ND 4 im Einzelnen vor, worauf der Beschul- digte diesen vorbehaltlos anerkannte (S. 10). Anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 20. Mai 2014 (Urk. ND 1/7) bekräftigte der Beschuldigte erneut, dass er an jenem Tag Kokain verkauft hätte. Wenn er von jemandem kon- kret angefragt worden wäre, hätte er wohl ein wenig davon verkauft. Aber das sei nicht seine primäre Absicht gewesen; das Kokain habe nicht ihm alleine gehört (S. 4). In der Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2014 (Urk. HD 2/8) stellte der
- 21 - Beschuldigte den Anklagesachverhalt zunächst wieder in Abrede. Er habe das Kokain konsumieren, aber sicher nicht verkaufen wollen. Er habe sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom 20. Dezember 2013 und 20. Mai 2014 die teilweise Verkaufsabsicht nur bejaht, damit er wieder habe gehen kön- nen (S. 12 f.). Auf die konkrete Nachfrage, ob er nun wieder bestreite, dass er ei- nen Teil des Kokains an Dritte habe verkaufen wollen, gab der Beschuldigte dann was folgt zu Protokoll: "Ja, ich sagte das, dass ich jeweils wieder gehen konnte. So wie es nun hier steht, stimmt es nicht. Ich trug das Kokain von mir und meinen Kollegen in erster Linie auf mir, um zusammen mit meinen Kollegen zu konsumieren. Wenn ich von jemandem gefragt worden wäre, dann hätte ich ein wenig davon wohl verkauft oder abgegeben" (S. 13). 6.4 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten richtig gewürdigt. Namentlich hat sie erwogen, dass der Beschuldigte, nachdem er zunächst alles abgestritten hatte, eingestanden hat, dass er jeweils gut bestückt mit Kokain in den Ausgang gegangen sei und dabei gegen Entgelt auch einzelne Portionen an Dritte abgegeben habe, wenn er danach gefragt worden sei (Urk. 68 S. 16 f.). Der Beschuldigte hat dieses Geständnis nicht nur anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 20. Dezember 2013, sondern auch fünf Monate später in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 20. Mai 2014 wiederholt. Und selbst in der Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2014 räumte er abschliessend ein, dass er am fraglichen Tag wohl ein wenig Kokain verkauft oder abgegeben hätte, wenn er von jemanden gefragt worden wäre. Auch anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte der Beschuldigte, dass er vielleicht ausgeholfen hätte, falls er gefragt worden wäre, was er im Sinne eines Kollegendienstes sicher auch schon getan habe. Am 10. November 2013 habe er dies aber nicht vorgehabt und auch nicht getan (Urk. 91 S. 10 f.). Zutreffend hat die Erstinstanz des Weiteren er- gänzend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte auch zugegeben hat, in der Vergangenheit tatsächlich verschiedentlich Kokain an Drittpersonen (u.a. G._____, H._____) verkauft zu haben, was der Beschuldigte anlässlich der Beru- fungsverhandlung auch nicht in Abrede stellte (Urk. 91 S. 10). Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er diese Aussagen nur gemacht habe, um aus der Haft entlassen zu werden, verfängt nicht. Wie das Bezirksgericht richtig gesehen
- 22 - hat, war der Beschuldigte zur Zeit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
20. Mai 2014 nicht in Haft (Urk. 68 S. 17). Ausserdem hat der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 20. Dezember 2014 sein Geständnis mehrfach auf entsprechende Nachfrage hin bestätigt und letztlich den Anklage- vorwurf im Einzelnen ohne jeglichen Vorbehalt anerkannt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zumindest von einer latent vorhandenen Verkaufsbereitschaft aus- gegangen werden muss, auch wenn ihm keine direkte Verkaufsabsicht nachge- wiesen werden kann. Der Umstand, dass der Beschuldigte das Kokain nach eige- nen Angaben "nicht habe verkaufen wollen", sondern "lediglich bereit gewesen wäre, im Sinne eines Kollegendienstes auszuhelfen, wenn er danach gefragt worden wäre", beschlägt nicht die Frage des tatbestandsmässigen Verhaltens, sondern ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 6.5 Im Lichte all dieser Erwägungen ist der unter Ziffer 5.1 Abs. 3 (ND 4) der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt als erstellt zu betrachten. 7.1 Der Beschuldigte erklärte sich hinsichtlich des Anklagesachverhaltes, wie er unter Ziffer 5.2 der Anklageschrift umschrieben ist (ND 5), anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung nicht geständig. Er stellte den Anklagevorwurf, wonach er am Sonntag, den 2. März 2014, an der Brauerstrasse … in Zürich einen Teil der 16 in Minigrip verpackte Portionen Kokain, insgesamt 12,4 Gramm Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrades, an nicht näher bekannte Drittper- sonen habe verkaufen wollen, in Abrede. Das Kokain habe er auf sich getragen, um es selber zu konsumieren (Urk. HD 50 S. 8). Strittig ist erneut die Verkaufsab- sicht des Beschuldigten. 7.2 Die Anklage stützt die Verkaufsabsicht des Beschuldigten auf dessen Aussa- gen (vgl. nachfolgend Ziffer 7.3) und die ab Person sichergestellten 16 Minigrip abgepackte Kokainportionen (Urk. ND 5/7/4). 7.3 Auch hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs wurde der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung mehrfach befragt. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom
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3. März 2014 (Urk. ND 5/2) machte der Beschuldigte keine Angaben dazu, was er mit den bei ihm sichergestellten 16 Portionen Kokaingemisch beabsichtigte. In der Hafteinvernahme vom 4. März 2014 (Urk. ND 5/4) erklärte er dann auf die Frage, was er mit den 16 Portionen Kokain an der Brauerstrasse vorgehabt habe, was folgt: "Einen Teil davon wollte ich verkaufen" (S. 2). Später danach gefragt, ob er diese Portionen verkauft hätte, wenn er einen Kunden gefunden hätte, meinte der Beschuldigte: "Ja, das ist schon so" (S. 2). Am Schluss der Einvernahme hielt der Beschuldigte abschliessend erneut vorbehaltslos fest, dass er einen Teil der 16 Portionen habe verkaufen wollen (S. 4). Anlässlich der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2014 bekräftigte der Beschuldigte sein Geständnis. Er führte aus, dass er jemanden etwas davon verkauft hätte, wenn er gefragt worden wäre. Er wisse, wie es sei, wenn man nichts habe und er hätte kollegial ausgeholfen (Urk. ND 1/6a S. 3). Und schliesslich bestätigte der Be- schuldigte sein Geständnis auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Mai 2014 (Urk. ND 1/7), indem er zuerst vorbrachte, er habe vorgehabt, einen Teil des Kokains zu verkaufen, um so zumindest teilweise seinen Konsum finanzieren zu können, und hernach nachschob, dass, wenn er unterwegs gewe- sen sei, er vielleicht schon einen Teil davon habe verkaufen wollen. Zumindest sei dies zu jener Zeit im März 2014 der Fall gewesen (S. 5). Erst in der staatsanwalt- schaftlichen Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2014 (Urk. HD 8), änderte er seine Meinung, indem er für die 16 Portionen Kokain Eigenkonsum geltend mach- te (S. 13). Sowohl an der Haupt- als auch Berufungsverhandlung auf die Hinter- gründe des Geständniswiderrufes angesprochen, wollte oder konnte der Beschul- digte keine konkreten Angaben machen (Urk. 50 S. 8, Urk. 91 S. 12). 7.4 Die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitungen des Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 2. Oktober 2014 (Urk. HD 2/8 S. 13) und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
27. Januar 2015 (Urk. 50 S. 8) nicht abstellen konnte. Ihren Erwägungen ist voll- umfänglich beizupflichten (Urk. 68 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat in drei Einvernahmen vom 4. März 2014, 17. April 2014 und 20. Mai 2014 konstant und gleichlautend ausgesagt, er habe einen Teil des Kokains verkaufen wollen. Die Aussagen erscheinen authentisch und spontan. Insbesondere spricht
- 24 - bereits der Verlauf der gesamten Befragung der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 4. März 2014 (Urk. ND 5/4) und damit die Entstehung der Aussagen gegen die These des Beschuldigten bzw. des Verteidigers, wonach der Beschul- digte die von ihm geschilderte Verkaufsabsicht lediglich erfunden habe. Der Be- schuldigte schilderte frei von sich aus, was er mit dem Kokain vorgehabt habe. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte am Schluss der betreffenden Einvernahme nochmals klar und vorbehaltlos bestätigt hat, die 16 Portionen Kokaingemisch seien für den Weiterverkauf bzw. die Weitergabe an Dritte bestimmt gewesen. Während die Hafteinvernahme lediglich zwei Tage nach dem eingeklagten Vorfall erfolgte, hatte der Beschuldigte im Hinblick auf die staatsanwaltliche Einvernahme vom 17. April 2014 während über einem Monat die Gelegenheit, sich die Ge- schehnisse nochmals in Ruhe zu überlegen und sich auf die Einvernahme vorzu- bereiten. Das wäre an sich eine Ausgangslage, in welcher die Aussagen gut über- legt und "zurechtgelegt" werden könnten, wenn es darum ginge, eine fehlerhafte Aussage zu korrigieren. Auch in dieser zweiten Einvernahme sind die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Verkaufsabsichten indes authentisch und plausibel. So erklärte er, er wisse, wie man sich fühle, wenn man ohne Kokain dastehe und er habe daher kollegial ausgeholfen. Und auch in der dritten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2014 (Urk. ND 1/7) erklärte er auf Vorhalt des An- klagevorwurfs zwar zunächst, er habe das Kokain primär gekauft, um es zu kon- sumieren, er brachte dann aber sogleich ergänzend von sich aus vor, dass der Konsum teuer sei, weshalb er vorgehabt habe, einen Teil davon zu verkaufen, um sich so den Konsum teilweise zu finanzieren. Hätte der Beschuldigte die Absicht gehabt, die Verkaufsabsicht zu erfinden, um sich aus einer Haftsituation oder einer drohenden Haftsituation zu retten, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 87 S. 10), so hätte er es bei der kurzen und einfachen Aus- sage, er habe einen Teil des Kokains verkaufen wollen, belassen können und den Verkaufsgrund (Finanzierung des eigenen Konsums) nicht von sich aus und bereits bei Beginn der Einvernahme vorbringen müssen. Ausserdem war der Be- schuldigte am 20. Mai 2014 auch nicht in Haft. Der entsprechende Einwand der Verteidigung ist daher nicht stichhaltig.
- 25 - 7.5 Bei dieser Sachlage ist der unter Ziffer 5.2 (ND 5) der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erstellt. 8.1 Der Beschuldigte erklärte sich hinsichtlich des Anklagesachverhaltes, wie er unter Ziffer 5.3 der Anklageschrift umschrieben ist (ND 6), anlässlich der vor- instanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2015 ebenfalls nicht geständig. Er stellte den Anklagevorwurf, wonach er am 17. März 2014 an der Langstrasse in Zürich fünf Portionen Kokaingemisch mit unbekannten Reinheitsgrades von gesamthaft 32,7 Gramm auf sich getragen habe, welche er teilweise selber kon- sumieren und teilweise an nicht näher bekannte Drittpersonen habe verkaufen wollen, in Abrede. Das Kokain sei nur für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen (Urk. 50 S. 8). Strittig ist auch hier wiederum die Verkaufsabsicht des Beschuldig- ten. 8.2 Die Anklage stützt die Verkaufsabsicht des Beschuldigten auf dessen Aussa- gen (vgl. nachfolgend Ziffer 8.3) und die ab Person sichergestellten fünf Portionen Kokain (Urk. ND 6/8/4). 8.3 Bezüglich dieses Anklagevorwurfs wurde der Beschuldigte im Laufe der Un- tersuchung vier Mal befragt. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 18. März 2014 (Urk. ND 6/2) und der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme gleichen Datums (Urk. ND 6/3) verweigerte der Beschuldigte Angaben dazu, was er mit den bei ihm sichergestellten fünf Portionen Kokaingemisch vorgehabt habe. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. Mai 2014 (Urk. ND 1/7) bestritt er zu- nächst jeglichen Betäubungsmittelhandel (Urk. ND 1/7 S. 7). Auf die Frage, was er mit dem besagten Kokain vorgehabt habe, erklärte der Beschuldigte zunächst: "In erster Linie den Konsum" (S. 7). Die Nachfrage, was er in zweiter Linie beab- sichtigt habe, beantwortete er wie folgt: "Es ging eigentlich schon nur um den Konsum…". Weshalb sagten Sie dann "in erster Linie"? "Weil ich vorhin gesagt habe, dass ich ab und zu auch mal ein Säcklein weitergegeben habe" (S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 2. Oktober 2014 (Urk. HD 2/8) erklär- te der Beschuldigte schliesslich, dass er die Drogen für sich gekauft habe (S. 15), was er an der Hauptverhandlung bestätigte. An die Aussagen, welche er am
20. Mai 2014 in der staatsanwaltlichen Einvernahme gemacht habe, könne er sich
- 26 - nicht mehr erinnern. Zur Begründung brachte er vor, er sei vielleicht nicht ganz bei der Sache gewesen, vielleicht sei er auch unter Drogen gestanden (S. 15). An der Berufungsverhandlung betonte der Beschuldigte, dass er mit dem Kokain Par- ty haben machen wollen. Man habe es gemeinsam konsumiert und er habe halt etwas abgegeben, wobei dies nicht zwingend gegen Bezahlung erfolgt sei. Jemand habe die Getränke offeriert und er das Kokain. Es sei dann alles etwas aus dem Ruder gelaufen. Darauf hingewiesen, dass er an einem Abend ja wohl kaum 30 Gramm Kokain konsumieren würde, erwiderte der Beschuldigte, dass er schon nicht so viel auf einmal konsumiere, man aber auch mal mehr kaufe, wenn man etwas Gutes sehe (Urk. 91 S. 13). 8.4 Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, weshalb die Angaben des Be- schuldigten, er könne sich nicht mehr an seine früheren Aussagen erinnern, als unglaubhaft qualifiziert werden müssen. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 68 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat – wie die Erstinstanz korrekt erwogen hat – implizit eingestanden, dass er sekundär auch Kokain verkauft hätte. Seine Begründung, wonach er bei der entsprechenden Aussage nicht ganz bei der Sache gewesen sei bzw. unter Drogeneinfluss gestanden ha- be, überzeugt nicht. Ein solches pauschales Aussageverhalten ohne jeglichen konkreten Bezug spricht – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 87 S. 11 f.) – nicht dafür, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft wären. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte zunächst selber zu Unrecht belasten sollte. Die Verteidigung macht jedenfalls nichts Konkretes nam- haft, was an der Richtigkeit der Folgerungen der Vorinstanz zweifeln könnte. 8.5 Insgesamt erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich ND 6, wie er in der Ankla- geschrift beschrieben ist, als erstellt.
9. Die Vorinstanz hat die Sachverhalte gemäss ND 4, ND 5 und ND 6 zutreffend als mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG gewürdigt. Sie hielt insbesondere fest, dass kein schwerer Fall in Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliege, da der Beschuldigte das Kokain mehrheitlich selber konsumiert und nur teilweise verkauft habe, weshalb er – jedenfalls nicht nachweislich – nicht die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht habe (Urk. 68 S. 42). Die ent-
- 27 - sprechenden Ausführungen des Bezirksgerichtes erweisen sich als zutreffend. Sie wurden von der Verteidigung denn auch nicht in Zweifel gezogen. Am Schuld- spruch ändert sich nichts. Die Verteidigung hat auch keinen Teilfreispruch be- antragt (vgl. Prot. II S. 9). Entsprechend ist der Schuldspruch auch bereits in Rechtskraft erwachsen (Erw. II. 3 vorstehend). IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen/Grundsätze der Strafzumessung 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Mona- ten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 68 S. 47 ff.). 1.2 Die Vorinstanz ging – ausgehend vom schwersten Delikt der Hehlerei im Sin- ne von Art. 160 StGB – in zutreffender Weise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe aus (Urk. 68 S. 43). Weiter hat die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 136 IV 55 zutreffend darauf hingewie- sen, dass zwar zwei Strafschärfungsgründe (Deliktsmehrheit und teilweise mehr- fache Tatbegehung) und ein Strafmilderungsgrund (verminderte Schuldfähigkeit) vorliegen (Urk. 68 S. 43). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.3 Sodann hat die Vorinstanz die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, richtig dargestellt (Urk. 68 S. 43). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinwei- sen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1; und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.
- 28 -
2. Hehlerei (ND 9) Tatkomponente 2.1 Die objektiven und subjektiven Verschuldenselemente betreffend die Hehlerei im Sinne von Art. 160 StGB hat die Vorinstanz richtig erfasst, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen vorab verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 43 5 f.). 2.2 In objektiver Hinsicht weist die Vorinstanz zu Recht auf den nicht sehr hohen Deliktsbetrag hin (Urk. 68 S. 45); er kann gar als gering bezeichnet werden. Fer- ner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte "lediglich" zwei Werkzeuge ge- kauft hat. Für den Akku-Bohrhammer bezahlte der Beschuldigte einen Betrag von Fr. 500.– und für das Lasermessgerät einen solchen von Fr. 700.–. Die Neuwerte der betreffenden Werkzeuge betrugen gemäss den Preisvorstellungen des Be- schuldigten USD 1'000.– (Akku-Bohrhammer, allerdings ohne Ersatzakku) bzw. USD 1'900.– (Lasermessgeräte). Immerhin konnte der Beschuldigte damit den Akku-Bohrhammer inklusive Ersatzakku um 40-45% und das Lasermessgerät für weniger als 40% des vom Beschuldigten selbst angegebenen Neuwertes billiger erwerben. Der Beschuldigte kam in einer Bar mit einem angeblichen Werkzeug- händler auf den Verkauf der beiden Werkzeuge zu sprechen. Er hat den Kauf der betreffenden Werkzeuge nicht aktiv gesucht, sondern die Gelegenheit "beim Schopf gepackt", um ein "Schnäppchen" zu erzielen. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist damit als eher gering zu gewichten. Das objektive Tatverschul- den ist daher als leicht zu beurteilen. Bei dieser Verschuldensbewertung ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe auszugehen, die im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens liegt. 2.3 In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte mit Eventual- vorsatz gehandelt hat, was den Schuldvorwurf geringer erscheinen lässt. Der Be- schuldigte hat sich trotz beträchtlichem eigenen Vermögen (Fr. 100'000.–; vgl. Urk 50 S. 4) darauf eingelassen, deliktisch erlangte Gegenstände zu erwerben. Ein finanzielles Motiv für das deliktische Handeln liegt daher auf der Hand. Sodann hat sich der Beschuldigte spontan zum Kauf der beiden Werkzeuge ent- schlossen. Zwar ist auch ein relativ spontan gefasster Tatentschluss nicht zu ent-
- 29 - schuldigen, doch für die Verschuldensbewertung ist ihm nicht die gleiche Bedeu- tung zuzumessen wie eine lange im Voraus geplante Tat. 2.3.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten anhand der Auswertung der Haar- analyse, aus welcher im Zeitraum von ca. Anfang Juni 2013 bis Anfang November 2013 ein sehr starker Kokainkonsum hervorgeht (Urk. ND 4/6/5), für die erste Jahreshälfte 2013 eine in leichtem und danach in mittlerem Masse verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt und dies entsprechend strafmindernd berücksichtigt (Urk. 68 S. 46). Die Verteidigung stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei. Der Beschuldigte habe über längere Zeit hinweg täglich 5 bis 10 Gramm Kokain kon- sumiert. Dies führe praxisgemäss zu einer Reduktion der eigentlich angemesse- nen Strafe auf bis zu einem Drittel (Urk. 87 S. 13). 2.3.2 Der Beschuldigte hat im tatrelevanten Zeitraum Kokain konsumiert. In Be- folgung konstanter Praxis ist anzunehmen, dass die Drogenabhängigkeit zu schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen und damit zusammenhängend zu Verwahrlosungen und Kriminalität führen kann. Aufgrund dieser Erkenntnis ist der Richter daher verpflichtet, im Falle von Drogenkonsum zu prüfen, ob Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten gegeben sind. In der Regel ist dazu ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Dem Richter ist es allerdings nicht ver- wehrt, einen bestimmten biologisch-psychologischen Sachverhalt, den er als ver- minderte Schuldfähigkeit würdigt, auch anders als durch ein psychiatrisches Gut- achten zu erheben. Drogensüchtigen ist infolge des durch anhaltenden Konsum physischen und psychischen Zustands auch ohne fachärztliche Bestätigung eine in mindestens leichtem Masse verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen. Hinsicht- lich des Beschuldigten, der teils erheblichem Eigenkonsum oblag, anders zu ver- fahren, fände in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist dem Beschuldigten in Anbe- tracht seines erheblichen Kokainkonsums eine im mittleren Masse verminderte Schuldfähigkeit (die Tat ereignete sich im Juni 2014) zuzubilligen. Eine darüber hinausgehende Schuldunfähigkeit kann beim Beschuldigten indes nicht ange- nommen werden. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Beschuldigte durchaus noch zu einem zielgerichteten und "vernünftigen" Vorgehen in der Lage
- 30 - war. Bezüglich des seitens des Beschuldigten angegebenen Kokainkonsums gilt festzuhalten, dass dieser mit 5-10 Gramm pro Tag zwar sehr hoch erscheint. Mit dem Beschuldigten ist allerdings festzuhalten, dass diese nur ungefähre Mengen- angabe stets in Relation zum jeweiligen Reinheitsgrad der Droge zu sehen ist (Urk. 91 S. 5), was zu einer gewissen Relativierung führt. 2.3.3 Ist der Täter zur Zeit der Tat vermindert schuldfähig, so ist die Strafe ge- mäss dem Wortlaut des Gesetzes zu mildern (Art. 19 Abs. 2 StGB). In einem neueren Entscheid hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung vorzugehen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.3). In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens zu entschei- den, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatver- schuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstu- fungen nach Schweregrad auszugehen ist. Anschliessend ist in einem zweiten Schritt innerhalb des Strafrahmens die (hypothetische) Strafe festzulegen, die diesem Verschulden entspricht. Gegebenenfalls kann die so ermittelte Strafe in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten modifiziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Eine Praxis, wie sie der Verteidiger anspricht (Reduktion der eigentlich angemessenen Strafe bis auf einen Drittel), gibt es nicht. 2.3.4 Das subjektive Tatverschulden relativiert damit gesamthaft betrachtet die (objektive) Tatschwere. Vorliegend ist das Gesamtverschulden des Beschuldigten insgesamt als sehr leicht zu beurteilen. In Anbetracht der objektiven und subjek- tiven Tatschwere ist für die Hehlerei eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen angemessen. Wenn die Vorinstanz bis dahin auf drei Monate kommt (Urk. 68 S. 46), gewichtet sie wohl insbesondere das objektive Tatver- schulden zu schwer.
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3. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (ND 4-6, 8) 3.1 Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2 Die Betäubungsmitteldelikte erfolgten über eine Dauer von wenigen Monaten (Oktober 2013 bis April 2014). Die einzelnen Widerhandlungen unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander. Es ist weder mög- lich noch angebracht, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe zu er- mitteln. 3.3 In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz vorab zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte „harte Droge“ mit unbestrittenermassen ge- sundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung handelt (Urk. 68 S. 46). Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass dem Beschuldigten nur hin- sichtlich eines verhältnismässig geringen Teils der bei ihm sichergestellten Koka- inmenge von einem eigentlichen "Handel" ausgegangen werden muss: Insgesamt konnte dem Beschuldigten der Besitz von 73.3 g Kokaingemisch nachgewiesen werden. Zusätzlich hat der Beschuldigte anerkanntermassen 8.5 g Kokain- gemisch – teilweise gegen Entgelt – an Dritte weitergegeben. Hinsichtlich des am
2. März 2014 sichergestellten 28.2 g Kokaingemischs ergab das an das Forensi- sche Institut in Auftrag gegebene Gutachten einen Reinheitsgrad von 71 %. Auf- grund dieser Gehaltsbestimmung ist ausgehend vom Nettogewicht von einer Reinsubstanz von 12.9 g auszugehen (Urk. ND 4/5/1 S. 2). Betreffend diese 12.9 g hat die Vorinstanz zu Recht auf den hohen Reinheitsgrad hingewiesen. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Vorinstanz, wenn sie den hohen Rein- heitsgehalt auf die Extraktion mittels Kaffeefilter und Azeton zurückführt (vgl. Urk. HD 2/8 S. 2 ff.) und deshalb auf ein professionelles Vorgehen des Beschul- digten schliesst (Urk. 68 S. 46). Wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungs- verhandlung festhielt, hätten sich seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Extraktionsverfahren auf einen anderen Sachverhalt bezogen. Das vor- liegend zur Diskussion stehende Kokain habe er so gekauft (Urk. 91 S. 12). Zu
- 32 - folgen ist der Vorinstanz aber, wenn sie festhält, dass betreffend das sehr reine Kokaingemisch eine erhöhte Gefährdung für potentielle Abnehmer hätte bestehen können, da diesen nicht bewusst sein müsse, wie rein das abgebebene Kokain tatsächlich sei (Urk. 68 S. 46). In Bezug auf das restliche beim Beschuldigten si- chergestellte Kokaingemisch von insgesamt 45.1 g (vgl. Urk. ND 5/7/4, Urk. ND 6/8/4) wurde auf eine Gehaltsbestimmung verzichtet. Aufgrund der bereits zuvor erfolgten Weitergabe durch den Beschuldigten war auch in Bezug auf die weite- ren 8.5 g eine Bestimmung des Reinheitsgehaltes nicht möglich. Diesbezüglich rechtfertigt es sich, von einer mittleren Qualität der Drogen auszugehen (BGE 138 IV 100 E. 3.5 mit Hinweisen). Gestützt auf die Betäubungsmittelstatistik der Grup- pe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin und ausgehend von einem mittleren Reinheitsgrad von 37 % (36 % bei < 1 g, 37.5 % bei < 10 g) ist damit für die sichergestellten 45.1 g Kokaingemisch von 16.7 g rei- nem Kokain auszugehen. Dies ergibt hinsichtlich des beim Beschuldigten sicher- gestellten Kokains eine Gesamtmenge von 29.6 g reinen Drogenwirkstoffes. Hin- zu kommen die anerkanntermassen portionenweise weitergegebenen 8.5 g, was
– ausgehend von einem Reinheitsgehalt von 36 % – einer Reinmenge von 3 g entspricht. Ins Gewicht fällt nun allerdings deutlich, dass dem Beschuldigten in Bezug auf die bei ihm sichergestellten 29.6 g reinen Kokains aufgrund der be- weismässigen Ausgangslage ein Grossteil dieses Stoffes als für den Eigenkon- sum bestimmt zugerechnet werden muss. Dies ergibt sich zum einen aufgrund des Aussageverhaltens und zum anderen aufgrund des nachgewiesenermassen ganz erheblichen Konsums des Beschuldigten (vgl. Erw. IV.3.3.1 - IV.3.3.2). Da- mit ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass lediglich eine Men- ge von rund 10 bis 12 g des reinen Stoffes als für eine allfällige Weitergabe be- stimmt gewesen war. Tatsächlich weitergegeben wurden wie gesehen aber "nur" 3 g. Der übrige Stoff hat den Weg zum Endverbraucher nicht gefunden, was ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die Verteidigung zeichnete vom Beschuldigten das Bild eines Drogendelinquen- ten, den seine massive Drogensucht so durcheinandergebracht habe, dass er keinen vernünftigen Gedanken mehr habe fassen können und sich auch keine Rechenschaft darüber abgelegt habe, was er zu tun im Begriffe gewesen sei
- 33 - (Urk. 87 S. 12 f.). Dieses Bild bedarf der Korrektur. Zwar ist der Beschuldigte nicht der abgebrühte Drogenhändler, der im Hintergrund sitzend sich einer Organisa- tion bedient und dem der Drogenhandel als einzige und ausschliessliche Er- werbsquelle dient. Das zeigt sich schon an seinem Vorgehen. Er begab sich mit Drogen "gut bestückt" in den Ausgang und wartete, bis Kunden kamen und ihn nach Drogen fragten. Damit ist ihm kein aktives Verhalten vorzuwerfen. Doch werden seine Naivität und Unbedarftheit stark in Frage gestellt, wenn berücksich- tigt wird, dass er in voller Kenntnis des Drogenelends mit Kokain handelte. Seine Rolle ist jedenfalls aus dem Gesamtgefüge des Drogenhandels nicht wegzuden- ken und das deliktische Handeln des Beschuldigten darf folglich nicht bagatelli- siert werden. Ein namhafter Drogenhandel ist ohne solche Strassendealer nicht möglich. Strassendealer stellen ein unabdingbares Zwischenglied im Drogenhan- del dar, ansonsten die Drogen letztlich nicht zu ihren (End-)Abnehmern gelangen könnten. In objektiver Hinsicht muss das Verschulden des Beschuldigten angesichts der Art und Menge der gehandelten bzw. zur Weitergabe vorgesehenen Drogen, der mehrfachen Tatbegehung und auch in Berücksichtigung einer gewissen verblei- benden Naivität und Unbedarftheit in Anbetracht des konkreten Strafrahmens bzw. aller möglicher Tatvarianten als nicht mehr leicht qualifiziert werden. Hin- sichtlich dieser Widerhandlungen ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe aus- zugehen, die im Bereich eines Viertels des ordentlichen Strafrahmens liegt. 3.4 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte aus finanziellen Überlegungen in den Betäubungsmittelhandel ein- liess, sah er doch darin die Möglichkeit, seinen eigenen exzessiven Konsum we- nigstens teilweise finanzieren zu können (Urk. 68 S. 46). Dem Beschuldigten kann allerdings keine Gewinnsucht bzw. Profitgier unterstellt werden. Mit seinem Vor- gehen hat er "lediglich" einen Vermögensvorteil angestrebt. Im Übrigen waren dem Beschuldigten die gesundheitszerstörenden Auswirkungen von Kokain und das damit verursachte Drogenelend aus eigener Erfahrung bekannt. Trotzdem liess er sich nicht davon abhalten, diese Drogen in Umlauf zu setzen. Insoweit handelte der Beschuldigte auch verwerflich. Der Beschuldigte war zum Tatzeit-
- 34 - punkt selber kokainabhängig. In diesem Zusammenhang hat ihm die Vorinstanz richtigerweise eine leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt. 3.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist aufgrund der objektiven Tat- schwere von einer Strafe im Bereich eines Viertels des ordentlichen Strafrahmens auszugehen und es ist bei der subjektiven Tatschwere namentlich die leichte bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit durch den eigenen Kokainkon- sum merklich reduzierend zu berücksichtigen. Gesamthaft führt dies aber gleich- wohl zu einer deutlichen Erhöhung der für die mehrfache Hehlerei festgesetzten Einsatzstrafe.
4. Fahren ohne Berechtigung (ND 3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motor- fahrzeug ohne den erforderlichen Führerausweis führt. Der Beschuldigte hat am Samstag, den 7. April 2014, am frühen Abend (19:20 Uhr) ein Auto auf der Flurstrasse in Richtung Badenerstrasse gelenkt. Zu berücksichtigen ist in objek- tiver Hinsicht, dass sich die Tat in der Stadt Zürich und zu einem Zeitpunkt (Samstagabend) ereignet hat, in welchem das Verkehrsaufkommen aufgrund des Wochenendverkehrs regelmässig relativ gross ist. Hingegen war die gefahrene Strecke sehr kurz. In subjektiver Hinsicht ist von Vorsatz auszugehen. Das Tat- verschulden ist insgesamt als leicht zu beurteilen. Entsprechend ist auch die lau- fende Einsatzstrafe nur leicht zu erhöhen.
5. Mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (ND 3 und ND 7) 5.1 Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschuldigte neben der Freiheits- strafe wegen Hinderung einer Amtshandlung mit einer separaten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft (Urk. 68 S. 47 f.). Wer eine Behörde, ein Mit- glied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird gemäss Art. 286 StGB wegen Hinderung einer Amtshandlung mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
- 35 - 5.2 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschul- digte ein Mal trotz Einsatz der Polizeikelle mit dem Auto die Flucht ergriffen hat (ND 3). Ein anderes Mal hat er sich mit einer Flucht zu Fuss der Polizeikontrolle entzogen (ND 7). Damit offenbarte der Beschuldigte eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber polizeilichen Anhaltungen. In subjektiver Hinsicht ist in beiden Fällen von direktem Vorsatz auszugehen. Insoweit die Vorinstanz die Strafe zudem gestützt auf die in mittlerem Masse verminderte Schuldfähigkeit gemindert hat, ist dies nicht zu beanstanden (Urk. 68 S. 48). Das Tatverschulden wiegt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als keinesfalls mehr leicht. Straferhö- hend ist ausserdem die mehrfache Begehung zu gewichten. Gesamthaft ist die laufende Einsatzstrafe abermals leicht zu erhöhen.
6. Gesamtstrafe Wie bereits vorstehend unter Ziffer IV.2.5. erwähnt, sind die einzelnen Strafen nicht einfach zu addieren, sondern in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Aufgrund der zusätzlich begangenen Delikte ist von einer massgeblichen Straferhöhung auszugehen, um dem Tatverschulden des Beschuldigten hinrei- chend Rechnung zu tragen. Die seitens der Vorinstanz aspirierte Gesamtstrafe von 12 Monaten (Urk. 68 S. 47) erweist sich allerdings als klar zu hoch. Ange- messen erscheint nur gut die Hälfte. Ihren Erwägungen nach zu schliessen, hat die Vorinstanz insbesondere die Widerhandlungen gegen das BetmG viel zu stark gewichtet.
7. Täterkomponente 7.1 Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu dem an der Hauptverhandlung in Aussicht gestellten Stellenantritt befragt, erklärte der Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung, dass daraus leider nichts geworden sei, da das Urteil ihn von der Rolle geworfen und er sich zu wenig um die Stelle ge- kümmert habe. Seit kurzem stehe er nun aber in einem Auftragsverhältnis mit
- 36 - seiner früheren Arbeitgeberin I._____ ... bei einem voraussichtlichen Stundenan- satz von Fr. 50.–/h (Urk. 91 S. 2 f.). Bisher habe er ca. 100 Arbeitsstunden inves- tiert (Urk. 91 S. 7). Ferner führte der Beschuldigte aus, dass der Auftrag bereits Mitte November abgeschlossen sein sollte, er aber auf Folgeaufträge hoffe. Be- treffend seine Vermögensverhältnisse erklärte der Beschuldigte, dass von den ur- sprünglich vorhandenen Vermögenswerten von rund Fr. 100'000.– nur noch ein Teil vorhanden sei. Schulden habe er, wenn überhaupt, gegenüber seinen Eltern. Allerdings sei dies nicht so klar deklariert. Allenfalls handle es sich dabei auch um einen Erbvorbezug. Der Mietzins betrage immer noch Fr. 1'500.– und die weiteren Fixkosten für Krankenkasse, Mobiltelefon und weitere Versicherungen beliefen sich auf mindestens Fr. 500.– (Urk. 91 S. 3 f.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorlie- genden Strafzumessung neutral aus. 7.2 Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. November 2012 unter anderem wegen (mehrfachen) Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 3'400.– be- straft (Urk. 25, Urk. 71, Urk. 85, Urk. 91 S. 5 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, liegt diese Verurteilung nur gerade ein Jahr vor der neuerlichen, gleich- gearteten Delinquenz, begangen im Oktober 2013, zurück. Der Beschuldigte hat sodann während laufender Strafuntersuchung, laufender Probezeit und trotz mehrmaliger Untersuchungshaft ungeachtet jeglicher behördlichen Intervention weiter delinquiert. Dies zeugt zweifelsohne von einer Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen, was nach der Rechtsprechung deutlich straferhöhend zu gewich- ten ist. Nicht gehört werden kann der Einwand der Verteidigung, wonach der Um- stand der erneuten Delinquenz während laufender Strafuntersuchung aufgrund der massiven Drogensucht des Beschuldigten nur am Rande zu berücksichtigen sei (Urk. 87 S. 12). Folgte man dieser Auffassung, käme dies einem "Freipass" für Drogenabhängige gleich. Überdies führte der Beschuldigte selbst aus, seinen Drogenkonsum nunmehr in den Griff bekommen zu haben und dass es auch wäh-
- 37 - rend der U-Haft wegen der Drogen kein Problem gewesen sei (Urk. 91 S. 4, 7). Demnach traut sich der Beschuldigte durchaus selbst zu, seinen Drogenkonsum bei Bedarf einzuschränken. Ferner zu berücksichtigen ist, dass sich die erneute Delinquenz des Beschuldigten nicht auf den Bereich von Betäubungsmitteln be- schränkte. Vielmehr beging der Beschuldigte auch Vermögensdelikte und solche gegen den öffentlichen Frieden, mithin solche, welche keinen offensichtlichen Zu- sammenhang mit seinem Drogenkonsum aufweisen. Eine über die bereits im Rahmen der Tatkomponente zu berücksichtigende Strafminderung erweist sich damit als nicht angezeigt. 7.3 Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung und des Fahrens ohne Berechtigung (ND 3 und ND 7) geständig. Bezüglich der Hehlerei (ND 9) anerkannte der Beschuldigte zumindest den objektiven Tatbe- stand. Den (Eventual-)Vorsatz bestreitet er. Ebenso wenig gesteht er schliesslich ein, teilweise Kokain an Dritte weitergeben gewollt zu haben, mit Ausnahme des Verkaufs bzw. der Abgabe von Betäubungsmitteln an vier Personen (G._____, H._____, J._____ und eine nicht näher bekannte Frau; ND 4 und ND 8). Aufgrund dieses Aussageverhaltens kann auf ein teilweises Geständnis, aber nicht auf Reue und Einsicht geschlossen werden. Dass sich die Vorinstanz in diesem Punkt von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht zutreffend gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wurde der Beschuldigte – soweit es das Fahren ohne Berechtigung betrifft – durch Fotoaufnahmen (Urk. ND 3/2) bzw. durch Angehörige der Polizei als Fahrzeuglenker identifiziert (Urk. ND 3/1 S. 2). Zudem beruht sein Geständnis betreffend die Kokainabgabe an die vorgenannten Personen im Wesentlichen darauf, dass diese den Beschuldigten belasteten und identifiziert hatten (vgl. Urk. ND 4/4/1-16). Wie aus diesem Verhalten ein massge- blich zu berücksichtigendes Geständnis aufscheinen soll, wie dies von der Vertei- digung geltend gemacht wird (Urk. 87 S. 13), ist unerfindlich. Das teilweise Ge- ständnis des Beschuldigten ist daher nur leicht strafmindernd zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
- 38 - 7.4 Die Täterkomponente wirkt sich – aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und des Delinquierens während laufender Strafuntersuchung, laufender Probezeit so- wie trotz mehrmaliger Untersuchungshaft – insgesamt deutlich straferhöhend aus.
8. Fazit Insgesamt und in Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bzw. von 240 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
9. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 9.1 Der Beschuldigte hat sich schliesslich der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziffer 1 BetmG (ND 1, ND 4-6 und ND 8) schuldig gemacht. 9.2 Bei diesem Tatbestand handelt es sich um eine Übertretung, für welche eine Busse auszusprechen ist. Eine solche kann bis Fr. 10'000.– betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist zusammen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Mona- ten für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB). 9.3 Gemäss Anklageziffer 6 hat der Beschuldigte in der Zeit vom 21. Juni 2012 bis 28. Juni 2014 Kokain, Ecstasy, MDMA und Haschisch konsumiert (Urk. HD 36). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. November 2012 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG, mehrfa- cher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.–, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde, und mit einer Busse von Fr. 3'400.– bestraft (Urk. 25, Urk. 71, Urk. 85). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass hiezu grundsätzlich eine (teilweise) Zu- satzstrafe auszufällen wäre. Mit vertretbarer Begründung hat die Vorinstanz
- 39 - jedoch davon abgesehen. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ob in der vorliegenden Konstellation eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt wird oder nicht, wirkt sich auf die heute auszusprechende Busse mangels Erheblichkeit nicht aus. 9.4 Der Beschuldigte hat im tatrelevanten Zeitraum täglich mehrere Gramm Koka- in und mehrmals monatlich Pillen Ecstasy, MDMA und Haschisch konsumiert. Damit liegt in objektiver Hinsicht ein schwerer Fall von Betäubungsmittelkonsum vor. Insoweit die Vorinstanz dem Beschuldigten aufgrund seiner starken psychi- schen Abhängigkeit eine in leicht bis mittlerem Masse verminderte Steuerungsfä- higkeit attestierte (Urk. 68 S. 49), ist dies (wiederum) nicht zu beanstanden. Ins- gesamt wiegt das Tatverschulden unter Berücksichtigung aller möglichen unter den jeweiligen Tatbestand fallenden Delikte als nicht mehr leicht. Im Rahmen der Täterkomponente ist die teilweise einschlägige Vorstrafe und das teilweise Han- deln während laufender Probezeit (je für den Zeitraum nach dem 29. November
2012) sowie das Delinquieren während laufender Strafuntersuchung trotz mehr- maliger Untersuchungshaft als stark straferhöhend zu gewichten. Sodann wirkt sich auch die mehrfache Tatbegehung straferhöhend aus. Deutlich strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten. Unter Berücksichtigung der Tat- schwere und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehende Erwägungen) erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– ganz sicher nicht zu hoch. 9.5 Die Vorinstanz hat im Falle der Nichtbezahlung der Busse auf eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 16 Tagen erkannt. Die täter- und tatangemessene Ersatzfreiheits- strafe ist vorliegend indes – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 87 S. 14) – praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung ist daher eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
10. Gesamtwürdigung Gesamthaft ist der Beschuldigte demnach mit einer Strafe von 240 Strafeinheiten sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen, wobei bei schuldhafter Nichtbezah-
- 40 - lung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt. An die auszufällende Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sind die vom Beschuldigten bereits erstandenen 182 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Sanktion und Strafvollzug
1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten bezüglich der Vergehen und Ver- brechen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Vollzug wurde nicht aufgeschoben.
2. Die Verteidigung verlangt berufungsweise, die ausgesprochene Freiheitsstrafe aufzuheben und den Beschuldigten auch für den Fall der Verurteilung wegen Hehlerei lediglich mit einer Geldstrafe zu bestrafen (Urk. 87 S. 1 f., S. 13 f.).
3. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Frei- heitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Anders als vor Vorinstanz fällt damit aufgrund des neu festgesetzten Strafmasses nunmehr auch die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effi- zienz. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass nach dem Prinzip der Verhält- nismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mil- dere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2).
- 41 -
4. Wie gesehen war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung betreffend die vorliegend zu beurteilenden Delikte unter anderem bereits wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft und liegt diese Ver- urteilung nur gerade ein Jahr vor der neuerlichen, gleichgearteten Delinquenz (vgl. Erw. IV.8.2). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die damals verhängte (bedingte) Geldstrafe den Beschuldigten ganz offen- sichtlich nicht beeindruckt hatte, delinquierte er doch noch während laufender Probezeit und schreckte den Beschuldigten auch das neu eingeleitete Strafver- fahren nicht von erneuter Delinquenz ab. Damit stellt sich akzentuiert die Frage nach der präventiven Effizienz einer weiteren Geldstrafe. Auf der anderen Seite wurde der Beschuldigte seit der im Jahr 2012 erstmals verhängten (bedingten) Geldstrafe bis heute nicht mehr verurteilt. Sodann hat der seit Dezember 2013 arbeitslose Beschuldigte an der Berufungsverhandlung glaubhaft beteuert, An- strengungen zu unternehmen, um dauerhaft einen Weg zurück in die Erwerbs- tätigkeit zu finden (vgl. Erw. IV.8.1, Urk. 91 S. 2), was zumindest ansatzweise in Richtung einer Stabilisierung seiner persönlichen Situation weist. Diese Bestre- bungen könnten durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe gefährdet werden. In spezialpräventiver Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erstmals mit einer Geldstrafe von doch erheblicher Höhe belegt wird. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips scheidet demnach die Ausfällung einer Freiheitsstrafe aus und erweist sich eine Geldstrafe als adäquate Sanktion.
5. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Ein- künfte stammen, den Ausgangspunkt. Denn massgebend ist die tatsächliche wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirt- schaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Be- rufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäfts- unkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den er- mittelten Einkünften – innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs – nur der
- 42 - Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu be- rücksichtigen ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1 und 6.2).
6. Wie gesehen ist die Einkommenssituation des Beschuldigten zum gegenwärti- gen Zeitpunkt ungewiss. Zwar macht der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem seitens seines früheren Arbeitsgebers erhaltenen Auftrages einen Stunden- lohn von Fr. 50.–/h geltend, dies allerdings nur für die Monate Oktober und November 2015. Für die Zeit danach ist unklar, ob der Beschuldigte weiterhin für die I._____ tätig sein kann. Die monatlichen wiederkehrenden Ausgaben für Miet- zins, Versicherungen und Mobiltelefon, etc. bezifferte der Beschuldigte auf ca. Fr. 2'000.– (vgl. Erw. IV.8.1). Die Vorinstanz hat wie gesehen nur in Bezug auf die (mehrfache) Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe ausgesprochen und diesbezüglich eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen – unsicheren – finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten, der Anzahl Tagess- ätze sowie unter Berücksichtigung der prozessualen Ausgangslage erweist sich vorliegend auch in Bezug auf die asperierte Gesamtstrafe eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.– als angemessen.
7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 240 Tages- sätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.– (vgl. Erw. IV.10) zu bestrafen. Die erstandene Haft von 182 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Geldstrafe anzurechnen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 5 Tage festzusetzen. 8.1 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug mangels einer günstigen Prognose verweigert. Sie begründet dies damit, dass der Be- schuldigte bereits vorbestraft sei. Bevor er den Tatbestand der Hehlerei erfüllt habe, habe er sich beinahe insgesamt rund 80 Tage in Untersuchungshaft befun- den. Die Untersuchungshaft, aus welcher er am 17. April 2013 (recte wohl 2014) entlassen worden sei, habe ihn offensichtlich nicht beeindruckt. Ebenso hätten die 40 Tage erlittene Untersuchungshaft bezüglich der doch erheblich wiegenden Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum von 2013 bis 2014, zumindest für den Zeitraum ab Januar 2014 keine Wirkung gezeigt. Der Beschuldigte habe sodann während laufender Probezeit und Strafuntersuchung
- 43 - delinquiert. Zudem habe der Beschuldigte keine konkreten Pläne für seine Zu- kunft namhaft machen können. Konkrete Bestrebungen, seine Drogensucht in den Griff zu bekommen, habe der Beschuldigte ebenfalls nicht nennen können. Er konsumiere ausserdem nach wie vor Betäubungsmittel. Schliesslich seien die Angaben des Beschuldigten betreffend seine angeblich demnächst anzutretende Arbeitsstelle sehr vage geblieben (Urk. 68 S. 49). 8.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Feh- len einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang 8.3 Bei der Prognosestellung sind wie bisher die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlich- keit unerlässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend BSK StGB I–Schneider/Garré, 3. Auflage, Basel 2013, N 44 ff. zu Art. 42 StGB mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 IV 1; 128 IV 193; 118 IV 97; Bundesgerichtsent- scheid 6B_1017/2008 vom 24. März 2009, E. 5.2.2). Bei der Prüfung, ob der Ver- urteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Einschlägige Vorstrafen sind bei der
- 44 - Prognosestellung zwar als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst vielen anderen dar, die zu berücksichtigen sind. Es darf ihnen keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden (Bundes- gerichtsentscheid 6B_140/2012 vom 14. September 2012, E. 3 mit Hinweisen). Auf Letzteres verweist auch die Verteidigung (Urk. 87 S. 14). 8.4 Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise dargelegt, weshalb sie eine ungüns- tige Prognose bejaht. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Betäubungsmitteldelik- te zunächst einschlägig vorbestraft. Sodann zeigten auch die 40 Tage erlittene Untersuchungshaft im Zusammenhang mit Betäubungsmittelikten keinerlei Wir- kung. Der Beschuldigte wurde am 20. Dezember 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen und beging bereits 2 ½ Monate später am 2. März, 17. März und
24. April, je 2014, wiederum Betäubungsmitteldelikte. Nachdem der Beschuldigte in der Folge weitere 33 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte und am
17. April 2014 aus dieser entlassen worden war, delinquierte er nur gerade zwei Monate später erneut (Hehlerei). Dies lässt auf eine besondere Hemmungs- losigkeit und ein erhebliches Mass an krimineller Energie des Beschuldigten schliessen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aus den behördlichen Interventionen die erforderlichen Lehren und Konsequenzen gezogen hätte. Wirft die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Gleichgültigkeit gegenüber Sanktionen und behördlichen Interventionen vor, so ist ihr beizupflichten. Seine Delinquenz zieht sich wie ein roter Faden durch die drei vergangenen Lebensjahre (2012- 2014). Und auch gegenwärtig ist der Beschuldigte wieder in zwei Strafverfahren wegen Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten verwickelt (Urk. 71, Urk. 85), wobei sich der Beschuldigte gemäss Auskunft des zuständigen Staatsanwaltes zumindest hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Kokainhandels teilweise geständig zeigt (Urk. 86). Dies blieb anlässlich der Berufungsverhandlung seitens der Ver- teidigung unbestritten (Prot. II S. 9). Schliesslich war die Vorinstanz auch nicht gehalten, bei der Beurteilung der Legalprognose der beruflichen und familiären Si- tuation in positiver Hinsicht Rechnung zu tragen. Zu Recht weist die Vorinstanz daraufhin, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung keine konkre- ten Bestrebungen namhaft machen konnte, wie er seine Drogensucht in den Griff zu bekommen beabsichtigte. Er gab vielmehr zu Protokoll, er konsumiere weiter-
- 45 - hin Drogen (Urk. 50 S. 2). Dass dem zumindest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils so gewesen sein muss, zeigt sich am Umstand, dass der Beschuldigte nur gerade einen Monat nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils – gemäss Aus- kunft des zuständigen Staatsanwaltes wiederum wegen Kokains (Urk. 86) – ver- haftet worden war. Dass sich der Beschuldigte von März bis Juni 2015 in U-Haft befand, bestätigt denn auch die Verteidigung (Urk. 87 S. 14). Gemäss Auskunft des zuständigen Staatanwaltes konsumiere der Beschuldigte auch weiterhin sehr stark Kokain (Urk. 86), was die Verteidigung zumindest für den Zeitpunkt der Ver- haftung nicht in Abrede stellt (Prot. II S. 9). Ebenso unbestimmt blieben die Aus- führungen des Beschuldigten zu seiner beruflichen Situation bzw. Perspektiven. Der Beschuldigte ist gelernter Elektroniker. In den Jahren 2011 bis 2013 arbeitete er als Produktionsmanager und Einkaufsleiter. Seit Dezember 2013 ist er arbeits- los. Anlässlich der Schlusseinvernahme führte er aus, er wolle sich selbständig machen und eine Firma gründen, die im IT-Bereich Dienstleistungen anbiete. Das sei alles noch im Aufbau (HD Urk. 2/8 S. 17). Vor Vorinstanz hielt er dann dafür, er habe eine Stelle in der Produktionsleitung in der Elektronik in Aussicht. Ein Arbeitsvertrag existiere nicht, der Stellenantritt sei auch noch nicht bestimmt (Urk. 50 S. 2 f.). Heute hat er hiezu unter Einreichung eines Bestätigungs- schreibens ausgeführt, er habe sich anfangs Juli 2015 beim ARUD wegen einer Therapie angemeldet und diese auch einige Male besucht. Da die Therapeuten des ARUD nicht seinen Vorstellungen entsprochen hätten, sucht der Beschuldigte seit einiger Zeit einen passenden Therapeuten (Urk. 91 S. 4 f., 7; Urk. 93). Er be- teuerte aber, seinen Drogenkonsum nunmehr in den Begriff bekommen zu haben. Hinsichtlich seiner beruflichen Situation konnte der Beschuldigte im Zusammen- hang mit dem allerdings zeitlich beschränkten Auftrag bei der I._____ Bestrebun- gen nachweisen, welche in Richtung einer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit wei- sen (vgl. Erw IV.8.1, Urk. 91 S. 4). Sodann gab der Beschuldigte an, immer noch mit seiner Freundin zusammen zu sein, mit welcher er bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung zusammen gewesen sei. Auch in Bezug auf die Wohnsituation habe sich nichts verändert. Er wohne alleine und habe auch keine Kinder (Urk. 91 S. 4). Dieselben "stabilen" Verhältnisse (berufliche Tätigkeit, familiärer Rahmen) konnten den Beschuldigten aber bereits in der Vergangenheit bzw. in den Jahren
- 46 - 2012 und 2013 nicht von den Delikten abhalten. Wie gesehen war der Beschul- digte zudem von März bis Juni 2015 erneut in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist heute der Auffassung, seinen Drogenkonsum in den Griff be- kommen zu haben. Ferner konnte er in Bezug auf seine berufliche Situation posi- tive Enzwicklungstendenzen aufzeigen. Auch wenn vor diesem Hintergrund eine positive Persönlichkeitsentwicklung beim Beschuldigten zumindest ansatzweise auszumachen ist, ist diese noch nicht soweit gediehen und erweist sich diese noch als zu vage und ungefestigt, als dass von einer dauerhaften Abkehr in Bezug auf deliktisches Handeln ausgegangen werden könnte. Noch ist unklar, ob der Beschuldigte tatsächlich mit Folgeaufträgen seines früheren Arbeitgebers rechnen kann. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte noch im Frühling die- ses Jahres abermals mit Kokain verhaftet worden ist, ist auch gänzlich ungewiss, ob der Beschuldigte sich in Zukunft tatsächlich und auf Dauer vom Drogenkon- sum und -handel fernhalten wird. Wie bei der Strafzumessung bereits erwähnt, kann ihm eine gereifte Einsicht in das Unrecht seiner Taten nicht attestiert wer- den. Die ganze Entwicklung des Beschuldigten zeugt damit noch nicht von einem tiefgreifenden Wandel und dem definitiven Entschluss, sich von seiner kriminellen Vergangenheit zu verabschieden. Nach dem Gesagten ist der Optimismus der Verteidigung nicht zu übernehmen. Die Strafe ist daher zu vollziehen. VI. Widerruf 1.1 Die Verteidigung hat die Verlängerung der 3-jährigen Probezeit bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. November 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– nicht angefochten bzw. akzeptiert (Prot. II S. 6). 1.2 Wie gesehen ist der diesbezügliche Entscheid betreffend den Widerruf zufolge der Konnexität aller Elemente des Strafpunktes gleichwohl nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Erw. II.2).
- 47 - 1.3 Die Vorinstanz begründete die Verlängerung der Probezeit damit, dass die Beschuldigte zwar während laufender Strafuntersuchung delinquiert und sich von mehrmaliger Untersuchungshaft unbeeindruckt gezeigt habe. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte nunmehr mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe bestraft werde, sei zu erwar- ten, dass diese Bestrafung die erforderliche Warnwirkung habe und den Beschul- digten inskünftig von deliktischem Verhalten abhalten werde (Urk. 68 S. 50 f.). 2.1 Die Verurteilung mit bedingtem (oder teilbedingtem) Strafvollzug bedeutet, dass es im Prinzip vom Verhalten des Verurteilten abhängt, ob er dem Vollzug der Strafe entgeht. Bewährt er sich, so wird die Strafe nicht vollstreckt (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit hingegen ein Verbrechen oder ein Vergehen, so kann der Strafaufschub widerrufen werden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Verzichtet das Gericht auf einen Widerruf, kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2.2 Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also – wie schon unter altem Recht – einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein (vgl. Art. 10 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss. 2.3 Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Widerrufs- verzicht sind unter neuem Recht weniger streng. Früher setzte der Verzicht auf einen Widerruf unter anderem die "begründete Aussicht auf Bewährung" (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB) voraus. Es ging dabei der Sache nach um dieselbe Voraus- setzung wie bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, nämlich um die posi- tive Erwartung, der Täter werde sich inskünftig wohl verhalten (BGE 98 IV 76
- 48 - E. 1). Unter neuem Recht soll hingegen vom Widerruf abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Ver- langt wird also nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Fehlen einer un- günstigen Prognose (BSK StGB I-Schneider/Garré, a.a.O, N 41 zu Art. 46 StGB). Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaus- sichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. 2.4 Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist (wiederum) anhand ei- ner Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, was die Erst- instanz richtig gesehen hat (Urk. 68 S. 50). In die Beurteilung der Bewährungs- aussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder un- bedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträgli- chen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden. Mass- geblich für den Entscheid über den Widerruf ist schliesslich auch die Art und Schwere der erneuten Delinquenz (BGE 134 IV 140, E. 4.5 mit Hinweisen).
3. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz einschlägig vorbestraft. Er hat unbeeindruckt von der Verurteilung vom
29. November 2012 sowie der laufenden 3-jährigen Probezeit einschlägig weiter delinquiert. Dass er den Ernst der Lage im damaligen Zeitpunkt nicht hinreichend erkannt hat, liegt damit auf der Hand. Dies alles ist für die Prognose negativ zu werten. Für die weiteren prognoserelevanten Faktoren (soziale Bindungen, be- ruflicher und familiärer Rahmen, finanzielle Verhältnisse etc.) kann auf die vorste- henden Erwägungen zum Strafvollzug verwiesen werden (vgl. Erw. V.8.4).
4. Die Verteidigung erachtete es – im Zusammenhang mit den Ausführungen be- treffend die Gewährung des bedingten Vollzuges – als unverständlich, dass die
- 49 - Vorinstanz bei gleicher Ausgangslage zum Schluss gekommen sei, dass bei der Frage des Widerrufes von einer günstigen Prognose ausgegangen werden könne, dem Beschuldigten hinsichtlich der Gewährung des bedingten Vollzuges hinge- gen eine Schlechtprognose gestellt worden sei (Urk. 87 S. 15). Dabei verkennt die Verteidigung, dass die Vorinstanz nur unter Berücksichtigung der neu ausgespro- chenen Strafe auf einen Widerruf verzichtete und zwar in der Erwartung, dass die unbedingte Freiheitsstrafe zusammen mit der unbedingten Geldstrafe Warnung genug sei für den Beschuldigten und ihn inskünftig von deliktischem Verhalten abhalten werde. Trotz der vor Vorinstanz deutlich höher ausgefallenen Strafe ver- blieben aber auch der Vorinstanz Restbedenken betreffend die Legalbewährung des Beschuldigten, was in der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr Ausdruck findet. Der Widerrufsverzicht der Vorinstanz war demnach Folge einer Gesamt- würdigung und steht in untrennbarem Zusammenhang mit der neu aus- gesprochenen Strafe. Wie gesehen steht dieses Vorgehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erw. VI.2.4).
5. Berufungsweise ist aufgrund der geringeren Eingriffsintensität der neu auszu- sprechenden Strafe von einer anderen Ausgangslage auszugehen. Zum einen fällt das Strafmass der neu auszusprechenden Strafe massiv tiefer aus und zum anderen wird mit der Geldstrafe eine im Vergleich zur Freiheitsstrafe mildere Sanktion ausgesprochen. Obwohl auch vorliegend der Vollzug der neu auszu- sprechenden Geldstrafe anzuordnen ist, kann vor diesem Hintergrund nicht mehr von einer nachhaltigen Schock- und Warnwirkung ausgegangen werden. Damit vermag der Warneffekt der neu ausgesprochenen Strafe die aufgrund des Vor- lebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Sozialisationsbiographie des Be- schuldigten und der einschlägigen Delinquenz zu stellende ungünstige Prognose nicht mehr aufzuwiegen. Dass erhebliche Bedenken in Bezug auf die Legal- bewährung des Beschuldigten angezeigt erscheinen, zeigt sich wie gesehen auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte erneut in ein Strafverfahren ver- wickelt ist und sich diesbezüglich zumindest teilweise geständig zeigt (vgl. Erw. V.8.4). Damit fällt ein Widerrufsverzicht ausser Betracht.
- 50 -
6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. November 2012 bedingt gewährte Vollzug der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– zu widerrufen ist. VII. Herausgabe der Werkzeuge Da der Beschuldigte der Hehlerei schuldig gesprochen wurde, sind die mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2014 beschlagnahmten Werkzeuge (Rotationlaser und Kombihammer der Marke B._____; ...) an die Pri- vatklägerin 2 herauszugeben. VIII. Schadenersatz und Genugtuung 1.1 Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung von Fr. 15'720.– nebst 5% Zins. Er macht geltend, er habe aufgrund des gegen ihn erhobenen Vorwurfs des Raubes das 5. Semester im Jahre 2012 repetieren müssen. Die beiden Verhaf- tungen vom 9. November 2012 und 30. November 2012 hätten ihn vollends aus der Bahn geworfen. Damit seien ihm unnütze Schulkosten entstanden, welche ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu entschädigen seien (Urk. 87 S. 15 f. mit Verweis auf Urk. HD 15/4). Darüber hinaus verlangt der Beschuldigte eine Genugtuung von insgesamt Fr. 27'400.– nebst 5% Zins. Aufgrund der Schwere der verschiedenen Verletzun- gen der Persönlichkeit des Beschuldigten, der Untersuchungshaft von sieben Tagen, der verschiedenen erlittenen Zwangsmassnahmen und dem Umstand, dass er seinen Schulabschluss nicht habe machen können, sei eine Genugtuung von Fr. 11'500.– für den Teil "Raub" angemessen. Für den Anklageteil "Hehlerei" sei ebenfalls eine Genugtuung geschuldet, da ein Teil der erlittenen Untersu- chungshaft dem Vorwurf der Hehlerei zuzuordnen sein. Der Beschuldigte beziffer- te diesen Anteil auf Fr. 16'200.– (Urk. 87 S. 16 f. mit Verweis auf Urk. HD 15/4). 1.2 Die Vorinstanz verneint im angefochtenen Entscheid einen Anspruch des Be- schuldigten auf Schadenersatz und Genugtuung. Sie erwog, dass der Beschuldig-
- 51 - te die Schule aufgrund seiner schlechten Noten und nicht wegen der Strafunter- suchung und den damit verbundenen Zwangsmassnahmen nicht habe ab- schliessen können. Für eine Schadenersatzforderung fehle es daher an der erfor- derlichen Kausalität. Eine Genugtuung könne dem Beschuldigen für die erlittene Untersuchungshaft nicht zugesprochen werden, da ihm die Haft an die Strafe im Zusammenhang mit den übrigen Delikten gestützt auf Art. 51 StGB angerechnet werde. Für eine Genugtuung bleibe daher kein Raum (Urk. 68 S. 53). 2.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entspricht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1; Bundesgerichtsentscheid 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011, E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.8; Bundesgerichtsentscheid 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009, E. 4.3-4.4). Die Entschädigungsfrage stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung entspricht der Konzeption der Schweizerischen StPO (im Hinblick auf Art. 429 und 431 Abs. 2 StPO) und ist vom Betroffenen hin- zunehmen (vgl. Bundesgerichtsentscheide 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012, E. 6; und 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011, E. 4.2 mit Hinweisen). 2.2 Die Vorinstanz geht im Grundsatz zutreffend vom Vorrang der Anrechnung der Untersuchungshaft an eine andere Sanktion einerseits und der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung andererseits aus. Die Vorbringen der Verteidi- gung widersprechen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 51 StGB und der dazu er- gangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende Erw. VIII.2.1.). Eine Haftanrechnung setzt lediglich voraus, dass eines von mehreren Strafverfah- ren zu einer Verurteilung führt. Es ist nicht einmal erforderlich, dass die der Verur- teilung zugrunde liegende Straftat ebenfalls die Anordnung von Untersuchungs-
- 52 - haft hätte rechtfertigen können. Art. 429 StPO und Art. 431 StPO sehen – unter dem Vorbehalt, dass die Haft nicht gemäss Art. 51 StGB angerechnet werden kann – sowohl für rechtmässig als auch rechtswidrig angeordnete Haft eine Ent- schädigung vor. Eine Haftentschädigung oder Genugtuung kommt demnach erst in Betracht, wenn die Anzahl der Hafttage die Dauer der Freiheitsstrafe übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Beschuldigten sind die 182 Hafttage an die 240 Tagessätze Geldstrafe anzurechnen. Damit ist den Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen des Beschuldigten die Anspruchsgrundlage entzogen, soweit diese auf die Inhaftierung wegen des hernach eingestellten Strafverfahrens wegen Raubes fussen. Entsprechend fällt auch eine allfällige Entschädigung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Schulabbruch – als geltend gemachter mittelbarer Schaden der Inhaftierung (vgl. Urk. 87 S. 16) – ausser Betracht. Eine solche wäre indes mangels Kausalität auch bei vorhandener Anspruchsgrundlage nicht zuzusprechen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der geltend gemachte Leistungsabfall des Beschuldigten in schulischer Hinsicht auf den – bereits zu diesem Zeitpunkt (beigezogene Akten, B-2/2012/2013, Urk. HD 2/6) – ganz erheblichen Kokainkonsum zurückzuführen ist. Sodann verbleibt anzumerken, dass lediglich die dreitätige Inhaftierung vom 30. November 2012 bis 3. Dezember 2012 (im Übrigen zur Hauptsache auf ein Wochenende fallend) im Zusammen- hang mit dem Raubvorwurf gestanden hat. Am 9. November 2012 wurde der Beschuldigte wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz verhaftet, wofür er gemäss dem diesbezüglich unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Urteil hernach auch verurteilt worden ist (Urk. ND 1 Urk. 1/12/4; vgl. Erw. II.3). Dass der Beschuldigte von einem Freitagmorgen bis am darauf fol- genden Montagabend (30. November bis 3. Dezember 2012) wegen eines – an- schliessend nicht erhärteten – Raubverdachts inhaftiert gewesen war, konnte damit ganz sicher nicht kausal dafür sein, dass er das fragliche Semester sowie auch dessen Wiederholung (Urk. 91 S. 3) nicht erfolgreich abgeschlossen hat. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'800.– festzusetzen.
- 53 -
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte in Bezug auf den Schuldspruch der Hehlerei, den Strafvollzug, die beantrag- te Herausgabe von Gegenständen sowie in Bezug auf die Festsetzung einer Ent- schädigung sowie Genugtuung. Hingegen obsiegt er hinsichtlich des Strafmasses sowie der beantragten Sanktion zumindest teilweise. Entsprechend und in Gewichtung der betreffenden Berufungsthemen sind die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschul- digten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von zwei Dritteln bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 27. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig
- (…)
- der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB;
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG;
- der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie
- des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Raubs.
- 54 -
3. (…)
4. (…)
5. (…)
6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. April 2013,
14. November 2013, 16. April 2014, 15. April 2014 und 10. Juli 2014 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 14'090.-- (Beleg Nr. ...) wird de- finitiv beschlagnahmt und zur Urteilsvollstreckung verwendet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. März 2013 beschlagnahmte Softairgun inkl. Munition (...) wird eingezogen und er Lager- behörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. April 2014 beschlagnahmte Munition (5 Schuss GP 90, ...) wird eingezogen und der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen.
9. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2014,
14. November 2013, 16. April 2014, 15. April 2014 und 10. Juli 2014 be- schlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter Lager-Nr. ... sowie ... la- gernden Betäubungsmittel und Betäubungsutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
10. (…)
11. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2014 be- schlagnahmte Werkzeugkoffer (...) wird dem Beschuldigten auf erstes Ver- langen herausgegeben. Holt er den Koffer nicht innerhalb von 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils ab, wird dieser der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
12. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2014 (ND 6/9/3),
10. Juli 2014 (...), 18. März 2013 (... und ..., ausgenommen die Softairgun
- 55 - inkl. Munition) und 15. April 2014 (SK ...) beschlagnahmten sowie die unter ... sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlan- gen herausgegeben. Holt er die Gegenstände nicht innerhalb von 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils ab, werden sie der Lagerbehörde zu gutscheinenden Verwendung überlassen.
13. Die Privatklägerin B._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
14. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.--; die weiteren Auslagen betragen Fr. 4'500.-- Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'920.-- Kosten Kantonspolizei Fr. 15'935.85 Auslagen Untersuchung Fr. 26'625.25 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 4/5 definitiv auf die Staatskasse genommen und im Übrigen dem Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 4/5 definitiv und zu 1/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nach- forderung des dem Beschuldigten auferlegten Teils gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. (…)
18. Der Antrag der Privatklägerin C._____ auf Zusprechung einer Prozessent- schädigung wird abgewiesen.
19. (Mitteilungen)
20. (Rechtsmittel)"
- 56 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 182 Tage durch Haft als geleistet gelten, und einer Busse von Fr. 500.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Straf- vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
29. November 2012 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 150.– wird widerrufen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Juli 2014 beschlagnahmten Gegenstände (Rotationslaser und Kombihammer der Marke B._____; ...) werden der Privatklägerin 2 auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Holt die Privatklägerin 2 die Gegenstände nicht innerhalb von 60 Tagen seit Rechtskraft des Urteils ab, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen.
7. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 57 - Fr. 2'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'300.– amtliche Verteidigung
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auf- erlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von zwei Dritteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − an den Vertreter der Privatklägerin 1, C._____ (auszugsweise) − an die Privatklägerin 2, B._____, ... [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Bezirksgerichtskasse Zürich
- 58 - − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Nr. B-6/2012/2013
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier lic. iur. S. Bussmann