Erwägungen (90 Absätze)
E. 1 Gegenstand der Anklage Gegenstand der Anklage ist ein Polizeieinsatz am frühen Morgen des 3. August 2011 am Wohnort der Privatklägerin aufgrund einer Suiziddrohung. Die beiden Beschuldigten hätten entgegen der Aufforderung der Privatklägerin das Haus nicht verlassen und diese ihrerseits am Verlassen der Wohnung gehindert, wobei die Privatklägerin auf einer Treppe im Eingangsbereich zu Fall gebracht und her- nach in Handschellen aufgerichtet worden sei, weshalb sie sich erheblich verletzt habe. Dies hätten die Beschuldigten getan, um die Privatklägerin zu disziplinieren und zu demütigen.
- 7 -
E. 1.1 Gemäss Anklage habe die Privatklägerin nach dem Anlegen der Hand- schellen auf dem Bauch auf der Treppe gelegen, als einer der Beschuldigten sie hochgezogen und dadurch einen plötzlichen, unerwarteten Zug oder Druck auf den linken Arm bzw. die Schulter ausgeübt habe, wodurch die Privatklägerin die eingangs geschilderten Verletzungen der Schulter erlitten habe.
2. Sorgfaltspflicht im Allgemeinen
E. 1.2 In Bezug auf den in der Anklage dargestellten Sturz der Privatklägerin sind gewisse Unterschiede in den Darstellungen der beiden Beschuldigten festzu- stellen, was allerdings teilweise auch auf unterschiedliche Wahrnehmungsper- spektiven zurück zu führen sein kann. Es ist auch zu berücksichtigen, dass allzu identische Schilderungen auf eine vorgängige Absprache hindeuten können, wo- für vorliegend keine Hinweise bestehen.
E. 1.3 Aussagen des Beschuldigten B._____
E. 1.3.1 B._____ hielt in seinem Rapport vom 7. August 2011 fest (Urk. 9/3/1): "Vor Ort trafen wir auf A._____, welche, als sie uns erblickte, sofort wieder ins Haus rannte. Durch die Türe rief sie uns zu, dass wir verdammte Lügner seien und ver- schwinden sollen. Wir begaben uns dann zu der Eingangstüre, welche unver- schlossen war. A._____ rannte daraufhin in den ersten Stock und schloss sich im Zimmer ein. Durch uns wurde versucht mit ihr zu sprechen, was aber nicht mög- lich war. Nach ca. 20 Minuten stürmte sie unvermittelt aus dem Zimmer, die Trep- pe hinunter und wollte das Haus verlassen. Da zu diesem Zeitpunkt nicht klar war, wie ihr psychischer Zustand war, wurde sie gebeten im Haus zu bleiben. Sie rea- gierte sofort sehr aggressiv und stiess Schreibenden zur Seite. Sie musste dann mit der nötigen Körpergewalt arretiert werden, wobei sie sich massiv, durch Schlagen und Treten, zur Wehr setzte. In der Folge wurde sie im Wohnzimmer auf das Sofa gesetzt."
E. 1.3.2 In seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. Mai 2012 sagte B._____ aus: "Ich hielt sie weiter fest, sie wollte sich losreissen. Mein Kollege kam zu Hilfe. Er hielt sie am anderen Arm fest. Zu dritt gingen bzw. stolperten wir die paar Tritte nach unten. Es war dort sehr eng, denn es standen auch noch Schuhe und Schachteln im Treppenbereich. Das ganze Material fiel auch noch auf den Vorbo- den. Die Geschädigte wehrte sich. Bei der Wand unten auf der Höhe der Glastüre wollten wir ihr die Handschellen anlegen. Als sie dies merkte, liess sie sich auf die
- 41 - Knie fallen. Wir legten sie auf den Boden und konnten ihr so die Handschellen am Rücken anlegen" (Urk. 4/2 S. 4).
E. 1.3.3 Vor Vorinstanz schilderte der Beschuldigte B._____ (Prot. I S. 23). "Herr C._____ hat den Wagen umparkiert. Die Türe oben ging auf und sie [die Privat- klägerin] kam die Treppe runtergerannt. Ich habe Herrn C._____ gerufen. (…). Sie kam runtergerannt und ich habe ihr gesagt, dass sie bitte drin bleiben solle. Sie hat mich jedoch nicht beachtet. Als sie auf meiner Höhe ankam, habe ich sie am linken Unter- und Oberarm – nicht fest – gehalten. (…). Ich wusste nicht, was sie im Zimmer gemacht hatte und der Kollege war auch noch nicht ganz da; des- halb wollte ich sie nicht rauslassen. Sie [die Privatklägerin] hat mit dem rechten Arm ausgeholt und mich auf die Brust geschlagen. Sie wollte sich losreissen. Es war keine Kommunikation möglich." Auf die Frage, weshalb man der Privatkläge- rin schliesslich Handschellen angelegt habe, gab der Beschuldigte B._____ zur Antwort: "Weil sie, auf gut Deutsch gesagt, ausgeflippt ist. Sie hat herumgetreten" (Prot. I S. 24).
E. 1.4 Aussagen des Beschuldigten C._____
E. 1.4.1 Der Beschuldigte C._____ sagte an der voristanzlichen Befragung aus: "Ich erinnere mich, dass ich im Auto sass, als ich die Rufe meines Kollegen hörte. Ich weiss nicht mehr, ob ich das Auto schon bewegt hatte oder nicht" (Prot. I S. 16). Auf die Frage, welche Situation er bei der Rückkehr ins Haus angetroffen habe: "Frau A._____ war ausser sich und sehr laut. Es war bereits ein Handgemenge im Gange". (…). "Sie befanden sich im Eingangsbereich, beide in stehender Positi- on."
E. 1.4.2 Weiter gab C._____ in seiner staatsanwaltlichen Befragung am 24. Mai 2012 zu Protokoll: "Weil sie sich nicht beruhigte, entschlossen wir uns, ihr die Handschellen anzulegen. Wir versuchten dies als sie noch stand. Es fand alles im Eingangsbereich statt, wo alles sehr eng ist. Es hat noch einen kleinen Treppen- absatz dort. So kam es, dass wir mit ihr zu Boden gefallen sind. Dann gelang es uns ihr die Handschellen anzulegen" (Urk. 4/1 S. 4).
- 42 -
E. 1.4.3 Die Frage, ob sie sich wegen der Gegenwehr der Privatklägerin nicht eine Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte überlegt hätten, verneinte C._____ (Urk. 4/1 S. 8). Er nehme dies bei einer Verhaftung in Kauf. Sein Kollege [B._____] habe sich dies schon überlegt, zumal er von der Privatklägerin ganz am Anfang einen Schlag erhalten habe. Sie seien dann aber davon weggekommen (Urk. 4/1 S. 8).
E. 1.5 In ihrer Konfrontationseinvernahme vom 3. Oktober 2012 und vom
27. Februar 2014 hielten die Beschuldigten an ihren früheren Aussagen fest (Urk. 7/1 S. 2 und Urk. 7/2 S. 3). Der Beschuldigte C._____ erklärte, er wisse mit Sicherheit, dass er [und nicht B._____] aus dem Haus gegangen sei (Urk. 7/2 S. 3).
E. 1.6 Die Aussagen von C._____ und B._____ tönen nicht unglaubhaft. Gestützt auf diese Aussagen lässt sich die Version in der Anklageschrift, wonach B._____ die Privatklägerin alleine zu Boden gebracht habe, bevor C._____ vom Umparken zurück gekehrt war (bzw. vice versa in personam), jedenfalls ebenso wenig stüt- zen wie die Version der Privatklägerin, wonach es C._____ gewesen sei, welcher sie zu Boden gebracht habe (Urk. 5/2 S. 6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Sturz erst in der zweiten Phase erfolgt war, d.h. nachdem C._____ – nach dem Umparkieren des Polizeifahrzeugs – B._____ zu Hilfe eilte, d.h. in An- wesenheit bzw. unter Mitwirkung beider Beschuldigter.
2. Ursache und genauer Ablauf des Sturzes
E. 2 Strafantrag Die Frist zur Einreichung eines Strafantrags beträgt gemäss Art. 31 StGB drei Monate. Die Privatklägerin stellte am 23. August 2011 Strafantrag wegen Körper- verletzung (Urk. 3). Zudem stellte sie in der Eingabe vom 28. Oktober 2011 Straf- antrag wegen Hausfriedensbruch.
E. 2.1 Ein Aufstellen einer verhafteten Person mit Handschellen auf dem Rücken ist in den meisten Fällen problemlos möglich. Erfolgt dieses Aufstellen auf die Beine jedoch in einer Art und Weise, die Verletzungen am Schultergelenk oder einen Bänderriss zur Folge hat, kann ein fahrlässiges Verhalten nicht ausge- schlossen werden. Da die verhaftete Person in einer solchen Situation relativ wehrlos ist und die Polizeibeamten die Situation unter Kontrolle haben, sind sie verpflichtet, das Aufstellen auf die Beine so achtsam vorzunehmen, dass im Nor- malfall keine Verletzungen resultieren. So ist beispielsweise das Bundesgericht in
- 52 - einem Entscheid aus dem Jahre 2005 von unnötiger Gewaltanwendung ausge- gangen, soweit diese nicht aufgrund des Verhaltens des Betroffenen unbedingt erforderlich sei (BGE 131 I 455 E. 1.2.6). Immerhin ging es in jenem Fall aber um behauptete Schläge durch Polizisten im Kopfbereich des Opfers und nicht um ein Aufstellen.
3. Aussagen der Beschuldigten
E. 2.2 Ausgehend allein von den Schilderungen der beiden Beschuldigten lässt sich erstellen, dass B._____ die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung hin- dern wollte, bis der via Einsatzzentrale aufgebotene Brandtouroffizier M._____ und der Polizeipsychologe AA._____ eintrafen. Die Privatklägerin wollte nach draussen gehen und wehrte sich deshalb physisch und lautstark verbal gegen den Griff von B._____. Es gab ein Gerangel zwischen ihr und B._____, als C._____ vom Umparkieren wieder zurück kam und sich ebenfalls daran beteiligte. In der Folge kam es zu einem ungeplanten, d.h. unabsichtlichen und ungewollten Stolpern der Gruppe im Bereich der Eingangstreppe und die Privatklägerin schlug mit dem Rücken auf die Stufen bzw. auf Gegenstände, die dort standen.
E. 2.3 In der polizeilichen Befragung vom 23. August 2011 schilderte die Privat- klägerin das Geschehen am 3. August 2011 bis zum Sturz wie folgt (Urk. 5/1 Ant- wort 14; Unterstreichung von Gericht hinzugefügt): "Ich sass oben im 1. Stock- werk am Computer und sah, dass M._____, C._____ und B._____ ihre Fahrzeu- ge draussen parkierten. Mein Nachbar, der vis à vis wohnt, konnte mit seinem Fahrzeug nicht herausfahren. Ich ging hinunter zum Hauseingang im inwendigen Treppenhaus. Als ich unten ankam, packte mich der grössere/stämmigere von beiden am Arm. Ich wollte den Polizisten mitteilen, dass sie ihre Fahrzeuge auf die Parkplätze stellen und mit dem Nachbarn die Diskussion aufhören sollen. Ich sagte, er solle mich loslassen. Ich bewegte meinen Arm. Er schlug mich mit sei- nem gesamten Körpergewicht zu Boden. Ich fiel mit meinem Rücken auf eine Holzkiste und auf die Treppe. Steintreppe. Die Kante bohrte sich in meinen Rü- cken. Die Schulter war auch aufgeschürft, das Knie und der Unterarm. Mir hat es den Atem verschlagen."
E. 2.4 Obschon dies die zeitlich tatnächste Aussage der Privatklägerin ist, er- scheint sie auffällig knapp, detailarm und leblos. Es fehlt dieser Darstellung auch weitgehend an den bereits geschilderten Realitätskriterien. So wirkt beispiels- weise die behauptete Sorge um die parkierten Polizeifahrzeuge bzw. dass der Nachbar nicht mehr hinausfahren habe können, recht künstlich angesichts des
- 44 - Umstandes, dass die Privatklägerin befürchtet habe, man wolle sie in eine psy- chiatrische Klinik einweisen (Urk. 5/1 Antwort 18 und 19, Urk. 5/2 S. 13). Es fällt auch auf, dass die Privatklägerin das ganze Geschehen bis zum Zeitpunkt, als sie aus dem Zimmer im 1. Stock herunterkam, zunächst völlig ausblendete (Urk. 5/1 Antwort 14). Dies ist ungewöhnlich für eine wahrheitsgemässe objektive Schilde- rung; immerhin erfolgte diese Befragung fast drei Wochen nach dem Vorfall, wes- halb man nicht sagen kann, die Privatklägerin sei bei dieser Befragung eben noch stark durch das Vorgefallene blockiert bzw. schockiert gewesen. Wenig glaubhaft tönt die Passage in der Aussage der Privatklägerin "Ich sagte, er solle mich los- lassen. Ich bewegte meinen Arm. Er schlug mich mit seinem gesamten Körper- gewicht zu Boden" (Urk. 5/1 Antwort 14). Der Satz zur Armbewegung macht kei- nen Sinn und erweckt viel eher den Eindruck eines verunglückten Versuchs der Privatklägerin, einen Schlag gegen B._____ herunter zu spielen. Ein starker Strukturbruch ist dann die unmittelbar danach erfolgte Darstellung, C._____ habe sie mit seinem gesamten Körpergewicht zu Boden geschlagen. Der nicht vorbe- fasste Leser fragt sich sofort, weshalb denn der Polizist so unvermittelt zuge- schlagen haben soll. Bloss weil die Privatklägerin ihren Arm bewegte? Zudem ist unklar, was mit der Formulierung "mit seinem gesamten Körpergewicht geschla- gen" gemeint sein soll. Im üblichen Sprachgebraucht spricht man davon, dass je- mand mit seinem gesamten Körpergewicht z.B. etwas beiseite drückt, aber nicht, dass jemand damit schlägt. Auffällig ist, dass die Privatklägerin das ganze Ge- schehen bis zu diesem Punkt ohne lebensnahe Dynamik, unter weitgehender Weglassung eigener Handlungen oder Äusserungen schildert. Solche undifferen- zierten und lückenhaften Darstellungen im Kerngeschehen sind gemäss der Leh- re der Aussagenpsychologie Kennzeichen für unwahre, d.h. einseitige, nicht ob- jektive Darstellungen.
E. 2.5 In der staatsanwaltlichen Befragung vom 3. Oktober 2012 gab die Privat- klägerin das Geschehen wie folgt wieder (Unterstreichung vom Gericht hinzuge- fügt): "Als ich die Treppe vom 1. Stock herunterkam, dort wo sich auf der Skizze auch das Kreuz befindet, sah ich Herrn C._____ oberhalb der Treppe, bei der zweiten Türe stehen. Ich hielt an, denn Herr C._____ hat mir mit seiner linken Hand ausgestreckt und eine Bewegung gegen meine Schulter gemacht. Ich
- 45 - schaute ihm in die Augen und bat ihn, den Arm wegzunehmen. Ich erhielt keine Antwort. Ich habe mit meiner flachen rechten Hand und leicht gehobenem Unter- arm versucht, seinen Arm weg zu drücken. Der Druck von ihm wurde immer grös- ser. Er wird sagen, es sei fest gewesen, das war es ganz sicher nicht, es war sanft. Dabei sagte ich, dass er seinen Arm wegnehmen soll. Ich habe dies als Frage formuliert, das weiss ich noch ganz genau. Dann ging alles zusammen. Kaum hatte ich ihn leicht berührt, schlug er mich bereits zusammen. Es ging so schnell, dass ich es nicht genau weiss. Ich wurde im oberen Treppenbereich zu Boden gebracht, dies auf der ersten Stufe. Dort beginnt die Steintreppe. Ich fiel auf einen Holzharrass, der sich auf der obersten Treppenstufe befindet. Auf der
2. Treppenstufe nach unten befand sich dann dieser Stein (die Geschädigte hat den betreffenden Stein mitgebracht und zeigt ihn, knapp 20 cm). Ich habe ihn auch schon fotografiert und die Bilder befinden sich in den Akten. Der Stein war schon immer auf der Treppe. Es hat mir den Atem genommen."
E. 2.6 Die Darstellung der Privatklägerin, wonach C._____ derjenige gewesen sei, der sie am Verlassen des Hauses habe hindern wollen und anschliessend zu Boden geworfen habe, kann nicht stimmen bzw. ist, wie bereits erwähnt, durch die übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der beiden Beschuldigten und des Zeugen L._____ widerlegt. Die Erklärung der Privatklägerin zu diesem Wider- spruch, B._____ versuche C._____ zu schützen, leuchtet nicht ein, da B._____ zu diesem Zweck wohl kaum sich selbst belasten würde (Urk. 5/2 S. 14). Befrem- dend wirkt bei dieser Vertauschung der Personen, dass die Privatklägerin dazu angab, sie sei sicher, dass es C._____ gewesen sei und sie schildert auch im De- tail, die angeblichen Handlungen von C._____ (Urk. 5/2 S. 12 und 15). Eine un- absichtliche Verwechslung der Personen erscheint sehr unwahrscheinlich, denn die Privatklägerin konnte die beiden Beschuldigten gut auseinander halten (Urk. 5/2 S. S. 4). Sie erwähnte, dass C._____ die Führung inne gehabt habe und B._____ der Dienstjüngere, der Friedlichere und Ausgeglichenere sei. Auch die Aussage der Privatklägerin, sie habe C._____ gesagt, er sei immer noch "das gleiche Arschloch" wie früher, lässt eine Verwechslung als praktisch ausgeschlos- sen erscheinen (Urk. 5/2 S. 11). Erklärbar ist das Verhalten der Privatklägerin entweder mit einem stark getrübten Erinnerungsvermögen oder dem Umstand,
- 46 - dass sie vor allem gegenüber C._____ aus ihrer früheren Dienstzeit bei der Stadtpolizei negative Gefühle hegt. Beide Gründe führen dazu, dass in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin erhebliche Vorbehalte an- gebracht sind.
E. 2.7 Zum Geschehen vor der tätlichen Auseinandersetzung führte die Privatklä- gerin auf Nachfrage hin aus, sie habe auf der gegenüberliegenden Strassenseite das Polizeiauto und zwei Uniformierte herausspringen gesehen. Es sei ganz schnell gegangen und sie habe gehört, wie die Haustüre geöffnet worden sei (Urk. 5/2 S. 5). Diese Version, wonach die beiden Beschuldigten ohne zu Läuten oder zu Klopfen sofort in die Wohnung eingedrungen seien, ist wenig glaubhaft, da es gar keinen äusseren Grund gab, derart forsch in die Wohnung einzudrin- gen. Die Privatklägerin schilderte ja selbst, dass die Atmosphäre zuerst ruhig und entspannt gewesen sei (Urk. 5/2 S. 10). Dagegen wirkt die übereinstimmende Version der Beschuldigten viel lebensnaher, wonach sie zunächst an der Ein- gangstüre geläutet und mehrere Minuten gewartet hätten (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3). Sie hätten dann die Privatklägerin durch die Glastüre gesehen und gehört, wie sie sie beschimpft und zum Verschwinden aufgefordert habe.
E. 2.8 Unnatürlich wirkt wiederum die Aussage der Privatklägerin über die Plötz- lichkeit des massiven tätlichen Übergriffs von C._____. Sie habe zunächst einige Minuten in ruhiger Atmosphäre mit den Beschuldigten gesprochen. Sie habe we- der jemanden provoziert, noch sei sie laut geworden und habe auch keine Gewalt eingesetzt; sie sei ruhig ins Zimmer nach oben gegangen (Urk. 5/2 S. 10 f.). Sie habe sich stets kooperativ verhalten (Urk. 5/2 S. 13 und 15). Sie sei dann vom Zimmer heruntergekommen. Kaum habe sie C._____ leicht berührt, habe er sie zusammengeschlagen (Urk. 5/2 S. 7). Es ist lebensfremd, dass die Situation ohne äusseren Anlass, nur wegen einer leichten Berührung, so unvermittelt und so massiv eskalierte. Solche schlecht erklärbare Wendungen im Geschehnisablauf, ohne Einbettung in eine realitätsnahe Gesamtdarstellung, beeinträchtigen im All- gemeinen die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Hier tönen die Aussagen der Be- schuldigten, wie sie die Privatklägerin am Verlassen des Hauses hätten hindern wollen und wie es zum Handgemenge gekommen sei, weitaus lebendiger. Dar-
- 47 - über hinaus deutet die Formulierung, C._____ habe sie "zusammengeschlagen" auf eine Übertreibung hin.
E. 2.9 Schliesslich ist auch eine Aggravierungstendenz in den Aussagen der Pri- vatklägerin unverkennbar. Während sie zunächst aussagte, der Beschuldigte ha- be sie mit seinem gesamten Körpergewicht zu Boden geschlagen, und sie sei im oberen Treppenbereich zu Boden gebracht worden, sprach sie später davon, dass sie auf dem Boden gelegen habe, als die Beschuldigten auf sie einge- schlagen hätten (Urk. 5/1 S. 3, Urk. 5/2 S. 7, und 12). In einem Email vom
24. April 2016 schreibt die Privatklägerin dann, sie sei am 3. August 2011 von den Beschuldigten fast getötet worden (Urk. 299/20). Solche Zunahmen in den Be- schuldigungen sind Phantasiesignale.
E. 2.10 Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nähren auch Verhaltensweisen der Privatklägerin, die einer Manipulation von Beweis- mitteln nahekommt. In früheren Befragungen im Untersuchungsverfahren (dazu vorstehend) wie auch in ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2012 (Urk. 9/4) machte die Privatklägerin geltend, sie sei auf einen Holzharass gefallen, der auf der Treppe gewesen sei. In der besagten Eingabe (Urk. 9/4; Hervorhebung durch Gericht hinzugefügt) führte die Privatklägerin aus, dass sich "in diesen Harassen ein grösserer Stein zur Beschwerung" befunden habe. Sie dokumentierte dies mit Fotos, die den Kristallstein im Harass zeigen (vgl. Beila- gen zu Urk. 9/4). Anlässlich der Berufungsverhandlung war davon allerdings keine Rede mehr. Vielmehr führte die Privatklägerin aus, es sei der Kristallstein gewe- sen, auf welchen sie der Beschuldigte C._____ geworfen und welcher sich in ih- ren Rücken gebohrt habe (Urk. 323 S. 25 ff.). Diese neue Behauptung versucht die Privatklägerin wiederum mit Fotos zu stützen, die jetzt allerdings den Kristall- stein – entgegen ihren bisherigen Fotoeingaben – auf dem Holzharass zeigen (vgl. bspw. Urk. 324/4 Fotos 6, 10 und 11).
E. 2.11 Bei den Akten ist auch die Aufzeichnung eines Funkgesprächs zwischen der Einsatzzentrale und dem Beschuldigten B._____ unmittelbar nach dem Sturz (Urk. 13/3). Darin meldet B._____, hörbar etwas ausser Atem, der Einsatzzentrale auf Anfrage zurück, dass sie mit der Privatklägerin hätten zu Boden müssen. Sie
- 48 - sei ein bisschen durchgedreht. Die Situation sei jetzt aber unter Kontrolle. Aus der Art und Weise der Meldung einschliesslich dem Tonfall geht deutlich eine gewisse Betroffenheit von B._____ hervor. Der Charakter des Funkgesprächs von B._____ passt überhaupt nicht ins Bild einer gewollten, gewalttätigen Polizeiakti- on zwecks Abstrafung der Privatklägerin. Sinngemäss wurde dies von der Privat- klägerin vor Vorinstanz auch anerkannt, indem sie geltend machte, solche Funk- sprüche an die Einsatzzentrale sei eben eine oft genutzte Taktik von Polizisten, welche aus Selbstschutz einen falschen Sachverhalt schilderten (Prot. I S. 34).
E. 2.12 Der Zeuge L._____, der Nachbar, der um das Umparkieren des Polizei- autos gebeten hatte, konnte nichts zum Vorfall im Haus der Privatklägerin aus- sagen, als das Geschehen eskalierte (Urk. 6/3). Er konnte offenbar auch nicht hö- ren, dass die Privatklägerin geschrien habe. Allerdings befand er sich zu diesem Zeitpunkt ja auf der anderen Strassenseite, wo C._____ soeben das Polizeiauto weggefahren hatte.
E. 2.13 Der Zeuge M._____ sagte aus, er sei erst hinzugekommen, als die Privat- klägerin bereits fixiert gewesen sei. Dies sei unten an der Treppe gewesen (Urk. 6/4 S. 6). Er habe zusammen mit AA._____ mit der Privatklägerin diskutiert. Es sei um die Suizidthematik gegangen und ob ein Notfallpsychiater beizuziehen sei (Urk. 6/4 S. 9). Es sei sicher auch darüber gesprochen worden, wie das Gan- ze von statten ging, an Einzelheiten könne er sich aber nicht mehr erinnern. Dies ist zwanglos damit erklärbar, dass M._____ erst eineinhalb Jahre nach dem Vor- fall befragt wurde. Verletzungen habe er bei der Privatklägerin nicht festgestellt, aber es sei möglich, dass sie über Schmerzen geklagt habe. Der Beizug eines Arztes sei deswegen nach seiner Erinnerung aber kein Thema gewesen (Urk. 6/4 S. 10).
E. 2.14 Der Zeuge AA._____ kam einige Zeit später an den Ort des Geschehens (Urk. 6/5 S. 6). Man habe abklären müssen, ob ein Notfallarzt benötigt werde. Er habe dann zusammen mit der Privatklägerin und M._____ ein längeres Gespräch geführt, ca. 1 Stunde lang, in dem es um die Namensgebung der Privatklägerin gegangen sei (Urk. 6/5 S. 6). Die Privatklägerin sei diesbezüglich in Rage gewe- sen, da ihrer Ansicht nach die Stadtpolizei nicht korrekt gehandelt habe (Urk. 6/5
- 49 - S. 8). Über Details der Festnahme habe die Privatklägerin nicht gesprochen, ab- gesehen davon, dass sie es als unnötige Massnahme und Eingriff in ihre Bewe- gungsfreiheit gefunden habe. Verletzungen habe er bei der Privatklägerin nicht festgestellt, aber möglicherweise habe sie die Handgelenke und Schmerzen er- wähnt. Suizidal habe er die Privatklägerin nicht beurteilt; es sei ihr mehr um die Ungerechtigkeit wegen der Namensgebung gegangen (Urk. 6/5 S. 12).
E. 2.15 Die Zeugenaussagen vermögen somit den Anklagevorwurf nicht zu stüt- zen. Daran ändert auch nichts, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zeugen ihre Berufskollegen möglichst wenig belasten wollen. Glaubhaft ist aber immerhin, das unmittelbar nach dem Vorfall offenbar kein Verdacht auf eine er- hebliche Verletzung der Privatklägerin bestand und dies auch für die Privat- klägerin damals kein Thema war. Dies ist äusserst ungewöhnlich bei einer Dis- kushernie oder einer schweren SLAP-Läsion Typ II, welche im Normalfall akute schwere Schmerzen verursachen.
E. 2.16 Soweit sich die Arztberichte auf die Schulterverletzung (SLAP-Läsion) be- ziehen, betrifft dies die Phase 3 der Anklage. Darauf wird später eingegangen. Aufgrund des ersten Arztberichts von Dr. P._____ kann als rechtsgenügend er- wiesen geltend, dass die Privatklägerin beim Vorfall vom 3. August 2011 Schür- fungen / Erosionen im mittleren Rückenbereich und an der linken Schulter, Rö- tungen an beiden Handgelenken und eine leichte Prellung des Steissbeins erlitten hat. Demgegenüber ist eine Kausalität zwischen dem Vorfall am 3. August 2011 und der Diskushernie nicht rechtsgenügend nachgewiesen, da diese Verletzung erst rund ein Jahr später, am 7. September 2012, bildgebend festgestellt wurde und eine andere Ursache zwanglos erklärbar bleibt. Die Kausalität kann allerdings ohnehin offen bleiben, da die Arztberichte jedenfalls keinen Aufschluss darüber geben können, ob die Beschuldigten in den ersten beiden Phasen des Gesche- hens Verletzungen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben.
E. 2.17 Die Privatklägerin macht geltend, C._____ habe sie ohne Notwendigkeit und ohne äussere Veranlassung im oberen Bereich der Treppe zu Boden ge- schlagen und der Privatklägerin vorsätzlich oder zumindest fahrlässig Ver- letzungen zugefügt. Die Anklage schreibt, dies habe keinem polizeilichen Zweck
- 50 - gedient, sondern sei einzig deshalb erfolgt, um die Privatklägerin zu disziplinieren und zu demütigen. Dabei wird einzig auf die Aussagen der Privatklägerin abge- stützt. Nähere Details, d.h. aus welchem Grund und auf welche Art und Weise dieses "Zu-Boden-Schlagen" erfolgt sein soll, konnte jedoch auch die Privatkläge- rin nicht plausibel schildern. Im Gegensatz zu den Aussagen der Privatklägerin enthalten die Aussagen der Beschuldigten glaubhafte Angaben zum Zweck der Arretierung der Privatklägerin. Deshalb genügt die pauschale Behauptung der Privatklägerin den qualitativen Anforderungen an den Nachweis des Anklage- sachverhalts in Bezug auf die ersten beiden Phasen des Geschehens nicht. Eine Würdigung ihrer Aussagen ergibt, dass viele der genannten Realitätskriterien feh- len oder nur schlecht ausgeprägt sind, während dem einige deutliche Phantasie- signale auftauchen. Ihre Darstellung, wonach es allein der Beschuldigte C._____ gewesen sei, welcher sie zu Boden geschlagen habe, kann ohnehin nicht stim- men. Aufgrund dieser bewussten oder auch unbewussten Verwechslung der Per- sonen drängen sich unüberwindliche Zweifel auf an der Zuverlässigkeit der Versi- on der Privatklägerin. Die Schwachpunkte in ihren Aussagen beweisen selbstver- ständlich nicht, dass ihre Version durchwegs erfunden ist. Von einer zweifelsfrei- en Beweislage gegen die Beschuldigten kann aber nicht die Rede sein. Eine Ver- urteilung von B._____ in diesem Punkt würde sogar den eigenen Aussagen der Privatklägerin widersprechen. Treffend ist wohl die eigene Feststellung der Privat- klägerin vor Vorinstanz, als sie äusserte, dass ihr im Zusammenhang mit dem Sturz einige Sekunden im Gedächtnis fehlten und sie sich vor allem auf die medi- zinischen Akten über die Verletzungen abstütze (Prot. I S. 34). Auch die vorhan- denen Arztberichte lassen keine Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand bei den beiden Beschuldigten in den ersten beiden Phasen des Geschehens zu.
E. 2.18 Somit lässt sich die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie ungewollt, wegen der Gegenwehr der Privatklägerin und wegen der beengten Platzver- hältnisse im Eingangsbereich bzw. den von der Privatklägerin mit Gegenständen verstellten Treppenstufen zu Fall gekommen seien, nicht rechtsgenügend wider- legen. Ihre Version erscheint vielmehr sogar als die Wahrscheinlichere als jene der Privatklägerin. Eine Pflichtwidrigkeit entfällt zudem, weil die Beschuldigten im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben und gestützt auf Vorschriften im Polizeigesetz
- 51 - bei Selbstmordgefährdung gehandelt haben. Darauf wird weiter unten im Rahmen der Erwägungen zum Amtsmissbrauch eingegangen.
E. 2.19 Schliesslich ist zu erwähnen – auch wenn dies nicht ausschlaggebend ist –, dass das Resultat der Analyse der Aussagen der Privatklägerin ins Bild ihrer re- duzierten Glaubwürdigkeit passt. Indem sie sich derart stark emotional in die Rolle eines Opfers staatlicher Willkür hineinsteigert, sind erhebliche Vorbehalte hin- sichtlich der Objektivität ihrer Aussagen nicht zu unterdrücken. Ob dies letztlich Ursache ihres psychischen Zustands oder tatsächlicher Misshandlungen während ihrer Polizeidienstzeit ist, bleibt unerheblich. Es sind nicht die Beschuldigten, die ihre Unschuld beweisen müssen, sondern es obliegt dem Staat, ein strafbares Verhalten nachzuweisen. Schwache Beweismittel werden nicht zu tauglichen Be- weismitteln, bloss weil ihre schlechte Beweiskraft nachvollziehbar ist. B. Körperverletzung in Phase 3 – Schulterverletzung im Sinne einer SLAP-Läsion Typ II
1. Anklagevorwurf
E. 3 Suiziddrohungen der Privatklägerin Die Privatklägerin ist selbst ehemalige Stadtpolizistin. Ausgangspunkt des Konflik- tes bildet ein Lohnausweis der Privatklägerin, in welchem trotz Ehescheidung noch ihr ehelicher Name aufgeführt worden war (Urk. 9/3/1). Der stellvertretende Chef des Personaldienstes der Stadtpolizei, E._____, beschied der Privatklägerin auf deren Bitte um Korrektur hin in einem Email vom 2. August 2011, dass er die Daten im System nicht verändern könne, er ihr aber anbiete, besagten Lohnaus- weis mit einem manuellen Vermerk zu versehen (Urk. 9/3/1). Damit war die Pri- vatklägerin nicht einverstanden, was sie E._____ in mehreren Emails, die eine er- hebliche Aufregung und Wut bei der Privatklägerin widerspiegeln, kund gab (Urk. 9/3/1). So schrieb sie z.B. am 2. August 2011 um 03:45 Uhr: "Bist Du nun auch so ein hirngewaschener Mensch, der behauptet, man könne im Computer Daten nicht mehr ändern", oder um 10:50 Uhr unter anderem wörtlich: "Wann hörst auch Du endlich auf, mir bewusst Schaden zu Wolken. Nach Deinem Mail und der Schuldverteilung auf das System ist Deine Perversität allzu offensichtlich" (Urk. 9/3/1). Am 3. August um 4:55 Uhr schrieb die Privatklägerin ein weiteres Email mit dem Betreff "Tote Frau A._____ besser" (Urk. 9/3/1) und um 6:07 Uhr: "Lieber tot als mit Luegen der Polizisten weiterzuleben, die die grösste Freude haben, das Leben von Frauen kaputt zu machen und nur falsche Daten behalten und sich weigern die Wahrheiten zu schreiben. Ich freue mich auf das Leben nach drm atod, dort kannst Du ueber mich nicht mehr Falsches verbreiten. Du hast meine Loesung mein Guidebook, ich bin hier auf dieser Welt ueberfluessig. Alles Gute Dir mit Deinen falschen Daten" (Urk. 9/3/1).
- 8 -
E. 3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 lit. c des Zürcherischen Polizeigesetzes (PolG) darf die Polizei eine Person in Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht be- steht, sie werde sich selbst töten. Aufgrund von § 21 und § 22 PolG sind auch ei- ne Personenkontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig. Darüber hinaus darf die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn sie voraussicht- lich fürsorgerischer Hilfe bedarf (§ 25 lit. b PolG). Sachverhaltsmässig kann den beiden Beschuldigten zudem ihre Darstellung nicht widerlegt werden, dass sich die Privatklägerin tätlich gegen das Festhalten durch den Beschuldigten B._____, der die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung hindern wollte, zur Wehr ge- setzt hat und es in der Folge ungewollt zum Sturz auf der Treppe gekommen ist. Darauf wurde bereits im Rahmen der Erwägungen zur Körperverletzung einge- gangen.
E. 3.2 Ob der Staat im Falle einer Selbstmorddrohung überhaupt eingreifen soll oder darf, ist eine rechtspolitische oder weltanschauliche Frage und vorliegend nicht Thema. Der Standpunkt der schweizerischen Gesetzgebung ist jedenfalls derzeit klar: Zwar ist Selbsttötung ebenso wenig strafbar wie auch unter gewissen Voraussetzungen Sterbehilfe. Sowohl die Vorschriften über die fürsorgerische Un- terbringung (Art. 426 ff. ZGB) als auch das Zürcherische Polizeigesetz (§ 16 und 25 lit. a und b PolG) verlangen aber von den staatlichen Organen ein Eingreifen zwecks Verhinderung von Selbstmord. Umgekehrt gilt aber auch bei solchen Einsätzen der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
- 59 - d.h. es besteht kein Gebot, den Selbstmord mit allen möglichen Mitteln zu verhin- dern, zumal, wie erwähnt, Selbsttötung nicht strafbar ist.
E. 3.3 Der Vertreter der Privatklägerin rügt, dass es verfehlt gewesen sei, dass sich zwei männliche Stadtpolizisten in die Wohnung der Privatklägerin begaben, da die Privatklägerin im Laufe ihrer eigenen Dienstzeit bei der Stadtpolizei Opfer von Mobbing und sexueller Gewalt gewesen sei, was letztlich mit der Suizid- androhung einen Zusammenhang gehabt habe (Urk. 326 S. 28 - 35). Durch das Eingreifen der Beschuldigten sei deshalb die Gefahr einer Selbsttötung nicht etwa vermindert, sondern sogar erhöht worden (Urk. 326 S. 57). Auf diesen Einwand kann allerdings nicht eingegangen werden, da die Beschuldigten gegenüber der Einsatzzentrale weisungsgebunden waren.
E. 3.4 Weiter bringt der Vertreter der Privatklägerin vor, einer drohenden Suizid- gefahr hätte nur durch sofortiges Eingreifen begegnet werden können. Indem es die beiden Polizeibeamte zugelassen hätten, dass sich die Privatklägerin in ein Zimmer im oberen Stock einschliesst und gleichzeitig nur unten im Wohnzimmer auf den Brandtouroffizier gewartet hätten, hätten sie die psychische Angst der Privatklägerin und somit die Suizidgefahr sogar noch erhöht (Urk. 326 S. 54 ff., insb. S. 69 f.; vgl. auch Prot. II S. 26 f.). Die Privatklägerin hätte sich beispielswei- se aus dem Fenster des Zimmers im oberen Stockwerk stürzen oder im Zimmer in aller Ruhe aufhängen können (Urk. 326 S. 64 f.). Dabei wird allerdings ver- kannt, dass die Situation letztlich unklar war. Die Beschuldigten verfügten – im Gegensatz zum heutigen Wissensstand des Vertreters der Privatklägerin – nur über ganz rudimentäre Informationen von der Einsatzleitung und konnten weder davon ausgehen, dass sich die Privatklägerin mit Sicherheit umbringen werde, noch dass ihre Äusserungen blosse, nicht ernst zu nehmende Drohungen waren. Es ist auch widersprüchlich, einerseits das Eindringen in die Privatsphäre der Pri- vatklägerin zu rügen, andererseits aber den sinngemässen Vorwurf zu erheben, dass man die Zimmertüre hätte aufbrechen und die Privatklägerin nicht mehr aus den Augen lassen müssen. Diese Auffassung wird denn auch von Fachleuten nicht geteilt (Heubrock, Der polizeiliche Umgang mit suizidgefährdeten Personen und suicide by cop, Bremen 2009, S. 31-33). Tatsache ist, dass es für die Be-
- 60 - schuldigten angesichts der Gesprächsverweigerung der Privatklägerin schwierig war, die effektive Gefahr eines Suizids abzuschätzen. Es verhält sich hier ganz anders als bei einer Person, welche auf dem Rand des Balkons eines Hochhau- ses steht oder bereits eine Waffe zur Selbsttötung in der Hand hat. Die Beschul- digten haben verhältnismässig und angemessen gehandelt, indem sie weder mit schwerem Geschütz auffuhren bzw. direkt zu Gewaltmassnahmen griffen noch einfach desinteressiert den Ort des Geschehens verlassen haben. Das Abwarten auf das Eintreffen des Brandtouroffiziers und später des Polizeipsychologen do- kumentiert gerade das Gegenteil eines Amtsmissbrauchs, nämlich dass sie selbst ohne Unterstützung nicht zu Handlungen schreiten wollten.
E. 3.5 Schliesslich sind auch grosse Zweifel gegenüber der Behauptung der Ver- teidigung angebracht, wonach es den Beschuldigten bei ihrem gesamten Handeln um eine blosse Demütigung der Privatklägerin gegangen sei (vgl. Urk. 326 S. 77, 83 und 86). Wenn dem so gewesen wäre, hätten die Beschuldigten mit grosser Sicherheit nicht den Brandtouroffizier und den Polizeipsychologen aufgeboten und deren Eintreffen passiv im Wohnzimmer abgewartet. Weder B._____ noch C._____ hatten zuvor beruflich näher mit der Privatklägerin zu tun, und nicht ein- mal die Privatklägerin selbst konnte nachvollziehbare persönliche Motive der bei- den Beschuldigten für eine Racheaktion ihr gegenüber angeben. Vielmehr zeigt die Haltung der Privatklägerin illustrativ, wie voreingenommen sie eine von ihr un- terstellte feindliche Haltung der Stadtpolizei Zürich ihr gegenüber völlig unbese- hen auf jeden einzelnen Polizisten überträgt. Dokumentiert wird dies durch den Umstand, dass sie, wie bereits ausgeführt, wahrheitswidrig zunächst einzig C._____ eines körperlichen Übergriffs beschuldigte.
E. 3.6 Von einem Missbrauch staatlicher Gewalt kann deshalb ebenso wenig die Rede sein wie von einem ungesetzlichen Eindringen oder Verbleiben in der Woh- nung der Privatklägerin. Die Beschuldigten sind deshalb auch von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs und des Amtsmissbrauchs frei zu sprechen.
- 61 - V. Zivilforderungen In Bezug auf die im Rahmen der Berufungsverhandlung von der Privatklägerin er- hobenen Zivilforderungen kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (III./1.). Demnach blieb der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Schadenersatz- begehren der Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten resp. gegenüber der Stadt Zürich (Disp.-Ziff. 8) wie auch in Bezug auf die Genugtuungsbegehren der Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten (Disp.-Ziff. 4 und 5) unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Auf die Genugtuungsforderung gegenüber der Stadt Zürich ist nicht einzutreten, da die Stadt Zürich keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren hat. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung, weshalb ihr die Verfahrenkosten grundsätzlich aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen – unter Vorbehalt der Rückforderung – zu erlassen wären (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 136 Abs. 2 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Angesichts ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 30 Abs. 3 OHG; dazu BGE 141 IV 262 E. 3, insb. E. 3.4 = Pra 104 (2015) Nr. 98). Grundsätzlich hätte die unterliegende Privatklägerin als einzige Berufungsklägerin den Beschuldigten eine Prozessentschädigung für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu bezahlen (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Davon ist wiederum aufgrund ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse abzusehen. Den Be- schuldigten ist daher aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung für ihre anwaltliche Verteidigung im gesamten Verfahren zuzusprechen.
- 62 - Es wird beschlossen:
E. 3.7 Parteigutachten Dr. U._____, Facharzt Chirurgie Die Beschuldigten reichten vor Vorinstanz ein Aktengutachten von Dr. U._____ ein, der bis Februar 2014 als Chefarzt der Unfallchirurgie des Kantonsspitals Winterthur tätig war (Urk. 74). Ein Privatgutachten stellt nach Praxis des Bundes- gericht eine Parteibehauptung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2008 vom
E. 3.8 Bericht Dr. V._____, FMH Orthopädische Chirurgie / Wirbelsäule Die Privatklägerin reichte anlässlich der Berufungsverhandlung einen Bericht von Dr. V._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, ins Recht (Urk. 324/2, inkl. Lebenslauf Dr. V._____). Auch hier- bei handelt es sich um ein Parteigutachten, weshalb auf die diesbezüglichen grundsätzlichen Ausführungen zum Parteigutachten Dr. U._____ verwiesen wer- den kann. Das Parteigutachten V._____ erweckt doch einiges Befremden. So bezeichnet er das Parteigutachten Dr. U._____ als Gefälligkeitsgutachten und schlägt sich in seinem Bericht auffallend tendenziös auf die Seite der Privatklägerin. Bezüglich Bandscheibenläsion hält Dr. V._____ den Privatgutachter Dr. U._____ für "fach- lich nicht kompetent genug", da er "keine Erfahrungen mit wirbelsäulenchirurgi- schen Problemen" aufweise (Urk. 324/2 S. 3). Dies hält Dr. V._____ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie indes seinerseits nicht davon ab, in seiner Stellung- nahme zunächst das im Recht liegende psychiatrische Gutachten von Dr. W._____ (dazu sogleich) als "oberflächlich geführtes Gutachten" zu bezeichnen und schliesslich selbst noch zu einer psychiatrischen Einschätzung der Situation der Privatklägerin zu gelangen (vgl. Urk. 324/2 S. 1 und 3). Das Parteigutachten Dr. V._____ wirkt insgesamt tendenziös, offenkundig un- qualifiziert und unsachlich. Das zeigt sich bereits darin, dass Dr. V._____ seine Einschätzung auf von ihm als "unbestritten" bezeichneten Fakten stützt, die aller-
- 28 - dings sehr wohl umstritten und nicht belegt sind. So stellt Dr. V._____ ohne Wei- teres als gegeben und erstellt hin, dass die Privatklägerin "zuhause die Treppe hinunterstürzte und gegen einen Kristallstein aufstiess", oder dass die Privatklä- gerin mit Handschellen gefesselt und am Boden liegend "von 2 Polizeibeamten hochgezerrt" worden sei (Urk. 324/2 S. 2). Dies gipfelt in der vorverurteilenden Aussage, dass durch den Sturz ein "eindeutiges Unfallereignis" vorliege, das "durch einen körperlichen tätlichen Angriff durch Polizeibeamte" hervorgerufen worden sei (a.a.O.). Abschliessend kommt Dr. V._____ zum Schluss: "Ich denke daher dass aus seiner Sicht mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" sowohl die Schulter- als auch die Wirbelsäulenläsion unfallkausal, auch mit genügender Adäquanz des Traumas vorliegt, sodass die Patientin nun endlich ein faires, ob- jektives und gerechtes Urteil erhalten sollte" (Urk. 324/2 S. 4, original Schreibwei- se beibehalten). Auf eine derart tendenziöse Stellungnahme, die auf als erstellt/unbestritten be- zeichneten Annahmen beruhen, welche indes weder erstellt noch unbestritten sind, kann nicht abgestellt werden.
4. Beweismittel und Beweisanforderung
E. 4 Berufungsverfahren
E. 4.1 In ihrer polizeilichen Befragung gab die Privatklägerin zu Protokoll (Urk. 5/1 Antwort 14): "Ich legte meine Arme auf den Rücken, damit die beiden Polizisten
- 53 - die Handschellen anlegen konnten. Er schrie mich an, ich solle endlich aufstehen. Ich konnte nicht aufstehen, da haben mich beide aufgestellt. Einer sagte, das ich auf die Wache gebracht werde. Der andere verneinte dies. Er teilte mit, dass Herr AA._____ vor Ort eintreffen wird. Sie brachten mich ins Wohnzimmer und setzten mich dort hin." Von irgendwelchen gravierenden Verletzungen oder starken Schmerzen in der Schulter aufgrund des "Aufstellens", welche im Falle einer Ver- letzung, wie sie in der Anklage geschildert ist, zu erwarten gewesen wären, ist keine Rede. Wiederum ist daran zu erinnern, dass diese polizeiliche Befragung rund drei Wochen nach dem Vorfall stattfand, weshalb die Nichterwähnung der Verletzung bzw. der damit verbundenen starken Schmerzen nicht mit der psychi- schen und physischen Verfassung unmittelbar nach der Tat erklärt werden könn- te.
E. 4.2 In ihrer staatsanwaltlichen Befragung am 3. Oktober 2012, also mehr als ein Jahr nach dem Vorfall tönt die Aussage der Privatklägerin dann erheblich an- ders, weitaus dramatischer (Urk. 5/2 S. 7): "Ich lag in dem Moment auf der Treppe mit dem Kopf nach oben und den Füssen zum Haupteingang, dies in Bauchlage. Herr C._____ schrie mich an, dass ich aufstehen soll. Ich konnte kaum noch sprechen oder mich bewegen. Als ich bereits die Handschellen am Rücken fest- gebunden gehabt hatte, packte mich Herr C._____ am linken Arm und riss mich hoch. Vom Winkel her war das so, dass er mir den Arm praktisch 180° nach oben zog. Wir begaben uns ins Wohnzimmer. Ich weiss nicht mehr, ob ich selber ging oder ob sie mich gestossen haben. Ich sass auf dem Sofa."
5. Zeugenaussagen
E. 4.3 Ist der Sachverhalt strittig bzw. unklar, insbesondere aufgrund sich wider- sprechender Aussagen, so hat das Gericht nicht einfach festzustellen, welche der Darstellung die glaubhaftere ist. Gemäss Art. 32 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig (BGE 124 IV 88 E. 2a, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Eine strafrechtliche Verurteilung kann deshalb nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit er- wiesen ist. Es dürfen namentlich keine vernünftigen Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich so verwirklicht hat. Erheblich sind Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stel- len. Einzig allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
E. 4.4 Bilden Aussagen wesentliche Beweismittel, sind diese einer Analyse nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu unterziehen.
E. 4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
5. Allgemeine Grundsätze der Aussagenwürdigung
E. 5 August 2015 abgewiesen (Urk. 120). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Privatklägerin trat das Bundesgericht am 24. September 2015 nicht ein (Urk. 159).
- 11 -
E. 5.1 Der Zeuge M._____ gab in seiner Einvernahme vom 18. März 2013 an, er sei eingetroffen, als die Privatklägerin von den Beschuldigten bei der Treppe fi- xiert worden sei (Urk. 6/4 S. 7). Dies stimmt überein mit der Aussage von C._____ über den Zeitpunkt des Eintreffens von M._____ (Urk. 4/1 S. 4). Er habe noch das Bild im Kopf, dass die Geschädigte fixiert gewesen sei und die beiden Beschuldigten sie gegen die Treppe hielten. Die Privatklägerin sei nicht einver- standen und verärgert gewesen. Sie hätten sich dann ins Wohnzimmer begeben. Die Lage habe sich aber im Laufe einer halben Stunde beruhigt. Nachdem der
- 54 - Psychologe AA._____ eingetroffen sei, hätten sie ein längeres Gespräch mit der Privatklägerin geführt (Urk. 6/4 S. 9). An den Inhalt könne er sich nicht mehr erin- nern, aber sie hätten die Privatklägerin konkret auf die Suizidgefahr angespro- chen. Diese habe recht trocken gesagt, dass ein Suizid jederzeit möglich sei, dies aber in jenem Moment kein Thema für sie sei (Urk. 6/4 S. 9). Verletzungen habe er bei der Privatklägerin nicht festgestellt, aber es sei möglich, dass sie Schmer- zen erwähnt habe. Nach dem Gespräch habe man zusammen entschieden, dass ein Beizug eines Notfallpsychiaters nicht nötig sei. Das Aufbieten eines Arztes sei kein Thema gewesen (Urk. 6/4 S. 10). Auch wenn sich M._____ nur noch schlecht an den Vorfall erinnern konnte, hätte er nach seiner Darstellung das bru- tale "Aufstellen" der Privatklägerin sehen müssen, da er kurz zuvor eingetroffen war. Die Version der Privatklägerin lässt sich jedenfalls aufgrund der Zeugen- aussage M._____s nicht stützen.
E. 5.2 Der Zeuge AA._____ gab zu Protokoll, dass er von der Einsatzzentrale aufgeboten worden sei (Urk. 6/5 S. 6). Soweit er sich erinnere, habe sich die Pri- vatklägerin verschanzt und man habe nicht gewusst, ob sie sich etwas antun wür- de. Als er am Ort des Geschehens eingetroffen sei, hätten die Privatklägerin und M._____ im Wohnzimmer gesessen (Urk. 6/5 S. 6). Er habe in Erinnerung, dass man ihm erzählt habe, man habe die Privatklägerin halten müssen, allerdings nicht, dass dies besonderes gewaltsam von statten gegangen sei. Die Privatklä- gerin sei ruhig gewesen. Es sei darum gegangen abzuschätzen, ob sie wegen der Suizidalität einen Notfallarzt benötige. Im Gespräch mit der Privatklägerin sei es um die Namensgebung gegangen, die wegen eines Scheidungsprozesses unklar gewesen sei. Die Privatklägerin sei deswegen in Rage gewesen, da die Stadt- polizei dies nach ihrer Ansicht nach nicht korrekt gehandhabt habe. Sie habe den Personaldienst bzw. die Stadt Zürich für Folgekonsequenzen verantwortlich ge- macht (Urk. 6/5 S. 8). Das Gespräch habe eine gefühlte Stunde gedauert. Ver- letzungen habe er bei der Privatklägerin nicht festgestellt; ob sie Schmerzen er- wähnt habe, wisse er nicht mehr, möglicherweise an den Handgelenken (Urk. 6/5 S. 9). Auf die Frage, wie die Privatklägerin gewirkt habe, erklärte AA._____: "Sie war ansprechbar. Sie wirkte nicht suizidal auf mich. Es ging ihr mehr um diese Ungerechtigkeit" (Urk. 6/5 S. 10). Auch die Zeugenaussage von AA._____ kann
- 55 - somit den Anklagevorwurf nicht stützen. Im Gegenteil, es erscheint erstaunlich, dass die angeblich schweren Verletzungen, welche die Privatklägerin bei der Ver- haftsaktion erlitten habe und nach allgemeiner Erfahrung zu massiven Schmerzen geführt hätten, nicht Gegenstand des Gesprächs mit AA._____ waren.
6. Kausalität zwischen dem Handeln der Beschuldigten und den Verletzungen
E. 5.3 Allgemein bekannt ist, dass unwahre Darstellungen meist nicht in allen De- tails falsch oder unglaubhaft sind, denn die meisten Menschen sind bis zu einem gewissen Grade intellektuell durchaus imstande, eigene Kreationen – jedenfalls bis zu einem gewissen Grad – glaubhaft darzustellen. Äusserst selten ist es je- doch, dass jemand solche Versionen zu 100% fehlerfrei, das heisst vollständig realitätsnah und ohne Phantasiesignale schildern bzw. mit wahren Tatsachen kombinieren kann. Kommt hinzu, dass die Einbettung einer eigenen Version in tatsächlich Vorgefallenem zwangsläufig dazu führt, dass Teile der Darstellung stimmen, andere nicht. Auch eine unwahre Darstellung kann deshalb durchaus Realitätskriterien enthalten und umgekehrt eine wahre Darstellung Lügensignale,
- 31 - denn es spielen noch weitere Faktoren eine Rolle wie Gedächtnisverlust, Inter- pretation oder Irrtum. Erfahrungsgemäss weisen aber unwahre bzw. bewusst ab- geänderte Schilderungen trotzdem mehr Phantasiesignale und weniger Realitäts- kennzeichen auf als vollumfänglich wahre Wiedergaben.
E. 5.4 Die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird – so das Bundesgericht im Urteil 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3. – durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestell- ten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hin- weisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte.
6. Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten
E. 6 Vertretung der Privatklägerin
E. 6.1 Erwiesen ist, dass die Privatklägerin seit dem Vorfall am 3. August 2011 über Schmerzen klagte (Urk. 9/3/3). Auch der erstbehandelnde Arzt, Dr. P._____, hielt dies in seinem Bericht über die Konsultationen vom 3. und 4. August 2011 fest (Urk. 11/11). Allerdings spricht er im Zusammenhang mit der Schulter ledig- lich von Kontusion, also Prellung, und einer rötlichen, leicht erodierten Stelle. Kaum in Einklang zu bringen mit den Verletzungen gemäss Anklageschrift ist je- doch seine Feststellung "Schulterprüfung unauffällig" (Urk. 11/11).
E. 6.2 Schlecht mit den angeklagten erheblichen Schulterverletzungen in Ein- klang zu bringen sind auch gewisse ärztliche Feststellungen von Dr. O._____, wonach die Privatklägerin zwar über eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter geklagt habe, die Standard-Röntgenbilder aber keinen krankhaften Be- funde ergeben hätten (Urk. 11/32 Antwort 4b). In den darauf folgenden Wochen seien die Schulterschmerzen zurück gegangen und die Beweglichkeit verbessert worden. Immerhin veranlasste Dr. O._____ dann, als die Schmerzen im Novem- ber 2011 noch nicht vollständig verschwunden waren, ein MRI der linken Schulter. Dieses ergab dann die bereits genannte Beurteilung (Urk. 11/24): "Rubrum des Labrum superior, einer schweren SLAP-Läsioin Typ II entsprechend mit zusätzlich aus- gedehnter paralabraler Ganglienbildung. Leichte AC-Gelenksarthrose. Keine Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette. Unauffälliger Musculus deltoideus." Bei dieser Verletzung handelt es sich um einen Abriss der Knorpellippe (Labrum) am oberen Rand der Schulterblattgelenkpfanne, wo die lange Bizepssehne an- setzt.
E. 6.3 Dr. R._____, Facharzt Chirurgie, schrieb in seinem Bericht, dass bei einem Hochreissen eher das AC-Gelenk luxiert wurde, was eher zum Unfallmechanis-
- 56 - mus passe. Die SLAP-Läsion könne auch degenerative Ursachen haben (Urk. 11/15 S. 3).
E. 6.4 Demgegenüber hielt Dr. T._____, welcher die Schulter der Privatklägerin im September 2012 operierte, fest (Urk. 11/29): "Mit Blick auf den intraoperativen Befund und dem grossen Korbhenkel-artigen Ausriss des Bizeps- Ankers ist davon auszugehen, dass der Schaden unfallbedingt ist. Eine solche Läsion dieser Grösse als rein degenerative Läsion scheint sehr unwahrscheinlich." Bei dieser Diagnose bleibt allerdings unklar, ob im Rahmen der Operation tat- sächlich eine SLAP-Läsion Typ II gefunden werden konnte und nicht eine des Typs III.
E. 6.5 Der Privatgutachter Dr. U._____ kommt in seinem Aktengutachten zum Schluss, dass die Verletzung kaum auf den Vorfall vom 3. August 2011 zurück- zuführen sei (Urk. 74).
E. 6.6 Letztlich bleibt bei dieser Beweislage unklar, woher die Schulterverletzun- gen der Privatklägerin rühren. Die Anklage enthält indes lediglich den Vorwurf, dass die fraglichen Schulterverletzungen durch einen der beiden Beschuldigten beim Hochziehen der auf dem Rücken gefesselten Arme der Privatklägerin ent- standen seien (Urk. 29 S. 3 f.). Nach den im Recht liegenden Berichten/Gutachten sind allerdings mehrere Ver- sionen denkbar, nämlich dass die Verletzungen beim Sturz die Treppe hinunter, beim Aufheben/Aufstellen der gefesselten Privatklägerin durch die beiden Be- schuldigten, bei einem anderen Ereignis (bspw. Fahrradunfall) entstanden sind oder gar degenerativer Natur sind. Beabsichtigt war, die Ursache dieser Verletzungen durch Einholung eines ent- sprechenden Gutachtens zu klären. Nachdem es die Privatklägerin selbst war, die die Erstellung eines derartigen Gutachtens torpediert hatte (zum Ganzen bereits vorstehend; vgl. auch den entsprechenden Beschluss betr. Widerruf Gutach- tensauftrag, Urk. 395), verbleiben vorliegend berechtigte und unüberwindliche Zweifel (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) daran, dass die Schulterverletzungen der Pri-
- 57 - vatklägerin so durch das Verhalten der Beschuldigten entstanden sind, wie es ihnen in der Anklageschrift vorgeworfen wird (durch "Hochzerren").
E. 6.7 Auch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Aufstellen einer lie- genden Person einer mit Handschellen fixierten, liegenden Person in den Stand absichtlich und zweckgebunden erfolgt und bei entsprechender Vorsicht auch oh- ne Verletzungen möglich ist. Weder gestützt auf die Arztberichte noch anhand der Aussagen der Beteiligten lässt sich vorliegend rechtsgenügend nachweisen, dass die Beschuldigten die Privatklägerin mit dem in der Anklage umschriebenen Ver- halten am 3. August 2011 vorsätzlich oder fahrlässig dabei verletzt haben. Einer- seits fehlt es – wie erwähnt – an einem rechtsgenügenden Beweis der Kausalität der Schulterverletzung zum angeklagten Vorfall, andererseits am Nachweis einer sorgfaltswidrigen oder sogar absichtlichen Handlung, welche zur Rückenver- letzung der Privatklägerin und zur Schulterverletzung geführt hat. Die Beschuldig- ten sind deshalb vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sowie vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen. C. Hausfriedensbruch und Amtsmissbrauch
1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, das Eindringen und der Verbleib in der Wohnung der Privatklägerin trotz Aufforderung zum Verlassen sowie das Anlegen von Handschellen unter Einsatz von Gewalt sei als Missbrauch ihrer Amtsgewalt zu qualifizieren.
2. Allgemeine rechtliche Grundlagen Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehene Macht- befugnis unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Ver- fügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BSK StGB II-Heimgartner, N 7 zu Art. 312). Ein Amtsmissbrauch liegt nicht be- reits dann vor, wenn sich eine Massnahme im Nachhinein als unnötig erweist, sondern erst im Falle eines Ermessensmissbrauchs (BSK StGB II-Heimgartner, N 8 zu Art. 312).
- 58 - Die beiden Beschuldigten hatten von der Einsatzzentrale den Auftrag erhalten, wegen Selbstmorddrohungen der Privatklägerin an deren Wohnort zu fahren und nach der Privatklägerin zu sehen. Es versteht sich von selbst, dass Polizeibeamte einerseits weisungsgebunden sind, andererseits vor dem Einsatz jeweils nicht alle Informationen besitzen, um eine vollständige Lagebeurteilung vornehmen zu kön- nen. Vor diesem Hintergrund liegt es in der Natur der Sache, dass zwecks ge- wisser Abklärung der Situation vorübergehende Eingriffe in die Privatsphäre einer kontrollierten Person möglich, allenfalls nötig oder unumgänglich sind, auch wenn sie sich in einem späteren Zeitpunkt als unnötig erweisen.
3. Handeln der Beschuldigten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
E. 7 Beweisanträge
E. 7.1 Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Bezug auf den angeklagten Vor- fall ist insbesondere mit fortschreitender Verfahrensdauer stark gesunken. Sie ist der festen Überzeugung, dass sich zahlreiche Personen gegen sie verschworen haben. Das Ziel des "geheimen Verfolgungsmanagements Auftrags der Stadtpoli- zei" sei es, sie zwangsweise zu psychiatrisieren und zu medikamentieren (Urk. 19/1). Der Vorfall vom 3. August 2011 sei das Resultat von jahrelangen massivsten Misshandlungen und Zwängereien seitens der Stadtpolizei Zürich
- 33 - (Urk. 5/1 Antwort 26). Sie werde seit 2004 vom Staat psychologisch terrorisiert (Urk. 299/27).
E. 7.2 Immer wieder überwirft sich die Privatklägerin ohne nachvollziehbaren Gründe mit Leuten, die in das vorliegende Strafverfahren involviert sind, bei- spielsweise mit früheren Rechtsbeiständen oder dem erwähnten Nachbarn L._____, gegen den sie wegen Falschaussage in dieser Sache eine Strafanzeige einreichte (Urk. 6/3 S. 3). Den Zeugen AA._____ bezeichnete die Privatklägerin als Dreckschurken, als Satanskind und Serienmörder, der seit 1993 eine Mord- kampagne gegen sie führe (Urk. 299/1). Dies obschon sie ihm in einem Email unmittelbar nach dem Vorfall am 3. August 2011 noch mitteilte: "Danke AA._____, dass du gekommen bist. Auf die Idee, dass ich Euch damit Sorgen bereiten könn- te, kam ich nicht wirklich" (Urk. 9/3/1). Der die Privatklägerin behandelnde Arzt Dr. O._____ schilderte in seinem von der Staatsanwaltschaft angeforderten ärztli- chen Bericht, er habe durch die Privatklägerin so vieles über sich ergehen lassen müssen, wie noch von keinem anderen seiner 16'000 Patienten zuvor (Urk. 11/32). Im Zusammenhang mit der Personenkontrolle anlässlich der Haupt- verhandlung vor Bezirksgericht macht die Privatklägerin geltend, die Polizeibeam- tin habe ihr unter die Hose an die nackten Beine und die Scheide gegriffen (Urk. 286). Sie wisse, dass Bullen gewaltsüchtige sexistische Perverslinge sein können. Bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung stellte die Privatklägerin ihr Erscheinen in Frage, weil sie sich wieder nackt ausziehen und sich splitternackt an der Scheide begrapschen lassen müsse (bspw. Emails vom 6. bis 9. Mai 2016, Urk. 299/43-48). Von einer Personenkontrolle mit Ausziehen der Kleider ist nichts aktenkundig und aufgrund der Unverhältnismässigkeit bzw. Unnötigkeit wäre sie auch völlig unüblich.
E. 7.3 Die Verfahrensakten enthalten zahlreiche Eingaben und Ausdrucke von Emails der Privatklägerin an Personen, welche in einem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren standen oder stehen. Diese Eingaben und Emails füllen inzwischen mehr als zwei Bundesordner (vgl. nur die 150 Emails/Eingaben vom
21. April 2016 bis 21. August 2016, Urk. 299/1-150). Die Privatklägerin erhebt ge- genüber der untersuchungsführenden Staatsanwältin und den Verfahrensleitun-
- 34 - gen massive Vorwürfe der Voreingenommenheit. Immer wieder beklagt sie sich, dass sie als Opfer keinen Schutz habe und sie nicht das nötige Gehör finde (Urk. 18/5/4). Die beiden Beschuldigten betitelt die Privatklägerin als Mörder und Amokläufer, andernorts als Lügenpolizisten, Prügler, Psychos und unberechen- bare Brutalos. Die verfahrensführenden Richter betitelt sie mit "Dreckskerle, Schurken" und "Amts-terroristen", oder sie schreibt "sie zwei sind korrupte Rich- ter" oder "ihr zwei spinnt echt" (Email vom 5. Mai 2016, Urk. 299/40-42). Beden- ken erweckt aber nicht oder weniger der Inhalt der Mitteilungen, sondern vielmehr der querulatorische Charakter, der ungebremste, teilweise sprunghafte Rede- bzw. Schreibfluss der Privatklägerin, der manchmal so stark ist, dass sie kaum mehr imstande ist, ganze Sätze zu formulieren (Email vom 29. April 2016, Urk. 299/32: "Öderen ein normaler Richter und Kdt und SR die den Bullen verbie- ten in bewaffneter Uniform zu kommen"; Urk. 299/33: "Sie haben nix zu sagen im agerichtsaal herschende Berufkillerbin Unifprm mit Waffen"; Email vom 6. Mai 2016, Urk. 299/43: "Aber dann am 19.5.16 wieder an mir herumgrabschen in die Vagina greift und die geplante Verhandlung mir DAS rechtliche Gehör mitdenken Hauptindizienbeweisen verweigert"). Die orthographischen Tippfehler häufen sich dann in groteskem Ausmass, trotz den grundsätzlich guten sprachlichen Fähigkei- ten der Privatklägerin (anstelle vieler Urk. 280/1, 299/1, 299/2, 299/4, 299/18 usw.). Unverkennbar ist, dass die Emails zunehmend in stark agitiertem Zustand geschrieben wurden, häufig mitten in der Nacht. Sowohl die grafische Darstellung (z.B. Fett- und Sperrdruck, einzeilig, unterschiedliche Schriftgrössen etc.; anstelle vieler Urk. 292) als auch die sprachlichen Formulierungen und teilweise auch die Zeitpunkte der Absendung der Emails mitten in der Nacht sowie der grosse cc-Adressatenkreis, dokumentieren, dass sich die Privatklägerin oft in einem kafkaesken Zustand von Ohnmacht und nervlich höchster Anspannung befindet (anstelle vieler Urk. 9/72 oder Urk. 292). Vielerorts erhebt die Privatklägerin Vorwürfe gegen die Polizei, welche teilweise in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gegen die Beschuldigten stehen (anstelle vieler Urk. 287). So sei sie 12 Jahre nur als Täte- rin mit Nacktausziehen erniedrigt worden und insgesamt 7 Polizisten hätten sich an ihr vergriffen (Email vom 6. Mai 2016, Urk. 299/43). Nebst vielen Beschimp-
- 35 - fungen enthalten die Mitteilungen manchmal auch gewisse versteckte oder offene Drohungen wie "Auch ich muss in Zukunft töten" oder "Mord, Tötung, das ist die Lösung", "Da ist jeder Mord – ob Selbst- oder Fremdmord – gerechtfertigt", "Lö- sung: Mord, Tötung von C._____ B._____ oder mir", "Mord und Totschlag, diese Sprache versteht Ihr" und "wir Opfer müssen Angreifer ermorden", "ich glaube Selbstmord wäre jetzt dann für uns alle die beste Lösung", "Die Endlösung er- scheint mir hier unter diesen Umständen […] unumgänglich", "Exit Dignitas usw. verstehen uns Unfallopfer", "Bevor ich mich weiter mit Euch abgebe ist ein ge- planter sauberer Selbstmord für uns alle sicher eine saubere Sache" (Urk. 299/9, 299/26, 299/27, Email vom 6. Mai 2016, Urk. 299/43).
E. 7.4 Zweifel an der Objektivität ihrer Belastungen gegen die Beschuldigten er- weckt beispielsweise auch ihre Äusserung, wonach die Beschuldigten "verdamm- te Berufskiller" seien (Email vom 2. Juni 2016, 22:24 Uhr; Urk. 299/64).
E. 7.5 Der Psychiater Dr. W._____ erwähnt in seinem Gutachten vom 13. Sep- tember 2013, dass bereits im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Privatkläge- rin (dort in der prozessualen Stellung als Beschuldigte) von Prof. Dr. AB._____ und Dr. AC._____ ein Gutachten über die Hafterstehungsfähigkeit der Privatklä- gerin erstellt worden sei. Darin werde von einer schweren psychischen Störung mit Verdacht einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen (Urk. 12/3 S. 9). Dr. W._____ verneinte zwar eine paranoide Schizophrenie, ging aber von einer paranoid-narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.8) aus (Urk. 12/3 S. 54 und 57). Es zeige sich bei der Privatklägerin eine rasche Bereitschaft, sich angegriffen und erniedrigt zu fühlen, gleichzeitig eine auffallende, geringe Fähig- keit zu Objektivierungsleistungen und selbstkritischem Introspektionsvermögen (Urk. 12/3 S. 5). Demgegenüber reichte der frühere Vertreter der Privatklägerin in deren Strafverfahren ein Schreiben des Psychiaters Dr. AD._____ ein, worin die- ser seine "Assoziationen" zum Gutachten W._____ mitteilte (Urk. 274/9). Er veror- tete – allerdings ohne eigene Explorationen der Privatklägerin – Mängel im Gut- achten W._____. Immerhin schliesst auch Dr. AD._____ seine Assoziationen mit der Bemerkung, dass er nicht sicher sei, ob die Privatklägern tatsächlich nicht the- rapierbar sei. Einer weiteren psychiatrischen Begutachtung durch Dr. AE._____
- 36 - (im Verfahren SB140239) widersetzt sich die Privatklägerin vehement; auf einen ersten telefonischen Kontaktversuch hin reagierte sie mit einer Strafanzeige ge- gen Dr. AE._____ (Email vom 2. Mai 2016, Urk. 310). Die Gutachterin erstellte folglich ein psychiatrisches Aktengutachten vom 14. Juli 2016 (im Verfahren SB140239), das die Privatklägerin ihrer Eingabe vom 11. August 2016 beilegte und so in das vorliegende Verfahren einbrachte (Urk. 426 Beilage 1). Die Gutach- terin attestierte der Privatklägerin seit dem Vorfall häuslicher Gewalt im Jahre 2004 (von ihrem damaligen Ehemann) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.10), welche sich nach dem hier zu beurteilenden Vorfall vom August 2011 deutlich akzentuiert habe. Aufgrund der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung seien Persönlichkeitsveränderungen mit querulatorischen, narzisstischen und histrionischen Anteilen eruierbar. Bei diesen Störungen, die nach wie vor fortdauern, handle es sich um eine schwere psychische Störung (Urk. 426 Beilage 1 S. 50).
E. 7.6 Im Lichte dieser Umstände muss davon ausgegangen werden bzw. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht immer die nötige Objektivität zukommt und stark von persönlichen Interpre- tationen geprägt sind. Insbesondere auf heutige Aussagen der Privatklägerin zum Geschehen am 3. August 2011 kann deshalb kaum mehr abgestellt werden. Der psychische Zustand der Privatklägerin bzw. ihre unbeirrbare Fixierung auf die Opferrolle gegenüber der Polizei, welche sie jahrelang misshandelt habe, führt dazu, dass am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen Zweifel angebracht sind. Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Aussagen von Personen, die im Zu- sammenhang mit dem von ihnen zu schildernden Vorfall stark von Emotionen be- setzt sind, weniger zuverlässig sind als Aussagen von Personen, die keinen emo- tionalen Bezug und keine persönliche Betroffenheit zum geschilderten Vorfall aufweisen. Das schliesst im Einzelfall selbstverständlich wahrheitsgemässe Aus- sagen nicht aus; solche allgemeinen empirischen Tatsachen müssen aber im Lichte der Unschuldsvermutung bei der Aussagenwürdigung einfliessen. Anderer- seits darf aufgrund des heutigen psychischen Zustandes der Privatklägerin nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie auch im Zeitpunkt des angeklagten
- 37 - Vorfalles derselben Wahrnehmungseinengung unterlag. Immerhin ist eine deut- liche Aggravierung im Laufe des Verfahrens festzustellen. Abgesehen davon ist die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin bei der straf- rechtlichen Beurteilung der Polizeiaktion vom 3. August 2011 aber ohnehin von beschränkter Bedeutung. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist viel mehr die Glaubhaftigkeit einer Aussage massgebend als die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996] 105 ff.; ZR 87 [1987] Nr. 123). Heutige Aussagen sowohl der Privatklägerin als auch der Beschuldigten sind zudem von beschränk- tem Wert, weil seit dem Vorfall am 3. August 2011 inzwischen mehrere Jahre ver- strichen sind. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass nach so langer Zeit nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich Beteiligte besser an Details erinnern können als bei zeitlich tatnahen, früheren Aussagen. Abgesehen davon ist eine handgreifliche Auseinandersetzung am 3. August 2011 ebenso erwiesen wie gewisse Verletzungen der Privatklägerin.
8. Berufliches und persönliches Verhältnis zwischen der Privatklägerin und den Beschuldigten und den Zeugen
E. 8 Zusätzliches Gutachten
E. 8.1 Wie bereits erwähnt, ist die Privatklägerin selbst ehemalige Stadtpolizistin und frühere Berufskollegin der beiden Beschuldigten. Im Jahre 2010 schied sie aus dem Dienst aus. Den Grund wollte sie nicht angeben (Urk. 5/2 S. 20). Über den Beschuldigten C._____ äusserte sich die Privatklägerin negativ. Es seien immer wieder Klagen nach Verhaftungen über ihn gekommen. Sie habe ihn als Polizisten in Erinnerung, der eher zu Gewalt neige (Urk. 5/1 S. 3 f.). Der Beschul- digte B._____ sei eher der zurückhaltende Typ.
E. 8.2 Der Beschuldigte B._____ sagte aus, er habe während der gemeinsamen Arbeitszeit ein gutes Verhältnis zur Privatklägerin gehabt (Urk. 4/2 S. 3). Danach habe er nichts mehr mit ihr zu tun gehabt. Der Beschuldigte C._____ führte aus, er wisse nur, dass die Privatklägerin bei der Stadtpolizei gearbeitet habe. Er kön-
- 38 - ne sich noch erinnern, dass er einmal anlässlich einer Fallübergabe mit ihr zu tun gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2). Er kenne sie nicht näher.
E. 8.2.1 Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 wurde die Privatklägerin aufgefordert, im Hinblick auf das Gutachten von Prof. Dr. N._____ die namentlich genannten Ärz- te, in deren Behandlung sie wegen den in Frage stehenden Verletzungen stand, vom Arztgeheimnis zu entbinden (Urk. 358). Mit Email vom 2. Juni 2016 teilte die Privatklägerin mit, dass keine Entbindungen für andere Ärzte gegeben werden (Urk. 360). Hierauf wurde der Privatklägerin in einem Schreiben des Gerichts er- klärt, weshalb eine Entbindungserklärung für die Erstellung des Gutachtens zwin- gend nötig sei (Urk. 361). Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 teilte die Privatklägerin hierauf mit, dass sie nichts falsch verstanden habe, sie es jedoch etwas arrogant fände, dem Gutachter vorzuschreiben, mit welchen Ärzten er reden dürfe (Urk. 374). Sie stelle deshalb den Antrag, dass man es dem Gutachter Prof. Dr. N._____ überlasse, mit welchen Ärzten er kommunizieren wolle. Diesen An- trag wiederholte sie sinngemäss in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2016 (Urk. 378/1).
E. 8.2.2 Diese Eingabe wurde vom Gericht als genügende Entbindungserklärung in- terpretiert, weshalb am 20. Juni 2016 der schriftliche Gutachtensauftrag erfolgte (Urk. 399). Der unentgeltliche Rechtsbeistand nahm mit Eingabe vom 13. Juni 2016 zum Gutachtensauftrag Stellung (Urk. 379).
E. 8.2.3 Mit Email vom 26. Juni 2016 an den sie früher behandelnden Arzt Dr. O._____, welches in Kopie auch dem Gericht zugestellt wurde, teilte die Pri- vatklägerin diesem wörtlich mit: "Hallo Ex-Hausarzt! Ich habe IHNEN KEINE Ent- bindung gegeben. Ich verbiete ihnen jeden Kontakt zu anderen Ärzten Sie ver- dammter Sauhund. Ich stelle Sie unter Strafe, sollten Sie über mich je irgendwo wieder als verdammter Lügen-Arzt Auskunft geben. Ich habe Ihnen NICHT eine Entbindung gegeben. Bevor SIE sich nicht bei mir entschuldigen !!!!! müssen Sie ihres Lebens fürchten – ich hoffe Sie habe[n] das verstanden!" (Urk. 391/1).
E. 8.2.4 Durch diesen Widerruf der Entbindung wurde die Möglichkeit der Erstellung des Gutachtens in Frage gestellt, eventuell verunmöglicht, da es sich bei Dr. O._____ um den Arzt handelt, welcher einen wesentlichen Teil der medizini- schen Behandlung der Privatklägerin durchführte.
- 15 -
E. 8.2.5 Mit Email vom 26. Juni 2016, 23.00 Uhr, wandte sich die Privatklägerin, auch an Prof. Dr. N._____ (Urk. 391/2). Darin teilte sie ihm mit, dass sie keine Entbindung vom Berufsgeheimnis gegeben habe, damit er – Prof. N._____ – mit anderen Ärzten reden dürfe.
E. 8.3 Der Zeuge M._____ war am Tag des Vorfalls sogenannter Brandtour- offizier und erschien in einer späteren Phase des Geschehens am Wohnort der Privatklägerin (Urk. 6/4 S. 2). Die Funktion Brandtouroffizier definierte er in dem Sinne, dass es sich um den Ausrückdienst handle, der in gewissen Situationen, bei schwierigen Fällen oder Ähnlichem zum Tragen komme (Urk. 6/4 S. 3). Mit den Parteien sei er weder befreundet noch verfeindet. Die Frage, ob er öfters mit den Beschuldigten zu tun gehabt habe, verneinte er (Urk. 6/4 S. 2). Die Privat- klägerin habe er beim Einsatz am 3. August 2011 erstmals bewusst wahr ge- nommen, da er während deren Zeit bei der Stadtpolizei keine Berührungspunkte mit ihr gehabt habe (Urk. 6/4 S. 4). Nachträglich habe er sich mit den ehemaligen Vorgesetzten der Privatklägerin in Verbindung gesetzt, um abzuklären, ob die Pri- vatklägerin noch über eine Dienstwaffe verfüge oder nicht. Im Rapport habe er gesehen, dass der Privatklägerin eine solche verweigert worden sei. Zudem habe er vernommen, dass es schwierig gewesen sei mit der Privatklägerin (Urk. 6/4 S. 4).
E. 8.3.1 Der Beschluss zur Einholung eines Gutachtens wurde den Parteien anläss- lich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und kurz erläutert, wobei die Pri- vatklägerin mündlich ausdrücklich ermahnt wurde, den Gutachter nicht von sich aus direkt zu kontaktieren (Prot. II S. 38).
E. 8.3.2 Auch im schriftlich den Parteien zugestellten Beschluss wurden die Partei- en nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine direkte Kon- taktaufnahme mit dem Gutachter von ihrer Seite aus untersagt sei und eine all- fällige Kommunikation mit dem Gutachter über die Verfahrensleitung zu erfolgen habe (Urk. 352 S. 5 Dispositivziffer 3).
E. 8.3.3 Schliesslich wurde auch im Gutachtensauftrag, welcher den Parteien in Kopie zugestellt wurde, nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht (Urk. 388 S. 5).
E. 8.3.4 Mit Email vom 26. Juni 2016, 23.00 Uhr, wandte sich die Privatklägerin, entgegen der im Beschluss vom 1. Juni 2016 ausdrücklich erteilten Weisung, di- rekt an den Gutachter Prof. N._____ (Urk. 391/2).
E. 8.4 Der Zeuge AA._____ wurde am 3. August 2011 von der Einsatzzentrale an den Ort des angeklagten Geschehens beordert. Er sei Leiter der Fachstelle Psy- chologie und Organisationsberatung (Urk. 6/5 S. 3). Er bilde einerseits Polizei- aspiranten und -aspirantinnen aus, sei beratend tätig und mache auch polizeiliche notfallpsychologische Interventionen, so auch beim angeklagten Vorfall am 3. Au- gust 2011. Die beiden Beschuldigten kenne er nicht gut, weil er abgesehen vom besagten Vorfall, nie mit ihnen zu tun gehabt habe (Urk. 6/5 S. 4). Die Privatklä- gerin kenne er von der Zeit, als sie Aspirantin gewesen sei. Er habe vor dem
3. August 2011 sporadisch per Email mit ihr Kontakt und das Gefühl gehabt, dass sie etwas innerhalb der staatlichen Institutionen bekämpfen müsse, Recht und Gerechtigkeit erlangen wolle (Urk. 6/5 S. 12). Ebenso habe er im Rahmen des Austritts der Privatklägerin bei der Stadtpolizei Kontakt mir ihr gehabt. Es sei um arbeitsrechtliche Differenzen gegangen (Urk. 6/5 S. 5). Nach dem Vorfall vom
3. August 2011 habe er dann 200-300 Emails von ihr erhalten. Er habe sie auch
- 39 - zwei oder drei Mal persönlich getroffen. Er habe einerseits erreichen wollen, dass sie sich anwaltlich vertreten lasse, andererseits hätten die in der Wortwahl teilwei- se aggressiven Emails unklare Drohungen enthalten. Inzwischen habe er keinen Kontakt mehr mit der Privatklägerin, wohl weil er mittlerweile auch auf ihre Liste der Feindbilder hinzugefügt worden sei (Urk. 6/5 S. 5).
E. 8.4.1 Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 (Urk. 393) teilt der Gutachter Prof. Dr. med. N._____ der hiesigen Kammer folgendes mit: "Besten Dank für die Gutachtenanfrage. Frau A._____ hat letzte Woche und diese Woche an mich persönlich zwei E- Mails geschickt, welche sehr tendenziös, zum Teil sehr beleidigend und vul-
- 16 - gär anderen Personen gegenüber formuliert sind. Diese E-Mails wirken be- drohlich. Wie ich erfahren habe, war es Frau A._____ untersagt, sich mit dem Gutach- ter vorgängig direkt in Verbindung zu setzen. Ein objektives Gutachten ist unter diesen Voraussetzungen meinerseits nicht mehr durchführbar. Aus diesen Gründen ziehe ich mich von der Anfrage zu- rück".
E. 8.4.2 Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 wurde der Gutachtensauftrag demzufolge widerrufen (Urk. 395). Ebenso wurde entschieden, dass kein weiterer Gutach- tensauftrag erteilt werde.
E. 8.5 Dass die Beschuldigten oder die beiden Zeugen M._____ und AA._____ irgendwelche speziellen negativen Beziehungen zur Privatklägerin aus früheren Zeiten gehabt hätten, welche ein Interesse, sie falsch zu belasten, begründen könnten, ist deshalb nicht wahrscheinlich. Umgekehrt ist offensichtlich, dass die Privatklägerin stark negative Gefühle gegen Angehörige der Stadtpolizei hegt. A. Körperverletzung in Phase 1 bzw. 2 – Schürfungen, Rötung, Druckdolenz sowie Diskushernie
1. Rollen der Beschuldigten im Handlungsablauf
E. 8.5.1 Mit Eingabe vom 9. Juli 2016 stellte der unentgeltliche Rechtsbeistand ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 406). Zur Begründung brachte der unentgeltliche Rechtsbeistand zusammengefasst und sinngemäss vor, dass sich die Privatklä- gerin nunmehr bereit erkläre, sich dem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, eine Entbindungserklärung zu unterzeichnen und "in diesem Kontext weder das Gericht noch den Gutachter noch einen der beteiligten Ärzte zu kontaktieren, sei es nun telefonisch oder mittels E-Mail". Bei den verfassten Mails handle es sich um "eigentliche emotionale Ausbrüche", denen "pathologische Zustände" der Pri- vatklägerin zugrunde liegen würden (Urk. 406 S. 1 f.). Mit Eingabe vom
E. 8.5.2 Es besteht jedoch keine Veranlassung, vom Entscheid im Beschluss vom
4. Juli 2016 abzuweichen (vgl. BSK StPO-Guidon, N 8b zu Art. 396). Zum einen erscheint es als sehr unsicher, ob die Privatklägerin ihre Meinung zur Entbindung der Ärzte nicht erneut wieder ändern wird. Exemplarisch dazu ist auch ihre aus- drückliche mündliche Zusicherung an der Berufungsverhandlung, mit der exzes- siven Zustellung von Emails an den Verfahrensleiter aufzuhören (Prot. II S. 38). Daran vermochte sie sich gerade einmal sechs Tagen lang zu halten (Urk. 299/58). Ob ihr wankelmütiges Verhalten krankheitsbedingt ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle, denn die Entbindung wäre zwingend nötig. Und schliess-
- 17 - lich ist zu bemerken, dass die Privatklägerin in der Vergangenheit – wie gezeigt – gar soweit ging, die vorbehandelnden Ärzte massiv zu beschimpfen und zu be- drohen (Urk. 391/1), um die Preisgabe von Informationen zu den Vorbehandlun- gen an den Gutachter zu verhindern.
E. 8.5.3 Auf der anderen Seite kennt auch der Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO, gerade im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot von Art. 5 StPO, gewis- se Grenzen. Ein Beschuldigter hat das Recht, dass eine Anklage gegen ihn innert nützlicher Frist beurteilt wird. Auch im Lichte des Fairnessgebots von Art. 3 StPO wäre es nicht gerechtfertigt, angesichts des alleinigen Verschuldens der Privat- klägerin am Scheitern des Gutachtensauftrags den Entscheid im vorliegenden Verfahren erneut hinaus zu zögern, zumal höchst ungewiss ist, ob sich überhaupt noch ein kompetenter Gutachter innert nützlicher Frist finden liesse, da die Privat- klägerin immer wieder Personen, welche in das Verfahren involviert wurden, aufs übelste belästigt und beschimpft hat. Die Wiedererwägungsgesuche sind deshalb abzuweisen.
9. Anklagegrundsatz 9.1. Die Anklageschrift lässt ab einem gewissen Zeitpunkt des Geschehens offen, welcher der beiden Beschuldigten gehandelt hat bzw. nennt eventualiter jeweils den anderen Beschuldigten als Täter oder spricht pauschal von einem der Beschuldigten (Urk. 29 S. 3). Auch wenn Art. 325 Abs. 2 StPO Eventual- und Al- ternativanklagen ausdrücklich zulässt, so ist doch zweifelhaft, ob dies in Bezug auf die Person des Täters zulässig ist. Armand Meyer vertritt die Auffassung, die Bestimmtheit der Person sei eine absolute Notwendigkeit (Meyer, Die Bindung des Strafrichters an die eingeklagte Tat, Diss. Zürich 1972, S. 7). Anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Beweislage in Bezug auf die beiden Tätervarianten völ- lig offen bzw. ausgeglichen wäre, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beispiele in der Botschaft des Bundesrats zur StPO-Revision über Eventual- und Alterna- tivanklagen und in der einschlägigen Literatur beziehen sich denn auch auf objek- tive Sachverhaltselemente und nicht auf die Person des Täters (Botschaft, S. 1276 f.; BSK StPO-Heimgartner/Niggli, N 47 zu Art. 325). Schmid (StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 4 zu Art. 325) und Landshut/Bosshard
- 18 - (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 32) lehnen eine Alternativanklage in Bezug auf die angeklagte Person klar ab. 9.2. Da die Vorinstanz die Eventualanklage im Rahmen der Anklageprüfung gemäss Art. 329 StPO nicht bemängelt hat und auch die Verteidiger im Beru- fungsverfahren formell auf eine Wiederholung der entsprechenden Rüge verzich- tet haben (Prot. II S. 16), ist auf diese Problematik nicht weiter einzugehen, zumal sich die Beschuldigten einig sind, wer welche Handlung ausgeführt hat. III. Beanstandungen und Teilrechtskraft
1. Beanstandungen
E. 11 August 2016 ersuchte die Privatklägerin persönlich, den Beschluss auf Wider- ruf des Gutachtensauftrags in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 428).
E. 14 August 2008 E. 4). Somit kommt ihm zwar nicht die Stellung eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu, es ist aber auch nicht einfach unbeachtlich, denn jede beschuldigte Person hat das Recht, sich zur Sache zu äussern und sich zu verteidigen. Dabei ist sie in der Wahl der Mittel frei, solange diese Mittel nicht ille- gal sind und den Verfahrensgang nicht unzulässig erschweren. Beim Privat- gutachter Dr. U._____ handelt es sich – entgegen der Behauptung der Privatklä- gerin (vgl. Urk. 323 S. 45; Prot. II S. 22) – um einen für die vorliegend zu beurtei- lenden Verletzungen qualifizierten Arzt und seine Argumentation im Gutachten ist zumindest nicht unhaltbar. Dr. U._____ kommt zusammengefasst zum Schluss, dass sich sowohl die SLAP- Läsion als auch die Diskushernie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das angeklagte Ereignis zurückführen liessen (Urk. 74 S. 6 Ziff. 8). Der Umstand, dass Dr. P._____ im Kurzbericht vom 8. August 2011 festgehalten habe "Schul- terprüfung unauffällig", sei mit einer akuten traumatischen SLAP-Läsion nicht zu vereinbaren, dagegen mit einem degenerativen Ursprung. Die Feststellung von Dr. O._____, wonach die Schmerzen in den Wochen nach der Konsultation am
24. August 2011 zurückgegangen seien, sei zudem ein klarer Hinweis, dass die später bildgebend festgestellte Läsion nicht mit dem Ereignis am 3. August 2011 im Zusammenhang stehe (Urk. 74 S. 5 Ziff. 4). In Bezug auf die Diskushernie sei
- 27 - ein Sturz auf den Rücken ein untypischer Unfallmechanismus. Diskushernien sei- en mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ, d.h. durch Abnützung be- dingt, und zwar in den meisten Fällen auf chronische axiale Belastungen zurück- zuführen und nicht auf akute Überlastungen. Es fänden sich in den medizinischen Akten keine Untersuchungsbefunde, welche einen Zusammenhang zwischen der am 7. September 2012 bildgebend fest- gestellten Diskushernie und dem Vorfall vom 3. August 2011 belegten (Urk. 74 S. 2 f.)
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
- Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-3. (…)
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten 1 wird abgewiesen
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten 2 wird abgewiesen.
- (…)
- (…)
- Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin (inklusive des Antrags auf Umschulungskosten) wird auf den Zivilweg bzw. den Weg der Staatshaftung verwiesen.
- Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Herausgabe der Adressen der Beschuldigten 1 und 2 wird nicht eingetreten.
- Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Auferlegung der Kosten des Be- drohungsmanagements wird nicht eingetreten.
- Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Berufsverbot wird nicht ein- getreten.
- Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Beurteilung der Verhältnismässig- keit des Bedrohungsmanagementes wird nicht eingetreten.
- Rechtsanwalt lic. iur. D._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 12'664.00 Barauslagen CHF 370.00 Zwischentotal CHF 13'034.00 MwSt. CHF 1'042.70 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 14'076.70 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen. - 63 -
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- Die Wiedererwägungsgesuche der Privatklägerin vom 6. Juli 2016 sowie vom 11. August 2016 betreffend den Beschluss vom 4. Juli 2016 (Verzicht auf ein Gutachten) werden abgewiesen.
- Gegen Disp.-Ziff. 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
- Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp.-Ziff. 2, 3, 6 und 7) wird bestätigt.
- Auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten. - 64 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 970.20 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin bis 05.08.2015: RA lic. iur. I._____ (bereits bezahlt) Fr. 24'299.60 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin ab 05.08.2015: RA Dr. iur. X._____
- Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten B._____ wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 6'707.75 für anwaltliche Verteidigung (RA Dr. iur. Y1._____) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten C._____ wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 10'276.80 für anwaltliche Verteidigung (RA lic. iur. Y2._____) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - 65 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopien von Urk. 97 (betr. B._____) und Urk. 98 (betr. C._____) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Geschäfts-Nr. 50308300.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150231-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. M. Gmünder sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 22. August 2016 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. C. Braunschweig Anklägerin gegen
1. B._____,
2. C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Amtsmissbrauch etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2015 (GG140079)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. April 2014 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 96 S. 94 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte 1 sowie der Beschuldigte 2 sind nicht schuldig und werden freigesprochen von den Vorwürfen des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB, der einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der fahrlässigen schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB sowie des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Die Kosten der Untersuchung werden der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zur Ab- schreibung überlassen.
4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten 1 wird abgewiesen.
5. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten 2 wird abgewiesen.
6. Dem Beschuldigten 1 wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 25'278.70 (inkl. MWSt.) für die erbetene anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
7. Dem Beschuldigten 2 wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 26'021.70 (inkl. MWSt.) für die erbetene anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin (inklusive des Antrags auf Umschulungs- kosten) wird auf den Zivilweg bzw. den Weg der Staatshaftung verwiesen.
9. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Herausgabe der Adressen der Beschuldigten 1 und 2 wird nicht eingetreten.
10. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Auferlegung der Kosten des Bedrohungs- managements wird nicht eingetreten.
- 4 -
11. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Berufsverbot wird nicht eingetreten.
12. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Be- drohungsmanagementes wird nicht eingetreten.
13. Rechtsanwalt lic. iur. D._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsver- treter der Privatklägerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 12'664.00 Barauslagen CHF 370.00 Zwischentotal CHF 13'034.00 MwSt. CHF 1'042.70 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 14'076.70 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
14. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 14 ff.)
a) Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin A._____: (Urk. 326 S. 2-6)
1. Es seien die Beschuldigten B._____ und C._____ im Sinne der Ankla- ge schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Es sei über die angemessene Genugtuung zu befinden, für welche die Stadt Zürich als Arbeitgeberin der Beschuldigten aufzukommen hat.
3. Es sei dem Grundsatze nach festzustellen, dass die Stadt Zürich für sämtliche aus dem Tatgeschehen resultierenden Schadensfolgen auf- zukommen hat.
- 5 - Umfassend also sämtliche wirtschaftlichen, aber auch körperlichen wie auch seelischen Verletzungen respektive im Kontext einer Heilung oder auch nur Milderung eingetretenen oder noch eintretenden Schadens- folgen. Wobei die Quantifizierung dieser Schadensfolgen auf den entspre- chenden Weg des Haftungsprozesses zu verweisen sei.
4. Die Kosten der amtlichen Vertretung der Privatklägerin seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. Der Privatklägerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung für sämtliche Verfahrensabschnitte aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
6. Hinsichtlich der weiteren Urteilsfolgen sei ausgangsgemäss zu verfah- ren. Beweisanträge:
7. Es sei ein gerichtsmedizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich unter Berücksichtigung sämtlicher bereits vorliegenden medizinischen Berichte und Begutachtungen zur Frage der Kausalität des sich auf dieses Tatereignis entwickelnden Schadensbildes äussert.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 328 S. 1)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 23. Januar 2015 sei zu bestätigen; die Beschuldigten seien von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
2. Über die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfragen sei nach richterlichem Ermessen zu befinden. (keine Beweisanträge.)
c) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Prot. II S. 32)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen und der Beschuldigte B._____ sei vollumfänglich freizusprechen.
- 6 -
2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Beschuldigte B._____ sei für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen. (keine Beweisanträge.)
d) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 330 S. 1)
1. Der Beschuldigte C._____ sei von sämtlichen Vorwürfen freizuspre- chen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; überdies sei dem Beschuldigten C._____ im Zusammenhang mit den im Berufungsverfahren angefallenen Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss eingereichtem Tätigkeitsbericht zuzüglich des Aufwandes für die heutige Berufungsverhandlung auszurichten. (keine Beweisanträge.) Erwägungen: I. Einleitung
1. Gegenstand der Anklage Gegenstand der Anklage ist ein Polizeieinsatz am frühen Morgen des 3. August 2011 am Wohnort der Privatklägerin aufgrund einer Suiziddrohung. Die beiden Beschuldigten hätten entgegen der Aufforderung der Privatklägerin das Haus nicht verlassen und diese ihrerseits am Verlassen der Wohnung gehindert, wobei die Privatklägerin auf einer Treppe im Eingangsbereich zu Fall gebracht und her- nach in Handschellen aufgerichtet worden sei, weshalb sie sich erheblich verletzt habe. Dies hätten die Beschuldigten getan, um die Privatklägerin zu disziplinieren und zu demütigen.
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2. Strafantrag Die Frist zur Einreichung eines Strafantrags beträgt gemäss Art. 31 StGB drei Monate. Die Privatklägerin stellte am 23. August 2011 Strafantrag wegen Körper- verletzung (Urk. 3). Zudem stellte sie in der Eingabe vom 28. Oktober 2011 Straf- antrag wegen Hausfriedensbruch.
3. Suiziddrohungen der Privatklägerin Die Privatklägerin ist selbst ehemalige Stadtpolizistin. Ausgangspunkt des Konflik- tes bildet ein Lohnausweis der Privatklägerin, in welchem trotz Ehescheidung noch ihr ehelicher Name aufgeführt worden war (Urk. 9/3/1). Der stellvertretende Chef des Personaldienstes der Stadtpolizei, E._____, beschied der Privatklägerin auf deren Bitte um Korrektur hin in einem Email vom 2. August 2011, dass er die Daten im System nicht verändern könne, er ihr aber anbiete, besagten Lohnaus- weis mit einem manuellen Vermerk zu versehen (Urk. 9/3/1). Damit war die Pri- vatklägerin nicht einverstanden, was sie E._____ in mehreren Emails, die eine er- hebliche Aufregung und Wut bei der Privatklägerin widerspiegeln, kund gab (Urk. 9/3/1). So schrieb sie z.B. am 2. August 2011 um 03:45 Uhr: "Bist Du nun auch so ein hirngewaschener Mensch, der behauptet, man könne im Computer Daten nicht mehr ändern", oder um 10:50 Uhr unter anderem wörtlich: "Wann hörst auch Du endlich auf, mir bewusst Schaden zu Wolken. Nach Deinem Mail und der Schuldverteilung auf das System ist Deine Perversität allzu offensichtlich" (Urk. 9/3/1). Am 3. August um 4:55 Uhr schrieb die Privatklägerin ein weiteres Email mit dem Betreff "Tote Frau A._____ besser" (Urk. 9/3/1) und um 6:07 Uhr: "Lieber tot als mit Luegen der Polizisten weiterzuleben, die die grösste Freude haben, das Leben von Frauen kaputt zu machen und nur falsche Daten behalten und sich weigern die Wahrheiten zu schreiben. Ich freue mich auf das Leben nach drm atod, dort kannst Du ueber mich nicht mehr Falsches verbreiten. Du hast meine Loesung mein Guidebook, ich bin hier auf dieser Welt ueberfluessig. Alles Gute Dir mit Deinen falschen Daten" (Urk. 9/3/1).
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4. Polizeieinsatz In der Folge setzte sich E._____ mit der Einsatzzentrale der Stadtpolizei in Ver- bindung um die Ernsthaftigkeit der Suiziddrohungen und mögliche Massnahmen zu diskutieren. In der Einsatzzentrale entschied man sich dann, am Wohnort der Privatklägerin vorbei zu gehen und nachzuschauen. Am frühen Morgen des
3. Augusts 2011 erhielten die beiden Beschuldigten hierauf von der Einsatzzent- rale den Auftrag, an den Wohnort der Privatklägerin zu fahren und nach ihr zu se- hen. Dort angekommen wollte die Privatklägerin nicht mit ihnen sprechen und schloss sich in ein Zimmer ein. Darauf entschieden sich die Beschuldigten, den Brandtouroffizier und den Polizeipsychologen aufzubieten. Inzwischen warteten die beiden Beschuldigten im Wohnzimmer. Als der eine der Beschuldigten draussen das Einsatzfahrzeug umparkieren ging, wollte die Privatklägerin das Haus verlassen, was der zweite Beschuldigte verhindern wollte. In der Folge kam es zu einem Gerangel im Bereich der Treppe im Eingangsbereich der Wohnung. II. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Untersuchung Knapp drei Wochen später, am 22. August 2011, meldete sich die Privatklägerin telefonisch bei der Polizei, um Strafanzeige wegen Körperverletzung zu erstatten (Urk. 2). Am 23. August 2011 stellte sie einen Strafantrag wegen Körperverlet- zung (Urk. 3). Am 9. April 2014 wurde beim Einzelgericht des Bezirks Zürich nach Durchführung einer Untersuchung Anklage erhoben (Urk. 29).
2. Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Hauptverhandlung musste vom 26. November 2014 auf den
23. Januar 2015 verschoben werden (Prot. I S. 3 und 8). Zu dieser Verhandlung erschienen die Beschuldigten in Begleitung ihrer Verteidiger sowie die Privatklä- gerin in Begleitung ihres Rechtsbeistands (Prot. I S. 10). Das vorstehend wieder- gegebene Urteil, mit welchem die Beschuldigten freigesprochen wurden, wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv schriftlich übergeben (Prot. I S. 39).
- 9 -
3. Berufungsanmeldung und -erklärung Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 meldete der vormalige unentgeltliche Rechts- beistand der Privatklägerin Berufung an (Urk. 86). Das begründete Urteil wurde ihm am 1. Juni 2015 zugestellt (Urk. 95/4). Am 19. Juni 2015 (Poststempel
18. Juni 2015) ging beim Obergericht rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein, womit gleichzeitig auch Be- weisanträge gestellt wurden (Urk. 99).
4. Berufungsverfahren 4.1. Die Akten gingen bei der Berufungsinstanz am 29. Mai 2015 ein. Mit Ver- fügung vom 23. Juni 2015 wurde Frist zur Anschlussberufung angesetzt, worauf die Parteien verzichteten (Urk. 102, 104 und 105). 4.2. In der Zeit bis zur Berufungsverhandlung im Mai 2016 reichte die Privatklä- gerin dutzende von Eingaben mit teilweise bis zu 88 Seiten Umfang ein, worin sie teilweise Verfahrensanträge stellte oder bereits zur Sache Ausführungen machte (anstelle vieler: Urk. 154). Diese Eingaben wurden soweit notwendig den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Auf zahlreiche Emails der Privatklägerin wurde auch von der Verfahrensleitung geantwortet; Eingaben/Emails ohne direkten Verfahrensbezug wurden ohne Weiterungen zu den Akten genommen (Urk. 299/1-150). 4.3. Am 15. März 2016 wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 261). Zur Berufungsverhandlung am 19. Mai 2016 erschienen die beiden Beschuldigten in Begleitung ihrer Verteidiger sowie die Privatklägerin in Beglei- tung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands (Prot. II S. 14). 4.4. Nach den Einvernahmen der Beschuldigten wurde das Beweisverfahren vorbehältlich des Entscheids über den Beweisantrag der Privatklägerin auf Ein- holung eines Gutachtens geschlossen (Prot. II S. 14 ff. und 20), womit auf danach gestellte Beweisanträge (vgl. Urk. 426) nicht mehr einzutreten ist. Nach Entge- gennahme der Parteivorträge (Prot. II S. 20 ff.) fand eine erste Beratung statt, und es wurde beschlossen, den Entscheid in der Sache zwecks Einholung eines zu-
- 10 - sätzlichen Gutachtens auszusetzen (dazu nachfolgend Ziff. 8). Dieser Beschluss wurde den Parteien sogleich mündlich eröffnet und die Berufungsverhandlung ge- schlossen (Prot. II S. 37-37). 4.5. Nachdem der Gutachtensauftrag in der Folge widerrufen und ein entspre- chendes Wiedererwägungsgesuch der Privatklägerin abgewiesen wurde (vgl. Ziff. 8 und 9 nachfolgend), erweist sich das vorliegende Verfahren nunmehr als spruchreif. Die Beratung fand am 22. August 2016 statt (Prot. II S. 46). Nach- dem allseits auf eine mündliche Eröffnung des Endentscheids verzichtet wurde (Urk. 399, 400, 402 und 404), wurde das Urteil den Parteien schriftlich im Disposi- tiv eröffnet (Urk. 430; Prot. II S. 46-50).
5. Anträge auf Verfahrensvereinigung 5.1. A._____ ist in zwei Strafverfahren involviert, die zurzeit auf der I. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängig sind. Im vorliegenden Ver- fahren (SB150231) nimmt sie die prozessuale Stellung einer Privatklägerin ein. In diesem Verfahren sind zwei Polizeibeamte der Stadtpolizei Zürich (B._____ und C._____) Beschuldigte. Aufgrund der Anzeige von A._____ wird den beiden be- schuldigten Polizeibeamten Amtsmissbrauch, vorsätzliche einfache Körperverlet- zung, fahrlässige schwere Körperverletzung und Hausfriedensbruch vorgeworfen. 5.2. Im anderen Verfahren, welches zurzeit auf der hiesigen Kammer hängig ist, jedoch von anderen Richtern als jene im vorliegenden Verfahren bearbeitet wird (SB140239), hat A._____ die prozessuale Stellung einer Beschuldigten. Ihr werden in jenem Verfahren mehrfach versuchte Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte, eventualiter mehrfache Drohung vorgeworfen. 5.3. Am 14. Juli 2015 stellte die Privatklägerin den Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren (Urk. 107). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom
5. August 2015 abgewiesen (Urk. 120). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Privatklägerin trat das Bundesgericht am 24. September 2015 nicht ein (Urk. 159).
- 11 - 5.4. Ein erneuter Antrag der Privatklägerin auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem gegen sie geführten Strafverfahren wurde am 30. Mai 2016 abgewiesen (Urk. 346), genauso wie der letzte Antrag auf Verfahrensvereinigung vom 11. August 2016 (Urk. 426), zumal sich zwischenzeitlich keine neuen Um- stände ergeben haben, die eine Neubeurteilung der Frage der Verfahrensvereini- gung aufdrängen würden.
6. Vertretung der Privatklägerin 6.1. Der Privatklägerin wurde auf ihr Begehren hin zunächst Rechtsanwalt F._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Urk. 23/1-23). Dieser wurde auf eigenen Antrag hin am 9. November 2012 aus seinem Mandat entlas- sen (Urk. 23/20/5). Gleichentags teilte Rechtsanwalt G._____ mit, dass er von der Privatklägerin bevollmächtigt worden sei (Urk. 23/21). Am 13. Dezember 2012 er- folgte dann die Mitteilung, dass er die Privatklägerin nicht mehr vertrete (Urk. 23/24). Hierauf wurde eine Vollmacht von Rechtsanwalt H._____ eingereicht (Urk. 23/25). Am 15. April 2013 (Datum Eingang) teilte die Privatklägerin mit, dass sie nicht mehr von Rechtsanwalt H._____ vertreten werde (Urk. 23/28). Mit Verfü- gung vom 18. November 2013 wurde auf Begehren der Privatklägerin Rechtsan- walt I._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 23/29 und 23/32). Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 teilte die Privatklägerin mit, dass sie Rechts- anwalt I._____ das Mandat entziehe und mit Eingabe vom 3. März 2014 bean- tragte sie, dass Rechtsanwalt J._____ als Rechtsbeistand zu bestellen sei (Urk. 23/39, 23/40 und 29A/1). Eine Entlassung von Rechtsanwalt I._____ wurde von der Verfahrensleitung jedoch abgelehnt und er vertrat die Privatklägerin vor Vorinstanz (Prot. I S. 10). Nach dem erstinstanzlichen Freispruch stellte die Pri- vatklägerin gegenüber Rechtsanwalt I._____ die Vermutung auf, er habe das Ur- teil zusammen mit den beiden Verteidigern und dem Gericht bereits vor der Ver- handlung besiegelt (Urk. 117). Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 teilte Rechtsanwalt I._____ mit, dass er die Privatklägerin nicht mehr vertrete (Urk. 109). Mit Verfü- gung vom 16. Juli 2015 wurde ihm Frist angesetzt zur näheren Begründung der Niederlegung des Mandats (Urk. 113). Nach Eingang einer Antwort wurde Rechtsanwalt I._____ mit Verfügung vom 5. August 2015 als unentgeltlicher
- 12 - Rechtsbeistand entlassen und der Privatklägerin Frist angesetzt, um sich zur Per- son des neu zu bestellenden unentgeltlichen Rechtsbeistands zu äussern (Urk. 120). Auch im Strafverfahren gegen die Privatklägerin (SB140239; dort als Beschuldigte) wurde der bisherige amtliche Verteidiger der dortigen Beschuldig- ten, Rechtsanwalt K._____, entlassen und an dessen Stelle Rechtsanwalt Dr. X._____ als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 123). Letzterem wurde Frist angesetzt, um sich zu äussern, ob er die Privatklägerin in diesem Verfahren gleichzeitig als unentgeltlicher Rechtsbeistand vertreten wolle. Mit Eingabe vom
4. September 2015 erklärte er sich dazu bereit (Urk. 138). 6.2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2016 beantragte die Privatklägerin, ihren unent- geltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. X._____, zu entlassen, da sie sich selbst vertreten wolle (Urk. 354). Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 wurde diesem Frist angesetzt, um zum Entlassungsantrag Stellung zu nehmen (Urk. 356). In seiner Eingabe vom 6. Juli 2016 ersuchte Rechtsanwalt Dr. X._____ gemäss An- trag seiner Mandantin um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand auf den nächstmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls spätestens nach Urteilseröffnung (Urk. 397). Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 teilte die Privatklägerin mit, sie und Rechtsanwalt Dr. X._____ hätten sich wieder gefunden, weshalb sie den Antrag um Entlassung von ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand zurückziehe (Urk. 408).
7. Beweisanträge 7.1. Mit der Berufungserklärung stellte der frühere Rechtsbeistand der Privat- klägerin den Antrag, es sei L._____, der Nachbar am Wohnort der Privatklägerin, anlässlich der Berufungsverhandlung erneut als Zeuge zu befragen, weil dieser in der Untersuchung falsch ausgesagt habe (Urk. 99). Ebenso sei M._____, der diensthabende Brandtour-Offizier am Tag des angeklagten Vorfalles, erneut als Zeuge zu befragen. Die Verteidiger der Beschuldigten verzichteten auf eine Stel- lungnahme zu diesen Beweisanträgen (Urk. 105 und 111). Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 2. November 2015 abgewiesen (Urk. 169). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass Wiederholungen von Beweisabnahmen nur unter den in Art. 389 StPO genannten Ausnahmen erfolgen, jedoch nicht er-
- 13 - sichtlich sei, inwiefern Mängel in der Beweisabnahme in der Untersuchung vorlä- gen. 7.2. Am 25. Januar 2016 (Datum Eingang) stellte die Privatklägerin 28 als Be- weisanträge betitelte Anträge, bei welchen es sich teilweise um Anträge zur Ver- fahrensgestaltung handelte (Urk. 207). Diese Anträge wurden nach Durchführung eines Schriftenwechsels mit Verfügung vom 19. April 2016 abgewiesen (Urk. 297). 7.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 19. Mai 2016 das Beweisverfahren vorbehältlich der Einholung eines weiteren Gutachtens (dazu sogleich) geschlossen wurde (Prot. II S. 14 ff. und 20), weshalb auf die mit Eingabe der Privatklägerin persönlich abermals gestellten Beweisanträge (Urk. 426) nicht mehr einzutreten ist, zumal keine neuen Umstän- de vorliegen, die eine Neubeurteilung der bereits früher gestellten und beurteilten Anträge nötig machen.
8. Zusätzliches Gutachten 8.1. Bestellung des Gutachters und Gutachtensauftrag Anlässlich der Berufungsverhandlung am 19. Mai 2016 wurde – nach entspre- chendem Antrag des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin (vgl. Prot. II S. 15 und 20) – beschlossen, ein medizinisches Gutachten zur Frage der Kausalität der Schulterverletzung der Privatklägerin einzuholen (Urk. 332; Prot. II S. 37-39). Nach Einholung von Stellungnahmen der Parteien zur Person des Gutachters, womit ihnen auch Gelegenheit geboten wurde, Ergänzungsfra- gen zu stellen, wurde mit Beschluss vom 1. Juni 2016 Prof. Dr. med. N._____, …- Arzt der Klinik für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap- parates am Kantonsspital St. Gallen, als Gutachter bestellt (Urk. 352). Am 20. Ju- ni 2016 erfolgte nach einem Schriftenwechsel mit den Parteien der schriftliche Gutachtensauftrag (Urk. 388).
- 14 - 8.2. Entbindung vom Arztgeheimnis und Widerruf 8.2.1. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 wurde die Privatklägerin aufgefordert, im Hinblick auf das Gutachten von Prof. Dr. N._____ die namentlich genannten Ärz- te, in deren Behandlung sie wegen den in Frage stehenden Verletzungen stand, vom Arztgeheimnis zu entbinden (Urk. 358). Mit Email vom 2. Juni 2016 teilte die Privatklägerin mit, dass keine Entbindungen für andere Ärzte gegeben werden (Urk. 360). Hierauf wurde der Privatklägerin in einem Schreiben des Gerichts er- klärt, weshalb eine Entbindungserklärung für die Erstellung des Gutachtens zwin- gend nötig sei (Urk. 361). Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 teilte die Privatklägerin hierauf mit, dass sie nichts falsch verstanden habe, sie es jedoch etwas arrogant fände, dem Gutachter vorzuschreiben, mit welchen Ärzten er reden dürfe (Urk. 374). Sie stelle deshalb den Antrag, dass man es dem Gutachter Prof. Dr. N._____ überlasse, mit welchen Ärzten er kommunizieren wolle. Diesen An- trag wiederholte sie sinngemäss in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2016 (Urk. 378/1). 8.2.2. Diese Eingabe wurde vom Gericht als genügende Entbindungserklärung in- terpretiert, weshalb am 20. Juni 2016 der schriftliche Gutachtensauftrag erfolgte (Urk. 399). Der unentgeltliche Rechtsbeistand nahm mit Eingabe vom 13. Juni 2016 zum Gutachtensauftrag Stellung (Urk. 379). 8.2.3. Mit Email vom 26. Juni 2016 an den sie früher behandelnden Arzt Dr. O._____, welches in Kopie auch dem Gericht zugestellt wurde, teilte die Pri- vatklägerin diesem wörtlich mit: "Hallo Ex-Hausarzt! Ich habe IHNEN KEINE Ent- bindung gegeben. Ich verbiete ihnen jeden Kontakt zu anderen Ärzten Sie ver- dammter Sauhund. Ich stelle Sie unter Strafe, sollten Sie über mich je irgendwo wieder als verdammter Lügen-Arzt Auskunft geben. Ich habe Ihnen NICHT eine Entbindung gegeben. Bevor SIE sich nicht bei mir entschuldigen !!!!! müssen Sie ihres Lebens fürchten – ich hoffe Sie habe[n] das verstanden!" (Urk. 391/1). 8.2.4. Durch diesen Widerruf der Entbindung wurde die Möglichkeit der Erstellung des Gutachtens in Frage gestellt, eventuell verunmöglicht, da es sich bei Dr. O._____ um den Arzt handelt, welcher einen wesentlichen Teil der medizini- schen Behandlung der Privatklägerin durchführte.
- 15 - 8.2.5. Mit Email vom 26. Juni 2016, 23.00 Uhr, wandte sich die Privatklägerin, auch an Prof. Dr. N._____ (Urk. 391/2). Darin teilte sie ihm mit, dass sie keine Entbindung vom Berufsgeheimnis gegeben habe, damit er – Prof. N._____ – mit anderen Ärzten reden dürfe. 8.3. Direkte Kontaktaufnahme mit dem Gutachter 8.3.1. Der Beschluss zur Einholung eines Gutachtens wurde den Parteien anläss- lich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und kurz erläutert, wobei die Pri- vatklägerin mündlich ausdrücklich ermahnt wurde, den Gutachter nicht von sich aus direkt zu kontaktieren (Prot. II S. 38). 8.3.2. Auch im schriftlich den Parteien zugestellten Beschluss wurden die Partei- en nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine direkte Kon- taktaufnahme mit dem Gutachter von ihrer Seite aus untersagt sei und eine all- fällige Kommunikation mit dem Gutachter über die Verfahrensleitung zu erfolgen habe (Urk. 352 S. 5 Dispositivziffer 3). 8.3.3. Schliesslich wurde auch im Gutachtensauftrag, welcher den Parteien in Kopie zugestellt wurde, nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht (Urk. 388 S. 5). 8.3.4. Mit Email vom 26. Juni 2016, 23.00 Uhr, wandte sich die Privatklägerin, entgegen der im Beschluss vom 1. Juni 2016 ausdrücklich erteilten Weisung, di- rekt an den Gutachter Prof. N._____ (Urk. 391/2). 8.4. Widerruf des Gutachtensauftrags 8.4.1. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 (Urk. 393) teilt der Gutachter Prof. Dr. med. N._____ der hiesigen Kammer folgendes mit: "Besten Dank für die Gutachtenanfrage. Frau A._____ hat letzte Woche und diese Woche an mich persönlich zwei E- Mails geschickt, welche sehr tendenziös, zum Teil sehr beleidigend und vul-
- 16 - gär anderen Personen gegenüber formuliert sind. Diese E-Mails wirken be- drohlich. Wie ich erfahren habe, war es Frau A._____ untersagt, sich mit dem Gutach- ter vorgängig direkt in Verbindung zu setzen. Ein objektives Gutachten ist unter diesen Voraussetzungen meinerseits nicht mehr durchführbar. Aus diesen Gründen ziehe ich mich von der Anfrage zu- rück". 8.4.2. Mit Beschluss vom 4. Juli 2016 wurde der Gutachtensauftrag demzufolge widerrufen (Urk. 395). Ebenso wurde entschieden, dass kein weiterer Gutach- tensauftrag erteilt werde. 8.5. Wiedererwägungsgesuch 8.5.1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2016 stellte der unentgeltliche Rechtsbeistand ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 406). Zur Begründung brachte der unentgeltliche Rechtsbeistand zusammengefasst und sinngemäss vor, dass sich die Privatklä- gerin nunmehr bereit erkläre, sich dem Begutachtungsverfahren zu unterziehen, eine Entbindungserklärung zu unterzeichnen und "in diesem Kontext weder das Gericht noch den Gutachter noch einen der beteiligten Ärzte zu kontaktieren, sei es nun telefonisch oder mittels E-Mail". Bei den verfassten Mails handle es sich um "eigentliche emotionale Ausbrüche", denen "pathologische Zustände" der Pri- vatklägerin zugrunde liegen würden (Urk. 406 S. 1 f.). Mit Eingabe vom
11. August 2016 ersuchte die Privatklägerin persönlich, den Beschluss auf Wider- ruf des Gutachtensauftrags in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 428). 8.5.2. Es besteht jedoch keine Veranlassung, vom Entscheid im Beschluss vom
4. Juli 2016 abzuweichen (vgl. BSK StPO-Guidon, N 8b zu Art. 396). Zum einen erscheint es als sehr unsicher, ob die Privatklägerin ihre Meinung zur Entbindung der Ärzte nicht erneut wieder ändern wird. Exemplarisch dazu ist auch ihre aus- drückliche mündliche Zusicherung an der Berufungsverhandlung, mit der exzes- siven Zustellung von Emails an den Verfahrensleiter aufzuhören (Prot. II S. 38). Daran vermochte sie sich gerade einmal sechs Tagen lang zu halten (Urk. 299/58). Ob ihr wankelmütiges Verhalten krankheitsbedingt ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle, denn die Entbindung wäre zwingend nötig. Und schliess-
- 17 - lich ist zu bemerken, dass die Privatklägerin in der Vergangenheit – wie gezeigt – gar soweit ging, die vorbehandelnden Ärzte massiv zu beschimpfen und zu be- drohen (Urk. 391/1), um die Preisgabe von Informationen zu den Vorbehandlun- gen an den Gutachter zu verhindern. 8.5.3. Auf der anderen Seite kennt auch der Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO, gerade im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot von Art. 5 StPO, gewis- se Grenzen. Ein Beschuldigter hat das Recht, dass eine Anklage gegen ihn innert nützlicher Frist beurteilt wird. Auch im Lichte des Fairnessgebots von Art. 3 StPO wäre es nicht gerechtfertigt, angesichts des alleinigen Verschuldens der Privat- klägerin am Scheitern des Gutachtensauftrags den Entscheid im vorliegenden Verfahren erneut hinaus zu zögern, zumal höchst ungewiss ist, ob sich überhaupt noch ein kompetenter Gutachter innert nützlicher Frist finden liesse, da die Privat- klägerin immer wieder Personen, welche in das Verfahren involviert wurden, aufs übelste belästigt und beschimpft hat. Die Wiedererwägungsgesuche sind deshalb abzuweisen.
9. Anklagegrundsatz 9.1. Die Anklageschrift lässt ab einem gewissen Zeitpunkt des Geschehens offen, welcher der beiden Beschuldigten gehandelt hat bzw. nennt eventualiter jeweils den anderen Beschuldigten als Täter oder spricht pauschal von einem der Beschuldigten (Urk. 29 S. 3). Auch wenn Art. 325 Abs. 2 StPO Eventual- und Al- ternativanklagen ausdrücklich zulässt, so ist doch zweifelhaft, ob dies in Bezug auf die Person des Täters zulässig ist. Armand Meyer vertritt die Auffassung, die Bestimmtheit der Person sei eine absolute Notwendigkeit (Meyer, Die Bindung des Strafrichters an die eingeklagte Tat, Diss. Zürich 1972, S. 7). Anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Beweislage in Bezug auf die beiden Tätervarianten völ- lig offen bzw. ausgeglichen wäre, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beispiele in der Botschaft des Bundesrats zur StPO-Revision über Eventual- und Alterna- tivanklagen und in der einschlägigen Literatur beziehen sich denn auch auf objek- tive Sachverhaltselemente und nicht auf die Person des Täters (Botschaft, S. 1276 f.; BSK StPO-Heimgartner/Niggli, N 47 zu Art. 325). Schmid (StPO- Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 4 zu Art. 325) und Landshut/Bosshard
- 18 - (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 32) lehnen eine Alternativanklage in Bezug auf die angeklagte Person klar ab. 9.2. Da die Vorinstanz die Eventualanklage im Rahmen der Anklageprüfung gemäss Art. 329 StPO nicht bemängelt hat und auch die Verteidiger im Beru- fungsverfahren formell auf eine Wiederholung der entsprechenden Rüge verzich- tet haben (Prot. II S. 16), ist auf diese Problematik nicht weiter einzugehen, zumal sich die Beschuldigten einig sind, wer welche Handlung ausgeführt hat. III. Beanstandungen und Teilrechtskraft
1. Beanstandungen 1.1. Die Privatklägerin ficht die Ziffern 1, 2, 3, 6 und 7, somit im Wesentlichen die vorinstanzlichen Freisprüche an und beantragt eine Schuldigsprechung im Sinne der Anklage und eine angemessene Bestrafung (Urk. 99 S. 2; Urk. 326 S. 2-6; Prot. II S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Mai 2016 beantragte der unentgelt- liche Rechtsbeistand der Privatklägerin erstmals im Berufungsverfahren (im Rah- men der Parteivorträge) die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung (Urk. 326 S. 2-6; Prot. II S. 14 f.). Der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten resp. gegenüber der Stadt Zürich (Disp.-Ziff. 8) wie auch in Bezug auf die Genug- tuungsbegehren der Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten (Disp.-Ziff. 4 und 5) wurde allerdings nicht angefochten (so auch der unentgeltliche Rechtsver- treter der Privatklägerin zu Beginn der Berufungsverhandlung, Prot. II S. 18 f.). Die entsprechenden Entscheide der Vorinstanz sind damit einer Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen. In Bezug auf das im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Genug- tuungsbegehren gegenüber der Stadt Zürich ist anzumerken, dass die Stadt Zü- rich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Partei oder Verfahrensbeteiligte war bzw. ist. Beschuldigte im vorliegenden Verfahren sind
- 19 - einzig die beiden Polizeibeamten C._____ und B._____. Auf das entsprechende Genugtuungsbegehren ist somit nicht einzutreten. 1.2. Die Beschuldigten beantragen die Bestätigung der vorinstanzlichen Frei- sprüche bzw. einen vollumfänglichen Freispruch (Prot. II S. 16 ) 1.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufung oder Anschlussberu- fung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 104; Prot. II S. 15).
2. Teilrechtskraft Somit ist vorzumerken, dass der Entscheid des Einzelgerichts hinsichtlich Dis- positivziffern 4, 5 sowie 8 -14 rechtskräftig geworden ist (Prot. II S. 18 und 19; Art. 402 StPO). IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Die drei Phasen im Ablauf des Geschehens Zentral für die Beurteilung der angeklagten Körperverletzung ist das Geschehen rund um den Sturz der Privatklägerin auf der Treppe. Der Einfachheit halber drängt es sich auf, den Anklagesachverhalt in mehrere Phasen zu unterteilen (Urk. 43 S. 3). 1.1. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte B._____ (eventualiter C._____) in einer ersten Phase die Privatklägerin, als sich diese angeschickt ha- be, das Haus zu verlassen, unvermittelt am Oberarm und an der Schulter ge- packt, um sie zurück zu halten. Die Privatklägerin habe versucht, durch eine seit- liche Armbewegung den Arm des Beschuldigten wegzudrücken und habe B._____ (eventualiter C._____) aufgefordert, sie los zu lassen. Darauf habe B._____ (eventualiter C._____) den Druck seines Griffs verstärkt und die Privat- klägerin mit seinem Körpergewicht zu Boden gebracht, wobei die Privatklägerin mit dem Rücken gegen die Kante einer auf der Treppe stehenden Holzkiste und gegen die Steintreppe selber gefallen sei.
- 20 - 1.2. In der zweiten Phase sei C._____ (eventualiter B._____) vom Umparkieren des Dienstfahrzeugs zurück gekehrt und dazu gestossen und habe B._____ (eventualiter C._____) geholfen, die Privatklägerin festzuhalten. B._____ (eventu- aliter C._____) habe dann versucht, die Privatklägerin an den Beinen aus dem Haus zu ziehen, wogegen sich die Privatklägerin mit den Füssen zur Wehr ge- setzt und die Haustüre zugetreten habe. 1.3. In einer dritten Phase hätten die beiden Beschuldigten beschlossen, der sich wehrenden Privatklägerin Handschellen anzulegen und auf das Eintreffen von Verstärkung zu warten. Die sich auf der Treppe in Bauchlage befindliche Pri- vatklägerin habe dazu zur Hilfestellung die Arme auf den Rücken gelegt. Die Be- schuldigten hätten sie dann angeschrien, sie solle endlich aufstehen, wozu die Privatklägerin allerdings nicht in der Lage gewesen sei. Darauf sei sie vom Be- schuldigten C._____ (eventualiter B._____) durch abruptes Hochreissen am lin- ken Arm gewaltsam aufgerichtet worden.
2. Die Verletzungen der Privatklägerin gemäss Anklage Die Privatklägerin hat gemäss Anklage bei der Aktion folgende Verletzungen erlit- ten:
- Schürfungen / Erosionen am Rücken im Bereich Übergang lumbale und thora- kale Wirbelsäule sowie über linkem Acromion (Schultergegend), Rötungen am Handgelenk beidseits, rechts mehr als links, leichte Druckdolenz des Sacrum (Steissbein)
- parazentral rechts gelegene kleine Diskushernie L2-L3 mit Verlagerung bzw. Kontakt zur Wurzel L3 recessal rechts
- Verletzung der Knorpellippe am oberen Rand der Schulterpfanne links mit Bil- dung eines angrenzenden Überbeins und einem Abriss der Bizepssehne (schwere SLAP-Läsion Typ II). Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, die erstgenannte Gruppe von Verletzun- gen (Schürfungen, Rötungen, Druckdolenz) der Privatklägerin vorsätzlich oder
- 21 - zumindest eventualvorsätzlich zugefügt zu haben. Die anderen Verletzungen (Diskushernie, Schulterverletzungen) hätten sie fahrlässig verursacht. Die beiden erstgenannten Gruppen von Verletzungen (Schürfungen, Rötungen, Druckdolenz sowie Diskushernie) entstanden gemäss Anklage in der ersten, allenfalls zweiten Phase des Geschehens. Die Schulterverletzung rührt gemäss Anklage aus der dritten Phase.
3. Arztberichte 3.1. Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. P._____, Facharzt Allgemeine Innere Medizin Mit Datum vom 8. August 2011 erstellte der Arzt Dr. P._____ auf Wunsch der Pri- vatklägerin einen ärztlichen Bericht über die notfallmässige ambulante Behand- lung der Privatklägerin am 3. und 4. am August 2011 (Urk. 11/11). Darin ist zu le- sen: Kurzbericht über notfallmässige/ambulante Behandlung von Diagnosen: Kontusion von LWS/Sacrum und linke Schulter Subjektiv: Auf Wunsch der Patientin wird ein ärztlicher Bericht für den Rechtsdienst der Stadtpolizei Zürich erstellt. Konsultation vom 3.8.11: Patientin möchte die Verletzungen dokumentieren, welche sie heute morgen bei Handgreiflichkeiten mit der Stadtpolizei zu Hause erlitten hat. Sie habe eine Antwort e-mail an die Polizei geschickt mit Selbstmordabsichten. Daraufhin sei die Polizei bei ihr aufgetaucht und habe ihr Handschellen angelegt. Bei den Handgreiflichkeiten ist sie auf den Rücken gefallen. Aktuell nun Schmerzen am Rücken und am rechten Unterarm und Kopfschmerzen. Konsultation vom 4.8.11: Hat im Auto gestern dann noch bemerkt, dass beim Sitzen das Steissbein weh tut. Auch die linke Schulter tut weh, sowie ein Kratzer dort sichtbar. Objektiv: Erosionen über Übergang LWS/BWS. Sacrum rechtsseitig leicht druckdolent. Rötung um Handgelenk bds (re>li). Multiple Narben an Streckseiten Unterarme, z.T. exkoriiert. Keine DDol der Wirbelsäule und Arme. Schulterprüfung unauffällig. Über Ii Acromion eine rötliche leicht erodierte Stelle. Procedere: Acetalgin bei Bedarf (hat zu Hause) Am 22. November 2011 erstellte Dr. P._____ auf Ersuchen der Staats- anwaltschaft einen ärztlichen Befund (Urk. 11/6). Darin hält er fest, dass die Ver-
- 22 - letzungen durch handgreifliche Auseinandersetzung und Sturz hervorgerufen worden sein können. Von einer bleibenden Schädigung sei eher nicht auszuge- hen. Die Privatklägerin sei nicht mehr in seiner Behandlung. 3.2. Bericht Dr. O._____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Leiter der …- Klinik in … Die Nachbehandlung übernahm Dr. O._____. Er teilte auf Anfrage der Staatsan- waltschaft mit Schreiben vom 15. März 2012 folgende Verletzungen mit (Urk. 11/8): "Verletzung der Knorpellippe am oberen Rand der Schulterpfanne links mit Bildung eines angrenzen- den Überbeins. Abriss der Bizepssehne (Schwere SLAP-Läsion Typ II)." Die Verletzungen könnten seines Erachtens durch einen plötzlichen und unerwar- teten Zug oder Druck auf den Arm / die Schulter hervorgerufen werden. In diesem Sinne könne er die Unfallkausalität bestätigen. Eine Selbstbeibringung sei nicht möglich. Vermutlich sei eine Operation nötig. Die Frage nach bleibenden Schäden könne erst danach beurteilt werden. Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Dr. O._____ einen ausführlichen Fragekatalog zu (Urk. 11/30). Die Antworten gingen am 18. Sep- tember 2013 ein (Urk. 11/32). Auf die Frage, welche Verletzungen die Privatklägerin beim Polizeieinsatz vom
3. August 2011 davon getragen habe, gab Dr. von O._____ an (Antwort 3c): Verletzung der Schulter links mit Bildung eines angrenzenden Überbeins. Abriss der Bizepssehne, Prellung und Schürfung am Rücken (Fotodokumentiert), Rötung um Handgelenke re>li, rötliche Stelle mit Schürfung an der linken Schulter. Von einer Hirnerschütterung wurde nicht berichtet. Zum Zeitpunkt der Feststellung der Verletzungen hielt Dr. O._____ fest (Antwort 4b): Bei dieser Erstkonsultation waren die Rückenschmerzen im Vordergrund. Es wurden aber auch von den Schmerzen mit Bewegungseinschränkung der linken Schulter berichtet. Es blieb an diesem Tag bei der Dokumentation. Erst im Rahmen der Konsultation vom 24.August 2011, als die Beschwerden persistierten, wurde noch untersucht und dabei eine leicht eingeschränkte und schmerzhafte Beweglichkeit der linken Schulter gefunden. Daraufhin wurden Standard-Röntgenbilder angefertigt (24.8.2011), die jedoch keinen krankhaften Befund ergaben. ln den darauffolgenden Wochen sind die Schulterschmerzen zurückgegangen und die Beweglichkeit wurde verbessert (Physiotherapie).
- 23 - Als die Beschwerden jedoch bis November 2011 nicht vollständig verschwanden, wurde eine MRI der linken Schulter veranlasst. Diese Abklärung erfuhr noch eine Verzögerung, da eine Kostengutsprache der SUVA beantragt wurde. Schlussendlich wurde die MRI Untersuchung am 27.01.2012 durchgeführt und die Diagnose gestellt. Am 16. Februar 2012 sei die Privatklägerin mit dem Fahrrad gestürzt. Zu diesem Unfall gab Dr. O._____ an (Antwort 3c): An diesem Tag war Frau A._____ bei mir in der Praxis. Womöglich ist der Unfall auf dem Heimweg passiert. Von diesem Ereignis habe ich keine Notizen. Am 28. Februar 2012 war sie bei meiner Kollegin in der Klinik. Diese hat ebenso keinen entsprechenden Vermerk notiert. Es ging um die linke Schulter. Als ich dann am 15. November 2012 eine Anfrage der SUVA hinsichtlich dieses Unfallereignisses erhalten hatte, hat mich Frau A._____ dahingehend aufgefordert, der SUVA mitzuteilen, die entsprechenden Informationen bei den involvierten Spezialisten einzuholen. Zu den Rückenbeschwerden der Privatklägerin angesprochen erklärte Dr. O._____ (Antwort 4f): Die Beschwerden haben primär keinen Anlass geboten, ausführlich abzuklären. Es wurde lediglich eine Prellung angenommen. Erst durch die chronische Entwicklung wurde die Indikation zur MRI gestellt. Zudem standen meist die Schulterbeschwerden im Vordergrund. Über Rückenbeschwerden beklagte sich die Patientin auch schon 2007, nachdem sie schwere Schachteln tragen musste. Eine Therapie oder Folgen bestanden nach meinen Aufzeichnungen nicht. Schliesslich wurde unter anderem auch die Frage gestellt, ob die Schäden einzig auf den Vorfall vom 3. August 2011 zurückzuführen seien (Frage 6b): Die Schulter mit grösster Wahrscheinlichkeit. Wie bereits erwähnt ist die Auswirkung des Velo-Unfalles nicht klar. Zudem etwas unverständlich ist, dass Frau A._____ uns in diesem Zusammenhang nicht aufgesucht hat. Unklar ist der Rücken, bei dem auch schon von unfallunabhänigen Veränderungen die Rede war wie Scheuermann (vor dem Ereignis) oder Abnutzungen (kurz nach dem Ereignis). Auch das Anheben von schweren Kisten, wie in der Vorgeschichte vorgekommen, können zu einem solchen Befund beitragen. 3.3. MRI Arthrographie, Dr. Q._____ vom 27. Januar 2012 Am 27. Januar 2012 wurde im medizinisch radiologischen Institut (MRI) eine MR Arthrographie der Schulter durchgeführt mit folgendem Befund von Dr. Q._____ (Urk. 11/24 S. 3): Leichte AC-Gelenksarthrose. Unauffälliger Musculus deltoideus. Leicht verschmälerter Subakromial- raum. Kein Nachweis allfälliger Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette. Dislozierte Ruptur des Labrums superior, mit Riss unter der Bizepssehne hindurch nach posterior mit Einriss in den Bizeps- Anker. Begleitend entlang dem Labrum supero-posterior ausgedehnte paralabrale Ganglienbildung. Gute Muskulatur der Rotatorenmanschette.
- 24 - Unter dem Titel Beurteilung wurde festgehalten: Rubrum des Labrum superior, einer schweren SLAP-Läsioin Typ II entsprechend mit zusätzlich aus- gedehnter paralabraler Ganglienbildung. Leichte AC-Gelenksarthrose. Keine Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette. Unauffälliger Musculus deltoideus. 3.4. Bericht von Dr. R._____, Facharzt Chirurgie, Etzelclinic Pfäffikon Dr. R._____ untersuchte die Privatklägerin am 28. März 2012 (Urk. 11/15 S. 3). Er erstattete Dr. O._____ folgenden Bericht: Diagnose Vd.a. AC-Sprengung links · SLAP- Läsion mit Ganglionbildung Anamnese Frau A._____ hat im August eine Auseinandersetzung mit der Polizei gehabt. Dabei wurden ihr die Hände auf dem Rücken mit zwei Handschellen gefesselt. Beim Aufstehen wurde ein Hyperextensions- bewegung durchgeführt und die Patientin hat einen Zwick in der Schulter gespürt. Seit diesem Zeit- punkt hat die Patientin Beschwerden im Bereich der rechten Schulter. Dies vor allem beim Drauf liegen. Sie haben eine MRI- Untersuchung durchführen lassen, welche ein deutliches Labrumganglion zeigt. Hier wird auch eine SLAP- Läsion beschrieben. Das AC- Gelenk wird nicht speziell beschrieben, respektive wird eine leichte Arthrose festgestellt. Patientin meldet sich zur Untersuchung, nachdem in der Physiotherapie nicht der gewünschte Erfolg aufgetreten ist. Befunde Inspektorisch leichte Schwellung des AC- Gelenkes resp. Stufe linksseitig. Keine Atrophien. Freie ROM mit schmerzhafter Flexion in der Endphase und schmerzhafte AR. RM- Tests allesamt negativ. Bizepssehnentest auch mit guter Kraftentwicklung, wenig Schmerzen. Impingementtests deutlich positiv und AC-Gelenkstests positiv. Beschrieben klassische Ausstrahlung im Bereich des Nackens. Beurteilung/Procedere lch glaube, dass beim Hochreissen der Arme eher das AC-Gelenk luxiert wurde. Es würde auch eher zum Unfallmechanismus passen. Dies SLAP- Läsion könnte selbstverständlich auch degenerativ sein. Bei der Ganglionbildung ist dies sogar eher anzunehmen, dass die Ursache länger zurückliegt. Ich habe die Patientin nun in den neurologischen Untersuch geschickt. Falls sie ein Entrapment des N. suprascapularis zeigt, könnte die SLAP- Läsion und das Ganglion für die Schmerzen verantwortlich sein. Falls dies aber nicht der Fall ist, ist es wirklich das AC-Gelenk. Dies könnte mit einer Infiltration bewiesen werden. Nach Erhalten des Untersuchs werde ich Ihnen gerne er- neut Bericht erstatten. 3.5. Bericht Dr. S._____, Facharzt Radiologie, vom 7. Sept. 2012 Durch Dr. S._____ vom Medizinisch Radiologischen Institut erfolgte nach Zuwei- sung durch Dr. O._____ eine Beurteilung des Rückens der Privatklägerin (Urk. 11/19): Klinik Gewaltsamer Wurf auf den Rücken gegen eine Treppen-Kante am 03.08.2011. Persistierende Schmerzen thorakolumbal und am Steissbein. Befund
- 25 - Anlagebedingt normal weiter ossärer Spinalkanal und Streckhaltung der LWS. Erhaltenes dorsales und ventrales Alignement. Keine frischen oder älteren Frakturen, insbesondere normale Verhältnisse am thoracolumbalen Übergang und der Dornfortsätze. Der Conus medullaris als auch die Cauda equina sind normal. Ebenfalls regelrechte Darstellung der Disci der caudal miterfassten BWS. L2-L3: Parazentral rechts gelegene kleine Diskushernie mit diskreter Verlagerung der Nervenwurzel L3 recessal rechts. Kein sicherer Hinweis einer Nervenwurzelirritation. Keine neuroforaminale Einengung. Normales Niveau L3-L4. L4-L5: Dehydrierter und breitbasig vorgewölbter Discus mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 recessal beidseits, linksbetont Keine signifikante neuroforaminale Einengung. Wenig Facettengelenksarthrose. L5-S1: Dehydrierter Discus mit breitbasiger Vorwölbung und zentralem Anulusriss und Kontakt zur Nervenwurzel S1 recessal links. Keine neuroforaminale Einengung. Das ISG und das Os sacrum sowie des Os coccygeum kommt normal zur Darstellung, keine ödematö- sen Veränderungen und keine Frakturen abgrenzbar. Grosse kortikale Nierenzyste in der linken Niere mit einer Grösse derselben von 5,2 cm. Normale perivertebrale Weichteile. Beurteilung Parazentral rechts gelegene kleine Diskushernie L2-L3 mit Verlagerung bzw. Kontakt zur Wurzel L3 recessal rechts. Wenig Diskopathie auf den unteren beiden Niveaus mit breitbasigen Vorwölbungen und Kontakt zur Nervenwurzel L5 bzw. S1 recessallinks. Anulusriss L5-S1 zentral. Keine Nervenwurzelkompressionen. Keine frischen oder älteren Frakturen thorakolumbal, lumbal, sakral und am Os coccygeum. 3.6. Operationsbericht Dr. T._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und von Dr. R._____ Die Privatklägerin wurde am 20. September 2012 im Spital Lachen an der Schul- ter operiert. Dem Operationsbericht von Dr. T._____ und Dr. R._____ ist zu ent- nehmen (Urk. 11/19): Diagnose: Grosse Korbhenkel-SLAP-Läsion und AC-Arthropathie Schulter links Operation: Arthroskopie, periossäre Orthomedanker-Tenodese, acromiale Bursektomie, knöcherne Acromioplastik, knöcherne AC-Resektion, ventrale und dorsale Kaspulotomie Operation mit laminärem Luftstrom. Beach chair-Lagerung der Patientin. Single shot-AB mit Zinacef 1,5 g i.v. Desinfektion mittels Kodan und steriles Abdecken der linken oberen Extremität in gewohnter Art und Weise. Eingehen in das Gelenk durch ein dorsales Standardportal. Intraartikulärer diagnostischer Rundgang. Es zeigt sich eine riesige Korbhenkel-SLAP-Läsion mit nahezu vollständigem Abriss des Or- thomedankers mit Auslaufen in das ventrale und dorsale Labrum. Der Bizeps hängt weit in das Gelenk hinein reichend frei. Fotodokumentation. Sehr gute glenohumerale Knorpelverhältnisse mit etwas Korti- kosteroid-Auflagerungen, Blande Subscapularis-, Infraspinatus- und Supraspinatussehnen. Nun zu- nächst im Sulcus bicipitalis Setzen eines Orthomed-Ankers im kranialen Sulcus. Durchschütteln der Fäden durch die Sehne in Lasso loop-Technik und nachfolgend Knüpfen und Kürzen der Fäden. Re- sektion des intraartikulären Bizepsanteils mitsamt Teilen des ventralen und dorsalen kranialseitigen Labrums. Fotodokumentation. Ventrale und dorsale Kasulotomie. Wechsel nach subacromial, Hier ein- drückliche Bursitis. Gründliche Bursektomie. Darstellen des AC-Gelenks, Knöcherne Acromioplastik. AC-Resektion, Einbringen von einer Ampulle Kenacort. Hautnaht intracutan resorbierbar mittels Monoc- ryl-Faden. Proxistrips. Steriler Verband. Procedere: Freifunktionelle Mobilisation aus der Schlinge heraus nach Beschwerden. Analgesie nach Bedarf.
- 26 - Darüber hinaus schrieb Dr. T._____ der Staatsanwaltschaft am 6. Mai 2013 (Urk. 11/29): Von oben genannter Patientin (…) darf ich wie folgt hinsichtlich des Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Schultergelenkspathologie Stellung nehmen. Am 20.09.2012 wurde, wie bekannt, die Schultergelenks-Arthroskopie mit Tenodese der langen Bizepssehne bei Korbhenkei-SLAP-Läsion durchgeführt. Mit Blick auf den intraoperativen Befund und dem grossen Korbhenkel-artigen Ausriss des Bizeps-Ankers ist davon auszugehen, dass der Schaden unfallbedingt ist. Eine solche Läsion dieser Grösse als rein de- generative Läsion scheint sehr unwahrscheinlich. 3.7. Parteigutachten Dr. U._____, Facharzt Chirurgie Die Beschuldigten reichten vor Vorinstanz ein Aktengutachten von Dr. U._____ ein, der bis Februar 2014 als Chefarzt der Unfallchirurgie des Kantonsspitals Winterthur tätig war (Urk. 74). Ein Privatgutachten stellt nach Praxis des Bundes- gericht eine Parteibehauptung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2008 vom
14. August 2008 E. 4). Somit kommt ihm zwar nicht die Stellung eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu, es ist aber auch nicht einfach unbeachtlich, denn jede beschuldigte Person hat das Recht, sich zur Sache zu äussern und sich zu verteidigen. Dabei ist sie in der Wahl der Mittel frei, solange diese Mittel nicht ille- gal sind und den Verfahrensgang nicht unzulässig erschweren. Beim Privat- gutachter Dr. U._____ handelt es sich – entgegen der Behauptung der Privatklä- gerin (vgl. Urk. 323 S. 45; Prot. II S. 22) – um einen für die vorliegend zu beurtei- lenden Verletzungen qualifizierten Arzt und seine Argumentation im Gutachten ist zumindest nicht unhaltbar. Dr. U._____ kommt zusammengefasst zum Schluss, dass sich sowohl die SLAP- Läsion als auch die Diskushernie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das angeklagte Ereignis zurückführen liessen (Urk. 74 S. 6 Ziff. 8). Der Umstand, dass Dr. P._____ im Kurzbericht vom 8. August 2011 festgehalten habe "Schul- terprüfung unauffällig", sei mit einer akuten traumatischen SLAP-Läsion nicht zu vereinbaren, dagegen mit einem degenerativen Ursprung. Die Feststellung von Dr. O._____, wonach die Schmerzen in den Wochen nach der Konsultation am
24. August 2011 zurückgegangen seien, sei zudem ein klarer Hinweis, dass die später bildgebend festgestellte Läsion nicht mit dem Ereignis am 3. August 2011 im Zusammenhang stehe (Urk. 74 S. 5 Ziff. 4). In Bezug auf die Diskushernie sei
- 27 - ein Sturz auf den Rücken ein untypischer Unfallmechanismus. Diskushernien sei- en mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ, d.h. durch Abnützung be- dingt, und zwar in den meisten Fällen auf chronische axiale Belastungen zurück- zuführen und nicht auf akute Überlastungen. Es fänden sich in den medizinischen Akten keine Untersuchungsbefunde, welche einen Zusammenhang zwischen der am 7. September 2012 bildgebend fest- gestellten Diskushernie und dem Vorfall vom 3. August 2011 belegten (Urk. 74 S. 2 f.) 3.8. Bericht Dr. V._____, FMH Orthopädische Chirurgie / Wirbelsäule Die Privatklägerin reichte anlässlich der Berufungsverhandlung einen Bericht von Dr. V._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, ins Recht (Urk. 324/2, inkl. Lebenslauf Dr. V._____). Auch hier- bei handelt es sich um ein Parteigutachten, weshalb auf die diesbezüglichen grundsätzlichen Ausführungen zum Parteigutachten Dr. U._____ verwiesen wer- den kann. Das Parteigutachten V._____ erweckt doch einiges Befremden. So bezeichnet er das Parteigutachten Dr. U._____ als Gefälligkeitsgutachten und schlägt sich in seinem Bericht auffallend tendenziös auf die Seite der Privatklägerin. Bezüglich Bandscheibenläsion hält Dr. V._____ den Privatgutachter Dr. U._____ für "fach- lich nicht kompetent genug", da er "keine Erfahrungen mit wirbelsäulenchirurgi- schen Problemen" aufweise (Urk. 324/2 S. 3). Dies hält Dr. V._____ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie indes seinerseits nicht davon ab, in seiner Stellung- nahme zunächst das im Recht liegende psychiatrische Gutachten von Dr. W._____ (dazu sogleich) als "oberflächlich geführtes Gutachten" zu bezeichnen und schliesslich selbst noch zu einer psychiatrischen Einschätzung der Situation der Privatklägerin zu gelangen (vgl. Urk. 324/2 S. 1 und 3). Das Parteigutachten Dr. V._____ wirkt insgesamt tendenziös, offenkundig un- qualifiziert und unsachlich. Das zeigt sich bereits darin, dass Dr. V._____ seine Einschätzung auf von ihm als "unbestritten" bezeichneten Fakten stützt, die aller-
- 28 - dings sehr wohl umstritten und nicht belegt sind. So stellt Dr. V._____ ohne Wei- teres als gegeben und erstellt hin, dass die Privatklägerin "zuhause die Treppe hinunterstürzte und gegen einen Kristallstein aufstiess", oder dass die Privatklä- gerin mit Handschellen gefesselt und am Boden liegend "von 2 Polizeibeamten hochgezerrt" worden sei (Urk. 324/2 S. 2). Dies gipfelt in der vorverurteilenden Aussage, dass durch den Sturz ein "eindeutiges Unfallereignis" vorliege, das "durch einen körperlichen tätlichen Angriff durch Polizeibeamte" hervorgerufen worden sei (a.a.O.). Abschliessend kommt Dr. V._____ zum Schluss: "Ich denke daher dass aus seiner Sicht mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" sowohl die Schulter- als auch die Wirbelsäulenläsion unfallkausal, auch mit genügender Adäquanz des Traumas vorliegt, sodass die Patientin nun endlich ein faires, ob- jektives und gerechtes Urteil erhalten sollte" (Urk. 324/2 S. 4, original Schreibwei- se beibehalten). Auf eine derart tendenziöse Stellungnahme, die auf als erstellt/unbestritten be- zeichneten Annahmen beruhen, welche indes weder erstellt noch unbestritten sind, kann nicht abgestellt werden.
4. Beweismittel und Beweisanforderung 4.1. Im vorliegenden Fall stehen sich abgesehen von den Arztberichten im We- sentlichen die Aussagen der beiden Beschuldigten den Aussagen der Privatkläge- rin gegenüber. Ergänzt werden diese Beweismittel durch die Aussagen einiger weiterer Personen, welche das Kerngeschehen aber nicht direkt gesehen oder gehört haben. 4.2. Für die Frage, ob die Beschuldigten die Privatklägerin in der ersten und zweiten Phase vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben, ist der Grund bzw. die Art und Weise, wie und weshalb die Privatklägerin im Treppenbereich zu Fall ge- kommen war, von Bedeutung. Diesbezüglich ist hauptsächlich auf die Aussagen der direkt Beteiligten abzustützen. Die Arztberichte vermögen darüber keine Er- kenntnisse zu liefern. Anders ist die Frage hinsichtlich der Schulterverletzung in der dritten Phase zu beurteilen, welche gemäss Anklageschrift durch unsach-
- 29 - gemässes Aufrichten der Privatklägerin aus liegender in stehende Position ent- standen sei. Darauf wird später eingegangen. 4.3. Ist der Sachverhalt strittig bzw. unklar, insbesondere aufgrund sich wider- sprechender Aussagen, so hat das Gericht nicht einfach festzustellen, welche der Darstellung die glaubhaftere ist. Gemäss Art. 32 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig (BGE 124 IV 88 E. 2a, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Eine strafrechtliche Verurteilung kann deshalb nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit er- wiesen ist. Es dürfen namentlich keine vernünftigen Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich so verwirklicht hat. Erheblich sind Zweifel, die sich nach objektiver Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stel- len. Einzig allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. 4.4. Bilden Aussagen wesentliche Beweismittel, sind diese einer Analyse nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu unterziehen. 4.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
5. Allgemeine Grundsätze der Aussagenwürdigung 5.1. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbe- sondere auf das Vorhandensein von inhaltlichen Realitätskriterien zu überprüfen. Ergänzend sind die Aussagen unter strukturellen Aspekten sowie auf Konstanz und Erweiterungen hin zu überprüfen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 101 ff.). Als Kennzeichen wahrheits- getreuer Aussagen sind zu werten: spontane, detailreiche Schilderungen (auch
- 30 - ausserhalb des zentralen Beweisthemas), individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthaltende Aussagen, Verflechtung der Aus- sage mit bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen, strukturelle Gleichheit der Aussage, gleiche Erinnerung an Be- und Entlastendes, Ineinander- passen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten gefragt wurde, inhaltliche Konstanz des für den Befragten subjektiv Wichtigen. 5.2. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gelten demge- genüber: Zurückhalten von Aussagen nur in den für den Aussagenden wesent- lichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches, unangemessene Wortwahl (Freud'sches Signal), Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit, ste- reotype Aussagen auch in Einzelheiten, Dreistigkeit, Entrüstung des Aussagen- den, Anfügen von Begründungen statt Fakten, abstrakte, kurze Aussagen ohne Details in Nebenpunkten, Strukturbrüche in den Schilderungen. Nach solchen Phantasiesignalen ist zu suchen, wenn das Fehlen von Realitätskriterien den Verdacht eines Phantasieproduktes begründet. Wie die Realitätskriterien werden auch die Phantasiesignale in drei Gruppen eingeteilt: Verlegenheitssignale (Zu- rückhaltungssignal, Freud'sches Signal, Unterwürfigkeitssignal), Übertreibungs- signale (Bestimmtheitssignal, Dreistigkeitssignal, Begründungssignal) und Signale mangelnder Kompetenz (Kargheitssignal, Strukturbruchsignal). Fehlen Realitäts- kriterien und finden sich Lügen- bzw. Phantasiesignale, gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 5.3. Allgemein bekannt ist, dass unwahre Darstellungen meist nicht in allen De- tails falsch oder unglaubhaft sind, denn die meisten Menschen sind bis zu einem gewissen Grade intellektuell durchaus imstande, eigene Kreationen – jedenfalls bis zu einem gewissen Grad – glaubhaft darzustellen. Äusserst selten ist es je- doch, dass jemand solche Versionen zu 100% fehlerfrei, das heisst vollständig realitätsnah und ohne Phantasiesignale schildern bzw. mit wahren Tatsachen kombinieren kann. Kommt hinzu, dass die Einbettung einer eigenen Version in tatsächlich Vorgefallenem zwangsläufig dazu führt, dass Teile der Darstellung stimmen, andere nicht. Auch eine unwahre Darstellung kann deshalb durchaus Realitätskriterien enthalten und umgekehrt eine wahre Darstellung Lügensignale,
- 31 - denn es spielen noch weitere Faktoren eine Rolle wie Gedächtnisverlust, Inter- pretation oder Irrtum. Erfahrungsgemäss weisen aber unwahre bzw. bewusst ab- geänderte Schilderungen trotzdem mehr Phantasiesignale und weniger Realitäts- kennzeichen auf als vollumfänglich wahre Wiedergaben. 5.4. Die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird – so das Bundesgericht im Urteil 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3. – durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestell- ten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hin- weisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte.
6. Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten 6.1. Ein Beschuldigter muss sich in einem Strafverfahren nicht selbst belasten und es trifft ihn keine strafrechtlich sanktionierte Pflicht, wahrheitsgemäss auszu- sagen (Art. 113 StPO). Zudem hat er im Allgemeinen angesichts der Folgen einer Verurteilung ein plausibles Interesse daran, sich in einem günstigen Licht dar- zustellen. Diese prozessuale Stellung einer beschuldigten Person ist im Rahmen der Aussagenwürdigung zwar zu berücksichtigen, bedeutet aber – jedenfalls seit Abschaffung der Inquisition in der frühen Neuzeit – noch nicht, dass einer be- schuldigten Person a priori eine tiefere Glaubwürdigkeit zukommt, denn dies wäre ein unzulässiger Zirkelschluss. 6.2. Einige der Beweisanträge der Privatklägerin zielten auf eine umfangreiche Abklärung der Persönlichkeit der Beschuldigten und deren Verhalten im Laufe ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bei der Stadtpolizei ab. Dabei geht es der Privatklägerin offensichtlich darum, den Beschuldigten eine Neigung zu gewalt- tätigem Verhalten nachzuweisen, welche deren angeklagtes Verhalten als wahr- scheinlicher erscheinen lässt.
- 32 - 6.3. Zwar ist das Ziel der strafrechtlichen Untersuchung die Erforschung der materiellen oder, besser gesagt, der forensischen Wahrheit (Wohlers, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 sowie 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014). In fast jedem Strafprozess gibt es jedoch keine Beschränkung im Umfang der Untersuchung, das heisst, es sind stets immer noch weitere Untersuchungshandlungen möglich. Dies führt notgedrungen zu ei- ner gewissen Beschränkung auf Untersuchungshandlungen, die potentiell oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einem Resultat führen. Eine rein theore- tische Möglichkeit genügt dabei nicht. Das Legalitätsprinzip verlangt nicht nur für die Einleitung eines Strafverfahrens einen genügenden Anfangsverdacht, sondern auch während der Untersuchung bei der Wahl bzw. dem Ausmass der Unter- suchungshandlungen. Reine Ermittlungen ins Blaue hinaus mit der blossen Hoff- nung etwas zu finden, sind unzulässig, zumal auch die Strafuntersuchungsbehör- den die Verhältnismässigkeit zu anderen Grundrechten, wie dem Recht auf Pri- vatsphäre gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK wahren müssen. Auch vorliegend ist deshalb mangels irgendwelcher konkreter Anhaltspunkte auf eine persönlich- keitsbedingte Gewaltbereitschaft oder systematische Gewaltausübung durch die Beschuldigten der Beizug der gesamten Personalakten der Beschuldigten sowie die Erforschung von Tätigkeiten und Äusserungen der Beschuldigten nach dem
3. August 2011 nicht zulässig, weshalb die entsprechenden Beweisanträge ab- gewiesen wurden (dazu bereits vorstehend).
7. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 7.1. Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Bezug auf den angeklagten Vor- fall ist insbesondere mit fortschreitender Verfahrensdauer stark gesunken. Sie ist der festen Überzeugung, dass sich zahlreiche Personen gegen sie verschworen haben. Das Ziel des "geheimen Verfolgungsmanagements Auftrags der Stadtpoli- zei" sei es, sie zwangsweise zu psychiatrisieren und zu medikamentieren (Urk. 19/1). Der Vorfall vom 3. August 2011 sei das Resultat von jahrelangen massivsten Misshandlungen und Zwängereien seitens der Stadtpolizei Zürich
- 33 - (Urk. 5/1 Antwort 26). Sie werde seit 2004 vom Staat psychologisch terrorisiert (Urk. 299/27). 7.2. Immer wieder überwirft sich die Privatklägerin ohne nachvollziehbaren Gründe mit Leuten, die in das vorliegende Strafverfahren involviert sind, bei- spielsweise mit früheren Rechtsbeiständen oder dem erwähnten Nachbarn L._____, gegen den sie wegen Falschaussage in dieser Sache eine Strafanzeige einreichte (Urk. 6/3 S. 3). Den Zeugen AA._____ bezeichnete die Privatklägerin als Dreckschurken, als Satanskind und Serienmörder, der seit 1993 eine Mord- kampagne gegen sie führe (Urk. 299/1). Dies obschon sie ihm in einem Email unmittelbar nach dem Vorfall am 3. August 2011 noch mitteilte: "Danke AA._____, dass du gekommen bist. Auf die Idee, dass ich Euch damit Sorgen bereiten könn- te, kam ich nicht wirklich" (Urk. 9/3/1). Der die Privatklägerin behandelnde Arzt Dr. O._____ schilderte in seinem von der Staatsanwaltschaft angeforderten ärztli- chen Bericht, er habe durch die Privatklägerin so vieles über sich ergehen lassen müssen, wie noch von keinem anderen seiner 16'000 Patienten zuvor (Urk. 11/32). Im Zusammenhang mit der Personenkontrolle anlässlich der Haupt- verhandlung vor Bezirksgericht macht die Privatklägerin geltend, die Polizeibeam- tin habe ihr unter die Hose an die nackten Beine und die Scheide gegriffen (Urk. 286). Sie wisse, dass Bullen gewaltsüchtige sexistische Perverslinge sein können. Bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung stellte die Privatklägerin ihr Erscheinen in Frage, weil sie sich wieder nackt ausziehen und sich splitternackt an der Scheide begrapschen lassen müsse (bspw. Emails vom 6. bis 9. Mai 2016, Urk. 299/43-48). Von einer Personenkontrolle mit Ausziehen der Kleider ist nichts aktenkundig und aufgrund der Unverhältnismässigkeit bzw. Unnötigkeit wäre sie auch völlig unüblich. 7.3. Die Verfahrensakten enthalten zahlreiche Eingaben und Ausdrucke von Emails der Privatklägerin an Personen, welche in einem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren standen oder stehen. Diese Eingaben und Emails füllen inzwischen mehr als zwei Bundesordner (vgl. nur die 150 Emails/Eingaben vom
21. April 2016 bis 21. August 2016, Urk. 299/1-150). Die Privatklägerin erhebt ge- genüber der untersuchungsführenden Staatsanwältin und den Verfahrensleitun-
- 34 - gen massive Vorwürfe der Voreingenommenheit. Immer wieder beklagt sie sich, dass sie als Opfer keinen Schutz habe und sie nicht das nötige Gehör finde (Urk. 18/5/4). Die beiden Beschuldigten betitelt die Privatklägerin als Mörder und Amokläufer, andernorts als Lügenpolizisten, Prügler, Psychos und unberechen- bare Brutalos. Die verfahrensführenden Richter betitelt sie mit "Dreckskerle, Schurken" und "Amts-terroristen", oder sie schreibt "sie zwei sind korrupte Rich- ter" oder "ihr zwei spinnt echt" (Email vom 5. Mai 2016, Urk. 299/40-42). Beden- ken erweckt aber nicht oder weniger der Inhalt der Mitteilungen, sondern vielmehr der querulatorische Charakter, der ungebremste, teilweise sprunghafte Rede- bzw. Schreibfluss der Privatklägerin, der manchmal so stark ist, dass sie kaum mehr imstande ist, ganze Sätze zu formulieren (Email vom 29. April 2016, Urk. 299/32: "Öderen ein normaler Richter und Kdt und SR die den Bullen verbie- ten in bewaffneter Uniform zu kommen"; Urk. 299/33: "Sie haben nix zu sagen im agerichtsaal herschende Berufkillerbin Unifprm mit Waffen"; Email vom 6. Mai 2016, Urk. 299/43: "Aber dann am 19.5.16 wieder an mir herumgrabschen in die Vagina greift und die geplante Verhandlung mir DAS rechtliche Gehör mitdenken Hauptindizienbeweisen verweigert"). Die orthographischen Tippfehler häufen sich dann in groteskem Ausmass, trotz den grundsätzlich guten sprachlichen Fähigkei- ten der Privatklägerin (anstelle vieler Urk. 280/1, 299/1, 299/2, 299/4, 299/18 usw.). Unverkennbar ist, dass die Emails zunehmend in stark agitiertem Zustand geschrieben wurden, häufig mitten in der Nacht. Sowohl die grafische Darstellung (z.B. Fett- und Sperrdruck, einzeilig, unterschiedliche Schriftgrössen etc.; anstelle vieler Urk. 292) als auch die sprachlichen Formulierungen und teilweise auch die Zeitpunkte der Absendung der Emails mitten in der Nacht sowie der grosse cc-Adressatenkreis, dokumentieren, dass sich die Privatklägerin oft in einem kafkaesken Zustand von Ohnmacht und nervlich höchster Anspannung befindet (anstelle vieler Urk. 9/72 oder Urk. 292). Vielerorts erhebt die Privatklägerin Vorwürfe gegen die Polizei, welche teilweise in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gegen die Beschuldigten stehen (anstelle vieler Urk. 287). So sei sie 12 Jahre nur als Täte- rin mit Nacktausziehen erniedrigt worden und insgesamt 7 Polizisten hätten sich an ihr vergriffen (Email vom 6. Mai 2016, Urk. 299/43). Nebst vielen Beschimp-
- 35 - fungen enthalten die Mitteilungen manchmal auch gewisse versteckte oder offene Drohungen wie "Auch ich muss in Zukunft töten" oder "Mord, Tötung, das ist die Lösung", "Da ist jeder Mord – ob Selbst- oder Fremdmord – gerechtfertigt", "Lö- sung: Mord, Tötung von C._____ B._____ oder mir", "Mord und Totschlag, diese Sprache versteht Ihr" und "wir Opfer müssen Angreifer ermorden", "ich glaube Selbstmord wäre jetzt dann für uns alle die beste Lösung", "Die Endlösung er- scheint mir hier unter diesen Umständen […] unumgänglich", "Exit Dignitas usw. verstehen uns Unfallopfer", "Bevor ich mich weiter mit Euch abgebe ist ein ge- planter sauberer Selbstmord für uns alle sicher eine saubere Sache" (Urk. 299/9, 299/26, 299/27, Email vom 6. Mai 2016, Urk. 299/43). 7.4. Zweifel an der Objektivität ihrer Belastungen gegen die Beschuldigten er- weckt beispielsweise auch ihre Äusserung, wonach die Beschuldigten "verdamm- te Berufskiller" seien (Email vom 2. Juni 2016, 22:24 Uhr; Urk. 299/64). 7.5. Der Psychiater Dr. W._____ erwähnt in seinem Gutachten vom 13. Sep- tember 2013, dass bereits im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Privatkläge- rin (dort in der prozessualen Stellung als Beschuldigte) von Prof. Dr. AB._____ und Dr. AC._____ ein Gutachten über die Hafterstehungsfähigkeit der Privatklä- gerin erstellt worden sei. Darin werde von einer schweren psychischen Störung mit Verdacht einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen (Urk. 12/3 S. 9). Dr. W._____ verneinte zwar eine paranoide Schizophrenie, ging aber von einer paranoid-narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.8) aus (Urk. 12/3 S. 54 und 57). Es zeige sich bei der Privatklägerin eine rasche Bereitschaft, sich angegriffen und erniedrigt zu fühlen, gleichzeitig eine auffallende, geringe Fähig- keit zu Objektivierungsleistungen und selbstkritischem Introspektionsvermögen (Urk. 12/3 S. 5). Demgegenüber reichte der frühere Vertreter der Privatklägerin in deren Strafverfahren ein Schreiben des Psychiaters Dr. AD._____ ein, worin die- ser seine "Assoziationen" zum Gutachten W._____ mitteilte (Urk. 274/9). Er veror- tete – allerdings ohne eigene Explorationen der Privatklägerin – Mängel im Gut- achten W._____. Immerhin schliesst auch Dr. AD._____ seine Assoziationen mit der Bemerkung, dass er nicht sicher sei, ob die Privatklägern tatsächlich nicht the- rapierbar sei. Einer weiteren psychiatrischen Begutachtung durch Dr. AE._____
- 36 - (im Verfahren SB140239) widersetzt sich die Privatklägerin vehement; auf einen ersten telefonischen Kontaktversuch hin reagierte sie mit einer Strafanzeige ge- gen Dr. AE._____ (Email vom 2. Mai 2016, Urk. 310). Die Gutachterin erstellte folglich ein psychiatrisches Aktengutachten vom 14. Juli 2016 (im Verfahren SB140239), das die Privatklägerin ihrer Eingabe vom 11. August 2016 beilegte und so in das vorliegende Verfahren einbrachte (Urk. 426 Beilage 1). Die Gutach- terin attestierte der Privatklägerin seit dem Vorfall häuslicher Gewalt im Jahre 2004 (von ihrem damaligen Ehemann) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.10), welche sich nach dem hier zu beurteilenden Vorfall vom August 2011 deutlich akzentuiert habe. Aufgrund der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung seien Persönlichkeitsveränderungen mit querulatorischen, narzisstischen und histrionischen Anteilen eruierbar. Bei diesen Störungen, die nach wie vor fortdauern, handle es sich um eine schwere psychische Störung (Urk. 426 Beilage 1 S. 50). 7.6. Im Lichte dieser Umstände muss davon ausgegangen werden bzw. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht immer die nötige Objektivität zukommt und stark von persönlichen Interpre- tationen geprägt sind. Insbesondere auf heutige Aussagen der Privatklägerin zum Geschehen am 3. August 2011 kann deshalb kaum mehr abgestellt werden. Der psychische Zustand der Privatklägerin bzw. ihre unbeirrbare Fixierung auf die Opferrolle gegenüber der Polizei, welche sie jahrelang misshandelt habe, führt dazu, dass am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen Zweifel angebracht sind. Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Aussagen von Personen, die im Zu- sammenhang mit dem von ihnen zu schildernden Vorfall stark von Emotionen be- setzt sind, weniger zuverlässig sind als Aussagen von Personen, die keinen emo- tionalen Bezug und keine persönliche Betroffenheit zum geschilderten Vorfall aufweisen. Das schliesst im Einzelfall selbstverständlich wahrheitsgemässe Aus- sagen nicht aus; solche allgemeinen empirischen Tatsachen müssen aber im Lichte der Unschuldsvermutung bei der Aussagenwürdigung einfliessen. Anderer- seits darf aufgrund des heutigen psychischen Zustandes der Privatklägerin nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie auch im Zeitpunkt des angeklagten
- 37 - Vorfalles derselben Wahrnehmungseinengung unterlag. Immerhin ist eine deut- liche Aggravierung im Laufe des Verfahrens festzustellen. Abgesehen davon ist die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin bei der straf- rechtlichen Beurteilung der Polizeiaktion vom 3. August 2011 aber ohnehin von beschränkter Bedeutung. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist viel mehr die Glaubhaftigkeit einer Aussage massgebend als die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996] 105 ff.; ZR 87 [1987] Nr. 123). Heutige Aussagen sowohl der Privatklägerin als auch der Beschuldigten sind zudem von beschränk- tem Wert, weil seit dem Vorfall am 3. August 2011 inzwischen mehrere Jahre ver- strichen sind. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass nach so langer Zeit nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich Beteiligte besser an Details erinnern können als bei zeitlich tatnahen, früheren Aussagen. Abgesehen davon ist eine handgreifliche Auseinandersetzung am 3. August 2011 ebenso erwiesen wie gewisse Verletzungen der Privatklägerin.
8. Berufliches und persönliches Verhältnis zwischen der Privatklägerin und den Beschuldigten und den Zeugen 8.1. Wie bereits erwähnt, ist die Privatklägerin selbst ehemalige Stadtpolizistin und frühere Berufskollegin der beiden Beschuldigten. Im Jahre 2010 schied sie aus dem Dienst aus. Den Grund wollte sie nicht angeben (Urk. 5/2 S. 20). Über den Beschuldigten C._____ äusserte sich die Privatklägerin negativ. Es seien immer wieder Klagen nach Verhaftungen über ihn gekommen. Sie habe ihn als Polizisten in Erinnerung, der eher zu Gewalt neige (Urk. 5/1 S. 3 f.). Der Beschul- digte B._____ sei eher der zurückhaltende Typ. 8.2. Der Beschuldigte B._____ sagte aus, er habe während der gemeinsamen Arbeitszeit ein gutes Verhältnis zur Privatklägerin gehabt (Urk. 4/2 S. 3). Danach habe er nichts mehr mit ihr zu tun gehabt. Der Beschuldigte C._____ führte aus, er wisse nur, dass die Privatklägerin bei der Stadtpolizei gearbeitet habe. Er kön-
- 38 - ne sich noch erinnern, dass er einmal anlässlich einer Fallübergabe mit ihr zu tun gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2). Er kenne sie nicht näher. 8.3. Der Zeuge M._____ war am Tag des Vorfalls sogenannter Brandtour- offizier und erschien in einer späteren Phase des Geschehens am Wohnort der Privatklägerin (Urk. 6/4 S. 2). Die Funktion Brandtouroffizier definierte er in dem Sinne, dass es sich um den Ausrückdienst handle, der in gewissen Situationen, bei schwierigen Fällen oder Ähnlichem zum Tragen komme (Urk. 6/4 S. 3). Mit den Parteien sei er weder befreundet noch verfeindet. Die Frage, ob er öfters mit den Beschuldigten zu tun gehabt habe, verneinte er (Urk. 6/4 S. 2). Die Privat- klägerin habe er beim Einsatz am 3. August 2011 erstmals bewusst wahr ge- nommen, da er während deren Zeit bei der Stadtpolizei keine Berührungspunkte mit ihr gehabt habe (Urk. 6/4 S. 4). Nachträglich habe er sich mit den ehemaligen Vorgesetzten der Privatklägerin in Verbindung gesetzt, um abzuklären, ob die Pri- vatklägerin noch über eine Dienstwaffe verfüge oder nicht. Im Rapport habe er gesehen, dass der Privatklägerin eine solche verweigert worden sei. Zudem habe er vernommen, dass es schwierig gewesen sei mit der Privatklägerin (Urk. 6/4 S. 4). 8.4. Der Zeuge AA._____ wurde am 3. August 2011 von der Einsatzzentrale an den Ort des angeklagten Geschehens beordert. Er sei Leiter der Fachstelle Psy- chologie und Organisationsberatung (Urk. 6/5 S. 3). Er bilde einerseits Polizei- aspiranten und -aspirantinnen aus, sei beratend tätig und mache auch polizeiliche notfallpsychologische Interventionen, so auch beim angeklagten Vorfall am 3. Au- gust 2011. Die beiden Beschuldigten kenne er nicht gut, weil er abgesehen vom besagten Vorfall, nie mit ihnen zu tun gehabt habe (Urk. 6/5 S. 4). Die Privatklä- gerin kenne er von der Zeit, als sie Aspirantin gewesen sei. Er habe vor dem
3. August 2011 sporadisch per Email mit ihr Kontakt und das Gefühl gehabt, dass sie etwas innerhalb der staatlichen Institutionen bekämpfen müsse, Recht und Gerechtigkeit erlangen wolle (Urk. 6/5 S. 12). Ebenso habe er im Rahmen des Austritts der Privatklägerin bei der Stadtpolizei Kontakt mir ihr gehabt. Es sei um arbeitsrechtliche Differenzen gegangen (Urk. 6/5 S. 5). Nach dem Vorfall vom
3. August 2011 habe er dann 200-300 Emails von ihr erhalten. Er habe sie auch
- 39 - zwei oder drei Mal persönlich getroffen. Er habe einerseits erreichen wollen, dass sie sich anwaltlich vertreten lasse, andererseits hätten die in der Wortwahl teilwei- se aggressiven Emails unklare Drohungen enthalten. Inzwischen habe er keinen Kontakt mehr mit der Privatklägerin, wohl weil er mittlerweile auch auf ihre Liste der Feindbilder hinzugefügt worden sei (Urk. 6/5 S. 5). 8.5. Dass die Beschuldigten oder die beiden Zeugen M._____ und AA._____ irgendwelche speziellen negativen Beziehungen zur Privatklägerin aus früheren Zeiten gehabt hätten, welche ein Interesse, sie falsch zu belasten, begründen könnten, ist deshalb nicht wahrscheinlich. Umgekehrt ist offensichtlich, dass die Privatklägerin stark negative Gefühle gegen Angehörige der Stadtpolizei hegt. A. Körperverletzung in Phase 1 bzw. 2 – Schürfungen, Rötung, Druckdolenz sowie Diskushernie
1. Rollen der Beschuldigten im Handlungsablauf 1.1. Soweit die Anklage die Handlungen der ersten Phase eventualiter dem Be- schuldigten C._____ zuordnet, lässt sich dies anhand der Akten nicht belegen. B._____ und C._____ sagten übereinstimmend aus, dass B._____ in der ersten Phase mit der Privatklägerin interagierte als C._____ draussen war, um auf Auf- forderung des Nachbarn hin den Streifenwagen, einen VW-Bus, umzuparken (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 4/2 S. 4, Prot. I S. 22). Der Nachbar L._____ sagte als Zeuge in Anwesenheit der beiden Beschuldigten aus, er können nicht mehr mit Sicher- heit sagen, wer das Polizeifahrzeug auf seine Bitte hin beiseite gestellt habe. Der Beschuldigte B._____ sei es aber sicher nicht gewesen (Urk. 6/3 S. 6). Es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb B._____ und C._____ ihre Rollen im Geschehen hätten tauschen sollen. Ihre übereinstimmende Version, wonach C._____ nach draussen gegangen sei, steht zudem im Einklang mit der Zeugenaussagen des Nachbarn. Auch der Nachbar hat keinerlei erkennbares Interesse, den Beschuldigten C._____ wahrheitswidrig zu entlasten bzw. B._____ wahrheitswidrig zu belasten, da er mit den Parteien weder befreundet noch verfeindet sei und für ihn im Zeit- punkt seiner Aussage die Bedeutung der Frage, wer das Polizeiauto umgeparkt
- 40 - habe, mangels näherer Kenntnis des Anklagevorwurfs gar nicht erkennbar war (Urk. 6/3 S. 3). 1.2. In Bezug auf den in der Anklage dargestellten Sturz der Privatklägerin sind gewisse Unterschiede in den Darstellungen der beiden Beschuldigten festzu- stellen, was allerdings teilweise auch auf unterschiedliche Wahrnehmungsper- spektiven zurück zu führen sein kann. Es ist auch zu berücksichtigen, dass allzu identische Schilderungen auf eine vorgängige Absprache hindeuten können, wo- für vorliegend keine Hinweise bestehen. 1.3. Aussagen des Beschuldigten B._____ 1.3.1. B._____ hielt in seinem Rapport vom 7. August 2011 fest (Urk. 9/3/1): "Vor Ort trafen wir auf A._____, welche, als sie uns erblickte, sofort wieder ins Haus rannte. Durch die Türe rief sie uns zu, dass wir verdammte Lügner seien und ver- schwinden sollen. Wir begaben uns dann zu der Eingangstüre, welche unver- schlossen war. A._____ rannte daraufhin in den ersten Stock und schloss sich im Zimmer ein. Durch uns wurde versucht mit ihr zu sprechen, was aber nicht mög- lich war. Nach ca. 20 Minuten stürmte sie unvermittelt aus dem Zimmer, die Trep- pe hinunter und wollte das Haus verlassen. Da zu diesem Zeitpunkt nicht klar war, wie ihr psychischer Zustand war, wurde sie gebeten im Haus zu bleiben. Sie rea- gierte sofort sehr aggressiv und stiess Schreibenden zur Seite. Sie musste dann mit der nötigen Körpergewalt arretiert werden, wobei sie sich massiv, durch Schlagen und Treten, zur Wehr setzte. In der Folge wurde sie im Wohnzimmer auf das Sofa gesetzt." 1.3.2. In seiner staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. Mai 2012 sagte B._____ aus: "Ich hielt sie weiter fest, sie wollte sich losreissen. Mein Kollege kam zu Hilfe. Er hielt sie am anderen Arm fest. Zu dritt gingen bzw. stolperten wir die paar Tritte nach unten. Es war dort sehr eng, denn es standen auch noch Schuhe und Schachteln im Treppenbereich. Das ganze Material fiel auch noch auf den Vorbo- den. Die Geschädigte wehrte sich. Bei der Wand unten auf der Höhe der Glastüre wollten wir ihr die Handschellen anlegen. Als sie dies merkte, liess sie sich auf die
- 41 - Knie fallen. Wir legten sie auf den Boden und konnten ihr so die Handschellen am Rücken anlegen" (Urk. 4/2 S. 4). 1.3.3. Vor Vorinstanz schilderte der Beschuldigte B._____ (Prot. I S. 23). "Herr C._____ hat den Wagen umparkiert. Die Türe oben ging auf und sie [die Privat- klägerin] kam die Treppe runtergerannt. Ich habe Herrn C._____ gerufen. (…). Sie kam runtergerannt und ich habe ihr gesagt, dass sie bitte drin bleiben solle. Sie hat mich jedoch nicht beachtet. Als sie auf meiner Höhe ankam, habe ich sie am linken Unter- und Oberarm – nicht fest – gehalten. (…). Ich wusste nicht, was sie im Zimmer gemacht hatte und der Kollege war auch noch nicht ganz da; des- halb wollte ich sie nicht rauslassen. Sie [die Privatklägerin] hat mit dem rechten Arm ausgeholt und mich auf die Brust geschlagen. Sie wollte sich losreissen. Es war keine Kommunikation möglich." Auf die Frage, weshalb man der Privatkläge- rin schliesslich Handschellen angelegt habe, gab der Beschuldigte B._____ zur Antwort: "Weil sie, auf gut Deutsch gesagt, ausgeflippt ist. Sie hat herumgetreten" (Prot. I S. 24). 1.4. Aussagen des Beschuldigten C._____ 1.4.1. Der Beschuldigte C._____ sagte an der voristanzlichen Befragung aus: "Ich erinnere mich, dass ich im Auto sass, als ich die Rufe meines Kollegen hörte. Ich weiss nicht mehr, ob ich das Auto schon bewegt hatte oder nicht" (Prot. I S. 16). Auf die Frage, welche Situation er bei der Rückkehr ins Haus angetroffen habe: "Frau A._____ war ausser sich und sehr laut. Es war bereits ein Handgemenge im Gange". (…). "Sie befanden sich im Eingangsbereich, beide in stehender Positi- on." 1.4.2. Weiter gab C._____ in seiner staatsanwaltlichen Befragung am 24. Mai 2012 zu Protokoll: "Weil sie sich nicht beruhigte, entschlossen wir uns, ihr die Handschellen anzulegen. Wir versuchten dies als sie noch stand. Es fand alles im Eingangsbereich statt, wo alles sehr eng ist. Es hat noch einen kleinen Treppen- absatz dort. So kam es, dass wir mit ihr zu Boden gefallen sind. Dann gelang es uns ihr die Handschellen anzulegen" (Urk. 4/1 S. 4).
- 42 - 1.4.3. Die Frage, ob sie sich wegen der Gegenwehr der Privatklägerin nicht eine Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte überlegt hätten, verneinte C._____ (Urk. 4/1 S. 8). Er nehme dies bei einer Verhaftung in Kauf. Sein Kollege [B._____] habe sich dies schon überlegt, zumal er von der Privatklägerin ganz am Anfang einen Schlag erhalten habe. Sie seien dann aber davon weggekommen (Urk. 4/1 S. 8). 1.5. In ihrer Konfrontationseinvernahme vom 3. Oktober 2012 und vom
27. Februar 2014 hielten die Beschuldigten an ihren früheren Aussagen fest (Urk. 7/1 S. 2 und Urk. 7/2 S. 3). Der Beschuldigte C._____ erklärte, er wisse mit Sicherheit, dass er [und nicht B._____] aus dem Haus gegangen sei (Urk. 7/2 S. 3). 1.6. Die Aussagen von C._____ und B._____ tönen nicht unglaubhaft. Gestützt auf diese Aussagen lässt sich die Version in der Anklageschrift, wonach B._____ die Privatklägerin alleine zu Boden gebracht habe, bevor C._____ vom Umparken zurück gekehrt war (bzw. vice versa in personam), jedenfalls ebenso wenig stüt- zen wie die Version der Privatklägerin, wonach es C._____ gewesen sei, welcher sie zu Boden gebracht habe (Urk. 5/2 S. 6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Sturz erst in der zweiten Phase erfolgt war, d.h. nachdem C._____ – nach dem Umparkieren des Polizeifahrzeugs – B._____ zu Hilfe eilte, d.h. in An- wesenheit bzw. unter Mitwirkung beider Beschuldigter.
2. Ursache und genauer Ablauf des Sturzes 2.1. Auch wenn der Beschuldigte B._____ lediglich von einem Stolpern über die paar Treppenstufen spricht, kann zusammen mit der Aussage von C._____, wo- nach sie zusammen mit der Privatklägerin bei der Treppe zu Fall gekommen sei- en, als rechtsgenügend nachgewiesen gelten, dass ein Sturz der Privatklägerin im Gerangel mit den beiden Beschuldigten stattgefunden hat. Auch die von der Pri- vatklägerin eingereichten Fotos vom "Tatort" belegen sehr beengte Platzverhält- nisse auf besagter Treppe bzw. vor der Hauseingangstüre, insbesondere weil die sechs Treppenstufen auf der einen Seite mit kleinen Holzkisten, Schuhen und an- deren Gegenständen belegt sind (Urk. 9/60 und 11/24/9). Zudem kann auch als
- 43 - erwiesen gelten, dass die Privatklägerin bei diesem Sturz gewisse Verletzungen erlitten hat. 2.2. Ausgehend allein von den Schilderungen der beiden Beschuldigten lässt sich erstellen, dass B._____ die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung hin- dern wollte, bis der via Einsatzzentrale aufgebotene Brandtouroffizier M._____ und der Polizeipsychologe AA._____ eintrafen. Die Privatklägerin wollte nach draussen gehen und wehrte sich deshalb physisch und lautstark verbal gegen den Griff von B._____. Es gab ein Gerangel zwischen ihr und B._____, als C._____ vom Umparkieren wieder zurück kam und sich ebenfalls daran beteiligte. In der Folge kam es zu einem ungeplanten, d.h. unabsichtlichen und ungewollten Stolpern der Gruppe im Bereich der Eingangstreppe und die Privatklägerin schlug mit dem Rücken auf die Stufen bzw. auf Gegenstände, die dort standen. 2.3. In der polizeilichen Befragung vom 23. August 2011 schilderte die Privat- klägerin das Geschehen am 3. August 2011 bis zum Sturz wie folgt (Urk. 5/1 Ant- wort 14; Unterstreichung von Gericht hinzugefügt): "Ich sass oben im 1. Stock- werk am Computer und sah, dass M._____, C._____ und B._____ ihre Fahrzeu- ge draussen parkierten. Mein Nachbar, der vis à vis wohnt, konnte mit seinem Fahrzeug nicht herausfahren. Ich ging hinunter zum Hauseingang im inwendigen Treppenhaus. Als ich unten ankam, packte mich der grössere/stämmigere von beiden am Arm. Ich wollte den Polizisten mitteilen, dass sie ihre Fahrzeuge auf die Parkplätze stellen und mit dem Nachbarn die Diskussion aufhören sollen. Ich sagte, er solle mich loslassen. Ich bewegte meinen Arm. Er schlug mich mit sei- nem gesamten Körpergewicht zu Boden. Ich fiel mit meinem Rücken auf eine Holzkiste und auf die Treppe. Steintreppe. Die Kante bohrte sich in meinen Rü- cken. Die Schulter war auch aufgeschürft, das Knie und der Unterarm. Mir hat es den Atem verschlagen." 2.4. Obschon dies die zeitlich tatnächste Aussage der Privatklägerin ist, er- scheint sie auffällig knapp, detailarm und leblos. Es fehlt dieser Darstellung auch weitgehend an den bereits geschilderten Realitätskriterien. So wirkt beispiels- weise die behauptete Sorge um die parkierten Polizeifahrzeuge bzw. dass der Nachbar nicht mehr hinausfahren habe können, recht künstlich angesichts des
- 44 - Umstandes, dass die Privatklägerin befürchtet habe, man wolle sie in eine psy- chiatrische Klinik einweisen (Urk. 5/1 Antwort 18 und 19, Urk. 5/2 S. 13). Es fällt auch auf, dass die Privatklägerin das ganze Geschehen bis zum Zeitpunkt, als sie aus dem Zimmer im 1. Stock herunterkam, zunächst völlig ausblendete (Urk. 5/1 Antwort 14). Dies ist ungewöhnlich für eine wahrheitsgemässe objektive Schilde- rung; immerhin erfolgte diese Befragung fast drei Wochen nach dem Vorfall, wes- halb man nicht sagen kann, die Privatklägerin sei bei dieser Befragung eben noch stark durch das Vorgefallene blockiert bzw. schockiert gewesen. Wenig glaubhaft tönt die Passage in der Aussage der Privatklägerin "Ich sagte, er solle mich los- lassen. Ich bewegte meinen Arm. Er schlug mich mit seinem gesamten Körper- gewicht zu Boden" (Urk. 5/1 Antwort 14). Der Satz zur Armbewegung macht kei- nen Sinn und erweckt viel eher den Eindruck eines verunglückten Versuchs der Privatklägerin, einen Schlag gegen B._____ herunter zu spielen. Ein starker Strukturbruch ist dann die unmittelbar danach erfolgte Darstellung, C._____ habe sie mit seinem gesamten Körpergewicht zu Boden geschlagen. Der nicht vorbe- fasste Leser fragt sich sofort, weshalb denn der Polizist so unvermittelt zuge- schlagen haben soll. Bloss weil die Privatklägerin ihren Arm bewegte? Zudem ist unklar, was mit der Formulierung "mit seinem gesamten Körpergewicht geschla- gen" gemeint sein soll. Im üblichen Sprachgebraucht spricht man davon, dass je- mand mit seinem gesamten Körpergewicht z.B. etwas beiseite drückt, aber nicht, dass jemand damit schlägt. Auffällig ist, dass die Privatklägerin das ganze Ge- schehen bis zu diesem Punkt ohne lebensnahe Dynamik, unter weitgehender Weglassung eigener Handlungen oder Äusserungen schildert. Solche undifferen- zierten und lückenhaften Darstellungen im Kerngeschehen sind gemäss der Leh- re der Aussagenpsychologie Kennzeichen für unwahre, d.h. einseitige, nicht ob- jektive Darstellungen. 2.5. In der staatsanwaltlichen Befragung vom 3. Oktober 2012 gab die Privat- klägerin das Geschehen wie folgt wieder (Unterstreichung vom Gericht hinzuge- fügt): "Als ich die Treppe vom 1. Stock herunterkam, dort wo sich auf der Skizze auch das Kreuz befindet, sah ich Herrn C._____ oberhalb der Treppe, bei der zweiten Türe stehen. Ich hielt an, denn Herr C._____ hat mir mit seiner linken Hand ausgestreckt und eine Bewegung gegen meine Schulter gemacht. Ich
- 45 - schaute ihm in die Augen und bat ihn, den Arm wegzunehmen. Ich erhielt keine Antwort. Ich habe mit meiner flachen rechten Hand und leicht gehobenem Unter- arm versucht, seinen Arm weg zu drücken. Der Druck von ihm wurde immer grös- ser. Er wird sagen, es sei fest gewesen, das war es ganz sicher nicht, es war sanft. Dabei sagte ich, dass er seinen Arm wegnehmen soll. Ich habe dies als Frage formuliert, das weiss ich noch ganz genau. Dann ging alles zusammen. Kaum hatte ich ihn leicht berührt, schlug er mich bereits zusammen. Es ging so schnell, dass ich es nicht genau weiss. Ich wurde im oberen Treppenbereich zu Boden gebracht, dies auf der ersten Stufe. Dort beginnt die Steintreppe. Ich fiel auf einen Holzharrass, der sich auf der obersten Treppenstufe befindet. Auf der
2. Treppenstufe nach unten befand sich dann dieser Stein (die Geschädigte hat den betreffenden Stein mitgebracht und zeigt ihn, knapp 20 cm). Ich habe ihn auch schon fotografiert und die Bilder befinden sich in den Akten. Der Stein war schon immer auf der Treppe. Es hat mir den Atem genommen." 2.6. Die Darstellung der Privatklägerin, wonach C._____ derjenige gewesen sei, der sie am Verlassen des Hauses habe hindern wollen und anschliessend zu Boden geworfen habe, kann nicht stimmen bzw. ist, wie bereits erwähnt, durch die übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der beiden Beschuldigten und des Zeugen L._____ widerlegt. Die Erklärung der Privatklägerin zu diesem Wider- spruch, B._____ versuche C._____ zu schützen, leuchtet nicht ein, da B._____ zu diesem Zweck wohl kaum sich selbst belasten würde (Urk. 5/2 S. 14). Befrem- dend wirkt bei dieser Vertauschung der Personen, dass die Privatklägerin dazu angab, sie sei sicher, dass es C._____ gewesen sei und sie schildert auch im De- tail, die angeblichen Handlungen von C._____ (Urk. 5/2 S. 12 und 15). Eine un- absichtliche Verwechslung der Personen erscheint sehr unwahrscheinlich, denn die Privatklägerin konnte die beiden Beschuldigten gut auseinander halten (Urk. 5/2 S. S. 4). Sie erwähnte, dass C._____ die Führung inne gehabt habe und B._____ der Dienstjüngere, der Friedlichere und Ausgeglichenere sei. Auch die Aussage der Privatklägerin, sie habe C._____ gesagt, er sei immer noch "das gleiche Arschloch" wie früher, lässt eine Verwechslung als praktisch ausgeschlos- sen erscheinen (Urk. 5/2 S. 11). Erklärbar ist das Verhalten der Privatklägerin entweder mit einem stark getrübten Erinnerungsvermögen oder dem Umstand,
- 46 - dass sie vor allem gegenüber C._____ aus ihrer früheren Dienstzeit bei der Stadtpolizei negative Gefühle hegt. Beide Gründe führen dazu, dass in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin erhebliche Vorbehalte an- gebracht sind. 2.7. Zum Geschehen vor der tätlichen Auseinandersetzung führte die Privatklä- gerin auf Nachfrage hin aus, sie habe auf der gegenüberliegenden Strassenseite das Polizeiauto und zwei Uniformierte herausspringen gesehen. Es sei ganz schnell gegangen und sie habe gehört, wie die Haustüre geöffnet worden sei (Urk. 5/2 S. 5). Diese Version, wonach die beiden Beschuldigten ohne zu Läuten oder zu Klopfen sofort in die Wohnung eingedrungen seien, ist wenig glaubhaft, da es gar keinen äusseren Grund gab, derart forsch in die Wohnung einzudrin- gen. Die Privatklägerin schilderte ja selbst, dass die Atmosphäre zuerst ruhig und entspannt gewesen sei (Urk. 5/2 S. 10). Dagegen wirkt die übereinstimmende Version der Beschuldigten viel lebensnaher, wonach sie zunächst an der Ein- gangstüre geläutet und mehrere Minuten gewartet hätten (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 3). Sie hätten dann die Privatklägerin durch die Glastüre gesehen und gehört, wie sie sie beschimpft und zum Verschwinden aufgefordert habe. 2.8. Unnatürlich wirkt wiederum die Aussage der Privatklägerin über die Plötz- lichkeit des massiven tätlichen Übergriffs von C._____. Sie habe zunächst einige Minuten in ruhiger Atmosphäre mit den Beschuldigten gesprochen. Sie habe we- der jemanden provoziert, noch sei sie laut geworden und habe auch keine Gewalt eingesetzt; sie sei ruhig ins Zimmer nach oben gegangen (Urk. 5/2 S. 10 f.). Sie habe sich stets kooperativ verhalten (Urk. 5/2 S. 13 und 15). Sie sei dann vom Zimmer heruntergekommen. Kaum habe sie C._____ leicht berührt, habe er sie zusammengeschlagen (Urk. 5/2 S. 7). Es ist lebensfremd, dass die Situation ohne äusseren Anlass, nur wegen einer leichten Berührung, so unvermittelt und so massiv eskalierte. Solche schlecht erklärbare Wendungen im Geschehnisablauf, ohne Einbettung in eine realitätsnahe Gesamtdarstellung, beeinträchtigen im All- gemeinen die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Hier tönen die Aussagen der Be- schuldigten, wie sie die Privatklägerin am Verlassen des Hauses hätten hindern wollen und wie es zum Handgemenge gekommen sei, weitaus lebendiger. Dar-
- 47 - über hinaus deutet die Formulierung, C._____ habe sie "zusammengeschlagen" auf eine Übertreibung hin. 2.9. Schliesslich ist auch eine Aggravierungstendenz in den Aussagen der Pri- vatklägerin unverkennbar. Während sie zunächst aussagte, der Beschuldigte ha- be sie mit seinem gesamten Körpergewicht zu Boden geschlagen, und sie sei im oberen Treppenbereich zu Boden gebracht worden, sprach sie später davon, dass sie auf dem Boden gelegen habe, als die Beschuldigten auf sie einge- schlagen hätten (Urk. 5/1 S. 3, Urk. 5/2 S. 7, und 12). In einem Email vom
24. April 2016 schreibt die Privatklägerin dann, sie sei am 3. August 2011 von den Beschuldigten fast getötet worden (Urk. 299/20). Solche Zunahmen in den Be- schuldigungen sind Phantasiesignale. 2.10. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nähren auch Verhaltensweisen der Privatklägerin, die einer Manipulation von Beweis- mitteln nahekommt. In früheren Befragungen im Untersuchungsverfahren (dazu vorstehend) wie auch in ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2012 (Urk. 9/4) machte die Privatklägerin geltend, sie sei auf einen Holzharass gefallen, der auf der Treppe gewesen sei. In der besagten Eingabe (Urk. 9/4; Hervorhebung durch Gericht hinzugefügt) führte die Privatklägerin aus, dass sich "in diesen Harassen ein grösserer Stein zur Beschwerung" befunden habe. Sie dokumentierte dies mit Fotos, die den Kristallstein im Harass zeigen (vgl. Beila- gen zu Urk. 9/4). Anlässlich der Berufungsverhandlung war davon allerdings keine Rede mehr. Vielmehr führte die Privatklägerin aus, es sei der Kristallstein gewe- sen, auf welchen sie der Beschuldigte C._____ geworfen und welcher sich in ih- ren Rücken gebohrt habe (Urk. 323 S. 25 ff.). Diese neue Behauptung versucht die Privatklägerin wiederum mit Fotos zu stützen, die jetzt allerdings den Kristall- stein – entgegen ihren bisherigen Fotoeingaben – auf dem Holzharass zeigen (vgl. bspw. Urk. 324/4 Fotos 6, 10 und 11). 2.11. Bei den Akten ist auch die Aufzeichnung eines Funkgesprächs zwischen der Einsatzzentrale und dem Beschuldigten B._____ unmittelbar nach dem Sturz (Urk. 13/3). Darin meldet B._____, hörbar etwas ausser Atem, der Einsatzzentrale auf Anfrage zurück, dass sie mit der Privatklägerin hätten zu Boden müssen. Sie
- 48 - sei ein bisschen durchgedreht. Die Situation sei jetzt aber unter Kontrolle. Aus der Art und Weise der Meldung einschliesslich dem Tonfall geht deutlich eine gewisse Betroffenheit von B._____ hervor. Der Charakter des Funkgesprächs von B._____ passt überhaupt nicht ins Bild einer gewollten, gewalttätigen Polizeiakti- on zwecks Abstrafung der Privatklägerin. Sinngemäss wurde dies von der Privat- klägerin vor Vorinstanz auch anerkannt, indem sie geltend machte, solche Funk- sprüche an die Einsatzzentrale sei eben eine oft genutzte Taktik von Polizisten, welche aus Selbstschutz einen falschen Sachverhalt schilderten (Prot. I S. 34). 2.12. Der Zeuge L._____, der Nachbar, der um das Umparkieren des Polizei- autos gebeten hatte, konnte nichts zum Vorfall im Haus der Privatklägerin aus- sagen, als das Geschehen eskalierte (Urk. 6/3). Er konnte offenbar auch nicht hö- ren, dass die Privatklägerin geschrien habe. Allerdings befand er sich zu diesem Zeitpunkt ja auf der anderen Strassenseite, wo C._____ soeben das Polizeiauto weggefahren hatte. 2.13. Der Zeuge M._____ sagte aus, er sei erst hinzugekommen, als die Privat- klägerin bereits fixiert gewesen sei. Dies sei unten an der Treppe gewesen (Urk. 6/4 S. 6). Er habe zusammen mit AA._____ mit der Privatklägerin diskutiert. Es sei um die Suizidthematik gegangen und ob ein Notfallpsychiater beizuziehen sei (Urk. 6/4 S. 9). Es sei sicher auch darüber gesprochen worden, wie das Gan- ze von statten ging, an Einzelheiten könne er sich aber nicht mehr erinnern. Dies ist zwanglos damit erklärbar, dass M._____ erst eineinhalb Jahre nach dem Vor- fall befragt wurde. Verletzungen habe er bei der Privatklägerin nicht festgestellt, aber es sei möglich, dass sie über Schmerzen geklagt habe. Der Beizug eines Arztes sei deswegen nach seiner Erinnerung aber kein Thema gewesen (Urk. 6/4 S. 10). 2.14. Der Zeuge AA._____ kam einige Zeit später an den Ort des Geschehens (Urk. 6/5 S. 6). Man habe abklären müssen, ob ein Notfallarzt benötigt werde. Er habe dann zusammen mit der Privatklägerin und M._____ ein längeres Gespräch geführt, ca. 1 Stunde lang, in dem es um die Namensgebung der Privatklägerin gegangen sei (Urk. 6/5 S. 6). Die Privatklägerin sei diesbezüglich in Rage gewe- sen, da ihrer Ansicht nach die Stadtpolizei nicht korrekt gehandelt habe (Urk. 6/5
- 49 - S. 8). Über Details der Festnahme habe die Privatklägerin nicht gesprochen, ab- gesehen davon, dass sie es als unnötige Massnahme und Eingriff in ihre Bewe- gungsfreiheit gefunden habe. Verletzungen habe er bei der Privatklägerin nicht festgestellt, aber möglicherweise habe sie die Handgelenke und Schmerzen er- wähnt. Suizidal habe er die Privatklägerin nicht beurteilt; es sei ihr mehr um die Ungerechtigkeit wegen der Namensgebung gegangen (Urk. 6/5 S. 12). 2.15. Die Zeugenaussagen vermögen somit den Anklagevorwurf nicht zu stüt- zen. Daran ändert auch nichts, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zeugen ihre Berufskollegen möglichst wenig belasten wollen. Glaubhaft ist aber immerhin, das unmittelbar nach dem Vorfall offenbar kein Verdacht auf eine er- hebliche Verletzung der Privatklägerin bestand und dies auch für die Privat- klägerin damals kein Thema war. Dies ist äusserst ungewöhnlich bei einer Dis- kushernie oder einer schweren SLAP-Läsion Typ II, welche im Normalfall akute schwere Schmerzen verursachen. 2.16. Soweit sich die Arztberichte auf die Schulterverletzung (SLAP-Läsion) be- ziehen, betrifft dies die Phase 3 der Anklage. Darauf wird später eingegangen. Aufgrund des ersten Arztberichts von Dr. P._____ kann als rechtsgenügend er- wiesen geltend, dass die Privatklägerin beim Vorfall vom 3. August 2011 Schür- fungen / Erosionen im mittleren Rückenbereich und an der linken Schulter, Rö- tungen an beiden Handgelenken und eine leichte Prellung des Steissbeins erlitten hat. Demgegenüber ist eine Kausalität zwischen dem Vorfall am 3. August 2011 und der Diskushernie nicht rechtsgenügend nachgewiesen, da diese Verletzung erst rund ein Jahr später, am 7. September 2012, bildgebend festgestellt wurde und eine andere Ursache zwanglos erklärbar bleibt. Die Kausalität kann allerdings ohnehin offen bleiben, da die Arztberichte jedenfalls keinen Aufschluss darüber geben können, ob die Beschuldigten in den ersten beiden Phasen des Gesche- hens Verletzungen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. 2.17. Die Privatklägerin macht geltend, C._____ habe sie ohne Notwendigkeit und ohne äussere Veranlassung im oberen Bereich der Treppe zu Boden ge- schlagen und der Privatklägerin vorsätzlich oder zumindest fahrlässig Ver- letzungen zugefügt. Die Anklage schreibt, dies habe keinem polizeilichen Zweck
- 50 - gedient, sondern sei einzig deshalb erfolgt, um die Privatklägerin zu disziplinieren und zu demütigen. Dabei wird einzig auf die Aussagen der Privatklägerin abge- stützt. Nähere Details, d.h. aus welchem Grund und auf welche Art und Weise dieses "Zu-Boden-Schlagen" erfolgt sein soll, konnte jedoch auch die Privatkläge- rin nicht plausibel schildern. Im Gegensatz zu den Aussagen der Privatklägerin enthalten die Aussagen der Beschuldigten glaubhafte Angaben zum Zweck der Arretierung der Privatklägerin. Deshalb genügt die pauschale Behauptung der Privatklägerin den qualitativen Anforderungen an den Nachweis des Anklage- sachverhalts in Bezug auf die ersten beiden Phasen des Geschehens nicht. Eine Würdigung ihrer Aussagen ergibt, dass viele der genannten Realitätskriterien feh- len oder nur schlecht ausgeprägt sind, während dem einige deutliche Phantasie- signale auftauchen. Ihre Darstellung, wonach es allein der Beschuldigte C._____ gewesen sei, welcher sie zu Boden geschlagen habe, kann ohnehin nicht stim- men. Aufgrund dieser bewussten oder auch unbewussten Verwechslung der Per- sonen drängen sich unüberwindliche Zweifel auf an der Zuverlässigkeit der Versi- on der Privatklägerin. Die Schwachpunkte in ihren Aussagen beweisen selbstver- ständlich nicht, dass ihre Version durchwegs erfunden ist. Von einer zweifelsfrei- en Beweislage gegen die Beschuldigten kann aber nicht die Rede sein. Eine Ver- urteilung von B._____ in diesem Punkt würde sogar den eigenen Aussagen der Privatklägerin widersprechen. Treffend ist wohl die eigene Feststellung der Privat- klägerin vor Vorinstanz, als sie äusserte, dass ihr im Zusammenhang mit dem Sturz einige Sekunden im Gedächtnis fehlten und sie sich vor allem auf die medi- zinischen Akten über die Verletzungen abstütze (Prot. I S. 34). Auch die vorhan- denen Arztberichte lassen keine Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand bei den beiden Beschuldigten in den ersten beiden Phasen des Geschehens zu. 2.18. Somit lässt sich die Darstellung der Beschuldigten, wonach sie ungewollt, wegen der Gegenwehr der Privatklägerin und wegen der beengten Platzver- hältnisse im Eingangsbereich bzw. den von der Privatklägerin mit Gegenständen verstellten Treppenstufen zu Fall gekommen seien, nicht rechtsgenügend wider- legen. Ihre Version erscheint vielmehr sogar als die Wahrscheinlichere als jene der Privatklägerin. Eine Pflichtwidrigkeit entfällt zudem, weil die Beschuldigten im Rahmen ihrer beruflichen Aufgaben und gestützt auf Vorschriften im Polizeigesetz
- 51 - bei Selbstmordgefährdung gehandelt haben. Darauf wird weiter unten im Rahmen der Erwägungen zum Amtsmissbrauch eingegangen. 2.19. Schliesslich ist zu erwähnen – auch wenn dies nicht ausschlaggebend ist –, dass das Resultat der Analyse der Aussagen der Privatklägerin ins Bild ihrer re- duzierten Glaubwürdigkeit passt. Indem sie sich derart stark emotional in die Rolle eines Opfers staatlicher Willkür hineinsteigert, sind erhebliche Vorbehalte hin- sichtlich der Objektivität ihrer Aussagen nicht zu unterdrücken. Ob dies letztlich Ursache ihres psychischen Zustands oder tatsächlicher Misshandlungen während ihrer Polizeidienstzeit ist, bleibt unerheblich. Es sind nicht die Beschuldigten, die ihre Unschuld beweisen müssen, sondern es obliegt dem Staat, ein strafbares Verhalten nachzuweisen. Schwache Beweismittel werden nicht zu tauglichen Be- weismitteln, bloss weil ihre schlechte Beweiskraft nachvollziehbar ist. B. Körperverletzung in Phase 3 – Schulterverletzung im Sinne einer SLAP-Läsion Typ II
1. Anklagevorwurf 1.1. Gemäss Anklage habe die Privatklägerin nach dem Anlegen der Hand- schellen auf dem Bauch auf der Treppe gelegen, als einer der Beschuldigten sie hochgezogen und dadurch einen plötzlichen, unerwarteten Zug oder Druck auf den linken Arm bzw. die Schulter ausgeübt habe, wodurch die Privatklägerin die eingangs geschilderten Verletzungen der Schulter erlitten habe.
2. Sorgfaltspflicht im Allgemeinen 2.1. Ein Aufstellen einer verhafteten Person mit Handschellen auf dem Rücken ist in den meisten Fällen problemlos möglich. Erfolgt dieses Aufstellen auf die Beine jedoch in einer Art und Weise, die Verletzungen am Schultergelenk oder einen Bänderriss zur Folge hat, kann ein fahrlässiges Verhalten nicht ausge- schlossen werden. Da die verhaftete Person in einer solchen Situation relativ wehrlos ist und die Polizeibeamten die Situation unter Kontrolle haben, sind sie verpflichtet, das Aufstellen auf die Beine so achtsam vorzunehmen, dass im Nor- malfall keine Verletzungen resultieren. So ist beispielsweise das Bundesgericht in
- 52 - einem Entscheid aus dem Jahre 2005 von unnötiger Gewaltanwendung ausge- gangen, soweit diese nicht aufgrund des Verhaltens des Betroffenen unbedingt erforderlich sei (BGE 131 I 455 E. 1.2.6). Immerhin ging es in jenem Fall aber um behauptete Schläge durch Polizisten im Kopfbereich des Opfers und nicht um ein Aufstellen.
3. Aussagen der Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte C._____ schilderte (Urk. 4/1 S. 4): "Es fand alles im Ein- gangsbereich statt, wo alles sehr eng ist. Es hat noch einen kleinen Treppenab- satz dort. So kam es, dass wir mit ihr zu Boden gefallen sind. Dann gelang es uns, ihr die Handschellen anzulegen. Dies war der Moment, als der Brandtouroff- zier dazu kam. Soweit ich mich erinnern kann, hatte sie sich auch etwas beruhigt, nachdem wir ihr die Handschellen angelegt hatten. Wir stellten sie auf. Wir sind gemeinsam mit dem Offizier ins Wohnzimmer gegangen. Dort haben wir sie auf das Sofa gesetzt." 3.2. Der Beschuldigte B._____ sagte aus (Urk. 4/2 S. 4): "Bei der Wand unten auf der Höhe der Glastüre wollten wir ihr die Handschellen anlegen. Als sie dies merkte, liess sie sich auf die Knie fallen. Wir legten sie auf den Boden und konn- ten ihr so die Handschellen am Rücken anlegen. Wir arretierten die Handschellen, stellten sie auf. Danach gingen wir mit ihr die Treppe hoch (…) ins Wohnzimmer." 3.3. Es fällt auf, dass die Darstellungen der Beschuldigten in Bezug auf das Aufstellen eher knapp sind. Knappheit im Kernpunkt eines Anklagevorwurfs kann ein Lügensignal sein. Geht man andererseits davon aus, dass beim Aufstellen der Privatklägerin gar nichts Aussergewöhnliches vorgefallen ist, insbesondere auch gar keine schmerzhaften Verletzungen verursacht wurden, lässt sich die Knapp- heit wiederum zwanglos erklären bzw. daraus nichts zu Lasten der Beschuldigten ableiten.
4. Aussagen der Privatklägerin 4.1. In ihrer polizeilichen Befragung gab die Privatklägerin zu Protokoll (Urk. 5/1 Antwort 14): "Ich legte meine Arme auf den Rücken, damit die beiden Polizisten
- 53 - die Handschellen anlegen konnten. Er schrie mich an, ich solle endlich aufstehen. Ich konnte nicht aufstehen, da haben mich beide aufgestellt. Einer sagte, das ich auf die Wache gebracht werde. Der andere verneinte dies. Er teilte mit, dass Herr AA._____ vor Ort eintreffen wird. Sie brachten mich ins Wohnzimmer und setzten mich dort hin." Von irgendwelchen gravierenden Verletzungen oder starken Schmerzen in der Schulter aufgrund des "Aufstellens", welche im Falle einer Ver- letzung, wie sie in der Anklage geschildert ist, zu erwarten gewesen wären, ist keine Rede. Wiederum ist daran zu erinnern, dass diese polizeiliche Befragung rund drei Wochen nach dem Vorfall stattfand, weshalb die Nichterwähnung der Verletzung bzw. der damit verbundenen starken Schmerzen nicht mit der psychi- schen und physischen Verfassung unmittelbar nach der Tat erklärt werden könn- te. 4.2. In ihrer staatsanwaltlichen Befragung am 3. Oktober 2012, also mehr als ein Jahr nach dem Vorfall tönt die Aussage der Privatklägerin dann erheblich an- ders, weitaus dramatischer (Urk. 5/2 S. 7): "Ich lag in dem Moment auf der Treppe mit dem Kopf nach oben und den Füssen zum Haupteingang, dies in Bauchlage. Herr C._____ schrie mich an, dass ich aufstehen soll. Ich konnte kaum noch sprechen oder mich bewegen. Als ich bereits die Handschellen am Rücken fest- gebunden gehabt hatte, packte mich Herr C._____ am linken Arm und riss mich hoch. Vom Winkel her war das so, dass er mir den Arm praktisch 180° nach oben zog. Wir begaben uns ins Wohnzimmer. Ich weiss nicht mehr, ob ich selber ging oder ob sie mich gestossen haben. Ich sass auf dem Sofa."
5. Zeugenaussagen 5.1. Der Zeuge M._____ gab in seiner Einvernahme vom 18. März 2013 an, er sei eingetroffen, als die Privatklägerin von den Beschuldigten bei der Treppe fi- xiert worden sei (Urk. 6/4 S. 7). Dies stimmt überein mit der Aussage von C._____ über den Zeitpunkt des Eintreffens von M._____ (Urk. 4/1 S. 4). Er habe noch das Bild im Kopf, dass die Geschädigte fixiert gewesen sei und die beiden Beschuldigten sie gegen die Treppe hielten. Die Privatklägerin sei nicht einver- standen und verärgert gewesen. Sie hätten sich dann ins Wohnzimmer begeben. Die Lage habe sich aber im Laufe einer halben Stunde beruhigt. Nachdem der
- 54 - Psychologe AA._____ eingetroffen sei, hätten sie ein längeres Gespräch mit der Privatklägerin geführt (Urk. 6/4 S. 9). An den Inhalt könne er sich nicht mehr erin- nern, aber sie hätten die Privatklägerin konkret auf die Suizidgefahr angespro- chen. Diese habe recht trocken gesagt, dass ein Suizid jederzeit möglich sei, dies aber in jenem Moment kein Thema für sie sei (Urk. 6/4 S. 9). Verletzungen habe er bei der Privatklägerin nicht festgestellt, aber es sei möglich, dass sie Schmer- zen erwähnt habe. Nach dem Gespräch habe man zusammen entschieden, dass ein Beizug eines Notfallpsychiaters nicht nötig sei. Das Aufbieten eines Arztes sei kein Thema gewesen (Urk. 6/4 S. 10). Auch wenn sich M._____ nur noch schlecht an den Vorfall erinnern konnte, hätte er nach seiner Darstellung das bru- tale "Aufstellen" der Privatklägerin sehen müssen, da er kurz zuvor eingetroffen war. Die Version der Privatklägerin lässt sich jedenfalls aufgrund der Zeugen- aussage M._____s nicht stützen. 5.2. Der Zeuge AA._____ gab zu Protokoll, dass er von der Einsatzzentrale aufgeboten worden sei (Urk. 6/5 S. 6). Soweit er sich erinnere, habe sich die Pri- vatklägerin verschanzt und man habe nicht gewusst, ob sie sich etwas antun wür- de. Als er am Ort des Geschehens eingetroffen sei, hätten die Privatklägerin und M._____ im Wohnzimmer gesessen (Urk. 6/5 S. 6). Er habe in Erinnerung, dass man ihm erzählt habe, man habe die Privatklägerin halten müssen, allerdings nicht, dass dies besonderes gewaltsam von statten gegangen sei. Die Privatklä- gerin sei ruhig gewesen. Es sei darum gegangen abzuschätzen, ob sie wegen der Suizidalität einen Notfallarzt benötige. Im Gespräch mit der Privatklägerin sei es um die Namensgebung gegangen, die wegen eines Scheidungsprozesses unklar gewesen sei. Die Privatklägerin sei deswegen in Rage gewesen, da die Stadt- polizei dies nach ihrer Ansicht nach nicht korrekt gehandhabt habe. Sie habe den Personaldienst bzw. die Stadt Zürich für Folgekonsequenzen verantwortlich ge- macht (Urk. 6/5 S. 8). Das Gespräch habe eine gefühlte Stunde gedauert. Ver- letzungen habe er bei der Privatklägerin nicht festgestellt; ob sie Schmerzen er- wähnt habe, wisse er nicht mehr, möglicherweise an den Handgelenken (Urk. 6/5 S. 9). Auf die Frage, wie die Privatklägerin gewirkt habe, erklärte AA._____: "Sie war ansprechbar. Sie wirkte nicht suizidal auf mich. Es ging ihr mehr um diese Ungerechtigkeit" (Urk. 6/5 S. 10). Auch die Zeugenaussage von AA._____ kann
- 55 - somit den Anklagevorwurf nicht stützen. Im Gegenteil, es erscheint erstaunlich, dass die angeblich schweren Verletzungen, welche die Privatklägerin bei der Ver- haftsaktion erlitten habe und nach allgemeiner Erfahrung zu massiven Schmerzen geführt hätten, nicht Gegenstand des Gesprächs mit AA._____ waren.
6. Kausalität zwischen dem Handeln der Beschuldigten und den Verletzungen 6.1. Erwiesen ist, dass die Privatklägerin seit dem Vorfall am 3. August 2011 über Schmerzen klagte (Urk. 9/3/3). Auch der erstbehandelnde Arzt, Dr. P._____, hielt dies in seinem Bericht über die Konsultationen vom 3. und 4. August 2011 fest (Urk. 11/11). Allerdings spricht er im Zusammenhang mit der Schulter ledig- lich von Kontusion, also Prellung, und einer rötlichen, leicht erodierten Stelle. Kaum in Einklang zu bringen mit den Verletzungen gemäss Anklageschrift ist je- doch seine Feststellung "Schulterprüfung unauffällig" (Urk. 11/11). 6.2. Schlecht mit den angeklagten erheblichen Schulterverletzungen in Ein- klang zu bringen sind auch gewisse ärztliche Feststellungen von Dr. O._____, wonach die Privatklägerin zwar über eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter geklagt habe, die Standard-Röntgenbilder aber keinen krankhaften Be- funde ergeben hätten (Urk. 11/32 Antwort 4b). In den darauf folgenden Wochen seien die Schulterschmerzen zurück gegangen und die Beweglichkeit verbessert worden. Immerhin veranlasste Dr. O._____ dann, als die Schmerzen im Novem- ber 2011 noch nicht vollständig verschwunden waren, ein MRI der linken Schulter. Dieses ergab dann die bereits genannte Beurteilung (Urk. 11/24): "Rubrum des Labrum superior, einer schweren SLAP-Läsioin Typ II entsprechend mit zusätzlich aus- gedehnter paralabraler Ganglienbildung. Leichte AC-Gelenksarthrose. Keine Läsionen der Sehnen der Rotatorenmanschette. Unauffälliger Musculus deltoideus." Bei dieser Verletzung handelt es sich um einen Abriss der Knorpellippe (Labrum) am oberen Rand der Schulterblattgelenkpfanne, wo die lange Bizepssehne an- setzt. 6.3. Dr. R._____, Facharzt Chirurgie, schrieb in seinem Bericht, dass bei einem Hochreissen eher das AC-Gelenk luxiert wurde, was eher zum Unfallmechanis-
- 56 - mus passe. Die SLAP-Läsion könne auch degenerative Ursachen haben (Urk. 11/15 S. 3). 6.4. Demgegenüber hielt Dr. T._____, welcher die Schulter der Privatklägerin im September 2012 operierte, fest (Urk. 11/29): "Mit Blick auf den intraoperativen Befund und dem grossen Korbhenkel-artigen Ausriss des Bizeps- Ankers ist davon auszugehen, dass der Schaden unfallbedingt ist. Eine solche Läsion dieser Grösse als rein degenerative Läsion scheint sehr unwahrscheinlich." Bei dieser Diagnose bleibt allerdings unklar, ob im Rahmen der Operation tat- sächlich eine SLAP-Läsion Typ II gefunden werden konnte und nicht eine des Typs III. 6.5. Der Privatgutachter Dr. U._____ kommt in seinem Aktengutachten zum Schluss, dass die Verletzung kaum auf den Vorfall vom 3. August 2011 zurück- zuführen sei (Urk. 74). 6.6. Letztlich bleibt bei dieser Beweislage unklar, woher die Schulterverletzun- gen der Privatklägerin rühren. Die Anklage enthält indes lediglich den Vorwurf, dass die fraglichen Schulterverletzungen durch einen der beiden Beschuldigten beim Hochziehen der auf dem Rücken gefesselten Arme der Privatklägerin ent- standen seien (Urk. 29 S. 3 f.). Nach den im Recht liegenden Berichten/Gutachten sind allerdings mehrere Ver- sionen denkbar, nämlich dass die Verletzungen beim Sturz die Treppe hinunter, beim Aufheben/Aufstellen der gefesselten Privatklägerin durch die beiden Be- schuldigten, bei einem anderen Ereignis (bspw. Fahrradunfall) entstanden sind oder gar degenerativer Natur sind. Beabsichtigt war, die Ursache dieser Verletzungen durch Einholung eines ent- sprechenden Gutachtens zu klären. Nachdem es die Privatklägerin selbst war, die die Erstellung eines derartigen Gutachtens torpediert hatte (zum Ganzen bereits vorstehend; vgl. auch den entsprechenden Beschluss betr. Widerruf Gutach- tensauftrag, Urk. 395), verbleiben vorliegend berechtigte und unüberwindliche Zweifel (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) daran, dass die Schulterverletzungen der Pri-
- 57 - vatklägerin so durch das Verhalten der Beschuldigten entstanden sind, wie es ihnen in der Anklageschrift vorgeworfen wird (durch "Hochzerren"). 6.7. Auch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Aufstellen einer lie- genden Person einer mit Handschellen fixierten, liegenden Person in den Stand absichtlich und zweckgebunden erfolgt und bei entsprechender Vorsicht auch oh- ne Verletzungen möglich ist. Weder gestützt auf die Arztberichte noch anhand der Aussagen der Beteiligten lässt sich vorliegend rechtsgenügend nachweisen, dass die Beschuldigten die Privatklägerin mit dem in der Anklage umschriebenen Ver- halten am 3. August 2011 vorsätzlich oder fahrlässig dabei verletzt haben. Einer- seits fehlt es – wie erwähnt – an einem rechtsgenügenden Beweis der Kausalität der Schulterverletzung zum angeklagten Vorfall, andererseits am Nachweis einer sorgfaltswidrigen oder sogar absichtlichen Handlung, welche zur Rückenver- letzung der Privatklägerin und zur Schulterverletzung geführt hat. Die Beschuldig- ten sind deshalb vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sowie vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen. C. Hausfriedensbruch und Amtsmissbrauch
1. Anklagevorwurf Die Anklage wirft den Beschuldigten vor, das Eindringen und der Verbleib in der Wohnung der Privatklägerin trotz Aufforderung zum Verlassen sowie das Anlegen von Handschellen unter Einsatz von Gewalt sei als Missbrauch ihrer Amtsgewalt zu qualifizieren.
2. Allgemeine rechtliche Grundlagen Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehene Macht- befugnis unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Ver- fügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BSK StGB II-Heimgartner, N 7 zu Art. 312). Ein Amtsmissbrauch liegt nicht be- reits dann vor, wenn sich eine Massnahme im Nachhinein als unnötig erweist, sondern erst im Falle eines Ermessensmissbrauchs (BSK StGB II-Heimgartner, N 8 zu Art. 312).
- 58 - Die beiden Beschuldigten hatten von der Einsatzzentrale den Auftrag erhalten, wegen Selbstmorddrohungen der Privatklägerin an deren Wohnort zu fahren und nach der Privatklägerin zu sehen. Es versteht sich von selbst, dass Polizeibeamte einerseits weisungsgebunden sind, andererseits vor dem Einsatz jeweils nicht alle Informationen besitzen, um eine vollständige Lagebeurteilung vornehmen zu kön- nen. Vor diesem Hintergrund liegt es in der Natur der Sache, dass zwecks ge- wisser Abklärung der Situation vorübergehende Eingriffe in die Privatsphäre einer kontrollierten Person möglich, allenfalls nötig oder unumgänglich sind, auch wenn sie sich in einem späteren Zeitpunkt als unnötig erweisen.
3. Handeln der Beschuldigten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften 3.1. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. c des Zürcherischen Polizeigesetzes (PolG) darf die Polizei eine Person in Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht be- steht, sie werde sich selbst töten. Aufgrund von § 21 und § 22 PolG sind auch ei- ne Personenkontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig. Darüber hinaus darf die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn sie voraussicht- lich fürsorgerischer Hilfe bedarf (§ 25 lit. b PolG). Sachverhaltsmässig kann den beiden Beschuldigten zudem ihre Darstellung nicht widerlegt werden, dass sich die Privatklägerin tätlich gegen das Festhalten durch den Beschuldigten B._____, der die Privatklägerin am Verlassen der Wohnung hindern wollte, zur Wehr ge- setzt hat und es in der Folge ungewollt zum Sturz auf der Treppe gekommen ist. Darauf wurde bereits im Rahmen der Erwägungen zur Körperverletzung einge- gangen. 3.2. Ob der Staat im Falle einer Selbstmorddrohung überhaupt eingreifen soll oder darf, ist eine rechtspolitische oder weltanschauliche Frage und vorliegend nicht Thema. Der Standpunkt der schweizerischen Gesetzgebung ist jedenfalls derzeit klar: Zwar ist Selbsttötung ebenso wenig strafbar wie auch unter gewissen Voraussetzungen Sterbehilfe. Sowohl die Vorschriften über die fürsorgerische Un- terbringung (Art. 426 ff. ZGB) als auch das Zürcherische Polizeigesetz (§ 16 und 25 lit. a und b PolG) verlangen aber von den staatlichen Organen ein Eingreifen zwecks Verhinderung von Selbstmord. Umgekehrt gilt aber auch bei solchen Einsätzen der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit,
- 59 - d.h. es besteht kein Gebot, den Selbstmord mit allen möglichen Mitteln zu verhin- dern, zumal, wie erwähnt, Selbsttötung nicht strafbar ist. 3.3. Der Vertreter der Privatklägerin rügt, dass es verfehlt gewesen sei, dass sich zwei männliche Stadtpolizisten in die Wohnung der Privatklägerin begaben, da die Privatklägerin im Laufe ihrer eigenen Dienstzeit bei der Stadtpolizei Opfer von Mobbing und sexueller Gewalt gewesen sei, was letztlich mit der Suizid- androhung einen Zusammenhang gehabt habe (Urk. 326 S. 28 - 35). Durch das Eingreifen der Beschuldigten sei deshalb die Gefahr einer Selbsttötung nicht etwa vermindert, sondern sogar erhöht worden (Urk. 326 S. 57). Auf diesen Einwand kann allerdings nicht eingegangen werden, da die Beschuldigten gegenüber der Einsatzzentrale weisungsgebunden waren. 3.4. Weiter bringt der Vertreter der Privatklägerin vor, einer drohenden Suizid- gefahr hätte nur durch sofortiges Eingreifen begegnet werden können. Indem es die beiden Polizeibeamte zugelassen hätten, dass sich die Privatklägerin in ein Zimmer im oberen Stock einschliesst und gleichzeitig nur unten im Wohnzimmer auf den Brandtouroffizier gewartet hätten, hätten sie die psychische Angst der Privatklägerin und somit die Suizidgefahr sogar noch erhöht (Urk. 326 S. 54 ff., insb. S. 69 f.; vgl. auch Prot. II S. 26 f.). Die Privatklägerin hätte sich beispielswei- se aus dem Fenster des Zimmers im oberen Stockwerk stürzen oder im Zimmer in aller Ruhe aufhängen können (Urk. 326 S. 64 f.). Dabei wird allerdings ver- kannt, dass die Situation letztlich unklar war. Die Beschuldigten verfügten – im Gegensatz zum heutigen Wissensstand des Vertreters der Privatklägerin – nur über ganz rudimentäre Informationen von der Einsatzleitung und konnten weder davon ausgehen, dass sich die Privatklägerin mit Sicherheit umbringen werde, noch dass ihre Äusserungen blosse, nicht ernst zu nehmende Drohungen waren. Es ist auch widersprüchlich, einerseits das Eindringen in die Privatsphäre der Pri- vatklägerin zu rügen, andererseits aber den sinngemässen Vorwurf zu erheben, dass man die Zimmertüre hätte aufbrechen und die Privatklägerin nicht mehr aus den Augen lassen müssen. Diese Auffassung wird denn auch von Fachleuten nicht geteilt (Heubrock, Der polizeiliche Umgang mit suizidgefährdeten Personen und suicide by cop, Bremen 2009, S. 31-33). Tatsache ist, dass es für die Be-
- 60 - schuldigten angesichts der Gesprächsverweigerung der Privatklägerin schwierig war, die effektive Gefahr eines Suizids abzuschätzen. Es verhält sich hier ganz anders als bei einer Person, welche auf dem Rand des Balkons eines Hochhau- ses steht oder bereits eine Waffe zur Selbsttötung in der Hand hat. Die Beschul- digten haben verhältnismässig und angemessen gehandelt, indem sie weder mit schwerem Geschütz auffuhren bzw. direkt zu Gewaltmassnahmen griffen noch einfach desinteressiert den Ort des Geschehens verlassen haben. Das Abwarten auf das Eintreffen des Brandtouroffiziers und später des Polizeipsychologen do- kumentiert gerade das Gegenteil eines Amtsmissbrauchs, nämlich dass sie selbst ohne Unterstützung nicht zu Handlungen schreiten wollten. 3.5. Schliesslich sind auch grosse Zweifel gegenüber der Behauptung der Ver- teidigung angebracht, wonach es den Beschuldigten bei ihrem gesamten Handeln um eine blosse Demütigung der Privatklägerin gegangen sei (vgl. Urk. 326 S. 77, 83 und 86). Wenn dem so gewesen wäre, hätten die Beschuldigten mit grosser Sicherheit nicht den Brandtouroffizier und den Polizeipsychologen aufgeboten und deren Eintreffen passiv im Wohnzimmer abgewartet. Weder B._____ noch C._____ hatten zuvor beruflich näher mit der Privatklägerin zu tun, und nicht ein- mal die Privatklägerin selbst konnte nachvollziehbare persönliche Motive der bei- den Beschuldigten für eine Racheaktion ihr gegenüber angeben. Vielmehr zeigt die Haltung der Privatklägerin illustrativ, wie voreingenommen sie eine von ihr un- terstellte feindliche Haltung der Stadtpolizei Zürich ihr gegenüber völlig unbese- hen auf jeden einzelnen Polizisten überträgt. Dokumentiert wird dies durch den Umstand, dass sie, wie bereits ausgeführt, wahrheitswidrig zunächst einzig C._____ eines körperlichen Übergriffs beschuldigte. 3.6. Von einem Missbrauch staatlicher Gewalt kann deshalb ebenso wenig die Rede sein wie von einem ungesetzlichen Eindringen oder Verbleiben in der Woh- nung der Privatklägerin. Die Beschuldigten sind deshalb auch von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs und des Amtsmissbrauchs frei zu sprechen.
- 61 - V. Zivilforderungen In Bezug auf die im Rahmen der Berufungsverhandlung von der Privatklägerin er- hobenen Zivilforderungen kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden (III./1.). Demnach blieb der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Schadenersatz- begehren der Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten resp. gegenüber der Stadt Zürich (Disp.-Ziff. 8) wie auch in Bezug auf die Genugtuungsbegehren der Privatklägerin gegenüber den Beschuldigten (Disp.-Ziff. 4 und 5) unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Auf die Genugtuungsforderung gegenüber der Stadt Zürich ist nicht einzutreten, da die Stadt Zürich keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren hat. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung, weshalb ihr die Verfahrenkosten grundsätzlich aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen – unter Vorbehalt der Rückforderung – zu erlassen wären (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 136 Abs. 2 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Angesichts ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung sind definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 30 Abs. 3 OHG; dazu BGE 141 IV 262 E. 3, insb. E. 3.4 = Pra 104 (2015) Nr. 98). Grundsätzlich hätte die unterliegende Privatklägerin als einzige Berufungsklägerin den Beschuldigten eine Prozessentschädigung für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren zu bezahlen (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Davon ist wiederum aufgrund ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse abzusehen. Den Be- schuldigten ist daher aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung für ihre anwaltliche Verteidigung im gesamten Verfahren zuzusprechen.
- 62 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-3. (…)
4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten 1 wird abgewiesen
5. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten 2 wird abgewiesen.
6. (…)
7. (…)
8. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin (inklusive des Antrags auf Umschulungskosten) wird auf den Zivilweg bzw. den Weg der Staatshaftung verwiesen.
9. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Herausgabe der Adressen der Beschuldigten 1 und 2 wird nicht eingetreten.
10. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Auferlegung der Kosten des Be- drohungsmanagements wird nicht eingetreten.
11. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Berufsverbot wird nicht ein- getreten.
12. Auf den Antrag der Privatklägerin betreffend Beurteilung der Verhältnismässig- keit des Bedrohungsmanagementes wird nicht eingetreten.
13. Rechtsanwalt lic. iur. D._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 12'664.00 Barauslagen CHF 370.00 Zwischentotal CHF 13'034.00 MwSt. CHF 1'042.70 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 14'076.70 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
14. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden de- finitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 63 -
15. (Mitteilungen)
16. (Rechtsmittel)
2. Die Wiedererwägungsgesuche der Privatklägerin vom 6. Juli 2016 sowie vom 11. August 2016 betreffend den Beschluss vom 4. Juli 2016 (Verzicht auf ein Gutachten) werden abgewiesen.
3. Gegen Disp.-Ziff. 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
2. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp.-Ziff. 2, 3, 6 und 7) wird bestätigt.
4. Auf das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
- 64 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 970.20 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin bis 05.08.2015: RA lic. iur. I._____ (bereits bezahlt) Fr. 24'299.60 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin ab 05.08.2015: RA Dr. iur. X._____
6. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten B._____ wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 6'707.75 für anwaltliche Verteidigung (RA Dr. iur. Y1._____) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Dem Beschuldigten C._____ wird für das Berufungsverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 10'276.80 für anwaltliche Verteidigung (RA lic. iur. Y2._____) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten B._____ − Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten C._____ − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 65 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopien von Urk. 97 (betr. B._____) und Urk. 98 (betr. C._____) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betr. Geschäfts-Nr. 50308300.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. August 2016 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin