Sachverhalt
auch ohne Geständnis, insbesondere aufgrund der zurückgebliebenen Fahrzeug- teile, des Fahrzeugwracks und der Fotos, problemlos hätte erstellt werden können (Urk. 76 S. 15 f.). Diesen Ausführungen ist zu folgen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Er- gänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 121 IV 202 in E. 2d.cc darauf hingewiesen, dass ein positives Nachtat verhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen könne. Gemäss Bundesgericht kann jedoch nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen. Zu
- 21 - einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wie beispielsweise dass aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten wei- tere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Angesichts der vorliegenden Beweissituation (Schadensbild an Fahrzeug und Verkehrs- anlagen; feststehender Führerausweisentzug; Treffen des Beschuldigten am zweiten Unfallort auf den Polizisten …; Blutalkoholprobe) kann das von Anbeginn der Untersuchung abgelegte Geständnis des Beschuldigten lediglich zu einer leichten Strafminderung führen. 5.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO) kann dem Beschul- digten eine (ganz) leichte Strafminderung attestiert werden für die von ihm bekun- dete Einsicht und Reue (Urk. 9 S. 8, Urk. 63 S. 6; Urk. 91 S. 8, 13 und 16) sowie sein Bemühen, sich in eine Therapie zu begeben. Hinzuweisen ist indes, dass der Beschuldigte erst über zwei Jahre nach der inkriminierten Tat sich zu einer Gesprächstherapie sowie zu laborchemischen Untersuchungen entschliessen konnte. 5.4. Das Bezirksgericht hat einlässlich den sich über mehrere Jahre hinziehen- den Verfahrensgang (Untersuchung; erstinstanzliche Verfahren) nachgezeichnet und ist zum Schluss gekommen, die gesamte Verfahrensdauer von insgesamt fast drei Jahren sei nicht als unverhältnismässig, jedoch als im oberen Bereich liegend zu bezeichnen, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 76 S. 16-18). Dieser Auffassung ist zu folgen. Das Verfahren vor Vorinstanz dauerte in der Tat recht lange, zumal die Sache nach einem ersten vorinstanzlichen Urteil des Einzelgerichts vom 30. September 2013 an die erste Instanz zurückgewiesen werden musste zur Durchführung der Hauptverhandlung mit sachlich zuständiger Gerichtsbesetzung (Urk. 43). Es ist ausserdem zutreffend, dass keine nennens-
- 22 - werten Bearbeitungslücken auszumachen sind. Die Gutachtenserstattung dauerte relativ lange (ca. achteinhalb Monate), wobei zu beachten ist, dass die Verzöge- rung im Wesentlichen vom Beschuldigten verursacht wurde, da er mehrfach die ihm aufgetragenen Besprechungstermine nicht wahrnahm (vgl. Urk. 11/4-7). Aus- serdem hat die Vorinstanz zutreffend auf die lange Dauer hingewiesen, die zwischen Eröffnung des ersten erstinstanzlichen Urteils und der schriftlichen Urteilsbegründung verstrichen ist (ca. fünfeinhalb Monate). Diesbezüglich ist auf Art. 84 Abs. 4 StPO hinzuweisen. Eine eigentliche Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes liegt knapp nicht vor. Der doch recht langen Dauer des Verfahrens insbesondere vor der ersten Instanz ist durch eine leichte Strafminderung Rech- nung zu tragen. 5.5. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Ober- land vom 10. Februar 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahr- zeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1,3 Gewichtspromille) mit einer Geldstrafe von 22 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Urk. 77). Mit Strafbefehl derselben Behörde vom
31. Januar 2012 wurde der Beschuldigte wiederum wegen Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1,53 Ge- wichtspromille) mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bestraft, wo- bei der Vollzug bezüglich 50 Tagessätzen Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde die Probezeit ge- mäss dem Strafbefehl vom 10. Februar 2010 um ein Jahr verlängert (Urk. 77). Diese beiden, innerhalb von nur zwei Jahren vor den inkriminierten Taten erwirk- ten einschlägigen Vorstrafen wirken sich massiv straferhöhend aus. Bezüglich der zweiten Vorstrafe ist insbesondere zu beachten, dass der Beschuldigte die im vor- liegenden Verfahren zu beurteilenden Taten lediglich zwölf Tage nach Eröffnung des Strafbefehls vom 31. Januar 2012 beging (beigezogene Akten der StA See/Oberland, Unt.-Nr. 2011/5240: Urk. 15). In diesem Zusammenhang entschie- den entgegen zu treten ist der Auffassung der Verteidigung vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei sich der Konsequenzen seines Tuns nicht bewusst gewesen
- 23 - (vgl. Urk. 65 S. 5). Ausserdem ist das Delinquieren des Beschuldigten während zweier laufender Probezeiten ebenfalls deutlich straferhöhend zu veranschlagen. 5.6. Vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Ver- teidigung dafür, aufgrund der schwierigen Kindheit des Beschuldigten, der belas- teten Beziehung zu seinen vorehelichen Kindern sowie seiner angespannten finanziellen Situation sei von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit auszu- gehen (Urk. 65 S. 6; Urk. 92 S. 10). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt wer- den. Das Bundesgericht nimmt eine Strafempfindlichkeit nur an, wenn Abwei- chungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen (dazu Wiprächtiger in: Basler Kommentar, StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, N 117 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen). Von alledem ist beim Beschuldigten nichts erkennbar, weshalb sich – entgegen der Verteidigung – die Annahme einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit verbietet. 5.7. Andere, nicht bereits erwähnte Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersicht- lich. Zusammengefasst überwiegen die straferhöhenden Umstände die strafmin- dernden Momente deutlich, weshalb sich die nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte Sanktion erhöht. Insgesamt erweist sich des- halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktionshöhe von 12 Monaten Freiheitsstrafe (bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe) gemessen am Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als sicherlich nicht zu hoch. Eine höhere – dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen eher entsprechende – Strafe kommt indes aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
6. Das Bezirksgericht hat sich zutreffend zu den möglichen Sanktionsarten (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) verbreitet und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, das Ausfällen einer erneuten Geldstrafe komme nicht mehr in Frage, da die beiden bereits ausgesprochenen Geldstrafen offenkundig keinen präventiven Effekt auf den Beschuldigten gehabt hätten. Vielmehr habe dieser kurz nach der letzten Verurteilung erneut delinquiert. Auf die vorinstanzli- chen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei
- 24 - nur dies angemerkt: Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ih- re präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Dass einer Geldstrafe vorliegend indes klar die präventive Effizienz abgesprochen werden muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte von den bereits ausgefällten Geldstrafen offen- kundig völlig unbeeindruckt geblieben ist, worauf die Vorinstanz zu Recht verwie- sen hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 92 S. 11 ff.) verspricht somit einzig eine Freiheitsstrafe eine präventive Wirkung zu zeitigen. Hinzuweisen bleibt schliesslich, dass eine Freiheitsstrafe von der hier auszufällenden Dauer in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen wird (vgl. Art. 77b StGB). Damit kann den von der Verteidigung aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Sanktion auf den Beschuldigten und dessen Umfeld (Urk. 92 S. 11 ff.) weitgehend Rechnung getragen werden. Der Beschuldigte ist für die Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
7. Angesichts der äusserst angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten scheidet die alternative Möglichkeit aus, eine reduzierte Freiheits- strafe auszufällen und diese mit einer unbedingten Geldstrafe zu verbinden oder eine Verbindungsbusse auszusprechen (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). D.b. Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Beschuldigte insgesamt zu bestrafen mit 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer – hier nicht angefochtenen – Busse von Fr. 1'000.--. IV. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver-
- 25 - brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Ver- urteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1, Erw. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Das Gericht kann u.a. den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und bei Freiheitsstrafen dürfen so- wohl der aufgeschobene als auch der unbedingte Teil der Strafe nicht unter sechs Monaten liegen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Dabei gilt für Freiheitsstrafen im über- schneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezi- alpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erheb- liche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdi- gung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten
- 26 - Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose er- laubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausrei- chend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1, Erw. 5.5.2, mit weiteren Hinweisen).
3. Mit der Vorinstanz sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe erwirkt und wurde noch nie zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. Urk. 77), weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Wie bereits erwogen, kann diese widerlegt werden.
4. Mit der Vorinstanz bewirken bereits die beiden einschlägigen, innerhalb kur- zer Zeit vor der heute zu beurteilenden Delinquenz erwirkten Vorstrafen, dass dem Beschuldigten grundsätzlich nur eine Schlechtprognose gestellt werden kann. Hinzu kommt, dass selbst das Ausfällen einer teilbedingten Strafe den Beschuldigten nicht vor weiterer einschlägiger Delinquenz abhielt. Im Gegenteil: Wie erwähnt, lenkte er lediglich knapp 14 Tage nach Eröffnung des Strafbefehls vom 31. Januar 2012, mit welchem er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde, wiederum ein Motorfahrzeug in qualifiziert fahrunfähigem Zu- stand. Bezeichnenderweise erinnerte sich der Beschuldigte - auf Vorhalt bei der Vorinstanz - nicht mehr an den Erhalt des Strafbefehls (Urk. 63 S. 4). Der Beschuldigte hat sich mithin nicht ansatzweise durch die bedingte bzw. teilbeding- te Sanktion beeindrucken lassen. Er scheint bezüglich Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein unverbesserlicher Delinquent zu sein. Dies deckt sich auch mit den gutachterlichen Feststellungen, wonach die inkriminierte Tat gewissermassen als ein eingeschliffenes und gewohnheitsmässiges Verhalten erscheine (Urk. 11/8
- 27 - S. 22). Auch der übrige automobilistische Leumund des Beschuldigten ist getrübt (vgl. beigezogene Akten der StA See/Oberland Nr. 2009/4610: Urk. 7/6: Führer- ausweisentzug wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h auf der Autobahn); bezeichnenderweise meinte der Beschuldigte baga- tellisierend zum Führerausweisentzug, dieser sei erfolgt, weil er um 4 km/h zu schnell gefahren sei (Urk. 32 S. 4). Diese Umstände indizieren eine vollständig unbedingt zu verhängende Sanktion. Jedenfalls hätte im Zeitpunkt der vorinstanz- lichen Urteilsfällung aufgrund der dannzumal vorliegenden Umstände, die zur Annahme einer Schlechtprognose hätten führen sollen, eigentlich der unbedingte Vollzug angeordnet werden müssen. Die Anordnung des vollständig unbedingten Vollzugs kommt vorliegend jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Wie zu zeigen sein wird, liegen nunmehr Um- stände vor, die zur Annahme einer gemischten Prognose führen.
5. Anderseits hat der Beschuldigte - wenngleich wohl vor dem Hintergrund des erneut zu beantragenden Führerausweises (vgl. verkehrspsychologische Ab- klärung in Urk. 87/11; Urk. 9 S. 4: "weil ich meinen Führerausweis wieder haben möchte") - begonnen, sich einer (Gesprächs-)Therapie zu unterziehen. Begleitet werden die Gespräche von regelmässigen laborchemischen Untersuchungen (Urk. 54/1-4, Urk. 66). Auch gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, seit Mitte Juli 2014 keinen Alkohol mehr getrunken zu haben (Urk. 63 S. 3). Die Gesprächstherapeutin stellte ihm im Bericht vom 20. Oktober 2014 ein positives Zeugnis aus und vermerkte, die Situation hinsichtlich Alkohol habe sich deutlich stabilisiert, wobei Rückfälle nicht auszuschliessen seien, und die Abstinenzstabili- sierung noch einiges an Zeit bedürfe. Vorsichtig wird erwähnt, bei einer Weiterfüh- rung der Suchttherapie könne derzeit eher von einer positiven Prognose ausge- gangen werden (Urk. 66). Wie bereits erwähnt, liegen nunmehr auch die ver- kehrspsychologischen Abklärungen im Recht, die dem Beschuldigten attestieren, er habe die personengebundenen Ursachen seines Fehlverhaltens erkannt und sich gezielt um Kompensation bzw. um namentlich mehr Abgrenzung und Eigen- ständigkeit bemüht (Urk. 87/11 S. 10). Die eingereichte verkehrsmedizinische Begutachtung (Urk. 93/1) bestätigt die vom Beschuldigten geltend gemachte Abstinenz aufgrund der durchgeführten Analysen für den Zeitraum Februar bis
- 28 - Juli 2015. Folglich erteilte das Strassenverkehrsamt dem Beschuldigten denn auch einen Lernfahr-/Führerausweis unter Anordnung von Auflagen, insbesonde- re Einhaltung der Abstinenz, Kontrolle derselben durch Untersuchungen (Labor- werte, Haar), Fortsetzung regelmässiger Besprechung bei der Suchtberatung etc. (Urk. 93/2). Der jüngste Laborbericht, in welchem der CDT-Wert ausgewiesen wird, datiert vom 12. Oktober 2015 und weist einen solchen von klar unterhalb des Grenzwertes aus (Urk. 93/5). Der Behandlungsbestätigung resp. dem kurzen Verlaufsbericht der Suchtberatungsstelle des Bezirks Dietikon vom 14. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach einem kürzeren Rückfall En- de Januar 2015 (den er anlässlich der Einvernahme vor Berufungsgericht als "Test" bezeichnete, Urk. 91 S. 10) seine Abstinenz habe aufrechterhalten können, was durch die Haaranalytik bestätigt worden sei. Auch in finanzieller Hinsicht seien Fortschritte erkennbar und der Beschuldigte bemühe sich aktiv um die Problembewältigung. Es sei von einer deutlich stabileren Situation hinsichtlich des Alkohols auszugehen, auch wenn die Abstinenzstabilisierung weiter Zeit benötige. Der Beschuldigte verfüge über eine intrinsische Abstinenzmotivation, die Haar- analyse und Laboruntersuchungen würden ein zusätzliches Sicherheitsnetz dar- stellen. Auch seine Frau und das Kind vermögen ihn zu stabilisieren (Urk. 93/3). In persönlicher Hinsicht scheint eine gewisse Stabilisierung eingetreten zu sein: Im Mai 2013 heiratete der Beschuldigte und er wurde 2014 und erneut kurz vor der Berufungsverhandlung Vater (Urk. 91 S. 4). Diesbezüglich gab er an, nicht mehr alleine zu sein und nun Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau zu haben (Urk. 9 S. 3). Er sei unter Beobachtung seiner Familie (Urk. 9 S. 4), respektive sei seit der Eheschliessung vernünftiger geworden (Urk. 91 S. 8)
6. Insgesamt betrachtet kann somit davon ausgegangen werden, dass bei einem teilweisen Vollzug dem Beschuldigten bezüglich des aufzuschiebenden Strafrests noch knapp eine günstige Prognose gestellt werden kann. Es ist dem Beschuldigten deshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der Voll- zug im Umfang von sechs Monaten Freiheitsstrafe aufzuschieben und im Übrigen zu vollziehen ist. Mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 26) ist die Probezeit auf vier Jahre zu bemessen.
- 29 - V. Widerruf
1. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinnge- mässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindes- tens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verur- teilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festge- setzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).
2. Es ist eine Prognose künftigen Legalverhaltens zu stellen. Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. auf- grund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallri- sikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsver- halten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit- einzubeziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Wider- rufs des bedingten Strafvollzugs einer Strafe ist im Rahmen der Gesamtwürdi- gung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge-
- 30 - sprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140, Erw. 4.3 ff., mit weiteren Hinweisen).
3. Der Beschuldigte hat die drei Vergehen (Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, Fahren ohne Berechtigung) innerhalb der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Februar 2010 ange- setzten und mit Strafbefehl vom 31. Januar 2012 verlängerten Probezeit bzw. innerhalb der ihm mit diesem Strafbefehl angesetzten dreijährigen Probezeit be- gangen. Damit stellt sich die Frage, ob der bedingte Strafvollzug bzw. der beding- te Teil der Strafe zu widerrufen ist.
4. Die Vorinstanz ist ohne nähere Begründung und ohne eine Prognosestel- lung zum Schluss gelangt, die Vorstrafe vom 10. Februar 2010 bzw. der bedingte Teil der Vorstrafe vom 31. Januar 2012 seien zu widerrufen (Urk. 76 S. 27). 4.1. Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges auf positive Entwicklungen beim Beschuldigten hingewiesen (oben Erw. IV/5; Therapie; laborchemische Untersuchungen; familiäre Stabilisierung durch Heirat und Vaterschaft). Diese Umstände behalten ihre Gültigkeit und sind auch in die vorliegende Prognosestellung einzubeziehen. Zusammen mit der für die heute zu beurteilenden Delikte teilweise unbedingt auszufällenden Freiheits- strafe - der Beschuldigte musste bislang noch keine Freiheitsstrafe verbüssen - und in Berücksichtigung, dass der Beschuldigte sich strafrechtlich bis heute nun- mehr nichts mehr hat zu schulden kommen lassen, kann angenommen werden, er habe die Konsequenzen seines strafbaren Verhaltens verinnerlicht und verhal- te sich inskünftig rechtskonform. Unter der Voraussetzung der teilweise zu voll- streckenden Strafe für die heute zu beurteilenden Vergehen ist von keiner eigent- lichen Schlechtprognose auszugehen. Auf den Widerruf des bedingten Vollzuges
- 31 - bzw. des Anteils der bedingt ausgesprochenen Strafe kann daher verzichtet werden. 4.2. Mit Bezug auf die Strafe vom 10. Februar 2010 sind keine Weiterungen zu treffen. Die ursprünglich im Strafbefehl vom 10. Februar 2010 festgesetzte zwei- jährige Probezeit wurde bereits um die Hälfte verlängert (also um ein weiteres Jahr; vgl. Urk. 77), sodass – entgegen der Verteidigung (Urk. 92 S. 15) – eine weitere Probezeitverlängerung nicht mehr möglich ist (Art. 46 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Strafe vom 31. Januar 2012 ist die Probezeit um ein Jahr ab heute zu verlängern. VI. Weisungen
1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Weisung erteilt, während der Probezeit eine Suchttherapie zu besuchen bzw. weiterzuführen, solange dies der Suchttherapeut für notwendig erachtet (Urk. 76 S. 28 und S. 34). Sinngemäss wird im Berufungsverfahren beantragt, diese Weisung ersatzlos zu streichen (vgl. Urk. 78; Urk. 92 S. 15; Prot. II S. 7). Die vom Beschuldigten aus eigenem Antrieb begonnene Gesprächstherapie bei der Suchtberatung des Bezirks Dietikon scheint - wie bereits erwähnt - bis dato erfolgreich verlaufen zu sein. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung erklärte der Beschuldigte, mit der Therapie weitermachen zu wollen (Urk. 63 S. 3). Und anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, solange die Gesprächstherapie fortzusetzen, bis sein Therapeut sage, dass es genüge, wobei dieser gesagt haben soll, dass es nicht mehr lange dauern werde (Urk. 91 S. 11). Die Verteidigung wendet sich gegen eine Weisung hinsichtlich der Gesprächs- therapie. Vor diesem Hintergrund ist im Berufungsverfahren von einer ent- sprechenden Weisung abzusehen.
2. Das Bezirksgericht hat dem Beschuldigten des Weiteren für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich regelmässiger laborchemischer Laborkontrol- len zu unterziehen, solange dies der Suchttherapeut für notwendig erachtet
- 32 - (Urk. 76 S. 29 und S. 34). Im Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte beantra- gen, diese Weisung auf 6 Monate zu beschränken (Urk. 78 S. 2; Urk. 92 S. 2). Die vom Beschuldigten wohl im Bestreben, wiederum den Führerausweis zu erlangen (vgl. Urk. 9 S. 4), begonnenen Kontrollen (CDT-Werte) erscheinen sinn- voll. Es kann diesbezüglich auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 76 S. 29, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem der Beschuldigte diese Kontrollen nunmehr bereits seit Mitte 2014 erfolgreich durchführen lässt, erscheint die beantragte zeitliche Befristung durchaus gerechtfertigt. Es ist demnach dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, in der Probezeit während den ersten 6 Monaten sich regelmässiger laborchemischer Kontrollen zu unterziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 19. Januar 2015 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon, 1. Abtei- lung, den Beschuldigten A._____ schuldig des vorsätzlichen Fahrens in qualifi- ziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbin-
- 6 - dung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 55 Abs. 6 SVG in Ver- bindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalko- holgrenzwerte im Strassenverkehr, der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der mehrfa- chen Verletzung des Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG und bestrafte ihn mit 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 6 Monaten auf- geschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt; im Übrigen (6 Monate) wur- de die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Für den Fall einer schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, eine Suchttherapie zu besuchen bzw. weiterzuführen sowie sich regelmäs- siger laborchemischer Laborkontrollen zu unterziehen, solange dies der Sucht- therapeut für notwendig erachtet. Ausserdem wurde der bedingte Vollzug bezüg- lich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Februar 2010 ausgefällten Strafe von 22 Tagessätzen zu Fr. 40.-- widerrufen. Ebenfalls widerrufen wurde der teilbedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Januar 2012 ausgefällten Strafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Der Antrag auf Ergänzung des psychiatrischen Gut- achtens wurde abgewiesen. Letztlich wurden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Gutachten) auferlegt, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung - unter Vorbehalt der Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 76, insb. S. 33 ff.).
E. 1.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,63 Gewichts- promille aufwies, was einem mittelschweren Rauschzustand entsprach. Dabei war er nachts unterwegs. Diesbezüglich hat das Bezirksgericht zutreffend darauf hin- gewiesen, dass bei angetrunkenen Fahrzeugführern die Blendempfindlichkeit höher und damit die Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blick-
- 14 - feld eingeschränkt sei, als bei nicht alkoholisierten Fahrzeuglenkern (Urk. 76 S. 10). Dies relativiert die Tatsache, dass zur Nachtzeit in der Regel - und auch damals (vgl. Urk. 1 S. 7) - ein geringeres Verkehrsaufkommen herrscht. Der Beschuldigte legte – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 92 S. 5 – eine längere Strecke zurück - beabsichtigt war, nach Volketswil zur Freundin zu fahren (Urk. 2 S. 2) -, wobei er bereits wenige Hundert Meter nach Beginn der Trunkenheitsfahrt die erste Kollision verursachte, was ihm mit jeder nur wünsch- baren Deutlichkeit seine damalige Fahrunfähigkeit vor Augen führte. Dass der Beschuldigte damals in keiner Art und Weise Herr über das gelenkte Fahrzeug war, zeigt auch das Spurenbild vor der ersten Kollisionsstelle im Bereich auf Höhe Verzweigung Mannenbergstrasse, fuhr der Beschuldigte doch offensichtlich mit- ten auf der Strasse auf dem schneebedeckten Fahrbahnbereich auf die Verkehrs- insel zu, wo er dann - die Verkehrsinsel überfahrend - mit der linken Stossfänger- ecke seines Fahrzeuges den Inselschutzpfosten rammte und umfuhr (vgl. Foto- grafien in Urk. 6 S. 5 und S. 6). Die damaligen Strassenverhältnisse waren – wie erwähnt und entgegen den aktenwidrigen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 92 S. 5) – nicht optimal. Während die Hauptstrassen leicht schneebedeckt waren, war die Autobahn (salz-)nass (vgl. Urk. 6, div. Fotografien). Im Bewusstsein, bereits eine Kollision verursacht zu haben, begab sich der Beschuldigte auf die Autobahn, wo in der Regel hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, wiewohl Autobahnen statistisch gesehen zu den sichersten Strassenarten zählen. Der Beschuldigte fuhr dann auch - eigener Angabe zufolge - mit ca. 130 km/h, bevor er - angeblich wegen eines ihn mit hoher Geschwindigkeit überholenden Fahr- zeugs (Urk. 2 S. 2 und S. 7) - in einer leicht abschüssigen Rechtskurve erneut die Herrschaft über seinen Wagen verlor, über mehrere Dutzend Meter der rechten Leitplanke entlang schrammte und schliesslich ein dynamisches Baustellensignal rammte, bevor er einige Meter danach sein Fahrzeug zum Stillstand brachte. Die- ser gesamte Ablauf zeigt eindrücklich die hohe Gefährdungssituation, welche der Beschuldigte mit seiner Trunkenheitsfahrt für die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hinwies, aus der Fahrt habe lediglich Sachschaden resultiert (Urk. 65 S. 5), ver- kennt sie die gefährliche Situation vollends. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der
- 15 - Beschuldigte die Strecke C._____-Volketswil via den längeren Weg über die Autobahn zurücklegte bzw. zurücklegen wollte. Des Weiteren ist mit der Vor- instanz (Urk. 76 S. 10) zu konstatieren, dass die Fahrt keinem konkreten Zweck diente und auch nicht notwendig gewesen wäre, wäre doch der Beschuldigte - wenn auch mit etwas Verspätung - von seiner Freundin abgeholt und nach Dietikon chauffiert worden. Ausserdem hätte er wohl auch in C._____ übernach- ten können, wo er damals gemeldet war (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 17/1+3; Urk. 91 S. 14 f.). Einen speziellen Grund für den Konsum von Alkohol bestand an jenem
15. Februar 2012 nicht (vgl. Urk. 2 S. 3). Mit dem Bezirksgericht ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte an sich ohne grosse kriminelle Energie handelte, d.h. spontan und ohne grosse Planung in sein Fahrzeug stieg. Dass sich der Beschuldigte ans Steuer eines fremden Fahrzeugs setzte - das Auto gehörte seinem Onkel -, ist, entgegen der Meinung der Vorinstanz (Urk. 76 S. 11), für die Strafzumessung ohne Belang. Insgesamt muss von einem nicht mehr leichten Verschulden gesprochen werden. In Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist die (theoretische) Einsatzstrafe – im Ergebnis mit der Verteidigung (Urk. 92 S. 7) – im Bereich von ca. neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen.
E. 1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 11) davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er hatte um 20.00 Uhr - noch während seiner Arbeitszeit - mit dem Alkoholkonsum begonnen und setzte diesen nach Feierabend (um 23.00 Uhr) fort. Insgesamt hatte er eigenen Angaben zufolge an jenem Abend drei Bier und drei bis vier Whiskey konsumiert gehabt, als er sich ans Steuer setzte (Urk. 2 S. 3; Urk. 3 S. 2). Dem Beschuldigten war denn bei Antritt der Fahrt - wie er gegenüber der Gutachterin angab - auch bewusst, zu viel Alkohol getrunken zu haben (Urk. 11/8 S. 15). Nach der ersten Kollision setzte der Beschuldigte seine Trunkenheitsfahrt - unbe- eindruckt von der verursachen Kollision - fort, weil er befürchtete, einem Atemluft- test durch die Polizei unterzogen zu werden (Urk. 2 S. 6). Als Motiv für sein Handeln ist wohl Bequemlichkeit auszumachen, wollte der Beschuldigte doch offenbar nicht mehr länger warten, bis ihn seine Freundin am Arbeitsplatz abholte.
- 16 - Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ vom 2. April 2013 wird ausgeführt, der Explorand (Beschuldigter) habe angegeben, generell zu wissen, dass die inkriminierte Tat verboten sei, er sei jedoch bereits früher betrunken Auto gefahren, wobei "es kei- ne Probleme gegeben habe", weshalb dessen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der inkriminierten Tat zu allen Zeitpunkten und in allen Situationen als gegeben erachtet und die Einsichtsfähigkeit des Exploranden als unbeeinträchtigt beurteilt werde. Beim Exploranden habe zum Zeitpunkt der inkriminierten Tat keine erheb- liche psychische Störung, indes gesichert eine Alkoholintoxikation vorgelegen, womit die Steuerungsfähigkeit des Exploranden höchstens leichtgradig herabge- setzt gewesen sei (Urk. 11/8 S. 21 f. und S. 24). Unter Hinweis auf die Ausfüh- rungen im psychiatrischen Gutachten, denen beizupflichten ist, ist für den Tatzeit- punkt eine in leichtem Grade verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten an- zunehmen. Wie die Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen sei (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten hat, führt dies nicht zu einer linearen Reduktion der Strafe, im vor- liegenden Fall beispielsweise um 25% (vgl. Urk. 76 S. 12 mit Hinweis auf BGE 136 IV 55, Erw. 5.6).
E. 1.3 Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Momente etwas relativiert bzw. wirkt sich die festgestellte leicht verminderte Schuldfähigkeit in leichtem Masse strafmindernd aus. Dies führt in Berücksichtigung der objekti- ven und subjektiven Tatschwere zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von etwas unter neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 2 Gegen das am 19. Januar 2015 mündlich eröffnete Urteil liess der Beschul- digte innert Frist mit Eingabe vom 29. Januar 2015 Berufung anmelden (Prot. I S. 9; Urk. 68). Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 75/2, Urk. 78). Beweisergänzungsanträge stellte die Verteidigung keine (Urk. 78 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2015
- 7 - wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zugestellt, und es wurde ihr Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ausserdem wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht innert 20 Tagen das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 80). Fristgerecht erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages zu verzichten. Ausserdem ersuchte er unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 2 StPO um Dispensation von der Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 82). Innert erstreckter Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Juli 2015 verschiedene Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie eine verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Fahreignung vom 4. Februar 2015 von Dr. phil B._____ ins Recht reichen (Urk. 83, Urk. 85 und Urk. 87/1-11).
E. 2.1 Was die objektive Tatschwere der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit betrifft, ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte in der Folge von zwei Kollisionen den entsprechenden polizeilichen Feststellungen entzog. Als er realisierte, dass es sich bei der ihm nach der zweiten Kollision zu Hilfe kommenden Person um einen Polizeibeamten handelte, ergriff er die Flucht, wobei er dank einer umgehend eingeleiteten Nahbereichsfahndung wenig später vorläufig festgenommen werden konnte (vgl. Urk. 1 S. 6). Im Hinblick darauf, dass der Tatbestand - wie von der Vorinstanz zu Recht bemerkt - gewissermassen
- 17 - einen Selbstbelastungszwang beinhaltet, ist das Verschulden noch als leicht zu gewichten. Eine Strafe im Bereich von einem bis eineinhalb Monaten Freiheits- strafe bzw. 30-45 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen.
E. 2.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldig- te direktvorsätzlich handelte. Er wollte verhindern, dass er seinen - nicht mehr in seinem Besitz befindlichen - Führerausweis der Polizei zeigen und sich einem Atemluft- bzw. Bluttest unterziehen müsse (vgl. Urk. 2 S. 6). Motiv war mithin, einer Bestrafung zu entgehen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch bezüglich dieses Deliktes eine in leichtem Grade verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen (vgl. dazu Urk. 11/8 S. 21 f. und S. 24).
E. 2.3 In Beachtung der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine Sanktion von knapp einem Monat bis knapp eineinhalb Monate Freiheitsstrafe bzw. dem Äquivalent einer Geldstrafe angemessen.
E. 3 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK StGB I-Wiprächtiger/ Keller, 3. Auflage, Basel 2013, N 19 zu Art. 47 StGB). Allerdings ist bei Würdigung der objektiven Tatschwere auch das Doppel- verwertungsverbot zu beachten. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Um- stände die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führten, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmasse ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert dadurch nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (Entscheid des Bundesgerichts 6P.115/2004 vom 10. Dezember 2004, Erw.7.1).
E. 3.1 Mit Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung ist bei der objektiven Tat- schwere zu beachten, dass der Beschuldigte eine erhebliche Strecke zurücklegte und dabei auch die Autobahn benutzte, wo in der Regel höhere Geschwindigkei- ten gefahren werden. Er selber gab an, ca. 130 km/h gefahren zu sein. Ausser- dem war er bei teilweise schlechten Strassenverhältnissen unterwegs. Der Führe- rausweis war dem Beschuldigten bereits seit mehreren Monaten entzogen. Die Vorinstanz (Urk. 76 S. 14) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschul- digte noch nie über einen definitiven Führerschein verfügte. Dass der Beschuldig- te ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenkte, weil er seinen Onkel, den Eigen- tümer des gelenkten Fahrzeugs, nicht über den Führerausweisentzug in Kenntnis setzte, ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 76 S. 14) - für die Straf- zumessung ohne Bedeutung. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt noch leicht. Eine Sanktion im Bereich von ca. vier Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tages-sätzen Geldstrafe erscheint angemessen.
E. 3.2 Hinsichtlich subjektiver Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich handelte. Er wusste um seinen Führerausweisentzug (Urk. 2 S. 7 f.). Motiv seines Handelns war, möglichst schnell an den Wohnort
- 18 - seiner Freundin zu gelangen, obwohl diese ihm zugesagt hatte, ihn nach der Arbeit abzuholen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch bezüglich dieses Delik- tes eine in leichtem Grade verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen (vgl. dazu Urk. 11/8 S. 21 f. und S. 24).
E. 3.3 In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine Strafe im Bereich von ca. drei bis dreieinhalb Monaten Freiheitsstrafe bzw. dem Äquivalent einer Geldstrafe angemessen.
4. Es wurde aufgezeigt, dass für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration) eine Einsatzstrafe im Bereich von ca. acht- einhalb bis neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. knapp 270 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. Es ist nun unter Einbezug der anderen Strafen die Ein- satzstrafe angemessen zu erhöhen. Allerdings können und dürfen die vorhande- nen Strafen nicht einfach zusammengezählt werden; vielmehr ist das Aspera- tionsprinzip zu beachten. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von etwa elf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 330 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
E. 4 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tat-
- 13 - schwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurech- nungsfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträch- tigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel einige der in Art. 64 aStGB aufgeführten Gründe) zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage, Basel 2013, N 116 zu Art. 47 StGB).
E. 4.1 Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges auf positive Entwicklungen beim Beschuldigten hingewiesen (oben Erw. IV/5; Therapie; laborchemische Untersuchungen; familiäre Stabilisierung durch Heirat und Vaterschaft). Diese Umstände behalten ihre Gültigkeit und sind auch in die vorliegende Prognosestellung einzubeziehen. Zusammen mit der für die heute zu beurteilenden Delikte teilweise unbedingt auszufällenden Freiheits- strafe - der Beschuldigte musste bislang noch keine Freiheitsstrafe verbüssen - und in Berücksichtigung, dass der Beschuldigte sich strafrechtlich bis heute nun- mehr nichts mehr hat zu schulden kommen lassen, kann angenommen werden, er habe die Konsequenzen seines strafbaren Verhaltens verinnerlicht und verhal- te sich inskünftig rechtskonform. Unter der Voraussetzung der teilweise zu voll- streckenden Strafe für die heute zu beurteilenden Vergehen ist von keiner eigent- lichen Schlechtprognose auszugehen. Auf den Widerruf des bedingten Vollzuges
- 31 - bzw. des Anteils der bedingt ausgesprochenen Strafe kann daher verzichtet werden.
E. 4.2 Mit Bezug auf die Strafe vom 10. Februar 2010 sind keine Weiterungen zu treffen. Die ursprünglich im Strafbefehl vom 10. Februar 2010 festgesetzte zwei- jährige Probezeit wurde bereits um die Hälfte verlängert (also um ein weiteres Jahr; vgl. Urk. 77), sodass – entgegen der Verteidigung (Urk. 92 S. 15) – eine weitere Probezeitverlängerung nicht mehr möglich ist (Art. 46 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Strafe vom 31. Januar 2012 ist die Probezeit um ein Jahr ab heute zu verlängern. VI. Weisungen
1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Weisung erteilt, während der Probezeit eine Suchttherapie zu besuchen bzw. weiterzuführen, solange dies der Suchttherapeut für notwendig erachtet (Urk. 76 S. 28 und S. 34). Sinngemäss wird im Berufungsverfahren beantragt, diese Weisung ersatzlos zu streichen (vgl. Urk. 78; Urk. 92 S. 15; Prot. II S. 7). Die vom Beschuldigten aus eigenem Antrieb begonnene Gesprächstherapie bei der Suchtberatung des Bezirks Dietikon scheint - wie bereits erwähnt - bis dato erfolgreich verlaufen zu sein. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung erklärte der Beschuldigte, mit der Therapie weitermachen zu wollen (Urk. 63 S. 3). Und anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, solange die Gesprächstherapie fortzusetzen, bis sein Therapeut sage, dass es genüge, wobei dieser gesagt haben soll, dass es nicht mehr lange dauern werde (Urk. 91 S. 11). Die Verteidigung wendet sich gegen eine Weisung hinsichtlich der Gesprächs- therapie. Vor diesem Hintergrund ist im Berufungsverfahren von einer ent- sprechenden Weisung abzusehen.
2. Das Bezirksgericht hat dem Beschuldigten des Weiteren für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich regelmässiger laborchemischer Laborkontrol- len zu unterziehen, solange dies der Suchttherapeut für notwendig erachtet
- 32 - (Urk. 76 S. 29 und S. 34). Im Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte beantra- gen, diese Weisung auf 6 Monate zu beschränken (Urk. 78 S. 2; Urk. 92 S. 2). Die vom Beschuldigten wohl im Bestreben, wiederum den Führerausweis zu erlangen (vgl. Urk. 9 S. 4), begonnenen Kontrollen (CDT-Werte) erscheinen sinn- voll. Es kann diesbezüglich auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 76 S. 29, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem der Beschuldigte diese Kontrollen nunmehr bereits seit Mitte 2014 erfolgreich durchführen lässt, erscheint die beantragte zeitliche Befristung durchaus gerechtfertigt. Es ist demnach dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, in der Probezeit während den ersten 6 Monaten sich regelmässiger laborchemischer Kontrollen zu unterziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines
E. 5 Was die Täterkomponente sowie das Nachtatverhalten anbelangt, ist Nach- folgendes zu erwähnen:
E. 5.1 Aus den Akten (insbesondere dem Gutachten in Urk. 11/8, insb. S. 10 ff., S. 12 f.; Urk. 54/1-4, Urk. 63 S. 2 ff., Urk. 66, Urk. 87/1 ff.; Urk. 91 S. 2 ff.; Urk. 92 S. 7 ff.; Urk. 93/1-5) ergibt sich folgendes Bild des Beschuldigten: Der 1978 gebo- rene Beschuldigte wuchs zusammen mit seiner Schwester bei seiner Mutter auf dem Bauernhof seiner Grosseltern väterlicherseits in der Türkei auf. Der Vater des Beschuldigten war in der Schweiz erwerbstätig. Der Beschuldigte, der offen- bar regelmässig von einem ebenfalls auf dem Bauernhof wohnenden Onkel und dem Grossvater geschlagen wurde, musste bereits als Kind auf dem Bauern- betrieb mithelfen. Nach dem Besuch von fünf Jahren Grundschule arbeitete der Beschuldigte als Bauer, bis seine Familie 1991 in die Stadt zog. Anschliessend machte er während drei Jahren beruflich nichts, sondern spielte in einem Verein Fussball, während eines Jahres gar in der dritten Liga. 1994 begann er - um
- 19 - später studieren zu können - die Mittelschule zu besuchen. Diese brach er ca. 1997 ab und kam in die Schweiz, wo er fortan in verschiedenen Restaurants der Familie im Service, als Koch oder Pizzaiolo tätig war. Von 1997 bis 2002 war der Beschuldigte erstmals mit einer (um 12 Jahre älteren) Schweizerin verheira- tet. 2003 heiratete er in der Türkei eine Kurdin; die Ehe wurde nach vier Jahren geschieden. Bereits 2004 und dann wiederum 2007 war der Beschuldige aus einer anderen Beziehung Vater geworden. Im Mai 2013 heiratete der Beschuldig- te eine Türkin und holte sie in die Schweiz. Die Ehefrau ist - mangels Ausbildung und Sprachkenntnisse - nicht erwerbstätig. Aus dieser Ehe ging 2014 ein Kind hervor und am 14. Oktober 2015 – also unmittelbar vor der Berufungsverhandlung
– ein weiteres. Aktuell arbeitet der Beschuldigte als Kellner in einem Restaurant, das einem seiner Onkel gehört. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'200.-- (inkl. Kinderzulage und Anteil 13. Monatslohn). Davon werden dem Beschuldigten direkt Fr. 1'000.-- für die Miete abgezogen. Für die 2004 bzw. 2007 geborenen Kinder hat er Unterhaltsbeiträge von je ca. Fr. 470.-- zu entrich- ten, wobei er diese nicht regelmässig zu zahlen vermag. Im Zeitpunkt der vor- instanzlichen Hauptverhandlung leistete der Beschuldigte via Betreibungsamt monatlich Fr. 220.-- an den Unterhalt der vorehelichen Kinder. Die laufenden Steuern betragen jährlich ca. Fr. 1'060.--, die Krankenkassenprämie für den Beschuldigten, seine Ehefrau und die Kinder zusammen monatlich rund Fr. 850.-- (wobei für das Jahr 2014 Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 1'964.– gewährt wurden). Am 7. September 2010 wurde über den Beschuldigten der Kon- kurs eröffnet; das Verfahren wurde am 31. Januar 2011 geschlossen. Der akten- kundige Betreibungsauszug weist seit Februar 2011 wiederum Betreibungen im Umfang von ca. Fr. 68'000.-- und offene Verlustscheine aus Pfändungen von ca. Fr. 38'000.-- aus. Der Beschuldigte bezifferte seine Schulden vor Vorinstanz auf ca. Fr. 100'000.--. Nachdem der Beschuldigte zunächst, d.h. auch noch im Juli 2013 und September 2013 (vgl. Urk. 32 S. 3 f.), noch keine Vorkehren hinsichtlich seines regelmässigen Alkoholkonsums getroffen hatte - er gab an, nicht alkohol- abhängig zu sein, sondern es sei ein Fehler im Kopf und wenn er nicht mehr trin- ken möchte, dann trinke er nicht mehr (Urk. 9 S. 3) -, begab er sich ab 22. Juli 2014 wöchentlich in die Suchtberatung zu Einzelgesprächen. Diese Behandlung
- 20 - setzt der Beschuldigte nach wie vor fort (Urk. 93/3). Zudem unterzog er sich wöchentlich laborchemischen Kontrollen betreffend Nachweis allfälligen Alkohol- konsums (CDT-Werte). Es liegen nunmehr auch die verkehrspsychologischen Abklärungen im Recht, die dem Beschuldigten attestieren, er habe die personen- gebundenen Ursachen seines Fehlverhaltens erkannt und sich gezielt um Kom- pensation bzw. um namentlich mehr Abgrenzung und Eigenständigkeit bemüht (Urk. 87/11 S. 10). Die eingereichte verkehrsmedizinische Begutachtung (Urk. 93/1) bestätigt die vom Beschuldigten geltend gemachte Abstinenz aufgrund der durchgeführten Analysen für den Zeitraum Februar bis Juli 2015. Folglich erteilte das Strassenverkehrsamt dem Beschuldigten denn auch einen Lernfahr- /Führerausweis unter Anordnung von Auflagen, insbesondere Einhaltung der Abstinenz, Kontrolle derselben durch Untersuchungen (Laborwerte, Haar), Fort- setzung regelmässiger Besprechung bei Suchtberatung etc. (Urk. 93/2). Der jüngste Laborbericht, in welchem der CDT-Wert ausgewiesen wird, datiert vom
12. Oktober 2015 und weist einen solchen von klar unterhalb des Grenzwertes aus (Urk. 93/5). Auch wenn der Beschuldigte eine eher unerfreuliche Kindheit ver- lebte, wirken sich seine persönlichen Verhältnisse zum heutigen Zeitpunkt straf- zumessungsneutral aus, zumal der Beschuldigte aktuell 37-jährig ist und sich im Tatzeitpunkt seit rund 15 Jahren in der Schweiz aufhielt und mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut sein sollte.
E. 5.2 Das Bezirksgericht hat sich sodann zutreffend zum Einfluss eines Geständ- nisses auf die Strafzumessung geäussert und ist zum Ergebnis gelangt, das Geständnis des Beschuldigten wirke sich lediglich leicht strafmindernd aus, da es keinen Einfluss auf den Prozessausgang habe und der massgebliche Sachverhalt auch ohne Geständnis, insbesondere aufgrund der zurückgebliebenen Fahrzeug- teile, des Fahrzeugwracks und der Fotos, problemlos hätte erstellt werden können (Urk. 76 S. 15 f.). Diesen Ausführungen ist zu folgen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Er- gänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 121 IV 202 in E. 2d.cc darauf hingewiesen, dass ein positives Nachtat verhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen könne. Gemäss Bundesgericht kann jedoch nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen. Zu
- 21 - einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wie beispielsweise dass aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten wei- tere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Angesichts der vorliegenden Beweissituation (Schadensbild an Fahrzeug und Verkehrs- anlagen; feststehender Führerausweisentzug; Treffen des Beschuldigten am zweiten Unfallort auf den Polizisten …; Blutalkoholprobe) kann das von Anbeginn der Untersuchung abgelegte Geständnis des Beschuldigten lediglich zu einer leichten Strafminderung führen.
E. 5.3 Mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO) kann dem Beschul- digten eine (ganz) leichte Strafminderung attestiert werden für die von ihm bekun- dete Einsicht und Reue (Urk. 9 S. 8, Urk. 63 S. 6; Urk. 91 S. 8, 13 und 16) sowie sein Bemühen, sich in eine Therapie zu begeben. Hinzuweisen ist indes, dass der Beschuldigte erst über zwei Jahre nach der inkriminierten Tat sich zu einer Gesprächstherapie sowie zu laborchemischen Untersuchungen entschliessen konnte.
E. 5.4 Das Bezirksgericht hat einlässlich den sich über mehrere Jahre hinziehen- den Verfahrensgang (Untersuchung; erstinstanzliche Verfahren) nachgezeichnet und ist zum Schluss gekommen, die gesamte Verfahrensdauer von insgesamt fast drei Jahren sei nicht als unverhältnismässig, jedoch als im oberen Bereich liegend zu bezeichnen, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 76 S. 16-18). Dieser Auffassung ist zu folgen. Das Verfahren vor Vorinstanz dauerte in der Tat recht lange, zumal die Sache nach einem ersten vorinstanzlichen Urteil des Einzelgerichts vom 30. September 2013 an die erste Instanz zurückgewiesen werden musste zur Durchführung der Hauptverhandlung mit sachlich zuständiger Gerichtsbesetzung (Urk. 43). Es ist ausserdem zutreffend, dass keine nennens-
- 22 - werten Bearbeitungslücken auszumachen sind. Die Gutachtenserstattung dauerte relativ lange (ca. achteinhalb Monate), wobei zu beachten ist, dass die Verzöge- rung im Wesentlichen vom Beschuldigten verursacht wurde, da er mehrfach die ihm aufgetragenen Besprechungstermine nicht wahrnahm (vgl. Urk. 11/4-7). Aus- serdem hat die Vorinstanz zutreffend auf die lange Dauer hingewiesen, die zwischen Eröffnung des ersten erstinstanzlichen Urteils und der schriftlichen Urteilsbegründung verstrichen ist (ca. fünfeinhalb Monate). Diesbezüglich ist auf Art. 84 Abs. 4 StPO hinzuweisen. Eine eigentliche Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes liegt knapp nicht vor. Der doch recht langen Dauer des Verfahrens insbesondere vor der ersten Instanz ist durch eine leichte Strafminderung Rech- nung zu tragen.
E. 5.5 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Ober- land vom 10. Februar 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahr- zeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1,3 Gewichtspromille) mit einer Geldstrafe von 22 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Urk. 77). Mit Strafbefehl derselben Behörde vom
31. Januar 2012 wurde der Beschuldigte wiederum wegen Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1,53 Ge- wichtspromille) mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bestraft, wo- bei der Vollzug bezüglich 50 Tagessätzen Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde die Probezeit ge- mäss dem Strafbefehl vom 10. Februar 2010 um ein Jahr verlängert (Urk. 77). Diese beiden, innerhalb von nur zwei Jahren vor den inkriminierten Taten erwirk- ten einschlägigen Vorstrafen wirken sich massiv straferhöhend aus. Bezüglich der zweiten Vorstrafe ist insbesondere zu beachten, dass der Beschuldigte die im vor- liegenden Verfahren zu beurteilenden Taten lediglich zwölf Tage nach Eröffnung des Strafbefehls vom 31. Januar 2012 beging (beigezogene Akten der StA See/Oberland, Unt.-Nr. 2011/5240: Urk. 15). In diesem Zusammenhang entschie- den entgegen zu treten ist der Auffassung der Verteidigung vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei sich der Konsequenzen seines Tuns nicht bewusst gewesen
- 23 - (vgl. Urk. 65 S. 5). Ausserdem ist das Delinquieren des Beschuldigten während zweier laufender Probezeiten ebenfalls deutlich straferhöhend zu veranschlagen.
E. 5.6 Vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Ver- teidigung dafür, aufgrund der schwierigen Kindheit des Beschuldigten, der belas- teten Beziehung zu seinen vorehelichen Kindern sowie seiner angespannten finanziellen Situation sei von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit auszu- gehen (Urk. 65 S. 6; Urk. 92 S. 10). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt wer- den. Das Bundesgericht nimmt eine Strafempfindlichkeit nur an, wenn Abwei- chungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen (dazu Wiprächtiger in: Basler Kommentar, StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, N 117 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen). Von alledem ist beim Beschuldigten nichts erkennbar, weshalb sich – entgegen der Verteidigung – die Annahme einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit verbietet.
E. 5.7 Andere, nicht bereits erwähnte Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersicht- lich. Zusammengefasst überwiegen die straferhöhenden Umstände die strafmin- dernden Momente deutlich, weshalb sich die nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte Sanktion erhöht. Insgesamt erweist sich des- halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktionshöhe von 12 Monaten Freiheitsstrafe (bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe) gemessen am Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als sicherlich nicht zu hoch. Eine höhere – dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen eher entsprechende – Strafe kommt indes aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 6 Das Bezirksgericht hat sich zutreffend zu den möglichen Sanktionsarten (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) verbreitet und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, das Ausfällen einer erneuten Geldstrafe komme nicht mehr in Frage, da die beiden bereits ausgesprochenen Geldstrafen offenkundig keinen präventiven Effekt auf den Beschuldigten gehabt hätten. Vielmehr habe dieser kurz nach der letzten Verurteilung erneut delinquiert. Auf die vorinstanzli- chen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei
- 24 - nur dies angemerkt: Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ih- re präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Dass einer Geldstrafe vorliegend indes klar die präventive Effizienz abgesprochen werden muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte von den bereits ausgefällten Geldstrafen offen- kundig völlig unbeeindruckt geblieben ist, worauf die Vorinstanz zu Recht verwie- sen hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 92 S. 11 ff.) verspricht somit einzig eine Freiheitsstrafe eine präventive Wirkung zu zeitigen. Hinzuweisen bleibt schliesslich, dass eine Freiheitsstrafe von der hier auszufällenden Dauer in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen wird (vgl. Art. 77b StGB). Damit kann den von der Verteidigung aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Sanktion auf den Beschuldigten und dessen Umfeld (Urk. 92 S. 11 ff.) weitgehend Rechnung getragen werden. Der Beschuldigte ist für die Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
E. 7 Angesichts der äusserst angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten scheidet die alternative Möglichkeit aus, eine reduzierte Freiheits- strafe auszufällen und diese mit einer unbedingten Geldstrafe zu verbinden oder eine Verbindungsbusse auszusprechen (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). D.b. Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Beschuldigte insgesamt zu bestrafen mit 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer – hier nicht angefochtenen – Busse von Fr. 1'000.--. IV. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver-
- 25 - brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Ver- urteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1, Erw. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Das Gericht kann u.a. den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und bei Freiheitsstrafen dürfen so- wohl der aufgeschobene als auch der unbedingte Teil der Strafe nicht unter sechs Monaten liegen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Dabei gilt für Freiheitsstrafen im über- schneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezi- alpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erheb- liche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdi- gung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten
- 26 - Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose er- laubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausrei- chend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1, Erw. 5.5.2, mit weiteren Hinweisen).
3. Mit der Vorinstanz sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte zu
E. 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe erwirkt und wurde noch nie zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. Urk. 77), weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Wie bereits erwogen, kann diese widerlegt werden.
4. Mit der Vorinstanz bewirken bereits die beiden einschlägigen, innerhalb kur- zer Zeit vor der heute zu beurteilenden Delinquenz erwirkten Vorstrafen, dass dem Beschuldigten grundsätzlich nur eine Schlechtprognose gestellt werden kann. Hinzu kommt, dass selbst das Ausfällen einer teilbedingten Strafe den Beschuldigten nicht vor weiterer einschlägiger Delinquenz abhielt. Im Gegenteil: Wie erwähnt, lenkte er lediglich knapp 14 Tage nach Eröffnung des Strafbefehls vom 31. Januar 2012, mit welchem er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde, wiederum ein Motorfahrzeug in qualifiziert fahrunfähigem Zu- stand. Bezeichnenderweise erinnerte sich der Beschuldigte - auf Vorhalt bei der Vorinstanz - nicht mehr an den Erhalt des Strafbefehls (Urk. 63 S. 4). Der Beschuldigte hat sich mithin nicht ansatzweise durch die bedingte bzw. teilbeding- te Sanktion beeindrucken lassen. Er scheint bezüglich Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein unverbesserlicher Delinquent zu sein. Dies deckt sich auch mit den gutachterlichen Feststellungen, wonach die inkriminierte Tat gewissermassen als ein eingeschliffenes und gewohnheitsmässiges Verhalten erscheine (Urk. 11/8
- 27 - S. 22). Auch der übrige automobilistische Leumund des Beschuldigten ist getrübt (vgl. beigezogene Akten der StA See/Oberland Nr. 2009/4610: Urk. 7/6: Führer- ausweisentzug wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h auf der Autobahn); bezeichnenderweise meinte der Beschuldigte baga- tellisierend zum Führerausweisentzug, dieser sei erfolgt, weil er um 4 km/h zu schnell gefahren sei (Urk. 32 S. 4). Diese Umstände indizieren eine vollständig unbedingt zu verhängende Sanktion. Jedenfalls hätte im Zeitpunkt der vorinstanz- lichen Urteilsfällung aufgrund der dannzumal vorliegenden Umstände, die zur Annahme einer Schlechtprognose hätten führen sollen, eigentlich der unbedingte Vollzug angeordnet werden müssen. Die Anordnung des vollständig unbedingten Vollzugs kommt vorliegend jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Wie zu zeigen sein wird, liegen nunmehr Um- stände vor, die zur Annahme einer gemischten Prognose führen.
5. Anderseits hat der Beschuldigte - wenngleich wohl vor dem Hintergrund des erneut zu beantragenden Führerausweises (vgl. verkehrspsychologische Ab- klärung in Urk. 87/11; Urk. 9 S. 4: "weil ich meinen Führerausweis wieder haben möchte") - begonnen, sich einer (Gesprächs-)Therapie zu unterziehen. Begleitet werden die Gespräche von regelmässigen laborchemischen Untersuchungen (Urk. 54/1-4, Urk. 66). Auch gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, seit Mitte Juli 2014 keinen Alkohol mehr getrunken zu haben (Urk. 63 S. 3). Die Gesprächstherapeutin stellte ihm im Bericht vom 20. Oktober 2014 ein positives Zeugnis aus und vermerkte, die Situation hinsichtlich Alkohol habe sich deutlich stabilisiert, wobei Rückfälle nicht auszuschliessen seien, und die Abstinenzstabili- sierung noch einiges an Zeit bedürfe. Vorsichtig wird erwähnt, bei einer Weiterfüh- rung der Suchttherapie könne derzeit eher von einer positiven Prognose ausge- gangen werden (Urk. 66). Wie bereits erwähnt, liegen nunmehr auch die ver- kehrspsychologischen Abklärungen im Recht, die dem Beschuldigten attestieren, er habe die personengebundenen Ursachen seines Fehlverhaltens erkannt und sich gezielt um Kompensation bzw. um namentlich mehr Abgrenzung und Eigen- ständigkeit bemüht (Urk. 87/11 S. 10). Die eingereichte verkehrsmedizinische Begutachtung (Urk. 93/1) bestätigt die vom Beschuldigten geltend gemachte Abstinenz aufgrund der durchgeführten Analysen für den Zeitraum Februar bis
- 28 - Juli 2015. Folglich erteilte das Strassenverkehrsamt dem Beschuldigten denn auch einen Lernfahr-/Führerausweis unter Anordnung von Auflagen, insbesonde- re Einhaltung der Abstinenz, Kontrolle derselben durch Untersuchungen (Labor- werte, Haar), Fortsetzung regelmässiger Besprechung bei der Suchtberatung etc. (Urk. 93/2). Der jüngste Laborbericht, in welchem der CDT-Wert ausgewiesen wird, datiert vom 12. Oktober 2015 und weist einen solchen von klar unterhalb des Grenzwertes aus (Urk. 93/5). Der Behandlungsbestätigung resp. dem kurzen Verlaufsbericht der Suchtberatungsstelle des Bezirks Dietikon vom 14. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach einem kürzeren Rückfall En- de Januar 2015 (den er anlässlich der Einvernahme vor Berufungsgericht als "Test" bezeichnete, Urk. 91 S. 10) seine Abstinenz habe aufrechterhalten können, was durch die Haaranalytik bestätigt worden sei. Auch in finanzieller Hinsicht seien Fortschritte erkennbar und der Beschuldigte bemühe sich aktiv um die Problembewältigung. Es sei von einer deutlich stabileren Situation hinsichtlich des Alkohols auszugehen, auch wenn die Abstinenzstabilisierung weiter Zeit benötige. Der Beschuldigte verfüge über eine intrinsische Abstinenzmotivation, die Haar- analyse und Laboruntersuchungen würden ein zusätzliches Sicherheitsnetz dar- stellen. Auch seine Frau und das Kind vermögen ihn zu stabilisieren (Urk. 93/3). In persönlicher Hinsicht scheint eine gewisse Stabilisierung eingetreten zu sein: Im Mai 2013 heiratete der Beschuldigte und er wurde 2014 und erneut kurz vor der Berufungsverhandlung Vater (Urk. 91 S. 4). Diesbezüglich gab er an, nicht mehr alleine zu sein und nun Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau zu haben (Urk. 9 S. 3). Er sei unter Beobachtung seiner Familie (Urk. 9 S. 4), respektive sei seit der Eheschliessung vernünftiger geworden (Urk. 91 S. 8)
6. Insgesamt betrachtet kann somit davon ausgegangen werden, dass bei einem teilweisen Vollzug dem Beschuldigten bezüglich des aufzuschiebenden Strafrests noch knapp eine günstige Prognose gestellt werden kann. Es ist dem Beschuldigten deshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der Voll- zug im Umfang von sechs Monaten Freiheitsstrafe aufzuschieben und im Übrigen zu vollziehen ist. Mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 26) ist die Probezeit auf vier Jahre zu bemessen.
- 29 - V. Widerruf
1. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinnge- mässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindes- tens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verur- teilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festge- setzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).
2. Es ist eine Prognose künftigen Legalverhaltens zu stellen. Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. auf- grund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallri- sikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsver- halten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit- einzubeziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Wider- rufs des bedingten Strafvollzugs einer Strafe ist im Rahmen der Gesamtwürdi- gung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge-
- 30 - sprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140, Erw. 4.3 ff., mit weiteren Hinweisen).
3. Der Beschuldigte hat die drei Vergehen (Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, Fahren ohne Berechtigung) innerhalb der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Februar 2010 ange- setzten und mit Strafbefehl vom 31. Januar 2012 verlängerten Probezeit bzw. innerhalb der ihm mit diesem Strafbefehl angesetzten dreijährigen Probezeit be- gangen. Damit stellt sich die Frage, ob der bedingte Strafvollzug bzw. der beding- te Teil der Strafe zu widerrufen ist.
4. Die Vorinstanz ist ohne nähere Begründung und ohne eine Prognosestel- lung zum Schluss gelangt, die Vorstrafe vom 10. Februar 2010 bzw. der bedingte Teil der Vorstrafe vom 31. Januar 2012 seien zu widerrufen (Urk. 76 S. 27).
Dispositiv
- Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
- Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und sie kann die be- schuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). - 33 -
- Bei Freispruch ist die Frage der Kostenauflage für jede Verfahrensstufe und bei Teilfreispruch für jeden Anklagekomplex gesondert zu prüfen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1791).
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). B. Kostenauflage
- Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen grösstenteils; er obsiegt lediglich hinsichtlich der beiden Widerrufe und der Weisungen. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsver- fahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
- Die amtliche Verteidigung beantragt für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung aus der Staatskasse in der Höhe von Fr. 6'039.75 inkl. MWSt (Urk. 91 S. 2; Urk. 92 S. 2 und S. 15).
- Der von der Verteidigerin geltend gemachte Aufwand steht zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältnismässigen Aufwan- des dienen die in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes auf- gefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als ver- fassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rück- sicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu - 34 - den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3). Ist die Ausrichtung eines Pauschalbetra- ges als Anwaltshonorar im konkreten Fall zulässig, ist das Gericht nicht verpflich- tet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzusetzen und ausdrücklich zu begründen, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.5).
- Vorliegend kann von einem alltäglichen Standardverfahren ausgegangen werden. Ein ausserordentlich komplizierter oder aufwändiger Fall lag jedenfalls nicht vor. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist deshalb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) im Bereich der Zuständigkeit des Ein- zelgerichts in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Diese Ansätze gelten auch im Berufungsverfahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwie- rigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Der Sachverhalt war vorliegend nicht strittig. Es stellten sich auch keine be- sondere, aussergewöhnlich komplexe rechtliche Fragen. Im Berufungsverfahren stand im Wesentlichen noch die Frage der Sanktion zur Diskussion, insbesondere der Höhe, der Art und der Vollzugsform. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeiten des Falls erweist sich eine Entschädigung von mehr als Fr. 5'000.– nicht als angezeigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ist deshalb auf Fr. 5'000.– festzusetzen. - 35 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abtei- lung, vom 19. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − des vorsätzlichen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blut- alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, − des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, − des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.
- Der Beschuldigte wird bestraft ….. mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
- […]
- […]
- […]
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- […]
- […] - 36 -
- Der Antrag auf Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens wird abge- wiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'198.20 Auslagen Vorverfahren, Fr. 40.– Kosten Kantonspolizei, Kosten der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Fr. 8'262.– lic. iur. X._____ (Grundgebühr Fr. 7'200.–, Fr. 450.– Barauslagen, zuzüglich 8 % MWST.) Allfällig weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Gutachten) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)
- (Rechtsmittel)"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird zudem bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstra- fe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. - 37 -
- Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Februar 2010 ausgefällten bedingten Strafe von 22 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird verzichtet.
- Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 31. Januar 2012 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
- Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich während den ersten sechs Monaten der Probezeit regelmässiger laborchemischer Kontrollen zu unter- ziehen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 38 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage der Akten für 5 Tagen zur Einsicht sowie unter Beilage des Doppels des Aktengesuchs [Urk. 95]) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Admini- strativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150229-O/U/eh Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Flury und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Urteil vom 15. Oktober 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliches, qualifiziertes Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom
19. Januar 2015 (DG140003)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juli 2013 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des vorsätzlichen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr,
- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG,
- des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG,
- der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG,
- des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- 3 -
4. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, eine Suchttherapie zu besuchen bzw. weiterzuführen, solange dies der Suchttherapeut für notwendig erachtet.
5. Für die Dauer der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich regelmässiger laborchemischer Laborkontrollen zu unterziehen, so- lange dies der Suchttherapeut für notwendig erachtet.
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
7. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Februar 2010 ausgefällten Strafe von 22 Tages- sätzen zu 40.– wird widerrufen.
8. Der (teil-)bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 31. Januar 2012 ausgefällten Strafe von 50 Tagessätzen zu 50.– wird widerrufen.
9. Der Antrag auf Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens wird abge- wiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'198.20 Auslagen Vorverfahren, Fr. 40.– Kosten Kantonspolizei, Kosten der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Fr. 8'262.– lic. iur. X._____ (Grundgebühr Fr. 7'200.–, Fr. 450.– Barauslagen, zuzüglich 8 % MWST.) Allfällig weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichts- kasse Rechnung stellen. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 4 -
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Gut- achten) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilung)
13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2 f.)
1. Dispositivziffer 2 bis und mit Dispositivziffer 8 des Urteils des Bezirks- gerichtes Pfäffikon vom 19. Januar 2015 seien wie folgt abzuändern und durch nachstehende Ziffern zu ersetzen:
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 1 '000.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird im Umfang von 140 Tagessätzen aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übri- gen (70 Tagessätze) ist die Geldstrafe zu vollziehen.
4. Für die Dauer von 6 Monaten während der Probezeit wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich laborchemischer Kontrol- len zu unterziehen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse Schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- 5 -
6. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Februar 2010 für eine Geldstrafe von 40 (recte: 22) Tagessätzen zu CHF 40.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges sei zu verzichten. Stattdessen sei die Probezeit um ein Jahr zu ver- längern.
7. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Januar 2012 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzuges sei zu ver- zichten. Stattdessen sei die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern.
2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
3. Die amtliche Verteidigerin sei für ihre Bemühungen aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich8% MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 82) Verzicht auf Anschlussberufung Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil vom 19. Januar 2015 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon, 1. Abtei- lung, den Beschuldigten A._____ schuldig des vorsätzlichen Fahrens in qualifi- ziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbin-
- 6 - dung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 55 Abs. 6 SVG in Ver- bindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalko- holgrenzwerte im Strassenverkehr, der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, der mehrfa- chen Verletzung des Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG und bestrafte ihn mit 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 6 Monaten auf- geschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt; im Übrigen (6 Monate) wur- de die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt. Für den Fall einer schuldhaften Nicht- bezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt. Des Weiteren wurde dem Beschuldigten für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, eine Suchttherapie zu besuchen bzw. weiterzuführen sowie sich regelmäs- siger laborchemischer Laborkontrollen zu unterziehen, solange dies der Sucht- therapeut für notwendig erachtet. Ausserdem wurde der bedingte Vollzug bezüg- lich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Februar 2010 ausgefällten Strafe von 22 Tagessätzen zu Fr. 40.-- widerrufen. Ebenfalls widerrufen wurde der teilbedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Januar 2012 ausgefällten Strafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Der Antrag auf Ergänzung des psychiatrischen Gut- achtens wurde abgewiesen. Letztlich wurden dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Gutachten) auferlegt, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung - unter Vorbehalt der Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO - auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 76, insb. S. 33 ff.).
2. Gegen das am 19. Januar 2015 mündlich eröffnete Urteil liess der Beschul- digte innert Frist mit Eingabe vom 29. Januar 2015 Berufung anmelden (Prot. I S. 9; Urk. 68). Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 reichte die Verteidigung rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 75/2, Urk. 78). Beweisergänzungsanträge stellte die Verteidigung keine (Urk. 78 S. 3). Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2015
- 7 - wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zugestellt, und es wurde ihr Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ausserdem wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht innert 20 Tagen das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 80). Fristgerecht erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages zu verzichten. Ausserdem ersuchte er unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 2 StPO um Dispensation von der Teil- nahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 82). Innert erstreckter Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Juli 2015 verschiedene Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie eine verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Fahreignung vom 4. Februar 2015 von Dr. phil B._____ ins Recht reichen (Urk. 83, Urk. 85 und Urk. 87/1-11).
3. Am 18. August 2015 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den
15. Oktober 2015 vorgeladen (Urk. 88). Dazu erschien der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 4). II. Prozessuales / Umfang der Berufung
1. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte eine mildere Bestrafung sowie den Verzicht auf den Widerruf der beiden (teil-)bedingten Vorstrafen (Urk. 78 S. 1). Nicht angefochten ist somit der vorinstanzliche Schuldspruch, die Abwei- sung der beantragten Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens sowie die vor- instanzliche Kostenfestsetzung und die Kostenauflage.
2. Somit ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil vom 19. Januar 2015 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 2 (teilweise, hinsichtlich der Über- tretungsbusse), 6 (Ersatzfreiheitsstrafe), 9 (Abweisung der beantragten Ergän- zung des psychiatrischen Gutachtens), 10 (Kostenfestsetzung) und 11 (Kosten- auflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 8 - III. Sanktion A. Vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion/Parteistandpunkte
1. Das Bezirksgericht bestrafte den Beschuldigten mit 12 Monaten Freiheits- strafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.--, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von sechs Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben und im Übrigen für vollziehbar erklärt wurde. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt (Urk. 76, ins. S. 34). Während die Staatsanwaltschaft auf die Stellung eines Antrages verzichtet (Urk. 82), lässt der Beschuldigte beantragen, er sei mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren im Umfang von 140 Tagessätzen aufzuschieben und im Übrigen zu vollziehen sei. Im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage zu bemessen (Urk. 78; Urk. 92).
2. Die Verteidigung hält dafür, die Vorinstanz habe die Strafzumessungsgründe zu sehr zu Ungunsten des Beschuldigten gewürdigt. Die ausgefällte Freiheits- strafe von 12 Monaten erscheine als zu hoch und die Strafart nicht angemessen (Urk. 78 S. 2; Urk. 92 S. 3 ff.). Vor Vorinstanz machte die amtliche Verteidigerin im Wesentlichen geltend, das Verschulden des Beschuldigten wiege noch leicht, habe er doch mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,63 Gewichtspromille und somit im fahrunfähigen Zustand und ohne im Besitz eines gültigen Führeraus- weises zu sein ein Fahrzeug gelenkt, wobei er die Herrschaft über das Fahrzeug zweimal verloren habe und mit einem Inselpfosten einer Verkehrsinsel bzw. mit der rechtsseitigen Leitplanke der Autobahn A1 und anschliessend mit einem Baustellensignal kollidiert und jeweils pflichtwidrig den gesetzlichen Vorschriften nach einem Unfall nicht nachgekommen sei. Anderseits müsse beachtet werden, dass durch die Handlungen des Beschuldigten keine unbeteiligten Drittpersonen zu Schaden gekommen seien oder durch die ungenügenden Vorkehrungen nach den Unfällen gefährdet worden seien. Der Beschuldigte habe lediglich Sach-
- 9 - schaden verursacht. Das Verkehrsaufkommen sei schwach und die Sichtverhält- nisse seien gut gewesen. Zudem habe der Beschuldigte ohne grosse kriminelle Energie gehandelt. So sei er spontan und unüberlegt in fahrunfähigem Zustand in ein Fahrzeug gestiegen, ohne dies vorher geplant zu haben und ohne sich über die Konsequenzen seiner Handlungen im Klaren zu sein. Aufgrund der schwieri- gen Kindheit des Beschuldigten, der belasteten Beziehung zu seinen beiden Kindern aus einer früheren Beziehung sowie seiner angespannten finanziellen Situation sei von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, welche bei der Strafzumessung leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei. Ebenfalls strafmindernd sei das vollumfängliche Geständnis zu werten. Leicht straferhöhend würden sich die beiden einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2012 sowie die Delinquenz während laufender Probezeit auswirken. Angesichts der über 90 Tagessätzen liegenden Geldstrafe sei die Tagessatzhöhe in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um 10% bis 30% zu reduzieren (Urk. 65 S. 4 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ergänzend im Wesentlichen aus, es sei maximal von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte habe – entgegen der Vorinstanz – nicht durch die ganze Stadt C._____ fahren müssen, sondern habe eine bloss kurze Strecke zu- rückgelegt. Zum Tatzeitpunkt um ca. 01.00 Uhr seien die Sicht- und Witterungs- verhältnisse bei trockener Fahrbahn gut gewesen. Auch sei davon auszugehen, dass sich in unmittelbarer Umgebung keine Fussgänger befunden hätten. Der Beschuldigte habe sich noch fahrfähig gefühlt und aufgrund seines damaligen gewohnheitsmässigen Trinkens sei seine Alkoholtoleranz im Vergleich zum Durchschnitt wohl einiges höher gewesen. Die vom Beschuldigten geschaffene abstrakte Gefahr erweise sich als geringer als von der Vorinstanz erwogen. In Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen sowie auf das vorsätzliche Fahren ohne Berechtigung verortet die Verteidigung ein noch leichtes Verschulden. Hin- sichtlich der Täterkomponente merkte die Verteidigung an, dass der Beschuldigte am 14. Oktober 2015 zum zweiten Mal Vater geworden sei. Seine Gewohnheiten
– insbesondere mit Blick auf den Alkoholkonsum – hätten sich positiv geändert und seine Lebensumstände entsprechend stabilisiert. Es wird weiter auf die ver- kehrspsychologischen und -medizinischen Untersuchungen verwiesen, gestützt
- 10 - auf deren Ergebnisse das Strassenverkehrsamt einen neuen Lernfahrausweis unter Auflagen erteilt habe. Durch eine zu verbüssende Freiheitsstrafe würden all diese stabilisierenden Ressourcen, insb. die Familie, entfallen, weshalb von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen sei. Indem der Beschuldigte aktiv um die Lösung seiner Probleme bemüht sei, habe sich sein entlastendes Nachtatver- halten zwischenzeitlich weiterhin positiv entwickelt und stabilisiert (Urk. 92 S. 3 ff.). B. Strafrahmen
1. Das Bezirksgericht hat die Grundsätze für die Bestimmung des massgebli- chen Strafrahmens zutreffend wiedergegeben und hat den zur Anwendung gelan- genden Strafrahmen korrekt bestimmt (Urk. 76 S. 6 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auszugehen ist somit mit der Vorinstanz von der Strafandrohung, wie sie wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, wegen Fahrens ohne Berechtigung und wegen Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit statuiert wird, mithin von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen. Dabei hat die Vorinstanz zu Recht bemerkt, dass ungeachtet allfälliger Strafschärfungsgründe bzw. Strafmilderungsgründe vorliegend dieser ordentliche Strafrahmen massgeblich ist. Das Bezirksgericht hat auch richtiger- weise darauf hingewiesen, dass für die vom Beschuldigten begangenen Über- tretungen (mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) in einer separaten Strafzumessung eine angemessene Busse auszusprechen ist (Urk. 76 S. 7 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Zu präzisieren ist lediglich, dass es sich bei der von der Vorinstanz zitierten Strafbestimmung wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand um die bis zum 31. Dezember 2013 gültige Version von Art. 91 SVG handelt und per
1. Januar 2014 ein revidierter Art. 91 SVG in Kraft getreten ist, wobei die entspre- chende Strafandrohung unverändert geblieben ist (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung im Vergleich zu Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG der aktuell gültigen Fassung). Mit Hinweis auf Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt formell Art. 91 Abs. 1 Satz 2 aSVG zur
- 11 - Anwendung. Ähnliches ist zu bemerken mit Bezug auf die per 1. Januar 2013 in Kraft getretene Fassung von Art. 90 SVG. Die vorliegend relevante Bestimmung hat sich inhaltlich nicht verändert (vgl. Art. 90 Ziff. 1 SVG in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung im Vergleich zu Art. 90 Abs. 1 SVG der aktuell gültigen Fassung). Formell gelangt Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Anwendung (Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 StGB). C. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung
1. Die Strafe ist innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück- sichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Was im Einzelnen über das Mass des Verschuldens entscheidet, welche Momente in diesem Zusammenhang und wie diese zu berücksichtigen sind, lässt sich kaum in allgemeiner Weise umschreiben. Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straf- tat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente (Hug, in: Donatsch (Hrsg.)/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehan- delt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 47 StGB samt Zitaten). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichtes 6S.270/2006 vom 5. September 2006 Erw. 6.2.1., 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 Erw. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004, Erw. 1.1.;
- 12 - BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Straf- recht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 179 N 13).
2. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschul- densbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sach- schaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie (Hug, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel/Affolter- Eijsten, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 19 zu Art. 47 StGB), wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird.
3. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK StGB I-Wiprächtiger/ Keller, 3. Auflage, Basel 2013, N 19 zu Art. 47 StGB). Allerdings ist bei Würdigung der objektiven Tatschwere auch das Doppel- verwertungsverbot zu beachten. Das Doppelverwertungsverbot verbietet es, Um- stände die zur Anwendung eines höheren beziehungsweise tieferen Strafrahmens führten, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Indessen hat der Richter bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmasse ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert dadurch nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeich- net hat (Entscheid des Bundesgerichts 6P.115/2004 vom 10. Dezember 2004, Erw.7.1).
4. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tat-
- 13 - schwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurech- nungsfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträch- tigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel einige der in Art. 64 aStGB aufgeführten Gründe) zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. Auflage, Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff.; BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 3. Auflage, Basel 2013, N 116 zu Art. 47 StGB).
5. Neben diesen Zumessungskriterien hat die Vorinstanz zutreffend auf einige spezifische Bemessungsfaktoren bei der Beurteilung des Verschuldens beim Fahren in fahrunfähigem Zustand hingewiesen (Urk. 76 S. 9). Auf diese zutreffen- den Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). D. Umsetzung auf den konkreten Fall D.a. Sanktion für die Vergehen
1. Bei die Strafzumessung auszugehen ist mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 9 und S. 15) für die Tatkomponente vom konkret schwersten Delikt, dem Fahren in fahr- unfähigem Zustand (mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration). 1.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,63 Gewichts- promille aufwies, was einem mittelschweren Rauschzustand entsprach. Dabei war er nachts unterwegs. Diesbezüglich hat das Bezirksgericht zutreffend darauf hin- gewiesen, dass bei angetrunkenen Fahrzeugführern die Blendempfindlichkeit höher und damit die Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blick-
- 14 - feld eingeschränkt sei, als bei nicht alkoholisierten Fahrzeuglenkern (Urk. 76 S. 10). Dies relativiert die Tatsache, dass zur Nachtzeit in der Regel - und auch damals (vgl. Urk. 1 S. 7) - ein geringeres Verkehrsaufkommen herrscht. Der Beschuldigte legte – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 92 S. 5 – eine längere Strecke zurück - beabsichtigt war, nach Volketswil zur Freundin zu fahren (Urk. 2 S. 2) -, wobei er bereits wenige Hundert Meter nach Beginn der Trunkenheitsfahrt die erste Kollision verursachte, was ihm mit jeder nur wünsch- baren Deutlichkeit seine damalige Fahrunfähigkeit vor Augen führte. Dass der Beschuldigte damals in keiner Art und Weise Herr über das gelenkte Fahrzeug war, zeigt auch das Spurenbild vor der ersten Kollisionsstelle im Bereich auf Höhe Verzweigung Mannenbergstrasse, fuhr der Beschuldigte doch offensichtlich mit- ten auf der Strasse auf dem schneebedeckten Fahrbahnbereich auf die Verkehrs- insel zu, wo er dann - die Verkehrsinsel überfahrend - mit der linken Stossfänger- ecke seines Fahrzeuges den Inselschutzpfosten rammte und umfuhr (vgl. Foto- grafien in Urk. 6 S. 5 und S. 6). Die damaligen Strassenverhältnisse waren – wie erwähnt und entgegen den aktenwidrigen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 92 S. 5) – nicht optimal. Während die Hauptstrassen leicht schneebedeckt waren, war die Autobahn (salz-)nass (vgl. Urk. 6, div. Fotografien). Im Bewusstsein, bereits eine Kollision verursacht zu haben, begab sich der Beschuldigte auf die Autobahn, wo in der Regel hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, wiewohl Autobahnen statistisch gesehen zu den sichersten Strassenarten zählen. Der Beschuldigte fuhr dann auch - eigener Angabe zufolge - mit ca. 130 km/h, bevor er - angeblich wegen eines ihn mit hoher Geschwindigkeit überholenden Fahr- zeugs (Urk. 2 S. 2 und S. 7) - in einer leicht abschüssigen Rechtskurve erneut die Herrschaft über seinen Wagen verlor, über mehrere Dutzend Meter der rechten Leitplanke entlang schrammte und schliesslich ein dynamisches Baustellensignal rammte, bevor er einige Meter danach sein Fahrzeug zum Stillstand brachte. Die- ser gesamte Ablauf zeigt eindrücklich die hohe Gefährdungssituation, welche der Beschuldigte mit seiner Trunkenheitsfahrt für die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hinwies, aus der Fahrt habe lediglich Sachschaden resultiert (Urk. 65 S. 5), ver- kennt sie die gefährliche Situation vollends. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der
- 15 - Beschuldigte die Strecke C._____-Volketswil via den längeren Weg über die Autobahn zurücklegte bzw. zurücklegen wollte. Des Weiteren ist mit der Vor- instanz (Urk. 76 S. 10) zu konstatieren, dass die Fahrt keinem konkreten Zweck diente und auch nicht notwendig gewesen wäre, wäre doch der Beschuldigte - wenn auch mit etwas Verspätung - von seiner Freundin abgeholt und nach Dietikon chauffiert worden. Ausserdem hätte er wohl auch in C._____ übernach- ten können, wo er damals gemeldet war (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 17/1+3; Urk. 91 S. 14 f.). Einen speziellen Grund für den Konsum von Alkohol bestand an jenem
15. Februar 2012 nicht (vgl. Urk. 2 S. 3). Mit dem Bezirksgericht ist davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte an sich ohne grosse kriminelle Energie handelte, d.h. spontan und ohne grosse Planung in sein Fahrzeug stieg. Dass sich der Beschuldigte ans Steuer eines fremden Fahrzeugs setzte - das Auto gehörte seinem Onkel -, ist, entgegen der Meinung der Vorinstanz (Urk. 76 S. 11), für die Strafzumessung ohne Belang. Insgesamt muss von einem nicht mehr leichten Verschulden gesprochen werden. In Berücksichtigung der objektiven Tatschwere ist die (theoretische) Einsatzstrafe – im Ergebnis mit der Verteidigung (Urk. 92 S. 7) – im Bereich von ca. neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. 1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 11) davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Er hatte um 20.00 Uhr - noch während seiner Arbeitszeit - mit dem Alkoholkonsum begonnen und setzte diesen nach Feierabend (um 23.00 Uhr) fort. Insgesamt hatte er eigenen Angaben zufolge an jenem Abend drei Bier und drei bis vier Whiskey konsumiert gehabt, als er sich ans Steuer setzte (Urk. 2 S. 3; Urk. 3 S. 2). Dem Beschuldigten war denn bei Antritt der Fahrt - wie er gegenüber der Gutachterin angab - auch bewusst, zu viel Alkohol getrunken zu haben (Urk. 11/8 S. 15). Nach der ersten Kollision setzte der Beschuldigte seine Trunkenheitsfahrt - unbe- eindruckt von der verursachen Kollision - fort, weil er befürchtete, einem Atemluft- test durch die Polizei unterzogen zu werden (Urk. 2 S. 6). Als Motiv für sein Handeln ist wohl Bequemlichkeit auszumachen, wollte der Beschuldigte doch offenbar nicht mehr länger warten, bis ihn seine Freundin am Arbeitsplatz abholte.
- 16 - Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ vom 2. April 2013 wird ausgeführt, der Explorand (Beschuldigter) habe angegeben, generell zu wissen, dass die inkriminierte Tat verboten sei, er sei jedoch bereits früher betrunken Auto gefahren, wobei "es kei- ne Probleme gegeben habe", weshalb dessen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der inkriminierten Tat zu allen Zeitpunkten und in allen Situationen als gegeben erachtet und die Einsichtsfähigkeit des Exploranden als unbeeinträchtigt beurteilt werde. Beim Exploranden habe zum Zeitpunkt der inkriminierten Tat keine erheb- liche psychische Störung, indes gesichert eine Alkoholintoxikation vorgelegen, womit die Steuerungsfähigkeit des Exploranden höchstens leichtgradig herabge- setzt gewesen sei (Urk. 11/8 S. 21 f. und S. 24). Unter Hinweis auf die Ausfüh- rungen im psychiatrischen Gutachten, denen beizupflichten ist, ist für den Tatzeit- punkt eine in leichtem Grade verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten an- zunehmen. Wie die Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen sei (Art. 82 Abs. 4 StPO), mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten hat, führt dies nicht zu einer linearen Reduktion der Strafe, im vor- liegenden Fall beispielsweise um 25% (vgl. Urk. 76 S. 12 mit Hinweis auf BGE 136 IV 55, Erw. 5.6). 1.3. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektiven Momente etwas relativiert bzw. wirkt sich die festgestellte leicht verminderte Schuldfähigkeit in leichtem Masse strafmindernd aus. Dies führt in Berücksichtigung der objekti- ven und subjektiven Tatschwere zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von etwas unter neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe. 2.1. Was die objektive Tatschwere der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit betrifft, ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte in der Folge von zwei Kollisionen den entsprechenden polizeilichen Feststellungen entzog. Als er realisierte, dass es sich bei der ihm nach der zweiten Kollision zu Hilfe kommenden Person um einen Polizeibeamten handelte, ergriff er die Flucht, wobei er dank einer umgehend eingeleiteten Nahbereichsfahndung wenig später vorläufig festgenommen werden konnte (vgl. Urk. 1 S. 6). Im Hinblick darauf, dass der Tatbestand - wie von der Vorinstanz zu Recht bemerkt - gewissermassen
- 17 - einen Selbstbelastungszwang beinhaltet, ist das Verschulden noch als leicht zu gewichten. Eine Strafe im Bereich von einem bis eineinhalb Monaten Freiheits- strafe bzw. 30-45 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldig- te direktvorsätzlich handelte. Er wollte verhindern, dass er seinen - nicht mehr in seinem Besitz befindlichen - Führerausweis der Polizei zeigen und sich einem Atemluft- bzw. Bluttest unterziehen müsse (vgl. Urk. 2 S. 6). Motiv war mithin, einer Bestrafung zu entgehen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch bezüglich dieses Deliktes eine in leichtem Grade verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen (vgl. dazu Urk. 11/8 S. 21 f. und S. 24). 2.3. In Beachtung der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine Sanktion von knapp einem Monat bis knapp eineinhalb Monate Freiheitsstrafe bzw. dem Äquivalent einer Geldstrafe angemessen. 3.1. Mit Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung ist bei der objektiven Tat- schwere zu beachten, dass der Beschuldigte eine erhebliche Strecke zurücklegte und dabei auch die Autobahn benutzte, wo in der Regel höhere Geschwindigkei- ten gefahren werden. Er selber gab an, ca. 130 km/h gefahren zu sein. Ausser- dem war er bei teilweise schlechten Strassenverhältnissen unterwegs. Der Führe- rausweis war dem Beschuldigten bereits seit mehreren Monaten entzogen. Die Vorinstanz (Urk. 76 S. 14) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschul- digte noch nie über einen definitiven Führerschein verfügte. Dass der Beschuldig- te ohne Führerausweis ein Fahrzeug lenkte, weil er seinen Onkel, den Eigen- tümer des gelenkten Fahrzeugs, nicht über den Führerausweisentzug in Kenntnis setzte, ist - entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 76 S. 14) - für die Straf- zumessung ohne Bedeutung. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt noch leicht. Eine Sanktion im Bereich von ca. vier Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tages-sätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 3.2. Hinsichtlich subjektiver Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich handelte. Er wusste um seinen Führerausweisentzug (Urk. 2 S. 7 f.). Motiv seines Handelns war, möglichst schnell an den Wohnort
- 18 - seiner Freundin zu gelangen, obwohl diese ihm zugesagt hatte, ihn nach der Arbeit abzuholen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch bezüglich dieses Delik- tes eine in leichtem Grade verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen (vgl. dazu Urk. 11/8 S. 21 f. und S. 24). 3.3. In Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint eine Strafe im Bereich von ca. drei bis dreieinhalb Monaten Freiheitsstrafe bzw. dem Äquivalent einer Geldstrafe angemessen.
4. Es wurde aufgezeigt, dass für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration) eine Einsatzstrafe im Bereich von ca. acht- einhalb bis neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. knapp 270 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. Es ist nun unter Einbezug der anderen Strafen die Ein- satzstrafe angemessen zu erhöhen. Allerdings können und dürfen die vorhande- nen Strafen nicht einfach zusammengezählt werden; vielmehr ist das Aspera- tionsprinzip zu beachten. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von etwa elf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 330 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
5. Was die Täterkomponente sowie das Nachtatverhalten anbelangt, ist Nach- folgendes zu erwähnen: 5.1. Aus den Akten (insbesondere dem Gutachten in Urk. 11/8, insb. S. 10 ff., S. 12 f.; Urk. 54/1-4, Urk. 63 S. 2 ff., Urk. 66, Urk. 87/1 ff.; Urk. 91 S. 2 ff.; Urk. 92 S. 7 ff.; Urk. 93/1-5) ergibt sich folgendes Bild des Beschuldigten: Der 1978 gebo- rene Beschuldigte wuchs zusammen mit seiner Schwester bei seiner Mutter auf dem Bauernhof seiner Grosseltern väterlicherseits in der Türkei auf. Der Vater des Beschuldigten war in der Schweiz erwerbstätig. Der Beschuldigte, der offen- bar regelmässig von einem ebenfalls auf dem Bauernhof wohnenden Onkel und dem Grossvater geschlagen wurde, musste bereits als Kind auf dem Bauern- betrieb mithelfen. Nach dem Besuch von fünf Jahren Grundschule arbeitete der Beschuldigte als Bauer, bis seine Familie 1991 in die Stadt zog. Anschliessend machte er während drei Jahren beruflich nichts, sondern spielte in einem Verein Fussball, während eines Jahres gar in der dritten Liga. 1994 begann er - um
- 19 - später studieren zu können - die Mittelschule zu besuchen. Diese brach er ca. 1997 ab und kam in die Schweiz, wo er fortan in verschiedenen Restaurants der Familie im Service, als Koch oder Pizzaiolo tätig war. Von 1997 bis 2002 war der Beschuldigte erstmals mit einer (um 12 Jahre älteren) Schweizerin verheira- tet. 2003 heiratete er in der Türkei eine Kurdin; die Ehe wurde nach vier Jahren geschieden. Bereits 2004 und dann wiederum 2007 war der Beschuldige aus einer anderen Beziehung Vater geworden. Im Mai 2013 heiratete der Beschuldig- te eine Türkin und holte sie in die Schweiz. Die Ehefrau ist - mangels Ausbildung und Sprachkenntnisse - nicht erwerbstätig. Aus dieser Ehe ging 2014 ein Kind hervor und am 14. Oktober 2015 – also unmittelbar vor der Berufungsverhandlung
– ein weiteres. Aktuell arbeitet der Beschuldigte als Kellner in einem Restaurant, das einem seiner Onkel gehört. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'200.-- (inkl. Kinderzulage und Anteil 13. Monatslohn). Davon werden dem Beschuldigten direkt Fr. 1'000.-- für die Miete abgezogen. Für die 2004 bzw. 2007 geborenen Kinder hat er Unterhaltsbeiträge von je ca. Fr. 470.-- zu entrich- ten, wobei er diese nicht regelmässig zu zahlen vermag. Im Zeitpunkt der vor- instanzlichen Hauptverhandlung leistete der Beschuldigte via Betreibungsamt monatlich Fr. 220.-- an den Unterhalt der vorehelichen Kinder. Die laufenden Steuern betragen jährlich ca. Fr. 1'060.--, die Krankenkassenprämie für den Beschuldigten, seine Ehefrau und die Kinder zusammen monatlich rund Fr. 850.-- (wobei für das Jahr 2014 Prämienverbilligungen in der Höhe von Fr. 1'964.– gewährt wurden). Am 7. September 2010 wurde über den Beschuldigten der Kon- kurs eröffnet; das Verfahren wurde am 31. Januar 2011 geschlossen. Der akten- kundige Betreibungsauszug weist seit Februar 2011 wiederum Betreibungen im Umfang von ca. Fr. 68'000.-- und offene Verlustscheine aus Pfändungen von ca. Fr. 38'000.-- aus. Der Beschuldigte bezifferte seine Schulden vor Vorinstanz auf ca. Fr. 100'000.--. Nachdem der Beschuldigte zunächst, d.h. auch noch im Juli 2013 und September 2013 (vgl. Urk. 32 S. 3 f.), noch keine Vorkehren hinsichtlich seines regelmässigen Alkoholkonsums getroffen hatte - er gab an, nicht alkohol- abhängig zu sein, sondern es sei ein Fehler im Kopf und wenn er nicht mehr trin- ken möchte, dann trinke er nicht mehr (Urk. 9 S. 3) -, begab er sich ab 22. Juli 2014 wöchentlich in die Suchtberatung zu Einzelgesprächen. Diese Behandlung
- 20 - setzt der Beschuldigte nach wie vor fort (Urk. 93/3). Zudem unterzog er sich wöchentlich laborchemischen Kontrollen betreffend Nachweis allfälligen Alkohol- konsums (CDT-Werte). Es liegen nunmehr auch die verkehrspsychologischen Abklärungen im Recht, die dem Beschuldigten attestieren, er habe die personen- gebundenen Ursachen seines Fehlverhaltens erkannt und sich gezielt um Kom- pensation bzw. um namentlich mehr Abgrenzung und Eigenständigkeit bemüht (Urk. 87/11 S. 10). Die eingereichte verkehrsmedizinische Begutachtung (Urk. 93/1) bestätigt die vom Beschuldigten geltend gemachte Abstinenz aufgrund der durchgeführten Analysen für den Zeitraum Februar bis Juli 2015. Folglich erteilte das Strassenverkehrsamt dem Beschuldigten denn auch einen Lernfahr- /Führerausweis unter Anordnung von Auflagen, insbesondere Einhaltung der Abstinenz, Kontrolle derselben durch Untersuchungen (Laborwerte, Haar), Fort- setzung regelmässiger Besprechung bei Suchtberatung etc. (Urk. 93/2). Der jüngste Laborbericht, in welchem der CDT-Wert ausgewiesen wird, datiert vom
12. Oktober 2015 und weist einen solchen von klar unterhalb des Grenzwertes aus (Urk. 93/5). Auch wenn der Beschuldigte eine eher unerfreuliche Kindheit ver- lebte, wirken sich seine persönlichen Verhältnisse zum heutigen Zeitpunkt straf- zumessungsneutral aus, zumal der Beschuldigte aktuell 37-jährig ist und sich im Tatzeitpunkt seit rund 15 Jahren in der Schweiz aufhielt und mit den hiesigen Gepflogenheiten vertraut sein sollte. 5.2. Das Bezirksgericht hat sich sodann zutreffend zum Einfluss eines Geständ- nisses auf die Strafzumessung geäussert und ist zum Ergebnis gelangt, das Geständnis des Beschuldigten wirke sich lediglich leicht strafmindernd aus, da es keinen Einfluss auf den Prozessausgang habe und der massgebliche Sachverhalt auch ohne Geständnis, insbesondere aufgrund der zurückgebliebenen Fahrzeug- teile, des Fahrzeugwracks und der Fotos, problemlos hätte erstellt werden können (Urk. 76 S. 15 f.). Diesen Ausführungen ist zu folgen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Er- gänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 121 IV 202 in E. 2d.cc darauf hingewiesen, dass ein positives Nachtat verhalten zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen könne. Gemäss Bundesgericht kann jedoch nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen. Zu
- 21 - einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wie beispielsweise dass aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten wei- tere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Angesichts der vorliegenden Beweissituation (Schadensbild an Fahrzeug und Verkehrs- anlagen; feststehender Führerausweisentzug; Treffen des Beschuldigten am zweiten Unfallort auf den Polizisten …; Blutalkoholprobe) kann das von Anbeginn der Untersuchung abgelegte Geständnis des Beschuldigten lediglich zu einer leichten Strafminderung führen. 5.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO) kann dem Beschul- digten eine (ganz) leichte Strafminderung attestiert werden für die von ihm bekun- dete Einsicht und Reue (Urk. 9 S. 8, Urk. 63 S. 6; Urk. 91 S. 8, 13 und 16) sowie sein Bemühen, sich in eine Therapie zu begeben. Hinzuweisen ist indes, dass der Beschuldigte erst über zwei Jahre nach der inkriminierten Tat sich zu einer Gesprächstherapie sowie zu laborchemischen Untersuchungen entschliessen konnte. 5.4. Das Bezirksgericht hat einlässlich den sich über mehrere Jahre hinziehen- den Verfahrensgang (Untersuchung; erstinstanzliche Verfahren) nachgezeichnet und ist zum Schluss gekommen, die gesamte Verfahrensdauer von insgesamt fast drei Jahren sei nicht als unverhältnismässig, jedoch als im oberen Bereich liegend zu bezeichnen, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen sei (Urk. 76 S. 16-18). Dieser Auffassung ist zu folgen. Das Verfahren vor Vorinstanz dauerte in der Tat recht lange, zumal die Sache nach einem ersten vorinstanzlichen Urteil des Einzelgerichts vom 30. September 2013 an die erste Instanz zurückgewiesen werden musste zur Durchführung der Hauptverhandlung mit sachlich zuständiger Gerichtsbesetzung (Urk. 43). Es ist ausserdem zutreffend, dass keine nennens-
- 22 - werten Bearbeitungslücken auszumachen sind. Die Gutachtenserstattung dauerte relativ lange (ca. achteinhalb Monate), wobei zu beachten ist, dass die Verzöge- rung im Wesentlichen vom Beschuldigten verursacht wurde, da er mehrfach die ihm aufgetragenen Besprechungstermine nicht wahrnahm (vgl. Urk. 11/4-7). Aus- serdem hat die Vorinstanz zutreffend auf die lange Dauer hingewiesen, die zwischen Eröffnung des ersten erstinstanzlichen Urteils und der schriftlichen Urteilsbegründung verstrichen ist (ca. fünfeinhalb Monate). Diesbezüglich ist auf Art. 84 Abs. 4 StPO hinzuweisen. Eine eigentliche Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes liegt knapp nicht vor. Der doch recht langen Dauer des Verfahrens insbesondere vor der ersten Instanz ist durch eine leichte Strafminderung Rech- nung zu tragen. 5.5. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Ober- land vom 10. Februar 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahr- zeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1,3 Gewichtspromille) mit einer Geldstrafe von 22 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Urk. 77). Mit Strafbefehl derselben Behörde vom
31. Januar 2012 wurde der Beschuldigte wiederum wegen Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1,53 Ge- wichtspromille) mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bestraft, wo- bei der Vollzug bezüglich 50 Tagessätzen Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Zudem wurde die Probezeit ge- mäss dem Strafbefehl vom 10. Februar 2010 um ein Jahr verlängert (Urk. 77). Diese beiden, innerhalb von nur zwei Jahren vor den inkriminierten Taten erwirk- ten einschlägigen Vorstrafen wirken sich massiv straferhöhend aus. Bezüglich der zweiten Vorstrafe ist insbesondere zu beachten, dass der Beschuldigte die im vor- liegenden Verfahren zu beurteilenden Taten lediglich zwölf Tage nach Eröffnung des Strafbefehls vom 31. Januar 2012 beging (beigezogene Akten der StA See/Oberland, Unt.-Nr. 2011/5240: Urk. 15). In diesem Zusammenhang entschie- den entgegen zu treten ist der Auffassung der Verteidigung vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei sich der Konsequenzen seines Tuns nicht bewusst gewesen
- 23 - (vgl. Urk. 65 S. 5). Ausserdem ist das Delinquieren des Beschuldigten während zweier laufender Probezeiten ebenfalls deutlich straferhöhend zu veranschlagen. 5.6. Vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Ver- teidigung dafür, aufgrund der schwierigen Kindheit des Beschuldigten, der belas- teten Beziehung zu seinen vorehelichen Kindern sowie seiner angespannten finanziellen Situation sei von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit auszu- gehen (Urk. 65 S. 6; Urk. 92 S. 10). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt wer- den. Das Bundesgericht nimmt eine Strafempfindlichkeit nur an, wenn Abwei- chungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen (dazu Wiprächtiger in: Basler Kommentar, StGB I, 2. Auflage, Basel 2007, N 117 zu Art. 47 StGB mit weiteren Hinweisen). Von alledem ist beim Beschuldigten nichts erkennbar, weshalb sich – entgegen der Verteidigung – die Annahme einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit verbietet. 5.7. Andere, nicht bereits erwähnte Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersicht- lich. Zusammengefasst überwiegen die straferhöhenden Umstände die strafmin- dernden Momente deutlich, weshalb sich die nach Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte Sanktion erhöht. Insgesamt erweist sich des- halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktionshöhe von 12 Monaten Freiheitsstrafe (bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe) gemessen am Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als sicherlich nicht zu hoch. Eine höhere – dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen eher entsprechende – Strafe kommt indes aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO).
6. Das Bezirksgericht hat sich zutreffend zu den möglichen Sanktionsarten (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) verbreitet und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, das Ausfällen einer erneuten Geldstrafe komme nicht mehr in Frage, da die beiden bereits ausgesprochenen Geldstrafen offenkundig keinen präventiven Effekt auf den Beschuldigten gehabt hätten. Vielmehr habe dieser kurz nach der letzten Verurteilung erneut delinquiert. Auf die vorinstanzli- chen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend sei
- 24 - nur dies angemerkt: Die Verteidigung weist zu Recht darauf hin, dass bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimm- ten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ih- re präventive Effizienz zu berücksichtigen sind (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Dass einer Geldstrafe vorliegend indes klar die präventive Effizienz abgesprochen werden muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte von den bereits ausgefällten Geldstrafen offen- kundig völlig unbeeindruckt geblieben ist, worauf die Vorinstanz zu Recht verwie- sen hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 92 S. 11 ff.) verspricht somit einzig eine Freiheitsstrafe eine präventive Wirkung zu zeitigen. Hinzuweisen bleibt schliesslich, dass eine Freiheitsstrafe von der hier auszufällenden Dauer in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen wird (vgl. Art. 77b StGB). Damit kann den von der Verteidigung aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen der Sanktion auf den Beschuldigten und dessen Umfeld (Urk. 92 S. 11 ff.) weitgehend Rechnung getragen werden. Der Beschuldigte ist für die Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
7. Angesichts der äusserst angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten scheidet die alternative Möglichkeit aus, eine reduzierte Freiheits- strafe auszufällen und diese mit einer unbedingten Geldstrafe zu verbinden oder eine Verbindungsbusse auszusprechen (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). D.b. Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Beschuldigte insgesamt zu bestrafen mit 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer – hier nicht angefochtenen – Busse von Fr. 1'000.--. IV. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver-
- 25 - brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Ver- urteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1, Erw. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
2. Das Gericht kann u.a. den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies not- wendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB) und bei Freiheitsstrafen dürfen so- wohl der aufgeschobene als auch der unbedingte Teil der Strafe nicht unter sechs Monaten liegen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Dabei gilt für Freiheitsstrafen im über- schneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezi- alpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erheb- liche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdi- gung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten
- 26 - Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose er- laubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausrei- chend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1, Erw. 5.5.2, mit weiteren Hinweisen).
3. Mit der Vorinstanz sind die objektiven Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Des Weiteren hat der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe erwirkt und wurde noch nie zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt (vgl. Urk. 77), weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Wie bereits erwogen, kann diese widerlegt werden.
4. Mit der Vorinstanz bewirken bereits die beiden einschlägigen, innerhalb kur- zer Zeit vor der heute zu beurteilenden Delinquenz erwirkten Vorstrafen, dass dem Beschuldigten grundsätzlich nur eine Schlechtprognose gestellt werden kann. Hinzu kommt, dass selbst das Ausfällen einer teilbedingten Strafe den Beschuldigten nicht vor weiterer einschlägiger Delinquenz abhielt. Im Gegenteil: Wie erwähnt, lenkte er lediglich knapp 14 Tage nach Eröffnung des Strafbefehls vom 31. Januar 2012, mit welchem er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde, wiederum ein Motorfahrzeug in qualifiziert fahrunfähigem Zu- stand. Bezeichnenderweise erinnerte sich der Beschuldigte - auf Vorhalt bei der Vorinstanz - nicht mehr an den Erhalt des Strafbefehls (Urk. 63 S. 4). Der Beschuldigte hat sich mithin nicht ansatzweise durch die bedingte bzw. teilbeding- te Sanktion beeindrucken lassen. Er scheint bezüglich Fahrens in fahrunfähigem Zustand ein unverbesserlicher Delinquent zu sein. Dies deckt sich auch mit den gutachterlichen Feststellungen, wonach die inkriminierte Tat gewissermassen als ein eingeschliffenes und gewohnheitsmässiges Verhalten erscheine (Urk. 11/8
- 27 - S. 22). Auch der übrige automobilistische Leumund des Beschuldigten ist getrübt (vgl. beigezogene Akten der StA See/Oberland Nr. 2009/4610: Urk. 7/6: Führer- ausweisentzug wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h auf der Autobahn); bezeichnenderweise meinte der Beschuldigte baga- tellisierend zum Führerausweisentzug, dieser sei erfolgt, weil er um 4 km/h zu schnell gefahren sei (Urk. 32 S. 4). Diese Umstände indizieren eine vollständig unbedingt zu verhängende Sanktion. Jedenfalls hätte im Zeitpunkt der vorinstanz- lichen Urteilsfällung aufgrund der dannzumal vorliegenden Umstände, die zur Annahme einer Schlechtprognose hätten führen sollen, eigentlich der unbedingte Vollzug angeordnet werden müssen. Die Anordnung des vollständig unbedingten Vollzugs kommt vorliegend jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Wie zu zeigen sein wird, liegen nunmehr Um- stände vor, die zur Annahme einer gemischten Prognose führen.
5. Anderseits hat der Beschuldigte - wenngleich wohl vor dem Hintergrund des erneut zu beantragenden Führerausweises (vgl. verkehrspsychologische Ab- klärung in Urk. 87/11; Urk. 9 S. 4: "weil ich meinen Führerausweis wieder haben möchte") - begonnen, sich einer (Gesprächs-)Therapie zu unterziehen. Begleitet werden die Gespräche von regelmässigen laborchemischen Untersuchungen (Urk. 54/1-4, Urk. 66). Auch gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, seit Mitte Juli 2014 keinen Alkohol mehr getrunken zu haben (Urk. 63 S. 3). Die Gesprächstherapeutin stellte ihm im Bericht vom 20. Oktober 2014 ein positives Zeugnis aus und vermerkte, die Situation hinsichtlich Alkohol habe sich deutlich stabilisiert, wobei Rückfälle nicht auszuschliessen seien, und die Abstinenzstabili- sierung noch einiges an Zeit bedürfe. Vorsichtig wird erwähnt, bei einer Weiterfüh- rung der Suchttherapie könne derzeit eher von einer positiven Prognose ausge- gangen werden (Urk. 66). Wie bereits erwähnt, liegen nunmehr auch die ver- kehrspsychologischen Abklärungen im Recht, die dem Beschuldigten attestieren, er habe die personengebundenen Ursachen seines Fehlverhaltens erkannt und sich gezielt um Kompensation bzw. um namentlich mehr Abgrenzung und Eigen- ständigkeit bemüht (Urk. 87/11 S. 10). Die eingereichte verkehrsmedizinische Begutachtung (Urk. 93/1) bestätigt die vom Beschuldigten geltend gemachte Abstinenz aufgrund der durchgeführten Analysen für den Zeitraum Februar bis
- 28 - Juli 2015. Folglich erteilte das Strassenverkehrsamt dem Beschuldigten denn auch einen Lernfahr-/Führerausweis unter Anordnung von Auflagen, insbesonde- re Einhaltung der Abstinenz, Kontrolle derselben durch Untersuchungen (Labor- werte, Haar), Fortsetzung regelmässiger Besprechung bei der Suchtberatung etc. (Urk. 93/2). Der jüngste Laborbericht, in welchem der CDT-Wert ausgewiesen wird, datiert vom 12. Oktober 2015 und weist einen solchen von klar unterhalb des Grenzwertes aus (Urk. 93/5). Der Behandlungsbestätigung resp. dem kurzen Verlaufsbericht der Suchtberatungsstelle des Bezirks Dietikon vom 14. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nach einem kürzeren Rückfall En- de Januar 2015 (den er anlässlich der Einvernahme vor Berufungsgericht als "Test" bezeichnete, Urk. 91 S. 10) seine Abstinenz habe aufrechterhalten können, was durch die Haaranalytik bestätigt worden sei. Auch in finanzieller Hinsicht seien Fortschritte erkennbar und der Beschuldigte bemühe sich aktiv um die Problembewältigung. Es sei von einer deutlich stabileren Situation hinsichtlich des Alkohols auszugehen, auch wenn die Abstinenzstabilisierung weiter Zeit benötige. Der Beschuldigte verfüge über eine intrinsische Abstinenzmotivation, die Haar- analyse und Laboruntersuchungen würden ein zusätzliches Sicherheitsnetz dar- stellen. Auch seine Frau und das Kind vermögen ihn zu stabilisieren (Urk. 93/3). In persönlicher Hinsicht scheint eine gewisse Stabilisierung eingetreten zu sein: Im Mai 2013 heiratete der Beschuldigte und er wurde 2014 und erneut kurz vor der Berufungsverhandlung Vater (Urk. 91 S. 4). Diesbezüglich gab er an, nicht mehr alleine zu sein und nun Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau zu haben (Urk. 9 S. 3). Er sei unter Beobachtung seiner Familie (Urk. 9 S. 4), respektive sei seit der Eheschliessung vernünftiger geworden (Urk. 91 S. 8)
6. Insgesamt betrachtet kann somit davon ausgegangen werden, dass bei einem teilweisen Vollzug dem Beschuldigten bezüglich des aufzuschiebenden Strafrests noch knapp eine günstige Prognose gestellt werden kann. Es ist dem Beschuldigten deshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der Voll- zug im Umfang von sechs Monaten Freiheitsstrafe aufzuschieben und im Übrigen zu vollziehen ist. Mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 26) ist die Probezeit auf vier Jahre zu bemessen.
- 29 - V. Widerruf
1. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinnge- mässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindes- tens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verur- teilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festge- setzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).
2. Es ist eine Prognose künftigen Legalverhaltens zu stellen. Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. auf- grund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallri- sikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsver- halten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit- einzubeziehen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Wider- rufs des bedingten Strafvollzugs einer Strafe ist im Rahmen der Gesamtwürdi- gung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausge-
- 30 - sprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140, Erw. 4.3 ff., mit weiteren Hinweisen).
3. Der Beschuldigte hat die drei Vergehen (Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, Fahren ohne Berechtigung) innerhalb der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Februar 2010 ange- setzten und mit Strafbefehl vom 31. Januar 2012 verlängerten Probezeit bzw. innerhalb der ihm mit diesem Strafbefehl angesetzten dreijährigen Probezeit be- gangen. Damit stellt sich die Frage, ob der bedingte Strafvollzug bzw. der beding- te Teil der Strafe zu widerrufen ist.
4. Die Vorinstanz ist ohne nähere Begründung und ohne eine Prognosestel- lung zum Schluss gelangt, die Vorstrafe vom 10. Februar 2010 bzw. der bedingte Teil der Vorstrafe vom 31. Januar 2012 seien zu widerrufen (Urk. 76 S. 27). 4.1. Es wurde bereits im Zusammenhang mit der Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges auf positive Entwicklungen beim Beschuldigten hingewiesen (oben Erw. IV/5; Therapie; laborchemische Untersuchungen; familiäre Stabilisierung durch Heirat und Vaterschaft). Diese Umstände behalten ihre Gültigkeit und sind auch in die vorliegende Prognosestellung einzubeziehen. Zusammen mit der für die heute zu beurteilenden Delikte teilweise unbedingt auszufällenden Freiheits- strafe - der Beschuldigte musste bislang noch keine Freiheitsstrafe verbüssen - und in Berücksichtigung, dass der Beschuldigte sich strafrechtlich bis heute nun- mehr nichts mehr hat zu schulden kommen lassen, kann angenommen werden, er habe die Konsequenzen seines strafbaren Verhaltens verinnerlicht und verhal- te sich inskünftig rechtskonform. Unter der Voraussetzung der teilweise zu voll- streckenden Strafe für die heute zu beurteilenden Vergehen ist von keiner eigent- lichen Schlechtprognose auszugehen. Auf den Widerruf des bedingten Vollzuges
- 31 - bzw. des Anteils der bedingt ausgesprochenen Strafe kann daher verzichtet werden. 4.2. Mit Bezug auf die Strafe vom 10. Februar 2010 sind keine Weiterungen zu treffen. Die ursprünglich im Strafbefehl vom 10. Februar 2010 festgesetzte zwei- jährige Probezeit wurde bereits um die Hälfte verlängert (also um ein weiteres Jahr; vgl. Urk. 77), sodass – entgegen der Verteidigung (Urk. 92 S. 15) – eine weitere Probezeitverlängerung nicht mehr möglich ist (Art. 46 Abs. 2 StGB). Bezüglich der Strafe vom 31. Januar 2012 ist die Probezeit um ein Jahr ab heute zu verlängern. VI. Weisungen
1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Weisung erteilt, während der Probezeit eine Suchttherapie zu besuchen bzw. weiterzuführen, solange dies der Suchttherapeut für notwendig erachtet (Urk. 76 S. 28 und S. 34). Sinngemäss wird im Berufungsverfahren beantragt, diese Weisung ersatzlos zu streichen (vgl. Urk. 78; Urk. 92 S. 15; Prot. II S. 7). Die vom Beschuldigten aus eigenem Antrieb begonnene Gesprächstherapie bei der Suchtberatung des Bezirks Dietikon scheint - wie bereits erwähnt - bis dato erfolgreich verlaufen zu sein. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung erklärte der Beschuldigte, mit der Therapie weitermachen zu wollen (Urk. 63 S. 3). Und anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, solange die Gesprächstherapie fortzusetzen, bis sein Therapeut sage, dass es genüge, wobei dieser gesagt haben soll, dass es nicht mehr lange dauern werde (Urk. 91 S. 11). Die Verteidigung wendet sich gegen eine Weisung hinsichtlich der Gesprächs- therapie. Vor diesem Hintergrund ist im Berufungsverfahren von einer ent- sprechenden Weisung abzusehen.
2. Das Bezirksgericht hat dem Beschuldigten des Weiteren für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich regelmässiger laborchemischer Laborkontrol- len zu unterziehen, solange dies der Suchttherapeut für notwendig erachtet
- 32 - (Urk. 76 S. 29 und S. 34). Im Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte beantra- gen, diese Weisung auf 6 Monate zu beschränken (Urk. 78 S. 2; Urk. 92 S. 2). Die vom Beschuldigten wohl im Bestreben, wiederum den Führerausweis zu erlangen (vgl. Urk. 9 S. 4), begonnenen Kontrollen (CDT-Werte) erscheinen sinn- voll. Es kann diesbezüglich auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 76 S. 29, Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachdem der Beschuldigte diese Kontrollen nunmehr bereits seit Mitte 2014 erfolgreich durchführen lässt, erscheint die beantragte zeitliche Befristung durchaus gerechtfertigt. Es ist demnach dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, in der Probezeit während den ersten 6 Monaten sich regelmässiger laborchemischer Kontrollen zu unterziehen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines
1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Bei einem Freispruch können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und sie kann die be- schuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
- 33 -
3. Bei Freispruch ist die Frage der Kostenauflage für jede Verfahrensstufe und bei Teilfreispruch für jeden Anklagekomplex gesondert zu prüfen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1791).
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). B. Kostenauflage
1. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen grösstenteils; er obsiegt lediglich hinsichtlich der beiden Widerrufe und der Weisungen. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 4/5 der Kosten der amtlichen Verteidigung vorbehalten. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsver- fahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
2. Die amtliche Verteidigung beantragt für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung aus der Staatskasse in der Höhe von Fr. 6'039.75 inkl. MWSt (Urk. 91 S. 2; Urk. 92 S. 2 und S. 15).
3. Der von der Verteidigerin geltend gemachte Aufwand steht zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des vorliegenden Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis. Als Anhaltspunkt für die Bemessung des verhältnismässigen Aufwan- des dienen die in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätze. Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes auf- gefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als ver- fassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rück- sicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu
- 34 - den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.3). Ist die Ausrichtung eines Pauschalbetra- ges als Anwaltshonorar im konkreten Fall zulässig, ist das Gericht nicht verpflich- tet, sich im Einzelnen mit der Honorarnote der Verteidigung auseinanderzusetzen und ausdrücklich zu begründen, weshalb sie allenfalls einzelne der in Rechnung gestellten Positionen für übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_730/2014 vom 2. März 2015 E. 4.5).
4. Vorliegend kann von einem alltäglichen Standardverfahren ausgegangen werden. Ein ausserordentlich komplizierter oder aufwändiger Fall lag jedenfalls nicht vor. Bei der Bemessung der Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung ist deshalb von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss Anwaltsgebührenverordnung beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) im Bereich der Zuständigkeit des Ein- zelgerichts in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Diese Ansätze gelten auch im Berufungsverfahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonde- ren Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwie- rigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Der Sachverhalt war vorliegend nicht strittig. Es stellten sich auch keine be- sondere, aussergewöhnlich komplexe rechtliche Fragen. Im Berufungsverfahren stand im Wesentlichen noch die Frage der Sanktion zur Diskussion, insbesondere der Höhe, der Art und der Vollzugsform. Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeiten des Falls erweist sich eine Entschädigung von mehr als Fr. 5'000.– nicht als angezeigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren ist deshalb auf Fr. 5'000.– festzusetzen.
- 35 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 1. Abtei- lung, vom 19. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − des vorsätzlichen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blut- alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, − des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, − des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft ….. mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
3. […]
4. […]
5. […]
6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
7. […]
8. […]
- 36 -
9. Der Antrag auf Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens wird abge- wiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'198.20 Auslagen Vorverfahren, Fr. 40.– Kosten Kantonspolizei, Kosten der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Fr. 8'262.– lic. iur. X._____ (Grundgebühr Fr. 7'200.–, Fr. 450.– Barauslagen, zuzüglich 8 % MWST.) Allfällig weitere Auslagen bleiben vorbehalten; über diese wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Gutachten) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)
14. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird zudem bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstra- fe.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- 37 -
3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Februar 2010 ausgefällten bedingten Strafe von 22 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird verzichtet.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 31. Januar 2012 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.
5. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich während den ersten sechs Monaten der Probezeit regelmässiger laborchemischer Kontrollen zu unter- ziehen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 4/5 einstweilen und im Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 38 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage der Akten für 5 Tagen zur Einsicht sowie unter Beilage des Doppels des Aktengesuchs [Urk. 95]) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Admini- strativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 15. Oktober 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. P. Marti Dr. iur. F. Manfrin
- 39 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.