Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sprach A._____ am 12. Februar 2015 der versuchten sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1.1.) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Anklageziffern 6 und 7) schuldig und verur- teilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung von 333 Ta- gen Haft und vorzeitigem Strafvollzug. Dabei hat die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet, indes zugleich festgestellt, dass die ausgefällte Frei- heitsstrafe durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden ist. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung/psychotherapeutische Behandlung) an. Ferner wurde das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. November 2014 beschlagnahmte Schmetterlingsmesser eingezogen und vernichtet. Den An- trag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wies die Vorinstanz ausserdem ab (D1 Urk. 55). Gleichzeitig beschloss das Gericht die Sistierung des Verfahrens betreffend die versuchte Nötigung (Anklageziffer 1.2), Drohung (Anlageziffer 1.3), Körperverlet- zung und Drohung (Anklageziffer 2), versuchte Körperverletzung (Anklageziffer 3)
- 6 - sowie mehrfache Körperverletzung (Anklageziffer 4 und 5) und hielt fest, dass bei unbenutztem Ablauf der sechsmonatigen Frist zum Widerruf der Zustimmung zur Sistierung das Verfahren eingestellt sei. Urteil und Beschluss ergingen im glei- chen Entscheid (Urk. D1 Urk. 55).
E. 1.1 umschriebene Sachverhalt zugetragen habe.
E. 1.2 Der Beschuldigte und die Privatklägerin heirateten im mm.2011 (D1 Urk. 5/7 S. 4, D1 Urk. 6/4 S. 3). Davor hatten sie bereits während 2 ½ Jahren einen ge- meinsamen Haushalt geführt und am tt.mm.2009 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Es ist unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin bereits während der Ehe immer wieder zu verbalen und tätlichen Auseinan- dersetzungen kam.
E. 1.3 Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt in der Untersuchung in Abrede gestellt. Er gab zwar zu, gegenüber der Privatklägerin geäussert zu ha- ben, dass er Lust auf sie habe. Ebenso bestritt er nicht, seine Hose abgezogen zu
- 18 - haben. Mit dem Penis sei er ihr aber nicht so nahe gekommen und er habe sie nicht zwingen wollen. Sie hätten immer solche Spiele gemacht (D1 Urk. 5/1 Frage 63, D1 Urk. 5/2 S. 2, D1 Urk. 5/7 S. 10). Vor Vorinstanz anerkannte der Beschul- digte dann den Anklagevorwurf grundsätzlich und führte aus, dass die Privatklä- gerin korrekte Aussagen gemacht habe. Für ihn sei es ein Spiel und keine Nöti- gung gewesen. Er habe die Privatklägerin sexuell zu nichts gezwungen (Prot. I S. 16 f. und S. 21 f.). Daran hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 12 ff.).
E. 2 Gegen dieses den Parteien mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 25 ff.) liessen die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und der Beschuldigte je am 19. Februar 2015 rechtzeitig die Berufung anmelden (D1 Urk. 62 und 63). Am
12. März 2015 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldungen an die Verfah- rensbeteiligten (D1 Urk. 65/1-3). Urteil und Beschluss gingen der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat und dem Beschuldigten am 20. März 2015 bzw. 23. März 2015 in begründeter Fassung zu (D1 Urk. 66/1-2).
E. 2.1 Zum Geschehensablauf wurden im Rahmen der Untersuchung der Beschul- digte und die Privatklägerin als Auskunftsperson sowie C._____ als Zeugin be- fragt. Die Privatklägerin wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt, allerdings nicht zur Sache, sondern lediglich zur Frage der Verfah- renseinstellung (Prot. S. 6 ff.). In den Verfahrensakten liegt zudem ein Bericht des Stadtspitals Triemli vom 15. Dezember 2013 (D1 Urk. 10/1).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat sorgfältige und differenzierte Erwägungen zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin C._____ gemacht und die richtigen Schlüsse daraus gezogen. Sie hat gefolgert, dass die polizeili- chen Befragungen der Privatklägerin vom 4. April 2016 (D1 Urk. 6/2) und 24. April 2014 (D1 Urk. 6/3) nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar seien, da dies- bezüglich die Teilnahmerechte des Beschuldigten bzw. der Verteidigung gemäss Art. 147 StPO verletzt worden seien. Die (frühere) polizeiliche Einvernahme vom
E. 2.3 Eine Auslegung, wonach sich die Strafbehörde nicht über den autonomen unbeeinflussten Willen des Opfers hinwegsetzen und keine weiteren Kriterien für oder gegen eine Sistierung des Verfahrens berücksichtigen darf, ist mit Blick auf
- 10 - die Entstehungsgeschichte von Art. 55a StGB nicht haltbar. Mit der "Kann- Formulierung" sollte gerade vermieden werden, dass der Nichteinstellungsent- scheid gerade auf dem Opfer lastet (zit. Bericht, BBl 2003 1925). Das bedeutet aber auch, dass es den Behörden unbenommen bleiben muss, im Einzelfall zwi- schen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse des Opfers abzuwägen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3; Urteil des Bundesge- richts 6S.3/2006 vom 16. März 2006; Stellungnahme des Bundesrats zum zit. Be- richt, BBl 2003 1941). Tatsächlich führte die Rechtskommission des Nationalrats in ihrem Bericht denn auch aus (zit. Bericht BBl 2003 1922): "Die zuständige Be- hörde soll die Einstellung jedoch nicht blind verfügen (Kann-Formulierung). Sie soll vielmehr prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht doch im Einzelfall höher zu gewichten ist." Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass die weitgehende Entscheidungsfreiheit des Opfers, ob das Verfahren eingestellt wird, einiges Unbehagen bereitet. Freilich unterliegt auch der Entscheid, einen Strafantrag zurückzuziehen, der Disposition des Opfers. Das liegt indes in der Na- tur eines Antragsdelikts, an dessen Verfolgung der Staat kein eigenes bzw. selb- ständiges Interesse hat. Offizialdelikte sind (auch) aus öffentlichem Interesse zu verfolgen. Ob ein solches vorliegt, hat nicht das Opfer zu entscheiden, weshalb ein Verzicht auf die Strafverfolgung allein mangels Interesses des Betroffenen fraglich erscheint. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es in Anlehnung an den gesetzgeberischen Willen selbst bei Vorliegen eines vordergründig unbeein- flussten positiven Entscheids des Opfers den Behörden möglich sein soll, anhand weiterer Kriterien für oder gegen die Einstellung des Verfahrens gewichten zu können. Als weitere Kriterien kommen z.B. einschlägige Vorstrafen des Täters, die Frage, ob bereits einmal ein Verfahren gestützt auf Art. 55a StGB sistiert wur- de oder ob die Tat auf eine besondere Stress- oder Konfliktsituation zurückzufüh- ren ist (BSK-Strafrecht I-Riedo/Allemann, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 55a N 133 ff. mit weiteren Verweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UH130369 vom 28. März 2014=Urk. 73/3/6). Die Vorinstanz hat daher - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (D1 Urk. 49 S. 2) - zu Recht eine Interessenabwägung vorgenommen (Urk. 68 S. 4 ff.).
- 11 -
E. 3 Bereits unter dem 20. Februar 2015 hatte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom
12. Februar 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, erho- ben und beantragt, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerde der zuständigen Berufungskam- mer des Obergerichts zur Behandlung mit der gleichzeitig erhobenen Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Februar 2015 zu überwei- sen (Urk. 70). Mit Beschluss vom 12. Mai 2015 wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur weiteren Behandlung an die erkennende Kammer überwiesen und das Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abge- schrieben, wobei eine Rücküberweisung des Beschwerdeverfahrens an die III. Strafkammer für den Fall vorbehalten wurde, dass die Berufung mit Prozessur- teil erledigt werden sollte (Geschäfts. Nr. UH150054=Urk. 73/8).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt, mithin auch die Kosten des sistierten Verfahrensteils. Sie hat hiezu erwogen, dass das rechtswid- rige und schuldhafte Verhalten des Beschuldigten dazu geführt habe, dass das Strafverfahren nicht nur wegen versuchter sexueller Nötigung und der Vergehen gegen das Waffengesetz geführt worden sei, sondern auch hinsichtlich Drohun- gen, Tätlichkeiten etc. eingeleitet worden sei. Sodann stünden die sistierten An- klagepunkte in einem engen Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Nö- tigung. Im Übrigen seien die Einvernahmen des Beschuldigten und der Geschä- digten wie auch der Zeugin ohnehin für die Abklärung des Vorwurfs der sexuellen Nötigung notwendig gewesen und hätten für das Verfahren der sistierten Hand-
- 34 - lungen zwar gewisse zusätzliche Kosten verursacht. Diese würden indessen an- gesichts der Abklärung des Sachverhaltes der sexuellen Nötigung nicht ins Ge- wicht fallen. Eine Kostenaufteilung rechtfertige sich daher nicht. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten daher voll aufzuerlegen (Urk. 68 S. 24).
E. 3.2 Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a StGB hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates zur Folge. Eine Abweichung von dieser Regelung rechtfertigt sich mit Blick auf die Unschuldsvermutung nur dann, wenn der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Vor- aussetzung darf nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn das betreffende Verhalten des Beschuldigten "unbestritten oder klar nachgewiesen" ist, etwa bei Vorliegen eines Geständnisses (Urteil des Bundesgerichtes 6B_835/2009 vom
E. 3.3 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Verfahren betreffend die Anklage- ziffern 1.2, 1.3, 2, 3, 4 und 5 "lediglich" sistiert (und noch nicht eingestellt) wurde. Die Sistierung gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB bedeutet lediglich ein vorübergehen- des Aussetzen der Strafverfolgung. Das Verfahren bleibt hängig und kann wieder an die Hand genommen werden, wenn das Opfer oder sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung widerruft (Art. 55 Abs. 2 StGB). Wird innert Frist keine (gültige) Widerrufserklärung nach Abs. 2 abgegeben, so verfügen die zuständigen Behörden die Einstellung des Verfahrens. Bei gegebenen Voraussetzungen ist das Verfahren durch förmlichen Entscheid einzustellen (Art. 320 StPO); das blosse Unterlassen der Wiederan- handnahme genügt mithin den gesetzlichen Anforderungen nicht (BSK-Strafrecht I-Riedo/Allemann, a.a.O, Art. 55a N 171 ff.). Im Lichte dieser Erwägungen kann betreffend die Kostenauflage des sistierten Verfahrensteils im heutigen Zeitpunkt
- 35 - noch gar nicht entschieden werden. Vielmehr ist darüber erst mit dem (förmlichen) Einstellungsentscheid zu befinden.
E. 3.4 Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teil- weise schuldig gesprochen bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner straf- barer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der be- schuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerin aufzuerle- gen. Dabei gilt es das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ist der Strafbehörde ein gewisser Ermes- sensspielraum zuzugestehen (BSK StPO -Domeisen, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 6). Die Vorinstanz hat die Kosten in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung und der Vergehen gegen das Waffengesetz ausgangsgemäss dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 68 S. 24), was nicht zu beanstanden ist. Hin- sichtlich des Umfangs der diesbezüglichen Kostenauflage fällt in Betracht, dass die Behörden vorliegend aufgrund der Anzeige des Bruders der Geschädigten tä- tig wurden (D1 Urk. 1). Die Ehegatten befanden sich seit längerer Zeit in einer heftigen Ehekrise, was sich auch in Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin äusserte (vgl. Prot. I S. 16). Am 17. Dezember 2014 eskalierte die Situation in der Wohnung der Parteien in Zürich. Die herbeigerufene Polizei verhaftete den Beschuldigten aufgrund des von der Privatklägerin erhobenen Vorwurfs der versuchten sexuellen Nötigung (D1 Urk. 1). In den darauffolgenden polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung schilderte die Privatklägerin dann die weiteren in der Anklageschrift umschriebenen Vorfälle (D1 Urk. 6/1-5), zu wel- chen der Beschuldigte und zwei weitere Personen C._____ und D._____) einver- nommen wurden (D1 Urk. 5/1-7 und Urk. 7/1-4). Gestützt auf die Tatvorwürfe, die Vorstrafen des Beschuldigten und des von ihm eingestandenen Drogenproblems wurde sodann das psychiatrische Gutachten vom 23. Oktober 2014 über den Be- schuldigten erstellt (D1 Urk. 12/17). Die Untersuchungsakten enthalten im We- sentlichen die massgeblichen Polizeirapporte, die Einvernahmeprotokolle des Be- schuldigten, der Privatklägerin und der beiden vorgenannten Personen, das Psy-
- 36 - chiatrische Gutachten über den Beschuldigten, die ärztlichen Berichte sowie die Akten betreffend die Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
17. Dezember 2014. Daraus erhellt, dass die sistierten Handlungen in einem en- gen und direkten Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten sexuellen Nö- tigung stehen. Die zusätzlichen Mehrkosten in den sistierten Punkten sind margi- nal und fallen nicht wesentlich ins Gewicht. Ebenso die Kosten für nicht verwert- baren beiden Befragungen der Privatklägerin. Es rechtfertigt sich daher bereits heute, die Kosten zu 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Über die Auflage der restlichen Verfahrenskosten von 1/10 ist im Einstellungsentscheid zu befinden.
E. 4 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 68) liessen die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat und der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. März 2015 bzw.
2. April 2015 fristgerecht ihre Berufungserklärung einreichen. Beweisanträge für das Berufungsverfahren stellten sie dabei keine (Urk. 69 und 71). Mit Präsidialver- fügung vom 22. Juni 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Be- schuldigten und der Privatklägerin in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB je eine Kopie der Berufungserklärungen zuge-
- 7 - stellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erklärte fristgerecht den Verzicht auf An- schlussberufung und hielt an ihrer Berufung vom 26. März 2015 ausdrücklich fest (Urk. 78). Der Beschuldigte und die Privatklägerin liessen sich nicht vernehmen.
E. 4.1 Die Vorinstanz verneint im angefochtenen Entscheid einen Anspruch des Be- schuldigten auf Schadenersatz und Genugtuung. Unter Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 erwog sie, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sei (Urk. 68 S. 25).
E. 4.2 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Tä- ter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden ge- meinnütziger Arbeit entspricht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für die An- rechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 154 ff.; Urteil 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129 f.; Urteil 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3-4.4). Die Entschädigungsfra- ge stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Ent- schädigung entspricht der Konzeption der Schweizerischen StPO (im Hinblick auf Art. 429 und 431 Abs. 2 StPO) und ist vom Betroffenen hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 6; 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 4.3 Eine Genugtuung kommt demnach grundsätzlich erst in Betracht, wenn die Anzahl der Hafttage die Dauer der Freiheitsstrafe übersteigt. Dies ist vorliegend
- 37 - der Fall. Dem Beschuldigten wurden die 333 Tage Haft und vorzeitigen Strafvoll- zug an die 10-monatige Freiheitsstrafe angerechnet. Für eine Genugtuung für die erlittene Haft bleibt daher - wenn überhaupt - nur Raum im Umfang von 33 Tagen, wobei für erlittene Überhaft immer eine Genugtuung auszurichten ist, unabhängig von einer Kostenauflage. Allerdings steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob das Verfahren betreffend die Anklageziffern 1.2, 1.3, 2, 3, 4 und 5, das sistiert wurde, eingestellt wird oder nicht. Über die Frage der Genugtuung kann daher erst mit dem förmlichen Einstellungsentscheid entschieden werden. IX. Kosten des Berufungsverfahrens
E. 5 Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 und S. 14). Das vorlie- gende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16-19). II. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat richtet sich primär gegen die Sistierung des Verfahrens betreffend versuchte Nötigung (Anklageziffer 1.2), Drohung (Anklageziffer 1.3), Körperverletzung und Drohung (Anklageziffer 2), versuchte Körperverletzung (Anklageziffer 3) sowie mehrfache Körperverlet- zung (Anklageziffer 4 und 5) gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Be- schlusses. Die Staatsanwaltschaft verlangt demgemäss einen Schuldspruch ge- mäss Anklage und die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 82 S. 1 f.). Damit sind seitens der Staatsanwalt- schaft Dispositiv-Ziffer 1 (Sistierung) des erstinstanzlichen Beschlusses und damit einhergehend auch Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldspruch) sowie die Dispositivziffern 2 (Strafe) und 3 (Strafvollzug) des vorinstanzlichen Urteils angefochten und stehen zur Disposition. Demgegenüber beantragt der Beschuldigte einen Freispruch be- treffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1.1) und eine Bestra- fung mit einer teilbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Sodann ficht er die Anordnung einer ambulanten Massnahme, die Kostenauflage und die verweigerte Zusprechung einer Genugtuung für erlittene Haft an (Urk. 83 S. 8 und S. 12). Angefochten sind somit seitens des Beschuldigten die Dispositiv-Ziffern 1
- 8 - (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Strafvollzug), 4 (ambulante Massnahme), 8 (Kos- tenauflage) und 9 (Genugtuung) des vorinstanzlichen Urteils. Somit ist mittels separatem Vorabbeschluss festzustellen, dass die Dispositivzif- fern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffen- gesetz), 5 (Einziehung) sowie 6 und 7 (Kostenfestsetzung) rechtskräftig sind (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). III. Prozessuales
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wendet sich gegen die Sistierung des Verfahrens betreffend versuchte Nötigung (Anklageziffer 1.2), Drohung (Anklage- ziffer 1.3), Körperverletzung und Drohung (Anklageziffer 2), versuchte Körperver- letzung (Anklageziffer 3) sowie mehrfache Körperverletzung (Anklageziffer 4 und 5). Sie beanstandet, dass die Vorinstanz eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen habe. Entgegen der Erstinstanz würden die öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung die privaten Interessen erheblich überwiegen (Urk. 69, Urk. 70 S. S. 2 ff. und Urk. 82 S. 2).
E. 5.1 Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Wie von der Vorinstanz zu- treffend erwogen, ist beim Ausmass des Erfolges bei der objektiven Tatschwere grundsätzlich vom mutmasslich vollendeten Delikt auszugehen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte in erster Linie die örtlichen Be- gebenheiten im Badezimmer ausgenutzt hat. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass der Beschuldigte keine gröbere körperliche Gewalt angewendet hat. Der Beschuldigte drückte den Hinterkopf der Privatklägerin mit einer Hand in Richtung seines Penis, so dass der Penis des Beschuldigten schliesslich das Gesicht der Privatklägerin berührte. Die in Frage stehende Ge- waltanwendung war damit für sich gesehen nicht massiv, sondern im Gegenteil gering. Für die Beurteilung des Nötigungsmittels sind aber auch Opfergesichts- punkte mit zu berücksichtigen. Auch wenn die Privatklägerin in der Lage war, zum Schutz vor dem sexuellen Angriff ihre Hände reflexartig zu heben und schützend vor sich zu halten, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte der Privatkläger Abwehrchancen eingeräumt hätte. Unter dem Hinweis, dass durchaus auch noch und schwerwiegendere sexuelle Nötigungen denkbar sind, geht die Vorinstanz für das mutmasslich vollendete Delikt von einem leichten bis nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden aus (Urk. 68 S. 19 f.).
E. 5.2 Was das subjektive Verschulden anbelangt, so ist mit der Vorinstanz zu- nächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldige mit direktem Vorsatz gehandelt hat (Urk. 68 S. 16). Davon auszugehen ist sodann, dass die Tat nicht bzw. zu- mindest nicht lange im Voraus geplant war; vielmehr handelt es sich um einen eher spontanen Tatentschluss. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt damit weniger schwer, als wenn er die Tat von langer Hand geplant hätte. Auf der ande- ren Seiten hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte aus rei- ner Machtdemonstration gehandelt habe. Es ist ihm um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse gegangen (Urk. 68 S. 19). Insoweit handelte der Beschuldigte egoistisch und verwerflich. Er gewichtete seine eigenen Bedürfnisse
- 29 - höher als den Respekt vor der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung der Pri- vatklägerin. Diese kann ferner von jeglichem Vorwurf der Provokation befreit wer- den. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zuungunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich diese Faktoren der subjektiven Tatkomponente e- her belastend als entlastend auswirken (Urk. 68 S. 19). Insoweit die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten - ausgehend vom vollendeten Delikt und oh- ne Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit - insgesamt als nicht mehr leicht taxiert und die Einsatzstrafe auf 20 Monaten festsetzt (Urk. 68 S. 19), so ist dem beizupflichten. Der Beschuldigte wurde von Prof. Dr. med. B._____ ausführlich begutachtet (D1 Urk. 12/17). Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum an einer Kokain- und wahrscheinlich auch Alkoholabhängigkeit gelit- ten habe. Die bestehende Intoxikation habe die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich eingeschränkt. Neben der substanzbedingten An- triebssteigerung, Anspannung sowie Aggressivität habe insbesondere auch eine auf den Kokainkonsum zurückführbare psychosenahe Symptomatik bestanden. Darüber hinaus würden auffällige Persönlichkeitszüge bestehen. Zudem habe in- folge diverser lebensgeschichtlicher Belastungen auch eine leichte depressive Episode vorgelegen (D1 Urk. 12/17 S. 68). Der Gutachter hält fest, dass aufgrund der kombinierten Alkohol- und Kokainintoxikation eine relevante Minderung der Steuerungsfähigkeit bestanden habe, die aus psychiatrischer Sicht eine mittelgra- dige Verminderung der Schuldfähigkeit rechtfertige (D1 Urk. 12/17 S. 69). Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und mangels konkreter Einwände gegen die gutachterlichen Schlussfolgerungen kann den überzeugen- den und klaren Aussagen des Gutachters gefolgt und auf diese abgestellt werden. Beim Beschuldigten ist damit von einer in mittleren Grade verminderten Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 StGB auszugehen (D1 Urk. 68 S. 19.), was strafmin- dernd zu berücksichtigen ist. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass sich die Einsatzstrafe damit auf 10 Monate reduziert (Urk. 68 S. 19), kann dem im Sinne des soeben Ausgeführ- ten gefolgt werden. Als hypothetische Einsatzstrafe für das mutmasslich vollende-
- 30 - te sexuelle Nötigungsdelikt rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 10 Mo- naten.
E. 5.3 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend in Betracht gezogen, dass es beim (vollendeten) Versuch geblieben ist, was sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) Einsatzstrafe auszuwirken habe (Urk. 68 S. 19 f.). Wie die Vor- instanz richtig erkannte, ist hierbei zu berücksichtigen, dass es nur dem Dazu- kommen und der Aufforderung des Sohnes, er - der Beschuldigte - solle aufhören, und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass es nicht zum Oralverkehr kam. Dabei ist aber immerhin zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte "lediglich" seinen Penis in das Gesicht der Beschuldigten gedrückt und nicht in den Mund gesteckt hat. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene quantitative Reduktion der hypothetischen Ein- satzstrafe um drei Monate gerechtfertigt.
E. 5.4 Wegen den zusätzlich begangenen Delikten ist die hypothetische Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Die Vorinstanz hat die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und ihre Vorgehensweise begründet (Urk. 68 S. 17 und 20, vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Vergehen gegen das Waffengesetz kann vollumfänglich auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 20, Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Verweis auf die eher unbedeutende Dauer des Schusswaffenbesitzes (lediglich 1 Monat) und des Umstandes, dass der Beschul- digte für die Schusswaffe keine Munition besass und die Schusswaffe (wie auch das Schmetterlingsmesser) nicht mit sich herumtrug, sondern zu Hause aufbe- wahrte (Urk. 68 S. 20), kann noch von einem leichten objektiven Verschulden ausgegangen werden, obwohl aufgrund des Umstandes, dass er innerhalb eines Zeitraumes von gerade nur ca. fünf Monaten doch von einer gewissen kriminellen Energie auszugehen ist. Allerdings ist aufgrund der Gleichheit der verletzten Rechtsgüter, der ähnlichen Begehungsweise und des zeitlich und sachlich engen
- 31 - Zusammenhangs von einem geringeren Gesamtschuldbeitrag des einzelnen De- likts auszugehen (vgl. Bundesgerichtsentscheide 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1 und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E.3.2). Mit der Vorinstanz ist für die beiden Vergehen gegen das Waffengesetz von einer moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auszugehen. 6.1. Die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten erge- ben sich aus den Untersuchungsakten (D1 Urk. 24/5) und dem Gutachten vom
23. Oktober 2014 (D1 Urk. 12/17 S. 28 ff.), worauf verwiesen werden kann. Kurz zusammengefasst war die Kindheit des Beschuldigten nach dessen Angaben un- auffällig und geordnet verlaufen. Er hat im Kosovo die Primar- und Sekundarschu- le besucht sowie das Gymnasium mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Ökonomie abgeschlossen. Im Jahre 1990 ist er wegen Problemen mit dem Regime in die Schweiz geflüchtet und lebt seither hier. Nach einem Zusammenbruch bei der Ar- beit im Jahre 1998 oder 1999 und insbesondere nach einem im Jahre 2000 er- folgten Autounfall verlief das Leben des Beschuldigten unstet mit immer wieder- kehrender Suchtproblematik, psychiatrischen Konsultationen sowie mehreren strafrechtlichen Verurteilungen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt (Urk. 68 S. 20). Soweit sich der Arbeits- und Autounfall auf seinen psychischen Zustand und seinen Umgang mit Suchtmit- teln ausgewirkt haben sollten, ist dies bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt worden. 6.2. Die Vorinstanz hat die vier Vorstrafen des Beschuldigten als leicht straferhö- hend gewichtet, was nicht zu beanstanden ist. Zutreffend hat sie erwogen, dass es sich nicht um einschlägige Vorstrafen handelt und die Verurteilung in den Jah- ren 2013 und 2014 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Auslän- dergesetz betrafen und mit geringfügigen Geldstrafen bestraft wurden (Urk. 68 S. 20). Immerhin muss festgehalten werden, dass den Beschuldigten Interventio- nen durch die Behörden offenbar unbeeindruckt lassen. Zumindest hat sich der Beschuldigte die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht.
- 32 - 6.3. Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz in Bezug auf das Nebendelikt (Ver- gehen gegen das Waffengesetz) erwogen, dass sich das Teilgeständnis des Be- schuldigten marginal strafmindernd auswirke (Urk. 68 S. 20). Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist (ebenfalls) beizupflichten. 6.4. Mit der Vorinstanz ist zusammenfassend davon auszugehen, dass sich die Täterkomponente insgesamt leicht straferhöhend auswirkt (Urk. 68 S. 20).
7. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypotheti- schen Freiheitsstrafe von rund 7 Monaten für das mutmasslich vollendete sexuel- le Nötigungsdelikt und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Straf- zumessungsfaktoren erweist sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen.
8. An diese Freiheitsstrafe sind die bis und mit heute durch Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug erstandenen 333 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Strafvollzug Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die entsprechende Begründung im angefochtenen Urteil ist vollständig und zutreffend (Urk. 68 S. 21). Sie bedarf keiner Korrektur oder Ergänzung, weshalb dem Be- schuldigten der bedingte Strafvollzug zu verweigern und die Strafe zu vollziehen ist. VII. Ambulante Massnahme
1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten im Sinne des Antrags der Staatsan- waltschaft eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet. Hinsicht- lich der Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen hat die Vorinstanz zu den einschlägigen Art. 56 ff. StGB das Nötige ausgeführt (Urk. 68 S. 22). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anordnung einer nicht straf- vollzugsbegleitenden Massnahme war vor Vorinstanz seitens des Beschuldigten unbestritten (D1 Urk. 53 S. 16 f.; Prot. I S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsver-
- 33 - handlung führte die Verteidigung neu aus, mangels zu verbüssender Reststrafe, deren drohender Vollzug als Druckmittel eingesetzt werden könne, sei eine ambu- lante Massnahme unter freiheitlichen Bedingungen wenig erfolgsversprechend (Urk. 83 S. 8). Der Beschuldigte liess jedoch keine eigentliche Massnahmeunwil- ligkeit erkennen oder geltend machen, so dass dies der Anordnung der Mass- nahme nicht entgegensteht.
2. Entsprechend ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, nunmehr ausserhalb des Strafvollzuges. VIII. Vorinstanzliche Kostenauflage / Genugtuung
1. Der Beschuldigte beantragt, es seien ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten nur zu einem Achtel aufzuerlegen (Urk. 53 S. 17 und 71). Ausserdem verlangt er gestützt auf Art. 429 lit. c StPO eine Genugtuung für erlittene Haft von mindes- tens Fr. 46'800.-- (Urk. 71 S. 2 und Urk. 83 S. 12).
2. Auszugehen ist davon, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschä- digungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage.
E. 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- belegt (D1 Urk. 24/1). Damit kann nicht von einer einmaligen strafrechtlichen Entgleisung des Beschuldigten gesprochen werden. Vielmehr zeugt seine strafrechtliche Delinquenz während mehreren Jahren zwei- felsohne von einer Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Auf der anderen Seite gilt es aber zu berücksichtigen, dass sich die bisherigen Gewaltdelikte des Beschuldigten nicht im Rahmen einer ehelichen oder partnerschaftlichen Bezie- hung bzw. häuslicher Gewalt ereignet haben, sondern es sich um Delikte handelt, welche im Ausgang als Teil einer Gruppe - allerdings auch hier unter Alkohol- und Drogeneinfluss - passiert sind. Zudem betrafen die beiden letzten Verurteilungen aus den Jahren 2013 und 2014 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Ausländergesetz. Zu Gewaltanwendungen des Beschuldigten ist es daher seit dem Jahre 2007 bis zum heute zu beurteilenden Vorfall nicht mehr gekom- men. 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat kritisiert zudem, dass das Bezirksge- richt die im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr verzeichnete Vorstrafe aus dem Jahre 2004 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Brand- stiftung und Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Sachbeschädigung nicht berücksichtigt habe (Urk. 70 S. 8). Diese Kritik ist unbegründet. Gemäss Art. 369 Abs. 1 StGB werden Urteile, die ei- ne Freiheitsstrafe enthalten, von Amtes wegen aus dem Strafregister entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus die in lit. a-d genann- ten Fristen verstrichen sind. Die Eintragung darf nach der Entfernung nicht mehr rekonstruierbar sein, und entfernte Urteile dürfen "dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden"(Art. 369 Abs. 7 StGB). Die Bestimmungen befinden sich im Dritten Buch: "Einführung und Anwendung des Gesetzes". Ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers war es, nach Ablauf der genannten Fristen einen Aus- gleich zu schaffen zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und dem Bedürfnis nach vollständiger Rehabilitation verurteilter Personen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates lasse es sich nicht rechtfertigen, einem Verurteilten
- 14 - noch Jahrzehnte nach der Strafverbüssung die frühere Straffälligkeit vorzuhalten (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des StGB vom 23. März 1999, BBl 1999 S. 1977 ff., 2168; BSK Strafrecht II-Gruber, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 369 N 6 f.; Trechsel/Jean Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 369 N 6). Art. 369 Abs. 7 StGB sieht deshalb im Sinne eines Verwertungsverbotes vor, dass die Strafjustizbehörden an Vorstrafen, die aus dem Strafregister entfernt worden sind, keine Rechtsfolgen mehr knüpfen dürfen (Botschaft, BBl 1999 S. 2168; BGE 135 IV 87 E. 2.3-2.5; vgl. Angela Au- gustin, Die Legitimation von Informationen über Strafregistereinträge, in: Cottier / Rüetschi / Sahlfeld [Hrsg.], Information und Recht, Basel 2002, S. 1 ff., 11; Gru- ber, a.a.O., N.7; Trechsel/Jean Richard, a.a.O., N. 6). Im oben zitierten BGE 135 IV 87 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Strafgericht entfernte (oder nicht eingetragene) Vorstrafen dem Beschuldigten zwar bei der Strafzumessung nicht entgegen halten darf; dies hindere medizinische Experten jedoch nicht da- ran, entsprechende (für die Begutachtung relevante) Vorstrafen sachlich mit zu berücksichtigen (vgl. insofern schon nach altem Recht BGE 121 IV 23 E. 1c/dd S. 9). Nach dem Gesagten ist Art. 369 StGB auch vom Strafrichter im Zusam- menhang mit Art. 55a StGB zu beachten mit der Wirkung, dass aus dem Strafre- gister entfernte Vorstrafen bei der Prüfung der öffentlichen Interessen grundsätz- lich nicht zu berücksichtigen sind. Aus den Materialien ergibt sich, dass nach Ab- lauf der gesetzlichen Fristen keine für den Verurteilten nachteiligen Rechtswir- kungen aus den fraglichen Vorstrafen abgeleitet werden dürfen, weder materiell- strafrechtliche noch strafprozessuale. 3.3.3. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wendet überdies ein, dass die Vor- instanz den Umstand, dass der Beschuldigte völlig uneinsichtig und nicht gestän- dig sei, zu wenig berücksichtigt habe (Urk. 70 S. 8). Der Einwand sticht nicht. Richtig ist zwar, dass der Beschuldigte nicht geständig ist. Allerdings hat der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
E. 12 Februar 2015 eingestanden, dass er die Privatklägerin schon derart geschla- gen habe, dass sie blaue Flecken davongetragen habe (Prot. I S. 16). Darauf hat- te schon die Vorinstanz verwiesen (Urk. 68 S. 6). Ebenso hat das Bezirksgericht
- 15 - zu Recht erwogen, dass der Beschuldigte einsehe, dass er den Grund dafür ge- setzt habe, dass er mit dem Gesetz in Konflikt gekommen bzw. es zu Streitereien mit der Privatklägerin gekommen sei. So räumte er ein, dass er wegen seines Al- kohol- und Drogenkonsums seine im Mai 2012 gegründete Zügelfirma in den Konkurs gebracht und deswegen auch mit seiner Frau oft Streit gehabt habe; er habe seiner Frau nie zugehört (Prot. I S. 14). Mithin ist sich der Beschuldigte den Auswirkungen seines Konsumverhaltens durchaus bewusst, was er auch anläss- lich der Berufungsverhandlung festhielt (Prot. II S. 12-14). Insoweit die Erstinstanz dem Beschuldigen in diesem Zusammenhang eine gewisse Einsicht in seine Ta- ten zugebilligt hat (Urk. 68 S. 6), ist dies nicht zu beanstanden. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang nun aber auch, dass der Be- schuldigte konkrete Schritte unternommen hat, um die Gefahr weiterer Gewalt- ausbrüche zu verhindern. Gemäss eigenen Angaben konsumiert der Beschuldigte seit dem 17. März 2014 keine Drogen mehr (Prot. I S. 13 und Prot. II S. 9) und will eine Therapie machen (Prot. I S. 14). Ausserdem zeigt sich der Beschuldigte ge- genüber der Privatklägerin nach deren glaubhafter Aussage offenbar auch nicht mehr respektlos. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei nach der Entlassung aus der Untersu- chungshaft wieder mit beiden Füssen auf dem Boden. Die Zeit der Isolation habe ihm gut getan. Man könne wieder mit ihm reden, die Situation habe sich beruhigt (Prot. I S. 6). 3.3.4. Ferner moniert die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dass die Erstinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten rückfallgefährdet und massnahmebedürftig sei, nicht gewichtet habe (Urk. 70 S. 8). Auch diese Beanstandung geht fehl. Richtig ist, dass Prof. Dr. med. B._____ in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass beim Beschuldigten unbehandelt ein ho- hes Risiko für weitere häusliche Gewaltdelikte bestehe. Ausserdem bestehe ein mittelgradiges Risiko für weitere Gewalthandlungen, wenn die Substanzproblema- tik des Beschuldigten nicht wirksam angegangen werde. Die vom Beschuldigten ausgehenden Risiken würden entscheidend auf der Abhängigkeitsproblematik gründen. Sie seien andererseits aber auch nicht unabhängig von der komplexen
- 16 - Persönlichkeitsproblematik, der dadurch eingeschränkten Behandelbarkeit und belastenden Lebensumständen, insbesondere der angespannten beruflichen und partnerschaftlichen Situation (D1 Urk. 12/17 S. 69). Wie nun aber nachfolgend aufzuzeigen ist, ist die von der Vorinstanz für den Beschuldigten angeordnete ambulante Behandlung (Suchtbehandlung/psychotherapeutische Behandlung) im Sinne von Art. 63 StGB zu bestätigen (vgl. nachfolgend Erwägung Ziffer VII.). Dadurch wird die Suchtproblematik des Beschuldigen wirksam angegangen. Zu- dem hat die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der partnerschaftlichen Situation zutreffend erwogen, dass sich die Gesamtsituation mit der gerichtlichen Trennung und der von der Privatklägerin beabsichtigten Scheidung (Prot. I S. 7 f.) dauerhaft verändert habe. Aufgrund des getrennten Haushalts sei das Konfliktpotential nur noch gering. Es komme hinzu, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privat- klägerin das Bedürfnis hätten, eine gute Beziehung des Beschuldigten zu seinem Sohn zu fördern. Diesem Ziel würden die detaillierten Regelungen in der Tren- nungsvereinbarung (D1 Urk. 21/28), welche der aktuellen Situation des Beschul- digten im vorzeitigen Strafvollzug als derjenigen nach seiner Entlassung bereits Rechnung trage (Urk. 68 S. 7). Damit hat sich die Situation vorliegend so geändert, dass die Gefahr neuerlicher Konflikte verringert wurde. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 82 S. 2) ist dies und damit auch die Frage des Rückfallrisikos ein massgebliches Kri- terium in der Interessenabwägung. 3.3.5. Schliesslich bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Vorinstanz habe überse- hen, dass es sich vorliegend um Offizialdelikte handle, welche somit nicht in Dis- position der Parteien alleine falle (Urk. 70 S. 8). Die Staatsanwaltschaft stellt richtig fest: Bei den in Art. 55a StGB aufgeführten Delikte handelt es sich um relative Offizialdelikte. In Abschwächung der Offiziali- sierung wurde mit Art. 55a StGB aber die Möglichkeit geschaffen, das Verfahren einzustellen, wenn das Opfer eines Delikts im sozialen Nahraum die Durchfüh- rung eines Strafverfahrens nicht wünscht, was in casu gegeben ist. Es ist nicht recht klar, wo das Problem liegt. Insoweit die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat geltend machen will, dass durch eine Verfahrenseinstellung die Situation der Pri-
- 17 - vatklägerin nicht erleichtert werde, da sich der Einstellungsantrag nur auf einen ganz untergeordneten Anklagepunkt bezieht (vgl. BSK StGB I - Riedo/Allemmann, a.a.O., Art. 55a N 140 und dortige Hinweise), dringt sie jedenfalls mit ihrer Argu- mentation nicht durch. Der Einstellungsantrag der Privatklägerin 1 wirkt sich vor- liegend nicht nur auf ganz untergeordnete Anklagepunkte aus. Dementsprechend bringt die Einstellung in den fraglichen Punkten eine nennenswerte Erleichterung der familiären Situation, zumal die Verurteilung - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - in den übrigen Punkten zu bestätigen ist.
4. Im Lichte all dieser Erwägungen ist der (Sistierung-)Beschluss der Vorinstanz zu bestätigen.
5. Die Verteidigung beantragt, das Verfahren betreffend versuchte sexuelle Nöti- gung sei in Anwendung von Art. 53 StGB einzustellen (Urk. 83 S. 1 ff.). Dies ist vorliegend nicht möglich, da, wie noch zu zeigen sein wird, weder die Vorausset- zungen für eine bedingte Strafe gegeben sind noch von einem geringen Interesse an einer Strafverfolgung ausgegangen werden kann. IV. Schuldpunkt versuchte sexuelle Nötigung
E. 17 März 2014 (D1 Urk. 6/4) und die (spätere) staatsanwaltschaftliche Befragung vom 8. Mai 2014 (D1 Urk. 6/4) taxierte das Bezirksgericht unter Hinweis auf die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 133 IV 329 E. 4.5 und BGE 138 IV 169 E. 3.3.3) indes als verwertbar, da eine Fernwirkung zu verneinen sei. Ebenso erachtete die Vorinstanz die Einvernahmen der Zeugin C._____ vom
30. April 2014 (D1 Urk. 7/1; Polizei) und 7. Mai 2014 (D1 Urk. 7/2: Staatsanwalt- schaft) als verwertbar. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 19 -
E. 21 Dezember 2009 E. 1.2. und 4.2; BSK-Strafrecht I-Riedo/Allemann, a.a.O, Art. 55a N 217; Trechsel/Jean Richard, a.a.O., Art. 55a N 9). Der Beschuldigte ist bezüglich der sistierten Anklagevorwürfe nicht geständig. Eine Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten erscheint vor diesem Hintergrund daher als nicht zuläs- sig.
Dispositiv
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
- Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft un- terliegen je mit ihren Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sind daher dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Hälfte der Kosten vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung vom 12. Februar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz), 5 (Einzie- hung) sowie 6 und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das Verfahren betreffend versuchte Nötigung, Drohung und (teilweise ver- suchte) Körperverletzung (Anklageziffern 1.2, 1.3 und 2 bis 5) wird sistiert. Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn die Privatklägerin - 38 - ihre Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft. Bei unbenutztem Ablauf der sechsmonatigen Frist wird das Verfahren eingestellt.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, die durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht gewährt.
- Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen/Suchtbehandlung) angeordnet.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt. Über die Auflage der restlichen Verfahrenskosten von 1/10 wird im Einstellungsentscheid befun- den. - 39 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Über die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird im Einstellungsent- scheid befunden.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatklägerschaft E._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 40 - − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. November 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB150217-O/U/ad-cs Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur Spiess, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur Schärer, der Ersatzoberrichter lic. iur Meier sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner Urteil vom 17. November 2015 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch stellvertretenden Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Regenass, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, betreffend versuchte sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
12. Februar 2015 (DG140343)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. November 2014 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz:
1. Das Verfahren betreffend versuchte Nötigung (Anklageziffer 1.2), Drohung (Anklageziffer 1.3), Körperverletzung und Drohung (Anklageziffer 2), ver- suchte Körperverletzung (Anklageziffer 3) sowie mehrfache Körperverletz- ung (Anklageziffer 4 und 5) wird sistiert. Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn die Privatklägerin ihre Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft. Bei unbenutztem Ablauf der sechsmonatigen Frist ist das Verfahren einge- stellt. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit a und c WG sowie Art. 7 Abs. 1 WV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 333 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- 3 -
3. Die Strafe wird vollzogen. Es wird festgestellt, dass sie durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden ist.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung / psychotherapeutische Behandlung) angeordnet.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. November 2014 beschlagnahmte Schmetterlingsmesser (schwarz, Modell unbekannt, Seriennummer …) wird eingezogen und vernichtet.
6. Rechtsanwalt lic.iur. X1._____ wird für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten mit Fr. 15'244.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 19'556.– psychiatrisches Gutachten Fr. 1'711.60 Auslagen Untersuchung Fr. 7'985.20 amtliche Verteidigung Untersuchung (RA X2._____) Fr. 15'244.10 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 82 S. 1)
1. Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Feb- ruar 2015 betreffend Sistierung des Verfahrens in den Anklagepunkten 1.2, 1.3 und 2 bis 5 und Entscheid über diese Anklagepunkte im Rah- men des zweitinstanzlichen Urteils.
2. Vollumfängliche Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. November 2015.
3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
4. Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten, inklusive der Kos- ten der Untersuchung (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei- digung).
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 12)
1. Die Anklage sei betreffend Anklageziffer 1.1 einzustellen, eventuell sei der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freizusprechen.
2. Es sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– zu bestrafen. Die Geldstrafe sei im Umfang von 5 Tagessät- zen aufzuschieben. Probezeit 2 Jahre.
3. Es sei dem Beschuldigten für die erlittene Haft eine Genugtuung von CHF 46'800.– zuzusprechen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des bezirksgerichtlichen Verfahrens (exkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) seien dem Beschuldigten
- 5 - zu einem Achtel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. ______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sprach A._____ am 12. Februar 2015 der versuchten sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1.1.) sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Anklageziffern 6 und 7) schuldig und verur- teilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung von 333 Ta- gen Haft und vorzeitigem Strafvollzug. Dabei hat die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet, indes zugleich festgestellt, dass die ausgefällte Frei- heitsstrafe durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden ist. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung/psychotherapeutische Behandlung) an. Ferner wurde das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. November 2014 beschlagnahmte Schmetterlingsmesser eingezogen und vernichtet. Den An- trag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wies die Vorinstanz ausserdem ab (D1 Urk. 55). Gleichzeitig beschloss das Gericht die Sistierung des Verfahrens betreffend die versuchte Nötigung (Anklageziffer 1.2), Drohung (Anlageziffer 1.3), Körperverlet- zung und Drohung (Anklageziffer 2), versuchte Körperverletzung (Anklageziffer 3)
- 6 - sowie mehrfache Körperverletzung (Anklageziffer 4 und 5) und hielt fest, dass bei unbenutztem Ablauf der sechsmonatigen Frist zum Widerruf der Zustimmung zur Sistierung das Verfahren eingestellt sei. Urteil und Beschluss ergingen im glei- chen Entscheid (Urk. D1 Urk. 55).
2. Gegen dieses den Parteien mündlich im Dispositiv eröffnete Urteil (Prot. I S. 25 ff.) liessen die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und der Beschuldigte je am 19. Februar 2015 rechtzeitig die Berufung anmelden (D1 Urk. 62 und 63). Am
12. März 2015 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldungen an die Verfah- rensbeteiligten (D1 Urk. 65/1-3). Urteil und Beschluss gingen der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat und dem Beschuldigten am 20. März 2015 bzw. 23. März 2015 in begründeter Fassung zu (D1 Urk. 66/1-2).
3. Bereits unter dem 20. Februar 2015 hatte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom
12. Februar 2015 beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, erho- ben und beantragt, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerde der zuständigen Berufungskam- mer des Obergerichts zur Behandlung mit der gleichzeitig erhobenen Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Februar 2015 zu überwei- sen (Urk. 70). Mit Beschluss vom 12. Mai 2015 wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur weiteren Behandlung an die erkennende Kammer überwiesen und das Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abge- schrieben, wobei eine Rücküberweisung des Beschwerdeverfahrens an die III. Strafkammer für den Fall vorbehalten wurde, dass die Berufung mit Prozessur- teil erledigt werden sollte (Geschäfts. Nr. UH150054=Urk. 73/8).
4. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 68) liessen die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat und der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. März 2015 bzw.
2. April 2015 fristgerecht ihre Berufungserklärung einreichen. Beweisanträge für das Berufungsverfahren stellten sie dabei keine (Urk. 69 und 71). Mit Präsidialver- fügung vom 22. Juni 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Be- schuldigten und der Privatklägerin in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB je eine Kopie der Berufungserklärungen zuge-
- 7 - stellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erklärte fristgerecht den Verzicht auf An- schlussberufung und hielt an ihrer Berufung vom 26. März 2015 ausdrücklich fest (Urk. 78). Der Beschuldigte und die Privatklägerin liessen sich nicht vernehmen.
5. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers erschienen ist, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 und S. 14). Das vorlie- gende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16-19). II. Umfang der Berufung
1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre- chend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat richtet sich primär gegen die Sistierung des Verfahrens betreffend versuchte Nötigung (Anklageziffer 1.2), Drohung (Anklageziffer 1.3), Körperverletzung und Drohung (Anklageziffer 2), versuchte Körperverletzung (Anklageziffer 3) sowie mehrfache Körperverlet- zung (Anklageziffer 4 und 5) gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Be- schlusses. Die Staatsanwaltschaft verlangt demgemäss einen Schuldspruch ge- mäss Anklage und die Bestrafung des Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 30 Monaten (Urk. 82 S. 1 f.). Damit sind seitens der Staatsanwalt- schaft Dispositiv-Ziffer 1 (Sistierung) des erstinstanzlichen Beschlusses und damit einhergehend auch Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldspruch) sowie die Dispositivziffern 2 (Strafe) und 3 (Strafvollzug) des vorinstanzlichen Urteils angefochten und stehen zur Disposition. Demgegenüber beantragt der Beschuldigte einen Freispruch be- treffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung (Anklageziffer 1.1) und eine Bestra- fung mit einer teilbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Sodann ficht er die Anordnung einer ambulanten Massnahme, die Kostenauflage und die verweigerte Zusprechung einer Genugtuung für erlittene Haft an (Urk. 83 S. 8 und S. 12). Angefochten sind somit seitens des Beschuldigten die Dispositiv-Ziffern 1
- 8 - (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Strafvollzug), 4 (ambulante Massnahme), 8 (Kos- tenauflage) und 9 (Genugtuung) des vorinstanzlichen Urteils. Somit ist mittels separatem Vorabbeschluss festzustellen, dass die Dispositivzif- fern 1 teilweise (Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffen- gesetz), 5 (Einziehung) sowie 6 und 7 (Kostenfestsetzung) rechtskräftig sind (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). III. Prozessuales
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wendet sich gegen die Sistierung des Verfahrens betreffend versuchte Nötigung (Anklageziffer 1.2), Drohung (Anklage- ziffer 1.3), Körperverletzung und Drohung (Anklageziffer 2), versuchte Körperver- letzung (Anklageziffer 3) sowie mehrfache Körperverletzung (Anklageziffer 4 und 5). Sie beanstandet, dass die Vorinstanz eine fehlerhafte Interessenabwägung vorgenommen habe. Entgegen der Erstinstanz würden die öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung die privaten Interessen erheblich überwiegen (Urk. 69, Urk. 70 S. S. 2 ff. und Urk. 82 S. 2). 2.1. Bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nö- tigung zum Nachteil des Ehegatten kann die zuständige Behörde das Verfahren provisorisch einstellen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt (Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b StGB). Wird die Zustimmung nicht widerrufen, verfügt die zuständige Behörde die definitive Einstellung (Art. 55a Abs. 3 StGB). Die Einstellung gestützt auf Art. 55a StGB kompensiert die Aufhebung des Antragserfordernisses in weniger schweren Fäl- len der häuslichen Gewalt (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, Art. 126 Abs. 2 lit. b und Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Damit sollen in einem von der Bestimmung genau umschriebenen Kreis von Delikten die negativen Folgen, welche eine Strafverfol- gung von Amtes wegen für das Opfer mit sich bringen kann, korrigiert werden (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 28. Oktober 2002, BBl 2003 1920 f.). Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a
- 9 - StGB erfolgt somit nicht mangels Beweisen für ein strafbares Verhalten bzw. weil mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist, son- dern weil der Ehegatte oder Partner die Strafverfolgung nicht (mehr) wünscht. 2.2. Dem Wortlaut von Art. 55a StGB nach sind die Behörden nach erfolgter Zu- stimmung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Verfahren einzustellen. Of- fen ist hingegen, ob und inwieweit damit den Behörden ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. Es erscheint unbestritten, dass das Verfahren nur dann sistiert werden darf, wenn das Opfer seinen Entscheid frei von Gewalt, Täuschung und Drohung, mithin autonom getroffen hat und über Handlungsalternativen und Hilfs- angebote informiert worden ist (Stellungnahme des Bundesrats zum zit. Bericht, BBl 2003 1941). Stellt die Behörde fest, dass das Opfer bei seinem Entscheid durch den Täter unter Druck gesetzt oder irregeführt worden ist, um eine Einstel- lung des Verfahrens zu erreichen, so leidet die Zustimmung an einem Willens- mangel und bleibt unbeachtlich (zit. Bericht, BBl 2003 1922). Das Bundesgericht hat den Ermessensspielraum in seinen Entscheiden 6S.454/2004 E. 3 und 6B_835/2009 E. 4.2 insofern eingeschränkt, als die zuständige Behörde bei ei- nem Antrag auf Verfahrenseinstellung des Opfers grundsätzlich nur dann an einer Strafverfolgung festhalten kann, wenn sie zum Schluss kommt, der Antrag auf Verfahrenseinstellung entspreche nicht dem freien Willen des Opfers: Ein Über- gehen des Einstellungsbegehrens im wohlverstandenen Interesse des Opfers kann nur insoweit zulässig sein, als die Behörde den begründeten Eindruck hat, das Begehren sei nicht Ausdruck einer selbstbestimmten Entscheidung. Aller- dings hält das Bundesgericht gleichzeitig auch fest, dass der Einstellungsent- scheid in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt werde. Diese habe im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse des Opfers (Urteil des Bundesge- richtes 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3). 2.3. Eine Auslegung, wonach sich die Strafbehörde nicht über den autonomen unbeeinflussten Willen des Opfers hinwegsetzen und keine weiteren Kriterien für oder gegen eine Sistierung des Verfahrens berücksichtigen darf, ist mit Blick auf
- 10 - die Entstehungsgeschichte von Art. 55a StGB nicht haltbar. Mit der "Kann- Formulierung" sollte gerade vermieden werden, dass der Nichteinstellungsent- scheid gerade auf dem Opfer lastet (zit. Bericht, BBl 2003 1925). Das bedeutet aber auch, dass es den Behörden unbenommen bleiben muss, im Einzelfall zwi- schen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Interesse des Opfers abzuwägen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3; Urteil des Bundesge- richts 6S.3/2006 vom 16. März 2006; Stellungnahme des Bundesrats zum zit. Be- richt, BBl 2003 1941). Tatsächlich führte die Rechtskommission des Nationalrats in ihrem Bericht denn auch aus (zit. Bericht BBl 2003 1922): "Die zuständige Be- hörde soll die Einstellung jedoch nicht blind verfügen (Kann-Formulierung). Sie soll vielmehr prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht doch im Einzelfall höher zu gewichten ist." Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass die weitgehende Entscheidungsfreiheit des Opfers, ob das Verfahren eingestellt wird, einiges Unbehagen bereitet. Freilich unterliegt auch der Entscheid, einen Strafantrag zurückzuziehen, der Disposition des Opfers. Das liegt indes in der Na- tur eines Antragsdelikts, an dessen Verfolgung der Staat kein eigenes bzw. selb- ständiges Interesse hat. Offizialdelikte sind (auch) aus öffentlichem Interesse zu verfolgen. Ob ein solches vorliegt, hat nicht das Opfer zu entscheiden, weshalb ein Verzicht auf die Strafverfolgung allein mangels Interesses des Betroffenen fraglich erscheint. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es in Anlehnung an den gesetzgeberischen Willen selbst bei Vorliegen eines vordergründig unbeein- flussten positiven Entscheids des Opfers den Behörden möglich sein soll, anhand weiterer Kriterien für oder gegen die Einstellung des Verfahrens gewichten zu können. Als weitere Kriterien kommen z.B. einschlägige Vorstrafen des Täters, die Frage, ob bereits einmal ein Verfahren gestützt auf Art. 55a StGB sistiert wur- de oder ob die Tat auf eine besondere Stress- oder Konfliktsituation zurückzufüh- ren ist (BSK-Strafrecht I-Riedo/Allemann, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 55a N 133 ff. mit weiteren Verweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, UH130369 vom 28. März 2014=Urk. 73/3/6). Die Vorinstanz hat daher - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (D1 Urk. 49 S. 2) - zu Recht eine Interessenabwägung vorgenommen (Urk. 68 S. 4 ff.).
- 11 - 3.1. Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass das Einstellungsbe- gehren der Privatklägerin freiwillig erfolgte. Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 5 f.). Die Privatklägerin hat mit Schreiben vom 4. Februar 2015 um Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a StGB ersucht. Gleichzeitig hat sie eine Desinteresseerklärung an ei- ner Strafverfolgung betreffend den Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung abgegeben. Sie hält ausdrücklich fest, dass sie diesen Entscheid autonom getrof- fen habe und dieser ihrem freien Willen entspreche (D1 Urk. 44). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Februar 2015 erklärte sie zusam- mengefasst, sie habe in den vergangenen Monaten viel darüber nachgedacht, ob sie sich wirklich eine Bestrafung des Beschuldigten wünsche, und die Entschei- dung dann selbst getroffen. Die Untersuchungshaft habe dem Beschuldigten gut- getan. Das Problem sei die Schwäche des Beschuldigten für Alkohol und Drogen gewesen. Die Situation habe sich nun beruhigt; man könne wieder mit dem Be- schuldigten reden. Wichtig sei ihr, dass ihr Sohn eine gute Beziehung zu seinem Vater habe. Sie wolle das Beste für ihren Sohn, den Beschuldigten und für sich. Sie wolle nicht, dass der Beschuldigte für diese Delikte bestraft werde (Prot. I S. 6 ff.). Die Privatklägerin hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten nicht weiterverfolgen möchte, zumal sie be- reits anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Mai 2014 zu Protokoll gegeben hat, dass sie keine Strafverfolgung ihres Ehemannes wünsche (D1 Urk. 6/4 S. 33). Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin damals an- gab, sie habe Angst vor dem Beschuldigten. Selbst wenn sie anlässlich der fragli- chen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft eine gewisse Angst geäussert hat, kann aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass sie nach reiflicher Überlegung zur frei gefassten Entscheidung gekommen ist. Die von der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung angegebenen Gründe für ihren Entschluss sind somit plausibel und nachvollziehbar. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellt nicht in Frage, dass ein gültiges Ersuchen der Privatklägerin um Einstellung des Strafverfahrens gegen den Be- schuldigten vorliegt. Sie legt auch nicht dar, dass dieses Gesuch unter Druck oder Täuschung zustande gekommen sei. Sie wendet sich jedoch gegen die Interes-
- 12 - senabwägung des Bezirksgerichts. Dieses habe die privaten Interessen fälschli- cherweise höher gewichtet als die öffentlichen (Urk. 70 S. 6 f.). 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat rügt zunächst, dass die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschuldigten und die mehrfache Tatbegehung sowie die De- liktsmehrheit während mehrerer Jahre zu wenig gewichtet habe. Insbesondere habe sie die vier teilweise einschlägigen Vorstrafen zu wenig berücksichtigt, zu- mal der Beschuldigte im Jahr 2007 unter anderem wegen Drohung und im Jahr 2010 unter anderem wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei (Urk. 70 S. 7 f). Die Rüge ist unbegründet. Richtig ist zwar, dass der Beschuldigte mehrfach, teil- weise einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 2. Februar 2007 unter anderem wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft (D1 Urk. 24/1). Der Beschuldigte hatte im Jahre 2005 einem Türsteher eines Mu- sikclubs, der ihm den Zutritt verweigert hatte, mit dem Tode gedroht und dabei ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 6 cm hervorgeholt, die Klinge anschlies- send geöffnet und das Messer gegen den Bauchbereich des Türstehers gehalten und schwungförmig das Messer so gegen den Bauch des Türstehers bewegt, so dass dieses ca. 20 cm vom Bauch des Türstehers entfernt war (vgl. Beizugsakten Geschäfts. Nr. A-1/2005/7515: HD Urk. 15). Sodann bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, den Beschuldigten mit Urteil vom 28. Januar 2010 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegen- stand) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 30.-- (D1 Urk. 24/1). Der Beschuldigte war im Jahre 2007 in einer zunächst verbalen Streitigkeit zwischen Lokalgästen involviert, welche in eine tätliche Auseinandersetzung gipfelte, wobei der Beschuldigte einem Lokal- gast mit einem zerschlagenen Bierglas auf den Kopf schlug und ihm dabei eine ca. neun Zentimeter lange Schnittwunde zufügte (Beizugsakten Geschäfts. Nr. SB090659: Urk. 88). In den Jahren 2013 und 2014 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Ausländerrecht mit Strafbe-
- 13 - fehlen der Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat und Zürich-Sihl vom 5. Juli 2013 und 18. Februar 2014 mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen von Fr. 40.-- bzw. 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- belegt (D1 Urk. 24/1). Damit kann nicht von einer einmaligen strafrechtlichen Entgleisung des Beschuldigten gesprochen werden. Vielmehr zeugt seine strafrechtliche Delinquenz während mehreren Jahren zwei- felsohne von einer Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Auf der anderen Seite gilt es aber zu berücksichtigen, dass sich die bisherigen Gewaltdelikte des Beschuldigten nicht im Rahmen einer ehelichen oder partnerschaftlichen Bezie- hung bzw. häuslicher Gewalt ereignet haben, sondern es sich um Delikte handelt, welche im Ausgang als Teil einer Gruppe - allerdings auch hier unter Alkohol- und Drogeneinfluss - passiert sind. Zudem betrafen die beiden letzten Verurteilungen aus den Jahren 2013 und 2014 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Ausländergesetz. Zu Gewaltanwendungen des Beschuldigten ist es daher seit dem Jahre 2007 bis zum heute zu beurteilenden Vorfall nicht mehr gekom- men. 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat kritisiert zudem, dass das Bezirksge- richt die im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr verzeichnete Vorstrafe aus dem Jahre 2004 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Brand- stiftung und Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Sachbeschädigung nicht berücksichtigt habe (Urk. 70 S. 8). Diese Kritik ist unbegründet. Gemäss Art. 369 Abs. 1 StGB werden Urteile, die ei- ne Freiheitsstrafe enthalten, von Amtes wegen aus dem Strafregister entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus die in lit. a-d genann- ten Fristen verstrichen sind. Die Eintragung darf nach der Entfernung nicht mehr rekonstruierbar sein, und entfernte Urteile dürfen "dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden"(Art. 369 Abs. 7 StGB). Die Bestimmungen befinden sich im Dritten Buch: "Einführung und Anwendung des Gesetzes". Ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers war es, nach Ablauf der genannten Fristen einen Aus- gleich zu schaffen zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und dem Bedürfnis nach vollständiger Rehabilitation verurteilter Personen. Gemäss der Botschaft des Bundesrates lasse es sich nicht rechtfertigen, einem Verurteilten
- 14 - noch Jahrzehnte nach der Strafverbüssung die frühere Straffälligkeit vorzuhalten (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des StGB vom 23. März 1999, BBl 1999 S. 1977 ff., 2168; BSK Strafrecht II-Gruber, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 369 N 6 f.; Trechsel/Jean Richard, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 369 N 6). Art. 369 Abs. 7 StGB sieht deshalb im Sinne eines Verwertungsverbotes vor, dass die Strafjustizbehörden an Vorstrafen, die aus dem Strafregister entfernt worden sind, keine Rechtsfolgen mehr knüpfen dürfen (Botschaft, BBl 1999 S. 2168; BGE 135 IV 87 E. 2.3-2.5; vgl. Angela Au- gustin, Die Legitimation von Informationen über Strafregistereinträge, in: Cottier / Rüetschi / Sahlfeld [Hrsg.], Information und Recht, Basel 2002, S. 1 ff., 11; Gru- ber, a.a.O., N.7; Trechsel/Jean Richard, a.a.O., N. 6). Im oben zitierten BGE 135 IV 87 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Strafgericht entfernte (oder nicht eingetragene) Vorstrafen dem Beschuldigten zwar bei der Strafzumessung nicht entgegen halten darf; dies hindere medizinische Experten jedoch nicht da- ran, entsprechende (für die Begutachtung relevante) Vorstrafen sachlich mit zu berücksichtigen (vgl. insofern schon nach altem Recht BGE 121 IV 23 E. 1c/dd S. 9). Nach dem Gesagten ist Art. 369 StGB auch vom Strafrichter im Zusam- menhang mit Art. 55a StGB zu beachten mit der Wirkung, dass aus dem Strafre- gister entfernte Vorstrafen bei der Prüfung der öffentlichen Interessen grundsätz- lich nicht zu berücksichtigen sind. Aus den Materialien ergibt sich, dass nach Ab- lauf der gesetzlichen Fristen keine für den Verurteilten nachteiligen Rechtswir- kungen aus den fraglichen Vorstrafen abgeleitet werden dürfen, weder materiell- strafrechtliche noch strafprozessuale. 3.3.3. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wendet überdies ein, dass die Vor- instanz den Umstand, dass der Beschuldigte völlig uneinsichtig und nicht gestän- dig sei, zu wenig berücksichtigt habe (Urk. 70 S. 8). Der Einwand sticht nicht. Richtig ist zwar, dass der Beschuldigte nicht geständig ist. Allerdings hat der Beschuldigte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
12. Februar 2015 eingestanden, dass er die Privatklägerin schon derart geschla- gen habe, dass sie blaue Flecken davongetragen habe (Prot. I S. 16). Darauf hat- te schon die Vorinstanz verwiesen (Urk. 68 S. 6). Ebenso hat das Bezirksgericht
- 15 - zu Recht erwogen, dass der Beschuldigte einsehe, dass er den Grund dafür ge- setzt habe, dass er mit dem Gesetz in Konflikt gekommen bzw. es zu Streitereien mit der Privatklägerin gekommen sei. So räumte er ein, dass er wegen seines Al- kohol- und Drogenkonsums seine im Mai 2012 gegründete Zügelfirma in den Konkurs gebracht und deswegen auch mit seiner Frau oft Streit gehabt habe; er habe seiner Frau nie zugehört (Prot. I S. 14). Mithin ist sich der Beschuldigte den Auswirkungen seines Konsumverhaltens durchaus bewusst, was er auch anläss- lich der Berufungsverhandlung festhielt (Prot. II S. 12-14). Insoweit die Erstinstanz dem Beschuldigen in diesem Zusammenhang eine gewisse Einsicht in seine Ta- ten zugebilligt hat (Urk. 68 S. 6), ist dies nicht zu beanstanden. In Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang nun aber auch, dass der Be- schuldigte konkrete Schritte unternommen hat, um die Gefahr weiterer Gewalt- ausbrüche zu verhindern. Gemäss eigenen Angaben konsumiert der Beschuldigte seit dem 17. März 2014 keine Drogen mehr (Prot. I S. 13 und Prot. II S. 9) und will eine Therapie machen (Prot. I S. 14). Ausserdem zeigt sich der Beschuldigte ge- genüber der Privatklägerin nach deren glaubhafter Aussage offenbar auch nicht mehr respektlos. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte sei nach der Entlassung aus der Untersu- chungshaft wieder mit beiden Füssen auf dem Boden. Die Zeit der Isolation habe ihm gut getan. Man könne wieder mit ihm reden, die Situation habe sich beruhigt (Prot. I S. 6). 3.3.4. Ferner moniert die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dass die Erstinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte gemäss Gutachten rückfallgefährdet und massnahmebedürftig sei, nicht gewichtet habe (Urk. 70 S. 8). Auch diese Beanstandung geht fehl. Richtig ist, dass Prof. Dr. med. B._____ in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass beim Beschuldigten unbehandelt ein ho- hes Risiko für weitere häusliche Gewaltdelikte bestehe. Ausserdem bestehe ein mittelgradiges Risiko für weitere Gewalthandlungen, wenn die Substanzproblema- tik des Beschuldigten nicht wirksam angegangen werde. Die vom Beschuldigten ausgehenden Risiken würden entscheidend auf der Abhängigkeitsproblematik gründen. Sie seien andererseits aber auch nicht unabhängig von der komplexen
- 16 - Persönlichkeitsproblematik, der dadurch eingeschränkten Behandelbarkeit und belastenden Lebensumständen, insbesondere der angespannten beruflichen und partnerschaftlichen Situation (D1 Urk. 12/17 S. 69). Wie nun aber nachfolgend aufzuzeigen ist, ist die von der Vorinstanz für den Beschuldigten angeordnete ambulante Behandlung (Suchtbehandlung/psychotherapeutische Behandlung) im Sinne von Art. 63 StGB zu bestätigen (vgl. nachfolgend Erwägung Ziffer VII.). Dadurch wird die Suchtproblematik des Beschuldigen wirksam angegangen. Zu- dem hat die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt der partnerschaftlichen Situation zutreffend erwogen, dass sich die Gesamtsituation mit der gerichtlichen Trennung und der von der Privatklägerin beabsichtigten Scheidung (Prot. I S. 7 f.) dauerhaft verändert habe. Aufgrund des getrennten Haushalts sei das Konfliktpotential nur noch gering. Es komme hinzu, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privat- klägerin das Bedürfnis hätten, eine gute Beziehung des Beschuldigten zu seinem Sohn zu fördern. Diesem Ziel würden die detaillierten Regelungen in der Tren- nungsvereinbarung (D1 Urk. 21/28), welche der aktuellen Situation des Beschul- digten im vorzeitigen Strafvollzug als derjenigen nach seiner Entlassung bereits Rechnung trage (Urk. 68 S. 7). Damit hat sich die Situation vorliegend so geändert, dass die Gefahr neuerlicher Konflikte verringert wurde. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 82 S. 2) ist dies und damit auch die Frage des Rückfallrisikos ein massgebliches Kri- terium in der Interessenabwägung. 3.3.5. Schliesslich bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Vorinstanz habe überse- hen, dass es sich vorliegend um Offizialdelikte handle, welche somit nicht in Dis- position der Parteien alleine falle (Urk. 70 S. 8). Die Staatsanwaltschaft stellt richtig fest: Bei den in Art. 55a StGB aufgeführten Delikte handelt es sich um relative Offizialdelikte. In Abschwächung der Offiziali- sierung wurde mit Art. 55a StGB aber die Möglichkeit geschaffen, das Verfahren einzustellen, wenn das Opfer eines Delikts im sozialen Nahraum die Durchfüh- rung eines Strafverfahrens nicht wünscht, was in casu gegeben ist. Es ist nicht recht klar, wo das Problem liegt. Insoweit die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat geltend machen will, dass durch eine Verfahrenseinstellung die Situation der Pri-
- 17 - vatklägerin nicht erleichtert werde, da sich der Einstellungsantrag nur auf einen ganz untergeordneten Anklagepunkt bezieht (vgl. BSK StGB I - Riedo/Allemmann, a.a.O., Art. 55a N 140 und dortige Hinweise), dringt sie jedenfalls mit ihrer Argu- mentation nicht durch. Der Einstellungsantrag der Privatklägerin 1 wirkt sich vor- liegend nicht nur auf ganz untergeordnete Anklagepunkte aus. Dementsprechend bringt die Einstellung in den fraglichen Punkten eine nennenswerte Erleichterung der familiären Situation, zumal die Verurteilung - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - in den übrigen Punkten zu bestätigen ist.
4. Im Lichte all dieser Erwägungen ist der (Sistierung-)Beschluss der Vorinstanz zu bestätigen.
5. Die Verteidigung beantragt, das Verfahren betreffend versuchte sexuelle Nöti- gung sei in Anwendung von Art. 53 StGB einzustellen (Urk. 83 S. 1 ff.). Dies ist vorliegend nicht möglich, da, wie noch zu zeigen sein wird, weder die Vorausset- zungen für eine bedingte Strafe gegeben sind noch von einem geringen Interesse an einer Strafverfolgung ausgegangen werden kann. IV. Schuldpunkt versuchte sexuelle Nötigung 1.1. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf betreffend die versuchte sexuelle Nö- tigung korrekt zusammengefasst (Urk. 68 S. 12 f.). Darauf kann vorab zur Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Beschuldigte und die Privatklägerin heirateten im mm.2011 (D1 Urk. 5/7 S. 4, D1 Urk. 6/4 S. 3). Davor hatten sie bereits während 2 ½ Jahren einen ge- meinsamen Haushalt geführt und am tt.mm.2009 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Es ist unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin bereits während der Ehe immer wieder zu verbalen und tätlichen Auseinan- dersetzungen kam. 1.3. Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt in der Untersuchung in Abrede gestellt. Er gab zwar zu, gegenüber der Privatklägerin geäussert zu ha- ben, dass er Lust auf sie habe. Ebenso bestritt er nicht, seine Hose abgezogen zu
- 18 - haben. Mit dem Penis sei er ihr aber nicht so nahe gekommen und er habe sie nicht zwingen wollen. Sie hätten immer solche Spiele gemacht (D1 Urk. 5/1 Frage 63, D1 Urk. 5/2 S. 2, D1 Urk. 5/7 S. 10). Vor Vorinstanz anerkannte der Beschul- digte dann den Anklagevorwurf grundsätzlich und führte aus, dass die Privatklä- gerin korrekte Aussagen gemacht habe. Für ihn sei es ein Spiel und keine Nöti- gung gewesen. Er habe die Privatklägerin sexuell zu nichts gezwungen (Prot. I S. 16 f. und S. 21 f.). Daran hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 12 ff.). 2.1. Zum Geschehensablauf wurden im Rahmen der Untersuchung der Beschul- digte und die Privatklägerin als Auskunftsperson sowie C._____ als Zeugin be- fragt. Die Privatklägerin wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt, allerdings nicht zur Sache, sondern lediglich zur Frage der Verfah- renseinstellung (Prot. S. 6 ff.). In den Verfahrensakten liegt zudem ein Bericht des Stadtspitals Triemli vom 15. Dezember 2013 (D1 Urk. 10/1). 2.2. Die Vorinstanz hat sorgfältige und differenzierte Erwägungen zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin C._____ gemacht und die richtigen Schlüsse daraus gezogen. Sie hat gefolgert, dass die polizeili- chen Befragungen der Privatklägerin vom 4. April 2016 (D1 Urk. 6/2) und 24. April 2014 (D1 Urk. 6/3) nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar seien, da dies- bezüglich die Teilnahmerechte des Beschuldigten bzw. der Verteidigung gemäss Art. 147 StPO verletzt worden seien. Die (frühere) polizeiliche Einvernahme vom
17. März 2014 (D1 Urk. 6/4) und die (spätere) staatsanwaltschaftliche Befragung vom 8. Mai 2014 (D1 Urk. 6/4) taxierte das Bezirksgericht unter Hinweis auf die geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 133 IV 329 E. 4.5 und BGE 138 IV 169 E. 3.3.3) indes als verwertbar, da eine Fernwirkung zu verneinen sei. Ebenso erachtete die Vorinstanz die Einvernahmen der Zeugin C._____ vom
30. April 2014 (D1 Urk. 7/1; Polizei) und 7. Mai 2014 (D1 Urk. 7/2: Staatsanwalt- schaft) als verwertbar. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 8 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 19 - 3.1. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussa- gen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 68 S. 11 f.). Darauf kann verwiesen werden (Abs. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene und von ihm bestrittene Sachverhalt, sofern dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist. 4.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, die Aussagen der Privatklägerin seien im wesentlichen widerspruchsfrei und mit di- versen Realitätskriterien versehen. Auch könne sie ihre Gefühlswelt nachvollzieh- bar darlegen. Sie habe den Zustand des Beschuldigten während der Vorfälle als paranoid beschrieben; diese Einschätzung teile selbst der Beschuldigte. Die Pri- vatklägerin habe den Beschuldigten auch nicht übermässig belastet und lasse auch seine guten Seiten nicht aus. Obwohl für den beurteilenden Anklagesach- verhalt nicht direkt relevant, sei mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten, dass sich diese mit jenen der Zeugin C._____ und dem Bericht des Stadtspitals Triemli vom 15. Dezember 2013 decken würden. Die Aussagen der Privatklägerin vermöchten deshalb zu überzeugen (Urk. 68 S. 14). Demgegenüber seien die Aussagen der Beschuldigten wenig glaubhaft. Es falle auf, dass der Beschuldigte zu Beginn alles in Abrede stelle und dann nach der Konfrontation mit den Aussagen der Privatklägerin das Nötige zugebe bzw. den Geschehensablauf zugebe, den strafbaren Handlungsteil dann aber doch bestrei- te (Vorfall Niederdörfli, Vorfall im WC, Vorfall Zigaretten). Teilweise seien auch di- rekte Lügen auszumachen, wie beispielsweise bei seinen Ausführungen zur Pis- tole, wo er zunächst abgestritten habe, eine solche überhaupt zu besitzen, als- dann erklärt habe, es handle sich dabei um ein Spielzeug, und schliesslich zuge- geben habe, dass sie echt sei, er aber dafür keine Munition besitze. Der Beschul- digte weiche sodann der Fragestellung oftmals aus. Darüber hinaus ringe er nach Erklärungen und habe in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung vorge- bracht, dass es sich um ein Spiel gehandelt habe. Detaillierte Schilderungen des Geschehens seitens der Beschuldigten würden fehlen (Urk. 68 S. 13 f.).
- 20 - Nach dem Gesagten - so die Schlussfolgerung der Vorinstanz - bestünden keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der in der Anklageschrift unter Ziffer 1.1. umschriebene Sachverhalt zugetragen habe. 4.2. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich als korrekt. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen - mit der Vorinstanz - grundsätzlich glaubhaft, wes- halb darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber sind die Aussagen des Be- schuldigten, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ausweichend und zurückhal- tend. Dabei machte der Beschuldigte jeweilen nur gerade solche Zugeständnisse, die ihm unausweichlich erschienen, und er war dabei sehr darauf bedacht, sein Verhalten zu verharmlosen. Im Einzelnen was folgt: 4.3.1. Die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin fand am 17. März 2014 um 07.05 Uhr, mithin nur ganz kurz nach dem eingeklagten Vorfall gemäss Anklage- ziffer 1.1. statt. Ihre Aussagen erscheinen authentisch, spontan und erlebt. Insbe- sondere spricht bereits der Verlauf der gesamten Befragung und damit die Ent- stehung der Aussagen gegen die These des Beschuldigten bzw. des Verteidigers, wonach es sich bloss um ein "Liebes- oder Sexspiel" gehandelt und die Privatklä- gerin die von ihr geschilderten Geschehnisse lediglich erfunden habe. Die Privat- klägerin schilderte detailliert, chronologisch und frei, was sich am Morgen abge- spielt hat. Der einvernehmende Polizeibeamte fragte nur gelegentlich nach, um Einzelheiten zu klären (z.B. ob der Beschuldigte suizidgefährdet sei, ob er auch seinem Sohn etwas antun würde, wie die Privatklägerin den Beschuldigten ein- schätze; vgl. D1 Urk. 6/1 S. 2 ff.). Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin nicht versuchte, den Beschuldigten ungerechtfertigt übertrieben zu belasten. So erklär- te sie, sie glaube nicht, dass der Beschuldigte ihrem Sohn etwas antun würde (D1 Urk. 6/1 Frage 31). Ebenso gab sie zu Protokoll, der Beschuldigte habe sie drei Wochen nach der Geburt des Sohnes zwar mit beiden Händen gewürgt, aber nie solange, dass sie bewusstlos geworden sei oder unkontrolliert Urin habe ablassen müssen (D1 Urk. 6/1 Frage 35). Und schliesslich verneinte sie die Frage des ein- vernehmende Polizeibeamten, ob der Beschuldigte sie in den Bauch geschlagen habe, als sie schwanger gewesen sei (D1 Urk. 6/1 Frage 34). Die Privatklägerin bekundete anlässlich der Befragung auch gefühlsmässige Reaktionen und gab
- 21 - auch zwiespältige Gefühle preis. So erklärte sie, sie habe Todesangst gehabt, als der Beschuldigte sie bedroht habe (D1 urk. 6/1 Frage 28) oder sie führte aus, dass ihr Mann unberechenbar sei, wenn er getrunken habe (D1 Urk. 6/1 Frage
29) und antwortete auf die Frage, was sie fühle, wenn sie an ihren Mann denke: "Hass und Mitleid" (D1 Urk. 6/1 Frage 40). Diese Berichte über (zwiespältige) Ge- fühlsregungen sprechen zusätzlich für die Wahrheit der Ausführungen der Privat- klägerin. In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. Mai 2014 (D1 Urk. 6/4), die knapp zwei Monate nach dem strittigen Vorfall stattfand, schilderte die Privatklägerin die Geschehnisse etwas ausführlicher und detaillierter als in der polizeilichen Einver- nahme. Ein solches Aussageverhalten ist aber nicht aussergewöhnlich und spricht nicht ohne Weiteres dafür, dass ihre Aussagen nicht glaubhaft wären. Während die erste polizeiliche Einvernahme - wie erwähnt - lediglich wenige Stunden nach dem fraglichen Vorfall erfolgte, hatte die Privatklägerin im Hinblick auf die staatsanwaltliche Einvernahme vom 8. Mai 2014 während knapp zwei Mo- naten die Gelegenheit, sich die Geschehnisse nochmals in Ruhe zu überlegen und sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Das wäre an sich eine Ausgangsla- ge, in welcher Vorwürfe aggraviert und zugespitzt "zurechtgelegt" werden könn- ten, wenn es darum ginge, jemanden bewusst zu diskreditieren. Solche Tenden- zen in den Aussagen der Privatklägerin sind aber wiederum nicht ersichtlich. Auch in dieser Einvernahme erscheinen die Aussagen der Privatklägerin authentisch, plausibel und nachvollziehbar. Zudem ist auch hier nicht ersichtlich, dass sie ver- sucht gewesen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht oder übertrieben zu belasten. So erklärte sie beispielsweise, dass der Beschuldigte sie weder vor der sexuellen Handlung bedroht noch im Zusammenhang mit der strittigen sexuellen Handlung geschlagen habe (D1 Urk. 6/4 S. 9 und 10). Ebenso verneinte sie entschieden, dass der Penis des Beschuldigten in ihrem Mund gewesen sei (D1 Urk. 6/4 S. 8). Weiter gab sie relativierend an, der Beschuldigte habe nach dem strittigen Vorfall im Zimmer des Sohnes eine Schlagbewegung gegen sie ausgeführt, wobei er dies nicht mit der Faust, sondern mit der offenen Hand tat (D1 Urk. 6/4 S. 6). Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass sie auch bei dieser Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bemüht war, bei der Wahrheit zu bleiben und die Geschehnis-
- 22 - se so wiederzugeben, wie sie diese erlebt hat. Schliesslich bleibt auch hier - wie bereits erwähnt - zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin Emotionen bekunde- te und zwiespältige Gefühle preisgab. So erklärte die Privatklägerin beispielswei- se was folgt: "Ich denke, wenn er ein Glas oder etwas zu viel hatte, dann wird er einfach ein anderer Mensch. Er hat mir seit einigen Monaten grosse Angst gemacht. Vor allem in dieser Nacht. Ich konnte ihn in dieser Nacht gar nicht mehr ansehen. Aufgrund seiner Augen und seines Blickes. Ich dachte er würde mir etwas antun, ich dachte er bringt mich jetzt um. Was mir noch zusätzlich Angst gemacht hat ist, dass ihn auch nicht gestoppt hat, solche Dinge zu sagen und zu tun, wenn unser Sohn anwesend war. Das hatte ich wirklich nicht erwartet" (D1 Urk. 6/4 S. 7). 4.3.2. Demgegenüber vermögen die Ausführungen des Beschuldigten insgesamt
- mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 13 f.) - nicht zu überzeugen. Zunächst fällt auf, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung vom 17. März 2014, 10:59 Uhr, mithin nur wenige Stunden nach dem strittigen Vorfall, den Vorhalt, wonach er der Privatklägerin in der Toilette den Penis in ihr Gesicht gedrückt habe, wie folgt in Abrede stellte: "Nein …. Ich habe gesagt, ich habe Lust und habe die Ho- se ausgezogen. Ich habe gar nichts gemacht" (D1 Urk. 5/1 S. 6). Neben allgemei- nen Bestreitungen war der Beschuldigte sodann nicht bestrebt, plausible Erklä- rungen für das Geschehene abzugeben, sondern versuchte vielmehr, die Privat- klägerin als Lügnerin hinzustellen und diese mit pauschalen "Gegenangriffen" zu diskreditieren (D1 Urk. 5/1 S. 7: auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wo- nach sie Todesangst beschreibe, erklärte der Beschuldigte: " Nein, das stimmt nicht. Das ist eine Lüge"; D1 Urk. 5/1 S. 8 auf Vorhalt der Aussage, wonach er ihr die Flasche über den Kopf schlagen werde: "Das sind alles Erfindungen"; D1 Urk. 5/1 S. 4 f.: Er habe angefangen, (seiner Frau) Fragen zu stellen, wegen seinem Sohn. Er habe Angst, wenn sein Sohn mit Schwulen herumhänge. Er wolle nicht, dass er missbraucht werde; D1 Urk. 5/1 S. 4: Auf Vorhalt, weshalb er an der Ar- beitsstelle seiner Frau aufgetaucht und sie bei der Arbeit belästigt habe, führte er aus: "Belästigt ….. Ich wollte mit ihr reden. (……….). Wir haben diskutiert über die Arbeit. Sie macht ja mein Geschäft und macht es nicht mehr richtig") oder bloss mit ausweichenden Antworten vom eigentlichen Thema abzulenken (D1 Urk. 5/1 S. 8: auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte die
- 23 - Privatklägerin geschlagen habe: "Wir haben uns jedesmal beim Sex geschlagen"; D1 Urk. 5/1 S. 9 auf die Frage, ob er die Privatklägerin je geschlagen oder ge- würgt habe: "Nein, sie hat mir mal eine Ohrfeige gegeben, danach haben wir ge- lacht, oder sie hat einen anderen Freund und probiert, mich loszuwerden"; D1 Urk. 5/1 S. 7: auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach der Sohn in die Tür des Badezimmer gekommen sei und ihm - dem Beschuldigten - gesagt habe, er solle aufhören: "Ja genau. Er sagte, Mama komm mit mir, wir gehen schlafen. Er stand ca. 4 bis 5 Minuten vor der Türe und sagte mir, Papa trink keinen Alkohol mehr, das macht dich kaputt".). Sofern der Beschuldigte auf den konkreten Vorwurf einging, schilderte er die Ge- schehnisse stark verkürzt, abgeschwächt und verharmlosend. So gab er anläss- lich der Hafteinvernahme vom 18. März 2014 (D1 Urk. 5/2) zwar (wiederum) zu, dass er am fraglichen Morgen in der Toilette seine Hose abgezogen und zur Pri- vatklägerin gesagt habe, dass er Lust auf sie habe. Er habe sie aber zu nichts ge- zwungen. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie keine Lust habe und habe ihn gebeten rauszugehen. Sein Sohn habe noch die Badezimmertür geöffnet. Er sei dann rausgegangen und habe seinen Sohn mitgenommen. Dass es lediglich bei dem soeben geschilderten harmlosen Verhalten der Beschuldigten geblieben sein soll, vermag nicht zu überzeugen, denn sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte selbst führten aus, dass der Sohn "Hör auf, Papa" gesagt habe (D1 Urk. 5/1 S. 7, D1 Urk. 5/7 S. 10, D1 Urk. 6/1 Frage 25, D1 Urk. 6/4 S. 5). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Äusserung des Sohnes darauf schliessen lässt, dass sich aus der Sicht des Sohnes etwas für die Mutter Bedroh- liches zugetragen habe (Urk. 68 S. 14). Hätte der Beschuldigte - wie behauptet - von sich auch von der Privatklägerin abgelassen, dann wäre eine solcherart Äusserung des Sohnes nicht notwendig gewesen. Der Beschuldigte erklärt sein Verhalten mit einem "Sexspiel" (D1 Urk. 5/7 S. 5). Die Vorinstanz beleuchtet diese Erklärung im Detail. Sie unterstreicht die damali- ge konkrete nächtliche Situation. Nachdem sich die Privatklägerin bereits hinge- legt habe, sei der Beschuldigte gegen 01.00 Uhr nach Hause gekommen und ha- be mit der Privatklägerin sprechen wollen. Diese sei der Aufforderung des Be-
- 24 - schuldigen jedoch nicht nachgekommen, da es schon spät gewesen sei und sie am nächsten Tag habe arbeiten müssen. In der Folge habe sich die Privatklägerin mit dem aggressiven und nach einer Pistole suchenden Beschuldigten konfron- tiert gesehen und sei schliesslich auf der Toilette gesessen, wo der Beschuldigte ihr den Fluchtweg versperrt habe. Die Vorinstanz betont, dass ein Sexspiel unter diesen Umständen abwegig erscheine, weshalb die Erklärung des Beschuldigen als Schutzbehauptung zu qualifizieren sei (Urk. 68 S. 14 f.). Diese sorgfältigen und differenzierten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend und nicht zu kritisieren. 4.3.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten die grundsätzlich glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen. Es besteht kein Anlass, die authentischen und plausiblen Schilderun- gen der Privatklägerin in Frage zu stellen. Demgegenüber sind die Erklärungen des Beschuldigten grösstenteils nicht nachvollziehbar und wirken ausweichend sowie beschönigend. 4.4.1. Die Verteidigung bestreitet sodann den Nötigungsvorsatz des Beschuldig- ten. Sie hält dafür, dass man sich in einem Graubereich zwischen gesellschaftlich tolerierten sexuellen Annäherungen eines Partners, die vielleicht auf Ablehnung stossen, und einer strafrechtlich relevanten Grenzüberschreitung bewege (D1 Urk. 53 S. 14). 4.4.2. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt Vorsatz voraus, wobei even- tualvorsätzliches Handeln genügt. Der Täter muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014). 4.4.3. Die Vorinstanz hat den Vorsatz bejaht. Es kann auf die zutreffend Ausfüh- rungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt kokain- und alkoholintoxikiert und aggressiv war. Die Privatklägerin war auf sich alleine gestellt. Sie befand sich um 03.00 Uhr auf dem Klosett im Badezimmer der ehelichen Wohnung und hatte Angst vor dem Beschuldigten. Sie befand sich damit in einer ausweglosen Situa-
- 25 - tion. In Anbetracht dessen war das Drücken ihres Hinterkopfes gegen den Penis des Beschuldigten hinreichend intensiv, um ihren Widerstand zu brechen. Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass der Beschuldigte Widerstand überwinden muss- te und - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - eine bestehende Zwangssi- tuation nicht bloss ausgenützt hat. Aus ihren verbalen Zurückweisungen (Schrei- en) und ihrem Verhalten (Halten der Hände vor das Gesicht) ergab sich für den Beschuldigten deutlich erkennbar, dass sie keinen oralen Sexualkontakt wollte. Dem Beschuldigten musste aufgrund ihrer klar ausgedrückten Ablehnung be- wusst sein, dass die Privatklägerin seinen Penis nicht in den Mund nehmen woll- te. Daraus ergibt sich auch der Vorsatz des Beschuldigten, welcher sich mit unzu- lässiger Gewalt bzw. Zwangsausübung über den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin hinwegsetzen wollte.
5. Nach dem Gesagten ist somit die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung nicht zu beanstanden und ist damit zu übernehmen. Der Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1. der Anklageschrift vom 5. November 2014 (D1 Urk. 32) ist damit erstellt.
6. Die Vorinstanz hat den erstellten Anklagesachverhalt als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gewürdigt. Ihren Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt und darauf verwiesen werden (Urk. 68 S. 15 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie wurde von der Verteidigung denn auch nicht in Zweifel gezogen.
7. Dementsprechend ist die Beschuldigte der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Sanktion
1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 68 S. 17 ff.). Darauf und auf die aktuelle Recht- sprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsent- scheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. Sep- tember 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.
- 26 -
2. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, kommt das Asperationsprinzip nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (Urk. 78 S. 58 und Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120, E. 5.2 mit Hinweisen). Das Gericht kann somit nur auf eine Ge- samtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat die Vorinstanz in Beachtung der vorgenannten Grundsätze zutreffenderweise eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen (D1 Urk. 68 S. 17 ff.). 3.1. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) oder Frei- heitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bil- den ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig- keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldaus- gleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigs- ten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persön- liche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82, E. 7.2.2). 3.2. Die vorliegend als Hauptdelikt zu beurteilende versuchte sexuelle Nötigung als schwerste Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 189 StGB). Das im vorliegenden Berufungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung relevante Nebendelikt (Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) ist ebenfalls als Vergehen ausgestaltet,
- 27 - weshalb es alternativ mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht ist (Art. 10 Abs. 2 StGB). 3.3. Der Beschuldigte ist - wie vorstehend erwähnt - mehrfach vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde er mit gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 360 Stunden bestraft. Am 28. Januar 2010 erkannte das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, auf eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie eine Busse von Fr. 300.--. Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat und Zü- rich-Sihl vom 5. Juli 2013 bzw. 18. Februar 2014 wurde der Beschuldigte je mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 40.-- bzw. 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft (D1 Urk. 24/1). Nachdem weder die Verhängung von gemeinnüt- ziger Arbeit, unbedingten Geldstrafen noch der Vollzug einer Freiheitsstrafe aus- reichend waren, den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten, ist auch für den vorliegenden Fall eine gewisse Härte unumgänglich, um dem Beschuldig- ten die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und ihn von weiteren Strafta- ten abzuhalten. Eine Geldstrafe ist somit für die vorliegend zu beurteilenden De- likte als Sanktion nicht geeignet. Auch mit Blick auf die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten und sein soziales Umfeld ist vorliegend auf eine Frei- heitsstrafe zu erkennen. Die Vorinstanz hat demnach zutreffenderweise auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt.
4. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ging die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zutreffenderweise vom schwersten Delikt der versuchten sexuellen Nötigung und damit von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe aus (Art. 189 StGB). Der Vorinstanz kann auch gefolgt werden, wenn sie trotz Vorliegen von Strafmilderungsgründen (Art. 19 Abs. 2 StGB und Art. 22 StGB) und Strafschärfungsgründen keine aussergewöhnlichen Umstände annimmt, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen von vornhe- rein nach unten zu öffnen (Urk. 68 S. 17 f.). Wenn die Vorinstanz eingangs der Strafzumessung klarstellend festhält, dass – im konkreten Fall und im Sinne einer groben Einschätzung – keine Anhaltspunkte bestünden, den ordentlichen Straf- rahmen a priori zu verlassen, ist das nicht zu beanstanden und mit der seitens der
- 28 - Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar (Urk. 68 S. 17 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.8). 5.1. Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Ver- schuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Wie von der Vorinstanz zu- treffend erwogen, ist beim Ausmass des Erfolges bei der objektiven Tatschwere grundsätzlich vom mutmasslich vollendeten Delikt auszugehen. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte in erster Linie die örtlichen Be- gebenheiten im Badezimmer ausgenutzt hat. Ebenso ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass der Beschuldigte keine gröbere körperliche Gewalt angewendet hat. Der Beschuldigte drückte den Hinterkopf der Privatklägerin mit einer Hand in Richtung seines Penis, so dass der Penis des Beschuldigten schliesslich das Gesicht der Privatklägerin berührte. Die in Frage stehende Ge- waltanwendung war damit für sich gesehen nicht massiv, sondern im Gegenteil gering. Für die Beurteilung des Nötigungsmittels sind aber auch Opfergesichts- punkte mit zu berücksichtigen. Auch wenn die Privatklägerin in der Lage war, zum Schutz vor dem sexuellen Angriff ihre Hände reflexartig zu heben und schützend vor sich zu halten, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte der Privatkläger Abwehrchancen eingeräumt hätte. Unter dem Hinweis, dass durchaus auch noch und schwerwiegendere sexuelle Nötigungen denkbar sind, geht die Vorinstanz für das mutmasslich vollendete Delikt von einem leichten bis nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden aus (Urk. 68 S. 19 f.). 5.2. Was das subjektive Verschulden anbelangt, so ist mit der Vorinstanz zu- nächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldige mit direktem Vorsatz gehandelt hat (Urk. 68 S. 16). Davon auszugehen ist sodann, dass die Tat nicht bzw. zu- mindest nicht lange im Voraus geplant war; vielmehr handelt es sich um einen eher spontanen Tatentschluss. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt damit weniger schwer, als wenn er die Tat von langer Hand geplant hätte. Auf der ande- ren Seiten hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte aus rei- ner Machtdemonstration gehandelt habe. Es ist ihm um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse gegangen (Urk. 68 S. 19). Insoweit handelte der Beschuldigte egoistisch und verwerflich. Er gewichtete seine eigenen Bedürfnisse
- 29 - höher als den Respekt vor der Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung der Pri- vatklägerin. Diese kann ferner von jeglichem Vorwurf der Provokation befreit wer- den. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zuungunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich diese Faktoren der subjektiven Tatkomponente e- her belastend als entlastend auswirken (Urk. 68 S. 19). Insoweit die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten - ausgehend vom vollendeten Delikt und oh- ne Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit - insgesamt als nicht mehr leicht taxiert und die Einsatzstrafe auf 20 Monaten festsetzt (Urk. 68 S. 19), so ist dem beizupflichten. Der Beschuldigte wurde von Prof. Dr. med. B._____ ausführlich begutachtet (D1 Urk. 12/17). Der Gutachter kam dabei zum Schluss, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum an einer Kokain- und wahrscheinlich auch Alkoholabhängigkeit gelit- ten habe. Die bestehende Intoxikation habe die psychosoziale Leistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich eingeschränkt. Neben der substanzbedingten An- triebssteigerung, Anspannung sowie Aggressivität habe insbesondere auch eine auf den Kokainkonsum zurückführbare psychosenahe Symptomatik bestanden. Darüber hinaus würden auffällige Persönlichkeitszüge bestehen. Zudem habe in- folge diverser lebensgeschichtlicher Belastungen auch eine leichte depressive Episode vorgelegen (D1 Urk. 12/17 S. 68). Der Gutachter hält fest, dass aufgrund der kombinierten Alkohol- und Kokainintoxikation eine relevante Minderung der Steuerungsfähigkeit bestanden habe, die aus psychiatrischer Sicht eine mittelgra- dige Verminderung der Schuldfähigkeit rechtfertige (D1 Urk. 12/17 S. 69). Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und mangels konkreter Einwände gegen die gutachterlichen Schlussfolgerungen kann den überzeugen- den und klaren Aussagen des Gutachters gefolgt und auf diese abgestellt werden. Beim Beschuldigten ist damit von einer in mittleren Grade verminderten Schuldfä- higkeit im Sinne von Art. 19 StGB auszugehen (D1 Urk. 68 S. 19.), was strafmin- dernd zu berücksichtigen ist. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass sich die Einsatzstrafe damit auf 10 Monate reduziert (Urk. 68 S. 19), kann dem im Sinne des soeben Ausgeführ- ten gefolgt werden. Als hypothetische Einsatzstrafe für das mutmasslich vollende-
- 30 - te sexuelle Nötigungsdelikt rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 10 Mo- naten. 5.3. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend in Betracht gezogen, dass es beim (vollendeten) Versuch geblieben ist, was sich im Sinne einer Reduzierung der (hypothetischen) Einsatzstrafe auszuwirken habe (Urk. 68 S. 19 f.). Wie die Vor- instanz richtig erkannte, ist hierbei zu berücksichtigen, dass es nur dem Dazu- kommen und der Aufforderung des Sohnes, er - der Beschuldigte - solle aufhören, und nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass es nicht zum Oralverkehr kam. Dabei ist aber immerhin zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte "lediglich" seinen Penis in das Gesicht der Beschuldigten gedrückt und nicht in den Mund gesteckt hat. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene quantitative Reduktion der hypothetischen Ein- satzstrafe um drei Monate gerechtfertigt. 5.4. Wegen den zusätzlich begangenen Delikten ist die hypothetische Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Die Vorinstanz hat die dabei zu berücksichtigenden Grundsätze unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und ihre Vorgehensweise begründet (Urk. 68 S. 17 und 20, vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Vergehen gegen das Waffengesetz kann vollumfänglich auf die zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 20, Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Verweis auf die eher unbedeutende Dauer des Schusswaffenbesitzes (lediglich 1 Monat) und des Umstandes, dass der Beschul- digte für die Schusswaffe keine Munition besass und die Schusswaffe (wie auch das Schmetterlingsmesser) nicht mit sich herumtrug, sondern zu Hause aufbe- wahrte (Urk. 68 S. 20), kann noch von einem leichten objektiven Verschulden ausgegangen werden, obwohl aufgrund des Umstandes, dass er innerhalb eines Zeitraumes von gerade nur ca. fünf Monaten doch von einer gewissen kriminellen Energie auszugehen ist. Allerdings ist aufgrund der Gleichheit der verletzten Rechtsgüter, der ähnlichen Begehungsweise und des zeitlich und sachlich engen
- 31 - Zusammenhangs von einem geringeren Gesamtschuldbeitrag des einzelnen De- likts auszugehen (vgl. Bundesgerichtsentscheide 6B_274/2013 vom 5. September 2013 E. 1.3.1 und 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E.3.2). Mit der Vorinstanz ist für die beiden Vergehen gegen das Waffengesetz von einer moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate auszugehen. 6.1. Die persönlichen Verhältnisse und der Werdegang des Beschuldigten erge- ben sich aus den Untersuchungsakten (D1 Urk. 24/5) und dem Gutachten vom
23. Oktober 2014 (D1 Urk. 12/17 S. 28 ff.), worauf verwiesen werden kann. Kurz zusammengefasst war die Kindheit des Beschuldigten nach dessen Angaben un- auffällig und geordnet verlaufen. Er hat im Kosovo die Primar- und Sekundarschu- le besucht sowie das Gymnasium mit dem Schwerpunkt Wirtschaft und Ökonomie abgeschlossen. Im Jahre 1990 ist er wegen Problemen mit dem Regime in die Schweiz geflüchtet und lebt seither hier. Nach einem Zusammenbruch bei der Ar- beit im Jahre 1998 oder 1999 und insbesondere nach einem im Jahre 2000 er- folgten Autounfall verlief das Leben des Beschuldigten unstet mit immer wieder- kehrender Suchtproblematik, psychiatrischen Konsultationen sowie mehreren strafrechtlichen Verurteilungen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt (Urk. 68 S. 20). Soweit sich der Arbeits- und Autounfall auf seinen psychischen Zustand und seinen Umgang mit Suchtmit- teln ausgewirkt haben sollten, ist dies bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt worden. 6.2. Die Vorinstanz hat die vier Vorstrafen des Beschuldigten als leicht straferhö- hend gewichtet, was nicht zu beanstanden ist. Zutreffend hat sie erwogen, dass es sich nicht um einschlägige Vorstrafen handelt und die Verurteilung in den Jah- ren 2013 und 2014 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Auslän- dergesetz betrafen und mit geringfügigen Geldstrafen bestraft wurden (Urk. 68 S. 20). Immerhin muss festgehalten werden, dass den Beschuldigten Interventio- nen durch die Behörden offenbar unbeeindruckt lassen. Zumindest hat sich der Beschuldigte die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht.
- 32 - 6.3. Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz in Bezug auf das Nebendelikt (Ver- gehen gegen das Waffengesetz) erwogen, dass sich das Teilgeständnis des Be- schuldigten marginal strafmindernd auswirke (Urk. 68 S. 20). Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist (ebenfalls) beizupflichten. 6.4. Mit der Vorinstanz ist zusammenfassend davon auszugehen, dass sich die Täterkomponente insgesamt leicht straferhöhend auswirkt (Urk. 68 S. 20).
7. Ausgehend von der im Rahmen der Tatkomponente festgesetzten hypotheti- schen Freiheitsstrafe von rund 7 Monaten für das mutmasslich vollendete sexuel- le Nötigungsdelikt und in Würdigung der vorstehend aufgeführten weiteren Straf- zumessungsfaktoren erweist sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen.
8. An diese Freiheitsstrafe sind die bis und mit heute durch Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug erstandenen 333 Tage anzurechnen (Art. 51 StGB). VI. Strafvollzug Die Vorinstanz verweigerte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die entsprechende Begründung im angefochtenen Urteil ist vollständig und zutreffend (Urk. 68 S. 21). Sie bedarf keiner Korrektur oder Ergänzung, weshalb dem Be- schuldigten der bedingte Strafvollzug zu verweigern und die Strafe zu vollziehen ist. VII. Ambulante Massnahme
1. Die Vorinstanz hat für den Beschuldigten im Sinne des Antrags der Staatsan- waltschaft eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB angeordnet. Hinsicht- lich der Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen hat die Vorinstanz zu den einschlägigen Art. 56 ff. StGB das Nötige ausgeführt (Urk. 68 S. 22). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Anordnung einer nicht straf- vollzugsbegleitenden Massnahme war vor Vorinstanz seitens des Beschuldigten unbestritten (D1 Urk. 53 S. 16 f.; Prot. I S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsver-
- 33 - handlung führte die Verteidigung neu aus, mangels zu verbüssender Reststrafe, deren drohender Vollzug als Druckmittel eingesetzt werden könne, sei eine ambu- lante Massnahme unter freiheitlichen Bedingungen wenig erfolgsversprechend (Urk. 83 S. 8). Der Beschuldigte liess jedoch keine eigentliche Massnahmeunwil- ligkeit erkennen oder geltend machen, so dass dies der Anordnung der Mass- nahme nicht entgegensteht.
2. Entsprechend ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen, nunmehr ausserhalb des Strafvollzuges. VIII. Vorinstanzliche Kostenauflage / Genugtuung
1. Der Beschuldigte beantragt, es seien ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten nur zu einem Achtel aufzuerlegen (Urk. 53 S. 17 und 71). Ausserdem verlangt er gestützt auf Art. 429 lit. c StPO eine Genugtuung für erlittene Haft von mindes- tens Fr. 46'800.-- (Urk. 71 S. 2 und Urk. 83 S. 12).
2. Auszugehen ist davon, dass eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Die Entschä- digungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. 3.1. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt, mithin auch die Kosten des sistierten Verfahrensteils. Sie hat hiezu erwogen, dass das rechtswid- rige und schuldhafte Verhalten des Beschuldigten dazu geführt habe, dass das Strafverfahren nicht nur wegen versuchter sexueller Nötigung und der Vergehen gegen das Waffengesetz geführt worden sei, sondern auch hinsichtlich Drohun- gen, Tätlichkeiten etc. eingeleitet worden sei. Sodann stünden die sistierten An- klagepunkte in einem engen Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Nö- tigung. Im Übrigen seien die Einvernahmen des Beschuldigten und der Geschä- digten wie auch der Zeugin ohnehin für die Abklärung des Vorwurfs der sexuellen Nötigung notwendig gewesen und hätten für das Verfahren der sistierten Hand-
- 34 - lungen zwar gewisse zusätzliche Kosten verursacht. Diese würden indessen an- gesichts der Abklärung des Sachverhaltes der sexuellen Nötigung nicht ins Ge- wicht fallen. Eine Kostenaufteilung rechtfertige sich daher nicht. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten daher voll aufzuerlegen (Urk. 68 S. 24). 3.2. Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a StGB hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates zur Folge. Eine Abweichung von dieser Regelung rechtfertigt sich mit Blick auf die Unschuldsvermutung nur dann, wenn der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Vor- aussetzung darf nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn das betreffende Verhalten des Beschuldigten "unbestritten oder klar nachgewiesen" ist, etwa bei Vorliegen eines Geständnisses (Urteil des Bundesgerichtes 6B_835/2009 vom
21. Dezember 2009 E. 1.2. und 4.2; BSK-Strafrecht I-Riedo/Allemann, a.a.O, Art. 55a N 217; Trechsel/Jean Richard, a.a.O., Art. 55a N 9). Der Beschuldigte ist bezüglich der sistierten Anklagevorwürfe nicht geständig. Eine Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten erscheint vor diesem Hintergrund daher als nicht zuläs- sig. 3.3. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Verfahren betreffend die Anklage- ziffern 1.2, 1.3, 2, 3, 4 und 5 "lediglich" sistiert (und noch nicht eingestellt) wurde. Die Sistierung gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB bedeutet lediglich ein vorübergehen- des Aussetzen der Strafverfolgung. Das Verfahren bleibt hängig und kann wieder an die Hand genommen werden, wenn das Opfer oder sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung widerruft (Art. 55 Abs. 2 StGB). Wird innert Frist keine (gültige) Widerrufserklärung nach Abs. 2 abgegeben, so verfügen die zuständigen Behörden die Einstellung des Verfahrens. Bei gegebenen Voraussetzungen ist das Verfahren durch förmlichen Entscheid einzustellen (Art. 320 StPO); das blosse Unterlassen der Wiederan- handnahme genügt mithin den gesetzlichen Anforderungen nicht (BSK-Strafrecht I-Riedo/Allemann, a.a.O, Art. 55a N 171 ff.). Im Lichte dieser Erwägungen kann betreffend die Kostenauflage des sistierten Verfahrensteils im heutigen Zeitpunkt
- 35 - noch gar nicht entschieden werden. Vielmehr ist darüber erst mit dem (förmlichen) Einstellungsentscheid zu befinden. 3.4. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teil- weise schuldig gesprochen bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner straf- barer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der be- schuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerin aufzuerle- gen. Dabei gilt es das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ist der Strafbehörde ein gewisser Ermes- sensspielraum zuzugestehen (BSK StPO -Domeisen, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 N 6). Die Vorinstanz hat die Kosten in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung und der Vergehen gegen das Waffengesetz ausgangsgemäss dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 68 S. 24), was nicht zu beanstanden ist. Hin- sichtlich des Umfangs der diesbezüglichen Kostenauflage fällt in Betracht, dass die Behörden vorliegend aufgrund der Anzeige des Bruders der Geschädigten tä- tig wurden (D1 Urk. 1). Die Ehegatten befanden sich seit längerer Zeit in einer heftigen Ehekrise, was sich auch in Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin äusserte (vgl. Prot. I S. 16). Am 17. Dezember 2014 eskalierte die Situation in der Wohnung der Parteien in Zürich. Die herbeigerufene Polizei verhaftete den Beschuldigten aufgrund des von der Privatklägerin erhobenen Vorwurfs der versuchten sexuellen Nötigung (D1 Urk. 1). In den darauffolgenden polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Befragungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung schilderte die Privatklägerin dann die weiteren in der Anklageschrift umschriebenen Vorfälle (D1 Urk. 6/1-5), zu wel- chen der Beschuldigte und zwei weitere Personen C._____ und D._____) einver- nommen wurden (D1 Urk. 5/1-7 und Urk. 7/1-4). Gestützt auf die Tatvorwürfe, die Vorstrafen des Beschuldigten und des von ihm eingestandenen Drogenproblems wurde sodann das psychiatrische Gutachten vom 23. Oktober 2014 über den Be- schuldigten erstellt (D1 Urk. 12/17). Die Untersuchungsakten enthalten im We- sentlichen die massgeblichen Polizeirapporte, die Einvernahmeprotokolle des Be- schuldigten, der Privatklägerin und der beiden vorgenannten Personen, das Psy-
- 36 - chiatrische Gutachten über den Beschuldigten, die ärztlichen Berichte sowie die Akten betreffend die Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
17. Dezember 2014. Daraus erhellt, dass die sistierten Handlungen in einem en- gen und direkten Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten sexuellen Nö- tigung stehen. Die zusätzlichen Mehrkosten in den sistierten Punkten sind margi- nal und fallen nicht wesentlich ins Gewicht. Ebenso die Kosten für nicht verwert- baren beiden Befragungen der Privatklägerin. Es rechtfertigt sich daher bereits heute, die Kosten zu 9/10 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Über die Auflage der restlichen Verfahrenskosten von 1/10 ist im Einstellungsentscheid zu befinden. 4.1. Die Vorinstanz verneint im angefochtenen Entscheid einen Anspruch des Be- schuldigten auf Schadenersatz und Genugtuung. Unter Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 erwog sie, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten sei (Urk. 68 S. 25). 4.2. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Tä- ter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden ge- meinnütziger Arbeit entspricht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist für die An- rechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich (vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 154 ff.; Urteil 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Untersuchungshaft ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129 f.; Urteil 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3-4.4). Die Entschädigungsfra- ge stellt sich grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Unter- suchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB mehr möglich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Ent- schädigung entspricht der Konzeption der Schweizerischen StPO (im Hinblick auf Art. 429 und 431 Abs. 2 StPO) und ist vom Betroffenen hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 6; 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3. Eine Genugtuung kommt demnach grundsätzlich erst in Betracht, wenn die Anzahl der Hafttage die Dauer der Freiheitsstrafe übersteigt. Dies ist vorliegend
- 37 - der Fall. Dem Beschuldigten wurden die 333 Tage Haft und vorzeitigen Strafvoll- zug an die 10-monatige Freiheitsstrafe angerechnet. Für eine Genugtuung für die erlittene Haft bleibt daher - wenn überhaupt - nur Raum im Umfang von 33 Tagen, wobei für erlittene Überhaft immer eine Genugtuung auszurichten ist, unabhängig von einer Kostenauflage. Allerdings steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest, ob das Verfahren betreffend die Anklageziffern 1.2, 1.3, 2, 3, 4 und 5, das sistiert wurde, eingestellt wird oder nicht. Über die Frage der Genugtuung kann daher erst mit dem förmlichen Einstellungsentscheid entschieden werden. IX. Kosten des Berufungsverfahrens
1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft un- terliegen je mit ihren Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sind daher dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Hälfte der Kosten vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung vom 12. Februar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuld- spruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz), 5 (Einzie- hung) sowie 6 und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Verfahren betreffend versuchte Nötigung, Drohung und (teilweise ver- suchte) Körperverletzung (Anklageziffern 1.2, 1.3 und 2 bis 5) wird sistiert. Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn die Privatklägerin
- 38 - ihre Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft. Bei unbenutztem Ablauf der sechsmonatigen Frist wird das Verfahren eingestellt.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, die durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht gewährt.
4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen/Suchtbehandlung) angeordnet.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt. Über die Auflage der restlichen Verfahrenskosten von 1/10 wird im Einstellungsentscheid befun- den.
- 39 -
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Über die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird im Einstellungsent- scheid befunden.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − die Privatklägerschaft E._____ (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 40 - − Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. November 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Hafner