Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichts- verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 StPO).
- Dem Beschuldigten ist zudem für das gesamte Verfahren eine angemesse- ne Prozessentschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrech- te aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO). Ausgehend von den geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung (Urk. 25 und Urk. 40) sowie unter Berücksichtigung des durch die Teilnahme an - 12 - der Berufungsverhandlung zusätzlich entstandenen Aufwands erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 8'200.– als angemessen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 13. Februar 2015, bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausgabe der beschlagnahmten Kalaschnikow) und 6 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 8'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis - 13 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr. SB150215-O/U/cw Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst und Ersatzoberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger Urteil vom 8. September 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Waffentragen ohne Bewilligung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
13. Februar 2015 (GG140040)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. November 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14) Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- des Waffentragens ohne Bewilligung i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 27 Abs. 1 WG, Art. 28 Abs. 1 lit. c WG sowie i.V.m. Art. 51 Abs. 1 WV
- des unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 WG
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 290.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. Novem- ber 2014 (act. 13) beschlagnahmte Kalaschnikow, Serie Nr. … (inkl. Maga- zin) wird dem Beschuldigten innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt. Läuft die Frist ohne entsprechende Er- klärung des Beschuldigten ab, wird die genannte Schusswaffe der Kantons- polizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
- 3 -
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel.
7. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Beschuldigten aufer- legt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 41 S. S 1)
1. Es sei der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift frei- zusprechen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zu be- zahlen;
2. Die sichergestellte Kalaschnikow (Serie Nr. …) inkl. Magazin sei dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen auszuhändi- gen.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 36, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Das Gericht erwägt: I.
1. Mit Urteil vom 13. Februar 2015 sprach das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Horgen den Beschuldigten in Anwendung des Bundesgesetzes über Waf- fen, Waffenzubehör und Munition (WG) und der entsprechenden Verordnung (WV) des Waffentragens ohne Bewilligung und des unsorgfältigen Aufbewahrens von Waffen schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 290.– und einer Busse von Fr. 1'500.–. Den Vollzug der Geldstrafe schob das Einzelgericht unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Weiter regelte es den Vollzug der Busse, die Herausgabe der beschlagnahmten Waffe und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 32 S. 19 f.).
2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 6) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Februar 2015 rechtzeitig Berufung an (Urk. 27; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 12. Mai 2015 stellte die Vorinstanz den Verfahrensbeteiligten das begründete Urteil zu (vgl. Urk. 30/1 und Urk. 30/2) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 3.1 Unter dem 20. Mai 2015 reichte der Beschuldigte der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 33; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beantragte mit Eingabe vom 29. Mai 2015 u.a. die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf Beweisanträge und stellte unter Hinweis auf Art. 405 Abs. 2 StPO ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 36). Am
9. Juni 2015 gingen die mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 34) ver- langten Auskünfte und Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten hier ein (Urk. 37; Urk. 38/1-6). 3.2 Die Berufungsverhandlung fand am 8. September 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers statt (Prot. II S. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die ihr freigestellte (Urk. 39 S. 2) Teilnahme an der Verhandlung.
- 5 - II.
1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- und Straf- punkt (Dispositivziffern 1 bis 4) sowie die Kostenauflage (Dispositivziffer 7). Aus- serdem ficht der Beschuldigte Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils an (Herausgabe der Kalaschnikow), wobei sein Antrag mit dem diesbezüglichen vo- rinstanzlichen Entscheid übereinstimmt. Dispositivziffer 5 hat somit ebenfalls als nicht angefochten zu gelten. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind somit die Anordnung der Herausgabe der beschlagnahmten Kalaschnikow an den Beschuldigten (Dispositivziffer 5) und die vorinstanzliche Kostenfestset- zung (Dispositivziffer 6), was vorab festzustellen ist. 2.1 Am 13. Mai 2014 holte der Beschuldigte, der nicht über eine Waffentragbe- willigung verfügt, um die Mittagszeit seine Waffe "Kalaschnikow" bei einem Waf- fenhändler in B._____ ab und legte diese (nicht abgedeckt) in den Fussraum hin- ter dem Fahrersitz seines PW Mercedes. Dann fuhr er nach C._____, wo er bei einem Kollegen seinen Geburtstag feierte. Um ca. 15.30 Uhr machte er sich von dort auf den Weg nach D._____, wo er bei der Firma E._____ etwas abholte. Nach ca. einer Stunde Aufenthalt fuhr er via … nach F._____, parkierte sein Fahrzeug um ca. 18.30 Uhr an der …strasse …, ass am Wurststand eine Wurst und begab sich dann in die G._____ Bar, wo er seinen Geburtstag feierte. Um ca. 01.50 Uhr in der Nacht (des 14. Mai 2014) verliess der Beschuldigte die Bar und begab sich zu seinem Auto, um Geld zur Bezahlung seiner Konsumationen zu ho- len. H._____ folgte ihm. Nachdem der Beschuldigte die Fahrzeugtüre geöffnet hatte, behändigte H._____ die Waffe "Kalaschnikow" und nahm sie aus dem Au- to. Der Beschuldigte nahm H._____ die Waffe darauf wieder ab und legte sie zu- rück in seinen Wagen. Kurz darauf (um ca. 02.00 Uhr) unterzog die von Nachbarn alarmierte Polizei den Beschuldigten einer Personenkontrolle. Dabei wurde bei ihm ein Atemlufttest durchgeführt, welcher einen Wert von 1,84 Promille ergab. Nach der Polizeikontrolle begab sich der Beschuldigte zu Fuss zu seinem 500 bis 600 Meter entfernten Wohnort. Gemäss seiner Aussage hatte er ursprünglich be- absichtigt, mit einem Taxi nach Hause zu fahren und die Waffe in eine Jacke ein- gewickelt mitzunehmen (Urk. 2; Urk. 12; Prot. I S. 3 ff.; Prot. II S. 8 ff.).
- 6 - 2.2 Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wirft dem Beschuldigten von diesem Sachverhalt ausgehend (vgl. Urk. 14) vor, eine Waffe ohne Bewilligung getragen und sie unsorgfältig aufbewahrt zu haben. Die Vorinstanz folgte dieser Auffas- sung. Der Beschuldigte stellt dagegen im Berufungsverfahren wie bereits vor Vorinstanz in Abrede, durch das beschriebene Verhalten gegen das Waffengesetz verstos- sen zu haben. Das Waffengesetz sei ein Missbrauchsgesetz, weshalb immer die Frage zu beantworten sei, ob ein Recht missbraucht oder eine Pflicht gröblich missachtet worden sei. Entgegen der volkstümlichen Meinung, man habe vom Waffenhändler nach Hause den direkten Weg zu nehmen, verlange das Gesetz nur, dass die Waffe nur so lange transportiert werden dürfe, als das "angemessen erscheine". Der Beschuldigte habe das Recht gehabt, seine Waffe von B._____ nach Hause zu transportieren. Der Zwischenhalt bei seinem Freund in C._____, der minimale Umweg über D._____ und der Zwischenhalt am Imbissstand, um ei- ne Wurst zu essen, könne nicht als Missbrauch bezeichnet werden. Selbst die Verlängerung des Zwischenhaltes durch den Barbesuch könne nicht als solcher betrachtet werden. Der Beschuldigte habe im Sinne des Gesetzes gehandelt, das ausdrücklich keine direkte, sondern eine angemessene Heimfahrt verlange. Zwi- schenhalte und geringfügige Umwege könnten ihm nicht zur Last gelegt werden, ohne dass die Relativierung "angemessen" zum toten Buchstaben werde (Urk. 22 S. 5 f.; Urk. 33 S. 2; Urk. 41 S. 3 ff.). Für einen Transport sei die Waffe sodann genügend sicher aufbewahrt gewesen. Aufgrund der verdunkelten Scheiben und der Position des Gewehrs sei dieses weder am Tag noch in der Nacht sichtbar gewesen. Es treffe zwar zu, dass die Waffe beim Öffnen der Türe von einer nahe beim Fahrzeug stehenden Person hätte gesehen werden können. Das wäre aber auch so gewesen, wenn sie im Kofferraum transportiert worden wäre und der Be- schuldigte etwas hätte aus dem Kofferraum nehmen müssen. Und auch zuhause sei es so, dass das Behältnis beim Entnehmen eines beliebigen Objektes aus ei- ner Schublade oder einem Schrank einen Moment lang geöffnet sei und eine un- befugte Person eine Waffe entdecken könne. Im Fall einer Kollision wäre die Wahrscheinlichkeit, dass ein Türe aufgehe, zudem bedeutend kleiner, als dass der Kofferraumdeckel sich öffne. Zudem könnten auch Fussgänger und Radfahrer
- 7 - eine Waffe während des Transportes nicht vor Blicken und Zugriffen Dritter ver- stecken. Ein Schuldspruch des Beschuldigten mit dem Hinweis, er hätte die Waffe eben im Kofferraum aufbewahren müssen, sei deshalb absurd. Der Beschuldigte habe nicht damit zu rechnen gehabt, dass ihm eine Person ohne Bezug zu ihm folgen und die Unverfrorenheit haben würde, nach dem im Fahrzeug befindlichen Gewehr zu greifen. Eine Handlung, die nur möglich gewesen sei, weil der Be- schuldigte kurzfristig die sonst verschlossene Wagentür geöffnet habe. Der Be- schuldigte habe dem ungebetenen Besucher die Waffe umgehend abgenommen und zurückgelegt und so eine Diebstahlsmöglichkeit verhindert (Urk. 22 S. 6 ff.; Urk. 33 S. 3; Urk. 41 S. 7 ff.). 3.1 Dass es sich bei der beim Beschuldigten sichergestellten Kalaschnikow um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG handelt, ist zu Recht unbestritten. Wer eine solche an öffentlich zugänglichen Orten tragen [oder sie transportieren] will, benötigt grundsätzlich eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 WG). Bewil- ligungsfrei ist einzig das Mitführen entladener und von der Munition getrennter Waffen zu einem besonderen Zweck im Sinne von Art. 28 WG, mithin der eigent- liche Transport, und dies nur so lange, als es für den besonderen Zweck, der da- zu berechtigt, angemessen erscheint (Art. 51 Abs. 1 WV). Zu unterscheiden ist demnach das bewilligungspflichtige Tragen einer Waffe, worunter auch das stän- dige Mitführen in einem Fahrzeug fällt (weshalb Art. 27 WG auch von transportie- ren spricht), zum Zweck bewaffnet zu sein, und das bewilligungsfreie eigentliche Transportieren, zum Zweck, die Waffe von einem Ort zum andern zu verbringen (Art. 28 WG). Generelle Regeln dafür, was noch als angemessen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 WV gilt, bestehen nicht. Es ist jeder konkrete Einzelfall auf seine Angemessenheit zu prüfen (WÜST, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 155). Dabei ist allerdings der Zweck der Waffengesetzgebung im Auge zu behalten, der darin besteht, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Davon ausgehend kann zwar nicht in allen Fällen verlangt werden, dass die Waffe nach der Tätigkeit, welche zum freien Mitführen der Waffe berech- tigt, auf direktem Weg nach Hause gebracht wird. Es müssen jedoch vernünftige Gründe dafür bestehen, dass der Transport nach Hause nicht auf direktem Weg und/oder mit zeitlichen Verzögerungen erfolgt (vgl. WÜST, a.a.O., S. 154 ff.).
- 8 - 3.2 Im Grundsatz ist dem Beschuldigten zuzustimmen, wenn er geltend macht, das Gesetz verlange keine direkte sondern nur eine angemessene Heimfahrt und Zwischenhalte und geringfügige Umwege könnten ihm nicht unbesehen zur Last gelegten werden. Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (Urk. 32 S. 6 f.). Seinen grundsätzlichen Überlegungen folgend kam das Einzelgericht sodann zu Recht und der Argumentation der Verteidigung folgend zum Schluss, dass dem Beschuldigten der Zwischenhalt in C._____ nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 32 S. 8). Gleiches muss auch für den zweiten Zwischenhalt in D._____ gelten, lag dieser doch immer noch auf dem Heimweg des Beschuldig- ten (vgl. Urk. 41 S. 5) und auch in zeitlicher Hinsicht, kann der Zwischenhalt in D._____ mit Blick auf den Transportzweck noch nicht als unangemessen gelten. Hinsichtlich des letzten, zeitlich ausgedehnten Zwischenhalts am Wurststand und hernach in der Bar in F._____ ist festzuhalten, dass allein die Absicht des Be- schuldigten, die Waffe nach Hause transportieren zu wollen, nicht ausreicht, um von einer dem Transportzweck noch angemessenen Handlung auszugehen. Vielmehr bedarf es weiterer, objektiver Kriterien, welche für die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 WV heranzuziehen sind. Ein objekti- ves Kriterium in diesem Sinne ist die zeitliche Dauer des Mitführens der Waffe. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwägt, der Waffentransport habe sich durch den Baraufenthalt des Beschuldigten auf rund vierzehn Stunden verlängert (Urk. 32 S. 8). Dass aber das Mitführen bzw. Transportieren einer Waffe auch über mehrere Tage hinweg noch als angemessen gelten kann, hat bereits die Lehre festgehalten (Wüst, a.a.O., S. 155) und muss auch hier gelten. Die zeitliche Ausdehnung des Transports durch den Baraufenthalt, mithin der Umstand, dass der Beschuldigte nicht den zeitlich direktesten und damit schnellsten Weg wählte, ist somit für sich allein noch nicht ohne weiteres als dem Zweck (Verbringen der Waffe vom Waffenhändler nach Hause) unangemessen zu qualifizieren. Ein Missbrauch des Rechts, die Waffe bewilligungsfrei zu transportieren liegt dem- nach aufgrund der zeitlichen Komponente nicht vor. In räumlich/örtlicher Hinsicht kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, es sei von einer nicht mehr angemessenen Handlung auszugehen, gerade weil er in der gleichen Ortschaft einkehrte und es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Waffe vor dem Baraufent-
- 9 - halt zu Hause abzuladen. Mit der Verteidigung ist als Richtschnur lediglich unan- gemessen, wenn der Beschuldigte am Zielort vorbeifährt, nicht aber, wenn er kurz vor dem Zielort einen Zwischenhalt einschaltet. Auch dieser Zwischenhalt ist noch vom ursprünglichen und eigentlichen Transportzweck gedeckt, eine unangemes- sene räumliche Abweichung liegt nicht vor. Weitere objektive Umstände, welche mit Blick auf den Transportzweck ein unangemessenes Vorgehen des Beschul- digten begründen würden, liegen nicht vor. Die Zwischenhalte des Beschuldigten waren vom Zweck, das Verbringen der Waffe vom Waffenhändler in die Wohnung des Beschuldigten, gedeckt, weshalb ein bewilligungsfreies Transportieren der Waffe im Sinne von Art. 28 WG vorliegt. Diese Ergebnis erweist sich als sachgerecht, zumal es sich beim Waffengesetz - wie von der Verteidigung ausgeführt (Urk. 41 S. 7) - um ein Missbrauchsgesetz handelt. Mit Blick auf Art. 28 WG soll verhindert werden, dass jemand unter dem Vorwand des Transports bewilligungsfrei eine Waffe auf sich trägt, um bewaffnet zu sein. Dies kann dem Beschuldigten jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht wer- den. Eine Absicht, in Umgehung der Bewilligungspflicht eine Waffe auf sich zu tragen, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Stattdessen war es stets seine Absicht, die Waffe in seine Wohnung zu transportieren. 3.4 Selbst wenn die objektiven Voraussetzungen für das Tragen einer Waffe ohne Bewilligung als erfüllt erachtet würden, wäre weder von einem vorsätzlichen noch von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte wusste zwar gemäss eigenen Angaben um seine gesetzliche Pflicht, die Waffe in angemessener Weise vom Waffenhändler nach Hause zu transportieren (Urk. 12 S. 2). Hingegen kann ihm aufgrund sämtlicher Umstände kein anderer Wille als der Transport der Kalaschnikow vom Waffenhändler in sei- ne Wohnung nachgewiesen werden. Auch nahm er durch die teils geplanten, teils unverhofften Zwischenhalte nicht in Kauf, dass es sich nicht mehr um einen bewil- ligungsfreien Transport handeln könnte. Davon geht im Übrigen auch die Ankla- geschrift nicht aus. Der Beschuldigte erfüllt somit auch den subjektiven Tatbe- stand nicht.
- 10 - 3.5 Zusammengefasst hat der Beschuldigte den Tatbestand des Waffentragens ohne Bewilligung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 27 WG und Art. 51 Abs. 1 WV nicht erfüllt. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen. 4.1 Wer im Besitz von Waffen ist, hat diese gemäss Art. 26 WG sorgfältig auf- zubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen, wobei je nach Sachlage unterschiedliche Anforderungen an die zu beachtende Sorgfalt gestellt werden (BGE 6B_884/2013, Erw. 3.3.2). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Be- schuldigten vor, dieser Pflicht nicht nachgekommen zu sein, weil er die Waffe über längere Zeit, statt im verschlossenen Kofferraum, nicht abgedeckt im Auto aufbewahrt habe und ein Dritter die Waffe habe sehen und behändigen können, weil er, der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei und sich unvorsichtig verhalten habe (Urk. 14). 4.2 Der Verteidigung ist zuzustimmen, wenn sie argumentiert, für den Transport bestünden keinerlei Aufbewahrungsvorschriften, die über eine, während des Transports getrennte Aufbewahrung von Waffe und Munition hinausgehen würden (Urk. 41 S. 8). Ebenso ist der Verteidigung im Grundsatze zu folgen, wonach im Zusammenhang mit dem Transport einer Waffe mit einem Fahrzeug keine weiter- gehenden Sicherheitsmassnahmen verlangt werden können, als bei einem Transport einer solchen zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. im Zusammenhang mit der Aufbewahrung zu Hause (Urk. 41 S. 9). Zugunsten des Beschuldigten ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass sein Fahr- zeug, in welchem er die Waffe (nicht abgedeckt) transportierte und aufbewahrte, verdunkelte Fenster aufwies, so dass das Fahrzeug von Aussen nicht eingesehen werden konnte und es zudem über eine Einbruch- und Diebstahlsicherung wie auch über eine Alarmanlage verfügte (Prot. II S. 10 und Urk. 41 S. 10). Damit war nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte eine Waffe in seinem Fahrzeug aufbe- wahrte und einer Behändigung der Waffe durch einen Diebstahl durch den Dieb- stahlschutz und die Alarmanlage angemessen entgegengewirkt. Der Beschuldigte hat das ihm Mögliche getan, um einen Zugriff auf die Waffe durch einen Unbe- rechtigten zu verhindern. Allein der theoretische Umstand, dass ein Unberechtig- ter die Waffe bspw. im Falle eines Fahrzeugeinbruchs hätte behändigen können,
- 11 - reicht nicht aus, um ein unsorgfältiges Aufbewahren zu begründen. Somit ist auch die Argumentation der Vorinstanz, die Kalaschnikow hätte im Kofferraum des Fahrzeugs verstaut werden müssen, selbst dann nicht massgebend, wenn man berücksichtigt, dass die Wahrscheinlichkeit eines Einbruchs im Fahrgastraum grösser ist, als eine solche im Kofferraum. Demnach hat der Beschuldigte das in seinem Machtbereich Liegende getan, um eine potentielle Missbrauchssituation verhindern zu können. Ihm kann somit trotz des Aufbewahrens der Kalaschnikow im Fussraum der Rückbank seines Fahrzeugs keine unsorgfältige Aufbewahrung zum Vorwurf gemacht werden. Gleiches gilt auch im Zusammenhang mit dem kurzzeitigen Behändigen der Waffe durch H._____. So hätte auch eine Aufbewah- rung im Kofferraum einen Zugriff durch eine Begleitperson nicht verhindert, wenn der Beschuldigte statt eine Seitentüre die Kofferraumtüre hätte öffnen müssen, weil er beispielsweise etwas hätte aus dem Kofferraum nehmen müssen. Zudem konnte der Beschuldigte H._____ die Waffe trotz Alkoholisierung sofort wieder abnehmen, womit sich die Gefahr des Missbrauchs der Waffe durch einen Unbe- rechtigten nicht verwirklichen konnte. Weitere Vorsichtsmassnahmen konnten vom Beschuldigten nicht verlangt werden, eine unsorgfältige Aufbewahrung der Waffe liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand damit nicht erfüllt. Er ist der Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von dessen Art. 34 Abs. 1 lit. e WG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG nicht schuldig und auch von diesem Vorwurf freizusprechen. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und beider Gerichts- verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 StPO).
2. Dem Beschuldigten ist zudem für das gesamte Verfahren eine angemesse- ne Prozessentschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrech- te aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO). Ausgehend von den geltend gemachten Aufwendungen der Verteidigung (Urk. 25 und Urk. 40) sowie unter Berücksichtigung des durch die Teilnahme an
- 12 - der Berufungsverhandlung zusätzlich entstandenen Aufwands erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 8'200.– als angemessen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 13. Februar 2015, bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausgabe der beschlagnahmten Kalaschnikow) und 6 (Kostenfestset- zung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädi- gung von Fr. 8'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
- 13 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. September 2015 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schneeberger